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Full text of "Historische Vierteljahrschrift 1.1898"

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HISTORISCHE 
VIERTELJAHRSCHRIFT 


HERAUSGEGEBEN VON 


Dr. GERHARD SEELIGER 


O. PROFEBBOR AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG 


I. JAHRGANG 1898 


NEUE FOLGE DER 
DEUTSCHEN ZEITSCHRIFT FÜR GESCHICHTSWISSENSCHAFT 


DER GANZEN FOLGE NEUNTER JAHRGANG 


LEIPZIG 
DRUCK UND VERLAG VON B. G. TEUBNER 
1898 


Inhalt. 


Aufsätze. 


Paläographische Glossen. Von Univ, -Prof. Ernst Bernheim (Greifs- 
Wald) a e 22.42 20.002 A EEN 
Volksrecht und Königsrecht? Untersuchungen zur fränkischen Ver- 
fassungs- und Rechtsgeschichte Von Univ.-Prof. Gerhard 
Seeliger (Leipzig) . - . 2 2: 22 ren 1-40 
Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Ein- 
hardi. Von Univ.-Prof. Ernst Bernheim (Greifswald) ; 
Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. Von Dr. Robert 
Holtzmann (Strassburg i. ki, 2 202. 
König Sigmunds Geleit für Huss. Von Univ.-Prof. K. Müller 
(Breslau)... cu... 0 2. a dë ee d ie en Er a 
Die Stellung der Fugger zum , Kirchenstreite dës 16. Jahrhunderts. 
Von Prof. Konr. Häbler (Dresden) e, 
Staat und Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner An- 
schauung. Von Univ.-Prof. Karl Rieker (Leipzig) ..... 
Die Reaktion von 1781. Von Dr..Alb. Wahl (Bonn). ,..... 
Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien im 
Juli 1822. Von Prof. Alfr. Stern (Zürich). ,, 2... 


Kleine Mitteilungen. 


Der Krönungstag des Hugo Capet. Von Priv.-Doz. Ernst Sackur 
(Strassburg i. E)... 20 2 oe m rn 
Ueber Briefe aus dem Cod. Udalrici: aus der Zeit Lothars II. Von 
Dr. E. Schaus (Wiesbaden). . 2.2 2er ste 2 en 
Zum zweiten Kreuzzug Ludwigs IX. von Frankreich. Von Priv.- 
Doz. G. Caro (Zürich) `, 
Königswahl und Huldigung. Von Univ.. Prof. G. Seeliger 
EE, dg Sa a Ba en ee 
Zur Lehre von den städtischen Sonlergemainden. Von Priv.-Doz. 
Siegfried Rietschel (Halle a. S) . . .. 2.2 2 2 2 20. 
Briefe der Herzogin Elisabeth Charlotte von Orléans. Von Dr Paul 
Haako (Berlin)... are sea na ar e, ee a e A 


Seite 


297-312 


313-369 


161-180 


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511-519 


519-523 


418-428 


IV Inhalt. 


Kritiken. 


(Dies Verzeichnis enthält auch die in den Aufsätzen oder den Nachrichten und Notizen be- 


sprochenon selbständigen Schriften.) 
G. Adler, Sozialreform im Altertum. Von Univ.-Prof. Rob. Pöhl- 
mann (Erlangen). oe 28. ër we a5 Ze ae e E $ 
Akten und Urkunden der Universität Frankfurt a. O. Von Dr. 
Keussen (Köln) .. wer eg 2 #2 u ae a es 
P. Albert, Stadt Radolfzell. Von Reichsarchivrat Baumann 
(München). -s s are Sm Beil date en O eg 
W. Altmann, Urkunden zur Brandenburgisch - Preussischen Ver- 
fassungsgeschichte. Von Univ.-Prof. K. Breysig (Berlin). . . 
Archivberichte aus Tirol. I. Von Dr. Armin Tille (Bonn). . . 
W. J. Ashley, Englische Wirtschaftsgeschichte 
Max Bär, Leitfaden für Archivbenutzer. . . . 2 2 2 2 2 20. 
A. Baldanıns und G. Schrötter, Sekulwandkarta z zur Geschichte 
von Bayri EENHEETEN 
Herm. Barge, Entwicklung der geschichtswissenschaftlichen An- 
Bchanungen. 2 we e Sri E EC, A 
G. v. Below, Die neue historische Methode . . . . 2 2 2 2.0. 
Aug. de Benedetti, Diplomazia pontificia. Von Priv.-Doz. Fel. 
Salomon (Leipzig). 2 Kae. ar wire 
Hans Bontemantel, Regeeringe van Amsterdam 1653—72. Von 
Univ.-Prof. Blok (Leiden) . ,, nr. 
Capitularia regum Francorum II, 3. Von Univ.-Prof. G. Seeliger 
(Leipzig). . . .. 2... er le EE EE EE a A 
A. Chroust, Monumenta es eh a as a erh 
W. O'Connor Morris, Ireland 1494—1868. Von Priv.-Doz. 
F. Salomon (Leipzig). ee 
J.deCrozals, L'unité Italienne 1815-70. Von Univ.-Prof. G. Kauf- 
mann‘(Breslau).. s-r ea EE EEGEN 
E. R. Daenell, Geschichte der deutschen Hanse in der 2. Hälfte 
des 14. Jahrh. Von Bibliothekar E. Baasch (Hamburg). .. 
Danmarks riges historie. Von Priv.-Doz. Daenell (Leipzig) 
A. Dieudonné, Hildebert de Lavardin. Von Dr. Rob. Holtz- 
mann (Strassburg i. bi, 2 2 een nn 
V. Domeyer, Die Päpste als Richter über die deutschen Könige. 
Von Dr. H Otto (Wiesbaden) . . 2.2.2 2 2 2 2 2 re. 
A. Dürrwächter, Gesta Caroli magni. Von Priv.-Doz. G. Caro 
(Zufich). eoa 2 2... , SR a ae en ee 
Rud. Eberstadt, Magisterium und Fraternitas. Von Priv.-Doz. 
Siegfr. Rietschel (Halle a.S.). . . 2.2 2: 2 2 2 2 200. 
K. Eubel, Hierarchia catholica medii aevi. Von Univ.-Prof. Karl 
Müller (Breslau)... a s 0. 5.0 25 2 Ei ea 
P. Fredericq, Secten der Geeselaars en der Dansers. Von Lic. 
theol. Dr. O. Clemen (Zwickau) . . o. » 2. 2 2 2 2 2 220. 
U. Gaede, Preussens Stellung zur Kriegsfrage 1809. Von Univ.- 
Prof. G. Kaufmann (Breslau) 


Seite 
429-430 

154 „ 
262-264 
641-542 
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269-271 
119-122 
438-443 
125-126 


650-557 


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Inhalt. 


Fr. Grimme, Minnesinger. I. Von Dr. Karl Brunner (Karls- 
tuhej: Sin ars ar a ee a 
E. Groag, Tacitus’ Quellen in den Historien. Von Gymn.- Prof. 
Soltau (Zabern i. E). . . 2: 2: om on 


Ch Gross, Bibliography of British Municipal History. Von Archiv- 


direktor K. Uhlirz (Wien) . 2.2. 2. oo ren 
L. M. Hartmann, Geschichte Italiens im Mittelalter. I. Von Univ.- 
Prof. G. Kurth (Lüttich) . . 2.2 2 2 2 2 2 22 2 une 
Herm. Haupt, Beiträge zur Reformationsgeschichte der Stadt 
Worms. Von Dr. Arn. E. Berger (Berlin) ..... 2... 
Ad. Hausrath, Aleander und Luther. Von Dr. Arn. E. Berger 
(Berlin): s arte su ur e er e Bb, ge A ar 
W. Hauthaler, Kardinal Matthäus Lang. Von Gymn.-Oberlehrer 
E. Schaumkell (Ludwigslust i.M.). . . 2.2.22 2 220. 
Karl Hegel, Entstehung des deutschen Städtewesens. Von Priv.- 
Doz. Dr. Keutgen (Jena)... .. 2.2 2 a nn nenn. 
P. Heidrich, Der geldrische Erbfolgestreit 1537—43. Von Priv.- 
Doz. E. Brandenburg (Leipzig). . . . .: : 222 00. 
A. Hoeck und L. Pertsch, P. W. Forchhammer. Von Univ.-Prof. 
Fr. Rühl (Königsberg) . . . 2... 2. 2 En nn en 
Hoppeler, Geschichte des Wallis im Mittelalter. Von Univ.-Prof. 
W. Oechsli (Zürich) . `, 
Eud.deHurmuzaki, Documente privitöre la Istoria Românilor X. 
Jahresberichte der Geschichtswissenschaft. XIX. . ....... 
Fr. Ilwof, Die Grafen von Attems. Von Univ.-Prof. A. Pribram 
ENEE poga fr Te e an E a 
M. much, Zur Vorgeschichte des Orleansschen Kriegs. Von 
Priv.- Doz. G Mentz (Jena) . . .. 2 2 2 2 2 nr nenn 
A.Jürgensohn, Memoiren von Münnichs. Von Univ.-Prof. Minze&s 
(SOBA) 2.0. ae Wr ae ae EE a Aurel a 
J. Kaerst, Monarchie im Altertum. Von Univ.-Prof. R. Pöhl- 
mann (Erlangen). » . 2:2 22 53.02... 80 08 NEE E 
P.Kalkoff, Depeschen Aleanders 1521. Von Dr. Arn. E. Berger 
(Berlin). < cu. 2 2m u.a Bd ea ee de ro 
Katalog des Revaler Stadtarchivs.. Von Dr. Arm. Tille (Bonn) . 
G. Kaufmann, Lehrfreiheit an den Universitäten `, . . .... 
J. A. Ketterer, Karl d. Gr. und die Kirche. Von Univ.-Prof. 


Grützmacher (Heidelberg). . . . 2:2 2 2 2 2 220. 
C.Koehne, Wormser Stadtrechtsreformation 1499. Von Priv.-Doz. 
Siegfr. Rietschel (Halle 8.9)... 2.2.22 2 22 220. 
Ferd. Krackowitzer, Archive von Oberösterreich. Von Dr. Arm. 
Tille- (Bonn): 2 u 3.2.2 2a Zur. 


R.Krumbholtz, Gewerbe der Stadt Münster bis 1661. Von Univ. - 
Prof. W. Tröltsch (Tübingen)... we» Ara am air 
Karl Lamprecht, Entwicklung der deutschen Geschichtswissen- 
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Seite 


264-266 


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142 


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544-550 


286 


VI Inhalt. 


v. Landmann, Kriegführung Max Emanuels v. Bayern 1703 und 


1704. Von Univ.-Prof. Ott. Weber (Prag) . . ...... 
W. Lenel, Entstehung der Vorherrschaft Venedigs. Von Gymn.- 
Oberlehrer Ad. Schaube (Brieg) . . . . : 2: 2 2 22 20. 
Liber Miraculorum S. Fidis. Von Univ.-Prof. Grützmacher 
(Heidelberg) zu n y 2... war ii ee Beer 


Er. Liesegang, Niederrheinisches Städtewesen. Von Archiv- 
direktor K. Uhlirz (Wien) . . 2. 2 22220. a ee 
Fr. Luckwaldt, Oesterreich und die Anfänge des Befreiungs- 
krieges. Von Univ.-Prof. G. Kaufmann (Breslau) ..... 
J. Magnette, Joseph I. et la liberté de l’Escaut. Von Univ.- 
Prof. E. Hubert (Lüttich) . 2... 2:2 2 2 2 2 2 ne. 
J. Marchand, La faculté des arts de l’universit6E d'Avignon. 
Von Dr. H. Keussen (Köln) . ... 2 2 2 2 2 2 nn. 
P. J. Meier, Bau- und Kunstdenkmäler Braunschweigs I. Von 
Univ.-Prof. B. Riehl (München) . . . 2.2.2.2 2 22000. 
Chr. Meyer, Ausgewählte Selbstbiographien aus dem 15.—18. Jh. 
Moltkes Militärische Werke. Aus den Dienstschriften des 
Krieges 1870/71. 3. Abt. Von Univ.-Prof. R. Schmitt 


(Greifswald). a-i a-ris 0 a a a er ii 
Monumenta Germaniae Historica SS. XXX p. 1. Von Dr. K. Hampe 
(Berny a a ir E a ee ee S 
E. Mühlbacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern. 
Von Priv.-Doz. E. Brandenburg (Leipzig) E ët 
von Mueller, Deutsche Erbfehler I. Von Bibliothekar W. Schultze 
(Halle a. S.) DEE e EENEG 


J. J. Mulder en J. Frederichs, Twee verhandelingen over de 
Inquisitie in de Nederlanden. Von Univ.-Prof. Blok (Leiden) 
W. Naudé, Getreidehandelspolitik I. Von Univ.Prof. R. Ehren- 
berg (Göttingen) NN ca e s wre 
A. Nehring, Ueber Herberstein und Hirsfogel . . . ..... 
Norodounghian, Recueil d'actes internationaux de l'empire 
ottoman. Von Univ.-Prof. A. Pribram (Wien) ....... 
L. Pastor, Geschichte der Päpste II. Von Priv.-Doz. W. Goetz 
(DEIZI): -a mecu peaa e EEN 
L. Pastor, Savonarola. Von Dr. M. Brosch (Venedig) 
Nik. Paulus, Luthers Lebensende. Von Dr. Arn. E. Berger 
(Born) A aia aoan e aa lg AR e a ec ae 
Herm. Peter, Geschichtliche Litteratur über die römische Kaiser- 
zeit. Von Univ.-Prof. B. Niese (Marburg) . . . . 2 2 2.0. 
M. Philippson, Der Gr. Kurfürst I. Von Univ.-Prof. K. Breysig 
(BEL IN E d ee re ee re a re 
A. Pieper, Die päpstlichen Legaten und Nuntien. Von Dr. 
Kupke Rom) zu: 2.2 8 Eee EN 
Briefe Pufendorfs. Hrsg. von Gigas. Von Univ.-Prof. R. Fester 
(Erlangen): vi a che u. EE ae 


Seite 
145-147 
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126-142 
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455 
108-110 
279-284 
142-144 


276-278 


Inhalt. 


Rechtsquellen des Kantons Argau. I, 1. Stadtrecht von Arau, 
bearb. von W. Merz. Von Priv.-Doz. Siegfr. Rietschel 
Hala- S 8): au a 6 nn Fer A e E 

Repertorium diplomaticum regni Danici mediaevalis II. 1. 2. Von 
Priv.-Doz. E. R. Daenell (Leipzig). . . . 2 2 2 2 2 2 2 u. 

Rod. Reuss, De scriptoribus rerum Alsaticarım historicis. Von 
Archivassessor A. Cartellieri (Karlsruhe) . ... 2.22... 

R. Röhricht, Königreich Jerusalem. Von Univ.-Prof. R. Stern- 


feld (Berlin) de u... 2. & ws. 8 & 5.0 54 Ae a a 
L. Schmidt, Kurfürst August von Sachsen als Geograph. Von 
Dr. V. Hantzsch (Dresden). . 2... 2 2 2 Er nn. 
L. Schmitt, Nikolaus Stagefyr und Nikolaus Herborn. Von Priv.- 
Doz. E. Brandenburg (Leipzig). . . . . 2 2 2 2 2 2 0. 


G.Schönermark, Bau- und Kunstdenkmäler Schaumburg-Lippes. 
Von Prof. P. Lehfeldt (Berlin) . . . . 2:2 2 2 2 2 220. 
W.Schultze, Deutsche Geschichte M. Von Dr. A. Werminghoff 
(Berlin): 3:2 Ken ca ee a ee Bee Ze re 5 
Ch. Seignobos, Histoire politique de l’Europe contemporaine. Von 
Univ.-Prof. H. Ulmann (Greifswald) . . . 2 2 2 22200. 
W. v. Sommerfeld, Germanisierung Pommerns. Von Dr. 
R. Kötzschke (Leipzig). . . . : : 2: 2. Er En nen 
Arm. Tille, Kleinere Archive der Rheinprovinz. Heft3 .... 
Tschackert, Magister Joh. Sutel. Von Lie theol. Dr. O. Clemen 
(ZWIERAU) e lt e en EE a ae dar ren a Bere AC 
Turchänyi, Tabellae chronographicae ad solvenda diplomatum 
GBR u ee a E a ee ee a E 
Veröffentlichungen der Kommission für Steiermark. Von Dr. 


Arm. Tille (Bonn) 3: 2.2.5 wa 2 u SR 2 ee 
H. G. Voigt, Adalbert von Prag. Von Univ.-Prof. Grützmacher 
(Heidelberg): 5.2... & A alu na ar de Be Br 
C. Wachsmuth, Ziele und Methoden der griechischen Geschichts- 
SCHEEIDUNG za va: y re ar er ren e a 


Fr. Walter, Siegelsammlung des Mannheimer Altertumsvereins . 
A. Weis, Aen Sylv. Piccolomini. Von Dr. Arn. E. Berger 
(Berlin). . 2.222220. GENEE 
William Wilberforce, Private papers. `... 
K. Wolf, Historische Schulkarte von Bayen. . . . .. 2 2... 
v. Wretschko, Das österreichische Marschallamt im Mittelalter. 
Von Univ.-Prof. E. Werunsky (Prag). . . . . 2 22 2 202. 
L. Zdekauer, Importanza della Diplomatica nelle ricerche di storia 
del diritto Italiano `, 
M. G. Zimmermann, Oberitalienische Plastik. Von Dr. Ph. M. 
Halm (München) . . 2.2. 2 CL onen 
v. Zwiedineck-Südenhorst, Deutsche Geschichte von der Auf- 
lösung des alten bis zur Errichtung des neuen Kaiserreichs. I. 
Von Univ.-Prof. G. Kaufmann. .... 2.2.22 2 2 02 


VII 


Seite 


562 


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257-260 


VIU Inhalt. 


Nachrichten und Notizen. 


Notizen über wissenschaftliche Unternehmungen, neue Bücher, 
Aufsätze. 152. 155. 288. 464. 559. 

Historische Kommissionen, Gesellschaften, Vereine, Institute: 
Commission royale d'histoire de Belgique 466. Historische Kommission 
bei der Kgl. Bayrischen Akademie der Wissenschaften 466. 565. Monu- 
menta Germaniae 289. Gesamtverein der deutschen Geschichts- und 
Altertumsvereine 467. Hansischer Geschichtsverein 466. Historische 
Kommission für Hessen und Waldeck 564. Istituto Storico Italiano 290. 
Société d'art et d'histoire du diocèse de Liège 467. Kgl. Preufsisches 
Historisches Institut 288. 569. Konferenz von Vertretern deutscher Publi- 
cationsinstitute 292. Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 290. 
Kgl. Sächsische Kommission für Geschichte 155. Historische Landes- 
kommission für Steiermark 464. Thüringische Historische Kommission 
564. Deputazione toscana di storia patria 290. Versammlung deutscher 
Historiker (Verband deutscher Historiker) 290. Internationaler Historiker- 
Kongress 292. 565. 

Zeitschriften. 156. 157. 288. 289. 467. 567. Errichtung neuer Lehrstühle 
292. Universitütsseminare 467. Greifswalder Ferienkurse 157. 567. 
Funde 157. 

Personalien (Akademien, Universitäten, technische Hochschulen, Archive, 
Bibliotheken). 158. 159. 293. 468. 469. 568. 

Todesfälle. 

E. A. Bond 160. M. Dittmar 159. G. Ebers 469. G. Floerke 570. 
Th. Förster 569. K. Haeberlin 1659. E. Hamel 160. K. von Höfler 159. 
K. Knies 469. B. von Kugler 294. L. Lalanne 294. P. Matkovic 294. 
R. Mejborg 469. A. Potthast 159. Br. Reuter 569. O. Ribbeck 469. 
Erwin Rohde 159. A. Rossbach 469. L. Schmidt 294. Fr. Schulin 294. 
Serrure 469. F. Stievre 294. G. Th. Stokes 294. M. Tabarrini 160. 
J. A. Tomaschek 160. A. Wauters 469. H. Weber 159. K. Fr. Wehr- 


mann 569. 
Nekrolog: F. Stieve 470. Seite 
Erwiderung. Von Uhlmann (Halle a. S.) — Antwort. Von Karl 

Müller (Breslau). . . er Sun ae we er e , 294-296 
Die Waldenser, Franz von BT und Archivrat Dr. Keller. Von 

Univ.-Prof. Karl Müller (Breslau)... . 22.222200. . 570-578 


Erklärung. Von Oberbibliothekar H. Haupt (Giessen) ran Me GR 578 


Bibliographie zur deutschen Geschichte. Bearbeitet von Bibliothekar 
Dr. Oscar Masslow in Bonn. 


Volksrecht und Königsrecht? 
Untersuchungen zur fränkischen Verfassungs- und Rechtsgeschichte. 


Von 


Gerhard Seeliger. 


Einleitung. 


Vor fast drei Jahrzehnten ist Sohms berühmtes Buch „Die 
fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung“ erschienen. Der geist- 
volle Jurist, der mit scharf gesonderten Begriffen zu operieren 
pflegt, war von den Ergebnissen der Untersuchungen Waitz’ 
nicht befriedigt. Und gewiss konnte die Verfassungsgeschichte 
mit ihrer vorsichtigen Zurückhaltung, welche Widersprüche und 
Unbestimmtheiten der urkundlichen und historiographischen Nach- 
richten gar oft zu lösen verschmähte, mit ihrem bewunderungs- 
würdigen Reichtum an Quellenstellen, aber mit ihrer Scheu vor 
der Durchführung leitender Ideen nicht das Ende in der Erkenntnis 
der behandelten Verhältnisse bedeuten. Sohm ersetzte diesen 
Mangel. Klar, scharf und mit einer überzeugenden Plastik der 
Darstellung entwickelte er ein geschlossenes System des fränki- 
schen Rechts- und Staatswesens. 

In Sohms Darstellung spielt die Gegenüberstellung von 
Volksrecht und Amtsrecht (oder Königsrecht) eine hervorragende 
Rolle, vielleicht die hervorragendste. Sie beherrscht im Grunde 
alle anderen Ausführungen über Recht und Verfassung, sie bildet 
den Unterbau für das gesamte Staats- und Rechtssystem, das 
Sohm zuerst enthüllen zu dürfen vermeint hat. 

Im Sturm hat sich diese Auffassung Anerkennung verschafft, 
Hier fand man so reichlich alles das, was man bei Waitz ver- 
misste, hier war nicht nur reichstes Material geboten, hier war 
ein durchaus einheitlicher Bau aufgeführt. Die Freude über die 


Schönheit und Harmonie der Ideen erwarb vor allem Sohm An- 
Histor. Vierteljahrschrift. 1398. 1. | 


2 Gerhard Seeliger. 


hänger. Und mochte es auch befremden, dass oft an die Spitze 
der Ausführungen Thesen hingestellt werden, neu und nicht selten 
paradox zugleich, ein eingehender Beweis mit einer Fülle von 
Quellenbelegen schien doch stets nachzufolgen. 

Juristen und Historiker haben sich zumeist der Auffassung 
Sohms angeschlossen. Wie ein begeisterter Anhänger vor wenig 
Jahren Sohms Ideen über die Entstehung des Städtewesens als 
„Lösung des Rätsels der Sphinx“ erklärte, so mag ähnliches 
vom älteren Werk gedacht worden sein. Sohm kämpfte einst 
gegen „die herrschende Ansicht“; Sohms Meinung ist selbst herr- 
schend geworden. Ja ihr Einfluss hat sich nicht auf die Be- 
trachtung der fränkischen Verhältnisse beschränkt. Die Gegenüber- 
stellung von Volksrecht und Königsrecht hat auch sonst Anwendung 
gefunden, in gewisser Hinsicht universelle Herrschaft bei rechts- 
und verfassungshistorischen Betrachtungen erlangt. 

Nur selten erklangen neben den zahlreichen Stimmen der 
Anhänger Worte des Widerspruchs. Waitz hat diesen und jenen 
Punkt der Sohmschen Auffassung beanstandet, Fustel de Cou- 
langes!, der so gerne seine eigenen Wege ging, das ganze 
System abgelehnt und ignoriert, ebenso, wenigstens in der Haupt- 
sache, v. Amira’, während Dahn wiederholt und kräftig seinen 
abweichenden Standpunkt hervorhob. Was Dahn? über die Un- 
möglichkeit eines Widereinanders zweier Rechtssysteme bemerkte, 
verdient volle Beachtung, aber die ganze Opposition gegen die 
herrschende Ansicht richtet sich, glaube ich, mehr gegen technische 
Ausdrücke als gegen das Innerliche des Systems, und die Gegenüber- 
stellung von Gesetz und Verordnung, die Dahn annimmt, läuft 
vielfach auf das hinaus, was — einigermassen modifiziert — der 
Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht besagen wollte. 

In ganz anderer Weise als Dahn leitete H. Brunner in 
seiner monumentalen deutschen Rechtsgeschichte eine Reaktion 


1 Histoire des institutions politiques III (La monarchie Franque) bes. 
S. 109 ff. 

3 Grundriss des german. Rechts (Sep. aus Pauls Grundriss der germ. 
Philologie. 2. Aufl.) S. 15f.; in Gött. Gel. Anz. 1888 S. 57 ff. und 1896 
S. 190 ff. 

3 Vgl. Deutsche Geschichte I, 2, S. 645 f.; Könige VII, 2 S. 31 ff. Der An- 
sicht Dahns schloss sich im wesentlichen an W. Schultze, Deutsche Gesch. 
von der Urzeit bis zu den Karolingern 2, 393 ff. 


Volksrecht und Königsrecht ? 3 


gegen die Herrschaft der Sohmschen Theorie ein. Die Entwicke- 
lung des Staats- und Rechtslebens der Franken steht bei Brunner 
nicht mehr unter dem dominierenden Gegensatz von Volksrecht 
und Königsrecht. Sohms Gegenüberstellung wird gemildert, ver- 
ändert, ihre Bedeutung vielfach stillschweigend missachtet. Aber 
der Gegensatz selbst wird anerkannt und tritt, trotz aller Be- 
schränkung und Dämpfung, überall als mitbestimmend hervor. 

So scheint mir auch Brunners Darstellung oder Dahns Wider- 
spruch eine Kritik der Theorie Sohms nicht überflüssig zu machen, 
sondern erst recht zu begehren. Ich halte die Gegenüberstellung von 
Volksrecht und Königsrecht selbst in der massvolleren Auffassung 
Brunners nicht für richtig. Ich leugne, dass gerade dem fränki- 
schen Zeitalter der Widerstreit zweier Rechtssysteme eigentümlich 
war, dass der Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht die 
Entwickelung von Recht und Verfassung beherrscht, ich behaupte 
vielmehr, dass Sohms System die Verfassungs- und Rechtsgeschichte 
in mehr als einem Punkte mittelbar und unmittelbar auf Abwege 
gewiesen hat. 

Meine kleine Schrift „Die Kapitularien der Karolinger“, vor 
fünf Jahren erschienen, ging im Grunde schon von der Voraus- 
setzung aus, dass ein Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht 
im Sinne Sohms zu leugnen sei. Aber nur mit einer Gruppe 
von Rechtsquellen beschäftigte sie sich, und nur an dieser wollte 
sie zeigen, dass im karolingischen Zeitalter keine Zweiteilung in 
der Gesetzesbildung bestanden habe. Von meinen Ausführungen 
will ich zwar jetzt nichts zurücknehmen, an ihnen auch jetzt 
nichts ändern, aber ich muss sie nach verschiedenen Seiten hin 
zu ergänzen trachten. Und so nehme ich denn die Untersuchungen 
wieder auf, die ich vor Jahren schon begonnen, dann aber eine 
Zeit lang unterbrochen habe. 

Nicht alles, was ich, meine früheren Beobachtungen erwei- 
ternd und vertiefend, zu sagen habe, soll hier ausgesprochen 
werden. Hier werde zunächst nur der Anfang meiner auf diesem 
Gebiet fortgeführten Studien geboten, nur die Frage der Rechts- 
und Gesetzesbildung näher erwogen. Mit einer kritischen Vor- 
führung der herrschenden Lehre will ich beginnen. Und diese 
leite hinüber zu einer positiven Darstellung und Würdigung der 
bei der Rechtsbildung im fränkischen Reich massgebenden Kräfte. 


Manches Problem, dessen nähere Behandlung einem späteren 
1 VM 


4 Gerhard Seeliger. 


Zeitpunkt vorbehalten bleiben muss, wird schon hier hervortreten. 
Hängt doch die Erörterung über die bei Rechtsbildung und 
Gesetzgebung verfassungsmässig berufenen Mächte aufs innigste 
zusammen mit den tiefgreifenden Fragen nach dem Wesen der 
gesellschaftlichen und staatlichen Zustände, nach dem Verhältnis 
von König und Volk, von König, Staat und Kirche. Noch ist 
gerade hier die Forschung keineswegs zu einem allgemein aner- 
kannten Ergebnis gelangt: dieselben und dazu nicht eben zahl- 
reichen Nachrichten der Quellen wurden in entgegengesetztem 
Sinn gedeutet und verwertet. Wie das möglich ist, wie man von 
den gleichen Grundlagen aus zu verschiedenen Endpunkten ge- 
langen konnte, bedarf eingehendster Erörterung, die — wie ich 
glaube — besonders klärend zu wirken berufen ist. Eines aber 
wird uns schon in dieser Abhandlung deutlich vor Augen treten: 
die Gefährlichkeit der vielfach beliebten juristischen Konstruktion. 
Nicht dass ich die Berechtigung, ja die Notwendigkeit der juristi- 
schen Konstruktion an sich leugnen wollte Gewiss ist dem 
Historiker mit einem Aneinanderreihen von Einzelthatsachen des 
Rechtslebens nicht gedient, gewiss ist der Zusammenhang rechts- 
geschichtlicher Entwickelung zu erkennen und der einheitliche 
Aufbau des Rechtssystems der verschiedenen Zeitalter zu ver- 
suchen. Aber ein System kann nur soweit rekonstruiert werden, 
als es überhaupt vorhanden war. Der systemdürstende Jurist 
wird sich oft enttäuscht fühlen, er darf und soll die Lücken auf- 
decken, aber nicht willkürlich ausfüllen und einen „babylonischen 
Turmbau geistvoller Einfälle“ aufführen, wo in Wahrheit nur 
einzelne kleine Hütten standen. 

Es ist, wie mich bedünken will, der häufigste und vornehmste 
Fehler, der in juristischen Beurteilungen älterer Rechts- und Ver- 
fassungsverhältnisse begangen wird, dass mit allzu hohen und 
daher falschen juristischen Forderungen an die früheren Zeiten 
herangetreten wird. Der moderne Rechtshistoriker beurteilt mit- 
unter die fränkischen Verfassungszustände ın einer Art, als ob es 
sich um Wiederherstellung und Deutung einer verloren gegangenen 
Verfassungsurkunde handelte, und zwar einer Urkunde, die das 
umständliche und in Einzelbestimmungen fein durchdachte Werk 
eines römisch-rechtlich geschulten Juristen gewesen ist. Und 
dabei wird naturgemäss da, wo unbestimmt und schwankend ver- 
schiedene Kräfte im Staat einander gegenüberstehen, entweder 


— un dn. / = 


Volksrecht und Königsrecht? 5 


die Grenzlinie willkürlich scharf und genau gezogen oder das 
rechtliche Dasein der einen Kraft geleugnet. Auf der einen Seite 
werden mitunter Rechte oder Institutionen als „grundsätzlich“ 
und „begrifflich“ fortbestehend erklärt, über deren lebendiges 
Dasein keine Nachrichten vorliegen; auf der anderen dagegen 
Thatsachen, die zu dem einmal vorausgesetzten Rechtssystem 
nicht passen, schlechthin beseitigt, wobei unbewusst der höchst 
bedenkliche Grundsatz wirkt: was sich nicht modern-juristisch 
genau bestimmen lasse, das habe im Staatsrecht kein Dasein. 
Und so konnten daher die Einen meinen: habe zwar der frän- 
kische König den Aussagen zahlreicher Quellen gemäss die Gesetze 
auf den Reichsversammlungen und nur auf Grund von Beratungen 
mit seinen Grossen beschlossen, werde zwar von einer Annahme 
dieser Bestimmungen seitens des Volkes thatsächlich nichts 
berichtet, — grundsätzlich habe als Volksrecht nur das Recht 
gegolten, das auf einer Vereinbarung zwischen König und Volk 
(nicht König und Grossen) beruhe. Die Anderen aber glaubten, 
schliessen zu dürfen: wohl lägen aus allen Zeiten der fränkischen 
Periode Nachrichten über eine Mitwirkung gewisser Volksgruppen 
an der obersten Reichsregierung vor, aber da der Kreis von 
Berechtigten und die Berechtigung zur Teilnahme selbst sich 
juristisch nicht scharf bestimmen lasse, so sei diese Mitwirkung 
nur als etwas Thatsächliches, nicht als etwas Rechtliches anzu- 
gehen. 

So führt der einseitig modern-juristische Standpunkt zu ver- 
hängnisvollem Irrtum: Bilder der Phantasie und eines geistreichen 
Spiels der Begriffe werden erzeugt, das Bild des wirklichen geschicht- 
lichen Lebens aber erscheint verdunkelt. Es erstehen Systeme des 
Rechts und der Verfassung, die durch ihre kunstvolle Geschlossen- 
heit überraschen mögen, die aber bloss „grundsätzliche“ und „be- 
griffliche“ Geltung haben und denen die Thatsachen des Lebens 
— wohin man blickt — widersprechen. Und das in einem Zeit- 
alter, wo noch nicht einmal — wie zu anderen Zeiten, etwa in 
der Gegenwart — Grundsätze und Grundbegriffe des Verfassungs- 
lebens ausgesprochen und fixiert worden waren, wo das „System“ 
nichts war als das stets nur mit groben Zügen gezeichnete Er- 
gebnis der schwankenden Thatsachen des wechselnden Lebens. 

Wenn ich mich gegen die Methode der übertriebenen juristi- 
schen Konstruktion wende, so spreche ich zugleich gegen eine 


6 Gerhard Seeliger. 


Richtung in der Geschichtswissenschaft, die längst nicht mehr auf 
den Kreis einiger systematisierender Rechtshistoriker beschränkt 
ist, die auch bei manchen historischen Nationalökonomen Auf- 
nahme gefunden hat und neuerdings auch bei Fachhistorikern — 
soweit man von einer solchen Scheidung reden darf — bedeut- 
same Fortschritte zu machen beginnt. Uns droht, glaube ich, 
allgemein Gefahr von einer allzu systematisierenden und 
schematisierenden Forschungs- und Darstellungsweise. 

Die Reaktion gegen die älteren Historiker, insbesondere gegen 
Waitz und seine Schule, führte und führt leicht zu einer Ein- 
seitigkeit anderer Art. Waitz liess vor lauter Streben nach ob- 
jektiver Wahrheit fast nur die Quellen selbst sprechen, sammelte, 
kritisierte, ordnete, aber bot eben in der Hauptsache nur ge- 
sichtetes Material; manche neuere Forscher dagegen scheinen, sich 
souverain über das Material erhebend, die Aussagen der Quellen 
zu vergewaltigen oder schlechthin unbeachtet zu lassen. Waitz 
zeichnete ein buntes, mannigfach schillerndes und im wechselvollen 
Reichtum nicht einheitlich zu überschauendes Bild der gesell- 
schaftlichen und staatlichen Entwickelung; manche Neuere ziehen, 
erfüllt vom Streben, das Einheitliche und Durchgehende der Ent- 
wickelung klarzulegen, mit einigen starken Grundstrichen eine 
rasche und flüchtige Skizze. Waitz bot gleichsam eine Fülle von 
Fäden dar, die wohl entwirrt, aber nicht geordnet waren; manche 
Neuere dagegen wollen uns mit der Darreichung eines dünnen 
Fadens befriedigen, der die Einheit der Entwickelung darstellen 
soll, der aber in Wahrheit nur einer einzelnen Seite der Ent- 
wickelung entspricht und mit seinem Anspruch auf allgemeine 
Geltung lediglich irreführt. Ob ein Rechtsbegriff als das allseitig 
Treibende der historischen Bildungen hingestellt wird, ob ein 
Prinzip des Wirtschafts- oder eines des geistigen Lebens, — es 
läuft im Grunde stets auf dieselbe Einseitigkeit hinaus. 

So berechtigt und so notwendig auch eine Gegenströmung 
gegen jene lange Zeit vorherrschende Richtung in der Geschichts- 
wissenschaft ist, die sich im Sammeln des Materials und im Er- 
forschen mehr des rein Thatsächlichen und Einzelnen erging, 
entschieden Widerspruch ist dagegen zu erheben, dass an die 
Stelle besonnener Forschung willkürliche, obschon geistvolle, Kon- 
struktion trete, dass der breite Fluss des historischen Lebens mit 
dem wechselvollen Zusammen- und Gegenwirken von individuellen 


Volksrecht und Königsrecht? 7 


und sozialen Kräften aufgelöst werde in eine zwar geschlossene, 
aber dürre und vor allem unwahre Reihe von leblosen Kategorien, 
von Wirkungen eines Prinzipes. Hüten_wir uns davor, dass der 
entwickelungsgeschichtliche Gedanke, von dem unsere Wissenschaft 
seit hundert Jahren beherrscht ist, hinüberleite zu einer un- 
historischen Systematik. 


l. Sohms Theorie und ihre Anhänger. 


Schon die Betrachtung der ältesten germanischen Gesellschafts- 
zustände führt Sohm zu einer Scheidung der Gerichtsgewalt und 
der Regierungs- (d. i. Staats-) Gewalt. Die eine kommt der Hundert- 
schaft (dem pagus bei Tacitus), die andere der Völkerschaft (civi- 
tas) allein zu. Das Königtum erstand als Erbe der Völkerschaft. 
Es gewann die Regierungsgewalt. Die Staatshoheit ward Königs- 
hoheit, aber die Gerichtshoheit blieb nach wie vor Volkshoheit. 
Und deshalb war die Rechtsbildung bei den Germanen nur Sache 
des Volks; der königlichen Gewalt kam ein Einfluss auf die 
Rechtsbildung nicht zu, das Recht ist Volksrecht, und nur Volks- 
recht ist Recht. So lagen die Verhältnisse im Zeitalter der Lex 
Salica.! Dann erlangte die königliche Gewalt mittelbar Teil- 
nahme an der Schaffung des Rechts. Nicht, dass der König nun 
gesetzgebende Gewalt oder verfassungsmässig begrenzte Mitwirkung 
bei der Gesetzgebung erhalten hätte: Rechtsbildung bleibt Volks- 
sache; aber auf Grund der obrigkeitlichen Gewalt, der Bann- 
gewalt, beginnt der König, die an und für sich ohne ihn fort- 
schreitende Rechtsentwickelung zu ergänzen und zu korrigieren, 
„ein zweites Rechtssystem neben dem System des Volksrechts“ 
zu entfalten. Das System des Volksrechts aber ist das System 
des wahren Rechts, das Amtsrecht eigentlich kein Recht, weil 
der König kein Recht der Rechtsbildung besass, weil die Bann- 
gewalt nur ein Surrogat der gesetzgebenden Gewalt, das Königs- 
recht im Grunde nur ein Scheinrecht war, das der Monarch kraft 
Strafbefehls durchsetzte und mit der Wirkung wahren Rechts 
gewaltsam ausstattete. „Die Zeit des fränkischen Reichs ist, im 
Gegensatz sowohl zu der Zeit der Lex Salica wie zu der Zeit des 
deutschen Mittelalters, die Zeit des Dualismus des jus civile und 
des jus honorarium“ (S. 103). 


1 Sohm, Fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, bes. S. 101 ff. 


8 Gerhard Seeliger. 


Volksrecht und Amtsrecht, das ergiebt sich weiter als An- 
sicht Sohms, sind im fränkischen Zeitalter auf allen Gebieten 
des Rechtslebens anzutreffen, einander ergänzend, verdrängend, 
widerstreitend. Besonders auf dem des Strafrechts, wo der volks- 
rechtlichen Komposition der amtsrechtliche Bann gegenübersteht 
(S. 106 ff.) Aber auch im Prozessrecht, wo die volksrechtliche 
Manitio von der amtsrechtlichen Bannitio verdrängt wird (S. 113 ff.), 
wo an die Stelle des „tangano“ der Partei als des Prozessleitungs- 
mittels nach Volksrecht der Befehl des Richters als das Prozess- 
leitungsmittel nach Amtsrecht tritt (S. 123 ff.), wo neben dem 
volksrechtlichen Gemeindezeugnis das amtsrechtliche Inquisitions- 
verfahren sich entwickelt (S. 126 ff.) und wo das Amtsrecht eine 
„reclamatio ad regis definitivam sententiam“ zulässt anstelle der 
vom Volksrecht allein gestatteten Urteilsschelte (S. 130 f.) Aehn- 
lich ist zu der ursprünglich allein vorkommenden Mobiliarpfändung 
des Volksrechts die amtsrechtliche Immobiliarpfändung hinzuge- 
kommen (S. 117 £.). 

Sohm sieht also auf allen Rechtsgebieten einen Widerstreit 
der beiden Rechtssysteme: neben dem berufenen Rechtsbildner, 
dem Volk, trat ein unberufener, aber mächtiger und deshalb 
wirkungsvoller Rechtsbildner auf: der König. Sohm sondert die 
jeweilen vorhandenen Rechtsnormen in volksrechtliche und in 
amtsrechtliche — je nachdem er das Volk oder den König als 
die Quelle dieser Norm ansieht. Das Volk schafft sein Recht 
nur gewohnheitsmässig, der König das seine nur gesetzesmässig. 
Aber nicht alles in Form von Gesetzen erscheinende Recht hält 
deshalb Sohm für Königsrecht. Müsste er doch in diesem Falle 
alle Normen, die in einem als Gesetz ergangenen Volksrecht 
stehen, als königsrechtlich ansehen. Soweit vielmehr Gesetze be- 
stehendes Gewohnheitsrecht vermerken, enthalten sie nicht Königs-, 
sondern Volksrecht. Sohms Unterscheidung des gesetzmässigen 
und gewohnheitsmässigen Charakters bezieht sich lediglich auf 
den ersten Ursprung der betreffenden Rechtsnorm, wird 
durchaus nicht von der Form des Auftretens beeinflusst: die auf- 
gezeichneten Volksrechte und die Kapitularien enthalten Normen 
beider Rechtssysteme.. Sohm bezeichnet auch solche Bestim- 
mungen als Gewohnheitsrecht, die in einem Gesetz begegnen, 
und gelegentlich solche als Volksrecht, die m einer unter könig- 
lichem Namen erlassenen Verordnung stehen. Er zählt eben zum 


Volksrecht und Königsrecht? 9 


Volksrecht alles das, was seiner Meinung nach in der Praxis und 
durch die Praxis der Volksgerichte gebildet worden war, während 
Rechtsbestimmungen, die den Einfluss der monarchischen Ver- 
fassung erkennen lassen, dem Bereich des Königsrechts zugewiesen 
werden; — es wird ein höchst unsicheres, zu oft ganz willkür- 
lichen Ergebnissen leitendes Merkmal benutzt. 

Volksrecht und Königsrecht, die gelegentlich in ein und dem- 
selben Gesetz begegnen, die oft auf denselben Gebieten neben- und 
widereinander wirken, werden auch von den gleichen Behörden 
angewandt. Denn Amtsrecht kann überall gebraucht werden, wo 
königliche Beamte thätig sind, und da seit der Reichsgründung 
die Grafen als Vorsitzende der Provinzialgerichte fungieren, so 
ist seitdem Amtsrecht neben Volksrecht ebenso in den Gau- 
gerichten wie im Hofgericht wirksam. Und dies merkwürdige 
Neben- und Gegeneinanderwirken stellt sich Sohm offenbar so 
vor, dass die vom König generell oder für Einzelfälle angeord- 
neten Bestimmungen von den Gerichtsstellen konkurrierend neben 
den älteren volksrechtlichen angewandt wurden, bis die Gewohn- 
heit sich dauernd für die einheitliche Anwendung einer Kon- 
kurrentin entschied. Der Widerstreit der beiden Rechtssysteme 
hörte gegen Ende der karolingischen Periode auf, es erfolgte in 
allen Punkten ein Ausgleich, nur ein Recht herrschte: das vom 
Amtsrecht stark durchsetzte Volksrecht. 

An dieser kurz skizzierten Ansicht Sohms ist zunächst die 
ganz merkwürdige Bedeutung auffallend, die mit den Begriffen 
„Gesetz“ und „Gewohnheit“ verbunden wird: Sohm sieht Be- 
stimmungen als Gewohnheitsrecht an, die bereits in einem Gesetz 


! Ausdrücklich hervorzuheben ist, dass nach Sohms Ansicht nicht etwa 
das Hofgericht nach Amtsrecht, die Gaugerichte nach Volksrecht urteilten, 
sondern beide nach beiden; vgl. bes. S. 166, 171. Anhänger Sohms gingen 
freilich weiter, so K. Lehmann, Der Königsfriede der Nordgermanen, H 103: 
„und wie sich die fränkischen Könige einen obersten Gerichtshof schaffen 
mussten, um ihre Neuerungen in das Volksrecht überzuführen ...* Beson- 
ders auch Schröder nimmt hier einen von Sohm abweichenden Standpunkt 
ein. Seiner Meinung nach, die er wiederholt ausgesprochen hat, waren die 
amtsrechtlichen Bestimmungen für die Gaugerichte nicht verbindlich. In 
diesen wurde nur nach Volksrecht geurteilt, während sich das Amtsrecht 
im Wege der Rechtsprechung des Königsgerichts und des missatischen Ge- 
richts Geltung verschaffte. Vgl. z.B. Rechtsgeschichte, 2. Aufl. S. 112, 115; 
auch Histor. Zeitschr. N. F. 43, 226. 


10 Gerhard Seeliger. 


verkündet worden waren, bloss weil ein gewohnheitsmässiger 
Ursprung vermutet wird. Welchen Wert hat es, die in ein und 
demselben Gesetz begegnenden Normen zu sondern in solche, die 
wir mit einigem Grund als aufgezeichnete Gewohnheit ansehen 
dürfen, und andere, die als Neuerung vom König — sei es von 
ihm allein, sei es unter Mitwirkung der Grossen oder des Volkes — 
erlassen zu sein scheinen, dabei die einen als Volksrecht, die 
anderen als Königsrecht zu bezeichnen? Ist es rechts- und ver- 
fassungsgeschichtlich von Wert, die in einem sogenannten Capi- 
tulare legibus addendum enthaltenen Bestimmungen, die nach der 
herrschenden Ansicht vom Volk als Recht förmlich anerkannt 
worden waren, in volksrechtliche und königsrechtliche zu sondern, 
je nachdem sie bloss als aufgezeichnete Gewohnheit oder als neue 
Gresetzesnormen vermutungsweise beurteilt werden? — Es leuchtet 
wohl ein: die ursprüngliche Verschiedenheit dieser oder jener 
Rechtsbestimmung — soweit eine solche anzunehmen berechtigt 
ist — muss durch das Zusammentreffen in demselben Gesetz als 
beseitigt gelten. Rechtlich haben fortan diese Normen den gleichen 
Wert: sie sind Gesetzesrecht. Der Charakter der betreffenden 
Gesetze, und nur er allein, kann in der Folgezeit für die juristische 
Wertschätzung der darin vorhandenen Rechtssätze massgebend sein. 

Schon solche Erwägungen erweisen das System Sohms als 
in sich unhaltbar. Eine Milderung aber des schroffen Gegen- 
satzes von Volksrecht und Königsrecht verträgt dieses System 
nicht, ohne sein Dasein selbst einzubüssen. Die Loslösung eines 
Steines aus diesem kunstvollen Bau gefährdet alsbald das Ganze. 
Indem H. Brunner die Sohmsche Gegenüberstellung von Volks- 
recht und Königsrecht wohl gelten lassen, aber nicht mit der 
Gegenüberstellung von Gewohnheit und Gesetz identifizieren wollte, 
hat er — wie wir noch näher erfahren werden — nicht allein 
das Schroffe der Auffassung Sohms gemildert, sondern dessen 
Grundbegriffe verlassen. 

Um das richtig zu verstehen, ist es nötig, den Blick auf den 
zweiten Begründer der Lehre vom fränkischen Rechtsdualismus 
zu richten, auf Boretius.! Sohm entnahm seine Thesen gewissen 


! Schon die 1864 erschienene Schrift „Die Capitularien im Langobarden- 
reich‘ brachte manche Grundgedanken und konnte auf Sohm einwirken. 
Bei Darlegung der Ansicht Boretius’ haben wir uns aber an die späteren 
Ausführungen des Buches „Beiträge zur Capitularienkritik‘“‘ 1874 zu halten. 


Volksrecht und Königsrecht? 11 


allgemeinen verfassungshistorischen Voraussetzungen, Boretius 
prüft, wie es scheint, im einzelnen und rein induktiv die Ent- 
stehungsart der Gesetze und versucht, auf diese Weise die rechts- 
bildenden Mächte zu erkennen. Die Wege, auf denen Sohm 
und Boretius vorwärts schritten, waren verschieden. Ist indessen 
das Ziel, zu dem sie gelangten, das gleiche? Der herrschen- 
den Meinung gemäss war das der Fall: die sorgsamen Unter- 
suchungen Boretius’ über die Rechtsbildung in fränkischer Zeit 
hätten eine volle Bestätigung der genialen Behauptungen Sohms 
gebracht. 

Ein näherer Vergleich ergiebt die Unrichtigkeit dieser Vor- 
aussetzung. 

Boretius sieht König und Volk als zwei gewissermassen 
gleichgeordnete rechtsbildende Kräfte an. Die Gesetze, welche 
das Gemeinschaftsleben der Volksgenossen regeln (Privatrecht, 
Strafrecht, Gerichtsverfahren), werden schon in merovingischer 
Zeit von König und Volk gemeinsam beschlossen; die Angelegen- 
heiten der Kirche dagegen, der öffentlichen Verwaltung, der 
Polizei ordnet in eigenen Satzungen der König mit seinen Grossen. 
Das eine sind die „leges“, das andere die „capitula“, das eine 
Volksrecht, das andere Nichtvolksrecht: Königsrecht. Der Gegen- 
satz von Volksrecht und Königsrecht bezieht sich — das ist den 
verschiedenen Erörterungen Boretius’ zu entnehmen — auf drei 
Punkte: auf die verschiedene Entstehung (Volk und König oder 
König allein als Rechtsbildner), auf die Verschiedenheit der be- 
handelten Rechtssphären (Privatrecht — Staatsrecht), auf die Ver- 
schiedenheit der Geltungsbereiche, indem Volksrecht die Stammes- 
angehörigen, Königsrecht die Reichsangehörigen betraf. Aber 
das dritte Unterscheidungsmerkmal war unwesentlicher Art und 
trat ın karolingischer Zeit vollends zurück, weil volksrechtliche 
Kapitularien, die allen Leges beizufügen waren, auch allgemeine 
territoriale Ausdehnung beanspruchten. In der Hauptsache be- 
steht also nach Boretius der Unterschied von Volksrecht und 
Königsrecht — soweit es sich um Gesetzesrecht handelt -— darin, 
dass Königsrecht vom König, Volksrecht von König und Volk 
gemeinsam geschaffen wird, und dass das eine die Sphäre des 
öffentlichen, das andere die des privaten Rechts im weiteren Wort- 
sinn betrifft. 

Stimmen die Ansichten Sohms und Boretius’ in Wahrheit 


12 Gerhard Seeliger. 


überein? — Nach Boretius sind bei der Bildung des Volksrechts 
Volk und König gemeinsam beteiligt, Sohm dagegen scheidet 
schärfstens Volk und König als selbständige, von einander unab- 
hängige Rechtsbildner. Nach Boretius bewegt sich die Wirk- 
samkeit von Volksrecht und Königsrecht hauptsächlich in ver- 
schiedener Richtung und ist nicht zum Widerstreit auf demselben 
Boden, sondern zur Ergänzung auf verschiedenen Gebieten be- 
rufen; Sohm dagegen lässt das Königsrecht gerade auf dem Gebiet 
des Strafrechts — das Boretius dem Volksrecht zuweist — er- 
starken und vornehmlich von hier aus auf den übrigen Rechts- 
gebieten mit dem Volksrecht in Widerstreit treten. Nach Sohm 
ist Volksrecht das Recht, Amtsrecht kein Recht, nach Boretius 
sind beide in gleicher Weise Recht. Nach Sohm verbleibt eine 
Norm, die seiner Meinung nach der königlichen Amtsgewalt ihr 
Dasein verdankt, dem abgeschlossenen System des Königsrechts 
auch dann, wenn sie später vom Volk als Recht anerkannt worden 
ist und in einem der sogenannten Volksrechte oder in einem 
Capitulare legibus addendum Aufnahme gefunden hat; nach 
Boretius aber büsst in diesem Falle eine solche Bestimmung die 
bisherige Zugehörigkeit zum Königsrecht ein und wird Teil des 
Volksrechts. Boretius versteht eben unter Volksrecht eines Zeit- 
alters alle jene Normen, die vom Volk als giltig Recht förmlich 
anerkannt worden sind, Sohm dagegen jene Rechtssätze, die ihre 
Entstehung dem unmittelbaren Wirken des Volkes selbst ver- 
danken. 

Sohm und Boretius gehen beide von der Annahme eines 
Dualismus im fränkischen Rechtsleben aus, aber in der Begriffs- 
bestimmung von Volksrecht und Königsrecht, in der Abgrenzung 
und Umschreibung der beiden Rechtssysteme weichen sie durchaus 
von einander ab. 

Merkwürdigerweise scheint dieser Gegensatz der Ansichten 
bisher nicht bemerkt worden zu sein. Ja selbst Boretius ist sich 
dessen nicht eigentlich bewusst gewesen, da er sagt (S. 64): „Die 
Gegenüberstellung Sohms von Volksrecht und Amtsrecht ist ein 
glücklicher Gedanke und erklärt manchen Widerspruch im Rechts- 
leben“, und da er nur vor der Annahme allzu scharfer Grenz- 
linien warnt. 

Je geneigter man gewöhnlich ist, die Ausführungen Boretius’ 
schlechtweg als Stütze der Sohmschen Theorie zu betrachten und 


Volksrecht und Königsrecht? 13 


die Ergebnisse beider zu vereinigen, um so kräftiger muss die 
wesentliche Verschiedenheit betont werden. Und das besonders 
deshalb, weil der unbeachtete Gegensatz naturgemäss einen un- 
günstigen Einfluss auf alle jene nachfolgenden Darstellungen aus- 
üben musste, die auf Sohm und Boretius in gleicher Weise fussen 
zu dürfen meinten. 

So hat sich Schröder diesem Einfluss nicht zu entziehen 
vermocht. Er anerkennt durchaus die Richtigkeit der Ergebnisse 
von Boretius, er teilt aber zugleich mit Sohm die Grundauffassung 
vom eigentümlichen Dualismus des Rechts. Er sieht daher einer- 
seits die Leges, die zwar formell als Königsgesetze, aber unter 
der Recht weisenden Thätigkeit des Volkes entstanden seien, als 
Volksrecht ant, ebenso nimmt er volksrechtlichen Charakter für 
alle jene königlichen Erlasse in Anspruch, die vom Volke formell 
als Recht anerkannt worden seien (capitula legibus addenda).* 
Aber anderseits unterlässt er es, die notwendig gebotenen Folge- 
rungen aus diesen Voraussetzungen zu ziehen und stets allen 
Normen, die in einem seiner Meinung nach vom Volk anerkannten 
Gesetz begegnen, die volksrechtliche Eigenschaft zuzusprechen. In 
seiner Darstellung des im 'Frankenreich geltenden Rechts ver- 
wertet er vielmehr nicht selten im Sinne Sohms als königs- 
rechtlich auch solche Bestimmungen, die in einem Volksrecht 
oder in einem Capitulare legibus addendum verzeichnet sind — 
wenn ihm diese Norm nicht dem Rechtsbewusstsein des Volkes, 
sondern der königlichen Gewalt entsprungen zu sein schent? 

Selbst Brunner hat sich von den widerspruchsvollen Ein- 
wirkungen der im Grunde verschiedenen Ansichten Sohms und 


1 Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. 2. Aufl. S. 223f. 

2 S. 247 f. 

3 In dieser Hinsicht ist allerdings ein nicht geringer Unterschied 
zwischen der ersten und zweiten Auflage (1889—1894) zu bemerken. Sohms 
Einfluss erscheint in der 2. Aufl. wesentlich abgeschwächt. Man vergleiche 
nur die Darstellungen des fränkischen Strafrechts S. 341 ff. und 340 ff. In- 
dessen überwunden ist der Widerspruch nicht. Ich verweise nur darauf, 
dass z. B. S. 271 die Uebertragung durch Königsbrief als Uebereignungsform 
des Amtsrechts der Uebereignungsform des Volksrechts gegenübergestellt 
und dabei als Zeugnis Lex Rib. 60, angeführt wird, oder dass S. 343 
behauptet wird, die Fehde blieb in karolingischer Zeit volksrechtlich an- 
erkannt, und dass unter den amtsrechtlichen Zeugnissen auch Cap. legibus 
add. v. 829 erscheint. 


14 Gerhard Seeliger. 


Boretius’, wie ich glaube, nicht vollständig freigehalten. Könnte 
seine begriffliche Bestimmung von Volksrecht und Königsrecht 
es vielleicht noch zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Gegensatz 
der beiden Rechtssysteme nicht doch im Sinne Sohms aufgefasst 
wurde, so gewähren eingehende Erörterungen an anderer Stelle 
die Gewissheit, dass Brunner in Uebereinstimmung mit Boretius 
dem Volksrecht eines Zeitalters nicht allein das Recht zuweist, 
das seiner Meinung nach im Volke entstanden ist, sondern auch 
das vom Volke förmlich anerkannte? Und doch wird dieser 
Standpunkt in der Darstellung einzelner Rechtseinrichtungen, bei 
der die überlieferten Rechtsnormen verwertet und gesondert dem 
Volksrecht oder Königsrecht zuzuweisen waren, mitunter ver- 
gessen. Die Bezeichnung der karolingischen Bannstrafen, dann 
die Benennung mancher von Capitularia legibus addenda ge- 
brachten Normen als königsrechtlich und dgl. bedeutet einen 
Rückfall in den abweichenden Standpunkt Sohms.? 

Der schwankenden Begriffsbestimmung von Volksrecht und 
Königsrecht scheinen mir auch die Bezeichnungen „Königsgesetz“ 
und „eingeschobenes Königsgesetz“ entsprossen zu sein, welche 
die neuere rechts- und verfassungsgeschichtliche Litteratur so gern 
und häufig anwendet. Auch Brunner sieht Tit. 1 der Lex Salica, 
die Tit. 57 bis 59, 60,, 61 und 62 der Lex Ribuaria, dann 
einen Teil von Tit. 50 des salischen Volksrechts als nachträglich 
aufgenommene, eingeschobene Königsgesetze an.“ Dabei werden 
diese eingeschobenen Königsgesetze als „königsrechtlich“ in einen 
Gegensatz zu den im übrigen „volksrechtlichen“ Leges gestellt. 
Aber wie ist das zu verstehen? — Die salischen und ribuarischen 
Volksrechte in ihrer Gesamtheit gelten ja der herrschenden Auf- 


! Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 1, 278. 

2 S. 286 ff. 374 ff. 

3 So bezeichnet er 1, 279 eine in der Lex Salica enthaltene Bestim- 
mung über Mobiliarpfändung als „zunächst königsrechtliche Institution“; 
so wird 2, 39 gesagt, volksrechtlich erlaubte oder straflose Handlungen 
werden mit dem Bann bestraft, und auf Stellen der Cap. leg. add. hinge- 
wiesen; S. 564 wird die Versuchshandlung als nach Volksrecht straflos, 
aber mit Bannstrafen bedacht hingestellt, und dabei als Zeugnis für die 
"nichtvolksrechtlichen Bannstrafen eine Stelle der Lex Saxonum hervorgehoben; 
H 683 werden Bestimmungen der Cap. leg. add. v. 819 als „kurolingisches 
Königsrecht“ bezeichnet. 

4 Vgl. Brunner 1, 296. 305; 2, 453. 


Volksrecht und Königsrecht? 15 


fassung gemäss formell auch als Königsgesetze, d. h. als Gesetze, 
die unter der monarchischen Autorität erlassen worden waren!. 
Im Sinne der Begriffsbestimmung von Boretius müssten demnach 
die sogenannten eingeschobenen Königsgesetze als einseitig vom 
König erlassene Verordnungen aufzufassen sein, die der für die 
Leges charakteristischen Volkszustimmung entbehrten. Aber es 
fehlt an jedem Anhaltspunkt, dass Tit. 1 und 50 der Lex Salica, 
Tit. 57 bis 59 der Ribuaria u.s. w. in einer von den anderen 
Titeln abweichenden Weise entstanden sind, dass hier der König 
‚allein, dort König und Volk zusammen bei der Feststellung des 
Gesetzes gewirkt haben. Erwägungen dieser Art scheinen auch 
nicht zum Herausheben einzelner volksrechtlicher Titel als „Königs- 
gesetze“ geführt zu haben?, sondern lediglich die Meinung, dass in 
diesen Teilen der Leges königsrechtliche Bestimmungen im Sinne 
Sohms — Tit. 1 der Lex Salica enthält das Wort „dominieis“! — 
begegnen. Offenbar tritt uns auch in dieser Ansicht von den ein- 
geschobenen Königsgesetzen nur die Erinnerung an den nicht 
ganz überwundenen Standpunkt Sohms entgegen. 

Dass auch sonst Unklarheiten und Widersprüche bei Beur- 
teilung fränkischer Verhältnisse begegnen, werden wir wohl noch 
zu beobachten haben. Das liegt in der Natur der Lehre vom 
eigentümlichen Dualismus des Rechtslebens.. Nur auf Eines sei 
noch hier hingewiesen: auf die in sich widerspruchsvolle Ver- 
bindung der Lehre vom Königsbann und der vom Königsrecht. 
Als wichtigen Ausgangspunkt der Theorie Sohms lernten wir schon 
den Satz kennen, dass Rechtsbildung anfangs Sache des Volks 
gewesen sei, dass der König aber ein zweites Rechtssystem durch 
seine Banngewalt zu entfalten begonnen habe. Und dieser Satz 
ist von allen Anhängern des Rechtsdualismus als richtig anerkannt 
worden: die königliche Banngewalt wird als Quelle des königsrecht- 
lichen Systems angesehen. Sohm ging in seiner fränkischen Reichs- 
und Gerichtsverfassung naturgemäss von der Annahme einer un- 
beschränkten Banngewalt aus, einer Banngewalt, die ausserhalb 
‚des Volksrechts stand und deshalb — und zwar nur deshalb — 
die Kraft zur Schaffung eines vom Volksrecht unabhängigen 


2 Schröder, Rechtsgeschichte S. 223: „Die Volksrechte .. waren könig- 
liche Gesetze.“ 

? Schröder S. 247 erklärt sogar das eingeschobene Königsgesetz der 
Lex Ribuaria für ein ursprüngliches Capitulare legi addendum. 


16 Gerhard Seeliger. 


zweiten Rechtssystems besass.. Die meisten Nachfolger Sohms 
aber, ja später Sohm selbst!, haben die königliche Banngewalt in 
die Schranken des herrschenden Volksrechts gewiesen. Die Bann- 
gewalt ward erklärt als „das Recht des Königs bei Strafe zu ge- 
bieten und zu verbieten“, und zwar „nur im Rahmen des geltenden 
Rechts“.* Damit aber ward der Banngewalt die Fähigkeit, ein 
zweites Rechtssystem zu schaffen, schlechthin entzogen. Indem 
Sohms Anhänger, und später Sohm selbst, die durch das geltende 
Recht bewirkte Beschränkung des Königsbannes aussprachen und 
gleichwohl das Königsrecht von diesem Bann ableiteten, haben 
sie einen unlösbaren Widerspruch in die Lehre vom fränkischen 
Staatsrecht hineingetragen. 

So führt uns eine zusammenhängende und kritische Be- 
trachtung der von Sohm und Boretius begründeten, von Brunner, 
Schröder und anderen fortgebildeten oder veränderten Lehre vom 
Dualismus des fränkischen Rechts zu der Erkenntnis, dass nach 
verschiedenen Seiten hin innere Widersprüche, Unklarheiten, 
schwankende Begriffe begegnen. Schon jetzt treten einige, ob- 
schon zunächst rein negative, Ergebnisse ganz bestimmt hervor: 
Sohms System ist nicht nur in sich widerspruchsvoll, es ist be- 
sonders auch unvereinbar mit der Ansicht, zu der Boretius ge- 
langt war; die gleichzeitigen Einwirkungen Sohms und Boretius’ 
aber haben mitunter auch in den neuesten Lehren vom Rechts- 
und Verfassungsleben der Franken Widersprüche erzeugt. 

Mit dieser Erkenntnis ist allerdings ein Urteil über Wert 
oder Unwert, Brauchbarkeit oder teilweise Brauchbarkeit der neuen 
Theorien noch nicht gesprochen. Unsere Untersuchung begehrt 
zunächst eine selbständige und unbefangene Prüfung der Nach- 
richten, die über Rechtsbildung und Gesetzgebung des fränkischen 
Zeitalters vorliegen. 


2. Die Gesetzgebung im Frankenreich. 


a. Merowingische Zeit. 


Wann die germanischen Völker den gesetzlosen Zustand ver- 
lassen und einem Teil ihres Rechts die festere Form der Satzung 


1 Vgl. Deutsche Litteraturzeitung 1884, S. 58. 
? Vgl. Brunner 1, 278f.; 2, 10. 11. 37. 


Volksrecht und Königsrecht? 17 


gegeben haben, ist unbestimmbar. Mit dem Kulturzustand in den 
ersten Jahrhunderten unserer Zeitrechnung wäre das Dasein von 
Gesetzen wohl vereinbar.’ Möglich, dass in der Periode des all- 
mählichen Zusammenschlusses der Völkerschaften zu grösseren 
staatlichen Einheiten gelegentlich eine Gesetzgebung stattgefunden 
hatte. Indessen spricht erst eine fränkische Ueberlieferung, die 
in den Prologen des salischen Volksrechts wiederklingt, von einer 
Gesetzgebung des salischen Stammes in heidnischer Vorzeit.” Die 
Meldung ist allerdings sagenhaft entstellt, soll aber deshalb nicht 
als unbrauchbar schlechthin verworfen werden. Unmöglich hätte 
man im 6. Jahrhundert die Erzählung von einer Gesetzgebung 
vor Chlodowech erfunden und dabei geschickt das gleichsam 
historische Kolorit eines grundverschiedenen Zeitalters angebracht. 
Als brauchbaren historischen Kern der Nachricht dürfen wir zu- 
nächst gewiss die nackte Thatsache einer salischen Gesetzgebung 
vor 486 festhalten. 

Den Prologen scheinen freilich die Epiloge des salischen 
Volksrechts zu widersprechen.” Denn die Prologe verlegen die 
erste Gesetzgebung in das Zeitalter vor Chlodowech und lassen 
Chlodowech — gleich den späteren Childebert und Chlothar — 
nur eine Emendation vornehmen; nach den Epilogen dagegen 
ging das Gesetz vom „primus rex Francorum“ aus — mit dem 
offenbar Chlodowech gemeint war — und dieser „primus rex“, 
dann Childebert und Chlothar fügten Novellen hinzu. Man darf 
wohl die beiden Nachrichten mit einander verbinden und an- 
nehmen, dass die Prologe das Schwergewicht auf die ursprüng- 
liche Gesetzgebung, die Epiloge auf die Umarbeitung Chlodowechs 
legten, dass die Prologe die zwiefache und zeitlich gesonderte 
Wirksamkeit Chlodowechs in einer kurzen Meldung (fuit lucidius 
emendatum) zusammenfassten, die Epiloge das genauer schieden. 
Die einander nicht widerstreitenden, sondern ergänzenden Nach- 
richten der Prologe und Epiloge würden demnach so zu deuten 
sein, dass zuerst eine Gesetzgebung in heidnischer Vorzeit, dann 
eine allgemeine Revision und Erneuerung unter Chlodowech statt- 
fand, dass später Chlodowech Zusätze anordnete und Childebert 


! Die Nachricht über feste Straf- und Busssätze, Tacitus Germania 
Cap. 12, gestattet nach keiner Seite hin einen Schluss. 
3 Vgl. die Texte in der Ausgabe der Lex Salica von Hessels, S. 422 f. 
oder von Behrend, 2. Aufl., S. 169 ff. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1598. 1. 2 


18 Gerhard Seeliger. 


und Chlothar sich ihm hierin anschlossen. Mit diesen Aussagen 
stimmt das überein, was wir ın dieser Hinsicht der Lex selbst 
entnehmen können. Denn das salische Volksrecht, befreit von 
allen späteren, nach den einzelnen Handschriftengruppen ver- 
schiedenen Zusätzen und Veränderungen, die Lex Salica eben in 
ihrer letzten einheitlichen und offiziellen Redaktion, muss in den 
letzten Regierungsjahren Chlodowechs entstanden sein. ` 


ı Ueber Art und Zeit der Entstehung des salischen Volksrechts sagen 
aus: 1. die Prologe und Epiloge, 2. die Lex Salica selbst in ihrer Ueber- 
lieferung. Je nachdem die Forscher ihr Urteil auf die einen oder auf die 
andere begründeten, ist die Antwort verschieden ausgefallen. Wer sich 
mehr auf die Prologe stützte und der Deutung keinen Zwang anthat, wie 
besonders Waitz, der musste das Gesetz in die Zeit vor Chlodowech ver- 
legen. Wer dagegen die Texte des Gesetzes selbst zum Ausgangspunkt 
seiner Erörterungen machte, der kam auf eine spätere Zeit. 

Die vorhandenen zahlreichen Handschriften stammen alle aus späterer, 
karolingischer Zeit (Hessels XIV fi Sie lassen sich, sieht man von 
kleineren Abweichungen ab, in vier oder — den Heroldschen Text mitge- 
rechnet — in fünf Klassen gruppieren. Diese zeigen grosse Verschieden- 
heiten. Ein Vergleich ergiebt zunächst die Notwendigkeit, den überlieferten 
Gesetzesstoff zu sondern in Bestimmungen, die im allgemeinen von allen 
Handschriften und in derselben Reihenfolge gebracht werden, und in An- 
ordnungen, die nur in manchen Handschriften begegnen und in verschiedener 
Art den gemeinsamen Normen beigefügt erscheinen. Dass man das von 
den mannigfaltigen Handschriften als Lex Salica übermittelte Rechtsmaterial 
teils einer einheitlichen Satzung, teils nachträglich erlassenen Zusatzbestin- 
mungen zuzuweisen, dass man die Lex von den Kapitularien zur Lex zu 
unterscheiden habe, das ist eine jetzt feststehende Ansicht, der kritischen 
Textvergleichung sicher entnommen. 

Aber die Handschriften zeigen auch in den der Lex i. e. S. gewid- 
meten Teilen grosse Verschiedenheiten, und das nicht nur darin, dass der- 
selbe Rechtsstoff bald in 65, bald in 70, bald in 99 Titel gegliedert ist, 
sondern auch in der Auswahl und im Wortlaut der einzelnen Bestimmungen. 
Diese mitunter bedeutsamen Abweichungen werden mit guten Gründen 
nicht darauf zurückgeführt, dass die Lex mehrere Neubearbeitungen durch 
die berufenen gesetzgebenden Mächte empfangen hatte, sondern lediglich 
mit einem Auseinandergehen der privaten redaktionellen Thätigkeit erklärt. 

Ein Vergleich dieser verschiedenen Erzeugnisse privater Arbeit muss 
naturgemäss wenigstens im grossen und ganzen das bestimmen lassen, was 
ihnen allen gemeinsam zu Grunde lag: die offizielle Fassung der Lex. Wohl 
bietet eine solche Herausschälung des Ursprünglichen mannigfache Schwierig- 
keiten, aber Vieles wird sich leicht und sicher feststellen lassen. Und da 
muss, so meine ich, von vorn herein und mit voller Bestimmtheit als ge- 
meinsame Vorlage der privaten Bearbeitungen das angesehen werden, was 


Volksrecht und Königsrecht? 19 


Ueber die gesetzgebende Wirksamkeit vor Chlodowech be- 
richten nur die Prologe. Die verschiedenen Fassungen, deren 


alle Handschriften enthalten und in derselben Einordnung vorbringen. 
Es will mir die Annahme durchaus unmöglich erscheinen, dass solche 
Satzungen dem Grundstock des überlieferten Einheitsgesetzes nachträglich 
beigefügt worden sein können. Sie müssen vielmehr als Teile des Grund- 
stockes selbst gelten. Man würde sonst dem Zufall zuschreiben, was er nicht 
zu leisten vermag. Nachdrücklich muss m. E. dieser Grundsatz bei Betrach- 
tung des salischen Gesetzes hervorgehoben und eine beliebige Annahme von 
Einschiebseln und Nachträgen als missbräuchlich zurückgewiesen werden 

Das aber, was wir als gemeinsame Vorlage der privaten Redaktionen 
erkennen, das ist als der amtliche Text des Gesetzes zu achten — sei es, 
dass dieser Text einer amtlichen Neuredaktion oder der ursprünglichen 
Satzung angehört. Eine inhaltliche Prüfung dieser gemeinsamen Vorlage 
weist nun entschieden auf die letzten Regierungsjahre Chlodowechs hin als auf 
die Entstehungszeit der offiziellen Fassung, von der die redaktionelle Thätig- 
keit der Privaten ausging. Das hat durchaus überzeugend Brunner 1, 298 ff. 
dargethan. Nur möchte ich — im Gegensatz zu Brunner — die Aussagen 
des berühmten Titels 47 für wesentlich und unanfechtbar ansehen. Dass 
Tit. 47 eine Ausdehnung des Reichs über die Loire südlich und über den 
Kohlenwald nördlich voraussetzt, darf ja gegenüber den verschiedenen Deu- 
tungen, die schon versucht wurden, als sicher feststehend gelten. Wenn 
aber Brunner die Brauchbarkeit dieser Stelle für die Altersbestimmung der 
Lex leugnet, „weil es bei dem Zustande der Textüberlieferung sehr wohl 
möglich ist, dass die Loire und der Kohlenwald erst nachträglich auf 
Grund einer Novelle eingesetzt worden sind“, so möchte ich eben hier das 
Gegenteil folgern: der Zustand der Textüberlieferung schliesst es aus, dass 
die Erwähnung von Loire und Kohlenwald einer späteren Novelle ihr Da- 
sein verdankt. 

Die letzte amtliche Redaktion des salischen Rechts, auf der die in 
fünf Handschriftenklassen vorliegenden privaten redaktionellen Fortbildungen 
des Gesetzes fussen, stammen also aus den letzten Jahren Chlodowechs. 
Diesem Ergebnis einer Betrachtung der Lex selbst widersprechen nicht die 
Aussagen der Prologe und Epiloge. Entnahmen wir diesen die Nachricht, 
dass in heidnischer Vorzeit bei den Saliern eine Gesetzgebung stattgefunden 
hat, dass aber unter Chlodowech eine Umarbeitung vorgenommen ward, 
so dürfen wir jetzt sagen: die letzte amtliche Redaktion, die sich in den 
verschiedenen allein erhaltenen privaten Fortbildungen zu erkennen giebt, 
ist das Werk der gesetzgeberischen Thätigkeit Chlodowechs. Inwieweit da- 
mals das Alte benutzt und Neues beigefügt wurde, entzieht sich vollständig 
unserer Kenntnis. Aber zwei Thatsachen müssen als feststehend gelten. 
Einmal: schon vor Chlodowech erfolgte eine salische Gesetzgebung Und 
dann: die Lex Salica in ihrer gegenwärtigen Fassung, nur entledigt aller 
späteren privaten Zusätze und Veränderungen, ist auf Chlodowech zurück- 
zuführen. 

dh 


20 Gerhard Seeliger. 


ausführlichste und älteste man in das 6. Jahrhundert zu verlegen 
pflegt, stimmen darin überein, dass vier Männer mit der eigent- 
lichen Ausarbeitung des Gesetzbuches betraut waren, dass diese 
ihre Vorschläge auf drei Versammlungen vor das Volk brachten 
und einen endgiltigen Beschluss fassen liessen. 

Wer aber hat die vier Legislatoren bestellt? — „Der salische 
Stamm hat vier seiner Führer, die er auserwählte, das salische 
Recht aufzeichnen lassen .. .,“ sagt der ausführliche Prolog.! 
„Die Franken und ihre Führer erkannten die Notwendigkeit, das 
Recht aufzuzeichnen, und wählten zu diesem Zwecke vier Männer." 
heisst es im kürzeren.” Von einer nur verschwommenen Vor- 
stellung, dass zur Zeit der ersten Abfassung der Lex dem salischen 
Stamm die monarchische Einheit gefehlt habe, mochten die Ver- 
fasser der Prologe ausgegangen sein, und sie würden wohl selbst 
kaum entscheiden können, ob mit den „rectores“ und „proceres“ 
Kleinkönige oder Volksvorsteher anderer Art gemeint seien. Aber 
im allgemeinen scheinen sie sich den Vorgang so gedacht zu 
haben, dass eine Stammesversammlung vier Häuptlinge mit den 
Vorarbeiten betraute, dass diese Vier ihre Vorschläge dreimal an 
die Volksversammlung brachten und der dreimalige Beschluss die 
Vorschläge zum Gesetz erhob.” Inwieweit diese Vorstellung dem 


ı ‚Gens Francorum .. ., dum adhuc teneretur barbara .. ., dietave- 
runt salica lege per proceris ipsius gentis, qui tunc tempore eiusdem ade- 
rant rectores electi de pluribus viris quattuor .. . Nach Text a bei 
Hessels 422. Gewöhnlich wird „dietaverunt“ als Prädikat des Subjekts 
„gens Francorum" angesehen und angenommen, dass die Salier auf einer 
Stammesversammlung aus der Gruppe der Häuptlinge die vier Gesetzgeber er- 


wählten, s. Waitz, VG.’ 2,128. W. Sickel, Freistaat 176, Brunner 1, 298 N. 33, - 


Amira Recht S. 15, unterstellen dagegen das „gens Francorum“ dem „dum“, 
fassen als Subjekt von „dictaverunt‘“ die „quattuor viri“ und meinen daher: 
von den fränkischen Proceres, d. i. von den salischen Teilkönigen, seien die 
Gesetzgeber berufen worden. Mich will bedünken, dass selbst mit Rücksicht 
auf den sprachlichen Barbarismus dieser Zeit die von Brunner und Sickel 
beliebte Annahme misslich, wenn nicht unmöglich sei. Philologisch und 
sachlich scheint mir die ältere Erklärung den Vorzug zu verdienen. 

2? Placuit atque convenit inter Francos et eorum proceres, ut... rixarıum 
odia resecare deberent .. . Extiterunt igitur inter eos electi de pluribus 
quattuor viri .. . qui... iudicium decreverunt. Hessels 423. 

3 Die gewöhnliche Ansicht (vgl. z. B. Schröder, RG. 227; Amira Recht 
S. 15) geht dahin, dass der endgiltige Beschluss an drei verschiedenen Mal- 
stätten von der Gerichtsversammlung, also von den Hundertschaften, gefasst 
wurde. Warum, so müssen wir fragen, nur von drei Hundertschaften, da 


— mp ër 


Volksrecht und Königsrecht? 21 


wahren Vorgang entspricht, kann im einzelnen gewiss nicht mehr 
sicher festgestellt werden. Aber obschon Sagen und Missver- 
ständnisse die Ueberlieferung umsponnen haben, der eine oder 
andere Zug des historischen Ereignisses lässt sich, glaube ich, 
trotz aller Entstellung sicher erkennen: vor allem die Thatsache, 
dass Gesetzgeber bestellt und dass von der Volks-, d. i. von der 
Stammesversammlung, ein Beschluss gefasst wurde. 

Wesentlich anders lauten die Nachrichten über die Fort- 
führung der gesetzgeberischen Thätigkeit unter Chlodowech und 
den anderen Frankenkönigen. 

„Durch die Könige Chlodowech, Childebert und Chlothar 
ward heller emendiert,“ heisst es im ausführlicheren Prolog; „der 
König der Franken bestimmte“, sagen die Epiloge von Chlodo- 
wechs Umarbeitung des salischen Gesetzes”, während sie den 
Erlass einer Novelle zur Lex mit den Worten ausdrücken: „mit 
seinen Optimaten fügte Chlodowech hinzu“ oder „mit den Franken 
verhandelte er, um hinzufügen“. Die Massregeln Childeberts und 
Chlothars aber finden in den Epilogen folgende Darstellung: 
„König Childebert verhandelte darüber, was er (dem salischen 
Gesetz) beifügen sollte; so liess er Tit. 78 bis 83 festsetzen und 
schickte die Aufzeichnung seinem Bruder Chlothar; dieser ver- 
handelte mit seinem Reiche über das Beizufügende, liess mehrere 
Titel aufzeichnen und sandte das seinem Bruder zurück; daraufhin 
aber kamen die Brüder überein, dass alles so, wie sie es vorher 
einzeln festgesetzt hatten, in beiden Reichen Geltung habe"? 


doch das Reich, für das die Lex Salica erlassen wurde, zweifellos aus zahl- 
reicheren Hundertschaften bestand? Durfte das Volk der anderen Hundert- 
schaften so benachteiligt werden? Warum wurden gerade die drei erwählt, 
um für alle anderen die Entscheidung zu treffen? — Die Fragen allein be- 
weisen das Irrige der Annahme, dass Hundertschaftsversammlungen gemeint 
waren. Nicht an solche, sondern nur an allgemeinere Volksversammlungen, 
nämlich an Stammesversammlungen, muss hier gedacht werden. 

1 Per proconsolis regis Chlodovaehi et Hildeberti et Chlotarii fuit luci- 
dius emendatum. Hessels 422. Nach Mommsen, Brunner und anderen ist 
mit einigen Hdsch. st. proconsolis „precelsos‘“ zu lesen, s. Behrend, Lex 
Salica 2. Aufl. S. 170. Für unsere Zwecke ist diese Frage ohne Interesse. 

? Primus rex Francorum statuit a primo titulum usque LXI disposuit 
iudicare. Nach Epilog 1 bei Hessels 423. 

3 „cum obtimatis mis... . addedit.“ Epilog 1 bei Hessels 423; — 
„uns cum Francis pertractavit ut... . adhesit.“ Epilog II. 

