Google
Über dieses Buch
Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Regalen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im
Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser Welt online verfügbar gemacht werden sollen, sorgfältig gescannt wurde.
Das Buch hat das Urheberrecht überdauert und kann nun Öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein öffentlich zugängliches Buch ist ein Buch,
das niemals Urheberrechten unterlag oder bei dem die Schutzfrist des Urheberrechts abgelaufen ist. Ob ein Buch öffentlich zugänglich ist, kann
von Land zu Land unterschiedlich sein. Öffentlich zugängliche Bücher sind unser Tor zur Vergangenheit und stellen ein geschichtliches, kulturelles
und wissenschaftliches Vermögen dar, das häufig nur schwierig zu entdecken ist.
Gebrauchsspuren, Anmerkungen und andere Randbemerkungen, die im Originalband enthalten sind, finden sich auch in dieser Datei — eine Erin-
nerung an die lange Reise, die das Buch vom Verleger zu einer Bibliothek und weiter zu Ihnen hinter sich gebracht hat.
Nutzungsrichtlinien
Google ist stolz, mit Bibliotheken in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlich zugängliches Material zu digitalisieren und einer breiten Masse
zugänglich zu machen. Öffentlich zugängliche Bücher gehören der Öffentlichkeit, und wir sind nur ihre Hüter. Nichtsdestotrotz ist diese
Arbeit kostspielig. Um diese Ressource weiterhin zur Verfügung stellen zu können, haben wir Schritte unternommen, um den Missbrauch durch
kommerzielle Parteien zu verhindern. Dazu gehören technische Einschränkungen für automatisierte Abfragen.
Wir bitten Sie um Einhaltung folgender Richtlinien:
+ Nutzung der Dateien zu nichtkommerziellen Zwecken Wir haben Google Buchsuche für Endanwender konzipiert und möchten, dass Sie diese
Dateien nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke verwenden.
+ Keine automatisierten Abfragen Senden Sie keine automatisierten Abfragen irgendwelcher Art an das Google-System. Wenn Sie Recherchen
über maschinelle Übersetzung, optische Zeichenerkennung oder andere Bereiche durchführen, in denen der Zugang zu Text in großen Mengen
nützlich ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir fördern die Nutzung des öffentlich zugänglichen Materials für diese Zwecke und können Ihnen
unter Umständen helfen.
+ Beibehaltung von Google-Markenelementen Das "Wasserzeichen" von Google, das Sie in jeder Datei finden, ist wichtig zur Information über
dieses Projekt und hilft den Anwendern weiteres Material über Google Buchsuche zu finden. Bitte entfernen Sie das Wasserzeichen nicht.
+ Bewegen Sie sich innerhalb der Legalität Unabhängig von Ihrem Verwendungszweck müssen Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst sein,
sicherzustellen, dass Ihre Nutzung legal ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Buch, das nach unserem Dafürhalten für Nutzer in den USA
öffentlich zugänglich ist, auch für Nutzer in anderen Ländern öffentlich zugänglich ist. Ob ein Buch noch dem Urheberrecht unterliegt, ist
von Land zu Land verschieden. Wir können keine Beratung leisten, ob eine bestimmte Nutzung eines bestimmten Buches gesetzlich zulässig
ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass das Erscheinen eines Buchs in Google Buchsuche bedeutet, dass es in jeder Form und überall auf der
Welt verwendet werden kann. Eine Urheberrechtsverletzung kann schwerwiegende Folgen haben.
Über Google Buchsuche
Das Ziel von Google besteht darin, die weltweiten Informationen zu organisieren und allgemein nutzbar und zugänglich zu machen. Google
Buchsuche hilft Lesern dabei, die Bücher dieser Welt zu entdecken, und unterstützt Autoren und Verleger dabei, neue Zielgruppen zu erreichen.
Den gesamten Buchtext können Sie im Internet unter|http: //books.google.comldurchsuchen.
BC CH vw er
Br
d
deg
- Ee NEO
féie
LC, PT i
- y hs i KA. fs KA?
D
eg HE
` zer
de
ct à
T =
F-
-
Ida
ee" i d -
T
pe Nr
o% o
e Eh ech
{
SE
The Library df
Bonk H CLS
ge
s P =
Ki
(a san
ENT
"SÉ ena EEN
HISTORISCHE
VIERTELJAHRSCHRIFT
HERAUSGEGEBEN VON
Dr. GERHARD SEELIGER
O. PROFEBBOR AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG
I. JAHRGANG 1898
NEUE FOLGE DER
DEUTSCHEN ZEITSCHRIFT FÜR GESCHICHTSWISSENSCHAFT
DER GANZEN FOLGE NEUNTER JAHRGANG
LEIPZIG
DRUCK UND VERLAG VON B. G. TEUBNER
1898
Inhalt.
Aufsätze.
Paläographische Glossen. Von Univ, -Prof. Ernst Bernheim (Greifs-
Wald) a e 22.42 20.002 A EEN
Volksrecht und Königsrecht? Untersuchungen zur fränkischen Ver-
fassungs- und Rechtsgeschichte Von Univ.-Prof. Gerhard
Seeliger (Leipzig) . - . 2 2: 22 ren 1-40
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Ein-
hardi. Von Univ.-Prof. Ernst Bernheim (Greifswald) ;
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. Von Dr. Robert
Holtzmann (Strassburg i. ki, 2 202.
König Sigmunds Geleit für Huss. Von Univ.-Prof. K. Müller
(Breslau)... cu... 0 2. a dë ee d ie en Er a
Die Stellung der Fugger zum , Kirchenstreite dës 16. Jahrhunderts.
Von Prof. Konr. Häbler (Dresden) e,
Staat und Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner An-
schauung. Von Univ.-Prof. Karl Rieker (Leipzig) .....
Die Reaktion von 1781. Von Dr..Alb. Wahl (Bonn). ,.....
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien im
Juli 1822. Von Prof. Alfr. Stern (Zürich). ,, 2...
Kleine Mitteilungen.
Der Krönungstag des Hugo Capet. Von Priv.-Doz. Ernst Sackur
(Strassburg i. E)... 20 2 oe m rn
Ueber Briefe aus dem Cod. Udalrici: aus der Zeit Lothars II. Von
Dr. E. Schaus (Wiesbaden). . 2.2 2er ste 2 en
Zum zweiten Kreuzzug Ludwigs IX. von Frankreich. Von Priv.-
Doz. G. Caro (Zürich) `,
Königswahl und Huldigung. Von Univ.. Prof. G. Seeliger
EE, dg Sa a Ba en ee
Zur Lehre von den städtischen Sonlergemainden. Von Priv.-Doz.
Siegfried Rietschel (Halle a. S) . . .. 2.2 2 2 2 20.
Briefe der Herzogin Elisabeth Charlotte von Orléans. Von Dr Paul
Haako (Berlin)... are sea na ar e, ee a e A
Seite
297-312
313-369
161-180
181-203
41-86
478-510
870-416
204-221
87-105
417-418
222-238
238-244
511-519
519-523
418-428
IV Inhalt.
Kritiken.
(Dies Verzeichnis enthält auch die in den Aufsätzen oder den Nachrichten und Notizen be-
sprochenon selbständigen Schriften.)
G. Adler, Sozialreform im Altertum. Von Univ.-Prof. Rob. Pöhl-
mann (Erlangen). oe 28. ër we a5 Ze ae e E $
Akten und Urkunden der Universität Frankfurt a. O. Von Dr.
Keussen (Köln) .. wer eg 2 #2 u ae a es
P. Albert, Stadt Radolfzell. Von Reichsarchivrat Baumann
(München). -s s are Sm Beil date en O eg
W. Altmann, Urkunden zur Brandenburgisch - Preussischen Ver-
fassungsgeschichte. Von Univ.-Prof. K. Breysig (Berlin). . .
Archivberichte aus Tirol. I. Von Dr. Armin Tille (Bonn). . .
W. J. Ashley, Englische Wirtschaftsgeschichte
Max Bär, Leitfaden für Archivbenutzer. . . . 2 2 2 2 2 20.
A. Baldanıns und G. Schrötter, Sekulwandkarta z zur Geschichte
von Bayri EENHEETEN
Herm. Barge, Entwicklung der geschichtswissenschaftlichen An-
Bchanungen. 2 we e Sri E EC, A
G. v. Below, Die neue historische Methode . . . . 2 2 2 2.0.
Aug. de Benedetti, Diplomazia pontificia. Von Priv.-Doz. Fel.
Salomon (Leipzig). 2 Kae. ar wire
Hans Bontemantel, Regeeringe van Amsterdam 1653—72. Von
Univ.-Prof. Blok (Leiden) . ,, nr.
Capitularia regum Francorum II, 3. Von Univ.-Prof. G. Seeliger
(Leipzig). . . .. 2... er le EE EE EE a A
A. Chroust, Monumenta es eh a as a erh
W. O'Connor Morris, Ireland 1494—1868. Von Priv.-Doz.
F. Salomon (Leipzig). ee
J.deCrozals, L'unité Italienne 1815-70. Von Univ.-Prof. G. Kauf-
mann‘(Breslau).. s-r ea EE EEGEN
E. R. Daenell, Geschichte der deutschen Hanse in der 2. Hälfte
des 14. Jahrh. Von Bibliothekar E. Baasch (Hamburg). ..
Danmarks riges historie. Von Priv.-Doz. Daenell (Leipzig)
A. Dieudonné, Hildebert de Lavardin. Von Dr. Rob. Holtz-
mann (Strassburg i. bi, 2 2 een nn
V. Domeyer, Die Päpste als Richter über die deutschen Könige.
Von Dr. H Otto (Wiesbaden) . . 2.2.2 2 2 2 2 2 re.
A. Dürrwächter, Gesta Caroli magni. Von Priv.-Doz. G. Caro
(Zufich). eoa 2 2... , SR a ae en ee
Rud. Eberstadt, Magisterium und Fraternitas. Von Priv.-Doz.
Siegfr. Rietschel (Halle a.S.). . . 2.2 2: 2 2 2 2 200.
K. Eubel, Hierarchia catholica medii aevi. Von Univ.-Prof. Karl
Müller (Breslau)... a s 0. 5.0 25 2 Ei ea
P. Fredericq, Secten der Geeselaars en der Dansers. Von Lic.
theol. Dr. O. Clemen (Zwickau) . . o. » 2. 2 2 2 2 2 220.
U. Gaede, Preussens Stellung zur Kriegsfrage 1809. Von Univ.-
Prof. G. Kaufmann (Breslau)
Seite
429-430
154 „
262-264
641-542
247-248
153
152
663-564
463
559
285
455-457
110-111
286
153-154
461-462
445-448
287-288
531-534
113-116
269-271
119-122
438-443
125-126
650-557
t aeea
Inhalt.
Fr. Grimme, Minnesinger. I. Von Dr. Karl Brunner (Karls-
tuhej: Sin ars ar a ee a
E. Groag, Tacitus’ Quellen in den Historien. Von Gymn.- Prof.
Soltau (Zabern i. E). . . 2: 2: om on
Ch Gross, Bibliography of British Municipal History. Von Archiv-
direktor K. Uhlirz (Wien) . 2.2. 2. oo ren
L. M. Hartmann, Geschichte Italiens im Mittelalter. I. Von Univ.-
Prof. G. Kurth (Lüttich) . . 2.2 2 2 2 2 2 22 2 une
Herm. Haupt, Beiträge zur Reformationsgeschichte der Stadt
Worms. Von Dr. Arn. E. Berger (Berlin) ..... 2...
Ad. Hausrath, Aleander und Luther. Von Dr. Arn. E. Berger
(Berlin): s arte su ur e er e Bb, ge A ar
W. Hauthaler, Kardinal Matthäus Lang. Von Gymn.-Oberlehrer
E. Schaumkell (Ludwigslust i.M.). . . 2.2.22 2 220.
Karl Hegel, Entstehung des deutschen Städtewesens. Von Priv.-
Doz. Dr. Keutgen (Jena)... .. 2.2 2 a nn nenn.
P. Heidrich, Der geldrische Erbfolgestreit 1537—43. Von Priv.-
Doz. E. Brandenburg (Leipzig). . . . .: : 222 00.
A. Hoeck und L. Pertsch, P. W. Forchhammer. Von Univ.-Prof.
Fr. Rühl (Königsberg) . . . 2... 2. 2 En nn en
Hoppeler, Geschichte des Wallis im Mittelalter. Von Univ.-Prof.
W. Oechsli (Zürich) . `,
Eud.deHurmuzaki, Documente privitöre la Istoria Românilor X.
Jahresberichte der Geschichtswissenschaft. XIX. . .......
Fr. Ilwof, Die Grafen von Attems. Von Univ.-Prof. A. Pribram
ENEE poga fr Te e an E a
M. much, Zur Vorgeschichte des Orleansschen Kriegs. Von
Priv.- Doz. G Mentz (Jena) . . .. 2 2 2 2 2 nr nenn
A.Jürgensohn, Memoiren von Münnichs. Von Univ.-Prof. Minze&s
(SOBA) 2.0. ae Wr ae ae EE a Aurel a
J. Kaerst, Monarchie im Altertum. Von Univ.-Prof. R. Pöhl-
mann (Erlangen). » . 2:2 22 53.02... 80 08 NEE E
P.Kalkoff, Depeschen Aleanders 1521. Von Dr. Arn. E. Berger
(Berlin). < cu. 2 2m u.a Bd ea ee de ro
Katalog des Revaler Stadtarchivs.. Von Dr. Arm. Tille (Bonn) .
G. Kaufmann, Lehrfreiheit an den Universitäten `, . . ....
J. A. Ketterer, Karl d. Gr. und die Kirche. Von Univ.-Prof.
Grützmacher (Heidelberg). . . . 2:2 2 2 2 2 220.
C.Koehne, Wormser Stadtrechtsreformation 1499. Von Priv.-Doz.
Siegfr. Rietschel (Halle 8.9)... 2.2.22 2 22 220.
Ferd. Krackowitzer, Archive von Oberösterreich. Von Dr. Arm.
Tille- (Bonn): 2 u 3.2.2 2a Zur.
R.Krumbholtz, Gewerbe der Stadt Münster bis 1661. Von Univ. -
Prof. W. Tröltsch (Tübingen)... we» Ara am air
Karl Lamprecht, Entwicklung der deutschen Geschichtswissen-
Schalt u y u Be Re Be
y
Seite
264-266
245-247
106-108
435-437
451-455
451-455
542-543
535-538
543-544
557-558
540
465
463
561-562
550-551
457-459
524
449-450
560
286
528-531
142
559-560
544-550
286
VI Inhalt.
v. Landmann, Kriegführung Max Emanuels v. Bayern 1703 und
1704. Von Univ.-Prof. Ott. Weber (Prag) . . ......
W. Lenel, Entstehung der Vorherrschaft Venedigs. Von Gymn.-
Oberlehrer Ad. Schaube (Brieg) . . . . : 2: 2 2 22 20.
Liber Miraculorum S. Fidis. Von Univ.-Prof. Grützmacher
(Heidelberg) zu n y 2... war ii ee Beer
Er. Liesegang, Niederrheinisches Städtewesen. Von Archiv-
direktor K. Uhlirz (Wien) . . 2. 2 22220. a ee
Fr. Luckwaldt, Oesterreich und die Anfänge des Befreiungs-
krieges. Von Univ.-Prof. G. Kaufmann (Breslau) .....
J. Magnette, Joseph I. et la liberté de l’Escaut. Von Univ.-
Prof. E. Hubert (Lüttich) . 2... 2:2 2 2 2 2 2 ne.
J. Marchand, La faculté des arts de l’universit6E d'Avignon.
Von Dr. H. Keussen (Köln) . ... 2 2 2 2 2 2 nn.
P. J. Meier, Bau- und Kunstdenkmäler Braunschweigs I. Von
Univ.-Prof. B. Riehl (München) . . . 2.2.2.2 2 22000.
Chr. Meyer, Ausgewählte Selbstbiographien aus dem 15.—18. Jh.
Moltkes Militärische Werke. Aus den Dienstschriften des
Krieges 1870/71. 3. Abt. Von Univ.-Prof. R. Schmitt
(Greifswald). a-i a-ris 0 a a a er ii
Monumenta Germaniae Historica SS. XXX p. 1. Von Dr. K. Hampe
(Berny a a ir E a ee ee S
E. Mühlbacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern.
Von Priv.-Doz. E. Brandenburg (Leipzig) E ët
von Mueller, Deutsche Erbfehler I. Von Bibliothekar W. Schultze
(Halle a. S.) DEE e EENEG
J. J. Mulder en J. Frederichs, Twee verhandelingen over de
Inquisitie in de Nederlanden. Von Univ.-Prof. Blok (Leiden)
W. Naudé, Getreidehandelspolitik I. Von Univ.Prof. R. Ehren-
berg (Göttingen) NN ca e s wre
A. Nehring, Ueber Herberstein und Hirsfogel . . . .....
Norodounghian, Recueil d'actes internationaux de l'empire
ottoman. Von Univ.-Prof. A. Pribram (Wien) .......
L. Pastor, Geschichte der Päpste II. Von Priv.-Doz. W. Goetz
(DEIZI): -a mecu peaa e EEN
L. Pastor, Savonarola. Von Dr. M. Brosch (Venedig)
Nik. Paulus, Luthers Lebensende. Von Dr. Arn. E. Berger
(Born) A aia aoan e aa lg AR e a ec ae
Herm. Peter, Geschichtliche Litteratur über die römische Kaiser-
zeit. Von Univ.-Prof. B. Niese (Marburg) . . . . 2 2 2.0.
M. Philippson, Der Gr. Kurfürst I. Von Univ.-Prof. K. Breysig
(BEL IN E d ee re ee re a re
A. Pieper, Die päpstlichen Legaten und Nuntien. Von Dr.
Kupke Rom) zu: 2.2 8 Eee EN
Briefe Pufendorfs. Hrsg. von Gigas. Von Univ.-Prof. R. Fester
(Erlangen): vi a che u. EE ae
Seite
145-147
122-125
111-112
443-145
460-461
459-460
153
263-257
154
149-151
249-253
437
260-262
144-145
274-276
154
448-449
126-142
288
455
108-110
279-284
142-144
276-278
Inhalt.
Rechtsquellen des Kantons Argau. I, 1. Stadtrecht von Arau,
bearb. von W. Merz. Von Priv.-Doz. Siegfr. Rietschel
Hala- S 8): au a 6 nn Fer A e E
Repertorium diplomaticum regni Danici mediaevalis II. 1. 2. Von
Priv.-Doz. E. R. Daenell (Leipzig). . . . 2 2 2 2 2 2 2 u.
Rod. Reuss, De scriptoribus rerum Alsaticarım historicis. Von
Archivassessor A. Cartellieri (Karlsruhe) . ... 2.22...
R. Röhricht, Königreich Jerusalem. Von Univ.-Prof. R. Stern-
feld (Berlin) de u... 2. & ws. 8 & 5.0 54 Ae a a
L. Schmidt, Kurfürst August von Sachsen als Geograph. Von
Dr. V. Hantzsch (Dresden). . 2... 2 2 2 Er nn.
L. Schmitt, Nikolaus Stagefyr und Nikolaus Herborn. Von Priv.-
Doz. E. Brandenburg (Leipzig). . . . . 2 2 2 2 2 2 0.
G.Schönermark, Bau- und Kunstdenkmäler Schaumburg-Lippes.
Von Prof. P. Lehfeldt (Berlin) . . . . 2:2 2 2 2 2 220.
W.Schultze, Deutsche Geschichte M. Von Dr. A. Werminghoff
(Berlin): 3:2 Ken ca ee a ee Bee Ze re 5
Ch. Seignobos, Histoire politique de l’Europe contemporaine. Von
Univ.-Prof. H. Ulmann (Greifswald) . . . 2 2 2 22200.
W. v. Sommerfeld, Germanisierung Pommerns. Von Dr.
R. Kötzschke (Leipzig). . . . : : 2: 2. Er En nen
Arm. Tille, Kleinere Archive der Rheinprovinz. Heft3 ....
Tschackert, Magister Joh. Sutel. Von Lie theol. Dr. O. Clemen
(ZWIERAU) e lt e en EE a ae dar ren a Bere AC
Turchänyi, Tabellae chronographicae ad solvenda diplomatum
GBR u ee a E a ee ee a E
Veröffentlichungen der Kommission für Steiermark. Von Dr.
Arm. Tille (Bonn) 3: 2.2.5 wa 2 u SR 2 ee
H. G. Voigt, Adalbert von Prag. Von Univ.-Prof. Grützmacher
(Heidelberg): 5.2... & A alu na ar de Be Br
C. Wachsmuth, Ziele und Methoden der griechischen Geschichts-
SCHEEIDUNG za va: y re ar er ren e a
Fr. Walter, Siegelsammlung des Mannheimer Altertumsvereins .
A. Weis, Aen Sylv. Piccolomini. Von Dr. Arn. E. Berger
(Berlin). . 2.222220. GENEE
William Wilberforce, Private papers. `...
K. Wolf, Historische Schulkarte von Bayen. . . . .. 2 2...
v. Wretschko, Das österreichische Marschallamt im Mittelalter.
Von Univ.-Prof. E. Werunsky (Prag). . . . . 2 22 2 202.
L. Zdekauer, Importanza della Diplomatica nelle ricerche di storia
del diritto Italiano `,
M. G. Zimmermann, Oberitalienische Plastik. Von Dr. Ph. M.
Halm (München) . . 2.2. 2 CL onen
v. Zwiedineck-Südenhorst, Deutsche Geschichte von der Auf-
lösung des alten bis zur Errichtung des neuen Kaiserreichs. I.
Von Univ.-Prof. G. Kaufmann. .... 2.2.22 2 2 02
VII
Seite
562
561
525-526
112-113
563
562-563
430-435
266-269
147-149
271-272
287
465
152
464
528-531
152
287
272-274
155
563
116-119
559
257-260
VIU Inhalt.
Nachrichten und Notizen.
Notizen über wissenschaftliche Unternehmungen, neue Bücher,
Aufsätze. 152. 155. 288. 464. 559.
Historische Kommissionen, Gesellschaften, Vereine, Institute:
Commission royale d'histoire de Belgique 466. Historische Kommission
bei der Kgl. Bayrischen Akademie der Wissenschaften 466. 565. Monu-
menta Germaniae 289. Gesamtverein der deutschen Geschichts- und
Altertumsvereine 467. Hansischer Geschichtsverein 466. Historische
Kommission für Hessen und Waldeck 564. Istituto Storico Italiano 290.
Société d'art et d'histoire du diocèse de Liège 467. Kgl. Preufsisches
Historisches Institut 288. 569. Konferenz von Vertretern deutscher Publi-
cationsinstitute 292. Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 290.
Kgl. Sächsische Kommission für Geschichte 155. Historische Landes-
kommission für Steiermark 464. Thüringische Historische Kommission
564. Deputazione toscana di storia patria 290. Versammlung deutscher
Historiker (Verband deutscher Historiker) 290. Internationaler Historiker-
Kongress 292. 565.
Zeitschriften. 156. 157. 288. 289. 467. 567. Errichtung neuer Lehrstühle
292. Universitütsseminare 467. Greifswalder Ferienkurse 157. 567.
Funde 157.
Personalien (Akademien, Universitäten, technische Hochschulen, Archive,
Bibliotheken). 158. 159. 293. 468. 469. 568.
Todesfälle.
E. A. Bond 160. M. Dittmar 159. G. Ebers 469. G. Floerke 570.
Th. Förster 569. K. Haeberlin 1659. E. Hamel 160. K. von Höfler 159.
K. Knies 469. B. von Kugler 294. L. Lalanne 294. P. Matkovic 294.
R. Mejborg 469. A. Potthast 159. Br. Reuter 569. O. Ribbeck 469.
Erwin Rohde 159. A. Rossbach 469. L. Schmidt 294. Fr. Schulin 294.
Serrure 469. F. Stievre 294. G. Th. Stokes 294. M. Tabarrini 160.
J. A. Tomaschek 160. A. Wauters 469. H. Weber 159. K. Fr. Wehr-
mann 569.
Nekrolog: F. Stieve 470. Seite
Erwiderung. Von Uhlmann (Halle a. S.) — Antwort. Von Karl
Müller (Breslau). . . er Sun ae we er e , 294-296
Die Waldenser, Franz von BT und Archivrat Dr. Keller. Von
Univ.-Prof. Karl Müller (Breslau)... . 22.222200. . 570-578
Erklärung. Von Oberbibliothekar H. Haupt (Giessen) ran Me GR 578
Bibliographie zur deutschen Geschichte. Bearbeitet von Bibliothekar
Dr. Oscar Masslow in Bonn.
Volksrecht und Königsrecht?
Untersuchungen zur fränkischen Verfassungs- und Rechtsgeschichte.
Von
Gerhard Seeliger.
Einleitung.
Vor fast drei Jahrzehnten ist Sohms berühmtes Buch „Die
fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung“ erschienen. Der geist-
volle Jurist, der mit scharf gesonderten Begriffen zu operieren
pflegt, war von den Ergebnissen der Untersuchungen Waitz’
nicht befriedigt. Und gewiss konnte die Verfassungsgeschichte
mit ihrer vorsichtigen Zurückhaltung, welche Widersprüche und
Unbestimmtheiten der urkundlichen und historiographischen Nach-
richten gar oft zu lösen verschmähte, mit ihrem bewunderungs-
würdigen Reichtum an Quellenstellen, aber mit ihrer Scheu vor
der Durchführung leitender Ideen nicht das Ende in der Erkenntnis
der behandelten Verhältnisse bedeuten. Sohm ersetzte diesen
Mangel. Klar, scharf und mit einer überzeugenden Plastik der
Darstellung entwickelte er ein geschlossenes System des fränki-
schen Rechts- und Staatswesens.
In Sohms Darstellung spielt die Gegenüberstellung von
Volksrecht und Amtsrecht (oder Königsrecht) eine hervorragende
Rolle, vielleicht die hervorragendste. Sie beherrscht im Grunde
alle anderen Ausführungen über Recht und Verfassung, sie bildet
den Unterbau für das gesamte Staats- und Rechtssystem, das
Sohm zuerst enthüllen zu dürfen vermeint hat.
Im Sturm hat sich diese Auffassung Anerkennung verschafft,
Hier fand man so reichlich alles das, was man bei Waitz ver-
misste, hier war nicht nur reichstes Material geboten, hier war
ein durchaus einheitlicher Bau aufgeführt. Die Freude über die
Schönheit und Harmonie der Ideen erwarb vor allem Sohm An-
Histor. Vierteljahrschrift. 1398. 1. |
2 Gerhard Seeliger.
hänger. Und mochte es auch befremden, dass oft an die Spitze
der Ausführungen Thesen hingestellt werden, neu und nicht selten
paradox zugleich, ein eingehender Beweis mit einer Fülle von
Quellenbelegen schien doch stets nachzufolgen.
Juristen und Historiker haben sich zumeist der Auffassung
Sohms angeschlossen. Wie ein begeisterter Anhänger vor wenig
Jahren Sohms Ideen über die Entstehung des Städtewesens als
„Lösung des Rätsels der Sphinx“ erklärte, so mag ähnliches
vom älteren Werk gedacht worden sein. Sohm kämpfte einst
gegen „die herrschende Ansicht“; Sohms Meinung ist selbst herr-
schend geworden. Ja ihr Einfluss hat sich nicht auf die Be-
trachtung der fränkischen Verhältnisse beschränkt. Die Gegenüber-
stellung von Volksrecht und Königsrecht hat auch sonst Anwendung
gefunden, in gewisser Hinsicht universelle Herrschaft bei rechts-
und verfassungshistorischen Betrachtungen erlangt.
Nur selten erklangen neben den zahlreichen Stimmen der
Anhänger Worte des Widerspruchs. Waitz hat diesen und jenen
Punkt der Sohmschen Auffassung beanstandet, Fustel de Cou-
langes!, der so gerne seine eigenen Wege ging, das ganze
System abgelehnt und ignoriert, ebenso, wenigstens in der Haupt-
sache, v. Amira’, während Dahn wiederholt und kräftig seinen
abweichenden Standpunkt hervorhob. Was Dahn? über die Un-
möglichkeit eines Widereinanders zweier Rechtssysteme bemerkte,
verdient volle Beachtung, aber die ganze Opposition gegen die
herrschende Ansicht richtet sich, glaube ich, mehr gegen technische
Ausdrücke als gegen das Innerliche des Systems, und die Gegenüber-
stellung von Gesetz und Verordnung, die Dahn annimmt, läuft
vielfach auf das hinaus, was — einigermassen modifiziert — der
Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht besagen wollte.
In ganz anderer Weise als Dahn leitete H. Brunner in
seiner monumentalen deutschen Rechtsgeschichte eine Reaktion
1 Histoire des institutions politiques III (La monarchie Franque) bes.
S. 109 ff.
3 Grundriss des german. Rechts (Sep. aus Pauls Grundriss der germ.
Philologie. 2. Aufl.) S. 15f.; in Gött. Gel. Anz. 1888 S. 57 ff. und 1896
S. 190 ff.
3 Vgl. Deutsche Geschichte I, 2, S. 645 f.; Könige VII, 2 S. 31 ff. Der An-
sicht Dahns schloss sich im wesentlichen an W. Schultze, Deutsche Gesch.
von der Urzeit bis zu den Karolingern 2, 393 ff.
Volksrecht und Königsrecht ? 3
gegen die Herrschaft der Sohmschen Theorie ein. Die Entwicke-
lung des Staats- und Rechtslebens der Franken steht bei Brunner
nicht mehr unter dem dominierenden Gegensatz von Volksrecht
und Königsrecht. Sohms Gegenüberstellung wird gemildert, ver-
ändert, ihre Bedeutung vielfach stillschweigend missachtet. Aber
der Gegensatz selbst wird anerkannt und tritt, trotz aller Be-
schränkung und Dämpfung, überall als mitbestimmend hervor.
So scheint mir auch Brunners Darstellung oder Dahns Wider-
spruch eine Kritik der Theorie Sohms nicht überflüssig zu machen,
sondern erst recht zu begehren. Ich halte die Gegenüberstellung von
Volksrecht und Königsrecht selbst in der massvolleren Auffassung
Brunners nicht für richtig. Ich leugne, dass gerade dem fränki-
schen Zeitalter der Widerstreit zweier Rechtssysteme eigentümlich
war, dass der Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht die
Entwickelung von Recht und Verfassung beherrscht, ich behaupte
vielmehr, dass Sohms System die Verfassungs- und Rechtsgeschichte
in mehr als einem Punkte mittelbar und unmittelbar auf Abwege
gewiesen hat.
Meine kleine Schrift „Die Kapitularien der Karolinger“, vor
fünf Jahren erschienen, ging im Grunde schon von der Voraus-
setzung aus, dass ein Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht
im Sinne Sohms zu leugnen sei. Aber nur mit einer Gruppe
von Rechtsquellen beschäftigte sie sich, und nur an dieser wollte
sie zeigen, dass im karolingischen Zeitalter keine Zweiteilung in
der Gesetzesbildung bestanden habe. Von meinen Ausführungen
will ich zwar jetzt nichts zurücknehmen, an ihnen auch jetzt
nichts ändern, aber ich muss sie nach verschiedenen Seiten hin
zu ergänzen trachten. Und so nehme ich denn die Untersuchungen
wieder auf, die ich vor Jahren schon begonnen, dann aber eine
Zeit lang unterbrochen habe.
Nicht alles, was ich, meine früheren Beobachtungen erwei-
ternd und vertiefend, zu sagen habe, soll hier ausgesprochen
werden. Hier werde zunächst nur der Anfang meiner auf diesem
Gebiet fortgeführten Studien geboten, nur die Frage der Rechts-
und Gesetzesbildung näher erwogen. Mit einer kritischen Vor-
führung der herrschenden Lehre will ich beginnen. Und diese
leite hinüber zu einer positiven Darstellung und Würdigung der
bei der Rechtsbildung im fränkischen Reich massgebenden Kräfte.
Manches Problem, dessen nähere Behandlung einem späteren
1 VM
4 Gerhard Seeliger.
Zeitpunkt vorbehalten bleiben muss, wird schon hier hervortreten.
Hängt doch die Erörterung über die bei Rechtsbildung und
Gesetzgebung verfassungsmässig berufenen Mächte aufs innigste
zusammen mit den tiefgreifenden Fragen nach dem Wesen der
gesellschaftlichen und staatlichen Zustände, nach dem Verhältnis
von König und Volk, von König, Staat und Kirche. Noch ist
gerade hier die Forschung keineswegs zu einem allgemein aner-
kannten Ergebnis gelangt: dieselben und dazu nicht eben zahl-
reichen Nachrichten der Quellen wurden in entgegengesetztem
Sinn gedeutet und verwertet. Wie das möglich ist, wie man von
den gleichen Grundlagen aus zu verschiedenen Endpunkten ge-
langen konnte, bedarf eingehendster Erörterung, die — wie ich
glaube — besonders klärend zu wirken berufen ist. Eines aber
wird uns schon in dieser Abhandlung deutlich vor Augen treten:
die Gefährlichkeit der vielfach beliebten juristischen Konstruktion.
Nicht dass ich die Berechtigung, ja die Notwendigkeit der juristi-
schen Konstruktion an sich leugnen wollte Gewiss ist dem
Historiker mit einem Aneinanderreihen von Einzelthatsachen des
Rechtslebens nicht gedient, gewiss ist der Zusammenhang rechts-
geschichtlicher Entwickelung zu erkennen und der einheitliche
Aufbau des Rechtssystems der verschiedenen Zeitalter zu ver-
suchen. Aber ein System kann nur soweit rekonstruiert werden,
als es überhaupt vorhanden war. Der systemdürstende Jurist
wird sich oft enttäuscht fühlen, er darf und soll die Lücken auf-
decken, aber nicht willkürlich ausfüllen und einen „babylonischen
Turmbau geistvoller Einfälle“ aufführen, wo in Wahrheit nur
einzelne kleine Hütten standen.
Es ist, wie mich bedünken will, der häufigste und vornehmste
Fehler, der in juristischen Beurteilungen älterer Rechts- und Ver-
fassungsverhältnisse begangen wird, dass mit allzu hohen und
daher falschen juristischen Forderungen an die früheren Zeiten
herangetreten wird. Der moderne Rechtshistoriker beurteilt mit-
unter die fränkischen Verfassungszustände ın einer Art, als ob es
sich um Wiederherstellung und Deutung einer verloren gegangenen
Verfassungsurkunde handelte, und zwar einer Urkunde, die das
umständliche und in Einzelbestimmungen fein durchdachte Werk
eines römisch-rechtlich geschulten Juristen gewesen ist. Und
dabei wird naturgemäss da, wo unbestimmt und schwankend ver-
schiedene Kräfte im Staat einander gegenüberstehen, entweder
— un dn. / =
Volksrecht und Königsrecht? 5
die Grenzlinie willkürlich scharf und genau gezogen oder das
rechtliche Dasein der einen Kraft geleugnet. Auf der einen Seite
werden mitunter Rechte oder Institutionen als „grundsätzlich“
und „begrifflich“ fortbestehend erklärt, über deren lebendiges
Dasein keine Nachrichten vorliegen; auf der anderen dagegen
Thatsachen, die zu dem einmal vorausgesetzten Rechtssystem
nicht passen, schlechthin beseitigt, wobei unbewusst der höchst
bedenkliche Grundsatz wirkt: was sich nicht modern-juristisch
genau bestimmen lasse, das habe im Staatsrecht kein Dasein.
Und so konnten daher die Einen meinen: habe zwar der frän-
kische König den Aussagen zahlreicher Quellen gemäss die Gesetze
auf den Reichsversammlungen und nur auf Grund von Beratungen
mit seinen Grossen beschlossen, werde zwar von einer Annahme
dieser Bestimmungen seitens des Volkes thatsächlich nichts
berichtet, — grundsätzlich habe als Volksrecht nur das Recht
gegolten, das auf einer Vereinbarung zwischen König und Volk
(nicht König und Grossen) beruhe. Die Anderen aber glaubten,
schliessen zu dürfen: wohl lägen aus allen Zeiten der fränkischen
Periode Nachrichten über eine Mitwirkung gewisser Volksgruppen
an der obersten Reichsregierung vor, aber da der Kreis von
Berechtigten und die Berechtigung zur Teilnahme selbst sich
juristisch nicht scharf bestimmen lasse, so sei diese Mitwirkung
nur als etwas Thatsächliches, nicht als etwas Rechtliches anzu-
gehen.
So führt der einseitig modern-juristische Standpunkt zu ver-
hängnisvollem Irrtum: Bilder der Phantasie und eines geistreichen
Spiels der Begriffe werden erzeugt, das Bild des wirklichen geschicht-
lichen Lebens aber erscheint verdunkelt. Es erstehen Systeme des
Rechts und der Verfassung, die durch ihre kunstvolle Geschlossen-
heit überraschen mögen, die aber bloss „grundsätzliche“ und „be-
griffliche“ Geltung haben und denen die Thatsachen des Lebens
— wohin man blickt — widersprechen. Und das in einem Zeit-
alter, wo noch nicht einmal — wie zu anderen Zeiten, etwa in
der Gegenwart — Grundsätze und Grundbegriffe des Verfassungs-
lebens ausgesprochen und fixiert worden waren, wo das „System“
nichts war als das stets nur mit groben Zügen gezeichnete Er-
gebnis der schwankenden Thatsachen des wechselnden Lebens.
Wenn ich mich gegen die Methode der übertriebenen juristi-
schen Konstruktion wende, so spreche ich zugleich gegen eine
6 Gerhard Seeliger.
Richtung in der Geschichtswissenschaft, die längst nicht mehr auf
den Kreis einiger systematisierender Rechtshistoriker beschränkt
ist, die auch bei manchen historischen Nationalökonomen Auf-
nahme gefunden hat und neuerdings auch bei Fachhistorikern —
soweit man von einer solchen Scheidung reden darf — bedeut-
same Fortschritte zu machen beginnt. Uns droht, glaube ich,
allgemein Gefahr von einer allzu systematisierenden und
schematisierenden Forschungs- und Darstellungsweise.
Die Reaktion gegen die älteren Historiker, insbesondere gegen
Waitz und seine Schule, führte und führt leicht zu einer Ein-
seitigkeit anderer Art. Waitz liess vor lauter Streben nach ob-
jektiver Wahrheit fast nur die Quellen selbst sprechen, sammelte,
kritisierte, ordnete, aber bot eben in der Hauptsache nur ge-
sichtetes Material; manche neuere Forscher dagegen scheinen, sich
souverain über das Material erhebend, die Aussagen der Quellen
zu vergewaltigen oder schlechthin unbeachtet zu lassen. Waitz
zeichnete ein buntes, mannigfach schillerndes und im wechselvollen
Reichtum nicht einheitlich zu überschauendes Bild der gesell-
schaftlichen und staatlichen Entwickelung; manche Neuere ziehen,
erfüllt vom Streben, das Einheitliche und Durchgehende der Ent-
wickelung klarzulegen, mit einigen starken Grundstrichen eine
rasche und flüchtige Skizze. Waitz bot gleichsam eine Fülle von
Fäden dar, die wohl entwirrt, aber nicht geordnet waren; manche
Neuere dagegen wollen uns mit der Darreichung eines dünnen
Fadens befriedigen, der die Einheit der Entwickelung darstellen
soll, der aber in Wahrheit nur einer einzelnen Seite der Ent-
wickelung entspricht und mit seinem Anspruch auf allgemeine
Geltung lediglich irreführt. Ob ein Rechtsbegriff als das allseitig
Treibende der historischen Bildungen hingestellt wird, ob ein
Prinzip des Wirtschafts- oder eines des geistigen Lebens, — es
läuft im Grunde stets auf dieselbe Einseitigkeit hinaus.
So berechtigt und so notwendig auch eine Gegenströmung
gegen jene lange Zeit vorherrschende Richtung in der Geschichts-
wissenschaft ist, die sich im Sammeln des Materials und im Er-
forschen mehr des rein Thatsächlichen und Einzelnen erging,
entschieden Widerspruch ist dagegen zu erheben, dass an die
Stelle besonnener Forschung willkürliche, obschon geistvolle, Kon-
struktion trete, dass der breite Fluss des historischen Lebens mit
dem wechselvollen Zusammen- und Gegenwirken von individuellen
Volksrecht und Königsrecht? 7
und sozialen Kräften aufgelöst werde in eine zwar geschlossene,
aber dürre und vor allem unwahre Reihe von leblosen Kategorien,
von Wirkungen eines Prinzipes. Hüten_wir uns davor, dass der
entwickelungsgeschichtliche Gedanke, von dem unsere Wissenschaft
seit hundert Jahren beherrscht ist, hinüberleite zu einer un-
historischen Systematik.
l. Sohms Theorie und ihre Anhänger.
Schon die Betrachtung der ältesten germanischen Gesellschafts-
zustände führt Sohm zu einer Scheidung der Gerichtsgewalt und
der Regierungs- (d. i. Staats-) Gewalt. Die eine kommt der Hundert-
schaft (dem pagus bei Tacitus), die andere der Völkerschaft (civi-
tas) allein zu. Das Königtum erstand als Erbe der Völkerschaft.
Es gewann die Regierungsgewalt. Die Staatshoheit ward Königs-
hoheit, aber die Gerichtshoheit blieb nach wie vor Volkshoheit.
Und deshalb war die Rechtsbildung bei den Germanen nur Sache
des Volks; der königlichen Gewalt kam ein Einfluss auf die
Rechtsbildung nicht zu, das Recht ist Volksrecht, und nur Volks-
recht ist Recht. So lagen die Verhältnisse im Zeitalter der Lex
Salica.! Dann erlangte die königliche Gewalt mittelbar Teil-
nahme an der Schaffung des Rechts. Nicht, dass der König nun
gesetzgebende Gewalt oder verfassungsmässig begrenzte Mitwirkung
bei der Gesetzgebung erhalten hätte: Rechtsbildung bleibt Volks-
sache; aber auf Grund der obrigkeitlichen Gewalt, der Bann-
gewalt, beginnt der König, die an und für sich ohne ihn fort-
schreitende Rechtsentwickelung zu ergänzen und zu korrigieren,
„ein zweites Rechtssystem neben dem System des Volksrechts“
zu entfalten. Das System des Volksrechts aber ist das System
des wahren Rechts, das Amtsrecht eigentlich kein Recht, weil
der König kein Recht der Rechtsbildung besass, weil die Bann-
gewalt nur ein Surrogat der gesetzgebenden Gewalt, das Königs-
recht im Grunde nur ein Scheinrecht war, das der Monarch kraft
Strafbefehls durchsetzte und mit der Wirkung wahren Rechts
gewaltsam ausstattete. „Die Zeit des fränkischen Reichs ist, im
Gegensatz sowohl zu der Zeit der Lex Salica wie zu der Zeit des
deutschen Mittelalters, die Zeit des Dualismus des jus civile und
des jus honorarium“ (S. 103).
1 Sohm, Fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, bes. S. 101 ff.
8 Gerhard Seeliger.
Volksrecht und Amtsrecht, das ergiebt sich weiter als An-
sicht Sohms, sind im fränkischen Zeitalter auf allen Gebieten
des Rechtslebens anzutreffen, einander ergänzend, verdrängend,
widerstreitend. Besonders auf dem des Strafrechts, wo der volks-
rechtlichen Komposition der amtsrechtliche Bann gegenübersteht
(S. 106 ff.) Aber auch im Prozessrecht, wo die volksrechtliche
Manitio von der amtsrechtlichen Bannitio verdrängt wird (S. 113 ff.),
wo an die Stelle des „tangano“ der Partei als des Prozessleitungs-
mittels nach Volksrecht der Befehl des Richters als das Prozess-
leitungsmittel nach Amtsrecht tritt (S. 123 ff.), wo neben dem
volksrechtlichen Gemeindezeugnis das amtsrechtliche Inquisitions-
verfahren sich entwickelt (S. 126 ff.) und wo das Amtsrecht eine
„reclamatio ad regis definitivam sententiam“ zulässt anstelle der
vom Volksrecht allein gestatteten Urteilsschelte (S. 130 f.) Aehn-
lich ist zu der ursprünglich allein vorkommenden Mobiliarpfändung
des Volksrechts die amtsrechtliche Immobiliarpfändung hinzuge-
kommen (S. 117 £.).
Sohm sieht also auf allen Rechtsgebieten einen Widerstreit
der beiden Rechtssysteme: neben dem berufenen Rechtsbildner,
dem Volk, trat ein unberufener, aber mächtiger und deshalb
wirkungsvoller Rechtsbildner auf: der König. Sohm sondert die
jeweilen vorhandenen Rechtsnormen in volksrechtliche und in
amtsrechtliche — je nachdem er das Volk oder den König als
die Quelle dieser Norm ansieht. Das Volk schafft sein Recht
nur gewohnheitsmässig, der König das seine nur gesetzesmässig.
Aber nicht alles in Form von Gesetzen erscheinende Recht hält
deshalb Sohm für Königsrecht. Müsste er doch in diesem Falle
alle Normen, die in einem als Gesetz ergangenen Volksrecht
stehen, als königsrechtlich ansehen. Soweit vielmehr Gesetze be-
stehendes Gewohnheitsrecht vermerken, enthalten sie nicht Königs-,
sondern Volksrecht. Sohms Unterscheidung des gesetzmässigen
und gewohnheitsmässigen Charakters bezieht sich lediglich auf
den ersten Ursprung der betreffenden Rechtsnorm, wird
durchaus nicht von der Form des Auftretens beeinflusst: die auf-
gezeichneten Volksrechte und die Kapitularien enthalten Normen
beider Rechtssysteme.. Sohm bezeichnet auch solche Bestim-
mungen als Gewohnheitsrecht, die in einem Gesetz begegnen,
und gelegentlich solche als Volksrecht, die m einer unter könig-
lichem Namen erlassenen Verordnung stehen. Er zählt eben zum
Volksrecht und Königsrecht? 9
Volksrecht alles das, was seiner Meinung nach in der Praxis und
durch die Praxis der Volksgerichte gebildet worden war, während
Rechtsbestimmungen, die den Einfluss der monarchischen Ver-
fassung erkennen lassen, dem Bereich des Königsrechts zugewiesen
werden; — es wird ein höchst unsicheres, zu oft ganz willkür-
lichen Ergebnissen leitendes Merkmal benutzt.
Volksrecht und Königsrecht, die gelegentlich in ein und dem-
selben Gesetz begegnen, die oft auf denselben Gebieten neben- und
widereinander wirken, werden auch von den gleichen Behörden
angewandt. Denn Amtsrecht kann überall gebraucht werden, wo
königliche Beamte thätig sind, und da seit der Reichsgründung
die Grafen als Vorsitzende der Provinzialgerichte fungieren, so
ist seitdem Amtsrecht neben Volksrecht ebenso in den Gau-
gerichten wie im Hofgericht wirksam. Und dies merkwürdige
Neben- und Gegeneinanderwirken stellt sich Sohm offenbar so
vor, dass die vom König generell oder für Einzelfälle angeord-
neten Bestimmungen von den Gerichtsstellen konkurrierend neben
den älteren volksrechtlichen angewandt wurden, bis die Gewohn-
heit sich dauernd für die einheitliche Anwendung einer Kon-
kurrentin entschied. Der Widerstreit der beiden Rechtssysteme
hörte gegen Ende der karolingischen Periode auf, es erfolgte in
allen Punkten ein Ausgleich, nur ein Recht herrschte: das vom
Amtsrecht stark durchsetzte Volksrecht.
An dieser kurz skizzierten Ansicht Sohms ist zunächst die
ganz merkwürdige Bedeutung auffallend, die mit den Begriffen
„Gesetz“ und „Gewohnheit“ verbunden wird: Sohm sieht Be-
stimmungen als Gewohnheitsrecht an, die bereits in einem Gesetz
! Ausdrücklich hervorzuheben ist, dass nach Sohms Ansicht nicht etwa
das Hofgericht nach Amtsrecht, die Gaugerichte nach Volksrecht urteilten,
sondern beide nach beiden; vgl. bes. S. 166, 171. Anhänger Sohms gingen
freilich weiter, so K. Lehmann, Der Königsfriede der Nordgermanen, H 103:
„und wie sich die fränkischen Könige einen obersten Gerichtshof schaffen
mussten, um ihre Neuerungen in das Volksrecht überzuführen ...* Beson-
ders auch Schröder nimmt hier einen von Sohm abweichenden Standpunkt
ein. Seiner Meinung nach, die er wiederholt ausgesprochen hat, waren die
amtsrechtlichen Bestimmungen für die Gaugerichte nicht verbindlich. In
diesen wurde nur nach Volksrecht geurteilt, während sich das Amtsrecht
im Wege der Rechtsprechung des Königsgerichts und des missatischen Ge-
richts Geltung verschaffte. Vgl. z.B. Rechtsgeschichte, 2. Aufl. S. 112, 115;
auch Histor. Zeitschr. N. F. 43, 226.
10 Gerhard Seeliger.
verkündet worden waren, bloss weil ein gewohnheitsmässiger
Ursprung vermutet wird. Welchen Wert hat es, die in ein und
demselben Gesetz begegnenden Normen zu sondern in solche, die
wir mit einigem Grund als aufgezeichnete Gewohnheit ansehen
dürfen, und andere, die als Neuerung vom König — sei es von
ihm allein, sei es unter Mitwirkung der Grossen oder des Volkes —
erlassen zu sein scheinen, dabei die einen als Volksrecht, die
anderen als Königsrecht zu bezeichnen? Ist es rechts- und ver-
fassungsgeschichtlich von Wert, die in einem sogenannten Capi-
tulare legibus addendum enthaltenen Bestimmungen, die nach der
herrschenden Ansicht vom Volk als Recht förmlich anerkannt
worden waren, in volksrechtliche und königsrechtliche zu sondern,
je nachdem sie bloss als aufgezeichnete Gewohnheit oder als neue
Gresetzesnormen vermutungsweise beurteilt werden? — Es leuchtet
wohl ein: die ursprüngliche Verschiedenheit dieser oder jener
Rechtsbestimmung — soweit eine solche anzunehmen berechtigt
ist — muss durch das Zusammentreffen in demselben Gesetz als
beseitigt gelten. Rechtlich haben fortan diese Normen den gleichen
Wert: sie sind Gesetzesrecht. Der Charakter der betreffenden
Gesetze, und nur er allein, kann in der Folgezeit für die juristische
Wertschätzung der darin vorhandenen Rechtssätze massgebend sein.
Schon solche Erwägungen erweisen das System Sohms als
in sich unhaltbar. Eine Milderung aber des schroffen Gegen-
satzes von Volksrecht und Königsrecht verträgt dieses System
nicht, ohne sein Dasein selbst einzubüssen. Die Loslösung eines
Steines aus diesem kunstvollen Bau gefährdet alsbald das Ganze.
Indem H. Brunner die Sohmsche Gegenüberstellung von Volks-
recht und Königsrecht wohl gelten lassen, aber nicht mit der
Gegenüberstellung von Gewohnheit und Gesetz identifizieren wollte,
hat er — wie wir noch näher erfahren werden — nicht allein
das Schroffe der Auffassung Sohms gemildert, sondern dessen
Grundbegriffe verlassen.
Um das richtig zu verstehen, ist es nötig, den Blick auf den
zweiten Begründer der Lehre vom fränkischen Rechtsdualismus
zu richten, auf Boretius.! Sohm entnahm seine Thesen gewissen
! Schon die 1864 erschienene Schrift „Die Capitularien im Langobarden-
reich‘ brachte manche Grundgedanken und konnte auf Sohm einwirken.
Bei Darlegung der Ansicht Boretius’ haben wir uns aber an die späteren
Ausführungen des Buches „Beiträge zur Capitularienkritik‘“‘ 1874 zu halten.
Volksrecht und Königsrecht? 11
allgemeinen verfassungshistorischen Voraussetzungen, Boretius
prüft, wie es scheint, im einzelnen und rein induktiv die Ent-
stehungsart der Gesetze und versucht, auf diese Weise die rechts-
bildenden Mächte zu erkennen. Die Wege, auf denen Sohm
und Boretius vorwärts schritten, waren verschieden. Ist indessen
das Ziel, zu dem sie gelangten, das gleiche? Der herrschen-
den Meinung gemäss war das der Fall: die sorgsamen Unter-
suchungen Boretius’ über die Rechtsbildung in fränkischer Zeit
hätten eine volle Bestätigung der genialen Behauptungen Sohms
gebracht.
Ein näherer Vergleich ergiebt die Unrichtigkeit dieser Vor-
aussetzung.
Boretius sieht König und Volk als zwei gewissermassen
gleichgeordnete rechtsbildende Kräfte an. Die Gesetze, welche
das Gemeinschaftsleben der Volksgenossen regeln (Privatrecht,
Strafrecht, Gerichtsverfahren), werden schon in merovingischer
Zeit von König und Volk gemeinsam beschlossen; die Angelegen-
heiten der Kirche dagegen, der öffentlichen Verwaltung, der
Polizei ordnet in eigenen Satzungen der König mit seinen Grossen.
Das eine sind die „leges“, das andere die „capitula“, das eine
Volksrecht, das andere Nichtvolksrecht: Königsrecht. Der Gegen-
satz von Volksrecht und Königsrecht bezieht sich — das ist den
verschiedenen Erörterungen Boretius’ zu entnehmen — auf drei
Punkte: auf die verschiedene Entstehung (Volk und König oder
König allein als Rechtsbildner), auf die Verschiedenheit der be-
handelten Rechtssphären (Privatrecht — Staatsrecht), auf die Ver-
schiedenheit der Geltungsbereiche, indem Volksrecht die Stammes-
angehörigen, Königsrecht die Reichsangehörigen betraf. Aber
das dritte Unterscheidungsmerkmal war unwesentlicher Art und
trat ın karolingischer Zeit vollends zurück, weil volksrechtliche
Kapitularien, die allen Leges beizufügen waren, auch allgemeine
territoriale Ausdehnung beanspruchten. In der Hauptsache be-
steht also nach Boretius der Unterschied von Volksrecht und
Königsrecht — soweit es sich um Gesetzesrecht handelt -— darin,
dass Königsrecht vom König, Volksrecht von König und Volk
gemeinsam geschaffen wird, und dass das eine die Sphäre des
öffentlichen, das andere die des privaten Rechts im weiteren Wort-
sinn betrifft.
Stimmen die Ansichten Sohms und Boretius’ in Wahrheit
12 Gerhard Seeliger.
überein? — Nach Boretius sind bei der Bildung des Volksrechts
Volk und König gemeinsam beteiligt, Sohm dagegen scheidet
schärfstens Volk und König als selbständige, von einander unab-
hängige Rechtsbildner. Nach Boretius bewegt sich die Wirk-
samkeit von Volksrecht und Königsrecht hauptsächlich in ver-
schiedener Richtung und ist nicht zum Widerstreit auf demselben
Boden, sondern zur Ergänzung auf verschiedenen Gebieten be-
rufen; Sohm dagegen lässt das Königsrecht gerade auf dem Gebiet
des Strafrechts — das Boretius dem Volksrecht zuweist — er-
starken und vornehmlich von hier aus auf den übrigen Rechts-
gebieten mit dem Volksrecht in Widerstreit treten. Nach Sohm
ist Volksrecht das Recht, Amtsrecht kein Recht, nach Boretius
sind beide in gleicher Weise Recht. Nach Sohm verbleibt eine
Norm, die seiner Meinung nach der königlichen Amtsgewalt ihr
Dasein verdankt, dem abgeschlossenen System des Königsrechts
auch dann, wenn sie später vom Volk als Recht anerkannt worden
ist und in einem der sogenannten Volksrechte oder in einem
Capitulare legibus addendum Aufnahme gefunden hat; nach
Boretius aber büsst in diesem Falle eine solche Bestimmung die
bisherige Zugehörigkeit zum Königsrecht ein und wird Teil des
Volksrechts. Boretius versteht eben unter Volksrecht eines Zeit-
alters alle jene Normen, die vom Volk als giltig Recht förmlich
anerkannt worden sind, Sohm dagegen jene Rechtssätze, die ihre
Entstehung dem unmittelbaren Wirken des Volkes selbst ver-
danken.
Sohm und Boretius gehen beide von der Annahme eines
Dualismus im fränkischen Rechtsleben aus, aber in der Begriffs-
bestimmung von Volksrecht und Königsrecht, in der Abgrenzung
und Umschreibung der beiden Rechtssysteme weichen sie durchaus
von einander ab.
Merkwürdigerweise scheint dieser Gegensatz der Ansichten
bisher nicht bemerkt worden zu sein. Ja selbst Boretius ist sich
dessen nicht eigentlich bewusst gewesen, da er sagt (S. 64): „Die
Gegenüberstellung Sohms von Volksrecht und Amtsrecht ist ein
glücklicher Gedanke und erklärt manchen Widerspruch im Rechts-
leben“, und da er nur vor der Annahme allzu scharfer Grenz-
linien warnt.
Je geneigter man gewöhnlich ist, die Ausführungen Boretius’
schlechtweg als Stütze der Sohmschen Theorie zu betrachten und
Volksrecht und Königsrecht? 13
die Ergebnisse beider zu vereinigen, um so kräftiger muss die
wesentliche Verschiedenheit betont werden. Und das besonders
deshalb, weil der unbeachtete Gegensatz naturgemäss einen un-
günstigen Einfluss auf alle jene nachfolgenden Darstellungen aus-
üben musste, die auf Sohm und Boretius in gleicher Weise fussen
zu dürfen meinten.
So hat sich Schröder diesem Einfluss nicht zu entziehen
vermocht. Er anerkennt durchaus die Richtigkeit der Ergebnisse
von Boretius, er teilt aber zugleich mit Sohm die Grundauffassung
vom eigentümlichen Dualismus des Rechts. Er sieht daher einer-
seits die Leges, die zwar formell als Königsgesetze, aber unter
der Recht weisenden Thätigkeit des Volkes entstanden seien, als
Volksrecht ant, ebenso nimmt er volksrechtlichen Charakter für
alle jene königlichen Erlasse in Anspruch, die vom Volke formell
als Recht anerkannt worden seien (capitula legibus addenda).*
Aber anderseits unterlässt er es, die notwendig gebotenen Folge-
rungen aus diesen Voraussetzungen zu ziehen und stets allen
Normen, die in einem seiner Meinung nach vom Volk anerkannten
Gesetz begegnen, die volksrechtliche Eigenschaft zuzusprechen. In
seiner Darstellung des im 'Frankenreich geltenden Rechts ver-
wertet er vielmehr nicht selten im Sinne Sohms als königs-
rechtlich auch solche Bestimmungen, die in einem Volksrecht
oder in einem Capitulare legibus addendum verzeichnet sind —
wenn ihm diese Norm nicht dem Rechtsbewusstsein des Volkes,
sondern der königlichen Gewalt entsprungen zu sein schent?
Selbst Brunner hat sich von den widerspruchsvollen Ein-
wirkungen der im Grunde verschiedenen Ansichten Sohms und
1 Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. 2. Aufl. S. 223f.
2 S. 247 f.
3 In dieser Hinsicht ist allerdings ein nicht geringer Unterschied
zwischen der ersten und zweiten Auflage (1889—1894) zu bemerken. Sohms
Einfluss erscheint in der 2. Aufl. wesentlich abgeschwächt. Man vergleiche
nur die Darstellungen des fränkischen Strafrechts S. 341 ff. und 340 ff. In-
dessen überwunden ist der Widerspruch nicht. Ich verweise nur darauf,
dass z. B. S. 271 die Uebertragung durch Königsbrief als Uebereignungsform
des Amtsrechts der Uebereignungsform des Volksrechts gegenübergestellt
und dabei als Zeugnis Lex Rib. 60, angeführt wird, oder dass S. 343
behauptet wird, die Fehde blieb in karolingischer Zeit volksrechtlich an-
erkannt, und dass unter den amtsrechtlichen Zeugnissen auch Cap. legibus
add. v. 829 erscheint.
14 Gerhard Seeliger.
Boretius’, wie ich glaube, nicht vollständig freigehalten. Könnte
seine begriffliche Bestimmung von Volksrecht und Königsrecht
es vielleicht noch zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Gegensatz
der beiden Rechtssysteme nicht doch im Sinne Sohms aufgefasst
wurde, so gewähren eingehende Erörterungen an anderer Stelle
die Gewissheit, dass Brunner in Uebereinstimmung mit Boretius
dem Volksrecht eines Zeitalters nicht allein das Recht zuweist,
das seiner Meinung nach im Volke entstanden ist, sondern auch
das vom Volke förmlich anerkannte? Und doch wird dieser
Standpunkt in der Darstellung einzelner Rechtseinrichtungen, bei
der die überlieferten Rechtsnormen verwertet und gesondert dem
Volksrecht oder Königsrecht zuzuweisen waren, mitunter ver-
gessen. Die Bezeichnung der karolingischen Bannstrafen, dann
die Benennung mancher von Capitularia legibus addenda ge-
brachten Normen als königsrechtlich und dgl. bedeutet einen
Rückfall in den abweichenden Standpunkt Sohms.?
Der schwankenden Begriffsbestimmung von Volksrecht und
Königsrecht scheinen mir auch die Bezeichnungen „Königsgesetz“
und „eingeschobenes Königsgesetz“ entsprossen zu sein, welche
die neuere rechts- und verfassungsgeschichtliche Litteratur so gern
und häufig anwendet. Auch Brunner sieht Tit. 1 der Lex Salica,
die Tit. 57 bis 59, 60,, 61 und 62 der Lex Ribuaria, dann
einen Teil von Tit. 50 des salischen Volksrechts als nachträglich
aufgenommene, eingeschobene Königsgesetze an.“ Dabei werden
diese eingeschobenen Königsgesetze als „königsrechtlich“ in einen
Gegensatz zu den im übrigen „volksrechtlichen“ Leges gestellt.
Aber wie ist das zu verstehen? — Die salischen und ribuarischen
Volksrechte in ihrer Gesamtheit gelten ja der herrschenden Auf-
! Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 1, 278.
2 S. 286 ff. 374 ff.
3 So bezeichnet er 1, 279 eine in der Lex Salica enthaltene Bestim-
mung über Mobiliarpfändung als „zunächst königsrechtliche Institution“;
so wird 2, 39 gesagt, volksrechtlich erlaubte oder straflose Handlungen
werden mit dem Bann bestraft, und auf Stellen der Cap. leg. add. hinge-
wiesen; S. 564 wird die Versuchshandlung als nach Volksrecht straflos,
aber mit Bannstrafen bedacht hingestellt, und dabei als Zeugnis für die
"nichtvolksrechtlichen Bannstrafen eine Stelle der Lex Saxonum hervorgehoben;
H 683 werden Bestimmungen der Cap. leg. add. v. 819 als „kurolingisches
Königsrecht“ bezeichnet.
4 Vgl. Brunner 1, 296. 305; 2, 453.
Volksrecht und Königsrecht? 15
fassung gemäss formell auch als Königsgesetze, d. h. als Gesetze,
die unter der monarchischen Autorität erlassen worden waren!.
Im Sinne der Begriffsbestimmung von Boretius müssten demnach
die sogenannten eingeschobenen Königsgesetze als einseitig vom
König erlassene Verordnungen aufzufassen sein, die der für die
Leges charakteristischen Volkszustimmung entbehrten. Aber es
fehlt an jedem Anhaltspunkt, dass Tit. 1 und 50 der Lex Salica,
Tit. 57 bis 59 der Ribuaria u.s. w. in einer von den anderen
Titeln abweichenden Weise entstanden sind, dass hier der König
‚allein, dort König und Volk zusammen bei der Feststellung des
Gesetzes gewirkt haben. Erwägungen dieser Art scheinen auch
nicht zum Herausheben einzelner volksrechtlicher Titel als „Königs-
gesetze“ geführt zu haben?, sondern lediglich die Meinung, dass in
diesen Teilen der Leges königsrechtliche Bestimmungen im Sinne
Sohms — Tit. 1 der Lex Salica enthält das Wort „dominieis“! —
begegnen. Offenbar tritt uns auch in dieser Ansicht von den ein-
geschobenen Königsgesetzen nur die Erinnerung an den nicht
ganz überwundenen Standpunkt Sohms entgegen.
Dass auch sonst Unklarheiten und Widersprüche bei Beur-
teilung fränkischer Verhältnisse begegnen, werden wir wohl noch
zu beobachten haben. Das liegt in der Natur der Lehre vom
eigentümlichen Dualismus des Rechtslebens.. Nur auf Eines sei
noch hier hingewiesen: auf die in sich widerspruchsvolle Ver-
bindung der Lehre vom Königsbann und der vom Königsrecht.
Als wichtigen Ausgangspunkt der Theorie Sohms lernten wir schon
den Satz kennen, dass Rechtsbildung anfangs Sache des Volks
gewesen sei, dass der König aber ein zweites Rechtssystem durch
seine Banngewalt zu entfalten begonnen habe. Und dieser Satz
ist von allen Anhängern des Rechtsdualismus als richtig anerkannt
worden: die königliche Banngewalt wird als Quelle des königsrecht-
lichen Systems angesehen. Sohm ging in seiner fränkischen Reichs-
und Gerichtsverfassung naturgemäss von der Annahme einer un-
beschränkten Banngewalt aus, einer Banngewalt, die ausserhalb
‚des Volksrechts stand und deshalb — und zwar nur deshalb —
die Kraft zur Schaffung eines vom Volksrecht unabhängigen
2 Schröder, Rechtsgeschichte S. 223: „Die Volksrechte .. waren könig-
liche Gesetze.“
? Schröder S. 247 erklärt sogar das eingeschobene Königsgesetz der
Lex Ribuaria für ein ursprüngliches Capitulare legi addendum.
16 Gerhard Seeliger.
zweiten Rechtssystems besass.. Die meisten Nachfolger Sohms
aber, ja später Sohm selbst!, haben die königliche Banngewalt in
die Schranken des herrschenden Volksrechts gewiesen. Die Bann-
gewalt ward erklärt als „das Recht des Königs bei Strafe zu ge-
bieten und zu verbieten“, und zwar „nur im Rahmen des geltenden
Rechts“.* Damit aber ward der Banngewalt die Fähigkeit, ein
zweites Rechtssystem zu schaffen, schlechthin entzogen. Indem
Sohms Anhänger, und später Sohm selbst, die durch das geltende
Recht bewirkte Beschränkung des Königsbannes aussprachen und
gleichwohl das Königsrecht von diesem Bann ableiteten, haben
sie einen unlösbaren Widerspruch in die Lehre vom fränkischen
Staatsrecht hineingetragen.
So führt uns eine zusammenhängende und kritische Be-
trachtung der von Sohm und Boretius begründeten, von Brunner,
Schröder und anderen fortgebildeten oder veränderten Lehre vom
Dualismus des fränkischen Rechts zu der Erkenntnis, dass nach
verschiedenen Seiten hin innere Widersprüche, Unklarheiten,
schwankende Begriffe begegnen. Schon jetzt treten einige, ob-
schon zunächst rein negative, Ergebnisse ganz bestimmt hervor:
Sohms System ist nicht nur in sich widerspruchsvoll, es ist be-
sonders auch unvereinbar mit der Ansicht, zu der Boretius ge-
langt war; die gleichzeitigen Einwirkungen Sohms und Boretius’
aber haben mitunter auch in den neuesten Lehren vom Rechts-
und Verfassungsleben der Franken Widersprüche erzeugt.
Mit dieser Erkenntnis ist allerdings ein Urteil über Wert
oder Unwert, Brauchbarkeit oder teilweise Brauchbarkeit der neuen
Theorien noch nicht gesprochen. Unsere Untersuchung begehrt
zunächst eine selbständige und unbefangene Prüfung der Nach-
richten, die über Rechtsbildung und Gesetzgebung des fränkischen
Zeitalters vorliegen.
2. Die Gesetzgebung im Frankenreich.
a. Merowingische Zeit.
Wann die germanischen Völker den gesetzlosen Zustand ver-
lassen und einem Teil ihres Rechts die festere Form der Satzung
1 Vgl. Deutsche Litteraturzeitung 1884, S. 58.
? Vgl. Brunner 1, 278f.; 2, 10. 11. 37.
Volksrecht und Königsrecht? 17
gegeben haben, ist unbestimmbar. Mit dem Kulturzustand in den
ersten Jahrhunderten unserer Zeitrechnung wäre das Dasein von
Gesetzen wohl vereinbar.’ Möglich, dass in der Periode des all-
mählichen Zusammenschlusses der Völkerschaften zu grösseren
staatlichen Einheiten gelegentlich eine Gesetzgebung stattgefunden
hatte. Indessen spricht erst eine fränkische Ueberlieferung, die
in den Prologen des salischen Volksrechts wiederklingt, von einer
Gesetzgebung des salischen Stammes in heidnischer Vorzeit.” Die
Meldung ist allerdings sagenhaft entstellt, soll aber deshalb nicht
als unbrauchbar schlechthin verworfen werden. Unmöglich hätte
man im 6. Jahrhundert die Erzählung von einer Gesetzgebung
vor Chlodowech erfunden und dabei geschickt das gleichsam
historische Kolorit eines grundverschiedenen Zeitalters angebracht.
Als brauchbaren historischen Kern der Nachricht dürfen wir zu-
nächst gewiss die nackte Thatsache einer salischen Gesetzgebung
vor 486 festhalten.
Den Prologen scheinen freilich die Epiloge des salischen
Volksrechts zu widersprechen.” Denn die Prologe verlegen die
erste Gesetzgebung in das Zeitalter vor Chlodowech und lassen
Chlodowech — gleich den späteren Childebert und Chlothar —
nur eine Emendation vornehmen; nach den Epilogen dagegen
ging das Gesetz vom „primus rex Francorum“ aus — mit dem
offenbar Chlodowech gemeint war — und dieser „primus rex“,
dann Childebert und Chlothar fügten Novellen hinzu. Man darf
wohl die beiden Nachrichten mit einander verbinden und an-
nehmen, dass die Prologe das Schwergewicht auf die ursprüng-
liche Gesetzgebung, die Epiloge auf die Umarbeitung Chlodowechs
legten, dass die Prologe die zwiefache und zeitlich gesonderte
Wirksamkeit Chlodowechs in einer kurzen Meldung (fuit lucidius
emendatum) zusammenfassten, die Epiloge das genauer schieden.
Die einander nicht widerstreitenden, sondern ergänzenden Nach-
richten der Prologe und Epiloge würden demnach so zu deuten
sein, dass zuerst eine Gesetzgebung in heidnischer Vorzeit, dann
eine allgemeine Revision und Erneuerung unter Chlodowech statt-
fand, dass später Chlodowech Zusätze anordnete und Childebert
! Die Nachricht über feste Straf- und Busssätze, Tacitus Germania
Cap. 12, gestattet nach keiner Seite hin einen Schluss.
3 Vgl. die Texte in der Ausgabe der Lex Salica von Hessels, S. 422 f.
oder von Behrend, 2. Aufl., S. 169 ff.
Histor. Vierteljahrschrift. 1598. 1. 2
18 Gerhard Seeliger.
und Chlothar sich ihm hierin anschlossen. Mit diesen Aussagen
stimmt das überein, was wir ın dieser Hinsicht der Lex selbst
entnehmen können. Denn das salische Volksrecht, befreit von
allen späteren, nach den einzelnen Handschriftengruppen ver-
schiedenen Zusätzen und Veränderungen, die Lex Salica eben in
ihrer letzten einheitlichen und offiziellen Redaktion, muss in den
letzten Regierungsjahren Chlodowechs entstanden sein. `
ı Ueber Art und Zeit der Entstehung des salischen Volksrechts sagen
aus: 1. die Prologe und Epiloge, 2. die Lex Salica selbst in ihrer Ueber-
lieferung. Je nachdem die Forscher ihr Urteil auf die einen oder auf die
andere begründeten, ist die Antwort verschieden ausgefallen. Wer sich
mehr auf die Prologe stützte und der Deutung keinen Zwang anthat, wie
besonders Waitz, der musste das Gesetz in die Zeit vor Chlodowech ver-
legen. Wer dagegen die Texte des Gesetzes selbst zum Ausgangspunkt
seiner Erörterungen machte, der kam auf eine spätere Zeit.
Die vorhandenen zahlreichen Handschriften stammen alle aus späterer,
karolingischer Zeit (Hessels XIV fi Sie lassen sich, sieht man von
kleineren Abweichungen ab, in vier oder — den Heroldschen Text mitge-
rechnet — in fünf Klassen gruppieren. Diese zeigen grosse Verschieden-
heiten. Ein Vergleich ergiebt zunächst die Notwendigkeit, den überlieferten
Gesetzesstoff zu sondern in Bestimmungen, die im allgemeinen von allen
Handschriften und in derselben Reihenfolge gebracht werden, und in An-
ordnungen, die nur in manchen Handschriften begegnen und in verschiedener
Art den gemeinsamen Normen beigefügt erscheinen. Dass man das von
den mannigfaltigen Handschriften als Lex Salica übermittelte Rechtsmaterial
teils einer einheitlichen Satzung, teils nachträglich erlassenen Zusatzbestin-
mungen zuzuweisen, dass man die Lex von den Kapitularien zur Lex zu
unterscheiden habe, das ist eine jetzt feststehende Ansicht, der kritischen
Textvergleichung sicher entnommen.
Aber die Handschriften zeigen auch in den der Lex i. e. S. gewid-
meten Teilen grosse Verschiedenheiten, und das nicht nur darin, dass der-
selbe Rechtsstoff bald in 65, bald in 70, bald in 99 Titel gegliedert ist,
sondern auch in der Auswahl und im Wortlaut der einzelnen Bestimmungen.
Diese mitunter bedeutsamen Abweichungen werden mit guten Gründen
nicht darauf zurückgeführt, dass die Lex mehrere Neubearbeitungen durch
die berufenen gesetzgebenden Mächte empfangen hatte, sondern lediglich
mit einem Auseinandergehen der privaten redaktionellen Thätigkeit erklärt.
Ein Vergleich dieser verschiedenen Erzeugnisse privater Arbeit muss
naturgemäss wenigstens im grossen und ganzen das bestimmen lassen, was
ihnen allen gemeinsam zu Grunde lag: die offizielle Fassung der Lex. Wohl
bietet eine solche Herausschälung des Ursprünglichen mannigfache Schwierig-
keiten, aber Vieles wird sich leicht und sicher feststellen lassen. Und da
muss, so meine ich, von vorn herein und mit voller Bestimmtheit als ge-
meinsame Vorlage der privaten Bearbeitungen das angesehen werden, was
Volksrecht und Königsrecht? 19
Ueber die gesetzgebende Wirksamkeit vor Chlodowech be-
richten nur die Prologe. Die verschiedenen Fassungen, deren
alle Handschriften enthalten und in derselben Einordnung vorbringen.
Es will mir die Annahme durchaus unmöglich erscheinen, dass solche
Satzungen dem Grundstock des überlieferten Einheitsgesetzes nachträglich
beigefügt worden sein können. Sie müssen vielmehr als Teile des Grund-
stockes selbst gelten. Man würde sonst dem Zufall zuschreiben, was er nicht
zu leisten vermag. Nachdrücklich muss m. E. dieser Grundsatz bei Betrach-
tung des salischen Gesetzes hervorgehoben und eine beliebige Annahme von
Einschiebseln und Nachträgen als missbräuchlich zurückgewiesen werden
Das aber, was wir als gemeinsame Vorlage der privaten Redaktionen
erkennen, das ist als der amtliche Text des Gesetzes zu achten — sei es,
dass dieser Text einer amtlichen Neuredaktion oder der ursprünglichen
Satzung angehört. Eine inhaltliche Prüfung dieser gemeinsamen Vorlage
weist nun entschieden auf die letzten Regierungsjahre Chlodowechs hin als auf
die Entstehungszeit der offiziellen Fassung, von der die redaktionelle Thätig-
keit der Privaten ausging. Das hat durchaus überzeugend Brunner 1, 298 ff.
dargethan. Nur möchte ich — im Gegensatz zu Brunner — die Aussagen
des berühmten Titels 47 für wesentlich und unanfechtbar ansehen. Dass
Tit. 47 eine Ausdehnung des Reichs über die Loire südlich und über den
Kohlenwald nördlich voraussetzt, darf ja gegenüber den verschiedenen Deu-
tungen, die schon versucht wurden, als sicher feststehend gelten. Wenn
aber Brunner die Brauchbarkeit dieser Stelle für die Altersbestimmung der
Lex leugnet, „weil es bei dem Zustande der Textüberlieferung sehr wohl
möglich ist, dass die Loire und der Kohlenwald erst nachträglich auf
Grund einer Novelle eingesetzt worden sind“, so möchte ich eben hier das
Gegenteil folgern: der Zustand der Textüberlieferung schliesst es aus, dass
die Erwähnung von Loire und Kohlenwald einer späteren Novelle ihr Da-
sein verdankt.
Die letzte amtliche Redaktion des salischen Rechts, auf der die in
fünf Handschriftenklassen vorliegenden privaten redaktionellen Fortbildungen
des Gesetzes fussen, stammen also aus den letzten Jahren Chlodowechs.
Diesem Ergebnis einer Betrachtung der Lex selbst widersprechen nicht die
Aussagen der Prologe und Epiloge. Entnahmen wir diesen die Nachricht,
dass in heidnischer Vorzeit bei den Saliern eine Gesetzgebung stattgefunden
hat, dass aber unter Chlodowech eine Umarbeitung vorgenommen ward,
so dürfen wir jetzt sagen: die letzte amtliche Redaktion, die sich in den
verschiedenen allein erhaltenen privaten Fortbildungen zu erkennen giebt,
ist das Werk der gesetzgeberischen Thätigkeit Chlodowechs. Inwieweit da-
mals das Alte benutzt und Neues beigefügt wurde, entzieht sich vollständig
unserer Kenntnis. Aber zwei Thatsachen müssen als feststehend gelten.
Einmal: schon vor Chlodowech erfolgte eine salische Gesetzgebung Und
dann: die Lex Salica in ihrer gegenwärtigen Fassung, nur entledigt aller
späteren privaten Zusätze und Veränderungen, ist auf Chlodowech zurück-
zuführen.
dh
20 Gerhard Seeliger.
ausführlichste und älteste man in das 6. Jahrhundert zu verlegen
pflegt, stimmen darin überein, dass vier Männer mit der eigent-
lichen Ausarbeitung des Gesetzbuches betraut waren, dass diese
ihre Vorschläge auf drei Versammlungen vor das Volk brachten
und einen endgiltigen Beschluss fassen liessen.
Wer aber hat die vier Legislatoren bestellt? — „Der salische
Stamm hat vier seiner Führer, die er auserwählte, das salische
Recht aufzeichnen lassen .. .,“ sagt der ausführliche Prolog.!
„Die Franken und ihre Führer erkannten die Notwendigkeit, das
Recht aufzuzeichnen, und wählten zu diesem Zwecke vier Männer."
heisst es im kürzeren.” Von einer nur verschwommenen Vor-
stellung, dass zur Zeit der ersten Abfassung der Lex dem salischen
Stamm die monarchische Einheit gefehlt habe, mochten die Ver-
fasser der Prologe ausgegangen sein, und sie würden wohl selbst
kaum entscheiden können, ob mit den „rectores“ und „proceres“
Kleinkönige oder Volksvorsteher anderer Art gemeint seien. Aber
im allgemeinen scheinen sie sich den Vorgang so gedacht zu
haben, dass eine Stammesversammlung vier Häuptlinge mit den
Vorarbeiten betraute, dass diese Vier ihre Vorschläge dreimal an
die Volksversammlung brachten und der dreimalige Beschluss die
Vorschläge zum Gesetz erhob.” Inwieweit diese Vorstellung dem
ı ‚Gens Francorum .. ., dum adhuc teneretur barbara .. ., dietave-
runt salica lege per proceris ipsius gentis, qui tunc tempore eiusdem ade-
rant rectores electi de pluribus viris quattuor .. . Nach Text a bei
Hessels 422. Gewöhnlich wird „dietaverunt“ als Prädikat des Subjekts
„gens Francorum" angesehen und angenommen, dass die Salier auf einer
Stammesversammlung aus der Gruppe der Häuptlinge die vier Gesetzgeber er-
wählten, s. Waitz, VG.’ 2,128. W. Sickel, Freistaat 176, Brunner 1, 298 N. 33, -
Amira Recht S. 15, unterstellen dagegen das „gens Francorum“ dem „dum“,
fassen als Subjekt von „dictaverunt‘“ die „quattuor viri“ und meinen daher:
von den fränkischen Proceres, d. i. von den salischen Teilkönigen, seien die
Gesetzgeber berufen worden. Mich will bedünken, dass selbst mit Rücksicht
auf den sprachlichen Barbarismus dieser Zeit die von Brunner und Sickel
beliebte Annahme misslich, wenn nicht unmöglich sei. Philologisch und
sachlich scheint mir die ältere Erklärung den Vorzug zu verdienen.
2? Placuit atque convenit inter Francos et eorum proceres, ut... rixarıum
odia resecare deberent .. . Extiterunt igitur inter eos electi de pluribus
quattuor viri .. . qui... iudicium decreverunt. Hessels 423.
3 Die gewöhnliche Ansicht (vgl. z. B. Schröder, RG. 227; Amira Recht
S. 15) geht dahin, dass der endgiltige Beschluss an drei verschiedenen Mal-
stätten von der Gerichtsversammlung, also von den Hundertschaften, gefasst
wurde. Warum, so müssen wir fragen, nur von drei Hundertschaften, da
— mp ër
Volksrecht und Königsrecht? 21
wahren Vorgang entspricht, kann im einzelnen gewiss nicht mehr
sicher festgestellt werden. Aber obschon Sagen und Missver-
ständnisse die Ueberlieferung umsponnen haben, der eine oder
andere Zug des historischen Ereignisses lässt sich, glaube ich,
trotz aller Entstellung sicher erkennen: vor allem die Thatsache,
dass Gesetzgeber bestellt und dass von der Volks-, d. i. von der
Stammesversammlung, ein Beschluss gefasst wurde.
Wesentlich anders lauten die Nachrichten über die Fort-
führung der gesetzgeberischen Thätigkeit unter Chlodowech und
den anderen Frankenkönigen.
„Durch die Könige Chlodowech, Childebert und Chlothar
ward heller emendiert,“ heisst es im ausführlicheren Prolog; „der
König der Franken bestimmte“, sagen die Epiloge von Chlodo-
wechs Umarbeitung des salischen Gesetzes”, während sie den
Erlass einer Novelle zur Lex mit den Worten ausdrücken: „mit
seinen Optimaten fügte Chlodowech hinzu“ oder „mit den Franken
verhandelte er, um hinzufügen“. Die Massregeln Childeberts und
Chlothars aber finden in den Epilogen folgende Darstellung:
„König Childebert verhandelte darüber, was er (dem salischen
Gesetz) beifügen sollte; so liess er Tit. 78 bis 83 festsetzen und
schickte die Aufzeichnung seinem Bruder Chlothar; dieser ver-
handelte mit seinem Reiche über das Beizufügende, liess mehrere
Titel aufzeichnen und sandte das seinem Bruder zurück; daraufhin
aber kamen die Brüder überein, dass alles so, wie sie es vorher
einzeln festgesetzt hatten, in beiden Reichen Geltung habe"?
doch das Reich, für das die Lex Salica erlassen wurde, zweifellos aus zahl-
reicheren Hundertschaften bestand? Durfte das Volk der anderen Hundert-
schaften so benachteiligt werden? Warum wurden gerade die drei erwählt,
um für alle anderen die Entscheidung zu treffen? — Die Fragen allein be-
weisen das Irrige der Annahme, dass Hundertschaftsversammlungen gemeint
waren. Nicht an solche, sondern nur an allgemeinere Volksversammlungen,
nämlich an Stammesversammlungen, muss hier gedacht werden.
1 Per proconsolis regis Chlodovaehi et Hildeberti et Chlotarii fuit luci-
dius emendatum. Hessels 422. Nach Mommsen, Brunner und anderen ist
mit einigen Hdsch. st. proconsolis „precelsos‘“ zu lesen, s. Behrend, Lex
Salica 2. Aufl. S. 170. Für unsere Zwecke ist diese Frage ohne Interesse.
? Primus rex Francorum statuit a primo titulum usque LXI disposuit
iudicare. Nach Epilog 1 bei Hessels 423.
3 „cum obtimatis mis... . addedit.“ Epilog 1 bei Hessels 423; —
„uns cum Francis pertractavit ut... . adhesit.“ Epilog II.
* Childebertus rex . . . pertractavit quid addere debirit; ita a LXXVII
22 Gerhard Seeliger.
Diesen Nachrichten, die sich mit der Entstehung und Fort-
bildung des salischen Volksrechts beschäftigen, gesellen sich
Prologe anderer Volksrechte hinzu, deren Aussagen zwar nicht
immer gleich bestimmt lauten, die aber immerhin unsere Kenntnis
wesentlich zu bereichern vermögen. So die Vorbemerkung des
alamannischen Volksrechts, die nahezu in allen Handschriften seit
Ende des 8. Jahrhunderts begegnet:
„Es beginnt das Gesetz der Alamannen, das König Chlotar
gemeinsam mit seinen Grossen, nämlich mit 33 Bischöfen, 34 Her-
zogen, 72 Grafen und mit dem übrigen Volk beschlossen hat.“!
usque ad LXXXIII perinvenit .. . et sic fratri suo Clotario hec scripta
transmisit; post hec vero Clotarius .. . cum regnum suum pertractavit, ut
quid addere debirit ibidem, quid amplius dibiat construhere ab LXXXVIII
titolus usque ad LXIII statuit permanere; et sic postea fratre suo rescripta
direxit; et ita inter eis convinit, ut ista omnia sicut anteriore constructa
starent. Hessels 423.
1 Zwei Arten von Prologen eröffnen die Satzungen des alamannischen
Volksrechts. Die meisten Handschriften beginnen mit den Worten: „Incipit
lex Alamannorum quae temporibus Hlodharii regis una cum principibus
suis, id sunt 33 episcopis et 34 ducibus et 72 comitibus vel cetero populo
constituta est“ (s. Mon. Germ. Legum sec. I. Tom. V. P. I. S. 62f.), nur
2 Handschriften — zwei Hdsch. der Klasse B. haben überhaupt keinen
Prolog — bringen statt dieses Prologs die Bemerkung: „In Christi nomine
incipit textus lex Allamannorum, qui temporibus Lanfrido filio Godofrido
renovata est;* und weiter „convenit enim maioribus nato populo Allaman-
norum una cum duci eorum Lanfrido vel citerorum populo adunato.“
Lange hat man diesen Aussagen entsprechend die überlieferten Fassungen
der Lex Alam. in zwei Gruppen gesondert, die teils auf eine Satzung Chlo-
thars II., teils auf ein Gesetz des Herzogs Landfried bezogen wurden.
Die eindringenden Forschungen Brunners und K. Lehmanns (vgl. Brunner
RG. 1, 308 ff.) aber haben bewiesen, dass die vorhandenen Fassungen auf
eine Satzung zurückgehen, und dass diese Satzung erst am Ende des
7. Jahrhunderts stattgefunden haben könne. Da Herzog Landfried am
Anfang des 8. Jahrhunderts lebte, so stimmen die Aussagen des einen
Prologs mit den Ergebnissen einer Betrachtung der Lex selbst überein.
Aber die Meldungen des anderen Prologs? Dass Chlothar II. gemeint
sei, wird nicht gesagt. Die Nachricht kann sich ebenso gut auch auf
Chlothar IV, den Zeitgenossen Landfrieds, beziehen. Das ist die Ansicht
Brunners, der sich Lehmann, Schröder u. a. angeschlossen haben. Da
Chlothar IV. 717—719 regierte, glaubte man die Entstehungszeit recht
genau bestimmen zu können.
Aber dabei galt es, einen Widerspruch auszugleichen. Der eine Prolog
lässt die Lex auf einer alamannischen Stammesversammlung unter Land-
fried entstehen, der andere auf einer fränkischen Reichsversammlung unter
wn p ee
Volksrecht und Königsrecht? 23
Diese Worte beziehen sich — wie ich sicher annehmen zu
dürfen glaube — auf eine alamannische Gesetzgebung des Königs
Chlothar. Wie ist das zu vereinigen? — Brunner meint: als ursprünglicher
Prolog diente der kürzere, der der Stammesversammlung Landfrieds ge-
denkt; später habe man es für unpassend gehalten, den Rebellen Landfried
an der Spitze der Satzungen stehen zu lassen, man habe an seine Stelle
den fränkischen König Chlothar IV. gesetzt, der zur Abfassungszeit des
alam. Volksrechts regierte, zugleich habe man aus Irrtum eine gar nicht
hierhergehörige Nachricht über eine fränkische Reichsversammlung bei-
gefügt. Der längere Prolog ist also nach Brunners Deutung aus einer
späteren Umbildung des kürzeren und zugleich aus der Vermischung mit
einer fremden, gar nicht auf die Lex Alamannorum bezüglichen Nachricht
hervorgegangen. Wenn wir aber bedenken, dass alle Handschriften, welche
die Gesetzgebung auf König Chlothar zurückführen, auch die Meldung über
die fränkische Reichsversammlung enthalten, so könnte die Annahme, die
Verbindung der beiden Nachrichten sei bloss zufällig und irrtümlich, nur
dann gerechtfertigt sein, wenn man alle diese Handschriften auf eine
einzige in karolingischer Zeit angefertigte Abschrift des alamannischen
Volksrechts zurückführen und dieser den Irrtum zuweisen dürfte. Da das
unmöglich ist, so fällt m. E. die Hypothese Brunners.
Mit vollem Recht betonte deshalb Lehmann die ursprüngliche Zusammen-
gehörigkeit der Nachrichten über Chlothar und über die Reichsversammlung.
Er suchte einen anderen Ausweg: der Beschluss des alamannischen Stammes-
tages sei von einer fränkischen Reichsversammlung unter Chlothar IV. gut-
geheissen worden. Diese Erklärung klingt glaubwürdig. Aber ist sie
wahrscheinlich? Brunner wies auf das fast Unmögliche hin, eine Fürsorge
des fränkischen Reichs für die alamannische Rechtsbildung in einer Zeit
anzunehmen, da das Herzogtum es fast zur Unabhängigkeit gebracht hatte.
Und dies Bedenken wird durch die Thatsache nicht aufgehoben, dass auch
in der Lex Alamannorum die Oberhoheit des fränkischen Königs wahr-
zunehmen sei.
Wozu aber überhaupt eine Beziehung der beiden Prologe auf einen
Akt derselben Gesetzgebung? Warum nicht die beiden Nachrichten, die
sich schwer vereinigen lassen, auf verschiedene Zeiten beziehen? Der Nach-
weis, dass die hdsch. Ueberlieferung der Lex ein einheitliches Gesetz dar-
biete, u. zw. ein zur Zeit Landfrieds beschlossenes, ist als voll gelungen zu
erachten. Aber damit wird die Meldung über eine frühere alamannische
Gesetzgebung durchaus nicht für unglaubwürdig oder irrig erklärt. Mit
der Ueberlieferung der Lex ist die Annahme mehrerer Gesetzgebungen
wohl vereinbar. Die Nachricht von einer Gesetzgebung auf einer fränki-
schen Reichsversammlung unter Chlothar kann man sehr wohl mit einem
nicht mehr erhaltenen — weil in der Lex Landfridiana verarbeiteten —
Text oder — was mir wahrscheinlicher scheint — mit den Fragmenten
des sogenannten Pactus Alamannorum, der bekanntlich stärkere fränkische
Einflüsse als die Lex zeigt, in Verbindung bringen. Dazu kommt: die
24 Gerhard Seeliger.
Chlothar II. Jedes Hinweises auf die Entstehungszeit der Lex
entbehrt dagegen der einleitende Satz des bairischen Volksrechts:
„Das wurde vom König, den Grossen und dem gesamten christ-
lichen Volk des merovingischen Reichs beschlossen“!
Von besonderem Interesse ist ferner der vielumstrittene
Prolog, der gewöhnlich dem bairischen, vereinzelt auch dem sali-
schen, alamannischen und westgotischen Volksrecht vorangestellt
wurde?, der sich gleich dem ausführlicheren salischen und dem
alamannischen Prolog handschriftlich bis in das endende 8. Jahr-
hundert zurückverfolgen lässt, der aber vermutlich weit älteren
Ursprungs ist.
Der fränkische König Theoderich, so heisst es hier, habe zu
Chalons weise, der alten Gesetze seines Reichs kundige Männer
bestellt und das Gewohnheitsrecht der Franken, Alamannen,
Baiern und eines jeden Stammes seines Herrschaftsgebietes als
Gesetz aufzeichnen lassen. Er fügte das Nötige hinzu, sonderte
Unpassendes aus und veränderte den heidnischen Brauch nach
christlicher Vorschrift. Was aber Theoderich wegen des ein-
gewurzelten Herkommens der Heiden nicht zu ändern vermocht
hatte, das haben später Childebert und schliesslich Chlothar durch-
Prologe selbst weisen darauf hin, dass man ihre Meldungen zeitlich sondern
solle. Die meisten Handschriften sagen: „temporibus Hlodharii ... . con-
stituta est“, die beiden Handschriften dagegen, die Landfrieds gedenken:
„temporibus Landfrido ... renovata est“. Die einen kennen also nur eine
Konstitution, die anderen nur eine Renovation. Den Ausdruck „renovare“
für einen Irrtum und gleichzeitig die Erwähnung Landfrieds für den
wichtigsten Kern aller Meldungen der Prologe zu halten, scheint mir eine
kritische Willkürlichkeit zu sein, die keine Rechtfertigung findet. Wollen
wir die Nachricht über Landfried als richtig ansehen, dann müssen wir
auch das „renovare“ als giltig anerkennen.
So weist der Wortlaut der Prologe selbst auf eine zeitliche Verschieden-
heit der von ihnen erwähnten Handlungen hin. Dass nur der Text der
Renovation sich vollständig erhalten hat, dass aber nur wenige Handschriften
eine die Renovation betreffende Notiz aufgenommen haben, dass zumeist
der Prolog aufgezeichnet wurde, der sich auf die frühere Gesetzgebung
bezog, ist gewiss nicht befremdlich. — Die Erkenntnis aber, dass der
längere alamannische Prolog als selbständige und glaubwürdige Quelle zu
verwerten sei, ist für die hier in Betracht kommenden Verhältnisse von
Wichtigkeit.
! Hoc decretum apud regem et principibus eius et apud cuncto populo
christiano qui infra regnum Mervungorum consistunt. Mon. Germ. LL. 3, 269.
2 Vgl. Brunner, 1, 288 N. 10. 289 N. 16.
An EEE E, $
Volksrecht und Königsrecht? 25
geführt. Und Dagobert liess durch die vier Männer Claudius,
Chadoind, Magnus und Agilulf all das erneuern, die alten Gesetze
verbessern und einem jeden Stamm jene Rechtsaufzeichnungen
geben, die bis heute beobachtet werden.!
Es hat uns hier nicht sonderlich zu interessieren, welche
Thatsachen wir den mannigfachen Mitteilungen der Prologe sicher
entnehmen können. Nachrichten verschiedenen Ursprungs, vielfach
umhüllt und entstellt von einer lange wirkenden Tradition, mit-
unter — wie im umfangreicheren bairischen Prolog — sonderbar
und willkürlich mit einander verbunden, treten uns entgegen.
Aber wie man auch über den historisch-thatsächlichen Kern all
der Aussagen denken mag, als Quellen für die Erkenntnis der
bei der Gesetzgebung wirkenden Mächte dürfen sie alle nur ın
gleicher Weise verwertet werden. Unbedingt müssen sie als
Zeugnisse der Anschauung gelten, die die Verfasser der Prologe
über die Art und Weise der merovingischen Gesetzgebung hatten.
Und das allein ist uns überaus wertvoll. Denn diese Verfasser,
die zum guten Teil noch dem merovingischen Zeitalter angehörten,
waren nicht gedankenlose Schreiber, sondern vermutlich Rechts-
kundige, jedenfalls aber Leute, die den Vorgang der Gesetzgebung
ihrer Zeit kannten. Ob die Einzelereignisse, auf die sich ihre
Meldungen beziehen, wirklich in der geschilderten Weise vor sich
gingen, unterliegt gerechten Bedenken, — die Art der Gesetzes-
bildung im allgemeinen muss hier zweifellos richtig dargestellt sein.
Treten wir nun unter diesem Gesichtspunkt an die Prologe
heran, so ist zunächst die Verschiedenheit auffallend, mit der die
Gesetzgebung vor und nach der Reichsgründung dargestellt wird.
Die Nachrichten über die salische Gesetzgebung vor Chlodowech
legen das Schwergewicht auf die Beschlussfassung des Volkes,
alle Meldungen über die Gesetzesbildung der späteren Zeit lassen
den König in den Vordergrund treten. Das entspricht dem
längst beobachteten Umschwung in der fränkischen Verfassung:
Chlodowechs Reichsgründung hat die Stellung des fränkischen
Königtums von Grund auf verändert.
Aber ward jetzt der König schlechtweg der berufene Gesetz-
geber auf allen Gebieten des Rechtslebens? Es ist das ebenso
häufig behauptet wie geleugnet worden. Die Prologe und Epi-
1 LL. 3, 259.
26 Gerhard Seeliger.
loge, die wir bisher kennen lernten, gedenken einer Teilnahme
des Reichs, der weltlichen und geistlichen Grossen, des Volkes.
Aber nicht alle. Während die Prologe des salischen und ala-
mannischen und der kürzere Prolog des bairischen Volksrechts
regelmässig, obschon in verschiedenartiger Weise, die Mitwirkung
der Reichsunterthanen hervorheben, wird im längeren bairischen
Prolog ein solcher Hinweis vermisst. Das ist ein Widerspruch,
der an sich nicht viel zu bedeuten hat, denn in einem Staat mit
einer kräftigen monarchischen Spitze kann leicht einmal die
Thätigkeit der Staatsgewalt allzu einseitig-persönlich dargestellt
werden. Doch scheint dieser Widerspruch sich in den Gesetzen
selbst wiederzufinden. Und das muss vor einer bestimmten Ent-
scheidung vorerst noch untersucht werden.
Einen Erlass strafrechtlichen Inhalts, der nach seiner Stellung
in den Handschriften und nach den Aussagen der Prologe als
Novelle zum salischen Volksrecht zu betrachten ist, eröffnet
König Childebert — allerdings nur dem Wortlaut einer Hand-
schrift gemäss — mit der Bemerkung: „Wir beschlossen ge-
meinsam mit den nach Geburt und Amtsstellung vornehmsten
Franken.“!
Am Anfang von Chilperichs Edikt, das gleichfalls nach
handschriftlicher Ueberlieferung und Inhalt zur Lex Salica gehört,
heisst es: „Indem wir in Gottes Namen mit den erlauchtesten
Optimaten, Antrustionen und mit dem ganzen Volk berieten, ward
beschlossen . .“?
Ferner bezeichnet Chlothar U. die Bestimmungen des bekannten
Edikts von 614 als Ergebnis der Beratungen, die er mit den
Bischöfen, vornehmen Grossen und den Getreuen bei Gelegenheit
eines Conciliums gepflogen habe.’
Ueberaus wichtige Nachrichten aber über die Entstehung der
Gesetze bietet ein Dekret Childeberts II., das eine Reihe von
Normen strafrechtlichen Inhalts mit der allgemeinen Bemerkung
1 „Id ergo decretum est apud nos maioresque natus Francorum palacii
procerum", Mon. Germ. hist., Capitularien (ed. Boretius) Nr. 3, S. 4, Note e.
? „Pertractantes in Dei nomen cum viris magnificentissimis obtimatibus
vel antrustionibus et omni populo nostro convenit." C. 4, S. 8.
8 „Haec deliberationem, qnem cum ponteficibus vel tam magnis viris
optematebus aut fidelibus nostris in synodale concilio instruemus.* C. 9,
c. 24, S. 23.
Volksrecht und Königsrecht? 27
eröffnet, dass der König alljährlich zu den Kalenden des März
mit seinen Optimaten zu beraten pflege!, und in dem dann ein-
zelne Bestimmungen mit Hinweisen auf die Abmachungen des
Königs und seiner Getreuen eingeleitet werden.?
Im Gegensatz zu den bisher angeführten Kapitularien thun
einer Mitwirkung der Grossen keine Erwähnung C. 8, ein an
die Provinzialbeamten gerichteter Erlass, der auch einige für das
Volk verbindliche Vorschriften enthält, und C. 2, eine für die
allgemeine Kenntnis bestimmte Verordnung mit einer strafrecht-
lichen Massregel.
Es wurden also, wenn wir uns an die bisher vorgebrachten
Nachrichten halten, Gesetze teils mit, teils ohne Mitwirkung
des Reiches vom König erlassen. Ein Widerspruch, den es zu
lösen gilt. |
In einfacher Weise schien eine Lösung gebracht worden zu
sein von der Annahme, dass auf verschiedenen Rechtsgebieten auch
verschiedene Bildungsmächte zu wirken berufen waren. Zu diesem
Ergebnis war Boretius gelangt. Er glaubte unterscheiden zu
dürfen zwischen Gesetzen, welche die Beziehungen der Volks-
genossen untereinander regelten, und solchen, die das Verhältnis
von Volk und Staat betrafen, zwischen Erlassen, die Bestandteile
der Volksrechte sein sollten, und solchen, die als das nicht gelten
wollten.” Letztere, so schloss er weiter, durfte der König allein
ergehen lassen, und nur mitunter hat er sich dabei der Teilnahme
des Reichstages versichert; die volksrechtlichen Gesetze dagegen
bedurften der Zustimmung des Volkes, und zwar nicht bloss des
auf dem Märzfeld versammelten, sondern des auf den Gerichts-
tagen der Hundertschaften zusammenkommenden Volkes.*
Eine solche Annahme entbehrt indessen der thatsächlichen
Grundlage. Die vorhandenen Erlasse der Merovinger und die in
ihnen gebotenen Mitteilungen über eine Teilnahme der Unter-
! Cum in Dei nomine nos omnes Kalendas Martias de quascumque
condiciones una cum nostris optimatibus pertractavimus. C. 7, S. 15.
? c. 1. Antonaco Kalendas Marcias . . convenit; c. 2. in sequenti hoc
convenit una cum leodos nostros; c. 3. similiter Treiecto convenit; c. 4. pari
conditione convenit Kalendas Marcias omnibus nobis adunatis; c. 8. simi-
liter Kalendas Marcias Colonia convenit.
3 Boretius Beiträge 20; s. auch oben S. 11.
t Vgl. bes. S. 25f.
28 Gerhard Seeliger.
thanen an der Gesetzgebung sagen in anderer Weise aus. Von
den vier Edikten, die einer Mitwirkung des Reiches gedenken,
beschäftigen sich drei (C. 3, C. 4, C. 7) mit Rechtsmaterien, die
in Volksrechten behandelt zu werden pflegen, eine dagegen (C. 9)
vorwiegend mit Gegenständen, die in den Leges nicht berührt
werden, während die Kapitularien Nr. 2 und 8, die sich auf
„volksrechtliche“ Materien beziehen, jede Mitwirkung von Grossen
oder Volk unerwähnt lassen. Die Aussagen der Gesetze selbst
über die Art ihrer Entstehung sind daher nicht abhängig von
den behandelten Rechtsmaterien („volksrechtlich“ — „königsrecht-
lich“); es fehlt zunächst jeder Anhaltspunkt, die Verordnungen
nach dem Inhalt und zugleich — dem entsprechend — nach einer
Verschiedenheit der Bildungsmächte zu gruppieren.!
Aber die widerspruchsvollen Meldungen über die Entstehung
der merowingischen Gesetze wurden noch in anderer Weise zu
erklären gesucht. Man nahm an, dass der König allein ver-
fassungsmässig berufener Gesetzgeber gewesen sei, dass er nur
mitunter den Unterthanen oder vielmehr einer willkürlich be-
stimmten Gruppe von Unterthanen eine im Grund überflüssige
Mitwirkung gewährt und eben nur gelegentlich in seinen Ver-
ordnungen derselben gedacht habe ?
Nicht nur die Thatsache, dass Gesetze vorliegen, die an-
scheinend allein aus königlicher Machtvollkommenheit ergangen
waren, veranlasste diese Ansicht, sondern besonders auch der
! Boretius ging nicht von einer kritischen Beurteilung des vorhandenen
Materials aus, er hat vielmehr seine Ansicht ganz unabhängig von den
Aussagen der erhaltenen Gesetze gebildet. Da aber mit ihr die oben an-
geführten Nachrichten des merowingischen Zeitalters nicht übereinstimmen,
so musste eine mitunter gewaltsame Beurteilung der Quellen helfen. C 3 durfte
nicht als Gesetz volksrechtlicher Art angesehen werden, obschon es all-
gemein mit der Lex Salica in Verbindung gebracht worden war, und das
lediglich deshalb, weil als mitwirkend bei der Entstehung nur die Grossen
erwähnt werden. Boretius (Beiträge S. 23f.) nennt es „territoriales Königs-
recht“. Auch C. 7 mit seinen altes Volksrecht verändernden Bestimmungen
musste die monströse Bezeichnung erhalten: „Aufzeichnung von Reichsrecht
privatrechtlichen Inhalts“ (S. 25).
So Sickel in Gött. Gel. Anz. 1890. H 217ff.;, Mitt. d Instit. österr.
Gesch. Ergb. 2, 321ff., 343ff. v. Amira, Gött. Gel. Anz. 1888. S. 57ff.;
1896 S. 188 ff, 193, 194, 198. v. Sybel, Entstehung des Königtums. S. 361 ff.
Auf dem Standpunkt, dass der König ein durchaus absolutes Recht der
Gesetzgebung besessen habe, stehen auch Fustel de Coulanges und Fahlbeck.
Volksrecht und Königsrecht? 29
Hinblick auf andere Nachrichten von der ungemessenen Macht
der merowingischen Könige, die als Willkürherrscher auftreten
durften und deren Gewalt — auf allen Gebieten absolut — un-
möglich auf dem der Legislative eingeschränkt gewesen sein könne.
Eine vollständige Auseinandersetzung mit den nicht gerade
zahlreichen, aber unerschütterlichen Anhängern dieser Ansicht soll
hier nicht versucht werden. Es müssten die weitverzweigten
Fragen des gesamten fränkischen Staatsrechtes herangezogen
werden. Nur soviel sei bemerkt: selbst aus der Zeit der höchst-
entwickelten monarchischen Gewalt liegen mehrfach Nachrichten
vor, dass der König nicht schlechthin absolut, dass er an die
Schranken des herrschenden Rechtes gewiesen, ja dass sein Wille,
selbst innerhalb dieser Schranken, nicht ausschliesslich massgebend
war. Kräftige Aeusserungen eines bestimmten Willens der Unter-
thanen sind uns bekannt, und dieser Willen setzte sich wiederholt
gegen den Königswillen durch. All das als revolutionäre Akte
zu beurteilen, ist willkürlich. Erfolgten auch die Aeusserungen
des Volkswillens nicht regelmässig, verkümmerte auch schon im
6. Jahrhundert das dafür vorhandene Organ: die Volks- und
Heeresversammlung, — diese unregelmässige und unorganisierte
Einwirkung der Unterthanen auf die oberste Reichsregierung ist
eine Thatsache des merowingischen Staatsrechtes und eben in ihrer
Unbestimmtheit charakteristisch.
Wenn Fahlbeck, der extremste Verfechter des merowingischen
Absolutismus, seine Ansichten in drei Sätzen zusammenfasst!: der
König allein gebe den Unterthanen Gesetze, er besteuere sie nach
seinem Belieben, er benutze sie zu seinem Dienst nach seinem
Gutdünken; so dürfen wir dem getrost die Behauptung entgegen-
stellen: der König durfte nicht nach freiem Entschluss Gesetze
geben, er durfte die finanziellen Kräfte seiner Unterthanen nur
soweit heranziehen und ihre persönliche Dienstleistung nur soweit
in Anspruch nehmen, als das durch Gesetz und Herkommen von
früher her bestimmt war.
Nur der eine Punkt, die Frage der Gesetzgebung, soll hier
noch mit einigen Worten berührt werden.
Die verschiedenen Prologe und Epiloge der Volksrechte
meldeten, wie wir schon erfuhren, mit einer Ausnahme überein-
! Fahlbeck, La royauté et le droit royal francs (1883) S. 167.
30 Gerhard Seeliger.
stimmend von einer Teilnahme des Volkes oder gewisser Gruppen
des Volkes an der Gesetzgebung. Und ferner: alle wichtigeren
und umfassenderen merowingischen Erlasse, die dem Volke Ge-
setze gaben, hoben gleichfalls hervor, dass sie nach einer zwischen
König und Unterthanen getroffenen Vereinbarung ergangen waren. !
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen: in der Regel haben
bei Akten der Gesetzgebung gewisse Volkskreise mitgewirkt.
Als Thatsache ist das gewiss unleugbar. Sollten wir gleichwohl
meinen, diese Mitwirkung sei unnötig, sei rechtlich bedeutungslos
gewesen, der König habe die unbeschränkte Befugnis zu selb-
ständiger Gesetzgebung besessen? — Wozu hätte, möchten wir
fragen, in diesem Falle Chilperich, Childebert und Chlothar mit
den Grossen verhandelt? Wozu Childebert ein Gesetz mit den
Worten eröffnet: „Wir und die vornehmsten Franken beschlossen“,
wenn der König nach den Grundsätzen der Verfassung sich bei
Erlassen dieser Art um niemanden zu kümmern brauchte? —
Dass selbst die Könige des 6. Jahrhunderts alle wichtigeren
Fragen der Gesetzgebung, über die uns etwas bekannt ist, nicht
eigenmächtig lösten, sondern die Zustimmung der Unterthanen
suchten, das allein beweist das Vorhandensein der Anschauung:
auf dem Gebiet der Rechtsbildung sollten die Könige nicht ab-
solut frei Verfügungen treffen. `
Man hat wohl eingewendet, dass einzelne Meldungen über
eine thatsächliche Mitwirkung noch nicht die von der Ver-
fassung geforderte Notwendigkeit einer solchen bezeugen, dass
die Worte, mit denen der Teilnahme des Reiches gedacht wird,
keinen eigentlichen Hinweis auf die rechtliche Bedeutung der
Mitwirkung enthalte, ja dass sogar das Fehlen solcher Erwähnung
in manchen Erlassen zeige, wie bedeutungslos die Mitwirkung
überhaupt sei.
Eine, wie mir scheint, wenig berechtigte Beweisführung.
In einem Zeitalter, da das Königtum seine Gewalt in der Richtung
der Despotie zu entfalten strebte und thatsächlich ganz im Mittel-
punkt des staatlichen Lebens stand, vermag das gelegentliche
! Von den neun erhaltenen Erlassen der Merowinger kommen hier, wo
es sich um gesetzgeberische Massregeln handelt, C. 1, C. 6, auch C. 5 nicht in
Betracht. Nur C.2 und C. 8 der übrigen sechs Kapitularien sind anscheinend
ohne Teilnahme des Volkes oder gewisser Volkskreise ergangen. Sie bleiben,
was Wichtigkeit und Umfang betrifft, weit hinter den anderen vier zurück.
Volksrecht und Königsrecht? 31
Verschweigen einer Mitwirkung der Unterthanen nicht viel zu
bedeuten, muss dagegen die häufige, fast regelmässige Erwähnung
der Teilnahme als doppelt vielsagend erachtet werden. Nicht als
ein nur gelegentliches, im Grunde überflüssiges, staatsrechtlich
bedeutungsloses Zugeständnis an die obere Bevölkerungsklasse ist
die von den Königen selbst hervorgehobene Teilnahme der Grossen
zu beurteilen, sondern als ein bedeutungsvolles Bekenntnis der
Schranken, die der monarchischen Gewalt gesetzt waren.
In welchem Umfang aber war der merovingische König ver-
pflichtet, bei seinen legislatorischen Massregeln sich der Teil-
nahme der Unterthanen zu versichern? Etwa bei allen Erlassen,
die gesetzliche Vorschriften enthielten? Das gewiss nicht. Wenn
wir an den herrschenden Grundsatz denken, dass der König die
Schranken der bestehenden Rechtsordnung zu achten hatte, so
wäre man leicht geneigt, zu meinen: der König habe innerhalb
dieser Ordnung die freie Gewalt der Gesetzgebung besessen. Ein
Feld gewaltiger Wirksamkeit, wenn man erwägt, dass noch immer
das Gebiet ungeschriebenen Gewohnheitsrechts sehr bedeutend
war. Und deutet nicht das Gleiche der bairische Prolog an, der
erzählt, dass die Könige das Gewohnheitsrecht in Gesetzen auf-
zeichneten und nach den Vorschriften der Kirche emendierten,
aber dass umfassendere Reformen am heidnischen Herkommen
scheiterten ?
Und doch würden wir, meine ich, einen Zustand skizzieren,
der mit den thatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt,
wollten wir den Satz aussprechen: der König habe das volle Recht
der Legislative im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung aus-
üben dürfen. Wir würden den königlichen Gerechtsamen einer-
seits zu enge, anderseits zu weite Grenzen ziehen. Wir würden
aber vor allem von diesem Zeitalter das Verständnis für juristische
Unterscheidungen voraussetzen, wie es unmöglich vorhanden war.
Mochte auch ein gewisser Unterschied zwischen Massregeln,
die eine Aenderung der Rechtsordnung betrafen, und Be-
stimmungen, die sich bloss auf Ausführung und Anwendung be-
stehender Normen bezogen, unbestimmt empfunden worden sein,
es wäre verfehlt, hier ein Unterscheidungsvermögen in modern-
juristischer Schärfe zu fordern und etwa Gesetze und Verord-
nungen der merovingischen Könige im modern-staatsrechtlichen
Sinn einander gegenüberzustellen. Die Meldungen aus dem mero-
32 Gerhard Seeliger.
vingischen Zeitalter lauten anders. Wir hören, dass der König
auch da, wo es sich in der Hauptsache offenbar um Aufzeichnung
des geltenden ungeschriebenen Rechtes handelte, nicht eigen-
mächtig verfügt, sondern Uebereinstimmung mit gewissen Kreisen
der Unterthanen gesucht habe. Wir hören anderseits, dass der
König ganz selbständig Anordnungen traf, die im herrschenden
Recht keine positive Stütze besassen. Wenn der König, wie in
C. 2, eine Strafe androhte, die dem bisherigen Recht unbekannt
gewesen zu sein scheint, so ward das von den Zeitgenossen gewiss
nicht als ein Uebergriff der königlichen Befugnis angesehen. Nicht
das Neue einer Massregel, die wir ihrem sozusagen juristischen
Gehalt nach als legislatorisch erkennen, begehrte Teilnahme
und Willensausdruck der Unterthanen, sondern das Wichtigere
und Umfangreichere. Bestimmungen der Verwaltung und
Gesetzgebung gehen dabei Hand in Hand. Rechtsanwendung
und Rechtsbildung, Gesetzgebung und Verwaltung waren keines-
wegs scharf geschieden. Keine Rede davon, dass die verschiedenen
Seiten staatlicher Wirksanıkeit — bewusst oder unbewusst —
gesondert und verschiedenen Mächten zugewiesen waren. Die
Sorge für Rechtsordnung und Gesetz hebt sich nicht ab von der
Sorge für das Staatswohl im allgemeinen. Und wie es trotz aller
Anspannung der Königsgewalt immerhin üblich blieb, dass der
Monarch wichtige Sachen des Staats mit seinem Volk oder mit
einer Gruppe des Volkes vereinbarte, so war das Gleiche bei der
Aufzeichnung oder Fortbildung des Rechtes der Fall. Die Be-
schränkung der Königsgewalt auf dem Gebiet der Gesetzgebung
fällt zusammen mit der Beschränkung auf dem Gebiet der Reichs-
regierung im allgemeinen. In der Teilnahme an der allgemeinen
Regierung erschöpfte sich die Teilnahme der Unterthanen an der
Gesetzgebung.
Schon diese letzten Sätze leiten zu der weiteren wichtigen
Frage hinüber: wer war die zweite Macht, die neben dem König
auftrat, als Repräsentantin gleichsam des Reiches und der Unter-
thanen?
Von den Hauptvertretern jener Ansicht, dass die königliche
Gewalt auf dem Gebiete der Gesetzgebung verfassungsmässig be-
schränkt war, insbesondere von Boretius, wurde — wie oben schon
bemerkt ward — die Behauptung aufgestellt, dass am Zustande-
kommen der „volksrechtlichen“ Gesetze das Volk unmittelbar
Volksrecht und Königsrecht? 33
teilzunehmen berufen, dass in den provinzialen Gerichtsver-
sammlungen die Zustimmung des Volkes einzuholen war. Als
Stütze — und zwar im ‚Grunde als einzige — sollte die Be-
obachtung dienen, dass in der vor- und in der nachmerovingischen
Zeit die Gerichtsversammlungen des Volkes über die Gesetze, die
das Gemeinschaftsleben der Volksgenossen betrafen („volksrecht-
liche“ Gesetze), Beschlüsse fassten.
Aber diese Beobachtung ist rg! Und da die Nachrichten
des merovingischen Zeitalters der Theorie von Boretius nicht den
geringsten Halt bieten, so darf diese Theorie wohl als unbegründet
gelten. In der That scheint die Fabel von der gesetzgebenden
Wirksamkeit des Hundertschaftsvolkes, das den (Gesetzen des
Königs seine Bestätigung gegeben haben soll, jetzt allmählich
allgemein aufgegeben zu werden.?
Eine unbefangene Würdigung der dem Zeitalter der Mero-
vinger selbst angehörenden Meldungen führt zu einem anderen `
Ergebnis.
Verschiedene Ausdrücke werden in den Prologen und in den
merovingischen Erlassen für die neben dem König thätigen
Mächte der Gesetzgebung gebraucht. „Cum obtimatis suis“ lässt
der eine, „una cum Francis“ der andere Epilog den König
Chlodowech bei Fortführung der Lex Salica beschliessen; „cum
rignum suum“ vereinbarte Chlothar 1.?, „cum suis Francis“ Childe-
! Dass unmöglich die Hundertschaftsversammlungen der Salier über die
erste Aufzeichnung des Volksrechtes beschlossen haben kann, dass das
vielmehr die Stammesversammlung gethan haben muss, wurde oben (S. 20
N.3) bemerkt. Aber auch in karolingischer Zeit ist von einer gesetzgebenden
Wirksamkeit der kleineren Gerichtsgemeinden keine Spur zu finden. Die
ganze Theorie von Boretius ist fast ausschliesslich auf einer irrigen Deutung
der Einleitung zu C. 39 aufgebaut; s. meine Schrift „Kapitularien der Karo-
linger“ S. 40ff. und den folgenden Abschnitt dieser Untersuchung.
2 Schröder, der in seiner Rechtsgeschichte (s. 1. Aufl. S. 230f.; 2. Auf,
S. 247f.) noch durchaus den Standpunkt von Boretius eingenommen hat,
bemerkte neuerdings, Hist. Zeitsch. N. F. 43,233: „Die Mitwirkung be-
sonderer Stammesversammlungen ist . . ebensowenig nachweisbar, wie eine
Abstimmung der Dinggenossen in den einzelnen Gerichten.“ Darin
begrüsse ich ein wichtiges Zugeständnis an meine gegen Boretius gerichteten
Ausführungen. Kam es mir doch vornehmlich darauf an, in meiner Schrift
„Die Kapitularien der Karolinger“ S. 36ff. zu beweisen, dass es mit der
Abstimmung des Hundertschaftsvolkes über Gesetzesfragen nicht sei.
3 S. oben S. 21 N. 3. 4.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 3
mmm EE a a M ‘M ë Â
34 Gerhard Seeliger
bert den Pactus, während im Edikt selbst nach dem Wortlaut
einer Handschrift die „maiores natus Francorum palacii proceres“
als mitwirkend erwähnt werden. All diese verschiedenen Aus-
drücke wollen auf dasselbe hinweisen, und zwar offenbar auf das,
was im alamannischen und im bairischen Prolog näher bezeichnet
ist?: auf die Reichsversammlung. Wenn in C. 3 von einem Be-
schluss des Königs und der Grossen, in C. 4 von Verhandlungen
mit Optimaten, Antrustionen und dem ganzen Volk die Rede ist,
wenn die Bestimmungen von C. 9 einer Beratung des Königs
mit den Optimaten und Getreuen auf einem „synodale concilium“
ihr Dasein verdanken, die Satzungen von C. 7 aber hervorgegangen
sind aus Verhandlungen des Königs mit den Optimaten auf dem
Märzfeld und auf Grund von Abmachungen mit den Leudes und
mit den Versammelten, — so sind gewiss immer die gleichen Mächte
gemeint, mit denen der Monarch Verhandlung gepflogen und
Uebereinkunft getroffen hat: die Optimaten. Das Volk wird
überdies teils erwähnt, teils nicht, was aber lediglich — das zeigt
ein Vergleich der angeführten Stellen — zufällig und nicht
wechselnd auf wirkliche Teilnahme oder auf Fehlen der
Teilnahme des Volkes zu deuten ist. Ob es, wie im alaman-
nischen Prolog, heisst: das übrige Volk oder, wie im bairischen:
das gesamte christliche Volk im merowingischen Reich, ob in
den Erlassen der Hinweis auf die Mitwirkung des Volkes fehlt
oder, wie in C. 4 und C. 9, die Worte „das ganze Volk“ oder
„unsere Getreuen“ der Anführung der Grossen beigefügt sind,
das scheint recht gleichgiltig zu sein. Als wirklich teilnehmende
Kräfte treten ja aus all den Nachrichten deutlich die Optimaten
allein hervor; die Mitwirkung „des Reichs“ aber, von der der
eine Epilog berichtet, erfolgte, das ist ebenso klar, auf der
Reichsversammlung.
Hier soll nicht von der Entstehung und Erstarkung der frän-
kischen Optimaten näher gehandelt werden. Es ist bekannt, dass
seit Ende des 6. Jahrhunderts die fränkischen Grossen als eine
immer bedeutungsvollere Macht im merovingischen Staat hervor-
traten. Allerdings ward neuerdings wiederholt und mit Nachdruck
versucht, jede das Königtum verfassungsmässig beschränkende
IS Hessel p. 423. Epil. II.
3? S. oben S. 22ff.
Volksrecht und Königsrecht? 35
Wirksamkeit der Optimaten, gleichsam ihr staatsrechtliches Da-
sein, rundweg zu leugnen. Die Grossen im fränkischen Reich
seien rechtlich immer nur königliche Diener gewesen, und all
ihre mächtigen Einwirkungen, die besonders im 7. Jahrhundert
auf allen Gebieten der Reichsverwaltung und Gesetzgebung be-
gegnen, seien juristisch nicht als Handlungen einer selbständigen
Macht im Staat zu beurteilen, sondern als amtliche Thätigkeit,
als ein dem König geleisteter Dienst.! Merkwürdiges Verkennen
der lebendigen geschichtlichen Kräfte, dadurch hervorgerufen,
dass der Massstab moderner juristischer Schablone an ganz anders
geartete Verhältnisse der Vorzeit angelegt wurde Wohl ist die
Entwickelung der fränkischen Aristokratie vornehmlich vom könig-
lichen Beamtentum ausgegangen, aber längst — schon seit Ende
des 6. Jahrhunderts — war sie diesen Schranken entwachsen
und wirtschaftlich und politisch zugleich in eine Stellung vor-
gerückt, die selbständig war und nicht als die dienender Hilfs-
kräfte des Königs staatsrechtlich charakterisiert werden darf.
Eine fortwirkende und anerkannte Thatsache im Staatsleben ist
als Thatsache des Staatsrechts zu beurteilen. Die Aristokratie,
durch das Wirken verschiedener Kulturfaktoren, das hier nicht
verfolgt werden soll, aus der Abhängigkeit vom Königtum heraus-
gehoben, ist nicht nur thatsächlich, sondern auch rechtlich eine
selbständige Macht im merovingischen Staat geworden.
Das Organ der von den Optimaten erlangten Teilnahme an
der Regierung waren die Optimatentage. Sie sind zum Teil aus
den Versammlungen hervorgegangen, zu denen der König seine
Beamten und Würdenträger an den Hof zu berufen pflegte, um
ihm beratend zur Seite zu treten, zum Teil aber auch aus den
altgermanischen Volksversammlungen.
War es doch von jeher üblich gewesen, dass eine Vor-
beratung unter den Führern des Volks stattfand, dass fertige
Vorschläge an das versammelte Volk gebracht wurden, das dann
die Zustimmung erteilte oder verweigerte.” Die altgermanischen
Versammlungen der „civitas“ lebten in den Stammesversamm-
lungen, dann im fränkischen Märzfeld fort. In der fränkischen
Monarchie aber waren zunächst die Volksführer durch Königs-
1 So W. Sickel, v. Amira, Fustel de Coulanges, s. o. S. 28 N. 2.
3? Tacitus Germania c. 11; s. Waitz NG "I, 351.
Eh
36 Gerhard Seeliger.
beamte ersetzt worden, und diese nahmen auf dem Märzfeld
naturgemäss die Stellung der altgermanischen Principes ein.
Schrittweise wurde das Schwergewicht der Handlungen des März-
feldes auf die Beratungen des Königs mit den anwesenden Opti-
maten verlegt, schrittweise die Selbstbestimmung des Volkes
gemindert, das Recht der Beschlussfassung zur bedeutungsloseren
Akklamation herabgedrückt und schliesslich durch eine feierliche
Verkündigung fester Beschlüsse an das Volk ersetzt. Unter
solchen Umständen stand notwendigerweise mit jedem Märzfeld
eine Versammlung der Optimaten in Verbindung. Man darf wohl
annehmen: kein Märzfeld ohne Optimatentag. Und alle Aufgaben
der Mitregierung, die einst die germanische Volksversanımlung,
dann die Stammesversammlung und schliesslich — in immer be-
schränkterem Umfang — das fränkische Märzfeld geübt hat, sind
— soweit sie nicht überhaupt von der königlichen Gewalt auf-
genommen worden — an den einstigen Ausschuss der Versamm-
lung, an die Optimaten, übergegangen.
In den verschiedenen Teilreichen und Reichsgebieten war die
Entwickelung nicht gleich. In den romanischen war das Moment,
das auf einen Zusammenhang der Optimatentage mit der Volks-
versammlung deutete, vollständig überwunden: die Reichsversamm-
lungen, von durchaus aristokratischem Gepräge, entbehrten jedes
volksmässigen Charakters und erhielten nur dadurch einigermassen
äusserlich einen gewissen popularen Aufputz, dass die Herren bei
diesen Anlässen mit grossem Gefolge aufzutreten liebten.! In
den germanischen Gebieten dagegen, wo sich das Märzfeld als
Heeres- und Volksversammlung erhalten hat, lagen die Dinge
wohl anders. Allerdings war auch das Märzfeld nicht Versamm-
lung des gesamten Volkes, sondern nur des jeweiligen Heeres-
aufgebots; an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegen-
heiten der öffentlichen Wohlfahrt hatte die Masse der Gemeinfreien
keinen massgebenden Einfluss, das Ergebnis der mit den Opti-
maten gepflogenen Verhandlungen wurde dem Volk verkündet,
das vermutlich den an sich schon feststehenden Beschluss durch
Zuruf bekräftigen durfte. Immerhin hatten die ÖOptimatentage,
die so in Verbindung mit dem Märzfeld standen, eine breitere
volkstümliche Grundlage, und die hier gefassten Beschlüsse er-
! Vgl. Fredegar c. 55.
egen TTT" o
Volksrecht und Königsrecht? 37
hielten durch Verkündung an das Volk und durch Zustimmungs-
ruf etwas Volksmässiges, das im romanischen Süden fehlte. Ob
freilich diese Gruppe aristokratischer Versammlungen strenger
von den anderen, der Verbindung mit dem Märzfeld entbehrenden
Öptimatentagen gesondert waren, ob nur diese über manche
wichtigen Reichssachen, vor allem über Akte der Gesetzgebung
zu beschliessen hatten, das möchte ich nicht zu entscheiden wagen.
Die Möglichkeit dieser Auffassung ist da, und die Zeugnisse,
deren wir schon gedachten und die von einer Wirksamkeit des
Volkes selbst berichten, scheinen das anzudeuten, vermögen es
aber nicht zu beweisen.!
Wie dem auch war, das Eine ergiebt mit voller Sicherheit
die Vergleichung der verschiedenen Meldungen: die lebendige
Anteilnahme des Volkes an der merovingischen Gesetzgebung
mag erschlafft, an die Stelle einer Berechtigung des Volkes that-
sächlich die Berechtigung der oberen Schicht des Volkes getreten
sein, — die Erinnerung aber an den volkstümlichen Charakter
der gesetzgebenden Mächte war nicht geschwunden, ein Gefühl
des historischen Zusammenhangs zwischen den jüngeren aristo-
kratischen Reichstagen und den älteren Volksversammlungen war
erhalten geblieben. Und das nicht nur da, wo der Nachfolger der
alten Volks- und Stammesversammlung, das Märzfeld, fortlebte,
wo wenigstens der alte äussere Rahmen für Geltendmachung der
Volksteilnahme weiter existierte und vielleicht in gewissem Um-
fang der Volkswille kundgegeben wurde. Auch wo die Reichs-
versammlung eine ganz aristokratische Zusammensetzung erhalten
hatte, auch da bestand der Idee nach eine Teilnahme der Unter-
thanschaft. Die Grossen, die der König alljährlich berief, galten
gewissermassen als Vertreter des gesamten Volkes. Die Macht
neben dem König, die der eine Epilogschreiber mit „Reich“ be-
zeichnete, benannte der andere mit „Optimaten“, ein dritter mit
„Franken“. Die Optimaten waren eben thatsächlich dem König
ı „Dass ein nur von den Grossen besuchter Reichstag für die volks-
rechtliche Gesetzgebung keine Zuständigkeit besass, sondern dass dazu die
Anwesenheit des Volkes, d. h. die den alten Märzfeldern eigentümliche Ver-
bindung des Reichstags mit einer Heeresversammlung erforderlich war“,
behauptet Schröder in Hist. Zeitschr. N. F. 43, 235. Für die karolingische
Zeit ist diese Ansicht sicher irrig, wie im folgenden Kapitel gezeigt
werden soll.
38 Gerhard Seeliger.
gegenüber Vertreter der Franken schlechthin, Vertreter des Reiches
geworden. Nur solche Vorstellungen erklären den bei spätmero-
vingischen Schriftstellern auftretenden Sprachgebrauch, verschie-
dene Bezeichnungen für Optimaten dem Wort „Franci“ gleich-
zusetzen.! Nur von solchen Vorstellungen beherrscht, konnte der
Verfasser des bairischen Prologs „dem gesamten christlichen
Volk des merovingischen Reichs“ die Teilnahme am Beschluss
eines Volksgesetzes zuschreiben, das er offenbar auf einer Reichs-
versammlung entstanden wähnte.
Auf den Reichsversammlungen — das ist das Ergebnis der
letzten Betrachtungen — kamen die wichtigen Gesetze der mero-
vingischen Könige zustande, hier, wo überhaupt über alle be-
deutungsvolleren Fragen des Reichswohles verhandelt und be-
schlossen zu werden pflegte. Das Volk war verfassungsmässig
nur soweit als gesetzgebende Macht neben dem König zu wirken
berufen, als es auf den Reichsversammlungen oder — soweit die
von den Merovingern unterworfenen Germanenstämme des Ostens
in Betracht kommen — auf Stammestagen mitzubeschliessen
hatte. Und das bezieht sich auf jede Art von Gesetzgebung: von
einer Sonderung nach Rechtsmaterien (volksrechtlich — königs-
rechtlich) und von einer dem entsprechenden verschiedenen Be-
handlung (Volksteilnahme — Bestimmung durch den König allein)
findet sich keine Spur. Allerdings befinden sich unter den mannig-
fachen Regierungsmassregeln, die vom König allein ausgingen, auch
solche Erlasse, die wir als Gesetze ansehen, aber alles Wichtigere
und Umfangreichere — auf dem Gebiet der Verwaltung und
Gesetzgebung, eben auf dem der gesamten Reichsregierung —
beschloss er mit dem „Reich“, d. i. mit der Reichsversammlung.
Das ist juristisch wenig scharf, das gestattet nicht, sichere Grenz-
linien den königlichen Gerechtsamen und denen der Reichs-
versammlung zu ziehen, aber dies Unbestimmte ist eben den
herrschenden Verhältnissen und damit dem Staatsrecht der Zeit
eigentümlich.” Ebenso erscheint die Reichsversammlung in ihrer
arıstokratischen, einseitigen und durchaus schwankenden Zu-
sammensetzung nach unseren Vorstellungen nur wenig geeignet,
1 So sagt Text A der Gesta c. 13, S. 259 „Franci“, Text B „primatus
magnatorum Francorum"; Text A der Vita Balth. c. IV, S. 495 „Franci“,
Text B „primores et proceres Francorum“.
Volksrecht und Königsrecht ? 39
als Vertretung der Unterthanen zu gelten. Und doch ward sie
stets als selbständiges Organ des Reichs angesehen. In ihr fand
selbst in den Zeiten der straffsten Anspannung der merovingischen
Königsgewalt der altgermanische Gedanke an die politische Selbst-
bestimmung des Volks eine, obschon kümmerliche, Pflege; in ihr
und durch sie begann dann im 7. Jahrhundert die erstarkte und
vom Königtum emanzipierte Aristokratie den stets wachsenden
Einfluss auf das Regiment des Reichs auszuüben, sie bot im
8. Jahrhundert den von Osten her kommenden, bedeutungsvoll
auflebenden Volks- und Heeresversammlungen äusseren Halt.
Die gesetzgebende Wirksamkeit der Merovinger war im
6. Jahrhundert und zu Beginn des 7. überaus umfassend und
vielseitig. Mag es auch sehr zweifelhaft sein, welche der viel-
fachen Nachrichten über diese Thätigkeit vollen Glauben verdient,
die Thatsache selbst, dass die merovingischen Könige in ihrer
kraftvollen Zeit für MBRechtsaufzeichnungen mannigfacher Art
sorgten, muss anerkannt werden. Die Ueberlieferung der Volks-
gesetze, besonders des salischen Volksrechts mit seinen Novellen
und seinen — vielfach auch gesetzlichen — Fortbildungen, bezeugt
das. Und nicht bloss das Recht der Salier und Ribuarier, auch
das anderer unterworfener Germanenstämme wurde damals auf-
gezeichnet. Es ist eine wichtige und — wie ich meine — durch-
aus glaubwürdige Aussage des alamannischen Prologs, dass König
Chlothar Il. das alamannische Gesetz zuerst erlassen habe.! In
dieser guten Zeit der fränkischen Macht ward die Gesetzgebung
auch der entfernter wohnenden Stämme gleichsam als Reichssache
angesehen und auf Reichsversammlungen vorgenommen.
Aber dann hebt bald die Periode der Ohnmacht fränkischen
Königtums an. Die germanischen Stämme des Ostens, politisch
wieder selbständiger geworden, begannen jetzt, ganz eigenmächtig
das Bedürfnis nach Gesetzen zu befriedigen: zu Anfang des
8. Jahrhunderts ward das alte unter Chlothar II. aufgezeichnete
Alamannenrecht „renoviert“. Nicht eine fränkische Reichsversamm-
lung, sondern ein alamannischer Stammestag unter Vorsitz des
Herzogs Landfried durfte den entscheidenden Beschluss fassen.
Denn die einst so bedeutende gesetzgebende Wirksamkeit
von König und Reich ruhte seit Dagoberts Tod. Erst den
IB oben S. 22ff.
40 Gerhard Seeliger. Volksrecht und Königsrecht?
Karolingern, den Neubegründern des fränkischen Reichs, war es
vorbehalten, eine neue und glänzendere Periode umfassender und
mannigfachster legislatorischer Massnahmen einzuleiten. Die Nach-
richten über Chlothars II. alamannische Gesetzgebung reichen,
über einen Zeitraum von fast zwei Jahrhunderten hinweg, jenen
Meldungen die Hand, die von ähnlicher, nur ungleich reicherer
Fürsorge des grossen Karl zu sagen wissen.
(Fortsetzung und Schluss im nächsten Heft.)
41
König Sigmunds Geleit für Huss,
Von
Karl Müller.
Ueber Sigmunds Geleit für Huss wird längst gestritten. Seit
den Arbeiten Hefeles! und W. Bergers? hat man meist die alte
Anschauung aufgegeben, dass Sigmund dem Huss unter allen
Umständen freie Rückkehr zugesagt und darum durch seine Hin-
richtung das Geleit gebrochen habe. Huss, das ist die Meinung,
die insbesondere durch Lechler? auch auf evangelischer Seite
eingebürgert worden ist, habe es selbst gar nicht anders angesehen,
als dass, wenn er der Ketzerei schuldig befunden würde, ihn die
Strafe der Ketzerei treffen müsste. Der Geleitsbrief könne also
nur die Bedeutung eines Reisepasses haben, zunächst für die Hin-
reise, und nur, wenn der Prozess zu seinen Gunsten ausgefallen
wäre, auch für die Rückreise. Erst neuerdings ist Th. Lindnert
wieder zur älteren, wenn auch einigermassen modifizirten Auf-
fassung des Geleites zurückgekehrt, und ein Schüler von ihm,
Uhlmann? hat seine These weiter ausgeführt. Auch Loserth
1 C. J. Hefele, Konziliengeschichte 7, 1, 28—75, 214—228 (1869).
? W. Berger, Joh. Hus und König Sigmund, 1871. Von älteren Ar-
beiten kann ich absehen, da erst durch Palackys Documenta M. Joh. Hus
vitam etc. illustrantia 1869 (zitiert als Doc.) eine sichere Grundlage der
Forschung gegeben worden ist. Ein grosser Teil der neuen Materialien war
allerdings schon vorher durch Höfler, Geschichtsschreiber der hussitischen
Bewegung herausgegeben worden, aber schlecht genug.
3 G. Lechler, Joh. von Wiclif und die Vorgeschichte der Reformation 2,
228 ff. (1873). Ders. Joh. Hus 67 ff. (Schr. d. V. f. Ref.-Gesch.) 1889.
‘Th. Lindner, Deutsche Geschichte unter den Habsburgern und
Luxemburgern 2, 313 f. (1893).
°P. Uhlmann, König Sigmunds Geleit für Hus und das Geleit im
Mittelalter (Hallische Beiträge zur Geschichtsforschung, herausgegeben von
Th. Lindner, Heft 5. 1894).
42 K. Müller.
hat sich in diesem Sinne ausgesprochen.! Ich finde jedoch bei
Uhlmann soviel oberflächliche Arbeit und falsche Urteile? und
in den entscheidenden Punkten so wenig Verständnis, dass ich die
ganze Sache von vorne anfangen möchte. Man gestatte mir jedoch,
dies zu thun ohne fortwährende Auseinandersetzung mit den
früheren Arbeiten.
I. Hussens Prozess vor den Verhandlungen mit Sigmund.
1410—1413.
In Prag hat die kirchliche Behörde die Gefahren der
Wiklifie schon 1403 hervorgehoben und wenigstens für einen
Augenblick durchgesetzt, dass die Universität beschloss, 45 Artikel
aus Wiklifs Schriften nicht mehr lehren zu lassen?” Und in den
nächsten Jahren‘, zumal 1408, hat der Erzbischof insbesondere
die wiklifische Lehre von der Remanenz von Brot und Wein im
Altarsakrament als häretisch bezeichnet und jeden, der sie vor-
trüge, als Häretiker bedroht.” Auch die Prüfung der wiklifischen
Schriften im Jahre 1410 ergiebt offenbare Häresie, vor allem
ı J. Loserth, Anzeige von Uhlmanns Arbeit in MJÖG 16 682 bis
685 (1895).
3 Statt aller weiteren Beispiele nur eins. Er will S. 37 beweisen, dass
Sigmunds Geleit für das Konzil wirklich bindend gewesen sei. Denn da
das Konzil noch nicht zusammengetreten sei, habe eben nur Sigmund das
Geleit erteilen können, da er Protektor des Konzils gewesen sei. Das ist
schon merkwürdig genug. Dann aber zieht Uhlmann die Antwort heran,
die Sigmund am 4. Jan. 1415 dem Konzil giebt und in der er u. a. erklärt,
dass das Konzil volle Freiheit haben solle (Finke, Forschungen u. Quellen
zur Geschichte des Konstanzer Konzils S. 254). Uhlmann meint, diese Frei-
heit hätte dem Wortlaut nach auch Huss zu gute kommen müssen; denn
sie sei allen omni exceptione remota zuerkannt worden. Dabei übersieht
Uhlmann zunächst, dass auch nach den Worten, die er abgedruckt hat, gar
kein Zweifel sein kann, dass nur von den Konzilsmitgliedern die Rede
ist; aber er lässt auch, ohne es anzudeuten, die Worte aus, die dies noch
ausdrücklich sagen: [omnes] qui sedebunt in concilio et eorum fami-
liares! Auch im weiteren Verlauf werden Worte einfach ausgelassen. —
Alles was in dieser Umgebung steht, ist von derselben Qualität.
3 Höfler, Concilia Pragensia S. 45 f. Näheres z.B. Lechler Huss 34 f.
4 Höfler a. a. O. 51 No. 25 Ende und No. 26 § 2. Höfler hat sie in die
Jahre 1405 und 1406 gesetzt. Aber vgl. dagegen Berger 43, 1.
5 Höfler a. a. O. 69 f. No. 35 mit dem falschen Datum 1410. Siehe
den Anhang, Beil. 1.
König Sigmunds Geleit für Huss. 43
wieder über die Eucharistie! Diese galt zunächst allein als
wirkliche Häresie.?
Huss selbst war bisher wohl als Vertreter der wiklifischen
Lehre neben andern bekannt gewesen. Aber man war gegen ihn
so wenig wie sonst gegen einen Einzelnen eingeschritten. Im Jahr
1409 hatte es geschienen, als ob man den Anfang damit machen
wollte Huss war aufgefordert worden, sich über verschiedene
Aeusserungen, die er gethan haben sollte, zu verantworten.” Aber
von der Remanenz des Brots im Altarsakrament ist dabei gar
nicht die Rede und auch sonst sind die Beziehungen zu Wiklif
ziemlich hals Vor allem aber ist die Sache offenbar gar nicht
weiter verfolgt worden.
Erst 1410 wird das anders. Nachdem der Erzbischof Sbynjek
auf der Synode des Sommers 1408 die Schriften Wiklifs zur
Korrektur eingefordert und jeden, der Wiklifs Abendmahlslehre
vortrüge, als Häretiker bedroht hatte, hatten einige Studenten,
hinter denen ohne Zweifel Huss stand, gegen beide Erlasse an
den Papst Gregor XI. appelliert“ Gregor hatte beide Parteien
vor sich zitiert. Aber der Erzbischof hatte, wie Huss und seine
Genossen behaupten, durch allerhand unehrliche Mittel®, Alexander V.
ganz auf seine Seite gebracht. Er erhielt am 20. Dezember 1409
vom Papst den erbetenen Auftrag. In päpstlicher Vollmacht
soll er die wiklifische Lehre überall verbieten, zuwiderhandelnde
Kleriker zwingen, abzuschwören und Wiklifs Schriften zur Ver-
nichtung abzuliefern; im Notfall soll er gegen sie vorgehen und
keinerlei Appellation von ihnen beachten, das Recht zur Predigt
aber auf die dazu berechtigten Kirchen und Klöster beschränken.’
Danach verfuhr der Erzbischof am 16. Juni 1410: die Predigt ins-
besondere wurde in allen Kapellen, also namentlich der von Beth-
lehem, in der Huss predigte, verboten, obwohl gerade sie nach
ihrer von dem früheren Erzbischof bestätigten Stiftungsurkunde
für Predigt bestimmt war.
! Doc. 378 ff.
? So auch Palacky, Böhmische Geschichte 3, 1, 224.
3 Doc. 164 ff.
* Vgl. den Bericht des Erzbischofs Doc. 378 f. und Hussens Doc. 189 o.,
sowie besonders 387 ff. Dazu Beilage 2.
® Doc. 389, auch 379 o
® Vgl. bes. Doc. 389 ff.
1 Doc. 374 ff.
44 K. Müller.
Das ist der Ausgangspunkt des Prozesses. Es war dabei
von besonderer Bedeutung, dass der Papst dem Erzbischof befohlen
hatte, keine Appellation zu beachten. Denn als nun Huss mit
einer Anzahl Genossen am 25. April 1410 die Bulle Alexanders,
die Grundlage des erzbischöflichen Verfahrens, für erschlichen
und der Fälschung verdächtig, Sbynjeks Massregeln für unver-
nünftig und rechtswidrig erklärte, an Alexanders Nachfolger
Johann XXIII. appellierte und den Gehorsam gegen des Erzbischofs
Erlasse so lange verweigerte, bis man vom Papst authentisch
erfahre, wie es mit der Bulle stehe!, da konnte Sbynjek ihn auf
Grund der Bulle als rebellisch und ungehorsam in den Bann thun,
am 18. Juli 1410.? Von Häresie aber war dabei keine Rede.
Trotzdem wurde an der Kurie die Appellation Hussens an-
genommen und schliesslich einer Kommission übergeben, für die
der Kardinal Otto von Colonna (später Martin V.) die Arbeit
that.” Der Appellation gemäss konnte es sich jetzt zunächst nur
darum handeln, festzustellen, ob die Bulle und demgemäss die
Erlasse und Sentenzen des Erzbischofs formal zu Recht bestehen
und demgemäss Huss und seine Genossen zum (Gehorsam gegen
sie verpflichtet seien.
Aber von Prag aus hatte man bereits der Sache eine andere
Wendung zu geben gesucht: noch im Juli 1410 denunzierte man
Huss als Verfechter der wiklifischen Lehre, die auch nach
Alexanders V. Urteil nach Häresie schmeckte; d h. während es
sich bisher nur um eine Frage der Disziplin gehandelt hatte,
bezeichnete man Huss jetzt auch als der Häresie verdächtig und
drang darauf, dass die Kurie gegen ihn den Ketzerprozess ein-
leiten lasse. Ausserdem aber bat man um päpstliche Weisungen
an den Kardinal, dass er dem Erzbischof befehle, im bisherigen
Verfahren gegen Huss fortzufahren und die Strafen zu verschärfen.*
1 Doc. 387 ft.
? Doc. 397 ff.
3 Doc. 189 Alinea 3 und 4.
* Doc. 404—406 mit 169—174 und dazu den Anhang 3. Huss selbst
giebt den Sinn der Denunziation so wieder, er sei als suspectur de haeresi
bezeichnet worden. (Doc. 190 oi — Alexander V. hatte (Doc. 374) dem
Bericht des Erzbischofs gemäss davon gesprochen, dass in Böhmen und Mähren
nonnulli articuli erronei qui haeresim seu scissuram in fide catholica sapiunt,
praesertim circa sacramentum eucharistiae per damnatum haeresiarcham
quondam J. Wiclif concepti umgehen. Das wird jetzt in der Denunziation
König Sigmunds Geleit für Huss. 45
An der Kurie ging man auf diese Zumutung nicht einfach
ein. Die Frage der Häresie blieb überhaupt ausser Betracht; auf
diesen Teil des Antrags ist, wie es scheint, gar keine Antwort
erfolgt. Noch war ja Wiklif selbst vom Papsttum nicht verurteilt.
Sollte man von ihm aus dem Wiklifiten Huss als Häretiker zu
Leibe gehen, so musste erst die Lehre des Meisters verurteilt
werden. Dazu aber war Zeit nötig.
Aber auch in der älteren Sache zauderte man noch. Wir
erfahren, dass Colonna, von Magistern und Doktoren der Univer-
sitäten Bologna, Paris und Oxford, die sich damals im August
1410 in Bologna, dem Aufenthaltsort der Kurie, befanden, ein
Gutachten erbat, ob es angezeigt sei, Wiklifs Bücher zu verbrennen.
Das war gerade einer der Punkte, die Huss in seiner Appellation
als unsinnig bezeichnet hatte! Das Gutachten antwortete auf die
Frage mit einem einstimmigen Nein?, und auch sonst müssen in
der Kardinalskommission Gegensätze über Hussens Sache vor-
handen gewesen sein.” Indessen Colonna erhielt schliesslich
doch die Weisungen, die man von Prag aus in der Disziplinar-
sache beantragt hatte. Am 25. August 1410 schickte er dem
Erzbischof den Befehl, die weiteren Massregeln gegen Huss zu
treffen‘, und ohne Zweifel zur selben Zeit erhielt dieser den Befehl,
sich persönlich an der Kurie zu stellen, obwohl der Papst, wie
Huss behauptet, dem Kardinal Vollmacht gegeben hatte, von der
persönlichen Zitation abzusehen.’
Auf diesem Punkt blieb der Prozess nun längere Zeit stehen.
Die Bemühungen des Königspaares, die persönliche Zitation rück-
gängig machen zu lassen, waren ebenso vergeblich®, wie die Ver-
auf Huss angewendet (Doc. 404 u.): quamvis perprius plura dictos [sc.
Joannis Wiclif] errores concernentia, etiam quae scissuram et haeresim in
fide catholica sapiunt, praedicaverit et docuerit.
! Doc. 392 Alin. 4.
? Doc. 426 f.
3 So erfährt Huss nach seinem interessanten, leider verstümmelten
Brief in den SB. d. böhm. Ges. d. Wiss. 1891, S. 42.
t Doc. 401 H. bes. 406 f.
" Doc. 190 o. Die Zitation muss in besonderem Schreiben gekommen
sein. Das Chron. Boh. Lips. (Doc. 734 u.) nennt als Tag der Zitation den
1. Okt. 1410. Damit kann nur die Zeit gemeint sein, um die sie in Prag
ankam, denn schon am 30. Sept. bittet das Königspaar den Papst und die
Kardinäle die Zitation zurückzunehmen (Doc. 422 ff.).
e Doc. 409 ff., 422 ff., 425 f.
46 K. Müller.
suche Hussens, durch seine Prokuratoren an der Kurie nachweisen
zu lassen, dass er aus guten Gründen gar nicht kommen könne.!
Der Kardinal schritt auch über die neue Appellation hinweg, die
die Prokuratoren darüber an den Papst eingelegt hatten, und ver-
hängte, als der Termin kam, an dem Huss hätte erscheinen sollen,
über ihn den Bann wegen contumacia (Febr. 1411.)?.
Wie wenig immer noch an der Kurie de Glaubensfrage in
Betracht kam? zeigt sich daran, dass man in Böhmen im Juli
1411 den Versuch machen konnte, durch einen Vergleich zwischen
dem Erzbischof und Huss dem ganzen Prozess an der Kurie den
Boden zu entziehen? Auch Huss selbst hat, als es noch schien,
dass der Vergleich wirklich zu Stande käme, in einem Schreiben
an den Papst und die Kardinäle (1. Sept. 1411)? versucht, auf
Grund dieses Vergleichs die Zitation und ihre Folgen aufheben
zu lassen. Immerhin hat er aber die Vorsicht gebraucht, in der
ersten Hälfte des Briefs zu versichern, dass alle Vorwürfe, die
man gegen den Glaubensinhalt seiner Predigten erhebe, grundlos
seien und dass er niemals etwas anderes lehre, als was die Kirche
wolle. Er erklärt sich darin auch bereit, wie er es schon
jüngst gethan habe, sich vor der Universität und vor einer
Prälatenversammlung über alles zu verantworten, was ihm seine
Gegner vorwürfen. Auch seine Vertreter an der Kurie mussten
! Doc. 190 o. 19 u. 32 M. 466 o 725 o
? Die Zeit wird von Huss Doc. 190 f. nicht angegeben, wohl aber von
den wichtigen, auch hier bisher übersehenen Artikeln Doc. 199. In Prag
ist der Bann des Kardinals am 15. März verkündigt worden. (Chron. Boh.
Lips. in Doc. 735 Al. 2). Danach auch Palacky BG. 264, während Lechler,
Wiclif 2,1656 und Huss 53 diesen Bann fälschlich mit anderem in Verbindung
bringt.
8 Wie Palecz später (1416) sagt, man habe die persönliche Zitation
Hussens nicht zurücknehmen können, weil er vehementer fuit suspectus de
haeresi, so ist das vom Standpunkt der Böhmen aus gesprochen. Es könnte
schliesslich auch ein Motiv sein, das in Rom mitwirkte; aber es käme hier
doch nicht in Betracht, weil es im Prozess nicht ausgesprochen worden ist.
“ Doc. 434 ff. 473 ff. Palacky BG. 268 ff. Der Vergleich ist freilich
schliesslich doch noch gescheitert: Doc. 443 ff. 447 f. Palacky 270f. Lech-
ler, Huss 56 £.
$ Doc. 18 ff. und dazu Höfler, Geschichtsschreiber 1, 164 ff.
€ Das kann er von seinem wiklifischen Kirchenbegriff aus sagen. Nach
dem herrschenden Sinn hätte es freilich ganz anders verstanden werden
müssen.
König Sigmunds Geleit für Huss. 4T
sich für ihn verbürgen, dass er bereit sei, den Feuertod zu er-
leiden, wenn man ihm Irrtümer nachweisen könne.! Allein das
beweist alles eher, als dass man an der Kurie schon irgendwie
den Ketzerprozess eingeleitet hätte.
Damals hatte der Papst wahrscheinlich Hussens Prozess
schon einer andern Kardinalskommission übergeben (etwa im
Sommer 1411, jedenfalls nicht vor Juni)” Ihre Arbeit aber lag
seit 1412 in den Händen Zabarellas und er liess die Vertreter
Hussens nun wirklich zu dem Beweis zu, dass die Gründe, aus
denen er nicht persönlich gekommen sei, gut gewesen seien.?
Allein bald darauf muss von den Prager Gegnern Hussens
wieder scharf auf die Kurie gedrückt worden sein‘ Etwa im
Februar 1412 beschwerten sie sich, offenbar durch ihren Agenten
Michael de Causis, beim Papst über die Haltung der Kardinals-
kommission® und baten ihn, er möchte den Prozess des Erz-
bischofs Sbynjek bestätigen, das Gedächtnis Wiklifs als Häretikers
verdammen und erklären, dass Huss und seine Genossen Häretiker
gewesen seien und noch seien und als solche bestraft werden
sollen. — Der Randbescheid der päpstlichen Kanzlei lautet: „fiat
per omnia ut petitur.“ Aber zunächst geschah nicht mehr, als dass
der Prozess Zabarella entzogen und an den Kardinal Ludwig von
Brancas gegeben wurde” Der aber vermied es zunächst eine
1 So sagt er selbst später Doc. 24 ü. d. M. 466 Z. 9. 726 No. 12; letztere
Stelle mit dem Zusatz: „si quis adversariorum idem profiteretur" d h. unter
der Bedingung, dass sich von seinen Gegnern jemand zur selben Eventuali-
tät (Feuertod) bereit erklärte, wenn er Huss einen Irrtum nicht nach-
weisen könnte, also sich als calumniator erwiese. Vgl. den Brief an Johann
XXII. Doc. 20: „Sed neque usque huc quisquam vult se partem ponere, qui
se ad poenae talionem adstringeret juxta canonicas sanctiones. Näheres
darüber noch unter II, 2.
7 Doc. 191. Die Zeit nach Berger 74, 4.
® Doc. 191. Die Zeit nach Berger 77, 2.
1 Doc. 457 ff. mit falschem Datum 1413 Dez., von Palacky auf 1412 ge-
ändert. Die Zeit ergibt sich aus Doc. 459 M., wonach sich Huss seit 1'/, Jahren
im Bann Colonnas befindet. Also vom 25. August 1410 an gerechnet kommt
man auf etwa Februar. Berger 79, 1 hat das Stück viel zu spät eingereiht.
Bei Palacky BG. und Lechler finde ich es nicht verwertet.
5 Vgl. Doc. 459 u. d. M. ex dominis meis cardinalibus.
TA a. O. Fortsetzung von Nr. 3: qui ut creditur Vrae Sanctitati minime
retulerunt.
T Doc. 191, Alin. 2.
48 K. Müller.
Entscheidung zu geben! Wiederum zögerte man, gegen Huss
auch nur um der Gehorsamsfrage willen scharf vorzugehen, und
der Frage der Häresie vollends ging man vorerst ganz aus dem
Weg oder bereitete vielleicht erst in der Stille das Urteil über
Wiklif vor, das ja auch in der Eingabe als Vorbedingung erschien.
Wie dann aber in Prag seit Mai 1412 im Ablassstreit
auch die theologische Fakultät in den Kampf gegen Huss und
die Wiklifie eintrat und zugleich die Interessen der Kurie
unmittelbar bedroht wurden 3. da schritt man endlich energischer
ein: der Kardinal Peter Stefaneschi — man weiss nicht, wie er
plötzlich hereinkommt? — erneuerte und verschärfte die Sentenz
Colonnas gegen Huss und gab Weisungen, bei fernerem Ungehorsam
den Bann immer weiter zu verschärfen (Juli 1412).
So wurde in Prag der grosse mit allem Gepränge ver-
kündigte Bann auf Huss, auf alle Orte aber, wo er sich aufhielt,
das Interdikt gelegt (Anf. Okt. 1412), und die ausführende Kirchen-
behörde in Prag versagte es sich nicht, bei dieser Gelegenheit
Huss öffentlich als Häresiarchen zu bezeichnen? Aber das Urteil
! Freilich, wenn die obige Chronologie richtig ist, nicht 11, Jahre lang,
wie Huss Doc. 191 sagt: Huss denkt dabei wohl an die ganze Dauer der
Verhandlungen in der Kardinalskommission. So ist es denn auch ganz
deutlich gesagt in einer tschechischen Schrift (von Palacky übersetzt Doc.
726 No. 12), die Berger 77, 2 nicht beachtet hat.
2 Näheres s. Palacky BG. 274 ff. Berger 77 ff. Lechler, Huss 56 ff.
3 Huss erwähnt ihn Doc. 191 f. nicht, sondern nennt statt seiner immer
noch den Kardinal von Brancas. Anders in der Appellation Doc. 464 ff.
Ebenso 726 u. Doc. 202, Alin. 3 heisst Peter tunc ad hoc commissarius.
— Ueber das Schicksal von Hussens Prokuratoren s. ausser Doc. 191 u.
466 o auch die tschechische Postille Doc. 726 No. 12.
“ Doc. 461 ff. Das Datum Doc. 202. Auch hier scheint dieses wichtige
Stück allgemein übersehen worden zu sein.
5 So Huss selbst, Doc. 192, Alin. 1. Vgl. auch Höfler a. a. O. 1, 26.
Dass Bann und Interdikt gleichzeitig verhängt worden seien, sagt Huss aus-
drücklich, aber er meint damit offenbar nur, dass nicht wie sonst wieder
eine besondere längere Frist eingehalten und das Interdikt in besonderem
„Prozess“ verhängt worden sei. Mit der Aeusserung Hussens scheint mir
daher wohl vereinbar, dass die vom Kardinal befohlene Wartezeit von
6 Tagen (Doc. 462, Alin. 2) eingehalten worden wäre. Eine solche kleine
Frist muss thatsächlich eingehalten worden sein, wenn die Schilderung
Palackys (BG. 286 f.) richtig ist, wonach der Angriff auf die Bethlehems-
kapelle zwischen Bann und Interdikt stattgefunden hat. Dann ist der
Bann Ende Sept. oder 1. bis 2. Oktober verkündigt worden.
König Sigmunds Geleit für Huss. 49
des Kardinals hatte auch diesmal wieder kein Wort von Häresie
oder ähnlichem gesagt, sondern nur von Ungehorsam und
Rebellion gesprochen, d. h. von der Gehorsamsfrage.
Von dem Urteil des Kardinals appellierte dann Huss an das
künftige Konzil und zugleich an Gott und an Jesus Christus als
den höchsten Richter der Kirche.” Dann verliess er zeitenweise
Prag, kam aber auch wieder zurück und predigte trotz des Inter-
dikts®, bis er im April 1413 Prag ganz verliess und seine Predigt
im südlichen Böhmen fortsetzte.
Es ergiebt sich also, dass bis 1413 weder in Prag noch in
Rom ein offizielles Urteil gegen Huss in Sachen des Glaubens
ausgesprochen worden ist: der ganze Prozess hatte sich auf dem
Boden der Disziplin bewegt.’
Il. Die Zusagen des Königs.
1.
Ich stelle vor allem den Punkt fest, von dem die Erörte-
rungen auszugehen haben.
Bisher hat man immer die Frage zu Grunde gelegt, was der
Geleitsbrief bedeute. Sie ist allerdings wichtig genug. Und
m. E. hat hier Berger‘ vollkommen Recht: der Brief erteilt
nur das politische Geleite und ist an sich nichts als ein Reise-
pass, vor allem darauf berechnet, Huss die Vorteile einer sichern
und billigen Reise zu verschaffen und die sonst üblichen Plackereien
und Abgaben zu ersparen. Uhlmann hat auch nicht ein Titel-
chen davon widerlegen können. Ich möchte dem, was Berger
schon angeführt hat, nur noch einen Grund hinzufügen, der mir
recht erheblich erscheint: nämlich dass Sigmund nirgends ver-
spricht, Huss frei verweilen und zurückkehren zu lassen, sondern
1 S. den Anhang 4.
$ Den näheren Nachweis dieser nie beachteten Thatsache s. im An-
hang 5.
3 Das hat schon Berger betont. Ich hätte den Beweis nicht wieder-
holt, wenn nicht im einzelnen manches zu berichtigen und genauer zu
bestimmen gewesen wäre.
4 S. 105—11. Vgl. dazu seine Beilage 1. S. 177 ff.
5 Auch das wäre dann freilich wohl immer noch formelhaft zu ver-
stehen, und es scheint mir ganz unmöglich, dass mit einer so beiläufigen
Wendung die schwerwiegende Zusage gegeben würde, dass der König ihn
in jedem Fall vor der kirchlichen Strafgewalt schützen wolle.
Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 1. 4
O K. Müller.
dass er nur die Stände und Beamten des Reichs wie der Landes-
gewalten anweist, ihn frei verweilen und zurückkehren zu lassen.
Das kann ja eben nur den Sinn haben: nämlich wenn er wieder
auf dem Rückweg zu ihnen komme.
Nun aber hat Berger m. E. den Fehler gemacht, dass er
damit im wesentlichen die ganze Frage entschieden sein lässt.!
Er hat allerdings richtig unterschieden zwischen totem und
lebendem Geleit, dem Geleitsbrief und der Geleitung durch die
königlichen Beauftragten. Aber er hat doch beide Geleite ein-
fach nach dem Wert beurteilt, den der Geleitsbrief haben konnte.
Er hat seine These nur noch durch den Hinweis darauf zu ver-
stärken gesucht, dass Sigmund gerichtliches Geleite gar nicht
habe ausstellen, d. h. die Zusage gar nicht habe machen können,
Huss unter Umständen auch gegen rechtmässige Gewalt, d. h. gegen
die Ausführung einer Verurteilung zu schützen. Denn Huss sei
nicht als Vorgeladener und Angeklagter nach Konstanz gekommen,
und vor allem sei Sigmund nicht der Richter in Konstanz ge-
wesen; gerichtliches Geleit aber habe nur vom Richter dem An-
geklagten und Vorgeladenen erteilt werden können.
Das alles ist gewiss richtig, Aber es handelt sich in
der ganzen Sache gar nicht allein um das formale Ge-
leite, sondern um königliche Zusagen, die zwar mit dem
Geleite zusammen erörtert worden sind, aber innerlich
mit ihm nicht zusammenhängen. Nicht der Geleitsbrief darf
den Ausgangspunkt der Untersuchung bilden, sondern nur die
Verhandlungen, die lange, ehe er ausgestellt wurde, zwischen Sig-
mund und Huss geführt worden sind. Der Geleitsbrief ist erst
ausgestellt worden, nachdem Huss längst (29. Sept. 1414) von
Prag abgereist war; er ist vom 18. Okt. aus Speyer datiert? und
vielleicht erst nach seiner Ankunft in Konstanz (3. Nov.) in
Hussens Hände gekommen. Die mündlichen Verhandlungen aber
haben vor Hussens Entschluss Monate lang, wahrscheinlich von
März bis August, geschwebt.°?
Gerade die bedeutendsten Stimmen aber äussern sich nun
derart, dass ihnen alles an den mündlichen Zusagen des Königs
hängt: so Sigmund in der Erklärung, die er nach Mladenowitsch
1! Ebenso alle übrigen, bes. ausdrücklich Uhlmann S. 11.
2? Doc. 237 f. Wodurch die Verzögerung entstanden ist, ist nicht klar.
8 S. Beilage 6.
König Sigmunds Geleit für Huss. 51
Huss am 7. Juni 1415 in seinem zweiten Verhör gegeben bat).
sodann Huss selbst in seinem Brief an die Freunde vom Anfang
Juni 1415?; ferner einer der Geleitsmänner, Chlum, nach dem
Bericht des Mladenowitsch?, endlich die böhmischen und polnischen
Adligen, die in Konstanz beim Konzil waren, unter ihnen gerade
auch Duba und Chlum.* Freilich die letzte Gruppe und ebenso
Chlum in einer öffentlichen Erklärung vom 24. Dez. 14155,
sowie Mladenowitsch im Eingang seines Berichts® setzen offen-
t Mladenowitsch in Doc. 284: Et rex dixit: Audias Joannes Hus! Di-
xerunt aliqui quod primo post 15 dies captivitatis tuae tibi salvum con-
ductum dedissem. Ego dico quod non est verum, quia ego volo probare
cum principibus et aliis quam pluribus, quod ego dedi tibi salvum con-
ductum etiam prius quam de Praga exivisti et etiam mandavi ibidem do-
minis W. et J., ut te adducerent et assecurarent, ut libere te venientem ad
Constantiam non opprimerent, sed ut tibi publicam darent audientiam, ut
possis de fide tua respondere.
2 Doc. 114. Er sei schon in Böhmen gewarnt worden, sich vor dem
königlichen Geleit in acht zu nehmen. Einige hätten ihm gesagt: Ipse
[rex] te dabit inimicis. Dann fügt er selbst hinzu: ... saltem si [rex] dixisset :
„Ecce ego dedi sibi salvum conductum; si ergo ipse non vult pati concilii
decisionem, ego remittam eum regi Bohemiae cum sententia vestra [sc. con-
cilii] et attestationibus, ut ipse cum suo clero ipsum dijudicet“, quia sic
mihi intimavit per Henricum Lefl et per alios, quod vellet mihi ordinare
sufficientem audientiam, et si me non submitterem judicio, quod vellet me
dirigere salvum vice versa. Dazu vgl. auch Huss an Chlum (Doc. 91, No. 50
Ende): wenn er doch nur einmal mit dem König reden könnte, cum ad
suam voluntatem huc venerim et sub sua promissione ut salvus ad Bohe-
miam redirem.
3 Wie Huss in Konstanz verhaftet werden soll, sagt Chlum (Doc. 248):
der König habe ihm und Duba den Auftrag gegeben, ut nos M. Joannem
assecuraremus suo salvo conductu et sic ut veniret ad praesens concilium.
* Doc. 256 f.: Sigismundus .... misit nobiles dominos W. de D. et J.
de Ch. hic praesentes, ut magistrum J. H. inducere velint et assecurare regio
salvo conductu et nomine, quatenus .... sub salvo conductu ipsius domini
regis et protectione ss. imperii patenter ipsi M. Hus datis et exhibitis
venire velit ad s. generale concilium. Also der Geleitsbrief als die Urkunde
über die Zusagen; entscheidend aber die Sendung der Adligen.
® Doc. 253 f. Dort spricht er davon, dass Huss sub salvo conductu
et protectione .... Sigismundi .... et sub sacrosancti Romani imperii
protectione ..., quorum patentes literas habet dicti .... regis, venit Con-
stantiam etc. Der Geleitsbrief erscheint demnach als eine urkundliche Be-
zeugung des Geleits. Darum hat Chlum auch in einer Versammlung vorher
den Brief vorgezeigt und verlesen lassen (Mladenowitsch 253 Alin. 1).
S Er hält sich (S. 237) an den Protest des böhmisch-mährischen Adels,
4*
52 K. Müller.
bar die Zusagen, die der König mündlich hat machen lassen,
mit dem Inhalt des Geleitsbriefs gleich, deuten also diese Urkunde
anders als wir es heute dürfen. Und der böhmisch-mährische
Adel sagt in den Protesten, die er nach Hussens Verhaftung an
Sigmund hat ergehen lassen, von den mündlichen Zusagen gar
nichts, sondern nur vom Bruch des Geleitsbriefs und schiebt dabei
wiederum dem Geleitsbrief Zusagen unter, die nicht darin enthalten
sind, nämlich dass Huss nicht ohne öffentliches Gehör und förm-
lichen Gerichtsspruch verhaftet werden dürfe, vielleicht auch, dass
ein etwaiges Urteil an ihm nur in Böhmen vollzogen werden dürfe. `
Diese Verwertung des Geleitsbriefs wird jedoch leicht be-
greiflich, wenn man sich vorstellt, dass man in Hussens Um-
gebung ebenso wie in Böhmen und Mähren die Zusagen des
Königs kannte und doch darüber keinen urkundlichen Beweis
hatte, an den man sich nach der Konstanzer Katastrophe halten
konnte. Da lag es nahe, jene Zusagen einfach in den Geleitsbrief
hineinzuerklären.?
Man kann also schon aus dieser llaltung der Zeugen ver-
muten, dass die mündlichen Zusagen viel mehr enthalten haben,
als der Geleitsbrief. Das wird aber durch andere Angaben so
gut wie gewiss.
2.
Man hat bisher meist? vorausgesetzt, dass sowohl Sigmund
als Huss angenommen haben, Huss unterwerfe sich durch seine
fügt dann aber als Inhalt des Geleits hinzu: libere ut Constantiam veniens
e converso redire ad Bohemiam possit. Das hat er aus dem Geleitsbrief
entnommen.
ı Vgl. die drei Proteste von Meseritz Januar oder Anfang Februar 1415
(Doc. 534 ff.), Brünn 8. Mai 1415 (Doc. 547 ff.), Prag 12. Mai 1415 (Doc. 550 ff.).
Nach dem ersten ist Huss in carcerem conjectus causa indicta et incognita
contra jus legemque et literas a Tua Majestate datas. Der zweite Protest
sieht den Geleitsbrief gleichfalls darin verletzt, dass Huss nulla rationis
palam reddendae potestas geworden, dass er eingekerkert worden ist, und
verlangt auf Grund des Briefs, das ihm coram sancto concilio causam
dicere liceret, dass im Notfall palam judicium ferretur, non in angulis,
dass er e crudeli carcere emittatur et palam causam dicere possit. Ganz
ähnlich der dritte.
? Der eigentliche Ausgangspunkt dieser Deutung wird sich erst später
(HI 4) feststellen lassen. |
® Uhlmann S. 35 lehnt das mit Recht ab.
König Sigmunds Geleit für Huss. Dä
Reise freiwillig dem Urteil des Konzils als des entscheidenden
Glaubensgerichtshofs. Man hat nur darüber gestritten, ob Huss
das von vorn herein unbedingt für jeden Fall gethan oder ob er sich
vom König auch für den Fall der Verurteilung die freie Rück-
kehr nach Böhmen habe zusagen lassen. Diese Auffassung gründete
sich nicht nur auf den thatsächlichen Gang der Dinge, sondern
auch auf manche Aeusserungen Hussens. So hat er schon 1411
an der Kurie erklären lassen, dass er zum Feuertod bereit wäre,
wenn man ihm Irrtümer nachwiese, er hat nur dazu verlangt,
dass auch sein etwaiger Ankläger sich dem kanonischen Recht
gemäss ad poenae talionem verpflichten müsse.!
Wie dann das Angebot Sigmunds an ihn gekommen ist,
richtet er eine ganz ähnliche Erklärung an die Prager Provinzial-
synode und spricht auch davon, dass er in Konstanz vor Gericht
erscheinen (juri stare) wolle.? In gleichzeitigen Erklärungen an
das Volk und an König Wenzel wiederholt er die Aufforderung,
die er an die Prager Synode gerichtet hat, und betont wieder,
dass er, wenn man ihm hier oder später in Konstanz Irrtum
oder Häresie nachweisen könne, bereit sei, die Strafe der Häresie
zu tragen.” Auch in seiner Antwort an König Sigmund wie in
seinem Abschiedsbrief an die Freunde spricht er von der Mög-
lichkeit, für Christi Gesetz den Tod zu erleiden.*
Trotzdem sehe ich mich zu einer anderen Auffassung ge-
zwungen. Ich erinnere zunächst daran, was Sigmund veranlasst
hat, Huss nach Konstanz einzuladen: als Erbe der böhmischen
Krone will er Böhmen, das durch Huss und seine Anhänger im
Innern in schwere Händel, draussen in argen Verruf gekommen
ist, wieder einigen und in den Augen der Christenheit reinigen *,
t Vgl. oben S. 47,1.
2 Doc. 66. Ich werde auf diese Erklärung zurückkommen.
® Doc. 67f. und 68f. In der ersten spricht er seine Bereitwilligkeit für
die Prager, in der zweiten für die Konstanzer Synode aus.
* Doc. 71 u. d M.
5 Vgl. vor allem Sigmund selbst (Doc. 612 ü. d. M.) 21. März 1416:
sobald er gehört habe, dass in Böhmen über Huss Händel entstanden seien,
habe ihm das Missfallen und Besorgnis für die Zukunft eingeflösst. Des-
halb habe er — was freilich dort nur zwischen den Zeilen zu lesen ist —
H. berufen. — Deutlicher noch die böhmischen und polnischen Herren in
Konstanz, Doc. 256: rex fama audita de dissensione in regno Bohemiae et
ipsius honori tamquam heres et dominus successurus volens succurrere; und
54 i K. Müller.
d. h. er will den Gefahren begegnen, die dort dem künftigen
König drohen.! Es ist schon von anderer Seite? hervorgehoben
worden, dass Sigmund über Huss ohne Zweifel günstig berichtet
gewesen sei durch die böhmischen Adligen, die in seinem Gefolge
waren und sich später als treuste Freunde Hussens erwiesen:
Johannes Chlum und Wenzel von Duba. Gewiss konnte eben
darum auch Sigmund hoffen, dass eine eingehende Darlegung der
böhmischen Ereignisse und ihrer treibenden Kräfte vor dem
Konzil dazu dienen könne, die von Huss und den Seinen stets
behauptete Orthodoxie zu erweisen, oder aber im Notfall, dass
Huss durch die grosse kirchliche Versammlung am ehesten von
seinen abweichenden Meinungen zurückgebracht würde. Jedenfalls
zeigt der Versuch, dass er alles eher als eine gewaltsame Ent-
scheidung wollte Es kam daher vor allem darauf an, die Er-
örterungen, die darüber in Konstanz gehalten werden sollten, so
einzurichten, dass Huss volle Freiheit hätte, seine Anschauungen
darzulegen und zu verteidigen.
Von vornherein wird zu sagen sein, dass das auf dem Weg
eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Konzil nicht zu erreichen
gewesen wäre. Denn da hätte es sich nur um eine Anklage auf
Häresie handeln können, und damit wären alle die Bestimmungen
des kanonischen Rechts eingetreten, die den Angeklagten sogut
wie rechts- und verteidigungslos machten. Der König musste
also von vornherein versuchen, Huss gegen einen Ketzerprozess
zu sichern oder mindestens Bürgschaften zu bekommen, dass in
einem solchen Huss nicht nach den Vorschriften des kanonischen
Rechts behandelt würde. Doch lässt sich natürlich nur an den
Quellen feststellen, was der König wirklich hat anbieten
und versprechen lassen.
In dieser Beziehung ist zunächst das Schreiben zu beachten,
das Huss unmittelbar nach der entscheidenden Botschaft an
Sigmund gerichtet hat. (1. Sept. 1414).”? Den Gedanken des
Königs, Huss solle nach Konstanz kommen, hat Huss mit Be-
geisterung aufgenommen: er denkt unter dem Schutz und freien
weiter: quatenus [Hus] pro expugnanda regni Bohemiae et sua infamia
sinistra ... venire velit. Danach Mladenowitsch 237.
IT So auch z. B. Berger 89.
? Berger 91.
3 Doc. 69—71.
a
- rn,
- =
König Sigmunds Geleit für Huss. 55
Geleit des Königs dort zu erscheinen, und spricht nun aus, was er
alles vom König in Konstanz erwarte: die Möglichkeit, seinen
Glauben vor dem Konzil öffentlich zu bekennen und in jeder
Weise öffentlich zu vertreten. Es ist zu beachten, dass das nicht
etwa eine nachträgliche Bitte ist!; es ist alles offenbar abgemacht.
Er weiss von des Königs Boten Diwoky, dass er und seine Sache
dem König sehr am Herzen liegen. Und wenn Diwoky nach
einer anderweitigen Aeusserung Hussens ihm ausdrücklich den
ganzen Ernst der Sache vorgehalten hat, der er entgegengehe —
das Konzil werde ihn sicher verurteilen? —, so müssen dieser
Aussicht doch um so beruhigendere Zusagen des Königs ent-
gegengestanden haben; auf sie hat Huss so fest vertraut, dass er
auch die Zweifel niederschlug, die andere in des Königs Wort
setzten."
Um so mehr kommt nun auf die Ausdrücke an, die über
das blosse Geleite hinausgehen und den Hauptinhalt der Zusagen
Sigmunds bezeichnen.* Hier stehen nun die Worte voran, die
Sigmund später in Konstanz kurz vor dem Urteil des Konzils
an Huss gerichtet hat°: danach war es des Königs Wille, ut
libere te venientem ad Constantiam non opprimerent, sed ut
tibi publicam darent audientiam, ut possis de fide tua respondere.
— Die Erklärungen, die Huss zur selben Zeit in Prag anschlagen
lässt, sowie spätere Aeusserungen, in denen er oder solche Per-
sonen, die an der Sache beteiligt waren, von den Zusagen reden,
die Sigmund gemacht hat, liefern noch ausserdem folgende
' Daran ändert auch die Wendung nichts, wonach er den König um
die Gnade bittet, dass er in pace veniens seinen Glauben vor dem Konzil
öffentlich bekennen dürfe. Er nimmt die Zusage nur in einer Form auf,
wie sie dem kurialen Stil entspricht.
? Doc. 114: Et D. Mikes Diwoky dixit mihi coram magistro Jesenicz:
„Magister scias pro certo quod condemnaberis". Dass Diwoky damals
vielleicht geringes Vertrauen in die Zusagen des Königs geäussert habe
(Berger 93), ist daraus nicht zu schliessen. Die Art, wie Huss später
Diwokys Worte deutet, ist nur durch den Gang der Dinge begründet.
3s Ebdas. Vgl. dazu wie geflissentlich er dem König schreibt, er habe
sich bei seinem Entschluss, nach Konstanz zu kommen, dessen getröstet,
dass nach Diwokys Bericht der König tam pie et intente mei gerit me-
moriam (Doc. 71 0.).
4 Alle bisherigen Arbeiten haben das zu ihrem grossen Schaden
nicht beachtet.
ë Mladenowitsch 284 s. o. S. 11, 1.
56 K. Müller.
Wendungen: rationem palam reddere!, publice audiri et de fide
sua publicam reddere rationem.” Man darf aber ohne Frage hiezu
auch die Ausdrücke nehmen, die den Zweck und die Hoffnungen
bezeichnen, die Huss mit seiner Reise nach Konstanz verbindet.
Hier stehe voran das Schreiben, worin Huss von Prag aus Sig-
mund für sein Angebot dankt.” Nach ihm will er in Konstanz
seinen Glauben publice profiteri; in publica audientia audıri,
examinari, praedicare et omnibus quotquot arguere voluerint re-
spondere. Weiter finden sich die Wendungen: respondere, juri
stare ac... suam innocentiam ... demonstrare?; fidem ostendere°;
de sua fide rationem reddere et cuilibet objeienti satisfacere
oder cuilibet opponenti in ipso concilio de sua fide rationem
reddere®; respondere omnibus et unicuique singillatim ac palam
coram tua Majestate et in consessu totius illius concilii, si quis
ei quidquam crimini daret, ibique fidem suam et doctrinam om-
nibus christianis notam ac manifestam reddere; ibi [vor dem
ganzen Konzil] loqui quidquid Deus dederit et de quibus inter-
rogatus fuero; reddere cuilibet poscenti in audientia publica de
fide sua plenariam rationem.? Der Ausdruck respondere, der
schon in den bisherigen Stellen mehrfach gebraucht oder um-
schrieben wird, findet sich ferner: spero quod respondebo in
publica audientia; publicam responsionem et praedicationem quam
spero de Dei [gratia] consequar.™! Diese audientia publica ist
schon oben vorgekommen!? und klingt auch in dem audiri durch,
das einigemale wiederkehrt. Sie spielt dann in Konstanz eine
grosse Rolle, bildet den Mittelpunkt aller Wünsche und Hoff-
! Doc. 549 (der mährische Adel). 257 ü. d.M. (die böhmischen und
polnischen Adligen in Konstanz).
2 Doc. 257.
3 Doc. 69 ft.
* Doc. 66 u.
5 Doc. 245 (Nürnberger Erklärung).
ê Ebdas. Ausserdem 86 u. mit dem Zusatz stare coram toto concilio.
” Doc. 552 u. d. M. (böhmischer und mährischer Adel); ganz ähnlich
schon 535 u. (mährischer Adel).
® Doc. 248 u. (Huss nach Mladenowitsch).
® Doc. 253 u. (Chlum).
10 Doc. 77 u. (Huss).
11 Doc. 79 o (Huss).
ı2 S. Anm. 9.
König Sigmunds Geleit für Huss. 57
nungen Hussens und wird schliesslich — wir werden freilich
sehen, in anderer Form als Huss erwarten durfte — vom Konzil
auf des Königs Betreiben genehmigt.!
Alle diese Wendungen legen zunächst den grössten Wert
darauf, dass sich alles in der vollen Oeffentlichkeit des ganzen
Konzils abspiele; sie schliessen also schon damit die gewöhnliche
Form des Ketzerprozesses aus. Sie setzen aber auch in anderen
Punkten ein anderes Verfahren voraus: jeder Beliebige soll fragen
dürfen und von Huss Antwort erhalten. Es liegt Huss daran,
der ganzen Christenheit seinen Glauben darlegen? und als den
rechten christlichen erweisen zu können. Daher fordert er z. B. in
Nürnberg Bürgermeister und Ratsherrn, die vor ihm erscheinen,
auf, ihn zu fragen, und verhandelt mit ihnen lange.” Daher
nimmt er auch von vornherein in Aussicht, in Konstanz seinen
Glauben zu predigen*, und führt es zunächst unterwegs aus.’
Sodann ist zu beachten, dass die Ausdrücke rationem reddere,
respondere, audire und audientia u. ä. in der mannigfachsten
Weise verbunden werden, also offenbar alle dasselbe ausdrücken.
Nur an einer Stelle scheint ein gewisser Unterschied gemacht zu
werden. Wie der Prozess schon begonnen hat, richtet Huss eine
Eingabe an das Konzil, in der er folgende Möglichkeiten unter-
scheidet: 1. respondere ad quemlibet articulum in privato — das
hat er schon gethan, nämlich vor der Untersuchungskommission,
und ist bereit, es vor dem ganzen Konzil, also publice, zu wieder-
holen; 2. audientia, ut respondeam more scholastico; 3. audientia,
ut faciam sermonem. Aber es ist klar, dass hier nicht unter-
schieden wird zwischen responsio und audientia: beides erscheint
vielmehr vollständig identisch — audientia ut respondeam —
ebenso wie responsio und sermo oder praedicatio.” Unterschieden
wird nur die Art wie Huss in der audientia oder responsio zu
Wort kommt: entweder — und das ist ihm erst jetzt durch den
! Vgl. unter II. 6.
2 Vgl. oben aus Doc. 552.
3 Doc. 75 u. Vgl. auch die Aufforderung, die er in verschiedenen
deutschen Städten anschlägt, bei Mladenowitsch 245.
* Vgl. oben aus Doc. 69 ff. und 79 o. 80 M.
8 Doc. 76 ü. d. M. Ego praedico publice, etiam volo quod audiant
quicunque voluerint.
® Doc. 91 u. d. M.
TI Letzteres mit responsio zusammen s8. o. aus Doc. 79.
58 K. Müller.
Bruch des Geleites abgenötigt worden — muss er auf jeden
einzelnen Anklageartikel antworten, oder darf er disputieren! oder
einen freien Vortrag halten.? Also alles weist auf aussergericht-
liche Verhandlungen, auf freie Konferenzen mit den
Vätern des Konzils.
Der letzte Zweifel wird schwinden, wenn man dem Wort
audientia nachgeht. Man hat das Wort bisher immer nur als
„Gehör“ oder „Verhör“ genommen. Allein es lässt sich aus andern
zeitgenössischen Quellen beweisen, dass es noch etwas ganz anderes
bedeutet: Verhandlungen, Besprechungen, Religionsgespräch, also
schliesslich etwas, was den akademischen Vorträgen und Dispu-
tationen ganz verwandt erscheint.” Es leuchtet ein, wie viel
besser das zu den anderen Ausdrücken passt.
Solche Verhandlungen, wie sie später unter demselben Namen
zwischen dem Basler Konzil und den Hussiten stattgefunden haben,
muss also Sigmund Huss zugesagt haben. Huss sollte vor dem
ganzen Konzil seinen Glauben darlegen und disputatorisch ver-
teidigen dürfen; er sollte dem Konzil Rede und Antwort stehen,
aber nicht als einem Glaubensgerichtshof, sondern als einer Ver-
sammlung, der er frei und selbständig gegenüber stand.
Wie ist aber damit zu vereinigen, dass Huss 1. zweimal einen
Glaubensprozess gegen sich förmlich herausfordert* und 2. aus-
drücklich erklärt, wenn man ihm in Konstanz Irrtum oder
Häresie nachweise, wolle er die Strafe der Häresie tragen?
In Bezug auf den ersten Punkt ist zu sagen, dass Huss nur
! Dass respondere ein ganz gewöhnlicher Ausdruck für akademische
Disputationen ist, brauche ich gar nicht erst besonders zu beweisen.
7 Für diesen Modus vgl. Mladenowitsch bei Höfler, Geschichts-
schreiber 1, 297 ff.: Iste est sermo secundus quem predicare intendebat
(Huss) in concilio Constantiensi, si audiencia fuisset sibi data prae-
dicare omnibus tam pape quam episcopis cum cardinalibus.
® Vgl. die Beilage 7. Ich bemerke jedoch, dass auch Uhlmann an
einer Stelle (S. 17) davon spricht, dass Huss auf dem Weg freier und un-
beschränkter Disputationen seine Meinung habe entwickeln wollen. Aber
wie er dafür gar keinen richtigen Beweis giebt, so hat er auch nichts daraus
zu machen gewusst. Dass er S. 22 den Konzilsbeschluss, wonach alle, die
zum Konzil zur Beratung der Reform kämen, in aller Freiheit sprechen
dürfen, auch auf Huss angewandt wissen will, ist ja natürlich völlig ver-
kehrt: wie sollte denn Huss hier untergebracht werden können! Er konnte
doch niemals Mitglied des Konzils werden.
t S. o S. 53.
König Sigmunds Geleit für Huss. 59
vom Akkusationsprozess redet. In diesem Prozess muss nach
älterem kanonischem Recht der private Ankläger, ehe er vom
Richter zugelassen wird, sich u. a. dazu verpflichten, die poena
talionis an sich vollziehen zu lassen, wenn sich seine Anklage
als Verleumdung herausstellt, d. h. dem Grundsatz nach dieselbe
Strafe, die den Angeklagten getroffen hätte, wenn seine Schuld
nachgewiesen worden wäre. Diese Prozessform ist aber wegen
ihrer Gefährlichkeit überhaupt nicht mehr gebräuchlich gewesen,
und insbesondere ist die inscriptio ad talionis poenam ganz ab-
gekommen.! Huss glaubte also wohl, darauf hoffen zu dürfen, dass
dieser Weg nicht leicht beschritten würde. Und dazu kam, dass
er allem nach auch für diesen Fall Zusagen des Königs
hatte.
Denn — und damit berühre ich zugleich die zweite Frage, die
ich oben erhoben habe — man hat auch in des Königs Umgebung für
möglich, ja wahrscheinlich gehalten, dass den Verhandlungen auch in
der Form, wie man sie Huss versprochen hatte, eine Verurteilung
durch das Konzil folgen werde, d. h. dass das Konzil den Dis-
putationen die Anklage werde folgen lassen. Ich habe schon er-
wähnt, dass des Königs Vertreter, Diwoky, Huss ausdrücklich
und ernstlich auf diese Möglichkeit hingewiesen habe? Wenn
sich aber schon aus den dort geschilderten Umständen erschliessen
liess, dass der König auch hiegegen Bürgschaften gegeben habe,
so behauptet Huss später im Gefängnis noch ausdrücklich, dass
der König ihm durch Lefl von Lazan und andere habe versprechen
lassen, dass er, wenn sich Huss dem Urteil der Synode nicht unter-
werfen wolle, ihn wieder unverletzt nach Böhmen zurückbringen
werde, damit ihn dort König Wenzel und der böhmische Klerus
richten®, ein Ausgang der nach der ganzen bisherigen Entwicklung
der Dinge für Huss ungefährlich genug war. Diese Aussage
kann nur anfechten, wer die Zusagen des Königs mit dem Ge-
leitsbrief identifiziert. Sonst aber besteht nicht der mindeste
Grund, Huss den Glauben zu versagen. Auch zwei Proteste des
1 Vgl. meinen Nachweis aus Pegna in der Zeitschrift für Kirchen-
recht. Bd. 19 (N. F. 4), 253.
2? S. o S. 565, 2.
3 Doc. 114 u. und 91 Nr. 50 Ende. Den Wortlaut der Stellen s. o.
S. 51, 2.
60 K. Müller.
tschechischen Adels setzen diesen Punkt der Zusagen offenbar
voraus.!
Wenn aber Huss endlich selbst erklärt, die gewöhnlichen
Strafen tragen zu wollen, wenn man ihm Irrtum oder Häresie
nachweise, so fällt ohne Zweifel — auch nach Sigmunds Meinung —
aller Ton auf diese Bedingung des Nachweises: er muss vor allem
aus der h. Schrift, dem wiklifischen „Gesetz Gottes“, geführt werden,
und ob er geführt sei oder nicht, darüber hätte vielleicht sogar
Huss selbst das Urteil zugestanden; er hätte sich selbst für über-
wunden erklären und freiwillig unterwerfen müssen.” Der Aus-
gang des Prozesses zeigt ganz zweifellos, was für Huss dazu ge-
hört hätte, wenn er sich als überführt hätte betrachten sollen?
1 Doc. 536 o.: Ac si jure et ordine in errore deprehendetur, fiat quod
justum erit; Tuae Majestatis literis autem semper locus sit. Noch
deutlicher Doc. 553: Den Vorwurf der Wortbrüchigkeit, der dem König
drohe, werde er leicht überwinden, wenn er veranlasse, ut M. J. Hus, qui
libere ex voluntate Tua istuc pervenerit, etiam libere ad nos in Bohe-
miam revertatur, quod facere decet benignum et justum regem ac
dominum, ratione habita .... Tuae famae honestae.
2 Von Huss selbst finde ich aus der Zeit vor seiner Reise kein un-
mittelbares Zeugnis, das sich auf das künftige Konzil bezöge. Doch war
es seine Gewohnheit, bei allen akademischen Akten wie in seinen öffent-
lichen Predigten zu erklären, dass er sich dem göttlichen Gesetz unter-
werfe und bereit sei, jederzeit zu widerrufen, wenn man ihn darnach
widerlege. (Vgl. Doc. 267 Alin. 1 u.)
Die böhmischen und polnischen Herren in Konstanz, zu denen Sigmunds
Vertrauensmänner und Hussens Freunde Chlum und Duba gehören, sagen,
des Königs Wille sei gewesen, ut...si convictus fuerit, pertinaciter
aliquid contra scripturam sacram et veritatem asserere, quod id
juxta decisionem et instructionem concilii debeat emendare (Doc. 257 M.
vom 13. Mai 1415). In der Erklärung von Meseritz Anf. 1415 (Doc. 535)
heisst es: si in errore deprehenderetur..., paratus erat, id emen-
dare a praepositis institutus et per literas sacras edoctus. — Aehnlich
die Erklärung von Prag 12. Mai 1415 (Doc. 552): si in ullo errore de-
prehensus esset... paratus erat id retractare secundum legem et
doctrinam literarum sacrarum. Aehnlich auch in der Replik der Kon-
stanzer Adligen an das Konzil Doc. 263 o. Eine Anzahl böhmischer Adliger
(Doc. 532; 7. Oktober 1414) lassen Huss erklären, velle se primum hic [in
Prag vor der Synode] aut culpa liberari aut justam debitamque poenam
subire, si culpa se non liberasset. Aber sie geben hier nur Hussens Er-
klärungen (Doc. 66. 67. 69), an die sie sich sonst anlehnen, sehr un-
genau wieder.
3 Bei seiner Verhaftung erklärt er, lieber sterben zu wollen, antequam
veritatem ex scripturis vel alias mihi cognitam denegarem (Mladeno-
König Sigmunds Geleit für Huss. 61
Es wäre trotzdem ganz verfehlt, wenn man unter diesen
Umständen in der Reise nach Konstanz keine Heldenthat und
in der Erklärung Hussens, im Notfall Kerker und Tod ertragen
zu wollen, eitel Renommisterei sehen wollte. Nicht erst der Aus-
gang hat die wirkliche Gefahr bewiesen: schon in Prag ist Huss
von Diwoky auf sie hingewiesen und von seinen Freunden vor
der Unzuverlässigkeit des Königs gewarnt worden.!
In der That war es eine reine Frage der Zuverlässigkeit und
Macht des Königs, ob er seine Zusagen halten wollte und konnte.
Berger? u. a. haben von ihrem Standpunkt aus mit vollem Recht
darauf hingewiesen, dass nach mittelalterlichem, oder richtiger nach
kanonischem Recht der König freie Rückkehr nach Böhmen gar
nicht habe zusichern können, weil das geistliche Gericht das Schick-
sal Hussens vollständig in Händen gehabt habe und ein Widerstand
dagegen für den König die schwersten Folgen hätte haben müssen.’
witsch 249 oi Später nennt er als die Quellen seiner Anschauungen, aus
denen er widerlegt werden müsste: sanctos doctores et praesertim Augusti-
num (Doc. 106 o.) In den letzten Verhandlungen mit dem Konzil erklärt
er, sich unterwerfen zu wollen, si rationes meae et scripturae — dazu ge-
hören auch sanctorum doctorum scripta — efficaces non fuerint (Mladeno-
witsch 308 u.). Am 5. Juli wollte er widerrufen, wenn er contra legem et contra
s. matrem ecclesiam (im wiklifischen Sinn!) gelehrt hätte, und verlangt des-
halb scripturas meliores et probabiliores als die seinigen wären (316 u. 3170.),
dann informationem efficaciorem ex scripturis (319 u. 320 o.) In den letzten
Briefen werden scriptura (Doc. 142 uh, lex Christi et ss. doctorum dicta
(127 oi sacrae literae (139 ganz unten) als Autoritäten genannt.
Also immer Schrift und Väter. Aber bei den Vätern denkt er in erster
Linie an Augustin (Praedestination und Kirche) und hat überhaupt — ebenso
wie Luther und andere Reformatoren — eben die Stellen der Väter im
Auge, die als Zeugnisse für seine Auffassung der Schrift gelten können.
Daher kann er auch einmal sagen: er wolle seine Unschuld juxta ss. patrum
decreta et canones beweisen (Doc. 66.), wenn das nicht etwa nur heissen
soll, sein Anspruch auf ordentliches Gehör vor der Prager Synode gründe
sich auf decreta et canones.
1 S. o. S. 65.
2? A. a O. 92f.
3 Was Lindner 312 dagegen sagt, dass alles Kirchenrecht in Verwirrung
gekommen sei, seitdem die ganze Christenheit von dem einen oder dem
andern Papst für häretisch erklärt worden sei, zieht durchaus nicht. Nicht
das Kirchenrecht selbst ist dadurch in Verwirrung geraten, sondern nur
seine Ausübung, und das Konstanzer Konzil war ja wieder eine allgemein
anerkannte Autorität.
om, län A Aë A
et mu bat 6 Bam m Sam be - mr
62 K. Müller.
Sie haben freilich übersehen, dass Huss eben in der Synode
nicht sein Gericht finden sollte. Aber die Frage blieb doch, ob
der König verhindern konnte, dass sie sich trotz allem dazu machte,
und ob er dann weiter ihr in den Arm fallen und Huss unter
allen Umständen befreien konnte.
Denn Sigmunds Zusagen kamen einfach darauf hinaus, dass
das Konzil gezwungen werden sollte, mit einem, der der Ketzerei
verdächtig, vielleicht angeklagt wäre, auf gleichem Fuss zu ver-
handeln, dass die geistliche Gerichtsbarkeit über ihn suspendiert
und der Zwangsmittel gegen den angeklagten wie den verurteilten
Ketzer beraubt werden sollte.!
Jetzt erst wird die Entwickelung der Dinge ın Konstanz
ganz verständlich werden; jetzt werden auch zahlreiche Nach-
richten von Bedeutung werden, die man bisher überhaupt nicht
beachtet hat.
III. Ausführung und Bruch der Zusagen.
1.
Es gilt vor allem zu zeigen, was Sigmund und Huss vor der
Reise gethan haben, um die Erfüllung ihrer Absichten zu sichern.
Wollte man in Konstanz einen kanonischen Prozess gegen Huss
von vorn herein verhindern, so musste man vor allem für Huss
selbst ein günstiges Zeugnis seiner Prager Kirchenbehörden, von
denen ja der Disziplinarprozess gegen ihn ausgegangen war, zu
erlangen suchen. Huss musste ferner zurückhalten und seine.
öffentlichen Verhandlungen über die Glaubensfragen erst vor-
nehmen, wenn der König da war und seine Hand über ihn halten
konnte. Man musste endlich und vor allem sich des Papstes
als der höchsten geistlichen Obrigkeit in Konstanz versichern:
man musste von ihm die Zusage bekommen, dass er eine etwaige
Anklage gegen Huss verhindern, dass er auch die Thatsache igno-
rieren werde, dass Huss schon drei Jahre im Bann war, ohne um
Lösung zu bitten; denn sie allein genügte bekanntlich schon, um
den Verdacht der Häresie zu begründen.
—
T Darum findet Sigmund später den Bruch seiner Zusagen darin, dass
Huss in Konstanz in judicium vocatus est und sagt, das wäre nicht
geschehen, wenn er, der König, dabei gewesen wäre. Doc. 612 M. Vgl.
überhaupt noch unter III, 5 Ende.
König Sigmunds Geleit für Huss. 63
Von diesen drei Massregeln hat Huss selbst für die erste
zu sorgen gehabt. Sofort nachdem die Vereinbarung mit dem
König abgeschlossen war, erlässt er eine Anzahl von Aufrufen,
die alle dasselbe bezwecken, ausdrückliche oder stillschweigende
Erklärungen darüber zu gewinnen, dass die Prager Kirchenbehörden
nichts gegen seinen Glauben einzuwenden haben.! Er wendet
sich zunächst am 26. August an die Provinzialsynode, die den
Tag darauf zusammentreten soll, und giebt dann zugleich dem
ganzen böhmischen Volk davon Nachricht: damit die schleichenden
Anklagen gegen seine Rechtgläubigkeit einmal öffentlich hervor-
treten müssten, wolle er vor Erzbischof und Synode erscheinen, um
über seinen Glauben Rechenschaft zu geben, und sich mit denen,
die ihm hartnäckigen Irrtum oder Häresie Schuld geben, be-
sprechen. Wenn man ihn schuldig finde, sei er bereit, die Strafen
des Irrtums und der Häresie zu tragen; nur müssen sich seine An-
kläger vorher ihrerseits schriftlich ad talionis poenam verpflichten.
Würde er zur Verhandlung nicht zugelassen, so solle das ganze
Königreich wissen, dass das nicht seine Schuld sei.? Am folgenden
Tag begehrt in der That sein Vertreter in diesem Sinn Einlass
bei der Synode, erhält aber den Bescheid, er solle warten und
nach den Verhandlungen kommen; darüber lässt Huss sofort eine
notarielle Urkunde aufnehmen? und bittet auch den König, ihm
urkundlich zu bezeugen, dass er jenen Schritt gethan und keinen
Kläger gefunden habe.t Am 30. August begiebt er sich dann mit
Notar und Zeugen zum Inquisitor in Prag und legt ihm die Frage
vor, ob er an ihm eine Ketzerei bemerkt oder ob jemand anders bei
ihm eine Anklage auf Häresie gegen ihn erhoben habe. Der In-
quisitor verneint beides und bezeugt noch ausdrücklich, dass er
oft mit Huss verhandelt und ihn immer als rechtgläubigen
Katholiken erfunden habe, ausserdem, dass auch auf Hussens An-
schläge vom 26. d M. niemand erschienen sei, um ihn anzuklagen.°
1 Huss selbst sagt, er habe diese Anschläge gemacht, um unter des
Königs Schutz in Konstanz erscheinen zu können (Doc. 70 ü. d M.: Unde
volens id ordinate assequi).
2? Kombiniert aus Doc. 66 ff. No. 33—35. Vgl. oben S. 53 und 58f.
8 Bei Mladenowitsch 240 f.
* Doc. 68 No. 35.
ë Bei Mladenowitsch 243 f. Die Urkunde ist später von böhmischen und
polnischen Adligen in Konstanz dem Konzil vorgelegt worden (ebds. 266).
“un mn “=
64 K. Müller.
Und da der Schritt bei der Synode vergeblich gewesen war, so
muss bald darauf die Prager Adelsversammlung dem Erzbischof
dieselbe Frage vorlegen, die der Inquisitor früher beantwortet hatte.
Jetzt kann der Erzbischof nicht mehr ausweichen; er antwortet, ihm
sei nichts von Irrtum oder Häresie bekannt, er habe auch keinen
Anlass sich mit Huss zu befassen. Der Prozess liege beim Papst.!
Damit erschien zur Genüge sicher gestellt, dass Huss in der
That nicht der Ketzer sei, als den ihn das Gerücht allgemein be-
zeichnete. Nach dieser Seite schien ihm der Rücken gedeckt zu sein.
Auch für den zweiten Punkt hatte wesentlich Huss zu
sorgen. Schon bei der ersten Botschaft, die Chlum und Duba
zu bestellen hatten, hatte ihm der König sagen lassen, wenn er
nach Konstanz gehe, solle er über seine Sache erst sprechen,
wenn Sigmund selbst in Konstanz sei und dabei sein könne.” In
Konstanz haben ihn die Geleitsmänner noch einmal daran erinnert,
und Huss hat es fest versprochen.t
Die Verhandlungen mit dem Papst endlich hat Sigmund
offenbar selbst geführt: Johann XXII. war bekanntlich nicht in
der Lage, ilım viel zu versagen. Es ist denn auch schon von anderer
Seite? vermutet und aus dem Verhalten Johanns in Konstanz
geschlossen worden, dass hier in der That vorher Verabredungen
stattgefunden haben. Und diese Vermutung hat an Wahrschein-
lichkeit nur noch sehr erheblich gewonnen, seitdem bekannt ge-
worden ist, dass Heinrich von Chlum (genannt Lacembok), der
als dritter Geleitsmann Hussens neben seinem Neffen Johann und
Duba bestellt war, vom Papst einen Geleitsbrief erhalten
I Doc. 531 f. vom 7. Okt.
? Bei Mladenowitsch 248 u. d. M. erzählt das Chlum: tunc dicite sibi,
quod de illa materia nihil loquatur, nisi in praesentia mei, cum ego Deo
adjuvante Constantiam venero.
3 Doc. 77 u. schreibt Huss 4. Nov., Heinrich von Chlum (al. Lacem-
bok) reite zum König und habe ihm vorher eingeschärft, quod ante adven-
tum regis nihil attentem quoad actus.
* Doc. 80 u. d. M. Joh. Cardinalis an die böhmischen Freunde: Et
magister [Hus] cum consilio regis resedit, quod in factis veritatis et suis
usque adventum regis Hungariae nihil attentet.
6 Berger ont 115—125.
T Dass er in der That dritter Geleitsmann war, zeigt seine Thätigkeit
in Konstanz, u. a. Doc. 77. M., vor allem Mladenowitsch 246 o., wonach
Chlum und Lacembok sich dem Papst als Geleitsmänner vorstellen.
König Sigmunds Geleit für Huss. 65
hat.! Ja, wenn Huss später den böhmischen Freunden zu schreiben
für nötig hält, er sei ohne päpstliches Geleite gekommen?, so wird
man vermuten dürfen, dass der König für Huss in der That ein
solches zu erreichen gehofft, der Papst aber sich nur zu einem
Geleite für den Geleitsmann verstanden habe. Ein solches war
unanstössig, konnte aber zugleich dem Schützling Chlums_ die
verlangte Sicherheit geben?
Die Vermutung, dass mit dem Papst Abreden getroffen worden
seien, bestätigt sich dann aber auch weiter an Johanns XXIII.
wie der Geleitsmänner Verhalten in Konstanz.*
2.
Am 23. September reist Huss mit seinen Geleitsmännern von
Prag ab. Einer von ihnen, Duba, reitet zum König an den Rhein;
die übrige Gesellschaft zieht auf geradem Weg nach Konstanz und
kommt dort am 3. Nov. an. Es ist schon oft betont worden und
Sigmund selbst hat es zuerst ausgesprochen’, dass es ein schwerer
Fehler gewesen sei, solange vor des Königs Ankunft nach Konstanz
zu gehen. Wer sollte da die Macht haben, ihn auf die Dauer
gegen etwaige Ueberrumpelungen zu schützen?
Indessen geschah doch alles, was möglich war. Noch am
Tag ihrer Ankunft gehen die beiden Chlum zum Papst, melden
ihm, dass sie Huss unter Sigmunds Geleite nach Konstanz ge-
bracht hätten, und bitten ihn, aus Rücksicht auf den König nicht
zuzulassen, dass man ihm Gewalt anthue. Der Papst sagt un-
bedingt zu: auch wenn Huss seinen leiblichen Bruder erschlagen
hätte, sollte er ruhig in Konstanz bleiben. Ja noch mehr: am
1 Im Auszug (22. Aug.) mitgeteilt von Loserth, Beiträge zur Ge-
schichte der hussitischen Bewegung 5, 46 (AŬG. 82, 2, 372).
3? Doc. 78 No. 41. Anf. Palacky BG. 318 hatte statt sine salvo con-
ductu pape „ipse korrigieren wollen. Hefele 219 stimmte ihm zu. Aber
Palacky selbst hat in den Doc. davon abgesehen. Es liegt nicht der mindeste
Grund zu einer Änderung vor.
3 Vgl. dazu die weiteren Ausführungen Beil. II, 6.
* Das hat schon Berger a. a. O. betont.
8 Doc. 612 M.: si... nobiscum Constantiam esset profectus, aliter for-
tasse res ejus erat cessura. Vgl. auch die Äusserung eines Kanonisten in
Konstanz: Bene fecisset, si in Normberga regem exspectasset (Mladeno-
witsch 252 u.).
€ Mladenowitsch 246 o Damit zu vgl. Huss an die böhmischen Freunde
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 5
66 K. Müller.
9. Nov. kommen der Auditor s. palatii, der Bischof von Konstanz
und sein Offizial in Hussens Quartier und erzählen ihm, der
Papst habe das Interdikt, das an Huss hing, und den Bann, der
auf ihm lastete, suspendiert. Sie bitten ihn nur, er möchte, um
Aergernis und Aufregung im Volk zu meiden, keine feierliche
Messe besuchen; sonst könne er ganz frei in Konstanz umher-
gehen und alle Kirchen besuchen.! Der Papst selbst ging mit
gutem Beispiel voran und las trotz der Anwesenheit Hussens in
Konstanz die Messe.” Dennoch stand Huss nach dem Willen
seiner Geleitsmänner auch jetzt vor Ankunft des Königs davon
ab, in seiner Angelegenheit etwas zu thun.” Er verliess über-
haupt sein Quartier nicht; nur zu Haus empfing er seine Freunde
und las täglich die Messe. Es war eitel falsches Gerücht, wenn
ausgesprengt wurde, er wolle demnächst öffentlich predigen.®
Trotzdem bereitete sich die Katastrophe vor.
3.
Man muss, um zu verstehen, dass der König so grosse Zu-
sagen machen und der Papst soviel Entgegenkommen zeigen
konnte, immer auch im Auge behalten, dass Huss bisher nicht
als Ketzer verurteilt war, ja dass die Kurie die Zumutung seiner
Prager Feinde, den Ketzerprozess gegen ihn zu eröffnen, still-
schweigend abgelehnt hatte. Es hatte sich bisher in Rom immer
um eine Sache der Disziplin, nicht des Glaubens gehandelt. Aber
es hatte schon vermutet werden müssen, dass man in Rom nur
darum die Glaubensfrage ausser Spiel gelassen hatte, weil Huss
als Wiklifit galt, über Wiklif aber noch keine allgsemeinkirchliche
Entscheidung gefallen war.” Das war aber inzwischen anders ge-
worden. Das Konzil Johanns XXIII. vom Januar 1413 hatte die
Schriften Wiklifs verurteilt und in Aussicht gestellt, dass nach
(Doc. 77 M.): der Papst habe zu den Beiden gesagt: quod nil vult facere
per violentiam.
! Doc. 80: Brief des Joh. Cardinalis.
? Huss an s. Freunde. Doc. 83 No. 43.
3 S. o S. 64, 4.
* Vgl. die feierliche Versicherung Johanns von Chlum (Doc. 262, Alin. 3.)
è Doc. 80 M.
® Dieses Gerücht zuerst erwähnt Doc. 80 M. Dagegen vgl. diesen Brief
selbst und vor allem Chlum in Anm. 4.
T S. o S, 46f.
König Sigmunds Geleit für Huss. 67
neun Monaten auch gegen des toten Wiklifs Person der Prozess
beginnen werde.” Das war bisher nicht geschehen. Aber es
musste eine der Hauptfragen des neuen Konzils werden, und
nachdem die Frage einmal angefasst war, war kein Aufenthalt
mehr. Jedenfalls hatten Hussens Gegner schon in dem Urteil über
die Schriften eine feste Unterlage.
Ein zweites Moment, das Hussens Sache ungünstiger ge-
staltet hatte, war die Verbannung seiner theologischen Gegner
aus Prag.” Sie bilden den Stamm aller Hetzereien gegen ihn
in Konstanz. Von ihnen wird jetzt auch die förmliche Anklage
gegen ihn erhoben. Der alte Agent seiner Gegner, Michael
de Causis, erhebt sogleich am Tag nach Hussens Ankunft, am
4. November, die Anklage gegen ihn durch Anschlag eines
„Prozesses“? Wir haben das Aktenstück nicht mehr; es er-
scheint daher fraglich, ob es schon Hussens Ketzereien ausführ-
lich aufzählte.* Vielleicht war vorläufig nur die Thatsache hervor-
gehoben, dass Huss sich der Häresie verdächtig mache, weil er
den Bann so lang getragen habe.’
Die Hauptsache aber war, dass es diesen Gegnern gelang,
die hervorragendsten Kardinäle und andere Prälaten zu gewinnen®
und dadurch auf den Papst zu drücken. Schon über der Suspen-
sion von Bann und Interdikt war es zu scharfen Auseinander-
setzungen zwischen ihm und den Kardinälen gekommen’, und als
von böhmischer Seite, vermutlich durch Johann Chlum, der Papst
ersucht wurde, die „Prozesse“ zu unterdrücken, lehnte er es ab:
sie gehen ja von böhmischen Landsleuten aus.” Aber erst am
28. November wagte man den entscheidenden Schlag.
! Doc. 467 ff.
2? Zwischen Februar und April 1413 s. Beilage 5.
3 Doc. 77 o.
* Das geschieht zuerst, soviel zu sehen ist, in einer Eingabe, die
Michael unmittelbar nach Hussens Verhaftung an Johann XXIII. einreicht.
Doc. 194—6. Weitere derartige „Artikel“ von ihm gegen Huss aus diesen
Tagen erwähnt Mladenowitsch 246 M.
6 Huss selbst erwähnt Doc. 77 nur diese Angabe aus dem Prozess, sagt aber
allerdings, der Text sei lang gewesen und habe noch vieles andere enthalten.
e Mladenowitsch 246.
” Nach der Erzählung des Mag. s. palatii usw. bei Joh. Cardinalis
Doc. 80 o l
8 Huss an die Freunde Doc. 79 o.
Ich
—— om
zu = =
68 K. Müller.
An diesem Tag kommt in Hussens Quartier von den Kardi-
nälen gesandt eine Deputation, zwei deutsche Bischöfe, der Kon-
stanzer Bürgermeister und der Adlige Hans von Bodan. Ihrer
Angabe nach kommen sie von den Kardinälen, aber auf Be-
fehl des Papstes: da Huss früher mit Papst und Kardinälen habe
reden wollen, so seien sie jetzt bereit, ihn zu hören. Da fährt
Johann von Chlum, der ja immer in Hussens Umgebung ist, auf und
erklärt, er habe den königlichen Befehl, Huss mit seinem Geleite
sicher zu bewahren, dass er vor dem Konzil — nicht vor Papst
und Kardinälen — erscheine, und Huss dürfe nach ausdrücklichem
Befehl des Königs vor dessen Ankunft in seiner Sache nicht
reden. Ihr Verlangen verletze die Ehre des Königs. Nun erhebt
sich auch Huss: er sei zum Konzil, nicht zu den Kardinälen ge-
kommen und habe nie die Absicht gehabt, mit ihnen zu sprechen;
trotzdem sei er bereit, sogleich zu ihnen zu gehen. Er wird
dann in das Quartier des Papstes gebracht und hier festgehalten,
Chlum aber, der ihn begleitet hatte, gegen Abend fortgeschickt.
Er geht aber sofort zum Papst und beruft sich energisch auf
dessen Zusagen. Johann XXIII. beteuert vor den Kardinälen,
er habe niemals den Auftrag gegeben, Huss gefangen zu nehmen,
deutet dann aber unter vier Augen an, er sei ihnen gegenüber
machtlos; sie hätten auf eigene Faust gehandelt, er habe Huss
einfach in seine Haft übernehmen müssen." Huss wird dann ins
Gefängnis gebracht. Michael de Causis übergiebt dem Papst die
Artikel, in denen Huss sich als Ketzer erwiesen habe”, und der
Prozess beginnt. Ein abermaliger Protest, den Chlum in den
nächsten Tagen vor Grafen, Rittern, Bischöfen und Konstanzer
Patriziern erhebt und bei dem er den königlichen Geleitsbrief
vorzeigt und verlesen lässt, ist wieder vergeblich.’
Die Sache ist durchsichtig genug. Der Papst wehrt sich
eine Zeit lang — wieweit das aufrichtig war, wissen wir nicht? —
gegen den Bruch seiner Zusagen. Aber die Kardinäle, die das
Heft in der Hand haben, gehen auf eigene Faust vor und bringen
Huss in ihre Gewalt, indem sie ihn in einer feigen, verlogenen In-
! Mladenowitsch 248—-252. Vgl. dazu weiter die Erzählung der böhmischen
und polnischen Adligen ib. 261.
2 Doc. 194 ff.
® Mladenowitsch 253 Alin. 1.
* Vgl. Mladenowitsch 252 ganz oben.
König Sigmunds Geleit für Huss. 69
trigue veranlassen, dem vorsichtigen Gebot des Königs zum Trotz
sich mit ihnen einzulassen.
4. |
Am 24. Dezember endlich, in später Nacht kommt Sigmund
in Konstanz an. Er hatte, durch Chlum von der Gewaltthat
unterrichtet, sofort von Papst und Kardinälen durch Gesandte
fordern lassen, Huss frei und wieder in Chlums Hut zu geben.!
Jetzt schlägt Chlum unmittelbar vor Sigmunds Einritt in dessen
Namen eine lateinische und deutsche Erklärung an die Thüren
der Konstanzer Kirchen: Hussens Verhaftung sei gegen den
Willen, trotz aller Bemühungen des Königs und unter Verachtung
seines Geleits und Schutzes erfolgt; sie wäre in Sigmunds An-
wesenheit nie geschehen, und nach dessen Ankunft werde jeder-
mann erkennen, dass er jene Verhaftung als eine Schmach em-
pfinde, die man seinem und des Reichs Schutz und Geleite
angethan habe.?
Das war in des Königs Namen gesprochen. Der König
— das muss noch besonders festgestellt werden — deutet damit
jetzt seinen Geleitsbrief selbst anders, als er an sich gemeint war.
Wir haben gesehen, dass dem Brief selbst an sich nur die Be-
deutung eines Reisepasses zukommen konnte, dass er an Huss
erst in Konstanz gekommen ist, dass der König aber seiner aus-
drücklichen Versicherung nach seine Zusagen schon vor Hussens
Abreise durch Chlum und Duba hat machen lassen. Wir haben
aber auch gesehen, dass man schon in Konstanz begonnen hat,
den Geleitsbrief als die Versicherung jener Zusagen auszulegen,
offenbar weil man eines urkundlichen Zeugnisses bedurfte. Jetzt
zeigt sich’s, dass der König selbst zuerst diesen Weg hat
beschreiten lassen, jedenfalls aus demselben Grund: er konnte
sich dem Konzil gegenüber auf nichts anderes berufen. Denn
seine mündlichen Zusagen waren nicht dazu da, jetzt vor aller
Welt aufgedeckt zu werden.
Sigmund hat nun aber in der That ernstlich versucht, Huss
zu befreien. Wie er im März 1416 dem böhmischen und mährischen
Adel feierlich und mit Berufung auf das Zeugnis der Böhmen
in seiner Umgebung erklärte, hat er es soweit getrieben, dass er
mehrmals die Versammlung des Konzils zornig verliess und selbst
! So sagt Chlum in der Erklärung vom 24. Dezember s. u.
® Doc. 253 f.
70 K. Müller.
aus Konstanz wegging, bis man ihm Boten nachschickte mit der
Frage, ob er nicht erlauben wolle, dass man auf dem Konzil
Recht spreche? was man denn sonst dort thun solle?! Diese
Frage war deutlich! Das Konzil war zunächst berufen, um das
Schisma zu beendigen, d. h. über die Päpste zu Gericht zu sitzen.
Setzte Sigmund es jetzt durch, dass das Konzil seine Jurisdiktion
über Huss stille stehen liess, so erklärte das Konzil seinerseits
auch die über die Päpste einzustellen, d. h. sich aufzulösen. Da
erkannte denn auch Sigmund, wie er selbst sagt?, dass er nichts
machen könne, dass es am besten sei, nicht mehr von der Sache
zu sprechen, damit das Konzil nicht gesprengt würde.
Damit stimmt vollständig, was uns die offiziellen Konzils-
akten wissen lassen.” Sie liefern ausserdem die Zeit dieser Ver-
suche Sigmunds. Eine Deputation des Konzils, an ihrer Spitze
Ailli, musste am 1. Januar 1415 dem König verschiedene Klagen
über die Beeinträchtigung der Freiheit des Konzils vortragen,
darunter auch die über des Königs Haltung in Hussens Sache:
der König suche Hussens Prozess zu verhindern, indem er sich
auf sein Geleite berufe?; auch schüchtere man die Zeugen, die
gegen ihn aussagen könnten, ein. Sigmund sagt dann zu, dass
Hussens Sache die Reform von Kirche und Reich, die Haupt-
aufgabe des Konzils, nicht hindern dürfe, und lässt die Erklärung
vor der ganzen Versammlung am 4. Jan. wiederholen: das Konzil
solle in Glaubenssachen frei sein und gegen die einschreiten
dürfen, die wegen Ketzerei verrufen seien. Jedoch müsse das
Verfahren gegen sie öffentlich sein. Der König nehme seinen
drohenden, aber irrtümlichen Anschlag — gemeint ist offenbar
die Erklärung, die in seinem Namen Chlum abgegeben hatte —
zurück; er werde, wenn es nötig sei, weitere Massregeln treffen.”
! Doc. 612 M.
? A. a. O.
3s Bei Finke Forschungen 253 ff.
* Vgl. v. d. Hardt 4,32: Ailli muss verlangen, ut [rex] libertati patrum
consuleret, ne praetextu sui salvi conductus actionem contra H. institutam
impediret.
8 Finke 253: plures contra eum deponerent, nisi metu minarum eis
illatarum se retractarent.
e Finke 254: in publicum vocati.
7... rex contra minas et errores in scriptis certis locis appositis ex-
pressos in favorem Hus suo mandato prohibitorie providit usw.
e e
König Sigmunds Geleit für Huss. T1
So war in wenigen Tagen alles geordnet. Trotzdem liegt
kein Grund vor, in jenen Versuchen des Königs, das Konzil zu
zwingen, nur eine Komödie des Königs zu sehen.! Vielmehr hat
auch ferner das Konzil alles gethan, um den König zu be-
ruhigen.
5.
Von vornherein hatte man versucht, einen Vorwand für die
Verhaftung zu finden: unmittelbar vorher, am selben 28. Novem-
ber, hatte man das Gerücht ausgestreut, Huss habe in einem Heu-
wagen versteckt aus der Stadt fliehen wollen.” Es war eine
Lüge, die die Verhaftung als Sicherheitsmassregel erscheinen
lassen sollte.
Später als man in Hussens Anhängerkreis schon längst von
Bruch des Geleits sprach, erklärte das Konzil den slavischen
Adligen in Konstanz, die sich beschwert hatten: Huss habe gar
kein Geleit gehabt, er selbst habe in einem seiner Briefe nach
Böhmen geschrieben, er sei ohne Geleit nach Konstanz gekommen;
der Brief des Königs sei erst nachträglich, etwa 14 Tage nach
der Verhaftung, von den böhmischen Adligen erschlichen, fabri-
ziert und um fast 7 Wochen zurückdatiert worden.” Sigmund
selbst hat das rückhaltlos vor Huss und dem Konzil für eine
Lüge erklärt und sich auf das Zeugnis seiner Fürsten und vieler
andrer berufen.*
Zur selben Zeit hatte man jenen Adlıgen erklärt, Huss sei
1 Wie auch Konstanzer Gegner Hussens damals gethan haben (Doc. 541 u.).
Dagegen spricht u. a. dieses Verhalten selbst ebenso wie die ernstlichen
Beschwerden des Konzils und das besorgte Schreiben des Königs von Ara-
gonien, Doc. 539 f.
?2 Mladenowitsch 247f. Weitere Quellen bei Berger 119 Anm. Die
Gründe, mit denen Berger die Möglichkeit zu stützen versucht, dass die
Sache doch so gewesen sein könne, sind ausserordentlich fadenscheinig und
hängen im wesentlichen doch daran, dass er Hussens Lage in Konstanz
falsch beurteilt, weil er die Zusagen des Königs falsch versteht. Man
denke auch daran, dass Huss ganz freiwillig zu den Kardinälen geht,
obwohl ihn Chlum zurückhalten will. |
3 Vgl. die Replik der slavischen Adligen in Konstanz auf die Antwort
des Konzils, Doc. 260 f. und dazu die Antwort des Königs bei Mladeno-
witsch 284 (oben S. 51, 1), sowie Hussens Briefe, Doc. 84 Nr. 44 und 88
Nr. 49 Alin. 8 und 9.
* Mladenowitsch 284.
e e e ben rm raf EE EE ng ge enga e =
12 K. Moller.
schon vor seiner Reise nach Konstanz unter Alexander V. wegen
seiner Irrtümer verrufen gewesen, und der ganze Prozess der
Kurie gegen ihn habe dem Häretiker gegolten. Dann sei er, fünf
Jahre im Bann, Häresiarch, d. h. Erfinder neuer Häresieen, ge-
worden und habe seine Lehren in Konstanz öffentlich gepredigt.'
Man wollte dadurch den Schein erwecken, dass der König auch
von seinem Standpunkt aus gar nicht in der Lage gewesen sei,
Huss gegen das Glaubensgericht des Konzils zu schützen, weil
die Voraussetzung des Königs falsch gewesen sei (dass Huss
bisher kein Ketzer gewesen), sowie dass Huss die Bedingungen
des Geleits gebrochen habe, indem er ihnen zum Trotz seinen
Glauben öffentlich vertreten habe. Der Adel hatte auch dieser
Verdrehung der Wahrheit gegenüber leichtes Spiel®, und das
Konzil hat denn auch nichts mehr erwidert ?
Sigmund selbst hat von diesen Lügen offenbar keinen Ge-
brauch gemacht, ebensowenig wie von dem dogmatischen Satz,
mit dem man ihm zu Hilfe eilte, dass man Ketzern sein Wort
nicht zu halten brauche. So hatte nämlich schon König Ferdinand
von Aragonien im März oder April 1415 an ihn geschrieben‘,
und aus der Mitte des Konzils ist ihm wenigstens gesagt worden,
er könne einem Ketzer oder der Ketzerei Verdächtigen gar kein
Geleit geben, also — so musste man schliessen — sei sein Ge-
leite von vorn herein hinfällig und nicht zu halten. Auch das
hat Sigmund Huss gegenüber nur als Behauptung anderer be-
zeichnet, auf die er selbst keinen Wert legte. Schon deshalb
hat das Konzil wahrscheinlich einen Antrag abgelehnt, wonach
festgestellt werden sollte, dass man einem Ketzer das Wort nicht
halten dürfe®, und einen anderen angenommen. Er lautet:
„Die gegenwärtige h. Synode erklärt, dass durch keinerlei
! Das Stück Doc. 260 ff. S. 262.
2 Doc. 262.
® Das halten ihm die Adligen in einem neuen Schreiben Doc. 266 ff. vor.
* Doc. 539. Höchst auffallend ist, wie Hefele 114 u. 222 diesen Brief
wiedergiebt: ein Geleitsbrief könne niemand vor der verdienten Strafe
sichern. Der ganze Brief geht vielmehr davon aus, dass das Geleite sonst
zu halten wäre, beweist aber ausführlich, dass es einem Ketzer nicht ge-
halten werden dürfe, und dass es kein Wortbruch sei frangere fidem ei
qui Deo fidem frangit.
5 Doc. 284 s. o
€ Vgl. Hefele 227 gegen Gieseler.
König Sigmunds Geleit für Huss. 73
noch so feierlich zugesagtes Geleite, das Kaiser, Könige und
andere weltliche Fürsten an Ketzer oder solche, die im Ruf der
Ketzerei stehen, verliehen haben, um sie von ihrem Irrtum zurück-
zubringen, dem katholischen Glauben oder der kirchlichen Ge-
richtsbarkeit irgend welches Präjudiz oder Hindernis bereitet
werden könne. Vielmehr müsse es trotz des Geleites dem
zuständigen kirchlichen Richter freistehen, über die Irrtümer
solcher Leute das Verfahren zu eröffnen und sie nach den
Forderungen der Gerechtigkeit zu bestrafen, wenn sie ihre Irr-
tümer zu widerrufen sich beharrlich weigern, und zwar selbst
dann, wenn sie lediglich im Vertrauen auf das freie Geleit an
den Ort des Gerichts gekommen seien und sonst nicht gekommen
wären. Auf dem, der das Geleite versprochen habe, bleibe
keinerlei Verpflichtung lasten, wenn er sonst gethan habe, was
er konnte“ (nämlich sein Versprechen zu halten).'
Es braucht nicht erst gesagt zu werden, dass dieser Beschluss
in allen Einzelheiten Sigmund auf den Leib zugeschnitten ist.
Darum eben ist er von der allergrössten Bedeutung für das Ver-
ständnis der ganzen Geleitsfragee Die Meinung der Synode ist:
1. Der König hat Huss berufen, um ihn durch die Synode über
seine Irrtümer belehren und davon abbringen zu lassen. 2. Mit
diesem Geleite verspricht Sigmund dem Huss Schutz vor der
kirchlichen Gerichtsbarkeit. 3. Aber nach kirchlichem Recht
kann eine solche Zusage eines Fürsten das geistliche Gericht in
keiner Weise binden. 4. Auch Sigmund ist moralisch vollkommen
gerechtfertigt; denn er hat alles gethan, um sein Versprechen
zu halten.
Das ist genau das, was sich mir aus den übrigen Quellen
ergeben hat.?
1 23. Sept. 1415. v. d. Hardt 4, 521, auch bei Gieseler KG 2,4 218cc.
Die Behandlung, die Uhlmann S. 24 ff. diesem Beschluss zu teil werden
lässt, ist völlig verfehlt.
3 Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass ich die im bisherigen
ausgeführte Auffassung des Geleits längst gehabt hatte, ehe ich diesen
Beschluss mit heranzog. Ich betone das, weil es auch mir selbst nicht
ohne Wert ist, dass mir die Urkunden an sich den Weg gewiesen haben
und der Konzilsbeschluss mir seine Richtigkeit nur bestätigen konnte. —
Einigermassen ungenau ist nur die Absicht, die man Sigmund unterschiebt.
Sie ist natürlich im Hinblick auf den König formuliert, trifft aber auch so
in gewisser Beziehung zu: denn auch bei der Absicht, die S. 53 f. festgestellt
T4 K. Müller.
6.
An einem Punkt aber hat der König es durchgesetzt, dass
seine Zusagen wenigstens der Form nach einigermassen gehalten
wurden. Er hatte Huss liberam oder publicam audientiam
zugesagt, und Huss legte gerade hierauf den grössten Wert: er
erwartete davon den Sieg seiner Sache. Es ist ergreifend, wie
er auch im Gefängnis immer wieder alle Hoffnung auf diese
Audienz setzt!, und wie er bis zuletzt wenigstens um dieses sein
Recht bittet.” Er weiss natürlich längst, dass das nicht mehr
die audientia sein kann, die ihm versprochen war. Aber er
möchte doch wenigstens soviel noch haben, als zu retten wäre:
er hofft davon namentlich eine Wirkung auf den König.
Nach kanonischem Recht war eine solche publica audientia,
wie sie Huss zugesagt war, natürlich unbedingt ausgeschlossen.
Aber auch das Verhör war nicht „öffentlich“ und noch weniger
„frei“. Dennoch hat hier Siegmund beim Konzil durchgesetzt,
dass ein übriges geschah. Wie er sich am 1. Januar 1415 in
der Hauptsache fügte, stellte er doch zugleich die Forderung,
dass das Verfahren gegen Huss öffentlich sein müsse‘, verhandelte
darüber mit Mitgliedern aller Nationen und erwirkte von ihnen
das Versprechen, dass sie für ein öffentliches, d. h. vor dem
ganzen Konzil geführtes Verhör eintreten wollten.” In der Ver-
sammlung selbst aber stiess er auf neue Schwierigkeiten und
musste lange verhandeln®, bis er Ende Mai durchdrang.” Nun
folgen die drei audientiae am 5., 7. und 8. Juni. Es sind Ver-
höre, aber man hat Huss vor dem ganzen Konzil und ausführ-
licher als sonst sich verteidigen lassen. Im ersten bekennt
worden ist, mochte es dem König die angenehmste Lösung sein, wenn Huss
sich einfach widerlegen liess und unterwarf.
1 Vgl. die Briefe in den Doc. Nr. 41 (S. 79 0.) 45. 47. 49. (Alin. 3. 10. 11).
51 (Alin. 1 u. 4 Ende) 60. 63. 64.
2? So noch in und nach seinem letzten Verhör am 8. Juni, Mladeno-
witsch 308 u. 310 ü. d M. Doc. Nr. 70 Anf. (S. 114).
3 Vgl. von den Briefen der Anm. 1: Nr. 49 u. 64.
1 Vgl. o. S. 70, 6.
5 Chlum an Huss, Doc. Nr. 46. S. 85 u.
$ Ders. an deng Doc. 53 Anf. S. 93, vielleicht auch Nr. 55 Alin. 1.
S. 96 und das Gerücht, das Huss erwähnt Nr. 48 Anf. S. 87.
T Mladenowitsch 270 u. d M.
8 Das Nähere bei Mladenowitsch 273 ff. Darnach in den Darstellungen.
König Sigmunds Geleit für Huss. 15
er sich zu den Schriften, die man ihm vorlegt, und verlangt
Beweise, wenn er widerrufen soll. Wie er dann auf die einzelnen
Sätze, die man ihm vorhält, antworten will — das ist ein Teil
des ursprünglichen Sinns der audientia --, unterbricht man ihn
mit wüstem Geschrei und hebt schliesslich die Sitzung auf.
In der zweiten Sitzung war Sigmund selbst anwesend, und
darum ging es anständiger zu. Zu einer sachlichen Erörterung
kam es natürlich nicht, aber Huss konnte wenigstens dies und
das erwidern. Am Schluss hebt Sigmund ausdrücklich hervor,
jetzt habe Huss die audientia gehabt, die er ihm versprochen habe.
Am Schluss der dritten Audienz, der Fortsetzung der zweiten,
bittet Huss um weitere Audienzen, um seine Meinung genauer
darlegen zu können. Einen Augenblick schien es, dass ihm das
versprochen würde. Aber Huss hatte schon damals kein Ver-
trauen.” Es ist auch nicht mehr dazu gekommen.
Damit ist des Königs Gewissen beruhigt. Wie er in der
zweiten audientia zu Huss gesagt hatte, jetzt habe er sein Ver-
sprechen erfüllt, so erklärte später auch das Konzil dem böhmischen
Adel: obwohl Huss nach göttlichem und menschlichem Gesetz
als Ketzer nur aus dem Kerker und in Fesseln hätte antworten
dürfen, habe man ihm doch vor einer grossen Menge Geistlicher
und Adliger mehrere Male publicam audientiam gewährt?
Sigmund hat von nun an nichts mehr gethan, Hussens Ge-
schick zu wenden. Wie er früher, da ihm Johanns XXIII. Flucht
die Schlüssel zu seinem Gefängnis in die Hände lieferte, ihn doch
nicht befreit hatte, so forderte er jetzt nach den „Audienzen“
das Konzil auf, Huss selbst dann nicht freizugeben, wenn er
noch widerriefe; denn er fienge in Böhmen doch gleich wieder
an. Er müsse mindestens abschwören und das Gegenteil seiner
bisherigen Lehre feierlich vortragen; wolle er das nicht, so müsse
er verbrannt werden.” Er hat inzwischen einsehen lernen, dass
Huss von jeher Ketzer gewesen sei und eine Gefahr für Böhmen,
Sigmunds Erbe, bedeute. Darum musste er sich selbst vernichten
— durch Abschwören — oder vernichtet werden. Auf das erste
einzugehen, erlaubte Huss sein Gewissen nicht. So wurde er am
6. Juli 1415 verbrannt.
! Doc. 114 Nr. 70.
2 Doc. 617 u. d M.
3 Mladenowitsch 314 u.
16 K. Müller.
Anhang.
I. Zu den Vorgängen der Jahre 1408—1414.
1. Provinzialsynode vom Sommer 1408.
Sie ist bei Höfler, Conc. Prag. 60 Nr. 31 auf den Veitstag
= 15. Juni datiert, bei Palacky BG 224 o. auf 17. Juli. (Danach
auch bei Lechler). Da aber die Bücher vor dem Prokopstag
(4. Juli) abgeliefert werden sollen, so ist Höflers Datum (15. Juni)
richtig. — In der wiklifischen Sache hat der Erzbischof damals
nicht nur die Schriften Wiklifs eingefordert, Höfler 60 Nr. 31,
sondern auch befohlen, dass jeder, der Wiklifs Abendmahlslehre
vortrüge, den Gemeinden als Häretiker und Gebannter zu ver-
kündigen sei. Dieser Erlass steht allerdings Höfler, Conc.
Prag. 69 f. Nr. 35 mit dem Datum 1410. Aber Huss selbst
nimmt ihn in seinem streng chronologischen Bericht über seinen
Prozess (Doc. 188) mit der Einforderung zusammen und be-
zeichnet beide als Grund der nachfolgenden Appellation. Auch
Lechler, Huss S. 41 zieht sie ohne weiteres zu 1408.
2. Der Appellation der 5 Studenten
gegen die beiden Erlasse von 1408 muss bald auch Huss mit
anderen beigetreten sein. Er und die übrigen Teilnehmer an der
Apellation von 1410 Juni 25 (Doc. 387ff.) erwähnen die Appel-
lation von 1408 als die ihrige. Vgl. auch Doc. 434 ff., wo Huss
als Vertreter der Appellanten von 1408 wie 1410 auftritt.
3. Die Prager Denunziation vom Sommer 1410.
Sie ist inseriert in den Erlass des Kardinals Colonna vom
25. Aug. 1410 (Doc. 404—406) und berichtet, dass Huss auch
nach dem erzbischöflichen Urteil vom 16. Juni 1410 ungehorsam
geblieben und dazuhin appelliert habe (25. Juni). Sie erzählt
König Sigmunds Geleit für Huss. 17
aber noch nichts davon, dass der Erzbischof ihn dafür gebannt
habe, und fällt deshalb wohl vor 18. Juli, also etwa in die erste
Hälfte des Monats.
Wie ich vermute, gehört aber in diesen Zusammenhang
auch die „Articulatio Michaelis de Causis instigatoris causae
contra Mag. J. H. in curia Romana“ (Doc. 169 ff... Sie ist
offenbar von Michaël im Namen des Erzbischofs dem Kardinal
Colonna eingereicht worden! und hat kein Datum. Palacky fügt
die Jahreszahl 1412 hinzu, aber m. E. mit Unrecht. Für diese
Zeit spräche nur etwa folgendes: 1. die Angabe im Eingang, die
folgenden Irrtümer und Häresieen habe Huss im Juni 1411, aber
auch vorher und nachher in Bethlehem gepredigt. 2. die Angabe
S. 172 Alin. 2, Huss habe das Volk contra dictos duos archie-
piscopos erregt, das wären Sbynjek (gest. 28. Sept. 1411) und
Albic. Allein beides beruht allem nach auf Fehlern der Hs.— Zul).
Der Vorgang in S. 171 Alin. 1 (Aeusserungen über Alexander V.)
fällt vielmehr ın den Juni 1410; vgl. Doc. 231 Al. 2. und 405
(geschrieben bald nach 25. Juni 1410), wo genau dasselbe erzählt
wird als etwas, das bald nach dem Predigtverbot von 1410 Juni 16
(Doc. 378 ff.) geschehen sei. Also wird man statt 1411 vielmehr
1410 lesen müssen; falsche Daten sind in diesen Akten recht
häufig. — Zu 2. Von Albic ist nirgends die Rede, und nirgends
bekommt auch Sbynjek Prädikate, wie sie Alexander V. gegeben
werden, defunctus, bonae memoriae usw. Also lebt er wohl noch,
und man wird lesen müssen contra dictum dominum archie-
piscopum. — Ferner ist nach S. 173 o. Alin. 2 Huss seit 1 bis
2 Jahren (? ab uno et duobus annis) als Wiklifit öffentlich ver-
rufen. Das weist in die Jahre 1410, spätestens 1411, keinenfalls
1412. Weiter ist vom Ablass in einer Weise die Rede (S. 170
ü. d. M.), wie es nach Mai 1412 gewiss nicht mehr geschehen
wäre, und endlich weist auch S. 172 Alin. 4 nicht auf die Aus-
schreitungen des Sommers 1412: es ist nur gesagt, Huss habe
ISB 173 Petit igitur... dictus instigator nomine quo supra per vos
reverendissimum patrem. Der Eingang des Stücks fehlt; darum ist kein
Name festzustellen. Die Ueberschrift stammt wohl von Huss, der das Stück
zusammen mit den Artikeln Doc. 164 ff. kommentiert hat, ehe er nach
Konstanz abreiste, um seinen Prager Freunden die Grundlosigkeit der An-
klagen zu zeigen, die man gegen ihn erhoben hatte. Vgl. Doc. 73 Nr. 37
und die Bemerkung Palackys ebdas. 164.
A mm = pp mm, te
—
--
UE zur -
78 K. Müller.
das Volk gegen Erzbischof und Klerus aufgehetzt, nicht aber
dass es zu Ausbrüchen gekommen sel.
Da nun überdies das Stück Doc. 404—406 Huss nirgends
direkt der Häresie beschuldigt, Huss aber ausdrücklich sagt,
seine Prager Feinde hätten dem Papst vorgehalten, er habe viele
Irrtümer und Häresieen gepredigt, und deshalb beantragt, dass
man ihn als suspectus de haeresi an die Kurie zitieren solle
(Doc. 189 u. 190 o.), so wird man vermuten dürfen, dass die
Articulatio diesem Zweck dienen sollte: sie zählt die Häresieen
auf, die Huss gepredigt haben soll, und beantragt, Huss als cre-
dentem haereticum, defensorem haereticorum, haereticum et haere-
siarcham usw. zu bestrafen. Vielleicht ist sie identisch mit dem
certus libellus contra eum [Huss] datus et haeresim concludens,
von dem die wichtige und viel übersehene gegnerische Dar-
stellung des Prozessgangs vom Dezember 1414 (Doc. 202 Alin. 2)
andeutet, dass sie mit der persönlichen Zitation zusammenhing.
Mit dem Inhalt der Articulatio berührt sich sehr stark das
Schreiben Hussens an Johann XXIII. vom 1. Sept. 1411 (Doc. 18 ff.
Nr. 9), in dem er sich gegen falsche Beschuldigungen wehrt.
Auch in dem Stück Doc. 230 ff., das aus den aufgelaufenen
Prozessakten i. J. 1415 zusammengestellt worden ist, finden sich
zahlreiche Berührungspunkte.
Wie verhalten sich dann aber die beiden Stücke dieses
Sommers 1410, Doc. 404 ff. (= A) und 169 ff. (=B)? In A
wird einfach erzählt, wie sich Huss durch die Bulle Alexanders V.
und das Vorgehen des Erzbischofs nicht habe abhalten lassen,
zu appellieren und aufreizend weiter zu predigen. Es sei infolge-
dessen dringend nötig, dass der Kardinal Colonna dem Erzbischof
Auftrag gebe, weiter und schärfer gegen Huss vorzugehen, und
dass er Huss persönlich an die Kurie zitiere, um ihn de prae-
missis et aliis excessibus zu verhören und zu bestrafen. Diese
alii excessus werden dann vermutlich der Kurie in B denunziert:
die Fragen des Glaubens treten neben die der Disziplin.
4. Die Appellation an das Konzil, an Gott und Christus.
Doc. 464: Appellation an Gott, die er seinem Herrn Jesus
Christus als dem gerechtesten Richter übergiebt. Doc. 726 u.:
ad Deum, 295 ad dominum J. Chr. — Das Datum ist nicht
König Sigmunds Geleit für Huss. 19
überliefert; aber er wird den Schritt doch bald nach der Ver-
kündigung des Bannes in Prag gethan haben, also auch Anfang
Oktober 1412. — Dass die Appellation nicht bloss ein Herzens-
erguss an seine Freunde sein sollte (Berger 79), zeigt am besten
Doc. 295 Nr. 21. Er will vielmehr seine Sache damit dem irdisch-
kirchlichen Richter überhaupt entziehen. — Die Appellation an das
künftige Konzil erwähnt Huss selbst. De ecclesia 18. (ed. 1558
S. CCXXXV*; auch in Doc. 295) sagt er über das Verhältnis der
beiden Appellationen: die Appellation an den künftigen Papst
habe ihm nichts nützen können, et a papa ad concilium appellare,
est in longum et incertum auxilium in gravamine postulare. Des-
halb habe er zuletzt an Jesus Christus appelliert. Man wird
also wohl beide Appellationen als gleichzeitig denken dürfen.
5. Hussens „Verbannung“ und das Interdikt.
Man hat die Wirkung des Interdikts in Prag, wie mir
scheint, erheblich überschätzt. Das beweist am besten die Ge-
schichte dieser „Verbannung“. Sie hat einmal nicht so lange ge-
dauert, wie man allgemein annimmt, und hat ausserdem zum
Teil mit der Stimmung des Volks gar nichts zu thun. Man
hat die wichtigsten Aeusserungen Hussens selbst bisher gar
nicht berücksichtigt.
Huss selbst giebt allerdings an, dass er — vermutlich auf
Wenzels Rat -- Prag verlassen habe, weil er seines Lebens nicht
mehr sicher gewesen sei. Das war vermutlich noch im Oktober
1412. Aber er fürchtete nicht den Zorn des Volks, sondern die
Nachstellungen seiner Feinde, d. h. seiner Gegner an der theo-
logischen Fakultät und im Klerus, und er ging erst, als er sicher
war, dass das Interdikt auch sonst nicht gehalten werde.! Gegen
1 In der tschechischen Postille sagt Huss (Doc. 727 Nr. 14 in lateinischer
Uebersetzung): Gestützt auf Gottes Gnade und den Rat vieler Männer, deren
Schuhe zu küssen er nicht würdig sei, und in der Gewissheit, dass es dem
Volk an Gottes Wort und anderen nötigen geistlichen Dingen
nicht fehle (d. h. dass das Interdikt auch von andern nicht gehalten werde),
quum adversarii vita me privare studerent, discessi. — Dass unter jenen
Männern der König war, ist sehr wahrscheinlich. Aber es ist nicht richtig,
wenn Palacky (BG. 288) das mit einem Satz aus Hussens Brief an Christian
von Prachatid begründet (jetzt Doc. 57 Nr. 27 Ende). Wenn er dort sagt,
nur auf Wunsch des Königs habe er das Predigen aufgegeben, so bezieht
80 K. Müller.
Weihnachten kehrte er nach Prag zurück und predigte
wieder.!
Da machte Wenzel nach dem Rat der höchsten Regierungs-
behörde (Dez. 1412) mit dem neuen Erzbistumsverweser Konrad
und dem Bischof Johann von Leitomischl noch einmal den Ver-
such, einen innerböhmischen Ausgleich zu finden.” Im Anfang
Februar 1413 kam die Synode in Prag zustande, und da sie
nicht ohne Gottesdienst gehalten werden konnte, Hussens An-
wesenheit in Prag aber das Interdikt zur Folge hatte, so verliess
er auf Befehl des Königs und im Einverständnis mit seiner Ge-
meinde während dieser Zeit die Stadt, kehrte aber nach wenigen
Tagen, sobald die Synode zu Ende war, wieder zurück und nahm
auch die Predigt wieder auf.” Wie es scheint, ist auf der Synode
überhaupt nicht über das Einzelne verhandelt worden: es wurden
Gutachten der Parteien eingereicht und dann, nachdem die Synode
sich das ohne Zweifel auf eine etwas spätere Zeit (s. ui Trotzdem ist
Palackys Angabe in alle Darstellungen übergegangen (Berger 80, 3 ver-
weist freilich auf Höfler 1, 29 ff; aber dort stehen ganz andere Dinge).
1 Doc. 728 Nr. 17. Et quamquam [presbyteri] probe sciebant me a
Christi natalitiis usque ad sollemnia paschalia Pragae versa-
tum esse, tamen sacra administrare pergebant; verum quum semel prae-
dicassem, statim sacrorum administrationem inhibuerunt. Das semel be-
deutet natürlich nicht, dass er nur einmal gepredigt habe, sondern dass
schon nach dem erstenmal das Interdikt aufgenommen worden sei. —
Doc. 727 Nr. 14... Discessi, deinde reversus praedicavi. Merkwürdiger-
weise setzt Palacky dem bei „1412 m. Julian, obwohl das nicht nur der
Nr. 17, sondern der ganzen Chronologie widerspräche. — Wenn Huss
(Doc. 23) Dez. 1412 dem König dankt, dass er ihm erlaubt habe, weiter
zu predigen, so bezieht sich das allem nach nicht auf die Zeit des Inter-
dikts, sondern auf die ganze Zeit, seitdem der Erzbischof im Juni 1410
die Predigt in Bethlehem verboten hatte. (Ueber das Datum dieses
Schreibens a u. S. 81 Anm. 4.)
7 Das Nähere s. Palacky BG. 289.
® Das geht deutlich hervor aus Doc. 727 Nr. 14 (Fortsetzung der
Worte in Anm. 1): Atque quum in eo esset, ut synodus de consen-
sione efficienda haberetur, rege poscente et populo in praedicatione
assentiente, rursus discessi. [Palacky vermutet auch hier ein falsches
Datum: Dezember 1412.] Quum vero in illa synodo nihil, quod ad liberan-
dum verbum Dei valeret, decretum esset, rursus praedicabam. Dass es sich
da nur um eine ganz kurze Zeit der Entfernung handeln kann, zeigt ausser-
dem der Umstand, dass Huss in der Stelle Doc. 727 Nr. 17 ís. Anm. 1)
seinen Prager Aufenthalt ununterbrochen von Weihnachten bis Ostern
dauern lässt.
König Sigmunds Geleit für Huss. 8l
längst geschlossen war, über die Bedingungen im einzelnen ver-
handelt!; zuletzt aber scheiterten die Verhandlungen, und nun griff
der König ein. Er entsetzte die Hauptgegner Hussens in der
theologischen Fakultät, vor allem den Stephan Paleč, ihrer Pro-
fessur und verbannte sie für Lebenszeit aus dem Königreich
(zwischen Februar und April 1413). Er hielt jetzt aber auch Huss
an, Prag zu verlassen (April 1413): scheinbar war damit der welt-
liche Arm, den die Kurie schon im Dezember 1412 gegen Huss
verlangt hatte, endlich bewilligt.” Aber Huss war sehr viel
sanfter behandelt worden, als die Theologen: nicht nur konnte
er im Süden des Königreichs ganz ungehindert weiterpredigen,
sondern es war offenbar auch kein Zwang auf ihn ausgeübt
worden, er ging allem nach halb freiwillig, mehr auf Wunsch
des Königs.* Vermutlich wollte Wenzel der Kurie gegenüber ge-
deckt sein und zugleich Ruhe in Prag bekommen.
1 Näheres bei Palacky BG. 290 ff.
3? Doc. 510f. Palacky setzt den Brief des Pale& (Doc. 507) sowie den
königlichen Befehl in die Mitte April: ich weiss nicht, worauf er sich
dabei stützt. Sie sind beide undatiert, und ich finde auch sonst keine
Nachricht darüber, halte es aber nicht für unmöglich, denn die Verhand-
lungen scheinen lang gedauert zu haben.
3 Doc. 203 Alin. 2, bisher wieder übersehen, berichtet, die Kurie habe
im Dezember 1414 durch Konrad Konhofer, s. palatii apostolici causarum
auditorem, gegen Huss den weltlichen Arm anrufen lassen, und der sei (vom
König) bewilligt worden. — 1414 ist natürlich verschrieben für 1412. Der
Bericht steht mitten zwischen Vorgängen des Juli 1412 und Februar 1413.
Dass er bis Ostern (23. April) in Prag geblieben und dann weggegangen
sei, sagt Huss selbst Doc. 727 Nr. 17 (s. o. S. 40 Anm. 1.)
+ Huss selbst äussert sich in der tschechischen Postille (Doc. 727 Nr. 14)
so: quae diabolica intermissio [das Interdikt] quum populum valde aftli-
geret, quia neque baptizare neque mortuos sepelire volebant [die übrigen
religiösen Bedürfnisse wurden also auch jetzt noch von Huss und seinen
Freunden hinreichend befriedigt], ego autem ne magnum populo damnum
nasceretur timerem, rursus discessi. Aber andere Aeusserungen zeigen, dass
das nicht der einzige Grund gewesen sein kann. Denn nachher macht ihm sein
Abgang Gewissensbisse. Hierher beziehe ich die Stelle im Brief an Christian
von Prachatič (vgl. S.79, 1). Denn dort sagt er weiter: „Aestimo quod peccavi
ad voluntatem regis praedicationem dimittens“, und gerade so sagt er in der
Postille von diesem letzten Abzug: Neque tamen compertum habeo, num recte
egerim an male sicut mercenarius u. s. w. Dem entspricht es ganz, dass er
sich im Dezember 1412 noch dahin geäussert hatte, er wolle weder dem
Papst noch dem Erzbischof zu lieb die Predigt aufgeben, denn das wäre
gegen Gott und sein Heil. (Doc. 22 ff.: an die Versammlung der Domini
Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 1. 6
CR K. Müller.
II.
6. Die Verhandlungen zwischen Sigmund und Huss vor
Hussens Abreise.
Man hat auf diese Verhandlungen bisher so gut wie gar
nicht geachtet.! Sie sind auch namentlich in ihrer Zeit schwer
zu fassen. Nur ein Datum ist sicher: am 1. Sept. 1414 dankt
Huss von Prag aus dem König noch einmal für seine Zusagen,
wiederholt seinen Entschluss, nach Konstanz zu kommen und
berichtet, was er seit dem 26. August in der Sache gethan habe.”
Diesem Brief ist vorangegangen: 1. der Bericht des Heinrich
Lefl von Lazan, der ihm des Königs Wünsche (und Angebote)
übermittelt hat;? 2. die Antwort Hussens an den König, „kürzlich“
durch Stefan Harnsmeister überschickt, dass er unter diesen Be-
dingungen nach Konstanz kommen werde. Man kann daraus
schliessen, dass die Entscheidung kurz vor dem 26. August gefallen
ist. 3. die Sendung des Mikess Diwoky, der als Bote des Königs mit
ihm verhandelt hat.* Wie sich hierbei Nr.3 der Zeit nach zul und
2 verhält, ist nicht gesagt, und lässt sich auch daraus nicht ent-
nehmen, dass Huss vor seiner Rückkehr nach Prag auf Lefls Burg
Wohnung genommen hatte, denn dieser Aufenthalt hatte länger
gedauert. Weil aber Mikess und Lefl ebenso in jenem Brief
Hussens an Sigmund, wie später in seinem Konstanzer Schreiben
an die böhmischen Freunde (Doc. 114) neben einander erwähnt
werden, wird man vielleicht vermuten dürfen, dass beide ungefähr
zur selben Zeit mit Huss verhandelt haben, also Sommer 1414.
et magistratus regni Bohemiae und anderer Herren, die jetzt in Prag sind.
Dieses Schreiben ist von Palacky in den Dezember 1411 gesetzt und dem-
gemäss eingereiht worden, aber nur durch ein Versehen. In seiner BG. 289 f.
datiert er es ganz richtig. Der Inhalt lässt gar keinen Zweifel.) Man wird
also an einen Druck von oben denken dürfen, der aber doch nicht so stark
war, dass er sich ihm nicht auch hätte widersetzen können.
! Nur auf die Unmöglichkeit, die Sendung Chlums und Dubas zu
datieren, hat Berger 91, 3 hingewiesen. Was Uhlmann 9f. sagt, ist
durchaus ungenügend.
2? Doc. 69 Nr. 36.
3 Ebdas. juxta relationem D. H. L. d. L. juxta Majestatis vestrae vota.
Dazu Doc. 114 u.
4 S. o. S. 54 f. Doc 71 und 114.
5 Palacky BG. 305.
König Sigmunds Geleit für Huss. 83
Nun wissen wir aber, dass die ersten Beziehungen zwischen
Sigmund und Huss viel früher begonnen haben. Bei Mladeno-
witsch 248 sagte einer der beiden Geleitsmänner, die Huss nach
Konstanz gebracht haben, Johann von Chlum, der König habe
sie mit dem Geleit beauftragt, wie sie im Friaul bei ihm ge-
wesen seien und eben haben nach Böhmen zurückkehren wollen.
Mladenowitsch selbst 237 nennt statt Friaul die Lombardei. —
Im Friaul nun ist Sigmund nach seinem Itinerar! von Dez. 1412
bis Ende Juni 1413 gewesen, in der Lombardei von September
1413 bis März 1414. Mit diesem letztern Datum scheint es zu
stimmen, wenn Sigmund 3. Februar 1414 dem Johann von Chlum
einen Schuldschein über 1840 und 480 Gulden ausstellt? Die
Notiz darüber lautet in den königlichen Registraturbüchern nach
gütiger Mitteilung des K. K. Haus-Hof- und Staatsarchivs zu Wien:
„ltem pro Johanne de Klum data est litera debiti pro M Vis XL,
V° minus XX florenis persolvendis de camera.“ Ein Grund der
Schuld ist also nicht angegeben. Aber die Vermutung liegt
nahe, dass der Schein ausgestellt wurde, als der Dienst Chlums
in des Königs Umgebung zu Ende war, und er nach Böhmen
zurückkehrte. Dann müsste man sich für Mladenowitschs eigenen
Bericht entscheiden und die beiden böhmischen Herren von der
Lombardei aus im Februar 1414 nach Böhmen reisen lassen.
Nimmt man an, dass sie im März dort angekommen seien,
so liegen immer noch zwischen ihrer ersten Botschaft an Huss
und dessen ‚Entschluss 4—5 Monate. In dieser Zeit müssen
also weitere Verhandlungen gepflogen worden sein, in denen die
Thätigkeit Lefls und die Sendung Diwokys unterzubringen wären.
Vermutlich haben Chlum und Duba erst fragen müssen, unter
welchen Bedingungen Huss zu kommen bereit sei. Darüber
wurden dann neue Verhandlungen nötig, die endlich mit der
Botschaft vom August 1414 abschlossen. Das spricht nur für
die Sorgfalt, mit der man auf beiden Seiten überlegte und sich
zu sichern gesucht hat.
Nur auf eins möchte ich noch, aber mit aller Zurückhaltung,
aufmerksam machen. Ich habe in der Abhandlung III (S. 64)
nachzuweisen versucht, dass Sigmund den Papst um einen Geleits-
! Bei Altmann, Urkunden K. Sigmunds.
2 Altmann Nr. 928.
6*
84 K. Müller.
brief für Huss gebeten habe, dass aber Johann XXIII. nur einen
solchen für Hussens Geleitsmann Chlum bewilligt habe. Er ist
am 22. Aug. 1414 ausgestellt, also ungetähr zur selben Zeit, da
Huss die entscheidende Nachricht über des Königs Zusagen erhält
und sich endgiltig zur Reise entschliesst. Darf man da nicht ver-
muten, dass über dieses päpstliche Geleite vorher auch zwischen
Sigmund und Huss verhandelt und es von Huss gewünscht worden
sei? Huss hält es für der Mühe wert, seinen böhmischen Freunden
ausdrücklich zu melden, dass er ohne das päpstliche Geleite in
Konstanz angekommen sei.! Man darf also wohl schliessen, dass
man darüber in ihrem Kreis besorgt gewesen sei und ihm gerade
diesen Punkt früher ans Herz gelegt habe. Denn dass seine
Freunde bei den Verhandlungen ein Wort mitgesprochen haben,
ist ebenso sicher wie natürlich.” Dann bildete wohl diese Frage
einen der Punkte, über die noch zuletzt zwischen König und
Papst verhandelt worden war. Huss war wohl eben damals ım
August noch mitgeteilt worden, dass der Papst um Geleite
angegangen werde. Er musste abreisen, ehe das Geleite für
ihn wie für Chlum kam? Und Sigmund bezeugte noch aus-
' Doc. 78 Nr. 41 Ant
2? Vgl. den Brief Doc. 114 Nr. 70: de salvo conductu ... dixerunt
mihi in Bohemia, quod caverem a suo [Sigmunds] salvo conductu. Et
alii dixerunt: ipse te dabit inimicis. Et D. Mikeš dixit mihi coram
magistro Jesenicz u. s. w.
3 Daher, meine ich, muss sich auch das dreimalige iter ingressus sum
oder venimus sine salvo conductu (Doc. 73 ü. d. M. 77 o. 79 ü. d. M.) auf
dieses päpstliche Geleite beziehen, nicht auf das königliche. Ich verstehe
schon nicht recht, was die unwahre Renommisterei bedeuten sollte (da er
zwar den königlichen Geleitsbrief noch nicht hatte, wohl aber das lebendige
Geleite). Aber man wird auch fragen müssen, warum denn dann das vierte
Mal ausdrücklich papae dabei stehe. Alle Welt in Böhmen wusste, dass
Huss unter königlichem Schutz und Geleite reise. Aber worüber man nach
obigen Vermutungen besorgt war, war, dass das päpstliche Geleite fehle.
Noch unverständlicher wäre, warum Huss die weitere Nachricht erfunden
haben sollte, der König habe sich sehr gefreut, als ihm Duba erzählt habe,
Huss reise ohne Geleite (Doc. 79 ü. d. M. vgl. S. 85 Anm. 1). Vgl. auch, dass
Huss Doc. 77 sagt venimus, während er sonst in dem Brief im Singular von
sich spricht. Demnach hatte also auch wohl Chlum den Geleitsbrief noch
nicht erhalten. Später suchen seine Feinde ihm aus jenen Worten einen
Strick zu drehen. Huss aber lässt einfach erwidern: er habe das päpstliche
Geleit gemeint. (Doc. 89 Alin. 4 u. 5.) Allerdings fügt er auch hinzu:
und er habe zur Zeit, da er jenen Brief an die Freunde geschrieben habe,
König Sigmunds Geleit für Huss. 85
drücklich seine grosse Freude, dass Hussens Reise daran nicht
gescheitert sei.!
T. Audientia.
Auf zwei Gebieten vor allem habe ich den Ausdruck audi-
entia im Sinne von Konferenz, Verhandlungen, Religionsgespräch `
gefunden: bei den Verhandlungen der hussitischen Parteien unter
einander und bei denen der Hussiten mit dem Basler Konzil.?
Die Quellen über die böhmischen Verhältnisse sind
vor allem Laurentius von Březina (bei Höfler, Geschichts-
schreiber 1,431 ff.) und das Chronicon Taboritarum des Johann
von Lukavecz und Nikolaus von Pelhrzimow (ebdas. 2, 475 ff.). Da
werden audientiae veranstaltet zwischen Pragern und Taboriten
wegen der Gegensätze über die vier Artikel 1, 4320. 433 f. 2, 574
Ueberschrift. 575 u. 576 ff. 586 Ende. 589 u. 593 (c. 19 Ende) u. s. f.
Dann vor dem Basler Konzil 701 ff. Noch später: 731 #@. Hier,
wo es sich um das Religionsgespräch von Kuttenberg 1443
handelt, sei besonders hervorgehoben, wie die Taboritenstädte
den Häuptern der Prager antworten: obwohl wir von Rechts-
wegen nicht verpflichtet sind, vor Euch zu erscheinen, wollen
wir doch comparere ... nostris accusatoribus et diffamatoribus
tanquam parti actrici in his, quae fidei sunt, responsuri, sic tamen
ut ad hoc locus sit indifferens praehabitis salvis conductibus
sufficientibus et securis ..., et personae ab utraque parte pro
audiendis talibus deputentur, et ut audientia ab utraque parte
fiat plena et libera sine impedimento u. s. w. Die Parallele mit
Huss liegt hier vor Augen.
Die Verhandlungen auf diesen „Audienzen“ werden in der
Weise akademischer Disputationen geführt: modicis propositis et
auditis (1, 433); ad proponendum et audiendum (ebdas.); mit sup-
posiciones (proposiciones) und responsiones (2, 576 E) Die Kollo-
nicht gewusst, ob Chlum mit ihm reisen solle. Ich verkenne nicht, dass
tas nach einer Ausflucht aussieht. Aber die Art, wie man seine Worte
missbraucht hatte — ein absichtlicher Missbrauch liegt jedenfalls vor —,
konnte ihn wohl zu diesem Zusatz veranlassen.
1! Doc. 79 ü. d. M. Huss hat von Duba, der beim König war, erfahren,
quod valde fuit gavisus, quando ipse nobilis D. Wenceslaus dixit sibi,
quod equito directe Constantiam sine salvo conductu.
? Bei Du Cange finde ich unter audientia als Nr. 2): controversia,
lis und Nr. 4) conventus, consessus. Das ist aber für unsern Zweck nicht
genau genug.
86 K. Müller. König Sigmunds Geleit für Huss.
quenten heissen auditores (2, 576 ff. 585 u. 589 u. 593 Te 19 Ende]
u. oft). Palacky übersetzt denn auch oft genug audientia ein-
fach mit Disputation (BG. 3, 2,139 Anm. 110. 188 ff. u. s. wl
Für die Verhandlungen zwischen Basel und den
Hussiten ziehe ich Johann von Segovia heran (Monumenta
Concil. gen. s. XV Bd. 2) und erwähne zunächst, wie der Vertrag
von Eger die Bedingungen festsetzt, unter denen die Hussiten in
Basel erscheinen wollen (S. 317): ihren Gesandten dabitur .
audiencia plena et libera coram tota congregacione ejusdem con-
cilii tociens quociens ... poposcerint, certa, opportuna et nego-
ciis ... accommoda. In diesen audienciis sollen dann vorkommen
responsa sive replicaciones ex adverso proponendae.
Dem entsprechend wird dann die audiencia in Basel ge-
schildert (316 ff..." Man spricht von a. plena et ampla (auch
libera), plenior und plenissima (320 c. 11) oder liberrima (298
ü. d. M.). Die Redner heissen hier responsales, die auditi sunt
(z. B. 322 c. 12). Die Art, wie man mit einander verhandelt,
ist ganz wie in den Zusagen an Huss teils durch audire und
respondere (oder replicare) bezeichnet (z. B. 320 c. 11. 324 ü. d.M.),
teils mit sermonem facere (345 M.). Auch die einzelnen Waffen-
gänge heissen audienciae. So hat Johann von Ragusa, ein respon-
salis des Konzils, octo audiencias über die utraque species (322 c. 12
u.ö. im selben Kap.). Statt audiencia steht gelegentlich auch dis-
putacio (Joh. Segov. 322. 324. 345 u. ö.; sowie in den Prager Kom-
paktaten |z. B. Frind, KG. Böhmens 3, 356 ul: meminimus quod
dum in s. concilio super hoc disputatio ageretur publica et solennis,
ille qui ad disputandum per s. concilium exstitit deputatus [d. i.
der responsalis]).? Offenbar ist also der Ausdruck audientia ebenso
wie respondere u. a. dem akademischen Sprachgebrauch entlehnt.
1 Ich könnte für alles das auch Joh. de Ragusio, tract. de redactione
Bohemorum (Monum. Conc. gen. s. XV. 1,135 ff. zitieren; aber der kürzere
Bericht Johanns von Segovia genügt. Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 1, 63.
69. 94 u. ö Auch Eugen IV. wirft den Baslern 18. Dez. 1431 vor, dafs
sie die Böhmen eingeladen haben ad disputandum et contendendum, obwohl
kirchliche und kaiserliche Gesetze ausdrücklich verbieten, solchen Leuten
audientiam zu gewähren (Mon. c. g. 2, 76 u.)
* Auch in den Verhandlungen zwischen der Synode und den Ver-
tretern Eugens kommt der Ausdruck öfters vor z. B. 3, 687 (c. 22) 692 (c. 24)
695 (c. 25) 696 M.
87
Der Versuch des Staatsstreiches
Ferdinands VII. von Spanien im Juli 1822.
Von
Alfred Stern.
Es wird keinem Widerspruch begegnen, wenn man den
7. Juli 1822 als einen kritischen Tag in der neueren Geschichte
Spaniens bezeichnet. Im Morgengrauen dieses Tages wurde der
Ueberfall Madrids durch die vier Gardebataillone, die nach dem
Jagdschloss El Pardo ausgerückt waren, abgeschlagen. König
Ferdinand VI. musste sich in Folge dessen bald darauf der Herr-
schaft der Exaltados beugen. Seine Sehnsucht nach auswärtiger
Hilfe wurde noch gesteigert, und der Kongress von Verona be-
reitete einige Monate später jene bewaffnete Einmischung Frank-
reichs vor, die das ganze Werk der spanischen Revolution wieder
zu nichte machte.
Ueber der Vorgeschichte jenes 7. Juli hat bisher ein gewisses
Dunkel geschwebt. Die spanischen Historiker, und unter ihnen
auch Lafuente, haben sich nach Hermann Baumgartens Be-
merkung (Geschichte Spaniens 1868 II. 464) darauf beschränkt,
den „äusseren Verlauf zu schildern, statt die Intentionen der
leitenden Persönlichkeiten, des Königs und seiner Umgebung, ins
Auge zu fassen.“ Baumgarten selbst, dem wir so viele wertvolle
Aufschlüsse verdanken, erklärte sich ausserstande, volles Licht
über alle Dunkelheiten zu verbreiten. Er konnte sich zwar aus
den preussischen Gesandtschaftsdepeschen unterrichten. Aber es
liegt auf der Hand, dass die französischen, deren Benutzung ihm
leider versagt war, lehrreicher sein müssen. Graf de la Garde, Ver-
treter des bourbonischen, katholischen Beherrschers des Nachbar-
reiches, war tiefer eingeweiht als der Bevollmächtigte Friedrich
Wilhelms III. Die Liberalität des französischen Ministeriums des
88 A. Stern.
Auswärtigen und der Verwaltung des Archives am Quai d’Orsay
hat mir gestattet, aus dieser Quelle zu schöpfen. Zur Ergänzung
dienten mir die im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv auf-
bewahrten Depeschen des Grafen Brunetti. In Verbindung mit
einigen neueren gedruckten Geschichtsquellen habe ich diese
Materialien für die Darstellung der Ereignisse im zweiten Bande
meiner „Geschichte Europas“ (Berlin, W. Hertz 1897) verwertet.
Indessen ist mir im Rahmen jenes Werkes nur de Entwerfung
eines Gesamtbildes in grossen Zügen möglich gewesen. Es sei
mir erlaubt, dasselbe hier etwas feiner auszuführen. Dabei ist
mir die Unterstützung von Herrn Dr. Konrad Haebler, Biblio-
thekar der Kgl. Bibliothek in Dresden, zustatten gekommen. Ich
verdanke ihm u. a. die Mitteilung von Auszügen aus der Korre-
spondenz des sächsischen Gesandten in Madrid, Herrn v. Bieder-
mann. Erinnert man sich, dass die damalige spanische Königin,
Maria Josefa, eine sächsische Prinzessin war, so wird man neben
ihrer eigenen Erzählung! auch die Notizen des ihr besonders
vertrauten Diplomaten nicht verachten. |
Schon seit Wochen trieben die Dinge in Spanien einer gewalt-
samen Entscheidung am Sitze der Regierung zu. Je mehr sich
der Gegensatz der beiden liberalen Parteien, der Moderados und
der Exaltados, verschärfte, desto höher gingen die Hoffnungen der
Servilen. Der Aufstand der Anhänger des absoluten Königtums
in den nördlichen Provinzen war im Wachsen. Am Hofe drängten
sich die Komplotte. Während seiner Anwesenheit in Aranjuez
war am 30. Mai, dem Namenstag des Königs, der Versuch eines
Staatsstreiches gemacht worden. Bei der Rückkehr des Hofes
nach Madrid am 27. Mai schwebte den nächsten Vertrauten des
Königs dasselbe Ziel vor. Hier aber zeigte sich, wie vormals
und später so häufig, dass diesem Fürsten die erste Eigenschaft
fehlte, die zur Durchführung gefährlicher Entschlüsse nötig ist:
der persönliche Mut. Er wünschte zwar dringend, dass ihm am
30. Juli die Verlesung der vorgeschriebenen Rede beim Schluss
der Cortes erspart werde, aber er gab „der Partei, die sein
Geheimnis kannte“, keinen entscheidenden Befehl, sondern ver-
1 S. K. Haebler: Maria Josefa Amalia, Herzogin zu Sachsen, Königin
von Spanien. Dresden 1892.
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 89
schob ihn, bis er ins Schloss zurückgekehrt sei. Auch dann „wich
er wieder zurück“! Inzwischen erfolgte der Zusammenstoss der
Schlosswache und der Volkshaufen, die Ermordung des radikal-
gesinnten Lieutenants Landaluru, die Rüstung zum offenen Kampf
zwischen Milizen und Garden. Zweimal erhielten diese, nach
Lagardes Versicherung, Befehl, sich um den Palast zu sammeln,
und beide Male wurde der Befehl widerrufen. Noch um acht
Uhr am Abend des 1. Juli suchte „ein bis zur Tollkühnheit unter-
nehmender Mann“, dessen Namen Lagarde verschweigt, den König
aufzurütteln.. Schon hoffte er, ihm „seine Energie mitgeteilt zu
haben“. Selbst auf die Mitwirkung des Generals Morillo, „der
frühere Eröffnungen abgewiesen hatte“, glaubte man rechnen zu
dürfen, wenn der König „sich an die Spitze der Garde stellen
werde“. Aber in letzter Stunde unterblieb die Ausführung des
Geplanten.
Statt dessen zogen die vier in der Stadt zerstreuten Garde-
bataillone mit Sack und Pack in der Nacht nach El Pardo. Die
zwei in der Nähe des Schlosses einquartierten Bataillone ver-
einigten sich mit den dort postierten Wachen, um den Hof in
die Mitte zu nehmen und ihren Kameraden nachzurücken. Dass
am 1. Juli im Schloss die Absicht bestand, nach San Ildefonso
zu entweichen, bezeugen die Berichte des sächsischen Gesandten.
El Pardo wäre eine erste Station auf dem Weg nach San Ilde-
fonso gewesen. Dort hätte man daran denken können, um die
Garden, als um einen festen Kern, eine Streitmacht der Servilen
zu sammeln, die Landbevölkerung zum Kampf für Thron und
Altar aufzurufen und die Gegenrevolution einzuleiten. Unter den
Truppen, die nach El Pardo marschierten, bestand denn auch die
Meinung, man werde daselbst den König treffen. Dies bekam
General Morillo zu hören, als er sie zurückführen wollte. Ver-
geblich nahm er ein paar Leute aus jeder Kompagnie mit sich,
damit sie sich im Palast von Ferdinands Anwesenheit überzeugen
könnten. Sie kehrten ohne sich irre machen zu lassen, zu ihrem
Korps zurück. Noch bis zur Morgenfrühe des 2. Juli wäre es
nach übereinstimmenden Zeugnissen dem König ein Leichtes
gewesen, sich zu entfernen. Aber, wie der österreichische Ge-
sandte sich ausdrückt: „Er zögerte, forderte Ratschläge, zitterte,
1 Bericht Lagardes 4. Juli 1822 s. Anhang I.
90 A. Stern.
und ein König, der zittert, hat aufgehört, König zu sein“ Er
wollte, wie Lagarde berichtet, dass man ihm „alles fertig entgegen
brächte, ohne etwas von sich aus dazu zu thun“.!
Die nächsten Tage waren, wie man weiss, reich an auf-
regenden Scenen. Aber Blutvergiessen wurde trotz der ungeheuren
Spannung, in der sich Madrid befand, bis zur Nacht des 7. Juli
vermieden. Vielmehr wurde zuerst mit den widerspänstigen Garden
in El Pardo seitens des Ministeriums über ihre Verlegung nach
Toledo und Talavera verhandelt. Die beiden um das Schloss
stationierten Bataillone standen gleichzeitig Gewehr bei Fuss,
eines Angriffs gewärtig. Riego, der am 2. Juli vom Lande in die
Hauptstadt zurückgekehrt war, befürwortete ihn. Aber Cayetano
Valdes, der Präsident der permanenten Deputation der Cortes,
und Morillo, der Generalkapitän von Madrid, widersetzten sich aufs
entschiedenste seinem Ansinnen. Der Kommandant der Artillerie-
kaserne, den er dazu fortreissen wollte, ein paar Granaten gegen
das Schloss zu werfen, erklärte ihm, er habe nur dem König und
Morillo zu gehorchen. Die Journale der Exaltados griffen das
Ministerium wegen seiner Feigheit an. Eine Anzahl von Cortes-
mitgliedern dieser Partei forderte von der permanenten Deputation,
entweder darauf zu bestehen, dass der König und die Minister
sich aus dem Bereich der beiden Gardebataillone, der Verbündeten
der Rebellen, hinwegbegäben, oder dass man sie für Gefangene
erkläre und demgemäss nach der Verfassung Vorsorge für die
Regierung treffe. Dies Aktenstück war von Alcalá Galiano
abgefasst, wie er selbst in seinen Memoiren erzählt? Er macht
in diesem 1847—1849 geschriebenen Werk aus seiner Entrüstung
über das schlaffe Benehmen der Moderados kein Hehl. Er wirft
ihnen vor, dass sie die aufrührerischen Garden und „die zum
Schutz der Verfassung bewaffneten Patrioten“ mit gleichem Miss-
trauen betrachtet hätten. Er spottet über ihre „lächerlichen Mittel
! Berichte Biedermanns 1. 4. Juli, Lagardes 4. Juli, Brunettis 4. Juli 1822.
(Brunetti: „Un roi qui tremble a cessé de regner.“)
3 Memorias de D. Alcalá Galiano publicadas por suhijo.
Madrid 1886. Tomo II. Cap. XXI. XXII. Hier findet man einzelne Züge
zur Ergänzung des siebenten Bandes der Historia de España von dem-
selben Verfasser (Madrid 1846) Die Recuerdos de un Anciano von
A. Galiano (Madrid 1890, Tomo VIII der Biblioteca clásica) enthalten da-
gegen nichts über die Julitage 1822.
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 91
zur Herstellung einer unausführbaren Eintracht“. Nähere Angaben
über jene „Mittel“ aber macht er nicht.
Hier setzen nun neben den preussischen Gesandtschafts-
berichten die französischen ein, indem sie jene auf erwünschte
Weise ergänzen. Schon am 4. Juli äusserte Lagarde die Ansicht,
es gehe etwas hinter den Kulissen vor („un dessous“), vielleicht
seien verschiedene Elemente im Begriff, sich zu durchkreuzen.
Am 12. Juli bemerkte er bei einem Rückblick auf die Ereignisse,
es sei jetzt notorisch, dass gleichzeitig zwei Verschwörungen be-
standen hätten: eine, die der grossen Mehrheit der einflussreichen
Gemässigten, die andere, die der blinden Parteigänger des Abso-
lutismus. Man weiss, fügte er hinzu, dass die Minister dem
König sehr befriedigende Vorschläge gemacht hatten, selbst den
Vorschlag, ein anderes Ministerium zu ernennen, um die Verfassung
zu ändern. Sie hatten sich für diesen Fall anerboten, ihn als
Privatleute zu unterstützen. Am 15. Juli versicherte er sogar,
zwei Tage vor dem Einbruch der Garden sei die Garnison und
ein Teil der Munizipalität über eine Aenderung der Verfassung,
mit ausdrücklichem Ausschluss des Absolutismus, einig gewesen.
Selbstverständlich wollte Lagarde, wenn er das Wort „Garnison“
gebrauchte, die Milizen nicht mit darunter begriffen haben.
Was ihm unbekannt blieb, war, dass auch viele Offiziere der
nach El Pardo ausgerückten Gardebataillone nicht in der Her-
stellung des reinen Absolutismus, sondern in einer Verfassungs-
änderung das Mittel zur Versöhnung der Gemüter erblickten.
Es liegt kein Grund vor, den merkwürdigen Enthüllungen der
Memoiren des Generals Don Fernando Fernandez de Cordoba,
soweit sie sich auf diesen Punkt beziehen, zu misstrauen.! Dieser
1 Mis memorias intimas por el teniente general Don Fernando
Fernandez di Cordoba marques di Mendigoria, 3 Bände, Madrid 1886
bis 1889. Vgl. die ausführliche Besprechung von K. Häbler in der Histor.
Zeitschrift LXVII 425—474. Hier kommt der zweite Band der Memoiren
S. 41 ff. in Betracht. Nach Cordobas Behauptung hätte Martinez de la Rosa
insgeheim schon einige Zeit vorher den Entwurf einer neuen Verfassung
ausgearbeitet, die dem Lande hätte oktroyiert und durch eine Cortes-
versammlung bestätigt werden sollen. In dieser Verfassung hätte neben
der Versammlung der Abgeordneten ein Senat figuriert. Der König habe,
als er Kunde davon erhalten, ausgerufen: „Dos cameras cuando no podre-
mos con una!...jamas!... No admito tu Constitucion. — Auch
Brunetti berichtet (12. Juli 1822) nach einem „sicheren“ Gewährsmann, die
92 A. Stern.
Mann war durch seinen Bruder Luis, den später durch seine Thaten
im Carlistenkrieg berühmt gewordenen Sieger von Mendigoria, gut
unterrichtet. Luis Fernandez de Cordoba gehörte nämlich zu den
Offizieren, die mit den vier Gardebataillonen nach El Pardo ab-
marschiert waren. In der Nacht des 5. Juli aber schlich er sich
nach Madrid gurück. Schenkt man Fernandos Memoiren Glauben,
so handelte er im Auftrag des ganzen Offizierskorps, indem
er sich heimlich im Schloss einstellte. Dort hatte er mit dem
König eine dreistündige Besprechung, der nur der vormalige
Gardekommandant und Hauptgünstling Ferdinands, der Herzog
von Alagon, sowie der Oberkammerherr, Graf de la Puebla del
Maestre, beiwohnte. Luis de Cordoba entwickelte den Plan, der
König solle mit den beiden zurückgebliebenen Gardebataillonen
und mit-der zuverlässigen Mannschaft der Garnison Madrid ver-
lassen. Diese Truppe und die sechs Gardebataillone sollten ihn
nach Aranjuez begleiten. Dahin könne man aus den benachbarten
Provinzen genügende Streitkräfte heranziehen, um ohne Blut-
vergiessen die Hauptstadt wiedereinzunehmen und die Revolution
zu bändigen. Allein dieser Sieg sollte nicht den fanatischen
Servilen zu statten kommen, die davon sprachen, „tausende von
Köpfen müssten fallen“! Vielmehr setzten die Offiziere voraus,
dass der König nach seinem Triumph „eine liberale und ge-
mässigte Regierung“ durch eine Verfassung feststelle, die gleicher
Weise die monarchische Autorität wie die öffentlichen Freiheiten
verbürge.
Es bleibt der Phantasie überlassen, auszumalen, ob diese
Vorschläge Aussicht auf glückliche Durchführung hatten. Soviel
ist gewiss: der König wies sie entschieden ab. Er wollte ebenso-
wenig durch Verlassen seines Palastes selbst etwas wagen wie
auf die Idee der Herstellung voller Unumschränktheit verzichten.
„Was nicht Rückkehr zum Absolutismus war, erschien, nach
Lagardes Worten, wie Verrat.“ Luis de Cordoba begab sich mit
dieser Gewissheit nach El Pardo zurück. Die Minister, die schon
Minister hätten „vor zehn bis zwölf Tagen“ dem König den Plan vor-
gelegt, eine neue Verfassung zu oktroyieren, seien aber abgewiesen worden,
da er Rückkehr zum reinen Absolutismus verlangte. Wie stimmen mit
jenen Plänen die Ableugnungen Martinez de la Rosas im Espectador vom
26. Nov.? (s. Baumgarten Il. 470 Anm. 3.)
! Bericht Lagardes 15. Juli 1822.
Der Versuch des Staatsstreiches Ferainands VII. von Spanien. 93
aın 4. Juli zur Erkenntnis der Unfruchtbarkeit ihrer Bemühungen
gelangt und um ihre Entlassung eingekommen waren, wurden
gezwungen, im Schloss zu bleiben. Der Infant, Don Francisco,
wies im Gespräch mit dem österreichischen Gesandten auf sie hin,
mit den Worten: „Voilà les sept coquins! Die Dienerschaft durfte
sie mit den gröbsten Beleidigungen überschütten. So oft sie aus
ihrem Versteck zum König gingen, fürchteten sie, ermordet zu
werden. Man liess ihnen keine Nahrung zukommen. Martinez
de la Rosa wurde achtundvierzig Stunden lang selbst eine Tasse
Bouillon und ein Glas Wasser versagt. Auch Morillo wurde ins
Schloss berufen. Er antwortete: „So dumm bin ich nicht“ („Pas
si bête“) und liess durch einen Adjutanten sein Ausbleiben mit
dem „Dienst des Königs“ entschuldigen." Die Exaltados erhoben
während dessen immer lauter die Forderung der Einsetzung einer
Regentschaft. Einige Hitzköpfe verstiegen sich zu Drohungen.
Das diplomatische Korps wurde von so lebhafter Besorgnis wegen
der Sicherheit der königlichen Familie ergriffen, dass es, unter Vor-
tritt des Nuntius, Martinez de la Rosa am Nachmittag des 6. Juli
glaubte auffordern zu müssen, energische Massregeln zum Schutz
des Königs und seiner Angehörigen zu treffen. Der Minister hätte
erwidern können, dass er selbst mit seinen Kollegen sich in einer
unerhörten Zwangslage befinde. Er begnügte sich mit dem
Hinweis auf die bisherige treue Pflichterfüllung der Regierung,
deren guter Wille durch die Widersetzlichkeit der Garden ge-
lähmt werde.
Inzwischen reifte beim König der Entschluss, den Bataillonen
in El Pardo Befehl zum Einbruch in Madrid zu erteilen. Längeres
Zuwarten war bedenklich, da der Generalkapitän von Alt-Castilien,
Espinosa, sich anschickte, einige Regimenter herbeizuführen, deren
Ankunft die Moderados mit Ungeduld erwarteten. Andererseits
mochte die Gewissheit ihrer Streitigkeiten mit den Exaltados,
der schwankenden Haltung der hauptstädtischen Garnison, der
Schwäche der wenig disziplinierten Miliz zum Unterfangen eines.
nächtlichen Handstreiches ermutigen. Dass er mit dem Hofe
! Bericht Lagardes 12. Juli 1822. In dem Bericht Brunettis vom
12. Juli 1822 heisst es, dass in der Nacht des 7. Juli, als der Angriff der
Garden erwartet wurde, eine Anzahl von Leuten ins Schloss eingelassen
worden seien, „qui semblaient plutöt des assasins que des soldats, qui
étaient à ce qu'on dit, des anciens gardes du corps“.
94 A. Stern.
verabredet war, steht ausser allem Zweifel." Die Berichte des
französischen, österreichischen, preussischen Gesandten stimmen
darin überein. Die Königin war ihren eigenen Aufzeichnungen
nach, vollkommen auf den „Eintritt der Garde“ in Madrid vor-
bereitet und „stand bei der Nachricht ihres Einbruchs freudig
vom Bett auf.“ Ebenso konnten aber die Offiziere, die sich bei
dem Ueberfall der Hauptstadt beteiligten, darüber nicht im Un-
gewissen sein, dass sein Gelingen der Wiederaufrichtung der
schrankenlosen Königsgewalt den Boden ebnen sollte. Für die
Pläne, die Luis de Cordoba verfochten hatte, war dann kein
Raum mehr. Er hat denn auch nach der Versicherung seines
Bruders den nächtlichen Marsch von El Pardo gegen Madrid aufs
entschiedenste widerraten. Möglicher Weise waren es nicht nur
politische Gründe, die ihn dazu bestimmten, sondern Zweifel, ob
das Unternehmen überhaupt gelingen werde.
In der That war es mit ausserordentlicher Leichtfertigkeit
vorbereitet worden. Zwischen den Eindringenden und ihren
Kameraden im Schloss bestand keine Fühlung. Zudem scheint
eine Anzahl von Offizieren dem Unternehmen fern geblieben zu
sein, sodass die Führung sehr mangelhaft bleiben musste. Dies
erklärt das Zurückweichen des einen Bataillons, nachdem die drei
anderen auf die Patrouille des „heiligen Bataillons“ der Milizen
gestossen waren, die rasche Entscheidung des Strassenkampfes,
die wilde Flucht der Besiegten nach dem Schlossplatz. Die er-
bärmliche Rolle, die der König nach der Niederlage seiner Getreuen
spielte, ist zu bekannt, als dass es nötig wäre, bei ihr zu ver-
weilen. Wenn es auch unbewiesen ist, dass er selbst vom Balkon
des Schlosses die Verfolgung der Gardisten anordnete, die sich
gegen die abgeschlossene Kapitulation auflehnten, so bedeckte er
sich durch seine Belobung der „patriotischen“ Miliz und Garnison
und durch seine feige Heuchelei überhaupt mit Schmach. Selbst
Kaiser Franz von Oesterreich fand, der Ausgang der Unruhen
gereiche ihm „zur Schande“.?
Eine andere Frage aber bedarf noch einer genaueren Unter-
suchung: welchen Anteil hatte Frankreich an den Ereignissen?
! Bezeichnend war es, dass der König am 8. Juli dem österreichischen
und französischen Gesandten sagte: „J'ai joué mon existence.“ Bericht
Brunettis 28. Juli 1822.
? Aus Metternichs nachgelassenen Papieren III. 564.
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 95
Für Metternich stand die Antwort fest: „Nach meiner innigsten
Ueberzeugung, schrieb er am 31. Juli 1822 nach Petersburg, sind
es die französischen Doktrinäre der Politik und Gesetzgebung, die
den Rückschlag verschuldet haben.“ Unter diesen „Doktrinären“
verstand er die damaligen Minister. Er wusste seine Ueberzeugung
auch dem englischen Gesandten in Wien beizubringen.! „Es ist
zugestanden, berichtete dieser am 22. September 1822 nach London,
dass Frankreich ein Haupturheber der Szenen des 7. und 8. Juli
war.“ Wenn damit gesagt sein sollte, dass Frankreich durch
klingende Münze den Hof bei seinem Staatsstreichversuch habe
unterstützen wollen, so befand man sich im Irrtum. Er wurde
allerdings durch Brunetti genährt. Schon am 5. Juli glaubte er
melden zu dürfen, das Geschehene sei unmittelbare Folge der
Manöver und des Geldes Frankreichs, das sein altes System der
bourbonischen Familienallianz zu erneuern bestrebt sei. Allein in
Lagardes Depeschen findet sich nichts, was auf die Darbietung
französcher Geldhilfe für die geheimen Pläne des Hofes hindeutet.
Es war Lagarde allerdings für den Fall, dass König Ferdinand
einmal persönlich in Geldverlegenheiten käme, ein Kredit in Madrid,
der über seine Ausgaben als Gesandter hinausging, zur Verfügung
gestellt worden. Aber dies war bereits im Januar 1822 geschehen
und blieb dem spanischen Ministerium nicht unbekannt. Am
H Juni, mehrere Wochen, ehe die Empörung der Garden statt-
fand, übergab er dem König 500000 Realen, die dieser erbeten
hatte. Da die Zivilliste nur zu zwei Drittel ausbezahlt wurde, und
monatelang kein Hofbeamter „vom Höchsten bis zum Stuben-
kehrer“ mehr etwas empfangen hatte, stieg die von Lagarde dem
König vorgeschossene Summe allmählich bis auf 400000 Frances.
Aber man verschwieg ihm, dass dies Geld auch einem anderen
Zweck dienen sollte. Er meldete am 8. Juli als etwas ihm erst
durch übereinstimmende Gerüchte bekannt Gewordenes, jeder
Gardist habe vor der Aktion zwei Piaster erhalten” Ebensowenig
lässt sich aus Lagardes Depeschen herauslesen, dass er in diese
„Aktion“ eingeweiht gewesen sei. Im Gegenteil: Die Vorgänge,
die sich vom 1. bis 7. Juli abspielten, überraschten ihn. Erst
1 Wellington: Despatches. Continuation I. 400. 297.
2? Montmorency an Lagarde 29. Januar 1822. Berichte Lagardes (Secrete)
4 März, 9. Mai, 10. Juni (Secrete) 8. 26. Juli 1822.
96 A. Stern.
nach und nach gewann er in die Ränke des Hofes klaren Einblick
und stand nicht an, sie als unheilvoll zu beklagen.
Das aber ist gewiss: Lagarde gehörte zu denen, die in einer
Aenderung der spanischen Verfassung, jedoch ohne Rückkehr zum
Absolutismus, das einzige Heilmittel erblickten. Am 6. Juli, im
Augenblick der höchsten Krisis, suchte er, durch Don Carlos,
einen freilich sehr ungeeigneten Mittelsmann, den König dafür zu
gewinnen. Er arbeitete in diesem Sinn Hand in Hand mit dem
Ministerium der Moderados uud befolgte damit den Willen seiner
Regierung. Im Frühling 1820 hatten die Minister Ludwigs XVIII.
durch einen ausserordentlichen Abgesandten in Madrid eine An-
näherung der Cortesverfassung an die Charte empfehlen wollen.!
Damals, zur Zeit der Leitung der Geschäfte durch Richelieu und
Pasquier, hatte es sich einzig darum handeln sollen. Im Jahre
1822, als das Auswärtige in der Hand Montmoreneys lag, des
Vertrauensmannes der Ultras, dessen Eifer über den seines
Kollegen Villele weit hinausging, sollte eine französische „Ver-
mittlung“ angeboten werden. Als ihr Vorspiel konnte die Ver-
wandlung des Grenzcordons in ein Beobachtungsheer und die
geheime Unterstützung aufständischer Serviler gelten. Mont-
morency wünschte dringend, um Raum für seine „Vermittlung“
zu gewinnen, dass es dem König Ferdinand gelingen möge, sich
an der Spitze einiger treuer Soldaten in eine seiner nördlichen
Provinzen zurückzuziehen. Aber er machte eine unweigerliche
Voraussetzung. Das spanische Volk sowie die französischen Kam-
mern und Truppen sollten dessen versichert sein, dass es nicht auf
Rückkehr zum reinen Absolutismus, sondern auf Ermässigung der
radikalen Verfassung von 1812 abgesehen sei. „Wir können,
liess er Lagarde am 28. Juni 1822 unmittelbar vor der Madrider
Katastrophe wissen, unmöglich als Angreifer ın Spanien einrücken,
um den Zustand wiederherzustellen, wie er vor 1814 war.“ Er
wollte nicht gerade die französische Charte als Vorbild einer
neuen spanischen Verfassung empfehlen, aber er rechnete darauf,
dass der aufgeklärte Geist des Martinez de la Rosa Mittel finden
werde, „die Gegenwart mit Nutzen an die Vergangenheit anzu-
knüpfen und das Gebäude auf festen Grundlagen aufzurichten.“
' Siehe über den Plan der Sendung Latour-du-Pins vom März 1820
meine Geschichte Europas II 119.
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 97
Lagarde sollte sich daher mit diesem Führer der Moderados und
seinen Genossen ins Einvernehmen setzen und sich baldigst eine
Deklaration des Königs ausliefern lassen, in der sich angegeben
fände, was er von seiner ehemals unbeschränkten Autorität „opfern“
wolle.
Als Metternich einige Zeit nachher Kunde von diesen ge-
heimen Instruktionen Montmorencys an Lagarde und von einem Be-
gleitbrief Ludwigs XVIII. an Ferdinand VII. erhielt, kannte seine
Entrüstung keine Grenzen.! Er sah in dem französischen Ansinnen
eine leichtfertige Ueberhebung und ein „Vergessen der ersten
Grundsätze monarchischer Regierung.“ Die kategorische Form
des Verlangens einer „Deklaration“ König Ferdinands und das
Fehlen jeder bestimmten Inhaltsangabe dieser Deklaration ver-
führte ihn zu der Annahme, man müsse sich schon in Vorver-
handlungen über ein Programm konstitutioneller Zugeständnisse
vereinigt haben. Endlich, und hierin hatte er vollkommen Recht,
erklärte er die Berufung auf die Zustimmung der „alliierten Höfe“,
an der Montmorency es nicht hatte fehlen lassen, für eine Un-
wahrheit.
Der nähere Verlauf der Bemühungen Lagardes blieb ihm
unbekannt. Nur die Antwort Ferdinands VII. an Ludwig XVIII.
vom 24. Juli 1822 fiel in seine Hand und wurde in Verona von
ihm gleichfalls Wellington übermittelt.? Lagardes Depeschen
ermöglichen aber auch hier einen tieferen Einblick. Nach dem
T. Juli, der den Sieg der Exaltados entschied, konnte Lagarde
nicht mehr daran denken, sich mit Martinez de la Rosa zu ver-
ständigen. Er hatte sich ausschliesslich an den König zu halten.
Diesem teilte er Montmorencys Instruktionen mit. Der nieder-
geschlagene König gab zu, das absolute Regiment sei nicht mehr
an der Zeit, vermied aber jedes nähere Eingehen auf die Frage
der ihm abgeforderten Deklaration. Das einzige, was ihn inter-
ı Während des Kongresses teilte er einen Auszug dieser Instruktionen
(mit dem falschen Datum „29. Juli 1822“) Wellington mit. Wellington:
Despatches Continuation I. 394. 395. Aus dieser Quelle hat Baumgarten
geschöpft. Mir haben die vollständigen Instruktionen (28. Juni 1822) im
Pariser Archiv des Auswärtigen vorgelegen, wo sie irrtümlicher Weise in
Band 713 (statt in Band 716) Espagne Fol. 123 ff. eingebunden sind.
7 Wellington: Despatches I, 399. Im Pariser Archiv findet sich das
Schreiben Ferdinands an Ludwig XVIII. auch im spanischen Wortlaut.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 7
98 A. Stern.
essierte, war die Erwägung der Möglichkeit einer Vereinigung
treuer spanischer und französischer Truppen. Indessen übersandte
er am 18. Juli Lagarde einen eigenhändigen Brief, der mehr
Entgegenkommen zeigte. Auch hier wurde der heissen Sehnsucht
nach dem Erscheinen französischer Truppen Ausdruck gegeben und
der Ersatz aller Auslagen zugesagt. Zugleich aber fand sich die
Erklärung vor, der König sei bereit, schriftlich seinen Entschluss
zu bekräftigen, auf die Wiederkehr der Regierungsweise, „die man
unpassender Weise die absolute nennt“, zu verzichten, obwohl er
sicher sei, „sie nie missbraucht zu haben“. Lagarde ahnte sofort,
dass ein anderer dem König die Feder geführt habe. Seine Ver-
mutung fiel auf den berüchtigten Antonio Ugarte. Eine Eröff-
nung des dänischen Gesandten Dernath bestärkte ihn darin.
Dieser schlug ihm eine Verständigung mit Ugarte vor, dem ein-
zigen Mann von Fähigkeit, dem der König augenblicklich ver-
traue, und berief sich auf Ferdinands eigenen Willen. Lagarde
antwortete, Ugarte flösse ihm gar kein Vertrauen ein. Er glaubte
zu erkennen, dass Dernath und Ugarte, da beide sich kompro-
mittiert wussten, auch ihm Verlegenheiten bereiten oder sich
unter den mächtigen Schutz Frankreichs stellen wollten. Er
weigerte sich entschieden, sich „zum gefügigen Werkzeug“ eines
Spaniers zu machen.
Es währte nicht lange, so stellte sich wieder ein Bote mit
einem zweiten eigenhändigen Brief des Königs, vom 21. Juli, bei
Lagarde ein. Der König fragte an, ob er seine Antwort auf den
Brief Ludwigs XVIII. bis zum Eintreffen neuer Instruktionen
aus Paris verschieben solle oder nicht. Er hatte es offenbar
sehr eilig, da er an der Absicht festhielt, nach San Ildefonso zu
reisen. Lagarde hatte keine neuen Instruktionen abzuwarten. Er
hatte schon am Morgen des 19. Juli im Gespräch mit dem König
auf dessen Befragen als passende Grundlage der abzuändernden
Verfassung folgende Punkte angegeben: königliche Initiative,
absolutes Veto, freie Steuerbewilligung, Eigentum als Bedingung
der Wählbarkeit für die Nationalrepräsentation, Teilung dieser
Repräsentation gemäss den alten und neuen Sitten und Bedürf-
nissen des Landes. Dass dies nicht eine Wiederherstellung der
„Cortes nach Ständen“ sein konnte, war klar. Anders aber ver-
stand König Ferdinand die Sache. In seinem Antwortschreiben
vom 24. Juli an Ludwig XVIII., das er für die geforderte De-
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 99
klaration gelten lassen wollte, hiess es ausdrücklich, Lagarde habe
ihm die Herstellung der Cortes nach Ständen angeraten. Eine
weitere Zusicherung der Einschränkung des Absolutismus ward
überhaupt nicht gemacht, sondern auf spätere Zeiten verschoben.
Der Begleitbrief vom 25. Juli, mit dem der König Lagarde jenes
Schreiben übersandte, zeigte noch deutlicher als dieses selbst,
dass es ihm vor allem auf die sofortige Hilfeleistung ankam.
Lagarde berichtete nach Paris, er habe die Worte „Cortes par
estamentos“ dem König gar nicht genannt, und erklärte diesem
selbst, er habe über das Institut nur vage Vorstellungen, es
scheine ihm, die Elemente für ihre Bildung seien nicht mehr
vorhanden. Der König aber erwiderte ihm wörtlich: „mais comme
autrefois, c’est au fonds comme des chambres.“!
Vergeblich drängte Montmorency wiederholt auf Ueberlieferung
einer königlichen Deklaration, die mehr enthalten sollte als in
dem Schreiben Ferdinands vom 24. Juli zu finden war. Lagarde
musste berichten, dass im Schloss nichts weiter zu erlangen sei.
Vielleicht, meinte er, könne man darauf verfallen, den Wortlaut
des Aktenstückes in Frankreich aufzusetzen. Aber fügte er
melancholisch hinzu: „Unterzeichnen macht keine Schwierigkeit,
sondern den übernommenen Verpflichtungen Kraft verleihen.“?
Inzwischen brachte die gegen die Garden eröffnete Unter-
suchung die Schuld des Königs und seiner nächsten Vertrauten
immer klarer an den Tag. Wenn man sich dazu verstand, seiner
Urheberschaft der letzten Ereignisse nicht weiter nachzuforschen,
so wollte man doch die Gefangenen nicht samt und sonders straf-
los davon kommen lassen. Es war unter den verhafteten Offi-
zieren ein Franzose mit Namen Goiffieux, den Lagarde vergeblich
vom Tode zu retten suchte. Seine Bemühungen für den Erlass
einer Amnestie führten ihn sogar zu dem Banquier Beltran de
Lis, einem der Häupter der Exaltados in den Cortes. Ein
! Berichte Lagardes 18. 19. 26. Juli 1822 und die drei Schreiben des
Königs Ferdinand VII. an Lagarde 18. 21. 25. Juli 1822 s. den Abdruck
in Anhang I. Nach dem Bericht Brunettis vom 28. Juli 1822 erfuhr
dieser schon damals, „dass Frankreich wieder seine Hilfe auf gewisse Be-
dingungen hin angeboten habe“. Irrtümlich fügte er hinzu, der König
habe sie, so sehr sie ihm missfielen, angenommen.
3 Weisungen Montmorencys 23. 27. Juli 1822. Berichte Lagardes
1. August 1822.
rh
100 A. Stern.
spanischer Historiker würde sich durch genauere Schilderung des
Lebens und Treibens dieses merkwürdigen Mannes ein Verdienst
erwerben. In den Zeitungen und in den diplomatischen Berichten
taucht sein Name, in vielfachen Farben schillernd, oft genug auf.
Brunetti behauptete, er habe einst der Kamarilla angehört. So-
viel scheint gewiss zu sein, dass er, auch in der Maske eines
grimmigen Exaltado, fortdauernd mit dem Hofe in geheimer Ver-
bindung stand 7 Er selbst erzählte Lagarde bei jener Unterhand-
lung im August des Jahres 1822, er zuerst habe 1808 der
spanischen Nation den Impuls der Unabhängigkeit gegeben und
viel Geld dafür geopfert, sei 1814 kurze Zeit gefangen gewesen und
aus Rache wegen der Hinrichtung seines Sohnes durch Elio der
Revolution von 1820 zugeführt worden. Auch er gab zu, die
Verfassung von 1812 sei unbrauchbar und müsse geändert werden.
Aber er betonte, man wolle nicht unter dem Joch einiger blut-
dürstigen, unverständigen Jesuiten hindurchgehen. Der Staats-
streich Ferdinands VII. hatte der Nation dies Joch wieder auf-
legen sollen. Was ihm misslungen war, aus eigener Kraft zu
vollbringen, dazu verhalfen ihm kaum ein Jahr danach die Waffen
der Fremden.
Anhang.
I. Auszüge aus den Berichten des Grafen de la Garde.
(Archives du Ministère des Affaires Etrangères. Paris. Espagne
Vol. 716.
) 4. Juillet 1822.
Telle est, Monsieur le Vicomte, la partie certaine et ostensible de la
crise dont nous sommes en travail. Quelque difficile et délicat qu'il soit
den scruter les mobiles secrets, j'ajouterai ce que j'ai scu de plus parti-
culier et les inductions que j'en puis tirer.
1 Ueber Beltran de Lis finden sich u. a. Nachrichten in den Be-
richten Brunettis 22. Januar 1822, Lagardes 14. Januar, 19. 28. Februar,
25. Juli, 15. August (hier wird Beltran de Lis bezeichnet als „exboulanger
de Valence, aujourd'hui chef de faction et de la première maison de banque
de l'Espagne“) 25. November 1822, Hatzfelds aus Wien (Geh. St. Archiv
Berlin) 12. 21. Mürz 1823. Vgl. Wellington: Despatches Cont. II. 68,
Canning: Some official correspondence ed. Stapleton 1887 I. 98. Diario
de Fernando VII de 1823 (Estudios historicos por el conde de
Casa Valencia, Madrid 1895) S. 192, 220, 223, 234.
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 101
Depuis longtemps, J'avais saisi quelques traces des plans qui se déve-
loppent en ce moment.
La lenteur actuelle provient, je crois, de trois causes: l’indecision du
Roi, son désir secondé par un parti, de rentrer en possession de l'autorité
absolue et enfin de la coopération plus ou moins franche du parti modéré
qui voudroit dompter la révolution, tout en mettant des limites au pou-
voir d'un seul.
Le premier de ces partis est en harmonie d'intention avec S. M. Catho-
lique; mais la vigueur de sa marche est incompatible avec la timidité du
caractère du Roi. Les moyens de l'autre lui conviendraient mieux, en ce
qu'il se passeroit de son intervention active; mais il en réprouve inté-
rieurement le but, et par cette raison joue le jeu dangereux de dissimuler
avec lui pour s'en servir en l'abusant.
En revenant le 27, le Roi auroit voulu que le parti qui a son secret,
lui évitât d'aller fermer la session, et l'on s’y engageoit, si seulement le
Roi vouloit proclamer sa volonté. Il préféra de la remettre à son retour des
Cortès. Alors, il recula encore, et les bataillons de sa garde réunis autour
du palais, se séparèrent; ils restèrent prêts à se rassembler au premier
signal, mais l’ordre qu'ils en reçurent fut contremandé deux fois, jusqu’au
1° juillet soir. Un homme entreprenant jusqu’à la témérité ne se decouragea
point et comptoit à huit heures du soir sur l'énergie qu’il croyoit avoir
communiquée. Le Roi dut parler avec force au Général Morillo; il fut con-
venu que le Général parcoureroit les bataillons, les rassureroit sur leur
désarmement et pour gage de sa parole les réuniroit au palais vers la nuit.
Il y a quelqu’apparence que le Général Morillo, qui n’avoit pas cédé à des
ouvertures précédentes, s’engagea alors à tout ce qu'on voudroit, sur la
promesse que le Roi paraîtrait à la tête de sa garde.
Le coup devoit être décidé entre neuf et dix heures. Le retard des
gardes, leur hésitation pourraient faire penser qu'on se dédit encore au
moment de l'exécution et qu'alors les troupes trompées et compromises se
décidèrent à ne plus rentrer dans leurs casernes, mais à se placer de manière
à protéger la sortie du Roi.
Le matin le Roi m’avoit fait dire et me répéta lui-même son désir
que je parlasse à ses Ministres un langage ferme et comminatoire. Je ne
pus obtenir d’éclaircissement sur le genre de menace, l'occasion et le but.
Je m’essayai à toucher différentes cordes pour rechercher celle qui répondoit
à l'intention; elles ne rendirent que des sons inarticulés.
Après le résultat du lundi soir qui n’a fait que me confirmer dans la
persuasion, que le moment de se décider seroit toujours celui d'une retraite,
Jai cru devoir augmenter de circonspection ....
15. Juillet 1822.
... Encore un mot sur la funeste nuit du 7. Deux jours auparavant,
la garnison et même une partie de la municipalité étoit d'accord pour un
changement de constitution à l'exclusion explicite de l'absolu. Des révé-
lations et mes propres observations ne me donnant que trop lieu de croire
que c’etoit là cependant le véritable et unique vau secret, je fus, le 6,
102 A. Stern.
chez l'Infant Don Carlos, le supplier de répéter au Roi ce qui me paraissoit
le plus propre à lui desiller les yeux, nommément l'opposition insurmon-
table de tout ce qui avoit seulement prononcé, par conviction ou par con-
descendance, le nom de Constitution et qui ne douteroit pas de sa pro-
scription, lors d'un changement total. De pernicieux conseils l’emporterent;
les quatre bataillons reçurent l'ordre d'entrer, les laissant dans la persua-
sion, que tout étoit d'accord, arrangé, et qu'ils ne venoient qu’occuper la
ville. Cependant, le secret fut, comme toujours, assez mal gardé pour que
les dispositions contraires pussent être prises en même tems. Ne s'atten-
dant pas à se battre, les gardes accueillies par de la mitraille et assaillies
par la garnison, d’abord incertaines, perdirent bientôt contenance; tout
cela n'étant plus un secret, il m'a paru important que le caractère du Roi
n’encourüt pas inutilement la flêtrissure d'abandonner sans opposition des
troupes compromises par les ordres du palais.
Je n’ai dit en clair que la vérité, mais pas toute la vérité. Les ser-
viles purs, quelques jours auparavant, ne parloient que de milliers de têtes
à faire tomber. L'exil et les présides ne leur paraissoient plus suffisans.
Dans le moment de la lutte, il est à naitre qu'un seul se soit montré pour
y prendre une part active. Jusqu’ à présent, la modération a prévalu: mais
ses chefs ayant été imprudemment compromis et ses élémens dispersés, les
forcenés travaillent librement et n'oublient rien pour pousser les choses à
l'extrême. Hier, les chefs de loges ont été rassemblés toute la journée; il
ne s’agissoit de rien moins que d'exterminer la famille Royale, le dernier
Ministère, et quelques ministres étrangers. Ils se sont séparés sans oser
rien entreprendre: mais après la disparition du parti servile, la neutrali-
sation momentanée du parti modéré, il n'est que trop à craindre que la
faction la plus violente ne l'emporte. Déjà, on a sur le sort des malheureux
prisonniers des craintes graves et fondées ou op ne concevoit pas les premiers
jours. On a persuadé à la partie populaire de la milice qu'on lui devoit
du sang et des victimes et qu'elle ne devoit pas désemparer auparavant
la place de la Constitution où elle est toujours bivouaquée. C’est le colo-
nel San-Miguel, jacobin renommé, qui fera les fonctions de fiscal dans le
conseil de guerre, composé d'officiers de la milice et des régimens qui ont
poursuivi les gardes.
Chaque jour aggrave et propage, en outre, par quelqu’ odieux détail
les préventions contre le Roi. Jusqu'ici, le concours de l'armée du cordon
et des déclarations diplomatiques ont tenu en échec. Un chef des plus
violens disoit dernièrement: „Si ce n’etoient les étrangers, nous en aurions
bientôt fini avec nos ennemis et adversaires de l'intérieur.“ D'autres fois,
on voit s’exhaler une sorte de désespoir, et, alors, des gens qui n'apar-
tiennent ni aux Communeros ni aux forcenés, s’ecrient dans un accès de
délire: „Eh bien! si nous ne pouvons, sans violence, obtenir un autre Roi
Ferdinand, nous nous laisserons aller au torrent; l'Europe viendra nous ex-
terminer ensuite; mais cette serie de calamités ne peut s’endurer plus
longtems.“ Ce délire est trop dans les mœurs Espagnoles, pour ne pas
mériter l'attention. Pendant que la masse s’accommoderoit d'un Infant, la
Montagne s'occupe de les perdre d'avance pour n'avoir plus ensuite ou à
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 103
souffler sur le Roi. On interroge les soldats, on remonte de declarations
en déclarations jusqu’ à la source don sont émanés les ordres et surtout
l'argent. Il est presqu’ impossible qu’on ne finisse pas par atteindre ainsi
aux preuves légales et matérielles de ce dont on possède des longtemps la
conviction morale.
Je le repète d'une manière plus implicite à présent plus que jamais;
je ne conçois d'issue pour le Roi que dans une renonciation absolue à se
mêler des affaires, un abandon sans réserve dans son Ministère, aussitôt
qu'il en pourra avoir un, je dirois presque quelqu'il soit. En attendant,
on ne peut espérer, calculer que sur la Providence et, subsidiairement, le
bon sens et la force d'inertie de la nation, sì l’on peut gagner assez de
temps pour en attendre la salutaire influence. Dans l'intervalle, un des
principaux soins du palais, c'est de tâcher de nous imposer par des émis-
saires de confiance, chapelains, valets de chambre et autres, pour nous
persuader que tout ceci n’a été monté exclusivement que par les révolu-
tionnaires, dans le but d'arriver à dissoudre la garde.
II. Drei Briefe Ferdinands VII. an den Grafen de la Garde.
(Archives du Ministère des Affaires Etrangères. Paris. Espagne
Vol. 714.)
No. 1. Déchiffrement.
Madrid 18 juillet 1822.
Monsieur le comte de La Garde, je désire que vous veniez le plus tôt
possible me faire les réflexions que vous m’avez promises sur les instructions
que vous avez reçues de votre cour, et jespere qu’au plus tard ce sera
après-demain samedi, puisque je n’attends que cela pour répondre au Roi.
Faites-moi aussi le plaisir d'apporter en même temps un brouillon ou minute
de la déclaration que je dois donner par écrit au Roi de France; rédigez
la telle que vous la voudrez, afin que je retranche ou ajoute après ce qui me
paraîtra convenable. Je men rapporte en toute confiance à vous et me
mets entre vos mains. En attendant je vais vous faire quelques observa-
tions sur les trois points principaux, à l'égard desquels vous devez insister
près du Roi votre maître.
1°) ou on ne revienne pas au régime absolu.
2°) L'entrée des troupes.
3°) Les indemnités.
Relativement au premier, je vous ai déjà dit, et je le répète en ce
moment, que mon intention n’a jamais été que les choses revinssent au
régime qu’on appelle improprement absolu, quoique je sois bien sûr de ne
pas en avoir abusé. Cependant, pour repousser cette idée répandue par
ceux qui ont leurs vues particulières, je répète que je suis prêt et décidé à
n’y point revenir; et vous parlant à présent avec la réserve et la confi-
ance convenables, ce n’est pas chose nouvelle en moi; car avant même
votre arrivée à Madrid, je l'avais manifesté à mon oncle le Roi de France
104 A. Stern.
par le moren du Prince de Laval et d'autres voies; et si j eusse reçu ré-
ponse à tout, il y a plus d'un an que cet objet aurait pu être termine.
Cependant je vous répète que je suis prêt à la contirmer de nouveau, en
l’ecrivant de ma main; car je ne désire autre chose que rendre conciliable
l'ordre, la sécurité et la dignité de ma couronne avec les intérêts des
autres puissances. Ainsi, comme je suis prêt à écrire cette déclaration de
ma main, il me semble juste que vous me remettiez les instructions qui
vous ont été envoyées signées également par vous, afin qu'ils conste en
tout temps de lun et des autres, et pour prévenir les doutes par la suite
en des affaires de tant d'importance.
Quant au second, mon consentement à ne pas revenir au régime absolu
est pour base; il paraît qu'il ne pourrait y avoir d'obstacle à l'entrée des
troupes et qu'elle doit être d'autant plus accélérée dans les circonstances
actuelles; cependant j'ai besoin den être instruit à l'avance et avec beau-
coup de réserve pour prendre les mesures convenables, non seulement pour
préserver ma personne et ma royale famille, mais encore pour convenir du
moment et de la forme de l'entrée des dites troupes.
Pour ce qui regarde le troisième, les indemnités pour tout ce qui aura
été dépensé sont justes et sans difficulté, soit en effets, ou à titre de ré-
compense de la manière qui convienne le mieux aux interessés.
J'espère que vous me dicterez tout celà et croyez que je vous estime.
Signé: Ferdinand VII.
No. 2. [Traduction.] Tres-reserve.
Madrid 21 juillet 1822.
Monsieur le Comte de Lagarde, je suis dans le doute si vous m'avez dit,
pour répondre au Roi de France, qu'il fallait attendre l'arrivée des nouvelles
instructions que vous m'avez dit que vous alliez demander à la suite des
derniers événements. Vous voudrez bien me tirer de ce doute, afin de
ne manquer en rien de mon côté; et dans ce cas, pour quand devrai-je
répondre? ne perdant pas de vue que je veux partir pour Saint-Ildephonse.
J'attends immédiatement votre réponse que pourra m'apporter le porteur et
ne doutez pas un moment que je vous estime.
Signé: Ferdinand VII.
No. 3. [Traduction.]
Madrid 25 juillet 1822.
Monsieur le Comte de Lagarde, je vous remets la lettre ci-jointe pour
mon oncle le Roi de France en réponse à celle qu'il m'a écrite; et si vous
aviez besoin d'en avoir copie, je n’ai pas non plus de difficulté à vous la
donner. Les deux autres sont pour le Duc de Fernan-Nuñez et pour le
Général Eguia. Les instructions sont toutes mes intentions sur ce dont
nous avons parlé, afin qu'elles leur servent de règle pour marcher d'accord
tant avec le Roi de France qu'avec le Ministre des Relations Exterieures
et autres suivant qu'il conviendra; et si vous n'y avez pas plus de difficulté,
vous pourrez donner à Bayonne les avis que vous jugerez convenables afin
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 105
qu’on seconde Eguia dans tout ce qui pourra lui survenir, attendu qu’on
doit marcher d'un commun accord pour atteindre le but.!
Si pour le moment vous ne jugiez pas opportunes les instructions à
Eguia, vous voudrez bien me le dire, en me rendant la lettre pour lui: car
je n’ai d'autre objet que celui de donner des preuves positives, en com-
mençant à remplir les engagements quant à ce qui me regarde et celui de
gagner du temps.
Si vous pouviez donner ordre à Paris pour qu’on remit à Fernan-Nuñez
jusqu’ à la concurrence de deux millions de réaux dont j'ai besoin, je
vous en serais très obligé.
Croyez à l'estime de (signé) Ferdinand VII.
P. S. La déclaration que vous m'avez demandée est contenue dans la
lettre pour le Roi.
1 Vgl. meine Geschichte Europas II. 274.
106
Kritiken.
Charles Gross, A Bibliography of British Municipal History in-
cluding Gilds and Parliamentary Representation. New-York 1897.
Longmans, Green and Co. Bil XXXIV u. 461 S. — Harvard
Historical Studies, volume V.
Der Verfasser des grundlegenden Buches über die englischen
Gilden hat seine bibliographischen Sammlungen zur englischen Städte-
geschichte, als deren erste Früchte zwei kleinere Proben in den Jahren
1891 und 1896 erschienen sind, in dem vorliegenden Buche zusammen-
gefasst. Aeusserlich vornehm ausgestattet mit dem richtigen Ver-
ständnis dafür, dass ein klarer und nicht zu sparsamer Druck die
erste Voraussetzung für die bequeme Handhabung eines derartigen
Buches ist, entspricht diese Bibliographie auch nach Anlage und In-
halt jeder gerechten Anforderung in vortrefflicher Weise. Sie zerfällt
in zwei Teile, dessen erster den allgemeinen Werken gewidmet ist,
während in dem zweiten die Litteratur der einzelnen Städte nach
deren alphabetischer Folge zusammengestellt wird. Durchlaufende
Numerierung (1—3092) erleichtert in der üblichen Weise das Auf-
finden und Zitieren der einzelnen Werke. Ueberall tritt die aus-
gezeichnete Sachkenntnis des Bearbeiters hervor, in der Anordnung, in
den Anmerkungen und in der übersichtlichen Hervorhebung dessen,
was in grösseren Werken für den Gegenstand oder eine einzelne Stadt
von Wichtigkeit ist. Damit kommt er, leise und bescheiden führend,
dem Benutzer zu Hilfe und macht, ohne in ein Meer von Verweisen
zu versinken, den Inhalt der umfassenderen Bücher für die Orts-
geschichte fruchtbar. Ueber die Vollständigkeit kann natürlich kein
Urteil abgegeben werden; dass der Verfasser bestrebt war, sie zu er-
reichen, ist ebenso selbstverständlich, wie dass er eine Auswahl treffen
musste, über deren Grenzen er in der Vorrede berichtet. Darf von
Ergänzungen die Rede sein, so wären sie höchstens bei dem Ab-
schnitte über Parliamentary Representation anzubringen, hier könnte
man im Vergleich mit den angeführten Büchern etwa die Werke von
Macpherson, Pike und Raynal vermissen. Neben Stubbs Select Charters
hätten wohl auch Bémonts Chartes des libertés anglaises Erwähnung
verdient.
Kritiken. 107
Ist diese Bibliographie vornehmlich für England bestimmt, so
enthält sie doch vieles, was auch für den kontinentalen Historiker
Bedeutung hat. Da wir einer englischen Quellenkunde entbehren, so
bietet sie uns wenigstens für die Verfassungsgeschichte einen teil-
weisen Ersatz, gewährt sie uns einen schätzbaren Behelf, um einen
guten Ueberblick über die grossen englischen Urkunden- und Akten-
publikationen zu gewinnen. Unter den Städten nimmt London den
ersten Platz ein, und es soll die Aufmerksamkeit namentlich auf den
Abschnitt über die Handwerke der Metropole gelenkt werden.
Ganz besonderes Interesse verdient aber die Einleitung. Auf
wenigen Seiten, wie das nur bei der eindringenden Sachkunde und
klaren Auffassung des Autors möglich war, erhalten wir eine Ueber-
sicht über die Quellen der englischen Städtegeschichte und über den
Stand der wissenschaftlichen Arbeit auf diesem Gebiete. Im Vorder-
grunde stehen die Urkunden und Akten der städtischen Archive. Der
Zustand der englischen Stadtarchive ist aber, wie Gross in lebendiger
Schilderung ausführt, nicht besonders zufriedenstellend.. Es ist sehr
lehrreich, die Wirkungen zu verfolgen, welche die aristokratische Ge-
schlossenheit der englischen Stadtverfassung auf diesem Wege geübt
hat. Politische Selbstsucht der herrschenden Kreise, Ueberschätzung
der Aufschlüsse, welche die Gegner den Archiven entnehmen könnten,
führten einerseits zur Absperrung, anderseits zu beklagenswerter Ver-
nachlässigung der Fürsorge. Die unausbleiblichen Folgen waren
Hemmung der wissenschaftlichen Arbeit, Verschleuderung und Be-
schädigung der archivalischen Bestände. Das kam in England nicht
anders, wie vielfach auf dem Kontinente. Einen Vorrang in dieser
Hinsicht darf Schottland beanspruchen. Glücklicherweise bricht sich
auch in England bessere Erkenntnis Bahn, und hat man mit der Be-
stellung eigener städtischer Archivare den ersten Schritt gethan. Die
städtischen Chroniken kommen an Zahl und Wert den deutschen nicht
gleich, da den englischen Städten nicht jener Anteil an dem geschicht-
lichen Leben der Nation zugemessen war, den die deutschen Städte
und Territorien besassen.
Sehr dankenswert ist die Uebersicht über den Gang und Stand
der städtegeschichtlichen Forschung in England. Was Gross sagt
(namentlich S. XXX BL ist im Wesentlichen eine Anwendung der von
Deutschland und Frankreich ausgehenden wissenschaftlichen Erkenntnis,
aber es hat doch vielfach wiederum für uns Bedeutung, da die von ihm
getadelten Richtungen auch innerhalb des Deutschen Reiches und
Öesterreichs, namentlich in historischen Vereinen liebevolle Pflege
finden. „The Roman dance“ wird auch bei uns mit viel Behagen
und oft geringer Anmut vorgeführt und „the gossip concerning kings
and local worthies“ wird auch hier zu Lande häufig als die Haupt-
108 Kritiken.
sache betrachtet. Die rein antiquarische Forschung hat nicht allein
auf dem Gebiete der Städtegeschichte Wirkungen geübt, die gewiss
nicht beabsichtigt, deswegen aber nicht minder gefährlich sind. Wir
dürfen nicht übersehen, dass wir ganz sanft und allmählich in das
achtzehnte Jahrhundert zurückgleiten, und dass dabei die Geschichts-
wissenschaft ihren ethischen und politischen Aufgaben entzogen, ihre
Wirkung auf das Geistesleben der Nation beeinträchtigt wird, wofür
uns eine bessere Methode und grössere Zuverlässigkeit nicht ganz ent-
schädigen können. Da ist es ohne Frage von Wert, dass sich ausser-
halb unseres Betriebes die Stimme eines wohlunterrichteten Mannes
erhebt, die zu Einkehr und Umkehr mahnt.
Zum Schlusse noch Eines. Das besprochene Buch beweist nicht
allein die Schwierigkeit solcher bibliographischen Arbeiten, sondern
auch die Möglichkeit einer sorgfültigen und zweckentsprechenden Aus-
führung. Das ist wichtig gegenüber den wahrhaft „uferlosen‘“ Plänen,
welche ein ebenso geschäftiger und vordringlicher wie kenntnisloser
Dilettantismus in neuester Zeit zu vertreten sich bemüht. Denn nicht
die handwerksmässig zusammengeraffte Anhäufung von Büchertiteln,
welche, wie Gross richtig bemerkt, nur für Büchersammler und Bücher-
verkäufer Wert haben können, sondern die geordnete und bis ins
Einzelne von fachmännischer Hand geleitete Zusammenstellung des
Materiales für wissenschaftliche Zwecke kann die einzige Aufgabe
sein, welche die Bibliographie in unserer Zeit zu erfüllen hat und
auch erfüllen kann. K. Uhlirz.
Hermann Peter, Die geschichtliche Litteratur über die Römische
Kaiserzeit bis Theodosius I. und ihre Quellen. 1. Bd. XO, 478 S.
2. Bd. VI, 410 S. Leipzig, Teubner 1897.
Dies ist ein bemerkenswerter Versuch auf breiter Grundlage eine
erschöpfende Würdigung der Historiker der Kaiserzeit zu geben. Der
Verf. beginnt mit dem Interesse, welches das Publikum an der Geschichte
der Vergangenheit nahm, und mit den antiquarischen Studien. Das
2. Buch handelt von den zeitgenössischen Aufzeichnungen, Flugschriften,
Urkunden, Denkmälern u. s. w., das 3. vom Einfluss, den Kaiser und
Hof direkt oder indirekt ausübten. Die kaiserlichen Kanzleien, die
Edikte und Erlasse werden hier behandelt und ebenso die eigenen
litterarischen Versuche der Kaiser. Das 4. Buch ist betitelt: der
Senat und die Geschichte. Es führt aus, dass die vom Kaiser un-
abhängige Ueberlieferung durchaus senatorisch sei, und stellt zu dem
Zweck zuerst das Verhältnis des Senats zum Kaiser, sodann den Geist
der uns erhaltenen Schriftsteller der Kaiserzeit bis auf Marius Maximus
dar. Das folgende Buch ist den heidnischen Historikern der letzten
Kaiserzeit gewidmet (denn die christlichen Historiker werden aus-
Kritiken. 109
geschlossen), zuerst dem Ammianus, dann den Epitomatoren und den
griechischen Geschichtschreibern. Zum Schluss versucht das 6. Buch
eine Würdigung der Geschichtschreiber nach Zielen, Form und Inhalt.
Hier handelt Kap. 2, Abschn. 2 von der Quellenbenutzung und be-
kämpft in längerer Ausführung mit guten Gründen das sogen. Einquellen-
prinzip. Hier wird auch die Kaiserbiographie behandelt (Kap. 3, Abschn. 2).
Kap. 4 erläutert die Arbeitsweise der Breviarien des 4. Jahrhunderts
mit zwei Anhängen über die Schrift de viris illustribus und über die
kleinen Weltchroniken, deren Quellenbenutzung an einigen Beispielen
erläutert wird.
Das inhaltreiche Werk bietet nicht so sehr eigene originale
Forschung als eine Zusammenstellung und Verarbeitung des Materials,
wobei der Verf. an Friedländers Sittengeschichte, Wachsmuths Ein-
leitung u. a. sehr brauchbare Vorarbeiten fand. Verdienstlich und
lehrreich ist, dass überall in reichem Masse die griechische Litteratur
und ihre Eigenarten zur Würdigung der lateinischen herangezogen
werden. Etwas locker ist das Gefüge des Ganzen. Nicht selten sind
Wiederholungen; der Inhalt ferner des letzten Buches ausser dem
3. Kapitel hätte sich mit dem ersten gut vereinigen lassen. Auch in den
einzelnen Kapiteln vermisst man zuweilen (z. B. Bd. 3, Kap. 2 I, 297 f.)
den festen Zusammenhang der in ihnen angehäuften Notizen. Manches
hätte gekürzt werden sollen; z. B. die Abschnitte über das Urkunden-
wesen (I, 218ff.) und die kaiserlichen Kanzleien, in denen nichts wesentlich
Neues gesagt wird, sind von unnötiger Breite. Umgekehrt wäre in den
eigentlich litterarischen Abschnitten, z. B. über Josephus, Arrian, Appian
und Dio Cassius, auch Tacitus etwas mehr Gründlichkeit sehr am Platze
gewesen. Recht dürftig ist das, was II, 210 ff. über die Stellung der
Geographie in der Geschichtsschreibung gesagt wird, und besonders
wundere ich mich, dass der Verf. bei den scriptores historiae
Augustae, als wenn es gar keine abweichenden Meinungen gäbe, die
wichtigen Untersuchungen Dessaus verschweigt und nur sein eigenes
Buch zitiert. Vieles ist eben nur in Form eines Essays behandelt.
Der mir zugewiesene Raum gestattet nicht, mich in Einzelheiten
zu verlieren. Nur muss ich bemerken, dass manche Irrtümer und
Ungenauigkeiten mit untergelaufen sind, und dass der Verf. die Be-
deutung und Beweiskraft seiner Notizen nicht immer genauer geprüft
hat. Wenigstens bezweifle ich, ob es z. B. II, 261 bei einer aus Wachs-
muths Einleitung S. 404 Anm. 1 entlehnten Notiz über Josephus ge-
schehen ist. Manches ist einseitig und übertrieben dargestellt, z. B. der
Einfluss des Hofes und des Senates auf die Geschichtschreibung, während
die Einwirkung der gleichzeitigen griechischen Litteratur kaum in Betracht
gezogen ist. Vergessen sind (Bd. 4, Kap. 2) die nicht unbedeutenden
Stücke der Kaisergeschichte bei Josephus, kaum erwähnt werden Strabos
110 Kritiken.
Historien. Bei den antiquarischen Studien (Bd. I, Kap. 3) vermisst
man die interessanten Stücke antiquarischer Gelehrsamkeit bei Tacitus
und Dio Cassius. Auch einige Druck- oder Schreibfehler sind mir
aufgefallen, z. B. Mutina für Munda (I, 166), Brutus für Cato (II, 208),
Valerius Maximus für Valerius Publicola (II, 235). Kurz, ich glaube,
das Buch hätte an vielen Stellen mit mehr Sorgfalt gearbeitet werden
können.
Bei allen Mängeln im Einzelnen ist es gleichwohl im Ganzen als
eine Frucht gereifter litterarischer Einsicht mit Sympathie und Dank
zu begrüssen. Das erste Buch und die Anfangskapitel des letzten
dürfen wohl als die am besten gelungenen und wirksamsten Teile
bezeichnet werden.
Marburg. Benedictus Niese.
Capitularia regum Francorum., Tomi II, Pars III (Monumenta
Germaniae historica. Legum sectio II) Ed. A. Boretius et
V. Krause. Hannoverae, Hahn 1897. 4°. XXXVI, 471 bis 726 S.
Dieser Band bringt als Appendix den „libellus de exordiis et
incrementis rerum ecclesiasticarum“ des Walafried Strabo und — eine
Wiederholung der Schulausgabe von 1894 — Hincmars Schrift „de
ordine palatii“. Es folgen Indices nominum — rerum et verborum
— initiorum, ein Glossarium linguarum vernacularum, Vergleichs-
tabellen mit den älteren Ausgaben von Baluzius und Pertz und —
als Einleitung des zweiten Bandes — Uebersichten der Handschriften
und Drucke. Damit ist die neue Ausgabe der Kapitularien in der
Hauptsache zum Abschluss gelangt; ein dritter Band wird den von
Seckel bearbeiteten Benedictus Levita bringen.