* Childebertus rex . . . pertractavit quid addere debirit; ita a LXXVII 


22 Gerhard Seeliger. 


Diesen Nachrichten, die sich mit der Entstehung und Fort- 
bildung des salischen Volksrechts beschäftigen, gesellen sich 
Prologe anderer Volksrechte hinzu, deren Aussagen zwar nicht 
immer gleich bestimmt lauten, die aber immerhin unsere Kenntnis 
wesentlich zu bereichern vermögen. So die Vorbemerkung des 
alamannischen Volksrechts, die nahezu in allen Handschriften seit 
Ende des 8. Jahrhunderts begegnet: 

„Es beginnt das Gesetz der Alamannen, das König Chlotar 
gemeinsam mit seinen Grossen, nämlich mit 33 Bischöfen, 34 Her- 
zogen, 72 Grafen und mit dem übrigen Volk beschlossen hat.“! 


usque ad LXXXIII perinvenit .. . et sic fratri suo Clotario hec scripta 
transmisit; post hec vero Clotarius .. . cum regnum suum pertractavit, ut 
quid addere debirit ibidem, quid amplius dibiat construhere ab LXXXVIII 
titolus usque ad LXIII statuit permanere; et sic postea fratre suo rescripta 
direxit; et ita inter eis convinit, ut ista omnia sicut anteriore constructa 
starent. Hessels 423. 

1 Zwei Arten von Prologen eröffnen die Satzungen des alamannischen 
Volksrechts. Die meisten Handschriften beginnen mit den Worten: „Incipit 
lex Alamannorum quae temporibus Hlodharii regis una cum principibus 
suis, id sunt 33 episcopis et 34 ducibus et 72 comitibus vel cetero populo 
constituta est“ (s. Mon. Germ. Legum sec. I. Tom. V. P. I. S. 62f.), nur 
2 Handschriften — zwei Hdsch. der Klasse B. haben überhaupt keinen 
Prolog — bringen statt dieses Prologs die Bemerkung: „In Christi nomine 
incipit textus lex Allamannorum, qui temporibus Lanfrido filio Godofrido 
renovata est;* und weiter „convenit enim maioribus nato populo Allaman- 
norum una cum duci eorum Lanfrido vel citerorum populo adunato.“ 

Lange hat man diesen Aussagen entsprechend die überlieferten Fassungen 
der Lex Alam. in zwei Gruppen gesondert, die teils auf eine Satzung Chlo- 
thars II., teils auf ein Gesetz des Herzogs Landfried bezogen wurden. 
Die eindringenden Forschungen Brunners und K. Lehmanns (vgl. Brunner 
RG. 1, 308 ff.) aber haben bewiesen, dass die vorhandenen Fassungen auf 
eine Satzung zurückgehen, und dass diese Satzung erst am Ende des 
7. Jahrhunderts stattgefunden haben könne. Da Herzog Landfried am 
Anfang des 8. Jahrhunderts lebte, so stimmen die Aussagen des einen 
Prologs mit den Ergebnissen einer Betrachtung der Lex selbst überein. 
Aber die Meldungen des anderen Prologs? Dass Chlothar II. gemeint 
sei, wird nicht gesagt. Die Nachricht kann sich ebenso gut auch auf 
Chlothar IV, den Zeitgenossen Landfrieds, beziehen. Das ist die Ansicht 
Brunners, der sich Lehmann, Schröder u. a. angeschlossen haben. Da 
Chlothar IV. 717—719 regierte, glaubte man die Entstehungszeit recht 
genau bestimmen zu können. 

Aber dabei galt es, einen Widerspruch auszugleichen. Der eine Prolog 
lässt die Lex auf einer alamannischen Stammesversammlung unter Land- 
fried entstehen, der andere auf einer fränkischen Reichsversammlung unter 


wn p ee 


Volksrecht und Königsrecht? 23 


Diese Worte beziehen sich — wie ich sicher annehmen zu 
dürfen glaube — auf eine alamannische Gesetzgebung des Königs 


Chlothar. Wie ist das zu vereinigen? — Brunner meint: als ursprünglicher 
Prolog diente der kürzere, der der Stammesversammlung Landfrieds ge- 
denkt; später habe man es für unpassend gehalten, den Rebellen Landfried 
an der Spitze der Satzungen stehen zu lassen, man habe an seine Stelle 
den fränkischen König Chlothar IV. gesetzt, der zur Abfassungszeit des 
alam. Volksrechts regierte, zugleich habe man aus Irrtum eine gar nicht 
hierhergehörige Nachricht über eine fränkische Reichsversammlung bei- 
gefügt. Der längere Prolog ist also nach Brunners Deutung aus einer 
späteren Umbildung des kürzeren und zugleich aus der Vermischung mit 
einer fremden, gar nicht auf die Lex Alamannorum bezüglichen Nachricht 
hervorgegangen. Wenn wir aber bedenken, dass alle Handschriften, welche 
die Gesetzgebung auf König Chlothar zurückführen, auch die Meldung über 
die fränkische Reichsversammlung enthalten, so könnte die Annahme, die 
Verbindung der beiden Nachrichten sei bloss zufällig und irrtümlich, nur 
dann gerechtfertigt sein, wenn man alle diese Handschriften auf eine 
einzige in karolingischer Zeit angefertigte Abschrift des alamannischen 
Volksrechts zurückführen und dieser den Irrtum zuweisen dürfte. Da das 
unmöglich ist, so fällt m. E. die Hypothese Brunners. 

Mit vollem Recht betonte deshalb Lehmann die ursprüngliche Zusammen- 
gehörigkeit der Nachrichten über Chlothar und über die Reichsversammlung. 
Er suchte einen anderen Ausweg: der Beschluss des alamannischen Stammes- 
tages sei von einer fränkischen Reichsversammlung unter Chlothar IV. gut- 
geheissen worden. Diese Erklärung klingt glaubwürdig. Aber ist sie 
wahrscheinlich? Brunner wies auf das fast Unmögliche hin, eine Fürsorge 
des fränkischen Reichs für die alamannische Rechtsbildung in einer Zeit 
anzunehmen, da das Herzogtum es fast zur Unabhängigkeit gebracht hatte. 
Und dies Bedenken wird durch die Thatsache nicht aufgehoben, dass auch 
in der Lex Alamannorum die Oberhoheit des fränkischen Königs wahr- 
zunehmen sei. 

Wozu aber überhaupt eine Beziehung der beiden Prologe auf einen 
Akt derselben Gesetzgebung? Warum nicht die beiden Nachrichten, die 
sich schwer vereinigen lassen, auf verschiedene Zeiten beziehen? Der Nach- 
weis, dass die hdsch. Ueberlieferung der Lex ein einheitliches Gesetz dar- 
biete, u. zw. ein zur Zeit Landfrieds beschlossenes, ist als voll gelungen zu 
erachten. Aber damit wird die Meldung über eine frühere alamannische 
Gesetzgebung durchaus nicht für unglaubwürdig oder irrig erklärt. Mit 
der Ueberlieferung der Lex ist die Annahme mehrerer Gesetzgebungen 
wohl vereinbar. Die Nachricht von einer Gesetzgebung auf einer fränki- 
schen Reichsversammlung unter Chlothar kann man sehr wohl mit einem 
nicht mehr erhaltenen — weil in der Lex Landfridiana verarbeiteten — 
Text oder — was mir wahrscheinlicher scheint — mit den Fragmenten 
des sogenannten Pactus Alamannorum, der bekanntlich stärkere fränkische 
Einflüsse als die Lex zeigt, in Verbindung bringen. Dazu kommt: die 


24 Gerhard Seeliger. 


Chlothar II. Jedes Hinweises auf die Entstehungszeit der Lex 
entbehrt dagegen der einleitende Satz des bairischen Volksrechts: 
„Das wurde vom König, den Grossen und dem gesamten christ- 
lichen Volk des merovingischen Reichs beschlossen“! 

Von besonderem Interesse ist ferner der vielumstrittene 
Prolog, der gewöhnlich dem bairischen, vereinzelt auch dem sali- 
schen, alamannischen und westgotischen Volksrecht vorangestellt 
wurde?, der sich gleich dem ausführlicheren salischen und dem 
alamannischen Prolog handschriftlich bis in das endende 8. Jahr- 
hundert zurückverfolgen lässt, der aber vermutlich weit älteren 
Ursprungs ist. 

Der fränkische König Theoderich, so heisst es hier, habe zu 
Chalons weise, der alten Gesetze seines Reichs kundige Männer 
bestellt und das Gewohnheitsrecht der Franken, Alamannen, 
Baiern und eines jeden Stammes seines Herrschaftsgebietes als 
Gesetz aufzeichnen lassen. Er fügte das Nötige hinzu, sonderte 
Unpassendes aus und veränderte den heidnischen Brauch nach 
christlicher Vorschrift. Was aber Theoderich wegen des ein- 
gewurzelten Herkommens der Heiden nicht zu ändern vermocht 
hatte, das haben später Childebert und schliesslich Chlothar durch- 


Prologe selbst weisen darauf hin, dass man ihre Meldungen zeitlich sondern 
solle. Die meisten Handschriften sagen: „temporibus Hlodharii ... . con- 
stituta est“, die beiden Handschriften dagegen, die Landfrieds gedenken: 
„temporibus Landfrido ... renovata est“. Die einen kennen also nur eine 
Konstitution, die anderen nur eine Renovation. Den Ausdruck „renovare“ 
für einen Irrtum und gleichzeitig die Erwähnung Landfrieds für den 
wichtigsten Kern aller Meldungen der Prologe zu halten, scheint mir eine 
kritische Willkürlichkeit zu sein, die keine Rechtfertigung findet. Wollen 
wir die Nachricht über Landfried als richtig ansehen, dann müssen wir 
auch das „renovare“ als giltig anerkennen. 

So weist der Wortlaut der Prologe selbst auf eine zeitliche Verschieden- 
heit der von ihnen erwähnten Handlungen hin. Dass nur der Text der 
Renovation sich vollständig erhalten hat, dass aber nur wenige Handschriften 
eine die Renovation betreffende Notiz aufgenommen haben, dass zumeist 
der Prolog aufgezeichnet wurde, der sich auf die frühere Gesetzgebung 
bezog, ist gewiss nicht befremdlich. — Die Erkenntnis aber, dass der 
längere alamannische Prolog als selbständige und glaubwürdige Quelle zu 
verwerten sei, ist für die hier in Betracht kommenden Verhältnisse von 
Wichtigkeit. 

! Hoc decretum apud regem et principibus eius et apud cuncto populo 
christiano qui infra regnum Mervungorum consistunt. Mon. Germ. LL. 3, 269. 

2 Vgl. Brunner, 1, 288 N. 10. 289 N. 16. 


An EEE E, $ 


Volksrecht und Königsrecht? 25 


geführt. Und Dagobert liess durch die vier Männer Claudius, 
Chadoind, Magnus und Agilulf all das erneuern, die alten Gesetze 
verbessern und einem jeden Stamm jene Rechtsaufzeichnungen 
geben, die bis heute beobachtet werden.! 

Es hat uns hier nicht sonderlich zu interessieren, welche 
Thatsachen wir den mannigfachen Mitteilungen der Prologe sicher 
entnehmen können. Nachrichten verschiedenen Ursprungs, vielfach 
umhüllt und entstellt von einer lange wirkenden Tradition, mit- 
unter — wie im umfangreicheren bairischen Prolog — sonderbar 
und willkürlich mit einander verbunden, treten uns entgegen. 
Aber wie man auch über den historisch-thatsächlichen Kern all 
der Aussagen denken mag, als Quellen für die Erkenntnis der 
bei der Gesetzgebung wirkenden Mächte dürfen sie alle nur ın 
gleicher Weise verwertet werden. Unbedingt müssen sie als 
Zeugnisse der Anschauung gelten, die die Verfasser der Prologe 
über die Art und Weise der merovingischen Gesetzgebung hatten. 
Und das allein ist uns überaus wertvoll. Denn diese Verfasser, 
die zum guten Teil noch dem merovingischen Zeitalter angehörten, 
waren nicht gedankenlose Schreiber, sondern vermutlich Rechts- 
kundige, jedenfalls aber Leute, die den Vorgang der Gesetzgebung 
ihrer Zeit kannten. Ob die Einzelereignisse, auf die sich ihre 
Meldungen beziehen, wirklich in der geschilderten Weise vor sich 
gingen, unterliegt gerechten Bedenken, — die Art der Gesetzes- 
bildung im allgemeinen muss hier zweifellos richtig dargestellt sein. 

Treten wir nun unter diesem Gesichtspunkt an die Prologe 
heran, so ist zunächst die Verschiedenheit auffallend, mit der die 
Gesetzgebung vor und nach der Reichsgründung dargestellt wird. 
Die Nachrichten über die salische Gesetzgebung vor Chlodowech 
legen das Schwergewicht auf die Beschlussfassung des Volkes, 
alle Meldungen über die Gesetzesbildung der späteren Zeit lassen 
den König in den Vordergrund treten. Das entspricht dem 
längst beobachteten Umschwung in der fränkischen Verfassung: 
Chlodowechs Reichsgründung hat die Stellung des fränkischen 
Königtums von Grund auf verändert. 

Aber ward jetzt der König schlechtweg der berufene Gesetz- 
geber auf allen Gebieten des Rechtslebens? Es ist das ebenso 
häufig behauptet wie geleugnet worden. Die Prologe und Epi- 


1 LL. 3, 259. 


26 Gerhard Seeliger. 


loge, die wir bisher kennen lernten, gedenken einer Teilnahme 
des Reichs, der weltlichen und geistlichen Grossen, des Volkes. 
Aber nicht alle. Während die Prologe des salischen und ala- 
mannischen und der kürzere Prolog des bairischen Volksrechts 
regelmässig, obschon in verschiedenartiger Weise, die Mitwirkung 
der Reichsunterthanen hervorheben, wird im längeren bairischen 
Prolog ein solcher Hinweis vermisst. Das ist ein Widerspruch, 
der an sich nicht viel zu bedeuten hat, denn in einem Staat mit 
einer kräftigen monarchischen Spitze kann leicht einmal die 
Thätigkeit der Staatsgewalt allzu einseitig-persönlich dargestellt 
werden. Doch scheint dieser Widerspruch sich in den Gesetzen 
selbst wiederzufinden. Und das muss vor einer bestimmten Ent- 
scheidung vorerst noch untersucht werden. 

Einen Erlass strafrechtlichen Inhalts, der nach seiner Stellung 
in den Handschriften und nach den Aussagen der Prologe als 
Novelle zum salischen Volksrecht zu betrachten ist, eröffnet 
König Childebert — allerdings nur dem Wortlaut einer Hand- 
schrift gemäss — mit der Bemerkung: „Wir beschlossen ge- 
meinsam mit den nach Geburt und Amtsstellung vornehmsten 
Franken.“! 

Am Anfang von Chilperichs Edikt, das gleichfalls nach 
handschriftlicher Ueberlieferung und Inhalt zur Lex Salica gehört, 
heisst es: „Indem wir in Gottes Namen mit den erlauchtesten 
Optimaten, Antrustionen und mit dem ganzen Volk berieten, ward 
beschlossen . .“? 

Ferner bezeichnet Chlothar U. die Bestimmungen des bekannten 
Edikts von 614 als Ergebnis der Beratungen, die er mit den 
Bischöfen, vornehmen Grossen und den Getreuen bei Gelegenheit 
eines Conciliums gepflogen habe.’ 

Ueberaus wichtige Nachrichten aber über die Entstehung der 
Gesetze bietet ein Dekret Childeberts II., das eine Reihe von 
Normen strafrechtlichen Inhalts mit der allgemeinen Bemerkung 


1 „Id ergo decretum est apud nos maioresque natus Francorum palacii 
procerum", Mon. Germ. hist., Capitularien (ed. Boretius) Nr. 3, S. 4, Note e. 

? „Pertractantes in Dei nomen cum viris magnificentissimis obtimatibus 
vel antrustionibus et omni populo nostro convenit." C. 4, S. 8. 

8 „Haec deliberationem, qnem cum ponteficibus vel tam magnis viris 
optematebus aut fidelibus nostris in synodale concilio instruemus.* C. 9, 
c. 24, S. 23. 


Volksrecht und Königsrecht? 27 


eröffnet, dass der König alljährlich zu den Kalenden des März 
mit seinen Optimaten zu beraten pflege!, und in dem dann ein- 
zelne Bestimmungen mit Hinweisen auf die Abmachungen des 
Königs und seiner Getreuen eingeleitet werden.? 

Im Gegensatz zu den bisher angeführten Kapitularien thun 
einer Mitwirkung der Grossen keine Erwähnung C. 8, ein an 
die Provinzialbeamten gerichteter Erlass, der auch einige für das 
Volk verbindliche Vorschriften enthält, und C. 2, eine für die 
allgemeine Kenntnis bestimmte Verordnung mit einer strafrecht- 
lichen Massregel. 

Es wurden also, wenn wir uns an die bisher vorgebrachten 
Nachrichten halten, Gesetze teils mit, teils ohne Mitwirkung 
des Reiches vom König erlassen. Ein Widerspruch, den es zu 
lösen gilt. | 

In einfacher Weise schien eine Lösung gebracht worden zu 
sein von der Annahme, dass auf verschiedenen Rechtsgebieten auch 
verschiedene Bildungsmächte zu wirken berufen waren. Zu diesem 
Ergebnis war Boretius gelangt. Er glaubte unterscheiden zu 
dürfen zwischen Gesetzen, welche die Beziehungen der Volks- 
genossen untereinander regelten, und solchen, die das Verhältnis 
von Volk und Staat betrafen, zwischen Erlassen, die Bestandteile 
der Volksrechte sein sollten, und solchen, die als das nicht gelten 
wollten.” Letztere, so schloss er weiter, durfte der König allein 
ergehen lassen, und nur mitunter hat er sich dabei der Teilnahme 
des Reichstages versichert; die volksrechtlichen Gesetze dagegen 
bedurften der Zustimmung des Volkes, und zwar nicht bloss des 
auf dem Märzfeld versammelten, sondern des auf den Gerichts- 
tagen der Hundertschaften zusammenkommenden Volkes.* 

Eine solche Annahme entbehrt indessen der thatsächlichen 
Grundlage. Die vorhandenen Erlasse der Merovinger und die in 
ihnen gebotenen Mitteilungen über eine Teilnahme der Unter- 


! Cum in Dei nomine nos omnes Kalendas Martias de quascumque 
condiciones una cum nostris optimatibus pertractavimus. C. 7, S. 15. 

? c. 1. Antonaco Kalendas Marcias . . convenit; c. 2. in sequenti hoc 
convenit una cum leodos nostros; c. 3. similiter Treiecto convenit; c. 4. pari 
conditione convenit Kalendas Marcias omnibus nobis adunatis; c. 8. simi- 
liter Kalendas Marcias Colonia convenit. 

3 Boretius Beiträge 20; s. auch oben S. 11. 

t Vgl. bes. S. 25f. 


28 Gerhard Seeliger. 


thanen an der Gesetzgebung sagen in anderer Weise aus. Von 
den vier Edikten, die einer Mitwirkung des Reiches gedenken, 
beschäftigen sich drei (C. 3, C. 4, C. 7) mit Rechtsmaterien, die 
in Volksrechten behandelt zu werden pflegen, eine dagegen (C. 9) 
vorwiegend mit Gegenständen, die in den Leges nicht berührt 
werden, während die Kapitularien Nr. 2 und 8, die sich auf 
„volksrechtliche“ Materien beziehen, jede Mitwirkung von Grossen 
oder Volk unerwähnt lassen. Die Aussagen der Gesetze selbst 
über die Art ihrer Entstehung sind daher nicht abhängig von 
den behandelten Rechtsmaterien („volksrechtlich“ — „königsrecht- 
lich“); es fehlt zunächst jeder Anhaltspunkt, die Verordnungen 
nach dem Inhalt und zugleich — dem entsprechend — nach einer 
Verschiedenheit der Bildungsmächte zu gruppieren.! 

Aber die widerspruchsvollen Meldungen über die Entstehung 
der merowingischen Gesetze wurden noch in anderer Weise zu 
erklären gesucht. Man nahm an, dass der König allein ver- 
fassungsmässig berufener Gesetzgeber gewesen sei, dass er nur 
mitunter den Unterthanen oder vielmehr einer willkürlich be- 
stimmten Gruppe von Unterthanen eine im Grund überflüssige 
Mitwirkung gewährt und eben nur gelegentlich in seinen Ver- 
ordnungen derselben gedacht habe ? 

Nicht nur die Thatsache, dass Gesetze vorliegen, die an- 
scheinend allein aus königlicher Machtvollkommenheit ergangen 
waren, veranlasste diese Ansicht, sondern besonders auch der 


! Boretius ging nicht von einer kritischen Beurteilung des vorhandenen 
Materials aus, er hat vielmehr seine Ansicht ganz unabhängig von den 
Aussagen der erhaltenen Gesetze gebildet. Da aber mit ihr die oben an- 
geführten Nachrichten des merowingischen Zeitalters nicht übereinstimmen, 
so musste eine mitunter gewaltsame Beurteilung der Quellen helfen. C 3 durfte 
nicht als Gesetz volksrechtlicher Art angesehen werden, obschon es all- 
gemein mit der Lex Salica in Verbindung gebracht worden war, und das 
lediglich deshalb, weil als mitwirkend bei der Entstehung nur die Grossen 
erwähnt werden. Boretius (Beiträge S. 23f.) nennt es „territoriales Königs- 
recht“. Auch C. 7 mit seinen altes Volksrecht verändernden Bestimmungen 
musste die monströse Bezeichnung erhalten: „Aufzeichnung von Reichsrecht 
privatrechtlichen Inhalts“ (S. 25). 

So Sickel in Gött. Gel. Anz. 1890. H 217ff.;, Mitt. d Instit. österr. 
Gesch. Ergb. 2, 321ff., 343ff. v. Amira, Gött. Gel. Anz. 1888. S. 57ff.; 
1896 S. 188 ff, 193, 194, 198. v. Sybel, Entstehung des Königtums. S. 361 ff. 
Auf dem Standpunkt, dass der König ein durchaus absolutes Recht der 
Gesetzgebung besessen habe, stehen auch Fustel de Coulanges und Fahlbeck. 


Volksrecht und Königsrecht? 29 


Hinblick auf andere Nachrichten von der ungemessenen Macht 
der merowingischen Könige, die als Willkürherrscher auftreten 
durften und deren Gewalt — auf allen Gebieten absolut — un- 
möglich auf dem der Legislative eingeschränkt gewesen sein könne. 

Eine vollständige Auseinandersetzung mit den nicht gerade 
zahlreichen, aber unerschütterlichen Anhängern dieser Ansicht soll 
hier nicht versucht werden. Es müssten die weitverzweigten 
Fragen des gesamten fränkischen Staatsrechtes herangezogen 
werden. Nur soviel sei bemerkt: selbst aus der Zeit der höchst- 
entwickelten monarchischen Gewalt liegen mehrfach Nachrichten 
vor, dass der König nicht schlechthin absolut, dass er an die 
Schranken des herrschenden Rechtes gewiesen, ja dass sein Wille, 
selbst innerhalb dieser Schranken, nicht ausschliesslich massgebend 
war. Kräftige Aeusserungen eines bestimmten Willens der Unter- 
thanen sind uns bekannt, und dieser Willen setzte sich wiederholt 
gegen den Königswillen durch. All das als revolutionäre Akte 
zu beurteilen, ist willkürlich. Erfolgten auch die Aeusserungen 
des Volkswillens nicht regelmässig, verkümmerte auch schon im 
6. Jahrhundert das dafür vorhandene Organ: die Volks- und 
Heeresversammlung, — diese unregelmässige und unorganisierte 
Einwirkung der Unterthanen auf die oberste Reichsregierung ist 
eine Thatsache des merowingischen Staatsrechtes und eben in ihrer 
Unbestimmtheit charakteristisch. 

Wenn Fahlbeck, der extremste Verfechter des merowingischen 
Absolutismus, seine Ansichten in drei Sätzen zusammenfasst!: der 
König allein gebe den Unterthanen Gesetze, er besteuere sie nach 
seinem Belieben, er benutze sie zu seinem Dienst nach seinem 
Gutdünken; so dürfen wir dem getrost die Behauptung entgegen- 
stellen: der König durfte nicht nach freiem Entschluss Gesetze 
geben, er durfte die finanziellen Kräfte seiner Unterthanen nur 
soweit heranziehen und ihre persönliche Dienstleistung nur soweit 
in Anspruch nehmen, als das durch Gesetz und Herkommen von 
früher her bestimmt war. 

Nur der eine Punkt, die Frage der Gesetzgebung, soll hier 
noch mit einigen Worten berührt werden. 

Die verschiedenen Prologe und Epiloge der Volksrechte 
meldeten, wie wir schon erfuhren, mit einer Ausnahme überein- 


! Fahlbeck, La royauté et le droit royal francs (1883) S. 167. 


30 Gerhard Seeliger. 


stimmend von einer Teilnahme des Volkes oder gewisser Gruppen 
des Volkes an der Gesetzgebung. Und ferner: alle wichtigeren 
und umfassenderen merowingischen Erlasse, die dem Volke Ge- 
setze gaben, hoben gleichfalls hervor, dass sie nach einer zwischen 
König und Unterthanen getroffenen Vereinbarung ergangen waren. ! 
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen: in der Regel haben 
bei Akten der Gesetzgebung gewisse Volkskreise mitgewirkt. 
Als Thatsache ist das gewiss unleugbar. Sollten wir gleichwohl 
meinen, diese Mitwirkung sei unnötig, sei rechtlich bedeutungslos 
gewesen, der König habe die unbeschränkte Befugnis zu selb- 
ständiger Gesetzgebung besessen? — Wozu hätte, möchten wir 
fragen, in diesem Falle Chilperich, Childebert und Chlothar mit 
den Grossen verhandelt? Wozu Childebert ein Gesetz mit den 
Worten eröffnet: „Wir und die vornehmsten Franken beschlossen“, 
wenn der König nach den Grundsätzen der Verfassung sich bei 
Erlassen dieser Art um niemanden zu kümmern brauchte? — 
Dass selbst die Könige des 6. Jahrhunderts alle wichtigeren 
Fragen der Gesetzgebung, über die uns etwas bekannt ist, nicht 
eigenmächtig lösten, sondern die Zustimmung der Unterthanen 
suchten, das allein beweist das Vorhandensein der Anschauung: 
auf dem Gebiet der Rechtsbildung sollten die Könige nicht ab- 
solut frei Verfügungen treffen. ` 

Man hat wohl eingewendet, dass einzelne Meldungen über 
eine thatsächliche Mitwirkung noch nicht die von der Ver- 
fassung geforderte Notwendigkeit einer solchen bezeugen, dass 
die Worte, mit denen der Teilnahme des Reiches gedacht wird, 
keinen eigentlichen Hinweis auf die rechtliche Bedeutung der 
Mitwirkung enthalte, ja dass sogar das Fehlen solcher Erwähnung 
in manchen Erlassen zeige, wie bedeutungslos die Mitwirkung 
überhaupt sei. 

Eine, wie mir scheint, wenig berechtigte Beweisführung. 
In einem Zeitalter, da das Königtum seine Gewalt in der Richtung 
der Despotie zu entfalten strebte und thatsächlich ganz im Mittel- 
punkt des staatlichen Lebens stand, vermag das gelegentliche 


! Von den neun erhaltenen Erlassen der Merowinger kommen hier, wo 
es sich um gesetzgeberische Massregeln handelt, C. 1, C. 6, auch C. 5 nicht in 
Betracht. Nur C.2 und C. 8 der übrigen sechs Kapitularien sind anscheinend 
ohne Teilnahme des Volkes oder gewisser Volkskreise ergangen. Sie bleiben, 
was Wichtigkeit und Umfang betrifft, weit hinter den anderen vier zurück. 


Volksrecht und Königsrecht? 31 


Verschweigen einer Mitwirkung der Unterthanen nicht viel zu 
bedeuten, muss dagegen die häufige, fast regelmässige Erwähnung 
der Teilnahme als doppelt vielsagend erachtet werden. Nicht als 
ein nur gelegentliches, im Grunde überflüssiges, staatsrechtlich 
bedeutungsloses Zugeständnis an die obere Bevölkerungsklasse ist 
die von den Königen selbst hervorgehobene Teilnahme der Grossen 
zu beurteilen, sondern als ein bedeutungsvolles Bekenntnis der 
Schranken, die der monarchischen Gewalt gesetzt waren. 

In welchem Umfang aber war der merovingische König ver- 
pflichtet, bei seinen legislatorischen Massregeln sich der Teil- 
nahme der Unterthanen zu versichern? Etwa bei allen Erlassen, 
die gesetzliche Vorschriften enthielten? Das gewiss nicht. Wenn 
wir an den herrschenden Grundsatz denken, dass der König die 
Schranken der bestehenden Rechtsordnung zu achten hatte, so 
wäre man leicht geneigt, zu meinen: der König habe innerhalb 
dieser Ordnung die freie Gewalt der Gesetzgebung besessen. Ein 
Feld gewaltiger Wirksamkeit, wenn man erwägt, dass noch immer 
das Gebiet ungeschriebenen Gewohnheitsrechts sehr bedeutend 
war. Und deutet nicht das Gleiche der bairische Prolog an, der 
erzählt, dass die Könige das Gewohnheitsrecht in Gesetzen auf- 
zeichneten und nach den Vorschriften der Kirche emendierten, 
aber dass umfassendere Reformen am heidnischen Herkommen 
scheiterten ? 

Und doch würden wir, meine ich, einen Zustand skizzieren, 
der mit den thatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, 
wollten wir den Satz aussprechen: der König habe das volle Recht 
der Legislative im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung aus- 
üben dürfen. Wir würden den königlichen Gerechtsamen einer- 
seits zu enge, anderseits zu weite Grenzen ziehen. Wir würden 
aber vor allem von diesem Zeitalter das Verständnis für juristische 
Unterscheidungen voraussetzen, wie es unmöglich vorhanden war. 

Mochte auch ein gewisser Unterschied zwischen Massregeln, 
die eine Aenderung der Rechtsordnung betrafen, und Be- 
stimmungen, die sich bloss auf Ausführung und Anwendung be- 
stehender Normen bezogen, unbestimmt empfunden worden sein, 
es wäre verfehlt, hier ein Unterscheidungsvermögen in modern- 
juristischer Schärfe zu fordern und etwa Gesetze und Verord- 
nungen der merovingischen Könige im modern-staatsrechtlichen 
Sinn einander gegenüberzustellen. Die Meldungen aus dem mero- 


32 Gerhard Seeliger. 


vingischen Zeitalter lauten anders. Wir hören, dass der König 
auch da, wo es sich in der Hauptsache offenbar um Aufzeichnung 
des geltenden ungeschriebenen Rechtes handelte, nicht eigen- 
mächtig verfügt, sondern Uebereinstimmung mit gewissen Kreisen 
der Unterthanen gesucht habe. Wir hören anderseits, dass der 
König ganz selbständig Anordnungen traf, die im herrschenden 
Recht keine positive Stütze besassen. Wenn der König, wie in 
C. 2, eine Strafe androhte, die dem bisherigen Recht unbekannt 
gewesen zu sein scheint, so ward das von den Zeitgenossen gewiss 
nicht als ein Uebergriff der königlichen Befugnis angesehen. Nicht 
das Neue einer Massregel, die wir ihrem sozusagen juristischen 
Gehalt nach als legislatorisch erkennen, begehrte Teilnahme 
und Willensausdruck der Unterthanen, sondern das Wichtigere 
und Umfangreichere. Bestimmungen der Verwaltung und 
Gesetzgebung gehen dabei Hand in Hand. Rechtsanwendung 
und Rechtsbildung, Gesetzgebung und Verwaltung waren keines- 
wegs scharf geschieden. Keine Rede davon, dass die verschiedenen 
Seiten staatlicher Wirksanıkeit — bewusst oder unbewusst — 
gesondert und verschiedenen Mächten zugewiesen waren. Die 
Sorge für Rechtsordnung und Gesetz hebt sich nicht ab von der 
Sorge für das Staatswohl im allgemeinen. Und wie es trotz aller 
Anspannung der Königsgewalt immerhin üblich blieb, dass der 
Monarch wichtige Sachen des Staats mit seinem Volk oder mit 
einer Gruppe des Volkes vereinbarte, so war das Gleiche bei der 
Aufzeichnung oder Fortbildung des Rechtes der Fall. Die Be- 
schränkung der Königsgewalt auf dem Gebiet der Gesetzgebung 
fällt zusammen mit der Beschränkung auf dem Gebiet der Reichs- 
regierung im allgemeinen. In der Teilnahme an der allgemeinen 
Regierung erschöpfte sich die Teilnahme der Unterthanen an der 
Gesetzgebung. 

Schon diese letzten Sätze leiten zu der weiteren wichtigen 
Frage hinüber: wer war die zweite Macht, die neben dem König 
auftrat, als Repräsentantin gleichsam des Reiches und der Unter- 
thanen? 

Von den Hauptvertretern jener Ansicht, dass die königliche 
Gewalt auf dem Gebiete der Gesetzgebung verfassungsmässig be- 
schränkt war, insbesondere von Boretius, wurde — wie oben schon 
bemerkt ward — die Behauptung aufgestellt, dass am Zustande- 
kommen der „volksrechtlichen“ Gesetze das Volk unmittelbar 


Volksrecht und Königsrecht? 33 


teilzunehmen berufen, dass in den provinzialen Gerichtsver- 
sammlungen die Zustimmung des Volkes einzuholen war. Als 
Stütze — und zwar im ‚Grunde als einzige — sollte die Be- 
obachtung dienen, dass in der vor- und in der nachmerovingischen 
Zeit die Gerichtsversammlungen des Volkes über die Gesetze, die 
das Gemeinschaftsleben der Volksgenossen betrafen („volksrecht- 
liche“ Gesetze), Beschlüsse fassten. 

Aber diese Beobachtung ist rg! Und da die Nachrichten 
des merovingischen Zeitalters der Theorie von Boretius nicht den 
geringsten Halt bieten, so darf diese Theorie wohl als unbegründet 
gelten. In der That scheint die Fabel von der gesetzgebenden 
Wirksamkeit des Hundertschaftsvolkes, das den (Gesetzen des 
Königs seine Bestätigung gegeben haben soll, jetzt allmählich 
allgemein aufgegeben zu werden.? 

Eine unbefangene Würdigung der dem Zeitalter der Mero- 
vinger selbst angehörenden Meldungen führt zu einem anderen ` 
Ergebnis. 

Verschiedene Ausdrücke werden in den Prologen und in den 
merovingischen Erlassen für die neben dem König thätigen 
Mächte der Gesetzgebung gebraucht. „Cum obtimatis suis“ lässt 
der eine, „una cum Francis“ der andere Epilog den König 
Chlodowech bei Fortführung der Lex Salica beschliessen; „cum 
rignum suum“ vereinbarte Chlothar 1.?, „cum suis Francis“ Childe- 


! Dass unmöglich die Hundertschaftsversammlungen der Salier über die 
erste Aufzeichnung des Volksrechtes beschlossen haben kann, dass das 
vielmehr die Stammesversammlung gethan haben muss, wurde oben (S. 20 
N.3) bemerkt. Aber auch in karolingischer Zeit ist von einer gesetzgebenden 
Wirksamkeit der kleineren Gerichtsgemeinden keine Spur zu finden. Die 
ganze Theorie von Boretius ist fast ausschliesslich auf einer irrigen Deutung 
der Einleitung zu C. 39 aufgebaut; s. meine Schrift „Kapitularien der Karo- 
linger“ S. 40ff. und den folgenden Abschnitt dieser Untersuchung. 

2 Schröder, der in seiner Rechtsgeschichte (s. 1. Aufl. S. 230f.; 2. Auf, 
S. 247f.) noch durchaus den Standpunkt von Boretius eingenommen hat, 
bemerkte neuerdings, Hist. Zeitsch. N. F. 43,233: „Die Mitwirkung be- 
sonderer Stammesversammlungen ist . . ebensowenig nachweisbar, wie eine 
Abstimmung der Dinggenossen in den einzelnen Gerichten.“ Darin 
begrüsse ich ein wichtiges Zugeständnis an meine gegen Boretius gerichteten 
Ausführungen. Kam es mir doch vornehmlich darauf an, in meiner Schrift 
„Die Kapitularien der Karolinger“ S. 36ff. zu beweisen, dass es mit der 
Abstimmung des Hundertschaftsvolkes über Gesetzesfragen nicht sei. 

3 S. oben S. 21 N. 3. 4. 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 3 


mmm EE a a M ‘M ë Â 


34 Gerhard Seeliger 


bert den Pactus, während im Edikt selbst nach dem Wortlaut 
einer Handschrift die „maiores natus Francorum palacii proceres“ 
als mitwirkend erwähnt werden. All diese verschiedenen Aus- 
drücke wollen auf dasselbe hinweisen, und zwar offenbar auf das, 
was im alamannischen und im bairischen Prolog näher bezeichnet 
ist?: auf die Reichsversammlung. Wenn in C. 3 von einem Be- 
schluss des Königs und der Grossen, in C. 4 von Verhandlungen 
mit Optimaten, Antrustionen und dem ganzen Volk die Rede ist, 
wenn die Bestimmungen von C. 9 einer Beratung des Königs 
mit den Optimaten und Getreuen auf einem „synodale concilium“ 
ihr Dasein verdanken, die Satzungen von C. 7 aber hervorgegangen 
sind aus Verhandlungen des Königs mit den Optimaten auf dem 
Märzfeld und auf Grund von Abmachungen mit den Leudes und 
mit den Versammelten, — so sind gewiss immer die gleichen Mächte 
gemeint, mit denen der Monarch Verhandlung gepflogen und 
Uebereinkunft getroffen hat: die Optimaten. Das Volk wird 
überdies teils erwähnt, teils nicht, was aber lediglich — das zeigt 
ein Vergleich der angeführten Stellen — zufällig und nicht 
wechselnd auf wirkliche Teilnahme oder auf Fehlen der 
Teilnahme des Volkes zu deuten ist. Ob es, wie im alaman- 
nischen Prolog, heisst: das übrige Volk oder, wie im bairischen: 
das gesamte christliche Volk im merowingischen Reich, ob in 
den Erlassen der Hinweis auf die Mitwirkung des Volkes fehlt 
oder, wie in C. 4 und C. 9, die Worte „das ganze Volk“ oder 
„unsere Getreuen“ der Anführung der Grossen beigefügt sind, 
das scheint recht gleichgiltig zu sein. Als wirklich teilnehmende 
Kräfte treten ja aus all den Nachrichten deutlich die Optimaten 
allein hervor; die Mitwirkung „des Reichs“ aber, von der der 
eine Epilog berichtet, erfolgte, das ist ebenso klar, auf der 
Reichsversammlung. 

Hier soll nicht von der Entstehung und Erstarkung der frän- 
kischen Optimaten näher gehandelt werden. Es ist bekannt, dass 
seit Ende des 6. Jahrhunderts die fränkischen Grossen als eine 
immer bedeutungsvollere Macht im merovingischen Staat hervor- 
traten. Allerdings ward neuerdings wiederholt und mit Nachdruck 
versucht, jede das Königtum verfassungsmässig beschränkende 


IS Hessel p. 423. Epil. II. 
3? S. oben S. 22ff. 


Volksrecht und Königsrecht? 35 


Wirksamkeit der Optimaten, gleichsam ihr staatsrechtliches Da- 
sein, rundweg zu leugnen. Die Grossen im fränkischen Reich 
seien rechtlich immer nur königliche Diener gewesen, und all 
ihre mächtigen Einwirkungen, die besonders im 7. Jahrhundert 
auf allen Gebieten der Reichsverwaltung und Gesetzgebung be- 
gegnen, seien juristisch nicht als Handlungen einer selbständigen 
Macht im Staat zu beurteilen, sondern als amtliche Thätigkeit, 
als ein dem König geleisteter Dienst.! Merkwürdiges Verkennen 
der lebendigen geschichtlichen Kräfte, dadurch hervorgerufen, 
dass der Massstab moderner juristischer Schablone an ganz anders 
geartete Verhältnisse der Vorzeit angelegt wurde Wohl ist die 
Entwickelung der fränkischen Aristokratie vornehmlich vom könig- 
lichen Beamtentum ausgegangen, aber längst — schon seit Ende 
des 6. Jahrhunderts — war sie diesen Schranken entwachsen 
und wirtschaftlich und politisch zugleich in eine Stellung vor- 
gerückt, die selbständig war und nicht als die dienender Hilfs- 
kräfte des Königs staatsrechtlich charakterisiert werden darf. 
Eine fortwirkende und anerkannte Thatsache im Staatsleben ist 
als Thatsache des Staatsrechts zu beurteilen. Die Aristokratie, 
durch das Wirken verschiedener Kulturfaktoren, das hier nicht 
verfolgt werden soll, aus der Abhängigkeit vom Königtum heraus- 
gehoben, ist nicht nur thatsächlich, sondern auch rechtlich eine 
selbständige Macht im merovingischen Staat geworden. 

Das Organ der von den Optimaten erlangten Teilnahme an 
der Regierung waren die Optimatentage. Sie sind zum Teil aus 
den Versammlungen hervorgegangen, zu denen der König seine 
Beamten und Würdenträger an den Hof zu berufen pflegte, um 
ihm beratend zur Seite zu treten, zum Teil aber auch aus den 
altgermanischen Volksversammlungen. 

War es doch von jeher üblich gewesen, dass eine Vor- 
beratung unter den Führern des Volks stattfand, dass fertige 
Vorschläge an das versammelte Volk gebracht wurden, das dann 
die Zustimmung erteilte oder verweigerte.” Die altgermanischen 
Versammlungen der „civitas“ lebten in den Stammesversamm- 
lungen, dann im fränkischen Märzfeld fort. In der fränkischen 
Monarchie aber waren zunächst die Volksführer durch Königs- 


1 So W. Sickel, v. Amira, Fustel de Coulanges, s. o. S. 28 N. 2. 


3? Tacitus Germania c. 11; s. Waitz NG "I, 351. 
Eh 


36 Gerhard Seeliger. 


beamte ersetzt worden, und diese nahmen auf dem Märzfeld 
naturgemäss die Stellung der altgermanischen Principes ein. 
Schrittweise wurde das Schwergewicht der Handlungen des März- 
feldes auf die Beratungen des Königs mit den anwesenden Opti- 
maten verlegt, schrittweise die Selbstbestimmung des Volkes 
gemindert, das Recht der Beschlussfassung zur bedeutungsloseren 
Akklamation herabgedrückt und schliesslich durch eine feierliche 
Verkündigung fester Beschlüsse an das Volk ersetzt. Unter 
solchen Umständen stand notwendigerweise mit jedem Märzfeld 
eine Versammlung der Optimaten in Verbindung. Man darf wohl 
annehmen: kein Märzfeld ohne Optimatentag. Und alle Aufgaben 
der Mitregierung, die einst die germanische Volksversanımlung, 
dann die Stammesversammlung und schliesslich — in immer be- 
schränkterem Umfang — das fränkische Märzfeld geübt hat, sind 
— soweit sie nicht überhaupt von der königlichen Gewalt auf- 
genommen worden — an den einstigen Ausschuss der Versamm- 
lung, an die Optimaten, übergegangen. 

In den verschiedenen Teilreichen und Reichsgebieten war die 
Entwickelung nicht gleich. In den romanischen war das Moment, 
das auf einen Zusammenhang der Optimatentage mit der Volks- 
versammlung deutete, vollständig überwunden: die Reichsversamm- 
lungen, von durchaus aristokratischem Gepräge, entbehrten jedes 
volksmässigen Charakters und erhielten nur dadurch einigermassen 
äusserlich einen gewissen popularen Aufputz, dass die Herren bei 
diesen Anlässen mit grossem Gefolge aufzutreten liebten.! In 
den germanischen Gebieten dagegen, wo sich das Märzfeld als 
Heeres- und Volksversammlung erhalten hat, lagen die Dinge 
wohl anders. Allerdings war auch das Märzfeld nicht Versamm- 
lung des gesamten Volkes, sondern nur des jeweiligen Heeres- 
aufgebots; an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegen- 
heiten der öffentlichen Wohlfahrt hatte die Masse der Gemeinfreien 
keinen massgebenden Einfluss, das Ergebnis der mit den Opti- 
maten gepflogenen Verhandlungen wurde dem Volk verkündet, 
das vermutlich den an sich schon feststehenden Beschluss durch 
Zuruf bekräftigen durfte. Immerhin hatten die ÖOptimatentage, 
die so in Verbindung mit dem Märzfeld standen, eine breitere 
volkstümliche Grundlage, und die hier gefassten Beschlüsse er- 


! Vgl. Fredegar c. 55. 


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Volksrecht und Königsrecht? 37 


hielten durch Verkündung an das Volk und durch Zustimmungs- 
ruf etwas Volksmässiges, das im romanischen Süden fehlte. Ob 
freilich diese Gruppe aristokratischer Versammlungen strenger 
von den anderen, der Verbindung mit dem Märzfeld entbehrenden 
Öptimatentagen gesondert waren, ob nur diese über manche 
wichtigen Reichssachen, vor allem über Akte der Gesetzgebung 
zu beschliessen hatten, das möchte ich nicht zu entscheiden wagen. 
Die Möglichkeit dieser Auffassung ist da, und die Zeugnisse, 
deren wir schon gedachten und die von einer Wirksamkeit des 
Volkes selbst berichten, scheinen das anzudeuten, vermögen es 
aber nicht zu beweisen.! 

Wie dem auch war, das Eine ergiebt mit voller Sicherheit 
die Vergleichung der verschiedenen Meldungen: die lebendige 
Anteilnahme des Volkes an der merovingischen Gesetzgebung 
mag erschlafft, an die Stelle einer Berechtigung des Volkes that- 
sächlich die Berechtigung der oberen Schicht des Volkes getreten 
sein, — die Erinnerung aber an den volkstümlichen Charakter 
der gesetzgebenden Mächte war nicht geschwunden, ein Gefühl 
des historischen Zusammenhangs zwischen den jüngeren aristo- 
kratischen Reichstagen und den älteren Volksversammlungen war 
erhalten geblieben. Und das nicht nur da, wo der Nachfolger der 
alten Volks- und Stammesversammlung, das Märzfeld, fortlebte, 
wo wenigstens der alte äussere Rahmen für Geltendmachung der 
Volksteilnahme weiter existierte und vielleicht in gewissem Um- 
fang der Volkswille kundgegeben wurde. Auch wo die Reichs- 
versammlung eine ganz aristokratische Zusammensetzung erhalten 
hatte, auch da bestand der Idee nach eine Teilnahme der Unter- 
thanschaft. Die Grossen, die der König alljährlich berief, galten 
gewissermassen als Vertreter des gesamten Volkes. Die Macht 
neben dem König, die der eine Epilogschreiber mit „Reich“ be- 
zeichnete, benannte der andere mit „Optimaten“, ein dritter mit 
„Franken“. Die Optimaten waren eben thatsächlich dem König 


ı „Dass ein nur von den Grossen besuchter Reichstag für die volks- 
rechtliche Gesetzgebung keine Zuständigkeit besass, sondern dass dazu die 
Anwesenheit des Volkes, d. h. die den alten Märzfeldern eigentümliche Ver- 
bindung des Reichstags mit einer Heeresversammlung erforderlich war“, 
behauptet Schröder in Hist. Zeitschr. N. F. 43, 235. Für die karolingische 
Zeit ist diese Ansicht sicher irrig, wie im folgenden Kapitel gezeigt 
werden soll. 


38 Gerhard Seeliger. 


gegenüber Vertreter der Franken schlechthin, Vertreter des Reiches 
geworden. Nur solche Vorstellungen erklären den bei spätmero- 
vingischen Schriftstellern auftretenden Sprachgebrauch, verschie- 
dene Bezeichnungen für Optimaten dem Wort „Franci“ gleich- 
zusetzen.! Nur von solchen Vorstellungen beherrscht, konnte der 
Verfasser des bairischen Prologs „dem gesamten christlichen 
Volk des merovingischen Reichs“ die Teilnahme am Beschluss 
eines Volksgesetzes zuschreiben, das er offenbar auf einer Reichs- 
versammlung entstanden wähnte. 

Auf den Reichsversammlungen — das ist das Ergebnis der 
letzten Betrachtungen — kamen die wichtigen Gesetze der mero- 
vingischen Könige zustande, hier, wo überhaupt über alle be- 
deutungsvolleren Fragen des Reichswohles verhandelt und be- 
schlossen zu werden pflegte. Das Volk war verfassungsmässig 
nur soweit als gesetzgebende Macht neben dem König zu wirken 
berufen, als es auf den Reichsversammlungen oder — soweit die 
von den Merovingern unterworfenen Germanenstämme des Ostens 
in Betracht kommen — auf Stammestagen mitzubeschliessen 
hatte. Und das bezieht sich auf jede Art von Gesetzgebung: von 
einer Sonderung nach Rechtsmaterien (volksrechtlich — königs- 
rechtlich) und von einer dem entsprechenden verschiedenen Be- 
handlung (Volksteilnahme — Bestimmung durch den König allein) 
findet sich keine Spur. Allerdings befinden sich unter den mannig- 
fachen Regierungsmassregeln, die vom König allein ausgingen, auch 
solche Erlasse, die wir als Gesetze ansehen, aber alles Wichtigere 
und Umfangreichere — auf dem Gebiet der Verwaltung und 
Gesetzgebung, eben auf dem der gesamten Reichsregierung — 
beschloss er mit dem „Reich“, d. i. mit der Reichsversammlung. 
Das ist juristisch wenig scharf, das gestattet nicht, sichere Grenz- 
linien den königlichen Gerechtsamen und denen der Reichs- 
versammlung zu ziehen, aber dies Unbestimmte ist eben den 
herrschenden Verhältnissen und damit dem Staatsrecht der Zeit 
eigentümlich.” Ebenso erscheint die Reichsversammlung in ihrer 
arıstokratischen, einseitigen und durchaus schwankenden Zu- 
sammensetzung nach unseren Vorstellungen nur wenig geeignet, 


1 So sagt Text A der Gesta c. 13, S. 259 „Franci“, Text B „primatus 
magnatorum Francorum"; Text A der Vita Balth. c. IV, S. 495 „Franci“, 
Text B „primores et proceres Francorum“. 


Volksrecht und Königsrecht ? 39 


als Vertretung der Unterthanen zu gelten. Und doch ward sie 
stets als selbständiges Organ des Reichs angesehen. In ihr fand 
selbst in den Zeiten der straffsten Anspannung der merovingischen 
Königsgewalt der altgermanische Gedanke an die politische Selbst- 
bestimmung des Volks eine, obschon kümmerliche, Pflege; in ihr 
und durch sie begann dann im 7. Jahrhundert die erstarkte und 
vom Königtum emanzipierte Aristokratie den stets wachsenden 
Einfluss auf das Regiment des Reichs auszuüben, sie bot im 
8. Jahrhundert den von Osten her kommenden, bedeutungsvoll 
auflebenden Volks- und Heeresversammlungen äusseren Halt. 

Die gesetzgebende Wirksamkeit der Merovinger war im 
6. Jahrhundert und zu Beginn des 7. überaus umfassend und 
vielseitig. Mag es auch sehr zweifelhaft sein, welche der viel- 
fachen Nachrichten über diese Thätigkeit vollen Glauben verdient, 
die Thatsache selbst, dass die merovingischen Könige in ihrer 
kraftvollen Zeit für MBRechtsaufzeichnungen mannigfacher Art 
sorgten, muss anerkannt werden. Die Ueberlieferung der Volks- 
gesetze, besonders des salischen Volksrechts mit seinen Novellen 
und seinen — vielfach auch gesetzlichen — Fortbildungen, bezeugt 
das. Und nicht bloss das Recht der Salier und Ribuarier, auch 
das anderer unterworfener Germanenstämme wurde damals auf- 
gezeichnet. Es ist eine wichtige und — wie ich meine — durch- 
aus glaubwürdige Aussage des alamannischen Prologs, dass König 
Chlothar Il. das alamannische Gesetz zuerst erlassen habe.! In 
dieser guten Zeit der fränkischen Macht ward die Gesetzgebung 
auch der entfernter wohnenden Stämme gleichsam als Reichssache 
angesehen und auf Reichsversammlungen vorgenommen. 

Aber dann hebt bald die Periode der Ohnmacht fränkischen 
Königtums an. Die germanischen Stämme des Ostens, politisch 
wieder selbständiger geworden, begannen jetzt, ganz eigenmächtig 
das Bedürfnis nach Gesetzen zu befriedigen: zu Anfang des 
8. Jahrhunderts ward das alte unter Chlothar II. aufgezeichnete 
Alamannenrecht „renoviert“. Nicht eine fränkische Reichsversamm- 
lung, sondern ein alamannischer Stammestag unter Vorsitz des 
Herzogs Landfried durfte den entscheidenden Beschluss fassen. 

Denn die einst so bedeutende gesetzgebende Wirksamkeit 
von König und Reich ruhte seit Dagoberts Tod. Erst den 


IB oben S. 22ff. 


40 Gerhard Seeliger. Volksrecht und Königsrecht? 


Karolingern, den Neubegründern des fränkischen Reichs, war es 
vorbehalten, eine neue und glänzendere Periode umfassender und 
mannigfachster legislatorischer Massnahmen einzuleiten. Die Nach- 
richten über Chlothars II. alamannische Gesetzgebung reichen, 
über einen Zeitraum von fast zwei Jahrhunderten hinweg, jenen 
Meldungen die Hand, die von ähnlicher, nur ungleich reicherer 
Fürsorge des grossen Karl zu sagen wissen. 


(Fortsetzung und Schluss im nächsten Heft.) 


41 


König Sigmunds Geleit für Huss, 
Von 
Karl Müller. 


Ueber Sigmunds Geleit für Huss wird längst gestritten. Seit 
den Arbeiten Hefeles! und W. Bergers? hat man meist die alte 
Anschauung aufgegeben, dass Sigmund dem Huss unter allen 
Umständen freie Rückkehr zugesagt und darum durch seine Hin- 
richtung das Geleit gebrochen habe. Huss, das ist die Meinung, 
die insbesondere durch Lechler? auch auf evangelischer Seite 
eingebürgert worden ist, habe es selbst gar nicht anders angesehen, 
als dass, wenn er der Ketzerei schuldig befunden würde, ihn die 
Strafe der Ketzerei treffen müsste. Der Geleitsbrief könne also 
nur die Bedeutung eines Reisepasses haben, zunächst für die Hin- 
reise, und nur, wenn der Prozess zu seinen Gunsten ausgefallen 
wäre, auch für die Rückreise. Erst neuerdings ist Th. Lindnert 
wieder zur älteren, wenn auch einigermassen modifizirten Auf- 
fassung des Geleites zurückgekehrt, und ein Schüler von ihm, 
Uhlmann? hat seine These weiter ausgeführt. Auch Loserth 


1 C. J. Hefele, Konziliengeschichte 7, 1, 28—75, 214—228 (1869). 

? W. Berger, Joh. Hus und König Sigmund, 1871. Von älteren Ar- 
beiten kann ich absehen, da erst durch Palackys Documenta M. Joh. Hus 
vitam etc. illustrantia 1869 (zitiert als Doc.) eine sichere Grundlage der 
Forschung gegeben worden ist. Ein grosser Teil der neuen Materialien war 
allerdings schon vorher durch Höfler, Geschichtsschreiber der hussitischen 
Bewegung herausgegeben worden, aber schlecht genug. 

3 G. Lechler, Joh. von Wiclif und die Vorgeschichte der Reformation 2, 
228 ff. (1873). Ders. Joh. Hus 67 ff. (Schr. d. V. f. Ref.-Gesch.) 1889. 

‘Th. Lindner, Deutsche Geschichte unter den Habsburgern und 
Luxemburgern 2, 313 f. (1893). 

°P. Uhlmann, König Sigmunds Geleit für Hus und das Geleit im 
Mittelalter (Hallische Beiträge zur Geschichtsforschung, herausgegeben von 
Th. Lindner, Heft 5. 1894). 


42 K. Müller. 


hat sich in diesem Sinne ausgesprochen.! Ich finde jedoch bei 
Uhlmann soviel oberflächliche Arbeit und falsche Urteile? und 
in den entscheidenden Punkten so wenig Verständnis, dass ich die 
ganze Sache von vorne anfangen möchte. Man gestatte mir jedoch, 
dies zu thun ohne fortwährende Auseinandersetzung mit den 
früheren Arbeiten. 


I. Hussens Prozess vor den Verhandlungen mit Sigmund. 
1410—1413. 


In Prag hat die kirchliche Behörde die Gefahren der 
Wiklifie schon 1403 hervorgehoben und wenigstens für einen 
Augenblick durchgesetzt, dass die Universität beschloss, 45 Artikel 
aus Wiklifs Schriften nicht mehr lehren zu lassen?” Und in den 
nächsten Jahren‘, zumal 1408, hat der Erzbischof insbesondere 
die wiklifische Lehre von der Remanenz von Brot und Wein im 
Altarsakrament als häretisch bezeichnet und jeden, der sie vor- 
trüge, als Häretiker bedroht.” Auch die Prüfung der wiklifischen 
Schriften im Jahre 1410 ergiebt offenbare Häresie, vor allem 


ı J. Loserth, Anzeige von Uhlmanns Arbeit in MJÖG 16 682 bis 
685 (1895). 

3 Statt aller weiteren Beispiele nur eins. Er will S. 37 beweisen, dass 
Sigmunds Geleit für das Konzil wirklich bindend gewesen sei. Denn da 
das Konzil noch nicht zusammengetreten sei, habe eben nur Sigmund das 
Geleit erteilen können, da er Protektor des Konzils gewesen sei. Das ist 
schon merkwürdig genug. Dann aber zieht Uhlmann die Antwort heran, 
die Sigmund am 4. Jan. 1415 dem Konzil giebt und in der er u. a. erklärt, 
dass das Konzil volle Freiheit haben solle (Finke, Forschungen u. Quellen 
zur Geschichte des Konstanzer Konzils S. 254). Uhlmann meint, diese Frei- 
heit hätte dem Wortlaut nach auch Huss zu gute kommen müssen; denn 
sie sei allen omni exceptione remota zuerkannt worden. Dabei übersieht 
Uhlmann zunächst, dass auch nach den Worten, die er abgedruckt hat, gar 
kein Zweifel sein kann, dass nur von den Konzilsmitgliedern die Rede 
ist; aber er lässt auch, ohne es anzudeuten, die Worte aus, die dies noch 
ausdrücklich sagen: [omnes] qui sedebunt in concilio et eorum fami- 
liares! Auch im weiteren Verlauf werden Worte einfach ausgelassen. — 
Alles was in dieser Umgebung steht, ist von derselben Qualität. 

3 Höfler, Concilia Pragensia S. 45 f. Näheres z.B. Lechler Huss 34 f. 

4 Höfler a. a. O. 51 No. 25 Ende und No. 26 § 2. Höfler hat sie in die 
Jahre 1405 und 1406 gesetzt. Aber vgl. dagegen Berger 43, 1. 

5 Höfler a. a. O. 69 f. No. 35 mit dem falschen Datum 1410. Siehe 
den Anhang, Beil. 1. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 43 


wieder über die Eucharistie! Diese galt zunächst allein als 
wirkliche Häresie.? 

Huss selbst war bisher wohl als Vertreter der wiklifischen 
Lehre neben andern bekannt gewesen. Aber man war gegen ihn 
so wenig wie sonst gegen einen Einzelnen eingeschritten. Im Jahr 
1409 hatte es geschienen, als ob man den Anfang damit machen 
wollte Huss war aufgefordert worden, sich über verschiedene 
Aeusserungen, die er gethan haben sollte, zu verantworten.” Aber 
von der Remanenz des Brots im Altarsakrament ist dabei gar 
nicht die Rede und auch sonst sind die Beziehungen zu Wiklif 
ziemlich hals Vor allem aber ist die Sache offenbar gar nicht 
weiter verfolgt worden. 

Erst 1410 wird das anders. Nachdem der Erzbischof Sbynjek 
auf der Synode des Sommers 1408 die Schriften Wiklifs zur 
Korrektur eingefordert und jeden, der Wiklifs Abendmahlslehre 
vortrüge, als Häretiker bedroht hatte, hatten einige Studenten, 
hinter denen ohne Zweifel Huss stand, gegen beide Erlasse an 
den Papst Gregor XI. appelliert“ Gregor hatte beide Parteien 
vor sich zitiert. Aber der Erzbischof hatte, wie Huss und seine 
Genossen behaupten, durch allerhand unehrliche Mittel®, Alexander V. 
ganz auf seine Seite gebracht. Er erhielt am 20. Dezember 1409 
vom Papst den erbetenen Auftrag. In päpstlicher Vollmacht 
soll er die wiklifische Lehre überall verbieten, zuwiderhandelnde 
Kleriker zwingen, abzuschwören und Wiklifs Schriften zur Ver- 
nichtung abzuliefern; im Notfall soll er gegen sie vorgehen und 
keinerlei Appellation von ihnen beachten, das Recht zur Predigt 
aber auf die dazu berechtigten Kirchen und Klöster beschränken.’ 
Danach verfuhr der Erzbischof am 16. Juni 1410: die Predigt ins- 
besondere wurde in allen Kapellen, also namentlich der von Beth- 
lehem, in der Huss predigte, verboten, obwohl gerade sie nach 
ihrer von dem früheren Erzbischof bestätigten Stiftungsurkunde 
für Predigt bestimmt war. 

! Doc. 378 ff. 

? So auch Palacky, Böhmische Geschichte 3, 1, 224. 

3 Doc. 164 ff. 

* Vgl. den Bericht des Erzbischofs Doc. 378 f. und Hussens Doc. 189 o., 
sowie besonders 387 ff. Dazu Beilage 2. 

® Doc. 389, auch 379 o 


® Vgl. bes. Doc. 389 ff. 
1 Doc. 374 ff. 


44 K. Müller. 


Das ist der Ausgangspunkt des Prozesses. Es war dabei 
von besonderer Bedeutung, dass der Papst dem Erzbischof befohlen 
hatte, keine Appellation zu beachten. Denn als nun Huss mit 
einer Anzahl Genossen am 25. April 1410 die Bulle Alexanders, 
die Grundlage des erzbischöflichen Verfahrens, für erschlichen 
und der Fälschung verdächtig, Sbynjeks Massregeln für unver- 
nünftig und rechtswidrig erklärte, an Alexanders Nachfolger 
Johann XXIII. appellierte und den Gehorsam gegen des Erzbischofs 
Erlasse so lange verweigerte, bis man vom Papst authentisch 
erfahre, wie es mit der Bulle stehe!, da konnte Sbynjek ihn auf 
Grund der Bulle als rebellisch und ungehorsam in den Bann thun, 
am 18. Juli 1410.? Von Häresie aber war dabei keine Rede. 

Trotzdem wurde an der Kurie die Appellation Hussens an- 
genommen und schliesslich einer Kommission übergeben, für die 
der Kardinal Otto von Colonna (später Martin V.) die Arbeit 
that.” Der Appellation gemäss konnte es sich jetzt zunächst nur 
darum handeln, festzustellen, ob die Bulle und demgemäss die 
Erlasse und Sentenzen des Erzbischofs formal zu Recht bestehen 
und demgemäss Huss und seine Genossen zum (Gehorsam gegen 
sie verpflichtet seien. 

Aber von Prag aus hatte man bereits der Sache eine andere 
Wendung zu geben gesucht: noch im Juli 1410 denunzierte man 
Huss als Verfechter der wiklifischen Lehre, die auch nach 
Alexanders V. Urteil nach Häresie schmeckte; d h. während es 
sich bisher nur um eine Frage der Disziplin gehandelt hatte, 
bezeichnete man Huss jetzt auch als der Häresie verdächtig und 
drang darauf, dass die Kurie gegen ihn den Ketzerprozess ein- 
leiten lasse. Ausserdem aber bat man um päpstliche Weisungen 
an den Kardinal, dass er dem Erzbischof befehle, im bisherigen 
Verfahren gegen Huss fortzufahren und die Strafen zu verschärfen.* 


1 Doc. 387 ft. 

? Doc. 397 ff. 

3 Doc. 189 Alinea 3 und 4. 

* Doc. 404—406 mit 169—174 und dazu den Anhang 3. Huss selbst 
giebt den Sinn der Denunziation so wieder, er sei als suspectur de haeresi 
bezeichnet worden. (Doc. 190 oi — Alexander V. hatte (Doc. 374) dem 
Bericht des Erzbischofs gemäss davon gesprochen, dass in Böhmen und Mähren 
nonnulli articuli erronei qui haeresim seu scissuram in fide catholica sapiunt, 
praesertim circa sacramentum eucharistiae per damnatum haeresiarcham 
quondam J. Wiclif concepti umgehen. Das wird jetzt in der Denunziation 


König Sigmunds Geleit für Huss. 45 


An der Kurie ging man auf diese Zumutung nicht einfach 
ein. Die Frage der Häresie blieb überhaupt ausser Betracht; auf 
diesen Teil des Antrags ist, wie es scheint, gar keine Antwort 
erfolgt. Noch war ja Wiklif selbst vom Papsttum nicht verurteilt. 
Sollte man von ihm aus dem Wiklifiten Huss als Häretiker zu 
Leibe gehen, so musste erst die Lehre des Meisters verurteilt 
werden. Dazu aber war Zeit nötig. 

Aber auch in der älteren Sache zauderte man noch. Wir 
erfahren, dass Colonna, von Magistern und Doktoren der Univer- 
sitäten Bologna, Paris und Oxford, die sich damals im August 
1410 in Bologna, dem Aufenthaltsort der Kurie, befanden, ein 
Gutachten erbat, ob es angezeigt sei, Wiklifs Bücher zu verbrennen. 
Das war gerade einer der Punkte, die Huss in seiner Appellation 
als unsinnig bezeichnet hatte! Das Gutachten antwortete auf die 
Frage mit einem einstimmigen Nein?, und auch sonst müssen in 
der Kardinalskommission Gegensätze über Hussens Sache vor- 
handen gewesen sein.” Indessen Colonna erhielt schliesslich 
doch die Weisungen, die man von Prag aus in der Disziplinar- 
sache beantragt hatte. Am 25. August 1410 schickte er dem 
Erzbischof den Befehl, die weiteren Massregeln gegen Huss zu 
treffen‘, und ohne Zweifel zur selben Zeit erhielt dieser den Befehl, 
sich persönlich an der Kurie zu stellen, obwohl der Papst, wie 
Huss behauptet, dem Kardinal Vollmacht gegeben hatte, von der 
persönlichen Zitation abzusehen.’ 

Auf diesem Punkt blieb der Prozess nun längere Zeit stehen. 
Die Bemühungen des Königspaares, die persönliche Zitation rück- 
gängig machen zu lassen, waren ebenso vergeblich®, wie die Ver- 
auf Huss angewendet (Doc. 404 u.): quamvis perprius plura dictos [sc. 
Joannis Wiclif] errores concernentia, etiam quae scissuram et haeresim in 
fide catholica sapiunt, praedicaverit et docuerit. 

! Doc. 392 Alin. 4. 

? Doc. 426 f. 

3 So erfährt Huss nach seinem interessanten, leider verstümmelten 
Brief in den SB. d. böhm. Ges. d. Wiss. 1891, S. 42. 

t Doc. 401 H. bes. 406 f. 

" Doc. 190 o. Die Zitation muss in besonderem Schreiben gekommen 
sein. Das Chron. Boh. Lips. (Doc. 734 u.) nennt als Tag der Zitation den 
1. Okt. 1410. Damit kann nur die Zeit gemeint sein, um die sie in Prag 
ankam, denn schon am 30. Sept. bittet das Königspaar den Papst und die 
Kardinäle die Zitation zurückzunehmen (Doc. 422 ff.). 

e Doc. 409 ff., 422 ff., 425 f. 


46 K. Müller. 


suche Hussens, durch seine Prokuratoren an der Kurie nachweisen 
zu lassen, dass er aus guten Gründen gar nicht kommen könne.! 
Der Kardinal schritt auch über die neue Appellation hinweg, die 
die Prokuratoren darüber an den Papst eingelegt hatten, und ver- 
hängte, als der Termin kam, an dem Huss hätte erscheinen sollen, 
über ihn den Bann wegen contumacia (Febr. 1411.)?. 

Wie wenig immer noch an der Kurie de Glaubensfrage in 
Betracht kam? zeigt sich daran, dass man in Böhmen im Juli 
1411 den Versuch machen konnte, durch einen Vergleich zwischen 
dem Erzbischof und Huss dem ganzen Prozess an der Kurie den 
Boden zu entziehen? Auch Huss selbst hat, als es noch schien, 
dass der Vergleich wirklich zu Stande käme, in einem Schreiben 
an den Papst und die Kardinäle (1. Sept. 1411)? versucht, auf 
Grund dieses Vergleichs die Zitation und ihre Folgen aufheben 
zu lassen. Immerhin hat er aber die Vorsicht gebraucht, in der 
ersten Hälfte des Briefs zu versichern, dass alle Vorwürfe, die 
man gegen den Glaubensinhalt seiner Predigten erhebe, grundlos 
seien und dass er niemals etwas anderes lehre, als was die Kirche 
wolle. Er erklärt sich darin auch bereit, wie er es schon 
jüngst gethan habe, sich vor der Universität und vor einer 
Prälatenversammlung über alles zu verantworten, was ihm seine 
Gegner vorwürfen. Auch seine Vertreter an der Kurie mussten 


! Doc. 190 o. 19 u. 32 M. 466 o 725 o 

? Die Zeit wird von Huss Doc. 190 f. nicht angegeben, wohl aber von 
den wichtigen, auch hier bisher übersehenen Artikeln Doc. 199. In Prag 
ist der Bann des Kardinals am 15. März verkündigt worden. (Chron. Boh. 
Lips. in Doc. 735 Al. 2). Danach auch Palacky BG. 264, während Lechler, 
Wiclif 2,1656 und Huss 53 diesen Bann fälschlich mit anderem in Verbindung 
bringt. 

8 Wie Palecz später (1416) sagt, man habe die persönliche Zitation 
Hussens nicht zurücknehmen können, weil er vehementer fuit suspectus de 
haeresi, so ist das vom Standpunkt der Böhmen aus gesprochen. Es könnte 
schliesslich auch ein Motiv sein, das in Rom mitwirkte; aber es käme hier 
doch nicht in Betracht, weil es im Prozess nicht ausgesprochen worden ist. 

“ Doc. 434 ff. 473 ff. Palacky BG. 268 ff. Der Vergleich ist freilich 
schliesslich doch noch gescheitert: Doc. 443 ff. 447 f. Palacky 270f. Lech- 
ler, Huss 56 £. 

$ Doc. 18 ff. und dazu Höfler, Geschichtsschreiber 1, 164 ff. 

€ Das kann er von seinem wiklifischen Kirchenbegriff aus sagen. Nach 
dem herrschenden Sinn hätte es freilich ganz anders verstanden werden 
müssen. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 4T 


sich für ihn verbürgen, dass er bereit sei, den Feuertod zu er- 
leiden, wenn man ihm Irrtümer nachweisen könne.! Allein das 
beweist alles eher, als dass man an der Kurie schon irgendwie 
den Ketzerprozess eingeleitet hätte. 

Damals hatte der Papst wahrscheinlich Hussens Prozess 
schon einer andern Kardinalskommission übergeben (etwa im 
Sommer 1411, jedenfalls nicht vor Juni)” Ihre Arbeit aber lag 
seit 1412 in den Händen Zabarellas und er liess die Vertreter 
Hussens nun wirklich zu dem Beweis zu, dass die Gründe, aus 
denen er nicht persönlich gekommen sei, gut gewesen seien.? 

Allein bald darauf muss von den Prager Gegnern Hussens 
wieder scharf auf die Kurie gedrückt worden sein‘ Etwa im 
Februar 1412 beschwerten sie sich, offenbar durch ihren Agenten 
Michael de Causis, beim Papst über die Haltung der Kardinals- 
kommission® und baten ihn, er möchte den Prozess des Erz- 
bischofs Sbynjek bestätigen, das Gedächtnis Wiklifs als Häretikers 
verdammen und erklären, dass Huss und seine Genossen Häretiker 
gewesen seien und noch seien und als solche bestraft werden 
sollen. — Der Randbescheid der päpstlichen Kanzlei lautet: „fiat 
per omnia ut petitur.“ Aber zunächst geschah nicht mehr, als dass 
der Prozess Zabarella entzogen und an den Kardinal Ludwig von 
Brancas gegeben wurde” Der aber vermied es zunächst eine 


1 So sagt er selbst später Doc. 24 ü. d. M. 466 Z. 9. 726 No. 12; letztere 
Stelle mit dem Zusatz: „si quis adversariorum idem profiteretur" d h. unter 
der Bedingung, dass sich von seinen Gegnern jemand zur selben Eventuali- 
tät (Feuertod) bereit erklärte, wenn er Huss einen Irrtum nicht nach- 
weisen könnte, also sich als calumniator erwiese. Vgl. den Brief an Johann 
XXII. Doc. 20: „Sed neque usque huc quisquam vult se partem ponere, qui 
se ad poenae talionem adstringeret juxta canonicas sanctiones. Näheres 
darüber noch unter II, 2. 

7 Doc. 191. Die Zeit nach Berger 74, 4. 

® Doc. 191. Die Zeit nach Berger 77, 2. 

1 Doc. 457 ff. mit falschem Datum 1413 Dez., von Palacky auf 1412 ge- 
ändert. Die Zeit ergibt sich aus Doc. 459 M., wonach sich Huss seit 1'/, Jahren 
im Bann Colonnas befindet. Also vom 25. August 1410 an gerechnet kommt 
man auf etwa Februar. Berger 79, 1 hat das Stück viel zu spät eingereiht. 
Bei Palacky BG. und Lechler finde ich es nicht verwertet. 

5 Vgl. Doc. 459 u. d. M. ex dominis meis cardinalibus. 

TA a. O. Fortsetzung von Nr. 3: qui ut creditur Vrae Sanctitati minime 
retulerunt. 

T Doc. 191, Alin. 2. 


48 K. Müller. 


Entscheidung zu geben! Wiederum zögerte man, gegen Huss 
auch nur um der Gehorsamsfrage willen scharf vorzugehen, und 
der Frage der Häresie vollends ging man vorerst ganz aus dem 
Weg oder bereitete vielleicht erst in der Stille das Urteil über 
Wiklif vor, das ja auch in der Eingabe als Vorbedingung erschien. 

Wie dann aber in Prag seit Mai 1412 im Ablassstreit 
auch die theologische Fakultät in den Kampf gegen Huss und 
die Wiklifie eintrat und zugleich die Interessen der Kurie 
unmittelbar bedroht wurden 3. da schritt man endlich energischer 


ein: der Kardinal Peter Stefaneschi — man weiss nicht, wie er 
plötzlich hereinkommt? — erneuerte und verschärfte die Sentenz 


Colonnas gegen Huss und gab Weisungen, bei fernerem Ungehorsam 
den Bann immer weiter zu verschärfen (Juli 1412). 

So wurde in Prag der grosse mit allem Gepränge ver- 
kündigte Bann auf Huss, auf alle Orte aber, wo er sich aufhielt, 
das Interdikt gelegt (Anf. Okt. 1412), und die ausführende Kirchen- 
behörde in Prag versagte es sich nicht, bei dieser Gelegenheit 
Huss öffentlich als Häresiarchen zu bezeichnen? Aber das Urteil 


! Freilich, wenn die obige Chronologie richtig ist, nicht 11, Jahre lang, 
wie Huss Doc. 191 sagt: Huss denkt dabei wohl an die ganze Dauer der 
Verhandlungen in der Kardinalskommission. So ist es denn auch ganz 
deutlich gesagt in einer tschechischen Schrift (von Palacky übersetzt Doc. 
726 No. 12), die Berger 77, 2 nicht beachtet hat. 

2 Näheres s. Palacky BG. 274 ff. Berger 77 ff. Lechler, Huss 56 ff. 

3 Huss erwähnt ihn Doc. 191 f. nicht, sondern nennt statt seiner immer 
noch den Kardinal von Brancas. Anders in der Appellation Doc. 464 ff. 
Ebenso 726 u. Doc. 202, Alin. 3 heisst Peter tunc ad hoc commissarius. 
— Ueber das Schicksal von Hussens Prokuratoren s. ausser Doc. 191 u. 
466 o auch die tschechische Postille Doc. 726 No. 12. 

“ Doc. 461 ff. Das Datum Doc. 202. Auch hier scheint dieses wichtige 
Stück allgemein übersehen worden zu sein. 

5 So Huss selbst, Doc. 192, Alin. 1. Vgl. auch Höfler a. a. O. 1, 26. 
Dass Bann und Interdikt gleichzeitig verhängt worden seien, sagt Huss aus- 
drücklich, aber er meint damit offenbar nur, dass nicht wie sonst wieder 
eine besondere längere Frist eingehalten und das Interdikt in besonderem 
„Prozess“ verhängt worden sei. Mit der Aeusserung Hussens scheint mir 
daher wohl vereinbar, dass die vom Kardinal befohlene Wartezeit von 
6 Tagen (Doc. 462, Alin. 2) eingehalten worden wäre. Eine solche kleine 
Frist muss thatsächlich eingehalten worden sein, wenn die Schilderung 
Palackys (BG. 286 f.) richtig ist, wonach der Angriff auf die Bethlehems- 
kapelle zwischen Bann und Interdikt stattgefunden hat. Dann ist der 
Bann Ende Sept. oder 1. bis 2. Oktober verkündigt worden. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 49 


des Kardinals hatte auch diesmal wieder kein Wort von Häresie 
oder ähnlichem gesagt, sondern nur von Ungehorsam und 
Rebellion gesprochen, d. h. von der Gehorsamsfrage. 

Von dem Urteil des Kardinals appellierte dann Huss an das 
künftige Konzil und zugleich an Gott und an Jesus Christus als 
den höchsten Richter der Kirche.” Dann verliess er zeitenweise 
Prag, kam aber auch wieder zurück und predigte trotz des Inter- 
dikts®, bis er im April 1413 Prag ganz verliess und seine Predigt 
im südlichen Böhmen fortsetzte. 

Es ergiebt sich also, dass bis 1413 weder in Prag noch in 
Rom ein offizielles Urteil gegen Huss in Sachen des Glaubens 
ausgesprochen worden ist: der ganze Prozess hatte sich auf dem 
Boden der Disziplin bewegt.’ 


Il. Die Zusagen des Königs. 


1. 


Ich stelle vor allem den Punkt fest, von dem die Erörte- 
rungen auszugehen haben. 

Bisher hat man immer die Frage zu Grunde gelegt, was der 
Geleitsbrief bedeute. Sie ist allerdings wichtig genug. Und 
m. E. hat hier Berger‘ vollkommen Recht: der Brief erteilt 
nur das politische Geleite und ist an sich nichts als ein Reise- 
pass, vor allem darauf berechnet, Huss die Vorteile einer sichern 
und billigen Reise zu verschaffen und die sonst üblichen Plackereien 
und Abgaben zu ersparen. Uhlmann hat auch nicht ein Titel- 
chen davon widerlegen können. Ich möchte dem, was Berger 
schon angeführt hat, nur noch einen Grund hinzufügen, der mir 
recht erheblich erscheint: nämlich dass Sigmund nirgends ver- 
spricht, Huss frei verweilen und zurückkehren zu lassen, sondern 


1 S. den Anhang 4. 

$ Den näheren Nachweis dieser nie beachteten Thatsache s. im An- 
hang 5. 

3 Das hat schon Berger betont. Ich hätte den Beweis nicht wieder- 
holt, wenn nicht im einzelnen manches zu berichtigen und genauer zu 
bestimmen gewesen wäre. 

4 S. 105—11. Vgl. dazu seine Beilage 1. S. 177 ff. 

5 Auch das wäre dann freilich wohl immer noch formelhaft zu ver- 
stehen, und es scheint mir ganz unmöglich, dass mit einer so beiläufigen 
Wendung die schwerwiegende Zusage gegeben würde, dass der König ihn 
in jedem Fall vor der kirchlichen Strafgewalt schützen wolle. 

Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 1. 4 


O K. Müller. 


dass er nur die Stände und Beamten des Reichs wie der Landes- 
gewalten anweist, ihn frei verweilen und zurückkehren zu lassen. 
Das kann ja eben nur den Sinn haben: nämlich wenn er wieder 
auf dem Rückweg zu ihnen komme. 

Nun aber hat Berger m. E. den Fehler gemacht, dass er 
damit im wesentlichen die ganze Frage entschieden sein lässt.! 
Er hat allerdings richtig unterschieden zwischen totem und 
lebendem Geleit, dem Geleitsbrief und der Geleitung durch die 
königlichen Beauftragten. Aber er hat doch beide Geleite ein- 
fach nach dem Wert beurteilt, den der Geleitsbrief haben konnte. 
Er hat seine These nur noch durch den Hinweis darauf zu ver- 
stärken gesucht, dass Sigmund gerichtliches Geleite gar nicht 
habe ausstellen, d. h. die Zusage gar nicht habe machen können, 
Huss unter Umständen auch gegen rechtmässige Gewalt, d. h. gegen 
die Ausführung einer Verurteilung zu schützen. Denn Huss sei 
nicht als Vorgeladener und Angeklagter nach Konstanz gekommen, 
und vor allem sei Sigmund nicht der Richter in Konstanz ge- 
wesen; gerichtliches Geleit aber habe nur vom Richter dem An- 
geklagten und Vorgeladenen erteilt werden können. 

Das alles ist gewiss richtig, Aber es handelt sich in 
der ganzen Sache gar nicht allein um das formale Ge- 
leite, sondern um königliche Zusagen, die zwar mit dem 
Geleite zusammen erörtert worden sind, aber innerlich 
mit ihm nicht zusammenhängen. Nicht der Geleitsbrief darf 
den Ausgangspunkt der Untersuchung bilden, sondern nur die 
Verhandlungen, die lange, ehe er ausgestellt wurde, zwischen Sig- 
mund und Huss geführt worden sind. Der Geleitsbrief ist erst 
ausgestellt worden, nachdem Huss längst (29. Sept. 1414) von 
Prag abgereist war; er ist vom 18. Okt. aus Speyer datiert? und 
vielleicht erst nach seiner Ankunft in Konstanz (3. Nov.) in 
Hussens Hände gekommen. Die mündlichen Verhandlungen aber 
haben vor Hussens Entschluss Monate lang, wahrscheinlich von 
März bis August, geschwebt.°? 

Gerade die bedeutendsten Stimmen aber äussern sich nun 
derart, dass ihnen alles an den mündlichen Zusagen des Königs 
hängt: so Sigmund in der Erklärung, die er nach Mladenowitsch 

1! Ebenso alle übrigen, bes. ausdrücklich Uhlmann S. 11. 


2? Doc. 237 f. Wodurch die Verzögerung entstanden ist, ist nicht klar. 
8 S. Beilage 6. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 51 


Huss am 7. Juni 1415 in seinem zweiten Verhör gegeben bat). 
sodann Huss selbst in seinem Brief an die Freunde vom Anfang 
Juni 1415?; ferner einer der Geleitsmänner, Chlum, nach dem 
Bericht des Mladenowitsch?, endlich die böhmischen und polnischen 
Adligen, die in Konstanz beim Konzil waren, unter ihnen gerade 
auch Duba und Chlum.* Freilich die letzte Gruppe und ebenso 
Chlum in einer öffentlichen Erklärung vom 24. Dez. 14155, 
sowie Mladenowitsch im Eingang seines Berichts® setzen offen- 


t Mladenowitsch in Doc. 284: Et rex dixit: Audias Joannes Hus! Di- 
xerunt aliqui quod primo post 15 dies captivitatis tuae tibi salvum con- 
ductum dedissem. Ego dico quod non est verum, quia ego volo probare 
cum principibus et aliis quam pluribus, quod ego dedi tibi salvum con- 
ductum etiam prius quam de Praga exivisti et etiam mandavi ibidem do- 
minis W. et J., ut te adducerent et assecurarent, ut libere te venientem ad 
Constantiam non opprimerent, sed ut tibi publicam darent audientiam, ut 
possis de fide tua respondere. 

2 Doc. 114. Er sei schon in Böhmen gewarnt worden, sich vor dem 
königlichen Geleit in acht zu nehmen. Einige hätten ihm gesagt: Ipse 
[rex] te dabit inimicis. Dann fügt er selbst hinzu: ... saltem si [rex] dixisset : 
„Ecce ego dedi sibi salvum conductum; si ergo ipse non vult pati concilii 
decisionem, ego remittam eum regi Bohemiae cum sententia vestra [sc. con- 
cilii] et attestationibus, ut ipse cum suo clero ipsum dijudicet“, quia sic 
mihi intimavit per Henricum Lefl et per alios, quod vellet mihi ordinare 
sufficientem audientiam, et si me non submitterem judicio, quod vellet me 
dirigere salvum vice versa. Dazu vgl. auch Huss an Chlum (Doc. 91, No. 50 
Ende): wenn er doch nur einmal mit dem König reden könnte, cum ad 
suam voluntatem huc venerim et sub sua promissione ut salvus ad Bohe- 
miam redirem. 

3 Wie Huss in Konstanz verhaftet werden soll, sagt Chlum (Doc. 248): 
der König habe ihm und Duba den Auftrag gegeben, ut nos M. Joannem 
assecuraremus suo salvo conductu et sic ut veniret ad praesens concilium. 


* Doc. 256 f.: Sigismundus .... misit nobiles dominos W. de D. et J. 
de Ch. hic praesentes, ut magistrum J. H. inducere velint et assecurare regio 
salvo conductu et nomine, quatenus .... sub salvo conductu ipsius domini 


regis et protectione ss. imperii patenter ipsi M. Hus datis et exhibitis 
venire velit ad s. generale concilium. Also der Geleitsbrief als die Urkunde 
über die Zusagen; entscheidend aber die Sendung der Adligen. 

® Doc. 253 f. Dort spricht er davon, dass Huss sub salvo conductu 
et protectione .... Sigismundi .... et sub sacrosancti Romani imperii 
protectione ..., quorum patentes literas habet dicti .... regis, venit Con- 
stantiam etc. Der Geleitsbrief erscheint demnach als eine urkundliche Be- 
zeugung des Geleits. Darum hat Chlum auch in einer Versammlung vorher 
den Brief vorgezeigt und verlesen lassen (Mladenowitsch 253 Alin. 1). 

S Er hält sich (S. 237) an den Protest des böhmisch-mährischen Adels, 

4* 


52 K. Müller. 


bar die Zusagen, die der König mündlich hat machen lassen, 
mit dem Inhalt des Geleitsbriefs gleich, deuten also diese Urkunde 
anders als wir es heute dürfen. Und der böhmisch-mährische 
Adel sagt in den Protesten, die er nach Hussens Verhaftung an 
Sigmund hat ergehen lassen, von den mündlichen Zusagen gar 
nichts, sondern nur vom Bruch des Geleitsbriefs und schiebt dabei 
wiederum dem Geleitsbrief Zusagen unter, die nicht darin enthalten 
sind, nämlich dass Huss nicht ohne öffentliches Gehör und förm- 
lichen Gerichtsspruch verhaftet werden dürfe, vielleicht auch, dass 
ein etwaiges Urteil an ihm nur in Böhmen vollzogen werden dürfe. ` 

Diese Verwertung des Geleitsbriefs wird jedoch leicht be- 
greiflich, wenn man sich vorstellt, dass man in Hussens Um- 
gebung ebenso wie in Böhmen und Mähren die Zusagen des 
Königs kannte und doch darüber keinen urkundlichen Beweis 
hatte, an den man sich nach der Konstanzer Katastrophe halten 
konnte. Da lag es nahe, jene Zusagen einfach in den Geleitsbrief 
hineinzuerklären.? 

Man kann also schon aus dieser llaltung der Zeugen ver- 
muten, dass die mündlichen Zusagen viel mehr enthalten haben, 
als der Geleitsbrief. Das wird aber durch andere Angaben so 
gut wie gewiss. 

2. 


Man hat bisher meist? vorausgesetzt, dass sowohl Sigmund 
als Huss angenommen haben, Huss unterwerfe sich durch seine 


fügt dann aber als Inhalt des Geleits hinzu: libere ut Constantiam veniens 
e converso redire ad Bohemiam possit. Das hat er aus dem Geleitsbrief 
entnommen. 

ı Vgl. die drei Proteste von Meseritz Januar oder Anfang Februar 1415 
(Doc. 534 ff.), Brünn 8. Mai 1415 (Doc. 547 ff.), Prag 12. Mai 1415 (Doc. 550 ff.). 
Nach dem ersten ist Huss in carcerem conjectus causa indicta et incognita 
contra jus legemque et literas a Tua Majestate datas. Der zweite Protest 
sieht den Geleitsbrief gleichfalls darin verletzt, dass Huss nulla rationis 
palam reddendae potestas geworden, dass er eingekerkert worden ist, und 
verlangt auf Grund des Briefs, das ihm coram sancto concilio causam 
dicere liceret, dass im Notfall palam judicium ferretur, non in angulis, 
dass er e crudeli carcere emittatur et palam causam dicere possit. Ganz 
ähnlich der dritte. 

? Der eigentliche Ausgangspunkt dieser Deutung wird sich erst später 
(HI 4) feststellen lassen. | 

® Uhlmann S. 35 lehnt das mit Recht ab. 


König Sigmunds Geleit für Huss. Dä 


Reise freiwillig dem Urteil des Konzils als des entscheidenden 
Glaubensgerichtshofs. Man hat nur darüber gestritten, ob Huss 
das von vorn herein unbedingt für jeden Fall gethan oder ob er sich 
vom König auch für den Fall der Verurteilung die freie Rück- 
kehr nach Böhmen habe zusagen lassen. Diese Auffassung gründete 
sich nicht nur auf den thatsächlichen Gang der Dinge, sondern 
auch auf manche Aeusserungen Hussens. So hat er schon 1411 
an der Kurie erklären lassen, dass er zum Feuertod bereit wäre, 
wenn man ihm Irrtümer nachwiese, er hat nur dazu verlangt, 
dass auch sein etwaiger Ankläger sich dem kanonischen Recht 
gemäss ad poenae talionem verpflichten müsse.! 

Wie dann das Angebot Sigmunds an ihn gekommen ist, 
richtet er eine ganz ähnliche Erklärung an die Prager Provinzial- 
synode und spricht auch davon, dass er in Konstanz vor Gericht 
erscheinen (juri stare) wolle.? In gleichzeitigen Erklärungen an 
das Volk und an König Wenzel wiederholt er die Aufforderung, 
die er an die Prager Synode gerichtet hat, und betont wieder, 
dass er, wenn man ihm hier oder später in Konstanz Irrtum 
oder Häresie nachweisen könne, bereit sei, die Strafe der Häresie 
zu tragen.” Auch in seiner Antwort an König Sigmund wie in 
seinem Abschiedsbrief an die Freunde spricht er von der Mög- 
lichkeit, für Christi Gesetz den Tod zu erleiden.* 

Trotzdem sehe ich mich zu einer anderen Auffassung ge- 
zwungen. Ich erinnere zunächst daran, was Sigmund veranlasst 
hat, Huss nach Konstanz einzuladen: als Erbe der böhmischen 
Krone will er Böhmen, das durch Huss und seine Anhänger im 
Innern in schwere Händel, draussen in argen Verruf gekommen 
ist, wieder einigen und in den Augen der Christenheit reinigen *, 


t Vgl. oben S. 47,1. 

2 Doc. 66. Ich werde auf diese Erklärung zurückkommen. 

® Doc. 67f. und 68f. In der ersten spricht er seine Bereitwilligkeit für 
die Prager, in der zweiten für die Konstanzer Synode aus. 

* Doc. 71 u. d M. 

5 Vgl. vor allem Sigmund selbst (Doc. 612 ü. d. M.) 21. März 1416: 
sobald er gehört habe, dass in Böhmen über Huss Händel entstanden seien, 
habe ihm das Missfallen und Besorgnis für die Zukunft eingeflösst. Des- 
halb habe er — was freilich dort nur zwischen den Zeilen zu lesen ist — 
H. berufen. — Deutlicher noch die böhmischen und polnischen Herren in 
Konstanz, Doc. 256: rex fama audita de dissensione in regno Bohemiae et 
ipsius honori tamquam heres et dominus successurus volens succurrere; und 


54 i K. Müller. 


d. h. er will den Gefahren begegnen, die dort dem künftigen 
König drohen.! Es ist schon von anderer Seite? hervorgehoben 
worden, dass Sigmund über Huss ohne Zweifel günstig berichtet 
gewesen sei durch die böhmischen Adligen, die in seinem Gefolge 
waren und sich später als treuste Freunde Hussens erwiesen: 
Johannes Chlum und Wenzel von Duba. Gewiss konnte eben 
darum auch Sigmund hoffen, dass eine eingehende Darlegung der 
böhmischen Ereignisse und ihrer treibenden Kräfte vor dem 
Konzil dazu dienen könne, die von Huss und den Seinen stets 
behauptete Orthodoxie zu erweisen, oder aber im Notfall, dass 
Huss durch die grosse kirchliche Versammlung am ehesten von 
seinen abweichenden Meinungen zurückgebracht würde. Jedenfalls 
zeigt der Versuch, dass er alles eher als eine gewaltsame Ent- 
scheidung wollte Es kam daher vor allem darauf an, die Er- 
örterungen, die darüber in Konstanz gehalten werden sollten, so 
einzurichten, dass Huss volle Freiheit hätte, seine Anschauungen 
darzulegen und zu verteidigen. 

Von vornherein wird zu sagen sein, dass das auf dem Weg 
eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Konzil nicht zu erreichen 
gewesen wäre. Denn da hätte es sich nur um eine Anklage auf 
Häresie handeln können, und damit wären alle die Bestimmungen 
des kanonischen Rechts eingetreten, die den Angeklagten sogut 
wie rechts- und verteidigungslos machten. Der König musste 
also von vornherein versuchen, Huss gegen einen Ketzerprozess 
zu sichern oder mindestens Bürgschaften zu bekommen, dass in 
einem solchen Huss nicht nach den Vorschriften des kanonischen 
Rechts behandelt würde. Doch lässt sich natürlich nur an den 
Quellen feststellen, was der König wirklich hat anbieten 
und versprechen lassen. 

In dieser Beziehung ist zunächst das Schreiben zu beachten, 
das Huss unmittelbar nach der entscheidenden Botschaft an 
Sigmund gerichtet hat. (1. Sept. 1414).”? Den Gedanken des 
Königs, Huss solle nach Konstanz kommen, hat Huss mit Be- 
geisterung aufgenommen: er denkt unter dem Schutz und freien 


weiter: quatenus [Hus] pro expugnanda regni Bohemiae et sua infamia 


sinistra ... venire velit. Danach Mladenowitsch 237. 
IT So auch z. B. Berger 89. 
? Berger 91. 


3 Doc. 69—71. 


a 


- rn, 
- = 


König Sigmunds Geleit für Huss. 55 


Geleit des Königs dort zu erscheinen, und spricht nun aus, was er 
alles vom König in Konstanz erwarte: die Möglichkeit, seinen 
Glauben vor dem Konzil öffentlich zu bekennen und in jeder 
Weise öffentlich zu vertreten. Es ist zu beachten, dass das nicht 
etwa eine nachträgliche Bitte ist!; es ist alles offenbar abgemacht. 
Er weiss von des Königs Boten Diwoky, dass er und seine Sache 
dem König sehr am Herzen liegen. Und wenn Diwoky nach 
einer anderweitigen Aeusserung Hussens ihm ausdrücklich den 
ganzen Ernst der Sache vorgehalten hat, der er entgegengehe — 
das Konzil werde ihn sicher verurteilen? —, so müssen dieser 
Aussicht doch um so beruhigendere Zusagen des Königs ent- 
gegengestanden haben; auf sie hat Huss so fest vertraut, dass er 
auch die Zweifel niederschlug, die andere in des Königs Wort 
setzten." 

Um so mehr kommt nun auf die Ausdrücke an, die über 
das blosse Geleite hinausgehen und den Hauptinhalt der Zusagen 
Sigmunds bezeichnen.* Hier stehen nun die Worte voran, die 
Sigmund später in Konstanz kurz vor dem Urteil des Konzils 
an Huss gerichtet hat°: danach war es des Königs Wille, ut 
libere te venientem ad Constantiam non opprimerent, sed ut 
tibi publicam darent audientiam, ut possis de fide tua respondere. 
— Die Erklärungen, die Huss zur selben Zeit in Prag anschlagen 
lässt, sowie spätere Aeusserungen, in denen er oder solche Per- 
sonen, die an der Sache beteiligt waren, von den Zusagen reden, 
die Sigmund gemacht hat, liefern noch ausserdem folgende 


' Daran ändert auch die Wendung nichts, wonach er den König um 
die Gnade bittet, dass er in pace veniens seinen Glauben vor dem Konzil 
öffentlich bekennen dürfe. Er nimmt die Zusage nur in einer Form auf, 
wie sie dem kurialen Stil entspricht. 

? Doc. 114: Et D. Mikes Diwoky dixit mihi coram magistro Jesenicz: 
„Magister scias pro certo quod condemnaberis". Dass Diwoky damals 
vielleicht geringes Vertrauen in die Zusagen des Königs geäussert habe 
(Berger 93), ist daraus nicht zu schliessen. Die Art, wie Huss später 
Diwokys Worte deutet, ist nur durch den Gang der Dinge begründet. 

3s Ebdas. Vgl. dazu wie geflissentlich er dem König schreibt, er habe 
sich bei seinem Entschluss, nach Konstanz zu kommen, dessen getröstet, 
dass nach Diwokys Bericht der König tam pie et intente mei gerit me- 
moriam (Doc. 71 0.). 

4 Alle bisherigen Arbeiten haben das zu ihrem grossen Schaden 
nicht beachtet. 

ë Mladenowitsch 284 s. o. S. 11, 1. 


56 K. Müller. 


Wendungen: rationem palam reddere!, publice audiri et de fide 
sua publicam reddere rationem.” Man darf aber ohne Frage hiezu 
auch die Ausdrücke nehmen, die den Zweck und die Hoffnungen 
bezeichnen, die Huss mit seiner Reise nach Konstanz verbindet. 
Hier stehe voran das Schreiben, worin Huss von Prag aus Sig- 
mund für sein Angebot dankt.” Nach ihm will er in Konstanz 
seinen Glauben publice profiteri; in publica audientia audıri, 
examinari, praedicare et omnibus quotquot arguere voluerint re- 
spondere. Weiter finden sich die Wendungen: respondere, juri 
stare ac... suam innocentiam ... demonstrare?; fidem ostendere°; 
de sua fide rationem reddere et cuilibet objeienti satisfacere 
oder cuilibet opponenti in ipso concilio de sua fide rationem 
reddere®; respondere omnibus et unicuique singillatim ac palam 
coram tua Majestate et in consessu totius illius concilii, si quis 
ei quidquam crimini daret, ibique fidem suam et doctrinam om- 
nibus christianis notam ac manifestam reddere; ibi [vor dem 
ganzen Konzil] loqui quidquid Deus dederit et de quibus inter- 
rogatus fuero; reddere cuilibet poscenti in audientia publica de 
fide sua plenariam rationem.? Der Ausdruck respondere, der 
schon in den bisherigen Stellen mehrfach gebraucht oder um- 
schrieben wird, findet sich ferner: spero quod respondebo in 
publica audientia; publicam responsionem et praedicationem quam 
spero de Dei [gratia] consequar.™! Diese audientia publica ist 
schon oben vorgekommen!? und klingt auch in dem audiri durch, 
das einigemale wiederkehrt. Sie spielt dann in Konstanz eine 
grosse Rolle, bildet den Mittelpunkt aller Wünsche und Hoff- 


! Doc. 549 (der mährische Adel). 257 ü. d.M. (die böhmischen und 
polnischen Adligen in Konstanz). 

2 Doc. 257. 

3 Doc. 69 ft. 

* Doc. 66 u. 

5 Doc. 245 (Nürnberger Erklärung). 

ê Ebdas. Ausserdem 86 u. mit dem Zusatz stare coram toto concilio. 

” Doc. 552 u. d. M. (böhmischer und mährischer Adel); ganz ähnlich 
schon 535 u. (mährischer Adel). 

® Doc. 248 u. (Huss nach Mladenowitsch). 

® Doc. 253 u. (Chlum). 

10 Doc. 77 u. (Huss). 

11 Doc. 79 o (Huss). 

ı2 S. Anm. 9. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 57 


nungen Hussens und wird schliesslich — wir werden freilich 
sehen, in anderer Form als Huss erwarten durfte — vom Konzil 
auf des Königs Betreiben genehmigt.! 

Alle diese Wendungen legen zunächst den grössten Wert 
darauf, dass sich alles in der vollen Oeffentlichkeit des ganzen 
Konzils abspiele; sie schliessen also schon damit die gewöhnliche 
Form des Ketzerprozesses aus. Sie setzen aber auch in anderen 
Punkten ein anderes Verfahren voraus: jeder Beliebige soll fragen 
dürfen und von Huss Antwort erhalten. Es liegt Huss daran, 
der ganzen Christenheit seinen Glauben darlegen? und als den 
rechten christlichen erweisen zu können. Daher fordert er z. B. in 
Nürnberg Bürgermeister und Ratsherrn, die vor ihm erscheinen, 
auf, ihn zu fragen, und verhandelt mit ihnen lange.” Daher 
nimmt er auch von vornherein in Aussicht, in Konstanz seinen 
Glauben zu predigen*, und führt es zunächst unterwegs aus.’ 

Sodann ist zu beachten, dass die Ausdrücke rationem reddere, 
respondere, audire und audientia u. ä. in der mannigfachsten 
Weise verbunden werden, also offenbar alle dasselbe ausdrücken. 
Nur an einer Stelle scheint ein gewisser Unterschied gemacht zu 
werden. Wie der Prozess schon begonnen hat, richtet Huss eine 
Eingabe an das Konzil, in der er folgende Möglichkeiten unter- 
scheidet: 1. respondere ad quemlibet articulum in privato — das 
hat er schon gethan, nämlich vor der Untersuchungskommission, 
und ist bereit, es vor dem ganzen Konzil, also publice, zu wieder- 
holen; 2. audientia, ut respondeam more scholastico; 3. audientia, 
ut faciam sermonem. Aber es ist klar, dass hier nicht unter- 
schieden wird zwischen responsio und audientia: beides erscheint 
vielmehr vollständig identisch — audientia ut respondeam — 
ebenso wie responsio und sermo oder praedicatio.” Unterschieden 
wird nur die Art wie Huss in der audientia oder responsio zu 
Wort kommt: entweder — und das ist ihm erst jetzt durch den 


! Vgl. unter II. 6. 

2 Vgl. oben aus Doc. 552. 

3 Doc. 75 u. Vgl. auch die Aufforderung, die er in verschiedenen 
deutschen Städten anschlägt, bei Mladenowitsch 245. 

* Vgl. oben aus Doc. 69 ff. und 79 o. 80 M. 

8 Doc. 76 ü. d. M. Ego praedico publice, etiam volo quod audiant 
quicunque voluerint. 

® Doc. 91 u. d. M. 

TI Letzteres mit responsio zusammen s8. o. aus Doc. 79. 


58 K. Müller. 


Bruch des Geleites abgenötigt worden — muss er auf jeden 
einzelnen Anklageartikel antworten, oder darf er disputieren! oder 
einen freien Vortrag halten.? Also alles weist auf aussergericht- 
liche Verhandlungen, auf freie Konferenzen mit den 
Vätern des Konzils. 

Der letzte Zweifel wird schwinden, wenn man dem Wort 
audientia nachgeht. Man hat das Wort bisher immer nur als 
„Gehör“ oder „Verhör“ genommen. Allein es lässt sich aus andern 
zeitgenössischen Quellen beweisen, dass es noch etwas ganz anderes 
bedeutet: Verhandlungen, Besprechungen, Religionsgespräch, also 
schliesslich etwas, was den akademischen Vorträgen und Dispu- 
tationen ganz verwandt erscheint.” Es leuchtet ein, wie viel 
besser das zu den anderen Ausdrücken passt. 

Solche Verhandlungen, wie sie später unter demselben Namen 
zwischen dem Basler Konzil und den Hussiten stattgefunden haben, 
muss also Sigmund Huss zugesagt haben. Huss sollte vor dem 
ganzen Konzil seinen Glauben darlegen und disputatorisch ver- 
teidigen dürfen; er sollte dem Konzil Rede und Antwort stehen, 
aber nicht als einem Glaubensgerichtshof, sondern als einer Ver- 
sammlung, der er frei und selbständig gegenüber stand. 

Wie ist aber damit zu vereinigen, dass Huss 1. zweimal einen 
Glaubensprozess gegen sich förmlich herausfordert* und 2. aus- 
drücklich erklärt, wenn man ihm in Konstanz Irrtum oder 
Häresie nachweise, wolle er die Strafe der Häresie tragen? 

In Bezug auf den ersten Punkt ist zu sagen, dass Huss nur 


! Dass respondere ein ganz gewöhnlicher Ausdruck für akademische 
Disputationen ist, brauche ich gar nicht erst besonders zu beweisen. 

7 Für diesen Modus vgl. Mladenowitsch bei Höfler, Geschichts- 
schreiber 1, 297 ff.: Iste est sermo secundus quem predicare intendebat 
(Huss) in concilio Constantiensi, si audiencia fuisset sibi data prae- 
dicare omnibus tam pape quam episcopis cum cardinalibus. 

® Vgl. die Beilage 7. Ich bemerke jedoch, dass auch Uhlmann an 
einer Stelle (S. 17) davon spricht, dass Huss auf dem Weg freier und un- 
beschränkter Disputationen seine Meinung habe entwickeln wollen. Aber 
wie er dafür gar keinen richtigen Beweis giebt, so hat er auch nichts daraus 
zu machen gewusst. Dass er S. 22 den Konzilsbeschluss, wonach alle, die 
zum Konzil zur Beratung der Reform kämen, in aller Freiheit sprechen 
dürfen, auch auf Huss angewandt wissen will, ist ja natürlich völlig ver- 
kehrt: wie sollte denn Huss hier untergebracht werden können! Er konnte 
doch niemals Mitglied des Konzils werden. 

t S. o S. 53. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 59 


vom Akkusationsprozess redet. In diesem Prozess muss nach 
älterem kanonischem Recht der private Ankläger, ehe er vom 
Richter zugelassen wird, sich u. a. dazu verpflichten, die poena 
talionis an sich vollziehen zu lassen, wenn sich seine Anklage 
als Verleumdung herausstellt, d. h. dem Grundsatz nach dieselbe 
Strafe, die den Angeklagten getroffen hätte, wenn seine Schuld 
nachgewiesen worden wäre. Diese Prozessform ist aber wegen 
ihrer Gefährlichkeit überhaupt nicht mehr gebräuchlich gewesen, 
und insbesondere ist die inscriptio ad talionis poenam ganz ab- 
gekommen.! Huss glaubte also wohl, darauf hoffen zu dürfen, dass 
dieser Weg nicht leicht beschritten würde. Und dazu kam, dass 
er allem nach auch für diesen Fall Zusagen des Königs 
hatte. 

Denn — und damit berühre ich zugleich die zweite Frage, die 
ich oben erhoben habe — man hat auch in des Königs Umgebung für 
möglich, ja wahrscheinlich gehalten, dass den Verhandlungen auch in 
der Form, wie man sie Huss versprochen hatte, eine Verurteilung 
durch das Konzil folgen werde, d. h. dass das Konzil den Dis- 
putationen die Anklage werde folgen lassen. Ich habe schon er- 
wähnt, dass des Königs Vertreter, Diwoky, Huss ausdrücklich 
und ernstlich auf diese Möglichkeit hingewiesen habe? Wenn 
sich aber schon aus den dort geschilderten Umständen erschliessen 
liess, dass der König auch hiegegen Bürgschaften gegeben habe, 
so behauptet Huss später im Gefängnis noch ausdrücklich, dass 
der König ihm durch Lefl von Lazan und andere habe versprechen 
lassen, dass er, wenn sich Huss dem Urteil der Synode nicht unter- 
werfen wolle, ihn wieder unverletzt nach Böhmen zurückbringen 
werde, damit ihn dort König Wenzel und der böhmische Klerus 
richten®, ein Ausgang der nach der ganzen bisherigen Entwicklung 
der Dinge für Huss ungefährlich genug war. Diese Aussage 
kann nur anfechten, wer die Zusagen des Königs mit dem Ge- 
leitsbrief identifiziert. Sonst aber besteht nicht der mindeste 
Grund, Huss den Glauben zu versagen. Auch zwei Proteste des 


1 Vgl. meinen Nachweis aus Pegna in der Zeitschrift für Kirchen- 
recht. Bd. 19 (N. F. 4), 253. 

2? S. o S. 565, 2. 

3 Doc. 114 u. und 91 Nr. 50 Ende. Den Wortlaut der Stellen s. o. 
S. 51, 2. 


60 K. Müller. 


tschechischen Adels setzen diesen Punkt der Zusagen offenbar 
voraus.! 

Wenn aber Huss endlich selbst erklärt, die gewöhnlichen 
Strafen tragen zu wollen, wenn man ihm Irrtum oder Häresie 
nachweise, so fällt ohne Zweifel — auch nach Sigmunds Meinung — 
aller Ton auf diese Bedingung des Nachweises: er muss vor allem 
aus der h. Schrift, dem wiklifischen „Gesetz Gottes“, geführt werden, 
und ob er geführt sei oder nicht, darüber hätte vielleicht sogar 
Huss selbst das Urteil zugestanden; er hätte sich selbst für über- 
wunden erklären und freiwillig unterwerfen müssen.” Der Aus- 
gang des Prozesses zeigt ganz zweifellos, was für Huss dazu ge- 
hört hätte, wenn er sich als überführt hätte betrachten sollen? 


1 Doc. 536 o.: Ac si jure et ordine in errore deprehendetur, fiat quod 
justum erit; Tuae Majestatis literis autem semper locus sit. Noch 
deutlicher Doc. 553: Den Vorwurf der Wortbrüchigkeit, der dem König 
drohe, werde er leicht überwinden, wenn er veranlasse, ut M. J. Hus, qui 
libere ex voluntate Tua istuc pervenerit, etiam libere ad nos in Bohe- 
miam revertatur, quod facere decet benignum et justum regem ac 
dominum, ratione habita .... Tuae famae honestae. 

2 Von Huss selbst finde ich aus der Zeit vor seiner Reise kein un- 
mittelbares Zeugnis, das sich auf das künftige Konzil bezöge. Doch war 
es seine Gewohnheit, bei allen akademischen Akten wie in seinen öffent- 
lichen Predigten zu erklären, dass er sich dem göttlichen Gesetz unter- 
werfe und bereit sei, jederzeit zu widerrufen, wenn man ihn darnach 
widerlege. (Vgl. Doc. 267 Alin. 1 u.) 

Die böhmischen und polnischen Herren in Konstanz, zu denen Sigmunds 
Vertrauensmänner und Hussens Freunde Chlum und Duba gehören, sagen, 
des Königs Wille sei gewesen, ut...si convictus fuerit, pertinaciter 
aliquid contra scripturam sacram et veritatem asserere, quod id 
juxta decisionem et instructionem concilii debeat emendare (Doc. 257 M. 
vom 13. Mai 1415). In der Erklärung von Meseritz Anf. 1415 (Doc. 535) 
heisst es: si in errore deprehenderetur..., paratus erat, id emen- 
dare a praepositis institutus et per literas sacras edoctus. — Aehnlich 
die Erklärung von Prag 12. Mai 1415 (Doc. 552): si in ullo errore de- 
prehensus esset... paratus erat id retractare secundum legem et 
doctrinam literarum sacrarum. Aehnlich auch in der Replik der Kon- 
stanzer Adligen an das Konzil Doc. 263 o. Eine Anzahl böhmischer Adliger 
(Doc. 532; 7. Oktober 1414) lassen Huss erklären, velle se primum hic [in 
Prag vor der Synode] aut culpa liberari aut justam debitamque poenam 
subire, si culpa se non liberasset. Aber sie geben hier nur Hussens Er- 
klärungen (Doc. 66. 67. 69), an die sie sich sonst anlehnen, sehr un- 
genau wieder. 

3 Bei seiner Verhaftung erklärt er, lieber sterben zu wollen, antequam 
veritatem ex scripturis vel alias mihi cognitam denegarem (Mladeno- 


König Sigmunds Geleit für Huss. 61 


Es wäre trotzdem ganz verfehlt, wenn man unter diesen 
Umständen in der Reise nach Konstanz keine Heldenthat und 
in der Erklärung Hussens, im Notfall Kerker und Tod ertragen 
zu wollen, eitel Renommisterei sehen wollte. Nicht erst der Aus- 
gang hat die wirkliche Gefahr bewiesen: schon in Prag ist Huss 
von Diwoky auf sie hingewiesen und von seinen Freunden vor 
der Unzuverlässigkeit des Königs gewarnt worden.! 

In der That war es eine reine Frage der Zuverlässigkeit und 
Macht des Königs, ob er seine Zusagen halten wollte und konnte. 
Berger? u. a. haben von ihrem Standpunkt aus mit vollem Recht 
darauf hingewiesen, dass nach mittelalterlichem, oder richtiger nach 
kanonischem Recht der König freie Rückkehr nach Böhmen gar 
nicht habe zusichern können, weil das geistliche Gericht das Schick- 
sal Hussens vollständig in Händen gehabt habe und ein Widerstand 
dagegen für den König die schwersten Folgen hätte haben müssen.’ 


witsch 249 oi Später nennt er als die Quellen seiner Anschauungen, aus 
denen er widerlegt werden müsste: sanctos doctores et praesertim Augusti- 
num (Doc. 106 o.) In den letzten Verhandlungen mit dem Konzil erklärt 
er, sich unterwerfen zu wollen, si rationes meae et scripturae — dazu ge- 
hören auch sanctorum doctorum scripta — efficaces non fuerint (Mladeno- 
witsch 308 u.). Am 5. Juli wollte er widerrufen, wenn er contra legem et contra 
s. matrem ecclesiam (im wiklifischen Sinn!) gelehrt hätte, und verlangt des- 
halb scripturas meliores et probabiliores als die seinigen wären (316 u. 3170.), 
dann informationem efficaciorem ex scripturis (319 u. 320 o.) In den letzten 
Briefen werden scriptura (Doc. 142 uh, lex Christi et ss. doctorum dicta 
(127 oi sacrae literae (139 ganz unten) als Autoritäten genannt. 

Also immer Schrift und Väter. Aber bei den Vätern denkt er in erster 
Linie an Augustin (Praedestination und Kirche) und hat überhaupt — ebenso 
wie Luther und andere Reformatoren — eben die Stellen der Väter im 
Auge, die als Zeugnisse für seine Auffassung der Schrift gelten können. 
Daher kann er auch einmal sagen: er wolle seine Unschuld juxta ss. patrum 
decreta et canones beweisen (Doc. 66.), wenn das nicht etwa nur heissen 
soll, sein Anspruch auf ordentliches Gehör vor der Prager Synode gründe 
sich auf decreta et canones. 

1 S. o. S. 65. 

2? A. a O. 92f. 

3 Was Lindner 312 dagegen sagt, dass alles Kirchenrecht in Verwirrung 
gekommen sei, seitdem die ganze Christenheit von dem einen oder dem 
andern Papst für häretisch erklärt worden sei, zieht durchaus nicht. Nicht 
das Kirchenrecht selbst ist dadurch in Verwirrung geraten, sondern nur 
seine Ausübung, und das Konstanzer Konzil war ja wieder eine allgemein 
anerkannte Autorität. 


om, län A Aë A 


et mu bat 6 Bam m Sam be - mr 


62 K. Müller. 


Sie haben freilich übersehen, dass Huss eben in der Synode 
nicht sein Gericht finden sollte. Aber die Frage blieb doch, ob 
der König verhindern konnte, dass sie sich trotz allem dazu machte, 
und ob er dann weiter ihr in den Arm fallen und Huss unter 
allen Umständen befreien konnte. 

Denn Sigmunds Zusagen kamen einfach darauf hinaus, dass 
das Konzil gezwungen werden sollte, mit einem, der der Ketzerei 
verdächtig, vielleicht angeklagt wäre, auf gleichem Fuss zu ver- 
handeln, dass die geistliche Gerichtsbarkeit über ihn suspendiert 
und der Zwangsmittel gegen den angeklagten wie den verurteilten 
Ketzer beraubt werden sollte.! 

Jetzt erst wird die Entwickelung der Dinge ın Konstanz 
ganz verständlich werden; jetzt werden auch zahlreiche Nach- 
richten von Bedeutung werden, die man bisher überhaupt nicht 
beachtet hat. 


III. Ausführung und Bruch der Zusagen. 
1. 


Es gilt vor allem zu zeigen, was Sigmund und Huss vor der 
Reise gethan haben, um die Erfüllung ihrer Absichten zu sichern. 
Wollte man in Konstanz einen kanonischen Prozess gegen Huss 
von vorn herein verhindern, so musste man vor allem für Huss 
selbst ein günstiges Zeugnis seiner Prager Kirchenbehörden, von 
denen ja der Disziplinarprozess gegen ihn ausgegangen war, zu 


erlangen suchen. Huss musste ferner zurückhalten und seine. 


öffentlichen Verhandlungen über die Glaubensfragen erst vor- 
nehmen, wenn der König da war und seine Hand über ihn halten 
konnte. Man musste endlich und vor allem sich des Papstes 
als der höchsten geistlichen Obrigkeit in Konstanz versichern: 
man musste von ihm die Zusage bekommen, dass er eine etwaige 
Anklage gegen Huss verhindern, dass er auch die Thatsache igno- 
rieren werde, dass Huss schon drei Jahre im Bann war, ohne um 
Lösung zu bitten; denn sie allein genügte bekanntlich schon, um 
den Verdacht der Häresie zu begründen. 


— 


T Darum findet Sigmund später den Bruch seiner Zusagen darin, dass 
Huss in Konstanz in judicium vocatus est und sagt, das wäre nicht 
geschehen, wenn er, der König, dabei gewesen wäre. Doc. 612 M. Vgl. 
überhaupt noch unter III, 5 Ende. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 63 


Von diesen drei Massregeln hat Huss selbst für die erste 
zu sorgen gehabt. Sofort nachdem die Vereinbarung mit dem 
König abgeschlossen war, erlässt er eine Anzahl von Aufrufen, 
die alle dasselbe bezwecken, ausdrückliche oder stillschweigende 
Erklärungen darüber zu gewinnen, dass die Prager Kirchenbehörden 
nichts gegen seinen Glauben einzuwenden haben.! Er wendet 
sich zunächst am 26. August an die Provinzialsynode, die den 
Tag darauf zusammentreten soll, und giebt dann zugleich dem 
ganzen böhmischen Volk davon Nachricht: damit die schleichenden 
Anklagen gegen seine Rechtgläubigkeit einmal öffentlich hervor- 
treten müssten, wolle er vor Erzbischof und Synode erscheinen, um 
über seinen Glauben Rechenschaft zu geben, und sich mit denen, 
die ihm hartnäckigen Irrtum oder Häresie Schuld geben, be- 
sprechen. Wenn man ihn schuldig finde, sei er bereit, die Strafen 
des Irrtums und der Häresie zu tragen; nur müssen sich seine An- 
kläger vorher ihrerseits schriftlich ad talionis poenam verpflichten. 
Würde er zur Verhandlung nicht zugelassen, so solle das ganze 
Königreich wissen, dass das nicht seine Schuld sei.? Am folgenden 
Tag begehrt in der That sein Vertreter in diesem Sinn Einlass 
bei der Synode, erhält aber den Bescheid, er solle warten und 
nach den Verhandlungen kommen; darüber lässt Huss sofort eine 
notarielle Urkunde aufnehmen? und bittet auch den König, ihm 
urkundlich zu bezeugen, dass er jenen Schritt gethan und keinen 
Kläger gefunden habe.t Am 30. August begiebt er sich dann mit 
Notar und Zeugen zum Inquisitor in Prag und legt ihm die Frage 
vor, ob er an ihm eine Ketzerei bemerkt oder ob jemand anders bei 
ihm eine Anklage auf Häresie gegen ihn erhoben habe. Der In- 
quisitor verneint beides und bezeugt noch ausdrücklich, dass er 
oft mit Huss verhandelt und ihn immer als rechtgläubigen 
Katholiken erfunden habe, ausserdem, dass auch auf Hussens An- 
schläge vom 26. d M. niemand erschienen sei, um ihn anzuklagen.° 


1 Huss selbst sagt, er habe diese Anschläge gemacht, um unter des 
Königs Schutz in Konstanz erscheinen zu können (Doc. 70 ü. d M.: Unde 
volens id ordinate assequi). 

2? Kombiniert aus Doc. 66 ff. No. 33—35. Vgl. oben S. 53 und 58f. 

8 Bei Mladenowitsch 240 f. 

* Doc. 68 No. 35. 

ë Bei Mladenowitsch 243 f. Die Urkunde ist später von böhmischen und 
polnischen Adligen in Konstanz dem Konzil vorgelegt worden (ebds. 266). 


“un mn “= 


64 K. Müller. 


Und da der Schritt bei der Synode vergeblich gewesen war, so 
muss bald darauf die Prager Adelsversammlung dem Erzbischof 
dieselbe Frage vorlegen, die der Inquisitor früher beantwortet hatte. 
Jetzt kann der Erzbischof nicht mehr ausweichen; er antwortet, ihm 
sei nichts von Irrtum oder Häresie bekannt, er habe auch keinen 
Anlass sich mit Huss zu befassen. Der Prozess liege beim Papst.! 

Damit erschien zur Genüge sicher gestellt, dass Huss in der 
That nicht der Ketzer sei, als den ihn das Gerücht allgemein be- 
zeichnete. Nach dieser Seite schien ihm der Rücken gedeckt zu sein. 

Auch für den zweiten Punkt hatte wesentlich Huss zu 
sorgen. Schon bei der ersten Botschaft, die Chlum und Duba 
zu bestellen hatten, hatte ihm der König sagen lassen, wenn er 
nach Konstanz gehe, solle er über seine Sache erst sprechen, 
wenn Sigmund selbst in Konstanz sei und dabei sein könne.” In 
Konstanz haben ihn die Geleitsmänner noch einmal daran erinnert, 
und Huss hat es fest versprochen.t 

Die Verhandlungen mit dem Papst endlich hat Sigmund 
offenbar selbst geführt: Johann XXII. war bekanntlich nicht in 
der Lage, ilım viel zu versagen. Es ist denn auch schon von anderer 
Seite? vermutet und aus dem Verhalten Johanns in Konstanz 
geschlossen worden, dass hier in der That vorher Verabredungen 
stattgefunden haben. Und diese Vermutung hat an Wahrschein- 
lichkeit nur noch sehr erheblich gewonnen, seitdem bekannt ge- 
worden ist, dass Heinrich von Chlum (genannt Lacembok), der 
als dritter Geleitsmann Hussens neben seinem Neffen Johann und 
Duba bestellt war, vom Papst einen Geleitsbrief erhalten 


I Doc. 531 f. vom 7. Okt. 

? Bei Mladenowitsch 248 u. d. M. erzählt das Chlum: tunc dicite sibi, 
quod de illa materia nihil loquatur, nisi in praesentia mei, cum ego Deo 
adjuvante Constantiam venero. 

3 Doc. 77 u. schreibt Huss 4. Nov., Heinrich von Chlum (al. Lacem- 
bok) reite zum König und habe ihm vorher eingeschärft, quod ante adven- 
tum regis nihil attentem quoad actus. 

* Doc. 80 u. d. M. Joh. Cardinalis an die böhmischen Freunde: Et 
magister [Hus] cum consilio regis resedit, quod in factis veritatis et suis 
usque adventum regis Hungariae nihil attentet. 

6 Berger ont 115—125. 

T Dass er in der That dritter Geleitsmann war, zeigt seine Thätigkeit 
in Konstanz, u. a. Doc. 77. M., vor allem Mladenowitsch 246 o., wonach 
Chlum und Lacembok sich dem Papst als Geleitsmänner vorstellen. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 65 


hat.! Ja, wenn Huss später den böhmischen Freunden zu schreiben 
für nötig hält, er sei ohne päpstliches Geleite gekommen?, so wird 
man vermuten dürfen, dass der König für Huss in der That ein 
solches zu erreichen gehofft, der Papst aber sich nur zu einem 
Geleite für den Geleitsmann verstanden habe. Ein solches war 
unanstössig, konnte aber zugleich dem Schützling Chlums_ die 
verlangte Sicherheit geben? 

Die Vermutung, dass mit dem Papst Abreden getroffen worden 
seien, bestätigt sich dann aber auch weiter an Johanns XXIII. 
wie der Geleitsmänner Verhalten in Konstanz.* 


2. 


Am 23. September reist Huss mit seinen Geleitsmännern von 
Prag ab. Einer von ihnen, Duba, reitet zum König an den Rhein; 
die übrige Gesellschaft zieht auf geradem Weg nach Konstanz und 
kommt dort am 3. Nov. an. Es ist schon oft betont worden und 
Sigmund selbst hat es zuerst ausgesprochen’, dass es ein schwerer 
Fehler gewesen sei, solange vor des Königs Ankunft nach Konstanz 
zu gehen. Wer sollte da die Macht haben, ihn auf die Dauer 
gegen etwaige Ueberrumpelungen zu schützen? 

Indessen geschah doch alles, was möglich war. Noch am 
Tag ihrer Ankunft gehen die beiden Chlum zum Papst, melden 
ihm, dass sie Huss unter Sigmunds Geleite nach Konstanz ge- 
bracht hätten, und bitten ihn, aus Rücksicht auf den König nicht 
zuzulassen, dass man ihm Gewalt anthue. Der Papst sagt un- 
bedingt zu: auch wenn Huss seinen leiblichen Bruder erschlagen 
hätte, sollte er ruhig in Konstanz bleiben. Ja noch mehr: am 


1 Im Auszug (22. Aug.) mitgeteilt von Loserth, Beiträge zur Ge- 
schichte der hussitischen Bewegung 5, 46 (AŬG. 82, 2, 372). 

3? Doc. 78 No. 41. Anf. Palacky BG. 318 hatte statt sine salvo con- 
ductu pape „ipse korrigieren wollen. Hefele 219 stimmte ihm zu. Aber 
Palacky selbst hat in den Doc. davon abgesehen. Es liegt nicht der mindeste 
Grund zu einer Änderung vor. 

3 Vgl. dazu die weiteren Ausführungen Beil. II, 6. 

* Das hat schon Berger a. a. O. betont. 

8 Doc. 612 M.: si... nobiscum Constantiam esset profectus, aliter for- 
tasse res ejus erat cessura. Vgl. auch die Äusserung eines Kanonisten in 
Konstanz: Bene fecisset, si in Normberga regem exspectasset (Mladeno- 
witsch 252 u.). 

€ Mladenowitsch 246 o Damit zu vgl. Huss an die böhmischen Freunde 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 5 


66 K. Müller. 


9. Nov. kommen der Auditor s. palatii, der Bischof von Konstanz 
und sein Offizial in Hussens Quartier und erzählen ihm, der 
Papst habe das Interdikt, das an Huss hing, und den Bann, der 
auf ihm lastete, suspendiert. Sie bitten ihn nur, er möchte, um 
Aergernis und Aufregung im Volk zu meiden, keine feierliche 
Messe besuchen; sonst könne er ganz frei in Konstanz umher- 
gehen und alle Kirchen besuchen.! Der Papst selbst ging mit 
gutem Beispiel voran und las trotz der Anwesenheit Hussens in 
Konstanz die Messe.” Dennoch stand Huss nach dem Willen 
seiner Geleitsmänner auch jetzt vor Ankunft des Königs davon 
ab, in seiner Angelegenheit etwas zu thun.” Er verliess über- 
haupt sein Quartier nicht; nur zu Haus empfing er seine Freunde 
und las täglich die Messe. Es war eitel falsches Gerücht, wenn 
ausgesprengt wurde, er wolle demnächst öffentlich predigen.® 
Trotzdem bereitete sich die Katastrophe vor. 


3. 


Man muss, um zu verstehen, dass der König so grosse Zu- 
sagen machen und der Papst soviel Entgegenkommen zeigen 
konnte, immer auch im Auge behalten, dass Huss bisher nicht 
als Ketzer verurteilt war, ja dass die Kurie die Zumutung seiner 
Prager Feinde, den Ketzerprozess gegen ihn zu eröffnen, still- 
schweigend abgelehnt hatte. Es hatte sich bisher in Rom immer 
um eine Sache der Disziplin, nicht des Glaubens gehandelt. Aber 
es hatte schon vermutet werden müssen, dass man in Rom nur 
darum die Glaubensfrage ausser Spiel gelassen hatte, weil Huss 
als Wiklifit galt, über Wiklif aber noch keine allgsemeinkirchliche 
Entscheidung gefallen war.” Das war aber inzwischen anders ge- 
worden. Das Konzil Johanns XXIII. vom Januar 1413 hatte die 
Schriften Wiklifs verurteilt und in Aussicht gestellt, dass nach 


(Doc. 77 M.): der Papst habe zu den Beiden gesagt: quod nil vult facere 
per violentiam. 

! Doc. 80: Brief des Joh. Cardinalis. 

? Huss an s. Freunde. Doc. 83 No. 43. 

3 S. o S. 64, 4. 

* Vgl. die feierliche Versicherung Johanns von Chlum (Doc. 262, Alin. 3.) 

è Doc. 80 M. 

® Dieses Gerücht zuerst erwähnt Doc. 80 M. Dagegen vgl. diesen Brief 
selbst und vor allem Chlum in Anm. 4. 

T S. o S, 46f. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 67 


neun Monaten auch gegen des toten Wiklifs Person der Prozess 
beginnen werde.” Das war bisher nicht geschehen. Aber es 
musste eine der Hauptfragen des neuen Konzils werden, und 
nachdem die Frage einmal angefasst war, war kein Aufenthalt 
mehr. Jedenfalls hatten Hussens Gegner schon in dem Urteil über 
die Schriften eine feste Unterlage. 

Ein zweites Moment, das Hussens Sache ungünstiger ge- 
staltet hatte, war die Verbannung seiner theologischen Gegner 
aus Prag.” Sie bilden den Stamm aller Hetzereien gegen ihn 
in Konstanz. Von ihnen wird jetzt auch die förmliche Anklage 
gegen ihn erhoben. Der alte Agent seiner Gegner, Michael 
de Causis, erhebt sogleich am Tag nach Hussens Ankunft, am 
4. November, die Anklage gegen ihn durch Anschlag eines 
„Prozesses“? Wir haben das Aktenstück nicht mehr; es er- 
scheint daher fraglich, ob es schon Hussens Ketzereien ausführ- 
lich aufzählte.* Vielleicht war vorläufig nur die Thatsache hervor- 
gehoben, dass Huss sich der Häresie verdächtig mache, weil er 
den Bann so lang getragen habe.’ 

Die Hauptsache aber war, dass es diesen Gegnern gelang, 
die hervorragendsten Kardinäle und andere Prälaten zu gewinnen® 
und dadurch auf den Papst zu drücken. Schon über der Suspen- 
sion von Bann und Interdikt war es zu scharfen Auseinander- 
setzungen zwischen ihm und den Kardinälen gekommen’, und als 
von böhmischer Seite, vermutlich durch Johann Chlum, der Papst 
ersucht wurde, die „Prozesse“ zu unterdrücken, lehnte er es ab: 
sie gehen ja von böhmischen Landsleuten aus.” Aber erst am 
28. November wagte man den entscheidenden Schlag. 


! Doc. 467 ff. 

2? Zwischen Februar und April 1413 s. Beilage 5. 

3 Doc. 77 o. 

* Das geschieht zuerst, soviel zu sehen ist, in einer Eingabe, die 
Michael unmittelbar nach Hussens Verhaftung an Johann XXIII. einreicht. 
Doc. 194—6. Weitere derartige „Artikel“ von ihm gegen Huss aus diesen 
Tagen erwähnt Mladenowitsch 246 M. 

6 Huss selbst erwähnt Doc. 77 nur diese Angabe aus dem Prozess, sagt aber 
allerdings, der Text sei lang gewesen und habe noch vieles andere enthalten. 

e Mladenowitsch 246. 

” Nach der Erzählung des Mag. s. palatii usw. bei Joh. Cardinalis 
Doc. 80 o l 

8 Huss an die Freunde Doc. 79 o. 

Ich 


—— om 
zu = = 


68 K. Müller. 


An diesem Tag kommt in Hussens Quartier von den Kardi- 
nälen gesandt eine Deputation, zwei deutsche Bischöfe, der Kon- 
stanzer Bürgermeister und der Adlige Hans von Bodan. Ihrer 
Angabe nach kommen sie von den Kardinälen, aber auf Be- 
fehl des Papstes: da Huss früher mit Papst und Kardinälen habe 
reden wollen, so seien sie jetzt bereit, ihn zu hören. Da fährt 
Johann von Chlum, der ja immer in Hussens Umgebung ist, auf und 
erklärt, er habe den königlichen Befehl, Huss mit seinem Geleite 
sicher zu bewahren, dass er vor dem Konzil — nicht vor Papst 
und Kardinälen — erscheine, und Huss dürfe nach ausdrücklichem 
Befehl des Königs vor dessen Ankunft in seiner Sache nicht 
reden. Ihr Verlangen verletze die Ehre des Königs. Nun erhebt 
sich auch Huss: er sei zum Konzil, nicht zu den Kardinälen ge- 
kommen und habe nie die Absicht gehabt, mit ihnen zu sprechen; 
trotzdem sei er bereit, sogleich zu ihnen zu gehen. Er wird 
dann in das Quartier des Papstes gebracht und hier festgehalten, 
Chlum aber, der ihn begleitet hatte, gegen Abend fortgeschickt. 
Er geht aber sofort zum Papst und beruft sich energisch auf 
dessen Zusagen. Johann XXIII. beteuert vor den Kardinälen, 
er habe niemals den Auftrag gegeben, Huss gefangen zu nehmen, 
deutet dann aber unter vier Augen an, er sei ihnen gegenüber 
machtlos; sie hätten auf eigene Faust gehandelt, er habe Huss 
einfach in seine Haft übernehmen müssen." Huss wird dann ins 
Gefängnis gebracht. Michael de Causis übergiebt dem Papst die 
Artikel, in denen Huss sich als Ketzer erwiesen habe”, und der 
Prozess beginnt. Ein abermaliger Protest, den Chlum in den 
nächsten Tagen vor Grafen, Rittern, Bischöfen und Konstanzer 
Patriziern erhebt und bei dem er den königlichen Geleitsbrief 
vorzeigt und verlesen lässt, ist wieder vergeblich.’ 

Die Sache ist durchsichtig genug. Der Papst wehrt sich 
eine Zeit lang — wieweit das aufrichtig war, wissen wir nicht? — 
gegen den Bruch seiner Zusagen. Aber die Kardinäle, die das 
Heft in der Hand haben, gehen auf eigene Faust vor und bringen 
Huss in ihre Gewalt, indem sie ihn in einer feigen, verlogenen In- 


! Mladenowitsch 248—-252. Vgl. dazu weiter die Erzählung der böhmischen 
und polnischen Adligen ib. 261. 

2 Doc. 194 ff. 

® Mladenowitsch 253 Alin. 1. 

* Vgl. Mladenowitsch 252 ganz oben. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 69 


trigue veranlassen, dem vorsichtigen Gebot des Königs zum Trotz 
sich mit ihnen einzulassen. 
4. | 

Am 24. Dezember endlich, in später Nacht kommt Sigmund 
in Konstanz an. Er hatte, durch Chlum von der Gewaltthat 
unterrichtet, sofort von Papst und Kardinälen durch Gesandte 
fordern lassen, Huss frei und wieder in Chlums Hut zu geben.! 
Jetzt schlägt Chlum unmittelbar vor Sigmunds Einritt in dessen 
Namen eine lateinische und deutsche Erklärung an die Thüren 
der Konstanzer Kirchen: Hussens Verhaftung sei gegen den 
Willen, trotz aller Bemühungen des Königs und unter Verachtung 
seines Geleits und Schutzes erfolgt; sie wäre in Sigmunds An- 
wesenheit nie geschehen, und nach dessen Ankunft werde jeder- 
mann erkennen, dass er jene Verhaftung als eine Schmach em- 
pfinde, die man seinem und des Reichs Schutz und Geleite 
angethan habe.? 

Das war in des Königs Namen gesprochen. Der König 
— das muss noch besonders festgestellt werden — deutet damit 
jetzt seinen Geleitsbrief selbst anders, als er an sich gemeint war. 
Wir haben gesehen, dass dem Brief selbst an sich nur die Be- 
deutung eines Reisepasses zukommen konnte, dass er an Huss 
erst in Konstanz gekommen ist, dass der König aber seiner aus- 
drücklichen Versicherung nach seine Zusagen schon vor Hussens 
Abreise durch Chlum und Duba hat machen lassen. Wir haben 
aber auch gesehen, dass man schon in Konstanz begonnen hat, 
den Geleitsbrief als die Versicherung jener Zusagen auszulegen, 
offenbar weil man eines urkundlichen Zeugnisses bedurfte. Jetzt 
zeigt sich’s, dass der König selbst zuerst diesen Weg hat 
beschreiten lassen, jedenfalls aus demselben Grund: er konnte 
sich dem Konzil gegenüber auf nichts anderes berufen. Denn 
seine mündlichen Zusagen waren nicht dazu da, jetzt vor aller 
Welt aufgedeckt zu werden. 

Sigmund hat nun aber in der That ernstlich versucht, Huss 
zu befreien. Wie er im März 1416 dem böhmischen und mährischen 
Adel feierlich und mit Berufung auf das Zeugnis der Böhmen 
in seiner Umgebung erklärte, hat er es soweit getrieben, dass er 
mehrmals die Versammlung des Konzils zornig verliess und selbst 


! So sagt Chlum in der Erklärung vom 24. Dezember s. u. 
® Doc. 253 f. 


70 K. Müller. 


aus Konstanz wegging, bis man ihm Boten nachschickte mit der 
Frage, ob er nicht erlauben wolle, dass man auf dem Konzil 
Recht spreche? was man denn sonst dort thun solle?! Diese 
Frage war deutlich! Das Konzil war zunächst berufen, um das 
Schisma zu beendigen, d. h. über die Päpste zu Gericht zu sitzen. 
Setzte Sigmund es jetzt durch, dass das Konzil seine Jurisdiktion 
über Huss stille stehen liess, so erklärte das Konzil seinerseits 
auch die über die Päpste einzustellen, d. h. sich aufzulösen. Da 
erkannte denn auch Sigmund, wie er selbst sagt?, dass er nichts 
machen könne, dass es am besten sei, nicht mehr von der Sache 
zu sprechen, damit das Konzil nicht gesprengt würde. 

Damit stimmt vollständig, was uns die offiziellen Konzils- 
akten wissen lassen.” Sie liefern ausserdem die Zeit dieser Ver- 
suche Sigmunds. Eine Deputation des Konzils, an ihrer Spitze 
Ailli, musste am 1. Januar 1415 dem König verschiedene Klagen 
über die Beeinträchtigung der Freiheit des Konzils vortragen, 
darunter auch die über des Königs Haltung in Hussens Sache: 
der König suche Hussens Prozess zu verhindern, indem er sich 
auf sein Geleite berufe?; auch schüchtere man die Zeugen, die 
gegen ihn aussagen könnten, ein. Sigmund sagt dann zu, dass 
Hussens Sache die Reform von Kirche und Reich, die Haupt- 
aufgabe des Konzils, nicht hindern dürfe, und lässt die Erklärung 
vor der ganzen Versammlung am 4. Jan. wiederholen: das Konzil 
solle in Glaubenssachen frei sein und gegen die einschreiten 
dürfen, die wegen Ketzerei verrufen seien. Jedoch müsse das 
Verfahren gegen sie öffentlich sein. Der König nehme seinen 
drohenden, aber irrtümlichen Anschlag — gemeint ist offenbar 
die Erklärung, die in seinem Namen Chlum abgegeben hatte — 
zurück; er werde, wenn es nötig sei, weitere Massregeln treffen.” 


! Doc. 612 M. 

? A. a. O. 

3s Bei Finke Forschungen 253 ff. 

* Vgl. v. d. Hardt 4,32: Ailli muss verlangen, ut [rex] libertati patrum 
consuleret, ne praetextu sui salvi conductus actionem contra H. institutam 
impediret. 

8 Finke 253: plures contra eum deponerent, nisi metu minarum eis 
illatarum se retractarent. 

e Finke 254: in publicum vocati. 

7... rex contra minas et errores in scriptis certis locis appositis ex- 
pressos in favorem Hus suo mandato prohibitorie providit usw. 


e e 


König Sigmunds Geleit für Huss. T1 


So war in wenigen Tagen alles geordnet. Trotzdem liegt 
kein Grund vor, in jenen Versuchen des Königs, das Konzil zu 
zwingen, nur eine Komödie des Königs zu sehen.! Vielmehr hat 
auch ferner das Konzil alles gethan, um den König zu be- 
ruhigen. 


5. 


Von vornherein hatte man versucht, einen Vorwand für die 
Verhaftung zu finden: unmittelbar vorher, am selben 28. Novem- 
ber, hatte man das Gerücht ausgestreut, Huss habe in einem Heu- 
wagen versteckt aus der Stadt fliehen wollen.” Es war eine 
Lüge, die die Verhaftung als Sicherheitsmassregel erscheinen 
lassen sollte. 

Später als man in Hussens Anhängerkreis schon längst von 
Bruch des Geleits sprach, erklärte das Konzil den slavischen 
Adligen in Konstanz, die sich beschwert hatten: Huss habe gar 
kein Geleit gehabt, er selbst habe in einem seiner Briefe nach 
Böhmen geschrieben, er sei ohne Geleit nach Konstanz gekommen; 
der Brief des Königs sei erst nachträglich, etwa 14 Tage nach 
der Verhaftung, von den böhmischen Adligen erschlichen, fabri- 
ziert und um fast 7 Wochen zurückdatiert worden.” Sigmund 
selbst hat das rückhaltlos vor Huss und dem Konzil für eine 
Lüge erklärt und sich auf das Zeugnis seiner Fürsten und vieler 
andrer berufen.* 

Zur selben Zeit hatte man jenen Adlıgen erklärt, Huss sei 


1 Wie auch Konstanzer Gegner Hussens damals gethan haben (Doc. 541 u.). 
Dagegen spricht u. a. dieses Verhalten selbst ebenso wie die ernstlichen 
Beschwerden des Konzils und das besorgte Schreiben des Königs von Ara- 
gonien, Doc. 539 f. 

?2 Mladenowitsch 247f. Weitere Quellen bei Berger 119 Anm. Die 
Gründe, mit denen Berger die Möglichkeit zu stützen versucht, dass die 
Sache doch so gewesen sein könne, sind ausserordentlich fadenscheinig und 
hängen im wesentlichen doch daran, dass er Hussens Lage in Konstanz 
falsch beurteilt, weil er die Zusagen des Königs falsch versteht. Man 
denke auch daran, dass Huss ganz freiwillig zu den Kardinälen geht, 
obwohl ihn Chlum zurückhalten will. | 

3 Vgl. die Replik der slavischen Adligen in Konstanz auf die Antwort 
des Konzils, Doc. 260 f. und dazu die Antwort des Königs bei Mladeno- 
witsch 284 (oben S. 51, 1), sowie Hussens Briefe, Doc. 84 Nr. 44 und 88 
Nr. 49 Alin. 8 und 9. 

* Mladenowitsch 284. 


e e e ben rm raf EE EE ng ge enga e = 


12 K. Moller. 


schon vor seiner Reise nach Konstanz unter Alexander V. wegen 
seiner Irrtümer verrufen gewesen, und der ganze Prozess der 
Kurie gegen ihn habe dem Häretiker gegolten. Dann sei er, fünf 
Jahre im Bann, Häresiarch, d. h. Erfinder neuer Häresieen, ge- 
worden und habe seine Lehren in Konstanz öffentlich gepredigt.' 
Man wollte dadurch den Schein erwecken, dass der König auch 
von seinem Standpunkt aus gar nicht in der Lage gewesen sei, 
Huss gegen das Glaubensgericht des Konzils zu schützen, weil 
die Voraussetzung des Königs falsch gewesen sei (dass Huss 
bisher kein Ketzer gewesen), sowie dass Huss die Bedingungen 
des Geleits gebrochen habe, indem er ihnen zum Trotz seinen 
Glauben öffentlich vertreten habe. Der Adel hatte auch dieser 
Verdrehung der Wahrheit gegenüber leichtes Spiel®, und das 
Konzil hat denn auch nichts mehr erwidert ? 

Sigmund selbst hat von diesen Lügen offenbar keinen Ge- 
brauch gemacht, ebensowenig wie von dem dogmatischen Satz, 
mit dem man ihm zu Hilfe eilte, dass man Ketzern sein Wort 
nicht zu halten brauche. So hatte nämlich schon König Ferdinand 
von Aragonien im März oder April 1415 an ihn geschrieben‘, 
und aus der Mitte des Konzils ist ihm wenigstens gesagt worden, 
er könne einem Ketzer oder der Ketzerei Verdächtigen gar kein 
Geleit geben, also — so musste man schliessen — sei sein Ge- 
leite von vorn herein hinfällig und nicht zu halten. Auch das 
hat Sigmund Huss gegenüber nur als Behauptung anderer be- 
zeichnet, auf die er selbst keinen Wert legte. Schon deshalb 
hat das Konzil wahrscheinlich einen Antrag abgelehnt, wonach 
festgestellt werden sollte, dass man einem Ketzer das Wort nicht 
halten dürfe®, und einen anderen angenommen. Er lautet: 

„Die gegenwärtige h. Synode erklärt, dass durch keinerlei 


! Das Stück Doc. 260 ff. S. 262. 

2 Doc. 262. 

® Das halten ihm die Adligen in einem neuen Schreiben Doc. 266 ff. vor. 

* Doc. 539. Höchst auffallend ist, wie Hefele 114 u. 222 diesen Brief 
wiedergiebt: ein Geleitsbrief könne niemand vor der verdienten Strafe 
sichern. Der ganze Brief geht vielmehr davon aus, dass das Geleite sonst 
zu halten wäre, beweist aber ausführlich, dass es einem Ketzer nicht ge- 
halten werden dürfe, und dass es kein Wortbruch sei frangere fidem ei 
qui Deo fidem frangit. 

5 Doc. 284 s. o 

€ Vgl. Hefele 227 gegen Gieseler. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 73 


noch so feierlich zugesagtes Geleite, das Kaiser, Könige und 
andere weltliche Fürsten an Ketzer oder solche, die im Ruf der 
Ketzerei stehen, verliehen haben, um sie von ihrem Irrtum zurück- 
zubringen, dem katholischen Glauben oder der kirchlichen Ge- 
richtsbarkeit irgend welches Präjudiz oder Hindernis bereitet 
werden könne. Vielmehr müsse es trotz des Geleites dem 
zuständigen kirchlichen Richter freistehen, über die Irrtümer 
solcher Leute das Verfahren zu eröffnen und sie nach den 
Forderungen der Gerechtigkeit zu bestrafen, wenn sie ihre Irr- 
tümer zu widerrufen sich beharrlich weigern, und zwar selbst 
dann, wenn sie lediglich im Vertrauen auf das freie Geleit an 
den Ort des Gerichts gekommen seien und sonst nicht gekommen 
wären. Auf dem, der das Geleite versprochen habe, bleibe 
keinerlei Verpflichtung lasten, wenn er sonst gethan habe, was 
er konnte“ (nämlich sein Versprechen zu halten).' 

Es braucht nicht erst gesagt zu werden, dass dieser Beschluss 
in allen Einzelheiten Sigmund auf den Leib zugeschnitten ist. 
Darum eben ist er von der allergrössten Bedeutung für das Ver- 
ständnis der ganzen Geleitsfragee Die Meinung der Synode ist: 
1. Der König hat Huss berufen, um ihn durch die Synode über 
seine Irrtümer belehren und davon abbringen zu lassen. 2. Mit 
diesem Geleite verspricht Sigmund dem Huss Schutz vor der 
kirchlichen Gerichtsbarkeit. 3. Aber nach kirchlichem Recht 
kann eine solche Zusage eines Fürsten das geistliche Gericht in 
keiner Weise binden. 4. Auch Sigmund ist moralisch vollkommen 
gerechtfertigt; denn er hat alles gethan, um sein Versprechen 
zu halten. 

Das ist genau das, was sich mir aus den übrigen Quellen 
ergeben hat.? 


1 23. Sept. 1415. v. d. Hardt 4, 521, auch bei Gieseler KG 2,4 218cc. 
Die Behandlung, die Uhlmann S. 24 ff. diesem Beschluss zu teil werden 
lässt, ist völlig verfehlt. 

3 Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass ich die im bisherigen 
ausgeführte Auffassung des Geleits längst gehabt hatte, ehe ich diesen 
Beschluss mit heranzog. Ich betone das, weil es auch mir selbst nicht 
ohne Wert ist, dass mir die Urkunden an sich den Weg gewiesen haben 
und der Konzilsbeschluss mir seine Richtigkeit nur bestätigen konnte. — 
Einigermassen ungenau ist nur die Absicht, die man Sigmund unterschiebt. 
Sie ist natürlich im Hinblick auf den König formuliert, trifft aber auch so 
in gewisser Beziehung zu: denn auch bei der Absicht, die S. 53 f. festgestellt 


T4 K. Müller. 


6. 


An einem Punkt aber hat der König es durchgesetzt, dass 
seine Zusagen wenigstens der Form nach einigermassen gehalten 
wurden. Er hatte Huss liberam oder publicam audientiam 
zugesagt, und Huss legte gerade hierauf den grössten Wert: er 
erwartete davon den Sieg seiner Sache. Es ist ergreifend, wie 
er auch im Gefängnis immer wieder alle Hoffnung auf diese 
Audienz setzt!, und wie er bis zuletzt wenigstens um dieses sein 
Recht bittet.” Er weiss natürlich längst, dass das nicht mehr 
die audientia sein kann, die ihm versprochen war. Aber er 
möchte doch wenigstens soviel noch haben, als zu retten wäre: 
er hofft davon namentlich eine Wirkung auf den König. 

Nach kanonischem Recht war eine solche publica audientia, 
wie sie Huss zugesagt war, natürlich unbedingt ausgeschlossen. 
Aber auch das Verhör war nicht „öffentlich“ und noch weniger 
„frei“. Dennoch hat hier Siegmund beim Konzil durchgesetzt, 
dass ein übriges geschah. Wie er sich am 1. Januar 1415 in 
der Hauptsache fügte, stellte er doch zugleich die Forderung, 
dass das Verfahren gegen Huss öffentlich sein müsse‘, verhandelte 
darüber mit Mitgliedern aller Nationen und erwirkte von ihnen 
das Versprechen, dass sie für ein öffentliches, d. h. vor dem 
ganzen Konzil geführtes Verhör eintreten wollten.” In der Ver- 
sammlung selbst aber stiess er auf neue Schwierigkeiten und 
musste lange verhandeln®, bis er Ende Mai durchdrang.” Nun 
folgen die drei audientiae am 5., 7. und 8. Juni. Es sind Ver- 
höre, aber man hat Huss vor dem ganzen Konzil und ausführ- 
licher als sonst sich verteidigen lassen. Im ersten bekennt 


worden ist, mochte es dem König die angenehmste Lösung sein, wenn Huss 
sich einfach widerlegen liess und unterwarf. 

1 Vgl. die Briefe in den Doc. Nr. 41 (S. 79 0.) 45. 47. 49. (Alin. 3. 10. 11). 
51 (Alin. 1 u. 4 Ende) 60. 63. 64. 

2? So noch in und nach seinem letzten Verhör am 8. Juni, Mladeno- 
witsch 308 u. 310 ü. d M. Doc. Nr. 70 Anf. (S. 114). 

3 Vgl. von den Briefen der Anm. 1: Nr. 49 u. 64. 

1 Vgl. o. S. 70, 6. 

5 Chlum an Huss, Doc. Nr. 46. S. 85 u. 

$ Ders. an deng Doc. 53 Anf. S. 93, vielleicht auch Nr. 55 Alin. 1. 
S. 96 und das Gerücht, das Huss erwähnt Nr. 48 Anf. S. 87. 

T Mladenowitsch 270 u. d M. 

8 Das Nähere bei Mladenowitsch 273 ff. Darnach in den Darstellungen. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 15 


er sich zu den Schriften, die man ihm vorlegt, und verlangt 
Beweise, wenn er widerrufen soll. Wie er dann auf die einzelnen 
Sätze, die man ihm vorhält, antworten will — das ist ein Teil 
des ursprünglichen Sinns der audientia --, unterbricht man ihn 
mit wüstem Geschrei und hebt schliesslich die Sitzung auf. 

In der zweiten Sitzung war Sigmund selbst anwesend, und 
darum ging es anständiger zu. Zu einer sachlichen Erörterung 
kam es natürlich nicht, aber Huss konnte wenigstens dies und 
das erwidern. Am Schluss hebt Sigmund ausdrücklich hervor, 
jetzt habe Huss die audientia gehabt, die er ihm versprochen habe. 

Am Schluss der dritten Audienz, der Fortsetzung der zweiten, 
bittet Huss um weitere Audienzen, um seine Meinung genauer 
darlegen zu können. Einen Augenblick schien es, dass ihm das 
versprochen würde. Aber Huss hatte schon damals kein Ver- 
trauen.” Es ist auch nicht mehr dazu gekommen. 

Damit ist des Königs Gewissen beruhigt. Wie er in der 
zweiten audientia zu Huss gesagt hatte, jetzt habe er sein Ver- 
sprechen erfüllt, so erklärte später auch das Konzil dem böhmischen 
Adel: obwohl Huss nach göttlichem und menschlichem Gesetz 
als Ketzer nur aus dem Kerker und in Fesseln hätte antworten 
dürfen, habe man ihm doch vor einer grossen Menge Geistlicher 
und Adliger mehrere Male publicam audientiam gewährt? 

Sigmund hat von nun an nichts mehr gethan, Hussens Ge- 
schick zu wenden. Wie er früher, da ihm Johanns XXIII. Flucht 
die Schlüssel zu seinem Gefängnis in die Hände lieferte, ihn doch 
nicht befreit hatte, so forderte er jetzt nach den „Audienzen“ 
das Konzil auf, Huss selbst dann nicht freizugeben, wenn er 
noch widerriefe; denn er fienge in Böhmen doch gleich wieder 
an. Er müsse mindestens abschwören und das Gegenteil seiner 
bisherigen Lehre feierlich vortragen; wolle er das nicht, so müsse 
er verbrannt werden.” Er hat inzwischen einsehen lernen, dass 
Huss von jeher Ketzer gewesen sei und eine Gefahr für Böhmen, 
Sigmunds Erbe, bedeute. Darum musste er sich selbst vernichten 
— durch Abschwören — oder vernichtet werden. Auf das erste 
einzugehen, erlaubte Huss sein Gewissen nicht. So wurde er am 
6. Juli 1415 verbrannt. 

! Doc. 114 Nr. 70. 


2 Doc. 617 u. d M. 
3 Mladenowitsch 314 u. 


16 K. Müller. 


Anhang. 


I. Zu den Vorgängen der Jahre 1408—1414. 
1. Provinzialsynode vom Sommer 1408. 


Sie ist bei Höfler, Conc. Prag. 60 Nr. 31 auf den Veitstag 
= 15. Juni datiert, bei Palacky BG 224 o. auf 17. Juli. (Danach 
auch bei Lechler). Da aber die Bücher vor dem Prokopstag 
(4. Juli) abgeliefert werden sollen, so ist Höflers Datum (15. Juni) 
richtig. — In der wiklifischen Sache hat der Erzbischof damals 
nicht nur die Schriften Wiklifs eingefordert, Höfler 60 Nr. 31, 
sondern auch befohlen, dass jeder, der Wiklifs Abendmahlslehre 
vortrüge, den Gemeinden als Häretiker und Gebannter zu ver- 
kündigen sei. Dieser Erlass steht allerdings Höfler, Conc. 
Prag. 69 f. Nr. 35 mit dem Datum 1410. Aber Huss selbst 
nimmt ihn in seinem streng chronologischen Bericht über seinen 
Prozess (Doc. 188) mit der Einforderung zusammen und be- 
zeichnet beide als Grund der nachfolgenden Appellation. Auch 
Lechler, Huss S. 41 zieht sie ohne weiteres zu 1408. 


2. Der Appellation der 5 Studenten 


gegen die beiden Erlasse von 1408 muss bald auch Huss mit 
anderen beigetreten sein. Er und die übrigen Teilnehmer an der 
Apellation von 1410 Juni 25 (Doc. 387ff.) erwähnen die Appel- 
lation von 1408 als die ihrige. Vgl. auch Doc. 434 ff., wo Huss 
als Vertreter der Appellanten von 1408 wie 1410 auftritt. 


3. Die Prager Denunziation vom Sommer 1410. 


Sie ist inseriert in den Erlass des Kardinals Colonna vom 
25. Aug. 1410 (Doc. 404—406) und berichtet, dass Huss auch 
nach dem erzbischöflichen Urteil vom 16. Juni 1410 ungehorsam 
geblieben und dazuhin appelliert habe (25. Juni). Sie erzählt 


König Sigmunds Geleit für Huss. 17 


aber noch nichts davon, dass der Erzbischof ihn dafür gebannt 
habe, und fällt deshalb wohl vor 18. Juli, also etwa in die erste 
Hälfte des Monats. 

Wie ich vermute, gehört aber in diesen Zusammenhang 
auch die „Articulatio Michaelis de Causis instigatoris causae 
contra Mag. J. H. in curia Romana“ (Doc. 169 ff... Sie ist 
offenbar von Michaël im Namen des Erzbischofs dem Kardinal 
Colonna eingereicht worden! und hat kein Datum. Palacky fügt 
die Jahreszahl 1412 hinzu, aber m. E. mit Unrecht. Für diese 
Zeit spräche nur etwa folgendes: 1. die Angabe im Eingang, die 
folgenden Irrtümer und Häresieen habe Huss im Juni 1411, aber 
auch vorher und nachher in Bethlehem gepredigt. 2. die Angabe 
S. 172 Alin. 2, Huss habe das Volk contra dictos duos archie- 
piscopos erregt, das wären Sbynjek (gest. 28. Sept. 1411) und 
Albic. Allein beides beruht allem nach auf Fehlern der Hs.— Zul). 
Der Vorgang in S. 171 Alin. 1 (Aeusserungen über Alexander V.) 
fällt vielmehr ın den Juni 1410; vgl. Doc. 231 Al. 2. und 405 
(geschrieben bald nach 25. Juni 1410), wo genau dasselbe erzählt 
wird als etwas, das bald nach dem Predigtverbot von 1410 Juni 16 
(Doc. 378 ff.) geschehen sei. Also wird man statt 1411 vielmehr 
1410 lesen müssen; falsche Daten sind in diesen Akten recht 
häufig. — Zu 2. Von Albic ist nirgends die Rede, und nirgends 
bekommt auch Sbynjek Prädikate, wie sie Alexander V. gegeben 
werden, defunctus, bonae memoriae usw. Also lebt er wohl noch, 
und man wird lesen müssen contra dictum dominum archie- 
piscopum. — Ferner ist nach S. 173 o. Alin. 2 Huss seit 1 bis 
2 Jahren (? ab uno et duobus annis) als Wiklifit öffentlich ver- 
rufen. Das weist in die Jahre 1410, spätestens 1411, keinenfalls 
1412. Weiter ist vom Ablass in einer Weise die Rede (S. 170 
ü. d. M.), wie es nach Mai 1412 gewiss nicht mehr geschehen 
wäre, und endlich weist auch S. 172 Alin. 4 nicht auf die Aus- 
schreitungen des Sommers 1412: es ist nur gesagt, Huss habe 


ISB 173 Petit igitur... dictus instigator nomine quo supra per vos 
reverendissimum patrem. Der Eingang des Stücks fehlt; darum ist kein 
Name festzustellen. Die Ueberschrift stammt wohl von Huss, der das Stück 
zusammen mit den Artikeln Doc. 164 ff. kommentiert hat, ehe er nach 
Konstanz abreiste, um seinen Prager Freunden die Grundlosigkeit der An- 
klagen zu zeigen, die man gegen ihn erhoben hatte. Vgl. Doc. 73 Nr. 37 
und die Bemerkung Palackys ebdas. 164. 


A mm = pp mm, te 


— 


-- 
UE zur - 


78 K. Müller. 


das Volk gegen Erzbischof und Klerus aufgehetzt, nicht aber 
dass es zu Ausbrüchen gekommen sel. 

Da nun überdies das Stück Doc. 404—406 Huss nirgends 
direkt der Häresie beschuldigt, Huss aber ausdrücklich sagt, 
seine Prager Feinde hätten dem Papst vorgehalten, er habe viele 
Irrtümer und Häresieen gepredigt, und deshalb beantragt, dass 
man ihn als suspectus de haeresi an die Kurie zitieren solle 
(Doc. 189 u. 190 o.), so wird man vermuten dürfen, dass die 
Articulatio diesem Zweck dienen sollte: sie zählt die Häresieen 
auf, die Huss gepredigt haben soll, und beantragt, Huss als cre- 
dentem haereticum, defensorem haereticorum, haereticum et haere- 
siarcham usw. zu bestrafen. Vielleicht ist sie identisch mit dem 
certus libellus contra eum [Huss] datus et haeresim concludens, 
von dem die wichtige und viel übersehene gegnerische Dar- 
stellung des Prozessgangs vom Dezember 1414 (Doc. 202 Alin. 2) 
andeutet, dass sie mit der persönlichen Zitation zusammenhing. 

Mit dem Inhalt der Articulatio berührt sich sehr stark das 
Schreiben Hussens an Johann XXIII. vom 1. Sept. 1411 (Doc. 18 ff. 
Nr. 9), in dem er sich gegen falsche Beschuldigungen wehrt. 
Auch in dem Stück Doc. 230 ff., das aus den aufgelaufenen 
Prozessakten i. J. 1415 zusammengestellt worden ist, finden sich 
zahlreiche Berührungspunkte. 

Wie verhalten sich dann aber die beiden Stücke dieses 
Sommers 1410, Doc. 404 ff. (= A) und 169 ff. (=B)? In A 
wird einfach erzählt, wie sich Huss durch die Bulle Alexanders V. 
und das Vorgehen des Erzbischofs nicht habe abhalten lassen, 
zu appellieren und aufreizend weiter zu predigen. Es sei infolge- 
dessen dringend nötig, dass der Kardinal Colonna dem Erzbischof 
Auftrag gebe, weiter und schärfer gegen Huss vorzugehen, und 
dass er Huss persönlich an die Kurie zitiere, um ihn de prae- 
missis et aliis excessibus zu verhören und zu bestrafen. Diese 
alii excessus werden dann vermutlich der Kurie in B denunziert: 
die Fragen des Glaubens treten neben die der Disziplin. 


4. Die Appellation an das Konzil, an Gott und Christus. 


Doc. 464: Appellation an Gott, die er seinem Herrn Jesus 
Christus als dem gerechtesten Richter übergiebt. Doc. 726 u.: 
ad Deum, 295 ad dominum J. Chr. — Das Datum ist nicht 


König Sigmunds Geleit für Huss. 19 


überliefert; aber er wird den Schritt doch bald nach der Ver- 
kündigung des Bannes in Prag gethan haben, also auch Anfang 
Oktober 1412. — Dass die Appellation nicht bloss ein Herzens- 
erguss an seine Freunde sein sollte (Berger 79), zeigt am besten 
Doc. 295 Nr. 21. Er will vielmehr seine Sache damit dem irdisch- 
kirchlichen Richter überhaupt entziehen. — Die Appellation an das 
künftige Konzil erwähnt Huss selbst. De ecclesia 18. (ed. 1558 
S. CCXXXV*; auch in Doc. 295) sagt er über das Verhältnis der 
beiden Appellationen: die Appellation an den künftigen Papst 
habe ihm nichts nützen können, et a papa ad concilium appellare, 
est in longum et incertum auxilium in gravamine postulare. Des- 
halb habe er zuletzt an Jesus Christus appelliert. Man wird 
also wohl beide Appellationen als gleichzeitig denken dürfen. 