Das grosse Unternehmen einer neuen sorgsamen Herausgabe der
fränkischen Verordnungen und Gesetze, einst mit grossen Hoffnungen
begrüsst, ist von einem merkwürdigen Missgeschick verfolgt worden.
A. Boretius, der 1883 den ersten Band, die Kapitularien bis 829,
veröffentlichte, ward 1889 von schwerer Krankheit befallen und an
der Fortführung der Arbeit gehindert. Sein Nachfolger, Victor Krause,
förderte zwar mit jugendlicher Kraft das Unternehmen, gab zwei
Lieferungen des zweiten Bandes heraus und bereitete die Veröffent-
lichung einer Schlusslieferung vor, aber er starb in der Blüte der
Jahre, März 1896, ohne ein durchaus druckreifes Manuskript hinter-
lassen zu haben. Opferbereit nahm sich Karl Zeumer der Publikation
an, A. Werminghoff trat ihm als neuer Mitarbeiter an die Seite.
Lücken im Manuskript Krauses wurden ausgefüllt, Fehler beseitigt;
es geschah alles, was zu thun möglich war, olıne vorangegangene
jahrelange Vertiefung in den Gegenstand. Aber naturgemäss müssen
die beiden Gelehrten, die Krauses Arbeit nur im einzelnen ergänzten
Kritiken. 111
und berichtigten, in der Hauptsache die Verantwortung ablehnen.
Ungemein bedauerlich ist, dass nähere Aufschlüsse über die Ueber-
lieferung der Kapitularien, vornehmlich über die Genealogie der
Handschriften, nicht geboten werden konnten. Der litterarische Nach-
lass Boretius’ und Krauses gestattete Werminghoff leider nur, ein
alphabetisches Verzeichnis der zahlreichen Handschriften mit kurzen
Notizen über Art, Entstehungszeit, Umfang, Format zu bieten.
Leipzig. G. Seeliger.
Liber Miraculorum S. Fidis, publié d’apres le manuscrit de la
Bibliotheque de Schlettstadt avec une introduction et des notes par
l'abbé A. Bouillet. S. 290. gr. 8°. Paris, Picard et Fils 1897.
Pr. 7 fr. 50. (Collection de textes pour servir à l’etude et a
l’enseignement.)
Ein Komitee aus Mitgliedern des Instituts, der Universität und
der école des Chartes et des Hautes-Études giebt seit 1886 Quellen-
schriften, die vor allen für die Geschichte Frankreichs von Bedeutung
sind, heraus. Manche wertvolle Veröffentlichungen, wie die Historia
Francorum des Gregor von Tours von Omont und Collon, die Briefe
Gerberts von Havet, die Geschichte des Rodulfus Glaber von Prou
verdanken wir ihm in kritischen Ausgaben; andere, wie die Schrift
Roberts von Sorbon de conscientia von Chambon und die Sammlung
der Urkunden zur Geschichte und Geographie des christlichen Afrikas
von Duchesne dürfen wir in nächster Zeit erwarten. Die vorliegende
Ausgabe der Miracula S. Fidis kann nicht entfernt ein gleiches
Interesse für sich in Anspruch nehmen. Fast erscheint die aufgebotene
Mühe und Arbeit an dem spröden Stoff verschwendet, da wir die
Miracula bereits, wenn auch in unvollständigen und den Ansprüchen
der Kritik nicht mehr genügenden Ausgaben von Labbe Bibliotheca
nova manuscriptorum II, 531ff (abgedruckt bei Migne S. L. 161)
und der Bollandisten (A. S. Oct. III, 302ff) besitzen. Die heilige
Fides soll in der diokletianischen Verfolgung 303 unter dem Pro-
konsul Dacianus in Agen mit dem heiligen Caprasius, Primus und
Felicianus das Martyrium erlitten haben. Seit 883 befindet sich ihr
Leichnam in dem französischen Kloster Conques, das dadurch zu einer
berühmten Wallfahrtstätte wird, die mit S. Jago di Compostella wett-
eifert. Die Bollandisten haben zwei Berichte über die Translation in
Versen und in Prosa abgedruckt (A. S. Oct. III, 274ff); sie stammen
aus dem 10. und 11. Jahrhundert. Von den von Bouillet heraus-
gegebenen, in vier Büchern geteilten Miracula S. Fidis sind die zwei
ersten Bücher von dem Scholastikus zu Angers, Bernhard, verfasst
und seinem berühmten Lehrer an der Domschule und späteren Bischof
Fulbert von Chartres (f 1029) gewidmet; die zwei letzten Bücher
112 Kritiken.
stammen ebenfalls aus dem 11. Jahrhundert und sind das Werk eines
unbekannten Mönches des Klosters Conques. Bouillet giebt die Mira-
cula nach der vollständigsten und besten Handschrift von Schlettstadt,
die aus dem 11. oder 12. Jahrhundert stammt, und die er in wört-
licher Treue abdruckt, heraus. Man wird es nicht billigen können,
dass er nicht eine kritische Ausgabe auf Grund der neun ihm be-
kannten Handschriften hergestellt hat. Als Appendix fügt er die sich
nur in den anderen Manuskripten findenden Miracula der Heiligen
und die Legende über die Gründung des Priorats zu Schlettstadt, die
bereits Monumenta Germaniae (S. S. XV, 997ff) gedruckt ist, bei.
Der Wert der Miracula besteht darin, dass sie uns über die sozialen
und sittlichen Zustände des südlichen Frankreichs im frühen Mittel-
alter Auskunft geben. Die furchtbare Rohheit der Herren gegen ihre
Untergebenen tritt uns in erschreckender Weise entgegen. Auch für
die religiösen Zustände, für den herrschenden wüsten Aberglauben,
der sich in Erzühlungen wie die Heilung des seiner Augen beraubten
Vibert (I, 1) und der Erweckung eines toten Maultieres (I, 3) ete.
spiegelt, sind sie charakteristisch.
Heidelberg. Grützmacher.
Reinhold Röhricht, Geschichte des Königreichs Jerusalem. Innsbruck,
Wagner, 1898, XXVII, 1105 S.
Ein Buch von tausend Seiten, aufgebaut auf vielen tausenden von
vielsprachigen, mit unendlichem Fleisse zusammengetragenen Notizen: so
liegt vor uns dies staunenswerte Lebenswerk eines Mannes, der in der
Vorrede von sich sagt, dass „er, seit länger als 30 Jahren im vollen
Amte eines Gymnasiallehrers, nur über ein recht bescheidenes Maass
literarischer Musse verfügt“ hätte. Und als weiteren Beleg für die Art
dieser „Musse“ enthält in einem Anhange unser Buch eine Zusammen-
stellung aller Aufsätze Röhrichts über die Geschichte der Kreuzzüge,
die er seit Jahrzehnten mit nie ermattender Sorgfalt gleich Bausteinen
zusammengetragen und behauen hat, um aus ihnen seine beiden um-
fassenden Gebäude aufzuführen: die „Regesten“ und die „Geschichte“
des Königreichs Jerusalem. Da schen wir, wie er sich allmählich ein
Gebiet dieser grossen Epoche nach dem andern zu eigen gemacht
hat, indem er vor allem die Quellenzusammenstellung auf breitester
Grundlage, d. h. mit Einschluss der arabischen, ihm ebenfalls geläufigen
Quellen, ins Auge fasste. Er zeigt sich darin als der echte Nachfolger
Friedrich Wilkens: die Ergebnisse der ausgedehntesten Heuristik werden
zur Darstellung gebracht, wobei aber die Rechte der Kritik, meist in
den Anmerkungen, gewahrt bleiben; nur die Auffassung wird absicht-
lich in den Hintergrund gedrängt. Mit Fug hat sich Röhricht diese
Beschränkung auferlegt, denn ein Menschenleben hätte sonst nicht
Kritiken. 113
ausgereicht, diesen Stoff ganz zu bewältigen. Wenn freilich der
Verfasser in der Vorrede sagt, dass die diplomatische, Handels-,
Kirchen-, Kultur- und Rechtsgeschichte des Königreichs Jerusalem
nahezu erschöpfend behandelt, daher die eigentliche politische Geschichte
das nächste Bedürfnis gewesen sei, so bleibt wohl, auch seiner Meinung
nach, dem Geschichtsschreiber der Kreuzzüge, auf den wir warten, die
grosse Aufgabe, alle diese Fäden zu einem kunstvollen Gewebe zu
verknüpfen. Bis dahin sind alle Einzelforschungen nur Vorarbeiten,
und auch sie noch lange nicht erschöpft; wie denn z. B. die Handels-
verhältnisse, eines der wichtigsten Gebiete, noch gar sehr der Auf-
klärung bedürfen. — Es kann nicht die Aufgabe des Rezensenten
sein, aus einem so umfangreichen, gleichartig gearbeiteten Werke
Einzelheiten herauszuheben, oder gar Kleinigkeiten zu verbessern.
Bedauern wird man es immer, dass der Verf., dem Buchstaben seines
Titels getreu, mit dem Tode Gottfrieds von Bouillon und dem ersten
König von Jerusalem, Balduin, sein Werk beginnt. In Wahrheit
beginnt die Geschichte des Königreiches Jerusalem doch mit der
Eroberung der Stadt durch die Kreuzfahrer. Das eine Jahr hätte dem
Verf. keine Schwierigkeiten gemacht, der Leser aber vermisst schmerz-
lich die Darstellung der Ergebnisse vom Juli 1099 bis Juli 1100 als
unentbehrliche Einleitung.
Haben die Deutschen einst die Führung der grossen Kreuzzugs-
bewegung den Romanen abtreten müssen, so sind sie doch in der Er-
forschung dieser Epoche noch immer an der Spitze gestanden; mit Stolz
kann die deutsche Wissenschaft auch auf Röhrichts grosse Arbeit
blicken. Wenn uns heute wieder ein paradoxenfroher Universitäts-
philologe! mit der alten rationalistischen Weisheit aufwartet, dass die
Kreuzzüge doch nur „Raubzüge‘“ gewesen seien, so mag uns ein
Gymnasialhistoriker darüber belehren, was es mit diesen Kreuzzügen
eigentlich auf sich gehabt hat. R. Sternfeld.
V. Domeier, Die Päpste als Richter über die deutschen Könige
von der Mitte des 11. bis zum Ausgang des 13. Jahrhunderts.
Ein Beitrag zur Geschichte. des päpstlichen Einflusses in Deutsch-
land (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte,
herausg. v. O. Gierke). Breslau, W. Koebner 1897. 8°. IX u.
115 S. A 3,60.
Seitdem Gregor VII. auf der Fastensynode d. J. 1076 über
Heinrich IV. den Bann verhängt und demselben unter Aufhebung der
ihm geleisteten Treueide die Ausübung der Herrschaft untersagt hatte,
1 v. Wilamowitz-Möllendorf in seiner Festrede an Kaisersgeburtstag.
Berlin, 27. Januar 1898.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 8
114 Kritiken.
eine Massregel, die doch wohl auch nach Gregors Auffassung mit der
Absetzung des Königs gleichbedeutend war, beanspruchte die Curie die
höchste richterliche Gewalt über die Oberhäupter der Nationen, ins-
besondere den deutschen König. Aber schon bei der Absetzung
Adolfs von Nassau, also kaum 50 Jahre nach dem Konzil zu Lyon,
auf welchem Friedrich II. des Thrones verlustig erklärt worden war,
fungiert die Gesamtheit der Fürsten anstatt des Papsttums als Richter
über den König. Die Fäden dieser geschichtlichen Entwickelung bloss-
zulegen, zu zeigen, wie dieselbe durch Ereignisse und Theorien, nament-
lich durch die von Friedrich II. und Innocenz IV. geübte Politik vor-
bereitet wurde, wie Papsttum und Fürstentum anfangs Hand in Hand
gehen, später aber als konkurrierende Mächte auftreten, das ist das
Ziel der oben angezeigten höchst anregend und geistvoll geschriebenen
Abhandlung. Der Verf. bespricht demnach der Reihe nach das Richter-
amt der Curie unter Gregor VII., unter Innocenz III., Gregor IX. —
der, wie der Verf. wahrscheinlich zu machen sucht, seinerseits bereits
im Jahre 1239 die Absetzung Friedrichs verfügt hat — und Inno-
cenz IV., endlich das Richteramt der Fürsten über den König, wo-
bei „die Theorien der deutschen Rechtsbücher“ und „die Banngewalt
des Erzbischofs von Mainz“ in je einem Kapitel besonders behandelt
werden. Der Verf. hat es verstanden, mit grosser Bestimmtheit und
Schärfe den jedesmaligen prinzipiellen Standpunkt von Papst, König
und Fürsten zu kennzeichnen und im einzelnen nachzuweisen, welche
Motivierung sie ihren Ansprüchen gegeben und unter welchen Voraus-
setzungen, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln ihnen ge-
lungen sei, dieselben durchzusetzen. Freilich fehlt es auch nicht an
Anlass zum Widerspruch. So vermag ich der Auffassung des Verf.
von der Bedeutung der Tage von Tribur und Forchheim nicht durch-
aus beizupflichten. Richtig ist ja wohl, dass Heinrich thatsächlich zu
einem längeren Aufenthalt in Speier sich hat verpflichten müssen.
Auch Meyer von Knonau (Jahrbücher des deutschen Reichs unter
Heinrich IV. und Heinrich V., U, S. 890, N. 16), zu dessen Aus-
führungen der Verf. ım einzelnen leider nicht Stellung genommen
hat, ist hier gleichfalls über Goldschmit (Die Tage von Tribur und
Canossa) hinausgegangen. Ist aber damit schon die Annahme gerecht-
fertigt, dass die Fürsten den König in Deutschland haben festhalten
wollen, um ihm eine Begegnung mit dem Papste auf italienischem
Boden unmöglich zu machen? Lag der Gedanke an eine solche Be-
gegnung damals schon so durchaus nahe? — Doch das ist nur neben-
sächlich. Verf. bespricht die beiden in Tribur gefassten Beschlüsse,
einerseits den Papst zu einer nochmaligen endgültigen Entscheidung
über die Thronangelegenheit auf den 2. Februar 1077 nach Deutsch-
land einzuladen, und andererseits Heinrichs Sache unwiderruflich ver-
Kritiken. 115
loren zu geben, falls er bis zum Jahrestag seiner Exkommunikation,
also bis zum 22. Februar 1077, von dieser nicht befreit sei. Da
ihm diese beiden Beschlüsse in unvereinbarem Widerspruch zu stehen
scheinen, so nimmt er an, das Hauptgewicht liege auf dem zweiten
Beschlusse, und der erste diene nur dazu, die wahren Absichten der
Fürsten dem Papste gegenüber zu bemänteln. Nun schwindet aber
m. E. der scheinbare Widerspruch, wenn man annimmt, dass der an
zweiter Stelle erwähnte Beschluss zuerst gefasst worden ist. Man
versteht dann auch sofort, weshalb gerade Mariä Lichtmess, das letzte
Kirchenfest vor dem 22. Februar für den geplanten Reichstag in Aus-
sicht genommen wurde. Ausserdem möchte ich noch auf eins auf-
merksam machen. Schon die Redaktion des den 22. Februar als
Verfallstag festsetzenden Beschlusses, scheint mir auf einen Kompromiss
zweier Parteien hinzuweisen. Wenn nämlich ausdrücklich gesagt ist,
der Beschluss solle nur dann Geltung haben, wenn Heinrich durch
eigene Schuld (Lambert: suo vicio, Annalist: culpa sua) über den
22. Februar hinaus im Bann bliebe, so rührt diese Klausel sicherlich
nicht von den Sachsen her, während doch umgekehrt der Beschluss
als Ganzes gerade ihren Wünschen am meisten entsprach. Vielleicht
also haben dieselben unter der Bedingung auf die sofortige Vornahme
einer Neuwahl verzichtet, dass die übrigen Fürsten ihnen versprachen,
gegebenenfalls nach dem 22. Februar gemeinsame Sache mit ihnen
zu machen, und vielleicht sind die letzteren auf diese Bedingung,
freilich nicht ohne dieselbe in der oben angegebenen Weise abge-
schwächt zu haben, eingegangen, um von den Sachsen ein anderes
Zugeständnis zu erlangen, nämlich die Zustimmung zur Einladung
Gregors nach Deutschland. Ohne Zweifel haben die Sachsen diese
Zustimmung nur höchst ungern gegeben, aber sie haben sich vielleicht
gefügt, um nicht das ganze Abkommen in Frage zu stellen. Insge-
heim mögen sie — und natürlich auch die Öberdeutschen — aller-
dings darauf hingearbeitet haben, das Zustandekommen des Augs-
burger Tages zu verhindern. In diesem Sinne haben sich auch
Martens (Heinrich IV. und Gregor VII., S. 50, N. 1) und Eigenbrodt
(Lampert v. H. und die neuere Quellenforschung, S. 84, Z. 6), auf
den ich den Verf. noch besonders aufmerksam machen möchte, aus-
gesprochen. Wenn nun aber Gregor sich bereit erklärte, nach Augs-
burg zu kommen, so kann ich darin keineswegs eine Konzession der
Curie erblicken. Man denke den Gedanken nur aus! Der Papst auf
einem deutschen Reichstag als Richter über den König und zugleich
als Schiedsrichter zwischen ihm und seinen Fürsten, also in einer
Rolle, wie sie im Jahre 1073 ein Teil der Fürsten sich selbst zu-
gedacht hatte! Ebensowenig möchte ich trotz der bestechenden Argu-
mentation des Verf. zugeben, dass man zu Tribur von dem Gedanken
Ch
116 Kritiken.
ausgegangen sei, der freien Entscheidung des Papstes eine zeitliche
Schranke zu setzen, oder dass die Wahl von Forchheim einen Pro-
test gegen Gregors Politik und Ansprüche involviere. Hatte denn
die aufschiebende Politik, die Gregor in Canossa geübt, nicht im
fürstlichen Interesse gelegen? Im übrigen behielt doch Gregor da-
durch, dass er für sich das Recht beanspruchte, den neuen König zu
bestätigen, in jedem Falle die Entscheidung in der Hand. Allerdings
wurde durch Rudolfs Wahl die Rehabilitierung Heinrichs erschwert.
Diese Berechnung mag für die Fürsten massgebend gewesen sein,
Aber gegen ein Wiedereinsetzungsrecht des Papstes im Prinzip zu
protestieren, das ist ihnen doch wohl nicht in den Sinn gekommen.
Wiesbaden. H. Otto.
Wretschko, Alfred Ritter von, Das österr. Marschallamt im Mittel-
alter. Ein Beitrag zur Geschichte der Verwaltung in den Terri-
torien des deutschen Reichs. Wien, Manz 1897. XXVI u. 263 S.
Obgleich die Geschichte des österr. Marschallamtes wenigstens
den allgemeinen Umrissen nach auf Grund der früheren Forschungen
bereits erkennbar war, so blieb doch eine gründliche Monographie
über dieses wichtige Amt, welche die Lücken unserer Kenntnis der
Entwicklung desselben im ganzen wie im einzelnen auszufüllen unter-
nehmen würde, in hohem Grade erwünscht. Der Verf. hat sich dieser
Aufgabe mit vielem Fleiss und Geschick und unter steter Beachtung
des Zusammenhangs mit der Geschichte der Verwaltungsorganisation
der österr. Erblande im Ma. unterzogen, er hat nicht nur die ge-
druckten Quellen, sondern auch handschriftliches Material in um-
fassender Weise benützt. Er teilt die Arbeit in zwei Teile Der
I. Teil behandelt die Geschichte des Marschallamtes in Österreich bis
zur Ausgestaltung der in demselben liegenden Ansätze zu zwei selb-
ständigen Gebilden (Landmarschallamt und Hofmarschallamt). Der
II. Teil erörtert in systematischer Weise das amtliche Schaffen des
Landmarschalls unter Einflechtung der weiteren Entwickelung des
Amtes bis an den Schluss des Mittelalters. Überblicken wir in kurzem
den Inhalt des I. Teiles. Das Marschallamt in Österreich erscheint
seit dem 12. Jahrh. als eines der vier von Ministerialen bekleideten
Hofümter. Der Marschall war zunächst mit der Aufsicht über die
Stallungen des Markgrafen betraut, ihm unterstand das aus Unfreien
gebildete ritterliche Gefolge des Markgrafen. Er hatte letzteren nicht
blofs als Bannerträger auf allen Heerfahrten, sondern auch auf Amts-
reisen zu begleiten, für Beherbergung und Verpflegung zu sorgen, im
Heere Disziplin aufrecht zu erhalten, gerichtliche Urteile seines Herrn
mit Waffengewalt zu vollziehen und gegen Friedensbrecher, welche
Ruhe und Ordnung in den Landen seines Herrn störten, einzuschreiten.
Kritiken. 117
Als das Marschallamt von H. Leopold VI. (vor 1230) an die Kuen-
ringer verliehen wurde, besass es bereits den Charakter eines erblichen
Mannlehens, bei welchem die damit verbundenen Nutzungen in erster
Linie standen, während der tägliche Hofdienst weggefallen und auf
einen bei feierlichen Gelegenheiten zu errichtenden Ehrendienst be-
schränkt war. Den eigentlichen Marschallsdienst am Hofe und in der
Landesverwaltung leistete seitdem ein absetzbarer Hofbeamter, der an-
fangs gleichfalls Marschall hiess. Eine weitere Arbeitsgliederung trat
unter H. Albrecht I. ein, indem zur Verrichtung der dem Marschall
obliegenden täglichen Hofdienste öfters ein besonderer Hofmarschall
bestellt zu werden pflegte. Seit 1326 ward die Scheidung der Mar-
schallsdienste in solche, die am Hofe bei der Person des Herzogs ge-
leistet wurden, und in solche, welche in Leitung der Landesverwaltung
bestanden, bleibend: der erste Beamte behielt den Titel „Hofmarschall“,
für den letztern ward der Titel „Marschall in Österreich“, seit 1359
„Landmarschall in Österreich“ üblich, wobei unter Österreich das
Land unter der Enns zu verstehen ist. Der Grund, weshalb die
Kompetenz des Landmarschalls auf Österreich eingeschränkt worden
war, lag in der Thatsache, dass für das Herzogtum Steier seit 1229,
für das Land ob der Enns seit 1256, für Kärnten, Krain und die
windische Mark seit 1270 je ein Landeshauptmann als Stellvertreter
des Landesfürsten bestellt zu werden pflegte, während die Verwaltung
des Landes unter der Enns, wo der Herzog meistens zu residieren
pflegte, nach wie vor unmittelbar vom Hofe aus geleitet wurde.
Im I. Abschnitt des II. Teiles werden die militärischen, polizei-
lichen und richterlichen Funktionen des Landmarschalls mit Rücksicht
auf ihre historische Entwickelung erörtert. S. 109 wird die Institu-
tion der Viertelhauptleute besprochen, in welchen man Mittelbehörden
zwischen dem Landmarschall und den lokalen Verwaltungsorganen zu
sehen hat. Bei dieser Gelegenheit wäre noch des den Viertelhaupt-
leuten übergeordneten „obersten Hauptmanns“ zu erwähnen gewesen,
welcher auf Verlangen der Landstände seit 1444 dem Landmarschall
behufs Befriedung des Landes und Vollstreckung der Urteile der
obersten Gerichte wiederholt zugeteilt zu werden pflegte (vgl. Chmel,
Reg. Frid. II., I, N. 1607, 2506; Blätter f. Lk. NÖ. XII, 119 u. a. ml
S. 111 bespricht der Vf. die ordentliche und ausserordentliche Ge-
richtsgewalt des Herzogs; unter ersterer versteht er jene Gerichts-
gewalt, die ihm noch aus der Zeit, als er Beamter des Reichs war,
zukam, unter letzterer, die auf seiner landesherrlichen Stellung be-
ruhenden richterlichen Befugnisse. Da jedoch die landesherrliche Ge-
walt aus der des Reichsbeamtentums organisch erwachsen ist, so
erscheint jene scharfe begriffliche Sonderung der Gerichtsgewalt des
Herzogs als kaum begründet; besser könnte vielleicht die ausser-
118 Kritiken.
ordentliche Gerichtsgewalt definiert werden als das Recht des Herzogs,
alle Rechtssachen, die an ihn gelangten, oder die er an sich gezogen,
persönlich zu entscheiden. 8. 114, N. 216 betrachtet der Verfasser
jene Gerichtssitzungen, bei welchen nicht die „lantherren“, wie dies
beim Hoftaiding der Fall war, sondern die „herren“ oder „herren und
rete“ als Urteiler fungierten, als eine der Formen, in welchen die
ausserordentliche herzogliche Gerichtsbarkeit geübt wurde Aber aus
der vom Vf. angezogenen Vorladung des Abtes von Formbach (1406)
auf das „Hoftaiding“, wo Herzog Wilhelm seine „herren und rete“ über
dessen Streitsache werde entscheiden lassen, geht doch wohl hervor,
dafs man aus der Verwendung letzterer Formel noch nicht mit voller
Sicherheit auf eine vom Hoftaiding verschiedene Gerichtssitzung wird
schliessen dürfen.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Umbildung der Gerichtsver-
fassung seit Anfang des 15. Jahrh., seit der Regierung Herzog
Albrechts V., wo der Landmarschall ständiger Richter des ständisch
organisierten „Landrechtes“ wurde, während er in dem damals neu ent-
standenen, mit herzoglichen Räten besetzten Hofgerichte, einer Ge-
richtsstelle für die spezifisch herzogliche Gerichtsbarkeit, lediglich als
Stellvertreter des Herzogs fungierte.
In Bezug auf das „Landrecht“ bringt der Vf. gleichfalls manches
Neue bei. So zeigt er auf Grund einer Zusammenstellung der in
den Urkunden erwähnten Tagsatzungen, dass im 15. Jahrh. bei diesem
Gerichte bestimmte Termine nicht nachweisbar sind, dass vielmehr die
Sitzungen das ganze Jahr hindurch ohne grössere Unterbrechung ab-
gehalten wurden.
Im II. Abschnitt des II. Teils handelt der Vf. über den Land-
marschall als Mitglied des herzoglichen Rates. Mit der Anschauung
(S. 151), dass König Otakar mit seinem geschworenen Rat ein Organ
nicht bloss zur Wahrung der landesherrlichen, sondern auch der stän-
dischen Interessen habe schaffen wollen, kann sich Ref. nicht recht
befreunden. Der Vf. selbst scheint an letzteren Zweck nicht recht zu
glauben, da er hinzufügt: „Ob freilich namentlich in der späteren
Zeit der böhmischen Herrschaft den einzelnen Ratgebern dazu (zur
Wahrung der ständischen Interessen) viel Gelegenheit geboten war,
ist eine andere Frage. Das otakarische Regime war kaum darnach
angethan, der ständischen Macht eine dauernde Stärkung zu ver-
schaffen.“ Auch giebt es keinen Beweis dafür, dass die Räte der Ge-
samtheit der Landherren eidlich verpflichtet gewesen seien. Wenn
sie später mehr ihre Standesinteresssen als die landesherrlichen wahr-
nahmen, so war dies einfach ein Missbrauch ihrer Stellung. Dagegen
stimmt Ref. der Meinung des Vis, dass es seit König Friedrich II.
(dem Schönen) nicht mehr zwei Räte, einen ständischen und einen
Kritiken. 119
Beamtenrat, sondern nur einen Rat (Ratskolleg) gegeben habe, in
welchem allerdings beide Elemente vertreten waren, durchaus bei.
Sehr verdienstlich ist endlich die Untersuchung, welche der Vf.
den seit Mitte des 14. Jahrh. an den österr. Herzogsurkunden vor-
kommenden Unterfertigungsvermerken widmet. Als zutreffend erscheint
Ref. die vom Vf. im Anschluss an Seeligers auf die Königsurkunden
bezügliche Untersuchungen vorgetragene Vermutung, dass in jenen
Vermerken österreichischer Urkunden der nach Abfassung des sach-
lichen Konzeptteiles an die Kanzlei ergehende Fertigungsbefehl zum
Ausdruck kommen sollte. Der umfangreiche Anhang enthält I. einen
Exkurs über das Amt des Hofmarschalls bis zum Ausgang des Mittel-
alters, II. die Reihe der Landmarschälle und Untermarschälle, III. die
auf den Landmarschall bezüglichen Subskriptionen in 63 Urkunden
von 1359—1428 und IV. 46 ungedruckte Urkunden.
Prag. Emil Werunsky.
Rudolph Eberstadt, Magisterium und Fraternitas. Eine verwaltungs-
geschichtliche Darstellung der Entstehung des Zunftwesens. VI u.
242 S. Leipzig, Duncker & Humblot 1897. (Staats- und sozial-
wissenschaftliche Forschungen, herausgegeben von Gustav Schmoller,
Bd. XV, Heft 2.) 8°. M. 5,40.
Während heute regelmässig auch von Seiten derjenigen Forscher,
die für den grundherrlichen Ursprung des mittelalterlichen Handwerks
eintreten, der direkte Zusammenhang zwischen den Zünften und den
grundherrlichen Handwerkerverbänden als unbeweisbar angesehen wird,
glaubt E. das bisher fehlende Bindeglied zwischen diesen beiden Ver-
bänden in dem sogenannten Magisterium gefunden zu haben. Das
Magisterium ist nach E. das selbständig gewordene hofrechtliche Hand-
werksamt, das sich aus einem blossen mechanischen Betriebsamt inner-
halb des Fronhofverbandes zu einem eigenen Organismus entwickelt
habe. Von der Zunft unterscheide sich dies Magisterium durch seinen
hofrechtlichen Ursprung und die aus demselben ihm anhaftenden Eigen-
tümlichkeiten. Dem Beweis dieses hofrechtlichen Ursprungs ist der
erste, grössere Theil des Buches gewidmet, und zwar ist dieser Be-
weis, wie wir sehen werden, völlig missglückt, so dass der ganze
Begriff des Magisteriums unhaltbar wird.
Anstatt zunächst mit Einzeluntersuchungen über die von ihm als
Magisterien bezeichneten Handwerkerverbände zu beginnen, hebt E.
sogleich mit allgemeinen Erörterungen über die Rechtsinstitute an,
die seiner Ansicht nach den hofrechtlichen Ursprung des Magisteriums
beweisen sollen. Als solche führt er verschiedene Abgaben, nämlich
den hauban, den achat du métier und den Wachtzins, ferner die
magisteriale Sondergerichtsbarkeit und die sogenannte Amtsbürtigkeit
120 Kritiken.
auf Mit dem Beweise seiner Behauptungen macht er es sich aller-
dings leicht genug. Der hauban ist hofrechtlichen Ursprungs, weil
— Ducange ihn als submonitio ad operas vel eius redemtio pecu-
niaria erklärt. Irgend ein anderer Beweis als diese Ducangische
Glosse wird nicht gebracht. Die zu einem allerdings völlig verschie-
denen Ergebniss gelangende Erörterung, die Ernst Mayer in seinem
Werke: Zoll, Kaufmannschaft und Markt S. 309 ff. dem hauban ge-
widmet hat, ist dem Verfasser unbekannt geblieben. Seltsam genug
sind auch die Behauptungen, auf die E. den hofrechtlichen Charakter
des achat du metier stützt. Weil er an einen ausserhalb des Hand-
werks stehenden Empfänger zu zahlen ist, soll derselbe eine hofrecht-
liche Abgabe sein! Ist es denn nicht eben so gut möglich, dass er
eine Abgabe des öffentlichen Rechtes ist? Geradezu unwahr ist die
Behauptung, der herrschaftliche Charakter dieser Abgabe werde bei
ihrer Statuierung „stets“ ausgesprochen, eine Behauptung, die E. nicht
durch ein einziges Beispiel belegen kann. Dass endlich auch der
Pariser Wachtzins zu den grundherrlichen Abgaben gerechnet wird,
ist doch wohl nicht ernst zu nehmen. Ferner soll der hotrechtliche
Ursprung der Magisterien dadurch bewiesen werden, dass für einige
derselben eine Sondergerichtsbarkeit besteht, die über eine blosse Ge-
werbegerichtsbarkeit hinausgreift, und dass in einigen die Amtsbürtig-
keit herrscht, nämlich der Grundsatz, dass bloss die Descendenten der
Genossen zum Eintritt in die Genossenschaft berechtigt sind. Mit
diesen ganz oberflächlichen Behauptungen ist die „Beweisführung“ des
allgemeinen Teils erschöpft.
Enttäuscht wendet man sich dem besonderen Teile zu, der zu-
nächst in seiner ersten Hälfte diejenigen von den Pariser Handwerker-
verbünden, welche nach E. Magisterien sind, eingehend bespricht,
dann sich mit den Magisterien in den übrigen französischen Städten
beschäftigt und schliesslich auf die Handwerksverhältnisse von Basel,
Leipzig, Magdeburg (Halle) und Braunschweig eingeht. Manche ganz
interessanten Einzelbeobachtungen werden gemacht, und das Ganze
hätte ein brauchbarer Beitrag zur Handwerksgeschichte werden können,
wenn E. nicht völlig in seiner Magisterialtheorie befangen wäre. Der
Beweis für den hofrechtlichen Ursprung der Handwerkerverbände ist
überall derselbe; jede Handwerksgenossenschaft, die eins der im all-
gemeinen Teile erörterten „Kennzeichen“ des grundherrlichen Ursprungs
trägt, wird zum Magisterium gestempelt. Wenn E. der Nachweis ge-
lungen wäre, dass ein und dieselben Kennzeichen bei einer Reihe von
Handwerkerverbänden stets wiederkehren und bei einer anderen Reihe
stets fehlen, könnte man wenigstens den Unterschied von Magisterium
und Zunft, wenn auch nicht den hofrechtlichen Ursprung des Magi-
steriums billigen. Thatsächlich finden sich sämtliche „Merkmale“ nur
Kritiken. 121
ausnahmsweise vereinigt; meist trägt das eine „Magisterium“ nur das
eine, das andere ein anderes dieser vermeintlichen magisterialen Kenn-
zeichen. Gelegentlich werden übrigens auch andere Abgaben für hof-
rechtlich erklärt; auf S. 122 widerfährt dies Schicksal z. B. der Bede.
Jedem aber, der sich mit den ständischen Verhältnissen des Mittel-
alters beschäftigt hat, wird es auffallen, dass die spezifisch hofrecht-
lichen Abgaben und Lasten auch nicht ein einziges Mal vorkommen.
Der unbefangene Forscher wird also aus dem, was E. vorbringt, ge-
rade das Gegenteil seiner Hauptthese herauslesen. Nur an einer
Stelle, nämlich bei der gleich am Beginn stehenden Schilderung der
Entstehung des Pariser Fleischergewerkes, scheint es, als ob that-
sächlich der Ursprung aus einem hofrechtlichen Amte nachweisbar
sei; geht man aber auf die Quellen zurück, so findet man, dass die
Darstellung in wesentlichen Teilen der Phantasie des Verfassers ent-
sprungen ist, der übrigens die wichtige, seinen Ausführungen wider-
sprechende Urkunde Lasteyrie, Cartulaire general de Paris I, S. 337
n. 380 einfach übersehen hat.
Besser als dieser erste Teil ist der zweite, der von der fraternitas
handelt. Allerdings ist auch hier die Beweisführung nicht durchweg
überzeugend, aber sie vermeidet wenigstens grobe Fehler. Nach E.
sind die ältesten aus freier Vereinigung hervorgehenden Handwerker-
vereinigungen keine Zünfte mit irgend welchen gewerblichen Befug-
nissen, sondern aus Mitgliedern desselben Handwerks bestehende rein
religiöse Bruderschaften. Diese Behauptung soll durch die Thatsache
bewiesen werden, dass in den beiden ältesten deutschen Zunfturkunden,
in den Urkunden von 1099 und 1128, welche die Vereinigungen der
Mainzer Weber und der Würzburger Schuhmacher erwähnen, von ge-
werblichen Befugnissen nicht geredet, dagegen aber der religiöse
Charakter dieser Verbände erwähnt wird. Dass aber diese gewerb-
lichen Befugnisse nicht ausdrücklich hervorgehoben werden, ist bei
dem Charakter der beiden Urkunden nicht verwunderlich und noch
kein Beweis dafür, dass derartige Befugnisse nicht vorhanden waren;
jedenfalls spricht aber gegen den ausschliesslich religiösen Charakter
der Würzburger Schuhmacherfraternität das ungewöhnlich hohe Ein-
trittsgeld von 30 solidi. . Wenn schliesslich E. daraus, dass von den
Kölner Bettziechenwebern berichtet wird, sie hätten pia spe perhennis
vitae eine fraternitas gegründet, einen ursprünglich rein religiösen
Charakter dieser Fraternität folgert, so überschätzt er wohl den
Sinn derartiger Redensarten. Im weiteren Verlauf seiner Darstellung
wendet sich E. energisch dagegen, dass der Zunftzwang den Zweck
der Einigung bilde, und führt aus, dass die älteren Zunfturkunden
zum Teil den Zunftzwang nicht erwähnen. Wenn aber die textores,
die sutores etc. (nicht etwa quidam textores etc.) sich mit Ge-
122 Kritiken.
nehmigung der öffentlichen Gewalt zu einer Zunft vereinigen, so
liegt doch der Gedanke nahe, dass diese Zunft alle, die zu dem be-
treffenden Handwerke gehören, umfasst, und dass nicht beliebig viele
das Handwerk frei nebenher betreiben. Der Zunftzwang wird in einer
Reihe von Urkunden einfach deshalb nicht erwähnt, weil er sich aus
dem Wesen der mittelalterlichen Zunft von selbst ergiebt.
Als Anhang I sind drei interessante französische Urkunden, so-
wie Regesten des Pariser Fleischeramtes und Bückeramtes abgedruckt;
Anhang II enthält eine Reihe von Gewerbeurkunden nebst Erläuterungen
derselben. Ausführlicher besprochen wird bloss die bekannte Wormser
Fischmarktordnung von 1106; mit seiner Deutung der urbani als
„Heimburgen“ wird E. wolıl wenig Anklang finden.
Im ganzen hinterlässt die Arbeit einen ziemlich unbefriedigenden
Eindruck, der noch gesteigert wird durch den Ton der Polemik, der
gegen Männer wie v. Below, Gothein und Schaube angeschlagen
wird. Mit dem Vorwurfe der „offenbaren Beugung der Urkunden“
sollte man nicht so leichtsinnig wie E. bei der Hand sein.
Trotzdem die Arbeit als Ganzes verfehlt ist, enthält sie manche
gute Einzelbeobachtungen. Wenn es sich nicht darum handelt, den
hofrechtlichen Ursprung eines Handwerkeramtes nachzuweisen, verrät
E. oft ein gutes historisches Verständnis und liefert ganz dankens-
werte Ergebnisse. Deshalb wird das Buch trotz seiner grossen Mängel
bei einer späteren Bearbeitung desselben Gegenstandes immerhin von
Nutzen sein.
Halle a/S. Siegfried Rietschel.
Walter Lenel, Die Entstehung der Vorherrschaft Venedigs an der
Adria, mit Beiträgen zur Verfassungsgeschichte. Strassburg, Karl
J. Trübner 1897. VI und 146 S.
Die beiden Aufsätze, aus denen die Schrift Lenels besteht, sind
nach der Vorrede als Vorarbeiten für eine Darstellung der älteren
Geschichte Venedigs aufzufassen und tragen demgemäss vorwiegend
den Charakter von Untersuchungen, die sich vielfach polemisch mit
den herrschenden Ansichten auseinandersetzen.
Der erste Aufsatz (S. 1—84), auf den sich der Haupttitel der
kleinen Schrift bezieht, behandelt zunächst die Beziehungen Venedigs
zum italienischen regnum, wobei betont wird, dass sich die kommer-
zielle Vorherrschaft Venedigs im wesentlichen unabhängig von den
kaiserlichen Privilegien entwickelt habe, und verfolgt dann eingehend
und mit besonnener Kritik die wechselnden Beziehungen Venedigs zu
Dalmatien. Erst die ungarische Invasion am Anfang des 12. Jahr-
Kritiken. 123
hunderts hat Venedig bestimmt, sich in Dalmatien dauernd festzu-
setzen, und erst in der Mitte desselben Jahrhunderts ist der venezi-
anische Teil des Landes in kirchlicher und administrativer Beziehung
zu straffer Unterordnung gebracht und damit die politische Herrschaft
Venedigs im Osten der Adria fest begründet worden. Von einer wirk-
lichen Vorherrschaft Venedigs an der Adria aber kann man nach dem
Verf. erst im 13. Jahrhundert reden. Nach einer Schilderung der
äusseren Politik und der wirtschaftlichen Zustände Venedigs, wie sie
sich in der Wendezeit zum neuen Jahrhundert gestaltet hatten, stellt
der Verfasser die Ausbildung der kommerziellen Vorherrschaft Venedigs
an der Adria dar, wie sie durch eine ebenso kluge wie rücksichtslose
Handelspolitik bewirkt worden ist. Von entscheidender Bedeutung
ist dabei gewesen, dass Venedig den grossen Kampf zwischen Kaiser-
tum und Papsttum in äusserst geschickter Weise zu benutzen ver-
standen hat, um im Jahre 1240 die bis dahin sehr bedeutende
kommerzielle Stellung Ferraras zu vernichten und den Verkehr auf
der Wasserstrasse des Po und an der Westküste der Adria in seinem
Interesse umzugestalten, sodass schon in der Mitte des 13. Jahr-
hunderts die Theorie aufgestellt werden konnte, dass Venedig der
alleinige Anspruch auf die Herrschaft an der Adria gebühre. Den
Abschluss der Darstellung bildet der Versuch der Venezianer am An-
fang des 14. Jahrhunderts, nun auch die territoriale Herrschaft über
Ferrara zu gewinnen, ein Versuch, der zwar an dem Widerstande des
mit den eifersüchtig gewordenen Nachbarn Venedigs verbündeten
Papsttums scheiterte, aber schon darum einen Wendepunkt in der
Geschichte Venedigs bezeichnet, weil er als der Beginn der späteren
Territorialpolitik Venedigs anzusehen ist, die der Verf. von dem Um-
kreise seiner Betrachtung ausgeschlossen hat. Eine erschöpfende Auf-
zählung der in sein Thema einschlagenden Nachrichten zu geben, lag
nicht in der Absicht des Verf.; vielmehr kam es ihm darauf an,
alles Wesentliche klar hervorzuheben. Von dem Bestreben, Neues zu
bringen, und wo es sich um bekannte Thatsachen handelte, diese doch
in neuem Zusammenhange zu zeigen, ist der Verf. m. E. gelegentlich
doch zu weit geführt worden, so wenn er behauptet (S. 36), dass
Venedig erst im Verlauf des 13. Jahrhunderts den Versuch gemacht
habe, Handel und Schiffahrt auf der Adria in Abhängigkeit von sich
zu bringen, und wenn er im Zusammenhange damit einen durch-
greifenden Unterschied zwischen den Zielen der venezianischen und
der genuesischen Politik im 12. Jahrhundert konstruiert.
In einer Beilage: Zur Kritik Andrea Dandolos (S. 85—103)
wird zunächst an der Nachrichtenreihe, die die Beziehungen Venedigs
zu Dalmatien und Ungarn betrifft, der Nachweis geführt, dass die
Darstellung dieses Geschichtsschreibers, ganz abgesehen von voreiligen
124 Kritiken.
Schlüssen aus älteren Quellen und Missverständnissen derselben, von
tendenziöser Verarbeitung ihrer Unterlagen keineswegs frei ist; und
ich stehe nicht an, dem Schlussurteile des Verf. durchaus beizu-
pflichten: Je genauer wir den Zustand überblicken, in dem die ältere
venezianische Geschichte uns überkommen ist, um so trümmerhafter
und einseitiger erscheint sie.
Dafür bieten die verfassungsgeschichtlichen Studien des zweiten
Aufsatzes (S. 107—145) mehr als einen weiteren Beleg. Wenn die
venezianische Geschichtsschreibung dem Jahre 1172 eine besonders
wichtige Rolle in der Entwickelungsgeschichte der Verfassung der
Republik zuschreibt, so erscheint das nach den Untersuchungen des
Verf. als durchaus unbegründet. Weder ist in diesem Jahre die
Dogenwahl neu geordnet worden (der einzig zuverlässige Bericht, der
der Historia Ducum, weiss nichts von einer damals erfolgten Neu-
ordnung), noch ist die Einsetzung des grossen Rates gerade auf dieses
Jahr zurückzuführen. Eingehend verfolgt der Verf., gefördert durch
die tüchtige Vorarbeit Hains, an der Hand der urkundlichen Zeug-
nisse, was sich über den Beirat des Dogen von den ältesten Zeiten
an ermitteln lässt, erörtert die Bedeutung und Stellung der judices,
die Rolle der sapientes im 12. Jahrhundert, die Bildung eines kleinen
Rates von 6 Mitgliedern, die zur Folge hatte, dass der ältere Beirat
des Dogen nunmehr als der grosse bezeichnet zu werden pflegte. Von
besonderer Wichtigkeit für unsere verfassungsgeschichtliche Erkenntnis
ist dabei die Veröffentlichung einer bisher nur von Cecchetti flüchtig
benutzten Urkunde vom Jahre 1207 (S. 137), die uns auf festen
Boden stellt und uns in einer für Venedig vollständig neuen, aber
stark an analoge Verhältnisse anderer italienischer Stadtrepubliken
erinnernden Weise die Rolle der electores und der bisher ganz un-
bekannten Trentacien (unzweifelhaft lokale Unterabteilungen der Stadt-
sechstel, contratae) zeigt; die sex sapientes minoris consilii vertreten
zugleich je einen der grossen Stadtteile, während die sapientes majoris
consilii je einem der kleinen Stadtbezirke, der Trentaciae, angehören
(bisher liess man auch für jene alte Zeit den grossen Rat aus 450
bis 480 Mitgliedern bestehen). So bedarf in der That die herkömm-
liche Auffassung in mehr als einer Beziehung einer durchgreifenden
Berichtigung (S. 140). Natürlich hat der Verf. bei seiner Arbeit die
reichen Schätze der Marciana und des Archivs de’ Frari vielfach be-
nutzt; besonders rühmenswert ist, dass er es bei der Beschaffenheit
der vorhandenen Drucke häufig für notwendig gehalten hat, auch
bei diesem Material auf die handschriftliche Ueberlieferung zurück-
zugehen. So lässt diese Vorarbeit, sowohl was die Art der Quellen-
benutzung, wie die Kenntnis und Auffassung der äusseren und
namentlich auch der inneren Geschichte Venedigs angeht, den Verf.
Kritiken. 125
für die grössere Aufgabe, die er sich gestellt hat, wohl vorbereitet
erscheinen. !
Brieg. Adolf Schaube.
Paul Frederieq, De Secten der Geeselaars en der Dansers in de
Nederlanden tijdens de 144° eeuw. Uittreksel uit het LIII® deel
der Verhandelingen van de Koninklijke Academie van wetenschappen,
letteren en schoone kunsten van België 1897. 62 Blz. Brussel,
Hayez.
Mit dieser Abhandlung fährt Fredericq fort mit der Durch-
arbeitung und Verwertung des überreichen Quellenmaterials für die
Geschichte der Inquisition und der ausserkirchlichen religiösen Be-
wegungen in den Niederlanden während des Mittelalters, das er in
den ersten zwei Bänden seines Corpus documentorum inquisitionis
haereticae pravitatis gesammelt hat.” Die Schrift ist für die deutschen
Kirchenhistoriker besonders beachtenswert, da die hier behandelten reli-
giösen Volkskrankheiten, die Flagellantenumzüge von 1349 und 1400
und die Tanzwut von 1374, wie die zeitgenössischen niederländischen
Geschichtsschreiber übereinstimmend melden, aus Deutschland in die
Niederlande eingedrungen sind, und die Vorgänge einfach sich wieder-
holen. Bisher waren wir wesentlich immer noch auf die 1828 er-
schienene kleine, aber gehaltreiche Schrift von E. G. Förstemann,
die christlichen Geisslergesellschaften angewiesen; Fr. bereichert unsere
Kenntnisse über Bräuche und Satzungen dieser Ketzer, das Verhalten
der Geistlichkeit angesichts dieser lawinenartig wachsenden grausigen
Bewegungen, die Zahlenverhältnisse, Daten u. s. w. bedeutend. — Für
die Lehrmeinungen der niederländischen Geissler liegt uns authen-
tisches Material vor in einem Reglement, das die Geissler von
Brügge beim Kapitel zu Doornik (sede vacante) einreichten, und in
einem Reglement, das Aegidius (Gilles) Le Muisit (Li Muisis), Abt
des St. Martinsklosters zu Doornik (F 1352), von Führern der Sekte
mitgeteilt bekommen hatte, und das er seinem ausführlichen Bericht
über die Geisslerumzüge in dieser Stadt im August und September
1349 eingefügt hat. Daraus ergiebt sich, dass diese Flagellanten
ekstatische Mystiker waren und dogmatisch in keinem Punkte von
der Kirchenlehre abwichen. Ihr Verbrechen war nur dies, dass sie
1 Auf Einzelkritik verzichtend, notiere ich von störenden Druckfehlern
ausser den vom Verf. selbst berichtigten, die Jahreszahlen 1207 und 1210
statt 1107 und 1110 (S. 11 Anm. 2), 1136 statt 1176 (S. 40 Anm. 1), 1072.
statt 1172 (S. 109 Anm. 4; ebenda sapientionem) und vor statt von (S. 135
Zeile 7). Für cura vestra (Anm. auf S. 79, Zeile 3) ist wohl jura vestra
zu lesen. |
2 1889 und 1896. Der 3. Band (1521—1531) ist in Vorbereitung.
126 Kritiken.
zu neuen Bussübungen sich vereinigten, ohne die Legitimation der
Kirche eingeholt zu haben. — Beigegeben ist der trefflichen Abhand-
lung eine diplomatisch getreue Reproduktion in Gold- und Farben-
druck der einen Geisslerzug mit allen Attributen und Details dar-
stellenden Miniatur aus der die erwähnte Chronik des Le Must
enthaltenden Brüsseler Handschrift.
Zwickau. Otto Clemen.
L. Pastor, Geschichte der Püpste seit dem Ausgang des Mittelalters.
3. Band (Von der Wahl Innocenz’ VIII. bis zum Tode Julius’ Ui
Freiburg 1895 (erste und zweite Auflage). LXVII u. 888 S.
Der 3. Band der Pastorschen Geschichte der Päpste umfasst die
Zeit von 1484—1513, die Pontifikate Innocenz’ VIH., Alexanders VI.,
Pius’ III. und Julius’ IL: eine längere Einleitung (S. 1—164) über
die sittlich-religiösen Zustände der Renaissance ist vorausgeschickt,
ein Anhang mit ungedruckten Aktenstücken und archivalischen Mit-
teilungen (S. 809—872) bildet den Schluss. Das Buch hat inzwischen
wohl überall bereits Besprechungen gefunden! — ein lehrreicher,
wenngleich nicht gerade erfreulicher Einblick in den Zustand der
zeitgenössischen Kritik lässt sich gewinnen, wenn man sich die Auf-
nahme dieses Bandes und seiner beiden Vorgänger vergegenwärtigt.
Die stets urteilslose und deshalb stets zu Lob geneigte Pressmeute
— nicht etwa nur die ultramontane, sondern auch die nichtkatho-
lische — hat, sogar in wissenschaftlichen Organen, das Pastorsche
Werk beim Erscheinen des 1. Bandes als eine „grossartige Leistung“,
als ein „monumentales Werk“ gefeiert und es je nach der augen-
blicklichen Stimmung neben oder auch über Ranke gestellt. Liest man
diese Besprechungen durch, so zeigt sich deutlich, dass kaum ein einziger
dieser Rezensenten die notwendigste Vorbedingung besass: die Kenntnis
des dargestellten Zeitalters, ein Vertrautsein mit dem verarbeiteten
Stoffe und die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Beurteilung. Fast alle
schöpften ihre gesamte Kenntnis jener Zeit eben aus Pastors Werk,
und dieses musste bereits durch den ganzen äussern Apparat — den
ich übrigens trotz mancher Übertreibung keineswegs tadeln will —
das Staunen des Unbefangenen erwecken.”
I Ref. war durch andre Arbeiten verhindert, sich vor Ausgang des
Jahres 1897 mit der Besprechung dieses Bandes zu beschäftigen.
? Sich auf solche Besprechungen, die ihren unwissenschaftlichen Charakter
auf der Stirne tragen, zu berufen, sie als Kronzeugen für die Bedeutung
des Werkes anzuführen, ist bei den Historisch-politischen Blättern (XCIX,
1887 S. 377 fl.) nicht gerade auffällig, bei Pastor selber aber eine eigen-
artige Selbsttäuschung (Nachwort zu Band 2 S. * 3 ff.), — oder sollte er wirk-
lich nicht erkannt haben, dass die Besprechung in der Deutschen Litteratur-
Kritiken. 127
Ein Umschwung trat ein, als Druffel 1887 in den Göttingischen
Gelehrten Anzeigen scharfe, sehr scharfe Kritik an dem scheinbar un-
antastbaren Werke übte und eine ganze Reihe nicht eben geringfügiger
Mängel aufdeckte. Ihm folgte kurz nachher Kolde mit einer mehr das
Allgemeine prüfenden und durchaus ablehnenden Besprechung in der
Allg. konservat. Monatsschrift; auch die Hist. Zeitschrift brachte eine
zwar nicht ausreichende, aber immerhin doch aus wissenschaftlicher Prü-
fung hervorgegangene, im wesentlichen ablehnende Kritik. Die nicht-
katholische Tagespresse schwankte jetzt keinen Augenblick, charaktervoll
wie sie nun einmal ist, mit ehrlicher Ueberzeugung ins Lager der Gegner
Pastors überzugehen; es bildete sich seitdem ein feststehender Kanon
aus, bei jedem neuen Bande des Werkes zunächst die ultramontane
Tendenz mit Abscheu aufzudecken und daneben doch dem unbestreit-
baren Fleisse des Verfassers und einigen seiner Ergebnisse eine wohl-
wollende Anerkennung zu zollen. Ein abstossendes Bild fürwahr! Wert-
voller war es doch, dass seit Druffel und Kolde die wissenschaftliche
Kritik etwas vorsichtiger und gründlicher zu Werke ging; fast überall
wurde seitdem ein jeder neue Band oder jede neue Auflage eines
früheren mit starkem Misstrauen oder mit schneidigem, ausführlich
gerechtfertigtem Tadel — wie z. B. von Bachmann — empfangen.
Die katholische Presse liess sich freilich ihre Freude an dem
geistigen Ueberwinder Rankes nicht stören; in diesen Kreisen war es
sonnenklar, dass Pastor alles „klar nachgewiesen“, „gut begründet“,
„Irrtümer beseitigt“, ein „schön geordnetes, durchsichtig klares Bild“
gezeichnet und „besonnen geurteilt‘‘ habe; ihm musste „der Dank aller
Freunde der Wahrheit“ zufallen.! Aber welche auffallende Erscheinung
im Jahre 1896: in der Litterarischen Rundschau für das katholische
zeitung (1887 n. 11) eben auf jenem Boden der Unbefangenheit erwachsen
war, dass die anerkennenden Worte in der Hist. Zeitschrift über seine
archivalischen Studien (ebd. S. * 26) auf seiner eigenen Vorrede aufgebaut
waren, und dass die Anzeige im Lit. Centralblatt (1886 n. 44), die Pastor
mit viel Selbstverleugnung im Wortlaut abdruckt, geradezu das Muster
einer wohl unabsichtlich unkritischen Besprechung ist, die zum guten Teile
aus Pastors Vorrede zu Band 1 besteht? Einen Triumph hat P. jeden-
falls: auch die spätern Besprechungen seines Werkes im Lit. Centralblatt
sind auf der Höhe der ersten geblieben, — sowohl der 2. wie der 3. Band
haben (1891 n. 4 und 1896 n. 29) denselben wohlmeinenden, für alles
. Gelesene dankbaren, seine Lesefrüchte zusammenstellenden, von allen kri-
tischen Anwandlungen freien „Rezensenten“ gefunden. Sollte der Gelehrte
solche Urteile nicht lieber mit Unwillen bei Seite schieben, gleichviel
aus welchem Lager sie kommen?
1 So Dittrich im Hist. Jahrb. 1890, II. — Je mehr jeglicher Massstab
der Beurteilung fehlt, um so leichter kann man natürlich Pastor mit Ranke
vergleichen.
128 Kritiken.
Deutschland (N. 10 S. 289 ff.) erscheint eine Besprechung des 3. Bandes
von Franz X. Funk, dem kath. Professor der Kirchengeschichte in
Tübingen, — eine Besprechung, die endlich einmal eine wissenschaft-
lich angelegte Kritik von katholischer Seite bietet, — die freilich,
wenn ein Protestant sie geschrieben hätte, notwendig der Ausfluss
konfessioneller Verblendung gewesen sein müsste. Funk zollt dem
Fleisse Pastors, der klaren, lebendigen und ansprechenden Darstellung
ein kurzes Lob!, aber er tadelt die unnötige Breite sowohl des
Textes, wie des beigegebnen archivalischen Materials? und sagt
weiter: „In den Konflikten zwischen dem Papsttum und den ihm
gegenüberstehenden Faktoren nimmt P. zu rasch für ersteres Partei.
Für die Forderung, die dasselbe stellt, wird zu leicht ohne weiteres
Unterwerfung verlangt. Es kommt nicht zur entsprechenden Geltung,
dass es sich bei ilm nicht bloss um absolute, sondern auch um
Rechte handelt, die ihm erst allmählich und zum Teil sehr spät zu
teil wurden und die, wie sie geworden waren, so auch wieder ein
Ende nehmen konnten und unter Umständen nehmen mussten, und
dass gerade bei der damaligen Haltung der Träger der Tiara eine
Opposition am wenigsten befremden kann.“ Was Funk dann an
einzelnen Belegen für seine Meinung giebt, soll weiter unten noch
erwähnt werden; es sei nur vorausgenommen, dass gegen die Wer-
tung Savonarolas, Julius’ II., der Konzilstheorrie, der Hexenbulle
Innocenz VOI., des Laterankonzils Einspruch erhoben wird, — gewiss
keine Kleinigkeiten.” Und Funk deutet auch an, dass Polemik nie
kleinlich sein und ein Vorwurf nur erhoben werden sollte, wenn er
wirklich begründet ist.
Mir liegt nichts ferner, als etwa mit Schadenfreude auf diese
Kritik Pastors aus dem eignen kirchlichen Lager heraus hinzuweisen;
freuen darf man sich höchstens, dass es auch dort Männer giebt,
denen die wissenschaftliche Erkenntnis höher steht als das oberfläch-
lichste und deshalb doch nur vermeintliche konfessionelle Interesse,
1 Später heisst es dann noch, der Arbeit sei im ganzen „die Achtung
nicht zu versagen.“
? „Auch das neue archivalische Material bot für eine kürzere Fassung
kein unbedingtes Hindernis. Denn wie man dasselbe auch im einzelnen
würdigen mag, so bietet dasselbe doch im ganzen nichts, was eine erheb-
liche Verschiedenheit im Urteil über die Zeit begründen würde." — Genau
so hatte sich Druffel bereits 1887 ausgesprochen und sich dafür eine jener
taktvollen „Widerlegungen‘ zugezogen, an denen das schon erwähnte „Nach-
wort“ Pastors zum 2. Bande so reich ist.
° Damit der Standpunkt Funks vollständig deutlich werde, sei hinzu-
gefügt, dass ihm andrerseits Pastor bei der Aufdeckung der kirchlichen
Gebrechen beinahe zu viel des Guten an Streben nach Unparteilichkeit thut.
Kritiken. 129
und freuen darf man sich, dass vieles, was bisher gegen Pastor
gesagt worden ist, durch Funk eine gewiss unparteiische Bestä-
tigung findet, dass also diejenigen gerechtfertigt sind, die um ihrer
ablehnenden Besprechungen willen von Pastor und von den „Ziel-
bewussten“ seiner Anhänger als voreingenommen und konfessionell
erbittert bezeichnet worden sind. Ernsthafte Stimmen aus verschiednen
Lagern liegen jetzt vor, und man könnte vielleicht versuchen, ein all-
gemeines Urteil über das Pastorsche Werk und über seine Stellung
in der historischen Litteratur der Gegenwart zu fällen. Aufgabe
der wissenschaftlichen Kritik ist es gewiss nicht, den Forscher, der
zum mindesten ein Werk anerkennenswerten Fleisses geschaffen hat,
zu „vernichten“, — durch Einzelkritik kann wohl eine Fülle von
Fehlern aufgedeckt und starkes Misstrauen gegen die Ergebnisse der
Forschung erweckt werden, aber das letzte und entscheidende Urteil
ergiebt sich doch erst aus der Kritik des historischen Sinnes und der
historischen Auffassung, auf denen ein Werk beruht. Man nennt
Pastors Auffassung gewöhnlieh ultramontane Tendenz, — aber ich
möchte hier das gehässige Schlagwort bei Seite lassen und nur zu
prüfen suchen, in wie weit Pastors Auffassung unsre Kenntnis zu
erweitern imstande ist, in wie weit sie etwa von feinsinnigem
historischen Verständnis, von Eindringen in die geschichtliche Ent-
wicklung Zeugnis ableg. Denn der Vorwurf der Tendenz nimmt
einem Geschichtswerk, wenn es nur aus einer grossen und leidenschaft-
lichen Seele stammt, noch lange nicht den Schimmer echter Grösse;
— es sind doch platte Geister, die Treitschke mit solchem Tadel
den Namen eines grossen Geschichtsschreibers streitig machen wollen.
Wer das Vergangene lebendig zu erfassen, das Einzelne in das grosse
Werden einzureihen, menschliches Schicksal nachzuempfinden und in
den allgemeinen Zusammenhang menschlichen Erlebens zu setzen ver-
steht, wer die grossen Züge der eignen kraftvoll bewegten Persönlich-
keit in die Darstellung der Vergangenheit absichtslos hineinzutragen
gezwungen ist, der mag immerhin von den Öbjektivitätspharisäern
der Tendenz beschuldigt werden, — fruchtbringendes Leben wird noch
immer von ihm ausgehen, wenn die Brunnen der Schriftgelehrten
längst schon erquickenden Trank verweigert haben. So will ich nach
der Lebensfähigkeit von Pastors Auffassung, nicht nach seiner Tendenz
fragen. !
1 Gewiss ist zwischen Tendenz und Tendenz ein grosser Unterschied;
im einen, entschuldbaren Falle ist sie lediglich ein verstärktes und vielleicht
einseitiges Betonen einer Seite der historischen Entwicklung, im andern
eine Fälschung des historischen Zusammenhangs, eine absichtlich unrichtige
Benutzung des vorliegenden Stoffes, — dann hat sie mit der Wissenschaft
nichts mehr zu thun.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 9
130 Kritiken.
Dem 3. Bande ist, wie erwähnt, ein Abschnitt über die sittlich-
religiösen Zustände und Wandlungen Italiens im Zeitalter der
Renaissance vorausgeschickt, ein Ausblick auf alle Lebensgebiete, —-
gewiss ein guter Prüfstein für die Gesamtbeurteilung der Renaissance
durch Pastor. Ein leitender Gedanke zieht sich nun hier wie schon
in den früheren Bänden durch alle diese Betrachtungen hindurch, —
zwei Ströme sollen geschieden werden: die gute christliche Renaissance
und die „falsche“ heidnische; nur die christliche trägt die Bedingungen
gesunder Fortentwicklung in sich. Die christliche Renaissance ist
jene Richtung, die fest auf dem Boden des Christentums stehen bleibt,
alle antiken Elemente ihm unterzuordnen und die herrschenden Autori-
täten zu erhalten strebt; die „falsche“ Renaissance will antikes Heiden-
tum an Stelle der christlichen Anschauungen setzen und alle dem
Individuum bisher gesetzten Schranken niederreissen. Gegenüber dieser
heidnischen Renaissance verhält sich P. streng ablehnend; immer und
immer wieder wird sie als „falsche“ Renaissance eingeführt, wird mit
ihren Vertretern, wenn sie durch keinen Purpur und keine Weihe
geschützt sind, schonungslos ins Gericht gegangen, und selbst Päpste
und Kardinäle werden gewissenhaft von dem unparteiischen Geschichts-
schreiber getadelt, wenn sie sich an irgend einer Stelle in den Bann-
kreis der falschen Renaissance haben ziehen lassen.
Es ist unzweifelhaft, und dabei handelt es sich keineswegs um eine
neue Entdeckung, dass sich die beiden charakterisierten Strömungen
nachweisen lassen; es fragt sich nur, ob sie von einander zu scheiden
sind, wie es Pastor gethan, ob man in der einen das Gute, in der
andern das „Falsche“ schlechtweg erkennen darf. Mir scheint, dass
sowohl diese Auffassung der Renaissance als auch die ihr zu Grunde
liegende Auffassung von der Aufgabe des Geschichtsschreibers voll-
kommen irrtümlich ist. Wird bier nicht von neuem ein Grundsatz
angewendet, den unsre Wissenschaft seit langer Zeit überwunden hat?
Anstatt die geschichtliche Entwicklung zum Verständnis zu bringen,
den Zusammenhang aller Erscheinungen einer Zeit, ihr fortwährendes
Aufeinanderwirken und Sichbeeinflussen aufzudecken, wird hier ein
grosser wesentlicher Bestandteil der Zeiterscheinungen für „falsch“
erklärt, ein andrer für richtig, der freilich leider in dem Wettbewerb
um den Erfolg schliesslich unterlegen ist. Dem Geschichtsschreiber der
Renaissancezeit darf es doch wohl nur darauf ankommen, die Lebens-
äusserungen des innerlich Verschiedenartigen klarzulegen, ihr gar
nicht zu vermeidendes Zusammenwirken und die dadurch bedingten
Ergebnisse zu erläutern. Gutes und Schlechtes — so will ich im
Pastorschen Sinne sagen — vermischt sich in jedem Zeitalter unab-
lässig und bereitet gemeinsam immer von neuem den Boden für
weitere Erscheinungen, — die höchsten Leistungen der Zeit kenn-
Kritiken. 131
zeichnen sich — das ist zudem so selbstverständlich — deutlich als
Ergebnisse der Gesamtentwicklung; mag immerhin das „Falsche“ von
dem oder jenem der schaffenden Geister zurückgedrängt worden sein, —
auf jeden wirkten doch die sich kreuzenden Ideen ihrer sie nährenden
Umgebung, wäre es auch nur vertiefend durch den Gegensatz. Hätte
im Zeitalter der Renaissance nur ein Bestandteil gefehlt, z. B. jenes „heid-
nische“ Uebermass — ein so wesentlicher Bestandteil! — so wäre das
Beste nicht so, wie es nun vor uns steht, erreicht worden. Reiften doch
auf dem Sumpfboden, den soeben ein Alexander VI. beherrscht hatte,
— Pastor verurteilt ihn ganz —, im nächsten Augenblick die vollsten
Früchte der Renaissancekultur! Wie wäre es möglich gewesen, dass
im Zeitalter Julius’ II. Antike und Christentum in der Kunst zu
einer im höchsten Sinne vollkommenen Verschmelzung gelangten,
wenn nicht zuvor das Altertum nach allen Richtungen, im Guten
und Schlimmen, durchgearbeitet worden wäre?
Jakob Burckhardt hat den Weg gewiesen, der jede Höhe und
jede Tiefe des reichsten aller Zeitalter mit gleichmässiger Freude
erkennen lässt. Die italienische Kultur ist „an sich weder gut noch
böse, sondern notwendig“; — in welchem Verhältnis steht dazu eine
Anschauung, die das eine Notwendige als falsch bezeichnet und schon
alle diejenigen tadelt, die — bei sonstigem Wohlverhalten — sich
ı Man bedenke aus der unzähligen Fülle von Beispielen, wie Raffael
wahrscheinlich Ideen des Marsilio Ficino in sich aufgenommen hatte und
wie ihm die blutigen Thaten der Baglioni von Perugia zu künstlerischen
Motiven wurden.
? Kultur der Renaissance II* S. 199. — Der Brief, den Jakob Burckhardt
1889 an Pastor schrieb (abgedr. bei Pastor II S. * 15) bedeutet doch keines-
wegs eine Billigung des P.’ schen Gedankengangs. Zieht man alles ab, was
als natürliche Höflichkeit zu betrachten ist, so bleibt die Anerkennung
des Vorhandenseins der beiden Strömungen, die B. bereits 30 Jahre vorher
erkannt, aber nicht so in Einzelheiten hinein verfolgt hatte. B. sieht es
als Verdienst des P.’schen Werkes an, dass es die deutschen Katholiken,
die der Renaissance noch immer so vorurteilsvoll gegenüberständen, auf
gewisse dem Katholiken so erfreuliche Seiten der Renaissance deutlich
hinweise, — hatte doch noch Janssen 1887 bei einer Besprechung des
1. Bandes der Päpste im Hist. Jahrb. die ganze Engigkeit des beschränkt
christlichen Standpunktes geltend gemacht, denn ihm war der heidnische
Humanismus und der im ganzen „schädliche‘“ Charakter der Renaissance noch
viel zu milde durch P. beurteilt. Als ein Verdienst des P.’schen Werkes
darf man gewiss ansehen, dass es jenen Vorurteilen entgegentritt; aber was
für das Geistesleben der deutschen Katholiken von Bedeutung ist, braucht
freilich noch lange nicht ein Fortschritt der deutschen Geschichtswissen-
schaft zu sein.
dh
132 Kritiken.
dennoch von dem Falschen beeinflussen liessen!? Vielleicht wird
schliesslich doch derjenige sogar den Päpsten der Renaissance besser
gerecht werden, der ihre Hinneigung zum „Falschen“ als ein not-
wendiges Ergebnis der Zeitkultur ansieht. Denn wie sollte es mög-
lich sein, bei einer unzureichenden Gesamtauffassung dem Einzelnen
den richtigen Platz anzuweisen, zu einer freien und vollständigen
Würdigung derjenigen Persönlichkeiten zu gelangen, deren individuelles
Dasein eine Mischung der beiden Strömungen aufweist, — man denke
z. B. an den Philosophen Marsilio Ficino, der — ein Priester —
seine Zuhörer als „Geliebte in Plato“ begrüsste, der das Christentum
mit der platonischen Philosophie zu vereinigen trachtete, ohne bei
diesem „bedenklichen“ Versuche „die Gefahr der Verflüchtigung des
positiven Christentums zu ahnen“.? Unerträglich pedantisch und die
inneren Zusammenhänge auflösend oder verbergend wirkt doch jegliches
bedauernde Urteil gegenüber solchen Päpsten, die mitten im geistigen
Strome der Zeit stehend gar nicht anders konnten, als Christliches
und Heidnisches zugleich an sich ziehen und in sich aufnehmen.” Was
für Urteile kommen aber dann erst bei Pastor zustande, wenn es
sich um die einseitigen Vertreter der „falschen“ Renaissance handelt,
um diejenigen, die verwegen genug waren, das Christentum und die
eine aus ihm abgeleitete Kirchenform bei Seite zu schieben! Sie stehen
ausserhalb der Entwicklung, ausserhalb des Interesses; Menschenpsycho-
logie zu treiben, ist bei ihnen nicht mehr nötig. Keiner darf sich in
dieser Hinsicht mehr über den Mangel an historischer Würdigung beklagen
als Machiavelli, der „genialste Vertreter der falschen Renaissance“. Wenn
1 Pastor selber kann es oft nicht übersehen, dass die beiden Strömungen
in einander übergehen, aber nirgends kommt er dazu, die Notwendigkeit
dieser Vermischung und ihr inneres Verhältnis zu verstehen. Uebrigens
hat bereits Kolde 1887, wie ich nachträglich finde, auf den Widersinn
jener Scheidung besonders für die Person Nikolaus’ V. hingewiesen.
? Ein andrer kath. Forscher, Franz Xaver Kraus, bestimmt die Stellung
Ficinos wohl richtiger mit den Worten, dass sich in ihm „alle Empfindung
des ‘Rinascimento’ zusammendrängt“ (Dante S. 257).
3 Verhängnisvoll wird dieser Standpunkt auch für die Beurteilung der
Kunst der Renaissance, — mit innerer Abneigung werden die heidnischen
Einflüsse selbst auf die rein kirchliche Kunst beobachtet und verurteilt.
„Scharfen Tadel verdienen auch die Venusbilder von Sandro Botticelli und
Piero di Cosimo“ heisst es H 145, und mit Genugthuung wird erzählt, dass
Botticelli und andre, von Savonarolas Geist ergriffen, ihre Studien nach dem
Nackten verbrannten. Ich finde nachträglich, dass von kunsthistorischer
Seite gegen diese Anschauungen Pastors bereits Einspruch erhoben worden
ist: Beil. z. Allg. Ztg. 1896 n. 42, — freilich in einer Besprechung, die sich
in vielem, und besonders in allem, was über das eng Kunstgeschichtliche
hinausgeht, den „unbefangenen‘ an die Seite stellen darf.
Kritiken. 133
er schlechtweg als der genialste Vertreter der Verworfenheit gezeichnet
wird, so bedeutet das ein Uebersehen alles desjenigen, was die schroffen
Lebensäusserungen solcher Charaktere erst möglich machte; hat doch
z. B. das privilegierte Christentum damaliger Zeit seinen guten Anteil an
manchem der verzweifeltsten Aussprüche Machiavellis. Freilich macht
Pastor es sich leicht, wenn er auf einen derartigen Zusammenhang
stösst; nennt er es doch „heuchlerisch und im Widerspruch mit den
offenkundigen Thatsachen“, wenn Machiavelli schreibt: „wäre die
christliche Religion aufrecht erhalten, so wie sie von ihrem Stifter
begründet worden, so wären die Dinge anders gegangen und die
Menschen bei weitem glücklicher geworden; man kann aber keinen
deutlicheren Schluss auf die Abweichung von der Religion und ihre
Verderbnis ziehen, als wenn man sieht, wie die Völker, welche Rom
am nächsten sind, am wenigsten Religion haben.“ Mit beneidens-
werter Naivität fügt Pastor hinzu: „Machiavelli habe damit der Kirche
zur Last gelegt, „was wider sie geschah“. —
Aber immerhin könnte man Machiavelli noch glücklich preisen
gegenüber denjenigen, die mit den Lehren der Kirche in direktesten Kon-
flikt kamen. Die 3 Bände des Pastorschen Werkes sind durchsetzt von
der Anschauung, dass jede Abweichung von der Kirchenlehre, jeder Wider-
stand gegen die kirchlichen Autoritäten nicht nur ein Irrtum, sondern
ein Verbrechen ist, — die „unglücklichen“ Anhänger der „falschen“
Konzilstheorie und die gegen die päpstliche Autorität ungehorsamen
Reformer kommen nicht besser weg als die Vertreter der „falschen“
Renaissance. Wenn jemand die Geschichte der kath. Kirche vom 13. Jahrh.
bis zur Gegenwart betrachtet, so findet er doch wohl im ganzen — sei
er nun Freund oder Feind der Kirche — eine absteigende Entwicklung,
eine Geschichte des Abfalls, eine Geschichte sinkender weltlicher
und moralischer Macht. Nicht in einer geraden Linie geht es ab-
wärts, — Zeiten neuen Aufschwungs liegen dazwischen, aber niemals
gleicht der Gewinn die grossen vorangehenden Verluste wieder aus.
Ist es nun ein tiefes Eindringen in geschichtliche Bewegungen
dieser Art, wenn man darin nur Aeusserungen menschlicher Willkür
und Bosheit, immer sich erneuernden Frevel gegen das Heiligste sehen
will? Welche schablonenmässige Menschenkritik, was für ein unfrucht-
barer Pessimismus und schliesslich auch was für ein selbstbewusstes
Pharisäertum läge doch in solcher Anschauung! Ist es nicht die
fruchtbarere, menschenwürdigere und erhebendere Aufgabe, sich de-
mütig zu bescheiden und für alle diese Erscheinungen nur eine Er-
klärung zu suchen, anstatt den Richter zu spielen mit dem kärglichen
Beweismaterial, das menschlichem Wissen auf dem Gebiete der Seelen-
geschichte zur Verfügung steht? Sieht man auch davon ab, dass
es eine Wissenschaft der vergleichenden Religionsgeschichte giebt,
134 Kritiken.
die längst schon zu allgemeineren Anschauungen über das sich in
bestimmten Formen vorwärts bewegende religiöse Leben der Völker
gekommen ist, — eine Einsicht in die Tendenz der gesamten histo-
rischen Entwicklung der europäischen Kulturländer seit dem 13. Jahrh.
ist doch wohl leicht zu gewinnen: dass es eine Entfaltung des Indi-
vidualismus und schliesslich ein Kampf um dessen Schranken ist,
wird kaum jemand zu bestreiten wagen. Ich weiss dem Historiker
keine dankbarere Aufgabe, als den ersten zaghaften Regungen indivi-
duellen Lebens, dem steigenden Selbstbewusstsein des sich entdeckenden
Einzelmenschen, dem Uebergreifen neuer Anschauungen auf alle Lebens-
gebiete, den machtvollen Aeusserungen der stark und trotzig ge-
wordnen Persönlichkeit im „Guten“ und im „Bösen“ nachzugehen
und überall den mit dem unbekannten Schicksal ringenden Menschen
wiederzufinden. — Von dieser Entwicklung aber sollten alle Lebens-
gebiete ergriffen und neu erschlossen sein, nur das religiöse nicht?
Oder es wäre ein blosser Frevelsinn gewesen, der immer von neuem
unzählige und dazu sittlich unantastbare Geister — von den Waldensern
und Franz von Assisi bis zu Döllinger und den: neuesten Ideal-
katholiken — zum Widerspruch gegen die herrschende Kirche oder
ihr äusseres Sichgeben getrieben hätte? Kann wirklich jemand eine
solche Anschauung im Ernste für historisch ansehen? Wer irgend
einen Teil der neueren Geschichte seit dem 13. Jahrh. darstellt und
sich dieses allgemeinen Zusammenhangs auch für das religiöse Leben
nicht bewusst bleibt, wird kaum imstande sein, irgend eine Einzel-
erscheinung richtig zu erfassen und einzuordnen.! Dem nachdenkenden
Leser des Pastorschen Buches wird die kirchliche Opposition ein ungelöstes
Rätsel bleiben; nur ein unerwünscht niedrig stehender Leserkreis wird
versäumen, über einen geistigen Zusammenhang dieser sich häufenden
Aeusserungen und Thaten des Widerspruches nachzudenken. Wie es
Pastor im 1. Bande nicht gelungen ist, der Konzilspartei ihren ge-
schichtlichen Platz anzuweisen*, so taucht in diesem 3. Bande — um
! Der müssige Streit, ob der hl. Franz, Dante, Wiclif, Savonarola, die
Konzilsanhänger u. s. w. Vorläufer der deutschen Reformation gewesen seien,
erledigt sich sofort, wenn man die Reformation nicht als das Ziel, sondern
als die wichtigste Erscheinung der Gesamtentwicklung ansieht, — damit
ergiebt sich Selbständigkeit und Zusammenhang der einzelnen Erscheinungen
genugsam.
2? ITI S.667 heisst es von der „falschen Konzilstheorie“: „in weiten Kreisen
hatte man erkannt, welch furchtbares Unheil diese in einer Zeit grenzen-
loser Verwirrung aufgekommene Theorie der Kirche und der Welt gebracht“.
Funk bemerkt in der erwähnten Besprechung gegen Pastor: „Es wird ganz
vergessen, dass die Theorie, wie man sonst über sie denken mag, für die
Synode von Konstanz ein Mittel zur Beseitigung des unheilvollen und un-
Kritiken. 135
nur ein Beispiel herauszugreifen — Savonarola meteorartig auf und
muss sich wie eine isolierte Erscheinung — anstatt als ein Zeichen
der weiter schreitenden religiösen Entwicklung und der zunehmenden
kirchlichen Erregung — betrachten lassen; nur unter die Bussprediger
der Zeit wird er äusserlich eingeordnet. Selbst wenn die Schilderung
Pastors vom selbstverschuldeten Untergange Savonarolas und von
seinen Beziehungen zu Alexander VI. richtiger wäre als alle früheren,
wäre doch für die historische Auffassung nur eine thatsächliche
Unterlage gewonnen, aber noch kein Ergebnis. Freilich ist nun selbst
über das Thatsächliche der Streit noch keineswegs entschieden. !
erträglichen Schismas und, darf man’ wohl sagen, zur Rettung der Kirche
war, und dass nicht sie allein die Ursache der spätern Wirren ist, sondern
ebenso auch die Haltung, welche die Kurie ihr oder dem Dekret Frequens
der Konstanzer Synode gegenüber einnahm. Ein eindringenderes Studium
der ältern Kirchengeschichte dürfte den Verf. zu etwas anderer Auffassung
führen.“ — Es bedarf dem gegenüber wohl kaum einer weitern Kritik der
Pastorschen Meinung.
! Funk sagt in der erwähnten Besprechung, dass Savonarola von
Pastor zu hart beurteilt sei. Das Urteil würde eben milder und gerechter
geworden sein, wenn Pastor den heissblütigen Dominikaner nicht lediglich
als eine absolute Persönlichkeit betrachtet hätte. — Ein wirklich ergötz-
licher und doch ein wenig zur Schadenfreude anreizender Zwischenfall ist
es, dass Pastor um Savonarolas willen mit denjenigen in bittern Konflikt
gekommen ist, die sonst wohl zu dem von vornherein dankbaren Publikum
seiner Bücher gehören. Die Dominikaner haben den Wunsch, die — übrigens
wohl kaum zu befürchtende — vierhundertjährige Gedenkfeier der Verbrennung
Savonarolas den Protestanten zu entreissen; ihr Streben ist es deshalb, den
Märtyrer auf eine Weise, die der Kirche und dem Papsttum keineswegs
wehe thut, zu rechtfertigen und womöglich unter die Zahl der Heiligen
einzureihen. Die Pastorsche Darstellung, die zwar Savonarolas kath. Ge-
sinnung rettet, ihn aber doch durch eigne Schuld, durch den niemals zu
rechtfertigenden Ungehorsam gegen die kirchliche Obrigkeit und durch sein
Uebergreifen auf politisches Gebiet zu Grunde gehen lässt, genügte den
Dominikanern nicht; auf kleinere Angriffe ist schliesslich ein massiver er-
folgt in dem umfangreichen Buche von Luotto, Il vero Savonarola e il
Savonarola di L. Pastor. Firenze 1897. Dass hierin dem Vorkämpfer der
kath. Geschichtsforschung Verläumdungen, Insinuationen, Plagiate, Partei-
lichkeit, Mangel an bona fides, Unwissenheit bis zur Lächerlichkeit, An-
klagen unwürdig eines Katholiken, Fälschung u. a. vorgeworfen werden,
wird uns wissenschaftlich und kirchlich Unbeteiligte kaum in Erregung
bringen, — warum sollte Luotto nicht ebenfalls ein Anrecht haben, nach
dem „Triumph der Wahrheit“ zu streben, mag das auch in diesem Falle
mit dem Pastorschen Motto „Vitam impendere vero" nicht leicht vereinbar
sein. Pastor hat mit einer Schrift „Zur Beurteilung Savonarolas. Kritische
Streifzüge.‘ Freiburg 1898 (79), geantwortet, die schlimme Blössen der
136 Kritiken.
Dass Savonarola nicht im Zusammenhang mit dem religiösen
Leben der Zeit erfasst ist, hängt wohl auch damit zusammen, dass
Pastor überhaupt das religiöse und kirchliche Leben in seltsamer
Weise begreift. Er strebt darnach, „die Fortdauer gläubigen Sinnes
im Zeitalter der Renaissance“ nachzuweisen; — richtiger wäre es wohl
gewesen, die Frage nach der Fortdauer religiösen Lebens zu stellen,
dann wäre vielleicht einer jener Irrgünge der statistisch -kritischen
Methode, an denen Ottokar Lorenz seine helle Freude haben könnte,
vermieden geblieben. Beispiel wird auf Beispiel gehäuft, — es ist
unzweifelhaft: wenn künftig einmal jemand eine Zitatensammlung aus
den Historisch-politischen Blättern, den Stimmen aus Marialaach und
aus geistesverwandter Litteratur zusammentrüge, er würde der zwei-
felnden Nachwelt nachzuweisen vermögen, dass diese Art von katho-
lischer Litteratur für das Geistesleben des ausgehenden 19. Jahrhun-
derts von hoher Bedeutung gewesen sei. Wie wird man sich bei so
schlagender Beweisführung der unnötigen Arbeit einer das Gewicht
der einzelnen Zeugnisse, das Für und Wider peinlich abwägenden
das Ganze dabei im Auge behaltenden historischen Methode bewulst!
Liest man die Schilderung des religiösen Lebens der Renaissance bei
Burckhardt oder bei Gothein!, so stösst man seltsamerweise auf eine
kaum glaubliche Unterschätzung der für den glüubigen Sinn beweis-
kräftigen Zeugnisse. Wie einleuchtend für die Fortdauer dieses „gläu-
bigen“ Sinnes sind doch folgende Angaben Pastors: „Ein grofser Frevler
wie Vitellozo Vitelli hatte vor seiner Hinrichtung keinen sehnlicheren
Wunsch als vom Papste, einem Alexander VI., die Absolution zu er-
langen“ (S. 68). „Caterina [Sforza] war von jeher ein echtes Kind
ihrer Zeit gewesen, welche bei allem Leichtsinn den Glauben nicht
verloren hatte; inmitten ihrer sittlichen Verirrungen baute sie Kirchen
und unterstützte Klöster“ (ebd... „Lorenzo de’ Medici hielt trotz
seiner sittlichen Verirrungen, trotz des bei ihm massgebenden Ein-
flusses der antiken Philosophie am positiven Christentum fest. Auch
er starb als frommer Katholik“ (ebd.). „So sehr auch Frivolität und
Skepsis bei vielen das religiöse Gefühl schwächte, so kommt doch
Gegner aufdeckt, für die historische Wissenschaft jedoch nichts Beachtens-
wertes bringt, wohl auch garnicht zu bringen beabsichtigt, da es sich um
Gegner handelt, die dem wissenschaftlichen Leben Deutschlands so ferne
stehen, wie die Hyänen des Schlachtfeldes der Genfer Konvention. Aber
dass Pastor auch in dieser Schrift die Methode befolgt, durch breite und
kritiklose Aufzählung der ihm günstigen „Besprechungen“ das Gewicht
seiner Anschauungen zu stützen, wirkt hier so wenig überzeugend und
persönlich einnehmend wie in dem „Nachwort“ des 2. Bandes; die Gabe,
bei dem ihm geltenden Lobe Kritik zu üben, scheint ihm versagt zu sein.
1 Ignatius von Loyola und die Gegenreformation S. 77 ff.
Kritiken. 137
verstocktes Festhalten an ketzerischen Ideen fast gar nicht vor“...
„Angesichts des Ernstes des Todes wandten sich auch die Fort-
geschrittensten der alten Wahrheit wieder zu“ (S. 100). Als Beispiele
werden Sigismondo Malatesta und Machiavelli genannt! „Hier wie
anderwärts zeigte sich wieder, wie tief das Christentum in die Seele
des italienischen Volkes eingedrungen war“ (S. 101).
Ein wunderbares Christentum fürwahr, und nicht nur der Ita-
liener, sondern auch des Geschichtsschreibers der Päpste! Man traut
doch seinen Augen kaum, wenn man solche Beweise für die Fort-
dauer gläubigen Sinnes angeführt liest!! Was wir Ketzer mit unserm
bescheidnen Rest von religiößsem Empfinden für ein Zeichen tiefsten
Niederganges des religiösen Lebens anzusehen geneigt sind: die
vollständige Veräusserlichung eines toten Glaubens, den Mangel an reli-
giöser Gesinnung, die einzig und allein den Kirchenglauben wertvoll
und existenzberechtigt macht, — dies alles wird hier wie ein erfreu-
licher Ausdruck religiösen Lebens hingestellt, — gerade als wb die
Kirche und der von ihr formulierte Glaube und Brauch in der
menschlichen Seele den Vorrang vor dem religiösen Empfinden hätten.?
Liest man nun gar den tiefsinnigen Satz: „Wo aber die Reinheit der
Sitten schwindet, da bleibt auch der Glaube nicht unversehrt“ (S. 125),
so wird man sich solchen Anschauungen gegenüber gerne waffenlos
fühlen, und trotzdem noch als Christ. Wer aber noch immer nicht
überzeugt ist, dass „gläubiger Sinn“ in diesem Zeitalter lebendig war,
der halte sich vor Augen, dass die kirchlichen Feste mit einem Pomp
und einem Geschmacke ausgestattet wurden, „wovon der Norden keinen
Begriff hatte“, dass ferner bei solchen Gelegenheiten „die ganze Herr-
lichkeit und Pracht des hoch ausgebildeten Festwesens der Renaissance-
zeit in den Dienst der Religion[!] gestellt wurde“, und dass „die
steigende Verehrung des allerheiligsten Altarsakramentes, welche in
den prachtvollen Fronleichnamsprozessionen zum Ausdruck kommt,
überhaupt eine der erfreulichsten Erscheinungen der Zeit“ gewesen.
Und kommen nun gar erst die gottbegeisterten Bussprediger, so zeigte
1 Vgl. auch das Urteil auf S. 484: „Wenn Alexander VI. auch für
die Sache der Reform nichts geleistet hat, so wachte er doch wenigstens
mit Eifer über die Reinheit der kirchlichen Lehre.“
3 Die historische Würdigung der grofsen Jubiläen entspricht den
bereits angeführten Anschauungen; dass dabei Zehntausende von Menschen
jedesmal umkamen (1500 in einem halben Jahre nach einer Mitteilung
30 800 in Rom selber), und dass doch allein dieser Umstand eine Wieder-
holung solcher „religiösen“ Feste aus Gründen der Menschlichkeit hätte
verhindern sollen, kommt dem Geschichtsschreiber der Päpste nicht in den
Sinn. Auch die geradezu schamlose Ausdehnung des Ablasses von 1500
ficht den sonst so strengen Sittenrichter nicht an.
138 Kritiken.
es sich, „wie tief der Glaube in den Herzen der Italiener wurzelte“.
Armes deutsches Volk, so weit hast du es nie gebracht! Hättest du
dich doch mit solchem Glauben begnügt, anstatt ganz unnötigerweise
an deinem Herzen den Zweifel über die Zuverlässigkeit solchen Glau-
bens nagen zu lassen! Zwecklos empfandest du in deiner tiefen
Seele, dass ein lebendiges religiöses Leben sich nie in äussere Formen
und prunkvollen Festesglanz zwingen lassen will, dass die heiligsten
Kämpfe suchender Seelen sogar mit Ungehorsam gegen die herrschen-
den kirchlichen Gewalten enden können. Es war ein „falscher“ Glaube,
was unter dem Schein geschichtlicher Notwendigkeit hervorzutreten
sich erkühnte.
Ich habe zwei hauptsächliche Züge des Pastorschen Buches
herausgegriffen: sowohl sein Gesamturteil über die Renaissance wie
seine Auffassung vom religiösen Leben der Zeit scheint mir derart
zu Sein, dass man sie nicht wohl historisch nennen kann, wenn
anders historisches Verständnis den Sinn für Entwickelung und Zu-
sammenhänge des geschichtlichen Lebens bedeutet. Mag immerhin
vieles einzelne neu und richtig sein, — es behält doch nur einen sehr
relativen Wert, wenn der Versuch gar nicht gemacht wird, es in
seiner Stellung im geschichtlichen Verlaufe zu begreifen; davon aber
findet sich bei Pastor im grofsen wie im geringen wenig oder nichts.
Ihm fehlt, was die absichtslose Tendenz entschuldigen würde: ein
ursprüngliches, von rein ausgeprägter persönlicher Anteilnahme ge-
tragenes historisches Verständnis.
Man wird fragen, ob wenigstens Arbeitsmethode und Darstellung
einwandsfreier sind als die Auffassung. Ich muss auch von diesem
3. Bande behaupten, dass der Unterbau der Forschung keineswegs
nach den Grundsätzen der historischen Methode gearbeitet ist. Es
bleibt auch hier das willkürliche Sprechenlassen der Quellen, das
statistische Verfahren ohne genügendes Abwägen der Zuverlässigkeit, —
also ein Vergehen gegen das erste Erfordernis methodischer Arbeit;
nur auf solche Weise konnte Pastor zu der Annahme von der all-
gemeinen Fortdauer gläubigen Sinnes im Renaissancezeitalter kommen.
Es bleibt ferner das oft zwecklose, oft geradezu täuschende Anhäufen
von Zitaten in den Anmerkungen, die seltsam raschen und bestimmten
Behauptungen über andre Forscher hinweg, das Belegen bisher keines-
wegs anerkannter Anschauungen durch ultramontane Winkelzeugen, das
überall hervortretende Messen mit zweierlei Mass, je nachdem es sich
um Gegner oder Anhänger des Papsttums handelt, — für die Einzelkritik
bietet sich auch in diesem Bande ein reiches Feld zur Bethätigung.!
! Damit es nicht scheine, als sei eine Einzelkritik diesmal schwieriger
als sonst, sei eine Reihe von Beispielen, die sich mir alle ohne planmässiges
Kritiken. 139
€
Pastors Darstellungsweise ist bekannt; es ist ebenso bekannt,
dass einer aus Quellenbelegen und Litteraturstellen zusammengearbei-
teten Darstellung der innere Zusammenhang und nun gar die fort-
Suchen — denn mein Zweck war nicht eine Einzelkritik — dargeboten
haben, genannt. S. 66: Pastor erzählt mit Berufung auf Burckhardt I’, 29,
dass „die Chronisten“ nicht umhin gekonnt hätten, auf die Andacht und
Frömmigkeit der bessern Bürger Perugias in den Schreckensjahren der
wildesten Parteikämpfe hinzuweisen. Burckhardt, dem die Stelle wort-
getreu entnommen ist, spricht nur von „dem Chronisten‘“, — der Plural
steigert jedenfalls das Vertrauen auf die Angabe, die die Pastorsche An-
schauung von der Fortdauer gläubigen Sinnes stützen soll. Thatsächlich
berichtet auch nur Matarazzo davon. — S. 67 heifst es: „Die Worte der
hl. Catarina, dass man unter allen Umständen jedem, auch dem schlech-
testen Papste gehorchen müsse, sprachen die allgemeine Ansicht aus.“
Zitiert ist dafür Schultheiss, Beil. z. Allg. Zeitung 1892, Nr. 294, und hin-
zugefügt: „Vgl. auch Gothein, Ignatius 79". Eine verwandte Aeusserung
des hl. Antonino folgt dann noch. Prüft man nach, so findet sich, dass
Gothein an jener Stelle nur von der Religiosität im allgemeinen spricht
und für jene Behauptung gar nicht in Betracht kommt; Schultheiss aber
spricht lediglich die Vermutung aus, dass durch die Worte der hl. Katarina
„so manchem Gemüte über bange Zweifel hinübergeholfen war, denn man
durfte ja zwischen Person und Amt unterscheiden“. Es ist doch nicht
recht genau, daraus eine „allgemeine Ansicht‘ zu machen. — S. 250 handelt
Pastor von der Hexenbulle Innocenz’ VOI., — nichts könne verkehrter sein
als die Behauptung, dass der Papst dadurch dem deutschen Volke den
Teufels-, Dämonen- und Hexenspuk aufgezwungen habe. Diese Behauptung
soll von Sauter (Ulm 1884) und Haller (Kath. Schweizerblatt 1892) „so
schlagend“ widerlegt sein, „dass kein ernster Forscher sie mehr wieder-
holen darf‘. Man vergleiche, was drei unzweifelhaft ernstere und zudem
katholische Forscher wie Funk (a. a. O.), Ritter (Deutsche Gesch. II, S. 479 f.)
und Riezler (Geschichte der Hexenprozesse in Bayern S. 81 ff.) nun trotzdem
noch in allerneuester Zeit darüber gesagt haben. — S. 410f. Dass die
letzten Aufzeichnungen Savonarolas im Gefängnis, die doch so bedeutsam
für die Beurteilung seiner religiösen Anschauungen sind, überhaupt nicht
erwähnt werden, ist auffällig, — es hätten sich dann vielleicht für P.
einige Abweichungen von seiner Anschauung ergeben. — S. 484: Zu Peraudis
Thätigkeit „zur religiösen Erneuerung" des deutschen Volkes vergleiche
man Brieger, Das Wesen des Ablasses am Ausgange des Mittelalters
(Leipzig 1897) S. 83. — S. 486: Die Picarden und Waldenser werden als
„unsittlich lebend‘ gebrandmarkt, ohne dass die beigegebnen Belege für
solche Behauptung benutzt werden könnten. Ebenso steht es mit den
Aeusserungen über die Waldenser auf S. 246; eine vorsichtige Quellenkritik
wird wohl kaum die Angaben des ganz parteiischen Sigismondos dei Conti
für zutreffend ansehen können. — S. 538 ff.: Die ganze Darstellung der
Politik Julius’ II. und ihre Rechtfertigung ist anfechtbar. Seine politischen
Wandlungen werden je nach Bedarf — aber niemals richtig als rein terri-
140 Kritiken.
reissende Kraft einer wahrhaft „monumentalen“ Geschichtsschreibung
fehlen muss." Auf seine höchste Aufgabe verzichtet hier der
Geschichtsschreiber freiwillig. Aber es ist das doch nicht nur ein
Sichbescheiden gegenüber dem Höchsten, sondern so, wie es gerecht-
fertigt wird, ein schwer verständliches Eingeständnis. Denn entweder
liegt doch bei der fortwährenden Verarbeitung oder auch wörtlichen
Verwendung der Ergebnisse andrer Forscher eine unverzeihliche, die
eigne Selbständigkeit entwürdigende Raschheit der Arbeit oder die
Unmöglichkeit, historischen Stoff eigenartig zu durchdringen und
wiederzugeben, vor. Der selbständige Geist wird immer wieder Selb-
torial politische — begründet: das eine Mal als Ausfluss italienischen
Nationalsinnes, das andre Mal als kirchlich notwendig, zum dritten als
durch die Verhältnisse erzwungen; die für Italien und die Kirche dann ge-
wöhnlich sehr ungünstigen Folgen müssten nun freilich die Bedeutung
der idealen Beweggründe stark abschwächen. Funk sagt a. a. O. mit aus-
führlicher Begründung: „Am wenigsten befriedigt die Beurteilung Julius’ II.“
— 8. 693 f.: In den Ausführungen über die weltliche Macht der Päpste ist
die vollständige Umgestaltung des Charaktere derselben durch Julius II.
gar nicht berücksichtigt. Erst mit ihm begann eine wirkliche Territorial-
politik, begannen die Päpste sich zugleich als Territorialfürsten zu fühlen.
Dass auch in der früheren Geschichte päpstlich weltlicher Macht Gutes und
Schädliches sich zum mindesten miteinander gemischt haben, darf man wohl
behaupten, — sei es auch nur zur Rechtfertigung Dantes. — Wenn schliess-
lich die Sorge über das Schicksal Italiens den Tod Julius’ II. beschleunigte
(S. 681, A. 5), so mag das nicht unmöglich sein, denn er hatte mancherlei
Verantwortung für das Schicksal Italiens auf sich geladen. — H 701: Was
für eine Übertreibung, dass das Papsttum durch sein Kunstmäcenat „der
Führer der Civilisation“ geworden sei; die Anlehnung an Gregorovius ent-
schuldigt diese Verengerung des Begriffes der Zivilisation noch nicht hin-
reichend! — S. 756: Moses führte die Juden 40 Jahre ‚mit eiserner Be-
harrlichkeit“* in der Wüste. Die neueren Anschauungen über die Dauer der
jüdischen Wanderung scheinen Pastor nicht bekannt zu sein. — S. 800: Dass
Gott seinen Schutz dem irdischen Stellvertreter „nie versagt‘, wire vielleicht
gerade in einer Geschichte der Päpste besser ungesagt geblieben; man soll
das Vertrauen auf göttlichen Schutz nicht unnötig erschüttern. — Es sei
hinzugefügt, dass der starke Umfang des Bandes zum Teil durch unnötige
Breite veranlasst wird; nicht nur dass Pastor einen jeden archivalischen Fund
bekannt giebt, auch wenn damit feststehende Dinge lediglich von neuem
erhärtet oder bedeutungslose Zusätze gemacht werden, — auch der Text
hat Weitschweifigkeiten, die ohne Schaden verhütet werden konnten: man
vergleiche die Tabelle S. 439 f., die Reise des Papstes H 562. — Für die
Einzelkritik verweise ich übrigens auf Funk (a. a. O.) und Kawerau (Hist.
Ztschr. N. F. 44, S. 302 ff.).
1 Nur der letzte Abschnitt über Ratfael erhebt sich zu geschlossener
fesselnder Darstellung.
Kritiken. 141
ständiges zu sagen haben und lieber schweigen, als die Gedanken
anderer sklavisch zu wiederholen. Was sich in dem Mangel einer
historischen Auffassung bereits äusserte, zeigt sich noch deutlicher
hier: Pastor ist nicht in der Lage, eine mit unaufhaltsamer Not-
wendigkeit und geklärter Leidenschaft arbeitende Persönlichkeit für
seine Aufgabe einzusetzen.
Wie aber soll sich unter solchen Umständen das Urteil über
das ganze Werk gestalten? Niemand wird leugnen wollen, dass mit
langjährigem Fleisse daran geschaffen, dass vielfach neues Material
dazu herangezogen, für das wir dankbar sein werden, dass manche
Richtigstellung darin gegeben ist!, — erscheint es nicht ungerecht,
trotzdem das Werk im ganzen als unzulänglich zu bezeichnen? —
Die wissenschaftliche Kritik muss doch wohl nach dem Wert von
Forschung, Auffassung und Darstellung die Entscheidung fällen, —
selbst das reichste Lob, das dem Nebensächlichen gezollt wird, kann
das Ganze nicht retten. ?
Eine Frage möchte ich zum Schlusse noch aufwerfen: wird
wirklich der katholischen Kirche durch solche Geschichtsschreibung
genützt? Liegt das Unzureichende derartiger Auffassung der Ver-
gangenheit, derartiger Negation der historischen Entwickelung — denn
die ganze neuere Geschichte erscheint in solchem Spiegel als Nieder-
gang, Depravation, Revolution — nicht allzu deutlich zu Tage? Un-
fruchtbar ist auch der historische Pessimismus! Es ist sicherlich
möglich, die Vergangenheit mit einer der katholischen Kirche freund-
lichen Gesinnung zu schreiben, ohne dass man mit den methodischen
Forderungen der Geschichtswissenschaft in Widerspruch geriete, — ist
es doch bereits in namhaften Fällen geschehen. Aber die unzuläng-
liche, in Forschung, Auffassung und Darstellung minderwertige Arbeit
wird kaum den Zweck -erreichen, den eine oberflächliche, nicht eine
tiefere konfessionelle Anschauung sich dabei ausdenkt. Das wahre
konfessionelle Interesse wird durch die wissenschaftlich beste Leistung
stets am stärksten gefördert werden. Und sollte es Pastor wirklich
nicht selbst empfinden, dass seine Arbeit dem kleinlichen Gegner
bessere Waffen bietet, als er zuvor besessen? Er, der Katholik, wird
fortan der unparteiische Zeuge für die schimpflichsten Vorwürfe sein,
die ein Gegner dem Papsttum des ausgehenden 15. Jahrhunderts
machen könnte; er selber hat mit seinem Mangel an historischem
ı Vielleicht das meiste in dieser Hinsicht erhalten die Kunsthistoriker
aus den letzten beiden Abschnitten, obwohl auch darin vieles recht an-
fechtbar ist.
* Eine gerechte Würdigung alles an diesem 3. Bande Lobenswerten
giebt Kawerau, Hist. Ztschr. N. F. 44, S. 299.
142 Kritiken.
Verständnis, mit dem Herausheben des Papsttums (und ebenso seiner
Gegner) aus der geschichtlichen Entwicklung das Beste gethan, eine
gerechte Beurteilung selbst des Schimpflichen zu erschweren. Die
historische Wissenschaft wird sich freilich dadurch nicht beeinflussen
lassen; aber alle diejenigen, die in der katholischen Kirche und im
Papsttum zwar vergüngliche Erscheinungen sehen, aber doch ihre
weltgeschichtliche Bedeutung zu würdigen, ja ihren unvergänglichen
Kern zu erfassen und festzuhalten streben, werden bedauern, dass
diese Geschichte der Päpste so wenig der grossen Aufgabe entspricht.
Unser Blick lenkt sich dankbar zurück zu Leopold von Ranke, denn
schliesslich wird doch immer das geistige Durchdringen vor der um-
fangreichsten Materialanhüufung den Vorzug haben.
Walter Goetz.
Carl Koehne, Die Wormser Stadtrechtsreformation vom Jahre 1499.
Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Stadtrechte und der
Rezeption des römischen Rechtes in Deutschland. Teil I. Berlin,
Speyer und Peters 1897. VIII u. 67 S. 8°.
Der vorliegende erste Teil einer Spezialuntersuchung über die
Wormser Stadtrechtsreformation enthält nur einleitende Bemerkungen.
Die verschiedenen älteren Ausgaben der Reformation werden im ersten
Kapitel beschrieben. Das zweite Kapitel behandelt die Entstehung
der Wormser Reformation und zwar sucht K. — wohl mit Recht —
den Anlass zur Kodifikation nicht, wie Stobbe vermutete, in der
Verlegung des Reichskammergerichtes nach Worms, sondern in den
politischen Zwistigkeiten zwischen Bischof und Stadt. Die Frage, wer
der Verfasser ist, bleibt ungelöst. Ein Exkurs zum zweiten Kapitel
zählt die mittelalterlichen Quellen des Wormser Stadtrechtes auf, das
dritte Kapitel giebt eine allgemeine Charakteristik der Reformation
und geht kurz auf die Quellen derselben ein, ohne wesentliche neue
Resultate zu bringen. Die Arbeit zeugt von Fleiss und von einer
umfassenden Belesenheit. Störend wirkt die Breite und Weitschweifig-
keit der Darstellung. Es mag anerkannt werden, dass die 12 Seiten
lange Schilderung, die K. von den Kämpfen Bischof Johanns III. mit
der Wormser Bürgerschaft giebt, in manchen Einzelheiten über die
Behandlung desselben Gegenstandes bei Arnold und Morneweg
hinausgelangt. Was bedurfte es aber einer derartigen Abschweifung
in einer Quellenuntersuchung! Ein kurzer Hinweis auf die älteren
Darstellungen dieser Kämpfe hätte genau denselben Zweck erfüllt.
Halle a. S. Siegfried Rietschel.
Anton Pieper, Die päpstlichen Legaten und Nuntien in Deutsch-
land, Frankreich und Spanien seit der Mitte des sechzehnten
Kritiken. 143
Jahrhunderts. I. Teil. Die Legaten und Nuntien Julius’ HI.,
Marcellus’ I. und Pauls IV. (1550—1559) und ihre Instruktionen.
Münster i. W. 1897. VII und 218 S.
Professor Pieper schildert uns als Fortsetzung zu seinem Werke
„Entstehungsgeschichte der ständigen Nuntiaturen“ an der Hand der
Instruktionen und vereinzelt aus den Briefen der Nuntien den äusseren
Verlauf der Nuntiaturen, das Gelingen oder Nichtgelingen der päpst-
lichen Wünsche, der umfassenden Pläne der päpstlichen Politik, deren
innerer Zusammenhang allerdings wohl erst durch die Korrespondenz
der Nuntien selbst mit der Kurie ersichtlich werden wird.
Die Zeit bietet ja Interessantes genug. Der Krieg in Ober-
Italien, die Bestrebungen Heinrichs von Frankreich, im Verein mit
den deutschen Fürsten die Kaisermacht zu schwächen, eine Verbindung,
die mit dem Sturz der spanisch-habsburgischen Suprematie die Un-
möglichkeit zur Folge hatte, das allgemeine Konzil weiterzuführen
und damit die Entwickelung für eine rein nationale Schlichtung der
religiösen Angelegenheiten in sich barg, der grosse Krieg zwischen
Frankreich und Italien gegen Spanien, alles historische Ereignisse
von weittragender Bedeutung, die Pieper glücklich aneinander zu
reihen verstanden hat.
Weit wichtiger als diese Schilderung der thatsächlichen Ereignisse
scheinen mir die Abschnitte, welche sich mit dem Sekretariat von
Julius II. und Paul IV. beschäftigen. Hier hat Pieper sich den auf-
richtigen Dank erworben. Jeder, der in dieser Zeit zu arbeiten hat,
wird seinen trefflichen Auseinandersetzungen über die Einrichtung
und den Geschäftsgang des päpstlichen Sekretariats gern folgen und
seine Zusammenstellung der weitzerstreuten Quellen freudig begrüssen.
Seine Mitteilungen werden manches Suchen unnötig machen, obwohl
ihm manches noch entgangen ist. Ich teile zwar mit ihm die An-
sicht, dass ausser dem Registerband Nunz. di Germania 61A für die
ersten 16 Monate des Pontifikats von Julius IM. aus dem Dandino
Archiv nichts weiter gefunden werden wird, halte aber ein Einsehen
in die Borghese-Bibliothek auch für diese Zeit von grösster Wichtig-
keit. Hier finden sich nämlich die Originalregister von derselben
Hand wie Var. Politic. 78 mit Korrekturen und Beifügungen von
Cananus selbst sowohl nach Deutschland als auch nach Frankreich
und Italien zur Zeit des Krieges mit Siena 1551—1555.
An Kleinigkeiten wäre sonst noch zu merken: p. 128 muss es
heissen Borgh. II 465, nicht I 465; p. 19 Zeile 11, Papst statt
Kaiser; p. 41 Anm. 5 heisst es im Original dui brevi statt dei brevi;
p. 40 Zeile 3 ist 1551 statt 1552 und p. 129 Anm. 5 statt
30. März 1551 natürlich 30. März 1531 zu lesen. Die p. 193 ge-
nannten Bände von 33—40 sind jetzt im Vatik.-Archiv unter der
144 Kritiken.
Rubrik arm. VOI ord. II. Nunziatura sotto Paolo IV zu finden.
Ich habe die von Pieper p. 148—150 abgedruckte lista data a parte
al Camaiani mit dem Originalregister verglichen und gewiss 50 kleinere
Abweichungen gefunden. Statt des hier genannten arc. di Salvi ist
zu lesen arc. di Sauli (der Vizelegat in Bologna).
Rom. Kupke.
J. J. Mulder en Julius Frederichs, Twee verhandelingen over de
Inquisitie in de Nederlanden tydens de 16°° eeuw. Gent, Vuylsteke;
’s Gravenhage, Mart. Nyhoff 1897, VIII, 127 S. gr. 8°.
Prof. Fredericq in Gent giebt seit 1889 mit seinen Studenten
an der Gentschen Universität eine Sammlung von Urkunden und
Studien zur Inquisition in den Niederlanden heraus, zusammen jetzt
sechs Bände von verschiedener Grösse, woran Sich etliche andere
Studien über Niederländische Geschichte schliessen. Alles zusammen
bildet die Sammlung der „Werke des praktischen Lehrganges zur vater-
ländischen Geschichte“, die als Resultat der Seminarstudien des ver-
dienten Gentschen Historikers gelten darf. Das Corpus documen-
torum Inquisitionis haereticae pravitatis Neerlandicae wird
bald bis zum dritten Band (bis 1531) fortgeschritten sein; die von
Prof. Frederieg geschriebene Geschiedenis der Inquisitie in de
Nederlanden hat das Ende des 14. Jahrhunderts erreicht.
Unter den kleineren Studien aus diesem Cyclus sind die beiden
vorliegenden, in einem Band zusammengenommen, von grossem Inter-
esse. Die Arbeit des leider jung verstorbenen Mulder ist eine sehr
fleissige und anscheinend erschöpfende Geschichte der Antwerpschen
Glaubensverfolgung von 1550, in welchem Jahre Karl V. seine frühere
„Blutplakkate‘“ in einem neuen Edikt zusammenfasste, bis 1566, dem
„Wunderjahre“, in welchem der Bildersturm zu ganz neuen Wirren
Anleitung gab. Die Ausführung dieser Edikte — denn das von 1550
war nur das erste einer neuen Serie — liess in der Handelshauptstadt
der Niederlande nach der Ansicht der kirchlichen Behörden oft vieles
zu wünschen übrig. Der Herausgeber beschreibt eingehend, wie der
Magistrat von Antwerpen dem Treiben der Landesregierung und der
Kirche widerstrebte, nicht allein zur Abwehr der Einmischung in
städtische Sachen, die sie von der Regierung durchaus nicht ohne
Grund fürchtete, sondern auch im Interesse des Handels, der keine
Ketzerei kennt und nur nach Käufer und Verkäufer zu fragen
pflegt, und nicht weniger aus einem wirklich kräftigen Gefühl von
Mitleid mit den armen Verfolgten, dann und wann aus Abscheu vor
dem unredlichen Treiben der Ketzerverfolger überhaupt. Unter diesen
Umständen hat seit 1560 die Anzahl der Verurteilten sehr abgenommen,
und auch früher waren es meistens arme Fremde, die der Verfolgung
Kritiken 145
überlassen sind, auch diese nur in sehr geringer Zahl vor 1555; die
böseste Zeit war von 1555 bis 1560, als der Richter Immerseel nicht
weniger als 72 als solche erkannte Blutzeugen töten liess, ungerechnet
die zahlreichen mit Geldstrafe oder Ausweisung gestraften Ketzer.
Von 1560 bis 1563 fallen sechzehn Opfer, von denen zwölf im ersten
Jahre. Ueberhaupt sind von 1550 bis 1566 in Antwerpen 147 Todes-
urteile abgegeben, aber nicht von der kirchlichen, sondern von der
weltlichen Macht, da die Stadt siegreich das Eindringen der eigent-
lichen Inquisition abgewiesen hat, vom städtischen Magistrat selbst.
Die Inquisition hat in diesen Jahren in Antwerpen nicht gearbeitet,
wiewohl ihre Häupter in den Niederlanden das Auftreten des Magistrats
dann und wann beeinflusst haben. Die verhältnisinässig günstigen
Zustände in der grossen und mächtigen Stadt Antwerpen dürfen aber
nicht als Norm für die Niederlande angenommen werden, wiewohl
im allgemeinen die Zahl der Opfer der Inquisition viel zu hoch ge-
schätzt wird.
Die Resultate der sehr sorgfältigen Mulderschen Arbeit sind
wichtiger als die der zweiten kleineren Abhandlung, in welcher Herr
Frederichs den übrigens interessanten Nachweis liefert, dass auch
ins Herzogtum Luxemburg, wie in andere Provinzen der südlichen
Niederlande die Inquisition eingedrungen ist, was noch Gachard und
Poullet geleugnet haben. Auch in Luxemburg fand man seit 1520
wohl Ketzer, gegen welche die Regierung Karls V., wie in anderen
Provinzen, ihre Plakkaten handhabte. Erst seit 1560 nimmt die
Ketzerei in Luxemburg zu, angeblich in Zusammenhang mit dem Auf-
blühen der Ketzerei im nahebei gelegenen Trier, aber die bischöfliche
Inquisition hat bald der Sache ein Ende gemacht. Niemals sind in
dieser Provinz so viele Ketzer gewesen, wie in andern niederländischen
Gegenden; nur etliche werden genannt, und nach 1567 hören wir
nichts mehr davon. P. J. Blok.
v. Landmann, Generalmajor. Die Kriegführung des Kurfürsten Max
Emanuel von Bayern in den Jahren 1703 und 1704. München 1898.
8°. VI und 92 S.
Das vorliegende Buch bietet eine mit genauester Sachkenntnis
geschriebene Darstellung der Feldherrnthätigkeit Kurfürst Max Emanuels
in den angeführten Jahren. 1703 ist ihm Erfolg beschieden gewesen:
„unterstützt durch eine ausserordentliche Entschlussfähigkeit, richtet
sich der Kurfürst im allgemeinen nach der jeweiligen Situation, wählt
mit sicherem Blick das zunächst wichtigste Ziel und sucht es unter
Aufbietung einer ganz ungewöhnlichen Thatkraft, womöglich durch
eine Waffenentscheidung zu erreichen“ (S. 40). Man kann diese Worte
des Verf., die für die Kriegstalente des Kurfürsten sehr charakteristisch
Histor. Viertejahrschrift. 1898. 1. 10
146 Kritiken.
sind, vollauf unterschreiben. Weniger glücklich ist der Feldzug von
1704 für Max Emanuel verlaufen: es ist bekannt, wie er mit den
Marschällen Tallard und Marcin am 13. August bei Höchstädt dem
Prinzen Eugen und Marlborough unterlegen ist und was für Folgen
diese Schlacht für den ganzen Krieg gehabt hat. Verf. hat auch
über diesen Kampf nichts Neues gebracht; es soll aber diese Be-
merkung kein Tadel sein: im Gegenteil, es ist gut, dass von berufener
Hand wieder einmal die Sachlage genau fixiert wurde, es ist gut, dass
die Thätigkeit Max Emanuels zusammengefasst und der grosse unheil-
volle Einfluss der Franzosen auf dieselbe klar dargestellt wird. (S. z. B.
dagegen die wiederholt ganz falschen Darstellungen von Pingaud in
dem betreffenden Kapitel der Histoire Generale du IV. siecle a nos
jours, tome VI, Louis XIV., S. 743,44). Frankreich ist nach L. der
böse Dämon, der ihn 1703 nach Tirol lockt zu einem Zuge, der ganz
misslingt, weil die Armee Vendömes aus Italien nicht rechtzeitig ein-
greift; es wird da vom Verf., allerdings ohne Anführung neuer Quellen
behauptet, Villars habe durch seinen Mittelsmann du Bourg den An-
stoss zu dieser Expedition gegeben (S. 17/18), während es bis jetzt
feststand, dass Villars bloss den Zug des Kurfürsten gegen Nürnberg
widerraten habe, sonst aber den Vormarsch gegen Passau und Ober-
österreich lieber gesehen hätte. Niemals haben die französischen
Marschälle, heissen sie nun Villars oder Tallard, die Kriegführung der
Baiern nach Schuldigkeit unterstützt; wiederholt müssen diese Wichtiges
aufgeben, um nur den Zusammenhang mit den Franzosen zu retten.
Endlich im Sommer 1704 findet die Vereinigung statt, ein grosser
Schlag könnte gegen Prinz Eugen am 10. oder 11. August geführt
werden, wieder wird durch französische Schuld die Zeit nutzlos ver-
geudet, bis es zu spät ist. Es folgt die Schlacht bei Höchstädt, die
verloren geht durch die Ungeschicklichkeit Tallards, durch die Ver-
zagtheit Marcins. Die Schuld des Letzteren hebt Verf. sehr richtig
hervor (S. 78). Dagegen dürfte Verf. bei der sonst unparteiischen
Schilderung des kurfürstlichen Vorgehens denn doch den Erfolg, den
Prinz Eugen durch die Gewinnung des Ortes Lutzingen errang, etwas
unterschätzen (S. 75).
Verf. ist ein warmer, ehrlicher Bewunderer der Feldherrengaben
Max Emanuels, er deutet auch an, warum dieser trotz besserer Ein-
sicht so oft vor den französischen Marschällen zurückstand: „er be-
sass anscheinend nicht die Gabe, im Kriegsrat mit Worten zu ver-
treten und überzeugend zu begründen, was ihm sein militärischer
Blick und eine gewisse Eingebung als das Richtige erscheinen liessen“
(S. 87). Vielleicht mag aber da der Charakter des Kurfürsten, seine
Eitelkeit, Ruhınbegier, seine leichte Veränderlichkeit den Franzosen
nur allzuviele Handhaben zur Beeinflussung anheimgegeben haben.
Kritiken. 147
Heigel hat es ja ausgesprochen, dass, je mehr man sich mit ihm be-
schäftige, desto mehr Achtung gewänne man vor seinen Talenten,
desto strenger werde aber das Urteil über seinen Charakter (Hist.
Vorträge u. Studien III, S. 87).
Dem Buche sind zwei Briefe des Kurfürsten beigegeben, von
denen besonders der zweite über die Niederlage bei Höchstädt durch
seine ungeschminkte Ehrlichkeit fesselt. Kartenskizzen über die ver:
schiedenen Stellungen der Armeen in den Feldzügen und Schlachten
ergänzen die Darstellung in wirksamer Weise.
Prag. Ottocar Weber.
Ch. Seignobos, Histoire politique de l’Europe contemporaine. Evo-
lution des partis et des formes politiques 1814—1896. Paris,
Arm. Colin & Co. 1897, XII u. 814 S.
Der Nachdruck liegt auf dem Nebentitel. Der Verfasser hat das
Wesentliche des politischen Lebens in Europa verständlich machen
wollen, „indem er entwickelte die Organisation der Nationen, Regie-
rungen und Parteien, die politischen Fragen, die sich im Lauf des
Jahrhunderts erhoben, sowie die Lösungen, die sie gefunden haben.“
Er nennt das histoire explicative, entwickelnde (genetische) Geschichte,
im Gegensatz zur erzählenden (referierenden) und gelehrten (mit Be-
weisen versehenen). Die Kulturgeschichte hat nur Berücksichtigung
gefunden, insoweit sie direkt auf das politische Leben eingewirkt hat,
und ebenso ist eindringendere Erfassung der Einwirkung der Per-
sönlichkeiten auf die Ereignisse bewusst unterblieben. Nur diese
Opfer haben es dem Verfasser ermöglicht, die gewaltige Fülle des
Geschehenen in einen Band zusammenzudrängen und so dem Publikum
diesen „verwegenen“ Versuch einer zeitgenössischen Geschichte zu
bieten, die die Gelehrten, wie er sagt, nicht in Angriff genommen
haben, „parce que les savants ont trop de moyens de la savoir.“ Herr
S. will damit entschuldigen, dass er nicht auf die unübersehbare
Menge der Quellen zurückgegangen ist und sich mit den Monographien
und Bearbeitungen, und zwar um es gleich zu sagen, in gründlicher
und treffender Auswahl, begnügt hat.
Das Neue ist dabei nur die selbst den hartgesottensten Fach-
mann beruhigende Rechtfertigung; in der Sache selbst haben es
Andere nicht anders gemacht. Ebenso eigentümlich ist die Einteilung
des Stoffs. Das Buch zerfällt in 28 Kapitel, von denen die ersten
21 das innere Leben der europäischen Staaten nacheinander, also nach
geographischer Einteilung, anschaulich machen. Kap. 22—24 sind
der Darstellung der Umformung der materiellen Voraussetzungen des
politischen Lebens, der kirchlichen Parteien und der internationalen
Revolutionspartei gewidmet, sind also, wie der Verfasser es ausdrückt,
10*
148 Kritiken.
nach logischer Ordnung eingeteilt. Den Schluss macht (Kap. 25—28)
die chronologische Darstellung der auswärtigen Politik auf knapp
100 Seiten und daher mit Ausschluss jeglicher Schilderung kriege-
rischer Aktionen. Es ist ansprechend zu lesen, wie (S. IX) dies Vor-
gehen erläutert wird. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass es
dabei nicht zu unterdrückende Bedenken giebt. So wirkt die Absonde-
rung und Hintenanreihung der internationalen Richtungen und Probleme
wohl ebenso als Ursache, wie de unerlässliche Knappheit der Aus-
führung, dass S. 32 ff. die demokratische Bedeutung der englischen
Wahlreform von 1832 für den nicht recht verständlich wird, der
nicht schon eine genauere Vorstellung von der wirtschaftlichen Lage
der handarbeitenden Klassen mitbringt. Ebenso dürften im achten
Kapitel die Wandlungen des belgischen Klerus, der 1815 das ultra-
montane jugement doctrinal sich leistete, 1828 mit den Liberalen sich
zu verbinden vermochte und ein halbes Menschenalter später wieder
ganz ultramontan war, trotz der Erwähnung Lamenais’ erst nach Ge-
nuss des 23. Kapitels recht durchsichtig sein.
Doch erfordert die Gerechtigkeit, einzuräumen, dass mir derartige
Eindrücke nicht häufig gekommen sind. Der Verfasser ist offenbar
ein ebenso unterrichteter wie verständiger Mann. Ich empfinde die
grösste Hochachtung vor der wissenschaftlichen Unparteilichkeit, mit
der er zu Werke gegangen ist. Auch wo man einmal seine Auf-
fassung nicht teilen kann, wird man das ehrliche Streben nach Wahr-
heit nicht verkennen können.
Der Stil ist trotz aller Kürze klar und fasslich. Kaum findet
man hinsichtlich der Auswahl des Stoffes einmal ein überflüssig
scheinendes Sätzchen. Höchstens bei den Abstimmungsziffern der
Parlamente begreift man nicht immer die Notwendigkeit genauer
Angabe.
Ich darf demnach nicht anstehen, diesen Versuch als einen nach
meiner Ueberzeugung wohlgelungenen zu bezeichnen: ich kenne kein
Buch, in dem man bei aller Kürze in so angenehmer Weise sich
orientieren könnte über Entstehen und Entwickeln der politischen
Parteien und Staatsformen unseres Jahrhunderts. Nicht ohne Be-
denken ist es, dass den politischen Ideen, die doch Erzeuger der
Parteibildungen sind, geringere Aufmerksamkeit geschenkt wird, so
weit sie nicht zu jenen Gedankenreihen internationalen Wachstums
gehören. So tritt einem S. 309 ff. ganz unvermittelt und fertig ein
italienisches Nationalgefühl entgegen, dessen Entstehung doch gerade
nach der vom Verfasser aufgestellten Anschauung nicht als Wirkung
der napoleonischen Fremdherrschaft erkannt werden darf (307). Und
um noch ein paar Einzelheiten zu nennen, so scheint mir die S. 208
entwickelte Bedeutung der Interpellation für das heutige Staatsleben
Kritiken. 149
Frankreichs ebenso einleuchtend, wie ich zweifelhaft finde die interes-
sante Differenzierung, die S. 779 gemacht wird, zwischen der Volks-
gesinnung Frankreichs nach 1815 und nach 1871.
Doch das nimmt dem Buch nichts von seinem Wert, ebensowenig
wie eine Reihe von Versehen, von denen ich einige wichtigere zum
Besten künftiger Auflagen notieren möchte. S. 334 (s. 339) fälschlich
1860 Ferdinand als König von Neapel. S. 364 Sand kein Giessener
Student. S. 422 ist die Rechte der preussischen Nationalversammlung
von 1848 irrig als feudal charakterisiert. S. 436 irrig die Anschauung,
als ob beim Antritt des Prinzregenten in Preussen die zweijährige
Dienstpflicht noch in Kraft gewesen wäre. S. 450 ist es missverständ-
lich, wenn dem Bundespräsidium des norddeutschen Bundes allgemein
eine „Sanktion“ der Gesetze beigelegt wird. S. 726 unrichtig, dass
Friedrich Wilhelm IV., abgesehen von 1849 f., keine persönliche aus-
wärtige Politik getrieben habe. 8. 753 sind die völkerrechtlichen
Abmachungen beim Pariser Frieden von 1856 missverständlich, weil
der Ausschluss von Kriegscontrebande von den Rechten der neutralen
Flagge nicht betont wird.
Greifswald. H. Ulmann.
Moltkes Militärische Werke. I. Militärische Korrespondenz, II. Teil:
Aus den Dienstschriften des Krieges 1870/71, 3. Abteilung: Waffen-
stillstand und Friede. Herausgegeben vom Grossen Generalstabe,
Abteilung für Kriegsgeschichte. Berlin, E. S. Mittler und Sohn,
1897. Gr. 8°, XVII und 248 Seiten.
Den beiden ersten Abteilungen, die wir im Monatsblatt Nr. 3/4 der
Dt. Zeitsch. f. Gesch. 1897 besprachen, ist nun die letzte gefolgt. Sie
zeigt, wie rege Moltkes Thätigkeit auch während des Waffenstillstandes
gewesen, wie selbst nach dem Friedensschlusse die Sorgen nicht ruhten.
Gerade in jener Zeit war der Chef des Generalstabes weit mehr auf
eine Verständigung mit anderen Behörden angewiesen, als während
der Tage, wo die Entscheidung auf den Schlachtfeldern erfolgte. Als
der Waffenstillstand sich seinem Ende näherte, wandte sich Moltke an
Bismarck, um zu erfahren, ob der Wiederausbruch der Feindseligkeiten
wahrscheinlich wäre. Bei dem Kriegsminister aber fragte er am
gleichen Tage (am 11. Februar) an, wann diejenigen Landwehr-
Bataillone, welche bisher noch in Deutschland geblieben, nach dem
Kriegsschauplatz geführt werden könnten. Roon verhielt sich ab-
lehnend, er fand für richtiger, Landwehr nach Hause zu schicken,
als heranzuziehen. Er meinte: „Eine Kriegführung, die uns bis an
den Fuss der Pyrenäen führt, ist ohne Ueberspannung unserer Kräfte
eine Aufgabe für Jahre.“ So weit gehende Pläne hatte Moltke aber
gar nicht. Dem Oberbefehlshaber der Südarmee, General von Manteuffel,
150 Kritiken.
gab er die Weisung, nicht über Macon hinauszugehen, nicht an eine
Belagerung von Lyon zu denken. Moltke hatte keineswegs abenteuer-
liche Pläne, er hielt sich an das Mass des Erreichbaren. Aber er
wollte stark genug sein, um die militärischen Ergebnisse zu sichern.
Als der letzte Tag des Waffenstillstandes herangekommen war, meldete
er dem Reichskanzler, alles sei bereit, um am nächsten Morgen die
Feindseligkeiten zu eröffnen. Aber Bismarck gelangte noch am selben
Tage zur Unterzeichnung der Friedenspräliminarien.
Der Rücktransport der deutschen Truppen verursachte Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Moltke und dem Handelsminister. Graf
Itzenplitz wollte hierzu täglich nur vier bis sechs Züge bewilligen,
da sonst die Eisenbahnen den gewöhnlichen Verkehr nicht bewältigen
könnten. Moltke aber verlangte sechs bis zehn Züge und wurde hier-
bei vom Kriegsminister unterstützt. Gewiss war es berechtigt, alles
zu beschleunigen, um die Reservisten recht bald ihrem Friedensberuf
zurückzugeben, auch finanzielle Rücksichten sprachen mit, aber trotz-
dem befremdet dieses Drängen einigermassen. Die Lage der Dinge
vor Paris blieb in den nächsten Monaten so bedenklich, dass wieder-
holt die Möglichkeit erwogen wurde, den Kampf abermals beginnen
zu müssen. Wenn noch am 16. Juni Waldersee von Bismarck den
Auftrag bekam, der französischen Regierung mit der Wiederaufnahme
der Feindseligkeiten binnen 24 Stunden zu drohen, wie konnte dann
schon am 20. Juni der Befehl gegeben werden, die deutschen Bataillone
auf 802 Köpfe zu reduzieren, die übrigen Mannschaften mit Extra-
zügen nach der Heimat zurückzusenden!
Die sichere Ausführung der Friedensbedingungen war der franzö-
sischen Regierung durch den Aufstand der Pariser Kommune sehr er-
schwert worden. In dem Vortrag, welchen Moltke am 3. April dem
Kaiser hielt, betonte er: offenbar haben wir ein sehr grosses Interesse,
die gegenwärtige von der französischen Nation frei gewählte Regierung,
diejenige, mit welcher der Präliminarfriede vereinbart ist, fortbestehen
zu sehen, um auf die einfachste und sicherste Weise zur Befriedigung
unserer (Geldforderung zu gelangen. Nur wenn die gegenwärtige
Regierung üblen Willen oder gänzliche Schwäche bekunde, dürfe eine
neue begünstigt werden. Einstweilen riet er zu einer Neutralität, die
aber der Versailler Regierung Wohlwollen zeigte und ihr die Nieder-
werfung des Aufstandes erleichterte.
Verfolgt man die Korrespondenz der nächsten Zeit, so sieht man,
wie die Entschlüsse Moltkes durch zwei entgegengesetzte Wünsche
beeinflusst wurden. Man will der französischen Regierung die Nieder-
werfung des Pariser Aufstandes erleichtern, und zu diesem Zweck
muss man ihr gestatten, ein grosses Heer bei Versailles zu versammeln.
Man hat aber andererseits Bedenken, dass dieses Heer, wo möglich gar
Kritiken. 151
im Bunde mit den Parisern, sich gegen die Deutschen wenden könnte.
So sieht man, wie stets vorsichtig die Mittel überlegt werden, die
Versailler Truppen stark genug, aber doch nicht zu stark werden zu
lassen. Diese Schwierigkeit wurde desto geringer, je stärker das
deutsche Heer vor Paris blieb. Warum also die Ungeduld, die auf
Entlassung der Reservisten drang, nicht bemeistern? Hatte man zehn
Monate lang Opfer gebracht, so konnte man auch noch zehn Wochen
warten, um die Erfolge des siegreichen Krieges zu sichern. Auch
nach der Niederwerfung der Kommune flösste das Verhalten der
französischen Regierung Misstrauen ein. Am 22. Juni liess Moltke
dem General von Manteuffel eine Warnung zukommen, Bismarck
befürchte einen Handstreich von Paris aus. Selbst im August mussten
noch Sicherheitsmassregeln getroffen werden.
So gewährt diese Abteilung eine reiche Fülle von neuem Material
zur Geschichte des Jahres 1871. Der Band bildet einen würdigen
Abschluss der Publikation, für die wir der kriegsgeschichtlichen Ab-
teilung des grossen Generalstabes viel Dank wissen.
Greifswald. Richard Schmitt.
152
Nachrichten und Notizen.
Ein sehr beachtenswerter Aufsatz von Johannes Volkelt, das Recht
des Individualismus (Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik
Bd. 111), wendet sich gegen die Allherrschaft, die der soziale Gedanke in
Wissenschaft und Leben vielfach errungen hat, und bezeichnet einige un-
einnehmbare Stellungen des Individualismus. Besonders die Punkte 11
und 12 der Ausführungen bieten dem Historiker wichtige Anregung. „Das
Individuum steht der Umwelt als eine ursprüngliche, selbständige Macht,
als ein von Hause aus eigentümlich geprügtes Etwas gegenüber.“ (S. 18).
„Der geschichtliche Verlauf ist auch nicht annäherungsweise in die unper-
sönliche Entwickelung der Zeit- und Volksbewegungen aufzulösen; vielmehr
gehören zu ihm die grossen Individuen in dieser ihrer Individualität als
ebenbürtiger Faktor. In den grossen Individuen muss der geschichtliche
Verlauf Quellpunkte treibender, schöpferischer Kräfte anerkennen.“ (S. 20).
G. S.
Curt Wachsmuth wendet sich in seiner Leipziger Rectoratsrede
„Ueber Ziele und Methoden der griechischen Geschichtschreibung" gegen
die Uebertragung naturwissenschaftlicher Forschungsmethoden auf das Gebiet
der Geisteswissenschaften, vornehmlich der Geschichte, und weist auf die
fundamentalen Verschiedenheiten hin, unter denen Naturwissenschaften und
Geschichte ihre Arbeit auszuführen haben. G. S.
Dem Bestreben, ein möglichst kurzgefasstes Hilfsmittel für Auflösung
mittelalterlicher Daten zu bieten, verdankt das Werkchen von Georgius T.
Turchányi S.J. sein Dasein: Tabellae chronographicae ad solvenda
diplomatum data, Innsbruck, Wagner, Preis 2 M. Ein dünnes Heftchen
bringt eine Erläuterung und — auf sechs Seiten! — ein natürlich ganz
unzulängliches Verzeichnis der kirchlichen Feste. 3 grössere Tafeln dienen
der Auflösung der Daten. Nicht ohne Scharfsinn ward hier das Nötige
auf wenigen Blättern zusammengepresst. Aber schon das Format ist un-
handlich, die Zusammenstellung für regelmässigen und raschen Gebrauch
wenig übersichtlich, der kunstvolle Mechanismus der dritten Tafel, soweit
er überhaupt funktioniert, jedenfalls allzu kurzlebig. Turchányis Tafeln
. dürften kaum Freunde finden.
Gute Dienste bietet dagegen vermutlich das Schriftchen von Dr. Max
Bär: Leitfaden für Archivbenutzer (8°, 71 S., Leipzig, Hirzel). Es
handelt über Archivbenutzung, giebt Verzeichnisse der wichtigsten deutschen
und ausserdeutschen Archive und bietet einige Hinweise auf den Selbst-
unterricht in historischen Hilfswissenschaften. Auch chronologische Hilfs-
tafeln enthält es, darunter statt der 35 Kalender nur 7 Jahrestafeln, wo-
Nachrichten und Notizen. 153
durch zwar einiger Raum erspart wurde, aber die leichte Brauchbarkeit
leiden musste. Denn für Laien ist ja das Büchlein geschrieben, d i. für
solche, die in Archiven historische Studien vornehmen wollen, ohne auf
einer Universität die entsprechende Vorbildung erlangt zu haben. — Auf-
gefallen ist mir, dass der Verfasser (s. S. 36) die von Thommen und vom
Wiener Kriegsarchiv herausgegebenen Schriftproben, die sich ja speziell
mit den Jahrhunderten des späteren Mittelalters und der neueren Zeit be-
schäftigen, nicht gekannt hat. Uebrigens berücksichtigen auch die Hand-
bücher von Chassant, Prou, Thompson u. s. w. die Entwicklung der Schrift
im späteren Mittelalter und in der neueren Zeit. G. S.
Die in England geschätzte „Englische Wirtschaftsgeschichte“
von W. J. Ashley ist von R. Oppenheim ins Deutsche übersetzt worden
und in der von Brentano und Leser herausgegebenen Sammlung (älterer und
neuerer staatswissenschaftlicher Schriften des In- und Auslandes Nr. 7 u. 8)
erschienen. Der erste Band behandelt die Zeit vom 11. bis zum 14. Jahr-
hundert; der zweite Band die Zeit vom 14. bis zum 16. Jahrhundert; das
hier beabsichtigte Kapitel über den auswärtigen Handel ist auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben worden. Autor und Uebersetzer heben es
hervor, wieviel das Werk deutschen Forschungen und deutscher Methode
verdankt; gerade im Hinblick auf deutsche Arbeiten ist darum zu bemerken,
dass das Originalwerk 1812 abgeschlossen wurde (soweit es bisher vorliegt),
so dass manches jetzt nachzutragen wäre. Das geschieht seitens v. Belows
(Litterarisches Centralblatt 1896 Nr. 39 u. 48). Die deutsche Kritik hat
das Werk willkommen geheissen. F. S.
J. Marchand giebt in seiner Schrift La faculté des arts de l'uni-
versité d'Avignon. Notice historique, accompagnée des statuts inédits
de cette faculté. Paris 1897, einen kurzen Ueberblick über die Geschichte
der philosophischen Fakultät der Universität Avignon. Ueber die Anfänge
bis zum Ende des 16. Jahrhunderts sind wir nur sehr unvollkommen unter-
richtet, zeitweise war die Fakultät ganz aufgehoben. Auch die weitere
Geschichte der Fakultät bietet nicht viel Interesse, zu Bedeutung ist sie
niemals gelangt. Die scholastischen Streitigkeiten der Jesuiten und Domini-
kaner zerrissen sie im Innern, nach aussen stellte sie das Uebergewicht der
oberen Fakultäten, namentlich der juristischen, in den Schatten. Im An-
hang giebt der Verfasser einen Abdruck der Statuten von 1674, ein Ver-
zeichnis der 22 philosophischen Professoren 1667—1791 und ein Magister-
diplom der Fakultät. Kn.
Für die von Professor Prothero herausgegebene „Cambridge Historical
Series“ hat William O’Connor Morris die Geschichte Irlands geschrieben:
„Ireland 1494—1868“, (Cambridge University Press, 372 S. 6 sh... Das
Werk passt sich dem Charakter der Serie an: es wendet sich an weite
Kreise, denen es einen Ueberblick giebt, ohne auf die Selbständigkeit der
Forschung den Nachdruck zu legen. Seinen Zweck erfüllt dieser Band
vollkommen: leidenschaftslos und doch nicht farblos geschrieben lässt er die
wichtigsten Phasen der Entwicklung deutlich hervortreten, zugleich den
Leser anregend den Problemen weiter nachzugehen, welche die Geschichte
dieses Landes stellt. Ueber dieser scheint dem Autor ein böses Fatum ge-
154 Nachrichten und Notizen.
waltet zu haben: eine Reihe von Zufällen stellt er fest, die scheinbar ohne
innere Notwendigkeit in die natürliche Entwicklung schüdigend eingegriffen
haben. Eine weitere Forschung wird darnach streben das zufällig Er-
scheinende historisch zu begründen. Das nächstliegende Material für ein
selbständiges Vorwärtsgehen bietet ein dem Bande beigegebenes will-
kommenes, wenn auch nicht vollständiges Litteraturverzeichnis. Von Einzel-
heiten sei nur erwähnt, dass die Darstellung der Verfassung von 1782
sowie die der Unionsverhandlungen (hier liegen selbständige Forschungen
zu Grunde) der Korrektur bedürftig ist. Die beiden ersten Kapitel des
Buches behandeln die Geschichte Irlands bis 1494 und sind als „einleitend‘“
bezeichnet, weil nur die neuere Geschichte in das Programm der Serie auf-
genommen ist. F. S.
„Ausgewählte Selbstbiographien aus dem 15. bis 18. Jahrh.“
hat Christian Meyer herausgegeben (Leipzig, J. J. Weber 1897), die einen
weiteren Leserkreis mit den Aufzeichnungen Burkhart Zinks, Albrecht Dürers,
Thomas und Felix Platters, Sastrows, Geizkoflers, Elias Holls und Joh.
Ludw. Hockers bekannt machen sollen. Der Fachgelehrte findet darin nichts
Neues, ebenso wenig in den Einleitungen, die der Herausgeber den einzelnen
Biographien vorausgeschickt hat und die, in manchmal nicht ganz glück-
licher Form, die Ergebnisse der bisherigen Forschung zusammenzufassen
suchen.
„Ueber Herberstein und Hirsfogel“ handelt der Berliner Zoologe
A. Nehring in einer Schrift (Berlin 1897), die dem Zoologen, dem Historiker
und dem Kunsthistoriker in gleicher Weise Lehrreiches bietet. Die um-
strittene Frage nach der Existenz des Ur hat den Verf. dazu geführt, die
Angaben des vielgereisten Staatsmannes Sigmunds Freiherrn von Herber-
stein (t 1566) eingehend zu prüfen, seinen Lebensgang und die zeitliche
Folge seiner schriftstellerischen Arbeiten genau festzustellen und die Her-
kunft der beigegebenen Abbildungen zu untersuchen. Dadurch wird der
Radierer Augustin Hirsfogel in den Kreis der Betrachtung gezogen und
über sein Leben und seine Werke zuverlässigere Nachricht geboten, als
wir sie bisher besassen. Die Schrift, in der die Existenz des Ur bejaht
wird, ist sehr dankenswert und ehrenvoll für die Vielseitigkeit des Ver-
fassers.
Von den „Akten und Urkunden der Universität Frankfurt a.O.,
herausgegeben von Georg Kaufmann und Gustav Bauch unter Mitwirkung
von Paul Reh“ ist das 1. Heft, welches das Dekanatsbuch der philosophischen
Fakultät 1506 bis 1540 enthält, von Gustav Bauch veröffentlicht worden.
(Breslau, M. & H. Marcus 1897 M. 3.—). Dieses Dekanatsbuch ist erst vor
einigen Jahren von dem Herausgeber wieder aufgefunden worden. Es reicht
bis 1597; es ist also nur die kleinere erste Hälfte, welche in der Publikation
vorliegt. Die Einleitung behandelt eingehend die technischen Fragen, deren
Erörterung am Platze ist, und weist zunächst die Lückenhaftigkeit der
Matrikel nach, deren Ausgabe durch den gleichfalls erst jüngst wieder ent-
deckten Band der eigentlichen Rektoratsmatrikel vielfache Berichtigungen
und Ergänzungen erfährt. Wir erhalten die nötigen Aufschlüsse über die
Wahl des Dekans, über den Einfluss der Nationen hierauf und über die
Nachrichten und Notizen. 155
Promotionen, welche naturgemäss den Hauptinhalt des Dekanatsbuches
bilden. Eine sich anschliessende Tabelle giebt die Reihenfolge der Dekane
und die Zahl der Magister- und Bakkalaureats-Promotionen in jedem Deka-
nate. Der Abdruck des Textes ist buchstäblich genau. Die Benutzung
wird durch den jedem Promovenden beigefügten Nachweis des Matrikelein-
trags sehr erleichtert. Die aufgelösten Daten würden besser an den Rand
als unter den Text gesetzt worden sein. Ein Register ist wohl bei Ab-
schluss der Ausgabe zu erhoffen. Keussen.
Im Athenaeum (Januar-Februar 1898) veröffentlicht W. Fraser Rae
unter dem Titel „The Franciscan Myth“ eine Reihe von Artikeln, welche
Beachtung verdienen, weil sie eine Frage, welche die historische wie
litterarische Forschung Englands viel beschäftigt hat, in einem, wenn auch
negativen Sinne endgültig erledigen. Es handelt sich um die Autorschaft
der berüchtigten „Juniusbriefe*; galt als deren Verfasser bisher ziemlich
allgemein Sir Philip Francis, so wird diese Annahme nunmehr als völlig
haltlos zu betrachten sein. F. S.
Eine schöne und unerwartete Gabe bieten die bei Fisher Unwin er-
schienenen Private Papers of William „Wilberforce“, London 1897,
VI, 285. Was aus dem Nachlasse von W. sich zur Veröffentlichung
eignete, durfte nach den von den Söhnen Wa veranstalteten Publikationen
(1888—40) als erschöpft angesehen werden. Hier wird eine reiche Nach-
lese geboten, deren historischer Wert vorzüglich in einer Reihe von Briefen
von Pitt an Wilberforce zu sehen ist, welche sich in gewisser Hinsicht von
allen bisher bekannt gewordenen Schreiben Pitts unterscheiden. Sie sind
in einem Tone jugendlichen Uebermuts geschrieben, den wir bei Pitt sonst
nicht finden; einmal — in einem ernster gehaltenen Briefe — erörtert P.
auch mit seinem Freunde religiöse Fragen. Von grossem Werte ist dazu
eine in späteren Jahren von W. verfasste „Skizze“ von Pitt, welche von
feiner psychologischer Beobachtung zeugt und wesentliches zum Verständnis
dieses Mannes beiträgt. Von geringerer Bedeutung sind die sonstigen Be-
standteile des Bandes: Briefe aus dem Familien- und Freundeskreise. Aus
dem Jahre 1815 befinden sich zwei Briefe von Blücher darunter. F. S.
Eine Sammlung, die auch im Kreise der Historiker Beachtung verdient,
erscheint im Verlage der Photographischen Gesellschaft in Berlin: Das
neunzehnte Jahrhundert in Bildnissen, herausgegeben von Karl
Werckmeister. Die erste Lieferung bringt beide Brüder Grimm, Ludwig
Richter, Felix Mendelsohn-Bartholdy, Werner von Siemens, Thorwaldsen,
Lamartine und Lord Byron im Bilde zur Darstellung nebst den wichtigsten
Angaben über ihren Lebensgang
Eine Serie von „Litteraturgeschichten“ beginnt in dem Verlage
von F. Unwin zu erscheinen. Sie wird eröftnet durch R. W. Fraser's „Lite-
rary History of India“.
Zu ordentlichen Mitgliedern der Königlich Sächsischen Kommission
für Gesehichte sind die Herren Rektor Professor Kämmel in Leipzig, Hof-
rat Professor Flathe in Loschwitz bei Dresden und Professor Herm. Knothe
in Dresden ernannt worden.
156 Nachrichten und Notizen.
Zeitschriften. Die ersten Hefte einer Zeitschrift für historische
Waffenkunde liegen vor, die seit 1897 erscheint, herausgegeben von dem
Custos der Kaiserlichen Waffensammlung in Wien, Wendelin Boeheim, als
Organ eines im Jahre 1896 gebildeten Vereins. Ein Aufsatz des Heraus-
gebers belehrt im allgemeinen über die Zwecke, deren Dienst die Zeitschrift
sich widmen wird. Entstanden in einem Zeitpunkte, wo die Waffenkunde
in allmählicher Entwicklung vom Sammeln altertümlicher Merkwürdigkeiten
und von der blossen Freude an kunstvollen Leistungen dazu übergeht, mit
ernster Wissenschaftlichkeit die Waffe vergangener Kulturzeitalter zu be-
trachten, will sie diese Entwicklung an ihrem Teile fördern. Die vorliegen-
den beiden Hefte enthalten unter anderem Berichte über mehrere W affen-
sammlungen, Untersuchungen über einzelne Schutz- und Trutzwaffen, z. B.
einen sogenannten Säbel Karls des Grossen, einen Prunkharnisch in Stock-
holm, einen Streitkolben in der Leibwache Kaiser Karls V., auch über eine
bulgarische heilige Fahne aus dem 14. Jahrhundert, dazu Literaturbesprechung
und Vereinsnachrichten.
Professor Julius Wolf in Breslau giebt vom Januar dieses Jahres eine
„Zeitschrift für Sozialwissenschaft“ heraus, die sich nach den Worten
der Einführung die Aufgabe stellt, die Einsichten der politisch-sozialen
Wissenschaften den Kreisen der Gebildeten zugänglich zu machen, einen
Vereinigungspunkt abzugeben für die Vertreter aller Wissenschaften, in-
sofern sie sich mit sozialen Dingen beschäftigen, und endlich die Ver-
söhnung sozialer Theorie und Praxis anzubahnen. Monatlich erscheint ein
Heft, das Aufsätze, unter dem Stichwort Sozialpolitik vermischte Mitteilungen,
Miszellen, eine Revue der Revuen und Buchbesprechungen in deutscher und
fremdländischer Sprache enthält. Im vorliegenden ersten Heft verdienen
die Aufmerksamkeit auch der Fachhistoriker eine Besprechung von P. Barths
Buch „Die Philosophie der Geschichte als Soziologie" aus der Feder Friedr.
Ratzels und ein Aufsatz Aug. Onckens in Bern, der Adam Smith historisch
zu würdigen unternimmt.
Die rührige historische Gesellschaft in Utrecht, die der freien
Vereinigung landesgeschichtlicher Publikationsinstitute beigetreten ist, legt
uns auch dieses Jahr in dem 18. Bande ihrer „Bijdragen en mededeelingen“
eine Reihe zum Teil sehr interessanter Publikationen zur niederländischen
Geschichte des 14.—17. Jahrhunderts vor. Anschliessend an seine Ver-
öffentlichung der Register und Rechnungen des Bistums Utrecht (1325—1836)
ediert S. Muller Fz. die Rechnungen des Drostes von Twenthe aus den
Jahren 1336-1339, sodass für den grössten Teil der Regierungszeit des
Bischofs Johann III. v. Diest in den beiden Publikationen ein ergiebiges
Material vorliegt. J. S. van Veen giebt einen interessanten Beitrag zu dem
Kampfe zwischen Herzog Arnold von Geldern und seinen Unterthanen, in
dem der eigene Sohn Partei gegen den Vater ergriff. (Eine Beschreibung
der Zusammenkunft zwischen Arnold und Adolf bei der Belagerung von
Venlo. 24. August 1459). Kulturgeschichtlich interessant ist das Fragment
einer Autobiographie des als Staatsmann und Dichter bekannten Konstantin
Huygens in lateinischer Prosa, das, in den Jahren 1629-1631 niederge-
schrieben und somit zeitlich bei weitem beschränkter als seine Selbst-
Nachrichten und Notizen. 157
biographie in lateinischen Versen, nur die 18 Jugendjahre umfasst. (Hrsg.
von Worp, der einen Teil hiervon bereits vor 7 Jahren in der Zeitschrift
„Oud-Holland‘“ IX S. 106ff. publiziert hat). Ausführliche Mitteilungen über
Ereignisse aus dem Jahre 1650 sind in einem von Kernkamp edierten
Memoire des Hoornschen Pensionärs Nanning Keyser (richtiger Nanningh
Kaiser, da er sich selbst so zu schreiben pflegt) enthalten. Die wenn auch
nur ephemere Existenz einer Handelskammer in Amsterdam (1663-1665) hat
H. Brugmans Gelegenheit gegeben, uns mit den „notulen“ und „munimenten“
dieser Handelskammer bekannt zu machen; man wird ihm dafür dankbar
sein, nicht sowohl weil wir hierdurch Genaueres über dieses kurzlebige
Kollegium erfahren, als vielmehr weil diese Aufzeichnungen einen tieferen
Einblick in das Handelsgetriebe und die Handelsbeziehungen dieser Handels-
metropole gewähren. Und endlich, last not least, der Nestor der hollän-
dischen Historiker, R. Fruin, ediert einen Teil von Simon van Leeuwens
„Bedenckingen over de stadthouderlijcke magt“, gerade den Abschnitt, den
Kluit vor einem Jahrhundert aus Furcht, der Partei seiner politischen
Gegner eine für seine eigene Partei geführliche Waffe in die Hand zu geben,
in seiner „Historie der hollandsche staatsregeering‘“ nicht berücksichtigt hat;
die vorhergehenden Partieen finden sich, teils inhaltlich, teils wörtlich, in
van Leeuwens „Batavia illustrata“. M.
Das englische Wochenblatt „Athenaeum“ feiert in diesem Jahre seinen
70. Geburtstag. Das erste Januarheft nimmt darauf Bezug und bringt
einen Ueberblick über die Entwicklung des Blattes.
Auch für Geschichte beginnt sich eine Einrichtung einzubürgern, die
sich seit einer Reihe von Jahren namentlich für Nationalökonomie und
Archäologie bewährt hat. An der Universität Greifswald werden in
diesem Sommer, wie schon 1897, Ferienkurse abgehalten, worin
Herren und Damen, insbesondere Lehrern und Lehrerinnen Gelegenheit
geboten werden soll, ihre Kenntnisse zu erweitern oder auch zu er-
neuern und so sich wissenschaftlich fortzubilden. Zwei Kurse werden ver-
anstaltet. In dem ersten, vom 4.—29. Juli, wird Professor Seeck “die
Entwicklung des Römerreiches’ behandeln, Professor Bernheim ‘Moderne
Probleme der Kulturgeschichte’ sowie “Geschichtsunterricht und Geschichts-
wissenschaft’, Privatdocent Altmann “Preussische Verfassungsgeschichte im
19. Jahrhundert’, Professor Schmitt “Deutsche Einheitskämpfe von 1866—1869°,
dazu “die wichtigste Literatur zur neueren deutschen Geschichte’ und
auch “Uebungen auf dem Gebiete der preussischen Geschichte”. Ein
zweiter Kursus wird vom 1.—12. August abgehalten: Professor Seeck wird
über ‘die wirtschaftlichen Zustände der römischen Welt’ und “die Ent-
wicklung der griechischen Religion’ vortragen, Professor Schmitt über
"Deutsche Geschichte 1870—71’ und “Russlands Entwicklung zur euro-
päischen Grossmacht’. Ein ausführlicher Stundenplan soll im Mai aus-
gegeben werden; Auskunft erteilt insbesondere Professor Schmitt (Lange-
strasse 31).
Ein wertvoller Münzfund ist in Frickingen in Württemberg geglückt;
hier hat ein Bauer beim Steinbrechen 12cm unter der Erde 19 Goldmünzen
158 Nachrichten und Notizen.
aus der oströmischen Kaiserzeit gefunden. Auch in der Nähe von Sevilla
sind zwei Münzfunde gemacht worden. Bei Santipoce wurden 149 römische
Goldmünzen, grösstenteils aus den Zeiten Neros, Vespasians und Trajans
gefunden; in Villa nueva de la Cruces fand ein Hirte eine römische
Amphora mit über 1000 Silbermünzen aus den Zeiten des Augustus
und Nero.
Personalien. Ernennungen und Beförderungen. Akademien und
Gesellschaften. Zum geschäftsführenden Secretär der Kgl. Akademie der
Wissenschaften in München ist als Nachfolger Max Lossens Privatdozent
Dr. Karl Mayr-Deisinger ernannt worden. Secretär der historischen Klasse
der Akademie wurde an Stelle von Cornelius der o. Professor der Geschichte
Dr. Johannes Friedrich.
Der Direktor der kgl. preussischen Staatsarchive, Reinhold Koser, ist
zum ausländischen Mitgliede der historischen Abteilung der Kgl. Akademie
der Wissenschaften in Stockholm ernannt worden.
Der französische Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Hanotaux,
der Biograph Richelieus, ist unter die Mitglieder der französischen Akademie
aufgenommen worden.
Die historische Gesellschaft in Utrecht ernannte Prof. Dr, Galland an
der technischen Hochschule in Berlin zum Ehrenmitglied.
Der Direktor der Kgl. preussischen Staatsarchive Reinhold Koser ist
zum Historiographen des preussischen Staates ernannt worden.
Universitäten. Berufen sind: Der Honorarprofessor Unterstaatssekretär
a. D. Dr. Georg von Mayr in Strassburg als o. Professor der Statistik,
Finanzwissenschaft und Nationalökonomie an die Universität München; der
0. Professor der Nationalökonomie Wilhelm Stieda in Rostock in
gleicher Eigenschaft an die Universität Leipzig; der a. o Professor der
Nationalökonomie Diehl in Halle als o Professor nach Rostock, der o.
Professor der Kirchengeschichte Ehrhard in Würzburg an die Universität
Wien; Adolf Frey, bisher Professor am Gymnasium in Aarau, als Nach-
folger J. Bächtolds für deutsche Literatur an die Universität Zürich; der
o Professor Dr. Ernst Freiherr von Schwind in Innsbruck als o Pro-
fessor des deutschen Rechtes nach Graz.
Zum a. o Professor wurde ernannt der Privatdozent für Geschichte
Tit.-Professor Dr. Richard Schmitt in Greifswald.
Habilitiert haben sich Dr. von Wretschko für deutsches Recht und
österreichische Reichsgeschichte an der Universität Wien, Dr. Karl Götz
und Dr. Albert Bruckner für Kirchengeschichte an der Universität Basel,
der Architekt Friedrich Seesselberg für Geschichte des mittelalterlichen
Örnamentes an der technischen Hochschule in Charlottenburg, Dr. phil.
Weissbach für Keilschriftforschung und alte Geschichte des Orients an
der Universität Leipzig; der Lehrer an der höheren Handelsschule zu Stutt-
“gart Gustav Pfeiffer für französische Sprachgeschichte an der dortigen
Technischen Hochschule.
Archive. Staatsarchivar Dr. Könnecke in Marburg ist zum Geh.
Archivrat ernannt worden, Archivar Dr. de Boor in Schleswig zum Archiv-
Nachrichten und Notizen. 159
rat; Archivassistent Liebe in Magdeburg zum Archivar, Archivassistent
Theuner zum Archivar in Marburg. Archivassistent Richter ist von
Coblenz nach Wiesbaden versetzt worden, Archivassistent von Peters-
dorf von Marburg nach Coblenz, Archivassistent Dr. Merx in Hannover
an das Geh. Staatsarchiv in Berlin.
Todesfälle. Deutschland. Am 11.Januar starb der Professor der klassischen
Philologie Erwin Rohde, der durch seine Hauptwerke (der griechische
Roman und Psyche) die antike Literatur- und Religionsgeschichte gefördert
hat; einen Beitrag zur Gelehrtengeschichte des 19. Jahrhunderts lieferte er
mit seiner Arbeit „Friedrich Creuzer und Karoline von Günzerode“.
In Bamberg verschied am 18. Januar der erzbischöfliche geistliche Rat
und Professor am Lyceum Dr. Heinrich Weber, Ehrendoktor der Uni-
versität Würzburg, der eine grössere Anzahl von Arbeiten zur Kirchenge-
schichte, besonders bezüglich des Bistums Bamberg, von 1872—95 ver-
öffentlicht hat.
Am 13. Februar starb zu Leobschütz in Oberschlesien im Alter von
74 Jahren Dr. August Potthast, der von 1874—94 das Amt eines Reichs-
tagsbibliothekars verwaltet und in dieser Stellung die ersten beiden Bände
des gedruckten Verzeichnisses der Büchersammlung des Reichstags ange-
fertigt hatte. Das Gebiet seiner wissenschaftlichen Thätigkeit war die
mittelalterliche Geschichte. In Höxter geboren, aufgewachsen in streng
katholischer Familie, widmete er seine frühesten Studien dem Werke eines
hervorragenden Historikers seiner westfälischen Heimat: 1859 gab er die
Chronik Heinrichs von Hervord (+ 1370 zu Minden) heraus, eine Arbeit, die
sich durch genaue bibliographische Angaben auszeichnet, gekrönt von der
Göttinger Gesellschaft der Wissenschaften mit einem Preise der Wedekind-
stiftung. Seinen Ruf im Kreise der Historiker begründete er sich 1862 durch
seine Bibliotheca historica medii aevi. Sechs Jahre später erschien dazu ein
Ergänzungsband; die Jahre nach dem Rücktritt von seinem Amte hat er
dann der zweiten wesentlich vermehrten Auflage gewidmet, die seit 1896
in 2 Bänden vorliegt. Sammeleifer, der sich genügen lässt, eine Vorarbeit
für künftige Geschichtsdarstellungen zu schaffen, ist auch ein Merkmal
seines zweiten Hauptwerkes: mit Unterstützung der Kgl. Akademie zu
Berlin verfasste er die Regesta Pontificum Romanorum von 1198—1304 als
Fortsetzung zu Jaffes Papstregesten. Als kleinere Arbeit darstellender Art
sei erwähnt seine Geschichte der Zisterzienserabtei Rauden in Schlesien, 1858.
Am 22. Februar starb der städtische Bibliothekar und Archivar Dr.
Max Dittmar in Magdeburg, der Beiträge zur Geschichte Magdeburgs
nach seiner Zerstörung 1631 veröffentlicht hat.
Der Senior der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Greifswald Karl
Haeberlin ist am 23. Februar gestorben; im reiferen Lebensalter mit
Kriminalrecht beschäftigt, hat er in einigen Jugendarbeiten auch Gegen-
stände der älteren deutschen Rechtsgeschichte behandelt.
Oesterreich. Am 29. Dezember 1897 starb zu Prag der Nestor der
deutschböhmischen Geschichtschreiber, Karl Adolf Konstantin Ritter
von Höfler im Alter von 86 Jahren. In Memmingen geboren, vorgebildet
160 Nachrichten und Notizen.
auf dem Gymnasium in Landshut, wo die Liebe zur Geschichte in ihm
erweckt ward, widmete er sich zunächst in München unter Puchta und
Maurer dem Studium der Rechte und ging dann, um Geschichte zu treiben,
nach Göttingen. Sein Plan, in Berlin Ranke zu hören, ward nicht ver-
wirklicht; statt dessen übernahm er einen verlockenden Auftrag, in Italien
Quellenstudien zur mittelalterlichen Papst- und Kaisergeschichte zu machen
(1834—36). Nach München zurückgekehrt war er bei der offiziellen Mün-
chener Politischen Zeitung thätig, habilitierte sich an der Universität und
wirkte 1841—47 hier als ordentlicher Professor. 1847 wegen seines Anteils
an den Unruhen seines Amtes enthoben, ward er als Archivar nach Bam-
berg versetzt, ergriff aber die bald gebotene Gelegenheit, in einen grösseren
Wirkungskreis zurückzukehren: 1851 folgte er einem Rufe an die Univer-
sität Prag. Hier stellte er sich die Aufgabe, die Auffassung Palackys, des
tschechischen Historikers, von der hussitischen Bewegung zu widerlegen,
und liess Arbeiten auf den verschiedensten Gebieten der Geschichte folgen.
187: ward Höfler Mitglied des Herrenhauses, 1882 trat er in den Ruhe-
stand. Die Jahre der Musse nutzte er noch zur Abfassung einer Reihe von
Schriften, namentlich zur Geschichte der ausserdeutschen Völker. Auch in
Dramen hat er sich versucht; erwähnt sei seine „Habsburgische Trilogie“,
die die Persönlichkeit Karls V. behandelt.
Am 9. Januar starb der emeritierte Professor des deutschen Rechtes
an der Universität Wien, Joh. Ad. Tomaschek im Alter von 74 Jahren.
In Iglau geboren, war er 1848 Mitglied der Frankfurter Nationalversamm-
lung. Nach seiner Rückkehr ward ihm die Ordnung des Archives seiner
Vaterstadt übertragen; so wandte er sich der Erforschung der österreichischen
Rechtsaltertümer und der deutschen Rechtsgeschichte zu und trat in den
Lehrkörper der Wiener Universität ein. Sein Hauptwerk ist die Heraus-
gabe der „Rechte und Privilegien der Stadt Wien‘.
England. Der OÖberbibliothekar des Britischen Museums, Edward
Augustus Bond, ist im Alter von 85 Jahren gestorben, verdient um die
Palüographie und die Erforschung der ältesten englischen Urkunden.
Italien. Am 14. Januar ist in Rom der Präsident des Staatsrats Senator
Marco Tabarrini, Mitbegründer des Archivio storico Italiano verstorben.
Frankreich. Am 6. Januar ist in Paris der Senator Ernest Hamel,
bekannt durch Schriften zur Geschichte der französischen Revolution, ge-
storben
161
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen.
Annales Einhardi.
Von
Ernst Bernheim.
In den Monatsblättern der Deutschen Zeitschrift für Geschichts-
wissenschaft Nr. 5 vom August 1896 habe ich unter der Ueber-
schrift „Behauptung oder Beweis?“ die Ansicht vertreten, dass
die Abhängigkeit der Vita Caroli magni von den sogen. Annales
Einhardi eine direkt bewiesene Thatsache sei, welche durch die
von F. Kurze versuchte indirekte Beweisführung! nicht widerlegt
und in ihr Gegenteil verkehrt werden könne. Kurze hat in einer
Entgegnung (in den Monatsblättern Nr. 9 vom Dezember 1896)
dem widersprochen und mich aufgefordert, die Sache nochmals
anzugreifen. Darauf habe ich in einer Replik erklärt, dass ich
mich dazu nur entschliessen würde, wenn seine Ansicht von
anderer Seite öffentlich vertreten werden sollte. Dieser Fall ist
eingetreten: Manitius hat in einer Rezension von Barckhusens
Programm über die Vita (Monatsblätter Nr. 7/3 vom Okt./Nov.
1897) moniert, dass die „scharfsinnigen Aufsätze von Kurze“ und
andere genannte Arbeiten Barckhusen unbekannt geblieben seien,
und hat dadurch und durch die o. Zw. absichtliche Ignorierung
meiner früheren sowie der in Rede stehenden Austührungen be-
kundet, dass er Kurze durchaus zustimmt.
Ich sehe mich also veranlasst, den Gegenstand nochmals
aufzunehmen.
Die Sachlage ist folgende. Aus der quellenkritischen Ver-
gleichung von Einhards Vita mit den sogen. Annales Einhardi
! Im Neuen Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde
Band 19, 20, 21 und dem entsprechend in seiner Ausgabe der Annales
regni Francorum in der Oktavserie der Scriptores rerum Germanicarum ex
Mon. Germ. ed. 1895.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 11
162 Ernst Bernheim.
(der Bearbeitung der Annales Laurissenses majores) ergiebt sich
meines Erachtens unzweifelhaft, dass die Vita von den Annales
abhängig ist; Kurze meint dagegen aus indirekten Schlüssen be-
wiesen zu haben, dass die Vita bereits vor Abfassung der Annales
entstanden sei, und nimmt demgemäss an, ohne sich auf eine
direkte Erörterung des Abhängigkeitsverhältnisses einzulassen,
dass umgekehrt in den Annales die Vita benutzt sei.
Ich hatte mich in dem oben angeführten Aufsatz begnügt,
auf die methodische Unrichtigkeit eines solchen Beweisverfahrens
hinzuweisen, die darin liegt, unter Absehen von der zunächst
erforderlichen direkten Untersuchung des Thatbestandes sich auf
einen indirekten Beweis zu verlassen, der obendrein aus einer
Kette von komplizierten Wahrscheinlichkeitsschlüssen besteht.
Ich hielt und halte diesen Beweis nicht nur für verfehlt, weil er
zu einem Resultat führt, das ich angesichts des direkten That-
bestandes für unrichtig erachten muss, sondern auch, weil ich die
Beweisführung Kurzes an einer Stelle, die ich nachzuprüfen An-
lass hatte, gänzlich haltlos fand. Ich hatte diese Bemerkung
schon gemacht, als ich den vorigen Aufsatz schrieb, sie nur nicht
ausgesprochen, weil mir nicht daran liegt, Kurze dies oder jenes
aufzumutzen, was nicht unmittelbar zu der vorliegenden Frage
gehört; aber ich muss jetzt damit herauskommen, da Kurze auf
die Unantastbarkeit seiner Argumentationen pocht und mir denen
gegenüber Voreingenommenheit vorwirft. Auf Seite 47 seiner
Untersuchungen im Neuen Archiv Band 21 sagt Kurze:
„Binhards Vita muss schon wegen der Schilderung der letzten
Merowinger, in welcher sie mit dem Chronicon Laur. und den Annales
Mett. 692 verwandt ist, zu den Ableitungen des V. W. gehören.“
Das V. W. (verlorene Werk) ist eine verloren gegangene
Chronik vom Anfang des 9. Jahrhunderts, die in den Annalen
der Zeit vielfach benutzt ist und eine wesentliche Rolle in den
entsprechenden quellenkritischen Untersuchungen Kurzes spielt.
K. behauptet in der eben angeführten kategorischen Weise, dass
die bekannte Schilderung des verkommenen Merowingischen König-
tums in Kap. 1 der Vita mit den Schilderungen desselben ın
dem Chronicon Laurissense (den in den M. G. SS. I von Pertz
edierten sogenannten Annales Laurissenses minores)! und in den
ı M. G. SS. I 116, 8f.
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 163
Annales Mettenses! verwandt sei, woraus sich ergäbe, da diese
beiden die betr. Abschnitte aus dem V. W. entlehnt hätten, dass
die Vita aus dem V. W. geschöpft habe. Nun ist schon die
Prämisse dieses Schlusses keineswegs sicher. Pückert, der die-
selbe eingehend erörtert hat?, entscheidet sich nur mit sehr
berechtigter Zurückhaltung dafür. Nehmen wir die Prämisse
immerhin als erwiesen an, so würden wir mit irgend welcher
Sicherheit auf die Benutzung des V. W. in der Vita doch nur
schliessen dürfen, wenn diese mit dem Chronicon und den Annales
Mettenses in dem übereinstimmte, worin diese mit einander
wenigstens einigermassen zusammenstimmen°, oder wenn in der
Vita charakteristische Züge oder Wendungen aus der einen und
der andern der beiden zu finden wären. Dies ist aber so wenig
der Fall, dass Pückert mit Recht nicht nur weit entfernt ist, die
Vita als eine Ableitung des V. W. anzunehmen, sondern vielmehr
auf die vorherrschenden Unterschiede hinweist.* In der That
muss man geradezu erstaunen über die kategorische Behauptung
Kurzes, wenn man die drei in Rede stehenden Stellen aufschlägt
und mit einander vergleicht. [Die einzigen sachlichen Aehnlich-
keiten in der Schilderung der Vita mit denen der beiden andern
Autoren sind, dass der Kontrast zwischen dem königlichen Namen
und der thatsächlichen Ohnmacht der letzten Merowinger betont
wird, dass der Major domus als der wirkliche Machthaber erscheint
und dass von einer einmaligen bezw. jährlichen Thronsitzung des
Königs in öffentlicher Volksversammlung die Rede ist — also
nur die allgemeinsten Züge der Verhältnisse, die jeder zu berühren
hat, der mit einiger Kenntnis von der Sache handelt;| und diese
Züge sind durchaus nicht in übereinstimmendem Wortlaut aus-
gedrückt, kaum nur in einer Vokabel gleichlautend, in ihrer
Wiedergabe im einzelnen durchaus verschieden, illustriert durch
ein reiches Detail charakteristischer Angaben, die sich weder im
Chronicon noch in den Annales Mettenses überhaupt, geschweige
denn in den bei beiden einigermassen übereinstimmenden Stellen
ı M. G. SS. 1320.
2 Pückert, Ueber die kleine Lorscher Frankenchronik, in den Berichten
über die Verhandlungen der kgl. sichs Gesellschaft der Wissensch. zu
Leipzig 1884 philos.-hist. Klasse, Band 36, S. 139 ff.
3 Das sind die Stellen M. G. SS. I 116, 11—15 und M. G. SS. 1320, 29—37.
Le S. 140.
11*
164 Ernst Bernheim.
finden. Nach dieser Erfahrung von der Stichhaltigkeit Kurzescher
Beweisführung an einem Punkt hielt ich mich und halte mich
um so mehr für berechtigt, von seinen indirekten Schlüssen ab-
zusehen, auch wenn dieser Punkt kein wesentliches Moment in
der Kette derselben ist; man wird mir nicht zumuten dürfen,
Schritt für Schritt eine Argumentation nachzuprüfen, die bei der
ersten Probe ein so ungünstiges Resultat ergiebt und deren Zu-
lässigkeit ich an sich bestreite, indem ich mich ihr gegenüber
auf den Augenschein des direkten Thatbestandes, d. h. die Ver-
gleichung der beiden Quellen selbst, berufe.
Ich hielt es für überflüssig, den Thatbestand nochmals dar-
zulegen, nachdem Dünzelmann! die schlagendsten Stellen auf-
geführt und ich? die Arbeitsweise Einhards durch vergleichende
Skizzierung charakteristischer Kapitel illustriert hatte. Kurze
verlangt nun, man hätte nachweisen sollen, wie die Kriterien der
Quellenkritik, die für die Originalität der Annales sprechen, auf
die einzelnen Stellen zutreffen. Ein solches Verlangen ist aller-
dings seltsam genug: wohin kämen wir, wenn wir zum Beweise
jedes Quellenverhältnisses auf das ABC der allgemeinen metho-
dischen Grundsätze zurückgehen sollten, anstatt uns mit der
Gegenüberstellung der charakteristischen Stellen zu begnügen!
Zur Uebung für Anfänger mag das am Platze sein, zu wissen-
schaftlichen Zwecken, im ganzen Bereich wissenschaftlicher
Quellenuntersuchungen fällt das doch niemandem ein, und es ist
Kurze selbst bei seinen Untersuchungen nicht eingefallen. Ich
würde mich auch jetzt nicht darauf einlassen, Kurzes Ansinnen
zu entsprechen, weil er an seinem indirekten Beweise so unbedingt
festhält?, dass man ihn selbst durch den unmittelbaren Augen-
schein nicht überzeugen können würde. Aber ich sehe, dass
andere ihm zustimmen, die seine Voreingenommenheit nicht zu
teilen brauchen, und da scheint mir der Versuch doch nötig und
vielleicht nicht aussichtslos, durch eine detaillierte Darlegung, die
an die elementaren Grundsätze appelliert, zu überzeugen.
( Zunächst muss ich betonen, dass die Darlegung von Einhards
! Im Neuen Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde
Band II, 1877.
? In den „Historischen Aufsätzen dem Andenken an Georg Waitz ge-
widmet“ 1886.
3 Monatsblätter 1. c. S. 260 Note 1.
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 165
Arbeitsweise, die ich in meiner Abhandlung in den Waitz ge-
widmeten Historischen Aufsätzen vom Jahre 1886 gegeben habe,
an sich einen vollgültigen Beweis des Abhängigkeitsverhältnisses
darbietet.: Ich habe dort S. 84-89 unter Gegenüberstellung
charakteristischer Kapitel der Vita und der entsprechenden Partien
der Annales und ebenda durch weitere Ausführungen gezeigt, wie
Einhard den gesamten Stoff der politischen Geschichte wesentlich
aus den Annales exzerpiert hat. Zwar habe ich gesagt, es sei
nicht erforderlich, auf diesem umständlichen Wege erst den Be-
weis für die Abhängigkeit der Vita zu erbringen, da derselbe
schon früher geliefert sei, es interessiere mich für meinen Zweck
nur die Art, wie Einhard zu Werke gegangen sei; aber ich habe
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass damit nochmals
die entgegengesetzte Ansicht gründlichst widerlegt werde —
natürlich/denn wenn man zeigt, wie Einhard die Annales exzerpiert
hat, so hat man damit doch zugleich gezeigt, dass er sie exzerpiert
hat, und dass nicht umgekehrt die Annales aus ihm schöpfen.
Ich habe zudem auch ausdrücklich gesagt (S. 89 med.): „man ver-
gegenwärtige sich nur, zu welchem Widerspruch gegen unsere
methodischen Fundamentalsätze es führen würde, anzunehmen, der
Annalist habe bei seinen unvergleichlich viel ausführlicheren,
z. T. über viele Jahre sich ausdehnenden Berichten hier und da
zur Vita gegriffen, um irgend ein an sich unbedeutendes Schlag-
wort oder einen einzelnen Satz mit Einhards Worten oder in der
charakterisierten umschreibenden Art einzufügen.“ (Auch habe
ich S. 82 angeführt, es genüge allein, das Kap. 10 bei Einhard
mit der Erzählung derselben Begebenheiten in den Annalen zu
vergleichen, um zu erkennen, dass das Annalenwerk die originale
Quelle sei.] Wie kann Kurze dem gegenüber behaupten, ich habe
mich „nur auf die Richtigkeit des Düntzelmannschen Beweises
verschworen“? Ich glaube, jeder, der mit derartigen Unter-
suchungen vertraut ist und ohne Voreingenommenheit jene meine
Abhandlung mit den beiden Quellen in der Hand durchgeht, wird
darin einen selbständigen Beweis finden, dass Einhard im ganzen
Bereich seiner Vita, soweit sie sich sachlich mit den Annales
berührt, diese exzerpierend benutzt hat.
In dem ganzen Bereich seiner Biographie! Hierbei muss ich
einige Momente verweilen. Kurze hat in seiner Ausgabe der
Annales, die mir den Anlass zu meinem ersten Aufsatz in diesen
156 Ernst Bernheim.
[Blättern gegeben hat, mit dem Jahre 800 plötzlich aufgehört, die
Uebereinstimmungen der Vita mit den Annales anzugeben, die er
bis dahin (natürlich in seinem Sinne, als Entlehnungen aus der
Vita) regelmässig angemerkt hat.! Es macht einige Mühe,
herauszufinden, weshalb er so verfährt: aus der Vorrede (S. VII
Zeile 6 v. u. und folgende) ersieht man, dass er die Ueberein-
stimmungen von 801 an auf eine Linie stellt mit den Phrasen,
die der Annalist aus Caesar, Livius, Tacitus u. a. hernimmt.
Haben sie denn vor 801 einen anderen Charakter? | Nicht im
mindesten!® Aber Kurze meint, sie von 801 an so gänzlich ver-
nachlässigen zu sollen, dass er nach seiner Note 5 l. c. ihrem
Nachweis „nihil curae“ gewidmet hat. Die Ratio dieses Ver-
fahrens ist mir unerfindlich.?
Aber jetzt auf die Schulbank zur quellenkritischen Demon-
stration! Der Leser erinnere sich nachsichtig, dass ich nicht den
Ehrgeiz habe, den Schulmeister spielen zu wollen, sondern dass
Kurze und die ihm folgen mich dazu zwingen.
Kurze hat gegen mich an mein „Lehrbuch der historischen
Methode“ appelliert und behauptet, dass er die Kriterien, die dort
zur Erkenntnis der Originalität einer von zwei miteinander sicht-
lich verwandten Quellen angeführt sind, an den von Dünzelmann
und mir angeführten Stellen der Vita und der Annales nicht habe
finden können. Nach Manitius’ oben erwähnten Verhalten zu
! Nur zwei Stellen bezeichnet er unter dem Jahre 813 als Ent-
lehnungen aus der Vita, die sich nur in den Handschriften der Klassen D
und E finden.
? Einige derselben hat Simson in seiner Dissertation De statu etc.
Königsberg 1860 S. 40 ff. angeführt, das genügt zu deren Charakteristik, um
zu zeigen, dass sie nicht anders sind als die vor 801; vgl. übrigens meine
Abhandlung in den historischen Aufsätzen S. 88. |
3 Auch dann, wenn man annimmt, wie Kurze, dass dieser Teil der
Annales regni Francorum, der sich von dem überarbeiteten nicht merklich
unterscheidet, von Einhard selbst verfasst sei (Vorrede S. VI). Denn es ist
doch etwas ganz anderes, ob ein Autor bei Erzühlung eines Vorganges sich
allgemein dafür üblicher Phrasen aus den landläufigen Musterautoren be-
dient, oder ob er dabei Ausdrücke anwendet, die ein Autor in der Erzählung
eben desselben bestimmten einzelnen Ereignisses gebraucht, einerlei ob er
selbst oder ein anderer dieser Autor ist. — Uebrigens bestreite ich mit
allen Forschern, die es bestritten haben, aus gründlich erworbener eigener
Ueberzeugung die Annahme, dass Einhard einen Teil der Annales ver-
fasst habe.
167
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi.
urtheilen, scheint es auch diesem so gegangen zu sein. Ich werde
diese Kriterien also aufzeigen müssen.
1) Es lassen sich an mehr als einer Stelle bei Einhard in
der Vita unpassend mit den Annales übereinstimmende Ausdrucks-
weise, Ungenauigkeiten, sogar ganz irrige Angaben bemerken,
die sichtlich dadurch entstanden sind, dass er die Annales zu-
sammengezogen und exzerpierend abgeschrieben hat.
Als Beispiel diene zunächst der Baiernkrieg:
Annales anno 787 med. Vita cap. XI.
Iniit! (scil. Carolus) con-
silium ut experiretur, quid Tassilo
de promissa silbi fidelitate facere
vellet, congregatoque ingenti exer-
citu atque in tres partes diviso
Baioariam petere constituit. Cum-
que Pippinum filium cum Italicis
copiis in Tredentinam vallem ve-
nire jussisset, orientales quoque
Franci ac Saxones ad Danu-
bium ... accessissent, ipse cum
exercitu, quem secum duxerat,
super Lechum fluvium, qui Ala-
. ac proinde copiis undique
contractis Baioariam petiturus
ipse ad Lechum amnem cum
magno venit exercitu — is flu-
vius Baioarios ab Alamannis
mannos et Baioarios dirimit, in
Augustae civitatis suburbano con-
sedit, inde Baioariam petiturus,
nisi Tassilo ...
dividit — cuius in ripa castris
collocatis, priusquam provinciam
intraret, animum ducis per legatos
statuit experiri.
Ich brauche nicht hervorzuheben, dass diese Stellen über-
haupt mit einander zusammenhängen, denn das hat Kurze in
seiner Ausgabe anerkannt; [aber dass hier die Vita aus den An-
nales abgeleitet ist, nicht umgekehrt der Annalist bei seiner Be-
arbeitung der alten Annalen die Vita nebenbei herangezogen hat,
um diese oder jene Wendung derselben zu benutzen, erkennt man
deutlich aus dem Ipse, das in den Annales nötig ist, weil da von
drei Heeresabteilungen gesprochen wird, deren eine Karl selber
führt, während das Ipse in der Vita, die überhaupt nur von
Einem Heere, mit Uebergehung der Dreiteilung, redet, gänzlich
überflüssig, ja störend dasteht und durch diese unpassende Ueber-
1 Ich zitiere nach der neutralen Ausgabe von Pertz.
E
168 | Ernst Bernheim.
einstimmung mit dem Wortlaut der Annales diese als Quelle
N
verrät.
Weiter! Als wesentlichen Grund des Baiernkrieges giebt
die Vita am Anfange der Darstellung in Kap. XI an:
Qui (scil. Tassilo) hortatu uxoris, quae filia Desiderii regis
erat ac patris exilium per maritum ulcisci posse putabat, juncto
foedere cum Hunis .. . bello regem provocare temptabat.
Die Annales führen unter dem Jahre 788 bei der Gerichts-
verhandlung gegen Tassilo als eine der vorgebrachten An-
klagen an:
Obiciebant ei, quod postquam filium suum obsidem regi dederat,
suadente conjuge sua Liutberga, quae filia Desiderii regis Lango-
bardorum fuit, et post patris exilium Francis inimicissima semper
extitit, in adversitatem regis et ut bellum contra Francos susciperent
Hunorum gentem concitaret.
Die Verwandtschaft der beiden Stellen erkennt Kurze in
seiner Ausgabe an. Aber es ist eine grosse sachliche Differenz
zwischen beiden: in den Annales wird die Anknüpfung mit den
„Hunnen“ ausdrücklich erst in die Zeit nach dem ersten Feldzug
von 787 (postquam filium suum obsidem regi dederat) gesetzt,
welcher mit der Geiselstellung des Sohnes endet, in der Vita
wird die Verbindung mit den Hunnen ausdrücklich als Grund
des ersten Feldzuges angegeben. Eine der beiden Quellen irrt.
Welche, ist nicht zweifelhaft: die alten Annales regni Francorum
(Laurissenses majores) bezeugen so ausdrücklich wie möglich, dass
die Anknüpfung mit den Hunnen auf Betreiben der Liutberga
erst 788 stattgefunden habe.! Der Irrtum auf Seiten der Vita
erklärt sich ohne weiteres, wenn man Einhard als Exzerptor der
Annales ansieht; ler hat beim Exzerpieren und Zusammenfassen
der ganzen bairischen Affaire einfach den Satz postquam filium
suum usw. übersehen bzw. zu notieren versäumt und so die erst
188 contrahierte, schwerste Verschuldung des Tassilo zum Motive
des ganzen Konfliktes gemacht. |
! Das nehmen natürlich auch die kompetentesten Forscher an: Mühl-
bacher, die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern Nro. 281 e und
285 a, Simson, Jahrbücher des fränk. Reichs unter Karl dem Grossen Bd. I
Aufl. 2 S. 596.
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 169
Ein anderes, ganz ähnliches Beispiel bietet die Zeitangabe
der Verschwörung Pippins. In der Vita cap. 20 heisst es:
Is (scil. Pippinus) cum pater bello contra Hunos suscepto in
Baioaria hiemaret .... adversus patrem conjuravit.
In den Annales wird 791 berichtet, dass Karl nach Beginn
des Hunnenkrieges, von einem ersten Feldzug zurückgekehrt zu
Regensburg überwintert, 792 wird nochmals darauf zurück-
gegriffen, ferner erzählt, dass er sich dort auch im Sommer auf-
hält, und dass sich währenddessen die Verschwörung Pippins er-
eignet, dann heisst es weiter, am Schlusse des Jahres 792:
Rex autem propter bellum cum Hunis susceptum in Baioaria
sedens pontem navalem aedificavit ibique natalem Domini ...
celebravit (also im zweiten Winter in Baiern und im zweiten
Feldzuge).
Hier die Verschwörung im Sommer, dort im Winter —
Einer von beiden irrt. Der Irrtum erklärt sich auf Seiten der
Vita leicht, wenn man annimmt, dass sie die Annales benutzt:
Beim Exzerpieren derselben hat Einhard übersehen oder vielmehr
zu notieren versäumt, dass die Verschwörung mit der Zeitangabe
eingeleitet ist „rege ibidem aestatem agente“, da er kurzweg im
Auge hatte, dass sie sich während des Aufenthalts in Baiern,
während des Hunnenkrieges ereignete, und ihm als Zeitangabe
hierfür die in dem Jahresbericht 792 mehr und wiederholt ins
Auge springende Angabe des Winteraufenthalts in Verbindung
mit dem Kriege sich aufdrängte, speziell am Schlusse des Jahres-
berichtes 792, wo im unmittelbaren Anschluss an die Erzählung
der Verschwörung von dem (wieder eröffneten) Feldzug und dem
Winteraufenthalte in Baiern in derselben wörtlichen Wendung
gesprochen wird, die Einhard sich bei seiner Zeitangabe angeeignet
hat (vgl. die oben angeführten Stellen). Einhard hat auch über-
sehen, dass es sich hier in den Annales um einen zweiten Feldzug
und den zweiten Winter in Baiern 792 auf 793 handelt; er lässt
es dadurch sogar unbestimmt, ob er die Verschwörung in den
Winter 791 auf 792 oder 792 auf 793 versetzt, und fügt so
infolge seines summarischen Verfahrens beim Exzerpieren eine
grosse Ungenauigkeit zu dem begangenen Irrtum hinzu. Wie
sollten wir dagegen Irrtum auf Seiten der Annales annehmen
und wie ihn erklären, da hier die verschiedenen Momente des
bairischen Aufenthalts und des Krieges mit eingehender Kenntnis
170
Ernst Bernheim.
auseinander gehalten und die Ereignisse in fester chronologischer
Ordnung eingegliedert sind?!
Ein besonders deutliches Beispiel von Ungenauigkeit in Folge
zusammenziehenden Exzerpierens giebt die Vita bei der Erzählung
des Krieges gegen Arechis von Benevent:
Annales anno 786 med.
Nec diu moratus, sed con-
tractis celeriter Francorum copiis,
in ipsa hiemalis temporis asperi-
tate Italiam ingreditur. Cumque
in llorentia Tuscorum civitate na-
talem Domini celebrasset, quanta
potuit celeritate Romam ire con-
tendit. Quo cum venisset, ac de
profectione sua in Beneventum tam
cum Hadriano pontifice quam
cum suis optimatibus deliberasset,
Aragisus, dux Beneventanorum,
audito ejus adventu compertaque
in terram suam intrandi volun-
tate, propositum ejus avertere co-
natus est. Misso enim Rumoldo,
majore filio suo, cum muneribus
ad regem rogare coepit, ne lerram
Beneventanorum intraret.
Sed ille longe aliter de rebus
inchoatis faciendum sibi judicans
retento secum Rumoldo cum omni
exercitu suo Capuam, Campaniae
civitatem, accessit, ibique castris
positis consedit, inde bellum gestu-
rus, ni memoratus dux intentio-
nem regis salubri consilio prae-
venisset.
Nam relicta Benevento, quae
caput illius terrae habetur, in Sa-
Vita cap. X.
Ipse postea cum exercitu
Italiam ingressus
ac per Romam iter agens
Capuam, Campaniae urbem, ac-
cessit atque ibi positis castris
bellum Beneventanis, ni dederen-
tur, comminatus est. Praevenit
hoc dux gentis Aragisus:
I Selbstverständlich sieht sowohl Mühlbacher 1l. c. Nr. 311a, wie
Simson l. c. Bd. 2 S. 39 f. den Irrtum auf Seiten der Vita.
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 171
lernum, maritimam civitatem,
velut munitiorem se cum suis
contulit, missaque legatione utros- filios suos Rumoldum et Gri-
que filios suos regi obtulit, pro- moldum cum magna pecunia ob-
mittens se ad omnia, quae impe- viam regi mittens rogat, ut filios
rarentur, libenter oboediturum. obsides suscipiat, seque cum gente
imperata facturum pollicetur prae-
ter hoc solum, si ipse ad conspec-
tum venire cogeretur.
Also: die Annales erzählen von zwei Gesandtschaften des
Arechis an Karl, einer, die sein Sohn Rumold überbringt, und
einer zweiten, durch die er seine zwei Söhne als Geiseln anbietet;
(die Vita berichtet nur von einer Gesandtschaft der beiden Söhne,
die gleichzeitig als Geiseln angeboten werden. Dass die Un-
genauigkeit des Berichtes auf Seiten der Vita liegt, ergiebt
sich aus den alten Annales regni Francorum (Laurissenses ma-
jores), die noch ausdrücklich bemerken, dass Arechis unter den
beiden Geiseln, die er durch die zweite Gesandtschaft anbietet,
den einen Sohn einbegreift, den Karl gelegentlich der ersten Ge-
sandtschaft zurückgehalten hat.][Man sieht aber auch mit aller
Deutlichkeit, wie die Ungenauigkeit in der Vita zu stande ge-
kommen ist: durch das zusammenfassende Exzerpieren; Einhard hat
dabei die erste Gesandtschaft überschlagen und war dadurch ver-
anlasst, den Ueberbringer derselben, Rumold, als Teilnehmer der
zweiten Gesandtschaft anzuführen.) Die Uebereinstimmung im
wörtlichen Ausdrucke bei dieser sachlichen Abweichung erklärt
sich aufs Einleuchtendste und Ungezwungenste, wenn man die
Annales als Vorlage der Vita annimmt, während die entgegen-
gesetzte Annahme uns nötigt, dem Annalisten das seltsame Ver-
fahren zuzumuten, dass er die sachlich für ihn ganz unbrauchbare
und von ihm abgelehnte Darstellung der Vita heranzieht, um der-
selben einzelne wörtliche Wendungen zu entnehmen.
Wir stossen also bei allen diesen Beispielen auf Erscheinungen,
die sich sofort als nicht ungewöhnliche Vorkommnisse beim Ex-
zerpieren erklären, wenn man die Annales als Vorlage der Vita
ansieht, während sie bei der umgekehrten Annahme durch eine
schwer zu begreifende, seltsame Eigentümlichkeit des Annalisten
bei der Abfassung seiner Arbeit, nur höchst gezwungen erklärt
werden könnten.
172 Ernst Bernheim.
Noch krasser tritt uns dieselbe Alternative entgegen, wenn wir
* 2) stilistische Abweichungen innerhalb der übereinstimmenden
Partien bei beiden Autoren vergleichen.
Ich will im Voraus darauf aufmerksam machen, welche Er-
scheinung die anzuführenden Beispiele uns zeigen: in der Vita
begegnen statt der entsprechenden unabhängigen Tempora finita
der Annales Partizipial- oder durch Konjunktionen subordinierte
Konstruktionen, so dass — ich drücke mich vorläufig objektiv
aus — an Stelle mehrerer nebengeordneter Sätze der Annales
ein einziger Satz in der Vita erscheint.
Annales 774.
Et cum peractis votis inde
ad exercitum fuisset reversus,
fatigatam longa obsidione civita-
tem ad deditionem compulit, quam
ceterae civitates secutae omnes se
regis ac Francorum potestati sub-
diderunt. Et rex, subacta et pro
tempore ordinata Italia in Fran-
ciam revertitur captivum ducens
Desiderium regem. Nam Adalgis,
filius ejus, în quo Langobardi
multum spei habere videbantur,
ad Constantinum imperatorum
se contulit ibique ... consenuit.
Ibid. 776 nach ausführlicher
Erzählung des Sachsenkrieges:
Regi domum revertenti nuntia-
tur, Hruodgaudum Langobardum,
quem ipse Forojuliensibus ducem
dederat, in Italia res novas mo-
liri u. s. w.
Vita cap. VI.
Karolus vero post inchoatum
a se bellum non prius destitit,
quam et Desiderium regem, quem
longa obsidione fatigaverat, in
deditionem susciperet,
filium ejus Adalgisum, in quem
spes omnium inclinatae videban-
tur, non solum regno, sed etiam
Italia excedere compelleret, omma
Romanis erepta restitueret,
Hruodgaudum Forojuliani duca-
tus praefectum res novas molien-
tem opprimeret u. 8. W.
Ein noch augenfälligeres Beispiel bieten die oben S. 170
einander gegenübergestellten Erzählungen des Feldzuges gegen
Arechis und auch die Fortsetzungen dieser Erzählungen:
Annales 786.
Cujus precibus rex adnuens
... bello abstinuit et minore ducis
Vita cap. X.
Rex ... et oblatos sibi obsides
suscepit ... unoque ex filiis, qui
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi.
filio nomine Grimoldo obsidatus
gratia suscepto majorem patri
remisit. Accepit insuper a populo
obsides undecim misitque legatos,
qui et ipsum ducem et omnem
Beneventanum populum per sacra-
173
minor erat, obsidatus gratia re-
tento majorem patri remisit,
legatisque ob sacramenta fideli-
tatis a Beneventanis exigenda
atque suscipienda cum Aragiso
menta firmarent. Ipse post haec
cum legatis Constantini impera-
toris .. . locutus est atque ùlis
dimissis Romam reversus sanctum
paschale festum magna cum hila-
ritate celebravit.
Ibid. 787 med.: Rex autem,
adoratis sanctorum apostolorum
liminibus votisque solutis, aposto-
lica benedictione percepta, in
Franciam reversus est. in Galliam revertitur.
[Ueberall erklärt sich die Ausdrucksweise der Vita als un-
mittelbare und normale Konsequenz eines exzerpierenden Ver-
fahrens; wie sollten wir dagegen das seltsame Verfahren des
Annalisten erklären, wenn wir annehmen wollten, er habe die
Vita benutzt, d. h. er habe bei seinen viel ausführlicheren Er-
zählungen aus einem Satze der Vita, der ihm sachlich gar nichts
oder vielmehr Ungenaues darbot, einzelne subordinierte Verbal-
ausdrücke herausgelesen, um sie über mehrere seiner Sätze in
veränderten koordinierten Formen zu verteilen? | Und das in
einer Verteilung, die sich manchmal, wie gezeigt, über mehr als
einen Jahresbericht hinzieht! Dier Biograph, der die Begeben-
heiten nach stofflichen Rubriken zusammengefasst erzählt, kann
gar nicht anders als seine Daten aus den verschiedenen Jahres-
berichten zusammenzustellen, aber der Annalist, der rein chrono-
logisch erzählt, welchen vernünftigen Grund könnte er haben, in
der charakterisierten Weise zu verfahren? \
Dasselbe Argument kehrt in mehr sachlicher Beziehung
wieder, wenn wir
—
dimissis! Romam redit
consumptisque ibi in sanctorum
veneratione locorum aliquot diebus
! Man bemerke beiläufig, wie der Autor, die byzantinische Gesandt-
schaft übergehend, den ihre Verabschiedung bezeichnenden Ausdruck
„dimissis“ benutzt, um die Verabschiedung der Beneventaner damit aus-
zudrücken: sieht man hier nicht dem Exzerptor förmlich auf die Finger?
174 Ernst Bernheim.
J 3) die Zusätze und Weglassungen ins Auge fassen. Es
trifft hierauf z. T. wörtlich zu, was ich in meinem Lehrbuch der
historischen Methode!, auf das sich ja Kurze gegen mich beruft,
gesagt habe: „Bei sachlichem Plus oder Minus werden wir im
allgemeinen nicht mit Unrecht geneigt sein, die Quelle für die
primäre zu halten, welche durchweg die meisten, ausführlicheren,
detaillierteren Nachrichten enthält, namentlich in dem Falle, wenn
sich zwischen einem ausführlicheren Werke und einem viel kürzeren,
welches inhaltlich durchweg nur ein Exzerpt aus jenem darstellt,
hin und wieder wörtliche Uebereinstimmungen finden, weil es
unwahrscheinlich ist, dass der Autor des ausführlicheren Werkes,
dem das kürzere inhaltlich kaum etwas bieten konnte, sich hin und
wieder dessen wörtlichen Ausdruckes bedient haben sollte, während
es sich umgekehrt sehr gut erklärt, dass der Autor, der den In-
halt des ausführlicheren Werkes exzerpierte, öfter auch dessen
Ausdrücke mit herübernahm.“
Es trifft dies mit erhöhter Beweiskraft zu auf die Fälle, wo
der Annalist bei Erzählung von Begebenheiten, die er ausführlich
und exakt nach seiner Vorlage, den Annales Laurissenses majores,
berichtet, wörtlich in einzelnen charakteristischen, doch sachlich
nichts Neues bietenden Wendungen mit der Vita übereinstimmt.)
Und zwar trifft es deshalb mit erhöhter Beweiskraft zu, weil
noch das folgende Moment schwer ins Gewicht fällt und die
Unwahrscheinlichkeit, von der ich in meinem Lehrbuch L c. rede,
fast zur Unglaublichkeit steigert: da die Vita die Ereignisse kapitel-
weise nach sachlichen Gesichtspunkten ohne jede chronologische
Angabe, oft wider die chronologische Reihenfolge und zuweilen
sogar ungenau zusammenfasst, müsste man bei Kurzes Ansicht
annehmen, der Annalist habe sorgfältig konstatiert, zu welchen
Jahren die einzelnen der zusammengefassten Sätze, manchmal
sogar Satzteile, gehören und sie, vielfach sein Werk hin und
wieder aufschlagend, am richtigen Orte unter den entsprechenden
Jahren zu Rate gezogen. Z. B. bei der Erzählung der italienischen
Angelegenheiten 774— 776, die ich oben S. 172 behandelt habe:
da hätte der Annalist die Affaire mit Hruodgaud, die der Biograph
in einem Atem mit der Unterwerfung des Desiderius erzählt,
einstweilen übergangen, um sie zum Jahre 776, wo er sie aus-
1 Zweite Auflage S. 325.
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 175
führlich nach den alten Annales regni Francorum (Laurissenses
majores) berichtet, heranzuziehen und den sachlich nichtssagenden
Ausdruck „res novas moliri“ daraus zu entlehnen, wie Kurze an-
nimmt! Ebenso bei der Erzählung der Avarenkämpfe, die in
Kap. 13 der Vita zusammengefasst sind: da hätte der Annalist
sich aus der wegen ihrer summarischen Ungenauigkeit für ihn
ganz unbrauchbaren Darstellung angemerkt, dass der Satz „omnis
pecunia et congesti ex longo tempore thesauri direpti sunt neque ullum
bellum contra Francos exortum humana potest memoria recordari,
quo illi magis ditati et opibus aucti sint“ zum Jahre T96 gehöre,
um daraus die Ausdrücke direptis (pene omnibus Hunorum)
opibus zu entnehmen, und weiterhin hätte er den Bericht vom
Tode der beiden fränkischen Führer Erich und Gerold zum
Jahre 799 herangezogen, nur um die beiden Worte interceptus
und interfectus zu benutzen, während er sich im übrigen dabei
thatsächlich wie im Ausdrucke genauer an seine Vorlage, die
alten Annales, anschliesst! Man vergleiche nur diese drei Be-
richte: |
Annales Laurissenses majores 799: et Ericus dux Forojulensis
post tot prospere gestas res juxta Tharsaticam Liburniae civitatem
insidiis oppidanorum oppressus est et Geroldus comes, Bajoariae
praefectus, commisso contra Avaros proelio cecidit.
Annales q. d. Einhardi 799: accepit etiam tristem nuntium de
Geroldi et Erici interitu, quorum alter, Geroldus videlicet, Bajoariae
praefectus, commisso cum Hunis proelio cecidit, alter vero, id est
Ericus, post multa proelia et insignes victorias apud Tharsaticam
Liburmae civitatem insidiis oppidanorum interceptus atque inter-
fectus est.
Vita cap. 13: duo tantum ex proceribus Francorum eo bello
perierunt: Ericus, dux Forojulanus, in Liburnia juxta Tharsaticam,
maritimam civitatem, insidiis oppidanorum interceptus et Geroldus,
Bajoariae praefectus, in Pannonia cum contra Hunos proeliaturus
aciem instrueret ... interfectus est.
Ebenso hätte der Annalist das ganz ausserhalb chronologischer
Anordnung stehende Kapitel 28 der Vita herangezogen, um bei
seiner Erzählung vom Ueberfall Papst Leos im Jahre 799 die
Wendung erutis oculis linguaque amputata daraus zu benutzen,
während er den Vorgang aus eigner Kenntnis und aus den alten
Annales viel ausführlicher darstellt und speziell die Thatsache
176 Ernst Bernheim.
der Verstümmelung in den Annales ebenso korrekt vor sich hatte
(captum excaecaverunt ac lingua detruncaverunt).!
Ich habe für diese Beispiele, um jede Rekrimination aus-
zuschliessen, Stellen gewählt, an denen Kurze selber derartige
Entlehnung annimmt, wie er es in seiner Ausgabe durch Petit-
druck und Verweis auf die Vita anzeigt. Eine mögliche Ausrede
muss ich nur noch abschneiden: [irgend jemand, der Kurzes An-
sichten teilt, könnte einwenden?, die in Rede stehenden Ueber-
einstimmungen seien phraseologische Reminiszenzen des Anna-
listen aus der Vita und ständen auf einer Linie mit solchen
Reminiszenzen aus den klassischen Autoren, die sich ja überall
im mittelalterlichen Latein und speciell bei den Historikern der
karolingischen Renaissance fänden | — der Einwand ist haltlos,
denn, wie ich schon oben S. 166 Note 3 gesagt, handelt es sich
hier um die Anwendung derselben Ausdrücke bei Erzählung des-
selben bestimmten Faktums, also um wirkliche Entlehnung, nicht
um phraseologische Identität. Die Sache wird auch nicht plau-
sibler, wenn man, wie einige (nicht Kurze), annimmt, Einhard sei
auch der Verfasser der überarbeiteten Annales — er müsste seine
Vita Wort für Wort auswendig gewusst haben, um in solcher Weise
an identischen Stellen die betr. Ausdrücke sich wie unwillkürlich
einfallen zu lassen und zu gebrauchen. Kurz, wie man sich auch
drehen und wenden mag, man kommt bei der Annahme Kurzes und
derer, die ihm folgen, aus unwahrscheinlichen, ungewöhnlichen und
unerweislichen Behauptungen nicht heraus, um die obwaltenden
Erscheinungen zu erklären, während diese bei unserer Annahme
gerade so sind, wie man es regelmässig bei dem angenommenen
Quellenverhältnis zu erwarten hat, gerade so wie ich es in der oben
zitierten Stelle meines Lehrbuches als typisch charakterisiert habe.
Nicht anders liegt die Sache wesentlich an den überein-
stimmenden Stellen, die gegenüber den alten Annales etwas sach-
lich Neues enthalten; nur erschiene das Verfahren des Annalisten
! Beiläufig ist es sehr bemerkenswert und ein Argument gegen die
Abfassung der überarbeiteten Annales durch Einhard, welche einige an-
nehmen, dass der Annalist seinen Zweifel an dem Wunder durch die Worte
„ut aliquibus visum est“ zum Ausdruck bringt.
3 Kurze selbst wohl nicht, da er die betr. Worte in Petitdruck gesetzt
und dadurch nach dem Usus der Mon. Germ. ausdrücklich als Entlehnungen
bezeichnet hat.
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 177
da nicht so völlig irrationell, wie in den eben besprochenen Fällen,
bei Kurzes Annahme, denn er profitierte doch wenigstens etwas
für seine Mühe, die unchronologisch geordneten Mitteilungen der
Vita zu datieren und in seiner annalistischen Ordnung unterzu-
bringen; aber die Ungewöhnlichkeit solchen Verfahrens bleibt
bestehen, und zwar je mehr, je unbedeutender und andererseits
je schwieriger zu gewinnen die Bereicherung wäre, die der Anna-
list dadurch gewönne. Er hätte z. B. aus dem Kapitel 3 der Vita
für seinen Bericht zum Jahre 771 entnommen, dass nicht nur
die Wittwe Karlmanns nach Italien floh, sondern auch die Söhne,
und dass die Begleiter nicht nur Franken, sondern fränkische
Optimaten waren; er hätte aus dem durchweg, wie oben S. 172
gezeigt, unergiebigen und his zur Unrichtigkeit ungenauen Ka-
pitel 10 den Brocken herausgefischt, dass auf Adalgis die Hoff-
nung der Longobarden ruhte; er hätte die ungenauen, und, wie
S. 167f. gezeigt, z. T. irrige Darstellung des Baiernkrieges in der
Vita cap. 11 sorgfältig nach seiner Vorlage, den alten Annales,
rektifiziert und benutzt, um seine über die Jahre 787 und 788
ausführlich sich erstreckende Erzählung mit den Thatsachen zu
bereichern, dass Liutberga die Tochter des Desiderius und seit
der Exilierung ihres Vaters den Franken feindlich gesinnt war,
und dass der Lech Baiern von Alamannien trennt; er hätte aus
dem Kap. 20, wo ausserhalb jeder chronologischen Anordnung
die Verschwörungen gegen Karl erzählt werden, die Verschwörung
Pippins herausgenommen, um sie trotz der damit verbundenen
nngenauen und ausserdem irrigen Zeitbestimmung! berichtigt
suo loco in die annalistische Ordnung einzustellen. Wahrhaftig
ein Unicum von einem mittelalterlichen Annalisten, der einem
modernen historischen Seminar Ehre machen würde! Die aus-
führlichste der übereinstimmenden Stellen, die kein Analogon in
den alten Annales finden, und die einzige, die eine ganze nam-
hafte Begebenheit enthält, ist die Erzählung der Niederlage der
Franken beim Rückzug aus Spanien 778, in der Vita cap. 9;
diese ist an sich nach keiner Seite ausschlaggebend, wie es eine
einzelne Stelle ja immer nur zufällig ist oder nicht ist, denn in
deren ersterm Teil sind die Annales, im zweiten Teile ist die
Vita ausführlicher und detaillierter. Hier die Vita zu benutzen,
1! S. oben S. 169.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 12
178 Ernst Bernheim.
hätte sich immerhin für den Annalisten gelohnt und auch keine
besondere Schwierigkeit geboten, ausser dass er die Stelle datiert
und zu dem Jahresbericht, zu dem sie gehört, zugefügt haben
müsste Die Annahme Kurzes stösst hier also einmal auf keine
irrationelle Voraussetzung, vielleicht das auch sonst noch bei dieser
oder jener einzelnen neutralen Stelle, aber was will das angesichts
der angeführten Beispiele sagen, durch die jene Annahme positiv
ad absurdum geführt wird!
Den letzteren reihen sich noch mehrere ın dem Zeitraum
von 801—814 an, die insofern eine besondere Stellung einnehmen,
als in diesem Zeitraum die bearbeiteten Annales sich von den
alten nicht unterscheiden. Ich unterlasse jedoch, auf diese ein-
zugehen, weil Kurze, wie oben S. 166 bemerkt, die Ueberein-
stimmungen zwischen den Annales und der Vita da nicht an-
geführt hat und ich daher die Uebereinstimmung überhaupt in
jedem Falle erst beweisen bzw. gewärtig sein müsste, dass sie
bestritten wird, während Kurze in den vorhergehenden Partien,
auf die ich exemplifiziert habe, überall die Thatsache der Ueber-
einstimmung in der üblichen Weise in seiner Ausgabe aner-
kannt hat.
Dass diese Uebereinstimmung umgekehrt wie Kurze annimmt
u erklären ist, glaube ich nun nochmals bewiesen zu haben.
Wir stossen überall auf dieselbe Erscheinung, die gegen ihn
spricht: Während wir bei seiner Annahme dem Annalisten einen
ganz ungewöhnlichen literarischen Charakter, ein ganz exzeptio-
nelles Verfahren beimessen müssten, ist bei unserer Annahme das
Verfahren des Biographen eine selbstverständliche Konsequenz aus
dem literarischen Charakter seiner Arbeit selbst; und zum Ueber-
fluss ersehen wir aus der Art, wie er den Sueton, speziell dessen
Vita Augusti für seine Biographie benutzt hat, dass er gerade so zu
exzerpieren versteht und ihm gerade solches Eixzerpieren eigen
ist, wie er es in der Benutzung der Annales handhabt.! |
Ich habe in meinem von Kurze zitierten Lehrbuch der histori-
schen Methode eindringlich betont, dass im Gebiete quellen-
1 Ich habe das in den „Historischen Aufsätzen" S. 74 ff. ausführlich
dargestellt, und daran ist wohl nie gezweifelt worden. Beiläufig bemerke
ich, mit Hinblick auf die Note 3 oben S. 166, dass sich Einhard zu der
Vita Augusti hinsichtlich der aus ihr geschöpften Disposition ganz wie zu
einer Quelle verhält.
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 179
kritischer Forschung von Beweisen, die zwingend in der Art
mathematischer Argumentation wären, nicht die Rede sein könne,
da alle Schlüsse nur auf psychologischen Erfahrungssätzen be-
ruhen. In diesem Sinne zwingend sind aber m. E. die aus den
obigen Kriterien gezogenen Schlüsse ganz nach Art der in meinem
Lehrbuch angeführten Beispiele, und das, obwohl es sich nicht,
wie bei den letzteren um zwei Quellen desselben literarischen
Genres handelt! [Natürlich kommen nicht alle Kriterien, die als
Erkennungszeichen der Abhängigkeit einer Quelle von einer
anderen überhaupt möglich sind, jedesmal vor, es ist zufällig,
wenn der Abschreiber sich durch ein offenbares Missverständnis
der Vorlage oder durch eine ungeschickt veränderte bzw. gegen
seine Intentionen übernommene Tendenzäusserung verrät (— im Ver-
hältnis der Vita zu den Annales begegnet dergleichef nicht, da
Einhard selbständig und unterrichtet genug ist, um das zu ver-
meiden. Mit Beispielen der Art kann ich daher nicht aufwarten,
und es wird sie niemand vernünftiger Weise verlangen können.
Dass Einhard grobe Ungenauigkeiten beim Exzerpieren nicht zu
vermeiden gewusst hat, habe ich gezeigt, sowie, dass die Kriterien,
die regelmässig zu erwarten sind, eintreffen. Wenn dies nicht
zum Beweise genügte, so müssten wir — ich wiederhole es —
mit dem grössten Teil unserer Quellenkritik und -analyse, worauf
die neuere kritische Geschichtsforschung beruht, einpacken, denn
dabei bauen wir meist auf nicht sichereren und vielfach sogar
auf bei weitem nicht so sicheren Kriterien, wie die hier in Rede
stehenden es sind.! ,
Ich habe nun aber mit meinen früheren Aufsätzen und mit
diesem genug Zeit aufgewandt, um die Wahrheit einer relativ nicht
bedeutenden Erkenntnis zu vertreten und werde schwerlich darauf
zurückkommen. Jede Wahrheit, die geringste wie die höchste,
kann nur durch die communis opinio der pars major et sanior
ł Mit wie unzureichenden Kriterien sich Kurze selber gelegentlich in
seinen Untersuchungen begnügt, habe ich oben S. 162 f. gezeigt. Ich muss
noch bemerken, dass auch die Annahme, die alten Annales regni Fran-
corum (Laurissenses majores) seien in der Vita benutzt, die er in der Vor-
rede zu seiner Ausgabe S. VII oben als unzweifelhaft hinstellt, an sich auf
recht schwachen Indizien beruht; obgleich ich zu der Annahme neige, kann
ich sie doch nur für zweifelhaft halten, vgl. meine Abhandlung in den
„Historischen Aufsätzen“ S. 83.
(EN
180 Ernst Bernheim.
der Sachverständigen zur Geltung gelangen; mögen daher die-
jenigen, in deren Forschungsgebiet die hier behandelte Frage ge-
hört, nicht um dieselbe herumgehen, wie es mehrfach selbst da
geschehen ist, wo eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen,
sondern sie ohne Seitenblicke ernstlich prüfen und öffentlich
Zeugnis dafür ablegen, damit endlich einmal an dem einzigen
Punkte des ganzen Komplexes der „Einhardfragen“, der eine
unmittelbar ohne alle Voraussetzungen aus dem Material zu
schöpfende Beweisführung ermöglicht, ein allgemein anerkannter,
fester Boden gewonnen werde.
181
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König.
Von
Robert Holtzmann.
Von der Bedeutung der Wahl des Jahres 1152, durch welche
Friedrich I. den deutschen Königsthron bestieg, zeugen die
zahlreichen sie behandelnden Arbeiten. Und in der That erregt
sie nicht nur das Interesse desjenigen, der sich mit der Geschichte
des grossen Staufenkaisers abgiebt, sondern sie muss auch ein-
gehend von dem untersucht werden, welcher die für die deutsche
Thronfolge in Betracht kommenden rechtlichen Verhältnisse ins
Auge fasst.” So kamen einerseits Prutz! und Giesebrecht/?,
andererseits Maurenbrecher? und Lindner* in ihren grössere
Gebiete umfassenden Werken ziemlich eingehend auf sie zu
sprechen. Kurze, aber nicht unwichtige Bemerkungen über dieselbe
machten Grotefend? und Varrentrapp.* Vor allem jedoch
haben sich speziell mit den Vorgängen bei Friedrichs Thron-
besteigung A. Wetzold’, C. Peters®, P. Hasse’, I. Jastrow?
ı ‚Kaiser Friedrich I.“ Bd. I (1871) S. 27—31 und 399—402 (Beilage 1).
3 „Geschichte der deutschen Kaiserzeit“ Bd. IV (1875) S. 360, 380—382,
497—500.
3 „Geschichte der deutschen Königswahlen vom zehnten bis dreizehnten
Jahrhundert" (1889) S. 164—168; im wesentlichen im Anschluss an Giesebrecht.
4 „Die deutschen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürsten-
tums" (1893) S. 55 AN: in Hauptpunkten im Anschluss an den sogleich zu
nennenden Aufsatz von Hasse.
5 Der Wert der Gesta Friderici imperatoris des Bischofs Otto von
Freising für die Geschichte des Reichs unter Friedrich I.“ (1870) S. 24—34.
6 „Zur Geschichte der deutschen Kaiserzeit“, Historische Zeitschrift XLVI
(1882) S. 405—407.
T „Die Wahl Friedrich I.“ (Göttinger Diss., Görlitz 1872).
8 „Die Wahl Kaiser Friedrichs ln. Forschungen zur deutschen Geschichte
XX (1880) S. 451—472.
? „Die Erhebung König Friedrich I., Historische Untersuchungen Arnold
Schaefer gewidmet (Bonn 1882) S. 819—335.
10 In seinen Aufsätzen „Die Welfenprocesse und die ersten Regierungs-
182 Robert Holtzmann.
und H. Simonsfeld! in einer Reihe von Einzeluntersuchungen
beschäftigt. Das Resultat all dieser Arbeiten war oft ein recht
verschiedenes, sodass eine nochmalige Aufnahme der Erörterung
schon an und für sich vielleicht nicht unangebracht ist. Es
kommt hinzu, dass eine Betrachtung der Quellen uns immerhin
noch manchen neuen Gesichtspunkt liefern kann, namentlich auch
in verfassungsgeschichtlicher Hinsicht, indem die Wahl von 1152
einen interessanten Platz in der Entwicklung jenes eigentümlichen
erblichen Wahlkönigtums des deutschen Reichs einnimmt.
Schon das Datum der Wahl ist strittig. Otto von Freising?
nennt als solches „den 5. März, d. h. den Dienstag nach Oculi“,
wobei ihm ein Irrtum untergelaufen sein muss, da der Dienstag
nach Oculi 1152 der 4. März war. Wibald von Stablo? berichtet:
am 17. Tag nach dem Tod Konrads habe die Wahl zu Frankfurt,
am 5. Tag danach die Krönung zu Aachen stattgefunden. Konrad
starb am 15. Februart, am 9. März (dem Sonntag Laetare) wurde
Friedrich gekrönt. Rechnete Wibald bei seiner Zählung der
jahre Friedrich Barbarossa's“, Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissen-
schaft X (1893), namentlich S. 80—96 und 297—320. Nach den hier ge-
wonnenen Resultaten ist die Darstellung bei Jastrow-Winter: „Deutsche
Geschichte im Zeitalter der Hohenstaufen" Bd. I. (1897) S. 429 gegeben.
! „Die Wahl Friedrichs I. Rothbart“, Sitzungsberichte der philos.-philol.
und der hist. Classe der k. b. Akademie der Wissenschaften zu München,
Jahrgang 1894 S. 239—268.
3? Gesta Friderici II, 1; ed. Waitz, 2. Aufl. (1884) S. 82.
® Epistolae ed. Jaffe in Monum. Corbeiensia (Bibl. rer. Germ. I. 1864)
S. 499 und 504. — Die von Grotefend 25f., Prutz 400 und Wetzold 41f.
ausgesprochene Ansicht, dass die beiden Angaben „17 die post depositionem"
und „17 die post obitum“ nicht dasselbe bedeuten, und dass jene sich
auf die Wahl, diese sich auf das Eintreffen der Fürsten in Frankfurt be-
ziehe, ist unhaltbar, da Wibald S. 499 selbst sagt: „principes ... r7 die
post depositionem eius in oppidum Frankenevurt . ... convenerunt, et absque
ullius morae interiecto spacio eadem die... elegerunt". Wibald hat
also sicher mit beiden Angaben dasselbe Datum und dasselbe Ereignis
gemeint.
t Bernhardi: „Konrad III.“ (1883) S. 925.
5 Otto von Freising, Gesta II, 3 (ed. Waitz S. 83); Annales
Aquenses, Mon. Germ. SS. XXIV, 38 Z1. 8f.; Chronica regia Coloniensis
ed. Waitz (1880) S. 89 [,in dominica Letare Ierusalem, quae 6. Idus Martii
illuxerat“, wobei 6 in 7 zu ändern ist]; Annales Brunwilarenses, Mon.
Germ. SS. XVI, 728 Zl. 1; Annales S. Petri Erphesphurtenses, ibid.
20 Zl. 47f. Irrtümlich verlegen die Wahl auf Mittfasten (den Sonntag
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 183
Tage das Anfangsdatum nicht mit, so kommen wir für Wahl
und Krönung auf den 3. resp. 8. März; er brauchte sich also
lediglich um einen Tag geirrt zu haben, was sehr leicht erklärlich
ist, wenn er die Tage auf einem julianischen Kalender abzählte
und dabei den Schalttag vergass.! Wäre die Wahl dagegen am
5. März gewesen, so müssten wir annehmen, dass Wibald, der
die Krönung auf den fünften Tag nachher ansetzt, bei seinen
Berechnungen das Anfangsdatum mitzählte; dann aber hätte er
sich bei der Angabe, dass die Wahl 17 Tage nach dem Tod
Konrads gewesen sei, nicht um einen, sondern um drei volle Tage
verrechnet (2. statt 5. März), was man dem wohlunterrichteten,
gewissenhaften Abt gewiss ohne Not nicht zutrauen wird. Da
man zudem bei Otto von Freising eher den Wochentag als das
(noch dazu nur ziffernmässig beglaubigte) Tagesdatum für riehtig
halten wird, und auch die kurzen Bamberger Annalen den 4. März
als Wahltag nennen?, so wird man an diesem Datum festzuhalten
haben.
Doch nun zu der wichtigeren Frage betreffs der Vorgänge,
die zur Wahl Friedrichs führten. Prutz war der erste, der
— wenn auch in wenig bestimmter Form — die Ansicht auf-
stellte, die Wahl sei durchaus nicht so glatt verlaufen, wie es
im allgemeinen angenommen werde, ja sie sei „nicht ohne einige
List und Gewaltdrohung von seiten Friedrichs“ zu stande ge-
Laetare) die Annales Magdeburgenses, Mon. Germ. SS. XVI, 191 21. 3
und das Chronicon Sampetrinum, ibid. XXX 1, 367 Z1. 17; die Krönung
setzt letzteres auf den Palmsonntag an. .
1 Vgl. Grotefend 27.
? Mon. Germ. SS. X 4 21.19. Eine urkundliche Notiz (Ussermann,
Episcopatus Wirceburgensis 67; Lang, Reg. Boica I, 205; Monumenta
Boica XXXVII, 70), wonach Friedrich am 5. Tag nach Konrads Tod und
14 Tage vor der Wahl eine Besprechung mit zwei Bischöfen hatte,
würde allerdings je nach der Art der Berechnung auf den 8. oder auf den
5. März als Wahltag führen, kommt aber gegenüber Otto von Freising
bezw. Wibald nicht in Betracht; vermutlich wurde auch bei ihr der
Schalttag übersehen, oder man scheute sich den einen Tag zweimal mit-
zuzählen (vgl. Grotefend 28), so dass sich für die genannte Besprechung der
19. Februar, für die Wahl auch hier der 4. März ergiebt. — Unter völliger
Nichtbeachtung der Angabe Ottos von Freising sowie des zweiten Teils der
Angabe Wibalds (die Krönung 5 Tage nach der Wahl) will Philippson
(Gesch. Heinrichs des Löwen I, 351—353) für den 3. März als Wahltag
eintreten.
184 Robert Holtzmann.
kommen. Ganz erheblich weiter ging sodann Hasse, der in ihr
einen Gewaltakt der Fridericianischen Partei, ein „echtes Pro-
nunciamento“, einen Staatsstreich erblicken zu sollen glaubte.!
Damit hing zusammen, dass Hasse die Erzählung, wonach Konrad
bei seinem Tod selbst seinen Neffen Friedrich zu seinem Nach-
folger designiert habe, als unglaubwürdig und „fingiert“ verwarf.*
Von einer wirklichen Designation Friedrichs wollte auch Jastrow
nichts wissen, während Simonsfeld im Gegensatz zu ihm „ein
sogenanntes Vermächtnis Konrads zu Gunsten seines Neffen
Friedrich“ anerkannte, demselben aber jede rechtliche Bedeutung
absprach.
Im Jahre 1147 hatte Konrad die Wahl seines Sohnes
Heinrich zum König erlangt. Auf diese Art, die im 10. und
11. Jahrhundert so häufig von den deutschen Königen angewandt
worden war, hoffte er die Krone seiner Familie zu erhalten. Der
junge Heinrich starb indes zwei Jahre vor dem Vater, und zu
einer nochmaligen Königswahl kam es zu Lebzeiten Konrads
nicht mehr. Die Frage, mit der wir uns zunächst zu beschäftigen
haben, ist hingegen, ob Konrad vor seinem Tod durch die Desig-
nation eines Nachfolgers, wie eine solche 918 und 936 erfolgt
war, eine nochmalige Verfügung über die Thronfolge traf. Er
hatte noch einen zweiten Sohn, den 1145 geborenen Friedrich
von Rothenburg.* Sollte dieser nach dem Wunsche des Vaters
! Auf die in sich völlig widerspruchsvollen Aufstellungen Hasses gehe
ich im Einzelnen nicht weiter ein, da sie bereits von Simonsfeld zur Genüge
widerlegt sind.
3? Auch Wetzold, der aber recht inkonsequent ist, hält es S. 31 für
wahrscheinlicher, dass Friedrich gegen den Willen Konrads die Krone erlangt
habe, indem er „seinen Neffen‘ (soll heissen: seinen Vetter; vgl. im folgenden)
überging.
3 Es sei hier gleich darauf hingewiesen, dass es noch eine andere Art
der Designation gab, die nicht erst beim Tod des Königs von diesem vor-
genommen wurde. Dahin gehören die Designationen von 946 (Liudolf), 1026
(Heinrich III), 1050 (Heinrich IV) und 1075 (Konrad), wobei die Fürsten
sich dem König zu einer Wahl des Sohnes verpflichteten und die formelle
Wahl nur wegen der Jugend der betreffenden Thronfolger noch nicht vor-
genommen wurde (bei den drei letztgenannten folgte eine solche noch vor
dem Tod des Vaters nach).
4 Genannt nach Rothenburg ob der Tauber, das zu seinem väterlichen
Erbgut gehörte. Vgl. über ihn Stälin, Wirtembergische Gesch. II, 89f.;
Giesebrecht V, 560.
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 185
die Krone erlangen? Oder wollte Konrad selbst die Nachfolge
seines allzu jungen Sohnes verhindern, indem er seinen Neffen,
den Herzog Friedrich von Schwaben, zum Nachfolger designierte?
Von der Antwort, die wir hierauf zu erteilen haben, wird die
weitere Beurteilung der Wahl Friedrichs abhängen.
Nachdem schon Prutz, Wetzold und Peters diesbezügliche
Bemerkungen machten, hat namentlich Jastrow eine scharfe
Scheidung unserer Quellen vorgenommen und glaubt eine stau-
fische und eine antistaufische Tradition in ihnen erkennen
zu sollen: jene enthalte die Erzählung von der Designation
Friedrichs von Schwaben durch Konrad, diese berichte uns das
Gegenteil, nämlich dass der sterbende König die Person und die
Sache seines jungen Sohnes, dem er die Nachfolge zuwenden
wollte, dem Neffen anvertraut habe, dass dieser aber dank seiner
imponierenden Machtstellung und seiner diplomatischen Geschick-
lichkeit die Krone an sich gebracht, d. h. seinen Vetter um die-
selbe betrogen habe. Zwischen diesen beiden Traditionen glaubt
Jastrow auf Grund einer zweifellos unrichtigen! Auslegung Ottos
von Freising eine vermittelnde Stellung einnehmen zu können.
In Bezug auf die Scheidung der Quellen in eine staufische und eine
antistaufische Tradition schliesst sich Simonsfeld Jastrow an,
will aber im Gegensatz zu ihm daran festhalten, dass der wahre
Hergang der Ereignisse uns durch die staufische Tradition berichtet
werde. Mir scheint, dass die ganze Gegenüberstellung staufischer
und antistaufischer Nachrichten in der Weise, wie sie bis jetzt
vorgenommen wurde, ausserordentlich unglücklich und erschwerend
für die Erkenntnis des wahren Sachverhalts ist; denn eine der
angeblichen „staufischen Tradition“ an äusserer oder innerer
Glaubwürdigkeit auch nur annähernd gleichstehende „antistaufische
Tradition“ vermag ich überhaupt nicht zu erkennen. Wir haben
vielmehr betreffs der Wahl Friedrichs I. eine Reihe guter, gleich-
zeitiger oder doch nur wenig später entstandener Berichte, deren
Verfasser zum Teil als vorzügliche Gewährsmänner gelten müssen
und die uns die Vorgänge durchaus in der gleichen Weise schildern.
Ihnen schliessen sich dann erst nach einem halben Jahrhundert
allmählich allerhand Fabeleien an, was doch wahrlich nicht
Wunder nehmen kann, wenn man die Bedeutung Friedrichs und
1 Vgl. unten S. 186f.
186 Robert Holtzmann.
den eben zur Zeit des Entstehens der Legende in einem Doppel-
königtum auf seinen Höhepunkt gelangten Gegensatz zwischen
Staufern und Welfen bedenkt. Dabei werden wir sehen, dass
diese Legende sich keineswegs nur in einem antistaufischen Sinn
bewegt und dass sie, soweit sie es thut, keine nur einigermassen
gleichmässige „Tradition“ bildet, sondern die verschiedenartigsten,
ungereimtesten Geschichten bietet, die ebensowenig Beachtung
verdienen wie die andern, zur selben Zeit, aber in keinem Gegen-
satz zu den Staufern entstandenen Märchen. Von besonderer
Bedeutung wird es natürlich sein, wenn wir gute Quellen aus
einer den Ereignissen noch nahestehenden Zeit finden, die ihrem
ganzen Charakter nach sicher die „antistaufische Tradition“ wieder-
geben würden, wenn es eine solche gegeben hätte, deren Schilderung
aber durchaus mit unsern andern verlässlichen Nachrichten über-
einstimmt. Ein kurzer Ueberblick über die Quellen ist
sonach geboten.
Klar und in völliger Uebereinstimmung erzählen Otto von
Freising! und Wibald von Stablo?, welche beide bei der
Wahl zugegen waren?, die Ereignisse. Friedrich wurde von seinem
Oheim zum Nachfolger designiert, indem ihm dieser zugleich die
Reichsinsignien? und seinen jungen Sohn anvertraute. Jastrow
meint sehr zu Unrecht, dass hier noch nirgends etwas von einem
1 Gesta Friderici I, 70 und II, 1—2 (ed. Waitz S. 79, 82f.). Ebenso,
nur mit einigen dichterischen Aenderungen und Ausschmückungen, schildert
den Hergang der Ligurinus I, Vers 167—360 (ed. Dümge S. 14—20), das
auf Otto von Freising beruhende Gedicht Günthers von Pairis; vgl. Simons-
feld 257f. Die im Ligurinus mitgeteilte Wahlrede will Pannenborg
(Forschungen zur deutschen Gesch. XIII, 314f.) zu Unrecht unter Heran-
ziehung Gisleberts von Mons (s. unten) auf eine wirklich von Friedrich ge-
haltene Rede beziehen; vgl. dagegen Varrentrapp 407 Anm. 1.
? Epistolae, ed. Jaffe S. 499 (nr. 372, Friedrich an Papst Eugen), 503f.
(nr. 375, Wibald an denselben) und 549 (nr. 410, Friedrich an Kaiser Manuel).
8 Vgl. bezüglich Ottos Grotefend 24f. Was das Itinerar Wibalds
anlangt, so schliesse ich mich durchaus der Ansicht Janssens (,„Wibald
von Stablo und Corvey" 1854, S. 171) und Simonsfelds (S. 252—256) gegen
Hasse (S. 324—327) an.
t Vgl. über den Wert des Besitzes derselben Waitz: „Deutsche Ver-
fassungsgeschichte“ VI, 2. Aufl. beach von G. Seeliger, S. 177. Weder
Heinrich II. noch Heinrich V. hatten die Reichsinsignien einem Nachfolger
übergeben, eine weitere Stütze für die Ansicht, dass sie keine Designation
vornahmen.
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 187
Vermächtnis Konrads zu Gunsten seines Neffen Friedrich zu be-
merken sei. Otto berichtet ausdrücklich, dass Konrad als ein
kluger Mann für sein Haus und das Reich besser zu sorgen
glaubte, wenn nicht sein Sohn, sondern sein Neffe ihm nachfolge',
und es bedeutet nur eine Anerkennung des Wahlrechts der Fürsten,
wenn er weiterhin betont, dass aber trotzdem nicht die Desig-
nation, sondern die freie Wahl den Rechtstitel für das Königtum
Friedrichs ausmache. Wichtiger noch ist ein von Wibald ver-
fasstes Schreiben Friedrichs an den oströmischen Kaiser
Manuel L?, in welchem es ganz beiläufig heisst, dass Friedrich
von Konrad zum Nachfolger im Reich ernannt worden sei: wenn
man auch bei Otto von Freising eine absichtliche Entstellung
. der Thatsachen zur Täuschung der Mit- und Nachwelt annehmen
wollte, so wäre doch hier, in einem privaten Schreiben, an etwas
derartiges sicher nicht zu denken; durch diesen aus dem Jahre 1153
stammenden Brief wollte Friedrich seine Verlobung mit einer
byzantinischen Prinzessin anbahnen, und hierbei dem Kaiser
Manuel, der selbst schon die diplomatischen Beziehungen zu
Friedrich aufgenommen hattet, eine falsche Auffassung über die
Ereignisse bei der deutschen Thronfolge vom Jahr zuvor bei-
zubringen, hätte wahrlich die Lüge nicht gelohnt! Otto von
Freising und Wibald von Stablo berichten sonach in gleicher
Weise von einer Designation Friedrichs von Schwaben; denn
an eine solche muss — namentlich in Anbetracht des Ausdrucks
in dem von Wibald verfassten Schreiben („cum nos declarasset*
imperii sui successores“) — gedacht werden. Auf ihre Bedeutung
werden wir noch zurückzukommen haben.
Betrachten wir nun die übrigen uns zu Gebote stehenden
1 Vgl. auch Simonsfeld 259.
? Wibaldi epistolae a. a. O. 549. — Jastrow 9.86 glaubt das Schreiben,
das schon allein seine ganze Auffassung widerlegt, in einer Anmerkung
abthun zu können, indem er es wegen des Titels „imperator“, den Friedrich
sich und seinem Vorgänger beilegt, als nicht „sachentsprechend‘ diskredi-
tieren will; dieser Titel sagt aber für die Glaubwürdigkeit des Uebrigen
gar nichts, da die deutschen Könige ihn sich im Verkehr mit Byzanz aus
Gründen der Etikette immer beilegten; vgl. W. Michael, Formen des Ver-
kehrs zwischen den deutschen Kaisern und souveränen Fürsten (1888) S. 136.
> Wie sich eben aus dem Schreiben Friedrichs ergiebt; vgl. auch
v. Kap-Herr: „Die abendländische Politik Kaiser Manuels“ (1881) S. 52.
‘ Vgl. zu diesem Wort u. a. Cicero, pro Murena $ 2; Livius IX, 40 8 21.
188 Robert Holtzmann.
Quellen, so folgt zeitlich zunächst die Kölner Königschronik.!
Sie berichtet wie Otto von Freising, Konrad habe bei seinem Tod
die Regalien und seinen jungen Sohn seinem Neffen anvertraut
und ihm selbst geraten, die eigene Wahl bei den Fürsten zu
betreiben. Auch hier verzichtet also Konrad für seinen Sohn zu
Gunsten seines Neffen; die Kölner Königschronik würde mithin
gleichfalls zur „staufischen Tradition“ gehören. Wie steht es
aber mit solchen Quellen, welche direkt aus dem anderen Lager
stammen? In dieser Hinsicht sind von grösstem Interesse Auf-
zeichnungen, die bald nach 1167 in dem niedersächsischen Kloster
Weingarten geschrieben wurden. Die „Historia Welforum
Weingartensis“ steht durchaus auf welfischem Standpunkt, ist
aber „mit redlichem Fleiss und lobenswerter Treue“ geschrieben. ?
Von irgend etwas, das eine bestehende antistaufische Tradition
über die Wahl von 1152 auch nur ahnen liesse, weiss sie nichts.
„Als.-Konrad starb, überliess er seinem Neffen Friedrich den Thron
des Reiches“?, das ist alles, was sie berichtet; und eine Weingartner
Fortsetzung Hugos von St. Viktor, welche das abschreibt, fügt
gar noch ausdrücklich hinzu*, dass er seinen noch jungen Sohn
Friedrich und sein Erbgut ihm anvertraut habe. Diese Berichte
stehen also in völliger Uebereinstimmung mit Otto von Freising
und der Kölner Königschronik, zeigen, dass es in den ersten
Jahrzehnten nach der Wahl Friedrichs eben thatsächlich nur eine
Ueberlieferung gab, und keine zwei nebeneinander bestehenden
Traditionen.
Das erste Auftreten der „antistaufischen Tradition“ will
! „Chronica regia Coloniensis“, ed. Waitz (1880) S. 88f. In dem Satz
„Rex Cuonradus ... duci Friderico, filio fratris sui, regalia tradidit, filium
suum Fridericum adhuc parvulum commendavit et ut pro regno sibi ad-
quirendo principibus loqueretur suasit“ das sibi auf den jungen Friedrich
zu beziehen, geht in keiner Weise an, da der Verfasser sonst nicht ruhig
fortfahren könnte: „Igitur ... conventus principum et episcoporum .. habitus
est. Ibi summo favore cunctorum predictus Fridericus dux Sueviae in regem
eligitur“. Vgl. auch Peters 457.
7 Wattenbach, Geschichtsquellen 6. Aufl. II, 335.
3? Mon. Germ. SS. XXI, 468 Z1. 40—42: „Rex... vita decedens, Friderico
fratrueli suo sedem regni reliquit.“
4 ibid. 474 Zl. 39—41: „... sedem regni reliquit filiumque suum Fride-
ricum adhuc puerum cum ducatu Sweviae et omni suo patrimonio fidei
illius commendavit, et sic in pace migravit.“
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 189
Jastrow in der Halberstädter Bistumschronik finden, die
aus dem Ende des 12. Jahrhunderts stammt. Doch vermag ich
mit Simonsfeld in ihr lediglich eine beginnende Konfusion, nichts
aber von irgend welcher antistaufischen Tendenz zu erkennen.
Sie meint!, Konrad sei im Jahre 1150 gestorben und habe seinen
jungen Sohn, den künftigen König, mit den Insignien dem nächst-
berechtigten Erben Friedrich von Schwaben übergeben; als dieser
Sohn dann aber starb, sei Friedrich König geworden. Bei
dieser ganzen Nachricht ist augenscheinlich an Konrads ersten
Sohn Heinrich gedacht, der 1150 als bereits gekrönter König
gestorben war; eine chronologische Verwirrung, keine „antistaufi-
sche Tradition“ liegt vor, und höchstens könnte man auch hier
wieder eine Bestätigung der richtigen Nachricht finden, dass
Konrad seinem Neffen die Insignien übergab. Somit kommen wir
mit dem Beginn jener angeblichen zweiten Ueberlieferungsreihe
in den Beginn des 13. Jahrhunderts: Die Chronik von St. Cle-
mens zu Metz wäre die erste zu ihr gehörige. Ihr Herausgeber.
Waitz urteilt über sie?: „über das 11. und 12. Jahrhundert weiss
sie nur wenig und schöpfte dies aus trüben Quellen, sodass es
von der wahren Geschichte häufig abweicht.“ Und lediglich zu
einer Bestätigung dieser Ansicht darf man den Bericht über die
Wahl Friedrichs verwenden, in welchem es heisst, Konrad habe
seinen einzigen Sohn Karl (!) als Erben des Reichs hinterlassen
und den Knaben und das Reich dem Herzog Friedrich unter eid-
licher Verpflichtung anvertraut; dieser habe aber das alles nicht
geachtet, sondern das Reich zu Lebzeiten des Knaben an sich
gerissen. Hier haben wir zum ersten Male eine ausgebildete
Legende über die Wahl Friedrichs I. Eine solche schiesst im
13. Jahrhundert überhaupt üppig ins Kraut, ohne aber irgendwie
einheitlich oder auch nur immer antistaufisch zu sein. Etwa aus
derselben Zeit wie die Metzer Chronik stammt das Geschichts-
werk Gisleberts von Mons, der uns eine lange Erzählung über
die Wahl bietet, welche aber in keiner Weise mit einer ant.
staufischen Tradition“ etwas zu thun hat. Die Fürsten hatten
in Frankfurt, als sie über den zu wählenden Kaiser nicht einig
1 Mon. Germ. SS. XXIII, 107 Zl. 22—24. Vgl. Simonsfeld 259.
2 Mon. Germ. SS. XXIV, 489 Zl. 20—22.
3 ibid. 501 Zl. 4—6.
* Mon. Germ. SS. XXI, 516 Zl. 36ff.; ed Arndt-Pertz (1869) 88f.
190 Robert Holtzmann.
werden konnten, die Wahl auf vier besonders mächtige unter
ihnen übertragen; einer derselben sei auch Friedrich von Schwaben
gewesen, „der vor allen übrigen durch kriegerische Tüchtigkeit
und Mut glänzte“. Jeder von den vieren habe nach der Krone
gestrebt, Friedrich aber habe die anderen bewogen, ihm die Wahl
allein zu überlassen, indem er jedem versprach ihn zu wählen,
und habe dann seine eigene Wahl verkündet. Möglich, dass bei
dieser Erzählung eine Reminiscenz an die Delegationswahl Lothars
vorliegt!, jedenfalls zeigt auch sie uns die entstehende aber ganz
uneinheitliche Legende. Gervasius von Tilbury meint in
seinem ums Jahr 1215 für Otto IV. abgeschlossenen Geschichte-
werk?, Friedrich sei „mehr durch seine Tüchtigkeit als durch die
Wahl der Deutschen“ König geworden. Daraus mag man viel-
leicht entnehmen, dass Gervasius von der Wahl Friedrichs ähn-
liche Vorstellungen wie Gislebert hatte, eine antistaufische Tradition
vermag ich auch in dieser Nachricht nicht zu finden. Eine neue,
von den vorhergehenden wiederum ganz verschiedene Variation
der Legende findet sich in einer um das Jahr 1220 in Laon ge-
schriebenen Weltchronik. Die Mehrzahl der Fürsten, heisst es
hier®, habe Herzog Heinrich den Löwen wählen wollen, Friedrich
aber habe sich selbst die Krone auf das Haupt gesetzt, indem
er sich würdiger als alle anderen nannte, und so die Wahl seines
sächsischen Vetters vereitelt. Gerade das also, was die anti-
staufische Tradition ausmachen soll, dass Friedrich den jungen
Sohn Konrads betrogen habe, fehlt auch hier. Hingegen findet
sich die alte, gute Kunde, wie sie uns in den Werken des 12. Jahr-
hunderts entgegentrat, auch jetzt noch: Der Abt Burchard
von Ursperg schreibt gleichfalls noch im ersten Viertel des
13. Jahrhunderts‘, Friedrieh sei König geworden „mehr durch
die Uebertragung (delegatio) des Oheims als durch die Wahl der
Fürsten“. Burchard huldigt also nicht wie Otto von Freising
der strengen Auffassung von dem freien Wahlrecht der Fürsten;
! Eine solche Möglichkeit möchte ich trotz der Bemerkung Weilands,
Forschungen zur deutschen Geschichte XX, 322 Anm. 1, zugeben. Keines-
falls aber darf man dem Bericht Gisleberts die Bedeutung beimessen, die
Prutz 8. 402 und Weiland ihm beizulegen geneigt scheinen.
3 Mon. Germ. SS. XXVI, 380 Zl. 9f. | |
3 Mon. Germ. SS. XXVI, 443 Zl. 44—444 Zl. 3.
1 Mon. Germ. SS. XXII, 345 21. ert
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 191
bezüglich der thatsächlich erfolgten Designation Friedrichs durch
Konrad stimmen jedoch beide überein. Alberich von Trois-
Fontaines, der zwischen 1232 und 1252 schrieb, soll ein neuer
Vertreter der „antistaufischen Tradition“ sein; er erzählt!, dass
nach dem Tode Konrads Ludwig von Nürnberg, der Vormund von
dessen schon zum König gekröntem Sohn Heinrich von Rothen-
burg, diesen seinem Oheim, dem aus dem heiligen Land zurück-
kehrenden Herzog Friedrich TI. dem Bruder Konrads] übergab;
dessen Sohn Friedrieh sei aber von der Mehrzahl der Barone
gewählt worden und mit dem Knaben Heinrich nach Rom ge-
gangen, wo es ihm zwar gelang, den Segen des Papstes zu er-
halten, welchem Segen der Papst jedoch einen Fluch beifügte für
. den Fall, dass Friedrich das Reich, wenn Heinrich zu Jahren
gekommen, diesem nicht zurückgäbe; Heinrich von Rothenburg
sei aber gestorben, und so habe „der grosse Friedrich“ das Reich
behalten. Trotz letzteren Epithetons scheint der Verfasser bei
, der Schilderung eine gewisse Animosität gegen Friedrich gehabt
zu haben; aber lässt sich der Rattenkönig von Verwechslungen
und Unmöglichkeiten, aus dem seine Erzählung besteht, über-
haupt zu einer ernsten Kritik heranziehen? Der zweite Bohn
Konrads trägt auch hier den Namen seines älteren Bruders, und
gegen Friedrich, dem nach Alberich der Königssohn gar nicht
übergeben war, lässt sich nach seiner Schilderung ein Vorwurf
überhaupt nicht erheben. Für die Nachricht der Chronik von
Metz aber gäbe doch auch Alberich von Trois-Fontaines nur
. einen schwachen Schutz ab! In Wahrheit sehen wir eben nichts
weiter als eine neue legendenartige Erfindung vor uns, bei der
wir uns um so weniger aufhalten werden, als die Ereignisse nun
schon fast ein volles Jahrhundert zurückliegen. Abermals etwas
Neues weiss Balduin von Ninove (um 1254)°: Friedrich habe
auf die einmütige Wahl der Fürsten hin erklärt, er danke, wenn
sie aber einen anderen gewählt hätten, wäre er doch dessen Rival
` geworden, wenn sie zwei gewählt hätten, wäre er der dritte ge-
worden, wenn sechs, der siebte. „Quod licet arroganter dixisse
videatur, tamen modeste et civiliter tractavit imperium.“ Aus
nicht viel späterer Zeit stammt eine österreichische Reim-
1 Mon. Germ. SS. XXIU, 841 Zl. 21—27.
? vgl. namentlich: „benedictionem a papa violenter extorsit“.
8 Mon. Germ. SS. XXV, 538 21. 17—20.
192 Robert Holtzmann.
chronik, die uns einen ausführlichen Bericht über die Wahl
dichtet.! Ungefähr im Jahr 1190, heisst es hier, und unter
dem Pontifikat Alexanders III. [der bekanntlich 1190 so wenig
wie 1152 Papst war] kamen die Fürsten auf des Papstes Ge-
heiss in Mainz zur Kaiserwahl zusammen; während nun unter
ihnen Uneinigkeit herrschte, begab sich „der von Staufen“ um-
geben von Bewaffneten an die Thür, begehrte Einlass und schlug
den Anwesenden vor, einen aus berühmtem Geschlecht stammenden,
freigebigen, wohl beratenen, verlässlichen und energischen Mann
zu wählen; in grosser Angst erklärten alle ihm folgen zu wollen
und versprachen ihm, wenn er ihnen einen solchen Mann nennen
könne, diesem die Krone zu übertragen; nun nannte Friedrich
sich und ward so gewählt, nur der Herzog von Braunschweig
und Bayern protestierte gegen die Wahl. Von dem, was den
Inhalt der antistaufischen Tradition bilden soll, ist also auch in
dieser Erzählung keine Rede; so gut wie von einer solchen könnte
man auch von einer spezifisch welfischen Tradition reden, welche
in der Laoner Weltchronik und der österreichischen Reimchronik
erhalten sei. — Was nun noch folgt, wird immer sagenhafter.
Nach der ersten Fortsetzung der Kaiserchronik?, die zur Zeit
des Interregnums in Bayern entstand, aber überhaupt nicht als
ein eigentliches Geschichtswerk bezeichnet werden kann, wäre
Friedrich von vorne herein nur unter der Bedingung gewählt
worden, dass er das Reich später an den jungen Sohn Konrads
abträte. Hier also noch einmal ein Anklang an die Erzählung
des Alberich von Trois-Fontaines.. Aber ebensogut wie dieser .
Nachricht könnte man der gewissermassen den Gegensatz zu ihr
bildenden und noch dazu aus einer früheren Zeit stammenden
Aussage des Griechen Kinnamos?° glauben, wonach Konrad
1 Mon. Germ. SS. XXV, 350 Zl. 385—351 Zl. 33; zu 351 Zl. 20 f. sei be-
merkt, dass der Punkt hinter retraxit besser getilgt wird, und die Worte
idem dux Bawarie dann in Kommata einzuschliessen sind. — Aus der
österreichischen Reimchronik stammt die Notiz des Auctarium Vindobo-
nense (Mon. Germ. SS. IX, 723 Z1. 29 f.), welches die Wahl gleichfalls
nach Mainz verlegt und im übrigen nur kurz meldet, Friedrich habe
„durch Schlauheit und grosse Gewalt“ die Krone erlangt; vgl. Giesebrecht
IV, 497; Peters 465.
2 Mon. Germ. Dt. Chron. I, 397 Vers 23—34.
3 ’Erıroun RB. x; bei Migne: „Patrologia graeca“ CXXXIII, 413—416.
Lothar habe selbst noch in eine Nachfolge der Staufen eingewilligt, bei
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 193
schon bei seiner Wahl 1138 seinem Bruder die einstige Thron-
folge von dessen Sohn zugesagt habe. Einmal jedoch tritt der
von Jastrow gesuchte Kern der „antistaufischen Tradition“ uns in
der That noch entgegen: die nach 1291 geschriebene sächsische
Fürstenchronik sagt! von Friedrich, er habe Heinrich, den
Sohn seines Oheims, enterbt. Wenn wir auch ausser Acht lassen,
dass hier wieder der Name des ersten Sohnes Konrads genannt
wird, so haben wir doch nun im Ganzen nicht mehr als zwei
Quellen gefunden, nach denen Friedrich wirklich einen Sohn
Konrads um die demselben zustehende Krone gebracht habe: die
Metzer und die sächsische Chronik, jene ein halbes, diese andert-
halb Jahrhunderte nach den Ereignissen geschrieben! Daneben
eine Unzahl wüster, untereinander völlig beziehungsloser Nach-
richten, und dem allen gegenüber unsere guten, wohlunter-
` richteten Autoren des 12. Jahrhunderts, die in völliger Ueber-
einstimmung und auch von welfischer Seite unterstützt uns das
Geschehene erzählen.
Kehren wir also zu diesen Quellen, an welche wir uns
allein zu halten haben, zurück und suchen wir nun, da wir den
Weg frei haben, den Gang der Ereignisse in Kürze zu
schildern.
Am 15. Februar 1152 starb König Konrad zu Bamberg,
nachdem er seinen Neffen Friedrich von Schwaben zum Nach-
folger designiert, ihm die Reichsinsignien übergeben und seinen
jungen siebenjährigen Sohn Friedrich dem Schutze desselben an-
vertraut hatte. Der Erzbischof Arnold von Köln und der Abt
Wibald von Stablo und Corvey, welche soeben von einer
Gesandtschaft an Papst Eugen II. zurückkehrten®, erfuhren den
Tod des Königs am 18. Februar in Speyer, worauf sie so schnell
wie möglich nach Köln fuhren, damit Arnold dort frei und
ungehindert seine Vorkehrungen treffen könne und vor einer
—
seinem Tod habe das Loos Friedrich, den älteren der beiden staufischen
Brüder, getroffen; seiner Blindheit auf einem Auge wegen habe derselbe
aber unter der Bedingung, dass sein Sohn Friedrich einst folge, das Reich
dem jüngeren Bruder überlassen: „sıö Kogoadog relsvrav .. . Dosdspinn
To orfuua nwegieriße.“ Vgl. über Kinnamos v. Kap-Herr a. a. O. 119—121.
! Mon. Germ. SS. XXV, 474 Zl. 33 f.
2 Vgl. Janssen a. a. O. 169—171; F. Schneider: „Arnold DU, Erz-
bischof von Cöln 1151—1156" (Diss. Halle 1884) S. 19—22.
Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 2. 13
194 Robert Holtzmann.
stürmischen Versammlung („turbulenta conventio“) sicher sei.!
So berichtet Wibald, und andere Nachrichten lassen unschwer
erkennen, woran er bei der Gefahr einer stürmischen Versamm-
lung dachte. Arnold von Köln und Hillin, der erwählte Erz-
bischof von Trier, werden uns als Anhänger der Kandidatur
Friedrichs, Heinrich von Mainz als Gegner derselben? von
guten Quellen genannt. Es ist daher begreiflich, wenn Arnold,
der in Speyer eben durch das Gebiet des Mainzers von seiner
Erzdiözese getrennt war, sich bei der Nachricht vom Tod Konrads
beeilte nach Hause zu kommen, zumal dem Mainzer das Recht
der Leitung der Wahlverhandlungen zustand?; er fürchtete eine
unter dem Druck des Mainzer Erzbischofs stehende Wahlver-
sammlung.
Die Einberufung zur Wahl ging in der älteren Zeit, so
weit wir unterrichtet sind, von einer Fürstenvrersammlung aus’,
und dass dies auch diesmal der Fall war, bestätigt Wibald aus-
drücklich.* Da wir nun wissen, dass Konrad in Bamberg die
Fürsten des Reichs zu einem Hoftag um sich versammelt hatte”,
so ist wohl die Annahme gerechtfertigt, dass eben von hier aus
die Wahlversammlung berufen wurde. Die Ausschreiben ergingen
1 Wibaldi epistolae a. a. O. 503 f. — Die Frage, ob „tercia illa die“
auf den 17. oder 18. Februar weise, ist für uns, die wir Wibalds Rechen-
weise kennen (vgl. oben S. 182f.), entschieden.
2 Annales Brunwilarenses, Mon. Germ. SS. XVI, 727 Zl. 50 f. Mit Un-
recht hält Grotefend 32 Anm. 2 die Worte nur für eine „Submissions-
phrase“; vgl. Prutz 401, Varrentrapp 405 f., Schneider 24, Jastrow 310.
3 Chron. reg. Colon. a. a. O. 89, Recensio II. Die Nachricht fehlt in
einigen Codices, erweist sich aber namentlich durch die Erwähnung des
Kölners als eines Anhängers Friedrichs als gut; vgl. Peters 466.
* Maurenbrecher 141, Lindner 71.
5 Lindner 64; Schröder, Deutsche Rechtsgesch. 2. Aufl. S. 458.
Otto von Freising sagt zwar Gesta I, 17 (ed. Waitz S. 24) gelegentlich
der Wahl Lothars, das Recht der Berufung stehe von alters her dem Erz-
bischof von Mainz zu, aber eben auch zu der Wahl von 1125 haben 10 bei
der Beisetzung Heinrichs V. anwesende Fürsten geladen. Unter ihnen steht
Adalbert von Mainz allerdings an erster Stelle, und ein gewisser Einfluss
des Erzbischofs von Mainz auf die Berufung der Wahlversammlung bestand
auch sicher; vgl. Usinger bei Hirsch, Jahrbücher des deutschen Reichs
unter Heinrich I., Bd. I, 442.
e€ Epistolae a. a. O. 495: „principes regni nostri nos ad colloquium
suum, ubi de ordinatione futuri regis agetur, per litteras evocaverunt.“
1? Bernhardi a. a. O. 917 ff.
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 195
auf den 4. März nach Frankfurt, woselbst fünf Jahre vorher auch
die Königswahl des jungen Heinrich stattgefunden hatte. Der
Bamberger Hoftag war nicht stark besucht!, da aber die anwesenden
Fürsten nach allen Seiten des Reichs hin zahlreiche Lade-
schreiben ergehen liessen, kam wider Erwarten doch eine ausser-
ordentlich grosse Zahl von Würdenträgern in Frankfurt zusammen;
auch einige italienische Barone, die vermutlich am Bamberger
Tag teilgenommen hatten, fanden sich ein.” Friedrich selbst
finden wir noch am 19. Februar in der Nähe von Bamberg; er
hatte an diesem Tag „am Ufer des Mains“ eine Besprechung mit
den Bischöfen Eberhard von Bamberg und Gebhard von
Würzburg‘, wobei wohl sicher die bevorstehende Wahl erörtert
wurde. Von Bamberg begab er sich dann wahrscheinlich mit
den übrigen dort anwesenden Fürsten den Main abwärts nach
Frankfurt.
Hier fand nun am 4. März der Wahlakt statt. Dass die
Wahl Friedrichs einstimmig erfolgte, braucht nicht erörtert
zu werden, da es im deutschen Reich vor dem Erlass der
goldenen Bulle überhaupt nur einstimmige Wahlen gab, und
wird auch durch eine grosse Anzahl von Quellen ausdrücklich
bezeugt. Das schliesst nicht aus, dass bei den dem eigentlichen
Wahlakt vorausgehenden Verhandlungen doch eine Opposition
1 ibid. 922f.
3 Dies allein ist der Sinn der vielberufenen Worte Wibalds, epist. 504:
„Ceperunt deinde summi principum sese per nuncios et literas de habendo
inter se colloquio pro regni ordinatione sollicitare. Sicque factum est, ut,
cum pauci admodum crederentur venturi, maxima tamen optimatum multi-
tudo ... in oppidum Frankenevort convenerit.“ Das „colloquium“ ist
natürlich wie oben S. 14 Anm. 6, die Wahlversammlung, und darf nicht
mit den von Wibald, epist. 494 erwähnten colloquia der Fürsten (vgl. unten
Anm. 4) zusammengebracht werden. — Vermutungen über die in Frankfurt
anwesenden Fürsten finden sich bei Wetzold 18f., Weiland a. a. O. 321.
3 Otto von Freising, Gesta I, 1 (ed. Waitz 82); vgl. Simonsfeld 266.
+ S. 183, Anm. 2. Auch andere colloquia fanden statt; Wibald, epist. 494.
5 Ich nenne: Wibald, epist. 499, 504; Otto von Freising a. a. O.;
Ann. Magdeburg., Mon. Germ. SS. XVI, 191 Zl. at: Chron. reg. Coloniens.
ed. Waitz 89; Helmold, Mon. Germ. SS. XXI, 67 Zl. 1; 1. Forts. der Chronik
Ottos von Freising, ibid. XX, 275 Zl. 48f.; Auct. Affligem., ibid. VI, 400
Zl. 54—401 Zl. 1; Ann. Benedictobur., ibid. XVII, 320 Zl. 4; Ann. S. Pauli
Virdun., ibid. XVI, 501 Zl. 18; Gottfried von Viterbo im Pantheon, ibid.
XXII, 264 Zl. 24 (woraus Hermann von Altaich die Nachricht entnahm).
13*
196 Robert Holtzmann.
zum Wort gekommen war. Und das werden wir allerdings an-
nehmen, wenn wir zu dem, was wir über die Stellung Heinrichs
von Mainz wissen, eine Angabe Ottos von Freising heranziehen,
nach welcher aus der Frankfurter Wahlverhandlung endlich die
Wahl Friedrichs hervorging.!
Etwas Gewisses über den Kandidaten der Opposition, an
deren Spitze Erzbischof Heinrich stand, wissen wir nicht. Man
nahm bisher allgemein an, sie habe die Wahl des jungen Friedrich
von Rothenburg vertreten, und glaubte diese Ansicht auf eine
Stelle Ottos von Freising stützen zu können. Mir scheint sich
jedoch aus den Ausführungen Ottos? nur das mit Bestimmtheit
zu ergeben, dass Friedrich von Schwaben mit Rücksicht auf die
Welfen gewählt wurde, denen er, der Sohn der welfischen Judith,
der geeignetste Kandidat zur Schlichtung ihres langjährigen
Zwistes mit den Staufern schien. Friedrich hatte, wie namentlich
Jastrow zeigte®, in den letzten Jahren Konrads Ill. eine ver-
mittelnde Stellung zwischen den Parteien eingenommen, d. h. es
war ihm gelungen, die weltlich-welfische Opposition zu gewinnen,
ohne es mit der römisch gesinnten Geistlichkeit, die den schwachen
König zumeist in der Hand hatte‘, zu verderben. Die Welfen
hatten also allen Grund, seine Wahl zu wünschen, und dies gab
nach Otto von Freising in Frankfurt den Ausschlag. „So be-
schlossen sie [die Fürsten], nicht aus Eifer für König Konrad
[der Friedrich von Schwaben designiert hatte], sondern mit Rück-
sicht auf das Wohl der Gesamtheit, diesen Friedrich dem anderen,
noch unmündigen Friedrich, dem Sohn Konrads, vorzuziehen.“
Dies ist lediglich eine neue Betonung des freien Wahlrechts der
Fürsten, in der sich Otto nicht genug thun kann, ein neuer Hin-
weis darauf, dass sich die Fürsten durch die Uebertragung des
—
1 Gesta TI, 1 (ed. Waitz 82).
? ibid. II, 2 (ed. Waitz 83).
3 In seinen genannten Aufsätzen über die Welfenprozesse S. 297—320,
deren Gedanken mir im Einzelnen allerdings stellenweise zu scharf gespannt
erscheinen. Vgl. über die Parteien unter Konrad auch die kurzen aber
treffenden Bemerkungen von v. Kap-Herr a. a. O. 42; die hier Anm. 1
angekündigte eingehendere Untersuchung ist meines Wissens bis jetzt noch
nicht erschienen.
* Auch die Entfremdung nach Konrads Rückkehr vom Kreuzzug war
nur eine vorübergehende; vgl. v. Kap-Herr a. a. O. 37f., Bernhardi a a.
O. 774—782
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 197
Erbanspruchs von Friedrich von Rothenburg auf Friedrich von
Schwaben, wie sie durch die Designation geschehen war, an sich
nicht gebunden erachteten. Dass Heinrich von Mainz die
Wahl Friedrichs von Rothenburg betrieben hätte, ist im höchsten
Grade unwahrscheinlich. Er hätte dies im direkten Gegensatz
zu den Welfen thun müssen, zu deren Partei er aber, nach allem,
was wir von ihm wissen, gehörte. Denn mit der antiwelfischen,
geistlich-römischen Partei hatte er allerorts heftigen Streit, und
eine nähere Betrachtung dieses Verhältnisses dürfte uns auch
einen Fingerzeig zur richtigen Beurteilung seiner Opposition gegen
die Wahl Friedrichs geben. Gelegentlich einer Neubesetzung der
Bamberger Diözese war er in lebhaften Konflikt mit Papst
Eugen III. gekommen!: es war eine alte Streitfrage, ob der
Bischof von Bamberg vom Papst oder von seinem Metropoliten
in Mainz die Konsekration erhalten solle, und als der neugewählte
Eberhard II. sich Ende 1146 seine Weihe vom Papst geben
liess, verfolgte ihn Heinrich in rachsüchtigem Hass, sodass jener
klagte, es drohe ihm der Tod und seiner Kirche die Vernichtung.
Wibald von Stablo, ein eifriger Vertreter der päpstlichen
Ansprüche, lief dem Mainzer Erzbischof in Bezug auf den Ein-
fluss im Reiche den Rang ab?, was sicher eine Niederlage der
weltlich-welfischen Partei bedeutete; und auch mit Arnold Il
von Köln, der 1151 als ein Gegner seines mit dem Papst zer-
tallenen Vorgängers zum Erzbischof erhoben wurde, hatte Heinrich
noch vor der Konsekration desselben einen Zwist.” Eben die
Personen aber, die wir hier als die Gegner des Mainzers nannten,
lernten wir bereits kennen als für Friedrichs Wahl gewonnen:
von Wibald und Arnold ist dies sicher, und auch bezüglich des
Bambergers dürfen wir es vermuten, da er mit Friedrich am
19. Februar jene Beratung am Ufer des Mains hatte. Sonach
erscheint es durchaus erklärlich, wenn Heinrich gegen Friedrich
!Ussermann, Episcopatus Bambergensis 103; W.Stoewer: „Heinrich I,
Erzbischof von Mainz“ (Diss. Greifswald 1880) 46ff.; Bernhardi a. a. O. 703.
1148 wurde Heinrich sogar vom Amte suspendiert, und auch nach Auf-
hebung der Suspensation besserte sich sein Verhältnis zu Rom nicht
(Stoewer 57ff., Bernhardi 894).
2 Stoewer 45; Bernhardi 724f. Hierdurch wird die Darstellung bei
Janssen a. a. O. 92 berichtigt.
3 Bernhardi 874f.
198 Robert Holtzmann.
eingenommen war: er wollte nicht mit seinen eigenen Feinden
gemeinsame Sache machen und soll daher auf den Hochmut
Friedrichs hingewiesen und erzählt haben, er prahle, auch gegen
den Willen aller Fürsten König zu werden.! Friedrich legte
bereits damals eine Probe seines grossen diplomatischen Geschicks
ab, als er sowohl die geistlich-römische Partei wie die weltlich-
welfische — die letztere wahrscheinlich durch bestimmte Zu-
sicherungen? — für sich gewann. Dem Erzbischof Heinrich aber
war diese Kompromisskandidatur kaum weniger unsympathisch
als eine direkt antıwelfische, wie sie diejenige Friedrichs von
Rothenburg gewesen wäre, die aber vermutlich überhaupt nicht
in Betracht kam. Ihm musste am liebsten die Wahl eines Welfen
sein, der mit ihm in antipäpstlicher Gesinnung einig war, und
so mag er versucht haben, für Heinrich den Löwen in Frankfurt
Stimmung zu machen, ein Unternehmen, welches durch das Ein-
treten der Welfen für Friedrich sofort in sich selbst zusammen-
brach. Nicht weil einige späte Berichte auch von einer welfischen
Opposition reden, soll das Verhalten Heinrichs von Mainz in
diesem Sinne aufgefasst werden, sondern da es aus inneren Gründen
nicht wahrscheinlich erscheint, dass der Erzbischof, dessen Sache
bisher mit derjenigen der Welfen zusammengefallen war, eine
den welfischen Wünschen direkt widersprechende Kandidatur —
die des jungen Sohnes Konrads — aufgestellt habe.*
Davon dass Heinrich, nachdem sein Plan bei den Welfen
selbst keine Unterstützung gefunden hatte, die Versammlung ver-
lassen habe, hören wir nichts. Vermutlich hat er, schon um das
alte Recht der Mainzer Erzbischöfe auf die Leitung der Königs-
wahl nicht preiszugeben, der Wahl als Vorsitzender beigewohnt
und hier nun selbst seine Stimme für Friedrich von Schwaben
I Chron. reg. Colon. ed. Waitz 89.
? Varrentrapp 405; Jastrow 313f.
3 vgl. oben S. 192.
* Diesen Erwägungen gegenüber erscheint mir auch unzureichend, was
Stoewer 63, Wetzold 29 und Simonsfeld 264 über das Motiv sagen, welches
Heinrich bewogen habe für Friedrich von Rothenburg einzutreten: er habe
nämlich gehofft, wiederum wie 1147 die Regentschaft zu erhalten. 1147
hatte Konrad in der That die Regentschaft ihm übertragen, diesmal aber
hatte er doch seinen Sohn, wie feststeht, dem Herzog Friedrich von Schwaben
übergeben, und diesmal wäre dieser, der 1147 selbst am Kreuzzug teil-
genommen hatte, gewiss der nächste zur Regentschaft gewesen.
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 199
abgegeben. Er war weder ein bedeutender Mann noch eine be-
sonders kriegerische Natur und mochte sich damit trösten, dass
er ja mehr gegen den päpstlichen Anhang Friedrichs als gegen
diesen selbst etwas einzuwenden hatte. Der neu gewählte König
aber erwirkte bereits im Jahre 1153 die Absetzung des Erz-
bischofs, der sich seiner Erhebung hatte entgegenstellen wollen.
Nach erfolgter Wahl! nahm Friedrich in Frankfurt die
Huldigung der Anwesenden entgegen. Am 6. März verliess er
die Stadt, um sich zur Krönung nach Aachen zu begeben. Mit
wenigen, auserlesenen Fürsten fuhr er zu Schiff nach Sinzig und
ritt von da nach der alten Krönungsstadt. Am 8. März traf er
in Aachen ein, worauf ihn am folgenden Tage, dem Sonntag
Laetare, der Erzbischof Arnold von Köln mit der Königskrone
schmückte und ihn auf den Thron Karls des Grossen setzte?
So war es nach mehr als zwei Jahrhunderten zum ersten
Male wieder geschehen, dass die Fürsten ihre Stimmen auf den-
jenigen lenkten, den der König bei seinem Tode als seinen Nach-
folger designiert hatte. Eine derartige Designation war seit 936
nicht mehr erfolgt?, und zum richtigen Verständnis dieses Akts
lohnt es sich vielleicht, zum Schluss unsrer Untersuchung noch
einen kurzen Blick auf das Wesen dieser Designationen und
die Anschauungen der Zeitgenossen über sie zu werfen. Ist der
Akt von 1152, durch den Konrad III. seinen Neffen als seinen
Nachfolger bezeichnete, wirklich nur, wie noch Simonsfeld meinte,
als ein „sogenanntes Vermächtnis“ Konrads aufzufassen, als eine
private Aeusserung des Königs, ein Vorschlag, den er den an-
wesenden Fürsten machte? Im Sinne Konrads gesprochen wohl
kaum. Er knüpfte zweifellos in bewusster Weise an die Hand-
lungen von 918 und 936 an, und diese scheinen mir durchaus
einen staatsrechtlichen Charakter zu tragen.“ Wenn es auch
1 Das folgende nach Otto von Freising, Gesta II, 3 (ed. Waitz 83). Die
Angaben über das Datum der Krönung wurden bereits oben S. 182 Anm. 5
zusammengestellt.
2 Vgl. dazu Waitz, Verfassungsgesch. VI?, 303.
® Einer anderen Art der Designation, die aber von der uns interessieren-
den wesentlich verschieden ist, gedachten wir oben S. 184 Anm. 3.
4 Wie die Designation in die deutsche Verfassung kam, wird schwer-
lich genau festgestellt werden können. Das römische Institut der „de-
signatio“ spielte bei den Ostgothen (vgl. Dahn: „Die Könige der Ger-
manen“ III, 306) und anderen Germanen auf römischem Boden eine grosse
200 Robert Holtzmann.
schwer ist, über dergleichen Dinge, die nie schriftlich fixiert,
sondern den wechselnden Zeitanschauungen unterworfen waren,
ein scharfes Urteil zu fällen, so wird man doch darauf hin-
weisen dürfen, dass — wie Maurenbrecher mit Recht dar-
gethan hat — im 10. Jahrhundert das deutsche Reich im wesent-
lichen eine Erbmonarchie war, in welcher der Erbanspruch für
die Thronfolge zum mindesten so nötig wie die Wahl durch die
Fürsten war.! Durch die Designation konnten die Rechte, welche
die (in Deutschland keineswegs nach strenger Primogenitur gel-
tende?) Erblichkeit verlieh, von dem Herrscher auf eine bestimmte
Person, die nicht einmal notwendigerweise dem Königshaus anzu-
gehören brauchte, übertragen werden. Es wird sonach auch nicht
zufällig sein, wenn Liudprand von Cremona? bei Gelegenheit
der Designation von 936 direkt von einer Einsetzung Ottos zum
König redet („regem constituit“), ein weiterer Beleg für die
staatsrechtliche Bedeutung, welche der Designation ursprünglich
beiwohnte. Diese Verhältnisse änderten sich dann allerdings in
der Folge sehr stark, namentlich als im Kampf Heinrichs IV.
mit der Kurie die Grundfesten des Reichs ins Wanken gerieten
und die Theorie von dem freien, durch keine Erbansprüche ge-
bundenen Wahlrecht der Fürsten zum ersten Mal zum Sieg ge-
führt werden konnte (1077). Eifersüchtig wachten die Fürsten
nunmehr darüber, dass ihre Wahlfreiheit unangetastet blieb: 1125
und 1138 liessen sie geflissentlich alle Erbansprüche ausser acht.
Man wird daher Otto von Freising gewiss Glauben schenken,
wenn er uns versichert, dass auch bei der Wahl von 1152 die
Rolle. Im Frankenreich, wo eine reine Erblichkeit herrschte und das Land
wie ein privates Eigentum unter die Söhne eines Königs aufgeteilt wurde,
war für Designationen natürlich wenig Raum; nichtsdestoweniger fehlten
sie nicht ganz (vgl. E. Hubrich: „Fränkisches Wahl- und Erbkönigtum
zur Merovingerzeit“, Diss. Königsberg 1889, S. 30). Ob aber hier und so-
nach im deutschen Reich eine Einwirkung der römischen designatio vorliegt,
wage ich nicht zu entscheiden.
! Ich denke dabei nicht an die Wahl von 911, bei welcher Mauren-
brecher vielleicht die Verwandtschaft der Konradiner mit den Karolingern
zu stark betont. Diese Wahl stellt den eigentümlichen Umständen gemäss
einen ganz exzeptionellen Fall dar. |
2 Wahl Ottos II. zu Lebzeiten Ottos, des Sohnes Liudolfs, und Wahl
Heinrichs VI., des zweiten Sohnes Friedrichs I.
3 Antapodosis IV, 16. (ed. Dümmler, 2. Auflg. S. 87.)
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 201
Fürsten betonten, dass sie sich in ihrer Entscheidung nicht durch
die von Konrad ausgesprochene Designation bestimmen liessen,
sondern lediglich durch die Rücksicht auf das Wohl der Ge-
samtheit. Das hindert natürlich nicht, dass die Wahl Friedrichs
thatsächlich wieder eine Stärkung der Erblichkeit der Krone
bedeutete, und dass Friedrich, seinerseits der alten Auffassung
huldigend, die Designation höher als die Wahl anschlug und sich
dem Kaiser Manuel gegenüber als den von Konrad selbst ein-
gesetzten Nachfolger bezeichnete. !
Sicher war es daher ein Zeichen eines staatsmännischen
Blicks gewesen, als der sonst vielfach unglückliche und unselb-
ständige König Konrad nicht seinen Sohn, sondern seinen Neffen
designierte. So nur konnte durch diese Wahl, zu der es zweifel-
los auch ohne die Designation gekommen wäre, unmerklich-wieder
eine Festigung des schon so sehr ins Wanken geratenen Prinzips
der Thronfolge nach dem Erbrecht und dem Willen des Vor-
gängers eingeleitet werden. Dazu aber war es hohe Zeit, wenn
das freie Wahlrecht nicht damals schon einen endgültigen Sieg
erringen sollte. Nicht nur, dass die Fürsten sich keineswegs
mehr an den letzten Willen des Königs gebunden erachteten,
sondern es lässt sich überhaupt nicht verkennen, dass die An-
schauungen der Zeitgenossen in dieser Hinsicht von denen des
10. Jahrhunderts wesentlich verschieden waren: für den ganzen
früher thatsächlich und jetzt doch wenigstens noch in der Auf-
fassung Konrads und Friedrichs bestehenden staatsrechtlichen
Charakter der Designation hatte man in weiteren Kreisen kein
Verständnis mehr. Dies vermögen wir so recht zu erkennen bei
einem Vergleich der Berichte über die mit einer Designation ver-
bundenen Thronfolgen in der Chronik Ottos von Freising mit
denjenigen in Ottos Quelle, als welche in den für uns in Betracht
kommenden Partieen die Chronik Frutolfs von Michelsberg
(Ekkehards) diente. Bei der Wahl Heinrichs I. bietet Frutolf? die
bekannte Erzählung Widukinds von der Uebertragung des König-
tums an das sächsische Haus. Diese fasst Otto? in die Worte
zusammen: „Rex vero ... diem obiit, eiusque consilio Heinricus
1 Oben S. 187.
* Mon. Germ. SS. VI, 179 f.; nach Widukind I, 25—26 (ed. Waitz.
3. Aufl. S. 22f.)
3 Mon. Germ. SS. XX, 236 Zl. 1—3; ed. Wilmans-Pertz (1867) 268.
202 Robert Holtzmann.
.in regnum subrogatur.“ Er spricht also von einem einfachen
Rat Konrads. Da jedoch auch Widukind hier den Ausdruck
„designare“ nicht bei den Worten des sterbenden Konrad, sondern
von Eberhard in Fritzlar gebraucht, ist diese Stelle vielleicht
wenig beweiskräftig, Um so mehr die beiden folgenden. Zu
936 berichtet Frutolf — wieder nach Widukind —- ausdrücklich
die Designation Ottos!: „Cumque se iam gravari morbo sensisset
[näml. Heinrich], convocato omni populo, designavit Ottonem
filium suum regem.“ Otto von Freising macht hieraus einfach ?:
„Otto Heinrici filius patri nobilis haeres in regno succedens.“
Einen gewissen Erbanspruch erkennt er also für diese frühere
Zeit an, mit dem Ausdruck „designavit“ weiss er nichts zu
machen. Nicht minder interessant ist der dritte Fall. In einem
zu Frutolf gemachten Zusatz berichtet Ekkehard von noch einer
Designation®, die im Jahre 1024 von Heinrich U. vorgenommen
worden sei. Er entnahm diese falsche Nachricht aus Sigebert von
Gembloux und gebrauchte ebenfalls ausdrücklich den charakteristi-
schen Ausdruck: „designans Chuonradum“. Was macht Otto
hieraus? Abermals einen einfachen Rat, einen privaten Vorschlag
Heinrichs?: „Conradus ... consilio antecessoris sui ... ab om-
nibus electus.“ Dies dürfte zur Genüge zeigen, wie verständnis-
los Otto dem Wort und dem Wesen der Designation gegenüber-
stand. Und das Gleiche ergiebt sich uns nicht nur bezüglich
Ottos, sondern von allen gleichzeitigen Chronisten, wenn wir nun
nochmals von diesem Gesichtspunkt aus die Berichte über die
Wahl Friedrichs ins Auge fassen. Dass Konrad seinen Sohn und
die Reichsinsignien dem Neffen übergeben habe, wird uns von
verschiedenen Seiten erzählt; und es besteht auch kein Zweifel
darüber, dass dies als ein von Konrad betreffs der Nachfolge aus-
gesprochener Wunsch aufgefasst wurde. Dass Friedrich aber von
Konrad wirklich designiert worden sei, erfahren wir eigentlich
nur durch ein von Wibald verfasstes Schreiben Friedrichs selbst,’
ee e
. a. O. 183 Zl. 48f.; nach Widukind I, 41 (ed. Waitz 34).
. a. O. 237 Zl. 11f. (ed. Wilmans-Pertz 271).
a. a. O. 194 Zl. 12—14; nach Sigebert, Mon. Germ. SS. VI, 356 Zl. 1 f.
a. a. O. 241 Al 22—24 (ed. Wilmans-Pertz 280).
Oben S. 187. — Der Bericht Burchards von Ursperg (vgl. oben
S. 190) stammt aus einer erheblich späteren Zeit, als das Erbrecht zwar
nicht zum Sieg gelangt war, aber von der staufischen Partei, der auch
a
A
DN an UO P ` e
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 203
Jene Uebergabe des Sohnes und der Insignien sowie das, was
uns direkt als Konrads Intention dabei berichtet wird, ist, vom
rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, nur etwas Nebensächliches
gegenüber der gleichsam das Zentrum all dieser Nachrichten aus-
machenden Designation Friedrichs. Die Zeitgenossen hatten aber
für diese selbst kein Verständnis mehr: in den Chroniken und
Annalen wurden jene Nebenumstände sorgsam gebucht, der De-
signation geschieht nirgends Erwähnung: mit der allgemein ge-
wordenen Anerkennung des freien Wahlrechts war in den Kreisen
unserer Geschichtschreiber, in den Anschauungen der Zeitgenossen
jeder Sinn für eine Designation und ihre ursprüngliche Bedeutung
geschwunden.
Burchard angehörte, doch wieder mit neuer Stärke betont werden konnte
und bekanntlich auch betont wurde.
204
Die Reaktion von 1781.
Von
Adalbert Wahl.
In der neuesten französischen Geschichtsschreibung ist die
Theorie aufgekommen, dass im Jahre 1781 nach Neckers Austritt
aus dem Ministerium in Frankreich eine allgemeine Reaktion ein-
getreten sei, dass die Krone und die Privilegierten nicht nur den
Reformen Halt geboten hätten, sondern auch noch die Klassen-
unterschiede und Privilegien verschärft und ausgedehnt hätten.
Cherest hat zuerst in seinem Buch, La Chute de l'Ancien Regime,
1884 diese Theorie ausgesprochen und Bd. I S. 1—56 ausführlich be-
gründet. Gomel ist ihm in seinem bedeutenden Werke, „Les causes
financières de la Revolution française“ (2 Bde. 1892 — 94), gefolgt.
Die Voraussetzung dieser Auffassung ist, dass Necker seine von
ihm selbst viel gepriesenen Reformen ernst gemeint habe, und
dass also sein Sturz eine günstige Gelegenheit für die Reaktion
gewesen sei. Dieser Obersatz steht aber nichts weniger als fest.
Während Necker selbst sich als eifrigen rastlosen Neuerer hin-
stellt, sahen die Physiokraten in ihm, der im Gegensatz zu Turgot
aufgekommen, den Mann des Stillstands. Und diese doppelte
Auffassung findet sich noch bis auf den heutigen Tag. Es gilt
zunächst — soweit es hier möglich ist, ausreichend, nicht er-
schöpfend — diese verschiedenen Auffassungen zu prüfen.
I.
Die Physiokraten traten mit einem mehr oder minder fertigen
Reformprogramm auf. Daraus darf man aber nicht schliessen,
dass alle ihre Gegner der Reform feindlich gegenübergestanden
hätten. Der namhafteste derselben auf wirtschaftlichem Gebiet,
der Abbe Galiani, sieht im Gegenteil die Notwendigkeit von
Die Reaktion von 1781. 205
Reformen sehr wohl ein. Er! erwartet „ein ganzes neues Gesetz-
buch“, er erhofft „neue Einrichtungen“, eine „veränderte Ver-
fassung“. „Ich hoffe es noch zu erleben, sagt er, dass man die
Auflagen gleich verteilt, den Tarif einförmig macht, eine Provinz
wie die andere behandelt, und den Unterschied unter ihnen auf-
hebt.“ Und so tritt auch Necker, der in allen wirtschaftlichen
Anschauungen abhängig von Galiani und wie jener Merkantilist
ist, schon in seinem „Commerce des Grains“, 1775, als Freund
der Reform auf. Der Gegensatz zwischen ihm und den Phy-
siokraten, wie Necker ihn formuliert, ist nicht der, dass jene
die Zustände Frankreichs ändern wollten, er aber dieses nicht
wolle, sondern er liegt darin, wie beide diesen Zweck erreichen
wollen. Er stellt entgegen ihrem esprit de systeme (= Doctrina-
rismus), esprit raide, ihren idees tranchantes, bei sich überlegene
Verständigkeit, Berücksichtigung des detail, Anschmiegen an
die Verhältnisse, „ménagement“ de l’opinion; „Je renonce à des
idées tranchantes,“ sagt er. Er sieht bei jenen die „grossen Mittel“
des „Doctrinärs“, die gutes und schlechtes gleichmässig zerstören,
deren Tragweite sich schwer überschauen lässt, bei sich die
kleinen, aber wirksamen Mittel, die Sachkenntnis des Praktikers.
Demgemäss gestaltet sich auch Neckers reformatorische Thätig-
keit ganz anders als die Turgots. (Zwischen den Ministerien beider
lag die kurze Verwaltung Clugnys, in der die letzten und ein-
schneidendsten Massregeln Turgots — Ersetzung der staatlichen
corvees, Frohnden, durch Geldzahlungen und Aufhebung der Zünfte
— zurückgenommen wurden.)
Einer der hauptsächlichsten Vereinen: die sich
zwischen Turgots Plänen und Neckers Massnahmen bieten, be-
trifft den von Turgot koncipierten Plan der Gründung von Ver-
tretungen des grundbesitzenden Volkes. Nach einem von ihm
gebilligten Entwurf — es steht nicht fest, ob Turgot allen Einzel-
heiten dieses Plans seine Zustimmung gegeben, ebensowenig, was er
noch zufügen wollte — sollten aus der Reihe der Grundbesitzer,
einerlei ob privilegiert oder nicht, durch Wahl derselben Ge-
meindeversammlungen gebildet werden, welche ihre eigenen Ver-
waltungsangelegenheiten betreiben sollten und zugleich die Wahl-
1 Dialogues sur le Commerce des Grains Dial. 8 (II, S. 104 der deutschen
Uebers. von Beicht, vgl. and. St.
206 Adalbert Wahl.
männer sein sollten für Versammlungen des „Kantons“. Ueber
diesen Kantonalversammlungen sollten Provinzialversammlungen
stehen; über diesen wieder eine Centralversammlung des ganzen
Reichs; diese sollte ihrerseits auch nur eine beratende Stimme
— wie es scheint nur in Verwaltungsangelegenheiten -—- abzu-
geben haben. An diesem — vielgetadelten — Plane sind zwei
Punkte besonders wesentlich: 1. er ging über die Standesunter-
schiede hinweg, 2. er liess die unbeschränkte Gewalt der Re-
gierung bestehen. (Die Kritiker, z. B. Tocqueville, sind allerdings
der Ansicht, in der Praxis hätte sich diese beratende Central-
versammlung doch sehr bald eines beträchtlichen Teiles der Ge-
walt bemächtigt.)
Kurz nachdem das betreffende Memoire dem König vorgelegt
worden war, wurde Turgot gestürzt. Was wurde aus diesem
Plan unter Necker? Necker ging, ganz seinen theoretischen An-
sichten über Reformthätigkeit entsprechend, vorsichtig vor: er
gründete etwa 1'/, Jahr nach seinem Eintritt in’s Ministerium —
also doch verhältnismässig bald — eine assemblee provinciale für
die Provinz Berri, und ein Jahr darauf eine zweite, für die Haute-
Guyenne. Er wollte weitere Schritte vom Erfolge dieser Ver-
sammlungen abhängig machen. Er hatte die Wahlmänner zu
den assemblees vom König ernennen lassen, und zwar so, dass
dem tiers état etwas über die Hälfte resp. die Hälfte der Stimmen
eingeräumt wurde. In den Versammlungen sollte „par tetes“ ab-
gestimmt werden, d. h. jedes Mitglied sollte individuell seine
Stimme abgeben, und es sollte nach absoluter Majorität entschieden
werden (die andere Möglichkeit war Abstimmung „par ordres“:
dann hätten sich die Mitglieder der einzelnen Stände unter sich
geeinigt, und jeder Stand hätte eine Gesamtstimme abgegeben).
Im ganzen hatte die assemblee von Berri 48, die der Haute-
Guyenne 52 Stimmen. Necker betont, er habe da nicht Ver-
sammlungen geschaffen, mit denen die Krone zu verhandeln habe
(„on ne les a point instituees pour traiter avec le Souverain“!),
sondern beratende untergebene Körperschaften, die den Absolutis-
mus in keiner Weise beschränken könnten. In letzterem Bestreben
stimmt er mit Turgot überein.
Turgot äusserte über diese assemblees Neckers, sie glichen
! Administration des Finances II, 293.
Die Reaktion von 1781. 207
den von ihm geplanten, „wie die Windmühlen dem Monde“:
Necker gab seinen assemblees keinen kommunalen Unterbau, keine
centrale Spitze; Necker hielt an der Unterscheidung in Stände
fest; Necker ernannte seine assemblees selbst. Am deutlichsten
wird der Unterschied, wenn man sich eine der nächsten Aufgaben
dieser neugeschaffenen Organe klar macht. Weder der ungestüme
Turgot noch der vorsichtige Necker hat sich an die Abschaffung
der pekuniären Vorteile der zwei ersten Stände herangewagt: im
besonderen die Befreiung von der Taille und verschiedenen sonstigen
Steuern, und die thatsächliche Umgehung der Zahlung fast aller
andern Steuern. Diese Aufgabe mussten sich die zu schaffenden
resp. geschaffenen Vertretungen sofort stellen, wenn sie ihren, im
Sinne Neckers hauptsächlichsten, Zweck — „l’arbitraire de la taille“
zu hindern, für eine „sage répartition de l’ımpöt“ zu sorgen und
ähnlich öfters (im Compte Rendu und der Administration des
Finances!) — erreichen sollten. Hier ist nun sofort klar, wie
sehr viel mehr zur Erfüllung dieses Zwecks die Versammlungen
Turgots geeignet waren: in diesen hätte sich bald bei der ge-
meinsamen Arbeit ein die Standesinteressen, die in den Sitzungen
gar nicht gesondert vertreten waren, überwiegendes Interesse ge-
bildet; der Ueberblick, den die begabtesten unter ihren Mitgliedern
in der Centralversammlung über die Bedürfnisse des Reichs ge-
wonnen hätten, hätte dazu beigetragen, ihre Vermunft und ihre
Opferwilligkeit zu vergrössern. In Neckers assemblees dagegen
wurde man trotz der Abstimmung par têtes stets an die Standes-
unterschiede erinnert, — war doch jedes Mitglied thatsächlich
Vertreter seines Standes —; ihr Blick ging nicht über die Grenze
ihrer Provinz hinaus. Ein weiterer schwerer Fehler, den Necker
machte, war, dass er das Verhältnis der assemblees zu den In-
tendanten nicht regelte Sie korrespondierten unter Umgehung
des Intendanten direkt mit dem Finanzministerium; als Grund
für diese Einrichtung giebt Necker an?: „soit qu'on mit intérêt
à leur satisfaction, soit quon voulut accélérer l'expédition des
affaires.“ Es mögen aber ausserdem bei dem vorsichtigen Staats-
manne noch ernstere Gründe vorgelegen haben. Eine Verbindung
der stets überaus selbständigen Intendanten mit den assemblées
1 Dass er damit thatsächlich Angriffe auf die Steuerprivilegien meint,
ergiebt sich deutlich aus Admin. I, 328.
? Admin. II, 285.
208 Adalbert Wahl.
gegen die Regierung hätte sehr bedenklich werden können „der
Minister, der die Einrichtung von assemblees provinciales vor-
schlug, begrenzte seinen eigenen Einfluss ungemein“, sagt Necker':
daher der Wunsch, mit den assemblees direkt zu korrespondieren.
Der schwere Fehler aber bleibt, dass er nicht den Intendanten
und den assemblees scharf abgegrenzte Arbeitsgebiete erteilte; so
entstanden fortwährend Reibereien und Kompetenzkonflikte, über
die Necker wiederholt klagt, die auch nicht gehoben wurden, als
man unter einem Nachfolger Neckers die Korrespondenz der as-
semblees an die Intendanten richten liess?, und die nach allge-
meiner Einführung der assemblées? jene „Anarchie Spontanee“
ermöglichten, infolge welcher die gewaltsame Revolution sich so
rasch des platten Landes bemächtigte. Es sind also hier Necker
schwere Vorwürfe zu machen. Es wird aber sein Wille zu ein-
schneidenden Reformen doch durch die Gründung der assemblees
belegt: im Compte Rendu verpflichtet er sich mit Hinzuziehung
der assemblees die Salzsteuer zu reformieren und wieder an die
corvee-Gesetzgebung heranzutreten. Er stellte ferner für die
Friedenszeit Aufhebung der inneren Zollschranken „und andere
Reformen“ in Aussicht.
Ein besonderes Interesse beansprucht unter diesen Gegen-
ständen die corvée. Sie war ein Hauptangriffspunkt der „Philo-
sophen“ und Physiokraten, und sie ist eines der lehrreichsten
Beispiele dafür, mit wie grosser Vorsicht man die Declamationen
der Franzosen des 18. Jahrhunderts aufnehmen muss; denn sie
betrug thatsächlich nur 7—8 jährliche Arbeitstage‘; nach zahl-
reichen Veränderungen? wurde am 28. Juli 1824 und am 21. Mai
1836 die heute noch gültige Regelung erlassen, wonach jeder
! in seinem Buch Sur l'administration de M. Necker 1791. S. 18.
? Admin. II, 285, wo Necker diese Aenderung tadelt.
® Durch Edikt vom 22. Juni 1787 Anciennes Lois 28, 364.
t Necker, Compte Rendu 70. Admin. II, 230 (an letzterer Stelle bloss
für Berri). Auch Stourm nimmt offenbar diese Zahl an, wenn er Finances
I, 221 die jährliche Dauer der corvée als „plus d'une semaine“ angiebt.
Says Dictionnaire hat: 8 bis 30 Tage, aber als einzige Quelle citiert er das
Abschaffungsedikt, das Turgot Febr. 1776 erliess, aus dem aber für die Zahl
der Tage nichts hervorgeht; einmal heisst es in demselben „quelques jours‘,
S. Anc. Lois 23, 358. Die Zahl der Tage wird vielleicht bis zu einem ge-
wissen (trade geschwankt haben.
5 Anc. Lois 23, 358.
Die Reaktion von 1781. 209.
Gemeinde die Wahl freisteht zwischen „prestation en nature“ und
„prestation en argent“. Die Mehrzahl der Gemeinden zieht es vor,
die vielgeschmähte prestation en nature — allerdings vernünftiger
verwaltet, als die alte corvee — zu leisten!. Im Febr. 1776 er-
liess Turgot, wie oben kurz erwähnt, ein Edikt, wonach die corvée
en nature für ganz Frankreich abgeschafft wurde und durch eine
Geldzahlung ersetzt werden sollte, die auf alle diejenigen repar-
tiert werden sollte, welche den vingtieme zahlten. (Schon mehrere
Jahre früher hatte Turgot als Intendant von Limoges in dieser
généralité dieselbe Aenderung getroffen.) Das Edikt vom Febr.
1776 wurde vom Parlament von Paris nur in einem Lit de Justice,
am 12. März d. J., einregistriert, und von Turgots Nachfolger
Clugny am 11. August d. J. wieder abgeschafft. Necker hatte,
wie oben ausgeführt, die Absicht (ausgesprochen im Compte
Rendu 71) die Regelung durch seine assemblées provinciales vor-
beraten zu lassen. Und so war es ihm auch noch kurz vor seinem
Sturz möglich, durch arrêt vom 13. April 1781? die corvée en
argent für die Provinz Berri einzuführen.
Es ergiebt sich also an einzelnen Beispielen, dass es Necker
— in seiner vorsichtigen, die Sache niemals seiner Person vor-
ziehenden Art — doch ernst war mit seinen Reformplänen, wie
er denn sogar an einzelnen Punkten nicht scheute, kleinere alte
Rechte direkt anzugreifen. So hob er durch Edikt vom August
1779° nicht nur auf den königlichen Domänen alle Rechte der
„main morte“* — wobei er? nicht vergebens, die Seigneurs
1 Stourm Finances I, 233.
2 Anc. Lois 27, 10.
3 Anc. Lois 26, 139.
* „Mainmortables‘“ wurden alle diejenigen genannt, die über ihre Be-
sitzungen nicht testamentarisch verfügen konnten (Du Cange); im acht-
zehnten Jahrhundert wird in der französischen Gesetzgebung der Name
meist für Kollegien, Korporationen u. a. gebraucht, die testamentarisch für
ewige Zeiten mit Landbesitz oder Renten bedacht waren, zum Zweck guter
Werke, Erziehung u. a. m. (so z. B. im Edikt vom Aug. 1749, Auc. Lois 22
S. 226). Auch das Heimfallsrecht, droit d’aubaine, das Recht, das die Krone
auf den beweglichen Nachlass von Fremden, die in ihrem Bereich starben,
hatte, gehört nach Du Cange zu den droits de main morte, weil jenen
Fremden die Möglichkeit fehlte über diesen Besitz testamentarisch zu ver-
fügen. An unserer Stelle, wie auch sonst öfters (z. B. in dem von Taine,
Anc. Rég. 534 zitierten Aktenstück) hat es eine andere Bedeutung: main-
mortables ist auch = schollenpflichtige Bauern, deren Güter bei dem Fehlen
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 14
210 Adalbert Wahl.
zur Nachahmung aufforderte — sondern auch das „Verfolgungs-
recht“, droit de suite sur les mainmortables für das ganze König-
reich ohne weiteres auf.
Beachtet man weiter, dass Necker, wie erwähnt, im Compte
Rendu, sich zu weitern Reformen verpflichtete, so kann man sich
wohl vorstellen, dass er einer reaktionären Partei als gefährlich
galt, und dass sie seinen Sturz als Anbruch einer neuen Aera
begrüsste. Es ist also der oben dargelegten Theorie Cherests die
richtige Grundlage nicht abzusprechen. Sie stimmt aber nicht zu
den sonst ganz anders gerichteten Bestrebungen Ludwigs XVL,
sie stimmt auch nicht — besonders in ihren einzelnen Aus-
führungen — zu dem Bild, das wir uns auf Grund von Youngs
und Burkes gleichzeitigen Beobachtungen und Tocquevilles und
besonders Taines reichem Material von den privilegierten Ständen
des damaligen Frankreich machen müssen.
Es gilt jetzt die Ansicht Cherests an sich zu prüfen.
I.
1. Mit grosser Behutsamkeit muss man vorgehen, wenn man
aus der Wahl der Nachfolger Neckers auf die künftigen Pläne
der Regierung schliessen will; vorauszuschicken ist, dass Necker
nicht wegen seiner amtlichen Thätigkeit, sondern in Folge seines
aufdringlichen Ehrgeizes durch jämmerliche private Intriguen ge-
stürzt wurde.
Ein Mann wie Turgot war zwar durch seine Vergangenheit
so sehr gebunden, als ob er vorher als Parteiführer in einer
Volksvertretung gesessen hätte. Auch Necker hatte sich vor
seinem Ministerium unter allgemeiner Aufmerksamkeit zu einer
bestimmten Richtung bekannt. Es konnten also diese beiden
Männer als Minister nicht das sein, — im eigentlichen Sinn —
was wir „Beamtenminister“ zu nennen pflegen. Ganz anders lag
die Sache, wenn nach Neckers Abgang hinter einander unter all-
gemeinem Spott die völlig unbedeutenden Joly de Fleury und
d’Ormesson zu Controleurs Generaux gemacht wurden. Sie
konnten selbst bei der hohen Bedeutung ihres Postens — der
von Erben resp. männlichen Erben, an den Grundherrn fielen. So im
eigentlichen Sinn. Es wird aber auch allgemeiner, wie unser „Leibeigen‘“,
gebraucht worden sein.
5 Nach Compte Rendu 99 und besonders A.Sta&l, Notice sur M. Necker CIX.
Die Reaktion von 1781. 211
‘controleur general’ vereinigte die Funktionen unseres Finanz-
ministers, Ministers des Innern und teilweise auch des Handels-
ministers — keinen massgebenden Einfluss gewinnen. Es kam
auf ihre Ueberzeugungen garnichts an. So ist es also von keiner
Bedeutung zu erfahren, dass Joly de Fleury sich in einer An-
merkung zu seiner Uebersetzung des Marc Aurel gegen den
Wissenstrieb und die Volksbildung ausgesprochen. D’Ormesson
erklärte sich übrigens später für einen Physiokraten.! Es kommt
hinzu, dass ehe Joly de Fleury das Portefeuille annahm, mehrere
Personen es ausgeschlagen hatten; wollte man aus der Ernennung
Joly de Fleurys einen Schluss ziehen, so müsste man vorher sich
über die Gesinnungen jener Männer orientieren. Ferner: solange
Maurepas lebte, blieb der König unter demselben Einfluss, der
ihn seit Anfang seiner Regierung beherrscht. Nach dem Tod
Maurepas’ erklärte er, ohne ersten Minister regieren zu wollen.
Er geriet dann thatsächlich unter den Einfluss des Grafen von
Vergennes, des Ministers des Aeussern (der im Jahr 1779 auch
einen Teil der Geschäfte des Handelsministers übernommen hatte?)
und Vergennes vereinigte damals die Reste der Physiokraten um
sich, durch ihn gelang es dem bedeutendsten unter diesen, Du
Pont de Nemours, einen grossen Einfluss auf die Geschäfte aus-
zuüben. Vergennes war es, der die „im möglichst liberalen Sinn
gehaltenen“ Handelsverträge mit den Vereinigten Staaten, mit
Holland, Mecklenburg, Schweden, England und Russland abschloss
(1778—1786°). Schliesslich Calonne, den dritten Nachfolger
Neckers, dessen Pläne sich durch Radikalismus auszeichneten, der
schon vor seinem Ministerium mit Mirabeau, und spätestens
während desselben mit Du Pont iert war, für reaktionär zu
erklären, nur weil sein Gegenkandidat und späterer Nachfolger,
der Erzbischof von Toulouse, Lomenie de Brienne, für „liberal“
galt, dazu gehört eine eigenartige Voreingenommenbheit.
Es spricht also die Besetzung der vakanten Ministerstellen
1781—83 nicht für die Reaktion.
2. In einem Punkt (und zwar nur in diesem einen) gelingt
es Cherest, die von ihm gefundene „Reaktion von 1781“ wirklich
! Schelle, Du Pont de Nemours S. 270.
2 ib., S. 215.
3 ib., S. 215— 226, wo sich verschiedene interessante Einzelheiten
finden.
LA?
212 Adalbert Wahl.
auf diese Zeit zu datieren, und zwar auf die schlagendste Weise
auf die Tage nach dem Abgang Neckers. Necker wurde am
19. Mai 1781 gestürzt, am 22. Mai wurde ein Reglement erlassen 1,
in dem sich, so hören wir, ein vollständiger Sieg der Reaktion
zeigt. Das Reglement besagt, dass in Zukunft niemand, ausser den
Söhnen von Rittern des militärischen Ordens vom heiligen Ludwig,
als Unterleutnant in irgend ein Regiment der „französischen“
infanterie, der cavalerie, chevauxlegers, dragons und chasseurs
à cheval aufgenommen werden dürfe, der nicht vier Generationen
Adel nachweisen könne, und zwar urkundlich bei dem Hofgenea-
logen Cherin. Ausgenommen blieben von diesen Bedingungen die
infanterie étrangère, artillerie und génie. Die „Reaktion“ soll
darin bestehen, dass früher auch roturiers, Bürgerliche, als Offiziere
eintreten konnten, künftig nicht mehr. Die Sachlage ist sehr
leicht zu klären. Es gab, was Cherest übersieht, zwei Arten
Offizier zu werden. 1. Man trat von der Kriegsschule oder direkt
als Unterleutnant ein. 2. Man wurde zur Belohnung für Tapfer-
keit vor dem Feinde oder für langjährige Dienste aus den Reihen
der Unteroffiziere (Gemeinen) zum Offizier befördert. Solche
Offiziere hiessen „officiers de fortune“.” Der Regiments-Adjutant
wurde meist aus dieser Klasse gewählt.” Nur wenn man diese
Unterscheidung im Auge behält, wird man zu einem richtigen
Verständnis des Reglements vom 22. Mai 1781 gelangen. Man
sieht dann leicht zweierlei ein:
1. dass auch vor dem Reglement nur der Adlige als Offizier
eintreten durfte,
2. dass dagegen mit der Einrichtung des „officier de fortune“
das Reglement nichts zu thun hat.
Vor Chörest hat meines Wissens niemand behauptet, dass
roturiers prinzipiell zu Offizierstellen zugelassen wurden. Cherest
gelangt zu dem Schluss blos auf Grund des misverstandenen
Reglements und eines Edikts Louis’ XV., vom Nov. 1750%, in
dem bürgerliche Offiziere vorkommen, die aber officiers de fortune
sind — eine Einrichtung, die Cherest nicht kennt.
1 Anc. Lois 27, 29.
? Sie waren viel seltener als die Berufsoffiziere s. auch Burke (Ausg.
Bohn) II, 405.
® Anc. Lois 23, 490; 26, 218.
1 Anc. Lois 22, 238.
Die Reaktion von 1781. 213
Segur, der Sohn des Kriegsministers, unter dem das Regle-
ment erlassen wurde, erwähnt es in seinen Memoiren! bei Be-
sprechung dieses Reglements als etwas ganz Selbstverständliches,
dass auch vor demselben nur der Adlige als Offizier eintreten
konnte.
Auch bei der „infanterie allemande“?, sowie bei den weniger
angesehenen Waffen, der Artillerie und dem Génie, war (mit einer
Ausnahme zu Gunsten Verwandter von Artillerie-Offizieren) der
Eintritt in die unterste Offizier-Charge dem Adel reserviert.’
Hieraus lässt sich mit Sicherheit schliessen, dass auch bei der
„infanterie française“ und der Kavallerie nur adlige Knaben als
Offiziere eintreten durften. Wenn der urkundliche Beleg m. W.
fehlt, so liegt das daran, dass hier dieser Brauch eben ein älterer
war und jedenfalls in einer Zeit reguliert wurde, von der uns die
Reglements in unverhältnismässig spärlicherer Zahl überliefert sind.
Man könnte das Reglement dahin deuten, dass es die Ein-
richtung des ‘officier de fortune’? aufheben wollte — es verbiete,
künftig Unteroffiziere zu Offizieren zu befördem. Ein Blick auf
den Text genügt, diese Deutung zu widerlegen: die Vorschriften
des Reglements werden „den Eltern der Unterthanen“, die Offizier
werden sollen, gegeben (à 1’ effet de quoi les parents desdits
sujets, que l’on destinera à entrer au service militaire, doivent
etc.), was gänzlich absurd wäre, wenn es sich um gediente Soldaten
handelte.
Wenn das Reglement in dieser doppelten Hinsicht nichts
Neues einführt, was ist dann seine Bedeutung? Auch hierauf
kann die Antwort nicht zweifelhaft sein. Es handelt, wie es auch
selbst ausdrücklich besagt, nur von den preuves de noblesse,
die die Offizier-Aspiranten bei ihrem Eintritt geben mussten.
Früher — bei der infanterie allemande, Artillerie und Genie noch
zur Zeit der oben erwähnten Bestimmungen aus den Jahren
1776—79, die also 1781 noch gültig waren — genügte das
schriftliche Zeugnis von vier Edelleuten, jetzt wird festgelegt, dass
der Adel nach Originalurkunden belegt werden sollte, die von dem
Hofgenealogen zu prüfen waren. Wenn es der jüngere Ségur
auch nicht bezeugte, wäre es schon von: selbst klar, dass hier
ı Die auch Cherest I, 16 citiert.
? Anc. Lois 23. 490.
3 Anc. Lois 26. 66; 24. 295.
214 Adalbert Wahl.
Misbräuchen gesteuert werden sollte Segur erzählt: „diese
Certificate ... werden oft von irregeleiteten jungen Edelleuten
Bürgerlichen ausgestellt, und jene finden dabei die Möglichkeit,
sich von ihren Schulden zu befreien.“ — Die Gründe zu diesen
Fälschungen werden vielfältige gewesen sein.
„Die Folge des Reglements“, könnte man einwenden, „war aber
thatsächlich doch, Bürgerliche, die ohne dasselbe — gleichviel
auf welchem Wege — als Offiziere hätten eintreten können, davon
abzuhalten.“ Diese Thatsache ist unbedingt zuzugeben. Wenn
man dies aber misbilligen, dies auf Gelüste der Reaktionäre zurück-
führen wollte, würde man doch die Sachlage sehr verkennen.
Die französische Armee, deren „schier unglaubliche Schwäche“ —
durch die That hinlänglich bewiesen — z.B. auch Turgot! bezeugt,
war der Reformen überaus bedürftig, und so war auch die re-
formatorische Thätigkeit auf diesem Gebiet unter Ludwig XVI.
eine fieberhafte. Die Zahl der Reglements, die von ihm erlassen
wurde, ist eine staunenswerte; ebenso der Umfang vieler derselben.
(Als Ideal schwebte, wie Ségur und Alfred de Vigny? uns mit-
teilen, die preussische Armee vor.) In diesem Zusammenhang ist
das Reglement vom Mai 1781 auch zu betrachten; es sollte einen
der zahllosen Misbräuche abstellen, durch den widerrechtlich
Bürgerliche — und zwar gewiss keine achtbaren Elemente, da sie
vor jenem Betrug nicht zurückscheuten — in die Armee gelangten.
Wir haben hier also eine Massregel vor uns, die zur Förderung
eines besondern Ressorts — der Armee — dienen sollte, nicht
eine neu eingeführte Begünstigung eines Standes vor dem andern.
3. Auch die Parlamente, so heisst es in einzelnen Cahiers
und der Brochüre des Abbé Sièyes über den “tiers état’, „sollten
in jüngster Zeit beschlossen haben, nur adlige Herren zu den
höheren Stellen (presidents und conseillers) zuzulassen“. Hiermit
ist eine sehr wichtige Quellenfrage für das Ancien Regime berührt.
Noch Tocqueville konnte die Cahiers — die Aufträge der Wähler-
schaften an ihre Abgeordneten für die Etats Generaux von 1789
— das „Vermächtnis des Ancien Regime“ nennen. Es ist aber
seitdem durch eine Reihe von Untersuchungen, vor und nach der
Veröffentlichung der Cahiers, festgestellt worden, dass eine so
hohe Wertschätzung unbegründet ist. Es hat sich herausgestellt,
! Daire IV, 571.
2? Servitude et Grandeur militaires.
Die Reaktion von 1781. 215
dass von den Cahiers die grosse Mehrzahl fabrikmässig entstanden
und durch das Land verbreitet worden ist! Einen besonderen
Anteil nahm an dieser Arbeit der Herzog von Orleans, der sogar
verschiedene Muster von Cahiers entworfen zu haben scheint.
Wir haben also in den Cahiers agitatorische Flugschriften vor
uns und nicht unmittelbar von den Beteiligten entworfene historisch
hochwertige Schilderungen ihrer Bedürfnisse und ihrer Not. Ob-
gleich diese Erkenntnis nicht mehr neu ist, wird es den franzö-
sischen Historikern aus alter Gewohnheit schwer, sogar kritiklose
Benutzung der so reichhaltigen Cahiers zu unterlassen. So gehen
nun auch Cherests Notizen über neuerliche Veränderungen im
Beförderungssystem der Magistratur — die, wie er zugiebt, sonst
nirgends bezeugt sind — blos auf Cahiers und Sieyes zurück.
Es soll hiermit nun nicht im mindesten bestritten werden,
dass gerade bei den Parlamenten, trotzdem sie sich immer als
Beschützer des Volkes aufspielten, die Tendenz zum Stillstand,
das blinde Festhalten am Überlieferten, am stärksten vertreten
war; nur, dass auch die Parlamente in der Zeit, von der die
Rede ist, ihre Abgeschlossenheit gegen die nicht der noblesse de
robe angehörigen noch verschärft hätten, diese Anschauung
muss, bis weitere Belege vorliegen, beseitigt werden.
4. Die Reaktion, so hören wir, wurde nicht nur vom Hof
systematisch betrieben, auch die beiden privilegierten Stände,
Adel und Klerus, bemächtigten sich ihrer zu ihrem Vorteil.
A. Die Feudalrechte. „Von 1780—1789 und besonders von
1781—1789 zeigt sich in der Feudalwelt eine ungewohnte Be-
wegung; überall sah man die Seigneurs ihre terriers erneuern“. So
Cherest. „Terriers“ waren genaue Beschreibungen der Seigneurie,
mit Karten, auf denen die von jedem Stücke Land geschuldeten
Abgaben eingezeichnet waren, mit Zufügung der Pachtverträge
(baux à cens).” Wenn Cherest fortfährt, dass die Seigneurs bei
dieser Gelegenheit ganz allgemein den Inhalt der terriers aus-
gedehnt, d. h. ihre droits vermehrt hätten, so kann er dafür
1! Schon Young vermutet übrigens mit seinem sichern Blick aus dem
Inhalt der Cahiers, dass sie „in den Städten“ und nicht, wie vorgegeben
wurde, auf dem platten Lande entstanden seien. S. seine „Reisen in Frank-
reich“ III, S. 257 der franz. Ausg. von 1793.
3 Tocqueville, letzte Seite, nach dem „Feudisten“ Renauldon. Lomenie,
les Mirabeau, I, 37.
216 Adalbert Wahl.
schlechterdings nur eine ganz allgemein gehaltene Cahier-Stelle
anführen, während selbst alle anderen Cahier-Stellen, die er für
die Erneuerung der terriers citiert, von einer Ausdehnung der
droits nichts wissen. Über diese Ausdehnung können wir also
zur Tagesordnung übergehen.
Wie sah es nun aus mit den „droits feodaux“? Die beste
moderne Ausführung darüber findet sich m. W. bei Lomenie, Les
Mirabeau II S. 12ff. Zweifellos waren lange nicht alle im
18. Jahrhundert noch bestehenden „Feudalrechte“ thatsächlich
feudalen Ursprungs, und eine grosse Zahl derselben war in An-
lehnung an die Form jener im Wege des Privatvertrags (Erbpacht)
entstanden. Ein gutes Beispiel für Abschliessung eines solchen
Vertrags, bail à cens, giebt Young!: die Vorfahren des betreffen-
den Grundherren hatten den grössten Teil ihres Bodens an „kleine
Leute“ vergeben, gegen ewige Zahlung eines cens und gegen
andere droits feodaux, teils utiles teils honorifiques. Durch die
Tendenz die meisten droits feodaux schliesslich in Geld- oder
Naturalabgaben zu verwandeln und durch das langsame Aufhören
der Schollengebundenheit, des Heimfallsrechts, des Vorkaufsrechts
und anderer Reste der Unfreiheit, waren die Erbpächter in den
weitaus meisten Fällen thatsächlich zu Eigentümern geworden,
die nur noch ihre Pacht in Geld oder natura an die ursprüng-
lichen Eigentümer zahlten. Wie aber waren diese Zahlungen be-
schaffen? Es ist schwer sich einen Begriff von der Verworren-
heit dieser Zustände zu machen. Der Seigneur erhielt sein Ein-
kommen aus sehr zahlreichen Quellen, von denen jede einzelne
oft nur überaus wenig beitrug. Bei Lomenie (a. a. O.) erwähnt
ein Seigneur im Weinland, dass er sein jährliches Einkommen
von im ganzen 200 Stück Wein von 3000 verschiedenen petits
proprietaires beziehe. Young begegnete auf einer seiner Reisen
in der Champagne einer Bauersfrau, die ihm erzählte, ihre Familie
schulde einem Seigneur jährlich’ einen franchar (42 engl. Pfund)
Weizen und drei Hühner, einem anderen Seigneur vier franchars
Hafer, ein Huhn und einen Sous jährlich; ja es werden Fälle ge-
nannt, bei denen einige Heller, deniers, und halbe Hühner die
jährliche Abgabe bildeten.” Wenn man dies in Betracht zieht,
so springt die Bedeutung des terrier ins Auge. Lomenie sagt
! Engl. Ausg. 1892 H 257.
?2 Vgl. auch Taine Anc Reg. 534 ff.
Die Reaktion von 1781. 217
II, 35: „le régime seigneurial en France, au lieu de représenter,
comme en d’autres temps, l’oppression du faible par le fort, peut
être bien plus justement défini ... comme état contentieux
par excellence, c'est-à-dire une source intarissable de petits procès“.
Es war nach den Feudisten Renauldon und Fréminville! üblich,
die terriers alle 30 Jahre zu erneuern.
Wie ist nun aber die systematische Erneuerung in der „Zeit
von 1780—1789“ zu erklären?
Eine Cahier-Stelle erklärt unter Zustimmung Chérests, es
sei der Grund Geldgier der Seigneurs: „diese liessen sich von
den Fachmännern, den commissaires à terrier“ — die allein die
terriers revidieren und erneuern durften, wofür sie von den die
droits Schuldenden bezahlt werden mussten — „die Erlaubnis die
terriers zu erneuern abkaufen“! Hier bietet sich die Gelegen-
heit, auch der Behauptung Chérests, die Regierung habe sich den
Plänen der Seigneurs geneigt gezeigt und die Taxe der Commis-
saires à terrier erhöht, entgegenzutreten. In Wahrheit lässt sich
aus dem betr. Erlass vom 20. Aug. 1786? feststellen: 1. dass vor
diesem Erlass keine bestimmte Taxe festgelegt war, dass also der
Eingriff der Regierung ein wohlthätiger war, 2. dass die Taxe
für ein terrier eines Herzogtums und aller Güter bis herab zur
baronnie 65 livres betragen solle, für kleinere Seigneuries 24
resp. 15 livres. Damit ist die Mässigkeit jener Taxe wenigstens
für die Zeit nach dem Erlass dargethan, und es kann auch für
die Zeit vor demselben ein gewisser Rückschluss gemacht werden.
So fällt jene schon an sich verdächtige Anschuldigung zusammen,
dass die Seigneurs „die Erlaubnis ihr terrier zu erneuern“ ver-
kauft hätten — der Profit wäre doch zu klein gewesen.
Der wirkliche Grund, warum die französischen Seigneurs in
dieser Periode ihre terriers erneuerten, ist nicht schwer zu finden.
Sie haben diesen Schritt gethan nicht im Angriff, sondern in der
Vertheidigung ihrer Rechte (in vielen Fällen ihrer Existenz). In
den Memoiren von Weber I, 131 findet sich folgende sehr inter-
essante Stelle: „On De La Fayette und viele einflussreiche
Parlamentsmitglieder] dressait des batteries contre les debris
de la féodalité, qui étaient encore debout. Peu de temps après
que la grand’chambre avait condamné au feu l’ecrit de Boncerf
! Bei Tocqueville a. a. O.
? Biblioth. Nation., Edits déclarations et arrêts tome 173 Nr. 72.
218 Adalbert Wahl.
contre les droits feodaux [1776 noch unter Turgot] les membres
influens des enquêtes [Untersuchungskammern der Parlamente]
se liguaient entre eux pour donner toujours gain de cause aux
vassaux dans leurs procès contre les seigneurs.“ Da Weber
(resp. Pseudo-Weber) vorzüglich informiert und parteilos ist, ist
diese Stelle sehr beherzigenswert. Lomenie führt II, 37 (aller.
dings ohne Quellenangabe) aus, dass die Parlamente bei allen
Prozessen über droits feodaux mehr und mehr schriftliche Be-
weise forderten. Aber man kann auch absehen von der Praxis
der Gerichte. Je mehr die Ablösung der droits feodaux zur
Wahrscheinlichkeit wurde, desto mehr mussten sich die Seigneurs
darauf vorbereiten, indem sie sich klare Belege dieser Rechte ver-
schafften. Dafür, dass diese Ablösung thatsächlich heranrückte,
dafür waren doch — neben dem allgemeinen Durst nach Ände-
rungen — Anzeichen vorhanden. Karl Emanuel von Sardinien
hatte unter grossem Beifall der aufgeklärten Franzosen durch Ge-
setz vom 19. Dez. 1771 den Abkauf aller „rentes und redevances
feodales“ befohlen. Auch hier mussten die Seigneurs schriftliche,
beglaubigte Belege für ihre Ansprüche bringen. Aber wichtiger
wird das Erscheinen der Schrift von Boncerf, „sur l'inconvénient
des droits feodaux“, 1776, gewesen sein; die grosse Aufregung
und der Sturm der Entrüstung gegen die droits feodaux, welche
sie hervorrief, werden am meisten dazu beigetragen haben, die
Seigneurs zu warnen (nach Weber, s. vor. RB. hätte sie ja auch
auf die Praxis der Parlamente epochemachend eingewirkt), und
die Vermutung wird wohl nicht zu gewagt sein, dass jene „Be-
wegung in der Feudalwelt“, deren Anfang Cherest (ohne Quellen-
angabe) in das Jahr 1780 setzt, thatsächlich schon 1776 begann.
Sie war nicht ein Teil einer Reaktion, sondern der Vorbote einer
tief einschneidenden Reform.
B. Die Zehnten. Die Kirche, heisst es, benützte den Um-
schwung an massgebender Stelle auch ihrerseits zu ihrem mate-
riellen Vorteil, indem sie die Zehnten ausdehnte. Der Anfang
dieser Bewegung fällt schon vor das Jahr 1780 (also kann auch
hier das Jahr 1781 nicht als das entscheidende gelten.)
Auch die Erhebung der dime war überaus verschieden und
verwickelt. Dass sie sehr drückend gewesen, kann nicht be-
zweifelt werden. Young sagt, sie betrüge a — à des Rohertrags;
er fügt zu: „mais on ne connait rien de tel que les Enormites
Die Reaktion von 1781. 219
commises en Angleterre, op lon prend réellement un dixième.“
Stourm (bei Say) giebt Einzelheiten aus dem Bistum Troyes.!
1 1
zg, von agneaux — erhoben;
die menus dimes und dimes vertes betrugen e des Rohertrags.
(„Gros grains“ waren nach dem rapport des agents du clergé
1785 S. 1932: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer). Taine? giebt
folgende einzelne Daten: eine grosse ferme in der Picardie, die
3600 livres Pachtertrag brachte, zahlte der Kirche als dime
1311 livres; eine andere, die 4500 livres Pacht einbrachte, zahlte
1000 ecus(?) dime, eine mittelgrosse Meierei bei Nevers, die
dem Eigentümer 114 livres einbrachte, zahlte 121 livres dime.
7
Sehr verwickelt waren die auf die dime bezüglichen Rechts-
verhältnisse. Es wurden unterschieden (s. oben) grosses dimes,
menus dimes, dimes vertes u. a, und für alle waren die Rechts-
verhältnisse verschieden. Die Hauptfrage war: wird die dime
erhoben vom Grund und Boden oder von der bestimmten Frucht
— sodass sie wegfiel, wenn eine andere Frucht gezogen wurde —;
ferner: trat in diesem Fall sofort eine dime d’indemnite ein,
oder erst nachdem die Mehrzahl der decimateurs durch solche
Veränderung geschädigt worden war. Mit diesen Schwierigkeiten
hing die „Bewegung des Jahres 1780“ zusammen. Die Parlamente
von Toulouse und Rouen, so erklärte die Geistlichkeit®, fordern
seit einiger Zeit mehr und mehr Beweise für die Rechtmässigkeit
der Eintreibung der dime, und zwar z. T. Beweise, die gar nicht
zu erbringen sind. Cherest meint nun, die Parlamente könnten
nur deswegen so gehandelt haben, weil die Kirche es damals
unternommen hätte, ihre dimes auszudehnen. Obgleich dieser
Schluss als sicher unbedingt zu verwerfen ist, muss doch die
Möglichkeit zugegeben werden. Wenn man sich die Beweise an-
sieht, die die beiden Parlamente forderten, wird man indes zu
einem anderen Ergebnis gelangen. Das Parlament von Toulouse
e Di
Danach wurde von den „gros grains
Im allgemeinen berechnet Taine die dime zu — des Reinertrags.*
! Nach einer Topographie desselben von Courtalon-Delaistre 17883.
? Biblioth. Nation.
3 Anc. Rég. 457.
t Ibid. 543.
š Nach dem oben zitierten Rapport.
¢ Rapport 186; 193 u. 203.
220 Adalbert Wahl.
verlangte! den Beweis von dem decimateur, dass er die betr. dime
(es handelte sich um menu dime) 30 Jahre lang ununterbrochen
von 2 der Einwohner, die 5 des Bodens der betr. Gemeinde be-
sässen, erhoben habe; als Zeugen liess das Parlament frühere
Erheber der dime nicht zu. Das Parlament von Rouen ver-
langt den Beweis 40jährigen ununterbrochenen Besitzes der (menu)
dime — obgleich bei Wechsel der Frucht die dime wegfallen
sollte — und lässt als Zeugen keine Eigentümer aus der-
selben Gemeinde zu. Man wird wohl die Thatsache, dass die
Parlamente diejenigen Personen, welche am besten — gewiss in
vielen Fällen allein — genaue Sachkenntnis haben konnten, als
Zeugen nicht zuliessen, als sicheren Beweis ansehen können, dass
sie es waren und nicht die Geistlichen, welche Aenderungen in
den früheren Zuständen erstrebten. Es würde dies sehr gut zu
dem ihnen von Weber (s. S. 218) zugeschriebenen Verhalten gegen-
über den droits feodaux passen.
Wie die Krone gegenüber dem Parlament von Rouen ent-
schied, ist m. W. nicht überliefert — das betr. Edikt vom
29. Mai 1786 ist nur dem Namen nach bekannt. Gegenüber dem
Parlament von Toulouse erklärte sie am 16. März 1783?, der Be-
weis des Besitzes der dime, zu dem niemand bei genügendem
Ausweis, „titre ou jugement“, gezwungen werden könne, solle als
genügend erachtet werden, wenn er feststellte, dass die betr. dime
30 Jahre lang von dem grösseren Teil der possesseurs du fruit
contesté erhoben worden sei; frühere fermiers, frühere dimeurs
ou autres preposes à la perception de la dime sollen als Zeugen
zugelassen werden. Von einer „Sanktionierung der Erweiterung
der dime“ kann keine Rede sein.
Wenn man zufügt, dass einige kleine Punkte, die Cherest
meist ohne Quellenangabe oder nur auf einzelne Memoiren- resp.
Cahier-Stellen gestützt für die von ihm gefundene allgemeine Re-
aktion anführt, sich ohne weiteres erledigen lassen, so ist das
Ergebnis, dass von dieser Reaktion in Wirklichkeit nichts zu
finden ist.
Es war von grossem Interesse, als positives Moment zu
finden, dass auch unter den Nachfolgern Neckers die reformato-
! Rapport 203.
2 Rapport 205 u. Anc. Lois 27, 259.
Die Reaktion von 1781. 221
rischen Bestrebungen fortgesetzt wurden, nämlich von dem sehr
einflussreichen! Minister des Aeusseren und des Handels Vergennes.?
Von der Thätigkeit Joly de Fleurys und d’Ormessons (Finanz-
minister vom Mai 1781 bis März 1783 resp. bis Oktober 1783)
lässt sich dasselbe in bedeutenderem Umfange nicht nachweisen.
Aber das hat wie gesagt keine symptomatische Bedeutung. Un-
erfahren und unfähig, mit den grossen Schwierigkeiten der
Finanzlage fertig zu werden, gingen sie auf in dem Versuch, die
dringendsten Bedürfnisse der Staatskasse zu decken, der unter
ihrer Verwaltung oft die Mittel fehlten, auch geringfügige Zahlungen
rechtzeitig zu machen.” Calonne (Finanzminister seit dem 3. Ok-
tober 1783) ging mit radikalen Neuerungsversuchen frisch ans
Werk.
1 Schelle a. a. O. Droz, Règne de Louis XVI. I. pass. bes. 391 f.
? S. o. S. 211.
3 Gomel, Les causes financières de la Révol. franç. II. pass.
222
Kleine Mitteilungen.
Ueber Briefe des Codex Udalriei aus der Zeit Lothars III.
I. Die Exkommunikation Gebhards von Würzburg. Der
Codex Udalrici enthält ein päpstliches Schreiben, in dem der Erz-
bischof Adalbert von Mainz gerügt wird, weil er den designierten
Bischof von Würzburg unkanonischer Weise exkommuniziert habe;
dazu gehört die Antwort des Getadelten, durch die er sich zu recht-
fertigen sucht.!
Der Herausgeber Jaffe war der Ansicht, dass unter dem nicht
namentlich genannten Papst Honorius II. (1124—1130) zu verstehen
sei; im übrigen aber erschienen ihm die Briefe so bedeutungslos, dass
er sie nicht als echt gelten liess, sondern als Erzeugnisse der Schule
bezeichnete.? Dagegen ist Giesebrecht für die Echtheit eingetreten;
leider hat er in seiner Darstellung keinen Raum für diese Einzelheit
gefunden; aber es ist doch ersichtlich, dass er nicht an einen anderen
Papst als Honorius II. dachte.” Bernhardi wiederum hält die Stücke
auch nicht für erdichtet, aber er weist sie, übereinstimmend mit einer
früher ausgesprochenen Annahme Hefeles, dem Pontifikat Calixts II.
(f 1124 Dez.) oui
Nun ist die Auseinandersetzung zwischen der Kurie und dem
Erzbischof für den Verlauf des sogenannten Würzburger Bischofs-
streites®, dessen Anlass und Opfer der im Jahr 1122 von Heinrich V.
investierte Gebhard war, immerhin so wichtig, dass es sich lohnt,
1 Jaffe Bibliotheca rerum Germanicarum V 412 Nr. 234 und 413
Nr. 285.
2? ]. c. 412 Anm. 4: Haec epistola et ea, quae sequitur, vehe-
mentius scholam redolent, quam quas pro genuinis putemus.
Andere haben sich dieser Ansicht angeschlossen, s. Jaffé-Löwenfeld Regesta
pontificum I 7281.
3 Kaiserzeit IV. 421.
t Bernhardi Lothar von Supplinburg 110 Anm. 19, 112 Anm. 25, s.
Hefele im Anzeiger für die Kunde der deutschen Vorzeit IX (1862) p. 74 ff.,
vgl. Hefele-Knöpfler Konziliengeschichte V. 393.
5 Dafür ist auf die Darstellung Bernhardis l. c. 104 ff. zu verweisen.
Kleine Mitteilungen. 223
darüber klar zu werden, wohin sie gehört. Bernhardi stützt den
früheren Zeitansatz darauf, dass Adalbert in seinem Brief von dem
rechtmässig erwählten Würzburger Bischof spricht. Damit ist Rugger
gemeint, den die kirchliche Partei Gebhard entgegengestellt hatte.
Der Briefwechsel, so wird geschlossen, muss also in die Zeit vor
seinem Tod im Jahr 1125! fallen.
Die einschlägigen Worte fordern aber nach Fassung und Sinn
diese Auslegung nicht. Der Papst hatte geschrieben: Gebhard ver-
sichert, er sei gewählt worden. Dagegen wendet der Erzbischof ein:
Jedermann weiss, dass er nicht gewählt, sondern durch tyrannische
Gewalt, nämlich Heinrichs V., aufgedrungen worden ist. Erwählt
hatte die Würzburger Kirche einen in allen Punkten tadellosen Hirten,
und zwar in rechtmässiger Wahl, in Eintracht von Klerus und Laien,
unter seiner, des Metropoliten, Billigung. Durch die Thatsache der
kanonischen Wahl eines andern ist nach der Auffassung Adalberts
jeder Anspruch des Intrusus hinfällig. Darum braucht der andere
aber nicht mehr am Leben zu sein. Und es steht ausdrücklich:
quem (sc. legitimum pastorem) sibi sancta Wirzeburgensis
ecclesia — canonice intronizandum elegerat. Das Plusquam-
perfectum deutet entschieden darauf hin, dass der betreffende schon
tot war; sonst wäre elegit geboten gewesen, wie es von Gebhard
heisst: nullis meritorum privilegiis — est ascitus.
Die Schreiben werden also nicht schon in der Zeit entstanden
sein, wo „es sich um die Wahl zwischen Rugger und Gebhard handelte“.
Man entgeht dabei der Nötigung, eine quellenmässig nicht zu be-
legende Exkommunikation anzunehmen, die vor 1126 wieder auf-
gehoben sein müsste. Im Sommer 1126 nämlich fand die eine Ex-
kommunikation statt, über die wir unterrichtet sind.
Damals hat Erzbischof Adalbert zusammen mit dem Kardinal-
legaten Gerhard in Strassburg vor Lothar III. und versammeltem
Hoftag Gebhard „aus der Kirche ausgeschlossen“. Er eilte dann mit
dem König nach Würzburg und verkündete auch hier von der Kanzel
des Doms herab den Bannspruch.?