5. Hussens „Verbannung“ und das Interdikt. 


Man hat die Wirkung des Interdikts in Prag, wie mir 
scheint, erheblich überschätzt. Das beweist am besten die Ge- 
schichte dieser „Verbannung“. Sie hat einmal nicht so lange ge- 
dauert, wie man allgemein annimmt, und hat ausserdem zum 
Teil mit der Stimmung des Volks gar nichts zu thun. Man 
hat die wichtigsten Aeusserungen Hussens selbst bisher gar 
nicht berücksichtigt. 

Huss selbst giebt allerdings an, dass er — vermutlich auf 
Wenzels Rat -- Prag verlassen habe, weil er seines Lebens nicht 
mehr sicher gewesen sei. Das war vermutlich noch im Oktober 
1412. Aber er fürchtete nicht den Zorn des Volks, sondern die 
Nachstellungen seiner Feinde, d. h. seiner Gegner an der theo- 
logischen Fakultät und im Klerus, und er ging erst, als er sicher 
war, dass das Interdikt auch sonst nicht gehalten werde.! Gegen 


1 In der tschechischen Postille sagt Huss (Doc. 727 Nr. 14 in lateinischer 
Uebersetzung): Gestützt auf Gottes Gnade und den Rat vieler Männer, deren 
Schuhe zu küssen er nicht würdig sei, und in der Gewissheit, dass es dem 
Volk an Gottes Wort und anderen nötigen geistlichen Dingen 
nicht fehle (d. h. dass das Interdikt auch von andern nicht gehalten werde), 
quum adversarii vita me privare studerent, discessi. — Dass unter jenen 
Männern der König war, ist sehr wahrscheinlich. Aber es ist nicht richtig, 
wenn Palacky (BG. 288) das mit einem Satz aus Hussens Brief an Christian 
von Prachatid begründet (jetzt Doc. 57 Nr. 27 Ende). Wenn er dort sagt, 
nur auf Wunsch des Königs habe er das Predigen aufgegeben, so bezieht 


80 K. Müller. 


Weihnachten kehrte er nach Prag zurück und predigte 
wieder.! 

Da machte Wenzel nach dem Rat der höchsten Regierungs- 
behörde (Dez. 1412) mit dem neuen Erzbistumsverweser Konrad 
und dem Bischof Johann von Leitomischl noch einmal den Ver- 
such, einen innerböhmischen Ausgleich zu finden.” Im Anfang 
Februar 1413 kam die Synode in Prag zustande, und da sie 
nicht ohne Gottesdienst gehalten werden konnte, Hussens An- 
wesenheit in Prag aber das Interdikt zur Folge hatte, so verliess 
er auf Befehl des Königs und im Einverständnis mit seiner Ge- 
meinde während dieser Zeit die Stadt, kehrte aber nach wenigen 
Tagen, sobald die Synode zu Ende war, wieder zurück und nahm 
auch die Predigt wieder auf.” Wie es scheint, ist auf der Synode 
überhaupt nicht über das Einzelne verhandelt worden: es wurden 
Gutachten der Parteien eingereicht und dann, nachdem die Synode 


sich das ohne Zweifel auf eine etwas spätere Zeit (s. ui Trotzdem ist 
Palackys Angabe in alle Darstellungen übergegangen (Berger 80, 3 ver- 
weist freilich auf Höfler 1, 29 ff; aber dort stehen ganz andere Dinge). 

1 Doc. 728 Nr. 17. Et quamquam [presbyteri] probe sciebant me a 
Christi natalitiis usque ad sollemnia paschalia Pragae versa- 
tum esse, tamen sacra administrare pergebant; verum quum semel prae- 
dicassem, statim sacrorum administrationem inhibuerunt. Das semel be- 
deutet natürlich nicht, dass er nur einmal gepredigt habe, sondern dass 
schon nach dem erstenmal das Interdikt aufgenommen worden sei. — 


Doc. 727 Nr. 14... Discessi, deinde reversus praedicavi. Merkwürdiger- 
weise setzt Palacky dem bei „1412 m. Julian, obwohl das nicht nur der 
Nr. 17, sondern der ganzen Chronologie widerspräche. — Wenn Huss 


(Doc. 23) Dez. 1412 dem König dankt, dass er ihm erlaubt habe, weiter 
zu predigen, so bezieht sich das allem nach nicht auf die Zeit des Inter- 
dikts, sondern auf die ganze Zeit, seitdem der Erzbischof im Juni 1410 
die Predigt in Bethlehem verboten hatte. (Ueber das Datum dieses 
Schreibens a u. S. 81 Anm. 4.) 

7 Das Nähere s. Palacky BG. 289. 

® Das geht deutlich hervor aus Doc. 727 Nr. 14 (Fortsetzung der 
Worte in Anm. 1): Atque quum in eo esset, ut synodus de consen- 
sione efficienda haberetur, rege poscente et populo in praedicatione 
assentiente, rursus discessi. [Palacky vermutet auch hier ein falsches 
Datum: Dezember 1412.] Quum vero in illa synodo nihil, quod ad liberan- 
dum verbum Dei valeret, decretum esset, rursus praedicabam. Dass es sich 
da nur um eine ganz kurze Zeit der Entfernung handeln kann, zeigt ausser- 
dem der Umstand, dass Huss in der Stelle Doc. 727 Nr. 17 ís. Anm. 1) 
seinen Prager Aufenthalt ununterbrochen von Weihnachten bis Ostern 
dauern lässt. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 8l 


längst geschlossen war, über die Bedingungen im einzelnen ver- 
handelt!; zuletzt aber scheiterten die Verhandlungen, und nun griff 
der König ein. Er entsetzte die Hauptgegner Hussens in der 
theologischen Fakultät, vor allem den Stephan Paleč, ihrer Pro- 
fessur und verbannte sie für Lebenszeit aus dem Königreich 
(zwischen Februar und April 1413). Er hielt jetzt aber auch Huss 
an, Prag zu verlassen (April 1413): scheinbar war damit der welt- 
liche Arm, den die Kurie schon im Dezember 1412 gegen Huss 
verlangt hatte, endlich bewilligt.” Aber Huss war sehr viel 
sanfter behandelt worden, als die Theologen: nicht nur konnte 
er im Süden des Königreichs ganz ungehindert weiterpredigen, 
sondern es war offenbar auch kein Zwang auf ihn ausgeübt 
worden, er ging allem nach halb freiwillig, mehr auf Wunsch 
des Königs.* Vermutlich wollte Wenzel der Kurie gegenüber ge- 
deckt sein und zugleich Ruhe in Prag bekommen. 


1 Näheres bei Palacky BG. 290 ff. 

3? Doc. 510f. Palacky setzt den Brief des Pale& (Doc. 507) sowie den 
königlichen Befehl in die Mitte April: ich weiss nicht, worauf er sich 
dabei stützt. Sie sind beide undatiert, und ich finde auch sonst keine 
Nachricht darüber, halte es aber nicht für unmöglich, denn die Verhand- 
lungen scheinen lang gedauert zu haben. 

3 Doc. 203 Alin. 2, bisher wieder übersehen, berichtet, die Kurie habe 
im Dezember 1414 durch Konrad Konhofer, s. palatii apostolici causarum 
auditorem, gegen Huss den weltlichen Arm anrufen lassen, und der sei (vom 
König) bewilligt worden. — 1414 ist natürlich verschrieben für 1412. Der 
Bericht steht mitten zwischen Vorgängen des Juli 1412 und Februar 1413. 
Dass er bis Ostern (23. April) in Prag geblieben und dann weggegangen 
sei, sagt Huss selbst Doc. 727 Nr. 17 (s. o. S. 40 Anm. 1.) 

+ Huss selbst äussert sich in der tschechischen Postille (Doc. 727 Nr. 14) 
so: quae diabolica intermissio [das Interdikt] quum populum valde aftli- 
geret, quia neque baptizare neque mortuos sepelire volebant [die übrigen 
religiösen Bedürfnisse wurden also auch jetzt noch von Huss und seinen 
Freunden hinreichend befriedigt], ego autem ne magnum populo damnum 
nasceretur timerem, rursus discessi. Aber andere Aeusserungen zeigen, dass 
das nicht der einzige Grund gewesen sein kann. Denn nachher macht ihm sein 
Abgang Gewissensbisse. Hierher beziehe ich die Stelle im Brief an Christian 
von Prachatič (vgl. S.79, 1). Denn dort sagt er weiter: „Aestimo quod peccavi 
ad voluntatem regis praedicationem dimittens“, und gerade so sagt er in der 
Postille von diesem letzten Abzug: Neque tamen compertum habeo, num recte 
egerim an male sicut mercenarius u. s. w. Dem entspricht es ganz, dass er 
sich im Dezember 1412 noch dahin geäussert hatte, er wolle weder dem 
Papst noch dem Erzbischof zu lieb die Predigt aufgeben, denn das wäre 
gegen Gott und sein Heil. (Doc. 22 ff.: an die Versammlung der Domini 

Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 1. 6 


CR K. Müller. 


II. 


6. Die Verhandlungen zwischen Sigmund und Huss vor 
Hussens Abreise. 


Man hat auf diese Verhandlungen bisher so gut wie gar 
nicht geachtet.! Sie sind auch namentlich in ihrer Zeit schwer 
zu fassen. Nur ein Datum ist sicher: am 1. Sept. 1414 dankt 
Huss von Prag aus dem König noch einmal für seine Zusagen, 
wiederholt seinen Entschluss, nach Konstanz zu kommen und 
berichtet, was er seit dem 26. August in der Sache gethan habe.” 
Diesem Brief ist vorangegangen: 1. der Bericht des Heinrich 
Lefl von Lazan, der ihm des Königs Wünsche (und Angebote) 
übermittelt hat;? 2. die Antwort Hussens an den König, „kürzlich“ 
durch Stefan Harnsmeister überschickt, dass er unter diesen Be- 
dingungen nach Konstanz kommen werde. Man kann daraus 
schliessen, dass die Entscheidung kurz vor dem 26. August gefallen 
ist. 3. die Sendung des Mikess Diwoky, der als Bote des Königs mit 
ihm verhandelt hat.* Wie sich hierbei Nr.3 der Zeit nach zul und 
2 verhält, ist nicht gesagt, und lässt sich auch daraus nicht ent- 
nehmen, dass Huss vor seiner Rückkehr nach Prag auf Lefls Burg 
Wohnung genommen hatte, denn dieser Aufenthalt hatte länger 
gedauert. Weil aber Mikess und Lefl ebenso in jenem Brief 
Hussens an Sigmund, wie später in seinem Konstanzer Schreiben 
an die böhmischen Freunde (Doc. 114) neben einander erwähnt 
werden, wird man vielleicht vermuten dürfen, dass beide ungefähr 
zur selben Zeit mit Huss verhandelt haben, also Sommer 1414. 


et magistratus regni Bohemiae und anderer Herren, die jetzt in Prag sind. 
Dieses Schreiben ist von Palacky in den Dezember 1411 gesetzt und dem- 
gemäss eingereiht worden, aber nur durch ein Versehen. In seiner BG. 289 f. 
datiert er es ganz richtig. Der Inhalt lässt gar keinen Zweifel.) Man wird 
also an einen Druck von oben denken dürfen, der aber doch nicht so stark 
war, dass er sich ihm nicht auch hätte widersetzen können. 

! Nur auf die Unmöglichkeit, die Sendung Chlums und Dubas zu 
datieren, hat Berger 91, 3 hingewiesen. Was Uhlmann 9f. sagt, ist 
durchaus ungenügend. 

2? Doc. 69 Nr. 36. 

3 Ebdas. juxta relationem D. H. L. d. L. juxta Majestatis vestrae vota. 
Dazu Doc. 114 u. 

4 S. o. S. 54 f. Doc 71 und 114. 

5 Palacky BG. 305. 


König Sigmunds Geleit für Huss. 83 


Nun wissen wir aber, dass die ersten Beziehungen zwischen 
Sigmund und Huss viel früher begonnen haben. Bei Mladeno- 
witsch 248 sagte einer der beiden Geleitsmänner, die Huss nach 
Konstanz gebracht haben, Johann von Chlum, der König habe 
sie mit dem Geleit beauftragt, wie sie im Friaul bei ihm ge- 
wesen seien und eben haben nach Böhmen zurückkehren wollen. 
Mladenowitsch selbst 237 nennt statt Friaul die Lombardei. — 
Im Friaul nun ist Sigmund nach seinem Itinerar! von Dez. 1412 
bis Ende Juni 1413 gewesen, in der Lombardei von September 
1413 bis März 1414. Mit diesem letztern Datum scheint es zu 
stimmen, wenn Sigmund 3. Februar 1414 dem Johann von Chlum 
einen Schuldschein über 1840 und 480 Gulden ausstellt? Die 
Notiz darüber lautet in den königlichen Registraturbüchern nach 
gütiger Mitteilung des K. K. Haus-Hof- und Staatsarchivs zu Wien: 
„ltem pro Johanne de Klum data est litera debiti pro M Vis XL, 
V° minus XX florenis persolvendis de camera.“ Ein Grund der 
Schuld ist also nicht angegeben. Aber die Vermutung liegt 
nahe, dass der Schein ausgestellt wurde, als der Dienst Chlums 
in des Königs Umgebung zu Ende war, und er nach Böhmen 
zurückkehrte. Dann müsste man sich für Mladenowitschs eigenen 
Bericht entscheiden und die beiden böhmischen Herren von der 
Lombardei aus im Februar 1414 nach Böhmen reisen lassen. 

Nimmt man an, dass sie im März dort angekommen seien, 
so liegen immer noch zwischen ihrer ersten Botschaft an Huss 
und dessen ‚Entschluss 4—5 Monate. In dieser Zeit müssen 
also weitere Verhandlungen gepflogen worden sein, in denen die 
Thätigkeit Lefls und die Sendung Diwokys unterzubringen wären. 
Vermutlich haben Chlum und Duba erst fragen müssen, unter 
welchen Bedingungen Huss zu kommen bereit sei. Darüber 
wurden dann neue Verhandlungen nötig, die endlich mit der 
Botschaft vom August 1414 abschlossen. Das spricht nur für 
die Sorgfalt, mit der man auf beiden Seiten überlegte und sich 
zu sichern gesucht hat. 

Nur auf eins möchte ich noch, aber mit aller Zurückhaltung, 
aufmerksam machen. Ich habe in der Abhandlung III (S. 64) 
nachzuweisen versucht, dass Sigmund den Papst um einen Geleits- 


! Bei Altmann, Urkunden K. Sigmunds. 


2 Altmann Nr. 928. 
6* 


84 K. Müller. 


brief für Huss gebeten habe, dass aber Johann XXIII. nur einen 
solchen für Hussens Geleitsmann Chlum bewilligt habe. Er ist 
am 22. Aug. 1414 ausgestellt, also ungetähr zur selben Zeit, da 
Huss die entscheidende Nachricht über des Königs Zusagen erhält 
und sich endgiltig zur Reise entschliesst. Darf man da nicht ver- 
muten, dass über dieses päpstliche Geleite vorher auch zwischen 
Sigmund und Huss verhandelt und es von Huss gewünscht worden 
sei? Huss hält es für der Mühe wert, seinen böhmischen Freunden 
ausdrücklich zu melden, dass er ohne das päpstliche Geleite in 
Konstanz angekommen sei.! Man darf also wohl schliessen, dass 
man darüber in ihrem Kreis besorgt gewesen sei und ihm gerade 
diesen Punkt früher ans Herz gelegt habe. Denn dass seine 
Freunde bei den Verhandlungen ein Wort mitgesprochen haben, 
ist ebenso sicher wie natürlich.” Dann bildete wohl diese Frage 
einen der Punkte, über die noch zuletzt zwischen König und 
Papst verhandelt worden war. Huss war wohl eben damals ım 
August noch mitgeteilt worden, dass der Papst um Geleite 
angegangen werde. Er musste abreisen, ehe das Geleite für 


ihn wie für Chlum kam? Und Sigmund bezeugte noch aus- 

' Doc. 78 Nr. 41 Ant 

2? Vgl. den Brief Doc. 114 Nr. 70: de salvo conductu ... dixerunt 
mihi in Bohemia, quod caverem a suo [Sigmunds] salvo conductu. Et 
alii dixerunt: ipse te dabit inimicis. Et D. Mikeš dixit mihi coram 
magistro Jesenicz u. s. w. 

3 Daher, meine ich, muss sich auch das dreimalige iter ingressus sum 
oder venimus sine salvo conductu (Doc. 73 ü. d. M. 77 o. 79 ü. d. M.) auf 
dieses päpstliche Geleite beziehen, nicht auf das königliche. Ich verstehe 
schon nicht recht, was die unwahre Renommisterei bedeuten sollte (da er 
zwar den königlichen Geleitsbrief noch nicht hatte, wohl aber das lebendige 
Geleite). Aber man wird auch fragen müssen, warum denn dann das vierte 
Mal ausdrücklich papae dabei stehe. Alle Welt in Böhmen wusste, dass 
Huss unter königlichem Schutz und Geleite reise. Aber worüber man nach 
obigen Vermutungen besorgt war, war, dass das päpstliche Geleite fehle. 
Noch unverständlicher wäre, warum Huss die weitere Nachricht erfunden 
haben sollte, der König habe sich sehr gefreut, als ihm Duba erzählt habe, 
Huss reise ohne Geleite (Doc. 79 ü. d. M. vgl. S. 85 Anm. 1). Vgl. auch, dass 
Huss Doc. 77 sagt venimus, während er sonst in dem Brief im Singular von 
sich spricht. Demnach hatte also auch wohl Chlum den Geleitsbrief noch 
nicht erhalten. Später suchen seine Feinde ihm aus jenen Worten einen 
Strick zu drehen. Huss aber lässt einfach erwidern: er habe das päpstliche 
Geleit gemeint. (Doc. 89 Alin. 4 u. 5.) Allerdings fügt er auch hinzu: 
und er habe zur Zeit, da er jenen Brief an die Freunde geschrieben habe, 


König Sigmunds Geleit für Huss. 85 


drücklich seine grosse Freude, dass Hussens Reise daran nicht 
gescheitert sei.! 
T. Audientia. 


Auf zwei Gebieten vor allem habe ich den Ausdruck audi- 
entia im Sinne von Konferenz, Verhandlungen, Religionsgespräch ` 
gefunden: bei den Verhandlungen der hussitischen Parteien unter 
einander und bei denen der Hussiten mit dem Basler Konzil.? 

Die Quellen über die böhmischen Verhältnisse sind 
vor allem Laurentius von Březina (bei Höfler, Geschichts- 
schreiber 1,431 ff.) und das Chronicon Taboritarum des Johann 
von Lukavecz und Nikolaus von Pelhrzimow (ebdas. 2, 475 ff.). Da 
werden audientiae veranstaltet zwischen Pragern und Taboriten 
wegen der Gegensätze über die vier Artikel 1, 4320. 433 f. 2, 574 
Ueberschrift. 575 u. 576 ff. 586 Ende. 589 u. 593 (c. 19 Ende) u. s. f. 
Dann vor dem Basler Konzil 701 ff. Noch später: 731 #@. Hier, 
wo es sich um das Religionsgespräch von Kuttenberg 1443 
handelt, sei besonders hervorgehoben, wie die Taboritenstädte 
den Häuptern der Prager antworten: obwohl wir von Rechts- 
wegen nicht verpflichtet sind, vor Euch zu erscheinen, wollen 
wir doch comparere ... nostris accusatoribus et diffamatoribus 
tanquam parti actrici in his, quae fidei sunt, responsuri, sic tamen 
ut ad hoc locus sit indifferens praehabitis salvis conductibus 
sufficientibus et securis ..., et personae ab utraque parte pro 
audiendis talibus deputentur, et ut audientia ab utraque parte 
fiat plena et libera sine impedimento u. s. w. Die Parallele mit 
Huss liegt hier vor Augen. 

Die Verhandlungen auf diesen „Audienzen“ werden in der 
Weise akademischer Disputationen geführt: modicis propositis et 
auditis (1, 433); ad proponendum et audiendum (ebdas.); mit sup- 
posiciones (proposiciones) und responsiones (2, 576 E) Die Kollo- 


nicht gewusst, ob Chlum mit ihm reisen solle. Ich verkenne nicht, dass 
tas nach einer Ausflucht aussieht. Aber die Art, wie man seine Worte 
missbraucht hatte — ein absichtlicher Missbrauch liegt jedenfalls vor —, 
konnte ihn wohl zu diesem Zusatz veranlassen. 

1! Doc. 79 ü. d. M. Huss hat von Duba, der beim König war, erfahren, 
quod valde fuit gavisus, quando ipse nobilis D. Wenceslaus dixit sibi, 
quod equito directe Constantiam sine salvo conductu. 

? Bei Du Cange finde ich unter audientia als Nr. 2): controversia, 
lis und Nr. 4) conventus, consessus. Das ist aber für unsern Zweck nicht 
genau genug. 


86 K. Müller. König Sigmunds Geleit für Huss. 


quenten heissen auditores (2, 576 ff. 585 u. 589 u. 593 Te 19 Ende] 
u. oft). Palacky übersetzt denn auch oft genug audientia ein- 
fach mit Disputation (BG. 3, 2,139 Anm. 110. 188 ff. u. s. wl 

Für die Verhandlungen zwischen Basel und den 
Hussiten ziehe ich Johann von Segovia heran (Monumenta 
Concil. gen. s. XV Bd. 2) und erwähne zunächst, wie der Vertrag 
von Eger die Bedingungen festsetzt, unter denen die Hussiten in 
Basel erscheinen wollen (S. 317): ihren Gesandten dabitur . 
audiencia plena et libera coram tota congregacione ejusdem con- 
cilii tociens quociens ... poposcerint, certa, opportuna et nego- 
ciis ... accommoda. In diesen audienciis sollen dann vorkommen 
responsa sive replicaciones ex adverso proponendae. 

Dem entsprechend wird dann die audiencia in Basel ge- 
schildert (316 ff..." Man spricht von a. plena et ampla (auch 
libera), plenior und plenissima (320 c. 11) oder liberrima (298 
ü. d. M.). Die Redner heissen hier responsales, die auditi sunt 
(z. B. 322 c. 12). Die Art, wie man mit einander verhandelt, 
ist ganz wie in den Zusagen an Huss teils durch audire und 
respondere (oder replicare) bezeichnet (z. B. 320 c. 11. 324 ü. d.M.), 
teils mit sermonem facere (345 M.). Auch die einzelnen Waffen- 
gänge heissen audienciae. So hat Johann von Ragusa, ein respon- 
salis des Konzils, octo audiencias über die utraque species (322 c. 12 
u.ö. im selben Kap.). Statt audiencia steht gelegentlich auch dis- 
putacio (Joh. Segov. 322. 324. 345 u. ö.; sowie in den Prager Kom- 
paktaten |z. B. Frind, KG. Böhmens 3, 356 ul: meminimus quod 
dum in s. concilio super hoc disputatio ageretur publica et solennis, 
ille qui ad disputandum per s. concilium exstitit deputatus [d. i. 
der responsalis]).? Offenbar ist also der Ausdruck audientia ebenso 
wie respondere u. a. dem akademischen Sprachgebrauch entlehnt. 


1 Ich könnte für alles das auch Joh. de Ragusio, tract. de redactione 
Bohemorum (Monum. Conc. gen. s. XV. 1,135 ff. zitieren; aber der kürzere 
Bericht Johanns von Segovia genügt. Vgl. auch Haller, Conc. Bas. 1, 63. 
69. 94 u. ö Auch Eugen IV. wirft den Baslern 18. Dez. 1431 vor, dafs 
sie die Böhmen eingeladen haben ad disputandum et contendendum, obwohl 
kirchliche und kaiserliche Gesetze ausdrücklich verbieten, solchen Leuten 
audientiam zu gewähren (Mon. c. g. 2, 76 u.) 

* Auch in den Verhandlungen zwischen der Synode und den Ver- 
tretern Eugens kommt der Ausdruck öfters vor z. B. 3, 687 (c. 22) 692 (c. 24) 
695 (c. 25) 696 M. 


87 


Der Versuch des Staatsstreiches 
Ferdinands VII. von Spanien im Juli 1822. 


Von 


Alfred Stern. 


Es wird keinem Widerspruch begegnen, wenn man den 
7. Juli 1822 als einen kritischen Tag in der neueren Geschichte 
Spaniens bezeichnet. Im Morgengrauen dieses Tages wurde der 
Ueberfall Madrids durch die vier Gardebataillone, die nach dem 
Jagdschloss El Pardo ausgerückt waren, abgeschlagen. König 
Ferdinand VI. musste sich in Folge dessen bald darauf der Herr- 
schaft der Exaltados beugen. Seine Sehnsucht nach auswärtiger 
Hilfe wurde noch gesteigert, und der Kongress von Verona be- 
reitete einige Monate später jene bewaffnete Einmischung Frank- 
reichs vor, die das ganze Werk der spanischen Revolution wieder 
zu nichte machte. 

Ueber der Vorgeschichte jenes 7. Juli hat bisher ein gewisses 
Dunkel geschwebt. Die spanischen Historiker, und unter ihnen 
auch Lafuente, haben sich nach Hermann Baumgartens Be- 
merkung (Geschichte Spaniens 1868 II. 464) darauf beschränkt, 
den „äusseren Verlauf zu schildern, statt die Intentionen der 
leitenden Persönlichkeiten, des Königs und seiner Umgebung, ins 
Auge zu fassen.“ Baumgarten selbst, dem wir so viele wertvolle 
Aufschlüsse verdanken, erklärte sich ausserstande, volles Licht 
über alle Dunkelheiten zu verbreiten. Er konnte sich zwar aus 
den preussischen Gesandtschaftsdepeschen unterrichten. Aber es 
liegt auf der Hand, dass die französischen, deren Benutzung ihm 
leider versagt war, lehrreicher sein müssen. Graf de la Garde, Ver- 
treter des bourbonischen, katholischen Beherrschers des Nachbar- 
reiches, war tiefer eingeweiht als der Bevollmächtigte Friedrich 
Wilhelms III. Die Liberalität des französischen Ministeriums des 


88 A. Stern. 


Auswärtigen und der Verwaltung des Archives am Quai d’Orsay 
hat mir gestattet, aus dieser Quelle zu schöpfen. Zur Ergänzung 
dienten mir die im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv auf- 
bewahrten Depeschen des Grafen Brunetti. In Verbindung mit 
einigen neueren gedruckten Geschichtsquellen habe ich diese 
Materialien für die Darstellung der Ereignisse im zweiten Bande 
meiner „Geschichte Europas“ (Berlin, W. Hertz 1897) verwertet. 
Indessen ist mir im Rahmen jenes Werkes nur de Entwerfung 
eines Gesamtbildes in grossen Zügen möglich gewesen. Es sei 
mir erlaubt, dasselbe hier etwas feiner auszuführen. Dabei ist 
mir die Unterstützung von Herrn Dr. Konrad Haebler, Biblio- 
thekar der Kgl. Bibliothek in Dresden, zustatten gekommen. Ich 
verdanke ihm u. a. die Mitteilung von Auszügen aus der Korre- 
spondenz des sächsischen Gesandten in Madrid, Herrn v. Bieder- 
mann. Erinnert man sich, dass die damalige spanische Königin, 
Maria Josefa, eine sächsische Prinzessin war, so wird man neben 
ihrer eigenen Erzählung! auch die Notizen des ihr besonders 
vertrauten Diplomaten nicht verachten. | 


Schon seit Wochen trieben die Dinge in Spanien einer gewalt- 
samen Entscheidung am Sitze der Regierung zu. Je mehr sich 
der Gegensatz der beiden liberalen Parteien, der Moderados und 
der Exaltados, verschärfte, desto höher gingen die Hoffnungen der 
Servilen. Der Aufstand der Anhänger des absoluten Königtums 
in den nördlichen Provinzen war im Wachsen. Am Hofe drängten 
sich die Komplotte. Während seiner Anwesenheit in Aranjuez 
war am 30. Mai, dem Namenstag des Königs, der Versuch eines 
Staatsstreiches gemacht worden. Bei der Rückkehr des Hofes 
nach Madrid am 27. Mai schwebte den nächsten Vertrauten des 
Königs dasselbe Ziel vor. Hier aber zeigte sich, wie vormals 
und später so häufig, dass diesem Fürsten die erste Eigenschaft 
fehlte, die zur Durchführung gefährlicher Entschlüsse nötig ist: 
der persönliche Mut. Er wünschte zwar dringend, dass ihm am 
30. Juli die Verlesung der vorgeschriebenen Rede beim Schluss 
der Cortes erspart werde, aber er gab „der Partei, die sein 
Geheimnis kannte“, keinen entscheidenden Befehl, sondern ver- 


1 S. K. Haebler: Maria Josefa Amalia, Herzogin zu Sachsen, Königin 
von Spanien. Dresden 1892. 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 89 


schob ihn, bis er ins Schloss zurückgekehrt sei. Auch dann „wich 
er wieder zurück“! Inzwischen erfolgte der Zusammenstoss der 
Schlosswache und der Volkshaufen, die Ermordung des radikal- 
gesinnten Lieutenants Landaluru, die Rüstung zum offenen Kampf 
zwischen Milizen und Garden. Zweimal erhielten diese, nach 
Lagardes Versicherung, Befehl, sich um den Palast zu sammeln, 
und beide Male wurde der Befehl widerrufen. Noch um acht 
Uhr am Abend des 1. Juli suchte „ein bis zur Tollkühnheit unter- 
nehmender Mann“, dessen Namen Lagarde verschweigt, den König 
aufzurütteln.. Schon hoffte er, ihm „seine Energie mitgeteilt zu 
haben“. Selbst auf die Mitwirkung des Generals Morillo, „der 
frühere Eröffnungen abgewiesen hatte“, glaubte man rechnen zu 
dürfen, wenn der König „sich an die Spitze der Garde stellen 
werde“. Aber in letzter Stunde unterblieb die Ausführung des 
Geplanten. 

Statt dessen zogen die vier in der Stadt zerstreuten Garde- 
bataillone mit Sack und Pack in der Nacht nach El Pardo. Die 
zwei in der Nähe des Schlosses einquartierten Bataillone ver- 
einigten sich mit den dort postierten Wachen, um den Hof in 
die Mitte zu nehmen und ihren Kameraden nachzurücken. Dass 
am 1. Juli im Schloss die Absicht bestand, nach San Ildefonso 
zu entweichen, bezeugen die Berichte des sächsischen Gesandten. 
El Pardo wäre eine erste Station auf dem Weg nach San Ilde- 
fonso gewesen. Dort hätte man daran denken können, um die 
Garden, als um einen festen Kern, eine Streitmacht der Servilen 
zu sammeln, die Landbevölkerung zum Kampf für Thron und 
Altar aufzurufen und die Gegenrevolution einzuleiten. Unter den 
Truppen, die nach El Pardo marschierten, bestand denn auch die 
Meinung, man werde daselbst den König treffen. Dies bekam 
General Morillo zu hören, als er sie zurückführen wollte. Ver- 
geblich nahm er ein paar Leute aus jeder Kompagnie mit sich, 
damit sie sich im Palast von Ferdinands Anwesenheit überzeugen 
könnten. Sie kehrten ohne sich irre machen zu lassen, zu ihrem 
Korps zurück. Noch bis zur Morgenfrühe des 2. Juli wäre es 
nach übereinstimmenden Zeugnissen dem König ein Leichtes 
gewesen, sich zu entfernen. Aber, wie der österreichische Ge- 
sandte sich ausdrückt: „Er zögerte, forderte Ratschläge, zitterte, 


1 Bericht Lagardes 4. Juli 1822 s. Anhang I. 


90 A. Stern. 


und ein König, der zittert, hat aufgehört, König zu sein“ Er 
wollte, wie Lagarde berichtet, dass man ihm „alles fertig entgegen 
brächte, ohne etwas von sich aus dazu zu thun“.! 

Die nächsten Tage waren, wie man weiss, reich an auf- 
regenden Scenen. Aber Blutvergiessen wurde trotz der ungeheuren 
Spannung, in der sich Madrid befand, bis zur Nacht des 7. Juli 
vermieden. Vielmehr wurde zuerst mit den widerspänstigen Garden 
in El Pardo seitens des Ministeriums über ihre Verlegung nach 
Toledo und Talavera verhandelt. Die beiden um das Schloss 
stationierten Bataillone standen gleichzeitig Gewehr bei Fuss, 
eines Angriffs gewärtig. Riego, der am 2. Juli vom Lande in die 
Hauptstadt zurückgekehrt war, befürwortete ihn. Aber Cayetano 
Valdes, der Präsident der permanenten Deputation der Cortes, 
und Morillo, der Generalkapitän von Madrid, widersetzten sich aufs 
entschiedenste seinem Ansinnen. Der Kommandant der Artillerie- 
kaserne, den er dazu fortreissen wollte, ein paar Granaten gegen 
das Schloss zu werfen, erklärte ihm, er habe nur dem König und 
Morillo zu gehorchen. Die Journale der Exaltados griffen das 
Ministerium wegen seiner Feigheit an. Eine Anzahl von Cortes- 
mitgliedern dieser Partei forderte von der permanenten Deputation, 
entweder darauf zu bestehen, dass der König und die Minister 
sich aus dem Bereich der beiden Gardebataillone, der Verbündeten 
der Rebellen, hinwegbegäben, oder dass man sie für Gefangene 
erkläre und demgemäss nach der Verfassung Vorsorge für die 
Regierung treffe. Dies Aktenstück war von Alcalá Galiano 
abgefasst, wie er selbst in seinen Memoiren erzählt? Er macht 
in diesem 1847—1849 geschriebenen Werk aus seiner Entrüstung 
über das schlaffe Benehmen der Moderados kein Hehl. Er wirft 
ihnen vor, dass sie die aufrührerischen Garden und „die zum 
Schutz der Verfassung bewaffneten Patrioten“ mit gleichem Miss- 
trauen betrachtet hätten. Er spottet über ihre „lächerlichen Mittel 


! Berichte Biedermanns 1. 4. Juli, Lagardes 4. Juli, Brunettis 4. Juli 1822. 
(Brunetti: „Un roi qui tremble a cessé de regner.“) 

3 Memorias de D. Alcalá Galiano publicadas por suhijo. 
Madrid 1886. Tomo II. Cap. XXI. XXII. Hier findet man einzelne Züge 
zur Ergänzung des siebenten Bandes der Historia de España von dem- 
selben Verfasser (Madrid 1846) Die Recuerdos de un Anciano von 
A. Galiano (Madrid 1890, Tomo VIII der Biblioteca clásica) enthalten da- 
gegen nichts über die Julitage 1822. 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 91 


zur Herstellung einer unausführbaren Eintracht“. Nähere Angaben 
über jene „Mittel“ aber macht er nicht. 

Hier setzen nun neben den preussischen Gesandtschafts- 
berichten die französischen ein, indem sie jene auf erwünschte 
Weise ergänzen. Schon am 4. Juli äusserte Lagarde die Ansicht, 
es gehe etwas hinter den Kulissen vor („un dessous“), vielleicht 
seien verschiedene Elemente im Begriff, sich zu durchkreuzen. 
Am 12. Juli bemerkte er bei einem Rückblick auf die Ereignisse, 
es sei jetzt notorisch, dass gleichzeitig zwei Verschwörungen be- 
standen hätten: eine, die der grossen Mehrheit der einflussreichen 
Gemässigten, die andere, die der blinden Parteigänger des Abso- 
lutismus. Man weiss, fügte er hinzu, dass die Minister dem 
König sehr befriedigende Vorschläge gemacht hatten, selbst den 
Vorschlag, ein anderes Ministerium zu ernennen, um die Verfassung 
zu ändern. Sie hatten sich für diesen Fall anerboten, ihn als 
Privatleute zu unterstützen. Am 15. Juli versicherte er sogar, 
zwei Tage vor dem Einbruch der Garden sei die Garnison und 
ein Teil der Munizipalität über eine Aenderung der Verfassung, 
mit ausdrücklichem Ausschluss des Absolutismus, einig gewesen. 
Selbstverständlich wollte Lagarde, wenn er das Wort „Garnison“ 
gebrauchte, die Milizen nicht mit darunter begriffen haben. 

Was ihm unbekannt blieb, war, dass auch viele Offiziere der 
nach El Pardo ausgerückten Gardebataillone nicht in der Her- 
stellung des reinen Absolutismus, sondern in einer Verfassungs- 
änderung das Mittel zur Versöhnung der Gemüter erblickten. 
Es liegt kein Grund vor, den merkwürdigen Enthüllungen der 
Memoiren des Generals Don Fernando Fernandez de Cordoba, 
soweit sie sich auf diesen Punkt beziehen, zu misstrauen.! Dieser 


1 Mis memorias intimas por el teniente general Don Fernando 
Fernandez di Cordoba marques di Mendigoria, 3 Bände, Madrid 1886 
bis 1889. Vgl. die ausführliche Besprechung von K. Häbler in der Histor. 
Zeitschrift LXVII 425—474. Hier kommt der zweite Band der Memoiren 
S. 41 ff. in Betracht. Nach Cordobas Behauptung hätte Martinez de la Rosa 
insgeheim schon einige Zeit vorher den Entwurf einer neuen Verfassung 
ausgearbeitet, die dem Lande hätte oktroyiert und durch eine Cortes- 
versammlung bestätigt werden sollen. In dieser Verfassung hätte neben 
der Versammlung der Abgeordneten ein Senat figuriert. Der König habe, 
als er Kunde davon erhalten, ausgerufen: „Dos cameras cuando no podre- 
mos con una!...jamas!... No admito tu Constitucion. — Auch 
Brunetti berichtet (12. Juli 1822) nach einem „sicheren“ Gewährsmann, die 


92 A. Stern. 


Mann war durch seinen Bruder Luis, den später durch seine Thaten 
im Carlistenkrieg berühmt gewordenen Sieger von Mendigoria, gut 
unterrichtet. Luis Fernandez de Cordoba gehörte nämlich zu den 
Offizieren, die mit den vier Gardebataillonen nach El Pardo ab- 
marschiert waren. In der Nacht des 5. Juli aber schlich er sich 
nach Madrid gurück. Schenkt man Fernandos Memoiren Glauben, 
so handelte er im Auftrag des ganzen Offizierskorps, indem 
er sich heimlich im Schloss einstellte. Dort hatte er mit dem 
König eine dreistündige Besprechung, der nur der vormalige 
Gardekommandant und Hauptgünstling Ferdinands, der Herzog 
von Alagon, sowie der Oberkammerherr, Graf de la Puebla del 
Maestre, beiwohnte. Luis de Cordoba entwickelte den Plan, der 
König solle mit den beiden zurückgebliebenen Gardebataillonen 
und mit-der zuverlässigen Mannschaft der Garnison Madrid ver- 
lassen. Diese Truppe und die sechs Gardebataillone sollten ihn 
nach Aranjuez begleiten. Dahin könne man aus den benachbarten 
Provinzen genügende Streitkräfte heranziehen, um ohne Blut- 
vergiessen die Hauptstadt wiedereinzunehmen und die Revolution 
zu bändigen. Allein dieser Sieg sollte nicht den fanatischen 
Servilen zu statten kommen, die davon sprachen, „tausende von 
Köpfen müssten fallen“! Vielmehr setzten die Offiziere voraus, 
dass der König nach seinem Triumph „eine liberale und ge- 
mässigte Regierung“ durch eine Verfassung feststelle, die gleicher 
Weise die monarchische Autorität wie die öffentlichen Freiheiten 
verbürge. 

Es bleibt der Phantasie überlassen, auszumalen, ob diese 
Vorschläge Aussicht auf glückliche Durchführung hatten. Soviel 
ist gewiss: der König wies sie entschieden ab. Er wollte ebenso- 
wenig durch Verlassen seines Palastes selbst etwas wagen wie 
auf die Idee der Herstellung voller Unumschränktheit verzichten. 
„Was nicht Rückkehr zum Absolutismus war, erschien, nach 
Lagardes Worten, wie Verrat.“ Luis de Cordoba begab sich mit 
dieser Gewissheit nach El Pardo zurück. Die Minister, die schon 


Minister hätten „vor zehn bis zwölf Tagen“ dem König den Plan vor- 
gelegt, eine neue Verfassung zu oktroyieren, seien aber abgewiesen worden, 
da er Rückkehr zum reinen Absolutismus verlangte. Wie stimmen mit 
jenen Plänen die Ableugnungen Martinez de la Rosas im Espectador vom 
26. Nov.? (s. Baumgarten Il. 470 Anm. 3.) 

! Bericht Lagardes 15. Juli 1822. 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferainands VII. von Spanien. 93 


aın 4. Juli zur Erkenntnis der Unfruchtbarkeit ihrer Bemühungen 
gelangt und um ihre Entlassung eingekommen waren, wurden 
gezwungen, im Schloss zu bleiben. Der Infant, Don Francisco, 
wies im Gespräch mit dem österreichischen Gesandten auf sie hin, 
mit den Worten: „Voilà les sept coquins! Die Dienerschaft durfte 
sie mit den gröbsten Beleidigungen überschütten. So oft sie aus 
ihrem Versteck zum König gingen, fürchteten sie, ermordet zu 
werden. Man liess ihnen keine Nahrung zukommen. Martinez 
de la Rosa wurde achtundvierzig Stunden lang selbst eine Tasse 
Bouillon und ein Glas Wasser versagt. Auch Morillo wurde ins 
Schloss berufen. Er antwortete: „So dumm bin ich nicht“ („Pas 
si bête“) und liess durch einen Adjutanten sein Ausbleiben mit 
dem „Dienst des Königs“ entschuldigen." Die Exaltados erhoben 
während dessen immer lauter die Forderung der Einsetzung einer 
Regentschaft. Einige Hitzköpfe verstiegen sich zu Drohungen. 
Das diplomatische Korps wurde von so lebhafter Besorgnis wegen 
der Sicherheit der königlichen Familie ergriffen, dass es, unter Vor- 
tritt des Nuntius, Martinez de la Rosa am Nachmittag des 6. Juli 
glaubte auffordern zu müssen, energische Massregeln zum Schutz 
des Königs und seiner Angehörigen zu treffen. Der Minister hätte 
erwidern können, dass er selbst mit seinen Kollegen sich in einer 
unerhörten Zwangslage befinde. Er begnügte sich mit dem 
Hinweis auf die bisherige treue Pflichterfüllung der Regierung, 
deren guter Wille durch die Widersetzlichkeit der Garden ge- 
lähmt werde. 

Inzwischen reifte beim König der Entschluss, den Bataillonen 
in El Pardo Befehl zum Einbruch in Madrid zu erteilen. Längeres 
Zuwarten war bedenklich, da der Generalkapitän von Alt-Castilien, 
Espinosa, sich anschickte, einige Regimenter herbeizuführen, deren 
Ankunft die Moderados mit Ungeduld erwarteten. Andererseits 
mochte die Gewissheit ihrer Streitigkeiten mit den Exaltados, 
der schwankenden Haltung der hauptstädtischen Garnison, der 
Schwäche der wenig disziplinierten Miliz zum Unterfangen eines. 
nächtlichen Handstreiches ermutigen. Dass er mit dem Hofe 


! Bericht Lagardes 12. Juli 1822. In dem Bericht Brunettis vom 
12. Juli 1822 heisst es, dass in der Nacht des 7. Juli, als der Angriff der 
Garden erwartet wurde, eine Anzahl von Leuten ins Schloss eingelassen 
worden seien, „qui semblaient plutöt des assasins que des soldats, qui 
étaient à ce qu'on dit, des anciens gardes du corps“. 


94 A. Stern. 


verabredet war, steht ausser allem Zweifel." Die Berichte des 
französischen, österreichischen, preussischen Gesandten stimmen 
darin überein. Die Königin war ihren eigenen Aufzeichnungen 
nach, vollkommen auf den „Eintritt der Garde“ in Madrid vor- 
bereitet und „stand bei der Nachricht ihres Einbruchs freudig 
vom Bett auf.“ Ebenso konnten aber die Offiziere, die sich bei 
dem Ueberfall der Hauptstadt beteiligten, darüber nicht im Un- 
gewissen sein, dass sein Gelingen der Wiederaufrichtung der 
schrankenlosen Königsgewalt den Boden ebnen sollte. Für die 
Pläne, die Luis de Cordoba verfochten hatte, war dann kein 
Raum mehr. Er hat denn auch nach der Versicherung seines 
Bruders den nächtlichen Marsch von El Pardo gegen Madrid aufs 
entschiedenste widerraten. Möglicher Weise waren es nicht nur 
politische Gründe, die ihn dazu bestimmten, sondern Zweifel, ob 
das Unternehmen überhaupt gelingen werde. 

In der That war es mit ausserordentlicher Leichtfertigkeit 
vorbereitet worden. Zwischen den Eindringenden und ihren 
Kameraden im Schloss bestand keine Fühlung. Zudem scheint 
eine Anzahl von Offizieren dem Unternehmen fern geblieben zu 
sein, sodass die Führung sehr mangelhaft bleiben musste. Dies 
erklärt das Zurückweichen des einen Bataillons, nachdem die drei 
anderen auf die Patrouille des „heiligen Bataillons“ der Milizen 
gestossen waren, die rasche Entscheidung des Strassenkampfes, 
die wilde Flucht der Besiegten nach dem Schlossplatz. Die er- 
bärmliche Rolle, die der König nach der Niederlage seiner Getreuen 
spielte, ist zu bekannt, als dass es nötig wäre, bei ihr zu ver- 
weilen. Wenn es auch unbewiesen ist, dass er selbst vom Balkon 
des Schlosses die Verfolgung der Gardisten anordnete, die sich 
gegen die abgeschlossene Kapitulation auflehnten, so bedeckte er 
sich durch seine Belobung der „patriotischen“ Miliz und Garnison 
und durch seine feige Heuchelei überhaupt mit Schmach. Selbst 
Kaiser Franz von Oesterreich fand, der Ausgang der Unruhen 
gereiche ihm „zur Schande“.? 

Eine andere Frage aber bedarf noch einer genaueren Unter- 
suchung: welchen Anteil hatte Frankreich an den Ereignissen? 


! Bezeichnend war es, dass der König am 8. Juli dem österreichischen 
und französischen Gesandten sagte: „J'ai joué mon existence.“ Bericht 
Brunettis 28. Juli 1822. 

? Aus Metternichs nachgelassenen Papieren III. 564. 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 95 


Für Metternich stand die Antwort fest: „Nach meiner innigsten 
Ueberzeugung, schrieb er am 31. Juli 1822 nach Petersburg, sind 
es die französischen Doktrinäre der Politik und Gesetzgebung, die 
den Rückschlag verschuldet haben.“ Unter diesen „Doktrinären“ 
verstand er die damaligen Minister. Er wusste seine Ueberzeugung 
auch dem englischen Gesandten in Wien beizubringen.! „Es ist 
zugestanden, berichtete dieser am 22. September 1822 nach London, 
dass Frankreich ein Haupturheber der Szenen des 7. und 8. Juli 
war.“ Wenn damit gesagt sein sollte, dass Frankreich durch 
klingende Münze den Hof bei seinem Staatsstreichversuch habe 
unterstützen wollen, so befand man sich im Irrtum. Er wurde 
allerdings durch Brunetti genährt. Schon am 5. Juli glaubte er 
melden zu dürfen, das Geschehene sei unmittelbare Folge der 
Manöver und des Geldes Frankreichs, das sein altes System der 
bourbonischen Familienallianz zu erneuern bestrebt sei. Allein in 
Lagardes Depeschen findet sich nichts, was auf die Darbietung 
französcher Geldhilfe für die geheimen Pläne des Hofes hindeutet. 
Es war Lagarde allerdings für den Fall, dass König Ferdinand 
einmal persönlich in Geldverlegenheiten käme, ein Kredit in Madrid, 
der über seine Ausgaben als Gesandter hinausging, zur Verfügung 
gestellt worden. Aber dies war bereits im Januar 1822 geschehen 
und blieb dem spanischen Ministerium nicht unbekannt. Am 
H Juni, mehrere Wochen, ehe die Empörung der Garden statt- 
fand, übergab er dem König 500000 Realen, die dieser erbeten 
hatte. Da die Zivilliste nur zu zwei Drittel ausbezahlt wurde, und 
monatelang kein Hofbeamter „vom Höchsten bis zum Stuben- 
kehrer“ mehr etwas empfangen hatte, stieg die von Lagarde dem 
König vorgeschossene Summe allmählich bis auf 400000 Frances. 
Aber man verschwieg ihm, dass dies Geld auch einem anderen 
Zweck dienen sollte. Er meldete am 8. Juli als etwas ihm erst 
durch übereinstimmende Gerüchte bekannt Gewordenes, jeder 
Gardist habe vor der Aktion zwei Piaster erhalten” Ebensowenig 
lässt sich aus Lagardes Depeschen herauslesen, dass er in diese 
„Aktion“ eingeweiht gewesen sei. Im Gegenteil: Die Vorgänge, 
die sich vom 1. bis 7. Juli abspielten, überraschten ihn. Erst 


1 Wellington: Despatches. Continuation I. 400. 297. 
2? Montmorency an Lagarde 29. Januar 1822. Berichte Lagardes (Secrete) 
4 März, 9. Mai, 10. Juni (Secrete) 8. 26. Juli 1822. 


96 A. Stern. 


nach und nach gewann er in die Ränke des Hofes klaren Einblick 
und stand nicht an, sie als unheilvoll zu beklagen. 

Das aber ist gewiss: Lagarde gehörte zu denen, die in einer 
Aenderung der spanischen Verfassung, jedoch ohne Rückkehr zum 
Absolutismus, das einzige Heilmittel erblickten. Am 6. Juli, im 
Augenblick der höchsten Krisis, suchte er, durch Don Carlos, 
einen freilich sehr ungeeigneten Mittelsmann, den König dafür zu 
gewinnen. Er arbeitete in diesem Sinn Hand in Hand mit dem 
Ministerium der Moderados uud befolgte damit den Willen seiner 
Regierung. Im Frühling 1820 hatten die Minister Ludwigs XVIII. 
durch einen ausserordentlichen Abgesandten in Madrid eine An- 
näherung der Cortesverfassung an die Charte empfehlen wollen.! 
Damals, zur Zeit der Leitung der Geschäfte durch Richelieu und 
Pasquier, hatte es sich einzig darum handeln sollen. Im Jahre 
1822, als das Auswärtige in der Hand Montmoreneys lag, des 
Vertrauensmannes der Ultras, dessen Eifer über den seines 
Kollegen Villele weit hinausging, sollte eine französische „Ver- 
mittlung“ angeboten werden. Als ihr Vorspiel konnte die Ver- 
wandlung des Grenzcordons in ein Beobachtungsheer und die 
geheime Unterstützung aufständischer Serviler gelten. Mont- 
morency wünschte dringend, um Raum für seine „Vermittlung“ 
zu gewinnen, dass es dem König Ferdinand gelingen möge, sich 
an der Spitze einiger treuer Soldaten in eine seiner nördlichen 
Provinzen zurückzuziehen. Aber er machte eine unweigerliche 
Voraussetzung. Das spanische Volk sowie die französischen Kam- 
mern und Truppen sollten dessen versichert sein, dass es nicht auf 
Rückkehr zum reinen Absolutismus, sondern auf Ermässigung der 
radikalen Verfassung von 1812 abgesehen sei. „Wir können, 
liess er Lagarde am 28. Juni 1822 unmittelbar vor der Madrider 
Katastrophe wissen, unmöglich als Angreifer ın Spanien einrücken, 
um den Zustand wiederherzustellen, wie er vor 1814 war.“ Er 
wollte nicht gerade die französische Charte als Vorbild einer 
neuen spanischen Verfassung empfehlen, aber er rechnete darauf, 
dass der aufgeklärte Geist des Martinez de la Rosa Mittel finden 
werde, „die Gegenwart mit Nutzen an die Vergangenheit anzu- 
knüpfen und das Gebäude auf festen Grundlagen aufzurichten.“ 


' Siehe über den Plan der Sendung Latour-du-Pins vom März 1820 
meine Geschichte Europas II 119. 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 97 


Lagarde sollte sich daher mit diesem Führer der Moderados und 
seinen Genossen ins Einvernehmen setzen und sich baldigst eine 
Deklaration des Königs ausliefern lassen, in der sich angegeben 
fände, was er von seiner ehemals unbeschränkten Autorität „opfern“ 
wolle. 

Als Metternich einige Zeit nachher Kunde von diesen ge- 
heimen Instruktionen Montmorencys an Lagarde und von einem Be- 
gleitbrief Ludwigs XVIII. an Ferdinand VII. erhielt, kannte seine 
Entrüstung keine Grenzen.! Er sah in dem französischen Ansinnen 
eine leichtfertige Ueberhebung und ein „Vergessen der ersten 
Grundsätze monarchischer Regierung.“ Die kategorische Form 
des Verlangens einer „Deklaration“ König Ferdinands und das 
Fehlen jeder bestimmten Inhaltsangabe dieser Deklaration ver- 
führte ihn zu der Annahme, man müsse sich schon in Vorver- 
handlungen über ein Programm konstitutioneller Zugeständnisse 
vereinigt haben. Endlich, und hierin hatte er vollkommen Recht, 
erklärte er die Berufung auf die Zustimmung der „alliierten Höfe“, 
an der Montmorency es nicht hatte fehlen lassen, für eine Un- 
wahrheit. 

Der nähere Verlauf der Bemühungen Lagardes blieb ihm 
unbekannt. Nur die Antwort Ferdinands VII. an Ludwig XVIII. 
vom 24. Juli 1822 fiel in seine Hand und wurde in Verona von 
ihm gleichfalls Wellington übermittelt.? Lagardes Depeschen 
ermöglichen aber auch hier einen tieferen Einblick. Nach dem 
T. Juli, der den Sieg der Exaltados entschied, konnte Lagarde 
nicht mehr daran denken, sich mit Martinez de la Rosa zu ver- 
ständigen. Er hatte sich ausschliesslich an den König zu halten. 
Diesem teilte er Montmorencys Instruktionen mit. Der nieder- 
geschlagene König gab zu, das absolute Regiment sei nicht mehr 
an der Zeit, vermied aber jedes nähere Eingehen auf die Frage 
der ihm abgeforderten Deklaration. Das einzige, was ihn inter- 


ı Während des Kongresses teilte er einen Auszug dieser Instruktionen 
(mit dem falschen Datum „29. Juli 1822“) Wellington mit. Wellington: 
Despatches Continuation I. 394. 395. Aus dieser Quelle hat Baumgarten 
geschöpft. Mir haben die vollständigen Instruktionen (28. Juni 1822) im 
Pariser Archiv des Auswärtigen vorgelegen, wo sie irrtümlicher Weise in 
Band 713 (statt in Band 716) Espagne Fol. 123 ff. eingebunden sind. 

7 Wellington: Despatches I, 399. Im Pariser Archiv findet sich das 
Schreiben Ferdinands an Ludwig XVIII. auch im spanischen Wortlaut. 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 7 


98 A. Stern. 


essierte, war die Erwägung der Möglichkeit einer Vereinigung 
treuer spanischer und französischer Truppen. Indessen übersandte 
er am 18. Juli Lagarde einen eigenhändigen Brief, der mehr 
Entgegenkommen zeigte. Auch hier wurde der heissen Sehnsucht 
nach dem Erscheinen französischer Truppen Ausdruck gegeben und 
der Ersatz aller Auslagen zugesagt. Zugleich aber fand sich die 
Erklärung vor, der König sei bereit, schriftlich seinen Entschluss 
zu bekräftigen, auf die Wiederkehr der Regierungsweise, „die man 
unpassender Weise die absolute nennt“, zu verzichten, obwohl er 
sicher sei, „sie nie missbraucht zu haben“. Lagarde ahnte sofort, 
dass ein anderer dem König die Feder geführt habe. Seine Ver- 
mutung fiel auf den berüchtigten Antonio Ugarte. Eine Eröff- 
nung des dänischen Gesandten Dernath bestärkte ihn darin. 
Dieser schlug ihm eine Verständigung mit Ugarte vor, dem ein- 
zigen Mann von Fähigkeit, dem der König augenblicklich ver- 
traue, und berief sich auf Ferdinands eigenen Willen. Lagarde 
antwortete, Ugarte flösse ihm gar kein Vertrauen ein. Er glaubte 
zu erkennen, dass Dernath und Ugarte, da beide sich kompro- 
mittiert wussten, auch ihm Verlegenheiten bereiten oder sich 
unter den mächtigen Schutz Frankreichs stellen wollten. Er 
weigerte sich entschieden, sich „zum gefügigen Werkzeug“ eines 
Spaniers zu machen. 

Es währte nicht lange, so stellte sich wieder ein Bote mit 
einem zweiten eigenhändigen Brief des Königs, vom 21. Juli, bei 
Lagarde ein. Der König fragte an, ob er seine Antwort auf den 
Brief Ludwigs XVIII. bis zum Eintreffen neuer Instruktionen 
aus Paris verschieben solle oder nicht. Er hatte es offenbar 
sehr eilig, da er an der Absicht festhielt, nach San Ildefonso zu 
reisen. Lagarde hatte keine neuen Instruktionen abzuwarten. Er 
hatte schon am Morgen des 19. Juli im Gespräch mit dem König 
auf dessen Befragen als passende Grundlage der abzuändernden 
Verfassung folgende Punkte angegeben: königliche Initiative, 
absolutes Veto, freie Steuerbewilligung, Eigentum als Bedingung 
der Wählbarkeit für die Nationalrepräsentation, Teilung dieser 
Repräsentation gemäss den alten und neuen Sitten und Bedürf- 
nissen des Landes. Dass dies nicht eine Wiederherstellung der 
„Cortes nach Ständen“ sein konnte, war klar. Anders aber ver- 
stand König Ferdinand die Sache. In seinem Antwortschreiben 
vom 24. Juli an Ludwig XVIII., das er für die geforderte De- 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 99 


klaration gelten lassen wollte, hiess es ausdrücklich, Lagarde habe 
ihm die Herstellung der Cortes nach Ständen angeraten. Eine 
weitere Zusicherung der Einschränkung des Absolutismus ward 
überhaupt nicht gemacht, sondern auf spätere Zeiten verschoben. 
Der Begleitbrief vom 25. Juli, mit dem der König Lagarde jenes 
Schreiben übersandte, zeigte noch deutlicher als dieses selbst, 
dass es ihm vor allem auf die sofortige Hilfeleistung ankam. 
Lagarde berichtete nach Paris, er habe die Worte „Cortes par 
estamentos“ dem König gar nicht genannt, und erklärte diesem 
selbst, er habe über das Institut nur vage Vorstellungen, es 
scheine ihm, die Elemente für ihre Bildung seien nicht mehr 
vorhanden. Der König aber erwiderte ihm wörtlich: „mais comme 
autrefois, c’est au fonds comme des chambres.“! 

Vergeblich drängte Montmorency wiederholt auf Ueberlieferung 
einer königlichen Deklaration, die mehr enthalten sollte als in 
dem Schreiben Ferdinands vom 24. Juli zu finden war. Lagarde 
musste berichten, dass im Schloss nichts weiter zu erlangen sei. 
Vielleicht, meinte er, könne man darauf verfallen, den Wortlaut 
des Aktenstückes in Frankreich aufzusetzen. Aber fügte er 
melancholisch hinzu: „Unterzeichnen macht keine Schwierigkeit, 
sondern den übernommenen Verpflichtungen Kraft verleihen.“? 

Inzwischen brachte die gegen die Garden eröffnete Unter- 
suchung die Schuld des Königs und seiner nächsten Vertrauten 
immer klarer an den Tag. Wenn man sich dazu verstand, seiner 
Urheberschaft der letzten Ereignisse nicht weiter nachzuforschen, 
so wollte man doch die Gefangenen nicht samt und sonders straf- 
los davon kommen lassen. Es war unter den verhafteten Offi- 
zieren ein Franzose mit Namen Goiffieux, den Lagarde vergeblich 
vom Tode zu retten suchte. Seine Bemühungen für den Erlass 
einer Amnestie führten ihn sogar zu dem Banquier Beltran de 
Lis, einem der Häupter der Exaltados in den Cortes. Ein 


! Berichte Lagardes 18. 19. 26. Juli 1822 und die drei Schreiben des 
Königs Ferdinand VII. an Lagarde 18. 21. 25. Juli 1822 s. den Abdruck 
in Anhang I. Nach dem Bericht Brunettis vom 28. Juli 1822 erfuhr 
dieser schon damals, „dass Frankreich wieder seine Hilfe auf gewisse Be- 
dingungen hin angeboten habe“. Irrtümlich fügte er hinzu, der König 
habe sie, so sehr sie ihm missfielen, angenommen. 

3 Weisungen Montmorencys 23. 27. Juli 1822. Berichte Lagardes 


1. August 1822. 
rh 


100 A. Stern. 


spanischer Historiker würde sich durch genauere Schilderung des 
Lebens und Treibens dieses merkwürdigen Mannes ein Verdienst 
erwerben. In den Zeitungen und in den diplomatischen Berichten 
taucht sein Name, in vielfachen Farben schillernd, oft genug auf. 
Brunetti behauptete, er habe einst der Kamarilla angehört. So- 
viel scheint gewiss zu sein, dass er, auch in der Maske eines 
grimmigen Exaltado, fortdauernd mit dem Hofe in geheimer Ver- 
bindung stand 7 Er selbst erzählte Lagarde bei jener Unterhand- 
lung im August des Jahres 1822, er zuerst habe 1808 der 
spanischen Nation den Impuls der Unabhängigkeit gegeben und 
viel Geld dafür geopfert, sei 1814 kurze Zeit gefangen gewesen und 
aus Rache wegen der Hinrichtung seines Sohnes durch Elio der 
Revolution von 1820 zugeführt worden. Auch er gab zu, die 
Verfassung von 1812 sei unbrauchbar und müsse geändert werden. 
Aber er betonte, man wolle nicht unter dem Joch einiger blut- 
dürstigen, unverständigen Jesuiten hindurchgehen. Der Staats- 
streich Ferdinands VII. hatte der Nation dies Joch wieder auf- 
legen sollen. Was ihm misslungen war, aus eigener Kraft zu 
vollbringen, dazu verhalfen ihm kaum ein Jahr danach die Waffen 
der Fremden. 


Anhang. 


I. Auszüge aus den Berichten des Grafen de la Garde. 


(Archives du Ministère des Affaires Etrangères. Paris. Espagne 


Vol. 716. 
) 4. Juillet 1822. 


Telle est, Monsieur le Vicomte, la partie certaine et ostensible de la 
crise dont nous sommes en travail. Quelque difficile et délicat qu'il soit 
den scruter les mobiles secrets, j'ajouterai ce que j'ai scu de plus parti- 
culier et les inductions que j'en puis tirer. 


1 Ueber Beltran de Lis finden sich u. a. Nachrichten in den Be- 
richten Brunettis 22. Januar 1822, Lagardes 14. Januar, 19. 28. Februar, 
25. Juli, 15. August (hier wird Beltran de Lis bezeichnet als „exboulanger 
de Valence, aujourd'hui chef de faction et de la première maison de banque 
de l'Espagne“) 25. November 1822, Hatzfelds aus Wien (Geh. St. Archiv 
Berlin) 12. 21. Mürz 1823. Vgl. Wellington: Despatches Cont. II. 68, 
Canning: Some official correspondence ed. Stapleton 1887 I. 98. Diario 
de Fernando VII de 1823 (Estudios historicos por el conde de 
Casa Valencia, Madrid 1895) S. 192, 220, 223, 234. 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 101 


Depuis longtemps, J'avais saisi quelques traces des plans qui se déve- 
loppent en ce moment. 

La lenteur actuelle provient, je crois, de trois causes: l’indecision du 
Roi, son désir secondé par un parti, de rentrer en possession de l'autorité 
absolue et enfin de la coopération plus ou moins franche du parti modéré 
qui voudroit dompter la révolution, tout en mettant des limites au pou- 
voir d'un seul. 

Le premier de ces partis est en harmonie d'intention avec S. M. Catho- 
lique; mais la vigueur de sa marche est incompatible avec la timidité du 
caractère du Roi. Les moyens de l'autre lui conviendraient mieux, en ce 
qu'il se passeroit de son intervention active; mais il en réprouve inté- 
rieurement le but, et par cette raison joue le jeu dangereux de dissimuler 
avec lui pour s'en servir en l'abusant. 

En revenant le 27, le Roi auroit voulu que le parti qui a son secret, 
lui évitât d'aller fermer la session, et l'on s’y engageoit, si seulement le 
Roi vouloit proclamer sa volonté. Il préféra de la remettre à son retour des 
Cortès. Alors, il recula encore, et les bataillons de sa garde réunis autour 
du palais, se séparèrent; ils restèrent prêts à se rassembler au premier 
signal, mais l’ordre qu'ils en reçurent fut contremandé deux fois, jusqu’au 
1° juillet soir. Un homme entreprenant jusqu’à la témérité ne se decouragea 
point et comptoit à huit heures du soir sur l'énergie qu’il croyoit avoir 
communiquée. Le Roi dut parler avec force au Général Morillo; il fut con- 
venu que le Général parcoureroit les bataillons, les rassureroit sur leur 
désarmement et pour gage de sa parole les réuniroit au palais vers la nuit. 
Il y a quelqu’apparence que le Général Morillo, qui n’avoit pas cédé à des 
ouvertures précédentes, s’engagea alors à tout ce qu'on voudroit, sur la 
promesse que le Roi paraîtrait à la tête de sa garde. 

Le coup devoit être décidé entre neuf et dix heures. Le retard des 
gardes, leur hésitation pourraient faire penser qu'on se dédit encore au 
moment de l'exécution et qu'alors les troupes trompées et compromises se 
décidèrent à ne plus rentrer dans leurs casernes, mais à se placer de manière 
à protéger la sortie du Roi. 

Le matin le Roi m’avoit fait dire et me répéta lui-même son désir 
que je parlasse à ses Ministres un langage ferme et comminatoire. Je ne 
pus obtenir d’éclaircissement sur le genre de menace, l'occasion et le but. 
Je m’essayai à toucher différentes cordes pour rechercher celle qui répondoit 
à l'intention; elles ne rendirent que des sons inarticulés. 

Après le résultat du lundi soir qui n’a fait que me confirmer dans la 
persuasion, que le moment de se décider seroit toujours celui d'une retraite, 
Jai cru devoir augmenter de circonspection .... 


15. Juillet 1822. 


... Encore un mot sur la funeste nuit du 7. Deux jours auparavant, 
la garnison et même une partie de la municipalité étoit d'accord pour un 
changement de constitution à l'exclusion explicite de l'absolu. Des révé- 
lations et mes propres observations ne me donnant que trop lieu de croire 
que c’etoit là cependant le véritable et unique vau secret, je fus, le 6, 


102 A. Stern. 


chez l'Infant Don Carlos, le supplier de répéter au Roi ce qui me paraissoit 
le plus propre à lui desiller les yeux, nommément l'opposition insurmon- 
table de tout ce qui avoit seulement prononcé, par conviction ou par con- 
descendance, le nom de Constitution et qui ne douteroit pas de sa pro- 
scription, lors d'un changement total. De pernicieux conseils l’emporterent; 
les quatre bataillons reçurent l'ordre d'entrer, les laissant dans la persua- 
sion, que tout étoit d'accord, arrangé, et qu'ils ne venoient qu’occuper la 
ville. Cependant, le secret fut, comme toujours, assez mal gardé pour que 
les dispositions contraires pussent être prises en même tems. Ne s'atten- 
dant pas à se battre, les gardes accueillies par de la mitraille et assaillies 
par la garnison, d’abord incertaines, perdirent bientôt contenance; tout 
cela n'étant plus un secret, il m'a paru important que le caractère du Roi 
n’encourüt pas inutilement la flêtrissure d'abandonner sans opposition des 
troupes compromises par les ordres du palais. 

Je n’ai dit en clair que la vérité, mais pas toute la vérité. Les ser- 
viles purs, quelques jours auparavant, ne parloient que de milliers de têtes 
à faire tomber. L'exil et les présides ne leur paraissoient plus suffisans. 
Dans le moment de la lutte, il est à naitre qu'un seul se soit montré pour 
y prendre une part active. Jusqu’ à présent, la modération a prévalu: mais 
ses chefs ayant été imprudemment compromis et ses élémens dispersés, les 
forcenés travaillent librement et n'oublient rien pour pousser les choses à 
l'extrême. Hier, les chefs de loges ont été rassemblés toute la journée; il 
ne s’agissoit de rien moins que d'exterminer la famille Royale, le dernier 
Ministère, et quelques ministres étrangers. Ils se sont séparés sans oser 
rien entreprendre: mais après la disparition du parti servile, la neutrali- 
sation momentanée du parti modéré, il n'est que trop à craindre que la 
faction la plus violente ne l'emporte. Déjà, on a sur le sort des malheureux 
prisonniers des craintes graves et fondées ou op ne concevoit pas les premiers 
jours. On a persuadé à la partie populaire de la milice qu'on lui devoit 
du sang et des victimes et qu'elle ne devoit pas désemparer auparavant 
la place de la Constitution où elle est toujours bivouaquée. C’est le colo- 
nel San-Miguel, jacobin renommé, qui fera les fonctions de fiscal dans le 
conseil de guerre, composé d'officiers de la milice et des régimens qui ont 
poursuivi les gardes. 

Chaque jour aggrave et propage, en outre, par quelqu’ odieux détail 
les préventions contre le Roi. Jusqu'ici, le concours de l'armée du cordon 
et des déclarations diplomatiques ont tenu en échec. Un chef des plus 
violens disoit dernièrement: „Si ce n’etoient les étrangers, nous en aurions 
bientôt fini avec nos ennemis et adversaires de l'intérieur.“ D'autres fois, 
on voit s’exhaler une sorte de désespoir, et, alors, des gens qui n'apar- 
tiennent ni aux Communeros ni aux forcenés, s’ecrient dans un accès de 
délire: „Eh bien! si nous ne pouvons, sans violence, obtenir un autre Roi 
Ferdinand, nous nous laisserons aller au torrent; l'Europe viendra nous ex- 
terminer ensuite; mais cette serie de calamités ne peut s’endurer plus 
longtems.“ Ce délire est trop dans les mœurs Espagnoles, pour ne pas 
mériter l'attention. Pendant que la masse s’accommoderoit d'un Infant, la 
Montagne s'occupe de les perdre d'avance pour n'avoir plus ensuite ou à 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 103 


souffler sur le Roi. On interroge les soldats, on remonte de declarations 
en déclarations jusqu’ à la source don sont émanés les ordres et surtout 
l'argent. Il est presqu’ impossible qu’on ne finisse pas par atteindre ainsi 
aux preuves légales et matérielles de ce dont on possède des longtemps la 
conviction morale. 

Je le repète d'une manière plus implicite à présent plus que jamais; 
je ne conçois d'issue pour le Roi que dans une renonciation absolue à se 
mêler des affaires, un abandon sans réserve dans son Ministère, aussitôt 
qu'il en pourra avoir un, je dirois presque quelqu'il soit. En attendant, 
on ne peut espérer, calculer que sur la Providence et, subsidiairement, le 
bon sens et la force d'inertie de la nation, sì l’on peut gagner assez de 
temps pour en attendre la salutaire influence. Dans l'intervalle, un des 
principaux soins du palais, c'est de tâcher de nous imposer par des émis- 
saires de confiance, chapelains, valets de chambre et autres, pour nous 
persuader que tout ceci n’a été monté exclusivement que par les révolu- 
tionnaires, dans le but d'arriver à dissoudre la garde. 


II. Drei Briefe Ferdinands VII. an den Grafen de la Garde. 


(Archives du Ministère des Affaires Etrangères. Paris. Espagne 
Vol. 714.) 


No. 1. Déchiffrement. 


Madrid 18 juillet 1822. 

Monsieur le comte de La Garde, je désire que vous veniez le plus tôt 
possible me faire les réflexions que vous m’avez promises sur les instructions 
que vous avez reçues de votre cour, et jespere qu’au plus tard ce sera 
après-demain samedi, puisque je n’attends que cela pour répondre au Roi. 
Faites-moi aussi le plaisir d'apporter en même temps un brouillon ou minute 
de la déclaration que je dois donner par écrit au Roi de France; rédigez 
la telle que vous la voudrez, afin que je retranche ou ajoute après ce qui me 
paraîtra convenable. Je men rapporte en toute confiance à vous et me 
mets entre vos mains. En attendant je vais vous faire quelques observa- 
tions sur les trois points principaux, à l'égard desquels vous devez insister 
près du Roi votre maître. 

1°) ou on ne revienne pas au régime absolu. 

2°) L'entrée des troupes. 

3°) Les indemnités. 

Relativement au premier, je vous ai déjà dit, et je le répète en ce 
moment, que mon intention n’a jamais été que les choses revinssent au 
régime qu’on appelle improprement absolu, quoique je sois bien sûr de ne 
pas en avoir abusé. Cependant, pour repousser cette idée répandue par 
ceux qui ont leurs vues particulières, je répète que je suis prêt et décidé à 
n’y point revenir; et vous parlant à présent avec la réserve et la confi- 
ance convenables, ce n’est pas chose nouvelle en moi; car avant même 
votre arrivée à Madrid, je l'avais manifesté à mon oncle le Roi de France 


104 A. Stern. 


par le moren du Prince de Laval et d'autres voies; et si j eusse reçu ré- 
ponse à tout, il y a plus d'un an que cet objet aurait pu être termine. 
Cependant je vous répète que je suis prêt à la contirmer de nouveau, en 
l’ecrivant de ma main; car je ne désire autre chose que rendre conciliable 
l'ordre, la sécurité et la dignité de ma couronne avec les intérêts des 
autres puissances. Ainsi, comme je suis prêt à écrire cette déclaration de 
ma main, il me semble juste que vous me remettiez les instructions qui 
vous ont été envoyées signées également par vous, afin qu'ils conste en 
tout temps de lun et des autres, et pour prévenir les doutes par la suite 
en des affaires de tant d'importance. 

Quant au second, mon consentement à ne pas revenir au régime absolu 
est pour base; il paraît qu'il ne pourrait y avoir d'obstacle à l'entrée des 
troupes et qu'elle doit être d'autant plus accélérée dans les circonstances 
actuelles; cependant j'ai besoin den être instruit à l'avance et avec beau- 
coup de réserve pour prendre les mesures convenables, non seulement pour 
préserver ma personne et ma royale famille, mais encore pour convenir du 
moment et de la forme de l'entrée des dites troupes. 

Pour ce qui regarde le troisième, les indemnités pour tout ce qui aura 
été dépensé sont justes et sans difficulté, soit en effets, ou à titre de ré- 
compense de la manière qui convienne le mieux aux interessés. 

J'espère que vous me dicterez tout celà et croyez que je vous estime. 


Signé: Ferdinand VII. 


No. 2. [Traduction.] Tres-reserve. 


Madrid 21 juillet 1822. 
Monsieur le Comte de Lagarde, je suis dans le doute si vous m'avez dit, 
pour répondre au Roi de France, qu'il fallait attendre l'arrivée des nouvelles 
instructions que vous m'avez dit que vous alliez demander à la suite des 
derniers événements. Vous voudrez bien me tirer de ce doute, afin de 
ne manquer en rien de mon côté; et dans ce cas, pour quand devrai-je 
répondre? ne perdant pas de vue que je veux partir pour Saint-Ildephonse. 
J'attends immédiatement votre réponse que pourra m'apporter le porteur et 

ne doutez pas un moment que je vous estime. 
Signé: Ferdinand VII. 


No. 3. [Traduction.] 
Madrid 25 juillet 1822. 


Monsieur le Comte de Lagarde, je vous remets la lettre ci-jointe pour 
mon oncle le Roi de France en réponse à celle qu'il m'a écrite; et si vous 
aviez besoin d'en avoir copie, je n’ai pas non plus de difficulté à vous la 
donner. Les deux autres sont pour le Duc de Fernan-Nuñez et pour le 
Général Eguia. Les instructions sont toutes mes intentions sur ce dont 
nous avons parlé, afin qu'elles leur servent de règle pour marcher d'accord 
tant avec le Roi de France qu'avec le Ministre des Relations Exterieures 
et autres suivant qu'il conviendra; et si vous n'y avez pas plus de difficulté, 
vous pourrez donner à Bayonne les avis que vous jugerez convenables afin 


Der Versuch des Staatsstreiches Ferdinands VII. von Spanien. 105 


qu’on seconde Eguia dans tout ce qui pourra lui survenir, attendu qu’on 
doit marcher d'un commun accord pour atteindre le but.! 

Si pour le moment vous ne jugiez pas opportunes les instructions à 
Eguia, vous voudrez bien me le dire, en me rendant la lettre pour lui: car 
je n’ai d'autre objet que celui de donner des preuves positives, en com- 
mençant à remplir les engagements quant à ce qui me regarde et celui de 
gagner du temps. 

Si vous pouviez donner ordre à Paris pour qu’on remit à Fernan-Nuñez 
jusqu’ à la concurrence de deux millions de réaux dont j'ai besoin, je 
vous en serais très obligé. 


Croyez à l'estime de (signé) Ferdinand VII. 


P. S. La déclaration que vous m'avez demandée est contenue dans la 
lettre pour le Roi. 


1 Vgl. meine Geschichte Europas II. 274. 


106 


Kritiken. 

Charles Gross, A Bibliography of British Municipal History in- 
cluding Gilds and Parliamentary Representation. New-York 1897. 
Longmans, Green and Co. Bil XXXIV u. 461 S. — Harvard 
Historical Studies, volume V. 

Der Verfasser des grundlegenden Buches über die englischen 
Gilden hat seine bibliographischen Sammlungen zur englischen Städte- 
geschichte, als deren erste Früchte zwei kleinere Proben in den Jahren 
1891 und 1896 erschienen sind, in dem vorliegenden Buche zusammen- 
gefasst. Aeusserlich vornehm ausgestattet mit dem richtigen Ver- 
ständnis dafür, dass ein klarer und nicht zu sparsamer Druck die 
erste Voraussetzung für die bequeme Handhabung eines derartigen 
Buches ist, entspricht diese Bibliographie auch nach Anlage und In- 
halt jeder gerechten Anforderung in vortrefflicher Weise. Sie zerfällt 
in zwei Teile, dessen erster den allgemeinen Werken gewidmet ist, 
während in dem zweiten die Litteratur der einzelnen Städte nach 
deren alphabetischer Folge zusammengestellt wird. Durchlaufende 
Numerierung (1—3092) erleichtert in der üblichen Weise das Auf- 
finden und Zitieren der einzelnen Werke. Ueberall tritt die aus- 
gezeichnete Sachkenntnis des Bearbeiters hervor, in der Anordnung, in 
den Anmerkungen und in der übersichtlichen Hervorhebung dessen, 
was in grösseren Werken für den Gegenstand oder eine einzelne Stadt 
von Wichtigkeit ist. Damit kommt er, leise und bescheiden führend, 
dem Benutzer zu Hilfe und macht, ohne in ein Meer von Verweisen 
zu versinken, den Inhalt der umfassenderen Bücher für die Orts- 
geschichte fruchtbar. Ueber die Vollständigkeit kann natürlich kein 
Urteil abgegeben werden; dass der Verfasser bestrebt war, sie zu er- 
reichen, ist ebenso selbstverständlich, wie dass er eine Auswahl treffen 
musste, über deren Grenzen er in der Vorrede berichtet. Darf von 
Ergänzungen die Rede sein, so wären sie höchstens bei dem Ab- 
schnitte über Parliamentary Representation anzubringen, hier könnte 
man im Vergleich mit den angeführten Büchern etwa die Werke von 
Macpherson, Pike und Raynal vermissen. Neben Stubbs Select Charters 
hätten wohl auch Bémonts Chartes des libertés anglaises Erwähnung 
verdient. 


Kritiken. 107 


Ist diese Bibliographie vornehmlich für England bestimmt, so 
enthält sie doch vieles, was auch für den kontinentalen Historiker 
Bedeutung hat. Da wir einer englischen Quellenkunde entbehren, so 
bietet sie uns wenigstens für die Verfassungsgeschichte einen teil- 
weisen Ersatz, gewährt sie uns einen schätzbaren Behelf, um einen 
guten Ueberblick über die grossen englischen Urkunden- und Akten- 
publikationen zu gewinnen. Unter den Städten nimmt London den 
ersten Platz ein, und es soll die Aufmerksamkeit namentlich auf den 
Abschnitt über die Handwerke der Metropole gelenkt werden. 

Ganz besonderes Interesse verdient aber die Einleitung. Auf 
wenigen Seiten, wie das nur bei der eindringenden Sachkunde und 
klaren Auffassung des Autors möglich war, erhalten wir eine Ueber- 
sicht über die Quellen der englischen Städtegeschichte und über den 
Stand der wissenschaftlichen Arbeit auf diesem Gebiete. Im Vorder- 
grunde stehen die Urkunden und Akten der städtischen Archive. Der 
Zustand der englischen Stadtarchive ist aber, wie Gross in lebendiger 
Schilderung ausführt, nicht besonders zufriedenstellend.. Es ist sehr 
lehrreich, die Wirkungen zu verfolgen, welche die aristokratische Ge- 
schlossenheit der englischen Stadtverfassung auf diesem Wege geübt 
hat. Politische Selbstsucht der herrschenden Kreise, Ueberschätzung 
der Aufschlüsse, welche die Gegner den Archiven entnehmen könnten, 
führten einerseits zur Absperrung, anderseits zu beklagenswerter Ver- 
nachlässigung der Fürsorge. Die unausbleiblichen Folgen waren 
Hemmung der wissenschaftlichen Arbeit, Verschleuderung und Be- 
schädigung der archivalischen Bestände. Das kam in England nicht 
anders, wie vielfach auf dem Kontinente. Einen Vorrang in dieser 
Hinsicht darf Schottland beanspruchen. Glücklicherweise bricht sich 
auch in England bessere Erkenntnis Bahn, und hat man mit der Be- 
stellung eigener städtischer Archivare den ersten Schritt gethan. Die 
städtischen Chroniken kommen an Zahl und Wert den deutschen nicht 
gleich, da den englischen Städten nicht jener Anteil an dem geschicht- 
lichen Leben der Nation zugemessen war, den die deutschen Städte 
und Territorien besassen. 