Von dieser Würzburger Exkommunikation — die Strassburger
wird dabei nicht erwähnt — sagt Gebhard selbst in seiner Be-
schwerdeschrift, er wisse nicht, warum sie erfolgt sei: His malis
accessit, ut archiepiscopus nescio quo excommunicationis
! Ekkehard 1125 Mon. Germ. SS. VI 265. Zum 26. August hat das
Corpus regulae seu Kalendarium domus s. Kiliani Wirceburgensis ed.
Wegele Abh. der Münch. Ak. IH. Cl. XIII Abt. III p. 46: Rukerus epis-
copus noster canonicus obiit.
% Bernhardi 109 ff.
294 E. Schaus.
vinculo me publicaret illaqueatum; 14 Tage vorher auf dem
Hoftage habe Adalbert noch sein allezeit gehorsames Verhalten an-
erkannt.! |
In dem Rügebrief des Papstes an den Erzbischof liest man, der
Würzburger verwahre sich dagegen, dass man ihn ohne ordentliche
Anklage und Verhandlung, neque accusatoribus neque testibus
legittimis convictum neque sponte confessum neque ca-
nonice examinatum, der kirchlichen Gemeinschaft beraubt habe.
Das ist genau der gleiche Vorwurf wie in der Beschwerdeschrift.
Bestätigend kommt dazu das Urteil einer dritten unbeteiligten Stelle:
Den Gegnern Gebhards im Würzburger Kapitel schreiben die Dom-
herren der Bamberger Kirche gerade im Hinblick auf die Vorgänge
von 1126 mit scharfem Hohn: Wir könnten ausführlich und gründ-
lich darüber handeln, wie der Gang und die Regel beim Vollzug der
Exkommunikation nach der Lehre der Väter ist, aber das wäre
Wortverschwendung.?
Damals also war Adalbert formlos verfahren. Wenn Gebhard
dagegen Einspruch erhob, musste der heilige Stuhl ihm Recht geben
und seinem Verfolger das vorhalten, was in dem Schreiben des Codex
Udalrici steht.
So wohlbegründet erscheint dadurch der Zusammenhang des
Briefwechsels mit den Ereignissen von 1126, dass man ihn gegen
Jaffe als durchaus sichere und wertvolle Ueberlieferung, und gegen
Bernhardi als ein von Honorius II. eingeleitetes kritisches Nachspiel
zu den damals vorgekommenen Verstössen gegen die kanonischen
Vorschriften zu betrachten hat.
Allerdings könnte man noch zweifelhaft werden, ob man der
Kurie einen so starken Umschwung in ihrer Haltung gegenüber Geb-
hard zutrauen darf. Honorius hatte nämlich vorher den Gegen-
kandidaten Rugger begünstigt; er hatte noch am 4. März 1126 auf
Grund eines Beschlusses der Kardinäle verfügt, dass Gebhard nicht
weiter die bischöfliche Würde in Würzburg innehaben solle; und von
dem Legaten Gerhard, der diesen Befehl nach Deutschland brachte,
war schon eine Neuwahl angeordnet worden* In dem Brief an
Adalbert ist dagegen von dem designierten Würzburger Bischof die
Rede, der behaupte gewählt zu sein, dessen Sache noch nicht ent-
schieden sei, dessen Klagen der Papst vertritt.
Der Unterschied leuchtet ein; jedoch man hat zu beachten, dass
! Jaffe 410.
2 Jaffe 404.
> Jaffe 399 Nr. 228, vgl. p. 408.
4 Jatfe 399 Nr. 227 und 228, vgl. J. L. 7248.
Kleine Mitteilungen. 225
das Dekret vom 4. März keine endgültige Verurteilung darstellt.
Durch das Aberkennen des Amtes war doch nur der Fall der noch
unentschiedenen Sache geschaffen. Vermochte der Gemassregelte seine
Berechtigung zu erweisen, dann konnte es geschehen, dass der heilige
Stuhl Gnade walten liess. Mit sich selbst ist der Papst also nicht
so sehr in Widerspruch getreten. Freilich der weitergehenden Folge-
rung, die der Kardinal Gerhard schon aus dem Beschluss vom
4. März abgeleitet hatte, wurde der Boden entzogen, wenn die Kurie
nachträglich die Ansprüche Gebhards der Prüfung würdigte. Aber
es ist nicht undenkbar, auch nicht das erste Mal, dass ein Legat
_ dergestalt berichtigt wurde.!
Allem Anschein nach hat niemand anders als Adalbert von
Mainz sich zunächst sehr vorsichtig verhalten in der Frage, wie der
Befehl des Papstes auszuführen sei. Die Würzburger Gegner Geb-
hards werden sich gleich an ihn gewandt haben, was sie auf die
Weisung des Kardinals hin machen sollten. Ein ziemlich schwieriger
Brief des Codex Udalrici erklärt sich wenigstens, wenn man ihn als
Antwort auf dieses Ersuchen auffasst.? Höchst gerecht findet da der
Erzbischof die Entscheidung Roms, aber er will sich genau daran
halten, was es bestimmt hat, und ja nicht darüber hinausgehn. Wenn
die Würzburger Kirche sich einig weiss, so mag sie in Gottesnamen
dazu schreiten, einen etwaigen Eindringling von sich abzuwehren.
Aber er rät zur Ueberlegung und zu wohlbedachtem Aufschub und
lehnt die Verantwortung für ein überstürztes Handeln von sich ab.
Eine Neuwahl ist dann auch damals nicht erfolgt. Die nötige
Eintracht im Kapitel war wohl nicht zu erreichen. Denn Gebhard
hatte gleichfalls seinen Anhang. War er doch ein vornehmer Herr, der
Einfluss und gute Freunde genug in Franken besass, auch unter der
Geistlichkeit. Diesem Gebhard hat 1125 Udalrich von Bamberg die
erste Ausgabe seiner kostbaren Briefsammlung gewidmet.” Und so
scharf Adalbert von Mainz gegen ihn und das Aergernis seiner In-
vestitur geeifert hatte‘, nach dem Tode Ruggers war er selbst ernst-
lich mit dem Gedanken umgegangen, die Würzburger Wirren durch
die Bestätigung Gebhards zu beenden.” So hätte er vielleicht eine
1 8. Hinschius Kirchenrecht I 510.
2 Jaffé 400 Nr. 229, s. Bernhardi 112 Anm. 25. Aber Hefele-Knöpfler
Konziliengesch. V 396 geben dem Brief ungefähr die oben vertretene Aus-
legung, und wohl mit Recht.
3 Jaffe 17, vgl. 1. Ueber Udalrich s. Dümmler im Neuen Archiv 19, 222
1 Jaffé 520 Nr. 25.
5 Jaffé 398 Nr. 226.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 15
226 E. Schaus.
minder ablehnende päpstliche Entscheidung als die vom 4. März nicht
ungern gesehn. Auf dem Strassburger Hoftag, den die Angelegenheit
beschäftigte, bewies er jedenfalls noch zuerst die gleiche Behutsamkeit
wie vorher. Er war es, der Gebhard den gewiss kanonischen und
der Lage entsprechenden Rat erteilte, so schnell wie möglich nach
Rom zu gehn und seine Sache dem Willen und der Gnade des
Papstes anheimzugeben.!
Um so weniger klar erscheint die plötzliche unvorbereitete Ex-
kommunikation 14 Tage nach Gebhards Abreise von Strassburg.
Man hat es ihm wohl als Ungehorsam ausgelegt, dass er, statt gleich
nach Italien, erst nach Würzburg zog und sich der aufsässigen Stadt
versicherte, ehe er die Fahrt über Berg betrieb.” Die besondere Be-
gründung für diese schärfste Massregel ist also nicht ganz sicher.
Wo man etwas darüber zu finden erwartete, in dem Rechtfertigungs-
schreiben Adalberts, sucht man vergebens.” Ganz allgemein weist er
bier den Vorwurf des Papstes zurück: der Gebannte hatte überhaupt
keinen rechtmässigen Anspruch, also war alles gegen ihn erlaubt.
Das ist kurz der Sinn seiner Antwort.
Nach dem Vorangegangenen mochte diese Entschuldigung schwer-
lich ausreichen. Der gereizte Ton deutet auch auf kein ganz gutes
Gewissen‘ Dazu stimmt, dass Gebhard von einem Annäherungs-
versuch des Erzbischofs zu berichten weiss.” Der schliessliche Erfolg
war allerdings, dass der Würzburger Stuhl frei wurde: Gebhard gab
es auf, unter einem so gesinnten Oberhirten zu amtieren, episcopio
secessi, sagt erf Aber mit seiner Beschwerde hatte er Glück bei
der Kurie. Und das verdient deshalb bemerkt zu werden, weil er
der letzte gewesen ist, den Heinrich V. nach der alten Weise mit
1 Jaffe 410. Bernhardi 108 meint, es sei fraglich, ob man Gebhard in
Strassburg die Entscheidung des Papstes mitgeteilt habe oder nicht. Man
wird aber kaum so schonend oder hinterlistig gewesen sein, um sie ihm
vorzuenthalten. Dass er selbst nichts davon sagt, lässt sich verstehen.
7 vgl. Bernhardi 109. Nach dem Brief des Papstes ist er als invasor
ecclesiae gebannt worden; das bestätigt diese Vermutung.
3 Das ist eigentlich sonderbarer, als das von Bernheim, Lothar II. und
das Wormser Concordat 18 Anm. 65 hervorgehobene Schweigen über die
Mitwirkung und Mitverantwortlichkeit des Legaten bei der Exkommunikation.
Adalbert wird eben hauptsächlich selbst für das Urteil einzustehn gehabt
haben. Ueber die sonstigen Aufstellungen Bernheims s. Giesebrecht IV 421
und Bernhardi 111 Anm. 21.
* Anders Bernheim 18.
5 Jatfe 411.
¢ ebenda.
Kleine Mitteilungen. 227
Ring und Stab belehnt hat zu Anfang des Jahrs 1122 während der
Verhandlungen, die zum Wormser Konkordat führten. Eine Art von
Wahl hatte zwar auch stattgefunden?, aber Adalbert von Mainz
wollte nichts davon wissen. Zu Gunsten dieses Simonisten schritt
also nachher Papst Honorius II. ein und verschaffte ihm, wie man
vermuten muss, einen guten Abgang.
Vom Bann wird er jedenfalls bald befreit worden sein. Und
das nächste bisher nicht beachtete Lebenszeichen führt ihn uns in
einer auffülligen Beziehung zu dem Erzbischof vor.
Als Adalbert 1129 einmal in Limburg an der Lahn weilte, um
die widerspänstigen Ministerialen des dortigen Georgenstifts auf ihre
hergebrachten Leistungen zu verpflichten, wird als gegenwärtig ge-
nannt: Gebehardus Herbipolensis episcopus. Die Urkunde?
ist echt, die von Gebhard eröffnete Zeugenliste sonst ganz in der
Ordnung, die Datierung nur insofern ungewöhnlich, als auch Epakte
und Konkurrente, übrigens richtig, angegeben werden; und das reicht
doch nicht zur Verdächtigung aus.
Aber seit Weihnachten 1127 sass Embricho, ein früherer Notar
des Königs Lothar, auf dem Bischofstuhl zu Würzburg.” Als er er-
hoben wurde, war auch Adalbert am Hofe, und er wird sein Wort
mitgesprochen haben.
Wenn er selbst nun dem einst Verfolgten hier in Limburg den
vollen Titel eines Würzburger Bischofs zugesteht, so bedeutet das,
dass Gebhard nicht nur von der Exkommunikation losgesprochen war,
sondern dass er auch einen ehrenvollen Abschied erhalten hatte. Sein
Rücktritt ist kanonistisch gesprochen resignatio loci gewesen, nicht
resignatio dignitatis.’
Was sonst noch von ihm berichtet wird, bestätigt dies Ergebnis.
Bekannt ist, dass er 1131 als Kandidat für den Erzbischofsitz von
Trier genannt wird: Erfolg hat er auch hier nicht gehabt.’ Merk-
würdiger erscheint die Thatsache, dass er 1140 wieder unter dem
bischöflichen Titel eine Tradition an den heiligen Kilian zu Würzburg
beurkundet in derselben Form und Fassung wie Bischof Embricho.®
1 Jaffé 520 Nr. 25.
3 Jaffé 407 clero et populo astante et me eligente.
® Böhmer-Will I 288 Nr. 212, gedruckt Sauer Nassauisches Ub. I 107.
* Ann. Erphesf. 1128 SS. VI 637, s. Bernhardi 138.
5 Ann. Patherbr. 1128 ed. Scheffer-Boichorst 151.
© Hinschius Kirchenrecht IU 276 Anm. 6.
IT Baldericus, Gesta Adalberonis SS. VII 248, s. Bernhardi 369.
® Monumenta Boica 37, 53 Anm., vgl. Regesta Boica I 159. Doben-
ecker Regesta Thuringiae I Nr. 1395.
15*
228 E. Schaus.
So hielt er mit dem leeren Titel doch einen gewissen Anspruch
aufrecht; und seine Geduld sollte belohnt werden. Auf Embricho
folgte noch ein anderer, aber als der 1150 starb, wurde Gebhard
wirklich zum Bischof von Würzburg gewählt. Man nimmt wenigstens
allgemein an, dass es sich um einen und denselben Träger dieses
Namens handelt!, und mit Recht, denn die Wahrscheinlichkeit ist
gross, wenn auch ein unmittelbares Zeugnis nicht vorliegt. Der
Gebhard, den Adalbert 1126 exkommunizierte, war 1122 als ganz
junger Mann von der Schule noch ohne die Weihen zur Investitur
herbeigeholt worden’; er hatte also im Jahr 1150 noch nicht das
Greisenalter erreicht. Er war von vornehmer Geburt, und was über
die Wirksamkeit seines Anhanges während des ersten unglücklichen
Episkopats gemeldet wird, weist ihn notwendig einem bedeutenden
Geschlecht des Frankenlandes zu; als willkommene Aufklärung dient
es also, wenn wir erfahren, dass der 1150 erhobene, wiedererhobene,
ein Henneberger war.’
Auch 1150 fehlte es nicht an weltlicher Beihilfe, um ihn zu
dem ersehnten Ziel zu bringen? Aber die Zeiten hatten sich ge-
ändert; längst lag Adalbert im Mainzer Dom begraben. Eine Reihe
von Jahren bis zu seinem Tode 1159 konnte Gebhard von Henneberg
der Würde geniessen. Das Gedächtnis der endlich erlangten Weihe
hat er durch eine fromme Stiftung gefeiert?
1 Jaffe 1, Bernhardi Konrad III. 853. Dass er mit dem Probst Gebhard
identisch sein soll, wie Bernhardi l. c. 854 Anm. 40 angiebt, stimmt schlecht
zu der Führung des Bischoftitels. Ein Probst Gebhard kommt noch unter
dem nunmehr amtierenden Bischof Gebhard 1151 vor, s. Bernhardi Le 902;
das ist doch wohl derselbe wie der der Bernhardischen Belege aus den
vierziger Jahren.
2 Jaffe 406; Ekkehard 1122 SS. VI 258.
3 Ekkehard ]. c. nennt ihn bene quidem natum; vgl. Jafle 406,
409, 410. Der praefectus urbis Goteboldus, dem er die Geiseln der
Stadt Würzburg 1126 übergab, Jatfe 410, ist dann sein eigner Vater. Denn
Gebhard ist Bruder Poppos von Henneberg, Ann. Herbipol. SS. XVI 8, vgl.
Mon. Boica 37, 69; Stumpf Acta 142. Dieser Poppo aber ist Sohn und
Nachfolger Gotebolds, Reg. Boica I 143. 151, Stumpf Acta 133. Nichts
anzufangen ist leider mit der Urkunde des Bischofs Embricho von angeblich
1147, Reg. Boica I 187, die ein Gebehardus filius praefecti Gedeboldi
bezeugt. Uebrigens wird man in dem domnus Gebehardus, den 1144
Embricho als Schädiger des Klosters Schlüchtern nennt, Hessisches Ub. II.
Abt. ed. Reimer I 56, wohl unsern Gebhard zu sehn haben.
* Dobenecker Reg. Thur. I 1656.
ë Mon. Boica 37, 73.
Kleine Mitteilungen. 229
II. Die angebliche Belagerung Nürnbergs und die Ver-
handlungen über das Schisma im Jahr 1130. Im Jahr 1130
hat Nürnberg sich dem König Lothar ergeben, während es früher un-
bezwungen seine Belagerung ausgehalten hatte. Nach den neueren
Geschichtswerken sind diesem Erfolg wechselvolle Ereignisse voran-
gegangen.
Giesebrecht erzählt, wie Nürnberg dem im Mai nach Bayern
ziehenden König auf Bedingungen, die wir nicht kennen, Unter-
werfung gelobte, ohne jedoch ihm die Thore zu Öffnen, wie es später
sich immer noch nicht völlig unterworfen hatte und man sogar, als
der König im Oktober wieder in Franken erschien, einen neuen Kampf
um diesen Platz besorgte, bis die Stadt dann ihren Widerstand
aufgab.!
Bernhardi möchte den Zeitraum von Juli bis Oktober, über den
wir schlecht unterrichtet sind, gern etwas anders ausfüllen: „Möglich,
dass Lothar sich längere Zeit in Bayern aufhielt, wahrscheinlicher
ist, dass er die Belagerung Nürnbergs persönlich mit aller Kraft be-
trieb. Denn sein eben (durch die Eroberung Speyers) erst hoch ge-
stiegenes königliches Ansehen würde schwere Beeinträchtigung er-
fahren haben, wenn der Trotz dieser Stadt — ungebrochen blieb.
Es mag Momente gegeben haben, in denen der Erfolg auch diesmal
wieder den Nürnbergern zu gehören schien; die Freunde des Königs
wurden zu Zeiten um den Ausgang besorgt. Nur der Umstand, dass
jetzt kein Entsatz anlangte, scheint die Kapitulation herbeigeführt zu
haben, deren Zeit sich indes nicht genau bestimmen lüsst.?
Die Quellen müssen hier nicht klar und einfach sein, wenn so
verschiedene Darstellungen daraus abgeleitet werden konnten. So
steht man vor der Frage, was sich mit Sicherheit ausmachen lässt.
Es handelt sich im Grund nur um je einen Satz in zwei Briefen.
Da schreibt erstens der Bischof Bruno von Strassburg an die
Königin Richenza, der er die Wiedereinführung in seinen Bischofssitz
zu danken hatte: De Nurenberc quoque discretionem vestram
moneo, quatinus aut per vos aut per idoneos legatos, quod
laudatum et iuratum est, requiratis.?
Das hat Giesebrecht auf einen vorläufigen Unterwerfungsvertrag
bezogen, Bernhardi dagegen, der den Brief etwas später, in den
September, ansetzte, auf die schliessliche Kapitulation, indem er ein-
wandte, „dass die Kunde über derartige Unterhandlungen ohne reelles
1 Kaiserzeit IV 40, 41. vgl. 426.
? Lothar von Supplinburg 266. `
3 Jaffe Bibliotheca rer. Germ. V 433 Nr. 250.
230 E. Schaus.
Ergebnis kaum bis zum Elsass sich verbreitete“.! Da mag man nun
aber leicht weiter gehn und sagen: Die endgültigen Bedingungen der
Unterwerfung konnten dem Bischof in der Ferne ebenso unwichtig
sein, wie die vorläufigen. Und man gewahrt, dass die Worte an
sich gar nicht auf die Uebergabe der Stadt bezogen zu werden
brauchen. Bruno, der nicht weiss, ob Richenza am Hofe weilt, er-
sucht sie, entweder selbst oder durch Boten de Nurenberc, d. h.
von Nürnberg her, wir sagen: zu Nürnberg, in Erfahrung zu bringen,
was dort beschlossen und beschworen worden ist. Bei dieser sehr
wohl erlaubten Uebersetzung wird allerdings ganz unbestimmt, was
für Abmachungen gemeint sind. Es eröffnet sich also das Feld für
Vermutungen; aber denen wird, wie es scheint, der Weg gewiesen
durch die von Giesebrecht und Bernhardi nicht weiter beachtete Fort-
setzung jenes Satzes in Brunos Brief. Der Bischof schliesst an
seinen Wunsch, von Nürnberg etwas zu hören, die Bitte: et causam
nostram in partibus illis diffiniatis — und sucht unsere Sache
in jenen Gegenden zur Entscheidung zu führen. In jenen Gegenden
— da muss man doch an Nürnberg denken; und die den Bischof
und die Königin angehende Sache, mea et vestra negotia, wie
es gleich darauf heisst, das sind doch die Zustände in Strassburg, die
noch nicht befestigte Stellung Brunos, die Ziele, die die Königin
mit ihrem Einfluss unterstützte. Wenn auch solche Dinge in jenen
Gegenden zur Sprache kamen, dann wurde dort, also in Nürnberg,
über Reichsangelegenheiten verhandelt, und wenn der Bischof fragt,
was beschlossen worden ist, dann wollte er wohl erfahren, worüber
der König und die Fürsten in Sachen des Reichs sich geeinigt hatten.
Das war jedenfalls ein würdigerer Stoff seiner Wissbegier, als etwa
die Höhe des Lösegelds, das Nürnberg zahlte, oder die Zahl der
Geiseln, die es gab.
Die andere Stelle, die in Betracht kommt, findet sich in einem
Brief, den die Vertreter des Papstes Innocenz II., der Legat, Erz-
bischof Walter von Ravenna, und Bischof Jakob von Faenza an Otto
von Bamberg richten nicht lange, bevor der Hoftag zusammentrat,
den Lothar zum Oktober 1130 nach Würzburg beschieden hatte.
Sie waren dort schon eingetroffen und warteten. Sed cum in pre-
fato loco (Wirzeburch) essemus, de castro Nurinbere sinistra
quedam audivimus, unde miramur et satis dolemus.? „Die
Freunde des Königs wurden zu Zeiten um den Ausgang (der Be-
lagerung) besorgt“, folgert Bernhardi daraus. Allein ein Wort macht
I Lothar 267 Anm. 26.
Jane Bibl. V 436 Nr. 253.
Kleine Mitteilungen. 231
es schwierig, seine Deutung ohne weiteres anzunehmen, das ist
miramur. Warum wundern sich die päpstlichen Unterhändler über
das Missgeschick Lothars, das sie so beklagen? Haben sie etwa seiner
Belagerungskunst, seinen Truppen und Maschinen mehr zugetraut?
Eine passende Beziehung scheint sich so nicht zu ergeben.
Hingegen erinnert man sich, dass zu Nürnberg verhandelt worden
ist. Wenn die Gesandten der Kurie hörten, dass die Versammlung
dort in einem Sinn beriet, der ihren Aufträgen und Erwartungen
zuwiderlief, dann mochten sie sich wohl verwundern und schmerzlich
berührt werden. Glaublicher ist jedenfalls, dass diese Diplomaten
an sich denken, als dass sie sich um andere sorgen.
Für die langwierige Belagerung Nürnbergs und die Unter-
werfungsverträge entfallen bei der Auffassung, die hier wahrscheinlich
gemacht wird, die Belege. Welche Aufschlüsse geben aber die anna-
listischen Quellen?
In den Annales Patherbrunnenses liest man: Norinberg urbem
munitissimam, quam superiori anno (1127) obsederat, rex
in detitionem accepit.! Ganz kurz sagen die Annales s. Disibodi:
Castrum Nurinberg regi traditur.? Mehr als die nackte That-
sache, dass Nürnberg sich ergab, kann man daraus nicht entnehmen.
Ja, die Paderborner Nachricht fordert eher auf zu ergänzen: Die
wohlbewehrte Stadt, die der König in einem früheren Jahre — 1127,
erfolglos — belagert hatte, unterwarf sich ihm — 1130, ohne Wider-
stand trotz der starken Befestigung.
Mag aber einer an der nicht bezeugten Belagerung festhalten,
es ist als sicher anzusehn, dass zu Nürnberg 1130 eine Reichs-
versammlung getagt hat, vielleicht im Feldlager vor den Mauern,
wenn jener eine es so will, oder, was die meisten wohl eher glauben
werden, innerhalb der Stadt. Dort sass man zu Rat über kirchliche
und politische Angelegenheiten und ohne Zweifel über die wichtigste,
die jene Zeit beschäftigte. Am 14. Februar 1130 waren zu Rom
zwei Päpste erwählt worden. Der König und das Reich hatten zu
dem Schisma Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen waren schwierig.
Verfrüht fragte der Strassburger Bischof bei der Königin an wegen
der beschworenen Beschlüsse; dazu kam es nicht in Nürnberg, sondern
erst im Oktober zu Würzburg. Warum es aber dort nicht dazu
kam, das darf man aus dem anderen der besprochenen Briefe schliessen:
Die Boten Innocenz’ II. hören Ungünstiges von Nürnberg, das ihnen
auffällig und betrüblich ist — also werden sich da Stimmen für
1 1130 ed. Scheffer-Boichorst S. 154 vgl. 151 zu 1127.
3 SS. XVII 24.
232 E. Schaus.
Anaklet II. erhoben haben. Dass die unbedingte Anerkennung des
Innocenz ihre Gegner fand, das erklärte am besten, warum sie nicht
sogleich durchgesetzt wurde. Voll Spannung wartete man, bis der
König seine Entscheidung öffentlich kundgab. Derselbe Bischof Bruno
von Strassburg schrieb an Lothar, anscheinend gleichzeitig wie an
Richenza und wohl nach Nürnberg: ad vos specialiter respiciunt
oculi servorum vestrorum, sub gravi pressura et multis
suspiriis expectantium, quid vestra maiestas deliberet, quid
decernat, quo ingenio, qua auctoritate scissurae sanctae
matris ecclesiae subveniat.!
So werden jene beiden Briefstellen verständlicher und auch wert-
voller. Allerdings was sich hier ergeben hat, das konnte man schon
immer annehmen, dass nämlich Lothar und die Fürsten des Reichs
der brennenden Frage des Schismas ihre vornehmste Sorge zugewandt
haben, seit die Legaten der zwiespältig erwählten Päpste über die
Alpen gekommen waren.
Mit aller Vorsicht soll nunmehr noch eine Kontroverse erörtert
werden, die in den Bereich der vorangegangenen Untersuchung füllt.
Der Codex Udalrici enthält einen nicht eben leicht zu bestimmen-
den Brief des Erzbischofs Adalbert an Otto von Bamberg.?
Der Mainzer beginnt ergebungsvoll: Nachdem menschlicher Rat
gescheitert: ist, müssen wir zur gnädigen Hilfe Gottes unsere Zuflucht
nehmen. Dann erinnert er, anknüpfend an ein Schreiben Ottos,
daran, wie er auf der Fürstenversammlung in Ottos Gegenwart seine
Vorschläge gegen das generale malum gemacht habe, beim princeps,
d. i. Lothar, jedoch nicht auf das geringste Gehör gestossen sei.
Er befürchte, wie Otto, von dieser eigenwilligen Ueberhebung schlimme
Folgen, er würde sich aber, vereint mit ihm, jetzt noch bemühen,
die Sache zum Heil des Vaterlandes und zur Ehre des Reichs zu be-
enden, wenn der princeps gutem Rat zugänglich sei. Sonst müsse
ınan thun, was allein übrig bleibe. Anderseits werde er für die
Kirche Ottos und die übrigen Brüder (d. s. Bischöfe) und Freunde
nach Kräften sorgen.
Jaffe hatte das Stück allerdings mit einem Fragezeichen zum
Jahr 1130 eingereiht und damit zu erwägen gegeben, ob unter dem
generale malum das Schisma zu verstehen sei. Dann wäre das
Schreiben veranlasst durch die Unzufriedenheit mit der Haltung
Lothars in der Anerkennungsfragee Das hat Bernheim als ganz
1! Jaffe Bibl. V 434 Nr. 251.
: Jaffe Bibl. V 435 Nr. 252.
Kleine Mitteilungen. 233
sicher angenommen und seine Schlüsse daraus gezogen.” Ihm aber
ist von vielen Seiten widersprochen worden, so haben Mühlbacher,
Giesebrecht und Bernhardi den Brief in ein späteres Jahr, 1134,
gesetzt.
Allein die von diesen Forschern angeführten Gründe sind nicht
grade durchschlagend. Mühlbacher? stellt das Schreiben neben ein
anderes ebenfalls an Otto von Bamberg gerichtetes aus dem Jahr
1134, in dem Adalbert einem gleich heftigen Groll über Lothars
Anmassung Luft macht.” Auch hier wird ein generale malum
ecclesiae beklagt, und die Aehnlichkeit ist also nicht zu bestreiten.
Bei allen Uebereinstimmungen bestehn aber doch auch Verschieden-
heiten, die wohl zu bemerken sind. Das generale malum dieses
zweiten Briefs lässt sich ganz genau erkennen, es ist die steigende
Rücksichtslosigkeit des Kaisers gegen den Episkopat, seine Uebergriffe
bei den Wahlen, die Nichtachtung bischöflicher Vorschriften und
Rechte, kurz die Bedrohung der kirchlichen Freiheit durch den
Herrscher selbst. Drei Beispiele solcher Willkür hat Adalbert schon
anzuführen; es handelt sich um ein schleichendes Uebel, das der
Linderungsmittel spottet und gewaltsam ausgerottet werden muss.
Völlig anders steht die Sache bei dem generale malum des ersten
Briefs. Hier ist es eine dem Reich zur Beratung vorliegende Frage,
die im Verein mit Lothar glücklich gelöst werden kann, wenn dieser
sich der besseren Einsicht Adalberts und Ottos beugt. So wird man
doch Bedenken tragen, die beiden Schreiben als Doubletten aufzu-
fassen, und der überbleibende Vergleichspunkt, die Unzufriedenheit
mit dem Herrscher bedingt ja keineswegs die zeitliche Zusammen-
gehörigkeit.
Nach Mühlbachers Vorgang ist dann von Giesebrecht* hervor-
gehoben worden, dass „schon die Stellung in den Handschriften für
das Jahr 1134 zu sprechen scheint“. Allerdings folgt im Codex
Udalrici auf unsern Brief der eben besprochene zweite an Otto von
Bamberg vom Jahr 1134. Man kann aber einwenden, dass ihm ge-
rade vorausgeht ein Schreiben, das Jaffe wohl mit Recht zu 1129
gesetzt hat.’
Ferner will es wenig einleuchten, wie Giesebrecht® und Bern-
1 Lothar III. und das Wormser Konkordat, Strassburg 1874, 19; vgl.
Histor. Zeitschr. XXXV 215.
? Die streitige Papstwahl des Jahres 1130, Innsbruck 1876, 205.
3 Jaffe 450 Nr. 264.
1 Kaiserzeit IV, 1877, 440.
5 Jatfe Nr. 239 p. 416, vgl. p. 16.
6 Kaiserzeit IV 100 f.
234 E. Schaus.
hardi! den Inhalt des Briefs mit den Ereignissen von 1134 verbinden.
Die Zwistigkeiten sollen sich wegen des Vorgehns gegen die Staufer
erhoben haben. Adalbert wäre für friedliche Beilegung des Streits
gewesen. Der Hochmut des Kaisers, der sich darauf nicht einlassen
wollte, vielmehr die Gegner gänzlich zu vernichten plante, verschulde
das generale malum, den Kriegszustand.. Mag man auch ein-
räumen, dass diese Deutung nicht von vornherein unmöglich erscheint,
so mehren sich doch bei genauerem Ueberlegen die Zweifel. Seit
langen Jahren waren die staufischen Herzöge vom Reich geächtet
und von der Kirche gebannt. Wenn Lothar nach der Rückkehr aus
Italien gegen die im Trotz verharrenden Rebellen zu Feld zog, dann
that er nur, was er musste, um sein erstes notwendiges Herrenrecht
durchzusetzen. Und darüber hätten die Fürsten noch hin und her
verhandelt, und zwei Kirchenmänner, Adalbert und der sonst so vor-
sichtige, zurückhaltende Otto, hätten dareinreden und ihm sozusagen
in den erhobenen Arm fallen können! Und sie hätten sich dabei
an den falschen gewandt, denn wer da vermitteln wollte, musste auf
den Gegenkönig und seinen Bruder einzuwirken suchen, nicht auf
den Kaiser. Wie passt das ferner, dass Adalbert durch die Un-
zugänglichkeit Lothars genötigt würde „zu thun, was allein übrig
bleibt“, d. h. nach Giesebrecht: sich zurückzuziehen, nach Bernhardi:
die Intervention des Papstes anzurufen. Das eine wie das andere
scheint bei diesem Anlass doch recht wenig angebracht; es wird
damit eine zu grosse Teilnahme an fremden Händeln vorausgesetzt.
Endlich, was war für Ottos Bistum und die andern Gesinnungs-
genossen des Mainzers zu fürchten, wenn der Kaiser die Staufer
bekriegte? Der Kampf wurde in Schwaben, in beträchtlicher Ent-
fernung von Bamberg geführt. So giebt der Brief, in diesen Zu-
sammenhang gezwungen, nur neue Rätsel auf, ohne fördernde Auf-
schlüsse zu gewähren. Eben der letzte Satz, der die Unterstützung
der fratres et amici betrifft, legt es nahe, an eine Angelegenheit
nicht rein weltlicher Art zu denken.
Bernhardi allerdings glaubt, dagegen einen gewichtigen Grund
geltend zu machen, indem er betont, dass das Wort ecclesia in dem
Brief nicht vorkommt, besonders nicht an der Stelle, wo Adalbert
sagt, er wolle die Sache erledigen ad communem patriae salutem
et regni honorem. Dann haben sich auch der fromme Erzbischof
von Salzburg und der Bischof von Münster falsch ausgedrückt, wenn
sie von dem Würzburger Tag im Oktober 1130 schreiben, er trete
zusammen pro destruenda, quae regnum invasit, calami-
! Lothar v. Supplinburg 563 Anm. 9.
Kleine Mitteilungen. 235
tate.! Denn diese Kalamität ist eben das Schisma. Man sieht, dass
der damalige Sprachgebrauch nicht so scharf unterscheidet bei Fragen,
die die Allgemeinheit berühren. Ganz genau bezeichnet allerdings
Lothar in einem gleichzeitigen Brief die Angelegenheit des Schismas
als ecclesiae et regni negotium.? Immerhin kann Adalbert mit
generale malum dasselbe gemeint haben, wie jene beiden mit
calamitas regni.
Nach alledem darf man schon einmal den Versuch wagen, das
Schreiben für das Jahr 1130 zu verwerten.
Dann hätte also die Kirchenspaltung im Kreis der deutschen
Fürsten die Uneinigkeit entzündet, die da zu Tage tritt; Otto von
Bamberg wäre mindestens bedenklich und nicht dafür, Adalbert von
Mainz aber entschieden dawider gewesen, Innocenz II. anzuerkennen,
wozu hingegen König Lothar fest entschlossen war. Was Otto be-
trifft, so wissen wir, dass er dem Würzburger Tag, auf dem das
Reich sich für Innocenz aussprach, fern blieb; Lothar forderte ihn
dringend auf zu kommen, desgleichen auch Konrad von Salzburg
und Ekbert von Münster”? Dass er diesen Mahnungen noch gefolgt
wäre, ist nicht berichtet und nicht anzunehmen. Mit Recht hat
daraus Bernhardi* geschlossen: „Es scheint nicht gelungen, diesen
redlichen und wahrhaft frommen Mann zu einer Erklärung gegen
Anaklet zu veranlassen. — Ja, die Vermutung ist nicht unbegründet,
dass Otto mehr vom Rechte Anaklets überzeugt war.“ Aber es ver-
lautet auch nichts davon, dass Adalbert von Mainz in Würzburg zu-
gegen gewesen wäre. Für ihn mag demnach dasselbe gelten wie
für Otto. Bernhard von Clairvaux konnte in seiner Liste der eifrigen
Innocenzianer beide nicht aufzählen, weder den Erzbischof, der doch
durch seinen Rang, noch den Bischof, der durch sein geistliches An-
sehen im deutschen Episkopat hervorragte° Nun ist kühle Zurück-
haltung nicht die Sache Adalberts gewesen; wenn er nicht für diese,
von Norbert von Magdeburg und Konrad von Salzburg geführte,
Partei war, dann, so darf man vermuten, wird er wohl dagegen ge-
wesen sein. Und dazu passte der Brief vortrefflich.
Gerade Adalbert konnte es leicht als Ueberhebung bezeichnen,
wenn Lothar nicht denselben Weg einschlug, wie er, — er, der den
König früher geleitet hatte, der hier aber seinen Einfluss durch jene
1 Jaffe 437 Nr. 255.
2 Jaffe 436 Nr. 254.
Le 486, 437 Nr. 254, 255.
t Lothar v. Supplinburg 340.
° 8. Bernhardi l. c. 341.
° Ep. 126 (Migne 182, 277); s. Bernhardi l. c. 341 Anm. 12.
236 E. Schaus.
anderen Berater gekreuzt und gelähmt sah. Wenn er sagt, er werde
thun, was allein übrig bleibt, so bedeutet das in diesem Fall, dass
er nicht gegen seine Ueberzeugung einen Papst anerkennen werde,
den er für unrechtmässig halte. Und er verspricht den Gesinnungs-
genossen, die ihm darin folgen, seinen Schutz, nämlich gegen die von
der anderen Seite zu erwartenden Feindseligkeiten und Zwangs-
massregeln.
So erklärt sich der Brief im ganzen und im einzelnen recht gut.
Man versteht auch seinen ernsten Ton, der eben einer (zewissensfrage
entspricht.
Geschrieben muss er sein, da die Sache noch in der Schwebe
ist, vor den endgültigen Beschlüssen des Tags zu Würzburg vom
Oktober 1130.
Noch verlohnt es sich, einen Blick zu werfen auf die Vor-
beratungen, die in dem Brief erwähnt werden, und damit greift diese
Untersuchung in die vorangehende ein.
In Gegenwart Ottos und der anderen Fürsten hat Adalbert dem
König Lothar seine Ansichten über das generale malum des
Schismas entwickelt. Was ist das für eine Versammlung gewesen ?
Im Juni 1130 finden wir wohl Otto von Bamberg am königlichen
Hof, nicht zugleich aber Adalbert von Mainz.” So wird man auf
die dunkle Zeit im Hoch- und Spätsommer geführt, die man sich
nach dem oben gemachten Vorschlag erfüllt zu denken hat mit den
Verhandlungen über das Schisma, mit den, zum Teil wenigstens, in
Nürnberg geführten Verhandlungen. Haben diese Verhandlungen statt-
gefunden, so kann man voraussetzen, dass der erste deutsche Erz-
bischof nicht abwesend war; dass Otto zeitweise daran teilgenommen
hat, ist auch sehr wahrscheinlich.” Erinnert man sich nun, dass,
! Er bezeugt St. 3251, die einzig sichere Urkunde Lothars aus dieser
Zeit. Sıe hat kein Tagesdatum, nur in curia Ratispone, und ist ganz
in den Anfang des Juni, vielleicht sogar Ende Mai zu setzen, wenn man
sich nach der Reihenfolge richtet, in der der Kanoniker von Wissehrad
die Unternehmungen des gleichfalls als Zeugen genannten Herzogs Sobeslaw
von Böhmen erzählt, Mon. Germ. SS. 9, 134. Bernhardi, der sich nicht daran
bindet, lässt den Regensburger Hoftag erst im Juli stattfinden, Lothar
265 Anm. 22. — Dass eine Mainzer Versammlung gemeint sein müsste,
Giesebrecht 400, hat gar keinen Anhalt durch die Worte des Briefs.
3 Er urkundet am 20. Juni 1130 in Fritzlar, s. Böhmer-Will Regesten
der Mainzer Erzbischöfe I 289 Nr. 221.
3 Am 11. Mai 1130 in Trastevere ist das Beglaubigungsschreiben
Innocenz’ II. für seinen Kardinallegaten, Walter von Ravenna, ausgestellt,
Jaffe Bibl. V 427 Nr. 247. Zusammen mit dem Kardinal Gerhard schreibt
Kleine Mitteilungen. 237
nach den oben gegebenen Darlegungen, zu Nürnberg sich Stimmen
gegen Innocenz erhoben haben müssen, und hält das zusammen hier
mit der Aussage Adalberts, dass er mit seinem Widerspruch gegen
die Politik des Königs auf einer Fürstenversammlung hervorgetreten
sei, so fügt sich die Kette der Schlussfolgerungen und Vermutungen
überraschend gut zusammen.
Was die Abgesandten des Innocenz aus Nürnberg unliebsames
erfahren, das hat, wie man nun genauer sieht, darin bestanden, dass
die Reichsfürsten keineswegs alle ihren Auftraggeber anerkennen
wollten. Der König Lothar allerdings war, was sich daneben ergiebt,
ihrer Sache von Anfang an günstig! Allein der Erzbischof von
Mainz vertrat nachdrücklich einen anderen Standpunkt, und es fehlte
ihm nicht an Zustimmung; Otto von Bamberg dachte ähnlich. So
hatten Norbert von Magdeburg, Konrad von Salzburg und Genossen
es mit einer gewichtigen, angesehenen Gegnerschaft zu thun; und
man versteht, warum die Innocenzianer sich so eifrig bemühten,
warum z. B. Norbert in diesen Kämpfen selbst zur Feder ge-
griffen hat.?
Leider bleiben wir im Dunkeln darüber, welche positiven Ziele
Adalbert verfolgte; überhaupt erfahren wir sonst nichts weiter von
dieser, zweifellos nicht lange nach der Ankunft in Deutschland, an Otto
von Bamberg über den gütigen Empfang durch König Lothar; sed re-
sponsionem suam (rex) ad consilium principum distulit. Inter
quos fraternitatem vestram primam aut inter primos pro servitio
ecclesiae ad curiam festinasse credidimus. Jaffé 432 Nr. 249.
Weiterhin wird Otto aufgefordert, sich zu stellen und die päpstliche Bot-
schaft zu vernehmen. Wenn der Bischof schon zum Hof gegangen sein
soll (festinasse), so kann man doch unter der Fürstenversammlung nicht,
mit Bernhardi 339, die Würzburger im Oktober verstehen; bis dahin war
Otto längst mit den Legaten in Verbindung gekommen, vgl. Jatfe 436
Nr. 253. Der Jaffesche Ansatz „c. Jun.“ für Nr. 249 ist wohl am zu-
treftendsten, und der hier erwähnte Hoftag muss also den früheren, ge-
nauer den frühesten, Beratungen über das Schisma im Sommer gegolten
haben. Die gleichzeitige Anwesenheit Adalberts und Ottos wird später
fallen. — Leider lässt sich nichts Näheres für diese Zusammenhänge ent-
nehmen aus der Angabe (Gerhohs von Reichersberg über die Anwesenheit
des Legaten Walter in Regensburg im Jahr 1130. Mon. Germ. Libelli de
lite III 225.
! Anders Bernhardi 339, der aber aus Jaffe Nr. 253 zuviel herausliest.
"a Mon. Germ. SS. XII N. 57. Ueber die Anhänger Anaklets unter
den saeculares clerici s. Gerhoh. 1. c. 227.
3 Es wäre denkbar, dass die Partei, die nicht über die mangelhafte
Wahl des Innocenz hinwegsehen mochte, doch auch .nicht unbedingt für
238 E. Schaus. G. Caro.
der ganzen Bewegung, abgesehen davon, dass wahrscheinlich zu Würz-
burg nur die mit Lothar und Norbert zusammengehende Mehrheit
auf dem Plan war, während die anders Gesinnten sich fernhielten.
Und schon im Jahr darauf war die Spaltung verschwunden, als
nämlich 1131 der gesamte deutsche Episkopat, Adalbert an der Spitze,
zu Lüttich Innocenz II. als dem wahren Nachfolger Petri huldigte.
Die Opposition von 1130 hat also eine vollständige Niederlage er-
litten. Aber dass sie bestanden hat, wird man nicht in Abrede
stellen, so unsicher und spärlich auch das Licht auf die immerhin
merkwürdigen Verhältnisse fällt. Wohl aber darf man vermuten,
dass die Quellen eben deshalb so unergiebig sind, weil es sich bei
diesen Gegensätzen nur um ein Zwischenspiel gehandelt hat.
Wiesbaden. E. Schaus.
Zum zweiten Kreuzzug Ludwigs IX. von Frankreich.
Nachdem erst jüngst eine umfangreiche Spezialarbeit über den Kreuz-
zug des heiligen Ludwig nach Tunis erschienen ist (R. Sternfeld,
Ludwigs d. H. Kreuzzug nach Tunis 1270 und die Politik Karls I.
von Sizilien, Berlin 1896), wäre es überflüssig, Einzelheiten aus dem
im Zusammenhang behandelten Stotľe einer nochmaligen Erörterung
zu unterziehen, wenn nicht in der dort gegebenen Darstellung der
Vorbereitungen zur Kreuzfahrt die Lösung einer Frage von keines-
wegs ganz untergeordneter Bedeutung bei näherer Prüfung als recht
anfechtbar sich erwiese. Allerdings befinde ich mich bei den folgenden
Erörterungen in der nichts weniger als angenehmen Lage, abweichende
Ansichten, die ich bereits in den auf den Kreuzzug bezüglichen Ab-
schnitten meiner Arbeit über Genua und die Mächte am Mittelmeer,
1257—1311 (Halle 1895), aufgestellt hatte, und die, so viel ich
sehen kann, von Sternfeld nicht berücksichtigt sind, des näheren be-
gründen zu müssen, doch dürften sich daraus auch nicht ganz un-
interessante neue Aufschlüsse über die Anfänge des weltgeschichtlich
so bedeutsamen Unternehmens ergeben.
Der fromme Frankenkönig hatte bekanntlich zur Ausführung
seiner romantischen Ideen wohl eine zahlreiche Ritterschaft und eine
Anaklet gewesen wäre. Vielleicht wollte sie, dass der deutsche König
einen dritten erwählen lassen solle, vgl. Bernhardi 342 am Ende der
Anm. 12. Die Ausführungen, die Bernheim, Lothar III. und das Wormser
Konkordat 19, an das richtig angesetzte Schreiben knüpft, sind zu sehr
zugespitzt; die oben gegebene Darstellung entfernt sich in vielen Punkten
von ihnen. Dass Anaklet II. Adalbert von Mainz seinen Legaten nennt,
Jaffe 422 Nr. 244, hat Mühlbacher, Die streitige Papstwahl von 1130, 205
gegen Bernheim richtig erklärt.
Kleine Mitteilungen. 239
gut gefüllte Kasse zur Verfügung, aber nicht eine Flotte, um Ross
und Mannen übers Meer, in das Land der Ungläubigen zu trans-
portieren. Daher musste er mit den italienischen Seestädten wegen
der Stellung von Schiffen für die Ueberfahrt verhandeln. Da liegt
nun ein als contractus navigii bezeichnetes Aktenstück vor, das zuerst
von Du Chesne, Historiae Francorum Scriptores V (Paris 1649),
S. 435 ff. aus „einem alten handschriftlichen Register“ ediert und so-
dann mehrfach, zuletzt bei L. T. Belgrano, Documenti inediti riguar-
danti le due crociate di S. Luigi IX. (Genova 1859), S. 378 ff. wieder
abgedruckt worden ist. Das Aktenstück zerfällt augenscheinlich in
zwei Teile, deren einer die Beschreibung von (venezianischen) Schiffen
enthält, dazu die Antworten, welche (ungenannte) venezianische Ge-
sandte auf (im Namen des Königs von Frankreich) ihnen vorgelegte
Fragen betreffs der Verproviantierung der Schiffe u. dgl. gegeben haben.
Der andere Teil enthält die Bedingungen für einen Vertrag über Ver-
mietung von Schiffen u. dgl., die Marcus Quirinus, Gesandter des
Dogen von Venedig, dem König vorgelegt hat; auf die Beschreibung
der Schiffe im ersten Teil ist darin Bezug genommen, (naves) que
sunt comunis Venetiarum eiusque magnitudinis, quam alii ambassa-
tores vobis (sc. regi) dederunt in scriptis. Eine Datierung fehlt, die
in der Ueberschrift stehende Jahreszahl 1268 kann, selbst wenn sie
nicht eine Zuthat des Herausgebers sein sollte, auf Berücksichtigung
nicht Anspruch erheben, falls innere Gründe dagegen sprächen, da
auch die Bezeichnung contractus navigii falsch ist; es handelt sich
nicht um einen Vertrag, sondern um den Entwurf zu einem solchen,
bzw. Forderungen Venedigs. Nun setzt Sternfeld (S. 91) das Akten-
stück zum Frühjahr 1268, während ich (S. 199 n. 2) es um ein ganzes
Jahr, also in die Anfänge der Vorbereitungen zur Kreuzfahrt hinauf-
rückte.
Sicher ist zunächst der terminus ante quem für die Datierung.
Die Verhandlungen zwischen Ludwig und den Venezianern scheiterten,
am 17. September 1268 war der endgültige Bruch bereits entschieden
(vgl. Sternfeld S. 98). Für den terminus post quem bildet natürlich
der 25. März 1267, der Tag, an dem der König das Kreuz nahm
(vgl. Sternfeld S. 45), die äusserste Grenze. Sollte es länger als ein `
Jahr gedauert haben, ehe Ludwig Verhandlungen über die unbedingt
notwendige Mietung von Schiffen anknüpfte? Auch Sternfeld (S. 65 n. 1)
setzt eine Gesandtschaft des Königs nach Venedig etwa in den Sommer
1267, als Quelle weiss er (ibid.) nur Andrea Dandolo (Muratori,
Script. rer. Ital. XII, 375) zu nennen, während doch des späteren
Dandulo Bericht auf den zeitgenössischen Martino da Canale, Cronique
des Veniciens (Archivio storico Italiano, Serie 1, Band 8) zurückgeht
240 G. Caro.
(vgl. Simonsfeld, Andreas Dandolo und seine Geschichtswerke, München
1876, zu Dand. Le S. 166):
Wenn wir statt des dürftigen und ungenauen Excerpts bei
Dandulo die in redseliger Breite sich ergiessende, aber im wesentlichen
durchaus zuverlässige Erzählung Canales heranziehen, gewinnen wir
ein ganz anderes Bild von den Verhandlungen Ludwigs mit Venedig,
als es Sternfeld zu geben vermochte Canale (S. 536 ff.) berichtet
also, nach der Erzählung von der Rückkehr der im Jahre 1266 nach
Syrien gesandten venezianischen Kauffarteiflotte (vgl. Caro l. c. S. 193 f.),
und vor der Schilderung der Kämpfe, die im Sommer 1267 zwischen
Genua und Venedig stattfanden (ibid. S. 200 ff.): Es kam ein päpst-
licher Legat nach Venedig, der den Dogen unter Androhung der Ex-
communication aufforderte, im Interesse der von Ludwig beabsichtigten
Kreuzfahrt mit Genua Frieden oder Waffenstillstand zu schliessen
und deswegen Gesandte an die Kurie zu schicken. Am selben Tage
waren zwei Gesandte des Königs von Frankreich, sein Grossmarschall
und der Archidiakon von Paris, in Venedig eingetroffen, die den
Dogen unter Androhung der Feindschaft ihres Königs ersuchten, sich
dem Ansinnen des Papstes gefügig zu erweisen. „Wisset Herr,“ so
sprach der Marschall, „mein Herr, der König, will persönlich durch
diese Stadt ziehen, so rüstet eilig eure Flotte“ „Der Doge ant-
wortete sehr weise, so wie er das zu thun pflegt.“ Sodann trug noch
ein Gesandter Karls von Anjou das Verlangen seines Herrn vor, das
dem Ludwigs entsprach. Deswegen unterliess der Doge, die Kauffartei-
flotte (nach Syrien, die schon gerüstet wurde) auszusenden, wie das
sonst geschah, denn die Gesandten sagten, dass der König am St. Johannes-
tage im Juni (24. Juni) nächsten Jahres die Fahrt antreten wolle
(que li messaies distrent que li rois voloit passer la S. Johans de
Jugnet, que venoit au ans).
Hieraus ergiebt sich:
1) Nach Aussage der Gesandten Ludwigs in Venedig war der
24. Juni 1268 der Termin, an dem die Kreuzfahrt angetreten werden
sollte, und zwar von Venedig aus.
2) Auf die von den Gesandten angedeutete Forderung, Venedig
solle die Schiffe zur Ueberfahrt stellen, ist der Doge sehr bereitwillig
eingegangen, die übliche Verwendung der Schiffe für die Fahrt nach
Syrien unterblieb, weil sie für den Transport der Kreuzfahrer in
Stand gesetzt werden sollten.
Da lautet nun der Anfang des zweiten Teils des contractus
navigii: Euch Herr König sage ich, Marcus Quirinus, Bote des Dogen
von Venedig, dass wenn ihr durch sein Land ziehen werdet (si transi-
eritis per partes eius (sc. ducis)) zur Erwerbung des heiligen Landes,
Kleine Mitteilungen. 241
und die Ueberfahrt (passagium) geschehen wird vom Feste S. Johann
im Juni auf ein Jahr (a festo b. Johannis de mense Junii ad unum
annum proxime venturum), dass dann der Doge selbst euch für die
Ueberfahrt 15 Schiffe geben wird, u. s. w. In diesen Worten liegt
nicht, wie Sternfeld (S. 91) meint, dass der Doge vorschlug, die
Ueberfahrt von Venedig aus anzutreten, vielmehr ist die Einschiffung
in Venedig die, wie der Doge wenigstens annehmen konnte, auch vom
König gebilligte Voraussetzung, auf welche die Vorschläge wegen
Vermietung der Schiffe sich gründen, ebenso wie der 24. Juni des
nächsten Jahres als Abfahrtstermin nicht von Seiten Venedigs vor-
geschlagen wird, sondern der, wie man glaubt, vom Könige gewünschte
Zeitpunkt ist. Dass der Doge unter anderen Voraussetzungen be-
treffs Zeit und Ort der Abfahrt andere Bedingungen gestellt hätte,
ist höchst wahrscheinlich; dass aber von seiner Seite der „bedenkliche“
Vorschlag gemacht wurde, die Abfahrt von Venedig anzutreten (Stern-
feld S. 91), lässt sich aus dem Aktenstück ebensowenig herauslesen,
als dass er den Termin für die Abfahrt bestimmte. Wenn nun, nach
Sternfelds Datierung, der 24. Juni 1269 der in dem contractus navigii
gemeinte Termin für die Abfahrt wäre, müsste der anfänglich (nach
Canale) auf den 24. Juni 1268 angesetzte Abfahrtstermin erst um
ein Jahr und dann nochmals auf den endgültigen Termin (1. April
1270) verschoben worden sein. Eine solche zweimalige Verzögerung
der Abfahrt ist höchst unwahrscheinlich. Sternfeld spricht von einer
Verschiebung des Termins überhaupt nicht. Wohl mit Recht nimmt
er an (S. 86 f.), dass bereits zu Anfang des Jahres 1268 der dann
im wesentlichen innegehaltene Abfahrtstermin festgestellt wurde, jeden-
falls ist bei den Verhandlungen Ludwigs mit Genua von einem
früheren Zeitpunkte als dem 1. April 1270 niemals (auch nicht in
den von Sternfeld unberücksichtigten Vertragsentwürfen, vgl. Caro
S. 221 n. 3) die Rede gewesen. Indessen zeigt wohl die Art, in der
der Papst am 14. Januar 1268 von dem endgültigen Beschlusse
Ludwigs redet, dass es sich damals um einen Aufschub handelte
(Martene et Durand, Thes. nov. anecd. II, 563, quod de passagio est
depositum (l. dispositum), licet protractio sit in terre sancte dis-
crimine, tolerandum est tamen). Eine zweite Verschiebung des Ter-
mins lässt sich aber nirgends nachweisen. Vollends rätselhaft bliebe
die Haltung der Kommune Venedig, wenn man mit Sternfeld den
contractus navigii zam Frühjahr 1268 setzt. Die Venezianer hätten
dann im Frühjahr 1267 ihre Schiffe für die Kreuzfahrt bereit ge-
halten (nach Canale), im Frühjahr 1268 hätten sie trotz der pekuni-
ären Nachteile, die ihnen die zwecklose Zurückbehaltung ihrer Schiffe
im vergangenen Jahre gebracht haben musste, dieselben dem König
Histor. Viorteljahrschrift. 1898. 2. 16
242 G. Caro.
angeboten, im August oder September 1268 dagegen haben sie das
Ansinnen französischer Gesandter, einen Vertrag (wegen der Vermietung
von Schiffen) zu schliessen, rundweg abgelehnt. (Mart. II, 628, Veneti
nuntiis ... Francorum regis dederunt responsum, quod cum eis nullam
poterant conventionem facere.) Was Sternfeld (S. 98) anführt, ist
durchaus nicht geeignet, eine so plötzliche Wendung ausreichend zu
erklären. Allerdings bestätigte am 30. Juli 1268 der neugewählte
Doge den zwischen Venedig und dem griechischen Kaiser geschlossenen
Waffenstillstand, Tafel und Thomas, Urk. z. ält. Staats- u. Handels-
gesch. Venedigs III (Ff. rer. Aust. XIV) S. 101, die Ratifikation des-
selben durch den alten Dogen hatte jedoch bereits am 30. Juni statt-
gefunden, ibid. 92, der Abschluss (in Konstantinopel) höchst wahr-
scheinlich am 4. Apr., s. ibid. 94, und die Vollmacht für die venezia-
nischen Gesandten zum Abschluss datiert vom 1. November 1267,
ibid. 89, vgl. Caro S. 196 n. 3. Die friedliche Wendung der venezia-
nischen Politik war also im Frühjahr 1268 bereits entschieden. Wenn
dagegen der contractus navigii ins Frühjahr 1267 gesetzt wird, fallen
die Schwierigkeiten weg, der (einmalige) Aufschub der Kreuzfahrt
und die Weigerung der Venezianer im Herbst 1268 auf einen Ver-
trag einzugehen, den sie im Frühjahr 1267 (vergeblich) angeboten
hatten, sind im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen dieser
Zeit weitaus leichter zu verstehen.
Der Marschall von Frankreich (Heinrich von Cousance) und der
Archidiakon von Paris (Wilhelm), die (nach Canale) im Frühjahr
1267 als Gesandte Ludwigs in Venedig erschienen, sind dieselben, die
(offenbar vorher) am päpstlichen Hofe zu Viterbo mit Clemens IV.
und Karl von Anjou betreffs der Kreuzfahrt verhandelten (Sternfeld
S. 49 fi... Etwa gegen Ende April 1267 waren sie an der Kurie
eingetroffen, am 6. Mai stellten sie schriftlich eine Anzahl Fragen auf,
die Karl beantworten sollte (s. das Aktenstück Sternfeld S. 320 ff.).
Am 23. Mai schrieb der Papst seinem Legaten in Frankreich (Mar-
tene II, 472): nuntios (sc. regis Francorum) benigne recepimus, dili-
genter audivimus, et gratiose remittimus expeditos. Wenn nun (augen-
scheinlich unmittelbar nach dem 23. Mai) diese Gesandten gemeinsam
mit einem päpstlichen Nuntius und einem Botschafter Karls in Venedig
den für die Kreuzfahrt unbedingt notwendigen Abschluss eines Friedens
oder Waffenstillstandes zwischen Venedig und Genua forderten, so
wird man annehmen müssen, dass diese diplomatische Aktion auf
Grund von Verabredungen geschah, die zu Viterbo zwischen dem
Papst, Karl und den französischen Gesandten getroffen worden sind.
Die Gesandten des Papstes und der beiden Könige haben sich von
Venedig nach Genua begeben, wo sie dieselbe Forderung betreffs eines
Kleine Mitteilungen. 243
Friedens oder Woaffenstillstandes vorlegten, jedoch eine ablehnende
Antwort empfingen (Canale 540 ff.), die Angabe Annales Januenses
M. G. SS. XVII, 260 über die Aufnahme der Gesandten in Genua
steht zu Canale keineswegs in unlöslichem Widerspruch, vgl. Caro
S. 199 f., nach der Stellung des Berichts bei Canale sowohl als in
den Ann. Jan. müssen die Gesandten vor dem Auslaufen der genue-
sischen Kriegsflotte, das Ende Juni stattfand, vgl. Caro S. 200, und
das der päpstliche Nuntius vergeblich verbot (Canale S. 542), in
Genua gewesen sein, es liegt also kein Grund vor, den Bericht der
Ann. Jan. auf „eine spätere Phase“ der Verhandlungen (Sternfeld
S. 65 n. 1) zu beziehen. Von Genua kehrten die Gesandten Ludwigs
nach Frankreich zurück (Ann. Jan. 260, (legati pape et regum) re-
cesserunt ad sua propria remeantes).
War also der Versuch zur Friedensstiftung eine Folge der Kon-
ferenzen zu Viterbo, so wird man auch in den Angaben, welche der
französische Marschall in Venedig betreffs Zeit und Ort für den Auf-
bruch zur Kreuzfahrt machte, ein Ergebnis der zu Viterbo gepflogenen
Beratungen erblicken müssen. Wenn noch am 10. Mai der Papst
schreiben konnte, Mart. II, 465, tempus ... passagii nondum scitur,
so bedeutet dies allerdings, dass damals die Verhandlungen über den
Abfahrtstermin noch nicht zum Abschluss gekommen waren, schliesst
aber nicht aus, dass man sich bald nachher auf den 24. Juni 1268
als Termin und auf Venedig als Ort für die Abfahrt einigte. Dass
der Vorschlag hierzu von den französischen Gesandten oder vom
Papste ausgegangen ist, lässt sich füglich bezweifeln. Dagegen lag
es durchaus im Interesse Karls, wenn das französische Kreuzheer
quer durch die Lombardei, von den Alpenpässen bis Venedig zog.
Weitere Perspektiven für die (geheimen) Absichten Karls eröffnet der
Vertrag, den er mit dem Exkaiser Balduin zur Wiederherstellung der
Lateinerherrschaft in Konstantinopel am 27. Mai 1267 schloss (vgl.
Sternfeld S. 55 fl). Eine Ablenkung der Kreuzfahrt nach der Ro-
mania hätte auch gar sehr im Interesse Venedigs gelegen. Venezia-
nische Gesandte, Johannes Dandulo, Marcus Quirino und Fredericus
Justiniani, müssen während der Konferenzen zu Viterbo dortselbst,
anwesend gewesen sein, sie waren bereits vor dem Eintreffen der
französischen Gesandten in Venedig vom Dogen an den päpstlichen
Hof geschickt worden (Canale 540). Ihre Berichte über die günstigen
Aussichten für den Krieg mit den Griechen werden mehr noch als
die Drohungen der Gesandten den Dogen bewogen haben, nicht nur
betreffs eines Friedens mit Genua sich gefügig zu zeigen, sondern
auch die Schiffe für den Kreuzzug —- nach Konstantinopel — in
Bereitschaft zu stellen. Es lässt sich wohl annehmen, dass der Doge
16*
244 G. Caro. Kleine Mitteilungen.
sofort die Gesandten zu Ludwig schickte, welche den ersten Teil des
contractus navigii vorlegten, und denen sehr bald (vor dem 24. Juni
1267) der in die Geheimnisse der Beratungen zu Viterbo eingeweihte
Marcus Quirino gefolgt ist. Quirino bot ausser der Vermietung von
Schiffen zur Ueberfahrt ein förmliches ÖOffensivbündnis an (wozu sich
später Genua nicht verstanden hat, vgl. Caro S. 221 ff.). Gegen den
für eine Handelsstadt passenden und in solchen Fällen üblichen An-
teil an den zu machenden Eroberungen wollte Venedig auf eigene
Kosten für die Kreuzfahrt 15 Galeeren stellen. Alles das geschah
natürlich unter der offenen Voraussetzung, dass schon am 24. Juni
1268 die Kreuzfahrt von Venedig aus angetreten werden würde, und
in der geheimen Hoffnung, dass ihr Ziel nicht Syrien, sondern
Konstantinopel sein würde. Diesmal scheinen sich jedoch die schlauen
Venezianer gar sehr verrechnet zu haben. Es lässt sich wohl ver-
muten, dass Ludwig auf den von seinen Gesandten zu Viterbo mit
dem Papst und Karl verabredeten Zeitpunkt und Ort für die Abfahrt
erst gar nicht einging. Die Absicht seines Bruders (und der Vene-
zianer), Konstantinopel anstatt Jerusalem zu erobern, wird er durch-
schaut und gemissbilligt haben, anderweitige Differenzen kamen hinzu,
vgl. Sternfeld S. 93, der Marschall hatte zu früh verkündigt, dass
der König von Frankreich am 24. Juni 1268 seinen Kreuzzug von
Venedig aus antreten wolle Die Rüstungen in Frankreich verzögerten
sich, Konradins Auftreten in Italien beschäftigte den Papst und Karl
von Anjou. Die Venezianer hatten das Nachsehen, so änderten sie
ihre Politik, schlossen Waffenstillstand mit dem griechischen Kaiser,
liessen ihre Kauffarteiflotte auslaufen (am 2. August 1268, Canale
600, 602), und als hierauf nochmals eine französische Gesandtschaft
über Vermietung von Schiffen unterhandeln wollte (Mart. II, 625
Brief Clemens IV. vom 15. Aug. Cum...rex Francie... ad Venetos
mittat nuncios speciales ad tractandum super his que ad... passagium
pertinent transmarinum), erhielt sie einen ablehnenden Bescheid. Dass
Ludwig im Frühjahr 1268 mit Venedig unterhandelt habe, ist über-
haupt nicht nachweisbar, Sternfeld (S. 91) weiss dafür nur den con-
tractus navigii anzuführen, der eben nicht hierher gehört, und den
Brief Mart. II, 625, in dem nichts davon gesagt ist.
So werden durch die Heranziehung des Berichts bei Canale und
die daraus sich ergebende Datierung des contractus navigii die Be-
ziehungen Ludwigs IX. zu Venedig erst völlig verständlich, die Be-
deutung der Abmachungen zu Viterbo tritt in ihr rechtes Licht, und
für die Absicht Karls von Anjou, das Kreuzheer gegen Konstantinopel
zu führen, sind zuverlässige Anhaltspunkte gewonnen.
Zürich. G. Caro.
245
Kritiken.
Edmund Groag, Zur Kritik von Tacitus’ Quellen in den Historien.
Jahrb. f. klass. Philologie 1897. Suppl. XXIH, 709—799.
Die Zahl der Schriften, welche sich neuerdings mit der Glaub-
würdigkeit der taciteischen Geschichtswerke in irgend einer Weise
befassen, ist recht gross. Es kommen diesem Bestreben vielfach
Werke allgemeinerer Art zu Gute, so Hermann Peters zwei Bände:
„Die geschichtliche Litteratur über die römische Kaiserzeit bis Theo-
dosius I.“, sowie die Prosopographia Imperii Romani, doch ist auch die
Zahl der Monographien, welche diese Untersuchung gefördert haben,
in den letzten Jahren erheblich. Erinnert sei hier nur an die Schriften
von Dieckmann, Baier und Fabia. Namentlich der letztere hat in
seinen „sources de Tacite dans les histoires et les annales“ (Paris 1893)
alle einschlägigen Fragen mit erwünschter Subtilität behandelt und
manchen Punkten neue Seiten abgewonnen.
Trotzdem ist Groags Schrift nicht überflüssig. Vielmehr glaubt
Ref., dass Groag der definitiven Lösung des Problems um ein be-
deutendes näher gekommen ist.
Nach Mommsens, Nissens und namentlich wieder Fabias Unter-
suchungen kann es ja nicht mehr in Frage kommen, dass’Tacitus und
Plutarch (Galba, Otho) fast ausschliesslich den Bericht einer gemein-
samen Quelle wiedergeben. Sehr notwendig war es aber, dieses all-
gemeine Urteil in Bezug auf Tacitus etwas näher zu begrenzen.
Das hat Groag gethan. Er macht mindestens wahrscheinlich,
dass Tacitus auch die acta senatus und die acta diurna, welche Be-
richte über Senatssitzungen enthielten, gelegentlich eingesehen habe,
und zeigt ferner, dass Tacitus neben dem Hauptbericht über Galba und
Otho subsidiär auch eine zweite Quelle benutzt habe. Nach Groag
stammen aus dieser auch manche Abweichungen und Zusätze, welche,
bei Tacitus bisher übersehen, dem gemeinsamen Quellenbericht bei-
gefügt sind (s. S. 739 f.).
Vielleicht ist Groags Behauptung etwas zu eng gefasst, wenn er
S. 763 erklärt: eine ausschliessliche Benutzung derselben Quelle
(wie Plutarch) finde sich bei Tacitus nur H 1, 13; 21—26; 80—82;
2, 39—44, eine besondere Berücksichtigung wohl auch noch 1, 27—47;
246 Kritiken.
71—79; 85—90; „für den Rest des ersten und des zweiten Buches
trete sie in die Stellung einer Sekundärquelle‘“‘“ Aber sicher mit
Recht ist er hier gegen die zu ausgedehnte Annahme einer Quellen-
gemeinschaft aufgetreten.
Ueberhaupt liegt ein besonderer Wert der Untersuchungen Groags
darin, dass er gegen die „wüste‘“ Anwendung des „Einquellenprinzips“
auf Tacitus gehörig Front gemacht hat.
Das kommt vor allem auch seiner Betrachtung der folgenden
Bücher der Historien zu gute. Ohne Zweifel ist der Verfasser des
flavisch-gesinnten Berichtes, der bei den Kämpfen um Cremona (im
3. Buche der Histerien) in erster Linie steht, Vipstanus Messalla, wie
das schon trefflich von Baier „Tacitus und Plutarch“ (Frankfurt 1893)
nachgewiesen ward; und ferner werden von Groag 5, 1—13, sowie
2, 2—4 und 2, 96 auf Plinius’ Historiae zurückgeführt.
Aber damit ist Groag wieder weit davon entfernt, nun diese
Ergebnisse auch unbesehens zu generalisieren. Es ist nach Groag,
wie dem Ref. scheint, mit Recht dem Messalla ein allgemeines histo-
risches Werk abzusprechen. Er schrieb voraussichtlich nur Memoiren
über seine Kriegserlebnisse. Und noch eingehender widerlegt Groag
die Hypothese von Nissen, für welche sich auch Fabia sehr ins Zeug
gelegt hat, dass Plinius’ Historiae die von Plutarch und Tacitus ge-
meinsam excerpierte Quelle sei.
Groag sieht diese in Fabius Rusticus, welcher auch in Tacitus’
Annalen Hauptquelle war. Referent stimmt ihm hierin zu, soweit
eben das Beweismaterial eine Sicherheit des Urteils gestattet. Ueber-
zeugend ist der Beweis Groags, dass die gemeinsame Quelle beider
Autoren nicht die flavische Quelle des 3. Buches gewesen sein könne,
vielmehr dem Otho nahe gestanden haben müsse. Ihr Verfasser war
kein Militär und jedenfalls Anfangs 69 in Rom selbst anwesend.
Ueberhaupt ist hiermit der richtige Weg gezeigt, wie die Person
des Verfassers festzustellen ist. Es gilt genau zu eruieren, welche
Tendenz, welche Parteistellung jene gemeinschaftliche Quelle gehabt
hat; dieselbe verrät sich an nicht wenigen Stellen, und die Beobachtung
hierüber spricht jedenfalls sehr zu gunsten von Groags Hypothese.
Ein Hauptmangel haftet jedoch noch der sonst trefflichen Unter-
suchung Groags an. Es kann ihm nicht unbekannt geblieben sein,
dass Baier in einer sehr einleuchtenden Beweisführung (a. a. O.
S. 17) gezeigt hat, dass die gemeinsame Quelle nicht, wie das doch
von Fabius Rusticus feststeht, die Zeiten Neros mitbehandelt haben
könne! Plutarch-Galba 4—7 und 19 (vgl. H. 1, 13) greift, auf
Grund dieses Quellenberichtes, einleitungsweise auf die Zeiten
Neros zurück.
Kritiken. 241
Dieser Einwand wäre in der That vernichtend für die Fabius-
Hypothese, wenn nicht dagegen wahrscheinlich gemacht werden könnte,
dass. das Geschichtswerk des Fabius Rusticus keineswegs einen anna-
listischen Charakter getragen habe. Fabius Rusticus war Rhetor und
Philosoph, ein Protege Senecas. Ihn interessierten voraussichtlich
mehr die persönlichen Einzelheiten, die psychologischen Betrachtungen
über Erhebung und Sturz Galbas, über die Ursachen des Selbstmordes
von Otho u. a. m. In diesem Falle ist es sehr wohl denkbar, dass er
(wie Tacitus) zuerst die Katastrophe vom Jahre 69, erst später zu-
rückgreifend Episoden aus Neros Zeit geschildert hat.
Die Möglichkeit, dass das Geschichtswerk des Fabius einen
derartigen memoirenhaften Charakter getragen habe, wird sich übrigens
— das ist die Ueberzeugung des Referenten — auch aus den Eigen-
tümlichkeiten der plutarchischen Erzählung, welche die Beschaffenheit
der Quelle reiner wiederspiegelt, unschwer erweisen lassen. Man be-
achte nur die Schilderung der Vorgänge vor Othos Tode. So kann
weder ein flavischer Offizier (Messalla) noch der pedantische Plinius
geschrieben haben. Das sind Ausführungen eines stoischen Philosophen.
Zabern i. E. Soltau.
Archivberichte aus Tirol. Von Emil von Ottenthal und
Oswald Redlich. II. Band. Wien und Leipzig 1896. Kom-
missionsverlag von W. Braumüller. 8%. 599 S.
Der erste Band der „Archivberichte“ (Kommissionsverlag von
Kubasta & Voigt, 505 S.) ist bereits 1888 erschienen, der zweite
Band liegt vor, und ein dritter steht noch zu erwarten. Ueber sämt-
liche Archive Deutschtirols mit Ausnahme der grossen unter eigener
sachkundiger Leitung stehenden (wie z. B. das fürstbischöfliche zu
Brixen) werden dann Mitteilungen vorliegen. Aber schon das bis
jetzt Geleistete verdient die vollste Beachtung aller interessierten
Kreise, denn in keinem Lande ist bisher die Inventarisierung der
kleineren Archive im Besitze von Gemeinden, Kirchen und Privaten
so weit vorgeschritten, lediglich in Baden ist durch die historische
Kommission die entsprechende (in der Zeitschrift für die Geschichte
des Oberrheins veröffentlichte) Arbeit erheblich gefördert und in der
Rheinprovinz von der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde
seit drei Jahren energisch in Angriff genommen worden. Aber die
Archive Deutschtirols sind auch inhaltlich zum grössten Teile recht
bedeutend, was sich von denen der Rheinprovinz z. B. im allgemeinen
durchaus nicht sagen lässt; enthält doch der erste Band der „Archiv-
berichte“, dem ein chronologisches Verzeichnis der 2713 Urkunden
beigegeben ist, deren 153 bis zum Jahre 1299. Der zweite Band
248 Kritiken.
bietet unter seinen 3357 Urkunden auch eine ganz beträchtliche Zahl
bis zu dieser Zeitgrenze: im Kapitelsarchiv zu Brixen ruhen 64, in
dem des Priesterseminars daselbst 17, aber auch das Archiv des
Schlosses Churburg kann 15 Urkunden des 13. Jahrhunderts aufweisen.
Im 14. Jahrhundert ist dann ihre Zahl so gross, dass bereits das
Jahr 1400 die Grenze darstellt, bis zu welcher grundsätzlich jedes
Stück aufgenommen worden ist. Bei einem solchen archivalischen
Reichtum des Landes ist der Inhalt der „Archivberichte“ nicht nur
für die Lokalforscher von Bedeutung, sondern wird mit Nutzen von
jedem Bearbeiter mittelalterlicher Geschichte, soweit das Zuständliche
in Frage kommt, zu Rate gezogen werden. So findet sich, um nur
einzelnes zu berühren, S. 88 Nr. 446 ein Fall von Blutrache in der
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, S. 114 eine österreichische
Landsknechtsordnung des 16. Jahrhunderts, S. 262 Material zum Thurn
und Taxis’schen Postwesen im 18. Jahrhundert, S. 349 ein Stück der
Reichstagsverhandlungen von 1530 erwähnt, während minderwertige
Rentverschreibungen fast ganz fehlen.
Wie beim ersten Bande hat v. Öttenthal die Gebiete südlich
des Brenners, Redlich die nördlich des Brenners bearbeitet. Hatte
der erste Band 14 Gerichtsbezirke umfasst, so liegen im zweiten
Bande 9 Gerichtsbezirke mit rund 300 verschiedenen Archiven be-
arbeitet vor, und nur das Pusterthal und Unterinnthal harren noch
der Erledigung. Eine kurze, allgemein orientierende Vorbemerkung
unterrichtet über jedes Archiv, und Urbare, Rechnungsbücher, Proto-
kolle, Kopialbücher, geschichtliche Handschriften, Akten und Urkunden
bei Pfarrarchiven auch „Kanonische Bücher“, sind dann im einzelnen
beschrieben. Die Regesten sind so vollständig, dass in vielen Fällen
schon sie allein dem Forscher wichtige Aufschlüsse geben. Auf jeden
Fall aber wird durch ihre Veröffentlichung die Lokalforschung an-
geregt, vor allem aber bei Privaten und Korporationen die Ueber-
zeugung erweckt, dass sie einen Schatz besitzen, welcher sorgfältige
Aufbewahrung verdient. Und andererseits wird die Möglichkeit der
Verschleppung einzelner Archivalien verringert. Hoffentlich wird uns
recht bald auch der dritte Band beschert! Tirol würde dann unter
allen Ländern deutscher Zunge zuerst eine vollständige Uebersicht
über seine archivalischen Schätze und damit eine solide Grundlage
für die Bearbeitung eines territorialen Urkundenbuches und für die
Edition anderen Quellenmaterials besitzen, ohne befürchten zu müssen,
dass man die besten Stücke übersieht und nach geringwertigen Hand-
schriften publiziert, wo ältere, bessere vorhanden sind.
Bonn. Dr. Armin Tille.
Kritiken. 249
Monumenta Germaniae historica, Scriptorum tomi XXX. pars I.
Hannoverae, imp. bibl. Hahniani 1896, in fol. VIII, 724 S.
Der letzte Scriptoresband der Folioserie, der Nachträge zu den
Perioden der sächsischen, salischen und staufischen Kaiser bringen
sollte, wuchs bald zu solchem Umfang an, dass es rätlich erschien,
ihn ebenso wie den 15. Bd. zu teilen. Die erste Hälfte mit Quellen
vornehmlich zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts liegt nun
vor. Es ist nicht leicht, den reichen Inhalt in einem knappen
Referat wiederzugeben, aber ich will doch versuchen, das Wesent-
lichste herauszuheben und zu zeigen, inwieweit die Geschichtswissen-
schaft dadurch Förderung erfahren hat.
An Wert und Umfang die erste Stelle nehmen die beiden grossen
thüringischen Geschichtswerke, die Erfurter St. Peterschronik und die
Reinhardsbrunner Chronik, ein. Wie sie von dem Herausgeber
O. Holder-Egger zusammen untersucht werden mussten, so dürfen sie
auch wohl hier gemeinsam besprochen werden. Bei beiden wurde
die Arbeit insbesondere dadurch so mühselig, dass ausser den Hss. der
Werke selbst in weitem Umfange spätere Ableitungen heranzuziehen
waren, aus denen der Text dort gereinigt, hier vielfach erst ge-
wonnen wurde. So bieten denn beide Chroniken, vor allem die von
Reinhardsbrunn, gegenüber den früheren Ausgaben nicht nur eine
Fülle von Verbesserungen, die zum Teil sachliche Bedeutung haben,
sondern erscheinen auch in vollständigerer Gestalt, — die Peters-
chronik vor allem durch Hinzufügung der zweiten Fortsetzung, die
Reinhardsbrunner Chronik durch umfassendere Rekonstruktion des
verlorenen Textes. Aber darin wird man nicht einmal die Haupt-
bedeutung der neuen Ausgaben sehen. Wichtiger noch erscheinen die
Veränderungen, die sie auf Grund der quellenkritischen Untersuchungen
erfahren haben, wie sie H.-E. bereits im 20. und 21. Bde. des Neuen
Archivs niedergelegt hat. Ihre Ergebnisse hier auch nur anzudeuten,
ist völlig unmöglich. Ich möchte lediglich betonen, dass sie nicht
allein philologisch -litterarisches Interesse haben, sondern auch dem
darstellenden Historiker von reichem Nutzen sind. Wenn er z. B.
weiss, dass der erste Teil der Peterschronik schon kurz nach 1208
aufgezeichnet, nicht erst in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts auf
Grund uns unbekannten Materials kompiliert ist, — wieviel höher
wird er da auch jeden kleinen Zug bewerten, den der Chronist zur
Geschichte des Thronstreites zwischen Philipp und Otto berichtet!
Von ähnlichem Einfluss auf die Beurteilung des Inhalts ist auch die
sonstige Zerlegung der Chronik in ihre Abschnitte, die hier mit klarerer
Erkenntnis vorgenommen ist, als es bisher geschehen war. Und wer
etwa eine neue Darstellung der Ereignisse von 1209—15 schreiben
250 Kritiken.
will, der wird sie durch manche Einzelheiten schmücken können, die
aus dem verlorenen liber historiarum Reinhardsbrunnensium in die
Reinhardsbrunner Chronik übergegangen sind, die aber aus dem
Grunde bisher für nichts geachtet wurden, weil man sie irrig für
Zuthaten eines späten Kompilators zu Exzerpten der Peterschronik
hielt. Die Wahrheit war schon von K. Wenck erkannt, aber nicht
zum Gemeingut geworden; in der neuen Ausgabe zwingt allein schon
die Art des Druckes den Benutzer, sie gebührend zu beachten. Das
sollen nur Beispiele sein; im übrigen muss ich mich auf die Be-
merkung beschränken, dass die Quellenableitungen durchgehends
richtiger erkannt und zum ersten Male sorgfältig gekennzeichnet
wurden, dass eine Menge trefflicher Anmerkungen die Angaben des
Textes erläutert oder richtig stellt. Ich bin mir wohl bewusst, wie
leicht das Lob eines Referenten wiegt, der die sehr verwickelten
Untersuchungen nicht im Einzelnen nachprüfen konnte; dass aber die
gelehrte Welt dem Herausgeber für diese Arbeit echt deutschen
Fleisses und Scharfsinns zu lebhaftem Danke verpflichtet ist, glaube
ich doch aussprechen zu dürfen.
Ein würdiges Seitenstück dazu bildet das andere grosse Werk
dieses Bandes, die Annalen des Hennegau von Jacques de Guise,
herausgegeben von E. Sackur. Obwohl erst gegen Ende des 14. Jahr-
hunderts entstanden, waren sie hier einzureihen, da sie nur bis zum
Jahre 1254 reichen und auch, wie Sackur erweist, niemals weiter
geführt worden sind. Auch hier galt es, eine gewaltige Kompilation
auf ihre zahlreichen Quellen zurückzuführen, und diese mühsame
Arbeit, welche die Untersuchungen von R. Wilmans doch nur bis zu
einem gewissen Grade vorbereitet hatten, war um so entsagungsvoller,
als die Annalen zum grossen Teil mehr von litterarischem, als histo-
rischem Werte sind und daher auch nur mit starken Kürzungen auf-
genommen werden konnten. Auch hier waren schwierige kritische
Fragen zu beantworten, z. B. die, ob manche der angeführten ver-
lorenen Quellen überhaupt existiert haben oder von dem Kompilator
nur erdichtet sind. Sackur neigt hier zu einer dem Verfasser günsti-
geren Ansicht, als sie von anderen Gelehrten letzthin ausgesprochen
war. Seine sorgfältige Einleitung enthält nicht nur zur Lebens-
geschichte des Jacques de Guise, sondern überhaupt zur mittelalterlichen
Geschichtsschreibung im Hennegau und den angrenzenden Territorien
ein reiches Material, das auch derjenige vielfach wird heranziehen
müssen, der nicht spezielle Auskunft über die vorliegenden Annalen
wünscht.
Von den kleineren Quellenschriften, die bereits gedruckt waren,
aber jetzt mit wesentlichen Verbesserungen vorgelegt werden, nenne
Kritiken. 251
ich nur noch die Chronik des St. Petersstiftes zu Wimpfen, heraus-
gegeben von H. Böhmer, und die Verschronik des Zisterzienserklosters
Saar an der Grenze zwischen Böhmen und Mähren, herausgegeben
von J. Dieterich. Auf die erste beziehen sich zwei von den drei gut
gelungenen Schrifttafeln, welche dem Bande beigegeben sind. Von
einer verwischten Randbemerkung auf Tafel II sind S. 668, Note k
nur einige Buchstaben entziffert. Ohne Zweifel sind sie folgender-
massen zu ergänzen: ‘[Cui succe]ssit [in dec]ana[tu] d H. [de
Om eren". Der Einschub gehört also hinter das Wort ‘electus’
(S. 668, 30) und ist von einer Hand s. XV. oben wiederholt, weil
er undeutlich geworden war. Dadurch erklärt sich auch das “pre-
fatus H. decanus?’ S. 669, 16.
Es ist nicht das kleinste Verdienst des Bandes, dass er eine an-
sehnliche Zahl bisher ungedruckter Werke bringt, die zwar meist von
geringem Umfang, aber inhaltlich oder doch quellenkritisch nicht
ohne Bedeutung sind. Sie sind fast sämtlich von Holder- Egger
herausgegeben.
Eine stattliche Ausbeute bot die von einem Chorherrn von
St. Blasien in Braunschweig angefertigte Sammlung, die sich im
Cod. 1199 s. XIV. in. der Stadtbibliothek in Trier erhalten hat. Aus
ihr konnte insbesondere ein grosser Teil der verloren geglaubten
Braunschweiger Fürstenchronik, die zwischen den Jahren 1269 und
1277 aufgezeichnet ist, mitgeteilt werden. Kannte man auch den
wesentlichsten Inhalt bereits aus Ableitungen, so ist es doch sehr er-
freulich, dass wir das wichtigste Stück von ihr nun im Wortlaut des
Originals kennen lernen. Demselben Codex sind Bruchstücke der
grösseren Annalen von St. Blasien in Braunschweig entnommen, und
ihnen sind hier am besten gleich die Auszüge aus Annalen von
St. Aegidien in Braunschweig anzugliedern, die L. von Heinemann
aus einer Wolffenbüttler Hs. zum ersten Mal veröffentlicht. Die
Bedeutung beider liegt nicht in der Mitteilung neuer Thatsachen,
sondern darin, dass sie die Erkenntnis eines verlorenen sächsischen
Annalenwerkes fördern, welches auch in anderen Ableitungen benutzt
ist. Jene Annalen von St. Blasien sind in Zusätzen zur sächsischen
Fürstenchronik (vgl. SS. XXV) verwertet, der auch sonst einige
wichtigere Nachrichten aus der -zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts
eingefügt sind. In ihrer so erweiterten Gestalt ist sie nun noch
einmal gedruckt. |
Ich übergehe die sonstigen bisher unbekannten Stücke aus dem
Trierer Codex, da sie weniger wichtig sind. Auch die aus anderen
Hss. mitgeteilten kurzen bairischen und österreichischen Annalen sind
von geringer Bedeutung. Nach Südostbaiern, vielleicht nach Baum-
252 Kritiken.
burg, gehören auch wohl die Annalen von St. Georgenberg in Tirol,
die so getauft sind, weil die Hs. im 17. Jahrhundert jenem Kloster
gehört hat, und der Entstehungsort nicht mit Sicherheit zu er-
mitteln ist. Die Möglichkeit, dass dies Mariathal war (vgl. S. 721),
scheint mir übrigens deshalb gänzlich fortzufallen, weil die Gründung
dieses Klosters zum Jahre 1259 doch erst verzeichnet ist, nachdem
die Annalen bereits eine Reihe von Jahren gleichzeitig mit den Er-
eignissen eingetragen sind. Die Nachrichten dieser Quelle sind ori-
ginal und bieten einiges Neue; so wird z. B. zum Jahre 1208 die
Beteiligung eines Herrn von Hohenfels an der Tötung Ottos von
Wittelsbach angemerkt. S. 722, 18 ist "CT nach dem sonstigen Ge-
brauche wohl aufzulösen ‘Conradum’ statt “Conradus’, und ebd. Z.7
‘prepositus’? zu lesen statt “propositus”.
In letzter Zeit hat die französische Herausgabe der päpstlichen
Register das Interesse vielfach auf die Papstgeschichte in der zweiten
Hälfte des 13. Jahrhunderts gelenkt und eine Reihe von kürzeren
Einzeldarstellungen hervorgerufen. Da werden die Beiträge will-
kommen sein, welche dafür acht kurze Fortsetzungen der Chronik
Martins von Troppau bieten; nur drei von ihnen waren bisher im
Neuen Archiv vorläufig gedruckt. Insbesondere für die Charakteristik
der Päpste sind daraus manche Züge zu gewinnen. Ich hebe die
dritte Fortsetzung mit guten Nachrichten über Nikolaus II. hervor.
Das rütselhafte “in dandam’ (S. 712, 39) ist nach freundlicher Mit-
teilung von Prof. M. Tangl mit Sicherheit zu verbessern in “vivandam’,
und das ‘in denariis’ ist hinzugesetzt, weil der Unterhalt den Notaren
ja auch in Naturalien geliefert werden konnte; vgl. Tangl, Päpst-
liche Kanzleiordnungen S. 61. 62. Für Honorius IV. und Nikolaus IV.
bietet die fünfte, für den letzten und seine Nachfolger die achte Fort-
setzung Neues. Zu den auf die Papstwahl von 1292—94 bezüglichen
Versen auf S. 717 möchte ich eine etwas andere Auslegung vor-
schlagen. Das ‘ma.’ bedeutet nicht den Kardinalbischof Latinus
Malabranca, sondern ‘ma. ru.’ ist zusammenzufassen und bezeichnet
den Kardınaldiakon Matthaeus Rubeus, als Führer der Orsini. Das
folgende “aa. colum.’ möchte ich verbessern in “ia. colum.’ und es
beziehen auf den Kardinaldiakon Jakob Colonna, als Vertreter dieser
Partei. Die Worte “benedic Anagnie solum’ sind bereits von HR.
richtig gedeutet; gemeint ist der Kardinaldiakon Benedikt aus Anagni,
der spätere Papst Bonifaz VII. Er bildete bekanntlich im Kardinals-
kollegium gleichsam eine Partei für sich, so dass hier also die Ver-
treter von drei Parteien genannt sind. Und wenn es nun in den
voraufgehenden Versen heisst: “Die Kirche wird nicht eher einen
Papst erhalten, als bis von dreien einer gestorben ist’, so ist klar,
Kritiken. 253
dass sich das nicht auf den Tod des Kardinals Johannes Cholet be-
zieht, auf den Note 12 hinweist, sondern dass gemeint ist: Die drei
im Folgenden genannten Parteiführer sind so verstockt, dass eine
Einigung zu der erforderlichen Zweidrittelmehrheit gar nicht ab-
zusehen ist, ehe nicht einer von ihnen durch den Tod abberufen wird.
Auch die Anhänge zu der Erfurter St. Peterschronik enthalten
zum Teil ungedruckte Stücke. Insbesondere war der in deutscher
Sprache geschriebene Bericht über die Erfurter Unruhen der Jahre
1309 — 22, der für die Verfassungsgeschichte der Stadt von Bedeutung
ist, zwar schon benutzt, aber noch nicht veröffentlicht. Anhang 6
und 7 sind inzwischen durch die Auffindung der älteren Helwig-
handschrift schon veraltet und werden auf Grund derselben noch
einmal gedruckt werden.
Berlin. K. Hampe.
P. J. Meier, Die Bau- und Kunstdenkmäler des Herzogtums Braun-
schweig. I. Band. Kreis Helmstedt. Wolfenbüttel 1896. S. XXIV
u. 386 Seiten. gr. 8°. Verlag Julius Zwissler.
Die Beschreibungen der Kunstdenkmale Deutschlands sind in
ihrer Anlage und Ausführung sehr verschieden. Mancher, der eine
gleichmässige Registratur dieser Denkmäler wünscht, wird dies be-
dauern, ich freue mich aber dieser Mannigfaltigkeit und hoffe sogar,
dass sie sich noch wesentlich steigert.
Die verschiedenen Aufgaben, die einer solchen Beschreibung ge-
stellt werden, die unterschiedliche Grösse der Bezirke, mit denen sie
sich beschäftigen, die sehr verschiedenen Vorarbeiten, welche die
lokale und allgemeine Kunstgeschichte bieten, vor allem aber die
Eigenart der Kunst eines Landes, ja auch die des Verfassers scheinen
mir diesen Wunsch zu rechtfertigen. Das individuelle Leben deutscher
Kunst, das diese Werke doch vor allem darstellen sollen, fordert
individuelle Gestaltung.
Diese Beschreibungen müssen von der Lokalforschung ausgehen,
für die sie wissenschaftlich und praktisch unentbehrlich sind, schon
als Grundlage zur Pflege, vor allem zur Erhaltung der Kunstdenkmale.
Höheren Wert aber gewinnen solche Detailarbeiten dadurch, dass sie
die Stellung dieses Einzelnen im Ganzen beobachten. Sie werden
dieser grösseren Aufgabe gerecht, wenn sie stets im Auge behalten,
dass sie die Steine zu einem Neubau der Geschichte deutscher Kunst
bilden sollen. Als Ziel soll, wenn es auch nirgends ausgesprochen
wird, stets dem Verfasser gegenwärtig sein, dass Material gesammelt
wird zu einer Geschichte der deutschen Kunst, die sich auf streng
wissenschaftlicher Grundlage aufbaut, zugleich aber an Stelle der ge-
254 Kritiken.
wöhnlichen schematischen Behandlung entsprechend ihrem Gegen-
stande eine lebensvollere, individuelle, mehr künstlerisch gestaltende
setzen wird.
Diesen beiden Hauptgesichtspunkten bei Aufnahme der Kunst-
denkmale gerecht zu werden, ist nicht leicht, zumal sich für das
Detailstudium, besonders auch in Rücksicht auf die Verwaltung der
Kunstdenkmale die strenge Form des Inventars empfiehlt, während
Charakter und geschichtliche Bedeutung der einzelnen Denkmale, wie
der Gruppe, voll und ganz nur eine zusammenhängende historische
Darstellung schildern kann. Bis zu einem gewissen Grade aber lässt
sich beides recht wohl vereinen, und die Herausgabe der Kunst-
denkmale Deutschlands wird erheblich an Wert und Wirkung ge-
winnen, wenn nach diesem Ziele mehr, als bisher üblich, gestrebt wird.
Bei der Aufnahme der Kunstdenkmale wird der Verfasser nicht
nur diese bis in die feinsten Details kennen lernen, sondern wird
auch einen einzigen Einblick in die Lebensverhältnisse der Kunst
dieses Landes gewinnen, wie sie durch kirchliche, territoriale und
Stammesverhältnisse, durch die Beziehungen von Stadt zu Stadt und
von Stadt und Land bedingt werden. Das darf aber nicht verloren
gehen, sondern wird am besten in einer knapp gefassten Einleitung
gegeben, die dem vorliegenden Werke beispielsweise fehlt, deren
Wert aber nicht unterschätzt werden sollte, denn sie gerade vermag
durch weitergreifende Gesichtspunkte das Lokalstudium zu heben und
dem zusammenfassenden Forscher leitende Gedanken zur Beurteilung
von Kunst und Kunstgeschichte des Landes entgegenzubringen.
Aber auch die Beschreibung der Denkmale selbst kann, ohne die
streng sachliche Form des Inventars zu alterieren, den Wert des
Werkes erheblich steigern, wenn das Wichtige klar hervorgehoben,
durch kurze, kritische Bemerkungen historisch oder künstlerisch Be-
deutendes scharf beleuchtet wird. Bei dem vorliegenden Werke sind
derartige Urteile fast gar nicht gegeben, und doch wie viel wichtiger
sind sie, um ein Bild von der Kunst dieses Landes zu erwecken, als
das Aufzählen von Altären, die seit Jahrhunderten entfernt sind, und
all ihrer Weihen, von Altartischen, die keine künstlerische Form be-
sitzen, von Kelchen, die ohne jeden Kunstwert, sodass nur Material
und Höhe derselben angeführt wird.
Vor allem aber sollen die Abbildungen das Originelle und Be-
deutende der Kunst des Landes richtig hervorheben, sie sollen nicht
nur einen hübschen Schmuck des Textes bilden, sondern einen Haupt-
bestandteil des Werkes, denn durch sie in erster Linie wird das Bild
bestimmt, das die Beschreibung von der Kunst des Landes, von seiner
Stellung innerhalb der deutschen Kunstgeschichte bietet.
Kritiken, 255
Die Abbildungen der Braunschweiger Kunstdenkmale sind im
ganzen gut ausgeführt, mit Geschmack in den Text gefügt und führen,
was sehr anerkannt werden muss, Kunstwerke der verschiedensten
Perioden vor. Dadurch lernen wir in ihnen manches Neue kennen,
bringen sie einen weiteren Beweis vom Reichtum deutscher Kunst, in
welch eindringlicher Lehre allein schon ein grosser Wert dieser Auf-
nahmen lieg. Um Reichtum und Mannigfaltigkeit der Kunstschätze
des kleinen Bezirkes Helmstedt ganz wirken zu lassen, müssten aber
die Abbildungen viel zahlreicher sein, müssten sie namentlich noch
mehr von den bisher nicht beachteten Kunstwerken bringen.
In den Vordergrund treten natürlich die Bauten der romanischen
Periode, in der ja bekanntlich der Schwerpunkt der kunstgeschicht-
lichen Bedeutung Niedersachsens liegt. Von den wichtigen, daher
auch schon vielfach besprochenen Kirchen und Klöstern dieser Zeit
zeigen in Helmstedt die Doppelkapelle und die Krypta der Pfarrkirche
die schlichte Gestalt dieses Stiles in der ersten Hälfte des 11. Jahr-
hunderts, während dessen reiche Entwickelung im 12. Jahrhundert
vertreten ist durch die Cisterzienserkirche Marienthal, S. Lorenz in
Schöningen, Kloster Marienberg und namentlich, das bedeutendste
Kunstwerk des ganzen Bezirks, die Kirche von Königslutter mit ihrem
prächtigen Kreuzgang; weniger belangreich sind die Reste der Bau-
kunst des 13. Jahrhunderts.
Auch von Malerei und Plastik der romanischen Periode haben
sich höchst merkwürdige Denkmale erhalten. So in Helmstedt ein
Gipsfussboden mit Darstellung der sieben Weisen des Altertums, der
gut veröffentlicht ist, ebenso wie eine Reihe charakteristischer Proben
der interessanten Stickereien und Teppiche vom 13. bis ins 15. Jahr-
hundert. Dagegen fehlen Aufnahmen der romanischen Wandgemälde
aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Watenstedt, der Glas-
gemälde dieser Zeit im Kloster Marienberg, die abgebildet werden
sollten, selbst wenn sie anderweitig schon ganz oder teilweise ver-
öffentlicht sind. Noch wichtiger aber wäre dies bei den unedierten
Werken romanischer Plastik wie bei der Relieffigur des heiligen
Stephanus in der Helmstedter Stephanikirche, dem Apostel im Gymna-
sium zu Helmstedt und dem Fragment einer Gewandfigur in S. Lorenz
in Schöningen.
Der Plastik sollten diese Aufnahmen überhaupt eine ganz be-
sondere Sorgfalt zuwenden, und möglichst zahlreiche Abbildungen
müssen gerade hier unbedingt gefordert werden. Denn obgleich die
Plastik in verschiedenen Gegenden Deutschlands entschieden volks-
tümlicher war und weit Vollendeteres leistete als die Malerei, steht
unsere Geschichte der deutschen Plastik noch auf einer sehr primi-
256 Kritiken.
tiven Stufe. Die Schwierigkeit, die Denkmale aufzufinden, der Mangel
gediegener Publikationen sind daran wesentlich schuld. Ihnen ab-
zuhelfen, kann aber niemand berufener sein, als diese Aufnahmen der
deutschen Kunstdenkmale. Aber nicht durch Beschreibungen, die gar
keine Ahnung von der künstlerischen Eigenart ermöglichen, sondern
nur durch Abbildungen und markantes Herausheben der künstlerischen
und historischen Bedeutung der Werke.
Wir warten noch immer auf eine wissenschaftlich brauchbare
Publikation der hochbedeutenden sächsischen Plastik des romanischen
und spätromanischen Stils, von der des 14. und 15. Jahrhunderts
noch gar nicht zu reden. Die Rolle Sachsens ist auch in der Plastik
dieser Zeit belangreicher als man gewöhnlich glaubt, wie soll sie
aber zur Geltung kommen, wenn sie ein Werk, wie das vorliegende,
in seinen Abbildungen, mit Ausnahme des interessanten Grabdenkmals
der Sophie von Warberg von 1358, ganz übergeht, während der
Text doch mehrfach Denkmale gotischer Plastik erwähnt, die wie
etwa die Kreuzigung von 1429 in Schöningen, besonders aber die
Altäre des 15. Jahrhunderts in St. Walpurgis in Helmstedt und in
Nordsteimke hierfür doch wichtig wären.
Auch von den gotischen Kelchen sollte wenigstens ein oder die
andere Probe, wie etwa der Kelch von 1475 im Marienberger Kloster,
gegeben werden, an die sich dann sehr interessant eine Anzahl Kelche
des 16. und 17. Jahrhunderts anreihen würde, die nach der vor-
liegenden Beschreibung einen wichtigen Zug des hiesigen Kunstgewerbes
herausheben, zugleich die stilgeschichtlich interessante Entwickelung
des Kelches in dieser Zeit gut illustrieren würden.
Im allgemeinen tritt die Gotik im Helmstedter Bezirk nicht
sonderlich bedeutend hervor; die Hallenkirche St. Stephan ın Helm-
stedt, die im 13. Jahrhundert begonnen, im 14. fortgeführt und im
15. durchgreifend verändert wurde, ist schon wegen des Zusammen-
hanges mit den Hallenkirchen der Stadt Braunschweig beachtenswert,
die den Uebergang vom romanischen in den gotischen Stil so eigen-
artig vertreten.
Mit der Renaissance kommt namentlich durch den berühmten
Bau der Universität Helmstedt (1592—1597) wieder ein grösserer
Zug ın das Kunstleben dieser Gegenden, was der Verlasser richtig
betont, und den einige Abbildungen von Werken dekorativer Kunst
dieser Zeit trefflich illustrieren, denen es gut gewesen wäre ein paar
Proben der Dekorationskunst des Barock gegenüber zu stellen, wie
etwa den Jerxheimer Hochaltar von 1687.
Mit besonderer Vorliebe hat der Verfasser offenbar die private,
namentlich die Holzbaukunst behandelt, die ja in letzter Zeit vielfach
Kritiken. 257
das Interesse unserer Architekten und auch weiterer Kreise auf sich
zog. Hier sind auch zahlreiche, gute Abbildungen gegeben und
wiederholt knappe, aber trefflich orientierende Bemerkungen ein-
geflochten; einen etwas überflüssigen Ballast aber bilden die Haus-
inschriften, denn so sehr eine Sammlung der originellen und charakte-
ristischen wünschenswert, so ist es doch des Guten zu viel, dass sie
alle sogar einschliesslich der Gesangbuchverse und sämtlicher Bibel-
zitate in solcher Breite abgedruckt werden.
Die ausführliche Behandlung des Wohnhauses scheint mir aber
gleich den Notizen über Siedelung und der eingehenden Ortsgeschichte
unter einem besonderen Gesichtspunkte hocherfreulich. Unser ganzes
wissenschaftliches Leben drängt zum Spezialisieren, der Blick aufs
Ganze, der früheren Perioden leichter wurde, weil sie nicht so sehr
ins Detail sahen, geht dadurch leicht, gewiss oft sehr zu unserem
Nachteil, verloren. Indem die Kunstdenkmale hier aber im Zusammen-
hang mit der Ortsgeschichte, mit Wohnhaus und Siedelung betrachtet
werden, wird doch wieder ein bedeutender Blick aufs Ganze ge-
wonnen, den die deutsche Kunstgeschichte lange Zeit sehr ausser acht
liess, wir lernen wieder, dass es eine ihrer höchsten und schönsten
Aufgaben ist, die deutsche Kunst im deutschen Lande zu studieren.
München. Berthold Riehl.
Max G. Zimmermann. Oberitalienische Plastik im frühen und
hohen Mittelalter. Leipzig, A. G. Liebeskind. 1897. gr. 4°.
VII und 208 Seiten. Mit 66 Text- und Vollbildern. 30 Mark.
Wenn man nur einen oberflächlichen Blick auf die kunstgeschicht-
liche Stellung Oberitaliens wirft, so wird man nicht verkennen, dass
die Lage dieses Gebietes von höchster Bedeutung für die deutsche
Kunst werden musste. Lange Zeit war man geneigt, nur von einem
einseitigen Einfluss Oberitaliens auf Deutschland und zunächst auf
die an die Lombardei und an Venetien angrenzenden Länder zu
sprechen, und vergass fast ganz, dass auch Gegenströmungen zu be-
achten seien, die zum Teil von nicht minderer Bedeutung für Ober-
italien werden sollten als der „südliche Einfluss“ auf den Norden.
Die Erforschung dieser Wechselbeziehungen, die Ergründung der be-
wegenden Elemente ist für den Ausbau der deutschen Kunstgeschichte
von ganz hervorragender Bedeutung.
Unter den Erscheinungen der letzten Jahre, welche sich die
Klarlegung dieser Wechselbeziehungen zur Aufgabe stellten, verdienen
Berthold Riehls „Deutsche und italienische Kunstcharaktere‘“ als an-
bahnende Studien besonders in den das frühe Mittelalter behandelnden
Abschnitten über Verona und Regensburg hervorgehoben zu werden.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 17
258 Kritiken.
Eine nicht minder verdienstvolle Arbeit lieferte Alfred Gotthold
Meyer in seiner „Oberitalienischen Frührenaissance“, wenn wir auch
nicht geneigt sind, ihm ganz beizupflichten, dass in Oberitalien „in
gewissem Sinne dauernd ein Mischstil, eine Kompromisskunst herrscht“.
Die Frage dieser Wechselbeziehungen zwischen Nord und Süd
suchte in jüngster Zeit für das frühe und hohe Mittelalter nun auch
Max G. Zimmermann in seiner „Oberitalienischen Plastik“ zu beant-
worten, nachdem uns dieser Verfasser bereits im Jahre 1894 auf
dem kunsthistorischen Kongress in Köln mit dem ersten Teil des
Werkes in einem Vortrage bekannt machte.
Zimmermann erblickt in den Langobarden dasjenige Volk, welches
für die Entwickelung der oberitalienischen Kunst von höchster Be-
deutung werden sollte, und glaubt „einen allmähligen Uebergang aus
dem langobardischen in den romanischen Stil feststellen und ver-
folgen“ za können. Er weist dann namentlich auf die erste Ent-
wickelung der romanischen Plastik durch die Persönlichkeit Wilhelms
von Modena hin und auf seine Arbeiten am Dome daselbst. Als-
dann wird die Frage nach der Bauzeit von San Michele zu Pavia
erörtert, die wohl mit Recht entgegen dem Cicerone nicht in das
elfte sondern in das zwölfte Jahrhundert gesetzt wird. Im Anschluss
hieran behandelt dann der Verfasser die Erzthüren von San Zeno in
Verona, in deren einzelnen Reliefs er drei verschiedene Künstlerhände
zu erkennen glaubt; diese Thatsache springt übrigens dem Beschauer
sofort in die Augen, ja man ist geneigt noch mehr als drei ver-
schiedene Meister anzunehmen. Ausgehend von dem älteren Teil des
Portalbaues am Dome zu Ferrara sucht uns dann Zimmermann die
für die Erkenntnis der oberitalienischen Plastik äusserst wichtige
Persönlichkeit des Meisters Nikolaus näher zu rücken, er verweist
auf die grosse künstlerische Verwandtschaft der Portale von Ferrara
und Verona (Dom und St. Zeno) und auf die Nebenportale am Dome
zu Piacenza. Dem mehr nach formaler Seite hin begabten Meister
Nikolaus stellt der Verfasser den reicher erzählenden Benedetto Ante-
lami gegenüber, dessen Würdigung und Charakteristik nach jeder
Seite hin als der interessanteste und Einwand freieste Teil des ver-
dienstvollen Werkes erscheint, zumal hier mit vollstem Rechte der
verhältnismässig enge Zusammenhang der oberitalienischen Plastik
mit jener Frankreichs (Chartres, Bourges etc.), welche ja von weit-
tragendster Bedeutung im 12. und 13. Jahrhundert wurde, betont
wird. Wäre es nicht angezeigt gewesen, auch dem Meister Nikolaus
vom Dome zu Ferrara einen Vergleich mit französischen Werken,
speziell mit Portalskulpturen zu widmen? Uns dünkt derselbe sehr
naheliegend.. Den Beschluss des Buches bildet eine Abhandlung
Kritiken. 259
über das Tympanon am Hauptportal des Domes zu Monza, tiber die
bekannte Goldschmiedearbeit der Henne mit den Küchlein im Dom-
schatz daselbst, über den Hochaltar in Sant’ Ambrogio zu Mailand
und über einige andere Werke, welche der Verfasser teils mit Recht
dem 13. Jahrhundert zuschreibt, während wir andernteils bei einigen
Werken vorziehen, frühere Datierungen beizubehalten, so namentlich
bei der goldenen Henne mit den Küchlein, welche wir trotz des Be-
weises Zimmermanns an Hand der Inventare und seiner stilkritischen
Erörterung eher für eine Arbeit des ersten Jahrtausends, wenn auch
nicht gerade aus der Zeit Theudelindens halten möchten. Auch bei
den Hochaltarreliefgs von Sant’ Ambrogio regt sich unser Bedenken,
sie mit Zimmermann in das Ende des 12. Jahrhunderts zu setzen.
Uns dünkt durchaus kein Grund vorhanden zu sein, mit der alten
Datierung, welche den Altarschmuck etwa in das Jahr 835 setzt, zu
brechen. Dem Kuppeleinsturz im Jahre 1196 darf wohl nicht zu
grosse Bedeutung für die Beschädigung des Altars beigelegt werden,
namentlich wenn man die zu sehr hypothetische Art der Beweis-
führung Zimmermanns (8. 196) näher betrachtet. Als ziemlich sicher
ist ja anzunehmen, dass eine Renovierung nach dem Kuppeleinsturz
erfolgte, dafür sprechen auch einige Teile des Altars durch ihre
stilistischen Unterschiede, die Hauptbestandteile aber lassen sich recht
wohl, abgesehen von urkundlichen Belegen und den Inschriften am
Altare selbst, aus stilkritischen Gründen in die erste Hälfte des
neunten Jahrhunderts verweisen. Freilich darf man dann nicht von
einer langobardischen Arbeit sprechen, sondern muss an einen
deutschen Meister denken. Als vorzügliche Vergleichsobjekte sei auf
zwei zwischen 870 und 893 entstandene spätkarolingische Kunst-
werke hingewiesen, auf die acht Reliefs am Arnulf-Ciborium in der
Reichen Kapelle zu München und jene des Codex aureus der k. Staats-
bibliothek zu München. (8. Wolfg. M. Schmid. Eine Goldschmied-
schule in Regensburg um das Jahr 1000. S. 33). Beide Werke
tragen unverkennbar Stilähnlichkeiten mit dem Altar von Sant’
Ambrogio. In diesem Kapitel ging der verdienstvolle Verfasser der
„Oberitalienischen Plastik“ in seiner Vorliebe für langobardische
Kunst entschieden zu weit. Es mag dies seinen Grund in der sehr
unwahrscheinlich klingenden Ansicht des Verfassers haben, dass erst
nach Verlust ihrer Selbständigkeit die Langobarden zu einer Blüte
der Kunst gelangten, da man doch vielmehr annehmen möchte, dass
ein seiner Nationalität beraubtes Volk einer nationalen Kunst ent-
behre. Zimmermann wird mit seiner Anschauung wohl des Oefteren
entgegengesetzten Meinungen begegnen, die etwa dahin lauten dürften,
dass zwar die Langobarden in Oberitalien das germanische Element
17*
260 Kritiken.
in die Kunst einführten, dass es aber häufig als fraglich erscheint
von einer spezifisch langobardischen „nationalen“ Kunstweise zu
sprechen.
Es war ein vielfach unbebautes Land, dessen Studium sich
Zimmermann widmete. Die Aufgabe gestaltete sich als eine sehr
schwierige, und dieser Umstand verdient besondere Beachtung in der
Beurteilung des Werkes. Deshalb kann man trotz mancherlei Be-
denken, die sich bei der Lektüre ergeben, nicht umhin, dem Verfasser
alle Anerkennung zu zollen. Seine Verdienste sind unverkennbar
grosse; neben den allgemeinen Vorzügen, deren schon Erwähnung
geschah, verdient die klare, sachliche, deskriptive Behandlung der
Kunstwerke besonderes Lob. Das reiche Abbildungsmaterial des Buches
ist eine treffliche Ergänzung des geschriebenen Wortes.
München. Ph. M. Halm.
v. Mueller [sic!] Oberst a. D. Deutsche Erbfehler und ihr Einfluss
auf die Geschichte des deutschen Volkes. Erster Band. Basel,
1897. Verlag von Friedrich Emil Perthes aus Gotha. 4 BIL.
376 S., 1 Karte. 8°.
Ein recht gut gemeintes, aber wenig gelungenes Buch. Das
Problem, mit dem sich der Verfasser beschäftigt, lohnt zweifellos der
Behandlung: es wäre sicher von Interesse, einmal der Frage nach-
zugehen, welchen Einfluss die deutschen Nationalfehler — voraus-
gesetzt, dass dieser Begriff der „Nationalfehler“ überhaupt wissen-
schaftlich fassbar und verwertbar ist — auf den Verlauf der
Geschichte unsers Volkes ausgeübt, und eine diese Frage wirklich
beantwortende Arbeit wäre entschieden eine wertvolle Bereicherung
der historischen Litteratur. Nur darf man sich darüber nicht täuschen,
dass hier eine keineswegs leichte Aufgabe vorlüge: wer sie zu lösen
unternähme, müsste ein feines und gut geschultes Auge für psychische
Massenerscheinungen, deren Gründe und deren Wirkungen besitzen,
müsste das in Betracht kommende Rohmaterial durchaus beherrschen,
müsste verstehen, komplizierte Entwicklungen in klarer Weise dar-
zustellen und begreiflich zu machen. Derart bis in die goldverheissen-
den Schachte des schon mehr geschichtsphilosophischen Problems vor-
zudringen, hat der Verfasser des vorliegenden Werkes überhaupt nicht
versucht; er nimmt, was übrigens bei einem Nichtfachmann ebenso
begreiflich wie entschuldbar ist, sein Thema viel oberflächlicher und
leichter: was sein Werk enthält, ist — wie das freilich der gewählte
Titel nicht genügend erkennen lässt — nichts anderes als eine aus-
führliche Geschichte der Germanen bis zum Ende der Völkerwanderung,
verbrämt mit allerlei moralisierenden Bemerkungen.
Kritiken. 261
Hat diese Art der Behandlung des Themas auch natürlich bei
weitem nicht das Verdienst, das eine Erörterung des wirklich in
seiner Tiefe erfassten Problems der historischen Bedeutung deutscher
Erbfehler besitzen würde, so soll doch gar nicht in Abrede gestellt
werden, dass an sich auch eine Darstellung wie die hier gewählte
nicht nutzlos ist: es könnte durch sie sehr wohl einem weiteren
Kreis ein scharf gefasstes Bild unserer Vergangenheit geboten werden.
Die Bedenken, die dem v. Muellerschen Buch gegenüber geltend zu
machen sind, richten sich weniger noch gegen die zu enge Auf-
fassung des Grundproblems, als gegen die Art und Weise der Aus-
führung. Ich will dabei noch gar kein Gewicht auf die allzu
detaillierte Erzählung legen: an Bestimmtheit und Eindringlichkeit
freilich hätte das Werk wesentlich gewonnen, wenn der Verfasser
darauf verzichtet hätte, alle Einzelheiten der äusseren Geschichte der
Germanen zu verzeichnen, was doch für den von ihm verfolgten
Zweck vollkommen unnötig war. Auch eine mehrfach hervortretende
Neigung zu romanhafter Ausmalung (wie beispielsweise beim Kampf
der Goten gegen die Hunnen S. 197), ohne dass die uns vorliegenden
thatsächlichen Nachrichten für eine solche eine genügende Grundlage
böten, wird man dem Autor nicht all zu hoch anrechnen dürfen.
-~ Wichtiger ist schon, dass die Darstellung keineswegs überall dem
gegenwärtigen Stande der Kenntnisse entspricht. Der Verfasser giebt
die Quellen, die er benützt, nicht an, sichtlich aber schöpft er aus
den üblichen Handbüchern, ohne selbst weitergehende Studien gemacht
zu haben. Die Folge davon ist, dass er sich mehrfach falsche oder
schiefe Auffassungen und auch thatsächliche Unrichtigkeiten zu
Schulden kommen lässt; so wird beispielsweise Chlodowechs Ala-
mannensieg nach Tolpiacum verlegt, wird Gregors Bericht von
Chlodowechs Verwandtenmorden für baare Münze genommen. Hier-
her gehört auch, dass in der Schlacht von Poitiers ein Epochenpunkt
unserer Geschichte erblickt wird — demgemäss schliesst mit jener
der erste Band des Werkes; wie viel weitere ihm noch folgen sollen,
ist nicht gesagt —; es dürfte dies nicht viel Anklang und Zu-
stimmung finden.
Derartiges sind schliesslich minderwichtige Einzelheiten, über die
sich hinwegsehen liesse; der Grundfehler des Buches beruht in etwas
ganz anderem: in der gänzlich unhistorischen Auffassung. Bei seiner
Beurteilung der Menschen und der Geschehnisse operiert der Ver-
fasser überall mit modernen Abstraktionen. Seine kritischen Raisonne-
ments bewegen sich in erster Linie um den Begriff der Treue gegen
das eigene Volk. Wohl empfindet v. Mueller gelegentlich dunkel,
(dass dieser Begriff jener Frühzeit fremd ist und fremd sein muss —
262 Kritiken.
ein andermal freilich erklärt er, dass die Germanen schon im Anfang
des 4. Jahrhunderts mehr und mehr sich des gemeinsamen Gegen-
satzes zum römischen Reich bewusst werden —: das hindert ihn aber
nicht, alles aufs einseitigste nach dem Kriterion „nationaler“ Politik
zu beurteilen. Deklamationen über Treue und Untreue, über Verrat
am eigenen Volk finden sich an ungezählten Stellen des Werkes. Auch
sonst macht sich in bedenklicher Weise die Neigung zu moralisieren-
der Kritik geltend (von Gelimer beispielsweise heisst es: „Sollte er
da, als er vor der gekrönten Buhldirne im Staube lag, nicht schmerz-
lich bedauert haben, nicht als König auf dem Schlachtfelde gestorben
zu sein“). Ganz im Einklang mit dieser rein abstrakten Beurteilung
werden die thatsächlichen und gegebenen Bedingungen, unter denen
die Führer der Germanen zu handeln und sich zu entschliessen
hatten, teils gar nicht berücksichtigt, teils ganz gering geschätzt: so
ist dem Verfasser offenbar nicht zum Bewusstsein gekommen, dass
das Mittelmeerklima für die sich in diesen Regionen ansiedelnden
Germanen eine weitgehende Adaptierung an römische Sitten und
römisches Wesen unumgänglich nötig machte.
Der Neigung zu einer Beurteilung der Vergangenheit auf Grund
moderner Anschauungen entspricht eine Vorliebe für Streifblicke auf
gegenwärtige Verhältnisse: so trifft man beispielsweise eine Lobrede
auf den Grossgrundbesitz, eine Polemik gegen den Ultramontanismus;
auch einen Exkurs über den moralischen Inhalt und Wert des alt-
testamentlichen Judentums dürfte man in unserem Buche kaum er-
warten.
Zum Schluss noch eine Aeusserlichkeit: der Verfasser giebt
seinen Vornamen nicht an: ich wünschte, dass er einmal den Versuch
machte, in dem alphabetischen Katalog einer grösseren Bibliothek sein
eigenes Werk aufzufinden.
Halle ag. Walther Schultze.
P. Albert. Geschichte der Stadt Radolfzell am Bodensee. Im Auf-
trag der Stadtgemeinde bearbeitet. Mit 25 Abbildungen, 1 Plan
und 1 Karte. Radolfzell, W. Moriell. 1896. 8%. XXI und
666 S.
Auf das idyllisch am Boden- oder genauer gesprochen am Unter-
see gelegene, seit 1810 badische Städtchen Radolfzell sind die Freunde
der deutschen Städtegeschichte durch sein erst vor wenigen Jahren
entdecktes Marktrecht von 1100 aufmerksam gemacht worden; den
weitesten Kreisen aber hat es der Dichter Scheffel, der dort eine
eigene Villa besass, in seinem Ekkehard bekannt gemacht.
Dass eine also weithin gekannte Stadt auch eine den Anforde-
Kritiken. 263
rungen der Geschichtswissenschaft entsprechende Geschichte erhalte,
dafür sorgte ihre rührige Gemeindevertretung. Dieselbe beauftragte
mit deren Bearbeitung Dr. P. Albert, z. Z. Stadtarchivar in Freiburg,
der in der kurzen Zeit von 4 Jahren trotz mancher Hindernisse
diese Aufgabe bewältigt hat.
Alberts Werk beruht durchaus auf sorgfältigen archivalischen
Studien und entspricht allen billigen Anforderungen vollauf. Er er-
zählt uns nicht etwa nur von der politischen und kirchlichen Ge-
schichte der Stadt Radolfzell, sondern behandelt nicht weniger ein-
gehend die Entwicklung ihrer rechtlichen und sozialen Zustände im
Laufe der Zeiten. Seine Radolfzeller Geschichte ist deshalb ein nicht
unwichtiger Beitrag zur deutschen Städte- und Kulturgeschichte über-
haupt und wird, da die Geschicke der Stadt im Laufe der Zeiten
reichem Wechsel unterlagen, nicht nur in ihr und ihrer nächsten
"Umgebung, sondern ebenso in weitern Kreisen belehrend wirken und
sicherlich dankbare Leser finden.
In eingehender Weise (S. 37—51) behandelt Albert das fast
berühmt gewordene Radolfzeller Marktrecht von 1100, das bekannt-
lich nicht mehr im Originale, sondern nur in einer mangelhaften Ab-
schrift des 15. Jhdts. erhalten ist. Ob seine Ausführungen über
dieses Recht ohne Widerspruch bleiben werden, hat die Zeit zu zeigen.
Zu bedauern ist es, dass Albert die Darstellung dieses Marktrechtes
in Hegels neuestem Werke über die Entstehung des deutschen
Städtewesens (S. 128—32) noch nicht berücksichtigen konnte. Albert
hat jedenfalls das Verdienst, den Forschern, die sich um diese An-
gelegenheit bekümmern, eine sichere Grundlage geschaffen zu haben,
indem er ihnen in seinem Werke ein getreues Facsimile der Radolf-
zeller Marktrechtsurkunde von 1100 zur Verfügung stellt.
Die Benützung seiner Geschichte von Radolfzell hat Albert durch
die Beigabe eines guten Registers erleichtert, um nicht zu sagen,
angesichts des fast überreichen Stoffs erst ermöglicht. Weniger glück-
lich war seine Idee, die Anmerkungen dem Werke als Anhang bei-
zugeben, anstatt sie unter den Text zu setzen. Auch den Druck in
Antiqua kann ich nicht gutheissen, denn damit legt Albert seiner
Hauptabsicht, den Radolfzellern ein möglichst genaues und getreues
Bild ihrer Vergangenheit zu bieten, ein nicht zu unterschätzendes
Hindernis selbst in den Weg; das Volk heischt deutsch gedruckte
Bücher. Im übrigen ist das Werk vornehm ausgestattet, insbesondere
verdienen die Kunstbeilagen alle Anerkennung.
Radolfzell ist eine kleine Stadt; um so mehr Dank gebührt ihr,
dass sie ohne Rücksicht auf die Kosten in solcher Weise ihre Ge-
schichte von einem Fachmanne hat schreiben lassen. Gar manche
264 Kritiken.
Stadt von ungleich grösserer Bedeutung kann da von ihr lernen.
Dass eine Geschichte der grossen Städte erst möglich wird, wenn
ihre Urkunden und Chroniken veröffentlicht sind, ist ja richtig, aber
daraus folgt nur, dass dieselben die Ausgabe von Urkundenbüchern
energisch betreiben sollten; trotzdem geschieht da nicht allenthalben
das Nötige. Augsburg z. B. hat zwei Bände seines Urkundenbuchs
herausgegeben; weshalb ist seitdem keine Fortsetzung erschienen ?
Auch München hat vor Jahren die Ausgabe eines Urkundenbuchs be-
schlossen, das auch thatsächlich weit gefördert wurde, weshalb aber
ist dasselbe jetzt ganz ins Stocken geraten? Ich meine, der Vorgang
des kleinen Radolfzell sollte auf diese grossen Städte aneifernd
‚wirken.
München. Baumann.
Fritz Grimme, Geschichte der Minnesinger. I. Die rheinisch-
schwäbischen Minnesinger. Urkundliche Beiträge zur Geschichte
des Minnegesangs im südwestlichen Deutschland. Paderborn,
F. Schöningh, 1897. XVI und 330 S. 8°. M. 6.
Die historische Forschung in Sprache und Litteratur eines Volkes
ist aufs engste verknüpft mit der Erforschung seiner Geschichte.
Was für die Wissenschaft des klassischen Altertums längst zur Wirk-
lichkeit geworden ist, das einmütige Zusammengehen der Philologen
und Litteraturforscher mit den Historikern, bleibt für die Arbeit auf
dem Gebiet des Mittelalters wie der Neuzeit noch immer ein schönes
Ideal, eine von der Theorie unzähligemale erhobene, von der Praxis
im grossen ganzen mit beharrlicher Ausdauer zurückgewiesene Forde-
rung. Auf der einen Seite die ganze, riesenhafte Arbeit, welche die
Germanistik bereits geleistet, auf der andern der glänzende Auf-
schwung, den der Betrieb der Geschichtswissenschaft, namentlich in
der Detailforschung, nach allen Richtungen genommen hat — und
die Brücke zwischen beiden fehlt! Am empfindlichsten wohl macht
sich diese Kluft bemerkbar bei der deutschen mittelalterlichen Lyrik,
um so mehr als gerade hier eine gegenseitige Befruchtung beide
Disziplinen unendlich fördern müsste. Eine Geschichte der Minne-
singer nach dem heutigen Stande der germanistischen und der
historischen Forschung zugleich — ein hohes Ziel, das wohl vielmals
ersehnt, von keinem aber bislang ernstlich in Angriff genommen
worden ist! Warum sind denn unsere Meister der Litteraturgeschichte
an diesem Problem, einem der grössten und dankbarsten, die ihnen
gestellt sind, vorübergegangen? Von der Hagens „Minnesinger“
haben gewiss ihr bleibendes Verdienst, aber ebenso gewiss erscheint
uns ihre Unzulänglichkeit.e. Diese, schon längst empfunden, hat
Kritiken. 265
dennoch bis heute zu keiner Neuschöpfung Anlass gegeben. Die
Zeit ist noch nicht da. Erst muss die Scheidewand gefallen sein,
die den Germanisten vom Historiker trennt. Ein langes Stadium
der gründlichsten Vorarbeiten, für die die Kraft eines einzelnen zu
schwach ist, muss dem Werke selbst voraufgehen. Da diese noch
immer fehlen, so erregte es in Fachkreisen nicht geringes Erstaunen,
als vor kurzem ein Buch erschien, das unter dem Titel einer Ge-
schichte der Minnesinger den Anspruch erhebt, jenes hohe Ziel er-
reicht zu haben. Der Verfasser, Fritz Grimme, hat thatsächlich den
anerkennenswerten Mut gehabt, an die eminent schwierige Aufgabe
heranzutreten, ohne eigentliche Ahnung ihrer ungeheuren Anforde-
rungen, und verspricht sich und dem Leser eine glückliche Lösung
aus eigener Kraft. Erwartungsvoll öffnet man das Buch mit dem
vielverheissenden Titel und ist gleich beim Lesen der Vorrede höchlich
verwundert, dass sie das Wesentlichste der Aufschrift zurücknimmt
und die „Geschichte der Minnesinger“ reduziert auf blosse „Beiträge
zum Leben der Minnesinger“, ja in noch bescheidenerer Weise nur
„ein sehr unvollständiges Bild von dem Leben und Treiben der ein-
zelnen Dichter“ in Aussicht stellt — zugleich aber dem Verfasser
den bisherigen Ehrenplatz von der Hagens in der litterargeschicht-
lichen Forschung vindizier. Und völlig enttäuscht wird man, wenn
man wirklich zu finden hofft, was bei der erwähnten Einschränkung
immerhin noch zu erwarten wäre. Eine rein äusserliche Aneinander-
reihung von Namen und Daten, wie sie mühsam mit erstaunlichem
Fleiss aus einer Menge von Litteratur — Gr. gibt 171, z. T. sehr
umfangreiche Werke an, die er benützt hat — hervorgeholt worden
sind, selten mit dem Versuch einer Gruppierung unter grössere, gemein-
same Gesichtspunkte und, wo dies geschieht, meist in trivialer, wenig
wissenschaftlicher Weise, fast keine Rücksichtnahme auf die Werke der
Dichter! — Das ist's, was uns in dieser „Geschichte der Minnesinger“
geboten wird. Mit dem Sammeln allein ist's wahrlich nicht gethan;
das ist eine Vorarbeit, die freilich auch gemacht sein will, doch darf
sie nicht mit dem Anspruch des Werkes selbst auftreten. Mit solch
übertriebener Forderung muss eine an sich anerkennenswerte Leistung
schonungslos dem Tadel der Kritik verfallen. Hätte Gr. seine Arbeit
nicht als Geschichte der Minnesinger in der Form einer Darstellung,
sondern als Vorstudien zu einer solchen in der Form von Regesten
gegeben, wie er es im Anhang wirklich versucht hat, so hätte er der
litterarhistorischen Forschung thatsächlich einen Dienst geleistet und
sähe seinen bewundernswerten Sammeleifer hinlänglich belohnt. Eine
‚dankenswerte Bereicherung der biographischen, namentlich genea-
logischen Kenntnisse von den Minnesingern bedeutet sein Buch immer-
266 Kritiken.
hin — für den vorsichtigen Benützer — trotz einer Menge derber
Verstösse selbst gegen bescheidene Forderungen der Wissenschaft.
Ungenauigkeit und Unkenntnis zeigt sich in jedem Abschnitt, nicht
selten in geradezu verblüffender Aufdringlichkeite Um nur ein Bei-
spiel herauszugreifen, das am Schluss beigefügte Orts- und Personen-
verzeichnis wimmelt förmlich von Fehlern, auf die nicht erst ver-
wiesen zu werden braucht. Was soll man aber vollends dazu sagen ?
In dem erwähnten Verzeichnis steht auch der Name Knonau mit
genauer Bestimmung des Ortes und dem einzigen Hinweis auf S. 158.
Schlägt man dort nach, so findet man — es ist kaum zu glauben —
eine Arbeit Maiers(!) von Knonau zitiert! Die planlose, unvollständige
Benützung der Litteratur und die leichtfertige Art zu zitieren sind
nicht minder scharf zu tadeln.
Einen allgemeineren Gedanken legt das Buch dem Historiker nahe.
Es zeigt zur Evidenz, welchen Schaden die Urkunden- und Regesten-
werke anrichten können, wenn sie denen in die Hände fallen, die
nichts als tote Namen und Zahlen daraus zu lesen verstehen. Solche
Leistungen sind mehr als alles andere geeignet, den ohnehin für
weitere wissenschaftliche Kreise noch immer — sehr mit Unrecht —
zweifelhaften Wert der Regesten u. ä. Arbeiten vollends zu dis-
kreditieren. Es ist hier nicht möglich, ihre weit über die Grenzen
der historischen Fachkreise hinausgehende Bedeutung zu erörtern: für
die litterargeschichtliche Forschung liegt jedenfalls noch ein reiches
Material unbenutzt in unsern Urkunden- und Regestenwerken und
mehr noch in den Archiven selbst, auf die jene den verständigen
Benützer zurückleiten. Wie lange wollen die Germanisten noch an
den unschätzbaren Reichtümern, die unsere Archive für sie bergen,
vorübergehen? Es liesse sich leicht statistisch nachweisen, dass ihre
Teilnahme an der Benützung der Archive eine äusserst geringe ist;
und selbst Anregungen aus den Kreisen der eigenen Fachgenossen,
wie die im XVIII. Band der Mitt. d. Inst. f. Oesterr. Gesch.-Forschg.
veröffentlichte treffliche Abhandlung E. Schröders „Urkundenstudien
eines Germanisten“ haben bisher noch keinen Wandel hierin zu
schaffen vermocht. Wollten Germanist und Historiker sich zu ge-
meinsamer Arbeit zusammenfinden, im Bereiche der Wissenschaft, wie
namentlich auch im Bereiche der Schule — keiner würde dem andern
etwas nehmen, jeder nur mit vollen Händen geben.
Karlsruhe. Karl Brunner.
Walther Schultze, Deutsche Geschichte von der Urzeit bis zu den
Karolingern. Zweiter Band: Das merowingische Frankenreich.
(Bibliothek deutscher Geschichte, herausgeg. von H. v. Zwiedineck-
Kritiken. 267
Südenhorst). Mit einer Karte: Das Frankenreich nach der Teilung
von 561. gr. 8°, XII u. 548 S. Stuttgart, Cotta’sche Buch-
handlung 1896.
Die „Bibliothek deutscher Geschichte“ hat der Darstellung der
Geschicke des deutschen Volkes von seiner Niederlassung in Europa
bis zur Herrschaft der Karolinger zwei stattliche Bände eingeräumt:
der erste, bearbeitet von O. Gutsche und W. Schultze, schliesst die
germanische Urzeit und die sog. Völkerwanderung in sich ein; der
zweite, eine breitere Ausführung des Beitrags von W. Schultze zu
Gebhardts „Handbuch der deutschen Geschichte“, setzt sich zur Auf-
gabe, das Entstehen und Wesen des merowingischen Frankenreichs zu
veranschaulichen.
Er umspannt die drei bewegten Jahrhunderte vom Zuge des
Frankenvolkes in das römische Gallien bis zur Schlacht bei Tertri
(687); mit Rücksicht auf Mühlbachers Karolingerzeit konnte darauf
verzichtet werden, auch über den Untergang des merowingischen
Königtums eingehenden Bericht zu erstatten. Im Vordergrunde stehen
die Regierungen der Merowingerkönige, deren äussere Politik zugleich
Gelegenheit bietet, die Schicksale der Burgunder, Thüringer und
Bayern, die Anfänge von Sonderbildungen im Westen und Osten des
fränkischen Reiches sowie des angelsächsischen Staatswesens zu
schildern.
Schultze spricht einmal (S. 228) von dem Zerrbilde, das durch
die karolingische Ueberlieferung von den Merowingern gezeichnet
und unbesehen übernommen worden sei. Ich möchte dies Urteil für
zu weitgehend und sicherlich der Einschränkung bedürftig halten.
Wertvoller scheint die Betrachtung, dass die Geschichtschreibung von
Anfang an dem Merowingergeschlecht verständnislos, ja feindlich
gegenübergestanden habe, das seine Kraft nur einer Aufgabe, der
Gründung und dem Ausbau des Staates, widmen konnte. Ganz folge-
richtig sucht sich Schultze von der traditionellen Auffassung frei-
zumachen; er will die Merowinger verstehen lehren als von einander
verschiedene politische Individualitäten, bei denen allen freilich der
männliche Charakter ihres Zeitalters deutlich erkennbar bleibt. Aber
ist der Verfasser in diesem an sich anerkennenswerten Bestreben nicht
hin und wieder zu weit gegangen? Schultze betont selbst (S. V),
dass er versucht habe, die politischen Umrisslinien schärfer zu ziehen,
als es bislang geschehen sei. Ich möchte hervorheben, dass Art und
Umfang der historischen Tradition der schöpferischen Phantasie un-
überschreitbare Grenzen setzen, dass sie nur ermöglichen, die Zeichnung
des Wesens und der Ziele der einzelnen Herrscher anzudeuten, nicht
aber sie bis ins Kleinste auszuführen. Prüft man unter dieser Voraus-
268 Kritiken.
setzung, um nur ein Beispiel zu nennen, die Charakteristik Theude-
berts I. (533—548), so stellen sich doch Bedenken ein. Die Kämpfe
des Merowingers in Italien, das Prägen von Goldmünzen mit dem
Namen des Königs, der sich Augustus nannte und in einem Schreiben
an Iustinian diesen wie seinesgleichen behandelte, die Nachricht von
dem Plane, mit Gepiden und Langobarden Byzanz anzugreifen, —
berechtigen meiner Ansicht nach nicht dazu, in Theudebert I einen
Vorläufer jener Herrscher zu erblicken, deren politisches Ideal ein
„römisches Reich deutscher Nation“ gewesen ist. Schultze setzt, fürchte
ich, Anschauungen und Pläne späterer Jahrhunderte schon bei einem
Barbaren des sechsten Jahrhunderts voraus. Seine Ausführungen
(S. 121f.) gehen, wenn anders ich mich nicht täusche, auf Ranke
(Weltgeschichte IV, 1 S. 77, Leipzig 1883) zurück; aber Ranke spricht
allein von Theudeberts Ehrgeiz, die Weltherrschaft zu teilen, nicht
davon, dass Theudebert beabsichtigt habe, unmittelbar „sich an Stelle
des Kaisers, ein germanisches Weltreich an Stelle des römischen zu
setzen“.
Eingehender noch als die politische Geschichte des Frankenreichs
verfolgt Schultze dessen „Zustände und Entwicklungen“, beginnend
mit den Erscheinungen des Lebens in Sitte, Recht und Wirtschaft,
aufsteigend zu den Aeusserungen des staatlichen Daseins, zu Wissen-
schaft, Kunst und Religion, für die gerade der Staat der Merowinger
die Vorbedingung ihrer Fortdauer darbot. „Das merowingische Staats-
wesen ist weder germanisch noch römisch, sondern beides, aber dies
in der Art, dass nur noch teilweise die römischen und germanischen
Elemente selbständig neben einander stehen, dass sie anderswo völlig
mit einander verschmolzen sind, sodass eine neue sie in unlösbarer
Verbindung enthaltende Einheit an ihre Stelle getreten ist“ (S. 541).
Gern wird man diesen Worten beipflichten, mit denen Schultze die
Summe seiner Schilderung zieht. Diese selbst aber ist um so dankens-
werter, als sie ein in sich geschlossenes Bild nur der merowingischen
Kultur darbietet: ich erinnere daran, dass in den Rechtsgeschichten
von Brunner und Schröder die fränkische Zeit Merowinger und
Karolinger zugleich umfasst, während Waitz und Dahn dem Mero-
wingerreiche und seiner Verfassung eine eigene Behandlung haben zu
teil werden lassen.
Die Darstellung der kirchlichen und rechtlichen Verhältnisse
lehnt sich, wie der Verfasser selbst bemerkt (S. VI), bisweilen eng an
Hauck und Brunner an, neben welchen noch vornehmlich W. Sickels
Arbeiten für Schultze bestimmend gewesen sind. So sieht er, im
Gegensatz zu Dahn, mit Brunner in den Teilungen des Reichs nur
solche der Reichsverwaltung, deren ungeachtet die Einheit des Franken-
Kritiken. 269
reichs fortbestand (S. 115. 353); Brunners Einfluss ist erkennbar in
den Darlegungen über Gesetzgebung und Volksrechte (S. 392 ff.),
während die fränkischen Reichsgesetze zu kurz gekommen sind (S. 400).
Einzelne Unterscheidungspunkte anzumerken würde hier zu weit führen,
zumal auf R. Schröders Bericht in der Historischen Zeitschrift 79,
S. 224 f. verwiesen werden darf. In dem Abschnitt über die mero-
wingische Historiographie ist mir die zusammenzwängende Behandlung
der Litteratur der Heiligenleben aufgefallen (S. 471 £.); die Herleitung
der irischen Kultur aus orientalischen, vor allem ägyptisch-alexandri-
nischen Einflüssen (S. 521 Anm.) entbehrt, wie mir scheint, der Be-
gründung.
Unsere Anzeige will nicht erschöpfen, sondern nur versuchen,
von dem Inhalt des Buches eine ungefähre Anschauung zu vermitteln.
Die Anordnung des Stoffes ist durchsichtig, die Darstellung aber an
manchen Stellen zu breit angelegt, wie z.B. in dem Abschnitte über
das Zeitalter Brunichilds (S. 127 ff.), der wohl nur aus diesem Grunde
kein recht greifbares Bild der Kämpfe des Königtums mit dem Adel
giebt. Der Stil ist etwas spröde, die Sprache leider nur zu sehr mit
leicht entbehrlichen Fremdwörtern durchsetzt: welch’ ein schreckliches
Wort ist z. B. „sich adaptieren“ (S. 541, Z. 8 v. u.) für „sich an-
passen“. Schultze will lebhaft veranschaulichen, und doch verleitet
ihn dies mehr als einmal zu wenig schönen Bildern, so, wenn er meint:
„Alle diese Leute, die an Litteratur und Kunst Gefallen hatten, diese
Schichten, die, wenn vom römischen Gallien der Kaiserzeit die Rede
ist, zuerst den Blick des Beobachters auf sich lenken, sind kaum etwas
anderes, als der helle prickelnde Schaum, über den das Auge nur
allzuleicht den darunter befindlichen missfarbenen faden Trank nicht
gewahr wird“ (S. 12), so auch, wenn von einer „reichhaltigen Speise-
karte von Freveln und Lastern“ die Rede ist (S. 496).
Zum Schlusse sei die Bemerkung gestattet, dass der Verfasser
des vorliegenden Buches nicht identisch ist, wie man wohl angenommen
hat (vgl. Deutsche lLitteraturzeitung 1896, Sp. 975 f.), mit dem gleich-
namigen Autor einer Arbeit über die fränkischen Gaue Badens, mit
der ich in der Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins NF. 13,
S. 183 ff. mich auseinanderzusetzen hatte.
Berlin. A. Werminghoff.
A. Dürrwächter. Die Gesta Caroli Magni der Regensburger
Schottenlegende. Bonn, Hanstein, 1897. 225 S. 8°.
Vorliegender Beitrag zur Geschichte der Regensburger Historio-
graphie und der Karlssage sucht, einer Anregung Grauerts folgend,
den Nachweis zu führen, dass in einer als Quelle sonst wertlosen
270 Kritiken.
Kompilation ein Bestandteil enthalten ist, der unmittelbar vor dem
Entscheidungskampf zwischen Karl von Anjou und Konradin ent-
standen, Zeugnis ablegt für Anschauungen und Hoffnungen, welche
die guelfisch-italienischen Anhänger des Franzosen hegten.
Die Untersuchung ist gründlich und vorsichtig geführt. Nach
acht Handschriften — nur eine, freilich die älteste, wurde nicht ver-
glichen — ediert Dürrwächter das als gesta Caroli Magni bezeichnete
Stück der bisher nur unzureichend bekannten Chronik von der Grün-
dung des irischen Mönchsklosters Weih 8. Peter zu Regensburg.
Diese Schottenlegende, wie die Chronik ihrem Inhalt nach mit Recht
genannt wird, hat um 1270, jedenfalls vor 1278, ein Regensburger
Schottenmönch nach schriftlichen Vorlagen und mündlicher Ueber-
lieferung ziemlich ungeschickt zusammengeschrieben. Auch die Gesta
bilden kein einheitliches Ganzes. Durch Ausscheidung der Einschiebsel
über die Wanderungen der irischen Mönche und ihre Klöster in
Deutschland sondert Dürrwächter eine Erzählung von Karl dem Grossen
aus, der im wesentlichen Regensburger Lokaltraditionen und ein ita-
lienischer (tendenziöser) Karlsroman zu Grunde liegen; denn wenn
auch viele Züge in den Gesta auf deutschen Ursprung schliessen
lassen, von cisalpinischen Karlstraditionen weicht es erheblich ab,
dass Karl der Grosse als italienischer, mit Frankreich in näherer
Verbindung stehender König erscheint, der von Süden nach Norden
vorschreitend die einzelnen Teile der Apenninenhalbinsel unterwirft
und sodann erobernd nach Deutschland zieht.
Nun betrachteten die Franzosen Karl den Grossen als Repräsen-
tanten ihrer nationalen Ansprüche auf das Kaisertum, eine Anschauungs-
weise, die mit der französischen Litteratur im 13. Jahrhundert in
Italien Eingang fand. Hier erblickten die Anhänger der päpstlich-
guelfischen Partei in Karl von Anjou, dessen Name schon an seinen
Vorfahren erinnerte, den wiederkehrenden Karl den Grossen, den
Schützer und Rächer der Kirche. Als nach dem Falle Manfreds
Konradin herannahte, da war es die Entscheidung über das Kaiser-
tum, welche Guelfen und Ghibellinen von dem bevorstehenden Kampfe
erwarteten. Ein fingiertes, aber gleichzeitiges Schreiben Karls an
Konradin lässt jenen sich auf „Lieder und wahrheitsgetrene Schriften“
berufen, die berichtet haben müssten, wie Karl der Grosse Deutsch-
land besiegte, Afrika bezwang und die Heiden bekehrte. Dürrwächter
meint, dass eine Verarbeitung der „verae scripturae“ eben in dem
von ihm auf italienischen Ursprung zurückgeführten Teil der Gesta
sich erhalten habe. Diese erzählen, wie Karl der Grosse in gött-
lichem Auftrage, durch einen päpstlichen Legaten begleitet mit Heer
und Flotte (von Rom) auszog zur Bekehrung der Heiden, Sizilien,
Kritiken. 271
Apulien, Kalabrien, Terra di Lavoro, Tuscien und die umliegenden
Provinzen leicht unterwarf, die montes Burdonum (den La Cisapass)
überschreitend nach der Lombardei gelangte, deren (heidnische) Be
wohner in einem ausführlicher geschilderten Kampfe besiegte, sodann
über Friaul durch die „Canales“ nach Bayern zog, die Heiden der
Stadt Regensburg in langwierigen Kriegen zur Taufe zwang, und in
raschem Siegeszuge Schwaben, Franken sowie die Rheinlande durch-
eilend schliesslich auch in Rheims einen grossen Reichstag hielt zur
Herstellung des Friedens und Glaubens in Afrika und Europa. Die
Thaten, die so Karl dem Grossen zugeschrieben würden, zeigten, was
die Guelfen von Karl von Anjou erwarteten, nach dessen Vorbild der
erste Frankenkaiser gezeichnet sei; und zwar spiegele sich ganz auf-
fällig die Lage zu Anfang des Jahres 1268 in dem Roman wieder,
als Karl von Anjou im Begriff war den Apennin zu tberschreiten,
um Konradin, der ja in Bayern seinen festesten Rückhalt hatte, in
Pavia aufzusuchen. In Wirklichkeit hat dann der Anjou nicht die
montes Burdonum überschritten und am Po die Entscheidungsschlacht
geliefert, wie das seinem Vorfahren beigelegt wird.
Vielleicht hätte eine Sprach- und Stiluntersuchung noch weitere
Stützen für die Annahme der Benutzung einer italienischen Vorlage
durch den Regensburger Kompilator zu liefern vermocht. Wenn in
der Lombardei bei der Annäherung Karls „voce preconia“ eine Ver-
sammlung berufen wird, und man hier beschliesst „usque ad mortem
iuxta exemplum Cathonis pugnam pro patria (pugnare)“ sowie „castra
munire“ mit Lebensmitteln und Waffen, so dürften das Ausdrücke
sein, welche einem Italiener geläufiger waren als einem bayrischen
Mönch. Den Franziskaner Thomas Tuscus als Verfasser des Karls-
romans anzusehen, liegt kein irgendwie ausreichender Grund vor;
Dürrwächter selbst weist auf die Umstände hin, welche eine ur
stehung im östlichen ÖOberitalien vermuten lassen.
Der Schlussabschnitt endlich „das Fortleben der Karls- und
Schottenlegende‘“ zeigt, welche bedeutsame Stellung im Volksglauben,
in der Geschichtschreibung und sogar in der Politik der Stadt Regens-
burg die Schottenlegende einnahm, bis Aventin mit scharfer Kritik
„den Lügen der ungelehrten Pfaffen“ zu Leibe ging.
Zürich. G. Caro.
W. von Sommerfeld, Geschichte der Germanisierung des Herzogtums
Pommern oder Slavien bis zum Ablauf des 13. Jahrhunderts.
(Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen, herausgegeben
von G. Schmoller, XII, 5.) Leipzig. Dunker & Humblot 1896.
VII. 234 S.
212 Kritiken.
Eine Gesamtgeschichte der ostdeutschen Kolonisation, die allen
wissenschaftlichen Anforderungen entspricht, bedarf einer Reihe von
Vorarbeiten, die diesen Prozess für räumlich abgegrenzte Gebiete
untersuchen. Wie nun jüngst E. O. Schulze die Länder zwischen
Saale und Elbe behandelt hat, so hat von Sommerfeld eine verwandte
Arbeit für das Gebiet des alten Herzogtums Westpommern veröffent-
licht, dessen Umwandlung in ein deutsches Land bisher zwar mehr-
fach von den Forschern gelegentlich berührt, aber noch nicht zu-
sammenfassend behandelt worden war. Nach einem Rückblick auf
die Zustände in slawischer Zeit und die Entstehung des Herzogtums
schildert er die beiden Zeiträume der Germanisation, die seiner Auf-
fassung nach zu scheiden sind: war es von 1124 bis 1234 die Geist-
lichkeit, die durch Missionspredigt und Klostergründung die Germani-
sation vorbereitete, allerdings ohne sie klarbewusst anzustreben, so
wurde sie dann von 1234 bis gegen 1300 durch politisch-militärische
und wirtschaftliche Arbeitsleistung deutscher Laien durchgeführt. von
Sommerfeld erzählt im wesentlichen den äusseren Hergang, gestützt
auf die bis 1300 gedruckt vorliegenden Urkunden und die ein-
schlägigen Quellenschriftsteller; natürlich nicht ohne Ausblick auf die
Fragen nach den Formen der Germanisation und deren wirtschaft-
licher und sozialer Verursachung. Diese Aufgabe ist mit Sorgfalt
und Umsicht gelöst worden; und auch die Darstellung ist durchaus
ansprechend. Es ist also mit von Sommerfelds Abhandlung eine in
allem Wesentlichen dauerhafte Grundlage für das Verständnis der
Giermanisation Pommerns gewonnen worden.
Leipzig. Rudolf Kötzschke.
Anton Weiss. Aeneas Sylvius Piccolomini, als Papst Pius II. Sein
Leben und Einfluss auf die litterarische Kultur Deutschlands.
(Rektoratsrede.) Graz 1897.
Von den Briefen des Enea Silvio sind gegen 600 bisher be-
kannt geworden; wie gross die Zahl der im ganzen Abendlande noch
in Bibliotheken und Archiven versteckten sein mag, lässt sich schwer
berechnen. Dass sie unschätzbares kulturgeschichtliches Material ent-
halten und somit unbedingt in einer womöglich erschöpfenden, kritisch
gesichteten und sachlich erläuterten Gesamtausgabe der Forschung zu-
gänglich gemacht werden müssen, ist häufig genug betont worden.
Aber einer so weitzweigigen und opferreichen Aufgabe würde ein
Einzelner kaum noch gewachsen sein: es wäre dringend zu wünschen,
dass eine gelehrte Körperschaft ihrer Ausführung sich endlich annähme.
Die wichtigste kritische Vorarbeit, die Untersuchung von Georg Voigt
(Archiv f. Kunde österr. Geschichtsquellen Bd. 16, 1856), erfährt jetzt
Kritiken. 273
eine höchst dankenswerte Ergänzung durch den Grazer Kirchen-
historiker Anton Weiss, welcher 149 von Voigt bereits registrierte,
aber nicht mitgeteilte Briefe Eneas in dem vorliegenden Buche zum
Abdruck bringt. Sie entstammen sämtlich der von Enea eigenhändig
geschriebenen und sorgfältig revidierten Sammelhandschrift der Wiener
Hofbibliothek (Nr. 3389). Leider fehlt das Vorderstück dieses wert-
vollen Kodex, der 188 Nummern umfasst, zum grössten Teil redigierte
Konzepte, teilweise auch Abschriften fertiger Briefe enthaltend, so dass
die Annahme einer litterarischen Absicht des Verfassers sehr wahr-
scheinlich wird, um so mehr als hie und da Anweisungen für die
Drucklegung beigefügt sind und die Briefe selbst eine geschlossene
Reihe darstellen, die vom 6. April 1453 bis zum 10. Februar 1454
reicht; überdies sind diese Briefe unverkennbar als schriftstellerische
Leistungen gedacht, und namentlich an den geflissentlich von einander
abgehobenen und Wiederholungen meidenden Parallelberichten über
gleiche Thatsachen oder Vorgünge wird es deutlich, dass die Rück-
sicht auf den Empfänger des einzelnen Briefes stellenweise der andern
auf den künftigen Leser der ganzen Brieffolge untergeordnet wird.
Auf den kurzen Zeitraum von zehn Monaten verteilt sich die vor-
gelegte Briefmasse; an einem Tage (25. September 1453) hat Enea
nicht weniger als zehn, zum Teil umfangreiche Briefe geschrieben!
Nur zwei, an weibliche Verwandte gerichtet, sind in italienischer
Sprache verfasst, die übrigen in gewähltem und sorgsam gefeiltem
Latein. Von der Entstehung der Hdschr. und namentlich der von
Enea aufgewendeten Redaktionsthätigkeit giebt Weiss leider kein zu-
längliches Bild, auch Erläuterungen hat er dem Texte nur spärlich
beigegeben und dem künftigen Gesamtherausgeber somit noch vieles
übrig gelassen. Der Ursprungsort der Briefe ist in der Hauptsache
Wien und Graz, ihre Adressaten (mehr als 60) sind in Italien, West-
deutschland, Oesterreich, Böhmen, Ungarn, Polen und England zu
suchen, Papst und Kardinäle, weltliche und geistliche Fürsten, Bischöfe
und Domherrn, Staatsmänner, Hofbeamte, Gelehrte, Kaufleute, Kom-
munen, Verwandte und Freunde Eneas sind unter ihnen. Von der
erstaunlicen Ausdehnung seiner persönlichen Verbindungen und
Wirkungen erwächst eine überraschende Anschauung, und die Fülle
von Mitteilungen, Schilderungen, beziehungsreichen Andeutungen ge-
währt einen lebhaft fesselnden Einblick in die Gesellschaft und den
Zeitgeist jener Tage.
Die Inaugurationsrede, mit der Weiss seine wichtige Brief-
publikation einleitet, darf mit zu strengem Massstab nicht gemessen
werden. In den Anmerkungen fehlt es nicht an mancherlei nützlichen
Notizen, aber im ganzen folgt der Verfasser lediglich den bekannten
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 18
274 Kritiken.
Gewährsmännern: Voigt, Reumont, Janssen, Pastor, Gregorovius,
Gengler u. s. w. Da ihm die jüngeren Forschungen über die Früh-
zeit des deutschen Humanismus nicht vertraut sind, vor allem die
grundlegenden Untersuchungen von Burdach, weiterhin aber auch die
von Deen, Herrmann, Joachimsohn, O. Zingerle, Haller u. a., so leidet
seine Darstellung, von einzelnen Fehlgriffen abgesehen, an einer
irrigen Ueberschätzung der Bedeutung Eneas für das deutsche Geistes-
leben überhaupt. Das Ergebnis (S. 82): „Die deutsche Nation ist
von Tag zu Tag in den Wissenschaften gewachsen und hat zu-
genommen. Sie bedurfte nur des ersten Anstosses, und vergessen
wirs nicht, erkennen wire dankbar an: Diesen ersten Anstoss erhielt
sie durch Aeneas Sylvius Piccolomini, den nachherigen Papst Pius II.“
kann nur als eine höchst anfechtbare Ueberschwänglichkeit bezeichnet
werden. Auch sonst bewegt sich die Bewunderung des Festredners
für seinen Helden in verschwommenen Linien, breitet sich allzu be-
haglich und redselig aus und scheut selbst vor kühnen Gemeinplätzen
nicht zurück (vgl. besonders S. 4. 49). Gegenüber Voigt wirft sich
Weiss zum Apologeten Eneas auf, betont auch richtiger als dieser
die idealistischen Züge des vieldeutigen Charakters, ohne aber auch
seinerseits über eine enge und einseitige Auffassung hinauszukommen.
Wer im Kanzelstil einen „Tag von Basel“, einen „Tag von Damaskus“
und einen „Tag von Mantua“ als die drei Lebensperioden Eneas ab-
zugrenzen sucht, wer ihn ın den Humanisten Enea und den Papst
Pius zerlegt und sich ernstlich die Frage stellt, welche der beiden
Hälften ihm wohl lieber sei, der begiebt sich selbst der Mittel, mit
denen man dem Problem so komplizierter Persönlichkeiten einiger-
massen beizukommen vermag.
Berlin. Arnold E. Berger.
W. Naudé. Die Getreidehandelspolitik der europäischen Staaten vom
13. bis zum 18. Jahrhundert, als Einleitung in die preussische
Getreidehandelspolitik. Acta borussica. Denkmäler der preussi-
schen Staatsverwaltung im 18. Jahrhundert, herausgegeben von der
königl. Akademie der Wissenschaften. (Die einzelnen Gebiete der
Verwaltung: Getreidehandelspolitik. Erster Band:) Berlin. Parey 1896.
Dieses Buch befriedigt nicht nur ein wissenschaftliches, sondern
auch ein aktuell-politisches Bedürfnis. In heutiger Zeit hat es nicht
nur für den Historiker, sondern auch für den Politiker Interesse, eine
Uebersicht zu gewinnen über alle die verschiedenen Mittel, welche die
Getreidehandelspolitik seit Jahrtausenden angewendet hat, um einer-
seits die Versorgung der Völker mit Nahrung zu sichern, und um
andererseits das Interesse der landwirtschaftlichen Produktion zu
Kritiken. 275
wahren. Sowohl Historiker wie Politiker finden in dem Buche von
Naude eine, nach Ort und Zeit geordnete Musterkarte aller wichtigeren
Systeme der Getreidehandelspolitik vom alten Athen bis zum England
und Holland des 18. Jahrhunderts.
Einen Faden, der durch die zahlreichen Krümmungen dieser
tausendjährigen Entwickelung hindurchleiten kann, hat Schmoller
in seiner geistvollen Weise gegeben, und zwar in einer besonderen
Abhandlung, welche unter dem Titel „Die Epochen der Getreide-
handelsverfassung und -politik“ im 20. Jahrgange seines „Jahrbuchs“
(1896) abgedruckt ist; sie dient zugleich als Anzeige der Naudeschen
Darstellung.
Wenn man die Abhandlung Schmollers mit der Darstellung
Naudes zusammenhält, so gewinnt man einen tieferen Einblick in die
Absichten, die bei Sammlung und Bearbeitung des Naudeschen
Materials bestimmend gewesen sind: Es sollte ein hoher Standpunkt
und ein weiter Horizont geschaffen werden für die spätere Bearbeitung
der preussischen Handelspolitik; diese sollte eingefügt werden in die
grosse Entwickelungsreihe, welche die Getreidehandelspolitik der
ältesten und der neuesten Zeit verbindet.
Die Naudesche Darstellung allein giebt im wesentlichen nur
bearbeitetes Material, zugehauene Steine Das ist kein Vorwurf; im
Gegenteil! Dem unkundigen Benutzer wird wohl durch diese Eigen-
tümlichkeit des Buches die Benutzung etwas erschwert; der Kundige
dagegen wird die Steine dankbar für seine Spezialzwecke benutzen,
die Lücken ausfüllen und die Reihen zum Bauwerk zu schichten
wissen.
Wer an der Hand der Naudeschen Materialien die Entwickelung
der Getreidehandelspolitik vom Standpunkte der Gegenwart aus über-
schaut, der wird ihren tiefsten Einschnitt im 17. Jahrhundert er-
blicken, als einerseits von Amsterdam aus der freie moderne Ge-
treidehandel seine grossartigen, zweischneidigen Wirkungen entfaltete,
und als andererseits in der Getreidehandelspolitik neben die uralte
Sorge für die Volksernährung sich die neue Sorge für die Förderung
der Landwirtschaft stellte, nicht nur im Innern des Landes, sondern
auch nach aussen.
Beides hängt ohne Zweifel mit einander zusammen, was aller-
dings aus der Naudeschen Darstellung nicht klar hervorgeht. Es
bleibt noch zu untersuchen, inwiefern die Uebermacht der Holländer
im Getreidehandel mit der Ostsee sowohl auf die Einführung der eng-
lischen Getreideeinfuhrzölle mit gleitender Skala im Jahre 1660, wie
auch vielleicht auf die der englischen Getreideausfuhrprämien im Jahre
1689 gewirkt hat. Aber ganz abgesehen von diesem einzelnen histo-
18*
276 Kritiken.
rischen Problem, ist es ja zweifellos, dass die Entfaltung des freien
Getreidehandels, schon vor Zuhilfenahme der modernen Verkehrs-
mittel, allmählich die alten Ausfuhrbeschränkungen unnötig gemacht,
dagegen den Wunsch nach Einfuhrbeschränkungen hervorgerufen hat.
Darin hat man also die Axe der ganzen Entwickelung zu erblicken.
Es ist nötig, solche Gesichtspunkte sich klar zu machen; dann wird
das Studium des Naudeschen Buches lehrreicher sein, und die Masse
des Stoffes wird nicht erdrückend empfunden werden.
Göttingen. Richard Ehrenberg.
Briefe Samuel Pufendorfs an Christian Thomasius (1687 bis
1693). Herausgegeben und erklärt von Emil Gigas. Historische
Bibliothek, herausgegeben von der Redaktion der Historischen
Zeitschrift. 2. Band. München und Leipzig. R. Oldenbourg 1897.
78 8.
Unter den 27 Briefen Pufendorfs, mit denen Konrad Varrentrapp
1893 die Verehrer Monzambanos und die Erforscher der deutschen
Aufklärung überraschte, befanden sich auch vier im vollen Wortlaut
mitgeteilte Schreiben an Thomasius. Wer die Klagen Baumgartens
und Treitschkes über das ergebnislose Suchen nach Pufendorfiana in
Erinnerung hatte, erwartete gewiss nicht, dass Varrentrapps Nach-
forschungen verhältnismässig so reich belohnt würden. Die 27 Briefe
waren nur eine Auslese. Von 20 Briefen an Rechenberg wurden nur
fünf abgedruckt; die Anmerkungen wiesen noch auf manches weitere
Schreiben hin, das dem Herausgeber vorgelegen hatte. Zum ersten
Male erfuhr man den wahren Grund der Seltenheit Pufendorfischer
Briefe. In einem briefseligen Zeitalter lebend, erklärte der Geschicht-
schreiber Karl Gustavs von Schweden und des grossen Kurfürsten als
rastloser Aktenbändiger für langausgesponnene Korrespondenzen keine
Zeit zu haben. Niemand hätte danach eine erhebliche Vermehrung
der von Varrentrapp veröffentlichten Pufendorfiana für möglich ge-
halten. Erst der glückliche Fund, über den wir hier zu berichten
haben, hat die von Varrentrapp fast aufgegebene Hoffnung geweckt,
dass die Folgezeit uns noch mehr Pufendorfiana bescheren wird, dass
namentlich Pufendorfs Briefe an seinen Bruder Esaias auch noch
irgendwo entdeckt werden. Nicht weniger als 34 bisher unbekannte
Schreiben an Christian Thomasius konnte Gigas nach den in einer
Kopenhagener Briefsammlung enthaltenen Originalen mitteilen; wohl-
verstanden nur Samuels Briefe. Die Antworten von Thomasius sind
verloren oder harren noch ihres Entdeckers. Es fügte sich schön, dass
gleichzeitig Treitschkes Essai über Pufendorf im vierten Bande seiner
historisch-politischen Aufsätze wieder abgedruckt wurde Zug für
Kritiken. 277
Zug ist Treitschkes wundervolle Charakteristik durch die beiden Brief-
publikationen bestätigt worden. Das Vergnügen, den tapferen Mann
ganz so, wie ihn Treitschke geschildert hat, in seinen Briefen wieder-
zufinden, wird durch die Bereicherung unseres Wissens noch vermehrt.
Varrentrapps Publikation eröffnete vor allem in die Werkstatt des
Historikers erwünschtesten Einblick. Der Hauptwert der Briefe an
Thomasius beruht in den inhaltreichen neuen Aufschlüssen über die
Genesis der deutschen Aufklärung. Freilich Aufschlüsse, die in harter,
stachliger Schale geboten werden. Treitschkes Bemerkungen über
Pufendorfs Deutsch (4, 275) bedürfen der Einschränkung. Die Sprache
des Simplicissimus und der Briefe Elisabeth Charlottes von Orléans
bildet kein unwürdiges Bindeglied zwischen Luther und der deutschen
Renaissance des 18. Jahrhunderts. Das Diplomaten- und Kanzleideutsch
um 1680 ist vielfach zwar nicht reiner, aber flüssiger und besser
stilisiert als das Deutsch der gegenreformatorischen Epoche. Uner-
träglich hölzern und roh ist nur die mit Phrasen aus allen euro-
päischen Sprachen gespickte Redeweise der Gelehrten. Derselbe Pufen-
dorf schreibt an den Landgrafen Ernst von Hessen-Rheinfels, Paul
von Fuchs und König Karl XI. von Schweden ganz anders als an
seine gelehrten Freunde Rechenberg und Thomasius. Droysen hat
finden wollen, dass Pufendorf sich in seinen ihm bekannten Briefen
nicht eben häufig so gebe, wie er war. Der Leser der beiden Brief-
publikationen wird das nicht unterschreiben. Pufendorf bleibt sich
stets gleich, nur seine Ausdrucksweise wechselt. Der streitbare Gegner
der lutherischen Orthodoxie ist auch im Grobianismus als Gelehrter
und Aufklärer ein Schüler Luthers. Es kommt ibm nicht darauf an,
einem seiner schwarzröckigen Gegner den Titel „Schweinpelz“ zu geben
(27). „Die Nasenstüber“, die er austeilt, sind in seiner Polemik noch
das gelindeste. Aus Wildschütz wird der Mistfink Wildschissius
(9; 31). Zum Kitzeln so „harthäutiger Tiere,“ wie es die lutherischen
Theologen in Leipzig und Lund sind, ist „die Mistgabel‘“ eben recht
(17). Nach seiner eigenen Versicherung hielt er „sehr viel darauf,
dass man deutlich schreibe“, und meinte, ein klarer Stil sei „ein
Zeichen, dass man in seinem Kopfe aufgeräumt hat“. Aber eben
deswegen wusste er wohl, warum er Thomasius gegenüber das Lateinische
als die Gelehrtensprache in Schutz nahm. Deutlich war in seinem
Deutsch eben doch nur die traditionelle Grobheit. Pufendorf hat es
nicht mehr erlebt, dass seine Geschichte Karl Gustavs ins Französische
übersetzt wurde mit der Begründung, dass diese Sprache „a present
si commune et si generale“ sei. Die historische Notwendigkeit der
Emanzipation unsrer Sprache durch Thomasius um dieselbe Zeit, als
das Französische anfing, Weltsprache zu werden, hat er wohl kaum
278 Kritiken.
begriffen. Wie Leibniz gehörte er darin noch zu der älteren euro-
päischen Gelehrtengeneration. Um so deutlicher sah er die nach-
teiligen Folgen der von Thomasius ausgehenden Revolution voraus.
Warnend schrieb er dem jüngeren Freunde, wenn die Mode, wissen-
schaftliche Bücher in der Landessprache des Autors zu schreiben,
„bei allen gelehrten Nationen eingeführt werde, habe man inskünftige
anstatt des einzigen Latein wohl 5 oder 6 Sprachen zu lernen, und
würde doch des Lateins dazu nicht missen können, oder man würde
alle Bücher in 5 oder 6 Sprachen versieren müssen“ (61). Auch
sonst wird man beobachten können, dass die Wege der beiden Auf-
klärer durchaus nicht immer zusammengehen, dass Pufendorf bei aller
Sympathie für Thomasius dem Reprüsentanten einer jüngeren, der theo-
logischen Vormundschaft bereits völlig entwachsenen Generation nicht
durchweg zu folgen vermag. Durch die Lobsprüche, die er den
„Monatsgesprächen“ spendet, blickt immer wieder eine gewisse Miss-
billigung der satirischen, journalistischen Schreibart ihres Herausgebers
hindurch. Wie er anfünglich von dem Unternehmen abgeraten hatte,
begrüsst er schliesslich nicht ohne Genugthuung das Eingehen der
Zeitschrift. In der Beurteilung des spanischen Jesuiten Baltasar
Gracian erweist sich der Historiker dem Verfasser der „Hofphilosophie““,
bei dieser und anderen Gelegenheiten der Systematiker der älteren
deutschen Aufklärung ihrem verwegenen Pionier überlegen. Aber das
Alles verhindert doch nicht, dass er an der rührigen Propaganda
seines jüngeren Bundesgenossen für die Verweltlichung der Wissenschaft
seine ehrliche Freude hat. Namentlich an die Gründung der Uni-
versität Halle hat er grosse Hoffnungen geknüpft. „Wenn aus Halle
etwas reguläres und rechtschaffenes wird — meinte er — so mag
man es unter die notabilia huius seculi mitrechnen.“ Man wird an
W. von Humboldts klassisches Dietum gelegentlich der Berliner Uni-
versitätsgründung (Treitschke 1, 337) erinnert, wenn man Pufen-
dorfs Ratschläge liesst: „schaffet genugsame Mittel an Hand, macht
gute Disposition und Anstalt und vociret gute auserlesene Leute.“
Diese Andeutungen erschöpfen keineswegs den Inhalt vorliegender
Publikation, mögen aber doch genügen, einen Begriff von ihrer nicht
auf der Oberfläche liegenden Bedeutung zu geben. In einem Briefe
vom 18. September 1688 spricht Pufendorf von den Exequien des
grossen Kurfürsten, die am 22. September stattfanden (Seite 29, Anm. 1).
Pufendorf hat also nach dem alten Stil datiert, was dem Heraus-
geber ebenso wie Varrentrapp entgangen zu sein scheint und jeden-
falls, wenigstens in der Einleitung, hätte bemerkt werden müssen.
Erlangen. Richard Fester.
Kritiken. 279
Martin Philippson, Der Grosse Kurfürst Friedrich Wilhelm von
Brandenburg. Erster Teil: 1640—1660. Berlin, Siegfried Cron-
bach. VI, 452 S. 8°.
Der Verf. ist, als er den Plan zu seinem Werke fasste, davon
ausgegangen, dass es an einer Lebensbeschreibung des grossen Kur-
fürsten noch fehle. Eine sehr berechtigte Auffassung, denn Droysen
ist in den Bänden seiner Preussischen Politik, die er Friedrich Wilhelm
widmete, viel zu eifrig auf die Schritt für Schritt dem einzelnen Ereignis
nachgehende Darstellung, auf die Schilderung der auf einander folgenden
Conjuncturen und Actionen der brandenburgischen, deutschen, euro-
päischen Diplomatie bedacht gewesen, als dass er Zeit gewonnen hätte
zu ruhiger Feststellung des persönlichen Anteils des Herrschers an der
Staatsleitung, zu zusammenfassender Betrachtung seines gesamten
Wirkens und seines Charakters. Es ist gewiss einer von den am
stärksten ins Auge springenden Mängeln seines Buches, dass er fast
nie Musse findet für allgemeinere Rück- und Umblicke; kaum dass er,
wenn er vom Tode eines Herrschers gesprochen hat, Atem schöpft,
um einige wenige Worte über seine Thätigkeit im Ganzen zu sagen.
Und es kann ihm dann wohl vorkommen, dass er Krankheit und Ende
des Regenten auf 3 Seiten, das Gesamtbild aber auf einer halben
erledigt. Verdienst und Stärke seiner Arbeit liegen nach einer andern
Richtung hin. Erdmannsdörffers Buch bedeutete dann einen grossen
Fortschritt, insofern es der Persönlichkeit Friedrich Wilhelms und der
seiner Räte sehr viel grössere Aufmerksamkeit schenkte; aber es liess
noch eben so viel zu thun übrig, insofern es die innere Politik des
Kurfürsten nur sehr summarisch behandelte, das archivalische Material
nicht berücksichtigte und auch wohl das gedruckte nicht vollständig
ausbeutete. Ph. also war gewiss berechtigt, den an sich lohnenden Stoft
von neuem zu bearbeiten. Hier ist nun zu prüfen, inwieweit ihm das
gelungen ist.
' Vor allem muss gesagt werden, dass er auf die beiden haupt-
sächlichsten Lücken, die es hier noch auszufüllen gilt, sein Augen-
merk nicht gerichtet hat. Er hat weder der umfänglichen Ueber-
lieferung, die unsere Archive für die Geschichte dieser Regierung im
Rohstoff bieten, herangezogen, noch der inneren Politik des Kurfürsten
besondere Rücksicht gegönnt. Dass er einige wenige Aktenstücke be-
nutzt hat — nicht eben die wichtigsten — hat wohl nur ornamentale
Bedeutung; hätte er den Grundsatz, den er im Vorwort aufstellt —
dass er da, wo ihm der Stoff nicht erschöpft zu sein schien, archi-
valische Forschungen angestellt habe — auch nur im Entferntesten
wirklich befolgen wollen, es hätten sich nicht Dutzende, sondern Hunderte
von Gelegenheiten dazu ergeben. Die Verteilung des Bandes zwischen
280 Kritiken.
auswärtiger und innerer Politik ferner ist die, dass der ersteren fünf
Sechstel zugewiesen sind, während für die letztere nur der Rest übrig
bleibt. Das ist zu wenig, obwohl Friedrich Wilhelm in der That nur
für einige Zweige der inneren Politik ein starkes persönliches Interesse
gehabt hat. Denn wenn er auch sich um die Finanzen wenig gekümmert
hat, wenn Agrar- und Gewerbepolitik übel vernachlässigt wurden, wenn
Unterricht und öffentliche Arbeiten ihm nicht allzuviel Sorgen gemacht
haben, es bleibt noch genug übrig, woran er den innersten Anteil
nahm: Ständepolitik, Handel, Schifffahrt und Heerwesen obenan. Und
sie alle werden bei dieser Teilung benachteiligt.
Am meisten hat der Verfasser also für die Geschichte der aus-
wärtigen Politik gethan. Der ganzen Anlage seines Buches nach
konnte er den publizierten Urkundenstoff zu einer ausführlicheren
Zusammenfassung benutzen als Erdmannsdörffer für sein viel weiter
ausgedehntes Werk. Und man wird Ph. dafür Dank wissen. Aber
man wird bei aller Anerkennung dieser Arbeit sie nicht etwa als eine
erschöpfende ansehen dürfen. Einmal ist Wesentliches nicht genügend
berücksichtigt: so die Politik des ganz jungen Friedrich Wilhelm
den Polen gegenüber. Freilich hat man von anderer Seite diese
Diplomatie des Zwanzigjährigen (1640 bis 1648) sehr unterschätzt;
Ph. thut das nicht, aber er rückt sie auch nicht in das richtige Licht.
Sie ist ein kleines Meisterstück und auch für den späteren Friedrich
Wilhelm durchaus charakteristisch. Auch das Verhältnis Brandenburgs
zu den westfälischen Friedensverhandlungen scheint mir nicht in seinem
innersten Kern erfasst zu sein; der Verf. giebt eine gute Uebersicht
über die einzelnen Wendungen, aber er setzt nicht auf die Punkte,
auf die es zuletzt am meisten ankommt, die nötigen Accente Man
muss sich nur einmal die Lage Georg Wilhelms im Jahre 1639 vor-
stellen, um zu erkennen, wie ungeheuer gross die Erfolge waren, die
Friedrich Wilhelm im Ringen mit den europäischen Grossmächten
zuletzt davon trug, obwohl er über keinen Quadratfuss mehr Landes
gebot, als sein Vater. Ph. kommt von weit allgemeineren Darstellungen
her. Wenn solche aber überhaupt ein eigenes Recht im Rahmen der
Forschung beanspruchen dürfen, so ist es deswegen, weil sie von
höherem Standpunkt aus auch Grosses und Geringes besser unter-
scheiden können, als die Spezialarbeit, und weil sie mit einem sichereren
Massstab an die Besonderheiten des Einzelstoffes herantreten. Diese
Sicherheit vermisst man bei Ph., auch ganz gelegentliche Aeusserungen
lassen ihren Mangel erkennen. Dahin gehört die Behauptung (S. 378),
Berlin habe damals den Mittelpunkt der europäischen Politik gebildet.
Man hat eine Zeit lang ein Vergnügen daran gefunden, über die Ueber-
treibungen der Borussomanen unter den Historikern zu schelten; ich
Kritiken. 281
wüsste keinen unter den Genossen meines engeren Faches, der eine
solche Ueberschätzung Brandenburgs vertreten würde.
Soviel ich weiss, steht Ph. seinen früheren Studien nach der
inneren Staatsgeschichte weit ferner, als der äusseren, auch der Anteil
den er ihr, im Vergleich zu jener in seinem Buche, gönnt, ist weit
geringer, trotzdem tritt er in diesen Abschnitten mit viel überlegenerer
Miene auf, als in jenen. Um mit Aeusserlichkeiten anzufangen, belehrt
er (S. VI) Schmoller darüber, dass er die neue Serie der Urkunden
und Aktenstücke nicht hätte „Innere Politik“ benennen sollen. Ich
habe vergeblich darüber nachgedacht, warum man Finanz-, Agrar-,
Handels-, Gewerbe- oder Kirchenpolitik nicht innere Politik nennen
sol. Zu einer Berechnung, die ich über die brandenburgischen Ein-
nahmen im Jahre 1640 angestellt habe, und deren 4 Textzeilen ich
mir wirklich manche langwierige Untersuchung habe kosten lassen,
setzt Ph. nur (S. 29 Anm. 3) die kurze Bemerkung, sie erscheine
ihm zweifelhaft. Ich würde für angemessener halten, wenn er diese
seine Skepsis näher begründet hätte. Aehnlich bleibt der Vorwurf,
den Ph. (S. 434 Anm. 2) bei einer Darstellung des Kommissariats
vor 1660 gegen einen Aufsatz von mir über das Kommissariat nach 1660
erhebt, er enthalte dürftige und bisweilen irrige Angaben, ohne jede
Motivierung. Wenn sich ein Historiker nur auf Anderer Spezial-
forschungen stützt, so ist er meines Erachtens auch verpflichtet sie
zu respektieren oder aber sie anzufechten. Er setzt sich sonst dem
Verdachte aus, dass er nur mit einer wohlfeilen Phrase den Eindruck
der Sachkenntnis hervorrufen will, ohne sie in Wahrheit zu besitzen.
Ich schreibe diese Bemerkungen um der Sache willen und nicht aus
persönlicher Rankune; zu dieser hätte ich um so weniger Veranlassung,
als der Verf. mich an anderen Stellen mit seinem Lob bedenkt, an
dem mir freilich unter diesen Umständen eben so wenig gelegen ist,
wie an seinem Tadel. Andere Forscher verfahren anders als er,
Schrötter hat in seinem tüchtigen Buche über die Heeresorganisation
einen Fehler, ich weiss nicht mehr welchen, meines Kommissariat-
aufsatzes stillschweigend verbessert und hätte doch seiner Sachkenntnis
nach sehr viel mehr Ursache gehabt davon zu sprechen als Philippson,
der da urteilt und nicht verbesserte Im Uebrigen enthalten diese
Abschnitte Ph.’s manche dankenswerte Zusammenfassung, freilich auch
manche schmerzliche Lücken und manchen Irrtum. Wie kommt der
Verfasser z. B. zu dem Multiplikator, den er (S. 29, 377) bei der
Wertumrechnung des damaligen in das heutige Geld benützt? Er steht
in Gegensatz zu dem, soviel ich weiss, einzigen bis heute wissenschaft-
lich begründeten, dem Hanauer’schen, auch von Rother acceptierten.
Wichtiger aber als diese einzelnen Ausstellungen ist, was man der
282 Kritiken.
Gesamthaltung dieser Abschnitte vorwerfen kann: sie verraten überall
den mit diesen Dingen Unvertrauten. Während man nämlich über
alle Diplomatie der Welt reden kann, ohne irgend welche Vor-
kenntnisse zu besitzen, ist die Voraussetzung für jede fruchtbare Arbeit
auf diesen Gebieten die Bekanntschaft mit den analogen systematischen
Disziplinen der Staatswissenschaften, ein Umstand, der hinreichend
erklärt, warum gar nicht selten Arbeiten, die von Historikern ohne
diese Vorbildung unternommen werden, totes Notizen- und Kuriositäten-
gerölle bleiben. Darum gelangt Ph. hier im wesentlichen nicht über
eine auch als solche nur fragmentarische Zusammenstellung des vor-
handenen Nachrichtenmaterials hinaus; es ist der obligate Abschnitt
über innere Geschichte, mit dem manche Historiker den Schein der
Vollständigkeit zu erregen suchen, ohne irgend ein eigenes Verhältnis
zu diesem Teil ihres Gegenstandes zu haben.
Doch man würde vielleicht auch hiervon noch abstrahieren können,
wenn das Buch nach einer dritten Seite durch schöpferische Auffassung ent-
schädigte. Ph. deutet im Vorwort an, nicht ohne eine gewisse Ungerechtig-
keit gegen Erdmannsdörffer, die biographische Seite dieser Regierungs-
geschichte sei bisher übel vernachlässigt. Er erklärt, ein klares Bild
von Friedrich Wilhelms Wollen und Wirken entwerfen zu wollen; er
lässt hoffen, dass man aus seinen Händen nicht eine, sondern die
Biographie seines Helden empfangen werde. Aber diese Erwartungen
erfüllt der vorliegende Band durchaus nicht. Ph. giebt zwar in einem
kurzen Abschnitt eine hübsche Zusammenstellung von einer Anzahl
einzelner Züge des Herrschers und Menschen, aber das Amt eines
Biographen, wie es heute von Meistern des historischen Porträts —
ich denke vor allem an Marcks — immer tiefer erfasst wird, stellt weit
schwierigere Aufgaben an den, der sich diesen Rang so schnell selbst
beilegt. In seiner Vollendung verlangt es vornehmlich eine völlige
Durchdringung des gesamten Stoffes als einer inneren Einheit, einen
das ganze Leben des Helden umfassenden Blick, die Gliederung und
Heraushebung der einzelnen Stadien seines Laufes, kurz es fordert
entwickelnde, nicht beschreibende Geschichtsschreibung. Denn das
Entwickelungsprinzip findet in der Historie nicht nur auf die Zeiten
und Völker, sondern auch auf die Menschen tiefgreifende Anwendung.
Wie wenige von diesen Zielen aber sind von Ph. auch nur erstrebt.
Ueber ein centrales Problem in der Geschichte dieses Monarchen hat er
offenbar überhaupt keine Erwägungen angestellt, geschweige denn, dass
er zu seiner Lösung Arbeiten angestellt hätte. Ich habe es vor Jahren
schon an etwas entlegenem Ort, in der brandenburgisch-preussischen
Spezialzeitschrift, kurz zu skizzieren versucht, darf aber darauf wohl heute
noch einmal zurückkommen. Wer einmal irgend umfassende archi-
Kritiken. 283
-valische Nachforschungen über den Grossen Kurfürsten angestellt hat
(was übrigens Ph. nicht einmal von sich selbst behauptet), weiss auch,
wie ungewöhnlich gering die Anzahl der von seiner eigenen Hand
.herrührenden Schriftstücke ist. Legte man sie übereinander, so würden
sie nach dem mir bekannten Stand der heutigen Kenntnis, nur ein sehr
dünnes Konvolut ausmachen. Im übrigen sind wir auf Unterschriften
angewiesen; Randnoten, die bei Friedrich Wilhelm L eine so grosse
Rolle spielen, scheint dieser Fürst nicht geliebt zu haben. Daraus
aber geht hervor, dass der Zustand der handschriftlichen Ueberlieferung
es ausserordentlich erschwert, den persönlichen Anteil des Kurfürsten
an seiner Regierung festzustellen. Alles wird in seinem Namen gesagt,
entschieden, gethan, aber was davon ihm selbst zuzurechnen ist, bleibt
‚unklar. Und auch zu divinieren und interpretieren giebt es da wenig;
Friedrich Wilhelm trat wahrscheinlich meist mit seinem eigenen Ent-
schluss nicht sofort hervor; jedenfalls liebte er es sehr Anderer Rat und
Meinung zu hören. Was soll man also von seinem persönlichen Anteil
annehmen, wenn in einer bestimmten Angelegenheit jahraus jahrein
z. B. Jena die Konzepte der kurfürstlichen Reskripte und Resolutionen
entworfen hat. Die Protokolle des Geheimen Rates werden öfters aus-
helfen, aber sie versagen gerade in den wichtigsten Angelegenheiten
nicht selten, weil der Kurfürst über sie sich nicht mit dem Kollegium,
sondern nur mit einzelnen besonders vertrauten Mitgliedern beriet.
Die intensivste Aufmerksamkeit wird freilich den wenigen Sitzungen
zuzuwenden sein, von denen das Protokoll ein wirkliches Gespräch des
Kurfürsten mit den Räten überliefert; aber vor allem wird, meines
Erachtens, ein anderes umständlicheres Verfahren eingeschlagen werden
müssen. Da nämlich vom Kurfürsten fast gar nichts, von seinen Helfern
und Beratern aber sehr viel Eigenhändiges überliefert ist, so wird man den
umgekehrten Weg einschlagen und gewissermassen ein Subtraktions-
exempel aufstellen müssen. Man wird nicht eher ruhen dürfen, ehe man
über jeden einzelnen von ihnen, über Götze, Burgsdorf, Schwerin, Blumen-
thal, Tornow, Jena, Weimann, Fuchs und Hoverbeck so gut orientiert ist,
wie man bis heute vielleicht nur erst über Waldeck, Meinders, Canstein,
Gladebeck und Knyphausen unterrichtet ist. Erdmannsdörffer und Strecker
haben für die beiden zuerst Genannten diese Aufgabe gelöst; die drei
anderen, als Staatsmänner übrigens etwa von Knyphausen abgesehen,
nicht in der ersten Reihe Stehenden, in ihrer Eigenart zu erkennen,
habe ich mir Mühe gegeben. Für Schwerin hat F. Hirsch viel gethan;
ein Versuch, der für Fuchs angestellt ist, ist gänzlich gescheitert. Kennt
man nun erst alle die übrigen und noch einige Andere genau, sind
sie alle in ihrer geistigen Potenz abgeschätzt, dann wird es nicht
schwer sein bei jeder einzelnen grossen Angelegenheit zu entscheiden,
284 Kritiken.
wer der intellektuelle Urheber war, der Kurfürst oder der nächst-
beteiligte Rat — in der Regel war es sicherlich immer nur einer.
Und ein sehr scharfsinniger Interpret wird dann vielleicht sogar den
einzelnen Konzepten abschmecken können, wessen Kopfe sie entsprungen
sind, ob dem des Schreibenden oder dem des Herrschers.
Für alle diese Dinge nun hat Ph. sehr wenig gethan. Er hat
keinen ernsthaften Versuch gemacht, um die Eigenart des Kurfürsten
in Hinsicht auf die Geschäfte festzustellen, die Frage überhaupt nicht
im mindesten scharf formuliert, und auch was er für die Räte des
Kurfürsten beibringt, ist sehr geringfügig und nach meiner Kenntnis
auch zum grossen Teil falsch: die Urteile über Schwerin und Jena
(S. 382 f.) sind gänzlich verfehlt. Dass jemand langweilige Gebete
niederschreibt, ist noch kein Beweis für seine Unfähigkeit als Staats-
mann, Schwerin hat aus Preussen über den langen schlimmen Land-
tag schlechthin vorzügliche Berichte geschrieben, auch höclıst geschickt
zu manövrieren gewusst, und Jena war am Hofe des Kurfürsten, so
viel ich absehe, einer der entschlossensten und gescheidtesten Vertreter
des Absolutismus sans phrase.
So wird man denn im ganzen Ph. für seine Zusammenfassungen
namentlich der auswärtigen Geschichte des damaligen Brandenburgs
danken müssen, aber seine Prätension, als habe er unser Wissen vom
Grossen Kurfürsten erheblich bereichert oder gar die Biographie
Friedrich Wilhelms geschrieben, wird man sehr entschieden zurückweisen
müssen.! Ich glaube bei keinem meiner Fachgenossen auf Widerspruch
zu stossen, wenn ich sage, wir alle, die wir für die Geschichte dieses
Herrschers gearbeitet haben, wären Ph. dankbar gewesen, wenn er die
Jahre, die er ihm widmen wollte, irgend einer speziellen Frage aus
seiner Regierungszeit zugewandt hätte, und es wäre richtiger gewesen,
so zu verfahren, als einmal schnell im Vorbeigehen seine Biographie zu
schreiben. Bisher ist — von Kompendien und manchen unglücklichen
Verlegerunternehmungen jüngsten Datums abgesehen — deutscher
Gelehrtenbrauch gewesen, dass man zusammenfassende grosse Dar-
stellungen schreibt, wenn man ganz neue Kombinationen und Per-
spektiven in petto hat, oder wenn man an den Stoff wirklich ein Leben
gesetzt hat und ihn intim kennt. Das vorliegende Buch fällt unter
keine von beiden Kategorien und ist trotzdem nicht geeignet, das
Vertrauen zu dieser Regel zu erschüttern. K. Breysig.
! Ich möchte den bösen Schein vermeiden, als ob ich pro domo spräche,
und verfehle deshalb nicht hinzuzufügen, dass ich nicht vorhabe, eine solche
Biographie zn schreiben.
Kritiken. 285
F. Augusto de Benedetti. La Diplomazia pontificia e la prima
Spartizione della Polonia. Pistoia 1896. VI, 132 S. 2 Fr.
Die kleine Schrift enthält allerlei über die Beziehungen Polens
zum heiligen Stuhle; ihr Wert und ihre Berechtigung liegen in dem
vierten Kapitel, welches allein das im Titel angegebene Thema be-
handelt und einen interessanten Beitrag zur Geschichte der polnischen
Teilungen bietet. Auf Grund der Akten des päpstlichen Geheim-
Archivs wird hier die Politik der Kurie gegenüber Polen innerhalb
der Jahre 1763— 1769 besprochen, d. h. innerhalb des Zeitraumes,
welcher als ‘die Vorgeschichte der ersten Teilung Polens enthaltend’,
zu bezeichnen ist. Als leitendes Moment dieser Politik tritt das Be-
streben hervor, die Interessen der katholischen Kirche zu stützen und
zu wahren, aber jede eigentliche politische Stellungnahme zu ver-
meiden. Dieses Vorgehen erwies sich für das Schicksal Polens nicht
nur nutzlos, sondern geradezu schädlich und verhängnisvoll: es trug
zuerst dazu bei, die Schärfe des Gegensatzes zwischen den Katholiken
und den Dissidenten im Lande zu vergrössern und sogar einen Kom-
promiss zwischen ihnen zu hintertreiben, welcher eine Einigung dem
Auslande gegenüber ermöglicht haben könnte; als dann aber die
Katholiken als geschlossene Partei in der Konföderation von Bar sich
zusammenfanden und den Beistand des Papstes erbaten, wurde dieser
nicht gewährt, mit dem Hinweise, dass diese Bestrebungen einen mehr
politischen als religiösen Charakter trügen.
Mit diesen Ausführungen, welche durch reiche Aktenauszüge be-
legt werden, ist die Haltung der Kurie endgültig festgelegt, ohne in-
dessen erklärt zu sein. Der Verfasser kritisiert sie und tadelt sie
mit harten Worten, wobei er die Bedeutung dieser päpstlichen Hand-
lungsweise für den schliesslichen Ausgang des polnischen Dramas
wohl ein wenig überschätzt. Die Beweggründe werden erst dann
klargelegt sein, wenn die nach allen Seiten Europas hin auslaufenden
Fäden der päpstlichen Politik der Zeit zu einem vollen Bilde zu-
sammengefalst sein werden, aus dem es zu ersehen sein wird, in
welcher Weise die Kurie genötigt war, die verschiedensten Interessen
gegen einander abzuwägen. Felix Salomon.
286
Nachrichten unü Notizen.
K. Lamprecht veröffentlichte seinen Vortrag über „Die Entwicke-
lung der deutschen Geschichtswissenschaft vornehmlich seit
Herder“ in der Beilage zur Allgemeinen Zeitung No. 83. Eine neue Periode
in der Geschichtswissenschaft glaubt L. vom Auftreten der vergleichenden
Methode ableiten zu dürfen. „Die vergleichende Methode erst brachte in
die Geschichtswissenschaft an Stelle der alten Teleologie die Kausalität,
an Stelle der Zweckzusammenhänge ursächliche Zusammenhänge, an Stelle
eines zu erreichenden, metaphysisch entwickelten Zieles einen empirisch zu
erforschenden Keim der Entwickelung.‘“ Als „grösstes historisches Problem
der Gegenwart“ wird hingestellt „die Auffindung einer empirisch stichhaltigen
Abfolge typischer psychologischer Entwickelungszeitalter“.
Der Vortrag, den G. Kaufmann auf dem 5. deutschen Historikertag
in Nürnberg über „Die Lehrfreiheit an den deutschen Universi-
täten im 19. Jahrhundert“ gehalten hat, ist als besondere Schrift im
Verlag von S. Hirzel, Leipzig, erschienen. Der Text erscheint etwas er-
weitert, Anmerkungen und einige Aktenstücke als Beilagen sind bei-
gefügt. G. S.
A. Chroust, jetzt ao. Professor in Würzburg, wird in Verbindung mit
dem Münchener Oberbibliothekar H. Schnorr von Carolsfeld ein grosses
paläographisches Werk herausgeben: „Monumenta palaeographica. Denk-
mäler der Schreibkunst des Mittelalters. Erste Abteilung: Schrifttafeln in
lateinischer und deutscher Sprache“. Die gesamte Schriftentwickelung, vor-
nehmlich die Deutschlands, soll vom 5. bis 15. Jahrhundert vorgeführt
werden. Der Herausgeber will sein Augenmerk darauf richten, lediglich
Abbildungen aus Handschriften zu bieten, deren Entstehung nach Zeit und
Ort sicher bestimmbar sind. Damit soll eine neue Grundlage für die syste-
matische Erforschung der Schriftgeschichte gelegt werden. Die ganze Ein-
richtung — Beschreibung der Handschriften, Auflösung der Texte — schliesst
sich enge an die treffliche Publikation der Palaeografical Society an. Der
Umfang der ersten Abteilung ist auf 480 Tafeln veranschlagt, was wohl in
anbetracht der sehr weiten Grenzen der Aufgabe zu gering sein dürfte.
Leider ist der Preis, die Tafel 2 Mk., recht hoch bemessen und dürfte kleineren
Instituten und Privaten die Anschaffung des Werkes fast unmöglich machen.
Die der Ankündigung beigelegten drei Probetafeln sind — wie das von der
Kunstanstalt Bruckmann in München nicht anders zu erwarten ist — vor-
trefflich gelungen. G. S.
Nachrichten und Notizen. 287
Im Auftrage des Vereinsvorstands hat Dr. Friedrich Walter ein
prächtig ausgestattetes Werk veröffentlicht: Die Siegelsammlung des
Mannheimer Altertumsvereins (160 S., 9 Tafeln Siegelabbildungen,
1 farbige Wappentafel. Fol. Mannheim, Tobias Löffler. Die in Lichtdruck
von der Hofkunstanstalt Martin Rommel in Stuttgart ausgeführten Ab-
bildungen der Siegel sind als trefflich gelungen zu bezeichnen. Den grössten
Teil des Textes der Publikation nimmt das sorgsame Verzeichnis der Siegel
ein. Dem Verzeichnis vorausgeschickt sind „Grundzüge der Siegelkunde“
(S. 4—21). Die neuere und ältere Literatur ward hier fleissig benutzt, die
Darstellung ist im allgemeinen richtig, aber Irrtümer verschiedener Art
wurden leider nicht vermieden. So ist unbegründet, was über das Vor-
kommen der Goldbullen an nichtkaiserlichen Urkunden in Deutschland S. 5,
irrig, was über die Farbe der Siegelschnüre der Reichskanzlei S. 9 gesagt
wird. Die Bemerkung S. 8 N*. über „eingehängte‘ Siegel beruht auf einem
Missverständnis. Auch die Angaben über die Münzsiegel S. 10, über das
Wappentier des deutschen Reichs S. 13, über die Entwicklung der Be-
rechtigung zum Führen von Wappen u. dgl. sind teils nicht ganz richtig,
teils zu unvollständig und flüchtig, um als genügend zu gelten. — Unter
den Ausführungen des Anhangs verdient der Aufsatz: „Die Entwicklung
des pfälzischen Wappens‘ (S. 144—148) Beachtung. G. S.
Von der Übersicht über den Inhalt der kleineren Archive der
Rheinprovinz, die Armin Tille im Auftrage der Gesellschaft für
Rheinische Geschichtskunde bearbeitet, ist das 3. Heft erschienen. Es be-
handelt die Kreise Bonn — Stadt und Land, Rheinbach und Euskirchen.
Danmarks riges Historie. Kopenhagen 1897 ff. Gr. 8. 6 Bde. in
Heften à 60 Öre, im Erscheinen. Auch in Dänemark haben die letzten Jahr-
zehnte eine ungemeine, alle Gebiete des Volkslebens umfassende Vermehrung
der Publikationen und Studien zur heimischen Geschichte gesehen. Sie alle
zu vereinigen, auf Grundlage der neugewonnenen Forschungsergebnisse eine
längst Bedürfnis gewordene, übersichtliche Darstellung des Gesamtverlaufs der
dänischen, und soweit sie mit dieser aufs engste verknüpft gewesen ist, auch
der norwegischen Geschichte zu geben, hat sich eine Anzahl der bekann-
testen dänischen Geschichtsforscher in dem angekündigten Werke zum Ziele
gesetzt. Joh. C. H. R. Steenstrup behandelt die älteste Zeit und das frühere
Mittelalter, Kr. Erslev das spätere (1241—1481), A. Heise und V. Mollerup
die Zeit von 1481—1588; daran schliessen sich J. A. Fridericia (1588—1699),
Edv. Holm (1699—1814) und A. D. Jörgensen (+) (1814—1864). Wenn auch
das Werk durch die Art der Darstellung und durch seine Ausstattung zu-
nächst den Wünschen und dem Verständnisse eines grossen Leserkreises
Rechnung trägt, so bürgen für seine wissenschaftliche Gediegenheit doch
die Namen der Bearbeiter. Die Beigabe einer überraschenden Fülle von viel-
fach vorzüglichen Illustrationen, jeweils Erzeugnissen der behandelten Zeit
selbst (wie Darstellungen von Persönlichkeiten, Ereignissen, Aktenstücken
u. 8. w. und kulturgeschichtlich wertvolle Abbildungen) erhöht auch für den
Fachmann die Anschaulichkeit und den Wert des Werkes. Mit einem
kritischen Urteil muss zurückgehalten werden, bis das grosse Werk abge-
288 Nachrichten und Notizen.
schlossen vorliegt. Das schnelle Erscheinen der Lieferungen lässt erwarten,
dass dies noch vor Schluss des Jahrhunderts geschehen wird. Von den
6 Serien sind bisher erschienen die 4. in 9, die 5. in 6, die 6. in 10 Heften.
Mit dem jüngst erschienenen 26. Hefte beginnt die erste Serie; in ent-
sprechender Weise werden vorerst die 1. 2. und 3. Serie gefördert werden.
Leipzig. E. R. Daenell.
L. Pastor veröffentlicht: Zur Beurteilung Savonarolas. Kriti-
sche Streifzüge. Freiburg i. B. Herderscher Verlag 1898. S.79. Die
ersten 25 Seiten der Schrift sind der Auseinandersetzung mit Commer
und den Dominikanern Procter und Ferretti gewidmet, von welchen dreien
die Pastorsche Auffassung Savonarolas bestritten wurde; die weiteren
54 Seiten bis zum Schluss werden mit Zurückweisung der Einwürfe aus-
gefüllt, die der kürzlich verstorbene Luotto in seinem dicken Buche wider
Pastor erhoben hatte. Von diesem sind die schwachen Seiten der Luottoschen
Beweisführung (s. über dieselben auch des Refer. Aufsatz in den Monats-
blättern der Zeitschr. f. Geschichtswissensch. Jahrg. 1897/98, Nr. 9/10) mit
Geschick herausgegriffen und als in katholischem Sinne unhaltbare dargelegt
worden. In einem Punkte aber hat Pastor seinem verstorbenen Gegner
Unrecht gethan. Luotto versicherte kein Deutsch zu verstehen, und dieser
Versicherung lässt sich Glauben schenken. Er kann recht gut einzelne,
ihm verdächtig scheinende Stellen der ital. Uebersetzung sich durch einen
Freund haben vergleichen lassen und auf Grund dieses Vergleiches mit dem
Wortlaut des Originals der Papstgeschichte zu seinen Ergebnissen gelangt
sein. Einer litterarischen Unredlichkeit, deren er von P. mit deutlichen
Worten geziehen wird, ist er deshalb nicht zu beschuldigen. — Im Laufe
seiner Polemik kommt P. auf die Vorwürfe zurück, die er in der Papst-
geschichte wider Savonarola geäussert hat, und hält sie unbedingt aufrecht.
Sie mögen, vom katholischen Standpunkt angesehen, begründet sein, von
jedem andern betrachtet, sind die schwersten von ihnen hinfällig oder zum
mindesten anfechtbar. Denn der Ungehorsam gegen den Papst ist doch bei
weitem nichts so Horrendes, wie es dieser Borgia-Papst selbst gewesen ist,
und wenn Savonarola bei Schilderung des lasterhaften Treibens der Kurie
die grellsten Farben aufgetragen hat, so ist zu bedenken, dass eben diese
Farben, im einzelnen wie im ganzen genommen, richtig gewählt waren und
die reine, volle Wahrheit zu adäquatem Ausdruck, zu klarer Anschauung
bringen. M. Brosch, Venedig.
Unter Leitung von Paul Seippel, Professor am eidgen. Polytechnikum
in Zürich, wird von einer Anzahl schweizerischer Schriftsteller ein Werk
herausgegeben unter dem Titel: „Die Schweiz im neunzehnten Jahr-
hundert“; es ist für einen grösseren Leserkreis berechnet und mit Bilder-
schmuck versehen und soll in 30 monatlichen Lieferungen zu je Fr. 2 er-
scheinen (im ganzen 3 Bde. 8° von annähernd 500 SS.) Verlag von
Schmid und Franke in Bern und F. Payot in Lausanne.
Zeitschriften. Von den Quellen und Forschungen aus Italie-
nischen Archiven und Bibliotheken, hrsg. vom Königl. Preussi-
Nachrichten und Notizen. 289
schen Historischen Institut in Rom liegt jetzt der erste Band fertig
vor. Er enthält von J. Haller mitgeteilt zwei Aufzeichnungen über den
päpstlichen Haushalt aus Avignonesischer Zeit; Akten über die Reform-
thätigkeit Felician Ninguardas in Bayern und Österreich 1572—1577 nebst
einem Rückblick auf Ninguardas Thätigkeit bis 1572, veröffentlicht von
Karl Schellhass; Briefe eines spanischen Gesandten aus Berlin vom Januar
bis September 1797 hrg. von G. Kupke und von demselben mitgeteilt eine
Relation über den preussischen Hof vom Jahre 1795; 15 Aktenstücke über
Informativprozesse über deutsche Bistümer aus den Jahren 1513—1550, ver-
öffentlicht von W. Friedensburg; weiterhin eine Reihe kleinerer Mitteilungen:
eine ungedruckte Depesche Aleanders von seiner ersten Nuntiatur bei
Karl V. 1620 und einen zeitgenössischen Bericht über die Verbrennung der
Bannbulle durch Luther (W. Friedensburg); die Verteilung der servitia
minuta und die Obligation der Prälaten im 13. und 14. Jahrhundert
(J. Haller); Urkunden zur Geschichte der ersten Hohenzollerschen Kurfürsten
und ihres Hauses aus dem Vatikanischen Geheimarchive (R. Arnold); end-
lich eine Abteilung „Nachrichten“, die über Einrichtungen und Unterneh-
mungen zur Förderung der italienischen Geschichtsforschung manches Wert-
volle bringt.
Das 19. Heft des Bulletino dell’ Istituto Storico Italiano ent-
hält ausser den Berichten über die 7. und 8. Sitzung des Instituts vom
10. Juli 1897 und 7. Februar 1898 einen Aufsatz von Gaudenzi über die
Geschichte des Beinamens in Bologna im 13. Jh.
Vom 18. bis 20. April wurde in Berlin die 24. Plenarversammlung
der Centraldirektion der Monumenta Germaniae Historica abgehalten.
Wir entnehmen dem Berichte darüber das folgende. Erschienen sind im
Laufe des Jahres in der Abteilung Auctores antiquissimi: Chronica minora
saec. IV. V. VI. VII ed. Th. Mommsen III, A (XII, 4); in der Abteilung
Scriptores: Libelli de lite imperatorum et pontificum saeculis XI et XII
conscripti III; in der Abteilung Leges: Capitularia regum Francorum II.
edd. Boretius et Krause. Mit dem von Herrn Dr. Lucas entworfenen Re-
gister zum 3. Bande der kleineren Chroniken erreicht die ganze Abteilung
der Auctores antiquissimi ihren Abschluss; doch soll als Nachtrag dazu
eine kritische Handausgabe von Eugippius’ Vita Severini demnächst er-
scheinen. Ferner sind zu erwarten: Liber pontificalis I (bis 715) ed. Th.
Mommsen; Monumenta Erphesfurtensia saec. XII. XII. XIV. ed. Holder-
Egger; deutsche Chroniken Bd. II, ed. Strauch. Im Druck befindlich sind:
Diplomata Henrici II., Registrum Gregorii II., Epistolae V. (karolingische
Briefe bis zur Mitte des 9. Jahrh.); Necrologia Germaniae II.; Poetae la-
tini IV. Ziemlich druckfertig sind: Scriptores rerum Merovingicarum IV,
ed. Krusch; Leges Visigothorum ed. Zeumer; Constitutiones regum et im-
peratorum III. ed. Schwalm und auch Bd. I der Karolingerurkunden (— 814).
Bd. XXXI der Scriptores soll die italienischen Chroniken des 13. Jhs. um-
fassen. Mit der Ausgabe der Österreichischen Chroniken ist Prof. Seemüller
in Innsbruck, mit der Sammlung der historischen Lieder und Sprüche Dr.
Meyer in Göttingen beschäftigt. Dr. Seckel wird demnächst eine Unter-
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 19
290 Nachrichten und Notizen.
suchung über die Quellen des Benedictus Levita veröffentlichen. Endlich
sind in Angriff genommen oder fortgesetzt worden: Das Material für die
karolingischen Synoden (Dr. Werminghoff), die Sammlung der fränkischen
und langobardischen Gerichtsurkunden (Prof. Tangli; Necrologia Germa-
niae III. (Reichsarchivrat Baumann in München) und eine besondere Aus-
gabe des Xantener Totenbuches (Dr. M. Meyer in Münster).
Der 17. Jahresbericht der Gesellschaft für Rheinische Geschichts-
kunde über das Jahr 1897 ist erschienen. Ausgegeben sind seit der 16.
Jahresversammlung: 1. Geschichtlicher Atlas der Rheinprovinz. 5. und 6.
Lieferung. 2. Das Buch Weinsberg Bd. III. 3. Urkunden und Akten zur
Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Koblenz bis 1500,
bearbeitet von Max Bär. 4. Entwicklung der kommunalen Verfassung und
Verwaltung Kölns (— 1396) von Friedr. Lau. Unter der Presse befinden
sich: Weistümer der Rheinprovinz Bd. I.; Urbare von St. Pantaleon; Kölner
Stadtrechnungen des Mittelalters Bd. II.; das Buch Weinsberg Bd. IV. —
Als neues Unternehmen hat der Vorstand die Sammlung von Regesten zur
Geschichte der Rheinlande aus dem Vatikanischen Archiv 1294—1431 vor-
nehmen zu lassen beschlossen.
In einer Hauptversammlung der Deputazione toscana di Storia patria
wurde an Stelle des verstorbenen Marco Tabarrini der Senator Pasquale
Villari zum Vorsitzenden gewählt, zum stellvertretenden Vorsitzenden Pro-
fessor Isidoro Del Lungo, zum Schatzmeister Professor Alb. Del Vecchio.
Der Secretär, Professor Cesare Paoli, wurde zum Delegierten bei dem
Italienischen Historischen Institut ernannt. Zu ordentlichen Mitgliedern sind
gewählt worden: Senator T. Corsini (Florenz), Professor En. Piccolomini
(Siena), Girol. Mariani (Cortona); zu korrespondierenden Mitgliedern: von
Italienern Professor P. Rossi (Siena), Professor Giov. Marinelli (Florenz), Pro-
fessor Or. Bacci (Florenz), Archivar C. Carnesecchi (Florenz), Professor Gius.
Rondoni (Florenz); von Auswärtigen O. Hartwig (Halle), Th. Sickel (Rom),
Ab. Duchesne (Rom), Rob. Davidsohn (Florenz), J. Bryce (London), J. Ficker
(Innsbruck), G. Monod (Paris), F. F. Perrens (Paris).
Am 7. Februar 1898 fand die 8. Sitzung des Istituto Storico Italiano
statt. Nach den Mitteilungen des Secretärs Giorgio sind zur Zeit folgende
Bände zur Fortsetzung der Fonti per la Storia d’Italia im Druck befindlich:
Guerra Gotica di Procopio vol. UI: Epistolario di Coluccio Salutati vol. IV.;
Capitolari Veneti vol. II., Monumenta Novaliciensia vol. I.; Monumenta
Mediolanensia antiquissima und Annali di Caffaro vol. I. Zum Vorsitzenden
wurde Senator Villari gewählt.
Am 12.—15. April tagte in Nürnberg der fünfte deutsche Historiker-
tag unter der Leitung von Professor Felix Stieve aus München. Die Zahl
der Teilnehmer betrug nach der ausgegebenen, nicht ganz vollständigen
Liste 145. Davon entfiel über die Hälfte auf Süddeutschland, 65 allein auf
Bayern; besonders stark war Österreich vertreten (24, aus Prag 8), auch
Sachsen (16, aus Leipzig 13), schwach hingegen Norddeutschland. Dem
Berufe nach waren am zahlreichsten die Mittelschullehrer (47), danach die
Nachrichten und Notizen. 291
Universitätslehrer (39) und die Archivare (13). Die Verhandlungen knüpften
an die des 4. Historikertages zu Innsbruck an. So wurde zunächst der
Antrag v. Thudichums bezüglich der Benutzung der Archive noch
einmal zur Erörterung gestellt. Th. konnte von Erleichterungen der preussi-
schen Archivverwaltung berichten und die Erfahrung mitteilen, dass bei
Schwierigkeiten die Wünsche am besten an die Centrale zu bringen seien
In eine weitere Besprechung trat man nicht ein. Der zweite Beratungs-
gegenstand, von Heigel in Innsbruck mit genannt unter den Aufgaben, die
von den deutschen Akademien gefördert zu werden verdienen, war die
Frage nach einer zweckmässigeren Ausbeutung des Vatikanischen
Archivs. Professor Hansen aus Köln machte eine Reihe von Vorschlägen,
die darauf hinzielten, dem deutschen Forschungsreisenden die Orientierung
über die Quellenbestände des Vatikanischen Archivs und am Orte selbst
die Arbeit namentlich durch eine reichere Ausstattung der Bibliotheken
der deutschen historischen Institute in Rom zu erleichtern. Geheimrat
von Weech, der den Beibericht erstattete, hob die Schwierigkeiten, die
sich der Verwirklichung jener Vorschläge entgegenstellten, hervor. In der
Erörterung selbst wurde nachdrücklich geltend gemacht, dass eine Veröffent-
lichung über die Archivbestände nur Sache der Archivverwaltung sein
könne. Donnerstag den 17. April wurde zunächst über die Frage verhandelt,
wie die Geschichte der Kolonisation des deutschen Ostens ge-
fördert werden könne. Geheimrat Meitzen gab einen Überblick über die
deutsche Kolonisation. Gegenstand der praktischen Erörterung war besonders
die Frage, wie auch nicht fachmässig geschulte Gebildete zur Sammlung
von Nachrichten zur Kolonisationsgeschichte herangezogen werden könnten.
Es wurde zu diesem Zweck die Abfassung eines Leitfadens empfohlen;
M. selbst wies auf einen dazu geeigneten Abschnitt seines im Herbst er-
scheinenden Werkes, „Grund und Boden des preussischen Staates“ hin.
Die Frage nach der „Vorbildung und Prüfung der Geschichts-
Lehrer, über die Geheimrat Jäger aus Köln und Rektor Vogt aus Nürn-
berg berichteten, war von den bayerischen Veranstaltern des Tags mit
besonderer Rücksicht darauf gewählt worden, dass in Bayern die Geschichte
bei der Ausbildung der Mittelschullehrer noch nicht die selbständige Stellung
hat, wie im übrigen Deutschland. Der Zweck, hier einen Fortschritt anzu-
bahnen, mag erreicht sein, wenigstens fand die Forderung, dass der Geschichts-
unterricht von fachmässig gebildeten Lehrern erteilt werden müsse, die
Billigung der Versammlung. In der Sache selbst war bemerkenswert der
Wunsch nach Vermehrung allgemeingeschichtlicher Vorlesungen und besserer
philosophischer Vorbildung; eine Beratung über Jügers Behauptungen, das
Gymnasium sei die geeignetste Vorbereitungsanstalt für den künftigen Ge-
schichtslehrer, und beim Studium selbst sei die Verbindung von Geschichte
und klassischer Philologie die beste, wurde vermieden; im übrigen stimmte
man schliesslich Jägers Leitsätzen zu. Am Freitag endlich wurde die Frage
der Entstehung der Grundherrschaft verhandelt. Der Unterzeichnete
selbst hatte die Leitsätze des erkrankten Professors Gothein aus Bonn über-
nommen, die, was die Methode betrifft, in der Rechts- und Wirtschafts-
geschichte eine einseitige Bevorzugung der vergleichenden vor der quellen-
19*
292 Nachrichten und Notizen.
kritischen bekämpften und in der Sache selbst die Annahme einer überwiegend
freien, auch mit Ackerbau beschäftigten Bevölkerung bei den germanischen
Stämmen vor Ausbildung der Grundherrschaft verteidigten. Die Erörterung,
an der sich die Professoren von Thudichum, Seeliger, Kaufmann, Meitzen,
Lamprecht, Hildebrand, Fuchs, von Below und Stieve beteiligten, war sehr
lebhaft: die Leitsätze Gotheins wurden dabei wenig angegriffen; umstritten
war die Frage nach dem Werte theoretischer Deduktionen für die Ge-
schichtserkenntnis. Einig aber war man darin, das Bedürfnis einer gründ-
lichen „mittelalterlichen Philologie“ anzuerkennen. Zum Schluss gab
Bibliothekar Dr. Steinhausen aus Jena einen Bericht über seinen Plan
einer Ausgabe von Denkmälern zur deutschen Kulturgeschichte.
Neben den Verhandlungen im Kreise der Fachgenossen fanden drei
öffentliche Vorträge im Rathaussaale statt, die alle inzwischen gedruckt
erschienen sind: Professor Kaufmann sprach über die akademische
Lehrfreiheit, Archivrat Mummenhoff über die Stadt Nürnberg und
Professor Lamprecht über die Entwicklung der Geschichtswissen-
schaft vornehmlich seit Herder.
Zum Vorsitzenden des Historikerverbandes wurde Professor Kauf-
mann aus Breslau gewählt. Als Ort der nächsten Tagung wurden Halle,
Kassel oder Hannover in Aussicht genommen. R. Kötzschke.
Gleichzeitig mit dem Historikertage tagte die dritte Konferenz von
Vertretern deutscher Publikationsinstitute unter der Leitung des Herrn
Geheimrats von Weech aus Karlsruhe. Es fanden im ganzen drei Sitzungen
statt, in denen vor allem beschlossen wurde, die von Herrn Archivar
Dr. Meinecke angeregte Abfassung einer historisch-kirchlichen Geographie
Deutschlands auf Grund der im Berliner Staatsarchiv ruhenden Arbeiten
Menkes den deutschen Publikationsinstituten als dringliches Unternehmen
zu empfehlen; daneben wurde eine Förderung der Grundkarten in Aussicht
genommen. Im übrigen betrafen die Verhandlungen innere Fragen der
Konferenz. Zum Vorsitzenden bis zur nächsten Tagung wurde Professor
Lamprecht wiedergewählt.
Anfang September wird im Haag anlässlich des Regierungsantritts
der Königin Wilhelmine von Holland ein Internationaler Historiker-
Kongress zusammentreten. Die Pariser Société d'histoire diplomatique hat
die Ausführung des Planes in die Hand genommen. Auch eine besondere
deutsche Sektion soll gebildet werden; die Vorbereitung dazu liegt in den
Händen der Professoren M. Lenz in Berlin, Erdmannsdörffer in Heidelberg
und von Below in Marburg für Deutschland, A. Fournier in Prag für
Oesterreich, Meyer von Knonau für die Schweiz.
Die zweite bairische Kammer hat die Errichtunng zweier neuer
Lehrstühle für historische Wissenschaften an der Münchener
Universität bewilligt: eines Ordinariats für bairische Geschichte und
eines Extraordinariats für geachichtliche Hilfswissenschaften. Sehr zu be-
dauern ist, dass für die Pflege altgeschichtlicher Studien nichts gethan
wurde. Seit vielen Jahren findet an dieser Hochschule, die der Zahl der
Nachrichten und Notizen. ` ` 293
Studierenden nach die zweite Deutschlands ist, das Fach der alten Ge-
schichte im Lehrkörper keine Vertretung.
An der Universität Leipzig ist ein neuer Lehrstuhl für historische
Geographie errichtet worden.
Personalien. Ernennungen. Beförderungeu. Universitäten. Berufen
sind: der o. Professor der klassischen Philologie an der Universität Tübingen
Crusius in gleicher Stellung nach Heidelberg; der a. o. Professor Biermer
an der Akademie zu Münster als o Professor an die Universität Greifswald.
Der a. o. Professor Dr. Theodor Henner an der Universität Würzburg
wurde zum o Professor ernannt, insbesondere für bayrische Landesgeschichte.
Auf den neubegründeten Lehrstuhl für Nationalökonomie an der Techni-
schen Hochschule zu Darmstadt ist der a. o Professor Dr. Berghoff-
Ising aus Basel berufen worden. In Freiburg i. Schw. wurden zu Pro-
fessoren ernannt: für deutsches Privatrecht und deutsche Rechtsgeschichte
Dr. Adolf Zycha, für Germanistik der Privatdozent Dr. Detter aus
Wien und für Nationalökonomie Dr. Gustav Ruhland aus München.
Der a. o. Professor für Nationalökonomie Dr. Waentig in Marburg
wurde in gleicher Eigenschaft an die Universität Greifswald, der a. o.
Lyzealprofessor für Geschichte und Philologie in Dillingen a. D., Dr. Joseph
Führer, nach Bamberg versetzt.
Zu a. o Professoren wurden ernannt: der Privatdozent der Geschichte
an der Universität Wien Dr. Alfons Dopsch; der Privatdozent Dr. A.
Chroust in München zum a. o Professor für Geschichte und geschicht-
liche Hilfswissenschaften an der Universität Würzburg; der Bibliothekar
Dr. Sieglin zum a. o Professor für historische Geographie an der Uni-
versität Leipzig; der Privatdozent Dr. Paul Puntschart zum a. o. Pro-
fessor des deutschen Rechts und der österreichischen Rechtsgeschichte an
der Universität Innsbruck; Dr. Paul Clemen, Privatdozent der Kunstge-
schichte an der Universität Bonn, zum a. o Professor an derselben Universität.
Habilitiert haben sich: für alte Geschichte Dr. Kaerst und für Kirchen-
geschichte Dr. Heinrich Böhmer an der Universität Leipzig, für neuere
Kunstgeschichte Dr. Carl Cornelius an der Universität Freiburg i. Br.,
für Geschichte des Kunstgewerbes und der Dekorationen und vervielfäl-
tigenden Kunst Dr. Back an der Technischen Hochschule in Darmstadt;
für Nationalökonomie Dr. Pohle an der Universität Leipzig; Dr. Ludwig
Spiegel hat die venia legendi für Verwaltungslehre und österreichisches
Verwaltungsrecht an der Universität Wien erhalten.
Der Privatdozent für Kunstgeschichte an der Universität Strassburg
Dr. Vöge ist als Hilfsarbeiter bei der Verwaltung der Königlichen Museen
in Berlin eingetreten.
Archive. Der Archivar Dr. Ribbeck in Marburg ist als Staatsarchivar
nach Breslau versetzt worden, Archivassistent Dr. Küch in Düsseldorf als
Archivar nach Marburg.
Bibliotheken. Der Direktor der Universitätsbibliothek in Halle Ge-
heimrat Dr. O. Hartwig ist mit dem 1. April in den Ruhestand getreten;
er behält aber die Leitung des Centralblattes für Bibliothekswesen bei.
294 Nachrichten und Notizen.
Todesfälle. Deutschland. Am 2. April starb in Tübingen der Ge-
schichtsforscher Professor a. D. Dr. Ludwig Schmidt im Alter von
87 Jahren.
Am 7. April starb der o Professor der Geschichte an der Uni-
versität Tübingen Bernhard von Kugler im 61. Lebensjahre, nachdem
er erst ein halbes Jahr zuvor von seinem Lehramte aus Gesundheitsrück-
sichten zurückgetreten war. Geboren am 14. Juli 1837 zu Berlin als Sohn
des bekannten Kunsthistorikers Franz Kugler hat er die bleibende Stätte
seiner Wirksamkeit in Süddeutschland gefunden: Hier habilitierte er sich
1861 als Privatdozent der Geschichte an der Universität Tübingen und
wurde 1866 zum Professor ernannt. Das Gebiet seiner wissenschaftlichen
Arbeiten war zumeist das Zeitalter der Kreuzzüge: Boemund und Tankred,
Studien zur Geschichte des zweiten Kreuzzuges, Albert von Aachen und
endlich die Geschichte der Kreuzzüge in Onckens Allgemeiner Geschichte
in Einzeldarstellungen. Mit Stillfried gab er zusammen das Prachtwerk
„Die Hohenzollern und das deutsche Vaterland“ heraus und behandelte
in volkstümlicher Darstellung „Kaiser Wilhelm und seine Zeit“.
Am 11. Juni wurden die deutschen Historiker durch die Nachricht von
dem Tode Professor Felix Stieves an der Technischen Hochschule in
München überrascht, der noch soeben den 5. deutschen Historikertag ge-
leitet hatte. Die Historische Vierteljahrschrift wird ihm im nüchsten Hefte
einen Nachruf widmen.
Österreich. In Wien starb am 26. Mürz der pensionierte Agramer Pro-
fessor der mittelalterlichen Geographie Dr. Peter Matkovic im 68.
Lebensjahre.
Schweiz. Am 1. April starb in Arlesheim bei Basel 53 Jahre alt der
o Professor des römischen Rechtes an der Universität Basel, Dr. Friedrich
Schulin.
Irland. Am 26. März starb der Professor der Kirchengeschichte an
der Universität Dublin Dr. theol. George Thomas Stokes.
Frankreichh Am 18. Mai starb in Paris Ludovic Lalanne im Alter
von 82 Jahren, Bibliothekar am Institut national de France. Seine Arbeiten
haben die Kenntnis der Geschichte und der Litteratur des 16. und 17.
Jahrhunderts gefördert. Er hat Memoiren veröffentlicht von Agrippa
d’Aubigne, Butty-Rabutin, die Werke der Margarete von Navarra, die von
Brantoine und Malherbe. Auch hat er einen von den Gelehrten sehr ge-
schätzten Dictionnaire historique de la France verfasst.
Erwiderung.
Karl Müller fängt in einer Abhandlung „König Sigmund und sein Ge-
leit für Hus“ die ganze Sache von vorne an, weil er, wie er erklärt, „in
meiner Arbeit „König Sigmunds Geleit für Hus und das Geleit im Mittel-
alter" soviel oberflächliche Arbeit und falsche Urteile und in den entschei-
denden Punkten so wenig Verständnis findet“.
. Als Beispiel für die Oberflächlichkeit meiner Abhandlung führt er ein
Nachrichten und Notizen. 295
Zitat auf S. 39 derselben an, in welchem ich nach dem Worte „omnes“
die Worte „qui sedebunt in concilio fortgelassen hätte Wie ich dazu
gekommen bin, wird klar, wenn ich das vollständige Zitat gebe: „— quod
omnes, qui sedebunt in concilio ac eorum familiares sint et esse debeant
in plena libertate standi, dicendi et agendi, quae concilium concernunt, et
etiam, quod omnes et singuli vocati vel transmissi, qui ad prosequendum
concilium hic praesentes modo seu adhuc venturi, non obstante rebellione
imperii, dei contemplatione, cuius res agitur et ob favorem sacri generalis
concilii libere venire, stare et redire possunt sine fraude et dolo, omni ex-
ceptione remota. —“ Der für unsere Frage wichtige Teil dieser Erklärung
ist der zweite, der mit den Worten „et etiam“ beginnt. Diese Stelle ist
viel bezeichnender als das ‚omnes, qui sedebunt in concilio“, welches
weiter nichts bedeutet als „alle Teilnehmer am Konzil“. Hus gehört zu
jenen vocati (vom König und Papst) und transmissi (vom König), welche
im Konzil mitwirken sollten zur Förderung der Reformation an Haupt und
Gliedern, wie der Verfasser der Untersuchung an einer Stelle richtig be-
merkt: „Er sollte dem Konzil Rede und Antwort stehen, aber nicht als
einem Glaubensgerichtshof, sondern als einer Versammlung, der er frei und
selbständig gegenüberstand.‘‘ Die Auslassung der Worte „qui sedebunt in
concilio“ ist also ohne jede Bedeutung.
Wenn sodann der Verfasser mir eine Fülle von falschen Urteilen und
mangelndes Verständnis in den entscheidenden Punkten vorwirft, so schlägt
man mit diesem schweren Geschütz allein den Gegner nicht aus dem Feld.
Ich möchte gegen seine Ausführungen folgendes bemerken. Das Ent-
scheidende bei der ganzen Frage ist seines Erachtens der Umstand, „dass
es sich nicht allein um das formale Geleit, sondern um königliche Zu-
sagen handle, die zwar mit dem Geleite zusammen erörtert worden sind,
aber innerlich nicht mit ihm zusammenhängen. Alles soll, wie der Ver-
fasser meint, auf die mündlichen Aussagen des Königs ankommen; denn
so äussern sich die bedeutendsten Stimmen jener Zeit“. Der Versuch, dies
zu beweisen, ist völlig gescheitert. Denn in allen dafür zum Beweise an-
geführten Aeusserungen wird abgesehen von einer Ausnahme, die sicherlich
rein zufällig ist, gerade auf den Geleitsbrief verwiesen. Der Verfasser weiss
freilich diese Schwierigkeit zu umgehen. Einmal meint er, von Bedeutung
seien nur die Geleitsmänner, nicht aber der Geleitsbrief. Jede Begründung
für diesen Ausspruch fehlt, und es lässt sich auch keine finden. Die Ge-
leitsmänner, welche Hus zunächst nur bis zum Hoflager König Sigmunds
geleiten sollten, in dessen Gefolge er nach Konstanz gehen wollte, und ihn,
nachdem der Reiseplan in Nürnberg geändert war, nach Konstanz ge-
leiteten, vertraten doch nur die Stelle des Geleitsbriefes, solange Hus noch
nicht im Besitz desselben war. Als der Geleitsbrief in Konstanz einge-
troffen war, wachten sie darüber, dass er vom Konzil beachtet wurde.
Zweitens hilft sich der Verfasser durch die Annahme, Hus und die Böhmen
hätten nach seiner Verhaftung die mündlichen Zusagen mit dem Inhalt
des Geleitsbriefes gleichgesetzt, und zwar wäre ihnen König Sigmund darin
vorangegangen, da er sich dem Konzil gegenüber auf nichts anderes hätte
berufen können. Auch hierfür fehlt jede stichhaltige Begründung. Es
296 Nachrichten und Notizen.
ist ganz natürlich, dass die Böhmen, Hus und Sigmund erst nach der
Verhaftung auf alles das, was durch den Geleitsbrief Hus verbürgt war,
hinweisen.
Halle a. S. Uhlmann.
Antwort.
1) In Bezug auf den Satz „qui sedebunt“ u. s. w., den Dr. Uhlmann
ausgelassen hat, bemerke ich: man kann doch nicht in einem Text, den
man als Beleg zitiert, Wörter und ganze Satzteile auslassen, ohne das mit
einem Wort oder Zeichen anzudeuten! Der Satz ist auch keineswegs gleich-
giltig: er schränkt das omnes, das U. noch abdruckt, ein und bildet die
Parallele zu den folgenden omnes ... vocati vel transmissi u. 8. w. Frei-
lich verstehe ich jetzt erst, welchen Sinn U. diesen Worten unterlegt. In
seiner Abhandlung stand davon kein Wort. Hus soll von Papst und König
berufen sein, um im Konzil zur Förderung der Reformation der Kirche mit-
zuwirken! Ich brauche darüber kein Wort zu verlieren. U. hätte sich
dabei doch am wenigsten auf die Worte meiner Abhandlung berufen sollen!
Vocati sind natürlich die, die Kraft ihres Amts Konzilsmitglieder sind
und vom Papst einfach berufen werden (Bischöfe und andere kirchliche Obere);
transmissi aber die, die von den Bischöfen oder ihren Korporationen
(Universitäten u. s. w.) als Vertreter geschickt werden. Es sind also
ebendieselben, die vorher mit den von U. ausgelassenen Worten bezeichnet
wurden. Daher hatte ich gesagt, auch nach den Worten, die U. abge-
druckt habe, könne gar kein Zweifel sein, dass nur von Konzilsmitglie-
dern die Rede sei.
2) Wenn U. dagegen meint, ich hätte wie Hefele die entscheidenden
Worte des Konzildekrets „etiamsi“ u. s. w. unbeachtet gelassen, so will
ich keinen Wert darauf legen, dass ich die ganze Stelle einschliesslich
dieser Worte S. 73 übersetzt habe. Warum sollte ich aber die Worte in
einem Zusammenhang, der mit ihrem Inhalt nichts zu thun hatte, noch
einmal ausdrücklich hervorheben, nachdem ich die Thatsache, die sie aus-
drücken, S. 59 u. 82 ff. in aller Deutlichkeit dargestellt hatte, nämlich dass
Hus nur kommen wollte auf Grund von Zusagen, die ihm zwar keine
unbedingte Sicherheit, aber doch soviel davon gewähren konnten, dass er
das weitere Risiko zu tragen bereit war. U. freilich versteht die Worte
ganz anders. Aber ich möchte wissen, wie er den „gar nicht miss-
zuverstehenden“ Sinn darin finden kann, den er angiebt. Hauptsächlich
diesen Punkt meinte ich, wenn ich S. 73,1 schrieb: „Die Behandlung, die
U. diesem Beschluss zu Teil werden lässt, ist völlig verfehlt.“
3) Das „schwere Geschütz‘ war nicht dazu bestimmt, U. „aus dem
Feld zu schlagen“ — dazu war die ganze Abhandlung da —, sondern zu
begründen, warum ich mich mit seiner Arbeit nicht auch im Einzelnen
auseinandersetzen zu müssen glaubte.
4) Über seine Widerlegung meiner Auffassung streite ich nicht.
Breslau. Karl Müller.
297
Paläographische Glossen.
Von
Ernst Bernheim.
1. Bedeutung der Paläographie für den Unterricht. 2. Das spätere Mittel-
alter. 3. Die Reform der Renaissance. 4. Die Karolingische Renaissance.
l. Bedeutung der Paläographie für den Unterricht.
Die Paläographie hat sich bekanntlich zuerst als Hilfs-
wissenschaft der Urkundenlehre, dann der philologisch-historischen
Edition ausgebildet. Ihre systematische Lehre hat sich neuer-
dings angeknüpft an die Ecole des chartes in Paris, das Institut
für österreichische Geschichtsforschung in Wien, die Universität
und die Edition der Monumenta Germaniae historica in Berlin,
Kreise, die ebenfalls von hilfswissenschaftlichen Interessen be-
stimmt waren. Daher ist es gekommen, dass das selbständige
historische Interesse, welches speziell die Entwickelung der Schrift
von der römischen Antiqua bis zu dem Doppelgebilde unserer
modernen lateinisch-deutschen Typen darbietet, nicht zu voller
Geltung gelangt ist. Die auf gleichmässiger Durchforschung be-
ruhende wissenschaftliche Darstellung dieser Entwickelung hört
mit dem Zeitalter der sogen. gothischen Minuskel eigentlich auf,
also da, wo die nationale Differenzierung der europäischen Schrift,
die Ausbildung individualisierter Kursive, die Abzweigung der
modernen Schreib- und Druckformen beginnt. Dieses ganze
wichtige Gebiet ist bis in die jüngsten Jahre wesentlich nur im
Zusammenhang mit der Geschichte des Buchdruckes, im Zu-
sammenhang mit kalligraphischen und kunstgewerblichen Motiven,
meist dilettantisch, behandelt worden; die Hilfsmittel zum Studium
desselben sind spärlich und lückenhaft. Auch auf dem Gebiete
der früheren Epochen macht es sich stark bemerklich, dass das
Interesse für die Entwickelung der Schrift an sich nicht im
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 20
298 Ernst Bernheim.
Vordergrunde gestanden hat. In den folgenden Abschnitten führe
ich Belege dafür an.
Aber der Universitätsunterricht darf sich nicht darauf be-
schränken, die Paläographie als eine Hilfswissenschaft in specie
zu traktieren. Er würde sich sonst eines Bildungsmittels all-
gemein historischer und wissenschaftlicher Anschauung begeben,
das einzig in seiner Art und unersetzlich ist. Zunächst in ersterer
Hinsicht: kein anderer Gegenstand ist so geeignet, unmittelbar
zu veranschaulichen, was geschichtliche Entwickelung sei, und wie
sie vor sich gehe. Was bei den grossen politischen und sozialen
Bewegungen schwer zu erfassen ist, weil abstrakt und vielfach
kompliziert, das lässt sich hier leicht übersehen, weil es sich um
ein einfaches, konkretes Objekt und um wenige, einfache Faktoren
handelt. Wir können Schritt für Schritt verfolgen, wie sich aus
einem Grundelement, der römischen Antiqua, unter wechselnder
Einwirkung bestimmter psychischer und materieller Faktoren die
Mannigfaltigkeit der verschiedensten Formen herausbildet. Wir
können z. B. sehen, wie das Bedürfnis lebhafterer geschäftlicher
und litterarischer Kultur, das schneller zu schreiben nötigt, die
schwerfälligen feierlich schönen Buchstaben der alten Römerschrift
rundet, verflacht, bindet, wie das materielle Moment des Beschreib-
stoffes sich dabei mit seiner Wirkung geltend macht. Gewisser-
massen vor unseren Augen ergreift der allgemeine Kunstgeschmack
einer Epoche, wie die der Gothik, die Schrift, gefällt sich in der
Betonung eckiger An- und Abstriche, in der Brechung der geraden
und runden Linien und bewirkt durch diese an sich unscheinbaren
Veränderungen die folgenreichste Umgestaltung. Wir vermögen
deutlich zu erkennen, wie, wenn sich erst einmal eine derartige
Tendenz eingestellt hat, sie nicht ruht, bis sie Buchstaben für
Buchstaben erfassend, zu völligem Ausdruck gelangt ist; der neu-
gewonnene Charakter erscheint dann wie eine selbständige Macht,
die aus sich heraus alle nicht adäquaten Züge zu beseitigen
strebt, ja wir können bei Eintritt einer solchen Tendenz z. T. im
voraus einsehen und“bestimmen, welches ihr Erfolg sein wird.
Und doch sehen wir deutlich genug, dass der unberechenbare
Faktor der menschlichen Willkür überall im einzelnen die inner-
liche Konsequenz der Entwickelung durchkreuzt und unbedingte
Vorherbestimmung vereitelt. Z. B. ist es die sichtliche Tendenz
der karolingischen Minuskel, die zu dem Charakter der Schrift
Paläographische Glossen. 299
nicht passenden schrägen Buchstabenformen auszumerzen und für
jeden Buchstaben nur eine Form anzuerkennen; aber wir sehen
doch einige geläufige Kursivverbindungen, wie et, ct, st und
andere mit e, r, f, g, sowie neben dem a, n, d schrägliegende
Doppelformen beibehalten; die Nebenformen des a und n ver-
schwinden in der Folgezeit, die des d wird konserviert, von den
Ligaturen werden die letztgenannten aufgegeben, die anderen
bleiben noch; eine rationelle Erklärung dafür lässt uns im Stich.
Oder, um ein anderes Beispiel anzuführen: der Charakter der
ausgebildeten Minuskel des 11.—12. Jahrhunderts macht sich so
energisch geltend, dass er sogar dazu tendiert, die Unzial- bezw.
Antiquaformen der Initialen durch Minuskelformen zu ersetzen),
aber diese Tendenz kommt nicht zu konsequenter Durchführung,
und eine Voraussage in dieser Richtung, zu der wir anscheinend
guten Grund hätten, würde durch die thatsächliche Entwickelung
Lügen gestraft werden. So bietet sich beiläufig doch erwünscht
genug die Gelegenheit einleuchtend zu zeigen, wie unhaltbar die
Geschichtsanschauungen derer sind, welche die Vorgänge der Ent-
wickelung ohne Rest wie naturwissenschaftliche Objekte analysieren
und nach naturwissenschaftlicher Methode gesetzmässig bestimmen
zu können meinen, indem sie die spontanen Impulse des mensch-
lichen Geistes eliminieren: wer sich vermisst, die grossen kom-
plizierten Verläufe der Geschichte exakt naturgesetzlich zu er-
klären, soll erst einmal Rede stehen und erklären, weshalb in der
karolingischen Minuskel die erwähnten der ganzen Schrifthaltung
nicht entsprechenden schrägliegenden Buchstaben und Ligaturen
nicht ausgemerzt sind, oder weshalb es in der Minuskel des
11.—12. Jahrhunderts nicht zur völligen Ausbildung von Minuskel-
Initialen gekommen ist! Die bescheidene Betrachtung paläo-
graphischer Entwickelung ist, wie keine andere, geeignet, den
Lernenden von einseitigen und verschwommenen Theorien abzu-
halten und ihm die wahre Eigenart historischer Prozesse vor
Augen zu führen.
Hiermit berühre ich schon ein fast noch wichtigeres, all-
gemeines Bildungselement, welches die Paläographie darbietet:
korrekt beobachten, überhaupt beobachten, sehen lernen! Dieses
1 S. z. B. Arndts Schrifttafeln Nr. 20 und in Tangls Neubearbeitung
des Werkes die Tafeln 20 und 21.
20*
300 Ernst Bernheim.
Grundelement aller wissenschaftlichen Geistesbildung ist ja infolge
des meist mangelhaften Zeichenunterrichtes auf den höheren
Schulen bei unseren Studenten durchweg unglaublich ver-
kümmert!; aber auch wenn durch eine bessere zeichnerische
oder sonstige Vorbereitung die Fähigkeit des Sehens im allge-
meinen besser entwickelt wäre, so würde doch immer von Nöten
sein, diese Fähigkeit auf das historische Gebiet anwenden zu
lernen. Hierzu ist die Paläographie wie geschaffen. Richtig be-
trieben, bietet sie geradezu eine fortwährende Gymnastik des
Auges, des leiblichen wie des geistigen, um in der Uebung des
formalen Sehens zum Beobachten und Urteilen fortzuschreiten,
in der Uebung gewandt zu werden und zu erstarken. Fügt es
der Zufall doch so günstig wie möglich für diesen pädagogischen
Zweck, dass am Anfange der Entwickelung die auch dem Un-
kundigen ohne weiteres zugängliche Grundform der römischen
Antiqua steht, die mit ihrer energischen Eigenart und mit ihren
leicht abweichenden Ausführungen einschliesslich der Unziale
zuerst Gelegenheit giebt, den Blick für das Charakteristische und
die feineren Unterschiede der Formen zu schärfen, während die
mit starker Abweichung daraus entstandene Wachstafeln-Kursive
Anleitung giebt, in den veränderten Gestalten die Grundformen
zu erkennen, da man durch die Gunst des Geschickes in der Lage
ist, die Zwischenstufen in der Wandelung jedes Buchstabens zu
verfolgen und aufzuzeigen. Schon nach wenigen Stunden gemein-
samer Arbeit im Seminar kann man bemerken, wie der blöde
Blick des ungeschulten Anfängers, der zuerst über die Unter-
schiede der Formen stumpf hinwegglitt, sich schärft, und es
ist oft erstaunlich, wie schnell bei einigem natürlichen Talent zum
Sehen dem Schüler ım wahren Sinne des Wortes „die Augen
aufgehen“. Mit der geschärften Beobachtung stellt sich von selbst
das eigene Urteil ein. Nirgends kann nıan das dem Studierenden
so unmittelbar zum Bewusstsein bringen, nirgends ihn so zwingend
anhalten, von präzisem Beobachten zu präzisem Urteilen fortzu-
schreiten und umgekehrt ein vorläufiges Urteil oder einen all-
gemeinen ersten Eindruck durch Beobachtung der einzelnen
Thatsachen zu prüfen. Wodurch unterscheidet sich ein neues
1 Noch kürzlich habe ich erlebt, dass von sechs philologisch-historischen
Seminarschülern in höheren und höchsten Semestern keiner auch nur den
geringsten Zeichenunterricht genossen hatte.
Paläographische Glossen. 301
Schriftmuster, das man vorlegt, von der bisher bekannten Schrift?
Sind die Abweichungen, die sich darin finden, nur individuelle
Modifikationen einer anderen Schreiberhand, oder sind es all-
gemeine organische Formveränderungen? Worin bestehen diese
Veränderungen im einzelnen? Wodurch sind sie bedingt? Welches
ist der massgebende Charakter der Schrift? Ist er einheitlich und
konsequent durchgeführt? In welchen einzelnen Buchstaben ist er
es, und in welchen nicht? u. s. w. Jedes vorschnelle oder phrasen-
haft allgemeine Urteil stösst dabei auf die unerbittliche, sofortige
Korrektur durch den Augenschein. Selbst das Verlesen ist lehr-
reich: wenn z. B. ein o etwa in der älteren römischen Kursive für
das uns wohlbekannte a genommen wird, dessen Form damals
noch garnicht existierte, oder wenn ähnliche Versehen begegnen,
hat man Gelegenheit, drastisch zu zeigen, wie leicht aus einer
uns vorschwebenden geläufigen Vorstellung sich ein anachronisti-
sches Vorurteil einschleicht, und wie es bewusst ferngehalten
werden muss, um objektiv zu beobachten. Ein anderes Mal hat
man Gelegenheit zu verdeutlichen, wie sehr die Kenntnis einer
späteren Entwickelung Blick und Verständnis für frühere Phasen
derselben schärft, indem man z. B. darauf hinweisen kann, welche
Bedeutung die anscheinend bedeutungslosen leisen Abstriche in
der Minuskel des 11.—12. Jahrhunderts im Laufe eines Jahr-
hunderts als umgestaltendes Element gewinnen. Kurz, es lässt
sich wohl im ganzen Bereich der Unterrichtsgegenstände, die
Naturobjekte eingeschlossen, kaum ein Lehrstoff finden, der ge-
eigneter wäre, gerade den Anfänger in das Wesen wissenschaft-
licher Anschauungsart einzuführen.
Ein nicht gering zu schätzender Gewinn für die allgemeine
Bildung ergiebt sich zugleich: Blick und Verständnis für die
Schrift der Gegenwart. Das ist in zweifacher Hinsicht bedeutsam.
Der Aufschwung unseres deutschen Kunstgewerbes hat neuer-
dings auch die Buchdruckerkunst in seine Kreise gezogen; eifrig
bestrebt man sich, Buchdrucker und Schriftgiesser, Verleger und
Publikum für schöne und wahrhaft zweckmässige Typen zu inter-
essieren, und in Anknüpfung an die Muster einer kunstsinnigen
Vergangenheit neue eigene Formen auszugestalten.' Auch im
1 Hierüber orientieren die Berichte über eine Reihe von Vorträgen,
welche der Direktor der Bibliothek des Kunstgewerbemuseums in Berlin,
P. Jessen, gehalten hat, in der „Papierzeitung“ 1897 Nr. 8—29; die Fach-
302 | Ernst Bernheim.
Gebiete der Kalligraphie ist ein entsprechendes Streben rege ge-
worden. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein ideelles, ge-
wissermassen schöngeistiges Interesse, sondern auch um ein höchst
praktisches nationales. Mit Recht sagt Jessen in den in der Anm.
angeführten Vorträgen: „So gross und achtunggebietend die in
Deutschland geleistete Arbeit im Buchdruck und in der Schrift-
giesserei ist, so giebt es doch zu denken, dass wir sehr wesent-
liche Anregungen aus Amerika empfangen mussten. ... Es ist
beschämend, dass wir uns heute, wie es scheint, erst durch die
Amerikaner und Engländer wieder auf die gesunden Bahnen
lenken lassen, die unsere besseren Meister selbständig schon vor
zwanzig Jahren gegangen sind. ... Es ist zu hoffen, dass der
deutsche Buchdruck in der heutigen Weltbewegung auch künstle-
risch mit Ehren bestehe und namentlich, wenn er 1900 in Paris
vor das Urteil der Welt tritt, nicht mit dem Zeugnis „künstlerisch
mittelmässig“ sich abfinden müsse.“ Zu erfolgreichem Durchdringen
solcher Bestrebungen bedarf es, wie überall in ähnlichen Fällen,
vor allem engster Fühlung mit der Kunst: „an der Ausbildung
der Formen sollen nicht nur die im Kunstgewerbe thätigen Fach-
leute, sondern auch Vertreter der freien, grossen Kunst mitarbeiten;
nur dann werden Fortschritte erzielt werden, wie sie einst die
grossen Meister unserer Vorzeit hervorriefen.“ Unsere Universitäten,
denen die Bildung der Kunsthistoriker obliegt, können und sollen
diese durch den paläographischen Unterricht für jene von ihnen
geforderte Mitarbeit befähigen. Es bedarf ferner der Sympathie
eines sachverständigen, urteilsfähigen Publikums, und wieviel dazu
ein möglichst grosser Kreis der Studierten mit paläographisch
geschultem Geschmack und Urteil beitragen kann, liegt auf der
Hand.
Hiermit hängt eine Frage zusammen, die von der grössten
Bedeutung für die deutsche Volkserziehung ist und immer
brennender wird. Sollen wir dabei bleiben, zwei Schrift- und
Druckarten, die sogen. deutsche und die sogen. lateinische, neben
einander anzuwenden? Haben wir wirklich Anlass, die erstere
als eine spezifisch-nationale Schöpfung, als ein echtes Stück natio-
naler Eigenart festzuhalten, selbst um das Opfer, dass wir die
presse der Buchdrucker beschäftigt sich fortwährend lebhaft mit diesen
Fragen. Ich verdanke Jessen wertvollste Anregungen und bibliographisch
Nachweise. S
Paläographische Glossen. 303
‚Nationalerziehung von der Volksschule an mit dem Erlernen
zweier Schriften belasten und unseren litterarischen wie geschäft-
lichen Verkehr mit dem Auslande erschweren? Ist jene Schrift,
an sich und historisch betrachtet, es wert, ihr solche geistigen
und volkswirtschaftlichen Opfer zu bringen? Nur derjenige ist
kompetent in dieser wichtigen Frage mitzureden, der die Ent-
wickelung der europäischen Schriften kennt, und der durch solche
Kenntnis ein gebildetes Urteil über dieselben gewonnen hat.
Mich dünkt, diese Gesichtspunkte genügen, um die latei-
nische Paläographie über die Interessen eines Spezialstudiums für
Archivare, Editoren, Urkundenforscher und Philologen hinaus-
gehoben zu wünschen und sie als allgemeinen Bildungsgegenstand
mindestens aller derer anerkannt und behandelt sehen zu wollen,
die sich den humanistischen Studien, sei es als künftige Gelehrte
oder als Lehrer oder Verwaltungsbeamte, widmen.
Man argwöhne nicht, dass ich aus Vorliebe für diesen Zweig
der Paläographie, wie das leicht geschieht, einen breiteren Raum
dafür in dem so schon überfüllten Universitätsunterricht be-
anspruchen wolle Das ist weder meine Meinung, noch ist es
erforderlich. Die wünschenswerten Zwecke lassen sich nach meiner
Erfahrung selbst mit Anfängern, die im Sehen nicht vorgebildet
sind, in wöchentlich zweistündigem Seminarunterricht ohne häus-
liche Nebenarbeit leidlich erreichen, vollkommen mit Anfängern,
die zeichnerisch oder sonst einigermassen im Sehen geschult sind,
oder mit Unterstützung nebenhergehender häuslicher Uebung aller-
bescheidensten Umfanges.. Man kann so die Leute dahin bringen,
dass sie jede Schriftgattung von der römischen Antiqua bis zur
modernen Kursive erkennen, zeitlich bestimmen und entziffern
können, dass sie die ganze Entwickelung übersehen und die Ent-
stehung der einen Schriftart aus der anderen gegenwärtig haben.
Natürlich können sie die schwierigeren Schriftarten nicht prima
vista fliessend ablesen, aber sie können sie entziffern und
haben den Schlüssel in der Hand, jederzeit und an jeder
Stelle, wenn sie es bedürfen, sich spezieller in die Handschriften
einlesen zu können. Es ist daher auch durchweg nicht nötig,
den Unterricht zur Ausbildung von Spezialisten von dem all-
gemeineren abzutrennen: diejenigen, welche sich eingehender aus-
bilden wollen, können das in demselben Lehrgange durch leb-
haftere private Uebung und Verarbeitung der zu solchem Zwecke
304 Ernst Bernheim.
von den Dozenten gegebenen Anleitungen erreichen. Selbst-
verständlich halte ich es nicht für unnötig, hier und da Zentren
für paläographisches Spezialstudium einzurichten, in denen Gelegen-
heit geboten wird, eindringend und umfassend alles zu erlernen,
was irgend zum Schrift- und Buchwesen gehört. Ich will nur
nicht, dass der paläographische Universitätsunterricht im all-
gemeinen einzig vom Gesichtspunkt des Spezialstudiums beherrscht
sein soll, denn er hat, wie gezeigt, noch andere Interessen zu
berücksichtigen und nicht nur Spezialisten zu erziehen.
Dass durch das Vorherrschen jenes einseitigen Gesichtspunktes
nicht nur die allgemeinen Interessen des Unterrichts sondern der
Forschung sogar beeinträchtigt worden sind und z. T. noch
beeinträchtigt werden, will ich nun an einigen besonders empfind-
lichen Lücken in der Forschung und in den Lehrmitteln nach-
weisen.
2. Das spätere Mittelalter.
Ich erwähnte schon, dass die lateinische Paläographie über
das 13. Jahrhundert hinaus nicht gleichmässig wissenschaft-
lich durchforscht und in ihrer Entwickelung dargestellt ist.
Wattenbachs grundlegende „Anleitung zur lateinischen Paläo-
graphie“ schliesst mit der gothischen Minuskel und streift die
weitere Entwickelung nur mit einem flüchtigen Blick; Arndts
„schrifttafeln zum Gebrauch bei Vorlesungen und zum Selbst-
unterricht“, das einzige allgemein anwendbare Veranschaulichungs-
mittel zu systematischen Lehrzwecken!, enthalten vom 14. Jahr-
hundert an nur wenige Schriftproben, und es genügt keineswegs,
wie Arndt in der ersten Vorrede zu seinen Schrifttafeln sich
getröstet, dass man „auch in der kleinsten Bibliothek eine oder
die andere Handschrift des 14. und 15. Jahrhunderts findet, wenn
man sich eingehender mit der Schrift dieser Zeit beschäftigen
will.“ So lässt sich eine zusammenhängende Einsicht in die Ent-
wickelung nicht gewinnen, die gerade in jener Zeit immer differen-
zierter wird. Das Bedürfnis einer Auswahl von Schriftproben,
die durch Kenntnis der wesentlichen Züge der Entwickelung be-
! Ich betone ausdrücklich, dass ich dieses Werk als eine Leistung von
“dauerndem Verdienst mit der grössten Pietät schätze, und dass es dieser
Pietät keinen Eintrag thun kann, wenn ich es in einigen Punkten für er-
gänzungsbedürftig halte.
Paläographische Glossen. 305
stimmt, mit anderen Worten typisch sind, steigert sich vielmehr
mit der Mannigfaltigkeit und Fülle des Materials. Man kann
unmöglich an der Hand von ein paar Originalmanuskripten, die
Einem zufällig gerade zugänglich sind, die aufkommende nationale,
provinziele und geschäftsmässige Differenzierung der Schrift-
charaktere erkennen und demonstrieren, noch weniger die in allen
Modifikationen doch sich vollziehende allgemeine Wandlung, den
leitenden Faden der Fortbildung; eine dazu dienliche typische
Auswahl zu veranstalten ist nur der imstande, dem ein reicheres
Material zur Verfügung ist als es einzelne Bibliotheken oder
Archive bieten. Wir haben ja freilich ältere grossartige Muster-
Sammlungen, wie namentlich die der Palaeographical society, u. a.!,
aber dieselben bieten nicht genügend systematische Auswahl?
und sind selbst dem Forscher nur an wenigen Orten zugänglich;
für den Unterricht sind sie so gut wie nicht vorhanden.
Neuerdings hat die paläographische Edition und Forschung
die Lücke und das Bedürfnis ihrer Ausfüllung anzuerkennen be-
gonnen.
Die kleinen auch für den Privatmann und für Seminare in mehr-
fachen Exemplaren erschwinglichen Tafelwerke von R. Thommen
(Schriftproben aus Handschriften des 14.—16. Jahrhunderts 1888)
und M. Prou (Recueil bzw. Nouveau recueil de facsimiles d’ecri-
tures du 12° au 17° siecle 1892 bzw. 1896) liefern brauchbare
Beispiele, auch das vortreffliche Album paléographique von
L. Delisle 1887, wenngleich nicht viele und nicht in hinreichend
allgemeiner Auswahl; M. Tangl hat in der Neubearbeitung von
Arndts Schrifttafeln, deren erster Teil 1897 erschienen ist, mehrere
charakteristische Proben aus dem 14.—15. Jahrhundert hinzu-
gefügt, und es ist zu hoffen, dass das zweite Heft noch weitere
bringt.
Endlich ist jüngst auch die zusammenhängende wissenschaft-
liche Darstellung über die Zeit des frühern Mittelalters hinaus-
geführt worden. Besonders hat E. M. Thompson in seinem
1! Vgl. die Litteraturübersichten in den gleich anzuführenden Hand-
büchern von Thompson S. 327 und Prou H 7 ff., auch in Delisles Album
paléographique S. 2 ff.
2 Dies gilt auch für die hübschen Spezimina, die sich in den von
philologischem Gesichtspunkt ausgehenden Werken Chatelains und Monacis
vereinzelt finden.
306 Ernst Bernheim.
trefflichen Handbook of Greek and Latin palaeography 1893 die Ent-
wickelung des ausgehenden Mittelalters und weiterhin eingehender
berücksichtigt und durch mannigfache eingestreute typische Bei-
spiele illustriert; auch M. Prou verfolgt in seinem Manuel de
paleographie latine et française 1892 die Schriftentwickelung bis zum
18. Jahrhundert, allerdings wesentlich die französische, und diese
etwas einseitig vom Gesichtspunkt der höfischen Litteratur und
Kanzlei aus.
Es bleibt für die Kenntnis der allgemeinen Entwickelung noch
viel zu thun. Und teils dazu teils ausserdem brauchen wir Ein-
sicht in die national, provinziell und geschäftlich sich differen-
zierende Gestaltung der Schrift in der genannten Epoche. Auch
hierfür ist erst neuerdings einiges geschehen, freilich fast nur auf
dem Gebiete der Urkunden. J. Muñoz y Rivero ist 1880 mit
seinem Manual di paleografia diplomatica española de los siglos
12 al 17 vorangegangen; die „Kaiserurkunden in Abbildungen“
von Sybel und Sickel 1880 ff. veranschaulichen die Entwickelung
der Schrift in der deutschen Reichskanzlei bis zum Ausgange des
Mittelalters; J. Flammermont giebt in seinem Album paléogra-
phique du nord de la France 1896 (aus den Travaux et mémoires
de l'université de Lille) ein zusammenhängendes Bild der lokalen
Urkundenschrift bis in das 17. Jahrhundert. Thompson hat in
dem angeführten Handbuch im Rahmen der allgemeinen Ent-
wickelung speziell die englische Schrift berücksichtigt, Prou die
französische, wie oben erwähnt.
Man sieht, das sind überall erst Anfänge. Die nötigste Vor-
bedingung für allseitige Darstellung werden immer umfangreiche
Mustersammlungen sein, die von der Einsicht in die Bedürfnisse
und wesentlichen Interessen der Erkenntnis geleitet sind. Und
dem zu entsprechen verheisst in erfreulichster Weise die soeben
erfolgte Ankündigung einer grossartigen Publikation, die in
München unter dem Titel „Monumenta palaeographica, Denkmäler
der Schreibkunst des Mittelalters“ von A. Chroust unternommen
wird. Sie soll in typisch ausgewählten Beispielen ein vollständiges
Bild von der Entwickelung der lateinisch-deutschen Schrift bis zum
Ausgang des Mittelalters geben, indem sie ihr Augenmerk zugleich
auf die internationale wie die nationale und provinzielle Ent-
wickelung richtet. Das ist es gerade, was wir brauchen, wie ich
dargelegt habe. Das Unternehmen ist, wie in der Ankündigung
Paläographische Glossen. 307
gesagt wird, durch Bedürfnisse des Unterrichts veranlasst, und
daher wird man auch erwarten dürfen, dass es den dadurch be-
dingten oben berührten Anforderungen entspricht. Nur eins ist
in dieser Hinsicht misslich: das Werk wird für Unterrichtszwecke
unmittelbar kaum zu verwerten sein, denn die zwei Serien der
Tafeln, welche die lateinisch-deutsche Schrift enthalten sollen,
werden 960 Mark kosten. Wenngleich sich diese Ausgabe lieferungs-
weise auf etwa acht Jahre verteilen wird, so sind doch mässig
ausgestattete Seminar- und selbst kleinere Universitätsbibliotheken,
denen es schon schwer wird, ein Exemplar anzuschaffen, nicht in
der Lage deren zwei oder mehrere zu erwerben. Beim paläo-
graphischen Unterricht in der Form, wie wir ihn vor Augen
haben, und wie er sich m. E. nur recht fruchtbar gestalten kann,
im Seminar unter selbstthätiger Mitarbeit der Schüler, müssen
Lehrer und Schüler dieselben Tafeln in der Hand haben, d. h.
man braucht regelmässig mindestens fünf bis sechs Exemplare.
Daher wäre es sehr wünschenswert, dass eine zweckmässige Aus-
wahl in kleinerem Massstabe ad usum Delphini neben dem Haupt-
werk hergestellt würde, die in mehreren Exemplaren anzuschaffen
die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Kreise nicht
überstiege. Und noch einen Wunsch möchte ich im Interesse der
Anwendbarkeit des Werkes äussern: dass, wenn es aus technischen
Gründen nicht unmöglich ist, die Tafeln in den einzelnen Lieferungen
bzw. Serien chronologisch-sachlich geordnet sind und nicht durch-
einandergehen, wie es vielfach bei derartigen grossen Tafelwerken
der Fall ist und dem Forscher die Benutzung trotz guter Indices
recht erschwert.
3. Die Reform der Renaissance,
Der Wendepunkt in der Entwickelung der europäischen Schrift
ist bekanntlich die Renaissancezeit mit ihrem Zurückgreifen auf
die Minuskel des 11.—12. Jahrhunderts. Dass es bisher noch
immer unklar bleiben konnte, wie, wann und wo diese folgen-
reiche Wandlung sich vorbereitete und durchsetzte, obwohl sie sich
im Lichte quellenreicher Ueberlieferung vollzog, ist gewiss ein
auffallender Beleg dafür, wie abhängig sich die paläographische
Forschung von speziell hilfswissenschaftlichen Interessen gehalten
und die allgemeineren Interessen der Schriftentwickelung vernach-
lässigt hat.
308 Ernst Bernheim.
Es handelt sich hier wesentlich um Aufklärung zweier
Momente.
Erstens scheint es von nicht geringer Bedeutung, dass schon
vor dem Rückgreifen auf die reine Minuskel des 11.—12. Jahr-
hunderts die eckige sogen. gothische Schrift hier und da, auch in
sorgfältigerer Behandlung als Bücherschrift, zu runden Formen
neigt, die sich unbewusst jener Minuskelform annähern und daher
der bewussten Rezeption der letzteren den Boden bereitet haben.
Diese Neigung zu runden Formen, die wir schon im 14. Jahr-
hundert bemerken, ist im allgemeinen ohne Zweifel dem Einfluss
der gleichzeitigen Kurrent- und Kursivhand zuzuschreiben, die
hier, wie so oft im Laufe der Entwickelung der Schrift, auf die
Bücherhand einwirkt, doch ist vielleicht speziell in Italien von
der Zeit der reinen Minuskel her eine entsprechend weniger
eckigspitze Ausführung der Schrift auch im Bereich der gothischen
Bücherhand nicht ganz aufgegeben worden, wie Thompson in
seinem erwähnten Handbuch (S. 278 unten) andeutet.! Das wäre
auf Grund ausgiebigen Materials zu untersuchen.
Zweitens ist zu konstatieren, wo und wann denn die be-
wusste Rezeption der reinen Minuskel eigentlich zuerst auf-
gekommen ist. Nur im Zusammenhange mit der Geschichte des
Buchdruckes?, neuerdings mit kunstgewerblichen Interessen?, sind
diese Fragen bisher berührt worden, aber entfernt nicht erledigt.
Die einzige Sammlung, welche ein konzentriertes internationales
Material bietet, ist die schöne Ausgabe von „Druckschriften des
15.—18. Jahrhunderts“ auf Veranlassung der Direktion der
deutschen Reichsdruckerei ediert 1884—86 von Lippmann und
Dohme, daneben giebt Aufschlüsse über das Auftreten der Re-
naissancetypen speziell in Frankreich O. Thierry-Poux in den
„Premiers monuments de l'imprimerie en France au 15° siècle“ 1890.*
Wir gewinnen hieraus den authentischen Nachweis, dass die Re-
naissanceminuskel vor ihrem ersten notorischen Erscheinen im
! Vgl. auch die oben S.301 Anm. angeführten Vortrüge von P. Jessen.
2 Besonders von K. Faulmann, Illustrierte Geschichte der Buchdrucker-
kunst S. 211 ff.
3 Vgl. die eben erwähnten Vorträge.
1 Es ist bezeichnend, dass diese Werke weder in dem Litteraturverzeichnis
bei Thompson noch bei Prou angeführt sind, sie scheinen überhaupt den
Paläographen unbekannt geblieben zu sein.
Paläographische Glossen. 309
italienischen Buchdrucke (1467 zu Subiaco, doch von einer
deutschen Firma, s. Lippmann-Dohme Tafeln 18 und 57) bereits
1463 zu Strassburg (ebenda Tafel 51) gedruckt worden ist, und
wir sehen, wie von diesem Jahre an fast plötzlich überall diese
neue Tonda oder Antiqua auftritt. Ob dies nun wirklich die
ersten Beispiele sind, darf noch nicht als gesichert gelten. Aber
garnichts wissen wir davon, inwieweit und wie lange die Tonda
schon als Schreibschrift verbreitet und angewandt war, als die
Buchdrucker sie anzuwenden begannen, abgesehen von der land-
läufigen Thatsache, dass im Kreise der Florentiner Humanisten
Niccoli, Poggio u. a. wohl zuerst bei Abschrift klassischer Manu-
skripte die entsprechende Schrift nachgeahmt worden ist. Die
Forscher und Editoren, die vom Gesichtspunkt der Buchdruck-
kunst ausgingen, interessierte diese Frage wenig, und die Paläo-
graphen haben sie bis jetzt vernachlässigt.” Prou erwähnt in
seinem Manuel nicht einmal den Eintritt dieser grossen Neuerung,
obwohl er in seinem Nouveau Recueil Tafel 6 das Spezimen
einer florentiner Terenzhandschrift von 1438 in Tonda giebt;
Thompson begnügt sich in seinem Handbook S. 284 f. mit dem
Hinweis auf ein Facsimile von 1466, ohne weitere Aufschlüsse
über die Geschichte der Rezeption, auch nicht über die in Eng-
land, zu geben. Die vereinzelten zufälligen Proben, die sich in
Sammlungen, wie die der Palaeographical society oder in Chate-
lains Paleographie des classiques latins, meist ohne bestimmtere
Datierung, verstreut finden, nützen kaum etwas für das Studium
der Sache. Für Unterrichtszwecke hat jüngst endlich Tangl die
empfindlichste Lücke in Arndts Schrifttafeln durch ein Spezimen
ältester Renaissanceschrift auszufüllen begonnen, aber es ist nur
erst eine Probe, aus Florenz, unbestimmt in ıhrer näheren Datie-
rung; da Tangl das Bedürfnis erfreulicher Weise anerkannt hat,
dürfen wir vielleicht im zweiten Heft noch auf erwünschte Er-
gänzung hoffen. Die angekündigte Publikation von Chroust ver-
spricht, speziell auch auf die Entwickelung der Renaissanceschrift
eingehen zu wollen; diese Absicht ist mit lebhafter Genugthuung
zu begrüssen, und es ist zu wünschen, dass sie in einer Weise
ausgeführt werde, die zur Aufklärung dieser so lange vernach-
lässigten, so wichtigen Probleme führt.
1 Vgl. die vorige Note.
310 Ernst Bernheim.
4. Die Karolingische Renaissance.
Schon einmal, vor der „Wiedergeburt des Altertums“ im
15. Jahrhundert, hat ja in der Entwickelung der Geisteskultur
und der Schrift eine Art Renaissance stattgefunden: zur Zeit
Karls des Grossen. Und merkwürdiger Weise ist auch dieser für
die Gesamtentwickelung so grundwichtigen Wandlung die paläo-
graphische Forschung und Edition lange nicht in vollem Masse
gerecht geworden, namentlich auch jetzt noch nicht hinsichtlich
der Anschauungsmittel für den Unterricht.
Erst 1885 hat bekanntlich L. Delisle in seinem „Memoire
sur l’ecole calligraphique de Tours“ Schriftproben geliefert, die
unzweifelhaft aus der massgebenden Schreibschule Alcuins stammen,
und hat nachgewiesen, dass die Proben, welche Arndt in seinen
Schrifttafeln Nr. 37 ff. gegeben hat, derselben zwar nahe stehen,
aber nicht direkt angehören; es ist sehr dringend zu wünschen,
dass Tangl im zweiten Heft seiner Neubearbeitung Specimina
jener Aleuinhandschriften reproduziere, die den reinen Typus
der karolingischen Reform darstellen und deren Charakter am
treuesten zeigen.
Welches ist aber eigentlich der Charakter dieser berühmten
Reform? Wie ist sie entstanden? Welche Vorbilder haben auf sie
eingewirkt ?
Wattenbach hat in seiner „Anleitung zur lateinischen Paläo-
graphie“ nicht klare Auskunft darüber gegeben, und das hat
lange nachgewirkt. Erst Delisle hat in der eben angeführten Ab-
handlung und in anderen Publikationen genauere Aufschlüsse ge-
boten, auf denen die Darstellungen von Prou und Thompson in
ihren Handbüchern beruhen, die des letzteren modifiziert und ge-
fördert durch eigenes Zuthun.
Man ist nun wohl allgemein überzeugt, dass die karolingische
Minuskel eine gleichmässig normierte Veredlung der mehr oder
weniger durch Kursive zersetzten hässlich ungleichmässigen Halb-
unziale der Zeit, nach Muster der älteren vornehmeren Halbunziale
ist. Muster der letzteren hatte man damals vor Augen in älteren
gemeinrömischen Handschriften etwa des 6. Jahrhunderts, aber
auch in den zeitgenössischen Handschriften der Iren und Angel-
sachsen, welche sich die ältere römische Halbunziale fast rein
erhalten hatten, weil bei ihnen keine Kursive in Gebrauch stand
Paläographische Glossen. all
und daher ihre Schrift von zersetzendem Einfluss wesentlich frei
geblieben war. Da Alcuin, der Hauptleiter der karolingischen
Reform, Angelsachse war, liegt es nahe, Einwirkung des angel-
sächsischen Musters anzunehmen, ohne dass bei der nahen Ver-
wandtschaft desselben mit der älteren römischen Halbunziale
gleichzeitiger Einfluss dieser letzteren auszuschliessen wäre. Es
wird schwer sein, zu entscheiden, ob man in Tours und anderen
Reformkreisen mehr dieses oder jenes Vorbild vor Augen hatte,
immerhin wäre die Frage mit Heranziehung des verfügbaren
Materials noch zu untersuchen. Wieweit und ob überhaupt die
in Irland und bei den Angelsachsen im 8. Jahrhundert auftretende
spitzere Schriftart! bei der fränkischen Reform in Betracht kommt,
ist angesichts des spärlichen und meist nicht bestimmt zu
datierenden Materials aus der Zeit vor der Reform äusserst frag-
lich; und bei den Ueberresten spitzer irisch-angelsächsischer Schrift,
die aus der Zeit bald nach Beginn der Reform erhalten sind, ist
bereits umgekehrt ein Einfluss des Kontinents nicht ausgeschlossen,
vielmehr wahrscheinlich.
Wenn dies nun die Gesichtspunkte sind, die bei der Ent-
wickelung der karolingischen Minuskel massgebend erscheinen
und daher im Unterrichte veranschaulicht werden müssen, so
brauchen wir dazu, ausser den erwähnten Specimina von Alcuins
Schreibschule, vor allem mindestens ein typisches Beispiel der
älteren römischen Halbunziale (wie Tafel 52 bezw. 53 im Supple-
ment von Zangemeister und Wattenbachs Exempla codicum lati-
norum oder Tafel 6 von Delisless Album paléographique) und
typische Beispiele der entsprechenden irisch-angelsächsischen Halb-
unziale (wie die, auf welche Thompson S. 238f. und 246 f. ver-
weist, und wovon sich genug Proben in den bekannten grossen
englischen und irischen Publikationen, auch in Westwoods Palaeo-
graphia sacra pictoria, finden). Wir brauchen ferner, falls wir
auf die betr. oben beregten Fragen eingehen wollen, Proben der
frühesten, sicher vor der karolingischen Reform geschriebenen
irisch-angelsächsischen Spitzschrift.
Augenblicklich kann man alle diese Schriftproben zu Unter-
richtszwecken nur notdürftig, meist nur in einzelnen Exemplaren
zusammenbringen, allenfalls zum Ansehen, aber nicht so, dass ein
1 Vgl. Thompsons Handbook S. 241 f., 248 f.
312 Ernst Bernheim. Paläographische Glossen.
gemeinsames und eindringendes Durcharbeiten möglich wäre. Es
ist ein wesentliches Bedürfnis, diese Schriftproben in einer all-
gemein für den Unterricht brauchbaren Form und Anzahl zur
Verfügung zu haben. Arndt hat in seinen Schrifttafeln nichts
davon gebracht'!; es ist dringend zu wünschen, dass Tangl im
zweiten Heft seiner Neubearbeitung auch diese empfindliche Lücke
glücklich ausfülle.
1 Die angelsächsische Halbunziale Tafel 5b ist nicht die typische
Musterhand, die hier in Betracht kommt; die Proben irisch-angelsächsischer
Spitzschrift Tafel 9 und 33 bis 35 liegen zu spät.
313
Volksrecht und Königsrecht?
Untersuchungen zur fränkischen Verfassungs- und Rechtsgeschichte.
Von
Gerhard Seeliger.
2. Die Gesetzgebung im Frenkenreich.!
b. Karolingische Zeit.
Im Jahre 802 habe Kaiser Karl — so melden die Annales
Laureshamenses®? — Herzoge, Grafen und das übrige Volk mit
den Legislatoren zusammenberufen, die verschiedenen Volks-
rechte verlesen, verbessern, die verbesserten aufzeichnen lassen
und den Befehl erteilt, dass die Richter nur nach dem geschriebenen
Recht urteilen sollten. „Als Karl d. Gr. — so heisst es bei
Einhard? — nach Annahme der kaiserlichen Würde merkte, dass
den Gesetzen des Volkes viel Mängel anhaften (haben doch die
Franken zwei in vielen Punkten von einander abweichende Rechte),
so beabsichtigte er, Fehlendes beizufügen, das Widersprechende
zu ebnen, das Schlechte und Untaugliche zu bessern. Aber von
all dem hat er nur das ausgeführt, dass er einige Kapitel, und
selbst diese unvollständig, den Gesetzen beifügtee Die noch un-
geschriebenen Rechte aller Völker, die seiner Herrschaft unter-
geben waren, liess er aufzeichnen.“
Es bedarf keiner Begründung, dass wir uns an die Meldungen
Einhards zu halten haben. Finden sie doch in der Ueberlieferung
des Rechtsmaterials volle Bestätigung. Die Handschriften des
t! Der Anfang dieser Arbeit ist im 1. Heft der Histor. Vierteljahrschrift
S. 1—40 erschienen.
? SS. 1, 39: imperator . . congregavit duces comites et reliquo christiano
populo cum legislatoribus et fecit omnes leges in regno suo legi et tradi
unicuique homini legem suam et emendare ubicumque necesse fuit et emen-
datum legem scribere et ut iudices per scriptum iudicassent.
3 V. Karoli c. 29. Ausschliesslich aus Einhard schöpfte der Poeta Saxo
SS. 1, 276 Die entgegengesetzte Ansicht E. Mayers, Entstehung der l. Rib.
S. 67, balte ich nicht für zutreffend.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 21
314 Gerhard Seeliger.
salischen und ribuarischen Volksrechts bezeugen zwar, dass
in karolingischer Zeit, und zwar vermutlich eben auf eine An-
regung Karls d. Gr. hin, Neuaufzeichnungen alter Gesetze vor-
genommen wurden, aber es handelte sich dabei nur um eine rein
formelle sprachliche Verbesserung, die Rechtsbestimmungen selbst
blieben unverändert, und zwar auch da, wo sie ihre Giltigkeit
längst verloren hatten.
Weit bedeutungsvoller sind die Aufzeichnungen bisher un-
geschriebener Rechte, die Karl d. Gr. hat vornehmen lassen. Ist
es auch ungewiss, ob und welche Teile des friesischen Volksrechts
einer Anordnung Karls ihr Dasein verdanken, so dürfte es trotz
mancher Abweichungen der Ansichten feststehen, dass Karl d. Gr.
die Aufzeichnung des sächsischen und thüringischen Rechts ver-
anlasst hat. Dasselbe gilt auch von der Ewa Chamavorum.!
Die Gesetze selbst enthalten allerdings keine Nachricht über
ihre Entstehung. Ist es aber erlaubt, die Meldungen des Lorscher
Annalisten, ihrer Uebertreibungen entkleidet, mit denen Einhards
zu verbinden, dann müssen wir den Aachener Reichstag als den
Schauplatz der legislatorischen Massregeln betrachten. Und wir
müssen ferner annehmen, dass die Rechtskundigen der einzelnen
Völker, nach Aachen berufen, das Material herbeigeschafft haben.
Von einer weiteren Teilnahme des in den kleinen Gerichtsver-
sammlungen zusammengetretenen Volkes dagegen verlautet nichts.
Das erhaltene Material bestätigt auch die anderen Aussagen
Einhards.. Nur der Anlauf zu einer Reform der Volksgesetze
war von Karl gemacht. Beim Anfang war er stehen geblieben.
Und da der grosse Plan einer umfassenden Reform unausgeführt
blieb, so war das Erlassen zahlreicher Einzelnormen unerlässlich,
denn das Bedürfnis war da, dass die alten Aufzeichnungen ergänzt,
berichtigt, die Rechte fortgebildet werden. Einhard sagt, der
Kaiser habe nach dem Scheitern des Reformplans den Gesetzen
„pauca capitula“ beigefügt. Das war nicht erst damals der Fall.
! Die Ewa Chamavorum unterscheidet sich formell von den anderen
Volksrechten. Sie ist eine Aufzeichnung der Aeusserungen der Chamaven über
mehrere Punkte des herrschenden Gewohnheitsrechts. Ob kaiserliche Missi
die Fragen auf einer chamavischen Provinzialversammlung gestellt, wie
Brunner 1, 353 u. A. annehmen, oder ob chamavische Legislatoren auf dem
Aachener Reichstag die Fragen beantwortet haben, ist dem Rechtsdenkmal
selbst nicht zu entnehmen.
Volksrecht und Königsrecht? 315
Längst hat Karl gleich seinen Vorgängern zur Pflege und Fortbildung
des Rechts Einzelbestimmungen ergehen lassen. Das war in der
karolingischen Zeit eine normale Aeusserung der staatlichen Gewalt.
Das Verordnungswesen der Karolinger hat eine überaus be-
deutsame Ausdehnung gewonnen. Erlasse aller Art, die nach
ihrer Einteilung in Kapitel „capitula“ oder „capitularia“ hiessen,
ergingen Jahr für Jahr: Vorschriften allgemeiner und besonderer
Natur, Normen für die Verwaltungsthätigkeit der Beamten, Er-
läuterungen zu bestehenden Rechtsbestimmungen, Ergänzungen
merklicher Lücken des Rechtssystems.
Alfred Boretius hat bekanntlich die Ansicht entwickelt!,
dass man drei Arten von Kapitularien zu sondern habe, ver-
schieden nach Inhalt, Entstehung und Geltungsdauer: Capitula
legibus addenda, Capitula per se scribenda, Capitula missorum.
Die ersteren enthalten Volksrecht (d. i. Strafrecht, Privatrecht,
Prozessrecht), die anderen Reichsrecht (d. i. Rechtsbestimmungen
über Verwaltung und öffentliche Verhältnisse), die dritten Ver-
waltungsinstruktionen; die ersten sind entstanden durch Zusammen-
wirken von König und Volk, die beiden anderen erlässt der
Monarch allein oder auf Grund von Beratungen mit dem Reichs-
tag; die ersten beanspruchen Geltung für unbeschränkte Zeit, die
zweiten in der Regel Wirkung für die Dauer der betreffenden
Regierung, die dritten nur ganz vorübergehende Bedeutung.
Vor einigen Jahren suchte ich die Unrichtigkeit dieser Lehre
nachzuweisen, die ja nicht nur auf die Rechts- und Gesetzes-
bildung, sondern auch auf die Stellung des Königtums im fränkischen
Reich charakterisierende Streiflichter zu werfen schien.” Da meine
Ausführungen neben Zustimmung auch Widerspruch gefunden
haben", und da noch neuestens die Boretius’sche Theorie in Hand-
und Lehrbüchern vorgetragen ward), so sei hier kurz nochmals
dieser Gegenstand berührt.
1 Vergl. auch Heft 1, oben S. 10 ff.
? Seeliger, Die Kapitularien der Karolinger 1893.
° So von V. Krause, allerdings ohne nähere Begründung, in der Histor.
Zeitschr. N. F. 37, 81; R. Hübner in Gött. Gel. Anz. 1894 S. 757—769;
R. Schröder in Histor. Zeitschr. N. F. 43, 227 ff.
IR Schröder RG 2. Aufl. (1894) S. 247 ff. — Dahn, Könige VI. 2
S. 41 f. unterscheidet: 1. Allgemeines Reichsgesetz, 2. Capitulare legi additum,
3. Capitula per se scribenda; die Capitula missorum bildeten staatsrecht-
lich keine besondere Gruppe. Diese Einteilung läuft auf die von Boretius
21”
316 Gerhard Seeliger.
Wenn wir die erhaltenen Kapitularien durchgehen, dann
müssen wir sagen: das vorhandene Material ladet zur Scheidung
nach der Vorschrift Boretius’ nicht ein. Wohl nennen sich einige
Kapitularien „capitula legibus addenda“, manche andere „capitula
missorum“, aber viele enthalten in buntem Durcheinander Ver-
waltungs- und Gesetzesnormen, und zwar ungesondert Gesetzes-
normen der verschiedensten Art.!
In der Praxis und Ausführung, so meint man zwar erklären
zu dürfen, hätten eben vielfach Schwankungen stattgefunden, das
Prinzip sei „oft latent“ gewesen.” Aber was berechtigt zur An-
nahme des Prinzips? Diejenigen, die sich sozusagen berufsmässig
im 9. Jahrhundert mit den karolingischen Gesetzen befassten,
insbesondere Abt Ansegis, der Ordner und Sammler der älteren
Kapitularien, dessen Werk alsbald offiziell gebraucht wurde, wissen
von diesem Prinzip nichts, ja in den karolingischen Verordnungen
selbst, die sich häufig genug auf ältere Satzungen berufen, bleiben
diese Gegensätze, sachlich doch von so einschneidender Bedeutung,
gänzlich missachtet.” Was vermag also das Dasein des „latenten“
Prinzips zu beweisen?
Als auf einer Reichsversammlung des Jahres 819 umfassende
Verordnungen zu erlassen waren, hat man sie in drei Gruppen
geteilt: „Capitula ecclesiastica“, „capitula legibus addenda“ und
„capitula“ schlechthin.* Auch sonst — allerdings nicht eben häufig
in die Wissenschaft eingeführte hinaus, nur dass die Capitula legibus addenda
in zwei Gruppen gesondert werden. — Im wesentlichen steht auf dem Stand-
punkt Boretius’: Glasson, Hist. du droit et des instit. de la France 2, 200 tf.
Vergl. auch Vanderkindere, Introduction à I’ hist. des instit. de la Belgique
S. 158. Abweichend doch in Hauptpunkten Viollet, Hist. des instit. pol.
de la France 1, 282 ff.
! In seiner Schrift über „die Capitularien im Langobarderreich‘ 1864
bemerkte noch A. Boretius: „Die capitula legibus addenda stehen weniger
dem Inhalt nach zu den Volksrechten in besonders naher Beziehung. . . Nur
die im Jahre 803 dem ribuarischen und im Jahre 819 dem salischen Volks-
recht zugefügten Kapitel stehen mit diesen beiden selbst in innerem Zu-
sammenhang . .; alle übrigen Capitularien, welche eine der oben angegebenen
ähnliche Bezeichung erhalten haben, stehen mit dem Inhalte der Volksrechte
nicht in näherer Beziehung, als Capitularien, die unter anderen Namen
erlassen worden sind.“
2 Vergl. Hübner a. a. O. S. 765.
’ Seeliger, Kapitularien S. 78.
4 C. 137, S. 275. Es ist nicht ganz richtig, wenn gewöhnlich —
Volksrecht und Königsrecht? 317
— treten als Sondergruppe „Capitula legibus addenda“ hervor.
Vermag nun lediglich der Umstand, „dass einzelne Kapitularien
ausdrücklich als ‚legibus addenda‘ erlassen sind und ın späteren
Zitaten auch regelmässig als ‚Capitula pro lege habenda‘, ‚capitula
in lege addita‘ oder ähnlich angeführt werden“!, die Boretius’sche
Theorie zu begründen? Ist doch ausdrücklich hervorzuheben,
dass niemals ein qualitativer Unterschied zwischen den ver-
schiedenen Erlassen gemacht wird?, ja dass 819, da am eingehend-
sten und klarsten der Gegenüberstellung von „Capitula legibus
addenda“ und „per se scribenda“ gedacht ist, beide Arten von
Kapitularien als durchaus gleichwertig nach Entstehungsweise und
Geltungskraft behandelt werden. Die Gruppierung des Jahres
819 ist offenbar rein äusserlich-technisch gedacht. Und dazu
kommt, dass eine solche Gruppierung sonst keineswegs regel-
mässig vorgenommen wird. Im Gegenteil. Ueberblicken wir die
erhaltenen Kapitularien und betrachten wir die in den Erlassen
vereinigten Einzelbestimmungen auf ihre Verwandtschaft und
Zusammengehörigkeit hin, so finden wir, dass gewöhnlich andere
Gesichtspunkte bei Anordnung und Verteilung des Verordnungs-
stoffes massgebend waren. Wir lernen zwei Gruppen von Kapi-
tularien kennen: solche, deren Einzelnormen sich auf verschiedene
Gebiete des Rechts und der Verwaltung beziehen und kein sach-
lich einigendes Band erkennen lassen, und solche, deren Be-
stimmungen inhaltlich zusammengehören, z. B. sich auf kirchliche
Gegenstände beziehen, oder auf Thronfolge und Reichsteilung
(C. 45. 136. 194), die von der Disziplin am Königshof (C. 146),
von der Verwaltung der Königsgüter (C. 32), vom Münzwesen
(C. 147), Heerwesen (C. 48. 50. 74), Gerichtswesen (C. 80. 144),
von Massnahmen gegen Strassenräuber (C. 82) u. dergl. handeln.
Die eine Gruppe von Anordnungen wird jedenfalls lediglich durch
die Gleichzeitigkeit der Erledigung in einem Erlass zusammen-
geführt, die andere durch inhaltliche Verwandtschaft. Indessen
8. Brunner RG. 1, 378 — bemerkt wird, dass auf dem Aachener Tag von
819 die weltlichen Kapitularien in drei Gruppen geteilt worden seien: c. legibus
addenda, c. per se scribenda, c. missorum. Von letzteren weiss das Prooe-
mium C. 137 nichts.
1! Boretius Beitr. S. 34; vergl. Hübner a. a. O. S. 765.
" Das zeigen die häufigen Verweisungen späterer Kapitularien auf ältere.
® Vergl. C. 137, S. 274 f
318 Gerhard Seeliger.
ist dabei wohl zu beachten: man stellte öfter in besonderen Er-
lassen Bestimmungen zusammen, die sich auf gleiche oder ver-
wandte Gegenstände bezogen, aber man fragte nicht, ob die an-
einander gereihten Einzelkapitel dauernde oder vorübergehende
Geltung beanspruchen, ob sie Gesetzes- oder Verwaltungsnormen
enthalten. Nicht nach der Gleichheit des juristischen Wertes,
sondern bei verschiedenem juristischen Wert nach der Beziehung
auf denselben oder auf ähnliche Gegenstände wurden die Einzel-
kapitel häufig zu Kapitularien zusammengethan.
So begegnen denn auch die gesetzlichen Vorschriften, die
inhaltlich denen der Leges verwandt sind, nicht nur in »Capitula
legibus addenda«, sondern auch in anderen Kapitularien, die sich
teils auf einen bestimmten Gegenstand — etwa auf Gerichtswesen
oder Heerwesen — bezogen, teils zur Gruppe der inhaltlich nicht
abgrenzbaren, mannigfache Bestimmungen umfassenden Erlasse ge-
hören. Und da das Auftreten solcher „volksrechtlicher“ Gesetze
in Kapitularien, die nicht „Capitula legibus addenda“ sind, durch-
aus nichts Ausnahmsweises, sondern etwas ganz Gewöhnliches,
geradezu Regelmässiges ist, so werden wir das Dasein der „Capitula
legibus addenda“ nicht als Folge einer grundsätzlich verschiedenen
juristischen Wertschätzung und Behandlung der „volksrechtlichen“
Vorschriften ansehen dürfen, sondern als Ergebnis eines gelegent-
lich angewandten äusserlich-technischen Ordnungsprinzipes. Wie
Bestimmungen über Heerwesen, Gerichtspflege u. s. w. teils in
selbständigen Erlassen zusammengestellt, teils in verschiedenen
Kapitularien verstreut und mit Anordnungen anderer Art ver-
bunden erscheinen, ohne dass die verschiedene Gesellschaft, in der
die Normen auftreten, eine verschiedene rechtliche Tragweite der
Vorschriften aussprechen wollte, so ist ein Gleiches auch bei den
inhaltlich den Leges verwandten Gesetzesbestinnmungen anzu-
nehmen.
Wir dürfen uns die Verhältnisse so vorstellen: wenn mehrere
Erläuterungen eines Volksrechts (Lex Salica, Ribuaria, Baiuwario-
rum) erforderlich, oder wenn zahlreichere Bestimmungen zur Er-
gänzung der Leges überhaupt zu erlassen waren, dann pflegte
man diese Normen in besonderen Ordnungen zu vereinigen; ward
dagegen nur Einschärfung, Berichtigung oder Ergänzung eines
einzelnen Punktes oder weniger Punkte des herrschenden Straf-,
Prozess-, Privatrechts begehrt, dann wurden diese Kapitel mit
Volksrecht und Königsrecht? 319
anderen, gleichzeitig behandelten in einer Verordnung zusammen-
gefasst.
Es giebt also wohl „Capitula legibus addenda“, es giebt auch
„Capitula missorum“, aber wenn wir alle übrigen Kapitularien
als eine weitere Gruppe diesen beiden an die Seite stellen, dann
kommen wir zu einer Dreiteilung, die die Kapitularien nicht einmal
zweckmässig gruppiert, die keineswegs die wirklich verwandten
Stücke zusammenstellt und die wichtigsten und charakteristischen
Typen klar hervorhebt.! Wenn wir nun aber gar, wie das die
herrschende Lehre thut, den Rechtswert der Einzelbestimmungen
nach der zufälligen Zugehörigkeit zu einer der drei Gruppen von
Kapitularien feststellen wollen, dann betreten wir einen Wald
von Irrtümern. Erscheinen doch Rechtssätze verwandter Art,
sogar Rechtssätze des gleichen Wortlautes in Kapitularien der
verschiedenen Gruppen. Und doch sollen Normen, die Prozess-
recht u. s. w. betreffen, in dem Fall minderwertig sein, da sie in
einem Kapitular stehen, das nicht »Capitulare legibus addendum«
ist? Sie sollen nur amtsrechtlichen Charakter haben, nur für
die Regierungszeit des betreffenden Monarchen gelten u. s. w.?
Gewiss nicht. Von all den fein ersonnenen Unterschieden bleibt
bei näherem Hinschauen nichts übrig. Das luftige Karten-
haus frei erfundener Konstruktion zerflattert, das merkwürdige
Prinzip, von dem die karolingische Zeit selbst nichts weiss und
das die Eigenschaft hat, so häufig „latent“ zu sein, ist lediglich
Erzeugnis des modernen juristischen Denkens und muss vom
Historiker als irreleitend schlechthin zurückgewiesen werden.
Beurteilen wir die Verhältnisse nach den Aussagen der
Kapitularien, dann werden wir sagen: thatsächlich ward das
steigende Bedürfnis nach gesetzlicher Fixierung oder Fortbildung
des Rechts in dreifacher Weise befriedigt: durch umfassendere
Niederschrift ungeschriebenen Volksrechts oder Erneuerung älterer
Kodifikation; durch Erlass einzelner Kapitularien, die eine Lex
oder mehrere Leges zu ergänzen und zu berichtigen hatten; durch
zahlreiche Einzelvorschriften, die mit anderen nicht gesetzlichen
Vorschriften, mit Vorschriften der Regierung und Verwaltung
in verschiedenen Kapitularien gemeinsam auftraten. Diese drei
Arten karolingischer Gesetzgebung scheinen — der bisherigen
1 Seeliger, Kap. S. 83 ff. bes. 87
320 Gerhard Seeliger.
Betrachtung gemäss — sich nur in äusserlicher Beziehung zu
unterscheiden. Für den inneren Wert der Vorschriften scheint
es gleichgiltig gewesen zu sein, wo sie auftraten, in welchem
Erlass sie Aufnahme gefunden haben.
Aber wer waren die bei Entstehung all der Ordnungen zur
Mitwirkung berufenen Mächte? Ist es möglich, nach irgend
welcher Richtung einen Unterschied zu machen zwischen Gesetz
und Verordnung oder zwischen „volksrechtlichen“ und „königs-
rechtlichen“ Normen? R
* *
Wie für die merovingische Zeit so ist auch für die karo-
lingische Periode behauptet worden, dass der König, in seiner
Regierung allgemein unbeschränkt, befugt gewesen sei, Gesetze
und Verordnungen aller Arten aus eigener Machtvollkommen-
heit zu erlassen.’ Man wies dabei wohl darauf hin, dass der
Monarch als Anordner aller gesetzlichen Normen erscheine, und
dass gelegentlich die Zeitgenossen das Erlassen von Gesetzen ihm
allein zuschreiben.” Indessen vermag das noch nicht eine un-
beschränkte gesetzgebende Gewalt zu erweisen. Es bedeutet auch
nichts, dass einmal Karl II. von einem Gesetz spricht, das seine
Vorfahren konstituiert haben.” Wie aber, wenn Karl d. Gr. den
ausgehenden Missi den Auftrag erteilt, genau zu erforschen, ob
in den Gesetzen etwas reformbedürftig sei, weil er es mit Gottes
Hilfe zu bessern wünsche‘; oder wenn er das ergänzen zu wollen
1 Vgl. Heft 1, oben S. 28. In sich geschlossen und folgerichtig sind be-
sonders die Ansichten von Fustel de Coulanges und e Amira. W. Sickel neigt
wenigstens stark der gleichen Ansicht zu. Mitth. d. Inst. für öster. Gesch.
Ergb. 2, 323 kommt er zum Schluss: „so entnehmen wir daraus das Recht
des Königs, ohne das Volk Gesetze zu machen.“ Aber ich weiss nicht, wie
sich mit solchen und ähnlichen Aeusserungen Sickels die Ausführungen
S. 342 f. vertragen, die ganz im Banne Sohms stehen: das Königsrecht
allein gehöre zum Bereich der Königsgewalt, das Volksrecht sei dem freien
Willen des Königs entzogen, aber der Monarch als Inhaber der gesamten
Staatsgewalt doch unbeschränkt gewesen, weil Volksrecht und Volksgesetz-
gebung nicht zu den staatlichen Aufgaben gehörten.
3 „Statuimus“, „prohibemus“ u.s.w. heisst es in den Gesetzen, „d. Karolus
imperator iussit ponere inter leges etc." wird einmal bemerkt. Vgl. Fustel
de Coulanges, Histoire des institutions politiques III. S. 107 f.
3 C. 273 c. 34, S. 326: in lege etiam quam predecessores nostri ...
constituerunt.
t C. 33 c. 1: ubi autem aliter quam recte et iuste in lege aliquit esse
Volksrecht und Königsrecht? 321
erklärt, was seine königlichen Vorgänger im Edikt des lango-
bardischen Gesetzes zu sagen unterlassen haben, damit fortan nicht
das Gutdünken beliebiger Richter, sondern die Bestimmung der
königlichen Autorität herrsche?! Scheint hier nicht in der That
der Kaiser ein unbedingtes Recht selbständiger Gesetzgebung in
Anspruch zu nehmen?
Den bisher berührten Nachrichten gesellen sich andere bei,
die ihnen schnurstracks widersprechen.
Schon die häufigen Erklärungen der Könige des 8. und
9. Jahrhunderts, dass allen Angehörigen des Reichs das an-
gestammte Recht gehütet werden soll, weist auf gewisse Schranken
der monarchischen Gewalt hin.” Die Könige bekennen damit,
in ihrer Regierung an die bestehende Rechtsordnung gebunden
zu sein. Ja, erklären sie nicht zugleich, dass sie eigenmächtig
das Recht nicht verändern dürfen? Wer aber darf das Recht
verändern und fortbilden? War man sich doch damals schon
bewusst geworden, dass das Recht, besonders auch das die Be-
ziehungen der Volksgenossen untereinander regelnde, das „Volks-
recht“, auch fortgebildet werden, dass es eine Veränderung und
Weiterbildung, u. z. sozusagen von oben her, erfahren musste.’
constitutum, hoc diligentissimo animo exquirere iussit et sibi innotescere:
quod ipse donante Deo meliorare cupit.
1 C. 98, S. 204 f.: Quocirca nos ... ea quae ab antecessoribus nostris
regibus Italiae in edictis legis Langobardicae ab ipsis editae praetermissa
sunt, iuxta rerum et temporis considerationem addere curavimus, scilicet ut
necessaria quae legi defuerant supplerentur, et in rebus dubiis non
quorumlibet iudicum arbitrium, set nostrae regiae auctoritatis sanctio prae-
valeret.
3? Vgl. z. B. C. 25 c. 5, S. 67; 102 c. 15, S. 210; C. 254 c. 3, Capit. D
S. 255; 204 c. 5, S. 69; 205 (Karl), S. 74; 207 (Lothar), S. 77; 269 (sacra-
mentum regis), H 296; 220, S. 100.
3 Es mag genügen, auf die Aeusserungen Einhards über die Reform-
pläne Karls d. G. (oben S. 313) oder auf die Bemerkung in C. 98 (oben N. 1)
hinzuweisen. — Auch das sächsische Kapitular C. 27 ist lehrreich. Schon
in den einleitenden Bemerkungen c. 1, S. 71, werden nicht nur die Sachsen,
sondern alle auf dem Reichstag Anwesenden als beschliessend angeführt.
Gewiss hielt man es für wichtig, die Teilnahme der Sachsen ausdrücklich
zu erwähnen, c. 3: placuit omnibus Saxonibus, aber c. 9, S. 72, heisst es:
una cum consensu Francorum et fidelium Saxonum. Franken konnten sächsi-
sches Recht nicht „bezeugen“. Dass man sich allerseits bewusst war,
damals vielfach neues Recht für Sachsen geschaffen zu haben, unterliegt
ja wohl überhaupt keinem Zweifel. — Vgl. Hincmar, de ordine pal. e 21,
322 Gerhard Seeliger.
Gewiss wollten die karolingischen Gesetze vielfach nur längst
herrschendes Gewohnheitsrecht fixieren. Aber gerade damals trat
ja das Bedürfnis, vorhandenes Recht zu ergänzen, zu modifizieren,
Widersprüche zu ebnen, besonders lebendig hervor. Man wollte
nicht nur Gewohnheit zum Gesetz machen, man wollte ordnend
und fortbildend in die Rechtssysteme eingreifen. Recht sollte
nicht nur bezeugt!, sondern auch neu geschaffen werden.
Wer aber war befugt, das zu thun?
Wenn die Chronik von Moissac zum Jahre 813 berichtet:
zu Aachen kamen Bischöfe, Aebte, Grafen, Presbyter, Diakone
und der Senat der Franken zusammen und beschlossen daselbst
46 Kapitel zum Nutzen der Kirche Gottes und des christlichen
Volkes?, so wird hier die Entscheidung über neue Rechtsnormen
nicht dem König allein überlassen. Denselben Standpunkt ver-
tritt der Verfasser einer Einleitung zu C. 138, der berichtet: aus
allen Gebieten des Reichs berief der Kaiser Bischöfe, Aebte,
Grafen und vornehme Franken, damit sie zum Frommen der
Kirche einen Erlass beschliessen.?
Hier ist nicht von einem rechtlich bedeutungslosen Rat die
Capitul. 2, 524: Si quid vero tale esset, quod leges mundanae hoc in suis
diffinitionibus statutum non haberent aut secundum gentilium consuetu-
dinem crudelius sancitum esset, quam christianitatis rectitudo .. . non
consentiret, hoc ad regis moderationem perduceretur, ut ipse cum his, qui
utramque legem nossent et Dei magis quam humanarum legum statuta
metuerent, ita decerneret .., ut, ubi utrumque servari posset, utrumque
servaretur, sin autem, lex saeculi merito comprimeretur, iustitia Dei conser-
varetur.
1 Wie Schröder RG. 2. Aufl. S. 222 meint. Vgl. auch die Bemerkungen
unten S. 343f.
2 SS. 1, 310: de omni regno et imperio suo convenerunt episcopi, ab-
bates, comites, presbyteri, diacones et senatus Francorum .. in Aquis; et
ibidem constituerunt capitula quadraginta sex de causis quae necessariae
erant ecclesiae Dei et populo christiano. Ob diese Nachricht mit C. 77
in Verbindung zu bringen ist, wie Pertz meinte, oder mit der Lex
Chamavorum, wie Baluzius und Boretius annahmen, kommt hier nicht in
Betracht.
3 Capitul. 1, 275: Luduvicus imperator .. ex omni imperio suo fecit
conventum episcoporum, abbatum, comitum vel maiorum natu Francorum,
ut sancirent capitula pro utilitate ecclesiae. — Vgl. Einleitung zu C. 201,
S. 60, wo es heisst: una cum consensu fidelium suorum excerpsit de
cap. Kar.; C. 205 „consultu episcoporum et ceterorum fidelium"; C. 254
Einl. u. s. w.
Volksrecht und Königsrecht? 323
Rede, der etwa auf besonderen Wunsch des Monarchen hin er-
teilt ward, sondern von einer entscheidenden Mitwirkung. Und
dass der Monarch selbst diese Auffassung teilte, lehrt eine Stelle
des Kapitulars von 873, wo Karl II. von Verordnungen spricht,
die zur Zeit seiner Vorfahren nach Urteil der Franken geltend
Recht geworden waren und die zu halten nun die königlichen
Getreuen auf einer allgemeinen Reichsversammlung beschlossen
haben.! In einem Kapitulare Karls d. Gr. war bereits ähn-
liches gesagt worden: die versammelten Bischöfe, Aebte und
Grafen beschlossen mit dem König Anordnungen; auch ein Ka-
pitulare des Hausmeiers Karlmann von 743 setzte ein wirkliches
Recht der Teilnahme seitens der versammelten Grossen voraus,
indem bemerkt ward: alle Priester, Grafen und Präfekten stimmten
den Dekreten einer früheren Synode bei und bestätigten sie.’
Eine fortlaufende Reihe ähnlicher Nachrichten aus dem 8. und
9. Jahrhundert schliesst sich diesen Meldungen an.* Ueber-
aus häufig ward in Kapitularien auf die Mitwirkung der Unter-
thanen hingewiesen’, ohne dass dabei irgend ein Unterschied
1 C. 278 c. 8, S. 345: capitula avi et patris nostri quae Franci pro lege
tenenda iudicaverunt et fideles nostri in generali placito nostro conservanda
decreverunt.
2 C. 20, S. 47: congregatis in unum sinodali concilio episcopis abbatibus
virisque inlustribus comitibus, una cum piissimo domno nostro .. consen-
serunt decretum.
s C. 11, S. 27: in hoc synodali conventu, qui congregatus est ad Ka-
lendas Martias .. omnes venerabiles sacerdotes Dei et comites et praefecti
prioris synodus decreta consentientes firmaverunt.
4 Dass im Kreise der Aristokratie des 9. Jahrhunderts, bes. auch der
geistlichen, die Ansicht herrschte, der König habe sie bei wichtigen Re-
gierungshandlungen zu befragen, dürfte allgemein anerkannt sein. Vgl. Epis-
coporum relatio v. 829, C. 196, S. 46: Sunt etiam alia .. corrigenda, quae
nos ideo hic inserere non necessarium duximus, quoniam satis evidenter in
vestris capitulis ea comprehensa esse scimus, quae vos vestra auctoritate
et fidelium consultu per strenuos missos vestros corrigenda esse censuistis.
5 C. 10 „cum consilio servorum Dei et optimatum meorum . . concilium
et synodum .. congregavi .. et per consilium sacerdotum et optimatum
meorum ordinavimus“; — C. 11 c. 1, 2; C. 12 „cum consensu episcoporum
give sacerdotum vel servorum Dei consilio seu comitibus et obtimatibus
Francorum“; ähnlich c. 2; c. 10: decretam quam 23 episcopi cum aliis
sacerdotibus vel servis Dei, una cum consensu principem Pippino vel obtima-
tibus Francorum consilio constituerunt; — C. 19: apostolicae sedis hortatu
omniumque fidelium nostrorum et maxime episcoporum ac reliquorum sacer-
324 Gerhard Seeliger.
zwischen Verordnungen verschiedenen Rechtsinhaltes — etwa
Privatrecht auf der einen, Staatsrecht auf der anderen Seite —
zu bemerken wäre.!
Auf Beobachtungen dieser Art ist die Ansicht über die
Gesetzesbillung im fränkischen Reich zu begründen.
Mit vollem Recht warnt v. Amira davor?, zwischen „prinzi-
pieller Anschauung“ und „Thatsache“ scharf unterscheiden, der
dotum consultu; C. 26 c. 1, 15: hoc placuit omnibus... consenserunt omnes;
— C. 27: convenientibus in unum Aquis ... episcopis et abbatibus seu
inlustris viris comitibus . . simulque congregatis Saxonibus .. omnes uniani-
miter consenserunt; c. 3: item placuit omnibus Saxonibus ..; c. 4: hoc etiam
statuerunt; c. 6: de presbiteris statuerunt; c. 8: convenit; c. 9: placuit;
c. 10: placuit omnibus; — C. 28 c. 4: statuit .. rex consentienti sancta
synodo; vgl. c. 6, 7, 9, 10, 16; — C. 31: visum est nobis una cum consultu
fidelium nostrorum statuere; — C. 77: Karolus .. cum episcopis abbatibus
comitibus ducibus omnibusque fidelibus christianae ecclesiae cum consensu
consilioque constituit ex lege Salica, Romana atque Gombata capitula
ista in palatio Aquis; — C. 124: cum fidelibus nostris .. tractantes, cum
consensu et pari consilio invenimus; — C. 136, S. 270 f: cum nos .. more
solito sacrum conventum et generalitatem populi nostri propter ecclesiasticas
vel totius imperii nostri utilitates pertractandas congregassemus .. . placuit
et nobis et omni populo nostro ... communi consilio placuit .... cum
omnibus fidelibus nostris considerare placuit; — C. 137, S. 274: accersitis
nonnullis episcopis abbatibus canonicis et monachis et fidelibus optima-
tibus nostris, studuimus eorum consultu sagacissima investigare inquisitione
. . communi voto communique consensu consulere studuerimus; C. 138 c. 29,
S. 279: quae pro temporis brevitate efficere nequivimus, in tantum differen-
dum illud dignum iudicavimus, donec Domino favente consultu fidelium nobis
id efficiendi ab eo tribuatur; — C. 141 c. 5, S. 289: sicut nuper a nobis cum
consensu omnium fidelium nostrorum constitutum est; — C. 143 c. 5: capitula
.. per omnium consensum addenda esse censuimus; — C. 145 c. 4: expec-
tandum censuimus, donec cum pluribus fidelibus nostris inde consideremus;
— 150 c. 24: communi consultu fidelium nostrorum ordinavimus; c. 26: capitula
quae nunc et alio tempore consultu fidelium nostrorum a nobis constituta
sunt; — vgl. C. 215 c. 1; — C. 221: cum consensu et suggestione .. epis-
coporum et illustrium optimatum reliquorumque fidelium; — C. 242 c. 5, S. 157;
C. 243 eil, 28, S. 164; C. 254, S. 254; C. 258 c. 7, S. 266; C. 260, S. 271;
C. 266, S. 286 c. 1, 2; C. 267: haec capitula ab ipsis (Getreue) confirmata;
— C. 272, S. 303, 307, 310; — C. 273, S. 312 ff.; — C. 275, S. 333; C. 278,
"8.343, 345; C. 294, S. 423: capitula, quae synodali consultu d. rex K. in
concilio .. proposuit conventui, coram fidelibus suis .. relegi fecit et ab
omnibus consonanter suscepta sunt.
1 S. unten 326 N. 2.
2? Gött Gel. Anz. 1896. S. 195.
Volksrecht und Königsrecht ? 325
aus den Nachrichten der gleichzeitigen Quellen erkannten Praxis
eine Theorie willkürlich gegenüberstellen zu wollen. Beherzigen
wir aber folgerichtig diesen Grundsatz, dann werden wir zu einer
auch von Amira abweichenden Beurteilung der Gesetzgebungsgewalt
des fränkischen Königtums gelangen. Die Fülle der Nachrichten
bezeugt, dass thatsächlich der Monarch erst nach eingeholter
Zustimmung der Grossen des Reichs Gesetze zu erlassen pflegte.
Aus diesen Thatsachen, und nur aus ihnen können und müssen
wir die grundsätzlichen staatsrechtlichen Anschauungen des Zeit-
alters zu erkennen suchen. ‚Nichts spricht dafür, dass wir der
sicher erkannten Praxis eine andere Theorie entgegenstellen
dürfen. Denn wenn in manchen Gesetzen die Teilnahme der
Unterthanen unerwähnt bleibt, so ist noch keineswegs auf ein
wirkliches Fehlen der Teilnahme zu schliessen, und wenn der
Monarch gewöhnlich allein anordnend und befehlend auftritt, er,
der ja gewiss der Hauptfaktor unter den gesetzgebenden Mächten
war, von dem wohl stets die Initiative ausging und dem allein
die Ausführung zustand, so vermag auch das durchaus nicht zu
beweisen, dass der König allein das Recht zu verändern und Ge-
setze zu erlassen befugt gewesen sei. Wir müssen vielmehr
schliessen: da der König den Unterthanen das vorhandene Recht
zu halten verpflichtet war und da eine fortlaufende Reihe von
Nachrichten über die Teilnahme der Unterthanen an den Akten
karolingischer Gesetzgebung vorliegt, so dürfen wir mit aller
Bestimmtheit behaupten: im karolingischen Staatsrecht herrschte
der Grundsatz, dass der fränkische König auf dem Gebiet
der Gesetzgebung wie auf dem der Regierung überhaupt
nicht unbeschränkt war.
Aber wer waren die den König beschränkenden Mächte, und
wie weit reichte die Beschränkung?
Kë
* x
Boretius hat die bestimmte, fast allgemein anerkannte An-
sicht aufgestellt, dass dem Staatsrecht das Privatrecht im weiteren
Wortsinn gegenüberzustellen sei.! Pflege und Ausbildung des
einen habe ausschliesslich in der Hand des Königs gelegen
(Königsrecht), die gesetzliche Regelung des anderen sollte da-
1 S. oben S. 315.
326 Gerhard Seeliger.
gegen der Monarch allein nicht vornehmen, sie bedurfte grund-
sätzlich der Zustimmung des Volkes (Volksrecht).
Eine grundsätzliche Sonderung der karolingischen Erlasse
nach „volksrechtlichen“ und „königsrechtlichen“ Materien konnten
wir indessen nicht wahrnehmen, vor allem auch eine verschiedene
Entstehungsweise „königsrechtlicher“ und „volksrechtlicher“ Normen
in keiner Weise beobachten.! Mitteilungen privater Gesetzes-
sammler, Kundgebungen der Könige in den Erlassen selbst —
alle Nachrichten, die überhaupt über die Entstehung gesetzlicher
Normen etwas melden, behandeln „Volksrecht“ und „Königsrecht“
durchaus gleich.?
Häufig ist in karolingischen Erlassen verschiedener Art von
einer Zustimmung oder von einem Beirat der Bischöfe, der Grossen,
des Volkes die Rede. „Unter der Zustimmung der Getreuen“,
„nach Einholung des Rates der Diener Gottes und des christ-
lichen Volkes“, „unter Beirat aller Getreuen“, so werden die Ver-
ordnungen der Karolinger vielfach erlassen.” Wie wurde dieser
Consens erworben, wer gewährte ihn? Boretius hat behauptet,
dass die Gesetze, die sich auf das Volksrecht bezogen, grund-
sätzlich einer Zustimmung des in den provinzialen Gerichts-
versammlungen organisierten Volkes bedurften. Eine Behauptung,
die schon daran scheitert, dass die volksrechtlichen Gesetzes-
normen gar nicht regelmässig in eigenen Erlassen zusammen-
gestellt wurden, und dass die Consenserwähnungen sich in gleicher
Weise bei Erlassen aller Art vorfinden. Aber sehen wir von
diesem Einwand ab.
Die einzige Stütze der Boretius’schen Annahme bilden die
Nachrichten über die Vorgänge des Jahrs 803. Damals befahl
der Kaiser seinen Missi, das Volk über Kapitel zu befragen, die
vorher zur Ergänzung der Volksrechte erlassen worden waren,
Consens und Unterschrift einzuholen. Eine weitere Nachricht,
1 S. oben S. 316 ff.
7 Irrig ist die Behauptung Hübners a. a. O. S. 767, dass man in der
Stilisierung der Capitula legibus addenda alte Redewendungen über Volks-
consens beibehalten habe. Das ist eben das sichere Ergebnis einer Be-
obachtung der Kapitularien: in dieser Hinsicht ist kein Unterschied zwischen
Capitularia legibus addenda und anderen Kapitularien wahrzunehmen.
Daher fehlt denn auch jede Grundlage für die Annahme des „theore-
tischen“ Fortbestehens eines besonderen Volksconsenses bei Cap. leg. add.
® Vgl. oben S. 323 N. 5.
Volksrecht und Königsrecht? 327
die über eine der Ausführungen des Auftrages belehrt, sagt, dass
Graf Stephan auf dem öffentlichen Mallus zu Paris die Kapitel bekannt
machte und den Schöffen vorlesen liess, „und alle kamen überein,
die Kapitel für alle Zukunft beobachten zu wollen; alle Schöffen,
Bischöfe, Aebte und Grafen unterfertigten sie eigenhändig.“!
Nur auf einen flüchtigen Anblick hin können diese Mel-
dungen als untrügliche Beweisstellen für die Ausführungen von
Boretius erachtet werden. Eine nähere Betrachtung lehrt, dass
der hier gebotene und gewährte Volksconsens nicht als Volks-
beschluss, durch den die Kapitel erst die Kraft wirksamer Ge-
setze empfangen, aufgefasst, dass in ihm vielmehr nur eine eigene
Form der Verpflichtung des Volkes auf die neuen Bestimmungen
gesehen werden darf.?
Aber will man selbst die hier gewählte Deutung des „con-
sentire“ verwerfen, die Annahme einer besonderen Enstehungsweise
der die Volksrechte ergänzenden Kapitularien vermag auch dann in
der Nachricht von 803 keine Stütze zu finden. Denn ein offen-
bar ganz gleichartiger Volksconsens wird wenige Jahre später
für die Reichsteilungsordnung von 806 begehrt, also für ein Ge-
setz, das nicht volksrechtliche Normen enthält und nicht zu
den sogenannten Capitula legibus addenda gehört. Und doch
sollte die einzige Nachricht von 803 zu erweisen vermögen, dass
grundsätzlich das Hundertschaftsvolk zu Gesetzen „volksrecht-
licher“, nicht aber „königsrechtlicher“ Materie formelle Zu-
stimmung gewähren musste? — Man mag die Meldungen deuten
und wenden, wie man will, in jedem Falle zeigt sich: von einer
besonderen, eigentümlichen Entstehung der „volksrechtlichen“
Satzungen ist keine Spur zu entdecken.
1 C, 40 c. 19 und Vorbemerkung zu C. 89, S. 112; vgl. Seeliger, Kapitu-
larien 44 ff.
3 Seeliger, Kapitularien S. 44 ff. Einige Beispiele dafür, dass in den
karolingischen Kapitularien „consentire“ oft in der Bedeutung von „pflicht-
mässig befolgen‘, „gehorchen“ gebraucht ward: C. 39 c. 2, S. 113: si nec ad
tertiam consentire noluerit; C. 33 c. 33: si autem iudicium episcopi ad
guam emendationem consentire noluerit, tunc ..; c. 36: ut omnes .. missis
nostris sint consentientes; c. 37: qui... iudicium obhedire et consentire no-
luerint; — C. 64 c. 17: ut melius ac melius oboediant et consentiant man-
datis et praeceptis imperialibus; — C. 89 c. 5: ut unusquisque iustitiam ..
regum et eorum rectum consentiat; — C. 139 c. 13: quodsi ung pars ei ad
hoc consentire noluerit ..; vgl. C. 47 c. 8, codd. 14. 15.
328 Gerhard Seeliger.
Indessen soll keineswegs die Erklärung, die wir dem „con-
sentire“ des Volks im Jahre 803 geben zu müssen meinten, auf
alle Nachrichten vom „consensus fidelium“ u. s. w. schlechthin
ausgedehnt werden.! Im Gegenteil. Der Volksconsens von 803
beruht auf einer ganz ausserordentlichen Massregel, die gewiss
nur selten und bei solchen wichtigen Erlassen angeordnet wurde,
auf deren Bekanntmachung und Beobachtung besonderes Ge-
wicht gelegt wurde, bei Erlassen aber — das sei ausdrücklich
nochmals betont — die sich keineswegs gerade auf Privat(Volks-)
Recht zu beziehen hatten. Die sonst so häufigen Meldungen
vom „consensus populi“ u. dgl.? dagegen weisen nicht auf
Vorgänge hin, die dem von 803 gleichen, sondern auf etwas
anderes.
Das „consilium servorum Dei et populi christiani“, dessen
eine Verordnung Karlmanns von 743 gedenkt, war auf einem
Märzfeld (synodalis conventus) erteilt worden.” Ebenso haben die
Bischöfe, Geistlichen und Grafen, die „una cum piissimo domino
nostro .. consenserunt decretum“, auf einer Reichsversammlung
gewirkt. Auch das „omnes unianimiter consenserunt“ und „placuit
omnibus Saxonibus“, dessen im sächsischen Kapitulare von 797
gedacht ist, erfolgte auf einer Aachener Versammlung*; des-
gleichen das in einer anderen Verordnung erwähnte „cum con-
sensu consilioque constituit“. Wenn Karl in einem Schreiben
die Worte „cum consensu et pari consilio invenimus“ gebraucht,
so zeigt auch hier der Zusammenhang, dass sich das lediglich
auf die Zustimmung der Reichsversammlung bezieht. Und wenn
Ludwig der Fr. im Prooemium, das den Gesetzen von 819 voraus-
geschickt ward, ausdrücklich hervorhebt, seine Massnahmen seien
„communi voto communique consensu“ getroffen, so kann — wie
ein Blick auf den unmittelbar voranstehenden Bericht über die
Berufung einer kleinen Reichsversammlung lehrt — auch hier
lediglich der gleiche Hinweis gesehen werden.’
1 Das that irrigerweise Fustel de Coulanges.
® Vgl. oben S. 323 N. 5.
C. 11 c. 1. 2; — ähnlich C. 12.
C. 27; vgl. oben §. 323 N. 5.
C. 77; 8. oben S. 323 N. 5.
C. 124.
C. 137; vgl. S. 275 u. 274.
Volksrecht und Königsrecht? 329
Die Beispiele können leicht vermehrt werden. Besonders in
den westfränkischen und italienischen Erlassen ist der nicht
selten erwähnte „communis consensus fidelium“ häufig, fast
regelmässig als Zustimmung der Reichsversammlung nachzuweisen.
Wir sind wohl zum Schluss berechtigt: da das „consentire“
sehr oft mit der Beschlussfassung der Reichsversammlung be-
stimmt in Verbindung gebracht werden muss, dürfen wir gewiss
einen erwähnten Consens auch dann auf einen ähnlichen Beschluss
zurückführen, mindestens die Möglichkeit einer solchen Be-
ziehung zugestehen, wenn das an sich nicht ohne weiteres er-
sichtlich ist. Warum das „per omnium consensum“ in C. 143 c.5
als Abstimmung provinzialer Volksversammlungen deuten, da
gleiche und ähnliche Ausdrücke auf einen Beschluss der Reichs-
versammlung hinweisen? — Und so ist auch die vielbesprochene
Stelle des Edictum Pistense von 864: »lex consensu populi et
constitutione regis fit«! weder mit Boretius auf Zustimmungs-
erklärungen der provinzialen Volksversammlungen zu beziehen,
noch mit Fustel de Coulanges auf eine feierliche, in den einzelnen
Gerichtsbezirken eingeholte Verpflichtung des Volks, sondern auf
eine Mitwirkung des Reichstags. ? |
Auch der „consensus“ der Reichsversammlung ist Verpflichtung
der Anwesenden auf die angenommenen Bestimmungen. Aber er
ist doch vom „consensus“ des Gerichtsvolks oder vom „consensus“
der Einzelnen, den wir oben kennen gelernt haben, wohl zu unter-
scheiden. Der „consensus“ der Reichsversammlung ist das Ergebnis
von Beratungen und Verhandlungen zwischen König und Grossen.
Er schliesst die Verpflichtung in sich, ist aber zugleich Ausdruck
eines Rechts der Regierungsteilnahme. Das lehren die anderen
Bezeichnungen, in deren Gesellschaft er oft genug erwähnt wird.?
Zahlreich sind ferner die Nachrichten, die zwar nicht un-
mittelbar einer Mitwirkung der Reichsversammlung bei gesetz-
gebenden Akten der Karolinger gedenken, die aber dadurch, dass
sie die Gesetzgebung auf Reichstage verlegen, die bisher be-
handelten Meldungen unterstützen.‘
1 0.273 c. 6, S. 318.
2? So jetzt auch Schröder, Hist. Zeit. N. F. 43 S. 235 N. 3.
3 S. oben S. 323 N. 6.
4 Vgl. z.B. C. 18, 20 c. 12, 90, 91, 163, 188, 214, 215. Dazu kommen
Nachrichten der Schriftsteller, z. B. Chron. Moiss. 813. 815 u. dergl.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 22
330 Gerhard Seeliger.
Schon Karl d. Gr. erteilte einmal seinen Missi die Weisung,
beim »placitum generale« anzufragen, falls in gewissen Punkten des
Rechtslebens die Normen des salischen und römischen Rechts
nicht ausreichen!; ebenso verwies Ludwig d. Fr. die Entscheidung
über eine zu Gunsten der Kirche zu treffende prozessrechtliche
Gesetzesmassregel dem Beschluss des „placitum generale“? Und
wenn einmal derselbe Kaiser den anfragenden Missi die Antwort
gab, er wolle mit der Entscheidung warten, bis er sich mit einer
grösseren Anzahl von Getreuen beraten habe, so sollte gewiss
damit ein Beschluss des Reichstags eingeleitet werden.
Es sei genug der Anführung einzelner Meldungen. Sie alle
wiesen nach derselben Richtung. Was überhaupt an Nachrichten
über die gesetzgebende Wirksamkeit der Karolinger vorhanden
ist, sagt in gleicher Weise aus: auf den Reichsversammlungen
liessen die fränkischen Könige über Gesetze aller Art beraten und
beschliessen; die verschiedenen Redewendungen, die in den
karolingischen Verordnungen und in den Vorbemerkungen zu
Gesetzen von einem Consensus oder Consilium der Grossen oder
des Volkes melden, beziehen sich nicht auf eine Beschluss-
fassung provinzialer Gerichtsversammlungen, sondern
auf eine Mitwirkung des Reichstags.
Um indessen diese Thatsache in ihrer verfassungsgeschicht-
lichen Tragweite richtig würdigen zu können, müssen wir die
Stellung und die Bedeutung der fränkischen Reichstage bestimmter
zu erfassen trachten.
* S *
Es war Gewohnheit, sagt Hincmar von Rheims, dass nicht
öfter als zweimal im Jahr Reichsversammlungen stattfanden: eine
allgemeine grosse und eine kleinere. Die allgemeine Versammlung,
die nach Hincmars Vorstellung wohl in die ersten Monate des
Jahres fallen sollte, hatte die Verhältnisse des Reichs im all-
gemeinen für das laufende Jahr zu ordnen, die kleinere, die nach
Hincmar offenbar im Herbst stattzufinden hatte, Vorberatungen
für das folgende Jahr zu pflegen. An der einen nahmen die
gesamten Grossen weltlichen und geistlichen Standes (generalitas
1 S. Kapitularien S. 51.
? Vgl. C. 188 c.1 und 191 c. 8.
°C 145 c. 4.
Volksrecht und Königsrecht? 331
universorum maiorum, tam clericorum quam laicorum) teil, und
zwar die Vornehmeren (seniores), um einen Beschluss zu fassen, die
minder Angesehenen, um ihn entgegenzunehmen, nur bisweilen,
um über ihn zu verhandeln und ihn dann, nicht kraft eines zu-
stehenden Rechts, sondern durch das Gewicht ihres Verständnisses
und Urteils zu bestätigen. Mitglieder der kleineren Versamm-
lung waren die Vornehmeren (seniores) der Grossen und die aus-
erlesenen Räte.
Hincmar wollte in seiner Schrift „de ordine palatii“, der
wir die erwähnten Mitteilungen verdanken, dem jungen west-
fränkischen König Karlmann ein Bild der glücklicheren Zustände
am Hofe der grossen Vorfahren entwerfen; er benutzte dafür ein
Buch, das der Corveier Abt Adelhard über die Ordnung des
zentralen Reichsregiments unter Karl d. Gr. verfasst hatte, er
stützte sich aber auch auf mündliche und schriftliche Aeusserungen
älterer Leute und auf persönliche Erfahrung.” Wenn wir das
beachten und erwägen, dass demnach in Hincmars Ausführungen
der Niederschlag verschiedener Traditionen und zugleich eine be-
stimmte Tendenz begegnet, dann dürfen wir nicht erwarten, hier
ungetrübte Auskunft über die Verhältnisse am Königshof der
älteren Karolinger zu finden. In der That: spätere Vorstellungen
und Tendenzen haben auch Hincmars Darstellung der fränkischen
Reichstage beeinflusst. |
Zwei verschiedene Arten von Reichstagen lassen allerdings
auch die Nachrichten aus frühkarolingischer Zeit erkennen, aber
der Gegensatz ist anders als ihn Hincmar darstellt, und erst all-
mählich ward im 9. Jahrhundert die Entwicklung dahin geführt,
wo sie nach Hincmars Annahme schon früher gestanden hat.
Von „conventus generales“, „placita generalia“ u. dergl. einer-
seits und von „conventus, placitum, synodus“ u. s. w. anderseits
sprechen die Schriftsteller des 8. und des beginnenden 9. Jahr-
hunderts. Die „conventus“ schlechthin genannten Tage waren
Versammlungen der Grossen des Reichs oder gewisser Reichs-
gebiete, die „conventus generales“ aber die grossen Jahresver-
sammlungen, die Versammlungen des kriegsgerüsteten Volks,
Heeresversammlungen. Sie waren das alte Märzfeld, das gewiss
1 Hincmar, de ordine palatii c. 29. 30, MG. Capitul. 2, 527. Vgl. Waitz
VG 3, 554 ff.
2 Vgl. c. 12. 37.
22”
332 Gerhard Seeliger.
aus der fränkischen Stammesversammlung hervorgegangen ist, das
— wie wir wissen — während der ganzen merovingischen Periode,
wenigstens im germanischen Osten, fortlebte, um dann in früh-
karolingischer Zeit kräftiger und bedeutungsvoller im Staatsleben
hervorzutreten. Unter Pippin aus militärisch - wirtschaftlichen
Rücksichten auf den 1. Mai verlegt, ward das Märzfeld zum Mai-
feld! Dieser Name blieb längere Zeit im Gebrauch, obschon
nur Pippin den Maitermin festgehalten zu haben scheint, obschon
bereits unter Karl der Zeitpunkt der Abhaltung ungemein wech-
selte, meist in den Hochsommer verlegt wurde, ja unter Ludwig d Fr.
vielfach bis in die späten Herbstmonate vorrückte. Natürlich
war die grosse Jahresversammlung längst nicht mehr Versamm-
lung aller Krieger des weiten Reichs. Nur der kam, der eigens
berufen worden war. Das Maifeld war Versammlung des je-
weiligen Heeresaufgebots. Deshalb hatte es stets einen sozusagen
kriegerischen Charakter, obschon es keineswegs nur militärische
Zwecke zu erfüllen hatte, obschon Maifelder abgehalten wurden,
ohne dass eine kriegerische Unternehmung vorgenommen worden
oder auch nur beabsichtigt gewesen wäre.” „Um über das Heil des
Vaterlandes und den Nutzen der Franken zu handeln“, wird —
wie es einmal heisst — das Maifeld berufen” Alle möglichen
ı Vgl. Waitz VG, 3, 561; Oelsner, Pippin S. 295. 447, Mühlbacher 74i.
3 So 764 (s. Ann. Einhardi), 765 (s. dergl.), 781 (Ann. Mosell.: magnum
Francorum conventum i. e. Magis campum apud W. habuit; Ann. Petr.:
sine hoste fuit hic annus, nisi tantum Vurmacia civitate venerunt Franci
ad placitum), 790 (Ann. Mosell. 789: rex placitum habuit in W. tempore
aestivo absque ullo itinere generali), s. Mühlbacher 964. 98b.d, 234b, 296Þ.
3 Cont. Fred. 42, SS. rer. Merov. 2, 186 (761): omnes obtimates Franco-
rum ad Dura .. ad campo Madio pro salutem patrie et utilitatem Francorum
tractandum placito instituto ad se venire praecepit. — Von den Aufgaben
der Jahresversammlung ist oft die Rede. So Ann. regni Franc. 814 ed.
Kurze S. 141: habitoque Aquisqueni generali populi sui conventu ad institias
faciendas et oppressiones popularium relevandas; 817, C. 136: propter
ecclesiasticas vel totius imperii nostri utilitates pertractandas; 822, Ann.
regni Franc., S. 159: generali conventu congregato necessaria quaeque ad
utilitatem orientalium partium regni sui pertinentia more solemni cum opti-
matibus . . tractare curavit; 825, S. 168: generalem populi sui conventum
more sollempni mense Augusto habuit .. completisque omnibus negotiis,
quae ad illius conventus rationem pertinere videbantur . ; Ann. Fuld. Ratisb.
889 ed. Kurze S. 118: generale conventum habuit, ibique disputans de statu
regni sui consultum est, ut .. primores . . iuramento confirmarent; 894,
Urk. Mühlb. 1849: pro diversis regni negotiis.
Volksrecht und Königsrecht? 333
Regierungsgeschäfte wurden hier in der That erledigt, aber das
versammelte Volk nahm an alle dem keinen thätigen Anteil, die
Grossen allein verhandelten mit dem König, durften mitberaten
und mitbeschliessen.!
Wozu also die Einberufung einer solchen allgemeinen Ver-
sammlung? Das Bedürfnis, alljährlich Heerschau über die ver-
fügbaren Streitkräfte zu halten, konnte das grosse Opfer, das
vom kleinen Manne gefordert wurde, nicht rechtfertigen. Auch
der bedeutungsvolle Zweck, den diese Versammlungen früher zu
erfüllen hatten, der Zweck, regelmässig Gelegenheit zu bieten für
einen lebendigen Zusammenhang der Zentralregierung und des
Volkes der verschiedenen Reichsgebiete, auch der war im 9. Jahr-
hundert durch die geschlossene Organisation des Instituts der
Missi dominici in anderer Weise genügend befriedigt. Es fehlte
im 9. Jahrhundert an entscheidenden Gründen für das regel-
mässige Versammeln des kriegsgerüsteten Volks in friedlichen
Zeiten. Und deshalb hörte das alte Maifeld auf. Es erhielt
sich ungefähr so lange, als der Krieg eine gleichsam regelmässige
Lebensäusserung des Staats war. Da unter Ludwig d. Fr. eine
Zusammenfassung der gesamten Streitkräfte für grössere Eroberungs-
züge nicht mehr begehrt wurde, war die alljährliche Einberufung
der fränkischen Kriegsschaaren unnötig geworden. Noch der
Hofhistoriograph, der die Reichsannalen bis 829 fortführte, traf
seine Gegenüberstellung von „placita generalia“ und „placita“ im
alten Sinn.” Bald darauf war das nicht mehr der Fall. Die
1 Vgl. die Beispiele der vorigen N. Dazu Cont. Fred. c. 37, S. 183 über ein
Maifeld: initoque consilio cum proceribus suis; c. 47, S. 189 (763): cum Francis et,
proceribus suis placitum suum campo Madio tenens; 49, S. 190 (767) über ein
Maifeld: initoque consilio cum proceris suis; über das Maifeld 782 (Mühlb. 242b)
die Ann. Fuld. S. 10; conventum . . cum omnibus primatibus Saxonum;
Ann. Einh. 787, S. 77: generalem populi sui conventum ibi habere statuit,
in quo. . coram optimatibus suis . . commemorasset; über eine allgemeine
Reichsversammlung d. J. 800 heisst es im Chron. Moiss. SS. 1, 304° (Mühlb.
349b); rex congregavit optimatos suos et synodum habuit apud M. cum
conventu episcoporum vel abbatum.
2? Der Verfasser der Reichsannalen unter Ludwig d. Fr. erwähnt zu
den Jahren 814, 815, 817, 818, 821, 822, 825, 826, 829 allgemeine Reichs-
versammlungen. Von diesen unterscheidet er andere, vgl. 821, 822, 826.
Als Teilnehmer der einen Versammlung d. J. 821 nennt er „comites qui
illuc venirent, . . . optimates qui tunc adesse potuerant", als Teilnehmer
des „conventus generalis“ von 821 aber: „magna populi Francorum fre-
334 Gerhard Seeliger.
grosse allgemeine Jahresversammlung wurde auch in der Folge-
zeit gehalten, aber nicht als Versammlung des kriegsgerüsteten
Volks, sondern als Versammlung der Optimaten. Der Gegensatz
zwischen allgemeinen und kleineren Reichstagen ward festgehalten,
aber er war zum Gegensatz von allgemeinen und spezielleren
Optimatenversammlungen geworden.
Diese Entwicklung konnte sich ungemein leicht und schier
unmerklich vollziehen. Hatten doch die geistlichen und welt-
lichen Grossen, die auf den Maifeldern gleichsam als die Repräsen-
tanten des Volkes selbst wirkten, längst für die Ausführung des
königlichen Aufgebots zu sorgen, die königlichen Befehle zur
Teilnahme an Heereszügen und grossen Jahresrersammlungen zu
empfangen und zu befolgen. Das Gebot des Monarchen, gerichtet
quentia. Die allgemeine Versammlung habe, so wird gelegentlich bemerkt
(817, 822, 825, 826), „more solito", „more solemni“ stattgefunden. Mit den
„Conventus generales‘ sind Versammlungen des kriegsgerüsteten Volkes ge-
meint, mit „conventus Tage der Grossen. Das ist aus den Nachrichten
der Annalen bis 829 selbst zu ersehen (vgl. auch Mühlb. 836°), besonders
aber dem Vergleich mit Mitteilungen anderer Quellen zu entnehmen. So
erfahren wir, dass die Paderborner Versammlung von 815 und der Tag von
Vannes 818, die von den Annalen als „generalis populi conventus“ und
„generalis conventus"! bezeichnet sind, Heeresverrammlungen waren, s. Mühlb.
667d, 657b, Simson 1, 53. 133. Auch die Nachricht zu 817 wird durch das
urkundliche „generalitas populi“ C. 136 bestätigt. — Anderseits lässt sich
wenigstens bei einigen Reichsversammlungen, die von den Reichsannalen
im Gegensatz zu anderen Quellen nur als „conventus erwähnt werden, der
aristokratische Charakter nachweisen. So besonders beim Aachener Reichs-
tag von 819, auf dem die bedeutsame legislatorische Wirksamkeit entfaltet
wurde. Die Vita Lud. c. 32 spricht hier von „conventus populi publicus“,
der Schreiber einer Kapitularienhandschrift sogar von „universus coetus
populi“ (Capit. I S. 280), aber ein anderer vom „conventus episcoporum,
abbatum, comitum vel maiorum natu Francorum“ (C. 138, S 275), und da
ähnlich in C. 137 als Teilnehmer „nonnulli episcopi, abbates, canonici et
monachi et fideles optimates“ genannt werden, so darf der intimere
Charakter der von den Reichsannalen als „conventus schlechthin bezeich-
neten Versammlung nicht bezweifelt werden. — Schlagend wird die Zuver-
lässigkeit der streng durchgeführten Unterscheidung der „conventus“ und
„Conventus generales“* in den Reichsannalen noch in einem anderen Fall
erwiesen. Die V. Lud. c. 42 erwähnt zum Jahre 828 zwei allgemeine Ver-
sammlungen, Thegan c. 34 eine, die Reichsannalen kennen keine. Und
das letztere bestätigt ein Schreiben des Kaisers vom Dezember 828 (C. 185):
volueramus siquidem tempore congruo placitum nostrum generale babere .
et ita Deo miserante fieret, nisi commotio inimicorum . . praepedisset.
Volksrecht und Königsrecht? 335
an die Grossen der Provinzen, in voller Ausrüstung — hostiliter —
zu erscheinen, bedeutete Mobilmachung der Streitkräfte, bedeutete
auch Berufung zur grossen Jahresversammlung.! Dadurch nun,
dass die Grossen nicht mehr „hostiliter“, sondern „simpliciter“ zu
den Jahresversammlungen zu erscheinen beauftragt wurden, ward
im wesentlichen die Wandlung geschaffen.
Als Ludwig d. Fr. im Jahr 830 zur Abhaltung eines all-
gemeinen Reichstages gedrängt wurde, traf er, fürchtend, dass
die Masse der Gegner die kleine Zahl seiner Anhänger überwinden
könnte, die Verfügung: „in einfacher Begleitung“ sollen die
Berufenen erscheinen. Und weil Abt Hilduin, dem Gebot ent-
gegen, mit kriegerischem Gefolge gekommen war, wurde er vom
Kaiser zur Strafe nach Paderborn verbannt.” Seit dieser Zeit
war die organische Verbindung, in der früher Heeresversammlung
und allgemeiner Reichstag standen, gelöst.” Erst jetzt, im dritten
und vierten Jahrzehnt des 9. Jahrhunderts, war der Zustand er-
reicht worden, den Hincmar schildert.
Wie steht es aber mit den anderen Mitteilungen, die der
Rheimser Erzbischof den Verhältnissen des Reichstags widmet?
Wenn Hincmar die an Reichstagen teilnehmenden Grossen in
1 C. 25 c. 6: Ut parata servitia habeant ipsi missi una cum comitibus
qui in eorum ministeriis fuerint, ut omnes generaliter hoc anno veniant
hostiliter in solatio domni regis sicut sua fuerit iussio. Im Jahre 790 sei
König Ludwig, wie die V. Lud. c. 5 berichtet, nach Worms berufen worden
„simpliciter non expeditionaliter‘, was zwar nicht richtig zu sein scheint,
s. Mühlb, 296b, aber als Zeugnis für den Unterschied, den man zwischen
verschiedenen Berufungsarten machte, von Wichtigkeit ist. Ähnlich V. Lud.
c. 45 „cur, cum simpliciter venire iussus sit, hostiliter adveniret.* Vgl. Cont.
Fred. 125, S. 187: iubet omnes Francos ut hostiliter placito instituto ad L.
venissent,
2». V. Lud. c. 45, s. Note vorher.
3 Zwar kommt es auch in späterer Zeit vor, dass die allgemeine Reichs-
versammlung und eine Heeresversammlung zusammenfallen — unter Lud-
wig d. D. ist das einigemale nachzuweisen —, aber notwendig ist diese
Verbindung nicht mehr. — Da in späterer Zeit der fortbestehende Unter-
schied zwischen allgemeinen und kleineren Reichstagen nicht mehr so offen-
kundig war wie früher, so erscheinen auch die Nachrichten der Schrift-
steller immer unsicherer. Vgl. Thegan c. 32. 34. 53, Vita Lud. c. 42 und
Mühlb. 770". 818%. 826b, 9023, Vgl. die Nachrichten über die drei Tage
d. J. 830 (Mühlb. 8438, 845b. 847°), über die von 831 (Mühlb. 8525, 859».
866°); Ann. Bert. sagen „tertium generale placitum“, ohne eines zweiten
Tages gedacht zu haben,
336 Gerhard Seeliger.
zwei Gruppen sondert: in „seniores“ und „minores“, und wenn er
nur die „seniores“, zu denen er vornehmlich Bischöfe, Aebte und
Grafen rechnet, auf den allgemeinen Tagen die entscheidende
Mitwirkung ausüben, nur sie an den kleineren Versammlungen
teilnehmen lässt, so findet das im wesentlichen durch Nachrichten
anderer Art Bestätigung. Wenn er aber ausführt: die kleinere
Versammlung, deren Zusammensetzung ja thatsächlich vom Belieben
des Monarchen abhing, habe in der Regel nur vorbereitende Be-
schlüsse gefasst, über die dann nochmals auf dem allgemeinen Tag
entschieden wurde, und das deshalb, weil so den auf der kleinen
Versammlung nicht erschienenen Senioren gleichsam Genugthuung
gewährt wurde, so ist diese Behauptung irrig. Ein solch bedeutungs-
voller, scharfer Gegensatz der Befugnisse hat niemals bestanden,
weder in früh- noch in spätkarolingischer Zeit — eine Erkenntnis,
die gerade für das Verständnis der hier behandelten Probleme
von Wichtigkeit ist.
Die kleineren Tage trafen gleich den grossen Jahresversamm-
lungen selbständige Entscheidungen über Angelegenheiten von
höchster Wichtigkeit. Nicht auf Maifeldern, sondern auf kleineren
Versammlungen der ÖOptimaten wurden unter Pippin 768 Be-
stimmungen über die Thronfolgeordnung erlassen, wurden Karl-
mann und Karl feierlich erhoben!, wurde 771 Karls Nachfolge
im Reich des verstorbenen Bruders ausgesprochen? und 806 die
wichtige Reichsordnung beschlossen? Ein Optimatentag, nicht
die grosse Jahresversamnlung, traf die überaus wichtigen, die
1 Cont. Fred. 63, S. 192: „omnes proceres suos, ducibus et comitibus
Francorum, tam episcopis quam sacerdotibus ad se venire precepit." Einh.
V. Kar. c. 3 sagt zwar „facto sollempniter generali conventu", aber Cont. Fred.
und der Umstand, dass die Versammlung im Kloster S. Denys stattfand, weisen
auf einen Optimatentag hin. Vgl. Mühlbacher 103°; Oelsner, Pippin S. 419.
— Ueber die Erhebungen Karlmanns und Karls Cont. Fred. 54, S. 193;
Ann. Mett. 768. Aus der Bemerkung der Ann. Einh. „consensu omnium
Francorum reges creati“ (Ann. Mett. „per electionem omnium optimatum“)
ist gewiss nicht auf eine allgemeine Versammlung des Volkes zu schliessen.
IT Ann. regni Franc. 771 „venientes W, archiepiscopus et F. capellanus
cum aliis episcopis ac sacerdotibus etc.‘ Dieser Nachricht gegenüber kommt
Einh. V. Kar. 3 „consensu omnium Francorum“ nicht in Betracht. Siehe
Mühlb. 139%; Abel-Simson 1, 100 ff.
3 Ann. regni Franc. 806, S. 121: „conventum habuit imperator cum
primoribus et optimatibus Francorum“. Vergl. Mühlb. 408a; Abel-Simson
2, 344.
Volksrecht und Königsrecht? 337
verschiedenen Gebiete des Rechts streifenden Gesetzesbestimmungen
des Capitulare Haristallense!, beschloss ferner 797 die einschneiden-
den Normen des sächsischen Rechte? ja vielleicht war es auch
nur eine Versammlung der Optimaten, die 802 die umfassenderen
gesetzgeberischen Massregeln einleiten durfte?” Vollends ist natür-
lich in der Zeit, da der Gegensatz der allgemeinen und kleineren
Reichsversammlungen sich mehr und mehr zu verwischen begann,
von einer Sonderung der Befugnisse im Sinne Hincmars keine
Rede. Wichtige Fragen der Gesetzgebung wurden im Jahre 816
nicht auf der allgemeinen Jahresversammlung, sondern auf einem
kleineren Optimatentag erledigt‘, und ebenso ist die Versamnı-
lung, die im Jahre 819 die ausgebreitete legislatorische Wirksam-
keit entfaltete, nicht als eine allgemeine Reichsversammlung an-
zusehen.’
Es bedarf keiner weiteren Beispiele. Schon die angeführten
Zeugnisse beweisen: ein grundsätzlicher Unterschied in den Be-
fugnissen der kleineren und der allgemeinen Reichsversammlungen
ist nicht zu beobachten. Hincmars entgegenstehende Nachrichten
sind das Ergebnis der bestimmten Tendenz, für die hohe west-
fränkische Aristokratie ein sicheres, vom König in den kleinen
Versammlungen leicht zu umgehendes Recht der Regierungsteil-
nahme in Anspruch zu nehmen.
Nie war der König verpflichtet, bei Regierungsmassregeln
irgend welcher Art die Zustimmung gerade der allgemeinen
Jahresversammlung einholen zu müssen. War es auch üblich,
1 C. 20. Mühlb. 213.
» C. 27. Mühlb. 330. Simson-Abel 2, 186 f. Waitz VG. 3, 572 bezeichnet
den Aachener Tag von 797 als kleine Herbstversammlung.
3 Die Versammilnng, die zu Aachen im Oktober 802 stattgefunden hat,
wird gewöhnlich als die grosse Jahresversammlung angesehen, Waitz 3, 573
dagegen rechnet sie zu den kleineren Herbstversammlungen. Den Worten
der Ann. Lauresh. gemäss (s. Mühlb. 383°) wäre an eine allgemeine Ver-
sammlung zu denken. Aber fand die grosse Jahresversammlung nicht schon
im März statt (Mühlb. 372°)? Die Meldung der Ann. Lauresh. „demoravit‘
d.C... quietus cum Francis sine hoste“, scheint anzudeuten, dass damals
das kriegsbereite Frankenvolk anwesend war. Vgl. auch Ann. S. Amandi
„concilium habuit, ut ei omnes generaliter fidelitatem iurarent monachi
canonici." Eine sichere Entscheidung möchte ich nicht treffen.
* Chron. Moiss. SS. 1, 312: „concilium cum episcopis abbatibus et comiti-
bus suis.“ Mühlb. 614%; Simson 1, 75. Hier wurde C. 134 beschlossen.
5 Siehe oben S. 334 N.
338 Gerhard Seeliger.
dass jährlich eine allgemeine Reichsversammlung zusammentrat,
dass hier die wichtigeren Angelegenheiten des Reichs und darunter
auch Fragen der Gesetzgebung beraten und beschlossen wurden?
dem König stand es doch frei, auch wichtigere Sachen einer
kleineren Versammlung zur Erledigung zuzuweisen.
Die Gesetze im Frankenreich kamen, das ist das Ergebnis
unserer Untersuchung, durch Zusammenwirken von König und
Reich zu stande Die Reichsversammlung war der allein zu-
ständige Ort für die fränkische Gesetzgebung, und zwar anfangs für
das Beraten und Erlassen der Gesetze aller Art: für das ganze
Reich, für einzelne Stämme. Erst mit dem 8. Jahrhundert macht
sich in dieser Hinsicht ein gewisser Partikularismus geltend:
während die erste alamannische Gesetzgebung unter Chlothar II. auf
einer fränkischen Reichsversammlung vorgenommen worden war,
hat über die zweite Redaktion des Volksrechts im 8. Jahrhundert
ein Stammestag beschlossen?; auf bairischen Stammesversamm-
lungen sind im 8. Jahrhundert selbständig Gesetze erlassen worden $,
die bischöfliche Immunitätsgemeinde hat, vermutlich ohne Hinzu-
thun der Reichsgewalt, am Anfang des 9. Jahrhunderts in Chur-
rhätien die sogenannten Capitula Remedii bestimmt.*
Indessen sind hier nur die Anfänge neuer Bildungen zu
beobachten, hervorgerufen teils durch das zeitweilige Erlahmen
der Reichsmacht, teils durch die allgemeinen Fortschritte der
Stämme, durch ihre Emanzipation von fränkischer Bevormundung
und durch das Bedürfnis nach Autonomie. In der Hauptsache
ward doch auch in karolingischer Zeit die Gesetzgebung aller
Art als Reichssache angesehen. Ob es sich um Gesetze handelte,
die für das ganze Reich oder nur für einzelne Teile bestimmt
waren, ob sie Beziehungen der Volksgenossen unter einander
oder das Verhältnis zur Staatsgewalt regeln wollten, das machte
keinen Unterschied: König und Reich blieben die allein ver-
fassungsmässig berufenen Faktoren.
! Daher schreibt auch Ludwig 828, C. 185, S. 4: „volueramus siquidem
tempore congruo placitum nostrum generale habere et in eodem de com-
muni correctione agere ... sed quia tunc fieri non potuit .. visum nobis
fuit praesens placitum cum aliquibus ex fidelibus nostris habere . mn
ZS Heft 1, oben S. 22 f. 30.
83 Vgl. Brunner RG. 1, 319.
4 Vgl. Brunner 1, 364.
Volksrecht und Königsrecht? 339
Die Gesetze beruhten teils auf Fixierung (also Bezeugung)
des schon herrschenden Gewohnheitsrechts, teils auf bewusster
Schaffung neuer Normen. In ersterem Falle mussten Kundige
des betreffenden Stammesrechts entscheidend mitwirken, in
letzterem ist eine regelmässige Teilnahme solcher Elemente sehr
wahrscheinlich. Ob aber die Legislatoren der Stämme an den
Ort der allgemeinen Reichsversammlung berufen wurden, wie
uns bezeugt ist, oder in ihrer Heimat befragt wurden, was ja
auch nicht als unmöglich gelten darf, jedenfalls blieben König
und Reichsversammlung in letzter Linie allein massgebend. Ge-
wiss darf man annehmen: allgemein herrschte der Grundsatz, dass
Gesetze nicht ohne Mitwirkung jener Kreise, für die sie bestimmt
waren, beschlossen werden sollten. Aber niemals scheint eine
Aeusserung, Begutachtung oder Beschlussfassung der betreffenden
Volksgruppen für sich verlangt worden zu sein. Als es sich um
Erlass von Gesetzen für Sachsen handelte, wurde nicht das Volk
der Gaue oder der Stamm zusammenberufen, sondern auf einem
Aachener Reichstag ward die Frage erledigt und hier, nur hier,
haben die erschienenen Sachsen, zusammen mit den Franken, an
der Beschlussfassung teilgenommen. Die Volksteilnahme war in
der Teilnahme der Unterthanen an den Reichsversammlungen
erschöpft. Das ist der Grundsatz des fränkischen Staatsrechts, auf
den alle Nachrichten über die Gesetzgebung der fränkischen Könige
hinweisen.
Gegenüber der weit verbreiteten, jetzt wohl herrschenden
Ansicht, als deren Hauptvertreter Boretius gelten darf, haben
wir demnach mit Nachdruck zu behaupten: keine Sonderung von
Volksrecht und Königsrecht, keine verschiedene Behandlung von
zwei eigenen Gruppen des Rechts, kein Consens des Gerichts-
volks.
Aber auch gegen die Ansicht, die die Theorie von Boretius
etwas abgeschwächt darzubieten sucht, gegen die Ansicht, dass
an Stelle der ausser Uebung gekommenen Consenserklärung der
Hundertschaften der nun notwendige volkstümliche Consens
der allgemeinen Jahresversammlungen (Märzfeld, Maifeld) ge-
treten sei, haben wir uns mit Bestimmtheit zu wenden.
Gewiss, das natürliche Organ des Reichs war jene Ver-
sammlung, die — jedenfalls aus den Stammestagen und weiterhin
aus den altgermanischen Völkerschaftsversammlungen hervor-
340 Gerhard Seeliger.
gegangen — als Volks- und Heeresversammlung ım fränkischen
Reich fortlebte: das Märzfeld, das Maifeld, die grossen Jahres-
versammlungen, die bis ins 9. Jahrhundert hinein einen volkstüm-
lichen Charakter bewahrt haben. Aber da auch auf diesen Tagen
das erschienene Volk längst jeden massgebenden Einfluss ver-
loren hatte, da auch hier schon in merovingischer Zeit der König
zur Teilnahme nur die Grossen berief und das Volk nur die Rolle
von Statisten spielen liess, so galt — vielleicht schon im
merovingischen, nachweislich im karolingischen Zeitalter — die
Forderung einer Reichsteilnahme an Regierung und Gesetzgebung
auch dann für genügend befriedigt, wenn diese Teilnahme ledig-
lich auf kleineren Optimatentagen ausgesprochen ward. Im 9. Jahr-
hundert erstrebte zwar die Aristokratie die Anerkennung des
Grundsatzes, dass wichtige Fragen der Regierung und der Gesetz-
gebung nur von allgemeinen Optimatentagen zu erledigen seien ',
aber dazu kam es nicht. Und da es so während der ganzen
fränkischen Periode an einer wirklich organisierten Vertretung
des Reichs als einer Macht neben dem König fehlte, da das alte
Organ, das Märzfeld, verkümmert war und kein neues geschlossenes
Organ geschaffen wurde, so kannte nicht die Verfassung eine
gleichmässig und dauernd wirkende Beschränkung der königlichen
Gewalt. Unbestimmt herrschte der Grundsatz, dass der König
mit dem Reich regiere und besonders auch die Gesetze erlasse.
Das war die etwas schwankende Grundlage, das der einzige feste
und sicher erkennbare staatsrechtliche Rahmen, innerhalb dessen
das Zusammenwirken der beiden Kräfte: König und Volk, oder
König und Aristokratie, zu erfolgen hatte. Dem individuellen
Walten der Mächte blieb weiter Spielraum. Und daher konnte
denn auch zur Zeit der karolingischen Hausmeier die Reichs-
versammlung eine bedeutsame, die monarchische Gewalt stark
beeinträchtigende Wirksamkeit entfalten, daher konnte Pippin
und vornehmlich Karl d Gr. die Teilnahme der Grossen in ihrer
Wichtigkeit und Selbständigkeit mindern und thatsächlich fast
1 Das zeigt die oben erwähnte Darstellung Hincmars über die Wirksan-
keit der grossen Reichsversammlung. Vgl. dazu das Schreiben Hinc-
mars an den König, Migne 125, 990, c. 10: de generalibus ecclesiae
ac de regni negotiis sine generali primorum regni consilio et consensu
speciale dare consilium nescio et consensum deliberare non valeo nec
praesumo.
Volksrecht und Königsrecht? 341
zum gleichgiltigen Ratschlag machen, den der Monarch beliebig
entgegennehmen oder verwerfen durfte, daher unmittelbar darauf
sich ein Umschwung vollziehen und die Versammlung der Grossen
eine dominierende Stellung im Reich Ludwigs d. Fr. gewinnen.
. Mögen auch zu Zeiten die Reichstage eine eigentliche Be-
schränkung der königlichen Gewalt thatsächlich nicht geschaffen
haben, eine geschlossene Reihe von Zeugnissen spricht es aus,
dass diese Versammlungen nie als Versammlungen von Königs-
dienern galten, sondern dass in ihnen eine selbständige Ver-
tretung des Reichs neben dem König gesehen wurde. Das be-
zeugt der so häufige Hinweis auf die Mitwirkung der Unter-
thanen in den Gesetzen selbst, das bezeugt die immer wieder-
kehrende Gleichstellung der Reichsversammlung mit dem Reich,
mit den Franken schlechthin, ja mit dem gesamten Volk des
Reichs. Indem ich so ausdrücklich betone, dass trotz allen
Wechsels der Entwicklung im fränkischen Zeitalter stets der
Grundsatz erhalten blieb: eine Teilnahme der Unterthanen bei
wichtigen Regierungshandlungen und so auch bei der Gesetz-
gebung war notwendig, muss ich der zweiten Hauptansicht wider-
sprechen, als deren Vertreter vornehmlich Amira, Fustel de
Coulanges, teilweise auch W. Sickel gelten dürfen und welche
die Wirksamkeit der fränkischen Reichstage als dienstliche
Handlungen der königlichen Beamten staatsrechtlich bewerten
wollen.!
Wir müssen daran festhalten: mag auch der Grundsatz vom
notwendigen Mitwirken des Reichs, dehnbar in seiner Anwendung,
unfähig der königlichen Gewalt dauernd bestimmte Schranken
zu ziehen, oft arg verkümmert worden sein, er blieb doch be-
stehen, er hat alle Schwankungen und Erschütterungen des fränki-
schen Staatswesens überdauert und die altgermanische Idee der poli-
tischen Selbstbestimmung des Volks durch Jahrhunderte getragen.
1 In der Beurteilung der thatsächlichen Verhältnisse, die bei der
fränkischen Gesetzgebung in Betracht zu kommen haben, näherte ich
mich vielfach sehr dem Standpunkt Amiras. Auch Amira ist der Meinung,
dass die Verfassung keine verschiedene Behandlung volksrechtlicher und
königsrechtlicher Gesetze begehrt habe, auch er weist den Reichstagen
die wesentliche Arbeit der Gesetzgebung zu. Aber er beurteilt das Wirken
des Reichstags als Wirken der Königsdiener. Das ist der einzige Punkt,
allerdings ein sehr wesentlicher, in dem ich von Amira abweiche.
342 Gerhard Seeliger.
3. Volksrecht und Königsrecht?
Die Ergebnisse unserer Betrachtung der Gesetzesbildung sind
in manchen Punkten unvereinbar mit der herrschenden Ansicht:
ein Dualismus im Rechtsleben, ein Gegensatz von Volksrecht und
Königsrecht ist uns nirgends begegnet. Allerdings beschäftigten
wir uns nur mit einer Seite der Rechtsbildung: mit der Ent-
stehung der Gesetze; die Rechtsbildung durch Gewohnheit, stets
bedeutungsvoll auch neben der durch Gesetz, blieb zunächst ausser
dem Bereich der Untersuchung. Aber wir dürfen schon jetzt
manche kritische Folgerungen ziehen. Geht doch die von Boretius,
Brunner und Schröder vertretene Ansicht, der sich die meisten
Historiker angeschlossen haben, eben dahin, dass die fränkischen
Gesetze in Volks- und in Königsgesetze nach Inhalt, Entstehung
und Geltungskraft zu sondern seien, ja, dass man aus den so-
genannten Volksrechten einzelne Teile herausheben müsse, die
nur den Wert eingeschobener Königsgesetze gehabt hätten.!
Dieser Annahme widerstreiten unsere Ergebnisse rundweg.
Wir haben gefunden, dass zunächst alle Gesetze im Merovinger-
reiche Königsgesetze waren, dass irgend welche grundsätzliche
Verschiedenheit durch Hinzukommen oder Fortbleiben der Volks-
teilnahme nicht zu beobachten war; wir haben weiter gesehen,
dass zwar im 8. und 9. Jahrhundert eine partikularistische Gesetz-
gebung anhebt, dass aber diese von jenen Mächten ausgeht, die
im kleineren Kreis den an der Zentralstelle des Frankenreichs
wirkenden Kräften der Gesetzgebung durchaus entsprechen, dass
daher nicht etwa die partikularen Gesetze als volksrechtlich den
zentralen als königsrechtlich gegenübergestellt werden können.
Wir dürfen sicher behaupten: die Gegenüberstellung von
Volksgesetzen und Königsgesetzen ist schlechthin unhaltbar.
Aber die Ansicht Sohms? Wir haben vielleicht Boretius
getroffen, doch damit nicht zugleich Sohm. Denn Sohm scheidet
ja nicht das Recht nach einer vermeintlichen Verschiedenheit der
gesetzgebenden Kräfte, er sieht über den von Boretius ge-
zogenen Unterschied der Gesetze hinweg, er betrachtet alle Rechts-
normen, die ihm aufgezeichnete Volksgewohnheit zu sein scheinen,
als Volksrecht, alle anderen als Amts- oder Königsrecht — und
das ganz unabhängig davon, in welcher Art von Gesetzen die
1 8. Heft 1, oben S. 14f.
Volksrecht und Königsrecht? 343
einen und anderen anzutreffen sind. Also berühren unsere Er-
örterungen, die sich lediglich mit der Entstehung der fränkischen
Gesetze beschäftigten, nicht die Theorie Sohms, die sich um die
Verschiedenheit der Gesetzgebung nicht kümmerte?
Ich meine, unsere Betrachtungen enthalten zugleich eine
scharfe Absage an Sohm. Denn nach Sohm war im Frankenreich
nur das Volk verfassungsmässig berufen, das Recht zu pflegen
und fortzubilden, und zwar gewohnheitsmässig, während der König
auf Grund seiner Banngewalt ein zweites, unrechtmässiges aber
wirksames Rechtssystem durch Gesetze zu schaffen begann. Nach
den Ergebnissen unserer Untersuchung dagegen erfolgte die
Pflege und Fortbildung des Rechts zum guten Teil gesetz-
mässig, und dabei waren König und Volk berufen, gemeinsam
zu wirken.
Und weiter ist zu fragen: ist es möglich, eine Scheidung
des überlieferten Rechtsstoffes in aufgezeichnete Volksgewohnheit
und in neu gesetzte Königs-, resp. Beamtennorm zu machen, ist
eine solche Sonderung verfassungsmässig und rechtshistorisch
verwertbar? — Wir müssen mit einem entschiedenen Nein ant-
worten. Schon die sogenannten Volksrechte enthalten eine nicht
geringe Anzahl von Bestimmungen, die nicht als aufgezeichnete
Volksgewohnheit zu gelten haben, die nicht rein aus dem Rechts-
bewusstsein des Volkes geflossen, die vielmehr einer neu schaffenden
Wirksamkeit der Gesetzgeber entsprossen, Gesetze, die nicht
einfach bezeugt waren Es bedarf bloss des Hinweises darauf,
dass in der Lex Salica die westgotischen Gesetze des Königs
Eurich benutzt wurden, dass die Ribuaria zum Teil auf der
Salica fusst, dass die alamannischen Rechte, besonders der ältere
Pactus, starke fränkische Einwirkungen zeigt, während im bairischen
Volksrecht vornehmlich alamannische, westgotische, auch fränkische
Einflüsse zu beobachten sind u. s. w. Wenn neuerdings auf die
Verwandtschaft von alamannischen Bestimmungen mit dem Beicht-
buch Theodors von Canterbury hingewiesen wurde,” so mag es
zweifelhaft sein, ob eine unmittelbare Entlehnung anzunehmen sei,
aber das zeigen all die von der rechtsgeschichtlichen Forschung auf-
gestellten Zusammenhänge, die gegenseitigen Beeinflussungen und
IR auch oben S. 321f.
? Brunner, SB. Berl. Akademie 1885. S. 167 f.
344 Gerhard Seeliger.
‚Entlehnungen: in den sogenannten Volksrechten ist vielleicht nicht
einmal überwiegend der reine Niederschlag der herrschenden
Volksgewohnheit zu finden. Und wenn wir vollends erwägen,
dass naturgemäss bei der schriftlichen und doch immerhin einiger-
massen systematisierenden Festlegung der Rechtsgewohnheiten
kleine Veränderungen, Verschiebungen und stillschweigende Er-
gänzungen vorkommen mussten, so erscheint das Gebiet des reinen,
ursprünglichen Volksrechts in den sogenannten Volksrechten noch
weiter verringert.
Für die Kenntnis der Rechtszustände vor Erlass der einzelnen
Leges, auch für das Verständnis der Rechtsentwicklung in
späterer Zeit ist es gewiss von Wichtigkeit, das hervorzuheben,
was als aufgezeichnete Volksgewohnheit zu gelten hat, und es
von dem zu sondern, was entlehnt, gesetzt oder unter Ein-
wirkung des Königs und der Beamten hinzugekommen war.
Erlass der Lex festgehaltetellung Jahrhunderte lang nach dem
einst aufgezeichnete Volksgewonen die Normen, in denen man
bezeichnet, während die anderen Be, vermutet, als Volksrecht
angesehen werden, dann leitet die an mungen als Königsrecht
bare Unterscheidung, einseitig systematisch durbtige und brauch-
Irrtum hinüber. Denn man kann wohl zwei in dt, zu einem
oder in der Lex Ribuaria stehende Bestimmungen als aufg& Salica
Gewohnheit einerseits und als neue, unter königlicher Einwhnete
gesetzte Norm anderseits erkennen, aber man darf nicht dréung
als zum Volksrecht und die andere als zum Könige
hörend erklären. Irrig ist es, zwei vollständige, gegen einá ge-
abgeschlossene Rechtssysteme da anzunehmen, wo schon Wier
volle Einheit geboten und hergestellt war. gst
Aber sucht denn Sohm überhaupt das ursprünglich
tümliche in den Bestimmungen der Volksrechte auf, um es fa:
auf Mnannigfache Weise Hinzugekommenen gegenüberzustell®Q
Ich glaube, nein. Wenn eine Rechtsnorm in irgend welcher B
ziehung Monarchisches aufweist oder wenn sie erst im Zeital
des ausgebildeten fränkischen Königtums auftritt, um eine älte
zu verdrängen, dann wird sie von Sohm für das Königsrecht |
Anspruch genommen — das Uebrige dem Bereich des Volksrecha
zugewiesen. Es ist aber wohl einleuchtend: das Neue, dë
sich an die Stelle des Aelteren setzt, geht keineswegs immer
+
/
Volksrecht und Königsrecht? 345
vom König und seinen Beamten aus, ist also nicht Königsrecht,
sondern Volksrecht im Sinne Sohms; und ferner: gar viele Be-
stimmungen des Volksrechts verdanken wohl Anregungen des
Königs und der Beamten ihr Dasein, sind also Königsrecht im
Sinne Sohms, ohne Neues oder Monarchisches zu zeigen.
Die von Sohm beliebte Teilung vermag daher nicht das zu
bieten, was sie anstrebt: das wahrhaft Ursprüngliche des Volks-
rechts wird nicht klar erkannt.
Ein Blick auf die Anwendung, die die allgemeine Lehre vom
Rechtsdualismus bei den Darstellungen der einzelnen fränkischen
Rechtsgebiete gefunden hat, wird das innerlich Unhaltbare und
Widerspruchsvolle des ganzen Systems noch deutlicher darthun.
* S *
„Die Mannitio ist die Ladung nach Volksrecht, die echte
Ladung, während die Bannitio die Ladung nach Amtsrecht ist.“!
Dieser Satz Sohms hat die Anerkennung Brunners?, Schröders?
u. a w. gefunden, er vertritt die noch jetzt herrschende Ansicht.
Aber ist er richtig?
Es wurde — offenbar bei allen germanischen Stämmen —
in älterer Zeit das Gerichteverfahren nicht durch Ladung des
Richters, sondern durch Ladung des Klägers eingeleitet. Das
Recht schrieb bestimmte Formen vor, es verlieh der privaten
Ladung zugleich dadurch Autorität, dass es Strafen auf Nicht-
achtung der richtig ergangenen 'Ladung setzte (Mannitio des
fränkischen Rechts). In späterer Zeit ist an Stelle der Ladung
des Klägers die Ladung des Richters getreten. Im westgotischen
und langobardischen Gesetz ist nur von Richterladungen die Rede,
die Leges Burgundionum, Alamannorum und Baiuwariorum des
8. Jahrhunderts kennen bereits diese Art der Einleitung des
Prozesses.* Bestimmungen in Kapitularien des beginnenden
9. Jahrhunderts setzen den Gebrauch der richterlichen Bannitio
1 Sohm S. 115; vgl. S. 113—117.
? Brunner RG. 1, 280; 2, 332 ff. bes. 339.
8 Schröder RG. 2. Aufl. S. 349. — Dagegen kennen v. Amira, Recht
2. Aufl. S. 211 (161) und Glasson 3, 443, bei Betrachtung dieser Verhältnisse
keinen Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht.
* Brunner RG. 2, 339 f.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 23
346 Gerhard Seeliger.
im Frankenreich allgemeiner voraus. Im Jahre 816 aber ward
die Anwendung von „bannitio“ und „mannitio“ gesetzlich so ge-
regelt, dass beim Verfahren, das Freiheit und Erbgut betraf, die
ältere Privatladung, sonst die Bannitio des Grafen vorzunehmen sei.?
Nach diesen Aussagen der Quellen kann wohl über die Ent-
wicklung des Verhältnisses von „mannitio“ und „bannitio“ kein
Zweifel bestehen.
Die Mannitio war lange Zeit die durch die Gesetze, auch
durch die unter königlicher Autorität erlassenen Gesetze (Lex
Salica, Lex Ribuaria) bestimmte, einzig zulässige Ladeform.
Neben ihr wird — ob zuerst im Königsgericht und erst nach
dessen Vorbild in den Provinzialgerichten, ist höchst zweifelhaft
— die Ladung durch Richterbefehl gebräuchlich, nicht eingeführt
durch Gesetz und Verordnung, sondern — im Gegensatz zu den
Vorschriften des Gesetzes, das nur die Mannitio kannte — all-
mählich eingebürgert durch Gewohnheit. Mannitio und Bannitio
stehen also während des 8. Jahrhunderts im Bereich des fränkischen
Rechts einander gegenüber, oder vielmehr sie stehen nebeneinander
als Gesetz einerseits und Gewohnheit andererseits, Die Verord-
nungen haben der eingebürgerten Gewohnheit Rechnung getragen,
dann haben Gesetze (von 816 u. 829) die bisher schwankende
Grenze zwischen Mannitio und Bannitio scharf gezogen und jeder
einen bestimmten Wirkungskreis zugewiesen. Allerdings war noch
jetzt der Widerstreit der beiden nicht abgeschlossen, denn die
einfachere, rascher wirkende und nach der allgemeinen Auffassung
von Staat und Gerichtswesen zeitgemässere Bannitio gewann bald
trotz der gesetzlichen Einschränkungen von 816 und 829 der
Mannitio das Feld ab.
Diese Skizze des Verhältnisses der privaten und richterlichen
Ladungen im Frankenreiche widerspricht der Annahme Sohms,
aber auch der Brunners und Schröders. Denn ob wir den Gegen-
satz von Volksrecht und Königsrecht im Sinne Sohms oder im
Sinne von Boretius fassen — nie lässt sich die Bannitio als
„Königsrechtlich“ der volksrechtlichen Mannitio gegenüberstellen.
Nach Sohm müsste der durch Gewohnheit im Rechtsleben
1 Vgl. C. 40 c.20; 61 c.5; 99 c.12; 102 c. 14. — Vgl. auch Form. Extrav.
I. 7, ed. Zeumer S. 537 u. I. 8b, 8. 535.
2 C. 134 c.4; 135 c. 8; vgl. C. 139 c. 12. Auch die Lex Chamavorum kennt
die Bannitio.
Volksrecht und Königsrecht? 347
eingebürgerten Mannitio die durch Königsgesetz eingeführte
Bannitio gegenübergetreten sein. Wir durften das Gegenteil beob-
achten: der gesetzlich normierten Mannitio tritt durch Gewohn-
heit die Bannitio an die Seite. |
Den Gegensatz im Sinne von Boretius gefasst, müsste die
Mannitio auf einem durch das Volk anerkannten Gesetz beruhen,
die Bannitio dagegen auf einer Verordnung des Königs, die einer
Volkszustimmung entbehrte. Es fehlt indessen jeder Anhaltspunkt
für dıese Annahme, ja die Gesetze von 816, die sich mit der
Bannitio und Mannitio beschäftigen, sind Capitula legibus addenda
und haben auch nach der Meinung der Anhänger Boretius’ den
für volksrechtliche Gesetzeskraft unerlässlichen Volkskonsens.!
Lë
* *
Ein anderer Satz Sohms ist der”: „Die Exekution in Mobilien
ist die Exekution nach Volksrecht, während die Exekution in
Immobilien die Exekution nach Amtsrecht ist.“ Seit Sohm wird
wohl fast allgemein angenommen, dass die grossen Wandlungen
im Pfändungsrecht während der fränkischen Periode sich unter
den entgegengesetzten Einwirkungen von Volksrecht und Königs-
recht vollzogen haben.” Während Sohm hier in der Hauptsache
nur ein einmaliges Eingreifen des Amtsrechts annimmt und sich
begnügt, der volksrechtlichen Mobiliarexekution die amtsrechtliche
Immobiliarexekution gegenüberzustellen, behauptet Brunner ein
zweimaliges Einwirken des Königsrechts: der ursprünglichen
volksrechtlichen privaten Pfandnahme sei schon in älterer
merovingischer Zeit die königsrechtliche gerichtliche Pfand-
1! Die Bemerkung Brunners 2, 339 „Ist die richterliche Bannitio als
amtsrechtliche Vorladung von der volkserechtlichen Mannitio begrifflich
strenge zu scheiden . .*, bedeutet wohl ein unwillkürliches Abgehen vom
Standpunkt Boretiue’, s. oben Heft 1, S. 18f. Mindestens von 816 an, da Be-
stimmungen eines Cap. leg. add. vorliegen, müssten die Anhänger Boretius’
die Mannitio als volksrechtliche Institution gelten lassen. Dass aber die
Mannitio vor 816 nur königsrechtlich im Sinne von Boretius gewesen sei,
ist, wie schon bemerkt, durchaus unbewiesen.
3 Sohm S. 121, vgl. S. 117—123.
® Anders auch hier v. Amira, Recht 2. Aufl. S. 183 (138). 221 (171). —
Natürlich ist in jenen Arbeiten über Geschichte des Pfändungsrechts, die
vor Sohms Werk veröffentlicht wurden, von widerstreitenden Einwirkungen
des Volksrechts und Königsrechts keine Rede. S. z. B. Wach, Der ital.
Arrestprocess S. 24 ff. 38 ff.; v. Meibom, Das dt. Pfandrecht S. 56.
23*
348 Gerhard Seeliger.
nahme an die Seite getreten, und später habe dann das karo-
lingische Königsrecht die Pfändung auf Immobilien ausgedehnt.!
Sicher sind drei Stufen der Entwicklung wahrzunehmen.
In älterer Zeit war dem Gläubiger die Vornahme der Pfändung
überlassen, und zwar anfangs wohl allgemein ohne weiteres, in einem
späteren Stadium der Entwicklung auf Grund richterlicher Er-
laubnis.”? Dann trat neben die Selbstpfändung die vom Gericht
angeordnete und von einem Beamten durchzuführende Pfandnahme,
und schliesslich ward die anfangs auf Mobilien beschränkte
Pfändung auf das gesamte, auch das unbewegliche Eigentum
ausgedehnt.
Die Leges der germanischen Völker schreiben teils noch
private, teils schon richterliche Pfändung vor.” Eine Novelle
zum salıschen Volksrecht, die eine private Pfändung, ohne Richter-
befehl oder gesetzwidrig durchgeführt, unter Strafe setzt, lässt
erkennen, dass eine rechtlich und mit Richterbefehl vorgenommene
private Pfändung nicht verboten war.* Die Salier des 6. Jahr-
hunderts kannten demnach zwei Arten von Pfändungen: private
Pfandnahme auf Grund richterlicher Erlaubnis und Exekution
durch die Grafen.’
Wenn wir auch ein Nebeneinander verschiedener Bestim-
mungen über das Pfändungsrecht wahrnehmen, für eine Geltend-
machung des Gegensatzes von Volksrecht und Königsrecht spricht
hier nichts. Warum sollte auch die richterliche Pfändung als
königsrechtliche Institution im Sinne von Boretius und Brunner
gelten? Wo liegt der Anhalt dafür, dass sie durch einseitigen,
1 Brunner 2, 445 ff. Vgl. auch Schröder 2. Aufl. S. 361.
7 Brunner 2, 446. Das langobardische Recht sah anfangs davon ab,
dass zur Vornahme der privaten Pfändung Erlaubnis des Gerichts nötig
sei. Ein Kapitulare Pippins von 787, C. 97 c.14 „ut nullus alteri praesumat
res suas aut alia causa sine iudicium tollere aut invadere“, begehrt
offenbar Richtererlaubnis, verbietet aber nicht Selbstpfändung, die nach-
weislich damals in Italien üblich war und blieb. Anders Brunner 2, 451.
3 Vgl. Brunner 2, 446. 454 f.
4 Lex Sal. 75 (Cap. I. 10): „si quis debitorem suum .. . sine iudice
[ohne Graf, d. i. privat] pignoraverit, antequam eum nesti canthechigio,
hoc est accusante [d. i. ohne die Sache vor Gericht gebracht und Erlaubnis
erhalten zu haben] et debitum perdat et insuper, si male pignoraverit, cum
lege conponat . .* Vgl. Brunner 2, 448 N. 20.
5 Die Lex Salica selbst traf zwar, wie ich annehme (o f. Note), nur
Bestimmungen über Pfandnahme durch Grafen, verbot aber nicht die private.
Volksrecht und Königsrecht? 349
vom Volk selbst nicht als Recht anerkannten Königserlass ein-
geführt worden sei? Die Quellen sagen das gerade Gegenteil
aus: die ältesten Nachrichten über das Dasein der richterlichen
Pfandnahme stehen in den Volksrechten. Gerade diese Sätze aus-
scheiden und als Königsrecht den anderen Bestimmungen der
Leges gegenüberstellen zu wollen, beruht auf reinster Willkür,
ja wird, wie mir scheinen will, von der handschriftlichen Ueber-
lieferung der Leges schlechterdings verboten.
Private Pfandnahme und richterliche Pfandnahme gehen als
älteres und jüngeres Recht nebeneinander her, aber von einem
Gegensatz der bei Entstehung der einen und der anderen wirk-
samen Kräfte ist nicht das Geringste zu bemerken. Dass an die
Stelle der privaten Thätigkeit die Wirksamkeit des Gerichts und
der Organe der Gemeinschaft trat, ist eine Erscheinung, die wohl
ganz allgemein beobachtet werden kann, die als typisch für
den Fortschritt der älteren gesellschaftlichen Entwicklung zu
gelten hat.
Wie wir beim Uebergang der privaten zur richterlichen Pfand-
nahme von der Einwirkung eines Königsrechts nichts zu spüren
vermögen, so auch bei der Ausbildung der Immobiliarexekution.
Uebereinstimmend wird angenommen, dass die Konfiskation des
gesamten Vermögens zur eventuellen Befriedigung des Gläubigers
sich aus der Konfiskation beim Achtverfahren entwickelt habe.”
! Brunner 2, 453 ff. sieht Tit. 50 c. 3.4 u. 51 der l. Sal. als eingeschobenes
Königsgesetz an. Ich kann einen Widerspruch und Gegensatz zwischen
50 c.1.2 und 50 c.3.4 nicht finden, mir scheint vielmehr 50 c.3 auf 50 c.2 zurück-
zugehen, es zur Voraussetzung zu haben, daher als Fortsetzung von 50.1.2
allein gelten zu dürfen. Aber abgesehen davon: 50 e 3.4. und 51 stehen in
allen Handschriften der Lex an der gleichen Stelle, wodurch bezeugt ist
(s. oben Heft 1, S. 18f. N.), dass diese Sätze nicht später beigefügt sein
können, EE sich schon in der letzten offiziellen Redaktion des Gesetzes
unter Chlodowech vorgefunden haben müssen.
7 Brunner 1, 279; 2, 458; Schröder 362. — Brunner meint, sehon die
gerichtliche Pfandnahme des fränkischen Rechts — nicht erst die Im-
mobiliarexekution — habe sich aus der vermögensrechtlichen Geltend-
machung der Friedlosigkeit entwickelt, s. S. 452.453. . Diese Annahme
scheint mir indessen unmöglich zu sein, weil für die gerichtliche Pfand-
nahme des fränkischen Rechts lange Zeit die Beschränkung auf Mobilien
eigentümlich war, s. Brunner S. 457, während doch die vermögensrechtliche
Geltendmachung der Friedlosigkeit sich sofort auf das gesamte Eigentum
erstrecken musste. Die gerichtliche Pfandnahme auch des fränkischen
350 Gerhard Seeliger.
Die Friedlosigkeit, der Ausschluss aus der Volksgemeinschaft,
entzieht dem Betroffenen das gesamte Gut, das an die Volks-
gemeinschaft oder an den Inhaber der Staatsgewalt!, das schon
nach der Lex Salica an den König fällt.” Später wurde „die
Friedlosigkeit in solchen Fällen, wo es sich nur um eine Geld-
schuld handelte, nur noch in ihren vermögensrechtlichen Folgen
vollstreckt, der König verfügte die Beschlagnahme der Güter des
Beklagten“? Das ist die „missio in bannum“ oder „missio in
forbannum“.
Die Friedlosigkeit, über die schon das salische Recht Bestim-
mungen traf, ist natürlich volksrechtliche Institution im Sinne
Brunners und Boretius. Und doch soll der Vermögensbann, der
als beschränkte Friedlosigkeitserklärung aufzufassen ist, als etwas
nichtvolksrechtliches, etwas königsrechtliches gelten?
Die „missio in bannum“ ist ja gewiss unter dem Einfluss
der Ordnungen entstanden, die vom Königtum und vom könig-
lichen Beamtentum beherrscht waren. Wie sollte es bei einer
durch Organe der öffentlichen Gewalt vorzunehmenden Exekution
auch anders sein. Aber als königsrechtlich, im Gegensatz zu
volksrechtlich, hat sie deshalb keineswegs zu gelten. Nicht der
Umstand, dass bei ihr die persönliche Wirkung von König und
Beamten besonders kräftig hervortritt, könnte nach dem Stand-
punkt von Boretius für die Bestimmung des königsrechtlichen
Charakters massgebend sein, sondern lediglich die sicher erkannte
Thatsache, dass die betreffenden Rechtsnormen jener Volkszu-
stimmung entbehrten, die für vollgiltiges, in den Provinzialgerichten
angewandtes Recht nötig war. Brunner und Schröder meinen
nun zwar, die „Königsrechtliche“ Institution sei erst nachträglich
zur volksrechtlichen dadurch gemacht worden, dass sie in einem
Capitulare legibus addendum Aufnahme gefunden habe*; vorher
Rechts ist m. E. im Anschluss an die Privatpfändung entstanden. Erst bei
der Immobiliarexekution haben die Grundsätze des Achtverfahrens eingewirkt.
1 Vgl. Brunner 1, 168.
3? L. Sal. 56.6.
# Schröder 1. Aufl. S. 367. Vgl. Brunner 1, 279; 2, 458.
4 Wenn Brunner 1, 280; 2, 458 erst durch Kapitularien Ludwigs d F.
die »missio in bannum« zur volksrechtlichen Institution erheben lässt, so ist
das selbst von seinem Standpunkt aus nicht ganz richtig, da ja schon das
ribuarische Kapitulare von 803 (C. 41 c. 6) eine entsprechende Bestimmung
enthält.
Volksrecht und Königsrecht? 351
sei die „missio in bannum“ nicht „dem Gerichtsverfahren organisch
angegliedert“ gewesen, vorher habe nicht „durch Urteil darauf
erkannt“ werden können. Aber der Grund dieser Annahme?
Genügt der Hinweis darauf, dass zufällig kein sogenanntes Capi-
tulare legibus addendum mit Bestimmungen dieser Art vorliegt?
Wer ordnete die provisorische Güterkonfiskation an, die Karl d. Gr.
bei verschiedenen Verbrechen vorschrieb?! Wer bestimmte dem
Meineidigen den Verlust der Hand und die provisorische Güter-
konfiskation? Gewiss wird wohl niemand ernstlich behaupten
wollen, dass auf diese Strafe im Verwaltungswege, nicht vom
zuständigen provinzialen Gericht, erkannt wurde, weil die Bestim-
mung nicht in einem sogenannten Capitulare legibus addendum
anzutreffen sei. Und weiter. Die erste Nachricht über die
„missio in bannum“ bringt das ältere sächsische Kapitular Karls d. Gr.
(C. 26 c. 27), und wir dürfen wohl annehmen, wie Sohm richtig
bemerkt, dass damals der Vermögensbann im Bereich des frän-
kischen Rechts schon weit entwickelt war. In Sachsen also habe
die nach fränkischem Vorbild eingeführte „missio in bannum“
seit etwa 780 volksrechtliche Bedeutung gehabt — denn das
sächsische Kapitular wird ja als sogen. Capitulare legibus addendum
angesehen? —, im Frankenreiche dagegen nur amtsrechtliche,
bis die Erhebung zu Volksrecht unter Ludwig d. Fr. erfolgte?
— Wir sehen, wie eine nähere Betrachtung einzelner Seiten der
Rechtsentwicklung immer wieder zur Erkenntnis leitet: das ganze
System des angeblichen Dualismus ist in sich haltlos.
Die Entwicklung des Rechts der Pfändungen und der
Immobiliarexekution im Frankenreich ist — so scheint mir das
vorhandene Quellenmaterial zu sagen — durchaus nicht von ent-
gegengesetzten Einwirkungen zweier Rechtssysteme beherrscht.
Neben der schon in den ältesten Volksrechten gesetzlich fixierten
richterlichen Pfändung besteht die private Pfändung mit richter-
licher Erlaubnis als Gewohnheit fort. Und gewohnheitsmässig
entwickelte sich in den provinzialen Gerichten, den Volksgerichten,
neben der gesetzlich normierten richterlichen Mobiliarpfändung
die provisorische Konfiskation der gesamten Güter, die sich —
wie die gelegentlichen Hinweise in karolingischen Verordnungen
wahrnehmen lassen — zu bestimmtem Verfahren in den Grafen-
1 C. 33 c. 82, 86—38.
7 Vgl. Boretius, Capitularienkritik S. 47.
352 Gerhard Seeliger.
gerichten ausgebildet hatte, bis dann zu Beginn des 9. Jahrhunderts
das offenbar längst übliche Verfahren in Gesetzen Fixierung und
vielleicht auch im einzelnen manche Veränderung erfuhr.
Die Mobiliarpfändung verhält sich zur Immobiliarpfändung,
in den ersten Stadien der Entwicklung, wie Gesetz zu Ge-
wohnheit — es fand also ein Verhältnis statt, das der Annahme
Sohms gerade entgegengesetzt ist. Die Immobiliarpfändung be-
ruhte aber auch niemals auf einseitiger königlicher Anordnung,
der eine für Erlangung volksrechtlicher Kraft nötige Volkszu-
stimmung abging — also ist auch die Auffassung der Anhänger
Boretius’ unhaltbar.
*
* *
In ähnlicher Weise liessen sich auch die anderen Ausführungen
Sohms und seiner Anhänger über den beherrschenden Einfluss
von Volksrecht und Königsrecht kritisch beleuchten. Ob wir die
Veränderungen in der Prozessleitung, den Gegensatz von Gemeinde-
zeugnis und Inquisitionsbeweis oder das Gegenüber von Urteils-
schelte und Reklamation an den König betrachten — wir kommen
stets zum gleichen Ergebnis. Wir finden, dass ältere Ordnungen
von neuen abgelöst werden, teils durch Gesetz, teils durch Ge-
wohnheit eingeführt, wir finden, dass die neuen die älteren ent-
weder sofort beseitigen oder ihnen wetteifernd an die Seite treten;
aber niemals nehmen wir wahr, dass die neuen Ordnungen als
Königsrecht den älteren, die als Volksrecht zu gelten haben,
gegenüberstehen — im Sinne Sohms ebensowenig wie im Sinne
Boretius'.
Noch Eines sei wenigstens mit einigen Grundstrichen be-
handelt: das Strafrecht. Gerade hier soll ja nach der Meinung
Sohms und der Seinen der Gegensatz von Volksrecht und Königs-
recht besonders wirksam und daher auch besonders deutlich wahr-
nehmbar gewesen sein. Der König habe auf Grund seiner Bann-
gewalt Anordnungen getroffen, die teils die volksrechtlichen Be-
stimmungen des Strafrechts ergänzten, teils ihnen widersprachen.
Der König habe volksrechtlich strafbare Handlungen noch straf-
barer gemacht, indem er zu den volksrechtlichen Bussen die
Bannstrafen hinzutreten liess, er habe aber auch volksrechtlich
erlaubte Handlungen für strafbar erklärt. Diese königlichen An-
ordnungen seien nicht als Massnahmen der normalen rechts- und
Volksrecht und Königsrecht? 353
gesetzesbildenden Mächte zu beurteilen, sondern als Ausfluss des
königlichen Willens, sie haben nicht das ältere Recht verändert,
sie seien nur selbständig an die Seite desselben getreten.
Folgerichtig sprach Sohm alle Vorschriften, die der könig-
lichen Bannstrafen gedenken, rundweg dem Königsrecht zu, ohne
sich darum zu kümmern, in welcher Art von Gesetzen (Volks-
rechten, Kapitularien) sie auftraten. Brunner und Schröder da-
gegen, von der Grundansicht Boretius’ ausgehend, verwiesen dem
Bereich des Volksrechts jene Normen über Bannstrafen, die in
einem der sogenannten Volksrechte oder in einem sogenannten
Capitulare legibus addendum Aufnahme gefunden hatten.!
Wie allerdings die Anhänger des Rechtsdualismus sich that-
sächlich das selbständige Neben- und Gegeneinanderwirken der
gesonderten volksrechtlichen und königsrechtlichen Strafrechts-
normen vorstellen, ist nicht immer sicher zu erkennen. Schröder
hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, dass Amtsrecht im Königs-
und Missatgericht zur Anwendung kam, im Grafengericht dagegen
nur Volksrecht. Teilt zwar Brunner diese Annahme nicht, so
scheint doch auch er der Ansicht zu huldigen, dass einseitig vom
König erlassene Gesetzesnormen für die Volksgerichte nicht ver-
bindlich waren, dass sie das erst von dem Moment an wurden,
da sie vom Volk als Recht anerkannt, d. h. in einem Capitulare
legibus addendum aufgenommen wurden. Die zahlreichen Bann-
strafen wurden demnach, wie Brunner offenbar meint, nicht durch
richterliche Erkenntnis, sondern im Verwaltungswege von den
Königsbeamten den Missethätern auferlegt.
Schon unsere Betrachtungen der fränkischen Gesetzesbildung
widersprechen Auffassungen dieser Art. Haben wir doch erkannt,
dass die Capitula legibus addenda weder in anderer Weise zu
stande kamen, noch grössere Tragweite besassen als die anderen
Kapitularien. Wir müssen es daher von vorne herein ablehnen,
den strafrechtlichen Bestimmungen teils königsrechtliche, teils volks-
rechtliche Bedeutung zuzuweisen, je nachdem sie zufällig in einem
Capitulare per se scribendum oder legibus addendum auftreten.
Wir müssen entschieden leugnen, dass auf Bannstrafen nicht in
den gewöhnlichen Provinzialgerichten erkannt werden konnte;
wir müssen für alle neuen Festsetzungen von Bannstrafen die
1 Dass aber an dem Grundsatz von Boretius nicht immer folgerichtig
festgehalten wurde, ward schon oben Heft 1, S. 13f. bemerkt.
354 Gerhard Seeliger.
Kraft der anderen strafrechtlichen Bestimmungen in Anspruch
nehmen: die Kraft vollwertiger Gesetze.
Was aber eine Betrachtung der fränkischen Gesetzgebung im
allgemeinen gelehrt hat, das findet vollste Bestätigung durch eine
ganz unabhängig von ihr vorgenommene Beobachtung des Bannes
und seines Verhältnisses zu anderen Strafen.
Mitunter ist die Annahme, dass der Bann eine nur sozusagen
administrative Strafe, die anderen Strafen gerichtliche Strafen
seien, wenigstens äusserlich möglich. Oft genug aber ist eine
solche Vorstellung mit den Aussagen der Quellen schlechterdings
unvereinbar. Es genügt, ein Beispiel herauszugreifen. Ein Kapi-
tular Karls d. Gr. bestimmt: der Sachse dürfe fremde Pferde, die
auf seiner Saat angetroffen werden, zur Bezeugung des Schadens
fortführen, und wer ihn daran hindere und ihm Uebel bereite, der
leiste die dreifache gesetzliche Busse, gewähre Schadenersatz „et
insuper bannum dominicum solvat et manum perdat pro eo quod
inoboediens fuit contra praeceptum domini imperatoris“! Wer
wollte annehmen, dass hier lediglich Strafen festgesetzt waren,
die nicht vom Gericht verhängt wurden, sondern vom königlichen
Verwaltungsbeamten, gleichsam Polizeistrafen? Oder wollte hier
der folgerichtige Anhänger der Lehre Sohms schliessen, dass die
dreifache gesetzliche Busse vom Volksgericht, der „bannus domi-
nicus“ dagegen nachträglich im Verwaltungswege dem Verletzer
der Gesetzesvorschrift auferlegt wurde? Hier und oft treten eben
die Bannstrafen in so inniger Verbindung mit anderen, zum Teil
längst bestehenden Strafen auf, dass wohl sicher behauptet werden
darf: die Vorschriften über Bannstrafen sind ganz integrierende
Bestandteile des Strafrechts. Der herrschenden Annahme, die
einen Gegensatz zwischen Bannstrafen und Strafen des Strafrechts
zu erkennen glaubt, widerspricht eine Betrachtung der Gesetzes-
bildung im allgemeinen, widerspricht überdies auch eine Betrach-
tung des Zusammenhanges, in dem PBannstrafen und Strafen
anderer Art erscheinen.
Und so werden wir daher auch die Gegensätze, die man seit
dem Auftreten der Bannstrafen im Rechtsleben beobachten zu
müssen meinte, in einer anderen als in der üblichen Weise er-
klären.
1 C. 70.0.6, S. 160.
Volksrecht und Königsrecht? 355
Die Fehde sei volksrechtlich erlaubt, aber vom Königsrecht für
strafbar erklärt; das Waffentragen während der Gerichtsverhand-
lungen habe das Volksrecht gestattet, das Königsrecht verboten;
die aussergerichtliche Pfändung, eine nach Volksrecht zulässige
Handlung, sei mit dem Bann bestraft worden. Diese und ähn-
liche Behauptungen Sohms! wurden von Brunner, Schröder u. A.
zum guten Teil als richtig anerkannt. Wir aber müssen den
diesen Sätzen zu Grunde liegenden Thatsachen eine andere Deutung
geben. Wir werden sagen: manche früher erlaubte Handlung,
wie z. B. Fehde, wurde in karolingischer Zeit gesetzlich ver-
boten, nicht einseitig vom König, sondern von den Mächten, die
eben am Zustandekommen von Gesetzen mitzuwirken befugt waren.
Nicht die widersprechenden Vorschriften zweier selbständig neben-
und widereinander thätigen rechtsbildenden Kräfte liegen vor,
hier wurde einfach das ältere Recht durch spätere Satzung für
ungiltig erklärt.
So kräftig ich auch bisher der herrschenden Ansicht über
den Bann und die Bannstrafen widersprochen habe, ich erachte
meine Kritik nicht für abgeschlossen, ehe ich nicht wenigstens
kurz dargethan habe, wie m. E. die Bannstrafen entstanden sind
und wie sie sich dem älteren System der Bussen eingefügt haben.?
>
* $
ı 8. 104 ff.
* Dem widerspricht durchaus nicht die Beobachtung, dass — wie z. B.
beim Gesetz gegen die Fehde — die neue Massregel dem Rechtsbewusstsein
des Volks nicht entsprach. Galt auch der Grundsatz, der König müsse
beim Erlassen von Gesetzen sich der Zustimmung der Unterthanen ver-
gewissern, so wurde doch — wie wir gesehen haben — die Teilnahme des
Reichs in einer Weise ausgeübt, dass thatsächlich der Volkswille nur wenig
zum Ausdrucke kam.
® Die Entwicklung der Bannstrafen ist nur im Zusammenhang mit der
Entwicklung der Banngewalt zu verstehen. Ich habe Bedenken nicht nur
gegenüber der herrschenden Lehre von den Bannstrafen, sondern auch
gegenüber der von der Banngewalt. Eine eingehender begründete Dar-
stellung der eigenen Meinung und eine allseitige Kritik der bisher vor-
getragenen Ansichten würde allein eine umfangreiche Abhandlung aus-
machen. Der Kundige wird leicht erkennen, in welchen Punkten ich vom
Hergebrachten abweiche. Und so will ich denn mit einigen Grundstrichen
meine Ansicht skizzieren, mehr das Ergebnis meiner Forschung mitteilen,
als eine vollwertige Untersuchung bieten. Das mag zunächst dem Zweck,
den ich hier verfolge, genügen.
356 Gerhard Seeliger.
Die Gewalt, zwingende Gebote und Verbote zu erlassen,
kommt jeder Obrigkeit zu. Nennen wir diese allgemeine Ge-
walt Banngewalt, dann müssen wir Banngewalt für jede Obrigkeit
in Anspruch nehmen. Banngewalt dieser Art ist nicht etwas
dem fränkischen Königtum und Beamtentum Eigentümliches.!
Ungehorsam gegen Gebote des Königs und seiner Beamten
wurde bestraft. Die Strafen, die Volksrechte und Kapitularien
auf Missachtung behördlicher Befehle setzten, waren verschieden
hoch bemessen, und zwar in erster Linie nach dem Inhalt des miss-
achteten Befehls. So wurde derjenige, der einem Niederlassungs-
privileg des Königs zuwiderhandelte, nach altsalischem Recht
mit 200 Sol. bestraft, während der Räuber einer im Königsschutz
stehenden Jungfrau, also gleichsam der Verächter eines könig-
lichen Sonderbefehls des „in verbum mittere“, mit 62", Sol. und
derjenige, der dem vom König Geächteten Aufnahme gewährte,
mit 15 Sol. büssen musste.?
Die Strafen, in die der königlichen Befehlen Ungehorsame
verfiel, waren demnach verschieden. Das ist ein Grundsatz, der
im ganzen fränkischen Zeitalter als durchweg üblich zu be-
obachten ist. Mitunter nennen die Gesetze bestimmte Vermögens-
strafen, mitunter — und das ist überaus häufig — bleibt es dem
König und seinem Richterurteil überlassen, nach der Schwere
des Ungehorsamsfalles die Strafe an Gut oder Leib des Ungehor-
samen auszusprechen.’
Auch Ungehorsam gegen königliche Beamte ward nicht
gleichmässig und einheitlich geahndet. Wer dem gräflichen
Aufgebot zu Gericht nicht Folge leistete, musste nach der Lex
Alamannorum mit 12 Solidi büssen, während auf Nichtachtung
anderer Grafengebote 6 Solidi gesetzt waren.* Der Nachrichten
! Das Bannrecht des fränkischen Königs wird häufig abgeleitet vom
Friedensgebot der Dinghegung (Brunner RG. 1,147; 2,37; Schröder RG. 2. Aufl.
137). Und da einer allerdings nicht ganz zuverlässigen Nachricht des Tacitus
gemäss bei den Westgermanen die Dinghegung ursprünglich von den
Priestern erfolgt war, so hat man gelegentlich sogar die Entstehung des
Banprechts beim altgermanischen Priestertum aufgesucht (so Schröder
1. Aufl. S. 114). Solcher Erklärungen bedarf es nicht, sie sind einseitig
und daher nie ganz richtig.
? Lex. Sal. 14, 4; 13, 6; 56; 106 (Cap. II, 8).
3 S. unten S. 360.
* Lex Alam. 36, 3; 27, 22.
Volksrecht und Königsrecht? 357
sind überdies genug vorhanden, dass Ungehorsam gegen gräfliche
Gebote überaus verschieden bestraft wurde, und zwar nicht allein
verschieden nach den einzelnen Stammesrechten, sondern besonders
auch je nach dem Inhalt der missachteten Anordnung. Noch
am Anfang des 9. Jahrhunderts gebot ein und derselbe Graf
unter Androhung von Strafen, die nach den Gegenständen der
Befehle wechselten. Ein im Bereich des chamavischen Rechts
wirkender Graf z. B. befahl — wie der Eva Chamavorum und
den gleichzeitigen Kapitularien entnommen werden darf — Er-
scheinen vor Gericht bei Strafe von 4 Solidi, berief die Geist-
lichen zu Synoden bei Strafe von 60 Solidi, forderte zu
Polizei- und Frohndienst bei Strafe von 4 Solidi auf, bestrafte
Verletzer seines Achtgebots mit 15 Solidi und begehrte Hilfe-
leistung bei Wassergefahren unter Androhung einer Strafe von
10 Solid. Die zwingende Gewalt der Grafen, die „potestas
distringendi“ äusserte sich also sehr verschieden.
Aber die Höhe der auf den Ungehorsam gesetzten Strafen
war nicht nur abhängig vom Gegenstand des verletzten Befehls, sie
war auch unabhängig von der Person des Befehlenden. Die Busse
von 15 Schillingen traf auch nach salischem Recht den Verächter
des Achtgebots, und das in gleicher Weise, ob der König oder ob
ein Volksrichter das Gebot erlassen hatte." Auch die Lex Ribuaria,
die allgemein eine Busse von 60 Schillingen als Ungehorsamsstrafe
einführen wollte?, kannte keinen Unterschied in der Bewertung der
Königs- und Beamtengebote. Childeberts Verordnung vertrat den
gleichen Grundsatz’, der auch in karolingischer Zeit seine Herrschaft
1 Vgl. Lex Sal. 56 u. 106 mit 55, 2. Dass die Acht, in die der Grabes-
schänder nach 55, 2 verfällt, nicht vom König, sondern vom Richter aus-
gesprochen wurde, unterliegt keinem Zweifel. Die Emendata erklärt
„wargus“ mit „hoc est expulsus de eodem pago". Die Emendata und
Cod. 10 (Hessels col. 88. 89) sagen überdies: „parentes defuncti iudicem
rogare debent, ut inter homines non habitat auctor sceleris, et qui ei
hospitium dederit . . sol. 15 culpabilis iudicetur.“ — Die Busse von 15 Sol.
erscheint auch sonst als Strafe für Ungehorsam gegen Richterbefehl, so
49,3. Vgl. Waitz VG. 2b, 286; Das alte Recht 190ff. — Die verbreitete
Ansicht, dass in merovingischer Zeit nur der König Acht erklären durfte,
hält einer näheren Prüfung nicht stand.
? Darüber unten S. 362.
3 C. 7 c. 9, S. 17: Si quis centenario aut cuilibet iudice noluerit ad
malefactorem adiuvare, 60 sol. omnis modis condempnetur.
358 _ Gerhard Seeliger.
durchaus bewahrte. Stets ward eben der König selbst in seinen
Beamten beleidigt, stets gebot der Graf „regia auctoritate et
potestate“. Nicht bloss in einzelnen besonderen, vielmehr in
allen Fällen. Und deswegen ward der hartnäckige Verächter
gräflichen Gebots vor den König geführt.!
Als im fränkischen Reich — teils auf Grund älterer
stammesrechtlicher Satzungen, teils auf Grund neuerer reichs-
gesetzlicher Bestimmungen — Strafen auf Ungehorsam gegen
königliche und obrigkeitliche Gebote gelegt wurden, da hat man
die Höhe der Strafen nicht nach Person und Autorität
der Befehlenden, sondern nach dem Gegenstand des Be-
fehles bemessen.
Von einer grundsätzlichen Verschiedenheit zwischen Königs-
bann und Beamtenbann in dem Sinne, dass Verletzung der Be-
amtengebote gelinder bestraft wurde als Verletzung des Königs-
gebots, vermochten wir bisher nichts zu bemerken.
Bestand aber kein Unterschied in der Autorität königlicher
und gräflicher Befehle?
Das alamannische Gesetz bestimmte: wer Siegel und Befehle des
Herzogs oder Bischofs, des Grafen oder bischöflichen Judex, des Cente-
nars missachte, habe mit 12, mit 6 oder mit 3 Solidi zu büssen.?
Dieser Norm verwandt ist die Vorschrift des bairischen Gesetzes,
dass die Verächter herzoglicher Befehle mit 15 Solidi büssen
1 C. 163 c.1, S. 326: .. distringatur contemptor (vom Grafen). .., si vero
assensum non dederit, bannum nostrum nobis persolvat. Quod si adhuc
contumax perstiterit, tunc ab episcopo excommunicetur. Si vero excommuni-
catus corrigi nequiverit, a comite vinculis constringatur, quousque nostrum
is contemptor suscipiat iudicium.“ — 252 c. 20 leistet zuerst der Missethäter
„Comite agente" den Königsbann, ist er weiter ungehorsam, so wird er dem
König vorgeführt. — C. 221 c. 13, S. 108: et si ipsi (Grafen) per se con-
stringere .. non potuerint, constitutis missis nostris renuntient, ut .., quodsi
et ipsi hoc emendare nequiverint, ad nostram notitiam perducant. —
267 c. 3, 8.292: si eos constringere non potuerint (die Grafen, die den Bann
erheben), ad regalem praesentiam deducuntur. Hartnäckig Ungehorsame sind
jedenfalls auch C. 77 c. 12, 8. 171 mit gemeint. — Aber mitunter wird an-
geordnet, dass der dem Grafen Ungehorsame sofort dem König zur Be-
strafung vorzuführen sei. — C. 33 c. 81, S. 97 werden die Beamten vor An-
griffen und Belästigungen geschützt, „qui autem praesumpserit, bannum
dominicum solvat, vel, si maioris debiti reus sit, ad sua praesentia perduci
iussum est.“
? Lex Alam. 27; 22, 2.
Volksrecht und Königsrecht? 359
müssen!, und die Bestimmung des sächsischen Kapitulars
Karls d Gr.?: den Grafen wurde die Gewalt übertragen, in
ihren Amtsbezirken gegen Verächter des Fehdeverbotes und
in anderen schweren Ungehorsamsfällen eine Bannstrefe von
60 Schillingen, in minder wichtigen eine von 15 Schillingen
auszusprechen.
Zwiefach ward demnach die zwingende Gewalt der Beamten
rechtlich geregelt: einmal indem auf Ungehorsam Strafen gesetzt
waren, die nach dem Inhalt der Gebote wechselten, dann indem
den Beamten die Verhängung einer nach persönlicher Autorität
abgestuften, vom Gegenstand der Befehle unabhängigen Busse zu-
erkannt wurde.
So sind die Verhältnisse zu verstehen. Eine grundsätzlich
verschiedene Bewertung der königlichen und der gräflichen Be-
fehle war unbekannt. Die Gesetze hatten eine Reihe wichtiger
und häufiger Fälle von Ungehorsam hervorgehoben — wobei ein
Unterschied zwischen Königs- und Beamtenbefehl nicht gemacht
wurde — und hatten feste Strafen bestimmt, auf die der Provinzial-
richter ohne weiteres erkennen konnte Im Bereich mancher
Rechte (nachweislich des alamannischen, bairischen und sächsi-
schen) ward überdies zur Ergänzung für alle in den Gesetzen
nicht besonders vorgesehenen Ungehorsamsfälle den Beamten eine
feste Busse zur Verfügung gestellt. Damit war die selbständige
Strafgewalt der Beamten erschöpft, aber nicht eine Strafgrenze
für Ungehorsam gegen Beamtengebote gezogen. Durfte auch der
Graf selbst nicht weiter strafend vorgehen, so konnte, ja sollte
der hartnäckig Ungehorsame an den Königshof gebracht werden,
um hier die arbiträre Strafgewalt des Königs zu fühlen.
Gab es nun eine den sächsischen und alamannischen Grafen-
bussen von 6, 15 und 60 Schillingen analoge allgemeine Königsbusse?
Gehorsam der Unterthanen war eine der allgemeinen Treu-
pflichten. Ungehorsam wurde gleich der Treulosigkeit: bestraft.
Wie der Treulose vom Richterspruch des Königs nach der
Schwere des Verbrechens verschieden getroffen wurde, selbst mit
Aechtung, Vermögensentziehung, Tötung?, so auch der Ungehor-
? Lex Baue II, 13.
3 C. 26 c. 31, 8. 70.
3 Treubruch „begründete eine arbiträre Strafgewalt des Königs, deren
äusserste Grenze durch die Friedlosigkeit gegeben war" (Brunner 2, 64). Wenn
360 Gerhard Seeliger.
same. „Alle, die es wagen, einem königlichen Befehl entgegen
zu handeln, sollen zur Pfalz gebracht werden“, heisst es in einer
Verordnung Karls d Gr.! Als Normalfall wird in einem Gesetz
Ludwigs d. Fr. hingestellt, dass die Verächter kaiserlicher Befehle
dem Monarchen selbst vorzuführen seien” Im Hofgericht ent-
schied dann der König über die Höhe der Strafe, denn das Ge-
setz hat hier einen freien Spielraum gewährt bis zur äussersten
Grenze: Entziehung von Gut und. Leben des Verbrechers.
Wohl hat frühzeitig das Gesetz eine Reihe von Einzelfällen
des Ungehorsams besonders herausgehoben und mit bestimmten
Geldbussen belegt, wohl hat die ribuarische Lex mit Vorliebe
die Busse von 60 Schillingen als Strafe auf Ungehorsam gegen
behördlichen, dabei auch gegen königlichen, Befehl angewandt,
wohl haben die Bestimmungen des ribuarischen Rechts später
allgemeinere Verbreitung gefunden und nachhaltige Wirkung aus-
geübt?, aber immer war der Grundsatz herrschend: Ungehorsam
gegen königliche Gebote wird — soweit nicht vom Gesetz ein-
zelne feste Bussen bestimmt waren, auf die gleich der Provinzial-
nach Lex Ribuaria 69.1, ebenso nach C. 26 c. 11, auf Infidelität Tod und
Güterverlust des Verbrechers gesetzt war, so sollte damit nur die Strafe
für den schwersten Fall der Treulosigkeit angegeben werden. Stets ist die
Anwendung milderer Strafen bezeugt. Der Ungehorsame verging sich gegen
die Treupflicht. Er wurde als Treuloser behandelt. Daher konnten die
Könige Childebert und Chlothar die Verletzung der vereinbarten Friedens-
bestimmungen als schwersten Ungehorsamsfall erklären, indem sie (C. 3 c. 18,
S. 7) festsetzen: si quis ex iudicibus hunc decretum violare presumpserit,
vitae periculum se subiacere cognoscat. So stellte Dagobert (Dipl. 15)
jedem, der seinen Anordnungen unfügsam sei, den Verlust der Gnade in
Aussicht; ähnlich der merovingische König nach einer Formel des 7. Jahr-
hunderts, Marculf I. 11, S. 49. Auch die grausame Verfügung Chilperichs,
von der uns Gregor v. Tours berichtet, dass den Ungehorsamen Verlust
des Augenlichts angedroht wurde, ist aus dem gleichen Ideenkreis hervor-
gegangen. Sie erschien den Zeitgenossen deshalb als ungerecht, weil ein-
facher Ungehorsam gleich schwerem Treubruch behandelt werden sollte.
1 C. 33 c. 34, S. 97: Si quis .. praeterierit mandatum, ad palatium
perducatur; et non solum ille, sed etiam omnes, qui bannum vel praeceptum
nostrum transgredere praesumunt.
3 C. 193 c. 4, S. 19: sicut contemptores iussionis nostrae sub fideiussori-
bus ad nostram praesentiam venire conpellantur. Zahlreich sind die Zeug-
nisse dafür, dass der Verächter königlicher Gebote an den Hof zu bringen
war, um eine dem Vergehen entsprechende Strafe zu empfangen.
3 Vgl. unten S. 362.
Volksrecht und Königsrecht? 361
richter zu erkennen hatte — am Königshof bis zur vollen Fried-
losigkeit bestraft. Das ist der Rechtssatz, der die strafrechtlichen
Einzelnormen über Ungehorsamsfälle allgemein ergänzte.
Dieses Recht des Königs, die Ungehorsamen gleich den
Treulosen zu bestrafen, verschaffte dem fränkischen Monarchen die
Zwangsmittel, um nach allen Seiten hin seinen Willen zur Gel-
tung zu bringen. Die Banngewalt des fränkischen Königs ist
nicht eine Gewalt, bei Androhung einer bestimmten Geldstrafe
— etwa von 60 Schillingen — zu gebieten und zu verbieten,
sondern sie ist die weit ausgedehntere Gewalt, Gehorsam zu
fordern auf Grund des Treuverhältnisses, auf Grund des Rechts-
satzes, dass den Ungehorsamen die Strafe der Infidelität mit allen
ihren Abstufungen und schweren Folgen treffen kann.
Aber wie ist mit dieser Erkenntnis die Thatsache zu ver-
einen, dass die Busse von 60 Schillingen häufig als Königsbann
schlechthin genannt wird? Unzweifelhaft kommt dieser Busse
eine eigentümliche und besondere Stellung zu.
„Bannire“ wird einerseits in der Bedeutung „zwingenden
Befehl erlassen“, „bannus“ in der Bedeutung „obrigkeitlicher Be-
fehl“ gebraucht!, ohne dass mit diesen Bännen die Androhung
einer stets gleichen Strafe gemeint war? Anderseits aber be-
1 Im merovingischen Zeitalter kommt das Wort Bann nicht häufig vor,
s. Lex Sal. 49. 3; C. 4 c. 8, 8.9; C.7 c.8, Bu: Lex Rib. 66.1; 67.2; Mar-
culf I. 40; Fredegar 73, S. 158; 87, S. 164; Gregor V.26, S. 221; Dipl.
Merov. 95, S. 86. Vgl. Brunner 1, 147; Schröder RG. 2. Aufl. 41 N. 15 und die
dort angegebene Litteratur. — Brunners Behauptung, „die ältesten fränki-
schen Rechtsquellen verwenden das Wort Bann als gleichbedeutend mit
verbum, sermo, in Bezug auf den Frieden“, lässt sich nicht aufrecht er-
halten. Der Hinblick darauf, dass eine — übrigens der karolingischen Zeit
angehörende — Hdsch. Rib. 35. 3 von Frauen spricht, die „in verbo regis
bannitae sunt“ vermag nichts weniger als den identischen Gebrauch der Worte
„yerbum“ und „bannum“ zu beweisen. Auch Cod. A der Lex Salica, der
zu 13.6 das Wort ‚„furban“ bringt, gehört der karolingischen Zeit an.
Aber abgesehen davon: hier steht „furban‘ zweifellos nicht für „in verbum
regist. In sämtlichen Hdsch. nämlich lautet die betreffende Stelle: „si
vero puella, qui trahitur, in verbum regis fuerit, fritus exinde sol. 63“;
Cod. 4 setzt an Stelle des „fritus das Wort „furban“. Hier wird also
— wie recht oft in karolingischer Zeit — „fredus‘“ und „bannus“ als gleich-
bedeutend erachtet.
3 Vgl. z.B. C. 26 c. 27, S. 70: aut solidos decem aut unum bovem pro
emendatione ipsius banni componat; C. 52 c. 5, S. 140: cogatur exsolvere
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 8. 24
362 Gerhard Seeliger.
gegnet in karolingischer Zeit „bannus“ als Bezeichnung der festen,
einheitlichen und gleichmässigen Bannstrafe von 60 Schillingen.
Die Busse von 60 Schillingen tritt als Strafe auf Ungehor-
sam gegen behördliche Gebote zuerst in der Lex Ribuaria auf.
Nicht als Strafe für Missachtung gerade der königlichen Befehle,
sondern der obrigkeitlichen schlechthin." Ferner auch nicht als
allgemeine Strafe für Ungehorsam gegen jedes Gebot des Königs
und seiner Beamten, nicht als Königs- und Beamtenbann schlecht-
hin, sondern nur als Strafe für bestimmte, ausdrücklich genannte
Fälle von Ungehorsam oder für Gruppen von Ungehorsamsfällen.?
in bannum solidos quadraginta. Oefter wird aber auch bestimmt, dass Ver-
letzer des königlichen Bannbefehls an den Königshof zu bringen seien, um
hier dem Vergehen entsprechend bestraft zu werden. So C. 33 c. 32, S. 97:
Et hoc firmiter banniamus .. .; qui . . contemserit, hereditatem privetur
usque ad iudicium nostrum; c. 34, s. oben S. 360 N.1; c.38; 286 c. 3, S. 371.
1 Die Aufnahme des aus der Rechtsgemeinschaft Ausgestossenen, in
der Lex Salica mit 15 Sol. bestraft, wird L. Rib. 87 mit 60 Sol. bedacht;
ebenso Missachtung des königlichen Niederlassungsprivilegs (60. 3), nach
L. Sal. 14. 4 mit 200 Sol.; auch die Strafe auf Vergehen gegen königlichen
Sonderschutz, in L. Sal. 13. 6 mit 62'/, Sol. bemessen, wird L. Rib. 35. 3; 58. 12
auf 60 Sol. abgerundet. Von diesen Bannbefehlen, deren Nichtachtung mit
60 Sol. geahndet wurde, brauchte der Tit. 87 erwähnte nicht vom König
unmittelbar und persönlich auszugehen. Deutlich betrifft überdies die
Sechzigschillingbusse, in Tit. 73 ausgesprochen, nicht Missachtung direkten
Königsbefehls, sondern Ungehorsam gegen richterliche Anordnungen. Vgl.
auch die Bestimmung des etwa gleichzeitigen Dekrets Childeberts C. 7 c. 9,
S. 17: Si quis centenario aut cuilibet iudice noluerit ad malefactorem
adiuvare, 60 sol. omnis modis condempnetur.
2 Gewöhnlich wird die bekannte Stelle Rib. 65. 1 angeführt, um die
Annahme zu begründen, dass die Sechzigschillingbusse als allgemeine Strafe
für Ungehorsam gegen Königsgebote, als Königsbann, zu gelten habe.
„Si quis legibus in utilitatem regis, sive in hoste seu in reliquam utili-
tatem, bannitus fuerit et minime adimpleverit, si egritudo eum non detenuerit,
60 sol. multetur.“ Zu deutsch: Wenn Jemand dem Recht gemäss zum
Nutzen des Königs (sei es zum Krieg oder sonst zum königlichen Nutzen)
gebannt wird und nicht folgt, so wird er — sofern ihn nicht Krankheit
abhielt — mit 60 Schillingen bestraft (s. Waitz 2b, 286). Nach zwei Rich-
tungen hin scheint mir häufig diese Stelle irrig verwertet worden zu sein.
Man beschränkte einmal das „bannire“, von dem hier die Rede ist, auf den
König, und man gab ferner dieser Bestimmung über Bannen eine Ausdehnung,
die nur durch die Schranke des bestehenden Rechts und der öffentlichen
Wohlfahrt begrenzt ward. Aber dem gegenüber ist hervorzuheben: mit
keinem Worte wird hier auf die unmittelbaren Königsgehote hingewiesen;
auch die Beamten der Merovinger bannten „in utilitatem regis‘‘, wie wir
Volksrecht und Königsrecht? 363
Das ist gegenüber der gewöhnlich vorgetragenen Ansicht mit
allem Nachdruck hervorzuheben.
Die Busse von 60 Schillingen, die in der Lex Ribuaria als
eine beliebte Ungehorsams- und als eine allgemeine Fiskalstrafe auf-
getreten war, erlangte in karolingischer Zeit weitere Verbreitung.
Sie erscheint — erst jetzt — als Königsbann. Aber nicht als
die Strafe für Verletzung königlicher Gebote, nicht als der
Königsbann, sondern als ein Königsbann, der wohl besonders
häufig, aber keineswegs ausschliesslich angewandt wurde. Nach
wie vor werden Verächter königlicher Befehle auch anders be-
straft, wird die Uebertretung der „banni“ auch in anderer Art
als mit der Sechzigschillingbusse geahndet.!
Wir haben uns die Entwicklung der Sechzigschillingbusse
zum „bannus dominicus“ des karolingischen Zeitalters wohl so
vorzustellen. Als die gesteigerte allseitige Fürsorge des Staats
für Regelung des Gemeinschaftslebens die Festsetzung von Strafen
da begehrte, wo früher gar nicht oder unzulänglich bestraft
worden war, als der Staat sich in weit grösserem Umfang ver-
letzt fühlte und häufiger als bisher Sühne forderte, als eben die
ganze Entwicklung des Strafrechts dahin ging, dass zahlreiche
neue Fiskalstrafen verlangt wurden, da ward die bekannte und
beliebte mittelstarke Ungehorsamsstrafe, die Busse von 60 Schil-
lingen, angewandt. Und sie wurde gewöhnlich in der Art an-
gewandt, dass ein Vergehen gesetzlich als Verletzung des Königs-
wissen, und es liegt gar kein Grund vor, diese behördlichen Anordnungen
als hier ausgeschlossen zu erachten. Wir werden vielmehr annehmen: nicht
vom zwingenden Königsbefehl i. e. S., sondern von obrigkeitlichen
Zwangsgeboten überhaupt ist in Tit. 65.1 die Rede. Und ferner.
Nicht über das Recht des Königs, zu gebieten und zu verbieten, und über
die Grenzen dieses Rechts werden hier Bestimmungen getroffen, sondern es
wird jene Strafe hervorgehoben, die den Verächter des obrigkeitlichen Auf-
gebots zum öffentlichen Dienst zu treffen hat. Mit „legibus“ wird nicht
auf die Schranke des allgemeinen Bannrechts hingewiesen, sondern allein
auf die Schranke des behördlichen — nicht speziell des königlichen —
Aufgebots zum Öffentlichen Dienst. Tit. 65. 1 ist daher ganz ungeeignet,
um Natur und Grenzen der königlichen Banngewalt kennen zu lernen. In
ihm wird ein Ungehorsamsfall oder eine Gruppe von Ungehorsamsfüllen
(Aufgebot zu öffentlichem Dienst) behandelt, ähnlich wie an anderen Stellen
der Lex Ribuaria und in Gesetzen desselben Zeitalters über andere Un-
gehorsamsfälle Sonderbestimmungen getroffen wurden.
1 Siehe oben S. 361 N. 2.
24*
364 Gerhard Seeliger.
gebots erklärt wurde. Man that das, obschon diese Vergehen
einen Ungehorsam gegen Königsgebote nicht mehr als andere
Vergehen, auf die der Königsbann nicht gesetzt war, in sich
schlossen, obschon sie eben nur insofern einen Ungehorsamsfall
ausmachten, als sie die Ordnung des Gemeinschaftslebens verletzten
und die Beachtung des Rechts stets vom König geboten war.
So erstanden die verschiedenen Bannfälle im 8. und 9. Jahr-
hundert. Sie sind von der Sechzigschillingbusse der Lex Rıbuaria
ausgegangen, aber haben sich in ihrer inneren Bedeutung von
dieser weit entfernt. Die Sechzigschillingbusse der Lex Ribuaria
trat als Ungehorsamsstrafe da auf, wo der Befehl einer Obrigkeit
(des Königs, der Grafen, der Centenare) verletzt, der Königsbann
der Karolingerzeit dagegen, wo ein Vergehen als Verachtung des
Königsbefehls (Königsbann) gesetzlich erklärt ward. Daher kommt
es, dass einerseits die karolingischen Bannfälle meist gar keine
Fälle des Ungehorsams gegen spezielle Königsbefehle waren, und
dass anderseits im eigentlichen Verfahren gegen Verächter des
Königsgebots die Fiskalstrafe von 60 Schillingen gewöhnlich keine
Anwendung fand.
Niemals war die Sechzigschillingbusse Normalstrafe im Un-
geho:samsverfahren.
Niemals standen „bannus“ (Busse von 60 Schillingen) und
„fredus“ in dem Gegensatz, dass „fredus“ als die von den legis-
latorischen Mächten (König und Volk) anerkannte Busse, „bannus“
dagegen als Busse, die der König allein kraft seiner Amtsgewalt
anordnete, gegolten hätte. Fredus und bannus hatten wohl an-
fangs verschiedene Bedeutung, denn der eine war Busse für Ver-
letzung der Rechtsordnung, der andere Busse für Verachtung eines
obrigkeitlichen Befehls. Aber als Bannstrafen gesetzlich da auf-
erlegt wurden, wo es sich thatsächlich nicht um Missachtung
eines Sonderbefehls, sondern einer allgemein giltigen Rechtsnorm
handelte, da musste der ohnehin nie tiefgehende Gegensatz von
„bannus“ und „fredus“ vollends verblassen. Das zeigen die Quellen
des ausgehenden 8. und des 9. Jahrhunderts.
Wie die Banngewalt ihrem innersten Wesen nach durchaus
auf dem Boden des allgemeinen, auch vom Volk anerkannten
Rechts erstanden ist, so ward auch das ganze Bannstrafrecht be-
gründet und fortgebildet innerhalb des fränkischen Strafrechts
und im engsten Zusammenhang mit den sonstigen strafrechtlichen
Volksrecht und Königsrecht? 365
Bestimmungen. Es erscheint, sieht man die Verhältnisse näher
an, im höchsten Masse verwunderlich, dass man überhaupt auf
den Gedanken kommen konnte, die Bannstrafen in einen scharfen
Gegensatz zu volksrechtlichen Strafen zu stellen. Wird doch die
erste Meldung über „bannen“ von der Lex Salica gebracht und
zwar über den zwingenden Befehl des Gerichtsleiters — wie
wohl nicht bezweifelt werden kann! —, des Thunginus, den die
herrschende Ansicht als Volksbeamten ansieht und den Königs-
beamten bestimmt gegenüberstellt. Auch die weiteren Vorschriften
über das Bannen des Königs und der Beamten, über die Höhe
der Bannstrafen u. s. w. werden vornehmlich von Volksrechten
oder von solchen Gesetzen gebracht, die selbst nach der herrschenden
Lehre den Volksrechten gleichwertig sind. Und doch sollen die
Bannstrafen als etwas gelten, das nicht von den berufenen
rechtsbildenden Mächten, sondern einseitig vom König bestimmt
worden war?
Man mag den Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht im
Sinne Sohms oder im Sinne Boretius’ fassen — in keinem Falle
ist es irgendwie gerechtfertigt, in der Betrachtung des fränkischen
Strafrechts eine Stütze für die Annahme des Rechtsdualismus
zu finden. Besonders den Anhängern Boretius’ ist zu sagen: die
Bestimmungen über Bannstrafen treten von Anfang an und fort-
gesetzt in den gleichen oder wenigstens in gleichwertigen Gesetzen
auf wie die anderen strafrechtlichen Normen.
Das Strafrecht machte allerdings gerade im fränkischen Zeit-
alter bedeutungsvolle Wandlungen durch. Neue Einwirkungen
traten überall hervor. Christliche und römische Anschauungen
gewannen Einfluss. Besonders aber geriet die Entwicklung des
Strafrechts unter die Herrschaft des Gedankens, dass der Staat
für die strenge Rechtsordnung der Gemeinschaft zu sorgen und
dass er jede Störung der allgemeinen Ordnung zu bestrafen habe.
Das Auftreten zahlreicher Fiskalstrafen ist dem Zeitalter eigen-
tümlich. Die Staatsgewalt aber besass der König, Fiskalstrafe war
daher Königsbusse. m
* Lë
Unsere Untersuchungen der Gesetzesbildung im allgemeinen
und unsere Betrachtungen einzelner Seiten der Rechtsentwicklung
! Lex Salica 49.3 „ferbannire‘‘. — Ueber die verschiedenen Ansichten
vgl. Behrend, Lex Salica 2. Aufl. S. 102
366 Gerhard Seeliger.
widersprechen in gleicher Weise der herrschenden Ansicht vom
Rechtsdualismus des fränkischen Zeitalter. Wir sind damit zum
Schluss gelangt. Indessen möchte ich noch im Zusammenhang
die eine Frage zu beantworten suchen: wie kam man zu der
so bestimmt und kraftvoll ausgesprochenen Ansicht, die wir ebenso
entschieden als irrig erkennen zu müssen meinten? Worin liegt
das Wahre und Brauchbare, wo ward der Weg des Irrtums be-
schritten ?
Im Rechtsleben des fränkischen Zeitalters treten in der That
manche bedeutsame und eigentümliche Gegensätze auf.
In der ältesten Zeit war die Entwicklung des Rechts einfach
und einheitlich. Das Recht, noch im engsten Zusammenhang
mit den anderen ethischen und religiösen Mächten, war anfangs
reines Volksrecht und reines Gewohnheitsrecht. Dann aber trat
das Bedürfnis nach Aufstellung fester Normen, nach Gesetz,
hervor. Gewiss schöpfte die Gesetzgebung in erster Linie aus
dem Rechtsbewusstsein des Volkes, gewiss waren die ältesten
Gesetze zum guten Teil aufgezeichnete Gewohnheit, aber immer
haben die Gesetzgeber, die oft genug das bestimmt auszusprechen
hatten, was vorher die Volksgemeinschaft nur traumhaft geahnt
hat, ein gut Stück des Persönlichen beifügen müssen; immer
brachten die Gesetze auch Neues, dem älteren Recht Unbekanntes,
teils Entlehntes, teils selbständig Geschaffenes.
Durch das Auftreten der Gesetze kam ein gewisser Zwiespalt
in die bisher einheitliche Entwicklung des Rechts. In erster
Linie ist ein Gegensatz von Gesetz und Gewohnheit zu bemerken.
Und dieser Gegensatz, der im fränkischen Zeitalter allerorten
begegnet, bleibt bestehen und begleitet fortan das Recht auf dem
Weg seiner weiteren Entwicklung.
Sicher hat ferner das fränkische Königtum auf die Gestaltung
des Rechts der verschiedenen zum Reich gehörenden Völker
einen Einfluss geübt, der in älterer Zeit fast ganz gefehlt hat.
Wenn wir annehmen dürfen, dass in der vorfränkischen Periode
die Rechtsbildung bei den germanischen Stämmen vornehmlich
Volkssache gewesen sei, so erscheint sie im Zeitalter der Mero-
vinger und Karolinger als Volkssache und Königssache Als
verfassungsmässig berufene rechtsbildende Mächte sollen fortan
König und Volk zusammenwirken und nur zusammenwirken, aber
als thatsächlich wirksame Kräfte beeinflussen sie die Entwicklung
Volksrecht und Königsrecht? 367
des Rechts nicht nur gemeinsam, sondern selbständig für sich,
nicht nur neben-, sondern auch gegeneinander. Wir können
Königseinfluss und Volkseinfluss gegenüberstellen.
Und schliesslich. Im fränkischen Zeitalter herrschte das
Personalitätsprinzip, d. i. der Grundsatz, dass jeder Unterthan
sein angestammtes Personenrecht — unabhängig vom Wohnort
— bewahren dürfe. Aber die Personenrechte waren auf gewisse
Gebiete des Rechts beschränkt, vielfach wurden Rechtsbeziehungen
nicht von den verschiedenen Personenrechten, sondern vom einheit-
lichen Reichsrecht geregelt. Personen(Stammes-)recht und Reichs-
recht ergänzten sich, aber sie bekämpften sich auch. Im einheitlichen
Staatswesen machte sich naturgemäss die Tendenz geltend, das
Gebiet des Stammesrechts zu verkleinern, das des Reichsrechts zu
vergrössern, zugleich auch die starken Verschiedenheiten der
Stammesrechte abzuschleifen. Kurz, als eigentümliches Moment
der Rechtsentwicklung ist ein Neben- und Gegeneinander von
Stammesrecht und Reichsrecht zu beobachten.
So tritt dem historischen Betrachter ein dreifacher Gegen-
satz entgegen: Gewohnheit und Gesetz, Volkseinwirkungen und
Königseinwirkungen, Stammes(Personal)- und Reichs(Territorial)-
Recht. Diese Gegensätze sind überall zu beobachten, sie sind
für die Rechtsentwicklung überaus charakteristisch. Aber darf
man die Gegensätze zusammenfassen zu einem grossen Gegensatz
zweier Rechtssysteme?
Volkseinfluss und Königseinfluss sind oft zu sondern, aber
sie decken sich nicht mit dem Gegensatz von Stammes- und
Reichsrecht. Königseinwirkung erstreckt sich nicht allein auf
Reichsrecht, sondern auch auf besonderes Stammesrecht; Volks-
-einwirkung nicht bloss auf Stammes-, sondern auch auf Reichsrecht.
Und diese beiden Gegensätze, die nicht mit einander verbunden
-werden dürfen, decken sich nicht mit dem dritten, mit dem Gegen-
satz von Gesetz und Gewohnheit. Auch die gewohnheitsmässige
Fortbildung des Rechts steht unter dem kräftigen Einfluss des Königs
und der Beamten, auch an den Gesetzen nimmt das Volk teil.
Wollten wir nach Sohms Vorgang die auf den Einfluss des
Königs und seiner Beamten zurückgehenden Normen Königsrecht
nennen, die dem Volksbewusstsein und Volkswunsch entsprossenen
Bestimmungen Volksrecht, so müssten wir sagen: Königsrecht
ist gleich Volksrecht teils Gesetz, teils Gewohnheit, es ist auch
368 Gerhard Seeliger.
teils Reichs-, teils Stammesrecht. Und weiter: Reichsrecht, durch
Gesetz und Gewohnheit fortgebildet, ist dem Einfluss des Volkes
nicht ganz entzogen, und Stammesrecht, das sich gleichfalls als
Gesetz oder Gewohnheit weiter entwickelt, ist durchaus nicht allein
dem Volkseinfluss, sondern auch dem Königseinfluss unterworfen.
Es bestehen demnach gewisse Gegensätze, aber sie lassen
sich nicht zu einem Gegensatz zweier Systeme abrunden. Jeder
der drei Gegensätze ist für sich allein wahrnehmbar, aber alle
drei sind unfähig, zu einem einzigen grossen, das gesamte Rechts-
leben systematisch beherrschenden zusammengeschlossen zu werden.
Da Sohm und seine Nachfolger das Letztere gethan haben, haben
sie den Weg des Irrtums eingeschlagen. Und da sie von den
drei Gegensätzen denjenigen heraushoben und als allbeherrschend
in den Mittelpunkt der Entwicklung rückten, der am wenigsten
geeignet ist, den alle Rechtsgebiete durchziehenden Dualismus kon-
struieren zu helfen: den Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht,
so haben sie sich vollends vom Boden der Thatsachen entfernt.
Die Entscheidung, ob eine Bestimmung dem Reichsrecht oder
dem Stammesrecht angehört, ist meist leicht zu treffen, die Ent-
scheidung dagegen, ob eine Norm auf Volkseinfluss oder auf Königs-
einfluss zurückzuführen sei, sehr häufig nicht. Sind doch schon
die sogenannten Volksrechte ganz durchzogen von fremden, be-
sonders auch von monarchischen Einwirkungen, die als solche
keineswegs sicher erkannt werden können. Der Gegensatz von
Volkseinwirkung und Königseinwirkung, im allgemeinen historisch
wichtig und lehrreich, ist juristisch meist nicht fassbar und ver-
wertbar. Volk und König üben eben ihren Einfluss auf Ent-
wicklung des Rechts — und zwar des Rechts aller Gebiete — nur in
wechselnder, unbestimmter Art aus, nicht als zwei selbständige, in be-
stimmten Richtungen thätige Rechtsquellen, sondern als zwei Mächte,
die den massgebenden Einfluss bald hier, bald dort, bald in Ge-
setzen, bald in der fortschreitenden Gewohnheit zur Geltung bringen.
Ein Gegensatz von Gesetz und Gesetz war ausgeschlossen,
nur ein Verändern der gesetzlichen Bestimmung möglich. Uner-
schütterlich ward im Frankenreich an der Einheit der Gesetzes-
bildung festgehalten. Und deshalb konnte sich alles Gegeneinander
der verschiedenen Einwirkungen lediglich im Gegensatz von Gesetz
und Gewohnheit Geltung verschaffen. Königseinfluss trat entweder
als Gewohnheitsrecht auf und suchte Gesetzesrecht, das auf reiner
Volksrecht und Königsrecht? 369
Volksanschauung beruhte, zu beseitigen, oder er widersprach im
Gesetz alter Volksgewohnheit.
Im Nebeneinander, Miteinander und Widereinander von Ge-
setz und Gewohnheit vollzieht sich die Entwicklung des gesamten
Rechts — nicht bloss im fränkischen Zeitalter, ebenso in allen
folgenden Jahrhunderten.
Es ist lehrreich zu beobachten, wie Gesetz der anfangs allein-
herrschenden Gewohnheit ein kleines Gebiet abringt — bei dem
einen Volk dieses, beim anderen jenes —, wie Gesetz fortschreitet
und Gewohnheit weiterlebt, wie beide sich ergänzen, aber auch
widerstreiten, wie auf der einen Seite Gesetz eingewurzelte Ge-
wohnheit bekämpft und besiegt, auf der anderen Gewohnheit über
die Bestimmungen des Gesetzes hinauseilt und die Entwicklung des
Rechts selbständig weiterleitet, auch mitunter einem widerstreben-
den Gesetz entgegentritt und die Aufhebung erzwingt.
Gerade die fränkische Periode, in der die germanischen Völker
zum ersten Male mit umfassenden Gesetzen bedacht wurden, bietet
der Betrachtung dieser Prozesse treffliche Anhaltspunkte dar.
Die Erkenntnis, dass im fränkischen Zeitalter früher un-
bekannte Gegensätze bei der Fortbildung des Rechts auftraten,
das ist die richtige Grundlage der Theorien Sohms und seiner
Anhänger. Aber zu dieser richtigen Voraussetzung gesellte sich
die irreleitende Annahme, dass die fränkischen Verhältnisse nach
Analogie des Gegensatzes im römischen Recht (ius honorarium
— ius civile) zu beurteilen seien. Und dazu kam ferner eine
unhaltbare Auffassung des altgermanischen und fränkischen König-
tums: die falsche Annahme einer Trennung der öffentlichen Ge-
walten, die irrige Gegenüberstellung von Regierungsgewalt und
Gerichtsgewalt. Dem Zusammenwirken dieser Umstände verdankt
die merkwürdige Lehre vom fränkischen Rechtsdualismus ihr
Dasein. Das Wahre und Brauchbare erscheint vielfach überwuchert
von Halbwahrem und Falschem. Die wichtige Thatsache, dass
damals zuerst deutlich eine kräftige Ablenkung in der einfachen
Entwicklung der germanischen Rechte zu bemerken ist, wird
gleichsam entstellt durch die Theorie vom allbeherrschenden
Gegensatz, den Volksrecht und Königsrecht geschaffen haben
sollen. Und damit fanden Irrtümer Eingang nicht allein in die
Geschichte des Rechts, sondern besonders auch in die Geschichte
der Staatsgewalt und des Verhältnisses von König und Volk.
370
Staat und Kirche nach lutherischer, reformierter,
moderner Anschauung.‘
Von
Karl Rieker.
Dem Unterschiede der lutherischen und reformierten An-
schauung über Staat und Kirche ist in unserem Jahrhundert keine
grosse Aufmerksamkeit gewidmet worden. Mancherlei Ursachen
haben hier zusammengewirkt.
Einmal schien der ganze Unterschied zwischen lutherischem
und reformiertem Protestantismus nicht viel zu bedeuten. Die
Unterscheidungslehren, die die Theologen trieben, hielt man ent-
weder für Spitzfindigkeiten oder man dachte, die Übereinstimmung
in der Hauptsache sei grösser als die Differenz in den Neben-
punkten. Was einst Friedrich Wilhelm I. von Preussen mit Be-
ziehung auf die beiden Zweige des Protestantismus an einen
Berliner Probst geschrieben hatte, das war auch in unserem Jahr-
hundert lange Zeit die Anschauung der gebildeten Kreise: „der
Unterschied zwischen unseren beiden Religionen ist wahrlich ein
Pfaffengezänk; denn äusserlich ist ein grosser Unterschied; wenn
man es aber examiniert, so ist es derselbe Glaube in allen Stücken;
1 Das Folgende ist auf der Meissener Kirchen- und Pastoralkonferenz
des Jahres 1898 vorgetragen worden. Die Eingangs- und Schlussworte sind
hier weggelassen; vieles ist im Druck weiter ausgeführt und näher be-
gründet worden; einige Stellen habe ich aus einem früheren Vortrag über
„Protestantismus und Staatskirchentum“ (abgedruckt in der Deutschen Zeit-
schrift für Kirchenrecht, Bd. VII, S. 145 ff.) aufgenommen. Dass ich die
lutherische Anschauung kürzer behandelt habe, als die weniger bekannte
reformierte, wird man für gerechtfertigt halten; im übrigen verweise ich
auf die eingehende Darstellung, die ich von jener in meinem Buche über
„die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands in ihrer
geschichtlichen Entwickelung bis zur Gegenwart“ gegeben habe.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 371
nur auf der Kanzel, da machen sie eine Sauce, eine saurer wie
die andere“.!
Zudem war die Unionstendenz, die in der ersten Hälfte
unseres Jahrhunderts eine Reihe von evangelischen Landeskirchen,
darunter die grösste, die preussische, in Bewegung und Spannung
versetzte, einer Hervorhebung der Verschiedenheit der beiden
Konfessionen in ihrer Anschauung über Staat und Kirche nicht
förderlich. Unionstheologen, wie Schleiermacher, Karl Immanuel
Nitzsch, Ullmann, Julius Müller, Dorner, Schenkel, Albrecht Ritschl,
Unionskirchenrechtslehrer wie Ludwig Aemilius Richter, Jacobson,
Emil Herrmann betonten im Interesse der Anbahnung oder Auf-
rechterhaltung und Befestigung der Union, wie ja natürlich war,
mehr das Gemeinsame in den Grundanschauungen der beiden
Zweige des Protestantismus und liessen das Unterscheidende
zurücktreten. „Es ist jetzt Sitte, schreibt Kliefoth im Jahre 1856,
bei den der Union dienenden Theologen und Kirchenrechtslehrern,
dass sie die der Union entsprechende moderne Anschauung von
Einer ungeschiedenen evangelischen Kirche in das 16. Jahrhundert
zurücktragen, als wäre sie da wirklich, als wäre damals in der
That Eine reformatorische Kirche gewesen, und dass sie dann
die auf der reformierten Seite vorfindlichen Ideen und Praxen
auch der lutherischen Kirche aufbürden, als hätten sie auch in
dieser bestanden und auch für diese das Gewicht der Antecedentien.?
Später kam die Zeit des Kulturkampfes, und nun war es
hauptsächlich der Gegensatz der protestantischen und katholischen
Auffassung des Verhältnisses von Staat und Kirche, der das
wissenschaftliche Interesse gefangen nahm. Was wollte da noch
die untergeordnete Verschiedenheit lutherischer und reformierter
Anschauung besagen! Wenn man daher in jener Zeit unser Thema
vom konfessionellen Standpunkte aus behandelte, so geschah dies
lediglich durch Gegenüberstellung der gemeinsam protestantischen
und der römisch-katholischen Auffassung. So hat der jetzige
Berliner Kirchen- und Staatsrechtslehrer Wilhelm Kahl im Jahre
1886 auf der Leipziger Pastoralkonferenz „die Verschiedenheit
katholischer und evangelischer Anschauung über das Verhältnis
von Staat und Kirche“ in meisterhafter Weise beleuchtet. Und
1 Vergl. Brandes, Geschichte der evangelischen Union in Preussen.
Bd. I, S. 485.
7 Die bevorstehende Preussische Landessynode 1856, S. 25.
372 Karl Rieker.
im gleichen Jahre hat auf der Meissener Kirchen- und Pastoral-
konferenz der seitdem verstorbene Leipziger Historiker Wilhelm
Maurenbrecher einen anziehenden Vortrag über „Staat und Kirche
im protestantischen Deutschland“ gehalten, der in dem Wunsche
der Vereinigung der evangelischen deutschen Landeskirchen zu
einer einigen deutschen Reichskirche ausklang, und, wie daraus
zu ersehen ist, nur eben den Gegensatz von protestantisch und
katholisch berücksichtigte.
Inzwischen sind die Zeiten anders geworden. Die Wogen
des Kulturkampfs haben sich verlaufen, und man hat jetzt Sinn
und Interesse auch für anderes als den Gegensatz zwischen evange-
lisch und katholisch. Und was die Union betrifft, so steht sie
da, wo sie in unserem Jahrhundert eingeführt worden ist, so fest
gewurzelt, dass sie eine wissenschaftliche Erörterung des Unter-
schiedes von lutherisch und reformiert nicht zu scheuen braucht.
Sie kommt nicht ins Wanken, auch wenn man nachweist, wie der
Gegensatz zwischen den beiden protestantischen Konfessionen in
unserer Frage ursprünglich doch gröfser ist, als man gemeinig-
lich annimmt, und wie er im Laufe der Zeit nur dadurch ge-
mildert worden ist, dass die Anschauung der einen Konfession
über die andere allmählich den Sieg errungen hat und heutzutage
fast unbestritten das Feld behauptet.
Aus diesen einleitenden Worten geht hervor, dass es sich
hier lediglich um einen wissenschaftlichen Zweck handelt.
Nichts liegt der folgenden Erörterung ferner als den alten Kon-
fessionalismus wieder auszugraben und neu zu beleben. Nur das
geschichtliche Verständnis für einen wenig beachteten Unter-
schied, der einst eine grosse Rolle gespielt hat, und dessen Nach-
wirkungen heute noch zu spüren sind, möchte ich zu wecken
versuchen.
I.
Wir beginnen mit der lutherischen Anschauung von Staat
und Kirche. Darunter verstehen wir aber nicht etwa blos die
Anschauung Luthers selbst, sondern überhaupt die der gesamten
lutherischen Generation von Anfang an bis in die zweite Hälfte
des 17. Jahrhunderts, bis zu dem Zeitpunkte, da die altlutherische
Welt- und Lebensanschauung allmählich durch die Elemente einer
neuen Gedankenwelt zersetzt und umgebildet worden ist. Nichts
ist falscher als hier einen Gegensatz zwischen Luthers Auffassung
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 373
und der der altlutherischen Dogmatiker und Kanonisten zu kon-
struieren und diese des Abfalls von der Höhe der reformatorischen
Anschauung zu beschuldigen. Es ist Eine gerade Linie, die von
Luther herab zu den Vertretern des Altluthertums führt.
Wenn wir in diesem Sinne von lutherischer Anschauung über
Staat und Kirche sprechen, so sind wir uns dessen wohl bewusst,
dass es sich dabei nicht um ein Dogma, einen Glaubensartikel,
ein jus divinum handelt. Was wir als lutherische Anschauung über
Staat und Kirche bezeichnen, hat sich rein geschichtlich ent-
wickelt auf Grund der thatsächlichen Zustände und Umstände,
von denen wir den wichtigsten gleich werden kennen lernen.
Einen Glaubenssatz über das normale Verhältnis von Staat und
Kirche giebt es für den lutherischen Christen nicht.
Was ist nun unter diesem Vorbehalt die lutherische, genauer
gesagt die altlutherische Anschauung von Staat und Kirche?
Vor allem ist hier daran zu erinnern, dass jenem ganzen
Zeitalter die Vorstellung eines rein weltlichen Gemeinwesens fremd
ist. Wenn auch das heilige römische Reich deutscher Nation
viel von seinem alten Glanze und Ruhme eingebüsst hatte, die
Idee, die es repräsentierte, die Idee eines ebenso geistlichen wie
weltlichen Reiches, war doch noch so lebendig und mächtig, dass
man sich ein Gemeinwesen ohne religiöse Grundlage, eine Staats-
gewalt, die sich der Pflege des Christentums und der kirchlichen
Interessen entschlug, nicht denken konnte. Luther und die Ver-
treter des Altluthertums sind, was wir nicht übersehen dürfen,
in der Anschauung des heiligen römischen Reiches aufgewachsen
und zeigen sich darum ausnahmslos beherrscht von der Idee des
christlichen Staates, wie wir es nennen würden, des corpus
christianum, wie Luther gerne sagt, der respublica christiana, wie
es Johannes Gerhard nennt.
Staat und Kirche bilden für ihre Vorstellung nicht wie für
die unsere zwei Kreise, von denen jeder seinen eigenen Mittelpunkt
hat, die sich an einzelnen Stellen berühren oder schneiden, im übrigen
aber auseinanderfallen, sondern vielmehr Ein Ganzes, Ein Gemein-
wesen, das ebenso geistlicher wie weltlicher Art ist und sich in drei
Stände oder Funktionen gliedert: das weltliche Regiment (status
politicus), das geistliche Regiment (status ecclesiasticus) und den
Hausstand (status oeconomip£us), von denen jeder mit den ihm von
Gott verliehenen Gaben und Kräften und an der ihm von Gott
374 Karl Rieker.
angewiesenen Stelle seinen Beitrag zum Wohle des gemeinen
Wesens, seinen Baustein zum Aufbau des Reiches Gottes auf
Erden liefert. Und zwar steht die Obrigkeit unter diesen drei
Ständen an erster Stelle: sie ist das vornehmste Glied (praecipuum
membrum ecclesiae).
Diese drei Stände bezeichnen also nicht, wie man es später
verstanden hat, die Stände in der Kirche, sondern die Stände
eines viel umfassenderen Verbandes, der Christenheit; sie bezeichnen
die Gliederung des Gesamtorganismus der christlichen Gesellschaft
nach seinen wesentlichen Funktionen.
In dieser Dreiständelehre kommt vor allem die Eigentümlich-
keit der lutherischen Schätzung der weltlichen Obrigkeit zum
Ausdruck: Weltliche Herrschaft, sagt Luther in seiner Schrift
„An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen
Standes Besserung“, ist ein Mitglied worden des christlichen
Körpers, und wiewohl sie ein leiblich Werk hat, ist sie doch geist-
lichen Standes. Darum hat die weltliche Obrigkeit den Beruf,
nicht bloss für das zeitliche Wohl ihrer Unterthanen, sondern
auch für ihr Seelenheil zu sorgen, darum ist sie Gott in ihrem
Gewissen verpflichtet, reine Lehre und richtigen Gottesdienst in
ihrem Lande anzurichten, falschen Gottesdienst und falsche Lehre
zu unterdrücken, die richtige Bestellung der Pfarreien und die
stiftungsgemässe Verwendung des Kirchenguts sich angelegen sein
zu lassen, denn die Obrigkeit ist schuldig, wie Luther einmal
ganz allgemein ihre Aufgabe bezeichnet, der Unterthanen Bestes
zu suchen.
Die Theorie des Altluthertums hat dies gern so ausgedrückt,
dass die Obrigkeit sei custos utriusque tabulae, die Hüterin nicht
bloss der zweiten Tafel des göttlichen Gesetzes, die von den
Pflichten gegen den Nächsten handelt, sondern auch der ersten
Tafel, die die Pflichten gegen Gott aufzählt.
Später hat man wohl dafür auch gesagt, nach lutherischer
Lehre komme der Obrigkeit das Kirchenregiment zu. Diese Aus-
drucksweise ist irreführend. Sie erweckt die Vorstellung, als
führe die Obrigkeit kraft einer Art von Personalunion nicht bloss
das Staatsregiment, sondern ausserdem (im Nebenamte) auch noch
das Kirchenregiment. Der Sinn der Dreiständelehre ist aber der:
die custodia primae tabulae, das jus reg sacra alten Stiles (wo
es noch nicht einem jus in sacra entgegengesetzt wird) bildet einen
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 375
Teil des ordentlichen, normalen Berufes der weltlichen Obrigkeit,
so dass diese, wenn sie für reine Lehre und richtigen Gottes-
dienst in ihrem Lande thätig ist, nur thut, was ihres Amtes ist,
nicht anders als wenn sie Massregeln für gute Ordnung und ge-
meinen Wohlstand trifft.
Damit scheint sich nun freilich nicht reimen zu wollen, dass
die kirchliche Stellung (wenn wir diesen Ausdruck der Kürze
halber anwenden dürfen), das jus circa sacra der Landesherren
gar manchmal von Juristen und Theologen als jus episcopale be-
zeichnet wird, ja dass geradezu von ihnen die Lehre vorgetragen
wird, die weltlichen Stände des Reichs haben ihr jus circa sacra
erst durch den Augsburger Religionsfrieden erhalten, indem da-
mals die kirchliche Jurisdiktion der Bischöfe über die Evange-
lischen suspendiert und den evangelischen Landesherrn übertragen
worden sei. So seien diese die Nachfolger der Bischöfe geworden
und haben geistliche Befugnisse und Pflichten überkommen, die
nicht zu ihrem obrigkeitlichen Amte gehören (sog. Notbischöfe).
Allein was jener Ausdruck jus episcopale besagen will, ist
etwas anderes. Er soll nur das jus circa sacra, das die evange-
lischen Stände schon längst vor dem Augsburger Religionsfrieden
ausgeübt haben, auf einen besonderen Rechtstitel gründen, als
eine auf Reichsgesetz beruhende Einrichtung gegen Anfechtung
und Widerspruch insbes. von Seiten der katholischen Stände
sicherstellen. Dagegen ist es durchaus nicht die Absicht jener
Bezeichnung, über die Qualität jenes jus circa sacra oder über
die Art und Weise, wie die evangelischen Stände es handhaben
sollen, etwas auszusagen.
So bilden also nach lutherischer Anschauung Staat und
Kirche Ein Ganzes, Eine Grösse, und an der Spitze dieses geistlich-
weltlichen Gemeinwesens steht die Obrigkeit, in den Territorien
der Landesherr, in den Städten der Magistrat.
Zwei Bedenken erweckt diese Theorie in dem modern denkenden
Menschen. Einmal wo bleibt da die Kirche? ist sie nicht ganz
und gar verschlungen in den Staat? kann man denn da überhaupt
noch von einem Verhältnis von Staat und Kirche reden? bleibt
dann nicht bloss der Staat übrig?
Eine solche Frage, ein solches Bedenken hätten die altluthe-
rischen Theologen und Kanonisten gar nicht verstanden. Wir
müssen uns daran erinnern, dass für sie die Kirche Christi, die
376 Karl Rieker.
Gemeinschaft der Heiligen ein unsichtbares, unvergängliches, über-
weltliches Reich ist, das im Staat nie aufgehen, von einer irdischen
Macht nie überwältigt werden kann, das von seinem unsichtbaren
Haupte Jesus Christus durch die unsichtbare Kraft seines Wortes
regiert wird. Um die Existenz und Unabhängigkeit dieser Kirche
braucht keinem lutherischen Christen bange zu sein. Ihr gilt die
Verheissung: die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen.
Aber die sichtbare Kirche? nun auf sie haben die Vertreter
des Altluthertums keinen so grossen Wert gelegt wie manche
moderne Theologen. Von ihr heisst es: was daran Kirche ist,
das ist nicht sichtbar, und was daran sichtbar ist, das ist nicht
Kirche.
Wenn man nun aber auch über diesen Punkt beruhigt ist,
so erscheint doch die überragende Stellung, die die lutherische
Anschauung der weltlichen Obrigkeit in kirchlichen Dingen, in
Sachen der Religion und des Gewissens als dem praecipuum mem-
brum ecclesise einräumt, modern ausgedrückt das landesherrliche
Kirchenregiment, als etwas höchst Bedenkliches, ja Anstössiges.
Ist denn das nicht die Umkehr aller natürlichen und gött-
lichen Ordnung, dass, wie Rudolf Sohm es ausdrückt (Kirchen-
recht I, S. 659) der Landesherr auch Herr in der Kirche ist,
dass der Träger der Staatsgewalt zugleich kirchliche Befugnisse
besitzt, dass die Kirche durch den Hof regiert wird anstatt durch
den heiligen Geist? ist sie damit nicht zum Spielball der Launen
weltlicher Herren gemacht?
So kann man doch nur reden, wenn man die Schranken
übersieht, mit denen die lutherische Anschauung das nur schein-
bar schrankenlose jus circa sacra der weltlichen Obrigkeit um-
giebt, wenn man die Bedingungen ausser Ansatz lässt, unter
denen allein den weltlichen Herren ihre kirchlichen Rechte zu-
kommen. Und welches sind diese?
Da ist vor allem eine Voraussetzung, die selten ausgesprochen,
meist stillschweigend gemacht wird, dass jenes jus circa sacra
nur dem pius magistratus, nur der christlichen Obrigkeit zu-
kommt, die selbst im Bekenntnisse der Kirche steht und vor
Gottes Wort als der obersten Norm sich in Demut und Ge-
horsam beugt. Die Thatsache einer christlich evangelischen Obrig-
keit wird also hier durchweg unterstellt.
Da wird ferner oft von den Vätern der lutherischen Kirche
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 377
betont, dass die weltliche Obrigkeit nicht das Recht habe geist-
lich zu regieren, das Wort Gottes zu verkündigen, die Sakra-
mente zu verwalten, die Absolution zu erteilen u. s. w. Ihr
kommt, wie die Theorie es gerne ausdrückte, nur die externa
Ecclesiae gubernatio zu, die interna gebührt dem Pfarramte, das
innerhalb seines geistlichen Berufes unabhängig ist und nur von
Gott, nicht von Menschen Weisungen annimmt.
Die dritte Schranke, die die lutherische Lehre der kirchlichen
Gewalt der weltlichen Herren zieht, ist die, dass die Obrigkeit
in allen wichtigen Angelegenheiten der Kirche nicht auf eigene
Faust und nach eigenem Gutdünken, sondern nach dem Rate
der Theologen als der sachverständigen Ausleger des göttlichen
Worts und der kirchlichen Bekenntnisse handeln soll, seien dies
nun geistliche Synoden oder theologische Fakultäten oder auch
einzelne Theologen, die in besonderem Ansehen stehen, wie die
Majores Wittenbergenses. Wenn aber die Obrigkeit ohne den
Beirat der Theologen entscheidet, so nennen dies die lutherischen
Dogmatiker Cäsareopapie.
Endlich — und das ist eine Schranke, die schon Luther
aller fürstlichen Willkür in der Kirche gezogen wissen will —
sollen die Landesherren die Regierung und Verwaltung der Kirche
abgesondert von der weltlichen führen: die ecclesiastica und
politica administratio sind getrennt zu halten, auf dass nicht der
Hof die Kirche repere Daher muss es als ein wesentliches
Stück der lutherischen Anschauung bezeichnet werden, dass die
Obrigkeit ihr jus circa sacra durch Konsistorien ausübe, durch
kollegialisch organisierte, mit Theologen und Juristen besetzte
landesherrliche Behörden.
Will man das Verhältnis, in das die lutherische Anschauung
Staat und Kirche zu einander setzt, mit einem modernen Namen
bezeichnen, so wird das treffendste Wort hierfür Staatskirchen-
tum sein. Die sichtbare Kirche ist nichts anderes als die von
der Obrigkeit kraft ihres hohen Amtes errichtete und unterhaltene
Anstalt zur religiösen Versorgung ihrer Unterthanen.
Da ist nun allerdings keine Rede von einer freien, auf sich
selber gestellten Kirche; da ist kein Raum für Gewissens- und
Religionsfreiheit, von denen nicht bloss die Väter der lutherischen
Kirche, sondern auch das ganze Zeitalter nichts gewusst haben;
da hört man nichts davon, dass ein jeder nach seiner Fagon selig
Histor. Vierteljahrschrift. 1398. 3. 25
378 Karl Rieker.
werden dürfe. Die Obrigkeit ist vielmehr verpflichtet, wenn sie
sich zur reinen evangelischen Lehre bekennt, nur diese und keine
andere im Lande zu dulden; und wer sich nicht zu der von ihr
aufgerichteten Landeskirche halten will, der soll als Sektierer,
Dissident des Landes verwiesen, oder, wenn er je geduldet wird,
als Staatsbürger zweiten Rangs behandelt werden, der darf keine
politischen Rechte ausüben, kein öffentliches Amt bekleiden, keinen
Grundbesitz erwerben u. s. w.
Dies die lutherische Anschauung von Staat und Kirche. Bei
aller konfessionellen Engherzigkeit und Beschränktheit, die übrigens
in jener Zeit nichts Auffallendes war, welch eine Tiefe und Weite
der Auffassung verbirgt sich in der Lehre von der custodia utrius-
que tabulae und dem in drei Stände sich gliedernden corpus chri-
stianum!
Dass der Einzelne nicht sich selbst überlassen bleiben soll,
gleichviel ob er den rechten Weg findet oder nicht, sondern dass
die Obrigkeit oder, wie wir heutzutage sagen würden, der Staat
oder die Gesellschaft verpflichtet ist, sich seiner anzunehmen,
nicht bloss für sein leibliches Wohl, sondern auch für sein
Seelenheil Sorge zu tragen, das ist doch ein unendlich viel höherer
Standpunkt als der, dass ein jeder solle nach seiner Façon selig
werden.
Und welch ein entschiedener Protest gegen alle kirchlich-
hierarchische Auffassung des Christentums liegt in der Dreistände-
lehre, im Begriff des corpus christianum! Nach mittelalterlich-
katholischer Lehre ist die Kirche die Geistlichkeit, und von den
Laien gilt das Wort: laici sunt in ecclesia, sed non sunt ecclesia.
Zu diesen Laien aber gehört auch und vor allen anderen die
. weltliche Obrigkeit. Die lutherische Anschauung hat diesen eng-
herzigen Begriff von der Kirche durch den von der christlichen
Gesellschaft ersetzt: auch die Laien, auch die weltliche Obrigkeit
sind jetzt geistlichen Standes!
Aber freilich — und das darf nicht übersehen werden —
doch nur dann, wenn sie von christlichen Gedanken, Motiven,
Tendenzen erfüllt sind und sich leiten lassen, mit anderen Worten,
wenn der Staat wirklich nur die eine Seite des corpus christianum
ist und die Kirche die andere Seite bildet! Auf dieser Voraus-
setzung ruht der ganze Bau der lutherischen Weltanschauung.
Wenn aber diese Voraussetzung nicht mehr zutrifft, wenn das
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 379
Gemeinwesen seine konfessionell - kirchliche Grundlage verliert,
wenn die weltliche Obrigkeit es nicht mehr als einen Teil ihres
hohen Berufes achtet, für das Seelenheil der Unterthanen zu
sorgen, reine Lehre zu pflanzen und falsche zu verbieten, dann
nimmt die überragende Stellung der weltlichen Obrigkeit in der
Kirche einen anderen Charakter an. Wir sehen dies an dem
Territorialismus, der von der Mitte des 17. Jahrhunderts an
die altlutherische Anschauung von Staat und Kirche verdrängt.
Der Territorialismus ist als System betrachtet nichts anderes als
die Fortsetzung der lutherischen Theorie und Praxis des Ver-
hältnisses von Staat und Kirche, aber — und das ist das Ent-
scheidende — ohne ihre religiösen Motive und Ideen. Das Ius
circa sacra, das die Väter der lutherischen Kirche der christ-
lichen Obrigkeit, dem pius magistratus eingeräumt hatten, das
wird hier der Obrigkeit als solcher beigelegt, abgesehen von ihrer
persönlichen Stellung zum Bekenntnis der Kirche: die Landes-
obrigkeit hat und übt ihr jus circa sacra aus als pars superioritatis
territorialis, als ein Stück ihrer Landeshoheit!
Damit haben wir die schwache Seite der lutherischen An-
schauung von Staat und Kirche bezeichnet: Territorialismus, Cäsa-
reopapie, Bureaukratismus — das ist die Gefahr, der die lutherische
Theorie und Praxis des Verhältnisses von Staat und Kirche ihrer
ganzen Natur nach ausgesetzt und schon manchmal erlegen ist.
ID
Wenden wir uns der reformierten Anschauung zu! Der
reformierte Protestantismus hat bekanntlich im Reformations-
zeitalter drei Zweige hervorgetrieben: den Zwinglianismus, den
Calvınismus und den Anglikanısmus. Von diesen kommen der
erste und der dritte für uns nicht weiter in Betracht; sie haben
in dem Punkt, der hier in Frage steht, keine von der lutherischen
wesentlich abweichende Anschauung hervorgebracht; sie stehen auf
demselben Standpunkt des Staatskirchentums und haben überdies
nur eine lokale Bedeutung erlangt.
Wenn man der lutherischen Auffassung die reformierte als eine
eigentümliche, von ihr spezifisch unterschiedene gegenüberstellt,
so meint man stets die kalvinische Abart des reformierten Prote-
stantismus, die sich über die ganze Welt, die alte wie die neue,
ausgebreitet hat.
D dh
380 Karl Rieker.
Man hat den Unterschied der lutherischen und der refor-
mierten Anschauung von Staat und Kirche wohl schon dahin
bestimmt, dass jene die engste Verbindung, ja Einheit, diese die
Trennung beider postuliere. In dieser Form lässt sich die Be-
hauptung nicht aufrecht erhalten, wenn auch nicht geleugnet
werden kann, dass ein Körnchen Wahrheit darin verborgen liegt.
Beim ersten Anblick scheint es vielmehr, als ob der Cal-
vinismus über Staat und Kirche nicht anders denke als das
Luthertum. Er kennt so wenig wie dieses ein religionsloses
Gemeinwesen und weist der weltlichen Obrigkeit ebenfalls eine
religiös-kirchliche Aufgabe zu. Den zahlreichen Fürsten und
Prinzen, mit denen er im Briefwechsel steht, hält Calvin ein-
dringlich vor, dass sie verpflichtet seien, ihre fürstliche Stellung
zur Förderung des Reiches Gottes auf Erden anzuwenden. An
den König Eduard VI. von England schreibt er im Februar 1552:
C’est done un privilege inestimable, que Dieu vous a faict, Sire,
que vous soyez Roy Chrestien, voyre que luy serviez de lieute-
nant, pour maintenir le royaume de Jesus Christ en Angleterre
(opp. Calv. XIV S. 342). Gerne beruft sich der Genfer Reformator
in solchen Schreiben auf die bekannte Stelle Jesaj. 49, 23. So
in dem Widmungsschreiben der zweiten Ausgabe seines Kommen-
tars zu Jesaja an die Königin Elisabeth von England vom Januar
1559 (opp. XVII S. 415): Te etiam, o veneranda Regina, exsti-
mulet officii religio, quando non a regibus solum flagitet Isaias
noster, ut ecclesiae sint nutritii, sed etiam a reginis ut sint
nutrices. In seiner Institutio religionis christianae (Lib. IV
cap. 20 § 9) sagt Calvin ausdrücklich, officium magistratuum ex-
tendi ad utramque legis tabulam, und spricht von eorum stultitia,
qui vellent, neglecta Dei cura, juri inter homines dicundo tantum
intentos esse (sc. principes oder magistratus). Der Staat soll also
nicht ein blosser Rechtsstaat sein, sondern auch ein religiöses
Gemeinwesen.
Damit stimmen die Bekenntnisse der altreformierten Kirche
durchaus überein. Die Confessio Helvetica posterior lehrt cap.
XXX. § 2: Equidem docemus religionis curam imprimis pertinere
ad magistratum sanctum. Nach der Confessio Gallicana art. 39
hat Gott der weltlichen Obrigkeit das Schwert zur Bestrafung der
Sünden gegeben, die nicht bloss gegen die zweite Tafel der gött-
lichen Gebote, sondern auch gegen die erste Tafel begangen
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 381
werden. Und in der hauptsächlich von John Knox abgefassten
Confessio Scoticana art. 24 heisst es: — to Kingis, Princes, Reul-
laris, and Magistratis, we affirme, that cheiflie and maist princi-
pallie the reformatioun and purgatioun ofthe Religioun apperteanes;
so that not onlie thei are appointed for civile policey, bot also
for mantenance of the trew Religioun, and for suppressing of
idololatrie and superstitioun whatsomever, as in David, Josaphat,
Ezechias, Josias, and otheris, heychtlie commended for thair zeall
in that caise, may be espyed. Und das weit verbreitete West-
minster Confession of Faith von 1647 spricht in cap. XXIII. § 3
aus: The civile magistrate may not assume to himself the ad-
ministration of the Word and Sacraments, or the power of the
keys of the Kingdom of heaven: yet he hath authority, and it
is his duty to take order, that unity and peace be preserved in
the Church, that the truth of God be kept pure and entire, that
all blasphemies and heresies be suppressed, all corruptions and
abuses in worship and discipline prevented or reformed, and all
the ordinances of God duly settled, administered and observed.
For the better effecting whereof he hath power to call synods,
to be present at them, and to provide that whatsoever is trans-
acted in them be according to the mind of God. Derartige
Aussprüche liessen sich noch viele aus den Bekenntnisschriften
und Kirchenordnungen des Calvinismus anführen.
Und doch bei aller Uebereinstimmung des Calvinismus mit
dem Luthertum in der Anschauung von Staat und Kirche heisst
es auch hier: si duo idem faciunt, non est idem. Wenn man
genauer zusieht, so weht hier doch ein anderer Geist, und die
calvinische Anschauung ist nicht die gleiche wie die lutherische.
Diese Verschiedenheit hat ihre tiefste Wurzel in dem ver-
schiedenen Kirchenbegriff auf beiden Seiten. Es ist daher un-
erlässlich, auf die reformierte Auffassung der Kirche mit einigen
Worten einzugehen.
Dem Reformierten gilt, um den Unterschied zunächst einmal
ganz allgemein auszudrücken, die sichtbare Kirche viel mehr als
dem lutherischen Christen. Sie ist ihm nicht bloss wie diesem
die eine Seite des gemeinen Wesens, des corpus christianum, nicht
bloss ein Komplex von Einrichtungen und Massregeln zur Ver-
kündigung des Evangeliums und Verwaltung der Sakramente.
Sie ist, wenn sie richtig d. h. nach der Vorschrift der hl. Schrift
382 Karl Rieker.
verfasst ist, das Reich Christi auf Erden, das Gebiet, innerhalb
dessen der himmlische König hienieden seine Herrschaft ausübt.
Mit Vorliebe wird darum von den Reformierten die (sichtbare)
Kirche als das Königreich Christi, the Kingdom of Christ
bezeichnet. So heisst es, um nur Ein Beispiel statt vieler an-
zuführen, in dem Westminster Confession cap. XXV. $ 2: The
visible Church — consists of all those, throughout the world,
that profess the true religion, and of their children; and is the
kingdom of the Lord Jesus Christ, the house and family
of God, out of which there is no ordinary possibility of sal-
vation.
Für die Christen aber ist die Kirche nicht sowohl Heils-
anstalt d. h. Anstalt zur Darbietung des in Christo der Mensch-
heit erwirkten Heiles — das Heil ist ja denen, für die es be-
stimmt ist, von Ewigkeit her zugesichert kraft des aeternum Dei
decretum — sondern vielmehr die Gemeinschaft, innerhalb deren
sie ihres Heiles sich vergewissern, die gegenseitige Bruderliebe
üben und für die Aufrichtung und Ausbreitung der Königsherr-
schaft Christi thätig sind.
So ist die (sichtbare) Kirche nach reformierter Anschauung
auf der einen Seite das Reich Christi, das Gebiet seiner Königs-
herrschaft, auf der anderen Seite die Gemeinschaft der Christen,
der Umkreis ihrer Thätigkeit.
Es ergiebt sich daraus, dass für den Reformierten seine
Kirche nicht bloss wie für den Lutheraner eine gottesdienstliche
Gemeinschaft ist, sondern überhaupt eine Gemeinschaft des
christlichen Lebens und Handelns, ein sozialer Organismus. Das
Christentum ist auf reformiertem Standpunkt noch viel mehr
verkirchlicht als auf lutherischem; was für Luther das corpus
christianum, die christliche Gesellschaft ist, das ist für Calvin
die Kirche.
Vielleicht wird dies an einem bestimmten Beispiele noch
deutlicher. Im protestantischen Deutschland haben sich in
neuerer Zeit zahllose Vereine der christlichen Barmherzigkeit
und Nächstenliebe neben und ausserhalb der Kirche entwickelt;
man pflegt sie unter dem Namen der Inneren Mission zusammen-
zufassen. Gegen diese Vereinsthätigkeit hegt der Calvinismus
eine gewisse Abneigung: ihm ist die Kirche selber der von Gott
gegebene Verein der christlichen Nächstenliebe. Darum hat die
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 383
richtig verfasste Kirche Presbyter und Diakonen neben den Pfarrern,
um nicht bloss Gottes Wort predigen und Sakramente spenden,
sondern auch Werke der Barmherzigkeit vollbringen, leiblicher
und äusserer Not ihrer Glieder wehren zu können. Eine Thätig-
keit also, die die lutherische Kirche neidlos und ohne Bedenken
den freien Vereinen überlässt, nimmt die reformierte Kirche grund-
sätzlich für ihre Organe in Anspruch.
Aus dieser Anschauung von der Kirche, ihrer Stellung in
der Welt, ihren Aufgaben und Funktionen folgt mit Notwendig-
keit eine andere Ansicht über Staat und Kirche als die lutherische.
Ganz und gar ausgeschlossen erscheint es vom reformierten Stand-
punkte, dass die Kirche, das Reich Christi auf Erden, die Ge-
meinschaft der Heiligen, das corpus electorum je im Staate auf-
ginge oder unterginge oder auch nur lediglich die eine, geistliche
Seite des Gemeinwesens darstellte. Die sichtbare Kirche ist für
den Reformierten ein Lebensgebiet für sich, ein selbständiger
Organismus: sie hat ihr eigenes Oberhaupt, unterschieden von
dem des Staates, Jesum Christum, sie hat ihre eigenen Regeln,
nicht wandelbare Gesetze von Menschen, sondern die ewigen, für
alle Zeiten gültigen Vorschriften der hl. Schrift, sie hat ihre eigenen
Behörden, die Presbyterien und Synoden, ihre eigenen Beamten,
die Pfarrer, Aeltesten und Diakonen, und sie hat endlich ihre
eigene Jurisdiktion, die geistliche Zucht- und Strafgewalt, die
etwas anderes ist als die Strafgewalt des Staates und durch diese
nie überflüssig gemacht wird. Sie ist eben mit Einem Worte
ein Gemeinwesen für sich, eine Organisation neben der staatlichen.
Man versteht es wohl, dass die lutherische Kirche, die, um einen
drastischen Ausdruck Friedrich Wilhelms IV. von Preussen zu
gebrauchen, im Leibe des Staates sitzt, einer eigenen von der
staatlichen unabhängigen Organisation entbehrt, keine eigene
Straf- und Zuchtgewalt ausübt, dass eine solche Kirche für den
Reformierten überhaupt keine präzise Kirche im Sinne des
Calvinismus ist.
Welches ist nun bei einer solchen Ansicht von der Kirche
das richtige, normale Verhältnis von Staat und Kirche? Die
beste Antwort auf diese Frage giebt uns die Genfer Praxis dieses
Verhältnisses zu Calvins Lebzeiten. Man hat freilich schon be-
hauptet, diese Praxis stehe mit Calvins Anschauungen nicht im
Einklange, man dürfe daher diese nicht aus jener abstrahieren.
384 Karl Rieker.
Alleın der kennt den Genfer Reformator schlecht, der ihm zu-
traut, dass er an einem so wichtigen Punkte seiner Ueberzeugung
untreu geworden sei und sich vor der Macht der Umstände ge-
beugt habe. Calvin war viel eher der Mann, den Kampf mit
Verhältnissen, die ihm der göttlichen Vorschrift zu widersprechen
schienen, aufzunehmen und sie dem Gesetze Christi gemäss um-
zugestalten, als sich von ihnen überwinden zu lassen.
Man hat das Verhältnis von Staat und Kirche in Genf unter
Calvin mit einem treffenden Ausdrucke als Theokratie bezeichnet.
Es ist dagegen eingewandt worden (so bes. von Amédée Roget,
l'Église et l'État à Genève du vivant de Calvin. 1867), dieses
Wort drücke die Herrschaft der Kirche oder der Geistlichkeit
über den Staat aus; wie könne man aber davon zu Calvins Zeiten
sprechen! war nicht das Genfer consistoire aus zwei Mitgliedern
des Kleinen Rats, aus vier Mitgliedern des Rats der Sechzig und
aus sechs Mitgliedern des Rats der Zweihundert zusammengesetzt?
und war es nicht der Kleine Rat, der die Wahl dieser zwölf Mit-
glieder vornahm? war nicht zur Ernennung, Versetzung, Absetzung
eines jeden Pastors die Genehmigung des Rats erforderlich? wenn
zwischen den Geistlichen Streit ausbrach, war es nicht der Rat,
der das letzte Wort sprach? Der Rat fixierte den Gehalt der
Pastoren, die Stunde, Zahl und Länge ihrer Predigten; ohne Er-
laubnis des Rats durfte kein Geistlicher sich von seinem Posten ent-
fernen oder ein Buch veröffentlichen. Sieht dies nach Theokratie,
nach Herrschaft der Kirche oder der Geistlichkeit über den Staat aus?
Es ist wahr: davon ist keine Rede. Auch zu Calvins Leb-
zeiten behält die Staatsgewalt in Genf das Regiment fest in den
Händen. Und doch bestand eine Theokratie, wie auch die neueste
Schrift über diesen Gegenstand in ansprechender, geistreicher
Weise nachgewiesen hat (Eugene Choisy, La Theocratie & Geneve
au temps de Calvin, s. a.), sofern man nämlich darunter die
Unterordnung des gesamten privaten nicht bloss, sondern auch
öffentlichen Lebens unter die Herrschaft des göttlichen Wortes
versteht. Man könnte dies als den protestantischen Begriff der
Theokratie bezeichnen im Unterschied von dem mittelalterlich-
katholischen, der die Unterwerfung des Staates unter die Macht
der Kirche oder der Geistlichkeit bedeutet.
Was Calvin vorschwebt, das ist die Herstellung des Gottes-
staates, der civitas Dei in Genf. Nicht die Kirche, nicht die
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 385
Geistlichkeit, auch nicht Calvin gelbst will der Herrscher Genfs
sein, sondern das Gesetz Gottes und Christi, die lex Evangelii
nach Calvins und seiner Kollegen Auslegung. Wohl beugt sich
die Genfer Staatsgewalt nicht vor der Geistlichkeit, ja nicht ein-
mal immer vor der geistesgewaltigen Persönlichkeit Calvins, aber
vor dem Wort der hl. Schrift, das sie als oberstes Gesetz des
gesamten Gemeinwesens anerkennt. Der ganze Genfer Staat trägt
zu Calvins Zeiten (und noch lange nachher) ein religiös-geistliches
Gepräge. Alle Verhältnisse und Beziehungen werden geordnet
nach der Regel der hl. Schrift. Nicht bloss die Prediger und
Lehrer, auch die weltlichen Behörden und Beamten betrachten
sich als Diener des Gottesstaates, als Funktionäre des himm-
lischen Königs.
Es ist bezeichnend, wie in Genf das ganze Wort Gottes, auch
das Evangelium Christi, vorwiegend unter dem Gesichtspunkte
des Gesetzes aufgefasst wird, wie es sich nicht sowohl um den
Glauben an die Offenbarung Gottes, als um den Gehorsam
gegen sie handelt. Die hl. Schrift gilt als die vornehmste Ge-
setzessammlung, weil darin der höchste Gesetzgeber der Welt
seinen heiligen Willen auf eine für alle Zeiten, Menschen und
Verhältnisse gültige Weise kundgethan hat. Auch das alte Testa-
ment ist für den Christen verbindlich. Calvins Geist ist voll von
alttestamentlichen Bildern und Vorstellungen; die frommen Könige
des jüdischen Volkes, ein David, ein Josias und andere, sind sein
Herrscherideal; sie hält er den Fürsten, mit denen er korrespon-
diert, als Vorbilder vor.
Das also ist Calvins Ideal: das ganze Gemeinwesen soll ein
Gottesstaat auf Erden sein, darin alles Unheilige abgethan ist und
nur Gottes heiliger Wille regiert. Das ganze Volk soll ein hei-
liges Gottesvolk sein. Dazu soll die weltliche Obrigkeit mit
ihren aus der hl. Schrift geschöpften Gesetzen und Verordnungen,
mit ihrer Zwangs- und Strafgewalt, dazu soll Predigt und Sakra-
mentsverwaltung, dazu soll insbesondere die von der weltlichen
Obrigkeit unterstützte Kirchen- und Sittenzucht des Konsistoriums
helfen.
Und nicht bloss in Calvins Herzen lebte dieses Ideal; was
einen John Knox mit so brennendem Eifer erfüllte und gegen die
Grossen der Welt so furchtlos und rücksichtslos machte, was
Oliver Cromwell und seinen Ironsides den Mut gab, mit dem
386 Karl Rieker.
Königtum und dem Parlamente den Kampf aufzunehmen, was die
Pilgrimväter und die puritanischen Kolonisten aus der alten in
die neue Welt trieb und unter unsagbaren Anfechtungen und
Entbehrungen aufrecht erhielt — es war immer dasselbe Ziel, das
ihre Seele erfüllte und ihre Hand stark machte: die Aufrichtung
des Gottesstaats auf Erden, die Durchführung des Gesetzes Christi
im gesamten Leben der Nation, die Reform aller Verhältnisse,
der politischen, sozialen, kirchlichen nach der Norm der heiligen
Schrift.
Wir sagen: auch der politischen. Wenn man dem Prote-
stantismus schon den Vorwurf gemacht hat, dass er durchaus
unpolitisch sei, vom Staate und den öffentlichen Angelegenheiten
abziehe, den einzelnen nur mit der Sorge für sein Seelenheil be-
schäftige, so trifft dies jedenfalls nicht den reformierten Prote-
stantismus. Zwingli in Zürich und Calvin in Genf waren ebenso
politische wie kirchliche Reformatoren: in den Niederlanden, in
Schottland und Frankreich hat die Verbreitung der reformierten
Prinzipien lebhafte Bewegungen auch auf dem staatlichen Gebiete
hervorgerufen, und die nordamerikanischen Freistaaten haben ihre
Freiheit auf der Basis calvinischer Grundsätze aufgebaut. Der
Reformierte bleibt in seinem Drange, alles „nach der Schnur
Christi“ zu gestalten, nicht auf dem kirchlichen Gebiete stehen;
auch die politischen Einrichtungen eines christlichen Volkes
müssen dem Gesetz Gottes entsprechen. Eine Umgebung, die
dazu im Gegensatz steht, ist dem Calvinisten unerträglich. Eine
Regierung, die „ausser der Schnur Christi fährt“, ist ihm Tyrannei
und ihre Absetzung nicht bloss erlaubt, sondern geradezu heilige
Pflicht (vgl. die 42. der 67 Schlussthesen Zwinglis von 1523).
Darum ist der echte Calvinist ein Neuerer auch auf politischem
Gebiet, ein Staatenreformer und wird leicht zum Revolutionär,
wie das Beispiel der Niederländer und der Cromwellschen Scharen
! Die puritanischen Kolonisten von New Haven in Connecticut sprachen
in einem covenant aus: The choice of magistrates, legislation, the rights
of inheritance and all matters of that kind, were to be decided according
to the rules of Holy Scripture (vgl. Charles Borgeaud, The rise of modern
Democracy in Old and New England 1894 p. 133). Einer der hervorragend-
sten Miinner von New England, John Cotton (1585—1652), schreibt einmal:
When a commonwealth hath liberty to mould its own frame (Scripturae
plenitudinem adoro), I conceive, the Scripture hath given full direction for
the right ordering of the same (bei Borgeaud p. 149).
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 387
zeigt, nicht aus Neuerungssucht oder Unbotmässigkeit, sondern
um der Ehre Gottes willen, die notleidet, wenn in einem christ-
lichen Volke das Gesetz Gottes mit Füssen getreten wird.!
Wie ganz anders denkt doch hierüber Luther! Er kennt
auch kein höheres Ziel und keine grössere Aufgabe für den Chri-
sten, als dafür zu arbeiten, dass das Reich Gottes auf Erden
komme. Aber von Gesetzen und Vorschriften, von Strafen und
Zwangsmassregeln der weltlichen Obrigkeit erwartet er hierfür
keine grosse Förderung; das alles ist nur um der Bösen willen,
dass sie Ruhe halten. Das Reich Gottes dagegen kommt von innen
heraus, ganz allmählich, ohne Zwang und Gewalt, ohne Treiben
und Drängen, durch die stillwirkende Kraft des göttlichen Worts.
Darum ist Luther kein Gesetzgeber und Organisator wie Calvin
es war. Er schwingt nur die Waffe des Evangeliums, und wenn
er gepredigt und den Samen des Worts ausgestreut hat, dann
überlässt er es dem heiligen Geiste, die Frucht zu schaffen,
während er mit seinem Freunde Philippus ruhig sein Witten-
berger Bier trinkt. Darum ist dem lutherischen Christen der
Trieb, alle Verhältnisse nach dem Masse des göttlichen Wortes
umzugestalten, fremd; er ist kein Reformer wie der Calvinist; den
politischen und wirtschaftlichen Tagesfragen steht er neutral
! In der Unabhängigkeitserklärung der niederländischen Staaten vom
26. Juli 1581 heisst es: „Alle Menschen wissen, dass ein Fürst von Gott
eingesetzt ist, seine Unterthanen zu hegen und zu pflegen, wie ein Hirte
seine Schafe. Wenn daher der Fürst seine Pflicht als Beschützer nicht er-
füllt, wenn er seine Unterthanen bedrückt, ihre alten Freiheiten zerstört
und sie als Sklaven behandelt, so ist er nicht als ein Fürst, sondern als
ein Tyrann zu betrachten. Als solchen mögen ihn die Stände des Landes
rechtmässigerweise absetzen und einen anderen an seine Stelle setzen.“
(Vgl. Treitschke, Historische und politische Aufsätze, Bd. II [4. Aufl.] S. 433.
Douglas Campbell, The Puritan in Holland, England and America, vol. I
p. 234f.) Im übrigen vgl. John Milton, Te Tenure of Kings and Magi-
strates: proving that it is lawful, and hath been held so through all Ages,
for any who have the Power, to call to Account a Tyrant, or wicked King,
and after due Conviction, to depose and put him to Death, if the ordinary
Magistrate have neglected or denied to do it etc. (The Prose Works of
John Milton ed. by J. A. St. John vol. II p. 1f.) Weiter kommt hier auch
die berühmte Unterredung in Betracht, die John Knox mit der Königin
Maria Stuart im Jahre 1561 gehabt und in seiner History of the Reforma-
tion in Scotland selbst beschrieben hat (The Works of John Knox ed. David
Laing vol. I p. 277 ff.).
388 Karl Rieker.
gegenüber; er findet in der hl. Schrift keine Norm für die prak-
tische Lösung dieser Fragen. Schlechte Obrigkeit und schlechte
Staatseinrichtungen sind ihm viel eher eine Aufforderung, Geduld,
Treue, Ergebung in Gottes Willen zu beweisen als reformatorisch
auf sie einzuwirken.!
Auf eins möchten wir dabei noch besonders hinweisen, dass
nämlich die reformierte Anschauung im Vergleich mit der luthe-
rischen die Bedeutung des Staats unwillkürlich und unabsichtlich
etwas herabdrückt. Ist die Kirche das Reich Christi, der Gottes-
staat auf Erden, dann ist sie die höchste irdische Ordnung, höher
auch als der Staat, der an und für sich nur ein Stück Welt ist
und lediglich dadurch, dass er der Regel des göttlichen Gesetzes
sich unterwirft, zum Reiche Christi in ein näheres positives Ver-
hältnis tritt. Charakteristisch ist hiefür die bei den Reformierten
(ebenso wie bei den Römisch-katholischen) beliebte Vergleichung
von Staat und Kirche mit Leib und Seele des Menschen. Schon
Calvin sagt (Opp. I p. 228, wörtlich ebenso ib. p. 1001 II p. 1093):
— qui inter corpus et animam, inter praesentem hanc fluxamque
vitam et futuram illam aeternamque discernere novit, neque difficile
intelliget, spirituale Christi regnum et civilem ordinationem res
esse plurimum sepositas. Nur eine andere Form jener Verglei-
chung ist es, wenn als das Gebiet des Staates der Leib des
Menschen, als das Gebiet der Kirche seine Seele bezeichnet wird.
So heisst es z. B. in einem aus dem 16. oder 17. Jahrhun-
dert stammenden Abschnitt Du Magistrat et du Ministère Ecele-
siastique aus dem Livre des Colloques de Guernsey:? Dieu a
! Vgl. Schneckenburger, Vergleichende Darstellung des lutherischen
und reformierten Lehrbegriffs Bd. I S. 154 f. Hundeshagen, Beiträge zur
Kirchenverfassungsgeschichte und Kirchenpolitik, insbes. des Protestantis-
mus Bd. I S. 353 ff. Stahl, Der Protestantismus als politisches Prinzip, wo
S. 1 ff. der Einfluss des Protestantismus auf Ansehen der Fürsten und Frei-
heit der Völker untersucht und S. 35 richtig bemerkt wird: „Unterthanen-
loyalität kann kaum in einem Elemente besser gedeihen als in dem des
lutherischen Bekenntnisses“. Und es ist gewiss auch kein Zufall, dass, wie
Gierke, Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staats-
theorien S. 58 feststellt, auf dem Boden des lutherischen Bekenntnisses über-
haupt nach der entschieden obrigkeitlichen Wendung der deutschen Refor-
mation kein die Volksrechte in den Vordergrund rückendes politisches
System erwuchs.
3? Mitgeteilt von F. de Schickler, Les Eglises du Refuge en Angleterre
T. IU p. 362.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 389
establi deux gouvernements au monde, lung spirituel, l’aultre
civil et politique, car comme les hommes sont composes d’une
äme et d’un corps, ou comme dit St. Paul 2 Cor. 4, 16, Qu’en
l'homme il y a deux hommes, assavoir l’exterieur et l’interieur,
aussi ont-ils besoin de deux regimes et de deux especes de gou-
vernement, l’ung pour enseigner la piete, l’aultre pour administrer
le droit et la justice qui sont les deux piliers qui soutiennent les
Républiques. An einer späteren Stelle (ib. p. 363) wird der
Unterschied zwischen dem bürgerlichen und dem kirchlichen
Regiment so bestimmt: Le magistrat veille sur le corps et sur
les biens, pour maintenir son estat en paix et en tranquillité. Le
pasteur veille sur les âmes et consciences. Doch wird dieser
scharfen Entgegensetzung bald darauf eine einschränkende Klausel
hinzugefügt (ib. p. 364): neantmoins nous ne voulons pas telle-
ment borner ces deux gouvernements que le pasteur ne se soucie
que de l’äme et le magistrat que du corps seulement. Am
gröbsten und ohne jeden Vorbehalt findet sich derselbe Gedanke
bei Alexandre Vinet, wie die folgende Stelle aus seiner Schrift
Memoire en Faveur de la Liberte des Cultes (p. 184) zeigt: Telle
est, en remontant à la nature même des choses, la position
respective, l'indépendance mutuelle de ces deux sociétés. Ce sont
deux machines destinées à se mouvoir parallèlement dans une
même enceinte, sans se gêner ni s'inquiéter en rien lune lautre.
L'une Sest reservée le seul empire des corps; Vautre concentre toutes
ses prétentions dans la domination des esprits. Comme sociétés,
elles ne s’arrogent aucun droit lune sur l’autre, elles wont aucun
act commun, elles s'ignorent en quelque sorte mutuellement, et
elles sont absolument incapables, l’État de porter le trouble dans
l'Église, l’Église de produire aucune agitation dans l’État.
In jeder Theokratie erscheint der Staat als das im Vergleich
mit der Kirche Minderwertige; ob man den mittelalterlich-katho-
lischen oder den protestantischen Begriff der Theokratie zu Grunde
legt, immer ist die weltliche Obrigkeit nichts weiter als das
brachium seculare, als eine Hilfsorganisation der Kirche, der an
sich keine selbständige sittliche Bedeutung zukommt und die nur
dadurch, dass sie den Zweck der Kirche zu ihrem eigenen macht
und mit allen ihren Mitteln fördert, in eine positive Beziehung
zum Reiche Gottes tritt.
Es darf deshalb auch nicht auffallen, dass die lutherische
390 Karl Rieker.
Lehre von den drei Ständen der Kirche, unter denen die weltliche
Obrigkeit der vornehmste ist, der reformierten Denkweise wider-
streitet. Wohl findet sie sich auch hie und da bei Calvin und
in den Urkunden des reformierten Protestantismus. So sagt
Calvin einmal in einer Predigt: on ne les (sc. les magistrats) doit
point exclure de l’Eglise, mais-ils en sont une partie et un membre
excellent et non point du rang commun (opp. LII p. 137). Auch
die Confessio Helvetica posterior (cap. XXX, 1) bezeichnet den
Magistrat si sit amicus, adeoque membrum Ecclesiae als utilissi-
mum excellentissiimumque membrum Ecclesiae. Ja, was noch
mehr ist, sogar die Dreiständelehre begegnet uns vereinzelt. Die
reformierte Police et Discipline Ecclésiastique des Jsles de la
Manche von 1576 enthält einen kurzen Abschnitt mit der Über-
schrift: En quels estats l'Eglise est divisée: Toute l Eglise, qui est
la Compagnie des Fidèles, peut estre divisée en trois ordres et es-
tats; assavoir ès Magistrats, en ceux qui ont charge en l'Eglise
et au reste du peuple. Sous les magistrats sont comprins Mes-
sieurs les Gouverneurs Supérieurs et autres officiers de Justice
qui sont establis par les Roix, Potentats, ou Républiques et Com-
munautes. Dann heisst es gleich darauf weiter: Le Magistrat
fidèle, qui est le premier et principal membre de l Eglise et ordonné
par dessus tous sans exception, a le glaive en main pour faire
garder les commandements de Dieu tant de la première que
seconde table de la Loy ete.!
Solche Äusserungen sind nicht unerklärlich: die reformierte
und die lutherische Kirche waren ja nicht durch eine hermetische
Wand von einander getrennt; es fand ein reger geistiger Verkehr
zwischen beiden statt, und so ist es nichts Auffallendes, dass
lutherische Gedanken uns da und dort in reformierter Umgebung
begegnen, wie das Umgekehrte ja auch zutrifft. Man kann des-
halb doch behaupten, dass die Lehre von den drei Ständen und
der Obrigkeit als praecipuum membrum ecclesiae der calvinischen
Anschauung fremd ist. Wohl soll die weltliche Obrigkeit die
Kirche auf Erden fördern und ihr mit allen Mitteln helfen, dass
sie ihre Aufgabe erfülle und ihr Ziel erreiche, aber sie selbst ist
darum doch kein Mitglied der Kirche. Daher durfte in Genf der
Syndikus, der an den Sitzungen des consistoire teilnahm, nicht
1 Bei F. de Schickler, Les Eglises du Refuge en Angleterre T. III p. 313.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 391
den Stab, das Abzeichen der weltlichen Gewalt, führen (Calvini
opp. vol. Xa p. 121f); daher erklärt Calvin die eigentümliche
geistlich-weltliche Stellung eines Moses, eines David daraus, dass
sie eine zweifache Rolle zu spielen hatten!; daher hat er gegen
die Zulassung von obrigkeitlichen Personen zu den Sitzungen des
consistoire nichts einzuwenden, so lange dies nicht in obrigkeit-
licher Eigenschaft geschieht.” Der Fürst ist nicht das Haupt der
Kirche, sondern ihr Mitglied und als solches nicht mehr wie ein
anderes Mitglied. Kaum ist der reformierte Standpunkt in dieser
Hinsicht jemals mit solcher Schärfe und Deutlichkeit zum Aus-
druck gekommen, wie in der berühmten Ansprache, die Andrew
Melville im Jahre 1596 an den König Jakob VI. von Schottland
gehalten hat: There are two Kings and two Kingdoms in Scot-
land: there is King James, the head of the commonwealth, and
there is Christ Jesus, the King of the Church, whose subject
James the Geib is, and of whose Kingdom he is not a King nor
a lord nor a head, but a member. Sir, those whom Christ has
called and commanded to watch over his Church have power and
authority from Him to govern his spiritual Kingdom both jointly
and severally; the which no Christian king or prince should control
and discharge, but fortify and assist; otherwise they are not faithful
subjects of Christ and members of his Church. We will yield to you
your place and give you all due obedience; but again, I say, you are
not the head of the Church; you cannot give us that eternal life which
we seek for even in this world, and you cannot deprive us of it.’
! An Myconius schreibt Calvin unterm 14. März 1542 (opp. XI p. 379):
Mosem allegant et Davidem (sc. diejenigen, die ein Recht der weltlichen
Obrigkeit in kirchlichen Angelegenheiten behaupten). Quasi vero non aliud
muneris habuerint illi duo, quam ut populum civili potestate regerent.
Dent igitur nobis insani isti similes magistratus, hoc est singulari pro-
phetiae spiritu excellentes et utramque sustinentes personam, non pro-
prio consilio aut affectu, sed Dei mandato et vocatione: nos talibus id
quod postulant libenter largiemur. Quin Moses ipse ante consecratum
Aaronem sacerdotis munere fungitur: postea Dei jussu praescribit quod
facto opus est. David quoque non sine Domini permissu ad ordinandam
ecclesiam accingitur. Pii alii reges constitutum ordinem tuentur sua pote-
state, ut decet: ecclesiae tamen suam jurisdictionem, et sacerdotibus partes
illis a Domino attributas relinquunt.
2? Calvini opp. XIX p. 246 (Brief an Morel vom 10. Januar 1562).
3 Vgl. Hetherington, History of the Church of Scotland p. 184. —
Lehrreich ist, wie Gisbert Voetius, der klassische Vertreter der refor-
392 Karl Rieker.
Wenn Calvin trotzdem der Genfer Staatsgewalt so weit-
gehende Befugnisse in kirchlichen Dingen zugestand, so ist dies,
wie wir glauben, auf folgende Weise zu erklären. So lange sie
sich zur Vollstreckerin des göttlichen Willens machte, wie ihn
die Genfer Geistlichkeit, vor allem Calvin selbst verstand, war es
ja nicht die Willkür einer weltlichen Behörde, die in der Kirche
schaltete und waltete, sondern der heilige Wille Gottes selbst,
vor dem sich auch die Kirche beugte. Wenn nur das Gesetz
Christi im öffentlichen Leben realisiert wurde, dann war es dem
Genfer Reformator einerlei, durch wen und auf welche Weise
dies geschah. Er wollte ja nichts für seine Person oder seine
Kollegen erreichen, nur um die Ehre Gottes und das Reich Christi
war es ihm zu thun. In Einem Punkte allerdings zeigte er sich
unbeugsam und duldete keinerlei Eingriff der weltlichen Obrig-
keit: das ist die Handhabung des Bannes durch das Konsistorium.
Dafür ist er zeitlebens mit seiner ganzen Energie aufgetreten,
dafür hat er den Kampf mit der Genfer Staatsgewalt aufgenommen,
dass das Konsistorium das Recht habe, selbständig vom Abend-
mahl auszuschliessen. Und hier hat er auch gesiegt: vom Jahre
1555 an sehen wir das Konsistorium im unbestrittenen Besitze
des Rechtes, die Teilnahme am Abendmahl zu gewähren oder zu
versagen.!
Wenn also, wie aus dem Bisherigen erhellt, die Theokratie
mierten Scholastik des 17. Jahrhunderts in den Niederlanden, die luthe-
rische Lehre vom praecipuum membrum ecclesiae ad absurdum zu führen
sucht: reöro» depéoe facit puerilis illa fallacia accidentis et paralogismus
a divisis ad conjuncta: Magistratus est primus et est Christianus, ergo est
primus Christianus et primarium Ecclesiae membrum; quod tantundem
valet, ac illud: Hic est bonus, et est Poëta, Ergo est bonus Poëta. Item:
hic est praestantissimus (in suo genere sc. aut Miles aut Doctor etc.) et est
Membrum Ecclesiae; ergo est praestantissimum Membrum. Rursum hic est
primus et principalis in bursä, in Academiä, in familia, aut in collegio
quocumque; et est membrum, Ergo. Denique Dives et honoratus civis est
primarius in civitate, ergo qua talis etiam primarius in Ecclesia. Vide
Jacob. 2. 1. 2. 3. 6. coll. cum 1 Corinth. 6. 4. 5. Magistratus qua Magi-
gistratus non est primarium membrum Ecclesiae; sed si primario qualitatibus
spiritualibus cognitionis, fidei, pietatis, zeli etc. exornatus sit. Vide qui
sint primarii Philipp. 3. 15. Hebr. 5, 12. 13. 14. Galat. 2. 9. coll. cum
1 Cor. 3. 1. 2 (De politica ecclesiastica Lib. I. Tractat. II Cap. II p. 151).
1 Vgl. Gaberel, Histoire de l'Église de Genève T. I (1858) p. 398 ff.
Choisy 1l. c. p. 165 ff.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 393
das der reformierten Anschauung entsprechende normale Ver-
hältnis von Staat und Kirche ist, so kommt nun alles darauf an,
dass die weltliche Obrigkeit das Gesetz Gottes, wie es in der
hl. Schrift niedergelegt ist und von der Kirche ausgelegt wird,
als auch für sie verbindlich anerkenne und im Öffentlichen Leben
und in allen Einrichtungen der Nation durchzuführen für ihre
Pflicht und Aufgabe halte.
Wie aber, wenn die Staatsgewalt sich weigert, die Förderung
des Reiches Gottes auf Erden zu ihrem vornehmsten Zwecke zu
machen und ihm alle anderen Rücksichten unterzuordnen, wenn
sie es ablehnt, die heilige Schrift als oberste Norm ihres Thuns
und Lassens anzuerkennen, wenn in ihrer gesamten Politik die
weltlichen Interessen über die religiös-kirchlichen die Oberhand
gewinnen? Es ist das ein Fall, mit dem doch gar sehr gerechnet
werden muss. Beginnt doch allenthalben in der gesamten abend-
ländischen Welt von der Mitte des 17. Jahrhunderts an, hie und
da auch schon früher, die religiös-theologische Weltanschauung
des Mittelalters, die Jahrhunderte lang die Gemüter beherrscht
und auch auf die Anschauung über das Verhältnis von Staat und
Kirche den tiefgreifendsten Einfluss ausgeübt hat, allmählich ins
Wanken zu kommen. Die weltlichen Ideen, Interessen, Tendenzen,
die bisher durch die Kraft und Lebendigkeit der religiösen Motive
im Hintergrunde gehalten worden waren, fangen jetzt an, sich her-
vorzudrängen und ihr Recht zu fordern. Wir können diesen Ver-
weltlichungsprozess, wenn wir so sagen dürfen, kaum irgendwo
so deutlich verfolgen wie in den puritanischen Gemeinwesen von
New England. Hier waren Staat und Kirche allenthalben mit
Ausnahme nur etwa von Rhode Island in so inniger Weise ver-
bunden, dass man dieses Verhältnis als Theokratie zu bezeichnen
pflegt. Die Kolonisten suchten alle ihre Einrichtungen der
heiligen Schrift zu entnehmen und beriefen sich durchweg
auf die jüdische Gesetzgebung. Götzendienst, Gotteslästerung,
Ketzerei, Entheiligung des Sonntags wurden von der weltlichen
Obrigkeit unterdrückt und bestraft. Nicht nur die Kirche, auch
der Staat sollte eine Gemeinde der Gläubigen sein; nur wer Mit-
glied der vom Staate anerkannten und geschützten Kirche war,
konnte ein bürgerliches Amt bekleiden oder auch nur in den
vollen Genuss der bürgerlichen Rechte treten. Mit der Zeit aber
vollzog sich hier ein Umwandlungsprozess, den ein amerikanischer
Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 3. 26
394 Karl Rieker.
Historiker treffend so schildert!: The enlarged commercial and
industrial life of New England withdrew the colonists’ attention
from religion. Material prosperity was sought for at the expense
of the higher spiritual prosperity. In the early period the preser-
vation and maintenance and extension of the church was their
chief concern. In the eighteenth century less attention was given
to the church and religion and more to the state and commerce.
Keeping out dissenters was not so important as driving a good
bargain with them. A more liberal and a more modern sentiment,
too, was brought about by the commercial prosperity of New
England in this period. Und was war die Folge davon für das
Verhältnis von Staat und Kirche? Alle diese puritanischen Ge-
meinwesen gingen im Laufe der Zeit, die meisten noch im
18. Jahrhundert, zur Trennung von Staat und Kirche über!
Wir sehen daran, welche Stellung der Calvinismus einnimmt,
wenn der vorhin unterstellte Fall eintritt, wenn die theokratische
Ordnung sich nicht durchführen lässt. Dann heisst seine Losung:
Trennung von Staat und Kirche, Freiheit und Unabhängigkeit
der Kirche. Denn das ist ja klar: eine Staatsgewalt, die sich
nicht unter die Autorität des Gesetzes Gottes beugt, ist für den
Calvinisten ein Stück Welt; ihr kann er keinerlei positive Bin-
wirkung auf die Regierung und Verwaltung der Kirche einräumen,
denn das bedeutete ja in diesem Falle die Herrschaft der Welt
über das Reich Christi. Darum ist es unter solchen Umständen
für die Kirche besser, wenn sie ganz auf sich selbst gestellt ist,
wenn sie in der Lage ist, ausschliesslich nach ihren eigenen Ge-
setzen zu leben und von ihren eigenen Organen regiert zu werden,
wenn also der Staat ihr nur den allgemeinen Rechtsschutz ge-
währt, den alle Gesellschaften und Vereine in seiner Mitte von
ihm beanspruchen können, solange sie nichts gegen die öffentliche
Ordnung unternehmen, auf der andern Seite aber sich jeglichen
Eingriffes in das kirchliche Gebiet enthält und sich durchaus auf
das Zeitliche, Materielle, Diesseitige beschränkt. Dann hat die
Kirche die beste Gewähr dafür, dass niemand die Kronrechte
Christi über sie antaste.
Aber vergessen wir es nicht: was der Calvinismus in erster
1 Paul E. Lauer, Church and State in New England, in den John Hop-
kins University Studies in Historical and Political Science, Tenth Series I— II
Baltimore 1892, S. 93.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 395
Linie anstrebt und als normal ansieht, das ist nicht Trennung
von Staat und Kirche, das ist nicht ein rein weltliches ausschliess-
lich der Pflege der materiellen Interessen sich widmendes Gemein-
wesen und daneben, unverbunden mit ihm, ein rein geistliches
Gemeinwesen, das als freie Kirche naturgemäss nur einen Teil
der Nation umfasst, sondern das ist Ein heiliges Gemeinwesen, in
dem alle Glieder und Stände, Obrigkeit und Unterthanen, Geist-
liche und Laien einen Bund mit Gott geschlossen haben, um für
seine Ehre zu eifern und sein Gesetz zu halten.
Nur dann, wenn es nicht möglich ist, dieses Ziel zu erreichen,
und wenn auch keine Aussicht für die Auserwählten Gottes be-
steht, das Regiment im Staate in die Hände zu bekommen und
das ganze öffentliche Wesen nach Gottes Vorschrift zu reformieren,
dann lässt der Calvinismus notgedrungen jenes primäre Ideal
fahren und pflanzt das Banner der freien, unabhängigen Kirche
auf. Darum kann man die Trennung von Staat und Kirche das
subsidiäre Ideal des reformierten Protestantismus nennen. So
leistet der Calvinismus also unter gewissen Umständen Verzicht
auf die Christianisierung des gesamten Gemeinwesens, auf die
Unterwerfung der ganzen Nation unter die Herrschaft Christi,
um desto sicherer in dem engeren Kreise der freien Kirche, un-
unterstützt, aber auch ungehindert durch eine unchristliche Staats-
gewalt sein Ziel, die Verwirklichung des Gottesstaates auf Erden,
zu erreichen. Und da unter den heutzutage obwaltenden Ver-
hältnissen von einer Aufrichtung einer Theokratie auch im
protestantischen Sinne keine Rede mehr sein kann, so mag man
allerdings mit einem gewissen Vorbehalte die Trennung von Staat
und Kirche als das kirchenpolitische Programm des modernen
Calvinismus bezeichnen. Es ist daher nur natürlich, dass von
manchen reformierten Kirchen Nordamerikas die von uns (oben
S. 381) angeführte Stelle der Westminster Confession von 1647 dem
modernen Standpunkt, der auf die Theokratie verzichtet und dafür
Kirchenfreiheit begehrt, angepasst worden ist. Sie lautet in der
amerikanischen Revision: Civil magistrates may not assume to
themselves the administration of the Word and Sacrament
(2 Chron. XXVI, 18); or the power of the keys of the kingdom
of heaven (Math. XVI, 19; 1 Cor. IV, 1. 2); or, in the least,
interfere in matters of faith (John XVIII, 36; Mal. II, 7. Acts V,
29). Yet as nursing fathers, it is the duty of civil magistrates
26*
396 Karl Rieker.
to protect the Church of our common Lord, without giving the
preference to any denomination of Christians above the
rest, in such a manner that all ecclesiastical persons whatever
shall enjoy the full, free, and unquestioned liberty of discharging
every part of their sacred functions, without violence or danger
(Jsa. XLIX, 23). And, as Jesus Christ hath appointed a regular
government and discipline in his church, no law of any common-
wealth should interfere with, let or hinder, the due exercise
thereof, among the voluntary members of any denomination of
Christians, according to their own profession and belief (Ps. CV,
15; Acts. XVII, 14—16). It is the duty of civil magistrates to
protect the person and good name of all their people, in such
an effectual manner as that no person be suffered, either upon
pretence of religion or infidelity, to offer any indignity, violence,
abuse, or injury to any other person whatsoever: and to take
order, that all religious and ecclesiastical assemblies be held
without molestation or disturbance (2 Sam. XXIII, 3; 1 Tim.
II, 1; Rom. XIII, Au
Auch darauf möchten wir als einen charakteristischen Um-
stand hinweisen, dass innerhalb der protestantischen Welt das
Prinzip der Trennung von Staat und Kirche zuerst von Calvinisten,
nicht von Lutheranern ausgesprochen worden ist. Wir finden
es zum ersten Male in der 1583 veröffentlichten Schrift A Trea-
tise of Reformation without Tarying for anie des Robert Browne,
der aus den englischen Puritanerkreisen hervorgegangen als Stifter
des später sog. Independentismus oder Kongregationalismus be-
trachtet werden kann. Wir geben die Stelle jener Schrift, die
die allererste Proklamation des Grundsatzes der Trennung von
Staat und Kirche enthält, ihrer Wichtigkeit wegen hier wieder:
Yet may they (st. the magistrates) doo nothing concerning the
Church, bat onelie ciuilie, and as ciuile Magistrates; that is, they
haue not that authoritie over the church, as to be Prophetes or
Priestes, or spiritual Kings, as they are Magistrates ouer the
same: but onelie to rule the common wealth in all outwarde
Justice, to maintaine the right welfare and honor therof with
outward power, bodily punishment, and ciuil forcing of men.
And therfore also because the church is in a common wealth,
1 Vergl. Schaft, The Creeds of Christendom vol. IN‘, S. 653 f.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 397
it is of their charge: that is concerning the outward prouision
and outward justice, they are to looke to it; but to compell
religion, to plant churches by power, and to force a submission
to Ecclesiastical gouernement by laws and penalties, belongeth
not to them.!
Das ist eben die Alternative, vor die der Calvinismus die
Staatsgewalt stellt: entweder soll sie als brachium seculare die
Kirche Christi mit allen ihren Mitteln und Kräften fördern,
schützen, unterstützen oder sie soll sich der Einmischung in die
Angelegenheiten der Kirche gänzlich enthalten und sich auf das
zeitlich-weltliche Gebiet beschränken. Es ist begreiflich, dass die
zweite Alternative überall da betont wird, wo keine Aussicht be-
steht, die erste zu verwirklichen. Deshalb ist die Idee der Trennung
von Staat und Kirche zuerst von den radikalen Puritanern in
England verkündet worden, die unter der Herrschaft der Königin
Elisabeth keine Hoffnung haben konnten, dass die Staatsgewalt
sich dazu herbeilassen werde, ihr Ideal von einem Gottesstaate
zu realisieren. Dieselben Independenten aber, die in England für
Trennung von Staat und Kirche eingetreten sind, haben in New
England das puritanische Ideal einer Theokratie ins Leben ein-
zuführen gesucht.?
t Nach Williston Walker, The creeds and platforms of Congregatio-
nalism. 1893 S. 12 f., wo sich auch sehr sorgfältige Nachweise über Robert
Browne finden.
? Kaum ist in dieser Hinsicht etwas charakteristischer als der Eingang
der Fundamental Orders of Connecticut 1638/39 (bei Ben: Perley Poore, The
Federal and State Constitutions, Colonial Charters and other Organic Laws
of the United States P. I. p. 249): Forasmuch as it hath pleased the All-
mighty God by the wise disposition of his diuyne providence so to Order
and dispose of things that we the Inhabitants and Residents of Windsor,
Harteford and Wethersfield are now cohabiting and dwelling in and vppon
the River of Conectecotte and the Lands thereunto adioyneing; And well
knowing where a people are gathered togather the word of God requires
that to mayntayne the peace and union of such a people there should be
an orderly and decent Gouernment established according to God, to order
and dispose of the affayres of the people at all seasons as occation shall
require; doe therefore assotiate and conioyne our selues to be as one Pub-
like State or Commonwelth; and doe, for our selues and our Successors and
such as shall be adioyned to us att any tyme hereafter, enter into Combi-
nation and Confederation togather, to mayntayne and preserve the liberty
and purity of the gospell of our Lord Jesus which we now professe, as also
398 Karl Rieker.
Ein Punkt in unserer Darstellung des Übergangs des Cal-
vinismus von seinem eigentlichen und primären Ziele zu dem, was
wir als sein subsidiäres Ideal bezeichnet haben, bedarf noch einer
schärferen Beleuchtung. Die Trennung von Staat und Kirche ist
nach reformierter Anschauung nicht bloss da wünschenswert und
notwendig, wo die Staatsgewalt sich gegen den Protestantismus
geradezu feindselig verhält, wie in Frankreich, wo ja auch das
Luthertum nicht hätte umhin können, sich als Freikirche ein-
zurichten, sondern auch da, wo eine protestantische oder eine
dem Protestantismus nicht abgeneigte Obrigkeit besteht, diese aber
sich weigert, das was die Kirche durch ihre Organe als Gottes
Willen und Ordnung ausgiebt, als für sie verbindlich anzuerkennen
und zu befolgen. Mit anderen Worten: der Calvinist kann die
Lösung des Bandes, das Staat und Kirche mit einander verknüpft,
für geboten erachten, wo vom lutherischen Standpunkt aus noch
kein Grund dazu vorliegt. Denn lutherischerseits wird die Ver-
bindung von Staat und Kirche so lange für wünschenswert und
erträglich angesehen, als nicht dadurch die reine Predigt des
Evangeliums und die richtige Verwaltung der Sakramente ge-
hindert ist. Reformierterseits ist der Massstab ein anderer: die
ungehinderte Ausübung der Königsherrschaft Christi in der Kirche;
wird diese angetastet, dann ist es Pflicht und Recht der Kirche,
sich vom Staate zu scheiden. Da nun aber jede Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Kirche eine Antastung der Kronrechte
Christi über sie darstellt, so liegt auf der Hand, dass der Cal-
vinismus viel empfindlicher ist gegen kirchliche Eingriffe und
Übergriffe des Staats und darum viel mehr Veranlassung zur
Lösung des Bandes zwischen Staat und Kirche hat als das Luther-
tum. Es kommt noch hinzu, dass die reformierte Kirche an
ihren Ältesten und Diakonen, ihren Presbyterien und Synoden eine
eigene spezifisch kirchliche Organisation besitzt, die es ihr ver-
hältnismässig leicht macht, ja sie gewissermassen in Versuchung
führt sich selbständig einzurichten, während die lutherische Kirche
durch ihre ganze Verfassung, insbesondere das landesherrliche
the disciplyne of the Churches, which according to the truth of the said
gospell is now practised amongst vs. As also in our Ciuell Affaires to be
guided and gouerned according to such Lawes, Rules, Orders and decrees
as shall be made, ordered and decreed etc.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 399
Kirchenregiment, so sehr in den Organismus der staatlichen Ver-
waltung verschlungen ist, dass nur die äusserste Not, eben die
Unterdrückung der Predigt des Evangeliums, sie dazu vermag,
sich aus der Umklammerung durch den Staat loszureissen und
eine eigene selbständige Organisation zu schaffen.
Die Illustration zu dem zuletzt Gesagten nicht bloss, sondern
überhaupt zu der reformierten Anschauung von Staat und Kirche
liefern uns die beiden hervorragendsten freikirchlichen Bildungen
des reformierten Protestantismus in unserem Jahrhundert, die
waadtländische und die schottische.
Fassen wir einmal die erste ins Auge! Was war die Ursache
der Sezession eines grossen Teiles der waadtländischen Geistlich-
keit und der daraus hervorgegangenen Gründung einer église libre
neben der église nationale? Indem wir uns lediglich an das
halten, was von den demissionierenden Geistlichen selbst als
Grund ihrer Demission angegeben worden ist, ergeben sich uns
folgende zwei Ursachen: einmal das Zirkular vom 15. Mai 1845,
worin der Staatsrat den Geistlichen der Landeskirche, wenn auch
nicht geradezu anbefahl, doch nahelegte, sich der Teilnahme an
den ausserkirchlichen Versammlungen religiöser Art (oratoires)
zu enthalten, da diese Anlass zu Unruhen geworden seien und
diejenigen, die sie besuchten, eine Neigung zur Separation zeigen;
wozu dann noch kam, dass kurz nachher im grossen Rate bei
Gelegenheit der Diskussion über die neue Staatsverfassung ein
Antrag angenommen wurde, der den Staatsrat zur Vorlegung
eines Gesetzentwurfes auf der Basis aufforderte, dass allen Geist-
lichen, die ausser in den vom Gesetz für den Kultus der National-
kirche bestimmten Versammlungen Gottesdienst halten würden,
die staatliche Besoldung zu entziehen sei. Die andere Ursache
war die Verurteilung von 43 Geistlichen durch den Staatsrat zu
längerer oder kürzerer Suspension vom Amte, teils weil sie an
solchen ausserkirchlichen Versammlungen teilgenommen hatten,
teils (und das betraf die meisten) weil sie sich geweigert hatten,
eine vom Staatsrat erlassene Proklamation an das Volk, die zur
Empfehlung der neuen zur Volksabstimmung vorgelegten Staats-
verfassung dienen sollte, von der Kanzel herab am 3. Aug. 1845
zu verlesen, indem sie sich darauf beriefen, dass sie nach dem
Gesetze dazu nicht verpflichtet seien. Auf dies hin unterzeich-
neten im Ganzen 185 Geistliche der Landeskirche eine Demissions-
400 Karl Rieker.
erklärung vom 12. November 1845. Darin motivierten sie den
Schritt, den sie thaten, damit, dass nun die Kirche, statt mit
dem Staate verbunden zu sein, demselben untergeordnet sei, dass
sie statt von den Gesetzen von der Willkür des Staatsrats regiert
sei, dass der Staatsrat Geistliche verurteilt habe, obgleich sie
kein Gesetz verletzt hätten, und trotz dem Gesetze Gottes, das sie
freispreche, dass das Gesetz Gottes nicht mehr die höchste Richt-
schnur des christlichen Lehramts in der Nationalkirche sein
könne, dass die Pfarrer nicht mehr das Recht haben, sich mit
ihren Pfarrkindern zu vereinigen, um mit ihnen zu beten und `
ihnen das Wort auszulegen, dass folglich die weltliche Obrigkeit
sich das Recht beilege, die Grenzen des geistlichen Amts der
Pfarrer nach Belieben zu bestimmen. In dem Schreiben an ihre
ehemaligen Pfarrkinder vom Januar 1846 führen die demissio-
nierenden Geistlichen aus, dass ihnen nichts anderes übrig ge-
blieben sei, als sich zurückzuziehen und ihrem göttlichen Meister
zu folgen, ausserhalb einer Kirche, welche sich einen andern
Herrn als Ihn hatte auflegen lassen, ausserhalb eines Gottes-
dienstes, dessen oberster Lenker Er nicht mehr war. Aus den
Erlassen und Erklärungen der weltlichen Gewalt ergebe sich in
der That folgendes: 1) die Kirche gehört nicht Christo, sondern
dem Staatsrat, welcher sich für ihren unumschränkten Oberherrn
erklärt hat, 2) die Kanzel Christi ist Eigentum des Staatsrats,
welcher auf ihr kann verkündigen lassen, wann er will, was er
will, durch wen er will (das letzte bezieht sich darauf, dass an
einigen Orten an Stelle der sich weigernden Pfarrer bürgerliche
Beamte die Kanzel bestiegen und die Proklamation des Staatsrats
verlesen hatten). 3) Der christliche Gottesdienst kann von der
weltlichen Macht beliebig verändert und umgewandelt werden.
4) Der geheiligte Charakter eines Dieners des Evangeliums geht
nicht aus vom Herrn, für das Werk des Herrn, sondern vom
Staatsrat, für das Werk des Staatsrats.. Demgemäss haben sich
die Demissionäre entschlossen, treu zu bleiben dem Glauben ihrer
Väter und frei und ohne Mitwirkung des Staates die Kirche, die
die Reformatoren ihnen hinterlassen haben, wiederaufzubauen; diese
Kirche werde immerhin die evangelisch-reformierte Nationalkirche,
aber unbesoldet vom Staate sein. Die Verfassung der neuen
Kirche (Constitution pour l’Eglise évangélique libre du Canton
de Vaud) betont ausdrücklich, dass sie die Rechte Christi über
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 401
seine Kirche aufrecht zu erhalten sich zum Berufe gemacht
habe.!
Den richtigen Standpunkt zur Beurteilung dieses Konfliktes
zwischen dem Staatsrat und den Geistlichen der Landeskirche
gewinnt man nun nicht dadurch, dass man, wie gemeiniglich ge-
_ schieht, Licht und Schatten höchst ungleich verteilt und auf der
Seite des Staatsrats nur Schatten, auf der der demissionierenden
Geistlichen nichts als Licht erblickt. Wir geben zu, dass der
Staatsrat mit einer Rücksichtslosigkeit und Schroffheit vorgegangen
ist, die durch die Umstände nicht gerechtfertigt erscheint, und
dass das formale Recht kaum auf seiner Seite gewesen ist. Aber
man darf auch nicht übersehen, was ihm zur Entschuldigung
gereicht, dass in diesem ganzen Konflikte zwei kirchenpolitische
Standpunkte einander gegenüberstanden, die sich gegenseitig aus-
schlossen: der Standpunkt des hierin dem Luthertum verwandten
Zwinglianismus, der die Kirche als eine Staatsanstalt und die
Geistlichen als Staatsdiener betrachtet, und der Standpunkt des
(modernen) Calvinismus, der für die Selbständigkeit und Freiheit
der Kirche eintritt und die Staatsgewalt von jedem positiven
Einfluss auf die Regierung der Kirche ausschliesst. Lutherische
Pfarrer hätten in der gleichen Lage und unter gleichen Um-
ständen nicht so gehandelt wie jene waadtländischen Geistlichen;
wohl hätten sie das Verhalten des Staatsrats ebenfalls beschwer-
lich und ungerecht gefunden, aber sie hätten sich in Geduld und
Ergebung darein geschickt und wären in der Landeskirche ge-
blieben. Denn was durch die Massregeln des Staatsrats angetastet
und bedroht war, das war ja nicht die Freiheit der Predigt des
Evangeliums. Jene Behörde wies zu ihrer Rechtfertigung selbst
darauf hin, dass in der Nationalkirche das Gesetz Gottes nach
wie vor die Richtschnur des christlichen Lehramtes sei. „Fahren
die Geistlichen der Nationalkirche nicht fort, das Wort Gottes,
1 Art. 1: Les Eglises qui, des l'an de grâce 1845, se sont formées dans
le Canton de Vaud pour maintenir de concert les droits de Jésus-Christ sur
son Eglise, la pureté du ministère évangélique, la liberté religieuse et la
saine doctrine, s'unissent, par le présent acte, en un seul corps, sous le
nom d'Eglise évangélique libre. Art. 3: L'Eglise libre se consacre entière-
ment au service et à la gloire de Jésus-Christ, qu'elle reconnaît pour son
unique chef, et auquel seul, tout en rendant à César ce qui appartient à
César (Math. XXII, 21), elle est résolue à prêter obéissance, comme une
fidèle épouse à son époux, et par la force qu'elle attend de lui seul.
402 Karl Rieker.
das sie in seiner Reinheit und Integrität predigen sollen, so wie
es enthalten ist in der heiligen Schrift, als Richtschnur des
Glaubens zu haben? Hat der Staatsrat ihnen irgend eine Lehre,
irgend ein Glaubensbekenntnis aufgedrungen? Hat er die geringste
Veränderung an unserer Bibelübersetzung, am Katechismus, an
der Liturgie, an irgend einem der für den Gottesdienst oder den
öffentlichen Religionsunterricht eingeführten Bücher vorgenommen?
Hat er das Geringste an den Formen des öffentlichen Gottes-
dienstes geändert? Werden die Pfarrer in der Feier dieses Gottes-
dienstes, im Religionsunterricht der Jugend, den Pastoralbesuchen,
der Krankenpflege, der Seelsorge und der Tröstung derer, welche
ihren Dienst verlangen, gehindert? Hemmt sie der Staatsrat auf
diese oder jene Weise an der Ausübung dieses wesentlichen
Teiles ibrer Verrichtungen? Nein, sie geniessen unter dem
Schutze der kirchlichen Gesetze und Reglemente einer gänzlichen
Freiheit in diesen verschiedenen Hinsichten.“ Darin hat der
Staatsrat gewiss Recht. Allein etwas Anderes war gefährdet
und angegriffen: die Selbständigkeit der Kirche als einer Kor-
poration und die Ehre des geistlichen Standes!!!
Fast um dieselbe Zeit wie im Waadtland vollzog sich in
Schottland eine kirchliche Sezession grossen Stiles.” Das was
hier den Anlass der Bewegung bildete, war der Patronat, genauer
die Rechtsfrage, ob einer Gemeinde gegen ihren Willen ein vom
Patron präsentierter Geistlicher aufgedrängt werden könne oder
nicht (intrusion oder non-intrusion)? Der Patronat war durch
das Act concerning Patronages von 1690 aufgehoben, 1712 aber
durch das Act of Queen Anne wiederhergestellt worden und hatte
seitdem zu Recht bestanden. Ob der Gemeinde ein Recht des
Widerspruchs gegen den vom Patronen Präsentierten auf Grund
1! Die Geschichte des waadtländischen Kirchenstreites findet sich bei
G. Finsler, Kirchliche Statistik der reformierten Schweiz S. 439 ff. Die
im Text zitierten Quellenstellen sind der Broschüre: Die kirchliche Krisis
im Kanton Waadt. Mit den Aktenstücken. Aus dem Französischen. Zürich
1846, entnommen.
2 Das Material der schottischen Kirchenfrage findet sich bei Sydow,
Die schottische Kirchenfrage mit den darauf bezüglichen Dokumenten.
1845, der sich durchweg auf die Seite der Sezessionisten stellt. Von
der Frage der Chapels, die sich mit der Patronatsfrage verquickt hat,
sehen wir im Folgendem ab, um den Hauptpunkt scharf hervortreten zu
lassen.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 403
dieses Act zukam, war bestritten: die strenger Gesinnten (the
Evangelical oder Non-intrusionists) behaupteten ein solches Veto,
die anderen (Moderates oder Intrusionists) leugneten es. Nach
der einen Ansicht war das Presbytery im Falle eines Protestes
aus der Mitte der Gemeinde berechtigt und verpflichtet, den vom
Patronen Präsentierten zurückzuweisen, nach der anderen Auf-
fassung war es verpflichtet, den Präsentierten zu prüfen und, wenn
er die Prüfung bestanden, seine Anstellung in der Gemeinde
vorzunehmen. Im Jahre 1834 erlangte die strengere Partei in
dem General Assembly zum ersten Male die Oberhand und be-
nutzte die Gelegenheit, um die sog. Veto-Akte (Act on the Calling
of Ministers) durchzubringen, die das Non-intrusion-Prinzip aus-
spricht: The General Assembly declare, that it is a fundamental
law of this Church, that no pastor shall be intruded on any
congregation contrary to the will of the people! Allein als in
dem berühmten Auchterarder Fall ein durch ein beinahe ein-
stimmiges Veto zurückgewiesener Präsentierter mit seinem Patron
beim Court of Session, dem höchsten Gerichtshof für Civilsachen,
darauf klagte, dass das Presbytery von Auchterarder verpflichtet
sei, seine Qualifikation zu prüfen und ihn, wenn er als qualifiziert
befunden werde, als Geistlichen der Kirche und Pfarre Auchterarder
anzunehmen und zuzulassen, und dass das presbytery nicht be-
rechtigt sei, wegen des Veto der Pfarrinsassen ihn zurückzuweisen,
entschied der Gerichtshof ganz im Sinne des Klägers, und das
Oberhaus, an das, als den über alle bürgerlichen Gerichtshöfe ge-
setzten Gerichtshof, das General Assembly appellierte, bestätigte
die Entscheidung. Weitere Fälle wurden in ähnlicher Weise
entschieden. Die Organe der Kirche unterwarfen sich jetzt in-
sofern, als sie in Anwendung der althergebrachten Unterscheidung
zwischen den spiritualities und den temporalities einer Pfarrstelle
den bürgerlichen Behörden das Recht zusprachen, über die tem-
poralities einer Pfarrei zu erkennen und zu verfügen, dagegen
für sich die Befugnis in Anspruch nahmen, hinsichtlich der spiri-
tualities allein zuständig zu sein und in geistlichen Dingen den
bürgerlichen Gerichtshöfen und Behörden keinerlei Gewalt ein-
räumten, denn hierin sei die Kirche unabhängig und könne
keinen andern Herrn über sich anerkennen als Jesum Christum.
Alle seine Beschwerden und Ansprüche stellte das General
Assembly 1842 in dem Claim, Declaration, and Protest, anent
404 Karl Rieker.
the Encroachments of the Court of Session zusammen.! Voran-
gestellt wird hier, es sei eine wesentliche Lehre dieser Kirche
und ein Fundamentalprinzip in ihrer Verfassung (an essential
doctrine of this Church, and a fundamental principle in its con-
stitution), dass es kein anderes Haupt der Kirche gebe als Jesus
Christus und dass dieser in seiner Kirche eine besondere, von
der bürgerlichen unterschiedene Regierung eingesetzt habe. Ihr
kommt zu unter Ausschluss der bürgerlichen Obrigkeit die Predigt
des Worts und Verwaltung der Sakramente, die Sittenzucht, die
Zulassung der kirchlichen Amtsträger zu ihren Aemtern, ihre
Suspension und Absetzung, die Verhängung und Aufhebung von
kirchlichen Zensuren, überhaupt die ganze Schlüsselgewalt, die
den kirchlichen Amtsträgern übergeben ist, und die die weltliche
Obrigkeit nicht an sich reissen soll. Hierauf wird gründlich
auseinandergesetzt, worauf dieser Grundsatz beruhe und wodurch
er in den letzten Jahren verletzt worden sei. Am 18. Mai 1843
vollzog sich auf dem General Assembly der Bruch der strenger
Gesinnten mit der Staatskirche. Sie konnten jene Versammlung
nicht als die rechte Vertretung der Kirche anerkennen, da zu ihr
Mitglieder gehörten, die ihrer Auffassung nach nicht berechtigt
waren, die Kirche zu vertreten, und andere ausgeschlossen waren,
die sie als zur Teilnahme berechtigt ansehen mussten. In einem
Protest, den sie beim Verlassen des General Assembly nieder-
legten, stellten sie noch einmal die Verletzungen der Selbständig-
keit der kirchlichen Gewalt in geistlichen Dingen zusammen und
erklärten die Versammlung, aus der sie sich zurückziehen, nicht
als die rechtmässige Vertretung der Kirche anerkennen zu können.
Bezeichnend ist, dass sie zum Schlusse Recht und Pflicht der
weltlichen Obrigkeit zur Unterstützung der Religion nachdrücklich
behaupten (firmly asserting the right and duty of the civil ma-
gistrate to maintain and support an establishment of religion in
accordance with God’s word) und erklären, nur eben von der
gegenwärtigen Staatskirche gewissenshalber sich trennen zu müssen.
Aus dieser Sezession von mehreren hundert Geistlichen und
Aeltesten ging die freie Kirche Schottlands hervor, die es sich
1 Dieses wichtige Aktenstück findet sich in den Acts of the General
Assembly of the Church of Scotland 1638—1842 S. 1130 ff. und in The
Practice of the Free Church of Scotland in her several courts. th Ed.
1898 S. 129 ff.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 405
zur Aufgabe gesetzt hat, das Prinzip des Headship of Christ
strenger und reiner durchzufüren, als dies ihrer Meinung nach die
Staatskirche thut.
Auch in diesem Falle war gerade so wie im Waadtlande
nicht die Predigt des Evangeliums oder die Verwaltung der
Sakramente in Gefahr, was nach lutherischer Anschauung allein
zur Aufhebung der zwischen dem Staat und der Kirche bestehen-
den Verbindung berechtigt, sondern die Selbständigkeit der Kirche
und ihrer Regierung gegenüber der Staatsgewalt und den Patronen.
Ist die Unabhängigkeit der Kirche in ihren geistlichen Angelegen-
heiten, die aber calvinischerseits eben anders verstanden werden
als lutherischerseits, bedroht und gefährdet, dann ist die Königs-
herrschaft Christi in seiner Kirche angetastet, und wer es damit
Ernst nimmt, hat die Pflicht, eine Kirche, die von ausserkirch-
lichen Faktoren vergewaltigt wird, zu verlassen.
Kaum ist in unserem Jahrhundert die ganze Tiefe der Kluft,
die zwischen der lutherischen und reformierten Anschauung von
Staat und Kirche befestigt ist, so scharf und deutlich zu Tage
getreten, wie in den beiden Theologen Richard Rothe und
Alexander Vinet.
Das dogmatische Urteil über Rothes Theorie vom Staate als
der Gemeinschaft für die Totalität der sittlichen Zwecke, die auch
die Kirche und ihre Funktionen in sich aufnimmt, mag lauten
wie es will; das historische wird unzweifelhaft dahin abgegeben
werden müssen, dass sie in der geraden Verlängerung der alt-
lutherischen Anschauung von Staat und Kirche liegt und ge-
schichtlich nur aus lutherischen Ideen erklärt werden kann. Auf
dem Boden der reformierten Weltanschauung ist eine solche
Theorie undenkbar.
Umgekehrt ist Alexander Vinets Lehre der klassische Aus-
druck der ınodern reformierten Ansicht von Staat und Kirche: die
scharfe Scheidung dieser beiden, die Beschränkung des Staats auf
das zeitliche, materielle Gebiet, die Ableitung seiner Existenz ledig-
lich aus weltlichen Interessen, aus der Not und dem äusseren
Bedürfnis der Menschen, die Begründung der Obrigkeit auf das
Gesetz der Selbsterhaltung, die Auffassung der Kirche als der
einzigen Trägerin und Vertreterin des Christentums — das sind
Anschauungen, die in logischer Folgerichtigkeit aus der altrefor-
mierten Schätzung von Staat und Kirche hervorgewachsen sind.
406 Karl Rieker.
II.
Endlich die moderne Anschauung von Staat und Kirche!
In welchem Sinne darf man von einer solchen reden? Unsere
Zeit ist in ihren Grundsätzen und Ansichten nicht in dem Masse
einheitlich und geschlossen, wie es frühere Perioden gewesen sind.
Die moderne Weltanschauung ist so reich an Gegensätzen, Unter-
schieden, Übergängen, Schattierungen, dass es fast als ein Wagnis
erscheinen möchte, von einer modernen Anschauung über Staat
und Kirche zu reden. Wenn wir es dennoch thun, so geschieht
es deshalb, weil wir einen klassischen Ausdruck dieser modernen
Anschauung haben — in den Grundrechten des deutschen Volkes,
die das Frankfurter Parlament gerade vor fünfzig Jahren als das
Ergebnis langer und gründlicher Verhandlungen aufgestellt hat.
In diesen Sätzen weht eine durch und durch moderne Luft; hier
sind alle die Ideen einer neuen Zeit wie in einem Brennpunkte
zusammengefasst. Und wenn auch die Gesetzgebung und Praxis
in Deutschland das Programm der Frankfurter Nationalversamm-
lung noch lange nicht realisiert hat, so dürfen wir doch jene
Grundrechte als das politische Glaubensbekenntnis des modernen
gebildeten und liberalen Bürgertums betrachten.
Hier haben wir es nur mit den kirchenpolitischen Bestim-
mungen der Grundrechte zu thun, mit dem Artikel III, der das
Verhältnis von Staat und Kirche den modernen Ideen entsprechend
ordnet. Wir können fast seinen ganzen Inhalt in zwei Grund-
sätzen zusammenfassen.
Der erste lautet: Emanzipation des Individuums von der
Kirche, volle Glaubens- und Gewissensfreiheit für den Einzelnen!
Es soll einer alle Rechte eines Staatsbürgers haben, gleichviel zu
welcher Kirche oder Religionsgesellschaft er gehört, ja auch wenn
er zu gar keiner gehört. Niemand darf zu einer kirchlichen
Handlung und Feierlichkeit, zur Taufe, zur kirchlichen Trauung,
zum kirchlichen Begräbnis gezwungen werden. Das Leben eines
jeden Staatsbürgers soll von der Wiege bis zum Grabe sich ab-
spielen können, ohne dass die Kirche ihren Schatten darauf
wirft. Darum Unabhängigkeit der bürgerlichen und politischen
Rechte vom religiösen Bekenntnis, darum bürgerliche Standes-
buchführung, darum obligatorische bürgerliche Eheschliessung.
Ob Christ oder Jude, ob Protestant oder Katholik, ob lutherisch
oder reformiert — für das moderne Bewusstsein gehen alle diese
k Digg, ` agebett
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 407
Gegensätze und Unterschiede auf in dem Begriffe des allgemeinen
und gleichen Staatsbürgertums.
Es soll damit niemandem seine Religion geraubt werden;
vielmehr soll jeder in den Stand gesetzt sein, die Religion zu
bekennen und auszuüben, die ihm zusagt. Aber das bürgerliche
und das kirchliche Leben sollen säuberlich geschieden sein, auf
dass das eine wie das andere seinen eigenen Regeln und Inter-
essen folgen kann. Jeder soll nach seiner Facon selig werden
können; nach welcher, darum bekümmert sich der Staat nicht;
die Religion ist eine individuelle Angelegenheit, eine Privatsache.
Der andere Grundsatz heisst: Emanzipation des Staats von
der Kirche! Freie Kirche im freien Staate! Der moderne Staat
ist ein Rechtsstaat, ein Polizeistaat, ein Militärstaat, ein Kultur-
staat, aber kein Religionsstaat. Die Pflege der Religion gehört
nicht zu seinen Aufgaben; die mag er den Kirchen und Religions-
gesellschaften überlassen; er selbst beschränke sich auf die dies-
seitige Welt. Daraus folgt, dass der moderne Staat nicht zu
Einer Religionsgesellschaft in einer näheren Beziehung stehen
darf auf Kosten der anderen; er muss sich zu allen gleich un-
parteiisch und neutral verhalten. Also kein Staatskirchentum
mehr! Fort mit dem Unterschied von christlichen Kirchen und
Religionsgesellschaften zweiten Ranges oder Sekten! Es darf
nur noch Religionsgesellschaften, religiöse Vereine geben, die in
rechtlicher Hinsicht alle einander gleich sind und unter der Herr-
schaft des gemeinen Rechts stehen. Dafür sollen sie auch Frei-
heit und Autonomie geniessen für alle ihre Angelegenheiten, und
der Staat soll sich von der bisherigen Bevormundung und Regie-
rung der Kirchen auf die Wahrnehmung der Kirchenhoheit, des
jus circa sacra modernen Stiles, zurückziehen und sie gleichmässig
gegen alle Religionsgesellschaften in seinem Gebiete zur Anwen-
dung bringen.
Wenn wir das Recht haben, ungefähr dies als den Durch-
schnitt der modernen Anschauung über Staat und Kirche zu be-
zeichnen, wobei wir nicht leugnen wollen, dass diese Anschauung
durchaus keine unbestrittene Herrschaft ausübt (wir werden später
noch darauf zu sprechen kommen), so erhebt sich die Frage: wie
verhält sich diese Auffassung zu der von uns beschriebenen luthe-
rischen und reformierten?
Zur lutherischen — das ist einfach zu sagen: so gut wie
408 Karl Rieker.
negativ. Die lutherische Anschauung von Staat und Kirche ist
im Vergleich mit der modernen ganz und gar unmodern. Dass
es zum ordentlichen Berufe der weltlichen Obrigkeit gehöre, reine
Lehre und richtigen Gottesdienst im Lande zu pflanzen, Irrlehre
und falschen Gottesdienst zu unterdrücken, dass die Kirche nichts
anderes sei, als die geistliche Seite des gemeinen Wesens: das
sind altmodische Ansichten, für die die Kinder des neunzehnten
Jahrhunderts nur ein Lächeln oder Kopfschütteln haben. Es ist
daher kein grösserer Gegensatz denkbar als der zwischen der
modernen und der altlutherischen Anschauung von Staat und
Kirche.
Anders steht es um das Verhältnis der reformierten An-
schauung zu der modernen. Dass zwischen beiden eine innere
Verwandtschaft, eine Harmonie besteht, leuchtet auf den ersten
Blick ein. Freilich darf man dabei nicht an die ältere refor-
mierte Ansicht denken, sondern an das, was wir das subsidiäre
kirchenpolitische Ideal des Calvinismus genannt haben. Denn dass
die Idee der Theokratie heutzutage so unpopulär ist wie die alt-
lutherische Lehre vom corpus christianum, das wird ja wohl nie-
mand bestreiten wollen.
Es sei hier nur auf zwei Punkte aufmerksam gemacht, in
denen die Übereinstimmung der reformierten und der modernen
Anschauung von Staat und Kirche zu Tage tritt. Der Eine Punkt
ist die Beschränkung des Staats, seines Berufs und seiner Thätig-
keit, auf das diesseitige, materielle, weltliche Gebiet; der andere
ist die Auffassung der Kirche als einer selbständigen Grösse, eines
vom Staate unterschiedenen Lebensgebietes mit dem Rechte der
Autonomie, mit eigenem Regiment, eigenen Organen, eigener Ge-
setzgebung.
Wir dürfen aber noch einen Schritt weitergehen und nicht
bloss eine zufällige Harmonie zwischen der reformierten und der
modernen Anschauung behaupten, sondern auch einen geschicht-
lichen Zusammenhang. Auf die Entstebung und Ausbildung der
modernen kirchenpolitischen Lehren haben die Ideen des Calvinis-
mus den grössten Einfluss ausgeübt; sie haben sich mächtiger
erwiesen als die altlutherischen Gedanken und haben sie aus dem
modernen Bewusstsein so gut wie ganz verdrängt.
Was ihnen dabei zu statten kam, war der Umstand, dass die
thatsächlichen Verhältnisse des modernen Staates die Fortsetzung
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 409
des altlutherischen Staatskirchentums unmöglich gemacht haben.
In einem Gemeinwesen, das neben einander nicht bloss lutherische
und reformierte, sondern auch katholische, daneben noch jüdische
Staatsbürger in sich begreift, stellen sich einer Landesobrigkeit,
die mit der custodia primae tabulae Ernst machen wollte, un-
übersteigliche Hindernisse entgegen. Schon allein die konfessio-
nelle Mischung der modernen Bevölkerung legt daher heutzutage
der Staatsgewalt in Sachen der Religion eine gewisse Zurück-
haltung und Neutralität auf. Diese Verhältnisse haben den refor-
mierten Ideen den Weg gebahnt und den Sieg über die lutheri-
schen erleichtert.
Es sind verschiedene Kanäle, durch die die Ideen des Calvi-
nismus von Staat und Kirche in die moderne Gedankenwelt ein-
gedrungen sind. Ich versuche es, sie hier in Kürze zu beschreiben.
Ich nenne vor allem das Naturrecht. Das Naturrecht ist
eines der wichtigsten Fermente in der Bildung der modernen
Weltanschauung gewesen. Eine ganze Reihe politischer sowohl
wie kirchlicher Ideen sind auf seinem Boden erwachsen. So ist
die uns heutzutage so geläufige Vorstellung der Kirche als einer
Gesellschaft, einer Korporation naturrechtlichen Ursprungs. Zwi-
schen dem Naturrecht und dem Calvinismus besteht aber ein
geschichtlicher Zusammenhang, auf den schon Gelehrte wie
Hundeshagen, Dilthey, Jellinek, Gierke, Sohm aufmerksam ge-
macht haben. An der Schöpfung des modernen Naturrechts (im
Unterschiede vom mittelalterlichen) ist der Calvinismus in hervor-
ragender Weise beteiligt; seine ursprünglich religiösen Gedanken
haben sich im Laufe der Zeit in rationale, aufklärerische, demokra-
tische Gedanken umgesetzt und haben in dem schimmernden Ge-
wande des natürlichen oder vernünftigen Rechts auf den modernen
Menschen eine bezaubernde Wirkung ausgeübt." Aus dem reli-
! Auf Einen Punkt sei es gestattet, wenigstens anmerkungsweise hin-
zudeuten. Der Calvinismus schöpft aus der Bibel Rechtssätze und Rechts-
ordnungen von .absolutem Charakter. Denn was er auf diese Weise ge-
winnt, das überragt alles andere, insbesondere alles von Menschen gesetzte
Recht. Dieses erscheint daneben als ein vergängliches, temporäres, lokales,
beschränktes, schlechtes Reeht, während die aus der Bibel gewonnenen
Rechtsätze für alle Zeiten, Länder und Völker das gleiche, unabänderliche,
unverbesserliche, vollkommene Recht darstellen. Indem nun aber im Ge-
biete des reformierten Protestantismus das religiöse Motiv sich abschwächt
und zurücktritt, wird jenes absolute Recht nicht mehr oder wenigstens
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 27
410 Karl Rieker.
giösen Gedanken der Selbständigkeit der Kirche als des Reiches
Christi gegenüber der unheiligen Welt wurde der moderne Be-
griff der Autonomie der Kirche als einer Korporation, einer
Religionsgesellschaft. Die Beiziehung von Laien zur Regierung der
Kirche, die in dem ursprünglichen System des Calvinismus ledig-
lich ein Gegengewicht gegen das drohende Übergewicht der Geist-
lichen, gegen die Gefahr der Hierarchie bilden soll, wird jetzt so
gedeutet, als ruhe die Gewalt der Kirche in der Gesamtheit ihrer
Mitglieder. Das Presbyterium, das sich Calvin als das Organ des
himmlischen Königs zur Regierung seiner Kirche gedacht hat, ist
zu einer Vertretung der Gemeinde geworden. Aber auch äusser-
lich tritt der Zusammenhang zwischen dem Naturrecht und dem
Calvinismus darin zu Tage, dass die hervorragendsten Vertreter
des Naturrechts ihrer Geburt wie ihrer Geistesbildung nach der
reformierten Kirche angehört haben. Ich erinnere an die sog.
Monarchomachen George Buchanan, Hubert Languet (bekannter
unter dem Pseudonym Junius Brutus), Franciscus Hotomannus,
an den „Vater des Naturrechts“, Hugo Grotius, an Johannes Alt-
husius, Richard Hooker, John Milton, John Locke, Jean Jacques
Rousseau.
Ein vermittelndes Glied zwischen der altreformierten und der
modernen Anschauung von Staat und Kirche ist ferner dasjenige
Land, in dem zuerst die Idee der Trennung von Staat und Kirche
in grösserem Massstabe und grundsätzlich verwirklicht worden
ist: die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Von jeher
hat die Ordnung der Beziehungen von Staat und Kirche in diesem
Teile der neuen Welt bei uns viel Anhänger und Lobredner ge-
funden. Man darf wohl sagen, dass die Idee der freien Kirche
im freien Staate gerade von hier aus populär geworden ist. Auch
auf die Frankfurter Nationalversammlung hat das Vorbild Nord-
nicht mehr so ausschliesslich wie bisher auf die Bibel und die darin ent-
haltene göttliche Offenbarung, sondern auf das ewige Licht der natürlichen
Vernunft gegründet. John Milton beruft sich in seinen. politischen und
kirchlichen Schriften ebenso oft auf die Vernunft und das Recht der Natur
wie auf die heilige Schrift, und Johannes Althusius „leitet sein ganzes
System aus einem rein weltlichen Gesellschaftsprinzip auf rationellem Wege
ab; die Bibelworte dienen ihm nur als Beleg“ (Gierke, Johannes Althusius
und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien S. 58 f.). Spätere
nehmen dann überhaupt keinen Bezug auf die Bibel mehr und entwickeln
ihre Sätze auch in formeller Hinsicht ganz aus der Vernunft.
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 411
amerikas seinerzeit einen grossen Reiz ausgeübt. Man weist
gerne darauf hin, wie bei diesem Systeme nicht bloss die Staats-
gewalt einer Reihe von Kämpfen und Verwicklungen entgehe,
denen sie in der alten Welt unter der Herrschaft des staats-
kirchlichen Prinzips ausgesetzt sei, sondern wie dabei auch das
religiös-kirchliche Leben besser gedeihe als sonst irgendwo in
Europa. Nun ruht aber das nordamerikanische System der voll-
ständigen Beziehungslosigkeit zwischen Staat und Kirche in der
Hauptsache auf reformierten Anschauungen, wie denn bis auf den
heutigen Tag der Calvinismus den leicht erkennbaren Untergrund
des geistigen Lebens Nordamerikas bildet.!
Endlich nenne ich noch einen Faktor, der mehr als ein
anderer dazu beigetragen hat, insbesondere im lutherischen Deutsch-
land calvinische Ideen heimisch zu machen, und das ist der
Pietismus. Der Pietismus ist jedenfalls in kirchenrechtlicher
Hinsicht (ob auch in anderer, das geht uns hier nichts an) als
eine Invasion reformierter Ideen und Motive in die lutherische
Kirche anzusehen und zu beurteilen. Treffend bemerkt Kliefoth:
„Speners Kirchenbegriff und alle seine Anschauungen von kirch-
lichem Leben, kirchlichen Institutionen, kirchlichen Mitteln und
Massnahmen sind den lutherischen Anschauungen fremd und ent-
gegengesetzt, sind wesentlich reformiert.“® Der Pietismus ist
es, der die altlutherische Anschauung vom corpus christianum,
von der in der Dreiständelehre ausgedrückten Einheit von Staat
und Kirche aufgelöst und die Abneigung gegen das Staatskirchen-
tum in die lutherischen Kreise Deutschlands eingeführt hat;
Spener ist es gewesen, der die Inhaber des evangelischen Kirchen-
regiments, die beiden oberen Stände (Obrigkeit und Geistlichkeit)
als injusti detentores alienorum jurium bezeichnet und damit eine
revolutionäre Betrachtung des landesherrlichen Kirchenregiments
eingeleitet hat (Letzte theologische Bedenken Bd. III S. 92). Es
ist von dieser These aus nur Ein Schritt zu der anderen, die der
Kirchenrechtslehrer des Pietismus, Christof Mathäus Pfaff, auf-
gestellt, wenn auch nicht immer konsequent festgehalten hat, dass
1! Daraus ist auch die auffallende Erscheinung zu erklären, dass die
Jurisprudenz Nordamerikas viel mehr als die deutsche bis auf den heutigen
Tag mit naturrechtlichen Begriffen operiert.
2 In der von ihm und Otto Meier herausgegebenen Kirchlichen Zeit-
schrift Bd. I S. 22.
27°
412 Karl Rieker.
die evangelischen Kirchengemeinden dem Landesherrn ihr Kirchen-
regiment nur auf Wohlverhalten, in stets widerruflicher Weise
übertragen haben, und daher berechtigt seien, es ihm wieder
abzunehmen, wenn er ihnen Anlass zur Unzufriedenheit gebe
(Origines juris ecclesiastici p. 340). Allen diesen und ähnlichen
Behauptungen liegt die reformierte Anschauung zu Grunde, dass
die Obrigkeit als solche nicht Mitglied der Kirche und soweit sie
in der Kirche ist, nichts weiter als ein Mitglied sei.
Nun wäre es aber dem Pietismus nicht so leicht geworden,
diesen kalvinischen Ideen in dem lutherischen Deutschland Ein-
gang zu verschaffen und die altlutherische Weltanschauung zu
verdrängen, wenn er sich nicht mit dem vorhin erwähnten Natur-
recht zum Kampfe gegen den gemeinsamen Gegner verbtindet
hätte. Schon Spener war von den naturrechtlichen Ideen stark
beeinflusst; er erzählt uns selbst, er habe in seiner Jugend die
Werke des Hugo Grotius, insbesondere das Buch de jure belli ac
pacis so fleissig traktieret wie wenige Bücher in seinem Leben, und
diese Lektüre nie bereut (Theologische Bedenken I S. 233). Ja
es wurde ihm sogar später nachgesagt, man merke es seinen
Predigten an, dass er Grotius gelesen.‘ Der Bund der pietisti-
schen und naturrechtlichen Anschauungen ist aber noch viel
deutlicher an Christof Mathäus Pfaff zu sehen, den man gewöhn-
lich als den Vater des sog. Kollegialsystems bezeichnet. Die
Art und Weise, wie er die Kirche Christi als ein collegium, eine
freie Gesellschaft, die ihr zukommenden Befugnisse als Gesell-
schaftsrechte, jura collegialia konstruiert und das bestehende
landesherrliche Regiment aus einem stillschweigend abgeschlossenen
‚Vertrag erklärt, durch den die Kirche ihre jura collegialis auf
den Landesherrn übertragen habe, entspricht durchaus der natur-
rechtlichen Theorie und Methode.” Dürfen wir uns da wundern,
1 Vgl. Otto Mejer in der Zeitschrift für Kirchenrechte Bd. XIX S. 217.
Grünberg, Philipp Jakob Spener Bd. I S. 141.
? Da Pfaff den Begriff der Kirchenhoheit, des jus circa sacra modernen
Stiles geschaffen hat, so ist zu vermuten, dass er auch hierin einer refor-
mierten Anschauung und Tendenz gefolgt ist. Das liegt ja eben in der
Linie der reformierten Ansicht von Staat und Kirche, die Staatsgewalt von
der positiven Einwirkung auf die kirchlichen Angelegenheiten auszu-
schliessen und auf die neutrale Funktion der Kirchenhoheit zu beschränken.
Charakteristisch ist in dieser Hinsicht, was J. Haller in Bern unterm
9. Februar 1562 an Bullinger schreibt (Calvini opp. XIX p. 281f.): So
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 413
wenn die vom Pietismus in das bestechende Gewand des Natur-
rechts gekleideten calvinischen Anschauungen sich dem modernen
Denken als eine Art Aufklärung darstellten und empfahlen, wenn
die altlutherischen Lehren vom corpus christianum, von den drei
Ständen, von der custodia utriusque tabulae, von dem praecipuum
membrum ecclesiae als wunderliche Ideen behandelt und bei Seite
gelegt wurden?
Wir haben damit bereits auch den richtigen Standpunkt für
die Beurteilung der Selbständigkeitsbewegung gewonnen, die
die moderne Orthodoxie insbesondere in Preussen in jüngster
Zeit zu Gunsten einer grösseren Freiheit und Selbständigkeit
der evangelischen Kirche ins Leben gerufen hat. Die An-
schauungen über Staat und Kirche, die in diesen Kreisen, ins-
besondere in dem Organ der Selbständigkeitsbewegung, der von
Stöcker geleiteten Deutschen evangelischen Kirchenzeitung zum
Ausdruck kommen, sind durch und durch unlutherisch, obwohl
Luther und die Bekenntnisse der lutherischen Kirche fast in
jeder Nummer jener Kirchenzeitung als Eideshelfer angerufen
werden. Wenn der Staat ohne Weiteres unter dem Gesichtspunkt
der unheiligen Welt betrachtet, die Kirche aber mit dem Reiche
Gottes gleichgesetzt, wenn jeder positive Einfluss der Staats-
gewalt auf die Regierung der Kirche für ein Attentat auf die
Königsherrschaft Christi, insbesondere das landesherrliche Kirchen-
regiment für einen Raub an der Selbständigkeit der Kirche erklärt
vexiert mich dargegen auch das dass ich vilen der wälschen (gemeint sind
Calvin, Farel, Viret u. a.) spüren imm Kopf stecken ein wunderbarliche
Conception de potestate et jurisdictione ecclesiastica, a qua magistratum
prorsus quasi secludere videntur et nihil ipsi praeter custodiam relinquere.
Hanc vocant libertatem ecclesiasticam. Was ist diese custodia anders als
die moderne Kirchenhoheit! — Der Sache nach ist ja freilich die Kirchen-
hoheit älter als Pfaff, ja selbst als der Calvinismus und schon im Mittel-
alter zu finden, aber den Begriff hat doch erst Christof Mathäus Pfaff ge-
prägt, indem er klar und scharf die jura sacrorum majestatica, die der
Obrigkeit als Obrigkeit gebühren, und die jura sacrorum collegialia, die
der Kirche als Kirche zukommen, unterschied. — Eine ganz andere Ab-
leitung des Begriffs der Kirchenhoheit, nämlich aus der Theorie des Galli-
canismus über das Verhältnis von Staat und Kirche, unternimmt Otto Mejer
in der von ihm und Kliefoth herausgegebenen Kirchlichen Zeitschrift, Jahr-
gang 6 (1859) S. 83 f., während er in seiner 1889 veröffentlichten Schrift
„Das Rechtsleben der deutschen evangelischen Landeskirchen“ S. 44 jene
Unterscheidung mit uns auf die kollegialistische Theorie zurückführt. `
414 Karl Rieker.
wird, wenn man dem Staate in seinem Verhältnis zur Kirche
nichts weiter zugestehen will, als das Recht der Kirchenhoheit,
das jus circa sacra im modernen Sinne, wenn die evangelische
Kirche mit argwöhnischer Eifersucht über ihrer Freiheit wacht,
— so sind das alles Anschauungen, Stimmungen, Tendenzen, die
dem Altluthertum fremd, erst durch den Pietismus aus der kal-
vinischen Kirche in die evangelischen Kreise Deutschlands im-
portiert worden sind und jetzt mit Vorliebe für spezifisch orthodox
ausgegeben und kolportiert werden. Es ist dies nur eine weitere
Bestätigung der unbestreitbaren Thatsache, dass die moderne
Orthodoxie keineswegs die einfache Erneuerung der altlutheri-
schen Orthodoxie darstellt, vielmehr ein stark pietistisches Ele-
ment enthält.
Die Selbständigkeit der Kirche — das geht aus unserer
ganzen Darlegung hervor — ist überhaupt kein lutherisches,
sondern ein reformiertes Interesse. Worauf es dem Luthertum
ankommt, das ist die Reinheit der Predigt des Evangeliums
und der stiftungsgemässe Charakter der Sakramentsverwaltung.
Dass aber die Kirche keine höhere Aufgabe habe als ihre
Selbständigkeit ängstlich zu hüten, dass sie dem Staate keinen
positiven Einfluss auf die Bestellung ihrer Organe, auf den Gang
ihrer Gesetzgebung, auf die Verwaltung ihres Vermögens ein-
räumen dürfe, ohne sich an ihrem himmlischen Könige zu
versündigen, das ist ein dem Luthertum fremder Gedanke.
Die moderne Selbständigkeitsbewegung vertritt also nicht lutheri-
sche, sondern reformierte Grundsätze und Tendenzen, die sich
eben deshalb so grosser Popularität erfreuen, weil sie zugleich
modern sind.
So ist es also nicht zu leugnen, dass in der modernen An-
schauung von Staat und Kirche als zwei verschiedenen, gegen
einander selbständigen Kreisen, von denen jeder seinen eigenen
Mittelpunkt hat, die reformierten Ideen zur Herrschaft gelangt
sind und die altlutherischen in den Hintergrund gedrängt haben.
Nichts destoweniger wäre es falsch zu meinen, die lutherischen
Gedanken über Staat und Kirche hätten heutzutage gar keine
Macht und Bedeutung mehr.
Wie schon angedeutet worden, befindet sich die Gesetzgebung
und Praxis jedenfalls in Deutschland mit der von uns beschriebenen
modernen Anschauung nicht im Einklang. Wir sind von der
Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 415
Realisierung des kirchenpolitischen Programms der Frankfurter
Nationalversammlung noch weit entfernt und werden es in ab-
sehbarer Zeit auch bleiben. Wir haben bis auf den heutigen
Tag allenthalben Staatskirchen und machen immer noch einen
Unterschied zwischen den grossen christlichen Kirchen und den
Sekten. Das landesherrliche Kirchenregiment besteht in der
evangelischen Kirche allen Angriffen der Theorie zum Trotz
immer noch zu Recht. Die Religion ist bei uns noch nicht eine
Privatsache, sondern eine öffentliche, allgemeine Angelegenheit, und
der Staat bekümmert sich nicht bloss um sie, er hat auch ein
Interesse für sie und schützt und pflegt sie, wenn auch nicht mehr
so offen und kräftig wie in früheren Zeiten.
Es ist dies, wie ich glaube, nicht bloss daraus zu erklären,
dass die Praxis der Theorie stets etwas nachhinkt, dass das
Schwergewicht der Geschichte den Staat hindert, mit den mo-
dernen Ideen gleichen Schritt zu halten, sondern wir dürfen
darin wohl auch eine Nachwirkung der lutherischen Anschauung
erblicken, wonach die Pflege des Christentums eine Landes-
angelegenheit, eine Aufgabe der Obrigkeit eines christlichen
Volkes ist. In der Praxis bringen wir es doch nicht über uns,
Staat und Kirche in der calvinischen Weise auseinander zu
reissen und jedes von beiden in seinem Gebiete zu isolieren.
Wir haben vom Staate und seinen Aufgaben und Pflichten doch
eine höhere Auffassung als unsere protestantischen Brüder in der
neuen Welt.
Weiter möchte ich daran erinnern, dass auch nachdem das
Frankfurter Parlament die Losung der Trennung von Staat und
Kirche ausgegeben hat, eine Reihe von Theologen und Juristen,
die man als ausgesprochene Lutheraner zu bezeichnen pflegt, den
Segen des in Deutschland bestehenden Staatskirchentums für den
Staat sowohl als für die Kirche betont haben und für seine
fernere Aufrechterhaltung eingetreten sind. Ich nenne die Theo-
logen Harless, Kliefoth, von Zezschwitz, Luthardt, die Juristen
Stahl, von Scheurl, Otto Mejer. Die Traditionen des altlutheri-
schen Standpunktes sind von diesen Männern mit grösserer Treue
bewahrt worden als von den Vertretern der sog. modernen Ortho-
doe, Aber auch andere Theologen als die vorher genannten
darf ich anführen zum Beweise dafür, dass es Anhänger der
lutherischen Ansicht von Staat und Kirche auch nach 1848 ge-
416 K.Rieker. Staat u. Kirchen. lutherischer, reform., moderner Anschauung.
geben hat: Richard Rothe, Johann Tobias Beck, Albrecht Ritschl,
Julius Köstlin, Beyschlag, Kawerau.
Und wenn jene moderne Selbständigkeitsbewegung in der
sächsischen Landeskirche so gut wie keinen Boden gefunden hat,
so ist dies wohl nicht bloss daraus zu erklären, dass die
sächsische Gesetzgebung das Verhältnis von Staat und evangeli-
scher Kirche auf eine allen billigen und vernünftigen An-
sprüchen genügende Weise geordnet hat, sondern ich möchte
den Grund noch tiefer suchen, nämlich darin, dass in der sächsi-
schen lutherischen Landeskirche und Geistlichkeit die altlutherische
Anschauung von Staat und Kirche im Kampfe mit den modernen
Ideen eine grössere Widerstandskraft bewiesen hat als in der
preussischen unierten Landeskirche.
417
Kleine Mitteilungen.
Der Krönungstag des Hugo Capet. J. Havet, Les cou-
ronnements des rois Hugues et Robert, Revue hist. 45, 290 f. kommt,
nachdem er die entsprechenden Stellen des Chronikfragments von Fleury
als Interpolation des ersten Herausgebers Pithou eliminiert, zu dem
Resultat, dass Richers Nachricht, wonach Hugo am 1. Juni zu Noyon
gekrönt wurde, vollen Glauben verdiene; Richer als Mönch von St. Remi
sei in der Lage gewesen, sich vortrefflich zu unterrichten, und damit
werde der von eben jener floriac. Chronik und Hugo v. Fleury ge-
nannte Krönungsort Reims beseitigt. Nur das Datum Richers bereite
Schwierigkeiten, da die Ann. 8. Dionysii den 3. Juli angäben. Havet
glaubt danach eventuell an eine doppelte Krönung, eine am 1. Juni
in Noyon, und vielleicht eine, die am 3. Juli in Paris oder in der Nähe
stattgefunden habe. Die wirkliche Krönung, die als Ausgangspunkt
für die Datierung diente und in den Augen der meisten Zeitgenossen
galt, sei die vom 1. Juni 987 gewesen.
Lot, Les derniers Carolingiens p. 211 lässt Hugo am 1. Juni 987
zum Könige proklamieren, Sonntag d. 3. Juli zum Könige geweiht
werden. Er zeigt p. 213, dass nach zwei Öriginaldiplomen Hugos
ein späterer Termin als der 1. Juni als Epoche für die Kanzlei galt
und dass kein Grund wäre, die Notiz der Hist. Franc. Senon., um
die es sich handle (nicht um Hugo v. Fleury) zu verdächtigen.
Nach Lot hätte also am 1. Juni in Noyon die Ausrufung, am
3. Juli in Reims die Salbung stattgefunden. Noch vor Abschluss des
Druckes seines Buches ging Lot eine Notiz von G. Monod zu, die bei
Lot p. 410 abgedruckt ist. Hier führt Monod aus, dass von einer
Krönung am 1. Juni abzusehen sei, dagegen an der Krönung vom
3. Juli allein festzuhalten, die in Noyon stattgefunden hätte. Mehrere
Quellen nennen Noyon, keine einzige zeitgenössische Reims. Wenn
sie in Reims stattgefunden, hätte Richer sicher davon berichtet. Da-
gegen sei Richers Datum unhaltbar, denn vom 22. Mai, dem Todes-
tage Ludwigs V, bis zum 1. Juni hätten unmöglich alle die Dinge
sieh ereignen können, die Richer berichtet. Sein Datum Kal. Jun.
sei ein Schreibfehler für Kal. Jul., womit er überhaupt den Anfang
Juli bezeichnen wollte.
418 E. Sackur. P. Haake.
So schlagend im ganzen die Beweisführung Monods ist, so un-
befriedigend ist seine Erklärung des Datums bei Richer.
Hier rücht sich, dass von den angeführten Gelehrten offenbar
keiner die Schulausgabe des Bicher von Waitz angesehen hat. Man
würde da p. 133 gefunden haben, dass die Worte Kal. Jun. in der
Originalhandschrift erst nachträglich in eine Lücke eingetragen sind:
d. h. soviel, dass Richer, dessen Autorität hier gerade in die Wag-
schale fiel, zur Zeit, als er die betreffenden Abschnitte schrieb, keine
Ahnung von dem Datum hatte, und dass er erst später, vielleicht
ganz willkürlich, wie er überhaupt arbeitete (Beweise seiner frivolen
Aenderungen bietet sein erstes Buch in Fülle), irgend ein beliebiges
Datum, das ihm zu passen schien, in die störende Lücke seines
Manuskripts hineinsetzte..e. Auf jeden Fall verliert das später nach-
getragene Datum jede Autorität, allein der 3. Juli ist in Zukunft als
Krönungsdatum zu halten; man wird ferner Monod Recht geben müssen,
wenn er das mehrfach gleichzeitig überlieferte Noyon dem von der
Hist. Senon. mitgeteilten Reims unbedingt vorzieht. Ein ernstlicher
Zweifel darüber, dass Hugo Capet nur am 3. Juli 987 zu Noyon
gekrönt wurde, kann somit nicht mehr bestehen.
Strassburg. Ernst Sackur.
Briefe der Herzogin Elisabeth Charlotte von Orleans
an ihre Schwägerin Kurfürstin Wilhelmine Ernestine von
der Pfalz. Unter der Briefsammlung des Königlichen Hauses, welche
das Dresdener Hauptstaatsarchiv im Locat 30537 aufbewahrt, fand
ich kürzlich acht eigenhändige Schreiben der Herzogin Elisabeth Char-
lotte von Orleans aus den Jahren 1682 bis 1686. Dass sie an eine
nahe Verwandte gerichtet sind, lehrt der erste Blick: „Hertzallerliebste
Schwester“ ist die beständige Anrede, „E. L. trewe gantz ergebene
Schwester undt Dinnerin Elisabeth Charlotte“ die fast regelmässige
Unterschrift; nach Heidelberg überbringt Mr. Pflug den dritten Brief;
von dem Kurfürsten Karl soll sich die Adressatin denjenigen ausbitten,
aus welchem sie Liselottens Ansicht über den Ehestand kennen lernen
kann (2. Brief). Wer hätte das ausser seiner Mutter und seiner
Gemahlin gedurft? Und wer ausser ihnen beiden hatte Zutritt zu
dem todkranken Kurfürsten, den ihnen Hofprediger und Leibarzt mit
Unrecht verwehrten (4. Brief)? Auf die Mutter, Charlotte, passen
die Anfangs- und Schlussformeln nicht. Wohl aber auf die Gemahlin
Wilhelmine Ernestine, und auf sie allein kann sich die Frage der
Äbtissin von Maubuisson beziehen, ob die durch Karls Verlust so
schwer Getroffene nach Dänemark zurückkehren werde oder nicht
(5. Brief). Wilhelmine Ernestine war die Tochter des dänischen
Kleine Mitteilungen. 419
Königs Friedrichs III., dem 1670 sein Sohn Christian V. auf dem
Throne folgte. Nicht zu ihm, dem Bruder, sondern zu der Schwester
Anna Sophie, der Gemahlin des sächsischen Kurfürsten Johann
Georgs II. machte sich die Wittwe nach dem Einzug des Hauses
Pfalz-Neuburg in das Heidelberger Schloss auf den Weg. Dort in
Sachsen, in Lichtenburg, ist sie am 23. April 1706 gestorben, und so
erklärt sich der Übergang ihres Briefwechsels in das Dresdener Archiv.
Dass er nicht schon 1686 abgebrochen wurde, geht aus einem
Schreiben der Nichte an die Kurfürstin Sophie von Hannover vom
7. Mai 1702 hervor (Aus den Briefen der Herzogin Elisabeth Char-
lotte von Orleans an die Kurfürstin Sophie von Hannover. Ein
Beitrag zur Kulturgeschichte des 17. und 18. Jahrhunderts. Heraus-
gegeben von Eduard Bodemann. Hannover 1891. Band II, S. 43).
Hoffentlich kommt auch dieser Schluss und — denn ein solcher ist
nicht minder wahrscheinlich — der Anfang einmal ans Licht.
Bei der Herausgabe verfuhr ich nach den Editionsgrundsätzen
der sächsischen historischen Kommission. In den sachlichen Erläute-
rungen ist, auch auf die Gefahr hin, Bekanntes zu wiederholen, Voll-
ständigkeit erstrebt worden. Nur über den im ersten Brief erwähnten
Commes vermag ich keine Auskunft zu geben.
1.
Versaille den 11. september 1682.
. . So sehr mich unsser Commes mitt E. L. wehrten schreiben erfreüet,
so sehr hatt er mich auch erschrecket zu sagen, wie übel E. L. sich be-
funden haben, welches er mir wirdt zeügnuss geben können. Jedoch weillen
E. L. sich gott sey danck wider auss diessen flüssen so woll herauss ge-
Tissen haben, so bitte ich den allmächtigen, dass er E. L. auch ferner vor
allen übel undt kranckheit nicht allein gnädig behütten undt bewahren
möge, sondern auch E. L. alles vergnügen sambt langes leben undt vol-
kommene gesundtheit verleyen undt mir die gnade geben, E. L. einmahls
wider persöhnlich zu versichern, wie dass niemandes in der welt mehr
touchirt von E. L. amitie ist alss ich, indem ich E. L. von gantzem hertzen
lebe undt auch gantz ergeben bin. Aber weillen ich hoffe, dass E. L. mir
woll die justice thun diesses in keinem zweiffel zu setzen, so will ich den[n]
weitter nicht hirvon reden, sondern nur ferner auff E. L. wehrtes schreiben
antworten. Unsser gutter Commes ist noch eben so ein gutter bub wie er
alss gewessen; ich hab ihn recht lieb, insonderheit weillen er in meinem
itzigen unglück so gross mittleyden mitt mir gehabt hatt, mitt welchem
verdriesslichen recit ich E. L. nicht ennuiren will. Im fahl aber, hertz-
allerliebste schwester, E. L. einige curiositet haben mögten, solches zu
wissen, so können sie nur unssern graffen von Wittgenstein! drumb fragen;
! Gemeint ist wohl der in Liselottens Briefen oft erwähnte Graf Gustav
von Wittgenstein-Hohenstein, dessen Sohn August sich 1677 von der älteren
420 P. Haake.
der wirdt E. L. erzehlen können, wie meine feinde mitt mir umbgehen undt
in welchen standt sie mich gesetzt haben.! [Ich] flatire mich, dass, wen[n}
E. L. es wissen werden, so werden sie mich doch beklagen undt mittleyden
mitt mir haben; den[n] es ist wass unerhört, wie man mitt mir umbgeht.
Niemandt nimbt sich meiner ahn, ob zwar gantz Frankreich meine unschuldt
bewust so woll alss meiner feinde laster undt bössheit. Wass hilffts? Ich
muss gedencken, dass mein verhencknuss von gott also versehen ist: stehts
zu leyden undt zu schweygen undt allen kummer in mich zu fressen. Ob
diesses aber so mitt der zeit gutt thun wirdt, wirdt die zeit lernen. Ich
vertraw zu gott, dass, weillen mich die menschen hir so verlassen, so wirdt
sich der allmächtige doch meiner ahnnehmen undt mich vielleicht einsmahls
ahn meinen feinden rechnen, wen[n] sie sichs ahm wenigsten versehen
werden undt in aller sicherheit über mich triumphiren. Wen[n] ich diesse
hoffnung nicht hette, müste ich vor betrübtnuss vergehen; diesses allein
erhelt mich. E. L. fragen nur ahn graff von Wittgenstein, wie verendert
er mich gefunden undt in welchem standt ich bin nur seyder vergangen
jahr. Auch habe ich diss gantze jahr durch dermassen chagrin aussge-
standen, dass es nicht zu beschreiben ist. Ja ich bin versichert, dass, wen[n]
ich E. L. alles verzehlen solte, wass mir begegenet ist, würden E. L. mir
nicht glauben können. Man muss darbey sein undt selber den augenschein
davon einnehmen, umb es zu begreiffen. Indem ich aber so fort schreibe,
werde ich nicht gewahr, dass ich E. L. mitt gar langweilligen undt ver-
driesslichen sachen unterhalte; bin aber so voll davon, dass ich schir von
nichts anders reden kan, derowegen lieber schliesse mitt versicherung, dass
in unglück oder glück ich nicht desto weniger bin undt verbleib .....
2.
Versaille den 6, december 1682.
.. Ich hatte mir vorgenohmen E. L. einen grossen mächtigen brieff
durch den graffen von Schomberg? zu schreiben, aber wie das sprichwort
laut L'homme propose et Dieu dispose, so ist es mir jetzt auch ergangen.
Den[n] vorgestern kam er her und sagte, dass er biss dinstag abendts weg
würde, müste also meine brieffe montags haben. Selbigen tag konte ich
nicht schreiben, weillen biss 6 immer leütte zu mir kammen, undt umb 6
must ich nauff zur königin; den[n] es war jour d’apartement. E. L. wissen
nicht, wass das bedeütt, will es aber baldt sagen, so baldt ich werde auss-
Raugräfin Karoline einen Korb holte und 1702 gleichfalls erfolglos um die
Hand ihrer jüngeren Schwester Amalie Elisabeth warb.
! Über die Verleumdungen, denen Liselotte am französischen Hofe
besonders von seiten des Chevalier Philippe de Lorraine und des Oberstall-
meisters Antoine Marquis d’Effiat ausgesetzt war vgl. Eduard Bodemann
Aus den Briefen der Herzogin Elisabeth Charlotte von Orleans an die Kur-
fürstin Sophie von Hannover Band I, S. 39—59, speziell das Schreiben vom
19. Sept. 1682.
2 Graf Meinhard von Schomberg, Sohn des gleichnamigen Marschalls;
er heiratete 1683 die Raugräfin Caroline.
Kleine Mitteilungen. 421
gerett haben. Gestern schriebe ich ahn mein bruder! undt Carolina ?,
undt wie ich ahnfangen wolte, ahn E. L. auch zu schreiben, kammen meine
cammerweiber, umb mich zu butzen; den[n] umb 7 war ein verfluchter
bal, bey welchem ich wider meinen willen undt danck sein muste; den[n]
ich hasse jetzt von allen divertissementen nichts mehrers alss das tantzen.
Heütte habe ich eine audientz gehabt von einem envoyé von Parme, darnach
hab ich einen grossen brieff müssen ahn die königin in Spanien schreiben,
undt umb 8 muss ich mit md. la dauphine in eine neie comedie. Bleibt
mir also nichts alss diesse stunde überig; den[n] morgen gleich nach dess
königs mess muss ich mitt I. M. auff die jagt, undt nach der jagt wirdt
es wass spät sein zu schreiben; den[n] es ist wider jour d’apartement.
Damitt E. L. aber begreiffen mögen, wass diesses ist, so müssen E. L.
wissen, dals der König hier eine grosse gallerie lest bauen, so von seinem
apartement biss in der königin ihres geht. Weillen aber solche gallerie
noch nicht gantz fertig ist, hatt der könig das theill, so aussgemacht undt
gemahlet ist, unterschlagen lassen undt einen salon davon gemacht. Alle
montag, mittwog undt freittags seindt jour d’apartement. Da versammellen
sich alle mansleütte von hoff ins königs entichambre undt alle weiber umb 6
in der königin cammer. Hernach geht man alle mitt einander in den
salon, wo von ich alleweill gesprochen; von dar in ein gross cabinet, alwo
die violons sein vor die, so tantzen wollen. Von dar geht man in eine
cammer, wo dess königs thron ist. Da findt man allerhandt mussic,
concerten undt stimmen. Von dar geht man in die schlaffeammer, alwo
3 taffelen stehen, umb cartten zu spillen, vor den könig, die königin undt
monsieur. Von dar geht man in eine cammer, so man woll einen saal
nennen kann, worinen mehr alss 20 tisch stehen mitt grünen sammetten
tepichen mitt golten franien, umb allerhandt spiel zu spiellen. Von dar
geht man in eine grosse antichambre, alwo des königs billiart steht; von
dar in eine andere cammer, alwo 4 lange tisch, worauff die colation ist,
allerhandt sachen, obstkuchen, confituren. Das sieht eben auss wie die
christkinder taffeln ahm cristabende. Von dar geht man noch in eine
andere cammer, wo auch 4 andere taffeln stehen so lang alss die von der
colation, worauff viel caraffen mitt glässer stehen undt allerhandt vin de
liqueurs, ros[s]olis von allerhandt gattung, vin de St. Laurent, ittaliensche
wein, hipocras, auch rechte naturliche wein; also die essen oder trincken
wollen, halten sich in diesse zwey letzte kammern. So baldt alss man von
der colation kompt, welche man stehns ist?, geht man wider in die cammer,
wo so viel taffeln stehen, undt da theilt sich jedes zu seinem spiel auss,
undt wie mancherley spiel da gespilt werden, ist nicht zu begreiffen:
landsknecht, trictrack, piquet, reversi, lombre, petitte prime, schach, trictrac,
raffle, 8 des, trou madame, berlan, somma sumarum wass man nur er-
dencken mag von spillen. Wen[n] der könig oder die königin in die cammer
! Kurfürst Karl von der Pfalz.
? Ihre Halbschwester, die Raugräfin. Beide Briefe sind nicht bekannt.
3 welche man stehend isst.
422 P. Haake.
kommen, steht niemandt von seinem spiel auff. Die nicht spiellen ales
wie ich undt noch viel andere mehr, die schlendern herumb von einer
cammer zu der andern, baldt zu der music baldt zu den spiellen; den[n]
es ist erlaubt hinzugehen, wo man will. Diesses wehret von 6 biss umb 10,
dass man zum nachtessen geht, undt das ist, wass man jour d’apartement
heist. Wen[n] ich E. L. aber jetzt verzehlen solte, mitt wass vor magnifi-
cense alle diesse kammern gemeublirt sein undt welche eine mengte von
silbergeschir drinnen ist, würde ich nimer auffhören. Es ist gewiss, dass
es meritirt gesehen zu werden. Diesses alles were woll köstlich schön
undt divertissant, wen[n] man auch in dessem apartement ein vergnügtes
gemühte mitt sich bräichte Ob ich aber dessen ursach hab oder nicht,
wirdt graff Mainart! E. L. verzehlen können; den[n] er dessen ein schön
eschantillon gesehen in der zeit, so er hier gewessen. Mitt diessen ver-
driesslichen historien aber will ich E. L. nicht lenger importuniren, denn
ich bin persuadirt, dass E. L. auch selber mehr von nöhten haben, dass
man sie von wass entretenirt, so distra[h]iren kann, alss ahn die misserie
diesser welt zu gemahnen, die E. L., wie ich auss dero letzten werten
schreiben sehe, nur gar zu bekant ist. E. L. müssen aber desswegen
keinen so grossen mespris vor dero leben undt gesundtheit haben. Ich kan
E. L. woll mitt warheit versichern, dass unahngesehen der heüffigen
chagrin, so ich täglich entpfunden, ich nichts desto weniger ahn dero ge-
sundtheit undt vergnügen gedacht undt viel vöeux gethan, dass solches so
volkommen sein möge, alss ich es von gantzer seelen wünsche. Im überigen
so bitte ich E. L., sie fordern Carlgen? seinen brief ab, so ich ihm mitt
diesser gelegenheit schreibe; den[n] ich sage darinen, wass mich vom ehe-
standt deücht; glaube, dass E. L. auch woll meiner meinung sein werden.
[Es] felt mir dabey ein passage ein von Alceste’, so ich glaube all war-
hafft ist; doch Caroline* halben will ich wünschen, dass der autheur sich
möge betrogen haben. Aber es laut also:
Je way point de choix à faire,
parlons d’aimer et de plaire
et vivons tousjours en paix!
L’himen détruit la tendresse,
il rend Pamour sans attrass.
Voulles-vous aimer sans cesse,
amants, wespousses jamais!
Voulles aimer sans cesse,
amants, amants, n’espousses jamais!
I Graf Meinhard von Schomberg.
* Kurfürst Karl von der Pfalz. Der Brief ist nicht bekannt.
3 Alceste, Oper mit Text von Quinault, Musik von Lulli. Liselotte
citiert die selben Verse in einem Briefe an ihre Tante Sophie aus Ver-
sailles 7. Dez. 1692 (Aus den Briefen d. Herz. E. Ch. v. Orl. an die Kurf.
Sophie v. Hannover. Hrgg. von Ed. Bodemann. Bd. I, S. 172).
4 Die Raugräfin Caroline war damals schon mit dem Grafen von Schom-
berg verlobt.
Kleine Mitteilungen. 423
Alleweill rufft man mir umb mitt md. la dauphine in die comedie zu
gehen, muss derowegen vor dissmahl schliessen, befehle E. L. in den schutz
dess allerhögsten 'undt wünsche E. L. alles wass zu dero volkommenen
vergnügen gereichen möge alss .....
St. Clou den 28. may 1684.
.. Ich bin heütte gantz chagrin, den[n] ein hündtgen, welches ich habe
undt verstandt hatt wie ein mensch, ligt mir auff den todt. Es will alss
bey mir sein undt schreyt vor schmertzen wie ein kint. Das jammert mich
erschrecklich,;, den[n] ich habe das arme thirgen gantz lieb, hatt seyder
4 jahr her alss bey mir geschlaffen undt mich nie quittirt. Jedoch weillen
mons. Pflug! sich jetzt bey mir ahnmelt undt mir sagt, dass er morgen
seine reisse wider auff heydelberg zu nehmen will, alss hab ich ihn nicht
weg wollen lassen, ohne E. L. durch etliche zeyllen zu erinern, dass sie
hir eine schwester haben, so E. L. gantz ergeben ist undt biss in todt
verbleiben wirdt .... .
Versaille den 18. juni 1685.
. E. L. wehrtes schreiben vom 20. may? hab ich vorgestern zu recht
entpfangen. E. L. haben woll gantz nicht nöhtig, mir entschuldigung zu
machen, dass dero voriges schreiben nicht durchauss von dero aigenen
handt gewessen ist. Mich hatt nur wunder genohmen, wie dass meine hertz-
liebe schwester in der erschröcklichen bestörtzung ahn mich haben gedencken
können, undt habe solches woll vor ein rechtes zeichen E. L. amitie vor
mich gehalten, wo von ich über die massen sehr touchiret bin. Ich kan
E. L. nicht ausssprechen, wie sehr es mich noch schmertzet undt wie wenig
ich mich dran gewehnen kan, meinen armen bruder seeliger in ein grab
zu wissen. Ich weiss, dass er gar seelig gestorben undt sich woll nicht
wider bey unss wünschet. Gott verleye mir auch die gnade, wan[n] meine
stunde wirdt gekommen sein, so seelig auss diesser Welt zu scheyden.
Aber [für] diejenige[n], so ihn von hertzen geliebet haben alss E. L. unsser
fraw mutter undt mich, ist es woll ein erschreckliches undt ohnleydtliches
unglück. Allein wie E. L. woll weisslich sagen, weill es gottes wille so
gewessen, müssen wir unss woll endtlich darin ergeben. Gott gebe, dass
wir ihn nur durch der docktoren ignorentz undt nicht durch jemandes
bossheit verlohren haben; den[n] seine kranckheit war gar wunderlich, in-
sonderheit die mühe, so man genohmen, ihn E. L. undt seiner fraw mutter
zu entziehen. [Ich] förchte alss dass etwass dahinter gestocken; den[n]
man hatt ihn ja eüch beyden nicht wider sehen lassen, biss er den gar
ı Pflug und Graf Wittgenstein hatten Schwestern geheiratet. Madame
Pflug war Hofmeisterin in Heidelberg.
3? st. v. Dieser Brief oder der vor ihm eingetroffene muss die Nach-
richt vom Tode des Kurfürsten Karl von der Pfalz (26. Mai 1685) enthalten
haben.
424 P. Haake.
auss gehabt hatt undt nicht mehr zu helffen war. Nun gott der gerechte
richter aller menschen hertzen ist solches wissendt. Selbiger wolle denen
es belohnen, so ahn diessem unglück schuldig sein, E. L. aber stärcke,
macht und trost verleyen, solches alles zu überstehen. Er wolle auch
taussenfeltig in freüden wider ersetzen, wass sie ahn dero fraw mutter undt
meines armen bruders todt vor leyde aussstehen. Ich aber bin undt ver-
bleibe biss ahn mein endt .....
St. Clou den 30. juni 1685.
. . E. L. wehrtes schreiben vom 11. diesses monts habe ich vor etlichen
tagen zu recht entpfangen, aber ohnmöglich eher alss nun darauff antwortten
können, weillen ich eine reisse nach Maubisson! gethan habe, alwo ich
3 tage gewessen, undt in dem humor, wie ich nun bin, hatt mich diesse
einsambkeit gar nicht missfahlen, welche mir doch zu andern zeitten ein
abschew gewessen were. Ma tante, die abtissin, undt ich haben auch sehr
gemorallisirt mitt einander undt woll betrachtet, wass E. L. melden,
nehmblich dass alles in diesser welt woll lautter unbestendigkeit undt eytel-
keit ist. Die gutte fürstin führt aber ein so strenges, frommes undt gott-
seeliges leben, dass sie ohne zweiffel auch woll ein seeliges endt haben
wirdt. Ich habe sie auch sehr touchirt über unssern verlust gefunden,
undt ob sie zwar ahn schir nichtes mehr in diesser welt attachirt ist, so
liebt sie doch ihr hauss sehr, derowegen eben so betrübt, alss wen[n] sie
meinen bruder seeligen gekent hette, undt ob sie schon eine none ist, so
hatt sie doch nicht alle münchereyen wie ander haben, sondern [ist] gar
raisonable undt hatt grossen verstandt undt viel von I. G. meines herr
vatters seel. maniren. Sie hatt mich gefragt, ob E. L. wider in Denemarck
würden; weillen ich aber E. L. schreiben erst in meiner zurückkunft ent-
pfangen, habe ich ihr nichts hirauff sagen können. Ich kan mir gar leicht
einbilden, hertzallerliebste schwester, wie es E. L. zu muhte muss sein,
wen[n] sie alle die leütte werden ahnkommen sehen; undt ob der alte
churfürst? zwar ein herr voller meritten ist undt auch gar genereux, so ist
es doch schmertzlich ihn ahn meines brudern platz zu sehen, ja es graust
mir recht darüber, wen[n] ich nur dran gedencke. Monsieur hatt E. L.
durch den abé de Morel geschrieben, welchen der könig wegen meiner
interessen ahn den neüen churfürsten schicket, ich aber nicht, weillen
diesser abé erst mittwogen von hier verreyssen wirdt undt ohne zweiffel
lange unterwegens sein, also mein brieff gar zu alt würde geworden sein.
Vor alle gutte wünsche, so E. L. mir thun, bin ich E. L. über die massen
obligirt; wenn alle die, so ich E. L. hergegen thue, reussiren, werden
E. L. gewiss wider trost undt freüde entpfangen von gott dem allmächtigen.
Wass meines brudern testament ahnbelangt, höre ich, dass es gar wunder-
1 Maubuisson, altes Cistercienserkloster bei Pontoise, wo ihre Tante
Louise Hollandine Äbtissin war.
3 Philipp Wilhelm von Pfalz-Neuburg.
Kleine Mitteilungen. 425
lich vom Langhanss! soll auffgesetzt sein worden; wen[n] es aber nicht
nach rechtem brauch ist, mag es woll umbgeworffen werden. Doch alles
wirdt sich entlich auss weissen, ich aber nie unterlassen E. L. zu versichern,
wie dass ich bin undt biss in todt verbleibe ......
6.
Chambor den 19. september 1685.
. . E. L. bitte ich daussendtmahl umb vergebung, dass ich noch bissher
nicht auff dero wehrtes schreiben vom 13./23. aug. geantwortet habe. Aber
es ist warlich meine schuldt nicht; den[n] ich solches erst den abendt vor
unsserer abreiss von Versaille entpfangen. Sonsten würde ich nicht unter-
lassen haben, gleich meine schuldigste dancksagung davor abzulegen; den[n]
es mich woll von hertzen erfrewet hatt, insonderheit weillen ich darauss
verspüre, dass ich noch in dero gedechtnuss bin undt mich flatiren kan,
dass meine hertzallerliebste schwester mich nicht allein nicht vergist,
sondern auch noch mitt dero precieusen amitie gegen mir verharret. E.L.
thun mir hirinen justice; den[n] ich versichere E. L., dass niemandes in
der welt E. L. mehr ehret, liebet undt gantz ergeben ist alss ich bin undt
biss ins grab verbleiben werde. Es ist aber auch woll einmahl zeit, dass
ich auff E. L. schreiben komme undt solches beantwortte. I. G. der chur-
fürst mein herr vatter seeliger muss erschrecklich nach meiner abreiss von
Heydelberg verendert undt gar veralt sein, weillen er, wie E. L. berichten,
ahn dem itzigen churfürsten muss geglichen haben. Vor 21 jahren hab
ich S. L. gesehen; [er] gliche aber damahlen nicht ahn I. G. dem chur-
fürsten sehliger; [er] hatte viel ein länger gesicht, war sehr rott, gantz
grawe haar undt gar wenig zähn im mundt, war auch viel länger von
taille alss I. G. mein herr vatter. Worinen aber einige gleichnuss sein
kan, ist es in den augen; den[n] beyde hatten dunkelblawe augen
undt viel verstandt drinen. [Ich] kan also mir woll einbilden, dass,
wen[n] der churfürst sehliger älter geworden undt der itzige, wie
man mir sagt, eine peruque genohmen, dass also sich einige gleichnuss
finden kan. Wie E. L. aber wie auch I. G. mein fraw mutter bey allem
diessem wessen wie auch den neüen hoff zu sehen zu muhte muss
sein, kan ich mich gar leicht einbilden. Mir schauderts, wen[n] ich nur
daran gedencke, will geschweygen, wie es denen zu muhte muss sein, so
sich selber dabey befinden. Der churfürst ist ein wackerer, gar vernünfftiger
und verständiger herr undt seine gemahlin gar eine gutte fürstin. Der
jetzige churprintz? hatt auch gar ein gutt gemüht; allein diesses ungeacht
so kan man doch nicht lassen einen abschew zu haben, andere ahn unssers
gutten Carlgens seeligen platz zu wissen. Aber ich sage leyder E. L. hir
nur, wass sie schon alzu woll wissen, auch beklage ich E. L. woll von
gantzem hertzen. So viel ich den margraffen von Ahnspach?® kene, hatt
1! Langhanns war pfälzischer Hofprediger und Kirchenrat. Siehe über
ihn Ludwig Häusser, Geschichte der rheinischen Pfalz Band II, S. 697 ff.
3 Johann Wilhelm, Kurfürst von 1690 bis 1716.
® Markgraf Johann Friedrich von Ansbach.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. l 28
426 P. Haake.
mir woll alss gedeücht, dass nicht viel ahn ihm ist. Dass er meines
brudern freündt war, nahm mir nicht wunder; den[n] seine facilitet war
mir nur gar zu bekandt, leütte zu lieben, so ihm nur gutte wortte geben
undt complaissant wahren, welches ihm nur gar zu übel leyder bekommen
ist, wie wir alle mitt unsserm schaden gesehen haben. Dass E. L. aber
einsmahls mir geschrieben, dass desser margraff dero freündt were, das
hatt mich sehr wunder genohmen. Ich muss es gestehen, undt seindt E. L.
ursach, dass ich meinen eigenen augen undt ohren schir uhnrecht geben
habe; den[n] wass er hir auch thate, sagt ich alss bey mir selbsten: er
stehlt sich nur so undt will nicht, dass man ihn kent; mitt seinen freünden
aber muss er anderst sein. Nun aber sehe ich woll, dass ich mich gar
nicht ahn ihm betrogen undt gleich recht von ihm judicirt. Wer mich aber
woll über die massen betrogen, ist Langhanss; den[n] ich habe ihn vor
einen ehrlichen man vor diessem gehalten. Docktor Winckler! surprenirt
mich auch; den[n] er meinem armen bruder vor diessem trew gedinet hatt,
insonderheit in seinen kinderblattern zu Genève.’ Der geitz teüffel muss
diesse beide kerls bessessen haben, so liederlich mitt meinem armen bruder
umbzugehen; aber hirvon will ich nicht mehr reden; den[n] wie E. L.
selbsten erinern, diesses erfrischet nur die wunden undt dint sonsten zu
nichts. Von hier kan ich E. L. nichts neües berichten; den[n] dass man
alle tag 22 personnen mitt dem könig zu mittag ist, dass man alss umb
den andern tag den hirsch jagt, dass ein tag comedie, andern tags
apartement ist, daran ist E. L. woll wenig gelegen. Zudem so zweiffele
ich nicht, dass E. L. auch jetzt noch gar viel werden zu thun haben undt
also wenig zeit so einen grossen brieff zu lessen. [Ich] wünsche den/n]
nur, dass gott der almächtige E. L. nach so lang aussgestandener mühe,
arbeit undt trawerigkeit ein ruhiges undt vergnügtes leben führen mögen
undt dero hertzenleydt mitt hundertfältigen freüden möge ersetzet werden.
Ich aber verbleibe biss in todt .....
Versaille den 31. mertz 1686.
.. Ob ich zwar in einer erschrecklichen betrübtnuss bin über die un-
erhörte bösse zeittung von dem absterben I. G. meiner fraw mutter seelig?,
so kan ich doch nicht unterlassen E. L. zu schreiben; den[n] ich flatire
mich, dass niemandes mehr part in meinen schmertzen nehmen wirdt alss
eben E. L.; denn E. L. wol bewust ist, wie sehr I. G. seeliger E. L. ge-
ehret, estimiret undt geliebet haben. Ach, hertzallerliebste schwester, wie
1 Über den kurfürstlichen Leibarzt Dr. Winkler vgl. Häusser Gesch.
d rhein. Pfalz Bd. IS 704 und 762 ff. und Bodemanns Ausgabe der
Briefe Liselottens an die Kurfürstin Sophie von Hannover Band 1, S. 63.
? im Spätsommer 1670. Vgl. Briefe der Herzogin Elisabeth Charlotte
von Orleans an ihre frühere Hofmeisterin A. K. v. Harling geb. v. Uffeln
und deren Gemahl, Geh. Rat Fr. v. Harling zu Hannover. Herausgegeben
von Eduard Bodemann. Hannover und Leipzig 1895. Brief I, 11.
3 Kurfürstin Charlotte von der Pfalz starb am 16. März 1686.
Kleine Mitteilungen. 427
sehr sucht unss gott heim mitt so manchen betrübtnuss! Diejenigen, so
gott zu sich nimbt, seindt nicht ahm meisten zu beklagen, sondern die
auff diesser sch[n]öden undt bössen welt verbleiben. Die trenen schiessen
mir so heüffig in den augen, dass ich ohnmöglich mein papir mehr sehen
kan, muss derowegen schliessen, befehle E. L. in den schutz dess aller-
högstens undt bitte gott, dass er E. L. ahn leib undt sehl segnen möge.
Ich aber verbleibe biss in todt der wehrtsten schwester .....
8.
St. Clou den 17. may 1686.
.. Vor etlichen tagen hatt mir I. L. der churprintz von Saxen! E. L,
wehrtes schreiben vom 8. aprill überlieffert, bin E. L. woll zum högsten
verobligirt vor alle tendre sentiementen, so mein hertzliebe schwester mir
darinen bezeügen. Diesses hatt mich über die massen sehr getröstet, aber
gar nicht surpreniert; den[n] mir E. L. guttes gemühte sambt allen andern
tugenden dermassen bekandt ist, dass ich woll nicht habe zweifflen können,
dass I. G. meiner fraw mutter s. todt E. L. würde zu hertzen gangen sein
undt dass E. L. mich auch beklagen würden undt mittleyden mitt mir
haben. [Ich] sage E. L. auch demütigen danck vor alle gutte wünsche,
so sie mir thun, undt wen[n] E. L. hergegen alles begegenet, so ich dero-
selben wünsche, werden E. L. nicht allein alles bissher gehabte unglück
undt betrübtnuss gantz ersetzet werden, sondern E. L. wirdt auch alles
zufallen, so dero hertz begehret undt sie nur selbsten zu dero vergnügen
erdencken können. Von alle unssere verluste aber will ich nichts mehr
schreiben, den[n] das erneüet einem nur allen schmertzen wider. Mich
hatte die betrübtnuss dermassen accablirt, dass ich ein tag 14 kranck ge-
wessen, habe aber nur 3 tag das continuirliche fieber gehabt mitt kleinen
redoublementen abendtes. Mitt gottes hülff undt eine gutte diete hab ich
mich endtlich auss diessem allem herauss gerissen. Auss der überschriefft,
so ich E. L. auff meinem letzten brieff gemacht, werden E. L. gemeint
haben, dass ich schon gar den transport im hirn hatte, aber ich hoffe, dass
E. L. mir solches woll werden vergeben haben, wen[n] sie betracht, in
welchem standt ich deroselben geschrieben. [Ich] war warhafftig so
troublirt von betrübtnuss, dass ich nicht mehr wuste, wass ich schriebe oder
thate. Dass der margraff* von Ahnspach undt 2 riden ahn den kinder-
blattern gestorben, habe ich schon vor 3 wochen erfahren. Seine gemahlin
dauert mich zwar, allein unter unss gerett, ahn dem margraffen ist kein
grosser verlust, undt glaube, dass E. L. ihn auch woll nicht regrettiren.
Mir ist er allezeit gar abgeschmackt vorkommen undt ware recht ver-
wundert, alss ich gehöret, dass E. L. undt mein armer bruder seliger so
viel von diessem herren hielten; den[n] hir in Franckreich hatte er vor gar
1 Der spätere Johann Georg IV. Er hatte am 7. November 1685 von
Leipzig aus seine grosse Tour durch Europa angetreten und weilte vom
13. Dezember bis zum 19. Mai 1686 in Paris.
2 Johann Friedrich (t 22. März 1686 in Ansbach).
Ch
498 P. Haake. Kleine Mitteilungen.
sot passirt undt gar nicht reussirt. Der conte de Barby ', welchen E. L.
woll kennen, hatt ein besser lob hir, undt jeder man ist persuadirt, dass
er verstandt hatt. [ch mögte nur wünschen, dass I. L. ein wenig mehr
reden mögten alss sie thun; den[n] sie reden woll genung, umb nichts zu
scheüen, spricht auch das Frantzösch sehr woll auss undt weiss sich in
alles hiesige gethuns gar woll zu schicken, undt kan E. L. ohne
flaterie sagen, dass er gar woll hir reussirt. Mons. Knoch? scheint gar ein
feiner man zu sein undt sehr raisonabel, entretenire ihn offt. Ich bitte
E. L. umb verzeyung, dass ich mir nicht ehe die ehre geben E. L. befehl
zu volziehen undt von dess ehurprintzen leben hir E. L. zu instruiren.
Allein mein hertzallerliebste schwester, ich habe diessen gantzen winter
durch so erschrecklich vill chagrin gehabt, dass ich gemeint, ich müste
drin vergehen, war also incapable 2 linien zu schreiben, undt mitt lamenta-
Donen wolte ich E. L. nicht beschwerlich fallen, contrarie ich dachte, alss
dass sich die zeitten einmal endern mögten undt ich E. L. alss denn wass
schreiben könte, so E. L. divertiren mögte. Noch der zeit aber weiss ich
nichts erfreüliches, muss derowegen schliessen, bitte E. L. aber .zuforderst
dero armen alten Lisselotte nicht zu vergessen undt mir allezeit ein
plätzgen in dero precieussen amitie zu behalten, auch vestiglich zu glauben,
-dass ich deroselben biss ins grab gantz ergeben sein werde undt jederzeit
verbleiben ..... Paul Haake.
! Unter diesem Namen reiste der Neffe der Adressatin, der sächsische
Kurprinz.
3 Gebeimrat Hans Ernst v. Knoch war der Hofmeister des sächsischen
Kurprinzen.
429
Kritiken.
Georg Adler, Die Sozialreform im Altertum. Abdruck a. d. Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften. Jena. G, Fischer 1897.
M. 2.—.
Eine wesentlich kompilatorische Arbeit, in der man vergeblich
nach irgend einem selbständigen Gedanken suchen wird. Der Verf.
kopiert einfach die Ansichten der Autoren, denen er jeweilig folgt,
und führt dadurch den Leser häufig geradezu in die Irre, indem er
Thatsächliches und Hypothetisches bunt durcheinanderwirft, auch das
Zweifelhafteste als beglaubigte Thatsache vorführt. — Was soll man
z. B. dazu sagen, dass das Wucherverbot des Bundesbuches ohne
Weiteres als absolutes Zinsverbot, die Behandlung der Darlehen im
Erlassjahr als radikale Schuldenkassierung hingestellt wird, ohne dass
der Leser auch nur eine Ahnung erhält, wie problematisch und viel-
umstritten hier alles ist? Freilich kennt der Verf. nicht einmal die
wichtigste Litteratur! Von Nowak z. B. benutzt er einen populären
Aufsatz in der Allgemeinen Zeitung, während ihm Nowaks hebräische
Archäologie und Dillmanns Kommentar, die er in der Litteraturübersicht
notwendig nennen musste, völlig unbekannt sind!
Zu dieser Unkenntnis kommt eine grosse Trivialität der Ge-
danken und Ungeschicklichkeit des Gedankenausdrucks. Man vgl. z. B.
was der Verf. über die religiös-sittlichen Grundideen des Deutero-
nomiums sagt: „Der Mensch soll sich in allen Lebensbeziehungen zu
einer höheren Moral bekennen und gegen seine Mitmenschen, zumal
soweit sie arm und niedrig, jederzeit humaner Handlungen hefleissigen.
Der starre Egoismus soll abgethan werden und eine neue Sozialethik
heraufkommen (!), die dem Gesetzgeber möglich und praktikabel (!)
dünkt.“
Denselben Eindruck des Dürftigen und Ungenügenden macht die
Darstellung der griechisch-römischen Verhältnisse, wie ich in der
Berliner philologischen Wochenschrift ausführlich darlegte. Hier sei
nur auf die bezeichnende Thatsache hingewiesen, dass der Verf. in
seinem Bericht über Solon von dem sozialgeschichtlich so überaus be-
deutsamen Zugeständnis des grossen Reformers an die antikapitalistische
430 Kritiken.
Zeitströmung: von der Aufstellung eines Maximums für den Erwerb
von Grund und Boden, der Beschränkung des „Anhäufungsrechtes“
nichts weiss! Ein drastisches Beispiel für die Oberflächlichkeit, die
der ganzen Arbeit anhaftet.
Zum Schlusse noch ein Wort zur persönlichen Abwehr: Ich habe
schon früher Anlass gehabt (in der Zeitschr. für Sozial- und Wirt-
schaftsgesch.) gelegentlich eines Angriffes Adlers auf mein Buch über
den antiken Sozialismus, die Arbeitsweise des Verf. zu charakterisieren.
Da er damals nicht das letzte Wort behielt, so quittiert er jetzt über
diese meine notgedrungene Abwehr, indem er in der Litteraturüber-
sicht mein Buch anführt und die Bemerkung hinzufügt, dass dasselbe
für seinen Zweck ganz unbrauchbar und stellenweise irreführend sei.
Ist es schon bezeichnend für die Loyalität des Verf., dass keinem
der zahlreichen, von ihm genannten Autoren, die „stellenweise“ doch
wohl ebenfalls geirrt haben, auch nur die kleinste Rüge zu teil wird,
und ich allein als Sünder dastehe, so muss es vollends als leichtfertige
Irreführung der Leser bezeichnet werden, wenn Adler mein Buch
als abgeschlossenes Werk zitiert, d. h. es unterlässt, anzugeben, dass
von demselben nur der erste Band vorliegt, der auf die vom Verf.
behandelten Fragen noch gar nicht eingeht! Von Israel und Rom
ist in diesem ersten Band überhaupt nicht die Rede, und was Hellas
betrifft, so ist in der Vorrede ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die Geschichte der sozialen Demokratie, welche für Adlers Thema
hauptsächlich in Betracht kommt, ebenfalls der Fortsetzung des Werkes
vorbehalten blieb.
Dass diese Fortsetzung manches bringen wird, was für die Ge-
schichte der Sozialreform im Altertum doch recht lehrreich sein dürfte,
dafür kann ich schon jetzt auf die dem Verf. noch unbekannten Ab-
handlungen über die Anfänge des Sozialismus in Europa (Historische
Zeitschrift, Jahrgang 1897 und 1898) verweisen.
Erlangen. Robert Pöhlmann.
Gustav Schönermark, Beschreibende Darstellung der älteren
Bau- und Kunstdenkmäler des Fürstentums Schaumburg - Lippe,
im Auftrage der fürstlichen Hofkammer bearbeitet. Berlin,
W. Ernst & Sohn 1897.
Die Arbeit an den deutschen Denkmäleraufzeichnungen hat be-
reits eine kleine Entwickelungsgeschichte, reich an Vorbereitungen,
Versuchen, Enttäuschungen, aber auch Ergebnissen. Die gegenüber
den früheren Bestrebungen, aus einem örtlich unbegrenzten Gebiet be-
stimmte Kunstleistungen herauszuziehen, nun an die Stelle gesetzte,
unbeschränkte Berücksichtigung aller Zeiten und Kunstzweige in
Kritiken. 431
einem dafür räumlich begrenzten Gebiet musste begreiflicher Weise
erst ihre Vertreter erziehen. Voran ging auf diesem Gebiete Lotz
mit seiner Kunsttopographie, wenn auch nur, soweit es Privatmittel
gestatteten und auf das Mittelalter beschränkt. Die Provinz Hessen-
Nassau war es dann, welche zunächst auf dem Gebiete der Baukunst
und ohne Beigabe von Abbildungen die planmässige Durchführung
zum leitenden Grundsatz erhob (Regierungsbezirk Cassel, herausgeg.
von v. Dehn-Rothfelser und Lotz 1870), dann das Reichsland, welches
die Umfassung aller Stilperioden und Kunstgebiete und die Erläute-
rung durch beigegebene Abbildungen durchführte (Elsass I, herausgeg.
von Kraus 1876). Hier, wie dort war der geistige Vater des Unter-
nehmens der derzeitige Oberpräsident Möller, dem ein dauerndes Ge-
dächtnis dafür gebührt. Der Wunsch, von Reiches wegen die Unter-
nehmungen auf diesem Gebiete einheitlich zu gestalten, scheiterte um
anderer Aufgaben desselben willen, und so nahmen Vereine, Provinzen,
Staaten und Staatenverbindungen sich der Durchführung an. Im
Jahre 1879 erschienen die ersten Veröffentlichungen der preussischen
Provinz Sachsen, dann folgte 1880 Westfalen, 1881 Pommern, 1882
das Königreich Sachsen, 1884 Westpreussen, 1885 Brandenburg und
das Grossherzogtum Hessen und hernach andere Teile Deutschlands.
Das Werk ward, wie so vieles in Deutschland, uneinheitlich an
Format und Ausstattung, an eingehender oder summarischer Be-
handlung, an stärkerer oder zurückhaltenderer Berücksichtigung eines
Kunstzweiges, je nach Vorbildung und Vorliebe des Verfassers. Denn
eine Arbeitsteilung, wie sie z. B. Kraus 1887 als wünschenswert hin-
stellte, gewiss eine ideale Forderung, war meist in Rücksicht auf die
Kosten undurchführbar. Auch hat der Gedanke, dass nicht Spezial-
gelehrte, sondern Männer von allgemeiner kunstgeschichtlicher Vor-
bildung und künstlerisch freiem Blick mit gleicher Liebe allen Stilen
und Kunstzweigen gegenübertreten, nach demselben Massstab Licht
und Schatten verteilend, etwas für sich. Jedenfalls ward dadurch
jede Veröffentlichung der Art eine individuelle Erscheinung und kein
lebloses Kommissionsresultat. Unter den vielen Berufenen ist Schöner-
mark einer der Auserwählten. Dass er in dieser Veröffentlichung
auf die Benutzung, wenigstens Anführung jeder vorhandenen Litteratur
(mit Ausnahme der lippeschen Geschichts- bezw. Urkundenwerke von
Erhard, Holscher und Wippermann) verzichtete und sich nur auf das
eigene Sehen und Urteilen beschränkte, fällt auf; vielleicht geschah
es absichtlich im Gegensatz zu anderen, darin vielleicht zu weit
gehenden Aufzeichnungswerken.
Sagte ich vorher, dass jede Denkmäleraufzeichnung eines einzelnen
deutschen Gebietes ein individuelles Gepräge tragen könne, so trifft
432 Kritiken.
dies bei dem Fürstentum Schaumburg-Lippe gleich zu. Noch geringe
romanische Reste finden sich an den Kirchen in Intenburg und Petzen,
Gothisches an den Kirchen in Lindhorst, Heuerssen u. a., am be-
deutendsten in Stadthagen. Altromanisch ist ein Grabstein in Stein-
bergen, mit einem grösseren Kreuz auf einem Halbkreis (dem Himmels-
bogen) verziert, unter welchem ein kleines Kreuz von einem Kreis
umschlossen und zwischen den vier Kreuzarmen mit kleineren Kreisen
besetzt ist (Sinnbild der Erde). Eine Skulptur des Gekreuzigten ist
charakteristisch für den Uebergang vom Hochromanismus zum Spät-
romanismus (1175). Aus der Zeit um 1335 sind mehrere, von
einem abgebrochenen Gebäude stammende, jetzt nicht ganz richtig
aussen am Thurm der Stadtkirche zu Stadthagen vermauerte Platten
mit merkwürdigen Flachreliefs, (Darstellungen der unbefleckten Em-
pfängnis, Christi in der Kelter und anderer zum Teil mit Sinnbildern
gemischter Szenen aus der Legende Christi und der Heiligen nebst
einem geschichtlichen Ereignis) von höchst archaistischer Arbeit. Von
einigen geschnitzten Altarwerken aus dem Ende des 15. bezw. An-
fang des 16. Jahrhunderts in Lindhorst, Meerbeck, Pelzen und Stadt-
hagen scheint das erstgenannte an Kunstwert das bedeutendste zu
sein; jedoch muss keines dem Verfasser wert genug einer bildlichen
Wiedergabe gewesen sein. Zu diesen Werken des Mittelalters kommen
noch, wie überall in Deutschand, Taufsteine, Grabsteine (der beste
von 1527 in der reformierten Kirche zu Stadthagen) einige hübsche
Kelche und Glocken mit interessanten Inschriften. Aber alles dies
tritt in den Hintergrund gegen die Zeit des 16. und der ersten Hälfte
des 17. Jahrhunderts unter den Grafen von Holstein aus dem Hause
Schaumburg (Schauenberg, Sternberg und Gehmen). Der Frühbarock-
stil giebt dem Lande sein Gepräge. Schon Otto IV. und sein
Bruder Adolf XI. hatten in Stadthagen um 1541—1544 (s. Schöner-
mark 8. 44, 42) an Stelle der alten Burg ein Schloss in einfacher
Renaissance mit einziger Zier von Rundbogengiebeln aufbauen lassen.
(Interessant ein Brunnen von 1552 mit Verwendung romanischer
Teile.) Ottos Sohn Adolf XII. (1576—1601) verlegte die Residenz
1593 von der Schaumburg nach Stadthagen und schmückte das
Innere des dortigen Schlosses reich aus. Eine Reihe Kamine im
Frühbarock, mit phantastischen Figuren an den Wangen und mit Relıefs,
zum Teil allegorischen Inhalts an Fries und Aufsatz finden sich in
dem vorliegenden Buch in Beschreibung und in anschaulichen Licht-
drucken wiedergegeben. Auf Adolf folgte sein Bruder Ernst III.,
(1620 zum Fürsten erhoben), der in Helmstädt studiert, 1589—1592
auf Reisen Italien kennen gelernt hatte, und in Bückeburg, wohin
er seine Residenz verlegte, in kunstsinniger Weise den Glanz seines
Kritiken. 433
Hauses zum Ausdruck brachte. Auch an dem Bückeburger Schloss
ist lediglich das Innere reich und interessant, während der Aussenbau
einfach, teils älter, teils jünger ist. Die Ausstattung tritt also mehr
im Sinne einer nachträglichen Dekoration auf, dafür aber auch mit
allen Mitteln und alle Kunstzweige in ihren Dienst nehmend. Zu-
nächst ist in der Schlosskirche eine sehr reiche und farbige Holz-
architektur verbunden mit einer völligen Bemalung aller Wand- und
Deckenflächen und Figuren. In dieser Dekoration sehen wir manche
sich kreuzende Einflüsse, so niederländische (Reliefs der Verkündigung
und der Anbetung der Könige zu den Seiten der Kanzel) die der
italienischen Frührenaissancee (die knieenden und fackelhaltenden
Engel, welche die Altarplatte tragen), der Hochrenaissance eines
Michelangelo, Sebastian del Piombo und Bandinelli (Gemälde des
jüngsten Gerichts an der Westwand und Reliefs der Auferweckung
des Lazarus und der Auferweckung der Toten), der Spätrenaissance
eines Giulio Romano und Fiamingo (Fantasiefiguren und Engelsköpfe
an den unteren Holzvertäfelungen und Pilastern). Aber alles ist be-
reits in das Barocke umgebildet, ja charakteristisch für das Früh-
barock. Die Freude an stark bewegten Motiven und dadurch hervor-
gerufenen Schlagschatten, die kühn fre herausgearbeiteten Teile, die
Schweifung und Rundung der Flächen und andere Eigenheiten des
Stiles treten uns entgegen. Dazu Bildungen, die wiederum charakte-
ristisch für den speziell deutschen Barockstil sind: die zahlreichen,
heiter behandelten Cartouchen, die Modellierung der Engelsköpfe und
Flügel, die Art der Holzschnitzerei mit ihrer deutlich zum Ausdruck
kommenden Materialberücksichtigung. Kurz, es stecken eine solche
Lebensfreude und Schaffenskraft und ein so ausgesprochener Charakter
ın diesen Arbeiten, dass ein durch keine Stilvorurteile befangener
Kunstfreund mit innigem Vergnügen die Beschreibung und die reizen-
den Abbildungen derselben geniessen und wenn er die Originale nicht
kennt, zu eigener Besichtigung verlockt werden wird. Die Haupt-
räume des Schlosses liegen im Obergeschoss. Hier ist der sogenannte
weisse Saal, dessen Decke reich und kräftig, in der Mitte mit prächtigen
Wappen unter und über Trophäen in Stuck dekoriert ist, dann
noch mehrere Zimmer mit zum Teil recht feinen Stuckaturen. Den
Glanzpunkt bildet der goldene Saal mit seiner prächtigen Felderdecke
und seiner überreichen Thür. Diese Thür ist eines der bekannteren
Stücke aus Bückeburg, besonders seit dem schönen Lichtdruck von
Römler und Jonas in den von Fritsch herausgegebenen Denkmälern
der deutschen Renaissance. Der Herausgeber jenes Werkes hat im
Text bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Gestalt des Mars
an der Thür auf Gian von Bolognas Neptun auf dem bologneser
434 Kritiken.
Brunnen zurückgeht, dass der auf der Bekrönung schwebende Merkur
eine Variante des berühmten Merkur von Demselben ist, und dass
auch andere Figuren und Dekorationen hier auf einen Schüler des
grossen flandrischen Meisters hinweisen. Ihn haben wir in Adriaen
de Vries zu sehen, der um diese Zeit für den Fürsten Ernst in
Bückeburg thätig war. Von diesem trefflichen Künstler bewahrt
auch der Bückeburger Schlosspark zwei herrliche Bronzegruppen (Diana
und Aktäon, Raub der Proserpina), denen die beigegebenen Autotypien
leider nicht völlig gerecht werden. Ebenso ist das bronzene Tauf-
gestell in der lutherischen Kirche, das den Namen: Fries und das
Herstellungsjahr: 1615 trägt, ein Werk von hervorragender Schönheit,
auch der Komposition. Die Kirche selbst ist, abgesehen von dem
dem Mittelalter treu gebliebenen Konstruktionsystem, den Masswerk-
füllungen der Fenster und einigen anderen Einzelheiten im üppigsten
Barockstil ausgebildet. Die mit Bandwerk und Muscheln gezierten
Hermenpilaster, welche die Westfront teilen, die Eingangsthür mit
dem gebrochenen, von Figuren und Wappen belebten Giebel, der
Giebelaufbau darüber, die oberen Kreisfenster mit ihren darauf ge-
wissermassen balanzierenden Giebeln, die Pyramiden, Schnörkel, ge-
rollten und gekanteten, vorgedrängten und zurückgesetzten Motive,
alle geben das Bild des deutsch-niederländischen Barockstils bereits
in einer solchen Uebertreibung, dass dieser Bau ein gutes Beispiel
des Stils ist. Lübke und Fritsch haben freilich in ihren Werken
über die deutsche Renaissance das Bückeburger Schloss und die Kirche
für die Renaissance annektiert; doch geschah dies wohl nur in dem
Sinne, alles mitzunehmen, was sich noch anschliessen liess, und in
der Unsicherheit, ob noch spätere eigene Barock-Veröffentlichungen
kämen. Darum aber vermisst man sie nun in den jene Veröffent-
lichungen fortsetzenden Werken von Gurlitt und Dohme. Den Schluss
der Bauthätigkeit jener Zeit bildet das 1609 begonnene, doch erst
1627 vollendete Mausoleum des Fürsten Ernst in Stadthagen, dessen
Entwurf von Giov. Maria Nosseni, dem durch die Umgestaltung des
Chores im Freiberger Dom zu einer Grabkapelle des Kurfürsten
Moritz berühmt gewordenen sächsischen Künstler. In dem eigen-
tümlich siebenseitigen Grundriss möchte ich die damals von Holland
neu ausgehenden Versuche zu mannigfachen Gestaltungen des kirch-
licken Zentralbaues wiederfinden. Der Aufbau mit der Kuppel und
den Nischen im Innern, welche durch kleine Aedicula gefüllt sind,
zeigt wiederum italienische Einflüsse des Altertums und der Renaissance.
In der Mitte des Raumes steht das fürstliche Grabmal, das im Stile
jener Zeit ebensogut ein anderer, als ein Grabes-Aufbau sein könnte.
Hiermit endet unser Interesse an den schaumburg-lippeschen
Kritiken. 435
Denkmälern. Einen wehmütigen Nachklang bilden die im Walde
bei Baum befindlichen Grabmalsbauten des Grafen Wilhelm von
Schaumburg-Lippe, f 1776 und der Gräfin Juliane f 1799, in denen
uns die nüchterne Wiederaufnahme ältester Formen, der Stufenpyramide
und des urtümlichen Tempelzella-Baues entgegentritt.
Ausser den hier angedeuteten Werken der Baukunst und Bildnerei
und des Kunstgewerbes finden sich in den Schlössern noch u. a. zahl-
reiche Bilder, welche zum Teil hochtönende Namen, wie Albertinelli,
Reni und Veronese, Dürer, Rubens und Rembrandt tragen. Ihnen
gegenüber ist jedoch Schönermark zurückhaltend, kurz gefasst und oft
zweifelnd, so dass nach dieser Richtung hin noch Aufschlüsse über
Wert und Wahrheit erwünscht wären. In Bildersammlungen solchen
doch immerhin privaten Besitzes ist es freilich nicht immer an-
gemessen, die kritische Brille aufzusetzen. Lassen wir uns also an
all dem Schönen genügen, was die lippesche Veröffentlichung ge-
bracht hat. Es sei noch hinzugefügt, dass an äusserer Ausstattung
das Buch eines der vornehmsten seiner Art ist.
Berlin. P. Lehfeldt.
Ludo Moritz Hartmann. Geschichte Italiens im Mittelalter. 1. Band.
Das Italienische Königreich. 8° von IX—409 S. Leipzig,
Wigand, 1897.
Dieser erste Band einer breit angelegten Geschichte Italiens um-
fasst blos den Zeitraum zwischen der Aufhebung des Imperatorentitels
im Occident durch Odovakar (476) und die Wiedereroberung der
Halbinsel durch das byzantinische Reich (553), also nicht ein volles
Jahrhundert. Aber diese Periode war eine für die späteren Geschicke
Italiens so folgenschwere, dass man es Hartmann als ein Verdienst
zurechnen darf, die gewaltige Fülle der Ereignisse in einem verhält-
nismässig so geringen Umfang eingeschlossen zu haben.
Abgesehen von der Einleitung, welche in grossen Zügen die poli-
tische und wirtschaftliche Lage des römischen Reiches in den letzten
Jahrhunderten schildert, zerfällt das Buch in acht Kapitel.
Kapitel 1 behandelt die Geschichte Odovakars; 2 bis 5 die Re-
gierung Theoderichs, 6 und 7 den Untergang des ostgothischen Reiches,
8 die Einrichtungen der byzantinischen Provinz in Italien. Für 2—5
stützt sich die Darstellung hauptsächlich auf Mommsens grundlegende
Ostgothische Studien (Neues Archiv Bd. XIV und XV); für 8
konnte Hartmann auf seinen eigenen Untersuchungen zur Geschichte
der byzantinischen Verwaltung in Italien fussen. Uebrigens
zeugt das Ganze von einer gründlichen Kenntnis der Quellen und einer
selbständigen Auffassung des Stoffes. Der Stil scheint mir mitunter
436 Kritiken.
etwas vernachlässigt; wenigstens hätte vor dem Drucke die feilende
Hand nicht fehlen sollen.
Der Schwerpunkt des Buches liegt, wie sich von selbst versteht,
in der Geschichte der Ostgothen. Die tiefe Tragik der Geschicke
dieses Volkes, welches heroisch unverzagt den Kampf mit seinem un-
erbittlichen Schicksal aufnimmt und ihn bis zu Tode auskämpft,
scheint mir Hartmann mit echt historischem Sinne erkannt und dar-
gestellt zu haben. Sie lag im ganzen Wesen des hybriden künst-
lichen Staats, in welchem, wunderlich genug!, das Civil- und das
kriegerische Element systematisch auseinander gehalten wurden, indem
jenes nur aus Römern, dieses nur aus Gothen bestehen, beider Zügel
aber in den Händen des Königs vereinigt sein sollten, der dieses `
politische Zweigespann eigenmächtig zu lenken hatte. Dass eine solche
Einrichtung auf die Dauer nicht bestehen konnte, leuchtet ein. Die
Römer konnten sich nicht mit dem militärischen Regiment der Gothen
versöhnen, die Gothen konnten sich nicht in einem Kulturstaat, wie
Theoderich ihn auffasste, zurechtfinden. So kam es, dass das Reich
den einen zu barbarisch, den andern zu römisch war, und dass es
bei der ersten Gelegenheit von beiden verraten wurde. Denn so wie
die römische Bevölkerung den Byzantinern die italienischen Städte
auslieferte, so trieben die hervorragendsten Gothen nach dem Tode
Theoderichs, u. a. Amalasuntha, Theodahad, Mathasuntha, Erarich den
schnödesten Verrat an der gemeinsamen Sache.
In welchem Masse Theoderichs Begriff des ostgothischen Staats
ihm eigen gewesen ist, hat Hartmann nicht erforscht. Meines Erachtens
kommt das Verdienst oder die Schuld an demselben. grossenteils den
römischen Mitarbeitern des grossen Germanen zu. Dass Hartmann
diesen Gesichtspunkt nicht ins Auge gefasst, dass er in den römischen
Zeitgenossen des Königs nur untergeordnete Persönlichkeiten erblickt
hat und in einem bedeutenden Manne, wie Cassiodor es unbestreitbar
gewesen ist, einen blossen Phrasendrechsler und armseligen Lobhudler
sehen will, darin besteht, wenn ich nicht irre, die bedenklichste Lücke
seines übrigens tüchtigen Werkes.
Ins Detail einzugehen, verbietet der mir zur Verfügung gestellte
Raum, sonst hätte ich gerne verschiedene Fragen berührt, in welchen
ich entweder von Hartmanns Meinung abweiche oder auch mich mit
ihm begegne. Hier sei nur ganz besonders hervorgehoben, wie wir
in Bezug auf Theoderichs gallischen Krieg gegen Chlodwig auf ver-
schiedenen Wegen zu demselben Ergebnis gelangten, nämlich dass
Byzanz in dieser Angelegenheit eine nicht unbedeutende Rolle gespielt
hat, indem es durch den Angriff seiner Flotte auf die Küste Süditaliens
Theoderichs Eingreifen in die Streitigkeiten zwischen den Franken
Kritiken. 437
-und den Westgothen eine Zeit lang verhinderte (Hartmann S. 160;
Kurth Clovis S. 414—418, 421, 471). Dass es schon den Franken-
këng gegen Alarich aufgehetzt hat, scheint mir aus Cassiodor’s Variae
HL 1 und 4 zu erhellen.
Lüttich. Gottfried Kurth.
Engelbert Mühlbacher. Deutsche Geschichte unter den Karolingern
(aus der Bibliothek Deutscher Geschichte, herausg. v. Zwiedineck-
Südenhorst). Stuttgart, Cotta, 1896. VI und 672 S.
Auf dem Gebiete der karolingischen Geschichte besitzt sicherlich
niemand eingehendere Kenntnisse als Mühlbacher, der für sein grosses
Regestenwerk über diese Zeit das ganze Quellenmaterial nach allen
Richtungen hin durchgearbeitet hat. Diese genaue Vertrautheit mit
dem Gegenstande befähigt ihn vor allen zu einer zusammenfassenden
Darstellung des karolingischen Zeitalters. Sein Buch bietet uns nach
einer einleitenden knappen Würdigung der Quellen und einem kurzen
Rückblick auf das Emporkommen des karolingischen Hauses eine aus-
führliche Erzählung der Schicksale des fränkischen Reiches von der
Thronbesteigung Pippins bis zum Vertrage von Verdün. Von 843
an beschränkt sich die Darstellung auf das ostfränkische Reich, dessen
Geschichte uns unter gelegentlicher Berücksichtigung der übrigen
Teilreiche bis zum Tode Ludwigs des Kindes (911) vorgeführt wird.
Das Interesse Mühlbachers ist vorwiegend den Ereignissen zuge-
wandt, die er in überall sorgfältiger, klarer und flüssiger Erzählung
dem Leser vor Augen stellt. Aber auch die Abwandlung der Zustände
innerhalb des weiten von den Frankenkönigen beherrschten Gebietes
verliert er nicht aus den Augen; Karls des Grossen Persönlichkeit
und Hof wird in einem Kapitel, seine Gesetzgebung in einem anderen
und an ihrer Hand Verfassung und Verwaltung, Handel und Finanzen,
Rechtspflege und Heerwesen seines Reiches geschildert; in dem Schluss-
kapitel wird auf den Zustand Deutschlands im Anfange des 10. Jahr-
hunderts eingegangen und gezeigt, welche Wandlungen seit den Tagen
des grossen Karl eingetreten waren.
Neue Gesichtspunkte, originelle Gedanken, scharfe Verteilung
-von Licht und Schatten, Forschen nach den tieferen Zusammenhängen
zwischen den einzelnen Seiten des Volks- und Staatslebens darf man
nicht in dem Buche suchen; aber eine übersichtliche und zuverlässige
Zusammenfassung der durch die Einzelforschung ans Licht geförderten
'Thatsachen, in ruhigem, nüchternem Tone und mit unparteiischer
Auffassung vorgetragen finden wir darin. Und eine solche zu geben,
ist ohne Zweifel gerade die Absicht des Verfassers gewesen.
Leipzig. Erich Brandenburg.
438 Kritiken.
Konr. Eubel, Hierarchia catholica medii aevi sive Summorum Pon-
tiieum S. R. E. Cardinalium, Ecclesiarum Antistitum Series ab
anno 1198 usque ad annum 1431 perducta e documentis tabu-
larii praesertim Vaticani collecta, digesta, edita per K. E. Ord.
Min. Conv., S. Theol. Doct., apostolicum apud S. Petrum de Urbe
poenitentiarium. Münster, Regensbergsche Buchhandlung. 1898.
582 S. 4 Bl. 74 Bogen in 4°. geh. M. 30.
Wer hätte nicht schon Gams, Series episcoporum aus der Hand
gelegt mit Grimm darüber, dass die Bistümer so unpraktisch ange-
ordnet sind, die Daten zu allgemein angegeben, die Quellen nur im
allgemeinen, oft gar nicht mit den entscheidenden Stellen genannt
werden und schliesslich die Angaben sich als ungenau herausstellten.
Hier erscheint nun der Teil der Series episcoporum, der zwischen
1198 und 1431 fällt, in völlig neuer Gestalt. Das Jahr 1198 ist
als Anfang gewählt, weil hier die päpstlichen Regestenbücher be-
ginnen, die Hauptquelle dieses Werks; 1431 als Endpunkt, weil von
hier ab die Zeugnisse über alle Bistümer auch ausserhalb der Regesten
reichlicher fliessen. Eubel ist zu dieser Arbeit vor allem durch
Denifie und Ehrle veranlasst worden. Da er für den fünften Band
des Bullarium Franciscanum, den er gleichzeitig mit dieser Hierarchia
veröffentlicht hat, doch einen Teil der päpstlichen Regesten von
Benedikt XI. bis Johann XXII. durchsehen musste, so war wenigstens
ein kleiner Teil der Arbeit für beide Werke gemeinsam.
Das Werk ist mit Gams eigentlich nur äusserlich zu vergleichen.
Dem Inhalt nach bietet es nicht nur unendlich viel Genaueres, sondern
auch viel mehr, und alles in ausgezeichnet praktischer Anordnung.
Das erste Buch giebt eine Series der Kardinäle, zunächst nach den
Päpsten geordnet, die sie ernannt haben und innerhalb der einzelnen
Regierungen wieder nach der Reihenfolge der einzelnen Promotionen.
Diese Promotionen erscheinen jedesmal mit ihrem Datum; von den
Ernannten wird ihre Laufbahn in der Kirche, namentlich im Kardinalat,
samt der ersten und letzten Subskription innerhalb einer Rangstufe,
zuletzt Todesjahr oder -Tag angegeben, also ein festes Gerippe für
jeden einzelnen Kardinal geschaffen. Ausserdem aber wird beim An-
fang jeder Papstregierung zusammengestellt, wer von den Kardi-
nälen damals noch lebt, also zugleich eine Statistik der Konklaven
gegeben. In den Anmerkungen wird ferner aus den Libris obliga-
tionum et solutionum sowie aus dem gelehrten Apparat in Baluze,
vitae pap. Aven. mitgeteilt, was über Anfang, Inhalt und Ende der
Legationen der Kardinäle zu erfahren war. — Der zweite Teil dieses
Buchs giebt die Reihenfolge der Kardinäle innerhalb der einzelnen
Titel mit Anfang und Ende der Zeit, die sie innehaben, und im An-
Kritiken. 439
hang die Kardinäle ohne Titel. — Der dritte Teil giebt ein alpha-
betisches Verzeichnis der Kardinäle 1) nach ihrem Vornamen, 2) nach
den Namen ihrer Familie oder ihres Geburtsorts, 3) nach den land-
läufigen Bezeichnungen, die einzelne von ihnen meist nach ihrem
Bistum tragen. Ich brauche nicht erst zu sagen, wie wertvoll diese
den sichersten Quellen entnommenen Listen sind, wie sie zugleich für
Studien über die Verfassungsgeschichte des Kardinalats einen Haupt-
teil des Stoffs leichter erreichbar machen und statistische Vorarbeiten
dazu liefern.
Das zweite Buch bringt die Bischofssitze und Bischofsreihen.
Hier ist streng die alphabetische Reihenfolge eingehalten, und zwar
werden die Namen der Bischofssitze durchweg in der abgekürzten
adjektivischen Form gegeben, wie sie in den Originalen regel-
mässig in Verbindung mit dioecesis, ecclesia o ä. vorkommt, also
„Aberdonen.“, „Brixien.“, „Maguntin.“ usw. für Aberdonensis usw. Ich
halte das unbedingt für das praktischste. Denn es sind eben die
Formen, die die Urkunden liefern: jedes Umsetzen wird dadurch dem
erspart, der den Namen, die Regierungszeit usw. des betreffenden
Bischofs sucht. Der gegenwärtige Name ist immer in Klammer bei-
gesetzt; ebenso sind Provinz und das Land beigefügt, dem der Sitz
heute angehört, und ein Anhang S. 573 ff. giebt ausserdem ein Re-
gister der heutigen Namen, das auf die Seite verweist, wo die Series
seines Bischofssitzes, also auch der mittelalterliche Name zu finden ıst.
Ein zweiter Anhang bringt dazu noch ein „Provinciale“ d. h. die Pro-
vinzen mit ihren Suffraganbistümern nach Ländern zusammengestellt.
Die Hauptarbeit aber liegt nun in den Bischofsreihen der ein-
zelnen Sitze. Jeder einzelne Artikel enthält Ueberschrift und vier
Spalten. Die Ueberschrift giebt die Namen des Sitzes, das Land, zu
dem sie gehören, das Subjektionsverhältnis (d. h. die Angabe, ob das
Bistum selbst Metropole ist, oder zu welcher Metropole es gehört,
oder ob es „immediate subj.“ also unmittelbar unter Rom steht) und
endlich — ich komme darauf noch näher — das Servitium commune,
die Annaten, die jedes Bistum zu zahlen hatte. Von den vier Spalten
giebt die erste die Ursache an, wodurch und womöglich das Datum,
wann die Kirche erledigt war: Tod, Versetzung, Absetzung, Ver-
zicht usw. des Vorgängers; die zweite den Namen des Bischofs samt
seinen Beinamen, seine bisherige Stellung, den Orden, dem er etwa
angehört, seine sonstigen Titel und Würden (akademische Grade;
Stellung als päpstlicher Familiare usw.) sowie dazu Notizen über die
Art, wie er an das Bistum gekommen ist, Wahl, Provision usw.
(darüber nachher Genaueres). Die dritte Spalte giebt das Datum
der Erhebung, die vierte die Quellen, aus denen sie sich belegen
440 Kritiken.
lässt: da steht am Anfang noch häufig „Gams“, oder sonst eine
Quelle, aber schon im Verlauf des 13. Jahrhunderts treten meist die
päpstlichen Regesten oder die Öbligationsbücher u. a. Werke des
vatikanischen Archivs ein. Die Anmerkungen endlich geben mannig-
faches Material zur Geschichte der Kirchen oder der Bischöfe, das
gerade im Zusammenhang mit der Series steht.
Für die Statistik der Provisionen bietet der Band eine vor-
zügliche Unterlage. Allerdings ist mir hier die Zeichensprache des
Verf. nicht immer ganz deutlich gewesen. Nach der Vorrede soll
die dritte Spalte die Zeit angeben, da der neue Bischof ad illum
episcopatum sit promotus, die vierte den Ort, wo sich die Urkunde
der Promotion befinde Allein die zweite Spalte enthält auch An-
gaben wie electus, jam electus, provisus oder electus und provisus,
consecratus, postulatus, auch accipit pallium u. a. Dadurch ist mir
. nicht nur zweifelhaft geworden, ob sich nicht das Datum der vierten
Spalte auch auf diese Daten beziehen könne, sondern auch ob die
Urkunden der vierten Spalte wirklich jedesmal die Provision angeben.
Ich habe deshalb bei P. Eubel selbst angefragt und folgende Aus-
kunft erhalten: Wo auf eine Urkunde des vatikanischen Archivs ver-
wiesen ist, liegt immer Provision vor und beziebt sich das Datum
der dritten Spalte auf die Provisionsbulle (der gelegentliche Zusatz
provisus soll also nur die Möglichkeit ausschliessen, etwas andres
anzunehmen). Da aber in diesen Bullen oft auch schon die Weihe
erwähnt wird, die auf Grund der Provision erfolgt war, so ist es in
diesem Fall unsicher, ob die Bulle vom Tag der einen oder andern
Handlung oder von einem späteren Tag stammt. Wenn die zweite
Spalte durch „el.“ andeutet, dass nach der Provisionsbulle dieselbe
Person schon zuvor durch das Domkapitel gewählt worden sei, so ist
damit nicht gesagt, dass in den Fällen, da der Zusatz fehlt, keine
Wahl des Kapitels vorgelegen habe; denn die Bullen ignorieren diese
Wahlen oft vollständig. Wenn aber zu electus ein „provisus“ oder
„confirmatus“ beigesetzt wird, so ist damit im ersteren Fall ange-
deutet, dass die Wahl, die nach oder im Gegensatz zu der päpstlichen
Reservation geschehen war, kassiert und nur nachher dieselbe Per-
sönlichkeit providiert, im zweiten Fall, dass die Wahl (trotz Reserva-
tion und Provision) einfach bestätigt worden sei. Wo endlich „jam
electus“ beigesetzt ist, da giebt das Datum der dritten und die Sig-
natur der vierten Spalte an, wann und wo der neue Bischof zuerst
urkundlich als erwählt, vielleicht auch schon providiert erwähnt wird,
dass also die Provisionsbulle nicht mehr zu finden war. Ebenso wird
das accipit pallium bedeuten, dass nur noch die Urkunde über diesen
Akt vorliegt.
Kritiken. 441
Liegen die Dinge so, dann ist eine Statistik der Provisionen im
ganzen einfach. Denn dann sind die Fälle, wo eine Provision nicht
erfolgt ist, nur im 13. Jahrhundert zahlreicher; mit seinem Ende
werden sie schon immer seltener, mit Johann XXII. werden sie zu
Ausnahmen: nur in den Ländern der armseligsten Bistümer, Irland,
Skandinavien, Mittel- und Unteritalien, trifft man sie noch etwas zahl-
reicher; in der avignonensischen Zeit verschwinden sie auch hier fast
ganz. Man braucht jetzt auch die kleinen Beträge, die da zu ge-
winnen sind. Eine eigentümliche Ausnahme machen in Deutschland
drei der vier jüngeren Bistümer der Salzburger Provinz, die nicht
Reichsbistümer sind, sondern im Eigentumsverhältnis zu Salzburg
stehen: so ist Chiemsee in 21 Fällen nur viermal durch Provision
besetzt worden 1246, 1247, 1263 und 1360; Seckau in 18 drei-
mal 1265, 1372, 1417. Lavant dagegen ist seit der Mitte des
14. Jahrhunderts in 9 Fällen wenigstens fünfmal, Gurk dagegen seit
derselben Zeit stets durch Provision vergeben worden; es ist das
reichste von ihnen (1066, fl. Taxe), aber Lavant ist viel ärmer
(60 fi.) als Chiemsee (500 fl.; von Seckau ist keine Taxe angegeben).
Die fast ununterbrochene Reihe der Provisionen bekommt nun
aber plötzlich Risse mit dem grossen Schisma. In Deutschland
wie in England treten sie zugleich hervor (in Deutschland z. B.
fast bei allen Bistümern, die in den achtziger Jahren erledigt worden
sind), dann wieder namentlich in den letzten Jahren vor der Pisaner
und in der Zeit der Konstanzer Synode bis zur Wahl Martins V.
Dagegen hat in Frankreich bei zahlreichen Stichproben sich kein
einziges Bistum ergeben, das dem französischen Papst — und dem
französischen König, der hinter dem providierenden Papst stand —
versagt geblieben wäre. Für die andern Länder habe ich die Sache
nicht genauer verfolgt.
Eine andere Statistik wird nahe gelegt durch die Summe der
Servitia communia, die bei jedem Bistum genannt werden. Die
Servitia communia beruhen bekanntlich auf der Schätzung des Jahres-
einkommens einer Pfründe: sie betragen in der Regel ein Drittel
davon, öfters aber auch die Hälfte. Sie lassen also eine ungefähre
Schätzung des Einkommens der Bistümer zu. Das Ergebnis, das da
für die einzelnen Länder herauskommt, ist nicht ohne Interesse. Die
meisten Kirchen mit dem geringsten Einkommen finden sich natürlich
in Italien, vor allem Unteritalien, wo ja die Bischofssitze von der
römischen Zeit besonders dicht gesät sind; dann in Irland und den
Ländern am nördlichen und östlichen Rand des adriatischen Meeres,
dazu in Griechenland und Syrien, in den skandinavischen Ländern
and Russland. Die Höhe der Servitien schwankt zwischen 25 und
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 29
442 Kritiken
12000 fl. Erstere Summe findet sich nur einmal. bei dem unter-
italischen Erzbistum (!) Rossano, letztere zweimal, bei Rouen und
Winchester. Mit 10000 sind eingeschätzt: Aquileja, Aux, Mainz,
Köln, Trier, Salzburg, Canterbury, York.
Im folgenden gebe ich eine Uebersicht über die einzelnen Länder
und Stufen, bemerke aber folgendes: 1) Nicht von allen Bistümern
ist die Taxe angegeben. Insbesondere sind die kleinsten und entlegensten
Kirchen z. B. in Spanien, Italien, dann besonders in Griechenland,
Syrien u. a. häufig nicht eingeschätzt. Bei der grossen Entfernung
und dem geringen Ertrag lohnte es sich wohl nicht. Aber os fehlen
auch mehrfach Kirchen der europäischen Hauptländer. 2) Bei ein-
zelnen Kirchen schwankt die Taxe. Ich habe dann meist die obere
Grenze eingesetzt. 3) Ich habe mich bei den einzelnen Ländern
nicht an die Einteilung Eubels 8. 577 gehalten. Einzelne kleine
Gebiete, die nichts Charakteristisches aufweisen, habe ich weggelassen.
4) Ich habe die Tabelle nicht kollationiert und halte deshalb für
möglich, dass kleinere Versehen untergelaufen sind. Das Gesamtbild,
auf das es mir allein ankommt, wird dadurch aber keinesfalls ver-
schoben, und ich meine, es ist charakteristisch genug.
|
olo JS x = l ei | >
218/3 18|8|18 |s|s|s|s| 3 Ier £
Zil "lassgeet Së =
cke er JV 1 I ID KE 3 Lk o
= u ee Le Léëieiëlekéäiélel > |a| EN `
Unteritalien mut | | | bk da, 4 | | |
Sizilien . . . |49 39 | 44 deg ba kd d |
Mittel- und Ober- | | |
italien mit Sar- | | | | | | | | |
dinien u. Korsika |15 | 29 | 6$ el 21 | 10| — Fa: OK Lech
Spanienu.Portugal | — | — | 9 |11|15| 8| 3| 2| 2 — |11 'Toledo)| — | ng
Frankreich mit VS d'M E a e | | |
Flandern. . . |—|— | 21 * | 28 | 20 | 28 | 18 d ONE _ | 2 | 1
Deutschl. (Reichs- | | a A, | | |
bistiümer) m. den | | | | |
Ostseegebieten u. | L 4 A | | | |
Böhmen . . . — | 3 | 10 | al pi ai Ai al al 1 | — | 4
TAPE ER F ıl 3! 5) 61-13] 8] 11 | e 217
Be ` . kk Eee ent — E —
Irland ui lao al ail] ilaje 2 dE
Skandinavische | | | | |
Länder | | 1 Ee PS FR per _- La | em
1 Die grosse Masse steht auf 33%, fl.
2 Die grosse Masse steht näher bei 100 als bei 500.
8 Die Mehrzahl steht in der oberen Hälfte.
= Jk | 3
|
|
| 12000
Kritiken. 443
Polen
Russland .
Ungarn. . . .
Dalmatien, Istrien,
Kroatien. .
Griechen) m. Kreta,
d. Inseln u. dem
schwarzen Meer
Cypen. ...
Syrien, Kleinasien,
Armenien
| m || 4—5000
|
pat
|
So wird das Werk gewiss ausser dem Wert, den es als Nach-
schlagewerk hat, noch manche andere Seite bieten, die zur Arbeit
auffordert. Dem Herausgeber gebührt der lebhafteste Dank für
seine Mühe. |
Breslau. Karl Müller.
Erich Liesegang. Niederrheinisches Städtewesen vornehmlich im
Mittelalter. Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte der clevischen
Städte. Breslau 1897 W. Köbner. 8°. XX u 758 SS. —
(Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte,
hrsgg. von O. Gierke, 52. Heft.)
Der sagen- und märchenreiche Gau der alten Chattuarier, die
Burgen, deren Mauern das Lied des Schwanenritters umfliesst, der
Volksstamm, dessen Besonderheit uns durch manche schöne Schilde-
rung verständlich gemacht wurde, all das ist wohl geeignet, für die
Geschichte der niederrheinischen Landschaft Teilnahme zu erwecken.
Auch vom methodischen Standpunkte aus ist die zusammenfassende
Bearbeitung des Städtewesens eines Territoriums vollkommen gerecht-
fertig. Darf man also das Thema des vorliegenden Buches als ge-
eignet annehmen und wird man gerne den grossen Fleiss sowie die
Geduld des Verfassers, der sich, von einem lebhaften Heimatsgefühle
geleitet, nicht allein durch eine stattliche Litteratur, sondern auch
durch reichhaltige Urkundenbestände und viele Aktenfaszikel durch-
gearbeitet hat, anerkennen, so wird man doch ernste Bedenken dar-
über äussern müssen, ob die Behandlung des ziemlich einfachen
Gegenstandes nicht viel zu weitläufig geraten ist. Diese kleinen
1 Die grosse Masse steht auf 33%, fl. ,
29
444 Kritiken.
Städtchen, von denen L. handelt und deren behagliche Anmut gewiss
zu loben ist, sind doch zu spät emporgekommen und haben zu ge-
ringe Bedeutung erlangt, als dass es notwendig wäre, über sie
758 Seiten zu schreiben und zu lesen. Im Grunde genommen können
nur drei Orte grösseres Interesse beanspruchen, das alte Wesel, das
im J. 1233 mit dem Territorium vereinigt und im J. 1241 zur
Stadt erhoben wurde, die Residenzstadt Cleve (Stadt seit 1242) und
die Kolonistenstadt Kalkar (etwa seit 1243). Die Verfassungs-
geschichte Wesels ist von Reinhold ausreichend dargestellt worden,
so dass der Zweck einer erneuten, weitschweifigen Behandlung dieses
Gegenstandes nicht recht einleuchtet, und vergebens sucht man in
Hinsicht der andern Orte nach verfassungsgeschichtlichen Vorgängen,
deren Kenntnis eine wesentliche Erweiterung unserer Auffassung zu
gewähren vermöchte. Darüber können uns auch die von L. beliebten
Übertreibungen nicht hinweghelfen; trotzdem er von der „unge-
meinen Bedeutung des Bürgermeisteramtes in Kalkar“ (p. 244, vgl.
auch p. 95), von wahrhaft machiavellistischer Politik dieses Bürger-
meisters (p. 235) zu erzählen weiss, vermag man von der Ver-
fassungsentwickelung in Cleve und Kalkar, von den kleineren Orten
ganz zu schweigen, nicht den grossartigen Eindruck zu gewinnen,
der solchen Worten und so umständlicher Beweisführung entspräche,
ja dem Fernerstehenden scheint es, dass die Entwickelung noch etwas
kümmerlicher war, als bei vielen andern durch landesfürstliche Privi-
legierung entstandenen Städten. Was aber an lehrreicher Besonder-
heit etwa zu vermerken wäre, wird erdrückt und verhüllt durch
einen Aufwand methodischer Mittel, der keineswegs immer in rechtem
Einklang mit dem Ergebnisse steht (vgl. z. B. p. 56 ff., 217 ff).
Sehr erschwert wird das Studium des Buches durch einen oft weit-
wendigen Stil, die mangelhafte Anlage und wenig folgerichtige Durch-
führung (vgl. auch Westd. Zeitschr. Corresp. Bl. 16,122). In der
Vorrede hebt L. allerdings den Einfluss der Niederlande, die Ein-
wirkungen der Grafen von Cleve, der grösseren und älteren Plätze
auf die kleineren, den späteren „Uniformierungsprozess“ hervor, im
Buche aber hat er diese Leitfäden vielfach fallen gelassen, dieses
selbst macht vielmehr den Eindruck mehrerer selbständigen Unter-
suchungen, die in recht äusserlicher und darum nicht immer glück-
licher Weise mit einander verbunden sind. Dazu kommt, dass L.
es verschmäht hat, die Ergebnisse seiner mühevollen Forschung in
einer Schlussübersicht zusammenzufassen, mit der er nicht allein der
bekannten Bequemlichkeitsliebe der Rezensenten, sondern vielleicht
auch sich selbst gedient hätte. Auf Einzelheiten näher einzugehen,
ist kaum möglich, da es sich durchwegs um ortsgeschichtliche Fragen
Kritiken. 445
handelt und der Verfasser ein reiches, noch ungedrucktes archivalisches
Material verwertet. Es genüge hervorzuheben, dass L. sich im all-
gemeinen grösserer Zurückhaltung und Vorsicht befleisst, als es in
manchen seiner früheren Schriften der Fall war. Immerhin hält er
an seiner Ansicht von dem zeitlichen Vorrange des Bürgermeister-
amtes vor dem Rate (p. 162) sowie an seiner Konstruktion eines
uralten Handelsbündnissess mehrerer niederrheinischen Städte fest
(p. 35, 39, 577), ohne jedoch für diese mit guten Gründen ange-
fochtenen Aufstellungen neue Beweise beizubringen. Kann man also
das verfassungsgeschichtliche Ergebnis, und damit die Hauptsache,
nicht als besonders befriedigend bezeichnen, so ist doch zu erwähnen,
dass in andern Abschnitten manche lehrreiche Mitteilung enthalten ist,
und es sind diesem Sinne namentlich die Kapitel über die Clevischen
Städtesteuern (p. 340 ff.), das künstlerische und litterarische Wirken,
das Schulwesen (p. 435 ff.), über die Finanzgeschichte Kalkars (p. 466 ff.),
die Geschichte der Wollindustrie (p. 620 ff.) anzuführen. Alles in
Allem ein Buch, dessen Drittel, kurz und klar geschrieben, nützlicher
und erfolgreicher gewesen wäre, als das zerflossene, unübersichtliche
Ganze.
Wien. Karl Uhlirz.
E. R. Daenell, Geschichte der deutschen Hanse in der zweiten
Hälfte des 14. Jahrhunderts. Leipzig, B. G. Teubner 1897.
XII u. 210. 8M.
Der Verfasser ist schon vor mehreren Jahren mit einer tüchtigen
Arbeit über die „Köln. Konföderation von 1367 und die schonischen
Pfandschaften“ hervorgetreten. Das vorliegende Buch schliesst an
jene Erstlingsarbeit an, schildert, im wesentlichen auf letztere und
die Vorarbeiten älterer Hanseforscher gestützt, in einer Einleitung
die Stellung der Hansestädte in der zweiten Hälfte des 14. Jahr-
hunderts bis 1385, um dann zu einer ausführlicheren Behandlung der
hansischen Geschichte in den letzten 15 Jahren des Jahrhunderts
überzugehen. Darnach hätte dem Titel des Buches füglich wohl eine
etwas engere Fassung gegeben werden müssen.
Auf der breiten Grundlage des kompakten, vortrefflich geord-
neten Materials der hansischen Aktenpublikationen, der Hanserezesse,
des Urkundenbuchs und der Geschichtsquellen, eine darstellende Ge-
schichte der Hanse zu schreiben, ist gewiss eine lockende Aufgabe,
gewiss aber auch schwerer, als dem ersten Blick erscheinen möchte.
Im allgemeinen hat Daenell m. E. die Klippen, an der eine solche
Darstellung scheitern könnte, glücklich vermieden; unnütze Breite
und Versenken ins Detail, wozu das umfängliche Material leicht ver-
446 Kritiken.
führen konnte, kann man dem Buche nicht vorwerfen; es sind stets
die allgemeinen Gesichtspunkte, so weit möglich, hervorgehoben,
während andererseits weitschauenden Kombinationen — dem Stecken-
pferde der Wirtschaftshistoriker neuester Observanz — vorsichtig aus
dem Wege gegangen ist. Dagegen müssen wir allerdings eine ge-
wisse Trockenheit und Nüchternheit der Darstellung in den Kauf
nehmen, Eigenschaften, die im Verein mit einem zwar konsequenten,
aber doch auffallenden und störenden Mangel an Interpunktions-
zeichen das Buch zu einem nicht ganz leicht lesbaren machen. Auch
finden sich wiederholt wenig empfehlenswerte Ausdrücke, z. B. „ge-
wissermassen plötzlich“ (S. 5); der „ausgezeichnete Albrecht von As-
canien“ (S. 10); „sich anfreunden“ (S. 135).
Den wirklichen Wert des Buches sollen und können diese Aus-
stellangen nicht schmälern; ungern hat Ref. den Faden der Erzählung
da abreissen sehen, wo dem Verfasser es beliebte; denn die Gründe,
weshalb er das Jahr 1400 zum Abschluss gewählt, scheinen nicht
ganz stichhaltig. Das Hans. Urkundenbuch hat auch dem Verfasser
für das letzte Jahrzehnt nur noch für zwei Jahre zur Seite gestanden
und kommt übrigens für eine so allgemein gehaltene, fast auschliess-
lich politische Darstellung verhältnismässig wenig in Betracht. Dem
im Jahr 1399 erneuerten Bündnis der wendischen Städte kommt ja
gewiss eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, die einen Ab-
schnitt in der Geschichte der Hanse wohl rechtfertigt. Aber die
Entwickelungsreihe wichtiger Ereignisse wird doch durch das Ende
des Buchs ziemlich gewaltsam unterbrochen; ungeklärt ist die Stellung
des preussischen Ordens zu Margarethe, ungelöst die Seeräuber-
frage u. a. m. Hoffen wir, dass Daenell uns nicht lange auf die
Weiterführung dieser Schilderungen über 1400 hinaus warten lässt.
Heben wir kurz die Hauptmomente der in dem Buche ge-
schilderten Ereignisse hervor. Trotz eines meist friedlichen Ver-
haltens nach aussen hin vermochte die Hanse doch grosse Erfolge
zu erringen. Im Westen, in Flandern, erreicht sie die Verlängerung
ihrer Privilegien; die Verlegung des Stapels von Flandern nach
Holland, von Brügge nach Dordrecht war nur eine vorübergehende
Pression auf ersteres.
Passiv sah die Hanse zu, wie unter den Händen einer klugen
Herrscherin sich der skandinavische Norden zu einer einzigen Monarchie
zusammenfügte; die Hanse hinderte dies nicht und liess Mecklenburg
und seine Herzöge sich in dem Kampfe gegen Margarethe verbluten.
Schliesslich aber ist der Friede unter hansischer Mitwirkung zustande
gekommen. Die schonischen Pfandschaften gab die Hanse wieder
hin, ebenso Stockholm; aber für letzteres tauschte sie ım Jahre 1398
Kritiken. 447
die Besiegelung aller hansischen Privilegien in allen drei nordischen
Reichen ein: ein grosser Erfolg für die Städte, errungen ohne Schwert-
streich. Und Privilegien galten für die Hanse mehr als Land und
Leute zu einer Zeit, wo sie eine für die damalige Epoche ungeheure
Seemacht repräsentierte, mit der sie imstande war, diese papiernen
Zugeständnisse zu vertheidigen; mit diesen Privilegien in der Hand
war die Hanse in der Lage, ihre wirtschaftlichen Hauptkonkurrenten
in der Ostsee, die Engländer, aus dem Felde zu schlagen.
Unerfreulich ist das Bild,. das uns die Hanse zeigt in ihrem
Verhältnis zu dem Piratentum jener Periode, der Frucht des mecklen-
burgisch-dänischen Krieges. Gegen die Vitalienbrüder in Ost- und
Nordsee hat sich die Gemeinschaft der Hanse doch im wesentlichen
ohnmächtig gezeigt; was an energischem Vorgehen gegen diese See-
räuber zu nennen ist, entsprang der Selbsthilfe einiger meistbeteiligten
Städte.
Am meisten Interesse historischer wie psychologischer Art ruft
doch die Stellung des preussischen Ordens hervor. Hier ein Ritter-
orden, dessen religiös-propagandistische Aufgabe gelöst ist, und der
sich rein politischen und kaufmännischen Bestrebungen hingibt; und
unter diesem Orden Städte, die der Hanse angehören und deren
Handelsinteressen nicht selten mit den kommerziellen wie politischen
Bestrebungen des Ordens kollidieren; dieser letztere eine Landesherr-
schaft darstellend, die im Mitgenuss der hansischen Privilegien stand,
sich aber rücksichtslos über städtische Verfügungen hinwegsetzte.
Begreiflich, dass der Einfluss eines solchen Staats auf die gemein-
same Politik der Hanse von grosser Bedeutung sein musste. Er hat
Schuld an der Unentschlossenheit der Hanse in der flandrischen Frage,
er verletzte die hansische Sperre gegen Flandern am meisten; er kam
zuerst in Konflikt mit den Engländern, da er am meisten ihre Ein-
griffe in die hansische Handelsordnung spürte. Aber der Orden
ist es schliesslich auch gewesen, der, indem er Gotland überrumpelte
und besetzte, einen Schritt unternahm, den Margarethe als schwere
Verletzung ihrer Interessen empfinden musste, und der andererseits
die Einigkeit der Hanse nicht im besten Lichte erscheinen liess.
An dieser Einigkeit mangelt es ja überhaupt stets, sowohl in
inneren, wie äusseren Dingen. Pfundzölle, gemeinsame hansische
Steuern, kommen nicht mehr ordentlich zustande; aber der Orden er-
hebt nun den Pfundzoll als landesherrliche Abgabe. Und während
die Uneinigkeit der Hanse, der Widerstreit der Interessen der ein-
zelnen Städtegruppen, namentlich in Nowgorod, Erfolge von Wert für
die Allgemeinheit unmöglich macht, wird dagegen praktisch weit mehr
erreicht durch den Zusammenschluss der engeren Städtebünde, durch
448 Kritiken.
Landfrieden, durch Münzvereine, durch Bündnisse gegen die Landes-
herren.
Hamburg. Ernst Baasch.
Recueil d’actes internationaux de l’empire ottoman. Par
Gabriel Effendi Norodounghian. Tom. I. 1300—1789.
Paris, Leipzig, Neuchatel. 1897. XXVII. 412 p.
Die gelehrte Welt wird das Unternehmen N.’s freudigst begrüssen,
denn es wird — einmal vollendet — eine empfindliche Lücke unserer
Litteratur ausfüllen. Testa’s ausgezeichnetes Werk über denselben
Gegenstand, auf breitester Grundlage aufgebaut, rückt nur lang-
sam von der Stelle; Aristarchi hat in seinem Sammelwerke über die
"Gesetzgebung des türkischen Reiches, im 4ten Bande, nur eine
— allerdings sehr stattliche — Anzahl der türkischen Staatsverträge
mitgeteilt. N. will, ohne mit Testa in Bezug auf gelehrtes Beiwerk
zu konkurrieren, eine vollständige Sammlung der Verträge geben,
welche die Türkei mit den europäischen und aussereuropäischen
Mächten geschlossen hat, sodann aber auch eine Sammlung wichtiger
Aktenstücke anschliessen, die Proklamationen, Denkschriften, Beschwerden
fremder Mächte und andere Staatspapiere umfassen soll, die besonders
geeignet sind, die Politik der Pforte zn beleuchten.
Der erste dem Ref. vorliegende Band des Werkes enthält die
Verträge der Türkei mit den europäischen Mächten und jene mit
Persien und Ägypten in der Zeit von 1300—1789. Am zahlreichsten
sind die Verträge der Türkei mit Österreich, dann jene mit Russland,
Polen, Venedig und mit dem oströmischen Kaiserreiche.
Mit den von N. angewendeten Editionsprinzipien wird man sich
einverstanden erklären, sobald man seine Absicht billigt, eine möglichst
gedrängte Übersicht zu bieten. Aus diesem Grunde hat N. es unter-
lassen, Erläuterungen den einzelnen Verträgen voranzuschicken, oder
biographische Mitteilungen über die Vertragschliessenden anzufügen.
N. druckt vorerst mit fortlaufenden Nummern, in chronologischer
Folge und mit Angabe des jeweiligen herrschenden Sultans die ganze
Reihe der Verträge, 389 an der Zahl. Von einer Inhaltsangabe
sieht er ab, verzeichnet aber die Fundorte der vorhandenen Drucke,
oder, wo solche fehlen, die Bücher, in denen ein Auszug des be-
treffenden Dokumentes oder eine Notiz über dasselbe zu finden ist;
sodann folgt der Abdruck von 47 wichtigen Verträgen in der Ur-
sprache, oder — wie bei den in türkischer Sprache abgefassten
Dokumenten — in französischer Übersetzung; endlich fügt er ein
zweites Verzeichnis aller 389 Verträge, diesmal aber nach den einzelnen
Staaten in alphabetischer Folge geordnet, hinzu. Eine synchronistische
Kritiken. 449
Tabelle der türkischen Herrscher und der Regenten von Frankreich,
England, Deutschland, Spanien und Byzanz ist dem Abdrucke der
Verträge vorangestellt.
Hoffen wir, dass der Verfasser bald die Musse finden wird, seine
Arbeit fortzusetzen: er kann für seine Mühe des Dankes aller Fach-
genossen sicher sein.
Wien. A. Pribram.
1. Paul Kalkoff, Die Depeschen des Nuntius Aleander vom Wormser
Reichstage 1521, übersetzt und erläutert. 2. Aufl. Halle 1897.
2. — — Briefe, Depeschen und Berichte über Luther vom Wormser
Reichstage 1521. Aus d. Engl., Ital. u. Span. übersetzt und er-
läutert. (Schriften des Vereins für Reformationsgesch. Nr. 59.)
Halle 1898.
3. Adolf Hausrath, Aleander und Luther auf dem Reichstage zu
Worms. Ein Beitrag zur Reformationsgeschichte Berlin 1897.
4. Herman Haupt, Beiträge zur Reformationsgeschichte der Reichs-
stadt Worms. Zwei Flugschriften aus d. Jahren 1523 u. 1524
herausgeg. u. eingeleitet. Giessen 1897.
5. Nikolaus Paulus, Luthers Lebensende. Eine kritische Untersuchung.
(Erläuterungen u. Ergänzungen zu Janssens Geschichte des deutschen
Volkes herausgeg. v. Ludwig Pastor I. Band, 1.Heft.) Freiburg i. B.
1898.