Sehr dankenswert ist die Uebersicht über den Gang und Stand 
der städtegeschichtlichen Forschung in England. Was Gross sagt 
(namentlich S. XXX BL ist im Wesentlichen eine Anwendung der von 
Deutschland und Frankreich ausgehenden wissenschaftlichen Erkenntnis, 
aber es hat doch vielfach wiederum für uns Bedeutung, da die von ihm 
getadelten Richtungen auch innerhalb des Deutschen Reiches und 
Öesterreichs, namentlich in historischen Vereinen liebevolle Pflege 
finden. „The Roman dance“ wird auch bei uns mit viel Behagen 
und oft geringer Anmut vorgeführt und „the gossip concerning kings 
and local worthies“ wird auch hier zu Lande häufig als die Haupt- 


108 Kritiken. 


sache betrachtet. Die rein antiquarische Forschung hat nicht allein 
auf dem Gebiete der Städtegeschichte Wirkungen geübt, die gewiss 
nicht beabsichtigt, deswegen aber nicht minder gefährlich sind. Wir 
dürfen nicht übersehen, dass wir ganz sanft und allmählich in das 
achtzehnte Jahrhundert zurückgleiten, und dass dabei die Geschichts- 
wissenschaft ihren ethischen und politischen Aufgaben entzogen, ihre 
Wirkung auf das Geistesleben der Nation beeinträchtigt wird, wofür 
uns eine bessere Methode und grössere Zuverlässigkeit nicht ganz ent- 
schädigen können. Da ist es ohne Frage von Wert, dass sich ausser- 
halb unseres Betriebes die Stimme eines wohlunterrichteten Mannes 
erhebt, die zu Einkehr und Umkehr mahnt. 

Zum Schlusse noch Eines. Das besprochene Buch beweist nicht 
allein die Schwierigkeit solcher bibliographischen Arbeiten, sondern 
auch die Möglichkeit einer sorgfültigen und zweckentsprechenden Aus- 
führung. Das ist wichtig gegenüber den wahrhaft „uferlosen‘“ Plänen, 
welche ein ebenso geschäftiger und vordringlicher wie kenntnisloser 
Dilettantismus in neuester Zeit zu vertreten sich bemüht. Denn nicht 
die handwerksmässig zusammengeraffte Anhäufung von Büchertiteln, 
welche, wie Gross richtig bemerkt, nur für Büchersammler und Bücher- 
verkäufer Wert haben können, sondern die geordnete und bis ins 
Einzelne von fachmännischer Hand geleitete Zusammenstellung des 
Materiales für wissenschaftliche Zwecke kann die einzige Aufgabe 
sein, welche die Bibliographie in unserer Zeit zu erfüllen hat und 
auch erfüllen kann. K. Uhlirz. 


Hermann Peter, Die geschichtliche Litteratur über die Römische 
Kaiserzeit bis Theodosius I. und ihre Quellen. 1. Bd. XO, 478 S. 
2. Bd. VI, 410 S. Leipzig, Teubner 1897. 


Dies ist ein bemerkenswerter Versuch auf breiter Grundlage eine 
erschöpfende Würdigung der Historiker der Kaiserzeit zu geben. Der 
Verf. beginnt mit dem Interesse, welches das Publikum an der Geschichte 
der Vergangenheit nahm, und mit den antiquarischen Studien. Das 
2. Buch handelt von den zeitgenössischen Aufzeichnungen, Flugschriften, 
Urkunden, Denkmälern u. s. w., das 3. vom Einfluss, den Kaiser und 
Hof direkt oder indirekt ausübten. Die kaiserlichen Kanzleien, die 
Edikte und Erlasse werden hier behandelt und ebenso die eigenen 
litterarischen Versuche der Kaiser. Das 4. Buch ist betitelt: der 
Senat und die Geschichte. Es führt aus, dass die vom Kaiser un- 
abhängige Ueberlieferung durchaus senatorisch sei, und stellt zu dem 
Zweck zuerst das Verhältnis des Senats zum Kaiser, sodann den Geist 
der uns erhaltenen Schriftsteller der Kaiserzeit bis auf Marius Maximus 
dar. Das folgende Buch ist den heidnischen Historikern der letzten 
Kaiserzeit gewidmet (denn die christlichen Historiker werden aus- 


Kritiken. 109 


geschlossen), zuerst dem Ammianus, dann den Epitomatoren und den 
griechischen Geschichtschreibern. Zum Schluss versucht das 6. Buch 
eine Würdigung der Geschichtschreiber nach Zielen, Form und Inhalt. 
Hier handelt Kap. 2, Abschn. 2 von der Quellenbenutzung und be- 
kämpft in längerer Ausführung mit guten Gründen das sogen. Einquellen- 
prinzip. Hier wird auch die Kaiserbiographie behandelt (Kap. 3, Abschn. 2). 
Kap. 4 erläutert die Arbeitsweise der Breviarien des 4. Jahrhunderts 
mit zwei Anhängen über die Schrift de viris illustribus und über die 
kleinen Weltchroniken, deren Quellenbenutzung an einigen Beispielen 
erläutert wird. 

Das inhaltreiche Werk bietet nicht so sehr eigene originale 
Forschung als eine Zusammenstellung und Verarbeitung des Materials, 
wobei der Verf. an Friedländers Sittengeschichte, Wachsmuths Ein- 
leitung u. a. sehr brauchbare Vorarbeiten fand. Verdienstlich und 
lehrreich ist, dass überall in reichem Masse die griechische Litteratur 
und ihre Eigenarten zur Würdigung der lateinischen herangezogen 
werden. Etwas locker ist das Gefüge des Ganzen. Nicht selten sind 
Wiederholungen; der Inhalt ferner des letzten Buches ausser dem 
3. Kapitel hätte sich mit dem ersten gut vereinigen lassen. Auch in den 
einzelnen Kapiteln vermisst man zuweilen (z. B. Bd. 3, Kap. 2 I, 297 f.) 
den festen Zusammenhang der in ihnen angehäuften Notizen. Manches 
hätte gekürzt werden sollen; z. B. die Abschnitte über das Urkunden- 
wesen (I, 218ff.) und die kaiserlichen Kanzleien, in denen nichts wesentlich 
Neues gesagt wird, sind von unnötiger Breite. Umgekehrt wäre in den 
eigentlich litterarischen Abschnitten, z. B. über Josephus, Arrian, Appian 
und Dio Cassius, auch Tacitus etwas mehr Gründlichkeit sehr am Platze 
gewesen. Recht dürftig ist das, was II, 210 ff. über die Stellung der 
Geographie in der Geschichtsschreibung gesagt wird, und besonders 
wundere ich mich, dass der Verf. bei den scriptores historiae 
Augustae, als wenn es gar keine abweichenden Meinungen gäbe, die 
wichtigen Untersuchungen Dessaus verschweigt und nur sein eigenes 
Buch zitiert. Vieles ist eben nur in Form eines Essays behandelt. 

Der mir zugewiesene Raum gestattet nicht, mich in Einzelheiten 
zu verlieren. Nur muss ich bemerken, dass manche Irrtümer und 
Ungenauigkeiten mit untergelaufen sind, und dass der Verf. die Be- 
deutung und Beweiskraft seiner Notizen nicht immer genauer geprüft 
hat. Wenigstens bezweifle ich, ob es z. B. II, 261 bei einer aus Wachs- 
muths Einleitung S. 404 Anm. 1 entlehnten Notiz über Josephus ge- 
schehen ist. Manches ist einseitig und übertrieben dargestellt, z. B. der 
Einfluss des Hofes und des Senates auf die Geschichtschreibung, während 
die Einwirkung der gleichzeitigen griechischen Litteratur kaum in Betracht 
gezogen ist. Vergessen sind (Bd. 4, Kap. 2) die nicht unbedeutenden 
Stücke der Kaisergeschichte bei Josephus, kaum erwähnt werden Strabos 


110 Kritiken. 


Historien. Bei den antiquarischen Studien (Bd. I, Kap. 3) vermisst 
man die interessanten Stücke antiquarischer Gelehrsamkeit bei Tacitus 
und Dio Cassius. Auch einige Druck- oder Schreibfehler sind mir 
aufgefallen, z. B. Mutina für Munda (I, 166), Brutus für Cato (II, 208), 
Valerius Maximus für Valerius Publicola (II, 235). Kurz, ich glaube, 
das Buch hätte an vielen Stellen mit mehr Sorgfalt gearbeitet werden 
können. 

Bei allen Mängeln im Einzelnen ist es gleichwohl im Ganzen als 
eine Frucht gereifter litterarischer Einsicht mit Sympathie und Dank 
zu begrüssen. Das erste Buch und die Anfangskapitel des letzten 
dürfen wohl als die am besten gelungenen und wirksamsten Teile 
bezeichnet werden. 

Marburg. Benedictus Niese. 


Capitularia regum Francorum., Tomi II, Pars III (Monumenta 
Germaniae historica. Legum sectio II) Ed. A. Boretius et 
V. Krause. Hannoverae, Hahn 1897. 4°. XXXVI, 471 bis 726 S. 


Dieser Band bringt als Appendix den „libellus de exordiis et 


incrementis rerum ecclesiasticarum“ des Walafried Strabo und — eine 
Wiederholung der Schulausgabe von 1894 — Hincmars Schrift „de 
ordine palatii“. Es folgen Indices nominum — rerum et verborum 


— initiorum, ein Glossarium linguarum vernacularum, Vergleichs- 
tabellen mit den älteren Ausgaben von Baluzius und Pertz und — 
als Einleitung des zweiten Bandes — Uebersichten der Handschriften 
und Drucke. Damit ist die neue Ausgabe der Kapitularien in der 
Hauptsache zum Abschluss gelangt; ein dritter Band wird den von 
Seckel bearbeiteten Benedictus Levita bringen. 

Das grosse Unternehmen einer neuen sorgsamen Herausgabe der 
fränkischen Verordnungen und Gesetze, einst mit grossen Hoffnungen 
begrüsst, ist von einem merkwürdigen Missgeschick verfolgt worden. 
A. Boretius, der 1883 den ersten Band, die Kapitularien bis 829, 
veröffentlichte, ward 1889 von schwerer Krankheit befallen und an 
der Fortführung der Arbeit gehindert. Sein Nachfolger, Victor Krause, 
förderte zwar mit jugendlicher Kraft das Unternehmen, gab zwei 
Lieferungen des zweiten Bandes heraus und bereitete die Veröffent- 
lichung einer Schlusslieferung vor, aber er starb in der Blüte der 
Jahre, März 1896, ohne ein durchaus druckreifes Manuskript hinter- 
lassen zu haben. Opferbereit nahm sich Karl Zeumer der Publikation 
an, A. Werminghoff trat ihm als neuer Mitarbeiter an die Seite. 
Lücken im Manuskript Krauses wurden ausgefüllt, Fehler beseitigt; 
es geschah alles, was zu thun möglich war, olıne vorangegangene 
jahrelange Vertiefung in den Gegenstand. Aber naturgemäss müssen 
die beiden Gelehrten, die Krauses Arbeit nur im einzelnen ergänzten 


Kritiken. 111 


und berichtigten, in der Hauptsache die Verantwortung ablehnen. 
Ungemein bedauerlich ist, dass nähere Aufschlüsse über die Ueber- 
lieferung der Kapitularien, vornehmlich über die Genealogie der 
Handschriften, nicht geboten werden konnten. Der litterarische Nach- 
lass Boretius’ und Krauses gestattete Werminghoff leider nur, ein 
alphabetisches Verzeichnis der zahlreichen Handschriften mit kurzen 
Notizen über Art, Entstehungszeit, Umfang, Format zu bieten. 
Leipzig. G. Seeliger. 


Liber Miraculorum S. Fidis, publié d’apres le manuscrit de la 
Bibliotheque de Schlettstadt avec une introduction et des notes par 
l'abbé A. Bouillet. S. 290. gr. 8°. Paris, Picard et Fils 1897. 
Pr. 7 fr. 50. (Collection de textes pour servir à l’etude et a 
l’enseignement.) 


Ein Komitee aus Mitgliedern des Instituts, der Universität und 
der école des Chartes et des Hautes-Études giebt seit 1886 Quellen- 
schriften, die vor allen für die Geschichte Frankreichs von Bedeutung 
sind, heraus. Manche wertvolle Veröffentlichungen, wie die Historia 
Francorum des Gregor von Tours von Omont und Collon, die Briefe 
Gerberts von Havet, die Geschichte des Rodulfus Glaber von Prou 
verdanken wir ihm in kritischen Ausgaben; andere, wie die Schrift 
Roberts von Sorbon de conscientia von Chambon und die Sammlung 
der Urkunden zur Geschichte und Geographie des christlichen Afrikas 
von Duchesne dürfen wir in nächster Zeit erwarten. Die vorliegende 
Ausgabe der Miracula S. Fidis kann nicht entfernt ein gleiches 
Interesse für sich in Anspruch nehmen. Fast erscheint die aufgebotene 
Mühe und Arbeit an dem spröden Stoff verschwendet, da wir die 
Miracula bereits, wenn auch in unvollständigen und den Ansprüchen 
der Kritik nicht mehr genügenden Ausgaben von Labbe Bibliotheca 
nova manuscriptorum II, 531ff (abgedruckt bei Migne S. L. 161) 
und der Bollandisten (A. S. Oct. III, 302ff) besitzen. Die heilige 
Fides soll in der diokletianischen Verfolgung 303 unter dem Pro- 
konsul Dacianus in Agen mit dem heiligen Caprasius, Primus und 
Felicianus das Martyrium erlitten haben. Seit 883 befindet sich ihr 
Leichnam in dem französischen Kloster Conques, das dadurch zu einer 
berühmten Wallfahrtstätte wird, die mit S. Jago di Compostella wett- 
eifert. Die Bollandisten haben zwei Berichte über die Translation in 
Versen und in Prosa abgedruckt (A. S. Oct. III, 274ff); sie stammen 
aus dem 10. und 11. Jahrhundert. Von den von Bouillet heraus- 
gegebenen, in vier Büchern geteilten Miracula S. Fidis sind die zwei 
ersten Bücher von dem Scholastikus zu Angers, Bernhard, verfasst 
und seinem berühmten Lehrer an der Domschule und späteren Bischof 
Fulbert von Chartres (f 1029) gewidmet; die zwei letzten Bücher 


112 Kritiken. 


stammen ebenfalls aus dem 11. Jahrhundert und sind das Werk eines 
unbekannten Mönches des Klosters Conques. Bouillet giebt die Mira- 
cula nach der vollständigsten und besten Handschrift von Schlettstadt, 
die aus dem 11. oder 12. Jahrhundert stammt, und die er in wört- 
licher Treue abdruckt, heraus. Man wird es nicht billigen können, 
dass er nicht eine kritische Ausgabe auf Grund der neun ihm be- 
kannten Handschriften hergestellt hat. Als Appendix fügt er die sich 
nur in den anderen Manuskripten findenden Miracula der Heiligen 
und die Legende über die Gründung des Priorats zu Schlettstadt, die 
bereits Monumenta Germaniae (S. S. XV, 997ff) gedruckt ist, bei. 
Der Wert der Miracula besteht darin, dass sie uns über die sozialen 
und sittlichen Zustände des südlichen Frankreichs im frühen Mittel- 
alter Auskunft geben. Die furchtbare Rohheit der Herren gegen ihre 
Untergebenen tritt uns in erschreckender Weise entgegen. Auch für 
die religiösen Zustände, für den herrschenden wüsten Aberglauben, 
der sich in Erzühlungen wie die Heilung des seiner Augen beraubten 
Vibert (I, 1) und der Erweckung eines toten Maultieres (I, 3) ete. 
spiegelt, sind sie charakteristisch. 
Heidelberg. Grützmacher. 


Reinhold Röhricht, Geschichte des Königreichs Jerusalem. Innsbruck, 
Wagner, 1898, XXVII, 1105 S. 


Ein Buch von tausend Seiten, aufgebaut auf vielen tausenden von 
vielsprachigen, mit unendlichem Fleisse zusammengetragenen Notizen: so 
liegt vor uns dies staunenswerte Lebenswerk eines Mannes, der in der 
Vorrede von sich sagt, dass „er, seit länger als 30 Jahren im vollen 
Amte eines Gymnasiallehrers, nur über ein recht bescheidenes Maass 
literarischer Musse verfügt“ hätte. Und als weiteren Beleg für die Art 
dieser „Musse“ enthält in einem Anhange unser Buch eine Zusammen- 
stellung aller Aufsätze Röhrichts über die Geschichte der Kreuzzüge, 
die er seit Jahrzehnten mit nie ermattender Sorgfalt gleich Bausteinen 
zusammengetragen und behauen hat, um aus ihnen seine beiden um- 
fassenden Gebäude aufzuführen: die „Regesten“ und die „Geschichte“ 
des Königreichs Jerusalem. Da schen wir, wie er sich allmählich ein 
Gebiet dieser grossen Epoche nach dem andern zu eigen gemacht 
hat, indem er vor allem die Quellenzusammenstellung auf breitester 
Grundlage, d. h. mit Einschluss der arabischen, ihm ebenfalls geläufigen 
Quellen, ins Auge fasste. Er zeigt sich darin als der echte Nachfolger 
Friedrich Wilkens: die Ergebnisse der ausgedehntesten Heuristik werden 
zur Darstellung gebracht, wobei aber die Rechte der Kritik, meist in 
den Anmerkungen, gewahrt bleiben; nur die Auffassung wird absicht- 
lich in den Hintergrund gedrängt. Mit Fug hat sich Röhricht diese 
Beschränkung auferlegt, denn ein Menschenleben hätte sonst nicht 


Kritiken. 113 


ausgereicht, diesen Stoff ganz zu bewältigen. Wenn freilich der 
Verfasser in der Vorrede sagt, dass die diplomatische, Handels-, 
Kirchen-, Kultur- und Rechtsgeschichte des Königreichs Jerusalem 
nahezu erschöpfend behandelt, daher die eigentliche politische Geschichte 
das nächste Bedürfnis gewesen sei, so bleibt wohl, auch seiner Meinung 
nach, dem Geschichtsschreiber der Kreuzzüge, auf den wir warten, die 
grosse Aufgabe, alle diese Fäden zu einem kunstvollen Gewebe zu 
verknüpfen. Bis dahin sind alle Einzelforschungen nur Vorarbeiten, 
und auch sie noch lange nicht erschöpft; wie denn z. B. die Handels- 
verhältnisse, eines der wichtigsten Gebiete, noch gar sehr der Auf- 
klärung bedürfen. — Es kann nicht die Aufgabe des Rezensenten 
sein, aus einem so umfangreichen, gleichartig gearbeiteten Werke 
Einzelheiten herauszuheben, oder gar Kleinigkeiten zu verbessern. 
Bedauern wird man es immer, dass der Verf., dem Buchstaben seines 
Titels getreu, mit dem Tode Gottfrieds von Bouillon und dem ersten 
König von Jerusalem, Balduin, sein Werk beginnt. In Wahrheit 
beginnt die Geschichte des Königreiches Jerusalem doch mit der 
Eroberung der Stadt durch die Kreuzfahrer. Das eine Jahr hätte dem 
Verf. keine Schwierigkeiten gemacht, der Leser aber vermisst schmerz- 
lich die Darstellung der Ergebnisse vom Juli 1099 bis Juli 1100 als 
unentbehrliche Einleitung. 

Haben die Deutschen einst die Führung der grossen Kreuzzugs- 
bewegung den Romanen abtreten müssen, so sind sie doch in der Er- 
forschung dieser Epoche noch immer an der Spitze gestanden; mit Stolz 
kann die deutsche Wissenschaft auch auf Röhrichts grosse Arbeit 
blicken. Wenn uns heute wieder ein paradoxenfroher Universitäts- 
philologe! mit der alten rationalistischen Weisheit aufwartet, dass die 
Kreuzzüge doch nur „Raubzüge‘“ gewesen seien, so mag uns ein 
Gymnasialhistoriker darüber belehren, was es mit diesen Kreuzzügen 
eigentlich auf sich gehabt hat. R. Sternfeld. 


V. Domeier, Die Päpste als Richter über die deutschen Könige 
von der Mitte des 11. bis zum Ausgang des 13. Jahrhunderts. 
Ein Beitrag zur Geschichte. des päpstlichen Einflusses in Deutsch- 
land (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, 
herausg. v. O. Gierke). Breslau, W. Koebner 1897. 8°. IX u. 
115 S. A 3,60. 


Seitdem Gregor VII. auf der Fastensynode d. J. 1076 über 
Heinrich IV. den Bann verhängt und demselben unter Aufhebung der 
ihm geleisteten Treueide die Ausübung der Herrschaft untersagt hatte, 


1 v. Wilamowitz-Möllendorf in seiner Festrede an Kaisersgeburtstag. 
Berlin, 27. Januar 1898. 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 8 


114 Kritiken. 


eine Massregel, die doch wohl auch nach Gregors Auffassung mit der 
Absetzung des Königs gleichbedeutend war, beanspruchte die Curie die 
höchste richterliche Gewalt über die Oberhäupter der Nationen, ins- 
besondere den deutschen König. Aber schon bei der Absetzung 
Adolfs von Nassau, also kaum 50 Jahre nach dem Konzil zu Lyon, 
auf welchem Friedrich II. des Thrones verlustig erklärt worden war, 
fungiert die Gesamtheit der Fürsten anstatt des Papsttums als Richter 
über den König. Die Fäden dieser geschichtlichen Entwickelung bloss- 
zulegen, zu zeigen, wie dieselbe durch Ereignisse und Theorien, nament- 
lich durch die von Friedrich II. und Innocenz IV. geübte Politik vor- 
bereitet wurde, wie Papsttum und Fürstentum anfangs Hand in Hand 
gehen, später aber als konkurrierende Mächte auftreten, das ist das 
Ziel der oben angezeigten höchst anregend und geistvoll geschriebenen 
Abhandlung. Der Verf. bespricht demnach der Reihe nach das Richter- 
amt der Curie unter Gregor VII., unter Innocenz III., Gregor IX. — 
der, wie der Verf. wahrscheinlich zu machen sucht, seinerseits bereits 
im Jahre 1239 die Absetzung Friedrichs verfügt hat — und Inno- 
cenz IV., endlich das Richteramt der Fürsten über den König, wo- 
bei „die Theorien der deutschen Rechtsbücher“ und „die Banngewalt 
des Erzbischofs von Mainz“ in je einem Kapitel besonders behandelt 
werden. Der Verf. hat es verstanden, mit grosser Bestimmtheit und 
Schärfe den jedesmaligen prinzipiellen Standpunkt von Papst, König 
und Fürsten zu kennzeichnen und im einzelnen nachzuweisen, welche 
Motivierung sie ihren Ansprüchen gegeben und unter welchen Voraus- 
setzungen, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln ihnen ge- 
lungen sei, dieselben durchzusetzen. Freilich fehlt es auch nicht an 
Anlass zum Widerspruch. So vermag ich der Auffassung des Verf. 
von der Bedeutung der Tage von Tribur und Forchheim nicht durch- 
aus beizupflichten. Richtig ist ja wohl, dass Heinrich thatsächlich zu 
einem längeren Aufenthalt in Speier sich hat verpflichten müssen. 
Auch Meyer von Knonau (Jahrbücher des deutschen Reichs unter 
Heinrich IV. und Heinrich V., U, S. 890, N. 16), zu dessen Aus- 
führungen der Verf. ım einzelnen leider nicht Stellung genommen 
hat, ist hier gleichfalls über Goldschmit (Die Tage von Tribur und 
Canossa) hinausgegangen. Ist aber damit schon die Annahme gerecht- 
fertigt, dass die Fürsten den König in Deutschland haben festhalten 
wollen, um ihm eine Begegnung mit dem Papste auf italienischem 
Boden unmöglich zu machen? Lag der Gedanke an eine solche Be- 
gegnung damals schon so durchaus nahe? — Doch das ist nur neben- 
sächlich. Verf. bespricht die beiden in Tribur gefassten Beschlüsse, 
einerseits den Papst zu einer nochmaligen endgültigen Entscheidung 
über die Thronangelegenheit auf den 2. Februar 1077 nach Deutsch- 
land einzuladen, und andererseits Heinrichs Sache unwiderruflich ver- 


Kritiken. 115 


loren zu geben, falls er bis zum Jahrestag seiner Exkommunikation, 
also bis zum 22. Februar 1077, von dieser nicht befreit sei. Da 
ihm diese beiden Beschlüsse in unvereinbarem Widerspruch zu stehen 
scheinen, so nimmt er an, das Hauptgewicht liege auf dem zweiten 
Beschlusse, und der erste diene nur dazu, die wahren Absichten der 
Fürsten dem Papste gegenüber zu bemänteln. Nun schwindet aber 
m. E. der scheinbare Widerspruch, wenn man annimmt, dass der an 
zweiter Stelle erwähnte Beschluss zuerst gefasst worden ist. Man 
versteht dann auch sofort, weshalb gerade Mariä Lichtmess, das letzte 
Kirchenfest vor dem 22. Februar für den geplanten Reichstag in Aus- 
sicht genommen wurde. Ausserdem möchte ich noch auf eins auf- 
merksam machen. Schon die Redaktion des den 22. Februar als 
Verfallstag festsetzenden Beschlusses, scheint mir auf einen Kompromiss 
zweier Parteien hinzuweisen. Wenn nämlich ausdrücklich gesagt ist, 
der Beschluss solle nur dann Geltung haben, wenn Heinrich durch 
eigene Schuld (Lambert: suo vicio, Annalist: culpa sua) über den 
22. Februar hinaus im Bann bliebe, so rührt diese Klausel sicherlich 
nicht von den Sachsen her, während doch umgekehrt der Beschluss 
als Ganzes gerade ihren Wünschen am meisten entsprach. Vielleicht 
also haben dieselben unter der Bedingung auf die sofortige Vornahme 
einer Neuwahl verzichtet, dass die übrigen Fürsten ihnen versprachen, 
gegebenenfalls nach dem 22. Februar gemeinsame Sache mit ihnen 
zu machen, und vielleicht sind die letzteren auf diese Bedingung, 
freilich nicht ohne dieselbe in der oben angegebenen Weise abge- 
schwächt zu haben, eingegangen, um von den Sachsen ein anderes 
Zugeständnis zu erlangen, nämlich die Zustimmung zur Einladung 
Gregors nach Deutschland. Ohne Zweifel haben die Sachsen diese 
Zustimmung nur höchst ungern gegeben, aber sie haben sich vielleicht 
gefügt, um nicht das ganze Abkommen in Frage zu stellen. Insge- 
heim mögen sie — und natürlich auch die Öberdeutschen — aller- 
dings darauf hingearbeitet haben, das Zustandekommen des Augs- 
burger Tages zu verhindern. In diesem Sinne haben sich auch 
Martens (Heinrich IV. und Gregor VII., S. 50, N. 1) und Eigenbrodt 
(Lampert v. H. und die neuere Quellenforschung, S. 84, Z. 6), auf 
den ich den Verf. noch besonders aufmerksam machen möchte, aus- 
gesprochen. Wenn nun aber Gregor sich bereit erklärte, nach Augs- 
burg zu kommen, so kann ich darin keineswegs eine Konzession der 
Curie erblicken. Man denke den Gedanken nur aus! Der Papst auf 
einem deutschen Reichstag als Richter über den König und zugleich 
als Schiedsrichter zwischen ihm und seinen Fürsten, also in einer 
Rolle, wie sie im Jahre 1073 ein Teil der Fürsten sich selbst zu- 
gedacht hatte! Ebensowenig möchte ich trotz der bestechenden Argu- 
mentation des Verf. zugeben, dass man zu Tribur von dem Gedanken 
Ch 


116 Kritiken. 


ausgegangen sei, der freien Entscheidung des Papstes eine zeitliche 
Schranke zu setzen, oder dass die Wahl von Forchheim einen Pro- 
test gegen Gregors Politik und Ansprüche involviere. Hatte denn 
die aufschiebende Politik, die Gregor in Canossa geübt, nicht im 
fürstlichen Interesse gelegen? Im übrigen behielt doch Gregor da- 
durch, dass er für sich das Recht beanspruchte, den neuen König zu 
bestätigen, in jedem Falle die Entscheidung in der Hand. Allerdings 
wurde durch Rudolfs Wahl die Rehabilitierung Heinrichs erschwert. 
Diese Berechnung mag für die Fürsten massgebend gewesen sein, 
Aber gegen ein Wiedereinsetzungsrecht des Papstes im Prinzip zu 
protestieren, das ist ihnen doch wohl nicht in den Sinn gekommen. 
Wiesbaden. H. Otto. 


Wretschko, Alfred Ritter von, Das österr. Marschallamt im Mittel- 
alter. Ein Beitrag zur Geschichte der Verwaltung in den Terri- 
torien des deutschen Reichs. Wien, Manz 1897. XXVI u. 263 S. 


Obgleich die Geschichte des österr. Marschallamtes wenigstens 
den allgemeinen Umrissen nach auf Grund der früheren Forschungen 
bereits erkennbar war, so blieb doch eine gründliche Monographie 
über dieses wichtige Amt, welche die Lücken unserer Kenntnis der 
Entwicklung desselben im ganzen wie im einzelnen auszufüllen unter- 
nehmen würde, in hohem Grade erwünscht. Der Verf. hat sich dieser 
Aufgabe mit vielem Fleiss und Geschick und unter steter Beachtung 
des Zusammenhangs mit der Geschichte der Verwaltungsorganisation 
der österr. Erblande im Ma. unterzogen, er hat nicht nur die ge- 
druckten Quellen, sondern auch handschriftliches Material in um- 
fassender Weise benützt. Er teilt die Arbeit in zwei Teile Der 
I. Teil behandelt die Geschichte des Marschallamtes in Österreich bis 
zur Ausgestaltung der in demselben liegenden Ansätze zu zwei selb- 
ständigen Gebilden (Landmarschallamt und Hofmarschallamt). Der 
II. Teil erörtert in systematischer Weise das amtliche Schaffen des 
Landmarschalls unter Einflechtung der weiteren Entwickelung des 
Amtes bis an den Schluss des Mittelalters. Überblicken wir in kurzem 
den Inhalt des I. Teiles. Das Marschallamt in Österreich erscheint 
seit dem 12. Jahrh. als eines der vier von Ministerialen bekleideten 
Hofümter. Der Marschall war zunächst mit der Aufsicht über die 
Stallungen des Markgrafen betraut, ihm unterstand das aus Unfreien 
gebildete ritterliche Gefolge des Markgrafen. Er hatte letzteren nicht 
blofs als Bannerträger auf allen Heerfahrten, sondern auch auf Amts- 
reisen zu begleiten, für Beherbergung und Verpflegung zu sorgen, im 
Heere Disziplin aufrecht zu erhalten, gerichtliche Urteile seines Herrn 
mit Waffengewalt zu vollziehen und gegen Friedensbrecher, welche 
Ruhe und Ordnung in den Landen seines Herrn störten, einzuschreiten. 


Kritiken. 117 


Als das Marschallamt von H. Leopold VI. (vor 1230) an die Kuen- 
ringer verliehen wurde, besass es bereits den Charakter eines erblichen 
Mannlehens, bei welchem die damit verbundenen Nutzungen in erster 
Linie standen, während der tägliche Hofdienst weggefallen und auf 
einen bei feierlichen Gelegenheiten zu errichtenden Ehrendienst be- 
schränkt war. Den eigentlichen Marschallsdienst am Hofe und in der 
Landesverwaltung leistete seitdem ein absetzbarer Hofbeamter, der an- 
fangs gleichfalls Marschall hiess. Eine weitere Arbeitsgliederung trat 
unter H. Albrecht I. ein, indem zur Verrichtung der dem Marschall 
obliegenden täglichen Hofdienste öfters ein besonderer Hofmarschall 
bestellt zu werden pflegte. Seit 1326 ward die Scheidung der Mar- 
schallsdienste in solche, die am Hofe bei der Person des Herzogs ge- 
leistet wurden, und in solche, welche in Leitung der Landesverwaltung 
bestanden, bleibend: der erste Beamte behielt den Titel „Hofmarschall“, 
für den letztern ward der Titel „Marschall in Österreich“, seit 1359 
„Landmarschall in Österreich“ üblich, wobei unter Österreich das 
Land unter der Enns zu verstehen ist. Der Grund, weshalb die 
Kompetenz des Landmarschalls auf Österreich eingeschränkt worden 
war, lag in der Thatsache, dass für das Herzogtum Steier seit 1229, 
für das Land ob der Enns seit 1256, für Kärnten, Krain und die 
windische Mark seit 1270 je ein Landeshauptmann als Stellvertreter 
des Landesfürsten bestellt zu werden pflegte, während die Verwaltung 
des Landes unter der Enns, wo der Herzog meistens zu residieren 
pflegte, nach wie vor unmittelbar vom Hofe aus geleitet wurde. 

Im I. Abschnitt des II. Teiles werden die militärischen, polizei- 
lichen und richterlichen Funktionen des Landmarschalls mit Rücksicht 
auf ihre historische Entwickelung erörtert. S. 109 wird die Institu- 
tion der Viertelhauptleute besprochen, in welchen man Mittelbehörden 
zwischen dem Landmarschall und den lokalen Verwaltungsorganen zu 
sehen hat. Bei dieser Gelegenheit wäre noch des den Viertelhaupt- 
leuten übergeordneten „obersten Hauptmanns“ zu erwähnen gewesen, 
welcher auf Verlangen der Landstände seit 1444 dem Landmarschall 
behufs Befriedung des Landes und Vollstreckung der Urteile der 
obersten Gerichte wiederholt zugeteilt zu werden pflegte (vgl. Chmel, 
Reg. Frid. II., I, N. 1607, 2506; Blätter f. Lk. NÖ. XII, 119 u. a. ml 
S. 111 bespricht der Vf. die ordentliche und ausserordentliche Ge- 
richtsgewalt des Herzogs; unter ersterer versteht er jene Gerichts- 
gewalt, die ihm noch aus der Zeit, als er Beamter des Reichs war, 
zukam, unter letzterer, die auf seiner landesherrlichen Stellung be- 
ruhenden richterlichen Befugnisse. Da jedoch die landesherrliche Ge- 
walt aus der des Reichsbeamtentums organisch erwachsen ist, so 
erscheint jene scharfe begriffliche Sonderung der Gerichtsgewalt des 
Herzogs als kaum begründet; besser könnte vielleicht die ausser- 


118 Kritiken. 


ordentliche Gerichtsgewalt definiert werden als das Recht des Herzogs, 
alle Rechtssachen, die an ihn gelangten, oder die er an sich gezogen, 
persönlich zu entscheiden. 8. 114, N. 216 betrachtet der Verfasser 
jene Gerichtssitzungen, bei welchen nicht die „lantherren“, wie dies 
beim Hoftaiding der Fall war, sondern die „herren“ oder „herren und 
rete“ als Urteiler fungierten, als eine der Formen, in welchen die 
ausserordentliche herzogliche Gerichtsbarkeit geübt wurde Aber aus 
der vom Vf. angezogenen Vorladung des Abtes von Formbach (1406) 
auf das „Hoftaiding“, wo Herzog Wilhelm seine „herren und rete“ über 
dessen Streitsache werde entscheiden lassen, geht doch wohl hervor, 
dafs man aus der Verwendung letzterer Formel noch nicht mit voller 
Sicherheit auf eine vom Hoftaiding verschiedene Gerichtssitzung wird 
schliessen dürfen. 

Von besonderer Wichtigkeit ist die Umbildung der Gerichtsver- 
fassung seit Anfang des 15. Jahrh., seit der Regierung Herzog 
Albrechts V., wo der Landmarschall ständiger Richter des ständisch 
organisierten „Landrechtes“ wurde, während er in dem damals neu ent- 
standenen, mit herzoglichen Räten besetzten Hofgerichte, einer Ge- 
richtsstelle für die spezifisch herzogliche Gerichtsbarkeit, lediglich als 
Stellvertreter des Herzogs fungierte. 

In Bezug auf das „Landrecht“ bringt der Vf. gleichfalls manches 
Neue bei. So zeigt er auf Grund einer Zusammenstellung der in 
den Urkunden erwähnten Tagsatzungen, dass im 15. Jahrh. bei diesem 
Gerichte bestimmte Termine nicht nachweisbar sind, dass vielmehr die 
Sitzungen das ganze Jahr hindurch ohne grössere Unterbrechung ab- 
gehalten wurden. 

Im II. Abschnitt des II. Teils handelt der Vf. über den Land- 
marschall als Mitglied des herzoglichen Rates. Mit der Anschauung 
(S. 151), dass König Otakar mit seinem geschworenen Rat ein Organ 
nicht bloss zur Wahrung der landesherrlichen, sondern auch der stän- 
dischen Interessen habe schaffen wollen, kann sich Ref. nicht recht 
befreunden. Der Vf. selbst scheint an letzteren Zweck nicht recht zu 
glauben, da er hinzufügt: „Ob freilich namentlich in der späteren 
Zeit der böhmischen Herrschaft den einzelnen Ratgebern dazu (zur 
Wahrung der ständischen Interessen) viel Gelegenheit geboten war, 
ist eine andere Frage. Das otakarische Regime war kaum darnach 
angethan, der ständischen Macht eine dauernde Stärkung zu ver- 
schaffen.“ Auch giebt es keinen Beweis dafür, dass die Räte der Ge- 
samtheit der Landherren eidlich verpflichtet gewesen seien. Wenn 
sie später mehr ihre Standesinteresssen als die landesherrlichen wahr- 
nahmen, so war dies einfach ein Missbrauch ihrer Stellung. Dagegen 
stimmt Ref. der Meinung des Vis, dass es seit König Friedrich II. 
(dem Schönen) nicht mehr zwei Räte, einen ständischen und einen 


Kritiken. 119 


Beamtenrat, sondern nur einen Rat (Ratskolleg) gegeben habe, in 
welchem allerdings beide Elemente vertreten waren, durchaus bei. 

Sehr verdienstlich ist endlich die Untersuchung, welche der Vf. 
den seit Mitte des 14. Jahrh. an den österr. Herzogsurkunden vor- 
kommenden Unterfertigungsvermerken widmet. Als zutreffend erscheint 
Ref. die vom Vf. im Anschluss an Seeligers auf die Königsurkunden 
bezügliche Untersuchungen vorgetragene Vermutung, dass in jenen 
Vermerken österreichischer Urkunden der nach Abfassung des sach- 
lichen Konzeptteiles an die Kanzlei ergehende Fertigungsbefehl zum 
Ausdruck kommen sollte. Der umfangreiche Anhang enthält I. einen 
Exkurs über das Amt des Hofmarschalls bis zum Ausgang des Mittel- 
alters, II. die Reihe der Landmarschälle und Untermarschälle, III. die 
auf den Landmarschall bezüglichen Subskriptionen in 63 Urkunden 
von 1359—1428 und IV. 46 ungedruckte Urkunden. 

Prag. Emil Werunsky. 


Rudolph Eberstadt, Magisterium und Fraternitas. Eine verwaltungs- 
geschichtliche Darstellung der Entstehung des Zunftwesens. VI u. 
242 S. Leipzig, Duncker & Humblot 1897. (Staats- und sozial- 
wissenschaftliche Forschungen, herausgegeben von Gustav Schmoller, 
Bd. XV, Heft 2.) 8°. M. 5,40. 


Während heute regelmässig auch von Seiten derjenigen Forscher, 
die für den grundherrlichen Ursprung des mittelalterlichen Handwerks 
eintreten, der direkte Zusammenhang zwischen den Zünften und den 
grundherrlichen Handwerkerverbänden als unbeweisbar angesehen wird, 
glaubt E. das bisher fehlende Bindeglied zwischen diesen beiden Ver- 
bänden in dem sogenannten Magisterium gefunden zu haben. Das 
Magisterium ist nach E. das selbständig gewordene hofrechtliche Hand- 
werksamt, das sich aus einem blossen mechanischen Betriebsamt inner- 
halb des Fronhofverbandes zu einem eigenen Organismus entwickelt 
habe. Von der Zunft unterscheide sich dies Magisterium durch seinen 
hofrechtlichen Ursprung und die aus demselben ihm anhaftenden Eigen- 
tümlichkeiten. Dem Beweis dieses hofrechtlichen Ursprungs ist der 
erste, grössere Theil des Buches gewidmet, und zwar ist dieser Be- 
weis, wie wir sehen werden, völlig missglückt, so dass der ganze 
Begriff des Magisteriums unhaltbar wird. 

Anstatt zunächst mit Einzeluntersuchungen über die von ihm als 
Magisterien bezeichneten Handwerkerverbände zu beginnen, hebt E. 
sogleich mit allgemeinen Erörterungen über die Rechtsinstitute an, 
die seiner Ansicht nach den hofrechtlichen Ursprung des Magisteriums 
beweisen sollen. Als solche führt er verschiedene Abgaben, nämlich 
den hauban, den achat du métier und den Wachtzins, ferner die 
magisteriale Sondergerichtsbarkeit und die sogenannte Amtsbürtigkeit 


120 Kritiken. 


auf Mit dem Beweise seiner Behauptungen macht er es sich aller- 
dings leicht genug. Der hauban ist hofrechtlichen Ursprungs, weil 
— Ducange ihn als submonitio ad operas vel eius redemtio pecu- 
niaria erklärt. Irgend ein anderer Beweis als diese Ducangische 
Glosse wird nicht gebracht. Die zu einem allerdings völlig verschie- 
denen Ergebniss gelangende Erörterung, die Ernst Mayer in seinem 
Werke: Zoll, Kaufmannschaft und Markt S. 309 ff. dem hauban ge- 
widmet hat, ist dem Verfasser unbekannt geblieben. Seltsam genug 
sind auch die Behauptungen, auf die E. den hofrechtlichen Charakter 
des achat du metier stützt. Weil er an einen ausserhalb des Hand- 
werks stehenden Empfänger zu zahlen ist, soll derselbe eine hofrecht- 
liche Abgabe sein! Ist es denn nicht eben so gut möglich, dass er 
eine Abgabe des öffentlichen Rechtes ist? Geradezu unwahr ist die 
Behauptung, der herrschaftliche Charakter dieser Abgabe werde bei 
ihrer Statuierung „stets“ ausgesprochen, eine Behauptung, die E. nicht 
durch ein einziges Beispiel belegen kann. Dass endlich auch der 
Pariser Wachtzins zu den grundherrlichen Abgaben gerechnet wird, 
ist doch wohl nicht ernst zu nehmen. Ferner soll der hotrechtliche 
Ursprung der Magisterien dadurch bewiesen werden, dass für einige 
derselben eine Sondergerichtsbarkeit besteht, die über eine blosse Ge- 
werbegerichtsbarkeit hinausgreift, und dass in einigen die Amtsbürtig- 
keit herrscht, nämlich der Grundsatz, dass bloss die Descendenten der 
Genossen zum Eintritt in die Genossenschaft berechtigt sind. Mit 
diesen ganz oberflächlichen Behauptungen ist die „Beweisführung“ des 
allgemeinen Teils erschöpft. 

Enttäuscht wendet man sich dem besonderen Teile zu, der zu- 
nächst in seiner ersten Hälfte diejenigen von den Pariser Handwerker- 
verbünden, welche nach E. Magisterien sind, eingehend bespricht, 
dann sich mit den Magisterien in den übrigen französischen Städten 
beschäftigt und schliesslich auf die Handwerksverhältnisse von Basel, 
Leipzig, Magdeburg (Halle) und Braunschweig eingeht. Manche ganz 
interessanten Einzelbeobachtungen werden gemacht, und das Ganze 
hätte ein brauchbarer Beitrag zur Handwerksgeschichte werden können, 
wenn E. nicht völlig in seiner Magisterialtheorie befangen wäre. Der 
Beweis für den hofrechtlichen Ursprung der Handwerkerverbände ist 
überall derselbe; jede Handwerksgenossenschaft, die eins der im all- 
gemeinen Teile erörterten „Kennzeichen“ des grundherrlichen Ursprungs 
trägt, wird zum Magisterium gestempelt. Wenn E. der Nachweis ge- 
lungen wäre, dass ein und dieselben Kennzeichen bei einer Reihe von 
Handwerkerverbänden stets wiederkehren und bei einer anderen Reihe 
stets fehlen, könnte man wenigstens den Unterschied von Magisterium 
und Zunft, wenn auch nicht den hofrechtlichen Ursprung des Magi- 
steriums billigen. Thatsächlich finden sich sämtliche „Merkmale“ nur 


Kritiken. 121 


ausnahmsweise vereinigt; meist trägt das eine „Magisterium“ nur das 
eine, das andere ein anderes dieser vermeintlichen magisterialen Kenn- 
zeichen. Gelegentlich werden übrigens auch andere Abgaben für hof- 
rechtlich erklärt; auf S. 122 widerfährt dies Schicksal z. B. der Bede. 
Jedem aber, der sich mit den ständischen Verhältnissen des Mittel- 
alters beschäftigt hat, wird es auffallen, dass die spezifisch hofrecht- 
lichen Abgaben und Lasten auch nicht ein einziges Mal vorkommen. 
Der unbefangene Forscher wird also aus dem, was E. vorbringt, ge- 
rade das Gegenteil seiner Hauptthese herauslesen. Nur an einer 
Stelle, nämlich bei der gleich am Beginn stehenden Schilderung der 
Entstehung des Pariser Fleischergewerkes, scheint es, als ob that- 
sächlich der Ursprung aus einem hofrechtlichen Amte nachweisbar 
sei; geht man aber auf die Quellen zurück, so findet man, dass die 
Darstellung in wesentlichen Teilen der Phantasie des Verfassers ent- 
sprungen ist, der übrigens die wichtige, seinen Ausführungen wider- 
sprechende Urkunde Lasteyrie, Cartulaire general de Paris I, S. 337 
n. 380 einfach übersehen hat. 

Besser als dieser erste Teil ist der zweite, der von der fraternitas 
handelt. Allerdings ist auch hier die Beweisführung nicht durchweg 
überzeugend, aber sie vermeidet wenigstens grobe Fehler. Nach E. 
sind die ältesten aus freier Vereinigung hervorgehenden Handwerker- 
vereinigungen keine Zünfte mit irgend welchen gewerblichen Befug- 
nissen, sondern aus Mitgliedern desselben Handwerks bestehende rein 
religiöse Bruderschaften. Diese Behauptung soll durch die Thatsache 
bewiesen werden, dass in den beiden ältesten deutschen Zunfturkunden, 
in den Urkunden von 1099 und 1128, welche die Vereinigungen der 
Mainzer Weber und der Würzburger Schuhmacher erwähnen, von ge- 
werblichen Befugnissen nicht geredet, dagegen aber der religiöse 
Charakter dieser Verbände erwähnt wird. Dass aber diese gewerb- 
lichen Befugnisse nicht ausdrücklich hervorgehoben werden, ist bei 
dem Charakter der beiden Urkunden nicht verwunderlich und noch 
kein Beweis dafür, dass derartige Befugnisse nicht vorhanden waren; 
jedenfalls spricht aber gegen den ausschliesslich religiösen Charakter 
der Würzburger Schuhmacherfraternität das ungewöhnlich hohe Ein- 
trittsgeld von 30 solidi. . Wenn schliesslich E. daraus, dass von den 
Kölner Bettziechenwebern berichtet wird, sie hätten pia spe perhennis 
vitae eine fraternitas gegründet, einen ursprünglich rein religiösen 
Charakter dieser Fraternität folgert, so überschätzt er wohl den 
Sinn derartiger Redensarten. Im weiteren Verlauf seiner Darstellung 
wendet sich E. energisch dagegen, dass der Zunftzwang den Zweck 
der Einigung bilde, und führt aus, dass die älteren Zunfturkunden 
zum Teil den Zunftzwang nicht erwähnen. Wenn aber die textores, 
die sutores etc. (nicht etwa quidam textores etc.) sich mit Ge- 


122 Kritiken. 


nehmigung der öffentlichen Gewalt zu einer Zunft vereinigen, so 
liegt doch der Gedanke nahe, dass diese Zunft alle, die zu dem be- 
treffenden Handwerke gehören, umfasst, und dass nicht beliebig viele 
das Handwerk frei nebenher betreiben. Der Zunftzwang wird in einer 
Reihe von Urkunden einfach deshalb nicht erwähnt, weil er sich aus 
dem Wesen der mittelalterlichen Zunft von selbst ergiebt. 

Als Anhang I sind drei interessante französische Urkunden, so- 
wie Regesten des Pariser Fleischeramtes und Bückeramtes abgedruckt; 
Anhang II enthält eine Reihe von Gewerbeurkunden nebst Erläuterungen 
derselben. Ausführlicher besprochen wird bloss die bekannte Wormser 
Fischmarktordnung von 1106; mit seiner Deutung der urbani als 
„Heimburgen“ wird E. wolıl wenig Anklang finden. 

Im ganzen hinterlässt die Arbeit einen ziemlich unbefriedigenden 
Eindruck, der noch gesteigert wird durch den Ton der Polemik, der 
gegen Männer wie v. Below, Gothein und Schaube angeschlagen 
wird. Mit dem Vorwurfe der „offenbaren Beugung der Urkunden“ 
sollte man nicht so leichtsinnig wie E. bei der Hand sein. 


Trotzdem die Arbeit als Ganzes verfehlt ist, enthält sie manche 
gute Einzelbeobachtungen. Wenn es sich nicht darum handelt, den 
hofrechtlichen Ursprung eines Handwerkeramtes nachzuweisen, verrät 
E. oft ein gutes historisches Verständnis und liefert ganz dankens- 
werte Ergebnisse. Deshalb wird das Buch trotz seiner grossen Mängel 
bei einer späteren Bearbeitung desselben Gegenstandes immerhin von 
Nutzen sein. 


Halle a/S. Siegfried Rietschel. 


Walter Lenel, Die Entstehung der Vorherrschaft Venedigs an der 
Adria, mit Beiträgen zur Verfassungsgeschichte. Strassburg, Karl 
J. Trübner 1897. VI und 146 S. 


Die beiden Aufsätze, aus denen die Schrift Lenels besteht, sind 
nach der Vorrede als Vorarbeiten für eine Darstellung der älteren 
Geschichte Venedigs aufzufassen und tragen demgemäss vorwiegend 
den Charakter von Untersuchungen, die sich vielfach polemisch mit 
den herrschenden Ansichten auseinandersetzen. 


Der erste Aufsatz (S. 1—84), auf den sich der Haupttitel der 
kleinen Schrift bezieht, behandelt zunächst die Beziehungen Venedigs 
zum italienischen regnum, wobei betont wird, dass sich die kommer- 
zielle Vorherrschaft Venedigs im wesentlichen unabhängig von den 
kaiserlichen Privilegien entwickelt habe, und verfolgt dann eingehend 
und mit besonnener Kritik die wechselnden Beziehungen Venedigs zu 
Dalmatien. Erst die ungarische Invasion am Anfang des 12. Jahr- 


Kritiken. 123 


hunderts hat Venedig bestimmt, sich in Dalmatien dauernd festzu- 
setzen, und erst in der Mitte desselben Jahrhunderts ist der venezi- 
anische Teil des Landes in kirchlicher und administrativer Beziehung 
zu straffer Unterordnung gebracht und damit die politische Herrschaft 
Venedigs im Osten der Adria fest begründet worden. Von einer wirk- 
lichen Vorherrschaft Venedigs an der Adria aber kann man nach dem 
Verf. erst im 13. Jahrhundert reden. Nach einer Schilderung der 
äusseren Politik und der wirtschaftlichen Zustände Venedigs, wie sie 
sich in der Wendezeit zum neuen Jahrhundert gestaltet hatten, stellt 
der Verfasser die Ausbildung der kommerziellen Vorherrschaft Venedigs 
an der Adria dar, wie sie durch eine ebenso kluge wie rücksichtslose 
Handelspolitik bewirkt worden ist. Von entscheidender Bedeutung 
ist dabei gewesen, dass Venedig den grossen Kampf zwischen Kaiser- 
tum und Papsttum in äusserst geschickter Weise zu benutzen ver- 
standen hat, um im Jahre 1240 die bis dahin sehr bedeutende 
kommerzielle Stellung Ferraras zu vernichten und den Verkehr auf 
der Wasserstrasse des Po und an der Westküste der Adria in seinem 
Interesse umzugestalten, sodass schon in der Mitte des 13. Jahr- 
hunderts die Theorie aufgestellt werden konnte, dass Venedig der 
alleinige Anspruch auf die Herrschaft an der Adria gebühre. Den 
Abschluss der Darstellung bildet der Versuch der Venezianer am An- 
fang des 14. Jahrhunderts, nun auch die territoriale Herrschaft über 
Ferrara zu gewinnen, ein Versuch, der zwar an dem Widerstande des 
mit den eifersüchtig gewordenen Nachbarn Venedigs verbündeten 
Papsttums scheiterte, aber schon darum einen Wendepunkt in der 
Geschichte Venedigs bezeichnet, weil er als der Beginn der späteren 
Territorialpolitik Venedigs anzusehen ist, die der Verf. von dem Um- 
kreise seiner Betrachtung ausgeschlossen hat. Eine erschöpfende Auf- 
zählung der in sein Thema einschlagenden Nachrichten zu geben, lag 
nicht in der Absicht des Verf.; vielmehr kam es ihm darauf an, 
alles Wesentliche klar hervorzuheben. Von dem Bestreben, Neues zu 
bringen, und wo es sich um bekannte Thatsachen handelte, diese doch 
in neuem Zusammenhange zu zeigen, ist der Verf. m. E. gelegentlich 
doch zu weit geführt worden, so wenn er behauptet (S. 36), dass 
Venedig erst im Verlauf des 13. Jahrhunderts den Versuch gemacht 
habe, Handel und Schiffahrt auf der Adria in Abhängigkeit von sich 
zu bringen, und wenn er im Zusammenhange damit einen durch- 
greifenden Unterschied zwischen den Zielen der venezianischen und 
der genuesischen Politik im 12. Jahrhundert konstruiert. 

In einer Beilage: Zur Kritik Andrea Dandolos (S. 85—103) 
wird zunächst an der Nachrichtenreihe, die die Beziehungen Venedigs 
zu Dalmatien und Ungarn betrifft, der Nachweis geführt, dass die 
Darstellung dieses Geschichtsschreibers, ganz abgesehen von voreiligen 


124 Kritiken. 


Schlüssen aus älteren Quellen und Missverständnissen derselben, von 
tendenziöser Verarbeitung ihrer Unterlagen keineswegs frei ist; und 
ich stehe nicht an, dem Schlussurteile des Verf. durchaus beizu- 
pflichten: Je genauer wir den Zustand überblicken, in dem die ältere 
venezianische Geschichte uns überkommen ist, um so trümmerhafter 
und einseitiger erscheint sie. 

Dafür bieten die verfassungsgeschichtlichen Studien des zweiten 
Aufsatzes (S. 107—145) mehr als einen weiteren Beleg. Wenn die 
venezianische Geschichtsschreibung dem Jahre 1172 eine besonders 
wichtige Rolle in der Entwickelungsgeschichte der Verfassung der 
Republik zuschreibt, so erscheint das nach den Untersuchungen des 
Verf. als durchaus unbegründet. Weder ist in diesem Jahre die 
Dogenwahl neu geordnet worden (der einzig zuverlässige Bericht, der 
der Historia Ducum, weiss nichts von einer damals erfolgten Neu- 
ordnung), noch ist die Einsetzung des grossen Rates gerade auf dieses 
Jahr zurückzuführen. Eingehend verfolgt der Verf., gefördert durch 
die tüchtige Vorarbeit Hains, an der Hand der urkundlichen Zeug- 
nisse, was sich über den Beirat des Dogen von den ältesten Zeiten 
an ermitteln lässt, erörtert die Bedeutung und Stellung der judices, 
die Rolle der sapientes im 12. Jahrhundert, die Bildung eines kleinen 
Rates von 6 Mitgliedern, die zur Folge hatte, dass der ältere Beirat 
des Dogen nunmehr als der grosse bezeichnet zu werden pflegte. Von 
besonderer Wichtigkeit für unsere verfassungsgeschichtliche Erkenntnis 
ist dabei die Veröffentlichung einer bisher nur von Cecchetti flüchtig 
benutzten Urkunde vom Jahre 1207 (S. 137), die uns auf festen 
Boden stellt und uns in einer für Venedig vollständig neuen, aber 
stark an analoge Verhältnisse anderer italienischer Stadtrepubliken 
erinnernden Weise die Rolle der electores und der bisher ganz un- 
bekannten Trentacien (unzweifelhaft lokale Unterabteilungen der Stadt- 
sechstel, contratae) zeigt; die sex sapientes minoris consilii vertreten 
zugleich je einen der grossen Stadtteile, während die sapientes majoris 
consilii je einem der kleinen Stadtbezirke, der Trentaciae, angehören 
(bisher liess man auch für jene alte Zeit den grossen Rat aus 450 
bis 480 Mitgliedern bestehen). So bedarf in der That die herkömm- 
liche Auffassung in mehr als einer Beziehung einer durchgreifenden 
Berichtigung (S. 140). Natürlich hat der Verf. bei seiner Arbeit die 
reichen Schätze der Marciana und des Archivs de’ Frari vielfach be- 
nutzt; besonders rühmenswert ist, dass er es bei der Beschaffenheit 
der vorhandenen Drucke häufig für notwendig gehalten hat, auch 
bei diesem Material auf die handschriftliche Ueberlieferung zurück- 
zugehen. So lässt diese Vorarbeit, sowohl was die Art der Quellen- 
benutzung, wie die Kenntnis und Auffassung der äusseren und 
namentlich auch der inneren Geschichte Venedigs angeht, den Verf. 


Kritiken. 125 


für die grössere Aufgabe, die er sich gestellt hat, wohl vorbereitet 
erscheinen. ! 


Brieg. Adolf Schaube. 


Paul Frederieq, De Secten der Geeselaars en der Dansers in de 
Nederlanden tijdens de 144° eeuw. Uittreksel uit het LIII® deel 
der Verhandelingen van de Koninklijke Academie van wetenschappen, 
letteren en schoone kunsten van België 1897. 62 Blz. Brussel, 
Hayez. 


Mit dieser Abhandlung fährt Fredericq fort mit der Durch- 
arbeitung und Verwertung des überreichen Quellenmaterials für die 
Geschichte der Inquisition und der ausserkirchlichen religiösen Be- 
wegungen in den Niederlanden während des Mittelalters, das er in 
den ersten zwei Bänden seines Corpus documentorum inquisitionis 
haereticae pravitatis gesammelt hat.” Die Schrift ist für die deutschen 
Kirchenhistoriker besonders beachtenswert, da die hier behandelten reli- 
giösen Volkskrankheiten, die Flagellantenumzüge von 1349 und 1400 
und die Tanzwut von 1374, wie die zeitgenössischen niederländischen 
Geschichtsschreiber übereinstimmend melden, aus Deutschland in die 
Niederlande eingedrungen sind, und die Vorgänge einfach sich wieder- 
holen. Bisher waren wir wesentlich immer noch auf die 1828 er- 
schienene kleine, aber gehaltreiche Schrift von E. G. Förstemann, 
die christlichen Geisslergesellschaften angewiesen; Fr. bereichert unsere 
Kenntnisse über Bräuche und Satzungen dieser Ketzer, das Verhalten 
der Geistlichkeit angesichts dieser lawinenartig wachsenden grausigen 
Bewegungen, die Zahlenverhältnisse, Daten u. s. w. bedeutend. — Für 
die Lehrmeinungen der niederländischen Geissler liegt uns authen- 
tisches Material vor in einem Reglement, das die Geissler von 
Brügge beim Kapitel zu Doornik (sede vacante) einreichten, und in 
einem Reglement, das Aegidius (Gilles) Le Muisit (Li Muisis), Abt 
des St. Martinsklosters zu Doornik (F 1352), von Führern der Sekte 
mitgeteilt bekommen hatte, und das er seinem ausführlichen Bericht 
über die Geisslerumzüge in dieser Stadt im August und September 
1349 eingefügt hat. Daraus ergiebt sich, dass diese Flagellanten 
ekstatische Mystiker waren und dogmatisch in keinem Punkte von 
der Kirchenlehre abwichen. Ihr Verbrechen war nur dies, dass sie 


1 Auf Einzelkritik verzichtend, notiere ich von störenden Druckfehlern 
ausser den vom Verf. selbst berichtigten, die Jahreszahlen 1207 und 1210 
statt 1107 und 1110 (S. 11 Anm. 2), 1136 statt 1176 (S. 40 Anm. 1), 1072. 
statt 1172 (S. 109 Anm. 4; ebenda sapientionem) und vor statt von (S. 135 
Zeile 7). Für cura vestra (Anm. auf S. 79, Zeile 3) ist wohl jura vestra 
zu lesen. | 

2 1889 und 1896. Der 3. Band (1521—1531) ist in Vorbereitung. 


126 Kritiken. 


zu neuen Bussübungen sich vereinigten, ohne die Legitimation der 
Kirche eingeholt zu haben. — Beigegeben ist der trefflichen Abhand- 
lung eine diplomatisch getreue Reproduktion in Gold- und Farben- 
druck der einen Geisslerzug mit allen Attributen und Details dar- 
stellenden Miniatur aus der die erwähnte Chronik des Le Must 
enthaltenden Brüsseler Handschrift. 

Zwickau. Otto Clemen. 


L. Pastor, Geschichte der Püpste seit dem Ausgang des Mittelalters. 
3. Band (Von der Wahl Innocenz’ VIII. bis zum Tode Julius’ Ui 
Freiburg 1895 (erste und zweite Auflage). LXVII u. 888 S. 


Der 3. Band der Pastorschen Geschichte der Päpste umfasst die 
Zeit von 1484—1513, die Pontifikate Innocenz’ VIH., Alexanders VI., 
Pius’ III. und Julius’ IL: eine längere Einleitung (S. 1—164) über 
die sittlich-religiösen Zustände der Renaissance ist vorausgeschickt, 
ein Anhang mit ungedruckten Aktenstücken und archivalischen Mit- 
teilungen (S. 809—872) bildet den Schluss. Das Buch hat inzwischen 
wohl überall bereits Besprechungen gefunden! — ein lehrreicher, 
wenngleich nicht gerade erfreulicher Einblick in den Zustand der 
zeitgenössischen Kritik lässt sich gewinnen, wenn man sich die Auf- 
nahme dieses Bandes und seiner beiden Vorgänger vergegenwärtigt. 
Die stets urteilslose und deshalb stets zu Lob geneigte Pressmeute 
— nicht etwa nur die ultramontane, sondern auch die nichtkatho- 
lische — hat, sogar in wissenschaftlichen Organen, das Pastorsche 
Werk beim Erscheinen des 1. Bandes als eine „grossartige Leistung“, 
als ein „monumentales Werk“ gefeiert und es je nach der augen- 
blicklichen Stimmung neben oder auch über Ranke gestellt. Liest man 
diese Besprechungen durch, so zeigt sich deutlich, dass kaum ein einziger 
dieser Rezensenten die notwendigste Vorbedingung besass: die Kenntnis 
des dargestellten Zeitalters, ein Vertrautsein mit dem verarbeiteten 
Stoffe und die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Beurteilung. Fast alle 
schöpften ihre gesamte Kenntnis jener Zeit eben aus Pastors Werk, 
und dieses musste bereits durch den ganzen äussern Apparat — den 
ich übrigens trotz mancher Übertreibung keineswegs tadeln will — 
das Staunen des Unbefangenen erwecken.” 


I Ref. war durch andre Arbeiten verhindert, sich vor Ausgang des 
Jahres 1897 mit der Besprechung dieses Bandes zu beschäftigen. 

? Sich auf solche Besprechungen, die ihren unwissenschaftlichen Charakter 
auf der Stirne tragen, zu berufen, sie als Kronzeugen für die Bedeutung 
des Werkes anzuführen, ist bei den Historisch-politischen Blättern (XCIX, 
1887 S. 377 fl.) nicht gerade auffällig, bei Pastor selber aber eine eigen- 
artige Selbsttäuschung (Nachwort zu Band 2 S. * 3 ff.), — oder sollte er wirk- 
lich nicht erkannt haben, dass die Besprechung in der Deutschen Litteratur- 


Kritiken. 127 


Ein Umschwung trat ein, als Druffel 1887 in den Göttingischen 
Gelehrten Anzeigen scharfe, sehr scharfe Kritik an dem scheinbar un- 
antastbaren Werke übte und eine ganze Reihe nicht eben geringfügiger 
Mängel aufdeckte. Ihm folgte kurz nachher Kolde mit einer mehr das 
Allgemeine prüfenden und durchaus ablehnenden Besprechung in der 
Allg. konservat. Monatsschrift; auch die Hist. Zeitschrift brachte eine 
zwar nicht ausreichende, aber immerhin doch aus wissenschaftlicher Prü- 
fung hervorgegangene, im wesentlichen ablehnende Kritik. Die nicht- 
katholische Tagespresse schwankte jetzt keinen Augenblick, charaktervoll 
wie sie nun einmal ist, mit ehrlicher Ueberzeugung ins Lager der Gegner 
Pastors überzugehen; es bildete sich seitdem ein feststehender Kanon 
aus, bei jedem neuen Bande des Werkes zunächst die ultramontane 
Tendenz mit Abscheu aufzudecken und daneben doch dem unbestreit- 
baren Fleisse des Verfassers und einigen seiner Ergebnisse eine wohl- 
wollende Anerkennung zu zollen. Ein abstossendes Bild fürwahr! Wert- 
voller war es doch, dass seit Druffel und Kolde die wissenschaftliche 
Kritik etwas vorsichtiger und gründlicher zu Werke ging; fast überall 
wurde seitdem ein jeder neue Band oder jede neue Auflage eines 
früheren mit starkem Misstrauen oder mit schneidigem, ausführlich 
gerechtfertigtem Tadel — wie z. B. von Bachmann — empfangen. 

Die katholische Presse liess sich freilich ihre Freude an dem 
geistigen Ueberwinder Rankes nicht stören; in diesen Kreisen war es 
sonnenklar, dass Pastor alles „klar nachgewiesen“, „gut begründet“, 
„Irrtümer beseitigt“, ein „schön geordnetes, durchsichtig klares Bild“ 
gezeichnet und „besonnen geurteilt‘‘ habe; ihm musste „der Dank aller 
Freunde der Wahrheit“ zufallen.! Aber welche auffallende Erscheinung 
im Jahre 1896: in der Litterarischen Rundschau für das katholische 


zeitung (1887 n. 11) eben auf jenem Boden der Unbefangenheit erwachsen 
war, dass die anerkennenden Worte in der Hist. Zeitschrift über seine 
archivalischen Studien (ebd. S. * 26) auf seiner eigenen Vorrede aufgebaut 
waren, und dass die Anzeige im Lit. Centralblatt (1886 n. 44), die Pastor 
mit viel Selbstverleugnung im Wortlaut abdruckt, geradezu das Muster 
einer wohl unabsichtlich unkritischen Besprechung ist, die zum guten Teile 
aus Pastors Vorrede zu Band 1 besteht? Einen Triumph hat P. jeden- 
falls: auch die spätern Besprechungen seines Werkes im Lit. Centralblatt 
sind auf der Höhe der ersten geblieben, — sowohl der 2. wie der 3. Band 
haben (1891 n. 4 und 1896 n. 29) denselben wohlmeinenden, für alles 
. Gelesene dankbaren, seine Lesefrüchte zusammenstellenden, von allen kri- 
tischen Anwandlungen freien „Rezensenten“ gefunden. Sollte der Gelehrte 
solche Urteile nicht lieber mit Unwillen bei Seite schieben, gleichviel 
aus welchem Lager sie kommen? 

1 So Dittrich im Hist. Jahrb. 1890, II. — Je mehr jeglicher Massstab 
der Beurteilung fehlt, um so leichter kann man natürlich Pastor mit Ranke 
vergleichen. 


128 Kritiken. 


Deutschland (N. 10 S. 289 ff.) erscheint eine Besprechung des 3. Bandes 
von Franz X. Funk, dem kath. Professor der Kirchengeschichte in 
Tübingen, — eine Besprechung, die endlich einmal eine wissenschaft- 
lich angelegte Kritik von katholischer Seite bietet, — die freilich, 
wenn ein Protestant sie geschrieben hätte, notwendig der Ausfluss 
konfessioneller Verblendung gewesen sein müsste. Funk zollt dem 
Fleisse Pastors, der klaren, lebendigen und ansprechenden Darstellung 
ein kurzes Lob!, aber er tadelt die unnötige Breite sowohl des 
Textes, wie des beigegebnen archivalischen Materials? und sagt 
weiter: „In den Konflikten zwischen dem Papsttum und den ihm 
gegenüberstehenden Faktoren nimmt P. zu rasch für ersteres Partei. 
Für die Forderung, die dasselbe stellt, wird zu leicht ohne weiteres 
Unterwerfung verlangt. Es kommt nicht zur entsprechenden Geltung, 
dass es sich bei ilm nicht bloss um absolute, sondern auch um 
Rechte handelt, die ihm erst allmählich und zum Teil sehr spät zu 
teil wurden und die, wie sie geworden waren, so auch wieder ein 
Ende nehmen konnten und unter Umständen nehmen mussten, und 
dass gerade bei der damaligen Haltung der Träger der Tiara eine 
Opposition am wenigsten befremden kann.“ Was Funk dann an 
einzelnen Belegen für seine Meinung giebt, soll weiter unten noch 
erwähnt werden; es sei nur vorausgenommen, dass gegen die Wer- 
tung Savonarolas, Julius’ II., der Konzilstheorrie, der Hexenbulle 
Innocenz VOI., des Laterankonzils Einspruch erhoben wird, — gewiss 
keine Kleinigkeiten.” Und Funk deutet auch an, dass Polemik nie 
kleinlich sein und ein Vorwurf nur erhoben werden sollte, wenn er 
wirklich begründet ist. 

Mir liegt nichts ferner, als etwa mit Schadenfreude auf diese 
Kritik Pastors aus dem eignen kirchlichen Lager heraus hinzuweisen; 
freuen darf man sich höchstens, dass es auch dort Männer giebt, 
denen die wissenschaftliche Erkenntnis höher steht als das oberfläch- 
lichste und deshalb doch nur vermeintliche konfessionelle Interesse, 


1 Später heisst es dann noch, der Arbeit sei im ganzen „die Achtung 
nicht zu versagen.“ 

? „Auch das neue archivalische Material bot für eine kürzere Fassung 
kein unbedingtes Hindernis. Denn wie man dasselbe auch im einzelnen 
würdigen mag, so bietet dasselbe doch im ganzen nichts, was eine erheb- 
liche Verschiedenheit im Urteil über die Zeit begründen würde." — Genau 
so hatte sich Druffel bereits 1887 ausgesprochen und sich dafür eine jener 
taktvollen „Widerlegungen‘ zugezogen, an denen das schon erwähnte „Nach- 
wort“ Pastors zum 2. Bande so reich ist. 

° Damit der Standpunkt Funks vollständig deutlich werde, sei hinzu- 
gefügt, dass ihm andrerseits Pastor bei der Aufdeckung der kirchlichen 
Gebrechen beinahe zu viel des Guten an Streben nach Unparteilichkeit thut. 


Kritiken. 129 


und freuen darf man sich, dass vieles, was bisher gegen Pastor 
gesagt worden ist, durch Funk eine gewiss unparteiische Bestä- 
tigung findet, dass also diejenigen gerechtfertigt sind, die um ihrer 
ablehnenden Besprechungen willen von Pastor und von den „Ziel- 
bewussten“ seiner Anhänger als voreingenommen und konfessionell 
erbittert bezeichnet worden sind. Ernsthafte Stimmen aus verschiednen 
Lagern liegen jetzt vor, und man könnte vielleicht versuchen, ein all- 
gemeines Urteil über das Pastorsche Werk und über seine Stellung 
in der historischen Litteratur der Gegenwart zu fällen. Aufgabe 
der wissenschaftlichen Kritik ist es gewiss nicht, den Forscher, der 
zum mindesten ein Werk anerkennenswerten Fleisses geschaffen hat, 
zu „vernichten“, — durch Einzelkritik kann wohl eine Fülle von 
Fehlern aufgedeckt und starkes Misstrauen gegen die Ergebnisse der 
Forschung erweckt werden, aber das letzte und entscheidende Urteil 
ergiebt sich doch erst aus der Kritik des historischen Sinnes und der 
historischen Auffassung, auf denen ein Werk beruht. Man nennt 
Pastors Auffassung gewöhnlieh ultramontane Tendenz, — aber ich 
möchte hier das gehässige Schlagwort bei Seite lassen und nur zu 
prüfen suchen, in wie weit Pastors Auffassung unsre Kenntnis zu 
erweitern imstande ist, in wie weit sie etwa von feinsinnigem 
historischen Verständnis, von Eindringen in die geschichtliche Ent- 
wicklung Zeugnis ableg. Denn der Vorwurf der Tendenz nimmt 
einem Geschichtswerk, wenn es nur aus einer grossen und leidenschaft- 
lichen Seele stammt, noch lange nicht den Schimmer echter Grösse; 
— es sind doch platte Geister, die Treitschke mit solchem Tadel 
den Namen eines grossen Geschichtsschreibers streitig machen wollen. 
Wer das Vergangene lebendig zu erfassen, das Einzelne in das grosse 
Werden einzureihen, menschliches Schicksal nachzuempfinden und in 
den allgemeinen Zusammenhang menschlichen Erlebens zu setzen ver- 
steht, wer die grossen Züge der eignen kraftvoll bewegten Persönlich- 
keit in die Darstellung der Vergangenheit absichtslos hineinzutragen 
gezwungen ist, der mag immerhin von den Öbjektivitätspharisäern 
der Tendenz beschuldigt werden, — fruchtbringendes Leben wird noch 
immer von ihm ausgehen, wenn die Brunnen der Schriftgelehrten 
längst schon erquickenden Trank verweigert haben. So will ich nach 
der Lebensfähigkeit von Pastors Auffassung, nicht nach seiner Tendenz 
fragen. ! 


1 Gewiss ist zwischen Tendenz und Tendenz ein grosser Unterschied; 
im einen, entschuldbaren Falle ist sie lediglich ein verstärktes und vielleicht 
einseitiges Betonen einer Seite der historischen Entwicklung, im andern 
eine Fälschung des historischen Zusammenhangs, eine absichtlich unrichtige 
Benutzung des vorliegenden Stoffes, — dann hat sie mit der Wissenschaft 
nichts mehr zu thun. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 9 


130 Kritiken. 


Dem 3. Bande ist, wie erwähnt, ein Abschnitt über die sittlich- 
religiösen Zustände und Wandlungen Italiens im Zeitalter der 
Renaissance vorausgeschickt, ein Ausblick auf alle Lebensgebiete, —- 
gewiss ein guter Prüfstein für die Gesamtbeurteilung der Renaissance 
durch Pastor. Ein leitender Gedanke zieht sich nun hier wie schon 
in den früheren Bänden durch alle diese Betrachtungen hindurch, — 
zwei Ströme sollen geschieden werden: die gute christliche Renaissance 
und die „falsche“ heidnische; nur die christliche trägt die Bedingungen 
gesunder Fortentwicklung in sich. Die christliche Renaissance ist 
jene Richtung, die fest auf dem Boden des Christentums stehen bleibt, 
alle antiken Elemente ihm unterzuordnen und die herrschenden Autori- 
täten zu erhalten strebt; die „falsche“ Renaissance will antikes Heiden- 
tum an Stelle der christlichen Anschauungen setzen und alle dem 
Individuum bisher gesetzten Schranken niederreissen. Gegenüber dieser 
heidnischen Renaissance verhält sich P. streng ablehnend; immer und 
immer wieder wird sie als „falsche“ Renaissance eingeführt, wird mit 
ihren Vertretern, wenn sie durch keinen Purpur und keine Weihe 
geschützt sind, schonungslos ins Gericht gegangen, und selbst Päpste 
und Kardinäle werden gewissenhaft von dem unparteiischen Geschichts- 
schreiber getadelt, wenn sie sich an irgend einer Stelle in den Bann- 
kreis der falschen Renaissance haben ziehen lassen. 

Es ist unzweifelhaft, und dabei handelt es sich keineswegs um eine 
neue Entdeckung, dass sich die beiden charakterisierten Strömungen 
nachweisen lassen; es fragt sich nur, ob sie von einander zu scheiden 
sind, wie es Pastor gethan, ob man in der einen das Gute, in der 
andern das „Falsche“ schlechtweg erkennen darf. Mir scheint, dass 
sowohl diese Auffassung der Renaissance als auch die ihr zu Grunde 
liegende Auffassung von der Aufgabe des Geschichtsschreibers voll- 
kommen irrtümlich ist. Wird bier nicht von neuem ein Grundsatz 
angewendet, den unsre Wissenschaft seit langer Zeit überwunden hat? 
Anstatt die geschichtliche Entwicklung zum Verständnis zu bringen, 
den Zusammenhang aller Erscheinungen einer Zeit, ihr fortwährendes 
Aufeinanderwirken und Sichbeeinflussen aufzudecken, wird hier ein 
grosser wesentlicher Bestandteil der Zeiterscheinungen für „falsch“ 
erklärt, ein andrer für richtig, der freilich leider in dem Wettbewerb 
um den Erfolg schliesslich unterlegen ist. Dem Geschichtsschreiber der 
Renaissancezeit darf es doch wohl nur darauf ankommen, die Lebens- 
äusserungen des innerlich Verschiedenartigen klarzulegen, ihr gar 
nicht zu vermeidendes Zusammenwirken und die dadurch bedingten 
Ergebnisse zu erläutern. Gutes und Schlechtes — so will ich im 
Pastorschen Sinne sagen — vermischt sich in jedem Zeitalter unab- 
lässig und bereitet gemeinsam immer von neuem den Boden für 
weitere Erscheinungen, — die höchsten Leistungen der Zeit kenn- 


Kritiken. 131 


zeichnen sich — das ist zudem so selbstverständlich — deutlich als 
Ergebnisse der Gesamtentwicklung; mag immerhin das „Falsche“ von 
dem oder jenem der schaffenden Geister zurückgedrängt worden sein, — 
auf jeden wirkten doch die sich kreuzenden Ideen ihrer sie nährenden 
Umgebung, wäre es auch nur vertiefend durch den Gegensatz. Hätte 
im Zeitalter der Renaissance nur ein Bestandteil gefehlt, z. B. jenes „heid- 
nische“ Uebermass — ein so wesentlicher Bestandteil! — so wäre das 
Beste nicht so, wie es nun vor uns steht, erreicht worden. Reiften doch 
auf dem Sumpfboden, den soeben ein Alexander VI. beherrscht hatte, 
— Pastor verurteilt ihn ganz —, im nächsten Augenblick die vollsten 
Früchte der Renaissancekultur! Wie wäre es möglich gewesen, dass 
im Zeitalter Julius’ II. Antike und Christentum in der Kunst zu 
einer im höchsten Sinne vollkommenen Verschmelzung gelangten, 
wenn nicht zuvor das Altertum nach allen Richtungen, im Guten 
und Schlimmen, durchgearbeitet worden wäre? 

Jakob Burckhardt hat den Weg gewiesen, der jede Höhe und 
jede Tiefe des reichsten aller Zeitalter mit gleichmässiger Freude 
erkennen lässt. Die italienische Kultur ist „an sich weder gut noch 
böse, sondern notwendig“; — in welchem Verhältnis steht dazu eine 
Anschauung, die das eine Notwendige als falsch bezeichnet und schon 
alle diejenigen tadelt, die — bei sonstigem Wohlverhalten — sich 


ı Man bedenke aus der unzähligen Fülle von Beispielen, wie Raffael 
wahrscheinlich Ideen des Marsilio Ficino in sich aufgenommen hatte und 
wie ihm die blutigen Thaten der Baglioni von Perugia zu künstlerischen 
Motiven wurden. 

? Kultur der Renaissance II* S. 199. — Der Brief, den Jakob Burckhardt 
1889 an Pastor schrieb (abgedr. bei Pastor II S. * 15) bedeutet doch keines- 
wegs eine Billigung des P.’ schen Gedankengangs. Zieht man alles ab, was 
als natürliche Höflichkeit zu betrachten ist, so bleibt die Anerkennung 
des Vorhandenseins der beiden Strömungen, die B. bereits 30 Jahre vorher 
erkannt, aber nicht so in Einzelheiten hinein verfolgt hatte. B. sieht es 
als Verdienst des P.’schen Werkes an, dass es die deutschen Katholiken, 
die der Renaissance noch immer so vorurteilsvoll gegenüberständen, auf 
gewisse dem Katholiken so erfreuliche Seiten der Renaissance deutlich 
hinweise, — hatte doch noch Janssen 1887 bei einer Besprechung des 
1. Bandes der Päpste im Hist. Jahrb. die ganze Engigkeit des beschränkt 
christlichen Standpunktes geltend gemacht, denn ihm war der heidnische 
Humanismus und der im ganzen „schädliche‘“ Charakter der Renaissance noch 
viel zu milde durch P. beurteilt. Als ein Verdienst des P.’schen Werkes 
darf man gewiss ansehen, dass es jenen Vorurteilen entgegentritt; aber was 
für das Geistesleben der deutschen Katholiken von Bedeutung ist, braucht 
freilich noch lange nicht ein Fortschritt der deutschen Geschichtswissen- 


schaft zu sein. 
dh 


132 Kritiken. 


dennoch von dem Falschen beeinflussen liessen!? Vielleicht wird 
schliesslich doch derjenige sogar den Päpsten der Renaissance besser 
gerecht werden, der ihre Hinneigung zum „Falschen“ als ein not- 
wendiges Ergebnis der Zeitkultur ansieht. Denn wie sollte es mög- 
lich sein, bei einer unzureichenden Gesamtauffassung dem Einzelnen 
den richtigen Platz anzuweisen, zu einer freien und vollständigen 
Würdigung derjenigen Persönlichkeiten zu gelangen, deren individuelles 
Dasein eine Mischung der beiden Strömungen aufweist, — man denke 
z. B. an den Philosophen Marsilio Ficino, der — ein Priester — 
seine Zuhörer als „Geliebte in Plato“ begrüsste, der das Christentum 
mit der platonischen Philosophie zu vereinigen trachtete, ohne bei 
diesem „bedenklichen“ Versuche „die Gefahr der Verflüchtigung des 
positiven Christentums zu ahnen“.? Unerträglich pedantisch und die 
inneren Zusammenhänge auflösend oder verbergend wirkt doch jegliches 
bedauernde Urteil gegenüber solchen Päpsten, die mitten im geistigen 
Strome der Zeit stehend gar nicht anders konnten, als Christliches 
und Heidnisches zugleich an sich ziehen und in sich aufnehmen.” Was 
für Urteile kommen aber dann erst bei Pastor zustande, wenn es 
sich um die einseitigen Vertreter der „falschen“ Renaissance handelt, 
um diejenigen, die verwegen genug waren, das Christentum und die 
eine aus ihm abgeleitete Kirchenform bei Seite zu schieben! Sie stehen 
ausserhalb der Entwicklung, ausserhalb des Interesses; Menschenpsycho- 
logie zu treiben, ist bei ihnen nicht mehr nötig. Keiner darf sich in 
dieser Hinsicht mehr über den Mangel an historischer Würdigung beklagen 
als Machiavelli, der „genialste Vertreter der falschen Renaissance“. Wenn 


1 Pastor selber kann es oft nicht übersehen, dass die beiden Strömungen 
in einander übergehen, aber nirgends kommt er dazu, die Notwendigkeit 
dieser Vermischung und ihr inneres Verhältnis zu verstehen. Uebrigens 
hat bereits Kolde 1887, wie ich nachträglich finde, auf den Widersinn 
jener Scheidung besonders für die Person Nikolaus’ V. hingewiesen. 