In den „Deutschen Reichstagsakten unter Kaiser Karl V.“ hat
sich der reformationsgeschichtlichen Forschung ein weiträumiges Schatz-
haus aufgethan, dessen Reichtümer zu sichten, zu mehren und aus-
zumünzen fortan eins ihrer wichtigsten Geschäfte sein wird. Die
oben verzeichneten Arbeiten von Kalkoff und Hausrath haben bereits
mit vollen Händen aus dieser unschätzbaren Fülle von Materialien,
Aufgaben und Anregungen geschöpft; in den wohlverdienten Dank
werden sich also beide Forscher mit den Herren Wrede und Bernays
zu teilen haben. Die treffliche Bearbeitung der Aleanderdepeschen
durch Paul Kalkoff, 1886 mit warmem Beifall begrüsst, war nicht
nur ziemlich rasch vergriffen, sondern auch in mancherlei Einzelheiten
inzwischen überholt worden. Da der Umsicht des Herausgebers aber
nichts entging, was im Laufe eines Jahrzehnts an einschlägigen Unter-
suchungen bekannt wurde, und da er selbst den so geschickt und
sachkundig ergriffenen Gegenstand inzwischen unermüdlich im Auge
behielt und in mehreren Monographien erfolgreich förderte, so ist
diese neue erweiterte Ausgabe (1), welche jene Erträge in reichhaltiger
Knappheit zusammenfasst, eine höchst willkommene Erscheinung ge-
worden, die in jeder Hinsicht auf der Höhe unsrer gegenwärtigen
450 Kritiken.
Kenntnis steht und den unvergleichlichen Quellenwert der Aleander-
schen Berichte ohne Zweifel vollständiger und lehrreicher beleuchtet,
als dies irgendwo bisher geschehen konnte. Mit vollem Rechte wird
Aleander als „der Vater der deutschen Gegenreformation und einer
der vornehmsten Begründer der Reformationsgeschichte“ bezeichnet,
auch nach dem Vorgange Friedensburgs in seinen tüchtigen Eigen-
schaften, seinem Ernst und Eifer, seiner Geschäftsklugheit, Energie
und Arbeitskraft, seiner Gewissenhaftigkeit in der Berichterstattung,
seiner Scharfsichtigkeit im Urteilen über Menschen und Dinge, über
die Gefahren der Lage, den römischen Schuldanteil an diesen und
die Mittel zu ihrer Ablenkung jedenfalls unparteiischer und zutreffen-
der gewürdigt, als es besonders auf theologischer Seite bisher üblich
war. Dass Aleanders Blick, so sicher er das Weltgetriebe durchdrang,
dennoch nicht bis auf den Grund der deutschen Geistesbewegung
reichte, ihre innersten Motive vielmehr gar nicht begriff, war lediglich
die Schuld seiner romanischen Bildung und des politischen Systems,
dem er zu dienen hatte. Deshalb sind die Zeugnisse, die Kalkoff
unter dem Titel „Briefe, Depeschen und Berichte über Luther“ (2)
zusammengestellt hat, eine interessante Ergänzung zu den Aleander-
schen Berichten, denn sie lassen uns wahrnehmen, wie das Auftreten
Luthers sich in italienischen, spanischen und englischen Köpfen
spiegelte, und die Aehnlichkeit dieser Auffassungen mit denen des
Nuntius ist unverkennbar, wenn es auch stellenweise nur persönliche
Reflexe Aleanderscher Anschauungen sein mögen, denen wir hier be-
gegnen. Nach der Ansicht des englischen Gesandten Tunstal z. B.
hat die ganze Reformationsbewegung ihren Grund lediglich in den
verhassten Annaten und den übermässigen Verleihungen deutscher
Pfründen an minderwertige Fremdlinge Für die religiöse Position
Luthers zeigt sich auch in diesen Schriftstücken nicht das leiseste
Verständnis, nur für die Bedrohung der gesellschaftlichen Ordnung
durch die neuen Lehren; und die Verachtung des groben, unwissen-
den, abgeschmackten und lächerlichen Mönchs von Wittenberg verhehlt
sich ebenso wenig, wie die unwillige Verwunderung über seine un-
verständlichen Wirkungen. Die einleitenden Betrachtungen Kalkoffs
zu beiden Publikationen führen sehr gut in die Umgebung Karls V.
und die rivalisierenden Gruppen seiner Hofgesellschaft ein. Für die
Erläuterung der vorgelegten Dokumente ist durch gedrängt gehaltene,
aber ausgiebige Anmerkungen, fleissige Quellennachweise, Regesten
und gelehrte Exkurse in der wünschenswertesten Weise gesorgt, zu-
verlässige Register sind beigefügt und somit alle Herausgeberpflichten
auf das beste und bündigste erfüllt. Weitere Beiträge zur Auf-
hellung biographischer oder zuständlicher Data, die in den beziehungs-
Kritiken. 451
reichen Texten berührt werden, stellt der belesene und kenntnisreiche
Verfasser in erfreuliche Aussicht.
Nicht mit ebenso ungeteilter Anerkennung lässt sich von der
Darstellung Hausraths (3) sprechen. Wer freilich die meisterlichen
schriftstellerischen Vorzüge dieses mit feinem Kunstempfinden und
erlesenem Geschmack arbeitenden Darstellungstalentes geziemend zu
schätzen weiss, der wird auch an diesem Buche seine Rechnung
finden. Der Vortrag ist von einer gleichmässig fliessenden, schlichten,
fast immer reizvollen Anmut; mit einer an das romanhafte streifenden
Technik verweilt er gern bei anschaulichen Situationsbildern und
gegenständlichem Detail, bei genrehaften und anekdotischen Zügen,
nimmt auf wirksame Abschlüsse, auf Steigerung und Spannung Be-
dacht, streut schalkhafte Pointen, ernste und humorvolle Apercüs aus
(nur der Reichstagsabgeordnete auf S. 314 hätte uns erspart werden
sollen!) und erhebt sich an bedeutsamer Stelle gelegentlich zu schöner
Getragenheit und Wärme des Ausdrucks. Dennoch dürfte dem Buche
ein sonderlicher Erfolg kaum beschieden sein. Unter den gebildeten
Laien wird auch der willigste nur widerstrebend darauf eingehen,
ein Buch von nahezu 400 engbedruckten Seiten durchzuarbeiten, um
über einen nur wenige Monate umfassenden Ausschnitt der Re-
formationsgeschichte unterrichtet zu werden; und der Geschichtskenner
wird zwar mit Vergnügen die prächtige Einkleidung auf sich wirken
lassen, aber im Thatsächlichen oder in dessen Verknüpfung und Ver-
arbeitung sich so gut wie nirgends gefördert, vielmehr zu nicht un-
erheblichen Einwendungen veranlasst fühlen. Ich wüsste nur zwei
Punkte zu nennen, die nach Hausraths Darstellung künftig ent-
schiedener betont werden müssen. Das ist einmal die Thatsache, wie
schlecht es trotz allen seinen gegenteiligen Versicherungen mit Aleanders
Kenntnis der Schriften Luthers eigentlich bestellt gewesen ist (S. 132);
dann die weitere, dass Luthers ausweichende Antwort beim ersten
Verhör (17. April) eine wohlerwogene, im Einvernehmen mit seinen
Beratern zuvor festgestellte Massregel war. Aber dieser wertvolle
Nachweis war von Hausrath bereits in der „Deutschen Rundschau“
geführt und ist hier lediglich wiederholt worden; auch hätte er nicht
so weit zu gehen brauchen, dass er Luthers Befangenheit bei seinem
ersten Auftreten vor der Reichsversammlung unbedingt ableugnete.
Was Luther vorbrachte, war allerdings zweifellos nicht ein Produkt
der Befangenheit, sondern ein weislich bedachter und verabredeter
Gegenantrag; aber dass er diesen Antrag befangen, mit unzuversicht-
licher Haltung vorbrachte, war nicht nur das natürlichste von der
Welt (vgl. dazu auch die von Hausrath S. 265 zitierten Worte des
Mykonius), sondern wird auch, abgesehen von dem anfechtbaren Zeug-
452 Kritiken.
nis Fürstenbergs, durch die Strassburger Gesandten und den spanischen
Bericht (bei Kalkoff S. 51) bestätigt. Darauf deutet weiterhin Luthers
eigene Entschuldigung am nächsten Tage seiner mönchischen Erziehung
wegen, sowie die einstimmige Hervorhebung mehrerer Augenzeugen,
dass er beim zweiten Verhör (18. April) fröhlich und unerschrocken
erschienen sei. Ferner muss betont werden, dass der wichtigste
Gegenzeuge, den Hausrath aufruft, Aleander, nicht nur beim zweiten
(nach Peutinger), sondern auch beim ersten Verhör gar nicht zugegen
gewesen ist, und zwar offenbar grundsätzlich, denn nur das entsprach
der Haltung, die die Kurie von Anfang an gegenüber dem Verhör
vor den Reichsständen eingenommen hatte und einnehmen musste;
damit fällt auch die irrige Begründung auf S. 260: nicht aus Angst
blieben die Nuntien der Reichsversammlung am 18. April fern, sondern
um der res judicata grundsätzlich nichts zu vergeben. Bei der Be-
urteilung Johann Fabers, der irrtümlich „der einstige Beichtvater des
Kaisers Maximilian“ genannt wird (S. 106), ist die wichtige Unter-
suchung von N. Paulus im historischen Jahrbuch der Görresgesellschaft
(1896, 39 ff.) übersehen. Dass Karl im Einverständnis mit Chièvres
und Glapio jenen Dominikanerprior nach seiner famosen Leichenrede
bei der Totenfeier des Kardinals Wilhelm von Croy geflissentlich
ausgezeichnet und damit einen Schachzug gegen Rom beabsichtigt
habe (S. 107), ist eine übereilte Behauptung, vor der die Einsicht in
den Bericht des englischen Gesandten Spinelli hätte bewahren können.
Dagegen wären die Beziehungen Fabers zu Erasmus und sein bedeut-
samer Vermittlungsvorschlag in Luthers Sache, wie er ihn in dem
„Consilium cuiusdam ex animo cupientis esse consultum et R. Ponti-
ficis dignitati et Christianae religionis tranquillitati“ beredt nieder-
gelegt hat, wohl einer eingänglicheren Beachtung wert gewesen, um
so mehr als gerade die Heidelberger Bibliothek eine treffliche gleich-
zeitige Verdeutschung jenes interessanten Gutachtens besitzt: „Rat-
schlag ains der von hertzen begerdt das gnug beschech des Römischen
stuls wirdigkait vnd darzu des Christenlichen standts frid“ (4 DU. in
4°, Signatur: Q 1688, Nr. 7), weit erfreulicher übrigens zu lesen,
als die moderne Uebersetzung in dem Paulusschen Aufsatz. Die
S. 111 (vgl. S. 121) gezogene Parallele, dass Glapio „Luther, falls
er seine Ketzereien abschwor, ebenso brauchen wollte, um Rom zu
schrecken, wie er sich soeben Fabers zu gleichem Zwecke bediente“,
ist sicher falsch, wie denn überhaupt die Rolle dieses feilen Strebers
überschätzt wird; dass er „dem Nuntius gegenüber die Notwendigkeit
einer Reform der Kurie betonte“ (S. 110) ist vollends ein verspäteter
Nachhall der Maurenbrecherschen Legende, das richtige giebt Kalkoff
(1) S. 88f. 165. Worauf mag sich wohl die wunderliche Behauptung
Kritiken. 453
‚stützen, die Nuntien hätten Sickingen für Franz I. gewinnen wollen
(S. 191)? Die S. 247 erwähnten Verhandlungen über den „modus
procedendi“ wurden keineswegs mit Gattinara, sondern mit Glapio
gepflogen. Dass die Anspielung auf die „Ohnmacht des Kaisers“ in
der Erwiderungsrede des Offizials, die S. 255 angezweifelt wird, in
der That nicht gefallen ist, lehrt die eigene Aufzeichnung Eckens
(Reichstagsakten Nr. 81). Das erhaltene Bruchstück der Rede vom
18. April braucht Luther nicht erst am Morgen dieses Tages aus-
gearbeitet zu haben (S. 260); vgl. dazu jetzt die Weimarer Luther-
ausgabe VII, 815f. Luther hat seine Rede am 18. April allem
Anschein nach nicht zuerst lateinisch und dann deutsch gesprochen,
wie bisher allgemein angenommen wurde (so auch Hausrath S. 262,
267, 383 f.), sondern genau wie tags zuvor (vgl. Fürstenbergs aus-
drückliche Angabe) in umgekehrter Folge, wie Reichstagsakten S. 550 A.
nachgewiesen ist. Die S. 268 angeführte Schlusserklärung Luthers
geht nicht „auf eigene Aufzeichnungen des Reformators“ zurück, sondern
ist eine Uebersetzung seiner lateinischen Fassung mit dem angehängten
„Got helff mir, Amen!“ (vgl. jetzt Weimarer Ausgabe VII, 859, wo
auch der authentische Text des Schriftstücks mitgeteilt ist). Viel-
leicht der übelste Fehlgriff des Buches ist die völlig haltlose Be-
ziehung, die S. 325 ff. und 339 zwischen der Verzögerung der Acht-
erklärung gegen Luther und den Gravamina konstruiert wird, von
deren „ganz gewaltigem“ Eindruck Hausrath zu wissen glaubt, er
habe „auf die geistlichen Herren gewirkt wie das Antlitz der Meduse“!
In Wirklichkeit sind die Gravamina nicht erst nach Luthers Abreise,
sondern bereits am 22. April verlesen, dann am 21. Mai nochmals
verhandelt, aber unerledigt zu den Akten gegeben worden; von der
Rolle, die ihnen Hausrath andichten möchte, ist auch nicht das ge-
ringste zu erweisen. Neben einer Neigung zu phantasievollen Deu-
tungen und einiger kritischer Lässigkeit macht sich namentlich in der
Beurteilung Aleanders bisweilen eine zu persönliche Note geltend:
der in seiner Art höchst tüchtige und verdienstvolle Mann wird allzu
niedrig eingeschätzt und ihm selbst nicht ganz billig zur Last gelegt,
was auf Rechnung des ganzen hierarchischen Mechanismus und seiner
skrupellosen Politik kommt, auch wird der Wert seiner Berichte kaum
hoch genug veranschlagt und gelegentlich unnötig in Zweifel ge-
zogen. Das anziehende Buch möchte, wie das Vorwort meldet, an
seinem Teile zur Widerlegung Janssens dienen, aber dafür scheint es
doch zu liebenswürdig, zu gefällig und beschaulich geartet und ent-
behrt des erforderlichen Schwergewichts. Die volle Tiefe der Gegen-
sätze, die in Worms auf einander trafen, wird nicht entfernt er-
schöpft, das eigentlich Weltbewegende jenes Geisterkampfes nicht
454 Kritiken.
zwingend herausgearbeitet, und das auffallend Dürftige des Eingangs-.
kapitels giebt keine ausreichende Vorstellung von den reformatorischen
und revolutionären Stimmungen und Kräften der Stadt, in deren
Mauern die grosse Entscheidung sich vollzog. Auch im weiteren
Verlaufe wird die Teilnahme der Wormser Bevölkerung an den Er-
eignissen zu ausschliesslich aus den Berichten Aleanders beleuchtet.
In diese Lücke tritt in dankenswerter Weise die Untersuchung von
H. Haupt (4) ein.
Die beiden Wormser Flugschriften von 1523 und 24, die Haupt
zum Abdruck bringt, waren zwar bisher nicht unbekannt, waren aber
zu wenig beachtet worden. Die erste, in Reimpaaren, knüpft an an
die Massregelung des Wormser Prädikanten Ulrich Sitzinger, dem an-
lässlich seiner Eheschliessung die Pfründe genommen wurde; die
zweite, der „Trostbrief der christlichen Kirchendiener zu Worms“, in
Prosa, ist Ende 1524 an die verfolgten Lutheraner im Erzbistum
Mainz gerichtet worden und weist mancherlei Anklänge an Luthersche
Schriften auf. Die sehr ausführlich und sorgsam gearbeitete Ein-
leitung spannt einen weit angelegten Rahmen darum, in dem der
Anteil der Stadt Worms an der Reformation lehrreich dargelegt und
die geschichtliche Stelle der beiden Schriften einleuchtend bestimmt
wird. Die gereimte Schrift, in der der Einfluss Zwinglis schon sicht-
bar ist, ergeht sich in der scharfen reformatorischen Antithese von
Evangelium und päpstlicher Rechtssatzung, ein frischer realistischer
Grundzug waltet darin, während im „Trostbrief“ eine weltflüchtige
chiliastische Stimmung zum Ausdruck kommt, die sich nicht nur von
einzelnen Verirrungen der Kirche verletzt, sondern von der heillosen
Verderbtheit ihrer gesammten Erscheinung erschüttert fühlt und in
hilflosem Harren, des himmlischen Lichtes froh, das Ende aller Dinge
schon nahe glaubt. Es sind also zwei verschiedene Typen der reli-
giösen Bewegung, die uns hier begegnen: ein aggressiver, auf die
Besserung des Lebens und der sozialen Zustände gerichteter, und ein
separatistischer, der die Frömmigkeit im Mute des Leidens bewährt
findet; jener wird getragen von den Lebensgefühlen der Gegenwart,
dieser von den asketischen Fmpfindungswerten der mittelalterlichen
Vergangenheit und den Lustvorstellungen des Martyriums. Deshalb
braucht man aber nicht auf eine „altevangelische Gemeinde“ zu raten,
von der wir im übrigen nichts wissen, denn dergleichen Vorstellungen
gingen damals von Mensch zu Mensch, gleichviel in welchem Lager
er stand; völlig entziehen konnten sich ihnen die allerwenigsten, und
auch Luther hat sie in sich selbst immer von neuem überwinden
müssen. Eine nähere Beschreibung der wiedergegebenen Drucke und
Auskunft über anderweit etwa noch vorhandene Exemplare hat der
Kritiken. 455
Herausgeber unterlassen, auch Erklärungen dem Texte kaum bei-
gefügt, die stellenweise wohl manchem wünschenswert sein werden.
Kleinigkeiten sind hie und da zu bessern: XV, 2 lies „in seinem
heyligen Tempel“ (vgl. Jon. 2, 8); XXII, 15 ist „des“ doch wohl zu
„diaconus“ aufzulösen; XXVI, 2 ist statt des Semikolons ein Komma
zu setzen, weil mit „Sollen“ erst der Nachsatz beginnt.
Die empfehlenswerte Studie des gelehrten Vielschreibers Paulus
über „Luthers Lebensende“ (5), mit der Ludwig Pastor eine Samm-
lung von „Erläuterungen und Ergänzungen zu Janssens Geschichte
des deutschen Volkes“ eröffnet hat, fasst nicht nur des Verfassers
eigene Studien zu jenem Thema abschliessend zusammen, sondern
dürfte auch geeignet sein, „der unerquicklichen Kontroverse ein Ende
zu machen“, wenn bei der hartnäckigen Unbelehrbarkeit gewisser
Dunkel- und Dünkelmännerkreise dies nicht eine fruchtlose Aussicht
bleiben müsste. Der vielbelesene Verfasser hat sich die Mühe nicht
verdriessen lassen, aus teilweise sehr entlegenen Quellen des 16. Jahr-
hunderts eine Fülle von Belegen zusammenzubringen, die von der bei
Protestanten und Katholiken gleichmässig grassierenden Sucht, hervor-
ragenden Männern aus dem gegnerischen Lager ein „schröckliches
Ende“ anzudichten, ein sehr lehrreiches Bild geben. In dieser ver-
dächtigen Sippschaft von Ausgeburten konfessioneller Gehässigkeit em-
pfangen die Gerüchte über Luthers angeblichen Selbstmord ihre ent-
scheidende Beleuchtung als sittengeschichtliche Zeugnisse, wie alle
kundigen Beurteiler sie von jeher angesehen haben. Aber der Ver-
fasser begnügt sich nicht mit der psychologischen Darlegung der
Entstehung jener böswilligen Gerüchte, er geht auch ihrem that-
sächlichen Kern mit der grössten Gewissenhaftigkeit nach, verhört
streng die Zeugen auf beiden Seiten, immer ruhig und sachlich,
Schritt für Schritt, bis der Unwahrheit auch der letzte Schlupfwinkel
verstellt ist. Seine Untersuchung ist wert, auch von denen, die eine
solche „Rettung“ Luthers für müssig halten, gelesen zu werden; sie
könnte ihrer ganzen klar besonnenen Haltung nach auch auf die
fanatischsten Antilutheraner eine klärende und versöhnliche Wirkung aus-
üben, aber ob sie ihnen in die Hände gelangen wird? Wir wünschen’s!'
Berlin. Arnold E. Berger.
Hans Bontemantel, De Regeeringe van Amsterdam soo in’t
civiel als crimineel en militaire (1653—1672), uitgegeven door
! Seitdem Obiges niedergeschrieben wurde, hat Paul Majunke
("Luthers Lebensende nach N. Paulus.’ Erfurt 1898) seinem Groll über den
unbequemen „Opponenten‘“ bereits Luft gemacht. Wir verzeichnen seine
Gegenschrift, ohne ein Wort über sie verlieren zu wollen.
456 Kritiken.
Dr. G. W. Kernkamp (Werken Hist. Gen. Derde Serie Nr. 8)
dl. I. en I. ’s Gravenhage, Mart. Nijhof. 1897. (Pr. f. 5.50
+ f. 5.50). (CCXXXIV und 289 S. + 622 S.)
Die den holländischen Historikern nicht ganz unbekannte Farrago
im Amsterdamer Stadtarchiv, genannt „Bontemantel’s Papieren“, hatte
schon lange die Augen der Herausgeber auf sich gezogen. Einige
Stücke daraus waren von Scheltema, Gebhard, Kroon u. a. für
ihre Studien über Amsterdam im 17. Jahrhundert benutzt und öfters
war die Ausgabe der ganzen Sammlung als wünschenswert bezeichnet
worden. Wer aber sollte die fragmentarische Sammlung, die nur
einen Teil der ursprünglichen Aufzeichnungen des Amsterdamer Rats-
mitgliedes umfasst, einer eingehenden Klassifizierung unterwerfen, um
eine Publikation daraus möglich zu machen, die doch immer etwas
Fragmentarisches bieten würde?
Die mühsame entsagungsvolle Arbeit wurde jetzt von Dr. Kern-
kamp unternommen und mit grossem Glück gefördert. Wir besitzen
in den zwei Bänden der Ausgabe eine Reihe wertvoller Beiträge zu der
merkwürdigen Geschichte der Amsterdamer Regierung in der Blüte-
zeit der Republik. Bontemantel selbst hat in seiner im Titel genannten
zusammenhängenden Skizze das Bild dieser Regierung gezeichnet; sein
Herausgeber hat an erster Stelle aus Bontemantel’s eigenen Notizen
und Archivalien, weiter aus der übrigen Litteratur über den Gegen-
stand und aus den Schätzen des Amsterdamer Archivs in den Bemer-
kungen und Beilagen die wünschenswerten Ergänzungen dazu zusammen-
getragen. Später sollen auch andere Teile des wertvollen Nachlasses
in dieser oder ähnlicher Weise der Öffentlichkeit übergeben werden,
besonders die Aufzeichnungen über die Verhandlungen der Holländischen
Staaten im Haag und was sonst für politisch bedeutungsvoll gehalten
werden darf. So wird diese Ausgabe einen schönen Beitrag bieten
zur politischen wie zur städtischen Geschichte des 17ten Jahrhunderts.
Die Methode der Herausgabe und die Art der Bearbeitung werden
bei allen Fachmännern die grösste Anerkennung finden: der glückliche
Griff, die umfangreiche Sachkenntnis, die einsichtsvolle Arbeitsweise
des Herausgebers sind höchlich zu loben. Ebensosehr die ausführliche
Einleitung und die vortrefflichen Register, die der Herausgeber seinem
Buch beigefügt hat.
Bontemantel ist, wie aus diesem Buch hervorgeht, keineswegs
eine hervorragende Persönlichkeit gewesen: er war ein ganz gewöhn-
licher Amsterdamer Bürgersmann, ein kluger, wohlhabender Kauf-
mannssohn, selbst guter Kaufmann und mit Kaufleuten und Regie-
rungsmitgliedern verwandt, der es verstanden hat, ohne allzusehr in
den Vordergrund zu treten, sich hinauf zu arbeiten bis in den Rat
Kritiken. 457
seiner Vaterstadt und wiederum ohne sich in den Vordergrund zu
drängen ein im grossen Ganzen geschätztes Ratsmitglied geworden ist.
Er war mit der Partei des grossen Ratspensionärs De Witt durch
Familienbeziehungen und Gesinnung verbunden, ist mit ihr aufgestiegen
und mit ihr gefallen, ohne sich nach beiden Hinsichten stark zu
eompromittieren, auch ohne sich über sein Schicksal zu stark zu be-
klagen, ein nüchterner ehrlicher Durchschnittsmensch mit Durchschnitts-
glück und Durchschnittsunglück. Eben deswegen sind seine Aufzeich-
nungen für die innere Kenntnis der holländischen Zustände und
Denkweise so wertvoll.
Das Bild, das wir aus seinen Notizen von der Stadtregierung
erhalten, ist keineswegs nach jeder Hinsicht erfreulich, noch weniger
erbaulich.. Die Missstände einer mehr und mehr in Familienregierung
entartenden Geld-Aristokratie, wie sie schon damals in den hollän-
dischen Städten sich entwickelte, sind nie so schroff vor unsere Augen
getreten, wie in den nüchternen Mitteilungen unseres Regenten. Die
verschlungenen Pfade der leitenden Staatsmänner sind niemals so
deutlich gezeigt worden, wie in diesen Skizzen und Bemerkungen.
Wer das verworrene holländische Staatswesen zu kennen begehrt, kann
Bontemantel’s Papiere nicht unbeachtet lassen.
Aber auch wer die kleinen Mittel sehen will, womit oft Grosses
zu stande kommen kann .... oder muss, wer den biedern holländischen
Bürger aus der besten Zeit in seiner urwüchsigen Kraft zu begreifen
sucht, wird in diesen zwei Bänden ein unschätzbares Material zusammen-
getragen finden. Die Wurzeln des holländischen Staats- und Stadt-
lebens werden hier aufgedeckt und mit grosser Dankbarkeit gedenken
wir Bontemantel’s, der die Geheimnisse seiner Zunft der Nachkommen-
schaft überliefert hat, und seines Herausgebers, der diese Schätze in
brauchbarer Form an die Öffentlichkeit brachte Wir rufen ihm zur
Weiterführung seiner mühevollen, aber lohnenden Arbeit ein munteres
Glück auf zu.
Leiden. P. J. Blok.
Die Memoiren des Grafen Ernst v. Münnich. Herausgegeben
von Arved Jürgensohn. Stuttgart 1896, Cotta, 8°. XIV. 243 8
Der Lebenslauf des russischen Generalfeldmarschalls Grafen
Burchard Christoph v. Münnich (1683—1767) sowie die Veröffent-
lichungen, die sich mit seiner Thätigkeit befassen, sind interessante
Beiträge zu der an Intriguen, Palastrevolutionen überreichen Periode
der Weiber- und Günstlingsherrschaft am russischen Hofe im vorigen
Jahrhundert. Bieten uns die in den Jahren 1770—1771 in ver-
schiedenen Sprachen erschienenen Memoiren des Generals Manstein eine
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 30
458 Kritiken.
der wertvollsten aber kritisch zu gebrauchenden Quellen, so finden
wir in den Memoiren des Sohnes des Feldmarschalls Münnich ein
nicht zu unterschätzendes Korrektiv. Arved Jürgensohn, der sich mit
seinen Untersuchungen der Memoiren von Manstein, Münnich etc.
verdient gemacht, hat ziemlich geschickt den Beweis geliefert, dass
die „Anmerkungen zu den Memoiren Mansteins“, die zuerst wäh-
rend der Jahre 1825—1829 in der russischen Zeitschrift „Vater-
ländische Memoiren“ (Otetestvennyja Zapiski) erschienen, von Ernst
v. Münnich verfasst worden wären. Diese „Anmerkungen“ wurden
in der „Russkaja Starina“ 1879, Novemberheft (S. 359—410)
und Dezemberheft (S. 565—616) wieder abgedruckt. P. N. Petrov
versuchte zu beweisen (ib. Dezember, S. 616—626), dass der Graf
Peter Iv. Panin der Verfasser dieser „Anmerkungen“ gewesen wäre.
Dieser nicht stichhaltigen Behauptung trat Jürgensohn in derselben
Zeitschrift (1887, Maiheft, S. 309—328 u. Juni, S. 613—642) ent-
gegen, schloss sich der früher von R. K. Stebaljskij verfochtenen Ansicht
an (cf. die russ. Publikation: Vorträge in der Gesellschaft für russ.
Gesch. und Altertümer, 1859, L Abt. S. 141—146), nämlich, dass
die fraglichen „Anmerkungen“ von Münnich-Sohn gewesen wären, und
begründete diese seine Ansicht mit grösserem kritischen Apparat (vgl.
besonders: „Russkaja Starina“, 1887, V. 326—328 und die Memoiren
E. v. Münnichs S. 206—207). Ernst von Münnichs Memoiren sind
zuerst in russischer Sprache (Petersburg 1877) erschienen und i. J. 1891
von der Redaktion der „Russkaja Starina“ zum zweiten Mal veröffent-
licht worden. Schon der russische Gelehrte SCebaljskij hatte seiner Zeit
behauptet, dass dieses Memoirenwerk ursprünglich in deutscher Sprache
abgefasst worden wäre. Nun ist es Jürgensohn i. J. 1888 gelungen,
bei einem der Nachkommen des Grafen Münnich, Herrn Grafen
Chr. v. Münnich in Dresden, das deutsche Originalmanuskript zu finden.
Wir haben also vor uns die erste Ausgabe des Originals. Diese Aus-
gabe ist eine musterhaft kritische Arbeit. Die bibliographische Ein-
leitung (8. 1—14), die biographische Skizze „Graf Ernst v. Münnich.
Ein Lebensbild aus dem XVII. Jahrhundert“ (S. 15—51), sowie die
zahlreichen Anmerkungen verhelfen uns dazu, über den Wert dieser Me-
moiren sowie über die Person ihres Verfassers ein Urteil zu fällen. Das
deutsche Originalmanuskript ist leider nicht vollständig, und so er-
gänzte Jürgensohn die fehlenden Stellen teils mit Hilfe der im J. 1775
in Büschings bekanntem „Magazin“ (Bd. IX) erschienenen Bruchstücke,
teils durch die Rückübersetzung des alten russischen Textes. Der
staunenswerte Fleiss und die peinlichste Sorgfalt des Herausgebers
können nicht hoch genug angeschlagen werden. Meinte ein Rezensent
(cf. Historische Zeitschrift, 1898, 80. Band II. Heft, S. 372—373),
Kritiken. 459
der sonst höchst fleissige Herausgeber hätte des guten zuviel geleistet,
so glauben wir umgekehrt, er habe geradezu ein nachahmenswertes
Exempel gegeben, wie man auch Quellen zur neuen Geschichte heraus-
geben soll, denn gerade bei kritischer Veröffentlichung von derartigen
Memoiren, wo Wahrheit und Dichtung, wenn auch oft unwillkürlich,
stets vermengt sind, kann das Bessere nie Feind des Guten sein.
Sofia. Boris Minzes.
F. Magnette, Joseph DO. et la liberté de l’Escaut. Bruxelles.
Hayez 1897. 8°. 254 S.
Schon durch die Arbeiten Gachards und A. von Arneths war im
wesentlichen der Versuch bekannt, den Joseph I. im Jahre 1784
anstellte, die Schelde, die dem Handel seit dem Vertrag von Münster
verschlossen war, der freien Schiffahrt zu öffnen. Magnette erwirbt
sich nun das Verdienst, diese lehrreiche Episode aus den Kämpfen
des 18. Jahrhunderts von neuem zu untersuchen. Er hat dabei nicht
nur die wichtigen schon veröffentlichten Quellen aufmerksam geprüft,
sondern auch mühevolle und ergebnisreiche Nachforschungen in den
Archiven von Brüssel, Paris, Wien und Berlin unternommen. Wahr-
haft gründlich hat er diese Dokumente erklärt und so der Königlich
Belgischen Akademie eine Abhandlung eingereicht, die genaue An-
gaben und belehrende Aufschlüsse über die Absichten und das Vor-
gehen der europäischen Mächte in den Angelegenheiten bezüglich der
Schelde enthält.
Die Kaufleute von Antwerpen, unterstützt von den Ständen von
Brabant, benutzten die Reise des Kaisers nach den Niederlanden im
Jahre 1781, um ihn zu bitten, die alte Handelsmetropole Belgiens
durch Aufhebung des verhängnisvollen Artikels XIV des Vertrags
von Münster neu erstehen zu lassen. Der Fürst gab ihnen
noch keine bestimmte Antwort; offenbar schien ihm der Augenblick
nicht geeignet, um seine Pläne kund zu thun; denn es ist bekannt,
dass er schon seit diesem Zeitpunkte Stellung zu der Frage nahm.
Magnette hat für das Verhalten des Kaisers keinen andern Be-
weggrund anerkennen zu sollen geglaubt, als die Befriedigung
seiner Eigenliebe; oder es ist wenigstens nach Ansicht des Ver-
fassers der wichtigste Anlass für das Vorgehen Oesterreichs das Be-
streben, die fürstliche Macht zur Geltung zu bringen, der für die
Niederlande erwachsende bleibende Gewinn hingegen eine Erwägung
von nebensächlicher Bedeutung. Das ist wohl ein wenig zu weit ge-
gangen. Freilich muss man zugeben, dass die kaiserliche Diplomatie
nicht auf der Höhe ihres Versuches gewesen zu sein scheint. M. stellt
nun im einzelnen den Konflikt dar, in den das Unternehmen beinahe
30*
460 Kritiken.
den Kaiser und die Vereinigten Provinzen von Holland gebracht hätte,
die Vermittlung Frankreichs, die Konferenzen von Versailles, das Ein-
greifen Englands, Preussens und Russlands, alles dies bis zum Vertrag
von Fontainebleau am 8. November 1785, der um den Preis einer
Schadloshaltung von 10 Millionen Gulden einen status quo wieder-
herstellte, der doch nur bis zur Schlacht von Jemappes dauern
sollte. Die Arbeit Magnettes ist besonders lehrreich in Bezug auf die
Geschichte der Verhandlungen; denn er legt den Inhalt der Staats-
papiere mit ausserordentlicher Sorgfalt dar. Besonders bemerkens-
wert ist in dieser Hinsicht der zweite Teil mit der Ueberschrift: les
puissances étrangères et le conflit austro-hollandais. Man findet darin
eine Menge neuer Einzelheiten über die geheimen Absichten des
Londoner Kabinetts in Holland, um dort den Einfluss Frankreichs zu
zerstören; über die Schritte eines Herrn von Goltz, Agenten Fried-
richs DO. in Paris, und die eines andern Agenten des Preussischen
Königs, Thulemeyer, im Haag; ja sogar über die geheime Politik
Katharinas I. Magnette hat das Verdienst, festgestellt zu haben,
dass die Scheldefrage sehr schnell den ursprünglichen Charakter einer
rein belgischen Frage verloren hat und zu einer europäischen geworden
ist, bei der die Höfe die Stärke ihres Einflusses erprobten, so dass nur
wenig gefehlt hätte und es wäre die „guerre de la marmite“ der An-
lass zu einem allgemeinen Kampfe geworden.
Lüttich. E. Hubert.
Friedr. Luckwaldt, Österreich und die Anfänge des Befreiungs-
kriegs von 1813. Berlin. E. Ebering 1898. (Historische Studien.
Heft X.) XVI und 407 8. 8°.
Der Verf. hatte auf Anregung von Max Lehmann ursprünglich
den Plan verfolgt, das von Oncken, Österreich und Preussen im Be-
freiungskriege, gesammelte Material „unter anderen Gesichtspunkten und
in anderer Form nun wirklich zu einem Geschichtswerke auszugestalten‘“.
Indessen ergab sich ihm dann in den Wiener Archiven, besonders in
dem Kriegsarchiv und in dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv soviel
neuer Stoff, dass der Schwerpunkt der Arbeit jetzt in dieser Forschung
zu suchen ist. „Nicht nur dass mir eine Reihe litterarisch noch nicht
verwerteter Archivalien zugänglich gemacht wurden, auch da, wo be-
reits andere vor mir geerntet, blieb Raum für eine Nachlese, wie ich
sie so reich nie geträumt hätte. Die Vorträge Metternichs, die Be-
richte Lebzelterns, Bubnas, Stadions ergeben die erwünschtesten und
überraschendsten Aufschlüsse“. Im Ganzen haben diese Aufschlüsse
indessen das Bild nicht verändert, nur im einzelnen verdeutlicht oder
berichtigt. Deutlicher treten die Schwankungen des Hofes hervor,
Kritiken. 461
ob man den Verbündeten beitreten solle oder nicht, und die Schritte,
die schliesslich zu dem Waflenstillstande und zu dem Vertrage von
Reichenbach führten; S. 272 sehen wir namentlich den elenden Duka
in seiner verhängnisvollen Thätigkeit und verstehen den Zorn, den
die kräftigeren Naturen gegen diesen Günstling des Kaisers Franz
empfanden. Diese Schilderung gewinnt dann volles Leben durch den
köstlichen Brief Stadions an Metternich vom 8. Juni 1813, der im
Anhang unter Nr. 7 S. 385—87 mitgeteilt wird und der unter den
wertvollen Studien dieses Anhangs ganz besonders hervorzuheben ist,
Die drei letzten Kapitel, 10. der Vertrag von Reichenbach, 11. Neue
Ungewissheit, 12. Die Entscheidung, bilden den Höhepunkt des Buches.
Ganz besonders tritt Graf Stadions Bedeutung hervor. „Der Vertrag
von Reichenbach ist wesentlich sein Werk“ S. 275. Dazu besonders
8. 282.
Die Verarbeitung dieses Stoffes zu einer wirkungsvollen Dar-
stellung ist jedoch nicht vollständig geglückt, so anerkennenswert die
Bemühung ist, die der Verf. darauf gerichtet hat. Die Charakteristik
des Kaisers Franz S. 13 f. ist im wesentlichen in Anlehnung an
Springer’s Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden 1809, I,
440 gegeben, und mit Recht, aber Springers Bild ist deutlicher. Den
Gedanken, dass Kaiser Franz Eigenschaften besass, die ihm einen
Anspruch auf den Ehrennamen des „Guten“ gaben, hat der Verf.
S. 13 so gewendet, dass man nicht leicht versteht, dass damit nicht
mehr gesagt werden darf, als dass er gutmütig war, so lange es ihn
nichts kostete, vor allem auch keine Beschränkung seiner Rachsucht.
Was Stadion am 8. Juni 1813 schrieb S. 386 f.: Ce vest pas la
situation politique de l’Europe ni même notre position militaire qui
determine nos conseils, mais des considerations interieures et personelles.
Comment est il possible, qu’une espèce aussi méprisable qu’un Duka
décide en dernier ressort de la destinée de la Monarchie autrichienne?
Das ist die Signatur dieses Regiments, und die tritt nicht mit der
Lebhaftigkeit und der Schärfe hervor, die notwendig ist, um die Zeit
zu verstehen. Auch auf Gentz hätte noch volleres Licht fallen müssen.
Ich unterliege durchaus dem Reiz des Schriftstellers Gentz, aber als
Politiker war er in dieser Periode wenig mehr als Werkzeug einer
verächtlichen Politik. Der Verf. schont ihn nicht, z. B. S. 273 f.,
aber man sieht ihn nicht klar genug, auch seine Stellung und sein
Kreis werden nicht hinreichend deutlich.
Breslau. G. Kaufmann.
J. de Crozals, L’Unité Italienne (1815—1870). Paris. Société
française d’Editions d'Art, L. Henri May (Bibliothèque d’histoire
462 Kritiken.
illustrée publiée sous la direction de M. I. Zeller. H. Vast).
284 p. 8°. 4 franks.
Eine knappe, die Hauptsachen kräftig hervorhebende Erzählung,
wie Italien aus der Zersplitterung und Knechtschaft zur Einheit ge-
langte. Diplomatische und parlamentarische Verhandlungen werden
nicht nacherzählt und militärische Bewegungen nicht geschildert, nur
der eine und andere charakteristische Vorgang wird dem Überblick
eingefügt, dann aber auch mit anschaulicher Ausführlichkeit. Als
Beispiel diene das Gespräch, das Cavour mit Kossuth und Piétri
führte, als er nach dem Frieden von Villafranca das Ministerium
niedergelegt hatte p. 162 f. und die Ergänzung dieses Bildes durch das
Schreiben von Massimo d’Azeglio S. 169 vom 24. Juli 1859.
Bei den Verhandlungen, die dem Ausbruch des Krieges von 1866
vorausgingen, ist die Episode weniger glücklich erzählt, die dadurch
herbeigeführt wurde, dass Österreich Ende April Napoleon anbot,
durch seine Hand Venetien an Italien zu übergeben, sobald Österreich
Preussen Schlesien entrissen habe. Dafür sollte Italien von dem
Bunde mit Preussen zurücktreten. Crozals erzählt p. 235, wie La
Marmora und Victor Emanuel das ablehnten, weil sie ihre gegen
Preussen übernommenen Verpflichtungen nicht brechen wollten. Allein
er erwähnt nicht, dafs doch die einfache Klugheit gebot, ein Geschenk,
das an eine so zweifelhafte Bedingung geknüpft war, nicht zu über-
schätzen. Recht geschickt ist dagegen der einleitende Abschnitt über
die Anfänge der italienischen Erhebung in der Litteratur. Wir hören
von den wichtigsten Autoren und empfangen auch das eine und andere
unmittelbare Wort. Zahlreiche Abbildungen unterstützen den Text.
Das Buch ist geeignet, gute Kenntnis von dieser wichtigen
Periode in weite Kreise zu tragen.
Breslau. G. Kaufmann.
463
Nachrichten und Notizen.
Vor kurzem ist der XIX. Band der Jahresberichte der Geschichts-
wissenschaft (Bericht über 1896), herausgegeben von E. Berner, er-
schienen. Die Mitarbeiter sind zumeist dieselben geblieben. Zu begrüssen
ist, dass nach längerer Pause wieder ein Referat über Verfassungsgeschichte
begegnet — unter dem etwas sonderbaren Titel „Allgemeine deutsche und
deutsche Verfassungsgeschichte“ (Referent Dr. Rachfahl). Leider hat der
Umfang des Werkes wieder beträchtlich zugenommen. Der Herausgeber
wird sich wohl entschliessen müssen, die einzelnen Mitarbeiter auf be-
stimmte Raumgrenzen zu verweisen. Damit dürfte zugleich einigermassen
eine Gleichförmigkeit erreicht werden, die wir jetzt sehr vermissen. Wie
dürftig ist doch z. B. das Referat über die ottonische und salische Zeit
(G. Schrötter), wie umfangreich dagegen das über die karolingische Periode.
Manche Berichte leiden entschieden an Weitschweifigkeit. Es darf nicht
Aufgabe der Jahresberichte werden, eingehendere Inhaltsangaben selbst
unbedeutender Aufsätze zu bieten. Der fleissigen, aber fast ergebnislosen
Dissertation von R. Scholz werden fast *%, einer Seite (II. 452), den Auf-
sätzen von Varges fast zwei Seiten gewidmet (II. 456f.) u. dgl.
Das Schriftchen von Dr. Hermann Barge: Entwicklung der
geschichtswissenschaftlichen Anschauungen in Deutschland,
Leipzig, Dieterich, 1898, 36 S., Preis 60 Pf., steht ganz unter dem be-
herrschenden Einfluss der Ideen Lamprechts. Barge ist ein strammer und
begeisterter Anhänger Lamprechts, rührend in seiner unbedingten Ver-
ehrung und Parteinahme für den Lehrer. Daher werden in Barges Schriftchen
im wesentlichen Lamprechts Ansichten vorgetragen, allerdings stark ver-
einfacht und popularisiert, zugleich auch vielfach verflacht. Wer in dieser
Hinsicht belehrt zu werden wünscht, wird den Aufsatz nicht ohne Nutzen
lesen. Selbständigen wissenschaftlichen Wert aber besitzt er nicht. Von
einer wirklichen Beherrschung des Gegenstandes, von einer eigenen Stellung-
nahme zu den methodologischen Fragen, ja von originellem Urteil ist wenig
zu spüren. Manches, was geboten wird, ist durchaus richtig, allein — im
Gegensatz zu Barges Meinung — durchaus unbestritten und schlechthin
„Opinio communis". Anderen Ausführungen aber, die sich gegen die all-
gemeine Ansicht wenden, möchte ich widersprechen, so der Beurteilung
Rankes und der Schule Rankes, so der Bekämpfung einer angeblichen extrem
individualistischen, einer teleologischen, einer ausschliesslich staatspolitischen
Richtung in der Geschichtswissenschaft. Ja m. E. ist das Gesamtbild der
historiographischen Entwicklung, besonders auch Lamprechts Verhältnis
464 Nachrichten und Notizen.
zu früheren und gegenwärtigen wissenschaftlichen Strömungen nicht richtig
gezeichnet. G. S.
Georg v. Below und Friedrich Meinecke werden ein Handbuch
der mittelalterlichen und neueren Geschichte im Verlage von
R. Oldenbourg in München herausgeben. Als Vorbild soll das bekannte
Handbuch der klassischen Wissenschaften, her. v. J. v. Müller, dienen.
Es wird beabsichtigt, das Gesamtwerk in fünf Abteilungen (Allgemeines —
Hilfswissenschaften — Verfassung, Recht, Wirtschaft — Politische Geschichte
— Altertümer) erscheinen zu lassen. Jede Abteilung wird eine Reihe
selbständiger Handbücher umfassen. Mehrere Mitarbeiter wurden bereits
gewonnen.
Als „Veröffentlichungen der Historischen Landes-Kom-
mission für Steiermark‘ erscheinen seit 1896 Arbeiten, „die eich ent-
weder mit der Charakteristik und Beschreibung ganzer Archive befassen
oder einzelne besonders wertvolle archivalische Bestände zum Gegenstande
eingehender Untersuchung oder wortgetreuer oder im Auszug gegebener
Mitteilung machen“, sie sind Sonderabzüge aus den „Beiträgen zur Kunde
steiermärkischer Geschichtsquellen“ und sollen in dieser handlichen Form
weiteren Kreisen zugänglich werden. Das erste Heft (Graz 1896, Selbstverlag
der Hist. Landes-Komm. 101 8.) enthält die Aktenstücke zur Steirischen
Religionspacifikation 1572—1578, nebst Einleitung herausgegeben von
J. Loserth. Im zweiten Hefte veröffentlicht H. v. Zwiedineck das Inventar
des Reichsgräflich Wurmbrandschen Haus- und Familienarchivs
zu Steyereberg (1896, 128 8.) im unmittelbaren Anschluss an das vom Frei-
herrn von Pogwisch gegen Ende des 18. Jahrhunderts angelegte Repertorium.
Freilich ist die damalige Ordnung verloren gegangen, einzelne Archivalien sind
abhanden, andere dazu gekommen, aber das „Pogwisch-Repertorium“ giebt
einen Begriff von der Reichhaltigkeit des Archivs, welches durch den Reichshof-
rat-Präsidenten Reichsgrafen Johann Wilhelm mit wertvollen Stücken aus
dem ganzen Reiche bereichert worden ist. Soweit sich Archivalien aus
dem Gebiete der Rheinprovinz vorfinden, sind die Angaben des Inventars
abgedruckt im „Korrespondenzblatt zur Westdeutschen Zeitschrift‘ 1897
Nr. 6—7. Das dritte Heft (1897, 41 S.) enthält den „Bericht über die Er-
gebnisse einer archivalischen Reise im Herbste 1896 mit einem An-
hang von Urkundenregesten und Auszügen samt Erläuterungen‘ von Prof. Dr.
von Crones. Hier sind Archivalien aus dem Fürstlich Schwarzenbergischen
Archiv in Wittingau, dem F. Schw. Centralarchiv in Krumau, dem Linzer
Landes-Archiv, dem Linzer Musealarchiv und dem Archiv der Stadt Steier
inventarisiert, welche für die Zwecke der Steirischen Landes-Kommission
von Belang sind. Von allgemeiner Bedeutung sind namentlich urkundliche
Nachrichten bezüglich der Türkenkriege des 15. und 16. Jahrhunderts, der
Bauernunruhen des 16. und 17. Jahrhunderts, die städtischen Privilegien der
Stadt Steier, Nachrichten über den Bergbau auf Eisenerze 1496 ff. (8. 32ff.).
Das vierte Heft der „Veröffentlichungen‘‘ endlich bietet in der Bearbeitung
von H. v. Zwiedineck den ersten Teil des Gräflich Lambergschen
Familienarchivs zu Schloss Feistritz bei Dz (Graz 1897, S. 127—287),
das „Ehemals Ehrnauer Archiv“, während die Hauptbestände des Archivs
Nachrichten und Notizen 465
noch der Bearbeitung harren, die durch den Mangel jedes älteren Inventars
ausserordentlich erschwert wird. Die verzeichneten Urkunden reichen bis
1370 zurück, aber die Bedeutung der Mitteilungen liegt in den Stücken des
17. und 18. Jahrhunderte, welche unendlich viele kleine Beiträge zur Ge-
schichte der Landesverwaltung und Wirtschaft enthalten. Alle diese archi-
valischen Veröffentlichungen dienen in erster Linie der Landesgeschichte,
aber darüber hinaus findet wohl jeder Historiker für seine speziellen Arbei-
ten etwas brauchbares Material darin. Welches Verdienst sich die Steirische
Landes-Kommission mit diesen Arbeiten erwirbt, braucht kaum mehr hervor-
gehoben zu werden. Schon die Schnelligkeit, mit der die Veröffentlichungen
erfolgen, ist ausserordentlich zu begrüssen, steht doch bei solch plan-
mässiger Ausbeutung der Privatarchive in kurzer Zeit eine grosse Vermeh-
rung unseres Materials für die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der letzten
Jahrhunderte zu erwarten. Tille.
Paul Tschackert, Magister Johann Sutel (1504—1575), Refor-
mator von Göttingen, Schweinfurt und Nordheim, erster evangelischer
Prediger an der Universitätskirche und erster Superintendent zu Göttingen.
Braunschweig 1897. (Abdruck aus „Zeitschrift der Gesellschaft für nieder-
sächsische Kirchengeschichte‘“ II.) Unter den vielen Reformatoren 2. Ranges
darf Sutel einen Ehrenplatz beanspruchen. Seine Stärke lag im Organi-
sieren; als Leiter des ganzen Kirchenwesens in Göttingen und Schweinfurt
hat er sich grosse Verdienste erworben; hoch anzurechnen ist es ihm, dass
er sich stets von hierarchisch-hochfahrendem Wesen fern hielt. Ein be-
geisterter Anhänger Melanchthons, war er eine durchaus friedfertige Natur;
mit melanchthonischem Geschick wusste er in der Zeit des Interims 1548—
1555 zu lavieren. Die vorliegende Schrift ist ein Muster für lokalgeschicht-
liche Monographien; von Lokalpatriotismus inspiriert und innerhalb der ge-
zogenen Schranken den Stoff erschöpfend. Mit unermüdlichem Fleisse hat
der Verfasser die handschriftlichen Bestände zu Göttingen, Hannover und
Königsberg durchforscht und ausgebeutet. Aus den wertvollen Beilagen
sei hervorgehoben Nr. III: (83) bisher ungedruckte Briefe von, an und über
Sutel — und Nr. V: Chronologisches Verzeichnis der bis jetzt bekannten
Briefe (128) von, an und über S. — Zur Ergänzung vgl. neuerdings
Enders, Luthers Briefwechsel VII 333. 336 ff. 365 ff. 380. Otto Clemen.
Documente privitöre la Istoria Romänilor, Band X von Ne-
culai Jorga. Die rumänische Akademie hat bis jetzt 29 Bände, zusammen
2429 Bogen Umfang mit 14779 verschiedenen Dokumenten, veröffentlicht,
von denen 2717 von Eudoxiu de Hurmuzaki, nach dem auch die Sammlung
benannt ist, gesammelt sind, sodass den Geschichtsforschern ein sehr reiches
Quellenmaterial vom XII. Jahrhundert beginnend bis in die Neuzeit zur Ver-
fügung steht. Der vorliegende zehnte Band enthält die Berichte der
preussischen Konsuln in Jassy und Bukarest in der Zeit von 1763—1844,
über 600 No., p. 1—489, ferner in dem Anhang eine Anzahl Documente be-
züglich der politischen und kommerziellen Lage aus derselben Zeit aus
verschiedenen Quellen p. 493—649, dann folgt ein Index p. 650—694. In
der Einleitung p. I —XCVII giebt der Herausgeber einen klaren Ueberblick
über die Geschichte der damaligen Periode und einen Einblick in die Be-
466 Nachrichten und Notizen.
ziehungen, die zwischen Preussen und den Donaufürstentümern zur damaligen
Zeit bestanden. G. W.
Zum Vorsitzenden der Historischen Kommission bei der Kgl. Baye-
rischen Akademie der Wissenschaften ist Professor Dr. Theodor von
Sickel in Rom, zum Sekretär Professor Dr. Theodor von Heigel in
München gewählt und bestätigt worden. Zu ordentlichen Mitgliedern wurden
ernannt: die Professoren an der Universität München J. W. von Planck
und Joh. Friedrich, der Professor an der Universität Heidelberg B. Erd-
mannsdörffer, der Direktor der Kgl. Preussischen Staatsarchive Reinhold
Koser und der Professor an der Universität Berlin P. Scheffer-Boichorst.
Die Commission Royale d'Histoire in Belgien hat den 1. Band der
Chartes de l’abbaye de S. Martin de Tournai (1094—1245), heraus-
gegeben von A. d'Herbomez, erscheinen lassen. Unter der Presse befinden
sich zur Zeit: Cartulaire de S. Lambert de Liège (Bormans et Schoolmeesters)
III; Table chronologique des chartes et diplômes imprimés concernants
l'histoire de la Belgique X; Relations politiques entre les Pays-Bas et
l'Angleterre (Gilliodts van Severen) XI; le Cartulaire des Van Artevelde (de
Pauw); le Cartulaire de S. Hubert (Kurth); le Livre des fiefs de l'église de
Liège sous Adolphe de La Marck (Poncelet). Ferner werden vorbereitet:
le Cartulaire de Stavelot (Halkin et Roland); le Spiegel historiael de L. van
Velthem (Vreese et Van der Linden); Collection des sources concernant
l'histoire de la draperie flamande (Pirenne). Endlich hat die Kommission
beschlossen, die Herstellung von Grundkarten, wie sie durch die Konferenz
von Vertretern landesgeschichtlicher Publikationsinstitute in Nürnberg von
neuem angeregt worden war, zu unternehmen.
Die 27. Jahresversammlung des Hansischen Geschichtsvereins tagte
vereinigt nach alter Gewohnheit mit der 23. Jahresversammlung des
Vereins für niederdeutsche Sprachforschung in Einbeck am 31. Mai und
1. Juni 1898. Von auswärts waren über 50 Teilnehmer erschienen, die
ältere Generation der hansischen Geschichtsforscher war fast vollzählig an-
wesend. — Der Vorstand des hansischen Geschichtsvereins, Bürgermeister
Dr. W. Brehmer-Lübeck, stellte für das kommende Jahr das Erscheinen von
weiteren 3 Bänden der Quellenpublikationen zur hansischen Geschichte in
Aussicht, Bd. 6 (— 1516) der von D. Schäfer bearbeiteten 3. Serie der
Hanserezesse, Bd. 5 (— 1414) der unter Höhlbaums Leitung von K. Kunze
bearbeiteten 1. Serie des Hansischen Urkundenbuchs, und Bd. 1 (1451—1463)
der unter gleicher Leitung von W. Stein bearbeiteten 2. Serie desselben. —
Vorträge wurden gehalten am 31. von Oberlehrer Ellissen-Einbeck über
die Hauptepochen der Geschichte Einbecks (ein „chronologischer Abriss der
Geschichte Einbecks“ von demselben war den Teilnehmern an der Versamm-
lung gewidmet vom Verein für Geschichte und Altertümer der Stadt Ein-
beck und Umgegend, 28 S. Einbeck 1898, i. Kommiss. b. Ehlers), von
Professor Frhr. von der Ropp-Marburg über die Hanse und den Reichs-
krieg gegen Burgund 1474/5, von Dr. Meyer-Göttingen de Heinrico. Auf
die Besichtigung der Stadt bereitete ein gründlicher Bericht des Stadtbau-
meisters Jürgens-Einbeck über Einbecker Baudenkmüler vor. Am 1. Juni
Nachrichten und Notizen. 467
sprach Dr. Borchling-Emden über mittelniederdeutsche Handschriften des
nordwestlichen Deutschlands, sodann Professor Roethe-Göttingen über die
praefatio rhythmica des Sachsenspiegels und nach ihm Professor Hoffmann-
Lübeck über die auf den Hansetagen von 1417 u. 1418 beschlossenen Ge-
setze des Hansebundes. — Als Ort der nächstjährigen Zusammenkunft
wurde Hamburg in Aussicht genommen, von Bürgermeister Dr. Versmann-
Hamburg die Versammlung im voraus willkommen geheissen. — Das ge-
sellige Moment, das durch den intimern Charakter dieser Vereinigung
naturgemäss gefördert erscheint, wirkte auch diesmal lebendig und anregend.
Leipzig. E. R. Daenell.
Der Gesamtverein deutscher Geschichts- und Altertumsvereine wird
seine dies). Hauptversammlung vom 2.—5. Oktober in Münster i. W. abhalten.
Zeitschriften. Im Verlage von B. G. Teubner soll von Anfang 1899
an ein „Archiv für Papyrusforschung und verwandte Gebiete"
erscheinen, herausgegeben von Ulrich Wilken in Breslau, unter Mitwirkung
von namhaften Gelehrten des deutschen Reiches, Oesterreichs, Grossbritan-
niens, Frankreichs, der Schweiz und Italiens. Die Hauptaufgabe der neuen
Zeitschrift wird sein, einen Mittel- und Sammelpunkt abzugeben für die
Erforschung der Tausende von Papyri, die in den letzten Jahrzehnten ent-
deckt worden sind und eine wertvolle Bereicherung der klassischen wie
christlichen Litteratur bedeuten. Doch wird sich die Zeitschrift nicht auf
Papyrusforschung im engern Sinne beschränken; vielmehr soll „der Helle-
nismus, wie er sich in Aegypten seit den Tagen Alexanders d. Gr. bis zu
seinem Absterben unter der Araberherrschaft entwickelt hat, der Reifen
sein, der die notwendigerweise so mannigfaltigen Einzeluntersuchungen
innerlich zusammenschliesst“. Die Zeitschrift wird Aufsätze und Miscellen
philologischen, theologischen, juristischen, historischen oder paläographischen
Inhaltes, gelegentlich auch Texteditionen, fortlaufende Mitteilungen über
neue Funde, sowie Besprechung der anderwärts erschienenen Arbeiten aus
demselben Gebiet bringen und in zwanglosen Heften von 8—9 Bogen er-
scheinen, deren je 4 einen Band zum Preise von 20 Mk. bilden sollen.
Die Société d'art et d’histoire du diocèse de Liege veröffent-
licht seit einigen Monaten unter dem Titel Archives liegeoises eine
kritische Zeitschrift, die der Erforschung der Geschichte des alten Fürsten-
tums Lüttich dient.
In Belgien hat sich ein Komitee gebildet, das eine Feier des 25. Jahres-
tages der Einführung praktischer Uebungen (cours pratiques) in
den akademischen Geschichtsunterricht in Belgien vorbereiten
will. Diese Neuerung, die dem Vorgehen von Herrn Professor G. Kurth ver-
dankt wurde, hat schon schöne Erfolge gezeitigt. Alle belgischen Universitäten
besitzen jetzt ihr Historisches Seminar. Das Komitee hat beschlossen, eine
übersichtliche Darstellung der Thätigkeit der verschiedenen Uebungskurse zu
veröffentlichen und gedenkt diese Schrift Herrn Professor Kurth zu widmen.
« An der Universität Leipzig ist die Errichtung eines historisch-
geographischen Seminars beschlossen worden. Die Leitung wird
Professor Dr. Sieglin übernehmen.
468 Nachrichten und Notizen.
Personalien. Ernennungen und Beförderungen. Akademien und
Gesellschaften. Die K.K. Akademie der Wissenschaften in Wien wählte
den o. Professor Dr. von Cornelius in München zum korrespondierenden
Mitgliede.
Zu ordentlichen Mitgliedern der Kgl. Sächsischen Gesellschaft der
Wissenschaften wurden gewählt die Professoren an der Universität Leipzig
Erich Marcks und Georg Steindorff und der Geh. Hofrat Professor
Treu in Dresden.
Die Kgl. Akademie für Schöne Litteratur, Geschichte und Altertums-
kunde in Stockholm wählte den Historiker Fritz Arnheim in Berlin zum
korrespondierenden Mitgliede.
Die Maatschappy der Nederlandsche Letterkunde wählte Professor
K. Fischer in Heidelberg, Dr. E. H. Wrangel in Lund, Dr. Julius
Frederichs in Ostende, Professor Acton in London, J. de Vriendt in
Brüssel, G. Kurth in Brüssel, A. de Cock in Denderleeun und A. Wadding-
ton in Lyon zu ausländischen Mitgliedern.
Universitäten. Die neubegründete ordentliche Professur für bayerische
Landesgeschichte an der Universität München ist dem Oberbibliothekar an
der Kgl. Bibliothek Dr. Siegmund Riezler übertragen worden. Dr. Gustav
Beidler hat den Titel und Rang eines o. Professors der Staatsrechnungs-
wissenschaften an der Universität Wien erhalten. Der a. o. Professor für
deutsche Litteraturgeschichte an der Universität Marburg A. Köster ist
als o Professor nach Leipzig berufen worden.
Die neubegründete a. o. Professur für geschichtliche Hilfswissenschaften
an der Universität München ist dem Privatdozenten Bibliothekar Dr. Henry
Simonsfeld übertragen worden. Der Privatdozent Dr. Wladimir Milko-
wicz ist zum a. o Professor der Geschichte Osteuropas an der Universität
Czernowitz ernannt worden. Zu a. o. Professoren in der juristischen Fakultät
der Universität Berlin wurden ernannt: Privatdozent Dr. E. Seckel, Privat-
dozent und Amtsrichter Dr. Konrad Bornhak und der bisherige Privat-
dozent an der Universität Kiel Dr. Paul Rehme. Der Charakter eines
ao. Professors wurde dem Privatdozenten für mittelalterliche Geschichte und
mittlere und neuere Kunstgeschichte Dr. Karl Sutter in Freiburg i. Br.
verliehen.
Habilitiert haben sich: Dr. Kromayr an der Universität Strassburg i. E.
für alte Geschichte und Dr. Wenzel Novotny an der böhmischen Uni-
versität Prag für böhmische Geschichte, Dr. Martin Spahn für Geschichte
an der Universität Berlin.
Archive. Der Geh. Archivrat von Mülverstedt in Magdeburg ist am
1. Juli in den Ruhestand getreten. Die Archivare Dr. Ausfeld in Magde-
burg und Dr. Bär in Osnabrück sind zu Staatsarchivaren, der Archiv-
assistent Dr. Merx zum Archivar ernannt worden.
Bibliotheken. Der Bibliothekar an der Universitätsbibliothek zu Erlangen,
Dr. Zucker ist zum Oberbibliothekar mit dem Range eines o. Professors
ernannt worden.
Nachrichten und Notizen. 469
Dem o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. Dr. Ernst Fabricius
ist das Amt eines dritten Dirigenten bei der Reichslimeskommission über-
tragen worden.
Der Litterarhistoriker Adolf Schaeffer in Frankfurt a. M. ist von der
philosophischen Fakultät in Freiburg i. Br. zum Ehrendoktor promoviert
worden.
Todesfälle. Deutschland. Am 18. Juli + zu Leipzig der Professor der
klassischen Philologie Otto Ribbeck, der sich durch eine Reihe von Arbeiten
zur Geschichte der griechischen und römischen Dichtung hervorragende
Verdienste um die Kenntnis der litterarischen Entwicklung der beiden
klassischen Völker des Altertums erworben hat.
Am 23. Juli + in Breslau im Alter von 74 Jahren der Professor der
klassischen Philologie und Archäologie Aug. Rossbach.
Am 3. August + in Heidelberg der o. Professor der Staatswissenschaften
‘Karl Koies im Alter von 77 Jahren, bekannt als Vertreter der historischen
Richtung in der Nationalökonomie. Sein Hauptwerk in dieser Hinsicht
„die politische Oekonomie vom Standpunkt der geschichtlichen Methode‘
erschien zuerst 1853; 1892 gab er im Auftrage der Badischen Historischen
Kommission den „brieflichen Verkehr Carl Friedrichs von Baden mit Mirabeau
und Du Pont" heraus; die übrigen Schriften betreffen rein volkswirtschaft-
liche Fragen. Auch politisch war Knies als Direktor des Oberschulrats
und als Mitglied der zweiten Kammer in Baden thätig.
Am 7. August } in Tutzing der frühere o Professor der Aegyptologie
an der Universität Leipzig Georg Ebers im Alter von 61 Jahren.
Belgien. Am 2. Mai starb in Brüssel im Alter von 81 Jahren einer
der geschätztesten belgischen Historiker: Alphonse Wauters. Die wich-
tigsten seiner zahlreichen Publikationen sind: l’histoire de la ville de
Bruxelles im Verein mit A. Henne (3 voll. 1843—45); l’histoire des envi-
rons de Bruxelles (3 voll. 1850—67); Geographie et histoire des communes
belges (2 voll. 1869—73); Les Libertes communales en Belgique (2 voll.
1869—78); la Table chronologique des chartes et diplômes imprimés con-
cernant l’histoire de la Belgique (9 voll. 1866—96), dies das bedeutendste
und trotz mancher Unvollkommenheiten ein verdienstliches Werk; ausser-
dem eine Reihe von Aufsätzen zur mittelalterlichen belgischen Geschichte
in den Bulletins de l'académie royale de Belgique und den Bulletins de
la Commission royale d'histoire. Im Jahre 1817 geboren, war W., wie die
meisten belgischen Gelehrten seiner Generation, Autodidakt; er hat
keinen Lehrer gehabt und hat auch keine Schule gemacht. Seine Arbeiten
weisen zumeist einen gewissen Mangel an Kritik auf und haben einen zu
engen örtlich beschränkten Gesichtskreis. Aber er hat seine ganz bedeutenden
Verdienste um die Geschichte seines Landes, und seine Werke sind für alle,
die sich mit dem belgischen Mittelalter befassen wollen, unentbehrlich.
Am 6. Juni + in Brüssel der belgische Numismatiker Anwalt Serrure.
Dänemark. In Kopenhagen t am 23. Juni der Kulturhistoriker Reinhold
Mejborg im Alter von 53 Jahren.
470 Nachrichten und Notizen.
Felix Stieve. R
Am 10. Juni hat der Tod eine neue Lücke in die ohnehin schon sehr
gelichteten Reihen der deutschen Geschichtsforscher gerissen, und diesmal
holte er sich nicht, dem Gesetze gehorchend, einen streitmüden Veteranen,
den nur Amt und Würde noch an die Berufsgenossen kettete, sondern er
streckte einen der rüstigsten Vorkämpfer nieder, auf den Freund und Feind
als auf einen Führer blickte, der, seiner vollen Kraft und Bedeutung selbst
noch kaum bewusst, eben im Begriffe war, sich den grössten Aufgaben
unserer Wissenschaft zuzuwenden. Nach dreissigjähriger Forscherarbeit,
während welcher er das Leben der Vergangenheit mit dem schärfsten Auge
beobachtete, nachdem er seine Elemente Stück für Stück aus den Kata-
komben der Archive gehoben hatte, wollte er darangehen, es zu schildern,
wie es in seinem Geiste wiedererstanden war, wollte er Gestalten formen,
mit denen sich das allgemeinste Interesse beschäftigt, und die noch von
den Nebeln der Ueberlieferung umspielten Verhältnisse jener Zeiten klar-
legen, in denen die Geschicke der Nationen sich entschieden haben. Die
tragische Wendung seines eigenen Geschickes hat dies verhindert und unser
Volk sowie die Gesamtheit aller Geschichtsfreunde für immer jener Früchte
beraubt, die man von dem reich und mächtig gegliederten Baume Stieve-
schen Wissens und Denkens, Fühlens und Vorstellens erwarten durfte. Für
immer — denn die Erkenntnisse eines Menschen, das Ergebnis fortgesetzter
Geistesthätigkeit, die täglich neue Wege einschlägt, neue Beziehungen
findet, ohne sie festzuhalten, aber doch immer Neues und Wertvolles schafft,
diese Besitztümer des Einzelnen können nur von ihm selbst ausgenützt
werden, sie sind unvererbbar. Kein Freund, kein Schüler, ja nicht die der
entschwundenen vertrauteste Seele vermag mit voller Sicherheit wieder-
zugeben, was sich ihnen im Wechselgespräche geoffenbart hat, was sie
mehr ahnen als ganz begreifen konnten; und wie weit stehen noch Worte
hinter Gedanken zurück, auch wenn sie aus dem beredten Munde eines
Stieve kommen und niemals zu Täuschung und Irreführung verwendet werden!
Trotzdem sein Schaffen nicht jene Höhe und Vollendung erreicht hat,
die seinen Anlagen, seiner Arbeitslust und seiner künstlerischen Veranlagung
ganz entsprochen haben würde, weil ihm versagt war, die letzte Entwick-
lungsstufe zu erleben, sind Stieves Werke, die bis heute veröffentlicht
wurden, doch geeignet, Jedem, der ihnen Ernst und Aufmerksamkeit
widmet, seine Bedeutung für die deutsche Geschichtswissenschaft erkennbar
zu machen. Die umfangreichsten dieser Werke, deren Herstellung eine
unglaubliche Mühe und Ausdauer erfordert hat, gehören zu den Veröffent-
lichungen der Historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der
Wissenschaften, mit der Stieves Lebenslauf und Arbeitsrichtung in innigster
Beziehung steht. Nachdem er seine historischen Studien 1862 unter Roepell
ın Breslau, wo er auch das Gymnasium besuchte, begonnen und bei Ficker
in Innsbruck, Ranke und Droysen in Berlin, Cornelius in München fort-
gesetzt hatte, war er nach der Promotion in Breslau 1867 nach München
zurückgekehrt und durch seinen Lehrer Cornelius, der ihm lange Zeit auch
ein leitender Freund blieb, bestimmt worden, sich an der Herausgabe der
III. Serie Wittelsbacher Korrespondenzen zu beteiligen. Von da an ist
Nachrichten und Notizen. Ai)
seine gesamte wissenschaftliche Thätigkeit durch die Aufgaben bestimmt
worden, die ihm die Historische Kommission gestellt hat, oder die er sich
selbst durch die Kommission als eines ihrer hingebendsten und ihre Zwecke
am eifrigsten verfolgenden Mitglieder stellen liess. Die Art der Verwertung
des archivalischen Materiales für die Geschichte des 17. Jahrhunderts hat
Stieve im IV., V. und VI. Bande der „Briefe und Akten zur Geschichte des
dreissigjährigen Krieges“, welche die Politik Bayerns von 1591—1609 be-
handeln, mustergiltig festgestellt, die Methode, die sich aus seiner um-
fassenden Kenntnis der diplomatischen Kanzleien, der Höfe, der politisch
thätigen Persönlichkeiten und des Zeitgeistes ergeben hat, wird heute als
die anerkannt verlässlichste und richtigste bei den meisten ähnlichen Publi-
kationen angewendet und wird überall in Kraft bleiben müssen, wo es sich
darum handelt, das Wesen der politischen Anschauungen und Unternehmungen
einer Zeit bis auf den Grund aufzuklären und verständlich zu machen. Um
den Stoff dieser Bände, die in nächster Zeit durch das von Stieve nahezu
druckfertig hinterlassene Manuskript für den VII. und VIII. Band vermehrt
werden dürften, bewegen sich zahlreiche Abhandlungen und Einzel-
darstellungen, in denen die Geschicklichkeit in der Sammlung der für eine
geschichtliche Erscheinung massgebenden Denkmäler noch weit zurücktritt
vor der Schärfe der Beurteilung, vor der Kunst, die wahren Absichten der
Politiker aus ihren geschraubten Erklärungen und vorsichtigen Mitteilungen
herauszuspüren. „Ihr könnt nicht lesen" war der von Stieve am häufigsten
gegen seine engsten Fachgenossen erhobene Vorwurf, mit gerechter Ent-
rüstung, häufiger aber mit seinem unvergleichlichen Humor hat er die
Praxis jener grossen und kleinen Forscher getadelt, die sich damit be-
gnügten, mit einem aus irgendwelchem Faszikel herausgerissenen inter-
essanten Stück Staat zu machen und dem gläubig bewundernden Leser
Sand in die Augen zu streuen. In diesem Punkte hat jeder von ihm lernen
können, der überhaupt lernen wollte, denn es giebt gegenwärtig keinen
Herausgeber und Bearbeiter von Archivbeständen, der sich rühmen dürfte,
Stieve in der Kunst des Aktenlesens gleichgekommen zu sein.
Stieves Arbeit, so peinlich genau und umständlich sie ausgeführt wurde,
war eben immer durchgeistigt, er hat keinen Auszug niedergeschrieben,
keinen Brieftext abdrucken lassen, dem er nicht eine bestimmte Bedeutung
zumessen konnte, deren er nicht zu der Vervollständigung der Charakter-
bilder bedurfte, aus denen er die Ereignisse abzuleiten bestrebt war.
Schon im „Kampf um Donauwörth‘, dem „ersten Buche zur Geschichte des
Ursprungs des 30jährigen Krieges" (18756), noch mehr aber in dem ersten
darstellenden Bande des „Oberösterreichischen Bauernaufstandes des
Jahres 1626“ (1891), am grossartigsten aber in den Artikeln der „Deutschen
Biographie“, namentlich in den Darstellungen Maximilians, des ersten Kur-
fürsten von Bayern. Kaiser Rudolf II., Lamermainis, dann in den Nekro-
logen Döllingers, Max Lossens, ja selbst in der „Charakteristik der katho-
lischen Abteilung" (des preussischen Ministeriums), in welcher er dem
Fanatiker Linhof die edle Gestalt seines eigenen tief gläubigen, aber
innerlich wahrhaftigen Vaters gegenüberstellt, entfaltet sich eine Kraft der
psychologischen Ergründung und der Menschenschilderung, der wir in der
472 Nachrichten und Notizen.
deutschen Geschichtschreibung nicht häufig begegnen. Stieve konnte nicht
ruhen, bis ihm eine Menschennatur, mit deren Aeusserungen und Entschlüssen
er in seinen Studien zu thun bekam, völlig durchsichtig geworden war,
bis er das Problem einer Menschenseele, die ihn interessierte, gelöst hatte.
Dies innere Bedürfnis drängte ihn auch zu den Vorarbeiten für eine Bio-
graphie Wallensteins, der er in den letzten Jahren seines zu kurzen Lebens
eine ganz besondere Sorge gewidmet hat. Er liess es sich nicht verdriessen,
Unterricht in der tschechischen Sprache zu nehmen und die Uebersetzung
tschechischer Publikationen selbst kritisch zu überwachen, um die geheimsten
Falten im Seelenleben des Friedländers, dem er die „Grösse“ längst abge-
sprochen hatte, zu erschliessen. Leider ist wenig Hoffnung vorhanden,
dass auch nur ein Bruchstück seines „Wallenstein, den er im Kopfe schon
so emsig ausgestaltet hatte, veröffentlicht werden wird, weil die einzelnen
Teile des Manuskriptes unverbunden geblieben sind. Dagegen wird es vielleicht
möglich sein, weitere Kreise mit dem Kulturhistoriker Stieve bekannt zu
machen, der seit zwölf Jahren Hunderte von jungen Männern an jene Lehr-
kanzel in der Technischen Hochschule zu München gefesselt und mit be-
geisterter Verehrung für ihn erfüllt hat. Die Lehrerfolge des Dahin-
geschiedenen, dem es nicht vergönnt war, auf einen akademischen Stuhl
berufen zu werden, weil er sich zum Altkatholizismus bekannte, waren
Russerst glückliche. Schon als Dozent an der Universität hat er eine
stattliche Reihe von tüchtigen Historikern heranzubilden verstanden, von
welchen mehrere ihre Kräfte als Hilfsarbeiter der Historischen Kommision
stählen durften, als Professor am Polytechnikum hat er eine zu Hunderten
angewachsene Zuhörerschaft gewonnen, die mit seltener Teilnahme und
Spannung an seinen Worten hing. Wer Stieve als Redner kennen gelernt
hat, wer die Festreden über Bismarck und Kaiser Wilhelm I. gehört oder
gelesen hat, wird dies begreiflich finden. Zu einer durchaus vollkommenen
Beherrschung der Sprache, die er künstlerisch zu verwerten verstand, trat
Klarheit, Gedankentiefe und jene unverfülschte Stimme des Gemütes, die
immer wirken muss, wo sie Wiederhall findet. Das Gemüt aber war in
dem reckenhaften Westphalen, der so strenge urteilen und seinen Nacken
so steif tragen konnte, wenn so manche akademische Hoheit ihn gehorsamst
zu krümmen geneigt war, weich wie das eines Kindes. Darum haben sie
ihn auch geliebt, die grossen und kleinen Kinder, die ihr Herz noch nicht
dem Verstande unterzuordnen gelernt haben, oder es aufgeben, diese Fertig-
keit je zu erlernen. Geliebt haben ihn seine Studenten, wie die Bauern
von Schliersee, unter denen er in den Ferien hauste, und wie die Künstler,
mit denen er an so manchem Abende den Zauber verjüngender Fröhlich-
keit zu lösen verstand. Unter seinen Mitarbeitern und Kollegen aber wird
gewiss keiner seiner Tüchtigkeit, seiner Gewissenhaftigkeit und seinem
ehrlichen und stets unbeeinflussten, männlichen Auftreten die Anerkennung
versagen können, selbst wenn ihm Stieves Güte und Treue, die über das
Grab bis an die Grenze der Erinnerung Anhänglichkeit und Verehrung
heischt, kennen zu lernen versagt geblieben wäre.
Hans v. Zwiedineck.
473
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des
16. Jahrhunderts.
Von `
Konrad Häbler.
Die Thatsache ist im allgemeinen wohl bekannt, dass die
Fugger in dem Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts unentwegt
auf der Seite der alten Kirche gestanden und sich im Kampfe
gegen die lutherische Reformation um diese grosse Verdienste
erworben haben. Im einzelnen aber ist die Parteistellung der
leitenden Persönlichkeiten des Fuggerischen Hauses bisher noch
nicht einer näheren Betrachtung unterzogen worden, obwohl in
den zahlreichen neueren Urkunden-Werken über das Reformations-
zeitalter für eine solche Untersuchung ein ausserordentlich reich-
haltiges Material zugänglich gemacht worden ist.
Die Fugger hatten sehr frühzeitig Veranlassung, zu der von
dem Mönche von Wittenberg angefachten Bewegung Stellung zu
nehmen. Waren sie es doch, die als Kaufleute und Bankiers
unmittelbar an dem Ablasshandel des Erzbischofs Albrecht von
Mainz beteiligt waren, gegen welchen sich die 95 Thesen Luthers
richteten; war doch Augsburg der Ort, wohin der Neuerer zitiert
wurde, um bei Gelegenheit des dort gehaltenen Reichstages sich
vor dem eigens zu diesem Zwecke vom Papste entsendeten Legaten,
dem Kardinal von Gaeta, Thomas de Vio, zu verantworten.
Es ist eine vollkommene Verkennung der Thatsachen, wenn
man bereits in diesem Zusammenhange von einer protestantischen
Bewegung, von einer neuen Lehre spricht. Wohl schlummerten,
ihm selbst noch halb unbewusst, in den Thesen Luthers manche
der Lehren, die später in das protestantische Glaubensbekenntnis
übergegangen sind. Aber ihr Urheber selbst dachte zu jener Zeit
noch nicht ernstlich daran, sich von der katholischen Kirche los-
zusagen, und die Männer, die ihm bei seinem Augsburger
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 31
474 Konrad Häbler.
Aufenthalte freundschaftlich und gastlich entgegenkamen, hätten,
wenigstens zu einem beträchtlichen Teile, eine ganz andere Hal-
tung ihm gegenüber beobachtet, hätten sie voraussehen können,
welche Entwickelung die Bewegung innerhalb der nächsten acht
Jahre durchzumachen bestimmt war.
Das Gefühl, dass die katholische Kirche in weiten Kreisen
einer argen Verweltlichung anheimgefallen war, dass die Kirchen-
zucht schwer vernachlässigt, das Leben des Klerus vielfach wenig
mit seinem heiligen Berufe im Einklang war, war nicht nur in
Deutschland, sondern auch in den Ländern romanischer Zunge
ausserordentlich weit verbreitet. Fast in jedem Jahrzehnt des
15. Jahrhunderts hatten sich an einer oder der anderen Stelle
tiefer und innerlicher veranlagte Naturen dazu berufen gefühlt,
mit heiligem Eifer gegen die Entsittlichung des Klerus, gegen
den Verfall der katholischen Kirche zu predigen. Manche von
ihnen hatten sich dazu fortreissen lassen, aus der Gemeinschaft
der Kirche herauszutreten und neue Sekten zu begründen; eine
weitaus grössere Mehrzahl aber wollte das Dogma der Kirche
keineswegs antasten, sondern nur deren äusseres Leben von den
Auswüchsen, die im Laufe der Zeit daran sich gebildet hatten,
befreien und es zu der Reinheit des apostolischen Zeitalters
zurückführen. Besonders zu Beginn des 16. Jahrhunderts war
das Eifern gegen die weit verbreiteten Übelstände in der katho-
lischen Kirche ausserordentlich häufig geworden; während es aber
z. B. in Spanien rasch zu einer Reformation des Klerus führte,
brachte es in Deutschland, entsprechend dem eigensinnigen und
eigenwilligen Nationalcharakter, nur einen ausserordentlich leb-
haften Meinungsaustausch zu stande, in welchem fast ebensoviel
Ansichten und Forderungen vertreten waren, als Männer und
Schriftsteller daran teilnahmen.
In der umfänglichen Litteratur, welche sich mit der Not-
wendigkeit einer Reformation des geistlichen Lebens beschäftigte,
bildeten zunächst die 95 Thesen Luthers keineswegs das epoche-
machende Ereignis, welches die protestantische Geschichtschreibung
nachträglich daraus gemacht hat. Diese lateinisch abgefassten
Behauptungen waren zunächst nur die Grundlage einer theo-
logischen Fehde, wie deren unzählige innerhalb der katholischen
Kirche ausgefochten worden waren, ohne dass damit deren Ein-
heit gefährdet worden wäre. Sie wäre vermutlich auch damals
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 475
nicht gebrochen worden, wenn man nicht gegenüber dem zwar
tief innerlich veranlagten, aber starrköpfig und bäuerlich be-
schränkten Mönche von Wittenberg eine verfehlte Politik ein-
geschlagen hätte. Dazu lag aber der Anlass keineswegs auf
dogmatischem Gebiete. Das Missvergnügen über den starken
Geldabfluss nach Rom, der durch das Ablasswesen veranlasst
wurde, war in Deutschland bis in die höchsten Kreise hinein
weit verbreitet. Indem nun Luther seine Opposition in einem
Punkte einsetzte, der hüben wie drüben so stark die Seite der
weltlichen Interessen berührte, verletzte er einen besonders
schwachen Punkt, und mehr um die weltlichen Vorteile als die
gefährdeten Lehren der Kirche zu schützen, beeilte sich Papst
Leo X., durch die Entsendung Cajetans eine Bewegung im Keime
zu ersticken, von der er fürchten musste, dass sie nur allzuleicht
an den darein verwickelten finanziellen Interessen der deutschen
Fürsten und Stände einen kräftigen Rückhalt gewinnen könnte.
Die Fugger standen schon in dieser ersten vorbereitenden
Phase unbedingt auf der Seite des Papstes. Diese Stellung war
ihnen durchaus von den Verhältnissen vorgezeichnet. Die Fugger
waren von Anfang an nicht nur eine religiöse, sondern auch eine
äusserlich kirchliche Familie gewesen. Wie es damals vielfach
der Brauch war, hatten auch sie stets dafür Sorge getragen,
wenigstens ein Glied der Familie dem Dienste der Kirche zu
weihen. Jakob Fugger selbst, der beim Ausbruch der Kirchen-
streitigkeiten das Haupt der Fuggerischen Familie war, hatte in
seinen jungen Jahren zu Herrieden eine Domherrnstelle inne
gehabt und war erst auf Bitten seiner Brüder aus dem geist-
lichen Stande wieder ausgetreten, als die Fuggerische Handlung
eine solche Ausdehnung gewann, dass seine Brüder daran ver-
zweifelten, die Fülle der Arbeit allein zu bewältigen. Im Jahre 1518
war allerdings zufällig die Beziehung zum geistlichen Stande nur
durch eine Fuggerin aufrecht erhalten: Felicitas, eine Tochter
Ulrich Fuggers, war in das Katharinenkloster zu Augsburg ein-
getreten und hatte sich eben damals bedeutende Verdienste um
den Neubau desselben erworben, indem sie 1000 fl. für den Chor
der Klosterkirche stiftete. !
In solchen Stiftungen vor allem hatte die Fuggerische Familie
1 Chroniken der deutschen Städte. Augsburg Bd. 5. S. 82/3.
31*
476 Konrad Häbler.
zu allen Zeiten ihre kirchliche Gesinnung bewiesen. Schon bei
dem Ausbau der St. Ulrichskirche, der im Jahre 1490 vollendet
wurde, hatten die Fugger auf ihre Kosten zwei Seitenkapellen
errichten lassen und mit reichem Schmucke ausgestattet. Ebenso
nahmen sie sich des Umbaues der Klosterkirche zu St. Anna an
und trugen zu dessen Kosten wesentlich bei, mit dem Bedingnis,
dass ihnen eine Kapelle der Kirche als Familienbegräbnis ein-
geräumt werde. Das 1512 vollendete Monument dieser Grabstätte
war eins der ersten Renaissancebildwerke in der Stadt. Wenige
Jahre später unterstützten sie wieder freigebig den Bau der
Dominikanerklosterkirche und sorgten für die Beschaffung kirch-
lichen Schmuckes.!
In einer anderen Richtung bethätigten sie ihren kirchlichen
Sinn gegenüber der St. Moritzkirchee Man begann damals aller-
wärts einen grösseren Wert auf die Predigten zu legen. So war
in der Domkirche im Jahre 1505 eine neue Prädikatur eingerichtet
worden?, und ein gleiches geschah bald darauf in der St. Moritz-
kirche. Nun wollte es aber das Missgeschick, dass sich der
dortige Stiftsprediger bei seinen Zuhörern durchaus nicht beliebt
zu machen verstand, während die Kapitularen hinwiederum nicht
gewillt waren, denselben zum Rücktritte zu veranlassen. Da legte
sich Jakob Fugger ins Mittel. Seine vielfachen Beziehungen zu
dem päpstlichen Hofe machten es ihm nicht schwer, eine päpst-
liche Verordnung zu erlangen, durch welche ihm das Patronat
der St. Moritzkirche, mit welcher seine Familie von alters her
mannigfache Verbindungen besass, übertragen und ausdrücklich
das Recht verliehen wurde, einen Kanonikus für das Stift zu
ernennen, welchem gegen eine von den Fugger zu bestellende
Entschädigung das Predigtamt in der Kirche aufgetragen wurde.
Zwar weigerte sich das Stift lange und nachdrücklich, die betr.
päpstliche Verordnung anzuerkennen, allein als sich Anton Fugger
im Jahre 1519 in geschäftlichen Angelegenheiten persönlich nach
Rom begab, erlangte er neben anderem auch eine endgiltige
Regelung dieser Sache, die durchaus nach dem Wunsche der
Fugger ausfiel und dem Widerstande der Stiftsherren ein Ende
machte. Das Fuggerische Patronatsrecht über diese Kirche spielt
! Roth, Augsburgs Reformationsgeschichte.
? Roth, Augsburgs Reformationsgeschichte 8. 43.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 477
mehrfach in der Reformationsgeschichte Augsburgs eine Rolle
und war für dieselbe nicht ohne Bedeutung.!
Wenn so schon ihre persönlichen Neigungen und Über-
zeugungen die Fugger zu Gegnern aller Neuerungen auf religiösem
Gebiete machten, so gab es doch auch noch gewichtige äusser-
liche Anlässe, die ihnen eine gleiche Haltung anempfahlen. Schon.
in dem letzten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts hatten die Fugger
zu ihren anderen Faktoreien eine solche am päpstlichen Hofe
errichtet, die in erster Linie dazu bestimmt war, dem inter-
nationalen Geldverkehre, wie er sich dort in hervorragendem
Masse konzentrierte, zu dienen. Während sie anfänglich wohl
nicht eben einen leichten Stand daselbst hatten gegenüber zahl-
reichen, z. T. seit langer Zeit dort angesessenen Konkurrenten,
erlangten sie doch schon unter Alexander VI. eine bevorzugte
Stellung, indem sie den mercatores Romanam curiam sequentes
schon im Jahre 1499 beigezählt werden.” Diese Stellung verblieb
ihnen auch unter den folgenden Päpsten, und unter Leo X. waren
sie fast ausschliesslich mit den Geldangelegenheiten der päpst-
lichen Kurie betraut, soweit dieselben Deutschland und den euro-
päischen Norden und Osten betrafen.
Diese geschäftlichen Beziehungen führten aber vielfach solche
persönlicher Art herbei. Zwei Söhne des Fuggerischen Hauses,
beide mit dem Namen Marcus zubenannt, haben als Geistliche
ihr Leben am päpstlichen Hofe zugebracht und beschlossen. Der
Beziehungen Jakobs zur Kirche wurde schon gedacht; auch er ist
persönlich wiederholt in Rom gewesen und vom Papste empfangen
worden. Bei Gelegenheit der erwähnten Reise Anton Fuggers im
Jahre 1519 wurde derselbe mittelst Bulle vom 9. August zum
päpstlichen Ritter, Hof- und Pfalzgrafen ernannt.” Diese Be-
ziehungen brachten es mit sich, dass auch die päpstlichen Legaten
und Abgesandten, so oft sie nach Augsburg kamen, mit Vorliebe
im Hause der Fugger abstiegen und von diesen mit besonderen
Ehrenbezeugungen aufgenommen wurden. Durch die weitver-
breiteten Beziehungen der Fugger erlangten nicht nur sie in
! Chroniken d deut. Städte. Augsburg. Bd. 5. S. 93/4. Dazu Akten
des F. Fugger’schen Archivs.
2 Burchardus, Diarium ed. Thuasne. Bd. 2. S. 574. Nicht erst 1509,
wie Gottlob im Hist. Jahrb. Bd. 19, S. 117 angiebt.
® Fürstl. Fuggersches Archiv.
4718 Konrad Häbler.
Augsburg die besten Informationen für ihre diplomatischen Zwecke,
sondern in Rom selbst nahm man nicht selten zu der Welt-
erfahrung der Fugger seine Zuflucht, um sich über politische
Angelegenheiten zu informieren.
Auch Cajetan nahm im Jahre 1518 in dem Fuggerischen
Hause seinen Aufenthalt, als er mit dem Auftrage anlangte, Luther
zu einem Widerrufe seiner von kirchlicher Seite beanstandeten
Aufstellungen zu bewegen, und mit ihm verkehrte dort einer der
heftigsten Gegner, die Luther in dieser ersten Periode entgegen-
traten, der Procancellarius der Universität Ingolstadt, Dr. Johann
Eck. Dieser Mann gehörte zu den besonderen Freunden des
Fuggerischen Hauses und war dort ein stets gern gesehener Gast,
nicht nur wegen seiner kirchlichen, sondern auch seiner weltlichen
Anschauungen.
Es war die Zeit, in welcher sich im deutschen Volke eine
starke Bewegung gegen die Geld- und Handelsgeschäfte der Gross-
kaufleute geltend machte. Sie setzte den Hebel damit an, dass
sie die sogenannten Monopolien beseitigt wissen wollte, die als
solche zwar niemals existiert haben, wenn auch die eigentümliche
Art, in welcher die portugiesischen Könige den Handel mit den
Gewürzen des Orientes organisierten, den Kaufleuten allerdings
die Möglichkeit gewährte, einen annähernd willkürlichen Einfluss
auf die Preise dieser Artikel auszuüben und dabei gelegentlich
glänzende Geschäfte zu machen. Im Grunde genommen war diese
Bewegung aber nur eine Erscheinung der viel weiter sich er-
streckenden Aeusserungen sozialer Unzufriedenheit, die dem dritten
Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts weit über die Grenzen Deutsch-
lands hinaus eigentümlich sind. In dem Kampfe, den die Kauf-
herren zur Rechtfertigung ihrer Geschäfte zu führen genötigt
waren, gebührte auch der Stellung der Kirche zu demselben eine
wesentliche Rolle, denn der Vorwurf der Wucherei, der gegen
die Gebahrung in Darlehnsangelegenheiten erhoben wurde, konnte
in der kanonischen Wucherlehre einen verhängnisvollen Bundes-
genossen finden. Hier nun hatte Eck den Fugger einen wesent-
lichen Dienst geleistet, indem er sich in ihrem Auftrage zu einer
in Bologna über den Gegenstand angesetzten Disputation verfügt
und dort die Ansicht verfochten hatte, dass die kaufmännischen
Geschäfte, wie sie von den Fugger und anderen Grosskaufherren be-
trieben wurden, den kanonischen Bestimmungen nicht zuwider seien.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 479
Bei solchen Beziehungen, unter solchen Verhältnissen wäre
es unnatürlich gewesen, wenn die Fugger sich für die Anschau-
ungen Luthers hätten gewinnen lassen. Wir hören denn auch
nichts davon, dass derselbe zu den Festlichkeiten, zu denen der
Reichstag im Fuggerhause Anlass gab, zugezogen worden sei,
oder dass Männer des Fuggerischen Kreises bei seiner Anwesenheit
in Augsburg mit ihm verkehrt hätten. Er war damals noch
kaum bedeutend genug, als dass er die auf das Ganze der grossen
Politik gerichteten Blicke der Fugger auf sich hätte lenken können.
Das wurde ja nun freilich in den nächsten Jahren anders,
wenn auch nicht in einer Weise, die geeignet gewesen wäre, ihm
die Sympathien der Fugger zu gewinnen. In den Jahren, die
dem Augsburger Reichstage folgten, bildete sich Luther zu dem
heraus, was er geworden. Er selbst wurde sich darüber nicht
klar, dass das Interesse, welches ihm von den verschiedensten
Seiten entgegengebracht wurde, nicht so sehr in der Eigenart
seiner Person und seiner Meinungen, als vielmehr darin begründet
war, dass er dem in den weitesten Kreisen auf das Lebhafteste
empfundenen Bedürfnisse nach einer Besserung der kirchlichen
Verhältnisse einen entschiedeneren und schärferen Ausdruck gab,
als dies von vielen anderen Seiten geschehen war. Man hoffte
vielfach bis in die höchsten Kreise — und das war der Anlass zu
Luthers Berufung auf den Wormser Reichstag — mit seiner
Hülfe und unter Zugrundelegung mancher seiner Anschauungen
eine Reformation des deutschen Kirchenregiments herbeizuführen,
die mit einem engeren nationalen Zusammenschlusse der deutschen
Katholiken denselben nach Art der französischen oder spanischen
Landeskirche eine grössere Unabhängigkeit von der römischen
Kurie gewährleisten sollte. Für diese hohe politische Aufgabe
war aber der Geist Luthers zu sehr in theologischer Dogmatik
befangen, und anstatt sich an die Spitze der kirchlichen Reform-
bewegung in Deutschland zu stellen, führte er eine Spaltung der
Kirche herbei, deren verhängnisvolle Folgen den Kulturfortschritt
des deutschen Volkes um Jahrhunderte aufgehalten haben. Nach-
dem Luther auf dem Reichstage zu Worms die Aufforderung, an
der Besserung der kirchlichen Verhältnisse durch Kaiser, Papst
und Konzil mitzuwirken, mit den stolzen Worten zurückgewiesen
hatte: „Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir,
Amen,“ war die Kirchenspaltung zur Thatsache geworden. Allein
480 Konrad Häbler.
es fehlte noch viel daran, dass es einen bestimmten protestanti-
schen Lehrbegriff gegeben hätte. Gerade in den folgenden Jahren
zeigte sich allenthalben die Unsicherheit und Uneinigkeit darüber,
was man denn eigentlich an die Stelle des negierten Dogmas
der katholischen Kirche zu setzen gewillt sei. Luthers Schriften
aus jener Zeit, mehr aber noch die Schriften und Predigten seiner
Anhänger nahmen damals einen demagogischen Charakter an.
Luther war ja aus den einfachsten Lebensverhältnissen hervor-
gegangen; es war nicht zu verwundern, dass er, nachdem er mit
der wissenschaftlichen Theologie gebrochen hatte, in der Sprache
des gemeinen Mannes zum Volke redete, und bei den Kreisen,
denen er selbst entstammte, mit denen er innerlich sympathisierte,
mehr Verständnis fand, als in den Kreisen der Gebildeten, die
sich, auf anderen Bahnen einherschreitend, seit langen Zeiten be-
müht hatten, dieselben Probleme zu entwirren, die er mit derbem
Griff plötzlich und gewaltsam zu lösen unternahm. Die lutherische
Bewegung erhielt dabei neben dem theologischen einen ausgeprägt
sozialistischen Charakter, den Luther zwar anfangs ebenso wenig
klar erkannte, als energisch zurückwies, von dem er aber doch
erschreckt sich abwandte, als er Früchte zeitigte, wie die Bilder-
stürmerei eines Karlstadt oder die tumultuarischen Exzesse des
Bauernkrieges.
Auch in Augsburg hatte die päpstliche Bannbulle und das
Wormser Edikt die anfangs zahlreichen Freunde Luthers in den
gebildeten Kreisen vorsichtiger gemacht; dagegen war die Agi-
tation für den Abfall von der alten Kirche in die unteren
Schichten des Volkes hineingetragen worden und hatte auch hier
eine sehr unklare Vermischung der religiösen Reformideen mit
sozialistischen Strömungen herbeigeführt. Die Bewegung, die als
rein theologische Frage bei den Fugger keine Sympathien zu er-
wecken vermocht hatte, konnte ihnen dadurch unmöglich in einem
günstigeren Lichte erscheinen, dass sie sich jetzt mehr und mehr
zu einem Angriff der unteren Gesellschaftsklassen gegen die ver-
mögenden und gebildeteten Stände umbildete. Es wäre für sie,
deren ganzes Vermögen in den Geschäften steckte, die sie mehr
noch als mit dem Papste mit dem Kaiser und den anderen
Gliedern des Habsburgischen Hauses machten, in jedem Falle be-
denklich gewesen, wenn sie sich einer Bewegung hätten anschliessen
wollen, die durch päpstliche und kaiserliche Entscheidung ver-
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 481
urteilt worden war; ein solcher Schritt wurde ihnen aber direkt
von der Gegenpartei ganz unmöglich gemacht, indem dieselbe in-
stinktiv in ihnen einen gefährlichen Feind vermutete und direkt
und offen den Angriff gegen sie begann. Luther und Hutten,
und in schärferen Tönen deren geistig minder hervorragende
Nachbeter klagten die Fugger offen an als die natürlichen Feinde
der neuen Bewegung und als mächtige Bundesgenossen der be-
stehenden, von den Neuerern angefochtenen Verhältnisse. Ihnen
schob man all das in die Schuhe, was man an Feindseligkeiten
zu erdulden hatte: sie sollten aus Rom die gegen Luther und
seine Anhänger gerichtete Bannbulle erwirkt, sie das Verbot,
lutherische Schriften zu drucken, ausgebracht haben, sie an den
Verfolgungen schuld sein, die einzelne der agitatorischen Volks-
prediger zu erdulden hatten.
An solchen Beschuldigungen war wohl nur so viel wahr,
dass die Fugger durchaus mit den Zielen der päpstlichen und
kaiserlichen Politik einverstanden waren, und dass sie unverändert
ihre freundschaftlichen Beziehungen zu den Persönlichkeiten auf-
recht erhielten, die mit deren Vertretung betraut waren. Vor
einem beschränkten religiösen Fanatismus bewahrte sie ihr welt-
männischer, an den Erfahrungen der verschiedensten Länder und
Völker geschulter Blick. Herangebildet an den italienischen Vor-
bildern des Humanismus, konnten ihnen unmöglich die religiösen
Reformbestrebungen fremd geblieben sein, die aus diesem Boden
hervorwuchsen. Galt doch der i. J. 1517 erwählte Bischof von
Augsburg, Christoph von Stadion, als einer ihrer besonderen
Gönner und Freunde, dessen reformatorische Gesinnung so offen-
kundig zum Ausdruck kam, dass ihn die Lutherischen beinahe als
einen der ihrigen in Anspruch nahmen. Ihre Haltung in der
Angelegenheit der Prediger von Sankt Moritz hatte bewiesen, dass
sie die eine Forderung der Neuerer, durch häufige und gediegene
Predigten die Religion dem Volke näher zu bringen und ver-
ständlicher zu machen, durchaus als berechtigt anerkannten. In
der Stiftungsurkunde der Prädikatur finden sich die bezeichnenden
Worte, dass man Höheres in der Christenheit nicht thun könne,
als Gottes Wort verkündigen, und ein Prediger möge wohl mehr
verdienen damit, als all der Chorherren Singen und Lesen! Von
! Fürstl. Fugger’'sches Archiv.
482 Konrad Häbler.
einem freien weltmännischen Standpunkte liessen sie sich auch
leiten bei der Wahl der Persönlichkeit, der sie das Predigtamt
zu St. Moritz übertrugen. Dr. Ottmar Nachtigall, der nach Art
der Humanisten seinen Namen in Luscinius latinisierte, erwies
sich allerdings als eine den kirchlichen Neuerungen durchaus ab-
geneigte Persönlichkeit, er war aber ein Mann, der eine tiefe und
ausgebreitete Gelehrsamkeit zu vereinigen wulste mit jenen welt-
männisch feinen Formen, durch welche Desiderius Erasmus von
Rotterdam sich zu einen Ideale der deutschen Humanisten zu
machen gewulst hatte.
Die Fugger waren allerdings viel zu sehr Aristokraten, als
dass sie sich nicht sollten von einer Bewegung abgewendet haben,
die den Frieden der Stadt und der Kirche durch allerlei hässliche
tumultuarische Vorgänge störte. Es war vermutlich ebenso sehr
die Abneigung gegen die revolutionären Exzesse als die Besorgnis
um seine persönliche Sicherheit, was Jakob Fugger veranlasste,
seine Wohnung in der Stadt mit dem Aufenthalte auf seinem
Schlosse Biberbach zu vertauschen, als der Rat auf das Drängen
der zusammengerotteten Volksmassen sich entschlofs, seinen Aus-
weisungsbefehl gegen den demagogischen Prediger von St. Ulrich,
Johann Schilling, zurückzunehmen. Das Volk stand natürlich
nicht an, in ihm den Vater dieser missliebigen aber im Interesse
der Ruhe der Stadt sehr notwendigen Verbannungsmassregel zu
sehen, wie es denn bei allen Schritten, welche der Rat in dem
Sinne unternahm, den Uebergriffen der Vertreter der neuen Lehre
zu wehren, fuggerische Einflüsse vermutete.
Wenige Jahre nach diesen Vorgängen ist Jakob Fugger am
30. December 1525 gestorben. Es war ihm ein schmerzlicher
Gedanke, dass sein Leib, den er in der Fuggergruft der Karme-
liter-Klosterkirche zu St. Anna beizusetzen befahl, bei den
Lutherischen ruhen sollte, deren Prediger damals von jener Kirche
Besitz ergriffen hatten. Es war ernstlich eine Verlegung des
Fuggerischen Erbbegräbnisses von ihm ins Auge gefasst worden,
doch stellte er in der Hoffnung auf die Wiederkehr besserer
Zeiten diese Angelegenheit seinem Neffen und Erben anheim.
Dr. Nachtigall, der Prediger von St. Moritz, tröstete ihn in seinen
letzten Stunden und war Zeuge seines friedlichen gottseligen Endes. !
1 Fürstl. Fugger'sches Archiv.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 483
Nicht alle Glieder der Fuggerischen Familie bewahrten in
den religiösen Streitigkeiten dieselbe ruhige Haltung wie Jakob.
Von den drei Brüdern Raimund, Hieronymus und Anton Fugger,
an die nach Jakobs Tode die Leitung der Familienangelegenheiten
überging, geriet der Erstgenannte im Jahre 1523 vor dem Rate
zu Augsburg in Untersuchung, weil er sich in einem Streite über
kirchliche Fragen zu einer sehr bedenklichen Aeusserung hatte
hinreissen lassen!; aber derjenige, auf dem in erster Linie die
Vertretung des Hauses in der Folgezeit ruhte, Anton Fugger, er-
wies sich in religiösen Dingen durchaus als ein Mann von dem-
selben Geiste, als es sein Oheim gewesen war. Freilich trat an
ihn in viel ernsterer Weise die Aufgabe heran, zu den Streitig-
keiten Stellung zu nehmen, welche die Kirchenspaltung mehr und
mehr erweiterten und schroffer gestalteten.
In den Jahren, welche auf den Tod Jakob Fuggers folgten,
gewann der Lutheranismus in Augsburg ausserordentlich an Boden.
Im Rate der Stadt hatten die Lutherischen infolge des zünftischen
Regimentes ein bedeutendes Uebergewicht, das sich mehr und
mehr fühlbar machte. Anfangs hatte der Rat sich beflissen, die
theologischen Streitigkeiten möglichst der Oeffentlichkeit zu ent-
ziehen: lutherische wie katholische Prediger wurden ermahnt, auf
der Kanzel sich aller gehässigen Bemerkungen gegen Anders-
gläubige zu enthalten und sich einer möglichsten Duldsamkeit zu
befleissigen. Diese Duldsamkeit wurde aber weiterhin immer
mehr in der Weise einer Begünstigung der neuen Lehre geübt,
und die katholischen Prediger, die sich nicht einschüchtern liessen,
hatten vielfach Verfolgungen zu erdulden. Zu den letzteren ge-
hörte auch der Fuggerische Prediger zu St. Moritz, Dr. Ottmar
Nachtigall. So lange er seine Predigten fortsetzte, that er dies
durchaus im Geiste der alten Kirche, und es war gewiss nicht
Furcht vor den Angriffen der Neugläubigen, was ihm sein Amt
so verleidete, dass er gerne bereit gewesen wäre, es aufzugeben.
Was ihn niederdrückte, war vielmehr die Ueberzeugung davon,
dass sein Predigen weit mehr einen Anlass zu Unzufriedenheit
und Zwistigkeit in der Stadt bot, als der kleinen Gemeinde zu
wirklichem Nutzen gereichte, die am alten Glauben festhielt.
Allein sein Wunsch, sich von Augsburg zurückzuziehen, stiess
! Chroniken der deutschen Städte. Augsburg. Bd. 5, S. 204.
484 Konrad Häbler.
auf lebhaften Widerspruch von Seiten seiner Herren und Gönner,
der Fugger. Ihnen, die selbst unerschütterlich an ihren alten
Ueberzeugungen festhielten, galt es als eine Ehren- und Christen-
pflicht, katholischen Kultus und katholische Predigt in ihrer
Vaterstadt nicht untergehen zu lassen. Je mehr die lutherische
Lehre auch in Öberdeutschland Ausbreitung fand, je mehr von
den freien Reichsstädten dazu übergingen, die katholische Religions-
übung stillschweigend oder durch offenen Ratsbeschluss aus
ihren Mauern zu verbannen, desto mehr gewann es an Bedeutung,
dass ein Gleiches in Augsburg, der grössten und bekanntesten
unter den Reichsstädten, nicht gleichfalls erfolgte. Denn der
Uebertritt zu dem neuen Bekenntnis war nicht nur eine An-
gelegenheit religiöser Ueberzeugung, sondern er wurde mehr und
mehr ein Akt von politischer Tragweite, indem sich auf die Seite
der neuen Lehre fast alle diejenigen schlugen, welche der Macht
des Kaisertums und des Habsburgischen Hauses feindselig gesinnt
waren. Ebenso treu wie zur alten Kirche standen aber die Fugger
auf Seiten des Kaisers und der Fürsten des Habsburgischen Hauses,
denen in erster Linie zu dienen bereits zur Tradition ihrer
Familie geworden war.
Es war somit neben dem religiösen auch ein politisches In-
teresse, was sie veranlasste, in Augsburg die Fahne des Katholi-
zismus nicht ganz streichen zu lassen, und in diesem Sinne er-
mahnten sie den Dr. Nachtigall auch dann noch auszuharren, als
seine Stellung für ihn selbst sehr unerquicklich zu werden be-
gann. Die kaiserlichen Räte erkannten durchaus die Bedeutung
dieser Angelegenheit an, und sie unterstützten die Bemühungen
der Fugger, den Dr. Nachtigall in Augsburg zu halten, nicht nur
damit, dass sie sich ihren Bitten und Ermahnungen anschlossen,
sondern auch damit, dass sie demselben eine Zulage von 100 rhein.
Gulden jährlich aus der kgl. Kammer zufliessen liessen. Wiederholt
fühlte sich der Rat veranlasst, über die Predigten Nachtigalls Be-
schwerde zu führen; erst unter der Hand, später aber auch mit
öffentlicher Vorladung wurde von den Fugger verlangt, dass sie
den Prediger aus seinem Amte beurlauben und in seine Abreise
willigen sollten. Lange Zeit aber blieben alle Anstrengungen
in dieser Richtung fruchtlos. Erst als die Fugger sich davon
überzeugten, dass Nachtigall selbst in dem aussichtslosen
Kampfe sich aufzureiben drohte, gaben sie ihm die Frei-
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 485
heit wieder, die er dazu benutzte, sich nach Freiburg zurück-
zuziehen.! |
So wurden in Augsburg für die Gemeinde der Katholischen
die Zeiten immer trüber; mehr und mehr wurden sie in die Rolle
der Bedrängten und Verfolgten versetzt. In den meisten Kirchen
wurde nicht nur die Predigt, sondern der ganze Gottesdienst nach
‘dem Ritus der neuen Lehre umgestaltet, und die Gegenstände des
alten Kultus wurden, soweit sie nicht bei den häufigen Pöbel-
Exzessen der Vernichtung anheimfielen, ihrem eigentlichen Zwecke
entfremdet und in profane Hände überliefert. Auch die Sankt
Moritzkirche blieb von diesem Schicksale nicht verschont; ihre
Vermögensverwaltung war im Jahre 1533 in die Hände des Zech-
meisters Marx Ehem gefallen, und dieser liess, nach dem Vor-
gange anderer Kirchen, am 1. Febr. dieses Jahres die Sakristei
der Kirche verschliessen und den Messdienst abschaffen. So wäre
auch dort der katholische Gottesdienst erloschen, hätten sich nicht
die Fugger ins Mittel gelegt. Jetzt kam es ihnen zustatten, dass
` sie sich im Jahre 1518 das Patronatsrecht über diese Kirche er-
worben hatten. Denn so konnte ihnen weder die lutherische
Mehrheit in der Gemeinde noch der Widerspruch des Zechmeisters
verwehren, auf ihre eigenen Kosten auch fermerhin einen Mess-
priester in der Kirche zu halten, und eigene Paramente für eine
würdige Feier des Gottesdienstes zu schaffen.
Freilich waren aber die Gemüter auf beiden Seiten schon
zu sehr erhitzt und erbittert, als dass sie ihren Zweck, dem
katholischen Kultus eine ruhige Zufluchtsstätte zu sichern, erreicht
hätten. Zwischen den Ehem und den Fugger bestanden nicht
nur auf dem Gebiete der religiösen Ueberzeugung ernstliche
Differenzen, und es ist wohl anzunehmen, dass auch diese dazu
beitrugen, den Zwist heftiger und unerfreulicher zu gestalten.
Schon die Grablegung Christi am Charfreitag, wie sie sonst in
der Kirche bildlich dargestellt worden war, hatte wegen des
Widerstandes des Marx Ehem in diesem Jahre unterbleiben müssen;
ebenso wollte dieser die zeremoniellen Darstellungen des Himmel-
fahrtstages hintertreiben und hatte deshalb das Fenster des Turmes,
durch welches die vornehmsten Schaustücke — Gott Vater, auf
— m — —
! Ueber die Thätigkeit Nachtigalls in Augsburg bes. Chroniken uo w.
Augsburg, Bd. 4, S. 205—209.
486 Konrad Häbler.
dem Regenbogen thronend, umgeben von den Engeln und dem
heiligen Geiste — aufgezogen wurden, mit starken Bohlen ver-
schliessen lassen. Die Fugger aber hatten sich in aller Stille
mit den Chorherren in Verbindung gesetzt und alle Vorbereitungen
treffen lassen, um die Feier trotzdem mit dem gewohnten Zere-
moniell zu begehen. Es war ihnen gelungen, sich von dem
Messner den Schlüssel zum Turme zu verschaffen, und während
Raimund und Anton Fugger mit der katholischen Gemeinde sich
zum Gottesdienste begaben, eilten ihre Werkleute in den Turm
und beseitigten mit leichter Mühe die Absperrungsvorrichtungen,
sodass thatsächlich der Aufzug in der gewohnten Weise statt-
finden konnte.
Marx Ehem war nicht wenig ergrimmt, als ihm diese Bot-
schaft hinterbracht wurde; allein um mit Fug und Recht dagegen
einzuschreiten, bedurfte er erst eines ausdrücklichen Ratsbefehls,
und ehe er diesen erlangt hatte, war der grösste Teil der heiligen
Handlung vorüber. Er konnte es sich aber doch nicht versagen,
dieselbe wenigstens noch in ihrem letzten Teile zu stören. Ob- `
wohl ihm das Ratsmandat nur für den Fall das Recht des Ein-
greifens zusprach, wenn er der Veranstaltung des Aufzuges zuvor-
zukommen vermöchte, drang er doch noch in die Kirche ein und
störte dadurch den Frieden des Gotteshauses, dass er mit seinen
Knechten die sofortige Beseitigung der Schaustücke vornehmen
liess und dabei absichtlich so ungeschickt vorging, dass der Regen-
bogen aus beträchtlicher Höhe zu Boden stürzte und in Stücke
zerbrach.
Die andächtige Gemeinde war schon durch das Erscheinen
des Marx Ehem und seiner Rotte verscheucht worden. Es fehlte
nicht viel, so wäre es an heiliger Stätte zu einem Handgemenge
gekommen. Anton Fugger hatte sich zunächst dem Ehem ent-
gegengestellt, aber auch er hatte bald eingesehen, dass es ver-
nünftiger war, vor der Gewalt zurückzuweichen. Ihn selbst trafen
die Folgen des Vorganges am ernstlichsten: mit seinem Bruder
vor den Rat entboten, nahm er die volle Verantwortung für alles
Geschehene auf sich und übernahm es, dies zu vertreten; und da
er sich formell durch die gewaltsame Beseitigung der Sperre, zu
deren Anbringung dem Ehem ein formelles Recht zur Seite ge-
standen, ins Unrecht gesetzt hatte, und der Rat ihm die Möglich-
keit abschnitt, die Angelegenheit zum Gegenstande eines regel-
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 487
mässigen Rechtsverfahrens zu machen, so musste er es sich ge-
fallen lassen, wenn auch in schonendster Form, zu einer Ttägigen
Haft auf dem Gögginger Thorturm verurteilt zu werden, von der
er jedoch schliesslich nach Verbüssung einer einzigen Nacht ledig
gesprochen wurde.!
Diese und ähnliche Vorgänge bewogen Anton Fugger, noch
im nämlichen Jahre die Stadt Augsburg zu verlassen. Er hat die
nächsten Jahre in Weissenhorn gewohnt, dann aber dauernd seinen
Aufenthalt in Mickhausen genommen. Trotzdem verfolgte er natür-
lich auch von dort aus mit Aufmerksamkeit die politischen Vor-
gänge in seiner Vaterstadt. Erfreulich konnte ihm allerdings die
Wendung nicht erscheinen, welche dieselben annahmen, denn
immer mehr und immer schroffer machte sich in der Masse der
Bevölkerung und in dem von den Zunftmeistern majorisierten
Rate die Hinneigung zu dem neuen und die Feindseligkeit gegen-
über dem alten Bekenntnisse geltend.
Der Beitritt Augsburgs zum Schmalkaldischen Bunde musste
ihm um deswillen besonders beklagenswert erscheinen, als der-
selbe keineswegs nur die Verteidigung des Glaubensstandes seiner
Mitglieder im Auge hatte, sondern fast von Anfang an wenigstens
von einem Teile der fürstlichen Bundesverwandten aufgefasst
wurde als eine Vereinigung zum Schutze der durch kaiserliche
Machterweiterungspläne bedrohten Gewalt der Reichsfürsten. Zu-
dem diente der offene Anschluss an den Bund der Protestanten
dazu, die Feindseligkeiten gegen die Katholiken einen aggressiveren
Charakter annehmen zu lassen. Die Volksmassen begnügten sich
bald nicht mehr damit, die Ausübung des katholischen Gottes-
dienstes zu stören und unmöglich zu machen, sie wollten nunmehr
auch alle Spuren desselben vernichten. Ein solcher Vorgang war
es, der dem Anton Fugger noch einmal eine Gelegenheit bot, seine
so oft bewiesene Freigebigkeit für den katholischen Kultus zu
zeigen. Bei einem Aufruhr des fanatisierten Pöbels im Jahre 1537
war die Kirche des Prediger-Klosters von Grund auf demoliert
und unbrauchbar gemacht worden. Da wandten sich die Alt-
gläubigen noch einmal an Anton Fugger mit der Bitte, ihnen um
ihres Glaubens willen zu Hülfe zu kommen. Und obwohl er sich
wohl sagen musste, dass sein Eingreifen kaum imstande sein
! Chroniken etc. Augsburg Bd. 4 S. 340 ff.
AN Konrad Häbler.
dürfte, den stetig anwachsenden Strom der Feindseligkeiten von
seiten der Protestantischen einzudämmen, liess er doch auf seine
Kosten die Kirche wiederherstellen und stiftete die nötigen Para-
mente, um den katholischen Gottesdienst daselbst wieder aufleben
zu lassen.’ Kaum war aber die Restauration beendet, so traf die
Katholiken Augsburgs ein neuer Schlag. Der Rat schaffte offiziell
den katholischen Gottesdienst in der Stadt ab, verwies den ge-
samten katholischen Klerus aus derselben und zog alle Güter
zum allgemeinen Besten an sich. Es waren Beschlüsse des
schmalkaldischen Bundes, die einem solchen Vorgehen zu Grunde
lagen: auf dem Bundestage im November und Dezember 1539
war allen Mitgliedern dringend ans Herz gelegt worden, in der
ganzen Ausdehnung ihres Machtbereiches darauf hinzuwirken, dass
der Gottesdienst nach katholischem Ritus nicht länger geduldet
werde So rasch gingen diejenigen, die kaum erst die Duldung
für ihr Bekenntnis sich erkämpft hatten, zur ausschliessenden
Unduldsamkeit gegen alle Anders-Gläubigen über.
Die Fugger liessen sich dadurch ebenso wenig schrecken und
beirren, wie durch alles Vorausgegangene. Augsburg selbst war
allerdings im Augenblicke für sie verloren, allein wohin sonst
ihr durch kaiserliche Privilegien so ausgiebig geförderter Rechts-
schutz reichte, dort fand der katholische Kultus eine Zufluchts-
stätte.e Auf dem erwähnten Bundestage klagten die von Ulm,
dass sie wohl überall in ihrem Bezirke die katholischen Geist-
lichen vertrieben hätten: nur in ein paar Dörfern ihrer Nachbar-
schaft, die den Fugger gehörten, vermöchten sie nicht ein Gleiches
durchzusetzen. ?
Trotzdem haben die Fugger nicht nur in der Zeit, wo der
schmalkaldische Krieg sich vorbereitete, sondern auch dann, als
er zum Ausbruch kam, vielfältigste Rücksichtnahme von seiten der
Bundesfürsten und auch von dem bundesfreundlichen Magistrate
der Stadt Augsburg erfahren. Das Motiv, welches die ersteren
zu ihrer Haltung veranlasste, war natürlich die Fuggerische Geld-
macht. In der Korrespondenz Philipps von Hessen mit seinem
Augsburger Agenten Gereon Sailer sehen wir die Fugger eine
sehr wichtige Rolle spielen. Schon 1543 hatte Philipp sich be-
1 Fürstl. Fugger’sches Archiv.
? Urkunden und Akten der Stadt Strassburg. Abt. II Bd. 2 S. 652f.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 489
müht, von ihnen Geld zu erlangen, und da er ihnen Bergwerks-
Pachtungen zur Sicherstellung und Tilgung ihrer Vorschüsse an-
bieten liefs, so waren sie anfangs keineswegs abgeneigt, seinen
Wünschen zu entsprechen. Weit weniger willig zeigten sie sich
aber, Geld dann zu geben, als der Ausbruch offener Feindselig-
keiten zwischen dem Kaiser und dem Bunde vor der Thür stand.
Da sie mit einem grofsen Teile ihrer Habe an die schmalkaldisch
gesinnte Stadt gebunden waren, so war ihnen eine vorsichtige
Politik von dem Selbsterhaltungstriebe vorgeschrieben; es hat von
seiten Karls V. in der ersten Phase des Krieges der grössten
Ueberredung, des energischsten Druckes bedurft, um Geld von den
Fugger zu erhalten, und auch dann noch geschah dies in einer
Form, die möglichst den Schein vermied, als ob sie die Inter-
essen der Bundesgegner förderten. Wenn aber Sailer noch im
September 1546 sich der Hoffnung hingab, wenn auch nicht ge-
radezu im Namen des Bundes, so doch für die vornehmsten Bundes-
fürsten, Johann Friedrich von Sachsen und Philipp von Hessen,
eine Anleihe bei den Fugger zustande zu bringen, so hat er sich
doch wohl ein wenig durch die politische Redeweise, welche durch
die Umstände den Fugger vorgeschrieben wurde, über deren wahre
Gesinnung täuschen lassen. In betreff Anton Fuggers hat aller-
dings auch Sailer niemals sich Hoffnungen hingegeben; dagegen
glaubte er den Hans Jakob Fugger als einen unbedingten Freund
der Schmalkaldener bezeichnen zu dürfen, und er versteigt sich
in einem Briefe an den Landgrafen vom 15. September 1546 zu
der kühnen Behauptung, die Parteinahme in dem bevorstehenden
Kampfe habe lebhafte Meinungs-Verschiedenheiten zwischen Hans
Jakob und seinem Oheim Anton veranlasst." Nun steht zwar
soviel fest, dass zwischen den Auffassungen des Anton Fugger
und denjenigen, welche Hans Jacob über die Politik in den
Religions-Streitigkeiten hegte, wesentliche Unterschiede bestanden;
allein dass dieselben jemals den Hans Jakob zu einem Gesinnungs-
genossen der Schmalkaldener gemacht haben sollten, ist völlig
unwahrscheinlich.
Als die Verhältnisse ein gewaltsames Zusammentreffen zwischen
dem Kaiser und den Ständen des schmalkaldischen Bundes un-
vermeidlich erscheinen liessen, suchten die Fugger ihre Personen
1 Lenz, Briefwechsel. Bd. 3 S. 310 u. bes. S. 449 ff.
Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 4. 32
490 Konrad Häbler.
und ihre Habe möglichst in Sicherheit zu bringen. Der Regens-
burger Reichstag hatte mit vielen anderen Augsburger Kaufherren
auch die Fugger veranlasst, sich dorthin zu begeben. Als aber
der Augsburger Rat in Voraussicht des Ausbruchs der Feind-
seligkeiten alle Bürger Augsburgs auffordern liess, sich ungesäumt
in der Stadt einzustellen, da entzogen sich die Fugger nicht nur
dieser Rückberufung, sondern es flüchteten jetzt erst diejenigen
Familienglieder und Zugehörigen, die in Augsburg bis dahin ver-
blieben waren, nach ihren zahlreichen Besitzungen auf dem Lande.
Trotzdem blieben sie fortdauernd in Fühlung mit den leitenden
Persönlichkeiten in der Stadt, und waren wiederholt in der Lage,
diesen auch politische Dienste zu leisten. Als Augsburg im Juli
1546 den letzten Versuch machte, den Kaiser durch unbedingte
Ergebenheitsversicherungen von einem kriegerischen Einschreiten
gegen die Bundesglieder abzubringen, da war natürlich Anton
Fugger neben anderen als Gesandter der Stadt miteingetreten
und hatte den Kaiser günstig für dieselbe zu stimmen gesucht.
Und als vaterlandsliebender Bürger im besten Sinne des Wortes
hat er sich auch dann bewährt, als Augsburg sich entschloss,
trotz aller Abmahnungen an der Politik festzuhalten, die es, den
Ueberzeugungen Anton Fuggers zuwider, eingeschlagen hatte.
Dass die Fugger auch von seiten der Augsburgischen trotz
ihrer Stellung zum Kaiser nicht als Feinde angesehen wurden,
das erwies der Verlauf des kurzen oberdeutschen Feldzuges. Die
Ulmer hätten es allerdings wohl gern gesehen, sich bei dieser
Gelegenheit der unbequemen Nachbarschaft der übermächtigen
Herren zu entledigen und ihnen das stattliche Schloss Weissen-
horn abzunehmen. Allein die andern Bundesglieder zügelten die
Begehrlichkeit der Ulmer. Dass die Fugger von seiten des
Kaisers das Versprecheu erlangten, dass ihr Eigentum verschont
und ihre Häuser von militärischer Besetzung möglichst frei ge-
lassen werden sollten, ist leicht verständlich. Allein auch von
seiten der Gegner genossen sie eine Schonung, die von den
nicht unmittelbar Beteiligten recht missliebig bemerkt wurde.
Zwar ihre reitenden Boten, mit deren Hülfe sie sich fortdauernd
über die Vorgänge in beiden Lagern auf dem Laufenden zu er-
halten wussten, wurden gelegentlich selbst von den unter Schärtlins
Befehl stehenden Augsburger Mannschaften niedergeworfen und
ihrer Briefschaften beraubt; allein auch von den Schmalkaldenern
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 491
wurden ihre Schlösser nicht besetzt, ihre Häuser nicht angetastet;
ja, als es sich herausstellte, dass bei der Plünderung von Norn-
dorf durch die Schmalkaldischen auch ein Bauer der Fugger um
das Seinige gekommen war, so wurde diesem umgehend das Ge-
raubte zurückgegeben und der Schade ersetzt.!
Freilich auf längere Dauer wäre ein solcher Zustand wohl
kaum aufrecht zu erhalten gewesen. Als bei einem unentschiedenen
Gefechte der neapolitanischen Reiterei gegen Schärtlins Mann-
schaften bei Oberndorf beide Parteien den ungünstigen Ausgang
dem Umstande zuschrieben, dass man aus Rücksichtnahme die
Besetzung des dortigen fuggerischen Schlosses unterlassen hatte,
da bemächtigte sich des Kaisers und seiner nächsten Umgebung
eine den Fugger so ungünstige Stimmung, dass Anton Fugger
mehr als einmal nicht zu dem Kaiser gelassen wurde und dessen
merkliche Ungnade empfinden musste in einem Momente, wo es
ihm doppelt daran gelegen war, dessen Ohr zu besitzen. Er
selbst war von Anfang an der Ueberzeugung gewesen, dass die
ungenügende Vorbereitung auf seiten der Schmalkaldischen einen
dauernden Widerstand gegen das von Alba geführte Heer des
Kaisers nicht werde zu stande kommen lassen. Er hoffte wohl,
von Anfang an nach beiden Seiten hin den Vermittler spielen zu
können, und dieser von beiden Seiten ihm gern zugestandenen
Rolle verdankt er wohl auch die seinen Interessen zu teil ge-
wordene Schonung. Der Verlauf des Feldzuges rechtfertigte
vollkommen seine Voraussagungen: die Fürsten des Bundes,
deren Besitzungen weitab lagen, unternahmen nichts Ernstliches,
um die von dem kaiserlichen Angriffe zunächst bedrohten Bundes-
glieder in Oberdeutschland zu schützen, und von den Städten,
die bis dahin zum Bunde gehalten hatten, suchte nunmehr jede
einzelne, so schnell und vorteilhaft als möglich ihren Frieden
mit dem Kaiser zu machen. Schon Anfang Dezember konnte
Anton Fugger nach Augsburg melden, dass Ulm über seine Unter-
werfung verhandele, und sein dringender Rat, dass Augsburg
sobald als möglich ein Gleiches thun solle, konnte selbst von
den fanatischsten Fürsprechern eines Kampfes bis aufs äusserste
nicht mehr überstimmt werden.
Freiwillig nahm er die Aufgabe auf sich, die Verhandlungen
ı Lenz, Briefwechsel. Bd. II, S. 464 f. Viglius, Tagebuch S. 178. 192:
3
dh
492 Konrad Häbler.
über die Bedingungen der Unterwerfung zu leiten." Er selbst
mochte allerdings wohl zunächst die Sache sich leichter gedacht
haben, als sie sich herausstellte Karl V. sah die Unterwerfung
Augsburgs nicht nur in materieller sondern auch besonders in
politischer Beziehung als eine Sache von ausserordentlicher Be-
deutung an. Der Abfall gerade dieser Stadt, die weit und breit
als die grösste und angesehenste unter den Reichsstädten bekannt
war, hatte seinem Ansehen einen empfindlichen Schlag versetzt,
und um dessen Wirkung wieder aufzuheben, sollte nun auch die
Demütigung eine exemplarische sein. Er verlangte eine be-
dingungslose Unterwerfung; nur darüber liess er sich in Unter-
handlungen ein, unter welchen Bedingungen die Stadt nachträg-
lich wieder zu Gnaden angenommen werden sollte Es währte
lange, ehe sich bei den Leitern der Stadt ein annäherndes Ver-
ständnis für diese Situation Bahn brach, und Anton hatte oft
noch einen schwereren Stand seinen Mitbürgern gegenüber, als
gegenüber den Unterhändlern des Kaisers. Trotzdem erreichte
er nicht wenig zu deren Gunsten und half ihnen auch nach
Kräften, das Unvermeidliche zu tragen.
Eine der schwierigsten Fragen betraf den Augsburgischen
Feldhauptmann Sebastian Schärtlin. Karl V. war ganz besonders
darüber erbittert, dass dieser wegen seiner kriegerischen Tüchtig-
keit weit bekannte Kriegsmann gegen ihn sich hatte gebrauchen
lassen, und verlangte seine Auslieferung, um ihm den Prozess zu
machen. Hier setzte Anton Fugger seine ganze Kraft ein, um
die kaiserliche Forderung abzuwenden. Nach seiner Auffassung
hatte Schärtlin, nachdem er einmal in den Dienst der Stadt ge-
treten war, nur seine beschworene Pflicht erfüllt, indem er die-
selbe ohne Ansehen der Person gegen jeden Feind verteidigte,
und für die unverschuldete Niederlage war nicht er zu büssen
berufen. Er widerriet denn auch geradezu den Augsburgern, in
die Auslieferung zu willigen; dagegen empfahl er ihnen und
machte auch bei Schärtlin direkt seinen Einfluss dahin geltend,
dass dieser nach der Schweiz entweichen und von der Stadt für
seine matericllen Verluste entschädigt werden sollte. So eifrig
nahm er sich der Sache an, dass er erklärte, er wolle es sich
1 Für das Folgende hauptsächlich: Hecker, Die Korrespondenz der
Stadt Augsburg betr. die Aussöhnung mit Karl V. In Zeitschr. d. hist. Ver.
f. Schwaben und Neuburg. Bd. I, S. 257 ff.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 493
wohl 10000 fl. von seinem Eigenen kosten lassen, um der Stadt
die Schande zu ersparen, dass sie ihren Feldhauptmann der
kaiserlichen Rache preisgeben solle. Es ist hauptsächlich sein
Verdienst, dass Karl V. sich endlich mit der Entlassung Schärtlins
und seiner Auswanderung begnügte. Trotzdem erntete Fugger
wenig Dank von dem Betroffenen; denn als Schärtlin später mit
der Stadt in Differenzen geriet über die ihm zu leistende Ent-
schädigung, da klagte er immer wieder den Anton Fugger an,
dass er lediglich auf dessen zuversichtliche Versprechungen hin
den Ausweg angenommen habe, Versprechungen, die ihm nach-
träglich nicht gehalten worden seien.
Auch in Bezug auf die an den Kaiser zu zahlende Ent-
schädigungssumme erwarb sich Anton Fugger grosse Verdienste
um die Stadt. Anfangs verlangte Karl V. 200000 Dukaten; nur
mit vieler Mühe gelang es, die Summe auf 150000 herabzu-
handeln, und von dieser erlegte Anton selbst 80000 in Form
eines unverzinslichen Darlehns.
Dass er endlich auch freiwillig an dem Fussfall sich be-
teiligte, mit welchen vier Augsburger Ratsherren im Namen der
Stadt die Gnade des Kaisers anflehten, war abermals ein schöner
Zug dafür, dass Anton Fugger trotz aller ihm persönlich wider-
fahrenen Kränkungen, trotz der Meinungsverschiedenheiten, die
ihn in den religiösen Fragen von der Mehrheit seiner Mitbürger
trennten, sich doch ein warmes Herz und ein lebhaftes Mitgefühl
für seine Vaterstadt bewahrt hatte.
Die Stadt hatte noch längere Zeit an den Folgen der miss-
glückten Auflehnung gegen den Kaiser zu leiden. Als dieser im
Herbst 1548 erneut zu einem Reichstage in Augsburg einzog,
war er nicht nur von einem starken Kontingente seiner höchst
anspruchsvollen und ungebärdigen Soldateska begleitet, es er-
schienen in seinem Gefolge auch wieder alle die geistlichen
Würdenträger, die vordem aus der Stadt vertrieben worden
waren, und mussten nicht nur in ihren Besitz wieder eingesetzt,
sondern auch für die erlittenen Verluste entschädigt werden.
Damals lebten auch die Patronatsrechte der Fugger in St. Moritz,
in der Annakapelle und bei ihren sonstigen Stiftungen wieder
auf und wurden von ihnen durch erneute Liberalitäten bestätigt.
Die protestantischen Prediger waren zum grossen Teile ent-
wichen, als sich die Wolken immer drohender am politischen
494 Konrad Häbler.
Horizonte zusammenzogen; trotzdem wäre die unbedingte Resti-
tution des katholischen Klerus wohl kaum auf friedlichem Wege
durchzuführen gewesen, so lange die in ihrer überwiegenden
Mehrheit protestantischen Zünfte das Stadtregiment in ihren
Händen hatten. Deshalb verfügte der Kaiser, kurz ehe er von
Augsburg wegzog, die bekannte Veränderung der städtischen Ver-
fassung, durch welche die Vormacht von den Zünften auf die Ge-
schlechter überging. Damals sind drei Glieder der Fuggerischen
Familie, Anton, Hans Jakob und Georg in den Rat der Stadt
aufgenommen worden; aber Anton, den die Anwesenheit des
Kaisers allerdings vorübergehend nach Augsburg zurückführte,
hat sich auch durch seine Wahl in den Geheimen Rat nicht dazu
bewegen lassen, dauernd in die Stadt zurückzukehren.
Bei der Neugestaltung hat er ihr aber seine Dienste nicht
versagt. Auf dem Augsburger Reichstage hatte Karl V. auch
die kirchlichen Angelegenheiten zu regeln unternommen. Auf
Grund von Unterhandlungen zwischen den versöhnlichen Ele-
menten der beiden Glaubensrichtungen war das sogenannte
Interim zu stande gekommen und am Schlusse des Reichstags
als Reichsgesetz verkündet worden. Augsburg hat zu den ersten
Städten gehört, die es angenommen haben, und bei der Durch-
führung desselben hat Anton Fugger wieder in dem versöhnlichen,
vermittelnden Geiste, der ihm eigentümlich war, mitgewirkt. Das
Interim bedeutete zwar unbedingt eine Konzession an den
Protestantismus, und es kann nicht wunder nehmen, dass dessen
zahlreiche Anhänger in Augsburg daraufhin bereits wieder zu-
versichtlicher ihr Haupt erhoben. Von den entschiedeneren An-
hängern des neuen Bekenntnisses, und dazu gehörten die Augsburger
fast alle, wurde das Interim aber sehr missliebig aufgenommen,
und die Augsburgischen Prediger waren zunächst sehr wenig ge-
neigt, den Eid auf dasselbe zu leisten, der ihnen vom Rate als Vor-
bedingung für die erneute Zulassung zur seelsorgerischen Thätigkeit
angesonnen wurde. Aber Anton Fuggers milder Sinn fand schliess-
lich die vermittelnde Formel und wusste die Skrupel zu beseitigen,
sodass die Eidesleistung vor sich gehen, und wenigstens äusserlich
der kirchliche Friede nach langen trüben Jahren der gegenseitigen
Anfeindung in der Stadt hergestellt werden konnte.!
! Druffel, Beiträge. Bd. III, S. 205—10.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 495
Die Konzessionen, welche zu Augsburg und anderwärts den
Protestanten in der Auslegung des Interims gemacht wurden,
waren nun allerdings nicht nach dem Sinne des Kaisers, und
zwar ganz besonders deshalb, weil durch sie der eine Haupt-
zweck der Massregel, die Herstellung eines kirchlichen Friedens
insofern nicht erreicht wurde, als die kaum niedergeworfenen
Protestanten sofort wieder zum Angriff gegen die Altgläubigen
übergingen. An vielen Orten musste der Kaiser, so ungern er
es that, dies vorläufig hingehen lassen; so weit aber seine Macht
reichte, war er nicht gewillt, dauernd die Nichtachtung seines
Gesetzes zu dulden. Und Augsburg befand sich nicht ausserhalb
seines Machtbereiches. Im August 1551 berief der Bischof von
Arras die Mitglieder des Geheimen Rates in das Haus der
Fugger, in dem er Wohnung genommen hatte, und machte ihnen
sehr ernstliche Vorstellungen darüber, dass das Interim in Augs-
burg nicht gewissenhafter beobachtet und die Befehle des Kaisers
nicht erfüllt würden. Das war das Vorspiel zu den Verhand-
lungen, die zunächst mit den protestantischen Predigern von
Augsburg vorgenommen wurden und die um des willen eine
eingehendere Darstellung an dieser Stelle verdienen, weil Hans
Jakob Fugger als Mitglied des kleinen Rates nicht nur un-
mittelbar daran beteiligt war, sondern auch Aufzeichnungen über
diese Vorgänge hinterlassen hat, die zur Beurteilung seiner Stel-
lung zu den kirchlichen Fragen sehr wertvoll sind.
Nachdem den Ratsherren ihre Verwarnung erteilt worden
war, wurden nun auch in ihrer Gegenwart die Prediger vor-
geladen, die im Vorgefühle der Unannehmlichkeiten, die ihnen
bevorstanden, ziemlich schüchtern auftraten. Und Granvellas Auf-
treten war wenig geeignet, ihre Befürchtungen zu zerstreuen, denn
nachdem er ihnen mit scharfen Worten ihre Eidbrüchigkeit in
Bezug auf die Bestimmungen des Interims vorgehalten, kündigte
er ihnen an, dass sie binnen 24 Stunden die Stadt und binnen
vier Tagen den Boden des Deutschen Reiches zu verlassen, zu-
nächst aber einen Eid dahin zu schwören hätten, dafs sie sich
diesem Befehle bedingungslos fügen, jedenfalls aber alles ver-
meiden würden, was dazu dienen könnte, aus Anlass ihrer Mass-
regelung die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören. Die
Prediger suchten sich zwar zunächst damit zu verteidigen, dass
sie meinten, sie hätten das Interim erst dann beschworen, als
496 Konrad Häbler.
ihnen zugesichert worden sei, dass dessen wörtlich genaue Er-
füllung nicht von ihnen verlangt werden solle Als ihnen aber
erklärt wurde, dass sie den Saal nicht eħer verlassen dürften, bis
sie den begehrten Eid geschworen hätten, da liessen sie sich doch,
einer nach dem anderen, dazu bewegen. So wurden sie entlassen,
um die Vorbereitungen zur Auswanderung zu treffen.
Mit dem Rate aber wurden die Verhandlungen fortgesetzt.
Zunächst wurde ihm die Verantwortlichkeit dafür auferlegt, dass
keine Störung der öffentlichen Ruhe stattfinde, und das war keine
ganz leichte Aufgabe. Die Ausweisung der Geistlichen hätte auch
dann nicht verborgen bleiben können, wenn diese selbst sich be-
müht hätten, sie nicht ruchbar werden zu lassen. Das geschah
aber keineswegs; im Gegenteil, einzelne von ihnen fanden es sogar
mit ihrem Eide vereinbar, von Haus zu Haus von ihren Freunden
Abschied zu nehmen, was natürlich nicht abging, ohne eine ge-
wisse Erregung in den betreffenden Kirchsprengeln hervorzurufen.
Aber nachdem der Hauptzweck erreicht war, fand sich auch
Granvella durchaus nicht veranlasst, auf der Erfüllung der Be-
dingungen’ mit schroffer Härte zu bestehen. Nicht nur in Bezug
auf den Verbannungstermin wurde bei den meisten Predigern
durch die Finger gesehen, sondern der Rat konnte sich sogar
ganz offiziell dafür verwenden, dass den Mindestbelasteten der
Prediger der weitere Aufenthalt in der Stadt und die Seelsorge
in den so plötzlich verwaisten protestantischen Gemeinden über-
tragen werde. Natürlich war es wieder Hans Jakob Fugger, dem
von seiten des Rates die Aufgabe der Vermittelung zugewiesen
wurde, und seinen persönlichen Bemühungen ist es denn auch
gelungen, das Zugeständnis in diesem Umfange von dem kaiser-
lichen Bevollmächtigten zu erlangen. Bezeichnenderweise wurde
dasselbe von diesem aber nicht in offener Versammlung dem
Rate zugesichert, sondern nur dem Fugger in der Form eines
Privatschreibens — eines „welschen Zettels“ — zu wissen gethan. +
Diesem erwuchs noch eine andere Aufgabe ähnlicher Art
aus denselben Verhandlungen. Um das erneute Vordringen der
Protestanten zu verhindern, sollte der Rat einesteils dafür sorgen,
dass die Vermögensverwaltung der Gemeinden in die Hände von
gutgesinnten, möglichst von altgläubigen Männern gelegt werde,
1 Druffel l. c. Bd. IH. S. 205- 2156
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts, 497
damit Vorgängen, wie sie Marx Ehem als Zechpfleger von
St. Moritz veranlasst hatte, vorgebeugt werde; andernteils sollte
der Schulunterricht einer strengeren Kontrolle unterworfen und
die Ausübung des Lehramtes nur solchen Leuten gestattet werden,
die zum mindesten fest auf dem durch das Interim bezeichneten
Standpunkte standen. Infolge davon wurde vom Rate eine all-
gemeine Prüfung der Schulmeister in Augsburg angeordnet, und
der wenig verlockende Auftrag, dieselbe amtlich vorzunehmen,
wurde gleichfalls auf Hans Jakob Fugger gewälzt, der zwar, was
die dogmatische Seite der Angelegenheit anlangte, sehr bestimmt
auftrat, sonst aber die bei den Fuggern übliche wohlwollende
Nachsicht walten liess. !
Seine ganze Thätigkeit wurde noch einmal zu nichte gemacht,
als Kurfürst Moritz sich im Frühjahr 1552 plötzlich gegen den
Kaiser erhob und mit einem beträchtlichen Heere, ohne Wider-
stand zu finden, in Süddeutschland und bis in die habsburgischen
Erblande vordrang. Vor ihm erlag noch einmal in Augsburg
die neue Geschlechterverfassung, und mit ihr stürzte der kaum
wieder hergestellte Katholicismus. Auf wessen Seite auch diesmal
die Fugger standen, konnte nicht zweifelhaft sein. Anton Fugger
weilte am kaiserlichen Hoflager, und seiner Hülfe und Vermitte-
lung gelang es, dem Kaiser, der nicht nur von Truppen, sondern
auch von Geld völlig entblösst war, aus der ärgsten Verlegenheit
zu helfen. Er ist damals mit dem Kaiser vor den heran-
drängenden Scharen des Kurfürsten von Innsbruck nach Villach
geflohen und hat dort mit Karl V. die Anleiheverträge ab-
geschlossen, die dem Kaiser zuerst wieder eine freiere Bewegung
ermöglichten. Auch Hans Jakob ist damals wieder aus Augsburg
geflohen, weniger wohl, weil er für seine persönliche Sicherheit
fürchtete, als um sich den finanziellen Zumutungen zu entziehen,
die er von seiten der Sieger zu erwarten hatte. Für sein Hab
und Gut durfte er nach den mannigfachen guten Diensten, die er
und sein Haus als Vermittler seit dem schmalkaldischen Kriege
geleistet hatten, wohl auf dieselbe schonungsvolle Berücksichtigung
rechnen, die ihnen damals zu teil geworden war. Wir entnehmen
dies indirekt einem Schreiben, welches der wiedereingesetzte
Diktator von Augsburg, Jakob Herbrodt, an Kurfürst Moritz
1 Druffel Le Bd. I. $S. 7383.
498 Konrad Häbler.
richtete, um ihn zu bitten, er möge in Anbetracht seines schon
früher bewiesenen Wohlwollens dem Hans Jakob Fugger einige
seiner Reiter überlassen, um dessen Besitzungen bei Donauwörth
gegen die Fouragierungen des protestantischen Heeres zu sichern.!
Die Erhebung Moritzens war nur eine kurze Episode. Sie
ist zwar für die deutsche Geschichte höchst bedeutsam geworden;
für das unmittelbare Schicksal Süddeutschlands, speziell Augsburgs,
aber blieb sie zunächst ohne nachhaltige Einwirkung. Als Moritz
seinen Frieden mit dem Kaiser gemacht hatte, brach das ephemere
Regiment der Protestanten, Herbrodts und der Zünfte, in Augsburg
wieder zusammen. Der Rat wurde wieder, wie es Karl V. nach
dem schmalkaldischen Kriege angeordnet, aus den Geschlechtern
besetzt, und wenn auch jetzt so wenig als damals eine Ver-
folgung der Protestanten in der überwiegend diesem Bekenntnis
anhängenden Stadt Platz .greifen konnte, so blieben doch die
Rechte der Katholiken anerkannt und unangefochten, und die
Duldung der Neugläubigen gründete sich zunächst, wenigstens
prinzipiell, auf die Bestimmungen des Interims, das freilich nach
dem erfolgreichen Vorstoss des sächsischen Kurfürsten noch
weniger gewissenhaft eingehalten wurde als vor dem.
In dem folgenden Jahrzehnt ist Hans Jakob Fugger fast un-
unterbrochen der wesentliche Lenker der auswärtigen Politik der
Stadt Augsburg. Ihm war vor allem das engere freundschaftliche
Verhältnis zu dem benachbarten Bayern zu danken, dessen Herzog
Albrecht V. eine so aufrichtige Freundschaft für ıhn hegte, dass
er ihn in allen wichtigen Angelegenheiten um seinen Rat be-
fragte. In späteren Jahren ist ja Hans Jakob ganz nach München
übergesiedelt und in die Dienste des Herzogs getreten. Der
Stadt Augsburg kam es ausserordentlich zu gute, dass ihre Be-
ziehungen zu den anderen Ständen des Reiches von einem Mann
geleitet wurden, der vermöge seiner Bildung, seiner Stellung und
seiner Lebenserfahrung die meisten seiner Mitbürger weit über-
ragte und durch seine persönlichen Verbindungen mit dem Hause
Habsburg und den bayerischen Herzögen, mit den für die
Interessen der Stadt bedeutungsvollsten Faktoren enge Fühlung
besass.
In den religiösen Angelegenheiten traten allerdings nun
1 Druffel l. c. Bd. 2. S. 733.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 499
wieder ruhigere Zeiten ein. Nachdem der Augsburger Religions-
friede i. J. 1555 klarere Rechtsverhältnisse in kirchlichen An-
gelegenheiten geschaffen hatte, spielten die Glaubensfragen nicht
mehr dieselbe Rolle in der Politik als zuvor. Nichtsdestoweniger
traten auch solche Angelegenheiten mehr als einmal an den Ge-
heimen Rat heran in der Zeit, wo Hans Jakob Fugger die Seele
desselben war. Die Stadt war auf seinen Rat dem Heidelberger
und als dieser sich auflöste, dem neubegründeten Landsberger
Bunde beigetreten, und wenn auch beides wesentlich Neutralitäts-
Bündnisse waren, so war sich doch Fugger dessen vollkommen
bewusst, dass das zweite Bündnis in der kirchlichen Frage einen
wesentlich anderen Standpunkt einnahm, als das erste. Als
i. J. 1561 zum ersten Mal die Bundesfrist ablief, verbreitete sich
das Gerücht, Augsburg wolle die Gelegenheit benützen, aus dem-
selben auszutreten. Hans Jakob aber erklärte dies für eitel Er-
findung und hat thatsächlich die Stadt bei dem Bunde erhalten.
Ganz grundlos war aber vermutlich diese Unterstellung nicht,
denn es gab in Augsburg noch immer eine grosse und mächtige
Partei, die einen engeren Anschluss an die protestantischen
Stände bei weitem lieber gesehen hätte, als die Zugehörigkeit zu
dem Landsberger Bunde, der, obwohl auch protestantische Stände
dazu gehörten, doch im wesentlichen die habsburgisch-katholische
Politik begünstigte.
Ausserordentlich bezeichnend für die Ansichten des Hans
Jakob Fugger über die Kirchenfrage ist ein Gutachten, welches
er im folgenden Jahre für Herzog Albrecht von Bayern abgefasst
hat. Es wurde dadurch veranlasst, dass der Kardinal Otto Truchsess
von Augsburg erneut zu der Beschickung des Tridentiner Kon-
ziles auch durch die protestantischen Städte aufgefordert, gleich-
zeitig aber ein engeres Bündnis der deutschen Katholiken mit
den fremden katholischen Mächten warm empfohlen hatte. Die
Antwort, die Fugger darauf entwarf und die in ihren wesent-
lichen Punkten vom Herzog adoptiert worden ist, giebt eine vor-
zügliche Erklärung über die scheinbar einander widersprechenden
Aeusserungen ab, die in den vorausgegangenen Zeiten über die -
kirchliche Gesinnung Hans Jakob Fuggers laut geworden waren.?
—
1 Briefe und Akten z. Gesch. d 16. Jahrh. Götz, Albrecht V. S. 220f.
3 ib. S. 239f.
500 Konrad Häbler.
Zunächst erklärt er die Bündnisidee für eine Unmöglichkeit,
denn es sei gerade die Antipathie gegen die Einmischung der
Spanier und Italiener in die deutschen Verhältnisse gewesen, was
Karl V. um die Sympathien Deutschlands gebracht und die Er-
hebungen gegen ihn veranlasst habe. Wenn überhaupt einige
katholische Stände Deutschlands für ein solches Bündnis zu ge-
winnen wären, so würden sich doch die Protestanten einmütig
gegen eine solche Bedrohung von aussen zusammenscharen und
manche Katholiken mit ihnen sympathisierend zur Seite stehen.
Um aber unter sich einen katholischen Bund aufzurichten, seien
die katholischen Stände zur Zeit zu schwach, wie aus dem Lands-
berger Bunde leicht zu ersehen. Vorläufig seien die Protestanten
an Volk und Geld die Uebermächtigen, und der gemeine Mann
laufe ihnen allenthalben zu, von ihren Freiheitsideen geblendet.
Es sei eben zur Zeit mit der Gewalt der Waffen für die katho-
lische Kirche in Deutschland nichts zu erreichen; wohl aber
dürfe man allein von der Zeit eine günstigere Gestaltung der
Verhältnisse hoffen. Zwar auf eine Beschickung des Konziles
durch die Protestanten solle man sich in Rom keine Hoffnung
machen. Diese erwarteten sich von einem solchen nichts Gutes,
während ihnen alles daran gelegen sei, die Bestimmungen des
Augsburger Religionsfriedens aufrecht zu erhalten. Auch könne
man sie darüber nicht täuschen, dass das Konzil denselben um-
zustossen trachte, denn sie hätten längst ihre eigenen Agenten in
Rom, die sie von allem unterrichteten und ihnen alles in den
düstersten Farben malten. Dagegen herrsche schon jetzt unter
den Protestanten vielerlei Uneinigkeit und es sei zu erwarten,
dass dieselbe immer mehr zunehmen und immer schroffer sich ge-
stalten werde, je mehr man sie ihren eigenen Misshelligkeiten
überlasse. Unter solchen Umständen möge nur der Kardinal mit
seinen kriegerischen Plänen ruhig in Rom bleiben, dort werde
er damit weniger Unheil anrichten, als hier in Deutschland. Hier
sei Hinhalten und gütliches Vermitteln die einzig richtige von
den Verhältnissen gebotene Politik. Wenn die Geistlichen dazu
ihr Leben reformieren und den Weltlichen ein gutes Beispiel
geben würden, so möchte das wohl ein gutes Mittel sein, den
Zorn Gottes abzuwenden und zu mildern. Dazu sei ja nun die
päpstliche Reformation im Werke; aber, so schliesst er skeptisch,
„der merer tail halt wenig davon. Gott pessers“.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 501
Dies Gutachten giebt uns den eigentlichen Schlüssel für die
Beurteilung der Stellung Hans Jakob Fuggers zum Kirchenstreite.
Im wesentlichen entwickelt es die Gesichtspunkte, die nachmals
der Reformkatholieismus sich zu eigen gemacht hat, nur dass er
dabei noch mehr auf einem nationalen Standpunkte steht. Es
wird verständlich, dass der Agent des Landgrafen von Hessen den
Mann für einen Begünstiger der Schmalkaldener halten konnte,
der von der Anwendung der Waffengewalt zur Lösung der reli-
giösen Frage nichts wissen wollte; und ebenso konnte Moritz
von Sachsen wohl sich des Mannes annehmen, der sich so offen
dagegen erklärt, die fremden Potentaten Einfluss auf die Ver-
hältnisse des Reiches gewinnen zu lassen. Den echt katholischen
Standpunkt aber hat Hans Jakob Fugger dabei niemals ausser
acht gelassen; die Wiedergewinnung der Abgefallenen auf die eine
oder die andere Weise blieb auch für ihn das erstrebenswerte
Ziel. Aber um dies zu erreichen, galt es nicht so sehr zu kämpfen,
als vielmehr sich selbst zu reformieren und die Aergernisse ab-
zuthun, die der Glaubensspaltung zum Anlasse gedient hatten.
In diesem Geiste ist Hans Jakob Fugger bis an sein Lebens-
ende thätig geblieben. Sowohl am Hofe des Herzogs Albrecht
von Bayern, der ja der Mittelpunkt der deutschen katholischen
Reformbewegung wurde, als auch in Wien, wo ihn in seinen
letzten Lebensjahren wiederholt geschäftliche Angelegenheiten
für Wochen und Monate fesselten, hat er in diesem Geiste ge-
wirkt und sich gewissermassen zu einem Vorkämpfer der so-
genannten Gegenreformation gemacht.
Weniger geräuschvoll hatte Anton Fugger seinen Lebens-
abend beschlossen. Wenn ihn nicht dringende Geschäfte oder
Repräsentativverpflichtungen nach Augsburg oder an den kaiser-
lichen Hof beriefen, brachte er den grössten Teil des Jahres auf
seinen Landsitzen zu, und er fühlte sich dort, fernab von dem
politischen Getriebe und Gezänke, am wohlsten. Auch er war in
seinem persönlichen Empfinden wohl ein Anhänger der katho-
lischen Reformideen, allein ihn hatten die Vorgänge des schmal-
kaldischen Krieges zunächst aller Reform entfremdet. Trotzdem
war er nicht schroff in seinen Anschauungen geworden. Als sich
sein Sohn Markus im Jahre 1557 mit der protestantischen Gräfin
Sibylla von Eberstein vermählte, soll er sich zwar dahin geäussert
haben, dass er gern 80000 fl. seines Vermögens dafür geben
502 Konrad Häbler.
wolle, wenn seine Schwiegertochter in den Schoss der katho-
lischen Kirche zurückkehren würde; obwohl sich aber zunächst
kein Anlass bot, auf eine Sinnesänderung derselben zu hoffen, hat
er doch seine Einwilligung zu dieser Ehe nicht versagt.
Sein Wunsch sollte aber trotzdem in Erfüllung gehen. Im
Jahre 1559 war vom Bischof Otto Truchsess als Prediger an die
Augsburger Domkirche Peter Canisius berufen worden, der sich
bereits durch seine Wirksamkeit für die Gesellschaft Jesu in
Bayern einen gewissen Ruf erworben hatte. Diesen rechtfertigte
er auch durch sein Auftreten in Augsburg: es kam ein neuer
Zug in die katholische Gemeinde, die Kirchen begannen sich
wieder mit Andächtigen zu füllen, und viele, die bisher schwankend
und lau gewesen waren, nahmen sich die ernsten Mahnworte des
eifrigen Predigers zu Herzen. Die Jesuiten waren damals in
Deutschland noch wenig verbreitet; vor allem besassen sie da
nur wenige feste Mittelpunkte für ihre Wirksamkeit, nur einzelne
Kollegien und Residenzen. Dagegen war in Rom bereits der
Andrang zu dem neuen Orden ein so grosser, dass vorübergehend
eine Ueberfüllung des dortigen Kollegiums eintrat und den Leitern
desselben darum bangte, dass die verfügbaren Mittel nicht mehr
zum Unterhalte aller Zöglinge und Kollegiaten ausreichen möchten.
Von diesem Stande der Dinge unterrichtete der Ordens-
sekretär Polanco den Canisius und legte ihm nahe, ob er nicht
in Deutschland Gelegenheit zu finden wisse, wo Mitglieder der
Gesellschaft ein Feld für ihre Thätigkeit und Gönner finden
könnten, die die Mittel für ihren Unterhalt zu spenden bereit
wären. Schon damals fasste er dabei direkt die Fugger ins Auge,
und es ist kaum zu bezweifeln, dass diesen Canisius von dem aus
Rom erhaltenen Schreiben Mitteilung machte! Der Gedanke
wurde von Anton Fugger sehr bereitwillig aufgegriffen. Canisius
hatte durch die Macht seiner Worte und durch die Erfolge seiner
Thätigkeit grosse Sympathien bei Anton Fugger nicht nur für
seine Person, sondern auch für den Orden, dem er angehörte, zu
erwecken gewusst, hatte doch dieser eine innere Reformation des
katholischen Klerus und den Kampf gegen die Reformation der
Protestanten zu seinen hauptsächlichsten Zielen gemacht. Auch
der Umstand mag bei Anton Fugger sehr zu Gunsten des Canisius
| ww, Ba ` Ae
! Canisius, Epistulae et Monumentae ed. Braunsberger. Bd. 1. S. 413.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 503
ins Gewicht gefallen sein, dass die Predigten desselben nicht ohne
Einfluss auf die Gattin seines Sohnes geblieben waren: die ersten
Spuren einer Sinnesänderung bei der Sibylla, geb. Gräfin von Eber-
stein, scheinen bis in das Jahr 1559 zurückzugehen, wenn auch
ihr definitiver Übertritt zum Katholizismus erst 1563 erfolgte.
Kurz und gut, Anton Fugger gewann ein so intensives
Interesse für die Gesellschaft Jesu, dass er nach Rom seine Ge-
neigtheit vermelden liess, in Augsburg ein Kollegium für die-
selbe zu stiften und sich eingehendere Auskunft über die Zwecke
des Ordens und über die Organisation seiner Kollegien erbat.
Ehe aber die Angelegenheit über dieses Stadium hinaus gedieh,
wurde er vom Tode überrascht.’
Von seiner treuen Anhänglichkeit an die alte Kirche hat
Anton Fugger in seinen Testamenten Zeugnis abgelegt. Schon
1550 hat er ein solches verfasst; damals befanden sich seine
Kinder zumeist noch in jugendlichem Alter, und seine wesentliche
Sorge ist die, dass sie zu guten Sitten und rechtem Glauben erzogen
werden. Zwar bestimmt er keines seiner Kinder zum geistlichen
Stande, wenn es nicht selbst Lust und Liebe dazu trüge; dagegen
sorgte er väterlich auch für die, welche etwa geistlich werden
wollten. Nächst dem Gehorsam gegen die Kirche legt er ihnen
vor allem die Treue gegen Kaiser und Reich ans Herz, und er
sieht das höchste Ziel seines Ehrgeizes darin, dass seine Söhne
dereinst sich als treue und fähige Diener des Kaisers bewähren
möchten. Auch hier zeigt sich also wieder zwischen seinen An-
schauungen und denen des Hans Jakob Fugger der oben schon
erwähnte Unterschied, dass, während dieser von den religiösen
Ideen der katholischen Reformation und den politischen Anschau-
ungen des deutschen Territorial-Fürstentums mit seiner antikaiser-
lichen Tendenz beherrscht wurde, Anton Fugger dagegen in
schlichter Treue an den überkommenen Auffassungen des schul-
digen Gehorsams gegen Papst und Kaiser festhielt. Dieselbe
Gesinnung bekundet sich womöglich in noch ausgesprochenerer
Weise in dem letzten Willen, den er kurz vor seinem Lebensende
abfasste. Jetzt sind es nur noch seine beiden jüngsten Töchter,
deren Erhaltung bei der wahren katholischen Religion er seinem
1 Canisius l. c. Bd. 2. S. 866. Braun, Geschichte des Kollegiums der
Jesuiten in Augsburg. S. 4f.
504 Konrad Häbler.
Sohne Hans ans Herz legt; gleichzeitig aber erstreckt sich seine
Fürsorge auch schon auf seine beiden ältesten Enkel, die Söhne
des Grafen von Montfort, und hier tritt mit besonderer Schärfe
sein Bestreben an den Tag, alles das von ihnen fern zu halten,
was ihre Anhänglichkeit an die katholische Kirche gefährden
könnte. Die Auswahl ihrer Präzeptoren, ihrer Dienerschaft, ja
selbst ihres Aufenthaltsortes, alles wird von dem einen Gesichts-
punkte beherrscht, dafür Sorge zu tragen, dass sie unerschütter-
lich bei dem alten Glauben erhalten werden, und für den Fall,
dass dennoch einer von ihnen dem katholischen Bekenntnisse ab-
trünnig werden könnte, wird bestimmt, dass er aller der im
Testamente enthaltenen Begünstigungen verlustig gehen sollte.!
Mit dem Tode Anton Fuggers geriet zwar das Projekt der
Begründung eines Jesuitenkollegs in Augsburg ins Stocken, allein
aufgegeben wurde es deshalb keineswegs. Die nächsten Schwierig-
keiten, die sich ihm entgegenstellten, kamen von einer Seite, von
der man es nicht erwartete. Das Domkapitel geriet mit den der
Gesellschaft angehörenden Predigern in Streit und gab sich alle
erdenkliche Mühe, deren Abberufung durchzusetzen. Unter denen,
die sich bei dieser Gelegenheit zu Gunsten der Jesuiten ins Mittel
legten, stehen die Fugger voran. Ausser der Gattin des Marx
Fugger, der Sibylla von Eberstein, war auch diejenige seines
Vetters Georg, eine geborene Gräfin von Liechtenstein, durch die
Predigten des Canisius bekehrt und eine eifrige Begünstigerin des
Ordens geworden. Wiederholt stösst man in den Korrespondenzen
der Ordensgeistlichen auf den Ausdruck der Hoffnung, dass es
mit Hilfe dieser beiden edlen Damen noch gelingen werde, den
Plan eines Kollegiums in Augsburg zu verwirklichen.” Trotzdem
zeigten sich die Verhältnisse dazu zunächst wenig günstig. Zwar
waren die Söhne des Georg Fugger und der Ursula von Liechten-
stein unter den ersten Deutschen, die ihren Unterricht eine Zeit
lang in dem Kollegium der Gesellschaft zu Rom erhielten, und
es zeugt von dem frommen und verständigen Sinne der Eltern,
wenn sie ausdrücklich anordneten, dass ihre Kinder die ersten
Jahre hindurch nicht um ein Haar besser gehalten werden sollten,
als andere ärmere Kollegiaten, damit sie Demut und Selbst-
e — —— ue E
1 Fürstl. Fugger'sches Archiv.
2 Canisius l. c. S. 676. 680. 862.
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 505
erniedrigung kennen lernten; erst im letzten Jahre sollte ihnen
einige Dienerschaft gestattet sein, damit sie, die einst vielen zu
befehlen bestimmt seien, noch unter der Aufsicht der Väter die
schwere Kunst des Herrschens zu lernen anfangen.” Auch sonst
bewiesen die Fugger durch Stiftungen in andere Jesuitennieder-
lassungen das Wohlwollen, welches sie der Gesellschaft entgegen-
brachten, allein für die Begründung eines Kollegiums in Augsburg
war die notwendigste Vorbedingung, dass der Streit zwischen den
Jesuiten und den anderen geistlichen Orden beigelegt werde.
Auch dafür waren die Fugger unablässig thätig. Bei dem
Kardinalbischof Otto, der die Jesuiten entschieden begünstigte,
bei dem Herzog Albrecht von Bayern, der sie nach Ingolstadt
und München berufen, ja bei Papst Pius IV. selbst wurden sie
zu ihren Gunsten vorstellig und trugen so nicht wenig dazu bei,
den Vergleich von 1564 herbeizuführen, durch welchen die Irrungen
mit dem Domkapitel beigelegt und den Vätern der Gesellschaft
wenigstens eine kleine Kirche überwiesen wurde, in welcher sie
unabhängig ihre seelsorgerischen Pflichten wahrnehmen konnten.
‚Dabei hielten die Fugger fortwährend Umschau nach einer
günstigen Gelegenheit, um den Jesuiten ein weiteres Feld für
ihre Thätigkeit zu eröffnen. Eine solche schien das Prediger-
kloster zu bieten, das Anton Fugger einst hatte wiederherstellen
lassen. Dort war die Zahl der Mönche auf 9 altersschwache
Religiosen zusammengeschmolzen, die wohl in einem anderen
Kloster ihres Ordens ihren Lebensabend hätten hinbringen können.
Allein diesem Plane widersetzte sich der Kardinalbischof aus
Besorgnis, damit den Unwillen Papst Pius V. zu erregen, der
selbst dem Dominikanerorden angehört hatte. An anderen Stellen,
so zu St. Moritz, dem St. Ulrichskloster u. s. w., die sie ins Auge
fassten, standen den Fugger’schen Plänen Verträge entgegen, durch
welche die Stadt sich ein Einmischungsrecht für etwaige Ver-
änderungen vorbehalten hatte.?
Endlich schien sich eine bessere Aussicht zu eröffnen. Zu
den Klöstern, welche dem Aussterben nahe waren, gehörte auch
das regulierte Chorherrenstift zum heil. Kreuz. Als daher im
Jahre 1572 der Probst desselben starb, sandten die Fugger eiligst
1 Steinhuber, Gesch. des Collegium Hungaricum in Rom. S. oft,
? Braun Le S. 10f. 13 ff.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 33
506 Konrad Häbler.
einen Boten nach Rom, um von dort den Befehl zu erwirken,
dass die Wahl eines neuen Probstes unterlassen werde, um damit
einen ersten Schritt für die Auflösung des Stiftes und die Ueber-
tragung desselben an die Gesellschaft Jesu zu erreichen. Dieses
Vorgehen fand den vollen Beifall des Kardinalbischofs Otto, und
er sandte umgehend eine entsprechende Anweisung nach Augs-
burg zurück, während er gleichzeitig sich bei dem 'Papste um
einen libereinstimmenden ‚Befehl bewarb. Allein bei dem Augs-
burger Domkapitel bestand nach wie vor eine ausgesprochene
Animosität gegen die Jesuiten, und auf dessen Anregung und
unter dessen Schutze schritten die Religiosen vom Heil. Kreuz zu
einer Neuwahl, die auf Anton Beyrer fiel, eine Persönlichkeit, die
durch ihre Vergangenheit und ihren Wandel kaum dafür geeignet
war. Allerdings zogen sie sich dadurch eine ernstliche Reprimande
von seiten des Kardinalbischofs zu, allein da dieser unmittelbar
darauf mit Tod abging, zeg sich die Angelegenheit doch in die
Länge.
Die Jesuiten und ihre Gönner, die Fugger, gaben sich die
grösste Mühe in Rom zu erreichen, dass die Bestätigung des neu-
zuwählenden Bischofs davon abhängig gemacht werde, dass er
seine Einwilligung zur Uebertragung des Heil. Kreuzklosters an
die Jesuiten erteile. Ebenso energisch aber bemühte sich das
Domkapitel, die von ihm begünstigte Wahl des Anton Beyrer
aufrecht zu erhalten, so dass der Konflikt zwischen den Geist-
lichen der verschiedenen Orden wieder mit voller Lebhaftigkeit
entbrannte.e Der Papst schien zunächst den Fuggerschen Ab-
sichten sehr geneigt; an den Bischof wie an das Domkapitel er-
gingen energische Schreiben zu Gunsten des von den Fugger
vorgeschlagenen Arrangements, und der Herzog von Bayern wurde
gleichfalls aufgefordert, seine Mitwirkung zu dessen Ausführung
zu leihen. War schon in den Differenzen zwischen dem Dom-
kapitel einerseits, den Fugger und den Jesuiten andrerseits mehr
und mehr der prinzipielle Gegensatz hervorgetreten zwischen der
neuen katholischen Reformpartei, als deren Vorkämpfer die Jesuiten
auftraten, und den Anhängern der alten und zum Teil verrotteten
Verhältnisse, denen unfehlbar ein Sieg des Kapitels zu gute ge-
kommen wäre, so war mittlerweile auch in Rom ein höherer
Gesichtspunkt für die Beurteilung der Sachlage eingenommen
worden. Bei Gregor XIII. waren endlich die Anschauungen durch-
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 507
gedrungen, dass es vergeblich sei, die Wiedergewinnung des an
die deutschen Protestanten verlorenen Terrains lediglich ven der
Mitwirkung der weltlichen &ewalten zu erwarten; dass vielmehr
ein vielleicht langsamerer, aber wirksamerer und sicherer Weg
zu diesem Ziele der sei, durch eine Reformierung des deutschen
katholischen Klerus den berechtigten Anlass vieler Klagen zu
beseitigen und mit geistigen Waffen den Kampf gegen die Ab-
gefallenen aufzunehmen. Zu diesem Zwecke stand dem Papsttum
in der Gesellschaft Jesu eine Gefolgschaft zu Gebote, wie sie
besser nicht gewünscht werden konnte, denn der Kampf gegen
Andersgläubige und Ungläubige bildete ja eins der vorzüglichsten
Ziele des Ordens, und für die Reform der gelockerten Sitten der
Weltgeistliehkeit boten die strengen Gesetze des Jeswitenordens
eine vorzügliche Handhabe. Die deutsche Kongregation sah des-
halb von Anfang an in den Jesuiten willkommene Bundesgenossen
in dem Kampfe um die Wiedergewinnung Deutschlands und nahm
sich bereitwillig ihrer Angelegenheiten an. Die Sache des Heil.
Kreuzklosters hatte sie schon über ein Jahr lang beschäftigt; bald
glaubte man, dem erstrebten Ziele schon ganz nahe zu sein, bald
türmten sich die Schwierigkeiten dagegen wieder hoch empor, so
dass man endlich dem päpstlichen Legaten Portia ans Herz legte,
seinen Weg über Augsburg zu nehmen, um sich durch persönliche
Information eine vollkommenere Anschauung der Lage zu ver-
schaffen. !
Sein Bericht bedeutete noch einmal einen neuen Aufschub
für die Erfüllung dieses Fuggerischen Lieblingsplanes Er ge-
wann die Ueberzeugung, dass der Gegensatz zwischen diesen und
dem Kapitel eine Schärfe gewonnen hatte, die der Bache, für dee
sie kämpften, unzweifelhaft Schaden gethan hätte. Die Vergleiehs-
verhandlungen vor dem Herzog von Bayern hatten auch nur
dahin geführt, dass eine Besitzergreifung des Heil. Kreuz-Klosters
nicht wie eine Vermittelung, sondern eher wie eine Vergewaltigung
der Gegenpartei ausgesehen hätte. Wenn nun auch vielleicht das
Kapitel durch seine Unbotmässigkeit und durch seinen hart-
näckigen Widerstand eine solche Strafe verdient haben mochte,
so hätte sie doch jedenfalls zu fortgesetztem gegenseitigem
! Neben Braun auch: Hansen, Rhein. Akten z. Gesch. d. Jesuitenordens.
S. 689 u. a. Schwarz, Briefe u. Akten. Bd. 2. S. 77 und passim.
33*
508 Konrad Häbler.
Uebelwollen Anlass geboten, und das musste jedenfalls vermieden
werden. Wenn das Domkapitel die Bedürfnisfrage für ein
Jesuitenkolleg in Augsburg in Abrede stellte, so überschritt es
jedenfalls, von parteiischen Standpunkten ausgehend, seine Zu-
ständigkeit; indem es aber darauf hinwies, dass es ja auch ausser
dem Heil. Kreuz-Kloster Häuser und Bauplätze genug in der
Stadt gebe, auf denen eine Residenz für die Ordensväter er-
richtet werden könne, bezeichnete es einen Weg, dessen Be-
schreitung allerdings wesentlich höhere Mittel erforderte, als
diejenigen, welche der Gesellschaft bisher von ihren Begünstigern
zugesichert worden waren, der aber dafür den wesentlichen Vorteil
bot, jede Gelegenheit zu unfreundlicher Gesinnung von seiten
anderer Religionsgenossenschaften zu vermeiden und die Jesuiten
von vornherein freier und unabhängiger hinzustellen, als sie dies
hätten sein können, wenn sie an die Bewilligungen und Ueber-
lassungen von seiten anderer Genossenschaften gebunden gewesen
wären.
Die Verhandlungen hatten immerhin das eine Gute gehabt,
die Bedingungen klarzustellen, unter welchen das gutwillige Ein-
verständnis von Bischof und Kapitel zu einer Niederlassung der
Gesellschaft in Augsburg zu gewinnen war. Wie und woher die
materiellen Mittel zu deren Verwirklichung aufgebracht werden
würden, das konnte nur eine Frage der Zeit sein. Die Fugger
hatten sich so viele Verdienste in der Sache erworben, dass sie
wiederholt von verschiedenen Päpsten dafür besonders ausgezeichnet
und zur Fortsetzung ihrer Bemühungen ermutigt worden waren;
es sollte ihnen denn auch schliesslich vergönnt sein, das Werk,
für welches sie so viele Jahre hindurch gekämpft und gerungen
hatten, selbst zu bekrönen.
Als Christoph Fugger, Raimunds Sohn, i. J. 1579 starb,
hinterliess er seinem Bruder und seinen Brudersöhnen das statt-
liche Vermögen von ca. 2 Millionen Gulden, und die Erben kamen
überein, davon die Summe von 30000 fl. zu einer wohlthätigen
Stiftung zu verwenden. Welcher Art dieselbe sein sollte, darüber
wurde aber zunächst keine Einigung erzielt, denn Christophs
Bruder Ulrich, der zum Protestantismus übergetreten war, lebte
in Heidelberg, die Söhne des Hans Jakob Fugger vertrat als
Vormund der Herzog Wilhelm von Bayern, und nur die Söhne
Georg Fuggers waren in Augsburg, wo jedenfalls eine solche
Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderte. 509
Stiftung am geeignetsten angelegt werden konnte. Die Differenzen
über die Verwendung wurden endlich so ernstlich, dass die
Parteien sich einigten, die Sache dem Rate zu Augsburg zur
Entscheidung zu überlassen, und diese ging dahin, dass das Geld
in Augsburg Verwendung finde, für die Art und Weise derselben
aber die Uebereinstimmung von zweien der drei Gruppen der
Erbberechtigten massgebend sein sollte. Nunmehr kam eine
Einigung sehr schnell zu stande. Die Erben des Hans Jakob
und Georg kamen dahin überein, das Kapital zur Begründung
des längst ersehnten Jesuitenkollegs zu verwenden, und die Söhne
Georg Fuggers, Philipp Eduard und Oktavian, dieselben von deren
strenger Erziehung in dem Collegium Germanicum zu Rom oben
die Rede war, schenkten überdies noch eine Anzahl von ihrem
Oheim ererbter Baulichkeiten zu dem gleichen Zwecke, sodass
mit einem Male alle die Schwierigkeiten beseitigt waren, welche
bisher diesem seit fast 20 Jahren unentwegt verfolgten Ziele im
Wege gestanden hatten.!
Wenn man die lange Liste der Schenkungen durchgeht,
welche im Laufe des nächsten halben Jahrhunderts der Augs-
burger Niederlassung der Gesellschaft Jesu zu teil geworden sind,
so begegnet man auf Schritt und Tritt dem Namen der Fugger,
und es ist eine gewaltige Summe, die dabei herauskommt, wenn
man den Wert aller ihrer Stiftungen zusammen rechnet. Und
doch waren gewiss diese materiellen Leistungen dasjenige, was
den Fugger am wenigsten bei ihrem Thun verdienstlich erschien.
Aber darin konnten sie sich rühmen, der Sache des Katholizismus
einen grossen Dienst geleistet zu haben in der Periode, wo er
alle seine Kräfte zusammenrafite, um durch Reform im Innern
und durch den Kampf mit den Waffen des Geistes nach aussen
sich der Uebermacht zu erwehren, welche die protestantische Be-
wegung in Deutschland thatsächlich gewonnen hatte, dass sie
einen wesentlichen Stützpunkt und eine gesicherte Zuflucht für
diejenigen Streiter schufen, welche sich als die eifrigsten und
erfolgreichsten bewährt hatten.
Es war das letzte Mal, dass die Fugger mit einer That von
weittragender Wichtigkeit in den Kampf der religiösen An-
schauungen eingriffen. Die einzelnen Mitglieder der Familie haben
I Braun Le S. 24f,
510 Konrad Häbler. Die Stellung d Fugger z. Rirchenstreite d 16. Jahrh.
natürlich auch in der Folgezeit durch die mannigfaehsten kirch-
lichen und wohlthätigen Stiftungen und Spenden ihrer religiösen
Gesinnung Ausdruck gegeben. Auch am dem Kampfe der
Waffen, der sich endlieh über die Glaubensfragen entspann, haben
manche von (men thätigen Anteil genommen, wie jener Karl
Fugger, om Sohn Hans Jakobs, der mit dem Gelde, das ihm der
Herzog von Bayern lieh, ein Regiment deutscher Fusskneehte
anwarb, um in den Niederlanden unter den Fahnen Philipps H.
gegen den Aufstand zu fechten, der halb und halb auch ein
Religionskrieg war; wie jener Otto Heinrich, ein Grossenkel Anton
Fuggers, dessen Waffenthaten während des 30jährigen Krieges
den Namen der Fugger noeh einmal in aller Leute Mund brachten,
za einer Zeit, in welcher die sprüchwörtliche Grösse der Familie
bereits eme beträchtliehe Sehmälerung erfahren hatte. Immer
haben die Fugger fest und wnentwegt an dem Glauben fest-
gehalten, za dem ihre Väter und Ahnen sich bekannt hatten, und
trotz der ausserordentlichen Ausbreitung, welche die Familie
durch eine grosse Anzahl reich mit Kindern gesegneter Ehen
fand, ist: kaum mehr als ein einziger vom Katholizismus ab-
gefallen. So ist es denn kein Wunder, dass die Fugger an den-
jenigen Höfen, die sich zu den Vorkämpfern des alten Glaubens
machten, den Höfen von Bayern und Oesterreich, wiederholt die
einffussreichsten und wichtigsten Aemter bekleidet und dass aus
ihrer Mitte eine ganze Reihe von Prälaten und Kirchenfürsten
hervorgegangen sind. Die Verdienste, die sie sich in den Zeiten
des Kampfes und der Gefahr für die Sache des Katholizismus-
erworben, waren dieses und grösseren Lohnes wert.
511
Kleine Mitteilungen.
Königswahl und: Huldigung. Dreimal hat während der
letzten Jahre Theodor Lindner über die deutschen Königswahlen
im Mittelalter gehandelt. Vor fünf Jahren veröffentlichte er eine
umfangreichere Schrift, in der er alle bisherigen Theorien vom der
Entstehung des Kurfürstentums bekämpfte und „eine neue und end-
giltige Lösung zu geben“ vermeinta! Das: Buch fand lebhaften
Widerspruch.” Es konnte nachgewiesen werden, dass die neuen An-
sichten, selbst als richtig vorausgesetzt, keineswegs eine endgiltige
Lösung der Kurfürstenfrage zu bringen vermögen, dass aber überdies
das Neue meist nieht richtig, das Richtige nicht neu sei. Lindner
antwortete. Er setzte sich mit seinen Gegnern auseinander, nicht
indem er Ponkt für Punkt des Für und Wider abwog, sondern indem
er seine widerlegten Behauptungen wiederholte oder Ansichten be-
kämpfte, die memals von den (Gegnern vorgebracht worden waren.
Ich hielt Lindner diesen Mangel vor und erwies nochmals im
Zusammenhang die Unhaltbarkeit der neuen Lehre.* Eine Antwort
erfolgte nicht, aber es erschien ein Aufsatz, in dem die alten Irrttimer
fast vollzählig wieder auftreten, ig dem der Verfasser vornehm über
die gegen ihn vorgebrachten Beweise hinwegsieht und sich lediglich
als. Sieger sehleehthim dem Leser vorstellt.’
Zwar seheint gegenwärtig unter dem Fachgenossen ein Freund
der neuen Lehre nicht vorhanden zu sein, seit der einzige, den Lindner
1.Die deutschen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürsten-
tums. 1893.
2 Vgl. meinen Aufsatz „Neue Forschungen über die Entstehung des
Kurkollegs“ in Mitt. d Instit. f. österr. Gesch. XVI, S. 44—96 und die litter.
Uebersicht in D. Ztschr. f. Gesch. N. F. II. Monatsbl. S. 1 ff. 8f.
® „Ueber die Entstehung des Kurfürstentums. Eine Entgegnung“, Mitt.
d. Instit. f. österr. Gesch. XVII, S. 637—583.
+- Deutsche Ztschr. f. Gesch. N. F. OI. Monatsbl. 8. 6ff.
ë „Der Elector und die Laudatio bei den Königswahlen in Frankreich,
im. Vergleich mit. den deutschen. Verhältnissew‘‘, Mitt. d. Instit. f. österr.
Gesch. XIX, S. 401—416.
512 G. Seeliger.
als Anhänger nennen konnte, dem Irrtum entsagt hat.! Aber die
Gefahr, dass Lindners letzter Aufsatz von neuem Verwirrung anrichten
könnte, halte ich für nicht ganz ausgeschlossen. Und deshalb komme
ich nochmals auf diesen Gegenstand zu sprechen.
Der Unterschied zwischen der Lindnerschen und der „herrschenden“
Ansicht beruht vornehmlich auf einer verschiedenen Beurteilung des
feierlichen Schlussaktes der Wahlhandlung. Man muss sich dieses
Unterschiedes scharf und bestimmt bewusst werden, um ein sicheres
Urteil im Streit der Meinungen fällen zu können.
Während bisher angenommen wurde, dass die feierliche Schluss-
handlung in einer Einzelabstimmung bestanden habe, meinte
Lindner: nur Einer — in älterer Zeit der Mainzer Erzbischof — habe
gewählt (Elector), die anderen Fürsten haben gehuldigt (Laudatio).
Was verstand man aber unter „abstimmen“, was unter „huldigen“?
Dass nicht an „abstimmen“ im modern parlamentarischen Sinne
zu denken sei, war stets allgemein anerkannt. Die Abstimmung, so
wurde und wird angenommen, bestand darin, dass die anwesenden
Fürsten des Reichs der Reihe nach vortraten und eine bestimmte
Wahlformel sprachen — nicht zu Gunsten eines Beliebigen, sondern
nur zu Gunsten dessen, der in den vorausgegangenen Verhandlungen
zum zukünftigen König bestimmt worden war. Es wurde also der
herrschenden Meinung gemäss nur das schon feststehende Ergebnis
früherer Beratungen in der Form von Einzelerklärungen der Fürsten
feierlich verkündet und rechtskräftig gemacht; der Einzelwille, zugleich
naturgemäss auch die Einzelverpflichtung der Vornehmsten ward
öffentlich bekundet. ?
Worin unterscheidet sich nun das „huldigen“ vom „abstimmen“
dieser Art? Mit dem Wort „huldigen‘ geht der Sprachgebrauch sehr
verschwenderisch um. Das Zujubeln einer Volksmenge u. dgl. wird
oft genug „huldigen“ genannt. Mit solch schweifender Bedeutung ist
aber bei staatsrechtlichen Erörterungen nichts anzufangen, da muss
der Begriff bestimmter gefasst werden. Unter huldigen im staats-
rechtlichen Sinn ist stets ein besonderer Rechtsakt der Treuverpflichtung
zu verstehen. Zur Treue verpflichtet waren allerdings die Unterthanen
auch ohne solchen Rechtsakt. -Die Wahl genügte, und Jeder, der an
der Wahl teilnahm, schuf für sich und zugleich für die Abwesenden
die Verpflichtung zum Gehorsam an den Gewählten. Aber solche
Handlungen sind von Huldigungen im staatsrechtlichen Sinn wohl zu
sondern. Nicht jede Handlung, durch die eine Treuverpflichtung ge- we
! Richard Schröder, Lehrbuch der d Rechtsgeschichte. 8. Aufl, £. 469
3 Vgl. z. B. die Bemerkung R. Schröders a. a. O. S. 469. 777
A
Kleine Mitteilungen. 513
schaffen wird, ist Huldigung. Man muss daran festhalten: das charak-
teristische Moment ist eine besondere Leistung des Treugelöbnisses.
Wenn die Wähler öffentlich für den neuen König die Stimme abgeben,
so übernehmen sie sofort die Verpflichtung zum Gehorsam, aber ihr
Thun ist doch noch keine Huldigung, würde es erst dadurch werden,
dass ihre Erklärung ein besonderes Gelöbnis der Treue enthielte.
Wenn ferner, wie uns Widukind berichtet, i. J. 936 der Mainzer
Erzbischof das zur Krönungsfeier in Aachen versammelte Volk auf-
fordert, durch Erheben der Rechten zu bezeugen, dass es die Wahl
Ottos billige, und wenn nun das Volk mit erhobener Rechten dem
neuen Herrscher Heil zurief, so ist auch das keine Huldigung.! Auf
den Inhalt und die Form der Erklärung oder des gemeinsamen Zu-
rufes kommt es an. |
Lindners neueste Ausführungen drohen, den Unterschied von
„wählen“ und „huldigen“ zu vereischen? Wir müssen uns an die
früheren bestimmten Erklärungen des Verfassers halten, die dahin
gehen, dass die an die Ausrufung des neuen Königs sich anschliessende
Huldigung (Laudatio) als Gelöbnis der Treue durch Wort und Hand-
schlag aufzufassen sei.
Die alte und die neue Lehre stimmen demnach darin überein,
dass die sachliche Entscheidung schon vor Beginn der abschliessenden
Wahlfeier getroffen war, ferner, dass die Wahlfeier in Sonderhand-
lungen der einzelnen Fürsten bestand. Sie gehen dagegen auseinander
in der Beurteilung der Sonderhandlungen: die alte Lehre sieht diese
lediglich als Wiederholungen der Kürsprüche an, die neue als Treu-
gelöbnisse durch Handschlag, die dem ersten und einzigen Kürspruch
des Electors folgten. Die Frage nach der Richtigkeit der alten oder
der neuen Lehre gipfelt demnach in der Frage: haben die Wähler
beim Schlussakt der Wahlhandlung bloss den Kürspruch des Erstern
wiederholt oder haben sie Treue mit Wort und Hand gelobt?
! Vgl. Mitt. d. Instit. f. österr. Gesch. XVI, S. 73f. — Als Huldigung
darf auch nicht der Akt bezeichnet werden, bei dem Herzog Bernhard
durch Ueberreichung der Lanze Heinrich II. die cura regni übertragen hat,
wie das neuerdings noch R. Schröder, RG. 3. Aufl. S.469 thut. Vgl.Mitt.XVI, 32.
® Vgl. Mitt. XIX, S. 413, wo Laudatio als „rechtliche Vollziehung einer
Handlung, die den Ausübenden verpflichtet“ angesehen wird. S. unten S. 518.
3? Königswahlen S. 7öf. 88. Während hier als „das Wichtige‘ an der
Laudatio „die Einzelhandlung, das Eintreten der singuli mit ihrer Person“
hervorgehoben ist, wird Mitt. XVII, S. 566 auch der gemeinsame Zuruf des
Volks zur Laudatio gerechnet und Mitt. XIX, S. 410 bemerkt: die Laudatio.
besteht aus der Erklärung des Laudierenden und Gen Gelöbnis der Treue
durch Handschlag oder Handerheben.
514 G. Seeliger.
Man möchte denken, die Aussagen der Quellen müssten hier
eine sichere Entscheidung bieten. Und das thun sie in der That.
Klipp und klar wurde nachgewiesen, dass ein Gegensatz zwischen
der Thätigkeit des ersten Wählenden (des Lindnerschen Electors) und der-
jenigen der anderen Fürsten nieht zu bemerken, dass von Treugelöbmis
und Handschlag bei der Wahlfeier keine Spur zu finden sei, ja dass
eine fortlaufende und geschlossene Reihe von Meldungen des 11., 12.
und 13. Jahrhunderts positiv und bestimmt Binzelabstimmung bezeuge.!
Lindners Lehre soll hier nicht nochmals widerlegt werden. Das
früher Gesagte besteht auch jetzt noch Wort für Wort zu Recht.
Nur ein Punkt sei kurz erörtert. Lindner meint, neues Material
herbeigebracht und durch einen vergleichenden Blick auf die Ver-
hältnisse der französischen Königswahlen und der päpstlichen Hr-
hebungen „endgiltig“ seine Theorie bewiesen zu haben.
Das wäre freilich an sich schwer möglich. Wo deutsche @nellen
über deutsche Verhältmisse so klar spreehen, darf eine Berichtigung
mit Hilfe ausserdeutscher Meldungen über ausserdeutsche Dinge micht
ohne weiteres vorgenommen werden. Aber sind dem die von Lindner
herangezogenen Stellen derart, dass sie eine Berichtigung heraus-
fordern? Ich glaube, das gerade Gegenteil ist der Fall.
In erster Linie kommt es auf die Beurteilung eines interessanten
Protokolles an, das von der Erhebung Philipps L bei Lebzeiten Hein-
richs L i. J. 1059 handelt:?
„Tume ammuente patre cius Heinrico elegit [der Reimser Erzbischof]
eum in regem; post cum legati Romanae sedis — cum id sine papae
nutu feri licitum esse disertune ibi sit, konoris tamen ct amorts gratia
tum ems: ibi affuerunt: legati —; post hos archiepiscopi et episcopi, ab-
bates et clerici [die schom vorher namentlich angeführt worden waren];
post Widdo dux Aquitaniae; post Hugo filius et legatus ducis Bur-
gundiae; post legali Baldwini marchionis et legati Gaufridi Andecavensis
comitis; deinde comites N. N. [12 Namen]; post milites et populi tam
1! Mitt. d. Instit. f. österr. Gesch. XVI, S. AAT: D. Ztschr. f. Gesch. N. F. IL
Monatsbl. 7ff.; vgl. die dort S. 9 angegebene Litteratur. — Gegen Lindner
spricht auel der von Bresslau, D. Ztschr. f. Gesch. N. F. H. S. 122fl. ge-
führte Nachweis, dass das Wahlverfahren, das von 1257. bis Anfang des
14. Jahrhunderts bezeugt ist und wonach nur ein von den Genossen be-
wuftragter Kurfürst den Kürspruch sagte, sicher auf Nachahmung kurialer
Gebräuche beruht. Da indessen Lindner (Mitt. XVIL, 539) auf die Ueber-
einstimmung dieses Verfahrens und der angeblichen Thätigkeit des Electors
im 11. und. 12, Jahrhundert kein besonderes: Gewicht legen will, so bleibe
dieser Punkt unerörtert.
7 Bouquet XI, S. 32.
Kleine Mitteilungen. 515
maæiores quam minores uno ore consentientes laudaverunt ter procla-
mantes: laudamus, volumus, fiat.“
Es ist. höehst zweifelbaft, ob laudaverumt als gemeinsames Prä-
dikat von legati, archiepiscopi, Widdo u. s. w. zu gelten hat; es scheint
wahrscheinlicher, dass zu diesen Subjekter Prädikate zu ergänzen
sind, die dem elegit des Beimser Erzbischofs entspreehen. Jedenfalls
hebt. sieh die Thätigkeit der päpstliehen Legaten von der des Reimsers
micht schärfer ab, als die der Erzbischöfe und Bischöfe von der der
Legaten (post eum — post hos); jedenfalls ist. das das laudaverunt
erklärende ter proclamantes: laudamus, volumus, fiat nicht auf die
Thätigkeit der namentlich angeführten geistlichen und weltlichen
Grossen zu beziehen, sondern nur auf die Menge der milites et populi.
Denn die Menge allein hat sieh an der Wahl mit dem gemeinsamen
dreimaligen Zuruf beteiligt, die namentlich angeführten Grossen mit
Einzelhandlungen (post eum, post hos, post, deinde). Der Gegen-
satz. zwischen der Einzelhandlung der Grossen und der Kollektiv-
handlung der Volksmenge ist ungleich bedeutungsvoller als der
Gegensatz zwischen der Thätigkeit des Reimsers und der der anderen
Fürsten. Dem Protokoll dürfen wir demnach entnehmem, dass zuerst.
der Reiser Erzbischof wählte (degit), dass dann die päpstlichen
Legaten und die geistlicher und weltlichen Grossen einzeln und in
bestimmter Reihenfolge etwas thaten — lassen wir es dahingestellt,
ob es mit eligere oder mit laudare charakterisiert wurde, dass. schliess-
lich der dreimalige Zuruf der milites et populi folgte.
Das laudare des Volks hat. mit einer Huldigung (Treugelöbnis
und Handschlag) michts zu thum. Der Ruf „wir loben: es, wir wollen
eg, es geschehe“, uno ore vor der Menge ausgestossen, ist in kemer
Weise als Huldigung im staatsreektliehen Sinn aufzufassen, auch wenn.
wir — wovon aber im Protokoll mit keinem Worte die Rede st —
eine Erhebung der Hände hinzudenken wollten. !
Und das laudare oder eligere der namentlich amgeführtem Grossen?
Es fehlt nicht allein der germgste Anhaltspunkt. dafür, in dieser Thätig-
keit „Huldigung“ zu sehen, eine solche Deutung ist sogar schleehter-
dings unmöglich. Werden doch als die ersten, die unmittelbar nach
dem Reimser eine Erklärung abgaben, die päpstlichen Legater an-
geführt. und wird dach zur Erläuterung beigefügt, dass diese Zu-
lassung nieht guf Grund: eines päpstlichen Rechts,. sondern aus- Ehr-
1 Lindner S. 411 übersetzt den Zuruf willkürlich: „wir geloben (ihn
uns zum König), wollen ihn.* Das fiat, das eben in eine Formel des Treu-
gelöbnisses so gar nicht hineinpasst, fiel unter den Tisch. Dass übrigens
der Zuruf much in der Uebersetzung Lindzers als Huldigmmgsspruch nicht
gedeutet werden kann, braucht. wohl kaum. bemerkt. zu werden.
516 G. Seeliger.
furcht vor dem Papste erfolgt sei. Sollte es denkbar sein: aus Liebe
zum Nachfolger Petri habe man römische Vertreter zur Huldigung,
d.i. zum Treugelöbnis mit Handschlag zugelassen? Wenn überhaupt
irgend welche Zweifel über den Inhalt der Einzelhandlungen, die dem
eligere des Reimsers folgten, gehegt werden könnten, — die Thatsache,
dass hier die päpstlichen Gesandten mitwirkten, beseitigt sie. Nichts
von Huldigung, Treugelöbnis oder gar Handreichung, vielmehr lediglich
Zustimmungserklärung, vermutlich Wiederholung des Wahlspruches.
Die Thätigkeit des Legaten reihte sich eben als gleichartig der des
Reimsers an (post eum), ähnlich wie die der Erzbischöfe u. s. w. der-
jenigen der Legaten folgte (post eos).
Lindners Interpretation des Protokolls müssen wir als falsch er-
achten. Lindner irrte, da er den Gegensatz zwischen Kollektivzu-
stimmung des Volkes und Einzelhandlung der Grossen nicht merkte
und das ter proclamuntes auch auf die letztere bezog, er irrte, da er
diese Thätigkeit als Ableistung eines Treugelöbnisses auffasste und in
einen schroffen Gegensatz zum eligere des Reimsers stellte. Der Be-
richt von 1059 weiss von der Wirksamkeit eines Electors und von
einer Laudatio im Sinne Lindners nichts; wohl aber erzählt er uns,
dass die einzelnen Grossen des Reichs in bestimmter Reihenfolge
öffentlich Wahlerklärungen abgaben, denen ein dreimaliger Zustimmungs-
ruf des Volkes folgte.
In höchstem Masse auffallend ist die Uebereinstimmung dieses
französischen Berichts mit den Meldungen über die deutschen Königs-
wahlen von 1024 und 1077. Es soll hier der Grund dieser merk-
würdigen Aehnlichkeit nicht näher behandelt werden: vermutlich liegt
eine interessante Einwirkung deutschen Brauches auf französische Ein-
richtungen vor, denn ein gemeinsames Zurückgehen des im Deutsch-
land und Frankreich des 11. Jahrhunderts gleich heimischen Verfahrens
auf das karolingische Zeitalter ist wenig wahrscheinlich. Auch die
Frage, was uns der Bericht über französische Königswahlen im all-
gemeinen zu sagen vermag, bleibe hier unerörtert.! Zweifellos aber
hat das Protokoll von 1059 Bedeutung auch für die Kenntnis der
deutschen Verhältnisse. Es bietet, richtig gedeutet, eine geradezu
überraschende Bestätigung der Ansicht, dass in diesen Jahrhunderten
des früheren Mittelalters das Wahlgeschäft mit der feierlichen Abgabe
des Wahlspruches seitens der einzelnen Fürsten abgeschlossen wurde.
So wichtig die Meldung von 1059 ist, so farblos erscheinen
die anderen französischen Wahlnachrichten, die Lindner zusammen-
1! Beachtet wurde der wertvolle Bericht schon früher, s. Luchaire, Hist.
des instit. S. 69; Viollet, Hist. des inst. pol. II, S. 48.
Kleine Mitteilungen. 517
gestellt hat. Denn gerade über den strittigen Vorgang sagen sie
nichts.* Lindner freilich sieht auch hier Stützen seiner Lehre, weil
es in den Berichten einigemale laudantibus Francis u. dgl. heisst und
weil ihm laudare als technischer Rechtsausdruck für „huldigen“ gilt.
Diese Deutung des Wortes laudare spielt ja überhaupt in Lindners
Beweisführung eine wichtige, mitunter eine ausschlaggebende Rolle.
Und gerade hierbei tritt die Eigentümlichkeit Lindnerscher Unter-
suchungsweise am deutlichsten hervor: das vollständige Fehlen eines
auf ruhiger Quelleninterpretation beruhenden, geschlossenen Beweis-
ganges, das sprunghafte Vorwärtseilen der Untersuchung von einem
luftigen Einfall zum andern. Nicht einmal der Versuch ward ge-
macht, die Bedeutung des laudare aus dem Sprachgebrauch der Zeit
und der verschiedenen Schriftsteller abzuleiten. Den Quellen wird die
frei erfundene Bedeutung des laudare förmlich aufgezwungen, die
betreffenden Stellen werden dem entsprechend gewaltsam interpretiert
und kritisiert.
Wir aber meinen, das laudare nur dann richtig zu verstehen,
wenn wir den Sprachgebrauch der Schriftsteller berücksichtigen und
dabei vom Bestimmbaren und Bekannten vorsichtig zum Verständnis
des Schwankenden vorschreiten. Da wir das versuchten, kamen wir
zu einem Lindner schnurstracks entgegengesetzten Ergebnis; und des-
halb gewährt uns auch die Durchsicht des neu gebotenen Materiales
lediglich eine weitere Bestätigung der früher geäusserten Ansicht.?
Wenn z.B. Richer im Bericht über den Thronwechsel von 987,
und zwar von der Rede des Reimser Erzbischofs, die nach König
Ludwigs Tode gehalten und in der die Verschiebung der Wahl vor-
geschlagen wurde, IV, 8 sagt: sententia ab omnibus suscepta laudatur,
wenn ferner mit Hinweis auf die Rede, mit der der Reimser die
Wahlversammlung eröffnet und in der er sich gegen eine Wahl des
1? Das gilt insbesondere auch von Richers Bericht über die Wahl Hugos 987.
Zuerst wurde auf Vorschlag des Reimser Erzbischofs der Wahltermin ver-
schoben (haec sententia ab omnibus suscepta laudatur, Richer IV, 8); die
Wahlversammlung selbst ward eröffnet mit einer Rede des Erzbischofs,
über die Richer IV, 12 sagt hac sententia promulgata et ab omnibus laudata;
dann folgt die feierliche Wahl, über die Richer lediglich bemerkt: dux
omnium consensu in regnum promovetur. — Irrig ist Lindners Bemerkung
S. 405 zu Richers Bericht über die Erhebung Lothars 954: „fasst man ihn
wörtlich, so ist der Wähler der Erzbischof allein, die übrigen laudieren.*
Von „Wahl“ ist keine Rede. Die Worte III, 2: a domno A. Remorum metro-
politano . . . rex creatur in basilica s. Remigii beziehen sich natürlich auf die
Krönung.
2 Vgl. Mitt XVI, S. 61 ff. und D. Z. f. Gesch. N. F. II Mbl., S. 11 ff.
D18 G. Seeliger.
Karolingers Karl ausgesprochen hatte, IV, 12 bemerkt wird: kac sen-
tentia promulgata et ab omnibus laudata, so erscheint in beiden Fällen
bestimmt und deutlich laudare in der Bedeutung von „zustimmen“
oder „gutheissen“ verwendet; eine Bedeutung „huldigen“ anzunehmen
ist dagegen schlechthin unmöglich. Und warum soll nun in den
analogen Stellen Richer IH, 2 und IV, 13 laudare als technischer
-Rechtsausdruck für „huldigen“ gelten, da auch hier die sonst bei
Richer sicher bezeugte Bedeutung „zustimmen“ trefflich passt?
Und weiter. ‘Wenn berichtet wird, Gregor VIL habe einst ge-
lobt, niemals den päpstlichen Stuhl zu besteigen absque assensu et
laudamento des Kaisers oder Königs, oder wenn es heisst, Alexander DI
sei erhoben worden presente et collaudante imperatore!, so ist ja
sonnenklar, dass laudamentum und collaudare nieht „Huldigung“ umd
„huldigen“, sondern lediglich „zustimmen“ bedeuten muss. ‚Lindner
bemerkt zwar 8. 413: „obgleich der König natürlich dem Papste nicht
huldigt, so verpflichtet er sich doch ... den Neugewählten als recht-
mässigen Papst... zu achten. Laudamentum ist hier gleich Lau-
datio die rechtliche Vollziehung einer Handlung, die den Ausübenden
verpflichtet.“ Ich weiss nicht, was mit solchen Ausführungen erklärt
werden soll. Eine gewisse rechtliche Verpflichtung enthält natürlich
jede Zustimmungserklärung des Wahl- oder Consensberechtigten.” Nicht
das Moment der Verpflichtung schlechthin vermag charakteristisches
Merkmal der Lindnersehen Laudatio zu sein — denn das ist eben
auch dem eligere, consentire u. dgl. eigentümlich, sondern die Art und
Weise der Verpflichtung: Treugelöbnis mit Wort und Hand.’ Dass
aber laudare technischer Rechtsausdruck für ein Verpflichten dieser
Art war, für „huldigen mit Wort und Hand“, das schliesst eine Be-
trachtung des Wortgebrauchs schlechterdings aus.
Wohin wir blicken, welches Material wir heranziehen — wir
kommen stets zum gleichen Ergebnis. Der Ausdruck laudare ist ganz
ungeeignet, um eine bestimmte Rechtshandlung bei den Wahlen tech-
nisch zu bezeichnen. Die entscheidende Frage, die wir (oben 8. 513)
stellten, ob die Einzelhandlung der Wähler bei der Wahlfeier als
Huldigung aufzufassen sei, muss mit vollster Bestimmtheit verneint
werden. Der Schlussakt der deutschen und — eine Zeit lang wenigstens
— auch der französischen Königswahlen bestand in einer Abgabe von
Wahlerklärungen (Kürsprüchen) der einzelnen Fürsten, worauf ge-
meinsame Zurufe des versammelten Volkes folgten. Von Gelöbnissen
1 Lindner, Mitt. XIX, S. 413.
2 Vgl. oben S. 512.
3 Vgl. die Bemerkungen oben S. 512f.
Kleine Mitteilungen. 519
der Treue durch Wort und Hand ist nichts zu bemerken. Alles was
Lindner über die Laudatio zu erzählen weiss: wie der vom Eleetor
Ausgerufene auf einem Thronsitz Platz nahm, wie die Wähler freudig
erregt den neuen Herrscher umringten, ihm durch Handschlag huldigten
u. s. w. — all das ist Erzeugnis einer blühenden, frei waltenden
Phantasie des modernen Schriftstellers. Wir wissen sicher, dass der
Hergang ein ganz anderer war.
Allerdings wurde dem neuen König regelmässig gehuldigt. Wie
im fränkischen Zeitalter, so erfolgte auch noch später die Huldigung
in zwiefacher Art: die Grossen des Reichs gelobten dem Monarchen
persönlich die Trene, das Volk wurde ron den Beamten vereidigt.!
Aber die Huldigung ist ein von der Wahl durchaus gesonderter, oft
durch Tage, ja Wochen und Monate zeitlich getrennter Akt.
Lindners Betrachtung der französischen Wahlen hat die Lehre
vom Elector und von der Laudatio nicht gerettet, hat sie im Gegen-
teil von einer neuen Seite aus schlagend widerlegt. Der eifrigste
Gegner hätte kaum geschickter Zeugnisse auswählen können, die so
deutlieh gegen die neue Theorie sprechen. Und so dürfen wir wohl
„endgiltig‘‘ den Lindnerschen Elector und die Laudatio verabschieden.
Leipzig. Gerhard Seeliger.
Zur 'Lehre von den städtischen Sondergemeinden. Als
ich in meinem Buche: „Markt und Stadt in ihrem rechtlichen Ver-
hältnis* (Leipzig 1897) auf 8. 170 den Satz aussprach: „Der Beweis
dafür, dass eine Stadt durch Zusammentritt mehrerer Landgemeinden
entstanden sei, ist bisher für keine einzige Stadt gelungen“, war ich
darauf gefasst, von mancher Seite Widerspruch zu erfahren. Ich
‘konnte diesem Widerspruch ruhig entgegensehen; war doch der von
mir vorgetragene Satz das Ergebnis einer eingehenden Beschäftigung
mit dem Quellenmaterial, auf Grund dessen man für eine nicht un-
beträchtliche Anzahl von norddeutschen Städten einen noch in den
späteren Sondergemeinden zu Tage tretenden „Synoikismus“ angenom-
men hat. Die Anlage meines Buches verbot, der Reihe nach auf jede
einzelne dieser Städte einzugehen, die für das Vorhandensein eines
Synoikismus angeführten Argumente zu prüfen und in ihrer Nichtig-
keit darzuthun. Ich selbst bin für meine Person diesen mühsamen
Weg gegangen, meinen Lesern glaubte ich ihn ersparen zu müssen.
Ich begnügte mich deshalb mit einigen Hinweisen auf mehrere Städte,
welche in den bekannteren Arbeiten als typische Beispiele eines Synoi-
1 Mitt. XVI, S. 65 ff.; D. Z. f. Gesch. II. Mbl. S. 20 ff.; Waitz V.-G. 6,
8. 204 f., 479 ff. 625. |
520 S. Rietschel.
kismus figurieren, und legte im übrigen meine positive Anschauung
über den Charakter und die Entstehung der Sondergemeinden dar.
Gegen meine, seiner Ansicht nach auf unzulänglicher Heran-
ziehung des vorliegenden Materials beruhenden Aufstellungen hat
F. Philippi jüngst in den Hansischen Geschichtsblättern 1897 S. 278 ff.
Stellung genommen. Philippi beruft sich darauf, dass er den Beweis
ursprünglicher Selbständigkeit für die eine Paderborner Bauerschaft
unwiderleglich erbracht habe, darauf, dass eine Reihe hessischer Städte
unzweifelhaft durch Synoikismus entstanden sei, „worüber allerdings
urkundliche Nachrichten bis jetzt noch nicht veröffentlicht oder mir
(sc. Philippi) wenigstens nicht zur Hand sind“, ferner auf Brilon, für
das ein Synoikismus „ausser Zweifel steht“, endlich auf die kleine
Paderborner Landstadt Borgentreich. Da dem Gegenstande ein all-
gemeineres wissenschaftliches Interesse innewohnt, entschloss ich mich,
auf die von Philippi angeführten Beispiele näher einzugehen und an
ihnen die Haltlosiıgkeit der Synoikismustheorie darzuthun. Was die
hessischen Städte betrifft, so befinde ich mich in der gleichen Lage wie
Philippi und muss deshalb auf eine Erörterung verzichten, solange er
nicht seine Angaben spezialisiert hat. Die Ausführungen Philippis über
Paderborn waren mir selbstverständlich bekannt, ebenso wusste ich von
dem Vorhandensein von Sondergemeinden in Brilon. Dagegen hatte
ich nie davon gehört, dass Borgentreich durch Synoikismus entstanden sei.
Bevor ich auf die von Philippi angeführten Beispiele eingehe,
erscheint es mir wichtig, das Problem, um das es sich handelt, genau
zu formulieren. Das ist um so notwendiger, als Philippi wiederholt
verschiedenartiges nicht genügend scheidet.
Ein Synoikismus ist dort anzunehmen, wo durch die
Vereinigung mehrerer Landgemeinden eine neue Stadt-
gemeinde entsteht. Dass ein derartiger Synoikismus stattgefunden
hat, soll sich regelmässig daraus erkennen lassen, dass die ursprüng-
lichen Landgemeinden auch nach der Vereinigung als selbständige
Gemeinwesen in der spätern Stadtgemeinde fortdauern.
Ein Synoikismus liegt also nicht vor
1) wenn einer bereits vorhandenen Stadt eine oder
mehrere angrenzende Landgemeinden angegliedert werden
— ein Vorgang, der fast bei jeder grössern Stadt sich wiederholt.
‚Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Landgemeinden nach der
Einverleibung sich noch eine gewisse Selbständigkeit als Sonderge-
meinden bewahren oder nicht.
2) wenn eine Stadt sich über ihren bisherigen Umfang
ausdehnt und deshalb zu den älteren Stadtbezirken der Alt-
stadt neustädtische und vorstädtische Bezirke hinzugefügt
Kleine Mitteilungen. 521
werden, deren Grenzen mit den Grenzen älterer Landgemeinden in
keinerlei Berührung stehen (Beispiel: Osnabrück, vgl. Markt und Stadt
8. 104 f.).
Nach diesen allgemeinen Feststellungen wenden wir uns den von
Philippi angeführten Beispielen zu.
Dass Philippi den Beweis für die ehemalige Selbständigkeit der
Paderborner Bauerschaft Maspern erbracht hat, ist richtig. Aber
was beweist das für eine Entstehung Paderborns durch Synoikismus!
Für die übrigen, Bauerschaften genannten Stadtteile fehlt jeder An-
haltspunkt, eine derartige ursprüngliche Selbständigkeit anzunehmen.
Während Maspern häufig bereits im 13. Jh. als Teil von Paderborn
genannt wird, enthält keine Quelle jener Zeit ein Wort über jene
anderen Bauerschaften; ja, mir ist aus dem ganzen Mittelalter nicht
eine Quellenstelle bekannt, die von diesen Bauerschaften spricht, sodass
ich beinahe geneigt bin, sie für Bildungen des 16. Jahrhunderts zu
halten. Die Namen weisen auf eine künstliche Stadteinteilung und
haben mit alten Landgemeindenamen nichts zu thun. Die Giers-
Bauerschaft ist nach dem Giersthore, der schon im 13. Jh. erwähnten
valva Vulturis (Westf. Ukb. IV, 1138), benannt. Der andere Name der-
selben, Stadelhöfer Bauerschaft, hängt mit der curia episcopi, que voca-
tur Stathelhove (Westf. Ukb. IV, 200), zusammen. Die Kämper Bauer-
schaft heisst nach der Kampstrasse, die Königsträsser Bauerschaft
nach der Königstrasse (Westf. Ukb. IV, 1579: platea regis), die Western-
Bauerschaft trägt ihren Namen deshalb, weil sie den westlichen Teil
der Stadt bildet. Einzig und allein die Maspern-Bauerschaft entspricht
einer alten, Paderborn einverleibten Landgemeinde, und dabei ist noch
immerhin unsicher, ob sie sich völlig mit derselben deckt. Also für
eme Entstehung der Stadt Paderborn durch Zusammentritt mehrerer
Landgemeinden ist der Beweis nicht erbracht.
Aber steht nicht wenigstens „ausser Zweifel“, dass Brilon durch
Synoikismus entstanden ist? M. E. kann Brilon gerade als ein klas-
sisches Beispiel dafür angeführt werden, dass die Sondergemeinden
künstliche Neuschöpfungen sind.! Brilon hat seinen Ausgang genommen
von dem gleichnamigen Hof des Kölner Erzbischofs. Die aufblühende
Stadt erweiterte sich rasch, indem sie die Einwohnerschaft und die
Feldmarken umliegender Höfe und Ortschaften in sich aufnahm. Das
ist ein Vorgang, der wohl bei allen westfälischen Städten zu beobachten
ist und mit einem Synoikismus natürlich nichts zu thun hat. Nun
! Bei der Darstellung der Entstehung Brilons schliesse ich mich der
Darstellung an, die Philippis Gewährsmasn Seibertz in seinen Quellen zur
westfäl. Geschichte, Bd. II, S. 20 ff. und besonders 8. 48 giebt.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 34
522 S. Rietschel.
zerfiel Brilon später allerdings in vier, Bauerschaften oder Nachbar-
schaften genannte Stadtviertel, aber diese Quartale standen — wie
Seibertz ausdrücklich hervorhebt — in keiner Beziehung zu den in der
Stadt zusammengeschlossenen Gemeindemarken. Sie gingen vom Markt-
platze der Stadt aus und trugen ihren Namen von den vier Thoren
der Stadt, waren also zweifellos künstlich geschaffene Verwaltungs-
bezirke. Wie unter diesen Umständen sich Philippi auf das Beispiel
von Brilon berufen kann, ist mir geradezu rätselhaft.
Nicht besser sieht es mit dem Beispiel von Borgentreich aus,
das nach Philippi aus den beiden Ortschaften Sunrike und Embrike
zusammengezogen worden ist.! Borgentreich trägt seinen Namen von
einer wohl in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts gegründeten
Burg, die zuerst 1287 als munitio Berichintrike erwähnt wird (Westf.
Ukb. IV, 1978). Im Anschluss an diese Burg ist die Stadt Borgent-
reich, deren Rat bereits 1288 vorkommt (Westf. Ukb. IV, 1980), ent-
standen und hat allmählich — ganz ebenso wie Brilon — die Ein-
wohner sowie die Feldmarken der umliegenden Ortschaften und Höfe,
darunter auch die von Sunrike und Embrike einbezogen. Dass Borgent-
reich nicht, wie Philippi behauptet, aus den Ortschaften Sunrike und
Embrike zusammengezogen worden ist, ergiebt sich schon daraus, dass
die villa Emmerike (1299: Westf. Ukb. IV, 2559) und die superior
curia Sunrike (1300 oder 1306: Westf. Ukb. IV, 2330A.) noch zu
einer Zeit als selbständig erwähnt werden, in der die Stadt Borgent-
reich bereits längst vorhanden war. Von einem Synoikismus kann
also nicht die Rede sein. Beiläufig mag erwähnt werden, dass von
Borgentreicher Sondergemeinden nichts bekannt ist.
Dass ich nach diesen Erörterungen Philippis Beweisführung als
verunglückt ansehe und bei meiner Behauptung bleibe, dass eine Ent-
stehung durch Synoikismus bisher für keine einzige Stadt nachgewiesen
ist, braucht wohl kaum besonders hervorgehoben zu werden.
Nur noch eine kurze Bemerkung. Philippi legt sich energisch
ins Zeug für die von mir nie bestrittene Thatsache, dass die Sonder-
gemeinden öfters eine gewisse politische Selbständigkeit besessen haben,
und verweist auf das Beispiel von Soest, Paderborn, Osnabrück? und
1 Ueber Borgentreich handelt Giefers in der Zeitschrift f. westf. Ge-
schichte 39, S.164 ff. Seit dem Erscheinen des 4. Bandes des Westfälischen
Urkundenbuches können die Giefers’schen Ausführungen in wesentlichen
Punkten ergänzt und berichtigt werden.
? Für diese Stadt allerdings mit Unrecht. In einer Urkunde von 1243
(Osnabr. Ukb. II, 438) — also aus einer Zeit, in der von dem Vorhandensein
von Laischaften in Osnabrück noch nicht das Geringste bekannt ist —
werden unter den Bürgern zwei Münner, die den Titel iudex tragen, auf-
Kleine Mitteilungen. 523
Brilon. Wenn er an diese Ausführungen aber die Schlussfolgerung
anknüpft: „Ich verstehe nicht, wie man diesen Thatsachen gegenüber
eine ursprüngliche (!) politische Selbständigkeit der Sondergemeinden
schlechtweg bestreiten kann“, so muss ich entschieden die Frage an ihn
richten, was er unter „ursprünglich“ versteht. Will er damit sagen,
dass diese politische Selbständigkeit über die Stadtgründung hinaus-
reiche und in der alten Landgemeinde ihren Ursprung habe, so ist
die Reihe des Nichtverstehenkönnens an mir.!
Halle a. S. Siegfried Rietschel.
geführt. Es ist rein willkürlich, wenn Philippi sie für die Richter der beiden
ältesten Osnabrücker Laischaften erklärt. Die Duplicität des Amtes dürfte
eher mit der Teilung des judicium civitatis, des Burgerichts, zusammen-
hängen, vgl. Osnabr. Ukb. IT, 196, 214 (1225/26).
1 Auf die übrigen von Philippi gegen mein Buch erhobenen Einwände
gehe ich hier nicht näher ein, da ein wissenschaftlicher Gewinn von den
daran sich knüpfenden Erörterungen nicht zu erwarten ist. Die von Philippi
auch jetzt noch verteidigte Deutung von „Weichbild“ (= Erbzinsleihe) hat
bekanntlich überall Ablehnung gefunden.
84 *
524
Kritiken.
Julius Kaerst, Studien zur Entwicklung und theoretischen Be-
gründung der Monarchie im Altertum. (Historische Bibliothek
Bd. 6.) München, Oldenburg 1898. 109 8.
Vf. bemerkt mit Recht, dass wir eine Entwicklungsgeschichte
der politischen Ideen, wie sie z. B. Gierke für das Mittelalter ge-
geben, für das Altertum nur erhoffen dürfen von einer universalen
geschichtlichen Anschauung, welche die grossen grundlegenden Ge-
danken, die im staatlichen Leben sich widerspiegeln, als Ergebnis des
allgemeinen geschichtlichen Lebensprozesses und in ihrem welt-
historischen Zusammenhang zu verstehen sucht; er wendet sich daher
mit gutem Grund gegen eine Anschauungsweise, wie sie jüngst wieder
Wilamowitz in seiner Rede über Weltperioden (1897) zum Ausdruck
gebracht hat: eine Anschauung, welche die Einheit der geschichtlichen
Forschung thatsächlich vernichtet und das Forschungsgebiet der Alter-
tumswissenschaft willkürlich isoliert und einengt. Solcher Einseitigkeit
gegenüber ist die vorliegende Schrift eine höchst erfreuliche Erscheinung!
Vf. verbindet mit streng philologischer Schulung eine umfassende ge-
schichtliche Bildung und ein feinsinniges Verständnis für die Probleme
der Staatswissenschaft. Und so gelingt es ihm, indem er vor allem
die geistige Seite der politischen Entwicklung, die in ihr zum Aus-
druck kommenden Ideen hervorhebt, ein überaus anziehendes und an
neuen Gesichtspunkten reiches Bild des grossen Umwandlungsprozesses
zu entwerfen, der sich. in Theorie und Praxis der antiken Politik seit
dem ersten Auftauchen des monarchischen Gedankens bei den Griechen
bis auf den Höhepunkt des Absolutismus im römischen Kaiserreich
vollzogen hat, und der, — wie die universal-historische Betrachtungs-
weise des Vf. in einem abschliessenden Kapitel ebenfalls noch nach-
weist, — in seinen Wirkungen weit über die Grenzen des Altertums
hinaus erkennbar ist.
Die Schrift ist eine Zierde der Sammlung, der sie angehört, der
in genanntem Verlag erscheinenden „Historischen Bibliothek“.
Erlangen. Robert Pöhlmann.
Kritiken. 525
Rodolphus Reuss, De scriptoribus rerum Alsaticarum historicis
inde a primordiis ad saeculi XVIII. exitum. Argentorati (apud
Fridericum Bull.) 1898. XII und 250 S. 6 M.
Wie die Vorrede zeigt, hat sich der Verfasser die Schwierig-
keiten der Aufgabe, die er in seiner uns vorliegenden thèse latine
zu lösen versucht, nicht verbehlt. Er will nicht bloss von den Ge-
schichtschreibern handeln, die sich mit dem ganzen Elsass befasst
haben, sondern auch von den viel zahlreicheren Stadt- und Kloster-
chronisten. Den Begriff Elsass nimmt er dabei im weitesten Sinne.
Ausgeschlossen bleiben, was mir bei dem Titel eigentlich selbst-
verständlich däucht, alle Urkunden, Briefe, Zeitungen u. s. w. Des
Verfassers Absicht geht dahin, eine bequeme Verzeichnung der
elsässischen Geschichtschreibung su liefern, mit der man an die
Quellen selbst herantritt. Dieses von vorn herein fest abgesteckte
Ziel dürfte er erreicht haben, nicht ohne dass bei dem Benutzer
gleich weitergehende Wünsche verschiedener Art laut würden. Die
sicher feststehenden Ergebnisse der Forschung sind freilich zusammen-
gefasst, aber es ist meist nicbt der Versuch gemacht, bei der Zu-
sammenfassung weiter zu gehen und etwa in einer der umstrittenen
Fragen, die gestreift werden, eine eigene Meinung vorzutragen. Das
ist um so mehr zu bedauern, als die Schrift wieder in den Kreisen
derer, denen sie als erste Einführung willkommen wäre, nämlich der
Orts- und Landschaftshistoriker, um ihres lateinischen Gewandes willen
weniger leicht Verbreitung finden möchte Es mag gestattet sein,
an einige Punkte, die weiterer Aufklärung bedürfen, anzuknüpfen.
$. 22 spricht Reuss von dem Chronicon Colmariense (MG.
SS. 17, 240 F.) und lässt es dahingestellt, ob der Verfasser mit Recht
in dem Bruder Johann von Kolmar zu guchen ist. Wer die Chronik
ohne jede Voreingenommenheit betrachtet und bemerkt, dass sie am
Anfang ein Stück Habsburgischer Familiengeschichte bietet, wird so-
fort an Heinrichs von Klingenberg Chronica de principibus Habs-
burgensibus denken. Von den Handschriften stammt die eine voll-
ständigere aus dem 16., eine andere aus dem 15. Jahrhundert. Da
zwischen Konstanz und Kolmar rege Beziehungen bestanden — das
Domkapitel hatte daselbst von alters her einen Fronbof — so wäre
es immerhin möglich, dass der Kolmarer Chronist aus dem Werke
des Klingenbergers, das als Ganzes verloren sein mag, geschöpft hätte.
Reuss betitelt seinen $ 8 „De Alberto Argentinensi seu Mathia
Neoburgensi“ und deutet schon dadurch an, dass ihm hier die Ent-
scheidung für oder wider schwer fällt. Nachdem er über die ver-
schiedenen einander ablösenden Beweisführungen berichtet hat, kommt
er zu dem Ergebnis, Matthias sei der wahre Verfasser der Chronik,
526 Kritiken.
will aber damit nicht ganz in Abrede stellen, dass Albrecht den
Matthias zur Abfassung veranlasst habe. Dieser Versuch einer ver-
mittelnden Ansicht muss abgelehnt werden, da von persönlichen Be-
rührungen zwischen dem advocatus curie Argentinensis und dem
‚hochgeborenen Staatsmann nichts bekannt ist. Reuss ist hier wohl
nicht tief genug in diese allerdings sehr verwickelten Dinge einge-
drungen. Es wurde immer betont, dass ein Teil der Chronik eine
vorzügliche Kenntnis der Baseler Verhältnisse voraussetze. Nun
bietet das vatikanische Archiv! ganz unanfechtbare Nachrichten dar,
wonach sich der Hohenberger 1351 für seinen dilectus capellanus et
secretarius Johannes de Basilea, Vikar in Überlingen und Kirchherrn
in Öberehnheim, verwendete. Hierdurch eröffnet sich der Kritik
wieder ein neuer Weg, den wir hier um so weniger verfolgen können,
als des Verfassers Übersicht über die Geschichte der Streitfrage nicht
völlig ausreicht.
Das Buch schliesst mit einem Register der Namen der Personen,
Orte und Werke. Es wird, von den angedeuteten Vorbehalten ab-
gesehen, zweifellos als erstes Hilfsmittel beim Nachschlagen mit Er-
folg benutzt werden.
Karlsruhe. A. Cartellieri.
J. A. Ketterer, Karl der Grosse und die Kirche, München und
Leipzig, Oldenbourg, 1898, 279 S.
Die Arbeit verdankt nach dem Vorwort einer von der Münchener
katholisch-theologischen Fakultät im Jahre 1888 gestellten und mit
dem Accessit bedachten Preisaufgabe ihre Entstehung. Sie behandelt
ein auch in letzter Zeit viel diskutiertes und umstrittenes Thema.
Ketterer teilt den Stoff in die beiden Hauptabschnitte, Karls Stellung
zum Papsttum und zur fränkischen Kirche. Diese Einteilung schliesst
bereits eine bestimmte Stellungnahme zu dem Kontroverspunkte ein,
ob Karl der Grosse den Papst als sich koordinierte Grösse oder nur
als höchsten, aber ihm unterstehenden Bischof seines Reiches be-
trachtete und behandelte. Ketterer entscheidet sich für das erstere,
ohne jedoch m. E. durchschlagendere Gründe als seine Vorgänger
dafür beibringen zu können. Die wichtigsten Gegengründe, die für
eine andere Auffassung des Verhältnisses von Papst und Kaiser
sprechen, werden nur flüchtig berücksichtigt. So wird über die
Adoration des Kaisers nach seiner Krönung durch Papst Leo II. nur
bemerkt, dass diese zum kaiserlichen Zeremoniell gehörte, wie es seit
1 Laut einer ebendaher stammenden Notiz wurde ein gleichnamiger
Sohn des Matthias 1851 Chorherr in Haslach Strassburger Bistums.
Kritiken. 527
Diokletian bestand. Und das Resultat, zu dem Ketterer zum Schluss
dieses Abschnittes gelangt, nähert sich doch der anderen Auffassung
wieder sehr stark an: „im faktischen Sinne war Karl der Leiter der
Kirche, er war sozusagen Papst geworden, aber ohne den recht-
mässigen Papst zu verdrängen. Für die oberste kirchliche Regierung
schien wohl der Sitz der Gewalt verlegt; ihr Prinzip, ihr Inhalt und
Charakter aber war und blieb derselbe“ Auch die Stellung Karls
‘zur Regierung des Kirchenstaats scheint mir der Verfasser nicht
richtig bestimmt zu haben. Zwar wagt er nicht eine volle Souveränität
des Papstes zu behaupten, aber der karolingische Patriziat stellt sich
ihm doch als nichts anderes dar, denn eine schutzherrliche Gewalt,
‘die in sekundärer, ausserordentlicher Weise bestimmt war, nach aussen
und nach innen eine Ergänzung und Kräftigung der päpstlichen
Landesgewalt zu bilden. Sehr gründlich und ausführlich handelt
Ketterer von der Schenkung Karls des Grossen vom Jahre 774, die
uns die Vita Hadriani berichtet. Er hält sie für eine Fälschung, die
‚vor dem Zusammenbruch des Langobardenreiches entstanden ist. Sie
‚stammt aber nicht vom Papst Hadrian, sondern sollte eine Insinuierung
‘sein, wie man in römischen Kreisen die Neuordnung der italienischen Ver-
hältnisse sich für den Fall dachte, dass die Niederwerfung des römischen
‚Erbfeindes je einmal in Aussicht stände. Auch von der Donatio Con-
stantini vermutet Ketterer, dass sie derselben Zeit und demselben Zwecke
ihre Entstehung verdanke, Ein mittelitalienisches Reich unter päpst-
licher Herrschaft — das war der ursprüngliche Plan, den man sich in
Rom für die Neuregelung der italienischen Verhältnisse zurecht gelegt
hatte. Thatsächlich hat aber keine detaillierte Besprechung der ita-
lienischen Verhältnisse beim Österaufenthalte Karls 774 stattgefunden,
sondern es hat sich lediglich um die gegenseitige Versicherung der
Treue und formelle Erneuerung des Pippinschen Schutz- und Schenkungs-
versprechens vom Jahre 754 gehandelt. Karl hat nicht mehr ver-
sprochen, als ihm durch den Vorgang seines Vaters vorgezeichnet
war und auch nicht mehr geleistet, so sehr es dem Papste und noch
mehr den römischen Kreisen entsprochen hätte. Ketterer hat für
diese seine Ansicht alle Gründe sorgfältig aufgeführt; dass er mich
‘vollkommen überzeugt hätte, kann ich nicht sagen, doch erscheint es
überhaupt fraglich, ob wir bei dem derzeitigen Quellenbestande zu
absolut einleuchtenden Resultaten zu gelangen vermögen. — Im
zweiten Teil wird Karls Stellung zur fränkischen Kirche besprochen.
‘Mit Recht geht Ketterer davon aus, dass es die augustinischen Ideen
sind, nach denen man sich im karolingischen Zeitalter das Verhältnis
von Staat und Kirche dachte. Kirche und Staat bilden einen einzigen
‘organisch gefügten Bau, eine einheitliche soziale Gesamtordnung, ein
528 Kritiken.
Beich auf Erden, dessen geistiger König Christus ist, und welches die
Bestimmung hat ins ewige Reich der Auserwählten überzugehen.
Dadurch ist natürlich eine reinliche Scheidung von Staat und Kirche,
von geistlicher und weltlicher Gewalt ausgeschlossen. Zwar betont
Ketterer, dass das geistliche Gericht für die Geistlichen das allein zu-
ständige gewesen sei, und nicht auf Grundlage des weltlichen, sondern
des geistlichen Rechts geurteilt habe, aber die Oberinstanz auch für
die Kleriker war der König, er hatte das summum imperium, die pleni-
tudo potestatis, die er im Prozessrecht den Laien wie den Klerikern
gegenüber übte. Mithin charakterisierten die Ausdrücke, die man im
karolingischen Zeitalter gebrauchte und die den Vorrang und Mittel-
punkt aller Gewalt in die Person des Kaisers verlegten, den that-
sächlichen Zustand und waren mehr als Redensarten, wie Ketterer
S. 132 meint. Im folgenden hebt der Verfasser die Verdienste Karls
um Erneuerung resp. um Neuschaffung einer Metropolitanverfassung,
um die Ordnung des fränkischen Kloster- und Missionswesens, um
Kultus, kirchliche Litteratur und Kunst hervor. Diese letzten Partien
seiner Schrift fordern weniger den Widerspruch heraus, als die ersten.
— Aber wenn man auch der Gesamtauffassung, sowie manchen Einzel-
resultaten nicht beizustimmen vermag, so wird man doch die fleissige
Quellenbenutzung und die geschickte Kombination der vorhandenen
Nachrichten der Arbeit nachrühmen dürfen.
Heidelberg. Grützmacher.
H. G. Voigt, Lic. a. o. Professor der Theologie, Adalbert von Prag,
ein Beitrag zur Geschichte der Kirche und des Mönchtums im
10. Jahrhundert, Berlin, W. Faber, 1898, 369 S.
Das Jahr 1897, in dem 900 Jahre seit dem Märtyrertode Adal-
berts von Prag, des sogenannten Apostels der Preussen, vergangen
waren, hat eine Reihe populärer Darstellungen seines Lebens und
Wirkens hervorgebracht, die aber keinen selbständigen Wert besitzen.
Nach den wertvollen neueren Forschungen über Adalbert von Prag
von Dudik, W. von Giesebrecht, Lohmeyer, Hauck unternahm es Voigt
eine umfassende, auf den gründlichsten Quellenstudien ruhende Bio-
graphie des Prager Bischofs zu schreiben. Das Buch ist sehr um-
fangreich geworden, da Voigt in gelehrten Exkursen auch die Vor-
geschichte Böhmens und die Geschichte der Preussen in der heidnischen
Zeit ausführlich behandelt. Adalbert ist ca. 956 in Libice als Bpross
des böhmischen Fürstenhauses der Slawnikinger geboren, sein ur-
sprünglicher Name war Wojtěch, erst bei der zweiten Firmelung er-
hielt er den Namen seines Konfirmators des Erzbischofs Adalbert von
Magdeburg. Seine Erziehung bekam er auf der Magdeburger Dom-
Kritiken. 529
schule, an der der berühmte Dialektiker Otrik lehrte. Nach dem
Tode des ersten Bischofs von Prag, des Sachsen Dethmars, wurde
Adalbert auf einem böhmischen Landtage unter Herzog Boleslaw U.
zum Bischof von Prag erwählt, von Kaiser Otto II. 983 mit Ring
und Stab investiert und vom Mainzer Erzbischof Willigis konsekriert.
Nach fünf Jahren aber sah sich Adalbert genötigt Prag zu verlassen.
Voigt sieht die Motive für diesen Schritt vor allem darin, dass Adal-
bert mit seiner kanonischen Strenge besonders in der Anwendung der
kanonischen Ehegesetze nicht durchzudringen vermochte. Daneben
hält er es aber auch für möglich, dass kirchlich-nationale Gegensätze
seinen Weggang bedingt haben. Er habe die vereinzelt gebrauchte
slavische Liturgie durch den lateinischen Kultus verdrängen wollen.
Endlich haben auch politische Verhältnisse mitgewirkt. Adalbert
habe den Krieg der beiden christlichen Slavenreiche, Böhmens und
Polens, gemissbilligt. Voigt lehnt es aber ausdrücklich ab, dass sich
Adalbert in Böhmen mit einer politischen Mission beauftragt ansah
oder glaubte die Geschäfte Deutschlands oder Polens besorgen zu
müssen; es waren religiöse und kirchliche Motive, die den Konflikt
hervorriefen. In Rom verzichtete er auf sein Bischofsamt in die
Hände des Papstes Johann XV., Voigt nimmt an, dass ein solcher
offizieller Verzicht stattgefunden hat, und sich Adalbert nicht mehr
als Bischof ansah. Durch den heiligen Nilus wurde er veranlasst in
das Kloster von St. Bonifaz und St. Alesius zu Rom, einen Mittel-
punkt des strengsten Reformmönchtums, einzutreten. Aber 992 wurde
er von neuem durch den Papst in sein Bistum eingesetzt, da die
Böhmen und Erzbischof Willigis seine Rückkehr wünschten. Die
Böhmen hatten Besserung versprochen, aber schnell trat der Rück-
schlag ein. Durch sein Mönchsleben war er noch schroffer in seinen
kirchlichen Anschauungen geworden, und die Böhmen hassten in ihm
noch mehr den finsteren Asketen und den kalten, unbarmherzigen
Kirchenmann, zumal er nur widerwillig zurückgekehrt war. Eine
Verletzung des kirchlichen Asylrechts ın Prag bot den Anlass zu
seinem abermaligen Weggang aus Böhmen. Kurz darauf wurde die
Stammburg und die Familie Adalberts in Libice durch den Herzog
grausam vernichtet. Adalbert ging darauf 995 nach Ungarn. Dass
er hier Stephan den Heiligen getauft hat, ist ungeschichtlich. Diese
Nachricht hat in dem Verlangen der ungarischen Nation ihren Ur-
sprung, dem gefeierten böhmischen Heiligen auch in ihrer Geschichte
eine wichtige Rolle zuerteilt zu sehen. Dann kehrte er in das
Kloster nach Rom zurück und lernte hier 996 Otto IH. kennen, der
sch an die Kreise des enthusiastischen Mönchtums, vor allem an
Adalbert anschloss. Auf einer römischen Synode von 996 veranlasste
530 Kritiken.
Willigis den Papst Gregor, V., Adalbert zur Rückkehr nach Prag zu
zwingen. Adalbert erlangte aber die Erlaubnis, falls die Böhmen sich
ablehnend verhielten, Heidenmissionar werden zu dürfen. Das glühende
Verlangen nach dem Märtyrertod tröstete ihn beim Verlassen seiner
` mönchischen Ruhe. Von Polen sandte er durch Vermittlung des
Herzogs Boleslaw Chabry Botschaft an die Böhmen, die aber seine
Wiederaufnahme verweigerten. Adalbert scheint dies gewünscht zu
haben, da er gerade von Polen aus, das in politischen Händeln mit
Böhmen stand, sich an die Böhmen wandte. Er entschied sich nun
für eine Missionsthätigkeit unter den heidnischen Preussen. Es wird
dies auf Rat und Wunsch des polnischen Herzogs geschehen sein, da
dieser seinen Einfluss unter den Preussen leichter aufrichten konnte,
wenn diese für das Christentum gewonnen wurden. Am 23. April
997 fand er bei den Preussen den Märtyrertod, nachdem er nur
wenige Tage dort verweilt hatte, ohne irgend welche Missionserfolge
zu haben. Voigt glaubt die Stätte, an der Adalbert starb, nicht in
Pomesanien, sondern in Samland vielleicht in der Nähe von Terkitten
suchen zu müssen. Seine Ueberreste erwarb Boleslaw und setzte sie in
der Marienkirche zu Gnesen bei. 999 wurde er von Silvester IL heilig
gesprochen, in demselben Jahre verfasste ein Mönch von St. Alexius,
wahrscheinlich Kanaparius die älteste Biographie des Heiligen. 1000
besuchte Otto II. sein Grab und 1004 schrieb Bruno von Querfurt,
der 1009 sein Martyrium in Preussen fand, als er das Werk Adalberts
fortsetzen wollte, die zweite Biographie Adalberts. 1039 raubten die
Böhmen unter Herzog Bretislaw die Reliquien und brachten sie nach
Prag. Aber seit 1127 behauptete man auch wieder in Gnesen die
ächten Reliquien des Heiligen zu besitzen. — Voigt hat in seiner
Arbeit mit grosser Gründlichkeit alle Quellen für die Geschichte Adal-
berts benutzt, auch die entlegensten herangezogen und mit Scharfsinn
verwertet und die strittigen Fragen besprochen und aufzuhellen ver-
sucht, so dass er sich den Dank aller auf diesem Gebiete arbeitenden
Forscher in hohem Masse verdient hat. Dennoch möchte ich mir im
allgemeinen einige Einwände erlauben. Voigt scheint mir einer
Neigung zur Vermittlung und Harmonisierung entgegenstehender
Quellennachrichten zu weit nachgegeben zu haben. Kanaparius be-
richtet z. B., dass Adalbert in der Domschule zu Magdeburg ein
Musterschüler, der nie ein Wässerchen getrübt habe, gewesen sei,
während Bruno ihn als munteren Knaben schildert, der auch an
kindischen Scherzen Freude hatte und deshalb harte Züchtigungen nach
der grausamen pädagogischen Methode der Zeit erdulden musste. Eine
Harmonisierung beider Berichte, wie sie Voigt vornimmt, erscheint mir
falsch; Kanaparius schildert den Heiligen, der er angeblich schon als
Kritiken. 531
Knabe war, Bruno, der selbst Domschüler in Magdeburg war, teilt
konkrete Züge mit, die er aus der mündlichen Tradition geschöpft hat.
Nur der letztere kann mithin hier als geschichtliche Quelle benutzt
werden. — Ferner halte ich die breiten Reflexionen über die Handlungen
Adalberts vom protestantischen Standpunkt für störend und über-
flüssig. Jede geschichtliche Persönlichkeit will aus den Verhältnissen
ihrer Zeit beurteilt und gewertet werden, aber nicht nach fremden
Massstäben, die man an sie heranbringt. Auch ist mir die pathetische
Darstellungsart des Verfassers nicht sympathisch, so sehr man sich
an einem belebten Stil auch in historischen Abhandlungen freut.
Die Beschreibungen von Prag, Gnesen, der sächsischen Schweiz ete.
finde ich nicht geschmackvoll und im Zusammenhange viel zu breit.
— Auf Einzelheiten genauer einzugehen, verbietet mir der Raum.
Nur möchte ich hervorheben, dass mir Voigt seinen Helden doch
etwas zu stark idealisiert zu haben scheint. Die beiden Briefe, die
Adalbert an die ungarische Fürstin und an Radla schrieb, als er
letzteren zum Begleiter bei der preussischen Mission wünschte, zeigen
doch, dass der Charakter des Heiligen keineswegs einwandsfrei war.
Und auch andere Nachrichten seiner Biographen erlauben den Schluss,
dass Adalbert ein Fanatiker war, der nicht immer in der Wahl seiner
Mittel zur Erreichung seiner Zwecke durchaus ehrlich verfuhr. Ge-
nauer hätte m. E. erörtert werden müssen, wie weit die slavische
Kirchenform in Böhmen verbreitet war und wie sich Adalbert zu ihr
stellte, zumal da neuerdings — und wie mir scheint, nicht ohne
Grund — bezweifelt worden ist, dass die slavische Liturgie und
Kirchensprache, und überhaupt das nationalslavische Kirchentum des
Konstantin und Methodius in Mähren je die Bestätigung des Papstes
erhalten hat. Endlich hat mich Voigt nicht davon überzeugt, dass
Adalbert im Samland umgekommen ist, es wird sich m. E. mit
Sicherheit über den Ort, an dem er den Märtyrertod starb, nichts
aussagen lassen. Ich schliesse mit nochmaligem Dank für die tüchtige
und mühevolle Arbeit.
Heidelberg. Grützmacher.
A. Dieudonné, Hildebert de Lavardin, évêque du Mans, archevêque
de Tours. (1056—1133.) Sa vie. — Ses lettres. Paris (Picard)
und Mamers (Fleury-Dangin) 1898. 303 S.
Für eine Biographie Hildeberts von Lavardin, der 1096 bis
1125 Bischof von Le Mans und darauf bis zu seinem im Jahre 1133
erfolgten Tod Erzbischof von Tours war und in der Geistesgeschichte
des französischen Mittelalters einen hervorragenden Platz einnimmt,
ist ein Bedürfnis unbedingt anzuerkennen. Denn die Schrift, welche
532 Kritiken.
der Graf P. de Deservillers unter dem Titel „Un évêque au
douzieme siecle. Hildebert et son temps“ 1876 erscheinen liess, ist
lediglich ein wortreicher Panegyrikus auf Hildebert und die katho-
lische Kirche. Sonach muss es mit Freuden begrüsst werden, dass
Dieudonné in seiner Arbeit überall strenge Sachlichkeit und be-
sonnene Kritik walten liess und so eine schlichte aber in dem, was
sie bietet, zuverlässige Darstellung giebt. Freilich — und man wird
dies nach dem Gesagten wohl bedauern dürfen — das, was D. bietet,
ist weit entfernt, eine erschöpfende Wertschätzung Hildeberts zu sein.
Er hebt unglücklicher Weise aus Hildeberts Werken diejenigen heraus,
die speziell für die Lebensgeschichte desselben wichtig sind, d. h.
namentlich die Briefe, und lässt alles andere vollkommen beiseite.
Schon der dem Titel des Buchs beigegebene Zusatz „Sa vie. Ses lettres“
soll wohl hierauf hinweisen; in der Arbeit selbst spricht D. diesen
Standpunkt auch direkt aus. Bekanntlich ist Hildebert einer der nam-
haftesten lateinischen Dichter des Mittelalters; mit seinen Gedichten
haben sich in neuerer Zeit Haureau und andere sehr eingehend be-
schäftigt. Auf die zahlreichen hierbei zur Erörterung gekommenen
Fragen glaubt aber D. nicht eingehen zu brauchen, da er ja keine
Untersuchung über Hildeberts Werke sich zur Aufgabe gemacht habe
(S. 30). Durch eine Reihe theologisch-philosophischer Schriften ist
Hildebert eine interessante Erscheinung in der Geschichte der mittel-
alterlichen Philosophie; er schloss sich einer Geistesströmung an,
welche sich von der Dialektik zur Unmittelbarkeit des Glaubens
zurückwendete.e Aber auch auf die Stellung Hildeberts zur Scholastik
geht D. mit keinem Wort ein. Von zahlreichen seiner philosophischen
Schriften erfahren wir nicht einmal den Titel, noch weniger eine An-
gabe bezw. Vermutung über ihre Abfassungszeit. Das gleiche gilt
von vielen seiner Sermones, von seiner Vita s. Radegundis reginae
(die Lebensbeschreibung Hugos von Cluny wird 8. 18f. wenigstens
kurz erwähnt), von der Passio metrica ss. Fidis et Caprasii und
anderen seiner Werke. Dass auf diese Art kein vollständiges Bild
von der Wirksamkeit und Bedeutung des interessanten Mannes ge-
geben werden konnte, liegt auf der Hand: mit einer wirklichen, alle
Seiten würdigenden Biographie Hildeberts haben wir es also nicht
zu thun.
Doch wenden wir uns von dem, was das Buch vermissen lässt,
zu dem, was es uns bietet, so ist dies immerhin Gutes und Schätzens-
wertes in reichem Masse. Der erste Teil beschäftigt sich mit
Hildeberts Leben, d. h. mit den äusseren Ereignissen desselben, wobei
D. löblichen Fleiss und grosse Umsicht bewährt. Im einzelnen sei
hier zur Ergänzung auf folgendes hingewiesen: Das Geburtsjahr
Kritiken. 533
Hildeberts lässt sich — wenigstens annähernd — aus der Angabe
bestimmen, dass er bei seiner Bischofswahl noch nicht 40 Jahre alt
gewesen sei („ni fallor“ setzt der Verfasser der Gesta episc. Cenoman.
allerdings hinzu). Die Wahl Hildeberts fällt zwischen den Tod seines
Vorgängers (Ende Juli 1096) und seine feierliche Weihe (Weih-
nachten 1096); man kann also seine Geburt nicht, wie D. thut, be-
stimmt auf die zweite Hälfte 1056 ansetzen, vielmehr erscheint auch
das Jahr 1057 durchaus möglich. Zu dem über das Datum der
Weihe handelnden Exkurs (S. 110 f.) ist zu bemerken, dass die An-
nahme einer „Installation“ an Weihnachten 1096 und einer „Consge-
cration“ im Jahre 1098 überflüssig ist, da in der von D. citierten
Angabe des Cartulars von Preuilly sehr wohl nar der Jahrestag ge-
meint sein kann. Das Konzil von Saintes, bei welchem Hildebert
als „Cenomanensis episcopus“ unterschreibt, hat D. mit Recht in den
März 1097 gesetzt; betreffs der darauf bezüglichen Urkunden, die
Mansi, Concilia XX, 981 f. erwähnt, dürfte der Angabe aus Vendôme,
nach welcher eine geschäftliche Sitzung des Konzils am 2. März
(Montag) stattfand, eher zu folgen sein als einer anderen aus
St. Jean d’Angely, welche eine solche Sitzung auf den Sonntag
Laetare (15. März) anberaumt. Die traditionelle Ansicht, dass Hilde-
bert ein Schüler Berengars von Tours (f 1088) sei, hält D
(S. 39) für nicht hinlänglich verbürgt. Ich möchte dagegen doch
bei der bestimmten Angabe Wilhelms von Malmesbury bleiben, der
Berengar den „magister“ Hildeberts nennt (Migne, Patr. lat. 179, 1257 C);
auf ihn wird sich auch diesmal Helinand von Froidmont stützen,
durch den die Nachricht in die Chronik Alberichs von Troisfontaines
kam. — Die schwierigen Verhältnisse des Bischofs von Le Mans in
den englisch-französischen Streitigkeiten werden von D. anschaulich
geschildert. Auch innere Wirren fehlten nicht, so namentlich als der
aus dem Cluniacenserorden ausgetretene Mönch Heinrich während
einer Abwesenheit Hildeberts durch seine Busspredigten die Massen
zu gewinnen suchte (ca. 1116). Die von D. (8. 75) aufgestellte Be-
hauptung, dass Heinrich, der seinerseits der Geistlichkeit Ketzerei
vorwarf, damals noch keine wirklichen Irrlehren gepredigt habe, kann
bei der Schilderung der Gesta (Migne 171, 94f.) nicht aufrecht er-
halten werden; vgl. auch Migne 182, 49 f. Als Erzbischof von Tours
geriet Hildebert in Konflikt mit Ludwig VI., der sich bei der
Neubesetzung zweier wichtiger kirchlicher Aemter Eigenmächtigkeiten
erlaubte. Dabei kam es 1126 dazu, dass der König dem Erzbischof
alle Vakantien entzog, um sich selbst derselben zu bemächtigen
(S. 95), ein für die Geschichte des werdenden Regalrechts wichtiger
and auch von D. nicht genügend betonter Vorgang, da etwas der-
534 Kritiken.
artiges damals noch durchaus singulär war und zu der Schilderung,
welche Phillips, Regalienrecht in Frankreich 18, giebt, nachgetragen
zu werden verdient. DBetreffs der Beziehungen Ludwigs zu Hildebert
und der französischen Geistlichkeit hätte vielleicht auch auf die neuer-
dings von J. W. Thompson, „The development of the French monarchy
under Louis VI. le Gros“ (Chicago 1895) 70f., gemachten Aus-
führungen hingewiesen werden können.
Der zweite Teil der Arbeit D.’s handelt sehr eingehend von den
Briefen Hildeberts, die hauptsächlich nach den Pariser Hss. aufge-
zählt, eingeteilt, besprochen und in Bezug auf ihre Bedeutung für
die Sprache gewürdigt werden. Was die beiden bei Migne 171, 232 ff.
(II, 21 und 22) gedruckten, sich auf die Gefangennahme Paschals II.
beziehenden Schreiben angeht, so wurde dem Autor erst in letzter
Stunde die Ausgabe Sackurs in den Mon. Germ., Lib. de lite IL, 667 ff.
bekannt (vgl. S. 214 ff., 290). Er acceptiert die hier ausgesprochene
Ansicht, dass das erste dieser Schreiben nicht von Hildebert herrührt,
sondern an ihn gerichtet ist, und dass das zweite die hierauf erteilte
Antwort darstellt. Als Verfasser des ersten bezeichnet er nicht, wie
Sackur, einen deutschen, sondern einen italienischen Geistlichen; die
gleiche Ansicht sprach bereits Mirbt aus, Publizistik im Zeitalter
Gregors VII. 79 Anm. 5. — Ein überaus anziehendes Schlusskapitel
trägt die Ueberschrift: „Portrait d’Hildebert d’après ses lettres“. Wir
erhalten hier auf Grund der Briefe eine reizvolle Darstellung von
Hildeberts Persönlichkeit, d. h. auch hier nicht etwa von seiner
philosophischen Bedeutung, sondern vielmehr von seinen mehr all-
gemein-menschlichen Anschauungen, die er im praktischen Leben
vertreten und bethätigt hat. Dieses Kapitel ist wohl für weitere
Kreise das interessanteste der Arbeit. Die Stellung Hildeberts zu
zahlreichen Fragen des menschlichen Lebens wird hier auf das glück-
lichste geschildert, wir vernehmen ihn selbst aus seinen Briefen und
hören ihm gern zu über die Anforderungen des Lebens, über Freund-
schaft und Ehe, über Kirche und Christentum. „Tantam ecclesiae
columnam“ nennt Bernhard von Clairvaux unseren Bischof; nichts-
destoweniger hat D. mit Recht darauf hingewiesen, dass ein grosser
Unterschied besteht zwischen dem strengen, asketischen, durch und
durch mittelalterlichen Abt von Clairvaux und dem feinen, gewinnen-
den, einen modernen Zug verratenden Hildebert, der es aussprach,
dass eine Pilgerreise nach Jerusalem verlorene Zeit sei, und der dem
Grafen von Anjou von einer Wallfahrt nach Santiago de Compostela
abriet, indem er ihn daran mahnte, dass es besser sei, zu Hause, in
dem anvertrauten Wirkungskreis, seine Pflicht zu thun.
Strassburg i. E. Robert Holtzmann.
Kritiken. 535
Karl Hegel, Die Entstehung des deutschen Städtewesens.
192 S. Leipzig, S. Hirzel. 1898.
Von Hegel wird man nur etwas Gutes erwarten. Auch die Be-
sonderheiten seiner Methode sind so wohl bekannt, dass es nicht nötig
ist, viele Worte darüber zu verlieren: die äusserste Sachlichkeit, Ruhe,
Sicherheit; dazu eine durch mehr als fünfzigjährige Arbeit gewonnene
Sachkenntnis. Aber auch die Kehrseite jener Sachlichkeit: ein Haften
am einzelnen der Thatsachen, eine Abneigung gegen das Aufsuchen
ideeller Zusammenhänge. Hegel ist der Gegenfüssler Sohms.
Die neue Schrift, in der Hegel die Ergebnisse der Forschung
eines halben Jahrhunderts zusammenzufassen scheint — nicht ohne
Hinweis darauf, in wie manchem Stücke er schon 1847 und 1854
das richtige getroffen hatte — wird man mit Vergnügen, mit Dank
für mannigfache Belehrung und Anregung lesen, mit Befriedigung
über des Nestors Zustimmung zu dieser oder jener Meinung von uns
Jüngeren: aber doch nicht ohne vielfachen Widerspruch, der meist
seine Nahrung erhält aus jener Begrenzung der Hegelschen Methode.
Charakteristisch ist der Ausspruch (S. 136): „Nicht der Markt und
nicht die äussere Befestigung, sondern einzig und allein das gewordene
oder verliehene Stadtrecht macht ein Dorf oder einen Marktort zur
Stadt.“ Wir ringen heiss um die Lösung des Rätsels: „woher und
warum dieses Stadtrecht?‘ Es ist, als ob Hegel diese Frage zu ver-
nehmen das Organ fehlte.
Die folgenden Zeilen sollen in dieser oder jener Hinsicht be-
merkenswerte Einzelheiten hervorheben.
Dankenswert sind die Angaben über den Flächenraum römischer
Städte diesseits und jenseits der Alpen (S. 6 f.) — Das „busta“ in
der berühmten Stelle aus Ammian ist wohl besser mit „Gräber“ als
mit „Brandstätten“ (S. 9) zu übersetzen: es kann sich nicht um den
Aufenthalt in abgebrannten Städten handeln, und über mit Gehägen
umgebene Grabstätten belehrt uns Boos, Geschichte der rheinischen
Städtekultur (1897) I. S. 126. — Abgewiesen wird Brunners Theorie
von der Gleichheit des Wergeldes der Franken und Römer nach der
Lex Salica (S. 10%). — Gegen Rietschel gewendet leugnet Hegel
(S. 19°), dass die zwölf Städte Chur, Konstanz, Basel, Strassburg,
Worms, Speier, Mainz, Köln, Trier, Tongern, Metz, Augsburg in
karolingischer Zeit allein (nota bene regelmässig) als „civitates“
deshalb bezeichnet worden sind, weil sie Bischofssitze waren. Hegel
geht indes über Rietschels nach Zeit und Ort fein unterscheidende
Ausführungen zu leicht hin. Dass die Ausdrücke civitas, oppidum,
urbs, castellum ohne Unterschied gebraucht wurden, davon kann keine
Rede mehr sein. Mir scheint es keinem Zweifel zu unterliegen, dass
536 Kritiken.
in den ehemals römischen Ländem seit dem Aufkommen der kirch-
lichen Machtstellung und dem Untergang des römischen Staatswesens
eine gewisse Begriffsverbindung zwischen civitas und Bischofssitz in
der Vorstellung der Menschen stattgefunden hat. Ich erinnere daran,
dass in England noch heute jeder neu errichtete Bischofssitz förmlich
zum Rang einer „city“ erhoben wird, während die technische Be-
zeichmang für die Stadt im Rechtssinn „borough“ ist. Die neuen
Bischofssitze im inneren Deutschland an Orten, die man nicht füglich
als „civitates“ bezeichnen konnte, dürfen nicht gegen Rietschel ange-
führt werden; ganz abgesehen davon, dass hier mit „oppidum“ regel-
mässig die offene Ansiedlung neben der ummauerten „urbs! gemeint
ist, die meist nar die Kirchen und Häuser der Geistlichkeit umschloss,
wie Rietschel in seinem zweiten Buch so schön nachgewiesen hat.
Willkommen ist, dass Hegel den Unterschied, den er früher
zwischen „civitates publicae“ und „civitates regiae“ machen zu müssen
glaubte, aufgegeben hat (S. 19°): Worms erscheint aun auch bei ihm
in dem Privileg von 1014 unter den „öffentlichen“ Städten, in denen
auf Friedbrüche der 60s. Bann steht. (S. 75f. Vgl. daza meine
„Untersuchungen“ 8. 58f.) Aber warum alle Städte „königliche“
sind, „d. i. solche, in denen die Öffentlichen Rechte dem Könige ru-
stehen“ (S. 19), so dass dieser Thatsache in der Bezeichnung „civitates
publicae“ oder „regiae“ förmlicher Ausdruck verliehen wurde; warum
hier der 60s. Bann gilt im Gegensatz zum offenen Lande: darauf
versucht Hegel weiter keine Antwort. Mir scheint die Antwort
darin zu liegen, dass die Städte als Burgen galten und das Be-
festigungsrecht noch Regal, der Burgenbau eine nationale Sache war.
Wenn junge Städte nicht von Anfang an eine Mauer besassen, wenn
die Befestigung der alten manchmal in Verfall geraten war, wenn
es befestigte Klöster und im späteren Mittelalter auch befestigte
Dörfer gegeben hat — alle diese Scheinargumente wiederholt Hegel
S. 30 f. —, so wird, wie ich schon früher einmal ausgeführt habe
(meine „Untersuchungen“ 8. 38 f), die prinzipielle Frage dadurch
nicht berührt.
Bemerkenswert ist, dass Hegel (S. 44 f.) dem fränkischen Königs-
gat die Immunität abspricht; denn „das fränkische Reichsrecht kennt
keinen Unterschied zwischen öffentlichem oder Staatsgut und könig-
lichem Gut, als ob letzteres nur ein Privatbesitz wäre.“ „Die Nata-
rallieferungen der königlichen Villen .... waren Staatsleistungen.“
Mir scheint diese Begründung nicht stichhaltig. Das worauf es an-
kommt, wenn man die Immunität der königlichen Güter als Vorbild
für die des kirchlichen Besitzes hinstellt, ist die Befreiung von
Leistungen an den Grafen, und so lange diese für die königlichen
Kritiken. 537
Güter feststeht, kann man auch von ihrer Immunität reden. Etwas
anderes ist es mit der Übertragung des öffentlichen Rechts in der
Stadt auf den Bischof: hier wurde der Bischof Graf. Es ist daher
erfreulich, wenn Hegel (S. 49£., S. 75f., S. 84) Nachdruck darauf
legt, dass die Immunität des Kirchengutes sich nicht auf die Stadt
bezog, dass sie auch innerhalb der Stadt bestehen blieb.
„Gegen die Meinung Rietschels, dass das Marktgericht auf dem
- Immunitätsrecht beruhe,“ stimmt Hegel (S. 60+) mir bei (vgl. dazu meine
Antwort an Rietschel, H. Z., N. F., Bd. 44 S. 291). Dagegen ist
mir nicht ganz klar geworden, ob Hegel (S. 52f.) meint, dass jedes-
mal, wenn in einem Marktprivileg vom Bann die Rede ist, damit die
Marktgerichtsbarkeit verliehen wird. Dem würde ich nach erneuerter
Prüfung des schon früher von mir gesammelten Materials („Unter-
suchungen“ S. 86 ff.) nicht beistimmen können.
Eigentümlich ist die Einfügung einer dritten Klasse von Innungen
zwischen die hofhörigen und die freien (S. 118), nämlich „die herr-
schaftlichen, das sind diejenigen, die von der Stadtherrschaft eingesetzt
waren oder, von hofhörigen Innungen herstammend, die Hofhörigkeit
insoweit abgestreift haben, dass die ihnen angehörigen Handwerker
nicht mehr im Dienste des Herrn arbeiten, sondern ihm nur zu ge-
wissen Leistungen verpflichtet sind, dabei aber fortdauernd unter dem
Gebot und Gericht des Hof- und Stadtherrn oder eines seiner Beamten
stehen, der die Meistervorsteher der Innungen ernennt.“ Diese De-
finition begreift also zwei durchaus heterogene Dinge in sich. Ausser-
dem ist ja überhaupt die grosse Streitfrage, ob es vorgekommen ist,
dass hofhörige Innungen später die Hofhörigkeit abgestreift haben.
‚Mir scheint es hohe Zeit, dass man überhaupt aufhört, von hof-
hörigen Innungen zu reden. Denn wenn die hofhörigen, Arbeiter
einer Technik unter Leitung eines Meisters, der eigentlich ein Vor-
arbeiter oder Werkführer ist, ihre Thätigkeit verrichten, so ist das
etwas von dem Verbande wirtschaftlich und technisch selbständiger
Einzelarbeiter oder Meister im technischen Sinne, den man Innung
nennt, so grundverschiedenes, dass dieselbe Bezeichung darauf ein für
allemal nicht passt. In Strassburg sollen nach jener Erklärung alle
diejenigen Ämter „herrschaftliche‘ gewesen sein, deren Meister der
Burggraf einsetzte und über deren Vergehen im Amt er zu Gericht
sitzt; „die wenigen übrigen, Metzger, Fischer und Zimmerleute, freie
Innungen.“ Wie will man die „Freiheit“ gerade dieser drei erklären ?
Die ganze Unterscheidung wird schon dadurch hinfällig, dass nach
dem Vertrag zwischen Stadt und Bischof von 1263 (Urk.-Buch I
Nr 519 $ 3) auch die Zimmerleute unter den dem Burggrafen unter-
stellten Handwerken aufgeführt werden, wie sich denn die beiden
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 35
538 Kritiken.
Verzeichnisse (das andere: Erstes Stadtrecht $ 44) überhaupt nicht
recht decken.
Gut ist dagegen das über die Abfassungszeit des ersten und des
zweiten Strassburger Stadtrechtes Gesagte (S. 156°, S. 179); ebenso
das über die H. Maurersche Edition des Freiburger Rechts Wieder-
holte (S. 156°). Die Zeitbestimmung der Baseler Urkunde, in der
der Stadtrat hier zuerst genannt wird (S. 181), ist sehr schwierig.
In dem Kleriker Hartung vermutet W. Wackernagel nicht den Ver-
fasser des Baseler Bischofs- und Stadtrechts (Hegel S. 158°); sondern
Hartung hat die Urkunde nur unter Peter Aspelt in das grosse Ur-
kundenbuch mit aufgenommen.
Um noch eine Einzelheit zu erwähnen. Die Urkunde Kadalohs
von Naumburg für die Kaufleute von Gena sollte nicht nach Codex
Dipl. Sax. Regiae. A. I Nr. 82 citiert werden (Hegel S. 1051); denn
es fehlen dort ein paar Sätze, die nicht ganz bedeutungslos sind. —
Es hat sich nicht vermeiden lassen, dass die Auseinandersetzung
mit einem Werk, das des Referenten eigenstes Arbeitsgebiet umfasst,
hier und da einen etwas persönlichen Charakter annahm. So mag denn
zum Schluss noch mit Befriedigung darauf hingewiesen werden, dass
Hegel die Marktrechttheorie durchaus ablehnt (S. 133 f.), dass er sich
dagegen in bezug auf die Gemeinde der Auffassung anschliesst (S. 102 ff.),
die seit v. Belows Arbeiten immer siegreicher sich befestigt. Hegels
ruhige, epische Weise drückt dem bisher bestrittenen ein für allemal
den Stempel der Gültigkeit auf.
Jena. F. Keutgen.
Hoppeler, Beiträge zur Geschichte des Wallis im Mittelalter. Zürich.
Orell-Füssli. 1897. 290 S.
Die mittelalterliche Geschichte des Hochthals der Rhone war
bis vor kurzem beinahe terra incognita, da die ältern Werke darüber
sich nicht über den Rang völlig unzureichender Versuche erhoben.
Erst durch die von Gremaud seit 1875 veröffentliche grosse Ur-
kundensammlung „Documents relatifs a l'histoire du Vallais“ (Mémoires
et Documents publies par la Societe d’histoire de la Suisse Romande,
t. XXIX PI, sowie durch die von Heusler herausgegebenen „Rechts-
quellen des Kantons Wallis“ (Basel 1890) ist die Grundlage geschaffen
worden, auf der sich nun die wissenschaftliche Bearbeitung der Walliser
Geschichte aufbauen kann. Der übersichtlichen „Histoire du Vallais“
von Gay (Genf 1888) und der wertvollen Arbeit Rameaus über die
Walliser Burgen (le Vallais historique, châteaux et seigneuries. Sion
1886) reiht sich die vorliegende Schrift in willkommenster Weise an.
Die „Beiträge“ Hoppelers stellen sich im wesentlichen als eine
Kritiken. 539
Schilderung der Zustände des Unterwallis im 13. Jahrhundert dar,
greifen aber, wo es das Verständnis erfordert, auch auf das Frühere
zurück oder ziehen Späteres herbei. Zunächst erörtert der Verfasser
‚nach einer kurzen Einleitung die verwickelten grundherrlichen Ver-
hältnisse im Chablais und Unterwallis und weist nach, dass das ganze
Gebiet in der Hauptsache Grundeigentum dreier Herren war: in erster
Linie der Abtei St. Maurice, in zweiter des Hauses Maurienne-Savoyen,
das im 11. Jahrhundert teils durch Heirat in den Besitz von Allodien
gelangte, teils wohl infolge seiner Parteinahme für den Kaiser im
burgundischen Sukzessionsstreit einen grossen Teil der Güter des
Gotteshauses St. Maurice samt der Kastvogtei über dasselbe gewann,
und endlich des Hochstifts Sitten. Daneben kommt der Besitz anderer
Gotteshäuser, wie Abondance, Lutry, des Stifts auf dem grossen
St. Bernhard, nur insofern in Betracht, als er durch das Abhängig-
keitsverhältnis derselben zu Savoyen dessen Machtstellung im untern
Rhonethal verstärken half. Freies bäuerliches Eigen, wie es sich im
deutschen Oberwallis findet, lässt sich im romanischen Unterwallis
nicht nachweisen. Durch sorgfältige Ausnutzung des urkundlichen
Materials gelingt es dem Verfasser, von der Verwaltung und den
Rechtszuständen dieser Grundherrschaften ein anschauliches Bild zu
entwerfen, das in den Hauptzügen mit dem der deutschen Hof-
verfassung übereinstimmt, aber doch starke lokale Eigentümlichkeiten
aufweist. Die Art, mit der die zum Teil recht schwierig zu deuten-
den Begriffe des Walliser Hofrechts, die Entstehung und Befugnisse
der verschiedenen Beamten, der Meier, Mistrals, Sautiers und Viztume
klargelegt werden, verdient alles Lob.
Das zweite Kapitel zeigt die Entwicklung der Grafschaft und
Immunität im Wallis. Der alte bis zum Genfersee reichende Walliser-
gau, der als Fortsetzung der römischen civitas Vallensium erscheint,
erfuhr zwischen 839 und 921, vermutlich im Zusammenhang mit den
karolingischen Teilungen und der Errichtung des hochburgundischen
Reiches eine Schmälerung, indem das Chablais als besonderer Gau
davon losgetrennt wurde; das Kreuz von Ottans (unweit des Knies
der Rhone bei Martigny) bildete im Mittelalter den Markstein zwischen
Wallis und Chablais. Die Schenkung des so geschmälerten Comitatus
Vallensis an den Bischof von Sitten, die 999 durch König Rudolf MI.
erfolgte, legte den Grund zum Walliser Kirchenstaate, welcher der
Träger der politischen Entwicklung des Thales werden sollte An
der Echtheit der Schenkungsurkunde ist um so weniger zu zweifeln,
als die Bischöfe es später vorzogen, ihre Rechte auf eine angebliche
Uebertragung der Grafschaft durch Karl den Grossen an den heil.
Theodul zu stützen, wie sie in zwei aus dem 12. Jahrhundert
35 *
540 Kritiken.
stammenden Legenden erzählt wird. Der scheinbare Widerspruch,
der im Vorkommen zweier Grafengeschlechter im bischöflichen Wallıs,
‘der Grafen von Gradetz und Mörel, im 11. und 12. Jahrhundert
liegt, lässt sich dahin erklären, dass die ersteren den Komitat, bez.
die Kirchenvogtei von den Bischöfen zu Lehen trugen, die letztern
eine von der Landgrafschaft völlig eximierte Grundherrschaft besassen
und sich mit Hilfe Savoyens zeitweilig den Grafentitel beilegten.
Im Chablais hat der Bischof von Sitten niemals gräfliche Rechte
ausgeübt; hier erscheinen vielmehr seit dem 11. Jahrhundert die
Savoyer in ihrem Besitz. In beiden Gauen war die gräfliche Gewalt
vielfach durch Immunitäten durchbrochen und eingeschränkt; aber
‚was den Savoyern an der Grafschaft abging, wurde ihnen durch den
. Besitz der Kastvogtei über St. Maurice, das Stift des heil. Bernhard usw.,
‘mehr als ersetzt. Nicht nur dominierte das Grafenhaus im Chablais
vollständig, es konkurrierte auch in dem wegen der St. Bernhard-
strasse so bedeutsamen untern Teil des Wallis vermöge seines Allodial-
besitzes, der bis hart an die bischöfliche Residenz reichte, und seiner
Klostervogteien mit dem Bischof. Daraus ergab sich von selbst der
leitende Gedanke der savoyischen Politik im Rhonethal; es galt, das
Sittener Hochstift aus dem Unterwallis völlig zu verdrängen und es
überhaupt in dauernde Abhängigkeit zu bringen, ein Ziel, dem Sa-
voyen nahe genug gekommen ist, wie das vierte und fünfte Kapitel,
welche den Ringkampf zwischen Bischof und Graf während des
13. Jahrhunderts im einzelnen verfolgen, deutlich zeigen.
Das dritte Kapitel ist dem dritten Faktor in der Geschichte des
Thales gewidmet, dem Feudaladel, der sich im bischöflichen und
savoyischen Machtbereich in zahlreichen Freiherren- und Ministerialen-
familien vertreten findet. Das sechste schildert die landesherrliche
Verwaltung Savoyens im Chablais und Unterwallis, wie sie seit Graf
Peter in einheitlicher Organisation entgegentritt, sowie die Anfänge
kommunaler Freiheit in diesem Landesteil. Den Schluss bildet eine
Darstellung der kirchlichen Organisation desselben, mit besonderer
Berücksichtigung des Stifts des heil. Bernhard.
Es ist zu wünschen, dass der Verfasser seine fleissigen und ein-
dringenden Studien nicht da liegen lasse, wo er abgebrochen hat,
sondern sie in ähnlicher Weise dem Oberwallis und den spätern Jahr-
hunderten zuwende, in denen das neue Element der Gemeinden des
ÖOberwallis durch seine Kämpfe gegen Adel, Bischof und Savoyen,
durch seine Anlehnung an die Waldstätte und an die Eidgenossen
dem savoyischen Landesfürstentum in ähnlicher Weise Schranken
‚setzte, wie die Waldstätte demjenigen der Habsburger.
Zürich. Wilhelm Oechsli.
Kritiken. 541
Wilh. Altmann. Ausgewählte Urkunden zur Brandenburgisch-
Preussischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. 2 Teile.
Berlin 1897. R. Gaertners Verlag.
Eine der wesentlichsten Aufgaben des Seminar-Unterrichts der
Universität — nicht nur des historischen — ist die, lesen zu lehren.
Die elementarste Voraussetzung für jede selbständige Forschung ist
die Befähigung aus dem Rohmaterial das Wichtige und Charakteristische
ohne viel Mühe herauszufinden, und zugleich beruht schliesslich auch
der letzte und höchste Erfolg der subtilsten und umfassendsten wissen-
schaftlichen Untersuchungen auf dieser Kunst. Mit ihr ist recht eigentlich
das A und das O aller gelehrten Arbeit gegeben und zugleich ein unüber-
treflliches Hilfsmittel allgemeiner geistiger Schulung, von dem ich seit
langem hoffe, auch unsere Schulen werden sich seiner in ausgedehn-
terem Masse als bisher bemächtigen. Der Verfassungs- und Verwal-
tungs-, auch der Wirtschaftshistoriker ist in dieser Hinsicht besonders
gut situiert: der Rohstoff, den ihm bevorzugte Stücke seines Doku-
menten-Materials bieten, ist besonders gut geeignet zu pädagogischer
Ausnutzung, weil er typischer und organischer ist, als etwa der, der
dem Historiker auswärtiger Politik zur Verfügung stehen würde. Dieser
ist schon gezwungen, eine ganze, wenn auch kleine Untersuchung vor-
zuführen, während hier ein einziges Aktenstück aufs Mannigfachste fruk-
tifiziert werden kann. Nun war es aber misslich, die nötigen Texte
für derartige Lektüre zu beschaffen. Altmann ist da mit glücklichem
Griffe eingesprungen und hat zunächst für die brandenburgisch-preussische
Verfassungsgeschichte ein Handbuch für solche Unterrichtszwecke zu-
sammengestellt. Für die Zeit von 1427 bis 1891 hat er 92 Akten-
stücke meist in extenso, in wenigen Fällen mit Auslassungen abgedruckt.
Es sind für die ältere Zeit Ernennungsurkunden und Instruktionen,
für die neuere fast durchgehends organisierende Gesetze und Verord-
nungen, sowie mehrere Verfassungsinstrumente, die ausgewählt sind.
Das neunzehnte Jahrhundert ist sehr reich bedacht, es nimmt den
ganzen zweiten Band ein; für die früheren Jahrhunderte würde ich
etwas mehr Raum zum Zwecke einer grösseren Beteiligung der Ver-
fassungsgeschichte, wie sie im II. Bande glücklich durchgeführt ist,
gewünscht haben. Die einzige Urkunde, auf die im ersten Bande
die im Titel vorangestellte Bezeichnung der Sammlung als einer ver-
fassungsgeschichtlichen zutrifft, die oktroyierte Verfassung für das
Herzogtum Preussen vom 14. November 1661 ist nicht vollständig
abgedruckt worden, was sich bei Benutzung des Buches schmerzlich
bemerkbar macht, und es ist gar nicht abzusehen, warum aus der
ostpreussischen Ständegeschichte seit Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts,
und vor allem auch aus der märkischen, slavischen, pommerschen
542 Kritiken.
nicht eine Anzahl bedeutender Stücke ähnlicher Art auch aufgenommen
sind. Die Art des Abdrucks macht den Eindruck grösster Sorgfalt.
Hier sei nur eine Verbesserung zur Einsetzungsurkunde des Geheimen
Rates von 1604 nachgetragen; es muss S. 34 Z. 16 v. o nach
„vortstellung‘“‘ eingeschoben werden: „bemeldeter“. Diese Lücke in
Isaacsohns Abdruck ist von Stölzel (Rechtsverfassung I, S. 295 Anm.)
bemerkt und ausgefüllt worden. Warum hat der Verf. für die An-
fangsbuchstaben der Substantiva kleine Lettern gewählt? Ändert
man einmal die Orthographie, wie er es richtigerweise sonst
thut, so sollte es immer in der Richtung auf die heute gebräuch-
liche geschehen. Aber mit diesen Ausstellungen soll der Dank,
der dem Verf. für den glücklichen Gedanken und seine gute Aus-
führung gebührt, nicht im mindesten geschmälert werden. Es
wäre zu wünschen, dass von. den historischen Seminarbibliotheken
jede dies Buch nicht in einem, sondern in mehreren Exemplaren
beschaffte.
Berlin. K. Breysig.
P. Willibald Hauthaler, Kardinal Matthäus Lang und die religiös-
soziale Bewegung seiner Zeit. Erster und zweiter Teil von 1517
bis Oktober 1524. Salzburg 1896.
Bereits 1890 ist in der Erlanger Inauguraldissertation von
Datterer des Kardinals und Erzbischofs Stellung zur Reformation auf
Grund des wesentlich dem Konsistorialarchiv zu Salzburg entnommenen
Materials untersucht worden. Jetzt hat auch der Benediktiner Gym-
nasialprofessor W. Hauthaler denselben Gegenstand in der vorliegenden
Monographie ebenfalls meist auf Grund der Salzburger Archivalien
behandelt. Er hat die von Datterer benutzten Urkunden ergänzt und
auch die bereits gedruckt vorliegenden Quellen verwertet. Leider aber
sind die handschriftlichen Quellen meist nur im Auszuge, dem Wort-
laut nach nur vereinzelt mitgeteilt. So ist für den Leser eine Kontrolle
unmöglich, wenn man auch im allgemeinen den Eindruck gewinnt,
dass die Thatsachen dem urkundlichen Material entsprechend dargestellt
sind. Wo eine Darstellung in der Hauptsache auf Grund archiva-
lischer Quellen gegeben wird, ist eine möglichst umfängliche Mitteilung
dieser unumgänglich notwendig. Der Verfasser hätte besser gethan,
die von Datterer noch nicht veröffentlichten Archivalien einfach ab-
zudrucken, um so dem späteren Forscher für eine kritische Mono-
graphie Langs, die bisher immer noch fehlt, die nötige Unterlage zu
geben. Wenn wir aber von dem Mangel ausführlicher Quellendarbietung
absehen, so hat H. eine Fülle neuen Thatsachenmaterials zusammen-
getragen, besonders für die Epoche, wo Lang nicht mehr als Staats-
Kritiken. 543
mann der Habsburger, sondern als Kirchenfürst im Kampf mit der
religiös-sozialen Bewegung seiner Zeit auftritt.
Ausserordentlich viel zu wünschen übrig lässt nun aber die sprach-
liche Seite des Werkes. Man begreift eigentlich nicht, wie ein Buch,
das der öffentlichen Beurteilung preisgegeben wird, so viele stilistische
Verstösse, wie sie hier thatsächlich vorliegen, aufweisen kann. Ich
will nicht den Ausdruck „der durch Luther angeregte Zank“ (S. 9)
betonen — der katholische Standpunkt des Verfassers mag ihm eine
andere Auffassung über die Reformation Luthers nicht erlauben. Aber
so grobe Konstruktionsfehler, wie „Staupitz interessierte sich... um
Luther“ (S. 10), Wendungen wie „der Kardinal bat die Herzöge ..
darauf zu sehen, dass Rumor, Aufstand und Widerwärtigkeit gegen
die Priesterschaft zuvorgekommen werde“ (S. 28) dürften doch
nicht vorkommen. Ich verweise ferner auf S. 12: „worin ihn dieser
bittet und beschwört, Alles aufzubieten, um Luther noch zu recht zu
bringen und ihn zu vermögen, dass er aufhöre ...“ S. 32: „Obige
Äusserungen lassen erkennen, wie bange damals Staupitz gewesen
sein muss und dass daher der Kardinal grosser Klugheit bedurfte.“
S. 52: „Der ganze Rummel erhielt vom Volk den bezeichnenden
Namen, der „lateinische Krieg.“ Dergleichen sprachliche Verstösse
begegnen uns durch das ganze Buch.
Ludwigslust i. M. E. Schaumkell.
Paul Heidrich. Der geldrische Erbfolgestreit 1537—1543 (Bei-
träge zur Deutschen Territorialgeschichte, herausg. von v. Below,
Diemar und Keutgen. Heft 1). Cassel, Brunnemann, 1896.
Der Verlauf des Streites zwischen Kaiser Karl V. und Herzog
Wilhelm von Jülich-Kleve um die geldrische Erbschaft ist zwar in
den wesentlichen Zügen schon bekannt, und seine Bedeutung seit
Rankes grundlegender Darstellung richtig gewürdigt worden; aber
eine das vorhandene Aktenmaterial voll ausnutzende, die Einzelheiten
näher verfolgende Darstellung des wichtigen Ereignisses fehlte in der
historischen Litteratur. Diese Lücke hat Heidrich nunmehr in dankens-
werter Weise ausgefüllt. Gestützt auf die in den Archiven zu Düssel-
dorf, Brüssel, Weimar und Marburg aufbewahrten Akten und auf die
im ersten Bande der durch v. Below veröffentlichten Landtagsakten
von Jülich und Berg mitgeteilten Quellen hat er die Entstehung des
Streites und seinen Verlauf genau verfolgt. Die verschiedenen Ver-
mittelungsversuche vor dem Ausbruche und während der Dauer des
Krieges werden geschildert, dessen Zusammenhang mit den allgemeinen
politischen Verhältnissen, mit den Abwandlungen der Beziehungen
Karls V. zu Frankreich und England wird anschaulich dargelegt, über
544 Kritiken.
die Stärke der zur Verwendung gelangten Streitkräfte werden die
vorhandenen Angaben zusammengestellt und geprüft. Klar tritt auch
aus dieser Darstellung die Engherzigkeit und Schwäche der Politik
des schmalkaldischen Bundes hervor, die dem Kaiser es ermöglichte,
einen unangenehmen Gegner ungestört niederzuwerfen. Herzog Wilhelm
erscheint als eine ganz unselbständige Natur; jeder energische Ent-
schluss musste ihm von seiner Mutter und seinen Räten aufgenötigt
werden.
So erhalten wir durch die vorliegende Arbeit zwar keine neuen
Aufschlüsse über die allgemeinen Zusammenhänge, aber schätzenswerte
Einzelausführungen zu dem Bekannten.
Leipzig. Erich Brandenburg.
R. Krumbholtz, Die Gewerbe der Stadt Münster bis zum Jahre
1661. Publikationen aus den K. Preussischen Staatsarchiven.
70. Band. Leipzig, Hirzel 1898; XXII, 232* 558 S.
Zur Geschichte der Gewerbe von Münster lagen bisher nur ältere
und unvollständige Untersuchungen von Tophoff, Tücking u. a. vor.
Man wird es daher mit Dank begrüssen dürfen, dass der Verfasser
des vorliegenden Werkes, jetzt Archivar in Münster, der Aufgabe
näher getreten ist, alle Urkunden über die ältere Verfassung der
Münsterer Gewerbe zu sammeln, in diplomatischer Treue zu ver-
öffentlichen und ihren Inhalt in einer ausführlichen Einleitung zu
verarbeiten.
Was den Hauptteil, die Urkunden betrifft (S. 1—526), so ist
deren Auswahl und der Wiedergabe der minderbedeutenden in Re-
gestenform durchaus beizustimmen. Ihre Einteilung in Urkunden all-
gemeineren Inhalts und in die Spezialurkunden für die einzelnen Ge-
werbe ergab sich von selbst und ist zu billigen. Doch hätte der
damit verbundene Nachteil, dass nun die Bestimmungen für ein be-
stimmtes Gewerbe nicht nur unter den letzteren, sondern auch unter
den ersteren zu suchen sind, in Rechnung gezogen und durch ent-
sprechende Verweisungen bei den Spezialurkunden vermieden werden
sollen. Den Urkunden ist ein dankenswertes Glossar, ein Orts-
verzeichnis und eine Wappentafel beigegeben.
Seit Schmollers grundlegenden Forschungen wird die Geschichte
des älteren Gewerberechts in zwei Abschnitte geteilt, von denen der
erste die Zeit der rein lokalen Ausgestaltung des Zunftrechts, des
Vorherrschens stadtwirtschaftspolitischer Anschauungen umfasst, wäh-
rend der zweite die bald früher, bald später eintretende Periode der
landesherrlichen Beeinflussung und Umformung des (Gewerberechts
umspannt. Das vorliegende Werk beschränkt sich ausschliesslich auf
Kritiken. 545
jenen ersten Zeitraum. Der Verfasser bricht mit dem Augenblick ab,
wo (1661) die Selbständigkeit der Stadt und damit auch die Autonomie
der Zünfte endigt.
So wichtig nun dieser Einschnitt für die Verfassungsgeschichte
sein mag, das Absehen von der späteren Entwickelung scheint uns
nur dann gerechtfertigt werden zu können, wenn man lediglich von
der rechtlichen und politischen Seite aus die Münsterer Gewerbe be-
trachtet. Dies thut allerdings der Verfasser, aber er setzt sich damit
in Widerspruch mit dem Titel seines Werkes: „Die Gewerbe der Stadt
Münster bis zum Jahre 1661“. Letzterer erweckt den Anschein, als
ob auch eine breitere Würdigung ihrer rein wirtschaftlichen und
sozialen Seite, z. B. des wechselnden Wohlstandes der Zunftmitglieder,
der Bedeutung der Gewerbe für die Struktur der Bevölkerung und
den Handel der Stadt zu erwarten sei. Hätte Krumbholtz, dem gewählten
Titel entsprechend, auch diese Seiten des Gewerbes eingehender be-
handelt (die eingestreuten hierher gehörigen Bemerkungen sind leider
ganz ungenügend), so würde es sich als unmöglich ergeben haben,
die Erzählung (und unter Umständen auch die Urkundenedition) an
einem Punkte zu unterbrechen, der vom wirtschaftsgeschichtlichen
Standpunkt aus betrachtet, gar keinen Endpunkt, sondern einen blossen
Wendepunkt darstellt.
Der Wirtschaftshistoriker muss diese einseitige Auffassung der
für die Darstellung in Betracht kommenden Aufgaben bedauern.
Obwohl der vorliegende Stoff für eine allseitige Betrachtungsweise
vielleicht weniger Raum bot, wie für eine bloss rechtsgeschichtliche
und gewerbepolitische Untersuchung, kann doch wohl angenommen
werden, dass durch Heranziehung anderer Urkunden (z. B. von Steuer-
büchern u. a.), sowie durch eine Prüfung der Zunfturkunden selbst
unter sozialgeschichtlichen Gesichtspunkten sich mindestens für die
Zeit von 1550—1650 mancherlei Resultate hätten gewinnen lassen.
Darauf lässt schon das wenige, was der Verfasser mitteilt, schliessen.
Indessen trotz dieser Lücke ist anzuerkennen, dass das Werk
noch genug des Interessanten bietet. Zwar gewähren die von Krumb-
holtz gesammelten Urkunden für die Entstehung der gewerblichen
Verbände von Münster keinen Aufschluss. Denn aus dem 14. Jahr-
hundert liegen nur zwei, aus dem 15. Jahrhundert auch noch nicht
viele Zeugnisse vor. Um so reicher quillt dafür der Strom im 16. Jahr-
hundert. Dementsprechend wird die Einleitung des Verfassers zu
einer Darstellung der Geschichte der Zünfte vom 15.—17. Jahr-
hundert. Sein Interesse konzentriert sich hierbei auf ein Doppeltes:
einmal auf den Nachweis, in wie enger Beziehung die Gilden zu der
Verfassungs- und politischen Geschichte der Stadt gestanden haben,
546 Kritiken.
sodann auf die eingehende Darstellung der verschiedenen Seiten des
Zunftrechts.
In ersterer Beziehung zeigt Krumbholtz folgendes: Die ältesten
Nachrichten über die Gilden gehen in das 14. Jahrhundert zurück.
Mit dem Beginn des 15. lässt sich ein zunehmender Einfluss derselben
auf den städtischen Rat beobachten, eine Entwicklung, die durch die
kurz vorher erfolgte Zusammenfassung der Gilden zu einer „gemeinen
Gilde“ im sog. Schohaus gefördert, wahrscheinlich sogar verursacht
wird. Seit 1447 geniessen die Vertreter der Gesamtgilde eine Art
Mitregentschaft in der Stadt neben dem Rate. Die wenige Jahre
später ausbrechende Münsterer Stiftsfehde giebt den Gilden die Hand-
habe, in den Rat selbst einzudringen und dauernd auch in ihm ihren
Einfluss auszuüben.
Ueber zwei Jahrhunderte bleiben die Gilden mit einer sogleich
zu berührenden Unterbrechung in dieser beherrschenden Stellung. Das
Schohaus muss vertreten sein unter den Münsterischen Abgesandten
zum Landtag des Bistums; es kontrolliert und bestimmt alle politischen
Aktionen des Rats, beeinflusst die städtische Haushaltung und Rechts-
pflege. Die Gilden waren es, die beim Rat die Zulassung der evan-
gelischen Lehre durchzusetzen verstanden. Schon 1533 bestand der
Rat fast ausschliesslich aus Evangelischen. Noch im 17. Jahrhundert
waren die Gilden ein Hort des Protestantismus, Gegner des Jesuitismus.
Dass sie sich aber seit 1533 auch von der Wiedertäuferbewegung
mitreissen liessen, bekam ihnen schlecht. Nach der Eroberung der
Stadt wurden die Gilden aufgehoben und aller ihrer Rechte entkleidet.
Sehr interessant zeigt der Verfasser, wie das in dieser Mass-
regelung liegende Experiment der Gewerbefreiheit schon nach wenigen
Jahren aufgegeben wurde, wie der Rat versuchte, ein neues Amts-
recht für die einzelnen Gewerbe zu schaffen, das jede Autonomie
ausschloss, wie er aber bei dem allgemeinen Widerstand der Aemter
Schritt für Schritt zurückweichen und schliesslich, da der Bischof sich
weigerte, die Bestrebungen des Rats zu seinen eigenen zu machen,
im Frühjahr 1553 alle früheren Freiheiten und Rechte der Gilden
wieder anerkennen musste.
Immerhin aber blieb die Wiederherstellung der Macht der Gilden
nicht ohne Einfluss auf die Stimmung des Rats und der Nichtgilde-
mitglieder. Während der erstere nur ungern die Folgerungen aus
der Rehabilitierung von Gilden und Schohaus zog und ein dauernder
Gegensatz zwischen ihm und diesen beiden bestehen blieb, mehrten
sich in den folgenden Jahrzehnten auch die Klagen der Bevölkerung
über den rücksichtslosen Einfluss der Gilden auf die städtische Politik.
Aber nicht diese inneren Reibungen, noch weniger der wirtschaftliche
Kritiken. 547
Rückgang der Gildemitglieder haben schliesslich deren politischen
Einfluss zu Fall gebracht, sondern die feindselige, von den Gilden
mitbestimmte Haltung der Stadt gegen die Person eines neuen Bischofs
(Bernhard von Galen) und der schroffe Gegensatz, der sich seit 1651
zwischen der absolutistischen Politik des letzteren und den Bestrebungen
Münsters nach Reichsunmittelbarkeit entwickelte. Als die Stadt end-
lich mit dem Bischof Frieden schloss, musste sie sich aller ihrer
Freiheiten und Ansprüche begeben, ihre Verwaltung kam in völlige
Abhängigkeit vom Landesherrn, die Gilden verloren alle politischen
Rechte, während sie als gewerbliche Korporationen erhalten blieben.
Nicht die gleiche Eigenartigkeit wie die Gilden in Bezug auf
ihre politische Stellung, weisen die Münsterischen Gewerbe in ihrer
inneren Verfassung und in Bezug auf die Normierung des gewerb-
lichen Lebens auf. Man kann eine dreifache Abstufung in der Rechts-
ordnung der einzelnen Gewerbezweige unterscheiden. Die vornehm-
sten und wahrscheinlich ältesten Korporationen sind die Gilden, für
die der Rat nur in Uebereinstimmung mit dem Schobaus Recht setzen
kann. Die Brüderschaften scheiden sich von ihnen nicht nur durch
‚den Mangel politischen Einflusses, sondern auch durch die Abhängig-
keit ihres Gewerberechts vom freien Ermessen des Rats. Neben beiden
gab es endlich eine Reihe von dauernd korporationslosen Gewerben,
von denen die Färber und Bierbrauer die wichtigsten sind. Gleich-
wohl bestehen auch für sie eingehende stadtpolizeiliche Ordnungen, die
besonders den Brauern gegenüber wie auch sonst in Niederdeutschland
von hundertfältigen Rücksichten auf den städtischen Fiskus durch-
tränkt sind.
Den Inhalt aller vorliegenden Normen hat der Verfasser mit
grossem Fleiss zu einer systematischen Darstellung verarbeitet, deren
Ergebnis in Bezug auf Lehrlings- und Gesellenwesen, auf die Vorbe-
dingungen der Meisterschaft und die Konkurrenzregulierung hier nicht
im Einzelnen wiedergegeben werden können. Auch in Münster geht
die allgemeine Tendenz dahin, die Voraussetzungen des selbständigen
Gewerbebetriebs allmählig zu erschweren. Gerade hier bleibt zu be-
dauern, dass der Verfasser nicht auch die Frage zu beantworten sucht, in
welchem Zusammenhang die Zunftpolitik mit den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen der Meister stand und wie sie auf dieselben wirkte. Auch
auf die Resultate von Krumbholtzens Untersuchungen über die sonstigen
Aeusserungen des korporativen Lebens in Bezug auf Gerichtsbarkeit,
kirchliche Dinge, Finanzen und Geselligkeit kann nicht näher ein-
gegangen werden. Der Verfasser zeichnet von dieser Vielseitigkeit
der Zünfte ein so deutliches Bild, wie es bisher nur von wenigen
Städten bekannt war.
548 Kritiken.
Zunftartige Verbindungen städtischer Meister mit auswärtigen
Gewerbegenossen, wie sie Flemming neuestens in so grossem Umfang
für Dresden festgestellt hat, scheinen in Münster nur ausnahmsweise
bestanden zu haben. Krumbholtz weist nur eine interlokale Ordnung
für die Kupferschmiede aus dem 17. Jahrhundert, sowie eine ältere
und 1653 erneuerte für hausierende Krämer nach. Obwohl in letzterer
Beziehung manches unsicher ist, wird man doch des Verfassers Be-
weisführung beizustimmen haben.
Stichproben, die der Referent im übrigen machte, um die Zu-
verlässigkeit der Aktenverarbeitung zu prüfen, haben manche kleinere
und grössere Irrtümer ergeben, die im nachfolgenden berichtigt werden
und von einigen weiteren Bemerkungen begleitet sein sollen.
Die Behauptung, dass der Rat nach der Aufhebung des Zunft-
rechts von 1536 unter anderem auch die Arbeitspreise zu regulieren
gesucht habe (S. 58*) wird durch die citierte Urkundenstelle nicht
bewiesen. Diese verlangt nur, dass die Schneider sich mit gebührlicher
und ziemlicher Belohnung begnügen. Dasselbe gilt von allen den-
jenigen Stellen, die die Annahme unterstützen sollen, dass in einer
Reihe von Gesellenkorporationen der „Krug“ als Versammlungsort zum
„gemeinschaftlichen Besitz“ gehörte (S. 96*). Die Urkunden zeigen
nur, dass wie allenthalben die Gesellenkorporationen auch in Münster
bestimmte Herbergen als Versammlungsort und Geschäftsstelle ge-
wählt hatten. Es ist undenkbar, dass die Gesellen auch Eigentum
an denselben gehabt haben. Das Verhältnis der Mädchen und Frauen
zur Schneiderei ist S. 98* nicht genau dargestellt. Schon die Rats-
verordnung von ca. 1552 (S. 384) kommt hier in Frage Auf der
gleichen Seite der Einleitung ist in der 4. Anm. 388, 14 zu korrigieren.
Die Rechte der Kramertöchter auf volle Gewerbegerechtigkeit (S. 99*)
sind schon vor 1574 verkürzt, 1574 wiederhergestellt und erst später
wiederholt geschmälert worden. S. 106* spricht der Verfasser mehr-
fach von der Wartezeit im Sinn von Gesellenzeit. Dies ist miss-
verständlich, da mit ersterem Wort in der Regel die nach Beendigung
der Gesellenjahre noch auszuhaltenden Mutjahre bezeichnet werden.
In nennenswertem Umfang ist übrigens eine derartige künstliche Ver-
längerung der Gesellenzeit in Münster nicht üblich gewesen.
Die Zahlen, die der Verfasser S. 82*, 83* über den Kontrakt-
bruch der Lehrlinge zweier Gewerbe giebt, würden noch an Inter-
esse gewonnen haben, wenn festgestellt worden wäre, in welche Zeit
hauptsächlich jene Kontraktbrüche gefallen sind. Bei den Angaben
über die Grösse der Gilden um Mitte des 17. Jahrhunderts, die statt
im Zusammenhang mit anderen sozialgeschichtlichen Verhältnissen ein
eigenes Kapitel zu bilden, ganz versteckt in Kapitel 12 (S. 114*)
Kritiken. 549
untergebracht sind, macht sich der Mangel kritischer Durchdringung
schr empfindlich geltend. Eine Zahl für die Leineweber von 1602
findet sich S. 297, von 1612 S. 299 Anm. 4. Tischler gab es 1596
26, nicht mehr (S. 441).
Die Aeusserungen des Verfassers über den Zunftzwang sind in
einzelnen Wendungen anfechtbar, so z. B. S. 120*, wo sich der Satz
„Prinzipiell wollte man also jedes selbständige Gewerbe einer be-
sonderen Genossenschaft zuweisen“ mit dem häufigen Vorkommen
korporationsloser Gewerbe nicht zusammenreimen lässt. S. 126* ver-
kennt der Verfasser das Wesen des Zunftzwanges nach anderer
Richtung, wenn er als Durchbrechung desselben bezeichnet, dass
„in einer Reihe von Korporationen“ jeder das Recht gehabt habe,
die für den Selbstbedarf notwendigen Gegenstände sich selbst zu be-
schaffen. Das Zunftrecht lässt überhaupt die Stoffveredlung für den
eigenen Hausbrauch, diese älteste und bis in die neueste Zeit vor-
herrschende Form der Bedürfnisbefriedigung, gänzlich unberührt. Nur
die Thätigkeit für ausser dem Haushalt stehende Personen setzt dort,
wo gewerbliche Korporationen bestehen, die Mitgliedschaft in ihnen
voraus und wird dann ein’ ausschliessliches Recht der Zunftgenossen.
So ergiebt auch die vom Verfasser als dunkel bezeichnete Stelle
(S. 25, 69) ganz klar, dass das Backen der nicht berufsmässigen
Bücker nur angefochten wurde, wo jene Grenze überschritten war.
Von Werk- und Rohstoffgenossenschaften zu sprechen (S. 186 *,
187*), wo die Korporationen gemeinschaftlich Betriebseinrichtungen
trafen oder Rohmaterialien ankauften, — auch von Konsumgenossen-
schaften hätte. der Verfasser sprechen können, wo der Ankauf von
Roggen für die Gilde üblich war, — erscheint uns nicht richtig, da mit
diesen modernen Namen ein bestimmter juristischer Begriff verbunden
zu werden pflegt, der auf die äusserlich ähnlichen Massnahmen der
früheren gewerblichen Korporationen nicht zutrifft.
S. 204* nennt der Verfasser als Mittel, die Ausfuhr des einer
Accise unterliegenden Biers zu fördern, die Gewährung von Ausfuhr-
prämien. In Wahrheit handelt es sich nicht um eine wirkliche Prämie,
d. h. um eine die Accise übersteigende Summe, sondern nur um teil-
weise Rückvergütung der Steuer.
Zum Schluss noch eine allgemeinere Bemerkung. Alle syste-
matischen Verarbeitungen von Urkunden zur Feststellung eines be-
stimmten Rechtszustands, wie sie der Verfasser bietet, haben mit
einer Reihe von Schwierigkeiten zu kämpfen, die nicht ganz leicht
zu überwinden sind. Wir übergehen dabei das für die ältere Zeit
in der Regel unlösbare Problem, neben dem Inhalt der Rollen auch
festzustellen, ob derselbe wirklich in der Praxis zur Anwendung kam.
550 Kritiken.
Auch die damit verwandte Aufgabe, neben der Vorschrift selbst deren
Wirkung zu prüfen, sei hier nicht noch einmal hervorgehoben. Wir
haben besonders die Gefahr im Auge, dass ein einzelnes Zeugnis in
seiner zeitlichen oder räumlichen Bedeutung überschätzt oder aus
ganz verschiedenen Zeiten stammende Zeugnisse zur Charakterisierung
einer diese Zeiten umspannenden grösseren Periode verwendet werden.
Obwohl dem Verfasser im Ganzen eine vorsichtige Benützung seines
Materials zuzugeben ist, ist er den genannten Schwierigkeiten doch
nicht immer entgangen. Verallgemeinerungen von Rechtssätzen ein-
zelner Gilden liessen sich viele anführen. Als ein Beispiel vom
Nebeneinanderstellen zeitlich weit auseinander liegender Massregeln
und zugleich von unzulässiger Ueberschätzung einer nur einmal und
ganz spät bezeugten Massregel seien die letzten drei Zeilen des dritten
Absatzes S. 204* hervorgehoben. Ein Teil dieser Schwierigkeiten
hätte sich hier durch eine schärfere Betonung der Entwicklung
des Gewerberechts, wozu mancherlei Ansätze in der Arbeit des Ver-
fassers vorliegen, vermeiden lassen.
Fassen wir alles zusammen, so hat der Verfasser zwar seine
Aufgabe zu einseitig aufgefasst, indem er es unterliess, die soziale
und wirtschaftliche Entwicklung der Münsterischen Gewerbe zu ver-
folgen. Auch war eine Reihe sonstiger Ausstellungen zu machen.
Aber gleichwohl verdient das fleissige Werk Beachtung und An-
erkennung.
Tübingen. W. Troeltsch.
Max Immich, Zur Vorgeschichte des Orleans’schen .Krieges. Nun-
tiaturberichte aus Wien und Paris 1685—88 nebst ergänzenden
Aktenstücken. Herausgegeben von der Badischen Historischen
Kommission, bearbeitet von Max Immich. Heidelberg 1898.
XXIV und 388 S.
Die Nuntiaturberichte, die für das 16. Jahrhundert von so hohem
geschichtlichen Werte sind, verlieren im siebzehnten stark an Be-
deutung und zwar um so mehr, je weiter man in das Jahrhundert
hineinkommt. Der Einfluss der Kurie war eben damals doch zu ge-
ring, und auch die Kenntnisse, die die Nuntien sich verschaffen
konnten über die Politik der Höfe, bei denen sie beglaubigt waren,
waren nicht sehr tiefgehend. Daher würde sich eine Veröffent-
lichung dieser Berichte in der Art, wie sie z.B. für die Reformations-
zeit geschehen ist, für die zweite Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts
wohl nicht rechtfertigen lassen, die Nuntien können nicht in den
Mittelpunkt der Publikation gestellt werden, man kann nicht danach
streben, ihre Berichte möglichst vollständig zu bringen: für manche
Kritiken. 551
einzelne Frage aber kann man auch in dieser Zeit noch aus den
Nuntiaturberichten Belehrung schöpfen.
In richtiger Erkenntnis dieses Sachverhaltes hat die Badische
Historische Kommission auf Anregung von Weechs die Vorgeschichte
des Orleans’schen Krieges und besonders die bisher noch nicht ge-
nügend bekannte Rolle, die die Kurie in dieser Vorgeschichte ge-
spielt hat, zum Gegenstande einer Publikation gemacht, und sie hat
sich, was ebenfalls nur Anerkennung verdient, dabei nicht darauf be-
schränkt, Akten aus dem vatikanischen Archiv zu veröffentlichen,
sondern sie hat das dort Gefundene aus zahlreichen anderen Archiven
ergänzen lassen. Mit Geschicklichkeit und grossem Fleiss hat der Be-
arbeiter Max Immich 270 Aktenstücke nebst zahlreichen Beilagen ge-
sammelt, viele andere in den Anmerkungen verarbeitet, und es ist so
ein recht ansprechendes und einheitliches Buch entstanden. Dass wir
sehr viel wesentlich Neues daraus erführen sowohl über die Frage der
pfälzischen Erbschaft als solche wie über die Politik der beteiligten
Mächte oder auch nur über die Haltung der Kurie kann man zwar
nicht behaupten, zur Vertiefung unserer Kenntnis der einschlagenden
Fragen bleibt das Gebotene doch wertvoll. Die Versuche der Kurie,
zu verhüten, dass die Orleans’schen Ansprüche auf einen Teil der
pfälzischen Erbschaft zu ernsteren Konflikten führten, sind die eine
der beiden Hauptangelegenheiten, die sich durch den ganzen Band
ziehen, die andere ist die Frage der Verwandlung des 20Ojährigen
Waffenstillstandes in einen Frieden und überhaupt das Verhältnis
zwischen dem Kaiser und Frankreich. Auch in dieses Verhältnis
suchte die Kurie vermittelnd einzugreifen, wünschte vor allem zu ver-
hüten, dass durch die Furcht vor Frankreich der Türkenkrieg unter-
brochen würde. Die Augsburger Allianz war ihr, weil sie Frankreich
unnütz reizte, nicht sehr genehm. Ausser über diese beiden Haupt-
fragen erhalten wir noch Auskunft über manche Punkte zweiten
Ranges, z. B. über pfälzische Verhältnisse, vor allem über die Person
des Kurfürsten Philipp Wilhelm, über die pfälzische Partei in Wien,
über den eigentümlichen Charakter des dortigen Nuntius Buonvisi u. s. w.
Die Bearbeitung im Einzelnen ist durchaus zweckentsprechend,
doch fragt man sich, warum die Ausgabe sich nicht mehr nach dem
bewährten Muster der von den historischen Instituten in Rom heraus-
gegebenen Nuntiaturberichte richtete. Würde sich ferner nicht doch
zur Erleichterung der Benutzung eine ausführlichere Hervorhebung
der Resultate des Bandes in der Einleitung empfohlen haben? Sehr
dankenswert sind die Angaben über die Lebensumstände der beiden
Nuntien, deren Berichte gebracht werden.
Jena. G. Mentz.
552 Kritiken.
H. v. Zwiedineck-Südenhorst, Deutsche Geschichte von der Auf-
lösung des alten bis zur Errichtung des neuen Kaiserreichs.
1806— 71. Erster Band. Die Zeit des Rheinbundes und die
Gründung des deutschen Bundes. Stuttgart. J. G. Cotta’s Nach-
folger. 1897. VII u. 623 S. gross Oktav. 1 Karte. (Bibliothek
Deutscher Geschichte herausgegeben von H. v. Zwiedineck-Süden-
horst.)
Man gewinnt bald den Eindruck, dass der Verfasser dem Gegen-
stande langfortgesetzte und eindringende Studien gewidmet hat. Archi-
valische Forschungen schloss er aus, aber wer da weiss, welch eine
-Fülle von Material im Druck vorliegt, der wird das bei einem so um-
fassenden Unternehmen nur billigen. An mehr als einer Stelle wird
auch der Kenner der Zeit überrascht sein durch Hinweise auf Einzel-
heiten oder auf wichtige Aeusserungen in Zeitungen und Zeitschriften,
die bisher nicht oder nicht genügend beachtet waren. Das Buch ist
ein Produkt und ein Zeugnis von umfassender Gelehrsamkeit.
Das Werk teilt die Periode von 1806—1871 in die Zeit von
1806 — 1815 und von 1815—1871. Für jeden Abschnitt ist ein
Band bestimmt. „Ein Jahrzehnt umfasst der erste, mehr als ein
halbes Jahrhundert muss der zweite bewältigen. An die eingehende
kritische Darstellung des ersten wird sich eine ziemlich engbegrenzte
Uebersicht des Thatsächlichen im zweiten anschliessen.“ Das Jahr
1848/49 habe nicht als Scheidepunkt dienen können, denn es bilde
„weder den Abschluss noch den Beginn einer politischen oder kultur-
‚geschichtlichen Entwickelung“. Es habe auf die „Beziehungen der
deutschen Staaten und Stämme keinen wesentlichen Einfluss genommen,
keine andauernde Veränderung der Verfassung herbeigeführt, die Macht-
verhältnisse der deutschen Regierungen nicht wesentlich verändert.‘
Ich muss diese Erwägungen zurückweisen, ganz abgesehen davon,
dass es mir nicht richtig scheint, eine geschichtliche Darstellung aus
zwei so heterogenen Teilen zusammenzusetzen, wie diese Bände werden
müssen.
Doch betrachten wir nun diesen ersten Teil für sich, so macht
sich auch für ihn selbst jener Plan in nicht günstiger Weise geltend.
Der Verfasser möchte zu viel mitteilen, die diplomatischen Verhand-
lungen und die Ereignisse mit vielem Detail ausstatten. Sybel und
Ranke haben selbst in ihren ausführlichen Werken niemals versucht,
alle Seiten des geschichtlichen Prozesses gleichmässig zur Darstellung
zu bringen, und mit gutem Grunde. Gerade durch das rücksichtslose
Ausscheiden an sich wichtiger Stoffimassen gewannen sie Raum, das,
was sie darstellten, ausführlich zu schildern, und gaben zugleich dem
Leser die nötige Freiheit, die Bilder festzuhalten. Das hat der Ver-
Kritiken. 553
fasser, wie mir scheint, nicht ausreichend gsthan. Ueber die Verhand-
lungen z. B., die Oesterreich in das Lager der Verbündeten führten,
hören wir S. 351f. manches Einzelne, aber ein wirkliches Bild der
Dinge, eine Vorstellung von den streitenden Ansichten und etwa der
Bedeutung des Grafen Stadion für die Verhandlungen gewinnen wir
nicht. Das musste knapper oder viel ausführlicher gegeben werden.
Auch bezüglich des Abschnitts über die Wiedergeburt Preussens
und das Erwachen des deutschen Nationalgefühls habe ich Bedenken.
Er enthält eine Fülle von Material und mancherlei Gedanken, die
anregend wirken, aber ich fürchte, dass die Darstellung doch nicht
einen entsprechend starken Eindruck machen wird. Störend ist hier
schon die Art und Weise, wie S. 249—64 Napoleons Ehescheidung
und die Heirat mit der österreichischen Kaisertochter eingefügt sind.
Der Verfasser hat die monographische Litteratur und die zeit-
genössischen Quellen mit Sorgfalt durchgearbeitet und flicht sogar
kritische Untersuchungen wie S. 439 Anm., wo er die von Oncken in
seinem Aufsatze „Gneisenau, Radetzky und der Marsch der Haupt-
armee durch die Schweiz und Langres“ vertretene Ansicht über die
Pläne der österreichischen Heeresleitung zu widerlegen sucht. In
diesem Abschnitt tritt ferner hervor, dass er die neuerlichen Versuche,
die Despotenart des württembergischen Königs milder zu beurteilen,
nicht gut heisst und auch für Montgelas’ Versuche, jede patriotische
Regung niederzuhalten, „die sich nicht innerhalb des königlich bayrischen
Gesichtskreises bewegte“, findet er das rechte Wort. Nicht ganz viel-
leicht für Gentz. Es ist gewiss richtig, wenn er nicht ohne einen Bei-
satz von Hohn darauf hinweist, wie Gentz sich „mit rührender Inbrunst
in die Gedankenkreise Metternichs eingelebt hatte“ und „die Absichten
seines Herrn zu erraten“ verstand (S. 434): aber in dem Bilde fehlt doch
noch ein Zug. Ich habe wenigstens immer den Eindruck gehabt, dass
Gentz damals, als nun die von ihm selbst in seiner besten Zeit be-
geistert geforderte nationale Bewegung losbrach, während er sich
längst dem Regimente verkauft hatte und deshalb diese Bewegung
verwarf und den Krieg nur als Kabinettskrieg führen wollte, dass
Gentz damals sich belastet fühlte von dem Fluche des Renegaten. Er
war eine zu fein angelegte Natur, um nicht zu leiden, als er in ge-
waltigster Erscheinung sehen musste, was er verraten hatte.
Über den Pariser Frieden schreibt der Verfasser S. 497 sehr
treffend: „Selten ist ein Friede mit grösserem Leichtsinn geschlossen,
selten hat man Verhältnisse, deren Ordnung den Siegern in die Hand
gegeben war, oberflächlicher beurteilt, als in den Tagen, da Alexander
von Russland und Metternich das Schicksal Europas für ein halbes
Jahrhundert bestimmten. Die aus rein persönlichen Neigungen ent-
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4 36
554 Kritiken.
springende Grossmut des Zaren hat die Franzosen in einer das ge-
wöhnliche Mass des Stolzes weit überbietenden Selbstüberschätzung
bestärkt, die noch heute den Keim stetiger Beunruhigung ihrer Nachbarn
bildet, sie hat es verhindert, dass die Verhängung gerechter Strafen
für ihre durch zwei Jahrzehnte hindurch verübten Exzesse läuternd
und belehrend auf sie wirken konnte, und hat sie in dem Wahne
bestärkt, sie besässen ein natürliches Anrecht darauf, sich fremden
Gutes ohne Ersatzpflicht zu bemächtigen.‘“
Noch einen Satz möchte ich nachdrücklich hervorheben.
Ottokar Lorenz hat in seinem namentlich durch die so gehässige
wie grundlose Polemik gegen Sybel Aufsehen erregenden Werke
„Staatsmänner und Geschichtschreiber des 19. Jahrhunderts“ S. 98
Metternichs Politik gegenüber Italien und Deutschland hingestellt als
die einzig mögliche. Nur vom Standpunkte Deutschlands oder Italiens
aus könne man sie angreifen, „der alte österreichische Hausstaat
konnte nicht anders regiert werden“. Ich lasse die Frage beiseite,
ob man die Metternich’sche Politik nach 1815, nachdem einmal auf
dem Wiener Kongresse diese nicht zu verschmelzenden Bestandteile
zu dem „österreichischen Hausstaate“ vereinigt waren, damit recht-
fertigen kann. Ich glaube es nicht. Eine grössere Thätigkeit, ein Ver-
such, wenigstens die finanziellen Verhältnisse zu ordnen und besser zu
entwickeln, war nicht ausgeschlossen. Aber die Hauptfrage bleibt doch:
warum hat denn Metternich gerade diese Länder dem alten Hausstaate
verbunden und ihn damit vor unmögliche Aufgaben gestellt? Darin
liegt die Signatur der Oberflächlichkeit und der Leichtherzigkeit
dieses Salonpolitikers, der die politischen Fragen wie rhetorische
Schaustücke behandelte, bei denen ihm das Wichtigste war, gut ab-
zuschneiden und sich in einem Feuerwerk glänzender Phrasen be-
wundern zu lassen.
Dem gegenüber zeigt Zwiedineck S. 548 ff. ein gesundes, die that-
sächlichen Verhältnisse erwägendes Urteil, wenn man auch hier und
da eine anders formulierte Begründung wünschen möchte. „Diese
Einrichtungen (die Ueberweisung von Lombardo-Venetien an Oesterreich
und die Errichtung der von Oesterreich abhängigen Staaten Toskana,
Modena und Parma) gehörten zu den unglücklichsten, die der Kongress
getroffen hat .... Sie beweisen die Öberflächlichkeit und Haltlosig-
keit der Metternich’schen Politik, durch welche Oesterreich, in die un-
natürlichsten Verhältnisse eingezwängt, zu blutigen, aussichtslosen und
unbefriedigenden Kriegen veranlasst wurde. Metternich hat sich um
den geschichtlichen Werdeprozess des Staates nicht gekümmert, dem
er eine neue Grundlage zu geben versuchte; er hat weder die ge-
ringe Eignung der meisten in Oesterreich vereinigten Völker zur po-
Kritiken. 555
litischen Thätigkeit, also auch zur Angliederung neuer Bestandteile in
Rechnung gezogen, noch die wirtschaftlichen Wechselwirkungen erwogen,
durch welche der Anschluss von Völkern und Provinzen gerechtfertigt
und andauernd gemacht werden kann .... Wie ganz andere Auf-
gaben hätte sich Oesterreich damals in den Balkanländern stellen können,
nach denen es erst dann zu greifen begonnen hat, als die wertvollsten
Teile an andere Bewerber vergeben waren. Was hätte Oesterreich im
Laufe des Jahrhunderts südlich der Donau und Save leisten können,
wenn es die in Italien nutzlos vergeudete Kraft zu einer kolonisa-
torischen Thätigkeit dort verwendet hätte, wo man ihrer thatsächlich
bedurfte? Seine Völker würden in einem erfolgreichen Schaffen neuer
Kulturstätten Energie und politischen Verstand gewonnen und ihren
Wohlstand begründet haben, für den der Besitz von Italien, wo nur
unfruchtbare Anlagen mit schwerem Gelde bezahlt werden mussten,
nichts weniger als förderlich geworden ist. Metternich hat Süddeutsch-
land aufgegeben, obwohl ihm dort von Preussen freie Hand gelassen
worden wäre, er hat die orientalische Politik Oesterreichs vernach-
lässigt und die Besitzergreifungen auf türkischem Boden zur richtigen
Zeit vorzubereiten versäumt, um möglichst viel polnisches Gebiet zu-
rückzubehalten und um ein hochstehendes Kulturvolk in Ketten legen
zu können. Oesterreich wurde in ganz falsche Richtungen gedrängt,
die mit seinen Traditionen in keiner fassbaren Beziehung standen.“
An solchen Beziehungen fehlte es nun meines Erachtens nicht, und
solche kolonisatorische Thätigkeit in dem südslavischen Gebiet hätte
Oesterreich nur ausüben können, wenn Metternich für derartige frucht-
bringende Arbeit überhaupt Verständnis und Interesse gehabt hätte:
aber richtig ist, dass Metternich durch jene italienische Politik dem
Staate Oesterreich unmögliche und für ihn selbst verhängnisvolle Auf-
gaben stellte. Richtig ist, dass Metternich hier den Staat in’ die
Bahnen geführt hat, auf denen er in immer tieferes Verderben stürzte,
aus dem ihm durch die schmerzlichen aber notwendigen Amputationen
von 1859 und 1866 der Weg der Rettung eröffnet wurde. Aber
freilich scheint es fast, als sei diese Hilfe zu spät gekommen. Keiner
hat mehr Grund, über Metternichs unselige Politik zu klagen, als die
Deutschen in Oesterreich.
Breslau. o Kaufmann.
Udo Qaede, Preussens Stellung zur Kriegsfrage im Jahre 1809.
Ein Beitrag zur Geschichte der preussischen Politik vom Erfurter
Kongress, September 1808 bis zum Schönbrunner Frieden, Oktober
1809. Hannover und Leipzig. 1897. Hahnsche Buchhandlung.
VII u. 162 S. 8.
36*
556 Kritiken.
„Neben den bereits von M. Lehmann und M. Duncker benutzten
Urkunden boten mir die bisher nur wenig herangezogenen Depeschen
der Gesandtschaften sowie die Korrespondenz des Grafen Goltz während
seines Aufenthaltes in Berlin eine Reihe neuer Momente. Noch völlig
unbenutzt waren die Akten, welche die Kontributionszahlung betrafen
und die eminente Bedeutung dieser Angelegenheit für den Gang der
preussischen Politik erst in ihrem wahren Lichte erscheinen liessen.“
Wir erhalten über die Reise des Königs nach Petersburg, die In-
struktionen für die Verhandlungen u. a. manche genauere Angabe,
und S. 18 Anm. 1 wird z. B. eine Behauptung Dunckers, die nicht
‚unerheblich ist, berichtigt, aber im Ganzen lernen wir die preussische
Politik nicht wesentlich anders ansehen, als sie uns M. Lehmann in
seinem Scharnhorst geschildert hat.
Gaede konnte nicht alle die Personen charakterisieren, die in
den Verhandlungen begegnen, er schreibt ja auch für Leute, die mit
den Parteien und Personen dieser peinlichen Periode bekannt sind,
aber notwendig war doch, uns, wenn auch nur durch einzelne Züge,
zu sagen, wie ihm auf Grund seiner Einzelforschung wenigstens die
wichtigsten Persönlichkeiten in den Geschäften erschienen sind, über
deren langwierige Wendungen er uns ausführlich berichtet. Geglückt
ist ihm das, wie mir scheint, am besten S. 74f. und S. 111ff. mit
Alexanders zweideutiger Politik, obschon die Bedeutung der S. 112
erwähnten Aeusserung Alexanders, er werde nur zum Schein gegen
Oesterreich operieren, mir doch bei Lehmann II, 274f. deutlicher
entgegen getreten ist. Das Schlusswort dagegen, welches die Politik
Friedrich Wilhelms II. in dieser Periode preist, hat mich nicht überzeugt.
Dass Preussen nicht ganz vernichtet wurde, das war nicht das
Verdienst des Königs und seiner Klugheit. Er hatte alles gethan
Napoleon zu reizen, und trat schliesslich nicht aus Klugheit, sondern
aus Mangel an Kraft zurück, als es nach menschlicher Berechnung
längst zu spät war. Was er that, war nichts anderes, als sich der
Laune und der rücksichtslosen Willkür des durch die Einstellung der
Kontributionszahlung, die Rüstungen und die Aufstände gegen Preussen
aufgebrachten Tyrannen mit gebundenen Händen auszuliefern. Schon
was Gaede 8. 82f. erzählt, macht es unmöglich, seinem Schlusswort
beizutreten. Darin hatte der König freilich Recht, dass er am Schluss
der österreichischen Katastrophe keine Rüstungen wollte. Aber das
konnte das Unheil nicht wenden, wenn es Napoleon gelüstete, jetzt
mit Preussen ein Ende zu machen. Und das wäre ein Ende in
Schande gewesen, ein Untergang ohne mannhaftes Ringen, sondern
belastet mit dem Fluche einer ewig schwankenden und überdies zwei-
deutigen und unehrlichen Politik. Der Weg Scharnhorsts und seiner
Kritiken, 557
Freunde gab die wenn auch ferne Möglichkeit eines Sieges und sicherte
jedenfalls einen ehrenvollen Untergang.
Breslau. G. Kaufmann.
Adelbert Höck und Ludwig Pertsch, P. W. Forchhammer. Ein
Gedenkblatt. Mit einem Anhang: Briefe von und an Forchhammer.
Kiel, H. Eckardt. 1898. 5 M.
P. W. Forchhammer hat keine sehr tiefen Spuren in der Ge-
schichte der Wissenschaft zurückgelassen, und so wäre seinem An-
denken durch einen einfachen Nekrolog wohl Genüge gethan; nach
einer ausführlichen Biographie besteht kein Bedürfnis. Auch das
vorliegende Buch erhebt trotz seines Umfangs im Grunde keine höheren
Ansprüche. Immerhin hätte sich aber selbst in engerem Rahmen mit
geringer Mühe etwas Bedeutenderes und auch für weitere Kreise An-
ziehenderes leisten lassen, als den beiden Verfassern gelungen ist. Denn
eine unbedeutende Persönlichkeit war Forchhammer jedenfalls nicht, er
war ein Mann von Geist und Scharfsinn und dabei als Charakter nicht
uninteressant. Vielleicht wird man seinem Wesen am ehesten gerecht,
wenn man ihn als den ausgeprägten Typus des Schleswig-Holsteiners
betrachtet, mit allen Vorzügen und Fehlern dieses merkwürdigen
Volksstammes. In seiner Jugend wurden die grössten Hoffnungen auf
ihn gesetzt; seine bekannte Schrift über die Athener nnd Sokrates
zeugte von einer frischen und politischen Auffassung der griechischen
Geschichte, wie sie damals nicht gerade gewöhnlich war, und er war
einer der Ersten, welche darauf ausgingen, eine lebendige Anschauung
des griechischen Bodens zu gewinnen und sie für das Verständnis
griechischer Geschichte und Kultur fruchtbar zu machen.
Wenn jene grossen Erwartungen, die sein erstes Auftreten er-
weckte, sich nur in beschränktem Masse erfüllt haben, so könnte man
vielleicht geneigt sein, einen bestimmten Zug in Forchhammers per-
sönlichem Charakter dafür verantwortlich zu machen, richtiger wird
es aber wohl sein, die Hauptursache in seinen persönlichen Schicksalen
zu suchen. Er war nicht dazu angethan, in der stillen Studierstube
auf einer kleinen, abgelegenen Universität die Wissenschaften anzu-
bauen, seine Neigungen und Talente gingen vielmehr auf das thätige
Leben, wie er sich denn auch um die Universität Kiel, namentlich
durch die Schöpfung ihres archäologischen Museums, bleibende Ver-
dienste erworben hat. In einer Stellung, wie sie Ludwig Ross eine
Zeit lang in Griechenland inne hatte, als Leiter eines archäologischen
Instituts auf klassischem Boden oder als gelehrter Reisender würde
er wahrscheinlich sehr Hervorragendes geleistet haben. Verhängnisvoll
für Forchhammer sind offenbar auch seine seltsamen, durch und durch
558 Kritiken.
einseitigen mythologischen Anschauungen geworden, mit denen er so
ganz und gar keinen Beifall bei den Zeitgenossen gefunden hat, an
denen er aber mit unglaublicher Zähigkeit festhielt. Indem er sie
immer aufs neue und an anderen Beispielen zu begründen unternahm,
vergeudete er einen Teil seiner besten Kraft und geriet aus dem
lebendigen Zusammenhange mit der Bewegung der Altertumswissen-
schaft.
Die Verfasser hatten sich ursprünglich in die Arbeit so geteilt, dass
Pertsch die eigentliche Biographie, Höck die wissenschaftliche Thätigkeit
Forchhammers behandeln sollte. Pertsch, der weder zu Forchhammer
selbst, noch zu den Kreisen, in denen er lebte, irgendwelche nähere
Beziehungen hatte, fand indessen nur für die Jugendzeit ein reicheres
Material vor, und so übernahm sein Mitarbeiter auch die Schilderung
der späteren Lebensjahre allein. Briefe und Aufzeichnungen haben
auch ihm, wie es scheint, nicht gerade in reichem Masse zu Gebote
gestanden.
Sehr dankenswert wäre es gewesen, wenn die politische Thätig-
keit Forchhammers etwas eingehender behandelt worden wäre. Bei
gehörigem Suchen hätte es an Stoff doch kaum fehlen können, und
dabei wäre vielleicht auch der eine oder der andere historisch nicht
unwichtige Punkt aufgeklärt worden. Denn Forchhammer ist, obwohl
er Öffentlich hervorzutreten vermied, doch an den Geschicken seiner
Heimat ziemlich stark beteiligt gewesen, und schon eine blosse Dar-
legung seiner Anschauungen zu verschiedenen Zeiten wäre für den-
jenigen, der sich mit der neueren Geschichte Schleswig-Holsteins be-
schäftigt, von Wert gewesen. Höck giebt aber hierfür im Grunde
nur eine Reihe von Daten, wie sie mit leichter Mühe aus der ge-
druckten Literatur aufzulesen waren, ein Eingehen auf das Einzelne
wird durchweg vermisst, und die historisch-politische Gesamtauffassung
ist im allerhöchsten Grade oberflächlich; mehr als ein Zug in diesem
Bilde ist sogar vollkommen falsch. Dagegen sind der demokratische
Grundzug in Forchhammers Wesen und die Befruchtung seiner poli-
tischen Anschauungen durch seine Altertumsstudien recht gut gezeichnet
worden. Die beigegebenen Briefe von und an Forchhammer sind sehr
anziehend. Sie geben ein deutliches Bild insbesondere von dem jungen
Forchhammer, und die Reisebriefe aus Italien und Griechenland sind
nicht nur angenehm zu lesen, sondern auch zum Teil von erheblichem
kulturgeschichtlichem Interesse.
Königsberg. Franz Rühl.
559
Nachrichten und Notizen.
A. Baldamus behandelt in einem Aufsatz „Erfüllung moderner
Forderungen an den Geschichtsunterricht“ (Neue Jahrbücher für
das klassische Altertum, Geschichte u. dt. Litt. u. für Pädagogik 1898,
S. 307ff.) die in letzter Zeit oft erörterte Frage, ob die Belehrung über
heutige staatliche und wirtschaftliche Verhältnisse in besonderem Lehr-
gegenstand (sog. Bürgerkunde) auf Gymnasien zu erfolgen habe. Mit vollem
Recht, wie wir glauben, weist er diese Forderung zurück und zeigt in an-
sprechender Weise, wie eine solche Belehrung in gelegentlicher Verbindung
mit dem Geschichtsunterricht vorzubringen sei.
G. v. Below veröffentlichte in der Historischen Zeitschrift Bd. 81 Heft II
einen umfangreicheren Aufsatz über „Die neue historische Methode“
(auch als besondere Schrift erschienen, 80 S. 8°, München, Oldenbourg,
Preis 1 M. 60). Der Inhalt der in 7 Abschnitten gegliederten Ausführungen
wird folgendermassen angegeben: Einleitung. Lamprechts System. 1. Der
Begriff der Entwickelung; 2. Rankes Ideen; 3. Freiheit und Notwendigkeit;
4. die Frage der gesetzmässigen Entwickelung im allgemeinen; 5. Lamprechts
Deutsche Geschichte; 6. der von Lamprecht durchgeführte Schematismus
der Kulturzeitalter; seine materialistische Anschauung; 7. Resultate —
Gegen v. Belows Arbeit richtet sich ein Artikel R. Wustmanns: „Below
gegen Lamprecht‘, erschienen in den Grenzboten No. 39.
L. Zdekauer hat seine am 7. November 1897 bei Antritt seiner Pro-
fessur an der Universität zu Macerata gehaltene Rede veröffentlicht: Sulla
importanza che ha la Diplomatica nelle ricerche di storia del diritto Ita-
liano, 1898, 32 9.
Archiv-Inventare. In Oberösterreich hat sich der Landesausschuss
der Inventarisation der kleineren Archive angenommen und im Jahre 1895
durch den Landesarchivar Dr. Ferdinand Krackowizer eine Forschungs-
reise ausführen lassen, über deren Verlauf eine besondere Schrift! berichtet.
Von den 500 Gemeinden des Landes hatten auf die Anfrage des Landes-
ausschusses 55 den Besitz von Archivalien zugestanden, während 445 Ge-
meinden Fehlanzeigen erstatteten. Der Landesarchivar besuchte die 14 Städte,
1 Ergebnisse der im Auftrage des oberösterreichischen Landesausschusses
durch den Landesarchivar Dr. Ferdinand Krackowizer im Sommer 1895
unternommenen Besichtigung der vorzüglichsten Archive der Städte, Mürkte
und Kommunen von Oberösterreich. Herausgegeben vom oberösterreichischen
Landesausschusse Linz 1895. 8°. 158 SS.
560 Nachrichten und Notizen.
die 11 Märkte und die 6 Kommunen und fand in diesen 31 Archiven 6334 Ur-
kunden vom 13. bis 19. Jahrhundert, 245 Handschriften, 37 Urbarien und
17 Pläne und Mappen — immerhin eine recht stattliche Ausbeute, zumal
an vielen Orten das Feuer grosse Teile der Bestände vernichtet hat. Die
Spezialangaben unterrichten summarisch über Ort und Art der Aufbewahrung
und geben eine genaue Uebersicht über die Zahl der vorhandenen Stücke,
verzichten aber auf die Regesten aller Urkunden, welche die Arbeit un-
gemein verzögert hätten und den Band auf das fünffache seines Umfanges
würden haben anschwellen lassen. Um so willkommener sind für den
Forscher wie die Eigentümer die verhältnismässig ausführlichen Inhalte-
angaben der Handschriften und die Verzeichnisse der Rechnungen. Für
weitere Kreise sind namentlich die auf Stadt- und Marktrecht bezüglichen
recht zahlreichen Urkunden und Privilegienbücher von Bedeutung. — Hoffent-
lich folgt recht bald die entsprechende Uebersicht für die noch fehlenden
24 Gemeindearchive und eine ähnliche Veröffentlichung für die zweifellos
z. T. auch sehr reichen Pfarrarchive, von den Klosterarchiven wie Schlegel,
Kremsmünster oder St. Florian gar nicht zu reden.
Namentlich für den Forscher auf dem Gebiete der Hansegeschichte ist
die Veröffentlichung des Revaler Stadtarchivinventars!vonWichtigkeit.
Dieses ausserordentlich reichhaltige Archiv, welches seit 1883 unter fach-
männischer Leitung steht, gewinnt durch die Zugehörigkeit der Stadt zu
Dänemark, dem Ordensstaat, Schweden und Russland sowie durch ihre Be-
ziehung zur Hanse und namentlich Lübeck als Oberhof nach vielen Rich-
tungen hin Bedeutung, die Zahl der vorhandenen Urkunden und Akten
beläuft sich auf 300000 Stück, Handschriften werden 1510 gezählt. Unter
letzteren sind neben zahlreichen Stadtbüchern 1812 ff. namentlich die
städtischen Rechnungsbücher 1863 ff. und die „Kaufmannsbücher hervor-
zuheben. Von diesen sind bis 1500 nicht weniger als 21 vorhanden, und bis
zum Ende des 17. Jahrhunderts ist das einschlägige Material so reichlich,
dass annähernd reichhaltige Quellen für die Geschichte der kaufmännischen
Buchführung von 1400—1700 wohl kaum irgendwo anders vorhanden sind.
Ein Teil der Urkunden in 40 Blechkasten ist bisher noch nicht im einzelnen
inventarisiert worden, der Herausgeber berichtet daher über sie nur summa-
risch; aber von 1245 Urkunden aus der Zeit von 1238—1772 sind die sorg-
fältig und ausführlich gestalteten Regesten auf 160 Seiten abgedruckt,
aufs 13. Jahrhundert entfallen davon 32 Stück. Die Veröffentlichung dieses
Archivinventars ist auf jeden Fall dankbar zu begrüssen, wenn auch noch
nicht alle Bestände in gleicher Weise ausführlich registriert sind. Ein
zweiter Band mit Ergänzungen wird dem Forscher bei dem Reichtum an
Archivalien sehr willkommen sein. Eine recht praktische Einrichtung,
welche die Benutzung undatierter Akten erleichtern hilft, sind Indices
zu 10 alten Büchern: alphabetische Personen-, Orts- und Sachregister geben
die Möglichkeit an die Hand, verhältnismässig schnell aufstossende Namen
zeitlich zu bestimmen. Armin Tille.
! Katalog des Revaler Stadtarchivs, herausgegeben vom Stadtarchivar
Gotthard v. Hansen. Reval 1896. 8°. VII und 898 SS.
Nachrichten und Notizen. 561
Repertorium diplomaticum regni Danici mediaevalis. Forte-
gnelse over Danmarks Breve fra Middelalderen, udgivet ved Kr. Erslev i
forening med W. Christensen og A. Hude af Selskabet for Udgivelse
af Kilder til Dansk Historie. II. Band, 1. Heft (1351—1382). Kopenhagen 1896.
S. 1—240. gr. 8°. 2. Heft (1882—1400). Das. 1898. S. 241—519. Das seit
1894 erscheinende Werk bildet die wichtigste Ergänzung zu den Regesta
diplomatica Historiae Danicae. Während in diesen das gesamte bereits
gedruckte Material zur dänischen Geschichte chronologisch in Regestform
verzeichnet wird, hat jenes den Zweck, die Regesta durch wörtlichen Ab-
druck alles bisher ungedruckt gebliebenen, in dänischen Archiven liegenden
oder aus solchen herstammenden oder nur mangelhaft gedruckten, bzw. in
Auszügen bekannten Materials zu ergänzen. Ueberdies werden die in den
Regesta gegebenen Nachweise erweitert und berichtigt. So ist das Werk
für den Forscher in dänischer und nordischer Geschichte unentbehrlich.
Aus dem reichen und vielseitigen Inhalte kann an dieser Stelle nur auf
einige Stoffgruppen ganz allgemein hingewiesen werden. Eine Fülle von
Briefen beleuchtet die innere Reichspolitik Waldemars und Margrethes,
namentlich die Güterreduktionspolitik beider. (Vgl. Reinhardt, Valdemar
Atterdag, 1880, S. 280 ff.; Erslev, Dronning Margrethe, 1882, S. 9 ff., 292 ff.)
Zum Münz- und Geldwesen finden sich Angaben in Menge, zur Geschichte
dänischer Städte recht zahlreiche Beiträge. — Ein mit grosser Kunst er-
dachter und durchgeführter Apparat von Zeichen, Zahlen und Abkürzungen
belehrt in knappster, doch nie undeutlicher Form über Geschichte, Art,
Aussehen, Herkunft u. s. w. jeder Urkunde. E. R. Daenell.
| Franz Ilwof: Die Grafen von Attems, Freiherren von
Heiligenkreuz in ihrem Wirken in und für Steiermark. A.u.d.
T.: Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Steier-
mark. (Graz, Styria 1897. 216 S. Das Buch Le dient, wie dies auch im
Hinblick auf seine Entstehung nicht anders zu erwarten war, in erster
Linie der steirischen Lokalgeschichte; doch enthält dasselbe wenigstens in
einem Teile Mitteilungen, die auch weitere Kreise interessieren dürften.
Die Grafen von Attems führen ihren Namen nach der Burg Attems, die
sich in Friaul, nordöstlich von Udine erhebt. Ein Zweig dieses Geschlechtes
residiert noch heute in diesem Schlosse, während ein anderer Zweig im
15. Jahrhundert nach Görz wanderte, von wo aus im Laufe der Jahr-
hunderte die weitere Verbreitung dieses Geschlechtes in andere Provinzen
Oesterreiche erfolgte. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts sind Mitglieder
dieser Familie in Steiermark angesiedelt; seit der Mitte des 17. Jahrhunderts
gehören sie daselbst zu den Grossgrundherren. Unter den zablreichen An-
gehörigen dieses Geschlechtes, die in Steiermark hervorragende Stellungen
bekleideten, treten insbesondere zwei Männer hervor: Graf Ferdinand und
Graf Ignaz Maria Attems. Namentlich die Thätigkeit des ersteren dürfte
auch weitere Kreise interessieren. Graf Ferdinand Attems stand als Landes-
hauptmann der Steiermark an der Spitze jener Adeligen, die verzweifelnd
die Eingriffe Maria Theresias und Josefs in die landständischen Rechte er-
duldeten, um dann nach dem Tode Josefs mit aller Energie ihre Interessen
Leopold II. gegenüber zu vertreten. Das umfangreiche Gutachten des
562 Nachrichten und Notizen.
Grafen Attems zeigt deutlich und klar, wie scharf sich die auf die Wahrung
der provinzialen Sonderstellung und der Machtsphäre des ständischen Land-
tages gerichteten Bestrebungen der Stände von den Intentionen einer zen-
tralisierenden und reformierenden Monarchie abheben, und kann als typisch
für die in jenen bewegten Zeiten vorgebrachte Meinung der Adeligen gelten.
Wie Attems und seine Genossen in den entscheidenden Fragen, bezüglich
deren sie mit Leopold II. verhandelten, den Sieg erfochten, hat I. eingehend
geschildert. Nicht ohne Interesse für weitere Kreise sind übrigens auch
die Mitteilungen La über Attems Wirken in den Kriegsjahren 1801, 1805
und 1809. Was er von dem Grafen Ignaz Maria, dem Sohne Ferdinands, er-
zählt, wendet sich wohl ausschliesslich an die österreichischen resp. steirischen
Lokal- und Kulturhistoriker. Am Schlusse seines genau gearbeiteten und
gut geschriebenen Buches druckt I. eine genealogische Tabelle der Grafen
von Attems ab. A. Pribram.
In seiner Jahresversammlung vom 4. Septbr. 1894 hatte der schweizerische
Juristenverein beschlossen, eine Sammlung der schweizerischen Rechtsquellen
herauszugeben. Heute ist der erste Band des Unternehmens erschienen.
Er trägt den Titel: „Die Rechtsquellen des Kantons Argau. Erster
Teil: Stadtrechte. Erster Band: Das Stadtrecht von Arau. Be-
arbeitet und herausgegeben von Dr. Walther Merz. Arau, H. R. Sauer-
länder & Co. 1898. XXVII u. 559 S. Während in den meisten übrigen
Kantonen noch eine umfassende Erforschung der Archive sich nötig zeigte,
lag für den Kanton Argau diese Arbeit bereits vor. Ja, es war sogar in
demselben Jahre, in dem jener Beschluss des Juristenvereins erging, von
der geschichtsforschenden Gesellschaft des Kantons Argau in der Argovia
Bd. XXV und auch separatim ein erster Band der Rechtsquellen der Stadt
Arau veröffentlicht worden. Auf die Fortführung dieser Publikation ver-
zichtete die Gesellschaft zu Gunsten des vom Juristenverein ausgehenden
Gesamtunternehmens, dem nunmehr die umfangreichen, bereits gemachten
Vorarbeiten zugute kamen. Der jetzt erschienene Band enthält die Arauer
Stadtrechtsquellen von dem 1283 datierten Privilege Rudolfs an bis zur
Auflösung der alten Verfassung von Arau im Jahre 1798. Das Material bis
1526 konnte aus der ältern Veröffentlichung der geschichtsforschenden Ge-
sellschaft übernommen werden, weggelassen wurden dabei die Rechtsquellen
der Herrschaftsgebiete, über welche die Stadt die niedere Gerichtsbarkeit
ausübte. Die Art und Weise, wie der Herausgeber seine Aufgabe erledigt
hat, verdient uneingeschrünkte Anerkennung. Wohin man auch blickt,
überall verrät die Ausgabe den geschulten Historiker. Das Register ist,
wie Stichproben ergaben, gründlich und zuverlässig gearbeitet. Einen be-
sonders wohlthuenden Eindruck macht die äussere Ausstattung des Buches,
das feste, gute Papier und der klare, übersichtliche Druck, Vorzüge, die
wir übrigens bei den neueren Schweizer Publikationen beinahe als selbst-
verständlich anzusehen pflegen. Siegfried Rietschel.
LudwigSchmitt, S.J. Der Kölner Theologe Nikolaus Stagefyr
und der Franziskaner Nikolaus Herborn (Ergänzungshefte zu den
Stimmen aus Maria-Laach 67). Freiburg, Herder, 1896, In der vorliegenden
Nachrichten und Notizen. 563
Arbeit wird der Nachweis versucht, dass der Theologe Nikolaus Stagefyr,
der als Verfasser einer lateinischen Widerlegung der auf dem Kopenhagener
Herrentage (Juli 1530) dem Könige Friedrich I. von Dänemark von den
evangelischen Predigern überreichten Artikel genannt wird, identisch sei
mit dem Kölner Franziskaner Nikolaus Herborn. Die ganze Frage ist von
ausserordentlich geringer Wichtigkeit. Mehr Interesse bieten die darauf
folgenden Ausführungen über Herborns Auftreten gegen Franz Lambert bei
der Einführung der Reformation in Hessen durch den Landgrafen Philipp.
Zum Schlusse wird eine ausführliche Analyse der Schriften Herborns
und eine Darstellung seiner Thätigkeit als Prediger und als Ordensmitglied
gegeben. Erich Brandenburg.
Ludwig Schmidt bietet in seiner Schrift: Kurfürst August von
Sachsen als Geograph. Dresden 1898. 2, eine Reihe dankenswerter Er-
gänzungen zu den Forschungen Ruges über das kursächsische Kartenwesen
des 16. Jahrhunderts. Sie beruht durchgängig auf handschriftlichen Quellen
der Kgl. Bibliothek, des Hauptstaatsarchivs und des Mathematisch-physi-
kalischen Salons zu Dresden. Sie schildert die namhaften Verdienste, die
sich der sächsische Kurfürst August (1553—86) um die Vermessung und
kartographische Darstellung seines Landes erwarb. Von der Ansicht aus-
gehend, dass einem Fürsten nichts nötiger sei, als eine gründliche, auf
eigenem Augenschein beruhende Kenntnis seines Landes, bereiste er wieder-
holt die meisten Gegenden Kursachsens, mass mit Hilfe eines sinnreichen,
an seinem Wagen angebrachten Instruments die Entfernungen der einzelnen
Ortschaften, und entwarf unterwegs eigenhändig allerlei Strassen- und
Routenkarten, die er später von einem geübten Zeichner überarbeiten liess.
Auch stellte er mehrere tüchtige technisch geschulte Beamte an, welche
die einzelnen Aemter, Wälder und fiskalischen Flurgebiete vermessen und
aufzeichnen mussten. Ueberdies unterstützte er mehrere Gelehrte, nament-
lich den Philologen Hiob Magdeburg in Meissen, den Mathematiker Matthäus
Nefe in Breslau, den Pfarrer Johannes Criginger in Marienberg und den
Buchdrucker Bartholomäus Scultetus in Görlitz, bei der Herstellung von
Uebersichtskarten des ganzen Kurstaates. Eine schöne Zierde des Schmidt-
schen Werkes bilden 13 vortrefflich ausgeführte Lichtdrucktafeln, welche
die eben erwähnten Landkarten von Magdeburg und Scultetus, einige eigen-
händige Kartenskizzen des Kurfürsten und eine bisher ungedruckte, kurz
vor 1584 auf Anregung und unter persönlicher Mitwirkung Augusts ent-
standene Landtafel Sachsens in 15 Blättern zeigen. Viktor Hantzsch.
Im Dezember vergangenen Jahres erschienen 2 historische Karten von
Bayern gröfseren Stils:
1. Historische Schulkarte von Bayern. Von K. Wolf. Verlag der
Dr. Eugen Jägerschen Buchhandlung in Speyer. 1898.
2. Schulwandkarte zur Geschichte des Königreiches Bayern und
des Hauses Wittelsbach. Von A. Baldamus und Gg. Schrötter
(München). Verlag der kartographischen Verlagsanstalt von J. Lang in
Leipzig. 1898.
Nachdem schon fast ein Jahrhundert über die Ereignisse dahingegangen,
564 Nachrichten und Notizen.
welche das moderne Bayern geschaffen haben, ist es bis jetzt keinem Schul-
manne eingefallen, diesem Bedürfnisse abzuhelfen. Nun wollen gleich zwei die
Lücke ausfüllen. — Die Arbeit von Wolf läfst sich als eine nicht einmal
gelungene Kopie der vorhandenen, äulserst mangelhaften Karten von Kirr-
mayer, Brecher und Preger charakterisieren; der Verfasser verfährt ohne
System, Konsequenz, eigene Forschung, ja wie es scheint ohne die genügende
Vorbildung. Wir nennen nur die altbayrischen Grafschaften (die der Ober-
pfalz fehlen gänzlich), die sozusagen konventionell gewordenen, aber total
falschen schwäbischen und fränkischen, reichsunmittelbaren Gebiete, die
zum Teil mangelhaften zum Teil inkonsequenten Ortsangaben, die über-
mälsige Betonung der Teilungen auf Kosten glänzender Epochen der Ge-
schichte Bayerns und des Hauses Wittelsbach u. s. w. Alle diese Fehler
vermeidet die zweite Arbeit. Fesselt sie den Blick des Beschauers schon
rein äulserlich durch die Farbenpracht, so befriedigt sie auch die weit-
gehendsten Ansprüche des Gelehrten durch die gründliche Forschung und
exakte Ausführung. Besonders schätzenswert ist die Gaukarte, welche den
neuesten Stand der Forschung auf diesem vielumstrittenen Gebiet wiedergiebt;
die Teilungen sind in eine Nebenkarte verwiesen, der Aufschwung des
wittelsbachschen Hauses im 14. und 17. Jahrhundert ist gleichfalls in
Nebenkarten angedeutet. Die Hauptkarte bietet schon durch ihren viel
grölseren Raum ein klareres Bild von der territorialen Zerrissenheit der
jetzt bayerischen Provinzen Frankens, Schwabens und der Rheinpfalz. Ab-
gesehen von 2 unbedeutenden Druckfehlern vermochten wir nur das Gebiet
des zum Hochstift Regensburg gehörigen Hohenburg als unrichtig zu finden.
— Möge die bayerische Schul- und Gelehrtenwelt den Verfassern den ent-
sprechenden Dank abstatten und möge denselben die Anerkennung weitester
Kreise nicht vorenthalten bleiben; die Arbeit ist des höchsten Lohnes wert.
H.D.
Die erste Jahresversammlung der Historischen Kommission für Hessen
und Waldeck hat am 7. Mai stattgefunden. Nach dem darüber ausgegebenen
Berichte wird Professor Tangl das Fuldaer Urkundenbuch bearbeiten; er
hofft, den I. Band (bis zur Zeit Abt Marquards 1150—65) bis Ostern 1899
druckfertig vorlegen zu können. Mit der Bearbeitung der Landtagsakten
ist Dr. Glagau unter Leitung v. Belows betraut; als Anfangsjahr der eigent-
lichen Edition ist 1509 gewählt worden. Unter den Chroniken ist zunächst
die Herausgabe der beiden Chroniken von Gerstenberg (Dr. Diemar), sowie
der Historia Gualdeccensis von Conr. Klüppel aus Corbach (Dr. Pistor) ge-
plant. Die Bearbeitung der Landgrafenregesten (1247—1509) hat Geh.
Archivrat Koennecke übernommen, die Herausgabe des historischen Orts-
lexikons Archivrat Reimer. Als neue Unternehmungen hat die Kommission
die Herausgabe von städtischen Urkundenbüchern und die eines hessischen
Trachtenbuches beschlossen.
Die Thüringische Historische Kommission hielt am 15. Mai eine
Sitzung ab, in der folgendes mitgeteilt, bez. beschlossen wurde. Die In-
ventarisation der kleinen thüringischen Archive ist in Angriff genommen
worden. Für die Ausgabe der Stadtrechte werden zunächst die von Saal-
feld, Pössneck und Eisenach bearbeitet. Die Landtagsakten sollen von
Nachrichten und Notizen. 565
1486 ab veröffentlicht werden, und zwar zunächst bis 1547. Die Sammlung
von Materialien zur thüringischen Schul- und Erziehungsgeschichte wird
mit in das Programm der Kommission aufgenommen, doch so, dass das
Material in besonderen Heften der Mitteilungen der Gesellschaft für deutsche
Erziehungs- und Schulgeschichte veröffentlicht werden soll. Endlich wird
die Herausgabe der Matrikel der Universität Jena beschlossen.
Am 3.—5. Juni fand die 39. Plenarversammlung der Historischen
Kommission bei der Kgl. Bayerischen Akademie der Wissenschaften
statt. Ueber die hier vollzogenen Wahlen ist schon oben S. 466 berichtet
worden. Veröffentlicht ist seit der vorangegangenen Plenarversammlung
folgendes: 1. Allgemeine deutsche Biographie Bd. 42, Lfg. 4 Bd 44, Lfg. 1.
— 2. Briefe und Akten zur Geschichte des 16. Jahrh. Bd. V, hrsg. von
W. Goetz. — 3. Jahrbücher des Deutschen Reiches: Kaiser Friedrich II. von
Ed. Winkelmann Bd. II (1228—33). — 4. Geschichte der Wissenschaften in
Deutschland Bd. XVII, 3. Abt. 1: Geschichte der deutschen Rechtswissen-
schaft von E. Landsberg. — 5. Deutsche Reichstagsakten Bd. XI: Reichstage
unter Kaiser Sigmund V. (1433—35). — Druckreif oder nahezu fertiggestellt
sind: Reichstagsakten ältere Serie X (hrsg. von Herre); jüngere Serie III
(nach Berufung von Bernays an das Strassburger Stadtarchiv fortgesetzt von
Wrede); Geschichte der Geologie und Paläontologie, bearb. von v. Zittel;
endlich die Jahrbücher des Deutschen Reichs unter Otto II. und Otto TITI.,
verfasst von Uhlirz. Die Bearbeitung der Magdeburger Chroniken hat nach
Dittmars + Professor Hertel bis 1550/61 übernommen. Die übrigen Arbeiten
sind in stetem Fortgang begriffen; als neues Unternehmen ist die Ver-
öffentlichung von Briefen der Humanisten, und zwar zunächst aus dem
heutigen Bayern, geplant. Professor v. Bezold hat die Redaktion über-
nommen.
Internationaler Historikertag im Haag. Der Gedanke, einen regel-
mässigen persönlichen Verkehr zwischen den Geschichtsforschern der ver-
schiedenen Kulturvölker in die Wege zu leiten, ist gewiss richtig und
zukunftsereich; aber der erste Versuch dazu, der im Haag gemacht wurde,
ist gescheitert. Die Anregung zur Veranstaltung einer internationalen
Zusammenkunft während der Krönungsfeier der jungen Königin der Nieder-
lande ist ausgegangen von der „Société d'histoire diplomatique“ in Paris,
deren Generalsekretär, Herr de Maulde de la Claviere, auch den Vorsitz
führte. Diese Gesellschaft scheint aber grösstenteils aus Diplomaten zu
bestehen, die sich aus Liebhaberei mit Geschichte nebenbei beschäftigen;
wenigstens waren nur solche im Haag erschienen. Und ausserdem scheint
dieser Verein einen ausgesprochen royalistischen Charakter zu tragen, ein
Umstand, der gerade die wirklichen französischen Geschichtsforscher vom
Erscheinen abhalten musste, da die Befürchtung nahe lag, dass eine von
diesem Vereine einberufene Versammlung eher einen politisch demon-
strativen, als einen wissenschaftlichen Charakter tragen werde Da man
in Deutschland hiervon nichts wusste und den Gedanken an sich gut fand,
so bildete sich ein Komité aus angesehenen deutschen Forschern, das sich
die Aufgabe stellte, die Formen der Beratungen und des Verkehrs der Ver-
566 Nachrichten und Notizen.
Deier der verschiedenen Nationen mit der französischen einladenden Gesell-
schaft zu vereinbaren. Die Professoren Erdmannsdörffer und von Below
unterzogen sich dieser mühsamen und nicht immer erquicklichen Aufgabe.
Sie setzten es gegen das Sträuben der Franzosen durch, dass die deutsche
und englische Sprache als völlig gleichberechtigt neben der französischen
für die Verhandlungen des Kongresses selbst und für die dort zu haltenden
Vorträge anerkannt wurde. Sie bestimmten eine Reihe von deutschen
Historikern, Vorträge zu übernehmen und thaten so ihr möglichstes, um
eine anständige Vertretung der deutschen Wissenschaft auf der Versamm-
lung zu sichern und den wissenschaftlichen Charakter des Kongresses in
den Vordergrund zu rücken.
Vom 1. bis 4. September sollte der Kongress tagen. Als aber am
31. August und 1. September die Mitglieder eintrafen, zeigte sich alsbald,
dass sowohl für die Organisation der Beratungen als für die gesellige
Unterhaltung nur sehr unvollkommene Vorbereitungen getroffen waren.
Denn das Pariser Komité hatte unbegreiflicherweise die angebotene Mit-
wirkung der holländischen Historiker zurückgewiesen und alles von Paris
aus ordnen wollen. Ein eigentliches Lokalkomit6 war also garnicht vor-
handen, und nur durch die unermüdliche Thätigkeit einiger holländischer
Herren, besonders des Jonkheer Rochussen, kam schliefslich einige Ordnung
in die äussere Geschäftsführung. Die Tagungen selbst fanden im Saale
der ersten Kammer statt und wurden von dem niederländischen Minister
des Auswärtigen mit einer Ansprache eröffnet. Dann übernahm Herr de
Maulde das Präsidium, und es begann eine langatmige Berichterstattung
von Vertretern der verschiedenen Länder über die bereits vollzogenen oder
noch geplanten Veröffentlichungen von diplomatischem Aktenmaterial. Am
Nachmittag begannen die Sitzungen der einzelnen Sektionen. Deren waren
D gebildet, und zwar nach sachlichen Gesichtspunkten. Bei der Unzahl
der angekündigten Vorträge mussten aber oft mehrere Sektionen gleich-
zeitig tagen, sodass es unmöglich war, allen Vorträgen beizuwohnen. Die
deutschen Vorträge wurden alle in der ersten Sektion gehalten, der ab-
wechselnd Prof. Erdmannsdörffer und Prof. Browning (London) präsi-
dierten. Hier können nur kurz die behandelten Gegenstände namhaft ge-
macht werden: eine Würdigung der meisten Vorträge wird erst möglich
sein, wenn sie im Druck vorliegen. Es sprachen von deutschen Historikern:
Prof. Gothein: Ueber die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und
Holland (namentlich vom 14. bis 17. Jahrh.). Dr. Panzer: Ueber die Auf-
richtung des römischen Reiches durch Karl den Grossen (die nach ihm
bereits vor der Kaiserkrönung im Jahre 797 erfolgt sein soll), Dr. Meinardus:
Ueber das Haus Nassau-Dillenburg und die religiös-politische Opposition
gegen Karl V. (er sieht in dem Streite zwischen Hessen und Nassau um
die Grafschaft Katzenellenbogen das treibende Motiv für Landgraf Philipps
von Hessen Politik und insbesondere auch für die Packsche Fälschung, die
er Philipp zuschreibt), Prof. Erdmannsdörffer: Ueber Mirabeau und
Mauvillon (mit interessanten Ausführungen über die Natur des Plagiats
und den Begriff der wissenschaftlichen Wahrhaftigkeit), Prof. Sternfeld:
Ueber Griechen, Normannen und Kreuzfahrer. Nach Inhalt und Behandlung
Nachrichten und Notizen. 567
des Stoffes waren alle diese Vorträge wissenschaftlicher Natur, während
die meisten übrigen Redner sich teils ins politische, teils ins anekdotenhafte
Gebiet verirrten.
Am 3. September nachmittags fand die letzte allgemeine Sitzung statt.
Es wurde vornehmlich über Ort und Zeit der nächsten Zusammenkuntt
beraten und schliesslich, nachdem von verschiedenen Rednern Bukarest,
Budapest, Paris und Bern in Vorschlag gebracht waren, die Bestimmung
des Ortes dem Komité überlassen, als Jahr aber 1900 bestimmt.
Der eigentliche Zweck solcher Kongresse, die persönliche Aussprache
zwischen den Forschern der verschiedenen Nationen, konnte nicht erreicht
werden, da französische Gelehrte garnicht, von englischen nur einer er-
schienen war. Nur aus Holland selbst hatte sich trotz der schlechten Be-
handlung durch das Pariser Komité noch eine Anzahl von Historikern ein-
gefunden, als das Erscheinen deutscher Fachgenossen gesichert war. Von
Deutschen waren 22 anwesend, ausschliesslich Gelehrte oder doch wissen-
schaftlich vorgebildete Historiker. Rechnet man dazu 4—5 Holländer, den
Engländer Browning und den Schweden Westrin, so hat man die wissen-
schaftlichen Teilnehmer der Versammlung erschöpft. Die übrigen 84, die
das gedruckte Verzeichnis aufführt, waren Diplomaten und Dilettanten; auch
einige Damen waren darunter.
Eine Beteiligung deutscher Historiker an der geplanten zweiten, wieder
von der „Société d’histoire diplomatique“ zu leitenden Versammlung
dürfte nach den gemachten Erfahrungen wohl ausgeschlossen sein. Hin-
gegen wird der Haager Kongress wohl die Anregung dazu bieten, dass
die geschichtlichen Forscher der verschiedenen Länder nun ihrerseits die
Sache selbständig in die Hand nehmen und einen wirklichen internationalen
Historikertag zu stande bringen, auf dem die Wissenschaft das erste Wort
hat, und die Dilettanten zwar als Gäste gern gesehen aber von der Leitung
durchaus fern gehalten werden. So ist zu hoffen, dass die Versammlung
doch ihre Früchte tragen wird, wenn auch etwas andere, als die franzö-
sischen Urheber beabsichtigt haben. Und jedenfalls brauchen wir Deutschen
mit der Rolle nicht unzufrieden zu sein, die wir im Haag gespielt haben;
die deutschen Vorträge waren verhültnismässig am besten besucht; die an-
wesenden deutschen Gelehrten haben den wissenschaftlichen Gesichtspunkt
zur Geltung gebracht, soweit es bei der Zusammensetzung der Versammlung
überhaupt möglich war. Freilich würde die Vertretung der deutschen
Wissenschaft um vieles stattlicher ausgesehen haben, wenn nicht so viele
Herren, die ihr Erscheinen in Aussicht gestellt hatten, aus diesem oder
. jenem Grunde zuletzt doch fortgeblieben wären.
Erich Brandenburg.
Zeitschriften. Im Verlage von A. Hettler in Basel und Leipzig er-
scheint von Juli 1898 an: Historisches Litteraturblatt. Kritisch-
bibliographisches Organ für Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, be-
gründet und herausgegeben von A. Hettler. Preis 16 M. Zweimal des
Monats soll eine Nummer veröffentlicht werden mit zusammenfassenden
kritischen Berichten über die neuesten Forschungen zur Geschichte ganzer
Völker, mit Referaten und Selbstanzeigen, mit einer Bibliographie, Zeit-
568 Nachrichten und Notizen.
schriftenschau und vermischten Nachrichten über historische Gesellschaften
u. s. w. Bisher ward ein Heftchen herausgegeben. Es enthält den Anfang
eines Aufsatzes von A. Wiedemann „die neuesten Forschungen zur alt-
aegyptischen Geschichte“, einige Kritiken und den Titel verschiedener 1898
erschienener Bücher nebst Inhaltsangabe mannigfacher Zeitschriften.
In Verbindung mit einer grossen Anzahl anderer Gelehrter giebt
Th. Achelis jetzt bei Mohr in Freiburg, Leipzig und Tübingen eine neue
Zeitschrift, Archiv für Religionswissenschaft, heraus, von der das
erste Heft erschienen ist. Das neue Organ will ein Sammelpunkt der schon
stark sich zersplitternden religionsgeschichtlichen und religionswissenschaft-
lichen Studien werden. Die methodischen Grundsätze, die es von seinen
Mitarbeitern fordert, sind: Anschluss an die allgemeine Sprachwissenschaft,
wo es Erfassung der Anfünge des religiösen Bewusstseins gilt, psychologische
Analyse, synthetische Verarbeitung des empirischen Materials. Gegenstand
der Forschung sollen alle Formen von Glauben, Sagen, Mythen, Kulten
sein. In der ersten Abhandlung: was ist Religionswissenschaft? verbreitet
sich Edmund Hardy ausführlich über die Methodik der historischen Re-
ligionsforschung, in der zweiten berichtet W. H. Roscher über den gegen-
wärtigen Stand der Forschung auf dem Gebiete der griechischen Mythologie
und über die Bedeutung des Pan. Als Miscellen sind beigegeben ein Auf-
satz von Seles über die Herkunft einiger Gestalten der mexikanischen
Quiche- und Bakchiquel-Mythen, eine Betrachtung von Vierkandt über
Philologie und Völkerpsychologie und eine Untersuchung von Branky über
die Bedeutung der Raute im deutschen Volksleben und Volksglauben. Die
Zeitschrift wird sicher manchen Beitrag zur Volkskunde liefern und darum
auch für den Historiker von Interesse sein.
Die beiden Greifswalder Ferienkurse [Vgl. Hist. Vierteljahrschrift,
1898, S. 157] waren auch in diesem Jahre sehr gut besucht. Die Teilnehmer
stammten zum grössten Teil aus Norddeutschland, ferner waren wieder eine
grosse Anzahl von Skandinaviern, sowie einige Herren und Damen aus
Oesterreich, Russland, England und Nord-Amerika eingetroffen. Wenn es
ein Hauptziel der Greifswalder Kurse ist, den im praktischen Lehramte
Stehenden die neuesten Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung zu über-
mitteln, so zeigte es sich in erfreulicher Weise, wie die Kurse auch ge-
eignet sind, den Ausländern Verständnis für deutsche Wissenschaft zu er-
wecken. Die Vorträge und Uebungen waren dem Gebiete der Geschichte
(Seeck, Bernheim, Schmitt, Altmann), der Geographie (Credner), der deutschen
Sprache (Siebs, Bruinier, Gaster), der neueren Sprachen (Konrath, Bahlsen,
Coulet, Curtet, Ashby, Todd), der Pädagogik (Schuppe), der Lautphysiologie
(Landois) und der Physik (Richarz) entnommen. Nähere Auskunft über die
nächstjährigen Kurse erteilt von März 1899 ab Prof. Dr. R. Schmitt, Greifs-
wald, Lange Str. 81.
Personalien. Ernennungen und Beförderungen. Universitäten und
technische Hochschulen. Der o. Professor der klassischen Archäologie an
der Universität Wien Dr. Benndorf hat seine Professur niedergelegt und
ist an die Spitze des neu errichteten österreichischen archäologischen In-
Nachrichten und Notizen. 569
stituts getreten; zu seinem Nachfolger ist der o Professor der klassischen
Archäologie an der Universität Innsbruck Dr. Reisch berufen worden. Zu
o. Professoren wurden ernannt: Der ao. Professor der Geschichte an der
Universität Basel Dr. Boos, der ao. Professor der Nationalökonomie an
der Universität Greifswald Dr. Biermer, der ao. Professor des römischen
Rechts an der deutschen Universität in Prag Dr. Ivo Pfaff. Der ao. Pro-
fessor der Geschichte an der Universität Greifswald Dr. Richard Schmitt
wurde in gleicher Stellung an die Universität Bonn berufen. Als Nach-
folger Professor Stieves ist als ao. Professor Graf Du Moulin-Eckart
von Heidelberg an die technische Hochschule in München berufen worden.
Zum Professor der Kirchengeschichte, Archäologie und Patristik an der
theologischen Lehranstalt in Luzern ist Professor Segesser ernannt worden.
Der Privatdozent für Geschichte an der Universität Freiburg i. Br.
Dr. Friedrich Bienemann ist zum Honorarprofessor befördert worden.
Zu ao. Professoren wurden ernannt: der Privatdozent Dr. Hans Schreuer
für deutsches Recht und österreichische Rechtsgeschichte an der deutschen
Universität Prag, der Privatdozent Dr. Felix Rachfahl aus Kiel für Ge-
schichte an der Universität Halle. Der ao. Professor Universitätsmusik-
direktor Dr. Hermann Kretzschmar in Leipzig übernimmt an Stelle
des + Professors O. Paul die Vorlesungen über Musikgeschichte und Aesthetik
am k. Konservatorium.
Habilitiert haben sich für Geschichte: Dr. Karl Hampe an der Uni-
versität Bonn und Dr. Gustav Roloff an der Universität Berlin.
Archive. DerStaatsarchivarDr.Woldemar Lippert am Kgl. Sächsischen
Hauptstaatsarchiv in Dresden ist zum Archivrat ernannt worden; Archivrat
Dr. Theodor Diestel ebenda ist in den Ruhestand getreten. Der Direktor
des Archivs zu Bologna C. Malagola ist zum Direktor des Staatsarchivs
in Venedig befördert worden. An Stelle Piots ist als Königl. General-
Archivar in Brüssel Herr Goovaerts getreten; zum Nachfolger Leop. De-
villers als Staatsarchivar in Mons ist Poncelet ernannt worden.
Bibliotheken. Der Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Kiel
Dr. Runge ist an die Universitätsbibliothek in Greifswald versetzt worden.
Die bei dem Kgl. Preussischen Historischen Institut angestellten Beamten
haben den Charakter von Staatsbeamten erhalten.
Todesfälle. Deutschland. Am 5. August + in Zehlendorf der Geh.
Staatsarchivar Dr. Bruno Reuter.
Am 27. August + in Halle a. S. der Professor der Kirchengeschichte
Superintendent Theodor Förster im Alter von 59 Jahren.
Am 11. September starb in seiner Vaterstadt Lübeck der Staats-
archivar a. D. Karl Friedrich Wehrmann im 90. Lebensjahre, hoch-
verdient als Forscher auf dem Gebiet der lübischen und hansischen Ge-
schichte und besonders als Herausgeber des Lübeckischen Urkunden-
buchs, dessen zehnten Teil er in hohem Alter, bis zuletzt seine geistige
Klarheit bewahrend, noch beinahe vollendet hat. Für die Ordnung und
Nutzbarmachung des so reichhaltigen Lübecker Archivs unermüdlich thätig
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 37
570 Nachrichten und Notizen.
gehörte er auch zu den Begründern des Hansischen Geschichtsvereins
(1871), an dessen Jahresversammlungen er gern teilnahm und dessen ur-
kundliche Publikationen er eifrig unterstützte. Zahlreiche Abhandlungen
von ihm, die sich durch anschauliche Darstellung auszeichnen, sind in der
Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und in den Hansischen
Geschichtsblättern veröffentlicht. In Buchform hat er 1864 die älteren
Lübeckischen Zunftrollen herausgegeben mit ausführlicher Einleitung
über die Geschichte des Handwerks in Lübeck, ein Vorbild für manche
spätere Arbeiten auf stadtgeschichtlichem Gebiet.
Am 15. Oktober +} in Rostock der frühere Professor der Kunstgeschichte
an der Kunstakademie in Weimar Dr. Gustav Floerke im Alter von
62 Jahren.
Die Waldenser, Franz von Assisi und Archivrat Dr. Keller.
Zuerst in seinem Staupitz (1888), dann neuerdings in den Monatsheften
der Comeniusgesellschaft (1897, 5 u. 6, auch separat unter den „Vorträgen
und Aufsätzen der C.-G.“ 5, 1 u. 2; im folgenden als I zitiert) hat L. Keller
mich beschuldigt, in meinen Waldensern (1886) sein Buch über die Refor-
mation und die älteren Reformparteien (1885) (= R) in zwei bedeutsamen
Punkten bestohlen zu haben. Dr. Löschhorn hat dann in den Mitteil.
a. d. hist. Litt. 26, 2 die Anklage dahin erweitert, mein Buch beruhe „ganz“
auf Kellers Arbeiten, obwohl ich sie nicht genannt habe. Kawerau
(D. L.-Z. 1897, Nr. 49) und Bossert (Th. L.-Z. 1898, Nr. 5) haben dagegen zu
zeigen versucht, dass Keller auch hier aus der Luft greife. Keller selbst
aber weist in den Monatsheften der CO 1898, 5u.6 (= II) diese „Anwälte“
höhnisch zurück und bleibt bei seiner Anklage. Ich habe bisher nicht ge-
antwortet: 1888 nicht, weil mir die Anklage zu lächerlich erschien; 1897
nicht, weil ich bald erfuhr, dass Kawerau und Bossert antworten wollten,
und weil mir Kollegen, mit denen ich mich besprach, sagten, auf eine solche
Beschuldigung, gerade von Keller, werde doch niemand hören. Jetzt nach
dem neuesten Erguss kann ich aber doch nicht mehr schweigen. Von
Löschhorn sehe ich ab: seine Anzeigen, ebenso wie ein kurzer Brief-
wechsel mit ihm, haben mir gezeigt, dass er weder die Quellen zur Wal-
densergeschichte, noch die ältere Litteratur kennt, sondern nur das Material,
das ihm Kellers Anklageschrift bot. Auch Kellers „Wealdenser‘‘ (1886)
kommen hier nicht mehr in Betracht. Sie sind erschienen, als der erste
Teil meiner Waldenser, der hier allein in Frage steht, schon fertig ge-
druckt war, — was K. selbst darüber sagt, ist ganz ungenau und unrichtig.
Sie enthalten ausserdem gegenüber R. nichts Neues. Auf die übrigen Be-
schuldigungen habe ich — so unbegründet sie auch sind — schon früher
z. Th. geantwortet (Theol. Stud. u. Krit. 1887, S. 589, 1). Den Rest übergehe `
ich ebenso wie die meisten der gelegentlichen sachlichen Bemerkungen,
Nachrichten und Notizen. 571
die sich seinen früheren „Forschungen“ würdig anreihen. K. mag in seiner
eigenen Zeitschrift mit den grundlosesten Dingen Bogen füllen. Ich habe
allen Grund, dankbar zu sein, dass mir in dieser Zeitschrift in einer per-
sönlichen Sache wenigstens eine Anzahl Seiten zur Antwort eingeräumt
sind, muss mich aber eben darum ganz auf die Hauptsache beschränken.
Nur eins möchte ich noch bemerken: Keller betont immer wieder, die
litterarischen Erörterungen der letzten Jahre über das Waldensertum hätten
sich an seine R. angeschlossen, meine W. seien eine Gegenschrift gegen
seine Arbeit. Das ist völlig unbegründet. Meine Aufsätze wären ohne R.
um keinen Tag früher oder später erschienen. Sie sind aus den kirchen-
geschichtlichen Uebungen erwachsen, die ich zuerst etwa 1883, dann W. S.
1885/86 hielt; und dass ich den Gegenstand 1885 wieder aufnahm, hatte
mit R. gar nichts zu thun, sondern hing lediglich mit den Fragen zusammen,
die sich mir in meinen „Anfängen des Minoritenordens“ (1885) aufgedrängt
hatten.! Auch die andern ernsthaften Arbeiten über die Waldenser — ab-
gesehen von der Bibelfrage — nehmen auf Keller so gut wie gar keine
Rücksicht, mit gutem Grund.
Jn zwei Punkten soll ich K. bestohlen haben: 1) in der Frage der
Namen, „Arme“ u.s.w. 2) in dem Nachweis, dass zwischen den Waldensern
und Franz von Assisi innere Zusammenhänge bestehen.
1. Die Namen. Ich stelle zunächst K.'s Anschauungen kurz dar, wie
er sie z. T. erst jetzt ganz klar formuliert hat. Er unterscheidet 1) die
„Waldenser“ oder richtiger „Brüder“, d. h. die autonomen Gemeinden,
an denen die ministri als regelmässige, sesshafte Seelsorger wirken; 2) die
Apostel, die heimatlos umherziehen und Wanderseelsorge treiben. Sie
nennen sich selbst „Freunde, heissen aber sonst Arme, Zwölfboten, Winkler,
bont homines, Insabatati u. ä& Von ihnen gehen dann diese Namen auch
auf die Gemeinden über. In dieser Unterscheidung zwischen Gemeinden und
Aposteln, in dieser „scharfen Umgrenzung der Namen", lag seine „ganz
neue“, „ihn selbst überraschende“ Beobachtung (II 176. 173 f.), die ich als
Schlüssel zu wichtigen Entdeckungen benutzt haben soll (II 180).
Ich kann zunächst darauf verweisen, dass ich in meinen „Anfängen
des Minoritenordens‘‘ (1885), die längst abgeschlossen waren, ehe Re R.
erschien, S. 39 nicht minder die „scharfe Scheidung" vollzogen habe
zwischen den waldensischen Aposteln, die ihren Beruf in der Predigt und
dem armen Leben finden, und den Gemeinden, die aus ihrer Arbeit er-
wachsen sind. Aber allerdings habe ich darin keine neue Entdeckung ge-
sehen: es war vielmehr im wesentlichen die herrschende Ansicht, die z. B.
auch Preger vortrug, vgl. z. B. seine Schrift über David von Augsburg S. 15 ff.
1 Bis zu welchem Mass K.s Ansprüche gehen, mögen seine Worte I 22
zeigen: „Seit dem Jahr 1885 haben einige bis dahin wenig genannte jüngere
Kirchenhistoriker im Zusammenhang mit der litterarischen Bewegung, die
sich an das Erscheinen meines Buchs über die „Reformation“ u. s. w. an-
schloss, das Glück gehabt, ihren Namen bekannt werden zu sehen.‘ So
H. Haupt, so natürlich auch ich, obwohl ich erst S. 24 genannt werde.
Denn welche jüngeren Kirchenhistoriker wären es sonst noch?
87*
572 Nachrichten und Notizen.
Als eine neue Beobachtung erschien mir erst, was ich im Herbst 1885
an dem Sendschreiben von 1218 erkannte, an den übrigen Quellen bestätigt
fand und dann zur Grundlage meiner Arbeit über die W. machte: dass
nämlich die Waldenser nirgends in „Gemeinden“ bestanden haben, sondern
nur in einer Genossenschaft von apostolischen Predigern, in einer Hierarchie,
die sich der römischen zur Seite stellt, dass dagegen ihre „Gläubigen“ ohne
jede Organisation gewesen seien, lediglich bedient von den wandernden
Aposteln.! Auf dem ganzen romanischen Gebiet, das war mein Ergebnis,
gelten die Namen Waldenser, Brüder, Arme, Ministri, Magistri u. s. w. nur
den Aposteln; ihre Gläubigen dagegen heissen bei ihnen selbst „Freunde“.
Nur in Deutschland umfasst ein Teil jener Namen, namentlich Arme und
Waldenser, auch die Gläubigen. — Also war nicht nur die Gesamtauffassung
der Sekte vollkommen anders?, sondern auch die Namen haben bei K. teil-
weise gerade den entgegengesetzten Sinn: Brüder, Waldenser heissen bei
mir die Apostel, bei K. die Gemeinden; Freunde bei mir die Gläubigen,
bei ihm die Apostel; ministri sind bei mir identisch mit den Aposteln, bei
ihm spezifisch von ihnen unterschieden. ®
Erst nachdem ich meine Auffassung vollständig gewonnen hatte, fand
ich, dass sie schon von Dieckhoff (1851) aus dem damals höchst dürftigen
Material in den Hauptpunkten mit sicherstem Scharfsinn begründet war.
Ich hatte das etwas schwerfällige Buch bis dahin wenig gebraucht. Herzog
und Preger beherrschten den Markt vollständig; sie hatten die richtige Er-
kenntnis D.'s verdrängt. So konnte ich denn nur diese ältere Erkenntnis
wieder hervorholen, besser begründen und folgerichtiger durchführen.
Diesen Thatbestand hat z. B. schon Kawerau K. entgegengehalten. K.
aber antwortet (II 182 ff.): a) Wenn ich jenes Ergebnis D. verdanke, so sei
meine Angabe, ich bätte es gefunden, ebenso unbegreiflich, wie die Ver-
schweigung seiner (K.'s) gleichen, aber früher gemachten Beobachtungen.
b) Es sei nicht wahr, dafs ich es von D. hätte; ich hätte es von ihm, K.
Zu a) Ich habe meiner ganzen Schrift (S. 1) die Worte vorangestellt:
man habe „in der Auffassung des Waldensertums seit D.’s epochemachender
Arbeit viel mehr Rückschritte als Fortschritte gemacht“. Seit Herzog ins-
besondere seien die entscheidenden Gesichtspunkte teilweise einfach ver-
loren gegangen. Als ich dann an die Bedeutung der Namen ‚„Waldenser**
1 Ich hatte auf Grund von Ka Staupitz und I ebenso wie Kawerau
und Bossert gemeint, dass K. diese „Entdeckung“ für sich beanspruche.
Erst aus II ist mir klar geworden, was er meint. Dass er sich die An-
schauung, auf die er jetzt Wert legt, als seine Entdeckung zusprechen
könnte, darauf konnte jemand, der die ältere Litteratur kannte, gar nicht
kommen. Seine Ausführungen in Staupitz wie in I waren auch dafür viel
zu undeutlich.
7 Ich kann hier natürlich nicht wiederholen, wie sich aus jenem Grund-
unterschied ein völlig anderes Bild ergab.
8 Ich sehe hier ganz davon ab, dass sämtliche Quellen die Namen Wal-
denser und Arme immer gleichbedeutend gebrauchen und K.'s Unterscheidung
obne allen Anhalt in den Quellen ist.
Nachrichten und Notizen. 573
u. a. herantrat (S. 11), schrieb ich: „Es hat sich also das Ergebnis früherer
Forschungen [d. h. eben Dieckhoffs] bestätigt, dass der Gedanke des Waldes
der war, in Nachahmung des Herrn und seiner Apostel arm und besitzlos
durch die Welt zu gehen und jedermann zur Busse zu rufen“. Jetzt aber,
da die Genossen aus der Kirche gestossen worden seien, habe es sich
fragen müssen, ob sie Gemeinden neben der Kirche hätten gründen oder
ihre Arbeit in der Kirche heimlich haben fortsetzen wollen, so dass ihre
Freunde Glieder der Kirche blieben u.s.f. Diese Frage sei nur von D. in
den Grundzügen mit ausgezeichnetem Scharfsinn entwickelt, aber doch nicht
konsequent durchgeführt worden. Seine Nachfolger seien aber davon immer
weiter abgekommen und, soviel ich sehe, verstehe man unter W. kurzweg
immer Gemeinden oder wenigstens diese Gläubigen und Gemeinden zu-
sammen mit den Predigern.! Daher untersuche ich im folgenden den
mittelalterlichen Gebrauch der Namen u.s. w.
Für jeden Urteilsfähigen war damit gesagt, dass die entscheidende
Frage, ob Gemeinden oder nicht, an der andern hänge, was die Namen
Waldenser u.s.w. bedeuten. Die richtige Antwort sei einst von D. gegeben
worden, später wieder verloren gegangen und daher von mir neu zu be-
gründen. Keller musste den ganzen ersten Abschnitt weglassen und den
Rest in zwei Stücke (S. 178 u. 183) zerreissen, um den Eindruck zu erzielen,
den er wünschte.
Hatte ich nun wirklich die Pflicht, neben D. auch K. zu nennen? Ich
habe schon gesagt, K.’s Anschauung vom Wesen der Sekte war das Gegen-
teil von dem, was ich vertrat. Sie bewegte sich in allen Hauptpunkten auf
der Linie Herzogs und Pregers. Wenn die Apostel bei ihm mehr hervor-
traten als dort, so machte das in der Hauptsache gar nichts aus und fand
sich schon in meinen „Anfängen“. Eine methodische Untersuchung über
die Namen hatte er gar nicht gegeben. Seine Scheidung zwischen „Armen“
und „Waldensern‘“ war absolut unbegründet. Seine Darstellung des Wal-
-densertums beruhte auf den unzulänglichsten Quellenstudien und war grossen-
teils reine Phantasie. Solche Arbeiten braucht man nicht zu nennen, selbst
wenn man mit ihnen irgendwo zufällig zusammentriffit. Anders wäre es nur
gewesen, wenn ich aus dem Buch etwas gelernt, oder auch wenn ein Ergebnis,
das ich jetzt selbständig gewonnen, doch vorher nur bei ihm vorgelegen hätte.
Keines von beiden war der Fall, wie ich des weiteren zeigen werde.
Zu b) K. behauptet II 183, Dieckhoff gebrauche die Namen „Arme“
oder „Arme von Lyon‘ im weiteren Sinne von der Gesamtheit der Sekte,
d. h. von Predigern und Laienanhang, z. B. S. 149ff. und „wiederholt und
ganz bestimmt" S. 220ff. Höhnisch fordert er Kawerau auf die Seitenzahl
bei D. zu nennen, wo es anders sei.
Ich erwidere: Schon von S. 149 ff. ist das einfach nicht wahr. D. ge-
braucht die Namen „Arme“, „A. e Lyon“, „lombardische Arme‘ überhaupt
erst von S. 158 an und sagt da nirgends auch nur ein Wort, das auf den
! Ich möchte dabei jetzt noch ausdrücklich daran erinnern, dass auch
Keller unter den „Waldensern“ Apostel und Gemeinden versteht, dass er also
mit unter die gehört, die ich als die „heute“ herrschende Ansicht bezeichnete.
574 Nachrichten und Notizen.
weiteren Gebrauch deuten könnte. Im übrigen beginnt die Abhandlung
über das Wesen der Armen erst später. In dem Abschnitt, den K. be-
zeichnet, ist D. überhaupt nur bemüht zu zeigen, dass man zwischen dem
Lyoner und dem lombardischen Zweig der Armen unterscheiden müsse. —
S. 220 ff. aber hat K. so flüchtig gelesen, dass er nicht einmal gemerkt hat,
dass D. dort nicht den engern und weitern Kreis, die Apostel und die Ge-
samtheit der Sekte unterscheidet, sondern die Gesamtheit der Apostel und
ihre beiden Zweige, den französischen und den lombardischen! Im ganzen
Buch gebraucht D. den Namen „Arme“ u. s. w. ganz konsequent nur von
den Aposteln und ist auch im übrigen so deutlich, dass es selbst der
flüchtigste und oberflächlichste Leser merken müsste. Ich gebe das Nötigste,
um das zu beweisen.
Nach Dieckhoff 167—171 besteht das Eigentümliche der Stiftung
des Waldes in dem neuen Stand der Prediger, der eigentlichen Waldenser,
die das Amt der Apostel übernehmen und sich (S. 171—176) zu diesem Amt
dadurch als qualifiziert erweisen, dass sie das apostolische Leben in frei-
williger Armut und heimatlosem Wandern (S. 183f.) führen. Klar und
deutlich unterscheidet D. weiter S. 188 zwischen den Forderungen der W.,
die den apostolischen Predigern, und denen, die dem Laienvolk, den ein-
fachen Gläubigen, gelten, zwei Kreise, die in den Quellen seit 1215 scharf
auseinandertreten.! S. 188 ff. wird dann näher erörtert, was zum apostolischen
Leben der Prädikanten gehöre: die Vorschriften Christi für die Apostel
in Matth. 10 und seinen Parallellen, freiwillige Armut (189 f.), Keuschheit (191),
apostolische Tracht (193). Von ihren Sandalen heissen die Apostel „In-
zabbatati‘ (193), von ihrer Armut „Pauperes“ (189), sonst auch „Brüder“ (198)
oder „boni homines“ (254), in Strassburg um 1400 „Winkler, „Zwölfboten‘*
oder „Meister“ (198 f.) Es fehlt kein Zug aus dem Bild, das K. in R 71 f.
1) Ich bitte damit zu vergleichen Keller II 174: „Die Se
der apostolischen Ordnung in Armut, Keuschheit und Gehorsam ... war.
in vielen Quellen... zu allgemeinen Merkmalen der KSC d. h. De
ganzen Gemeinschaft gemacht worden; auch die neueren Forscher hatten
meist [also doch nur „meist“, warum ist denn dann K. hier so völlig ori-
ginell?] keine scharfe Scheidung zwischen der Genossenschaft der „Apostel‘*
und den „Gemeinden gemacht — Was K. Gemeinden nennt, heisst bei
D Laienvolk u. ä., bei mir Laienanhang! K. II 183 beruft sich aber noch
gar auf diese Stelle zum Beweis dafür, dass D. den Namen „Arme‘‘ gar
nicht anders habe gebrauchen können, als von der Gesamtheit der Sekte
mit Einschluss der Gemeinden; denn erst nach 1215 lasse er neben die
Sekte der Prediger „einige Credentes“ treten. Was D über die jetzt be-
ginnende schärfere Unterscheidung beider Kreise sagt (s. o im Text),
lässt Keller einfach aus!! Er macht daraus: jetzt erst „fanden sich‘ zu
den Predigern „einige Credentes“. Das „einige“ hat K. selbst ergänzt;
D. spricht von „den denselben anhängenden Credentes“ als einem „wal-
densischen Laienvolk“! Was soll man dazu sagen? — Das Jahr 1215
nennt D. übrigens fälschlich als Grenze: er hätte 1184 sagen sollen (meine
Waldenser S. 10, 1). Damit erledigt sich auch noch Kellers „erst 1216“.
Nachrichten und Notizen. 575
zeichnet, nur dass D. bloss die Quellen giebt, K. ausserdem noch reine
Phantasieen. Erst S. 266 ff. kommt dann D. auch auf die Anforderungen
zu sprechen, die die W. an die blossen Gläubigen richten. Aus dem Unter-
schied der beiden Klassen schliesst er (327), dass die W. ebenso wie die Kirche
des Mittelalters zwei Stufen der Frömmigkeit unterschieden haben, die Stufe
der allgemeinen Gebote (Laienwelt) und die der evangelischen Räte (Apostel).
Also alles, was K. mit solchem Anspruch als seine Entdeckung
verkündigt, schon bei Dieckhoff! Und nun bitte ich zu bedenken,
dass K. darauf schon von Kawerau und Bossert hingewiesen war. Wie
muss der Mann seine Vorlagen lesen!
2. Die Waldenser und Franz von Assisi. In meinen „Waldensern“
habe ich S. 65—68 nachzuweisen versucht, dass an einem Punkt in der Ent-
wickelung der franziskanischen Bewegung eine Linie aufzufinden sei, die von
den Waldensern herführe. K.126f., I 175ff. erklärt, auch diese Entdeckung
habe er gemacht und ich habe das verschwiegen. Er habe den geschicht-
lichen Zusammenhang beider Bewegungen, den Einfluss der Waldenser auf
Franz nachgewiesen. Der einzige Unterschied zwischen ihm und mir sei
lediglich, dass dieser Einfluss bei ihm unmittelbar, bei mir mittelbar durch
das Zwischenglied der katholischen Armen auftrete. Kawerau und Bossert
wiesen ihn darauf hin, dass 1) er jenen Nachweis nicht erbracht, 2) ich
etwas total andres vertreten habe als K., ja das Gegenteil davon. K. ant-
wortet, indem er Kawerau mit gesperrter Schrift vorwirft, seinen Lesern,
die hier gar nicht unterrichtet seien, Sand in die Augen zu streuen, ! und
verbittet sich den dünkelhaften Ton, wenn ihm Kawerau sagt, zu einer
solchen Verwechslung gehöre ein hoher Grad von Verworrenheit (II 184).
Was hat nun K. gesagt? R 21: „Es liesse sich vielleicht der Be-
weis erbringen, dass ein innerer Zusammenhang dieses Ideals [Franzens]
mit den Anschauungen der Waldenser insofern wirklich vorhanden ist, als
jenes aus den Anregungen der Letzteren erwachsen ist.“ Weiter kein Wort!
Das nennt er lI 185 seinen „Nachweis“. ?
Was habe ich gesagt? Waldenser S. 65: a) „Auf die ausserordent-
1 Wie viele Leser der Comeniushefte werden wohl in dieser Frage
„unterrichtet“ sein?
2 Was er in seinem Staupitz 295, 1, zwei Jahre nachdem ich auf die
katholischen Armen als Zwischenglied hingewiesen hatte, beibringt, um
den Einfluss dieser Armen auf Franz nachzuweisen, ist höchst bezeichnend.
Er fand bei den Briefen Innocenzens III. eine Note, worin der Herausgeber
Bosquet den ehemaligen Waldenser und jetzigen katholischen Armen Bern-
hardus Primus vermutungsweise mit Franzens erstem Jünger B. von
Quintavalle identifiziert, der „ni fallor“ von Franz als sein Lehrer bezeichnet
werde. K. lässt dann das „ni fallor“ weg und behandelt also dieses an-
gebliche Lehrerverhältnis als Thatsache! Auch die einfachste Kontrole, ob
die beiden Bernhard wirklich eine Person sein können, unterlässt er!
Bernhard Primus war bis zu seiner Bekehrung Waldenser und lebte allem
nach in der Diözese Cremona; B. von Qu. lebte bis zu seiner Bekehrung
durch Franz als reicher Mann in Assisi. So arbeitet Keller!
576 Nachrichten und Notizen.
lich nahen Berührungspunkte zwischen den Anfängen der waldensischen
und franziskanischen Bewegung habe ich schon aufmerksam gemacht"
(vgl. S. 5—8 u. 11). K. behauptet I 26, darüber finde sich in meinen „An-
fängen“ noch keine Andeutung. Also hätte ich das erst jetzt von ihm.
Kawerau verwies ihn dagegen auf S. 39 dieser „Anfänge‘, wo ausgeführt
war, dass Franz und seine Jünger wie Waldes das Leben der Apostel
hätten nachahmen wollen in Predigt und Armut. K. hat also auch hier
einfach beschuldigt, ohne nur nachzusehen. Er hat denn auch jetzt auf
Kaweraus Hinweis keine Antwort, hält aber trotzdem alles aufrecht!
Es folgt bei mir: b) Bei der durch und durch ursprünglichen Art des
Heiligen wie bei der Plötzlichkeit, mit der die Predigt des Priesters der
Portiunkulakirche über Matth. 10 auf ihn gewirkt habe, sei an blosse
Nachahmung der W. gar nicht zu denken. K. erwidert, das habe auch
niemand behauptet; es handle sich um Beeinflussung, nicht Nachahmung.
— Das ist nun freilich eine reine Wortklauberei: der Einfluss, den K.
annimmt, kann sich ja doch in nichts anderem geäussert haben, als darin,
dass Franz das apostolische Leben nach waldensischem Vorbild aufnahm,
d. h. die W. nachahmte. Ich habe aber ausserdem noch a a. O. ausdrücklich
erklärt, ich hielte auch jetzt noch daran fest, dass ein Zusammenhang
zwischen beiden Erscheinungen nicht bestehe. Das hat Kawerau K. noch
ausdrücklich vorgehalten, und trotzdem hält K. an seiner Anklage fest: der
einzige Unterschied sei, dass ich die W. mittelbar, er unmittelbar auf Franz
einwirken lasse! Wie soll ich dieses Verfahren bezeichnen? Wie ist so
etwas überhaupt möglich?
Die Antwort liegt in dem Satz, der bei mir folgt c): „Dennoch möchte
an einem andern Punkt in der Entwickelung der franziskanischen Bewegung
eine Linie aufzufinden sein, die von den Waldensern her führt und die ich
[in meinen „Anfängen“] nicht in gebührender Weise aufgedeckt habe.“ —
Diesen Satz hat K. und ebenso natürlich Löschhorn offenbar allein gelesen.
Aus ihm haben sie ohne weiteres geschlossen, dass nun auch ich einen
inneren Zusammenhang aufstelle, den ich kurz vorher geleugnet hatte. K.
lässt daher meine Worte zweimal sperren. Was aber führe ich nun aus?
ich führe von vornherein auf einen ganz anderen Punkt, die Haltung
der Kurie gegenüber der jungen Stiftung Franzens! Ich weise
darauf hin, dass Innocenz III. dem h. Franz die den W. einst versagte Er-
laubnis zur apostolischen Predigt erteilt habe, ganz kurz nachdem er den
Verein der katholischen Armen bestätigt habe, der als Gegenschlag gegen
die W. gestiftet worden war; d.h. ich finde die Linie, die von den Wal-
densern zu Franz führt, darin, dass der Papst den jungen Orden nun doch
bestätigt, weil er kurz vorher ein ähnliches Unternehmen, die katholischen
Armen, bestätigt hatte. So lässt K. mich sagen, was ich direkt abgewiesen
habe und führt zur Begründung einen Satz vor, der sich auf total andre
Dinge bezieht, und er bleibt dabei, obwohl Kawerau und Bossert ihn auf
den wirklichen Sachverhalt hinwiesen. Er droht mir (II 182 mit 185)
mit weiterer Abrechnung, weil ich für sein Verfahren in einem Brief an
Löschhorn den Ausdruck „leichtfertige Verleumdung‘“ gebraucht habe. Ja
wie soll ich es denn sonst nennen?
Nachrichten und Notizen. DTT
Aber K. erklärt weiter II 175, erst nachdem er den Gedanken der
apostolischen Armut als Eigentümlichkeit des waldensischen Apostelkollegs
[schon] im 12. Jahrh. erwiesen habe, habe man die geschichtlichen Wurzeln
der Bettelorden aufdecken können u. s. w. Dass das früher nicht möglich
gewesen sei, werde am besten durch Dieckhoffs Ansicht (S. 189) erwiesen,
dass die Auffassung der W. vom apostolischen Leben bald nach Entstehung
der Sekte nach den kirchlichen Idealen von der christlichen Vollkommenheit
umgestaltet worden sei. Das kann ich nur so verstehen. nach Dis Meinung
sei die Armut gar kein ursprünglicher Besitz der Waldenser gewesen,
sondern ihnen erst im 13. Jahrhundert, also nach der Entstehung der Bettel-
orden, aus den kirchlichen Idealen zugekommen. Was aber sagt D. dort
wirklich? Er unterscheidet 1) den Anfang der waldensischen Bewegung,
2) die spätere, aber schon recht frühe Entwickelung unter dem Einfluss
kirchlicher Ideale. Von Anfang an habe die freiwillige Armut bei ihnen
den Grundzug in ihrem apostolischen Leben gebildet !; davon hätten
sie ja auch Pauperes geheissen. Dagegen scheine (S. 191 f.) die freiwillige
Keuschheit als Bestandteil des apostolischen Lebens erst später aus den
kirchlichen Idealen übernommen worden zu sein. — Mit solcher Leichtfertig-
keit liest K. das Buch, um das sich der Streit wesentlich dreht!
„Aber es kommt noch besser (I 26) Das was K. als seine Ent-
deckung beansprucht und mir als Raub aufbürdet, was nach seiner
Meinung weder D. noch sonst jemand vor ihm (K.) hatte finden können, das
hat D. selbst ausgesprochen und mit Sperrdruck hervorgehoben.
S. 212 findet er die epochemachende Bedeutung der Stiftung des Waldes
darin, dass sie das „Mittelglied zwischen den antikirchlichen Bewegungen
des 12. Jahrhunderts [Arnold von Brescia, Peter von Bruys, Heinrich von
Cluny u. a.] und den kirchlichen Bettelorden bildet, die vom Anfang des
13. Jahrhunderts an die katholische Welt beherrschen, nachdem sie sich das
von seinem häretischen Gegensatz gegen die Kirche gereinigte Prinzip jener
Bewegungen angeeignet haben.“ Das Prinzip aber dieser Bewegungen von
Arnold bis Waldes ist (S. 211), „dass sie die Notwendigkeit der Nachfolge
des apostolischen Lebens für die Priester als Nachfolger im apostolischen
Amt hervorheben.“ Also dieses Prinzip des W. und seiner Vorgänger ist
von den Bettelorden, d. h. doch wohl auch von Franz von Assisi, angeeignet
worden. Das nennt man doch wohl „Beeinflussung“, und ob diese mittelbar
oder unmittelbar ist, darauf kommt ja nach II 185 gar nichts an.
Was soll ich nun noch sagen? Was K. als seine „wohlerworbenen
Rechte" grimmig verteidigt, was ich von ihm gestohlen haben soll, das habe
ich zwar zum Teil ausdrücklich verworfen, das hat aber alles derselbe D.
vertreten, den K. in seinem entdeckungsreichen Buch wiederholt zitiert. ?
! Das hat D. S. 181ff. noch ausdrücklich gegen frühere Meinungen
bewiesen!
? Ich erwähne beiläufig, dass K. die Listen von Quellen für die Ge-
schichte der W., die er R 22 und 26 aufstellt, einfach aus D. 157 f. abge-
schrieben hat. Die Reihenfolge ist mit Ausnahme einer kleinen Umstellung
dieselbe. Bei zwei besonders bekannten Quellen sind die älteren Ausgaben
5978 Nachrichten und Notizen.
Soll ich nun den Spiess umkehren und K. beschuldigen, dass er seine
grossen Entdeckungen illoyal von D. entnommen habe? Nein, sondern ich
sehe darin nur einen neuen Beweis, wie er seine Quellen und Litteratur
liest, ein neues Specimen seiner bekannten Arbeitsweise, meine aber aller-
dings, dass es solcher Specimina nun genug wire,
Breslau, 10. August 1898. Karl Müller.
Erklärung.
In einer Besprechung von L. Kellers „Grundfragen der Reformations-
geschichte“ in den „Mitteilungen aus der historischen Litteratur“ Bd. XXVI
S. 184 hat C. Loeschhorn neben anderen Gegnern Ludwig Kellers auch
mich in leidenschaftlicher Weise angegriffen und gegen mich wie gegen
Karl Müller den Vorwurf erhoben, ich habe „nicht selten Kellers Studien-
ergebnisse und Ausführungen angenommen, aber ihren Ursprung verschwiegen
und dennoch gegen ihn mit wenig stichhaltigen Gründen polemisiert“. In
einer Erklärung in Bd. XXVI S. 503 der „Mitteilungen“ habe ich diese Be-
hauptung als „leichtfertige Verleumdung“ bezeichnet und Loeschhorn
zur Erbringung von Beweisen für seine Beschuldigung aufgefordert. Darauf-
hin hat Loeschhorn in einer am gleichen Orte abgedruckten „Erwiderung“
seine Anklage, abgesehen von einigen gleichgiltigen Einschränkungen,
wiederholt, ohne den geringsten Versuch zu machen, dieselbe zu begründen.
Dass nicht Mangel an Raum L. an der Mitteilung seines Beweismaterials
hinderte, zeigt eine Reihe von weitschweifigen Bemerkungen, die mit der
zurückgewiesenen Behauptung in keinerlei Zusammenhang stehen. Ich
muss unter diesen Umständen die Anklage der leichtfertigen
Verleumdung gegen Loeschhorn aufrecht erhalten.
Giessen, den 27. Oktober 1898.
ÖOberbibliothekar Professor Dr. H. Haupt.
durch neue ersetzt, bei den andern nicht. Weitere Quellen, die D. über-
sehen hatte, werden nicht nachgetragen; nicht einmal das Schreiben von 1218,
das K. selbst erwähnt, ist eingefügt!
HISTORISCHE VIERTELJAHRSCHRIFT
HERAUSGEGEBEN VON Pror. Dr. GERHARD SEELIGER IN LEIPZIG.
a Zeg?
BIBLIOGRAPHIE
ZUR
DEUTSCHEN GESCHICHTE.
1898.
BEARBEITET VON
Dr. OSCAR MASSLOW
BIBLIOTHEKAR IN BONN.
d
LEIPZIG
DRUCK UND VERLAG VON B. G. TEUBNER.
1898.
Digitized by Google
Inhalt.
A. Allgemeine Werke.
I. Hilfswissenschaften:
1. Bibliographien und Litteraturberichte . . . .. 222.2...
P SE
3. Sprachkunde. . .. . E le era en Sie
4. Paläographie; Diplomatik: Chronologie. ee Sa ee ee. A:
5. Sphragistik und Heraldik. . .. 2. 2 2 2 2 DA.
6. Numismatik . ... . a ee AD;
7. Genealogie, fanillengeschichte und Biographie. lee Sm ED
I. Quellen:
1. Allgemeine Sammlungen . . . 2... 22 2 2m EI.
2. Geschichtschreiber . . . 2: 2 2 m m m rn nenn. AB,
3. Urkunden und Akten. .... ren e,
4. Andere schriftliche Quellen und Denkmäler EE br e
II. Bearbeitungen:
1. Allgemeine deutsche Geschichte. . . . 2.2 2 220.0... 11.
2. Territorial-Geschichte. . . . . me race a or Aa air re ls
3. Geschichte einzelner Verhältnisse e ee HE e E
a) Wirtschafts- und Sozialgeschichte. b) Verfassung. c) Recht. d) Kriegs-
wesen. e) Religion u. Kirche. f) Bildung; Litteratur; Kunst. g) Volksleben.
4. Gesammelte Abhandlungen und Zeitschriften. . . . . . . . 23.
Seite
*65
*66
“67
*68
*68
*69
*71
WK
+72
WE
*75
*76
+76
+79
"89
B. Quellen und Darstellungen nach der Folge der Begebenheiten.
1. Das deutsche Altertum bis c. 500... .... ve ie >26,
a) Germanische Urzeit u. erstes Auftreten der Deutschen in ge Geschichte.
b) Einwirkungen Roms; Ausbreitung der Deutschen und Begründung ger-
manischer Reiche. c) Innere Verhältnisse.
2. Fränkische Zeit bis 918 . . . . ee Sende N
a) Merowingische Zeit. b) Karolingische Zeit. Ai Innere Verhältnisse.
3. Zeit der sächsischen, fränkischen u. staufischen Kaiser 919—1254 *32.
a) Sächsische und fränkische Kaiser 919—1125. db) Staufische Zeit 1125—1254.
c) Innere Verhältnisse.
4. Vom Interregnum bis zur Reformation 1254—1517 . . . . . "36.
a) Vom Interregnum bis zum Tode Karls IV. 1254—1378. b) Von Wenzel
bis zur Reformation 1378—1517. c) Innere Verhältnisse.
*93
Ku
*98
*101
"IV
5. Zeit der Reformation, Gegenreformation und des 80jährigen
Krieges 1517—1648
a) Reformation 1517—1555. b) EE u. Ehe Krieg 1555—1°48.
oi Innere Verhältnisse.
6. Vom Westf. Frieden bis zum Tode Karls VI. und Friedrich
Inhalt.
Wilhelms I., 1648—1740 .
7. Zeitaltef Friedrichs d. Gr. 1740—1789 .
8. Zeitalter der französ. Revolution u. Napoleons 1789—1815 .
9. Neueste Zeit seit 1815 . a Ber under
Bearbeitet von Paul Jürges .
Alphabetisches Register.
Seite
*41. *108
*50. *119
*53. *122
*65. *126
*58. *129
*136
Bibliographie zur deutschen Geschichte,
Bearbeitet von
Oscar Masslow.
[Abgeschlossen am 20. Januar 1898. — Erscheinungsjahr, falls nicht be-
sonders vermerkt, 1897.]
A. Allgemeine Werke.
I. Hilfswissenschaften.
1. Bibliographieen und | Nachtrr. a. später. Zeit. (Dt. Mund-
Litteraturberichte. nn 1, 85-126.) — A. aandas,
, gd i z Bibliogr. d. Jüdisch - Deutschen. Als
Möwes, E., Bibliogr. Übersicht üb. Anhang zu: Mentz, Bibliogr. d. dt. M.
dt. Altert.-Funde (8. "ox, 1829): 1896, Lpz. 1892. (Ebd. 126-32.) [7
SE E üb. dt. = Luther, J., Bibliogr. d. biogr. Litt.
e -69. nm: (KC
Labores literarii monachorum imper. mo- 1896. (Biograph. Jahrb. 1, EE [8
nasterii S. Udalrici Augustae Vindelicorum.
(= Memoriale San-Ulricanum. Sectio II.) Bibliogr. Berichte zur Territ.-6.
( E v. Schwaben 15, we in Zeitschriften: [9
1 A
win, C., Verzeichn. d Schriften J. Donabaum, 1895 (Bill. d. Ver. f. Ldkde.
o E v. Niederösterr. 30, 479-504). — K. Holder
d Fürst - B rımas Carl v. Dalberg. 1896/97 (Freiburg. @.-Bll. 4, 162-74). — In d
(Vhdlgn. d. hist. Ver. d. Oberpfalz 49, | Wochenblättern d. St. Neuburg enthalt. hist.
269-77.) 3 a, nn Free Be ana
60, I, 128 ff.). — O. Leibius, 1896 (Württemb.
Verzeichnis, Chronolog., d. v. Sybel Viertolj.-Hfte. 6, 474-93). — Ed. Lohmeyer
veröffentl. Schriften. (Sybel, Vortrr. | (Mitt. d. Ver. f. hess. G. Jg. géi. Lan —
u. Abhdlgn. S. 157-74.) [4 | Ed. Bodemann, 1896/97 (Zt. d. hist. Ver. f.
e Niedersachs. ’97, 382-90). — Arch. f. Ldkde. d.
Wattenbachs Werke u. Schriften. Prov. Sachsen 7, 130-73. — O0. Dobenecker
(Börsenbl. f. d. dt. Buchhandel ’97, | (Zt. d. Ver. f. thür. G. 10, 590-600). — N. Arch,
Nr. 225.) [5 | f. sächs. G. 18, 376-86. — Jecht (N. lausitz.
Magaz. 73, ari G ES?
Bibliotheca geographica, hrsg. v. 5 Bancalari, &., Bibliotheks-Katalog
À Museum Francisco -Carolinum in
d. Ges. f. Erdkde. zu Berlin, bearb. v. . . ,
O. Baschin (8. ’97,1). II: 1894 xvj, a. D. Linz, Fink. mx, 668 >
6 D
402 S. 8 M EN
SC Ackermann, K., Bibliotheca has-
Lie OL ef "NIE P.E Richter; | en (s, 99. 1766). 8. Nachtr. 37 S.
Mentz, F., Bibliogr. d. dt. Mund- | 1 M 11
artenforschg. f. d. Jahre 1890-95, nebst Bibliographie, Braunschweigische.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. Bibliographie. 1
*2
Verzeichn. d. auf d. Hzgt. Braunschw.
bezügl. Litt.; bearb. u. hrsg. v. Ver. f.
Naturwiss. zu Braunschw. 1. Hälfte.
Braunschw., Schulbuchhdl. xj, 513 S.
m. 1 Kte. 9 M. [12
Partsch, J., Litt. d. Landes- u.
Volkskde. d. Prov. Schles. (s. ’97, 11).
Hft.ö (= Erg.-Hft. z. 74. Jahresber.
d. schles. Ges. f. vaterl. Kultur).
S. 325-80. 2 M. [13
Pölchau, A. Livländ. G.-Litt.
(s. ’97, 13): Jahr 1896. 139 S. 1 M. [14
Bibliograph. Berichte zur 6.
einzelner Verhältnisse in Zeit-
schriften: [15
P. Pape, Kirchengeschichtl. Litt. v. 1. Jan.
bis 1. Juli '97 (Zt. f. Kirchen-G. 18, Anhg.
S. 35-91). — @. Loesche, 1896 (Jahrb. d. Ges.
f. G. d. Protest. in Österr. 18, 259-67). —
0. Leibius, 1898 (Bil. f. württemb. Kirch.-G.
N. F. 1, 81-6). — Litt.-@. (Euphorion A
603-87). — M. Koch, Goethe- u. Schiller-Litt.
(Berr. d. fr. dt. Hochstiftes 13, 287-343). —
F. Laban (Repert. f. Kunstw. 20, j-xcij). —
Hans Holbein der Jüngere: Litt. d.
19. Jh. (Börsenbl. f. d. dt. Buchhandel '97,
Nr. 219). Zn f PM
Pohler, J., Bibliotheca hist.-milit.
(s. ’97, 1846). IV, 4. S. 241-320.
3 M. [16
Übersicht üb. d. Leistungen d.
Deutschen Böhmens auf d. Gebiete
d. Wissenschaften, Kunst u. Litt. im
J. 1894; hrsg. v. d. Ges. z. Förderg.
dt. Wissenschaft ete. in Böhmen.
Prag, Selbstverl. 154 S. 2 M. [17
Baechtold, J., Gottfr. Keller-
Bibliogr. (Nachtrag zu oi, 1818.)
Berl., Besser. 36 S. 1 M. [18
2. Geographie.
Perthes, J., Geschichts - Atlas.
Taschen-Atl. z. mittler. u. neuer. G.
v. Alfr. Schulz. Gotha, Perthes.
24 Ktn. u. 68 S. 2 M. 40. 19
Zeppelin, Graf E., Üb. hist.-statist.
Grundkarten. (Schrr. d. Ver. f. G. d.
Bodensees 26, 53-63.) [20
Jireček, H. v., Karten z. G. d.
heutig. österr.-ungar. Reichs- Terri-
toriums wihrend d. 1. christl. Jahr-
tausends. Wien, Hölzel. fol. 6 Ktn.
m. 1 Bl. Text. 1 M. 80. [21
Rez. (auch v. ’97, 1851): Mitt. d. Ges. f.
Salzburg. Ldkde. 32, 287-90 Widmann.
Mayerhoffer, li., Osterr.-ung. Orts-
Lexikon. Wien, Fromme. 906 S.
12 M. 80. [22
Bibliographie Nr. 12—62.
Topographie v. Niederösterreich
(e 97, 24). Bd. V, 1-3. S. 1-192.
6 M. [23
Lampel, J., Die Gemärke d. Land-
buches (e "go, 1593 g). II: Die Grenze
nördl. d. Donau. (DU d. Ver. f. Ldkde.
v. Niederösterr. 30, 300-36.) [24
Redlich, Osw., Ortsnamen d. östl.
Alpenländer u. ihre Bedeutg. (Zt. d.
dt.-österr. Alpenvereins 28, 72-87` [25
Pichler F., Von Glan- u. Furt-
Orten, im besonderen v. Klagenfurt.
(Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 412-22.) [26
Unterforcher, A., Wie man in
Tirol in früherer Zeit die Teile d.
Gemeinden od. d. Gemeinden selbst.
benannte. (Zt. d. Ferdinandeums 41,
187-216.) — J. Egger, Die alt. Be-
nennungen d. Dörfer, Gemeinden u.
ihrer Unterabteilgn. sowie d. gleich-
laut. Namen v. Gerichtsbezirken u. Ge-
richtsteilenin Tirol. Ebd. 217-77. [27
Paudler, A., Zur Ortsnamenkde.
(Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs
19, 264-69.) [28
Kaindl. R. F.. Herkunft d. Deut-
schen in d. Bukowina. (Aus allen
Weltteilen Bd. 28, Nr. ai [29
Studer, Schweizer Ortsnamen, s. "ap, 1785.
Rez.: Alemannia 25, 94 Pfaff. [30
Walser, H., Verändergn. d. Erd-
oberfläche im Umkreis d. Kantons
Zürich seit d. Mitte d. 17. Jh. Unter-
suchungen, angestellt auf Grund d.
topogr. Karte v. J. C. Gyger a. d. J.
1667. Berner Diss. 1896. 64 S. [31
Götz, W., Geogr.-hist. Handbuch
v. Baiern (s. ’97, 1860). Lfg. 49-53.
Bd. II, S. 985-1158, xj u. xxxıx S. [32
Roz.: Beil. z. Allg. Ztg. un, Nr. 12 Günther.
Trautmann, K., 3 bisher verschol-
lene Ortsansichten zu Phil. Apians
Topographiev. Baiern. (Monatsschr.d.
hist. Ver. v.Oberbaiern 6, 113-17.) [33
Plass, J., Untergegangene Orte
in d Oberpfalz. (Vhdlgn. d. hist.
Ver. d. Oberpfalz 49, 221-68.) [34
Witte, H., Zur G. d. Deutschtums
im Elsass u. im Vogesengebiet.
Forschgn. z. dt. Landes- u. Volkskde.
X, 4) Stuttg., Engelhorn. 128 S.
7 M. 50. [35
Rez.: Rev. crit. 44, 455-58.
Neukirch, K., Studien üb. d. Dar-
stellbarkeit d.Volksdichte mit besond.
Rücksichtnahme auf d. elsäss. Was-
(==
Litteraturberichte. — Geographie. — Sprachkunde.
gau. Freiburg. Diss. Braunschw.,
Scholz. 118 S. u. 1 Kte. 2M. [36
Schultze, Walth., Die fränk. Gau-
grafschaften Rheinbaierns, Rhein-
hessens, Starckenburgs u. d. König-
reichs Württemberg. Berlin, Pass & G.
xLı), 544 S. u. Kte. 37
Rez. v. ’97, 93: Zt. f. G. d Oberrh. 13,
153 Werminghoff.
Falk, F., Die Nahegau-Oertlich-
keiten nach d. Cod. Lauresh. 2000-2026
u. I, 191. (Archival. Zt. 7,262-4.) [38
Atlas, Geschichtl., d. Rheinprov.
(s. 96, 19). Lfg. 4: W. Fabricius,
Die Rheinprov. 1789. Uebersicht d.
EE EEN (= Nr. XI, 4 v. 179.)
4 M. 50. 39]
Hansen, J., Arnold Mercator u. d.
wiederentdeckt. Stadtpläne v. 1571
u. 1642 (Sep. a.: Mitt. a. d. Stadt-
arch. v. Köln Bd. 11 (Hft. 28), S. 141 ff.)
Köln, Du Mont-Schauberg. 20 S. u.
2 Pläne. 4 M. [40
Van der Beke, P., Carte de Flan-
dre de 1538; réprod. de lľexempl. du
„German. Museum" à Nuremberg;
avec texte explicat. p. F. van Ortroy.
Trad. neerland. p. A. van Werveke,
Kaart van Vlaanderen v. 1538...
Gand, Impr. Van Dosselaere. fol.
2 Bl. u. 37 S., 1 Ktnbl. in 4 BA. [41
Friesland, C., Mariendorf, e. hess.
Waldenserkolonie (Mitt. d. Ver. f.
hess. G. Jg. ’96, 59-69.) [42
Wilbrand J; Alte Karten d.
Gegend v. Bielefeld. (Jahresber. d.
hist. Ver. f. Ravensberg 11,33-35.) [43
Bunte, H., Augebl. Untergau d. Nieder-
Emagaues (Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc.
zu Emden 12, 143f.) — Ders., 3 angebl. frie-
sische Ortschaften. (Ebd. 144f.) — Ders.,
Ueb. d. Insel Ganc u. d. villa Wittmundhem.
(Ebd. 149.) — Ders., Ueb. d. Namen Kolling-
horst (Ebd. 150.) — J Fr. de Vries, Umme-
borch, Gareborch, Quersteborch (Ebd. 160f.) {44
Hach, E.. Zur Erklarg. d. Namen einiger
lübeck. Ortsbezeichngn. (Mitt. d. Ver. f.
lübeck. G. 8, 3-10.) 145
Hansen, Reimer, Iven Knutzens
Karten von der Marsch zwisch Husum
u. d. Eider. (Zt. d. Ges. f. schlesw.-
holst.-lauenb. G. 26, 131-43, 471f.
u. 3 Ktn.) 46
Pfälzer au d. jütisch. Heide. (Globus 13,
15 f.) 47
kElbinseln bei Magdeburg in der Vorzeit.
(BU. f. Handel, Gewerbe u. soz. Leben '96,
Nr. 48-'97, 2.) A [48
Grössler, H., Urkdl. Nachweise
üb. d. Lauf d. Saale zwisch. Halle
*3
u. d. Wippermündg. u. d. an dem-
selb. geleg. Wüstgn. Ge f. Ldkde.
d. Prov. Sachsen 7, 1-27.)
0. Schröter, Laufverändergn.d. Saale
zw. Halle u. d. Wippermündg. bei
Bernburg. ae 28-39.) [49
Hantzsch, V., 2 Beschreibn. Dres-
dens v. Ende d. 16. Jh. (Dresdner
G DU Jg. 6, 34-37.) [50
Loose, W., Topographie d. Stadt
Meissen. Forts. (Mitt. d. Ver. f. G.
d. St. Meissen 4, 511-31.) [51
May. M., Sind d. fremdartig. Ortsnamen
in d Prov. Brandenb. u. in Ost-Dtld. slawisch
od. germanisch? Frkf.-Sachsenhausen, Selbst-
verl. 31 S. 50 Pf. Vgl. 'o6, 41. :52
Langer, J., Biesemark u. Bischofs-
mark. (Bismarck-Jahrb. 4, 289-98.) [53
Höhnemann, t., Landeskde. d.
Neumark (= Nr. 704). [54
Rose u. Graf Schlieffen, Orts-
namen, insbes. d. slawisch. d. Kreises
Greifenhagen. (Monatsbll. d. Ges. f.
pomm. G. 11, 145-52; 161-74; 181.) [55
Ortschafts- Verzeichnis, Schlesi-
sches, sämtl. Städte, Flecken, Dörfer
u. sonstiger Ortschaften u. Wohn-
plätze. 4. Aufl. Breslau, Korn. 320 S.
4 M. [56
3. Sprachkunde.
Olinger, A., Dt. Grammat.; hrsg.
v. W. Scheel. (= Aeltere dt. Gram-
matiken in Neudrucken, hrsg. v.
John Meier IV.) Halle, Niemeyer.
1x, LX1j, 129 S. m. Fksms. 5 M. [57
Carl Müller, Olingers dt. Gramm. u. ibre
Quellen. (Festschr. d. 44. Versammig. dt.
Philologen etc. dargebr. v. den öffentl. höh.
Lehranstalten Dresdens S. 27-90.)
Grimm, J. u. W., Dt. Wörterbuch
(s. '97, 1885). Bd. IX, Lie 11
(Schuldmässig-Schütten). Sp. 1921
bis 2112. 2 M. [58
Wrede, F., Berr. üb. Wenkers
Sprachatlas (s. '96, 18368). XV u.
XVI. (Anz. f. dt. Altert. 23, 206-32;
24, 113-28.) 59
Kluge, F., Vor-G. d. altgerm. Dia-
lekte (s. "ou, 1879). Sep. Strassb.,
Trübner. 4 M. 50. [60
Maxeiner, Th., Beitrr. z. G. d.
franz. Wörter im Mittelhochdeutschen.
Marburg. Diss. 79 8. [61
Knothe, F., Markersdorfer Mund-
art; Beitr. z. Dialektkde. Nordböhm.
18
*4 Bibliographie Nr. 62—118.
B.-Leipa, Nordböhm. Excurs. - Club.
128 S. [62
Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhm.
86, Litt. Beil. S. 41.
Gradl. H., Zur Bestimmg. d. Alters
d. Egerländer Mundart; f. d. Druck
vorber. v. E. Pistl. (Dt. Mundarten
1, 133-42.) [63
Binhack, F., Gotische Elemente
in d. Volkssprache des Nordgaus.
(Unser Egerland I, Nr. 6.) EI
Idiotikon, Schweizer. (e ’97,1891).
Hft. 35. Bd. IV, Sp. 625-784. 2 M. [66
Bohnenberger, K., Sprachgrenzen
u. deren Ursachen, insbes: in Württem-
berg. (Württemb. Viertelj.hefte 6,
161-91.) [66
Martin, F. u. H. Lienhart, Wörter-
buch d. elsäss. Mundarten (s. ’97,
1893). Lfg. 2. S. 161-304. 4 M. [67
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1969 Heusler; Rev.
crit. 45, 82-85 Henry.
Faber, C. W., Zur Judensprache im Elsass
[Nachlese zu '97, 77). (Jahrb. f. G. eto. Els.-
Lothr. 13, 171-83.) [68
Keiper, Ph., Zur pfälz. Mundartenforschg.
(Pfülz. Museum 14, 51-3; 61.) — G. Heeger,
Ueb. d. Herkunft einiger Wörter d. pfälz.
Mundart. (Ebd. 37-9 etc. 81f.) 169
Dijkstra, W., en F. B. Hettema,
Friesch woordenboek (s. "oi, 79).
Aflev. 2-6. [70
Rez.: Zt. f. dt. Philol. 29, 252-7 Siebs.
Kurth, G., La frontière linguist. en Bel-
gique et dans le nord de la France, 8. ’97, 82.
Rez.: Moy.-åge 10, 56-62 Prou. [71
Legowski, Sprache d. baltisch. Slawen.
(BIL f. pomm. Volkskde. 4, 81-89; 97-101;
1138-15; 129-32.) Vgl. O. Knoop (Ebd. 188). [72
Bernecker, Preuss. Sprache, s. ’96, 80.
Rez.: Beitrr. z. Kde. indogerm. Sprachen 23,
285-821 Bezzenberger; Arch. f. slav. Philol.
20, 147-50 Mikkola. [73
Arbois de Jubainville, H. d’, Les
noms de personnes chez les Germains.
(Mém. de la soc. de linguist. de Paris
10, 81-83.) — F. L. Baumann, Zur
G. d. dt. Personennamen. (Archival.
Zt. 7, 243-52.) [74
Kisch, @., Bistritzer Familien-
namen. (Sep. a.: Festgabe d. St.
Bistritz z. 49. Gen.-Versammlg. d.
Ver. f. siebenb. Ldkde. S. 7-43.)
Lpz., Fock. 1 M. 75
Vgl.: Kisch (Korr.-Bl. d. Ver. f. siebenb.
Ldkde. 20, 134£.).
4. Pulüographie; Diplomatik;
Chronologie.
Beusens, Elements de paléogr.
Fasc I. Louvain, Selbstverl. 184 S.
(cplt. 15 fr.) [76
Rez.: Bibl. de l'école des chartes 58, 677
-81 Prou.
Meyer, Wilh., Buchstaben - Ver-
bindgn. d. sogen. gotisch. Schrift.
(= Abhdlgn. d. Ges. d. Wiss. z. Gött.
N. F. I, 6) Berl., Weidmann. 4°.
124 S. 9 M. 50. [77
Rosenmund, R., Fortschritte d.
Diplomatik seit Mabillon vornehmlich
in Dild.-Oesterr. (= Histor. Biblioth.
Ba. IV.) X, 125 S. 3 M. [78
l.cist, Notariats-Signete, s. ’97, 91. Rez.:
Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 635-40 Ip
pert. x
Baumann, F. L., Siegelbittzeugen
in d. Urkk. d. Stiftes Kempten.
(Archival. Zt. 7, 186—89.) [80
eege
Grotefend, H., Zeitrechng. d. dt.
Mittelalters u. d Neuzeit (8.’93,3391 c).
Bd. II, Abt. 2. 210 S. 9M. [81
Rühl, Chronologie, s. ’97, 92. Rez.: Theol.
Litt.-Ztg. 22, 566 Tangl; Litt. Cbl. ’97, 1590
u. Dt. Litt.-Ztg. 19, 159-62 Grotefend, Erwiderg.
Rs. u. Antwort Gs.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 333. —
Vgl. Rühl, (Dt. Zt. f. G.-Wiss. N. F. 3, 185-203;
312-44). [52
Turchányi, Tabollae chronogr., 8. °97, 1914.
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1620 Tangl; Mitt. a.
d. hist. Litt. 26, 52 Heydenreich; Litt. Cbl.
’98, 115 Grotefend. [83
Baumann. F. L., Jahresanfang im
Stifte Kempten. (Archival. Zt. 7,
190f.) [84
5. Sphragistik und Heraldik.
Seyler, G. d. Siegel, s. ’96, 99. Rez.: Dt.
Litt.-Ztg. 18, 1420 Tangl. "85
Walter F., Siegelsammlg. d. Mann-
heimer Altertumsvereins. Mannb.,
Löffler. 4°. 160 S. u. 10 Taf. [86
Wertner, M., Mittelalter]. ungar. Siegel.
(Dt. He:old 38, 142f.) — Siegel d. schwäb.
Grafenkollegiums. Ebd. 128f.) [87
Mayor, J., Contribution à la
sigillographie de lanc. diocèse de
Lausanne. (Rev. suisse de num. 3,
171-81; 341-44.) [88
Goedicke, K., Siegel, Wappen,
Farben u. Fahnen d. Stadt Halber-
stadt; hrsg. v. G. Arndt. (Zt. d.
Harz-Ver. 30, 463-74 u. 3 Taf.) [89
Siebmachers Wappenbuch (s. ’97,
1923). Lfg. 414-18. [90
(Inh.: Lfg. 414 u. 417 = Bd. IV, Abtig. 13:
Adel v. Kroatien u. Slavonien, Heft 5 u. 6.
Textbog. 27-38 u. Taf. 73-108. — Lfg. 415 =
Bd. III, Abtlg. 11: Adel d russ. Ostseepro-
vinzen, Hft. 13. Textbog. 112-19 u. Taf. 181
bis 98. — Lfg. 416 = Bd. IV, Abtlg. 10:
Mährisch. Adel, Heft 7. Textbog. 33-45 u.
Taf. 109-26. — Lfg. 418 = Bd. VII: Berufs-
wappen, Hft.8. Textbog. 26-29 u. Taf. 141-64.)
Paläographie, Diplomatik, Chronol. — Sphragistik, Heraldik. — Numismatik. +5
Ströhl, H. G., Staatsheraldik. (Monatsschr,
d. herald. Ges. „Adler“ ’97 (Bd. 4), 112-21.)
Vgl. ’97, 103. — Ders., Landesfarben u. Ko-
karden in Oesterr. u. Dtld. (Ebd. 165-72.) —
Ders., Entwicklir. d. österr.-ungar. Kriegs- u.
Landesflagge. (Ebd. 139-88.) [91
Hauptmann, F., Wappen v. Frei-
burg. (Freiburg. G.-Bll. 4, 54-68 u.
3 Taf.) [92
Primbs, K., Mitt. über [baier.]
Wappen- u. Adelsverleihgn. (s. ’96,
1877). Schluss. (Archival. Zt. 7, 1-45;
205-42.) [93
Mone, F., Kritik d. Wappen d.
Minnesinger aus Schwaben. (Diö-
cesanarch. v. Schwaben. Jahrg. XII
-XV.) [94
Ingold, A.M. P., Lettres d’armoi-
ries de Nicol. Ingold 19. juin 1466.
(Ingold, Miscellanea Alsat. 2, 139-42.)
[95
Oidtman, E. v., Wappen d. Stadt
Aachen. (Zt. d. Aachen. G.-Ver.
19, I, 1-17 u. Taf.) [96
Raadt, J. Th. de, Sceaux armoriés
des Pays-Bas et des pays avoisinantes.
I, 1-3. Brux., Soc. belge de librairie.
à fasc. 6 fr. [97
Weddizen, 0., [Name u.) Wappen d Fa-
milie Weddigen u. Aendergn. (Dt. Herold
28, 163 f.) [98
Wustmann, 6., Leipziger Stadt-
wappen. Lpz., Seemann. 31 S. m.
20 Holzschnitten u. 2 Kfrst. 3M. [99
Rez.: Dt. Herold 28, 179 zu Leiningen-
Westerburg, Monatsschr. d. herald. Ges.
„Adler“ "97, Bd. 4, 251 Siegenfeld.
Y. Zedtwitz, Wappen d. im Kgr.
Sachsen blühend. Adelsfamilien v.
Trotha — aus d. Winkel. (Dresdner
Residenz Kalender f. 1897, S. 183-95
u. 6 Taf.) [100
6. Numismatik.
Stückelberg, J. A., Barbaren-
münzen d 3. Jh. n. Chr. a. d. Schweiz.
(Rev. suisse de num. 5, 243-46.) —
J. Mayor, Triens meroving. de Gre-
daca. (Ebd. 4, 49f.) [101
Lade, A., Le trésor du Pas- de -l'Échelle.
(Ebd. 3, 391-339; 4, 4-19; 279-344.) Vgl. ge
1906. — D ers., Un nouveau denier de Conrad,
eveque de Genève. (Ebd. 4, 95-93.)
[
Menadier, Fund v. Prag: Dt. Pfen-
nige a. d. Beginn d. 12. Jh. (Berl.
Münzbll. Nr. 197-200) — Ders.,
Fund v. Milda. (Ebd. 200-202.) [8
Vleuten, F. van, Numismatisches
a. d. Rheinprovinz. (Bonner Jahrbb.
101, 136-39.)
Wavre, W., Trouvaille de mon-
naies d'or à Avenches.
de num. 8, 359-62.) 5
Buchenau, H., Unbekannter Dickpfennig
d. erst. Landgrafen v. Hessen aus d. Münze
zu Wolfhagen. (Num.-sphrag. Anz. 97, 83
-87.) — Menadier, Pfennig d. Burggrafen
Albrechts I. d. Schönen v. Nürnberg. (Berl
Münzbll. Nr 199.)
Heuser, t., Raderalbus d. Hzgs. Ludwigs I.
d. Schwarzen, v. Pfalz-Zweibrücken, + 1459.
(Pfalz. Museum 14, 85f.) . [7
Oertzen, Rostocker Sechslinge a.
d. Münzfund v. Mamerow. (Jahrbb
d. Ver. f. mecklenb. G. 62, Quartal-
ber. S. 5-10.) [5
Poppe, G.. Kipper- u. Wipperzeit,
1618-1624. (Zt. d. Harz-Ver. 30, 475
-84.) [9
Jecklin, F. v., Münzfund e Schleins.
(Rev. suisse de num. 2, 128-43.) [10
(Rev. suisse
6lobocnik, A. v., Geschichtl.Ueber-
sicht d. österr. Geld- u. Münzwesens.
Wien, Manz. 1898. 53, xuıx S. u.
8 Taf. 2 M. [11
Och, F., Münzen baier. Klöster,
Kirchen, Wallfahrtsorte u. ander.
Re Institute; als Fortsetzg. v.
eierleins Werk. (Oberbaier. Archiv
60, 131-230 u. 2 Taf.) [12
Haller, G. E. v., Schweizer. Münz-
u. Medaillen-Kabinett (8. 92, 2495).
Forts. (Rev. suisse de num. 2, 187
-214; 241-308.) — P. Ch. Stroehlin,
(Monnaies et medailles suisses rares
ou inéd. (Ebd. 3, 139-70.) [13
Liebenau. Th. v., Münzwesen im
Lande d. Rhucantier. (Ebd. 2, 144
-54.) — A. Cahorn, Les monnaies
de Glaris. (Ebd. 5, 327-49.) [14
Trachsel, C. F., Münzen u. Me-
daillen Graubündens (s. ’97, 1958).
Lfg. 5. 1896. [16
Haller, E.Th., Collectanea ad Rhae-
Ham numismat.; hreg.v.F.v.Jecklin.
(Rev. suisse de num. 2, 161-86.) [16
J. v. decklin, Uned. Bluzger v. Joh Luzius
u. Gubert v. Salis-Haldenstein. (Ebd. 377-
79.) — Ders, 2 uned., Bluzger d. Bischofs
Ulrich VII. v. Federspiel, 1727. (Ebd. 7,281 f.)
Haas, J., Münzen des Standes
Luzern. (Ebd. 5, 25-93; 137-224.
Vgl. "ai, 1957.) — Ders., Beitrr. z.
luzern. Münz-G. (Ebd. 7, 96-160.) —
Th. v. Liebenau, Aus d. luzern.
Münz.-G. v. 1622-25. (Ebd. 3, 1-17.)
— Ders., Gutachten üb. d. Reform
d. Münzwesens v. 1758. (Ebd. 7, 175
-84.) [17
Küchler, A., Münz-G. u.Beschreibg.
*6
d Münzen v. Unterwalden ob dem `
Wald. (Ebd. 3, 101-38.) [118
Forrer, L., Trouvaille de monnaieos neu-
chäteloises faite à Bury Saint-Edmunds en
Angleterre. (Ebd. 7, 258-60.) — W. Wavre,
Reprise du monnayage à Neuchâtel en Ce
(Ebd. 8, Snbh-Au u. Taf. 9-15.)
Cahorn, A., Une page de hist,
monet. fribourgeoise au 18. siecle.
(Ebd. 3, 35-54.) [20
Th. Grossmann, Medaille relig. inéd. de
Fribourg. (Ebd. 5, 239-42.)
Beck. P., Steinhauser u. andere Gnaden-
medaillen. (Diöcesunarch. v. Schwaben. 14.
177-92.) [21
Fiala, E., Kollektion Ernst Prinz
zu Windisch-Grätz (s. ’96, 1899).
Bd. II: Münzen u. Medaillen v.
(Italien, Spanien, Portugal, Frankr.,)
Belgien u. d. Niederlanden. S. 413
-819 m. 2 Taf. 12 M. [22
Weinm. ister P.. 2 seltene Münzen v.
Hessen-Marburg. (Hessenland 11, 152f.) —
Ders., Kupfermarken Wilhelms IV. v Hessen-
Kassel. (Num.-sphrag. An: '97, 87-89) [23
Rust. M., Ueb. westfül. Münzen.
(Num.-sphrag. Anz. '97, 67-70; s0f.)
— Schacht, Aus Lemgoer Kriminal-
akten. (Ebd. 93- 97.) — J. Dure,
Ausprägung, Gewinn u. Verlust. (Ebd.
out: [24
Meler, P. J., Medailleure am Hofe d Her-
zöge Heinr. Julius u. Friedr. Ulrich in Wolfen-
büttel. (Bll. f. Münzfreunde "Hu, 2035F. u.
Braunschw. Magaz. 3, 124-28.) [25
Bahrfel!t, E., Sterbothaler Friedrichs d.
Gr. u. Friedr. Wilhelms IV. (Berl. Münzbll
Nr. 200.) . [26
Trautvetter, Rigaer Münzen d.
16. Jh. (Ebd. Nr. 201.) [127
7. Genealogie, Familien-
geschichte und Biographie.
Hofkalender, (Gothaisch. geneal.
(s. '97, 132). Jg. 135: 1898. xxıv,
1285 S. u. 4 Stahlst. 8 M. [128
Gritzner, M., Stammbaum d.
preuss. Königshauses. Minden, Köhler.
140 >< 96 cm. Ausg. auf Karton 8M.;
auf Leinw. 15 M.; Prachtausgabe
30 M. [29
Posse, 0., Die Wettiner; Genea-
logie d. Gesamthauses Wettin Erne-
stinisch. u. Albertin. Linie. Lpz.,
Giesecke & D. 4°. xv, 1355. 20M. [30
Reuling, W., Ebenburtsrecht d.
lippisch. Hauses. Berl., Heymann.
4°. 308, 178 S. 24 M. [31
Kekule v. St: adonitz, St., Unter-
suchgn. z. lippischen Thronfolgefrage.
Hft. I-II. Ebd. |32
Bibliographie Nr. 118—177.
Hft. 1: Der Fall Fontanier. 40 S. — Hft. 2:
Die Ahnen d. Modeste v. Unruh. 120 S. u.
3 Taf. — Der Status d. Modeste v. Unruh.
96 S. u. 1 Taf.
Taschenbuch, Gothaisch. geneal.,
d. gräfl. Häuser ıs. °97, 138). Jg. 71:
1898. 1263 S. u. 1 Stahlst. 8 M.
Dass. d. freiherrl. Häuser. Jg. 48:
1898. 1190 S. u. 1 Stahlst. 8 M. [33
Jahrbuch d dt. Adels ís. "ui, 632).
Bd. II. 1898. x, 960 S. 1o M. [34
Inhalt E De Dt. Herold 28, 181f.
Handel - Mazzetti, V. Frhr. Y.,
Miscellaneen a. d. Kirchenmatrikeln
Oberösterreichs, als Beitr. z. G. d.
Adels in Oberösterr. (Monatsbl. d.
herald. Ges. „Adler“ Bd. 4 C97), 205
-10; 226-32; 235f.) Ph. Frhr.
v. Blittersdorff, Der Adel in d.
Kirchenbüchern d Stadt Braunau am
Inn in OÖberösterr. (Ebd. 121-2:
137f.; 145-49.) [33
Wimmer, E., Pflege der bürgerl. u. bäuerl.
Familien-G. in Altbaiern. (Mouatsschr. d.
bist. Ver. v. Oberbaiern 6, 130-35;
164-67.)
Kindler v. Knobloch, J. Oberbad.
Geschlechterbuch ís. oy, 1993). I, 7.
S. 481-564. 7M. (Bd. I cplt. 43M.) [37
Kassel, Adelsverhältnisse zu Ing-
weiler im 16. u. 18. Jh. (Jahrb. f.
G. ete. Els.-Lothr. 13, 100-32.) [38
Pannenborg, A., Eilard Loringa
u. seine Genealogien. (Jahrb. d. Ges.
f. bild. Kunst etc. zu Emden 12, 1
-35.) [39
Krane, A. Frbr. v., Verzeichn. d. auf d.
Friedhofe zu Görlitz ruhenden Mitglieder
adel. Familien (s. "mx, 145). Nachtr. (Viertel-
jahrschr f. Wappenkde. etc. 25, 304-15.) [40
Zahn. W., Genval Mitt. aus Welle, Kr.
Stendal. (Dt. Herold 28, 132.) [41
141- Ga
Gritzner. Ahnentafel des Jos. Ludw.
v. Adlersfeld. (Ebd. 28, 130.) [42
Ingold, A. M. P., Les derniers
d’Andlau- Wittenheim. (Ingold,
Miscellanea 2, 113-24.) [43
Sauer, W., Herren v. Beilstein
u. Greifenstein (s. ’96, 1920).
Nachtr. (Ann.d.Ver.f.nass. Altertkde.
29, 61-76) [44
Kalkof, P., Zu d. Familien v. Beringer,
v. Deustedt, Götze, Sack u. Stange.
(Zt. d. Ver. f. thür. G. 10, 571f.) . 168
Bodman, L. v., G. d. Freiherrn
v. Bodman :s. '97, 2000). Forts.
(Schrr. d. Ver. f. G. d. Bodensees 26,
Beil. S. 201-80.) [46
Egli, E., \om Geschlecht der Brunen
zu Zürich (Anz.f schweiz. G. Jg.28,520.) [47
Tippel. O., Zur G. d. Fam. v. Buchs.
(Dt. Herold 28, 12 £.) [48
Genealogie, Familiengesch., Biographie. — Allg. Quellen-Sammlungen.
Starcke, E., Die Coninxloo's.
(Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc.
12, 36-47.) [149
Dohna, Gf. S., Auszugsweise Mitt.
a. d. familiengeschichtl. Schriften
„Die Donins u. d. Dohnas“. Als
Ms. gedr. Berl. 151 S. m. Stammtaf.
u. 2 Ktn. |50
Neuenstein, K. Frhr. v. Grafen
v. Eberstein in Schwaben. Bd. I.
Karlsruhe, Braun. 187 S. u. 9 Taf.
5 M. [51
Dachenhausen, A. Frhr v., Geschlecht
v. Goue& (s8. ui, 2005). Ergänzgn. (Dt. Herold
28, 162.) [52
Hess v. Wichdorff, E, W., Stamm-
tafeln derer Hess v. Wichdorff.
Gotha 1896. 2 Taf. [53
Weigelt, K., Grafen v. Hochberg
vom Fürstenstein. Breslau. 1896.
368 S. m. 6 Wappen- u. 3 Stamm-
taf. [54
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’97, Nr. 219.
Knebel-Doeberitz H. v., G. d. Ge-
schlechtes v. Knebel. Sorau, Dr.
v. Rauert. 1896. 4°. 128, xxv 8.
m. 5 Taf. u. 1 Tab. [55
Arens. Die von Lapp. (Hauptmann,
Bilder a. d. G. v Bonn 9, 1-16.) [56
Hensel,S.,FamilieMendelssohn,
1729-1847. 9. Aufl. Berl., Behr. xv,
383; 400 S. 12 M. [57
Schön. Th., Angebl. preuss.- württemb.
Zweig d. Salzburg. Familie v. Moasheim.
(Monatsschr. d. herald. Ges. „Adler“ '97,
Bd 4, 143-45; 186f) [58
Müller, Hans v., 5 mecklenburg.
Familien v. Müller mit d. halb. Rade
u. d. Löwen. Stammtaf. Marburg,
Selbstverl. 1 M. [59
Selbstanz.: Dt. Herold 29, 6-8.
Nathusius-Neinstedt, H. v., u. A.
v. Neufville, Beitr. z. G. d Hauses
Neufville seit d. Einwanderg. d.
vi
Familie nach Dtld. bis auf d Neu-
zeit, 1558-1897. Frankf. a M. 4”.
73 S. m. 17 Taf. u. 6 Stammtaf. [60
Rez.: Dt. Herold 28, 178 zu Leiningen-
Westerburg.
Raab, A., Zur G. d. Brünner Familie
Rutilius. (Zt. d. Ver f. G. Mührens u.
Schlesiens L 2, S. 44-41.)
(4
Schotten, E.,G. d Fam. Bet
Als Ms. gedr. Kassel 1896. 144 8.
u. + Stammtaf. [62
Richter, 0.. Zur G. d Familie Stübel.
(Dresdner G. Du. Jg. 6, 25-30.) Lt
Sydow, H. v., Geneal. d Fam.
v. Sydow. 2. Aufl. Berl., Stargardt.
1898. 4°. xıv, 126 S. m. 1 Wappen-
taf. 1 Heliogr. u.11 Stammtaf. 10 M. |64
Woynar, K., Zur G. e. alten heimischen
Bauerngeschlechts [Familie Teltschik].
(Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens L 4,
119-23.) [65
Baumann, F. L., Fam. Vogel-
waid im Ries. (Archival. Zt. 7, 258
-61.) [66
Schlippenbach,A.Graf v.,Familien
v. Winancko u. Wertenstein.
(Vierteljschr. f. Wappenkde. etc. 25,
392-417.) [67
Biographie, Allg. deutsche (e "un,
174). Lfg. 209/10. (Bd. XLII, 481-796):
Wilczek — Wilhelm d. Jüngere v.
Braunschw. — Lfg. 211- 13 (Bd. XLII,
1-480): Wilh. d. Jüngere — v. Winter-
feld. 68
Sammlung bernisch. Biographien
(s. ’97, 2027). Hft. 20. (Bd. III, 241
-320.) [69
Biographie nationale (s. "oe, 1967).
XIV, 2: Mercy-Moeller. Sp. 481-960.
TO
Weisfert, J. Nes Bio -litterar. Se
xikon f. Königsberg in date 2. Ausg.
Königsberg, Bon. 2598. 3M. [171
II. Quellen.
1. Allgemeine Sammlungen.
Monumenta Germaniae hist.: Le-
gum sectio II s. Nr. 827. [172
Publikationen a. d. preuss. Staatsarchiven
(s. 47, 157). Bd. (8 s. Nr. 1221. — Bd. Gi
s. Nr. 319. [73
Quellen z. Schweizer-G. (s. ’96, 1974).
Bd. XVII s. '97, 3301.
[74
Brunner, K. o Die dt. Handan.
z. baier. G. in d. franz. National-
biblioth. (Forschgn. z. G. Baierns
Bd. VI, Hft. 2. Kl. Mitt. 1-4.) [75
Mare Rosenbergs badische Samm-
lung. I: Inschrr. v. W. Brambach
u. K. Zangemeister. U: Crkk,
Akten, Handschrr. u. Autographen
bis 1650 v. K. Hauck. Karlsruhe,
Bielefeld. 52 S. [76
Reuss, R., Les man::scrits alsatiques de
la biblioth. de la ville de Strasbourg (a 07.
2036). Sep. Strassb., Treuttel 4 W. 57 8.
1 M. [77
Ma Bibliographie Nr. 178— 227.
Omont, Catal. des
manuser. et imprim. relat. à l’hist.
de Metz et de la Lorraine légućes
p. A. Prost. (Sep. a.: Mettensia I;
publ. p. la Soc. des antiquaires de
France.) Paris. 114 S. [178
Publikationen d Ges. f. rhein. Geschichts-
kde. (s. ’v7, 20.8). XIIL, 4 s. Nr. äu — XVI
8. Nr. 11' x [79
Kuffer, M., Beschreibend. Ver.
zeichn. d Hss. d. Stadtbiblioth. zu
Trier. Hft. 4 (Liturg. Hss.). Trier,
Lintz. 1088. 3 M. [80
Vgl.: N. Archiv 23, 265.
Jürgens, 0.. Quellen d. stadt-
hannov. G. (s. °97, 184). Forts. (Zt.
d. hist. Ver. f. Niedersachsen '97,
397-439.) [81
uellen z. G. d. Juden in Dtld.
93, 313). Bd. III: Martyrologium
4 Nürnberger Memorbuchs, hrsg.
v. S. Salfeld. 1898. xxxıx, 520 8.
17 M. 50. [182
2. Geschichtschreiber.
Potthast. Bibliotheca hist. medii aevi.
2. Aufl., 8. ’u7, 2043. Kez.: Götting. gel. Anz.
’98, 68-58 Holder-Egger; Engl. hist. rev. 12,
334 Poolo. [133
Geschichtschreiber d. dt. Vorzeit (s. Tu,
2144). 2. Gesamtausg. Bd. LXXVIs.Nr.881. [54
kKlimesch, J. M., Die Herren v.
Rosenberg u. d. Geschichtschreibg.
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen,
36, 30-47.) [85
Tanner, J., Historiae urbis Pilsnae
manuscriptae. Cap. 34-38. Progr.
Pilsen. 1896. 18 5. [Forts. d. Progr.
v. 1890.) [86
Paudler, A., Jeschkes Miscellanea. (Mitt.
d. nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 167-70.) [87
Tobler, G., Sogen. Haslerchronik.
(Anz.f. en G. Jg. 28, 524-30.) [88
Widemann, J., Passauer Annalen (8. ’u7,
195). Auch München. Diss. 1896. 54 8. [8
Martens, W., Neuentdeckte Chro-
nik d. Bistums Konstanz. (Zt. f. G.
d. Oberrh. 13, 23-53.) [89a
Reuss, R., De scriptoribus rerum
Alsaticarum historicis inde a primor-
diis ad saeculi 18 exitum. Strassb.,
Bull. 1898. 250 S. 6 M. [90
Schmidt, Ldw., Anfünge d. Dresd-
ner Lokalgeschichtschreibg. (Dresd-
ner G.-Bll. Jg. 5, 269-74.) [91
Kantzow, Chronik v. Pommern, s. '.7,
2958. [142
collections !
3. Urkunden und Akten.
Veech, F. v., Mitteilungen a. d. Vatikan.
Archive (s. '96, 2006). IV-VI. (Zt. f. G. d
Oberrh. 12, 2%- Ch Inh. s. '97, 3021 u. 3203. [19$
Kehr, P., Papsturkunden in Pisa,
Lucca und Ravenna. Reisebericht.
(Nachrr. d. Götting. Ges. d. Wiss.
’97, 175-216.) — Ders., Desgl. in
Reggio nell’ Emilia. (Ebd. 223-33.)
— Ders., Desgl. in Padova, Ferrara
u. Bologna nebst Nachtr. üb. d. Papst-
urkk. in Venedig. (Ebd. 349-89.) —
M. Klinkenborg, Desgl. in Nonan-
tola, Modena u. Verona. (Ebd. 234-62.)
— Ders., Desgl. in Brescia u. Ber-
gamo. (Ebd. 263-82.) [94
Vgl: N. Archiv 23, 275. — Vol auch:
B. Predelli (N. Arch. veneto 14, 136-84).
Recueil, Nouveau, génér. de trai-
tés etc. de droit intern. [de G. F. de
Martens], cont. par F. Stoerk ıs.
'97, 2052). XXII, 2-3. S. 225-675.
19 M. 60. [95
Tollin, H., Urkk. z. G. hugenott.
Gemeinden in Dtld. (s. °97, 207).
Forts. (G.-Bll. d. Hug.-Ver. VI, Se
xıv, 67 S. 1 M. 20. [96
Grillnberger, 0., Kleinere Quel-
len etc. z. G. d. Cist.-Ordens ís. '97,
2053). Forts. (Stud. u. Mitt. a. d.
Bened.- u. Cist.-Orden 18, 458-68;
639-50.) [97
Schwind u. Dopsch, Urkk. z. Verf.-G. d.
österr. Erblande, s. %6, 2011. Rez.: Krit.
Viertelj.schr. f. Gesetzgebg. 39, 529-48 a
loch.
Quellen z. G. d. Stadt Wien, ted,
v. Ant. Mayer. Abt. I: Regesten
(s. ’96, 2013). Bd. II. 1898. 402 S.
20 M. [199
Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr. G. 19, 210-20
Dopsch.
Zák, A., Regesten z. G. v. Eiben-
stein u. Primersdorf. (Bll. d. Ver. f.
Ldkde. v. Niederösterr. 30, 456-78.)
Vgl. °97, 2126. [200
Krones, F. v., Bericht üb. d. Er-
gebnisse e. archival. Reise im Herbst
1896; mit e. Anhg. v. Urkunden-Re-
gesten u. Auszügen samt Erlüutergn.
(Beitrr. z. Kde. steiermärk. G.-Quellen
28, 88-126. — Auch sep. als: Ver-
öffentlichgn. d hist. Landes-Kommiss.
f. Steierm. Nr. 3. Graz, Hist. Landes-
Komm. 41 S.) [201
Loserth, J.. Bericht üb. e. im Aug. 1396
unternomm. Studienreise nach Wien. (5. Ber.
d hist. Laudes-Komm. f. Steierm. S. :-10.)
— Luschin v. Ebengreuth, Fürsterzbischöfl.
Arch. in Salzburg. (Ebd. 11-13.) [2
Geschichtschreiber — Urkunden und Akten SO
Codex juris bohemici. Tom. II, pars 1,
ed. Jiretek, s. up, 2019. Rez.: Mitt. d Ver.
f. G. d. Dt. in Böhmen 35, litt. Beil. S. 81-3
Anders. ER [203
Langer, E., Materialien z. Ge-
schichtsforschung im Adlergebirge.
Bd. I. Prag, Calve. 56 S. 1 M. 20. [4
Pilk, G., [Archival.) Findlinge, 1445-1697.
(Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 44-46.)
— Elger, A., Aus d. Roichstädter Stadtarchive.
(Ebd. 8652- 64) [5
Codex diplomat. et epistolaris Mo.
raviae; Urkk.-Sammlg. z. G. Mährens.
Hrsg. v. V. Brandl. Bd. XIII: 1400-
1407. Brünn, Winiker. 4°. 450 S.
10 M. [6
Schram, W., Neue urkdl. Beitrr.
z. G. d. Stadt Brünn. (Zt. d. Ver. f. G.
Mährens u. Schlesiens I, 3, 59-101.) [7
Monumenta Hungariae hist. Diplo-
mataria T. XXVIII: A Blagaycsalad
oklevéltara (Cod. diplom. codicum
de Blagay); publ. p. L. Thallóczy
et S. Barabás. Budapest, Akad.
cexcıv, 597 S. [8
Inventare schweizer. Archive (s.
’97, 2057). Forts. Bd. II, 113-36.
(Beil. z. Anz. f. schweiz. G. Jg. 28,
4u.5.) Inh.: P. Schweizer, Staats-
arch. d Kant. Zürich. Schluss; S. 118 ff.
Jhs. Häne, Stiftsarch. St. Gallen. p
Vogel, A., Urkk. d. Stiftes Engel-
berg (s. '97, 217). Forts. (Geschichts-
freund 52, 187-259.) [10
Kalcher, ÅA., Urkk. d. Klosters
Seligenthal in Landshut (e '93, 3297c).
II: 1401-1500. (Vhdlgn. d. hist. Ver.
f. Niederbaiern 33, 1-236.) 11
Honold u. A. Birkennayer, r-
chivalien a. Orten d. Amtsbezirks
Bonndorf. (Mitt. d. bad. hist. Komm.
19, 67-85.) — E. Damal, Desgl.
Amtsbez. Wolfach. (Ebd. 85.) —
A. Baur, Desgl. Amtsbez. Staufen.
(Ebd. 86 f) — A. Birkenmayer,
Desgl. Amtsbez. St. Blasien. (Ebd.
20, 88 ff.) [12
Documents
T. I. ij,
13
Mulhouse, Le vieux
d'archives a '’96, 2037).
551 S. 4M
Jane, Hist. Archiv d. Stadt Fıankfurta.M,,
s. ’97, 228. Rez.: Korr.-Bl. d. westdt. Zt. 16, 70
Kcusson; Litt. Cbl. "ai, 615; Mitt. a. d. hist.
Litt. 35, 367 Heydenreich; Dt. Zt. f. G-Wi.-s.
N. F. 2, Monatsbll. 149 Wiegand; Hist. Fr
HU, Co See
e H. H., Urkunden d. Stadt
Dicen 14. -16. Jh. Aus d Provinzial-
arch. d. Karmeliten d. niederdt. Pro-
vinz. Frnkf., Heil. 94 8. [15
Halkin, J., Inventaire des archives
de l'abbaye de Stavelot-Malmedy.
(Compte rendu des seances de la
comm. r. d’hist. de l'acad. de Belg
7, 233-462.) [16
Wauters, Table chron ‚log. des chartes etc
coucern. l’hist. de la Belg:jue. T. IX, sii
231. \g'.: Reusens, 2. supplément aux que-
stions de chronologie et d’hist. (An.lectes
p. 8. Al’hist. eccles. de la Belg. 26, 484-505.) [17
Stad-, dijk-en markeregten (Ove-
rijsselsche), uitg. door d. Vereenig.
tot beoefening v. Overijss. regt en
gesch I, 12: Stadboeken van
Zwolle, uitg. door A. Telting.
Zwolle, TOL 30, 39, 5998. 8 fì. 30. [18
Urkundenbuch, Hessisches. Abtlg.
I: H. Reimer, Örkundenb. Z. G. d.
Herren v. Hanau etc. (8. Oé, 243).
Bd. IV: 1376-1400 (= Bd. 69 v. Nr. 173).
1898. 959 S. 26 M. [19
Urkundenbnch d. St. Hildesheim
I-IV; hrsg. v. R. Doebner. Glossar
v. H. Brandes. Hildesh., Gersten-
berg. 111 S. [20
Heinemann, O., Nachtrr. u. Be-
richtiggn. zu Janıckes Urkundenb.
d. Hochstifts Hildesheim u. sein. Bi-
schöfe Bd. I. (Zt. d. hist. Ver. f
Niedersachs. ’97, 86-95.) Vgl. '96,
2087. [21
!rkundenbuch, Hansischves. Bd. IV, s. "ap,
260. Rez.: Al:ipreuss. M :usteschr. 32, 409
Peribach.
[22
Hille, G., Zur G. d hrzgl. Gottorp-
schen Ärchivs auf Gottorp. (Zt. d.
Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb. G. 26,
296—314.) — A. de Boor, Zur G. d.
grossfürstl. Archive in Holstein. (Ebd.
315—411.) [23
Reuter, Kieler Erbebuch, s. ’97, 2084 a
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 432-5 Heyden-
reich; Zt. (Rechte 18, Germ. Abt. S. 195-3
Rehn.e. [24
Neubauer, Schöffenbücher d. Stadt
Aken (e "Ou, 247). Schluss d Textes.
(G.-BIl. f. Magdeb. 32, S. 33-77.) [25
Regesta diplom. necnon epistol.
hist. Thuringiae (8. °97, 248). II, 1:
1152-1210; hrsg. v. O. Dobenecker.
272 S. 15 M. [26
Mentz, G., Muster f. d. Inventarisierg. klei-
nerthüring. Archive: Archivalien d. Gemeinde-
orchivs in Lobeda, d. Ephoral- u. Kirchen-
archive in Jena, v. Kunitz u. Laasan, im
„Museum“ d. Litbograpben Hunger in Jena.
(Zt. d. Ver. f. thür. G. 10, 21-0.) [26a
Codex diplom. Saxoniae rexiae (s. ’96, 250).
2. Haupttl, Bd. 17 s. Nr. 243. EM
*10
Urkundenbuch, Mecklenburg. ;
hrsg. v. Ver. f. mecklenb. G. (s. '94,
1688). Bd. XVII: Regist. z. Bd. 13-16.
644 S. Bd. XVIII: 1371-75. Mit Re-
gist. 646, 173 S. à 16 M. [228
Hach, Th., Zum mecklenb. Urkundenbuche:
Aus e. Lübecker Psalterium. (Mitt. d. Ver.
f. lübeck. G. 8, 29-31.)
&roth, Wismarsche Akten im Reichs-
Archiv zu Stockholm. (Jahrbb. d. Ver. f.
mecklenb. G. 62, Quartalber. S. 28.) [29
Urkindenbuch, Lir-, est- u. kurländ. X,
s. ’u7, 253. Rez.: Hist. /t. 78, 50-13; Mitt.
a. d. hist. Litt. 25, 289-92 Girgensohn; Balt.
Monatsschr. 44, 2:4-9 Bergengrün; Altpreuss.
Monatsschr. 31, 1:0 Perlbach. [30
Diederichs, H., Herzog]. Archiv in Mitau.
(Sitzungsberr. d. kurländ. Ges. f. Litt. u. Kunst
196, 30-43.) [31
Mazzatinti, @., Gli archivi della
storia d'Italia. I, 1-2. Rocca S. Cas-
ciano, Cappelli. S. 1-152. à 1 L. 50.
Anno: 7 L. 50. [32
Vgl.: N. Arch. 23, 26°.
Marzi, D., Notizie stor. intorno
ai documenti ed agli archivi più an-
tichi della Repubblica Fiorentina,
sec. 12-14. (Arch. stor. it. 20, 74-
95.) [233
4. Andere schriftliche Quellen
und Denkmäler.
Analecta hymnica medii aevi, hrsg.
v. C. Blume u. G. M. Dreves (s. '97,
2096) Bd. XXVII u. XXVIII. 296;
331 8 9 u. 10 M. [234
Altinger, P. A., Die 2 ältest. Ne-
krologien v. Kremsmünster. (Sep. a.:
Arch. f. österr. G. Bd. 84.) Wien,
Gerold. 135 S. 2 M. 90. [35
Weber, t., Bericht üb. d. Schen-
kung d. Annuae Collegii Egrensis
(S. J.). (Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in
Böhmen 36, 257-59.) [36
Soffe, E., Raigerner Liederbuch. (Zt. d. Ver.
f. G. Mahrens u. Schlesiens IJ, 2, S. 30-$'.) Lu
Merz, W., Fragment e. Nekrolo-
giums v. Rheinau. (Anz. f. schweiz.
G. Jg. 28, 518-20.) [38
Covelle, L., Le livre des bourgeois
de l'ancienne république de Genève,
publ. d’apr. les registres-offic. (1339-
1792). Genève, Jullien. xvj, 562 S.
15 fr. [39
Stengele, B., Totenbuch d. ehem.
Dominikaner-Frauenklosters in Pful-
lendorf. (Diöcesanarch. v. Schwaben
14, 171-74.) [40
Bibliographie Nr. 228—277.
Thorbecke, A., Mitt. a. Heidel-
berger Kirchenbüchern. (N. Arch. f.
G. d. St. Heidelb. 3, 146-50.) [41
Matrikel d. Univ. Giessen 1608-
1707, hrsg. v. E. Klewitz u. K. Ebel
(s. °97, 262). Sep. Giessen, Ricker.
1898. 228 S. 3 M. 50. [42
Matrikel d. Univ. Leipzig, hrsg.
v. G. Erler (s. '97, 2104). Bd. II
[Verzeichn. d. Promovierten 1409-
1559]. (= Bd. XVII v. Nr. 227.)
xcjv, 756 S. u. 2 Taf. 40 M. [43
Rez.: Katholik 78, I, 87-90 Paulus.
Friedländer, E., Briefe fürstl.
Frauen a. d. Hohenzollernhause.
(Hohenzollern-Jahrb. 1, 113-25.) [44
Merz, J., Grabdenkmale in d Pfarrkirche
zu Wimsbach, ÜOberösterr. (Monatsbl. d.
Altert.-Ver. zu Wien "ui, 118 fì [ita
Deininger, J., Kunsthist. Denk-
male im Vintschgau. (Mitt. d. Centr.-
Comm. 23, 208-15 u. Taf.) [45
Topographie d. hist. u. Kunst-
Denkmale im Kgr. Böhmen v. d. Ur-
zeit bis z. Anfange d. 19. Jh.; hrsg.
v. d. archl. Kommiss. d. böhm. Kaiser-
Franz-Josef-Akad. d. Wiss. unt. Leitg.
v. J. Hlávka. Il: B. Matejka:
Polit. Bezirk Laun. Prag, Bursik & K.
1898. jx, 105 S. 3 M. 60. [46
Simböck, M., Grabsteine u. Inschrr.
in Iglau. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens
u. Schlesiens I, 3, 49-54.) [47
Rahn, J. R., Zur Statist. schweizer.
Kunstdenkmäler (s. '97, 266). XIV:
Kant. Thurgau. S. 193-320. (Beil. z.
Anz. f. schweiz. Altertkde. Jg. 30.) [48
Henner, Th., Altfränk. Bilder m.
erläut. Text (s. '97, 2108). Jg. IV.
fol. 208. 1 M. [49
Aufleger, O., Mittelalter]. Kunstdenkmale
Bambergs, s. Nr. 939. (50
Zingeler u. Lour, Bau- u. Kunstdenkm.
in d. hohenzoll. Landen, s. "28, 296. Rez.:
Korr HL d. westdt. Zt. 15, 132-4 Knickenberg;
Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 9, 328
Seidel. [51
Bach, M., Grabdenkmale im Kloster Hirsau.
(Diöcesanarch. v. Schwaben 15, 119-22) —
Ders., Desgl. im Kloster Wiblingen. (Arch.
f. christi. Kunst 14, 108-10.) [53
Kunstdenkmäler, Elsässische u.
lothring. (s. '97, 2110). Lie 21-24. [53
Hahn, Herm., Grabsteine d Klo-
sters Weidas b. Alzei. (Viertelj.schr.
f. Wappenkde. etc. 25, 337-78 u.
6 Taf.) [54
Kunstdenkmäler im Grhzgt. Hes-
sen (a ’96, 297). (VIL) A. Prov.
Starkenburg. (1. Halbbd.) Ehemal.
Andere schriftl. Quellen u. Denkmäler. — Allg. dt. u. Territorial-Gesch. *11
Kreis Wimpfen v. G. Schäfer. 335S. ' Denkmäler, Aeltere, d. Baukunst
u. 23 Taf. 10 M. [255 | u. d. Kunstgewerbes in Halle a. S.;
Wolff, C. u. R. Jung, Baudenkm. | hrsg. v. Kunst Ver f. Halle u. d
in Frankf. a. M. (s. '97, 273). Lfg. 3 Dep Des Merseburg. Hft. 1 u. 2.
= Bd. II, S. 1-258 u. 16 Taf. 6M. [56 | Halle, Niemeyer. 1895-97. 4°. 4 u.
Clemen, P., Kunstdenkm.d. Rhein- | 3 S. m. je 15 Taf. à 4 M. [60
provinz (s. '97, 274). IV, 1: Land- Bau- u. Kunstdenkmäler Thü-
kreis Köln. 205 S. u. 16 Taf. 6 M. [57 | ringens (s.’97, 2116). Hft. 25: Grhzgt.
Roz.: Repert. f. Kunstw. 20, 484-583 Kisa; Sachs.-Weimar-Eisenach. Amtsger.-
“ndorm, 4 Bau, Kunsldenie bezirk Weida. xvj S. u. S. 251-425
mäler v. Westfalen (s. '96, 301). Kreis | ™- 7 Lichtdr.-Bildern u. 50 Abbildgn.
Tich im Texte. 5 M. [61
Münster-Land; mit geschichtl. Ein-
leitg. v. A. Weskamp. 193 8. m. | Bötticher, A., Bau- u. Kunstdenk-
2 Ktn. u. 124 Taf. 4 M. 50. [58 | mäler d. Prov. Ostpreuss. (8. '97, 285).
Schönermark, @., Beschreibende | Hft. VII: Königsberg. 395 S. u. 4 Tat.
Darstellg. d. älter. Bau- u. Kunstdenk- | 4 e N E [262
Wi OH TI: 82. V. uren) u. VII: reu8s8
za Meet Beben Lips Sea
III. Bearbeitungen.
1. Allgemeine deutsche xxjv, 632 S. m. 34 Taf. u. 181 Text-
Geschichte. illustr. 120 M. [69
e Së , Lampel, J., Püttener Burgen.
Bibliothek dt. G. (s. "og, 2120). I: Im Landgerichte Aspang. B. Kirch-
Em an 8393. op. ee schlag; seine Schicksale bis z. Ver-
v. Müller, Dt. Erbfehler u. ihr | @lnigung mit Krumbach. (Bl. d Ver.
Einfluss auf d. Geschichte d. dt. f. Ldkde. v. Niederösterr. 30, 212
-58.) [70
Volkes. Bd. I. Gotha, Perthes. 376 S. Lanz, F. @., G. d. Schlosses
Be GE 97, 1550. [64 Sachsengang bis c. 1156. Ebd. 30,
Lamprecht, K.. 2 Streitschriften d. Herren | 152-211.) , [71
H. Onckon, H. Delbrück, M. Lenz zugeignet. Mayer, F. M., G. d. Steiermark
Berl., Gärtner. 77 S. 1 M. — Teilweise auch ` SS S
in d „Zukunft“ e 80. Okt. u. 6. Nov. 07 unt. es besond. Rücksicht A d. Kultur
d. Tit.: „Meine Gegner“ erschienen. Vgl.: leben. Graz, Moser. 4948. 4M. [72
Delbrück (Preuss. Jahrbb. 90, 521-24); Lam- Wichner, Jes Admonterhof in Graz.
precht u. M. Harden Epilog. (Zukunft v. T: x > :
5. März 991 Rez.: Litt. Cbl. ‘97, 1697-41. — | (Mitt. d. hist. Ver. d Steiermark 45,
H. Oncken, Lamprechts Verteidigung; o | 191-237.) — Ders,, Admontische
Anty d. Berl., Brückmann. 189-. 18 S. | Güter u. Gülten in Kärnten. (Arch.
1 d 20. [64a r -
Gerdes, G. d. dt. Volkes u. seiner Kultur f. „vaterl. G. ete. hrsg. v. G.-Ver. f.
im Mittelalter. Bd. II s. Nr. $72. (65 | Kärnten 18, 1-72.) [73
Jahrbücher d. dt. e SC op, we [66 Platter, J. C., Schlösser u. Burgen
chter, Annalen dt. G. im ttelalter. i \ e 2
Auge 8 Bd, ILe Nr. ein Gu | ID Tirol. (Zt. d. dt. u. österr. Alpen
vereins 26, 44-67.) [74
Zösmair, J., Schloss Bregenz.
(Schrr. d. Ver. f. G. d. Bodensees 26,
2. Territorial-Geschichte. 7-21.) [75
i E Urban, M., G. d. Städte Königs-
Radics, P. v., Fürstinnen d. Hauses an San au: Beitr. dt G.
Habsburg in Ungarn. Dresden, Lpz. ; f
u. Wien, Pierson. 1896. 216 S. 4M. [268 Böhmens. Mies, Hassold. 1894.
i 227 S. [76
Geschichte d. Stadt Wien, hrsg. Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen
v. Altert.-Ver. zu Wien; red. v. 36, Litt. Beil. S. 8. Horčička.
H. Zimm ermann. Bd. I: Bis zur Neder, E..Acltere Nachrr.üb.d.OrteFranzen-
thal, Josephswille, Franzberg, Philippinau u.
Poppendörfel. (Mitt. d. nordböhm. Excurs.-
Zeit d. Landesfürsten a. an
, | Clubs 19, 224-29.) [77
Hause, 1282. Wien, Holzhausen. fo
*12
Trautenberger, G., Chronik d. `
Bibliographie Nr. 278—342.
nee ein K. Th., Hohenzollern.
Landeshauptst. Brünn (s. ’97, 298). | Stuttg., Neff. 213 S. 2 M. 50. [93
Bd. V (Schluss): Kaisert. Oesterr. bis
1848. 181 S. 5 M. 50. [278
Bolleder, A.,Odrau, einst Winanow
(Wihnanow) genannt; Beitr. z. G. d.
Stadt Odrau u. d. Nonnenabtei
Tischnowitz. (Zt. d. Ver. IG Mährens
u. Schlesiens I, 3, 40-48.) [79
Kaindl, R. F., G. d. Bukowina.
III: Die österr. Zeit (seit 1774).
Czernowitz, Pardini. 80 S. 1 M. 50. [80
Benussi, Nel medio evo: Pagine
di storia Steen (Sep. a.: Atti e
mem. d. Soc. istriana di archeol. e
storia patria IX-XIII) Trieste,
Schimpff. xLxxvuj, 720 S. u. 5 Taf.
12 M. [81
Jegerlehner, J., Polit. Beziehgn.
Venedigs mit Zürich u. Bern im
17. Jahrb. (Arch. d. hist. Ver. d.
Kantons Bern 15, 1-131.) Auch Berner
Diss. [82
Rogalla v. Bieberstein, A., Neuf-
chätel unt. d. preuss. Herrschaft.
(Nord u. Süd 79, 50-69; 215-29.) |83
Hardegger, A., St. Johann im
Turtal; hrsg. v. hist. Ver. in St. Gallen.
St. Gallen, Huber. 1896. 4° bs S.
2 M. [84
Ratzinger,G&., Forschgn. z. bairisch.
G. Kempten, Kösel. 1898. 653 S.
9 M. [85
Scharrer, F. S., Chronik d. Stadt
Vilshofen, 791 - 1848. Vilshofen,
Rückert. 474 S. 4 M. [86
Lautenschlager, J. B., Chronik
d. Stadt Hirschau. Amberg, Druck
v. Bien, 116 S. [87
Rez.: Hist. Jahrb. 18, 956 Hüttner.
Holl, W., Histor. Nachrr. üb. Burg,
Amt u. Markt Thierstein. Wunsiedel,
Kohler. 69 S. 80 Pf. [88
Meyer, Jul., Die Burggrafen v.
Nürnberg im Hohenzollern - Mauso-
leum zu Heilsbronn. Ansbach, Brügel.
152 S. u. 20 Taf. 3 M. 60. [89
Steichele, A., Bist. Augsburg,
fortg. v. A. Schröder (s. ’96, 2179).
Hft. 43-45. (Namenregist. zu Bd. IV.
44 S.; Bd. VI, 1-240.) à 1 M. 3 Pf. [90
Koch, Alb., Beitrr. z. G. d. Schlosses
Hohentübingen. (Württemb. Viertel-
jahrshfte. 6, 192-240.) [91
Schön, Th.. Klosterhöfe in d. Reichsstadt
Reutlingen. (Diöcesanarch. v. Schwaben 15,
11—15 etc. 180-83.) [92
Rez.: Reutling. G.-Bll. 8, 47 Schön.
Albert, P., G. d. Stadt Radolfzell
am Bodensee. Radolfz., Moriell. xxj,
666 S. m. 24 Taf., 1 Facs., 1 Pl. u.
1 Kte. 6 M. [94
Ingold, A. M. P., Miscellanea
Alsatica (s. '94, 3156). Serie 2 u. 3.
Colmar, Huffel; Paris, Picard. 1895-
97. 1728. 2 fr. 50. 285 8. 3 fr. 50. [95
Reuss, R., L'Alsace au 17. siècle
T. I. (= Biblioth. de l'école des
hautes études Fasc. 116) Paris,
Bouillon. xxxvj, 735 S. 18 fr. [96
Henric-Petri, J., Der Stadt Mül-
hausen Historien m. 23 Taf. u. Beill.
Mülhaus.,Bahy. 1896. 2858. 16M. [97
Box, N., Notice sur les pays de
la Sarre et particulier sur Sarregue-
mines (8. '96, 1797). Bd. II, Lfg. 11
-15. S. 315-474. E
Wenk, Aus Grossbundenbachs V er-
gangenh. (Westpfälz.G.-Bll.Jg.I.ı [299
Hoffu:ann, Th., Burg Berwartstein (Ruine
Bürbelstein m. d Thurm Kleinfrankroeich zu
Erlenbach u. d. Anna-Kapelle b. Nieder-
schlettenbach in d. Pfalz. Ludwigshafen,
Lauterborn. 48 S. u 1 Taf. 1 M. [300
randstettner, L., Chronol. Aufzählg. d.
wichtigst. Ereignisse a. d. G. v. Rockenhausen
bis zu Anfang dies. Jahrh. Rockenhaus., Blau-
us. [301
Kellermann, B., G. d. Wallfahrtsortes
Marienthal im Rheingau. Limburg, Glasser.
56 S. 35 Pf. E
Volk, 0., G. d. Fleckens Rhein-
brohl. Coblenz, Schuth. 96 S. 1 M. 30. [3
Hauptmann, F., Bilder a. d. G.
v. Bonn (e '94, 2992). IX: Allerlei
a. alt. Tagen. 129 S. 1 M. 20. [4
Finken, J., Stadt Kaldenkirchen;
Beitrr. zu ibr. G. Festschr. Tl. I.
Mit 6 Bildern u. 9 Stammtafeln.
Straelen, Schmitz. 202 S. [5
Chronik, Rheydter (s. ’97, 325).
Bd. I: Law. Schmitz, G. d. Herr-
schaft Rheydt xvj, 299 S. u. Taff.
2. Nachtr. zu Bd. II. S. 481-4 u.
2 Taf. 3 M. — Beil. zu Bd. II: Das
Rathaus zu R. 64 S. m. Taff. 1 M. 20. [6
Tille. A., Forschgn. z. G d. Stadt Düren.
(Rhein. G.-Bll. 3, 374-738.) [7
Gross, H. J., Schönau. (Sep. a.
Aachens Vorzeit IX u. X.) Aach,
Cremer. 116 S. 2 M. [8
L’Escaille, H. de, La seigneurie
de Baarloo. (Publications de la soc.
bist. dans le duche de Limbourg 33,
215-486.) [9
Territorial-Geschichte.
Martinelli, Fr. di, Diest in de
17. en 18. eeuwen. Gent, Siffer.
402 S. 2 fr. [310
Zimmermann, E. J., Hanauer
Chronik (s. "oi, 2167). Heft, 2 u. 3.
S. 65-160 m. 3 Taf. u. 1 Kte. 2M. [11
Siegel, @., G. d. Stadt Lichtenau
in Hessen u. ihrer Umgebung nebst
Nachrr. üb. d. einzeln. Amtsorte u.
e. Urkundenbuche (= Nr. 678). [12
Gerland, 0., Ehemalige Burg Wallrab
über Schmalkalden. (Hessenland 11, 110-12;
122 f.) — W. Ch. Lange, Stadt Zivrenberg im
14. Jh. (Mitt. d. Ver. f. hess. G. Ja. "np,
23-31.) [13
Weddigen. Th., Klostergut Uerentrup.
aber, d bist. Ver. f. Ravensberg IL
.1-3) DA
Jürgens, 0., Aeltere G. Hannovers.
(Zt. d. hist. Ver. f. Niedersachs. ’97,
440-66.) |15
Mönkemeyer, H., Flecken u. Sclioss
Bevern in Sage u. G. Holzminden, De
64 5. 60 Pf
Vennigerholz, 6. J., Beschreihg.
u. G. d. Stadt Northeim in Hannov.
u. ihr. nächst. Umgebg. Northeim,
Spannaus. 1894. 380 S. u. 6 Taf. [17
Muhlert, Geschichtl. Wanderg.
durch d. alte Götting. (Protokolle
d. Ver. f. G. Götting. 5, 47-62.) [18
nel, P., Königshof Bodfeld.
a
(Zt. d. Harz-Ver. 29, 341-415 m.
1 Taf. u. 1 Grundriss; 30, 363-454
u. Kte.) [19
Wohlwill, A., Aus 3 Jahrhh. d.
hamburg. G., 1648-1888. (= 5. Beihft.
z. Jahrb. d. hamb. wiss. Anstalten
XIV: 1896.) Hamb., Gräfe & S.
195 S. 5 M. [20
Brehmer, W., Befestigungswerke
Lübecks. (Zt. d. Ver. f. lübeck. G.
7, 341- A u. 8 Taf.) Sep. unt. d.
Tit. „Beitrr. z. e. Bau-G. Lübecks.
HI A: Lüb.,Schmersahl. 1898.3 M. [21
Frölich, G Schleswig - Holsteins, s "ui,
344. Rez.: Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-Jauonb.
G. 26, 480 Wetzel. [22
Ehrenberg, R., Aus d. Vorzeit
v. Blankenese u. d. benachbart. Ort-
schaften Wedel, Dockenhuden, Nien-
stedten u. Flottbeck. Hamburg,
Meissner. 124 S. 4 M. |23
Heine, K., Schloss Seeburg u.
seine Bewohner; e. Beitr. z. Heimats-
kde. d. Grafschaft Mansfeld. (Zt. d.
Harz-Ver. 30, 299-330.) [24
Schmidt, F., Sangerhausen als
Festung. (Sammlg. f. d. G. v. Sanger-
. Selbstverl. 1896.
*13
hausen Hft. 1.) Sangerh., Druck v.
Schneider. 48 S. [25
Küstermann, 0., Zur G. d Stadt,
d. Schlosses u. ehemal. Gerichts-
bezirks Nebra u. sein. unmittelbar.
Umgebg., sowie sein. Beziehgn. z
ehemals sächs. Amte Freiburg.
(Jahresber. d thür.-sächs. Ver. ’96;97,
40-92.) [26
Borkowsky, E., G. d. Stadt
Naumburg an d. Saale.
Hobbing & B. x, 188 S. 4 M.
Eichhorn, E., Grafschaft Cam-
burg (s. °96, 2338). II. (Schrr. d.
Ver. f. Sachs.-Mein. G. 26, 3-39.) l
Schmidt, Max, Zur G. d. Besiedelg.
d. sächs. Vogtlandes. (Festschr. z.
44. Versammlg. dt. Philol. v. d.
Lehranst. Dresdens S. 187-248.) Auch
Progr. Dresd.-Johannstadt 4°. 62S. |29
Schön, Th., Schönburg. Kriegs-G.
währ. d Mittelalters. (Schönburg.
G.-Bll. 3, 184-222.) [30
Lungwitz, H., G. d Ritt, rgutes Tannen-
berg bei Geyer. Annaberg, G: ser. 32 8.
1 M. [31
Paul, H., Die Pleissenburg in Ins. von
ihr. Entstehen bis z. Ggw. Lpz., Zangen-
beru & H. 79 S. 1 M. 25. [33
Knothe. H., Die ältest. Besitzer v.
Schirgiswalde. Mitt d. nuırdböhm. WE
Clubs 19, 15.21.) Vgl. 9, 386.
Zieschank, Kurzgef. Darstellg. e
G. v. Seitendorf b. Zittau i. S. Seitend.,
OI [34
Tollin, H., Hugenott. Lehrstand,
Wehrstand u. Nährstand zu Frank-
furt a. d. O. (= G.-Bll.d. dt. Hugen.-
Ver. V, 7-9.) Magdeb., Heinrichs-
hofen. 1896. 61 S. 1 M. 30. [35
Herrlich. C.. Stadt Sonnenburg. Ge Be
d Ver. f. G Berlins 14, 106-1:.)
Willgeroth, G., G. d. Stadt wis.
mar. I: Bis z. Mitte d. 14. Jh.
Wismar, Willgeroth & M. 123 S.
2 M. [37
Koch, R.. G. d. franz.-reform. Gemeinde
Bützow (Mecktoub, -Schwerii). Vortr. Stee
Berg. 14 8. 10 P
Stoewer, R., G. d. Stadt Kölberg
unt. Benutzg. v. Riemanns G. v. K.
Kolb., Post. 196,36, jx S. 2M. 50. [39
Volkmer G.d.StadtHabelschwerdt
in d. Grafsch. Glatz. Habelschw.,
Franke. 1898. 310 S. 2 M. 50. [40
Conrad, @eo., Preuss. Holland
einst u. jetzt. Festschr. Pr. Holland,
Weberstädt. 294 S. [41
Mettig. G. d Stadt Riga, s. OI, 363a.
Rez.: Balt. Monatsschr. 44, rb 57 u. Dr.
Litt.-Ztg. 18, 1382 Bo: gengrün; Litt. Cùl. ’97,
1673. n L [343
WE
3. Geschichte einzelner
Verhältnisse.
a) Wirtschafts- u. Sozialgeschichte.
(Ländliche Verhältnisse, Gewerbe; Handel;
Verkehr. — Stände; Juden.)
Bücher, K., Entstehg. d. Volks-
wirtschaft. Vortrr. und Versuche.
2. Aufl. Tübing., Laupp. xj, 395 S.
5 M. 80. [343
Meitzen, Siede'ung u. Agr.rwes:n, s. 109,
2191. Rez.: Engi. hist. rev. 12, 313-23 Rate-
VC J:hıb. f. Gesetzgebg. 22, 1-40 Gross-
Di
"Spöttle, J., Kulturentwicklg. im
Donaumoos. Augsburg, Mühlberger-
sche Buchdr. 1896. 40 8. J45
Wittich, Grundberrschaft in Nordwestdtld.,
e. ’96, 2273. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1900-1908
Meitzen; Rev. de l’ınstruct. publ. en Belg.
40, 5343-51 Hansay. [46
A. Köcher, Ursprg. d. Grund'errschaft
u. Entatehg. d. Mejierrecht: in on 18.
(Zt d. hist. Ver. f. Nieders. '97, :
Bräcker, Th., L Ländliche “Verhält-
nisse älter. u. neuer. Zeit, veran-
schaulicht durch Bilder a. d. G.
Brackels. Dortmund, Krüger. 1896.
139 S. [47
Rez.: Korr.-Bl. d. westdt Zt. 16, 153-540
Röse.
Schulz, Fritz, Posener Stadtdorf
Wilda in polnisch. Zeit. (Zt. d. hist.
Ges. Posen 12, 113-28.) [48
Gernet, A. v., Estländ. Agrar-
verhältnisse in dänisch., dt. u.schwed.
Zeit. Reval, Kluge. 29 S. 1 M. [49
Stockfleth, Erzbergbau in d. süd-
lichsten Teile d. Oberbergamtsbezirks
Dortmund. (Jahrb. d. Ver. f. Orts-
u. Heimatskde. d. Grafsch. Mark 10,
162-92.) [50
Hasse, P., Raseneisengräbereien. (Mitt.
d. Ver. f. lübeck. G. 8, 31 f.) 51]
Wutke, Entwicklig. d. Bergregals in
Schlesien, 8. "ui, 381. Rez.: Zukunft v.
31. Okt. ’96 Zivier u. Antwort Ws. ebd.
9. Jan. '97; Mitt a. d. hist. Litt. 25, 4x1
Siegel. [52
Cogho, Die Walen oder Venediger im
Riesengebirge. (Mitt. d schles. : es. f. Volks-
kde. 5, 1-7.) [53
Beck, L., G. d. Eisens te "o, 2201).
4. Abtlg.: 19. Jh., Lfg. 1. S. 1-176.
5 M. [54
Kreuter, B., Beitrr. z. G. d.
Wollengewerbe in Baiern im Zeit-
alter d. Merkantilsystems. (Ober-
baier. Arch. 50, 231-338.) [55
Bibliographie Nr. 343—399.
Weyersberg, A., Zur G. d. Bandweberei
in d. Gegend v. Dabringhaus.n. (Monatsschr.
d. berg. G.-Ver. 4, 230 f.' [56
Reese, R., Histor. Entwicklg. d. Bielefeld.
Leinenind ıst ie (s "931, 224%) (Abgedr. in:
Juhresber. d. hist. Ver. f. i avreusberg an
65-90.)
Brandt, L. 0., Entwicklg. d. dt.
Hochseefischereiin d.Nordsee.(Jahrbb.
f. Nation.-oek. 69, 116-30.) [58
Fürsen, 0., G. d. kursächs. Salz-
wesens bis 1586. (= Leipziger
Studien IV, 3.) Lpz., Duncker & H.
au, 144 S. 3 M. 60. [59
Wiedfeldt, O., Statist. Studien z.
Entwicklgs.-G. d. Berlin.-Industrie v.
1729-1890. Leipzig. Diss. 38 5. [60
Halle, E. v., Zur G. d. Makler-
wesens in Hamburg. Hamburg,
Aktien-Ges. „Neue Börsen-Halle‘.
44 S. u. 1 Taf. 1 M. — R. Singer,
Hamburger Firmen a. d. vorig. Jh.
Ebd. 26 S. 1 M. [61
(Aus „Hamburgs Handel u. Verkehr‘).
Müller, Max, Getreidepolitik, Ge-
treideverkehr u. Getreidepreise in
Schlesien währ. d. 18. Jh. ís. '97,
2217). Vollst. Weimar, Felber. 177S.
5 M. [62
Sommerlad, Th.. Verkehrswesen
im dt. Mittelalter. (Handwörterbuch
d. Staatsw. Suppl.-Bd. 2, 938-47.) E
Zöpfl,@., Baier. Schiffahrtsproje
in alt. u. neuer Zeit. (Baier. Industrie-
u. tewerbebl. '97.) 4°. 148. [63a
Baasch. Hamburgs Convoyschifffahrt ete.,
s. '97, 401. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 988 Rehme,
Litt. Cbl. oi, 997; Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2,
Monatsbll. S. 240 Stieda. [64
Br: hmer, W.. Befahrg. d. Wakenitz. (Mit:
d. Ver. f lübeck. G. 8, 18-22.) [5
Krause, H. L., Die alt. Moor-
brücken d. östl. Ostseeländer. (Globus
73, 25-27.) [16
Entwickelung d. Postwesens in
Frankf. a M. (Arch. f. Post u. Telegr.
24, 347-57; 379-88.) — Siegel, Aus
d. Chronik d. Postamtes Hess.-Lichte-
nau. (Ebd. 492-96.) [67
Schucht, R., Postwesen in Braun-
schweig. (Braunschweig. Magazin 3,
137-41 etc. 173-75.) [68
Moeller, C., G. d Landes-Post-
wesens in Mecklenburg-Schwerin.
(Jahrbb. d. Ver. f. mecklenb. G. 62,
1-359.) ENEE [69
Ratzinger, G., Diakonat u. städt.
Gemeindearmenpflege im Mittelalter.
Wirtschafts- und Sozialgeschichte. — Verfassung.
(Ratzinger, Forschgn. z. bair. G.
S. 585-613.) [370
Schlumberger, P., Kurze ge-
d. Stadt Mülhausen i. E., 1262-1897.
Mülh., Bahy. 71 S. (Franz. Ausg.
89 S.) 1 M. 20. [71
Wüstefeld, Sanitäre Einrichtgn.
im alt. Hannover. (Zt. d. hist. Ver.
f. Niedersachs. ’97, 467-94.) [72
Weinhold, E., Vom Weinkeller d.
Chemnitzer Rates. (Jahrb. d. Ver.
f. Chemnitzer G. 7, 88-104.) [73
v. Inama-Sternegg, G. d. dt.
Ständewesens. N. d.
Staatswiss. Suppl.-Bd. 2, 831-38.) [74
Breysig, K , Soziale Entwicklg.
d. führenden Völker Europas in d.
neuer. u. neuest. Zeit (s. ’97, 2220).
Forts. (Jahrb. f. Gesetzgebg. 21,
1223-1340; 22, 141-219.) 75
Lippert, Sozial-G. Böhmens in vorhussit.
Zeit, s. 97, 4102. Rez.: Mitt d. Inst. f. österr.
G. 18, 624 R. Bretholz. — Vgl.: J. Peisker,
Zur Sozial-G. Böhmens (8. ’97, 410 a). Schluss.
(Zt. f. Sozial- u. Wirtsch.-G. 5, 329-80.) [76
Darmstädter, P., Befreiung d.
Leibeigenen (Mainmortables) in Sa-
voyen, d. Schweiz u. Lothring. (=
Abhdlgn. a. d. staatswiss. Seminar
zu Strassb., hrsg. v. Knapp. Hft. 17.)
Strassb., Trübner. x, 2658. 7M. [77
Grupp, G., Die lündl. Verhältnisse
Baierns seit. d. Ausgang d. Mittel-
alters. (Hist.-polit. Bll.120,653 ff.) [78
Schmidt, Ch., Les seigneurs, les
paysans et la propriété rurale en
Alsace au moy.-äge (s8. ’97, 412). Sep.
Paris, Berger-Levrault. xxxv, 289 3
7 fr. 50. [79
Heer, @., Die Standesherrn d.
-Grhzgts. Hessen u. ihre Rechtsver-
hältnisse in G. u. Gegenw. Erlanger
Diss. Darnıst., Brill. 120 S. 3 M. [80
Allmers, Unfreiheit d Friesen zw. Weser
u. Jade, s. ’97, 416. (46 S. auch München.
Diss) Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 375
Riemann. [81
Hanschmann, B., Zinsen, Dienste
u. Frohnen d. Bauern im 16., 17. u.
18. Jh. (Schönburg. G.-Bll. 3, 222
-38.) [82
Primers, R., Grundherrl. Abgaben
in d. Stadt Wollstein. (Zt. d. hist.
Ges. Posen 12, 222-6.) [83
Nübling, Die Judengemeinden d. Mittel-
alters, insbes. d. Judengemeinde d. Reichst.
Ulm, e. '96, 3329. Rez.: Grenzboten 55, IV,
210-19 u. 271-9. [84
e ma o
| Schwind.
*15
Pfeifer, S.,Kulturgeschichtl.Bilder
a. d. jüd. Gemeindeleben zu Recken-
dorf. Bamberg, Handelsdruck. u.
Verlagshälg. 152 S. 2 M. [85
lteiter, Juden in Vollmaringen. (Diücesan-
arch. v. Schwaben 15, 175.) ln
Zehnter, J. A., Zur G. d. Juden
in d. Markgrafschaft Baden-Durlach
(s. '97, 2232). Forts. (Zt. f£. G. d.
Oberrh. 12, 636-90.) [387
b) Verfassung.
(Reich; Territorien; Städte.)
Waltz, Abhdlgn. z. dt. Verf.- u. Rechts-G.,
8. ’96, 466. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 344-9
Hübner. [388
Kretschmayr, H., Dt. Reichsvice-
kanzleramt. (Sep. a.: Arch. f. österr.
G. Bd. 84.) Wien, Gerold. 122 S.
2 M. 50. [89
Kraus, Karl, Dt. Militärstrafver-
fahren; seine Stellg. im Staatswesen
u. im Rechtsgebiet. Erlang. Diss.
1896. 128 S. [90
Luschin v. Ebengreuth, Oesterr. Reichs-G.,
s. ’97, 2236. Rez.: Gött. gel. Anz. ’97, 930-53
[91
Beidtel, J., G. d. österr. Staats-
verwaltg. 1740-1848, hrsg.v.A.Huber
(s. 96, 2341). Bd. I: 1792-1848.
492 S. 7 M. 60. [92
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 350-35 Ilwof;
Hist. Jahrb. 18, 964; Hist.-polit. BI. 119, 292
-301; Oesterr. Lä Hip 553 Hirn.
v.e Wretschko, Oesterr. Marschallamt im
Mittelalter, s. '97, 2238. Roz.: Mitt. a. d. hist.
Litt. 25, 419-23 Ilwof; Zt. f. Kultur-G. 5, 116
-27 Rieder; Mitt. d. hist. Ver. f. Steiermark
45, 248-52 e Krones. [93
Tezner, F., Landesfürstl. Ver-
waltungsrechtspflege in Oesterr. v.
Ausgang d. 15. bis z. Ausg. d. 18. Jh.
(Zt. f. d. Privat- u. öffentl. Recht 24,
459-574; 25, 1-98.) [94
v. Krones, Verfassg. etc. d. Mark u. d.
Hzgts. Steier, s. ’97, 2241. Rez.: Litt. Cbl.
Hi, 1517; Dt. Litt.-Ztg. 18, 1853 Werunsky;
Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 57-60 eat ‚3
Berger, A., Verzeichn. d. Bistritzer
Öberrichter. (Festgabe d St. Bistritz
z. 49. Gener.-Versammlg. d. Ver. f.
siebenb. Ldkde. S. 83-100.) [96
Jucker, H., Notariatswesen d.
Kantons Zürich; hist. Entwicklg. u.
Ausbildg. Zür., Schulthess. 100 S.
1 M. 50. [97
Blösch. Berner Chorgerichte. (Realency-
klop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 817-20.) [98
Teicher. H., Recursus ab abusu
nach d. Rechte d. Königreichs Baiern.
Erlang. Diss. 1896. 63 S. [399
*16
Hartmann. Aug., Alte Gerichts- u. Frei-
stätten in Baiern. (Monatsschr. d. hist. Ver.
v. Oberbaiern #, 23-32; 43-56: 68-71.) VgL:
K. Weinhold, 2 alte Gerichtsstätien.
Ver. f. \olkskde. 7, 401 f.) [400
Bonvalot, Hist. du droit et des institutions
de la Lorraine et des tr.is évéchés. I, 8. ug,
234%. Rez.: Ann. de l’Est !1, 604-11 Pfister,
Zt. f. Rechts-G. 18, Gorm. Abt. 203 Stutz. Tu
Eid, L., Hof- und Staatsdienst im
ehemal. Herzogtume Pfalz- Zwei-
brücken v. 1444-1604; mit Orts-,
Personen- u. Sachen-Jndex v. Johs.
Mayerhofer. (= Mitt. d. hist. Ver.
d. Pfalz xxı.) Speier, Ruppert. xj,
325 S. 4 M. 50. 2
R z.: Pfälz. Museum 15, 12-15 Heuser.
Lameere, E., Essai sur l'origine
et les attributions de l’audiencier
dans les anciens Pays-Bas. (Revue
de l'univ. de Bruxelles 1, 607-80 u.
sep. (Diss. v. Brüssel.) 1896. 78 S.)
— Ders., Documents inéd. p. serv. à
lhist. de l'orig. etc. de l'audiencier.
(Compte rendu des séances de la
comm. r. d’hist. de l’acad. de Belg.
7, 145-232.) [3
Phillippi, F., Zur Osnabrücker
Verf.-G. I.: Ausgestaltg. d Bistums
Osnabr. als geistl. Staat. II: Desgl.
zum weltl. Staat. (Mitt. d. Ver. f.
G. etc. v. Osnabr. 22, 24-:06.) [4
Haug, H., Oberste sächsische
Finanzbehörde. (Finanz-Archiv 14, 11,
162-98.) [5
Spahn, Verfassungs- u. Wiıtsch.-G. d.
Hazyts. Pommern, s. ’37, 431. Rez.: Hist. Zt.
7»,105 v. Below; Götting. gel. Anz. ’97, 828-32
l’erlbach. [6
Flanss, R. v., Ehemal. Amt
Marienwerder (s. ’97, 2251). Schluss.
d. hist. Ver. Marienw. 35, 1-60.)
ep. Marienw., Verein. 1 M. 25. [7
Keutgen, Ursprg. d. dt. Sıadtverfg., s. ’97,
2252. Rez.: Rev. de l’instruct. publ. en Belg.
40. 334-4. des Marez, Ma: Ae, 10, 35-56
Espinas. [8
Schuppli, K. E., G. d. Stadtverfg.
v. Solothurn. Basel, Schwabe. 1628.
2 M. 40. [9
Lössl, V., Regensburger Hans-
grafenamt. (Sep. a.: Vhalgn. d hist.
Ver. d. Oberpfalz u. Regensb. 49,
1-171.) Regensb., Bauhof. 2M. [10
Heerdegen, Th., Merkantil-Frie-
dens- u. Schiedsgericht d. Stadt
Nürnberg u. seine G. Erlanger Diss.
Nürnb., Bieling-Dietz. 49 S. [11
Tumbült, /ur G. d. dt. Stadtverfg.: Verte.
d St Bräunlingen a ’37, 2256). Erklärg. Te.
(Westdt. Zt. 16, 292.) Reoz.: Zt. f. G. d
Uberrh. 13, 185 Werminghuff. [12
Bibliographie Nr. 400—448.
Liesegang, Niode:rh. Städtewesen, s. ’37,
2258. Rez.: Zt. d. Aachen. G.-Ver. 19, II,
227-40 v. Beiow; Jahrb. f. Gesctzgebg. 22,
331-34 Doren. [13
Varges, W., Verf.-G. d. St. Bremen
im Mittelalter (s. ’96, 495). Tl. Il:
Die Ratsverfg. (Zt. d. hist. Ver. f.
Niedersachs. '97, 37-85.) [14
Uhle, P., Polizeiverwaltg. im
mittelalterl. Chemnitz. (Verwaltungs-
ber. d. St. Chemnitz "og, 216-23.) —
Ders., Chemnitzer Kleiderordngn.
[Luxuspolizeigesetze]. (Jahrb. d Ver
f. Chemn. G. 9, 140-58.) [15
Brügel, C., Ansbacher Schneider-
zunft; Beitr. z. G. d. Zunftwesens.
Ansbach, Brügel. 45 S. 1 M. an |16
Heuser, Em., Der Alzeier Tag.
Museum 14. 84.) [17
Voss, M., Innungen und Zünfte
in Husum. Hus., Selbstverlag. [18
Rez.: Zt. d Ges. f. schlesw. hulst.-lauenb.
G. 26, 514.
Döring, P. E., Schiffergelag in
Sonderburg. (Zt. d. Ges. f. schlesw.-
holst.-lauenb. G. 26, 413-68.) [19
Gutbier, H., Beitır. z. G. d.
Tuchmacherinnung zu Langensalza.
Langens., Wendt & Kl. 843. [420
c) Recht.
Ficker, J., Untersuchgn. zur
Rechts-G. s. "oe, 2374 a). MI, 2
s. Nr. 836. [421
Immerwahr, Verschw: igung im dt. Recht,
Ip, 509. Rez.: Zt. f. Rechts-G. 17. Germ.
Abt. 18-6 Heymann. [:2
Dirksen, C., Ostfriesische Rcechtssprich-
wörter. (Jahrb. d. Ges. f. bild. Kuns: etc.
zu Emden 12. 175-80.) [23
Bellerode, B., Beitrr. zuSchlesiens
Rechts-G. Hft. 1: Geschichtl. Unter-
suchgn. üb. d. Plesser Lehnsurkk.,
1474-1500. — Hft. 2: Urkk. üb. d.
Besitz- u Rechts-Verhältnisse d.
Herrschaft Pless, 1517-1854. Bresl.,
Trewendt. 176 S. 6 M. [24
Thudichum, G. d. dt. Privatrechta, s. °26,
510. Rez.: Zt. f. Rechts-G. 17, Germ. Abt.
160-64 Stutz. [25
Schwartz, J. Ch., 400 Jahre dt.
Civilprozess - Gesetzgebg. Darstellgn.
u. Studien z. dt. Rechts-G. Berl.,
Puttkammer& M. x1j,8098S. 20M. [26
Rez.: Preuss Jahrbb. up. hän 45 K. Schneider.
Neumann, P. u. E. Levi, Frank-
furter Privatrecht 3 Schriften d.
fr. dt. Hochstifts. IX.) Frkf., Baer.
xıx, xvj, 320 S. 6 M. [27
Verfassung. — Recht. — Kriegswesen.
Werminghoff, A., Zur Rechts-G.
d. Einlagers in Südwestdtld. (Zt. £.
G. d. Oberrh. 13, 67-78.) Vgl. "oe
512. [427°
Guntli, Ed.. Eheliches Güterrecht
d. Kantons St. Gallen dargest. nach
d. Statutarrechten u. d. kantonalen
Rechte. Berner Diss. 86 S. [28
Theiler, C., Nachbarrecht d.
Kantons Schwyz. Berner Diss. 1896.
77 S. [29
Frauenstädt, Begnadigungsrecht
im Mittelalter; Beitr. z. G. d. Straf-
rechts. (Zt. f. d. gesamte Strafrechts-
wiss. 17, 887-910.) [30
Frensdorff, F., Ausheischen nach
lübisch. Recht. (Hans. G.-Bll. Jg.
’96, 161-6.) [31
Hanschmann, R., Zur schönburg.
Rechtspflege in früher. Zeit. (Schön-
burg. G.-Bll. 3, 238-44.) [32
Holder, K., Kirchl. Vermögens-
recht d. Kantons Freiburg in sein.
histor. Entwicklg. u. heutig. Geltg.
(Freiburg. G.-Bll. 4, 84-153.) 33
Benoit, A., Du droit de succession
des évêques de Strasbourg sur les
retres de leur diocèse. (Ingold,
iscellanea Alsat. 3, 23-43.) [434
d) Kriegswesen.
Bleibtreu, C., Zur G. d. Taktik
u. Strategie Berl., Schall & G.
xvj, 495 S. 6 M. [435
Berndt, ©., Die Zahl im Kriege;
statist. Daten a. d. neuer. Kriegs-G.
in graph. Darstellg. Wien, Freytag
& B. su, 174 S. u. Kte. 5 M. [36
Rez.: Beil. z. Allg. Ze ui, Nr. 209f.
Schulte, Schlacht v. Slankamen 1691 u.
Schlacht b. St. Privat; e. Parallele. (74. Jahres-
ber. d. schles. Ges. f. vaterl. Kultur. 8 Abtig.,
8. 11-13.) [37
Meier, Die Artillerie d. Stadt
Braunschweig. (Zt. d. Harz-Ver. 30,
35-112.) 38]
Sommer, H., Das brandenb.-preuss.
Heer in sein. Entwicklig. seit d. An-
fange d. 17. Jahrh. bis auf d. neueste
Zeit. Berl., Siegismund. 136 S.
1 M. 50. [39
Regimentsgeschichten: [40
Niethammer, @. v., Grenad.-Reg. Königin
Olga; fortgef. v. J. Seybold. Stuttg., Kohl-
*17
hammer. Lag 146 S. m. 3 Taf. u. 1 Plan.
L M. 50.
Giebeler, Nass. Feld-Artill.-Reg. Nr. 97
u. seine -tämme. Wiesbad., Staadt. 152,
56 S. u. 1 Tab. 5 M. 50.
Rudorff, Westfäl. Jäger-Bataill. Nr. 7.
Beri., Mittler. 1898. 159 S. 2 M.
Zeiss, 2. Hannov. Art.-Reg. Nr. 26 in-
sou erheit d 4 ältest. Batterien. Olden!:.,
Schulze 159 S. z M.
Lantz, @., G. d. Stammtruppen d. 6. thüring.
Inf.-Rıg. zo 95 als dt Bundes- ontingente
v. 1»14-6:. Braunschw., Sattler. 4°. X, 341,
3:6 S. m. 34 Taf. u. Ktn. u. zahlr. Beill.,
Stamm- u. Ranzlisten. G0 M.
Forst, Thür.ng. Fold -Artill.- Reg. Nr. 19
u. sein. Truppenteile. Verl., Mitt'er. 271 3.
4 M. 50.
Mottau, C., ?. pomm. Feldart.-Reg. Nr. 17
u. rein. Stamm-Batierien. Ebd. 124 S. AM.
Wittje, Westpreuss. Feltartill Bug. Nr. 16.
Ebd. 13,8. 164 S5. 3 M. 75.
Metzger, H., Fahnen- Historik d.
k. u. k. österr.-ungar. Infanterie d.
letzt. 300 Jahre. iener - Neustadt,
Folk. 1898. 231 S. 2 M. 50. [41
Keller, A., Die schweizer. Kriegs-
fahnen. (Schweizer. milit. DI. '97,
Aug.) [441°
Vgl.: K. E. Graf zu Leinigen Westerburg
(Dt. Herold z8, 1:7.)
e) Religion und Kirche.
Müller, Ae., Das hl. Dtld.; G. u.
Beschreibg. sämtl. im dt. Reiche be-
steh. Wallfahrtsorte. 2. Aufl. Köln,
Schafstein. xxırj, 553; 470 S. mit
28 Bilden. 13 M. 442
Eubel, C., Hierarchia catholica
medii aevi sive summorum ponti-
ficum, S. R. E. cardinalium, eccle-
siarum antistitum series ab a. 1198
usque ad a. 1431 perducta. Münster,
Regensburg. 4°. 582 S. 30 M. [43
Scheichl, F., Glaubensflüchtlinge
aus Dtld. seit d. J. 1500 u. d. Duldung
im 16.Jh. Linz, Mareis. 34S. 1M. [44
Neckermann, G., G. d. Simul-
taneum Religionis Exercitium im
vormalig. Hzgt. Sulzbach. Regensb.,
Habbel. 1598. 2 M. [45
Rez : Hist. Jahrb. 18, 036.
Wirken, Das soziale, d. kath.
Kirche in Oesterr. (s. ’97, 2308).
Bd. XII: F. Benes, Diöcese König-
grütz. 237 S. ı M. 50. [46
Strnad, J., Done klastera domini-
kánského v. Plzni (G. d. Dominikaner.
klosters in Pilsen 1300-1785). Progr.
Pilsen. 18:6. 36 S. [47
Kröss, A., Residenz d. Gesellsch.
Jesu u. å. allfahrtsort Mariaschein
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. Bibliograpbie. 2
*18
in Böhmen. Teplitz, Becker. x,
280 S. 65 Kr. [448
Schmidlin, L. R., St. Josephs-
kloster d. Franziskanerinnen in Solo-
thurn; Beitr. z. G. d. Franziskaner-
u. Kapuzinerklosters in d. Schweiz.
(Kath. Schweizerbll. 12, 273-96.) [49
Lindner, P., Familia S. Quirini
in Tegernsee; die Aebte u. Mönche
d. Bened.-Abtei Tegernsee v. d.
ältest. Zeiten bis zu ihr. Aussterben
(1861) u. ihr litter. Nachlass. Tl. I.
(Oberbaier. Arch. 50, 18-130.) [50
Forner, M., G. d. Kalvarienberges
zu Tölz u. der Eremiten-Kongregation
im Bist. Freising. Tölz, Dewitz. 2228.
2 M. 40. [51
Braun, C., Heranbildg. d. Klerus
in d. Diöcese Würzburg seit ihrer
Gründg. bis z. Gegenw. Mainz, Kirch-
heim. 4328. 6M. [52
Ullrich, Ph. E., Kathol. Kirchen
Würzburgs. Würzb., Göb. 383 S.
1 M. [53
Reiter, Beitrr. z. Beschreibg. d.
Landkapitels Horb (Dornstetten).
(Diöcesanarch. v. Schwaben 14, 165-
68.) — K. Lupberger, Pfarrei Berg,
Landkapitels u. Oberamts Ravens-
burg. (Ebd. 15, 28-31 etc. 189-91.)
— Brinzinger, Augustinerkloster in
Oberndorf a. N (Ebd. 14, 182-86;
15, 50-56 etc. 170-72.) [54
Baumgarten, F., Bilder a. Gengen-
bachs Vergangenheit (s. '94, 3138 d).
N. F. (Schau-ins-Land 22, 1-43.) —
H. Leo, Deutschordenshaus zu Beug-
gen. (Ebd. 21, 7-32.) [55
Ingold, A. M. P., Anecdota Mur-
bacensia. (Ingold, Miscellanea Alsa-
tica 2, 85—91.) Vgl. '94, 3161. [56
Hauptmann, F., G. d. Cassius-
stiftes zu Bonn. (Hauptmann, Bilder
a. d. G. v. Bonn 9, 89-128.) [57
Rez.: Hist. Jahrb. 19, Lia Mei-ter.
Hoevenaars, F. W., Bijdragen tot
de gesch. van de abdij van Mariën-
weerd. (Arch. v. d. gesch. v. h. aarts-
bisd. Utrecht 22, 236-312; 321-74;
23, 282-369.) 58
Weddigen, Th., Franziskaner-Klo-
ster zu Bielefeld. (Jahresber. d. hist.
Ver. f. Ravensberg 11, 4-24.) [59
Lemmens, Niedersächsische Franziskaner-
klüster im Mittelalter, s. ’96, 2436. Rez.: Zt.
d. Ges. f. nieders. Kirch.-G. 2, 317 Kayser. [60
Illigens, G. d. lübeck. Kirche, s. ’97, 489.
Rez.: Hist. Zt. 79, 489 Oncken. [61
Bibliographie Nr. 448—501.
Lerp, K., Klöster Fulda u. Hers-
feld in ihr. Beziehgn. z. gothaisch.
Lande. (Bll. f. gothaische Heimats-
kde. '96, Nr. 1-21.) [62
Schmittmann, H., Einst u. Jetzt.
Umschau in d. G. d. kath. Pfarr-
gemeinde Leipzig, 1710-1897. Fest-
schr. Lpz., Pflugmacher. 70 S. [63
Weltzel, A., G. d. Ratiborer Archi-
presbyterats. 2. Aufl. Breslau, Selbst-
verlag u. Ratibor, Marcellus - Druck.
1896. 640 S. [64
Rez.: Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens
I, 2, S. 75-78 Matzura.
Warneck, @., Abriss e G. d. pro-
test. Missionen v. d. Reform. bis auf
d. Gegenw.; e. Beitr. z. neuer. Kirch.-
G. Abtlg. I: Das heimatl. Missions-
leben. 3. Aufl. Berl., Warneck. 133 S.
2 M. 50. [65
Skalsky, OG. A., Zur G. d. evang.
Kirch.-Verfg. in Öesterr. bis z. To-
leranzpatent. (Jahrb. d. Ges. f. G. d.
Protest. in Oesterr. 18, 136-92.) [66
Blösch, E., G. d schweizer.-reform.
Kirchen. Lfg 1. Bern, Schmidt & Fr.
80 S. 1 M. 25. [67
Müller, G. d. bernisch. Täufer. s. "Ou, 566.
Rez.. Götting. gel. Anz. '»6, 543-52 Loserth;
Hist. Zt. 80, 1293 Kolde.
[6s
Sturtz, A., G. d. luther. Gemeinde
d. Stadt Zweibrücken u. d. Karls-
kirche. (Westpfälz. OG BIL 1, S. 4 ete.
21 f.) [69
Cuno, F. W., G. d. wallonisch- u.
franz. - reform. Gemeinde zu Wesel.
(= G.-Bll. d. dt. Hugenotten-Ver. V,
2—4.) Magdeb., Heinrichshofer. 1895.
76 S. 1 M. 50. [70
Sickel, W., G. d. St. Trinitatis-
Kirche zu Zerbst. Zerbst, Gast. 1896.
68 S. u. 3 Taf. 1 M. 25. [71
Müller, J., Die böhmischen Brüder.
(Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl.
3, 445-67.) [72
Freimaurerei, Die, Oesterr. - Un-
garns. 12 Vorträge. Wien, Herder.
387 S. 2 fl. [473
(Verf.: Raich; J. A. v. Helfert; V. v. Fuchs;
A. Forstner; W. v. Berger; N. M. Esterházy;
F. Buquoy; E. Sylva-Tarouca; K. Koller;
Fr. Schönborn; Ferd. Zichy; A. Gruscha.)
f) Bildung; Litteratur; Kunst.
Kaufmann, G. d. dt. Universitäten. Bd. IL
s. ’97, 2349. Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25,
435-41 Plischke; Theol. Litt.-Ztg. 22, 595
Nitzsch; Beil. z. Allg. Ztg. ’97, 264 Rinn; Zt.
Religion und Kirche. — Bildung.
f. kath. Theol. 21, 517-21 Zimmermann; Pä-
dagog. Arch. 39, 535- 48 Horn. [474
Zarncke, F., Ueb. G. u. Einheit d.
philos. Fakultät. (Zarncke, Kl. Schrif-
ten 2, 17-30 [Rektoratsrede 1881]. [75
Plesser, A., Gräfl. Windhagsche
Stipendienstiftg. u. deren Stiftungs-
güter Gross-Poppen u. Neunzen.
(Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr.
30, 77-151.) [76
Romstöck, F. S., Jesuitennullen
Prantls an d. Law Ingolstadt u. ihre
Leidensgenossen. Eichstätt, Brönner.
1898. 521 S. 10 M. [77
Horn a? Promotionen an d. Dil-
linger Univ., 1555-1760. (Zt. f. kath.
Theol. 21, 448-75.) [78
Schott, F., Alte Horbor Studenten. (Würt-
temb. Viertel. hfte. 6, 469-73.) [79
Sundermann, F., Ostfriesen auf
Universitäten (s. ’96, 576). II: Ro-
stock 1419-1694. (Jahrb. d. Ges. f.
bild. Kunst Emden 12, 48-137.) [80
Eucken, R, Zur älter. G. d. Univ.
Jena. (Beil. z. Allg. Ztg. 97,238.) |81
Frölich, H., Das einstige Collegium me-
dico-chirurg. in Dresdeu. (Dresdner G.-Bll.
Jg. 6, 1-11.) [s2
Otto, G., Die Balten auf d. Univ. Rostock
u. Giessen. (Sitzungsberr. d. kurländ. Ges.
f. Litt. ete. fv, S. 116-107.) [88
Monumenta Germaniae paedago-
gica (s. '96, 586). Bd. XVIII: B. Po-
ten, G. d. Milit. - Erziehgs.- u. Bil-
dungswesens in d. Landen dt. Zunge.
Bd. 5: Sachsen, Schaumburg - Lippe,
Schlesw.-Holst., Schweiz, Kgr. West-
falen, Württemberg. 403 S. 14 M.
(Sachsen sep. 232 S. 5 M.; Schweiz
sep. 23 S. 1 M.; Württemberg sep.
84 S. 3 M) — Zur Geschichte d.
Prinzen- u. Prinzessinnen-Erziehg. im
Hause Hohenzollern. (Mitt. d. Ges. f.
dt. Erziehgs.- u. Schul-G. 7, 401-9.)
84
Rez. v. Poten Bd. 4: Milit. Wochenbl.
81, 154-7 etc. 1622-8; Oesterr.-ung. Rev. 17,
301-10 Werner.
Texte u. Forschungen z. G. d. Erziehg.
u. d. Unterr. in d. Ländern dt. Zunge; m
v. Kehrbach. Is. Nr. 1071.
Schmid, K. A., G. d. Bei.
fortg. v. Geo? Schmid (s. '96, 2462).
Bd. IV, Abt. 2, Lfg. 1. 1898. 316 S.
9 M. [86
Roz.: Hist Zt. 7:, 80-83 Schrader.
Gerstendörfer, J., G. d. Gymna-
siums in Krumau. Progr. Krumau.
1896. 54 8. [87
Jansa, F., Piariste a jejich školy
v Lipníku (Die Piaristen u. ihre Schu-
*19
len in Leipnik). Progr. Leipnik. 1896.
41 S. [88
Schuller, R., G. d. Schässburger
Gymn. (s. '97, 513). Schluss. Progr.
Schässb. 173 8. [89
Heinisch, H., Urkal. Beitrr. z. G.
d. Gymn. poet. in Regensburg (s. ’96,
591). II. Progr. Regensb. 37 S. [90
Keiper, Ph., Neue urkal. Beitrr.
z. G. d gelehrt. Schulwesens im frü-
heren Hzgt. Zweibrücken, insbes. d.
Zweibr. Gymnasiums (s. '92, 1739 d).
Tl. II u. III. Progr. Zweibr. 1893 u.
1897. 24; 64 S. [91
Hänselmann, L., Erstes Jahrhun-
dert d. Waisenhausschule in Braun-
schweig. Braunschw., Limbach. xv,
488 S. 15 M. [92
Witt, J., G. d. Schulwesens in
Preetz. (Sep. a.: Zt. d. Ges. f. Schlesw.-
Holstein-Lauenb. G. XXIV.) Kiel,
Dr. v. Schmidt & Kl. 48 S. [93
(Festschr. f. d. Lehrer- Versammlung in
Preetz "1.3
Schneider, Max, Zur G. d. Gymnasium
Illustre in Gotha. (BUH. f. gothaische Hei-
matskde. ’u7 u. Aus d. Heimat. Bli. d. Ver-
einigg. f. goth. G. 1, 17-25.) t94
Fromm, E., G. d. Stadtbibliothek
in Aachen. (Zt. d. Aachen. G.-Ver.
19, 1, 21-48.) [95
Heckethorn, Ch. W., The printers
of Basle in the 15. and 16. centuries.
London, Fisher Unwin. 21 sh. [96
Moes, E. W., De Amsterdamsche
boekdrukkers en uitgevers in d. 16.
eeuw Aflev. 1 u. 2. Amsterd., van
Langenhuysen. 189697. S. 1-192.
3 fl. 50. E [97
Dessoir, M.,G.d.neuer. dt. Psycho-
logie ís. '96, 2502). 2. Aufl. 1. Halbbd.
S. 1-356. 8 M. [98
Rez.: Theol. Li:t.-Ztg. 22, 593 Elsonhans.
Leistle, D., Wissenschaftliche u.
künstler. Strebsamkeit im St. Magnus-
stifte zu Füssen. (Stud. u. Mitt. a.
d. Bened.- u. Cist.-Orden 16, 371-86;
539-55; 17, 14-29 etc. 639-50; 18, 57-
68 etc. 589-98.) [499
Martin, E., Beitrr. z. elsäss. Phi-
lologie. (Jahrb. f. G. etc. Els.-Lothr.
13, 203-26.) [500
Koldewey, G. d. klass. Philol. auf d. Univ.
Helmstedt, s. '96, 579. Rez.: Dt. Zt. f. :.-wiss.
Monatsbll. N. F. ı, 152 Immisch: Litt. Cbl.
’96, 1355; Braunschw. Magazin 2, 23 Zimmor-
mann. [501
dh
*20
(Goedeke, K., Grundriss z. G. d.
dt. Dichtg. 2. Aufl. (is. Ou, 2376).
Hft.17 (= Bd.V1,449-640).4M.20.[502
Vogt, F. u. =. Koch, G. d. dt.
Litteratur. Lpz., Bibliogr. Institut.
X, 760 S. m. 25 Taf., 2 Buchdr.- u
32 Fksm.-Beill. 16 M. [3
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1955 Schönbach;
Magaz. f. Litt. 66, 1458 Francke; Litt. Cbl.
’y8, 22; Beil. z. Allg. Ltg. "on, Nr. 47 Potzet.
Piper, P., Nachträge zur älter.
dt. Litteratur = Kürschners dt.
National-Litt. Bd. 162.) Stutte Union.
356 S. 2 M. 50. 4
Bernays, M.,Zur neuer.Litterat.-
(= Bernays, Schrr. z. Kritik u. Litt.-G.
II.) Lpz., Göschen. 1898. X, 394 S.
u. Portr. 9 M. [5
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 63-68 Sauer.
H. Uhde, M. Bernays.
17*-22*.)
Francke, Social forces in German literature,
s. ui, 525. Rez.: Hist. Zt. 79, 84-5 Borinski;
Litt. Cbl. '97, 880; Euphorion 4, 560-63
R. M. Meser; Beil. z. Allg Ztg. ’97, Nr. 253
v. d. Leyen. [6
Wolkan, G. d. dt. Litt. in Böhme `, s. '97,
5938. Roz : Litt.-Bl. f. germ. u. rom. "Philol
18, 304-9 Lambel; Anz. f. dt. Altert. 24, 73-
78 Spengler. [7
Schullerun, A., Kleine Studien z. sieb.-dt.
(Biogr. Jahrb. 1,
Litt.-G. (Korr. -BI d. \ er. f. siebenb. SE
22, 22-5, 76f., 129-33)
"Krauss, R., Schwäbische Litt. bi
Bd. I: Von den Anfinpen bis in d.
19. Jh. Freiburg, Mohr. xıj, 431 8.
7 M. [9
Altmüller, H., Dt. Dichter in Kassel.
(Hessenland 11, 194-96; 210-12; 222-24.) [10
Brandes, W., Braunschweigs An-
teil an d. Entwicklg. d. dt. Litteratur.
(Braunschw. Magaz. 3, 105-9; 116-
20; 121-24.) [11
Uhl, W., Die dt. Priamel,
Entstehg. u. Ausbildg. Lpz., Hirzel.
540 S. 8 M. 12
Vossler, K., G. d. Aufnahme d.
Madrigals in Dtld. bis auf Kasp.
Ziegler. Heidelb. Diss. 50 S. [13
Schwabe, E., Zur G. d. dt. Horaz-
Uebersetzgn. (N. Jahrbb. f. Philol.
154, 305-33; 545-74. 156,387-400.) [14
Schacht, H., Dt. Journalismus vor a
(Beil. z. Allg. Ztg. '97, Nr. 228.
)
Zedler, G., Intelligenzblätter a
nassauisch. Fürstentümer. (Ann. d.
Ver. f. nass. Altertkde. 29, 93-114.) [16
Heyck, Ed., Die Allg. Ztg. 1798-
1898; Beitr. z. Gd dt. Presse.
München, Allg. Ztg. 352 S. 5M. [17
Anzeige: Allg. Zty. ’97, Nr. 296.
Bibliographie Nr. 502—555.
Studien z. dt. Kunst-G. (s. ’97, 533.) IX-
XIII s. Nr. 940; 942; 1347; 1349; 1435. [18
Kraus, F. X., OG d. christl. Kunst.
Bd. II, 1: Mittelalter. Freib., Herder.
Xj, 512 S. 14 M. [19
Wastler, J., Kunstleben am Hofe
zu Graz unter d. Herzogen v. Steier-
mark, den Erzherzogen Karl u. Ferdi-
nand. Graz, Wastler. 247 S. 4 M. [20
Hann, F. G- Zur Kunsttopogr. d.
Glanthales. (Carinthia I, Jg. 87, 183
-88.) — Ders., Zur Kunst-G. u. Kunst-
topogr. der Leonhardi-Kirche zu
St. Leonhard im Lavantthale. (Ebd.
129-41.) [21
Schmölzer, H., Kunst-topogra-
phisches a. Süd-Tirol. (Mitt. d. Centr.-
Comm. 23, 144-59; 191-98. 24, 51-56
u. 2 Taf.) [22
Riehl, B., Wechselbeziehgn. d.
baier. u. Tiroler Kunst. (Monatsschr.
d. hist. Ver. v. Oberbaiern 6, 153-59.)
— P. Beck, Kunstbeziehgn. zw.
Schwaben u. Tirol-Vorarlberg. (Diö-
cesanarch. v. Schwaben 14, 145-58;
145-56.) — Ders., Schwäb. Künstler
in Konstanz. (Ebd. 14, 141-44.) [23
Gradmann, E., Altfrünk. Kunst
in Württemb. Franken. (Württemb.
Franken 6, 78-130.) [24
Kraus, J vn Künstlerfamilie Vaillant
u. ihre Beziehgn. zu Frankenthal.
(Monatsschr. d. Frankenthal. Altert.-
Ver. 5, 17-19 etc. 4öf.) [25
Kowalewski, G., G. d. hamburg.
Gesellschaft z. Beförderg. d. Künste
u. nützl. Gewerbe; gestift. i. J. 1765.
Hamb., Seippel. 4°. 250, XIV S. m.
26 Bildern. 15 M. [26
Hartung, H., Motive d. mittelalt.
Baukunst in Dtld. Lfg.1 u. 2. Berl.,
Wasmuth. 1896-97. 50 Taf. u. 6 S.
Text. 50 M. [27
Zemp, J., Die schweizer. Bilder-
chroniken u. ihre Architekturstudien.
Diss. Zürich, Schulthess. XVIIj, 3685.
u. Taf. 10 M. [28
Rez.: Beil. z. ..lig. Ztg. ’97, N. 172 Meyer
v. Knonau.
Bauten, Basler, d 18. Jh.; hrsg.
v.Ingen.- u. Archit.-Ver. Basel. Basel‘
Georg & Co. 4°. 16 S. u. 31 Taf.
20 M. [29
Ruess, Bau-G. d Klosterkirche v.
Schussenried. (Arch. f. christl. Kunst
14, 12-19; 21- 28; 110-15.) J. Probst,
Notiz dazu. (Ebd. 39.) [30
Litteratur und Kunst. — Volksleben.
Arntz, L., Unser Frauen-Werk zu
Strassb. Denkschr. Strassb. [531
Rez.: Korr.-Bl. d. westdt. Zt. 16, 218-16
Clemen.
Bippen, W. Veg Zur bremisch.
Bau-G. (Hansische G.-Bll. Jg. '96,
1-20.) [32
Leidich, Die Kirche u. d Kreuz-
gang d. ehemal. Cistercienserklosters
in Pforta. (Sep. a.: Zt. f. Bauwesen.)
Berl., Ernst. fol. 16 S. u. 4 Kpfr.-
Taf. 12 M. [33
Schönbrunner, J. u. J. Meder,
Handzeichn. alt. Meister a. d Alber-
tina u. ander. Sammlen. Bd. I u.
II <a 12 Lfgn.) u. Bd. III, Lie 1-3.
Wien, Gerlach & Sch. 1896-93 à Lfg.
(10 Bll.) 1 fl. 80. [34
Hann, F. GO. Gemäldesamnilg.
Herberts in d. Villa zu Kirchbichl
b. Wolfsberg im Lavantthale nach
ihrer kunstgeschichtl. Bedeutg. u. ihr.
Wert f. d. heimische Malerei. (Ca-
rinthia I, Jg. 87, 161-76.) [35
Jaksch, A. v., Klagenfurter Maler-
familie Fromiller. (Ebd. 145-8.) [36
Hofstede de Groot, C., Plaatse-
lijke ontwikkeling van onze 17de
eeuwsche schilderschool. (Verslag van
d. algem. vergadering van het hist.
genootsch. te Utrecht ’97, S. 48-71.)
[37
Mone, F., Gräfl. Douglas sche
Glasgemälde-Sammlung im Schlosse
Langenstein b. Stockach. (Diöcesan-
arch. v. Schwaben 15, 49f.; 65-73;
85-88.) — Detzel, Desgl. (Schrr. d.
Ver. f. G. d. Bodensees 26, 64-74.)
— E. Heuser, Wappenscheiben d.
Speierer Domherren. (Pfälz. Museum
14, 91-93.) 38
Beck, P., Oberschwäb. Kupfer-
stecher (u. Zeichner) d 18. Jh. is. "og
2544). N.F. (Diöcesanarch. v. Schwa-
ben 15, 177-80.) [39
Drexler, K., Goldschmiede- Ar-
beiten in d. regul. Chorherrnstifte
Klosterneuberg b. Wien. Erläuternd.
Text von C. List. Wien, Schroll
& Co. fol. 37 Taf. u. 15 S. Text.
35 M. [40
Weiss, A., Handwerk d. Gold-
schmiede zu Augsburg bis z. J. 1681
(= Beitrr. z. Kunst-G. N. F XXIV).
Lpz., Seemann. 359 S. 6 M. [41
Schmid, Max, Zur G. d. [Glocken-
*21
giesser-] Familie v. Trier. (Zt. d.
Aachen. G.-Ver. 19, II, 120-70.) [42
v. Krzesinski, 2 mittelalterl. Kunstwerke
im Dom zu Gnesen. (Arch. f. christl. Kunst
14, 82 f.) [43
Thouret, @., Musik am preuss.
Hofe im 18. Jh. (Hohenzollern-Jahrb.
1, 49-70.) EE
Neefe, K., Entwicklg. d. kur- u. kgl. anch,
Infanteriemusik bis Ende d 18. Jh. (N. Arch.
f. süchs. G. .8, 109-25.) [45
Forschungen, Theatergeschichtl.,
hrsg. v. Litzmann (s. '97, 2412).
XIV: F. Düsel, Der dramat. Mono-
log in d. Poetik d. 17. und 18. Jh.
u. in d. Dramen Lessings. xj, 86 S.
2 M. 40. [46
Weilen, A. v., G. d. Wiener
Theaterwesens v. d. ältest. Zeiten bis
z. d Anfängen der Hoftheater. Hft. 1
-2 (= Die Theater Wiens, Hft. 17 u.
1$). Wien, Ges. f. vervielfält. Kunst.
S. 1-48 u. 3 Taf. à 6 M. [47
Schlesinger, M., G. d. Breslauer
Theaters. I: 1522-1841. Berl., Fischer.
230 S. 5 M. [548
g) Volksleben.
Henne am Rhyn, O., Kultur-G. d.
dt. Volkes. 2 Bde. Berl., Baumgärtel.
500; 528 S. u. 134 Taf. 24 M. Ba
Meyer, E. H., Dt. Volkskde.
Strassb., Trübner. 1898. 362 S. und
1 Kte. 6 M. [50
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. "ui, Nr. 286;
Gl: bus 73. 33 Andree.
Lincke, A., Gegenwärt. Stand d.
Volkskde. im allgem. u. der Sachsens
im besonder.; Vortr. Dresd., v. Zahn
& J. xv, 92 S. 2 M. [51
Scherr, J., G. d. dt. Frauenwelt.
5. Aufl. Lpz., Wigand. xıv, 317;
309 S. 6 M. [52
Becker, Mittelalt. Minnedienst in Did.
8. ’3»7, 581a. (Malle. Niemeyer. I M. 20.)
Re,.: Oesterr. Litt. Bl. 5, 558 Schöndbach. —
Entgegng. Bs. auf d Rez. R. M. Meyers u.
Erwiderg. v. M.: Anz. f. dt. Altert. 23, X98
bis 400. [53
Meyer, R. M., Neuere Zeugnisse
v. altgerman. Sitten. (Zt. d. Ver.
f. Volkskde. 7, 841-48.) — Ders.,
Zur G. d. Schenkens. (Zt. f. Kultur-G.
5, 18-28.) [54
Wünsche, A., Dt. Männer- u.
Frauenspiele währ. d. Mittelalters.
(Nord u. Süd 80, 322-40.) [55
*22
Maydorn, B., Dt. Leben im Spiegel
dt. Namen. Thorn, Lambeck. 1 M. 70.
[556
Klemm, K., Ueb. doppelte dt. Vornamen.
(Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 370-75.) "ai
Schrader, O., Die Deutschen u. d. Meer.
(Wiss. Beihfte. z. Zt. d. allg. dt. Sprachver.
Il, 1-25.) [58
Hagelstange, A., Süddt. Bauern-
leben im Mittelalter. Lpz., Duncker
& H. 1898. 268 S. 5 M. 60. [59
Strele, R. v., Der Palmesel; e.
kulturhist. Skizze. (Zt. d. dt. und
österr. Alpenvereins 28, 135-54.) [60
Wichner, J., Stundenrufe u. Lieder
d. dt. Nachtwächter. Regensburg.,
Nation. Verlagsanstalt. X, 315 S.
aM. [61
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 149 Stehl..
Schukowitz, H., Mythen u. Sagen
d Marchfeldes. (Zt. f. österr. Volks-
kde. 2, 67-76; 267-78.) — Ders.,
Geschichten a. d Marchfelde. (Zt.
a. Ver. f. Volkskde. 7, 321-26.) [62
Unger, Th., Aus d. dt. Volks- u.
Rechtsleben in Alt-Steiermark. (Zt.
d. Ver. f. Volkskde. 6, 184-8; 284-9;
424-9.) [63
Walzer, R., V:lkssagen aus Kärnten.
(Carinthia I $87, 150 52.) [54
Heyl, J. A., Volkssagen, Bräuche
u. Meinungen in Tirol. Brixen, kath.-
polit. Pressverein. 847 S. 8 M. [65
Tadra, Kulturelle Ver'indgn. Böhmens
mit d. Auslande, s. ’37. 2429. Ra: Mitt. d.
Ver. f. G. d. Dt. in Buhmen 36, Litt. Beil.
S. 21-35 Lambert. [66
Kögler, A., Volkstümliches a. Freuden
borg. ‘Mitt. d. nordböhm. Exkurs.-Klubs 19,
42-44.) -- Fr. Maach, Volksspicl am „Toten-
sonntag“ in d. Saazer G gend. (Mitt. d.
Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 36, 2353-57.) —
kEgerländer Festkalender. (Unse: Egerland
I, Nr. 1f; 4f.) [67
Kaindl, R. F., Kulturelle Bedeutg.
d. Deutschen in d. Bukowina. (Aus
allen Weltteilen Bd. 28, Nr. 22.) [68
Wonner, A., Zur Volkskde. aus Zied.
(Korr.-Bl. d. Ver. f. siobenb. Ldkde. 20,
137-42.) — Aus alt. Stammbüchern v. Sieben-
bürger Sachsen. (Ebd. 33-7.) — Kinderspiele
etc. (s. ’97, 554). Forts. (Ebd. 37-9; 4-50;
86-93.) [59
Hoffmann-Krayer, E., Fastnachts-
gebräuche in d. Schweiz. (Schweiz.
Arch. f. Volkskde. 1, 47-67; 126-42;
177-94; 257-84.) [70
F. Wernli, Fastnachtsgebräuche in Lauten-
burg. (Ebd. 195-7.)
Schmid, W. M., Zum Donarkult in Baiern.
(Kor:.-Bl. d. dt. Ges. f. Anthr. 27, 51f) [71
Schirmer, Stimme Mittelfrankens. (Prä-
hist. BU. Jg. §, Beil. zu Nr. 5, S. 5-10) [72
Bibliographie Nr. 556—618.
Weinhold, K.. Wildemännlestanz v. Oberst-
dorf. (Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 427-37.) [13
Kirn, 0., Schwäbische Art. Hie
gut Württemberg allewege! Litter.
Jahrb. 1, 216-30.) — R. Weitbrecht,
Allerlei a. d. Volksmund. (Ebd.
135-47.) [74
Haas, A., Volkstümliches a. Vögis-
heim im badisch. Markgräflerland.
(Alemannia 25, 97-114.) Sep. unt. d.
Tit. „Zur dt. Volkskde. Nr. 6“. Bonn,
Hanstein. 1898. 18 S. 50 Pf. [75
Heilig, 0., Sagen a. d. nördl. Breisgau.
(Der Urquell N. F. 1, 3:4f) — Ders.,
3 Sagen a. d. nördl. Breisgau. (Zt. d. Ver.
f. Volkekde. 7, 528.) — Doers., Pfngst- u.
Johannisf«ier daselbst. (Ebd. 32% f.) [76
Mayer, Herm., Pings streckenzug zu
“t. Georgen. (Schau-ins- Land 2 , 1-6) —
J. Sarrazin, Unte:geg:ng. Breisgauer Hoch-
ze t brauch. (Ebd. 22, 46-18.) (77
Walter, Th., Niedermagstatt.
Beitrr. z. Kultur-G. d. Dorfschaften
im Sundgau. (Jahrb. f. G. ete. Els.-
Lothr. 13, 72-99.) [78
Boos, H., G. d. rhein. Städtekultur
(s. ’97, 590). Bd. IL xj, 5748. 6M.
(I erschien in 2. Aufl. 6 M.) [79
Rez. v. I: Litt. Bbl. a, uf Dt. Zt. f.G.-
wiss. N. F. 2, Monatsbll. .52 Keutgen; Dt.
Litt.-Ztg. 18, 1974-80 Uhlirz.
Schmitz, F., Volkstümliches v.
Siebengebirge (s. ’97, 592). Forts
(Rhein. G.-Bll. 3, 78-87 etc. 357-72.) [80
Schell, 0., Bergische Sagen.
Elberf., Bädecker. xxxıv, 608 S.
4 M. 50. [81
Grob, J., Zur Kultur-G. d. Luxem-
burg. Landes. Hit. 1. Biwingen,
Selbstverl. 53 S. 40 Pf. [82
Borgmann, H., Das Schwalmthal
u. seine Bewohner. (Korr.-Bl. d.
anthr. Ges. 26, 126-50.) [83
Bahlmann, P., Münsterländische
Sagen, Lieder u. Gebräuche. Münster,
Seiling. 1898. 372 S. 3 M. 60. [84
Zurbonsen, F., Sage v. d. Völker-
schlacht d. Zukunft „am Birken-
baume“. (= 3. Ver.schr. d. Görres-
Ges. f. ’97.) Köln, Bachem. 96 8.
1 M. 80. Vgl. ’97, 2445. [85
Kassebeer, F., Hildesheimer Rosen.
Die schönsten Sagen u. Bilder a. d.
G. v. Hildesheim. Hildesh., Gersten-
berg. 1 M. [86
Rez.: Bil. f. litt. Unterbaltg. ’97, 583
Schloss :r.
Jellinghaus, H., Erläutergn. u. Zusätze
zu R. Andrees „B aunschweiger Volkskde.'
Volksleben. — Gesammelte Abhandlungen.
(Braunschw. Maps, 3, 92-95; 101-4. vgl.
6, 2504. — B. Andree, Die Bauernreilie
[Baue: ı:epottverse]. (Ebd. $. 5f.) — G. Hasse-
brauk, Volkslieder d. braunschweig. Landos.
(Ebd. 65-68 etc. $9 f.) [587
Lauckner, A., Zur G. d. Kantorei in
Chemnitz. Vom Kantoreischmause od. d.
Convivium Musicum. (Jahrb. d. Ver. f.
Chomnitz. G. 9, 105-24.) [88
Hantzsch, V., Dresdner Reisend:: d. 16.
u. 17.Jh. (Dresdner G.-Bll. Jg. 5, 215-80.) [»9
Knoop, 0., Neue Volkssagen a. Pommern
(8. ’97, 509). Forts. (Dn. pomm. Volkskde.
4, 3-5 etc. I61-64.) — B. Pelz, A. Archut u.
Renn, Pomm. Märchen. (Ebd. 21-24 etc.
183 f.) — A. Brunk, Volkslieder a. Pommern.
(Eud. 14 f. etc. 156.) [90
Knoop, O. u. A. Haas, Die Namen d.
Teufels in Pommern. (Ebd. 33-35 77f) —
A. Haas, A. Archut u. Gadde, Der Teufel
im pomn:. Spiichwort. (Ebd. 5f.; 21; 78.) [91
Weinhold, L., Schles. Sagen. (Zt. d. Ver.
f. Volkskde. 7, 443 47.) — Kühnau, Gehlen.
Märchen u. Sagen. (Mitt. d. schles. Ges. f.
Volksk le. Hft. 2, 102-8; 3, 19-23.) — Stäsche,
Sagen a d Gexenil e Oels. (Ebd. 40; 63.) [92
Treichel, A., Sagen (8. 3, 2823 e-f).
Nüchtr. VI. (Zt. d. hist. Ver. Marienwerder
35, 81-96.) [98
Medem, J. v., Ostpreus-. Volksgebräuche.
(Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 315-:8.) [94
Bienemann, F., Livländ. Sagen-
buch. Reval, Kluge. xxj, 280 S. 5M.
[95
Ilwof, F., Hexenwesen u. Aber-
lauben in d. Steiermark ehedem u.
Jetzt. (Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7,
184-96; 244-54.) [96
Ankert, H., Bastlösereime a. Deutsch-
böhmon. (Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs
19, 54-12.) — M. Klapper, Diebssegen. (Eud.
471-40) — J. Simm, Desgl. Ebd. 170 f; —
Geo. Schmidt, Aberglaube im Egerlaude zur
Weihnachtezt. (Unser Egerland I, N:. 6.) [97
Fisi, K., Volksglauben u. Aberglauben
aus Birk. (Korr.-Bl. d. Ver. f. -iebenb. Ldkde.
2 , 1:5-7.) [38
Hoffmann-Krayer, E., Blaue Kleidung d.
Hexen [in Akten d. luzern. Hexenprozesse].
(Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 327.) [599
Unseld, W., Allerlei Aberglaube.
(Alemannia 25, 126-31.) [600
Jänner, G., Anklagen weg. Hexerei im
17. Jh. (Aus d. Heimat. Bll. d Vereinigung
f. gothaische G. 1, 16) ‘601
Haase, K. E., Volksmedizin in d.
Grafschaft Ruppin u. Umgegend. (Zt.
d. Ver. f. Volkskde. 7, 53-74; 162-72;
287-96; 405-12.) [2
Knoop, 0., Der pommersche Hausgeist
Chim. (Bil. f. pomm. Volkskde. 4, 1-3) —
Ders., Die Molkentöverschen. (Ebd. 17-19.)
— A. Haas, Brot u. Brotbacken. (Ebd. 32-74.)
— Ders., Diebsglaube in Pommern. (Ebd.
119 f. etc. 169-73.) — Giehr, Himmelsbrief a,
Greifswald. (Ebd. 171) — A. Archut, Sil-
` vester- u. Neujahrsgebräuche a d. Kreisen
Lauenburg u. Bütow. (Ebd. 44-46.) [3
123
Helbig, J., G. d. Schützen-Gesell-
schaft in Friedland i. B. Friedl.,
Weeber. 276 S. 2 M. [4
Beicke, E., Geschichtliches üb. d. Schützen-
wesen, besond. im reichsstädt. Nürnberg. (In:
Führer durch Nürnberg. anlüssl. d. 12. dt.
Bundesschiessens hreg. v. Fest-Komité.) [5
Voigt, 0., Die Schützengesellschaften zu
Altenberg, Bärenstein, Frauenstein, Geising,
Glashütte, Lauenstein u. Liebstadt. (= Voigt,
Chronik d. Umgebg. des Geising. Hft. 1.)
Geising, Selbstverl. 18 S. [8
Zingerie v. Summersberg, 0.
Zum altdt. Bauwesen. (Zt. d. Ver. €
Volkswesen 7, 202-5; 254-60.) [7
Bünker, J. R., Bauernhaus in d.
östl. Mittelsteiermark u. in benach-
barten Gebieten. (Sep. a.: Mitt. d.
anthrop. Ges. Wien 27, 113-91.)
Wien, Hölder. 5 M. [8
Weyersberg, A., Hausinschrr. a. Solingen
u. sein. Umgebg. (Monatsschr. d. berg. G.-
Ver. 4, 237-39.) [9
Voss, G., Berliner Gärten in früher. Jahr-
hunderten. (Mitt. d. Ver. f. G. Berlins 14,
125-31.) "10
Asmus, J. u. A. Haas, Pommersche Rauch-
huser. (BHI. f. pomm. Volkskde. 4, 43 f)
Vgl. ’y7, 616. DI
Tetzner, F., Haus u. Hof der Litauer.
(Globus 12, 24954.) [12
Lochner, A., German. Moebel; e.
Sammlg. kunstgewerbl. Vorbilder a.
d. Mittelalter v. 1450-1800, meist a.
d. Museen Nürnbergs. Berl., Spiel-
meyer. fol. 100 Taf. u. 4 S. Text.
50 M. [13
Falke, J. v., Mittelalterliches Holz-
mobiliar. 2. Aufl. Wien, Schroll & Co.
gr. fol. 40 Taf. in Lichtdr. u. 8 S
40 M. [14
Schaefer, K., Dt. Bauernstühle.
(Mitt. a. d. germ. Nation. - Museum
’97, 74-9.) [15
Tracht v. Mietesheim. (Jahrb. f. G. etc.
Els.-Lothr. 13, 227 f. u. Taf.) — A. Peiniger,
Zur G. d. Volksträcht in Solingen. (Monats-
schr. d. berg. G.-Ver. ", 24.) [616
£. Gesammelte Abhandlungen
und Zeitschriften.
Sybel, H. v., Vorträge u. Abhdlgn.
Mit e biogr. Einleitg. v. C. Varren-
trapp. (= Histor. Biblioth., s. ’97,
2483, Bd. IN.) Münch., Oldenbourg.
3798. 7M. . [617
Zeitschrift, Hist. (s. '97, 2493).
79, 3-80, 1. S. 385-568 u. 1-192. [18
*24
Mitteilungen d. Inst. f. österr. G.
(e, °97, 2494). XVII, 3/4. S. 401-696.
[619
Archiv, Neues, d. Ges. f. ält. dt.
G.-kde. (s. °97, 2496). XXII, 1. S. 1-
290. [20
Blätter, Prähist.; hrsg. v. J. Naue.
Jg. VIII u. IX. Münch., Riedel. 1896-
97. 2968. à 3 M. [21
Quellen u. Forschungen a. italien.
Archiven u. Bibliotheken; hrsg. v.
preuss. hist. Institut in Rom. I, 1.
Rom, Loescher. 164 S. à Bd. (=
2 Hfte.) 10 M. [22
Mitteilungen a. d. hist. Litterat.
(8. °97, 2501). XXV,A-XXVI, 1. 8.386-
502 u. 1-128. [23
Jahresbericht üb. d. Erscheingn.
auf d. Geb. d. germ. Philol. (s. '97,
627). Jg. XVII. 409 8. [24
Mundarten, Dt., hrsg. v.J.W.Nagl
(s. ’96, 2610). I, 2. S. 83-162. [2ő
Zeitschrift, Archivalische (s. '96,
2611). N. F. Bd. VII. 264 S. [26
Monatsblatt d.herald.Ges. „Adler“.
Nr. 193-204: Jg. 1897. Wien, Gerold.
(= Bd. IV, Nr. 13-24. S. 109-252.) [27
Revue suisse de numism. (8. '92,
2495). II, 2-VU, 1. [28
Jahrbuch, Biographisches, u. dt.
Nekrolog; hrsg. v. A. Bettelheim.
Bd. I. Berl., Reimer. 77*, 463 S. u.
2 Portr. 12 M. [29
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ar, Nr. 277 Ratzel.
Zeitschrift f. Sozial- u. Wirtsch.-G.
(s. '97, 634). V, 3-4 u. VI, 1. H 225-
442 u. 1-112. [30
Zeitschrift d. Savigny-Stiftg. f.
Rechts-G. (s. ’97, 635). XVII, 1
(Germ. Abtlg.). 218 S. 5 M. 60. [31
Mitteilungen d. Ges. f. dt. Erziehgs.-
u. Schul-G. (s. ’97, 2516). VII, 3-4.
S. 201-415. [32
Zeitschrift f. vergleich. Litt.-G.
(8.97, 639). XI, 2—4. S. 113-372. [33
Archiv f. österr. G. (s. '97, 2524).
Bd. 84. 543 8. 34
Jahrbuch d. Ges. f. d. G. d. Pro-
testantismus in Oesterr. (s. '97, 641).
XVII, 3-4. S. 113-276. [35
Blätter d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder-
österr. (s. '97, 2527). Jg. XXX. 504,
xxj S [36
Bibliographie Nr. 619—688.
Beiträge z. Kunde steiermärk. G.
Quellen (s. ’97, 643). Jg. 28. 244 S.
3 M. [37
Mitteilungen d. hist. Ver. f. Steier-
mark (s. "97. 644). Hft. 45. 25, xIx,
252 S. 3 M. [38
5. Bericht d. hist. Landes - Kommiss. f.
Steierm.: Apr. ’U6-Juni "97. 16 S. [338
Archiv f. vaterl. G. u. Topogr.,
hrsg. v. G.-Ver. f. Kärnten (s. '94,
3298). Jg. XVIII. 111S. 4M. 0. [39
Zeitschrift d. Ferdinandeums f.
Tirol u.Vorarlberg (s.’97,647). Hft.41.
311, ıxxxıx S. 6 M. [40
Mit Register z. d. Zeitschrr.: Sammler f.
G.u. Statist. v. Tirol, Arch. f. G. u. Altertkde.
Tirols. Zt. d. Ferdinandeums (bis incl. Bd. 40
d. 3. Folge).
Mitteilungen d. Ver. f. G. d. Deut-
schen in Böhmen (s. ’97, 648). XXXV,
4-XXXVI, 2. S. 305-432 u. 81-96;
S. 1-260 u. 1-48. [41
Zeitschrift d. Ver. f. d. G. Mäh-
rens u. Schlesiens (s. ’97, 649). I, 2-4.
82; 109; 1238. à 2 M. [42
Unser Egerland. BU f. Egerländer
Volkskde., hrsg. v. Al John. Jg. I.
Eger, Verein. 4°. 308. [43
Beiträge, Thurgauische (s. '96,
2647). Hit. 36. 193 S. ab [44
Mitteilungen z. vaterl. G., hrsg
v. hist. Ver. in St. Gallen (e '96, 770).
XXVII (= 8. F. VII), 1. 3138. 6M. 60.
(XXVI, 2 noch nicht erschienen.) [45
Geschichtsfreund (s. ’97, 654). Bd
LII. xxvj, 356 S. u 12 Taf. [46
Archiv d. hist. Ver. d. Kant. Bern
(e, °97, 655). XV, 1. S. 1-131. [47
Geschichtsblütter, Freiburger (e.
'97, 656). Jg. 1V. xv, 174 S. u. 3 Taf.
3 M. [48
Blätter a. d. Walliser G. (s. °96,
2650). Bd. II: 1896 u. 1897. 96 u.
104 8. [49
Forschungen z. G. Baierns (8. '97,
2541). VI, 2. S. 77-140 u. 16 S. [50
Archiv, Oberbaier. (s. "91, 658)
Bd. 50. 440 S. u. 6 Taf. [51
58.159. Jahresber. d. Ver. f. 1895 u. 96.
63 8. [51a
Verhandlungen d. hist. Ver. f.
Niederbaiern (s.’97, 659). Bd. XXXIII.
309 S. und 4 Taf. [52
Verhandlungen d. hist. Ver. d.
Oberpfalz u. Regensburg (s. '97, 661).
Bd. 49 (= N. F. 41. Bd.). 342 S. u
2 Taf. [53
Zeitschriften.
Archiv d. hist. Ver. v. Unterfranken
u. Aschaffenbg. (s. '97, 662). Jg. 39
256 S. [654
Kollektaneen -Blatt für d G.
Baierns, insbes. d. ehem. Hzgts. Neu-
burg (s. '97, 665). Jg. 60: 1896. 128,
63 S. u. 1 Taf. [55
Diöcesanarchivv. Schwaben (oa og,
2663). Jg. XIV, 9-12 u. Jg. XV.
S. 129-92 u. 192 S. [56
Fundberichte a. Schwaben (s. °96,
789). Jg. III u. IV: 1895 u. 1896.
66; 732 S. à 1 M. 60. [57
Vierteljahrshefte, Württemb., f.
Landes-G. (s. ’97, 2552). Jg. VI.
523 S. e
Franken, Württemberg. (8.
791). N. F. VI. 141 S. u. 1 Taf. (a
Zeitschrift f. d G. d. Oberrheins
(8.’97, 2555). XII, 4 u. XIII, 1. S. 577
-772 u. x 8; S. 1-196. [60
Mitteilungen d. bad. hist. Komm. (s. ’97,
25558). Nr. 19, 4 u. Nr. 20, Bog. 1 u. 6.
[Verbunden m. d Zt. f. G. d. Oberrh. XII, 4 u.
XII, LI S. 65-87 u. S. 1-16; 81-90. [60a
Schau-ins-Land (s. '94, 3138).
XXI-XXIII. 103; 48; 52 S. [61
Schriften d. Ver. f. G. d. Boden-
sees u. sein. Umgeb. (s. '97, 2556).
Hft. 26. 152 S. m. 2 Taf. u. S. 201
-80. KEE [62
Jahrbuch f. G. etc. Els.-Lothr.
(s. '97, 671). Jg. XII. 231 S. u.
1 Taf. 2 M. 50. [63
Mitteilungen d. hist. Ver. d. Pfalz
(s. oe, 2670). Hft. XXI. xj, 827 S.
4 M. 50. [64
Museum, Pfiülzisches (s. "o". 673).
XIV, 3 u. XV,1. 8.17-96 u. 1-16. [65
Geschichtsblätter, Westpfälz. (Mo-
natl. Beil. z. Zweibrücker Ztg.); hrsg.
v. R. Buttmann. Jg. 1, Nr. 1-13.
Zweibrücken, Kranzbühler. 4°.
-52. ee
Monatsschrift d. Frankenthaler
Altertums-Ver. (s. ’97, 674). V, 5-12
u. VL 1. S. 17-48 u. 1-4. [67
Annalen d. Ver. f. nass. Altertkde.
(8. '96, 2673). Bd. XXIX, 1. 144 S.
u. 2 Taf. 5 M. [68
Jahrbücher, Bonner (s. ’97, 677).
Hft. 101. 196 S. u. 7 Taf. [69
Mitteilungen a. d. Stadt-Arch. v.
Köln (s.’96, 2680). Hft. 28. (Bd. XI,
1-158 m. 2 Plänen). 4 M. 40. io
Zeitschrift d. Aachen. G.-Ver.
(8. ’97, 680). Bd. XIX. 146, 245 S. u.
5 Taf. [71
*25
Hémecht, Ons.‘“ Organ d. Ver.
f Luxemburg. G. etc. (s. °97, 682).
Jg. III, 3-12 u. IV, 1. S. 97-702 u.
1-64. [72
Analectes p. serv. à l’hist. ecclés.
de la Belgique; publ. p. Reusens
et Barbier. T. XXVI (= 2. Sér.
T. X). Louvain. 512 S. [73
Bydragen voor vaderl. gesch. en
ondheidkde. (s. '97, 683) X, 2.
S. 125-234. 1 fl. 25. [74
Verslag van de algem. vergadering
d. leden van het hist. genootsch.
gehouden te Utrecht op 20. ıv. "97.
s’Gravenh., Nijhoff. 99 S. 75
Archief voor de gesch. van het
Aartsbisdom Utrecht. Deel XXII u.
XXIII. Utrecht, van Rossum. 1895
u. 1896. 485; 480 S. [76
Publications de la société hist.
et archéol. dans le duché de Lim-
bourg (s. '97, 685). T. 33 (= N. S.
18): 1896 97. 849 S. u. 4 Taf. [77
Zeitschrift d. Ver. f. hess. G.
(s. °97, 687). N. F. XXII. xvj, 443 S.
u. 9 Taf. [78
Mitteilungen an d. Mitglieder d. Ver. f.
hess. G. (s. '97, 687 a). Jg. 1896. 74, LXIJj S. [78a
Hessenland (s. '97, 688). XI, 7-
20. S. 81-276. [79
Jahrbuch d. Ver. f. Orts- u. Hei-
matskde. d. Grafschaft Mark (s. "oe,
2694). Jahrg. X: 1895/96. 204 S. [80
Jahresbericht d. hist. Ma f. d.
Grafsch. zu Bielefeld (s. ' ag
XI: 1897. 125 S. [31
Jahrbuch d. Ges. f. bild. TE
u. vaterl. Alert zu Emden (8. `
815). XII, 1/2. S. 1-214 u. Taf. e
Zeitschrift d hist. Ver. f. Nieder-
sachsen (e ’97, 694). Jg. 1897. 536 S.
u. Kte. E
Protokolle üb. d. Sitzgn. d.
f. d. G. Göttingens o ‚97,
5. Ver.-Jahr: 1896/97. 120 S. [84
Zeitschrift e Harz-Ver. (s. ’97,
697). Jg. 30. 552 S. m. 4 Taf. u.
1 Kte. — Register z. Jg. 29. 96 S. [85
Magazin, Braunschw. (s. ’97, 693).
II, 25-III, 23. S. 193-208 u. 1-184. [86
"@eschichtsblätter,Hansische(s.’ 96,
2699). Jg. 1896 m. Register zu Jg.
1871-96. 221, Luj, 38* S. 7 M. [87
Zeitschrift d. Ver. f. lübeck. G.
u. Altertkde. (s. '94, 2959). VI, 3.
S. 341-513 u. 8 Taf. 3 M. [88
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. Bibliographie. 3
*26
MILON AREON A Ver. f. lübeck. @. (s. EN
701). VI 1-64. [688
Zeits rift A Ges. f. schlesw.-
holst.-lauenburg. G. (s. ’96, a)
Bd. XXVI. 350 S. [89
Archiv f. Landes- u. Volkskde. d.
Prov. Sachsen (s. ’97, 704). Jg. VII.
172 S. u. 2 Ktn. 4 M. Si
Jahresbericht d thür.-sächs.
f. Erforschg. d. vaterl. Altertums Ge
(e "912. 2584 a): 1896/97. 968. 1M. [91
Geschichtsblätter f. Stadt u. Land
Magdeburg (s. ’97, 705). XXXII, 1.
S. 1-225. 92
Veröffentlichungen d. Altert.-
zu Torgau (s. 97,706). Nr. XI. 248.
40 Pf. [93
Zeitsehrift d. Ver. f. thüring. G.
(8. ’97, 708). X, 3/4. S. 868-629. [94
Schriften d. Ver. f. Sachs. -Meining.
G. u. Ldkde. (s. "ou. 2587). Hft. 26.
898. 2 M. Hft. 27. 88 S. 2 M. 50. [95
Jahresbericht, 2.-5., d. Ver. f.
Greizer G. zu Greiz; hreg. v. K. Coll-
mann u. OQ. Richter. Greiz, Schlemm
Nacht xxvj, 83 S. 1 M. 60. [96
Archiv, Neues, f. sächs. G. (s. Ou.
2589). XVII, 3/4. S. 201-396. [97
Geschichtsbl er, Dresdner (e "97.
2712). Jg. V, 8-4 u. Jg. VI. Bd. L
S. 269-94 u. Bd. II, 72 8. [98
Mitteilungen a. d Ver. f. 6. d. gra
Pirna. Hft. I. Pirna. 4 Bll.
Mittellungen d. Ver. f. G. d. Stadt
Meissen (s. ’97, 716). IV, 3. S. 369-
556. 3 M. [700
Jahrbuch d. Ver. f. Chemnitz. G.
| May.
Bibliographie Nr. 6888 — 742.
| (8.’94,2897). IX: 1995/97 (= Festschr.
Z. 25 jähr. Jubil. d. Ver. f. Chemnitz.
G., hrsg. v. P. Uhle). Chemnitz,
x, 205 S. 8 M. [701
N. lausitz. (s. ’97, 2597).
LXXII, 2. S. 181-322. [2
Hohenzollern - Jahrbuch. For-
schungen u. Abbildgn. z. G. d. Hohen-
zollern in Brandenb.-Preuss.; hrsg.
v. P. Seidel. Jg. I: 1897. Berl.,
Giesecke & D. fol. 204 S. mit 27
Vollbildern u. 87 Abbildgn. im Texte.
20 M. [3
Schriften d. Ver. f. G. d Neumark
(8.’97, 2599). Hft.6. 658.2 M. [a
Jahrbücher: u. Jahresberichte
Ver. f. mecklenb. G. etc. (s. °97, 724)
Jg. 62. 357, 44 S. 8 M. [5
Blätter f. pomm. Volkskde. (s. '97,
727). Jg. IV. 188 8. [6
Mitteilungen d. schles. Ges. f. Volks-
kde. (s. ’97, 728). Hft. IV u. V, 1.
120 S. u. S. 1-12. [7
Zeitschrift d. hist. Ges. f. d. Prov.
Posen (e "o". 729). XIL 1-2. S. 1-194. [8
Zeitschrift d westpreuss. G.-Ver.
(8.'97,2604). Hft.37. 1768. 2M.50. [9
Zeitschrift d. hist. Ver. f. d. Reg.-
Bez. Marienwerder (8.’97,732). Hft. 35.
96 S. 1 M. 25. [10
Zeitschrift f. d. G. u. Altertkde.
Ermlands (s8. °96, 850). XI, 3 (= Hft. 85).
S. 337-560. [11
Sitzungsberichte d. kurländ. Ges.
f. Litter. u. Kunst a. d. J. 1896
Mitau, Steffenhagen. 128 S. [712
B. Quellen und Darstellungen
nach der Folge der Begebenheiten.
1. Das deutsche Altertum
bis c. 500.
a) Germanische Urzeit und erstes
Auftreten der Deutschen in der Ge-
schichte.
Preen, H. v., Grabfunde d. Bronze-
zeit b. Nöfing, Ober-Oesterr., 1895
u. 96. (Prähist. Bll. 9, 33-38 m. Taf.
4 u. 5.) [718
Ders.. Wohnstättenartige Erscheingn. in
d. Wäldern Laach u. Wechart (Oberösterr.).
(Etd. 38-40; 52-54.) — Deors., Ausgrabg. am
Gansfuss, Oberösterr. (Ebd. 86 £.)
Gutscher, H., Funde in Leoben
u. sein. Umgebg. (Mitt. d. Central-
Comm. 23, 187-91 u. Taf.)\.— @. Rutar,
Fundbericht üb. d. archl. Grabgn.
auf d. at Grabfeldern Krains,
1896. (Ebd. 183-7.) [14
Schneider, L., Burgställe u. Fund-
Deutsches Altertum.
stätten in Böhmen. (Ebd. 216-19.)
Kr R. Ve Weinzierl, Neolith. Kera-
mik in Böhm. (Präh. Bll. 8, 89-92
m. Taf. 11 u. 12; 9, 5-8.) — Ders.,
Umenfund v. Wiessen in Böhm.
(Ebd. 8, 25—27.) [715
Palliardi, J., Neolith. Ansiedelgn.
mit bemalt. Keramik in Mähren u.
Niederösterr. (Mitt. d. prähist. Kom-
miss. 1, 237-64 u. 2 Taf.) [16
Rzehak, A., Massenfunde alteriüml. Ge-
füsse im Weichbilde d. Stadt Brünn. (Zt. d.
Ver. f G. Mährens u. Schlesiens I 3,23-40.) [17
Schumacher, K., Prähist. Wohn-
orte in Südwestdtld. (Globus 72,
157-9.) [18
Heierli, J., Archäolog. Karte d.
Kts. Thurgau nebst Erläutergn. u.
Fundregister. (Thurgauische Bei-
träge 36, 105-60 u. Kte.) - [19
Reber, B., Vorhist. Skulpturen-
denkmäler im Kanton Wallis. 3. Ber.
(Arch. f. Anthrop. 24, 91-115.) [20
Naue, J., Neue Grabhügelfunde
in Oberbaiern. (Prähist. Bll. 8, 1-9;
17-25; 33-38; 49-57; 65-72; 81-89 u.
7 Taf.) [21
Höck, B., Funde a. d. Stein- u. Reiben-
gräber-Zeit b. Weilheim in Oberb. (Ebd.
83-85.)
@., Bericht üb. Aus-
Steinmetz
grabgn. b. Eichhofen. (Vhdlgn. d.
hist. Ver. d Oberpfalz 49, 195-99.) [22
Ziegler. F., Bericht üb. 3 durch P. Ellinger
[iu Mittelfrankeu, 1893-94 geöffnete Grab-
hügel. (Prähist. Bil. 9, 17-19 u. Taf. 2.)
— Ders. Gribhügel b. Wengen in Mittel-
franken. (Ebd 8, 9-12 u. Taf. 7.) — Eidam,
Massenfund v. Bronzewegenständen b. Winds-
bach. (Ebd. 9, 1-5 u. Taf. 1) > Dä
Wetzel, CN Altertüml. Erdarbeiten
im Winkel zwisch. Donau u. Iller.
(Württemb. Viertelj. Hfte. 6, 386-452.)
[24
Edelmann, H.. Bronzefund a. d. ober.
Donauyau. (Prähist. Bll. 9, 49-51 u. Taf. 6.)
— Ders., Neolith. Funde ebd, (Ebd. 56 f;
16 f.) — Ders., 2 Grabhügel d. Hallstattzeit
beim Wolfegghnfe d. Gemeinde Buchheim,
Amt Messkirch. (Ebd. 81-83 u Taf. ui [25
Wagner, E., Archäolog. Unter-
suchgn. in Baden [im Dörnigwald zw.
Weingarten u. Blankenloch]. (Korr.-
Bl. d. westdt. Zt. 16, 145-50.) [26
Gutmann, K., Armschiene a. vorgeschichtl.
Zeit. (Mitt. d. Ges. f. Erhaltg. Geschicht.
Denkmäler im Elsass (un, Fundberr. S. 9*-12*.)
[27
Mehlis. C., Neolith. Grabfelder
vom Mittelrhein. ` (Kor BI d. Ge-
samt-Ver. 45, 95-98.)
[28-
Köhl, Neolith. Gräberfeldb. Worms.
(Korr.-Bl.d. anthr. Ges. 27,127-32.) [29'
Pallat, L.y Depotfund v. Eibingen
*27
b. Rüdesheim. (Ann. d. Ver. f. nass.
Altertkde. 29, 1-4 u. Taf. 1.) [30
Wilbrand, J., Alte Befestigungen,
Landwehren u. Hünengräber in d.
Gegend v. Bielefeld. (Jahresber. d.
hist. Ver. f. Ravensberg 11, 86-67.) [31
Ders., Altgerm. Bronzegefässe, gefund. am
Ravensberg b. Halle i. W. (Ebd. 106 f.) —
M. Weigel, Aufgrabg. v. Higelgräberu in d.
Gegend v. Bielefeld. (Ebd. 101-4.)
Splieth, W., Vorgeschichtl. Alter-
tümer Schlesw.-Holsteins. (Arch. f.
Anthrop. etc. Schlesw.-Holsteins 3,
131-85.) [32
Ders., Steinaltergräber im Gute Hemmel-
mark b. Eckernförde. (Ebd. 202-18.) Vgl.
97, 2623.
Deichmäller, J. V., Gräberfeld auf d.
Knochenberge b. Niederrödern, Sachsen.
(= Mitt. a. d. kgl. mineral.-yeolog. u. prähist.
Museum in Dresen Hft. 12.) Cassel, Fischer.
An. 16 S. u. 7 Taf. (38
Beltz, E., Hünengrab v. Garvsmühlen
(Mecklenb.) a. d. Ende d. Steinzeit, Kegel-
grab v. Blengow, Sarmstorff u. im Revier
Turloff b. Sternberg in Mecklenb. (Prähist.
Bil. 8, 39-43, 60f) — D ers., Bronzeschwert
v. Parum (Meckl.-Schwer.). (Ebd. 9, 24 f. u.
Taf. 3.) — Ders., Bronseschwert v. Walow.
(Ebd. 43f.)— D ers. Bronzeschwert v. Lischow.
(Ebd. 65-69 u. Taf. 7.) [34
v. Platen -Venz, Fundstelle f. Stein-
Altertümer in Fährhof auf Rügen.
(Korr.-Bl. d. dt. Ges. f. Anthr. 27.
9-12.) — A. Haas, Dorf Lietzow auf
Rügen u. seine vorgeschichtl. Feuer-
stein-Werkstätte. (Vhdlgn. d. Berl.
anthr. Ges. 97, 291-302.) [35
Dorr, Prähist. Gräberfe!der auf d. Silber-
berge b. Lenzen u. b. Serpien im Kr. Elbing.
(Korr.-Bl à. dt. anthr. Ges. 27, 65-67.) [36
Bruinier, J. W., Heimat d. Indo-,
ermanen u. d. Möglichkeit ihrer
eststellg. (19. Jahresber. d. Ver.
f. Erdkde. zu Metz S. 22-41.) Eu
Kossinna, G., Ueb. d. vorgeschiohtl. Aus-
breitg. d. Germanen in Did, (Korr.-Bl. d.
dt. Ges. f. Anthrop. 26, 109-12.) [VgL 96,
2758.] — Ders., Welchem Volke gehören d.
Nauheimer La Tönefunde? (Ebd.2:, 30-32.) [38
Jenny, S., Vorarlberg vor u. unter
d Römern. .(Schrt. d. Ver. f. G. d
Bodensees 26, 22-32.) | [39
Schnmacher, K., Besiedelg. d
Odenwaldes u. Baulandes in vorröm.
u. röm. Zeit. (N. Heidelberger Jahrbb.
7, 138-60.) [40
Ohlenschlager, Pfalz in prähist.
Zeit. (Korr.-Bl. d. anthr. Ges. 27,
85-90.) - [41
Pfanneberg, Beitr. z. Vor-G.
Göttingens. (Protokolle d. Ver. f. G.
Götting. 5, 67-93.) [42
H
*28
Voges, Th., Beitrr. z. Vor-G. d.
Landes Braunschw. (s. ’97, 756). Forts.
(Braunschw. Magaz. 2, 195-200 etc.)
[743
b) Einwirkungen Roms.
Limes, Der obergerm.-rätische
(8. ’97, 2644). Lfg. 6 (3 M. 60); Lig. 7
(5 dét Lfg. 8 (4 M.). Inh. v. Lfg. 6:
R. Bodewig, Kastell Hunzel. 4 S.
m. 2 Taf. u. 1 Kte. (sep. 1 M. 40);
K.Schumacher, Kast.Oberscheiden-
thal. 13 S. m. 3 Taf. u. 1 Kte. (sep.
2 M. 40); E. Naegele, Kast. Wald-
mössingen. 9 S. m. 4 Taf. u. 1 Kte.
(sep. 2 M. 20). — Inh. v. Lfg. 7:
G. Wolff, Kast. Hofheim. 33 S. u.
8 Taf. (sep. 6 M.); Steimle, Kast.
Schierenhof b. Schw. Gmünd. 8 S. u.
3 Taf. (sep. 2 M. 20). — Inh. v.
Lfg. 8: Fr. Kofler, Kast. Langen-
hain. 10 S. u. 3 Taf.; A. Mettler,
Kast. Walheim. 16 S. u. 3 Taf.;
R. Herzog, Kast. Sulz. 10 S., 3 Taf.
u. Kte. [744
Winkelmann, Strecko Petersbuch-Kipfen-
berg. (Limesbl. 24, 675-80; 25, 707-10.) —
Fink. Strecke Kipfenber- - Donau. (Ebd.
710-12.) — Eldam, Guuzenhausen: Block-
häuser. (Ebd. 702-6.) — G. Sixt, Unter-
suchgn. d. oborg. Limes in Württemb. (Ebd. 24,
669-75) — Conrady, Kast. Alteburg süddntl.
v. Walldürn. (Ebd. #49-58.) — Ders., Bad-
gebäude u. Inschr. daselbst. (Ebd. 658 - 60.)
— Th. Mommsen, Die Walldürner Inschr.
(Ebd. 660-67.) — K. S-:humacher, Bauinschr.
v. Kast. Ostorburken (Ebd. 667- 69.) — Bode-
wig Bog»l u. Marieufels. (Ebd. 25, 681-88.)
Pallat, Kast. Holshausen a. d. Haide.
(Ebd. 688-97 ) [45
Seyler u. Ohlenschlager, Beziehgn. d.
rät. Limes zum Vorgelände (Korr.-Bl. d.
anthr. Ges. 27, 13:-38) — F. Pichlmayr,
Kast. Quintanis (Künzing). (Korr. Bl. d.
westdl. /t 16, 209-13.) — Kohl, Ausgrabgn
an ée Strecke a. Teufelsmauer. ’(Prähist. Bll.
8, Beil zu Nr. 5, S. 15-19.) — C. Mehlis,
Röm. Befestinungen b. Sl a. d. ie
(Pfälz. Museum 14, 35-8
Jacobi, L., Römerkastell DT
b. Homburg v. d. Höhe nach d. Er-
.gebnissen d. Ausgrabgn. u. m. Be-
nutzg. d. hinterlass. Aufzeichngn. v.
A. v. Cohausen. Homb., Frauen-
holz. xxvnj. 608 S. m. 1 Kte., 80 Taf.
u. 110 Textabbildgn. 25 M. [47
Rez.: Berl. philol. Wochenschr. 17, 1631-34
Riese, Hist. Jabrb. 19, 103-13 Kaufmann.
Hölder, 0., Formen d römisch.
Thongefässe diesseits u. jenseits d.
Alpen. Stuttg., Kohlhammer. 4°.
46 S. u. 24 Taf. 3M. [48
Bibliographie Nr. 743—791.
Mazerger, Römerfunde u. d rüm. Station
in Mais (bei Meran), s. "e, 881 Rez.: Dt.
Litt.-Ztg. 17, 1130 Ritterlinz; Berl. philol.
Wochenschr. E 598 Geo. Wolff. [49
Naef, A., Fouilles romaines à
Martigny Nalan. 1896-97. (Anz.
f. schweiz. Altertkde. 80, 92-105 u.
2 Taf.) [50
Jentsch, H., Funde a. römisch.
Wohnstätten unter d. Zwiesel in
Ober-Baiern. (Vhdlgn. d. Berl. anthr.
Ges. ’97, 316-18.) E
Steinmetz, &., Röm. Ausgrabg.
zu Regensburg 1896. (Vhdlgn. d.
hist. Ver. d. Oberpfalz 49, 199-202.)
— Ders., Röm. Glasspiegel in d
Sammlgn. d. hist. Ver. zu Regensb.
(Ebd. 203-19.) [52
Anthes, E., Römische Steindenk-
mäler d. ’Odenwaldes. (Westdt. Zt.
16, 200-23 m. Taf. 8 u. 9.) [53
v. Domaszewski, Inschrift aus
Zellhausen, Brambach 1408. (Korr.-Bl.
d. westdt. Zt. 16, 172-76.) [54
Koenen, C., Kulturreste d. Ebene
zw. d. Meerthal u. d. Legionslager
b. Neuss. (Bonner Jahrbb. 101, 1-21
u. Taf. 1.) [55
Schultze, R., Jos. Klein, Springensgutl,
R. Lingnau, Öpprnhoff, ©. Dahm, Ròm.
Funde in Bonn, Dottendorf, Klein - Königs-
dorf, Lemiers b. Aachen, Nettersheim in d.
Eifel, Niederberg u. Sinzenich. (Ebd. 101,
169-77 ; 179-84.) [56
Huybrigts, F., Antiquités romaines
à Tongres. (Bull. de la soc. scient.
et litt. du Limbourg 17, 1-115 u.
Kte.) [57
Möller, Merkwürdige Steinplatten,
gefund. b. S "Dorfe Elsen. (Jahresber. H
hist. Ver. f. Ravensberg 11, 110-12.)
Reischel, 6., Röm. Goldfund
v. Crottorf. (Zt. d. Harz.-Ver. 30,
455-62 u. Taf.) [59
Sing, W., Herrschaft d. Römer in
Rätien u. Vindelizien unter besond.
Berücksichtigung d. Kolonisierungs-
arbeiten u. Befestigungsanlagen der-
selben. (Neuburg. Kollektaneenbl.
60, I, 103-22.) 60
Klein, Jos., Der Marberg bei
Pommern a. d. Mosel u. seine Kult-
stätte. (Bonner Jahrbb. 101, 62-116
u. Taf. 2-6.) [61
Lehner, H., Das neu ausgegrabene
Wohnhaus in Trier. (Beitr. z. Allg.
Ztg. "oi. Nr. 194.) — A. C. Croiset
van der Kop, Het nieuw opgegrav.
Romeinsche woonhuis in Trier.
(Dietsche Warande 10, 543-53.) [62
Deutsches Altertum.
Stemernagel, Colonia Agrippinensis.
(Bonner Jahrbb. 101, 177-9.) [763
Prejawa, Bohlwegsuntersuchgn.
Grenzmoor zw. Oldenb. u. Preussen eto.,
8. ’97, 787. Rez.: Wochenschr. f. klass. Philol.
14, 937-42 Knoke. [64
en
Müller-Brauel, H., Bohlenbrück
im Teufelsmoor, Prov. Hannover.
(Globus 73, 23-25.) [65
May, 0., Cäsar als Beurteiler sein.
Heeres. (28. Ber. d. Ges. Philomathie
in Neisse S. 329-70.) [66
Hock, A., Études sur quelques
campagnes de Jules César dans la
Gaule- Belgique. Namur, Wesmael-
Charlier. 199 S. 5 fr. [67
Stolle, F., Wo schlug Cäsar d.
Usipeter u. Tenkterer? Wo über-
brückte er d Rhein? Progr. Schlett-
statt. 15 S. [68
Laminne, P., L'identité de l’Atua-
tuca Tungrorum et l’Atuatuca de
César d’apr. les Commentaires. (Bull.
de la soc. scient. et litt. du Limbourg
17, 131-47.) [69
Ritterling, Okkupation d. rechten
Rheinufers durch d. Römer. Mitt
d. Ver. f. nass. Altertkde. ’97/98,
87-98.) [70
Schuchhardt, C., Die „Gräfte" b, Driburg.
(Korr.-Bl. d. dt. anthr. Ges. 27,17 f) [Gegen
v. Stoltzenberg, vgl. '97, 7189 a.] — v. Stoltzen.
berg, Nochmals d. Gräfte v. Drib. (Ebd.
32-31.) [71
Dahm, 0., Raubzug d. Chatten
nach Obergermanien im J. 50 n. Chr.
(Bonner Jahrbb. 101, 128-35.) [72
Asbach, J., Sieg d. Cerialis an d.
Moselbrücke b. Trier. (Westdt. Zt.
16, 193-99.) [773
c) Ausbreitung der Deutschen und
Begründung germanischer Reiche.
Bachmann, A., Zu Jordanis.
(N. Arch. 23, 176 f.) [774
Vogel, F. Chronclog. Unter-
suchungen zu Ennodius, (Ebd. 51-74.)
75
Tamassia, N., Fonti gotiche ad
storia longobar e. (Atti d. accad. di
Torino 32, 683-707.) [76
Arbois de Jubainville, H. d’,
Notice sur un texte concern. l’hist.
de la Gaule au 5. siècle de notre
ère. (Biblioth. de l’école des chartes
58, 445-49.) [77
*29
Jiriczek, 0. L., Dt. Heldensagen.
Bd. I. Strassb., Trübner. x1j, 331 S.
8 M. [78
Cramer, W., Kriemhild., e. sagengeschichtl.
Untersuchg. TI. I: Kriemhild-Gudrun nach
d. Quelleu zur Heldensage, mit Ausschluss
d. Nibelungenliedes. Progr. Colmar. 448. [79
Mogk, Eug., Die german. Heldendichtg.
mit besond. Rücksicht auf d. Sage v. Sieg-
fried u. Brunhild. (N. Jahrbb. f. d. klass.
Altert. etc. Jg. 1, I, 6880) — W. Braune,
Brunhildenbett. (Beitrr. z. G. d. dt. Sprache
u. Litt. 23, 246-51.) [80
Schönbach, A. E., Ueb. d. Sage v. Biterolf
u. Dietleip. (Sep. a.: Sitzungsher. d. Wien.
Akad. Bd. 136 ) Wien, Gerold. 39 S. 1 M. [81
Wagner, E., Alemann.-fränk. Beiheugräber
in Gutenstein im Donauthale u. b. Brombach,
Adelhausen, Eichsel, Wiechs, Dossenbach,
Lörrach, Schopfheim u. Bühl. (Prähist. BU.
8, 13; 43-15; 60.) — D ers. , Desgl. bei Heidels-
beim, Weisweil, Hummenhofen, Lörrach u.
Pforzheim. (Ebd. 9, 25 £.) [83
r-
Reech F., Fränkisches Gräbe
feld in Sindlingen a. M. (Ann. d.
Ver. f. nass. Altertkde. 29, 5-60 u.
Taf. 2.) [83
Gibbon, E., The history of the
decline and fall of the roman em-
pire; ed with introd., notes, appen-
dices and index by J. B. Bury.
Vol.I-IV. Lond., Methuen & Co. LXVII),
464 S.; 586; 524; 560 S. à 6 sh. [84
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 394-8 Hirsch;
Engl. hist. review 12, 134-8 u. 536-38 Rush-
forth.
Collitz, H., Der Name der Goten
bei Griechen u. Römern. (Journ. of
german. philol. 1, 220-38.) 85
Dahn, Ostgotenkönig Winithar
ca. 380 n. Chr. (Allg. dt. Biogr. 43,
429-31.) [86
Hodgkin, Italy ard her invaders. Vol. V
u. VI, s. mit, 25098. kez.: Studi storici 5,
121-28 Crivellucci.
[87
Hartmann, L. M., Das italien.
Königreich (= Hartmann, G. Italiens
im Mittelalter I.) Lpz., Wigand.
499 S. u. Kte. 12 M. 50. [88
Crivellucci, A., La cronologia
del ducato di Benevento. (Studi
storici 4, 544-50; 5, 3-7.) [789
d) Innere Verhältnisse.
Zöchbauer, F., Zur Germania d.
Tacitus. (Zt. f. österr. Gymn. 48,
705-14.) [790
Lex Salica, hrsg. v. J. Behrend.
2. veränd. u. verm. Aufi.v.R.Behrend.
Weimar, Böhlau. ui. 237 S. AM bo
[91
*30
Rez.: Zt. f. Rechts-G. 18, Germ, Abt. S. 242
R. Schröder.
Price, M. B., Teutonic antiquities
in the generally acknowledged Cyne-
wulfian poetry. Leipziger Diss. 1896.
66 S. [792
Bulle, H., Die ältest. Darstellgn.
v. Germanen. (Arch. f. Anthrop.
‚24 613-20.) Vgl.’97, 2640 u. 2642. [93
Schmidt, A., Gold- und Zinngewinnung
u. Herstellg. v. Glasperlen im Fichtelgebirge
in vorhist. Zeit. Prähist. Bil. Jg. 8, Beil. zu
Nr. 5, S. 10-12.) (94
Dahm, 0., Röm. Bergbau a. d.
unter. Lahn. (Bonner Jahrbb. 101,
117-27.) [95
Harster, Vorröm. DBeziehgn. d.
Pfalz mit Italien. (Korr.-Bl. d. anthr.
Ges. 27, 104 ff. [96
Grupp, &., Bauernfreiheit in d.
german. Urzeit. (Hist.-polit. Bll.
121, 35-39.) Vgl. '97, 2675. ` Io
Usener, H., Götternamen. Ver-
such e. Lehre v. d. relig. Begriffs-
bildg. Bonn, Cohen. d 390 8.
9M. 98
Rez.: Anz. f.dt. Altert.2s, 108-6 R. M. Meyer.
Dahn, Göttinnen d. Germanen.
(Nord und Süd 79, 305-18.) [799
Niedner, F., Baldrs Tod. (Zt. f.
dt. Altert. 41, 805-34.) [800
Höfler, M., Zur Opfer-Anatomie.
(Korr.-Bl. d. dt. Ges. f. Anthr. 27,
2-6; 12-14.) [801
„nn F., Beitrr. z. d. Quellen
ib
d. gotisch. elübersetzg. (s. ’97,
811). Forts. (Zt. f. dt. Philol. 30,
145-83.) [2
Josten, F., Antwort auf d. Aufsatz Kauff-
manns (s. ’94, 2684). „Der Arianismus d.
Wuflla.“ (Beitrr. a O d. dt. Sprache 22,
871-3.) — W. Streitberg, Zum Todesjahr Wul-
Glas. (Ebd. 567-70.) (3
Libot, J., De Heilige Maternns (Rull, de
la soc. scient. et litt. de Limbourg 17,117-28.) [4
Reischel, @., Aeltestes Musik-
instrument d. Prov. Sachsen. (Aus
allen Weltteilen ’96, 51-65.) [805
2. Fränkische Zeit.
a) Merowingische Zeit.
Scriptores rorum Meroving. T. III, s. ’97,
2686. Rez.: Dt. Zt. f. G.-Wiss. N. F. 2, Monats-
Bibliographie Nr. 792—845.
bll. S. 219-21 Kurth; Oesterr. Litt.-BL 6, 449-56
Ehrhard — Vgl.: J. Straadt, Unschtheit d.
Passion d. hl. Florian. TL II. (Beil z. Allg.
Ztg. ’98, Nr. 53.) [806
Stein, F., Ur-G. d. Franken u.
Gründg. d. Frankenreiches durch
Se: (Sep. a.: Arch. d. hist.
Ver. f. Unterfranken u. Aschaffenb.
Bd. 39.) Würzb., Stahel. 220 S.
3 M. 60. [7
Pilloy, Les objets trouvés dans le tombeau
de Chi!deric. (Bull. archl. du oomltë d-s
travaux hist. ’96. XLIV f.) [8
Bosseri, G., Alemannen. (Besleneyklop.
f. prot. Theol. 3. Aufi. 1, 332-36.)
(9
` Ruppersberg, A., Ueber Ort u.
Zeit v. Chlodwigs Alamannensieg.
(Bonner Jahrbb. 101, 38-61.) [10
Lièvre, A. F., Le lieu de la ren-
contre des Francs et des Wisigoths
sur les bords du Clain, en 507.
(Rev. histor 66, 90-104.) [11
Sepp, B., Die baier. Herzoge a.
d. Geschlechte d. Agilulfinger u. d.
falschen Theodone. (Oberbaier. Arch.
50, 1-17 u. Stammtaf.\ [12
Calligaris, @., Due pretese domina-
zioni straniere in Sardegna nel
secolo VIII. (Miscellanea di stor.
ital. 34, 1-28.) [813
b) Karolingische Zeit.
Manitius, M., Nachtrr. zu Ein-
harts Stil. (Mitt. d. Inst. f. österr.
G. 18, 610-15.) [814
Dürrwaechter, A., Die Gesta
Caroli Magni d. Regensburger
Schottenlegende; zum erst. Mal ed.
u. krit. unters. Bonn, Hanstein.
227 S. 6 M. — 31 S. auch als München.
Diss. erschienen. [15
F. Kampers, Der weisse Reiter in d. Gesta
Caroli Magni. (Hist. Jahrb. 19, 95-98.)
Hampe, K., Zum Streite Hincmars
v. Reims mit sein. Vorgänger Ebo
u. dess. Anhängern. 1: Ebo v. Reims
als Fälscher. II: Bruchstücke e. un-
edr. Briefes Papst Nikolaus’ I. an
arl d. Kahlen. (N. Arch. 23, 180-95.)
— 0. Holder-Egger, Zum Texte
v. Hincmars Schrift de villaNovilliaco.
(Ebd. 196-8.) [16
Winterfeld, P. v., Verse auf
Ludwig d. Deutschen. (Ebd. rt
17
Pasquier, Charte fausse de l’organisation
de l’Andorre sous Charlemagne. (Bull, hist,
Fränkische Zeit.
etc. du comité des travaux hist. ’I6, 765-70
u Taf. [818
Cipolla, C., Di un falso diploma
di Berengario I. (Atti d. accad. di
Torino 32, 1061-78.) [19
Müller, R., Asnagahune Chunis-
berch und Mons Comagenus. (Bil.
d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr.
30, 420-42.) (an `
Lindner, Th., Zur Fabel v. d.
Bestattg. Karls . Gr. (s. °97, 830).
Nachtr. (Zt. d. Aachen. G.-Ver.
19, II, 93-96.) [21
Werner. A., Aebte Adalhbard t. Wala v.
Corbie. (Bealencyklop. f. prot. Theo!.s. Aufl.
1, 157-59) — A. Hauck, Agobard v. Lyon.
(Ebd. 246-48.) (22
Keussen, Errbisch. Willibert v. Köln.
(Allg. dt. Biogr. 43, 275 f.) [28
Wehrmann, M., Karolinger u.
Wilzen. (Monatsbll. f. pomm. G.
11, 139-42.) Vgl. ’97, 2701. [24
Martens, W., Beleuchtg. d. neuest.
Controversen üb. d. römische Frage
unter Pippin u. Karl d Gr. Münch.,
Beck. 158 S. 3 M. 50. 25
Rez. (auch e Lindners Schrift, s. ’96, 2883):
Theol. Litt.-Ztg. 23, 87 Krüger.
Lapötre, L'Europe et le St.-Siäge à l'époque
caroling. I, ». ’97, 832. Rez.: Mitt. d. Inst.
f. österr. G. 1R, 376 Krusch; Stimmen a.
Maria-Laach 52, 193-97 Pfülf. [836
c) Innere Verhältnisse.
Capitularia regum Francorum,
denuo edd A.BoretiusetV.Krause.
T. I, 3 (= Teil v. Nr. 172.) 4°.
xxxvj S. u. S. 471-726. 12 M. [827
Inhalt s.: N. Arch. 23, 580.
P. Hinschius, Abt Ansegis v. St Vandrille.
(Realencyklop. f. prot. Theol. 8. Aufl. 1, 560 f.)
Zeumer, K , Ueb. 2 neuentdeckte
westgot. Gesetze. (N. Arch. 23, 75
-112.) [28
I: Das Prozesskostengasetz d Königs
Theudis v. 24. Nov. 516. II: Der Titel „De
nuptiis incestis“ d Codex Euricianus.
Tamassia, N., Röm. u. westgot.
Recht in Grimowalds u. Liutprands
Gesetzgebg. (Zt. f. Rechts-G. 18,
Germ. Abt. S. 148-69.) [29
Liebermann, F., Gesetze d. Angel-
sachsen; hrsg. im Auftr. d. Savigny-
Stiftg. Bd. I: Text u. Ueberlieferg.
1, 1: Text u. Uebersetzg. Halle, Nie-
meyer. 4°. 191 S. 8 M. [30
Dahn, F., Die Franken unter d.
Karolingern (s. ’96, 953). Abt. 1.
*31
(== Dahn, Könige d Germanen VII], 1.)
xj, 108 S. 3 M. 31
Bez. v. VII: Zt. f. Rechts-G. 18, Germ.
Abt. S. 185-92 His.
Tierenteyn, L., Sur la position
des comtes dans le royaume franc.
depuis Clovis jusqu’au traité de
Verdun (= Mémoires couronn. T. 49,
Nr. 4.) Bruxelles, Hayez. 1896.
151 S. . e
Magliari, &., Del Patriziato Ro-
mano dal seeolo IV al secolo VID.
(Studi e documenti di storia e diritto
18, 152-217.) [33
Ottolenghi, DignitäA imper. di Carlo
Magno, a. '97, 839. Rez.: Götting. gel. Anz.
97, 833-59 W. Sickel. [34
Stouff, Étude war le principo de la
personnalit6 des lois, s. ’91, 15435a. Rez.:
| Zt. f. Rechts-G. 18, Germ. Abt. S. 192 His. [35
Ficker, J., Untersuchgn. z. Erben-
folge d ostgerm. Rechte (s. "oe, 2838).
HI, 2: Westfränk. Recht (= III, 2
v. Nr. 421.) S.239-638. 11 M. 20. [36
Rez. v. mm, 1: Litt. Cbl. ’97, 164.
Sjögren, Röm. Konventionals'rafe etc. d.
fräuk. Urkunden, 8. ’96, 959. Rez.: Zt. f.
Rechts-G. 17, Germ. Abt. S. 176-81. Alfr.
Schultze u. 18, Rom. Abt. S. 299-307 Perga-
ment. [3
7
La Roncière, Ch. de, Charlemagne
et la civilisation maritime au 9. siècle.
(Moyen-âge 10, 201-23.) [38
Ratpert, Vita Sancti Galli. St.
Gallen, Köppel. 5 Bl. Fksm.-Dr.
1 M. 50. [39
Dimmler, E., Hrabanstudien.
(Sitzungsberr. d. Berl. Akad. ’98,
24-42.) Sep. Berl., Reimer. 1 M. [393
Reinecke, Alb., Das Leben d.
heilig. Liutbirg; e. Beitr. z. Kritik
d. ältest. Quellen-G. d. Christiani-
sierg. d. Nordost-Harzes. (Zt. d. Harz-
Ver. 30, 1-34.) [40
Görres, F., Beitrr. z. Kirchen- u.
Kultur-G. d. Vormittelalters. (Zt. f.
wiss. Theol. 41, 77-111.) [41
Arnold, Alcimas Ecdicius Avitus, Bisch.
v. Vi nne. (Realencyklop. f. prot. Theol.
8. Aufl. 2, 817-21.) — Ders., CAsarius v. Arles.
(Ebd. 8, 623-28.) ` [42
Crivellucei, A., Le chiese catto-
liche e i Langobardi ariani in Italia.
(Studi storici 4, 885-423; 5, 153-77;
581-54.) [48
Ingold, A. M. P., Sainte Odile était-elle
bénédictine on chanoincsso? (Ingold, Mis-
cellanea Alsatica 2, 181-36.) [44
Wattenbach, W., Willibrord, Stifter d.
Bistum Utrecht. (Allg. dt.Biogr.48,276f.) [45
+32
Cholevius, E., Einfluss Roms auf
d. Amtsführg. d. Bonifatius. Progr.
Königsberg i. Pr. 84 S. [846
Hauthaler, Willibald, Bisch. v. Eichstätt.
(Allg. dt. Biogr. 48, 272-75) [47
Ratzinger, G., Zur älter. Kirch.-G.
Baierns. (Ratzinger, Forschgn. z.
bairisch. G. S. 401-45) — Ders.,
Aelteste Reliquienverehrg. in Baiern.
(Ebd. 392-400.)—D ers. , Bair. Kirchen-
streit unt. d. letzt. Agilulfinger.
(Ebd. 493-514.) — Ders., here u.
Arsacius; Tegernsee u. Ilmünster.
(Ebd. 457-92.) [48
Fastlinger, M., Die Kirchenpatro-
zinien in ihr. Bedeutg. f. Altbaierns
ältest. Kirchenwesen. (Öberbaier.
Arch. 50, 339-440 u. 4 Taf.) [49
Hinschlus, P., Angilram v. Metz. (Real-
encvyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 523-25.)
— R, Sahre, Amalar. v. Trier u. Ama'ar. V.
Metz. (Ebd. 428-391.) — Seebass, Benedikt
v. Aniane. (Ebd. 2, 575-77.) — A. Hauck,
Anskar, Erzb. v. Hamb. (Ebd. 1, 573-77.) [50
Ernst, J., Lehre d. hl. Paschasius
Radbertus v. d. Eucharistie; mit be-
sond. Berücksichtigg. d. Stellg. d.
Rhabanus Maurus u. d. Ratramnus
zu derselb. Freiburg, Herder 1896.
136 S. 2 M. 20. [51
Rez.: Theol. Litt.-Ztg. 22, 588 Hauck.
Goetz, Siavenapostel Konstantinus (Ky-
rillus) u. Methodius, s. ’97, 853. Rez.: Arch.
f. siav. Philol. Zu, 1:4-40 Nachtigall. —
W. Vondrák, Einige Bedenken gog. d. Echt-
heit des Briefes v. P. Hadrian lI in d. Vita
8. Methodii c. VIII. iEbd. 141-47.) [52
Waal, A. de, La Schola Francorum
fondata da Carlo Magno e l’ospizio
teutonico del Campo Sancto nel sec.
XV. Roma, Tipogr. d. Soc. del Div.
Salvatore. Fol. 59 S. u. 3 Taf. [583
Saran, Frz., Vortragsweise u.
Zweck d. Evangelienbücher Otfrieds
v. Weissenburg. Hallenser Habilit.-
Schr. Halle, Niemeyer 1896. 328.
ıM. [54
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1816 Roediger.
Bronner, K., Ravenna; seine
Kunstdenkmäler u. der. Stellg. in d.
dt. Kunst-G. Progr. Mainz. 43 S. [55
Muller, S., Die S. Salvatorkirche
in Utrecht e. merowing. Kathedrale.
(Westdt. Zt. 16, 257-92 u. Taf. 10
-12.) [856
Bibliographie Nr. 846—895.
3. Zeit der sächsischen,
fränkischen und staufischen
Kaiser 919-1254.
a) Sächsische und fränkische
919-1125.
Kleinpaul, J., Das Typische in d.
Personenschilderg. d. dt. Historiker
d. 10. Jh. Leipziger Diss. 63 S. [857
Kaindl, R., Studien zu d. ungar.
G. -Quellen (s. 94, 3544). V: Annales
veteres Ungarici. Annales Albenses.
VI: Spuren v. Graner Geschichts-
aufzeichngn. (Arch. f. österr. G. 84,
503-43.) Sep. Wien, Gerold. 1 M. [58
Lönborg, S. E., Adam af Bremen
och hans skildring af Nordeuropas
länder och folk. Diss. Upsala. 181S. [59
Aunolled, hrsg. v. Rödiger, s. ’96, 977.
Rez.: Litt. Cbl. gé, 978; Anz. f. dt. Altert.
23, 347-57 Wilmanns; Zt. f. dt. Philol. 30,
271-830 Rosenhagen. [60
Dümmler, E., Verse u. Satire auf
Rom. (N. Arch. 23, 204-12.) [61
Meyer, Mart., H. Bresslau,
H. Bloch, Nachträge zu d erst.
beiden Bänden d.Diplomata-Ausgabe.
(N. Arch. 23, 113-72.) [62
Inh.: Meyer, Uebersehenes Dipl. Hein-
rich. I. — Bresslau, Die Diplome Ottos I.
f. Walpert u. Heinrichs IV. f. Ordulf Löwen-
berger; Immunitütsprivilez Ottos I. f. Parna
(DO. I 239); Bodos Syntagma dr constructione
coenotii Gandesiani u. d. darin überliefert.
Urkk.; 2 Diplome Ottos III. f. d. Bistum u.
f. St. Martin zu Wo:ms (DO. III 120. 4:5).
— Bloch, Fragment e. Originaldiploms
Ottos I.; das Diplom Ottos III f. d. Johannes-
kloster b. Lüttich (DO. II 240) u. d. Gründg.
d. Adalbertstiftes zu Aachrn.
Cipolla, C., Le più antiche carte
diplom. del monastero di S. Giusto
in Susa, 1029-1212 (Boll. d. Istit.
stor. it. Nr. 18) [63
aiser
Bangert, F., Die 4 Schleswiger
Runensteine ala Geschichtsquelle.
(Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb.
G. 26, 257-95.) [64
Mayer, Jul., Der hl. Konrad,
Bischof v. Konstanz (934-75). Freib.,
Herder. xj, 87 S. 1 M. 40. [65
Rez.: Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 187 Cartellieri.
Muret, E., La légende de la reine
Berthe. (Schweiz. Arch. f. Volkskde.
1, 284-317.) [66
Lhlirz, K., Erz\isch. Willelm v. Mainz.
(Allz. dt. Biogr. 43, 115-17.) — Ders, Erez-
bisch. Willixis v. Mainz. (Ebd. 252-59.) [67
Bunte, H., Ueb. die angebl.
i Schlacht” b. Norden in Ostfriesland
Zeit der sächsischen, fränkischen und staufischen Kaiser.
im Anfange d. 12. Jh. (Jahrb. d.
Ges. f. bild. Kunst etc. zu Emden
12, 138-43.) [868
Bosbach, F. X., Gründung u.
Gründer der Burtscheider Bened.-
Abtei. (Zt. d. Aachen G.-Ver. 19, II,
97-104.) [69
Krones, F. v., Die Markgrafen
v. Steier; ihre Anfänge, ihr Verwandt-
schaftskreis u. ihre Kärntner Mark-
rafschaft vor 1122. (Sep. a.: Arch.
P österr. G. 84, 137-282.) Wien,
Gerold. 3 M. 20. [70
Bunte, H., Ueb. d. ehemal. Güterbositz d.
Klöster Pöhlde u. Elten in d. friesisch. Ge-
bieten. (Jahrb. d Gen f. bi'd. Kunst etc. zu
Emden 12, 145—9.) [71
Gerdes, H., Geschichte d. salischen
Kaiser u. ihrer Zeit. (= Bd. II v.
Nr. 265.) Lpz., Duncker & H. 1898.
Su, 665 S. 13 M. [72
Richter, @., Annalen d. dt. G.
im Mittelalter. Abtg. 3: Zeitalter
d. Ottonen u. Salier. Bd. TI, 1. Hälfte:
Zeitalter Heinrichs IV.; bearb. e
G. Richter. — 2. Hälfte: Zeitalter
Heinrichs V. u. Lothars v. Sachsen;
bearb. v. H. Kohl u. W. Opitz.
Mit e. Anhg.: E. Devrient, Die dt.
Reichsverfg. unt. d. sächs. u. sal.
Herrschern. Halle, Waisenhaus. 7828.
16 M. g3
Melicus, Silvanus Uranius, De
iis quae Henricus II. Germanorum
imperat. Benedicto VIII. confirmavit
ac donavit libellus. Sassari, Typ.
J. Dessius. 15 S. p [74
Mirbt, C., Erzbisch. Anno v. Köln. (Real-
encyklop. f. prot. Kirche 3. Aufl. 1, 555-59.,
— A. Hauck, Papst Alexander 1I., 1061-73.
(Ebd. 338-10) — Dərs., Calixt Il. (Ebd. 3,
641 f) — Deres., Bisch. Pruno v. Meiseen.
(Ebd. 2, 601 f.) [75
Oefele, E. Frhr. v., Herkunft
einiger Bischöfe v. Regensburg.
(Archival. Zt. 7, 173-85.) [76
Koch, H., Zur G. Gregors Vir
polit. Bil. 120, 833-49.) Vgl. oi, 890. [77
Luuchert, Abt Wilhelm v. Hirsau. (Allg.
dt. Biogr. 48, 221-24.) [78
Otto, H., Zu den Vorgängen in
Canossa, Jan. 1077. (Mitt. d. Inst.
f. österr. G. 18, 615-20.) [79
Gigalski, B., Bruno, Bischof v.
Segni, Abt v. Monte-Cassino (1049
-1123), sein Leben u. seine Schriften
(= Kirchengeschichtl. Studien, hrsg.
v. Knöpfler etc. III, 4.) Münster,
Schöningh 1898. xıj, 295 S. Subskr.-
Pr. 5M. 20. Einzelpr. 7 M. [880
Ki
+33
b) Staufische Zeit 1125-1254.
Jahrbücher von Genua. Bd. I;
übers. v. W. Arndt. 2. Aufl. v. W.
Wattenbach u. O.Holder-Egger
(= Bd. 76 v. Nr. 184). Lpz., Dyk.
Liv, 347 S. 4 M. 80. [881
Langer, 0., Annales Pisani u.
Bernardo Maragone. Progr. Zwickau.
A8 39 8. [82
Klinkenborg, M., Zur Ueberlieferg.
d. Gesta abbatum Orti s. Marie.
(Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc. zu
Emden 12, 151-8.) [83
Sepp, B., Wann wurde d. 2. Ausg.
d. Chronik d. Martin v. Troppau ver-
öffentlicht? (N. Arch. 23, 239-43.) [84
Silvester, Der Trierer, hrsg. v. Kraus, s.
’36, 999. Rez.: Litt. Cbl. oe, 978; Dt. Litt.-
Ztg. 18, 1614-17 Schönbach; Anz. f. dt. Altert.
23, HG Wilmanns. [85
Schaus, E., Beitrr. z. d. Papst-
regesten d. 12. Jh. (N. Arch. 23, 199-
203.) 86
Guesnon, Un cartulaire de l'abbaye
de Saint-Vaast d’Arras, codex du
12. siecle. (Bull. hist. etc. du comite
des travaux hist. ’96, 240-305.) [87
Meyer v. Knonau, Tragweite d. Urkunde
Kg. Friedrichs II. v. 17. März 1218 für „mo-
nasterium et ecclesia in Turego“. (Anz. f.
schweiz. G. Jg. 28, 521 f.) [88
Güterbock, E., Urkunden des Co-
rio, e. Beitr. z. G. d. Lombardenbundes.
(N. Arch. 23, 213-27.) — 6. Caro,
Amtsakten d. kaiserl. Podesta v. Sa-
vona a. d. J. 1250. (Ebd. 228-38.) [89
Registres, Les, d'Innocent IV., ed.
E. Berger (s. oe, 2877). Fasc. 11:
18. Sept. 1253-7. Nov. 54. (= Biblioth.
des écoles franç. d'Athènes et de
Rome 2. sér., I, 11.) T. III, 321-562.
15 fr. 50. [90
Baumann, F. L., Urkundenüber-
setzung d. 15. Jh. (Archival. Zt. 7,
253-57.) [91
Bethany, Elberfelder Urk. a. d. J. 1943.
(Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 4, 241-43.) [99
Jastrow, J. u. &. Winter, Dt. G.
im Zeitalter d Hohenstaufen (s. '97,
2747). Lfg. 8 u. 9 (= Lfg. 121 u. 123
v. Nr. 263). Bd. I, 561-644 u. xxı] S.;
Bd. II, S. 1-64. [93
Deutsch, S. M., Bernhard v. Clairvaux.
(Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 2, 623-
38.) — Ders., Arnold v. Brescia. (Ebd. 117-
22.) — Zöpffel, Anaklet II. (Ebd. 1, 486 £)
— Ders., Alexander III. (Ebd. 3410-44.) [94
Cipolla, C., Per la storia della
lega Lombarda contro Federico I.
34
(Rendiconti d. r. accad. dei Lincei
6, 340-47.) [895
Harless, Graf Wilhelm M. u. Wilh. IV.
v. J “lich. (Allg. dt. Biogr. 48, 92-97.) [6
Keussler, F. Va Ausgang d. 1. russ.
Herrschaft in d. gegenwärt. Ostsee-
provinzen im 13. Jh. Lpz., Hartmann.
119 S. u. Kte. 3 M. 50. [97
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 61-64 Bauck.
Winkelmann, E., Kais. Friedrich II.
Bd. II: 1228-33. (= Nr. 266.) Lpz.,
Duncker & H. 529 S. 13 M. 20. [98
Ratzinger G., Albert Böheim.
(Ratzinger, Forschgn. z. bairisch. G.
S. 1-321; 628-40.) [899
Bachmann, König Wenzel I. v. Böhmen.
(Allg. dt. Biogr. 42, 749-53.) [900
Otto, F., Zerstörg. d. Stadt Wies-
baden im J. 1242. (Mitt. d. Ver. f.
nass. Altert.kde. ’97/98, 118-21.) Ee
Weller, K., König Konrad
d. Schwaben. (Württemb. Viertelj..
hefte 6, 113-60.) [2
Aldinger F. Berth. v. Falkenstein,
Abt v. St. Ga llen (1244-72), als Be-
werber um d. Bistümer Basel, Chur
u. Konstanz u. d. Neubesetzg. der-
selben. (Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 149-
64.) [2a
Müller, P. L., Wilhelm v. Holland. (Allg.
dt. Biogr. 42, et) E
Zimmermann, P., Wilhelm v. ne
(Ebd. 727-9.)
Reuter, Ch., Wann ist Stralsund
gegründet? (Hansische G.-Bll. Jg. "oe
21-40.) [5
Lezius, P., Albert e Riga. (Real-
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1,
295-301.) [906
c) Innere Verhältnisse.
Rockinger, L. v., Berr. üb. d.
Untersuchg. v. Handschrr. d. sogen.
Schwabenspiegels (s. ’91, 331). XVI.
(= Sitzungsberr. d. Wien. Akad. Bd.
136, Nr. 13.) Wien, Gerold. 82 8.
u. Kte. 2 M. 50. [907
Hasse, P., Zu d. ältest. lübischen
Zollrollen. (Mitt. d. Ver. f. lübeck.
G. 8, 13f.) Vgl. ’94, 8571 e. [8
Vogel, Ländl. Ansiedelgn. d. Nie-
derländer u. ander. dt. Stämme in
Nord- u. Mittel-Dtld. währ. d 12. u.
13. Jh. Progr. Döbeln. 4°. 38 S. [9
Bielenstein, A., Art u. G. lettischer
Siedelg. (Balt. Monatsschr. 44, 273-
88.) — A. v. Transehe, Waren d.
Bibliographie Nr. 895—946.
sogen. Bauerburgen od. Burgberge
Livlands ständig bewohnt oder nicht ?
(Ebd.288-94.) Vgl. A. Bielenstein,
Desgl. (Ebd. 403-13) u. A. v. Tr. so-
wie B., Zur Burgbergfrage. Schluss.
(Ebd. 446-8.) [10
Devrient, E., Dt. Reichsverfg. unt.
d.sächs.u.sal. Herrschernvgl. 873. [11
Diemand, Oeremoniell d Kaiserkrüönungen
v. Otto I. bis Friedrich II., s. '34, 8570 a.
Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 631-4
Tangl. [13
Paolucci, &., I parlamento di Fog-
gia del 1240 e le pretese elezioni di
quel tempo nel regno di Sicilia. (Sep.
a.: Atti d. R. Accad. di scienze etc.
3. Ser. Vol. IV.) Palermo, Barra-
vecchia. 1896. 4°. 478. [13
Rez.: Moyen-Age 10, 272 Auvray.
Schücking, L., Gericht d. westfäl.
Kirchenvogts, 900-1200; e. Beitr. z.
dt. Gerichtsverfg. u. Gerichtsverfahren
im Mittelalter. (Zt. f. vaterl. G. etc.
Westfal. 55, I, 1-44.) Auch als Diss.
Münster, Regensberg. 1 M. [14
Stobbe, G., Magdeburger Gerichts-
verfassg. im 13. Jahrh. (G.-Bll. f.
Magdeb. 32, 78-131.) [15
Beyerle, K., Zur Verf.-G. d. Stadt
Konstanz im 12. u. 13. Jh. (Schrr. d.
Ver. f. G. d. Bodensees 26, 33-50.) [16
Kolberg, A., Brief d hl. Adalbert
v. Prag an Bisc hof Milo v. Minden 993
u. d. Passio S. Gorgonii martyris.
(Zt. f. G. Ermlands 11, 490-527.) —
F. Hipler, Das d. hl. Adalbert zu-
geschriebene Marienlied Boga rodzica.
(Ebd. 11, 528-57.) Sep. Braunsb.,
Huye. 82 S. 75 Pf. 117
Rez. v. Kolbergs Aufsatz: Hist. Jahrb. 19,
159 Künstle.
Heger, C., Zum Gedächtnis Adalberts d.
1. Apostels d Preu-sen. Königsberg, Koch.
109 8. u. 6 Taf 50 Pf. — A. Gundel, Wege
Adalberts im Preussenlande. (Altpr. Monats-
schr. 34, 458-68.) — Rez. v. Hs. Schrift: Dt.
Litt.- -Zig. 18, 1441 Perlbach. [18
Strauch, Ph., Alemannische Pre-
digtbruchstücke. (Zt. f. dt. Philol.
30, 186-225.) — F. Bech, Bemerkgn.
zu Schönbachs Studien z. G. d. altdt.
Predigt, vgl. ’97, 941. (Ebd. 226.) [19
Cipolla, C., Due epistole di papa
Onorio HI., 1222 u. 1223. (Rendiconti
d. Accad. dei Lincei Ser. 5, Vol. 6,
293-300.) [20
Ratzinger, @., Lorch u. Passau.
(Ratzinger, Forschgn. z. bairisch. G.
Zeit der sächsischen, fränkischen und staufischen Kaiser.
S. 325-81.) Vgl. "oi, 946. — Ders.,
Bair.-mailänd. Briefwechsel im 12. Jh.
Ebd. 672-78.) — Ders., Projekt e.
Wiener Bistums im 12. u. 13. Jh. (Ebd.
382-91.) — Ders., Anfänge d. Bettel-
orden in d. Diöcese Passau. (Ebd.
532-44.) [921
Schmidlin, L. R., Reginbold, a. d. Castrum
Solothurn, 1. Propst u. Abt d. Bened.klosters
Muri, um 1024-1055. (Kath. Schweizerbll. 12,
437-43.) [22
Kilgenstein, J., Gotteslehre d.
Hugo v. St. Victor. Würzburger Preis-
schrift. Würzb., Göbel. 1898. zu,
2298. 2 M. 50. [23
Pott, F. W. A. Hermann, d. 1.
Abt v. Scheda; e. Bekehrgs.-G. a. d
12. Jh. nach sein. eigen. Aufzeichngn.
(Jahrb. d. Ver. f. Orts- u. Heimatskde.
d. Grafsch. Mark 10, 23-43.) [24
Steinmeyer, Berthold v. Regens-
burg. (Realencyklop. f. prot. Theol.
8. Aufl. 2, 649-52.) [25
Picavet, F., Gerbert un pape phi-
losophe d’apres l'histoire et d’apr. la
légende. (= Biblioth. de l'école des
hautes etudes. Sciences relig. IX.)
Paris, Leroux. xj, 227 S. [26
Nitzsch, F., Albert d. Grosse. (Realencykl.
f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 291-94.) [268
Leyen, F. v. der, Des armen Hart-
mann Rede vom Glouven; e. dt. Reim-
predigt d. 12. Jh., unters. u. hrsg.
(= German. Abhdlgn. XIV.) Breslau,
Marcus. 224 S. 8 M. [27
- Laurin u. Der kleine Rosengar-
ten; hrsg. v. G. Holz. Halle, Nie-
meyer. xLvj, 213 S. 7 M. [28
Socin, A., Zur Frage nach d. Heimat
Hartmanns v. Aue. (Alemaunia 25, 133 - 35.)
Vgl. '97, 2774. — Vgl. auch: G. Ehrismann
(Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 1:0 f.). ER
Grimm, L., Wolfram v. Eschen-
bach u. d. Zeitgenossen. Tl. I: Zur
Entstehg. d. Parzival. Leipzig. Diss.
67 8. [30
Walderdorff, H. v., Regensburg.
Bruchstück d. Weltchronik d. Rudolf
v. Ems. (Vhdlgn. d hist. Ver. d.
Oberpfalz u. Regensb. 49, 173-92.) [31
Schatz, J., Neue Innsbrucker Frei-
dankhandschrift. (Zt. d. Ferdinan-
deums 41, 111-30.) [32
Wallner, A., Entstehungszeit d.
mhd. memento mori die Warnunge.
Progr. Laibach, Fischer. 1896. 41 S.
*35
1 M. — Ders., Zum Text d War-
nung. (Zt. f. dt. Altert. 42, 93.) [33
Rez.: Lbl. f. germ. u. rom. Philol. 18, 366
Helm.
White, H. 8., The home of Walther v. d.
Vogelweide. (Journ. of germ. philol. Vol 1,
I, 1-13.) (34
Lemcke, E., Textkrit. Untersuchgn.
zu d. Liedern Heinrichs v. Morungen.
Jena, Rassmann. 110 S. 1 M. 60. [35
Ratzinger, &., Lombardische Bau-
Innungen in Baiern. (Ratzinger, For-
schungen z. bair. G. S. 679-84.) [36
Schmarsow, A., Altsächs. Bildner-
schule im 13. Jahrh. (Pan 2. Jahrg.,
150-59.) [37
Gerland, 0., Kreuzgang im St.
Michaeliskloster zu Hildesheim. (Zt.
f. bild. Kunst 9, 84-96.) [38
Aufieger, 0., Dom zu Bamb., mit
geschichtl. Einleitg. v. A. Weese.
1. Abtlg. (Teil v. Nr. 250.) Münch.,
Werner. fol. 30 Lichtdr. Taf. m.
1 Bl. Text. 30 M. Je
Weese, A., Bamberger Domskulp-
turen; e Beitr. z. G. d dt. Plastik
d 13. Jhs. (= Hft. 10 v. Nr. 518.)
Strassb., Heitz. 174 S. u. 26 Taf.
6 M. [40
Bertaux, É., Castel del Monto et les
architectes franç. de l’empereur Frédėrio II.
(Comptes rendus de l'acad. des inscriptions
25, 182-49.) [41
Haseloff, A., Thüring.-sächs
Malerschule d. 13. Jh. (= Hft. 9 v.
Nr. 518.) Strassb., Heitz. 1898. 879 S
15M. — Ders., Bildschmuck d Psal-
terien d. Ldgfn. Herm. v. Thüring.
München. Diss. 56 S. [42
Schröder, Alfr., Das „Sakrarium‘*
in d. Kirche zum hl. Kreuz in Augs-
burg. (Zt. f. christl. Kunst 10, 198
-206; 288.) [48
Wormstall, A., Roman. Bronze-
schüssel a. Westfalen. (Ebd. 239-50.)
Vgl. "ug, 972. [44
Gnau, Mythologie u. Kiffhäusersage, ’97,
974. Rez.: Hist. Jahrb. 18, «13 Kampers.
Vgl: M. Grössler, Noch einmal üb. Kiff-
häuser u. Wodansberg auf Grund e Darstellg.
d. Besitzverhültnisse d Klöster Walkenried
u. Bitticbenbach an d unter. Helme. (Arch.
f. Ldkde. d. Prov. Sachs. 7, 54-64.) [45
Ratzinger, G., Bäuerliches Leben
im 18. Jh. (Ratzinger, Forschgn. z.
bair. G. 545-71.) [946
*36
4. Vom Interregnum bis zur
Reformation 1254-1517.
a) Vom Interregnum bis zum Tode
Karls IV. 1254-1378.
Bachmann, A., Beitrr. z. Kunde
böhm. Geschichtsquellen d. 14. u.
15. Jh. (s. ’97, 2822). III: Entstehg.
u. Inhalt d. 1. Buches d. „Cronica
Aule Regie“ (Königssaaler Chronik).
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Deutschen in
Böhmen 36, 1-30.) [947
Holder-Egger 0., Kurze holsteini-
sche Annalen. (N. Arch. 23,244.) [48
Schaus, E., Das Gedicht auf
Kaiser Ludwig d. Baiern. (Zt. f. dt.
Altert. 42, 97-105.) [49
Moralitates Caroli IV. imperatoris;
hrsg. v. K. Wotke. (Zt. d. Ver. f.
G. Mährens etc. I, 4, 41-76.) [50
Medin, A., La cronaca di Bartolo-
meo Gatari secondo il Codice 262
della Nazionale di Parigi. (N. archivio
veneto 13, 241-76.) [51
Paoli, CG Di un Cronaca uni-
versale attrib. a un Domenicano di
Parma del sec. 14. (N. Antologia
66, 533-39.) Vgl. "oi, 979. [52
Schwalw, J., Reiseberichte [zur
Fortführg. Constitutiones] 1894-96
mit Beilagen: 25 Königsurkunden u.
Acta imperii, 1270-1312. (N. Arch.
23, 9-50.) [53
Poncelet, Éd., Nouv. documents
relat. à la guerre dite „de la Vache
deCiney“. (Compte rendu des séances
de la comm. r. d’hist. de l’acad. de
Belg. 7, 494-510.) [54
Loserth, St. Pauler Formular, s. "ue, 2928.
Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen
35, Litt. Beil. S. 56 Reichenauer; Zt. d. Ver.
f. G. Mährens u. Schlesiens 1, 10> Bretholz. [55
Romano, G., Notizia di alcuni
diplomi di Carlo IV. imp. relat. al
Vicariato Visconteo. (Rendiconti d.
Ist. Lomb. 2. Ser. 28, 1072-84.) [56
Filippini, F., La prima legazione
del cardinale Albornoz in Italia,
1353-57: Documenti ined. (Studi
storici 5, 81-120 etc. 485-530.) [57
Pirenne, H., Documents relat. à
Yhist. de la Flandre pend. la 1. moitié
du 14. siècle (s. '97, 2805). Note
supplément. (Compte rendu des
séances de la comm. r. d’hist. de
l'acad. de Belg. 7, 477-93.) [58
Documents p. serv. à l’hist. des
relations entre l’Angleterre et la
Bibliographie Nr. 947—1007.
Flandre de 1341 ä 1475. Le botton
Manuscrit Galba B. I, transer. p.
E. Scott et annoté p. L. Gilliodts
van Severen. (Collection de chroni-
ques belges inéd.) Brux, Hayez.
1896. 4°. ei, 552 8. [59
Wertner, M., Ungar. Diplomaten
in Oesterr. zur Zeit d. Arpáden.
(Monatschr. d. herald. Ges. „Adler“:
"ou, Bd. 4, 154-59 etc. 221 f.) [60
Aldinger, P., Streit um d. Bistum
Würzbur 1254-56. «Württemb.
Vierteljh te. 6, 453-68.) [61
Meyer v. Knonau, Wilhelm v. Montfort,
Abt v. St. Gallen. (Allg. dt. Biogr. 43, ge
Theobald, H., Beitrr. z. G. Lud-
wigs d. Baiern. Progr. Mannheim.
4°. 518. [63
Sievers, Polit. Beziehgn. Ludwigs d.
Baiern zu Frankreich, s. ’96, 2337. Rez.: Dt.
Zt. f. G.- wiss. Monatsbll. 1, 229 Lippert ;
Biblioth. de l’école des chartes 53, 454 Viard.;
Moyen-Age It, 04-98 Funck- Brentano. [s4
Bedlich, Herzöge Wilhelm 1. u. Wilb. II.
v. Jülich. (Allg. dt. Biogr. 43, 97-00) —
Keussen, Erzbischof Wilhelm v. "Köln. (Ebd.
113-15.) [65
Gorzycki, K. J., Kwestya ege
zwierzchnictwa Polski do Pomorza
za rzadöw Kazimierza Wielkiego
(Die Frage d. Lehenshoheit Polens
über Pommern zur Zeit Kasimirs d.
Gr.). Progr. Lemberg. 1895. 48 S. [66
Poppe, @., Beitr. z. G. d thüring.
Grafenkrieges um d. Mitte d. 14. Jahrh.
(Zt. d. Harz-Ver. 30, 506-10.) [67
Wehrmann, M., Kaiser Karl IV.
in sein. Beziehgn. zu Pommern.
(Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. 11,
113-21; 130-39; 152-57.) [68
Stein, H., Les premières relations
franco-bernoises 1356. (Annuaire-
Bullet. de la soc. de l’bist. de France
T. 33.) [69
Benoit, A., Une inscription funéraire de
Geoftroi de Kaysersberg à Pont -à -Mousson
1358. (Ingold, Misc. Alsaticı 2, 73-84.) Co
Witte, H., Strassburg zur Zeit
d. ersten Engländereinfalles 1365.
(Jahrb. f. G. Els.-Lothr. 13, 3-56.) [971
b) Von Wenzel bis zur Reformation
1378-1517.
Wyss, A., Eberb. Windeck.
Biogr. 43, 381-87.)
Schmidt, Ludw., Fortsetzg. a
Annales Veterocellenes in d
Dresdner Handschr. R. 94; unter-
(Allg. e
Vom Interregnum bis zur Reformation. SO
sucht u. hrsg. (Zt. d Ver. f. thür.
G. 10, 462-86.) [973
Hawelka, E., Fortsetzg. d. G.
Friedrichs Dt. v. Johs. Hinderpach
v. Rauschenberg; krit. Studie z. G.
Friedr. III. Progr. Sternberg-Mähren.
1896. ıx, 168. [74
Schilling, Diebold, Bern. Chronik,
1468-84; hrsg. v. G. Tobler Bd. I.
Bern, Wyss. 408 S. 7 fr. 50. [75
Mülinen, W. F. v., Jahrzeitbuch d. Stiftes
zu Zofingen. (Anz. f. schweiz. G. Jg. 28,
497-502.) [76
Leidinger, @., Bisher unbekannte
Hs. v. Felix Fabris Descriptio Theu-
toniae, Sueviae et civitatis Ulmensis.
(N. Arch. 23, 248-59.) [77
Keussen, H., Brief- Eingänge d.
14. u. 15. Ih. (8. °96, 2925). A: Da-
tierte Stücke. 2. Hälfte, 1401-44.
(Mitt. a. d. Stadtarch. v. Köln Bd. 11
(Hft. 28), 1-133.) [78
Gabotto, F., Documenti ined.
sulla storia del Piemonte, 1383-1418.
(Miscellanea di storia ital. 84, 113
-364.) [79
Redlich, O0. R., Urkundl. Beitrr.
z. G. Aachens im 15. Jahrh. (Zt. d.
Aachen. G.-Ver. 19, n, 18-71.) [80
Altmann, W., Urkundl. Beitrr.
z. G. Kaiser Sigmunds. (Mitt. d.
Inst. f. österr. G. 18, 588-609.) [81
Beck, J. v. u. J. Loserth, Urkdl.
Beitrr. z. G. hussit. Bewegung u. d.
Hussitenkriege m. besond. Berück-
sichtigg. Mährens u. d. mähr.-hussit.
Söldner (s. ’97, 1016). Schluss. (Zt.
d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens
I, 2, S. 56-73.) 82
Schmidt, Val., Formelbuch des
Bischofs Leonhard v. Passau. (Vhdlgn.
d. hist. Ver. f. Niederbaiern 33,
247-93.) [83
Heuser, E., Vertrag d. Stadt
Landau mit d. Grafen v. Leiningen,
1432. (Pfülz. Museum 14, 61-3.) [84
Webster, W., An unknown treaty
between Edward IV. and Louis XI.
(Engl. hist. rev. 12, 521-23.) [85
Tobler, &., Projekt e. Bündnisses
zw. Strassb. u. Bern v. J. 1497.
(Anz. f. schweiz. G. Jg. 28, 536.) [86
Janssen, J., G. d. dt. Volkes.
Bd. I. 17. u. 18. vielfach verb. und
stark verm. Aufl. v. L. Pastor. Freib.,
Herder, tv, 792 S. 7 M. [87
Krones, F. v., Wilhelm d. Freundliche
v. Habsburg. (Allg. dt. Biogr. 43, 20-24.) [38
Oechsli, W., Winkelried. (Allg. dt. Biogr.
43, 442 49.) [89
Schneider, Eng., Friedensvertrag
Reutlingens mit Württemb. v. 1389.
(Reutling. G.-Bll. x, 74-76.) [90
Riezler, Wilhelm DI, Hzg. v. Baiern-
München. (Allg. dt. Biogr. 42,703-5.)— Harless,
Wilhelm v. Berg. (Ebd. 43, 168-70.) [91
Liebenau, Th. v., Un’ ambascieria
all’ imp. Venceslao, 1405. (Boll. stor.
d. Svizz. ital. 17, 102f.) [92
Lippert, W., La Bourgogne et
la Saxe 1151-54. (Mem. de la Soc.
Eduenne 25, 1-44.) [98
Sehrötter, @., Dr. Mart Mair, e.
biogr. Beitr. z. OG d. polit. u. kirchl.
Reformfrage d. 15. Jh. München.
Diss. 1896. 111 S. [94
Bernoulli, A., Basels Anteil am
Burgunderkriege. I: 1474-75 (= Bas-
ler Neujbl. f. 1898.) Basel, Reich. 4°.
66 S. u. Taf. 1 M. 40. [95
Chabloz, F., La bataille de
Grandson. Lausanne, Payot. 226 S.
2 fr. 50. [96
Redlich, Herzog Wilhelm IV. v. Jülich.
(Allg. dt. Biogr. 43, 100-106.) [97
Kronens, F. v., Bertha (Perchta) v. Liechten-
stein, gebor. Rosenberg (t 1476), u. d. Sage
v. d. „weisseu Frau“ zu Neuhaus, Teltsch
u. 8. w. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schle-
siens I, 2, S. 1-22.) EE
Raab, K. R., Beitrr. z. G. 4
Reichsstadt Schweinfurt am Ausgang
d. Mittelalters. Prog. Schweinf., Stoer.
44 S. 80 Pf. [999
Beck, P., Elsbeth u. Hans v. Königsegg
(Diöcesanarch. v. Schwaben 15, 97-104.) [1000
Witte, H., Wilbelm II. v, Diest, Bisch. v.
Strassburg 1394 - 1439. (Allg. dt. Biogr. 43,
203-5.) Dout
Roth, F. W. E., Adf. v. Breithart,
Kanzler zu Mainz (Hist. Jahrb. 18,
849-57.) [2
Müller, P. L., Herzog Wilhelm v. Geldern
u. Jülich. (Allg. dt. Biogr. 48, 79-81) —
Ders., Graf Wilhelm VI. v. Holland. (Ebd.
90-92.) [3
Wilbrand, J., Zur Biographie v. Gobelinus
Persona. (Jahresber. d. hist. \ er. f. Ravens-
berg 11, 113.) [4
Zimmermann, P., Wilhelm d. Aeltere u.
Wilh. d. Jüngere zu Braunschwg. u. Lfineb.
(Allg. dt. Biogr. 42, 733-41.) [5
Becker, R., Beitr. z. G. d. Streites
üb. d. exempte Stellg. d. Bistums
Meissen. (N. Arch. f. sächs. G. 18,
273-84.) [6
Röhrich, Ermland im 13 Jähr.
Städtekriege (s. '96, 1102). Schluss.
(Zt. f. G. Ermlands 11, 337-489.) [1007
*38
ce Innere Verhältnisse.
a) Wirtschafts- und Sozialgeschichte: Ver-
fassungs- und Rechtsgeschichte; Kriegswesen.
Althaus, C. Frh. v., Urkdl. Mitt.
a. d Elsass. (Alem. 25,144-54.) [1008
Hörnes, Karlstadter Regelbuch;
Mitt. a. d. k. Kreisarchiv zu Würz-
burg. Karlstadt 1895. 76 8. [9
Joachim, Marienburger Tresslerbuch, 8.’97,
1048. Rez.: Gött. gel. Aus "Or, 977-95 Perl-
bach; Mitt. a. d. bist. Litt. 5, 236-9 Simson;
Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 10, 401
Lohineyer. [10
Khull, F., Der alte Bergbrief v.
Schladming. (Beitrr. z. Kde. steier-
märk. G.-Quellen 28, 4-16.) 11
Koppmann, K. Die beiden Ur-
kundenentwürfe Waldemars v. Däne-
mark v. J. 1360. (Hans. G.-Bll. Je oe
153-60.) [12
Welti, F. E., Geleitsgelder d.
Städte Baden, Mellingen u. Walds-
hut, 1399-1402. (Anz. f. schweiz. G.
Jg. 28, 502-6.) Vgl. 96, 1104. [13
Schulze, E., Krämerbuch a. d.
Ende des 15. Jh. (N. lausitz. Magaz.
73, 181-201.) [14
Köberlin, A., Reiserechnung u.
Gesandtschaftsbericht Leonhards v.
Egloffstein a. d J. 1499. (Zt. f.
Kultur-G. 5, 80-42.) 15
Tille, A., Zur Bevölkerungsstatistik
d. Mittelalters (vgl. "ag, 1057). (Zt. f.
Sozial- u. Wirtsch.-G. 5, 412-17.)
Bretholz, Entgegng. (Ebd. 416.) [16
Pfund, C., Bergbauversuche im
Isarwinkel u. Werdenfelser Gebiete
im 15. Jh. (Zt. d. dt. u. österr. Alpen-
vereins 26, 36-43.) [17
Martin, R., Grossbetrieb u. Hand-
werk vor 600 j ahren. (Preuss. Jahrbb.
91, 304-10.) [18
Daenell, E. R., G. d. dt. Hanse
in d. 2. Hälfte d. 14. Jh. Lpz.
Teubner. xıj, 210 S. 8 M. [19
Bruns, F.,Lübecks Handelsstrassen
am Ende d Mittelalters. (Hans. G.-
Bll. Je "oe, 41-87.) [20
Thommen, R., [Basler] Münzver-
trag a. d. 15. Jh. (Rev. suisse de
num. 5, 5-8.) 2
Ernst, LÉI Biberacher Spital
z. Reformation. (Sep. a.: Württemb.
Vierteljhfte. 6, 1-112.) Biberach,
Dorn. ıM. [22
Altmann, W., Alte Frankfurter dt.
Uebersetzg. d. Golden. Bulle Karls IV.
Bibliographie Nr. 1008—1064.
(Sep. a.: Zt. f. Rechts-G. 18, Germ.
Abt. S. 107-47.) Weimar, Böhlau.
&0 Pf. 23
Eubel, K., Zur G. d. dt. Reichs-
insignien [Supplik Sigismunds d. d.
10. Nov. 1424]. (Röm. Quartalschr. 11,
453-60.) Vgl. ’97, 2234. [24
Brandl, V., Libri ceitationum et
sententiarum seu knihy pühonne a
nálezové (s. ’93, 1874). T. VI: Pühony
Olomúcké od r. 1483 [sic! statt 1480]
— 1493. 1896. 366 S. 4M. [25
Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen
36, Litt. Beil. 7 B. Bretholz.
Walter, The bh, Der stat v. Ru-
fach recht vnd gewonheit. (Ale-
mannia 25, 136-43.) [26
Döbner, Hildesh. Stadtrechngn., 8 ’97, 1046.
Rez.: Hans. G.-Bll. Jg. '96, 181-208 K. Kopp-
mann, [27
Overvoorde, J. C. en J. G. ch.
Joosting, De gilden van Utrecht
tot 1528 (s. ’97, 2076). Deel I.
cexxı), 152 S. 6 fl. 75. [28
Türler, H., Urkunde z. G. d.
Kesslerhandwerks [1438]. (Anz. f.
schweiz. G. 28, 530-33.) [29
Hoppeler, R., Aelteste Landge-
A d. Thurgau. (Anz.
f. schweiz Jg. 28, 522-24.) [30
Benz. J., Gerichtsverfg. v. Frei-
burg i. Ue. von d. Mitte d. 13. bis
Ende d. 15. Jh. (Freiburg. G.-Bll. 4,
1-53.) Auch Freiburg. Diss. [31
Verwaltung d. Stadt Ellwangen,
1492. (Diöcesanarch. v. Schwaben 15,
122-24.) [32
Tecklenburg, A.,Herzogl. Huldigg.
in Götting., 1491. (Protokolle d. Ver.
f. G. Götting. 5, 62-65.) [33
Treichel, A., 'Lokations-Privile =
d. Stadt Berent. (Zt. d. hist.
Marienwerder 35, 78-80.) [34
Bezemer, W., Oude rechten van
Steenbergen (= Werken d. vereen.
tot uitg. d. bronnen van het oude
vaderl. recht 1. R., Nr. 2v). e Gravenh.,
Nijhoff. xxj, 129 S. 3 fl. 2
Hoppeler, R., Urkunden d.
mordg. d. Winterthurer Stadtschrei-
bers Berth. Scherer betr. 1413. (Anz.
f. schweiz. G. Jg. 28, 506- 11.) [36
Koehne, C., Wormser Stadtrechts-
reformation v. J. 1499. Teil I. Berl.,
Speyer & P. 678. 1 M.60. oi
Hürbin, J., Quellen d „Libellus
de Cesarea monarchia“. (Zt. f. Rechts-
Vom Interregnum bis zur Reformation.
G. 18, Germ. Abt. S. 1-106.) Vgl. oi,
2874. [1038
Rez. v. ’97, 2874: Korr.-Bl. d westdt. Zt.
16, 316 Hansen.
Kohler u. Liesegang, Bom. Recht am
Niederrhein, s. Ou, 3002. Rez.: Krit. Viertel-
jahrsschr. f. Gesetzgebg. 39, 347-9 Knapp;
Zt. f. d. Privat- u. öffentl. Recht 24, 735-9
Krüger , [39
Schröder, R., Kurmainz unter d.
Erzbischöfen Berthold v. Henneberg
u. Albrecht v. Brandenbg. als Mittel-
punkt d. Reichsreformbestrebgn. (Zt.
f. Rechts-G. 18, Germ. Abt. 179-82.) [40
Bötticher, W. v., Bügengerichte
in Görlitz u. in Löbau. (N. lausitz.
Magaz. 73, 202-41.) [41
Hampe, Th., Ausrüstung e. Wagen-
burg im 15. Jahrh. (Mitt. a. d. germ.
Nation.-Museum ’97, 79 f.) [1042
A) Religion und Kirche.
Petri de Dacia vita Christinae
Stumbelensis; ed. J. Paulson.
Fasc. II. (Scriptores med. aevi Sue-
cani; edd. J. Paulson et L. Wählin.)
Gothenburg, Wettergren & K. 1896.
257 S. — J. Paulson, In tertiam
partem libri Juliacensis annotationes;
accedit appendicis loco ejusdem
partis initium adhuc ined. (Goteborgs
högskolasärsskr.’96.) Ebd. 668. [1043
Rez.: Dt. Litt.-/tg. 19, 179-82 Deutsch.
Reichert, B. M., Akten d. Pro-
vinzialkapitel d. Dominikanerordens-
provinz Teutonia a. d. JJ. 1398,
1400-1402. (Röm. Quartalschr. 11,
287-331.) [44
Sauerland, H. V., Epistola e et
de concilio Pisano scripta. (Ebd.
449-52.) [45
Loserth, J., Die litterar. Wider-
sacher d. Hus in Mähren. Mit 2
noch ungedr. Briefen Stephans v.
Dolein. I: Stephan v. Dolein. (Zt. d.
Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens I, 4,
1-16.) [46
Concilium Basiliense, s. ’97, 1079. Rez.:
Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 655-8 Loserth;
Theol. Litt.-Ztg. 22, 685 Brandi; Hist. Jahrb.
19, 164 Schlecht. [47
Rieder, K., Ain Form oder ain
Gestalt der novizen und von d. hoch-
zit so ein noviz wil gehorsam tun.
(Alemannia 25, 166-83.) [48
Holzer, 0., Aus e. Melker Formel-
buche. (Stud. u. Mitt. a. d. Bened.-
u. Cist.-Orden 18, 439-51.) [49
*39
Bergner, H., Aelteste Pfarrmatrikel v.
Buchfahrt. (Zt. f. thür. G. 10, ;72f) [50
Clemen, 0., Hinne Rode in
Wittenberg, Basel, Zürich u. d.
frühesten Ausgaben Wesselscher
Schriften. (Zt. f. Kirch.-G. 18, 346
-72; 639 f.) [51
N. Paulun, Ueb. Leben u. Schrr. Johs. v.
hi (Katholik 78, I, 44-57.) Vgl. ’97,
Haupt, H., Die Brüder d. freien Geistes.
'Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 3,
467-72.) — L. Schulze, Die Brüder d. ge-
meinsam. Lebens. (Ebd. 472-507.) — Ders.,
Hnr. v. Ahaus, d. Gründer d. Brüderschaften
v. gemeins. Leben. (Ebd. 1, 204) [52
Blumenthal, H., Vor-G. d. Kon-
stanzer Konzils bis zur Berufg.
Hallens. Diss. 131 S. [53
Tschackert, P., Peter v. Ailli. (Real-
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 274-0.)
— Ders., Baseler Konzil. (Ebd. 2, 427-31.)
[54
Gebhardt, Gravamina d dt. Nation, s. "ue,
1144. Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 24, 299
Löschhorn; Arch. f. kath. Kirch.-Recht 76,
459 Holl; Oesterr. Litt.-Bl. 5,16» Wintera. [55
Pasig, P., Vorreformator. dt.
Weihnachtslieder. (Beil. z. Allg. Ztg.
oi. Nr. 291.) [56
Falk, F., Religionsbüchlein a. d.
Ende d. 16. Jh. (Katholik 77, IL
474-77.) 57
Mayer, Herm., Johs. Geiler v.
Kaysersberg, hauptsächl. in sein.
Beziehgn. zu Freiburg i. Br. (Schau-
ins-Land 23, 1-17.) [58
Franz, A., Matthias v. Liegnitz
u. Nikol. Stör v. Schweidnitz; 2 schles
Theologen a. d. 14. u. 15. Jh.
(Katholik 78, I, 1-25; 189-92.) [59
Paulus, N., Justizmord an 4 Do-
minikanern begangen; aktenmäss.
Revision d. Berner Jetzerprozesses
v. J. 1509. (= Frankfurter zeitgem.
Broschüren XVII, 3.) Frkf., Kreuer.
42 S. 50 Pf. |60
Lauchert, F.,Dominikaner Wigand
Wirt u. seine Streitigkeiten. (Hist.
Jahrb. 18, 759-91.) [61
Gasparitz, A., Reun im 15. u. zu
Beginn d. 16. Jh. (Mitt. d. hist. Ver.
f. Steiermark 45, 96-190.) Vgl. ’96,
1145. 62
Krones, F. v., Anfänge d. Cist.-
Klosters Saar in Mähren u. sein
Chronist Heinrich v. Heimburg. (Zt.
d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens
I, 4, 17-40.) [63
Hartmann, J. u. Th. Schön, 2 Kloster-
Inventare v. Ende d. 15. Jh. (Bll. f. württb.
Kirch.-G. N. F. 1, 137-42; 1738-78.) [64
*40
Mehring, G., Stift Oberstenfeld.
(Württ.Vierteljhfte. 6,241-308.) [ 1065
Tille, A., Vom Kloster zu Bottenbroich.
(Korr.-Bl. d. westdt. Zt. 16, 220 f.) [66
Fredericeq, P., Secten der Geese-
laars en der Dansers in de Neder-
landen tijdens de 14. eeuw. (Sep.
a.: Verhandelingen d. kgl. Akad. v.
wetensch. etc. van Belgie LII.)
Brux., Akad. 4°. 62S. u.1 Taf. [67
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 19 Hansen.
Brom, G., Naamlijst der priesters,
die in het bisdom Utrecht gewijd
zijn van 1505 tot 1518. (Arch. v. d.
gesch. v. h. aartsbisd. Utrecht 23,
886-471.) [68
Wagner, P., G'ündungsjahr d. Franzis-
kanerklosters u. Walburgiskirche in Emden.
(Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc. zu Emden
12, 158-60.) [69
Lemmens, L., Aus d. Totenbuche
d. Lüneburger Franziskaner. (Zt. d.
hist. V. f. Nieders. ’97, 96-111.) [1070
y) Bildung, Litteratur und Kunst; Volksleben.
(ëmer, AÅ., Latein. Schüler-
gespräche d. Humanisten; Auszüge
m. Einleitgn., Anmerkgn. u. Namen-
u. Sachregister. Quellen f. d. Schul-
u. Univ.-G. d. 15. u. 16. Jh. TL I:
Vom Manuale scholarium bis Hegen-
dorffinus c. 1480-1520. (= I v. Nr.485.)
Berl., Harrwitz. 112 S. 2 M. [1071
Zarncke, F., Ueb. d. Quaestiones quodli-
beticae. (Zarncke, Kl. Schriften 2, 9-14
[a.: Zt. f. dt. Altert. 9, 11» ff)) — Ders.,
Einst u. Jetzt: Aus d. Verfassungsleben d.
Univ. Leipz. (Ebd. 59-74 In: Wiss. Beil. d.
Leipz. Ztg. ’83, Nr. 36).) — Ders., Ueb. d.
neuaufgofund. ältest. Statutenbücher d. jur.
Fak. d. Univ. Leipz. (Ebd. 44-55 [a.: Berr.
d. sächs. Ges. d. Wiss. zu Lpz. 15, 19 ff.].) [72
Bauch, G., Wittenberg u. d.
Scholastik. (N. Arch. f. sächs. G.
18, 285-339.) 13
Heidenheimer, H., Petrus Ra-
vennas in Mainz u. sein Kampf mit
d. Kölner Dunkelmännern. (Westdt.
Zt. 16, 223-56.) [74
Grauert, H., Dante in Dtld. (s.
’97, 2907). Schluss. (Hist.-polit. BI.
120, 633-52; 789-822.) [75
Schmidt, Ldw., Beitrr. z. G. d.
wissenschaft. Studien in sächs.
Klöstern. I: Altzelle (Sep. a.: N.
Arch. f. sächs. G. 18, 201 Eé Dresd.,
Baensch. 93 S. 1 M. 50. [76
Franck, J., Johs. Winterburger, d älteste
Buchdrucker Wiens. (Allg. dt. Biogr. 43,
476-80.) [77
Bibliographie Nr. 1065—1121.
Michels, Studien üb. d. ältest. dt. Fast-
nachtsspiele, s. '96, 1163. Rez.: Litt. CRL oe,
18419; Anz. f. dt. Altert. 24, 65-78 Uhl. [78
Ritter, A.. Altschwäbische Liebes-
briefe; Studie z. G. d. Liebespoesie,
(= Grazer Studien z. dt. Philol.,
hrsg. v. Schönbach u. Seuffert Hft. 5.)
Graz, Styria. 118 S. 3 M. 30. 79
Anz, H., Dichtg. vom Bruder
Rausch. (Euphorion 4, 756-72.) [799
Egle, J. v., Frauenkirche in Ess-
lingen, Meisterwerk d. Gothik d.
15. Jh. Stuttg., Wittwer. gr. fol.
27 S. u. 27 Taf. 32 M. [80
Lempfrid, H., Kaiser Heinrich II.
am Münster zu Thann; Beitr. z.
oberrhein. Kunst OG. Progr. Thann.
61 S. [81
Wormstall, A., Jodocus Vredis u.
d. Kartäuserkloster zu Wedderen b.
Dülmen in Westfalen. Münster,
Schöningh. 1896. 4°. 43 S. u. 9 Taf.
3M. [82
Rez.: Zt. f. christl. Kunst 10,221 Schnütgen.
Probst, J., Werke d. Ulmer
Meisters fans Mueltscher. (Arch. f.
christl. Kunst 13, 45-48; 57-59.) [83
Daun, B., Noch etwas üb. Adam Krafft.
(Reperi. f. hunstw. 2, 366-73.) Rez. v.’97, 1121:
Mitt. d. Ver. f. G. d. St. Nürnberg 12, 339-42
E. W. Braun. U
Busl, M., Defensivesz. Bilihauer- Schramm-
Frago. (Arch. f. christl. Kunst 18, 6f. etc.
50-52.) — J. Probst, Berichtigg. ‚Ebd. #6--8.)
— M. Bach, Zur Schramm-Frage. (Diöcesan-
arch. v. Sehwaven 14, 156-90.) [55
Firmenich - Richartz, E., Hugo
van der Goes; Studie z. G. d. alt-
vlämisch. Malerschule. (Zt. f. christl.
Kunst 10, 226-36; 291-300; 373-86
u. Taf. 6-10.) [86
Kämmerer, L., Mart. Schongauer
als Maler um 1445-91 (Das Museum
'96, Lfg. 16.) [87
Beck, P., Zeitblomische Darstellg.
v. Tode Marias u. andere Zeit-
blomiana. (Diöcesanarch.v.Schwaben
14, 174-76.) — Ders., Maler Bernh.
Strigel in Oberschwaben. (Ebd. 15,
73-80.) [88
Cust, L., Albr. Dürer; a study of
his life and work. Lond., Seeley.
7 sh. 6d. |89
Stiassny, R., Baldung GriensZeich-
ngn. (Zt. f. bild. Kunst 9, 49-61.) [90
Even, E. van, Quentin Metsys.
(Biogr. nation. 14, 639-66.) [91
Wieser, F. v., Zur G. d. Iunsbrucker
Wappeuturmes. (Zt. d. Ferdinandeume 41,
807-11.) [92
Vom Interregnum bis zur Reformation. *41
Durrer, R., Kapelle St. Niklausen
b. Kerns u. ihre mittelalt. Wandge-
mälde. (Geschichtsfreund 52, 307-56
u. 12 Taf.) [1093
Rahn, J. R., Wandgemälde in d.
Kirche v. Windisch. (Anz. f. schweiz.
Altertkde. 30, 105-12 u. Taf) [94
Braun, F., Frauenkirche in Mem-
mingen. (Beil. z. Allg. Ztg. "ai Nr.
226.) — Schiller, Wandgemälde in
d. Frauenk. zu (Arch. f. christl.
Kunst 14, 57-61.) — Detzel, Wand-
malereien daselbst. (Hist.-polit. BI.
120, 401-14 etc. 713-31.) [95
Detzel, Wandgemälde im Chore d.
Pfarrkirche zu Ehestetten. (Arch. f.
christl. Kunst 14, 1-7 u. 2 Taf.) [96
Heuser, E., Neuaufgedeckte Wand-
gemälde in d. Stiftskirche v. Landau.
(Pfälz. Museum 14, 65-8; 85.) [97
Engels, M., Maler. Ausschmückg.
d. Chores d. Kathedrale zu Luxemb.
(Ons Hémecht 4, 48-53.) [98
Haupt, R., Heidnisches u. Fratzenhaftes
in nordelbisch. Kirchen. (Zt. f. christl. Kunst
10, 209-16.) [1099
Hann, F. G., Gotische (lasmalereien im
Chore zu Lieding. (Carinthia I, Jg. 87, 176-
79.) [1100
Oidtmann, H., Roman. Glasge-
mälde rheinisch. Ursprungs. (Zt. f,
christl. Kunst 10, 275-82.) [1101
Kämmerer, Ldw., Spätgotisches
Figurenalphabet im Berliner Kupfer-
stichkabinet. (Jahrb. d. kgl. preuss.
Kunstsammlgn. 18, 216-22.) [2
Schnütgen, Gotisches Krystallkreuz in d.
Stiftskirche zu Aschaffenburg. (Zt. f. christl.
Kunst 10, 237 f.) [3
v. Krzesinski, Nürnberger Grab
platten in d. Kirchen d. Erzdiözese
Gnesen-Posen. (Arch. f. christl. Kunst
14, 52-54) [4
Liebe, G., Wallfahrten d Mittel-
alters u. ihr Einfluss auf d. Kultur.
(N. Jahrbb. f. klass. Altert. etc. Jg. 1,
I, 149-60.) 5
Liebenau, Th. v., Fastnacht in
Bern, 1465. (Anz.f.schweiz.G. Jg. 28,
633 f.) [5
Wehrmann, M., Vom Papageienschiessen
in Pommern. (#ll. f. pomm. Volkskde. 4,
177-79.) [7
Brehmer, W., Zur Strassenordnung.
(Mitt. d. Ver. f. lübeck. G. 8, 32.) [8
Pauls, E., Inventar d. Schlosses zu
Montjoie a. d. J. 1436. (Zt. d. Aachen.
G.-Ver. 19, II, 211-15.) [1109
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. Bibliogra
e a an
5. Zeit der Reformation, Gegen-
reformation und des 30jdhr.
Krieges 1517-1648.
a) Reformationszeit 1517-55.
Corpus reformatorum (s.'97,2936).
Vol. 85, 2: Calvini opera. Vol. 57,2.
Sp. 433-624. 4 M. [1110
Friedensburg, W., Beitrr. z. Brief-
wechsel d. kath. Gelehrten Dtlds. im
Ref.-Zeitalter (s. '97, 2938). Forts.
(Zt. Kirch.-G. 18,420-63; 596-636.) [11
Flugschriften a. d. Bet Zeit (s. ’97,
1147). IV: Luther, An d. christl.
Adel dt. Nation v. d. christl. Standes
Besserg.; hrsg. v. W. Braune. 2. Auf.
(= Neudrucke dt. Litt.-Werke d. 16.
u. 17. Jhs. Nr. 4.) Halle, Niemeyer.
80 S. 60 Pf. [12
Luthers Werke: Krit. Gesamtausg.
(8.96, 1191). Bd. VII. x, 898 S. 25 M.
— Bd. XIX. (Mit Nachbildgn. v. 66
Holzschn. u. zweier Seiten e. Lutherhs.)
1x, 666 S. 21 M. 13
Rez. v. XIV: Gött. gel. Anz. '96. 938-44
Koldo.
Bauch, G., Zu Luthers Briefwechsel.
(Zt. f£. Kirch.-G. 18, 391-412.) Vgl.
'97, 2939. [14
Kunze, Luthers beide Postillen. (Dt.-er.
B11. 22, 625-37.) [15
Rump, J., Melanchthons Psycho-
logie (seine Schrift de anima) in ihrer
Abhängigkeit v. Aristoteles u. Gale-
nos. Jenens. Diss. Kiel, Marquardsen.
188 S. 3 M. 50. [16
Haussleiter, J., Melanchthons Loci
praecipui u. Thesen üb. d. Recht-
ertigung a d J. 1531. (In: Abhdlgn.
v. Oettingen gewidm. 98.) [17
Haussieiter, Aus d. Schule Melanchthons,
s. 97, 1153. Rez.: Theol. Stud. u. Krit. 70,
82-43 Drews.
[18
Correspondance des réformateurs
dans les pays de la langue franç.,
rec. et publ. avec d'autres lettres
relat. à la réforme etc. par A. L.
Herminjard (s. °93, 1898). T. IX:
1543-44. 527 S. 10 fr. [19
La Bible franç. de Calvin; par
Ed. Reuss. T.Iu. I. (Sep. a.: Cor-
pusreform.) Braunschw, Schwetschke.
xvj, 911; 795 S. 20 M. [20
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1443 Aug. Baur.
Diehl, W., Calvins Auslegung d.
Dekalogs in d. 1. Ausgabe seiner In-
stitutio u. Luthers Katechismen; zur
Frage nach d. Abhängigkeit Calvins
v. Luther. (Theol. Stud. u. Krit. 71,
141-62.) [21
phie. 4
KK
Vorarbeiten f. e Neuausgabe d.
Zwinglischen Werke I: E. Egli,
Zwingli an den Rat zu Konstanz,
5. Aug. 1523. II: @. Finsler, Das
Pseudonym Conr. Ryss. (Zwingliana
’97, 8-11; 28-31.) [1122
E. Egli, Bestallungsurk. d. Barth. Zwingli,
Pfarrers in Wesen. (Ebd. 32-4.
Briefsammlung, Die Vadian., d.
Stadtbibl. St. Gallen, hrsg. v. E. Ar-
benz (s. '94, 3795). III: 1523-25 u.
Nachtrr. v. 1505-25 (= XXVII, 1 v.
Nr. 645). [23
Sanuto Marino, I diari (s. '94, 614).
T. 41-47. [24
Khull, Ferd., Reimchronik v.
Klagenfurt. (Arch. f. vaterl. G. u.
Topogr., hrsg. v. G.-Ver. f. Kärnten
18, 73-111.) [25
Kolb, Des Haller Chronisten Georg
Widmann Leben u. d. Handschrr. d.
Widmannschen Chronik. (Württemb.
Franken. 6, 21-77.) [26
Egli, E., Laurenz Bosshart, d. Winterthurer
Chronist. (Zwingliana ’97. 35-7.) [268
Waldner, E., Fragments d'une an-
cienne chronique de Colmar avec des
notes sur son auteur [Math. Güntzer].
(Ingold, Miscell. Alsat. 3, 55-68.) [27
Liebenau, Th. v., Ein falscher Friedrich II.
Nüwe Zytung. (Diðcesanarch. v. Schwaben
15, 63 f.) (28
Friedensburg, W., Ungedr. De-
pesche Aleanders von seiner ersten
Nuntiatur bei Karl V. 1520. (Quellen
u. Forschgn. a. italien. Archiven etc.
1, 150-53.) [29
"Bellesheim, A. Beitrr.2z.G.Aachens
im 16. Jahrh. I: Aachen in d. Nun-
tiaturberr. a. Dtld. II: 2 ungedr.
Briefe d. Nuntius Girolamo Aleandro.
Aach. 24. Okt. 1520. (Zt. d. Aachen.
G.-Ver. 19, nm. 104-19.) [30
Kalkoff, P., Die Depeschen d. Nun-
tius Aleander v. Wormser Reichs-
tage 1521; übers. u. erl. 2. Aufl. Halle,
Niemeyer. 266 S. 5 M. [31
Nuntiaturberichte a. Dtid. nebst
ergänz. Aktenstücken. Abt. I: 1588-
59; hrsg. v. preuss. hist. Instit. in Rom.
Bd.8: W.Friedensburg, Nuntiatur
d. Verallo 1545-46. Gotha, Perthes.
1898. 771 S. 35 M. [32
Pleper, A., Die püpstl. Legaten
u. Nuntien in Dtld., Frankr. u. Spa-
nien seit d. Mitte d 16. Jh. Tl. I:
Die Legaten u. Nuntien Julius’ IMI.,
Bibliographie Nr. 1122—1178.
Marcellus’ II., u. Pauls IV. 1550-59 u.
ihre Instruktionen. Münster, Aschen-
dorff. 218 S. 5 M. [33
Rez.: Hist.-polit. Bll. 120, 629-32 Belles-
heim.
Korrespondenz, Polit., d. Stadt
Strassburg im Zeitalter d. Reform.
Bd II: 1540-45; beach vO Winckel.
mann. (= Urkk. u. Akten d Stadt
Strassb. 2. Abtlg., Bd. III.) Strassb.,
Trübner. xvnıj, 780 S. 18 M. [34
Reiter, Sühnebrief Karls V. für
Sebastian Schärtlin v. Burtenbach.
(Diöcesanarch. v. Schwaben 14, 190-
92.) [35
Hoppeler, R., Regesten z. Reform.-
G. d. St. Winterthur. (Anz. f. schweiz.
G. Jg. 28, 538.) [36
Cauchie, A Proposition concern. la pu-
blication du manuscrit vatican latin 3881
(Compte rendu des séancos de la commiss.
r. d’hist. de l’acad. de Bolg. 5. Serie, T. 7,
84-9) — Vgl: Cauchie (Rapport sur les
travaux du séminaire hist. de l'univ. de Lou-
vain 18:5/36). [37
Jordan, Ch., Von d. Nürnberger
Kirchenbücherna.d.16.Jahrh. (Beitrr.
z. baier. Kirch.-G. 3, 151-70.) [38
Haupt, H., Beitrr. z. Reform.-G.
d. Reichsstadt Worms: 2 Flugschrif-
ten a. d. Jahren 1523 u. 1524, hrsg.
u. eingel. Giessen, Ricker. IO 31,
xxvj S. 2 M. [39
Rez.: Litt. Cbl. ’97, 1551 Kalkhoff. — Vgl.:
F. Thudichum u. L. ' Keller, Der Trostbrief
d. Brüdergemeinde zu Worms v. J. 1524.
(Monatshfte. d. Comën.-Ges. 7, 48-51.)
Janssen, J., G. d. dt. Volkes. Bd. II;
17. u. 18. verm. u. verb. Aufl. v. L. Pa-
stor. Freib., Herder. xxxvj,6448. [40
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 72 Schmitz;
Hist. Jahrb. 18, 932.
Schriften d. Ver. f. Ref.-G. (s. 97,
1169). Nr. 57: W. Bogler, Hart-
muth v. Kronberg. 96 S. — Nr. 68:
Axel Vorberg, Einführg. d. Ref.
in Rostock. 56 S. à 1 M. 20. [41
Kawerau, @., Antinomistische Streitig-
keiten. (Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl.
1, 585-92.) [43
Berger, A. E., M. Luther (s. '94
3773). TI II 1. Hälfte: 1525-32 (=
Geisteshelden, hrsg. v. Bettelheim
Bd. 27 = 5. Sammlg., Bd. 3.) xij,
299 S. 2 M. 40. [43
Rez. v. I (auch v. ’94, 3708 a): Hist. Zt. 80,
306-11 Gess.
Türck, @., Luthers Romfahrt in
ihrer Bedeutg. f. seine innere Ent-
wicklg. Progr. Meissen. 4°. 39 S. [44
Reformationszeit.
Schäfer, Luther als Kirchenhistoriker, s.
’47, 1175. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1121-4 G.
Kawerau; Mitt. a. d hist. Litt. 25, 306 Lösch-
horn; Litt. Cbl. '97, 1284; Polybibl. 80, 423
Jordan [1145
Marseille, E. S., Érasme et Luther;
leur discussion sur le libre arbitre et
la grâce. Thèse. Montauban, imp.
Granie. 83 S. [46
Luthers Freundschaft mit Ulr. v. Hutten.
(Katholik 77, II, 325-35.) [47
Falk, F., Alte Zeugnisse üb. Lu-
thers Vater u. d. Möhraer. (Hist.-polit.
Bll. 120, 415-25.) [48
Lorrenz, L. B., La fin de Luther
d’apr. les dernières recherches hist.
3. éd. Paris, Retaux. 210 S. [49
Kawerau, G., Nikol. v. Amsdorf. (Real-
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 464-67.)
— Ders., Kasp. Aquila. (Ebd. 759 1) —
Ders., Joh. Agricola. (Ebd. 249-53.) [50
Speck, O., Melanchthons Beziehgn.
zu Pirna. (Mitt, a. d. Ver. f. G. d
St. Pirna. Hft. 1) [51
Köster, Zur Verlobg. Kasp. Peucers mit
Magdalene Melanchthon. (Zt. f. Kirch.-G. 18,
463 f.) [52
Buchwald, G., Paul Eber, d. Freund,
Mitarbeiter u. Nachfolger d. Refor-
matoren. Lpz. Richter. 187S. 80Pf. [53
Kawerau, G., Bugenhagen. (Realencyklop.
f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 525-32.) — E. Egli,
Ein St. Galler üb. sein. Lehrer Dr. Pommeranus.
(Zwingliana ’97, 14-16.) [54
Grünberg, P., Mart. Butzer. (ltealencyklop.
f. prot. Theol. 3. Aufl. 8, 603-12.) — Ders,
Wolfg. Capito. (Ebd. 715-17.) , [55
Staehelin, R., Johs.Calvin. (Realen-
cyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 3,
654-83.) [56
Ders., Seb. Castellio. (Ebd. 750-52.) —
E. Choisy, Th. Beza. (Ebd. 677-86.) f
Staehelin, R., Huldr. Zwingli (s.
?
94, 3785). Bd. II. 540 S. 9 M. 60. [57
Egli, E., Zwinglis Bild. (Zwingliana ’97,
3-8; 34.) — Ders., Hnr. Bullinger. (Realen-
cyklop. f. prot. Theol. 8. Aufl. 3, 536-49.) —
Ders., Tb. Bibliander. (Eb. 185-87.) [58
Kolde, Th., Cajetan. (Ebd. 3, 632-34.) —
Ders., Barth. v. Usingen. (Ebd. 2, 127 f.) —
Ders., Billicanus. (Ebd. 3, 232-87.) — Hegler,
Johs. Campanus. (Ebd. 696-98.) — A. Brecher,
Konr. Wimpina. (Allg. dt. Biogr. 43, 330.) [59
Paulus, N., J. G. Anhauser, e. Württem-
berg. Theologe d. 16. Jh. (Diöcesanarch. v.
Schwaben 15, 183f.) [60
Kolde, Th., Kurf. Albrecht v. Mainz u.
Erzbisch. v. Magdeb. (Reslencyklop. f. prot.
Theol. 3. Aufl. 1, 8306-10.) — Ders., Greg.
Brück. (Ebd. a,
441-43.) [61
Jahnel, C., Ritter Joachim v. Malt-
zan, Herr v. Graupen u. Töplitz.
(Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs 19,
113-26.) [61a
Claretta, @., Notizie per servire
alla vita del gran cancelliere di
*43
Carlo V., Mercurino di Gattinara.
(Memorie d. Accad. d. scienze di
Torino 47, 2, 67-147.)
Hausrath, Adf., Aleander u.
Luther auf d. Reichstage zu Worms.
Berl., Grote. 392 S. 7 M. [63
Rez.: Prot. Monatshfte. 1, 500 Websky; Dt.
Litt.-Ztg. 19, 233-36 Kalkoff; Litt. Cbl. up 286.
Th. Brieger, Aleander. (Realencyklop. f.
prot Theol. 3. Aufl. 1, 328-32.)
[63a
Paquier, L., Nonciature d’Al&andre
auprès de François I., 8 août 1524
-24 févr. 1525. Paris, Picard. 58 S. [64
Sommerlad, Th., Bauernkrieg.
(Handwörterbuch d. Staatswiss. Sup-
plem.-Bd. 2, 155-61.) [65
Rusam, G., Bauernkrieg im Stift
Waldsassen. (Beitrr. z. baier Kirch.-
G. 4, 49-63.) [66
Walther, Zum Mainzer-Ratschlag
v. J. 1525. (Zt. f. Kirch.-G. 18, 412
-19.)
Claretta, Carlo V. e Clemente VII.
e l'assedio di Firenze di 1530 secondo
il legato di Savoia à Roma. Turin,
Clausen. 24 S. [68
Kolde, Th., Augsburger Bekenntnis u.
dessen Apologie. (Realencyklop. f. prot.
Theol. 3. Aufl. 2, 242-50.) — Ders., Augsburg.
Religionsfrieden. (Ebd. 2, 250-53.) [69
Brandenburg, E., Regensburger
Vertrag zw. d. Habsburgern u. Moritz
v. Sachsen. (Hist. Zt. 80, 1-42.) [70
Grob, J., 5. Krieg Karls V. geg.
Frankr. u. dessen Folgen f. d. Luxem-
burger Land, 1552-59. (Ons Hémecht
3, 554-62.) [71
Beck, P., Reformation in Vorarl-
berg. (Diöcesanarch. v. Schwaben
15, 17-23.) [72
Schmidt, A., Evangelium in Traute-
nau u. Umgebg. (Jahrb. f. G. d
Protest. in Öesterr. 18, 113-36.) [73
Staehelin, R., Religionsgespräch zu Baden
im Aargan, 1526. (Realoncyklop. f. prot. Theol.