? Ein andrer kath. Forscher, Franz Xaver Kraus, bestimmt die Stellung 
Ficinos wohl richtiger mit den Worten, dass sich in ihm „alle Empfindung 
des ‘Rinascimento’ zusammendrängt“ (Dante S. 257). 

3 Verhängnisvoll wird dieser Standpunkt auch für die Beurteilung der 
Kunst der Renaissance, — mit innerer Abneigung werden die heidnischen 
Einflüsse selbst auf die rein kirchliche Kunst beobachtet und verurteilt. 
„Scharfen Tadel verdienen auch die Venusbilder von Sandro Botticelli und 
Piero di Cosimo“ heisst es H 145, und mit Genugthuung wird erzählt, dass 
Botticelli und andre, von Savonarolas Geist ergriffen, ihre Studien nach dem 
Nackten verbrannten. Ich finde nachträglich, dass von kunsthistorischer 
Seite gegen diese Anschauungen Pastors bereits Einspruch erhoben worden 
ist: Beil. z. Allg. Ztg. 1896 n. 42, — freilich in einer Besprechung, die sich 
in vielem, und besonders in allem, was über das eng Kunstgeschichtliche 
hinausgeht, den „unbefangenen‘ an die Seite stellen darf. 


Kritiken. 133 


er schlechtweg als der genialste Vertreter der Verworfenheit gezeichnet 
wird, so bedeutet das ein Uebersehen alles desjenigen, was die schroffen 
Lebensäusserungen solcher Charaktere erst möglich machte; hat doch 
z. B. das privilegierte Christentum damaliger Zeit seinen guten Anteil an 
manchem der verzweifeltsten Aussprüche Machiavellis. Freilich macht 
Pastor es sich leicht, wenn er auf einen derartigen Zusammenhang 
stösst; nennt er es doch „heuchlerisch und im Widerspruch mit den 
offenkundigen Thatsachen“, wenn Machiavelli schreibt: „wäre die 
christliche Religion aufrecht erhalten, so wie sie von ihrem Stifter 
begründet worden, so wären die Dinge anders gegangen und die 
Menschen bei weitem glücklicher geworden; man kann aber keinen 
deutlicheren Schluss auf die Abweichung von der Religion und ihre 
Verderbnis ziehen, als wenn man sieht, wie die Völker, welche Rom 
am nächsten sind, am wenigsten Religion haben.“ Mit beneidens- 
werter Naivität fügt Pastor hinzu: „Machiavelli habe damit der Kirche 
zur Last gelegt, „was wider sie geschah“. — 

Aber immerhin könnte man Machiavelli noch glücklich preisen 
gegenüber denjenigen, die mit den Lehren der Kirche in direktesten Kon- 
flikt kamen. Die 3 Bände des Pastorschen Werkes sind durchsetzt von 
der Anschauung, dass jede Abweichung von der Kirchenlehre, jeder Wider- 
stand gegen die kirchlichen Autoritäten nicht nur ein Irrtum, sondern 
ein Verbrechen ist, — die „unglücklichen“ Anhänger der „falschen“ 
Konzilstheorie und die gegen die päpstliche Autorität ungehorsamen 
Reformer kommen nicht besser weg als die Vertreter der „falschen“ 
Renaissance. Wenn jemand die Geschichte der kath. Kirche vom 13. Jahrh. 
bis zur Gegenwart betrachtet, so findet er doch wohl im ganzen — sei 
er nun Freund oder Feind der Kirche — eine absteigende Entwicklung, 
eine Geschichte des Abfalls, eine Geschichte sinkender weltlicher 
und moralischer Macht. Nicht in einer geraden Linie geht es ab- 
wärts, — Zeiten neuen Aufschwungs liegen dazwischen, aber niemals 
gleicht der Gewinn die grossen vorangehenden Verluste wieder aus. 
Ist es nun ein tiefes Eindringen in geschichtliche Bewegungen 
dieser Art, wenn man darin nur Aeusserungen menschlicher Willkür 
und Bosheit, immer sich erneuernden Frevel gegen das Heiligste sehen 
will? Welche schablonenmässige Menschenkritik, was für ein unfrucht- 
barer Pessimismus und schliesslich auch was für ein selbstbewusstes 
Pharisäertum läge doch in solcher Anschauung! Ist es nicht die 
fruchtbarere, menschenwürdigere und erhebendere Aufgabe, sich de- 
mütig zu bescheiden und für alle diese Erscheinungen nur eine Er- 
klärung zu suchen, anstatt den Richter zu spielen mit dem kärglichen 
Beweismaterial, das menschlichem Wissen auf dem Gebiete der Seelen- 
geschichte zur Verfügung steht? Sieht man auch davon ab, dass 
es eine Wissenschaft der vergleichenden Religionsgeschichte giebt, 


134 Kritiken. 


die längst schon zu allgemeineren Anschauungen über das sich in 
bestimmten Formen vorwärts bewegende religiöse Leben der Völker 
gekommen ist, — eine Einsicht in die Tendenz der gesamten histo- 
rischen Entwicklung der europäischen Kulturländer seit dem 13. Jahrh. 
ist doch wohl leicht zu gewinnen: dass es eine Entfaltung des Indi- 
vidualismus und schliesslich ein Kampf um dessen Schranken ist, 
wird kaum jemand zu bestreiten wagen. Ich weiss dem Historiker 
keine dankbarere Aufgabe, als den ersten zaghaften Regungen indivi- 
duellen Lebens, dem steigenden Selbstbewusstsein des sich entdeckenden 
Einzelmenschen, dem Uebergreifen neuer Anschauungen auf alle Lebens- 
gebiete, den machtvollen Aeusserungen der stark und trotzig ge- 
wordnen Persönlichkeit im „Guten“ und im „Bösen“ nachzugehen 
und überall den mit dem unbekannten Schicksal ringenden Menschen 
wiederzufinden. — Von dieser Entwicklung aber sollten alle Lebens- 
gebiete ergriffen und neu erschlossen sein, nur das religiöse nicht? 
Oder es wäre ein blosser Frevelsinn gewesen, der immer von neuem 
unzählige und dazu sittlich unantastbare Geister — von den Waldensern 
und Franz von Assisi bis zu Döllinger und den: neuesten Ideal- 
katholiken — zum Widerspruch gegen die herrschende Kirche oder 
ihr äusseres Sichgeben getrieben hätte? Kann wirklich jemand eine 
solche Anschauung im Ernste für historisch ansehen? Wer irgend 
einen Teil der neueren Geschichte seit dem 13. Jahrh. darstellt und 
sich dieses allgemeinen Zusammenhangs auch für das religiöse Leben 
nicht bewusst bleibt, wird kaum imstande sein, irgend eine Einzel- 
erscheinung richtig zu erfassen und einzuordnen.! Dem nachdenkenden 
Leser des Pastorschen Buches wird die kirchliche Opposition ein ungelöstes 
Rätsel bleiben; nur ein unerwünscht niedrig stehender Leserkreis wird 
versäumen, über einen geistigen Zusammenhang dieser sich häufenden 
Aeusserungen und Thaten des Widerspruches nachzudenken. Wie es 
Pastor im 1. Bande nicht gelungen ist, der Konzilspartei ihren ge- 
schichtlichen Platz anzuweisen*, so taucht in diesem 3. Bande — um 


! Der müssige Streit, ob der hl. Franz, Dante, Wiclif, Savonarola, die 
Konzilsanhänger u. s. w. Vorläufer der deutschen Reformation gewesen seien, 
erledigt sich sofort, wenn man die Reformation nicht als das Ziel, sondern 
als die wichtigste Erscheinung der Gesamtentwicklung ansieht, — damit 
ergiebt sich Selbständigkeit und Zusammenhang der einzelnen Erscheinungen 
genugsam. 

2? ITI S.667 heisst es von der „falschen Konzilstheorie“: „in weiten Kreisen 
hatte man erkannt, welch furchtbares Unheil diese in einer Zeit grenzen- 
loser Verwirrung aufgekommene Theorie der Kirche und der Welt gebracht“. 
Funk bemerkt in der erwähnten Besprechung gegen Pastor: „Es wird ganz 
vergessen, dass die Theorie, wie man sonst über sie denken mag, für die 
Synode von Konstanz ein Mittel zur Beseitigung des unheilvollen und un- 


Kritiken. 135 


nur ein Beispiel herauszugreifen — Savonarola meteorartig auf und 
muss sich wie eine isolierte Erscheinung — anstatt als ein Zeichen 
der weiter schreitenden religiösen Entwicklung und der zunehmenden 
kirchlichen Erregung — betrachten lassen; nur unter die Bussprediger 
der Zeit wird er äusserlich eingeordnet. Selbst wenn die Schilderung 
Pastors vom selbstverschuldeten Untergange Savonarolas und von 
seinen Beziehungen zu Alexander VI. richtiger wäre als alle früheren, 
wäre doch für die historische Auffassung nur eine thatsächliche 
Unterlage gewonnen, aber noch kein Ergebnis. Freilich ist nun selbst 
über das Thatsächliche der Streit noch keineswegs entschieden. ! 


erträglichen Schismas und, darf man’ wohl sagen, zur Rettung der Kirche 
war, und dass nicht sie allein die Ursache der spätern Wirren ist, sondern 
ebenso auch die Haltung, welche die Kurie ihr oder dem Dekret Frequens 
der Konstanzer Synode gegenüber einnahm. Ein eindringenderes Studium 
der ältern Kirchengeschichte dürfte den Verf. zu etwas anderer Auffassung 
führen.“ — Es bedarf dem gegenüber wohl kaum einer weitern Kritik der 
Pastorschen Meinung. 

! Funk sagt in der erwähnten Besprechung, dass Savonarola von 
Pastor zu hart beurteilt sei. Das Urteil würde eben milder und gerechter 
geworden sein, wenn Pastor den heissblütigen Dominikaner nicht lediglich 
als eine absolute Persönlichkeit betrachtet hätte. — Ein wirklich ergötz- 
licher und doch ein wenig zur Schadenfreude anreizender Zwischenfall ist 
es, dass Pastor um Savonarolas willen mit denjenigen in bittern Konflikt 
gekommen ist, die sonst wohl zu dem von vornherein dankbaren Publikum 
seiner Bücher gehören. Die Dominikaner haben den Wunsch, die — übrigens 
wohl kaum zu befürchtende — vierhundertjährige Gedenkfeier der Verbrennung 
Savonarolas den Protestanten zu entreissen; ihr Streben ist es deshalb, den 
Märtyrer auf eine Weise, die der Kirche und dem Papsttum keineswegs 
wehe thut, zu rechtfertigen und womöglich unter die Zahl der Heiligen 
einzureihen. Die Pastorsche Darstellung, die zwar Savonarolas kath. Ge- 
sinnung rettet, ihn aber doch durch eigne Schuld, durch den niemals zu 
rechtfertigenden Ungehorsam gegen die kirchliche Obrigkeit und durch sein 
Uebergreifen auf politisches Gebiet zu Grunde gehen lässt, genügte den 
Dominikanern nicht; auf kleinere Angriffe ist schliesslich ein massiver er- 
folgt in dem umfangreichen Buche von Luotto, Il vero Savonarola e il 
Savonarola di L. Pastor. Firenze 1897. Dass hierin dem Vorkämpfer der 
kath. Geschichtsforschung Verläumdungen, Insinuationen, Plagiate, Partei- 
lichkeit, Mangel an bona fides, Unwissenheit bis zur Lächerlichkeit, An- 
klagen unwürdig eines Katholiken, Fälschung u. a. vorgeworfen werden, 
wird uns wissenschaftlich und kirchlich Unbeteiligte kaum in Erregung 
bringen, — warum sollte Luotto nicht ebenfalls ein Anrecht haben, nach 
dem „Triumph der Wahrheit“ zu streben, mag das auch in diesem Falle 
mit dem Pastorschen Motto „Vitam impendere vero" nicht leicht vereinbar 
sein. Pastor hat mit einer Schrift „Zur Beurteilung Savonarolas. Kritische 
Streifzüge.‘ Freiburg 1898 (79), geantwortet, die schlimme Blössen der 


136 Kritiken. 


Dass Savonarola nicht im Zusammenhang mit dem religiösen 
Leben der Zeit erfasst ist, hängt wohl auch damit zusammen, dass 
Pastor überhaupt das religiöse und kirchliche Leben in seltsamer 
Weise begreift. Er strebt darnach, „die Fortdauer gläubigen Sinnes 
im Zeitalter der Renaissance“ nachzuweisen; — richtiger wäre es wohl 
gewesen, die Frage nach der Fortdauer religiösen Lebens zu stellen, 
dann wäre vielleicht einer jener Irrgünge der statistisch -kritischen 
Methode, an denen Ottokar Lorenz seine helle Freude haben könnte, 
vermieden geblieben. Beispiel wird auf Beispiel gehäuft, — es ist 
unzweifelhaft: wenn künftig einmal jemand eine Zitatensammlung aus 
den Historisch-politischen Blättern, den Stimmen aus Marialaach und 
aus geistesverwandter Litteratur zusammentrüge, er würde der zwei- 
felnden Nachwelt nachzuweisen vermögen, dass diese Art von katho- 
lischer Litteratur für das Geistesleben des ausgehenden 19. Jahrhun- 
derts von hoher Bedeutung gewesen sei. Wie wird man sich bei so 
schlagender Beweisführung der unnötigen Arbeit einer das Gewicht 
der einzelnen Zeugnisse, das Für und Wider peinlich abwägenden 
das Ganze dabei im Auge behaltenden historischen Methode bewulst! 
Liest man die Schilderung des religiösen Lebens der Renaissance bei 
Burckhardt oder bei Gothein!, so stösst man seltsamerweise auf eine 
kaum glaubliche Unterschätzung der für den glüubigen Sinn beweis- 
kräftigen Zeugnisse. Wie einleuchtend für die Fortdauer dieses „gläu- 
bigen“ Sinnes sind doch folgende Angaben Pastors: „Ein grofser Frevler 
wie Vitellozo Vitelli hatte vor seiner Hinrichtung keinen sehnlicheren 
Wunsch als vom Papste, einem Alexander VI., die Absolution zu er- 
langen“ (S. 68). „Caterina [Sforza] war von jeher ein echtes Kind 
ihrer Zeit gewesen, welche bei allem Leichtsinn den Glauben nicht 
verloren hatte; inmitten ihrer sittlichen Verirrungen baute sie Kirchen 
und unterstützte Klöster“ (ebd... „Lorenzo de’ Medici hielt trotz 
seiner sittlichen Verirrungen, trotz des bei ihm massgebenden Ein- 
flusses der antiken Philosophie am positiven Christentum fest. Auch 
er starb als frommer Katholik“ (ebd.). „So sehr auch Frivolität und 
Skepsis bei vielen das religiöse Gefühl schwächte, so kommt doch 


Gegner aufdeckt, für die historische Wissenschaft jedoch nichts Beachtens- 
wertes bringt, wohl auch garnicht zu bringen beabsichtigt, da es sich um 
Gegner handelt, die dem wissenschaftlichen Leben Deutschlands so ferne 
stehen, wie die Hyänen des Schlachtfeldes der Genfer Konvention. Aber 
dass Pastor auch in dieser Schrift die Methode befolgt, durch breite und 
kritiklose Aufzählung der ihm günstigen „Besprechungen“ das Gewicht 
seiner Anschauungen zu stützen, wirkt hier so wenig überzeugend und 
persönlich einnehmend wie in dem „Nachwort“ des 2. Bandes; die Gabe, 
bei dem ihm geltenden Lobe Kritik zu üben, scheint ihm versagt zu sein. 
1 Ignatius von Loyola und die Gegenreformation S. 77 ff. 


Kritiken. 137 


verstocktes Festhalten an ketzerischen Ideen fast gar nicht vor“... 
„Angesichts des Ernstes des Todes wandten sich auch die Fort- 
geschrittensten der alten Wahrheit wieder zu“ (S. 100). Als Beispiele 
werden Sigismondo Malatesta und Machiavelli genannt! „Hier wie 
anderwärts zeigte sich wieder, wie tief das Christentum in die Seele 
des italienischen Volkes eingedrungen war“ (S. 101). 

Ein wunderbares Christentum fürwahr, und nicht nur der Ita- 
liener, sondern auch des Geschichtsschreibers der Päpste! Man traut 
doch seinen Augen kaum, wenn man solche Beweise für die Fort- 
dauer gläubigen Sinnes angeführt liest!! Was wir Ketzer mit unserm 
bescheidnen Rest von religiößsem Empfinden für ein Zeichen tiefsten 
Niederganges des religiösen Lebens anzusehen geneigt sind: die 
vollständige Veräusserlichung eines toten Glaubens, den Mangel an reli- 
giöser Gesinnung, die einzig und allein den Kirchenglauben wertvoll 
und existenzberechtigt macht, — dies alles wird hier wie ein erfreu- 
licher Ausdruck religiösen Lebens hingestellt, — gerade als wb die 
Kirche und der von ihr formulierte Glaube und Brauch in der 
menschlichen Seele den Vorrang vor dem religiösen Empfinden hätten.? 
Liest man nun gar den tiefsinnigen Satz: „Wo aber die Reinheit der 
Sitten schwindet, da bleibt auch der Glaube nicht unversehrt“ (S. 125), 
so wird man sich solchen Anschauungen gegenüber gerne waffenlos 
fühlen, und trotzdem noch als Christ. Wer aber noch immer nicht 
überzeugt ist, dass „gläubiger Sinn“ in diesem Zeitalter lebendig war, 
der halte sich vor Augen, dass die kirchlichen Feste mit einem Pomp 
und einem Geschmacke ausgestattet wurden, „wovon der Norden keinen 
Begriff hatte“, dass ferner bei solchen Gelegenheiten „die ganze Herr- 
lichkeit und Pracht des hoch ausgebildeten Festwesens der Renaissance- 
zeit in den Dienst der Religion[!] gestellt wurde“, und dass „die 
steigende Verehrung des allerheiligsten Altarsakramentes, welche in 
den prachtvollen Fronleichnamsprozessionen zum Ausdruck kommt, 
überhaupt eine der erfreulichsten Erscheinungen der Zeit“ gewesen. 
Und kommen nun gar erst die gottbegeisterten Bussprediger, so zeigte 


1 Vgl. auch das Urteil auf S. 484: „Wenn Alexander VI. auch für 
die Sache der Reform nichts geleistet hat, so wachte er doch wenigstens 
mit Eifer über die Reinheit der kirchlichen Lehre.“ 

3 Die historische Würdigung der grofsen Jubiläen entspricht den 
bereits angeführten Anschauungen; dass dabei Zehntausende von Menschen 
jedesmal umkamen (1500 in einem halben Jahre nach einer Mitteilung 
30 800 in Rom selber), und dass doch allein dieser Umstand eine Wieder- 
holung solcher „religiösen“ Feste aus Gründen der Menschlichkeit hätte 
verhindern sollen, kommt dem Geschichtsschreiber der Päpste nicht in den 
Sinn. Auch die geradezu schamlose Ausdehnung des Ablasses von 1500 
ficht den sonst so strengen Sittenrichter nicht an. 


138 Kritiken. 


es sich, „wie tief der Glaube in den Herzen der Italiener wurzelte“. 
Armes deutsches Volk, so weit hast du es nie gebracht! Hättest du 
dich doch mit solchem Glauben begnügt, anstatt ganz unnötigerweise 
an deinem Herzen den Zweifel über die Zuverlässigkeit solchen Glau- 
bens nagen zu lassen! Zwecklos empfandest du in deiner tiefen 
Seele, dass ein lebendiges religiöses Leben sich nie in äussere Formen 
und prunkvollen Festesglanz zwingen lassen will, dass die heiligsten 
Kämpfe suchender Seelen sogar mit Ungehorsam gegen die herrschen- 
den kirchlichen Gewalten enden können. Es war ein „falscher“ Glaube, 
was unter dem Schein geschichtlicher Notwendigkeit hervorzutreten 
sich erkühnte. 

Ich habe zwei hauptsächliche Züge des Pastorschen Buches 
herausgegriffen: sowohl sein Gesamturteil über die Renaissance wie 
seine Auffassung vom religiösen Leben der Zeit scheint mir derart 
zu Sein, dass man sie nicht wohl historisch nennen kann, wenn 
anders historisches Verständnis den Sinn für Entwickelung und Zu- 
sammenhänge des geschichtlichen Lebens bedeutet. Mag immerhin 
vieles einzelne neu und richtig sein, — es behält doch nur einen sehr 
relativen Wert, wenn der Versuch gar nicht gemacht wird, es in 
seiner Stellung im geschichtlichen Verlaufe zu begreifen; davon aber 
findet sich bei Pastor im grofsen wie im geringen wenig oder nichts. 
Ihm fehlt, was die absichtslose Tendenz entschuldigen würde: ein 
ursprüngliches, von rein ausgeprägter persönlicher Anteilnahme ge- 
tragenes historisches Verständnis. 

Man wird fragen, ob wenigstens Arbeitsmethode und Darstellung 
einwandsfreier sind als die Auffassung. Ich muss auch von diesem 
3. Bande behaupten, dass der Unterbau der Forschung keineswegs 
nach den Grundsätzen der historischen Methode gearbeitet ist. Es 
bleibt auch hier das willkürliche Sprechenlassen der Quellen, das 
statistische Verfahren ohne genügendes Abwägen der Zuverlässigkeit, — 
also ein Vergehen gegen das erste Erfordernis methodischer Arbeit; 
nur auf solche Weise konnte Pastor zu der Annahme von der all- 
gemeinen Fortdauer gläubigen Sinnes im Renaissancezeitalter kommen. 
Es bleibt ferner das oft zwecklose, oft geradezu täuschende Anhäufen 
von Zitaten in den Anmerkungen, die seltsam raschen und bestimmten 
Behauptungen über andre Forscher hinweg, das Belegen bisher keines- 
wegs anerkannter Anschauungen durch ultramontane Winkelzeugen, das 
überall hervortretende Messen mit zweierlei Mass, je nachdem es sich 
um Gegner oder Anhänger des Papsttums handelt, — für die Einzelkritik 
bietet sich auch in diesem Bande ein reiches Feld zur Bethätigung.! 

! Damit es nicht scheine, als sei eine Einzelkritik diesmal schwieriger 
als sonst, sei eine Reihe von Beispielen, die sich mir alle ohne planmässiges 


Kritiken. 139 

€ 
Pastors Darstellungsweise ist bekannt; es ist ebenso bekannt, 
dass einer aus Quellenbelegen und Litteraturstellen zusammengearbei- 
teten Darstellung der innere Zusammenhang und nun gar die fort- 


Suchen — denn mein Zweck war nicht eine Einzelkritik — dargeboten 
haben, genannt. S. 66: Pastor erzählt mit Berufung auf Burckhardt I’, 29, 
dass „die Chronisten“ nicht umhin gekonnt hätten, auf die Andacht und 
Frömmigkeit der bessern Bürger Perugias in den Schreckensjahren der 
wildesten Parteikämpfe hinzuweisen. Burckhardt, dem die Stelle wort- 
getreu entnommen ist, spricht nur von „dem Chronisten‘“, — der Plural 
steigert jedenfalls das Vertrauen auf die Angabe, die die Pastorsche An- 
schauung von der Fortdauer gläubigen Sinnes stützen soll. Thatsächlich 
berichtet auch nur Matarazzo davon. — S. 67 heifst es: „Die Worte der 
hl. Catarina, dass man unter allen Umständen jedem, auch dem schlech- 
testen Papste gehorchen müsse, sprachen die allgemeine Ansicht aus.“ 
Zitiert ist dafür Schultheiss, Beil. z. Allg. Zeitung 1892, Nr. 294, und hin- 
zugefügt: „Vgl. auch Gothein, Ignatius 79". Eine verwandte Aeusserung 
des hl. Antonino folgt dann noch. Prüft man nach, so findet sich, dass 
Gothein an jener Stelle nur von der Religiosität im allgemeinen spricht 
und für jene Behauptung gar nicht in Betracht kommt; Schultheiss aber 
spricht lediglich die Vermutung aus, dass durch die Worte der hl. Katarina 
„so manchem Gemüte über bange Zweifel hinübergeholfen war, denn man 
durfte ja zwischen Person und Amt unterscheiden“. Es ist doch nicht 
recht genau, daraus eine „allgemeine Ansicht‘ zu machen. — S. 250 handelt 
Pastor von der Hexenbulle Innocenz’ VOI., — nichts könne verkehrter sein 
als die Behauptung, dass der Papst dadurch dem deutschen Volke den 
Teufels-, Dämonen- und Hexenspuk aufgezwungen habe. Diese Behauptung 
soll von Sauter (Ulm 1884) und Haller (Kath. Schweizerblatt 1892) „so 
schlagend“ widerlegt sein, „dass kein ernster Forscher sie mehr wieder- 
holen darf‘. Man vergleiche, was drei unzweifelhaft ernstere und zudem 
katholische Forscher wie Funk (a. a. O.), Ritter (Deutsche Gesch. II, S. 479 f.) 
und Riezler (Geschichte der Hexenprozesse in Bayern S. 81 ff.) nun trotzdem 
noch in allerneuester Zeit darüber gesagt haben. — S. 410f. Dass die 
letzten Aufzeichnungen Savonarolas im Gefängnis, die doch so bedeutsam 
für die Beurteilung seiner religiösen Anschauungen sind, überhaupt nicht 
erwähnt werden, ist auffällig, — es hätten sich dann vielleicht für P. 
einige Abweichungen von seiner Anschauung ergeben. — S. 484: Zu Peraudis 
Thätigkeit „zur religiösen Erneuerung" des deutschen Volkes vergleiche 
man Brieger, Das Wesen des Ablasses am Ausgange des Mittelalters 
(Leipzig 1897) S. 83. — S. 486: Die Picarden und Waldenser werden als 
„unsittlich lebend‘ gebrandmarkt, ohne dass die beigegebnen Belege für 
solche Behauptung benutzt werden könnten. Ebenso steht es mit den 
Aeusserungen über die Waldenser auf S. 246; eine vorsichtige Quellenkritik 
wird wohl kaum die Angaben des ganz parteiischen Sigismondos dei Conti 
für zutreffend ansehen können. — S. 538 ff.: Die ganze Darstellung der 
Politik Julius’ II. und ihre Rechtfertigung ist anfechtbar. Seine politischen 
Wandlungen werden je nach Bedarf — aber niemals richtig als rein terri- 


140 Kritiken. 


reissende Kraft einer wahrhaft „monumentalen“ Geschichtsschreibung 
fehlen muss." Auf seine höchste Aufgabe verzichtet hier der 
Geschichtsschreiber freiwillig. Aber es ist das doch nicht nur ein 
Sichbescheiden gegenüber dem Höchsten, sondern so, wie es gerecht- 
fertigt wird, ein schwer verständliches Eingeständnis. Denn entweder 
liegt doch bei der fortwährenden Verarbeitung oder auch wörtlichen 
Verwendung der Ergebnisse andrer Forscher eine unverzeihliche, die 
eigne Selbständigkeit entwürdigende Raschheit der Arbeit oder die 
Unmöglichkeit, historischen Stoff eigenartig zu durchdringen und 
wiederzugeben, vor. Der selbständige Geist wird immer wieder Selb- 


torial politische — begründet: das eine Mal als Ausfluss italienischen 
Nationalsinnes, das andre Mal als kirchlich notwendig, zum dritten als 
durch die Verhältnisse erzwungen; die für Italien und die Kirche dann ge- 
wöhnlich sehr ungünstigen Folgen müssten nun freilich die Bedeutung 
der idealen Beweggründe stark abschwächen. Funk sagt a. a. O. mit aus- 
führlicher Begründung: „Am wenigsten befriedigt die Beurteilung Julius’ II.“ 
— 8. 693 f.: In den Ausführungen über die weltliche Macht der Päpste ist 
die vollständige Umgestaltung des Charaktere derselben durch Julius II. 
gar nicht berücksichtigt. Erst mit ihm begann eine wirkliche Territorial- 
politik, begannen die Päpste sich zugleich als Territorialfürsten zu fühlen. 
Dass auch in der früheren Geschichte päpstlich weltlicher Macht Gutes und 
Schädliches sich zum mindesten miteinander gemischt haben, darf man wohl 
behaupten, — sei es auch nur zur Rechtfertigung Dantes. — Wenn schliess- 
lich die Sorge über das Schicksal Italiens den Tod Julius’ II. beschleunigte 
(S. 681, A. 5), so mag das nicht unmöglich sein, denn er hatte mancherlei 
Verantwortung für das Schicksal Italiens auf sich geladen. — H 701: Was 
für eine Übertreibung, dass das Papsttum durch sein Kunstmäcenat „der 
Führer der Civilisation“ geworden sei; die Anlehnung an Gregorovius ent- 
schuldigt diese Verengerung des Begriffes der Zivilisation noch nicht hin- 
reichend! — S. 756: Moses führte die Juden 40 Jahre ‚mit eiserner Be- 
harrlichkeit“* in der Wüste. Die neueren Anschauungen über die Dauer der 
jüdischen Wanderung scheinen Pastor nicht bekannt zu sein. — S. 800: Dass 
Gott seinen Schutz dem irdischen Stellvertreter „nie versagt‘, wire vielleicht 
gerade in einer Geschichte der Päpste besser ungesagt geblieben; man soll 
das Vertrauen auf göttlichen Schutz nicht unnötig erschüttern. — Es sei 
hinzugefügt, dass der starke Umfang des Bandes zum Teil durch unnötige 
Breite veranlasst wird; nicht nur dass Pastor einen jeden archivalischen Fund 
bekannt giebt, auch wenn damit feststehende Dinge lediglich von neuem 
erhärtet oder bedeutungslose Zusätze gemacht werden, — auch der Text 
hat Weitschweifigkeiten, die ohne Schaden verhütet werden konnten: man 
vergleiche die Tabelle S. 439 f., die Reise des Papstes H 562. — Für die 
Einzelkritik verweise ich übrigens auf Funk (a. a. O.) und Kawerau (Hist. 
Ztschr. N. F. 44, S. 302 ff.). 

1 Nur der letzte Abschnitt über Ratfael erhebt sich zu geschlossener 
fesselnder Darstellung. 


Kritiken. 141 


ständiges zu sagen haben und lieber schweigen, als die Gedanken 
anderer sklavisch zu wiederholen. Was sich in dem Mangel einer 
historischen Auffassung bereits äusserte, zeigt sich noch deutlicher 
hier: Pastor ist nicht in der Lage, eine mit unaufhaltsamer Not- 
wendigkeit und geklärter Leidenschaft arbeitende Persönlichkeit für 
seine Aufgabe einzusetzen. 

Wie aber soll sich unter solchen Umständen das Urteil über 
das ganze Werk gestalten? Niemand wird leugnen wollen, dass mit 
langjährigem Fleisse daran geschaffen, dass vielfach neues Material 
dazu herangezogen, für das wir dankbar sein werden, dass manche 
Richtigstellung darin gegeben ist!, — erscheint es nicht ungerecht, 
trotzdem das Werk im ganzen als unzulänglich zu bezeichnen? — 
Die wissenschaftliche Kritik muss doch wohl nach dem Wert von 
Forschung, Auffassung und Darstellung die Entscheidung fällen, — 
selbst das reichste Lob, das dem Nebensächlichen gezollt wird, kann 
das Ganze nicht retten. ? 

Eine Frage möchte ich zum Schlusse noch aufwerfen: wird 
wirklich der katholischen Kirche durch solche Geschichtsschreibung 
genützt? Liegt das Unzureichende derartiger Auffassung der Ver- 
gangenheit, derartiger Negation der historischen Entwickelung — denn 
die ganze neuere Geschichte erscheint in solchem Spiegel als Nieder- 
gang, Depravation, Revolution — nicht allzu deutlich zu Tage? Un- 
fruchtbar ist auch der historische Pessimismus! Es ist sicherlich 
möglich, die Vergangenheit mit einer der katholischen Kirche freund- 
lichen Gesinnung zu schreiben, ohne dass man mit den methodischen 
Forderungen der Geschichtswissenschaft in Widerspruch geriete, — ist 
es doch bereits in namhaften Fällen geschehen. Aber die unzuläng- 
liche, in Forschung, Auffassung und Darstellung minderwertige Arbeit 
wird kaum den Zweck -erreichen, den eine oberflächliche, nicht eine 
tiefere konfessionelle Anschauung sich dabei ausdenkt. Das wahre 
konfessionelle Interesse wird durch die wissenschaftlich beste Leistung 
stets am stärksten gefördert werden. Und sollte es Pastor wirklich 
nicht selbst empfinden, dass seine Arbeit dem kleinlichen Gegner 
bessere Waffen bietet, als er zuvor besessen? Er, der Katholik, wird 
fortan der unparteiische Zeuge für die schimpflichsten Vorwürfe sein, 
die ein Gegner dem Papsttum des ausgehenden 15. Jahrhunderts 
machen könnte; er selber hat mit seinem Mangel an historischem 


ı Vielleicht das meiste in dieser Hinsicht erhalten die Kunsthistoriker 
aus den letzten beiden Abschnitten, obwohl auch darin vieles recht an- 
fechtbar ist. 

* Eine gerechte Würdigung alles an diesem 3. Bande Lobenswerten 
giebt Kawerau, Hist. Ztschr. N. F. 44, S. 299. 


142 Kritiken. 


Verständnis, mit dem Herausheben des Papsttums (und ebenso seiner 
Gegner) aus der geschichtlichen Entwicklung das Beste gethan, eine 
gerechte Beurteilung selbst des Schimpflichen zu erschweren. Die 
historische Wissenschaft wird sich freilich dadurch nicht beeinflussen 
lassen; aber alle diejenigen, die in der katholischen Kirche und im 
Papsttum zwar vergüngliche Erscheinungen sehen, aber doch ihre 
weltgeschichtliche Bedeutung zu würdigen, ja ihren unvergänglichen 
Kern zu erfassen und festzuhalten streben, werden bedauern, dass 
diese Geschichte der Päpste so wenig der grossen Aufgabe entspricht. 
Unser Blick lenkt sich dankbar zurück zu Leopold von Ranke, denn 
schliesslich wird doch immer das geistige Durchdringen vor der um- 
fangreichsten Materialanhüufung den Vorzug haben. 
Walter Goetz. 


Carl Koehne, Die Wormser Stadtrechtsreformation vom Jahre 1499. 
Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Stadtrechte und der 
Rezeption des römischen Rechtes in Deutschland. Teil I. Berlin, 
Speyer und Peters 1897. VIII u. 67 S. 8°. 


Der vorliegende erste Teil einer Spezialuntersuchung über die 
Wormser Stadtrechtsreformation enthält nur einleitende Bemerkungen. 
Die verschiedenen älteren Ausgaben der Reformation werden im ersten 
Kapitel beschrieben. Das zweite Kapitel behandelt die Entstehung 
der Wormser Reformation und zwar sucht K. — wohl mit Recht — 
den Anlass zur Kodifikation nicht, wie Stobbe vermutete, in der 
Verlegung des Reichskammergerichtes nach Worms, sondern in den 
politischen Zwistigkeiten zwischen Bischof und Stadt. Die Frage, wer 
der Verfasser ist, bleibt ungelöst. Ein Exkurs zum zweiten Kapitel 
zählt die mittelalterlichen Quellen des Wormser Stadtrechtes auf, das 
dritte Kapitel giebt eine allgemeine Charakteristik der Reformation 
und geht kurz auf die Quellen derselben ein, ohne wesentliche neue 
Resultate zu bringen. Die Arbeit zeugt von Fleiss und von einer 
umfassenden Belesenheit. Störend wirkt die Breite und Weitschweifig- 
keit der Darstellung. Es mag anerkannt werden, dass die 12 Seiten 
lange Schilderung, die K. von den Kämpfen Bischof Johanns III. mit 
der Wormser Bürgerschaft giebt, in manchen Einzelheiten über die 
Behandlung desselben Gegenstandes bei Arnold und Morneweg 
hinausgelangt. Was bedurfte es aber einer derartigen Abschweifung 
in einer Quellenuntersuchung! Ein kurzer Hinweis auf die älteren 
Darstellungen dieser Kämpfe hätte genau denselben Zweck erfüllt. 

Halle a. S. Siegfried Rietschel. 


Anton Pieper, Die päpstlichen Legaten und Nuntien in Deutsch- 
land, Frankreich und Spanien seit der Mitte des sechzehnten 


Kritiken. 143 


Jahrhunderts. I. Teil. Die Legaten und Nuntien Julius’ HI., 
Marcellus’ I. und Pauls IV. (1550—1559) und ihre Instruktionen. 
Münster i. W. 1897. VII und 218 S. 

Professor Pieper schildert uns als Fortsetzung zu seinem Werke 
„Entstehungsgeschichte der ständigen Nuntiaturen“ an der Hand der 
Instruktionen und vereinzelt aus den Briefen der Nuntien den äusseren 
Verlauf der Nuntiaturen, das Gelingen oder Nichtgelingen der päpst- 
lichen Wünsche, der umfassenden Pläne der päpstlichen Politik, deren 
innerer Zusammenhang allerdings wohl erst durch die Korrespondenz 
der Nuntien selbst mit der Kurie ersichtlich werden wird. 

Die Zeit bietet ja Interessantes genug. Der Krieg in Ober- 
Italien, die Bestrebungen Heinrichs von Frankreich, im Verein mit 
den deutschen Fürsten die Kaisermacht zu schwächen, eine Verbindung, 
die mit dem Sturz der spanisch-habsburgischen Suprematie die Un- 
möglichkeit zur Folge hatte, das allgemeine Konzil weiterzuführen 
und damit die Entwickelung für eine rein nationale Schlichtung der 
religiösen Angelegenheiten in sich barg, der grosse Krieg zwischen 
Frankreich und Italien gegen Spanien, alles historische Ereignisse 
von weittragender Bedeutung, die Pieper glücklich aneinander zu 
reihen verstanden hat. 

Weit wichtiger als diese Schilderung der thatsächlichen Ereignisse 
scheinen mir die Abschnitte, welche sich mit dem Sekretariat von 
Julius II. und Paul IV. beschäftigen. Hier hat Pieper sich den auf- 
richtigen Dank erworben. Jeder, der in dieser Zeit zu arbeiten hat, 
wird seinen trefflichen Auseinandersetzungen über die Einrichtung 
und den Geschäftsgang des päpstlichen Sekretariats gern folgen und 
seine Zusammenstellung der weitzerstreuten Quellen freudig begrüssen. 
Seine Mitteilungen werden manches Suchen unnötig machen, obwohl 
ihm manches noch entgangen ist. Ich teile zwar mit ihm die An- 
sicht, dass ausser dem Registerband Nunz. di Germania 61A für die 
ersten 16 Monate des Pontifikats von Julius IM. aus dem Dandino 
Archiv nichts weiter gefunden werden wird, halte aber ein Einsehen 
in die Borghese-Bibliothek auch für diese Zeit von grösster Wichtig- 
keit. Hier finden sich nämlich die Originalregister von derselben 
Hand wie Var. Politic. 78 mit Korrekturen und Beifügungen von 
Cananus selbst sowohl nach Deutschland als auch nach Frankreich 
und Italien zur Zeit des Krieges mit Siena 1551—1555. 

An Kleinigkeiten wäre sonst noch zu merken: p. 128 muss es 
heissen Borgh. II 465, nicht I 465; p. 19 Zeile 11, Papst statt 
Kaiser; p. 41 Anm. 5 heisst es im Original dui brevi statt dei brevi; 
p. 40 Zeile 3 ist 1551 statt 1552 und p. 129 Anm. 5 statt 
30. März 1551 natürlich 30. März 1531 zu lesen. Die p. 193 ge- 
nannten Bände von 33—40 sind jetzt im Vatik.-Archiv unter der 


144 Kritiken. 


Rubrik arm. VOI ord. II. Nunziatura sotto Paolo IV zu finden. 
Ich habe die von Pieper p. 148—150 abgedruckte lista data a parte 
al Camaiani mit dem Originalregister verglichen und gewiss 50 kleinere 
Abweichungen gefunden. Statt des hier genannten arc. di Salvi ist 
zu lesen arc. di Sauli (der Vizelegat in Bologna). 

Rom. Kupke. 


J. J. Mulder en Julius Frederichs, Twee verhandelingen over de 
Inquisitie in de Nederlanden tydens de 16°° eeuw. Gent, Vuylsteke; 
’s Gravenhage, Mart. Nyhoff 1897, VIII, 127 S. gr. 8°. 


Prof. Fredericq in Gent giebt seit 1889 mit seinen Studenten 
an der Gentschen Universität eine Sammlung von Urkunden und 
Studien zur Inquisition in den Niederlanden heraus, zusammen jetzt 
sechs Bände von verschiedener Grösse, woran Sich etliche andere 
Studien über Niederländische Geschichte schliessen. Alles zusammen 
bildet die Sammlung der „Werke des praktischen Lehrganges zur vater- 
ländischen Geschichte“, die als Resultat der Seminarstudien des ver- 
dienten Gentschen Historikers gelten darf. Das Corpus documen- 
torum Inquisitionis haereticae pravitatis Neerlandicae wird 
bald bis zum dritten Band (bis 1531) fortgeschritten sein; die von 
Prof. Frederieg geschriebene Geschiedenis der Inquisitie in de 
Nederlanden hat das Ende des 14. Jahrhunderts erreicht. 

Unter den kleineren Studien aus diesem Cyclus sind die beiden 
vorliegenden, in einem Band zusammengenommen, von grossem Inter- 
esse. Die Arbeit des leider jung verstorbenen Mulder ist eine sehr 
fleissige und anscheinend erschöpfende Geschichte der Antwerpschen 
Glaubensverfolgung von 1550, in welchem Jahre Karl V. seine frühere 
„Blutplakkate‘“ in einem neuen Edikt zusammenfasste, bis 1566, dem 
„Wunderjahre“, in welchem der Bildersturm zu ganz neuen Wirren 
Anleitung gab. Die Ausführung dieser Edikte — denn das von 1550 
war nur das erste einer neuen Serie — liess in der Handelshauptstadt 
der Niederlande nach der Ansicht der kirchlichen Behörden oft vieles 
zu wünschen übrig. Der Herausgeber beschreibt eingehend, wie der 
Magistrat von Antwerpen dem Treiben der Landesregierung und der 
Kirche widerstrebte, nicht allein zur Abwehr der Einmischung in 
städtische Sachen, die sie von der Regierung durchaus nicht ohne 
Grund fürchtete, sondern auch im Interesse des Handels, der keine 
Ketzerei kennt und nur nach Käufer und Verkäufer zu fragen 
pflegt, und nicht weniger aus einem wirklich kräftigen Gefühl von 
Mitleid mit den armen Verfolgten, dann und wann aus Abscheu vor 
dem unredlichen Treiben der Ketzerverfolger überhaupt. Unter diesen 
Umständen hat seit 1560 die Anzahl der Verurteilten sehr abgenommen, 
und auch früher waren es meistens arme Fremde, die der Verfolgung 


Kritiken 145 


überlassen sind, auch diese nur in sehr geringer Zahl vor 1555; die 
böseste Zeit war von 1555 bis 1560, als der Richter Immerseel nicht 
weniger als 72 als solche erkannte Blutzeugen töten liess, ungerechnet 
die zahlreichen mit Geldstrafe oder Ausweisung gestraften Ketzer. 
Von 1560 bis 1563 fallen sechzehn Opfer, von denen zwölf im ersten 
Jahre. Ueberhaupt sind von 1550 bis 1566 in Antwerpen 147 Todes- 
urteile abgegeben, aber nicht von der kirchlichen, sondern von der 
weltlichen Macht, da die Stadt siegreich das Eindringen der eigent- 
lichen Inquisition abgewiesen hat, vom städtischen Magistrat selbst. 
Die Inquisition hat in diesen Jahren in Antwerpen nicht gearbeitet, 
wiewohl ihre Häupter in den Niederlanden das Auftreten des Magistrats 
dann und wann beeinflusst haben. Die verhältnisinässig günstigen 
Zustände in der grossen und mächtigen Stadt Antwerpen dürfen aber 
nicht als Norm für die Niederlande angenommen werden, wiewohl 
im allgemeinen die Zahl der Opfer der Inquisition viel zu hoch ge- 
schätzt wird. 

Die Resultate der sehr sorgfältigen Mulderschen Arbeit sind 
wichtiger als die der zweiten kleineren Abhandlung, in welcher Herr 
Frederichs den übrigens interessanten Nachweis liefert, dass auch 
ins Herzogtum Luxemburg, wie in andere Provinzen der südlichen 
Niederlande die Inquisition eingedrungen ist, was noch Gachard und 
Poullet geleugnet haben. Auch in Luxemburg fand man seit 1520 
wohl Ketzer, gegen welche die Regierung Karls V., wie in anderen 
Provinzen, ihre Plakkaten handhabte. Erst seit 1560 nimmt die 
Ketzerei in Luxemburg zu, angeblich in Zusammenhang mit dem Auf- 
blühen der Ketzerei im nahebei gelegenen Trier, aber die bischöfliche 
Inquisition hat bald der Sache ein Ende gemacht. Niemals sind in 
dieser Provinz so viele Ketzer gewesen, wie in andern niederländischen 
Gegenden; nur etliche werden genannt, und nach 1567 hören wir 
nichts mehr davon. P. J. Blok. 


v. Landmann, Generalmajor. Die Kriegführung des Kurfürsten Max 
Emanuel von Bayern in den Jahren 1703 und 1704. München 1898. 
8°. VI und 92 S. 


Das vorliegende Buch bietet eine mit genauester Sachkenntnis 
geschriebene Darstellung der Feldherrnthätigkeit Kurfürst Max Emanuels 
in den angeführten Jahren. 1703 ist ihm Erfolg beschieden gewesen: 
„unterstützt durch eine ausserordentliche Entschlussfähigkeit, richtet 
sich der Kurfürst im allgemeinen nach der jeweiligen Situation, wählt 
mit sicherem Blick das zunächst wichtigste Ziel und sucht es unter 
Aufbietung einer ganz ungewöhnlichen Thatkraft, womöglich durch 
eine Waffenentscheidung zu erreichen“ (S. 40). Man kann diese Worte 
des Verf., die für die Kriegstalente des Kurfürsten sehr charakteristisch 

Histor. Viertejahrschrift. 1898. 1. 10 


146 Kritiken. 


sind, vollauf unterschreiben. Weniger glücklich ist der Feldzug von 
1704 für Max Emanuel verlaufen: es ist bekannt, wie er mit den 
Marschällen Tallard und Marcin am 13. August bei Höchstädt dem 
Prinzen Eugen und Marlborough unterlegen ist und was für Folgen 
diese Schlacht für den ganzen Krieg gehabt hat. Verf. hat auch 
über diesen Kampf nichts Neues gebracht; es soll aber diese Be- 
merkung kein Tadel sein: im Gegenteil, es ist gut, dass von berufener 
Hand wieder einmal die Sachlage genau fixiert wurde, es ist gut, dass 
die Thätigkeit Max Emanuels zusammengefasst und der grosse unheil- 
volle Einfluss der Franzosen auf dieselbe klar dargestellt wird. (S. z. B. 
dagegen die wiederholt ganz falschen Darstellungen von Pingaud in 
dem betreffenden Kapitel der Histoire Generale du IV. siecle a nos 
jours, tome VI, Louis XIV., S. 743,44). Frankreich ist nach L. der 
böse Dämon, der ihn 1703 nach Tirol lockt zu einem Zuge, der ganz 
misslingt, weil die Armee Vendömes aus Italien nicht rechtzeitig ein- 
greift; es wird da vom Verf., allerdings ohne Anführung neuer Quellen 
behauptet, Villars habe durch seinen Mittelsmann du Bourg den An- 
stoss zu dieser Expedition gegeben (S. 17/18), während es bis jetzt 
feststand, dass Villars bloss den Zug des Kurfürsten gegen Nürnberg 
widerraten habe, sonst aber den Vormarsch gegen Passau und Ober- 
österreich lieber gesehen hätte. Niemals haben die französischen 
Marschälle, heissen sie nun Villars oder Tallard, die Kriegführung der 
Baiern nach Schuldigkeit unterstützt; wiederholt müssen diese Wichtiges 
aufgeben, um nur den Zusammenhang mit den Franzosen zu retten. 
Endlich im Sommer 1704 findet die Vereinigung statt, ein grosser 
Schlag könnte gegen Prinz Eugen am 10. oder 11. August geführt 
werden, wieder wird durch französische Schuld die Zeit nutzlos ver- 
geudet, bis es zu spät ist. Es folgt die Schlacht bei Höchstädt, die 
verloren geht durch die Ungeschicklichkeit Tallards, durch die Ver- 
zagtheit Marcins. Die Schuld des Letzteren hebt Verf. sehr richtig 
hervor (S. 78). Dagegen dürfte Verf. bei der sonst unparteiischen 
Schilderung des kurfürstlichen Vorgehens denn doch den Erfolg, den 
Prinz Eugen durch die Gewinnung des Ortes Lutzingen errang, etwas 
unterschätzen (S. 75). 

Verf. ist ein warmer, ehrlicher Bewunderer der Feldherrengaben 
Max Emanuels, er deutet auch an, warum dieser trotz besserer Ein- 
sicht so oft vor den französischen Marschällen zurückstand: „er be- 
sass anscheinend nicht die Gabe, im Kriegsrat mit Worten zu ver- 
treten und überzeugend zu begründen, was ihm sein militärischer 
Blick und eine gewisse Eingebung als das Richtige erscheinen liessen“ 
(S. 87). Vielleicht mag aber da der Charakter des Kurfürsten, seine 
Eitelkeit, Ruhınbegier, seine leichte Veränderlichkeit den Franzosen 
nur allzuviele Handhaben zur Beeinflussung anheimgegeben haben. 


Kritiken. 147 


Heigel hat es ja ausgesprochen, dass, je mehr man sich mit ihm be- 
schäftige, desto mehr Achtung gewänne man vor seinen Talenten, 
desto strenger werde aber das Urteil über seinen Charakter (Hist. 
Vorträge u. Studien III, S. 87). 

Dem Buche sind zwei Briefe des Kurfürsten beigegeben, von 
denen besonders der zweite über die Niederlage bei Höchstädt durch 
seine ungeschminkte Ehrlichkeit fesselt. Kartenskizzen über die ver: 
schiedenen Stellungen der Armeen in den Feldzügen und Schlachten 
ergänzen die Darstellung in wirksamer Weise. 

Prag. Ottocar Weber. 


Ch. Seignobos, Histoire politique de l’Europe contemporaine. Evo- 
lution des partis et des formes politiques 1814—1896. Paris, 
Arm. Colin & Co. 1897, XII u. 814 S. 


Der Nachdruck liegt auf dem Nebentitel. Der Verfasser hat das 
Wesentliche des politischen Lebens in Europa verständlich machen 
wollen, „indem er entwickelte die Organisation der Nationen, Regie- 
rungen und Parteien, die politischen Fragen, die sich im Lauf des 
Jahrhunderts erhoben, sowie die Lösungen, die sie gefunden haben.“ 
Er nennt das histoire explicative, entwickelnde (genetische) Geschichte, 
im Gegensatz zur erzählenden (referierenden) und gelehrten (mit Be- 
weisen versehenen). Die Kulturgeschichte hat nur Berücksichtigung 
gefunden, insoweit sie direkt auf das politische Leben eingewirkt hat, 
und ebenso ist eindringendere Erfassung der Einwirkung der Per- 
sönlichkeiten auf die Ereignisse bewusst unterblieben. Nur diese 
Opfer haben es dem Verfasser ermöglicht, die gewaltige Fülle des 
Geschehenen in einen Band zusammenzudrängen und so dem Publikum 
diesen „verwegenen“ Versuch einer zeitgenössischen Geschichte zu 
bieten, die die Gelehrten, wie er sagt, nicht in Angriff genommen 
haben, „parce que les savants ont trop de moyens de la savoir.“ Herr 
S. will damit entschuldigen, dass er nicht auf die unübersehbare 
Menge der Quellen zurückgegangen ist und sich mit den Monographien 
und Bearbeitungen, und zwar um es gleich zu sagen, in gründlicher 
und treffender Auswahl, begnügt hat. 

Das Neue ist dabei nur die selbst den hartgesottensten Fach- 
mann beruhigende Rechtfertigung; in der Sache selbst haben es 
Andere nicht anders gemacht. Ebenso eigentümlich ist die Einteilung 
des Stoffs. Das Buch zerfällt in 28 Kapitel, von denen die ersten 
21 das innere Leben der europäischen Staaten nacheinander, also nach 
geographischer Einteilung, anschaulich machen. Kap. 22—24 sind 
der Darstellung der Umformung der materiellen Voraussetzungen des 
politischen Lebens, der kirchlichen Parteien und der internationalen 
Revolutionspartei gewidmet, sind also, wie der Verfasser es ausdrückt, 

10* 


148 Kritiken. 


nach logischer Ordnung eingeteilt. Den Schluss macht (Kap. 25—28) 
die chronologische Darstellung der auswärtigen Politik auf knapp 
100 Seiten und daher mit Ausschluss jeglicher Schilderung kriege- 
rischer Aktionen. Es ist ansprechend zu lesen, wie (S. IX) dies Vor- 
gehen erläutert wird. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass es 
dabei nicht zu unterdrückende Bedenken giebt. So wirkt die Absonde- 
rung und Hintenanreihung der internationalen Richtungen und Probleme 
wohl ebenso als Ursache, wie de unerlässliche Knappheit der Aus- 
führung, dass S. 32 ff. die demokratische Bedeutung der englischen 
Wahlreform von 1832 für den nicht recht verständlich wird, der 
nicht schon eine genauere Vorstellung von der wirtschaftlichen Lage 
der handarbeitenden Klassen mitbringt. Ebenso dürften im achten 
Kapitel die Wandlungen des belgischen Klerus, der 1815 das ultra- 
montane jugement doctrinal sich leistete, 1828 mit den Liberalen sich 
zu verbinden vermochte und ein halbes Menschenalter später wieder 
ganz ultramontan war, trotz der Erwähnung Lamenais’ erst nach Ge- 
nuss des 23. Kapitels recht durchsichtig sein. 

Doch erfordert die Gerechtigkeit, einzuräumen, dass mir derartige 
Eindrücke nicht häufig gekommen sind. Der Verfasser ist offenbar 
ein ebenso unterrichteter wie verständiger Mann. Ich empfinde die 
grösste Hochachtung vor der wissenschaftlichen Unparteilichkeit, mit 
der er zu Werke gegangen ist. Auch wo man einmal seine Auf- 
fassung nicht teilen kann, wird man das ehrliche Streben nach Wahr- 
heit nicht verkennen können. 

Der Stil ist trotz aller Kürze klar und fasslich. Kaum findet 
man hinsichtlich der Auswahl des Stoffes einmal ein überflüssig 
scheinendes Sätzchen. Höchstens bei den Abstimmungsziffern der 
Parlamente begreift man nicht immer die Notwendigkeit genauer 
Angabe. 

Ich darf demnach nicht anstehen, diesen Versuch als einen nach 
meiner Ueberzeugung wohlgelungenen zu bezeichnen: ich kenne kein 
Buch, in dem man bei aller Kürze in so angenehmer Weise sich 
orientieren könnte über Entstehen und Entwickeln der politischen 
Parteien und Staatsformen unseres Jahrhunderts. Nicht ohne Be- 
denken ist es, dass den politischen Ideen, die doch Erzeuger der 
Parteibildungen sind, geringere Aufmerksamkeit geschenkt wird, so 
weit sie nicht zu jenen Gedankenreihen internationalen Wachstums 
gehören. So tritt einem S. 309 ff. ganz unvermittelt und fertig ein 
italienisches Nationalgefühl entgegen, dessen Entstehung doch gerade 
nach der vom Verfasser aufgestellten Anschauung nicht als Wirkung 
der napoleonischen Fremdherrschaft erkannt werden darf (307). Und 
um noch ein paar Einzelheiten zu nennen, so scheint mir die S. 208 
entwickelte Bedeutung der Interpellation für das heutige Staatsleben 


Kritiken. 149 


Frankreichs ebenso einleuchtend, wie ich zweifelhaft finde die interes- 
sante Differenzierung, die S. 779 gemacht wird, zwischen der Volks- 
gesinnung Frankreichs nach 1815 und nach 1871. 

Doch das nimmt dem Buch nichts von seinem Wert, ebensowenig 
wie eine Reihe von Versehen, von denen ich einige wichtigere zum 
Besten künftiger Auflagen notieren möchte. S. 334 (s. 339) fälschlich 
1860 Ferdinand als König von Neapel. S. 364 Sand kein Giessener 
Student. S. 422 ist die Rechte der preussischen Nationalversammlung 
von 1848 irrig als feudal charakterisiert. S. 436 irrig die Anschauung, 
als ob beim Antritt des Prinzregenten in Preussen die zweijährige 
Dienstpflicht noch in Kraft gewesen wäre. S. 450 ist es missverständ- 
lich, wenn dem Bundespräsidium des norddeutschen Bundes allgemein 
eine „Sanktion“ der Gesetze beigelegt wird. S. 726 unrichtig, dass 
Friedrich Wilhelm IV., abgesehen von 1849 f., keine persönliche aus- 
wärtige Politik getrieben habe. 8. 753 sind die völkerrechtlichen 
Abmachungen beim Pariser Frieden von 1856 missverständlich, weil 
der Ausschluss von Kriegscontrebande von den Rechten der neutralen 
Flagge nicht betont wird. 

Greifswald. H. Ulmann. 


Moltkes Militärische Werke. I. Militärische Korrespondenz, II. Teil: 
Aus den Dienstschriften des Krieges 1870/71, 3. Abteilung: Waffen- 
stillstand und Friede. Herausgegeben vom Grossen Generalstabe, 
Abteilung für Kriegsgeschichte. Berlin, E. S. Mittler und Sohn, 
1897. Gr. 8°, XVII und 248 Seiten. 


Den beiden ersten Abteilungen, die wir im Monatsblatt Nr. 3/4 der 
Dt. Zeitsch. f. Gesch. 1897 besprachen, ist nun die letzte gefolgt. Sie 
zeigt, wie rege Moltkes Thätigkeit auch während des Waffenstillstandes 
gewesen, wie selbst nach dem Friedensschlusse die Sorgen nicht ruhten. 
Gerade in jener Zeit war der Chef des Generalstabes weit mehr auf 
eine Verständigung mit anderen Behörden angewiesen, als während 
der Tage, wo die Entscheidung auf den Schlachtfeldern erfolgte. Als 
der Waffenstillstand sich seinem Ende näherte, wandte sich Moltke an 
Bismarck, um zu erfahren, ob der Wiederausbruch der Feindseligkeiten 
wahrscheinlich wäre. Bei dem Kriegsminister aber fragte er am 
gleichen Tage (am 11. Februar) an, wann diejenigen Landwehr- 
Bataillone, welche bisher noch in Deutschland geblieben, nach dem 
Kriegsschauplatz geführt werden könnten. Roon verhielt sich ab- 
lehnend, er fand für richtiger, Landwehr nach Hause zu schicken, 
als heranzuziehen. Er meinte: „Eine Kriegführung, die uns bis an 
den Fuss der Pyrenäen führt, ist ohne Ueberspannung unserer Kräfte 
eine Aufgabe für Jahre.“ So weit gehende Pläne hatte Moltke aber 
gar nicht. Dem Oberbefehlshaber der Südarmee, General von Manteuffel, 


150 Kritiken. 


gab er die Weisung, nicht über Macon hinauszugehen, nicht an eine 
Belagerung von Lyon zu denken. Moltke hatte keineswegs abenteuer- 
liche Pläne, er hielt sich an das Mass des Erreichbaren. Aber er 
wollte stark genug sein, um die militärischen Ergebnisse zu sichern. 
Als der letzte Tag des Waffenstillstandes herangekommen war, meldete 
er dem Reichskanzler, alles sei bereit, um am nächsten Morgen die 
Feindseligkeiten zu eröffnen. Aber Bismarck gelangte noch am selben 
Tage zur Unterzeichnung der Friedenspräliminarien. 

Der Rücktransport der deutschen Truppen verursachte Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen Moltke und dem Handelsminister. Graf 
Itzenplitz wollte hierzu täglich nur vier bis sechs Züge bewilligen, 
da sonst die Eisenbahnen den gewöhnlichen Verkehr nicht bewältigen 
könnten. Moltke aber verlangte sechs bis zehn Züge und wurde hier- 
bei vom Kriegsminister unterstützt. Gewiss war es berechtigt, alles 
zu beschleunigen, um die Reservisten recht bald ihrem Friedensberuf 
zurückzugeben, auch finanzielle Rücksichten sprachen mit, aber trotz- 
dem befremdet dieses Drängen einigermassen. Die Lage der Dinge 
vor Paris blieb in den nächsten Monaten so bedenklich, dass wieder- 
holt die Möglichkeit erwogen wurde, den Kampf abermals beginnen 
zu müssen. Wenn noch am 16. Juni Waldersee von Bismarck den 
Auftrag bekam, der französischen Regierung mit der Wiederaufnahme 
der Feindseligkeiten binnen 24 Stunden zu drohen, wie konnte dann 
schon am 20. Juni der Befehl gegeben werden, die deutschen Bataillone 
auf 802 Köpfe zu reduzieren, die übrigen Mannschaften mit Extra- 
zügen nach der Heimat zurückzusenden! 

Die sichere Ausführung der Friedensbedingungen war der franzö- 
sischen Regierung durch den Aufstand der Pariser Kommune sehr er- 
schwert worden. In dem Vortrag, welchen Moltke am 3. April dem 
Kaiser hielt, betonte er: offenbar haben wir ein sehr grosses Interesse, 
die gegenwärtige von der französischen Nation frei gewählte Regierung, 
diejenige, mit welcher der Präliminarfriede vereinbart ist, fortbestehen 
zu sehen, um auf die einfachste und sicherste Weise zur Befriedigung 
unserer (Geldforderung zu gelangen. Nur wenn die gegenwärtige 
Regierung üblen Willen oder gänzliche Schwäche bekunde, dürfe eine 
neue begünstigt werden. Einstweilen riet er zu einer Neutralität, die 
aber der Versailler Regierung Wohlwollen zeigte und ihr die Nieder- 
werfung des Aufstandes erleichterte. 

Verfolgt man die Korrespondenz der nächsten Zeit, so sieht man, 
wie die Entschlüsse Moltkes durch zwei entgegengesetzte Wünsche 
beeinflusst wurden. Man will der französischen Regierung die Nieder- 
werfung des Pariser Aufstandes erleichtern, und zu diesem Zweck 
muss man ihr gestatten, ein grosses Heer bei Versailles zu versammeln. 
Man hat aber andererseits Bedenken, dass dieses Heer, wo möglich gar 


Kritiken. 151 


im Bunde mit den Parisern, sich gegen die Deutschen wenden könnte. 
So sieht man, wie stets vorsichtig die Mittel überlegt werden, die 
Versailler Truppen stark genug, aber doch nicht zu stark werden zu 
lassen. Diese Schwierigkeit wurde desto geringer, je stärker das 
deutsche Heer vor Paris blieb. Warum also die Ungeduld, die auf 
Entlassung der Reservisten drang, nicht bemeistern? Hatte man zehn 
Monate lang Opfer gebracht, so konnte man auch noch zehn Wochen 
warten, um die Erfolge des siegreichen Krieges zu sichern. Auch 
nach der Niederwerfung der Kommune flösste das Verhalten der 
französischen Regierung Misstrauen ein. Am 22. Juni liess Moltke 
dem General von Manteuffel eine Warnung zukommen, Bismarck 
befürchte einen Handstreich von Paris aus. Selbst im August mussten 
noch Sicherheitsmassregeln getroffen werden. 

So gewährt diese Abteilung eine reiche Fülle von neuem Material 
zur Geschichte des Jahres 1871. Der Band bildet einen würdigen 
Abschluss der Publikation, für die wir der kriegsgeschichtlichen Ab- 
teilung des grossen Generalstabes viel Dank wissen. 

Greifswald. Richard Schmitt. 


152 


Nachrichten und Notizen. 


Ein sehr beachtenswerter Aufsatz von Johannes Volkelt, das Recht 
des Individualismus (Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik 
Bd. 111), wendet sich gegen die Allherrschaft, die der soziale Gedanke in 
Wissenschaft und Leben vielfach errungen hat, und bezeichnet einige un- 
einnehmbare Stellungen des Individualismus. Besonders die Punkte 11 
und 12 der Ausführungen bieten dem Historiker wichtige Anregung. „Das 
Individuum steht der Umwelt als eine ursprüngliche, selbständige Macht, 
als ein von Hause aus eigentümlich geprügtes Etwas gegenüber.“ (S. 18). 
„Der geschichtliche Verlauf ist auch nicht annäherungsweise in die unper- 
sönliche Entwickelung der Zeit- und Volksbewegungen aufzulösen; vielmehr 
gehören zu ihm die grossen Individuen in dieser ihrer Individualität als 
ebenbürtiger Faktor. In den grossen Individuen muss der geschichtliche 
Verlauf Quellpunkte treibender, schöpferischer Kräfte anerkennen.“ (S. 20). 

G. S. 

Curt Wachsmuth wendet sich in seiner Leipziger Rectoratsrede 
„Ueber Ziele und Methoden der griechischen Geschichtschreibung" gegen 
die Uebertragung naturwissenschaftlicher Forschungsmethoden auf das Gebiet 
der Geisteswissenschaften, vornehmlich der Geschichte, und weist auf die 
fundamentalen Verschiedenheiten hin, unter denen Naturwissenschaften und 
Geschichte ihre Arbeit auszuführen haben. G. S. 

Dem Bestreben, ein möglichst kurzgefasstes Hilfsmittel für Auflösung 
mittelalterlicher Daten zu bieten, verdankt das Werkchen von Georgius T. 
Turchányi S.J. sein Dasein: Tabellae chronographicae ad solvenda 
diplomatum data, Innsbruck, Wagner, Preis 2 M. Ein dünnes Heftchen 
bringt eine Erläuterung und — auf sechs Seiten! — ein natürlich ganz 
unzulängliches Verzeichnis der kirchlichen Feste. 3 grössere Tafeln dienen 
der Auflösung der Daten. Nicht ohne Scharfsinn ward hier das Nötige 
auf wenigen Blättern zusammengepresst. Aber schon das Format ist un- 
handlich, die Zusammenstellung für regelmässigen und raschen Gebrauch 
wenig übersichtlich, der kunstvolle Mechanismus der dritten Tafel, soweit 
er überhaupt funktioniert, jedenfalls allzu kurzlebig. Turchányis Tafeln 
. dürften kaum Freunde finden. 

Gute Dienste bietet dagegen vermutlich das Schriftchen von Dr. Max 
Bär: Leitfaden für Archivbenutzer (8°, 71 S., Leipzig, Hirzel). Es 
handelt über Archivbenutzung, giebt Verzeichnisse der wichtigsten deutschen 
und ausserdeutschen Archive und bietet einige Hinweise auf den Selbst- 
unterricht in historischen Hilfswissenschaften. Auch chronologische Hilfs- 
tafeln enthält es, darunter statt der 35 Kalender nur 7 Jahrestafeln, wo- 


Nachrichten und Notizen. 153 


durch zwar einiger Raum erspart wurde, aber die leichte Brauchbarkeit 
leiden musste. Denn für Laien ist ja das Büchlein geschrieben, d i. für 
solche, die in Archiven historische Studien vornehmen wollen, ohne auf 
einer Universität die entsprechende Vorbildung erlangt zu haben. — Auf- 
gefallen ist mir, dass der Verfasser (s. S. 36) die von Thommen und vom 
Wiener Kriegsarchiv herausgegebenen Schriftproben, die sich ja speziell 
mit den Jahrhunderten des späteren Mittelalters und der neueren Zeit be- 
schäftigen, nicht gekannt hat. Uebrigens berücksichtigen auch die Hand- 
bücher von Chassant, Prou, Thompson u. s. w. die Entwicklung der Schrift 
im späteren Mittelalter und in der neueren Zeit. G. S. 
Die in England geschätzte „Englische Wirtschaftsgeschichte“ 
von W. J. Ashley ist von R. Oppenheim ins Deutsche übersetzt worden 
und in der von Brentano und Leser herausgegebenen Sammlung (älterer und 
neuerer staatswissenschaftlicher Schriften des In- und Auslandes Nr. 7 u. 8) 
erschienen. Der erste Band behandelt die Zeit vom 11. bis zum 14. Jahr- 
hundert; der zweite Band die Zeit vom 14. bis zum 16. Jahrhundert; das 
hier beabsichtigte Kapitel über den auswärtigen Handel ist auf einen 
späteren Zeitpunkt verschoben worden. Autor und Uebersetzer heben es 
hervor, wieviel das Werk deutschen Forschungen und deutscher Methode 
verdankt; gerade im Hinblick auf deutsche Arbeiten ist darum zu bemerken, 
dass das Originalwerk 1812 abgeschlossen wurde (soweit es bisher vorliegt), 
so dass manches jetzt nachzutragen wäre. Das geschieht seitens v. Belows 
(Litterarisches Centralblatt 1896 Nr. 39 u. 48). Die deutsche Kritik hat 
das Werk willkommen geheissen. F. S. 
J. Marchand giebt in seiner Schrift La faculté des arts de l'uni- 
versité d'Avignon. Notice historique, accompagnée des statuts inédits 
de cette faculté. Paris 1897, einen kurzen Ueberblick über die Geschichte 
der philosophischen Fakultät der Universität Avignon. Ueber die Anfänge 
bis zum Ende des 16. Jahrhunderts sind wir nur sehr unvollkommen unter- 
richtet, zeitweise war die Fakultät ganz aufgehoben. Auch die weitere 
Geschichte der Fakultät bietet nicht viel Interesse, zu Bedeutung ist sie 
niemals gelangt. Die scholastischen Streitigkeiten der Jesuiten und Domini- 
kaner zerrissen sie im Innern, nach aussen stellte sie das Uebergewicht der 
oberen Fakultäten, namentlich der juristischen, in den Schatten. Im An- 
hang giebt der Verfasser einen Abdruck der Statuten von 1674, ein Ver- 
zeichnis der 22 philosophischen Professoren 1667—1791 und ein Magister- 
diplom der Fakultät. Kn. 
Für die von Professor Prothero herausgegebene „Cambridge Historical 
Series“ hat William O’Connor Morris die Geschichte Irlands geschrieben: 
„Ireland 1494—1868“, (Cambridge University Press, 372 S. 6 sh... Das 
Werk passt sich dem Charakter der Serie an: es wendet sich an weite 
Kreise, denen es einen Ueberblick giebt, ohne auf die Selbständigkeit der 
Forschung den Nachdruck zu legen. Seinen Zweck erfüllt dieser Band 
vollkommen: leidenschaftslos und doch nicht farblos geschrieben lässt er die 
wichtigsten Phasen der Entwicklung deutlich hervortreten, zugleich den 
Leser anregend den Problemen weiter nachzugehen, welche die Geschichte 
dieses Landes stellt. Ueber dieser scheint dem Autor ein böses Fatum ge- 


154 Nachrichten und Notizen. 


waltet zu haben: eine Reihe von Zufällen stellt er fest, die scheinbar ohne 
innere Notwendigkeit in die natürliche Entwicklung schüdigend eingegriffen 
haben. Eine weitere Forschung wird darnach streben das zufällig Er- 
scheinende historisch zu begründen. Das nächstliegende Material für ein 
selbständiges Vorwärtsgehen bietet ein dem Bande beigegebenes will- 
kommenes, wenn auch nicht vollständiges Litteraturverzeichnis. Von Einzel- 
heiten sei nur erwähnt, dass die Darstellung der Verfassung von 1782 
sowie die der Unionsverhandlungen (hier liegen selbständige Forschungen 
zu Grunde) der Korrektur bedürftig ist. Die beiden ersten Kapitel des 
Buches behandeln die Geschichte Irlands bis 1494 und sind als „einleitend‘“ 
bezeichnet, weil nur die neuere Geschichte in das Programm der Serie auf- 
genommen ist. F. S. 

„Ausgewählte Selbstbiographien aus dem 15. bis 18. Jahrh.“ 
hat Christian Meyer herausgegeben (Leipzig, J. J. Weber 1897), die einen 
weiteren Leserkreis mit den Aufzeichnungen Burkhart Zinks, Albrecht Dürers, 
Thomas und Felix Platters, Sastrows, Geizkoflers, Elias Holls und Joh. 
Ludw. Hockers bekannt machen sollen. Der Fachgelehrte findet darin nichts 
Neues, ebenso wenig in den Einleitungen, die der Herausgeber den einzelnen 
Biographien vorausgeschickt hat und die, in manchmal nicht ganz glück- 
licher Form, die Ergebnisse der bisherigen Forschung zusammenzufassen 
suchen. 

„Ueber Herberstein und Hirsfogel“ handelt der Berliner Zoologe 
A. Nehring in einer Schrift (Berlin 1897), die dem Zoologen, dem Historiker 
und dem Kunsthistoriker in gleicher Weise Lehrreiches bietet. Die um- 
strittene Frage nach der Existenz des Ur hat den Verf. dazu geführt, die 
Angaben des vielgereisten Staatsmannes Sigmunds Freiherrn von Herber- 
stein (t 1566) eingehend zu prüfen, seinen Lebensgang und die zeitliche 
Folge seiner schriftstellerischen Arbeiten genau festzustellen und die Her- 
kunft der beigegebenen Abbildungen zu untersuchen. Dadurch wird der 
Radierer Augustin Hirsfogel in den Kreis der Betrachtung gezogen und 
über sein Leben und seine Werke zuverlässigere Nachricht geboten, als 
wir sie bisher besassen. Die Schrift, in der die Existenz des Ur bejaht 
wird, ist sehr dankenswert und ehrenvoll für die Vielseitigkeit des Ver- 
fassers. 

Von den „Akten und Urkunden der Universität Frankfurt a.O., 
herausgegeben von Georg Kaufmann und Gustav Bauch unter Mitwirkung 
von Paul Reh“ ist das 1. Heft, welches das Dekanatsbuch der philosophischen 
Fakultät 1506 bis 1540 enthält, von Gustav Bauch veröffentlicht worden. 
(Breslau, M. & H. Marcus 1897 M. 3.—). Dieses Dekanatsbuch ist erst vor 
einigen Jahren von dem Herausgeber wieder aufgefunden worden. Es reicht 
bis 1597; es ist also nur die kleinere erste Hälfte, welche in der Publikation 
vorliegt. Die Einleitung behandelt eingehend die technischen Fragen, deren 
Erörterung am Platze ist, und weist zunächst die Lückenhaftigkeit der 
Matrikel nach, deren Ausgabe durch den gleichfalls erst jüngst wieder ent- 
deckten Band der eigentlichen Rektoratsmatrikel vielfache Berichtigungen 
und Ergänzungen erfährt. Wir erhalten die nötigen Aufschlüsse über die 
Wahl des Dekans, über den Einfluss der Nationen hierauf und über die 


Nachrichten und Notizen. 155 


Promotionen, welche naturgemäss den Hauptinhalt des Dekanatsbuches 
bilden. Eine sich anschliessende Tabelle giebt die Reihenfolge der Dekane 
und die Zahl der Magister- und Bakkalaureats-Promotionen in jedem Deka- 
nate. Der Abdruck des Textes ist buchstäblich genau. Die Benutzung 
wird durch den jedem Promovenden beigefügten Nachweis des Matrikelein- 
trags sehr erleichtert. Die aufgelösten Daten würden besser an den Rand 
als unter den Text gesetzt worden sein. Ein Register ist wohl bei Ab- 
schluss der Ausgabe zu erhoffen. Keussen. 
Im Athenaeum (Januar-Februar 1898) veröffentlicht W. Fraser Rae 
unter dem Titel „The Franciscan Myth“ eine Reihe von Artikeln, welche 
Beachtung verdienen, weil sie eine Frage, welche die historische wie 
litterarische Forschung Englands viel beschäftigt hat, in einem, wenn auch 
negativen Sinne endgültig erledigen. Es handelt sich um die Autorschaft 
der berüchtigten „Juniusbriefe*; galt als deren Verfasser bisher ziemlich 
allgemein Sir Philip Francis, so wird diese Annahme nunmehr als völlig 
haltlos zu betrachten sein. F. S. 
Eine schöne und unerwartete Gabe bieten die bei Fisher Unwin er- 
schienenen Private Papers of William „Wilberforce“, London 1897, 
VI, 285. Was aus dem Nachlasse von W. sich zur Veröffentlichung 
eignete, durfte nach den von den Söhnen Wa veranstalteten Publikationen 
(1888—40) als erschöpft angesehen werden. Hier wird eine reiche Nach- 
lese geboten, deren historischer Wert vorzüglich in einer Reihe von Briefen 
von Pitt an Wilberforce zu sehen ist, welche sich in gewisser Hinsicht von 
allen bisher bekannt gewordenen Schreiben Pitts unterscheiden. Sie sind 
in einem Tone jugendlichen Uebermuts geschrieben, den wir bei Pitt sonst 
nicht finden; einmal — in einem ernster gehaltenen Briefe — erörtert P. 
auch mit seinem Freunde religiöse Fragen. Von grossem Werte ist dazu 
eine in späteren Jahren von W. verfasste „Skizze“ von Pitt, welche von 
feiner psychologischer Beobachtung zeugt und wesentliches zum Verständnis 
dieses Mannes beiträgt. Von geringerer Bedeutung sind die sonstigen Be- 
standteile des Bandes: Briefe aus dem Familien- und Freundeskreise. Aus 
dem Jahre 1815 befinden sich zwei Briefe von Blücher darunter. F. S. 
Eine Sammlung, die auch im Kreise der Historiker Beachtung verdient, 
erscheint im Verlage der Photographischen Gesellschaft in Berlin: Das 
neunzehnte Jahrhundert in Bildnissen, herausgegeben von Karl 
Werckmeister. Die erste Lieferung bringt beide Brüder Grimm, Ludwig 
Richter, Felix Mendelsohn-Bartholdy, Werner von Siemens, Thorwaldsen, 
Lamartine und Lord Byron im Bilde zur Darstellung nebst den wichtigsten 
Angaben über ihren Lebensgang 
Eine Serie von „Litteraturgeschichten“ beginnt in dem Verlage 
von F. Unwin zu erscheinen. Sie wird eröftnet durch R. W. Fraser's „Lite- 
rary History of India“. 


Zu ordentlichen Mitgliedern der Königlich Sächsischen Kommission 
für Gesehichte sind die Herren Rektor Professor Kämmel in Leipzig, Hof- 
rat Professor Flathe in Loschwitz bei Dresden und Professor Herm. Knothe 
in Dresden ernannt worden. 


156 Nachrichten und Notizen. 


Zeitschriften. Die ersten Hefte einer Zeitschrift für historische 
Waffenkunde liegen vor, die seit 1897 erscheint, herausgegeben von dem 
Custos der Kaiserlichen Waffensammlung in Wien, Wendelin Boeheim, als 
Organ eines im Jahre 1896 gebildeten Vereins. Ein Aufsatz des Heraus- 
gebers belehrt im allgemeinen über die Zwecke, deren Dienst die Zeitschrift 
sich widmen wird. Entstanden in einem Zeitpunkte, wo die Waffenkunde 
in allmählicher Entwicklung vom Sammeln altertümlicher Merkwürdigkeiten 
und von der blossen Freude an kunstvollen Leistungen dazu übergeht, mit 
ernster Wissenschaftlichkeit die Waffe vergangener Kulturzeitalter zu be- 
trachten, will sie diese Entwicklung an ihrem Teile fördern. Die vorliegen- 
den beiden Hefte enthalten unter anderem Berichte über mehrere W affen- 
sammlungen, Untersuchungen über einzelne Schutz- und Trutzwaffen, z. B. 
einen sogenannten Säbel Karls des Grossen, einen Prunkharnisch in Stock- 
holm, einen Streitkolben in der Leibwache Kaiser Karls V., auch über eine 
bulgarische heilige Fahne aus dem 14. Jahrhundert, dazu Literaturbesprechung 
und Vereinsnachrichten. 

Professor Julius Wolf in Breslau giebt vom Januar dieses Jahres eine 
„Zeitschrift für Sozialwissenschaft“ heraus, die sich nach den Worten 
der Einführung die Aufgabe stellt, die Einsichten der politisch-sozialen 
Wissenschaften den Kreisen der Gebildeten zugänglich zu machen, einen 
Vereinigungspunkt abzugeben für die Vertreter aller Wissenschaften, in- 
sofern sie sich mit sozialen Dingen beschäftigen, und endlich die Ver- 
söhnung sozialer Theorie und Praxis anzubahnen. Monatlich erscheint ein 
Heft, das Aufsätze, unter dem Stichwort Sozialpolitik vermischte Mitteilungen, 
Miszellen, eine Revue der Revuen und Buchbesprechungen in deutscher und 
fremdländischer Sprache enthält. Im vorliegenden ersten Heft verdienen 
die Aufmerksamkeit auch der Fachhistoriker eine Besprechung von P. Barths 
Buch „Die Philosophie der Geschichte als Soziologie" aus der Feder Friedr. 
Ratzels und ein Aufsatz Aug. Onckens in Bern, der Adam Smith historisch 
zu würdigen unternimmt. 