3. Aufl. 2, 347 f.) — F. Trechsel, Berner Dispu-
tation, 1528. (Ebd. 614-19.) — Blösch, Berner
Synodus. (Ebd. 619-23.) [74
Choisy, E., La the&ocratie à Genève
au temps de Calvin. Genève, Eggi-
mann & Co. 288 S. [75
Holder, Ch., Les professions de
foi à Fribourg au 16. siècle; étude
sur lhist. de la réforme et de la
restauration relig. Thèse. Freiburg
i. Schw. 998S. [76
Veraguth, D., Basel u. d. christl.
Burgrecht. Progr. Basel. 4°. 508. [77
Riezler, Wilhelm IV., Hzg. v.,
Baiern. (Allg. dt. Biogr. 42,705-17.) [78
4*
+44
Lippert, F., Reformation in Kirche,
Sitte u. Schule d. Oberpfalz (Kur-
pfalz) 1520-1620. Amberg, Selbstverl.
234 S. 2M. [1179
Rez.: Forschgn. z. G. Baierns IV, H 2,
Mitt. eto. S. 12 Reinhardstöttner; Hist. Zt. 80,
826; Hist. Jahrb. 19, 169 Hüttner.
Gross, H., Augsburger Bischof
[Christ. v. Stadion] im Zeitalter d.
Reformation. (Beil. z. Allg. Ztg. "ox,
Nr. 235.) 80
Grupp, G., Abgefallene Brüder d.
Brigitten osters in Maihingen. (Diö-
cesanarch. v. Schwaben 14, 161-66.) [81
Schall, J., Reformation u. Gegen-
reformat. im Gebiet d. Fürstpropstei
Ellwangen. (DU f. württ. Kirch.-G.
N. F. 1, 25-43; 145-63.) [82
Andler, Reformation in Giengen
a. d. Brenz. (Ebd.97-113; 163-73.) [83
Issel, E d Reformation in Konstanz.
o
Freiburg, Mohr. 206 S. 4 M. [84
Rez.: Theol. Litt.-Ztg. 23, 177 Bossert.
Wiegand, W., Wilhelm v. Honstein, Bisch.
v. Strassburg 1506-41. (Allg. dt. Biogr. 48,
205-7.) 2
Kalkoff, P., Jak Wimpfelin
d. Erhaltg. d. kath. Kirche in Sc ett-
stadt. (Zt. f. G. d. Oberrh. 12, 577
-619; 13, 84-123.) [86
Harless Herzog Wilhelm V. v.
Jülich. (Allg. dt. Biogr. 43, 106-13.) [87
Brom, G., Het bisdom Utrecht en
de mislukte protestantiseering van
het aartsstift Keulen, 1542-45. (Arch.
v. d. gesch. v. h. aartsbisd. Utrecht
23, 161-204.) [88
Uhlhorn, G., Hzg. Ernst d. Be-
kenner. (Zt. d. hist. Ver. f. Nieder-
sachs. ’97. 22-36.) [89
Krusch, B., Studie z. G. d. geistl.
Jurisdiktion u. Verwaltg. d. Erzstifts
Mainz: Kommissar Joh. Bruns u. d.
kirchl. Einteilg. d. Archidiakonate
Nörten, Einbeck u. Heiligenstadt.
(Ebd. 112-277 u. Kte.) [90
Bertheau, C., Johs. Aepinus, d. erste
luther. Superintendent v. Hamburg. (Realen-
cyklop. f. prot. Theol. 8. Aufl. 1, 228-31.) [91
Bruns, F., Urkundl. Beitrr. z.
Lebens- u. Familien-G. Hans Recke-
mans u. Gerd Korffmakers. (Hans.
G.-Bll. Jg. oe, 167-77.) [92
Becker, Hugo, Stadt u. Burg
Mansfeld zur Zeit d. Reformation.
Mansf., Hohenstein. 958. ` [93
Pückert, W., Wie wurden Dom
u. Domkapitel zu Meissen d. augs-
burg. Bekenntnis gewonnen u. ge-
sichert? Les, Braun. 20 S. 30 Pf. [94
Bibliographie Nr. 1179—1234a.
Wünscher, Einführg. d. Refor-
mation in Neustadt a (Zt. d. Ver.
f. thür. G. 10, 545- 59.) [95
Erdmann, Albrecht v. Preussen. (Realen-
cyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl 1, 310-38.) —
— Ders., Johs. Briessmann. (Ebd. 3, 398-405.)
— @. Kawerau, Johs. Aurifaber Vratislavi-
ensis. (Ebd. 2, 287-90.) [96
Pfülf, 0., Livlands grösster Herrmeister.
(Stimmen 8. ’ Maria-Laach 52, 57-68; 156-75;
413-28; 521-44.) (1197
b) Gegenreformation u. 30jähr. Krieg
1555-1648.
Buch Weinsberg. Kölner Denk-
würdigkeiten a. d 16. Jh. Bd. II;
bearb. v. F. Lau. (=XVI v. Nr. 179.)
Bonn,Hanstein. e, 4108. 10M. [1198
Erhardt, Mitt. d. erst. evang.
Pfarrers d. Gemeinde Wain, Job
Dürr, an sein. Nachfolger. (BU. f.
württ. Kirch.-G. 1, 178-89.) [1199
Fear: H., [Quellen :) Zur G.
d. Stadt Plaue a. d. Gera. (Zt. d.
Ver. f. thür. G. 10, 487-510.) [1200
Hertzog, Mathias, (d’Egisheim),
Autobiogr. et journal; communiqué
par labbe Hoffmann. Ingold,
Miscellanea Alsat. 3, 181-93.) T
Beck, P., Flugblatt auf d. Prager
Frieden v. J. 1635. (Alemannia 25,
159-62.) [2
Druffel, A. Y., Monumenta Triden-
tina. Beitrr. z. G. d. Konzils v.
Trient, fortges. v. K. Brandi. H 4.
Münch., Franz. S. 401-94. 4 M. [8
Merkle, S., Kardinal Gabriel
Paleottis ’ litter. Nachlass. (Röm.
Quartalschr. 11, 838-430.) [4
Aktem, Rhein., z. G. à. Jesuitennrdens
1642-82, bearb. v. Hansen, s. ’96, 3128. Res.:
Dt. Litt.- -Ztg. 18, 540-3 Benrath; Hist. Jahrb.
17, 913 Paulus; Dt. Zt. f. G.- wiss. N. F. 2,
Monatsbll. 171 ' Chroust; Zt. f. kath. Theol:
21, 3837-41 Kröss.
Brom, @., Stukken betr. Nederl.
kerkgeschiedenis van 1556-80. (Arch.
v. d. gesch. v. h. aartebisd. Utrecht
22, 375-444.) [6
Nuntiaturberichte a. Dtld. nebst
ergänz. Aktenstücken. Abt. II: 1560
-72; hrsg. v. d. hist. Kommiss. d. kais.
Akad. d. Wiss. Bd. I: Die Nuntien
Hosius u. Delfino 1560-61; bearb. v.
S. Steinherz. Wien, Gerold. cen,
453 S. 24 M. 7
Kretschmayr, H., Maximilian
an Ferdinand I., Linz 11. Mai 1562.
(Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 620.) [8
Reformation, Gegenreformation und 80jähr. Krieg.
Correspondance du card. de
Granvelle, publ. p. Ch. Piot
(8. ’94, 3846). T. XII (Schluss). Le,
683 S. [1209
Krones, F. v., Wilhelm v. Rosenberg u. d.
zeitgeschicht]. Berr. im Wittingauer Archive.
(Beil. z. Allg. Ztg. ’97, Nr. 260.) [10
Zäk, A., Archival. Notisen a. Pfarr-
archiven. (Bll. d. Ver. f. Ldkde. e Nieder-
österr. 30, 443-56.) Di
Schellhass, K., Akten zur Reform-
thätigkeit Felician Ninguardas ins-
bes. in Baiern u. Oesterr. 1572-77.
(Quellen u. Forschgn. a. italien. Ar-
chiven etc. 1, 39-108.) [12
Wymann, E Aus d schweizer.
Korrespondenz mit Kardinal Carl
Borromeo. Bibliotheca Ambrosiana
F 135-F 175, 1576-84. (Geschichts-
freund 52, 261-305.) [13
Büchi 9 A. 9 Urkunden z. G. d.
SE in Freiburg. Pen
4, 64-83.) [14
Ehses, St., Fürbittschreiben an
Kaiser Rudolf II. f. d. Abt Balthasar v.
Fulda. (Röm. Quartalschr. 11, 431
-45.) [15
Liebe, 3 Aktenstücke z.
en we
RE im J. 1535. (Jahrb. d Ges.
. bild. Kunst etc. zu Emden 12,
161-5.) [16
Seraphim, Aug., Dav. Gergkes Bericht
üb. d. Kirchenwesen im Grobinschen Kreise
an Markgf. Georg Friedrich v. Brandenbg.,
Administrator v. Preussen, 20. Juli 1587.
(Sitzungsberr. d. kurländ. Ges. f. Lut u.
Kunst "up, 44-6.) — G. Otto, Die ältest.
Kirchenvisitationsrecesse d. selburgschen u.
dúnaburgisch. Distrikts v. J. 1526. S
47-96.)
Born, J. H., Gesammelte Urkk.
zu d. „Beitrr. z. G. d. Jülich-Clevisch.
Erbschaftsstreites etc.“ (s. '96, 8145).
(Jahrb. d. Ver. f. Orts- u. Heimatskde.
d. Grafsch. Mark 10, 44-161.) [18
Oxenstiernas skrifter och bref-
vexling (s. ’96, 3137). Afd. I, Bd. 2:
Bref 1606-24. tem, 803 S. 11 Kr.
— Afd. II, Bd. 8 (Briefe v. Gust.
Horn, L. Torstenson, C. G. Wrangel).
790 S. 10 Kr. [19
Rez. v. 1I, Bd. 7: Mitt. d. Inst. f. österr.
G. 18, 189 D. "Schäfer.
Eichmayer, F., [raia rotokoll d.
Stadt Waidhofen a. GEI ent-
halt.:] Beitrr. z. G. A Jahres 1619.
(BU. d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder-
österr. 30, 363-98.) [20
Wartenberg, Grf. Frz. Wilh. v.,
Bischof v. Osnabr., Polit. Korre-
spondenz 1621-31; hrsg. v. H. Forst.
*45
(= Bd. 68 v. Nr. 173.) Lpz., Hirzel.
xxxvi, 640 S. 18 M. [21
Wittich, K., Aus d. ungedr.
Papieren d. Eea Christian
Wilhelm (s. "ou, 1235). II. (G.-Bll.
f. Magdeb. 32, 144- See [22
Breidenbach, W., [Urkunde betr. /
Beraubg. d. Kirche in Lindlar im
30). Kriege durch d brandb. Truppen
17. Dez. 1625. (Monatsschr. d. an
G.-Ver. 4, 208-11.) [28
Bretholz, B., Urkdl. u. hand-
schriftl. Mitt. a. d. Brünner Stadt-
archiv: Neue Beitrr. z. G. d. Be-
lagerg. Brünns durch d Schweden
1645. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens u.
Schlesiens I, 4, 77-107.) [24
Ritter, M., Dt. G. im Zeitalter
d Gegenref. u. d. 30jähr. Krieges
( "ou, 1239). Lie 15. (= Lfg. 124
v. Nr. 263.) Bd. III, 1-80. [25
Gothein, Ignat. v. Loyola u. d Gegen-
reformation, s. ’94, 3875. Rez.: Hist. Juhrb.
17, 561-74 Paulus; Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 3,
Monatsbll. Hist. Zt. so,
41-74 Mirbt.
Duhr, B., Der erste Jesuit auf dt.
Boden. (Hist. Jahrb. 18, 792-830.) [27
Falk, F., Unbekannte” Canisi-Ausgabe.
(Katholik Tn I, 573 f.) — 0. Braunsberger,
Canisius u. d. dt. Weit- u. Ordensgeistlich-
keit sein. Zeit. (Theol.- prakt. Munatschr. 50,
509-28.) — Benrath, Canis. d. I. dt. Jesuit.
(Dt. ev.- BI 22, 189- 801.) — Ders., Canis.
(Realencyklop. t. prot. Theol. 3, 708-10.) [28
Müller, P. L., Wilhelm I., Prinz v.
Oranien. (Allg. dt. Biogr. 43, 189-55.) [29
Holländer, A., Matthias Flacius
Ulyricus in Strassburg, 1567-73.
(Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 203-24.) [30
Simson, P., Westpreussens und
Danzigs Kampf geg. d. poln. Unions-
bestrebgn. in d. letzt. Jahren d.
Königs Sigismund August, 1568-72
(= Hft. 37 v. Nr. 709). [31
Krones, F. v., Aus d Jugend-
jahren Herrn Wilhems v. Slawata,
1572-97. (Zt. f. Kult.-G. ö, 1-17.) [32
Wagenmann, Jak Andreä. (Realencyklop.
f. prot. Theol. 8. Aufl. 1, 501-5.) — Johns.
Kunze, Mart. Chemnits. (Ebd. 3, 796.) (ag
Fischer, Jos., Erbteilg. Kaiser
Rudolfs T. mit sein. 5 Brüdern v.
10. Apr. 1578; mit besond. Berück-
sichtigg. d. Anteiles d. Erzh. Ferdi-
nand IÍ. v. Tirol an d. vorhergehen-
den Verhdlgn. Nach bisher unbe-
kannt. Archivalien. (Zt. d. Ferdinan-
deums 41, 1-48.) [34
Loserth, J., Erzherzg. Karl II. u.
d. Frage d. Errichtg. e. Klosterrates
S. 100-7 Chroust;
*46
nach d. Akten d.
(Sep. a.:
f. Innerösterr.;
steiermärk. Landesarchivs.
Arch. f. österr. G. Bd. 84.) Wien,
Gerold. 97 S. 2 M. 20. 12348
Lossen, M., Der Kölnische Krieg.
Bd. II: 1582-86. Münch., Franz.
xvj, 693 S. 10 M. [36
Breitenbach, Reise d. Pfalzgrafen
Wolfgang Wilhelm an d. Khein,
nach Frankreich u. England, Aug.
1600 — April 1601. (Neuburg. Kollek-
taneenbl. 60, I, 38-103.) [36
Riezler, S., Karmeliter P. Domini-
kus a. Jesu Maria u. d. Kriegsrat
vor d. Schlacht am Weissen Berge.
(Sitzungsberr. d. Münch. Akad. '97,
I, 423-44.) [37
Lämmerhirt, G., Wilhelm IV.,
Hzg. v. Sachsen-Weimar. (Allg. dt.
Biogr. 43, 180-95.) [38
Baur, J., Philipp v. Sötern, geist!.
Kurfürst v. Trier, u. seine Politik
währ. d. 30jähr. Krieges. Bd.I: Bis z.
Frieden v. Prag, 1635. Speyer, Jäger.
24, 493 S. m. Bildn. u. Kte. 4 M. [39
Fridericia, J. A., Hertug Fre-
derik III. af Gottorp og Lauenburg-
recesserne af 1625.) (Dansk hist.
tidsskr. 7. R. 1, 231-33.) 40
Tecklenburg, A., Beitrr. zu d. Er-
eignissen d. Jahres 1626 in Göttingen.
(Protokolle d. Ver. f. G. Götting. 5,
4-38.) 41
Heinrichs, R., Aufhebg. des
Magdeburg. Domschatzes durch d.
Administrator Christian Wilhelm v.
Brandenbg. 1630. Cleve, Voss. 26 S.
75 Pf. [42
Jacobs, Ed., Wiederherstellg. d.
evang. Kirchenwesens im Erzstift
Magdeburg u. im Hochstift Halber-
stadt durch König Gustav Adolf v.
Schweden 1632. (Zt. d. Harz-Ver. 30,
114-298.) [43
Schmidt, Ein Calvinist als kaiserl. Feld-
marschall im 30jähr. Kriege, s. ’36, 1290.
Roz.: Hist. Zt. 80, 134 Diemar; Dt. Litt.-Ztg.
17, 1202 Löwe. [44
Grob, J., Einnahme v. Trier durch
d. Luxemburger u. Gefangennahme
d. Erzbischofs Philipp Christoph v.
Sötern 24. März 1635. (Ons Hémecht
3, 563-66.) [45
Geiger, K., Belagerg. v. Hohen-
tübingen 1647. (Reutlinger G.-Bll.
8, 49-53.) [46
Eichmayer, F., Beitr. z. G. d.
Marktes Thaja V. O. M. B. (Bll. d.
Bibliographie Nr. 1234a—1287.
Ver. f. Ldkde v. Niederösterr. 30,
271-77.) [47
Hirn, J., Kanzler Bienner u. sein
Prozess. (= Quellen u. Forschgn. z.
G., Litter. u. Sprache Oesterreichs V.)
Innsbr., Wagner. xx, 533 S. 9M. [48
Sander, H., Streit d. Montafoner
m. d. Sonnenbergern um d. Besitz d.
Ortschaft Stallehr u. um Besteuerungs-
rechte, 1554-87. (= Sander, Beitrr.
z. G. v. Bludenz, Montafon und
Sonnenb. in Vorarlberg. Hft. 2.)
(Innsbruck. Progr. 1896/97.) Innsbr.,
Wagner. 88 S. 1 M. [49
Janetschek, C., Augustinerstift
St. Thomas in Brünn währ. d. 30jähr.
Krieges. (Zt. d Ver. f. G. Mährens
u. Schlesiens I, 8, 1-23.) [50
Wymann, E., Visitation d. Colle-
ium Helveticum 13. März 1583. (Kath.
chweizerbll. 12, 37-60; 164-76.) [51
Ritter, K., Teilg. d. Landes Ap-
penzell im J. 1597. St. Gallen, Fehr.
80, us S. 2 M. [52
Rez.: Gött. gel. Anz. ’97, 995-99 Meyer v.
Knonau.
Grüter, S., Anteil d. kath. u. prot.
Orte d. Eidgenossenschaft an d. relig.
u. polit. Kämpfen im Wallis währ.
d. Jahre 1600-1613. (Geschichtsfreund
52, 1-186.) Auch als Freiburger
(Schweiz) Diss. erschienen. [53
Riezler, Wilhelm V. d. Fromme, Hzg. v.
Baiern. (Allg. dt. Biogr. 42, 17-23.) (5
Bossert, G., Opfer d Kelchbewegg.
im Hzgt. Baiern. (Beitrr. z. baier.
Kirch.-G. 4, 1-15.) [55
Ratzinger, G., Projekt d. Errichtg.
e. Münch. Bistums, 1579. (Ratzinger,
Forschgn. z. bair. G. 614-27.) [56
Cuno, F. W., Daniel Tossanus d.
Aeltere. Amsterd., Scheffer & Co.
341; 276 S. 12 M. 50. [67
G. P6trequin, Dan. Toussain; son mini-
stère dans les pays de langue franç. Thèse.
Paris. 189%. 118 8. [57a
Beitrr. z. G. d. Landkapitels Neresheim,
Pfarrei Trugenhofen: Visitation im Weiler
Trugenhofen, 15. Dez. 1589. (Diöcesanarch.
v. Schwaben 15, 104-8.) ER
Buff, A., Bedrängnisse e Korrespondenz-
geschäftsinhabers [Phil. Hainhofer) vor 265
Jahren Aus d. Augsburger Leben zur Zeit
d 30jähr. Krieges. (Beil. z. Allg. Ztg. "ui,
Nr. 255.) [59
v. Stälin, Schwedische u. kaiserl.
Schenkungen in Bezug auf Teile d.
heutig. Königreichs Württemb. u. an
Glieder zu demselb. gehöriger Fa-
milien währ. d. 30jähr. Krieges (s.
'94, 3937 g). Nachtrag. (Württemb.
Viertelj.hfte. 6, 309-84.) [60
Reformation, Gegenreformation und 30jähr. Krieg.
Pfaff, K. H. S., Reichsstadt Ess-
lingen u. ihr Bürgermeister Georg
Wagnerin d. Zeiten d. 30jähr. Krieges.
(= Württemb. Neujahrsbll. N. F. III.)
Stuttg., Gundert. 96S. 1M. [1261
Albers, B., Pistorius u. Markgraf
Ernst Friedrıch v. Baden - Durlach;
nach Briefen v. Pistorius im Vatikan.
Geheimarchiv. (Zt. f. G. d. Oberrh.
12, 620-35.) [62
Hugard, R., Erbe der Freiherren
zu Staufen. (Schau-ins-Land 21, 96-
102.) [63
Ingold, A. M. P., Franç. Rod. Ingold,
1572-1642. (Iugold, Misc. Alsat. 3, 275-81.) [64
Schneider, Johs., Pantaleon Candidus u.
d. Einführg. d. reform. Konfession im Herzogt.
Zweibrücken. (Realencyklop. f. prot. Theol.
3. Aufl. 3, 704-8.) [65
Herzer, J., Ueb. d. traurig. Zu-
stand d. Herzogts. Zweibrücken im
30jähr. Kriege. (Westpfälz. G.-Bll.
1, S. 11f. etc. 30f.) — K. Kramer,
2 Kriegsjahre in zweibrück. Landen,
1636 u. 1637. (Beitrr. z. baier. Kirch.-
G. 4, 37-47.) [66
Kolb, Graf Wilhelm Ludwig v. Nassau-
Saarbrücken. (Allg. dt. Biogr. 43, 131-33.) [67
Hauptmann, F., Aus den Tagen
nach d. Ueberrumpelung Bonns 1537.
(Hauptmann, Bilder a. d. G. v. Bonn
9, 55-86.) [68
Ribbeck, W., Landgraf Wilhelm IV. v.
Hessen. (Älle. dt. Biogr. 43, 32-39) —
Kretzschmar, Dasgl. Wilbelm V. (Ebd. 39-
54.) 69
Cuno, F. W., Philipp Ludwig II.,
Graf zu Hanau u. Rieneck, Herr zu
Münzenberg. (Sep. a.: Ev.-ref. BU:
Prag, Ev.-ref. Bll. 1896. 1M.50. [70
Eisenach, Graf Phil. Ludw. II. v. Hanau.
(Hessenland 11, 123-28; 133-40; 158-55.)
Goetz, W., Abt Balthasar u. d. Gegenre-
formation in Fulda. (Realencyklop. f. prot.
Theol. 3. Aufl. 2, 375-78.) 7
Schauenburg, L., 100 JJ. olden-
burg. Kirch.-G. (s. °94, 3927). Bd. II.
x), 629 S. 10 M. [72
Zimmermann, P., Wilhelm d. Jüngere,
Herzog zu Braunschw. u. Lüneburg. (Allg.
dt. Biogr. 43, 1-4.) [73
Berbig, Zur Komposition d. Kasi-
mirianischen Kirchenordng. v. J. 1626.
(Dt. Zt. f£. Kirchenrecht 6, 176-90.) [74
Heim, J. L., Leiden d. Grafschaft
Henneberg u. ihrer Umgebung im
30jähr. Kriege; mitg. v. G. Butzert.
(Schrr. d. Ver. f. Sachs.-Meining. G.
27, 45-59.) [75
Obst, E., Der verhängnisvolle Jagd-Aus-
flug Kurt Christian II. v. Sachsen bei Gräfen-
bainichen 1603. (Ale Ms. gedr.) Bitterfeld,
Wachsmuths Buchdr. 4°. 16 8. [76
Markus, P., Meissen zur Zeit d.
+47
30jähr. Krieges (s. ’97, 1285). Forts.
(Mitt. d. Ver. f. G. d. St. Meissen
4, 369-502.) — Adf. Leicht, Antwort-
schreiben d. Superintendenten Ny-
mann an d. Domkapitel zu Meissen.
(Ebd. 506-11.) [77
Granier, H., Matthäus v. Wesenbeck.
(Allg. dt. Biogr. 42, 758-61.) [73
Seraphim, E., Feldoberst Klaus
Kursell u. seine Zeit; e. Bild Esth-
lands in d. erst. Zeit schwed. Herr-
schaft. (= Biblioth. livländ. G. Bd. I.)
Reval, Kluge. x, 168 S. u. 3 BI.
Stammtaf. 4 M. [1279
c) Innere Verhältnisse (unter Aus-
schluss von Religion und Kirche).
«) Wirtschafts- und Sozialgeschichte; Ver-
fassungs- und Rechtsgeschichte; Kriegswesen.
Hartung, J., Aus d. Geheimbuche
e. dt. Handelshauses [Augsburger
Handelsgesellschaft v. Ant. Haug,
Hans Langenauer u. Ulr. Link] im
16. Jh. (Zt. f. Sozial- u. Wirtsch.-G.
6, 36-87.) (1280
Hess, H., Reise-Rechng. [d. Hzgs.
Joh. Frdr. d. Grossmütigen v. Sachsen]
a. d. J. 1527. (Zt. d. Ver. f. thür. G.
10, 511-44.) [81
Hertel, @., Kostenrechnung üb. d.
Aufenthalt d. Erzbischofs Sigismund
auf d. Landtage zu Calbe 1564. (G.-
DI. f. Magdeb. 32, 182-43.) [82
Meyenn, F. v., Aus e. Rechnungs-
buche d. Herzogs Ulrich v. Mecklenb.,
1575-85. (Jahrbb.d. Ver. f. mecklenb.
G. 62, Quartalber. S. 20-28.) — F.
Voigt, Aus d. Hamburger Renterei-
Rechngn. (Ebd. 11-16.) [83
Bachmann, A., Alte [Handwerker-]
Rechnung, 1620. (Mitt. d. Ver. f. G.
d. Dt. in Böhmen 36, 251 f.) [84
Khull, F., 2 d. landesfürstl. Jagd
in Steiermark betreff. Denkmäler. I:
Landesfürstl. Oberjäger - Instruktion,
1564. II: Kaiserl. Jagdbuch d. Vor-
dernberger Reviers, 1635. (Beitrr. z.
Kde. steiermärk. G.-Quellen 28, 17-
49.) [85
2.Kapitulation Kurt Friedrichs III.
mit d. Einwohnern v. Frankenthal v.
9. Mai 1573. (Monatsschr. d. Franken-
thaler Altert.-Ver. 5, 27 f.; 31 f.; 39 f.;
41f.) nen [86
Eckermann, Eindeichungen bei
Bottschloot. (Zt. d. Ges. f. schlesw.-
holst.-lauenb. G. 26, 1-14.) [87
*48
Hockauf, A., Erbe Heinrichs v.
Schleinitz bei d. Teilung 1566. (Mitt.
d nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 261 f.;
20, 152-57.) [1288
Jacobs, Ed., Brockenbesuch zu volkswirt-
schaftl. Zwecken, Juli 1571. (Zt. d. Harz-Ver.
30, 495-5.) [89
Wolfskron, M. v., Beitr. z. G. d.
Tiroler Erz-Bergbaues. (Zt. d. Fer-
dinandeums 41, 49-110.) [90
Grolig, M., Versuche z. Einführg.
d. Seidenraupenzucht in Mähren, 1624.
(Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens
Lag 46 f.) [91
Pardeller, C., Zur älter. G. d Tüpflings
od. d. Speisetrüffel. (Zt. d. Ferdinandeums
41, 278-88.) [92
Kieckens, J. F., Hoe wen bier
brouwen en slijten moest te Brussel
ten tijde van keizer Karel, 1534.
(Dietsche Warande N. R. 10, 415-32;
515-28.) [93
Siewert, F., Lübecker Rigafahrer-
Compagnie im 16. u. 17. Jh. Jenens.
Diss. 1896. xj, 210 S. [94
Mollwo, C., Kölner Kaufleute im
16. Jh. auf d. kanar. Inseln. (Mitt.
a. d. Stadtarch. v. Köln Bd. 11 [Hft. 28],
184-40.) [95
Ders., Aus e. Kölner Aktenstück üb. d. Be-
sitz d. Welser auf d. kanar. Inseln im 16. Jb.
(Zt. d. hist. Ver. f. Schwaben u. Neub. 23, 248-50.)
Mack, H., Stefan Paris; Beitr. z.
G. d. Beziehgn. zw. Frankreich, d.
Hanse u. d. Niederlanden geg. Aus-
gang d. 16. Jh. (Hansische G.-Bll.
Jg. "oe, 89-150.) [96
Nachod, O., Beziehgn. d. niederl.
u. ostind. Compagnie zu Japan im
17. Jb. Lpz., Paie XXXIV, 444 u.
ccx H 12 M. [97
Liebenau, Th. v., Papierpreise in
Ravensburg, 1582. (Diöcesanarch. v.
Schwaben 15, 64.) [98
Rehkuh, F., Marcus Pfeffers Rechenknecht.
(Braunschw. Magaz. 8, 90-42.) [1299
Gilliodts van Severen, L., Bru-
ges port de mer; étude hist. sur l'état
de cette question principalement dans
le cours du 16. siècle. (Ann. de la
soc. d’emulation p. l'étude de l’hist.
etc. de la Flandre 44, S. 1-540 u.
3 Ktn.) [1300
Eckermann, Kanal-Projekt v. 1629.
(Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb.
G. 26, 15-22.) [1301
Beschränkung der Portofreiheit
durch Kaiser Ferdinand II. im J. 1620.
(Arch. f. Post u. Telegr. 24, 595-97.) [2
—— U mn nn LEE nn nn ng
Bibliographie Nr. 1288—1346.
Glier, Lor., Die Advocatio eccle-
siae Romanae imperatoris in d. Zeit
v. 1519-1648 mit besonderer Berück-
sichtigung d. advocatio ecclesiarum
Germanic. Erlang. Diss. 49 S. [3
Hasselbach, K., Finanzielle Zu-
stände in Niederösterr. im 17. Jh.
(Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr.
30, 278-300.) [4
Brom, @., Een protest tegen de
overdracht van het wereldlijk gebied
der Utrechtsche bisschoppen. (Bijdrr.
v. vaderl. gesch. 10, 125-55.) [5
Triebel, J., Verwaltg. d. Hzgts.
Preussen v. 1640-46. (= Materialien
u. Forschgn. z. Wirtschafts- u. Ver-
waltgs.-G. v. Ost- u. Westpr.; hrsg.
v. Ver. f. G. d. Provv. Ost- u. Westpr.
I.) Lpz., Duncker & H. 1898. 156 S.
8 M. 60. N
Laestadius, F., Beitrr. z. Kde. d.
Organisation d. livländ. Gerichtswe-
sens durch Joh. Skytte; autor. Ueber-
setzg. a. d. Schwed. v. P. Girgen-
sohn. (Balt. Monatsschr. 44, 415-
34.) dien (7
Khull, F., Alte „Kriegsordnung“
d. Stadt Marburg. (Mitt. d. hist. Ver.
f. Steiermark 45, 241-13.) [8
Liebenau, Th. v., Zur G. d. Werb-
verbotes. (Anz. f. schweiz. G. Jg. 28,
543-46.) [1309
Si Bildung, Litteratur und Kunst.
Schneider, E., Württembergische
Adelsakademie: Collegium illustre in
Tübingen. (Hie gut Württemberg!
Litter. Jahrb. 1, 152-67.) [1310
Koldewey, F., Giordano Bruno u. d.
Univ. Helmstedt. (Braunschw. Magaz.
3, 33-38; 44-46; 49-54.) [11
Müller, Geo., Zur G. d. Prinzen-
erziehg. d. Wettiner: Die Herzöge
Johann Ernst u. Friedrich v. Sachs.-
Weimar auf d. Univ. Jena 1608-10.
a d. Ges. f. dt. Erziehgs.- u. Schul-
. 7, 282-94.) [12
Zarncke, F., Kasp. Borner u. d.
Reformation d.Univ. Leipzig. (Zarncke,
Kl. Schriften 2, 75-96.) [13
Stübel, B., Ueb. d. ältest. Vor-
lesungsverzeichnisse d. philos. Fakult.
an d. Leipziger Univ. (Mitt. d. Ges.
f. Erziehgs.- u. Schul-G. 7,201-8.) [14
Meyer, P., Christ. Schellenberg
de visitationibus seu inspectionibus
Reformation, Gegenreformation und 30jähr. Krieg.
anniversariis scholae illustris Grima-
nae (1554-75) mit d. amtl. Berr. d.
Visitatoren. (Ebd. 209-45.) [1315
Khull, F., Aus d alt. Landschafts-
schule in Graz. (Mitt. d. hist. Ver.
f. Steiermark 45, 21-35.) [16
Engel, Ch., L'école de Strasbourg
au 16. siècle. (Rev. intern. de l'en-
seignem. 31, 112-23 etc. 421-61.) [17
Wilbrand, J. u. Th. Weddigen,
Zur G. d. Bielefelder Gymnasiums.
(Jahresber. d. hist. Ver. f. Ravens-
berg 11, 91-97.) [18
Weniger, L., Ratichius Kromayer
u. d. Neue Methodus an 1 Schule
zu Weimar (e ’97, 1331). II. (Zt. d.
Ver. f. thür. G. 10, 369-461.) [19
Hofmann, Th., Ländl. Schulwesen
Kursachsens am Ausgange d. 16. Jh.
(Sächs. Schulztg. "o, 229; 237.) [20
Bartusch, P., Die Feier d. Gregoriusfostes
a. d. Annaberger Lateinschule im 16. Jh.
(Mitt. d. Ges. f. dt. Erziehgs.- u. Schul- e A
246-58.)
Verfall d. Schulen in Norddtld.
um 1541. (Katholik 78, Bd 1.) [22
Holder, K., Kleinere Mitt. z. G. d. Buch-
druckerkunst in Freiburg in d Schw. (BHN.
f. Biblioth. 15. 59.) [23
Fluri, A., Brief d. Chronisten
Sebast. Franck an Eberhard v. Rüm-
lang, Seckelschreiber in Bern, 1539.
(Anz. f. schweiz.G. Jg. 28,639-41.) [24
Bruns, Peitr. z. Lebens-G. d. Chronisten
Reymar Kock. (Mitt. d. Ver. f. lübeck. G. 8,
10£.) — Pannenborg, Loringa s. Nr. 189. —
d. F. de Vries, Der Vater des Dav. Fabricius.
(Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc. zu Emden
12, 166-70.) — L. Willems, E. van Meteren.
(Biogr. nation. 14, 615-21.) — A. Wauters,
Miraeus. (Ebd. 882- 95.) [25
Hantzsch, V., Die dt. Gcogräphen
d. Renaissance. (Geogr. Zt. 3, 507-14;
557-66; 618-24.) [26
Lasson, A., Jak. Böhme. (Monats-
hfte. d. Comenius-Ges. 6, 213-47.)
Ge (unt. d. Tit.: Vortrr. u. Aufsätze
d. Com. Ges. V, 3). Berl., Gaertner.
15 “Dr [27
Martin, E., Daniel Martin u.
Js. Habrecht. (Jahrb. f. G. etc. Els.-
Lothr. 13, 203-18.) — Ders., Volks-
u. Modebücher zur Zeit des 30jähr.
Krieges. (Ebd. 218-23.) [28
Fabricius, Dav. u. Joh. Kepler,
Vom neuen Stern. Faksimiledruck,
hrsg. v. G. Berthold. Norden,
Braams. 43 S. 2 M. 50. [29
*49
Milchsack, Historia D. Johannis Fausti,
s. ’97,1343. Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. '97 Nr. 216;
Dt. Litt.-Ztg. 18, 1696-9 Michels. — Wilh.
Meyer (Götting. gel. Anz. ’97, 797-809). [30
Meyer, Nürnberg. Faustgeschichten, 8. 94.
880%. Rez.: Zt. f. vergl. Litt.-G. 12, SEN
Milchsack.
Abele, W., Antike Quellen d. Hans
Sachs. Progr. Cannstadt. 4°. 588. [31
Jantzen, H., Streitgedicht bei
Hans Sachs. (Zt. f. vergleich. Litt.-G.
11, 287-312.) 32
Singer, L., Wirtschaftl. u. polit.
Tendenzen d. Narrenschiffes u. einig.
ander. Dichtgn. d. Seb. Brant. Progr
Prag. 1896. 32 S. [33
Uhle. P., Dramatiker u. Meister-
sänger Valent. Voith a. Chemnitz.
(Jahrb d. Ver. f. Chemnitzer G. 9,
159-92.) [34
Hampe, Th., Der blinde Lands-
knecht-Dichter Jörg Graff u. sein
Aufenthalt in Nürnberg, 1517-42.
(Euphorion 4, 457-72.) [35
Kawerau, W., Magdeburger Spiel
vom reichen Mann u. armen Lazarus.
(G.-Bll. f. Magdeburg 32, 1-32.) [36
Bolte, J., Unbekannte Gedichte
v. Moscherosch. (Jahrb CG etc. Els.-
Lothr. 13, 151-70.) [37
Lange, Konr., Peter Flötner, e.
Bahnbrecher d. dt. Renaissance. Berl.,
Grote. 4°. x,1805. u. 12 Taf. 30 M. [38
Hirsch, F., Hans Morinek. (Rep.
f. Kunstw. 20, 257-92.) [39
Probst, J., Plastikin Oberschwaben
währ. d. 16. Jh. (Arch. f. christl.
Kunst 13, 64 ff.) [40
Lohmeyer,K., Herkunft d. Herzog-
Albrecht-Epitaphs in d. Domkirche
zu Königsb. i. Pr. (Rep. f. Kunstw.
20, 464-79.) [41
Friedländer, M. J., Lucas Cranach.
(Pan Jg. 2, 160-66.) — Ders., Hans
d. Maler zu Schwaz (s. ’94, 3811d).
Nachtr. (Rep. f. Kunstw. 20,362.) [42
Braun, E., 2 Handzeichngn. d. Wolf Huber
im germ. Museum. (Mitt. d. germ. Nat. a
’97, 53-5.)
Schmid, Hnr. Alfr., Männliches
Bildnis Hans Holbeins d Jong (Jahrb.
d. preuss. Kunstsammlgn. 18, 222-32
u. Taf.) [44
Schmidt, Wilh., Beitrr. z. Kenntn.
Sebald Behams. (Repert. f. Kunstw.
20, 477-79.) [45
Burckhardt, J., Erinnergn. aus
*50
Rubens. Basel, Lendorffl. 322 S.
4 M. 50. [1346
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’97, Nr. 295 Voll;
Preuss. Jahrbb. 91, 323-30 Neumann.
0. Richter, Rubens’ „Urteil Salomonis“
im Stadtmuseum. (Dresden G.-Bll. Jg. 5, 287 f.)
Stolberg, A., Tobias Stimmers
Malereien an d. astronom. Münster-
uhr zu Strassburg. (Hft.13 v.Nr. 518.)
Strassb., Heitz. x, 32 S. 4 M. [47
Seidel, P., Mathias Czwiczek, Porträtmaler
d Gr. Kurf. (Hohenzollern-Jahrb. 1, 198. u.
2 Bilder.) [48
Lichtenberg, R. Frhr. v., Ueb. d.
Humor b. d. dt. Kupferstechern u.
Holzschnittkünstlern des 16. Jhs.
(Hft. 11 v. Nr. 518.) Strassb., Heitz.
92 S. u. 17 Taf. 3 M. 50. [49
Schneider, Frdr., Wiedergewin-
nung v. Miniaturen a. d. Aschaffen-
burger Prachtcodex d. Halleschen
Heiligtums, einer Stiftg. d. Kardinals
Albrecht v. Brandenb. (Hohenzollern-
Jahrb. 1, 174-86 u. Taf.) [50
Hampe, Th., Nürnberger Ratsverlässe
Joach. Deschler betr. (Mitt. a. d. germ. Nat.-
Mus. ’97, 89 f.) CH
Müller, Ant., Zur G. Jamnitzers.
(Hist. Jahrb. 18, 857-63.) [52
Agricola, Mart., Musica instru-
mentalis deutsch, 1. u. 4. Ausg.
Wittenb. 1528 u. 1545. In neuer
diplom. genauer, zum Teil faksimil.
Ausg. (= Publikationen älter. prakt.
etc. Musikwerke, hrsg. v. d. Ges. f.
Musikforschg. Bd. XX.) Lpz., Breit-
kopf & H. 1896. 295 S. 10 M [53
Pasqué, E., Weimarer Hofkapelle
im 16. Jh. bis z. 30jähr. Kriege.
(Monatshfte. f. Musik-G. 29, 137-44.)
[1354
y) Volksleben.
Hirnheim, H. v., Reisetagebuch
a. d. J. 1569; hrsg. v. F. Khull.
Graz, Styria. 62 S. 2 M. [1355
Breitenbach, Hzg. Wolfgang Wil-
helm an e. Ungenannten, 27. Juli
1627 [d. Rangordnung an sein. Hofe
betr.]. (Neuburg. Kollektaneen - Bl.
60, ı, 30-35.) [56
Vries, J. F. de, Schreiben d. Landsknechts
Hans Bloemhoff a. d. Zeit d. 30jähr. Krieges
an Bürgermeister u. Rat d. Stadt Emden.
(Jahrb. d Gos. f. bild. Kunst etc. zu Emden
12, 171 f.) [57
Liebenau, Th. v., Kulturgeschicht-
liches v. J. 1586. (Kath. Schweizerbll.
12, 474f.) [58
l
Bibliographie Nr. 1846—1402.
Heuser, E., Verordng. v. J. 1563
zur Abwehr d. Pest a. d. Zweibrücker
Lande. (Pfälz. Museum 14, 21-3.) [59
Richter, 0., Hinrichtung 1543.
(Dresdner G.-Bll. Jg. 6, 44.) [60
Sperl, A., Wotankultus in d. alt.
Oberpfalz. (Unser Egerland I, 6.) [61
Herglotz, A., Heilung d. Maria Mildnerin
a. Schluckenau, 1628. (Mitt d. nordböhm.
Exkurs.-Klubs 19, 71f.) [62
Richel, A., Ästrolog. Volksschriften
d. Aachener Stadtbibliothek. (Zt. d.
Aachen. G.-Ver. 19, 1, 49-93.) [63
Paulus, N., Württemb. Hexen-
predigten a. d. 16. Jh. (Diöcesanarch.
v. Schwaben 15, 81-85; 107f.) 64
Hesse, W., Hexenprozess in Münch.-
Gladbach. (Rhein. G.-Bll. 3, 225-32.)
[1365
6. Vom Westfäl. Frieden bis
z. Tode Karls VI. u. Friedr.
Wilhelms I., 1648-1740.
Block, P. J., Over de „Mémoires
de Hollande“. (Bijdrr. v. vaderl.
gesch. 10, 156-85.) [1366
Borries, E. v., Anrede d. Bischofs
Franz Egon v. Strassburg an Lud-
wig XIV. am 24. Okt. 1681. (Zt. f.
G. d. Oberrh. 13, 140-48.) 66°
Knauthen, F., Diarium: Von
Dresden nach Krakau 1697. (Dresdner
G.-Bll. Jg. 6, 61-68.) [67
Richter, 0., Merkwürdiger Brief a. d.
J. 1716. (Ebd. ot) (68
Haarhaus, R., Der Erbvergleich
v. J. 1666. (Monatsschr. d. berg.
G.-Ver. 4, 233-35.) [69
Delescluse, A., Les archives de
Vienne et Phistoire des gouverne-
ments de Königsegg et de Prié.
(Compte rendu des séances de la
comm. r. d’hist. de l’acad. de Belg.
7, 6511-37.) [70
Köcher, G. v. Hannover u. Braunschw. II,
s. '96, 1393. Rez.: Litt. Cbl. ’96, 749; Hist.
Zt. 7, 59L u. Mitt. a. d. hist. Litt. 24, 819-23
Hirsch. , [71
Krebs, J., Verhandlgn. mit Mel-
chior v. Hatzfeldt üb. d. Zurückführg.
Karls II. auf d. engl. Thron 1649-50.
(Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 225-44.) [72
Fruin, R., De bemiddeling tusschen
de kronen van Frankrijk en van
Vom Westfälischen Frieden bis 1740. *n]
Spänje door de Staten der Ver-
eenigde Nederlanden in 1650 ange-
boden. (Bijdrr. v. vaderl. gesch. 10.
197-234.) [1373
Grolig, M., Aus d. Türkenzeit,
1663. (Zi. d. "Ver. f. G. Mährens u.
Schlesiens I, 2, S. 51.) [74
Brom, G., Neerkassels zending
naar Lodewijk XIV., 1673. (Arch.
v. d. gesch. v. h. aartsbisd. Utrecht
22, 103-14.) [75
Prutz, H., Aus d Gr. Kurfürsten
letzt. Jahren; zur G. sein. Hauses
u. Hofes, sein. Regierg. u. Politik.
Berl., Reimer. xvj, 410 S. 7M. [76
Jühns, M., Der Gr. Kurfürst b.
Fehrbellin, Wolgast u. Stettin, 1675
-77. (Hohenzoll. -Jb.1,14-48 u. 11 Taf.)
— E. Friedländer, Zur Schlacht b.
Fehrbellin. (Ebd. 196 f.) cu
Schmidt, Berth., GrafHeinrich
Reuss ä. L., d. Held v. Zenta.
(25. Jahresber. d. Ver. f. Greizer G.
S. 1-82.) 73
Langer, 0., Einnahme Breisachs
1703. (Schau-ins-Land 23, 43-52.) [79
Krauske, 0., Regierungsantritt
Friedrich Wilhelms I. (Hohenzollern-
Jahrb. 1, 71-86 u. Taf.) [80
Posselt, Christoph Gensch von
Breitenaus Leben u. Thätigkeit mit
d üb. d. Einverleibg. d. Hzgts.
Schleswig 1721 erstatteten Gutachten.
(Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb.
G. 26, 23-130.) [81
Weber, Ottok., Kaiserreise nach
Böhmen 1723. (Mitt. d. Ver. f. G.
d. Dt. in Böhmen 36, 137-204.) [82
Zur Geschichte d. Stadt Znaim
währ. d. Gegenref., 1667. (Zt. d.
Ver. f. G. Mährens und Schlesiens
I, 3, 54-59.) [83
Bartelmäss, M., Ausweisg. der
Armenier aus Bistritz 1712. Progr.
Bistritz. 4°. 98. [84
Blösch, Joh. Frdr. v. Willading. (Allg.
dt. Biogr. 43, 245-47.) [85
Beck, P., Rupert II. Ness aus
Wangen i. A., Reichsprälat v. Otto-
beuren, 1670-1740. (Diöcesanarch.
v. Schwaben 14, 129-32.) [86
Schnock, H., Aachener Stadtbrand e SC
(Aus Aachens Vorzeit 10, 50-52.)
Habets, A., Gesch. van de landen
van Overmaas sedert d vrede van
Munster tot aan het Partage-Tractaat,
1648-62. (Publications de la soc.
hist. dans le duché de Limbourg 38,
135-213.) [88
Grotefend, W., Landgraf Wilhelm VI.,
d. Gerochte, v. Hessen. (Allg. dt. Biogr. Ge
54-60.)
Brandes, F. H., Hugenoten
Kolonien im Fürstentum Lippe.
(= G.-Bll. d. dt. Hugen.-Ver. V, 1.)
Magdeb., Heinrichshofen. 1895. 23 8.
50 Pf. [90
Lämmerhirt, G., Wilhelm Ernst, Hzg. v.
Sachs.-Weimar. (Allg. dt. Biogr. 43, 195.) [91
Zeyns, A., Hzg. Ernst d Fromme. (Aus
d Heimat. BU. d. Vereinigg. f. gothaische
G. etc, u a 1, 1-19.) [92
Richter en Kreuzturmbrand 1619.
(Dresdner En Jg. 6, 37-43.) [1393
Innere Verhältnisse.
Freysoldt, A., Wald-, Forst-,
Jagd- u. Weidewerks- Ordnung d.
Herzogs Friedr. Wilh. v. Coburg-
Altenburg, eröffnet zu Coburg i. J.
1653, u. d. Glasmacher v. Lauscha.
(Schrr. d. Ver. f. Sachs.-Meining. G.
27, 3- 16.) [1394
Hess e Forstwirtschaftlich. Versuch
Ernsts d. EE (Aus d Heimat. BU d.
Vereinigg. f. guthaische G. etc. EE
1, 27-32.) [95
Schwärzler, Ordnung u. Tax d.
Handwerker u. Taglöhner in d. Stadt
Lindau 1652. (Schrr. d. Ver. f. G.
d. Bodensees 26, 103-9.) [96
Pribram, e Zur G. d. böhm.
Handels u. d böhm. Industrie in d.
Jahrh. nach d westfäl. Frieden (s.
'97, 3160). II: Thätigkeit d böhm.
Kommerzkollegiums bis zum Tode
Karl VI. (Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt.
in Böhm. 36, 205-50.) [97
Lissard, Erneuerg. d. Bestimmgn. über
d. Wochenmärkte zu Frankenberg, 1692.
(Hessenland 11, 189 f.) [38
Schalk, K., Einführg. neuen Metzen-
geschirrs mit Abstrichkreuz im J. 169. in
Wien. (BlI. d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder-
Österr. 30. 262-71.) [1399
Grolig, M., Kosten e. Rasttages
Id Kürassierregiments „Braunschw.-
Lüneb.“ zu Mähr.-Trübau] 1688.
(Zt. d. Ver. f. G. Mährens etc. I, 2,
S. 47-51.) [1400
Ankert,H., Elbeschifffahrtsprojekt.
(Mitt. d. nordböhm. Exkurs.- Klubs
19, 248-53.) [1401
Wiesenthal, Behandlg. o Postverlustfalles
im 4. 1653. (Arch. f. Post u. Telegr. 24,
45-51.) — C. A. H. Burkhardt, Lauf- u. Be-
gleitzettel v. Frankt- Eisengcher Kurs v.
1659. Ebd. 159 f.) — Leopold I. verbietet
d. Beförderg. v. Juwelen u. ander. Kostbar-
keiten durch d. lost, 28. Dez. 1669. (Ebd.
60-62.) — Alter Postbericht d. Stadt Ham-
+52
burg, 1721. (Ebd. 377 f.) — Patent Karls VI.
geg. d. Auschreitgn. d. Botenwesens in sein.
Erblanden, 17:2. (Ebd. 655-58.) — Estafetten-
wesen in österr. u. preuss. Landen, 1738.
(Ebd. 617-20.) [1402
Ruhl, J., Hess. Postbeamter im 18. Jh.
(Hessenland 11, 224.) [3
Bontemantel, H., De regeeringe
van Amsterdam, 1653-72, uitg. d.
G. W. Kernkamp (e ’97, 3168).
DI. II. (= Werken, uitgeg. door h.
hist. genootsch. te Utrecht 3. R.,
Nr. 8.) ’s Gravenh., Nijhoff. 622 S.
6 fil.
Tille, J., Schmiedegesellen-Ordnung i
Niemes. (Mitt. d. nordböhm. Exours.-Clubs
19, 283-85.) [5
Ingold, A. M. P. Supplément
aux „Bénédictins de Munster etc.“.
(Ingold, Miscell. Alsat. 3, 143-79.) [6
Lommel, A. van, Toestand d.
Hollandsche Missie, 1721-24. (Arch.
v. d. gesch. v. h. aartsbisd. Utrecht
22, 115-225.) p
Graaf, J. J. de, Bijdrage tot de
vervolgingen der Regulieren in Fries-
land, 1734. (Ebd. 23, 269-73.) [8
Grössel, W., Die Mission u. d.
evang. Kirche im 17. Jb. Gotha,
Perthes. x, 235 S. 4 M. 50. [9
Kunze, Johs., Abrah. Calovius. (Real-
encyklop. f. prot. Theol. 8. Aufl. 3, 648-54.) —
Ders., Joh. Wilb. Baier. (Ebd. 2, 359-62.)
— Ders., J. F. Buddeus. (Ebd. 8, 518-22.) [10
Bertheau, C., Joh. Winckler. (Allg. dt.
Biogr. 43, 865-73.) [108
Heim, W., Fürsorge Ernst d. From-
men f. Gottesdienst u. Schule. (Schrr.
d. Ver. f. Sachs.-Meining. G. 27, 59-
80.) [11
Dryander, Joach. Just. Breithaupt. (Real-
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 369-72.)
— F. Dibelius. Gottfr. Arnold. (Ebd. 2, 122-
24.) — Ders., Eva v. Buttlar u. d. Buttla-
rische Rotte. (Ebd. 3, 602 f.) — E. F. K. Müller,
Barckhausen u. d. Streit üb. d. allgem. Gnade.
(Ebd. 2, 395-98.) [12
Franke, Guldo, Aus d. Leben e.
Chemnitzer Pfarrers [Gottlieb Herr-
mann]. (Jahrb. d. Ver. f. Chemnitzer
G. 9, 125-39.) [13
Hundinger, G., Amtsentsetzg. d. luther.
2. Pfarrers Pfaffmann v. Zweibrücken, Br
(Westpfälz. G.-Bll. Jg. 1, Nr. 7.
Himmelreich, Zur Sekten-G. a.
Grafschaft Solms-Greifenstein. (Zt.
f. Kirch.-G. 18, 636-39.) [15
Breitenbach, Instruktion d. Hzgs.
Philipp Wilhelm v. Neuburg f. d. Prä-
Bibliographie Nr. 1402—1461.
eptor seiner Söhne v. 31. März 1666.
(N Kollektaneen-Bl. 60, 1, 1-
16
ie Ph., Bittschriften e. wena tË
Präzeptors, 1728-90. (Pfälz. Mus. 1 43-6.) [17
Kaemmel, ©., Christian Weise, e.
sächs. Gymnasialrektor d. 17. Jahrh.
Lpz., Teubner. 85 S. 2 M. 80. [18
Kirchner, C., Rektor Mag. Dan.
Müller u. d. Chemnitzer Lyceum sei-
ner Zeit. (Jahrb. d. Ver. f. Chemnitz.
G. 9, 19-87.) [19
Spannagel, E., FriedrichWilhelmI.
u. d. Gymnas. zu Bielefeld. (Jahres-
ber. d. hist. Ver. f. Ravensberg 11,
98-100.) 8 [20
Kvacsala, J., D E. Jablonskys
Briefwechsel mit Leibniz nebst an-
derem Urkundlichen z. G. d. geistig.
Lebens in Berlin unter Friedr. (UI: 1.
u. Friedr. Wilh. I. (Acta etc. univ.
Juge "ou, Y,, 1-96.) [21
Pistor, J., Joh. Just Winckelmann. E
dt. Biogr. 43, 363 f.) [
Meltzer, Ò., e Chr. Glaser. (Dresdner
G.-Bll. Jg. 6, 45-52.) [23
Dorn, W., Benjamin Neukirch;
Beitr. z. G. d. 2. schles. Schule. (=
Litterar. Forschgn., hrsg. v. Schick
u. v. v. Waldberg, Hft. I .) Weimar,
Felber. x, 140 S. 3 M. — TI. I. 628.
Heidelb. Diss. Se
Vogel, H., Chr. Frdr. Hunold (
nantes), 1681-1721. Lpz., Gräfe. 1208.
1 M. 50. [25
Wolff, E., Gottscheds Stellg. im
dt. Bildungsleben (s. '94, 4021). 2.
(Schluss-) Bd. 248 S. 6 M. [26
Schüddekopf, C., Jugendgedicht Gellerts.
(Braunschw. Magaz. A, 145-47.) ER
Beck, P., Der schwäb. Bauer auf d. Bühne,
(Diöcesanarch. v. Schwaben 15, 33-39, 57-59;
165-70.) [23
Forster, J., Stucco-Dekorationen
aus Schloss Leopoldskron b. Salzburg;
e. Meisterwerk d. Ornamentik a. d.
1. Hälfte d. 18. Jh. Berl., Hessling.
fol. 32 Lichtdr.-Taf. u. 2 S. Text.
30 M. [29
Vogelmann, A., Bau-G. d. gross.
Kirche auf d Schönenberg bei Ell-
wangen. (Diöcesanarch. v. Schwaben
14, 81-8, 119-22; 132-38.) [30
Berbig, N. + Ernsts d. Frommen Baumeister.
(Aus d. Heimat. BIL d. Vereinigg. f. SE
G. etc. Ergänzgshft. 1, 20-36.)
Richter, 0., Meister George Bährs Ta.
(Dresdner G.-Bll. Jg. 5, 281-83.) [33
Vom Westfäl. Frieden bis. 1740. — Zeitalter Friedr. d Gr.
Geyer, A., Zur Bau-G. d. kgl.
Schlosses in Berlin. Hohenzollern.
Jahrb. 1, 146-73.) [1433
Hasse, 'P., Altar in St. Marien. (Mitt. d.
Ver. f. lübeck. G. 8, 26-28.) (34
Scherer, Ch., Studien z. Elfenbein-
lastik d. Barockzeit. (= Hft. 12 v.
r. 518.) Strassb., Heitz 139 S. u.
10 Taf. 8 M. [35
, Jak. Dobbermann. (Hossenland 11,
150-53.
SEN F., G. F. Händel. (= Be-
rühmte Musiker, hrsg. v. Reimann II.)
Berl., Harmonie. 1898. 86 S. m. 3 Taf.
u. 1 Fksm. 3 M. [36
Schmidt, Hnr., Joh. Mattheson,
e. Förderer d. dt. Tonkunst. Lpz.,
Breitkopf & H. 1898. 83 u. 47 s.
4 M. — 42 S. auch Erlang. Diss. [37
Richter, Arth., Niederländ. Thea-
teraufführgn. in Altona 1684. (Eupho-
rion 1, 789-94.) [38
Kampers, F., Lehninsche Weis-
sagung; G., Charakter u. Quellen d.
Fälschg. Münster, Regensberg. 47 S.
1 M. 20. [39
Bolte, J., Kranzwerbung; Gesell-
schaftsspiel d. 17. Jh. (Zt. d. Ver. f.
Volkskde. 7, 382-92.) [40
Brunk, A. Beschreibg. e. Erntefestes a. d.
vorigen Jahrh. (Bll. f. pomm. Volkskde. 4,
138 f.) 41
(
Richter, 0., Hosenbandordensfest
am Dresdner Hofe, 1678. (Dresdner
G.-Bll. Jg. 6, 11-14.) [42
Kolb, Eigenhändiger Brief Jesu.
(Bl. f. württemb. Kirch.-G. N. F. 1,
189-92.) [43
Jänner, @., Verhörsprotokoll üb.
e. d. Hexerei Angeklagten, Frötstedt
27. Jul. 1680. (Aus d Heimat. Bll.
f. gothaische G. 1, 41-3.) [44
chell, O., Die Pest 1731 u. 35 in Elber-
feld. (Monataschr. d. berg. G.-Ver. 4, 211 f.)
[1445
7. Zeitalter Friedrichs d. Gr.
1740-1789.
Gosseries, A., Mémoires de Nicol.
Jamez, colonel du génie, à Luxem-
bourg. "(Annales du cercle archl. de
Mons 25, 177-213.) [1446
Grossmann, J., Nachlese zur Kor-
respondenz Friedrichs d. Gr. mit d.
Grafen Francesco Algarotti. (Hohen-
zollern-Jahrb. 1, 139-45 u. Taf.) [+47
. Bachmann, È., „Kurze Nachricht
v. d. am 21. Aug. 1784 erfolgt. Ab-
*53
leben d. Erbprinzen v. Zweybrücken
Karl Aug. Frdr.“ (Westpfälz. G.-Bll.
Jg. 1, Nr. 9-11.) [48
Korrespondenz, Polit., Friedrichs
d. Gr. (s. °97, 1482). Bd. XXIV. 435 S.
12 M. [49
Anz. v. Bd. 22 u. 23: Forschgn. z. brandb.
u. preuss. G. 10, 431-36 Treusch e Buttlar.
Lloyd, E. M., The despatches relat.
to the battle of Fontenoy. (Engl. hist.
rev. 12, 6523-30.) 50
Wachter, Akten d. Kriegsgerichts v. 1763,
s. ’97, 1483. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1350
Immich. [51
Koser, R., König Friedrich d. Gr.
(s. "94. 1057). Lig. 9. (= Lfg. 122
v. Nr. 263.) (Bd. II, 1-80.) 1 M. [52
Carlyle,Th., History of Frederick.
of Prussia. (Centenary edit. in 8 vols.)
Vol. I-IV. Lond., Chapman & H. à
3 sh. 6 d. [53
Koser, R., Die Berichte d. Zeit-
genossen üb. d. äussere Erscheinung
Friedrichsd.Gr. (Hohenzollern-Jahrb.
1, 88-103.) — P. Seidel, Die Bildnisse
Friedrichs d. Gr. (Eba. 105-12 u.
5 Taf.) [54
Heidenstam, 0. G. de, Une sœur
du Grand Frédéric: Louise Ulrique,
reine de Suède. Paris, Plon. 472 S.
u. Portr. 7 fr. 50. 55
Rez.: Rev. des 2 mondes 144, 216-27 Val-
bert. — Vgl.: F. Arnheim, Abwehr gegen o
Plagiat. (Flugblatt, beigefügt d. Hist. Zt.
Bd. 50, Hft. 1.) ,
Z., La guerre de la succession
d'Autriche(1740-48). Campagne deSi-
lésie 1740-41. Paris, Baudoin. 83S. [56
Naudé, Entstehgs.-G. d. 7jähr. Krieges.
Ti. II, ni, 1437. Rez.: Oesterr. Litt. - Bl.
Jg. VI, Nr. 3 Klopp. [57
Weiss, Jos., Der Streit üb. d. Ursprung d.
pr Krieges. (Hist. Jahrb. 18, 311-21; e
"Sybel, H. v., Operationsplan f. C
Feldzug v. 1757. (Sybel, Vortrr. u.
Abhalgn. S. 175- 87.) — Ders., Friedr.
d. Gr. im J. 1761. (Ebd. 188- -202.) vel
’94, 1041 f. [59
Weech, F. Zon Römische Prälaten
am dt. Rhein, 1761-64. (= Neujahrs-
bl. d. bad. hist. Komm. N.F. L.)
Heidelb., Winter. 80 S. 1 M. 20. [59a
Duchesne, E., F. Cl. comte de
Mercy- Argenteau. (Biogr. nation. 14,
462-95.) [60
Unzer, A., Der Herzog v. Zwei-
brücken u. d. Sendg. d. Grafen Goertz,
*54
Jan.-Apr. 1778. (Mitt. d. Inst. f.
österr. G. 18, 401-92.) [1461
Rez.: Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 180 Obser.
Bendel, G., Aus oe Jonsbacher Chronik.
(Mitt. d. nordböhm. Exc.-Clubs 19, 212.) [62
Buttmann, R., Tod Hop, Christi-
ans IV. v. Zweibrücken. (Westpfälz.
G.-Bll. Jg. 1, 46f.; Bot: [63
Heuser, E., Frankenthal in d.
1780er Jahren. (Monatsschr. d. Fran-
kenthaler Altert.-Ver. VI.) [64
Hassencamp, R., Christian v. Tros-
son. (Rhein. OG DI 3, 289-309.) [65
Höfer, H., Zur G. d. Rheinüberschwem-
mung v. J. 17854. (Ebd. 287 f.) [66
Fricke, W., Zur Kriegs-G. d.
Ravensberger Landes. (Jahresber. d.
bist. Ver. f. Ravensberg 11,114-21.) [67
J. Wilbrand, Notiz üb. d. Strassengefecht
in Bielefeld 14. Juni 1757. (Ebd. 122.) [67a
Schmidt, 0. E; Kaiser Joseph II.
in Meissen (e ' 1502). Nachtr.
(Mitt. d. Ver. c d d St. Meissen
4, 503-6.) [68
Seidel, P., Karl Adolph Graf v.
Brühl, Öbristhofmeister Kronprinz
Friedrich Wilhelms III. (Hohenzollern-
Jahrb. 1, 199-203.) [1469
Innere Verhältnisse.
Gubo, A., Aus d. Ratsprotokollen
d. Stadt Gm (8. 94, 2272). IV: 1768
-72. (Beitrr. z. Kde. steiermürk. G.-
Quellen 28, 50-80.) [1470
Paudler, A., Kohlenmutungen b.
Schluckenau. (Mitt. d. nordböhm.
Excurs.-Clubs 19, 177-79.) [71
Helmer, P. A., Postverbindung
zw. Barr u. Strassburg in d. 2. Hälfte
d. 18. Jahrh. (Jahrb. f. G. ete. Els.-
Lothr. 13, 56-71.) [72
Otto, E., Zur G. d. kleinstädt.
Selbstverwaltg. u. ihrer Reform im
18. Jh. (Zt. f. Sozial- u. Wirtsch.-G.
5, 381-410.) [73
Fischer, Jos., Aus d. Karbatschen-Zeit.
(Mitt. d. nordböhm. Exc.-Clubs 19, 246.) [74
Maendl, FML. Graf Gyulai an sein. Sohn.
(Stroffleurs österr. milit. Zt. 38, IV, 185-89.) [75
P., P., Verzeichnisse d. in d. Län-
dern d. westl. Hälfte d. österr. Monar-
chie v. Joseph II. aufgehob. Klöster
( 96, 3342). Forts. (Archival. Zt.
7, 46-172.) [76
Paudler, A., Abt Steph. Rauten-
strauch. (Mitt. d. nordböhm. Excurs.-
Clubs 19, 215-20.) [77
Bibliographie Nr. 1461—1525.
Hartmann, J. A. Bengel. (Realencyklop.
f. prot. Theol. "a Aufl. 2, 597-601.) — F. Bosse,
S. J. Baumgarten. (Eba. d Ch [78
Crollius
Buttmann, R.
im Kampfe m. d. ER SEN
Regierg. 1777. (Westpfälz. G.-Bll.
Jg. 1, Š Tf. eto. 49 f.) [79
Liebe, @., Universit. Erfurt u. Dal-
berg (=N eujahrsbll. d. hist. Kommiss.
d. Prov. Sachsen Nr. 22.) Halle,
Hendel. 1898. 448. ıM. [80
Zarncke, F., Bützow u. d. Aca-
demia Fridericiana. (Zarncke, Kl.
Schrr. 2, 259-65.) [81
Schwarz, J., G. d. Savoyschen
Ritter-Akademie in Wien, 1746-78.
(= Beitrr. z. österr. Erziehgs.- u.
Schul-G. Hft. 1.) Wien, Braumüller.
179 S. 3 M. [82
Kehrbach, K., Dt. Sprache u. Litt. am
Philanthropin in Dessau, 1775-93, (8. °97, 1524).
(Abgedr. in: Mitt. d. Ges. f. dt. Erziehgs.- u.
Schul-G. 7, 383-59.) [83
Maupertuis et ses
correspondants. Paris, Picard. 448 S.
6 fr. [84
Reinhardstöttner, K. v., Joh.
Franz v. Kohlbrenner. (Forschgn. z
G. Baierns 6, 77-140.)
Kleinschmidt, A., Karl Theodor
Friedrich zu Salm u. F. X. v. Zwackh.
(N. Heidelberg. Jahrbb.7, 199-216.) [86
Mummenhoft, G. A. Will. (Allg. dt. Biogr.
48, 241-43.) [57
Tobler, G., Js. Gottl. Walther. Bamimig.
bernisch. Biographien 3, 248-57.) [S8
Le Sueur, A.
Herold, Th., Friedr. Aug. Clem.
Werthes u. d. dt. Zriny-Dramen;
litter. Forschgn. Paderb., Schöningh.
189 S. 3 M. 20. [89
Kap. 1-4 auch als Mtinster. Diss. gedr. 33 8.
Schöll, Th., Pfeffel u. Sarasin.
(Jahrb. D G. etc. Els.-Lothr. 13, 133
-50.) [90
Jonetz, A., Ueb. Herders nationale
Gesinnung. Teil. I u. II. Progr.
Brieg. 1895 u. 1896. 4°. 24; 258. [91
Clarke, C. H., Fielding u. d. dt.
Sturm u. Drang. Freiburg. Diss.
100 S. [92
Anwand, O., Beitrr. z. Studium d.
Gedichte v. J. M. R. Lenz. München.
Diss. 37 8. [93
Goethes Tagebücher (s. ’97, 1542).
Bd. IX: 1823-24 (= Weimarer Ausg.
Abtlg. II, ou 419 S. 4 M. 80. [94
Zeitalter Friedrichs d. Gr. 1740—1789.
Hoffmann, A dalb., Göthe in Breslau
u. Oberschlesien u. seine Werbung
Oppeln,
um Henriette v. Lüttwitz.
Maske. 1898. 648.u.4Taf. 3M. [1495
Rez.: Litt. Cbl. og, 433.
Hering, R.,
Goethe. Diss. Lpz., Fock. 71 S.
1 M. 20. [96
Vorländer, K., Goethes Verhältnis
zu Kant in sein. hist. Entwicklig.
(Kantstudien 1, 60-99; 314-51. 2, 161
-236; 388.) [97
Leitzmann, A., Zu Goethes Lieder-
buch „Annette“. (Euphorion 4, 794
-804.) [98
Schöne, A., Goethes Königslieutenant. (Dt.
Rundschau 93, 228-49.) (Vgl. o", 1549.) Ent-
gegng. v. Schubart (Beil. z. Allg. Ztg. ‚97,
Nr. 232.) — M. Bréal, Un officier de l'anc.
France. (Rev. des 2 mondes 145, 372-93.) [1499
Alt, C., Studien z. Entstehgs.-G.
v. Goethes Dichtg. u. Wahrheit. Berlin.
Diss. 47 5. (1500
Knauth, P., Goethes Sprache u.
Stil im Alter. Lpz., Avenarius. ıx,
156 S. 3 M. 60. [1501
Ruland,C., Aus d. Goethe-National-
Museum. II. (= Schrr. d. Goethe-
Gesellsch. Bd. XII.) Weimar, Goethe-
Gesellsch. 4°. 11 S. u. 25 Taf. [2
Geiger, L., Aus Alt-Weimar.
Mitt. v. Zeitgenossen nebst Skizzen
u. Ausführgn. Berl., Paetel. xvj,
3698. 8M. [3
Schillers Briefe, krit. Gesamtausg. von
Jonas, 8. ’97, 1552. Rez.: Anz. f. dt. Altert.
23, 370-74 Fielitz. H
Burggraf, J., Schillers Frauen-
gestalten. Stuttg., Krabbe. zu. 490 S.
6 M 5
Tetzner, F., Christian Donalitius.
(Altpreuss. Monatsschr. 34, 277-331;
409-41.) Vgl. "oe, 3368. — Ders.,
Chr. Donalitius u. seine Zeit. (Nord
u. Süd 80, 242-55.) [6
Fäh, A., M. Kreutzmann, C. Umi-
ker, Kathedrale in St. Gallen. Zürich,
Kreutzmann. fol. 31 Taf. 4öfr. [7
Ruess, Künstler u. Meister beim Bau d
neuen Klosters in Schussenried. (Arch. f.
christl. Kunst 13, 103-10.) [8
Beck, P., P. Micheld’Ixnard, französ. Archi-
tektin Schwaben. (Diöcesanarch. v. Schwaben
14, 168-71; 191.) [9
Thamhayn, W., Zur Lebens- u. Fa-
milien-G. F. W. Marpurgs. (Monats-
hfte. f. Musik-G. 29, 105-12.) [10
Richel, A., Zur G. d. Puppen-
theaters in Dtld im 18. Jh. (Zt. d.
Aachen. G.-Ver. 19, 1, 142-46.) [11
Schüddekopf 9 C. 9 Wandernde
pinoza im jungen
*55
Schauspielertruppe in Braunschw.
(Braunschw. Magaz. 3, 81-86.) [12
Rosenbaum, R., Die Tirolerin in
d. dt. Litteratur d. 18. Jh. (Zt. f.
Kultur-G. 5, 43-61.) [13
Beck, P., Oberländer Spitzbuben-
Chronik. (Diöcesanarch. v. Schwaben
15, 94-96; 124-28.) [14
Hasse, P., Amtstracht d. Lübeck. Rats im
vorig. Jahrh. (Mitt. d. Ver. f. lübeck. G.
8, 1—83.) [1515
8. Zeitalter der französischen
Revolution und Napoleons
1789-1815.
Schnock, H., Aufzeichngn. eines
Haarener Kirchenbuches a. . Kriegs-
Jahren 1792-95. (Aus Aachens Vor-
zeit 10, 33-50.) [1516
Baillen, P., Aus d Brautzeit d.
Königin Luise. (Hohenzollern Jahrb.
1, 187-95.) D:
Langers, L., Tagebuch üb. die
Belagerg. der Festung Luxemburg
1794-95. (Ons Hémecht 3, 199-202 etc.
666-72.) [18
Hasse, P., Aus d. Tagebuche d.
Herrn Hnr. Christ. v. Hoff; Beitr
z. G. d. Schlacht v. Lübeck. (Mitt.
d. Ver. f. lübeck. G. 8, 33-63.) [19
Froelich, X., Brief d. Königin
Louise [v. 13. Nov. 1806]. (Altpreuss.
Monatsschr. 34, 442-57.) [20
Ilwof, F., Briefe Erzherz. Johanns
an d. Grafen Ferdin. und Ignaz
Attems. (Mitt. d. hist. Ver. f, Steier-
mark 45, 36-95.) [21
Wedel, K. A. W. Graf v., G. e.
Offiziers im Kriege geg. Russland
1812, in russ. Gefangenschaft 1813-14,
im Feldzuge geg. Napoleon 1815:
Lebenserinnergn. Berl., Asher. 3108.
6 M. [22
Kupke, 6., Vor 100 Jahren. Briefe
e. spanisch. Gesandten aus Berlin, Jan.-
Sept. 1797. (Quellen etc. aus italien.
Archiven 1, 109-49.) [23
Ilwof, F., Zur G. d. Krieges von
1809 in Steiermark: Aktenstücke a.
d. erf Attemsschen Archive zu Graz.
(Beitrr. z. Kde. steiermärk. G.-Quellen
28, 81-87.) [24
Brüning, W., Aus d. Aachener Stadt-
archiv. (Aus Aachens Vorzeit 10, 29 f.) [25
*56
Aus d. Oelperschen Gemeinderechnungen.
(Braunschw. Magaz. 3, 123.) [1526
Beck, P., Sollaten -Lied aus d Türken-
Krieg v. 1734. (Alemannia 25, 16:-66.) [27
Heigel, K. Th. G. v. Tode
Friedrichs d. Gr. E z. Auflösg. d.
alt. Reichs (s. '97, 1582). Lfg. 6.
(= Lfg. 125 v. Nr. 263.) Bd. I,
S. 385-464. 1 M. [23
Eimer, M., Die polit. Verhältnisse
u. Bewegungen in Strassb. im Elass
im J. 1789. Gekrönte Preisschr.
(= Beitrr. z. Landes- u. Volkskde.
v. Els.-Loth. Hft. 23.) Strassb., Heitz.
183 S. 3 M. [29
Otto, F., A. J. Hofmann, Präsident
d. rhein.-dt. Nationalkonvents zu
Mainz; seine Sendg. nach England
1793-95 nebst ander. Nachrr. üb.
sein Leben. (Ann. d. Ver. f. nass.
Altertkde. 29, 77-92.) [30
Krebs, Wes Französische Staats-
gefangene in schles. Festgn. Breslau,
Nischowsky. 1895. [31
Zwiedineck-Südenhorst, H. v.,
Die Ostalpen in d. Franzosenkriegen.
Tl. I: Die Feldzüge v. 1796-97, 1799,
1800-1801. (Zt. d. dt. u. österr.
Alpenvereins 28, 88-113.) [32
Reinwald, 6., Erinnergn. an d.
Drangsale d. Stadt Lindau u. Umgebg.
in d. Zeiten d. 1. Koalitionskrieges
1796/97. (cher d. Ver. f. G. d.
Bodensees 26, 75-102.) [33
Albert, P., Freiburger Bürger-
militärkorps u. sein Anteil an d. Ge-
fechten bei Wagenstadt 7. u. 14. Juli
1796. (Schau- ins-Land 23, 18-42.) [34
- ` Bibra, R. v., Schlacht b. Würz-
burg 3. Sept. 1796. (Sep. a.: Arch. d.
hist. Ver. v. Unterfranken etc. Jg. 39.)
Würzb., Stahel. 32 S. m. 1 Bildn. u.
1 Plan. »0 Pf. [35
Bailleu, P.,Vor 100 Jahren. (Hohen-
zollern-Jahrb. 1, 126-38, 2 Taf) [36
Vorfriede, Der, v. Leoben. Ge-
denk-Blatt im 100. J. nach d. Friedens-
schlusse; hrsg. v. Komitee f. d
Lokal-Museum in L. Mit 1 photo-
lith. Nachbildg. d. Schlussabsätze d.
geheim. Vertrages. Leob., Nüssler.
35 S. 2M. [37
Sterchi, J., Sendg. d. S. F. Lüt-
hardt nach Paris im Frühjahr 1798.
(= Neujbl. d. hist. Ver. d. Kant.
Bern f. 198) Bern, Wyss. 4°. 208.
u. Taf. 1 M. 20. [38
Bibliographie Nr. 1526—1585.
Ulmann, H., Preussen, die be-
waffnete Meeresneutralität u. d. Be-
sitznahme Hannovers 1801. (Dt. Zt.
f. G.-wiss. N. F. 2, 245-68.) [39
Potrel, J., La Russie et la rup-
ture de la paix d'Amiens. (Ann. de
l'école libre des sciences polit. 12
70-101.) [40
Nagy, E., Az ausztriai császári czim
foelveteleroel.e (Annahme d. österr.
Kaisertitels.) Budap., Akad. 395. [41
Raz.: Allg. Ztg. '93. Nr. st
Danielson, J. R., Finska kriget
och Finlands krigare 1308-9; frin
finskanafW.Söderhjelm. Helsingf.,
Weilin & G. 797 S., 1 Plan, 1 Kte. [42
Otto, F., Schlacht b. Landshut
21. Apr. 1809. (Vhdlgn. d. hist. Ver.
f. Niederbaiern 33, 237-46 u. Taf.) [43
Maretich v. Riv-Alpon, G. Frhr.,
Jos. Struber u. d. Kämpfe in d. Um-
gebg. d. Passes Lung 1809. (Sep. a.:
Mitt. d. Ges. f. Salzburg. Ldkde.
Bd. 37.) Wien, Braumüller. 138 S.
2 M. [44
Tümpel, Major v. Schill u. d
Ravensberger. (Jahresber. d. hist.
Ver. f. Ravensberg 11, 123-25.) [#5
Thimme, F., Hannov. Aufstands-
pläne im J. 1809 u. England. (Zt.
d. hist. Ver. f. Niedersachs. ’97,
278-381.) [46
Siegel, G., Truppenbewegungen auf d.
Leipziger Heerstrasse im Amt Lichtenau
1811-15. (Hessenland 11, 187 f.; 199-203.) Du
Margueron, Campagne de Russie.
T.I. Paris, Lavauzelle. 333 S. u. 2Ktn.
7 fr. 50. 48
Pfister, A., Aus d. Lager d.
bündeten 1814 u. 1815. Stuttg., Dt.
Verlags-Anstalt. zu, 480 S. 7M. —
Vgl. ’97, [49
Schirmer, F., Feldzug d. Oester-
reicher geg. Kg. Joachim Murat.
Budap., Grill. 1898. 390S. m. 23 Bell
u. 2 Taf. 8 E [50
Gaffarel Dijon en 1814 et en
1815. Gg de la Soc. bourguign.
de geogr. et d’hist.)
tiere. 382 S. u. Taf.
v. Sothen, Zur Schlacht b. Ligny.
(Milit.-Wochenbl. 83, 175-78.) [52
Dijon, Daran-
51
Angeli, M. v., Erzherzog Carl v.
Oesterr. als Feldherr etc. (s. °97, 1613).
V.(Schluss-) Bd. Mit Register zu Bd.
LA 253, LXXVII) S. s M [53
Roz.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 2016-98 Pfister.
Poten, B., Georg Frhr. v. Baring,
Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons. +57
kgl. hannov. Generallieutenant. (Bei-
hft.z.Milit.-Wochenbl.’98,1-78.) [1554
Arneth, À. Fes Joh. Frhr. v. es-
senberg. Wien, Braumüller. xıv, 292;
x, 337 S. 12 M. [55
Sander,H., EE d. vorarlberg.
Kreishauptmanns J. A. v. Indermauer
(10. Aug. 1796) u. ihre Folgen. Innsbr.,
Wagner. x, 281 S. 2 M. 60. [56
Reuss, R., Souvenirs alsatiques:
Jean Pierre Massenet, cultivateur à
Heiligenstein, député du Bas-Rhin,
professeur à l'acad. de Strasbourg,
d’apr. des docc. inéd. Strassb., Treut-
tel & W. 158 S. 1 M. 50. [57
Seyl, J., Aus d. EE (Wost-
pfälz. d. Bll. Jg. 1, Nr. 5 u. 6. [53
Spielmann, ët Stadt, Wiesbaden
. ihre Bewohner zu Anfang unseres
Jahrh: (= Spielmann, Beitrr. z. G.
d. Nassauer Landes I.) Wiesbaden,
Lützenkirchen. 61 S. 1 M. 50. [59
Bamberger, L., Französelei am
Rhein, wie sie kam, und wie sie ging.
(Bamberger, Gesamm. Schrr. 1, 126-
91.) [60
Brüning, W., Aachen währ. d.
Fremdherrschaft u. d. Befreiungs-
kriege. (Zt. d. Aachen. G.-Ver. 19,
II, 171-210.) a
Petersdorff, H. v., Landgraf Wil-
helm IX. v. Hessen- Kassel, “als Kur-
fürst Wilhelm I. (Allg. dt. Biogr. 43,
64-75.) [62
Georg v. Hasserodt. (Hessenland 11, SCH
Mack, H., Zur G. d. Stadt Braunschw. in
d. Franzosenzeit. (Braunschw. Magaz. 3, 169-
73, 179-54.) — P. Zimmermann, Hzg. Friedrich
Wilhelm u. Drost v. Rodenberg. (Ebd. 1-4;
9-13.) — A. Fehler, Hzg. Frdr. Wilh. u. GG
E. Trott. (Ebd. 97-101.)
Kunze, P., Gegend zw. Buttstädt
u. Apolda u. insbes. Nirmsdorf in d.
Heimsuchgn. d. Jahre 1806-14. (Zt.
d Ver. f. thür. G. 10, 560-70.) [65
Schulz, A., Gotha im J. 1813. (In: Schulz,
Vortrr. Gotha, Perthes.) [66
Petersdorff, H. v., Prinz Wilhelm von
Preussen. (Alle. dt. Biogr. 43, 171-77.) [67
Zarncke, F., Kampfe im Gemeinwesen v.
Bützow u. d Franzosenzeit. (Zarncke, es
Schrr. 2, 265-
8
Halling, K., Jahrzehnt d. Chron k
Memels, 1806-15. Progr. Memel. 1896
u. '97. 4%. à 178. [1569
Innere Verhältnisse.
Grundentlastung unt. Napoleon I.
(Beil. z. Allg. Ztg. '98, Nr. 5.) [1570
Pauls, E., Zur G. d. Archivs d.
Roerdepartements in Aachen. (Zt. d.
Aachen. G.-Ver. 19, ı, 72-92) [71
Punnel, J. P., Les revenus des hospices
civils de ja ville, de Luxombourg au com-
meucem. de la rëeol franç. (Ons SERR TI
4, 38-40.)
Heineck, H., Kämmerei-Etat d. r
Reichsstadt Nordhausen am Ausgang
d. 18. Jh. I: Die Einnahmen. Nordh.,
Haacke. 105 S. 1 M. 73
Bleibtreu, K., Kriegsrecht z. Zeit
d. erst. Empire. (Beil. z. Allg. Ztg.
’'97, Nr. 268 f.) [74
Frank, 6., Im Auftr. d. Staats-
behörde verf. Religionslehrbücher d.
evang. Kirche A. C. in d. Toleranz-
zeit. (Jahrb. d. Ges. f. G. d. Protest.
in Oesterr. 18, 193-200.) [75
Trechsel, Sekte d. Antonianer in
d. Schweiz. (Realencyklop. f. prot.
Theol. 3. Aufl. 1, 601-4.) 76
Weddigen, Th., Auflösg. d.
pitels ad Sanctam Mariam auf d.
Neustadt in Bielefeld. (Jahresber. d.
hist. Ver. f. Ravensberg 11, 25-32.) [77
Hering, H., L. E. v. Borowski. (Realen-
eyklop. f. prot. "Theol. 8. Aufl. 8, 329-32.) (78
Beitrag z. G. d. Gymnasiums in Zwei-
brücken unter d. franz. Herrschaft. (West-
pfälz. G.-Bll. Jg. d Nr. 10.) [79
Arnoldt, E. Beitrr. zu d. Material
d. G. v. Kants Leben u. Schriftsteller-
thätigkeit in Bezug auf seine „Reli-
gionslehre“ u. seinen Konflikt mit d.
preuss. Regierung. (Altpreuss. Mo-
natsschr. 34, 345-408; 603-36.) Sep.
Königsb., Beyer. 1898. xxj, 156 P
4 M. S [80
Planck, E., Lyriker d. schwäbisch.
Klassizismus (Stäudlin, Conz, Neuffer,
Hölderlins Jugenddichtg.). Stuttgart,
Kohlhammer. 73 S. 1 M.
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1253 Minde- ia
Minde-Pouet, og. Heinr. v. Kleist;
seine Sprache u. Stil. Weimar, Felber.
302 S. 6 M. — Ders., Zu H. v. K.
(Euphorion 4, 537-45.) [82
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 191 Elösser.
Zarncke, F., Th. Körners Relegation a.
Leipzig. (Zarncke, Kl. Schrr. 3, 100-18 [a.:
Beil. z. Allg. Ztg. wg, Nr. 249 f.].) [83
v. Jaden, Theod. Körner u. s. Braut, s. "20,
9450. Bez.: Euphorion 4, 367-77 Steig. [84
Sulger- Gebing, E., Die Brüder
A. W. u. F. Schlegel in ihr. Ver-
hältnisse z. bildend. Kunst; mit un-
gedr. Briefen u. Aufsätzen A. W.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. Bibliographie. b
*58 Bibliographie Nr. 1585—1635.
Schlegels. (= Forschgn. zur neuer.
Litt.-G., hrsg. v. F. Muncker IIl.)
Münch., Haushalter. 199 S. 3 M. 80.
[1585
Wintterlin, A., 3 Briefe d Bildhauers
J. tt. Dannecker an General G. Fr. Scharf-
fenstein, 1810-13. (Hie gut Württemberg alle-
wege! Litter. Jahrb. 1, 259-64.) 86
Richter, 0., Aus d. Leben Moritz Retzschs.
(Dresdner G.-Bll. Jg. 5, 200 f.) [1587
9. Neueste Zeit seit 1815.
Correspondance diplom. du comte
Pozzo di Borgo, ambassad. de Rus-
sie en France et du comte de Nes-
selrode, 1814-18, publ. p. le comte
Ch. de Pozzo di Borgo ta 00, 3492).
T. II. 615 S. 7 fr. 50. [1588
Mack, H., Gleichzeitige Schilderg.
[Brief d. Advokaten Adf. Schönemann]
d. Braunschweiger Aufruhrs 1830.
(Braunschw. Magaz. '97, Nr. 8. u.
Berichtigg. Nr. 9.) [89
Schaltegger, K. u. Amstein, Aus-
zug a. d. Journal d. J. K. Freyen-
muth (s. ’96, 1613). Forts.: 1832-
38. (Thurgauische Beitrr. 35, 29-69;
36, 6-50.) [20
Hohenlohe-Ingelfingen, Prinz K.
zu, Aus mein. Leben. Bd. I: Vom
Revolutionsjahr 1848 bis z. Ende d.
Kommandos in Wien 1856. Berlin,
Mittler. ınj, 379 S. 8 M. [91
Rez.: Milit. Litt.-Ztg. '97, Nr. 13 u. Milit.-
Wochenb!. ’98, Nr. 2; Litt. Cbl. ’98, 219.
Wolf, A., Berliner Revolutions-
chronik; Darstellg. d. Berliner Be-
wegg. in polit., sozial. u. litter. Be-
ziehg. Jubil.-Volksausg., hrsg. v. C.
Gompertz. 386 S. 3 M. [92
Peiniger, A., Persönl. Erlebnisse
währ. d. Unruhen 1848/49 in Elber-
feld u. Solingen. (Monatsschr. d. berg.
G.-Ver. 5, 3-17.) Vgl.: C. Clément.
(Ebd. 33.) [93
Kübeck u. Metternich, Denkschrif-
ten u. Briefe; hrsg. v. A. Beer. (Sep.
a.: Denkschrr. d. k. k. Akad.d. Wiss.
Bd. 45.) Wien, Gerold. 4°. 157 S.
9 M. 94
Urkunden u. Briefe, 1851-87 k
Briefe Edwins v. Manteuffel an Bis-
marck (1852-82), 3 Briefe Bs. an d.
Prinzen v. Preussen (1852-58), 35
Briefe Bs. an Wilhelm I. (1864-87), 17
Briefe Wilhelms I. an B. (1869-83), 35
Briefe Albrechts v. Roon an B. (1863
-73)]. (Bismarck-Jahrb. 4, 1-236.) [95
Poschinger, H. v., Bismarck-Porte-
feuille. Stuttg. u. Lpz., Dt. Verl.-
Anstalt. 1898. 201 S. 3 M. [96
Inh.: Aus d amtl. Korrespondenz En 1864
-82. — 83 Briefe u. Telegramme Bs. a d JJ.
1868-89. — B. im Antiquariat — B. u. An-
halt in d. Krisis v. 1866. — Sonstige bier
wieder abgedr. Aufsätze vgl. '96, 1641. ’97
338: - 3891; 3417. — Rez.: Litt. CbL "og, 422.
Usedom, Graf, Briefe an e. Freun-
din, 1862-73. (Dt. Revue 22, IV, 257-
67.) [97
[Bernhardi, Th. v.,] Aus d Leben
Th. v. Bs. (s. '97, 1674). VI: Der
Krieg 1866 geg. Oesterr. u. s. un-
mittelbar. Folgen; Tagebuchbll. 1866
u. 1867. ze, 378 S. 8 M. [98
Erinnerungen aus d. letzten Tagen
e dt. Fürstentums; v. e. kurhess. Offi-
zier. (Hessenland 11, 82-5 etc.; 269-
71.) 1599
Moltkes militär. Werke. I: Milit.
Korrespondenz (s. ’97, 1679). 3. Tl.:
Aus d. Dienstschriften d. Krieges
1870/71. 3. Abtig. Waffenstillstand u.
Friede. xvırj u. S. 541-788. 5 M. [1600
Rez.: Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, Mo-
natsbll. 118 R. Schmitt; Mitt. a. d. bist. Litt.
25, 472-7 Granier; Milit. Wochenbl. 83 2287-
94 e Blume; Beil. z. Allg. Ztg. ’9i, Nr. 285 f.;
Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 10, 458-5
v. Petersdorfi.
Monod, &., Allemands et Français
Souvenirs de campagne: Metz, Sedan,
la Loire. 2. éd. Paris, Fischbacher
2 fr. [1601
Poschinger, H. v., Fürst Bismarck
u. d. Bundesrat (s. ’97, 1676). Bd. II:
1874-78. x, 486 S. 8 M. [2
Vgl. zu II: J. Müller-Hornung, Aus d.
Memoiren d. Bundesrates. (Gegenw. 52, 21-4.)
Recueil des traités et conventions
conclus par le royaume des Pays-
Bas avec les puissances étrangères,
dep. 1813 jusqu'à nos jours; p.
E. G. Lagemans. T. XIII: La Haye,
Belinfante. 30, 520 S. 12fl. 75. [3
Stern, A., G. Europas seit d.
Verträgen v. 1815 (s. '94, 4191 a).
1. Abtlg.: 1815-1830, Bd. II. xvj,
672 S. 9 M. [4
Treitschke, H. v., Dt. G. im 19. Jh. (o
97, 1683). 2. Tl.: Bis zu d. Karlsbader Be-
schlüssen. 5. Aufl. 6108. 10 M. — 4. H:
Bis z. Tode Kg. Frär. Wilhelms II. 4. Aufl.
153 S. 10 M. D
Hassel, W. v., G. d. Königreichs
Hannover. Tl. I: 1813-48. Bremen,
Heinsius. xxx, 658, 10 S. 12 M. [6
Marquis Paulucci u. seine Ver-
folgung geheim. Gesellschaften in d.
Neueste Zeit seit 1815.
OÖstseeprovinzen. (Balt. Monatsschr.
44, 499-514.) [1607
Zarncke, F., Die 3 Freunde von
der Rasenbank u. d. Denunciations-
protokoll. ıZaıncke, kl. Schrr. 2,
118-39.) [8
Kerchove de Denterghem, 0. de,
Les préliminaires de la revolut.
belge en 1830. Brux., Weissenbruch.
5o N. 1f. 50. [9
Fischer, William, Die Unruhen
in Hessen im J. 1830. (Hessenland
11, 235-37.) [10
Sybel, H. v., Aus d. Berliner
Märztagen 1848. (Sybel, Vortrr. etc.
S. 236-61.) Vgl. '90, 621. [11
Kolb, Bewegs. 1348 in Nassau. (Mitt. d.
Ver. f. nass. Altertkde. °97/98, 69-71.) [12
Ilwof, F., Zur G. d. Steiermark
im J. 1848. I: Frz. Ritter v. Kalch-
bergs Entwurf e. Verfg. f. d. österr.
Kaiserstaat. II: Das Projekt e
„Kongresses“ d. österr. Alpenländer.
(Mitt. d. hist. Ver. f. Steiermark 45,
1-20.) [13
Sybel, H. v., H. D. Hassenpflug.
(Sybel, Vortrr. u. Abhadlgn. S. 216-35.)
Vgl. ’93, 1386 d. [14
Friedjung, H., Kampf um d. Vor-
herrschaft in Dtid. 1859-66 (s. ’97,
1699). 2. (Schluss-) Bd. xvj, 606 S.
u. 6 Ktn. 14 M. [15
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1061-4 u. 19, 435
Geo. Kaufmann: Oesterr. Litt.-Bl. 6, 296 Lam-
pel; Hist.-polit. Bll. 121, 417-25 Franz.
Petersdorff, H. v., Der erste
Hohenzollernkaiser im Dienste preuss.
u. dt. Grösse. Lpz., Breitkopf & H
119 S. 1 M. 50. [16
Granier, H., Feldzug v. 1864.
Berl., Felix. 102 S. 2 M. 40. [17
Rez.: Streff leurs österr. milit. Zt. 39, I, Litt.
Beil. 8. 10; Mil.-Litt.-Ztg. 79, 55-58.
Larsen, K., Under vor sidste Krig.
Kopenh., Gyldendal. 526 S. [18
Rez.: Preuss. Jahrbb. 91, 134-39 Brix.
Myrdacz, P., Sanitäts-G. d. Feldzüge 18614
u. 1866, in Dänemark, Böhmen u. Italien.
Wien, Safür. 1253. 4M. [19
Treitschke, HR. v., 10 Jahre dt. Kämpfe.
3. Aufl. 1: 1865-10. 11: 1871-79. Berl, Reimer.
x, 406: 530 S. 12 M. [20
v. Lettow-Vorbeck, G. d Krieges v. 1866
in Dtld. Bd. I, e. '97, 170:2. Rez.: Beil. a.
Allg. Zte. ’97, 223 f. Arnold; Mitt. a. d. hist.
Litt. 25, 168 Foss; Dt. Heereaztg. ’97, Nr. 69 ff.
v. d. Wengen; Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, Mo-
natsbll. 371 R. Schmitt. [21
Hönig, Entscheidungskämpfe d. Mainfeld-
zuges, ®. ’)6, 1644. Rez.: Hist. Zt. 80, 145
Granier. — v. Eynatten, Richtigstellg. d.
Hoenigschen Darstellg. e. Episode a. d. Abend-
gefecht 10. Juli 1866. (Milit.-Wochenbl. 83,
75-80.) [22
*59
Abafi -Aigner, L., Die ungar. Legion in
Preussen 1866. (Sep. a.: Pester Lloyd v. 16
u. 17. Apr. ’97.) Budap., Pester Lloyd. 26 S. [23
Margutti, A., Darstellg. d. krie-
gerisch. Ereignisse in Italien im J.
1866. Wien, Seidel. 133S. 2M. 40. [24
Bamberger, L., Vor 25 Jahren.
(Bamberger, Gesamm. Schrr. 1, 417
-52.) [25
Block, Zur Frage d. Emser De-
pesche (vgl. ’97, 1709). (Bismarck-
Jahrb. 4, 299-306.) [26
Denis, S., Hist. contemp.: La
chute de l'Empire, le gouvernem. de
la défense nation., l'assemblée nation.
T. I: De la déclaration de guerre
au 31. oct. 1870. Paris, Plon. 4°.
516 S. 8 fr. [27
Duquet, A., Guerre de 1870-71
(s. ’97, 1711). T. X: Paris. Le bom-
bardement et Buzenval 1.-22. janv.
1871. Paris, Charpentier. 1898.
382 S. m. 2 Ktn. 3 fr. 50. [28
Kunz, Kriegsgeschichtl. Beispiele
a. d. dt.-franz. Kriege e °97, 1713).
Hft. 4: Nachtgefechte. III. (Schluss):
Im Festungskriege vor Strassb., Ver-
dun, Belfort u. Paris. Mit 8 Skizzen.
87 2 ı M. 75; Hft. 5: Attacken
franz. Kavallerie auf dt. Inf. u.
All Mit 1 Plan. 88 S. 2 M: Hft.
6 u. 7: Beispiele f. d. Verwendg. d.
Artillerie I u. II. 80 S. 1 M. 60;
67 S. 1 M. 40. [29
Rez.: Milit.-Wochenbl. 82, 2883-88.
Woide, Ursachen d. Siege u. Niederlagen
1870, übers. v. Klingender (s. "De, 16655).
Bd. I. 2. Aufl. 370 S. m. 7 Skizzen in
Steindr. u. 1 Uebersichtskte 7 M. 50. —
Schlacht e Noisseville u. Gefocht e Nouart.
(Milit.-Wochen!l. 83. 63-69; 96- Ki [30
Cardinal v. Widdern, € SCH
Tage. Tl. I (s. "og, 1714), "Ba.
Krisis v. Vionville 15. u. 16. ir
1870, Hft. 1: Thätigk. d. ni
kommandos. 228 S. u. 1 Kte. 5M. [31
Granier, Einmarschkämpfe d. dt. Armeen
im Aug. 1870 s. ’96, 3498. (Sep. a.: Jahrbb.
f. d. dt. Armee Bd. 95 u. 9%.) 132
Patry, L., La guerre telle ou elle
est (1870-71): Metz-Armée du Nord-
Commune. Paris, Montgredien & Co.
426 S. [33
Touche, E., Der 18. Aug. 1870
in St. Marie-aux-Chênes. Metz, Even.
76 S. m. Plan u. Kte. 1 M. 20. [34
Hopffgarten - Heidler, H. v.,
Schlacht bei Beaumont. Berl., Eisen-
schmidt. 292 S. m. 1 Plan, 2 Ktn
u. 12 Skizzen. 7 M. 50. [35
Rez.: Milit.-Litt.-Ztg. 78, 401-7.
bh?
*60
Seissl, R., Studie üb. d. Feldzug
1870-71 nach Sedan. (Streffleurs
österr. milit. Zt. 39, I, 12-43.) [1636
Delabrousse, L., Un heros de la
defense nation.: Valentin et les der-
niers jours du siége de Strasbourg.
Paris, Berger-Levrault. xx, 358 S.
m. 1 Portr. u. 2 Ktn. 5 fr. [37
Laforge, L., Un vainqueur des Prussiens:
L'amiral Mouchez et la défense du Havıe
pend. la guerre 1870/7711. Paris, Dumont.
162 S. u. 8 Portr. [38
Hoenig, F., Volkskrieg a. d. Loire
(8. "ou, 1723). Bd. V u. VI: Die
entscheidenden Tage v. Orléans im
Herbst 1870. Tl. 3: Die Auflösg. d.
franz. Heeres v. Orléans. (Der 3. XII.
1870.) xvı), 255 S. u. 5 Karten-
beilagen. 6 M.; Tl. 4: Räumung v.
Orl. durch d. Franzosen u. Neuforma-
tion d. Loire-Armee. (4.-6. XII. 1870.)
au, 872 S. u. 2 Ktn. 7 M. 50. (Bd. IV
erschien in 2. Aufl.) [39
Prevost, L., Le combat de Saint-
Jean -sur - Erve (Mayenne) 13. janv.
1871. Paris, imp. Balitout. 46S. [40
Cardinal v. Widdern, G., Krieg
an d. rückwärt. Verbindgn. d. dt.
Heere 1870/71 (s. ’94, 4222). Tl. IV:
Im Generalgouvernement Lothring.
u. in d. Vogesen, Bd. 1. 217 S. m.
2 Ktn. u. 1 Skizze. 4 M. 50. [41
Fabricius, H., Kämpfe um Dijon
im Jan. 1871 u. d. Vogesenarmee.
Bromberg, Mittler. xxxıj, 610 S. m.
4 Ktn. u. Plänen. 12 M. [42
Holleben, A. v., Die Pariser
Kommune 1871 unter d. Augen d.
dt. Truppen. Berl., Mittler. 306 S.
u. 1 Plan. 6 M. 50. [43
Duncker, C. v., Feldmarschall
Erzhzg. Albrecht. Lpz., Freytag. xij,
330 S. m. 27 Taf. u. 5 Ktn. 24 M. [44
Magirus, A., Hzg. Wilhelm «.
Württemberg, k. u. k. Feldzeug-
meister. Stuttg., Kohlhammer. xıj,
878 S. 7 M. 0. [45
Rez.: Beil. z. Allg. Ze ’97, Nr. 350 Arnold.
F. Ueot, Hrs Wilh. v. Württemb. (Allg
dt. Biogr. 43, 213-138.)
Herrmann, 0., Jul. v. Bose, preuss.
General d. Inf. Berl., Bath. 202 S.
4 M. 46
Zernin, G., Leben d. kgl.
Generals d. Infant. Aug. v. Goeben
(8. "96. 1672). Bd. II. 5748. 12 M. [47
Vgl: v. Alvensleben, Ueb. d. Entscheidg.
b. Spicheren. (Milit.-Wochenbl. 88, 314-18;
227-81; 850-56.)
Bibliographie Nr. 1636—1687.
Werthern, Frhr. v., General v.
Versen. Berl., Mittler. 1898. 254 S.
6 M. [48
Wippermann, K., Dt. G.-Kalender
(s. ’97, 1737). Jg. og, Bd. I. 1898.
xıv, 450 S. 6M. [49
Helfert, J. A. Frhr. v., Der
Brünner Landtag 1848 u. d. mähr.
Landeswappen. (Zt. d. Ver. f. G.
Mährens etc. I, 2, S. 22-830.) [60
Rodt, E. v., Bern im 19. Jh. Bern,
Schmid & Fr. 128 S. mit 30 Ab-
bildgn., 2 Plänen u. 1 Panorama.
6 M. 50. EI
v. Weech, Badisch. Staatsminister Geo,
Ludw. Winter. (Allg dt. Biogr. 43. 465-685.) [52
Teutsch, D. Ch., Strassburger
Bilder a. d. vierziger Jahren. Strassb.,
Heitz. 1718. 38 M. [58
Volk, C. L., Alt-Mainzer Erinne-
rungen; Bilder a. d. Mainzer Leben
um d. Mitte unser. Jahrh. Mainz,
Wilckens. 1896. 163 S. 1 M. 50. [54
Kolb, Herzog Wilhelm (Aug. Hnr. Belgicus)
vV. Nussau. (Allg. dt. Biogr. 43, 1:6-::9.) [55
Müller, P. L., Wilhelm I., Kg. d.
Niederlande, Grhrzg. v. Luxemb.
(Ebd. 1683-68.) [56
Körber, 0., Die letzten Tage d
Selbständigkeit d. Fürstentums Blan-
kenburg. (Braunschw. Magaz. 2, 201
-5.) [1657
-
innere Verhältnisse.
Handels- u. Schiffahrts- Verträge
Deutschlands mit d. Auslande 1872
-77. Bd. I u. II. Berl., Mittler. 4°.
xıx, 752 S.; S. 753-1694. 30 M. [1658
Voigt, P., Deutschland u. d. Welt-
markt. (Preuss. Jbb. 91,240-80.) [58a
Blondel, 6., Etudes sur les popu-
lations rurales d’Allemagne et la
crise agraire. Paris, Larose. o)
522 S. m. 9 Ktn. u. Taf. 12 fr. [59
Rez.: Jahrb. f. Gesetzgebg. 22, 315-21 Koll-
mann; Ann d. dt. Reichs 31, 306-10.
Paudler, A., Zur Industrie-G.
Nordböhmens. (Mitt. d. nordböhm.
Excurs.-Clubs 19, 1-14.) [60
Wiener, E., Leipziger Buchdrucker-
gewerbe am Ausgange d. Jahrh.
Denkschr. d. Innung Leipziger Buch-
druckereibesitzer. Lpz., Iunung. 4°.
102 S. [61
Grosse, Beitrr. z. G. d Postkarte. (Arch.
f. Post u. Telegr. 24, 674-89.) [63
Neueste Zeit seit 1815.
Graefe, Verwaltungsbericht d.
kaiserl. Ober-Postdirektion in Braun-
schw.: 1887-96. Braunschw., Krampe.
57 S. u. 4 Taf. [1668
Geschichte d. Eisenbahnen d.
österr.-ung. Monarchie; hrsg. v. österr.
Eisenbahnbeamten-Ver. Lfg. 1-21.
Teschen, Prochaska. Bd. I. 304 S.
Bd. II, S. 1-160 u. Kte. Bd. II, S. 1-96.
Subskr.-Pr. à ı M. [64
Föhlinger, 0., G. d. Eisenbahnen
in Els.-Lothr. u. ihr. Transport-Ver-
kehrs. Strassb., Heitz. 182 S. 4M. [65
Fleck, 6., Studien z. G. d. preuss.
Eisenbahnwesens (s.'96, 446). Schluss.
(Arch. f. Eisenbahnwesen 19, 858-68;
20, 889-902; 1073-98.) (66
Schmidt, Hnr., Beitr. z. G. d. „Bundes d.
Geächteten“. (Neue Zeit Jg.'97'98, Hft.5.) [67
Wenckstern, A. v., Die Marx
eigentüml. materialist. Geschichte-
auffassg. u. Dtld. am Ende d. 19. Jh.
(Jahrb. f. Gesetzgbg. 22, 247-810.) [68
Andler, C., Les origines du so-
cialisme d’Etat en Allemagne. Thèse.
Paris, Alcan. 501 S. 69
Rez.: Rev. polit. et litt. 8, 642-47; 720-26;
816-21 Lyon.
Hertling, 6. Frhr. v., Bischof Ketteler u.
d. kath. Sozialpolitik in Dud. (Hist.-polit.
Bl. 120, 873 900.) Vgl. gi, 1758. [69 a
Binding, K., Dt. Staatsgrundge-
setze in diplom. genauem Abdrucke
(s. '96, 8533). Hft. 10: Verfassungs-
urkk. f. d. freien u. Handelsstädte
Lübeck, Bremen u. Hamburg; mit
allen Abändergn. bis zu d. Gesetzen
v. Mitte 1897, samt Anlagen. 49; 80;
48 S. 2 M. [70
Einzeln daraus: Lübeck 1 M.; Bremen
1 M. 60; Hamburg 1 M.
Rosin, H., Grundzüge einer allgem.
Staatslehre nach d. polit. Reden u.
Schriftstücken d. Fürsten Bismarck.
Annalen d. dt. Reichs 31, 81-126.)
ep. Münch., Hirth. 1 M. [71
Rez.: Krit. Vierteljschr. 40, 267-71 Grass-
mann; Dt. Litt.-Ztg. 19, 521 Fleischmann.
Fiathmann, J., Reichstagswahlen
in d. Prov. Hannover 1867-96. Hannov,,
Jänecke. 170S. ıM. [72
Liebenau, Th. v., Zur G. d. Staats-
kirchentums im Kanton Luzern.
(Kath. Schweizerbll. 12, 95-104.) [73
Suworow, Fürst, Rechenschafts-
bericht an d. Kaiser Nikolai I. üb.
d. Verwaltg. d. Ostseeprovinzen währ.
d. Zeit v. 1825-50; übers. v. M. v. Oet-
*61
tingen. (Balt. Monatsschr. 44, 515
-84. [74
Briefe an Bunsen v. röm. Kardi-
nälen u. Prälaten, dt. Bischöfen u.
anderen Katholiken a d J. 1818-37;
m. Erläutergn. hrsg. v. F. H. Reusch.
Lpz., Jansa. vm, 253 S. 9 M. [75
A. Kamphansen, Chr. K. J. Bunsen (Re-
alencyklop. f. prot. Theol. 9. Aufi. 3, 556-62.)
— Adf. Franz, Zur Charakterist. d. Erz-
bischofs Grafen Spiegel v. Köln. (Hist.-polit.
Bil. 120, 732-51.)
Schanz, Kath. Tübinger Schule.
(Theol. Quartalschr. 80, 1-49.) [76
Beer, A., Kirchl. Angelegenheiten
in Oesterr., 1816-42; archival. Mitt.
(Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 493-
581.) [77
Lauter, A., Idee e. schweizer. Erz-
bistums nach d. bad. Konferenz, ihre
G. u. Tendenz. (Kath. Schweizerbll.
12, 361-79.) [78
Bieri, N., Agrippa Clemens August
Erzbisch. v. Köln 1835-42, u. seine
rechtl. Stellg. gegenüber d. preuss.
Regierg. (Kath. Schweizerbll. 12, 82
-94; 177-97; 322-38.) [79
Kreiten, W., Lebrecht Dreves.
Freiburg, Herder. 1897. 431 S. u.
Portz 5M. [80
Eberl, F., G. d. Kapuziner-Klosters
an d. Schmerzhaften Kapelle u. b.
St. Anton in München v. 1847-97.
Münch., Lentner. xvj, 304 S. 3 M- [81
v. Schulte, Altkatholizismus. (Realen-
cyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 414-25.) —
Kohlschmidt, J. H. Reinkens. Biogr. Jahrb.
u. dt. Nekrol. 1, 287-92.) [52
Beyschlag, Aus mein. Leben, s. '97, 1773.
Roz.: Theol. Litt.-Ztg. 22, 393 Eck. — Vgl.
0. Gerland, Zur Abwehr. (Hessenland 1 ;
166-69.) [88
Goran, &., L'Allemagne religieuse:
Le Protestantisme. Paris, Perrin &
Co. 1898. xxxıj, 860 S. 3 fr. 50.
— Ders., L’Allem. relig. (s.’97, 1775):
La vie protest. Les églises offic. et
sectes. (Rev. des 2 mondes 143, 56
-90.) [84
Nippold, F., Anfänge d. Evangel.
Bundes. Berl. Schwetschke. 103 S.
1 M. 60. [85
Schmidt, H. u. J. Haussleiter,
Ferd. Christian Baur u. d. neuere
Tübinger Schule. (Realencyklop. f.
prot. Theol. 3. Aufl. 2, 467-88.) [86
Höchsmann, J., Geo. Binder Bisch. d. ev.-
sächs. Landeskirche in Siebenbürgen. (==
Sächs. Ahnensaal, hrsg. v. F. Obert. Hft. 1.)
*62
Kronstadt, Götts. 33 S. Res: Korr.-Bl. d. Ver.
f. siebenb. Ldkde. 10, 95 Schullerus. , [1687
Stählin, 0., Oberkonsistorialrat
Adf. v. Stählin. Münch., Beck. 1898.
2608. 2M. [88
Th. Kolde, A. v. Stählin. (Sep. a.: Beitrr.
z. baier Kirch.-G.) Erlang., Junge. 18 S. 60 Pf.
Bosse, F., Karl Frhr. v. Alten-
stein, 1. preuss. Kultusminister 1817
-40. (Realencyklop. f. prot. Theol.
3. Aufl. 1, 404-12.) 89
Barge, H., Gründg. d ältest. sächs.
Realschule (Leipzig) u. ihre erst.
Schicksale. (Mitt. d. Ges. f. dt. Er-
ziehgs.- u. Schul.-G. 7, 301-31.) [90
Vetters, K., Erster Organisations-
plan d. „Höheren Gewerbschule“ zu
Chemnitz, 1836. (Ebd. 392-400.) [91
Sybel, H. v., Leop. v. Ranke. (Sybel,
Vortrr. u. Abhdlgn. S. 290-308 [a.: Hist. Zt.
56, 463-8I].) — Ders., Waitz. (Ebd. 309-14
[a.: Hist. Zt 56, 482-37).) — Ders., Weiz-
Bäcker. (Ebd. 315-20.) Vgl. ’90, 1712d. —
Ders., Giesebrecht u. Döllinger. (Ebd. 321-
35.) — Ders., Die Gründg. u. d. ersten Unter-
nehmgn. d. Histor. Kommission. (Ebd. 336-61
[a.: Gründg.etc.d. hist. Komm Münch., Rieger.
1888. S. 5-38].) [92
Varrentrapp, C., v. Sybel. (Teil
v. Nr. 617.) 156 S. — W. Buseskul,
v. S. als Historiker u. Politiker.
[Russisch!] Charkow. 1896. 35S. [93
Zwiedineck, A. v., v. Arneth. (Dt. Zt. f.
G.-wiss. N.F.2. Monatsbll. S. 193-98.) E. Wert-
heimer, Desgl. (Rev. hist. 66, 177-81.) [94
Seeliger G., Wattenbach. (Dt. Zt. f. G.-
wiss. N. F. 2, Monatsbll. 8. 205-11) —
K. Zeumer, Desgl. \Hist. Zt. 89, 75-85.) [95
Headlam, J. W., Treitschke. (Engl. hist.
rev. 12, 727-47.) — P. Bailleu, Desgl. (Biogr.
Jahrb. u, dt. Nekrol. 1, 377-89.) [96
Winkelmaun, A., Ed. Winkelmann. (Allg.
dt. Biogr. 43, 435-42.) — E. Guglia, Desgl.
(Biogr. Jahrb. u. dt. Nekrol. 1, 40-42.) [97
Michaelis, A., Ernst Curtius. (Biogr. Jahrb.
u. dt. Nekrol. 1, 56-88.) — K. Plath, Curtius
u. d. Erforschg. d. dt. Altertums. Berl. Besser.
33 S. 80 Pf. [98
Duhn, F. v., Karl Humann. (N. Heidel-
berg. Jahrbb. 7, 121-37.) — Conze, Desgl.
(Biogr. Jahrb. u. dt. Nekrol. 1, 869-77.) [1699
Gothein, E., Jak. Burckhardt
(Preuss. Jahrbb. 90, 1-33.)— C. Sutter,
Desgl. (Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2,
Monatsbll. S. 199-204.) [1700
Meyer, Johs., J. A. Pupikofer.
(Thurgauische Beitrr. 35, 69-154; 36,
50-105.) [1701
Dierauer, J., E. Götzinger, e.
Lebensbild; hrsg. v. hist. Ver. St.
Gallen. St. Gallen, Fehr. 4°. 908.
2 M. 40. [2
Ders., Desgl. (Biogr. Jahrb. etc. 1, 231-35.)
Werner, K., Ch. Haeutle. (58./59.
Bibliographie Nr. 1687—1748.
Jahresber. d. hist. Ver. v. Oberbaiern.
S. 36-63.) [3
Henrard, P. u. H. Rommel, No-
tice sur la vie et les travaux du
baron J. B. M. C. Kervyn de Letten-
hove. (Ann. de la soc. d'émulat. p.
l'étude de l’hist. etc. de la Flandre
45, 61-141.) [4
Hassler, G. d. hist. Ver. f. d.
württemb. Franken 1847-97. (Würt-
temb. Franken 6, 1-20 u. Taf.) [5
Lefmann, S., Frz. Bopp ís. '96,
1734). Nachtr. xı1j, 129S. 4M. [6
Waldberg, M. Frhr. Ve Briefe vV.
Jak. u. Wilb. Grimm, K. Lach-
mann, Creuzer u. Jos. v. Lass-
berg an F. J. Mone (s. ’97, 3490).
II. (N. Heidelberg. Jbb. 7, 225-60.) [7
Zarncke, F., Die BrüderGrimm. (Zarncke,
Kl. Schriften 2, 220-35 [a.: Unsere Zeit. Jg.
’85, J, 312 fl.).) — Ders., Jak. Grimm. (Ebd.
199-218 [a.: Grenzboten Nov. '’63]) — H. v.
Sybel, Zur Erinnerg. an Jak. Grimm. (Sybel,
Vortrr. u. Abhdign. S. 303-15 [a.: Sitzungs-
berr. d. Berl. Akad. 85}.) — M. Bernays, Zur
Kenntn. Jak. Grimms. (S. 315-72 v. Nr. 505.) [8
Euler, C. u. R. Hartstein, H. F.
Massmann. Charlottenb., Heinrich.
176 S. 2 M. 50. 9
Scherer, Müllenhoff, s. ’96, 1787. Rez.:
Litt. Cbl. ’96, 1074-7. [10
Fischer, K., Schopenhauer 2. Aufl.
(= Fischer, G. d. neuer. Philos.
Jubil.- Ausg. Bd. IX.) Heidelb.,
Winter. xvj, 535 S. 14 M. [11
Schubert, &. v., Hnr. Barth, d.
Bahnbrecher d. dt. Afrikaforschg.
Berl., Reimer. x, 1848. 3 M. [12
Uhlands Tagbuch 1810-1820; hrsg.
v. J. Hartmann. 2. Aufl. Stuttg.,
Cotta. 1898. 338 S. u. 1 Stammtaf.
3 M. — Uhlandbriefe; a. d. Dichters
Nachlass im Besitz d. schwäb.
Schillervereins mitg.v.J.Hartmann.
(Hie gut Württemberg allew. Litt.
Jahrb. 1, 45-56.) [13
Kerners, Briefwechsel m. sein.
Freunden; hrsg. v. Th. Kerner,
durch Einleitgn. u. Anmerkgn. erl.
v. E. Müller. Stuttg., Dt. Verlags-
anst. 584; 554 S. 12 M. [14
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1891 Horm. Grimm;
Bìl. f. litt. Unterhaltg. ’97, 769-72. — Ernst
Müller, Aus Kerners Briefw. (Beil. z. Allg.
Ztg. '97, Nr. 149.)
Nassen, J., Neue Heine-Funde.
Lpz., Barsdorf. 1898. 111S. 1 M. 50. [15
H. Hüffer, Wann ist Heine geboren?
(Dt. Rundschau 93, 451-60.) [15a
Neueste Zeit seit 1815.
Gatti, &. M., Hnr. Heine. Livorno,
Dr. v. Belforte& Co. 1898. 56 S. [1716
Kaufmann, M., Heines Liebesleben.
Zürich, Müller. xj, 135 S. 2 M. —
Ders., Heinen Liebestragödien. Ebd.,
Sterns litter. Bulletin d Schweiz.
71 S. 1 M. 10. [17
Koch, @., Claurens Einfluss auf
Hauff. (Euphorion 4, 804-12.) [18
Krauss. B., Ungedr. Brief Mörikes.
(Hie gut Württemb. allowege! Litter. See
1, 87-92.)
Hüffer, H., Annette v. Droste nal,
hoff. (Dt. Rundschau Bd. 94, 56-85;
175-80.) [20
Geiger, L., Bettina v. Arnim u.
Mor.Veit. (Geiger, Dichter u. Frauen
S. 228-45.) — Ders., Heinr. u. Char-
lotte Stieglitz. (Ebd. 246-65.) —
Ders., Leop. Schefer u. Karl Werder.
(Ebd. 266-95. ) — Ders., Otto Ludwig,
(Ebd. 296-325.) Vgl. 94, 1519d.
Ders., Fanny Lewald. (Ebd. 326
-40.) [21
Lemmermayer, F., Holtei u.
Hebbel; ungedr. Briefwechsel. (Dt.
Revue 22, IV, 319-37.) [22
Gotthelf, J. (A. Bitzius), Briefe
an Amtsrichter Burkhalter; hrsg. v.
G. Joss. Bern, Wyss. 1475. 2M. [23
Aegldi, L., Erinnerg. ven u. an Geibel.
(Dt. Revue 23, I, 6-24.) — P. Warncke,
Geibel in sein. Beziehgn. zu Berlin u. z. dt.
Kaiserhause. (Preuss. Jahrbb. 90, 486-504.)
Vgl. ’97, Nr. 3501. [24
Lützow, C. v., Erinnergn. an
Frdr. Bodenstedt. (Biogr Jahrb. 1,
42*-49*.) [25
Scheffel V. v., Briefe an
Schweizer Freunde; hrsg. v. A. Frey.
Zürich, Schulthess. 223S. 2M.40. [26
Lemmermayer, F., Persönl.
innergn. an Hamerling. (Dt. Rev.
21, III, 177-87; 307-17.) [27
Fischer, Herm., Erinnergn. an
Joh. Geo. Fischer. Tübing., Laupp.
72 S. 1 M. 20. [28
Ring, M., Erinnergn. Bd. I u. H.
(= Aus d. 19. Jh.; Briefe u. Auf-
zeichngn. hrsg. v. K. E. Franzos,
Ta I u. II.) Berl., Concordia. 1898.
, 272; 248 S. 8 M. [29
Kobell, L. v., König Ludwig I.
u. d. Kunst. Lfg 1-6. Münch.,
Albert. S.1-152u. Taf. à 50 Pf [30
Ziller, H., Schinkel. (= Künstler-
Monographien, hrsg. v. Knackfuss.
XXVIII.) Bielef., elhagen & Kl.
114 S. 3M. [31
*63
Müller, Gust., Nachträgliches üb.
Hofbaumeister Thormey rer. (Dresdner
G.-Bll. Jg.6,31-34.) Vgl.’96,1755. [32
Haack SA? v. Schwind. = Künst-
ler-Monographien, hrsg. v. Knackfuss.
XXXI.) Bielef., Velhagen & Kl. 1898.
143 S. 3 M. [33
Schmid, Max, Rethel. (= Künstler-
Monographien. XXXII) Ebd. 1898.
122 S. 3 M. [34
Steinle, E. v., Briefwechsel m.
sein. Freunden; hrsg. v. A. M. v.
Steinle. Freiburg, Herder. xj, 540;
516 S. 18 M. [35
Rez.: Hıst.-polit. Bil. 121, 40-53; Rev. des
2 mondes 146, 460—69 de Wyzewa.
Weinitz, F., Th. Hosemann. (Schrr.
d. Ver. f. G. Berline 34, 1-21 u. 10
Taf.) — Ders., Nachtrr. (Mitt. d.
Ver. f. G. Berlins 15, 33) — G. G.
Winkel, Th. Hosemann u. Louis
Schneider. Ee 15, 51-54; 65f.) [36
Wölfflin Arn. Böcklin. (Sep.
erh un) Basel, Reich.
14 8. 50 PË [37
Kandler, W., Römerbriefe; mitg.
v. A. Funke. (Mitt. d. nordböhm.
Exkurs.-Klubs 19, 347-55.) [33
Schnorr v. Carolsfeld, F., Aus
Jul. Schnorrs Tagebüchern (s. ’96,
3574). Forts. (Dresdner G.-Bll. Jg.
5, 283-87; 6, 14-23; 52-59; 70f.) [39
Mohn, L dw. "Richter. 2. Aufl. Ro Künstler-
Monographien ~IV.) Bielef., Velhagon & hl.
154 S. 3 M. [40
Michaelis, A., Biogr. Aufzeichngn.
Ldw. Richters; aus Otto Jahns Nach-
lass. (Biogr. Jahrb. 1, 1*-11*.) [41
Bürkner, K., Hugo Bürkner.
(Ebd. 22*-42*.) [42
Kalischer, A. Ch., Ungedr. Briefe
Beethovens. (Dt. Revue 23,1, 73-90.) [43
Weber, Johs., Meyerbeer; notes
et souvenirs d'un de ses secrétaires.
Paris, Fischbacher. 1898. 3 fr. [44
Skalla, F., Frz. Schubert. (= Sammig.
gemeinnütz. Vortrr. Nr. 229.) Prag, Haerpfer.
16 S. 20 Pr. [45
Weissheimer, W., Erlebnisse m.
Rich. Wagner, Frz. Liszt etc., nebst
deren Briefen. Stuttg., Dt. Verl.-
Anstalt. 1898. x, 408 S. 4 M. 50. [46
Reuss, E., Frz. Liszt. Dresd.,
Reissner. 1898. 325 S. 3 M. [47
D. Melegari, Une amie de Liszt: La prin-
cesse de Sayn-Wittzrenstein. (Rev. de Paris
md, T. 5, 154-97.)
Nef, K., Ferd. Fürchtegott Huber;
hrsg. v. hist. Ver. St. Gallen. St. G.,
Fehr. 1898. 4°. 44 S. u. Portr. [48
*64
Reimann, H., Brahms. Berl., Har-
monie. 104 S. m. Abbildgn., 2 Taf.,
Bildn. u. 5 Fksms. 3 M. 50. — A.
Steiner, Brahms. Tl.I. (= 86. Neujbl.
d. allg. Musik-Ges. in Zürich.) Zürich,
Fäsi & B. 1898. 4°. 30 S. 3 M. 50.
— A. Dietrich, Erinnergn. an Brahms
in Briefen besond. aus sein. Jugend-
zeit. Lpz., Wigand. 1898. 76 S.
1 M. 50. [1749
Palm, A., Stuttgarter Hoftheater
unter Kg. Wilhelm II. (Hie gut
Württemberg allewege! Litter.Jahrb.
1, 235-58.) [50
Wolter, da Ein Brief Hebbels, d.
Bibliographie Nr. 1749—1754.
Aufführg. d. „Judith“ am Dresdner
Hoftheater betr. (Dresdner G.-Bil.
op (Bd. 2), 106-8.) [51
Minor, J., Ldw. Gabillon. (Biogr. Jahrb.
u. dt. Nekrol. 1, 483-40.) — A. Frhr. Mensl
v. Klarbach, Hnr. Richter. (Ebd. 279-84.)
> ‚ Schlentner, Chéri Maurice. (Ebd. wi
Steinhausen, &., Häusliches u.
gesellschaftl. Leben im 19. Jahrh.
(= Am Ende d 19. Jh., hrsg. e
Bornstein. IV). Berl., Cronbach.
208 S. 1 M. 50. [68
John, A., Bat Jos. Sobast. Grüner, d Be-
gründer d. Egerländer Volkskde. (Unser Eger-
land I, Nr. 2 u. 4.) [1754
*65
Bibliographie zur deutschen Geschichte,
Bearbeitet von
Oscar Masslow.
fAbgeschlossen am 1. Juli 1898. — Erscheinungsjahr, falls nicht be-
sonders vermerkt, 1898.)
A. Allgemeine Werke.
I. Hilfswissenschaften.
1. Bibliographieen und
Litteraturberichte.
Jahresberichte d. GO wien, etc. s. Nr. 2430 f.
Bibliographie d. dt. Zeitschriften-
Litteratur. Bd. 1:1896. Lpz., Andräs
Nachf. 4°. 184, xrv S. 7 M. 50. [1755
Kohl, H., Uebersicht d. Bismarck-
Litt.: 1894-97. (Bismarck-Jahrb. 5,
383-408.) [56
Bibliogr. Berichte zur Territ.-@. in Zeit-
schriften: Anz. f. schweiz. G. og, 19-24. —
E. Marckwald, Elsäss. G.-Litt. 1896 (Zt. f.
G. d. Oberrh. 13, 302-56). — K. Keller, 1895
(Ann. d. hist. Ver. f. d, Niederrh. 65, 241-72). —
©. Dobenecker (Zt. d. Ver. f. thür. Ou 141-50).
— N. Arch. f. sächs. G. 19,182-92. — H. Jentsch,
15. Dez. '96—15. Dez. 07 (Niederlaus. Mitt. 5,
182-39). — A. Warschauer, 1896 (Zt. d. hist.
- Ges. Posen 12, 893-406). [57
Hittmair, A., Die Verfasser ano-
.nymer Salisburgensien. (Mitt. d. Ges.
f. Salzburg. Ldkde. 37, 287-86.) [58
Katalog d. Bücher u. Manuskripte
d. hist. Ver. v. Oberfranken in Baireuth
(s. '97,7). 2. Hälfte. S. 113-213. [59
Bibliothek, Badische. Systemat.
Zusammenstellg. selbständig. Druck-
schrr. üb. d. Markgrafschaften, d Kur-
fürstent. u. Grhzgt. Baden. I (Staats-
u. Rechtskde.), Bd.1: Einleitg., Staats-
recht u. Verwaltg. Karlsr., Bielefeld.
xi, 211 S. 5M. [60
Blumstein, F., Excerpta e cata-
logis bibliothecae civitatis Argenti-
nensis. Strassb., Noiriel. 1897. 164 S.
1 M. 25. [61
Favier, J., Catal. des livres et
docc. impr. du fonds lorrain de la
biblioth. municip. de Nancy. Nancy,
Sidot. xvj, 794 S. 16 fr. [62
Loës, F., Catalogue de la biblio-
thèque de l'Institut archéol. du
Luxemb. (Ann. de l'Instit. 30, 134-91.)
— J. B. Douret, Notice des ouvrages
composés par les écrivains lumxemb.
6. Suppl. (Ebd. 31, 27-112.) [63
Bibliogr. Berichte zur G. einzelner Ver-
hältnisse in Zeitschriften etc.: K. Uhlirz,
Städtewosen (Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 173-99). — P. Pape, Kirchengeschichtl
Litt. 1. Juli ’97—1.Jan. op (Zt. f. Kirch.-G. 19,
Anbhg. S. 98-173). — W. ar Neuere Schrr.
z. G. d. Universitäten u. Studentenschaft
(Zt. f. Kultur-G. 5, 222-80). — €. Bauch,
Schles. Renaissance 1475-1521 (Silesiaca S. 145
-86). — Euphorion 5, 168-216. — W. Seelmann,
Plattdt. Litt. d. 19. Jh. (Jahrb. d. Ver. f.
niederdt. Sprachforschg. 22, 49-180). —
Schweizer. Arch. f. Volkskde. 9, 65-73. [64
Mühlbrecht, 0., Uebersicht d ge-
samten staats- u. rechtswiss. Litt.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. Bibliographie. 6
*66
(s. ’97, 1845). Jg. 30: 1897. xxxj,
267 S. 6 M. [1765
Pohler, J., Bibliotheca hist.-milit.
(e. Nr. 16). Bd. 4, Hft. 5. u. 6. S. 321
-480. à 3 M. 66
Kehrbach, K., Das gesamte Er-
ziehungs- u. Unterrichtswesen in d.
Ländern dt. Zunge (s. ’96, 1771).
I, 2-15. S. 97-1243. 67
Carstenn, Th., Katalog d. St. Marien-
bibliothek zu Elbing. (Kirchenmusikal. Jahrb.
11, 40-49.) [1768
2. Geographie.
Miller, K., Mappae mundi, d. ältest.
Weltkarten (s. "ou, 18). 6. (Schluss-)
Hft.: Rekonstruierte Karten. 154 S.,
8 Kartenbeilagen. 9 M. [1769
Rez.: Oesterr. Litt.-Bl. 6. 179 ff. Helmolt.;
Berl. philol. Wschr. 17, 817 Häbler; Zt. f.
kath. Theol. 21, 512-16 Michael.
Meinecke, F., Th. Menckes Kollek-
taneen z. hist. Geogr. Dtlds. (Hist.
Zt. 80, 272-74 u. Korr.-Bl. d. Gesamt-
Ver. ’98, 82 f.) [70
Vernaleken, Th., Die Zweige d.
dt. Volkes in Mitteleuropa. Graz,
Wagner. 72 S. 1 M. 50. [71
Loewe, Reste d. Germanen am schwarzen
Meere, s. ’97, 1878. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’97,
1942-45 Wrede; Litt. Cbl. ou 1671; Zt. f.
österr. Gymn. 49, 246-51 v. Grienberger. [72
öbe, J., Ueb. d. verschiedene
Unterscheidung synonym. Ortsnamen
in d. alten u. mittler. Geogr. (Mitt.
d. Ver. f. G. etc. zu Kahla u. Roda
5, 258-85.) [73
Auerbach, B., Les races et les
nationalités en Autriche - Hongrie.
Paris, Alcan. 340 S., 1 Kte. fr. [74
Müller, R., Ueb. einige nieder-
österr. Örtlichkeiten in echten u. un-
echt. Neidhartliedern. (Bll. d. Ver. f.
Ldkde. v. Niederösterr. 30, 259-64.) —
Ders., Wien u. Schottwien. (Ebd. 30
-45.) 15
Lampel, J., Wo lag Mochinlê?
(Ebd. 30, 46-76. 31, 197-258.) [76
Rapp, L., Topogr.-hist. Beschreibg.
d Gen.-Vikariates Vorarlberg (s. ’97,
27). III, 2-6. S. 97-576. à 1 M. 20. [77
atzura, J., Die ältest. u. älter.
Landkarten v. Mähren: Mollsche
Sammlg. d. Franzens-Museums. (An-
nales d. Mus. Francisc. 2, 265 ff.) [78
Stief, W., Topogr. d. polit. Bezirkes
Sternberg in Mähren. Sternb., Pialek.
143 S. 1 M. 25. — E. Hawelka, Die
Besiedelung d. polit. Bezirkes Stern-
Bibliographie Nr. 1765—1817.
berg. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens u.
Schlesiens Jg. 2, Hft. 1/2, 72-122.) [79
Bronner, F. J., Baier. Land u.
Volk (diesseits d. Rheins) in Wort
u. Bild. Münch., Kellerer. 499 S,
1 Kte. 4 M. [80
Aufleger, 0. u. K. Trautmann,
Alt München in Bild u. Wort. Münch.,
Werner. 1897. fol. 64 S., 92 Taf.
42 M. 50. [81
Raffler, F., Orts- u. Post-Lexikon
f. Schwaben u. Neuburg. Augsb.,
Schmid. 148 S. 1 M. 60. [82
Baumann, Bevölkerg. d. baier.
Schwabens ın ihr. geschichtl. Auf-
einanderfolge. (Beitr. z. Anthrop. u.
Ur-G. Baierns 12, 105-26.) [83
Hammer, Die Karten v. Wangen
u. v. Lindau a. d 1. Hälfte d 17. Jh.
(Globus 73, 93-98.) [84
Krieger, A., Topogr. Wörterbuch
d. Grhzgt. Baden (s.’97,38). Abde Ae:
S. Ulrich-Schluss u. Nachtrr. S. 641
-962. 10 M. [86
Simmler, Das „Velletürlin“ als Grenz-
bezeichng. d. Gengenbacher Klostergrafschatt.
(Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 165-67.) (55a
Fuchs, A., Ortsnamen a. d. Kreise
Zabern (= Hft. 5 v. Nr. 2059). 26 S.
60 Pf. [86
Socin, A., „Pfirt“. (Alemannia 35, 255-58.) [87
Heeger, G., Beitrr. z. pfälzisch.
Ortsnamenkde. (Pfälz. Museum ’98,
15-24 etc. 107 f.) [88
Atlas, Geschichtl., d Rheinprov.
(s. Nr. 59). Erläutergn., Bd. 2:
W. Fabricius, Karte v. 1789. Ein-
teilg. u. Entwicklg. d. Territorien v.
1600-1794. (= Teil v. Nr. 1947.) Bonn,
Behrendt. xıvj, 789 S. 18 M. [89
Armbrust, L., Auf chattischen Spuren
links d Rheins. (Hessenland ’98, 69-71; 85-87.)
[90
Cramer, F., Zwei denkwürdige
Ortsnamen am Niederrhein: Xanten
u. Birten. (Beitrr. z. G. d. Niederrh.;
Jahrb. d. Düsseldorfer G.-Ver. 12,
258-82.) — A. Minjon, Die Namen
Xanten u. Troja. (Rhein. G.-Bll. '98,
S. 97-118.) [91
Comhaire, Ch. J., Cinquième et
dernier supplem. aux Recherches sur
les cartes de la principauté de Liege
etc. (Bull. de l'Institut archl. liegeois
25, 99-178. 26, 147-63.) [92
Litteraturberichte. — Geographie. — Sprachkunde.
Jellinghaus, H., Englische u.
niederdt. Ortsnamen. (Anglia 20, 257
-334.) [1793
Tenhagen, F., Die Landwehr d. Herrschaft
Ahaus. (Zt. f. vaterl. G. Westfal. 65, I, 45-84
u. Kte.) [94
Kahle, P., Die braunschweig. Landesauf-
nahme u. d. neue topogr. Karte d. Hzgte.
(Braunschw. Magaz. ’98, Nr. 7 ff.) — F. Knoll,
Missverstandene Flurnamen. (Ebd. Nr. 8) —
E. Damköhler, Was bedeutet d. Name
Kübeland? (Ebd. Nr. 6.) , [95
Schönermark, 0., Die Wüstungen
d. Harzgebirges. Rheinbach, Litterar.
Bureau. 1897. 588. 1 M. [96
Jacobs, Ed., Die Wüstungen Ribbenrode
(Rimmerode) u. Nordler in d. Grafschaft
Wernigerode. (Zt. d. Harz-Ver. 30, 485-92.) [97
Reischel, G., Die Wüstung Sömmeringen
b. Pabstorf im Kr. Oschersleben [vgl. ’96, 1808]
u d. Wüstg. Sömmeringe a. d. Elbe b. Wol-
mirstedt. (Arch. f. Ldkde. d. Prov. Sachsen
7, 74-91.) — Ders., Die Wüstg. Breitenfurt
b. Wennigensömmern. (Ebd. 92 f.) [98
Mänss, J., Zur G. d. Elbe b. Magde-
burg. (G.-Bll. f. Magdeb. 32, 297-325.)
— Ders., Propst Phil. Müller u. e.
Karte d. Magdeb. Gegend rechts d.
Elbe v. J. 1700. (Ebd. 365-70.) [1799
Grössler, H., Die Karten d. Graf-
schaft Mansfeld. (Mansfelder BIL 11,
1-19.) [1800
Regel, F., Thüringen; e. landes-
Fond Grundriss. Jena, Fischer. 1897.
voj, 223 S. 4 M. 50. [1801
Bühring, J., Der gegenwärtige Stand d.
Rennsteigforschg (Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver.
’98, 28-32.) Vgl. ’97, 1873. — Mitzschke,
Namensvettern d. Rennsteigs. (Thüringer
Monatsbll. ’97, Apr.-August.) [2
Lommer, V., Orts- u. Flurnamen
im Amtsbezirk Kahla. (Mitt. d. Ver.
f. G. etc. zu Kahla u. Roda 5,328-63.) [3
H., R., Alte schönburg. Landkarten
u. Prospekte. (Schönburg. G.-Bll. 4,
172-75.) — Needon, R., Ueb. d. Fluss
namen Mulde. (Ebd. 137-43.) [4
Gemeindelexikon f. d. Kgr. Preus-
sen. Auf Grund d. Materialien d.
Volkszählg. v. 2. XII. 95 u. ander.
amtl. Quellen beach v. kgl. statist.
Bureau. Berl., Stat. Bur. 1897/98. [5
ID: Stadtkr. Berlin u. Prov, Brandenburg.
IX, 356 S. 4 M. 60. — IV: Prov. Pommorn.
1X, 302 8. 4 M. — VI: Prov. Schlesien. IX,
596 S. 7 M. 60. — VII: Prov. Sachsen. IX,
291 8. 4 M. — VIII: Schlesw.- Holstein. IX,
179 S. 2 M. 40. — IX: Prov. Hannover. IX,
319 S. 4 M. 20. — X: Westfalen m. e. Anhg.
betr. d. Fürstentümer Waldeck u. Pyrmont.
IX, 180, 16 S. 2 M. 60. — XI: Hessen-Nassau.
IX, 191 8.2 M. 60. — XII: Rheinland. IX,
350 S. 4 M. 60. — XIII: Hohenzollern. IX,
15 S. 40 Pf.
Wutke, K., Ueber Bischwitz jenseits d.
Oder, Kr. Ohlau. (Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens
32, 3-9-78.) [6
*67
Beckherrn,C., Garbick. (Altpreuss.
Monatsschr. 35, 159-74 u. Taf.) [1807
3. Sprachkunde.
Grundriss d. german. Philol., hrsg.
v. H. Paul. 2. Aufl. (s. ’97, 1879).
I, 4 (S. 769-992) u. III, 2 (S. 257-512).
à 4 M. [1808
0. Behaghel, G. d. dt. Sprache. Schluss.
(Daselbst 1, 769-80.) Sep. 4 M. — J. te Winkel,
G. d. niederländ. Sprache. (S. 781-935 u. Kte.)
Sep. 5 M. — Fr. Kluge, G. d. engl. Sprache;
m. Beitrr. v. D. Behrens u. E. Einenkel.
(S. 926-92.) — Vgl. auch Nr. 2636.
Steinmeyer, E. u. Ed. Sievers,
Die althochdt. Glossen. 4. (Schluss-)
Bd.: Alphabet. geordnete Glossare;
Adespota; Nachtrr. zu Bd. LI, Hand-
schriftenverzeichn. Berl., Weidmann.
xv, 790 S. 32 M. 4
Arndt, B., Uebergang vom Mittel-
hochdeutschen zum Neuhochdt. in d.
Sprache d. Breslauer Kanzlei. (—Hft.15
v. Nr. 2422.) Breslau, Marcus. 118 S.
5 M. — 47 S. Berl. Diss. 1897. [10
Rez.: Litt. CbL '98, 1109.
Behaghel, ©., Schriftsprache u.
Mundart. Akad. Rede. Giessen.
v. Münchow. 1896. 36 S. 1 M. 20. [11
Selbstanz.: Litt.-Bl. f. germ. u. rom. Philol.
’98, 1772. — Rez.: Zt. f. dt. Philol. 80, 381
F. Kauffmann.
—
Grimm, J., Dt. Grammatik. N.verm.
Abdr., besorgt durch G. Roethe u.
Edw. Schröder (s.’97, 1888). TI. 4,
Hälfte2. xxvı)S., S.681-1312.12M. [12
Rez. v. TI. 4, Hälfte 1: Dt. Litt.-Ztg. ’98,
758 Seemüller.
Wilmanns, Dt. Grammatik, a. ’97, 61. Rez.:
Zt. f. österr. Gymn. ug, 513-23 Jellinek. —
v. Abt. 1 (2. Aufl): Anz. f. dt. Altert. 24,
12-32 Edw. Schröder. — v. Abt. 2: Litt.-Bl.
f. germ. Philol. 19, 81 v. Bahder; Dt. Litt-
Ztg. ’97, 1185 Seemüller. [13
Gallee, J. H., Zur altsächs. Grammatik
(8.’97,64). Forts, (Zt. f. dt. Philol. 30, 183-5.) [14
Uhlenbeck, Etymolog. Wörterbuch d.
gotisch. Sprache, s. ’96, 1832. Rez.: Litt.-Bl.
f. germ. u. rom. Philol. 18, 1 Kluge; Indo-
gorm. Forschgn. 7, Anz. 255 Streitberg; Anz.
f. dt. Altert. 32-36 Holthausen. 15
Helten, W. van, Zur altwestfrie-
sisch. Lexikologie. (Beitrr. z. G. d.
dt. Spr. u. Litt. 23, 232-36.) Vgl. GI?
1833. 16
Van der Schuren, &., Theutonista
of Duytschlender [a. 1477]; in eene
nieuwe bewerking uitgeg. door J. V er-
dam. Leiden, Brill. 1896. xx, 522 S.
dl. [17
Rez.: Anz. f. dt. Altert. 24, 145-55 Franck.
Gë
*68
Grimm, J. u. W., Dt. Wörterbuch
(s. Nr. 58). IV, Abtig. 1, TL 3, Lig. 1
(Getreide-Gevatter). Sp. 4453-4644. —
IX, 12 u. 13 (Schütten - Schwellen).
Sp. 2113-2496. [1818
Thudichum, F., Die Rechtssp’ache in
Grimms Wörterbuch. Stuttg., Frommann.
55 S. 1 M. 20. [19
Kluge, F., Etymologisches Wörter-
buch d. dt. Sprache. 6. Aufl. (In 8 Lfgn.)
Lfg. 1. Strassb., Trübner. S. 1-64,
2 S. 1 M. [20
Schatz, Mundart v. Imst, s. '°97, 73. Rez.:
Zt. f. dt. Philol. 30, 141 Kauffmann; Dt. Litt.-
Ztg. '97, 1493 Jellinek. [21
Scheiner, A., Wredes Berr. üb. G.
Wenkers Sprachatlas d. dt. Reichs
u. unsere Dialektforschg. (Arch. f.
siebenb. Ldkde. 28, 75-108, Kte.) [22
Schullerus. P., Zum siebenb.-dt. Wörter-
buch. (Korr.-Bl. d. Ver. f. sicbonb. Ldkde.
193, 14-18; 28-30; 36-38.) [23
Zimmerli, Dt.-franz. Sprachgrenze in d.
Schweiz. II, s. ’97, 74. Rez.: Anz. f. indogerm.
Sprach- u. Altert.kde. 8, 80—57 Büchi. [24
Steinherr, Wörter a. d. Aichacher Gegend.
(Mitt. etc. z. baier. Volkskde. Jg. 2, Nr. 3.) —
Ders, Aus d. Wortschatz v Wildenroth.
(Ebd. Jg. 3, Nr 3.) [25
Wirth, Chr., Laut- u. Formenlehre
d. sechsämterischen Mundart. (Arch.
f. G. etc. v. Oberfranken Bd. 20, Hft. 2,
147-232.) [26
Erbe, Der schwäbische Wortschatz, s. ’97,
1892. Rez.: Alemannia 25, 278-82 Holder. [26 a
Martin, F. u. H. Lienhart, Wörter-
buch d. elsüss. Mundarten (s. Nr. 67).
Lfg. 3. S. 305-464. 4 M. [27
Rez.: Zt. f. dt. Philol. 30, 4112-17 M. Erdmann.
Maurmann, E., Mundart v. Mül-
heim a.d. Ruhr. (= Sammlung kurzer
Grammatiken dt. Mundarten, hrsg. v.
O. Bremer. IV.) Lpz., Breitkopf & H
108 S. 4 M. [28
Kurth, G., La frontiere linguist.
en Belgique et dans le nord de la
France (s. ’97, 82). Vol.2. (= Mémo-
ires cour. T. 48, vol. 2.) 155 S. 3 fr. [29
Tümpel, H., Niederdt. Studien.
Bielef. u. Lpz., Velhagen & Kl. xij,
151 S. 3 M. 30
Wegener, Ph., Zur Kunde d. Mund-
arten etc. im Gebiete d. Ohre. (G.-Bll.
f. Magdeb. 32, 326-64.) [31
Krause, @., Die Mundarten im
südl. Teile d. erst. Jerichowschen
Kreises (Prov. Sachsen). Mit Tabelle.
(Jahrb. d. Ver. f. niederdt. Sprach-
forschg. 22, 1-35.) 32
Franke, C., Die Dialekte im Kgr.
Sachsen. (Mitt. d. Ver. f. süächs. Volks-
kunde. '97, 3, S. 5-10. 4, 11-15.) [33
Bibliographie Nr. 1818—1871.
Koffmane, G., Mundartliches a.
Schlesien. (Silesisca S. 367-78.) [34
Vilmar, A. F. C., Dt. Namen-
büchlein; Entstehg. u. Bedeutg. d.
dt. Familiennamen. 6. Aufl. Marb.,
Elwert. 118 S. 1 M. 20. [35
Zumbusch, A., Die Familiennamen
Mendens u. d. Umgegend in ihr.
Entstehg. Menden, Riedel. 29 S. [36
Burckas, V., Die Ohrdrufer
Familiennamen nach Herkunft u.
Bedeutg. (e ’96, 1851). Forts. Progr.
Ohrdruf. 1897. 4°. 12 S. [37
Tille, A., Weibliche Vornamen im
Mittelalter. (Zt. f. Kultur-G. 5, 173-77.)
[1833
4. Palüographie; Diplomatik;
Chronologie.
Wattenbach, Schriftwesen im Mittelalter.
3. Aufl., e. ’97, 1906. Rez.: Moyen-äge 10,
183 Prou. [1589
Le Blant, E., Paléographie des
inscriptions latines du 3. siècle à
la fin du 7. s. Paris, Leroux. 728S. [40
Friedrich, Kanzlei u. Urkk. d. Markgrafen
v. Mähren Wiadislaus u. Ptemysl, s. ’97, 1912.
Rez.: Zt. d. Ver. f£. G. Mährens u. Schlesiens
Bd. 1, Hft. 8, 101 Bretholz. [41
Marneffe, E. de, Styles et indic-
tions suivies dans les anciens docu-
ments liegeois. (= Petit trésor hist.
Fasc.1.) Brux., Cordemans de Bruyne.
63 S. [42
Collinet, P., L’introduction du oalendrier
grégorien á Sedan, 1583. (Rev. d’Ardenne
et d’Argonne 4, 169 f.) [13
5. Sphragistik und Heraldik.
Kissel, C., Beitr. z. Siogelkde. (Germania,
Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1,135) —
Seyler, Verwandlg. d. Siegel. (Dt. Herold
’98, 28 f.) [1344
Petersen, H., Danske adelige si-
er framiddelalderen. VI. Kjvbenh.,
itzel. fol. 28 S.u.7 Taf. 3kr.20. [45
Poncelet, E., Les sceaux de la
cite de Liege. (Bull. de l’Instit. archl.
liegeois 26, 165-76 u. Taf.) [46
Bamps, C., Note sur les sceaux
des corporations de metiers de la
ville de Hasselt au 16. siècle. (Sep. a.:
Rev. belge de num. Bd. 53.) Brux.
Goemaere. 1897. 11S.,2Taf. 1fr. [46a
Jonghe, B. de, Un sceau de Burckard
seigneur de Fenestrange ou Vinstingen. (Rev.
E GE Ge
D
~ >
e: "Së
Paläographie, Diplom., Chronol. — Sphragistik, Heraldik. — Numismatik. *69
belge de num. 58, 212-17.) — A. Weyersberg,
Solinger Schöffensiegel. (Monatsschr. d.
berg. G.-Ver. 5, 45f) — G. Conrad, Amts-
siegel u. Wappen d. evang. Bischofs Wigand
v. Pomesanien. (Dt. Herold ’98, 18f.) [1347
Siebmachers Wappenbuch (s.
Nr. 90). Lfg. 419-23. [48
(Inh.: Lfg. 419 = Bd. 5, Abtlg. 6: Bürgerl.
Geschlechter, Hft. 2. Textbog. 6-10, Taf. 21-40.
— Lfg. 420 = Bd. 6, Abtg. 2: Abgestorb.
württemb. Adel, Hft. 6. Textbog. 39-47,
Taf. 81-98. — Lfg. 421 = Bd. 4, Abde 18:
Adelv.Kroatien u. Slavonien, HI 7. Textbog.
39-44, Taf 109-26. — Lfg. 422 = Bd. 4,
Abt. 12: Siebenbürg. Adel, Hft. 11. Textbog.
61-68, Taf. 181-98. — Lfg. 423 = Bd. 3,
Abtig. il: Adel d. russ. Ostseeprovinzen,
Hft. 14. Textbog. 120-130, Taf. 199-217 u.
Stammtaff.)
Foelkersam, A. Frhr. v., Heiligensymbolik
in d. Heraldik. (Jahrb. f. Geneal etc. Jg. ’96,
13-29.) — Beyler, Luxus mit Heimen, nament!.
im vorig. Jh. in d. Reichskanzlei. (Dt. Herold
"op 38.) [49
Wappen d. Winterkönics. (Dt. Herold og,
63.) — Wappen d. Familie v. Zwehl. (Ebd.43 f.)
— M. Gritzner, Wappen d. Fam. v. Koudell.
(ibd. 47 f.) , [50
Lanz, F. 6., Klein-Mariazeller
Wappen. (Monatsbl. d. Altert.-Ver.
Wien '97,125-30 etc. 137. 98,141.) [51
Estermann, M.,
kalender d. Stiftes Beromünster.
(Kath. Schweizerbll. 13, 363-74.) [52
Neuenstein, K. Frhr. v., Wappen
a. d. Lehensbuche Ludwigs V. v. d.
Pfalz (8.’97,1926). Schluss. (Wappen-
kunde 5, Hft. 1-7.) — Ders., Bruder-
schaft zu Unserer lieben Frau durch
Markgraf Friedrich v. Brandenburg
estiftet 1471 in d. Ritter-Kapelle zu
. Gumprecht in Onolzbach. (Ebd.
HP 8-11.) — Ders., Turnierbuch d.
freiherrl. Familie v. Gemmingen;,
Kopie nach d Orig. d kgl. öff. Biblioth.
in Stuttg. (Ebd. Hft. 12.) [53
Becker, C. L., Der Grabstein d. Aebtissin
Benedicta Conradts im jetzig. Franziskane-
rinnen-Kloster Nonnenwerth b. Rolandseck.
(Dt. Herold '98, 42 f.) [54
Baadt, J. Th. de, Sceaux armoriés
des Pays-Bas et des pays avoisinants
(e Nr.97). 1,4. S.391-524 u. Taff.6 fr. [55
Buttlar-Elberberg,R.v., Wappen-
tafel d. zur althess. Ritterschaft ge-
hörigen Geschlechtes, die sich gegen-
ast bezügl. d. Stiftes Kaufungen
in voller Rechtsausübung befinden.
65 >x< 86,5 cm. Marb., Elwert. 2M. 50. [56
Zedtwitz, A. v., Die Wappen d.
im Kgr. Sachsen blühend. Adels-
familien: v. Winkler — v. Zschinsky.
(Dresdner Residenz -Kalender f. ’98,
S. 198-208 u. 5 Taf.) Vgl. Nr. 100. [57
Gritzner, Ein seltenes Wappenbuch
Die Wappen-
[Wappenb. zittauischer Geschlechter
v. Ch. F. Münch]. (Dt. Herold "og,
55-59.) [1858
6. Numismatltik.
Menadier, J., Dt. Münzen ; gesamm.
Aufsätze z. G. d. dt. Münzwesens
(s. "06, 122). Bd. 4. 294 S. 9 M. [1859
Engel, A. et R. Serrure, Traité
de numism. moderne et contemp. I:
16-18 siècles. Paris, Leroux. 1897.
612 S. 20 fr. [60
Dupriez, C., Triens mérovingiens
inédits. (Gazette num. I, Nr. 2.) [61
Prou, Les monnaies carolingiennes s. ’96,
1894. ez.: Bee belge de num. 53, 106-15
P. Bordeaux. 62
Jonghe, B. de, Un denier frappé à Mayence
par l’empereur Lothaire I avant le traité de
Verdun 843. (Sep. a.: Rev. belge de num.
T. 53.) Brux., Goemaere. 1897. 14 S. 50 ot. [63
Dannenberg, H., Die dt. Münzen
d. sächs. u. fränk. Kaiserzeit (s. ’97,
113). 3. (Schluss-) Bd. Berl., Weid-
mann. 4°, S.759-874, 10 Taf. 12M. [64
Rez.: Berliner Münzbll. Nr. 208 f. E. Bahr-
feldt., Litt. Cbl. '98, 1001; Num. Zt. 30, 201
Raimann.
Mestorf, J., Die Hacksilberfunde im
Museum vaterländ. Altertümer zu Kiel. (Arch.
f. Anthrop. etc. Schlesw.-Holsteins 1, 3-12.) —
0. Heinemann, Hacksilberfund v. Dt.-Wilko.
(Ztg. d. hist. Ges. Posen 12, 377-79.) — Ders.,
Hacksilberfund v. Bendsin, (Ebd. 379-83.) [65
Höfken, R. v., Zur Brakteaten-
kunde Süddtlds. (s. ’96, a XII:
Fund zu Weinheim; XIII: Wolfegger
Fund XIV :Stettener Fund; XV :Nach-
trag z. Funde b. Rom, Nachtr. z. Funde
b. Weinheim; XVI: Städtewappen
auf schwäbisch. Brakteaten; XVII:
Fund b. Leubas. (Arch. f. Brak-
teatenkde. 3, 145-63; 185-240; 282
-308.) [66
Joseph, P., Weinheimer Halbbrak-
teatenfund,. (N. Heidelberg. Jahrbb.
7, 161-98, 2 Taf.) [67
Menadier, Fund v. Milda (s. Nr. 103).
` Nachtrag. (Berl, Münzbll. Nr. 203.) [68
Garufi, C. A., La monetazione di
Federico II. di Svevia; gli augustali,
e la pubblicazione del codice di Melfi.
(Riv. ital. per le scienze giurid. Vol. 23,
fasc. 2.) [69
Höfken, R. v., 2 Funde a. d. Saal-
thal. (Arch. f. Brakteatenkde. 3, 124
-40.) [70
Verworn, M., Fund v. Ringleben am Kyff-.
häuser. (Ebd. 268-77.) — R. v. Höfken, Ful-
daer Geprăge. (Ebd. 143 f.) — Ders., Naum-
burger Brakteat. (Ebd. 129.) — A. Nagel,
Brakt. d. Herrn v. Tannrode. (Ebd. 117.) [71
*70
Meier, P. d.s Zur mittelalterl. G.
u. Münz-G.d.Unterelbe. (Zt. f. Numism.
21, 118-67.) — Ders., Beitrr. z. Brak-
teatenkunde d. nördl. Harzes. H-K.
(Arch. f. Brakteatenkde. 3, 241-67.)
[1872/73
Müllner, Münzfund beim Baue des
„Katol&ki dom“ im April ’97. (Argo 5, 100-3.
6, 17-19.) — M. Bahrfeldt., Erzbischöfl.
bremisch. Blaffert, geprägt in Stade. (Num.-
sphrag. Anz. 39, 8. 1f.) [74
Witte, A. de, Trouvaille de Gingelom.
(Rev. belge de num. 53, 469-783 ) [75
Markl, A., Münzfunde in Uttendorf, Win-
ke'n u. b. Grein. (Beitrr. z. Ldkde. v. Österr.
ob d. Enns 49, 14:-55.) — Brügge, Münzfund
v. Meschede. (Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55,
2, 17;i-50.) Le
Prochno, F., Neuere Münzfunde in d.
Altmark. (24. Jahresber. d altmärk. Ver. zu
Salzwedel Hft. 2, 8. 61-69.) — K. Zechlin,
T'balerfund in Stöckheim. (Ebd. 72-74.) [77
Witte, A. de, Les pièces d'or et d’argent
a l'effigie de l’empereur Francois Ltr, frap-
Déeg à Anvers en 1751. (Rev. belge de num.
53, 61-73, Taf. 4.) [78
Kittelmann, Beschreibg. d. neuest. dt.
Thaler, s. ’97, 1951. Rez.: Num.-sphrag.
Anz ’97, 75-80 Rossberg. [79
Belhäzy, J. Ve Die Wiener Mark
nach d. J. 1693. (Num. Zt. 29, 819-22.)
Vgl. ’97, 1954. [80
Fiala, E., Verschiedenes a. d.
Haller Münzstätte (8.'97,1955). Forte.
(Ebd. 303-18.) — Ders., Zuteilungen
an böhm. Münzmeister u. Münzstätten
(8. '97, 1855). Forts. (Ebd. 197-236.) —
Ders., Die Beamten u. Angehörigen
d Prager Münzstätte (s. ’97, 1955):
1700-1784. (Ebd. 329-64.) [81
Cermäk, K., Die Münzen d. König-
reichs Böhmen unter d. Herrschaft d.
Hauses Habsburg seit 1526 (s.’97,116).
Hft. 6. 1897. [82
Rez.: Num. Zt. 29, 394 Müller.
Tobler - Meyer, W., Münz- u.
Medaillen -Sammlg. d. Hrn. Hans
Wunderly e Muralt in Zürich (s. "oy,
1956). 1. Abt., Bd. 4 xxxıj, 438 S.
8M. [83
Inh.: Stadt u. Kant. St. Gallen, Gottes-
hausbund v. Graubündten, Stadt Chur, Kant.
Graubündten, Kantone Aargau u. Thurgau,
Stadt Bellinzona u. Kant Tessin, Kant. Waadt,
Republ. Wallis, Fürstent. u. Kant. Neuenburg,
Stadt u. Kant. Genf, Städte Mühlhausen i. E.,
Rottweil u. Konstanz, Grafen v. Sulz u.
v. Dohna, Grafen u. Fürsten Trivulzio, Herren
in Misocco, Freiherrschaft Haldenstein u.
Fitrsten Dietrichstein, Herren zu Tarasp.
Vallentin, R., De la circulation des mon-
naies suisses en Dauphiné au 16. siccle (Bev.
suisse de num. 4, 183-207.) — Th. v. Liebenau,
Zum Münzwesen v. Schwyz. (Ebd. 7,260 f.) —
A. Cahorn, Liane monnaie genevois epend.
la période franç. 1793-1813. (Ebd. 317-24.) [84
Trachsel, C. F., Münzen u. Me-
Bibliographie Nr. 1872—1930.
daillen Graubündens (s. Nr. 115).
Lfg. 6-8. à 32 S. u. 1 Taf. [85
Kull, J. V., Welche Münzherren
konnten bei Prägungen in Baiern in
d. Zeitraum v. Ende d. 11. bis gegen
d. Ende d. 13. Jh. beteiligt gewesen
sein? (Zt. f. Numism. 21, 168-81.) [86
Och, F., Münzen baier. Klöster etc.
(s. Nr. 112) Sep. Münch, Franz. 2 M. (87
Bardy, H., Les monaies des com-
tes et princes de Salm. (Bardy,
Miscell. 1, 58-62.) ës
Witte, A. de, Les jetons et les
médailles d'inauguration frappés par
ordre du gouvernement général aux
Pays-Bas autrichiens, 1717-92. (Rev.
belge de num. 53, 160-74; 263-76;
435-46, Taf. 8 u. 11.) [89
Limburg-Stirum, Th. de, Mon-
naies des comtes de Limburg-sur-la-
Lenne re. "97. 19671. Forts. (Ebd. 25-46,
Taf. 2-3.) — B. de Jonghe, Monnaies
de Reckheim. (Ebd. 15f., Taf. 1.) [90
Noss, A., Zur Münzstätte Geseke.
(Zt. f. Numism. 21, 182-87.) [91
Philippi, F., 70 ältere Münzstempel. (Mitt.
d. Ver. f. G. v. Osnabrück 22, 277 f.) —
M. Bahrfeldt, Notizen üb. d. bischöfl. pader-
born. Münzprägung. (Num.-sphrag. Ans. ’98,
2f.)
[92
Meier, P. J., Zur niedersächs.
Markprägung (vgl. ’96, 1913). (Num.-
sphrag. Anz. "ug, 16-18; 25-27.) —
Tewes, Scharfes Vorgehen geg. Münz-
fälscher. (Ebd. 46 f. [93
Bahrfeldt, M., Die Sedisvakanz-
Münzen u. Medaillen d. Hochstifts
Hildesheim. (Berl. Münzbll. Nr. 205.)
— Ders., Das Münzwesen d. Bistums
Hildesh. unter Bisch. Friedrich Wil-
helm, 1763-1802. (Ebd. Nr. 206 f.) [94
Tewes, Verruf geringhaltiger Stadt-Hildes-
heim. Dreier v. 16756. (Num.-sphrag. Anz.
’98, 49-16.) [35
Behrens, H., Münzen d. Stadt
Lübeck. (Berl. Münzbll. Nr. 207 ff.) [96
Wuttke,R., Die Probationsregister
d. obersächs. Kreises. (Num. Zt. 29,
237-302.) [97
Mülverstedt, G. A. v., Magdeburg.
Münz-Kabinet d. neuer. Zeitaltere.
2. Aufl. Magdeb., Rathke. 958.2M. [98
v. Mülverstedt, Die Münzstätten
ind. Altmark. (25. Jahresb. d. altmärk.
Ver. zu Salzwedel S. 1-24.) [1899
Friedensburg, F., Schles. Ge-
schichtsmünzen. (Silesiaca S. 23-34.)
1900
Bahrfeldt, E., Münz- u. Geld-
wesen in Glatz zur Zeit Friedr. Wil-
Numismatik. — Genealogie, Familiengeschichte.
helms II., 1807-13.
Nr. 201-203.)
(Berl. Münzbll.
[1901
7. Genealogie, Familien-
geschichte und Biographie.
Lorenz, O., Lehrb. d. gesamten
wissenschaftl. Genealogie. Berl Hertz
1x, 498 S. 8 M. [1902
St. Kekule, Genealogie als Wissenschaft.
(Dt. Herold ’98, 16-19.) — Ders., Zweck-
mässige Bezifferung d. Ahnen. (Viertelj.schr.
f. Wapperkde. etc. 26, 64-72.) — Dors., Ahnen-
tafel d. Charl. Kathar. v. d. Asseburg, geb. v.
Schöning. (Dt. Herold os, 19 f. u. Taf.)
Schwartz, E., Stammtafeld.preuss.
Königshauses (einschl. d. fränkisch.
Brandenburger). Breslau, Marcus.
2 Tabellen in qu. gr. fol. m. 2 8.
Text. 2M. [3
Egloffstein, OG. Frhr. von u. zu,
Indi<ien f. d. Herkunft u. Verzwei-
gungen d. Hauses Hohenzollern.
(Hohenzoll. Forschgn. 5, 161-272.) [4
Schmid, Ldw., Beleuchtg. u.
schliessliche Erledigung d. bis dahin
noch schwebenden Frage von d. Bur-
kardinger Herkunft d. Hohenzollern.
(Mitt. d. Ver. f. G. etc. in Hohen-
zollern Jg. 29 u. 30.) 218, em S. u.
2 Taf. [ö
Zingeler ee oder Br
zollerisch? (Dt. Herold ’98
2-74.
Seefried, J. N., Die Grates.
Bergtheim- Velburg-Klamm. (68. Ber.
d. hist. Ver. zu Bamberg S. 41-56.) [7
Schön, Th., 2 Grabstätten v. Töchtern d.
Hauses ’Schönburg. (Schönburg. G.-Bll. 4,
144-47.) [8
Foelkersam, A. Frhr. v., Ahnentafeln d.
bzgl. Bironschen Gemahlinnen. (Jahrb. f.
Geneal Jg. ’96, 51-58.) [9
Wernicke, E., Zur Genealogie dsterr.-
schles. Familien. (Monatsschr. d. herald. Ges.
Adler ’97, Bd. 4, 244-46.) — E. v. Feilitzsch,
Exilirte böhm. "Adelsgeschlechter im sächs.
oberen Elbthal. (Dt. Herold "o, 174-78.) —
Stammbaumskizzen v. Mitgliedern d franz.
ref. Gemeinden. (Franz. Kol. Jg. 9 u. 10.) [10
Aufsess, E. v. u. zu, Die alten
freien Geschlechter im Gebiet d. Bis-
tums Bamberg (e "ou, 1991). 2. Forts.
(58. Ber. d. hist. Ver. zu Bamberg
S. 73-103.) [11
v. d. Horst, Personalbestand d. adelig.
Damenstiftes Börstel im Fürstent. Osnabrück.
(Dt. Herold ’97, 125-8.) Vgl. ’96, 868. — Ders.,
Stift Quernheim. (Ebd. 139-42; 171-74.) Dë
Piekosinski, F., Rycerstwo polskie
wieköw srednich (Die pe Ritter-
schaft d. Mittelalters). W. Krakowie,
Akad. 1896. 399; 462 S. [13
+11
Spiessen, M. v., Die Fam. v. Amboten,
v. Budberg, von dem Broel gt. Plater
u.v.Budde in Westfalen. (Jahrb. f. Geneal.
etc. Jg "oe, 46-50.) DA
Schöppe, K., Zur G. d Familie
(Dt. Herold ’98, 44 f.)
Behr-Negendank, U. Graf, Ur.
kunden u. Forschgn. z. G. d. Ge-
Schlechte Behr. 5. Abtlg.: 1500 bis
z. Gegenw., Bd. 6. Berl., Stargardt.
4°. 326; 616 S. 60 M. Register zu
Bd. 6. 111 S. 10 M. [16
Klemm, Ueb. d. alten Herren
v. Besigheim, v. Schaubeck etc.
(Württ. Viertelj.hfte. 7, 25-33.) [17
Jädicke, A., Fam. Biener oder Bienert.
(Mitt. d. nordböhm. Exk.-Klubs 20, 299.) [18
Budberg - Gemauert - - Poniemon,
A., Beitrr. z. G. d. Geschlechtes d.
Freiherrn v. Bönninghausen ge-
nanntBudberg. Riga, Plates Buchdr.
4°. 88 S. m. 1 Taf., 1 Kte.u.16 Tab. [19
Rez.: Dt. Herold ’98, 47.
Zur Familie Bruöre. (Französ. Kolonie
10, 45-47.) [20
Hüttner, F., Beitrr. z. G. d Fam.
v. Dandorf (Arch. f. G. etc. v. Ober-
franken Bd. 20, Hft. 2, 233-48.) [21
Familie du Verger de Monroy.
(Franz. Kolonie 9, 98-104.) [21a
Engelhardt, Frhr. 6. Y., Das in Est-, Liv-
u. Kurland verbreitete Geschlecht d. Frei-
herren v. Engelhardt. (Dt. Herold ’98, 76 f.)
[22
Hoppeler, R., Die Ritter v. SERGE
(Anz. f. schweiz. G. "8. 16f.)
Hess, K., Arn. u. Aug. Chronik
d. Fam. Hess. Giessen, v. Münchow.
1897. 4°. 40 S., 14 Taf. [24
Pappenheim, G. R. Frhr. v., Ist die
ehemal. zur althess. Ritterschaft” gehörige
Familie Hess v. Wichdorff mit d. 1594 ver-
storb. Dan. Wilh. Hess erloschen oder durch
sein. Bruder Melchior fortges. worden? Ein
Beitr.2.Pappenheimschen Famil.-G., nebst
e Stammtaf. u. Regesten. (Viertelj. schr. f.
Wappenkde. etc. 26, 73-85.)
[25
Geschichtsblätter d Familien v.
Stamme Hildebrant (s. ’97, 2007).
Nr. 9. S. 191-214 u. 1 Taf. 2 M. 50. [26
v. d. Horst, Die ältere Genealogie
d frhrl. Fam. v. d. Horst, 1220-1480.
(Mitt. d. Ver. f. G. v. Osnabrück 22,
195-252.) [27
Kaufmann, P., Zur G. d. Familien
Kaufmann a. Bonn u. v. Pelzer a.
Köln. (Sep. a.: Rhein. G.-Bll. 3,
129-44 etc. 824-52. 4, 51-81.) Bonn,
Hanstein. 118 S. m. eingedr. Wappen.
2M. Illustr. Prachtausg. m.14 Lichtdr.-
Bildnissen 5 M. [28
Spiessen, M. v., Ahnentafeln d. Fam,
v. Offen. (Dt. Herold ug, 60-62.) [29
Jahnel, C., Die Freiherren, später
+12
Grafen v.Ogilvy. (Mitt. d.nordböhm.
Exkurs.-Klubs 20, 54-65.) Re
Petersen, A., Chronik d Fam.
Petersen. TI. IÍ. Münch., Lehmann.
186 S., 1 Stammtaf. 6 M. [31
Geschichte d. Schleinitzschen
Geschlechts; v. e. Mitgliede d. Ge-
schlechts. Berl., Eisenschmidt. 716 S.
u. 24 Stammtaf. 20 M. [32
Von den Velden, A., Zur geneal. G. d.
Fam. Spanheim. (Franz Kolonie9, 17-22.) [33
Gerthner, E., Fam. Schürer v. Wald-
heim. (Mitt. d. nordb. Exk.-Klubs 20, 206.) [34
Schön, Th., G. d. Herren v. Weren-
wag. (Viertelj.schr.f. Wappenkde. etc.
26, 338-63.) [85
Bibliographie Nr. 1930— 1976.
Stavenhagen, 0., Zur Abstammung d
Wolthuss v. Herse. (Jahr. f. Geneal. ste
Jg. '96, £0f.) [36
Biographie, Allg. deutsche (s.
Nr. 168). Lfg. 214/15 (Bd. 43, 481-195):
v. Winterfeldt-Wölfelin. — Lfg. 216
(Bd. 44, 1-160): Wolfenbüttel- Woll-
rabe. 37
Sammlung bernisch. Biographien
(s. Nr. 169). Lfg. 21 u. 22. (Bd. II,
321-480.) [38
Biographieen, Schwäbische (s. ’<6, 1966).
Forts. (Diöcesanarch. v. Schwaben 14, 129-32.
15, 1-11; 188.) [1939
II, Quellen.
1. Allgemeine Sammlungen.
Monumenta Germaniae hist::
Auct. antiq. XIDI, 4 (Chronica minora
II, 4). ee
Hampe, K., Reise nach Frankr. u.
Belgien im Frühjahr 1897: Mitt. a.
einzeln. Handschrr., Hss.beschreibgn.,
Abdrucke kürzerer Stücke. (N. Arch.
23, 375-417; 601-65.) [41
Pnblikationen a. d preuss Staatsarchiven
(s. Nr. 178). Bd. 70 s. Nr. 2181.
Quellen etc. z. G.. Litt. u. Sprache Oester-
zeichs (s. 97, 2030). V s. Nr. 1248. [43
Tangl, M., Die Fälschgn. Chrysostomus
Hanthalers. (Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 1-54, 8 Taf.)
Schulz, V., Bohemica v. Hamburce,
Kielu, Kodani a Rostoku. (Sitzungs-
ber. d böhm. Ges. d Wiss. ’97, Nr. 29.)
14 S. [45
Leitschuh, F., Katalog d. Hand-
schrr. d. kgl. Biblioth. zu Bamberg
(s. °97, 180). Bd. 1, Abtlg. 1, Lfg. 2
(Liturg. Hss.). S. 135-337. 4 M. [46
Publikationen d. Ges. f. rhein. G.kde.
(s. ’97, 2038). XIL s. 1789; XVII s. 1980. (47
Berlière, U., Notes sur les manu-
scrits de l'abbé Hugo d’Etival con-
servés à Nancy. (Compte rendu des
séances de la commiss. roy. d’hist.
de l’acad. r. de Belg. 8, 113-70.) [1947 a
2. Geschichtschreiber.
Geschichtschreiber d. dt. Vorzeit
s. Nr. 184). Bd. 77 (= Jahrbtb. v.
enua, Bd. 2). 1948
Siegl, K., Die Chronik d Johs.
Brusch. (Egerer Jahrb. 28,49-75.) [49
Martens, Neuentdeckte Chronik d. Bis-
tums Konstanz, s. Nr. 189a. Rez.: N. Arch.
23, 7173 Th. Ludwig. [50
g
Chronik d. Colmarer Kaufhauses;
hrsg. v. A. Waltz nebst e. Beitr. z.
G. d. Kaufhauses v. E. Waldner.
Colmar, Saile. 1897. x, 84 S. [öl
Dieterich, J. R., Der hessische
Reimchronist. (Mitt. d. oberhess.
G.-Ver. 7, 150-73.) [52
Pirenne, H., L'ancienne chronique
de Flandre et la Chronographia
regum Francorum. (Compte rendu
des séances de la comm. r. d’hist.
de l'acad. r. de Belgique 8, 199-208.)
Vgl. "92. 197. [52a
Giorgi, J., Appunti intorno ad
alcuni manoscritti del Liber ponti-
ficalis. (Arch. d. Società romana di
stor. patria 20, SE [63
De martyrologio Wolfhardi Hase-
rensis; demagnolegendarioAustriaco;
de legendario Windbergensi. (Ana
lecta Bollandiana 17, 5-216.) [1954
8. Urkunden und Akten.
Schmidt, R., Einige Kaiserurkk.
d. germ. Museums. (Mitt. a. d. germ.
Nationalmus. ’98, 21-36 u. Taf.) [1965
A. d. J.: 906; 989; 1011; 1350; 136%.
Langlois, Ch. V., Formulaires de
lettres du 12.-14. siècle (B. ’97, 204).
Hft.6. (Sep. a.: Notices etc. T.85,2.)
Paris, Klincksieck. 1897. 42S. [56
Loserth, F., Formularbücher d.
Grazer Universitätsbiblioth. (s. '97,
209). Schluss. (N. Arch. 23,751-61.) [57
a j
ki
nn FE
“
Biographie. — Allg. Quellen-Sammilgn.; Geschichtsschreiber; Urkunden. *73
Recueil, Nouveau, gener. de trai-
tes etc. de droit intern. (de G. F. de
Martens), cont. par Stoerk
(s. Nr. 195). T. XXIII, 1-2. S. 1-632.
29 M. 60. [1958
Hüpbler, B., Kirchenrechtsquellen;
Urkundenbuch. 3. Aufl. Berl., Putt-
kammer & M. x, 114 S. 2 M. 40. —
Ph. Schneider, Die partikulären
Kirchenrechtsquellen in Dtld. u.
Oester. Regensb., Coppenrath. xxvj,
598 S. 10 M. [59
Voltelini, H. v., Urkk. u. Regesten
a. d. k. u. k.. Haus-, Hof- u. Staats-
Arch. in Wien. Nachtrr. u. Forts.:
1451-1611. (Jahrb. d. kunsthist.
Sammlgn. d. allerh. Kaiserhauses
19, 2, 1-116.) Vgl. '94, 813. [60
Kaindl, R., Urkk. [a. d. JJ. 1636
-1755] zur niederösterr. Lokal- G.
(Beitrr. z. Ldkde. v. Niederösterr. 31,
99-113.) [61
Doppler, A. u. H. Widmann, Urkk.
u. Regesten d Benediktinerinnen-
Stiftes Nonnenberg (s.'97,211). Forts.:
1417-46. (Mitt. d. Ges. f. Salzburg.
Ldkde. 37, 185-228.) [62
Zwiedineck, H. v., Das grfl. Lam-
berg’sche Familienarchiv zu Schloss
Feistritz b. Dz. Tl. I: Urkk., Akten-
stücke u. Briefe, d. freiherrl. u. gräfi.
Familie Breuner u. ihr. steirisch.
Besitz betr. (Beitrr. z. Kde. steier-
märk. G.-Quellen 28, 127-237. —
Auch sep. als: Veröffentlichgn. d. hist.
Landes- Commiss. f. Steierm. Nr. 4.
Graz, Hist.Landes-Commiss. 110 S.) [63
Landtagsverhandlungen u. Land-
tagebeschlüsse, Böhmische, v. 1526
an bis auf die Neuzeit (s. 94, 2947).
IX: 1595-99. 812 S. 14 M. [64
Bretholz, B., Regesten d. Original-
` urkk.im Archiv d. Franzens-Museums.
(Museum Francisceum. Annales 2,
139-84.) [65
Reoz.: Zt. f. G. Mährons u. Schlesiens Jg. 2,
Hft. 1/2, S. 184 Grolig.
Prasek, V., Tovačovská kniha
ortelü Olomuckych (Das Tobitschauer
Buch d. Olmützer Urteile; e. Sammlg.
v. Belehrgn. u. Entscheidgn, die von
d Obergerichte in Olmütz nach
Magdeb. Recht d. Niedergericht in
Tobitschau v. 1430-1689 erteilt
wurden). (= 4. Publik. d. Olmützer
vaterl. Museums.) Olmütz. 1896. xxxırj,
136 S. [66
Rez.: Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens
Jg. 2, Hft. 1/2, .181-85 Bretholz.
Urkunden z. G. der Deutschen in
Siebenbürgen; v. F. Zimmermann,
C. Werner u. Geo. Müller, hrsg.
v. Ausschuss d. Ver. f. siebenb. Ldkde.
Bd. 2: 1342-90. Nr. 583-1259 m. 7 Taf.
Siegelabbildgn. Hermannst., Michae-
lis. 759 S. 10 M. [67
Tagányi, K., A m. kir. Országos
Levéltár ismertetése. Hft. 1-3. Budap.,
Athenäum-Druck. 1897-98. 13; 25;
12 S. [68
Sammlung schweizer. Rechts-
quellen (Les sources du droit suisse).
Abtlg. 16: Die Rechtsquellen d. Kan-
tons Argau. Tl. 1: Stadtrechte.
Bd. 1: Stadtrecht v. Aarau; bearb.
u. hrsg. v. W. Merz. Aarau, Sauer-
länder. xxvıj, 558 S. 12 M. [69
Mummenhoff, E., Die Archivalienfunde
im gross. Rathaussaal zu Nürnberg 1844 u.
1897. (Korr--Bl. d. Gesamt-Ver. ’98, 34-36.) [70
Guttenberg, F. K. Frhr. v., Re-
gesten d. Geschlechtes v. Blassenberg
u. dessen Nachkommen (s. ‘94, 3100).
Forts. (Arch. f. G. etc. v. Oberfranken
Bd. 20, Hft. 2, 1-146.) [70a
Urkundenbuch d. Stadt Rottweil. Bd. 1,
z. "H, 230. Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr.
G.forschg. 19, 228 u. Reutling. G.-Bll. 8, 15
Schön; Hist. Zt. 80, 322 Egelhaaf; Dt. Zt. f.
G.-wiss. N.F. 2, Monaısbll. 280-883 Werminghoff.,
Dt. Litt.-Ztg. ’97, 861 Mehring. 71.
[
Stadtrechte, Oberrhein, hrsg. v. d.
bad. hist. Komm. Abtlg. 1: Fränkische:
Rechte (s. ’97, 221). Hft. 4: Milten-
berg, Obernburg, Neckarsteinach,
Weinheim, Sinsheim u. Hilsbach;
bearb. v. R. Schröder u. K. Köhne.
S. 299-466. 6 M. [72
Ehrensberger, Archivalien a. Orten
d. Amtsbezirks Bruchsal. (Mitt. d.
bad. hist. Komm. 20, 103 ff.) [73
Regesta episc. Constantiensium, s. "906.
2035. Bez. v. II, 1: Dt. Litt.-Ztg. ’97, 1261
Ludwig. — Vgl: A. Cartellieri, Reise nach
Rom, Apr'-Juni ’97. (Zt. f. G. d. Oberrh. 18,
11-22.) [74
Ratslisten, Die Konstanzer, d.
Mittelalters; hreg. v. d. bad hist.
Kommiss., bearb. v. K. Beyerle.
Heidelb., Winter. 252 S. 8 M. [76
Cartulaire de l'église S. George de
Haguenau; recueil de docc. publ. p.
C. A. Hanauer. (= Quellenschriften
d. elsäss. Kirchen-G. Bd. 5.) Strassb.,
Le Roux. xxj, 604 S. 12 M. [78
*74 Bibliographie Nr. 1977—2021.
Urkunden u. Akten d. Stadt Strassburg
(8.’96,234). 2. Abde, Bd. III s. Nr.1134. [1977
Tille, A., Uebersicht üb. d. Inhalt
d. kleiner. Archive d. Rheinprovinz
(s. '97, 2069). Forts.: Stad- u. Land-
kreis Bonn, Kreis Rheinbach, Kreis
Euskirchen. (Ann. d. hist. Ver. f. d.
Niederr. Beihft. 3.) S. 129-240. 1 M.
— Auch als Beilage im 17. Jahresber.
d. Ges. f. rhein. G.-kde. [78
Hansen, J., Inventard. Stadtarchivs
zu Kempten, Goch, Kalkar, Rees,
Neuss u. Düren. (= Annalen d. hist.
Ver. f. d. Niederrh. Hft. 64.) 363 S. [79
Urkunden u. Akten z. G. d.
Verfassg. u. Verwaltg. d. Stadt
Koblenz bis z. J. 1500; bearb. v.
M. Bär. (= Bd. 17 v. Nr. 1947.)
Bonn, Behrendt. zou, 266 S. 6M. [80
Mitteilungen a d Akten-Resten d.
bergischen Obergerichte [v.P.Göring
u.K.vom Berg]. Düsseld., K.vom Berg.
1897. 224 S. 3 M. 50. [81
Halkin, Archives de Houffalıze.
2. Supplem. (Ann. de l’Instit. archéol.
du Luxemb. 31,24-26.) — H. Goffinet,
Documents sur Houffalize et la seig-
neurie. (Ebd. 30, 59-84.) — Michaelis,
Les archives de Bras. (Ebd. 31, 6-10.)
_— [82
Poncelet, E., Rapport sur les cartulaires
et sur d'autres documents manuscrits se rap-
portant à la Belgique, qui se trouvent à
Paris, Lille, Valenciennes, Douai etc. (Compte
rendu des sdances de la commiss. r. d’hist.
de l’acad. de Belgique 7, 606-18.) [83
Recueil des anciennes coutumes
de la Belgique. Coutumes des pays
et comté de Flandre. Quartier de
Furnes. Coutumes de la ville et
chatellenie deFurnesparL.Gilliodts
vanSeveren. T.4. Brux., Goemaere.
1897. 4°. 566 8. 12 fr. [84
Fruin, R., Het archief d stad.
Reimerswaal. s. Gravenh., Nijhoff.
126 S. 2 fi. [85
Doorninck, P. N. van, Inventaris
van het oud archief van het kasteel
Ampsen. Haarlem, van Brederode.
160 S. 3 fl. [86
Straven, F., Invent. analyt. et
chronol. des archives de la ville de
Saint-Trond. VI, 2. Saint-Trond,
Moreau-Schouberechts. S. 161-320. [87
Cartulaire de l'église St.-Lambert
de Liége, p. p. S. Bormans et
E. Schoolmeesters (s. ’96, 2051).
T. 3. 7218. 12 fr. [88
Chartes de l'abbaye de Saint-Mar-
tin de Tournai, rec. et publ. par
A. d’Herbomez. T. I. (Coll. de
chroniques belges inéd.) Brux., Hayez.
4°. zue, 747 S. 12 fr. [89
Marneffe, E. de, Cartulaire de
l'abbaye d’Afflighem etc. (s.’96, 2050).
Forts. (Analectes p. serv. à l’hist.
eccles. de la Belg. 2. Sect., Fasc. 3.)
S. 255-382. 2 fr. 80. — Beusens,
Documents relat. à l’abbaye norber-
tine de Heylissem (e ’96, 2052). Forts.
(Ebd. 27, 141-28.) [90
Ebel, K., Mitt. a. d. Archiv d.
Stadt Giessen. [1325-1726]. (Mitt. d.
oberbess. G.-Ver. 7, 99-115.) [91
Heldmann, A., Urkk. [1346-1559] betr. d.
Patronatsrecht d. Klosters Arnsberg üb. d.
Kirchen zu Bretzenheim u. Winzenheim a N.
(Ebd. 116-49.) [92
Urkundenbuch Westfälisches
Bd. 6: Urkk. d. Bistums Minden v.
J. 1201-1300, bearb. v. H.Hoogeweg
(8.’97,2080). Hft.4(: 1294-1300; Nachtrr.
u. Verbessergn.; Personen- u. Orts-
Register, Verzeichn. d. beschrieben.
Siegel, Glossar). S. 481-670. 6 M. 50.
EE
Urkundenbuch, Osnabrücker; v.
F. Philippi (s. ’96, 2055). II, 1: 1251
-59. 1608. 4M. [94
Rez. v. II: Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 371 v. Ottenthal.
Urkundenbuch d. Stadt Lübeck
(8.’97, 2083). X, 5/6. [: 1463/64]. S. 321
-480. 6 M. [95
Setzepfand, R., Stadtbuch („des
rades boek“) v. Oschersleben 1428
-1562.(G.-Bll.Magdeb. 32,371-452.)[96
Urkundenbuch d Stadt Erfurt, s. ’97, 2089.
Reoz.: N. Arch. f. sächs. G. 19,178 Ermisch. [97
Wenck, A., Ratsarchiv zu Borna
bis 1600 (8.’97,2090). T1.2: 1327-1553.
Progr. 4°. S. 21-63. 1 M. 20. [98
Raab, C. v., Regesten z. Orts- u.
Familien-G. d. Vogtlandes. Bd. 2:
1485-1563. (= Nr. 2532.) Plauen,
Neupert. 423 S. 8M. [1999
Gurnik, A., Urkk. d. Stadt. Archive
zu Frankf. a. O. (s. °97, 2092).
4. (Schluss-)Tl.: 1602-1722. Frankf.
Progr. 4°. 28 S. [2000
Geschichtsquellen d. burg- u.
schlossgesess. Geschlechts v. Borcke,
hrsg. v. G. Sello (s. oe 1987). I, 2:
14. Jahrh. S. 153-331. 8 M. [2001
Rez.: Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. og, 76
Wehrmann.
Codex diplom. Silesiae (8.’96, 2075).
Bd. 18: Regesten z. schles. G. 1316
m Fr =
Urkunden und Akten. — Andere schriftl. Quellen u. Denkmäler. *75
-1326, hrsg. v. C. Grünhagen u.
K. Wutke. 391 S. 10M. [2002
Kehr, P., Papsturkk.in d. Romagna
d. Marken; Bericht üb. d. Reise
d DDr M. Klinkenberg u. L. Schia-
parelli. (Nachrr. d. Götting. Ges. d.
Wiss. ’98, 6-44.) — Ders., Desgl. in
Benevent u. der Capitanata; Bericht
üb. d. Reise d. Dr. L. Pape
(Ebd. 45-97.)
Bericht üb. d. Arbeiten f. d. Ausgabe 3
älter. Papsturkk. (Ebd. Geschüftl. Mitt. ’98,
23-26). — d. Sauer, Noue geplante Heraus-
gabe d. Papsturkk. (Arch. f. kath. Kirchen-
recht 77, 401-5.)
Savignoni, P., L’archivio stor. del
comune di Viterbo (s. ’97, 2095).
Schluss. (Arch. d. società romana di
stor. patria 20, 465-78.) [4
Marzi, D., Notizie stor. intorno
ai documenti etc. della Repubblica
Fioremtina (s. Nr. 233). Schluss. (Arch.
stor. it. 20, 316 ff.) [2005
4. Andere schriftliche Quellen
und Denkmäler.
Sehling Ueb. d. Plan zu e. Ausgabe
d. evangel. ehe (Dt. Zt. f. Kirchen-
recht 7, 328-57.) [2006
Meyer, M., Die Kirchenbücher im
Reg.-Bez. Bromberg. (Jahrb. d. hist.
Ges. f. d. Netzedistrikt og, 5-53.) —
H. Bruiningk, Die älter. Kirchen-
bücher Livlands. (Sitzungberr. d. Ges.
f. G. etc. d. Ostseeprovinzen Russlands
‚97, 46-67.) [7
Roth, F. W. E., Nassauer Nekro-
logien. (N. Arch. 23, 566-68.) —
K. Hampe, Nekrologium d. Klosters
Harsefeld (Rosenfeld), (Ebd. 404 ff.) D
Cuvelier, J., Necrologe des P
Jesuites dans les Pays-Bas du 16. au
commencement du 18. siècle. (Ana-
lectes p. serv. à l’hist. eccl&s. de la
Belg. 27, 5-84.) [9
Richter, P., Die Schriftsteller d.
Bened.-Abtei Maria-Laach. (Westdt.
Zt. 17, 41-115.) [10
Studien - Stiftungen im Kgr.
Böhmen (s. ’96, 264). Bd. 3: 1755-99.
376 S.; Bd. 4: 1800-1829. 346 S. [11
Specht, Th., Die Freiburger éi
Dillinger Jesuitenkolleg betr.] Manu-
skripte. (Jahrb. d hist. Ver. Dillingen
10, 188-92. [11a
Mayer, erm., Mitt. a. d Matrikel-
büchern d. Univ. Freiburg i. Br.
15. u. 16. Jh. (Zt. d. Ges. f. Ge-
schichtskde. Freiburg 13, 1-77.) [12
Tille, Alex., Faustbücherei. Neu-
drucke z. G. d. Faustsage. I: Die
Faustsplitter in d. Litteratur d. 16.
-18. Jahrh. Hft. 1. Weimar, Felber.
xıx, 103 S. 5 M. — E. W. Kraus,
Faustiana a. Böhmen. (Zt. f. vergleich.
Litt.-G. 12, 61-92.) — Er. Schmidt,
Volksschauspiele a. Tirol: Don Juan
u. Faust. (Arch. f. d. Stud. d. neuer.
Sprachen 98, 241-80.) [13
Boetticher, W. v., Stammbuch-
blätter oberlausitz. Gelehrter vor-
zugsw. d. 17. Jh. (N. lausitz. Magaz.
74, 73-133.) [14
Lange, E., Die Greifswalder Sammlung
Vitae Pomeranorum. (Monatsbll. d. Ges. f.
pomm. G. "ou, 83-36.) (15
Drexler, K., Grabsteine aus d.
St. Dorotheerkirche in Wien. (Berr.
u. Mitt. d. Altert.-Ver. zu Wien 33,
1-32, 3 Taf.) — A. Sitte, Die Grab-
denkmale in d. Schlosskapelle zu
Pottendorf. (Ebd. 33-40.) [16
Lechner, K., Grabdenkmüler in d Pfarr-
kirche zu Breitenwang, Tirol. (Mitt. d Centr.-
Commiss. 24, 92-96.) — A. Nowak, Inschrr.
aus Alt-Olmütz. (Ebd. 97-106, Taf.) [17
Kunstdenkmale d ker Baiern s. 2035.
Kempf, A., Alt-Augsburg; e.
Sammlg. architekt. u. kunstgewerbl.
Motive Text v. A. Buff. Berl.,
Kanter & M. fol. 100 Taf., 23 S. Text.
80 M. [18
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’98, Nr. 132 Streiter.
Schröder, Alfr., Die Monumente
d. Augsburger Domkreuzganges.
(Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 10,
33-91, Taf. 1.) [18a
De re. , G. d. Domkreuzgangos in Augsburg.
De Ver. f. Schwaben u. Neuburg 24,
Gerlach, M. u. H. Bösch, Bronze-
epitaphien d. Friedhöfe zu Ke
e ’'97, 2106). 16. u. 17. (Schluss- Lig,
ARM
Kunstdenkmälerd. Grhzgts. Bidan,
hrsg. v. F. X. Kraus to "ou, 270)
Bd. 4 (Kreis Morsbach), Abtg. 2:
Amtsbez. Tauberbischofsheim; bearb.
v.A.v.Oechelhäuser. 2488.,20Taf.,
1 Kte. 6 M. 50. [20
Rez. v. 1V, 1: Freiburg. Diöcesan - Arch.
26, 331 Albert.
Museographie üb. d. Jahr 1896:
a) H. Lehner, Westdtld. u. Holland.
b) H. Schuermans, Trouvailles
d’antiquites en Belgique. (Westdt.
Zt. 16, 315-81, Taf. 13-22.) [21
u i mr
Denkmäler, Aeltere, d. Baukunst
u. d. Kunstgewerbes in Halle a. S.
76 Bibliographie Nr. 2022—2076.
Kunstdenkmäler, Elsäs. u.
lothring. (s. Nr. 258). Lie 25-26:
Elsäss. Kunstd., m. F. Leitschuh u.
A. Seyler hrsg. v. S. Hausmann,
Lfg. 19 u. 20. — Lfg. 27 u. 28: Lothr.
Kunstd., m. Wahn u. Wolfram hrsg.
v.Hausmann,Lfg.7u.8. &5 Lichtdr.-
Taf. à 2 M. [2022
Baudenkmale in d. Pfalz (s. "ou,
272). Schluss. Bd. 4, Lfg. 3 u. 4.
S. 83-142. Bd. 5, S. 204-29. [23
Mehlis, C., Die histor. Denkmäler im
Kanton Dürkheim u. deren Pflege. (Sep. a.:
Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. Bd. 45, 138 ff.) Neu-
stadt a. d H., Gottschick-Witter. 16 S., 2 Taf.
15 Pf. 24
Horne, A., Frankfurter Inschriften;
gesammelt u. erl. Frkf., Jügel. 925.,
2 Taf. 2M. [25
Berichte üb. d. Thätigkeit d. Provinzial-
kommission f. d. Denkmalspflege in d. Rhein-
prov., d. Provinzialmuseen zu Bonn u. Trier,
d. rhein. Altert.- u. Geschichtsvereine u. üb.
d. Vermehig. d. städt. u. Vereinssammign.
innerh. d. Rheinprov.: 1897. (Bonner Jahrbb.
102, 198-299.) [26
Inventaire archéol. de Gand. Cata-
logue descript. et illustré des monu-
ments, oeuvres d'art et documents
antérieurs à 1830, publ. par la société
d’hist. et d’archl. de Gand. Fasc. 1-7.
Gand, Impr. Heins. 1897-98. 70 Taf.
u. Text. à 3 fr. 50. [27
Borssum Waalkes, @. H. van,
Laatste stuk der Friesche Klokke-
Opschriften. (Vrije Fries 19,41-176.) [28
Ludorff, A., Bau- u. Kunstdenk-
mäler v. Westfalen (e Nr. 258). VII:
Kreis Beckum; m. geschtl. Einleitg.
v. J. Schwieters. 95 S., 2 Ktn.
79 Taf. 3 M. [29
(e Nr.260).
t.3. 48., 15 Taf. 4M. [30
Schubart, Die Glocken im Herzogt. Anhalt,
s. "96, 2145. Rez.: Anz. f. dt. Altert. 24, 129-35
v. Drach; Beil. z. Allg. Ztg. ’97, Nr.56 Zingeler ;
Mitt. a. d. hist. Idtt. 25, 373 Löschhorn. [31
Darstellung, Beschreib. d. älter.
Bau- u. Kunstdenkmäler d. S
Sachsen (s. '96,2147). Hft. 19: C. Gur-
litt, Amtshauptmannschaft Grimma.
1. Hälfte. 160 5., 15 Taf. 7 M. 50. [32
Jentsch, H., Mittelalterl., datirbare Funde,
namentl. a. Kr. Guben. (Niederlaus. Mitt 5,
117-23.)
[33
Schlie, F., Die Kunst- u. Geschichts-
Denkmäler d. Grosshzgts. Mecklenb.-
Schwerin (s. ’96, 2150). Bd. 2: Amts-
gerichtsbezirke Wismar, Greves-
mühlen, Rehna, Gadebusch u. Schwe-
rin. xrv, 692 S., 74 Taf. 6 M. 57. [34
Rez. v. I: Dt. Litt.-Ztg. ui, 624-8 Matthaei;
Report. f. Kunstwiss. 20, 241-4 Sarre.
Kunstdenkmale d. Kgr. Baiem,
bearb. v. G. v. Bezold u. B. Riehl
(s. °97, 268). I, Lfg. 16. S. 1075-1194,
12 Taf. [35
Lutsch, Kunstdenkm. d. Prov. Schlesien,
s. ’97, 283. Vgl: B. Apoloni. (Zt. d. Ver.
f. G. Schlesiens 32, 395.) [36
Schwarts, Bericht d. Konservators d. Denk-
mäler f: d. Prov. Posen üb. d. Etatsjahre
1895/96 u. 1896/97. Posen 1897. 4°. 15 S. [37
Bau- u. Kunstdenkmäler d. Prov.
Westpreussen, v. J. Heise (s. ’96,310).
Hft. i1: Kreis Marienwerder östl. d.
Weichsel. 4°. 111 S. 6 M. [38
Bötticher, A., Bau- u. Kunstdenk-
mäler d. Prov. Ostpreuss. (e Nr. 262).
Hft. 8: Aus d. Kultur-G. Ostpreussens
u. Nachtrr. 126; 81 S. 3 M. [2039
III, Bearbeitungen.
1. Allgemeine deutsche
Geschichte.
Kämmel, 0., Werdegang d. dt.
Volkes (s. 97, 2122). Tl. 2: Neuzeit.
xv, 454 S. 3 M. [2040
Welcker, F.6., Einleitg. zu Vortrr.
üb. d. dt. G. (1815); neu hrsg. u. erl.
u R. Fritzsche. (Sep. a.: Mitt. d..
oberhess. G.-Ver. N.F. Bd. 7.) Giessen,
Ricker. 40 S. 1 M. [2041
2, Territorial - Geschichte.
Huber, G. Oesterreichs. Bd. 5, s. ’96, 290.
Rez.: Mitt. d. Int f. österr. G.forschg. 18,
390-94 (auch v. Bd. 4) v. Zwiedineck; Hist.
Zt. 81, 140-49 Ritter; Zt. f. österr. Gymn. 45,
183 Osw. Redlich. [2012
Lampel, J., Nachtrag z. G. v. Kirohsohlag,
s. Nr. 370. (Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder-
österr. 31, 113 f.) [43
Hechfellner, M., Zur G. d. Schlosses
u. Gerichtes Vellenberg. Progr. Inns-
bruck. 1897. 428. [44
Seifert, A., G. d. kgl. Stadt Saaz.
Saaz, Selbstverl. 1894, 841 S. [4ő
Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen
SR, 47 Horčička.
Pinkava, V., G. d. Stadt Gabel u.
d. Schlosses Lämberg in Böhmen.
Gabel 1897. 46
Toischer, W., Geschichtliches [d. Dorf
Pobitz betr] a. Familien- u. I lurnsmen.
Denkmäler. — Allg. deutsche und Territorial-Geschichte.
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 36,
469-77. [2047
Tscherney, A., Zur G. d. versunkenen
XKirchdorfes München b. Leipa. (Mitt. d.
nordböhm. Exkurs -Klubs 20, 377-82.) —
O. Zacharias, Burgruine „Dewin“. Reichen-
berg i. Böhm., Selbstverl. 38 8. 45 Pf. [48
Liebenau, Th. v., Lothringen u.
d. Schweiz. (Kath. Schweizerbll. 13,
1-33; 202-18; 261-99.
Heer, G., G. d.
Bd. 1 (bis 1700). Glarus, Bäschlin.
209 S. 2 M. 60. [49a
Huber, A., Die Refugianten in
Basel. Basel, Reich. 1897. 4°. 58 S.
1 M. 35. [50
andes Glarus.
Ferchl, G., Zur G. v.
(Monatsschr. d
48-50.) [51
Roth, E., Geschichtliches üb.
Trommetzheim. München, Selbstverl.
1897. 38 S. [52
Mummenhoff, E., Der Reichsstadt
Nürnberg geschichtl. Entwicklungs-
gang. Vortr. Lpz., Frdr. Meyer. 328.
1 M. [53
Manns, P., G. u. Beschreibg. d. Burg
Hohenzollern. Hechingen, Walther. 81 8.
30 Pf. [54
Weech, F. Veg Karlsruhe, G. d.
Stadt (s. "o, 2147). Lfg. 12. (Bd. 2,
S. 821-400 m. 2 Lichtdr.-Taf. u.
1 Plan.) [55
Albert, G. d. Stadt Radolfzell am Boden-
seo, 8. Nr. 294. Reoz.: Kath. Schweizerbll. 13,
381 v. Liebenau; Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 372
v. Weech ; Hist. Viertelj.schr. 1, 262 Baumann.
[56
Glock, Burg, Stadt u. Dorf Zuzeuhausen
im Elsenzgau s. ’97, 2149. Rez.: Alemannia
25, 275 Pfaff. [57
; Ruhpolding.
. hist. Ver. v. Oberbaiern 99.
Beiträge z. Landes- u. Volkeskde. v. Els.-
Lothr. (s. ’97, 2151). Hft. 23 s. Nr. 1529. [58
Bausteine z. elsass-lothr. G. u. Landoskde.
(s. 97, 2152). IV: Th. Walther, Dinghöfe
u. Ordenshäuser d. Stadt Rufach, nebst e.
Anh.: Zur Rau-G. d. Münsters zu Unserer
Lieb. Frauen. 80 Pfg. — V s. Nr. 1786. [59
Guide (— Gide), H. Essais histor.
sur l’Alsace-Lorreine. Rixheim, impr.
Sutter & Co. 1896. 95 S. u. 6 Taf. [60
Jakubowski, S. E. v., Beziehgn.
zw. Strassburg, Zürich u. Bern im
17. Jh. Strassb., Heitz. 182S. 3 M. [61
Prost, A., Études sur l’hist. de
Metz. Les légendes. 2. éd. (éd. pos-
thume). Nogent-le-Rotrou, Daupeley-
Gouverneur. 510 S. 62
Kniebe, H., Bilder a. Saarbrückens
Vergangenheit (s. "94. 3029). Reihe 2.
Saarbr., Schmidtke. 252 S. 2 M. 50. [63
+77
Zimmern, J., Speyer. (Wetzer u. Weltes
Kirchenlexikon 3. Aufl. 11, 589-614.) — Dirm-
stein als früherer Adelssitz. (Monatsschr. d.
Frankenthal. Altert.-Ver. Jg. 5 u. 6.) [64
Probst, J., G. d. Stadt u. Festung
Germersheim. Speyer, Jäger. XV),
685 S., 5 Taf 6 M. [65
Denkinger, H., Die franz.-reform.
Kolonie zu Friedrichsdorf a. T.
= G.-Bll. d. dt. Hugenotten-Ver,
‚8.) Magdeb., Heinrichshofen. 1897.
22 S. 50 Pf. [66
Schell, 0., Hist. Wandergn. durchs berg.
Land (s. "ai, 2160). Forts. (Monatschr. d.
berg. G.-Ver. 4, 202-4; 217-27. 5, 101-6 etc.
176-82.)
[67
Sauer, W., Zur G. d. Besitzgn. d.
Abtei Werden. (Zt. d. berg. Ger
83, 59-93.) [68
Keussen, Herm. sen. (+ „ Beitrr.
Zz. G. Crefelds u. d. Niederrheins,
hrsg. v. Herm. Keussen jr. (s. Ou,
2162). Forts. (Ann. d hist. Ver. f. d.
Niederrh. 65, 93-150.) Sep. Köln,
Boisseree. 260 S. 3 M. [69
Kuhl, J., G. d. Stadt Jülich (s. ’94,
3019 d). 4. (Schluss-)Tl. 1897. 358 S.,
1 Plan. 5 M. [70
Bommes, A., Zur G. d. Ortes
Schevenhütte im Landkreise Aachen.
(Aus Aachens Vorzeit 10, 101-11.) [71
Goffinet, H., Le pays de Luxem-
bourg avant la donation de l'abbaye
de Saint-Hubert. (Ann. de l’Instit.
archl. du Luxemb. 31, 145-87.) —
F. Hallet, Le monastère d'Andain
ou la ville de Saint-Hubert. (Ebd. 30,
26-32.) — A. de Leuze, Amberloux.
(Ebd. 31, 11-23.) [72
Rootselaar, W. F. N. van, Amers-
foort; geschiedkundige byzonder-
heden. Deel I. Amersf., Hamers.
162 S. 2 fi. 73
[
Janssen, M. J., De Heerlijkheid
Spraeland-Oostrum, hare historie en
heeren, van de vroegste tijden tot
aan de Fransche Omwenteling. (Publi-
cations de la soc. hist. dans le duché
de Limbourg 33, 3-134.) 74
Ryckel, A., Histoire de la ville
de Herve. (Bull. de la soc. d’art et
d'et du dioc. de Liege 11, 53-236.) [75
Potter, Fr. de u. J. Broeckaert,
Gesch. v. d. gemeenten d. provincie
Oost-Vlaanderen. Deel 55 = 5. Reeks,
Arrondissement Aals (s. '97, 2166),
Deel 4: St.-Lievens-Houtem, Idegem,
Idergem, Impe, Kerksken, Lede, Leeu-
*718
wergem, Letterhoutem, Lieferingen.
1897. 5 fr. — Dieselben, Gesch. d.
gemeenteLede. 1897.91 S. 1 fr.50. [2076
Baudry, P. et A. Durot, Annales
de l’abbaye de St.-Ghislain. Livres
10-12, publ. p. A. Poncelet. (= An-
nales du Cercle archéol. de Mons. T.26.)
Mons, Dequesne Masquillier. 1897.
xxıv, 543 S., Kte. [77
Beinecke, G. d. St. Cambrai, e ’96, 492.
Rez.: Dt. Zt. f. G.-wiss. Monatsbl). 1, 179
van der Linden; Mitt. d. Inst. f. österr.
G.forschg. 19, 198 Uhlirz; Oesterr. Litt. - B1.
6, 680 Helmolt; Hist. Zt. 80, 515 Keutgen;
Engl. hist. rev. 18, 141. [78
Neuber, C., Die ältere G. v. Fritzlar
(Hessenland 97, 253-55 etc. 308-10.) —
v. Schmidt, Stadt u. Festung Kassel im
16. Jahrh. (Ebd. ’98, 2-5 etc. 57-59.) [79
Achenbach, H. v., Aus d. Sieger-
landes Vergangenheit. I. Siegen, Dr. v.
Vorländer. 1897. 546 S., 2 Taf. [80
Tenckhoff, F., Paderborn als
Aufenthaltsort d. dt. Könige u. Kaiser.
(Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, Abtig. 2,
143-57.) — Heller, Schloss Bilstein.
(Ebd. 158-76.) [81
Ellissen, 0. A., Chronolog. Abriss
d. G. Einbecks. Einb., Ehlers. 28 S.,
1 Plan. 1 M. [82
Brandes, F., Die Hugenotten-
Kolonie in Braunschw. (= G.-Bll.d.dt.
Hugenotten - Ver. VI, 9.) Magdeb,,
Heinrichshofen. 1897. 24 S. 50 Pf. [83
Meier, Hnr., Nachrr. üb. Bürgerhäuser
früher. Jahrhunderte. (Braunschw. Magaz.
3, 13-15 etc. 68-71.) [84
Jobelmann, W. H. u. W. Witt-
penning, G. d Stadt Stade; neubearb.
v. Mart. Bahrfeldt. Stade, Dr. v.
Pockwitz. 1897. vu, 184 S., 2. Pl. [85
Ballheimer, H., Zeittafeln z. Ham-
burg. G. (s. ’96, 2228). Tl. 2: Hamb.
unt. d. Schauenburger Grafen, 12 u.
13. Jh. Progr. Hamburg, Herold. 4°.
35 S. 2 M. 50 [86
Hübbe, H. W. C., Beitrr. z. G. d.
Stadt Hamburg u. ihr. Umgegend.
Hft. 1. Hamb., Meissner. 136 S., 2 Ktn.
4 M. [87
Inh.: Hamburgs Gegend zur Zeit sein.
Gründg., m. Kte. 800-1000, älteste Rats-
verfg. in Hamb. — Die Elbinsel Finken-
wärder, m. Kte. um 1168.
Waitz, @., Kurze schlesw. - holst.
Landes-G. 2. [Tit. d Ausg. Kiel,
Eckardt. 203 S. 1 M. [88
Nehlsen, Dithmarscher G., s. ’94, 2952 b.
Rez.: Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb. G.
26, 515 Wetzel. , „sg
Lüders, A., Beitrr. z. Chronik d.
Kirch Gemeinde Niendorf a. d Steck-
|
Bibliographie Nr. 2076—2132.
nitz. (Arch. d. Ver. f. G. d Hzxt.
Lauenburg V, 1,43-52. 2, 69-75.) [90
Eckardt, H., Alt-Kiel in Wort u.
Bild; m. Titelbll. etc. v. G. Bur-
mester. Lfg. 1-11. Kiel, Eckardt.
1897/98. 4°. 8.1-312. à1 M. [91
Meyer, Emil, Chronik d. Stadt
Gommern u. Umgegend. Gommern,
Nesemann & F. 1897. 270 S. [92
Krieg, B., Chronik d. Stadt Schlie-
ben. Schlieb., Urban. ’97. 152 S. [93
Lerp, C., Eine alte Vogtei. (Aus
d Heimat; Bll. f. gothaische G. etc.
1, 1-7 etc. 185-99.) [94
Zeyss, A., Gräfenroda, Dörrberg u. Lütsche.
(Ebd. 34-87; 187-43.) — F. Brumme, Entstehg.
d. Dorfes Friedrichswerth. (Ebd. 49-52; 77-80.)
[95
Koch, E., Beitrr. z. urkdl. G. d.
Stadt Pössneck (s. '97, 2175). Hft 3.
63 S. 80 Pf. [96
Boz.: Zt. d. Ver. f. thüring. G. 12, 130
Dobenecker.
Löbe, J., Die gefürstete Grafschaft
Henneberg in ihr. Verbindung m. d.
Hause Wettin, besond. m. d. älter.
Ernestin. Linie Altenburg. (Mitt. d.
geschichtsforsch. Ges. d. Osterlandes
11, 1-18.) [97
Grosse, K., G. d. Stadt Leipzig
s. ’97, 2176). Lfg. 12-18. Bd. 1,
. 529-94; Bd. 2, 1-288. 98
Wustmann, H. Aus Leipzigs Ver-
Kg en gesammelte Aufsätze.
. F. Lpz., Grunow. xv, 488 S. 6 M.
[2099
Ders., Bilderbuch a. d. G. d. St. Leipzig.
Lpz., Zieger. 4°. 240 S. 10 M.
Gerlach, H., Kleine Chronik v.
Freiberg. 2. Aufl. Freib. i. S., Gerlach.
116, 328. 1 M. [2100
Schön, Th., Schönburg. Kriegs-G.
währ. d. Mittelalters (s. Nr. 330).
Nachtr. (Schönburg. G.-Bll. 4, 125-30.)
— Pflugbeil, Zur G. d. Dorfes Schlag-
witz. (Ebd. 162-67.) [2101
Brückner, Orts-G. v. Gersdorf b.
Reichenbach O/L. (N. lausitz. Magaz.
74, 15-72, Kte.) [2
Schierhorn, Chronik v. Damm
Hast. Berl., Dr. v. F. A. Günther.
1897. 117 S. [3
Bibliothek livländ. G., breg. v. E. Sera-
phim Bd. 1 s. Nr. 1279. [4
Mettig, C., G. d. Stadt Riga
(8. Nr. 342). Schluss-Lfg. S. 461-89.
[2105
Territorial-Geschichte. — Wirtschafts- und Socialgeschichte.
3. Geschichte einzelner
Verhältnisse.
a) Wirtschafts- u. Socialgeschichte.
(Ländliche Verhältnisse; Gewerbe; Handel;
Verkehr. — Stände; Juden.)
Werhold, A., Zur wirtschaftl. u.
staatsrechtl. Entwicklg.d. Egerlandes.
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen
36, 328-60; 412-28.) [2106
Fuchs, K. J., Die Epochen d. dt.
Agrar-G. u. Agrarpolitik. (Beil. z.
Allg. Ztg. ’98, Nr. 70 u. 71.) [7
Schmidt, V., Beitrr. z. Agrar- u.
Kolonisations-G. d. Deutschen in Süd-
böhmen (s. ’97, 2195). Forts. (Mitt.
d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen, 86,
369-80.) [8
Murnmenhoff, E., Geschichtliches
üb. MNürnbergs Umgegend. (In:
Festsehr. z. 32. Wanderversamnilg.
baier. Landwirte in Nürnb. ’95.) A
Braunagel, E., 2 Dörfer d.badisch.
Rheinebene (Helmlin en u. Mucken-
schopf] unter besond. Berücksichti-
gung ihrer Allmendverhältnisse.
(= Staats- u. socialwiss. Forschgn.,
hrsg. v. Schmoller. XVI, 1.) Lpz.,
Dunker & H. 1x, 868. 2 M. 20. [10
Wuttke, R., Die Besiedelg. Sachsens.
(N. Jahrbb. f. d. klass. Altert. etc. ’98, 1, 341
-50.) Vgl. Nr. 344. [11
Warschauer, A. 2 Reklameblätter
t.
z. Heranziehg. d olonisten im 17.
u. 18. Jh. (Zt. d. hist. Ges. Posen
13, 53-70.) [12
Hausrath, H., Forst.-G. d. rechts-
rhein. Teile d ehemal. Bistums
Speyer. Berl., Springer. 202 S.,
1 Kte. 4 M. [13
Haudeck, J., Der Weinbau b. Leitmeritz
u. Lobositz. (Mitt. d. nordböhm. Exkurs.-Klubs
20, 148-52.) [14
Büttgenbach, F., Geschichtliches
üb. d. Entwicklg. d. 800jähr. Stein-
kohlenbergbaues an der Worm.
Aachen, Schweitzer. 29 S. 75 Pf. [15
Spiecker, A., Vorhist. Bergbau bei Elber-
feld. (Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 5, 34-43.) —
A. Herold, Desgl. in d. Bürgermeisterei
Cronenberg. (Bbd. 61 f.) [16
Rachfahl, F., Das Bergregal in Schlesien.
(Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 10, 55-78.)
Vgl. Nr. 353.
Di
Wutke K., Zur G. d. Bergbaus
b. Kolbnitz. (Zt. d. Ver. € G. Schle-
siens 32, 229-66.) [18
To
Beck, L., G. d. Eisens (s. Nr. 354.)
4. Abtig.: 19. Jh., Lfg. 2-3. S. 177-628.
a5 M. 19
Müllner, A., Das Eisen in Krain (s. ’97,
2202). Forts. (Argo 5, 1-8 etc. 89-94. 6, 1-7 etc.
73-77.) [20
Weber, A., Die Papierfabrikation
in d. Schweiz im allgemeinen u. im
Kanton Zug im besonderen. (Zug.
Neuj.bl. f. 1898.) Zug. 4°. 44, 1x S.
1 fr. 50. [21
Tröltsch, W., Die Calwer Zeug-
oe Kopsgnie u.ihre Arbeiter;
Studien z. Gewerbe- u. Social-G. Alt-
württembergs. Jena, Fischer. 1897.
xx, 484 S. 12 M. [22
Rez.: Jahrb. f., Gesetzgebung 22, 78i ff.
Schmoller.
Schlund, A., Apercu histor. sur industrie
de Guebwiller et de ses environs.
to, E., Zur G. d.
56-98.) [25
Tiedt, E., Die Glasindustrie, d. Porzellan-
malerei u. d. Porzellanfabrikation Lauschas,
ihre G. u. techn. Entwicklg. (In: Festschr.
z. 300jähr. Jubil. v. L. u. seiner Glasindustrie.
Lauscha, Thiele ’97.) [26
Quandt,Niederlausitzer Schafwollindustrie,
s. ’96, 425. (56 S. auch Leipziger Diss, 1895.)
Rez.: Jahrbb. f. Nationalök. 67, 304-7
W. Schultze.
[27
Feig, J., Begründg. d. Lucken-
walder Wollenindustrie durch Preus-
sens Könige im 18. Jh. (Forschgn. z.
brandb. u. preuss. G. 10, 79-103.) [28
Schrötter, F. Frhr. Zen Die schle-
sische Wollenindustrie im 18. Jh.
Tl. I: Einleitg. u. Entwicklg. bis
1763. (Ebd. 129-273.) [29
Pletrkowski, E., DieTuchmacherei
zu Schönlanke. (Zt. d. hist. Ges.
Posen 12, 271-310.) [30
Grupp, G., Anfänge d. Geldwirt-
schaft. (Zt. f. Kultur-G. 4, 241-49;
194-205.) — Ders., Kapitalist. An-
fänge in d. Landwirtsch. u. im Ge-
werbe. (Zt. f. d. ges. Staatswiss. 63,
601-8.) EE [31
Freymark, H., Zurpreuss. Handels-
u. Zollpolitik v. 1648-1818. Hallenser
Diss. 60 S. [32
*30
Schell, O., Beziehen. d. bergisch. Landes
». dt. Hansa. (Monatsschr. d. berg. G.-Ver.
5, 63-66.) (2133
Blok, P. J., Hanzen en Hanzegraven te
Groningen (8. ’97, 1059). Naschrift. (Hande-
lingen etc. van de maatsch. d. nederl. letterkde.
te Leiden '96,97, 1, 149-51.) ` WOCH
Funke, Rhold., Die Leipziger
Messen in G., Wesen u. Bedeutg.
Lpz.,Schimmelwitz.’97. 545. 50 Pf. [35
Limbach, H., Zur G. d. Weiss- oder Frei-
käufer auf d. Märkten d. dt. Vergangenheit.
(Germania; Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1,
295 f.) [36
Schäfer, D., Dtld. z. See; e. hist.-
polit. Betrachtg. Jena, Fischer. 1897.
64 S. 1 M. [37
Rez.: Hist. Zt. 81. 111 Below.
Seidl, A., Der Rhein in d. Kultur-
u. Kriegs-G. (Germania; Mtschr. etc.
1, 19-23 etc. 70-78.) [38
Binzer, A. V., Notizen üb. d. Wege-
wesen, insbesondere d. alten Land-
.strassen im Hzgt. Lauenburg. (Arch.
d. Ver. f. d. G. d. Hzgts. Lauenb. V,
2, S. 1-28.) [39
Niemann, Die alten Verkehrsstrassen d.
Erzgebirges. (Arch. f. Post u. Telegr. 25,
569-74; auch Leipz. Tagebl. ’97, Nr. 515.) [40
Gonzoni, R. A., Zur Rechts-G. d Fuhr-
leite. Chur, Manatschal, Ebner & Co. 208. [41
Keussen, H. sen. (f), Ein Rück-
blick auf d. Sanitätsverhältnisse d.
früher. Zeit. (Ann. d. hist. Ver. f.
d Niederrh. 65, 135-50.) [42
Arens, F., Das Essener Siechen-
haus u. seine Kapelle. (Beitrr. z. G.
e Stadt u. Stift Essen 18, 42-95.) [43
Zuhorn, W., G. d. Wohlthätig-
keits-Anstalten d. Stadt Warendorf
(s. ’97, 407). Forts. (Zt. f. vaterl. G.
Westfal. 55, Abtlg. 1, 115-85.) [44
Beyer, C., Zur G. d. Hospitäler
u. d. Armenwesens in Erfurt. (Mitt.
d. Ver. f. G. v. Erfurt 19, 127-75.) [45
Henne am Rhyn, O., Sociale Ent-
wickelg. d. Mittelalters. (v. Hellwald,
Kultur-G. 4. Aufl. Bd. 3, 463-634.) [46
Brunner, K., Droit d’aubaine u.
Wildfangrecht in vergleich. Darstellg.
(Zt. f£. vergl. Rechts- u. Staatswiss.
2, 65-109.) Vgl. ’96, 3280. [47
Jäger, E., Kurze G. d. dt. Bauernstandes
m. besond. Rücksicht auf d. Grundentlastg.
in Baiern. 1. u.2. Aufl. Speyer, Jäger. 58 8.
8
60 Pf. [4
pp, Th., Ueb. Leibeigenschaft
in Dtld. seit d. Ausgang d Mittel-
alters. (Beil. d. Staatsanzeigers f.
Württemb. '97, Nr. 17 u. 18; ’98,
Bibliographie Nr. 2133— 2190.
Nr. 1 u. 2.) — Ders., Ueb. d Bauern-
befreiung in Ost- u. Westpreuss., 1719
-1808. (N. Korr.-Bl. f. d. Gelehrten-
u. Realschulen Württembergs 4, 377
-90.) [49
Lippert, J., Social-G. Böhmens
in vorhussit. Zeit (s. Nr. 376). Bd. 2:
Der sociale Einfluss d. christl.-kirchl.
Organisation u. der dt. Kolonisation.
446 S. 14 M. [50
Grupp, @., Die ländl. Verhältnisse Böbmene
seit d. Ausgang d. Mittelalters. (Hist.-polit.
Bl. 121, 697-717.) Di
Gaisberg-Schöckingen, F. Frhr. Y.,
Die schwäbisch. Adelsdekorationen.
Aktenauszüge a. d. reichsritterschaftl.
Archiv zu Ludwigsburg u. a. d. Mini-
sterium d. Innern zu Stuttg. (Vierte]j.-
schr. f. Wappenkde. etc. 26, 1 ff.) [52
Danneil, F., G. d. magdeburg.
Bauernstandes (e ’96, 2325). TI. 2:
G. d. magdeb. Bauernstandes in sein.
Beziehgn. zu d. ander. Ständen bis
z. Ende d Erzstifts 1680. 5428. 9M.
[53
Eckstein, A., G. d. Juden im
ehemal. Fürstbist. Bamberg. Bamb.
Handelsdruckerei. 328 S. 5M. [2154
b) Verfassung.
(Reich; Territorien; Städte.)
Darmstädter, Reichsgut in d. Lombardei
etc., ’97, 422. Rez.: Riv. stor. ital. N. 5.2,
852-58 Merkel; Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 351-55 v. Ottenthal. (2155
Langwerth v. Simmern, Kreisverfg. Maxi-
milians I. u. d. schwäb. Reichskreis bis 1643,
s. ’97, 2285. Rez.: Hist. Zt. 80, 125 Obser;
Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, Monatsbll. 35
Ulmann. [56
v. Maurer, Einleitg. z. G. d. Mark-, Hof-,
Dorf- u. Stadt-Verfg. etc. 3. Aufl. v. Cunow,
s. ’96, 472. Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. $4,
285 Koehne; Zt. f. Social- u. Wirtsch.-G. 4
463 ff. Kovaleveky; Preuss. Jahrbb. 91, 563
Werminghofi. EN
Röse, E., Das Scharbeil; Beitr. s. G. d.
Markgenossenschaften. (Westdt. Zt. 16, 500
-314.) [53
Werunsky, E., Oesterr. Reichs- u.
Rechts-G. (s.’96, 2338). Lfg. 3. S. 161
-240. 1 M. 60. [59
v. Wretschko, Österr. Marschallamt im
Mittelalter, s. Nr. 393. Ben: Hist. Viertel-
jahrsschr. ’92, 116-19 Werunsky; Bil. d. Ver.
f. Ldkde. v. Niederösterr. 31, 189-96 Winter;
Zt. f. d. Privat- u. öffentl. Recht 25, 495-500
Adler. , [60
Tezner, F., Der österr. Kaiser-
titel, seine G. u. polit. Bedeutg.
Verfassung. — Recht.
(Zt. f. d. Privat- u. öffentl. Recht 25,
351-428.) [2161
Rado-Rothfeld, S., Die ungar.
Verfassg. Berl., Puttkammer & M.
212 S. 3 M. 60. [62
Wertner, M., DieWojwoden Sieben-
bürgens im Zeitalter der Arpáden.
(Arch. f.siebenb. Ldkde. 28,41-74.) |63
Schottmüller, Organisation d. Central-
verwaltg. in Kleve-Mark, s. °97, 428. (83 S.
auch Marburg. Diss.) Rez.: Dt. Zt. f. G.-wiss.
N. F. 2, Monatsbll. S. 96 Tille; Korr.-Bl. d.
wostdt. Zt. 16, 232 Keussen; Forschen. z.
branıb. u. preuse. G. 10, 411; Beitrr. z. G. d.
Niederrh. (Jahrb. d Düsseld. G.-Ver.) 12, 253
-58 Kuch: Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 196-200
Redlich. [64
Werveke, N. van, Quelques détails sur les
domaines du: duch& de Luxembourg. (Uns
Hémecht 4, 2-14 ; 81-99.) [65
Poncelet, E., Les senechaux de
V'eveche de Liege. (Bull. de la soc.
d'art et d’hist. du diocèse de Liege
11, 315-30.) [66
Meier, E. v., Hannov. Verfassungs-
u. Verwaltgs.-G., 1650-1866. Bd. 1:
Verf.-G. Lpz., Duncker & H. x, 556 S.
11 M. 60. [66a
Härtel, @., Staatsrechtl. Stelle d.
Hauses Schönburg bis zu d. Recessen
1740. (Schönburg. G.-Bll. 4,1-22.) [67
Entwickelung d. Justizprüfungskom-
missiou u. d. Amtes ihres Vorsitzenden
(Justiz-Ministerialbl. f. d. preuss. Gesetzgeb.
‚98, 51-58.) [68
ieven, A. Frhr. v., Der Landes-
bevollmächtigte in Kurland. (Jahrb.
f. Geneal. etc. Jg. oo 30-39.) [69
Hegel, K., Entstehg. d dt. Städte-
wesens. Lpz., Hirzel. 192 S. 4 M. [70
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 1242 Philippi.
Pirenne, H., Villes, marchés et
marchands au moyen âge. (Rev. hist.
66, 59-79.) [71
Rietschel , Markt u. Stadt, s. ’97, 2254.
Rez.: Korr. -BL d westdt. Zt. 16, 218 Lau;
Litt. Cbl. ’»8, 88; Hist. Zt 80, 289 Keutgen [72
Mummenho ff, E., Kettenstöcke u andere
Sicherheitsmassnahmen im alt. Nürnberg.
(Mitt. d. Ver. f. G. d. St. Nürnb.; d. Teil-
nehmern am 5. dt. Historikertag gewidm.
8. 1-52.) — M. Bär, Zur mittelalterl. Strassen-
absperrung. (Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. ’98,
8. 67.) [73
Lau, F., Entwicklg. d. kommunal.
Verfassg. u. Verwaltg. d. Stadt Köln
bis z. J. 1396. (= Preisschriften d.
Mevissen-Stiftg. Nr.1.) Bonn,Behrendt.
xvj, 4078. 8 M. [74
Wustmann, G., Der Baudirektor. (Wust-
mann, Aus Leipzigs Vergaugenheit. N. F.
8. 32-75.) [75
Tollin, H., Bürgerrecht d. Hase
notten zu Frankfurt a.d.O. (= G.-Bll.
*31
d.dt. Hugenotten-Ver. VI, 5/7.) Magde-
burg, Heinrichshofen. 1897. 71 S
1 M. 50. [76
Koppmann, K., Die Kämmerei v. 1778-1897.
(Beitrr. z. G. d. Stadt Rostock 2, III, 1-9.) [77
Konrad, P., Das evang. Kirchen-
regiment d. Breslauer Rats in sein.
geschichtl. Entwicklg. (Silesiaca S.207
-14.) [78
Eberstadt, Magisterium u. Fraternitas,
s. ’97, 2265. Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr.
G.forschg. 19, 185 Uhlirz; Mitt. a. d hist.
Litt. 26, 64-67 Köhne; Korr.-Bl. d westdt.
Zt. 16, 234; Rev. crit. 45, 144-48 Des Marez;
Hist. Viertelj.schr. ’98, 119-22 Rietschel. —
Selbstanz. u. Entgogng. auf d. Rez. Belows:
Jahrb. f. Gesetzxebg. 22, 334-41. [79
Holtmanns, J., Das Cronenberger „Hand-
werks-Privilegium“ e J. 1600 u. seine Auf-
bebung 1798. (Monatsschr. d. berg. G.- Ver.
5, 92-94; 106-19.) [50
Krumbholtz, R., Die Gewerbe d.
Stadt Münster bis z. J. 1661; mit e.
Wappentaf. d. Gilden a. d. J. 1598.
(= Bd. 70 v. Nr. 1942.) Lpz., Hirzel.
il, 232, 558 S. 27 M. [81
Rez.: Litt. Cbl. ’9%, 911.
Wustmann, G., Piivilegium d. Fischer-
innung. (Wustmann, Aus Leipzigs Vergangen-
heit, N. F. 8. 76-88.) [212
c) Recht und Gericht.
Heilfron, E., Dt. Rechts-G. 3. Aufl.
Berl., Speyer & P. xj, 84558. 6 M.
[2183
Meyer, Ch., Gerichtl. Zweikampf zwisch.
Mann u. Frau. (Germania; Mitschr. f. Kde. d.
dt. Vorzeit 1, 245-19.) [84
Brümmer, W., Verstrickung d. Klägers u.
d. Angeklagten. (Beitrr. z. G. d. Stadt Rostock
2, IIL, 1061.) [85
Zallinger, 0. v., Wesen u. Ursprg.
d. Formalismus im altdt. Privatrecht.
Wien, Manz. 35 S. 80 Pf. [86
Puntschart, Schuldvertrag u. Treugelöbnis
d. sächs. Rechts im Mittelalter, s. ’97, 451 u.
2273 a. Rez.: Zt. f. Handelsrecht 47, 142-45
Pappenheim; Krit. \ iertelj.schr. f. Gesetzgobg.
40, 340-55 Jorges. [87
Muller, S., Het recht der keur:
medigen in Gooiland. (Verslagen
en med. d. vereenig. tot uitg. d.
bronnen v. h. oude vaderl. recht 3,
592-97.) [88
Transehe, A. v., Das After-Lehen
in Livland; e. rechtshist. Studie.
(Jahrb. f. Geneal. Jg. ’96, 59-76.) [89
Stutz, G. d. kirchl. Benefizialwesens, a. ’97,
2284 a. Rez.: Kev. histor. 65, 402-5 Blondel:
Arch. f. kath. Kirchenrecht 77, 437 Heiner;
Götting. gel. Anz. ’98, 291-325 Thaner. [90
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. Bibliographie, 7
+82
Schnitzer, J., Kath. Eherecht.
5. vollst. neu bearb. Aufl. d. Werkes:
J. Weber, Die kanon. Ehehindernisse.
Freib., Herder. 6818. 7M.50. [2191
Rez.: Hist. Jahrb. 19, 448 Giel.
Flügel., R., Das kanon. Ehehinder-
nis d. Irrtums bezügl. d. Unfreiheit
d. Mitkontrahenten. Bonner Diss. 1897.
127 8. [92
Rez.: Hist. Jahrb. 19, 450 Gietl.
Baumann, J., Rechts-G. d. reform.
Kirche v. Appenzell A.-Rh. Diss.
Basel, Reich. 104 S. 1 M. 60. [93
Siegel, 6., Zur Entwicklg. d Un-
abhängigkeit d. Rechtsprechg. (Ann.
d. dt. Reichs 31, 221-305.) [94
Morel, F., Les juridictions com-
merciales au moyen-äge Paris,
Rousseau. 1897. 227 S. 7 fr. [95
Rez.: Dt. Litt.-Ztg "up, 362 Schaube.
Küster, A., Zur G. d. Patrimonial-
gerichte. (Niederlaus. Mitt. 5, 73-86.)
[96
Neder, E., Das Halsgericht in
Markersdorf. (Mitt. d. nordböhm.
Exkurs.-Klubs 20, 141-47.) [97
Schell, O., Die alte Gerichtsstätte in Elber-
feld. (Monatsschr. d. berg. (4.- Ver. 5, 99f)
[2198
d) Kriegswesen.
Cohausen, A. v., Befestigungs-
weisen d. Vorzeit u. d. Mittelalters;
hrsg. v. M.Jähns. Wiesbad., Kreidel.
xLv), 340 u. 6 S., 57 Taf. 25 M. [2199
Teuber, 0., Die österr. Armee v.
1700-1867, illustr. v. R. v. Ottenfeld
(8. ’97, 2291). Lfg. 7 u. 8. S. 213-78
m. Abbildgn. u. 8 Farbdr. [2200
Darstellungen a. d. baier. Kriegs-
u. Heeres-G. (s. ’97, 2292.) Hft. 7.
121 S., 1 Kte. [2201
S. 1-20. J. Henle, Ucb. d Heerwesen d
Hochstifts Würzburg im 18. Jahrh.
v. Sichart, A. u. R., G. d. kgl.
hannov. Armee. Bd. 5: 1803-1866.
Hannov., Hahn. xıx, 623 S., 10 Pläne,
13 Taf. 10 M. [2
Regimentsgeschichten: [2203
Mayrhofer v. Sulzegg, G., Inf.-Reg. Frhr.
v. Hess, 1715-1896. St. Pölten, Sydy. 1897.
188 S. 2 M. 50.
Schmit, H., Bemerkgn. betr. d. G. österr.
Inf.-Rog. Hoch- u. Deutschmeister u. seines
ehemalig. Werbkommandos in Mergentheim.
(Veröffentlichg. d. Altert.- Ver. Mergentheim
’96/97, 5-11.)
Smekal, Inf.-Reg. Nr.28. (Streffleurs österr.
milit. Zt. Jg. 39, Bd. 2, 145-54.)
Feill, Inf. - Reg. Markgr. Ludw. Wilh.
N Nr. 111. 3. Aufl. Berl., Mittler. 390 S.
Bibliographie Nr. 2191—2240,
g. Prinz
Pralle u. Gessner ad. Inf.-
d ortr., 6 Ktn.
4b
Wilhelm Nr. 112. Ebd. 272 8., 1
u. Pläne. 6 M. 50.
Rauthe, Bad. Fussart.-Reg. Nr. 14 u.Stamm-
Truppenteile. Ebd. 106 S., 5 Ktn. 3 M. 50.
v. Brandt, Grhzgl. hess. Inf.-(Leibgarde-)
a; Nr. 115. Lpz., Kessebring. 1178. 1 M. 25.
öchling, C., R. Knötel u. Phaland,
Grhzgl. bess. Leibgarde-RBeg. in Aquarellen,
nebst Regimentschronik. Darmst., Müller & R.
fol. 12 Bl., 27 8. Text. 28 M.
Wangemann, A., Preuss. Feld-Art.-Reg.
General-Feldzeugmeister (2. brandenb.) Nr. 18
u. Stammtruppen. 2. Aufl. Frkf.a. O., Selbst-
. 303 8.
a Kürass. - Reg. Kaiser
Nikolaus I. v. Russl. (brandenb.) Nr. 6. Berl.,
Mittler. 285 8. m. Ktn. u. Plänen. 10 M.
e) Religion und Kirche.
Hase, K. LE Kirchen O. auf d.
Grundlage akad.Vorlesgn. (3.’97,2300).
II, Abt. 2; hrsg. v.G.Krüger. 2. Aufl.
1023 S. 18 M. [2204
Hauck, A., Kirch.-G. Dtlds. (s.'97,
2301). TI. 1: Bis z. Tode d Boni-
fatius. 2. Aufl. 1x, 612 S. 12 M. [5
Rez.: Hist. - polit. Bil. 121, 65-73 u. 225-35
Zimmermann; N. Arch. 23, 767 Dümmler.
Hardeland, A., G. d. speciellen
Seelsorge in d. vorreformat. Kirche
u d Kirche d Reformation. Berl.,
Reuther & R. 1897/98. 532 S. 12M. [6
Roz. v. Hälfte 1: Theol. Litt.-Ztg.’98, 376-79
Achelis.
Rudolphi, Zur Kirchenpolitik
Preussens. 2. Aufl. Paderb.,Schöningh.
7
1897. 182 S. 1 M. 80.
Rez.: Arch. f. kath. Kirchenrecht 77, 633
Woker.
Schön, P., Das Landeskirchentum
in Preussen. (Sep. a: Verwaltungs-
archiv VI, 3.) Berl., Heymann. 107 S.
2 M. KÉ
Zahn, W., G. d Kirchen u. kirch).
Stiftgn. in Tangermünde. (Jahresber.
d. altmärk. Ver. zu Salzwedel 24,
Hft. 2, 9-60. 25, S. 25-68.) [8
Henne am Rhyn, O., Religiöse u.
geistige Entwickelg. d. Mittelalters.
(v. Hellwald, Kultur-G. 4. Aufl. Bd. 3,
635-68.) [9
Holtzmann, H., Die Katechese d.
Mittelalters. (Zt. f. prakt. Theol. 20,
1-18; 117-30.) [10
Wirken, Das sociale, d. kath.
Kirche in Öesterr. (s. Nr. 446). Bd. 5:
Ch. Greinz, Erzdiöcese Salzburg.
xıv, 3088. 4 M. 80. [11
Zák, A., Frauenkloster Pernegg. `
Kriegswesen. — Religion und Kirche.
(Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr.
31, 259-306.) [2212
Theussl, J., Äbtissinnen zu Göss.
I: bis 1602. Leoben, Lang. 1897.
1278. ıM. 50. [13
Mayer, W., Gebetsverbrüdergn. d.
Bened. - Stiftes Kladrau. (Stud. u.
Mitt. a. d. Bened.- u. Cist.-Orden
18, 563-70. 19, 30-39.) [14
Klimesch, J. M., Litterar. Streit
a. d. Ende d 17. Jh., d. G. d. Wittin-
gauer Canonie u. d Wittingauer
Herrschaft betr. (Mitt. d. Ver. f. G.
d Dt. in Böhmen 36, 454-69.) [15
Janetschek, C. VE., Augustiner-
Eremitenstift "a Thomas in Brünn
m. steter Bezugnahme auf d. Klöster
desselben Ordens in Mähren. Bd. 1.
Brünn, Winiker. xj, 847 S. 8 M. [16
Liebenau, Th. v., Kult. d. heilig.
Desiderius u. Reginfried in Luzern.
(Kath. Schweizerbll. 13, 100-108.) [17
Cahannes, J., Kloster Disentis v
Ausgang d. Mittelalters bis z. Tode
d. Abtes Christian v. Castelberg, 1584.
(Stud. u. Mitt. a. d. Bened.- u. Cist.-
Orden 18, 484-92; 603-16. 19, 60-69;
210-22.) [18
Ratzinger, @., Zur G. d. Marien-
feste in Baiern. N aange Forschgn.
z. bair. G. 446 ff.) [19
Fastlinger, M., 2 verschollene Klöster im
Rottachgau: "kiösterchen d. heilig. Mauritius
zu Münchham bei Ering; Kloster d. heilig.
Benedikt in Possmünster. (Monatsschr. d.
hist. Ver. v. Oberbaiern ’98, 46 f.) [20
Grupp, G., Maihinger Brigittine-
rinnen aus Nürnberg. (Mitt. d. Ver.
f. G. d. St. Nürnb., d. Teilnehmern
am 5. dt. Historikertag gewidm. S. 79
-97.) [21
Rez.: Beitrr. z. baier, Kirch.-G. 4, 287.
Specht, Th., Tusculum Eschenbrunnense.
(Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 10, 192-95.)
Vgl. ’97, 2320. (23
Schön, Th., G. d. Karthause Güter-
stein in Württemb. (Freiburg. Diö-
cesan-Arch. 26, 135-92.) [23
Beck, P., Waldbruderbaus Bernstein. (Diöd-
cesanarch. e Schwaben 15, 191f.) Vgl. "06,
2424. — B. Ruess, Reliquien u. Reliquiarien
d. Klosterkirche zu Schussenried. (Arch. f.
christl. Kunst 15, 33-35; 40-44; 49-52.) [24
Manns, P., Gründung d. Franzis-
kanerklosters St. Lutzen zu Hechingen.
(Freiburg. Diöc.-Arch. 26, 317-26.) [25
Sauer, J., Zur G. d. Claninsenset in Baden.
Ger f. G. d. Oberrh. 13, 167 f.) Vgl. ’93, 2194
. ’97, 949. [26
Oechsler, H. si Beneficien d. hll.
8
Jodocus, Michae u. Sebastianus in
+33
Immenstaad am Bodensee, Kapitel
Linzgau. (Freiburg. Diöcesan - Arch.
26, 193- 220.) — L. Löffler, Ueb. d.
Kloster Königsbronn, d. Stadtpfarrei
u.d. beiden Frauenklöster in Pfullen-
dorf. (Ebd. 303-15.) [27
Stengele, B., Ehem. Franziskaner-Nonnen-
kloster Möggingen. (Diöcesanarch. v.Schwaben
15, S. 15f.) [23
'[Dacheux, L.,] Die Bischöfe v.
Strassburg, 1592-1890. Strassb., Le
Roux. 1897. fol. 8 S., 15 Taf. 12 M. [29
Ruff, K., Trappistenabtei Oelen-
berg u. d. reform. Cistercienser Orden.
Unter d Mitarbeit v. J. Greff. Frei-
burg, Herder. 127 S., 8 Bildertaf.
127 S. 1 M. 20. [30
Nassen, F., Die Kreuzkapelle bei Wald-
breitbach an d. Wied u. üb d. Entstelig. u.
Ausbreitg. d. beiden Franziskaner Tertiurier-
Genossenschaften e Waldbreitbach. Coblenz,
Schuth. 33 8. 75 Pf. [31
Scheiermann, H., Altes u. Neues
vom Niederrhein, insbesondere üb.
d. ehemal. hochadel. Prämonstra-
tenserabtei u. Pfarrei Hamborn, so-
wie üb. deren Nachbarpfarreien Laar,
Meiderich u. a. Duisburg, Hoffmann.
1897. 281 S. 3 M. [32
Rez.: Hist. Jahrb. 19, 161 Meister.
Müller, A., Kloster Roesrath.
(Monatsschr. d. bergisch. G.-Ver. 5,
13-84.) [33
Schnock, H., Reihenfolge d. Pfarrer in d.
Gemeinde Haaron b. Aachen. (Aus Aachons
Vorzeit 10, 111f.) [34
Kurth, G., Les premiers siècles
de l'abbaye de Saint-Hubert. (Compte
rendu des séances de la comm. roy.
d’hist. de l'ac. de Belg. 8, 7-112.) [35
Frederieq, P., Geschiedenis d.
inquisitie in de Nederlanden , 1025
-1520 (s.’94, 2419 c). D1. 2. xx, 195 S.
2 fl. 50. [36
Hilling, N., Die westfül. Diöcesan-
synoden bis z. Mitte d 13. Jh.; Beitr.
z. geistl. Vert OG d. Bistums Münster,
Paderborn, Osnabr. u. Minden. Lingen,
van Acken. 648. 1 M. 20. [37
Schrader, F. X., Weihbischöfe,
Officiale u. Generalvikare v. Minden
v. 14.-16. Jh. (Sep. a.: Zt. f. vaterl.
G. Westfal.55 Ale 2,3-92.) Münster,
Regensberg. 1 M. 20. [38
Beste, J., Kloster Riddagshausen.
Wolfenb., Zwissler. 54 S. 75 Pf. [39
Horn , 0., Die Hohenzollern in ihr. Ver-
hältnis zur kath. Kirche. (Germania; Mtschr.
f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 259-67 etc. 833-40.) [40
SC?
*84
v. Mülverstedt, Altmärk. Frauen-
klöster auf d. Lande. (Jahresber. d. alt-
märk. Ver. Salzwedel 25,82-120.) [2241
Wehrmann, M., Niederlassungen d.
Dominikaner in Pommern. (Monatsbll.
d Ges. f. pomm. G. ’98, 84-90.) [42
Rocholl, G. d. evang. Kirche in Dtìd., s. ’97,
2336. Rez.: Theol. Lut BL ’97, 269-73 Lezius,
vgl. Rocholl, (Zur Verständigung) ebd. 592 u.
Erwiderg. v. L. ebd. 616. [43
Warneck, @., Abriss e. G. d. protest.
Missionen v. d. Reform. bis auf d.
Gegenw. (s. Nr. 465). Abtlg. 2: Die
evang. Missionsgebiete. 3. Aufl. S. 135
-324. 2 M. 50. [44
Kolde, Th., Zur G. d. Konfirmation. (Beitrr.
z. baier. Kirch.-G. 4, 189-92.) [45
Schmidt, A., Das Evangelium in
Trautenau u. Umgebg. (s. Nr. 1173).
Schluss. (Jahrb. d. Ges. f. G. d Protest.
in Oesterr. 19, 74-95.) Sep. Trautenau,
Lorenz. 448. 1 M. [46
Polek, J., Entstehen u. Entwicklig, d. evang.
Pfarrgemeinde in Czernowitz. (Sep.a : Jahrb.
d. Bukowiner Landesmuseums.) Czernow.,
Pardini. 19 S. 50 Pf [47
Märkt, Zur G. d. Waldenser-
gemeinde Pinache in Württemb.
(= @.-Bll. d. dt. Hugenotten-Ver.
VI, 3,4.) Magdeb., Heinrichshofen.
1896. 32 S. 75 Pf. [48
Cuno, F. W., G. d. wallon.- u.
dt.-reform. Gemeinde zu Wetzlar.
(= G.-Bll. d. dt. Hugen.-Ver. VII 2/3.)
Ebd. 45 S. 90 Pf. [49
Benkert, Aus d. Kirch.- u. Leidens-G. d.
Stadt Soest. (Dt.-evang.Bll. 23, 271-76.) [50
Hartung, 0., G. d. reform. Stadt-
u. Kathedralkirche zu St. Jacob in
Köthen. Köth., Schulze. 238 S., 5 Taf.
2 M. 25. [51
Buchwald, 6. u. H. J. Scheuffler,
Die in Wittenberg ordinierte Geist-
lichkeit d. Parochieen d. jetzig. König-
reichs Sachsen. (Beitrr. z. sächs.
Kirch.-G. 12, 101-94.) [52
Bonhoff, C., Die ¢glise réforme in Leipzig.
(= @.-Bll. d. dt. Hugen.-Ver. VII, 1.) Magdeb.,
Heinrichshofen. 25 8. 50 Pf. [53
Tollin, Die Hugenotten-Kirche zu Frank-
furt a. d. O. (= G.-Bll. d. dt Hugenotten-
Ver. VII, 4/5.) Ebd. 508. 1M. [54
Senckel, F., Pfarrbesetzgn. im Stift Neu-
zelle im 17. u. 18. Jh. (Niederlaus. Mitt. 5,
87-92.) [55
Borgius, E., Aus Posens u. Polens
kirchl. Vergangenheit. Berl., Wie-
gandt & G. 1308. 2 M. 56
Werner, Alb., G. d. evang. Pa-
rochicen in d. Prov. Posen; überarb.
v. J. Steffani. Posen, Decker. xij,
444 S. [57
Bibliographie Nr. 2241—2303.
Kleinwächter, H., Die evang.-
luth. Gemeinde in Posen im 17. u.
18. Jh. (Zt. d. hist. Ges. Posen 12,
249-70.) [58
Conrad, G., D. evang. Pfarrkirche
in Mühlhausen (Kreis Pr. Holland) u.
Verzeichn. ihr. Geistlichen. (Altpreuss.
Monatsschr. 34, 536-83.) [59
Douwen, W. J. van, Socinianen
en Doopsgezinden. (Theol. tijdschr.
32, 1-67; 115-59; 217-82.) [2260
f) Bildung; Litteratur; Kunst.
List, G., Unterrichtswesen in Dtld. vor
Errichtg.d. Universitäten. (Germania; Mitschr.
f. Kdo. d. dt. Vorzeit 1, 189-94; 209-15.) [22"1
Bezold, F. v., Die ältest. dt. Uni-
versitäten in ihr. Verhältnis zum
Staat. (Hist. Zt. 80, 436-67.) Vgl.
Nr. 474. 62
Aschbach, J. v., G. d. Wiener
Univ. Nachtrr. zu Bd. 3. Die Wien.
Univ. u. ihre Gelehrten 1520-1565 v.
W. Hartl u. K. Schrauf. I,1. Wien,
Holder 3805S. 6 M. Je
Winter, Z., Döje vysokých škol
pražskych od secessí cizích národu
po dobu Bitvy Bělohorské, 1409-1622
(G. d. Prager Hochschulen v. d. Se-
cession d. fremden Nationen bis z.
Schlacht am Weissen Berge). V Praze,
Nakl. Č. Akad. 230 S. 2 fi. 40. |v4
Specht, Th., Erbauung d. akad. Häuser
in Dillingen. (Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen
10, 1-32, 155.) [65
Berg, C. vom, Elberfelder auf d Unir.
zu Heidelberg v. 1565-1655. (Monatsschr. d.
berg G.-Ver. 5, 140f.) [66
Varges, W., Duisburg. (Germania;
Mtschr. f. Kde. d dt. Vorzeit 1,276-88;
309-15.) [67
Fabricius, W., Siegener Studenten in
früher. Jahrhunderten. (Sonderabdr. a. d.
Siegener Ztg.) Sieren, Vorländer. 15 S. [68
Lotz, H., Hochschule zu Fulda.
(Hessenland og, 59-61 ete. 87-89.) |69
Löning, B., Ueb. ältere Rechts- u Kultur-
zustände an d fürstl. suche. Gesumt-Univ. zu
Jena (s. '97, 2855). Jena, Neuenhahn. 187.
2 M. 30. [70
Friedberg, E., Univ. Leipzig in
Vergangenheit u. Gegenwart. Lpz.,
Veit & Co. 157 S., 3 Taf. 3 M. 50. [11
Erler, G., Nachtrr. zu Perlbachs
Prussia scholastica aus d. Leipziger
Matrikeln. (Altpr. Mtschr. 35, 112-22.)
— R. Töppen, Zu Ps. Prussia schol.
S. 167 u. 168. (Ebd. 34, 646.) [72
Religion und Kirche. — Bildung. +85
Perlbach, M.. Die livländ. Bacca-
laurei u. Magistri in d. Artistenfakul-
tät zu Erfurt. Aus d Ms. Boruss. 833.
fol. d. Berl. Kgl. Biblioth. (Sitzungs-
berr. d. Ges. f. G. d. Ostseeprovinzen
Russlands ’97, 75-77.) [2273
Beiträge z. österr. Erziehgs.- u. Schul-G.
HL 1 s. Nr. 1482. (74
Ball, H., Schulwesen d. böhm.
Brüder. Berl. Gaertner. 217S.5M. [75
Kummer, K. F., Die latein. Stadtschule
in Krems; Kulturbild a. Oesterr. (= Vortrr.
u. Abhdlgn. d. Leo- Ges. Hft. 10.) Mn
Mayer & Co. 24 S. 50 Pf.
Haag, F., Beitrr. z. bernisch. Schul.
u. Kultur-G. 1. Bd. (1. Hälfte.) Bern,
Neukomm & Z. 2648. 4 M. [77
Dietsch, K., Beitrr z. G. d. Gymnas.
in Hof (s.’97, 515). TI. 2. Progr. Hof.
1897. S. 61-173. [78
Klaus, G. d. höher. Lehranstalt in
Schwäb. Gmünd. Progr. Gmünd. 1897.
4%. 498. [79
Geschichte d Entwickle. d Volks-
schulwesens im Grhzgft. Baden, bearb.
unt. Leitg.etc.v.H. Heyd (s 97,2365).
Lfg. 10-12. S. 865-1182, 2 Ktn. [80
Nick, G., Zur G. d. Sehnistosens im Grhzgt.
Hessen. (Quartalbll. d. hist. Ver. f. d. Grhzgt.
Hossen 2, 143-49.) [51
Mitteilungen üb. d. Studienstiftgn. d. kgl.
Friedrich-Wilhelms-Gymnas. zu Trier. Progr.
Trier. 1897. 4%. 478. br
Ribbeck, K., G.d. Essener Gymnas.
(s. ’96, 2473), Tl. 2: Die luther. Stadt-
schule 1564-1611. (= Beitrr. z. G. v.
Stadt u. Stift Essen Hft. 19.) 73 S.
Auch Essen. Progr. [83
Frey, J., Das Paulin. Gymnas. zu
Münster; e. geschichtl. Rückblick.
Progr. Münster, Aschendorft. 22 S.
75 Pt. [84
Wustmann,@., Anfänge d.Nickolai-
schule. (Wustmann, Aus Leipzigs
Vergangenheit. N. F. S. 89-115.) [85
Möckel, R., Urkdl. Beitrr. z. G. d.
Volksschulwesens in d. ehemal. Diö-
cese Zwickau von d. Mitte d. 18. Jh.
bis z. J. 1835. (Der prakt. Schulmann
47, 58-66.) [86
Bachmann, F., G. d. kgl. Elisabeth-
schule zu Berlin. Berl., Dr. v. Haack.
1897. 86 S. [87
Rasmus, Ed., Beitrr. z. G. d. Alt-
u. Neustädt. Gymnas. zu Brandenb.
a. H. I: Neustädt. Lyceum 1330-1797.
Progr. Brandenb. 1897. 39 S. [88
Beyer, Th., Die ältest. Schüler d.
Neustettiner Gymnas. (s. ’96, 2482).
Tl. 4. Progr. Neustettin, Eckstein. 4°.
44 S. 1 M. [89
Schulte, W., Beitrr. z. G. d. Schul-
wesens in Glatz u. d. Gymnas. ins-
besond. (Festschr. d. kgl. kath.
Gymnas. zu Glatz S. 74-111.) [90
Neubaur, L., Aus d. G. d. Elbinger
Gymnas. Progr. Elbing. 1897. 4°.
758. — A. Gronau, Äeltere Schul-
ordnen. d. Elbing. Gymn. Progr.
Elbing. 1897. 4°. 928 [91
Zippel, @., G. d. kgl. Friedrich-
Kollegiums zu Königsb.i i. Pr. Königsb.,
Koch. 258S. 3 M. — Beil.: G. Ellendt.,
Lehrer u. Abiturienten, 1698- 1898.
Ebd. 64 S. 1 M. [92
Schram, W., G. d. Biblioth. d.
Franzens-Museums. (Annales d. Mus.
Francisceum 2, 41-75.) 93
Zucker, Die ehemals in Altdort
befindl. Schwarzsche Büchersammlg.
(Cbl. f. Biblioth. 15, 197-99; 276.) [94
Jungnitz, J., G. d. Dombibliothek
in Breslau. (Silesiaca S. 187-206.) [95
Aus d. Ex-Libris-Sammlung d.
Börsenvereins d. dt. Buchhändler.
Lpz., Börsenver. 1897. 4°. 50 Taf., 12 S.
18 M. [96
Heitz, P. u. O. Zaretzky, Kölner
Büchermarken d. 15. u. 16. Jh.; m.
Nachrr. üb. d. Drucker. (= Bücher-
marken Bd. 6.) Strassb., Heitz. 4°.
LU S., xuj Taf. 35 M. [97
Büdeker, Je, Anfänge d. Buch-
druckes u. d. Zeitungswesens in
Essen u. beider Entwicklg. im 18. Jh.
(Beitrr. z. G. v. Stadt u. Stift Essen
18, 132-50.) [98
Schürmann, A., Zur G. d. Buchhdlg.
d. Waisenhauses u. d. Cansteinschen
Bibelanstalt in Halle. Halle, Waisen-
haus. 1x, 255 S. 3 M. [2299
Faber, A., Die Fabersche Buch-
druckerei. Magdeb., Faber. 1897. 4°.
220 S., 17 Taf., 3 Fksm. 30 M. [2300
Zur Geschichte d. Buchgewerbes
in Anhalt; Festschr. Cöthen, Schettler.
4°. 56 S., 1 Fksm. [8 S.], 3 Taf. 5M.
2301
Bauch, G., Drucke von Frankfurt
a. O. (Cbl. f. Biblioth. 15, 242-60.) [2
Geschichte d. Wissenschaften in
Dtld. Neuere Zeit. Hrsg. durch d hist.
Komm. bei d. k. Akad. d. Wiss. (zu
*86
München). Bd. 18, Abtlg.3.:E.Lands-
berg, G. d. dt. Rechtswiss. 3. Abtlg.
(Forts. z. d. G. d. dt. Rechtswiss. 1.
u. 2. Abtlg. v. R. Stintzing.) München,
Oldenbourg. 1. Halbbd. Text. xı),
552 S. Subskr.-Pr. 7 M. Sep.-Ausg.
8 M. 75; 2. Halbbd. Noten. 326 8.
Subskr.-Pr. 4M.20; Sep.-Ausg. 5M.25.
[2303
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 771 Stölzel.
Barge, H., Entwicklg. d. geschichts-
wiss. Anschauungen in Dtld. Lpz.,
Dieterich. 36 S. 60 Pf. [4
Lamprecht, K., Entwicklg. d. dt.
D wissenschaft vornehmlich seit Her-
der. (Beil. z. Allg. Ztg.’98, Nr. 83.) [5
Halusa, T., Zur wissenschaftl.
Thätigkeit d. aufgehoben. Cister-
cienserabtei Wellebrad in Mähren,
Oesterr. (Stud. u. Mitt. a. d. Bened.-
u. Cist.-Orden 19,39-51.) — D. Leistle,
Wissenschaftl. u. künstler. Strebsam-
keit im St. Magnusstifte zu Füssen
(8. Nr. 499). Schluss. (Ebd. 56-59.) [6
Scherer, W., G. d. dt. Litteratur.
8. Aufl. (In 9 Lfgn.) Lfg. 1-3. Berl.,
Weidmann. 288 S. a 1 M. [7
Nagl, J. W. u. J. Zeidler, Dt.-
österr. Litt.-G. (e "ou, 2378). Lie 6-13.
S. 241-624. à 1 M. [8
Rez.: N. Jahrbb. f. d. klass. Altert. ’98,
Bd. 1, 443-46 Boetticher; CbL f. Biblioth. 15,
377 Eichler.
Bernays, M., Die dt. Litteratur in
d. Schweiz. (S. 1-136 v. Nr. 505.) [9
Grandidier, Ph. A., Fragment
d'une Alsatia litterata ou dictionn.
biogr. des littérateurs et artistes
alsaciens. (= Grandidier, N. oeuvres
inéd. T. 2.) Colmar, Huffel. xıv,
625 S. 6 M. [10
Koepper, @., Litterat.-G. d. rhein.-
westfül. Landes. Elberf., Lucas. 243 S.
3M. [11
Meier, John, Volkslied u. Kunstlied in
Dtld. (Beil. z. Allg. Ztg. un Nr. 53 u. 54.) [12
Wünsche, A., Die Pflanzenfabel
in d. mittelalt. dt. Litteratur. (Zt. f.
vergl. Litt.-G. 11, 373-441.) [13
Golz, B., Pfalzgräfin Genoveva in
d dt. Dichtg. Lpz., Teubner. 199 8.
ö M. Tl. I (55 S.) Bresl. Diss. [14
Wertheim, H., Entstehg. u. Ver-
lauf d. dt. Meistergesanges. Progr.
Cilli. 1897. 39 8. 15
Bruinier, W., Untersuchgn. z. Ent-
wicklgs.-G. d. Yolksschauspiels vom
Dr. Faust. (Zt. f. dt. Philol. 29, 180
-95; 345-72. 30, 324-59.) [16
Bibliographie Nr. 2303—2358.
Vossler, K., Das dt. Madrigal;
G. sein. Entwicklg. bis in d. Mitte
d. 18. Jh. (= Litterarhist. Forschgn.,
hrsg. v. J. Schick u. F. v. Waldberg
D 6.) Weimar, Felber. xj, 163 S.
3M. Vgl. Nr. 513. [17
Blum, M., Geschichtl. Rückblick
aufd.im Grhzgt.Luxemb. erschienenen
Zeitgn.u. Zeitschrr. (s.'97,532). Schluss.
(Ons Hémecht 4,53-57 etc.427-30.) [18
Seesselberg, E., Die frühmittel-
alter. Kunst d. german. Völker,
unter besond. Berücksichtigg. d.
skandinav. Baukunst, in ethnolog.-
anthrop. Begründg. Berl., Wasmuth.
1897. 4°. 146 S., 26 Taf. 150 M. [19
Rez.: Litt. Cbl. ’98, 742.
Weber, A., Regensburgs Kunst-G.
im Grundriss. Regensb., Habbel. 36 S.
50 Pf. [20
Hann, F. 6., Beitrr. Z. Kunst-
topogr. d. Lavantthales. (Carinthia
I, 88, 65-86.) [21
Kirschner, A., Die Dekanalkirche in Aussig
a. d. Elbe. (Mitt. d. Centr.-Commiss. 24, 83-88.)
— Th. Schön, Die Pfarrkirche zu St. Michael
in Zwiefaltendorf, O. A. Riedlingen. (Arch. f.
christl. Kunst 15, 90-92.) — v. Krzesinski,
Die Kirche auf Hola. (Ebd. 14f.) [23
Hartung, M., Motive d. mittelalt.
Baukunst in Dita. (s. Nr. 527). Lfg. 3.
25 Taf., 28. Text. 25 M. d
Münzenberger, E. F. A., Zur
Kenntnis etc. d. mittelalt. Altäre
Dtlds. (8. ’97, 538.). Lfg. 12-13 (Bd. 2,
S. 75-120, 16 Taf... à 6 M. [24
v. Drach, Hütten-Geheimnis etc., 8. 97,
539. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. wi, 506 K. Schäfer.
— L. Keller, Zur G. d. Bauhtitten u. Hütten-
geheimnisse. (Monttshfto. d. Comenius - Ges.
7, 26-47.) Sep. unt. d. Tit. „Vortrr. ete. a. d.
Comen.-Ges. VL 1“. Berl, Gaertner. 75 Pf. —
F. X. Pfeifer, Zur Frage d. Proportionskanons
in d. mittelalt. Architektur. (Aroh. f. christ!.
Kunst 15, 62-64.) (35
Grüber, P., Die Kirchen zu Maris-Feicht
u. am Ulrichsberge in Kärnten. (Mitt. d.
Centr.-Comm. 24, 107-9, 2 Taf.) (ze
Neuwirth, J., Der Dom zu Prag.
(= Baukunst, hrsg. v. Borrmann u.
Graul. Hft. 2.) Berl., Spemann. 4°.
16 S, 8 Taf. 3 M. [27
Loeffler, E. v., Der Neue Bau in
Ulm. (Württ. Vtljhfte. 7, 168-92.) [28
Geiger, F., Die sogen. ältest. Bandaten d.
Freiburger Münsters. (Schau-ins-Land 21,
33-92.) [= 96, 2523.] Rez.: Report. f. Kunst-
wiss. 21, 155 Polaczek. [29
Pazaurek, G. E., Die St. Laurentiuskirche
in Gabel. (Mitt. d..nordböhm. Exkurs.-Klubs
20, 46-53 u. Mitt. d. nordböhm. Gewerbe-
museums 14, 57-68.) [30
Litteratur und Kunst. — Volkeleben, *87
Frimmel, Th. v., Galeriestudien
= 3. Folge d. kleinen Galeriestudien,
8. ’97, 2400). G. d. Wiener Gemälde-
sammlgn. I,1 u. 2: Einleitg. u. Kaiser)
Sammlg. Lpz., G. H. Meyer. 8. 1-332.
10 M. [2331
Borrmann, R., Aufnahmen mittel-
alterl. Wand- u. Deckenmalereien in
Dtld., unt. Mitwirkg. v. H. Kolb u.
O. Vorländer. Lfg. 1 u. 2. Berl.,
Wasmuth. gr. fol. à 8 Farbendr. u.
3 resp. 8 S. illustr. Text. à 20 M. [32
Weber, Profano Wandmalereien d.
Mittelalters. SE z. Allg. Ztg. "a, Nr. 16f.)
Vgl. "mi, 971 u. 2787. — P. Grüber, Die
Wandbilder d. heil. Christoph. (Mitt. d. KEE
Corn: 24, 88-90 u. Taf.)
n, F.G. "Merkwürdige Gemälde
a. A CN Heiligenblut-Kirche
zu Wolfsberg. (Carinthia I, 88, 54-59.)
— Koristka, Aus d. Gemälde- Galerie
d. Franzens - Museum. (Annales d.
Museum Francisceum 1, 153-60). —
E. Jacobsen, Holländ. Bilder im
Ferdinandeum zu Innsbruck. (Oud-
Holland 15, 211-20.) [34
Wormstall, A., Zur G. d. Lies-
borner u. Marienfelder Altargemälde.
(Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, Abtlg. 1,
85-102.) [35
Haupt, R., Die Bemalung d Kirche
zu Mölln. (Arch. d. Ver. f. G. d. Hzgts.
Lauenb. V, 2, S. 56-68, 3 Taf.) [36
Hampe, Th., Katalog d. Gewebe-
sammlung d. germ. Nat.- Museums.
TI. I. (Beil. z. Anz. d. germ. Nat.-Mus.
’96 u. ’97.) 182 S., 14 Taf. [37
Bettelbusch, E.u.R. Albrecht,
Kunst-Schmiede-u.Schlosser-Arbeiten
d. german. Nat.-Museums zu Nürnb.
Lpz., Hedeler. 4°. 80 Taf. 15 M. [38
Wauters, A., Les fondeurs à cuivre
à Bruxelles aux 15. et 16. siècles.
(Bull. de l’acad. r. des sciences etc.
de Belg. 30, 627-68.) [39
Sutermeister, M., Die Glocken v.
Zürich: Glockengiesser, Glocken u.
Giessstätten im alt. u. neuen Zürich.
Zürich, Selbstverl. 71 S. 2 M. [40
Wölfflin, E. v., Zur G. d. Ton-
malerei. (Sitzungsberr. d. München.
Akad. '97, Bd. 2, 221-58.) [41
Koppmann, K., Die Rostocker Stadtmusi-
kanten. (Beitrr. =. G. d St. Rostock 2, II,
79-90. III, 13-80.) [42
Heinzel, B., Beschreibg. d. geistl.
Schauspiels im dt. Mittelalter. (=
Beitrr. z. Ästhetik Nr. 4.) Hamb. &
Lpz., Voss. 354 S. 9 M. [43
Hampe, Th., Entwicklig. d Theater-
wesens in Nürnberg v. d. 2. Hälfte
d. 15. Jh. bis 1806. (Mitt. d. Ver.
f. G. d. St. Nürnberg 12, 87-306.) [44
Walter, F., G. d. Theaters u. d.
Musik am kurpfiilz. Hofe. (= Forschgn.
z. G. Mannheims u. d. Pfalz; hrsg.
v. Mannh. Altert.-Ver. I.) Lpz., Breit-
kopf & H. 878 S., 3 Taf. 6M. [45
Keussen, Herm. sen. (t), Aus Cre-
felds Theater-G. (Ann. d. hist. Ver.
f. d. Niederrh. 65, 132-35.) [46
Prohasel, P., Das Schultheater
am Gymnas. zu Glatz. (Festschr. d.
kgl. kath. Gymn. zu Glatz S. 27-73.)
[2347
g) Volksleben.
Meyer, Dt. Volkskde., a Nr. 550. Rez.:
Litt. Cbl. ’s8, 402; Mitt. d Ver. f. sächs.
Volkskde. Nr. 5, 8. 18 Mogk; Zt. d. Ver. f
Volkskde. 8, 98 R. M. Meyer. [2348
Schröder, Rich., Die dt. Kaiser-
sage. (Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. 45,
123 f.) [49
Kampers, Die dt. Kaiseridee in Prophetie
u. Sage, s. ’96, 2096. Rez.: Götting. gel. Anz.
'97, 536-44 Häusener; Hist. Zt. 79. 312; Oesterr.
Litt.-Bl. 6, 125 Loserth; Zt. d. Ver. f. Ge
G. 11, 127 Michels.
Mestorf, J., Die Jahresfeste. (Mitt.
d. anthrop. Ver. in Schlesw.-Holst.
11, 3-14.) [51
Schultheiss, F. @., Herbergen,
Wirtshäuser, Gasthöfe im Wechsel
d. Jahrhunderte. (Germania; Mtschr.
f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 87-94 etc.
171-83.) [52
Hohnsteiln, 0., Ueb. Kinderspiele d Vor-
zeit. (Ebd. 821-23.)
[53
Weineck, F., Knecht Ruprecht a
seine (renossen. Pa a.: Niederlaus.
Mitt. V, 1-4.) übben, Selbstverl.
56 S. 75 Pf. [54
Rez.: Litt. Cbl. gg, 913.
Below, G. v., Ursprung d. Duells.
(Dt. Zt. f. G.-wiss. N.F. 2, Monatsbll.
321-51.) [55
Gegen Geffcken, vgl. oi, 582.
Schukowitz, H., Hausgerätinschrr.
a. Nieder-Oesterr. (Zt. d. Ver. f. Volks-
kde. 8, 48-56; 147-53.) [56
Huber, N., Sagen vom Untersberg.
Salzburg, Dieter. 64 S. 90 Pf. [57
Ecker, St., Sagen a. d. Umgegend v. Lofer.
(Mitt. d. Ges. f. Balzburg. Ldkde. 37, 171-85.)
— M. Eysn, Aus der Rauris. (Zt. d. Ver. f.
Volkskde.8,91-93.)— Dieselbe, Totenbretter
*88
um Salzburg. (Ebd. 205-9.) — Ch. Hauser,
Der Heilige Abend in o Dorfe Paznaun».
(Ebd. 7, 343-58.) [2358
Beiträge z. dt.-böhm. Volkskde.
(s. 97, 583). I, 3: J. Lippert, Das
alte Mittelgebirgshaus in Böhmen u.
sein Bautypus. 24 S. 80 Pf.; I, 1:
J. J. Ammann, Volksschauspiele a.
d Böhmerwalde Tl. I. ot, 187 8.
2 M. 40. [59
Rez. v. I, 3 (Lippert): Mitt. d. anthrop.
(res. in Wien Bd. 28, S. 47 Bancalari.
John, AL, Alte Sitten u. Bräuche
im Egerland. (Zt. d. Ver. f. Volkskde.
7, 303-6; 392-96.) [60
Kögler, A., Volkssagen. (Mitt. d. nord-
böhm. Exkurs.-Klubs 20, 173-79.) — J. Hau-
deck, Volkstümliches a. d. Elbthale b. Leit-
moritz. (Ebd. 275-87.) ei
Zak, J., Deutsche Volkslieder in
d. Handschrr. d. Franzens - Museums
in Brünn. (Museum Francisceum.
Annales 2, 245-63.) [62
Walesch, M., Volkstüml. Erzählen. u.
Schwänke. (Korr.-Bl. d. Ver. f. siebenb.
Ldkde. 21, 38-42.) — L. Binder, Volkssagen
aus Katzendorf. (Ebd. 65-68.) — A. Wonner,
Tod u. Begräbnis in Zied. (Ebd. 43f) [63
Ithen, A., Innerschweizer. Legenden u.
Sagen. (Schweizer. Arch. f. Volkskde 2, 1-9.)
— E. Ribeaud, Moeurs lucernoises. (Ebd.
38-40.) — F. Chabloz, La fête de mai; cou-
tumes neuchätel. et vaudoises. (Ebd. 14-30.) [64
Schmidkontz, J., Unsere Kreuzsteine. (Mitt.
etc. z. baier. Volkskde. Jg. 3, Nr. 4.) — Ders.,
Der Deichbaum. (Ebd. Jg. 1, Nr. 2) — Ders.,
Volksliederschatz e. Spessartdorfes. (Ebd.
Jg. 2, Nr. 2.) [65
Englert, À., Zum Kinderlied. (Ebd. Jg. 1,
Nr. 3.) — . Beyhi, Baier. Bastlösereime.
(Ebd. Jg. . "Nr. 1 u. 2) — Ders., Wie d.
Volk d. Frühling begrüsst. (Ebd. Jg. 3, Nr. 1.)
— Ders., Bitte d. Frischgrünschlagens. (Ebd.
Jg. 1, Nr. 4) — Ders., Etwas auf d. Kerb-
holz haben. (Ebd. Jg. 2, Nr. 3. Vgl. Jg. 3,
Nr. 3.) 166
Grell, Verlobung u. Hochzeit im Grabfeld.
(Ebd. Jg. 3, Nr. 2.) — Kolb, Bauernhochzeit
aus Schamhaupten b. Beilngries. (Ebd. Nr. 2
u. 3.) — L. Zapf, Maientanz im baier. Vogt-
lando, Gegend v. Münchberg. (Germania;
Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 95-97.) [67
Halm, Ph. M., Totenbretter im
baier. Walde. (Beitrr. z. Anthrop. u.
Ur-G. Baierns 12, 85ff., Taf. 8/9.) [68
Unseld, W., Schwäbische Sprichwörter u.
Redensarten. (Alemannia 25, 181 f.) — Ders.,
Die Pflanzen in d. schwäbisch. Sprichwörtern
u. Redensarten. (Ebd. 114-26.) [69
Glock, J. Ph., Lieder u. Sprüche
a. d. Elsenztal. (Ebd. e Sep.
unt. d. Tit. „Zur dt. Volkskde. Nr. 7“.
Bonn, Hanstein. 538. 1 M. [70
Roth, F. W. E., Aus d Kultur-@.
d. Rheingaues. (Zt. f. Kultur-G. 5,
90-112; 178-93; 254-82.) [71
Bibliographie Nr. 2358—2421.
Roth, F. W. E., Die Wernerbruderschaft
zu Bacharach a. Rh. (Germania; Mitschr. f.
Kde. d. dt. Vorzeit 1, 330-32.) [72
TE Sagen a. d. Gegend v. TE
(Rhein. G.-Bll. 3, 321-23.)
Pauls, E., en
(s. ’97, 2443). Forts. (Zt. d. berg.
G.-Ver. 33, 39-57.) [74
Blöte, J. F. D., Aufkommen d.
clevischen Schwanritters. (Zt. f. dt.
Altert. 42, 1-53. [75
Tandel, E., Usages, coutumes et
légendes du pays de Luxembourg.
(Institut archéol. du Luxemb. An-
nales 32, 1-90.) — DG, Spedener,
Sagen d. Escherthales. (Ons Hémecht
4, 148-57 etc. 430-32.) [76
Donnet, F., Les cloches chez nos
pères. (Annales de la soc. d’archl.
de Belg. 5. Sér., I, 13-212, 2 Taf.)
Schütte, 0., Märchen u. Sagen. (Braunschw.
Magaz. '98, 23 f.) — Ders., Volksreime. (Ebd.
37-39; 56.) — Ders., Neckreime. (Ebd "a:
205 f.) — Ders., Kinderlieder. (Ebd. °98,55f.;
63f.) — H. Beck, Aus d. bäuerl. Leben zu
Nordsteimke in Braunschw. (Zt. d. Ver. f.
Volkskde. 8, 313-17.) KÉ
Weinhold, K., Frau Harke in
Dithmarschen. (Zt. d Ver. f. Volkskde.
8, 210-13.) [79
Beichardt, R., Bastlösereime a. d. Prov
Sachsen. (Ebd. 62-66) — F. Krönig u.
0. Schell, Sagen aus Niedergebra u. d. Burg
Lohre, Grafschaft Hohnstein. (Der Urquell
2, 92- -95; 122-40.) ? [>0
Dähnhardt, 0., Volkstümliches a.
d. Königr. Sachsen, auf d. Thomas-
schule gesammelt. Hft. 1. Lpz..
Teubner. 102 S. 1 M. [81
Gander, K.. Aus d Gebiet d. Viehzucht:
Beitrr. z. Volkskde. d Niederlausitz. (Nieder-
laus. Mitt. 5, 57-67.) [83
Metzel, Die Hochzeitsgebräuche am preuss.
GE (Mitt. d. Ver. f. G. Berlins ve
Asmus u. Brunk, Volksrätsel a
Pommern. (Urquell. N. F. Iu. I.) 84
Asmus u. Knoop, Sagen u. Er-
zählgn. a. d. Kreise ’Kolberg- Körlin.
Kolberg, Post. 100 S. [35
Haas, A., Rügensche Skizzen.
Greifswald, Abel. 1408. 2M.40. [86
Olbrich, C., Dt. Schlangensagen.
(Mitt. d. schles. Ges. f. Volkskde. 5,
39-47) [87
Treichel, A., Von d. Pielchen- oder Beli-
tafel. (Altpreuss. Monatsschr. 34, 127-52 etc.
584-602. 35, 123-44.) [38
Henne am Rhyn, 0., Der Aber-
glaube md dt. Kultur-G. (Germania.
Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 40-80
etc. 139-45.) [89
Volksleben.
Weinhold, K., Verehrg. d. Quellen
in Dtld. (Sep. a.: Abhdlgn. d. preuss.
Akad. d. Wiss. '98.) Berl., Reimer.
4°. 69 S. 3 M. — Ders., Die my-
stische Neunzahl bei d. Deutschen.
Sai a.: Abhdlgn. d. Akad. '97.)
bd. 1897. 4°. 61S. 2 M. 50. [2390
Sartori, P., Glockensagen u.
Glockenaberglaube (s. ’97, 2460).
Schluss. (Zt. d. Ver. f. Volkskde.
7, 270-86; 358-69. 8, 29-38.) [91
Heilig, 0., Auswahl altdt. Segen
aus Heidelberger Handschrr. (Ale-
mannia 25, 262-68. 26, 70-72.) —
Ders., Alte Segen. (Der Urquell 2,
101-5; 172-75.) [92
Söhns, F., Das Martendrücken. (Beil. z
Allg. Ztg. ’98, Nr. 88. [93
Wünsche, A., Aus d. Sagenkreis v. ge-
prellten Teufel. (Germania; Mtsch. f. Kde.
d. dt. Vorzeit 1, 119-25; 154-61.) — Ders.,
Der geprellte Teufel als Freiersmann. (Ebd.
161-64; 195-97. (94
Günther, S., Wetterläuten u. Wetter-
schiessen. (Ebd. 341-50.) — A. Schäfer,
Wetterpropheten oder Kalennermänner u.
Stärngucker in d. Dörfern d. Rhön. (Mitt.
etc. z. baier. Volkskde. To Nr. 1.) [95
Dörler, A. F. ie Tierwelt in
d. sympathet. Volksmedizin. (Zt. d.
Ver. f. Volkskde. 8, 38-48 ; 168-80.) [96
Kögler, A., Aus Grossmutters Munde.
(Mitt. d. nordböhm. Exkurs.-Klubs 20, 70-75.)
— M. Klapper, Gespenster. (Ebd. 88-92.) —
M. Walesch, Festkalender u. Aberglaube in
Dt.- Tekes. (Korr.-Bl. d. Ver. f. siebenbürg.
Ldkde. '98, 56-58.)
197
Hoffmann, C. v., Schicksalsboten
im Hause Wittelsbach. (Beil. z. Allg.
Ztg. "on, Nr. 65.) [98
Schulenburg, W. v., Trudenfuss
b. Wilshofen in Baiern. (Vhdlgn. d.
Berl. Ges. f. Anthrop. "oi, 600.) [2399
Kolb, Aberglaube a. d. Gegend v. Beiln-
gries. (Mitt. z. baier. Volkskde. Jg. 3, Nr. 1.)
— H, Raff, Spukgeschichten a. d. baier.
Kreise Schwaben. (Mitt. d. Ver. f. Volkskde.
[2400
g (Mitt. d.
Ver. f. sächs. Volkskde. ’97, 3, S. 15f.) [2401
5 er P., Alte dt. Schiessen. MERAN,
, 273.
Marti, F., Die Schützengesellschaft
d. Stadt Zürich. Zür., Schmidt.
102 S., 6 Taf, 1 Fksm. 1 M. [3
Türler, H., Das bernische Schützen-
wesen im Laufe d. Jahrhunderte.
= Festztg. f. d. Kantonalschützen-
est in Bern '97.) [4
Strassburger, E., G. d. Schützen-
gildein Aschersleben. (In: Festschr. z.
350). Jubiläumsschiessen d. Schützen-
Korporation zu Aschersleben.) [5
"39
Bancalari, G., Forschgn. u. Studien
üb. d. Haus (s. ou, 611). Tl. 2 u. 3.
(Mitt. d. anthrop. Ges. Wien. XXVII,
e u. XXVIII, 1.) Sep. Wien, Hölder.
4°. 17 S. 1 M. 50; 10S. 1 M. [6
Kühn, A., Das dt. Dorf u. Bauernhaus in
Vergangenheit u. Gegenwart. (Germania;
Mtschr. f. Kdo. d. dt. Vorzeit 1, 250-59.) —
H. Gradi, Noch einmal Haus u. Hof im
Egerlando. (Ebd. 97-99.) Vgl. ’94, 26838. D
Stammnitz,M., Der Bläsi-Christele-
Hof; e. Beitr. z. Kenntnis d. Schwarz-
waldhauses. (Schau-ins-Land 24, 19
-28.) [8
Kortüm, A., Mitt. üb. alte Erfurter
Wohnhäuser. (Mitt. d. Ver. f. G. v.
Erfurt 19, 115-26 u. Taf. 2-7.) [9
Mielke, R., Ueb. Volkskunst u. ihre Reste
in d. Mark Brandenburg. (Mitt. d. Ver. f.
G. Berlins 15, 36-45.) [10
Meringer, R., Zur G. d. Kachel-
ofens. (Mitt. d. anthrop. Ges. Wien
27, 225-34.) [11
Schumann, Beitrr. z. Volks- u. Landeskde.
v. Mittel-Sachsen: Hausgeräte. (Mitt. d. Ver.
f. sächs. Volkskde. ’97, 3, S. 10-12.) [12
Hottenroth, F., Dt. Volkstrachten,
städtische u. ländliche, v. Beginn d.
16. bis z. Ausgange d. 19. Jh. Volks-
trachten a. Süd- u. Südwest-Dtld.
Frkf., Keller. 4°. 234 8S., 48 Taf.
24 M. a
Schweizer-Trachten v. 17.-19. Jh.,
dargest. unt. Ltg. v. J. Heierli te "ai,
2474). Serie 2 u. 3. à 6 Taf. m.
4 S. Text. [14
Weyersberg, A., Zur G. d. Volkstracht in
Solingen. (Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 5
120f.) Vgl. Nr. 616. (15
Bracht, E., Volkstümliches a. d.
Hünling. (In: Mitt. a. d. Museum f.
dt. Volkstrachten etc. Hft. 1.) [2416
4. Gesammelte Abhandlungen
und Zeitschriften.
Bibliothek, Hist.; hrsg. v. d Redakt. d.
Hist. Zt. (8. ’97, 2483). Bd. 3 s. Nr. 78; Bd. A
s. Nr. 617; Bd. 5 (Rachfahl, Margaretha v.
Parma). [2417
Abhandlungen, Hallesche, z. neuer. G.
(s. ’97, 2485). Hit. 35 (Ziegler, Chronicon
Carionis); Hft. 36 (Schulze, Projekt d. Ver-
mählung Fr. Wilhelms v. Brandenb.). [18
Abhandlungen, Hist.,hrsg.v.Th.v.Heigel
u. H. Grauert (s. '97, 2487). Hft. 12 (Lurz,
Heimat Pseudoisidors). [19
Studien, Leipziger, a. d. Gebiet d. G.
(8. 971. 2488). Bd. 4, Hft. 3 s. Nr. 359;
Bd. 4, Hft. 4 (Friedrich, Politik Sachsens
1801-1803); Bd. 5, Hft. 2 (Kühne, Herrscher-
ideal d. Mittelalters u. Kaiser Friedrich 1.). [20
Untersuchungen z. dt. Staats- u. Bechts-G.
(8. ’97, 2490). Hft. 55 (Friese, Strafrecht d.
Sachsenspiegels.) [21
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. A Bibliographie. 8
"00
Abhandlungen, Germanist. (s. ’97, 2491).
Hft. 14 s. Nr. 927; Hft. 15 s. Nr. 1810. [2422
Zeitschrift, Hist. (s. Nr.618.) Bd.80,
2-Bd.81,1. S. 193-568; 1-192. [23
Mitteilungen d. Instituts f. österr.
G.forschg. (s. Nr. 619). XIX, 1-2. S. 1
-400, 3 Taf. [24
Jahrbuch, Hist. (s.°97,2495). XVII,
4-XIX, 2. S. 759-1006; 1-497. [25
Archiv, Neues, d. Ges. f. ältere
dt. G.-kde. (s. Nr. 620). XXII, 2-3.
S. 291-796. [26
Korrespondenzblatt d. Gesamt-
Ver. (s. °97, 2497.) Jg. 45, Nr. 8-Jg. 46,
Nr. 6. S. 96-152 u. 1-88. [27
Anzeiger d. germ. Nat.- Museums
(8.'97, 2499). "oi, 4-°98, 2. S. 57-108
u. 1-22. [28
Mitteilungen aus d. germ. Nat.-Mus. (8. '97,
2499a). ’97, 8. 57-182 u. ’98, S. 1-48. [25a
Quellen u. Forschungen a. italien.
Archiven u. Bibliotheken (s. Nr. 622).
La S. 165-336. [29
Jahresberichte d. G.-Wiss. (e '97,
2500). Jg. 19 : 1896. xvuj, 250, 512,
317, 352 S. 82 M. 30
Jahresberichte f. neuere dt.Litt.-G.
(8. ’97, 2502). VI: 1895, Abtlg. 1-3.
22 M. | [31
Vierteljahrsschrift f. Wappen-,
Siegel- u. Familienkde. (s. ’97, 2503).
XXV, 4 u. XXVI, 1. S. 337-435, 6 Taf.;
S. 1-85, 2 Taf. 32
Herold, Der deutsche (8.’97,2503a). XXVIII,
9-XXIX, 6. S. 125-82; 1-80. [32 a
Wappenkunde, Herald.Monatsschr.
(s. '97, 2604). Jahrg. 5. 1897. [383
Jahrbuch f. Geneal., Herald. u.
Sphrag. (s. ’96, 2618). IV: 1896.
114 S., 3 Taf. [34
Zeitschrift f. Numismat. (s. ’97,
2506). XXI, 1/2. S. 1-196, 31 S., 3 Taf.
— Register zu Bd. XI-XX. 625S. ıM.
40. [35
Zeitschrift, Numismatische (s. '97,
2507). Bd. 29: 1897. xıj, 423 S.,
5 Taf. 12 M. [36
Anzeiger, Numism.-sphrag. ('97,
2508). Jg. 28, Nr. 9-Ig. 29, Nr. 5. S.67
-102; 1-48. [37
Revue belge de numism. (s. ’97,
2510). Année 53. 540 S., 13 Taf. [38
Münzblätter, Berliner (s.’97, 2511).
Nr. 199-208. Sp. 2191-2350. [39
Archiv f. Brakteatenkde. (s. ’96,
2617). Bd.3, S.117-324, Taf.38-15. [40
Bibliographie Nr. 2422—2496.
Zeitschrift f. Kultur-G. (s. 97,
2513). V, 1-5. S. 1-384. [41
Mitteilungen d. k. u. k. Kriegs-
Archivs (s. "96, 736). Bd. 10. 475 S.,
5 Taf. 42
Zeitschrift f. Kirch.-G. (s.’97, 2514).
XVII, 3-XIX, 1. S. 321-648; 1-106 u.
35-173. [43
Studien u. Mitt. a. d. Bened.- u.
Cist.-Orden (s. ’97, 2515). XVII, 3
-XIX, 1. S. 377-728; 1-168. [44
Geschichtsblätter d. dt. Huge-
notten-Vereins. Zehnt 6, Hft. 1-10.
Magdeb., Heinrichshofen. 1896/97. [45
Zeitschrift f. dt. Altert.(s.’97,2518).
XLI, 4-XLII, 2. S. 305-84; 1-196. [46
Anzeiger f. dt. Altert. (s. "97, 2518 a). XXIII,
4-XXIV, 2. S. 313-406; 1-2324. [465a
Zeitschrift f. dt. Philol. (s.'97, 2519).
XXX, 2-3. S. 145-432. [47
Beiträge z. G. d. dt. Sprache u.
Litt. (s.’97, 2520). XXII, 3 u. XXII, 1.
S 437-576; 1-256. [43
Mitteilungena.d.Litteraturarchive
in Berlin. Bd. I: 1894-97. Berl.,
Litteraturarchiv-Ges. 1897. 226 S. [49
Alemannia (s.’97,638). Bd.25 u.Bd.
26,1. 288 S.; S. 1-96. [50
Jahrbuch d. Ver. f.niederdt. Sprach-
forschg. (s. ’97, 2521.) Bd. 22. 151 S.
4M. 51
Euphorion, Zt. f. Litt.-G. (s. '97,
2522). Bd. IV, 3-V, 1. S. 441-848; 1
-216. [52
Jahrbuch d. kunsthistor. Samm-
lungen d. allerh. Kaiserhauses. (s. '97,
640). Bd.19. 412, cen) S., 45 Taf.
120 M. [53
Jahrbuch d. kgl. preuss. Kunst-
sammlgn. (s. ’97, 2522 a). XVII, 4
-XIX, 2. [54
Zeitschrift d. Ver. f. Volkskde.
(s. ’97, 2523). VII, 3-VII, 2. S. 225
-466; 1-240. [55
Mitteilungen d. k. k. Central-Comm.
z. Erforschg. etc. d. Kunst- u. hist.
Denkmale (s. ’97, 2525). XXII, A
-XXIV, 2. S. 179-242; 1-142. [56
Bericht d. Centr.-Comm. üb. ihre Tbätig-
keit im J. 1897. Wien, Braumüller. 198 S.
2 M. [56 a
Blätter d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder-
österr. (s. Nr. 636). Jg. 31. 544, xxx S.,
4 Taf. 57
Berichte u. Mitt. d Altert.-Ver.
zu Wien (s. "oi, 2528). Bd. 33, 1.
xxvj, 84 S, 4 Taf. 2M. 20. [53
EEN
Gesammelte Abhandlungen und Zeitschriften. *91
Monatsblatt d. Altert.-Ver. zu Wien (s. ’96,
26378). Jg. 18, Nr. 9-Jg. 15, Nr. 5. (Bd. 5,
61-160.) [2459
Mitteilungen d. praehist. Kom-
mission d. Akad. d. Wiss. (s. "94. 346).
I, 4. S. 181-264, Taf. 4-5. 4 M. [60
Bericht d. Ver. Carnuntum in Wien f. 1895
u. 1896. Wien, Gerold. 92 S. 2 M. [61
Beiträge z. Landeskde v. Oesterr.
ob d. Enns (s. ’97, 642). Lfg. 49.
(Verbunden m. d. 55. Jahresber. d.
Museums Francisco-Carolinum.) Linz,
Museum. 1897. 155 S. [62
Carinthia (s. ’97, 2529). I, Jg. 87,
6-Jg. 88, 3. S. 161-92; 1-92. [63
zenrenberieh! d. G.-Ver. f. Kärnten f. 1897.
88.
[63 a
Argo. Zt. f. krainische Landeskde.
(s.’97,2530). Jg.5 u. Jg. 6,1-5. 104 Sp.,
2 Taf.; Sp. 1-88. [64
Mitteilungen d. Ges. f. Salzburger
Ldkde. (s. ’97, 646). XXXVII: 1897.
xxnj, 170, 328 S. 10 M. [65
Mitteilungen d. Ver. f. G. d.
Deutschen in Böhmen (s. '98, 641).
XXXVI, 3-4. S. 261-484, 41-76. [66
Zeitschrift d. Ver. f. d. G. Mährens
u. Schlesiens (s. Nr. 642). II, 1/2. 193 S.
4 M. [67
Archiv d Ver. f.siebenbürg. Landes-
kunde (s. ’97, 2531). XXVII, 1. S. 1
-136. 1 M. 40. [68
Korrespondenzblatt d. Ver. f. siebenb.
Läkde. (s. ’97, 25318). XX, 9-XXI, 6. S. 97
-144; 1-76. [68 a
Anzeiger f. schweizer. G. (s. ’97,
2533). Jg. 28, Ale 29,1. S. 497-552;
1-24.) [69
Archiv, Schweizer., f. Volkskde.
(s. ’97, 2534). I, 4 u.IL,1. S. 257-329;
1-88. [70
Jahrbuch, Basler (s. ’97, 2536).
Jg. 1898. 319 S. AM [71
Taschenbuch, Neues Berner (e ’97,
2538). Jg. 1898. 289 S. AM. [72
Taschenbuch, Zürcher (8.’97,2539).
Jg. 21. 207 S., 2 Taf. 3 M. 50. [73
Beiträge z. Anthropologie u. Ur-G.
Baierns (s. ’97, 2542). XII, 3/4. S. 85
-180, Taf. 8-9. [74
Beiträge z. baier. Kirch.-G. (s. ’97,
2543). IV, 1-6. S. 1-242. 75
Mitteilungen u. Umfragen z. baier
Volkskde; hrsg. im Auftr. d. Ver. f.
baier. Volkskde. u. Mundartenforschg.
v. O. Brenner. Jahrg. 1-3. Würzb,,
Ballhorn & Cr. 1895-97. à 1 M. [76
Monatsschrift d. hist. Ver. v. Ober-
baiern (s. ’97, 2544). VI, 7-VII, 4.
S. 105-68; 1-56. [77
Mitteilungen d. Ver. f. G. d. St.
Nürnberg (s.’97, 2547). XII, 2. S. 85
-370. 78
Desgl.d. Teilnohmern am 5. dt Historiker-
tag gewidmet. 97 S.
Forschungen, Hohenzoll., hrsg. v.
Chr. Meyer (e ’97, 663). V,2. S. 161
-480. [79
Archiv f. G. etc. v. Oberfranken
(8.’97,664). Bd.20, Hft. 1-2. 50, 2908.,
3 Taf. [80
Bericht d. hist. Ver. zu Bamberg
(s. '97, 2548). Nr. 58: 1897. xxxv),
112 S. 3 M. [81
Zeitschrift d. hist. Ver. f. Schwaben
u.Neub.(8.'97,2549). Jg.24. 146S. [82
Jahrbuch d. hist. Ver. Dillingen
(8. °97, 2550). Jg. 10: 1897. 236 S. u.
4 Taf. [83
Vierteljahrshefte, Württemb., f.
Landes-G. (s. Nr.658). VII, 1/2. 2168.
4 M
; 84
Neujahrsblätter, Württemb. (s. ’97, 2553).
N. F. UIs Nr. 1261. [85
Fundberichte a. Schwaben (s.
Nr. 657). Jg. 5: 1897. 52S. 1M.60. [86
Geschichtsblätter, Reutlinger
(8.’97, 2554). VIII, 3-IX, 2. S. 33-96;
1-32. 87
[
Veröffentlichung d. Altert.- Ver.
Mergentheim f. 1896/97. Mergenth.
1897. 41 S. [88
Mitteilungen d. Ver. f. G. u. Altert.-
kde. in Hohenzollern e ’94, 3126).
Jg. 28: 1894/95. xı) S.; Jg. 29 u. 30:
1895/96 u. 1896/97. xxıj, 218 S. [89
Zeitschrift f. d. G. d. Oberrheins
(s. Nr. 660). XIII, 1-2. S. 1-380. [90
Mitteilungen d. bad. hist. Komm. (s.
Nr. 160a). Nr. an, 1u.2. [Verbunden m. d.
Zt. f. G. d. Oberrh. XIII, 1 u. 2.] 8. 1-48 u.
81-112. [90 a
Neujahrsblätter d. bad. hist. Komm. (s. ’96,
794). N. F.I s. Nr. 1459a. 91
Zeitschrift d. Ges. f. Beförderg. d.
G.kde. etc. v. Freiburg, d. Breisgau
u. d. angrenz. Landschaften (s. '94,
3137). Bd. 13. 126 S. 3 M. 50. [92
Schau-ins-Land (s. Nr. 661). Jg. 24.
488. 3M. [93
Diöcesan-Archiv, Freiburger (s.’97,
668). Bd. 26. xxıu1j, 353 S. 4 M. [94
Quartalblätter d. hist. Ver. f. d.
Grhzgt. Hessen (s. "ou, 2561). II, 4-8.
S. 119-320, Taf. 12-26. [95
Zeitschrift, Westdt. f. G. u. Kunst
(s. ’97, 2563). XVI, 3-XVII, 1. S. 193
Ch
"92
-387, Taf. 8-22; S. 1-118. — Korr.-Bl.
XVI, 8-XVII, 5. Sp. 145-256; 1-96. —
Beilage: Limesblatt. Nr. 24-28.
Sp. 649-792. [2496
Jahresbericht d. Ges. f. rhein.
G.-kde. (s. ’97, 2564). XVII: 1897.
44 S., S. 129-240. [97
Geschichtsblätter, Rhein. (s. "oy,
2565). III, 8-IV, 3. S. 228-384 u. 1
-96. [98
Jahrbücher, Bonner (s. Nr. 669).
Hft. 102. 299 S., 6 Taf. 6 M. [2499
Annalen d. hist. Ver. f. d. Nieder-
rhein (s. "Ou, 2566). Hf*. 64 u. 65.
863; 285 S. à 5 M. — Beihft. 3.
S. 129-240. 1 M. [2500
Beiträge z. G. d. Niederrheins,
Düsseldorfer Jahrbuch (s. ’97, 2567).
Bd. 12. 1x, 293 S. 4 M. [2501
Zeitschrift d. berg. G.-Ver. (s. ’97,
679). Bd. 33. 167 S., 1 Taf. 3M. [2
Monatsschrift d. bergisch. G.-Ver. (s ’97,
2568). 1V,10-V, 9. S. 193-248; 1-192. (2a
Beiträge z. G. v. Stadt u. Stift
Essen (s. "oi, 679a). Hft. 18 u. 19.
168; 73 8. [3
Aus Aachens Vorzeit (8.’97, 2
Jg. 10. 124 S.
Institut archéol. du en
Annales. T. 32. Arlon, Poncin. 1897.
213 S., 4 Taf. 5 fr. [5
Compte rendu des séances de la
comm. roy. d’hist. de l’acad. de Belg.
(8.'97, 2570). 5. Sér. T. VII, 3-VII, 4.
S. 139-621; 1-220. [6
Oud-Holland (s.’97, 2574). Jg. 15.
244 S. [7
Verslagen en meded. d vereeniging
tot uitg. d. bronnen van het oude
vaderl. recht (s. ’97, 684). IIT, 6. S. 549
-646. 1 fl. 50. [8
Bijdragen en meded. v. het hist.
enootschap te Utrecht (s. "o", 2575).
eel 19. us, 390 S. 5 fl. 25. [9
Bulletin de la soc. d'art. et d’hist.
du diocèse de Liege (s. "ai, 686). T. X,
2 u. XI. S. 295-410; xv, 356 S. [10
Archives ee Organe mensuel.
Année ’98, 1-6. 5N, 1-50. [10a
Bulletin de Institut archeolog.
liegeois. T.25u.26. Liege, de Thier.
1896-1897. xx, 811; tel, 176 S. [11
Annales du Cerche archéol. de
Mons. T. 26 u. 27. Mons. 1897.
xxıv, 543 S., 1 Kte.; xıvıj, 392 S.,
13 Taf. Dä
Bibliographie Nr. 2496—2556.
Mitteilungen d. oberhess. G.-Ver.
(s. '97, 675). N. F. VI. Giessen,
Ricker. 238 S. 4 M. [13
Hessenland (s. '98, 679). XI, 21
-XII 7. S. 277-336; 1-96. [14
Zeitschrift f. vaterl. G. u. Alter-
tumskde [Westfal.], (8.”97,689). Bd. 55.
272, 190 S. [15
Mitteilungen d Ver. f. G. u. Ldkde.
v. Osnabrück (s. "o, 2578). Bd. 22.
xvj, 316 S. 6 M. [16
Mitteilungen d. Ver. f. G. u.
Altertkde. d. Hasegaues (s. ’97, en
H 7. 5828. 75 Pf. [17
Jahrbuch f. G. d Hzgts. Oldenburg
(8.’97, 693). Bd.6. 1438. 3M. [18
Magazin, Braunschw. (s. N. 686).
III,24-IV, 8. S. 185-208; 1-64. [19
Mitteilungen d. anthropol. Ver. in
Schlesw.-Holstein (3.’97,2581). Hft. 11.
34 S. 1M. [20
Archiv d Ver. f. G. d. Hzgts. Lauen-
burg (8. ’97, > V, 2. 83 S., 3 Taf.
e M N [21
Neujahrsblätter, hrsg. v. d. hist. Kommiss.
d. Prov. Sachs. (s. '97, 2583). Bl. 22 8. 1430. [22
Mitteilungen, Neue, a d. Geb.
hist.-antiq. Forschgn. (s. "oy, 2584).
XIX, 4. S. 465-636, 3289. 2M. [23
Geschichtsblätter f. Stadt u. Land
Magdeburg. (s. Nr. 692). XXXII, 2.
S. 227-477, 3 Taf. [24
Zeitschrift f.thüring. G. (s. Nr. 694).
XI, 1. 8.1-160, 1 Kte., 2 Taf. 3M. [25
Aus der Heimat. Bil. d. Ver-
einigung f. gothaische G. u. Alter-
tumsforschg. I, 1-4. S. 1-200. — Er-
gänzgshft. 1. 32 S. [26
Schriften d. Ver. f. Sachs.-Meining.
G. u. Ldkde. (s. Nr. 695). Hft. 28.
133 S. 2 M. 80. [27
Mitteilungen d. Ver. f. G. etc. v.
Erfurt (s. "ou, 2588). Hft. 19. 180 S.,
7 Taf. [28
Mitteilungen d. gesch.- u. altert.
forsch. Ges. d. Osterlandes (s. °96, 831).
XI, 1. S. 1-116. (29
8. 83-100. Geyer, Verzeichn. d Abhdlgn.
in Bd. 1-10.
Mitteilungen d. geschichts- u
altert.-forsch. Ver. zu Eisenberg (s.’97,
709). Hft. 13. 89 S. [30
Mitteilungen d. Ver. f. G.- etc.
zu Kahla u. Roda (s. ’97, 710). Na
S. 251-392, 3 Taf. [31
Mitteilungen d. Altert.-Ver. zu
Plauen (s. ’97, 712). XII: 1897/98.
423 S. 8 M. Inh. s. Nr. 1999. [32
Zeitschriften. — Deutsches Altertum.
Archiv, Neues, f. sächs. G. (s.Nr.697).
XIX, 1/2. S. 1-192. [2533
Beiträge z. süchs. Kirch.-G. (s. ’97,
715). Hft. 12. 194 S. 3 M. 60. [34
Mitteilungen d Ver. f. sächs. Volks-
kde. (8.’97, 2590). Nr.3-5. à 16S. [35
Geschichtsblätter Schönburg.
(8.97, 2594). II, 4-IV,3. S. 185-248;
1-180. [36
Magazin, N. lausitz. (s. Nr. de
Bd. 74, 1. S. 1-191.
Mitteilungen, Niederlausitzer(s. e
720). IV, S. 493-528 u. V (Hit. 1- 4)
1-168. [38
Forschungen z. brandenb. u. preuss.
G. (s. ’97, 721). Bd. 10. 619 S. 12 M;
Bd. 11, Hälfte 1. 299 S. 6 M. [39
Bd. 10, S. 486-6109: Register zu d. „Mär-
kischen Forschungen“ Bd. 1-20 u. d. „For-
schungen z. brandenb. u. preuss. G.* Bd. 1-10.
Jahresbericht d. altmärk. Ver. f.
vaterl. G. etc. zu Salzwedel (s. ’94,
2811). XXIV, 2 u. XXV. 87; 191 S.,
4 Taf. [40
Schriften d. Ver. f. G. Berlins
Hft. 34. 71 S., 11 Taf. 1 M. 50. [41
Mitteilungen d. Ver. f. G. Berlins (s. ’97,
2598 a). XIV, 9-XV, 6. S. 105-44; 1-82 u.
88. [41a
Beiträge z. G. d. St. Rostock (s.’97,
725). Da 1128. 2M. [42
*93
Studien, Baltische (s. ’97, a
N. F. I. 315 S. 6 M. -
Monatsblätter d. Ges. f. p
G. etc. (s. ’97, 2600). XI, 9-XII, 6.
S. 129-88; 1-96. [44
Zeitschrift d. Ver. f. G. u. Altert.
Schlesiens (s. ’97, 2601.) Bd. 32. 398S.
6 M. [45
Silesiaca. Festschr. d. Ver. f. G u. Altert.
Schlesiens z. 70. Geburtstage v. C. Grühagen.
Breslau, Morgenstern. 416 S. 6 M. [458
Zeitschrift d. hist. Ges. f. d. Prov.
Posen (s. Nr. 708). XII, 3/4 u. XII, 1.
S. 249-418; 1-97. [46
Jahrbuch d. hist. Ges. f. d. Netze-
distrikt zu Bromberg (s. "ou, 730).
Jg. 1898. 92 S. 2 M. 47
Monatsschrift, Altpreuss. (s. "ui,
2603). XXXIV, 5-XXXV, 1/2. S. 346
-652; 1-184. [48
Zeitschrift f. G. u. Altert.kde.
Ermlands (s. Nr. 711). XI, 4 u. XII, 1.
cLxxıv S., S. 1-216. [49
XI, 4, S. xxıj-cuxxm: J. Fleischer,
Namenregister zu Bd. 6-11.
Monatsschrift, Baltische (s. ’97,
2605). XLIV, 10-XLV, 1. S. 449-548
u. 317-80 etc.; S. 1-88. [50
Sitzungsberichte d. Ges. f. G. etc.
d. Ostseeprovinzen Russlands (a ’97,
2606). Jg. 1897. 207 S., 1 Kte. [51
Beiträge z. Kunde Esth-, Liv- u
Kurlands (s. "ai, 2607). V, 2. 8.11
-230. 2 M [2552
B. Quellen und Darstellungen
nach der Folge der Begebenheiten.
1. Das deutsche Altertum
bis c. 500.
a) Germanische Urzeit
und erstes Auftreten der Deutschen
in der Geschichte.
Müller, Soph., Nord. Altertumskde.
(8. ON, 2610). Bd. 2: Dieältere Eisen-
zeit — d. jüngere Eisenzeit, Lfg. 1/4.
S. 1-192. 4 M. 2553
Much, M., Grabfunde aus Zellern-
dorf in Nieder-Oesterr. (Mitt d.
Centr.-Commiss. 24, 75-77.) — L. H.
Fischer, Prähist. Ansiedelg. in Wien
(Ober-St. Veit). (Mitt. d. anthr. Ges.
Wien 28, 107-14.) [54
Hantschel, F., Prähist. Fundchro-
nik. (Mitt. d. nordböhm. Exkurs.-
Klubs 20, 1-43; 218-64; 351-73, 1 Kte.
— Vgl. ebd. 412-14). — R. v. Wein-
zierl, Zur Prähistorie. (Ebd. 75-77.)
— Ders., Prähist. Ansiedelg. b. Gas-
torf. (Ebd. 113-25, 4 Taf.) [55
Heierli, J., Die älte st. Gräber in d. Schweiz.
(Globus 72, 245- 9.) — Ders., Die bronzezeitl.
Gräberfunde d. Schweiz. (Cbl. f. Anthrop. etc.
2, 193-98.) — Ders., Gräberfeld d La Tène-
zeit b. Gempenach (Champagny) im Kant.
Freiburg. (Anz. f schweiz. Altert.kde. ’u7,
126-30, Taf. 11 u. 12.) — Ders., Urgeschichtl.
+94
Gräberfunde b. Aernen im Oberwallis. (BH.
a. d. Walliser G. Bd. 2, Jg. ui) [2556
Wahnschaffe, F., Die prähist. Niederlasg.
am Schweizerbild b. Schaffhausen. (Globus
73, 144 47.) [57
Naue, J., Die Bronze- u. Hallzeit in Baiern.
(Prähist. BU. Jg. 8, Beil. zu Nr. 5, S. 1-4.) [58
Weber, Frz., Bericht üb. neue
vorgeschichtl. Funde in Baiern (s. ’97,
2615). Nachtr. z. Ber. f. ’96. (Beitrr.
z. Anthrop. u. Ur-G. Baierns 12, 169
-80.) — P. Reinecke, Zur neolith.
Keramik v. Eichelsbach im Spessart,
(Ebd. 165-68.) Vgl. '97, 2615: v.
Haxthausen. [59
Jentsch, H., Neolithisches v. Au
bei Hammerau, Bezirk Traunstein.
(Vhdlgn. d. Berl. anthr. Ges. ’97,
318-24.) [60
Englert, Die Hügelgräber v. Wachenzell
b. Eichstätt. (Prähist. B11. s, 93 f.) — Köberlin,
Bronze- u. Eisenfunde v.e prähist. Bsgräbnis-
platz b. Wattendorf in Oberfranken. (Ebd
38 f.) — N. Durner, Hochäcker u. Hügelgrüber
in d. Umgebg. v. Untergermaringen, Bez.-Amt
Kaufbeuren. (Ebd. 9, S. 9-11.) — A. Schröder,
Bronzeschwert v. Stockheim, B.-A. Mindel-
heim, Kr. Schwaben u. Neuburg. (Ebd. 8,
7-59, Taf. 7.) {61
Benz 9 A. 9 Die Ausgrabgn. b.
Zöschingen 1895. (Prähist. Bll. 8,
72-77, Taf. 10.) — Kuttler, Desgl.
1897. (Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen
10, 133-41, Taf. 2 u. E L. Schäble,
Hügelgräber b. Kicklingen. (Ebd.
142-58.) [62
Wagner, E., Niederlassg. b. Unter-Grom
bach u. b. Bühl, Grabhügel im Hardtwald
b. Geislingen, Rechberg u. Salim; Erdschanze
b. Gerichtstetten. (Prahist. Bll. 9, 23-25.) —
Ders., Grabhügel im Dörnigwald zw. Wein-
garten u. Blankenloch, u. b. Liptingen. (Ebd.
87-40.) — P. Reinecke, Neolith. Ansiedig. m.
Bandkeramik in Württemb. (Ebd. 19-22.) [63
Maurer, H., Präbistorisches aus Riegel.
(Schau-ins-Land 24, 5-9.) 64
Altertuamsfunde im Elsass. (Korr.-Bl. d
westdt. /t. '98, Sp. 35-37.) — C. Mehlis, Ar-
chäologieches a. d Pfalz. (Cbl. f. Antlırop.,
Ethnol. u. Ur-G. 2, 289-92.) — Heurer, Lan-
dauer Fund a. neolith. Zeit. (Korr.-Bl. d.
anthr. Ges. 27, 156f.) [65
Pallat, Die vorgeschichtl. Grabstätten in
Nassau. (Mitt. d Ver. f. nass. Altertkde.
’97/98, Sp. 8-103.) [66
Lehner, Grabfunde d. späten La Töne-Zeit
b Grügelborn, Kr. St. Wendel. (Korr.-Bl d.
wostdt. Zt. op, 17-19.) — C. Koenen, Vor-
geschichtl. Grabstätten in Goseck b. Weissen-
fols. (Rhein. G.-Bl. "wg, 88f.) — Ders., Die
Waldalgesheimer Schmuckplatten. (Bonner
Jahrbb. 102, 158-62.) [67
Keiffer, J., Précis des découvertes
archéolog. faites dans le grand-duché
de Luxemb. de 1845 à 1897. (Revue
archéol. '98, 116-24.) |68
Lissauer, Gewellte Bronze-Urne v. Nij-
megen. (Vhdlgn. d. Berl. Ges. f. Anthropol.
37, 450 52.) Vgl. ’97, 2629. [69
Bibliographie Nr. 2556 — 2606.
Blasius, W., Megalith. Grabdenk-
mäler d. nordwestl. Dtld. (In: Fest-
gruss gewidm. d. 69. Versammlg. dt.
Naturforscher etc. v. Ver. f. Natur-
wiss. zu Braunschw. S. 31-45.) [70
Schuchhardt, C., Bericht üb. d Aufnahme
u. Untersuchg. vor- u. frühgeschichtl. Be-
festigungen in Niedersachs. im J. 1897. (Zt.
d. hist. Ver. f. Niedersachs. ’97, 391-96.) (71
Plath, Ausgrabg. d. Hünen- oder Franken-
burg an d. Langen Wand b. Rinteln a. W.
(Vhdlgn. d. Berl. Ges. f. Anthropol. 97, 369-72.)
— Th. Voges, Bronze-Depotfund v. Börnecke.
(Ebd. ’98, 31 f.) (72
Meyer, H., Hügelgräber am Losenmeere
in d. Haarstorfer Feldmark, Kr. Uelzen.
(Nachrr. üb. dt. Alert.funde ’97, 80-85.) —
Ders., Funde auf d. langobard.-sächs. Fried-
hofe b. Nienbüttel, Kr. Uelzen. (Ebd. 76-80.) [73
Splleth, W., Gruppe v. Grabhügeln
d. älter. Bronzezeit in Holstein.
(Mitt. d. anthrop. Ver. in Schlesw.-
Holst. 11, 15-32.) [74
Brüchmann, Eine Fundstätte d. älter.
Steinzeit. (Arch. f. Anthrop. etc. Schlesw.-
Holsteins 2, 8-7.) — W. Splieth, 2 Grabhügel
b. Schleswig. (Ebd. 3, 13-30). — Kirmis, Die
erste Jadeit-Axt in Schlesw.-Holst. (Ebd. 1,
8. 8.) — J. Mestorf, Bronzemesser mit figürl.
Darstellgn. (Ebd. 9-18.) TE
Saınwer, K., Die Ausgrabgn. im Berlach;
hrsg. v. G. Florschützs. (Aus d Heimat;
DU. f. gothaische G. 1, 105-18.) [76
Weineck, F., Urnenfeld b. Schlepzig, Kr.
Lübben. (Nachrr. üb. dt. Altert.funde 8, 88-93.)
— Ders., Gräberfeld b. Schlepzig. (Nieder-
laus. Mitt. 5, 95-111.) — Ders , Feuersteinaxt
v. Leibchel, Kr. Lübben. (Ebd. 111f.) —
H. Jentsch, Vorslavische Wohnreste in d.
Sprucke, Kr. Guben. (Ebd. 116f.) (77
Brunner, K., Die steinzeitl. Kera-
mik in d. Mark Brandenb. Braun-
schweig, Vieweg. 4°. 548. 5M. [78
Prochno, F., Vorgeschichtl. Funde b.
Güssefeld. (24. Jahresb. d. altmärk. Ver. zu
Salzwedel. Hft. 2, 8. 69-72. [79
Götze, A., 2 Bronzefunde a. Pommern.
(Nachrr. üb. dt. Altert.funde '97, 44-8; 96.) —
Ders., Bronzefund v. Lekow, Kr. Schivelbein,
Prov. Pommern. (Ebd. 42f.) — R. Baler,
Küstenfund auf Rügen. (Ebd. 94f.) [50
Stubenrauch, A., Der Bronze-Depotfund
v. Steinwehr, Kr. Greifenhagen. (Monatsbl.
f. pomm. G. 97, 177-79.) — Ders., Bronze-
zeitl. Grab in Casekow, Kr. Randow. (Ebd.
’98, 23-25.) — D ers., Urnenfund in Ratzwitz,
Kr. Greifenberg. (Ebd. 52-55.) — U. Jahn,
Ausgrabg. in Stolzenburg, Kr. Ueckermünde.
(Ebd. 8-13.) [81
Reger, Hans, Figürl. Darstellgn. auf schlos.
Grabgefässen d. Hallstattzeit (Globus 7?,
293-97.) [82
Conwentz, H., Die Moorbrücken
im Thal d. Sorge zw. Westpreuss. u.
Östpreuss.; Beitrag z. Kenntn. d.
Natur-G. u. Vor-G. d. Landes. (=
Abhdlgn. f. Ldkde. v. Westpreuss.
Hft. 10.) Danzig, Bertling. 1897. 4°.
xv, 142 S., 10 Taf. 6 M. [83
Deutsches Altertum.
Rez.: Mitt. d. anthr. Ges. Wien 17, 240
Hörnes; Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 263 ff. Bohn.
Niese, B., Zur G. d. keltisch.
Wanderungen (Zt. f. dt. Altert. 42,
129-61.) [2584
Dieterich, J. B., Wanderungen d.
Westgermanen in d. Urzeit. (Mitt. d.
oberhess. G.-Ver. 7, 41-55.) [85
Kiessling, F. X., Denkmäler d.
griech. Vorzeit im niederösterr. Wald-
viertel. (Durch Zusätze verm. Sonder-
abdr. a.: Nied.-österr. Landesfreund.)
Wien, Kubasta & V. 1897. 46 S.
1 M. 20. (2586
b) Einwirkungen Roms.
Auctores antiquissimi (Mon. Germ.
hist.) T. XIII, 4: Chronica minora saec.
4-7, ed. Mommsen (e °96, 2767).
Vol. III, 4. S. 471-728. 10 M. [2587
Inh.: Praefatio; Indices; Additamenta ad.
Vol. I-III.
Benndorf, 0., Adamklissi noch einmal.
(Jahreshefte d. archaeol. Jnstituts 1, 122-837.)
Vgl. 97, 2640. [58
Sixt, G., Holztürme am obergerm. Limes.
(Limesbl. Nr. 26, 740-44.) — K. Schumacher,
1897 vorgenomm. Untersuchgn. in Baden.
I: Vordere Linie; Limesmauer. II: Hintere
Linie; Kast. Schlossau; Zwischenkast. in d.
Kochäckern b. Trienz; Kast. Wimpfen. III:
Zwischen beiden Linien in der Birk (= Bürg)
b. Gr.-Eicholzheim IV: Strassenuntersuchgn.
(Ebd. 27, 769-76.) — L. Jacobi, Strecke
Kapersburg-Kemel, Taunus. (Ebd. 758-65.)
— E. Fabricius, Teilstrecke Holzhausen-
Hunzel. (Ebd. 26, 713-38.) — @. Wolff, Kast,
Stadtbefestigung, Strassen etc. zu Heddern-
heim. (Ebd. 28, 780-92.) Vgl. Nr. 768. —
Kofler, Grüningen u. d. Limesturm am Leih-
gesterner Weg. (Ebd. 27, 765-67.) — Ders.,
Strassentum im Wölfersheimer Walde. (Ebd.
767-69.) — E. Ritterling, Kast. bei Nieder-
bieber. (Ebd. 28, 778-80.) [89
Haug, F., Vom röm. Grenzwall. (Korr.
Bl. d. Gesamt-Ver. ’98, 73-76.) — K. Nchu-
macher, Präbistorisches vom Limes. (Globus
73, 121-238.) — Soldan. Bisherige Ergebnisse
d. Limesforschg in Hessen. (Quartalbll. d.
hist. Ver. f. d. Grhzgt. Hessen 2, 122-24.) [90
Schulze, Ernst, Die Anlage d. obergerm.
Limes u.d. Römerkastell Saalburg. (N. Jahrbb.
f. Kass, Altert. ’98, 1, 3263-85 u. Taf.) — A.
Minjon, Die Saalburg, e. röm. Veste im
Taunus. (Rhein. @G.-Bll. og 33-37.) — Vgl.
Nr. 747. [91
Tragau, J. Zingerle, R. v. Schnei-
der, E. Bormann, Ausgrabungen in
Carnuntum. (Archl.-epigr. Mitt. a.
Oesterr.-Ung. 20, 173-242.) [92
Grösser, M., Römerfund in Silberegg.
(Carinthia I, Jg. 88, 5. 86f.) — A. Müllner,
Neue Inschr. a. Krain. (Argo 5, 103f.) —
Ders., Desgl. a. Laibach. (Ebd. 6, 72.) [93
*95
Eckinger, Th., Ber. üb. d. Ausgrabgn. d.
antiquar. Ges. v. Brugg u. Umgebg. im Herbst
‚97. (Anz. f. schweiz. Altert.kde. ’98, 2-11.)
— F. Reichlen, Découvertes archéol. dans le
canton de Fribourg. (Ebd. ’97, 122-25.) —
E. Dunant, Antiquités découv. à St. Pierre
(Genève). (Ebd. ’98, 11-16.) — Derea., Note
sur 2 milliaires de Prövessin. (Ebd. ’97, 86-92.)
94
[
Schumacher, K., Zur römisch.
Keramik u. G. Südwestdtlds. (N.
Heidelberg. Jahrbb. 8, 94-124.) [95
Scheller, M., Die Ausgrabungen
b. Faimigen 1897. (Jahrb. d. hist.
Ver. Dillingen 10, 159-68, Taf. 4.) [96
Haug, F. u. G. Sixt, Die röm.
Inschrr. u. Bildwerke Württembergs.
I. Stuttg., Kohlhammer. S. 1-128.
3 M. [97
Sixt, @., Fahrender Juppiter mit Gigant
[gef. auf d. Weissenhof bei Besigheim).
(Westdt. Zt. 16, 293-96.) — H. Lehner, Gigan-
tenreiter mit Keule. (Ebd. 296-99.) [98
Wagner, E., Fundstätten a. röm. Zeit in
d. Gegend v. Villingen. (Korr.-Bl. d. westdt.
Zt. ’97, 177-79.) — Ders., Röm. Funde b.
Durlach. (Ebd. 34f.) [2599
Zangemeister, Merkur-Inschrift b. Rocken-
hausen in d. Pfalz. (Korr.-Bl. d. westdt. Zt,
’97, 87 f£.) — J. B. Sibenaler, L’Ara de Virton.
(Instit. archl. du Luxemb. Annales 32, 104f.)
— F. Henkel, Kleiner röm. Viergötterstein
im Darmstädt. Museum. (Quartalbll. d. hist.
ver. f. d. Grhzgt. Hessen 2, 265-68, Taf. 21.)
[2600
Fundberichte. (Quartalbll. d hist.
Ver. f. d. Grhzgt. Hessen 2, 150-53;
202-5; 239-43; 269-71.) — Koehl,
Röm. Grabfelder um Worms. (Korr.-
Bl. d. Gesamt-Ver. ’98, 1-8.) [2601
Körber, K., Röm. Inschriften d.
Mainzer Museums. Progr. Mainz 1897.
66S. — Ders., Rëm Inschrr. zu Mainz.
(Korr.-Bl. d. westdt. Zt. "og, 1-8; 67
-70.) Vgl. H. Lehner. (Ebd. 44-16.) [2
Lehner, H., Röm. Steindenkmäler in
Heiligkreuz, südöstl. Vorort v. Trier. (Korr.-
Bl. d. westdt. Zt. ’98, 40f.) — Ders., In
Trier gefund. Spielstein mit Graffito. (Ebd.
3yf. [3
Öxé, A., Neue röm. Funde vom
Niederrhein. (Bonner Jahrbb. 102,
127-57.) [4
Knickenberg, Rom u. germ. Funde am
Rheinwerft zu Bonn. (Ebd. 174-78.) — Klein,
Funde a. Bonn. (Ebd. 178-80.) — Ders.,
Röm. Funde zu Euskirchen. (Ebd. 180- 83).
— Ders., Röm. Grabstein bei Heddesdorf.
(Ed 187f.) — Ders., Röm. Grabschrift in
Köln. (Ebd. 188.) — Ders., Funde b. Weissen-
thurm. (Ebd. 1981.) — J. Steiner, Die neuer.
Ausgrabgn. vor d. Clever Thor zu Xanten.
(Ebd. 102-5.) [5
Gissinger, K., Gräberfunde in Enskirchen.
(Rhein. G.-Bll. ’97, 809-14.) — Neue Römer-
funde in Köln. (Korr.-Bl. d. westdt. £t. ’98,
74ff. [aus: Köln. Volksztg. ’98, Nr. 307).) —
Kisa, Röm. Grabfeld an d. Luxemburger-
strasse in Köln. (Ebd. ’97, 182-87.) Vgl. ’96,
2787. [6
*96
Bertrand, C. J., Découverte d'an-
tiquités belgo-romaines au hameau
de Ponchau, commune de Maftles,
Hainaut. (Annales du cercle archéol.
de Mons 27, 293-305, 2 Taf.) [2607
Jenny, S., Bauliche Ueberreste v.
Brigantium. (Mitt. d Centr.-Commiss.
24, 78-83, Taf. 2.) |8
Hauser, 0., Vindonissa: Das
Amphitheater (= 1 Publikation d.
Gesellsch. „Pro Vindonissa“.) Stäfa,
Buchdr. Gull. 15 S., 2 Pläne [9
Goldmann, Ein drittes Mithraeum
in Friedberg. (Korr.-Bl. d. westdt.
Zt. ’97, 225-30.) [10
Lehner, H., Röm. Fundamentreste am
Fusso d. Halbergs b Brebach, Kr. Saarbrücken.
(Ebd. ug, 38f.) — Ders., Röm. Baureste zu
Portz b. Trassem, Kr. Saarburg, Reg.- Bez.
Trier. (Ebd. 19.) — C. Koenen, Röm. Privat-
haus in Trier mit Säulenhalle (Rhein. G.-Bll.
98, 89.) [11
Helbling, A., Der Zug d. Cimbern
u. Teutonen. Diss. Zürich, Müller.
68 S. 1 M. [12
Thudichum, F., Die Völkersitze
am Mittelrhein zur Zeit Cäsars nach
d. neuesten franz. Karten. (Korr.-Bl.
d. Gesamt-Ver. ’97, 121-23.) [13
Mülinen, H. F. v., Divico oder
d. v. Caesar d. Ost-Galliern u. Süd-
Germanen gegenüber vertretene Poli-
tik. Lfg. 1. Bern, Körber. 64 S.
ı M. 50. [14
Guillain, A., Observations sur
quelques camps romains de la Bel-
gique et du nord de France. (Ann.
du cercle archéol de Mons 27, 82-94,
Kte. n
Winkler, C., Neue Gesichtspunkte
üb. d. Lage d Caesar-Ariovist'schen
Kampfplatzes. Colmar, Buchdr. Wald-
meyer & Sch. 1896. 13 S., 1 Kte. [16
Ritterling, E., Die Statthalter d.
peonon Provinzen. (Archl.-epigr.
itt. a. Oesterr.-Ungarn 20, 1-40.) |17
Weiss, R., Stammeswanderungen
d. gross. u. kleinen Chauken, nach-
gewiesen an Ortsnamen. (Korr.-Bl.
d Gesamt-Ver. "ua, 41-47, 57-63.) [18
Herzog, E., Zur Okkupations- u.
Verwaltungs-G.d.rechtsrhein. Römer-
landes. (Bonner Jahrbb. 102, 83-101,
Taf. 1.) — A. v. Domaszewsky, Prae-
fectus Raetis Vindolieis vallis Poe-
ninae. (Korr.-Bl. d. westdt. Zt. "og,
80-82.) [19
Bibliographie Nr. 2607—2664.
Bitterling, E., Die Cohortes Aqui-
tanorum d. obergerman. Heeres.
(Korr.-Bl. d. westdt. Zt. °97, 236-41.)
[2620
c) Ausbreitung der Deutschen und
Begründung germanischer Reiche.
Schweizar, B., Studien üb. d.
Handschrr.- Verhältnis d. Vita S.
Severini d. Abtes Eugippius; m. e.
Editionsprobe. (= Prager Studien a.
d. Gebiete d. G.-wiss. Heft 1.) Prag,
Rohlicek & S. 43 S. [2621
Waltarius (Walter d'Aquitaine),
texte latin du 10. siècle; rev., trad.
et annoté p. Adr. Vandel. (Mém.
de l’acad. de Metz ’94/95, 257-383.) [22
Kirchmann, J., Das alamann.
Grüberfeld b. Schretzheim. (Jahrb.
d. hist. Ver. Dillingen 10, 169-81.) e
Behault de Dornon, A. de, Les
sepultures franques de la province
d'Anvers. (Ann. de l’acad. d'archi.
de Belg. 10, 382-88.) [24
Bequet, A., Le cimetière franc de
Pry. (Ann. de la soc. archl. de
Namur 21, 311-36, 2 Taf.) [25
Klein, Fränkische Waffenfunde zu Zülpicb.
(Bonner Jahrbb. 102, 198 t.) [26
Gibbon, E., The history of the
decline and fall of the roman empire,
ed. by J. B. Bury (s. Nr. 784). Vol. 5.
560 Š. 6 sh. [27
Bradley, H., The Goths from the
earliest times to the end of the
Gothic dominion in Spain. (The
Story of the nations.) Lond., Fisher-
Unwin, 396 S. 5 sh. [28
Kubitschek, W., Schauplatz d.
Quadenkrieges 374-375 n. Chr, (Bl.
d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr. 31,
454-60.) [2629
d) Innere Verhältnisse.
Reitzenstein, R., Zur Text-G. d.
Germania. (Philologus 57, 307-17.)
[2630
Kaufmann, A., Die Germanen d.
Urzeit u. d. Völkerwanderung. (v.
Hellwald, Kultur-G. 4. Aufl. Bd. 3,
S. 1-51.) [31
Brincker, F., German. Altertümer
in d angelsächs. Gedichte „Judith“.
Progr. Hamburg, Herold. 4°. 22 S.
2 M. 50. [32
Deutsches Altertum. — Fränkische Zeit.
Reinecke, P., Antike Germanen-Darstellgn.
in Bronze. (Vhdlgn. d. Borl. Ges. f. Anthrop.
’97, 587f.) [2633
Kötzschke, R., Die Gliederg. d.
Gesellsch. bei d alt. Deutschen. (Dt.
Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 269-316.) =
Meynial, E., Le mariage apres les
invasions (s. ’97, 2678). IV: Legis-
lations germaniques. (Nouv. rev. hist.
de droit 22, 165-93.) [35
Mogk, Eug., German. Mythologie.
2. Aufl. (Sep. a.: Grundriss d. germ.
Philol. 3, 230-406.) Strassb., Trübner.
177 S. 4 M. 50. [36
Golther, Handb. d. g rm. Mythologie, s.
’97, 2680. Rez.: Rev. de l'hist. des religions
36, 55-89 Knappert. [37
Andler, C., Quid ad fabulas heroi-
cas Germanorum Hiberni contulerint.
Thesis. Paris. 1897. 120 S. [38
Riese, A., Zur G. d. Götterkultus
im rheinisch. Germanien. (Westdt.
Zt. 17, 1-40.) 39
Zacher, K., Loki u. Typhon. (Zt.
f. dt. Philol. 30, 289-301.) [40
Henning, R., Die Alaisiagen. (Zt.
f. dt. Altert. 42, 193-95.) [41
Schuchhardt, K., Irminsul. (Beil. z. Allg.
Zt. op, Nr. 78.) [42
Mehlir, C., Der Drachenfels b. Dürkheim
a. d. H. (s. ’91, 30388). II. Progr. Neustadt
a. d. H. 1897. 42 S., 2 Taf. Vgl. ’97, 805. [43
Patzig, H., Zur G. d. Sigfridsmythus.
Progr. Berl, Gärtner. 4%. 31 S. 1 M. [44
Kubitschek, W., Zur Frage d.