Die rührige historische Gesellschaft in Utrecht, die der freien 
Vereinigung landesgeschichtlicher Publikationsinstitute beigetreten ist, legt 
uns auch dieses Jahr in dem 18. Bande ihrer „Bijdragen en mededeelingen“ 
eine Reihe zum Teil sehr interessanter Publikationen zur niederländischen 
Geschichte des 14.—17. Jahrhunderts vor. Anschliessend an seine Ver- 
öffentlichung der Register und Rechnungen des Bistums Utrecht (1325—1836) 
ediert S. Muller Fz. die Rechnungen des Drostes von Twenthe aus den 
Jahren 1336-1339, sodass für den grössten Teil der Regierungszeit des 
Bischofs Johann III. v. Diest in den beiden Publikationen ein ergiebiges 
Material vorliegt. J. S. van Veen giebt einen interessanten Beitrag zu dem 
Kampfe zwischen Herzog Arnold von Geldern und seinen Unterthanen, in 
dem der eigene Sohn Partei gegen den Vater ergriff. (Eine Beschreibung 
der Zusammenkunft zwischen Arnold und Adolf bei der Belagerung von 
Venlo. 24. August 1459). Kulturgeschichtlich interessant ist das Fragment 
einer Autobiographie des als Staatsmann und Dichter bekannten Konstantin 
Huygens in lateinischer Prosa, das, in den Jahren 1629-1631 niederge- 
schrieben und somit zeitlich bei weitem beschränkter als seine Selbst- 


Nachrichten und Notizen. 157 


biographie in lateinischen Versen, nur die 18 Jugendjahre umfasst. (Hrsg. 
von Worp, der einen Teil hiervon bereits vor 7 Jahren in der Zeitschrift 
„Oud-Holland‘“ IX S. 106ff. publiziert hat). Ausführliche Mitteilungen über 
Ereignisse aus dem Jahre 1650 sind in einem von Kernkamp edierten 
Memoire des Hoornschen Pensionärs Nanning Keyser (richtiger Nanningh 
Kaiser, da er sich selbst so zu schreiben pflegt) enthalten. Die wenn auch 
nur ephemere Existenz einer Handelskammer in Amsterdam (1663-1665) hat 
H. Brugmans Gelegenheit gegeben, uns mit den „notulen“ und „munimenten“ 
dieser Handelskammer bekannt zu machen; man wird ihm dafür dankbar 
sein, nicht sowohl weil wir hierdurch Genaueres über dieses kurzlebige 
Kollegium erfahren, als vielmehr weil diese Aufzeichnungen einen tieferen 
Einblick in das Handelsgetriebe und die Handelsbeziehungen dieser Handels- 
metropole gewähren. Und endlich, last not least, der Nestor der hollän- 
dischen Historiker, R. Fruin, ediert einen Teil von Simon van Leeuwens 
„Bedenckingen over de stadthouderlijcke magt“, gerade den Abschnitt, den 
Kluit vor einem Jahrhundert aus Furcht, der Partei seiner politischen 
Gegner eine für seine eigene Partei geführliche Waffe in die Hand zu geben, 
in seiner „Historie der hollandsche staatsregeering‘“ nicht berücksichtigt hat; 
die vorhergehenden Partieen finden sich, teils inhaltlich, teils wörtlich, in 
van Leeuwens „Batavia illustrata“. M. 

Das englische Wochenblatt „Athenaeum“ feiert in diesem Jahre seinen 
70. Geburtstag. Das erste Januarheft nimmt darauf Bezug und bringt 
einen Ueberblick über die Entwicklung des Blattes. 


Auch für Geschichte beginnt sich eine Einrichtung einzubürgern, die 
sich seit einer Reihe von Jahren namentlich für Nationalökonomie und 
Archäologie bewährt hat. An der Universität Greifswald werden in 
diesem Sommer, wie schon 1897, Ferienkurse abgehalten, worin 
Herren und Damen, insbesondere Lehrern und Lehrerinnen Gelegenheit 
geboten werden soll, ihre Kenntnisse zu erweitern oder auch zu er- 
neuern und so sich wissenschaftlich fortzubilden. Zwei Kurse werden ver- 
anstaltet. In dem ersten, vom 4.—29. Juli, wird Professor Seeck “die 
Entwicklung des Römerreiches’ behandeln, Professor Bernheim ‘Moderne 
Probleme der Kulturgeschichte’ sowie “Geschichtsunterricht und Geschichts- 
wissenschaft’, Privatdocent Altmann “Preussische Verfassungsgeschichte im 
19. Jahrhundert’, Professor Schmitt “Deutsche Einheitskämpfe von 1866—1869°, 
dazu “die wichtigste Literatur zur neueren deutschen Geschichte’ und 
auch “Uebungen auf dem Gebiete der preussischen Geschichte”. Ein 
zweiter Kursus wird vom 1.—12. August abgehalten: Professor Seeck wird 
über ‘die wirtschaftlichen Zustände der römischen Welt’ und “die Ent- 
wicklung der griechischen Religion’ vortragen, Professor Schmitt über 
"Deutsche Geschichte 1870—71’ und “Russlands Entwicklung zur euro- 
päischen Grossmacht’. Ein ausführlicher Stundenplan soll im Mai aus- 
gegeben werden; Auskunft erteilt insbesondere Professor Schmitt (Lange- 
strasse 31). 

Ein wertvoller Münzfund ist in Frickingen in Württemberg geglückt; 
hier hat ein Bauer beim Steinbrechen 12cm unter der Erde 19 Goldmünzen 


158 Nachrichten und Notizen. 


aus der oströmischen Kaiserzeit gefunden. Auch in der Nähe von Sevilla 
sind zwei Münzfunde gemacht worden. Bei Santipoce wurden 149 römische 
Goldmünzen, grösstenteils aus den Zeiten Neros, Vespasians und Trajans 
gefunden; in Villa nueva de la Cruces fand ein Hirte eine römische 
Amphora mit über 1000 Silbermünzen aus den Zeiten des Augustus 
und Nero. 


Personalien. Ernennungen und Beförderungen. Akademien und 
Gesellschaften. Zum geschäftsführenden Secretär der Kgl. Akademie der 
Wissenschaften in München ist als Nachfolger Max Lossens Privatdozent 
Dr. Karl Mayr-Deisinger ernannt worden. Secretär der historischen Klasse 
der Akademie wurde an Stelle von Cornelius der o. Professor der Geschichte 
Dr. Johannes Friedrich. 

Der Direktor der kgl. preussischen Staatsarchive, Reinhold Koser, ist 
zum ausländischen Mitgliede der historischen Abteilung der Kgl. Akademie 
der Wissenschaften in Stockholm ernannt worden. 

Der französische Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Hanotaux, 
der Biograph Richelieus, ist unter die Mitglieder der französischen Akademie 
aufgenommen worden. 

Die historische Gesellschaft in Utrecht ernannte Prof. Dr, Galland an 
der technischen Hochschule in Berlin zum Ehrenmitglied. 

Der Direktor der Kgl. preussischen Staatsarchive Reinhold Koser ist 
zum Historiographen des preussischen Staates ernannt worden. 

Universitäten. Berufen sind: Der Honorarprofessor Unterstaatssekretär 
a. D. Dr. Georg von Mayr in Strassburg als o. Professor der Statistik, 
Finanzwissenschaft und Nationalökonomie an die Universität München; der 
0. Professor der Nationalökonomie Wilhelm Stieda in Rostock in 
gleicher Eigenschaft an die Universität Leipzig; der a. o Professor der 
Nationalökonomie Diehl in Halle als o Professor nach Rostock, der o. 
Professor der Kirchengeschichte Ehrhard in Würzburg an die Universität 
Wien; Adolf Frey, bisher Professor am Gymnasium in Aarau, als Nach- 
folger J. Bächtolds für deutsche Literatur an die Universität Zürich; der 
o Professor Dr. Ernst Freiherr von Schwind in Innsbruck als o Pro- 
fessor des deutschen Rechtes nach Graz. 

Zum a. o Professor wurde ernannt der Privatdozent für Geschichte 
Tit.-Professor Dr. Richard Schmitt in Greifswald. 

Habilitiert haben sich Dr. von Wretschko für deutsches Recht und 
österreichische Reichsgeschichte an der Universität Wien, Dr. Karl Götz 
und Dr. Albert Bruckner für Kirchengeschichte an der Universität Basel, 
der Architekt Friedrich Seesselberg für Geschichte des mittelalterlichen 
Örnamentes an der technischen Hochschule in Charlottenburg, Dr. phil. 
Weissbach für Keilschriftforschung und alte Geschichte des Orients an 
der Universität Leipzig; der Lehrer an der höheren Handelsschule zu Stutt- 

“gart Gustav Pfeiffer für französische Sprachgeschichte an der dortigen 
Technischen Hochschule. 

Archive. Staatsarchivar Dr. Könnecke in Marburg ist zum Geh. 

Archivrat ernannt worden, Archivar Dr. de Boor in Schleswig zum Archiv- 


Nachrichten und Notizen. 159 


rat; Archivassistent Liebe in Magdeburg zum Archivar, Archivassistent 
Theuner zum Archivar in Marburg. Archivassistent Richter ist von 
Coblenz nach Wiesbaden versetzt worden, Archivassistent von Peters- 
dorf von Marburg nach Coblenz, Archivassistent Dr. Merx in Hannover 
an das Geh. Staatsarchiv in Berlin. 


Todesfälle. Deutschland. Am 11.Januar starb der Professor der klassischen 
Philologie Erwin Rohde, der durch seine Hauptwerke (der griechische 
Roman und Psyche) die antike Literatur- und Religionsgeschichte gefördert 
hat; einen Beitrag zur Gelehrtengeschichte des 19. Jahrhunderts lieferte er 
mit seiner Arbeit „Friedrich Creuzer und Karoline von Günzerode“. 

In Bamberg verschied am 18. Januar der erzbischöfliche geistliche Rat 
und Professor am Lyceum Dr. Heinrich Weber, Ehrendoktor der Uni- 
versität Würzburg, der eine grössere Anzahl von Arbeiten zur Kirchenge- 
schichte, besonders bezüglich des Bistums Bamberg, von 1872—95 ver- 
öffentlicht hat. 

Am 13. Februar starb zu Leobschütz in Oberschlesien im Alter von 
74 Jahren Dr. August Potthast, der von 1874—94 das Amt eines Reichs- 
tagsbibliothekars verwaltet und in dieser Stellung die ersten beiden Bände 
des gedruckten Verzeichnisses der Büchersammlung des Reichstags ange- 
fertigt hatte. Das Gebiet seiner wissenschaftlichen Thätigkeit war die 
mittelalterliche Geschichte. In Höxter geboren, aufgewachsen in streng 
katholischer Familie, widmete er seine frühesten Studien dem Werke eines 
hervorragenden Historikers seiner westfälischen Heimat: 1859 gab er die 
Chronik Heinrichs von Hervord (+ 1370 zu Minden) heraus, eine Arbeit, die 
sich durch genaue bibliographische Angaben auszeichnet, gekrönt von der 
Göttinger Gesellschaft der Wissenschaften mit einem Preise der Wedekind- 
stiftung. Seinen Ruf im Kreise der Historiker begründete er sich 1862 durch 
seine Bibliotheca historica medii aevi. Sechs Jahre später erschien dazu ein 
Ergänzungsband; die Jahre nach dem Rücktritt von seinem Amte hat er 
dann der zweiten wesentlich vermehrten Auflage gewidmet, die seit 1896 
in 2 Bänden vorliegt. Sammeleifer, der sich genügen lässt, eine Vorarbeit 
für künftige Geschichtsdarstellungen zu schaffen, ist auch ein Merkmal 
seines zweiten Hauptwerkes: mit Unterstützung der Kgl. Akademie zu 
Berlin verfasste er die Regesta Pontificum Romanorum von 1198—1304 als 
Fortsetzung zu Jaffes Papstregesten. Als kleinere Arbeit darstellender Art 
sei erwähnt seine Geschichte der Zisterzienserabtei Rauden in Schlesien, 1858. 

Am 22. Februar starb der städtische Bibliothekar und Archivar Dr. 
Max Dittmar in Magdeburg, der Beiträge zur Geschichte Magdeburgs 
nach seiner Zerstörung 1631 veröffentlicht hat. 

Der Senior der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Greifswald Karl 
Haeberlin ist am 23. Februar gestorben; im reiferen Lebensalter mit 
Kriminalrecht beschäftigt, hat er in einigen Jugendarbeiten auch Gegen- 
stände der älteren deutschen Rechtsgeschichte behandelt. 

Oesterreich. Am 29. Dezember 1897 starb zu Prag der Nestor der 
deutschböhmischen Geschichtschreiber, Karl Adolf Konstantin Ritter 
von Höfler im Alter von 86 Jahren. In Memmingen geboren, vorgebildet 


160 Nachrichten und Notizen. 


auf dem Gymnasium in Landshut, wo die Liebe zur Geschichte in ihm 
erweckt ward, widmete er sich zunächst in München unter Puchta und 
Maurer dem Studium der Rechte und ging dann, um Geschichte zu treiben, 
nach Göttingen. Sein Plan, in Berlin Ranke zu hören, ward nicht ver- 
wirklicht; statt dessen übernahm er einen verlockenden Auftrag, in Italien 
Quellenstudien zur mittelalterlichen Papst- und Kaisergeschichte zu machen 
(1834—36). Nach München zurückgekehrt war er bei der offiziellen Mün- 
chener Politischen Zeitung thätig, habilitierte sich an der Universität und 
wirkte 1841—47 hier als ordentlicher Professor. 1847 wegen seines Anteils 
an den Unruhen seines Amtes enthoben, ward er als Archivar nach Bam- 
berg versetzt, ergriff aber die bald gebotene Gelegenheit, in einen grösseren 
Wirkungskreis zurückzukehren: 1851 folgte er einem Rufe an die Univer- 
sität Prag. Hier stellte er sich die Aufgabe, die Auffassung Palackys, des 
tschechischen Historikers, von der hussitischen Bewegung zu widerlegen, 
und liess Arbeiten auf den verschiedensten Gebieten der Geschichte folgen. 
187: ward Höfler Mitglied des Herrenhauses, 1882 trat er in den Ruhe- 
stand. Die Jahre der Musse nutzte er noch zur Abfassung einer Reihe von 
Schriften, namentlich zur Geschichte der ausserdeutschen Völker. Auch in 
Dramen hat er sich versucht; erwähnt sei seine „Habsburgische Trilogie“, 
die die Persönlichkeit Karls V. behandelt. 

Am 9. Januar starb der emeritierte Professor des deutschen Rechtes 
an der Universität Wien, Joh. Ad. Tomaschek im Alter von 74 Jahren. 
In Iglau geboren, war er 1848 Mitglied der Frankfurter Nationalversamm- 
lung. Nach seiner Rückkehr ward ihm die Ordnung des Archives seiner 
Vaterstadt übertragen; so wandte er sich der Erforschung der österreichischen 
Rechtsaltertümer und der deutschen Rechtsgeschichte zu und trat in den 
Lehrkörper der Wiener Universität ein. Sein Hauptwerk ist die Heraus- 
gabe der „Rechte und Privilegien der Stadt Wien‘. 

England. Der OÖberbibliothekar des Britischen Museums, Edward 
Augustus Bond, ist im Alter von 85 Jahren gestorben, verdient um die 
Palüographie und die Erforschung der ältesten englischen Urkunden. 

Italien. Am 14. Januar ist in Rom der Präsident des Staatsrats Senator 
Marco Tabarrini, Mitbegründer des Archivio storico Italiano verstorben. 

Frankreich. Am 6. Januar ist in Paris der Senator Ernest Hamel, 
bekannt durch Schriften zur Geschichte der französischen Revolution, ge- 
storben 


161 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. 
Annales Einhardi. 


Von 


Ernst Bernheim. 


In den Monatsblättern der Deutschen Zeitschrift für Geschichts- 
wissenschaft Nr. 5 vom August 1896 habe ich unter der Ueber- 
schrift „Behauptung oder Beweis?“ die Ansicht vertreten, dass 
die Abhängigkeit der Vita Caroli magni von den sogen. Annales 
Einhardi eine direkt bewiesene Thatsache sei, welche durch die 
von F. Kurze versuchte indirekte Beweisführung! nicht widerlegt 
und in ihr Gegenteil verkehrt werden könne. Kurze hat in einer 
Entgegnung (in den Monatsblättern Nr. 9 vom Dezember 1896) 
dem widersprochen und mich aufgefordert, die Sache nochmals 
anzugreifen. Darauf habe ich in einer Replik erklärt, dass ich 
mich dazu nur entschliessen würde, wenn seine Ansicht von 
anderer Seite öffentlich vertreten werden sollte. Dieser Fall ist 
eingetreten: Manitius hat in einer Rezension von Barckhusens 
Programm über die Vita (Monatsblätter Nr. 7/3 vom Okt./Nov. 
1897) moniert, dass die „scharfsinnigen Aufsätze von Kurze“ und 
andere genannte Arbeiten Barckhusen unbekannt geblieben seien, 
und hat dadurch und durch die o. Zw. absichtliche Ignorierung 
meiner früheren sowie der in Rede stehenden Austührungen be- 
kundet, dass er Kurze durchaus zustimmt. 

Ich sehe mich also veranlasst, den Gegenstand nochmals 
aufzunehmen. 

Die Sachlage ist folgende. Aus der quellenkritischen Ver- 
gleichung von Einhards Vita mit den sogen. Annales Einhardi 


! Im Neuen Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde 
Band 19, 20, 21 und dem entsprechend in seiner Ausgabe der Annales 
regni Francorum in der Oktavserie der Scriptores rerum Germanicarum ex 
Mon. Germ. ed. 1895. 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 11 


162 Ernst Bernheim. 


(der Bearbeitung der Annales Laurissenses majores) ergiebt sich 
meines Erachtens unzweifelhaft, dass die Vita von den Annales 
abhängig ist; Kurze meint dagegen aus indirekten Schlüssen be- 
wiesen zu haben, dass die Vita bereits vor Abfassung der Annales 
entstanden sei, und nimmt demgemäss an, ohne sich auf eine 
direkte Erörterung des Abhängigkeitsverhältnisses einzulassen, 
dass umgekehrt in den Annales die Vita benutzt sei. 

Ich hatte mich in dem oben angeführten Aufsatz begnügt, 
auf die methodische Unrichtigkeit eines solchen Beweisverfahrens 
hinzuweisen, die darin liegt, unter Absehen von der zunächst 
erforderlichen direkten Untersuchung des Thatbestandes sich auf 
einen indirekten Beweis zu verlassen, der obendrein aus einer 
Kette von komplizierten Wahrscheinlichkeitsschlüssen besteht. 
Ich hielt und halte diesen Beweis nicht nur für verfehlt, weil er 
zu einem Resultat führt, das ich angesichts des direkten That- 
bestandes für unrichtig erachten muss, sondern auch, weil ich die 
Beweisführung Kurzes an einer Stelle, die ich nachzuprüfen An- 
lass hatte, gänzlich haltlos fand. Ich hatte diese Bemerkung 
schon gemacht, als ich den vorigen Aufsatz schrieb, sie nur nicht 
ausgesprochen, weil mir nicht daran liegt, Kurze dies oder jenes 
aufzumutzen, was nicht unmittelbar zu der vorliegenden Frage 
gehört; aber ich muss jetzt damit herauskommen, da Kurze auf 
die Unantastbarkeit seiner Argumentationen pocht und mir denen 
gegenüber Voreingenommenheit vorwirft. Auf Seite 47 seiner 
Untersuchungen im Neuen Archiv Band 21 sagt Kurze: 

„Binhards Vita muss schon wegen der Schilderung der letzten 
Merowinger, in welcher sie mit dem Chronicon Laur. und den Annales 
Mett. 692 verwandt ist, zu den Ableitungen des V. W. gehören.“ 

Das V. W. (verlorene Werk) ist eine verloren gegangene 
Chronik vom Anfang des 9. Jahrhunderts, die in den Annalen 
der Zeit vielfach benutzt ist und eine wesentliche Rolle in den 
entsprechenden quellenkritischen Untersuchungen Kurzes spielt. 
K. behauptet in der eben angeführten kategorischen Weise, dass 
die bekannte Schilderung des verkommenen Merowingischen König- 
tums in Kap. 1 der Vita mit den Schilderungen desselben ın 
dem Chronicon Laurissense (den in den M. G. SS. I von Pertz 
edierten sogenannten Annales Laurissenses minores)! und in den 


ı M. G. SS. I 116, 8f. 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 163 


Annales Mettenses! verwandt sei, woraus sich ergäbe, da diese 
beiden die betr. Abschnitte aus dem V. W. entlehnt hätten, dass 
die Vita aus dem V. W. geschöpft habe. Nun ist schon die 
Prämisse dieses Schlusses keineswegs sicher. Pückert, der die- 
selbe eingehend erörtert hat?, entscheidet sich nur mit sehr 
berechtigter Zurückhaltung dafür. Nehmen wir die Prämisse 
immerhin als erwiesen an, so würden wir mit irgend welcher 
Sicherheit auf die Benutzung des V. W. in der Vita doch nur 
schliessen dürfen, wenn diese mit dem Chronicon und den Annales 
Mettenses in dem übereinstimmte, worin diese mit einander 
wenigstens einigermassen zusammenstimmen°, oder wenn in der 
Vita charakteristische Züge oder Wendungen aus der einen und 
der andern der beiden zu finden wären. Dies ist aber so wenig 
der Fall, dass Pückert mit Recht nicht nur weit entfernt ist, die 
Vita als eine Ableitung des V. W. anzunehmen, sondern vielmehr 
auf die vorherrschenden Unterschiede hinweist.* In der That 
muss man geradezu erstaunen über die kategorische Behauptung 
Kurzes, wenn man die drei in Rede stehenden Stellen aufschlägt 
und mit einander vergleicht. [Die einzigen sachlichen Aehnlich- 
keiten in der Schilderung der Vita mit denen der beiden andern 
Autoren sind, dass der Kontrast zwischen dem königlichen Namen 
und der thatsächlichen Ohnmacht der letzten Merowinger betont 
wird, dass der Major domus als der wirkliche Machthaber erscheint 
und dass von einer einmaligen bezw. jährlichen Thronsitzung des 
Königs in öffentlicher Volksversammlung die Rede ist — also 
nur die allgemeinsten Züge der Verhältnisse, die jeder zu berühren 
hat, der mit einiger Kenntnis von der Sache handelt;| und diese 
Züge sind durchaus nicht in übereinstimmendem Wortlaut aus- 
gedrückt, kaum nur in einer Vokabel gleichlautend, in ihrer 
Wiedergabe im einzelnen durchaus verschieden, illustriert durch 
ein reiches Detail charakteristischer Angaben, die sich weder im 
Chronicon noch in den Annales Mettenses überhaupt, geschweige 
denn in den bei beiden einigermassen übereinstimmenden Stellen 


ı M. G. SS. 1320. 

2 Pückert, Ueber die kleine Lorscher Frankenchronik, in den Berichten 
über die Verhandlungen der kgl. sichs Gesellschaft der Wissensch. zu 
Leipzig 1884 philos.-hist. Klasse, Band 36, S. 139 ff. 

3 Das sind die Stellen M. G. SS. I 116, 11—15 und M. G. SS. 1320, 29—37. 

Le S. 140. 

11* 


164 Ernst Bernheim. 


finden. Nach dieser Erfahrung von der Stichhaltigkeit Kurzescher 
Beweisführung an einem Punkt hielt ich mich und halte mich 
um so mehr für berechtigt, von seinen indirekten Schlüssen ab- 
zusehen, auch wenn dieser Punkt kein wesentliches Moment in 
der Kette derselben ist; man wird mir nicht zumuten dürfen, 
Schritt für Schritt eine Argumentation nachzuprüfen, die bei der 
ersten Probe ein so ungünstiges Resultat ergiebt und deren Zu- 
lässigkeit ich an sich bestreite, indem ich mich ihr gegenüber 
auf den Augenschein des direkten Thatbestandes, d. h. die Ver- 
gleichung der beiden Quellen selbst, berufe. 

Ich hielt es für überflüssig, den Thatbestand nochmals dar- 
zulegen, nachdem Dünzelmann! die schlagendsten Stellen auf- 
geführt und ich? die Arbeitsweise Einhards durch vergleichende 
Skizzierung charakteristischer Kapitel illustriert hatte. Kurze 
verlangt nun, man hätte nachweisen sollen, wie die Kriterien der 
Quellenkritik, die für die Originalität der Annales sprechen, auf 
die einzelnen Stellen zutreffen. Ein solches Verlangen ist aller- 
dings seltsam genug: wohin kämen wir, wenn wir zum Beweise 
jedes Quellenverhältnisses auf das ABC der allgemeinen metho- 
dischen Grundsätze zurückgehen sollten, anstatt uns mit der 
Gegenüberstellung der charakteristischen Stellen zu begnügen! 
Zur Uebung für Anfänger mag das am Platze sein, zu wissen- 
schaftlichen Zwecken, im ganzen Bereich wissenschaftlicher 
Quellenuntersuchungen fällt das doch niemandem ein, und es ist 
Kurze selbst bei seinen Untersuchungen nicht eingefallen. Ich 
würde mich auch jetzt nicht darauf einlassen, Kurzes Ansinnen 
zu entsprechen, weil er an seinem indirekten Beweise so unbedingt 
festhält?, dass man ihn selbst durch den unmittelbaren Augen- 
schein nicht überzeugen können würde. Aber ich sehe, dass 
andere ihm zustimmen, die seine Voreingenommenheit nicht zu 
teilen brauchen, und da scheint mir der Versuch doch nötig und 
vielleicht nicht aussichtslos, durch eine detaillierte Darlegung, die 
an die elementaren Grundsätze appelliert, zu überzeugen. 

( Zunächst muss ich betonen, dass die Darlegung von Einhards 


! Im Neuen Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde 
Band II, 1877. 

? In den „Historischen Aufsätzen dem Andenken an Georg Waitz ge- 
widmet“ 1886. 

3 Monatsblätter 1. c. S. 260 Note 1. 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 165 


Arbeitsweise, die ich in meiner Abhandlung in den Waitz ge- 
widmeten Historischen Aufsätzen vom Jahre 1886 gegeben habe, 
an sich einen vollgültigen Beweis des Abhängigkeitsverhältnisses 
darbietet.: Ich habe dort S. 84-89 unter Gegenüberstellung 
charakteristischer Kapitel der Vita und der entsprechenden Partien 
der Annales und ebenda durch weitere Ausführungen gezeigt, wie 
Einhard den gesamten Stoff der politischen Geschichte wesentlich 
aus den Annales exzerpiert hat. Zwar habe ich gesagt, es sei 
nicht erforderlich, auf diesem umständlichen Wege erst den Be- 
weis für die Abhängigkeit der Vita zu erbringen, da derselbe 
schon früher geliefert sei, es interessiere mich für meinen Zweck 
nur die Art, wie Einhard zu Werke gegangen sei; aber ich habe 
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass damit nochmals 
die entgegengesetzte Ansicht gründlichst widerlegt werde — 
natürlich/denn wenn man zeigt, wie Einhard die Annales exzerpiert 
hat, so hat man damit doch zugleich gezeigt, dass er sie exzerpiert 
hat, und dass nicht umgekehrt die Annales aus ihm schöpfen. 
Ich habe zudem auch ausdrücklich gesagt (S. 89 med.): „man ver- 
gegenwärtige sich nur, zu welchem Widerspruch gegen unsere 
methodischen Fundamentalsätze es führen würde, anzunehmen, der 
Annalist habe bei seinen unvergleichlich viel ausführlicheren, 
z. T. über viele Jahre sich ausdehnenden Berichten hier und da 
zur Vita gegriffen, um irgend ein an sich unbedeutendes Schlag- 
wort oder einen einzelnen Satz mit Einhards Worten oder in der 
charakterisierten umschreibenden Art einzufügen.“ (Auch habe 
ich S. 82 angeführt, es genüge allein, das Kap. 10 bei Einhard 
mit der Erzählung derselben Begebenheiten in den Annalen zu 
vergleichen, um zu erkennen, dass das Annalenwerk die originale 
Quelle sei.] Wie kann Kurze dem gegenüber behaupten, ich habe 
mich „nur auf die Richtigkeit des Düntzelmannschen Beweises 
verschworen“? Ich glaube, jeder, der mit derartigen Unter- 
suchungen vertraut ist und ohne Voreingenommenheit jene meine 
Abhandlung mit den beiden Quellen in der Hand durchgeht, wird 
darin einen selbständigen Beweis finden, dass Einhard im ganzen 
Bereich seiner Vita, soweit sie sich sachlich mit den Annales 
berührt, diese exzerpierend benutzt hat. 

In dem ganzen Bereich seiner Biographie! Hierbei muss ich 
einige Momente verweilen. Kurze hat in seiner Ausgabe der 
Annales, die mir den Anlass zu meinem ersten Aufsatz in diesen 


156 Ernst Bernheim. 


[Blättern gegeben hat, mit dem Jahre 800 plötzlich aufgehört, die 
Uebereinstimmungen der Vita mit den Annales anzugeben, die er 
bis dahin (natürlich in seinem Sinne, als Entlehnungen aus der 
Vita) regelmässig angemerkt hat.! Es macht einige Mühe, 
herauszufinden, weshalb er so verfährt: aus der Vorrede (S. VII 
Zeile 6 v. u. und folgende) ersieht man, dass er die Ueberein- 
stimmungen von 801 an auf eine Linie stellt mit den Phrasen, 
die der Annalist aus Caesar, Livius, Tacitus u. a. hernimmt. 
Haben sie denn vor 801 einen anderen Charakter? | Nicht im 
mindesten!® Aber Kurze meint, sie von 801 an so gänzlich ver- 
nachlässigen zu sollen, dass er nach seiner Note 5 l. c. ihrem 
Nachweis „nihil curae“ gewidmet hat. Die Ratio dieses Ver- 
fahrens ist mir unerfindlich.? 

Aber jetzt auf die Schulbank zur quellenkritischen Demon- 
stration! Der Leser erinnere sich nachsichtig, dass ich nicht den 
Ehrgeiz habe, den Schulmeister spielen zu wollen, sondern dass 
Kurze und die ihm folgen mich dazu zwingen. 

Kurze hat gegen mich an mein „Lehrbuch der historischen 
Methode“ appelliert und behauptet, dass er die Kriterien, die dort 
zur Erkenntnis der Originalität einer von zwei miteinander sicht- 
lich verwandten Quellen angeführt sind, an den von Dünzelmann 
und mir angeführten Stellen der Vita und der Annales nicht habe 
finden können. Nach Manitius’ oben erwähnten Verhalten zu 


! Nur zwei Stellen bezeichnet er unter dem Jahre 813 als Ent- 
lehnungen aus der Vita, die sich nur in den Handschriften der Klassen D 
und E finden. 

? Einige derselben hat Simson in seiner Dissertation De statu etc. 
Königsberg 1860 S. 40 ff. angeführt, das genügt zu deren Charakteristik, um 
zu zeigen, dass sie nicht anders sind als die vor 801; vgl. übrigens meine 
Abhandlung in den historischen Aufsätzen S. 88. | 

3 Auch dann, wenn man annimmt, wie Kurze, dass dieser Teil der 
Annales regni Francorum, der sich von dem überarbeiteten nicht merklich 
unterscheidet, von Einhard selbst verfasst sei (Vorrede S. VI). Denn es ist 
doch etwas ganz anderes, ob ein Autor bei Erzühlung eines Vorganges sich 
allgemein dafür üblicher Phrasen aus den landläufigen Musterautoren be- 
dient, oder ob er dabei Ausdrücke anwendet, die ein Autor in der Erzählung 
eben desselben bestimmten einzelnen Ereignisses gebraucht, einerlei ob er 
selbst oder ein anderer dieser Autor ist. — Uebrigens bestreite ich mit 
allen Forschern, die es bestritten haben, aus gründlich erworbener eigener 
Ueberzeugung die Annahme, dass Einhard einen Teil der Annales ver- 
fasst habe. 


167 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 


urtheilen, scheint es auch diesem so gegangen zu sein. Ich werde 
diese Kriterien also aufzeigen müssen. 

1) Es lassen sich an mehr als einer Stelle bei Einhard in 
der Vita unpassend mit den Annales übereinstimmende Ausdrucks- 
weise, Ungenauigkeiten, sogar ganz irrige Angaben bemerken, 
die sichtlich dadurch entstanden sind, dass er die Annales zu- 
sammengezogen und exzerpierend abgeschrieben hat. 

Als Beispiel diene zunächst der Baiernkrieg: 


Annales anno 787 med. Vita cap. XI. 

Iniit! (scil. Carolus) con- 
silium ut experiretur, quid Tassilo 
de promissa silbi fidelitate facere 
vellet, congregatoque ingenti exer- 
citu atque in tres partes diviso 
Baioariam petere constituit. Cum- 
que Pippinum filium cum Italicis 
copiis in Tredentinam vallem ve- 
nire jussisset, orientales quoque 
Franci ac Saxones ad Danu- 
bium ... accessissent, ipse cum 
exercitu, quem secum duxerat, 
super Lechum fluvium, qui Ala- 


. ac proinde copiis undique 
contractis Baioariam petiturus 


ipse ad Lechum amnem cum 
magno venit exercitu — is flu- 
vius Baioarios ab Alamannis 


mannos et Baioarios dirimit, in 
Augustae civitatis suburbano con- 
sedit, inde Baioariam petiturus, 
nisi Tassilo ... 


dividit — cuius in ripa castris 
collocatis, priusquam provinciam 
intraret, animum ducis per legatos 
statuit experiri. 


Ich brauche nicht hervorzuheben, dass diese Stellen über- 
haupt mit einander zusammenhängen, denn das hat Kurze in 
seiner Ausgabe anerkannt; [aber dass hier die Vita aus den An- 
nales abgeleitet ist, nicht umgekehrt der Annalist bei seiner Be- 
arbeitung der alten Annalen die Vita nebenbei herangezogen hat, 
um diese oder jene Wendung derselben zu benutzen, erkennt man 
deutlich aus dem Ipse, das in den Annales nötig ist, weil da von 
drei Heeresabteilungen gesprochen wird, deren eine Karl selber 
führt, während das Ipse in der Vita, die überhaupt nur von 
Einem Heere, mit Uebergehung der Dreiteilung, redet, gänzlich 
überflüssig, ja störend dasteht und durch diese unpassende Ueber- 


1 Ich zitiere nach der neutralen Ausgabe von Pertz. 


E 


168 | Ernst Bernheim. 


einstimmung mit dem Wortlaut der Annales diese als Quelle 
N 
verrät. 
Weiter! Als wesentlichen Grund des Baiernkrieges giebt 
die Vita am Anfange der Darstellung in Kap. XI an: 
Qui (scil. Tassilo) hortatu uxoris, quae filia Desiderii regis 
erat ac patris exilium per maritum ulcisci posse putabat, juncto 
foedere cum Hunis .. . bello regem provocare temptabat. 


Die Annales führen unter dem Jahre 788 bei der Gerichts- 
verhandlung gegen Tassilo als eine der vorgebrachten An- 
klagen an: 


Obiciebant ei, quod postquam filium suum obsidem regi dederat, 
suadente conjuge sua Liutberga, quae filia Desiderii regis Lango- 
bardorum fuit, et post patris exilium Francis inimicissima semper 
extitit, in adversitatem regis et ut bellum contra Francos susciperent 
Hunorum gentem concitaret. 


Die Verwandtschaft der beiden Stellen erkennt Kurze in 
seiner Ausgabe an. Aber es ist eine grosse sachliche Differenz 
zwischen beiden: in den Annales wird die Anknüpfung mit den 
„Hunnen“ ausdrücklich erst in die Zeit nach dem ersten Feldzug 
von 787 (postquam filium suum obsidem regi dederat) gesetzt, 
welcher mit der Geiselstellung des Sohnes endet, in der Vita 
wird die Verbindung mit den Hunnen ausdrücklich als Grund 
des ersten Feldzuges angegeben. Eine der beiden Quellen irrt. 
Welche, ist nicht zweifelhaft: die alten Annales regni Francorum 
(Laurissenses majores) bezeugen so ausdrücklich wie möglich, dass 
die Anknüpfung mit den Hunnen auf Betreiben der Liutberga 
erst 788 stattgefunden habe.! Der Irrtum auf Seiten der Vita 
erklärt sich ohne weiteres, wenn man Einhard als Exzerptor der 
Annales ansieht; ler hat beim Exzerpieren und Zusammenfassen 
der ganzen bairischen Affaire einfach den Satz postquam filium 
suum usw. übersehen bzw. zu notieren versäumt und so die erst 
188 contrahierte, schwerste Verschuldung des Tassilo zum Motive 
des ganzen Konfliktes gemacht. | 


! Das nehmen natürlich auch die kompetentesten Forscher an: Mühl- 
bacher, die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern Nro. 281 e und 
285 a, Simson, Jahrbücher des fränk. Reichs unter Karl dem Grossen Bd. I 
Aufl. 2 S. 596. 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 169 


Ein anderes, ganz ähnliches Beispiel bietet die Zeitangabe 
der Verschwörung Pippins. In der Vita cap. 20 heisst es: 

Is (scil. Pippinus) cum pater bello contra Hunos suscepto in 
Baioaria hiemaret .... adversus patrem conjuravit. 

In den Annales wird 791 berichtet, dass Karl nach Beginn 
des Hunnenkrieges, von einem ersten Feldzug zurückgekehrt zu 
Regensburg überwintert, 792 wird nochmals darauf zurück- 
gegriffen, ferner erzählt, dass er sich dort auch im Sommer auf- 
hält, und dass sich währenddessen die Verschwörung Pippins er- 
eignet, dann heisst es weiter, am Schlusse des Jahres 792: 

Rex autem propter bellum cum Hunis susceptum in Baioaria 
sedens pontem navalem aedificavit ibique natalem Domini ... 
celebravit (also im zweiten Winter in Baiern und im zweiten 
Feldzuge). 

Hier die Verschwörung im Sommer, dort im Winter — 
Einer von beiden irrt. Der Irrtum erklärt sich auf Seiten der 
Vita leicht, wenn man annimmt, dass sie die Annales benutzt: 
Beim Exzerpieren derselben hat Einhard übersehen oder vielmehr 
zu notieren versäumt, dass die Verschwörung mit der Zeitangabe 
eingeleitet ist „rege ibidem aestatem agente“, da er kurzweg im 
Auge hatte, dass sie sich während des Aufenthalts in Baiern, 
während des Hunnenkrieges ereignete, und ihm als Zeitangabe 
hierfür die in dem Jahresbericht 792 mehr und wiederholt ins 
Auge springende Angabe des Winteraufenthalts in Verbindung 
mit dem Kriege sich aufdrängte, speziell am Schlusse des Jahres- 
berichtes 792, wo im unmittelbaren Anschluss an die Erzählung 
der Verschwörung von dem (wieder eröffneten) Feldzug und dem 
Winteraufenthalte in Baiern in derselben wörtlichen Wendung 
gesprochen wird, die Einhard sich bei seiner Zeitangabe angeeignet 
hat (vgl. die oben angeführten Stellen). Einhard hat auch über- 
sehen, dass es sich hier in den Annales um einen zweiten Feldzug 
und den zweiten Winter in Baiern 792 auf 793 handelt; er lässt 
es dadurch sogar unbestimmt, ob er die Verschwörung in den 
Winter 791 auf 792 oder 792 auf 793 versetzt, und fügt so 
infolge seines summarischen Verfahrens beim Exzerpieren eine 
grosse Ungenauigkeit zu dem begangenen Irrtum hinzu. Wie 
sollten wir dagegen Irrtum auf Seiten der Annales annehmen 
und wie ihn erklären, da hier die verschiedenen Momente des 
bairischen Aufenthalts und des Krieges mit eingehender Kenntnis 


170 


Ernst Bernheim. 


auseinander gehalten und die Ereignisse in fester chronologischer 


Ordnung eingegliedert sind?! 


Ein besonders deutliches Beispiel von Ungenauigkeit in Folge 
zusammenziehenden Exzerpierens giebt die Vita bei der Erzählung 
des Krieges gegen Arechis von Benevent: 


Annales anno 786 med. 


Nec diu moratus, sed con- 
tractis celeriter Francorum copiis, 
in ipsa hiemalis temporis asperi- 
tate Italiam ingreditur. Cumque 
in llorentia Tuscorum civitate na- 
talem Domini celebrasset, quanta 
potuit celeritate Romam ire con- 
tendit. Quo cum venisset, ac de 
profectione sua in Beneventum tam 
cum Hadriano pontifice quam 
cum suis optimatibus deliberasset, 
Aragisus, dux Beneventanorum, 
audito ejus adventu compertaque 
in terram suam intrandi volun- 
tate, propositum ejus avertere co- 
natus est. Misso enim Rumoldo, 
majore filio suo, cum muneribus 
ad regem rogare coepit, ne lerram 
Beneventanorum intraret. 

Sed ille longe aliter de rebus 
inchoatis faciendum sibi judicans 
retento secum Rumoldo cum omni 
exercitu suo Capuam, Campaniae 
civitatem, accessit, ibique castris 
positis consedit, inde bellum gestu- 
rus, ni memoratus dux intentio- 
nem regis salubri consilio prae- 
venisset. 

Nam relicta Benevento, quae 
caput illius terrae habetur, in Sa- 


Vita cap. X. 
Ipse postea cum exercitu 


Italiam ingressus 


ac per Romam iter agens 


Capuam, Campaniae urbem, ac- 
cessit atque ibi positis castris 
bellum Beneventanis, ni dederen- 
tur, comminatus est. Praevenit 
hoc dux gentis Aragisus: 


I Selbstverständlich sieht sowohl Mühlbacher 1l. c. Nr. 311a, wie 
Simson l. c. Bd. 2 S. 39 f. den Irrtum auf Seiten der Vita. 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 171 


lernum, maritimam civitatem, 

velut munitiorem se cum suis 

contulit, missaque legatione utros- filios suos Rumoldum et Gri- 

que filios suos regi obtulit, pro- moldum cum magna pecunia ob- 

mittens se ad omnia, quae impe- viam regi mittens rogat, ut filios 

rarentur, libenter oboediturum. obsides suscipiat, seque cum gente 
imperata facturum pollicetur prae- 
ter hoc solum, si ipse ad conspec- 
tum venire cogeretur. 

Also: die Annales erzählen von zwei Gesandtschaften des 
Arechis an Karl, einer, die sein Sohn Rumold überbringt, und 
einer zweiten, durch die er seine zwei Söhne als Geiseln anbietet; 
(die Vita berichtet nur von einer Gesandtschaft der beiden Söhne, 
die gleichzeitig als Geiseln angeboten werden. Dass die Un- 
genauigkeit des Berichtes auf Seiten der Vita liegt, ergiebt 
sich aus den alten Annales regni Francorum (Laurissenses ma- 
jores), die noch ausdrücklich bemerken, dass Arechis unter den 
beiden Geiseln, die er durch die zweite Gesandtschaft anbietet, 
den einen Sohn einbegreift, den Karl gelegentlich der ersten Ge- 
sandtschaft zurückgehalten hat.][Man sieht aber auch mit aller 
Deutlichkeit, wie die Ungenauigkeit in der Vita zu stande ge- 
kommen ist: durch das zusammenfassende Exzerpieren; Einhard hat 
dabei die erste Gesandtschaft überschlagen und war dadurch ver- 
anlasst, den Ueberbringer derselben, Rumold, als Teilnehmer der 
zweiten Gesandtschaft anzuführen.) Die Uebereinstimmung im 
wörtlichen Ausdrucke bei dieser sachlichen Abweichung erklärt 
sich aufs Einleuchtendste und Ungezwungenste, wenn man die 
Annales als Vorlage der Vita annimmt, während die entgegen- 
gesetzte Annahme uns nötigt, dem Annalisten das seltsame Ver- 
fahren zuzumuten, dass er die sachlich für ihn ganz unbrauchbare 
und von ihm abgelehnte Darstellung der Vita heranzieht, um der- 
selben einzelne wörtliche Wendungen zu entnehmen. 

Wir stossen also bei allen diesen Beispielen auf Erscheinungen, 
die sich sofort als nicht ungewöhnliche Vorkommnisse beim Ex- 
zerpieren erklären, wenn man die Annales als Vorlage der Vita 
ansieht, während sie bei der umgekehrten Annahme durch eine 
schwer zu begreifende, seltsame Eigentümlichkeit des Annalisten 
bei der Abfassung seiner Arbeit, nur höchst gezwungen erklärt 
werden könnten. 


172 Ernst Bernheim. 


Noch krasser tritt uns dieselbe Alternative entgegen, wenn wir 
* 2) stilistische Abweichungen innerhalb der übereinstimmenden 
Partien bei beiden Autoren vergleichen. 

Ich will im Voraus darauf aufmerksam machen, welche Er- 
scheinung die anzuführenden Beispiele uns zeigen: in der Vita 
begegnen statt der entsprechenden unabhängigen Tempora finita 
der Annales Partizipial- oder durch Konjunktionen subordinierte 
Konstruktionen, so dass — ich drücke mich vorläufig objektiv 
aus — an Stelle mehrerer nebengeordneter Sätze der Annales 


ein einziger Satz in der Vita erscheint. 


Annales 774. 


Et cum peractis votis inde 
ad exercitum fuisset reversus, 
fatigatam longa obsidione civita- 
tem ad deditionem compulit, quam 
ceterae civitates secutae omnes se 
regis ac Francorum potestati sub- 
diderunt. Et rex, subacta et pro 
tempore ordinata Italia in Fran- 
ciam revertitur captivum ducens 
Desiderium regem. Nam Adalgis, 
filius ejus, în quo Langobardi 
multum spei habere videbantur, 
ad Constantinum imperatorum 
se contulit ibique ... consenuit. 

Ibid. 776 nach ausführlicher 
Erzählung des Sachsenkrieges: 
Regi domum revertenti nuntia- 
tur, Hruodgaudum Langobardum, 
quem ipse Forojuliensibus ducem 
dederat, in Italia res novas mo- 
liri u. s. w. 


Vita cap. VI. 


Karolus vero post inchoatum 
a se bellum non prius destitit, 
quam et Desiderium regem, quem 
longa obsidione fatigaverat, in 
deditionem susciperet, 


filium ejus Adalgisum, in quem 
spes omnium inclinatae videban- 
tur, non solum regno, sed etiam 
Italia excedere compelleret, omma 
Romanis erepta restitueret, 


Hruodgaudum Forojuliani duca- 
tus praefectum res novas molien- 
tem opprimeret u. 8. W. 


Ein noch augenfälligeres Beispiel bieten die oben S. 170 
einander gegenübergestellten Erzählungen des Feldzuges gegen 
Arechis und auch die Fortsetzungen dieser Erzählungen: 


Annales 786. 
Cujus precibus rex adnuens 
... bello abstinuit et minore ducis 


Vita cap. X. 
Rex ... et oblatos sibi obsides 
suscepit ... unoque ex filiis, qui 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 


filio nomine Grimoldo obsidatus 
gratia suscepto majorem patri 
remisit. Accepit insuper a populo 
obsides undecim misitque legatos, 
qui et ipsum ducem et omnem 
Beneventanum populum per sacra- 


173 


minor erat, obsidatus gratia re- 
tento majorem patri remisit, 


legatisque ob sacramenta fideli- 
tatis a Beneventanis exigenda 
atque suscipienda cum Aragiso 


menta firmarent. Ipse post haec 
cum legatis Constantini impera- 
toris .. . locutus est atque ùlis 
dimissis Romam reversus sanctum 
paschale festum magna cum hila- 
ritate celebravit. 

Ibid. 787 med.: Rex autem, 
adoratis sanctorum apostolorum 
liminibus votisque solutis, aposto- 
lica benedictione percepta, in 
Franciam reversus est. in Galliam revertitur. 

[Ueberall erklärt sich die Ausdrucksweise der Vita als un- 
mittelbare und normale Konsequenz eines exzerpierenden Ver- 
fahrens; wie sollten wir dagegen das seltsame Verfahren des 
Annalisten erklären, wenn wir annehmen wollten, er habe die 
Vita benutzt, d. h. er habe bei seinen viel ausführlicheren Er- 
zählungen aus einem Satze der Vita, der ihm sachlich gar nichts 
oder vielmehr Ungenaues darbot, einzelne subordinierte Verbal- 
ausdrücke herausgelesen, um sie über mehrere seiner Sätze in 
veränderten koordinierten Formen zu verteilen? | Und das in 
einer Verteilung, die sich manchmal, wie gezeigt, über mehr als 
einen Jahresbericht hinzieht! Dier Biograph, der die Begeben- 
heiten nach stofflichen Rubriken zusammengefasst erzählt, kann 
gar nicht anders als seine Daten aus den verschiedenen Jahres- 
berichten zusammenzustellen, aber der Annalist, der rein chrono- 
logisch erzählt, welchen vernünftigen Grund könnte er haben, in 
der charakterisierten Weise zu verfahren? \ 

Dasselbe Argument kehrt in mehr sachlicher Beziehung 


wieder, wenn wir 


— 


dimissis! Romam redit 


consumptisque ibi in sanctorum 
veneratione locorum aliquot diebus 


! Man bemerke beiläufig, wie der Autor, die byzantinische Gesandt- 
schaft übergehend, den ihre Verabschiedung bezeichnenden Ausdruck 
„dimissis“ benutzt, um die Verabschiedung der Beneventaner damit aus- 
zudrücken: sieht man hier nicht dem Exzerptor förmlich auf die Finger? 


174 Ernst Bernheim. 


J 3) die Zusätze und Weglassungen ins Auge fassen. Es 
trifft hierauf z. T. wörtlich zu, was ich in meinem Lehrbuch der 
historischen Methode!, auf das sich ja Kurze gegen mich beruft, 
gesagt habe: „Bei sachlichem Plus oder Minus werden wir im 
allgemeinen nicht mit Unrecht geneigt sein, die Quelle für die 
primäre zu halten, welche durchweg die meisten, ausführlicheren, 
detaillierteren Nachrichten enthält, namentlich in dem Falle, wenn 
sich zwischen einem ausführlicheren Werke und einem viel kürzeren, 
welches inhaltlich durchweg nur ein Exzerpt aus jenem darstellt, 
hin und wieder wörtliche Uebereinstimmungen finden, weil es 
unwahrscheinlich ist, dass der Autor des ausführlicheren Werkes, 
dem das kürzere inhaltlich kaum etwas bieten konnte, sich hin und 
wieder dessen wörtlichen Ausdruckes bedient haben sollte, während 
es sich umgekehrt sehr gut erklärt, dass der Autor, der den In- 
halt des ausführlicheren Werkes exzerpierte, öfter auch dessen 
Ausdrücke mit herübernahm.“ 

Es trifft dies mit erhöhter Beweiskraft zu auf die Fälle, wo 
der Annalist bei Erzählung von Begebenheiten, die er ausführlich 
und exakt nach seiner Vorlage, den Annales Laurissenses majores, 
berichtet, wörtlich in einzelnen charakteristischen, doch sachlich 
nichts Neues bietenden Wendungen mit der Vita übereinstimmt.) 
Und zwar trifft es deshalb mit erhöhter Beweiskraft zu, weil 
noch das folgende Moment schwer ins Gewicht fällt und die 
Unwahrscheinlichkeit, von der ich in meinem Lehrbuch L c. rede, 
fast zur Unglaublichkeit steigert: da die Vita die Ereignisse kapitel- 
weise nach sachlichen Gesichtspunkten ohne jede chronologische 
Angabe, oft wider die chronologische Reihenfolge und zuweilen 
sogar ungenau zusammenfasst, müsste man bei Kurzes Ansicht 
annehmen, der Annalist habe sorgfältig konstatiert, zu welchen 
Jahren die einzelnen der zusammengefassten Sätze, manchmal 
sogar Satzteile, gehören und sie, vielfach sein Werk hin und 
wieder aufschlagend, am richtigen Orte unter den entsprechenden 
Jahren zu Rate gezogen. Z. B. bei der Erzählung der italienischen 
Angelegenheiten 774— 776, die ich oben S. 172 behandelt habe: 
da hätte der Annalist die Affaire mit Hruodgaud, die der Biograph 
in einem Atem mit der Unterwerfung des Desiderius erzählt, 
einstweilen übergangen, um sie zum Jahre 776, wo er sie aus- 


1 Zweite Auflage S. 325. 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 175 


führlich nach den alten Annales regni Francorum (Laurissenses 
majores) berichtet, heranzuziehen und den sachlich nichtssagenden 
Ausdruck „res novas moliri“ daraus zu entlehnen, wie Kurze an- 
nimmt! Ebenso bei der Erzählung der Avarenkämpfe, die in 
Kap. 13 der Vita zusammengefasst sind: da hätte der Annalist 
sich aus der wegen ihrer summarischen Ungenauigkeit für ihn 
ganz unbrauchbaren Darstellung angemerkt, dass der Satz „omnis 
pecunia et congesti ex longo tempore thesauri direpti sunt neque ullum 
bellum contra Francos exortum humana potest memoria recordari, 
quo illi magis ditati et opibus aucti sint“ zum Jahre T96 gehöre, 
um daraus die Ausdrücke direptis (pene omnibus Hunorum) 
opibus zu entnehmen, und weiterhin hätte er den Bericht vom 
Tode der beiden fränkischen Führer Erich und Gerold zum 
Jahre 799 herangezogen, nur um die beiden Worte interceptus 
und interfectus zu benutzen, während er sich im übrigen dabei 
thatsächlich wie im Ausdrucke genauer an seine Vorlage, die 
alten Annales, anschliesst! Man vergleiche nur diese drei Be- 
richte: | 

Annales Laurissenses majores 799: et Ericus dux Forojulensis 
post tot prospere gestas res juxta Tharsaticam Liburniae civitatem 
insidiis oppidanorum oppressus est et Geroldus comes, Bajoariae 
praefectus, commisso contra Avaros proelio cecidit. 

Annales q. d. Einhardi 799: accepit etiam tristem nuntium de 
Geroldi et Erici interitu, quorum alter, Geroldus videlicet, Bajoariae 
praefectus, commisso cum Hunis proelio cecidit, alter vero, id est 
Ericus, post multa proelia et insignes victorias apud Tharsaticam 
Liburmae civitatem insidiis oppidanorum interceptus atque inter- 
fectus est. 

Vita cap. 13: duo tantum ex proceribus Francorum eo bello 
perierunt: Ericus, dux Forojulanus, in Liburnia juxta Tharsaticam, 
maritimam civitatem, insidiis oppidanorum interceptus et Geroldus, 
Bajoariae praefectus, in Pannonia cum contra Hunos proeliaturus 
aciem instrueret ... interfectus est. 

Ebenso hätte der Annalist das ganz ausserhalb chronologischer 
Anordnung stehende Kapitel 28 der Vita herangezogen, um bei 
seiner Erzählung vom Ueberfall Papst Leos im Jahre 799 die 
Wendung erutis oculis linguaque amputata daraus zu benutzen, 
während er den Vorgang aus eigner Kenntnis und aus den alten 
Annales viel ausführlicher darstellt und speziell die Thatsache 


176 Ernst Bernheim. 


der Verstümmelung in den Annales ebenso korrekt vor sich hatte 
(captum excaecaverunt ac lingua detruncaverunt).! 

Ich habe für diese Beispiele, um jede Rekrimination aus- 
zuschliessen, Stellen gewählt, an denen Kurze selber derartige 
Entlehnung annimmt, wie er es in seiner Ausgabe durch Petit- 
druck und Verweis auf die Vita anzeigt. Eine mögliche Ausrede 
muss ich nur noch abschneiden: [irgend jemand, der Kurzes An- 
sichten teilt, könnte einwenden?, die in Rede stehenden Ueber- 
einstimmungen seien phraseologische Reminiszenzen des Anna- 
listen aus der Vita und ständen auf einer Linie mit solchen 
Reminiszenzen aus den klassischen Autoren, die sich ja überall 
im mittelalterlichen Latein und speciell bei den Historikern der 
karolingischen Renaissance fänden | — der Einwand ist haltlos, 
denn, wie ich schon oben S. 166 Note 3 gesagt, handelt es sich 
hier um die Anwendung derselben Ausdrücke bei Erzählung des- 
selben bestimmten Faktums, also um wirkliche Entlehnung, nicht 
um phraseologische Identität. Die Sache wird auch nicht plau- 
sibler, wenn man, wie einige (nicht Kurze), annimmt, Einhard sei 
auch der Verfasser der überarbeiteten Annales — er müsste seine 
Vita Wort für Wort auswendig gewusst haben, um in solcher Weise 
an identischen Stellen die betr. Ausdrücke sich wie unwillkürlich 
einfallen zu lassen und zu gebrauchen. Kurz, wie man sich auch 
drehen und wenden mag, man kommt bei der Annahme Kurzes und 
derer, die ihm folgen, aus unwahrscheinlichen, ungewöhnlichen und 
unerweislichen Behauptungen nicht heraus, um die obwaltenden 
Erscheinungen zu erklären, während diese bei unserer Annahme 
gerade so sind, wie man es regelmässig bei dem angenommenen 
Quellenverhältnis zu erwarten hat, gerade so wie ich es in der oben 
zitierten Stelle meines Lehrbuches als typisch charakterisiert habe. 

Nicht anders liegt die Sache wesentlich an den überein- 
stimmenden Stellen, die gegenüber den alten Annales etwas sach- 
lich Neues enthalten; nur erschiene das Verfahren des Annalisten 


! Beiläufig ist es sehr bemerkenswert und ein Argument gegen die 
Abfassung der überarbeiteten Annales durch Einhard, welche einige an- 
nehmen, dass der Annalist seinen Zweifel an dem Wunder durch die Worte 
„ut aliquibus visum est“ zum Ausdruck bringt. 

3 Kurze selbst wohl nicht, da er die betr. Worte in Petitdruck gesetzt 
und dadurch nach dem Usus der Mon. Germ. ausdrücklich als Entlehnungen 
bezeichnet hat. 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 177 


da nicht so völlig irrationell, wie in den eben besprochenen Fällen, 
bei Kurzes Annahme, denn er profitierte doch wenigstens etwas 
für seine Mühe, die unchronologisch geordneten Mitteilungen der 
Vita zu datieren und in seiner annalistischen Ordnung unterzu- 
bringen; aber die Ungewöhnlichkeit solchen Verfahrens bleibt 
bestehen, und zwar je mehr, je unbedeutender und andererseits 
je schwieriger zu gewinnen die Bereicherung wäre, die der Anna- 
list dadurch gewönne. Er hätte z. B. aus dem Kapitel 3 der Vita 
für seinen Bericht zum Jahre 771 entnommen, dass nicht nur 
die Wittwe Karlmanns nach Italien floh, sondern auch die Söhne, 
und dass die Begleiter nicht nur Franken, sondern fränkische 
Optimaten waren; er hätte aus dem durchweg, wie oben S. 172 
gezeigt, unergiebigen und his zur Unrichtigkeit ungenauen Ka- 
pitel 10 den Brocken herausgefischt, dass auf Adalgis die Hoff- 
nung der Longobarden ruhte; er hätte die ungenauen, und, wie 
S. 167f. gezeigt, z. T. irrige Darstellung des Baiernkrieges in der 
Vita cap. 11 sorgfältig nach seiner Vorlage, den alten Annales, 
rektifiziert und benutzt, um seine über die Jahre 787 und 788 
ausführlich sich erstreckende Erzählung mit den Thatsachen zu 
bereichern, dass Liutberga die Tochter des Desiderius und seit 
der Exilierung ihres Vaters den Franken feindlich gesinnt war, 
und dass der Lech Baiern von Alamannien trennt; er hätte aus 
dem Kap. 20, wo ausserhalb jeder chronologischen Anordnung 
die Verschwörungen gegen Karl erzählt werden, die Verschwörung 
Pippins herausgenommen, um sie trotz der damit verbundenen 
nngenauen und ausserdem irrigen Zeitbestimmung! berichtigt 
suo loco in die annalistische Ordnung einzustellen. Wahrhaftig 
ein Unicum von einem mittelalterlichen Annalisten, der einem 
modernen historischen Seminar Ehre machen würde! Die aus- 
führlichste der übereinstimmenden Stellen, die kein Analogon in 
den alten Annales finden, und die einzige, die eine ganze nam- 
hafte Begebenheit enthält, ist die Erzählung der Niederlage der 
Franken beim Rückzug aus Spanien 778, in der Vita cap. 9; 
diese ist an sich nach keiner Seite ausschlaggebend, wie es eine 
einzelne Stelle ja immer nur zufällig ist oder nicht ist, denn in 
deren ersterm Teil sind die Annales, im zweiten Teile ist die 
Vita ausführlicher und detaillierter. Hier die Vita zu benutzen, 


1! S. oben S. 169. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 12 


178 Ernst Bernheim. 


hätte sich immerhin für den Annalisten gelohnt und auch keine 
besondere Schwierigkeit geboten, ausser dass er die Stelle datiert 
und zu dem Jahresbericht, zu dem sie gehört, zugefügt haben 
müsste Die Annahme Kurzes stösst hier also einmal auf keine 
irrationelle Voraussetzung, vielleicht das auch sonst noch bei dieser 
oder jener einzelnen neutralen Stelle, aber was will das angesichts 
der angeführten Beispiele sagen, durch die jene Annahme positiv 
ad absurdum geführt wird! 

Den letzteren reihen sich noch mehrere ın dem Zeitraum 
von 801—814 an, die insofern eine besondere Stellung einnehmen, 
als in diesem Zeitraum die bearbeiteten Annales sich von den 
alten nicht unterscheiden. Ich unterlasse jedoch, auf diese ein- 
zugehen, weil Kurze, wie oben S. 166 bemerkt, die Ueberein- 
stimmungen zwischen den Annales und der Vita da nicht an- 
geführt hat und ich daher die Uebereinstimmung überhaupt in 
jedem Falle erst beweisen bzw. gewärtig sein müsste, dass sie 
bestritten wird, während Kurze in den vorhergehenden Partien, 
auf die ich exemplifiziert habe, überall die Thatsache der Ueber- 
einstimmung in der üblichen Weise in seiner Ausgabe aner- 
kannt hat. 

Dass diese Uebereinstimmung umgekehrt wie Kurze annimmt 
u erklären ist, glaube ich nun nochmals bewiesen zu haben. 
Wir stossen überall auf dieselbe Erscheinung, die gegen ihn 
spricht: Während wir bei seiner Annahme dem Annalisten einen 
ganz ungewöhnlichen literarischen Charakter, ein ganz exzeptio- 
nelles Verfahren beimessen müssten, ist bei unserer Annahme das 
Verfahren des Biographen eine selbstverständliche Konsequenz aus 
dem literarischen Charakter seiner Arbeit selbst; und zum Ueber- 
fluss ersehen wir aus der Art, wie er den Sueton, speziell dessen 
Vita Augusti für seine Biographie benutzt hat, dass er gerade so zu 
exzerpieren versteht und ihm gerade solches Eixzerpieren eigen 
ist, wie er es in der Benutzung der Annales handhabt.! | 

Ich habe in meinem von Kurze zitierten Lehrbuch der histori- 
schen Methode eindringlich betont, dass im Gebiete quellen- 


1 Ich habe das in den „Historischen Aufsätzen" S. 74 ff. ausführlich 
dargestellt, und daran ist wohl nie gezweifelt worden. Beiläufig bemerke 
ich, mit Hinblick auf die Note 3 oben S. 166, dass sich Einhard zu der 
Vita Augusti hinsichtlich der aus ihr geschöpften Disposition ganz wie zu 
einer Quelle verhält. 


Das Verhältnis der Vita Caroli magni zu den sogen. Annales Einhardi. 179 


kritischer Forschung von Beweisen, die zwingend in der Art 
mathematischer Argumentation wären, nicht die Rede sein könne, 
da alle Schlüsse nur auf psychologischen Erfahrungssätzen be- 
ruhen. In diesem Sinne zwingend sind aber m. E. die aus den 
obigen Kriterien gezogenen Schlüsse ganz nach Art der in meinem 
Lehrbuch angeführten Beispiele, und das, obwohl es sich nicht, 
wie bei den letzteren um zwei Quellen desselben literarischen 
Genres handelt! [Natürlich kommen nicht alle Kriterien, die als 
Erkennungszeichen der Abhängigkeit einer Quelle von einer 
anderen überhaupt möglich sind, jedesmal vor, es ist zufällig, 
wenn der Abschreiber sich durch ein offenbares Missverständnis 
der Vorlage oder durch eine ungeschickt veränderte bzw. gegen 
seine Intentionen übernommene Tendenzäusserung verrät (— im Ver- 
hältnis der Vita zu den Annales begegnet dergleichef nicht, da 
Einhard selbständig und unterrichtet genug ist, um das zu ver- 
meiden. Mit Beispielen der Art kann ich daher nicht aufwarten, 
und es wird sie niemand vernünftiger Weise verlangen können. 
Dass Einhard grobe Ungenauigkeiten beim Exzerpieren nicht zu 
vermeiden gewusst hat, habe ich gezeigt, sowie, dass die Kriterien, 
die regelmässig zu erwarten sind, eintreffen. Wenn dies nicht 
zum Beweise genügte, so müssten wir — ich wiederhole es — 
mit dem grössten Teil unserer Quellenkritik und -analyse, worauf 
die neuere kritische Geschichtsforschung beruht, einpacken, denn 
dabei bauen wir meist auf nicht sichereren und vielfach sogar 
auf bei weitem nicht so sicheren Kriterien, wie die hier in Rede 
stehenden es sind.! , 

Ich habe nun aber mit meinen früheren Aufsätzen und mit 
diesem genug Zeit aufgewandt, um die Wahrheit einer relativ nicht 
bedeutenden Erkenntnis zu vertreten und werde schwerlich darauf 
zurückkommen. Jede Wahrheit, die geringste wie die höchste, 
kann nur durch die communis opinio der pars major et sanior 


ł Mit wie unzureichenden Kriterien sich Kurze selber gelegentlich in 
seinen Untersuchungen begnügt, habe ich oben S. 162 f. gezeigt. Ich muss 
noch bemerken, dass auch die Annahme, die alten Annales regni Fran- 
corum (Laurissenses majores) seien in der Vita benutzt, die er in der Vor- 
rede zu seiner Ausgabe S. VII oben als unzweifelhaft hinstellt, an sich auf 
recht schwachen Indizien beruht; obgleich ich zu der Annahme neige, kann 
ich sie doch nur für zweifelhaft halten, vgl. meine Abhandlung in den 
„Historischen Aufsätzen“ S. 83. 

(EN 


180 Ernst Bernheim. 


der Sachverständigen zur Geltung gelangen; mögen daher die- 
jenigen, in deren Forschungsgebiet die hier behandelte Frage ge- 
hört, nicht um dieselbe herumgehen, wie es mehrfach selbst da 
geschehen ist, wo eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, 
sondern sie ohne Seitenblicke ernstlich prüfen und öffentlich 
Zeugnis dafür ablegen, damit endlich einmal an dem einzigen 
Punkte des ganzen Komplexes der „Einhardfragen“, der eine 
unmittelbar ohne alle Voraussetzungen aus dem Material zu 
schöpfende Beweisführung ermöglicht, ein allgemein anerkannter, 
fester Boden gewonnen werde. 


181 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 
Von 


Robert Holtzmann. 


Von der Bedeutung der Wahl des Jahres 1152, durch welche 
Friedrich I. den deutschen Königsthron bestieg, zeugen die 
zahlreichen sie behandelnden Arbeiten. Und in der That erregt 
sie nicht nur das Interesse desjenigen, der sich mit der Geschichte 
des grossen Staufenkaisers abgiebt, sondern sie muss auch ein- 
gehend von dem untersucht werden, welcher die für die deutsche 
Thronfolge in Betracht kommenden rechtlichen Verhältnisse ins 
Auge fasst.” So kamen einerseits Prutz! und Giesebrecht/?, 
andererseits Maurenbrecher? und Lindner* in ihren grössere 
Gebiete umfassenden Werken ziemlich eingehend auf sie zu 
sprechen. Kurze, aber nicht unwichtige Bemerkungen über dieselbe 
machten Grotefend? und Varrentrapp.* Vor allem jedoch 
haben sich speziell mit den Vorgängen bei Friedrichs Thron- 
besteigung A. Wetzold’, C. Peters®, P. Hasse’, I. Jastrow? 


ı ‚Kaiser Friedrich I.“ Bd. I (1871) S. 27—31 und 399—402 (Beilage 1). 

3 „Geschichte der deutschen Kaiserzeit“ Bd. IV (1875) S. 360, 380—382, 
497—500. 

3 „Geschichte der deutschen Königswahlen vom zehnten bis dreizehnten 
Jahrhundert" (1889) S. 164—168; im wesentlichen im Anschluss an Giesebrecht. 

4 „Die deutschen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürsten- 
tums" (1893) S. 55 AN: in Hauptpunkten im Anschluss an den sogleich zu 
nennenden Aufsatz von Hasse. 

5 Der Wert der Gesta Friderici imperatoris des Bischofs Otto von 
Freising für die Geschichte des Reichs unter Friedrich I.“ (1870) S. 24—34. 

6 „Zur Geschichte der deutschen Kaiserzeit“, Historische Zeitschrift XLVI 
(1882) S. 405—407. 

T „Die Wahl Friedrich I.“ (Göttinger Diss., Görlitz 1872). 

8 „Die Wahl Kaiser Friedrichs ln. Forschungen zur deutschen Geschichte 
XX (1880) S. 451—472. 

? „Die Erhebung König Friedrich I., Historische Untersuchungen Arnold 
Schaefer gewidmet (Bonn 1882) S. 819—335. 

10 In seinen Aufsätzen „Die Welfenprocesse und die ersten Regierungs- 


182 Robert Holtzmann. 


und H. Simonsfeld! in einer Reihe von Einzeluntersuchungen 
beschäftigt. Das Resultat all dieser Arbeiten war oft ein recht 
verschiedenes, sodass eine nochmalige Aufnahme der Erörterung 
schon an und für sich vielleicht nicht unangebracht ist. Es 
kommt hinzu, dass eine Betrachtung der Quellen uns immerhin 
noch manchen neuen Gesichtspunkt liefern kann, namentlich auch 
in verfassungsgeschichtlicher Hinsicht, indem die Wahl von 1152 
einen interessanten Platz in der Entwicklung jenes eigentümlichen 
erblichen Wahlkönigtums des deutschen Reichs einnimmt. 

Schon das Datum der Wahl ist strittig. Otto von Freising? 
nennt als solches „den 5. März, d. h. den Dienstag nach Oculi“, 
wobei ihm ein Irrtum untergelaufen sein muss, da der Dienstag 
nach Oculi 1152 der 4. März war. Wibald von Stablo? berichtet: 
am 17. Tag nach dem Tod Konrads habe die Wahl zu Frankfurt, 
am 5. Tag danach die Krönung zu Aachen stattgefunden. Konrad 
starb am 15. Februart, am 9. März (dem Sonntag Laetare) wurde 
Friedrich gekrönt. Rechnete Wibald bei seiner Zählung der 


jahre Friedrich Barbarossa's“, Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissen- 
schaft X (1893), namentlich S. 80—96 und 297—320. Nach den hier ge- 
wonnenen Resultaten ist die Darstellung bei Jastrow-Winter: „Deutsche 
Geschichte im Zeitalter der Hohenstaufen" Bd. I. (1897) S. 429 gegeben. 

! „Die Wahl Friedrichs I. Rothbart“, Sitzungsberichte der philos.-philol. 
und der hist. Classe der k. b. Akademie der Wissenschaften zu München, 
Jahrgang 1894 S. 239—268. 

3? Gesta Friderici II, 1; ed. Waitz, 2. Aufl. (1884) S. 82. 

® Epistolae ed. Jaffe in Monum. Corbeiensia (Bibl. rer. Germ. I. 1864) 
S. 499 und 504. — Die von Grotefend 25f., Prutz 400 und Wetzold 41f. 
ausgesprochene Ansicht, dass die beiden Angaben „17 die post depositionem" 
und „17 die post obitum“ nicht dasselbe bedeuten, und dass jene sich 
auf die Wahl, diese sich auf das Eintreffen der Fürsten in Frankfurt be- 
ziehe, ist unhaltbar, da Wibald S. 499 selbst sagt: „principes ... r7 die 
post depositionem eius in oppidum Frankenevurt . ... convenerunt, et absque 
ullius morae interiecto spacio eadem die... elegerunt". Wibald hat 
also sicher mit beiden Angaben dasselbe Datum und dasselbe Ereignis 
gemeint. 

t Bernhardi: „Konrad III.“ (1883) S. 925. 

5 Otto von Freising, Gesta II, 3 (ed. Waitz S. 83); Annales 
Aquenses, Mon. Germ. SS. XXIV, 38 Z1. 8f.; Chronica regia Coloniensis 
ed. Waitz (1880) S. 89 [,in dominica Letare Ierusalem, quae 6. Idus Martii 
illuxerat“, wobei 6 in 7 zu ändern ist]; Annales Brunwilarenses, Mon. 
Germ. SS. XVI, 728 Zl. 1; Annales S. Petri Erphesphurtenses, ibid. 
20 Zl. 47f. Irrtümlich verlegen die Wahl auf Mittfasten (den Sonntag 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 183 


Tage das Anfangsdatum nicht mit, so kommen wir für Wahl 
und Krönung auf den 3. resp. 8. März; er brauchte sich also 
lediglich um einen Tag geirrt zu haben, was sehr leicht erklärlich 
ist, wenn er die Tage auf einem julianischen Kalender abzählte 
und dabei den Schalttag vergass.! Wäre die Wahl dagegen am 
5. März gewesen, so müssten wir annehmen, dass Wibald, der 
die Krönung auf den fünften Tag nachher ansetzt, bei seinen 
Berechnungen das Anfangsdatum mitzählte; dann aber hätte er 
sich bei der Angabe, dass die Wahl 17 Tage nach dem Tod 
Konrads gewesen sei, nicht um einen, sondern um drei volle Tage 
verrechnet (2. statt 5. März), was man dem wohlunterrichteten, 
gewissenhaften Abt gewiss ohne Not nicht zutrauen wird. Da 
man zudem bei Otto von Freising eher den Wochentag als das 
(noch dazu nur ziffernmässig beglaubigte) Tagesdatum für riehtig 
halten wird, und auch die kurzen Bamberger Annalen den 4. März 
als Wahltag nennen?, so wird man an diesem Datum festzuhalten 
haben. 

Doch nun zu der wichtigeren Frage betreffs der Vorgänge, 
die zur Wahl Friedrichs führten. Prutz war der erste, der 
— wenn auch in wenig bestimmter Form — die Ansicht auf- 
stellte, die Wahl sei durchaus nicht so glatt verlaufen, wie es 
im allgemeinen angenommen werde, ja sie sei „nicht ohne einige 
List und Gewaltdrohung von seiten Friedrichs“ zu stande ge- 


Laetare) die Annales Magdeburgenses, Mon. Germ. SS. XVI, 191 21. 3 
und das Chronicon Sampetrinum, ibid. XXX 1, 367 Z1. 17; die Krönung 
setzt letzteres auf den Palmsonntag an. . 

1 Vgl. Grotefend 27. 

? Mon. Germ. SS. X 4 21.19. Eine urkundliche Notiz (Ussermann, 
Episcopatus Wirceburgensis 67; Lang, Reg. Boica I, 205; Monumenta 
Boica XXXVII, 70), wonach Friedrich am 5. Tag nach Konrads Tod und 
14 Tage vor der Wahl eine Besprechung mit zwei Bischöfen hatte, 
würde allerdings je nach der Art der Berechnung auf den 8. oder auf den 
5. März als Wahltag führen, kommt aber gegenüber Otto von Freising 
bezw. Wibald nicht in Betracht; vermutlich wurde auch bei ihr der 
Schalttag übersehen, oder man scheute sich den einen Tag zweimal mit- 
zuzählen (vgl. Grotefend 28), so dass sich für die genannte Besprechung der 
19. Februar, für die Wahl auch hier der 4. März ergiebt. — Unter völliger 
Nichtbeachtung der Angabe Ottos von Freising sowie des zweiten Teils der 
Angabe Wibalds (die Krönung 5 Tage nach der Wahl) will Philippson 
(Gesch. Heinrichs des Löwen I, 351—353) für den 3. März als Wahltag 
eintreten. 


184 Robert Holtzmann. 


kommen. Ganz erheblich weiter ging sodann Hasse, der in ihr 
einen Gewaltakt der Fridericianischen Partei, ein „echtes Pro- 
nunciamento“, einen Staatsstreich erblicken zu sollen glaubte.! 
Damit hing zusammen, dass Hasse die Erzählung, wonach Konrad 
bei seinem Tod selbst seinen Neffen Friedrich zu seinem Nach- 
folger designiert habe, als unglaubwürdig und „fingiert“ verwarf.* 
Von einer wirklichen Designation Friedrichs wollte auch Jastrow 
nichts wissen, während Simonsfeld im Gegensatz zu ihm „ein 
sogenanntes Vermächtnis Konrads zu Gunsten seines Neffen 
Friedrich“ anerkannte, demselben aber jede rechtliche Bedeutung 
absprach. 

Im Jahre 1147 hatte Konrad die Wahl seines Sohnes 
Heinrich zum König erlangt. Auf diese Art, die im 10. und 
11. Jahrhundert so häufig von den deutschen Königen angewandt 
worden war, hoffte er die Krone seiner Familie zu erhalten. Der 
junge Heinrich starb indes zwei Jahre vor dem Vater, und zu 
einer nochmaligen Königswahl kam es zu Lebzeiten Konrads 
nicht mehr. Die Frage, mit der wir uns zunächst zu beschäftigen 
haben, ist hingegen, ob Konrad vor seinem Tod durch die Desig- 
nation eines Nachfolgers, wie eine solche 918 und 936 erfolgt 
war, eine nochmalige Verfügung über die Thronfolge traf. Er 
hatte noch einen zweiten Sohn, den 1145 geborenen Friedrich 
von Rothenburg.* Sollte dieser nach dem Wunsche des Vaters 


! Auf die in sich völlig widerspruchsvollen Aufstellungen Hasses gehe 
ich im Einzelnen nicht weiter ein, da sie bereits von Simonsfeld zur Genüge 
widerlegt sind. 

3? Auch Wetzold, der aber recht inkonsequent ist, hält es S. 31 für 
wahrscheinlicher, dass Friedrich gegen den Willen Konrads die Krone erlangt 
habe, indem er „seinen Neffen‘ (soll heissen: seinen Vetter; vgl. im folgenden) 
überging. 

3 Es sei hier gleich darauf hingewiesen, dass es noch eine andere Art 
der Designation gab, die nicht erst beim Tod des Königs von diesem vor- 
genommen wurde. Dahin gehören die Designationen von 946 (Liudolf), 1026 
(Heinrich III), 1050 (Heinrich IV) und 1075 (Konrad), wobei die Fürsten 
sich dem König zu einer Wahl des Sohnes verpflichteten und die formelle 
Wahl nur wegen der Jugend der betreffenden Thronfolger noch nicht vor- 
genommen wurde (bei den drei letztgenannten folgte eine solche noch vor 
dem Tod des Vaters nach). 

4 Genannt nach Rothenburg ob der Tauber, das zu seinem väterlichen 
Erbgut gehörte. Vgl. über ihn Stälin, Wirtembergische Gesch. II, 89f.; 
Giesebrecht V, 560. 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 185 


die Krone erlangen? Oder wollte Konrad selbst die Nachfolge 
seines allzu jungen Sohnes verhindern, indem er seinen Neffen, 
den Herzog Friedrich von Schwaben, zum Nachfolger designierte? 
Von der Antwort, die wir hierauf zu erteilen haben, wird die 
weitere Beurteilung der Wahl Friedrichs abhängen. 

Nachdem schon Prutz, Wetzold und Peters diesbezügliche 
Bemerkungen machten, hat namentlich Jastrow eine scharfe 
Scheidung unserer Quellen vorgenommen und glaubt eine stau- 
fische und eine antistaufische Tradition in ihnen erkennen 
zu sollen: jene enthalte die Erzählung von der Designation 
Friedrichs von Schwaben durch Konrad, diese berichte uns das 
Gegenteil, nämlich dass der sterbende König die Person und die 
Sache seines jungen Sohnes, dem er die Nachfolge zuwenden 
wollte, dem Neffen anvertraut habe, dass dieser aber dank seiner 
imponierenden Machtstellung und seiner diplomatischen Geschick- 
lichkeit die Krone an sich gebracht, d. h. seinen Vetter um die- 
selbe betrogen habe. Zwischen diesen beiden Traditionen glaubt 
Jastrow auf Grund einer zweifellos unrichtigen! Auslegung Ottos 
von Freising eine vermittelnde Stellung einnehmen zu können. 
In Bezug auf die Scheidung der Quellen in eine staufische und eine 
antistaufische Tradition schliesst sich Simonsfeld Jastrow an, 
will aber im Gegensatz zu ihm daran festhalten, dass der wahre 
 Hergang der Ereignisse uns durch die staufische Tradition berichtet 
werde. Mir scheint, dass die ganze Gegenüberstellung staufischer 
und antistaufischer Nachrichten in der Weise, wie sie bis jetzt 
vorgenommen wurde, ausserordentlich unglücklich und erschwerend 
für die Erkenntnis des wahren Sachverhalts ist; denn eine der 
angeblichen „staufischen Tradition“ an äusserer oder innerer 
Glaubwürdigkeit auch nur annähernd gleichstehende „antistaufische 
Tradition“ vermag ich überhaupt nicht zu erkennen. Wir haben 
vielmehr betreffs der Wahl Friedrichs I. eine Reihe guter, gleich- 
zeitiger oder doch nur wenig später entstandener Berichte, deren 
Verfasser zum Teil als vorzügliche Gewährsmänner gelten müssen 
und die uns die Vorgänge durchaus in der gleichen Weise schildern. 
Ihnen schliessen sich dann erst nach einem halben Jahrhundert 
allmählich allerhand Fabeleien an, was doch wahrlich nicht 
Wunder nehmen kann, wenn man die Bedeutung Friedrichs und 


1 Vgl. unten S. 186f. 


186 Robert Holtzmann. 


den eben zur Zeit des Entstehens der Legende in einem Doppel- 
königtum auf seinen Höhepunkt gelangten Gegensatz zwischen 
Staufern und Welfen bedenkt. Dabei werden wir sehen, dass 
diese Legende sich keineswegs nur in einem antistaufischen Sinn 
bewegt und dass sie, soweit sie es thut, keine nur einigermassen 
gleichmässige „Tradition“ bildet, sondern die verschiedenartigsten, 
ungereimtesten Geschichten bietet, die ebensowenig Beachtung 
verdienen wie die andern, zur selben Zeit, aber in keinem Gegen- 
satz zu den Staufern entstandenen Märchen. Von besonderer 
Bedeutung wird es natürlich sein, wenn wir gute Quellen aus 
einer den Ereignissen noch nahestehenden Zeit finden, die ihrem 
ganzen Charakter nach sicher die „antistaufische Tradition“ wieder- 
geben würden, wenn es eine solche gegeben hätte, deren Schilderung 
aber durchaus mit unsern andern verlässlichen Nachrichten über- 
einstimmt. Ein kurzer Ueberblick über die Quellen ist 
sonach geboten. 