Ausbreitung d. Christentums in
Pannonien. (Bl. d. Ver. f. Ldkde.
v. Niederösterr. 31, 168-88.) [45
Stephani, Der Wohnbau bei d. Deutschen
in prähist. Zeit. (Monatsbll. d. Ges. f. pomm.
G. ’38, 13f.) — W. v. Schulenburg, Ueb. d.
Dungkeller d. Tacitus. (Vhdlgn. d. Berl.
Ges. f. Anthr. ’97, 535-600.) — Bischoff, Prähist.
Kochgefasse? (Korr.-Bl.d. Gesamt- ver. 08. 11.)
[46
Almgren, 0., Studien üb. nord-
europ. Fibelformen d. ersten nach-
christl. Jahrhh. I. Diss. Stockholm,
Nordin & J. 1897. xuj, 243 S., 11 Taf.
11 M. [2647
2. Fränkische Zeit bis 918.
a) Merowingische Zeit.
Scriptores rerum Meroving. T. III, a
Nr. 806. Rez.: Bullet. crit. ’97, Nr. 16, 17, 20,
22, 24 u. 26 Duchesne; Mitt. a. d. hist. Litt.
26, 146. Hirsch. — Vgl.: B. Sepp, Passion
d. hl. Florian. (Beil. z. Allg. Ztg.’98, Nr. 102.)
[2648
*97
Kohler, Ch., La vie de sainte
Geneviève est-elle apocryphe? (Rev.
hist. 67, 282-320.) [49
Collinet, P. u. J. Bourguignon. La söpul-
ture méroving. de Chooz. (Rev. d’Ardenne
et d’Argonne 3, 189-91.) [50
Sergeant, L., The Franks; from
their origin as a confederacy to the
establishment of the kingdom of
France and the German Empire
(Story of the nations.) London. xx,
343 S. 5 sh. [51
Bichard, A., La bataille de Vouillé
en 507; réponse au memoire de M.
Lièvre. (Sep. a.: Bull. de la soc. des
antiquaires de l'Ouest ’98, trimestre 1.)
Poitiers, impr. Blais et Roy. 49 S.
Vgl. Nr. ai — GO, Kurth, La
bataille de Vouillé en 507. ;
des questions hist. 64, 172-80.) [52
Grössler, H., Der Sturz d. thüring.
Königsreichs im J. 531. (Zt. d. Ver.
f. thür. G. 11, 1-55. Kte.) [53
Vacandard, E., St. Ouen avan son
épiscopat. (Rev. des questions hist.
63, 5-50.) [54
Meurisset, Vie de sainte Bathilde,
reine de France. Lille, Desclée, de
Brouwer et Co. 1897. 200 S. [55
Sepp, Die baier. Horzoge a. d. Gesshlechte
d. Agilulfinger u. d. falschen Theodone (s.
Nr. 812). Sep. Münch., Franz. 40 Pf. [56
Dahn, Westgotenkönig Witika, 697-720.
(Allg. dt. Biogr. 43, 563 f.) Ch
Baamann, F. L., Die Schlacht am Feilen-
forst. (Monatsschr. d. hist. Ver. v. Ober-
baiern ’98, 27-81; 56.) [2658
b) Karolingische Zeit.
Kurth, G., Une source byzantine
d'Eginhard. (Bull. de l’acad. roy.
des sciences de Belgique 30, 580-90.)
" [2659
Poetae latini rovi Carolini. T. 2, s. ’97, 2699.
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 410-13 W. Hahn.
— P. v. Winterfeld, Zur Passio s. Fidis, N.
A. X, 336. (N. Arch. 23, 741 f.) [60
Wells, Ch. L., The age of Charle-
magne (Charles the Great). Lond.,
Simpkin. xıx, 472 S. 6 sh. [61
Hodgkin, T., Charles the Great.
Lond., Macmillan & Co. 1897. x,
253 S. 2 sh. 6d.
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 433 Hahn. [62
Ketterer, J. A., Karl d Gr. u. d.
Kirche. Münch. & Lpz., Oldenbourg.
279 S. 5M. [63
Seelmann, Wiederauffindg. d. v. Kari d.
Gr. deportiren Sachsen, s. ’94, 3493 h. Bez.:
Rev. d’Ardenne ət d’Arg. 4, 101-5 Donnay. [64
ZO Bibliographie Nr. 2665—2712.
Sackur, E., Die Promissio v. Kiersy.
(Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 55-74.) [2665
Duchesne, L., Les premiers temps
de l'état pontifical, 754-1073. (Sep. a.:
Rev. d’hist. et de litterat. relig. I u. II.)
Paris, Thorin. 224 S. 5 i Vgl.
96, 2834. [2666
c) Innere Verhältnisse.
Kaufmann, A., Das Frankenreich
d Merowinger. (v. Hellwald, Kultur-G.
4. Auf Bd. 3, 52-72.) — 0. Henne
am Rhyn, Die Kultur im Zeitalter
d. Karolinger. (Ebd. 433-62.) [2667
Zeumer, K., G.d. westgot. Gesetz-
gebg. I. (N. Arch. 23, 419-516.) ke
Maschke, Cap. 24 u. 26 der lex
Francorum Chamavorum. Beitr. z. G.
d. Strafrechts. Königsb. Diss. 328. [69
Hampe, K., Formeln f. Gottesur-
teile a. Karoling. Zeit. (N. Arch.
23, 381-84.) [70
Declareuil, J., Les preuves judi-
ciaires dans le droit franc du 5. au
8. siècle. (Nouv. rev. hist. de droit
22, 220-68; 457-88.) [71
Beaudouin, E., Remarques sur la
preuve par le serment du défendeur
dans le droit franc. (Ann. de l’univ.
de Grenoble 8, 407-513.) [72
Rez.: Bullet. crit 97, 264-72 de Smedt.
Tunzelmann e, Adlerflug, C.. Zum
Wesen d. langobard. Munt. Freiburg.
Diss. 1897. 79 8. [73
Brunner, K., Beitr. z. Kenntnis d Mündig-
keit im alamann. Recht. (Forschgn. z. G.
Baierns, Bd. 6, Hft.2, Kl. Mitt. S. 4f.) [73a
Lurz, G., Ueb. d Heimat Pseu-
doisidors. (= Hft. 12 v. Nr. 2419.)
Münch., Lüneburg. 78 S. 3M. [74
Vacandard, E., Les élections épis-
copales sous les Merovingiens. (Rev.
des questions hist. 63, 321-83.) [75
Imbart de la Tour, Les paroisses
rurales dans l'ancienne France. (Rev.
hist. 60, 241-71. 61, 10-44. 63, 1-41.
67, 1-35. 68, 1-54.) [76
Hampe, K., Beitr. zu fränk. Konzils-
akten, 859-62. (N. Arch. 23, 603 ff.) [77
Holtheuer, B., Gründg. d. angel-
sächs. Kirche. Progr. Aschersleben,
1897. 4°. 43 8. [78
Lütolf, Nochmals über St. Fridolin. (Kath.
Schweizerbll. 18, 508f.) Vgl. 97, 2718. ` Dä
Rieder, K., Todesjahr d hl. Trut-
pert. (Zt. d. Ges. f. Geschichtskde.
etc. v. Freiburg 13, 79-104.) [30
Monchamp, 6., La date du martyre
de saint Lambert. (Bull. de la soc.
d'art et d’hist. du diocèse de Liege
10, 315-29.) [51
Freistedt, A., Studien zu Gott-
schalks Leben u. Lehre (s. 97, 2718‘.
II. (Zt. f. Kirch.-G. 18, 529-45.) —
Ders., Ausgang d. Prädestinations-
streites im 9. Jh. u. d. Stelle d.
Papsttums zu demselben. (Zt. f. wiss.
Theol. 41, 112-37.) [82
Jerome, L., La question metro-
politaine dans l'église franque au
temps de Charlemagne. (Sep. a.:
Rev. canonique.) Paris, Lamulle et
P. 1897. 15 8. [83
Fastlinger, M., Die Kircbenpatrozinien in
ihr. Bedeutg. f. Altbaierns ältest. Kirchen-
wesen (3. Nr. 849). Sep. München, Franz.
104 8, 4 Ktn. 3 M. [81
Schönbach, A. E., Ueb. d. „Carmen
ad Deum“. (Zt. f. dt. Altert. 42,
113-20.) — Ders., Hat Otfried ein
„Lectionar“ verfafst? (Ebd. 120 f.)
Vgl. Nr. 854. — E. Dümmler, Zum
Rhythmus v. Jakob und Joseph.
(Ebd. 121.) — R. Meissner, Zum
Hildebrandsliede. (Ebd. 122 - 28.)
— E. Joseph, Die Komposition d.
Muspilli. (Ebd. 172-78) — Th.
v. Grienberger, Der altdt. Heil-
spruch geg. d. fallende Sucht. (Ebd.
186-93.) [85
Robas, H., Etude sur Smaragde,
abbé de Saint-Mihiel. (Ann. de l Est
12, 266-80.) [86
Bamps, C. et A. Bequet, Décou-
verte de bijoux Carlovingiens à
Hasselt. (Ann. de l'acad. d’archl. de
Belg. 5. Sér., T. 1, S. 5-12, 2 Taf.
[2687
8. Zeit der sächsischen,
frünkischen und staufischen
Kaiser, 919—1254.
a) Sächsische und fränkische Kaiser,
919—1125.
Maas, M., Liutprand und Juvenal.
(Philologus 56, 525-34.) [2688
Couderc, C., De la date initiale
des annales de Flodoard. Bibl. de
l'école des chartes 58, 615-24.) Vgl.
97, 2725. (og
Fränkische Zeit. — Sächs,,
La Corte, G., Della cronaca arabo-
sicula di Cambridge e di due testi
greci delle Biblioteche Vaticana e
Parigina. (Arch. stor. sicil. 22, 165-202.)
Ger [2689 a
Hampe,K., Abt Thomas v. Mori
als Verf d’2. Buches d. Ohronicon Mar
riniacense. (N. Arch. 23, 389-98.) [90
Libelli de lite imperatorum et pontificum,
8. 97, 2728. Bez.: Litt. Cbl 97, 1551. —
G. Meyer v. Knonau, Zur Beurtlg. d. hist.
Wertes d. Streitschrr. a. d. Zeit d. Investitur-
streites. (Theol. Zt. a. d. Schweiz 14, 129-39.)
— E. Dümmler, Zu Manegold e Lautenbach.
N. Arch. 28, 769 £.) H
1
Grauert, H., Rom und — Gunther
d. Eremit? (Hist. Jb. 19, 249-87.) [92
Hampe, K., Bruchstücke v. Bitt-
schriften d. Abtes Erluin I. v. Gem-
bloux an d. kaiserl. Hof aus d. Zeit v.
962-987. (N. Arch. 23, 384-89.) [93
Bresslau, H., Zur Kritik d. Diploms
Heinrichs Il. üb. d. Schenkg. d. Abtei
Schwarzach an d. Bistum Strassburg,
Stumpf Reg. 1590. (Zt. f£. G. d.
Oberrh. 13, 54-66.) [94
Vander Mynsbrugge, É., Un di-
plôme de l’empereur Henri II. con-
servé aux archives de M. le comte
de Merode-Westerloo à Bruxelles.
(Compte rendu des séances de la
commiss. r. d'et de l’acad. de Belg.
7, 583-605.) 95
Strnadt, J., Ueb. d. Unechtheit d. Gab-
briefes d. Markgrafen Ernst für Melk. (Bl.
d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr. 31, 461-72.)
[96
Mayer, Jul., Markgraf Hermann I.,
d. Stammvater des markgräfl. u.
grhzgl. Fürstenhauses v. Baden. (Frei-
burg, Diöcesan-Arch. 26, 241-66.) [97
Mülleneisen, J., Friedr. v. Schwar-
zenburg, Erzbisch. v. Köln (1099-1131).
Progr. Köln. 4°. 238. [98
Pellegrini, C., J santi Arialdo ed Erlem-
baldo. Milano, Palma. 1897. ZU, 530 S.
con appendici. 6 L. [2699
Rez.: Arch. stor. lombardo 9, 221-33 Calli-
garis.
Leuze, A. de, Les comtes de La-
roche au 10. et au 11. siècle. (Institut
archl. du Luxemb. Annales 32, 101-94.)
[2700
Rademacher, Die urbs Mersburg
im 10. Jahrh. Progr. Merseb., Stoll-
berg. 32 S. 60 Pf. [2701
EEN
fränk. u. stauf. Kaiserzeit.
KÉ
b) Staufische Zeit 1125—1254.
Jahrbücher v. Genua; übers. v.
W. Arndt (s. Nr. 881). Bd. 2.
Aufl. 2 v. P. Holder-Egger.
(= Bd. 77 v. Nr. 1948.) xxıv, 207 S.)
3M. [2702
Simonsfeld, H., Hist. - diplom.
Forschgn. z. G. d. Mittelalters. Í: Zur
Kritik d. Obo v. Ravenna u. d. Über-
lieferg. üb. d. Frieden v. Venedig 1177.
U: Der grosse Ablass f. S. Marco.
(Sitzungsberr. d. München. Akad.
97, II, 145-94.)
Rez.: Arch. d. soc. romana di storia
patria 21, 247-54 Monticolo.
Balzani, U., Una profezia del
12. secolo. (Rendiconti d. Accad.
dei Lincei 5, 511-22.) [3a
Rez.: N. Arch. 23, 585.
Paris, Gast., L’estoire de la guerre
sainte; hist. en vers de la troisième
croisade 1190-92 par Ambroise.
(Coll. de doce. inéd. sur l’hist. de
France I, Nr. 11.) Paris 1897, 4°.
xcıj, 578 S.
Rez : Mitt. d. Inst. f. österr G.forschg.
19, 359 Röhricht.
Hampe, K., Ungedr. Bericht üb.
d. Vertrag v. Adrianopel zw. Friedr. I.
u. Isaak Angelos v. Febr. 1190. (N.
Arch. 23, 398-400.) [6
Caesarius v. Heisterbach, Leben
Engelberts; übers. v. Bethany (s.
97, 2741). Sep. Hilbert. Baedeker.
51 S. 75 Pf. [6
H. Höfer, Zur Lebens-G. d. Caesarius v.H.
(Ann. d. hist. Ver. f. d. Niederrh. 65, 237-40.)
Delisle, L., Notice sur un abrégé
en français de la Chronique univ.
de Saint-Marien d’ Auxerre. (Bibl.
de l'école des chartes 58, 525-53.) [7
Karst, A., Ueb. d. sogenannten
Jamsilla; quellenkrit. Studie. (Bist.
Jahrb. 19, 1-28.) [8
Gueterbock, F., Antonio Ferri üb. d.
Schriften Mainardinos v. Imola. (N. Arch.
23, 745-50.) [9
Knipping, R., Ungedr. Urkunden
d. Erzbischöfe v. Köln a. d. 12. u.
13. Jahrh.: 1117-1205. (Ann. d. hist.
Ver. f. d. Niederrh. 65, 202-36.) [10
Hampe, K., Papsturkk. d. 12. Jahrh.
(N. Arch. 23, 611-13.) — Ders., Hand-
schrr. d. Formelsammlgn. d. Ricardus
de Pofis u. Marinus de Ebulo. (Ebd.
615-24.) [11
Cartellieri, A., Donaueschinger
Briefsteller; latein. Stilübungen d.
*100
12. Jh. a. d. Orl&eans’schen Schule.
Innsbr., Wagner. om, 75 S. 2 M.
[2712
Rez.: Zt. f£. G. d. Oberrh. 13, 515 Simons-
feld.
Jastrow, J. u. 6. Winter, Dt. G.
im Zeitalter d. Hohenstaufen (s.
Nr. 893). Lf. 10 u. 11. (= Biblioth.
dt. G. Lfg. 126 u. 129.) Bd. 2, S. 65-224.
à 1 M. . [13
nn. N. Jahrbb. f. d. klass. Altert. etc. "08.
1, 367.
Wehrmann, M., Tod Wartislaws I.
(Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. '98,
67-75.) l4
Vacandard, E., Leben d. hl.
Bernard v. Claisanz: übers. v. M.
Sierp. Mainz, Kirchheim. xıx, 595;
644 S. 14 M. [15
Wegele, F. X. v., Kaiser Friedr. I. Barba-
rossa. (v. Wegele, Vortrr. u. Abhdlgn. S. 1-18
[Abdr. d. 1871 ersch. Vortr.].) — Ders.,
Kanzler Konrad. (Ebd. 32-51 [aus: Hist.
Taschenb. 6. F., 3. Jg.].)— Ders., Graf Otto
v. Hennenberg-Botenlauben u. sein Geschlecht.
(Ebd. 52-69 [Abdr. d. 1875 erschien. Vortrages).)
— Ders., Die heilige Elisabeth e 'Thüring.
(Ebd. 70-101 [aus: Hist. Zt. V J.) [16
Bosdari, F., Bologna nella prima
lega lombarda. (Atti e memorie d.
deput. di storia patria per le provincie
di Romagna 15, 12-71.) [17
Noack, F., Macharius v. Linden.
(Mitt. d. oberhess. G.-Ver. 7,211 f.) [18
[Unter Friedr. I. ale Graf v. Siena u. 8.
Miniato dt. Reichsministerial in Italien.)
Krones, F. v., Wolfger v. Ellenbrechts-
kirchen, Bisch. v. Passau, 1191-1204, Patriarch
v. Aquileja, 1204-18. (Allg. dt. Biogr. 44,
124-26.) — P. Zimmermann, Günzelin v.
Wolfenbüttel. (Ebd. 1-4.) — Pyl, Fürst
Wizlaw I. v. Rügen. (Ebd. 43, 680 f.) [19
Wegele, F. X. v., Würzburg im 12. Jh.
(v. Wegele, Vortrr. u. Abhdlgn. S. 19-31 [aus:
Zt. f. dt. Kultur-G. N. F. 2. Jg.].) [20
Weller, K., Schwäbisch-Hall zur
Hohenstaufenzeit. (Württ. Viertelj.-
hefte. 7, 193-213.) [21
Hugard, R., Die Herren v. Staufen
zur Zeit d. Herzöge v. Zähringen.
(Schau-ins-Land 24, 10-18.) [22
Herzogin Sophie v. Brabant, Herrin in
Hessen, zu Marburg. (Hessenland 11,301 f.) [23
Schulte, W., Anfünge d dt. Koloni-
sation in Schlesien. (Silesiaca S. 35-82.)
[2724
c) Innere Verhältnisse.
Schwalm, J., Unbekanntes Ein-
gangsverzeichnis v. Steuern d. königl.
Städte a. d. Zeit Kaiser Friedrichs II.
Bibliographie Nr. 2712—2767.
(N. Arch. 23, 617-53 u. Taf) —
K. Zeumer, Zur G. d. Reichssteuern
im früheren Mittelalter. (Hist. Zt. 81,
24-45.) — A. Schulte, Zu d. neugef.
Verzeichn. d. Steuern d. Reichsgutes
v. J. 1241. (Zt. f. G. d. Oberrh. 13,
425-40.) [2725
Platte, F., Sprachl. Bemerkgn. zu d
Freckenhorster Heberolle. (Zt. f. vaterl. G.
Westfal. 55, II, 128-42.) EI
Hegel, K., Die Radolfzeller Ur-
kunde. (N. Arch. 23, 743f.) [27
Meitzen, A., Wie kann d G. d im Mittel-
alter erfolgt. dt. Kolonisation d. Ostens ge-
fördert werdeu? (Korr.-Bl. d. Gesamt- Ver.
ag, 76-81.) [28
Friese, V., Das Strafrecht d.
Sachsenspiegels. (=Hft.55v.Nr.2421.)
Breslau, Marcus. xuj, 296 S. 9 M. [29
Dopsch, A., Ueb. d. Datierg. d.
Landfriedens Hzg. Otakars f. Oesterr.
(Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 160-70.) [30
Bulmerincq, A. Y., Die Verfassg.
d. Stadt Riga im 1. Jh. d. Stadt; e.
Beitr. z. G. d. dt. Stadtverfg. Lpz.,
Duncker EH xıj, 144 S. 3 M. 60. [31
Frommel, 0., Die päpstl. Legaten-
gewalt im dt. Reiche währ. d. 10.,
11. u. 12. Jh. Diss. Heidelb., Winter.
103 S. 3 M. [32
Voigt, H. G., Adalbert V. Prag;
Beitr. z. G. d. Kirche u. d. Mönch-
tums im 10. Jh. Berl. - Westend,
Faber & Co. 369 S., 2 Orig.-Helio-
gravüren, 1 Photolith., 1Kte. 6 M. [33
Pfülf, 0., Brun v. Querfurt, Bischof
d. Heiden. (Stimmen a. Maria-Laach
63, 266-85; 375-89.) Vgl. N. Arch. 23,
770. [34
Meyer, K., Ungedr. Urkunde Erz-
bischof Ruthards v. Mainz v. J. 1103.
(Zt. d. Ver. f. thüring. G. 11,125f.) [35
Rocholl, R., Honorius Augusto-
dunensis. (N. kirchl. Zt. 8, 704-40.)
— Vgl.: E. Dümmler (N. Arch. 23,
584). ` [36
Wirtz, L., Die Essener Abtissinuen
Irmentrud (c. 1140-1150) u. Hadwig U.
v. Wied, c. 1150-80. (Beitrr. z. G. v.
Stadt u. Stift Essen 18, 21-41.) [37
Mayer, W., Gründg. u. Besiedlg.
d. Benediktinerklosters zu Kladrau.
(Mitt. d. Ver,f. G. d. Dt. in Böhmen
36, 428-44.) |38
Ringholz, 0., Das älteste Ver-
zeichnis d. Reliquien u. Altäre in d.
Stiftskirche zu Einsiedeln. (Anz. f.
schweiz. G. ’98, 11-16.) [39
Zeit der sächsischen, fränkischen und staufischen Kaiser.
Tille, A., Pfarrpatronat in Grau-Rheindorf.
(Korr.-Bl. d westdt. Zt. mg, 247-50.) [2740
Wehrmann, M., Gründung d. Nonnen-
klosters Marfenbusch b. Treptow a. R.
(Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. ’98, 55-60.) [41
Benez6, E., Das Traummotiv in
d. mittelhochdt. Dichtg. bis 1250 u.
in alten dt. Volksliedern. (= Benez6,
Sagen- u. litterarhist. Untersuchgn.
Nr. 1.) Halle, Niemeyer. 1897. 82 S.
2 M. 40. [42
Schönbach, Das Christentum in d. altdt.
Heldendichtg., a. ’97, 2773. Rez.: Götting.
gel. Anz. ’98, 161-68 Martin; Zt. f. dt. Philol.
30, 884-87 Kettner; Theol. Litt. - Ztg. ’98, 414
Fr. Kauffmann. [43
Kettner, Oesterr. Nibelungendichtg., 8. "ai,
956. Rez.: Gött. gel. Anz. ’98, 19-36 Wil-
manns; Anz. f. dt. Altert. 24, 278-89 Martin;
Oesterr. Litt.-Bl. 6, 427-30 Schönbach. [44
Plaehn, @., Untersuchgn. üb. d.
Entstehg. d. Klage u. d. Biterolf.
Progr. Altenburg, Schnuphase. 4°,
17 S. 1 M. [45
Saran, F., Ueb. Hartmann v. Aue.
(Beitrr. z. G. d. dt. Sprache etc. 23,
1-108.) [46
Piquet, F., Etude sur Hartmann
d’Aue. Paris, Leroux. 385 S. [47
Gaster, B., Vergleich d. Hart-
mannschen Iwein mit d. Löwenritter
Crestiens. Greifswald. Diss. 1896.
152 S. [48
Rez.: Zt. f. dt. Philol. 30, 387-90 Kölbing.
Schröder, Edw., Eilard v. Oberg.
(Zt. f. dt. Altert. 42, 72-82; 195f.) [49
Rez.: Braunschw. Magaz. ’98, 32 Zimmer-
mann.
Stilgebauer, E., G. d Minnesangs.
Weimar, Felber. 298 S. 6 M. [50
Grimme, G. d. Minnesinger. I s. ’97, 963.
Reoz.: Hist. Viertelj.schr. 1, 264 Brunner; Hist.
Zt. 81, 299 Overmann; Zt. f. G. d. Oberrh. 12,
574 Ehrismann; Hist. Jahrb. 19, 216 Meister;
Dt. Litt.-Ztg. ’98, 271-78 Burdach; Zt. f. dt.
Philol. 30, 396 Golther; Litt.-Bl. f. germ. u.
rom. Philol. 18, 260-66 Schulte. [51
Brunner, K., Die Kürenberger-
forschg. (Alemannia 26, 1-38.) [52
Blasius, H., Der Kanzler; e. mittel-
hochdt. Spruchdichter. Progr. Kreuz-
burg O.-S. 4°. 178. [53
Credner, K., Neidhartstudien.
Leipzig. Diss. 1897. 88S. — F. Schür-
mann, Entwicklg. d. parodist. Richtg.
b. Neidhart Progr. Düren. 35 S. [54
Thümmler, Curt, Zum Vater
Unser Heinrichs v. Krolewiz. Leipzig.
Diss. 1897. 778. [55
Lindner, A., Fund roman. Skulp-
turen auf dem Lohnhofe zu Basel.
*101
(Anz. f. schweizer. Altertkde. ’98,
17-23.) [56
Nordhoff, Vermeintlicher Heidentempel
Westfalens (s. ’97, 969). Nachtr. (Zt. f. vaterl.
G. Westfal. 55, I, 264.) (57
Bergner, H., Anfänge d Kärch).
Baukunst in Thüringen. (Monatsschr.
f. Gottesdienst u. kirchl. Kunst 2,
53-64.) [58
Beissel, St., Evangelienbuch d.
erzbischöfl. Priesterseminars zu Köln.
(Zt. f. christl. Kunst 11, 1-18.) [59
Braun, J., Der roman. Taufstein
d. Pfarrkirche zu Neuenkirchen. (Ebd.
74-86). — H. Pfeifer, Der sieben-
armige Leuchter im Dome zu Braun-
schweig. (Ebd. 33-50.) [60
Kemke, H., Der Silberfund v.
Marienhof (Sep. a.: Schrr. d. physik.-
ökonom. Ges. zu Königsberg Jg. 38.)
Königsb., Koch. 4°. 18 S. u. 1 Taf.
ıM. [61
Kühne, A., Das Herrscherideal d.
Mittelalters u. Kaiser Friedrich I.
(= Tl. v. 2420.) Lpz., Duncker & H.
68 S. 1 M. 60. [62
Houtte, H. van, Essai sur la civili-
sation flamande au commencement
du 12. siècle d'apr. Galbert de Bruges.
(Université de hauen. Rec. de tra-
vaux publ. p. les membres de la con-
ference d’hist. Fasc. 7.) Louvain:
Peeters. xv, 158 S. 2 fr. 50. [2763
£. Vom Interregnum bis zur
Reformation 1254-1517.
a) Vom Interregnum bis zum Tode
Karls IV. 1254-1378.
Bachmann, A., Beitrr. z. Kunde
böhm. Geschichtsquellen d. 14. u.
15. Jh. (s. Nr. 947). IV: Wert u. Be-
deutg. d. Königsaaler Chronik f. d.
G. König Ottokars lI. u. d Jugend-
zeit König Wenzels II., 1253-1290.
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen
36, 261-91.) [2764
Altinger, A., Bernhard oder Sig-
mar? (Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 233-43.) Vgl. ’94, 3641. [65
Schön, Th., Conrad v. Wurmlingen. (Reut-
linger G.-Bll. ’98, 16.) 66
Sepp, B., Abfassungszeitd. Fürsten-
felder Chronik. (N. Arch. 23, 562
-65.) [67
*102
Wotke, K., Zu d. „Moralitates Caroli IV.
imperatoris“. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens u.
Schlesiengs Jg. 3, Hft. 12,161.) Vgl. Nr. 950. [2768
Böhmer, J. F., Regesta imperii. VI:
Die Regesten d. Kaiserreichs unter
Rudolf, Adolf, Albrecht, Heinrich VI.,
1273-1313. Nach d. Neubearbeitg.
u. d. Nachlasse J. F. Bs. neu hrsg.
u. ergänzt v. Osw. Redlich. Abtlg. 1
(Rudolf, 1273-91). Innsbr., Wagner.
4°. xxıj, 562 S. 22 M. [69
Rez.: Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 517-20 Schulte.
Schwalm, J., Reiseberichte [zur
Fortführg. d. Constitutiones} 1894-96,
mit Beilagen (s. Nr. 953, wo Druck-
fehler Bcheale II: Königsurkk.
u. Acta imperii, 1313-45. (N. Arch.
23, 291-374). — Ders., Reise nach
München u. Coblenz im Sommer 1897,
mit Beilagen: Königsurkk. u. Acta
imperii, 1273-1348. (Ebd. 667-87.) [70
Sievers, Ge Datierg. e. päpstl.
Briefes an dt. Wahlfürsten. (Mitt.
d. Inst. f. österr. G. 19, 157-60.) [71
Rez.: N. Arch. 23, 779 Hampe.
Tille, A., Urkunde Erzbischofs Engelbert
v. Köln, 18. März 1272. (Korr.- Bl. d. westdt.
Zt. ’y8, Sp. 16.) [72
Boguslawski, W., Uwaga do ko-
deksu Wielkopolskiego. (Roczniki
tow. przyj. nauk Pozn 23, 37-46.) [73
Reichert, B. M. u. H. Weber,
Papst Johann XXII. an u. über
Bischof Heinrich II. v. Sternberg.
(58. Ber. d. hist. Ver. zu Bamberg
Š. 1-40.) [74
Hampe, K., Briefe zur G. d.
2. Römerzuges Karls IV. (N. Arch. 23,
4031.) [75
Otto, H., Alexander IV. u. d. dt.
Thronstreit. (Mitt. d. Inst. f. österr.
G.forschg. 19, 75-91.) [76
Pyl, Fürst Wizlaw II. u. Wizlaw II. e
Rügen. (Allg. dt. Biogr. 43, 681-88) —
F. v. Kroner, Wladislaw, Hzg. v. Breelau,
Erzbisch. v. Salzburg. (Ebd. 696-98.) — Bach-
mann, Kg. Wenzel II. v. Böhmen. (Ebd. 42,
753-8.) [77
Schmidt, M., Johann I. u. Al-
brecht U.; e. Beitr. z. ältest. G. d.
Herzogtums Lauenburg. (Arch. d. Ver.
f. G. Lauenb. V, 2, S. 29-55.) [78
Werner, H., Zur G. d. Wetterauer
Städtebünde ım 13. u. 14. Jahrh.
(Mitt. d oberhess. G.-Ver.7,56-76.) [79
Baddeley, St. C., Robert the Wise
and his heirs, 1278-1352. Lond., Heine-
mann. 1897. xxvj, 553 S. 21 sh. [79a
Rez.: Arch. stor. napol. 23, 425-30 Croce.
Bibliographie Nr. 2768—2821.
Zeissberg, H. v., Elisabeth v. Ara-
gonien, Gemahlin Friedrichs d. Schön.
v. Österr., 1314-1330; mit. e. Anhg.
v. Urkk. d. Generalarchivs d. Krone
v. Aragon aus d. Nachlasse Don
Manuel de Bofarull Sartorios.
(Sep. a.: Sitzungsberr. d. Wien. Akad.
Wien, Gerold. 204 S. 4 M. 40. [80
Kalousek, J., Zu Karls IV. Itine-
rar. (Česky časopis hist. 1,269-72.) [81
Schulz, V., Osudy mrtvoly krále Jana
Luc. v. XVI. a. XVII. stol. (Uber d. Schick-
sale d. Überreste d. böhm. Königs Johann v.
Luxemb. im 16. u. 17. Jh.) (Sitzungsberr. d.
böhm. Ges. d. Wiss. ’97, Nr. 14a.) 9 S. [s2
Mörath, A., Zur ältest. G. d. Stadt
Krummau. (Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt.
in Böhmen 36, 444-50.) [83
Diesbach, R. v., Ant. v. Blankenburg.
(Sammig. bern. Biographien 3, 321-23.) Ders,
Berchtold v. Buchegg. (Ebd. 837-41.) [H
Müller, P. L., Die Grafen Wilhelm LII.-V.
v. Holland etc. (Allg. dt Biogr. 43, 85-90.) [85
Zimmermann, P., Die beiden Hzge. Wil-
helm zu Braunschwg. u. Lüneb. (Ebd 42,
7129-33.) [2786
b) Von Wenzel bis zur Reformation
1378-1517.
Liebenau, Th. v., Der Anonymus
Friburgienses. (Kath. Schweizerbll.
13, 300-306.) [2787
Albert, P., Johs. Meyer, e. oberdt.
Chronist d 15. Jahrh. (Zt. f. G. d.
Oberrh. 13, 255-63.) [38
Windecke, Eberh., Denkwürdigkeiten,
hrsg. v. Altmann, s. ’94, 1705. Rez. (auch
v. ’94, 1701 g-Wyss-): Götting. gel Anz. "On,
879-402 Reifferscheid. [89
Krofta, K., O poměru t. zv. kro-
niky Tre oëeké k Starým letopisım
českým (Über d. Verhältnis d. Chro-
nicon Trebonense zu den „Stafi leto-
pisové čeští). (Sitzungsberr. d. böhm.
Ges. d. Wiss. ’97, Nr. 9.) 108. e
Engelsheym, Dietrich v., Liber
dissensionum archiep. Colon. et capi-
tuli Paderb., hrsg. v. B. Stolte is.
96, 2949). Lfg. 4. S. 225-88. Bei-
lage z. Nr. 2515.) EU
Patera, A., Historia de quodam
raptore Bohemiae Rohacz nomine
aus e. FrankfurterHandschr.(Sitzungs-
berr. d. böhm. Ges. d. Wiss. 97, Nr. 30.)
38. [92
Meyer, Chr., Die Familienchronik
d. Ritters Michel v. Ehenheim.
(Hohenzoll. Forschgn. 5, 869-419.) [93
Meyer, Chr., Aus Joh. Jak.
Fuggers Geschichtswerk üb. d Für-
Vom Interregnum bis zur Reformation.
sten d. Hauses Österreich (Cod. germ.
896 d. Münchner Hof- u. Staats-
biblioth. Bd. 2). (Germania; Monats-
schr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 164-68
etc. 360-62.) [2794
Passy, L., Le voyage de Frang.
Vettori, ambassadeur de la république
florentine près de l'emper. Maximilien,
27. juin 1507 — 13. mars 1508 (s.
97, 2825). Forts. (Rev. d’hist. diplom.
12, 99-113; 274-83.) [95
Reichstagsakten, Deutsche. Bd. 11.
Unter Kaiser Sigmund. Abtlg. 5:
1433-35; hrsg. v. G. Beckmann:
Gotha, Perthes. 40 M. [96
Altmann, W., Die Urkk. Kaiser
Sigmunds, 1410-37. (s. ’97, 2829). II,
2:1433-37.S. 241-432. 11M.20Pf. [97
Rez.: Götting. gel. Anz. ’98, 638-49 Seeliger;
Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 520 Cartellieri.
Arnold, R., Urkunden Ta d. JJ.
1433-47] z. G. d. ersten hohenzoller-
schen Kurfürsten u. ihr. Hauses a. d.
Vaticanischen Geh.-Archive. (Quellen
u. Forschgn. a. ital. Archiven etc.
1, 296-319.) [98
Tobler, &., Brief Ludwigs XI. an
Bern, 1468. (Anz. f. schweiz. G.
Jg. 28, 535 f.) [2799
Ebel, K., Urkunden d. Stadtarchivs
v. Alsfeld a. d. 15. Jh. (Mitt. d. ober-
hess. G.-Ver. 7, 77-98.) [2800
Hertel, @., Regesten u. Urkk. z.
G. d. Altmark. (25. Jahresber. d.
altmärk. Ver. f. vaterl. G. etc. zu
Salzwedel S. 69-76.) [2801
[Im Arch. d. St. Lüneburg a. d. Jahren
1443-85.] Een
Kretzschmar, [Sammelregister:]
Der Türkenzehnte v. 1456-58 in Osna-
brück. (Mitt. d. Ver. f. G. v. Osnabr.
22, 253-73.) [2
L[emckei], H., Mittelalterl. Grabsteine.
(Monatsbll. d. G. f. pomm. G. 98, Nr. 1-7.) (3
Hinneschiedt, D., König Wenzel,
Kurfürst Ruprecht Í. u. d. Stände-
kampf in Südwestdtld., 1387-89; e.
Beitr. z. Reichs-G. d. 14. Jahrh. (Zt.
f. G. d. Oberrh. 13, 197-254.) [4
Wegele F. X. v., Fürstbisch. Gerhard u.
d. Städtekrieg im Hochstift Würzburg. (v.
Wegele, Vortrr. u. Abhdgn. 8. 116-40 [Abdr.
d 1861 erschien. Vertr.).) 5
M., W. v., Dietr. v. Mandels-
loh u. seine Brüder Heinecke u.
Statius in d. Wirren d. Lüneburg.
Erbfolgestreites u. der „Sate‘‘. Berl.,
*103
Stargardt. 4% 108 5S., 3 Taf., 2Ktn.,
1 Plan. 8 M. [6
Fleischer, F., Heinrich IV., Heils-
berg v. Vogelsang, Bischof v. Ermland
1401-1415. (Zt. f. G. Ermlands 12,
1-134.) [7
Arndt, R., Beziehgn. Kg. Sigmunds
zu Polen bis zum Ofener Schiedspruch
1412. Hallens. Diss. 91 S. [8
Müller, Karl, König Sigmunds
Geleit für Huss. (Hist. Vierteljahrs-
schr. "og, 41-86.) — Erwiderung v.
Uhlmann m. Antw. Ms. (Ebd. 294-96.)
9
Krejčík, A. L., Zacharias Theobald [Ver-
fasser d. „Hussitenkrieges“[. (Mitt. d. Inst.
f. österr. G.forschg. 19, 347-50.) [10
Bayer, V., Jugendzeit d. Markgfn.
Albrecht Achilles v. Brandenburg,
1414-40. (Forschgn. z. brandb. u.
preuss. G. 11, 33-102.) [11
Jecht, R., Die Fehde d. Stadt Görlitz
mit Gotsche Schaff auf d. Greifen-
steine, 1425 u. 1426. (Silesiaca
S. 101-18.) [12
Krones, F. v., Feldhauptmann Hans
v. Witowec. (Allg. dt. Biogr 43, 564-68.) [13
Glaser, R., Diether v. Isenburg-
Büdingen, Erzbisch. u. Kurf. v. Mainz,
1459-63 u. d. kirchl. u. polit. Reform-
bestrebgn. im 15. Jh. (= Samnlg.
gemeinverst. wiss. Vortrr., N. F. Hft.
284.) Hamburg, Verlagsanst. u. Dr.
64 S. 1 M. [14
Kern, R., Die Külsheimer Fehde
1463. Heidelb. Diss. Wertheim, Buch-
heim, 1897. 83 S. 1M. 20 Pf. [15
Riezler, Hzg. Wolfgang v. Bayern. (Allg.
dt. Biogr. 44, 72-85.) — F. Priebatsch, Kg.
Wladislaw v. Böhmen u. Ungarn. (Ebd. 43,
688-96.) Dë
Ermisch, H., Erwerbung d Hzgts.
Sagan durch Kurf. Ernst u. Hzg.
Albrecht, 1472-75. (N. Arch. f. sächs.
G. 19, 1-50.) 17
Ermisch, H., Die sächsische An-
wartschaft auf d. Fürstentum Oels.
(Silesiaca S. 119-44.) [18
Werveke, N. van, Der letzte Ver-
such d. Herzoge v. Sachsen z. Er-
werbg. d. Luxemburg. Landes. (Ons
Hémecht 4, 131-48; 195-211.) [19
Priebatsch, F., Reise Friedrichs III.
ins Reich 1485 u. d. Wahl Maximilians.
(Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 302-26.) [20
Heyck, E., Kaiser Maximilian I.
(= Monographien z. Welt-G. Bd 5.)
Bielef. u. Lpz., Velhagen & Kl. 123 S.,
4 Kunstbeilagen. 3 M. [21
*104
Voltelini, H. v., Veit Frhr. v. Wolkenstein.
(Allg. dt. Riogr. 44, 140f) — W. Oechsli,
Heini Wolleben. (Ebd. 142—46.) — Riezler,
Baier. Feldhauptmann G. Wisbeck. (Ebd. 48,
536-38.) , „[2822
Mojean, F., Beitrr. z. G. d. Krieges
d. Hanse wider Dänemark 1509-12.
Progr. Stralsund. 4°. 26 S. [2823
c; Innere Verhältnisse.
œ) Wirtschafts- u. Socialgeschichte;
Verfassungs- u. Rechtsgeschichte;
Kriegswesen.
Koehne, C., Die sogenannte Re-
formation Kaiser Sigmunds. (N. Arch.
23, 689-737.) [2824
Perlbach, M., Schlesisches a. d.
Marienburger Tresslerbuch v. 1400-
1409. (Silesiaca 8. 83-100.) [25
Schuster, A., Wirtschaftsinventar d. Bres-
lauer Kapitelgutes Zirkwitz a. d. J. 1417.
(Zt. d. Ver. LG Schlesiens 32, 361-3) [26
Koch, E., Schmalkalder Zolltarif
v. 23. Juni 1489. (Zt. d.Ver. f. thüring.
G. 11, 121-25.) [27
Bornefeld, Privilegium libertatis für d.
Lehnsleute zu Lüttringhausen v. 1365. (Monats-
schr, d. berg. G.-Ver. "un, 135-38.) [28
Brunner, K., Wahlkapitulationen
d. Bischöfe v. Konstanz, 1294-1496.
(Mitt. d. bad. hist. Komm. 20, 1-48.) [29
Bär, M., Urkk. u. Akten z. G. d.
Verfg. u. Verwaltg. d. St. Koblenz
s. Nr. 1980.
Tille, A., Urkunde, betr. d. Vogteirechte
d. Grafen Luf v. Hülchrath üb. d. zum Kloster
Burbach gehörig. Frohnhof zu Borrenrath
(Kr. Köln) v. 15. Dez. 1298. (Korr.-Bl. d.
wostdt. Zt. ’98, 57-60.) [30
Schollen, F., Alte Aachener Geleitstafel.
(Aus Aachens Vorzeit 10, 30-32.) [31
Warschauer, A., Die mittelalt.
Stadtbücher d. Prov. Posen (s. ’97,
1047). Schluss. (Zt. d. hist. Ges.
Posen 12, 61-91; 337-56.) >
Krause, 0., Die ültest. Zunftrollen
d. Stadt Greifswald. Progr. Greifs-
wald, Abel. 4°. 68S. 2M.50. [33
Meyer, Chr., Ehaften d. Klosters
Heidenheim. (Hohenzoll. Forschgn.
5, 282-89.) 34
Kohler, J. u. E. Liesegang, Das
römische Recht am Niederrhein (s.
Nr. 1039). N. F.: Gutachten Kölner
Rechtsgelehrter a d (5 Jh (= Beitrr.
z. GG d. röm. Rechts in Did Hft. 2.)
Stuttg., Enke. 156 S. 5 M. [35
Bettgenhäuser, R., 3 Jahresrech-
nungen d. Köln. Offizialgerichts in
Bibliographie Nr. 2822—2873.
Werl, 1495-1516. (Ann. d. hist. Ver.
f. d. Niederrh. 65, 150-201.) [36
Joosting, Eenige stukken betr.
het zeventuigsrecht. (Verslagen en
meded. d. vereenig. tot uitg. d.
bronnen v. h. oude vaderl. recht 3,
602-11.) F. Arens, Heberegister d.
Stiftes Essen von seinen 3 Oberhöfen
Obst, Archem u. Yrthe in Salland.
(Ebd. 612-32). — S. Muller, Land-
recht der Proosdij van St. Jan van
1396. (Ebd. 587-92.) [37
Vries, G. de, Brief van den erfijdkgraaf
van de Lopikerwaard ten behoefe van het
Sint-Cecilia-convent te Utrecht. (Ebd. 632-35.)
— L. M. Bollin Couquerque, Vonnis van
het Hof van Holland, waarbij de baljuw van
Noordwijk ontslagen wordt van de instantie
in eene procedure over een ter zake van
doodslag verbeurd verklaard huis. 1451.
(Ebd. 635f.) — W. Bezemer, Eene klacht
wegens rechtsweigering in 1137. (Ebd. 636-59.)
— Ders., Een vonnis van het Hof van Hol-
land over huwelijksrecht in 1436. (Ebd.
639-42.) — J. 8. van Veen, Scheidsrechterlijke
dading tusschen Sweder van Werdenborch
en zijne vrouw jonfrou Henrick van Vyanen
en Rijsenborch tot regeling hunner huwelijks-
betrekkingen, getroffen door den pastoor van
Ophemert en twee anderen en goedgekeurd
door Sweder van Vyanen en Rijsenborch.
5. Nov. 1479. (Ebd. 642-45.) [33
Baumgärtel, Urk. üb. d. Ober-
lausitz. Fehmgericht a. d J. 1408.
(N. lausitz. Magaz. 73, 301f.) [39
Knothe, H., Görlitzer Hofgerichts-
buch v. 1406-1423. (Ebd. 74,1-14.) [40
Michael, Dtlds. wirtechaftl., gesellschaftl.
u. recht Zustände währ. d. 13. Jh., s. '97, 1056.
(3. Aufl. xjx, 368 8.) Rez.: Hist. Zt. 81, 98-103
Keutgen; Zt. f. Kultur-G. 5, 214-21 Götte:
Dt. Litt.-Ztg. "op. 859-95 Brandenburg; Mitt.
a. d. hist. Litt. 25, 280-88 Matthaei; Kath.
Schweizerbll. 43, 249 v. Liebenau; Hist. pol.
BIL 119, 885-96 Grupp. — Vgl.: R. v. N., Die
sociale Frage in Dtld. währ. d. 13. Jh. u. ihre
Lösg. (Hist. - polit. BIL 121, 294-304.) 6.
Grupp, Die Lage d. Bauern im 13. Jh. (Hist.
Jahrb. 19, 336-49.) [41
Schalk, K., 100 Jahre a. d. G. e.
österreich. Marktes: Medling, heute
Mödling, 1437-1543. (Zt. f. Social-
u. Wirtsch.-G. 6, 172-238.) [42
Ders., Die Mödlinger Häuser, die
in d. Grundbuch d. Wiener Augustiner
gehörten, u. deren Eigentümer 1423-
83, m. Nachtrr. bis 1493. (Berr. u.
Mitt. d. Altert.-Ver. zu Wien, 33,
63-74.) [43
Weihenmajer, E., Alter Pachtvertrag.
(Reutlinger G.-Bil. ’98, 15.) Ne
Treichel, A., Der Tiergarten zu Stuhm
nach d. D. oO Tresslerbuche. (Zt. d. hist. Ver.
Marienwerder 35, 61-77.) [45
Dragendorff, E., Rostocks älteste
Vom Interregnum bis zur Reformation.
Gewerbetreibende. (Beitrr. z. G. d
St. Rostock 2, III, 65-100.) [2846
Punnel, J. P., Schiedsspruch d. Gouv: r-
neurs v. Luxemburg v. J. 1501 (16. Aug.) üb.
d. Fischerei in d. Alzette. (Ons Hémecht
4, 184-86.) [47
Dänell, E. R., Polen u. d. Hansa
um d. Wende d. 14. Jh. (Dt. Zt. f.
G.-wiss. N. F. 2, 317-41.) [48
Briefverkehr, Geschäftlicher, d. Deutschen
Ordens. (Arch. f. Post u. Telegr. 25, 648 f.) [49
Rieder, K., Martyrium d. hl. Simon
v. Trient 1475. (Alem. 26, 63-69.) [50
Wendt, H., Die Stände des Fürsten-
tums Breslau im Kampfe m. König
Matthias Corvinus, 1469-1490. (Zt.
d. Ver. f. G. Schlesiens 32, 157-76.) [51
Beschorner, Amt Freiberg, s. ’97, 1067.
Rez.: Mitt. a. d hist. Litt. 25, 424-7 Heyden-
reich; N. Arch. f. sächs. G. 18, 368 Ermisch;
Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, Monatsbll. S. 229
Tille; Dt. Litt.-Ztg. 19, 514-17 Treusch v.
Buttlar. [52
Kölle, A., Ursprg. u. Entwickl. d.
Vermögenssteuer in Ulm. (Württ.
Viertelj.hfte. 7, 1-24.) [53
Ebel, K., Die Ratsordnungen f.
Giessen u. Alsfeld v. 16. Juni 1414.
(Mitt. d. oberhess. G.-Ver. 7, 205-7.)
— Ders., Das Zinsregister d. Stadt
Giessen v. J. 1495. (Ebd. 210f.) [54
Breysig, K., Recht u. Gericht im
J. 1500; e vergleich. socialgeschicht!|.
Skizze. (Zt. f. Social- u. Wirtsch.G.
6, 239-78.) [55
Bremer, F. P., Ulr. Zasius u. d. Familien-
statut der vom Rappoltstein v. J. 1511. (Zt.
f. Rechts-G. 18, Germ. Abt. S. 170-78.) [56
Meissner, Spuren d. Veme in
Altenburg. (Mitt. d. geschichtsforsch.
Ges. d. Osterlandes 11, 19-28.) [57
Piekosirski, F., Przywilej Króla
Kazimierza Wielkiego w przedmiocie
zalozenia gadu wyžszego prawa
niemieckiego na zamku krakowskim
(Privileg d. Königs Kasimir d. Gr.
üb. die Begründg. e. höher. Gerichts
f. dt. Recht auf d. Schlosse zu Krakau
1356). (Abhdlgn. d. hist.-philos. Cl.
d. Akad. d. Wiss. zu Krakau 25,
291-306.) [58
Bartolomäus, R., Ramsch v. Czacz.
(Zt. d. hist. Ges. Posen 12,311-22.) [59
Toman, H., Die Kriegswagen u.
d. Zusammenstellg. d. hussit. Wagen-
burg (Český časopis hist. 1, 217-30.)
[2860
"lun
8. Religion ú. Kirche.
Falk, Kommentar zu d. Trithemius
Catalogus scriptorum ecclesiast. (Chl.
f. Biblioth. 15, 112-24.) 2861
Lempp, E., David v. Augsburg.
(Zt. f. Kirch.-G. 19, 15-46.) [62
Wyclif, Johs., Tractatus de simo-
nia; ed. by S. Herzberg-Fränkel
a.M.H.Dziewicki. (WyeclifSociety..)
Lond., Trübner. xxxvıj, 124 S. [63
Finke, H., Neue Schriften Dietrichs
v. Niem. (Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55,
Abtlg. 1, 259-64.) [64
Haussleiter, J., Bemerkgn. zu d.
Ketzerprozess u. d. Schriften Johanns
v. Wesel. (Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F.
2, 344-48.) Vgl. Nr. 1051. [65
Puls, A., Niederdt. Gebetbuch
a. d Pergamenthandschr. d. Kgl.
Christianeums zu Altona. Progr.
Altona. x, 61 8. [66
Bullarium Franciscanum sive
Romanorum pontificum constituti-
ones, epistolae, diplomata tribus
ordinibus Minorum, Clarissarum,
Poenitentium concessa. T. 5: Bene-
dicti XI., Clementis V., Joannis XXII.
monumenta a C. Eubel digesta.
Romae (Lpz., Harrassowitz). fol.
350 S. 35 M. 67
Rez.: Theol. Litt. Ze ’98, 364-70 Karl
Müller.
Bruiningk, H. u. N. Busch., Ueb.
2 bisher unbekannte Urkk. d. Erz-
bischofs Albert v. J. 1258 u. d.
rigaschen Dompropstes Dietr. Nagel
v. J. 1463. (Sitzungsberr. d. Ges. f.
G. etc. d. Ostseeprovinzen Russlands
'97, 156-61.) [68
Kollmann, J., O listině papežského
kollektora M. Jana z Moravy z r. 1412
(Ueb. e. Urkunde d. päpstl. Kollektors
Johann v. Mähren 1412). (Sitzungsberr.
d. böhm. Ges. d. Wiss. zu Prag ’97,
Nr. 27) 81 8. [69
Acta concilii Constanciensis, hrag. v. Finke.
Bd. 1, s. ’96, 3006. Rez.: Götting. gel. Anz.
’98, 484-97 Haller. [70
Schmidt 9 R. 9 Brief d. Ab tes
Heinrich v. Herrenalb, 1429. (Mitt.
d. germ. Nationalmus. "ou, 105-8.) [71
Schlecht, du Päpstl. Urkunden f.
d. Diözese Augsburg, 1471-1488. (Zt.
d. hist. Ver. f. Schwaben u. Neuburg
24, 45-96; 143-46.) [72
Zell, F., Registra subsidii chari-
tativi im Bistum Konstanz am Ende
d. 15. u. zu Anfang d. 16. Jahrh.
Histor, Vierteljahrschrift. 1898. 4. Bibliographie. 9
*106
(s. °97, 1081). Register 3: Das Subsid.
charit. v. J. 1508 unter Bisch. Hugo
v. Hohenlandenberg. 1. Hälfte. (Frei-
burg. Diöces.-Arch. 26, 1-133.) [2873
Pastor, G. d Päpste. III, s. ’97, 2884.
Rez.: Hist. Zt. 80, 299-305 Kawerau; Hist.
\iertelj.schr. '98, 126-42 W. Goetz u. Antw. v.
A. Rösler: Katholik 78, 1, 558-68; Engl. hist.
rev. 12, 559-62. — H. Francotte: Les papes
et la renaissance. Brux., Schepens. 1896.
80 S. — Alberdingk Thijm, De zoo-
genaamde renaissance in Italie: Alex. II. —
Jul. II. Gent, Siffer. 1896. 38 S. ` [74
Moltesen, L. J., De avignonske
Pavers forhold till Danmark. Diss.
Kjøbenh., Gad. 1896. 247 8. [74a
Valois, La France et le grand schisme
d'Occident, 8. ’97, 1086. Rez.: Gött. gel. Anz.
’98, 236-47 Wenck; Hist. Zt. 80, 525-29 Bess. [75
Schulze, L., Johs. Busch. :Realencyklop.
f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 577-81.) — Ders.,
Die Bursfelder Kongregation. (Ebd. 575-77.)
— Ders., Johs. Brugmann. (Ebd. 507-10.)
— P. Tschackert, Gabr. Biel. (Ebd. 208-10.) [76
Fijatek, J. (u. A. Franz), Matthias
v. Liegnitz. (Katholik 78, 1, 380-82.)
Vgl. Ñr. 1059. [77
Haupt, H., Janko Wirsberg u. Livin v.
Wirsberg. (Allg. dt, Biogr. 43, 518-20.) [78
Paulus, N., Uber Wigand Wirts
Leben u. Streitigkeiten. (Hist. Jahrb.
19, 101-7.) Vgl. Nr. 1060. [79
Finke, H., Freiherr). Klöster. ` (om.
Quartalschr. 11, 447f.) Vgl. ’97, 482. (80
Schiffmann, K., Zur Frage nach
d. Mutterkloster d. Cist.-Nonnenstiftes
Schlierbach in Oesterr. ob. d. Enns.
(Stud. u. Mitt. a. d. Bened.- u. Cist.-
Orden 19, 97-100.) [81
Liebenau, Th. v., Zur Wallfahrts-G. d.
Schweiz. (Kath. Schweizerbll. 13, 375f.) [>2
Pickel, @., Die Kirche zu Markt
Bruck: e angebliche Wallfahrtskirche.
(Beitr. z. baier. Kirch.-G. 4, 230-34.) [83
Paulus, N., Ein fürstlich. Beicht-
brief [d. Gfn. Ulrich v. Württemb.
1454]. (Hist.- pol. Bll. 120, 706 f.) [84
Ernst, LÉI Die Biberacher Kirche
vor d. Reformation, (Wort Virtel).-
hefte 7, 34-49.) [85
Schneider, E., Lostrennung d.
Klosters Ochsenhausen v. St. Blasien.
(Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 79-83.) [86
Schön, Th., Zur G. d. Marienkirche,
‚Reutling. G.-Bll. 8, 38-44.) [87
Balser, A., Dominikanerkloster in Wim-
pfen. (Quartalbll. d hist. Ver. f. d. Grbzgt.
Hessen 2, 246.) [288
y. Bildung, Litteratur und Kunst; Volksleben.
. Novák, J. V., O rektorske řeči M.
Rehore Prazského z. r. 1476 (Über d.
Rektoratsrede M. Gregors v. Prag
Bibliographie Nr. 2873—2929.
1476). (Sitzungsberr. d. böhm. Ges.
d. W. Prag ou, Nr. 23). 20 S. [2889
Oergel, @., Das Collegium zur
Himmelspforte währ. d. Mittelalters.
(Mitt. d. Ver. f. G. v. Erfurt. Hft. 19,
S. 19-114, Taf. 1.) [90
Reichling, D., Zur G. d. Münster-
schen Domschule in d. Blütezeit d.
Humanismus. (Paulin. Gymn. zu
Münster. Festschr. S. 1-12.) — A.
Egen, Einfluss d. Münsterschen Dom-
schule auf d. Ausbreitg. d. Humanis-
mus. (Ebd. 14-49.) [91
Bömer, A., Paulus Niavis [Paul
Schneevogel]; e Vorkämpfer d dt.
Humanismus. (N. Arch. f. säche. G.
19, 51-94.) [92
Wotke, K., Augustinus Olomucen-
sis(AugustinusKäsenbrotv. Wssehrd‘.
(Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens
Jg. 2, Hft. 1/2, 47-71.) [93
Falk, F., Dompropst Georg v.
Gemmingen, Wimphelings Freund.
(Hist.-polit. Bll. 121, 869-86.) [94
Neff, J., Phil. Engelbrecht (Eugen-
tinus); Beitr. z. G. d Humanismus
am Oberrh. Progr. Donaueschingen.
1897. 4°. 20 S. [95
Albert, P., Zur Lebens- u. Familien-G. d.
Gallus Oheim. (Alemannia 25, 258-62.) [96
Franz, Ad., Magister Nikolaus
Magni de Jawor; e. Beitr. z. [theol.]
Litt.- u. Gelehrten-G. d. 14. u. 15. Jh.
Freiburg, Herder. x1), 269 S. 5 M. [97
Rez.: Hiat.-polit. Bll. 121, 815-19 Paulus.
Raschke, W., Die Zoologie in Kon-
rad v. Megenbergs Buch d. Natur.
Tl. 1. Progr. Annaberg. 4". 29 S. [98
Baeumker, Ein Naturforscher u.
Philosoph [: Vitello] d. 13. Jh. in
Schlesien. (Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens
32, 373-80.) ës [2899
Schiffmann, K., Dt. Stücke a.
oberösterr. Handschrr. (Beitrr. z.
Ldkde. v. Österr. ob d. Enns 49, 135
-42.) [2909
Schönbach, A. E., Ueb. e. mitteldt.
Evangelienwerk aus St. Paul. =
Schönbach, Mitt.a.altdt.Hss. Stück 6.)
(Sep. a.: Sitzungsberr. k. Akad. d.
Wiss. Bd. 137.) Wien, Gerold. 160 S.
3 M. 20. [2901
Mayer u. Rletsch, Die Mondsee- Wiener
Liederhandschrift u. d. Mönch v. Salzburg,
8. ‘07, 1115. Rez.: Anz. f. dt. Altert. 24, 155
-62 Wilmanns. [2
Schröder, E., Höfisches Minnelied d.
14. Jabrh. (Zt. f. dt. Altert. 42, 161 f) [3
Vom Interregnum bis zur Reformation.
Bolte, J., Zu den Amores Sölflin-
genses. (Alemannia 26, 72-75.) [2904
Fränkel, L., Heinrich der Wittenweiter.
(Allg. dt. Biogr. 48, 610-16.) [5
Pfaff, F., Anthonius v. Pforr u.
sein Buch d. Beispiele d. alten Weisen.
(Schau-ins-Land 24, 29-46.) [6
Müntz, E., Les influences classi-
ques et le renouvellement de l'art
dans les Flandres au 15. siecle.
(Gazette des beaux arts 19, 289-301;
472-82.) [7
Schröder, Alfr., Quellen z. Bau-G.
d. Augsburger Domes in d. goth. Stil-
periode. I: Die Bauinschrr. d. Domes
zusammengestellt u. aus Urkk. u.
chronikal. Berr. erläutert. (Zt. d. hist.
Ver. f. Schwaben u. Neuburg 24, 113
-22.) [8
Kleinschmidt, A., Blütezeit d.
oberdt. Plastik. (Nord- u. Süd 83,
218-34.) [9
Bach, M., Ein neuer Meister d.
Ulmer Schule: Hans Mültscher. (Zt.
f. bild. Kunst 9, 220-22.) — J. Probst,
Ueb. d Sterzinger Skulpturenwerke
d Meisters H. Mültscher. (Arch. f.
christl. Kunst 15, 9-14.) [10
Piot, Ch., Les sculpteurs du nom
de Jean de Brabant et Pierre, fils de
Jean de Brabant. (Bull. de l’ac. des
sciences etc. de Belg. 31, 298-307.) [11
Ave Maria! 16 Bll. nach Darstellg.
e. spätgot.-westfäl. Liebfrauenaltares,
M.-Gladbach, Kühlen. 4°. 8 S., 16 Taf.
6 M. [12
Keppler, P., Kanzeln aus mittel-
alterl. Dorfkirchen. (Zt. f. christl.
Kunst 11, 19-26.) [13
Durrer, R., Mittelalterl. Bilder-
schmuck d. Kapelle zu Waltalingen
b. Stammheim. (= Mitt. d. antiquar
Ges. in Zürich XXIV, 5.) Zürich,
Fäsi & B. 4°. 228,6 Taf. 3 M. 20. [14
Detzel, Die Wandmalereien zu Zell
b. Oberstaufen. (Arch. f. christl. Kunst,
15, 68-71 etc. 97-99.) Reiter,
Wappenbild in Londorf. (Ebd. 12-14,
Taf.) — Ders.. St. Michael in Lon-
dorf. (Ebd. 31-33.) — v. Krzesinski,
Neuentdeckte Wandmalereiend.Niko-
laikirche Danzigs. (Ebd. 5-7.) [15
Berthier, J. J., La plus ancienne
danse macabre au Klingenthal à Bâle.
Paris, Lethielleux. 1897. 100 S. [16
*107
Nöhring, J., Aus d. Schweriner
Museum: Der Hamburger Meister v. J.
1435 in 11 Lichtdrucktafeln; m. kunst-
geschichtl. Erörtergn. v. F. Schlie.
Lübeck, Nöhring. fol. 9 S. 11 Taf. [17
Rez.: Repert. f. Kunstwiss. 21, 116-21 Gold-
schmidt.
Dollmayr, H., Hieronymus Bosch
u. d. Darstellg. d. 4 letzten Dinge
in d. niederländ. Malerei d. 15. u.
16. Jahrh. (Jahrb. d. kunsthist.
Sammlgn. d. allerh. Kaiserhauses 19,
I, 284-343, Taf. 35-43.) [18
Braun, Edm. Wilh., Neue Hexendarstellg.
Hans Baldungs. (Zt. f. bild. Kunst 9, 22 f.) [19
ERE
Heitz, P., Neujahrswünsche d.
15. Jh. Strassb., Heitz & M. fol. 168.
11 Bl, 17 Faks. 35 M. 20
Lehrs, M., Der Meister PM. (Jahrb.
d. kgl. preuss. Kunstsammlgn. 19, 135
-38.) Ä [21
Dülberg, F., Lucas v. Leyden als
Illustrator. (Repert. f. Kunstwiss. 21,
36-46.) [22
Hampe, Th., Der Zeugdruck mit
d. heiligen Anna, d. Jungfrau Maria
u. Seraphim (aus d. Sammlg. Forrer,
jetzt im German. Museum) u. einige
altköln. Handzeichngn. (Mitt. a. d.
german. Nationalmus. ’97, 91-104 u.
Taf. 15.) — R. Forrer, Noch ein-
mal d Kölner Zeugdruck. (Ebd. "oo,
12-18.) [23
Schneiders, Ch., Ornamentale
Grisaillefenster in d. Abteikirche zu
Altenberg. (Zt. f. christl. Kunst 11,
49-58.) [24
Hertel, &., Silbergerät d. magde-
burg. Erzbischöfe. vi DI. € Magdeb
32, 454-56.) [25
Runge, Sangesweisen d. Colmarer Hand-
schrift u. d. Liederhandschrift e Donau-
eschingen, 8. ’97, 1136. Rez.: Anz. f. dt,
Altert. 24, 167-77 Rietsch. — H. Riemann,
Die Melodik d. Minnesinger. (Fritzschs
musikal. Wochenbl. 28, 1-62.) , [26
Riemann, H., Anonymi Introduc-
torium Musicae c. 1500. (Monatshfte.
f. Musik-G. 29, 147-54; 157-64. 30,
1-8; 11-19.) [27
a F., Nachrr. üb. d. Musik-
pflege am Hofe zu Innsbruck. I: Unter
Kaiser Maximilian I., 1490-1519. (Beil.
zu d. Monatshften f. Musik-G. Jg. 29
u. 30.) 648. [28
Rohr, J., Die Prophetie im letzt.
Jahrh. v. d. Reformation als Ge-
dh
*108
schichtsquelle u. Geschichtsfaktor;
e. Beitr. z. G. d. öffentl. Meinung.
(Hist. Jahrb. 19, 29-56 ; 547-66.) [2929
Sehlecht, J., Zur G. d. erwachen-
den dt. Bewusstseins. (Hist. Jahrb.
19, 351-58.) [30
Knepper, J., Nationaler Gedanke
u. Kaiseridee bei d. elsüss. Huma-
nisten; Beitr. z. G. d. Deutschtums
u. d. polit. Ideen im Reichslande.
(= Erläutergn. u. Ergünzgn. zu
Janssens G. d. dt. Volkes; hrsg. v.
L. Pastor. I, 2/3.) Freib., Herder.
xv, 207 S. 2 M. 60. [31
Knothe, H., Belustigungen d.
Bürger in d. Sechsstädten d. Ober-
lausitz währ. d. Mittelalters. (Ger-
mania; Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit
1, 61-65.) [32
Hellmann, 6., Die Bauern-Praktik
1508; Faksimiledruck m. Einleitg.
(= Neudrucke v. Schriften u. Karten
üb. Meteorologie etc., hrsg. v. Hell-
mann. Nr. 5.) Berl., Asher. 1896. 4°.
72u11S. 6M. [33
Rez.: Anz.f.dt. Altert. 234,205 Edw. Schröder.
Hann, F. G., Sage v. heil. Blute
in Wolfsberg u. die auf dieselbe sich
beziehend. Gogenetände, (Carinthia
88, I, 8-28.) [34
Tobler, &., Zum Hexenwesen in
Bern. (Schweizer. Arch. f. Volkskde.
2, but? [2935
5. Zeit der Reformation, Gegen-
reformation und des 30 Jjähr.
Krieges 1517-1648.
a) Reformationszeit 1517-55.
Friedensburg, W., Informativ-
prozesse üb. dt. Kirchen in vortriden-
tinischer Zeit. (Quellen u. Forschgn.
a. ital. Archiven etc. 1, 165-203.) [2936
Luthers Briefwechsel, bearb v.
E. L. Enders (s. "ou, 2939). Bd. 8:
Juni 1530-Apr. 1531. 400 8. [37
Knaake. Bomerkgn. zu Bd. 1-4. (Cbl. f.
Biblioth. 15, 89f.)
Friedensburg, W., Verbrennung
d. Bannbulle durch Luther (10. Dez.
1520); zeitgenöss. Bericht [a. e. Briefe
d. Bischofs v. Brandenburg]. (Quellen
u. Forschgn. a. ital. Archiven etc. 1,
320f.) [38
Haussleiter, J., Luthers Traktat
de fide et operibus u. De ceremoniis,
e. Stück d. Auslegung d. 14. Psalmes,
Bibliographie Nr. 2929 — 2976.
in e. unbeachtet. Wittenberg. Separat-
druck 1520. (Theol. Litt.-Bl. "oy, 305
-11.) [39
Bossert, 6., Lutherana. (Zt. f. dt.
Philol. 30, 429f.) Vgl. '97, 1149. —
G. Rietschei, Die erste Ausgabe d.
kl. Katechismus in Tafelform. (Theol.
Stud. u. Krit. 71, 522-27.) — ©. Al-
brecht, Bisher unbeachtetes Lied Ls.
(Ebd. 486-522.) — K. Benndorf, Ls.
„Lob der Musik“. (Monatsschr. f.
Gottesdienst etc. 2,304-6.)— J. Hauss-
leiter, Ein Wort Ls. an Leonh. Pä-
minger in Passau, 1538. (Beitrr. z.
baier. Kirch.-G. 4, 124-28.) [40
Fricke, F., Luthers kleiner Kate-
chismus in seiner Einwirkg. auf d.
katechet. Litteratur d. Reformations-
jahrhunderts. Götting., Vandenhoeck
& R. 1958. 5M. [41
Drews, Spalatiniana. (Zt. f.
Kirch.-G. 19, 69-98.) [42
Hampe, Th., Autographen Bugenhagens,
Crucigers u. Melanchthons in e. Gebetbuch d.
Kiıchenbiblioth. zu St. Lorenz. (Mitt a d
germ. Nat.-Mus. "un, 18-20.) [43
Smend, J., Butzers „Grund u. Ur-
sach“. (Monatsschr. f. Gottesdienst
u. kirchl. Kunst 2, 199-209.) [44
Clemen, O.. Die Schösserin v. Eisenberz.
(Mitt. d. geschichtsforsch. Ver. zu Eisenberg
13, 73-81.) [45
Dalton, H., Lasciana nebst d.
ältest. evang. Synodalprotokollen
Polens 1555-61. (= Beitrr. z. G. d.
evang. Kirche in Russland III.) Berl.,
Reuther & R. xvj, 575 S. 12 M. [46
Rez.: Zt. d. hist Gos. Posen 13, 89-94
Kleinwächter; Theol. Litt. - Ztg. "29, 418
Tschackert.
Groselaude, Ch., Exposition et
critique de l’ecclesiologie de Calvin.
These. Genève. 1896. 105 S. [47
v. Schubert, Anonyme dt. Gottes lienst-
ordnung a. d Refurmationszeit. (Monatsschr.
f. Gottesdienst u. kirchl. Kunst 2, 110-12.)
Vgl.: J. Smend (Ebd. 150-52.) [43
Köster, Die Kirchenordnung f. d.
St. Wenzelskirche in Naumburg v.
J. 1527. (Monatsschr. f. Gottesdienst
etc. 2, 361-3.) — Ders., Die Naum-
burger Kirchen- u. Schulordnung v.
D. Nikol. Medler a. d. J. 1537. (N.
Mitt. a. d. Geb. hist.-antiq. Forschgn.
19, 497-569 u. 32 S.) — 0. Albrecht,
Bemerkgn. zu Medlers Naumb.
Kirchenordng. (Ebd. 570-636) |49
Eberlein, G., Die evang. Kirchen-
ordnungen Schlesiens im 16. Jh.
(Silesiaca S. 215-34.) [50
Liliencron, R. v. u. F. X. Haberl,
Reformationszeit. *109
Dt. Missale a. d. J. 1529. (Kirchen-
musikal. Jahrb. 11, 26-33.) [2951
Pauls, E., Im bergisch. Lande hrsg.
Katechismus v. J. 1537. (Zt. d. berg.
G.-Ver. 33, 48-53.) [52
Müsebeck, E.,Schmähgedicht geg. d Bettel-
mönche a. d. Ref.-Zeit; a. d. Zerbster Stadt-
archiv. (Zt. f. Kirch.-G. 19, 105 f.) [53
Ernst, V., Der Tod der Ketzer [Akten-
stück im Stadtarch. zu Biberach: Horrendi
obitus apostatarum ex Biberacensibus prae-
cipuorum). (BIL f. württ. Kirch.-G. 1, 90f.) [54
Dacheux, L., Annales de S. Brant
(s. °92, 666). Schluss. (Mitt. d. Ges. z.
Erhaltg. d. geschichtl. Denkmäler im
Elsass 19, 33-260.) [55
Clemen, 0., Litterar. Nachklänge
zur Leipziger Disputation. (Beitrr. z.
sächs. Kirch.-G. 12, 56-83.) [56
Wegele, F. X. v., Götz v. Berlichingen u.
seine Denkwürdigkeiten. (v. Wegele, Vortrr.
u. Abhdlgn. S. 141-72 [aus: Zt. f. Kultur-G.
N. F. 3. Jg.].) [57
Meyer, Chr., Der Wiedertäufer
Nikol. Storch u. seine Anhänger in
Hof; aus Enoch. Widmanns hand-
schriftl. Chronik d. Stadt Hof. (Hohen-
zoll. Forschgn. 5, 273-81.) [58
Greiner, Briefwechsel Konrad
Mocks, d. Gesandten d. Reichsstadt
Rottweil auf d. Reichstag zu Augs-
burg 1530. (Württ. Viertelj.hfte. 7,
60-88. 6, 52-107.) 59
Meyer, Chr., Zur G. d. markgräfl.
Krieges in Franken 1553 u. 1554
(s. op, 3075). Schluss. (Hohenzoll.
Forschgn. 5, 298-368. 6, 52-107.) [60
Kantzow, Th., Chronik v. Pommern
in hochdt. Mundart, hrsg.v.G.Gaebel
(s.’97,2958). Bd. II. Erste Bearbeitg.
Lyn, 2958. 7 M. 50. [61
Rez.: Monatsbll. d Ges. f. pomm. G. ’98,
75 u. Forschen. z. brandb. u. preuss. G. 11,
240 Wehrmann.
Wirz, Akten üb. d. diplom. Beziehgn. d.
röm. Kurie zu d Schweiz 1512-1552, e. ’96,
3056. Rez.: Mitt. d Inst. f. österr. G.forschg.
19, 381 Kretschmayr. [62
Kalkoff, P., Briefe, Depeschen u.
Berichte üb. Luther vom Wormser
Reichstage 1521; a. d. Engl., Italien.
u. Spanischen übers. u. erl. (Teil v.
Nr. 2969.) Halle, Niemeyer. 95 S.
1 M. 20. [63
Duhr, B., Ungedr. Briefe d. Erz-
bischofs Vauchopu. sein. Gefährten,
d. Jesuiten Claudius Jaius. (Zt. f.
kath. Theol. 21, 593-621.) [64
Piaget, A., Documents inéd. sur
Guill. Farel et sur la réformation
dans le comté de Neuchâtel. Neuch.
1897. 4°. 56 S. [65
Varnhagen, H., Zur G. d. franz.
Feldzuges geg. Mailand 1522 sowie
zur Dichtg. „Lautrecho“ d. Francesco
Mantovano; e. Nachtr. zu d. Verf.
Ausg. d. genannt. Gedichtes, namentl.
zu d. geschichtl. Teile d. Einleitg,
Erlang., Junge. 4°. 48 S. 3 M. Vgl.'97,
1161. [66
Clemen, 0., Haug Marschalck ge-
nannt Zoller v. Augsburg. (Beitrr. z.
baier. Kirch.-G. 4, 223-30.) [67
Oncken, H., Graf Cristof v. Oldenb.
im Fürstenkriege v. 1552; Feld-
rechngn. v. März bis Okt. 1552.
(Jahrb. f. G. d Hzgts. Oldenb. 6,
49-98.) [68
Schriften d. Ver. f. Ref.-G. (s. ’98,
1141). Nr. 59 s. Nr. 2963. — Nr. 60
8. Nr. 3170. — Nr. 61: G. Kawerau,
Hieron. Emser; e. Lebensbild a. d.
Ref OG. 131 S. 1 M. 20. [69
Rez. v. Nr.57 (Bogler, Hartmuth v. Kron-
berg): Theol. Litt.-Bl. 7, 600-604 Kück.
Keller, Grundfragen d. Reform.-G., s. ’97,
2966. Rez.: Dt. Litt.Ztg. "91. 1936 Kawerau;
Beil. z. Allg. Ztg. og, Nr. 11 Mämpel; Theol.
Litt.-Ztg. ’98, 141-45 Bossert; Mitt. a. d. hist.
Litt. 26, 184 Löschhorn. — Vgl.: Keller
(Monatshfte d. Comen.-Ges. ’9R, 172-55.) (70
Rietschel, &., Abendmahlsfeier in
d. Kirchen d. Reformation. (Real-
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1,
69-76.)— P. Tschackert, Neue Beitrr.
z. G. d. Symbolverpflichtung im Ge-
biete d. luth. Reformation. (N. kirchl.
Zt. 8, 806-18.) [71
Lods, A., Un portrait inéd. de Luther,
1545. (Soc. de l’hist. du protest. fianç. Bull.
46, 110 u. Taf.) — G. Uhlhorn, Katharina v.
Bora. (Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl.
8, 321-25.) [72
Burkhardt, C. A. H., Altes u.
Neues üb. Luthers Reisen. (Zt. f.
Kirch.-G. 19, 99-105.) [73
Hartwig, Luthers Stellg. z. Politik. (Sep a.:
Allg. ev.-luth. Kirch.-Ztg.) Lpz., Dörffling
& F. 48. 60 Pf. — J. W. Early, Luther
and relig. persecution. (Luth. church rev. "98.
148-59.) — D. C. Munroe, Ls. influence on
M. L. d. Autor d. Chorals „Ein foste Burg
ist unser Gott“. (Sep. a.: Schweiz. Musikztg.)
Zürich, Hug. 1897. 15 S. 30 Pf. (74
Hausrath, A., Luther als Dichter.
(N. Heidelberg. Jahrbb. 8, 58-77.) [75
Paulus, N., Luthers Lebensende.
= Erläutergn. u. Ergänzgn. zu
annsens G. d. dt. Volkes; hrsg. v.
L. Pastor. I, 1.) Freib., Herder. 100 S.
*110
1 M. 40. — Ders., Zum Religions-
wechsel d. Joh. Haren. (Katholik 78,
1, 575 f.) [2976
Rez. v. ’97, 1176: Dt. Litt.-Ztg. ’97, 1818
Kawerau; Stimmen a. Maria-Lasch 52, 100.
— Vgl.: Fél. Kuhn, Les récentes polémiques
sur la mort de Luther. (Soc. de hiet du
protest. franç. Bull. Bd. 46.)
Wilson, @., Phil. Melanchthon.
Lond., Relig. Tract. Society. 1897.
2 sh. Gd [77
Münscher,F.W., Melanchthon. Progr. Jauer.
1897. 4°. 13 8. — F. Kuhn, Ph. Mel., colla-
borateur de Luther. (Soc. de l’bist. du protest.
franç. Bull. 46. 118-36.) — F. Lezius, Zur
Charakteristik Ms. (N. kirchl. Zt. 8, 101-25.)
— H. Heidenheimer, Urkundliches üb, Ms.
Eltern. (Zt. f. G. d. Oberrh 13, 1"8f.) [78
Welss, N., Pourquoi Melanchthon ne vint
pas à Paris en 1535 d’apr. un texte contemp.
inéd. (Soc de l’hist. du protest. franç. Bull.
46, 311-18.) [79
Bossert, G., Joh. Brenz. (Realencyklop.
f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 8376-88.) — Ders.,
Ambros. Blarer. (Ebd. 251-54.) ` [80
Zwingliana, Mitt. z. G. Zwinglis
u. d. Reformation; hrsg. v. d. Ver-
einigg. f. d. Zwinglimuseum in Zürich.
1897, Nr.1u.2. Zürich, Zürcher & F.
40 S., 2 Taf. 1 M. 50. [81
H. Cailler. Les médailles du réformateur
U. Zwingli. (Rev. suisse de num. 4, 20-38.) [82
Weiss, N., La maison où est né Calvin à
Noyon et l'église Sainte-Godeberte où il a
été baptisć; nouv. docc. (Soc. de lhist. du
protest. franç. Bull. 46, 371-77.) — B. Violet,
Calvins Aufenthalt in Strassburg. (Franz.
Kolonie 10, 69-73; 92-98; 114-19.) ER
Clemen, 0., Andreas Frank v.
Kamenz. (N. Arch. f. sächs. G. 19,
95-115.) [84
pann, M., Johs. Cochlaeus; e.
d
Lebensbild a. d. Zeit d. Kirchen-
spaltung. Berl., Dames. xvj, 377 S.
[85
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 1004-8 Kawerau.
Spahn, Johs. Cochl. u. d. Anfänge d.
kath. Verlagsbuchdruckerei in Dtl. (Katholik
Jg. 78, Bd. 1, 453-69.)
Kalkoff, P., Wie wurde Cochläus
Dechant in Frankfurt? Antwort auf
d. Frage „Wie wurde Cochläus zum
Gegner Luthers” (Theol. Studien
u. Krit. ’98, 686-94.) [86
Paulus, N., Kaspar Schatzgeyer,
e. Vorkämpfer d. kath. Kirche geg.
Luther in Süddtld. (= Strassburger
theol. Studien Bd. 3, Hft. 1.) Frei-
burg, Herder. x, 152 S. 2 M. 80. [87
Tschackert, P., Georg Witzel. (Allg. dt.
Biogr. 48, 657-62.) [88
Gossart, E., Notes p. serv. à
lhist. du règne de Charles V. Bru-
xelles, Hayez. 1897. 119 S. [89
Nabholz, A., Bauernbewegung in
Bibliographie Nr. 2976—3036.
d. Ostschweiz 1524-25. Züricher Diss.
110 8. [90
Sanesi, 6., La politica del gon-
faloniere Niccolò Capponi desunta da
quattro sue lettere ined. (Arch. stor.
ital. 21, 142-52.) [91
Haas, On the genesis of the Augs-
burg confession. (Luther. church. rev.
'98, 15-29.) [92
Meyer, Ces., La réfutation de la
confession d’Augsbourg. These. Alen-
son, impr. Guy. 918. [93
Steffen, W., Zur Politik Albrechts
v. Mainz, 1532-45. Greifswald. Diss.
1897. 97 S. [94
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 192 Barge.
Brandenburg, E.,Moritz v.Sachsen.
Bd. 1: Bis z. Wittenberger Kapitu-
lation 1547. Lpz., Teubner. 558 S.
12 M. [95
Joël, F., Hzg. August v. Sachsen
bis z. Erlangung d. Kurwürde. (N.
Arch. f. sächs. G 19, 116-53.) [96
Karge, P., Kurbrandenburg u.
Polen ( Ben Nachfolge u.
preuss. Mitbelehnung), 1548-1563.
(Forschgn. z. brandb. u. preuss. G.
11, 103-73.) [97
Pierling, Hans Schlitte d'apr. les
archives de Vienne. (Rev. des ques-
tions hist. 63, 202-10.) [98
Duhr, B., Thätigkeit d. Jesuiten
Nicolas Bobadilla in Dtld. (m. Be-
nutzg. ungedr. Briefe). (Röm. Quar-
talschr. 11, 565-93.) [2999
Finot, Le siège de Metz en 1552
et les finances de Charles V. (Sep.
a.: Bull. hist. et philol. °97.) Paris,
Impr. nation. 12 S. [3000
Loserth, J., Reformation. u. Gegen-
ref. in d. innerösterr. Ländern. Stuttg.,
Cotta. 614 S. 12 M. 3001
Widmann, J., 2 Beitrr. z. salzburg.
G. Progr. Salzb. 1897. 28 S. [2
Ammann, H., Die Wiedertäufer
in Michelsburg im Pusterthale u.
deren Urgichten. Progr. d. Gymn.
d. Augustiner in Brixen a. E. 1896. [3
Cihula, J., Pomör Jednoty Bratrské
k Martinovi Lutherovi (Über d. Ver-
hältnis d. böhm. Brüderunität zu
Mart. Luther). (Sitzungsberr. d. böhm.
Ges. d. Wiss. zu Prag oi, IV.) 70S. |4
Jahnel, C., Zur Reformat.-G. Nord-
böhmens. (Mitt. d. nordböhm. Exkurs.-
Klubs 20, 305-13.) [5
Neuwirth, J., Ablassbrief f. d.
Reformation. — Gegenreformation. "III
Brüxer Kirchenbau v. 1. Jänner 1518.
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen
36, 361-68.) [3006
Imesch, D., Erwerbg. v. Evian u.
Monthey 1536; mit urkdl. Beilagen
a.Sittener Archiven. (Bll.a.d. Walliser
G. Bd. 2, d '96.) [7
Erhard Die Reformation d.
Kirche in = verg unt. Bischof Wei-
grand 1522-56. Erlang., Junge. 99 8.
1 M. 80. [8
Geyer, Ch., Die Hofer Gesang-
bücher d 16. u. 17. Jh.; zugl. Vor-G.
d markgräfl. Bayreuther Gesangbuchs
v. 1630. (Beitrr. z. baier. Kirch.-G.
4, 63-94; 102- 23.) [9
Günther, Württemberg u. d. öffentl.
Beichte auf luther. Boden währ. d.
16. Jh. (Monatsschr. f. Gottesdienst
u. kirchl. Kunst 2, 248-57.) [10
Bossert, G., Jak Beurlin. (Realencyklop.
f. prot. Theol. 8. Aufl. 2, 671-74.) — F. Votteler,
Zur Lebens-G.v.Joss. Weiss. (Reutling.G.-Bll.
8, 65-68; 81-54.) [11
Kalkoff s P., Jak. Wimpfeling u.
d. Erhaltg. d. kath. Kirche in Schlett-
stadt (s. Nr. 1186). Schluss. (Zt. f. G.
d. Oberrh. 13, 264- 301.) [12
Reinfried, K., Bischöfl.-strassburg.
Generalvikar u. Offizial Dr. Wolfg
Tucher u. seine Zeit, 1542- ca. 1568.
(Freiburg. Diöc.-Arch. 26, 221-39.) [13
Ney, Johs Bader. (Realencyklop. f. prot.
Theol. 8. Aufl. 2, 353-57.) — 6. E. Steitz,
Hartm. Beyer. (Ebd. 675-77.) 14
Zur Mainzer G. im 16. Jh. (Quartalbll. d.
hist. Ver. f. d. Grhzgt. Hessen 3, 272f.) [15
Kolb, Wilhelm (d. Reiche), Graf v. Nassau-
Katzenellenbogen. (Allg. dt. Biogr. 43, 129.) [16
Fredericq, P., Sentence prononcé
contre Guillaume van Zwolle par
linquisiteur gener. des Pays-Bas,
1529. (Bull. de l’acad. roy. des scien-
ces ge Belg. 30, 258-66.) [17
Offenberg, H., Das Halsband Lam-
berts v Oer. (Sep. a.: Zt. f. vaterl.
G. Westfal. 55, Abtlg. 1, 136-93.)
Münster, Regensberg. 80 Pf. [18
Eickhoff, Osnabrück. - rhedischer
Grenzstreit (1524-65) unter Berück-
sichtigg. d. Kirchspiels Gütersloh.
(Mitt. d. Ver. f. G. etc. v. Osnabr. 22,
107-94.) [19
Moser, Joh., Thom. Vocke, d. erste
evang. Pastor zu Dietersdorf. (Zt. d.
Harz-Ver. 30, 501-5.) [20
Kalt, H., Hamburgs Kampf um d.
Reformation, 1517-61 ís. ’97, 3007).
(T1.2: 1630-61. Progr. Hamb. 4°. 328. [21
Kindscher, F., Fürst Wolfgang zu Anhalt.
(Allg. dt. Biogr. 44, 68-72.) [22
Distel, Th., Aus d. Anfange d.
Luthertumsim Schönburgischen, 1542.
(Schönburg. G.-Bll. 4, 175f.) [23
Scheuffler, Johs. Richter (Judex)
aus Löbau, Rektor in Löbau u. Fried-
land, Pfarrer zu Türchau, Wiesa b.
Friedland u. Rennersdorf; Beitr. z.
Spezial-Kirch.-G. d 16.Jh. (N. lausitz.
Magaz. 73, 298-301.) [24
Hanncke, Zur Reform. in Pom-
mern. (Zt. f. Kirch.-G. 19, 47-68.) [25
v. Stojentin, Jak. v. Zitzewitz,
e. pomm. Staatsmann a. d. Ref.-Zeit-
alter. (Balt. Studien N. F. 1, 143-288.)
Vgl. '97, 1215. [26
Besch, Th., Frdr. v. Heydeck;
Beitr. z. G. d. Reformation u. Säku-
larisation Preussens. (Sep. a.: Alt-
preuss. Monatsschr. 34, 473-535.)
Königsberg. Diss. 65 S. [27
Bartolomäus, R., Just. Ldw.
Decius; e. dt. Kaufmann u. poln.
Staatsmann. (Altpreuss. Monatsschr.
35, 49-111.) [3028
b) Gegenreformation und 30jähr. Krieg
1555-1648.
Truber, Primus, Briefe; mit d.
dazu gehörig. Schriftstücken gesamm.
u. erläutert v. Th. Elze. (= Biblioth.
d. litterar. Ver. in Stuttg. Publ. 215.)
Tübing. 1897. xvj, 574 S. a
Maria, Erzherzogin, 46 Briefe an
ihr. Sohn Ferdinand, 1598 u. 1599;
sprachlich erneuert hrsg. v. F.Khull.
Graz, Styria. 148 S. 3 M. [30
Radikofer, M., Die poet. u. hist. Schrr.
Samuel Dilbaums (s. '96, 3124). Nachtr. (Zt.
d hist. Ver. f. Schwaben etc 24, 123-26.) [31
Jansen, J. J., Oldenbarnevelts
memorie over de Guliksche zaken.
(Bydtr. ete. v. h. hist. genootsch. te
Utrecht 19, 184-230.) 32
Veltzé, Der schriftl. Nachlass d.
Feldmarschalls u. Generallieutenants
Raimund Fürsten Montecuccoli. (Mitt.
d. k. k. Kriegs- Archivs 10, 161-272,
3 Taf.) [33
Haffter, E., Zur Charakterist. v. Barthol.
Anhorns d. Älteren Grauw Püntner Krieg, u.
„Ein schryben von Chur von Genatzen unrdw“
v. LA 24 Mai 1639. (Anz. f. schweiz. G.
Jg. 28, 546-52.) [34
Meyer, Chr., Enoch Widmanns
Chronik a Stadt Hof v. 1602-1612.
(Hohenzoll. Forschgn. 5, 420-80. 6, 1
-51.) [35
Otto, Ed., Dr. Markus zum Lamb
u. sein ‚Thesaurus picturarum“
*112 Bibliographie Nr. 3036—3089.
(Quartalbll. d hist. Ver. f. d. Grhzgt.
Hessen 2, 135- Ee [3036
Briefe u. Akten A o d 16. Jahrh.
m. besond. Rücksicht auf Baierns
Fürstenhaus (s. "op, 3087). Bd. 5:
W.Götz, Beitrr. z. G. Hzg. AlbrechtsV.
u. d. Landsberger Bundes, 1556-98.
xj, 946 S. 24 M. [37
Rez.: Hist. Zt. 81, 306 Riezler.
Canisii epistulae et acta, colleg.
O. Braunsberger (s. 97, 1224).
Vol. 2: 1556-60. ıxj, 950 S. 16 M. [38
Rez.: Zt. f. kath. Theol. 21, 387-41 Kröss;
Katholik 78, I, 251-67 Bellesheim; Hist.-polit.
BIL 121, 762-66 Paulus; Zt. f. Kultur-G. 5,
457 Gothein.
Diederichs, H., Zwischen d. Stadt Reval
u Hzg. Gotth. Kettler im J. 1563 gewechselte
Schreiben. (Sitzungsberr. d. kurländ. Fee: SS
Litt. u. Kunst up 3f.; 29-35.)
Instruktion Kaisers Ferdinand. 1
f. sein. Orator zu Rom, 14. Febr.
1564. (Ztg. d. berg. G.-Ver. 33, 141
-43.) 140
Des Marez, @., Documents rela-
tifs aux excès commis à Ypres par
les iconoclastes, le 15. et 16. août
1566. (Compte rendu des séances
de la commiss. r. d’hist. de l’acad. de
Belgique 7, 547-82.) [41
Schellhass, K., Akten zur Reform-
thätigkeit Felician Ninguardas insbes.
in Baiern u. Oesterr. 1572-77 (e8.
Nr. 1212). Forts. (Quellen u. Forschgn.
a. ital. Archiven etc. 1, 204-60.) [42
Documents concern. les relations
entre le duc d’Anjou et les Pays-Bas,
1576-84; publ. p. P. L. Muller et
A.Diegerick. T. 4: févr. 1581-mars
1583. (= Werken v. h. hist. genootsch.
te Utrecht N. S. 60.) "a Gravenh.,
Nyhoff. xıvj, 576 S. 4 fl. 50. [43
Meister, A., Akten zum Schisma
im Strassburger Domkapitel 1585-92.
(Mitt. d. Ges. z. Erhaltg. d. geschichtl.
Denkmäler im Elsass 19, 282-359.) [44
Bulmerincq, A. v., 3 Aktenstücke
a. d. Stadtarchiv in Marburg z. J.
1617. (Sitzungsberr. d. Ges. f. G. etc.
d. Ostseeprovinzen Russlands '97, 135
-39.) 145
Oehm, V., Protokol reformační
kommisse konané roku 1628 v krajích
Bechyhskem, Prachenskem a Plzeüis-
kem (Protokoll d. Reformations-Kom-
mission im Bechiner, Prachiner u.
Pilsner Kreise 1628). Sitzungsberr.
d böhm. Ges. d. Wiss. oi Nr. 28.)
29 S. [46
Bartolomäus, R., Ungedr. Tages-
befehl Wallensteins, 10. Febr. 1633.
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen
36, 451-54.) [47
Loserth, J., [Aktenstücke]: Zur
G. d. Stadt Olmütz in d. Zeit d.
schwed. Okkupation. (Zt. d. Ver. f.
G. Mährens u. Schlesiens Jg. 2,Hft. 1.2,
S. 1-46.) [48
Fircks, E. Frhr. v., Analekten a. kurland.
Brief-Laden. (Jahrb. f. Geneal. ’96, 1-12.) [49
Mentz Sé Die dt. Publizistik im
17. Jahrh. — Sammilg. gemeinver-
ständl. wiss. Sen Hft. 272.) Ham-
burg, Verlagsanstalt u. Druck. 1897.
31 S. 60 Pf. [50
Ahn, F., „Newe Zeytungen‘“ aus
Joh. Mannels Druckerpresse. (Mitt.
d. österr. Ver. f. Bibliothekswesen
Jg. 2, 1-9; 29-32.) [51
Rogge, H. C., Het Album van Eman.
van Meteron. (Öud- Holland 15, 159-92,
199-210.) [52
Dedouvres, L., Le P. Joseph,
diplomate: Le Mercure d’Estat, ou
recueil de divers discours d'Estat,
1634; mémoires de quelques Discours
polit. escrits sur diverses occurences
des Affaires et Guerres estrangeres,
1617-32. (Rev. d’hist. diplom. 12,
80-98; 371-417.) [53
Obser K., Eine Gedüchtnisrede
auf d. Markgfn. Georg Friedr. v.
Baden-Durlach. (Zt. f. G. d. Oberrh.
13, 124-39.) [54
Brüning, W., Das „Liedtlein“ d. Stadt-
buches v. Gangelt. (Zt. d. Aachen. G.- Ver.
19, 221-3.) [55
Wolf, 6., Dt. G. im Zeitalter d.
Gegenreformation. Bd. I, 1 u.2. Berl.,
Seehagen. 508 S. 15 M. [56
Korioth, D., Namenregister zu Eichhorns
Stanisl. Hosius. (Zt. f. G. Ermlands Bd. 11,
Hft. 4, S. j-xx1j.) [57
Hansen, Der Jesuit Peter Faber in Köln.
(Korr.-Bl. d. westdt. Zt. ’97, 243-47.) Vgl.
Nr. 1227. La
Kröss, A., Der sel. Petrus Canisius
in Oesterr. Wien, Mayer & Co. 214,
jx S. 8 M. 80. - [5 9
Ney, Pfalzgraf Wolfgang, Hzg. v. Zwei-
brücken u. Neuburg. (Allg. dt. Biogr 44,
76-87.) [60
Wegele, F. X. v., Wilh. v. Grumbach.
(v. Wegele, Vortrr. u Abhdlgn. S. 173-91
[aus: Allg. dt. Bio Bd. 9}.) [51
Roth, F. W E., Simon Bagen,
Kurmainzer Staatsmann d. 16. Jh.
(Katholik 78, Bd. 1, 159-73.) [62
Rachfahl, F., Margaretha v. Parma,
Statthalterin d. Niederlande 1559-67.
Gegenreformation und 30jähr. Krieg.
(= Bd. 5 v. Nr. 2417.) Münch. u. Lpz.,
Oldenbourg. 276 S. 5 M. [3063
Putnam, R., Willem de Zwijger,
prins van Oranje, in zijn leven en
werken beschreven. 2 Tle. s’Hage.
1897. 22 M. 50. — F. Harrison,
William the Silent. Lond., Mac-
millan. 1897. 260 S. 2, sh. ]64
Rez. v. Hs. Buch: Hist. Jahrb. 19, 652.
Piot, Ch., Une tentative de récon-
ciliation en 1585 entre Philippe II.
et les provinces insurgées. (Bull. de
lacad. roy. des sciences etc. de Belg.
29, 979-89.) [65
Berbig, Aus d. Gefangenschaft
Johann Friedrich d. Mittleren, Herzogs
zu Sachsen: Beitr. z. Reichs- u.
Kirch.-G. d. Ref.-Jh. Gotha, Schlöss-
mann. 47 S. 80 Pfg. [66
Lods, A., Les actes du colloque
de Montbéliard, 1586; une polémique
entre Th. de Bèze et Jacques Andreae.
(Soc. de l’hist. du protest. franç.
Bull. 46, 194-215.) [67
Ehses, St., Zur G. d. Domkapitel in d.
eingegangenen norddt. Bistümern. (Pastor
bonus 10, 275-80.) [68
Hirschmann,A.,Religionsgespräch
zu Regensburg 1601. (Zt. f. kath.
Theol. '98, 1-30; 212-45.) [69
ne, F., Aus d. Zeit d..
klevischen Erbfolgestreites. (Hist.
Jahrb. 19, 305-35.) [70
Kurz, F., Einfall d. v. Kaiser
Rudolfll. in Passau angeworb. Kriegs-
volkes in Oberösterr. u. Böhmen,
1610-11, mitg. v. A. Czerny (s. "oi,
1247). Tl. 3. (Beitrr. z. Ldkde. v.
Österr. ob. d. Enns 49, 1-134.) Sep.
Linz, Fink. 376 S. 2 M. 60. [71
Tholuck, Job. Arndt. (Realencyklop. f. prot.
Theol. 3. Aufl. 2, 108-12.) — P. Tschackert,
Geo. Calixtus. (Ebd. 3, 643-47.)— V. Hantzsch,
J. E. v. Welz. (Allg. dt. Biogr. 42, 744-46.) [72
Tollin, Joh. Duraeus. (G.-Bll. f.
Magdeb. 32, 227-85.) [73
Bothe, F., War die Rejektion
Ferdinands Il. v. Böhmen (1619) be-
rechtigt? Hallenser Diss. 47 S. [74
Révész, K., Vorgänge in Kaschau
währ. d. 1. Belagerg. durch Bethlen.
(Történelmi Tar 18, 113-21.) [75
Schulz, H., Wallenstein u. d. Zeit
d. 30 jähr. Krieges. (= Monographien
z. Welt-G., hrsg. v. E. Heyck. III.)
Bielef., Velhag. & Kl. 133 S. 3 M. [76
Stieve, F., Wallensteins Übertritt
zum Katholizismus. (Sitzungsberr. d.
München. Ak. '97, II, 195-219). [77
*113
Schilling, A., Zug d. sächs.
Truppenkorps unt. Hzg. Wilhelm v.
Sachs.-Weimar aus Thüringen durch
Franken nach Schwaben im Früh-
jahr 1622. (Württ. Viertelj.hfte 7,
101-3.) [78
Bronsveld, W. C. L., Het buiten-
gewone gezantschap van den heer
van Sommelsdijck bij den koning
van Frankrijk, 1625 en 1626. Ut-
rechter Diss. 1896. 178 S. [79
Spahn, M., Auswärtige Politik u.
innere Lage d. Hzgts. Pommern, 1627-
30 in ihr. Zusammenhange. (Hist.
Jahrb. 19, 57-88.) 80
Waterstraat, H., Die Stettiner
Geistlichkeit in ihr. Verhalten geg.
Gustav Adolf 1630 u. Friedr. Wilh. I.
währ. d. Sequester81713-20.(Forschgn.
z. brandb. u. preuss. G. 10, 105-28.) [81
Hüttemann, P., Kurfürst Georg
Wilhelm in sein. Stellung zu König
Gustav Adolf v. Schweden. Witten,
Gräfe. 21 S. 60 Pf. [82
Gmelin, H., Kriegszug d. Grafen
Franz Egon v. Fürstenberg im J. 1631,
d. sogen. Kirschenkrieg. (Württemb.
Viertelj.hfte 7, 104.) [83
Kollmann, H., Beitrr. z. Göllers-
dorfer Vertrag vor d. 2 Generalat.
(Český časopis hist. 1, 348-71.) [84
Donaubauer, St., Gustav Adolf
u. Wallenstein vor Nürnberg im
Sommer 1632. (Mitt. d. Ver. f. G. d.
St. Nürnberg; d. Teilnehmern am 5.
Historikertag gewidm. S. 53-78.) [85
Küch, F., Politik d. Pfalzgrafen
Wolfgang Wilhelm 1632-36; zugleich
Beitr. z. G. v. Jülich u. Berg währ.
d. 80jJühr. Krieges. (Beitrr. z. G. d.
Niederrheins, Jahrb. d. Düsseld. G.-
Ver. 12, 1-220.) [86
Breitenbach, Pfalzgraf Wolfg. Wilh.
(Allg. dt. Biogr. 44, 87-116.)
Boer, M. &. de, Friedensunter-
handlgn. zw. Spanien u. d. Nieder-
landen 1632 u. 1633. Heidelberg.
Diss. Groningen, Noordhoff. 142 S.
4M 87
Schulze, Rich., Projekt d. Ver-
mählg. Friedrich Wilhelms v. Bran-
denburg mit Cristina v. Schweden.
(= Hft. 36 v. Nr. 2418.) Halle, Nie-
meyer. 80 S. 2 M. [88
Egloffstein, H. Frhr v., Baierns
Friedenspolitik v. 1645-47; Beitr. z.
G. d. westfäl. Friedensverhdlgn. Lpz.,
Hirzel. 192 S. 3 M. 60. (89
*114
Mentz, Joh. Phil. e Schönborn, s. ’96, 3153.
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’97, 1650 Löwe, Zt. f. G.
d. Oberrh. 12, 372 Brunner; Mitt. a. d. hist.
Litt. 25, 312-15 Hirsch; Hist. Zt. 80, 311;
Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 19, 220
Landwehr v. Pragenau. — Wild, Desgl., 8. '96,
9153. Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg.
19, 223 Brunner; Zt. f. G. d. Oberrh. 12, 373
Brunner; Hist. Zt. 80, 311 ff. [3090
Meinardus, O., Johann VIII. Wittgenstein,
Graf zu Sayn-W. (Allg. dt. Biogr. 43, 619-23.)
rad Tun ER
Friess, @. E., Aufstand d Bauern
in Niederösterr. am Schluss d. 16. Jh.
(Sep. a: Bl. d. Ver. f. Ldkde v.
Niederösterr. Bd. 31.) Wien, Seidel.
3708 7M. [92
Schuster, L., Fürstbischof Mart.
Brenner, e. Charakterbild a. d. stei-
risch. Reform-G. Graz u. Lpz., Moser.
xvj, 911, 16 S. 14 M. [93
Rez.: Litt. Cb). ’98, 1131.
Mayr-Deisinger, Wolf Dietrich v. Raitte-
nau, Erzbisch. v. Salzburg. (Allg. dt. Biogr.
43, 723-20.) ` d [24
Kux, J., Beitr. zu d. Religions-
verhältnissen Nordmiährens um d.
J. 1600. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens
u. Schlesiens Jg. 2, Hft.1/2,161-74.) [95
Sillem, W., Böhm. Flüchtlinge, unterstützt
v.d.niederländ.-reform.Gemetnde in Hamburg-
Altona, 1623-31. (Jahrb. d Ges. f. G. d. Protest.
in Oesterr. 18, 83 f.) [96
Kleinert, P., Nikol. Drabik. (Theol.
Studien u. Krit. "on, 648-79.) [97
Steck, R., Johs. Fidminger. (Samml. bern.
Biographien 3, 412-19.) — E. Egli, J. J. Brei-
tinger. (Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl.
5, 372-75.) D
Kadner, S., Die anfängliche relig.
Stelle. d. Fürstbischofs Julius Echter
v. Mespelbrunn. (Beitrr. z. baier.
Kirch.-G. 4, 128-36.) [3099
Schild, F. X., Rückführg. d. Stadt
Lauingen z. kath. Religionsübung.
(Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 10,
97-132.) [3100
Lippert, Kirchenvisitation 1586
im Fürstentum Vohenstrauss. (Beitrr.
z. baier. Kirch OG 4, 164-85.) [3101
Kolb, Die Jesuiten in d. Stuttgarter
Stiftskirche, 1635 ff. (Bll. f. württemb.
Kirch.-G. 2, 38-44.)
Manns, P., Stifftungs-Brieff uff 100 Fl.
zweier Knaben bey d. Jesuitern zu erhalten.
(Alemannia 25, 155-59.) (3
Paulus, N., Joh. Sylvanus u. sein
tragisches Ende. (Hist.-polit. Bll.
121, 250-66.) [
Hildenbrand, Die englische Be-
satzg. zu Frankenthal bei Beginn d.
30 jähr. Krieges. (Monatsschr. d Fran-
kenthal. Altert.-Ver. 98, 22f.). [5
Bibliographie Nr. 3090-—3146.
Hzgs. Joh. Wilhelm v. Jülich-Cleve-
Berg, 7 1609. (Zt. d. berg. G.-Ver.
33, 7-38.) Vgl. Nr. 3241. [6
Simons, E., Ein vergessenes luth.
Gesangbuch a. d. Rheinlande. (Theol
Arbeiten a. d. rhein. wissenschaft]
Prediger-Ver. N. F. 1, 95-106.) —
Ders., Eine luther. Busstagsliturgie
a. d. Zeit d. 30jähr. Krieges. (Zt. f.
prakt. Theol. 20, 193-216.) [7
Pauls, E., Zur G.d. Suitbertus- u. Willeicus-
Reliquien in Kaiserswerth. (Ann d. hist. Ver.
f. d. Niederrh. 63, 54-62.) [3
Grob, J., Pierre Ernest, prince et
comte de Mansfeld. (Ons Hémecht
2, 296-9 etc. 442-5. 3, 34-6 etc.
672-80. 4, 177-80 etc. 348-68.) H
Michaölis, Devastation de la terre
de Chassepierre, 1635-38. (Ann. de
l'Instit. arch. du Luxemb. 31, 1-5.) [10
Fruin, R., De oprichting der nieuwe
bisdommen in Nederland, 1559.
(Handelingen etc. van de maatsch.
d. nederl. letterkde. te Leiden '96 %97,
1, 141-48.) [11
Duker, A. C., Gisb. Voetius. I.
Leiden, Brill. 1897. 395, ear S. [12
Wagenaar, L. H., De hervormer
van Gelderland: Johs. Fontanus. Sep.
a.: Tijdschr. v. geref. theol. IV u. V.)
Kampen, Kok. 172S. 18 25. [12a
Spannagel, C., Zur G. d. Bistums
Minden im Zeitalter d. Gegenref.
(Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, Abtlg. 1,
194-217.) |13
Merkel, J., Hnr. Husanus, 1536-87 ;
hzgl. sächs. Rat., mecklenb' Kanzler.
lüneburg. Syndicus. Götting., Horst-
mann. 4038. 12 M. [14
Stadthauptmann Peter Basse. (Arch. f.
G. d. Hzgts. Lauenburg. 5, II, 81-83.) [15
Schirmer, A., Beitrr. z. G. Eisen-
bergs auf Grund d ältest. Stadt-
rechnen. (Mitt. d geschichtsforsch.
Ver. zu Eisenb. 13, 3-72.) [16
Löbe, E., Ueb. e. Kirchenvisitation
im Westkreise im J. 1582. «Mitt.
d Ver. f. G.- u. Altertkde zu
Kahla und Roda 5, 297-324.) [17
Otto, E., Die Schriften d. ersten
kurs. Oberhofpredigers Höe v. Höen-
egg. Progr. Dresden. 4°. 53 S. [18
Klotz, H., Eine General- u. Lokal-
visitation 1598. (N. sächs. Kirchenbl.
97, 501-506.) [19
Meinardus, 0., Sam. v. Winterfeldt. (Alle.
dt. Biogr. 43, 492-96.) (20
Jungnitz, J., Martin v. Gerstmann,
Pauls, E., Zur G. d. Krankheit d ` Bischof v. Breslau; Zeit- u. Lebens-
Reformation, Gegenreformation u. 20 jähr. Krieg: Innere Verhältnisse. *115
bild a. d. schles. K.-G. d. 16. Jh. Bres-
lau, Aderholz. 535 S5. 5M.60 Pf. [3120 a
Wutke, K., Bewerbung d. Brieger
Herzöge um d Donpropstei u. d.
erzbischöfl. Stuhl v. Magdeb. (s. 97,
1237). TI. 2.: 1563-85. (Zt. d. Ver.
f. G. Schlesiens 32, 105-56.) [21
Schulz, H., Mkgf. Johann Georg
v. Brandenburg u.d. Streit um Jügern-
dorf, Beuthen u. Oderberg, 1607-24.
(Ebd. 177-214.) [22
Müller, Ant., Frankenstein im
30jähr. Kriege. Tl. 1.: Vom Dresdner
Accord bis z. Prager Frieden, 1621-
35. Progr. Frankenst. i. Schl. 4°.
31 S. [23
Krebs, J., Polit. u. wirtschaftl.
Lage Schlesiens am Ende d. Jahres
1627. (Silesiaca S. 235-52.) |24
Kleinwächter, H., Zum Lebens-
gang u. zur Charakteristik Erasmus
Gliczners. (Zt. d. hist. Ges. Posen
13, 73-76.) Vgl. Nr. 2946. [25
Schwartz, Ph., Beziehgn. d. Zaren
Boris Godunow zu Riga. (Sitzungs-
berr. d. Ges. f. G. ete. d. Ostsee-
provinzen Russlands 97, 27-35.) [3126
—
c) Innere Verhältnisse (unter
Ausschluss von Religion und Kirche).
a) Wirtschafts- und Socialgeschichte;
Verfassungs- und Rechtsgeschichte;
Kriegswosen.
Langer, E., Rudolf II. erteilt d. Joach.
v. Mauschwitz v. Armenrnh u. auf Rokitnitz
e. Machtbrief zur letztwilligen Verfügung,
15. Febr. 1517. Testament d. Joach. v. Mausch-
witz etc., 1.Sept. 1578. (Langer, Materialien
z. G.forschg. im Adlergebirge 1, 11-29.) —
Ders., Rudolf If. gewährt d. Stadt Grulich
e. Privilegium auf 3Jahrmürkte, 3. Juli 1577.
(Ebd. 29-32.) — Ders., Anna Frau v. Lob-
kowitz u. Hassenstein gewährt d. Städtchen
Wichstadtl o. Privilegium, 9. Jan. 1587. (Ebd.
32-38.) — Ders., Ferdinand IIL erteilt Otto,
Frhbrn. v. Nostitz, e. Privilegium z. Errichtg.
e. Papiermühle. (Ebd. änt [3127
Schmitt, H., Aus mergentheimi-
schen Bürgermeister - Rechnungen
1623-35. (Veröffentlichg. d. Altert.-
Ver. Mergentheim 96/97, 11-35.) [28
Blok, P. J., Een merkwardig
aanvaltsplan, gericht tegen vischerij
en handel d. Vereenigde Nederlanden
in de eerste helft d. 17. eeuw. (Bijdrr.
etc. v. h. hist. genootsch. te Utrecht
19, 1-61.) — 6. W. Kernkamp,
Stukken over de Noordsche Com-
pagnie. (Ebd. 263-379.) [29
Löbe, J., Zu einer d. Einkommen-
register d. hiesigen Bergerklosters
enthaltend. Handschrift. (Mitt. d.
geschichtsforsch. Ges. d. Osterlandes
11, 35-59.) o [30
Teutsch, Urkundl. Beitr. zu
unserer Agrar- e (Korr.-Bl. d. Ver.
f. siebenbürg. Ldkde. ’98, 49-52.) [31
Dissel, E. F. van, Grond in eigentum en
in hnur in de ambachten van Rijuland om-
streoks 1515. (Handelingen etc. van de
maatsch. d. nederl. letterkde. te Leiden '96,97,
152-54.) [33
Joël, F., Einkünfte, Dienste u.
Lasten d. Amtes Schwarzenberg. 1550.
(Glück auf! SE 17, 141 ff.) [33
Wutke, K. Die Bergbauunter-
nehmungen. Hzg. Georgs II. v. Brieg,
1547-86. (Silesiaca S. 289-320.) [34
Pronner, L., Beschreibg. d. Salz-
bergwerkes zu Aussee in Obersteier-
mark a. d. J. 1595; hrsg. v. F. Khull.
(Zt. f. Kult.-G. 5, 62-89; 283-304.) [35
Mällner, A., Glasfabriken in Laibach im
16. Jahrh. (Argo 6, 21-23.) [36
Harless, W., Ein jülichsches Erfindungs-
Patent [Erfindg. auf d Gebiete d Schiffs-
technik] für Jean Taisnier v. 1562. (Zt. d.
berg. G.-Ver. 33, 95-99.) [37
Meyer, Chr., Die Fugger. (Germania;
Mtschr. f. Kdo. d dt. Vorzeit 1, 1-7; en
[38
Höhlbaum, K, Elburg u. Bolsward
u. d. dt. Hanse, 1557/58. (Bijdrr. etc.
v. h. hist. genootsch. te Utrecht 19,
380-90.) [39
Piot, Ch., Les marchands aven-
turiers à Anvers. (Bull. de l'ac. des
sciences etc. de Belg. 33, 870-85.) [40
Schöttle, &., Zum Verkehrswesen
in Rottenburg a. N. v. 1514-1574,
(Reutling. G.-Bll. 9, 25-27.) [41
Heinemann, O. v., Hzg. Julius v.
Braunschw.u.seine Navigationspläne.
(Braunschw. Magaz. "ug, 25-28; 35-37;
44-46.) 42
Hertel, G., Zur G. d Schiffahrt
auf d. Saale. (G.-Bll. f. Magdeb,
32, 286-96.) [43
Richter. 0., Kosten e Reise v. Leipzig
nach Heidelberg 1573. (Dresdner G.-Bll.
6, 59f.) — J. Mänss, O. v. Guerickes Vor-
anschlag f. d Bau d langen Brücke. (G.-Bll.
f. Magdeb. 32, 453f.) — F. Brackebusch,
Die Cramerschen Stiftgn. zu Soesen. (Braun-
schw. Magaz. 3, 21-23.) [44
Feilchenfeld, L., Rabbi Josel v.
Rosheim; e. Beitr. z. G. d. Juden
im Reform.-Zeitalter. Strassb., Heitz.
2118. 4 M. [45
Klaar. K., Der Judenfriedhof b. Innsbruck.
(Zt. d. Ferdinandeums 41, 301 f.) [46
AER, 8 F 8. S aa SERA e Zb dru, EN LH
*116
Schneli, J., Das Stadtbuch („muni-
cipale“) v. Freiburg i. Ue. (s. "on,
1295). Forts. (Zt. f. schweiz. Recht
38, 153-303.) [3147
Koppmann, K., Schoss-Ordnung
v. e 1530. (Beitr. z. G. d Stadt
Rostock 2, III, 10-12.) [48
Schulze, E., Joh. Emerichs
Diarium consulare v. J. 1617/18.
(N. lausitz. Magaz. 74, 134-91.) [49
Wehrmann, M., Das älteste Stadt-
buch v. Greifenhagen. (Monatsbll.
d. Ges. f. pomm. G. ’98, 25-27.) [50
Hipier, F., Die Rolle d. Tuch-
machergesellen in Wormditt. (Zt. f.
G. Ermlands 12, 192-204.) [51
Liebe, @., Kanzleiordng. Kurt
Albrechts v. Magdeburg, d. Hohen-
zollern, 1538. (Forschgn. z. brandb.
u. preuss. G. 10, 31-54.) [52
Joël, F., Besitz, Einkünfte u. Rechte
d. Herzöge bezw. Kurfürsten v. Sachsen
in den Amtern Sangerhausen u. Röb-
lingen nach dem vom gemeinsamen
Schösser dieser beiden Amter ab-
gefassten Erbbuch v. 1547, Magd.
Archiv A 59 A Nr. 2587. (N. Mitt.
a. d. Geb. hist.-antiq. Forschgn. 19,
465-96.) [53
Wendt, H., Breslaus Streben nach
Landbesitz im 16. Jh. (Zt. d. Ver. f.
G. Schlesiens 32, 215-28.) [54
Kirschner, A., Aussiger Bäcker-
zunft 1608. (Mitt. d. nordböhm. Ex-
kurs.-Klubs 20, 344-48.) [55
Moritz, H., Verband grosspolnisch.
Tuchmacherinnungen. (Zt. d. hist.
Ges. Posen 12, 382 f.) [56
Moritz, H., Zum Begriff d. „Magde-
burger Rechts“. (Zt. d. hist. Ges.
Posen 13, 76-80.) [57
Fruin, R., Informatie omtrent
verschillende punten van leenrecht,
geschied op last van den hertog van
Alva. (Verslagen en med. d. ver-
eenig. tot uitg. d. bronnen v. h. oude
vaderl. recht 3, 562-67) — W.
Bezemer, Keur van Nieuwkoop en
Noorden, 1589. (Ebd. 597-602.) —
P. van Meurs, Ordonnantie van de
rechten van De Ketel. (Ebd. 567-79.)
— W. G. van Oyen, Een uiting van
getuigen betr. het recht der stad
Ammers tegenover die van Bercham-
bacht in zake van arrest wegens
schuld. (Ebd. 645f.) [58
Bibliographie Nr. 3147—3197.
Meyer, Chr., Aus d. Blutbuch d.
Stadt Nürnberg, 1573-1617. (Ger-
mania; Mtschr. f. Kde. d dt. Vorzeit.
1, 386-94.) [59
Paudler, A., Eid in d Schwörgrube, 1557.
(Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 62.) [60
Pauls, E., Verhandlgn. üb. d. Transport
verurteilter Verbrecher v. Angermund aus
zum Galgen in Wanheim b. Duisburg. (Zt.
d. berg. G.-Ver. 33, 53-57.) EA)
v. Bötticher, Gültigkeit d sogen.
Kalenberger Kirchenordng. de 1569.
(Dt. Zt. f. Kirchenrecht 7, 358-66.) [62
Kamenicek,F., Příspěvek k vojens-
kému zřízení moravskému v. 16.
století (Darstellg. d. militär. Ein-
richtgn. Mährens im 16. Jh.). (Annales
d. Museum Francisc. 2, 217-43.) [63
Brake, E., Reduktion d. branden-
burg. Heeres im Sommer 1641. Bonner
Diss. 65 S. [3164
f) Bildung, Litteratur und Kunst.
Specht, Th., Die ältest. dt. Statuten
d. Üniv. Dillingen. (Jabrb. d. hist.
Ver. Dillingen 10, 92-96.) [3165
Dilich, W., Urbs et Academia
Marpurgensis succincte descripta et
typis efformata. Suplementum edi-
tionis Caesarianae. Professorum Mar-
purgensium icones a Wilh. Dilichlo
delineatas ed. F. Justi. Marb., El-
wert. 4°. 24 S. 2 M. 50 Pf. [66
Buchwald, &., Aus d. Briefschaften
e. Jenenser Studenten 1630/31. «Zt.
f. Kultur-G. 5, 161-72.) [67
Aldrovandi, L., Commentario alle
lettere di uno studente tedesco da
Bologna. (Atti e memorie d. R.
Deputaz. di storia patria p. le >
vincie di Romagna 14, S. 14-41.) Vgl.
oe, 1340. [63
Heldmann,A.,Westfäl.Studierende
zu Marburg, 1527-1636. (Zt.f. vaterl.
G. Westfal. 55, II, 93-127.) [69
Roth, Frdr., Einfluss d. Humanis-
mus n. d. Reform. auf d. gleich-
zeitige Erziehgs.- u. Schulwesen bis
in d. ersten Jahrzehnte nach Melanch-
tons Tod. (Teil v. Nr. 2969.) Halle,
Niemeyer. 106. S. 1 M. 20 Pf. Lou
Lattmann, J., Ratichius u. d.
Ratichianer Helwig, Fürst Ludwig
u. Walther, Kromayer, Evenius u.
Hzg. Ernst; auch Rhenius. (Zur G.
Reformation, Gegenreformation u. 30jähr. Krieg: Innere Verhältnisse. *117
d. Pädagogik.) Götting., Vanden-
hoeck & R. 2608. 5 M. [3171
Rez.: Wochenschr f. klass. Philol. ’98,
771-74. R. Thiele.
Heinisch, H., Aus Schulordngn.
d. Gymnas. poët. zu Regensburg 1595
u. 1654. (Bll. f. d. Gymnasialschulw.
Bd. 33.) Vgl. Nr. 490. [72
Stehle, B., 2 oberelsässische Schul-
ordnungen a. d. 16. Jahrh. (Pädagog.
Bll. 25, 379-88.) 73
Römer, A., Die ältest. Münster.
Schulgesetze a. d. Rektoratszeit
Kerssenbrocks, 1574. (Zt. f. vaterl.
G. Westfal. 55, I, 103-14.) — Ders.,
Ratio studiorum scholae Monaster.
saec. 16. (1551); leges scholae Mo-
naster. (1574). (Paulin. Gymn. zu
Münster. Festschr. S. 137-49.) —
F. Zurbonsen, Aus d. Censurenlisten
d. Gymn., 1643-47. (Ebd. 51-71.) [74
Weniger, L., Weimarische Schul-
ordnung v. 1610. (Mitt. d. Ges. f.
dt. Erziehgs.- u. Schul-G. 8, 1-45.) [75
Cohrs, Ferd., Jobs. Toltz, e. Schul-
lehrer u. Prediger d. Reformations-
zeit. 7, 360-91. 8, 96.) [76
Sello, G., Ein Findling z. G. d. Stendaler
Stadtschule. (25. Jahresber. d. altmäık. Ver.
zu Salzwedel S. 77-79.) [77
Bali, H., Das Gymnasium zu Lissa
unt. Mitwirkg u. Leite d. Comenius.
(Monatshfte. d Comen.-Ges. 7, 69-115.)
— 0. Krebs, Comenius u. d. Volks-
schule. (Ebd. 116-24.) [78
Warminski, Th., Die Ordnungen
d. Höheren Schule d. Reformaten-
klosters zu Pakosch (s. '97, 1526).
Schluss. (Jahrb. d. hist. Ges. f. d.
Netzedistrikt "op, 54-80.) [79
Douret, J. B., Imprimeurs luxem-
bourgeois à Cologne. (Ann. de lIn-
stitutarcheol. du Luxemb. 30, 1-11.) [80
Wustmann, G., Luthers erster
Bibeldrucker. (Wustmann, Aus Leip-
zigs Vergangenheit N. F. S.116-48.)[81
Ziegler, H., Chronicon Carionis;
e. Beitr. z. G.schreibg. d. 16. Jh.
(= Hft. 35 v. Nr. 2418.) Halle, Nie-
meyer. 62 S. 1 M. 20. [82
Berger, S., Cahier du cours d’hist.
univers. professé par Ph. Melanchthon
à l'université de Wittemberg. (Bull.
de la soc. des antiquaires de France
’95, 182-86.) — F. Blass, Melanchthon
als Humanist u. Pädagog. (N. kirchl.
Zt. 8, 165-94.) [83
Schaumkell, Beitr. z. Entstehungs-
G. d. Magdeburger Centurien. Lud-
wigslust, Hinstorff. 58 S. 1 M. [84
Pieper, H., Der märkische Chronist
Zachar. Garcaeus. Progr. Berl., Gärt-
ner. 1896-98. 4°. 21; 25 S. à 1 M. [85
Rez.: Forschgn. z. brandb. u. preuss G.
11, 244 Tschirch.
Bahlmann, P., Bernh. Witte. (Allg. dt.
Biogr. 43, 587f.) — v. Bülow, Pommerschor
Annalist G. V. v. Winther. (Ebd. 501f.) [86
Schmidt, Ldw., Kurf. August v.
Sachsen als Geograph; e. Beitr. z.
G. d. Erdkde. Dresd., Hoffmann. 4°.
18 S., 13 Lichtdr.-Taf. 6 M. [87
Rez.: N. Arch. f. sächs. G. 19, 169 Kirchhof.
Bauch, G., Beitrr. z. Litt.-G. d.
schles. Humanismus (s. °97, 1111).
IV: Hans Metzler, Georg Werner.
(Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 32, 49-
104.) [88
Ergänzungen zu früheren Teilen. (Ebd.392f.)
Hertel, Th., Mich. Abel aus Frankf.
a. O., Humanist u. gekrönter Dichter
d 16. Jh. oa ’96, 3205). Nachtr.
Potsd., Jäckel. 93 S. 1 M. 20. [89
Roth. F. W. E., Joh. Huttich. (Euphorion
4, 772-89.) — A. Roersch, Fr. Modius. (Biogr.
nation. 14, 921-35.) — R. Kayser, Joach.
Morsius. (Mthfte. d. Comen.-Ges. 6, 307-19.) [90
Müller, Adf., Nikol. Kopernicus,
d. Altmeister d. neuer. Philosophie.
(= Stimmen a. Maria-Laach. Er-
gänzgshfte. Nr. 72.) Freib., Herder,
1598. 2 M. WEN
Müller, Th., Der Esslinger Mathe-
matikerMich.Stifel. Progr. Esslingen.
1897. 4°. 39 8. [92
Hofmann, R., Dr. Georgius Agricola
aus Glauchau, d. Vater d. Mineralogie.
(Sep. a.: Schönburg. G.-Bll. Bd. 4.)
Glauchau, Peschke. 848. 1 M.20. [93
Meyer, Nürnberg. Faustgeschichten, 8.
Nr. 1330a. Rez. (auch e Milchsacks Buch):
Litt.-Bl. f. germ. Philol. ’98, 180-83 Kluge. —
Antw. Ms. auf d. Rez. Milchsacks: Götting.
gel. Anz. ’98, 420-24. — Edw. Schröder, Ein
neues Zeugniss f. d. histor. Faust. (Anz. f.
dt. Altert. 24, 221.) ER
Meistersinger-Protokolle, Nürn-
berger, v. 1575-1689; hrsg. v. K.
Drescher. I. II. (= Biblioth. d.
litter. Ver. in Stuttg. Publikation 213
u. 214.) Tübing. 1897. 327; 334 S. [95
Radikofer, M., Die künstler. u.
schriftsteller. Leistgn. d. Hans Rogel,
Schulmeisters u. Formschneiders in
Augsburg. (Zt. d. hist. Ver. f.
Schwaben u. Neuburg 24, 1-23.) [96
Krickeberg, K., Johs. Micraelius,
*118
e Dichter d 30). Krieges. Götting.
Diss. 1897. 72 8. [3197
Rez.: Monatsbl. d. Ges. f. pomm. G. 11,
185f. Wehrmann.
Scheid, N., Jesuit Jakob Masen.
= 1. Vereinsschr. d. Görres-Ges. f.
1898.) Köln, Bachem. 725S. 1 M.50. [98
Hofmeister , A., Die mecklenburg. Mit-
glieder d. „Fruchtbringenden Gesellschaft“.
(Jahrbb. d. Ver. f. mecklenb. G. 62, Quartalber.
S. 2-5. (3199
Hippe, M., Christ. Cunrad, ver-
gessener schles. Dichter. (Silesiaca
S. 253-88.) [3200
Wernicke, Ew., Wendel Roskopf,
Meister zu Görlitz u. in Schlesien,
1518-49. (N. laus. Magaz. 73,242. )[3201
Matthaei, A., Hans Brüggemann.
(Zt. f. bild. Kunst 9, 201-12.) [?
Ehrenberg, H., ‘Cornelis Floris.
(Kunstchronik 9, 214-17.) [3
Schäfer K., Baumeisterbuch d.
Wolf Jak. Stromer. (Mitt. a. d. germ.
Nat.-Mus. "or, 124-27.) [4
Lechner, K., Zur Bau-G. d. Stanis-
laus-Kapelle im Dome zu Olmütz.
(Mitt. d Centr.-Commiss. 24, 90-92.) [5
Jahnel, C., Zur Bau-G. v. Schönpriesen.
(Mitt.d. nordböhm. Exkurs-Clubs 20,126-28.) [6
Kenner, F., Porträtsammlung d.
Erzherzogs Ferdinand v. Tirol (s. ’97,
1355). Schluss. (Jahrb. d. kunsthist.
Sammilgn. d. allerh. Kaiserhauses 19,
I, 6-146, Taf. 2-4.) [7
Kalkoff, P., Zur Lebens-G. Albr.
Dürers: Ds. Flucht vor d. niederländ.
Inquisition u. anderes. (Repert. f.
Kunstw. 20, 443-63.) — M. Zucker,
Zur Dürerforschg. (Beitrr. z. baier.
Kirch.-G. 4, 185- 89.) [8
Gauthlez P., Hans Holbein sur
la route d'Italie: Lucerne, Altdorf.
(Gazette des beaux arts 18, 441-53.
19, 157-73.) [9
Schmidt, Hnr. Alfr., Der Mono-
grammist HF u.d. Maler Hans Franck.
(Jahrb. d. preuss. Kunstsammlgn. 19,
64-76, Taf.) [10
Ehrenberg, H., Jak. Binck. (Report. f.
Kunstwiss. 21, 47-52.) — P. J. Bée, Peter de
Witte, genannt Candid. (Allg. dt. Biogr. 43,
600-605.) (11
Dozy, Ch. M., Pieter Nolpe OH "07,
3110). "Schluss. (Oud-Holland 15,
139-58; 220-44.) [12
Hofstede de Groot, C., Heeft
Rembrandt in Engeland vertoefd?
(Ebd. 193-98.) 13
Scherer, C., Die Familienbilder
Bibliographie Nr. 3197—3255.
im Landgrafenzimmer d. Wilhelms-
burg zu Schmalkalden. (Repert. f.
Kunstwiss. 21, 53-57.) 14
Hasse, P., Zur Lübecker Maler-G. (Mitt.
d. Ver. f. Lübeck. G. 8, er) (15
List, C., Ze Lencker. (Jahrb.
d kunsthist. Sammlgn. d. allerh.
Kaiserhauses 19, 1, 1-5, Taf) [16
Pauls, E., Anfertigunge. Monstranz
f. d. Klosterkirche d. Abtei Burtscheid
durch d. Aachener Goldschmied Dietr.
v. Rodt 1618/19. (Zt. d. Aachen. G.-
Ver. 19, 2, 217-21.) [17
Franz, A., Altartischplatte (Mensa)
d mährisch. Brüder(?, d. Museum
Francisceum. (Annales d. Mus. Franc.
1, 59-66, Taf.) [18
Kleinmächter, H., Inschrift e. Posener
Messingtaufschüssel. (Sep. a.: Zt. d. hist. Ges.
Posen 12, 323- Sie Posen, Jolowicz. IM. [19
Stegmann, H., Epitaph aus bunt-
glasiertem hen v. J. 1654. (Mitt.
d germ. Nat.-Mus. ’98,3-ö, Taf. 1.) [20
Fökövi, L., Musik u. Musiker am
Hofe Gabriel Bethlens. (Monatshfte.
f. Musik-G. 30, 21-28.) [21
Bossert, G., Die Hofkantorei unter
Hzg. Christoph. (Württ. Viertelj.-
hfte. 7, 124-67.) [22
Albert. vn P, Konr. Buchner, Freiburger
Münsterorganist d. 16. Jahrh. (Freiburg.
e Gage Arch. 26, 387-95.) [23
Krauss, R. Die engl. Komddiänten
im heutig. Württemb. (Württ. Vier-
telj.hfte. 7, 89-100.) [24
Schmidt, Adf., Zur G. d. Strass-
burg. Schulkomödie.
48-08.)
(Euphorion 5,
[3225
y- Volksleben.
Le Mang, R., Aus Staatsschriften
u. Fürstenbriefen d. 16. Jh. (Zt. f.
d dt. Unterricht 11, 382-95.) — R.
Windel, Zur Würdigung d. Sprich-
wörtersammlg. d Joh. Agricola.
(Ebd. 643-53.) [3226
Meyer, Chr., Aus alten Hoford-
nungen. (Hohenzoll. Forschgn. 5,
290-97.) [27
Türler, H., Schützenfahrt d. Berner
nach Strassburg, 1576. (Festztg. f.d.
Kantonalschützenfest in Bern `97.) [28
Tobler, G., Alter Hochzeitsbrauch. (Schwei-
zer. Arch. f. Volkskde. 2 58f.) — F. W. E.
Roth, Hochzeits- u. Familiengebräuche im
Elsass. (Germania. Mtsschr. f. Kde. d. dt.
Vorzeit 1, 9. 330.) [29
Reformation, Gegenreformation u. 30,jähr. Krieg: Innere Verhältnisse. *119
Friedländer, E., Festlichkeiten
am darmstädt. Hofe zu Anfang d.
17. Jh. (Zt. f. Kultur-G. 5, 241-53.) [3230
Harless, W., Relation üb. d. Hoch-
zeit d. Pfalzgrafen Johann Kasimir
mit Elisabeth Herzogin zu Sachsen
in Heidelberg 4. Juni 1570. (Zt. d.
berg. G'-Ver. 33, 101-12.) — Ders.,
Bericht üb. d. Bestattung d. Herzogin
Maria v. Jülich-Cleve-Berg, 1582.
(Ebd. 113-26.) — Ders., Bericht üb.
d. Heimführg. d. Herzogin Magdalena
v. Baiern, d. ersten Gemahlin d.
Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm v.
Neuburg; eingeleitet v. Fr. Küch.
(Ebd. 127-33.) [31
Schröder, Ferd., Sittlicheu. kirchl.
Zustände Essens in d. 1. Hälfte d.
16. Jh. (Beitrr. z. OG v. Stadt u.
Stift Essen 18, 96-130.) [32
Bergner, H., Die Dorfgewohnung
zu Gumperda v. 1525. (Mitt. d. Ver.
f. G. u. Altert.kde. zu Kahla u. Roda
5, 290-96.) [33
Pfau, C., Beitrr. z. sichs. Sitten-G.
nach gerichtl. Buchungen [a. d. Zeit
v. 1560-1620]. (Mitt. d. Ver. f. süchs.
Volkskde. 98, Nr. 5, S.6-11.) — Ders.,
2 alte Verträge üb. Hochzeits-
schmäuse a. d. Dörfern Göppersdorf
u. Saitenhain b. Rochlitz, 1573 u.
1578. (Ebd. Nr. 3, S. 12-14.) — v.
Friesen, Ehevertrag v. J. 1576. (Ebd.
Nr. 4, S. 5-11.) [34
Schön, Th., Schönburgische Hoch-
zeitsfeier 1632; nach Akten d. fürstl.
Reussischen Hausarchivs zu Schleiz.
(Schönburg. G.-Bll. 4, 23-38.) [35
Wutke, K., Ein Burgfriede Hzg. Georgs II.
v. Brieg, 1563. (Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens
32, 367-69.) — Ders., Ein Absagebrief a. d.
J. 1597. (Ebd. 866 f.) [36
Moritz, H., Unehrlichkeit aus Mitleid.
(Zt. d. hist. Ges. Posen 12, 354f.) [37
Kadner, S., Hexenprozesse. (Beitrr.
z. baier. Kirch.-G. 4, 136-38.) [38
Ferchl, G., Geisterspuck in Marquartetein.
(Monatsschr. d. hist. Ver. v. Oberbaiern ug,
56.) [39
Pauls, E., Niederrhein. Molken-
Zauberformeln a. d. ersten Hälfte d.
16. Jh. (Zt. f. Kultur-G. 5, 305-20.) [40
Pauls, E., Gutachten u. Erklärgn. aber-
wläub. Art d. Pfarrers zu Lank b. Krefeld
üb. d. Art d. Krankheit u. d. ärztl. Behandlg.
d. geisteskranken Jülicher Jungherzogs Jo-
bann Wilhelm. (Ztg. d. berg. G.-Ver. 83,
33-18.) [41
Geyer, M.. Aberglaube zu Altenburg, 1612.
(Mitt. d. geschichtsforsch. Ges. d. Osterlandes
11, 116.) [42
Sello, G., Teufelsspuk b. Stendal. (23.
Jahresber. d. altmärk. Ver. zu Salzwedel.
S. 80f.) [43
v. Stojentin, Der grosse Hexen-
brand in Neustettin v. 1586-1592.
(Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. '98,
41-46 u. 61.) [44
Philippi, F., Das älteste(?) Bauernhaus
unser. Gegend [1558]. (Mitt. d. Ver. f. G. v.
Osnabrück 22, 278f.) [45
Wormstall, A., Badestuben in Münster.
(Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, 1, 263 f.) [46
Cuvelier, J., La garde-robe, les
bijoux et le mobilier d'une patricienne
flamande sous le règne de Charles V.
(Compte rendu des séances de la
commission roy. d’hist. de l’acad. r.
de Belgique 8, 173-92.) [47
Schmitz, L., Inventar d. Wert-
Nachlasses d. Hzgs. Johann II. v.
Cleve. (Zt. d. berg. G.-Ver. 33, 1-6.)
[3248
6. Vom Westfäl. Frieden bis
z. Tode Karls VI. u. Friedr.
Wilhelms I., 1648-1740.
Temberski, St., Annales 1647-56;
ed. V. Czermak. (= Scriptores rer.
Polon XVI.) ıxxxvı, 388 S. 6 M. [3249
Schiemann, Th., Briefe d. Gr.
Kurfürsten an sein. Schwager den
Hzg. Jakob v. Kurland u. seine
Schwester Luise Charlotte v. Kurland.
(Forschgn. z. brandb. u. preuss. G.
10, 325-37.) [50
Mosen, .R., Briefe d. Gräfin v. Weissen-
wolff (Elisab. v. Ungnad) aus Bremen u.
Varel 1666 u. 1667 an d. Rent- u. Kammer-
meister Jürgen Heilersieg in Delmenhorst.
(Jahrb. f. G. d. Hzgts. Oldenb. 6, 99-104.) [51
Krämer, F. J. L., Mémoires de
Monsieur de B.... ou anecdotes,
tant de la cour du prince d'Orange
Guillaume II., que des principaux
seigneurs de la république de ce
temps. (Bijdrr. etc. v. h. hist. ge-
nootsch. te Utrecht 19, 62-124.) [52
Reuss, R., Le peintre Jean Jacques
Walter et sa „Chronique Strasbour-
geoise“ (s. '97, 3130.) Schluss. (Ann.
de l'Est 12, 86-115; 240-65.) [53
Wilhelmi, S., Marienburg. Chronik,
1696-1726; hrsg. v. R. Toeppen (s.
'97, 3133). Tl. 2. Progr. Marienb.,
Giesow. S. 69-148. a 75 Pf. [54
Fischer, Joh. Nik., Geschichten
od. Begebenheiten d. Stadt Kahla
u. benachbarter Orte, 1702-46; nach
*120
d Hs. bearb. u. mitg. v. H. Bergner.
Kahla, Beck 1897. 47 S. [3255
Thaly, K., Aufzeichngn. a. d.
Kriegsjahre 1704. (Történelmi Tár
18, 1-25.) N [56
Schmertosch, Denkschriften franz.
Refugies zu d. Friedensverhdlgn. v.
Ryswyk. Progr. Pirna. 4°. 28 5. [57
Immich, M., Zur Vor-G. d. Or-
leans’schen Krieges: Nuntiaturberr. a.
Wien u. Paris 1685-88 nebst ergünz.
Aktenstücken. Hrsg. v. d. bad. hist.
Kommiss. Heidelb., Winter. xxjv,
388 S., 2 Portr. 12 M. [58
Westrin, Ph., Lettres ined. du
baron de Görtz (écrites dans sa pri-
son à Arnheim en 1717). (Rev. d’hist.
diplom. 12, 270-73.) [59
Berg, K. vom, Auszüge a. d. ältest.
Kirchenbuch d. luth. Gemeinde Lütt-
ringhausen: 1670-1706. (Monatsschr.
d. berg. G.-Ver. '98, 57-60.) [60
Bolte, J., Augsburger Flugblatt
auf d. Frieden zu Rastatt. (Ale-
mannia 25, 268-70.) [61
Elster, 0., Teilnahme d. braun-
schwg. Truppen an d. Türkenkriege
1663-64. (Braunschw. Magaz. '97,
185-90; 193-97; 201-4.) [62
Döberl, M., Entstehgs.-G. d. baier.-
franz. Allianz v. 1670. Vortrag. (Beil.
z. Allg. Ztg. "op Nr. 38 f.) [63
Referat d Vortrages: Monatsschr. d. hist.
Ver. v. Oberbaiern Jg. 7, 5-7.
Hirsch, F., Brandenburg u. Eng-
land, 1674-79. Tl. I. Progr. Berl.,
Gärtner. 4°. 248. 1M. [64
Müsebeck, Feldzüge d. Gr. Kurfürsten in
Pommern, 1675-77 (s. '97, 3148). (Auch in:
Balt. Studien N. F. 1-141.) Rez.: Mitt. a. d.
hist. Litt. 286, 201 Wehrmann. [65
Borries, E. v., Zur Begrüssung
Ludwigs XIV. durch Bischof Franz
Egon v. Fürstenberg (Zt. f. G. d.
Oberrh. 13, 359-62.) Vgl. 13668. [66
Schollen, M., Agent in Aachener Diensten
währ. d. Pıülzisch. Krieges. (Aus Aachens
Vorzeit 10, 113.) [67
Boislisle, A. de, Les aventures
du marquis de Langalerie. (Rev. hist.
66, 1-42; 257-300.) [68
Preuss, @., Die preuss. Mediation
zw. Baiern u. Oesterr. 1704. Lpz.,
Fock. 103 8. 1 M. 50. 169
Benoit, A., Dans la Hart. Le
combat de Rumersheim, 26 août 1709.
Bibliographie Nr. 3255—3309.
Doebner u Zur Charakteristik
Friedrich ilhelms I., Königs v.
Preussen. (Forschgn. z. brandb. u.
preuss. G. 11, 206-9.) [71
Weber, 0., Eine Kaiserreiso nach Böhmen
1723 Nr. 1382). Sep. Prag, Calve. t 2
1 M.
Boyé, P., Un roi de Pologne et
la couronne ducale de Lorraine.
Stanisl. Leszczynski et le troisième
traitede Vienne. Thèse. Paris, Berger-
Levrault. xx, 588 S. 12 fr. [73
Rez.: Ann. de VEst 12, 427 ff.
Mencik, F., Umluvy Videnske z
r. 1725 a jejich näsledky (Über d.
Wiener Verträge v. J. 1725 u. ihre
e zen). (Sitzungsberr. d böhm. Ges.
iss. zu Prag ou I) 17 S. [74
N H., Ein Besuch König
Friedrich Wilhelms I. u. Friedrichs d. Gr.
bei d. Jesuiten in Bamberg; m. e. Nachtr. v.
Hnr. Weber. (58. Ber. d hist. Ver. zu Bam-
berg 8. 57-71.) [75
Wildberger, W., Der Wilchinger
Handel; Zeitbild a. d. Schaffhauser
G. 1717- 1729. Schaffh., Schoch. 38 S.
60 Pf. [76
Jordan, G. v., Über d. Réfugiés in d.
Städten Hilsbach u. Gochsheim in Baden.
(Franz. Kolonie 9, 109-12.) (77
Weissgerber, H., L'Alsace au
commencement du 18. siècle d’apr.
un mémoire inéd. de lintendance.
(Sep. a.: Rev. d'Alsace.) Strasb.,
Noiriel. 51 S. 80 Pf. [75
Hindrichson, G., Brockes u. d.
Amt Ritzebüttel 1735-41 (8. '97, 3156‘.
Tl. 2. Progr. Hamb., Herold. 4”.
19 S., 1 Plan. 2 M. [79
Töppen, R., Zum Leben d. Bürgermeisters
Samuel Wilhelmi. (Altpreuss. Monatsschr.
34, 645.) Vgl. '97, 3133. [50
Buchholtz, A., Ueb. d. letzten Tage d
1717 verstorbeu. Rigaschen Bürgermeisters
Paul Brockhusen. (Sitzungsberr. d. Ges. f. G.
etc. d. Ostseeprovinzen Russlands '97, 12-21.)
[3281
Innere Verhältnisse.
Döberl, M., Das Projekt e. Eini-
gung Dtlds. auf wirtschaftl. Grund-
lage a. d. J. 1665 u. d. sich daran
schliessenden wirtschaftspolit. Ver-
hdlgn. zw. Baiern u. Oesterr. ; zugleich
e. Beitr. z. G. d. Dr. Joh. Joach. Becher
u. d. Bischofs Christoval de Roxas.
(Forschgn. z. G. Baierns 6, 163-205.)
[3282
Simäk, J., Hospodářská instrukce
(Rev. cath.d’Als.15,830- 38; Y08-14.)[70 ' Desfourská z roku 1685 (Instruktion
Vom Westfälischen Frieden bis 1740.
f. Desfour’sche Wirtschaftsbeamte v.
J. 1685). (Sitzungsberr. d. böhm. Ges.
d Wiss. zu Prag ou, II.) 14 S. [3283
Liebenau, Th. v., Haus Häer v.
Ebikon, e. Kämpfer f. Gewerbefreiheit.
(Kath. Schweizerbll. 13, 299-418.) [84
Pribram, A., Das böhm. Commerz-
collegium u. seine Thätigkeit; e Beitr.
z. G. d. böhm. Handels u. d böhm.
Industrie im Jahrh. nach d. westfäl.
Frieden. (= Beitrr. z. G. d. dt. In-
dustrie in Böhmen VI.) Prag, Domini-
cus. 278 S. 4 M. — Vgl. 1397. [85
Brugmans, H., Statistiek van d.
in- en uitvoer van Amsterdam, 1. Oct.
1667-30. Sept. 1668. (Bijdrr. ete. v.
h. hist. genootsch. te Utrecht 19, 125
-83.) [86
Kinert, E., Gesamtpostmeister Bicler (8.’96,
1413). (Auch in: Arch. f. Post u. Telegr. 24,
219-29; 251-60.) — Zur Geschichte d. Ver-
kehrs in Schlesw -Holst (Ebd. 25, 380-84.) —
Edikt d. Königs Friedrich Wilhelm I. üb. d.
Straf barkeit v Postdefraudationen. (Ebd.
193-95.) — Althessische Sicherheitsmass-
regeln geg. d. Einschleppung v. Seuchen
durch d. Post. (Ebd. 544 f.) [87
Schild, F. X., „Ausgaben um Gotteswillen“.
(Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 10, 196f.) —
M. Schollen, Kosten e. Festessens in Aachen
im J. 1700. (Aus Aachens Vorzeit 10, 116£.) [88
Acta Borussica. Denkmäler d.
preuss. Staatsverwaltg im 18. Jh.,
hrsg. v. d. Akad. d. Wiss. Die Be-
hördenorganisation u. d. allg. Staats-
verwaltg. (s. ’94, 1919). Bd. 2: Akten
v. Juli 1714 bis Ende 1717; bearb.
v. G. Schmoller, O. Krauske u.
V. Loewe. 639 S. 15 M. [89
Rez. v. Bd. 1: Hist. Zt. 78, 104-10 Erd-
mannsdörffer. i
Herbert, H., Öffentl. Leben in
Hermannstadt zur Zeit Karls VI; Mitt.
a. d. Hermannstädter Magistrats-
protokollen. (Arch. f. siebenbürg.
Ldkde. 28, 109-36.) [90
Grillitsch, A., Die pragmatische
Sanktion in Kärnten. (Carinthia I,
88, 33-54.) [91
Langer, E., Otto, Frhr. v. Nostitz u.
Schochau, Herr auf Rokitnitz, gewährt d.
Städtchen Rokitnitz e Privilegium, 4. Nov.
1651. (Langer, Materialien z. G.forschg. im
Adlergebirge 1, 40-45.) [93
Herglotz, A., Ausszug d. Artikul d. Ehr-
samen Zuufft d. Fleischhacker in Graber,
1657. OM d. nordböhm. Exkurs.-Klubs 20,
269-72.) [93
Schollen, F., Ein „Gemeiner Be-
scheid" d. Aachener Schöffenstuhle.
(Aus Aachens Vorzeit 10, 25-28.) [94
Silbernagl, Strafverfahren bei d.
*121
baier. Benediktiner-Kongregation im
18. Jh. (Arch. f. kath. Kirchenrecht
77, 273-82.) [95
Jany, C., Lehndienst u. Landfolge
unter d. Gr. Kurfürsten (s.’96, 1415.)
Schluss. (Forschgn. z. brandb. u.
preuss. G. 10, 1-30.) [96
Beck, F., Errichtg. d. landgräfl. hess.-
darmst. Kreisregiments 1697 (s. ’97. 3172).
(Sep. a.: Quartalbll. d. hist. Ver. f. d. Grhzgt.
Hessen Bd. 2, Nr. 5.) — Althessische Fahnen
in Schweden. (Ebd. 195-98.) [97
Schollen, M., Löhnungsliste d. Soldaten
d. Reichsstadt Aachen v. 26. Apr. 1657. (Aus
Aachens Vorzeit 10, 113-15.) [98
Feilitzsch, E. v., Ein Blatt a. d.
J. 1697. (Beitrr. z. sächs. Kirch.-G.
12, 95-100.) [3299
Blanckmeister, F., Die Haltung d. säche.
Stände u. d. sächs. Volkes beim Uebertritt
Augusts d. Starken u. sein. Sohnes; e. Stim-
mungsbild a. d. sächs. Kirch.-G. Lpz., Braun.
1897. 11 S. 30 Pf. [3300
Soffner, Die Altranstädtische Con-
vention (1707) u. d. Kaiser Josephi-
nische Pfarrfundation (1710). (Sep. a.:
Schles. Pastoralbll) Breslau, Ader-
holz. 1897. 73 S. 80 Pf. [3301
Langer, E., Errichtungsurkunde des
Klosters auf d. Muttergottesberge zu Grulich,
16. Nov. 1719. Konsens z. Errichtg. d. Bruder-
schaft d. 7 Schmerzen Mariens im Grulicher
Kloster, 29. Dez. 1719. (Langer, Materialien
z. G.forschg. im Adlergebirge 1, 45-56.) [2
Liebenau, Th. v., Eine verhinderte
Klostergrändung. (Kath. Schweizerbll.
13, 109-24.) [3
Muth, K., Die Kirchweih-Festtage zu
Niederaltaich i. J. 1727; d feierl. Einweihg.
d. Klosterkirche u. d. Aufenthalt d. Fürst-
bischofs Jos. Domin. Grfn. v. Lamberg zu
Niederaltaich 1.-5. IX. 1727. (Sep. a.: Theol.-
prakt. Monatsschr.) Passau, Kleiter. 18:7.
17 S. 35 Pf. [4
Mirbt, C., Casseler Religionsgespräch 1661,
1.-9. Juli. (Realencyklop. f. prot. Theo!. 8. Aufl.
8, T44f.) [5
Ebeling, A., Ist Paul Gerhardt d. Ver-
fasser d. gemeiniglich d. Kurfürstin Louise
Henriette zugeschrieben. 4 geistlich. Lieder?
(Zt. f. d. dt. Unterricht 11, 627-42.) Vgl. o
2040 b. [i
Simons, Ein Herborner Gesang-
buch v. 1654 u. seine Verwandtschaft
m. niederrhein. u. Stassburger Gesang-
büchern. (Monatsschrift f. Gottes-
dienst u. kirchl. Kunst 2, 311-18.) [7
Waterstraat, H., Joh. Christoph
Schinmeyer; Lebensbild a. d. Zeit
d. Pietismus. Gotha, Thienemann.
1897. 66 S. 1 M. 60. [8
Lehner, T., Zur Promulgations-
feier an d. Salzburger Universität.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. A. Bibliographie. 10
*122
(Mitt. d. Ges. f. Salzburg. Ldkde.
37, 229-31.) [3309
Obser, K., Zur Reform d. Heidel-
berger Universitätsstatuten unter Karl
Ludwig. (Zt. f. G. d. Oberrh. 13,
357-59.) T
Donsbach, K., Zur G. d. Erzie
d. Adels im 17. Jh. Progr. Prüm
4°. S. 34-40. 11
Förster, Th., Aug. Herm. Francke
Halle, Strien. 71 S. 80 Pf. — G. F.
Hertzberg A. H. Francke u. sein
hallisches Waisenhaus. Halle, Waisen-
haus. 164 S. 1 M. 80. — G. Knuth,
A. H. Franckes Mitarbeiter an sein.
Stiftgn. Ebd. jx, 185 S. 1 M. 80. —
Vgl. Nr. 3651. [12
Grotefend, W., Lehrerprüfungen vor 200
Jahren. (Hessenland 12, 35-37.) [13
Dankschreiben Kurf. Johann Georgs II.
an d. Chronisten Anton Weck. (Dresdner
G.-Bll. "mg (Bd. 2), 8. 108.) — Lauchert,
A. Wiltheim. (Allg. dt. Biogr. 48, 417 f.) —
Joh. Adam Bernhard, o vergessener G.for-
scher. (Hossenland 11, 317f.) [14
Schrader. W., Christian Wolff. (Allg. Se
Liogr. 44, 14-23.)
Wintzer È., Dénis Papins Erleb-
nisse in Marburg, 1688-95. Marb.,
Elwert. 71 S. 1 M. 50. [16
Günther, S., Maria Klara Eimmart, e.
Bild a. d. Gelehrtenleben d. 18. Jahrh. (Ger-
mania; Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 376
-&5.) ` [17
Wolff, Eug., Briefwechsel Gott-
scheds mitBodmeru.Breitinger.
(Zt. f£. d. dt. Unterr. 11, 363-81.) [18
Bodmer, H., Joh. Jak. Breitinger
1701-1776; sein Leben u. litter. Be-
dente I. Zürich. Diss. 1897. 88 S. [19
Grotefend, W., Grimmelshausens Eltern.
(Hessenland 11, 2341.) [20
Wustmann, G., Eine Leipzigerin
unter d. schlesischen Dichtern: Frau
Volekmann. (Wustmann, Aus Leip-
zigs Vergangenh. N.F. S. 157-76.) [21
Lind, K., Kunsthist. Regesten a. d Stifte
Klosterneuburg. Monatsbl. d Altert.- Ver.
Wien ’97, 131 f. ’98, 144.) [22
Halm, Ph. M., Das „Theatrum“ in d. Pfarr-
kirche Kenzingen. (Schau-ins-Land 22, 44 f.) [23
Donner v. Richter, ©., Die Decken-
gemälde in d. Thurn- u. Taxisschen
Palais zn Frankf. a. M. (Berr. d. freien
dt. Hochstiftes ’98, 132-40.) |24
Hann, F. G., Die Pfarrkirche St.
Nikolaus in Preitenegg u. d. merk-
würdigen Bilder d. alten u. neuen
Testamentes in continuierender Dar-
stellg. daselbst. (Carinthia I, Jg. 88,
59-65.) [25
Bibliographie Nr. 3309—3366.
Wustmann, 6., Bachs Grab u.
Bachs Bildnisse. (Wustmann, Aus
Leipzigs Vergangenheit. N.F. S. 177
-215.) [26
Perthen, E., Musikunterricht im J. 1710.
(Mitt. d. nordböhm. Exk.-Klubs 20, 348f.) [27
Wildberg, H., Altmärk. Sitten-
bilder a. d. Zeit v. 1670 bis 1786;
auf Grund d. kirchl. Urkk. d. Paro-
chieen Rochau u. Schorstedt. (25.
Jahresber. d. altmärk. Ver. zu Salz-
wedel S. 121-38.) [28
Radlach, T. 0., Verlöbnisvertrag d. Urts-
schulzen Jochim Kamith zu Cheinitz, Kr. Salz-
wedel, mit Usabe Bierstedt zu QWuadendam-
beck v. 9. Okt. 1696. (Ebd. 144-46.) — Ders.,
Einladung zu o. altmärk. Bauernhochzeit iu
Siedenlangenbeck, Kr. Salzw., v. J. 1:16.
(Ebd. 139-46.) [23
Beck, H., Hans Würth; e. Bild aus Nord-
steimkes Vergangenheit. (Braunschw. Nagaz.
"un, 83-85) — Pfau, Dorfordnung v. Fisch-
heim, 1714. (Mitt. d. Ver. f. sächs. Volkskde.
97,4. S. ı5£.) — C. v. d. Osten gen. Sacken,
Testament d Dietr v. Backen auf Lehnen v.
J. 1668. (Jahrb. f. Geneal. Jg. ’96, 82-87.) [30
Stegmann, H., Geheimmittelin-
dustrie im 18. Jh. (Mitt. d. germ.
Nat.-Mus. ’97, 117-24. [31
Sachs, E., Über Seuchen auf d.
Lande zu Anfang d. vorig. Jahrh.
(Jahresber. d. Ges. f. Natur- u. Heil-
kde. zu Dresden '96/97, 36-40.) [32
Hellinghaus, 0., Die letzte Pest-
epidemie in Münster (1666-67) u
ihre Bekämpfung durch Bischof
Christoph Bernard v. Galen. Progr.
Münster. 4°. 168. [33
Lehner, T., Badereisen v. Krems-
münster nach Wildbad-Gastein im
17. Jh. (Mitt. d. Ges. f. Salzburg.
Ldkde. 37, 1-17.) Ba
Büsch, H., Süddt. bürgerl. Wo
haus vom Beginne d. 18. Jh. (Mitt.
a. d. germ. Nat.-Mus. ’97, 17-26 etc.
109-16, 13 Taf.) [3335
7. Zeitalter Friedrichs d. Gr.
1740-1789.
Handschriften, Die Süssenbach-
schen, zur G. d. 7jähr. Krieges in d.
hzgl. hessisch. Hofbiblioth. zu
armstadt. Feldzug 1756 u. Feldz.
1757; bearb. in d. kriegsgeschichtl.
Abtlg. II d. Gr. Generalstabes. (Beihft.
z. Milit.-Wochenbl. "og, 323-93.) Sep.
Berl., Mittler. 1 M. 25. [3336
Schottmüller, K., Aus e. Schwer-
senzer Familienchronik. (Zt. d. hist.
Ges. Posen 12, 357-76.) [37
Vom Westfäl. Frieden bis 1740. — Zeitalter Friedr. d Gr.
Gerthner, E., Der Bauernaufstand in
Böhmen 1775, aus d Lind nauer pfarrämt-
lichen Memorabilienbuche mitg. Mit Aubang
üb. d. Vorgänge in Wearteuberg, ÖOschitz,
Gabel u. Reichstadt aus d Kumiter Kapellen-
buche. (Mitt. d nordböhm. Exkurs -Klubs
20, 333-99.) [3338
Wolfram, G., Reise nach Berlin
1787, Mitt. a. Bar Harries Tage-
buche. (Schrr. d. Ver. f. G. Berlins
34, 39-71.) [39
Meyer, Ch., [Aus d. Berichten d.
Reichsfreiherrn Friedrich Christoph
v. Geuder:] Am Hofe Friedrichs d. Gr.
(Germania; Mtschr. f. Kde. d. dt.
Vorzeit 1, 350-59.)
Pansa, G&G., Relazione ined. della
venuta degli Austriaci nel’ Aquila
durante l'invasione del 1744. (Boll.
d. soc. d. stor. patr. A. L. Antinori
negli Abruzzi IX, 18,15 luglio'97.) [41
Recueil des ordonnances des Pays-
Bas Autrichiens. 3. Sér., T.9: 1763-69
par J. deLeCourt. Bruxelles. 1897.
fol. 594 S. 25 fr. 42
Tandel, E., Quelques piċces des archives
de la seigneurie d’Autel et de celle de Gorey.
(Institut archéol. du Luxomb. Annales 32,
206 f.) [43
Koser, R., König Friedrich d. Gr.
(s. Nr. 1452). Lie, 10 (= Biblioth.
dt. G. Lfg. 127). (Bd. 2, 81-160.)
ıM. 44
Carlyle,Th., History of Frederick II.
of Prussia (s. Nr. 1453). Vol. 5 u. 6.
420; 414 S. à 3 sh. e d [45
Erbfolge-Krieg, Oesterreich., 1740-48, 8.
D, 1484. Rez.: Oesterr. Litt-Bl. 6, 474-78
Hirn; Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 19,
223 Huber; Gött. gel. Anz. "8. 248-56 Ferd.
Wagner; Hist. Jahrb. 19, 364-71, 593 A. Zim-
mermann.
[4
Gubo, A., Steiermark währ. d.
österr. Erbfolgekrieges (s. °97, 1485).
Tl. 2. Progr. Graz. 1897. 34 S. [47
Leitzke, M., Neue Beitrr. z. G. d.
preuss. Polit. u. Kriegführg. 1744.
Heidelberg. Diss. 48 S. [48
Broglie, A. duc de, Voltaire avant
ct pend. la guerre de7 ans. Paris, Lévy.
270 S. 3 fr. 50 cts. — Ders., Desgl.
(Le Correspondant 189, 825-53; 1033
-65. 190, 397-423; 632-56.) [49
Herrmann, 0., Der preuss. Kriegs-
plan v. 1756 u. d. Ursprg. d. 7jähr.
Krieges. (Jahrbb. f. d.
101, 2-13.) [50
Wengen, F. v. d., Prager Schlacht
v. 1757 u. ihr. strategischer Hinter-
dt. Armee
[
|
6
[40 |
*123
grund. Dt. Heeres-Ztg. Jg. 22,
Nr. 11-14.) [51
Koser, R., Bemerkgn. z. Schlacht
v. Kolin. (Forschgn. z. brandb. u.
preuss. G. 11, 175-200.) — E. v. Hor-
setzky, Schlacht v. Kolin. (Organ
d. militärw. Vereine 52, 397-422.) 152
Treusch vy. Buttlar, K., Burkers-
dorf. (Forschgn. z. brandb. u. preuss.
G. 10, 337-44.) [53
Krabant, A., Kämpfe um Mulde
u. Triebisch 1761 u. 1762. (Wiss.
Beil. z. Leipz. Ate "og Nr. 20,
S. 77-80.) — Ders., Die Schlachten
um Freiberg im Okt. 1762. (Ebd.
’97, Nr. 12i, S. 493-96.) [54
Obser, K., Zur Sendg. d. Grafen
Goertz an d. Zweibrückener Hof, Jan.-
Apr. 1778. (Mitt. d. Inst. f. österr.
G. 19, 343-47.) Vgl. Nr. 1461. [55
Pichler, K., Beziehgn. zw. Oesterr.
u. Frankr. 1780-90. Progr. Znaim.
1897. 38 S. [56
Colenbrander, H.T., De patriotten-
tijd hoofdzakelijk naar buitenlandsche
bescheiden (s. "un, 3225). DI. 2:
1784-86. 13, 371 S. 4 fl. 50. [57
Magnette, F., Les dessous d'une élection
épiscopale sous l’ancien régime. (Bull. de
l’acad. des sciences de Belg. 31, 163-206.) [58
Brunner, K., Der angebliche Über-
tritt d. Mrkgfn. Friedrich v. Bayreuth
u. seiner Gemahlin Friederike Wil-
helmine zum Katholizismus. (Beitrr.
z. baier. Kirch.-G. 4, 97-101; 194.) [59
Vgl.: Hist. Zt. 81, 180.
Platz, F., Streit zwisch. d. Fürst.
v. Oettingen u. d. Dt. Orden, 1765.
(Zt. d. hist. Ver. f. Schwaben u. Neu-
burg, Jg. 24, 24-44.) [60
Winterfeld, Å. Ye, Friedrich d. Gr.
u. Hzg. Karl Eugen v. Württemb.
(Dt. Roue gi Bd. 2, 186-91.) [61
Magnette, F., Le prieuré de Muno
et les cours de Vienne et de Versailles,
1768 à 1785. (Ann. de l'Institut
archéol. du Luxemb. 30, 33-58.) [62
Lange, Wilh. Christian, Jul. Jürgen
v. Wittorf. (Allg. dt. Biogr. 43, 651-55.) [63
Wilioh, Vechta im 7jähr. Kriege.
(Jahrb. f. G. d. Hzgts. Oldenb. 6,
105-42.) [64
Schröter, ©., Dankerodes Schick-
sal im 7jähr. Kriege. Nach d. Tage-
buche d. damal. Schulzen S. Einicke.
(Mansfelder BIL 11, 127-338.) [65
Gildemeister, Französ. Besuch in
Zella u. Mehlis, 1761. (Aus d. Hei-
10*
*124
mat; Bll. f. gothaische G. etc. 1,
158-64.) [3366
Göphardt, L. v., Carl Aug. v.
Gersdorff, kursächs. General d. Inf.
u. Kabinetsminister. (Dresdner G.-
Bll. "og (Bd. 2), 91-106.) [67
Parisius, A., Franz. Invasion in
Gardelegen währ. d. 7jähr. Krieges.
25. Jahresber. d. altmärk. Ver. zu
alzwedel S. 147-65.) — T. 0. Rad-
lach, Franz. Truppen in Plathe b.
Brunau im Herbst d. J. 1757. (Ebd.
166-82.) [68
Wetzold, A., Beitrr. z. G. d. Stadt
Görlitz im 1. u. 2. schlesisch. Kriege.
Progr. Görlitz. 4°. 25 S. [69
Krebs, J.s Landeshut währ. d.
österr. Okkupation. (Zt. d. Ver. f.
G. Schlesiens. 32, 267-84.) [70
Buchholtz, A., Münchhausen in Livland.
(Sitzungsberr. d. Ges. f. G. etc. d. Ostsee-
provinzen Russlands ’97, £0-59.) [8371
Innere Verhältnisse.
Hintze 9 0. 9 Zur Agrarpolitik
Friedrichs d. Gr. (Forschgn. z. brandb.
u. preuss. G. 10, 275-309.) [3372
Wehrmann, P., Friedrich d. Gr.
als Kolonisator in Pommern (s. "ou.
8232). Tl. 2. Progr. Pyritz. 4°.
17 S. [78
Wendt, H., Verwaltg. d. Breslauer
Kämmereigüter vor u. nach d. preuss.
Besitzergreifg. (Silesiaca S.321-42.)[74
Baumann, A., Baier. Handelswesen
in d. 2. Hälfte d 18. Jh. speziell unter
Kurt Max Joseph Ill. Kaiserslautern,
Gotthold. 76 S. 2 M. [75
Nitzsche, R., Brand in Gera u.
Preise v. Lebensmitteln vor ungefähr
120 Jahren. (Mitt. d. geschichtsforsch.
‘Ges. d. Osterlandes 11, 29-34.) [76
Edikt, Ein kaiserlichos, zu Gunsteu d.
‚Strassen u. d. Posten a. d. J. 1772. (Arch.
f. Post u. Tolegr. 25. 55-58.) — Moeller, Post-
-ersatzfall aus ulter Zeit. (Ebd. 763-69.) 77
Jungesbluth, A., Vor 150 Jahren: Schiff-
fahrt auf d. Oker u. Schunter. (Braunschw.
Magaz. "mi, 190.) [78
Grünhagen, C., K. F. Werner
1743-96, e. Breslauer Stadthaupt.
(Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 32, 285-
314.) — Vgl. Nr. 3497. [79
Stölzel, A., Zur Erinnerg. an
Svarez. (Beil. z. Allg. Ztg. "og
Nr. 109.) [80
Bourdeau, Le Grand Frederic.
(Journ. des sciences milit. 63, 125-60.
65, 130-50; 271-93.) [81
Duvernoy, Die preuss. Herbst-
Bibliographie Nr. 3366—3417.
manöver b. Spandau v. 28.-28. Aug.
1755. (Milit.-Wochenbl. 83, 199-214
etc. 346-60.) [82
Kenninck, F., Les idées religieuses
en Autriche de 1767 à 1787. Corre-
spondance inéd. du Dr. Wittola
avec le Comte Dupac de Belle-
garde. (Rev. intern. de théol. avr.-
sept. 308-35; 573-601.) [83
Dittrich, Ausführg. d. Breve Do-
minus ac Redemptor v. 21. Juli 1773
in Westpreuss. u. Ermland. (Zt. f.
G. Ermlands 12, 184-91.) [84
Braun, F., Dr. theol. J. G. Schel-
horn. (Beitrr. z. baier. Kirch.-G.
4, 145-64; 195-223.) [85
Bailleu, P., J. Ch. v. Woellner. (Allg.
dt. Biogr. 44, 148-58 ) 156
Meissner, Aus Briefen d. stud. jur‘
H.A. Weise in Jena, 1778-82. (Mitt.
d geschichtsforsch. Ges. d. Oster-
landes 11, 60-74.) [87
Endres, J. A., Das philosoph.
Studium zu Salzburg am Vorabend
d. Aufklärungsperiode. (Hist.-polit.
Bll. 121, 266-74.) E
Pestalozzi u. Anna Schulthess.
Briefe a. d. Zeit ihr. Verlobg.; hrsg.
v. H. Morf u. L. W. Seyffarth.
(= Pestalozzis sämtl. Werke hrsg.
v. Seyffarth. Bd. 19 u. 20.) Liegnitz,
Seyffarth. 416; 233 S. 8 M. le
Steigentesch, J. J. F., „Abhdlg.
v. Verbesserg. d. Unterrichtes d
Jugend in d. kurfürstl. Mainzischen
Staaten 1771,“ hrsg. v. A. Messer
(s. ’97, 3251). Tl.2. Progr. Giessen.
Ai. 208. [89a
Kahle, A., Der erste Entwurf d.
Fürstenbergschen Schulordng.(Paulin.
Gymnas. zu Münster. Festschr. SG 73-
104.) [90
Tetzner, F., Zur G.d. Stadtschule
in Werdau (Kgr. Sachsen) in d. Mitt.
d. 18. Jh.; nebst 4 Berufungsurkk.
f. d. Rektor (1760), Kantor (1759,
Organisten (1744) u. Kollaborator
(1744). (Mitt. d Ges. f. dt. Erziehgs.-
u. Schul-G. 8, 83-90.) [91
Diels, H., Aus d. Korrespondenz
Friedrichs d. Gr. mit Maupertuis.
(Sitzungsberr. d. Berlin. Akad. "op,
52-76.) — Ders., Maupertuis u.
Friedrich d. Gr. (Dt. Rundschau
94, 439-60.) [92
Zeitalter Friedrichs d Gr. 1740—1789.
Reinhardstöttner, K. v., J. F. v.
Kohlbrenner (s. Nr. 1485). Schl. (For-
schgn. z. G. Baierns 6,141-62.) [3393
Markgraf, H., Zur Erinnerg. an
S. B. Klose. (Silesiaca, S. 1-22.) [94
Breysig, K., Dt. G.schreibg. im
Zeitalter Herders. (Zukunft 16. Apr.
'98,103-17.) — K. Lamprecht, Herder
u. Kant als Theoretiker d. G.-wiss.
Jabel, f. Nat.ök. 69, 161 ff.) [95
Paulsen, F., Kant. Mit Bildnis u.
e Briefe Ks. a. d. J. 1792. (= From-
manns Klassiker d. Philos. VII.) Stuttg.,
Frommann. ıxj, 395 S. 4 M. [96
Foz.: Preuss. Jahrbb. 98, 127-31 Drews;
Dt. Litt.-Ztg. "99, 1143-53 Adickes.
Hassencamp, R., Beitrr. z. G. d.
Brüder Jacobi (s. "o4. 4069 b). IV: Die
Beziehgn. J. J. W. Heinses zu d.
Gebrüdern J. (Beitr. z. G. d. Niederrh.,
Jahrb. d. Düsseld. G.-Ver. 12, 221-57 )
[97
Justi, C., Winckelmann u. seine
Zeitgenossen. 2. Aufl. Bd. I. Lpz.,
Vogel. 429 S5., 1 Portr. 12 M. [98
Vogel, Jul., Job. Joach. Winckelmann.
(Allg. dt. Biogr. 43, 343-62.) — A. Baumeister,
Frdr. Aug. Wolf. (Ebd. 737-48.) [3399
Butzert, A., Zum 150. Geburtstage d. „alten
Heim“. (Schrr. d. Ver. f. Sachs.-Meining. G.
25, 40-67.) [3400
Türk, M., Friedrichs d. Gr. Dichtgn.
im Urteile d. 18. Jahrh. (s.’97, 3258).
Tl. a Progr. Berl., Gärtner. 4°.
29 S. 1 M. 3401
Wustmann, G., Friedrich d. Gr. u.
Gottsched. (Wustmann, Aus Leipzigs
Vergangenheit. N. F. S. 216-35.) [2
Markgraf, H., Amtliche Schreiben
G. E. Lessings a. d. Zeit sein. Bres-
lauer Aufenthalts, 1761-64. (Zt. f.
vergleich. Litt.-G. 12, 43-61.) [3
Schüddekopf, C., Die Freitags-
gesellschaft; e. Erläuterg. z. Brief-
wechsel Goethes mit Schiller. (Goethe-
Jahrb. 19, 14-19.) — Ders., Gut-
achten Gs. üb. Abschaffg. d. Duelle
an d. Univ. Jena. (Ebd. 20-34.) —
B. Suphan u. R. Haym, G. an d.
Grossfürstin Maria Paulowna üb.
Kants Philosophie. (Ebd. 34-48.) —
J. Wahle, 3 Briefe Gs. an d. Familie
Mendelssohn-Bartholdy. (Ebd. 48-52.)
— L. Geiger, 13 Briefe Gs. an Adele
Schopenhauer; nebst Antworten d.
Adele u. e Billet Börnes an G.
(Ebd. 53-119.) — 0. Brandes, 2 Briefe
Gs. (Ebd. 120-22.)
Alt, C., Studien z. Entstehgs.-G
Es
125
v. Goethes Dichtg. u. Wahrheit.
(= Forschgn. z. neuer. Litt.-G. V.)
Münch., Haushalter. 90 S. 2 M. —
Vgl. Nr. 1500. [5
Morris, M., Goethe-Studien (s. "ou,
3270). Bd. 2. 180 S. 3 M. [6
Rez. v. I: Anz. f. dt. Altert. 24, 306-9 Alt.
Rod, E., Essai sur Goethe (s. ’97,
1546). Schluss. (Rev. des 2 mondes
143, 296-330.) Sep. Paris, Perrin.
3 fr. 50. [7
Rez.: Beil. z. Allg. Zo ’98, Nr. 139. Schott.
Saitschick, R., Goethes Charakter.
Stuttg., Frommann. 1508. 1NM so [8
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’98, 102 Necker.
Vorländer, K., Goethe u. Kant.
(Goethe-Jahrb. 19, 167-85.) — A.
Klaar, Schiller u. Goethe. (Ebd.
202-28.) [9
Geiger, L., Goethe u. Henri, tee Lüttwitz.
(Beil. z. Allg. Ztg. ou, Nr. ai Vgl. ‘97, 3276
u. ’98, 1495. — Ders., Goethes Schwester.
(Geirer, Dichter u. Frauen S. 69-93) Vgl.
’y1, 1019c. — P. Besson, Goethe, sa sœur et
ses amies. (Annales de l’univ. de Grenoble
10, 232-60.) [10
Thalmayr, Frz., Goethe u. d. klass.
Altertum; d. Einwirkg. d. Antike auf
Gs. Dichtgn. im Zusammenhange m.
d. Lebensgange d. Dichters dargest.
Lpz., Fock. 1897. xj,185 S. 2 M. 50. [11
Rez.: Anz. f. dt. Altert. 24, 217 Knauth;
Wochenschr. f. klass. Philol. "ug, 774-78 Kluth.
Fries, K., Goethe u. Furipides. (Arch. f.
d. Stud. d. neuer. Sprachen 99, 253-70.) —
E. Szanto, Archäologischeg zu Goethes Faust.
(Jahreshefte d. österr. archäol. Instituts 1
93-105.) — F. Wickhoft, Der zoitlicho Wandel
in Goetbes Verhältnis 7ur Antike dargelegt
am Faust. (Ebd. 105-22.) [12
Burkhardt, C. A. H., Goethes
Unterhaltungen mit d. Kanzler Fried-
rich v. Müller. 2. stark vermehrte
Aufl. Stuttg., Cotta. xx, 272 8.
4 M. 50. [13
Harnack, 0., Schiller. (= Geistes-
helden, hrsg. v. Bettelheim. Bd. 28
u. 29, d. V. Sammlg. 4. u. 5. Bd.)
Berl., Hofmann & Co. 418 S. 4M.80. [14
Rez.: Litt.-Cbl. "gn, 942.
Baumeister, A., Schillers Lebens-
ansicht, insbes. in ihr. Beziehg. zur
Kantischen. Progr. Tübingen. 1897.
4°. 60 S. [15
Batt, M., Schillers attitude towards the
French revolution. (Journ. of german. philol.
1, 452-93.) (16
Möller, M., Studien zum „Don
Karlos“, nebst e Anhg.: Das Ham-
burger Theatermanuscript. (Erster
Druck.) Greifswald, Abel. 1896. 93;
137 S. 4 M. 80. Di
Rez.: Ans f. dt. Altert. 24, 188-93 Elster.
*126
Geiger, L., Charlotte v. Schiller. (Geiger,
Dichter u. Frauen S. 94-127. [r.: Westermanns
Monatsheften, Okt. ’88, 135 ff.) [3418
Herz, Henriette, Jugenderinner-
ungen. (Mitt. a. d. Litt.-Archive zu
Berlin 1, 141-84.) [19
Wustmann, G., Leipziger Pasquillanten
d 18. Jh., s. ’97, 1556. (Auch in: Wustmann,
Aus Leipzigs Vergangenlieit. N. F. 8. 236-
838. en [29
Raab, A., Erinnergn. an Kaiser Josef II.
aus d. Zeiten d. Türkenkriege (Mitt. d.
Centr.-Comm. 24, 11Xf.) — Ders., Josefs IL
Türkensiege in d. Erinnerg. d. Brünner. (Zt.
d Ver. f. G. Mähreus u. Schlosiens Jg. 2,
Hft. 1/2, 175-79.) 21
Brinzinger, Maier Joh. Bapt. Enderle v.
Donauwörth (geb. 1721, gest 1798) u. seine
Fresken im Augustinerkloster zu Oberndorf
a. N. (Arch. f. christl. Kunst 15, 81-83.) [22
Albert, P., Christian Wenzinger. (Schau-
ins-Land 2!, 1-1.) [23
Wolter, J., G. F. W. Grossmann;
Beitr. z. &. d. 1. Bonner kurf. Hof-
theaters. (Rhein. G.-B1l.'98, 1-18.) [24
Schatz, A., Zur Vor-G. d. Stadt-
theaters in Rostock. (Beitrr. z. G.
d. St. Rostock 2, III, 81-64.) [25
Kilian. E., Goetz v. Berlichingen in Wien.
(Goethe-Juhrb. 19, 293f.) {26
Pfund, K., Geschichtl. Erinnergn.
a. d. Volksleben im Isarwinkel um
d. J. 1760. (Monatsschr. d. hist. Ver.
v. Oberbaiern '98, 31 ff.) [27
Funck, H., Cagliostro u. d. Mag-
netismus in Strassburg. (Zt. f. Kul-
tur-G. 5, 206-8.) — Ders., Lavater
u. Cagliostro. (Nord u. Süd. 83,
41-62.) [28
Damköhler, E., Ein braunschw.
histor. Volkslied. (Braunschw. Magaz.
’97, 206.) [3429
8. Zeitalter der französischen
Revolution und Napoleons
1789-1815.
Pollak, V., Zur Belagerg. v. Mainz.
(Goethe-Jahrb. 19, 261-86.) [3430
Norvins, J., Souvenirs d’un histo-
rien de Napoleon; publ. p. L. de
Lanzac de Laborie. T.1-3. Paris,
Plon. 1896/97. xxxvj, 426; 418;
350 S. [31
Chastel, F. Th., Tagebuch üb. d.
krieger. Ereignisse in u. um Giessen
v. 6. Juli — 18. Sept. 1796 (s. "ai,
1566). Schluss. (Mitt. d oberhess.
G.-Ver. 7, 174-97.) [32
Bibliographie Nr. 3418—3473.
Bailleu, P., Der preuss. Hof im
J. 1798. (Schrr. d. Ver. f. G. Berlins
34, 23-37, Taf.) [33
Brief d. Prinzessin Friederike, Wittwe d.
Prinzen Louis v. Preussen, an d. Schwestern
Prinzessin Charlotte v. Hildburghausen u.
Therese v. Thurn u. Taxis.
Jouan, Général, Souvenirs, 1809-11;
trascritti sull’ ined. ms., annotati da
H. Jouan. (Lumbroso, Miscell. Napol.
Ser. 3/4, 537-604.) [34
Mendoza, Gallardo de, Mémoires;
trascritti sull’ autografo da A. Chenu
e comunicati da R. Peyre. (Ebd.
Ser. 3/4, 343-450.) 35
Pepe, G., Notizie politiche e mili-
tari 1818-14; comun. da L. Ruberto
e B. Croce. (Ebd. 631-72.) [36
Meinecke, F., Schreiben Herm.
v. Boyens an Hardenberg z. G. d.
holländ. Feldzugs 1813,14. (Ebd.
605-14.) [37
Wertheimer, E., Ungedr. Brief
Marie Louisens an Erzhzg. Johann,
31. Jan. 1813. (Ebd. 619-29.) [38
Hiızel, P. u. W. Oechsli, Tage-
buch d. schweizer. Gesandtschaft
nach Frankfurt 29. Nov. — 22. Dez.
1813. (Polit. Jahrb. d. schweiz. Eid-
genossenschaft 11, 181-242.) [39
Fournier, A., Un discours du
feld-marechal Blücher au conseil
municipal de Nancy en 1814. (Ann.
de l’Est 12, 437-43.) [40
Goffinet, H., Assemblée des Etats
de Luxembourg, 1791: Compte rendu
par lun des secrétaires des Etats.
(Ann. de l'Institut archéol. du Luxemb.
30, 85-101.) [41
Kupke, @., Relation [d. span.
Gesandten Horatio Borghese] üb. d.
preuss. Hof v. J. 1795. (Quellen u.
Forschen. a. ital. Archiven etc. 1,
261-80.) [42
Lucchesini, C., Alcuni dispacci
da Parigi 1798; comun. ed illustr.
da G. Sforza. (Lumbroso, Miscell.
Napol. Ser. 3/4, 261-95.) [43
Akten d. Basler Revolution 1798;
auf Befehl d. Regierg. gesammelt.
(Hrsg.: R. Wackernagel.) Basel,
Geering. 1898. 138 S. 2 M. [44
Napoléou 1., Lettres inéd., an VIII
-1815; publ. p. L. Lecestre. Paris,
Plon. 392; 431 S. 15 fr. [45
Ph. Losch, Aus neu veröffentl. Briefen
Ns. 1. :Hessonland ug, 5-8; 21-23.)
Alexandre I. et Bernadotte,
Lettres inéd. [19. déc. 1810 — janr.
Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons.
1814]; racc. da A. Geffroy. (Lum-
broso, Missell. Napol. Ser. 3/4, 679-
727.) [3446
Gebhardt, B., 2 Denkschrr. Steins
üb. dt. Verfg. (Hist. Zt.80, 257-72.) [47
Sybel, H. v., G. d. Revolutionzeit,
1789-1800. Wohlf. Ausg. (8.'97, 3317.)
Lfg. 17-32. (Bd. 3, 241-442. Bd. 4.
820 S. Bd. 5, 1-296. Bd. 6, 1-176.) [48
Finsler, G., Lavaters Beziehgn.
zu Paris in d. Revolutionsjahren 1789-
95. (= Neuj.bl. z. Besten d Waisen-
hauses in Zürich f. 1898.) Zür.,
Fäsi & B. 4°. 27, 75 S. u. 1 Portr.
3 M. 60. [49
Cl. Perrond, Lavater et la r£vo'ution
franç. (La revol. franç. 34, 209-26.)
Kalinka, V., Der 4jährige polnische
Reichstag 1788-1791 (s. '97, 3327).
Bd. 2: 1790-91. oui 761S. 16 M. [50
de Bur:nstanı, Les négociations
de paix entre l'Autriche et la Turquie
à Schistova (déc. 1790 — août 1791)
d’apr. les dépêches du marquis de
Lucchesini, médiateur prussien, et les
lettres de M. de Tarrach, son secré-
taire de légation. (Rev. d’hist. diplom.
12, 225-56.) [51
Christen, Oesterreich im Kriege
geg. d. franz. Revolution 1792 (s. '96,
1541). Forts. (Mitt. d. k. k. Kriegs-
Archivs 10, 1-160.) [52
Ganniers, A. de, Le maréchal de
Luckner et la premiere campagne
de Belgique en 1792. (Rev. des
questions hist. 63, 437-508.) [53
Vigier, Davout, marechal d’empire,
duc d’Auerstädt, prince d’Eckmühl;
precede d’une introd. de F. Masson.
2. ed. Paris, Ollendortf. xıx, 297;
413 S. 15 fr. [54
Roz.: Litt. Cbl. ’98, 962. — P. Holzhausen,
Marschall Davout im J. 1815. (Beil. z. Alig.
Ztg. '98, Nr. 11; f.)
Lavergne, R., Les émigrés au
siège de Maestricht en 1793. (Rev.
des questions hist. 63, 516-31.) [55
Knoll, G., Feldzug geg. d. polnisch.
Aufstand 1794. (Zt. d. hist. Ges.
Posen 13, 1-52.) [56
Bockenheimer, K. G., Wie Mainz
zum zweitenmale an Frankreich kam.
Mainz, Mainzer Verlagsanst. u. Druck.
1897. 280 8. 2 M. [57
Rez.: Korr.-Bl. d. westdt. Zt. ’98, 8 Heiden-
heimer.
Fahrmbacher, H., Kampf um d.
Rheinschanze b. Mannheim 25. Jan.
*127
1798. (Darstellg. a. d. baier. Kriegs-
u. Heeres-@. 7, 21-46 u. Plan.) [58
Mülinen, W. F. v., Erinnergn. an
d. Zeit d. Übergangs. Bern, Schmid &
Fr. 158 S. 1 M. 50. [59
Badertseher, Die Märztage d. J.
1798; kriegsgeschichtl. Darstellg. d.
Ereignisse im Kampfe Berns m. d.
franz. Armeen; hrsg. v. H. Balmer.
Bern, Schmid & F. 4°. 133S. 5 M. [60
Wegele, F. H. v., Zur Kritik d. neuest.
Litt. üb. d. Rastatter Gesandtenmord. (v.
Wogele, Vortrr. u. Abhdlgn. S. 309-98 [aus:
Hist. Zt. Bd. 46].) [61
Liebenau, Th. v., Mitteilgn. z. G.
d. Septemberfrage in Nidwalden 1798.
(Kath. Schweizerbll. 13, 448-69.) [62
kKleinschmidt, A., Vertrag v. Gat-
schina. (Forschgn. z. G. Baierns 6,
206 ff.) [63
Pittaluga, V. E., La battaglia di
Marengo. Alessandria, Gazzotti e
C. 81 S., Taf. [64
Friedrich, Fritz, Politik Sachsens
1801-1803; Beitr. z. G. d. Auflösg. d.
heilig. röm. Reichs. (Tl. v. 2420). Lpz.,
Duncker & H. xj, 175 S. AN [65
Dickhuth, Operationen d. Generals
v. L’Estocq in Westpreussen im
Winter 1806/7. (= Sammlg. militär-
wiss. Vortrr. u. Aufsätze. Hft. 13.)
Berl., Milit.-Verlagsanstalt. S. 45-56.
80 Pf. [66
Nentwig, H., Beitr. z. G. d. Krieges
1806-1807 im Kreise Hirschberg.
(Silesiaca S. 343-66.) Sep. Warm-
brunn, Leipelt. 60 Pf. - [67
Miller, Max, Napoleon in Dessau,
1806. (Lumbroso, Miscell. Napol.
Ser. 3/4, 451-59.) [68
Krause, G., Preuss. Provinzial-
minister Frhr. v. Schroetter u. sein
Anteil an d.Steinschen Reformgesetz-
gebg. Tl. I. Progr. Königsb. 79 S. [69
Cavaignac, %., La formation de
la Prusse contempor. (s. 93, 1261b).
T. 2: Le ministere de Hardenberg,
le soulèvement de 1808-13. 517 S.
7 fr. 50 cts. [70
Gaede, U., Preussens Stellung zur
Kriegsfrage 1809; Beitr. z. G. d.
preuss. Politik v. Erfurter Kongress,
Sept. 1808, bis z. Schönbrunner
Frieden, Okt. 1809. Hannov., Hahn.
162 S. 2 M. 50 Pf. [71
Becker, A., Plan d. 2. Heirat
Napoleons. Mitt. d. Inst. f. österr.
G.forschg. 19, 92-156.) [72
Teilnahme des preuss. Hilfskorps
*128
an d. Felpzuge geg. Russland 1812.
(= Kriegsgeschichtl. Einzelschrr.
Hft. 24.) Berl., Mittler. (Bd. 4, 433
-566 m. Ktn. u. Plänen.) 3 M. [3473
Luckwaldt, F., Oesterreich u. d.
Anfänge d. Befreiungskrieges v. 1813.
Vom Äbschluss d. Allianz m. Frank-
reich bis zum Eintritt in d. Koalition.
(= Hist. Studien, veröff. v. Ebering.
Hm. 10.) Berl., Ebering. xvj, 407.
8 M. 74
v. Jagwitz, Das Lützowsche Frei-
korps u. d. Kronprinz v. Schweden
1813/14. (Jahrbb. f. d. dt. Armee etc.
103, 268-72.) [75
Oechsli, W., Die Verbündeten u.
d. schweizer. Neutralität im J. 1813.
Zürich, Schulthess. 36 S. 1 M. [76
Houssaye, H., La bataille de
Ligny, 1815. (Rev. des 2 mondes
145, 286-306; 600-640.) €, Sothen,
Zur Schlacht b. Ligny. (Beihft. z.
Milit. Wochenbl. ’98, 143-65, 2 Tab.,
2 Ktn.) Vgl. Nr. 1552. [77
Casteig, La défense d’Huningue
en 1815 et le general Barbanegre
d’apr. des docc.ined. Paris, Berger-
Levrault. 138 S. 3 fr. 50 ct. [78
Pirckmayer, F., Salzburgs Reichstreue u.
Begeisterg. f. d. nationale dt. Sache. (Mitt.
d Ges. f. Salzburg. Ldkde. 87, 18.) [79
Strickler, J., Die helvetische Re-
volution 1798 m. Hervorhebg. d. Ver-
fassungsfragen. Neudruck m. Ver-
bessergn. u. Beigaben. Frauenfeld,
Huber 148 S. 2 M. 40 Pf. [80
Liebenau, Th. v., Die Revolution
in Luzern v.1814. (Kath. Schweizer-
bll. 18, 490-99.) [81
Ischer, R., J. G. Heinzmann. (Sammlg
bern. Biographien 3, 377-109.) [52
Schön, Th., (Die Familie Bantlin,
besond.) Geo Dav. Bantlin, Reut-
lingens Stadtvorstand in schweren
Zeiten. (Reutling. G.-Bll. 7, 65-68;
81-85. 8,1-5 etc. 84-96. 9,6-13.) [83
Hamel, E., Euloge Schneider.
(Révolution franç. 34, 322-47; 423-54.)
— F. X. v. Wegele, Desgl. (v.W egele,
Vortrr. etc. S. 242-70 [aus: Hist. Zt.
37, 257-92].) [84
Grupe, E., Neue Beitrr. z. G. d.
Hanauer Landes in hessischer Zeit,
1789-92. Progr. Buchsweiler. 1897.
18 S. Vol. "ui, 1622. [85
Ingolä, A., La societé popul. de
Colmar, 1794. (Rev. cath. d’Als. 15,
421-39 etc. 817-29.) [86
Bibliographie Nr. 3473—3527.
Nebe, A., Aus d. Zeit d. Knüppelrussen.
(Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 5, 90-92.) [87
Caenegem, F. van, La guerre des
paysans, 1798-99. 2. éd. rev. et
augm. Brux., Soc. belge de libr.
1897. 292 S. 3 fr. 50 Pf. [88
Erdmann, G. d. polit. Bewegungen
in Oldenburg im März u. April 1813
u. der Prozessierung d. provisor. Ad-
ministrativ-Kommission sowied. Maire
Erdmann. (Jahrb. f. G. d. Hzgts.
Oldenb. 6, 1-48.) [89
Zimmermann, P., G. A. v. Wolffradt.
(Allg. dt. Biogr. 44, 64-68.) [90
Wustmann, G., Ein Original a. d.
Befreiungskriegen [Der russ. Oberst
Viktor v. Prendel]. (Wustmann, Aus
Leipzigs Vergangenheit. N.F. S.334-
65.) [91
Gebhardt, B., Wilh. Ldw. Georg Wittgen-
stein Graf (Fürst) zu Sayn-W.- Hohenstein.
(Allg. dt. Biogr. 43, 626-29.) [3492
Innere Verhältnisse.
Moch, A., Die socialen Verhält-
nisse d. Malteserkommende Gröbnig
zu Anf. d. 19. Jahrh. Progr. Leob-
schütz. 4°. 16 S. [3493
Freymark, H., Reform d. preuss.
Handels- u. Zollpolitik v. 1300-1821
u. ihre Bedeutg. (=Sammlg.national-
ökonom. u. statist. Abhdlgn. d. staats-
wiss. Seminars zu Halle. Bd. 17.)
Jena, Fischer. 103 S. 2 M. — Vgl.
Nr. 2132. [94
Sautter, 6., Die franz. Post am
Niederrhein bis zu ihr. Unterordng.
unter d. General-Postdirektion in
Paris 1794-99. (Ann. d. hist. Ver. f.
d. Niederrh. op, 1-92.) Sep. Köln,
Geering. 2 M. [95
Hilty, C., Die Hallersche Kon-
stitution für Bern v. 19. März 1798.
(Polit. Jahrb. d. schweizer. Eid-
enossenschaft 10, 187-353) —
. Strickler, Die Verfassg. v. Mal-
maison. (Ebd. 51-186.) [96
Grünhagen, C., Die Breslauer
Schneiderrevolte v. 1793. (Zt. d.
Ver. f. G. Schlesiens 32, 1-48.) [97
Breidenbach, W., Sogenannte Rem-
placirungs-Koutrakte. (Monutsschr. d. berg.
G.-Ver. 5, 90.) LIS
Pierre, V., Le clergé français en
Allemagne pend. la révolution. (Rev.
des questions hist. 63, 148-84.) |3499
Lods, A., Les églises luthériennes
d'Alsace et du pays de Montbéliard
Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons.
pend. la revolution, 1789-1802. (Rev.
chret. 7, 412-27.) Sep. Paris, Fisch-
Dächer 20 S. — J. Vienot, Le
régime de la séparation de l’Église
et de l'Etat dans l'ancienne princi-
pauté de Montbéliard, 1793-1801.
(Soc. de l’hist. du protest. franç. Bull.
46, 561-82.) [3500
Gayler, Behandlg. e. „Separatisten nach
Rothenackerischen Grundsätzen“. (BN. f.
württemb. Kirch.-G. 2, 44-46.) [3501
Wegele, F. X. v., Die Reformation d.
Univ. Würzburg. (v. Wegele, Vortrr. u.
Abhdlgn. S. 271-90 [Abdr. d Würzburg. Rek-
toratsrede 1565].) — Ders., Ein Frauenkrieg
an d. Univ. Würzburg. (Ebd. 291-309 [aus:
Beil. z. Allg. Ztg. "gp, 151/52].) (2
Eggeling, 0., Ein Studiosus a. d. letzt.
Jahrzehnt d. Univ. Helmstedt. (Braunschw.
Magaz.’98, 1-5 etc. 21-31.) P. Zimmermann,
Nachtrag. (Ebd. 46 f.)
[
Zimmer, H., Frdr. Küchelbecker;
Beitr. z. Studien-G. Wittenbergs u.
Leipzigs im 18. Jh. (Mitt. d. Ges. f.
dt. Erziehgs. u. Schul-G. 8, 46-82.) [4
Zingg, E., Das Schulwesen auf d.
Landschaft Basel, nach d. amt!. Berr.
an d. Erziehgs.-Comit& v. März 1798.
Liestal, Lüdin. 143 S. 2 M. 40 Pf. [5
Zernecke, A., Die Haderslebener
Gelehrtenschule vor 100 Jahren. Progr.
Hadersleben. 4°. 38 S. [6
Oertel, Streiflichter auf d. Glau-
chauer Schulverhältnisse im Anfange
unser. Jh. (Schönburg. G.-Bll. 4,
156-62.) [7
Geiger, L., Dt. Dichtg. in d. Be-
freiungskriegen. (Geiger, Dichter u.
Frauen S. 206-27.) [8
Planer, ©. u. C. Reissmann, J.
G. Seume. Lpz., Göschen. 724 S.
12 M. [9
Peschel, W. E. u. E. Wildenow,
Theod. Körner u. d Seinen. Lpz.,
Seemann. x, 401; 271 S., Abbildgn.,
Faksimiles, 2 Ktn. 12 M. [10
Guglia, E., Dt Romantiker in Rom, 1804-23.
(Beil. z. Allg. Ze, ’98, Nr. 112.) dÉ
Schubert, J., Frauengestalten a.
d. dt. Romantik. (= Samml. gemein-
verständl. wiss. Vortrr. Hft. 285.)
Hamb., Verlagsanst. u. Druck. 268. [12
Geiger, L., Dorothea Schlegel.
(Geiger, Dichter u. Frauen S. 128-50.)
— Ders., Karoline v. Günderode.
(Ebd. 151-78.) ` [13
Keussen, Herm. sen. (f), Zur G.
d. Crefelder Zeitungspresse. (Ann.
hist. Ver. Niederrh. 65, 103-32.) [14
*129
Arnold, R. F., Dr. Andreas Saiffert u.
sein „deutscher Laufbericht“ Paris 1804.
(Zt. f. vergleich. Litt.-G. 11, 484-86.) Vgl. 97,
1657. (15
Pirckmayer, F., Salzburger Frem-
denbuch a. d. vorig. Jh. (Mitt. d. Ges.
f. Salzburg. Ldkde. 37, 232-36.) [16
Breidenbach, W., Vorbedingungen z. Er-
langung d. Heiratskonsenses in Lindlar in
d. franz. Zeit. (Monatsschr. d. bergisch. G.-
Ver. 5, 88.
) [17
Loth, Die öffentl. Gesundheitspflege
in d. Provinz Erfurt unter franz. Ober-
herrschaft, 1806-14. (Korr.-Bl.d. allg.
ärztl. Ver. v. Thüring. "oi, 151-54,
191-98.) [3518
9. Neueste Zeit seit 1815.
Pick, A., 10 Briefe v. Gneisenau
an Friederike Gräfin v. Reden, 1817
u. 1818. (Forschgn. z. brandb. u.
preuss. G. 10, 350-58.) [3519
Boguslawski, A. v., Aus d preuss.
Hofgesellschaft, 1822-26: zeitgenöss.
Briefe. (Dt. Rundschau 96, 29-63;
252-79; 475.) [20
Keller, E. Ten 2 Kundgebgn. üb.
d. neuest. Bundestags-Beschlüsse als
Nachschr. zu „Verständigung, nicht
Umsturz thut dem Vaterlande Not",
Juli 1832. (Burschenschaftl. DU 12,
W.-S. ’97/98, 241-44.) [21
Aus d. Tagebuche d. Geheimrats
u. Direktors d. kgl. sächs. Haupt-
staatsarchivs Dr. Carl v. Weber in
Dresden. (Allgem. Konservat. Monats-
schrift ’97, 239-62.) [22
Keller-Jordan, H., Briefe Sylvester
Jordans aus d. Zeit sein. Gefangenschaft
an sein. Schwiegervater Gerichtsdirekt r
Dr. P. Wigand in Wetzlar. (Hessenland "un,
42-44 etc. 52-34.) [23
(Juncker), Im Polen. Aufruhr. 1846
-1848. Aus d. Papieren e. Landrats.
Gotha, Perthes. 271 S. 4 M. [24
Nippold, F., Aus d. Briefwechsel
zw. Prinz Albert u. Bunsen. (Dt. Revue
23, I, 202-24.) Vgl. oi, 3381. [25
Alioth, A., Briefe aus d Sonder-
bundsfedszug. (Basler Jahrb. "og, 230
-48.) [26
Urkunden u. Briefe, 1847-69. (Bis-
marck-Jahrb. 5, 1-256.) [27
[33 Briefe Bismarcks an Legationsrat
Wentzel (1851-63), 116 Briefe Wentzels an B
(1851-60), p Briefe d Staatsrates Fischer an
B. (1347-53), 2 Briefe v. Leop. v. Gerlach an
B. (18589), 5 Briefe d. Unterst atssekretärs
Gruner an B. (1360-61), 1 Brief Bs. an Roon
(1865), 1 Brief Abekens an B. (1867), 32 Briefe
d Gfn. Rob. v. d. Goltz an B. (1850-84),
*130
2 Briefe d. Kgs. Wilhelm an B. (1864), Brief
d. Erbprinzen Friedrich e Augustenburg an
B. (sei
Kohl, H., Zu Bismarcks polit. Re-
den: April 1848. (Ebd. 376-82.) [3528
Born, St., Erinnergn. e. Achtund-
vierzigers. Lpz., Meyer. 295 S. 3 M. [29
Buchholtz, A., Die Litteratur d.
Berliner Märztage. (Dt. Rundschau
94, 426-38. [30
Diest, @. V., Meine Erlebnisse im
J. 1848 u. d. Stellg. d. Staatsmini-
sters v. Bodelschwingh vor u. an d.
18. März 1848. Berl., Mittler. 79 85S.
1 M. 25. [31
Vragassy, W. v., Gespräche mit
e. ungar. Revolutions-General [A. v.
Görgey] aus d. Jahren 1848-49. (Dt.
Revue 23, I, 155-65.) [32
Weyersberg, A., Notizen zu d. „Persönl.
Erlebnissen währ. d. Unruhen 1848,49 in
Elberfeld u. Solingen“, (Monatsschr. d. berg.
G.-Ver. 5, 97f.) Vgl. Nr. 1593. — J. W. Eick,
Meine Erin.ergn. an d Maiaufstand 1842.
(Ebd. 25-32; 72.) — A. K., Erinnergn. an d.
Düsseldorfer Unruhen 1849. (Ebd. 125-28.) [33
Weiss, J., Ein Brief v. Anast.
Grün an Jos. Frhr. v. Hormayr v.
25. Apr. 1848. (Hist. Jahrb. 19, 358
-63.) [34
Diest, G. v., Meine Erinnergn. an
Kaiser Wilhelm d. Gr. Berl., Mittler.
49 S. 80 Pf. EL
v. Conrady, Meine Erlebnisse u.
mein Briefwechsel mit General-Feld-
marschall v. Steinmetz. (Dt. Revue
23, II, 1-15; 157-71.) [36
Langwerth e, Simmern, H. Frhr.,
Aus meinem Leben. Erlebtes u. Ge-
dachtes. I: In der Erwartg. II: Nach
dem Sturm. Berl., Behr. 294; 283 S.
6 M. [37
Rez.: Hist.-polit. BU 122, 1-26. Ad. Franz.
Römö, K. Went v., 1864. Er-
innergn. e. österr. Kriegsmannes.
(Streffleurs österr. milit. Zt. 39, I,
255-77.) [38
Herrmann, 0., Bleistiftnotizen
Moltkes üb. 1866. (Jahrbb. f. d. dt.
Armee etc. 102, 305-10.) [39
Erinnerungen aus d. letzten Tagen e. dt.
Fürstentums (8. Nr. 1599). Schluss. (Hessen-
land 11, 233f. etc. 12, 124 f.) [40
Wartensleben-Carow, Graf, Feld-
zugsbriefe; mit Anlagen: Dienstschrr.
z. G. d. Krieges 1870/71. Berl.,
Mittler. 223 S. 3 M. 60. [41
Cahn, W., Pariser Gedenkblätter;
Tagebuchaufzeichgn. a. d. Zeit. d.
gross. Krieges, d. Belagerg. u. d.
Commune. Berl., Fontane & Co. 345;
Bibliographie Nr. 3528—3585.
356 u. xıı) S. m. Fksm., 1 Taf. u.
1 Skizze. 8 M. [42
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’98. Nr. 85 Schott.
Poschinger, H. v., Fürst Bismarck
u. d. Bundesrat (s. Nr. 1602). Bd. 4:
1878-81. x, 402 S. 8 M. [43
Rez. v. Bd. 1-3: Hist. Zt. 81, 317 Kauf-
mann; Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 11,
285-838 v. Petersdorff.
Bismarck - Portefeuille, hrsg. v.
H. v. Poschinger (s. Nr. 1596).
Bd. 2. 198 S. 3 M. [44
Inh.: Neue Bismarck -Briefe. — Im Auf-
trage Bs. ergangene Kundgebgn. — Aus d.
Spezialbureau d Reichskanzlers. — Unter-
redgn. m. B. währ. d. Krieges m. Frankr. —
Eine Unterredg. Bs. üb. d Tabakmon» pol. —
Einer v. Bs. Getreuen: Graf Fred Franken-
berg. — Der Gesandte Frhr. v. Werthern. —
B. im Antiquariat. — Rez.: Litt. Cbl. og 699.
Tiedemann, Ch. v., Persönl. Er-
innergn. an d. Fürsten Bismarck.
Vortr. Lpz., Hirzel. 52 S. 1 M. [45
Zwiedineck -Südenhorst, H. Y.,
Dt. G. v. d. Auflös. d. alten bis z.
Gründg. d. neuen Reiches (s.’97,3393).
Lfg. 9. (= Biblioth. dt. G. Lie 128.)
Bd. 2, S. 1-80. [46
Schiemann, Th., Prinzessin Elise
Radziwil und Prinz Wilhelm 1824.
(Hist. Zt. 80, 243-56.) [47
Heideck, K. Frhr. v., Die baier Phil-
hellenenfahrt 1826-1829 (8.’97, 3403). 2.(Schluss-)
Tl. (Sep. a.: Darstellgn. z. baier Kriegs- u.
Heeres OG. Hft. 7.) Münch., Lindauer. S. E3
-118. 1 M. [43
Adam, K., Stände u. Berufe in
Preussen gegenüber d. national. Er-
hebung d. J. 1848. (Preuss. Jahrbb.
89, 285-308.) [49
Lenz, M., 1843. (Ebd. 91, 532-44. 92,174.) —
P. Bailleu, P. Clauswitz, P. Wallé, F.Weinitz,
Beitrr. z. G. d. Jahres 184. (Beil. z. d. Mitt.
d. Ver. f. G. Berlins "4, Nr. 3.) 12 S. —
K. Frenzel, Die Berliner Märztage. (Dt. Rund-
schau 94,355-73.) — Th. Fontane, Der 18. März.
(Cosmopolis "96. Bd. 4, 248-70.) — Metzel,
Der Prinz v. Preussen auf d. Pfaueninsel,
20.-22. Märg 1848. (Mitt. d. Ver. f. G. Berlins
15, 31 f.) [50
Fürst Windisch - Grëtz, o. Lebens-Skizze.
Aus d. Papieren e. Zeitgenossen d. Sturm-
Jahre 1848 u. 1849. 2. [Tit.-] Auf. Lpz.,
Strauch. (1886.) 268 S. 5 M. — Vgl: Allg.
dt. Biogr. 43, 390-415. [51
Prager Juni- Ereignisse v. 1848.
(Mitt. d. k. k. Kriegs-Archivs 10, 273
-91.) [52
Biedermann, K., Das erste dt.
Parlament. (Sep. a.: Nord u. Süd.)
Breslau, Schottländer. 109 S. 1 M.
— Ders., Skizzen a. d. Parlament
v. 1848. (Beil. z. Allg. Ztg.’98, Nr. 114
-116.) [53
Samwer,K.F.L.,Erhebg. Schlesw.-
Neueste Zeit seit 1815.
Holsteins v. 24. 3.1848; Aufzeichngn.
a. d. Nachlass. Wiesbad., Bergmann.
34 S. 1 M. [3554
Jensen, N. P., Den foerste sles-
vigske krig 1848-50. Kjobenh., Tryde.
626 S., 9 Ktn. 7 Kr. [55
Matter, P., Les missions de M. de
Persigny & Berlin, 1849-50. (Rev.
d'et. diplom. 12, 62-79.) 56
Seidl, Mailänder Attentat 6. Febr.
1853. (Mitt. d. k. k. Kriegs-Archivs
10, 293-410.) [57
Daniels, E., Österreich u. Preussen v. 1359
-66. (Preuss. Jbb. 92, 83-115.) Vgl. 1615. [58
Duquet, A., La bataille de Solfe-
rino. Paris, Gautier. 1897. 32 S. —
R. Du Casse, Le 5. corps de l'armée
d'Italie en 1859. (Rev. hist. 66, 301
-23. 67, 46-58.) [59
Rieger, F., Oberst David Baron Urs de
Margina b. Solferino u. auf Lissa. (Streff leurs
österr. milit. Zt. Jg. 39, Bd. 2, 103-41.) Neu-
druck. Hermannstadt, Krafft. 49 S. 1 M. [60
Volz, B., Wilhelm d. Gr. Lpz.,
Spamer. 1896. 585 S. 8 M. [61
Heyck, E., Bismarck. (= Mono-
se z. Welt-G. IV.) Bielef.,
elhagen & Kl. 139 S., m. 14 Kunst-
beilagen u. 228 Abbildgn. 4 M. [62
Parisius, L., Leop. Frhr. v. Hover-
beck (s. ’97, 3418). 2. TL, 1. Abtlg.:
Verfassungskampf u. budgetloses
Regiment, 1862 bis z. dän. Kriege.
S. 1-220. 3 M. 50. [63
Loewenthal, F. v., Die Greifswalder
Burschenschaften u. Schlesw.-Holstein 18683.
(Burschenschaftl. BU S.S. ’98, 49-53.) [64
Holzing, M. v., v. Moltkes Ein-
wirkg. auf d. strateg. Gang d. Krieges
geg. Dänemark 1864. (Beihft. z.
Milit.-Wochenbl. ’98. 129-42.) [65
Godin, Ch. Frhr. v., Polit. Ein-
leitg. z. G. d. Krieges im J. 18:6.
(Darstellgn. a. d. baier. Kriegs- u.
Heeres-G. 7, 103-20.) [66
Maguire, T. M. u. W. V. Herbert,
The campaign between the Prussians
and the Austrians in 1866; with
supplem. remarks on tactics by
Bürde. London, Simpkin. 1897.
71 S., 1 Kte. [67
v. Diebitsch, Die hannov. Armee auf ihr.
letzt. Waffengange, s. '97, 3422. Rez.: Milit.
-Litt.-Ztg. 79, 46-49; Mitt. a. d. hist. Litt. 26,
214 Foss. [68
Duval de Frejacques, J., Un
desastre prussien: Combat de Trau-
tenau. Limoges et Paris, Lavauzelle.
140 S. 3 fr. [69
*131
Hessen, M. v., Verhalten Bonins u. seiner
Generäle am Tage v. Trautenau. Traut.,
Lorenz. 38 S. 50 Pf. [70
Wolff, Gust., Operationen d. österr.
Nordarmee nach d. Schlacht b. König-
grätz. (Streffleurs österr. milit. Zt.
Jg. 39, Bd. 3, 66-81.) [71
Hoffmann, Gefecht b. Laufach 13.
Juli 1866. (Dt. Heeres-Ztg. Jg. 21.) [72
Petersdorff, H. v., Zum Streit üb. d. Ur-
sprg. d. dt. - franz. Krieges. (Forschen. z.
brandb. u. preuss. G. 10,358 f.) — te Lindenau,
Desgl. (Ebd. 368.) [73
Millard, Aperçu crit. sur la stra-
tégie allem. au debut de la cam-
pagne de 1870. Lüttich, Desoer. [74
ardinal v. Widdern, G., Krit.
Tage. Tl. I (s. Nr. 1631). Bd. 3:
Krisis v. Saarbrücken - Spicheren.
Hft. 1: Die Kavallerie - Divisionen
währ. d. Armee - Aufmarsches, 1.-
7. Aug. "20. 310 S., 3 Ktn. 7 M. [75
Friedrich, E., Das grosse Haupt-
quartier u. d. dt. Operationen 1870
bis z. Schlacht v. Sedan. Münch., Beck.
104 S., 34 Ktn. 6M. [76
Über d. Anlage d. Schlacht b.
Wörth. (Streffleurs österr. milit. Zt.
39, I, 97-124.) [77
Klein, F., M=" Dupont des Loges
et la guerre sous Metz. (Le Corre-
spondant 190, 605-31; 827-50.) [78
Hooper, 6., The campaign of
Sedan, the dowmfall of the second
empire. Lond., Macmillan. xıj, 882 S.
4 sh. [79
Junk, P., Die 5. Kavallerie-Division
v. 3. Sept. 1870-25. Mai 1871. Berl.,
Felix. xıj, 312 S., 2 Ktn. [80
Fischbach, @., Guerre de 1870:
Le siège de Strasbourg. Strasb.
avant, pendant et après le siège.
Strasb., L’impr. alsac. 1897. 4°. x,
532 S., 35 Taf. 50 M. [81
Lehautcourt, P., Le siège de
Paris. I: Châtillon, Chevilly, la Mal-
maison (7. aoüt-27. oct.). II: Le Bour-
et, Champigny (28. oct.-3. déci
aris, Berger-Levrault. 407 S., 6 Ktn.;
438 S., 8 Ktn. 36 fr. [82
Boucher, A., Combat d'Orléans
11. oct. 1870. Nouv. éd. Orléans,
Herluison. 72 S. [83
Teissedre, A., Le 72e régiment de mobiles
(Yonne-Cantal} et la division de Roquebrune
du 17e corps (deuxième armée de la Loire,
1870-71). St. Flour, impr. Froment 1528. (oi
Thiers, E. et S. de la Laurencie, La
défense de Belfort. 5. éd. Limoges et Paris,
Lavauzelle. 1397. 424 S., Ktn. u. Pläne. [85
*132
Herbette, L., Lentrée des Prussiens
dans Paris, mars '71. (La Nouv. Rev.
109, 619-44.) [3586
Bertin, L., Les Prussiens dans l'Eure,
Vernon et ses environs pend. la guerre de
1870,71. Vernon, Petit. 382 S. u. Kte. [87
Miller, W., Polit. G. d. Gegen-
wart, fortges. v. K. Wippermann
(s. 97, 1735). Bd. 31: 1897. x, 395 8.
4 M. 60. [88
Schulthess? europ. G.- Kalender
(s. 97, 1736). N. F. XIII: 1897; hrsg.
v. G. Roloff. 418 S 8 M. [89
Wippermann, K., Dt. OG Kalender
(s. Nr. 1649). Jg. 97, Bd. 2. xvj,
4128. 6M. [90
Lindheim, À. Veg Erzhzg. Carl
Ludwig 1833-96. Wien, Hof- u.
Staatsdruck. 4°. 384 S., 10 M. [91
Edler, K. E., Const. Prinz zu Hohenlohe-
Schillingsfürst. (Biogr. Jahrb. u. dt. Nekrol.
1, 136-91.) [92
Teutsch, F., Jos. Andr. Zimmer-
mann. (Arch. f. siebenbürg. Ldkde.
28, 5-40.) [93
Hilty, C., Vor 50 Jahren; mit
Anhang: Briefe schweizer. Staats-
männer aus d. Sonderbundszeit, hrsg.
v. Blösch. (Polit. Jahrb. d. schweiz.
Eidgenossenschaft. 11, 27-180.) [94
Fleiner, F., Gründg. d schweizer.
Bundesstaates im J. 1848. Basel,
Schwabe. 41 S. 80 Pf. [95
Imhof, A., Georg Kiefer - Bär.
(Basler Jahrbuch ’98, 173-217.) [96
Tavel- v. Wattenwyl, A. v., Albr. Viktor
v. Tavel. (Sammilg. bern. Biographien 3, 324
-33.) [97
Schneider, Eug., Kg. Wilhelm I v.
Württemb. (Allg. dt. Biogr. 43. 209-13.) [98
Baumgarten u. Jolly, Staatsminister Jolly,
s. 97, 3444. Rez.: Dt. Litt.- Zug ug, 21-25
Obser; Hist. Zt. 80, 468-74 G. Kaufmann. —
A. Hausrath, Baden im alten Bund u. neuen
Reich; zur Erinnerg. an Jolly. (Dt. Rund-
schau Bd. 35, 390-406. Bd. 96, 77-103; 227-52;
356-101.) [3559
Petersdorff, H. v., Wilhelm II, Kurfürst
v. Ilessen. (Allg. dt. Biogr. 43, 75-9.) —
Wippermann, K. W. Wippermunn. (Ebd.
515-17.) [300
Grotefend, W., Die ersten Märztage d. J.
1745 in Kassel. (llessenland ’98, slf. Vgl.
Ebd. 76f.) — Die Garde du Corp»-Nacht in
Kassel. (Ebd. 92-91.) [3601
Hassel, P., Aus d Leben d Königs
Albert v. Sachsen. Tl. I: Jugendzeit.
Berl., Mittler. 1, 331 S. 5 M. [2
Bley, F., Aus d. Leben d. kgl.
preuss. Generals d Kavallerie Hnr.
Rud. Ed. Wilh. Gottschalk v. Rosen-
Bibliographie Nr. 3586—3639.
bug. 2. Aufl. Berl., Fontane 1897.
au, 2588. 5 M. [3603
Innere Verhältnisse.
Blondel, G., L'essor industriel et
commercial du peuple allemand.
Paris, Larose. 220 S. 3 fr. [3604
Rez.: Jahrb. f. Cesetzgebg. 22, 344-47 v.
Wenckstern.
Lévy, R. @., Le commerce alle-
mand. (Rev. des 2 mondes 146,
868-96.) [5
Tischert, G., 5 Jahre dt. Handels-
politik, 1890-94. Lpz., Grunow.
871 S. 3 M. 60. (6
Helfferich, K., Reform d. dt. Geld-
wesens nach d. Gründg. d. Reiches.
I: G. d. dt. Geldreform. II: Beitrr.
z. G. d. dt. Geldreform. Lpz., Duncker
& H. xj, 474 S. 10 M.; x, 509 S.
12 M. — Ders., Entwicklg. d. dt.
Notenwesens unter d. Bankgesetz v.
1875. (Jahrb. f. Gesetzgebg. 22,
995-1035.) [7
Grosse, O., Beseitigung d. fürstl.
Thurn u. Taxisschen Postwesens in
Dtld. durch Hnr. Stephan. Minden,
Bruns. 131 S. 1M. 25. — E. Kricke-
berg, Hnr. v. Stephan. Dresd.,
Reissner. 1897. 320 S. 2 M. 40. [3
Mehring, J., G. d. dt. Social-
demokratie (s. °97, 8453). TIL 2:
1863-96. (= G. d. Socialismus in
Einzeldarstellgn. Rd. 3, Tl. 2.) 5728.
3 M. 60. [9
Muret, M., Un chef socialiste: Ferd. Las-
salle. (Biblioth. univ. 9, 5-84, 312-42.) [a
Weber, å., Entwickl. d dt Arbeiter-
schutzgesetzgebg. seit 1890. (Jahrb.
f. Gesetzgebg. 21, 1145-94.) — F.
Hitze, Zur Vor-G. d dt. Arbeiter-
schutzgesetzgebg. (Ebd. 22, 725-34.)
Erwiderg. Ws. (Ebd. 735-39.) [10
Hunziker, 0., G. d. schweizer. ge-
meinnütz. Gesellsch. Zürich, Zürcher
& F. 1897. 259 S. 3 M. DÉI
Englert, F., Landwirtschaft! Ver-
waltg. in Baiern, 1890-97. (Jahrb.
f. Gesetzgebg. etc. 22, 411-39.) [12
Eheberg, K. Th., Industrielle Ent-
wicklg. Baierns seit 1800. Univ.-Rede.
Erlang., Bläsing. 4°. 28 S. 1 M. 20. [13
Baasch, E., Anfänge d. modern.
Verkehrs amburgs m. Vorderindien
u. Ostasien. (Sep. a.: Mitt. d. geogr.
Ges. in Hamb.) Hamb., Friederichsen
1897. 39 S. 1 M. 60. 14
Neueste Zeit seit 1815.
Koepper, G., Das Gussstahlwerk
Frdr. Krupps u. seine Entstehg. Essen
(Ruhr), Günther E Schw. 139 S. u.
Tatr. [3615
Sarrazin, H., Entwicklg. d. Preise
d. Grund u. Bodens in d. Provinz
Posen. (Landwirtschaftl. Jahrbb. 26,
825-96.) [16
Altmann, W., Ausgewählte Urkk
z. dt. Verfassgs.-G. seit 1806. Tl. 1:
1806-66. Tl. 2; 1867 ff. Berl., Gärtner.
312; 213 S. 7 M. [17
Schwartz, E., Verfassungsurkunde
f. d. preuss. Staat v. 31. Jan. 1850
nebst Ergänzgs.- u. Ausführgs. - Ge-
setzen (e '96, 1618). 2. Ausg., ver-
mehrt durch ergänz. Vorbemerkgn.
u. e. völlig umgearbeit. Stammbaum
d. preuss. Königshauses. Breslau,
Marcus. xx, 632 S. u. 2 Taf. 165 M. [18
Rez. d. 1. Ausg.: Forschgn. z. brandb. u.
preuss. G. 11, 293-96 Anschütz.
Binding, K., Rechtl. Stellg. d.
Kaisers im heutig. Reiche. Dresden,
v. Zahn & J. 27 S. 1 M. [19
Specht, F., Die Reichstagswahlen
v. 1867-97. Berl., Heymann, xvj,
510 S. 6 M. 20
Zeller, A., Ueb. d Entwicklg. württ.
Verwaltungseinrichtgn. im 19. Jh.
(Zt. f. d. ges. Staatswiss. 54,441-66.) [21
Hiemenz, Die gesetzl. Grundlagen
d. hessisch. Budget-Rechtes. (Ebd.
421-40.) 22
Zur Geschichte d. Freienwalder
Schiedsspruchs. Rostock, Biblioth.
d. Ritter- u. Landschaft. 1897. 24 S.
Nicht im Handel. [23
Erhardt, L., Periodische Wiederwahl d.
besoldeten Magistratsbeamten in Preussen.
(Forachgn.z.brandb.u. preuas. G.10,344-4::.) [24
Geiger, K. A., Civilehe u. Civil-
eherecht ın Dtld. 1872-1896. (Arch.
f. kath. Kirchenrecht 77, 499-528;
681-717.) [25
Stübel, 0., Sammlg. d. Bestimmgn.
d. protest. Kirchenrechts in Elsass-
Lothr. v. 1879-1897; im Anschluss
an v. Dursys Staatskirchenrecht in
Els.-Lothr. Weissenburg, Ackermann
154 S. 1 M. 50. 26
Pilling, E., Ueb. d. frühere Ge-
richtswesen in Orlamünde u. Kahla.
(Mitt. d. Ver. f. G.- u. Altertumskde.
zu Kahla u. Roda 5, 251-57.) [27
*133
Bär, M., Die dt. Flotte v. 1848-52.
Lpz., Hirzel. 331 S. 56 M. [28
Rez.: Preuss. Jahrbb. 92, 859.
Nürnberger, A. J., Zur Kirch.-G.
d 19. Jahrh. (s. '97, 3464). Bd. 1,
Abtlg. 2: Reform, Revolution u. Re-
formation unter Pius IX., 1847-50.
xj, 416 S. 5 M. [29
Rez. v. Abtlg. 1: Theol. Litt.-Ztg. "08.
420 Tschackert. — v. Abtlg. 23: Litt. Cbl. ’98,
1261.
Sell, K., Entwicklg. d. kath. Kirche
im 19.Jh. Vortrr. Lpz., Mohr. 1128.
1 M. 50 Pf. [30
Gelzer, H., Pro monachis oder d.
kulturgeschichtl. Bedeutg. d. Kloster-
aufhebg. in d. 1. Hälfte unser. Jahrh.
mit besond. Berücksicht. d. Schweiz.
(Zt. f. Kultur-G. 5, 145-60.) [31
Finke, H., Zur Erinnerg. an Kard.
Melchior v. Diepenbrock nach ungedr.
Briefen (Sep. a.: Zt. f. vaterl. G. etc.
Westfal. 55, I.) Münster, Regensberg.
43 S. 50 Pf. [32
Lefebvre de Béhaine, Comte E,
Léon XIII. et le prince de Bismarck;
fragments d’hist. diplom. avec pièces
justificat. Introd. p. G. Goyau. Paris,
Lethielleux. 88, 480 S. 3 fr. 50ct. [33
Duhr, B., Aus d. Anfängen d.
Innsbrucker Jesuitencollegiums, 1838
-45; Beitr. z. G. d. österr. Ordens-
provinz. (Zt. f. kath. Theol. 21,
122-31.) [34
Hauser, Randglossen zu Ed. Herzogs
Beitrr. z. Vor-G. d. christkath. Kirche d.
(Kath. Sohweizerbll- 18, 289-46.)
Vgl. ’97, 8470. [35
Oesch, J., Pater Theodos. Floren-
tini, O. C., Generalvikar d. Bistums
Chur. Ingenbohl, kath. Bücherverein.
1897. 211 S. 1 fr. [36
Gennrich, P., Der Kampf um d.
Schrift in d. dt.-evang. Kirche d.
19. Jh. Berl., Reuther & R. 160 S.
2 M. 60 Pf. [37
Kübel, R., Joh. Tobias Beck. (Real.
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 2, 500-506.)
— Kessler, J. F. W. Arndt. (Ebd. 118-16.) —
Woldem. Schmidt, Bruno Bauer. (Ebd. 444-47.)
— A. Erichson, J. W. Baum. (Ebd. 456-58.)
— d. Haussleiter, Mich. Baumgarten. (Ebd.
458-64.) — RB. Staehelin, A. E. Biedermann.
(Ebd. 3, 203-8.) — Wilh. Baur, Gust. Baur.
(Ebd. 3, 483-86.) [38
Dalton, H., Johs. Gossner; e.
Lebensbild a. d. Kirche d. 19. Jh.
3. Aufl. Friedenau-Berlin, Buchhdlg.
d. Gossnerschen Mission. xv, 533 8.
3 M. [39
*134
Kühn, B., Oberhofpred. Ernst Jul.
Meier. (Sep. a.: Beitr. z. sächs. Kirch.-
G. 12, 1-55.) Lpz., Barth. 1 M. [3640
Bamberger, L., Das Reich u. d.
Wissenschaft. (Bamberger, Gesamm.
Schrr. 1, 256-92.) [41
Briefe a. B. G. Niebuhrs Nachlass.
(Mitt. a. d. Litt.-Archive z. Berlin 1,
1-72; 127-39; 185-219.) [42
Von: A. Boeck, J. A. F. Eichhorn, W.
v. Humboldt, F. W J. Schelling, F. Schleier-
macher, F. L. Graf Stolberg, L. Tieck, Gebh.
v. Blücher, H. Ch. Boie, Ernestine u. Joh.
Hnr. Voss, Hnr. Voss d. Jüng., Luise Boie,
Abrah. Voss, L.v.Ompteda, Baron v. Rhediger,
Frdr. Roth.
Weizsäcker, H., Ein Bildnis Niebuhrs.
(Jahrb. d. kgl. preuss. Kunstsammlgn. 19,
77-82.) , [42a
Vollbrecht, W., Aus Briefen d.
hannov. Oberschulrats Dr. Frdr. Kohl-
rausch. (N. Jahrbb. f. klass. Altert.
etc. ’98, 2, 143-50; 197-203.) [43
Kaufmann, 6., Die Lehrfreiheit
an d. dt. Universitäten im 19. Jh.
Lpz., Hirzel. 48 S. 80 Pf. [44
Schneider, &. H., Burschenschaft
Germania zu Jena. Jena, Costenoble.
1897. 4°. 579 S. 20 M. [45
Rez.: Beil. z. Allg. Ze ’98, Nr. 171f. Lang-
guth.
Baumgartner, H. Der hohe
nieder-österr. Landes-Schulrat, 1848-
98. Lpz., Simmel. xxıj,38S. 2 M. [46
Zehden, C., Zur G. d. kommerziellen
Bildungswesensin Österr. v. 1848-1848.
(Sep. a.: Cbl. f. d. gewerbl. Unterr.-
Wes.) Wien, Hölder. 54 S. 70 Pf. [47
Frank, F., Die österr. Volksschule,
1848-98. Wien, Pichler. 138 S. 2M.
40 Pf. [48
Rouis, J. L., Histoire de l'école
impér. du service de santé militaire
a Strasbourg. Paris, Berger-Levrault.
707 S. 15 fr. [49
Wirth, Th., Realschule zu Markirch
(s. '97, 3480). Unter dt. Verwaltg.
Progr. Markirch. 1897. 4°. 25 S. [50
Fries, W., Die Frankeschen Stif-
tungen in ihr. 2. Jahrh. Halle, Waisen-
haus, 268 S. 8 M. 60. [51
Brause, A., J. G. Stallbaum, e.
Beitr. z. G. d. Thomasschule in d.
1. Hälfte d. 19. Jh. (s. 97, 3482).
Tl. I. Progr. Lpz., Hinrichs. 4°.
40 S. 1 M. 20. [52
u —
Bibliographie Nr. 3640—3693.
Welcker, Einleitg. zu Vortrr. üb. d. dt.
G. (1815) s. Nr. 2041. [53
Stenzel, G. A. H. Stenzels Leben, s. "97.
1792. Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ou Nr. 154
O. Heine ; Dt. Zt. f. G.-wisse. N.F 2, Monats-
bll. 179 G. Kaufmann; Mitt. a. d. hist. Litt.
26, 93-96 Siegel. — F. Rachfahl, G. A. H.
Stenzel. (Forschgn. z. brandb. u. preuss. G.
11, 1-81.) [54
Bourne, E, G., Leop. v. Ranke. (Rep. of
the Amer. hist. Association ’96, 1, 65-81.) —
F. X. v. Wegele, Kg. Max D v. Baiern
u. Leop. v. Ranke. (v. Wegele, Vortrr. u.
Abhdlgn. 8. 356-68 [aus: Beil z. Allg. Ztg.
’90, Nr. 12).) [55
Hagen, Herm., Karl Hagen. (Sammig.
bernisch. Biographien 8, 275-+3.) — F. Phi-
lippi, F. F. R. Wilmans. (Allg. dt. Biogr.
43, 302-4.) — W. Lippert, C. D. v. Witzleben.
(Ebd. 667-69.) — F. v. Krones, Adam Wolf.
(Ebd. 726-28.) [56
Reimann 9 E. a Lehrthätigkeit
R. Röpells in d. ersten 4 Jahren
sein. Breslauer Aufenthalts. (Sile-
siaca S. 379-84.) [57
Guglia, E., Ch. d'Elvert. (Biogr. Jahrb.
1, 44-47.) — Ders., Alex. Brückner. (Ebd.
86-38.) — Ders., A. Naudé. (Ebd. 42-44.) [58
Dümmler, E., Wattenbach. (N.
Arch. 23, 569-78.) — P. Kehr, Desgl.
Nachrr. d. Ges. d. Wiss. zu Ġötting.
eschäftl. Mitt. ’98,67-72.)— C. Paoli,
Desgl. (Arch. stor. it. 20, 437-44.) —
C. @rünhagen, W. in Breslau 1855
-62. (Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 32,
345-58.) [59
Schiemann, Treitschkes Lehr- u. Wander-
jahre, 8. ’97, 1794. Rez.: Rev. hist. 66, 411-14;
Litt. Handw. '97, 202-4 Zimmermann. — Er-
klärg. Schs. (Hist. Zt. 80, 384.) — G. Valbert,
L’historien H. de T. (Rev. des 2 mondes 145,
682-93.) — K. Th. Heigel, Zur Erinnerg. an
H. v. T. (Beil. z. Allg. Ze og Nr. 139.) [£0
Bachmann, A., Constantin v.
Höfler. (Mitt. d. Ver. £. G. d. Dt.
in Böhmen 36, 381-410 ) [61
Katschthaler, E. E., Ignaz Franz
Keiblinger. (Bll. d. Ver. f. Ldkde. v.
Niederösterr. 31, 473-536.) 62
Widmann, H., F. V. Zillner. (Mitt.
f. Salzburg. Ldkde. 36, j-xxuj.) [63
Trog, H., Jak. Burckhardt. (Sep.
a.: Basler Jahrbuch: 1898.) Basel,
Reich. 172 S. 2 M. 40. — C. Neu-
mann, Desgl. (Dt. Rundschau 94,
374-400.) — @. Pauli, Desgl. (Zt.
f. bild. Kunst 9, 97-101.) [64
Gothein, E., W. H. Riehl. (Preuss.
Jahrbb. 92, 1-27.) — R. Kötzschke,
Desgl. (Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2,
Monatsbll. 318-20.) [65
Bischoff, G. d. Altertumeveroins f. d. Kan-
ton Dürkheim. (Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. 45,
145-47.) [06
Philippi, F., Rückblick auf d. Thätigkeit
d. hist. Ver. zu Osnabrück währ. d. ersten
TEE nn
hi
iw
Neueste Zeit seit 1815. *135
50 Jahre seines Bestehens. (Mitt. d. Ver. f.
G. v. Osnabrück 22, 250-304.) [3667
Mühlemann, C., G. u. Thätigkeit
d. statist. Bureaus d. Kantons Bern
v. 1848-98. (= Mitt. d. bernisch.
statist. Bureaus og, 1.) Bern, Schmid
& F. 132 S. 1 M. 20. [68
Blenck, E., Das kgl. statist.
Bureau 1885-96. (Sep. a.: Zt. d. kgl.
preuss. stat. Bureaus.) Berl., Stat.
Bureau. 180 S., 2 Tab. 2 M. 80. [69
Kollmann, P., "Karl Becker, Direktor d.
kaiserl. statist. Amtes in Berlin. (Biogr.
Jahrb. etc. 1, 12-32.) — E. Blenck, Ernst
Engel. (Ebd. 221-30.) [70
Fränkel, L., Joh. Wilh. Wolf. (Allg. dt.
Biogr. 43, 165-17.) — B. Beer, Ferd. war
(Ebd. 729-87.)
Fischer, K., Hegels Leben, Werke
u. Lehre. (= Fischer, G. d. neuer.
Philos. Jubiläumsausg. VIII, 1.) Heidel-
berg, Winter. 144 S. A M. 60. [72
Friedrich, J., Frdr. Ed. Beneke
Wiesb., Behrend. 66 S. 1 M. 50. (73
Haushofer, M., Die litterar. Blüte
unter König Max Il. (Beil. z. Allg.
Ztg. ’98, Nr. 36 u. 37.) [74
Roustan, L., Lenau et son temps.
These. Paris, Cerf. 374 S. — Th.
St. Baker, Lenau and young Ger-
many in Amerika. Diss. d. Johns
Hopkins Univ. 1896. 86 S. [75
Hüffer, H., Heine auf d. Lyceum u. Gymnas.
zu Düsseldorf; e. Zeugnis f. sein Geburtsjahr.
(Beil. z. Allg. Ztg.’98, Nr. 129.) Vgl. Nr. 17158.
— Ders., Noch e. Wort üb. Hs. Geburtsjahr.
(Beil. z. Allg. Ztg. '98, Nr. 162.) — Frz. Held.
Heines Geheimnis. (Magaaz. f. Litt. 18. Juni’98.)
[76
Legras, Henri Heine poète, s. ’97, 3495.
Rez.: Euphorion 5, 149-60 Walzel. [77
Holzhausen, P., Immermanns Verhältnis
zu Napoleon I. ’ (Beil. z. Allg. Ztg. "ap, 34.) [78
Jaenicke, K., Zur Erinnerg. an
K. v. Holtei. ’ (Silesiaca S. 385-98.) [79
Stoklaska, 0. H., Dt. Dichterinnen a
Mähren. (Zt. d. Ver. i G. Mährons u. Schle-
a I, 4 fei: -14.)
[80
Arnold e R. F., Tad. Kösciuszko in
d. dt. Litt. Berl., Mayer & M. 448.
80 Pf [81
Roz.: Zt. d. hist. Ges. Posen 13, 95 Minde-
Pouet.
Gerland, 0., Werner Henschel;
Bildhauer a. d. Zeit d. Romantik.
Lpz., Seemann. x1j, 117 S. 5M. >
Fey, J., Zur G. Aachener Maler
d. 19. Jh. ’ (Aus Aachens Vorzeit 10,
53-92.) — Ders., Brief E. M. Arndts
an d. Maler Salm. (Ebd. 112f.) [83
Schlecht, J., Heinr. v. Hess. (Hist.-
polit. Bll. 121, 593-604; 662-76.) [84
Ans der (schichte d. Künstler-
vereins,‚Malkasten‘',1848-98. Düsseld.,
Schmitz & O. 102 S., 22 Taf. 8 M. 50.
Wee [85
Graf, M., Dt. Musik im 19. Jahrh.
Berl., Cronbach. 198 S. 1M. 50. [86
Kalischer, A. Ch., Neue Folge
ungedr. Briefe Beethovens. (Dt. Revue
23, II, 100-106; 212-22; 346-63.) Vgl.
'98, 1743. [87
Wustmann, G., Aus Clara Schumanns
Brautzeit. (Wustmann, Aus Leipzigs Ver-
gangenheit N. F. S. 400- -28.) Log
Widmann, J. V., Johs. Brahms
in Erinnergn. 2. Auf. Berl., Paetel.
180 S. 3 M. Vgl. ’97, 8516. [89
Baumberg, E., Arnstädter Leben
vor 70 Jahren. Arnst. Frotscher. 1897.
52 5. |90
Auszug d. Giessener Studenten 1846.
(Burschenschaftl. Bll. 12, W.-8. '97,98, 273-76;
306-8.) 91
Ille, E., Tiroler Trachten nach Beobachtgn.
a. d. Jahren 1852-53. (Zt. d. Ver. f. Volkskde.
8, 94-96.) [92
Köhler, C., Liod auf d. Besetzg. Saar-
brückens durch d. Franzosen u. auf d.
Schlacht b. Spichern 2. Aug., 6. Aug. 1870.
(Ebd. 223-25.) [8693
*136
Alphabetisches Register.
Bearbeitet von
Paul Jürges.
Unberücksichtigt blieben die auf S. 23—26 und R9—93 aufgeführten Gesammelten Abhand-
lungen und Zeitschriften, sowie anonyme Zeitschriftenaufsätze (z. B. No. 47. 48), ferner die
Abafi-Aigner 1623
Abele, W. 1331
Achenbach, v. 2080
Ackermann, K. il
Acta: Boruss. 3289 ; conc.
Constanc. 2870
Adalbert v. Prag 917
Adam, K. 3549
Aegidi, L. 1724
Agricola, M. 1353
Ahn, F. 3051
Akten: z. G d. Jesuiten-
ordens 1205; d. Basler
Revol. 3444
Alberdingk Thijm 2874
Albers, B. 1262
Albert, P. 294. 1534.
2056. 2728. 2896. 3223.
3423
Albrecht, O. 2940. 2949
Albrecht, R. 2338
Aldinger, P. 902a. 961
Aldrovandi 3168
Aleandro 1129.
1131
Alexander I. v. Russld.
3446
Alioth, A. 3526
Allmers 381
Almgren, O. 2647
Alt, C. 1500. 3405
Althaus, Frhr. v. 1008
Altinger 235. 2765
Altmann 981. 1023.2789.
2797. 3617
Altmüller, H. 510
1130.
Namen der Rezensenten.
Alvensleben, v. 1647
Ambroise 2704
Ammann, H. 3003
Ammann, J. J. 2359
Amstein 1590
Analecta hymn. 234
Andler 1183
Andler, C. 1669. 2638
Andree, R. 687
Angeli, M. v. 1553
Ankert, H. 597. 1401
Annales Veterocell.,
Forts. der 973
Annolied 860 `
Anthes, E. 753
Anwand, O. 1493
Anz, H. 1079a
Apoloni, B. 2036
Arbenz, E. 1123
Arbois de Jubainville
74. T77.
Archut 590. 591. 603
Arens 156. 2143. 2887
Armbrust, L, 1790
Arndt, B. 1810
Arndt, G. 89
Arndt, R. 2808
Arndt, W. 881. 2702
Arneth, A. v. 1555
Arnheim, F. 1455
Arnold, C. F. 842
Arnold, R. 2798
Arnold, R. F. 3515. 3681
Arnoldt, E. 1580
Arntz, L. 531
Asbach, J. 773
Aschbach, J. v. 2263
Asmus, J. 611. 2384.
2385
Atlas, Gesch. d. Rhein-
prov. 39. 1789
Auctores antiquiss. 2587
Auerbach, B. 1774
Aufleger, O. 250. 1781
Aufsess, v. u. zu 1911
Aus d. Ex-Libris-Samm-
lung 2296
Aus der G. d. „Mal-
kasten“ 3685
Ave Maria! 2912
Baasch 364. 3614
Bach 252. 1085. 2910
Bachmann, A. 774. 900.
947. 1284. 2764. 2777.
3660
Bachmann, C. 1448
Bachmann, F. 2287
Baddeley 2779a
Badertscher 3460
Baechtold, J. 18
Bädeker, J. 2298
Bär, M. 1980. 2173.
2830. 3628
Baeumker 2899
Bahlmann 584. 3186
Bahrfeldt, E. 126. 1901
Bahrfeldt, M. 1874.1892.
1894. 2085
Baier, R. 2580
Bailleu 1517. 1536. 1696.
3386. 8433. 3550
Baker 3675
Ball 2275. 3178
Ballheimer 2086
Balmer, H. 3460
Balser, A. 2888
Balzani, U. 2703a
Bamberger 1560. 1625.
3641
Bamps 18462. 2687
Bancaları 10. 2406
Bangert, F. 864
Barabás, S. 208
Bardy, H. 1888
Barge, H. 1690. 2304
Bartelmäss 1384
Bartolomäus 2859. 3028.
30147
Bartusch, P. 1321
Baschin, O. 6
Batt, M. 3416
Bauch 1073. 1114. 1764.
2302. 3188
Baudenkmale: Pfalz
2023
Bau- und Kunstdenk-
miler: Thüringen 261;
Westpreussen 2038
Baudry, P. 2077
Bauern-Praktik 2933
Baumann, A. 3375
Baumann, F. L. 74. 80.
84. 166. 891. 1783. 2658
Baumann, J. 2193
Baumberg, E. 3690
Baumeister, A. 3399.
3415
Baumgärtel 2839
Baumgarten, F. 455
Baumgarten, H. 3599
Baumgartner, H. 3646
Baur, A. 212
Baur, J. 1239
Baur, Wilh. 3638
Bausteine z. els.-lothr.
G.u. Landeskunde 2059
Bauten, Basler 529
Bayer, V. 2811
Beaudouin, E. 2672
Bech, F. 919
Beck, H. 2378. 3330
Beck, J. v. 982
Beck, L. 354. 2119
Beck, P. 121. 523. 539.
1000. 1088. 1172. 1202.
1386. 1428. 1509. 1514.
1527. 2224. 2402. 3297
Becker, A. 3472
Becker, C. L. 1854
Alphabetisches Register.
Becker, Hugo 1193
Becker, Rhold. 553
Becker, Rich. 1006
Beckherrn 1807
Beckmann, G. 2796
Beer, A. 1594. 1677
Beer, R. 3671
Beethoven 1743. 3687
Behaghel 1808. 1811
Behault de Darnon 2624
Behr-Negendank 1916
Behrend 791
Behrens, D. 1808
Behrens, H. 1896
Beidtel, J. 392
Beissel, St. 2759
Beiträge: z. österr. Er-
ziehungs- u. Schul-G.
2274; z. Landes- u.
Volkskde. v. Els.-Lothr.
2058; z. dt. - böhm.
Volkskde. 2359
Beke, P. van d. 41
Belházy, J. v. 1880
Bellerode, B. 424
Bellesheim 1130
Below, v. 2355
Beltz, R. 734
Bendel, G. 1462
Beneš, F. 446
Benezé, E. 2742
Benkert 2250
Benndorf, K. 2940
Benndorf, O. 2588
Benoit 434. 970. 8270
Benrath 1228
Benussi 281
Benz, A. 2562
Benz, J. 1031
Bequet 2625. 2687
Berbig 1274. 1431. 3066
Berg, vom 1981. 2266.
3260
Berger, A. 396
Berger, A. E. 1148
Berger, E. 890
Berger, S. 3183
Berger, W. v. 478
Bergner 1050.
3233. 3255
Berliere, U. 1947a
Bernadotte 3446
Bernays 505. 1708. 2309
Berndt, O. 436
Bernecker 73
Bernhard 3314
Bernhardi, v. 1598
Bernoulli, A. 995
2758.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. Bibliographie.
*137
Bertaux, E. 941
Bertheau 1191. 1410a
Berthier, J. J. 2916
Berthold, G. 1329
Bertin, L. 3587
Bertrand 2607
Besch, Th. 3027
Beschorner 2852
Besson, P. 3410
Beste, J. 2239
Bethany 892. 2706
Bettelbusch 2338
Bettgenhäuser 2836
Beyer, C. 2145
Beyer, Th. 2289
Beyerle, K. 916. 1975
Beyhl, J. 2366
Beyschlag 1683
Bezemer 1035.
3158
Bezold, F. v. 2262
Bezold, G. v. 2035
Bibliographie: Braun-
schw. 12. Dt. Ztschr.-
Litt. 1755
Bibliotheca geogr. 6
Bibliothek: Bad. 1760;
dt. G. 263. 893. 2713;
livländ. G. 2104
Bibra, R. v. 1535
Biedermann 3553
Bielenstein 910
Bienemann 595
Bieri, N. 1679
Binder, L. 2363
Binding 1670. 3619
2838.
Binhack, F. 64
Binzer, A. v. 2139
Biographie: Allg. dt.
168. 1937; nation. 170
Bippen, W. v. 532
Birkenmayer, A. 212
Bischoff 2646. 3666
Bismarck 1595. 1596.
3527. 3044.
Bitzius, A. 1723
Blanckmeister 3300
Blasius, H. 2753
Blasius, W. 2570
Blass, F. 3183
Bleibtreu 435. 1574
Blenck, E. 3669. 3670
Bley, F. 3603
Blittersdorff, v. 135
Bloch, H 862
Block 1626
Blösch, 398. 467. 1174.
1385. 3594
11
*138
Blöte 2375
Blok 1366. 2134. 3129
Blondel 1659. 3604
Blum, M. 2318
Blume, C. 234
Blumenthal, H. 1053
Blumstein 1761
Bockenheimer 3457
Bodemann 9
Bodewig 744. 745
Bodmann, v. 146
Bodmer, H. 3319
Bodmer, J. J. 3318
Böhmer, J. F. 2769
Bömer 1071. 2892
Boer, de 3087
Bösch, 2019. 3335
Bötticher, v. 3162
Bötticher, A. 262. 2089
Bötticher, W. v. 1041.
2014
Bogler, W. 1141. 2969
Boguslawski, v. 3520
Boguslawski, W. 2778
Bohnenberger, K. 66
Boislisle, de 3268
Bolleder 279
Bolte 1337. 1440. 2904.
3261
Bommes, A. 2071
Bonhoff, C. 2253
Bontemantel 1404
Bonvalot 401
Boor, A. de 223
Boos, H. 579
Boretius, A. 827
Borghese 3442
Borgius, E. 2256
Borgmann 583
Borkowsky 327
Bormann, E. 2592
Bormans, S. 1988
Born, J. H. 1218
Born, St. 8529
Bornefeld 2828
Borries, v. 1366a. 3266
Borrmann 2327. 2332
Borromeo, C. 1213
Borssum Waalkes 2028
Bosbach, F. X. 869
Bosdari, F. 2717
Bosse, F. 1478. 1689
Bossert 809. 1255. 2940.
2980. 3011. 322%.
Bothe, F. 3074
Boucher, A. 3583
Bourdeau 3381
Bourguignon 2650
Alphabetisches Register.
Bourne, E. G. 3655
Box, N. 298
Boye, P. 3273
Boyen, H. v. 3437
Brabant, A. 3354
Bracht, E. 2416
Brackebusch 3144
Bradley, H. 2628
Bräcker, Th. 347
Brahms 1749
Brake, E. 3164
Brambach, W. 176
Brandenburg 1170. 2995
Brandes, F. 1390. 2083
Brandes, H. 220
Brandes, O. 3404
Brandes, W. 511
Brandi, K. 1203
Brandl 206. 1025
Brandstettner 301
Brandt, v. 2203
Brandt, L. O. 358
Brant, S. 2955
Braun, C. 452
Braun, E. 1343
Braun, Edm. W. 2919
Braun, F. 1095. 3385
Braun, J. 2760
Braunagel 2110
Braune, W. 780. 1112
Braunsberger 1228.3038
Brause, A. 3652
Bréal 1499
Brecher, A. 1159
Brehmer 321. 365. 1108
Breidenbach 1223. 3498.
3517
Breitenbach 1236. 1356.
1416. 8086.
Breitinger 3318
Bremer, F. P. 2856.
Bremer, O. 1828
Bresslau 862. 2694
Bretholz 1016. 1224.
1965
Breysig 375. 2855. 3395
Briefe: u. Akten z. G. d.
16. Jh. 3037; an Bun-
sen 1675
Briefsammlung, Vadian.
1123
Brieger, Th. 1163a
Brincker, F. 2632
Brinzinger 454. 3422
Broeckaert 2076
Broglie, de 3349
Brom 1068. 1188. 1206.
1305. 1375
Bronner, F. J. 1780
Bronner, K. 855
Bronsveld 3079
Brüchmann 25:5
Brückner 2102
Brügel, C. 416
Brügge 1876
Brümmer, W. 2185
Brüning, W. 1525. 1561.
3055
Brugmans, H. 3286
Bruinier, J. W. 737
Bruinier, W. 2316
Bruinigk 2007. 2868
Brumme, F. 2095
Brunk 590. 1441. 2384
Brunner, K. 175. 2147.
2673a. 2752. 2829,
3359. — 2578
Bruns 1020. 1192. 1325
Buchenau 106
Buchholtz, Ant. 3281.
3371
Buchholtz, Arend 3530
Buchwald 1153. 2252.
3167
Budberg- Gemauert-Po-
niemon 1119
Bücher, K. 343
Büchi, A. 1214
Bühring, J. 1-02
Bülow, v. 3186
Bünker 608
Bürde 3567
Bürkner, K. 1742
Büttgenbach 2115
Buff 1259. 2018
Bugenhagen 2943
Bullarium Francisc.
2867
Bulle, H. 793
Bulmerincq, v. 2731.
3045
Bunte, H. 44. 868. 871
Buquoy 473
Burckas, V. 1837
Burckhardt, J. 1346
Burenstam, de 3451
Burggraf, J. 1505
Burkhardt 1402. 2973.
3413
Bury, J. B. 784. 2627
Busch, N. 2868
Buseskul 1693
Busl, M. 1085
Buttlar-Elberberg 1856
Buttmann 1463. 1479
Butzert 1275. 3400
Caenegem, van 3488
Caesarius v. Heisterbach
2706
Cahannes, J. 2218
Cahn, W. 3542
Cahorn 114. 120. 1884
Cailler, H 2982
Calligaris 81:
Calvin 1110. 1120
Canisius 3038
Capitularia reg. Franc.
827
Cardinal v. Widdern
1631. 1641. 3575
Carlyle 1453. 3345
Caro, G. 889
Carstenn, Th. 1768
Cartellieri 1974. 2712
Cartulaire: S. George,
Haguenau 1976; St.
Lambert, Liége 1988
Casteig 3478
Cauchie, A. 1137
Cavaignac 3470
Cermäk, K. 1882
Chabloz, F. 996. 2364
Chartes: St. Martin,
Tournai 1989
Chastel 3432
Chenu, A. 3435
Choisy, E. 1156. 1175
Cholevius, E. 846
Christen 3452
Chronik: d. Colmarer
Kaufhauses 1951;
‚Rheidter 306
Cihula, J. 3004
Cipolla 819. 863. 895.
920
Claretta 1162. 1168
Clarke, C. H. 1492
Clauswitz, P. 3550
Clemen, O. 1051. 2945.
2956. 2967. 2984
Clemen, P. 257
Clément, C. 1593
Codex: diplom. et epist.
Morav. 206;dipLl Saxon.
reg. 227; dipl. Silesiae
2002; jur. bohem. 203
Cogho 353
* Cohausen, v. 747. 2199
Cohrs, Ferd. 3176
Colenbrander 3357
Collinet 1843. 2650
Collitz, H. 785
Comhaire 1792
Concilium Basil. 1047
Alphabetisches Register.
Conrad, G. 341. 1847.
2259
Conrady 745
Conrady, v. 3536
Conwentz 2583
Conze 1699
Corpus reformat. 1110
Correspondance: Gran-
velle 1209; Pozzo di
Borgo 1588; des réfor-
mateurs 1119
Couderc, C. 2689
Covelle, L. 239
Cramer, F. 1791
Cramer, W. 779
Credner, K. 2754
Creuzer 1707
Crivellucci 789. 843
Croce, B. 3436
Croiset van der Kop 762
Cruciger 2943
Cuno 470. 1257. 1270.
2249
Cunow, H. 2157
Cust, L. 1089
Cuvelier, J. 2009. 3247
Czermak, V. 3249
Czerny, A. 3071
Dachenhausen, v. 152
Dacheux 2229. 2955
Dähnhardt, O. 2381
Daenell 1019. 2848
Dahm 756. 772. 795
Dahn 786.799. 831. 2657
Dalton 2946. 3639
Damal, E. 212
Damköhler 1795. 3429
Daniels, E. 3558
Danielson 1542
Dannecker 1586
Danneil, F. 2153
Dannenberg 1864
Darmstädter 377. 2155
Darstellung: Bau- u.
Kunstdenkm. d. Rer.
Sachsen 2032
Darstellungen a.d.baier.
Kriegs- etc. -G. 2201
Daun, B. 1084
Declareuil 2671
Dedouvres 3053
Deichmiiller 733
Deininger, J. 245
Delabrousse 1637
Delbrück 264a
Delescluse 1370
Delfino 1207
*139
Delisle, L. 2707
Denis, S. 1627
Denkinger 2066
Denkmäler d. Baukunst,
Halle 260. 2030
Des Marez 3041
Dessoir, M, 498
Detzel 538. 1095. 1096.
2915
Deutsch, S. M. 894
Devrient, E. 873. 911
Dibelius, F. 1412
Dickhuth 3466
Diebitsch, v. 3568
Diederichs, H. 231. 3039
Diegerick 3043
Diehl, W. 1121
Diels, H. 3392
Diemand 912
Dierauer 1702
Diesbach, v. 2784
Diest, v. 3531. 3535
Dieterich 1952. 2585
Dietrich, A. 1749
Dietsch, K. 2278
Dijkstra, W. 70
Dilich, W. 3166
Dirksen, C. 423
Dissel, van 3132
Distel, Th. 3023
Dittrich 3384
Dobenecker 9. 226. 1757
Documents: relat. entre
l’ Angleterre et la
Flandre 959; relat.
entre le duc d’Anjou
et les Pays-Bas 3043
Döberl 3263. 3282
Doebner 220. 1027. 3271
Döring, P. E. 419
Dörler, A. F. 2396
Dohna, Gf. S. 150
Dollmayr 2918
Domaszewski, v.
2619
Donabaum, J. 9
Donaubauer 3085
Donner v. Richter 3324
Donnet, F. 2377
Donsbach 3311
Doorninck, van 1986-
Doppler, A. 1962
Dopsch, A. 198. 2730
Dorn, W. 1424
Dorr 736
Douret 1763. 3180
Douwen, van 2260
Dozy 3212
11*
754.
*140
Drach, v. 2325
Dragendorff 2846
Drescher, K. 3195
Dreves, G. M. 234
Drews 2942
Drexler 540. 2016
Druttel, A. v. 1208
Dryander 1412
Du Casse, R. 3559
Duchesne, E. 1460
Duchesne, L. 2666
Dülberg, F. 2922
Dümmler 839 a. 861.
2685. 2691. 2736. 3659
Dürr, Joh. 1199
Dürrwaechter 815
Düsel, F. 546
Duhn, F. v. 1699
Duhr 1227. 2964. 2999
3634
Duker, A. C. 3112
Dunant 2594
Duncker, C. v. 1644
Dupac de Bellegarde
3383
Dupriez, C. 1861
Duquet 1628. 3559
Durner, N. 2561
Durot, A. 2077
Durrer, R. 1093. 2914
Duval de Frejacques
3569
Duve, J. 124
Duvernoy 3382
Dziewicki 2863
Early 2974
Ebel 242. 1991. 2800.
2854
Ebeling 3306
Eberl, F. 1681
Eberlein, G. 2950
Eberstadt 2179
Eckardt, H. 2091
Ecker, St. 2358
Eckermann 1287. 1301
Eckinger 2594
Eckstein 2154
Edelmann 725
Edler 3592
Egen, A. 2891
Eggeling 8503
Egger, J. 27
Egle, J. v. 1080
Egli 147. 1122. 1126a.
1154. 1158. 3098
Egloffstein, G.Frhr. 1904
Egloftstein, H.Frhr. 3089
Alphabetisches Register.
Egloffstein, L. v. 1015
Eheberg 3613
Ehenheim, v. 2793
Ehrenberg, H. 3203. 3211
Ehrenberg, R. 323
Ehrensberger 1973
Ehrismann 929
Ehses 1215. 3068
Eichhorn 328
Eichmayer 1220. 1247
Eick, J. W. 3533
Eickhoff 3019
Eid, L. 402
Eidam 723. 745
Eimer, M. 1529
Einenkel 1808
Einert, E. 3287
Einzelschriften, Kriegs-
gesch. 3473
Eisenach 1270
Elger, A. 205
Ellendt, G. 2292
Ellissen 2082
Elster, O. 3262
Elze, Th. 3029
Emerich 3149
Enders, E. L. 2937
Endres, J. A. 3388
Engel, A. 1860
Engel, Ch. 1317
Engelhardt, v. 1922
Engels, M. 1098
Engelsheym, v. 2791
Englert 2561
Englert, A. 2366
Englert, Ferd. 8612
Erbe 1826a
Erbebuch, Kieler 224
Erbfolge-Krieg, Österr.
3346
Erdmann 1196. — 3489
Erhard, O. 3008
Erhardt 1199
Erhardt, L. 3624
Erichson 3638
Erler, G. 243. 2272
Ermisch 2817. 2818
Ernst, J. 851
Ernst, V. 1022. 2885,
2954
Esterházy 473
Estermann 1852
Eubel 443. 1024. 2867
Eucken 481
Euler, C. 1709
Even, E. v. 1091
Eynatten, v. 1622
Eysn, M. 2358
Faber, A. 2300
Faber, C. W. 68
Fabricius, D. 1329
Fabricius, E. 2589
Fabricius, H. 1642
Fabricius, W. 39. 1789
Fabricius, Wilh. 2268
Fäh, A. 1507
Fahrmbacher 3458
Falk 38. 1057. 1148.
1228. 2861. 2894
Falke, J. v. 614
Fastlinger 849. 2220.
2684
Favier, J. 1762
Fehler, A. 1564
Feig, J. 2128
Feilchenfeld 3145
Feilitzsch, v. 1910. 3299
Feill 2203
Ferchl 2051. 3239
Ferdinand I. 3040
Fey, J. 8683
Fiala, E. 122. 1881
Ficker, J. 421. 836
Fijatek 2877
Filippini 957
Fink 744
Finke 2864. 2870. 2880.
3632
Finken, J. 305
Finot 3000
Finsler, G. 1122. 3449
Fircks, E. 3049
Firmenich - Richartz
1086
Fischbach 3581
Fischer, Herm. 1728
Fischer, Joh. N. 3255
Fischer, Jos. 1234. 1474
Fischer, Kuno 1711. 3672
Fischer, L. H. 2554
Fischer, Will. 1610
Fisi, K. 598
Flanss, R. v. 407
Flathmann 1672
Fleck, G. 1666
Fleiner, F. 3595
Fleischer, F. 2807
Florschütz 2576
Flügel, K. 2192
Flugschriften a. d. Ref.-
Zeit 1112
Fluri, A. 1324
Föhlinger 1665
Fökövi, L 3221
Foelkersam, v.
1909
1849.
Förster, Th. 3312
Fontane 3550
Forner, M. 451
Forrer, L. 119
Forrer, R. 2923
Forschungen, Theater-
geschichtl. 546
Forst 440
Forst, H. 1221
Forster, J. 1429
Forstner, A. 473
Fournier, A. 384490
Fränkel 2905. 3671
Franck, J. 1077
Franck, Sebast. 1324
Francke 506
Francotte 2374
Frank, F. 3648
Frank, G. 1575
Franke, C. 1833
Franke, G. 1413
Franz, A. 3218
Franz, Adf. 1059. 1675.
2877. 2897
Frauenstädt 430
Fredericq 1067. 2236.
3017
Freimaurerei Österr.-
Ungarns 473
Freistedt, A. 2682
Frensdorff' 431
Frenzel, K. 3550
Frey, A. 1726
Frey, J. 2284
Freyenmuth 1590
Freymark 2132. 3494
Freysoldt, A. 1394
Fricke, F. 2941
Fricke, W. 1467
Fridericia 1240
Friedberg 2271
Friedensburg, F. 1900
Friedensburg, W. 1111.
1129. 1132. 2936. 2938
Friederike, Prinzessin
v. Preussen 3433
Friedjung, H. 1615
Friedländer, E.
1377. 3230
Friedländer, M. J. 1342
244.
Friedrich d. Gr. 1447.
1449
Friedrich Wilhelm, Kur-
fürst 3250
Friedrich, E. 3576
Friedrich, F. 3465
Friedrich, G. 1841
Friedrich, J. 3673
Alphabetisches Register.
Fries, K. 8412
Fries, W. 3651
Friese, V. 2729
Friesen, v. 3234
Friesland, C. 42
Friess, G. E. 3092
Frimmel, v. 2331
Fritzsche 2041
Frölich, H. 482
Frölich, W. 322
Froelich, X. 1520
Fromm, E. 495
Frommel, O. 2732
Fruin 1373. 1985. 3111.
3158
Fuchs, A. 1786
Fuchs, K. J. 2107
Fuchs, V. v. 473
Fürsen, O. 359
Fugger, J. J. 2794
Funck, H. 3428
Funke, A. 1738
Funke, Rhold. 2135
Gabotto, F. 979
Gadde 591
Gaebel, G. 2961
Gaede, U. 3471
Gaftarel 1551
Gaisberg - Schöckingen
2152
Gallee, J. H. 1814
Gander, K. 2382
Ganniers, de 3453
Garufi, C. A. 1869
Gasparitz 1062
Gaster, B. 2748
Gatti, G. M. 1716
Gauthiez 3209
Gayler 3501
Gebhardt 1055. 3447.
3492
Geftroy, A. 3446
Geiger, K. 1246
Geiger, K. A. 3625
Geiger, L. 1503. 1721.
3404. 3410. 3418. 3508.
3513
Geiges, F. 2329
Gelzer, H. 3631
Gemeindelexikon,Preus-
sen 1805
Gennrich 3637
Gerdes, H. 265. 872
Gerlach, H. 2100
Gerlach, M. 2019
Gerland, O. 313. 1683
Gerland, Otto 938. 3682
*141
Gernet, A. v. 349
Gerstendörfer 487
Gerthner, E. 1934. 3338
Geschichte: d. Eisen-
bahnen 1664; d. Ent-
wicklung d. Volks-
schulw., Baden 2280;
d. Schleinitzschen Ge-
schlechts 1932 ; d Stadt
Wien 269; d. Wiss. in
Dld. 2303
Geschichtsblätter der
Fam. Hildebrant 1926
Geschichtsquellen: von
Borcke 2001
Geschichtsschreiber d.
dt. Vorz. 1948. 2702
Gesetze d Angelsachsen
830
Gessner 2203
Gesta Caroli M. 815
Geuder, Frhr v. 3340
Geyer, A. 1433
Geyer, Ch. 3009
Geyer, M. 3242
Gibbon 784. 2627
Gide, G. 2060
Giebeler 440
Giehr 603
Gierlichs 2378
Gigalski 880
Gildemeister 3366
Gilliodts van Severen
959. 1300. 1984
Giorgi, J. 1953
Girgensohn 1307
Gissinger 2606
Glaser, R. 2814
Glier, Lor. 1303
Globočnik, v. 111
Glock 2057. 2370
Gmelin, H. 3083
Gnau 945
Gneisenau 3519
Godin, Frhr. v. 3566
Goedeke, K. 502
Goedicke, K. 89
Göphardt, v. 3367
Göring, P. 1981
Görres, F. 841
Görtz, Baron 3259
Goethe 1494. 3404. 3413
Götz, L. K. 852
Goetz, Walt. 1271. 3037
Götz, Wilh. 32
Götze, A. 2580
Goffinet 1982. 2072. 3441
Goldmann 2610
KÉ
Golther 2637
Golz, B. 2314
Gompertz 1592
Gonzoni 2141
Gorzycki 966
Gossart, E. 2989
Gosseries, A. 1446
Gothein 1226. 1700.
3665
Gotthelf, J. 1723
Gottsched 3318
Goyau 1684. 3633
Graaf, de 1408
Gradl, H. 63. 2407
Gradmann 524
Graefe 1663
Graf, M. 3686 |
Grammatiken, Alt.dt. 57
Grandidier 2310
Granier 1278. 1617. 1632
Granvella 1209
Grauert 1075. 2692
Graul 2327
Greff, J. 2230
Greiner 2959
Greinz, Ch. 2211
Grell 2367
Grienberger, v. 2685
Grillitsch 3291
Grillnberger 197
Grimm, J.u.W.58. 1707.
1812. 1818
Grimm, L. 930
Grimme 2751
Gritzner 129. 142. 1850.
1858
Grob 582. 1171. 1245.
3109
Grössel, W. 1409
Grösser, M. 2593
Grössler 49. 945. 1200.
1800. 2653
Grolig 1291. 1374. 1400
Gronau, A. 2291
Grosclaude 2947
Gross, H. J. 308
Gross, Hnr. 1180
Grosse, K. 2098
Grosse, O. 1662. 3608
Grossmann, J. 1447
Grossmann, Th. 120
Grotefend, H. 81
Grotefend, W.
3313. 3320. 3601
Groth 229
Grüber 2326. 2333
Grün, Anastas. 3534
Grünberg 1156
1389.
Alphabetisches Register.
Grünhagen 2002. 3379.
3497. 3659
Grüter, S. 1253
Grundriss d. german.
Philol. 1808
Grupe, E. 3485
Grupp 378. 797. 1181.
2131. 2151. 2221. 2841
Gruscha, A. 473
Gubo, A. 1470. 3347
Günther 3010
Günther, S. 2395. 3317
Güntzer, M. 1127
Guesnon 887
Güterbock 889. 2709
Guglia 1697. 3511. 3658
Guide, G. 2060
Guillain 2615
Gundel, A. 918
Guntli, Ed. 428
Gurlitt, C. 2032
Gurmik, A. 2000
Gutbier, H. 420
Gutmann, K. 727
Gutscher, H. 714
Guttenberg, v. 19708
H., R. 1804
Haack, F. 1733
Haag, F. 2277
Haarhaus 1369
Haas 2992
Haas, A. 575. 591. 603.
611. 735.. 2386
Haas, Fr. 117
Haase, K. E. 602
Haberl, F. X. 2951
Habets, A. 1388
Hach, E. 46
Hach, Th. 228
Häne, Jhs. 209
Hänselmann, L. 492
Härtel, G. 2167
Haffter, E. 3034
Hagelstange 559
Hagen, Herm. 3656
Hahn, Herm. 254
Halkin 216. 1982
Halle, E. v. 361
Haller, E. Th 116
Haller, G. E. v. 113
Hallet, F. 2072
Halling, K. 1569
Halm 2 68. 3323
Halusa, T. 2306
Hamel, E. 3484
Hammer 1784
Hampe, K. 816. 1941.
2008. 2670. 2677. 2690.
2693. 2705. 2711. 2775
Hampe, Th. 1042. 1335.
1351. 2337. 2344. 2923.
2943
Hanauer 1976
Handel-Mazzetti 135
Handels - ete. - Verträge
1658
Handschriften, Süssen-
bachsche 3336
Hann 521. 535. 1100.
2321. 2334. 2934. 3325
Hanncke 3025
Hanschmann 382. 432
Hansen, J. 40. 1205.
1979. 3058
Hansen, Reimer 46
Hantschel 2555
Hantzsch 50. 589. 1326.
3072
Hardegger 284
Hardeland 2206
Harden, M. 264a
Harless, W. 896. 991.
1187. 3137. 3231
Harnack, O. 3414
Harries, Hnr. 8839
Harrison 3064
Harster 796
Hartl, W. 2263
Hartmann, D. arme 927
Hartmann, Aug. 400
Hartmann, J. 1064. 1478.
1713
Hartmann, L. M. 788
Hartstein 1709
Hartung, H. 527
Hartung, J. 1280
Hartung, M. 2323
Hartung, O. 2251 !
Hartwig 2974
Hase, K. v. 2204
Haseloff, A. 942 |
Hasse 351. 908. 1434.
1515. 1519. 3215 ,
Hassebrauk 587 |
Hassel, P. 3602
Hasselbach 1304
Hassell, W. v. 1606
Hassencamp 1465. 3397
Hassler 1705
Hauck, A. 822. 850. 875.
2205
Hauck, K. 176
Haudeck 2114. 2361
Haug, F. 2590. 2597
Haug, H. 405
Haupt, Herm. 1052.1139.
2878
Haupt, Rich. 1099. 2336
Hauptmann 92. 304. 457.
1268
Hauser 3635
Hauser, Ch. 2358
Hauser, O. 2609
Haushofer 3674
Hausmann, S. 2022
Hausrath, A. 1163. 2975.
3599 l
Hausrath, H. 2113
Haussleiter 1117. 1118.
1686. 2865. 2939. 2940.
3638
Hauthaler 817
Hawelka 974. 1779
Haym, R. 3404
Headlam 1696
Hebbel 1722. 1751
Hechfellner 2044
Heckethorn 496
Heeger 69. 1788
Heer, G. 2049a
Heerdegen 411
Hegel, K. 2170. 2727
Heger, C. 918
Hegler 1159
Heideck, v. 3548
Heidenheimer
2978. 3275
Heidenstam, de 1455
Heierli 719. 2556. 2413
Heigel 1528. 3660
Heilfron, E. 2183
Heilig, O. 576. 2392
Heim, J. L. 1275
Heim, W. 1411
Heine, Hnr. 1715
Heine, K. 324
Heineck, H. 1573
Heinemann, O. 221. 1865
Heinemann, O. v. 8142
Heinisch, H. 490. 3172
Heinrichs, R. 1242
Heinzel, R. 2343
Heise, J. 2038
Heitz, P. 2297. 2920
Helbig, J. 604
Helbling, A. 2612
Held, Frz. 3676
Heldmann 1992. 3169
Helfert, v. 473. 1650
Helfferich 3607
Heller 2081
Hellinghaus 3333
Hellmann, G. 2933
1074.
Alphabetisches Register.
Helmer, P. A. 1472
Helten, van 1816
Henkel, F. 2600
Henle, J. 2201
Henne am Rhyn 549.
2146. 2209. 2389. 2667
Henner, Th. 249
Henning, R. 2641
Henrard, P. 1704
Henric- Petri 297
Hensel, S. 157
Herbert, H. 3290
Herbert, W. V. 3567
Herbette, L. 3586
Herbomez, d’ 1989
Herglotz 1362. 3293
Hering, H. 1578
Hering, R. 1496
Herminjard 1119
Herold, A. 2116
Herold, Th. 1489
Herrlich, C. 336
Herrmann, Q. 1646. 3350.
3539
Hertel, G. 1282. 2801.
2925. 3143
Hertel, L. 2125
Hertel, Th. 3189
Hertling, v. 1669a
Hertzberg 3312
Hertzog, M. 1201
Herz, H. 3419
Herzberg -Fränkel 2:63
Herzer, J. 1266
Herzog, E. 2619
Herzog, R. 744
Hess, Arn. 1924
Hess, Aug. 1924
Hess, H. 1281. 1395
Hess, K. 1924
Hess v. Wichdorff 153
Hesse, W. 1365
Hessen, v. 8570
Hettema 70
Heurer 2565
Heuser 107. 417. 538.
984. 1097. 1359. 1464
Heyck 517. 2821. 3562
Heyd, H. 2280
Heyer, G. 380
Heyl, J. A. 565
Hiemenz 3622
Hildenbrand 3105
Hilling, N. 2237
Hilty 3496. 3594
Himmelreich 1415
Hindrichson 3279
Hinneschiedt 2804
+
*143
Hinschius 827. 850
Hintze, O. 3372
Hipler 917. 3151
Hippe, M. 3200
Hirn, J. 1248
Hirnheim, v. 1355
Hirsch, Ferd. 3264
Hirsch, Fritz 1339
Hirschmann 3069
Hirzel, P. 3439
Historia Fausti 1330
Hittmair 1758
Hitze, F. 3610
Hlávka 246
Hock, A. 767
Hockauf 1288
Hodgkin 787. 2662
Höchsmann 1687
Höck, Bened. 721
Höfer, H. 1466. 2706
Höfer, P. 319
Höfken, v. 1866. 1870.
1871
Höfler, M. 801
Höhlbaum 3139
Höhnemann 54
Holder. O. 748
Hoenig 1622. 1639
Hörnes 1009
Hoevenaars 458
Hoff, v. 1519
Hoffmann 1201. — 3572
Hoffmann, A. 1495
Hoffmann, C. v. 2398
Hoffmann, Th. 300
Hoffmann-Krayer 570.
599
Hofkalender 128
Hofmann, R. 3193
Hofmann, Th. 1320
Hofmeister 3199
Hofstede de Groot 537.
3213 .
Hohenlohe - Ingelfingen
1591
Hohnstein 2353
Holder, Ch. 1176
Holder, K. 9. 433. 1323
Holder-Egger 816. 881.
948. 2702
Holl, W. 288
Holländer 1230
Holleben, v. 1643
Holtei 1722
Holtheuer 2678
Holtmanns 2180
Holtzmann 2210
Holz, G. 928
+144
Holzer, O. 1049
Holzhausen 3454. 3678
Holzing, v. 3565
Honold 212
Honorius UL 920
Hoogeweg 1193
Hooper, G. 3579
Hopffgarten-Heidler, v.
1635
Hoppeler 1030.
1136. 1923
Horn, E. 478
Horn, O. 2240
Horne, A. 2025
Horsetzky, v. 3352
Horst, v. d. 1912. 1927
Hosius 1207
Hottenroth 2413
Houssaye 3477
Houtte, van 2763
Huber, Alf. 392. 2042
Huber, Aug. 2050
Huber, N. 2357
Hübbe 2087
Hübler, B. 1959
Hüffer 1715 a. 1720. 3676
Hürbin, J. 1038
Hüttemann 3082
Hüttner, F. 1921
Hugard 1263. 2722
Hundinger 1414
Hunziker 3611
Huybrigts 757
1036.
Idioticon, Schweiz 65
Jlle, E. 3692
Illigens 461
Ilwof 596. 1521. 1524.
1613. 1645
Imbart de la Tour 2676
Imesch, D. 3007
Imhof, A. 3596
Immerwahr 422
Immich, M. 3258
Inama-Sternegg, v. 874
Ingold 95. 143. 295. 456.
844. 1264. 1406. 3486
Inventaire archéol. de
Gand 2027
Inventare schweiz. Ar-
chive 209
Ischer, R. 3482
Issel, E. 1184
Ithen, A. 2364
Jablonsky 1421
Jacobi, L. 747. 2589
Jacobs 1243. 1289. 1797
Alphabetisches Register.
Jacobsen, E. 2334
Jaden, v. 1584
Jädicke, A. 1918
Jäger, E. 2148
Jähns 1377. 2199
Jaenicke, K. 3679
Jänner 601. 1444
Jagwitz, v. 3475
Jahn, U. 2581
Jahnel 11618. 1930.3005.
3206
Jahrbuch d. dt. Adels
134
Jahrbücher: v. Genua
881. 2702; d. dt. G. 266
Jaius, Cl. 2964
Jaksch, v. 536
Jakubowski, v. 2061
Jamez, Nic. 1446
Janetschek 1250. 2216
Jansa, F. 488
Jansen, J. J. 3032
Janssen, J. 987. 1140.
2931. 2976
Janssen, M. J. 2074
Jantzen, H. 1332
Jany, C. 3296
Jastrow 893. 2713
Jecht 9. 2812
Jecklin, v. 110. 116
Jegerlehner 282
Jellinghaus 587. 1793
Jenny 739. 2608
Jensen, N. P. 3555
Jentsch 751. 1757. 2033.
2560. 2577
Jérome, L. 2683
Jireček, v. 21. 203
Jiriczek, O. L. 778
Joachim, E. 1010
Jobelmann 2085
Joel 2996. 3133. 8153
Johann, Erzherzog 1521
Johann Georg II. 8314
John 1754. 2360
Jolly 3599
Jonas 1504
Jonetz, A. 1491
Jonghe, de 1847. 1868.
1890
Joosting 1028. 2837
Jordan, Ch. 1138
Jordan, G. v. 8277
Jordan, Sylv. 3523
Joseph, E. 2685
Joseph, P. 1867
Joss, G. 1723
Jostes. F. 803
Jouan 3434
Jucker, H. 397
Jürgens, O. 181. 315
Juncker 3524
Jung, R. 214. 256
Jungesbluth 3378
Jungnitz 2295. 31202
Junk, P. 3580
Justi, C. 8398
Justi, F. 3166
K., A. 3533
Kadner 8099. 3238
Kaemmel 1418. 2040
Kämmerer 1087. 1102
Kahle, A. 3390
Kahle, P. 1795
Kaindl 29. 280. 568. 858.
1961
Kalcher, A. 211
Kalinka, V. 3450
Kalischer 1743. 3687
Kalkoff 145. 1131. 1186.
2963. 2986. 3012. 3208
Kalousek 2781
Kalt, H. 3021
Kamenitek 3163
Kampers 815. 1439. 2350
Kamphausen 1675
Kandler, W. 1788
Kantzow 192. 2961
Karge, P. 2997
Karst, A. 2708
Kassebeer 586
Kassel 138
Katalog, h. V. Ober-
franken 1759
Katschthaler 3662
Kauffmann 802
Kaufmann, A. 2631. 2667
Kaufmann, G. 474. 3644
Kaufmann, M. 1717
Kaufmann, P. 1928
Kawerau, G. 1142. 1150.
1154. 1196. 2969
Kawerau, W. 1336
Kayser, R. 3190
Kehr 194. 2003. 8659
Kehrbach 485.1483.1767
Keiffer, J. 2568
Keiper 69. 491. 1417
Kekule, St. 132. 1902
Keller, A. 441a
Keller, E. v. 3521
Keller, K. 1757
Keller, L. 1139. 2325.
2970
Keller-Jordan 3523
Kellermann 302
Kemke, H. 2761
Kempf, A. 2018
Kenner, F. 3207
Kenninck 3383
Kepler, Joh. 1329
Keppler, P. 2913
Kerchove de Denter-
ghem 1609
Kern, R. 2815
Kerner 1714
Kernkamp 1404. 3129
Kessler 3638
Ketterer 2663
Kettner 2744
Keufter, M. 180
Keussen 823. 965. 978.
2069. 2142. 2346. 3514
Keussler, v. 897
Keutgen 408
Khull 1011. 1125. 1285.
1308. 1316. 1355. 3030.
3135
Kieckens 1293
Kiessling 2586
Kilgenstein 923
Kilian, E. 3426
Kindler v. Knobloch 137
Kindscher, F. 3022
Kirchmann 2623
Kirchner. C. 1419
Kirmis 2575
Kirn, O. 574
Kirschner 2322. 3155
Kisa 2606
Kisch, G. 75
Kissel, C. 1844
Kittelmann 1879
Klaar, A. 3409
Klaar, K. 3146
Klapper 597. 2397
Klaus 2279
Klein, F. 3578
Klein, Jos. 756. 761.
2605. 2626
Kleinert, P. 3097
Kleinpaul, Joh. 857
Kleinschmidt 1486.2909.
3463
Kleinwächter 2258.8125.
3219
Klemm 1917
Klemm, Kurt 557
Klewitz, E. 242
Klimesch 185. 2215
Klingender 1630
Klinkenborg 194. 888
Klotz, H. 3119
Alphabetisches Register.
Kluge 60. 1808. 1820
Knaake 2937
Knapp, Th. 2149
Knauth, P. 1501
Knauthen 1367
Knebel-Doeberitz 155
Knepper, J. 2931
Knickenberg 2605
Kniebe, H. 2063
Knipping, R. 2710
Knötel, R. 2203
Knoll, F. 1795
Knoll, G. 8456
Knoop 72. 590. 591. 603.
2385
Knothe, Frz. 62
Knothe, H. 333. 2840.
2932
Knuth, G. 3312
Kobell, v. 1730
Koch, Alb. 291
Koch, E. 2096. 2827
Koch, G. 1718
Koch, Hnr. Hub. 215
Koch, Hugo 877
Koch, M. 15. 503
Koch, R. 338
Köberlin 1015. 2561
Köcher, A. 346. 1371
Köckert, A. 2974
Kögler 567. 2361. 2397
Koehl 729. 2601
Köhler, C. 3693
Koehne 1037. 1972. 2824
Kölle, A. 2853
Koenen 755. 2567. 2611
Koepper 2311. 3615
Körber, K. 2602
Körber, O. 1657
Köster 1152. 2949
Kötzschke 2634. 3665
Koffmane, G. 1834
Kofler 744. 2589
Kohl 746
Kohl, H. 873. 1756. 8628
Kohler, Ch. 2649
Kohler, J. 1039. 2835
Kohlschmidt 1682
Kolb, Chr. 1126. 1267.
1443. 1612. 1655. 2367.
2400. 3016. 3102
Kolb, H. 2332
Kolberg, A. 917
Kolde 1159. 1161. 1169.
1688. 2245
Koldewey 501. 1311
Koller, K. 473
Kollmann, H. 3084
"LAN
Kollmann, J. 2869
Kollmann, P. 3670
Konrad, P. 2178
Koppmann 1012. 2177.
2342. 3148
Korioth 3057
Koristka 2334
Korrespondenz: Frdr. d.
Gr. 1419; Strassburg
1134
Kortüm, A. 2409
Koser 1452. 1454. 3344.
3352
Kossinna 738
Kowalewski 526
Krämer 3252
Kramer, K. 1266
Krane, Frhr. v. 140
Kraus, C. 885
Kraus, E. W. 2018
Kraus, F. X. 519. 2020
Kraus, J. 525
Kraus, Karl 390
Krause, G. 1832
Krause, Gottl. 3469
Krause, H. L. 366
Krause, O. 2833
Krause, V. 827
Krauske 1380. 3289
Krauss 509. 1719. 3224
Krebs, J. 1372. 1531.
3124. 3370
Krebs, O. 3178
Krejčik 2810
Kreiten, W. 1680
Kretschmayr 389. 1208
Kretzschmar 1269. 2802
Kreuter, B. 355
Kreutzmann 1507
Krickeberg, E. 3608
Krickeberg, K. 3197
Krieg, R. 2093
Krieger 1785
Krönig 2380
Kröss 448. 3059
Krofta, R. 2790
Krones, v. 201. 395. 870.
988. 998. 1063. 1210.
1232. 2719. 2777. 2813.
3656
Krüger, G. 2204
Krumbholtz 2181
Krusch, B. 1190
Krzesinski, v. 543. 1104.
2322. 2915
Kubitschek 2:29. 2645
Kübeck 1594
Kübel, R. 36:8.
*146
Küch, F. 3086
Küchler, A. 118
Kühn, A. 2407
Kühn, B. 3640
Kühnau 592
Kühne, A. 2762
Küster, A. 2196
Kistermann 326
Kuhl, J. 2070
Kuhn 2976. 2978
Kull, J. V. 1886
Kummer 2276
Kunstdenkmäler(-male):
Baden 2020; Baiern
2035; Böhmen 246;
elsäss. u. lothr. 253.
2022; Hessen 255
Kunz 1629
Kunze 1115. 1233. 1410
Kunze, P. 1565
Kupke 1523. 3442
Kurth 71. 1829. 2235.
2652. 2659
Kurz, F. 3071
Kuttler 2562
Kux, J. 3095
Kvacsala 1421
Laban, J. 15
Lachmann 1707
La Corte 2689a
Lade, A. 102
Lämmerhirt 1233. 1391
Laestadius 1307
Latorge, L. 1638
Lagemans 1603
La Laurencie, de 3585
Lameere, E. 403
Laminne, P. 769
Lampel 24. 270. 1776.
2043
Lamprecht 264 a. 2305.
3395
Landau, A. 7
Landsberg 2303
Landtagsverhandlun-
gen, Böhm. 1964
Lange, E. 2015
Lange, Konr. 1338
Lange, W. Ch. 313. 3363
Langer, E. 204. 3127.
3293 83302
Langer, J. 53
Langer. O. 882. — 1379
Langers, L. 1518
Langlois 1966
Langwerth v. Simmern,
E. 2156.
Alphabetisches Register.
| Langwerth v. Simmern,
H. Frhr. 3537
Lantz, G. 440
Lanz 271. 1851
Lanzac de Laborie 8431
Lapötre 826
La Ronciere, de 838
Larsen, K. 1618
Lasco, Joh. a. 2946
Lassberg, v. 1707
Lasson, A, 1327
Lattmann 3171
Lau, F. 1198. 2174
Lauchert 878. 1061. 3314
Lauckner 588
Laur 251
Laurin 928
Lautenschlager 287
Lauter, A. 1678
Lavergne 3455
Le Blant, E. 1840
Lecestre, L. 3445
Lechner 2017. 3205
Le Court, de 3342
Lefebvre de Behaine
3633
Lefmann, S. 1706
Legowski 72
Legras 3677
Lehautcourt 3582
Lehner, H. 762. 2021.
2567. 2598. 2602. 2603.
2611 `
Lehner, T. 3309. 3334
Lehrs, M. 2921
Leibius, O. 9. 15
Leibniz 1421
Leicht, Adf. 1277
Leidich 533
Leidinger 977
Leiningen - Westerburg,
v. 4413
Leist 79
Leistle 499. 2306
Leitschuh 1946. 2022.
Leitzke, M. 3348
Leitzmann 1498
Le Mang, R. 3?26
Lemcke, E. 935
Lemcke, H. 2803
Lemmens 460. 1070
Lemmermayer1722.1727
Lempfrid, H. 1081
Lempp, E. 2862
Lenz, M. 3550
Leo, H. 455
Lerp 462. 2094
L’Escaille, de 309
Le Sueur, A. 1484
Lettow-Vorbeck, v. 1621
Leuze, de 2072. 2700
Levi, E. 427
Levy, R. G. 3605
Lex Salica 791
Leyen, v. d. 927
Lezius 906. 2978
Libelli de lite 2691
Libot, J. 804
Libri citat. et sentent.
1025
Lichtenberg, v. 1349
Liebe, G. 1105. — 1216
Liebe, Geo. 1480. 3152
Liebenau, v. 114. 117.
992. 1106. 1128. 1298
1309. 1358. 1673. 1384.
2049. 2217. 2787. 2882.
3284. 3303. 3462. 3481.
Liebermann 830
Lienhart 67. 1827
Liesegang413.1039.2835
Lieven, Frhr. v. 2169
Lievre, A. F. 811
Lilieneron, v. 2951
Limbach, H. 2136
Limburg-Stirum 1890
Limes 744
Lincke, A. 551
Lind, K. 3322
Lindenau, v. 3573
Lindheim, v. 3591
Lindner, A. 2756
Lindner, P. 450
Lindner, Th. 821. 825
Lingnau 756
Lippert, F. 1179. 3101
Lippert, J. 376. 2150.
2359
Lippert, W. 993. — 3656
Lissard 1398
Lissauer 2563
List, C. 540. 3216
List, G. 2261
Liszt, Frz. 1746
Litzmann 546
Livre des bourgeois,
Genève 239
Lloyd, E. M. 1450
Lochner, A. 613
Lods 2972. 3067. 3500
Löbe, E. 3117
Löbe, J. 1773. 2097. 3130
Löffler, E. v. 2328
Löffler, L. 2227
Lönborg 859
Löning 2270
Loës, F. 1763
Loesche, G. 15
Lössl, V. 410
Loewe, R. 1772
Loewe, V. 3289
Loewenthal, v. 3564
Lohmeyer, Ed. 9
Lohmeyer, K. 1341
Lommel, van 1407
Lommer, V. 1803
Loose, W. 51
Lorenz, O. 1902
Lorrenz 1149
Losch, Ph. 3445
Loserth 202. 955. 982.
1046. 1234 a. 1957.3001.
3048
Lossen 1235
Loth 3518
Lotz, H. 2269
Louise, Kgin. v. Preussen
1520
Lucchesini 3443
Luckwaldt 3474
Ludorff 258. 2029
Lüders, A. 2090
Lütolf 2679
Lützow, v. 1725
Lungwitz 331
Lupberger 454
Lurz, G. 2674
Luschin v. Ebengreuth
202. 391
Luther, J. 8
Luther, M. 1112. 1113.
2937. 2940
Lutsch 2036
M., W. v. 2806
Maach, Fr. 567
Maas, M. 2688
Mack 1296. 1564. 1589
Maendl 1475
Mänss 1799. 3144
Märkt 2248
Magirus 1645
Magliari, G. 833
Magnette 3358. 3862
Maguire 3567
Manitius, M. 814
Manns 2054. 2225. 3103
Manteuffel, v. 1595
Marckwald 1757
Maretich v. Riv-Alpon
1544
Margueron 1548
Margutti 1624
Maria, Erzhzgin. 3030
Alphabetisches Register.
Marie Louise 3438
Marino, S. 1124
Markgraf 3394. 3403
Markl, A. 1876
Markus, P. 1277
Marneffe, de 1842. 1990
Marseille 1146
Martens, G. F. de 195.
1958
Martens, W. 189a. 1950
Martens, Wilh. 825
Marti, F. 2403
Martin, E. 67. 500. 1328
Martin, F. 1827
Martin, R. 1018
Martinelli, di 310
Marzi 233. 2005
Maschke 2669
Masson 3454
Matějka 246 °
Matrikel: Giessen 242;
Leipzig 243
Matter, P. 3556
Matthaei 3202
Matzura 1778
Maurer, v. 2157
Maurer, H. 2564
Maurmann 1828
Maxeiner 61
May, M. 52
May, O. 766
Maydorn 556
Mayer, Ant. 199
Mayer, F. A. 2902
Mayer, F. M. 272
Mayer, Herm. 577. 1058.
2012
Mayer, Jul. 865. 2697
Mayer, W. 2214. 2738
Mayerhofer 402
Mayerhoffer 22
Mayor, J. 88. 101
Mayr- Deisinger 3094
Mayrhofer v. Sulzegg
2203
Mazegger 749
Mazzatinti 232
Medem, v. 594
Meder, J. 534
Medin, A. 951
Medler, Nik. 2949
Mehlis 728. 746. 2024.
2565. 2643
Mehring, G. 1065
Mehring, J. 3609
Meier, E. v. 2166a
Meier, Hnr. 438. 2084
Meier, John 2312
*147
Meier, P. J. 125. 1872/73.
1893 .
Meinardus 3091. 3120
Meinecke 1770. 3437
Meissner 2857. 3387
Meissner, R. 2685
Meister, A. 3044
Meistersinger - Proto-
kolle 3195.
Meitzen 344. 2728
Melanchthon 2948
Melegari, D. 1747
Melicus, S. U. 874
Meltzer, O. 1423
Menadier 103. 106. 1859.
1868
Menčik, F. 3274
Mendoza, de 3435
Mensi v. Klarbach 1752
Mentz, F. 7
Mentz, G. 226a. 3050.
3090
Meringer 2411
Merkel, J. 8114
Merkle, S. 1204
Merz, J. 244a
Merz, W. 238. 1969
Messer, A. 33898
Mestorf 1865. 2351. 2575
Metternich 1594
Mettig 342. 2105
Mettler, A. 744
Metzel 2383. 3550
Metzger, H. 441
Meurisset 2655
Meurs, van 3158
Meyenn, v. 1283
Meyer, Cés. 2998
Meyer, Ch. 2184. 2793.
2794. 2834. 2958. 2960.
3035. 3133. 3159. 3227.
3340
Meyer, E. H. 550. 2348
Meyer, Emil 2092
Meyer, H. 2573
Meyer, Johs. 1701
Meyer, Jul. 289
Meyer, K. 2735
Meyer, M. 862. 2007
Meyer, P. 1315
Meyer, R. M. 554
Meyer, Wilh. 77. 1330.
1330a. 3194
Meyer v. Knonau, G.
888. 962. 2691
Meynial, E. 2635
Michael 2841
Michaelis 1982
*148
Michaelis 3110
Michaelis, A. 1698. 1741
Michels 1078
Mielke, R. 2410
Milchsack 1330. 3194
Millard 3574
Miller, K. 1769
Minde - Pouet 1582
Minjon 1791. 2591
Minor, J. 1752
Mirbt, C. 875. 3305
Mitteilungen:berg.Ober-
gerichte 1981; Studien-
stiftgn., Trier 2282
Mitzschke 1802
Moch, A. 3493
Mock, Konr. 2959
Möckel, R. 2286
Moeller, C. 369. 3377
Möller, K. 758
Möller, M. 3417
Mönkemeyer 316
Mörath, A. 2783
Mörike 1719
Moes, E. W. 497
Möwes, E. 1
Mogk 780. 2636
Mohn 1740
Mojean 2823
Mollwo, C. 1295
Moltesen 2874a
Moltke, v. 1600. 3539
Mommsen 745. 2587
Monchamp, G. 2681
Mone, F. 94. 538
Monod, G. 1601
Monumenta Germ. hist.
172. 806. 1940. 2587.
2648. 2660. 2691 ; Germ.
paedagog. 484; Hung.
hist. 208
Moralitates Caroli IV.
950
Morel, F. 2195
Morf, H. 3389
Moritz 3156. 3157. 3237
Morris, M. 3406
Moscherosch 1337
Mosen, R. 3251
Moser, Joh. 3020
Mottau, C. 440
Much, M. 2554
Mühlbrecht 1765
Mühlemann 3668
Mülinen, v. 976. 2614.
3459
Mülleneisen 2698
Müller, v. 264
Alphabetisches Register.
Müller, A. 2233
Müller. Adf. 3191
Müller, Ae. 442
Müller, Ant. 1352.—-3123
Müller, Carl 57
Müller, E. 468
Müller, Ernst 1714
Müller, E. F. K. 1412
Müller, Ge0.1812.—1967
Müller, Gust. 1732
Müller, H. v. 159
Müller, J. 472
Müller, Karl 2809
Müller, Max 362. — 3468
Müller, P. L. 903. 1003.
1229. 1656. 2785
Müller, R. 820. 1775
Müller, Soph. 2553
Müller, Th. 3192
Müller, W. 3588
Müller-Brauel, H. 765
Müller-Hornung, J. 1602
Müllner 1874. 2120.2593
3136
Mülverstedt, v.
1899. 2241
Münscher 2978
Müntz, E. 2907
Münzenberger 2324
Müsebeck 2953. 3265.
Muhlert 318
Mulhouse 213
Muller, P. L, 3043
Muller, S. 856. 2188.2837
Mummenhoff 1487.1970.
2053. 2109. 2173
Munroe, D. C. 2974
Muret, E. 866
Muret, M. 36098
Muth, K. 3304
Mynsbrugge, Vander
2695
Myrdacz 1619
1898.
N., R. v. 2841
Nabholz 2990
Nachod, O. 1297
Naef, A. 750
Naegele, E. 744
Nagel, A. 1871
Nagl, J. W. 2308
Nagy, E. 1541
Napoléon I. 8445
Nassen, F. 2231
Nassen, J. 1715
Nathusius-Neinstedt, v.
160
Naudé 1457
Naue 721. 2558
Nebe, A. 3487
Neckermann 445
Neder 277. 2197
Needon, R. 1804
Neefe, K. 545
Nef, K. 1748
Neff, J. 2895
Nehlsen 2089
Nekrologien v. Krems-
münster 235
Nentwig, H. 3467
Nesselrode 1588
Neubauer 225
Neubaur, L. 2291
Neuber, C. 2079
Neuenstein, v. 151. 1853
Neufville, v. 160
Neukirch, K. 36
Neumann, C. 3664
Neumann, P. 427
Neuwirth 2327. 3006
Ney 3014. 3060
Nick, G. 2281
Niedner, F. 800
Niemann 2140
Niese, B. 2584
Niethammer, v. 440
Nippold, F. 1685. 3525
Nitzsch, F. 926a
Nitzsche, R. 3376
Noack, F. 2718
Nöhring, J. 2917
Nordhoff 2757
Norvins, J. 3431
Noss, A. 1891
Novák 2889
Nowak, A. 2017
Nübling 384
Nürnberger 3629
Nuntiaturberichte: Abt.
I. 1132; Abt. IL 1207
Obser 3054. 3310. 3355
Obst, E. 1276
Och, F. 112. 1887
Oechelhäuser, v. 2020
Oechsler, H. 2227
Oechsli 989. 2822. 3439.
3476
Oefele, Frhr. v. 876
Oehm, V. 3046
Ölinger 57
Oergel, G. 2890
Oertel 3507
Oertzen 108
Oesch, J. 8636
Oettingen, v. 1674
Offenberg 3018
Ohlenschlager 741. 746
Oidtman, E. v. 96
Oidtmann, H 1101
Olbrich, C. 2387
Omont 178
Oncken 264a. 2968
Opitz, W. 873
Oppenhoff 756
Ortroy, van 41
Ortschafts - Verzeichnis:
Schles. 56
Osten, v. d. 3330
Ottenfeld, K. v. 2200
Otto, E. 1473. 2124.
3036
Otto, Ernst 3118
Otto, F. 901. 1530. —
1543
Otto, G. 483. 1217
Otto, H. 879. 2776
Ottolenghi 834
Overvoorde 1028
Oxé 2604
Oxenstierna 1219
Oyen, van 3158
P., P. 1476
Pallat 730. 745. 2566
Palliardi 716
Palm, A. 1750
Pannenborg 139
Pansa, G. 3341
Paoli 962. 3659
Paolucci 913
Pape, P. 15. 1764
Pappenheim, v. 1925
Paquier, L. 1164
Pardeller 1292
Paris, Gast. 2704
Parisius, A. 3368
Parisius, L. 3563
Partsch, J. 13
Pasig, P. 1056
Pasqué, E. 1354
Pasquier 818
Passy, L. 2795
Pastor 987. 1140. 2874.
2931. 2976
Patera, A. 2792
Patry, L. 1633
Patzig, H. 2644
Paudler 28. 187. 1471.
1477. 1660. 3160
Paul, H. 332
Paul, Herm. 1808
Pauli, G. 3664
Pauls 1109. 1571. 2374.
Alphabetisches Register.
2952. 3106. 3108. 3161.
8217. 3240. 3241
Paulsen, F. 3396
Paulson, J. 1043
Paulus 1051. 1060. 1160.
1364. 2879. 2884. 2976.
2987. 3104
Pazaurek 2330
Peiniger. 616. 1593
Peisker, J. 376
Pellegrini 2699
Pelz, R. 590
Pepe, G. 3136
Perlbach 2273. 2825
Perroud 3449
Perthen, E. 3327
Perthes, J. 19
Peschel 3510
Pestalozzi 3389
Petersdorff,v.1562. 1567.
1616. 3573. 3600
Petersen, A. 1931
Petersen, H. 1845
Pétrequin 1257a
Petrus de Dacia 1043
Peyre, R. 3435
Pfatf, F. 2906
Pfatt, K. H. S. 1261
Pfanneberg 742
Pfau 3234. 3330
Pfeifer, F. X. 2325
Pfeifer, H. 2760
Pfeifer, S. 385
Pfister, A. 1549
Pflugbeil 2101
Pfülf 1197. 2734
Pfund 1017. 3427
Phaland 2203
Philipp Wilhelm v. Nen-
burg 1416
Philippi 404. 1892. 1994.
3245. 3656. 3667
Piaget, A. 2965
Picavet, F. 926
Pichler, F. 26
Pichler, K. 3356
Pichlmayr 746
Pick, A. 3519
Pickel, G. 2883
Piekosinski 1913. 2858
Pieper, A. 1133
Pieper, H. 3185
Pierling 2998
Pierre, V. 3499
Pietrkowski 2130
Pilk, G. 205
Pilling, E. 3627
Pilloy 808
*149
Pinkawa 2046
Piot 1209. 2911. 3065.
3140
Piper, P. 504
Piquet, F. 2747
Pirckmayer 3479. 3516
Pirenne 958. 1952a. 2171
Pistl, E. 63
Pistor, J. 1422
Pittaluga 3464
Plaehn, G. 2745
Planck, E. 1581
Planer, O. 3509
Plass, J. 34
Platen-Venz, v. 735
Plath 1698. 2572
Platte, F. 2726
Platter, J. C. 274
Platz, F. 3360
Plesser, A. 476
Pölchau, A. 14
Poetae lat. aevi Carol.
2660
Pohler, J. 16. 1766
Polek, J. 2247
Pollak, V. 3430
Poncelet, A. 2077
Poncelet, E. 954. 1846.
1983. 2166
Poppe, G. 109. 967
Poschinger,v. 1596.1602.
3543. 3544
Posse, O. 130
Posselt 1381
Poten, B. 484. 1554
Potrel, J. 1540
Pott 924
Potter, de 2076
Potthast 183
Pozzo di Borgo 1588
Pralle 2203
Prasek, V. 1966
Predeli, R. 194
Preen, H. v. 718
Prejawa 764
Preuss, G. 3269
Prevost 1640
Pribram 1397. 3285
Price, M. B. 792
Priebatsch 2816. 2820
Primbs, K. 93
Probst, J. 530. 1083.
1085. 1340. 2065. 2910
Prochno 1877. 2579.
Prohasel 2347
Pronner 8135
Prost, A. 2062
Prou 1862
*150
Prümers, R. 383
Prutz, H. 1376
Publikationen: d. Ges.
f. rhein. Geschichts-
kde. 179. 1947; a. d.
preuss. Staatsarchiven
1942
Pückert, W. 1194
Puls, A. 2866
Punnel 1572. 2847
Puntschart 2187
Putnam 5064
Pyl 2719. 2737
Kee 2127
uellen: z. G. d. Juden
in Dld. 182; z. Schwei-
zer-G. 174; z. G. d. St.
Wien 199
(uellen etc. z. G., Litt.
u. Spr. Österreichs 1943
Quilling, F. 783
Raab, A. 161. 3421
Raab, C. v. 1999
Raab, K. R. 999
Raadt, de 97. 1855
Rachfahl 2117. 3068.
8654
Rademacher 2701
Radics, P. v. 268
Radlach 3329. 8368
Radlkofer 3031. 3196
Rado-Rothfeld 2162
Raff, H. 2400
Raffler, F. 1782
Rahn 248. 1094
Raich 473
Rapp, L. 1777
Raschke, W. 2898
Rasmus, Ed. 2288
Ratpert 839
Ratslisten, Konstanzer
1975
Ratzinger 285. 370. 848.
899. 921. 986. 946.
1256. 2219
Rauthe 2203
Reber, B. 720
Rechten von Steenber-
gen 1035
Recueil: anc. coutumes
de la Belgique 1984;
ordonn. des Pays-Bas
Autrich. 3342; de trai-
tési Martens" 195. 1958;
des traites, Pays-Bas
1603
Alphabetisches Register.
Redlich, O. R. 965. 980.
997
Redlich, Osw. 25. 2769
Rée, P. J. 3211
Reese, R. 357
Regel, F. 1801
Regesta: episc.Constant.
1974; hist. Thur. 226
Registres d'Innocent IV.
890
Rehkuh, F. 1299
Reichardt 2380
Reichert 1044. 2774
Reichlen, F. 2594
Reichling, D. 2891
Reichstagsakten, Dt.
2796
Reicke, E. 605
Reimann, E. 3657
Reimann, H. 1749
Reimchronik v. Klagen-
furt 1125
Reimer, H. 219
Reinecke, Alb. 840
Reinecke, P. 2569. 2568.
2633
Reinecke, W. 2078
Reinfried 3013
Reinhardstöttner, v.
1485. 3393
Reinwald, G. 1533
Reischel 759. 805. 1798
Reissmann 3509
Reiter 386. 454. 1135.
2915
Reitzenstein 2630
Renn 590
Restorff, v. 2203
Reuling, O. 131
Reusch 1675
Reusens 76. 217. 1990
Reuss, E. 1747
Reuss, Ed. .1120
Reuss, R. 177. 190. 296.
1557. 3253
Reuter, Chr. 224. 905
Revesz, K. 3075
Ribbeck, K. 2283
Ribbeck, W. 1269
Ribeaud, E. 2364
Richard, A. 2652
Richel 1363. 1511
Richter, Arth. 1438
Richter, G. 267. 873
Richter, O. 163. 1346.
1360. 1368. 1393. 1432.
1442. 1587. 3144
Richter, P. 2010
Rieder 1048. 2680. 2850
Rieger, F. 3560
Riehl, B. 523. 2035
Riemann 2926. 2927
Riese, A. 2639
Rietsch 2902
Rietschel, G. 2940. 2971
Rietschel, S. 2172
Riezler 991. 1178. 1237.
1254. 2816. 2822
Ring, M. 1729
Ringholz 2739
Ritter, A. 1079
Ritter, K. 1252
Ritter, M. 1225
Ritterling 770.
2617. 2620
Robas, H. 2686
Rocholl 2243. 2736
Rockinger, v. 907
Rod, E. 3407
Rodt, E. v. 1651
Röchling, C. 2208
Rödiger 860
Röhrich 1007
Römer, A. 8174
Römö, v. 3538
Roersch, A. 3190
Röse, E. 2158
Roethe, G. 1812
Rogalla v. Bieberstein
283
Rogge, H. C. 3052
Rohr, J. 2929
Rollin Couquerque 2838
Roloff, G. 3589
Romano, G. 956
Rommel, H. 1704
Romstöck 477
Roon, Albr. v. 1595
Rootselaar, van 2078
Rose 55
Rosenbaum 1513
Rosenberg, Marc 176
Rosengarten, D. kl. 928
Rosenmund 78
Rosin, H. 1671
Roth, E. 2052
Roth, F. W. E. 1002.
2008. 2371. 2372. 3062
3190. 3229
Roth, Frdr. 3170
Rouis 649
Roustan 3675
Ruberto, L. 3436
Rudolphi 2207
Rudortf 440
Rühl 82
2589.
Ruess 530. 1508. 2224
Ruff, K. 2230
Ruhl, J. 1403
Ruland, C. 1502
Rump, J. 1116
Runge 2926
Ruppersberg 810
Rusam, G. 1166
Rust, M. 124
Rutar, G. 714
Ryckel, A. 2075
Rzehak, A. 717
Sachs, E. 3332
Sackur 2665
Sahre, R. 850
Saitschick 3408
Salfeld, S. 182
Sammlung: bern. Biogr.
169; schwäb. Biogr.
1938; kz. Gramm. 1828;
schweiz. Rechtsq. 1969
Samwer, K. F. L. 3564
Samwer, Karl 2576
Sander 1249. 1556
Sanesi, G. 2991
Saran, F. 854. 2746
Sarrazin, H. 3616
Sarrazin, J. 577
Sartori, P. 2391
Sauer, J. 2003. 2226
Sauer, W. 144. 2068
Sauerland 1045
Sautter, G. 3495
Savignoni 2004
Schacht 124
Schacht, H. 515
Schäble 2562
Schäfer, A. 2395
Schäfer, D. 2137
Schäfer, E. 1145-
Schäfer, G. 255
Schaefer, K. 615. 3204
Schalk 1399. 2842
Schall, J. 1182
Schaltegger 1590
Schanz 1676
Scharrer 286
Schatz, A. 3425
Schatz, J. 932. 1821
Schauenburg 1272
Schaumkell 3184
Schaus, E. 886. 949
Scheel, W. 57
Scheffe, J. V. v. 1726
Scheichl, F. 444
Scheid, N. 8198
Scheiermann 2232
Alphabetisches Register.
Scheiner, A. 1822
Schell 581. 1445. 2067.
2133. 2198. 2380
Scheller, M. 2596
Schellhass 1212. 3042
Scherer, C. 8214
Scherer, Ch. 1435
Scherer, W. 1710. 2307
Scherr, J. 552
Scheuffler 2252. 3024
Schiemann 3250. 3547.
3660
Schierhorn 2103
Schiffmann 2881. 2900
Schild 3100. 3288
Schiller 1095
Schiller, F. v. 1504
Schilling, A. 8078
Schilling, D. 975
Schirmer 572
Schirmer, A. 3116
Schirmer, F. 1550
Schlecht2872.2930. 3684
Schlegel, A. W. 15856
Schlenther 1752
Schlesinger 548
Schlie 2034. 2917
Schlieffen, Graf 55
Schling, E. 2006
Schlippenbach, v. 167
Schlumberger 371
Schlund, A. 2123
Schmarsow 937
Schmertosch 3257
Schmid, Geo. 486
Schmid, H A. 1844. 3210
Schmid, K. A. 486
Schmid, Ldw. 1905
Schmid, Max 542.— 1734
Schmid, W. M. 571
Schmidkontz 2365
Schmidlin 449. 922
Schmidt, v. 2079
Schmidt, A. 794.— 1173.
2246
Schmidt, Adf. 3225
Schmidt, Berth. 1378
Schmidt, Ch. 379
Schmidt, Er. 2013
Schmidt, F. 825
Schmidt, Geo. 597
Schmidt, Herm. 1686
Schmidt, Hnr. 1437. —
1667
Schmidt, Ldw. 191. 973.
1076. 3187
Schmidt, M. 329. — 2778
Schmidt, O. E. 1468
*151
Schmidt, R. 1955. 2871
Schmidt, Rud. 1244
Schmidt, Val. 983. 2108
Schmidt, Wilh. 1345
Schmidt, Woldem. 3638
Schmitt, H. 2203. 3128
Schmittmann 463
Schmitz, F. 580
Schmitz, L. 306. 3248
Schmölzer, 522
Schmoller 3289
Schneider, Eug. 990.
1310. 2886. 3598
Schneider, Frdr. 1350
Schneider, G. H. 3645
Schneider, J. 1265
Schneider, L. 715
Schneider, M. 494
Schneider, Ph. 1959
Schneider, R. v. 2592
Schneiders 2924
Schnell, J. 3147
Schnitzer 2191
Schnock 1387.1516. 2234
Schnorr v. Carolsfeld
1739
Schnütgen 1103
Schöll, Th. 1490
Schön, P. 22073
Schön, Th. 158. 292. 330.
1064. 1908. 1935. 2101.
2223. 2322. 2766. 2887.
3235. 3483
Schönbach 781.
2743. 2901
Schönborn, Fr. 478
Schönbrunner 534
Schöne, A. 1499
Schönermark, G. 259
Schönermark, O. 1796
Schöppe, K. 1915
Schöttle, G. 3141
Schollen, F. 2831. 3294
Schollen, M. 3267. 3288.
3298
Schoolmeesters 1988
Schott, F. 479
Schotten, E. 162
Schottmüller 2164. 3337
Schrader, F. X. 2238
Schrader, O. 558
Schrader, W. 3315
Schram, W. 207. 2293
Schrauf, K. 2263
Schriften d. Ver. f. Ref.-
G. 1141. 2969
Schröder, A. 290. 943.
2018a. 2561. 2908
2685.
*152
Schröder, Edw. 1812.
2749. 2403. 3194
Schroeder, F. 3070
Schröder, Ferd. 3232
Schröder, Rich. 1040.
1972. 2349
Schröter, O. 49. 3365
Schrötter, F. v. 2129
Schrötter, G. 994
Schubart, F. W. 2031
Schubart, M. 1499
Schubert, G. v. 1712
Schubert, H. v. 2948
Schubert, J. 3512
Schuchhardt 771. 2571.
2642
Schucht, R. 368
Schücking 914
Schiddekopf1427. 1512.
3404
Schülergespräche d. Hu-
manisten 1071
Schürmann, A. 2299
Schürmann, F. 2754
Schuermans 2021
Schütte, O. 2378
Schukowitz 562. 2356
Schulenburg, v. 2646.
2399
Schuller, R. 489
Schullerus, A. 508
Schullerus, P. 1823
Schulte, A. 2725
Schulte, F. v. 1682
Schulte, W. 437. 2290.
2724
Schultheiss 2352
Schulthess 3589
Schulthess, Anna 3389
Schultze, R. 756
Schultze, Walth. 37
Schulz, Alfr. 19. — 1566
Schulz, Fritz 348
Schulz, H. 3076. 8122
Schulz, V. 1945. 2782
Schulze, E. 1014. 3149
Schulze, Ernst 2591
Schulze, L. 1052. 2876
Schulze, Rich. 3088
Schumacher 718. 740.
744. 745. 2589. 2590.
2595
Schumann 2412
Schuppli 409
Schuren, v. d. 1817
Schuster, A. 2826
Schuster, L. 3093
Schwabe, E. 514
Alphabetisches Register.
Schwärzler 1396
Schwalm 953. 2725. 2770
Schwartz, E. 1903. 8618
Schwartz, Frz. 2037
Schwartz, J. Ch. 426
Schwartz, Ph. 3126
Schwarz, J. 1482
Schweizar 2621
Schweizer, P. 209
Schweizer- Trachten
2413
Schwieters 2029
Schwind 198
Scott, E. 959
Scriptores: rer. Merov.
805. 2648; rer. Polon.
3249
Seebass 850
Seefried 1907
Seelig, Th. 2401
Seeliger 1695
Seelmann, E. 2664
Seelmann, W. 1764
Seesselberg 2319
Seger, Hans 2582
Seidel 1348. 1454. 1469
Seidl 3557
Seidl, A. 2138
Seifert, A. 2045
Seissl, R. 1636
Sell, K. 3630
Sello 2001. 3177. 3248
Senckel, F. 2255
Sepp 812. 884. 2648.
2656. 2767
Seraphim, A. 1217
Seraphim, E. 1279. 2104
Sergeant, L. 2651
Serrure 1860
Setzepfand 1996
Seybold, J. 440
Seyflarth 3389
Seyl, J. 1558
Seyler 746
Seyler, A. 2022
Seyler, G. A. 85. 1844.
1849
Sforza, G. 3443
Sibenaler 2600
Sichart, v. 2202
Sickel, W. 471
Siebmacher 90. 1848
Siegel 312. 367. 1547.
— 2194
Siegl, K. 1949
Sierp, M. 2715
Sievers, Ed. 1809
Sievers, G. 964. 2771
Siewert, F. 1294
Silbernagl 3295
Sillem, W. 3096
Silvester, Trierer 885
Simák, J. 3283
Simböck 247
Simm, J. 597
Simmler 17858
Simons E. 3107. 3307
Simonsfeld 2703
Simson, P. 1231
Sing, W. 760
Singer, L. 1333
Singer, R. 361
Sjögren 837
Sitte, A. 2016
Sixt 745. 2589. 2597.
2598
Skalla, F. 1745
Skalsky 466
Smekal 2203
Smend 2944. 2948
Socin 929. 1787
Söderhjelm 1542
Söhns, F. 2398
Soffe, E. 237
Soffner 3301
Soldan 2590 `
Sommer, H. 439
Sommerlad 363. 1165
Sothen, v. 1552. 3477
Spahn, M. 406. 2985.
3080
Spalatin 2942
Spannagel 1420. 3113
Specht, F. 3620
Specht, Th. 2011a. 2222.
2265. 3165
Speck, O. 1151
Spedener 2376
Sperl, A. 1361
Spiecker 2116
Spielmann 1559
Spiessen, v. 1914. 1929
Splieth 732. 2574. 2575
Spöttle, J. 345
Springensguth 756
Staatsgrundgesetze, Dt.
1670
Stad-, dijk- en marke-
regten 218
Stadtrechnungen v. Hil-
desh. 1027
Stadtrechte, Oberrhein.
1972
Staehelin 1156. 1157.
1174. 3638
Stählin, O. 1688
Stälin, v. 1260
Stäsche, A. 592
Stammnitz 2408
Starcke, E. 149
Stavenhagen 1936
Steck, R. 3098
Steffani 2257
Steffen, W. 2994
Stegmann 3220. 3331
Stehle, B. 3173
Steichele, A. 290
Steigentesch 3389a
Steimle 744
Stein, Frhr. v. 3447
Stein, F. 807
Stein, H. 969
Steiner, A. 1749
Steiner, J. 2605
Steinhausen 1753
Steinherr 1825
Steinherz 1207
Steinle, v. 1735
Steinmetz, v. 3536
Steinmetz, G. 722. 752
Steinmeyer 925. 1809
Steitz 3014
Stengele 240. 2228
Stenzel 3654
Stephan v. Dolein 1046
Stephani 2646
Sterchi 1538
Stern, A. 1604
Steuernagel 768
Stiassny 1090
Stieda, W. 1764
Stief, W. 1779
Stieve, F. 3077
Stilgebauer 2750
Stobbe, G. 915
Stockfleth 350
Stölzel, A. 3380
Stoerk 195. 1958
Stoewer, R. 339
Stojentin, v. 3026. 3244
Stoklaska 3680
Stolberg 1347
Stolle, F. 768
Stolte, B. 2791
Stoltzenberg, v. 771
Stouff 835
Strassburger 2405
Strauch, Ph. 919
Straven, F. 1987
Streitberg 803
Strele, R. v. 560
Strickler 3480. 3496
Strnad, J. 447
Strnadt, J. 806. 2696
Alphabetisches Register.
Ströhl, H. G. 91
Stroehlin 113
Stubenrauch 2580
Studer, J. 30
Studien z. dt. Kunst-G.
518
Studien - Stiftungen,
Böhmen 2011
Stübel, B. 1314
Stübel, O. 3626
Stückelberg 101
Sturtz, A. 469
Stutz 2190
Sulger-Gebing 1585
Sundermann, F. 480
Suphan, B. 3404
Sutermeister 2340
Sutter, C. 1700
Suworow 1674
Sybel, v. 617. 1459. 1611.
1614. 1692. 1708. 3448
Sydow, H. v. 164
Sylva-Tarouca 473
Szanto, E. 3412
Tadra 566
Tagányi 1968
Tamassia 776. 829
Tandel 2376. 3343
Tangl 1944
Tanner, J. 186
Taschenbuch: Frhrl.133;
Gräfl. 133
Tavel- v. Wattenwyl, v.
3597
Tecklenburg 1033. 1241
Teicher, H. 399
Teilnahme d. preuss.
Hilfskorps 3473
Teissedre 3584
Telting, A. 218
Temberski 3249
Tenckhoff 2081
Tenhagen 1794
Tetzner, F. 612. 1506. —
3391
Teuber, O. 2200
Teutsch, D. Ch. 1653
Teutsch, F. 3131. 3593
Tewes 1893. 1895
Te Winkel 1£08
Texte u. Forsch. z. G.
d. Erziehung etc. 485
Tezner 394. 2161
Thallóczy 208
Thalmayr 3411
Thaly, K. 3256
Thamhayn 1510
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. Bibliographie.
*153
Theiler, C. 429
Theobald 963
Theussl, J. 2213
Thiers, E. 3585
Thimme, F. 1546
Tholuck 3072
Thommen 1021
Thorbecke 241
Thouret, G. 544
Thudichum 425. 1139.
1819. 2613
Thümmler 2755
Tiedemann, v. 3545
Tiedt, E. 2126
Tierenteyn 832
Tille, A. 307. 1016. 1066.
1838. 1978. 2740. 2772.
2830. — 2013
Tille, J. 1405
Tippel, O. 148
Tischert 3606
Tobler 188. 975. 986.
1488. 2799. 2935. 3229
Tobler-Meyer 1883
Töppen 2272. 3254.
3280
Toischer, W. 2047
Tollin 196. 335. 2176.
2254. 3073
Toman, H. 2860
Topographie: Kunst-
denkm. Böhmens 246;
niederösterr. 23
Touche, E. 1634
Trachsel 115. 1885
Tragau 2592
Transehe, v. 910. 2189
Trautenberger 278
Trautmann 33. 1781
Trautvetter 127
Trechsel 1174. 1576
Treichel 593. 1034. 2388.
2845
Treitschke 1605. 1620
Tresslerbuch 1010
Treusch v. Buttlar 3353
Triebel, J. 1306
Tröltsch 2122
Trog, H. 3664
Truber, Primus 3029
Tschackert 1054. 2876.
2971. 2988. 3072
Tscherney 2048
Tümpel 1545. 1830
Türck 1144
Türk, M. 3401
Türler 1029. 2404. 3228
Tumbült 412
12
*154
Tunzelmannv. Adlerflug
2673
Turchänyi 83
Übersicht üb. d. Leistun-
gen d. Deutschen Böh-
mens 17
Uhde, H. 505
Uhl, W. 512
Uhland 1713
Uhle 415. 1334
Uhlenbeck 1815
Uhlhorn 1189. 2972
Uhlirz 867. 1764
Uhlmann 2809
Ullrich 453
Ulmann 1539
Umiker 1507
Unger, Th. 563
Unseld 600. 2369
Unterforcher 27
Unzer, A. 1461
Urban, M. 276
Urkunden: z. G. d. Dt.
in Siebenbürgen 1967
Urkunden u. Akten:
Koblenz 1980; Strass-
burg 1134. 1977
Urkundenbuch: Erfurt
1997, Hans. 222, Hess.
219; Hildesheim 220;
Liev.-, est.- u. kurl.
230; Lübeck 1995;
Mecklenb. 228; Osna-
brück 1994, Rottweil
1971; Westfül. 1993
Usedom, Graf 1597
Usener, H. 798
Vacandard 2654. 2715
Valbert, G 3660
Vallentin 1884
Valois 2875
Vandel, Adr. 2622
Varges 414. 2267
Varnhagen 2966
Varrentrapp 617. 1693
Vauchop 2964
Veen, van 2838
Velden, von den 1933
Veltze 3033
Vennigerholz 317
Veraguth 1177
Verallo 1132
Verdam, J. 1817
Vernaleken 1771
Verworn, M. 1871
Vetters, K. 1691
Alphabetisches Register.
Vienot, J. 3500
Vigier 3454
Vilmar 1835
Violet, B. 2983
Vleuten, F. van 104
Vogel 909
Vogel, A. 210
Vogel, F. 775
Vogel, H. 1425
Vogel, Jul. 3399
Vogelmann 1430
Voges 743. 2572
Vogt, F. 503
Voigt, F. 1283
Voigt, H. G. 2733
Voigt, O. 606
Voigt, P. 16583
Volbach, F. 1436
Volk, C. L. 1654
Volk, O. 303
Volkmer 340
Vollbrecht 3643
Voltelini, v. 1960. 2822
Volz, B. 3561
Vondrák, W. 852
Vorberg 1141
Vorfriede v. Leoben 1537
Vorländer, K. 1497. 3409
Vorländer, O. 2332
Voss, G. 610
Voss, M. 418
Vossler 513. 2317
Votteler, F. 3011
Vragassy, v. 3532
Vries, G. de 2838
Vries, J. Fr. de 44. 1325.
1357
Waal, de 853
Wachter, F. 1451
Wackernagel 3444
Wagenaar 3112a
Wagenmann 1233
Wagner, E. 726. 782.
2563. 2599
Wagner, P. 1069
Wagner, Rich. 1746
Wahle, J. 3404
Wahn 2022
Wahnschaffe 2557
Waitz 388. 2088
Waizer, R. 564
Walch, E. J. 2125
Waldberg, v. 1707
Walderdorff, v. 931
Waldner, E. 1127. 1951
Waldner, F. 2928
Walesch 2363. 2397
Wallé, P. 3550
Wallner, A. 933
Walser, H. 31.
Waltarius 2622
Walter, F. 86. 2345
Walter, J. J. 3253
Walter, Th. 578. 1026.
2059
Walther, W. 1167
Waltz, A. 1951
Wangemann 2203
Warminski 3179
Warncke, P. 1724
Warneck 465. 2244
Warschauer 1757. 2112.
2832
Wartenberg, v. 1221
Wartensleben-Caro 3541
Wastler, J. 520
Waterstraat 3087. 3308
Wattenbach 845. 881.
1839
Wauters 217. 1325. 2339
Wavre, W. 105. 119
Weber, A. 2121
Weber, Alfr. 3610
Weber, Ant. 2320
Weber, Carl v. 3522
Weber, Frz. 2559
Weber, H. 2774. 3275
Weber, Johs. 1744
Weber, Ottok. 236. 1382.
3272
Weber, P. 2333
Webster, W. 985
Weddigen, O. 98
Weddigen, Th. 314. 459.
1318. 1577
Wedel, v. 1522
Weech, v. 193. 1459a.
1652. 2055
Weese, A. 939. 940
Wegele, v. 2716. 2720.
2805. 2957. 3061. 3461.
3484. 3502. 3655
Wegener, Ph. 1831
Wehrmann, M. 824. 968.
1107. 2242. 2714. 2741.
3150
Wehrmann, P. 3373
Weigel, M. 731
Weigelt, K. 154
Weihenmajer 2844
Weilen, v. 547
Weineck 2354. 2577
Weinhold, E. 373
Weinhold, K. 400. 578.
2379. 2390
Weinhold, L. 592
Weinitz 1736. 3550
Weinmeister 123
Weinsberg 118
Weinzierl, v. 715. 2555
Weise, H. A. 3387
Weisfert, J. N. 171
Weiss, A. 541
Weiss, J. 1458. 3534
Weiss, N. 2979. 2983
Weiss, R. 2618
Weissgerber 3278
Weissheimer 1746
Weitbrecht, R. 574
Weizsäcker, H. 3642a
Welcker 2041. 3653
Weller 902. 2721
Wells 2661
Welti, F. E. 1013
Weltzel, A. 464
Wenck, A. 1998
Wenckstern, v. 1668
Wendt 2851. 3154. 3374
Wengen, v. d. 3351
« Weniger 1319. 3175
Wenk 299
Werhold, A. 2106
Werminghoff 427a
Werner, Alb. 2257
Werner, Aug. 822
Werner, C. 1967
Werner, H. 2779
Werner, K. 1703
Wernicke 1910. 3201
Wernli, F. 570
Wertheim, H. 2315
Wertheimer 1694. 3438
Werthern, v. 1648
Wertner 87. 960. 2163
Werunsky 2159
Werveke, A. van 41
Werveke, N. van 2165.
2819
Weskamp, A. 258
Westrin, Ph. 3259
Wetzel, S. 724
Wetzold, A. 3369
Weyersberg 356. 609.
1847. 2415. 3533.
White, H. S. 934
Wichner, Jac. 273
Wichner, Jos. 561
Wickhoff 3412
Widemann 189
Widmann, Enoch 3035
Widmann, H. 1962. 3663
Widmann, J. 3002
Widmann, J. V. 3689
Alphabetisches Register.
Wiedfeldt 360
Wiegand, W. 1185
Wiener, E. 1661
Wiesenthal 1402
Wieser, F. v. 1092
Wilbrand 43. 731. 1004.
1318. 1467a
Wild, C. 3090
Wildberg 3328
Wildberger 3276
Wildenow 3510
Wilhelm I. 1595
Wilhelmi, S. 3254
Will, C. 3.
Willems, L. 1325
Willgeroth 337
Willoh 3364
Wilmanns 1813
Wilson, G. 2977
Wimmer, E. 136
Winckelmann 1134
Windecke, E. v. 2789
Windel, R. 3226
Windisch - Grätz 3551
Winkel, G. G. 1736
Winkelmann 745
Winkelmann, A. 1697
Winkelmann, E. 898
Winkler, C. 2616
Winter, G. 893. 2713
Winter, Z. 2264
Winterfeld, A. v. 3361
Winterfeld, P. v. 817.
2660
Wintterlin 1586
Wintzer, E. 3316
Wippermann 1649. 3588.
3590. 3600
Wirken, Soz., d. kath.
K. 446. 2211
Wirth, Chr. 1826
Wirth, Th: 3650
Wirtz, L. 2737
Wirz 2962
Witt, J. 493
Witte, de 1875. 1878.
1889
Witte, H. 35. 971. 1001
Wittich, K. 1222
Wittich, W. 346
Wittje 440
Wittola 3383
Wittpenning 2085
Wölfflin, E. v. 2341
Wölfflin, H. 1737
Wohlwill 320
Woide 1630
Wolf, G. 3056
*155
Wolff, A. 1592
Wolff, C. 256
Wolff, E. 1426. 3318
Wolff, G. 744. 2589
Wolff, Gust. 3571
Wolfram 2022
Wolfram, G. 3339
Wolfskron, v. 1290
Wolkan 507
Wolter 1751. 3424
Wonner 569. 2363
Wormstall 944. 1082.
2335. 3246
Wotke 950. 2768. 2893
Woynar, K. 165
Wrede, F. 59
Wretschko, v. 393. 2160
Wünsche 555. 2313.2394
Wünscher 1195
Wiistefeld 372
Wustmann 99. 2099.
2175. 2182. 2285. 3181.
3321. 3326. 3402. 3420.
3491. 3688
Wutke 352. 1806. 2002.
2118. 3121. 3134. 3236
Wuttke 1897. 2111
Wyelif 2863
Wymann 1213. 1251
Wyss, A. 972
Z. 1456
Zacharias 2048
Zacher, K. 2640
Zahn, W. 141. 2208
Žák, A. 200. 1211. 2212
Zak, J. 2362
Zallinger, v. 2186
Zangemeister 176. 2600
Zapf, L. 2367
Zaretzky 2297
Zarncke 475. 1072. 1813.
1481. 1568. 1683. 1608.
1708
Zechlin, K. 1877
Zedler, G. 516
Zedtwitz, v. 100. 1857
Zehden, C. 3617
Zehnter, J. A. 387
Zeidler, J. 2308
Zeiss 440
Zeissberg, v. 2780
Zell, F. 2873
Zeller, A. 3621
Zemp, J. 528
Zeppelin, Graf 20
Zernecke 3506
Zernin, G. 1647
12*
*156
Zeumer 828. 1695. 2668.
2725
Zeyss 1392. 2095
Zichy, Ferd. 478
Ziegler, F. 728
Ziegler, H. 8182
Zieschank 834
Ziller, H. 1731
Zimmer, H. 3504
Zimmerli 1824
Zimmermann, E. J. 811
Zimmermann, F. 1967
Zimmermann, H. 269
Alphabetisches Register.
Zimmermann, P. 904.
1005. 1273. 1564. 2719.
2786. 8490. 3503
Zimmern, J. 2064
Zingeler 251. 298. 1906
Zingerle, J. 2592
Zingerlev. Summersberg
607
Zingg, E. 3505
Zippel, G. 2292
Zöchbauer 790
Zöpffel 894
Zöpfl, G. 863a
Zösmair 275
Zucker 2294. 3208
Zuhorn 2144
Zumbusch 1836
Zur G. d. Buchgewerbes
in Anhalt 2301
Zur G. d. Freienw.
Schiedsspr. 8623
Zurbonsen 585. 8174
Zwiedineck - Südenborst
1532. 1694. 1963. 3546
Zwingliana 2981
UN
'S,Per n f.jahrg 1
wil
VV
IVERSITY OF Min