Klar und in völliger Uebereinstimmung erzählen Otto von 
Freising! und Wibald von Stablo?, welche beide bei der 
Wahl zugegen waren?, die Ereignisse. Friedrich wurde von seinem 
Oheim zum Nachfolger designiert, indem ihm dieser zugleich die 
Reichsinsignien? und seinen jungen Sohn anvertraute. Jastrow 
meint sehr zu Unrecht, dass hier noch nirgends etwas von einem 


1 Gesta Friderici I, 70 und II, 1—2 (ed. Waitz S. 79, 82f.). Ebenso, 
nur mit einigen dichterischen Aenderungen und Ausschmückungen, schildert 
den Hergang der Ligurinus I, Vers 167—360 (ed. Dümge S. 14—20), das 
auf Otto von Freising beruhende Gedicht Günthers von Pairis; vgl. Simons- 
feld 257f. Die im Ligurinus mitgeteilte Wahlrede will Pannenborg 
(Forschungen zur deutschen Gesch. XIII, 314f.) zu Unrecht unter Heran- 
ziehung Gisleberts von Mons (s. unten) auf eine wirklich von Friedrich ge- 
haltene Rede beziehen; vgl. dagegen Varrentrapp 407 Anm. 1. 

? Epistolae, ed. Jaffe S. 499 (nr. 372, Friedrich an Papst Eugen), 503f. 
(nr. 375, Wibald an denselben) und 549 (nr. 410, Friedrich an Kaiser Manuel). 

8 Vgl. bezüglich Ottos Grotefend 24f. Was das Itinerar Wibalds 
anlangt, so schliesse ich mich durchaus der Ansicht Janssens (,„Wibald 
von Stablo und Corvey" 1854, S. 171) und Simonsfelds (S. 252—256) gegen 
Hasse (S. 324—327) an. 

t Vgl. über den Wert des Besitzes derselben Waitz: „Deutsche Ver- 
fassungsgeschichte“ VI, 2. Aufl. beach von G. Seeliger, S. 177. Weder 
Heinrich II. noch Heinrich V. hatten die Reichsinsignien einem Nachfolger 
übergeben, eine weitere Stütze für die Ansicht, dass sie keine Designation 
vornahmen. 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 187 


Vermächtnis Konrads zu Gunsten seines Neffen Friedrich zu be- 
merken sei. Otto berichtet ausdrücklich, dass Konrad als ein 
kluger Mann für sein Haus und das Reich besser zu sorgen 
glaubte, wenn nicht sein Sohn, sondern sein Neffe ihm nachfolge', 
und es bedeutet nur eine Anerkennung des Wahlrechts der Fürsten, 
wenn er weiterhin betont, dass aber trotzdem nicht die Desig- 
nation, sondern die freie Wahl den Rechtstitel für das Königtum 
Friedrichs ausmache. Wichtiger noch ist ein von Wibald ver- 
fasstes Schreiben Friedrichs an den oströmischen Kaiser 
Manuel L?, in welchem es ganz beiläufig heisst, dass Friedrich 
von Konrad zum Nachfolger im Reich ernannt worden sei: wenn 
man auch bei Otto von Freising eine absichtliche Entstellung 
. der Thatsachen zur Täuschung der Mit- und Nachwelt annehmen 
wollte, so wäre doch hier, in einem privaten Schreiben, an etwas 
derartiges sicher nicht zu denken; durch diesen aus dem Jahre 1153 
stammenden Brief wollte Friedrich seine Verlobung mit einer 
byzantinischen Prinzessin anbahnen, und hierbei dem Kaiser 
Manuel, der selbst schon die diplomatischen Beziehungen zu 
Friedrich aufgenommen hattet, eine falsche Auffassung über die 
Ereignisse bei der deutschen Thronfolge vom Jahr zuvor bei- 
zubringen, hätte wahrlich die Lüge nicht gelohnt! Otto von 
Freising und Wibald von Stablo berichten sonach in gleicher 
Weise von einer Designation Friedrichs von Schwaben; denn 
an eine solche muss — namentlich in Anbetracht des Ausdrucks 
in dem von Wibald verfassten Schreiben („cum nos declarasset* 
imperii sui successores“) — gedacht werden. Auf ihre Bedeutung 
werden wir noch zurückzukommen haben. 

Betrachten wir nun die übrigen uns zu Gebote stehenden 


1 Vgl. auch Simonsfeld 259. 

? Wibaldi epistolae a. a. O. 549. — Jastrow 9.86 glaubt das Schreiben, 
das schon allein seine ganze Auffassung widerlegt, in einer Anmerkung 
abthun zu können, indem er es wegen des Titels „imperator“, den Friedrich 
sich und seinem Vorgänger beilegt, als nicht „sachentsprechend‘ diskredi- 
tieren will; dieser Titel sagt aber für die Glaubwürdigkeit des Uebrigen 
gar nichts, da die deutschen Könige ihn sich im Verkehr mit Byzanz aus 
Gründen der Etikette immer beilegten; vgl. W. Michael, Formen des Ver- 
kehrs zwischen den deutschen Kaisern und souveränen Fürsten (1888) S. 136. 

> Wie sich eben aus dem Schreiben Friedrichs ergiebt; vgl. auch 
v. Kap-Herr: „Die abendländische Politik Kaiser Manuels“ (1881) S. 52. 

‘ Vgl. zu diesem Wort u. a. Cicero, pro Murena $ 2; Livius IX, 40 8 21. 


188 Robert Holtzmann. 


Quellen, so folgt zeitlich zunächst die Kölner Königschronik.! 
Sie berichtet wie Otto von Freising, Konrad habe bei seinem Tod 
die Regalien und seinen jungen Sohn seinem Neffen anvertraut 
und ihm selbst geraten, die eigene Wahl bei den Fürsten zu 
betreiben. Auch hier verzichtet also Konrad für seinen Sohn zu 
Gunsten seines Neffen; die Kölner Königschronik würde mithin 
gleichfalls zur „staufischen Tradition“ gehören. Wie steht es 
aber mit solchen Quellen, welche direkt aus dem anderen Lager 
stammen? In dieser Hinsicht sind von grösstem Interesse Auf- 
zeichnungen, die bald nach 1167 in dem niedersächsischen Kloster 
Weingarten geschrieben wurden. Die „Historia Welforum 
Weingartensis“ steht durchaus auf welfischem Standpunkt, ist 
aber „mit redlichem Fleiss und lobenswerter Treue“ geschrieben. ? 
Von irgend etwas, das eine bestehende antistaufische Tradition 
über die Wahl von 1152 auch nur ahnen liesse, weiss sie nichts. 
„Als.-Konrad starb, überliess er seinem Neffen Friedrich den Thron 
des Reiches“?, das ist alles, was sie berichtet; und eine Weingartner 
Fortsetzung Hugos von St. Viktor, welche das abschreibt, fügt 
gar noch ausdrücklich hinzu*, dass er seinen noch jungen Sohn 
Friedrich und sein Erbgut ihm anvertraut habe. Diese Berichte 
stehen also in völliger Uebereinstimmung mit Otto von Freising 
und der Kölner Königschronik, zeigen, dass es in den ersten 
Jahrzehnten nach der Wahl Friedrichs eben thatsächlich nur eine 
Ueberlieferung gab, und keine zwei nebeneinander bestehenden 
Traditionen. 

Das erste Auftreten der „antistaufischen Tradition“ will 


! „Chronica regia Coloniensis“, ed. Waitz (1880) S. 88f. In dem Satz 
„Rex Cuonradus ... duci Friderico, filio fratris sui, regalia tradidit, filium 
suum Fridericum adhuc parvulum commendavit et ut pro regno sibi ad- 
quirendo principibus loqueretur suasit“ das sibi auf den jungen Friedrich 
zu beziehen, geht in keiner Weise an, da der Verfasser sonst nicht ruhig 
fortfahren könnte: „Igitur ... conventus principum et episcoporum .. habitus 
est. Ibi summo favore cunctorum predictus Fridericus dux Sueviae in regem 
eligitur“. Vgl. auch Peters 457. 

7 Wattenbach, Geschichtsquellen 6. Aufl. II, 335. 

3? Mon. Germ. SS. XXI, 468 Z1. 40—42: „Rex... vita decedens, Friderico 
fratrueli suo sedem regni reliquit.“ 

4 ibid. 474 Zl. 39—41: „... sedem regni reliquit filiumque suum Fride- 
ricum adhuc puerum cum ducatu Sweviae et omni suo patrimonio fidei 
illius commendavit, et sic in pace migravit.“ 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 189 


Jastrow in der Halberstädter Bistumschronik finden, die 
aus dem Ende des 12. Jahrhunderts stammt. Doch vermag ich 
mit Simonsfeld in ihr lediglich eine beginnende Konfusion, nichts 
aber von irgend welcher antistaufischen Tendenz zu erkennen. 
Sie meint!, Konrad sei im Jahre 1150 gestorben und habe seinen 
jungen Sohn, den künftigen König, mit den Insignien dem nächst- 
berechtigten Erben Friedrich von Schwaben übergeben; als dieser 
Sohn dann aber starb, sei Friedrich König geworden. Bei 
dieser ganzen Nachricht ist augenscheinlich an Konrads ersten 
Sohn Heinrich gedacht, der 1150 als bereits gekrönter König 
gestorben war; eine chronologische Verwirrung, keine „antistaufi- 
sche Tradition“ liegt vor, und höchstens könnte man auch hier 
wieder eine Bestätigung der richtigen Nachricht finden, dass 
Konrad seinem Neffen die Insignien übergab. Somit kommen wir 
mit dem Beginn jener angeblichen zweiten Ueberlieferungsreihe 
in den Beginn des 13. Jahrhunderts: Die Chronik von St. Cle- 
mens zu Metz wäre die erste zu ihr gehörige. Ihr Herausgeber. 
Waitz urteilt über sie?: „über das 11. und 12. Jahrhundert weiss 
sie nur wenig und schöpfte dies aus trüben Quellen, sodass es 
von der wahren Geschichte häufig abweicht.“ Und lediglich zu 
einer Bestätigung dieser Ansicht darf man den Bericht über die 
Wahl Friedrichs verwenden, in welchem es heisst, Konrad habe 
seinen einzigen Sohn Karl (!) als Erben des Reichs hinterlassen 
und den Knaben und das Reich dem Herzog Friedrich unter eid- 
licher Verpflichtung anvertraut; dieser habe aber das alles nicht 
geachtet, sondern das Reich zu Lebzeiten des Knaben an sich 
gerissen. Hier haben wir zum ersten Male eine ausgebildete 
Legende über die Wahl Friedrichs I. Eine solche schiesst im 
13. Jahrhundert überhaupt üppig ins Kraut, ohne aber irgendwie 
einheitlich oder auch nur immer antistaufisch zu sein. Etwa aus 
derselben Zeit wie die Metzer Chronik stammt das Geschichts- 
werk Gisleberts von Mons, der uns eine lange Erzählung über 
die Wahl bietet, welche aber in keiner Weise mit einer ant. 
staufischen Tradition“ etwas zu thun hat. Die Fürsten hatten 
in Frankfurt, als sie über den zu wählenden Kaiser nicht einig 


1 Mon. Germ. SS. XXIII, 107 Zl. 22—24. Vgl. Simonsfeld 259. 

2 Mon. Germ. SS. XXIV, 489 Zl. 20—22. 

3 ibid. 501 Zl. 4—6. 

* Mon. Germ. SS. XXI, 516 Zl. 36ff.; ed Arndt-Pertz (1869) 88f. 


190 Robert Holtzmann. 


werden konnten, die Wahl auf vier besonders mächtige unter 
ihnen übertragen; einer derselben sei auch Friedrich von Schwaben 
gewesen, „der vor allen übrigen durch kriegerische Tüchtigkeit 
und Mut glänzte“. Jeder von den vieren habe nach der Krone 
gestrebt, Friedrich aber habe die anderen bewogen, ihm die Wahl 
allein zu überlassen, indem er jedem versprach ihn zu wählen, 
und habe dann seine eigene Wahl verkündet. Möglich, dass bei 
dieser Erzählung eine Reminiscenz an die Delegationswahl Lothars 
vorliegt!, jedenfalls zeigt auch sie uns die entstehende aber ganz 
uneinheitliche Legende. Gervasius von Tilbury meint in 
seinem ums Jahr 1215 für Otto IV. abgeschlossenen Geschichte- 
werk?, Friedrich sei „mehr durch seine Tüchtigkeit als durch die 
Wahl der Deutschen“ König geworden. Daraus mag man viel- 
leicht entnehmen, dass Gervasius von der Wahl Friedrichs ähn- 
liche Vorstellungen wie Gislebert hatte, eine antistaufische Tradition 
vermag ich auch in dieser Nachricht nicht zu finden. Eine neue, 
von den vorhergehenden wiederum ganz verschiedene Variation 
der Legende findet sich in einer um das Jahr 1220 in Laon ge- 
schriebenen Weltchronik. Die Mehrzahl der Fürsten, heisst es 
hier®, habe Herzog Heinrich den Löwen wählen wollen, Friedrich 
aber habe sich selbst die Krone auf das Haupt gesetzt, indem 
er sich würdiger als alle anderen nannte, und so die Wahl seines 
sächsischen Vetters vereitelt. Gerade das also, was die anti- 
staufische Tradition ausmachen soll, dass Friedrich den jungen 
Sohn Konrads betrogen habe, fehlt auch hier. Hingegen findet 
sich die alte, gute Kunde, wie sie uns in den Werken des 12. Jahr- 
hunderts entgegentrat, auch jetzt noch: Der Abt Burchard 
von Ursperg schreibt gleichfalls noch im ersten Viertel des 
13. Jahrhunderts‘, Friedrieh sei König geworden „mehr durch 
die Uebertragung (delegatio) des Oheims als durch die Wahl der 
Fürsten“. Burchard huldigt also nicht wie Otto von Freising 
der strengen Auffassung von dem freien Wahlrecht der Fürsten; 


! Eine solche Möglichkeit möchte ich trotz der Bemerkung Weilands, 
Forschungen zur deutschen Geschichte XX, 322 Anm. 1, zugeben. Keines- 
falls aber darf man dem Bericht Gisleberts die Bedeutung beimessen, die 
Prutz 8. 402 und Weiland ihm beizulegen geneigt scheinen. 

3 Mon. Germ. SS. XXVI, 380 Zl. 9f. | | 

3 Mon. Germ. SS. XXVI, 443 Zl. 44—444 Zl. 3. 

1 Mon. Germ. SS. XXII, 345 21. ert 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 191 


bezüglich der thatsächlich erfolgten Designation Friedrichs durch 
Konrad stimmen jedoch beide überein. Alberich von Trois- 
Fontaines, der zwischen 1232 und 1252 schrieb, soll ein neuer 
Vertreter der „antistaufischen Tradition“ sein; er erzählt!, dass 
nach dem Tode Konrads Ludwig von Nürnberg, der Vormund von 
dessen schon zum König gekröntem Sohn Heinrich von Rothen- 
burg, diesen seinem Oheim, dem aus dem heiligen Land zurück- 
kehrenden Herzog Friedrich TI. dem Bruder Konrads] übergab; 
dessen Sohn Friedrieh sei aber von der Mehrzahl der Barone 
gewählt worden und mit dem Knaben Heinrich nach Rom ge- 
gangen, wo es ihm zwar gelang, den Segen des Papstes zu er- 
halten, welchem Segen der Papst jedoch einen Fluch beifügte für 
. den Fall, dass Friedrich das Reich, wenn Heinrich zu Jahren 
gekommen, diesem nicht zurückgäbe; Heinrich von Rothenburg 
sei aber gestorben, und so habe „der grosse Friedrich“ das Reich 
behalten. Trotz letzteren Epithetons scheint der Verfasser bei 
, der Schilderung eine gewisse Animosität gegen Friedrich gehabt 
zu haben; aber lässt sich der Rattenkönig von Verwechslungen 
und Unmöglichkeiten, aus dem seine Erzählung besteht, über- 
haupt zu einer ernsten Kritik heranziehen? Der zweite Bohn 
Konrads trägt auch hier den Namen seines älteren Bruders, und 
gegen Friedrich, dem nach Alberich der Königssohn gar nicht 
übergeben war, lässt sich nach seiner Schilderung ein Vorwurf 
überhaupt nicht erheben. Für die Nachricht der Chronik von 
Metz aber gäbe doch auch Alberich von Trois-Fontaines nur 
. einen schwachen Schutz ab! In Wahrheit sehen wir eben nichts 
weiter als eine neue legendenartige Erfindung vor uns, bei der 
wir uns um so weniger aufhalten werden, als die Ereignisse nun 
schon fast ein volles Jahrhundert zurückliegen. Abermals etwas 
Neues weiss Balduin von Ninove (um 1254)°: Friedrich habe 
auf die einmütige Wahl der Fürsten hin erklärt, er danke, wenn 
sie aber einen anderen gewählt hätten, wäre er doch dessen Rival 
` geworden, wenn sie zwei gewählt hätten, wäre er der dritte ge- 
worden, wenn sechs, der siebte. „Quod licet arroganter dixisse 
videatur, tamen modeste et civiliter tractavit imperium.“ Aus 
nicht viel späterer Zeit stammt eine österreichische Reim- 
1 Mon. Germ. SS. XXIU, 841 Zl. 21—27. 


? vgl. namentlich: „benedictionem a papa violenter extorsit“. 
8 Mon. Germ. SS. XXV, 538 21. 17—20. 


192 Robert Holtzmann. 


chronik, die uns einen ausführlichen Bericht über die Wahl 
dichtet.! Ungefähr im Jahr 1190, heisst es hier, und unter 
dem Pontifikat Alexanders III. [der bekanntlich 1190 so wenig 
wie 1152 Papst war] kamen die Fürsten auf des Papstes Ge- 
heiss in Mainz zur Kaiserwahl zusammen; während nun unter 
ihnen Uneinigkeit herrschte, begab sich „der von Staufen“ um- 
geben von Bewaffneten an die Thür, begehrte Einlass und schlug 
den Anwesenden vor, einen aus berühmtem Geschlecht stammenden, 
freigebigen, wohl beratenen, verlässlichen und energischen Mann 
zu wählen; in grosser Angst erklärten alle ihm folgen zu wollen 
und versprachen ihm, wenn er ihnen einen solchen Mann nennen 
könne, diesem die Krone zu übertragen; nun nannte Friedrich 
sich und ward so gewählt, nur der Herzog von Braunschweig 
und Bayern protestierte gegen die Wahl. Von dem, was den 
Inhalt der antistaufischen Tradition bilden soll, ist also auch in 
dieser Erzählung keine Rede; so gut wie von einer solchen könnte 
man auch von einer spezifisch welfischen Tradition reden, welche 
in der Laoner Weltchronik und der österreichischen Reimchronik 
erhalten sei. — Was nun noch folgt, wird immer sagenhafter. 
Nach der ersten Fortsetzung der Kaiserchronik?, die zur Zeit 
des Interregnums in Bayern entstand, aber überhaupt nicht als 
ein eigentliches Geschichtswerk bezeichnet werden kann, wäre 
Friedrich von vorne herein nur unter der Bedingung gewählt 
worden, dass er das Reich später an den jungen Sohn Konrads 
abträte. Hier also noch einmal ein Anklang an die Erzählung 
des Alberich von Trois-Fontaines.. Aber ebensogut wie dieser . 
Nachricht könnte man der gewissermassen den Gegensatz zu ihr 
bildenden und noch dazu aus einer früheren Zeit stammenden 
Aussage des Griechen Kinnamos?° glauben, wonach Konrad 


1 Mon. Germ. SS. XXV, 350 Zl. 385—351 Zl. 33; zu 351 Zl. 20 f. sei be- 
merkt, dass der Punkt hinter retraxit besser getilgt wird, und die Worte 
idem dux Bawarie dann in Kommata einzuschliessen sind. — Aus der 
österreichischen Reimchronik stammt die Notiz des Auctarium Vindobo- 
nense (Mon. Germ. SS. IX, 723 Z1. 29 f.), welches die Wahl gleichfalls 
nach Mainz verlegt und im übrigen nur kurz meldet, Friedrich habe 
„durch Schlauheit und grosse Gewalt“ die Krone erlangt; vgl. Giesebrecht 
IV, 497; Peters 465. 

2 Mon. Germ. Dt. Chron. I, 397 Vers 23—34. 

3 ’Erıroun RB. x; bei Migne: „Patrologia graeca“ CXXXIII, 413—416. 
Lothar habe selbst noch in eine Nachfolge der Staufen eingewilligt, bei 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 193 


schon bei seiner Wahl 1138 seinem Bruder die einstige Thron- 
folge von dessen Sohn zugesagt habe. Einmal jedoch tritt der 
von Jastrow gesuchte Kern der „antistaufischen Tradition“ uns in 
der That noch entgegen: die nach 1291 geschriebene sächsische 
Fürstenchronik sagt! von Friedrich, er habe Heinrich, den 
Sohn seines Oheims, enterbt. Wenn wir auch ausser Acht lassen, 
dass hier wieder der Name des ersten Sohnes Konrads genannt 
wird, so haben wir doch nun im Ganzen nicht mehr als zwei 
Quellen gefunden, nach denen Friedrich wirklich einen Sohn 
Konrads um die demselben zustehende Krone gebracht habe: die 
Metzer und die sächsische Chronik, jene ein halbes, diese andert- 
halb Jahrhunderte nach den Ereignissen geschrieben! Daneben 
eine Unzahl wüster, untereinander völlig beziehungsloser Nach- 
richten, und dem allen gegenüber unsere guten, wohlunter- 
` richteten Autoren des 12. Jahrhunderts, die in völliger Ueber- 
einstimmung und auch von welfischer Seite unterstützt uns das 
Geschehene erzählen. 

Kehren wir also zu diesen Quellen, an welche wir uns 
allein zu halten haben, zurück und suchen wir nun, da wir den 
Weg frei haben, den Gang der Ereignisse in Kürze zu 
schildern. 

Am 15. Februar 1152 starb König Konrad zu Bamberg, 
nachdem er seinen Neffen Friedrich von Schwaben zum Nach- 
folger designiert, ihm die Reichsinsignien übergeben und seinen 
jungen siebenjährigen Sohn Friedrich dem Schutze desselben an- 
vertraut hatte. Der Erzbischof Arnold von Köln und der Abt 
Wibald von Stablo und Corvey, welche soeben von einer 
Gesandtschaft an Papst Eugen II. zurückkehrten®, erfuhren den 
Tod des Königs am 18. Februar in Speyer, worauf sie so schnell 
wie möglich nach Köln fuhren, damit Arnold dort frei und 
ungehindert seine Vorkehrungen treffen könne und vor einer 


— 


seinem Tod habe das Loos Friedrich, den älteren der beiden staufischen 
Brüder, getroffen; seiner Blindheit auf einem Auge wegen habe derselbe 
aber unter der Bedingung, dass sein Sohn Friedrich einst folge, das Reich 
dem jüngeren Bruder überlassen: „sıö Kogoadog relsvrav .. . Dosdspinn 
To orfuua nwegieriße.“ Vgl. über Kinnamos v. Kap-Herr a. a. O. 119—121. 

! Mon. Germ. SS. XXV, 474 Zl. 33 f. 

2 Vgl. Janssen a. a. O. 169—171; F. Schneider: „Arnold DU, Erz- 
bischof von Cöln 1151—1156" (Diss. Halle 1884) S. 19—22. 

Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 2. 13 


194 Robert Holtzmann. 


stürmischen Versammlung („turbulenta conventio“) sicher sei.! 
So berichtet Wibald, und andere Nachrichten lassen unschwer 
erkennen, woran er bei der Gefahr einer stürmischen Versamm- 
lung dachte. Arnold von Köln und Hillin, der erwählte Erz- 
bischof von Trier, werden uns als Anhänger der Kandidatur 
Friedrichs, Heinrich von Mainz als Gegner derselben? von 
guten Quellen genannt. Es ist daher begreiflich, wenn Arnold, 
der in Speyer eben durch das Gebiet des Mainzers von seiner 
Erzdiözese getrennt war, sich bei der Nachricht vom Tod Konrads 
beeilte nach Hause zu kommen, zumal dem Mainzer das Recht 
der Leitung der Wahlverhandlungen zustand?; er fürchtete eine 
unter dem Druck des Mainzer Erzbischofs stehende Wahlver- 
sammlung. 

Die Einberufung zur Wahl ging in der älteren Zeit, so 
weit wir unterrichtet sind, von einer Fürstenvrersammlung aus’, 
und dass dies auch diesmal der Fall war, bestätigt Wibald aus- 
drücklich.* Da wir nun wissen, dass Konrad in Bamberg die 
Fürsten des Reichs zu einem Hoftag um sich versammelt hatte”, 
so ist wohl die Annahme gerechtfertigt, dass eben von hier aus 
die Wahlversammlung berufen wurde. Die Ausschreiben ergingen 


1 Wibaldi epistolae a. a. O. 503 f. — Die Frage, ob „tercia illa die“ 
auf den 17. oder 18. Februar weise, ist für uns, die wir Wibalds Rechen- 
weise kennen (vgl. oben S. 182f.), entschieden. 

2 Annales Brunwilarenses, Mon. Germ. SS. XVI, 727 Zl. 50 f. Mit Un- 
recht hält Grotefend 32 Anm. 2 die Worte nur für eine „Submissions- 
phrase“; vgl. Prutz 401, Varrentrapp 405 f., Schneider 24, Jastrow 310. 

3 Chron. reg. Colon. a. a. O. 89, Recensio II. Die Nachricht fehlt in 
einigen Codices, erweist sich aber namentlich durch die Erwähnung des 
Kölners als eines Anhängers Friedrichs als gut; vgl. Peters 466. 

* Maurenbrecher 141, Lindner 71. 

5 Lindner 64; Schröder, Deutsche Rechtsgesch. 2. Aufl. S. 458. 
Otto von Freising sagt zwar Gesta I, 17 (ed. Waitz S. 24) gelegentlich 
der Wahl Lothars, das Recht der Berufung stehe von alters her dem Erz- 
bischof von Mainz zu, aber eben auch zu der Wahl von 1125 haben 10 bei 
der Beisetzung Heinrichs V. anwesende Fürsten geladen. Unter ihnen steht 
Adalbert von Mainz allerdings an erster Stelle, und ein gewisser Einfluss 
des Erzbischofs von Mainz auf die Berufung der Wahlversammlung bestand 
auch sicher; vgl. Usinger bei Hirsch, Jahrbücher des deutschen Reichs 
unter Heinrich I., Bd. I, 442. 

e€ Epistolae a. a. O. 495: „principes regni nostri nos ad colloquium 
suum, ubi de ordinatione futuri regis agetur, per litteras evocaverunt.“ 

1? Bernhardi a. a. O. 917 ff. 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 195 


auf den 4. März nach Frankfurt, woselbst fünf Jahre vorher auch 
die Königswahl des jungen Heinrich stattgefunden hatte. Der 
Bamberger Hoftag war nicht stark besucht!, da aber die anwesenden 
Fürsten nach allen Seiten des Reichs hin zahlreiche Lade- 
schreiben ergehen liessen, kam wider Erwarten doch eine ausser- 
ordentlich grosse Zahl von Würdenträgern in Frankfurt zusammen; 
auch einige italienische Barone, die vermutlich am Bamberger 
Tag teilgenommen hatten, fanden sich ein.” Friedrich selbst 
finden wir noch am 19. Februar in der Nähe von Bamberg; er 
hatte an diesem Tag „am Ufer des Mains“ eine Besprechung mit 
den Bischöfen Eberhard von Bamberg und Gebhard von 
Würzburg‘, wobei wohl sicher die bevorstehende Wahl erörtert 
wurde. Von Bamberg begab er sich dann wahrscheinlich mit 
den übrigen dort anwesenden Fürsten den Main abwärts nach 
Frankfurt. 

Hier fand nun am 4. März der Wahlakt statt. Dass die 
Wahl Friedrichs einstimmig erfolgte, braucht nicht erörtert 
zu werden, da es im deutschen Reich vor dem Erlass der 
goldenen Bulle überhaupt nur einstimmige Wahlen gab, und 
wird auch durch eine grosse Anzahl von Quellen ausdrücklich 
bezeugt. Das schliesst nicht aus, dass bei den dem eigentlichen 
Wahlakt vorausgehenden Verhandlungen doch eine Opposition 


1 ibid. 922f. 

3 Dies allein ist der Sinn der vielberufenen Worte Wibalds, epist. 504: 
„Ceperunt deinde summi principum sese per nuncios et literas de habendo 
inter se colloquio pro regni ordinatione sollicitare. Sicque factum est, ut, 
cum pauci admodum crederentur venturi, maxima tamen optimatum multi- 
tudo ... in oppidum Frankenevort convenerit.“ Das „colloquium“ ist 
natürlich wie oben S. 14 Anm. 6, die Wahlversammlung, und darf nicht 
mit den von Wibald, epist. 494 erwähnten colloquia der Fürsten (vgl. unten 
Anm. 4) zusammengebracht werden. — Vermutungen über die in Frankfurt 
anwesenden Fürsten finden sich bei Wetzold 18f., Weiland a. a. O. 321. 

3 Otto von Freising, Gesta I, 1 (ed. Waitz 82); vgl. Simonsfeld 266. 

+ S. 183, Anm. 2. Auch andere colloquia fanden statt; Wibald, epist. 494. 

5 Ich nenne: Wibald, epist. 499, 504; Otto von Freising a. a. O.; 
Ann. Magdeburg., Mon. Germ. SS. XVI, 191 Zl. at: Chron. reg. Coloniens. 
ed. Waitz 89; Helmold, Mon. Germ. SS. XXI, 67 Zl. 1; 1. Forts. der Chronik 
Ottos von Freising, ibid. XX, 275 Zl. 48f.; Auct. Affligem., ibid. VI, 400 
Zl. 54—401 Zl. 1; Ann. Benedictobur., ibid. XVII, 320 Zl. 4; Ann. S. Pauli 
Virdun., ibid. XVI, 501 Zl. 18; Gottfried von Viterbo im Pantheon, ibid. 
XXII, 264 Zl. 24 (woraus Hermann von Altaich die Nachricht entnahm). 

13* 


196 Robert Holtzmann. 


zum Wort gekommen war. Und das werden wir allerdings an- 
nehmen, wenn wir zu dem, was wir über die Stellung Heinrichs 
von Mainz wissen, eine Angabe Ottos von Freising heranziehen, 
nach welcher aus der Frankfurter Wahlverhandlung endlich die 
Wahl Friedrichs hervorging.! 

Etwas Gewisses über den Kandidaten der Opposition, an 
deren Spitze Erzbischof Heinrich stand, wissen wir nicht. Man 
nahm bisher allgemein an, sie habe die Wahl des jungen Friedrich 
von Rothenburg vertreten, und glaubte diese Ansicht auf eine 
Stelle Ottos von Freising stützen zu können. Mir scheint sich 
jedoch aus den Ausführungen Ottos? nur das mit Bestimmtheit 
zu ergeben, dass Friedrich von Schwaben mit Rücksicht auf die 
Welfen gewählt wurde, denen er, der Sohn der welfischen Judith, 
der geeignetste Kandidat zur Schlichtung ihres langjährigen 
Zwistes mit den Staufern schien. Friedrich hatte, wie namentlich 
Jastrow zeigte®, in den letzten Jahren Konrads Ill. eine ver- 
mittelnde Stellung zwischen den Parteien eingenommen, d. h. es 
war ihm gelungen, die weltlich-welfische Opposition zu gewinnen, 
ohne es mit der römisch gesinnten Geistlichkeit, die den schwachen 
König zumeist in der Hand hatte‘, zu verderben. Die Welfen 
hatten also allen Grund, seine Wahl zu wünschen, und dies gab 
nach Otto von Freising in Frankfurt den Ausschlag. „So be- 
schlossen sie [die Fürsten], nicht aus Eifer für König Konrad 
[der Friedrich von Schwaben designiert hatte], sondern mit Rück- 
sicht auf das Wohl der Gesamtheit, diesen Friedrich dem anderen, 
noch unmündigen Friedrich, dem Sohn Konrads, vorzuziehen.“ 
Dies ist lediglich eine neue Betonung des freien Wahlrechts der 
Fürsten, in der sich Otto nicht genug thun kann, ein neuer Hin- 
weis darauf, dass sich die Fürsten durch die Uebertragung des 


— 


1 Gesta TI, 1 (ed. Waitz 82). 

? ibid. II, 2 (ed. Waitz 83). 

3 In seinen genannten Aufsätzen über die Welfenprozesse S. 297—320, 
deren Gedanken mir im Einzelnen allerdings stellenweise zu scharf gespannt 
erscheinen. Vgl. über die Parteien unter Konrad auch die kurzen aber 
treffenden Bemerkungen von v. Kap-Herr a. a. O. 42; die hier Anm. 1 
angekündigte eingehendere Untersuchung ist meines Wissens bis jetzt noch 
nicht erschienen. 

* Auch die Entfremdung nach Konrads Rückkehr vom Kreuzzug war 
nur eine vorübergehende; vgl. v. Kap-Herr a. a. O. 37f., Bernhardi a a. 
O. 774—782 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 197 


Erbanspruchs von Friedrich von Rothenburg auf Friedrich von 
Schwaben, wie sie durch die Designation geschehen war, an sich 
nicht gebunden erachteten. Dass Heinrich von Mainz die 
Wahl Friedrichs von Rothenburg betrieben hätte, ist im höchsten 
Grade unwahrscheinlich. Er hätte dies im direkten Gegensatz 
zu den Welfen thun müssen, zu deren Partei er aber, nach allem, 
was wir von ihm wissen, gehörte. Denn mit der antiwelfischen, 
geistlich-römischen Partei hatte er allerorts heftigen Streit, und 
eine nähere Betrachtung dieses Verhältnisses dürfte uns auch 
einen Fingerzeig zur richtigen Beurteilung seiner Opposition gegen 
die Wahl Friedrichs geben. Gelegentlich einer Neubesetzung der 
Bamberger Diözese war er in lebhaften Konflikt mit Papst 
Eugen III. gekommen!: es war eine alte Streitfrage, ob der 
Bischof von Bamberg vom Papst oder von seinem Metropoliten 
in Mainz die Konsekration erhalten solle, und als der neugewählte 
Eberhard II. sich Ende 1146 seine Weihe vom Papst geben 
liess, verfolgte ihn Heinrich in rachsüchtigem Hass, sodass jener 
klagte, es drohe ihm der Tod und seiner Kirche die Vernichtung. 
Wibald von Stablo, ein eifriger Vertreter der päpstlichen 
Ansprüche, lief dem Mainzer Erzbischof in Bezug auf den Ein- 
fluss im Reiche den Rang ab?, was sicher eine Niederlage der 
weltlich-welfischen Partei bedeutete; und auch mit Arnold Il 
von Köln, der 1151 als ein Gegner seines mit dem Papst zer- 
tallenen Vorgängers zum Erzbischof erhoben wurde, hatte Heinrich 
noch vor der Konsekration desselben einen Zwist.” Eben die 
Personen aber, die wir hier als die Gegner des Mainzers nannten, 
lernten wir bereits kennen als für Friedrichs Wahl gewonnen: 
von Wibald und Arnold ist dies sicher, und auch bezüglich des 
Bambergers dürfen wir es vermuten, da er mit Friedrich am 
19. Februar jene Beratung am Ufer des Mains hatte. Sonach 
erscheint es durchaus erklärlich, wenn Heinrich gegen Friedrich 


!Ussermann, Episcopatus Bambergensis 103; W.Stoewer: „Heinrich I, 
Erzbischof von Mainz“ (Diss. Greifswald 1880) 46ff.; Bernhardi a. a. O. 703. 
1148 wurde Heinrich sogar vom Amte suspendiert, und auch nach Auf- 
hebung der Suspensation besserte sich sein Verhältnis zu Rom nicht 
(Stoewer 57ff., Bernhardi 894). 

2 Stoewer 45; Bernhardi 724f. Hierdurch wird die Darstellung bei 
Janssen a. a. O. 92 berichtigt. 

3 Bernhardi 874f. 


198 Robert Holtzmann. 


eingenommen war: er wollte nicht mit seinen eigenen Feinden 
gemeinsame Sache machen und soll daher auf den Hochmut 
Friedrichs hingewiesen und erzählt haben, er prahle, auch gegen 
den Willen aller Fürsten König zu werden.! Friedrich legte 
bereits damals eine Probe seines grossen diplomatischen Geschicks 
ab, als er sowohl die geistlich-römische Partei wie die weltlich- 
welfische — die letztere wahrscheinlich durch bestimmte Zu- 
sicherungen? — für sich gewann. Dem Erzbischof Heinrich aber 
war diese Kompromisskandidatur kaum weniger unsympathisch 
als eine direkt antıwelfische, wie sie diejenige Friedrichs von 
Rothenburg gewesen wäre, die aber vermutlich überhaupt nicht 
in Betracht kam. Ihm musste am liebsten die Wahl eines Welfen 
sein, der mit ihm in antipäpstlicher Gesinnung einig war, und 
so mag er versucht haben, für Heinrich den Löwen in Frankfurt 
Stimmung zu machen, ein Unternehmen, welches durch das Ein- 
treten der Welfen für Friedrich sofort in sich selbst zusammen- 
brach. Nicht weil einige späte Berichte auch von einer welfischen 
Opposition reden, soll das Verhalten Heinrichs von Mainz in 
diesem Sinne aufgefasst werden, sondern da es aus inneren Gründen 
nicht wahrscheinlich erscheint, dass der Erzbischof, dessen Sache 
bisher mit derjenigen der Welfen zusammengefallen war, eine 
den welfischen Wünschen direkt widersprechende Kandidatur — 
die des jungen Sohnes Konrads — aufgestellt habe.* 

Davon dass Heinrich, nachdem sein Plan bei den Welfen 
selbst keine Unterstützung gefunden hatte, die Versammlung ver- 
lassen habe, hören wir nichts. Vermutlich hat er, schon um das 
alte Recht der Mainzer Erzbischöfe auf die Leitung der Königs- 
wahl nicht preiszugeben, der Wahl als Vorsitzender beigewohnt 
und hier nun selbst seine Stimme für Friedrich von Schwaben 


I Chron. reg. Colon. ed. Waitz 89. 

? Varrentrapp 405; Jastrow 313f. 

3 vgl. oben S. 192. 

* Diesen Erwägungen gegenüber erscheint mir auch unzureichend, was 
Stoewer 63, Wetzold 29 und Simonsfeld 264 über das Motiv sagen, welches 
Heinrich bewogen habe für Friedrich von Rothenburg einzutreten: er habe 
nämlich gehofft, wiederum wie 1147 die Regentschaft zu erhalten. 1147 
hatte Konrad in der That die Regentschaft ihm übertragen, diesmal aber 
hatte er doch seinen Sohn, wie feststeht, dem Herzog Friedrich von Schwaben 
übergeben, und diesmal wäre dieser, der 1147 selbst am Kreuzzug teil- 
genommen hatte, gewiss der nächste zur Regentschaft gewesen. 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 199 


abgegeben. Er war weder ein bedeutender Mann noch eine be- 
sonders kriegerische Natur und mochte sich damit trösten, dass 
er ja mehr gegen den päpstlichen Anhang Friedrichs als gegen 
diesen selbst etwas einzuwenden hatte. Der neu gewählte König 
aber erwirkte bereits im Jahre 1153 die Absetzung des Erz- 
bischofs, der sich seiner Erhebung hatte entgegenstellen wollen. 
Nach erfolgter Wahl! nahm Friedrich in Frankfurt die 
Huldigung der Anwesenden entgegen. Am 6. März verliess er 
die Stadt, um sich zur Krönung nach Aachen zu begeben. Mit 
wenigen, auserlesenen Fürsten fuhr er zu Schiff nach Sinzig und 
ritt von da nach der alten Krönungsstadt. Am 8. März traf er 
in Aachen ein, worauf ihn am folgenden Tage, dem Sonntag 
Laetare, der Erzbischof Arnold von Köln mit der Königskrone 
schmückte und ihn auf den Thron Karls des Grossen setzte? 
So war es nach mehr als zwei Jahrhunderten zum ersten 
Male wieder geschehen, dass die Fürsten ihre Stimmen auf den- 
jenigen lenkten, den der König bei seinem Tode als seinen Nach- 
folger designiert hatte. Eine derartige Designation war seit 936 
nicht mehr erfolgt?, und zum richtigen Verständnis dieses Akts 
lohnt es sich vielleicht, zum Schluss unsrer Untersuchung noch 
einen kurzen Blick auf das Wesen dieser Designationen und 
die Anschauungen der Zeitgenossen über sie zu werfen. Ist der 
Akt von 1152, durch den Konrad III. seinen Neffen als seinen 
Nachfolger bezeichnete, wirklich nur, wie noch Simonsfeld meinte, 
als ein „sogenanntes Vermächtnis“ Konrads aufzufassen, als eine 
private Aeusserung des Königs, ein Vorschlag, den er den an- 
wesenden Fürsten machte? Im Sinne Konrads gesprochen wohl 
kaum. Er knüpfte zweifellos in bewusster Weise an die Hand- 
lungen von 918 und 936 an, und diese scheinen mir durchaus 
einen staatsrechtlichen Charakter zu tragen.“ Wenn es auch 


1 Das folgende nach Otto von Freising, Gesta II, 3 (ed. Waitz 83). Die 
Angaben über das Datum der Krönung wurden bereits oben S. 182 Anm. 5 
zusammengestellt. 

2 Vgl. dazu Waitz, Verfassungsgesch. VI?, 303. 

® Einer anderen Art der Designation, die aber von der uns interessieren- 
den wesentlich verschieden ist, gedachten wir oben S. 184 Anm. 3. 

4 Wie die Designation in die deutsche Verfassung kam, wird schwer- 
lich genau festgestellt werden können. Das römische Institut der „de- 
signatio“ spielte bei den Ostgothen (vgl. Dahn: „Die Könige der Ger- 
manen“ III, 306) und anderen Germanen auf römischem Boden eine grosse 


200 Robert Holtzmann. 


schwer ist, über dergleichen Dinge, die nie schriftlich fixiert, 
sondern den wechselnden Zeitanschauungen unterworfen waren, 
ein scharfes Urteil zu fällen, so wird man doch darauf hin- 
weisen dürfen, dass — wie Maurenbrecher mit Recht dar- 
gethan hat — im 10. Jahrhundert das deutsche Reich im wesent- 
lichen eine Erbmonarchie war, in welcher der Erbanspruch für 
die Thronfolge zum mindesten so nötig wie die Wahl durch die 
Fürsten war.! Durch die Designation konnten die Rechte, welche 
die (in Deutschland keineswegs nach strenger Primogenitur gel- 
tende?) Erblichkeit verlieh, von dem Herrscher auf eine bestimmte 
Person, die nicht einmal notwendigerweise dem Königshaus anzu- 
gehören brauchte, übertragen werden. Es wird sonach auch nicht 
zufällig sein, wenn Liudprand von Cremona? bei Gelegenheit 
der Designation von 936 direkt von einer Einsetzung Ottos zum 
König redet („regem constituit“), ein weiterer Beleg für die 
staatsrechtliche Bedeutung, welche der Designation ursprünglich 
beiwohnte. Diese Verhältnisse änderten sich dann allerdings in 
der Folge sehr stark, namentlich als im Kampf Heinrichs IV. 
mit der Kurie die Grundfesten des Reichs ins Wanken gerieten 
und die Theorie von dem freien, durch keine Erbansprüche ge- 
bundenen Wahlrecht der Fürsten zum ersten Mal zum Sieg ge- 
führt werden konnte (1077). Eifersüchtig wachten die Fürsten 
nunmehr darüber, dass ihre Wahlfreiheit unangetastet blieb: 1125 
und 1138 liessen sie geflissentlich alle Erbansprüche ausser acht. 
Man wird daher Otto von Freising gewiss Glauben schenken, 
wenn er uns versichert, dass auch bei der Wahl von 1152 die 


Rolle. Im Frankenreich, wo eine reine Erblichkeit herrschte und das Land 
wie ein privates Eigentum unter die Söhne eines Königs aufgeteilt wurde, 
war für Designationen natürlich wenig Raum; nichtsdestoweniger fehlten 
sie nicht ganz (vgl. E. Hubrich: „Fränkisches Wahl- und Erbkönigtum 
zur Merovingerzeit“, Diss. Königsberg 1889, S. 30). Ob aber hier und so- 
nach im deutschen Reich eine Einwirkung der römischen designatio vorliegt, 
wage ich nicht zu entscheiden. 

! Ich denke dabei nicht an die Wahl von 911, bei welcher Mauren- 
brecher vielleicht die Verwandtschaft der Konradiner mit den Karolingern 
zu stark betont. Diese Wahl stellt den eigentümlichen Umständen gemäss 
einen ganz exzeptionellen Fall dar. | 

2 Wahl Ottos II. zu Lebzeiten Ottos, des Sohnes Liudolfs, und Wahl 
Heinrichs VI., des zweiten Sohnes Friedrichs I. 

3 Antapodosis IV, 16. (ed. Dümmler, 2. Auflg. S. 87.) 


Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 201 


Fürsten betonten, dass sie sich in ihrer Entscheidung nicht durch 
die von Konrad ausgesprochene Designation bestimmen liessen, 
sondern lediglich durch die Rücksicht auf das Wohl der Ge- 
samtheit. Das hindert natürlich nicht, dass die Wahl Friedrichs 
thatsächlich wieder eine Stärkung der Erblichkeit der Krone 
bedeutete, und dass Friedrich, seinerseits der alten Auffassung 
huldigend, die Designation höher als die Wahl anschlug und sich 
dem Kaiser Manuel gegenüber als den von Konrad selbst ein- 
gesetzten Nachfolger bezeichnete. ! 

Sicher war es daher ein Zeichen eines staatsmännischen 
Blicks gewesen, als der sonst vielfach unglückliche und unselb- 
ständige König Konrad nicht seinen Sohn, sondern seinen Neffen 
designierte. So nur konnte durch diese Wahl, zu der es zweifel- 
los auch ohne die Designation gekommen wäre, unmerklich-wieder 
eine Festigung des schon so sehr ins Wanken geratenen Prinzips 
der Thronfolge nach dem Erbrecht und dem Willen des Vor- 
gängers eingeleitet werden. Dazu aber war es hohe Zeit, wenn 
das freie Wahlrecht nicht damals schon einen endgültigen Sieg 
erringen sollte. Nicht nur, dass die Fürsten sich keineswegs 
mehr an den letzten Willen des Königs gebunden erachteten, 
sondern es lässt sich überhaupt nicht verkennen, dass die An- 
schauungen der Zeitgenossen in dieser Hinsicht von denen des 
10. Jahrhunderts wesentlich verschieden waren: für den ganzen 
früher thatsächlich und jetzt doch wenigstens noch in der Auf- 
fassung Konrads und Friedrichs bestehenden staatsrechtlichen 
Charakter der Designation hatte man in weiteren Kreisen kein 
Verständnis mehr. Dies vermögen wir so recht zu erkennen bei 
einem Vergleich der Berichte über die mit einer Designation ver- 
bundenen Thronfolgen in der Chronik Ottos von Freising mit 
denjenigen in Ottos Quelle, als welche in den für uns in Betracht 
kommenden Partieen die Chronik Frutolfs von Michelsberg 
(Ekkehards) diente. Bei der Wahl Heinrichs I. bietet Frutolf? die 
bekannte Erzählung Widukinds von der Uebertragung des König- 
tums an das sächsische Haus. Diese fasst Otto? in die Worte 
zusammen: „Rex vero ... diem obiit, eiusque consilio Heinricus 


1 Oben S. 187. 

* Mon. Germ. SS. VI, 179 f.; nach Widukind I, 25—26 (ed. Waitz. 
3. Aufl. S. 22f.) 

3 Mon. Germ. SS. XX, 236 Zl. 1—3; ed. Wilmans-Pertz (1867) 268. 


202 Robert Holtzmann. 


.in regnum subrogatur.“ Er spricht also von einem einfachen 
Rat Konrads. Da jedoch auch Widukind hier den Ausdruck 
„designare“ nicht bei den Worten des sterbenden Konrad, sondern 
von Eberhard in Fritzlar gebraucht, ist diese Stelle vielleicht 
wenig beweiskräftig, Um so mehr die beiden folgenden. Zu 
936 berichtet Frutolf — wieder nach Widukind —- ausdrücklich 
die Designation Ottos!: „Cumque se iam gravari morbo sensisset 
[näml. Heinrich], convocato omni populo, designavit Ottonem 
filium suum regem.“ Otto von Freising macht hieraus einfach ?: 
„Otto Heinrici filius patri nobilis haeres in regno succedens.“ 
Einen gewissen Erbanspruch erkennt er also für diese frühere 
Zeit an, mit dem Ausdruck „designavit“ weiss er nichts zu 
machen. Nicht minder interessant ist der dritte Fall. In einem 
zu Frutolf gemachten Zusatz berichtet Ekkehard von noch einer 
Designation®, die im Jahre 1024 von Heinrich U. vorgenommen 
worden sei. Er entnahm diese falsche Nachricht aus Sigebert von 
Gembloux und gebrauchte ebenfalls ausdrücklich den charakteristi- 
schen Ausdruck: „designans Chuonradum“. Was macht Otto 
hieraus? Abermals einen einfachen Rat, einen privaten Vorschlag 
Heinrichs?: „Conradus ... consilio antecessoris sui ... ab om- 
nibus electus.“ Dies dürfte zur Genüge zeigen, wie verständnis- 
los Otto dem Wort und dem Wesen der Designation gegenüber- 
stand. Und das Gleiche ergiebt sich uns nicht nur bezüglich 
Ottos, sondern von allen gleichzeitigen Chronisten, wenn wir nun 
nochmals von diesem Gesichtspunkt aus die Berichte über die 
Wahl Friedrichs ins Auge fassen. Dass Konrad seinen Sohn und 
die Reichsinsignien dem Neffen übergeben habe, wird uns von 
verschiedenen Seiten erzählt; und es besteht auch kein Zweifel 
darüber, dass dies als ein von Konrad betreffs der Nachfolge aus- 
gesprochener Wunsch aufgefasst wurde. Dass Friedrich aber von 
Konrad wirklich designiert worden sei, erfahren wir eigentlich 
nur durch ein von Wibald verfasstes Schreiben Friedrichs selbst,’ 


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. a. O. 183 Zl. 48f.; nach Widukind I, 41 (ed. Waitz 34). 
. a. O. 237 Zl. 11f. (ed. Wilmans-Pertz 271). 

a. a. O. 194 Zl. 12—14; nach Sigebert, Mon. Germ. SS. VI, 356 Zl. 1 f. 
a. a. O. 241 Al 22—24 (ed. Wilmans-Pertz 280). 

Oben S. 187. — Der Bericht Burchards von Ursperg (vgl. oben 
S. 190) stammt aus einer erheblich späteren Zeit, als das Erbrecht zwar 
nicht zum Sieg gelangt war, aber von der staufischen Partei, der auch 


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Die Wahl Friedrichs I. zum deutschen König. 203 


Jene Uebergabe des Sohnes und der Insignien sowie das, was 
uns direkt als Konrads Intention dabei berichtet wird, ist, vom 
rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, nur etwas Nebensächliches 
gegenüber der gleichsam das Zentrum all dieser Nachrichten aus- 
machenden Designation Friedrichs. Die Zeitgenossen hatten aber 
für diese selbst kein Verständnis mehr: in den Chroniken und 
Annalen wurden jene Nebenumstände sorgsam gebucht, der De- 
signation geschieht nirgends Erwähnung: mit der allgemein ge- 
wordenen Anerkennung des freien Wahlrechts war in den Kreisen 
unserer Geschichtschreiber, in den Anschauungen der Zeitgenossen 
jeder Sinn für eine Designation und ihre ursprüngliche Bedeutung 
geschwunden. 


Burchard angehörte, doch wieder mit neuer Stärke betont werden konnte 
und bekanntlich auch betont wurde. 


204 


Die Reaktion von 1781. 
Von 
Adalbert Wahl. 


In der neuesten französischen Geschichtsschreibung ist die 
Theorie aufgekommen, dass im Jahre 1781 nach Neckers Austritt 
aus dem Ministerium in Frankreich eine allgemeine Reaktion ein- 
getreten sei, dass die Krone und die Privilegierten nicht nur den 
Reformen Halt geboten hätten, sondern auch noch die Klassen- 
unterschiede und Privilegien verschärft und ausgedehnt hätten. 
Cherest hat zuerst in seinem Buch, La Chute de l'Ancien Regime, 
1884 diese Theorie ausgesprochen und Bd. I S. 1—56 ausführlich be- 
gründet. Gomel ist ihm in seinem bedeutenden Werke, „Les causes 
financières de la Revolution française“ (2 Bde. 1892 — 94), gefolgt. 
Die Voraussetzung dieser Auffassung ist, dass Necker seine von 
ihm selbst viel gepriesenen Reformen ernst gemeint habe, und 
dass also sein Sturz eine günstige Gelegenheit für die Reaktion 
gewesen sei. Dieser Obersatz steht aber nichts weniger als fest. 
Während Necker selbst sich als eifrigen rastlosen Neuerer hin- 
stellt, sahen die Physiokraten in ihm, der im Gegensatz zu Turgot 
aufgekommen, den Mann des Stillstands. Und diese doppelte 
Auffassung findet sich noch bis auf den heutigen Tag. Es gilt 


zunächst — soweit es hier möglich ist, ausreichend, nicht er- 
schöpfend — diese verschiedenen Auffassungen zu prüfen. 
I. 


Die Physiokraten traten mit einem mehr oder minder fertigen 
Reformprogramm auf. Daraus darf man aber nicht schliessen, 
dass alle ihre Gegner der Reform feindlich gegenübergestanden 
hätten. Der namhafteste derselben auf wirtschaftlichem Gebiet, 
der Abbe Galiani, sieht im Gegenteil die Notwendigkeit von 


Die Reaktion von 1781. 205 


Reformen sehr wohl ein. Er! erwartet „ein ganzes neues Gesetz- 
buch“, er erhofft „neue Einrichtungen“, eine „veränderte Ver- 
fassung“. „Ich hoffe es noch zu erleben, sagt er, dass man die 
Auflagen gleich verteilt, den Tarif einförmig macht, eine Provinz 
wie die andere behandelt, und den Unterschied unter ihnen auf- 
hebt.“ Und so tritt auch Necker, der in allen wirtschaftlichen 
Anschauungen abhängig von Galiani und wie jener Merkantilist 
ist, schon in seinem „Commerce des Grains“, 1775, als Freund 
der Reform auf. Der Gegensatz zwischen ihm und den Phy- 
siokraten, wie Necker ihn formuliert, ist nicht der, dass jene 
die Zustände Frankreichs ändern wollten, er aber dieses nicht 
wolle, sondern er liegt darin, wie beide diesen Zweck erreichen 
wollen. Er stellt entgegen ihrem esprit de systeme (= Doctrina- 
rismus), esprit raide, ihren idees tranchantes, bei sich überlegene 
Verständigkeit, Berücksichtigung des detail, Anschmiegen an 
die Verhältnisse, „ménagement“ de l’opinion; „Je renonce à des 
idées tranchantes,“ sagt er. Er sieht bei jenen die „grossen Mittel“ 
des „Doctrinärs“, die gutes und schlechtes gleichmässig zerstören, 
deren Tragweite sich schwer überschauen lässt, bei sich die 
kleinen, aber wirksamen Mittel, die Sachkenntnis des Praktikers. 
Demgemäss gestaltet sich auch Neckers reformatorische Thätig- 
keit ganz anders als die Turgots. (Zwischen den Ministerien beider 
lag die kurze Verwaltung Clugnys, in der die letzten und ein- 
schneidendsten Massregeln Turgots — Ersetzung der staatlichen 
corvees, Frohnden, durch Geldzahlungen und Aufhebung der Zünfte 
— zurückgenommen wurden.) 

Einer der hauptsächlichsten Vereinen: die sich 
zwischen Turgots Plänen und Neckers Massnahmen bieten, be- 
trifft den von Turgot koncipierten Plan der Gründung von Ver- 
tretungen des grundbesitzenden Volkes. Nach einem von ihm 
gebilligten Entwurf — es steht nicht fest, ob Turgot allen Einzel- 
heiten dieses Plans seine Zustimmung gegeben, ebensowenig, was er 
noch zufügen wollte — sollten aus der Reihe der Grundbesitzer, 
einerlei ob privilegiert oder nicht, durch Wahl derselben Ge- 
meindeversammlungen gebildet werden, welche ihre eigenen Ver- 
waltungsangelegenheiten betreiben sollten und zugleich die Wahl- 


1 Dialogues sur le Commerce des Grains Dial. 8 (II, S. 104 der deutschen 
Uebers. von Beicht, vgl. and. St. 


206 Adalbert Wahl. 


männer sein sollten für Versammlungen des „Kantons“. Ueber 
diesen Kantonalversammlungen sollten Provinzialversammlungen 
stehen; über diesen wieder eine Centralversammlung des ganzen 
Reichs; diese sollte ihrerseits auch nur eine beratende Stimme 
— wie es scheint nur in Verwaltungsangelegenheiten -—- abzu- 
geben haben. An diesem — vielgetadelten — Plane sind zwei 
Punkte besonders wesentlich: 1. er ging über die Standesunter- 
schiede hinweg, 2. er liess die unbeschränkte Gewalt der Re- 
gierung bestehen. (Die Kritiker, z. B. Tocqueville, sind allerdings 
der Ansicht, in der Praxis hätte sich diese beratende Central- 
versammlung doch sehr bald eines beträchtlichen Teiles der Ge- 
walt bemächtigt.) 

Kurz nachdem das betreffende Memoire dem König vorgelegt 
worden war, wurde Turgot gestürzt. Was wurde aus diesem 
Plan unter Necker? Necker ging, ganz seinen theoretischen An- 
sichten über Reformthätigkeit entsprechend, vorsichtig vor: er 
gründete etwa 1'/, Jahr nach seinem Eintritt in’s Ministerium — 
also doch verhältnismässig bald — eine assemblee provinciale für 
die Provinz Berri, und ein Jahr darauf eine zweite, für die Haute- 
Guyenne. Er wollte weitere Schritte vom Erfolge dieser Ver- 
sammlungen abhängig machen. Er hatte die Wahlmänner zu 
den assemblees vom König ernennen lassen, und zwar so, dass 
dem tiers état etwas über die Hälfte resp. die Hälfte der Stimmen 
eingeräumt wurde. In den Versammlungen sollte „par tetes“ ab- 
gestimmt werden, d. h. jedes Mitglied sollte individuell seine 
Stimme abgeben, und es sollte nach absoluter Majorität entschieden 
werden (die andere Möglichkeit war Abstimmung „par ordres“: 
dann hätten sich die Mitglieder der einzelnen Stände unter sich 
geeinigt, und jeder Stand hätte eine Gesamtstimme abgegeben). 
Im ganzen hatte die assemblee von Berri 48, die der Haute- 
Guyenne 52 Stimmen. Necker betont, er habe da nicht Ver- 
sammlungen geschaffen, mit denen die Krone zu verhandeln habe 
(„on ne les a point instituees pour traiter avec le Souverain“!), 
sondern beratende untergebene Körperschaften, die den Absolutis- 
mus in keiner Weise beschränken könnten. In letzterem Bestreben 
stimmt er mit Turgot überein. 

Turgot äusserte über diese assemblees Neckers, sie glichen 


! Administration des Finances II, 293. 


Die Reaktion von 1781. 207 


den von ihm geplanten, „wie die Windmühlen dem Monde“: 
Necker gab seinen assemblees keinen kommunalen Unterbau, keine 
centrale Spitze; Necker hielt an der Unterscheidung in Stände 
fest; Necker ernannte seine assemblees selbst. Am deutlichsten 
wird der Unterschied, wenn man sich eine der nächsten Aufgaben 
dieser neugeschaffenen Organe klar macht. Weder der ungestüme 
Turgot noch der vorsichtige Necker hat sich an die Abschaffung 
der pekuniären Vorteile der zwei ersten Stände herangewagt: im 
besonderen die Befreiung von der Taille und verschiedenen sonstigen 
Steuern, und die thatsächliche Umgehung der Zahlung fast aller 
andern Steuern. Diese Aufgabe mussten sich die zu schaffenden 
resp. geschaffenen Vertretungen sofort stellen, wenn sie ihren, im 
Sinne Neckers hauptsächlichsten, Zweck — „l’arbitraire de la taille“ 
zu hindern, für eine „sage répartition de l’ımpöt“ zu sorgen und 
ähnlich öfters (im Compte Rendu und der Administration des 
Finances!) — erreichen sollten. Hier ist nun sofort klar, wie 
sehr viel mehr zur Erfüllung dieses Zwecks die Versammlungen 
Turgots geeignet waren: in diesen hätte sich bald bei der ge- 
meinsamen Arbeit ein die Standesinteressen, die in den Sitzungen 
gar nicht gesondert vertreten waren, überwiegendes Interesse ge- 
bildet; der Ueberblick, den die begabtesten unter ihren Mitgliedern 
in der Centralversammlung über die Bedürfnisse des Reichs ge- 
wonnen hätten, hätte dazu beigetragen, ihre Vermunft und ihre 
Opferwilligkeit zu vergrössern. In Neckers assemblees dagegen 
wurde man trotz der Abstimmung par têtes stets an die Standes- 
unterschiede erinnert, — war doch jedes Mitglied thatsächlich 
Vertreter seines Standes —; ihr Blick ging nicht über die Grenze 
ihrer Provinz hinaus. Ein weiterer schwerer Fehler, den Necker 
machte, war, dass er das Verhältnis der assemblees zu den In- 
tendanten nicht regelte Sie korrespondierten unter Umgehung 
des Intendanten direkt mit dem Finanzministerium; als Grund 
für diese Einrichtung giebt Necker an?: „soit qu'on mit intérêt 
à leur satisfaction, soit quon voulut accélérer l'expédition des 
affaires.“ Es mögen aber ausserdem bei dem vorsichtigen Staats- 
manne noch ernstere Gründe vorgelegen haben. Eine Verbindung 
der stets überaus selbständigen Intendanten mit den assemblées 

1 Dass er damit thatsächlich Angriffe auf die Steuerprivilegien meint, 


ergiebt sich deutlich aus Admin. I, 328. 
? Admin. II, 285. 


208 Adalbert Wahl. 


gegen die Regierung hätte sehr bedenklich werden können „der 
Minister, der die Einrichtung von assemblees provinciales vor- 
schlug, begrenzte seinen eigenen Einfluss ungemein“, sagt Necker': 
daher der Wunsch, mit den assemblees direkt zu korrespondieren. 
Der schwere Fehler aber bleibt, dass er nicht den Intendanten 
und den assemblees scharf abgegrenzte Arbeitsgebiete erteilte; so 
entstanden fortwährend Reibereien und Kompetenzkonflikte, über 
die Necker wiederholt klagt, die auch nicht gehoben wurden, als 
man unter einem Nachfolger Neckers die Korrespondenz der as- 
semblees an die Intendanten richten liess?, und die nach allge- 
meiner Einführung der assemblées? jene „Anarchie Spontanee“ 
ermöglichten, infolge welcher die gewaltsame Revolution sich so 
rasch des platten Landes bemächtigte. Es sind also hier Necker 
schwere Vorwürfe zu machen. Es wird aber sein Wille zu ein- 
schneidenden Reformen doch durch die Gründung der assemblees 
belegt: im Compte Rendu verpflichtet er sich mit Hinzuziehung 
der assemblees die Salzsteuer zu reformieren und wieder an die 
corvee-Gesetzgebung heranzutreten. Er stellte ferner für die 
Friedenszeit Aufhebung der inneren Zollschranken „und andere 
Reformen“ in Aussicht. 

Ein besonderes Interesse beansprucht unter diesen Gegen- 
ständen die corvée. Sie war ein Hauptangriffspunkt der „Philo- 
sophen“ und Physiokraten, und sie ist eines der lehrreichsten 
Beispiele dafür, mit wie grosser Vorsicht man die Declamationen 
der Franzosen des 18. Jahrhunderts aufnehmen muss; denn sie 
betrug thatsächlich nur 7—8 jährliche Arbeitstage‘; nach zahl- 
reichen Veränderungen? wurde am 28. Juli 1824 und am 21. Mai 
1836 die heute noch gültige Regelung erlassen, wonach jeder 


! in seinem Buch Sur l'administration de M. Necker 1791. S. 18. 

? Admin. II, 285, wo Necker diese Aenderung tadelt. 

® Durch Edikt vom 22. Juni 1787 Anciennes Lois 28, 364. 

t Necker, Compte Rendu 70. Admin. II, 230 (an letzterer Stelle bloss 
für Berri). Auch Stourm nimmt offenbar diese Zahl an, wenn er Finances 
I, 221 die jährliche Dauer der corvée als „plus d'une semaine“ angiebt. 
Says Dictionnaire hat: 8 bis 30 Tage, aber als einzige Quelle citiert er das 
Abschaffungsedikt, das Turgot Febr. 1776 erliess, aus dem aber für die Zahl 
der Tage nichts hervorgeht; einmal heisst es in demselben „quelques jours‘, 
S. Anc. Lois 23, 358. Die Zahl der Tage wird vielleicht bis zu einem ge- 
wissen (trade geschwankt haben. 

5 Anc. Lois 23, 358. 


Die Reaktion von 1781. 209. 


Gemeinde die Wahl freisteht zwischen „prestation en nature“ und 
„prestation en argent“. Die Mehrzahl der Gemeinden zieht es vor, 
die vielgeschmähte prestation en nature — allerdings vernünftiger 
verwaltet, als die alte corvee — zu leisten!. Im Febr. 1776 er- 
liess Turgot, wie oben kurz erwähnt, ein Edikt, wonach die corvée 
en nature für ganz Frankreich abgeschafft wurde und durch eine 
Geldzahlung ersetzt werden sollte, die auf alle diejenigen repar- 
tiert werden sollte, welche den vingtieme zahlten. (Schon mehrere 
Jahre früher hatte Turgot als Intendant von Limoges in dieser 
généralité dieselbe Aenderung getroffen.) Das Edikt vom Febr. 
1776 wurde vom Parlament von Paris nur in einem Lit de Justice, 
am 12. März d. J., einregistriert, und von Turgots Nachfolger 
Clugny am 11. August d. J. wieder abgeschafft. Necker hatte, 
wie oben ausgeführt, die Absicht (ausgesprochen im Compte 
Rendu 71) die Regelung durch seine assemblées provinciales vor- 
beraten zu lassen. Und so war es ihm auch noch kurz vor seinem 
Sturz möglich, durch arrêt vom 13. April 1781? die corvée en 
argent für die Provinz Berri einzuführen. 

Es ergiebt sich also an einzelnen Beispielen, dass es Necker 
— in seiner vorsichtigen, die Sache niemals seiner Person vor- 
ziehenden Art — doch ernst war mit seinen Reformplänen, wie 
er denn sogar an einzelnen Punkten nicht scheute, kleinere alte 
Rechte direkt anzugreifen. So hob er durch Edikt vom August 
1779° nicht nur auf den königlichen Domänen alle Rechte der 
„main morte“* — wobei er? nicht vergebens, die Seigneurs 


1 Stourm Finances I, 233. 

2 Anc. Lois 27, 10. 

3 Anc. Lois 26, 139. 

* „Mainmortables‘“ wurden alle diejenigen genannt, die über ihre Be- 
sitzungen nicht testamentarisch verfügen konnten (Du Cange); im acht- 
zehnten Jahrhundert wird in der französischen Gesetzgebung der Name 
meist für Kollegien, Korporationen u. a. gebraucht, die testamentarisch für 
ewige Zeiten mit Landbesitz oder Renten bedacht waren, zum Zweck guter 
Werke, Erziehung u. a. m. (so z. B. im Edikt vom Aug. 1749, Auc. Lois 22 
S. 226). Auch das Heimfallsrecht, droit d’aubaine, das Recht, das die Krone 
auf den beweglichen Nachlass von Fremden, die in ihrem Bereich starben, 
hatte, gehört nach Du Cange zu den droits de main morte, weil jenen 
Fremden die Möglichkeit fehlte über diesen Besitz testamentarisch zu ver- 
fügen. An unserer Stelle, wie auch sonst öfters (z. B. in dem von Taine, 
Anc. Rég. 534 zitierten Aktenstück) hat es eine andere Bedeutung: main- 
mortables ist auch = schollenpflichtige Bauern, deren Güter bei dem Fehlen 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 14 


210 Adalbert Wahl. 


zur Nachahmung aufforderte — sondern auch das „Verfolgungs- 
recht“, droit de suite sur les mainmortables für das ganze König- 
reich ohne weiteres auf. 

Beachtet man weiter, dass Necker, wie erwähnt, im Compte 
Rendu, sich zu weitern Reformen verpflichtete, so kann man sich 
wohl vorstellen, dass er einer reaktionären Partei als gefährlich 
galt, und dass sie seinen Sturz als Anbruch einer neuen Aera 
begrüsste. Es ist also der oben dargelegten Theorie Cherests die 
richtige Grundlage nicht abzusprechen. Sie stimmt aber nicht zu 
den sonst ganz anders gerichteten Bestrebungen Ludwigs XVL, 
sie stimmt auch nicht — besonders in ihren einzelnen Aus- 
führungen — zu dem Bild, das wir uns auf Grund von Youngs 
und Burkes gleichzeitigen Beobachtungen und Tocquevilles und 
besonders Taines reichem Material von den privilegierten Ständen 
des damaligen Frankreich machen müssen. 

Es gilt jetzt die Ansicht Cherests an sich zu prüfen. 


I. 


1. Mit grosser Behutsamkeit muss man vorgehen, wenn man 
aus der Wahl der Nachfolger Neckers auf die künftigen Pläne 
der Regierung schliessen will; vorauszuschicken ist, dass Necker 
nicht wegen seiner amtlichen Thätigkeit, sondern in Folge seines 
aufdringlichen Ehrgeizes durch jämmerliche private Intriguen ge- 
stürzt wurde. 

Ein Mann wie Turgot war zwar durch seine Vergangenheit 
so sehr gebunden, als ob er vorher als Parteiführer in einer 
Volksvertretung gesessen hätte. Auch Necker hatte sich vor 
seinem Ministerium unter allgemeiner Aufmerksamkeit zu einer 
bestimmten Richtung bekannt. Es konnten also diese beiden 
Männer als Minister nicht das sein, — im eigentlichen Sinn — 
was wir „Beamtenminister“ zu nennen pflegen. Ganz anders lag 
die Sache, wenn nach Neckers Abgang hinter einander unter all- 
gemeinem Spott die völlig unbedeutenden Joly de Fleury und 
d’Ormesson zu Controleurs Generaux gemacht wurden. Sie 
konnten selbst bei der hohen Bedeutung ihres Postens — der 


von Erben resp. männlichen Erben, an den Grundherrn fielen. So im 
eigentlichen Sinn. Es wird aber auch allgemeiner, wie unser „Leibeigen‘“, 
gebraucht worden sein. 

5 Nach Compte Rendu 99 und besonders A.Sta&l, Notice sur M. Necker CIX. 


Die Reaktion von 1781. 211 


‘controleur general’ vereinigte die Funktionen unseres Finanz- 
ministers, Ministers des Innern und teilweise auch des Handels- 
ministers — keinen massgebenden Einfluss gewinnen. Es kam 
auf ihre Ueberzeugungen garnichts an. So ist es also von keiner 
Bedeutung zu erfahren, dass Joly de Fleury sich in einer An- 
merkung zu seiner Uebersetzung des Marc Aurel gegen den 
Wissenstrieb und die Volksbildung ausgesprochen. D’Ormesson 
erklärte sich übrigens später für einen Physiokraten.! Es kommt 
hinzu, dass ehe Joly de Fleury das Portefeuille annahm, mehrere 
Personen es ausgeschlagen hatten; wollte man aus der Ernennung 
Joly de Fleurys einen Schluss ziehen, so müsste man vorher sich 
über die Gesinnungen jener Männer orientieren. Ferner: solange 
Maurepas lebte, blieb der König unter demselben Einfluss, der 
ihn seit Anfang seiner Regierung beherrscht. Nach dem Tod 
Maurepas’ erklärte er, ohne ersten Minister regieren zu wollen. 
Er geriet dann thatsächlich unter den Einfluss des Grafen von 
Vergennes, des Ministers des Aeussern (der im Jahr 1779 auch 
einen Teil der Geschäfte des Handelsministers übernommen hatte?) 
und Vergennes vereinigte damals die Reste der Physiokraten um 
sich, durch ihn gelang es dem bedeutendsten unter diesen, Du 
Pont de Nemours, einen grossen Einfluss auf die Geschäfte aus- 
zuüben. Vergennes war es, der die „im möglichst liberalen Sinn 
gehaltenen“ Handelsverträge mit den Vereinigten Staaten, mit 
Holland, Mecklenburg, Schweden, England und Russland abschloss 
(1778—1786°). Schliesslich Calonne, den dritten Nachfolger 
Neckers, dessen Pläne sich durch Radikalismus auszeichneten, der 
schon vor seinem Ministerium mit Mirabeau, und spätestens 
während desselben mit Du Pont iert war, für reaktionär zu 
erklären, nur weil sein Gegenkandidat und späterer Nachfolger, 
der Erzbischof von Toulouse, Lomenie de Brienne, für „liberal“ 
galt, dazu gehört eine eigenartige Voreingenommenbheit. 

Es spricht also die Besetzung der vakanten Ministerstellen 
1781—83 nicht für die Reaktion. 

2. In einem Punkt (und zwar nur in diesem einen) gelingt 
es Cherest, die von ihm gefundene „Reaktion von 1781“ wirklich 


! Schelle, Du Pont de Nemours S. 270. 
2 ib., S. 215. 
3 ib., S. 215— 226, wo sich verschiedene interessante Einzelheiten 
finden. 
LA? 


212 Adalbert Wahl. 


auf diese Zeit zu datieren, und zwar auf die schlagendste Weise 
auf die Tage nach dem Abgang Neckers. Necker wurde am 
19. Mai 1781 gestürzt, am 22. Mai wurde ein Reglement erlassen 1, 
in dem sich, so hören wir, ein vollständiger Sieg der Reaktion 
zeigt. Das Reglement besagt, dass in Zukunft niemand, ausser den 
Söhnen von Rittern des militärischen Ordens vom heiligen Ludwig, 
als Unterleutnant in irgend ein Regiment der „französischen“ 
infanterie, der cavalerie, chevauxlegers, dragons und chasseurs 
à cheval aufgenommen werden dürfe, der nicht vier Generationen 
Adel nachweisen könne, und zwar urkundlich bei dem Hofgenea- 
logen Cherin. Ausgenommen blieben von diesen Bedingungen die 
infanterie étrangère, artillerie und génie. Die „Reaktion“ soll 
darin bestehen, dass früher auch roturiers, Bürgerliche, als Offiziere 
eintreten konnten, künftig nicht mehr. Die Sachlage ist sehr 
leicht zu klären. Es gab, was Cherest übersieht, zwei Arten 
Offizier zu werden. 1. Man trat von der Kriegsschule oder direkt 
als Unterleutnant ein. 2. Man wurde zur Belohnung für Tapfer- 
keit vor dem Feinde oder für langjährige Dienste aus den Reihen 
der Unteroffiziere (Gemeinen) zum Offizier befördert. Solche 
Offiziere hiessen „officiers de fortune“.” Der Regiments-Adjutant 
wurde meist aus dieser Klasse gewählt.” Nur wenn man diese 
Unterscheidung im Auge behält, wird man zu einem richtigen 
Verständnis des Reglements vom 22. Mai 1781 gelangen. Man 
sieht dann leicht zweierlei ein: 

1. dass auch vor dem Reglement nur der Adlige als Offizier 
eintreten durfte, 

2. dass dagegen mit der Einrichtung des „officier de fortune“ 
das Reglement nichts zu thun hat. 

Vor Chörest hat meines Wissens niemand behauptet, dass 
roturiers prinzipiell zu Offizierstellen zugelassen wurden. Cherest 
gelangt zu dem Schluss blos auf Grund des misverstandenen 
Reglements und eines Edikts Louis’ XV., vom Nov. 1750%, in 
dem bürgerliche Offiziere vorkommen, die aber officiers de fortune 
sind — eine Einrichtung, die Cherest nicht kennt. 


1 Anc. Lois 27, 29. 

? Sie waren viel seltener als die Berufsoffiziere s. auch Burke (Ausg. 
Bohn) II, 405. 

® Anc. Lois 23, 490; 26, 218. 

1 Anc. Lois 22, 238. 


Die Reaktion von 1781. 213 


Segur, der Sohn des Kriegsministers, unter dem das Regle- 
ment erlassen wurde, erwähnt es in seinen Memoiren! bei Be- 
sprechung dieses Reglements als etwas ganz Selbstverständliches, 
dass auch vor demselben nur der Adlige als Offizier eintreten 
konnte. 

Auch bei der „infanterie allemande“?, sowie bei den weniger 
angesehenen Waffen, der Artillerie und dem Génie, war (mit einer 
Ausnahme zu Gunsten Verwandter von Artillerie-Offizieren) der 
Eintritt in die unterste Offizier-Charge dem Adel reserviert.’ 
Hieraus lässt sich mit Sicherheit schliessen, dass auch bei der 
„infanterie française“ und der Kavallerie nur adlige Knaben als 
Offiziere eintreten durften. Wenn der urkundliche Beleg m. W. 
fehlt, so liegt das daran, dass hier dieser Brauch eben ein älterer 
war und jedenfalls in einer Zeit reguliert wurde, von der uns die 
Reglements in unverhältnismässig spärlicherer Zahl überliefert sind. 

Man könnte das Reglement dahin deuten, dass es die Ein- 
richtung des ‘officier de fortune’? aufheben wollte — es verbiete, 
künftig Unteroffiziere zu Offizieren zu befördem. Ein Blick auf 
den Text genügt, diese Deutung zu widerlegen: die Vorschriften 
des Reglements werden „den Eltern der Unterthanen“, die Offizier 
werden sollen, gegeben (à 1’ effet de quoi les parents desdits 
sujets, que l’on destinera à entrer au service militaire, doivent 
etc.), was gänzlich absurd wäre, wenn es sich um gediente Soldaten 
handelte. 

Wenn das Reglement in dieser doppelten Hinsicht nichts 
Neues einführt, was ist dann seine Bedeutung? Auch hierauf 
kann die Antwort nicht zweifelhaft sein. Es handelt, wie es auch 
selbst ausdrücklich besagt, nur von den preuves de noblesse, 
die die Offizier-Aspiranten bei ihrem Eintritt geben mussten. 
Früher — bei der infanterie allemande, Artillerie und Genie noch 
zur Zeit der oben erwähnten Bestimmungen aus den Jahren 
1776—79, die also 1781 noch gültig waren — genügte das 
schriftliche Zeugnis von vier Edelleuten, jetzt wird festgelegt, dass 
der Adel nach Originalurkunden belegt werden sollte, die von dem 
Hofgenealogen zu prüfen waren. Wenn es der jüngere Ségur 
auch nicht bezeugte, wäre es schon von: selbst klar, dass hier 

ı Die auch Cherest I, 16 citiert. 


? Anc. Lois 23. 490. 
3 Anc. Lois 26. 66; 24. 295. 


214 Adalbert Wahl. 


Misbräuchen gesteuert werden sollte Segur erzählt: „diese 
Certificate ... werden oft von irregeleiteten jungen Edelleuten 
Bürgerlichen ausgestellt, und jene finden dabei die Möglichkeit, 
sich von ihren Schulden zu befreien.“ — Die Gründe zu diesen 
Fälschungen werden vielfältige gewesen sein. 

„Die Folge des Reglements“, könnte man einwenden, „war aber 
thatsächlich doch, Bürgerliche, die ohne dasselbe — gleichviel 
auf welchem Wege — als Offiziere hätten eintreten können, davon 
abzuhalten.“ Diese Thatsache ist unbedingt zuzugeben. Wenn 
man dies aber misbilligen, dies auf Gelüste der Reaktionäre zurück- 
führen wollte, würde man doch die Sachlage sehr verkennen. 
Die französische Armee, deren „schier unglaubliche Schwäche“ — 
durch die That hinlänglich bewiesen — z.B. auch Turgot! bezeugt, 
war der Reformen überaus bedürftig, und so war auch die re- 
formatorische Thätigkeit auf diesem Gebiet unter Ludwig XVI. 
eine fieberhafte. Die Zahl der Reglements, die von ihm erlassen 
wurde, ist eine staunenswerte; ebenso der Umfang vieler derselben. 
(Als Ideal schwebte, wie Ségur und Alfred de Vigny? uns mit- 
teilen, die preussische Armee vor.) In diesem Zusammenhang ist 
das Reglement vom Mai 1781 auch zu betrachten; es sollte einen 
der zahllosen Misbräuche abstellen, durch den widerrechtlich 
Bürgerliche — und zwar gewiss keine achtbaren Elemente, da sie 
vor jenem Betrug nicht zurückscheuten — in die Armee gelangten. 
Wir haben hier also eine Massregel vor uns, die zur Förderung 
eines besondern Ressorts — der Armee — dienen sollte, nicht 
eine neu eingeführte Begünstigung eines Standes vor dem andern. 

3. Auch die Parlamente, so heisst es in einzelnen Cahiers 
und der Brochüre des Abbé Sièyes über den “tiers état’, „sollten 
in jüngster Zeit beschlossen haben, nur adlige Herren zu den 
höheren Stellen (presidents und conseillers) zuzulassen“. Hiermit 
ist eine sehr wichtige Quellenfrage für das Ancien Regime berührt. 
Noch Tocqueville konnte die Cahiers — die Aufträge der Wähler- 
schaften an ihre Abgeordneten für die Etats Generaux von 1789 
— das „Vermächtnis des Ancien Regime“ nennen. Es ist aber 
seitdem durch eine Reihe von Untersuchungen, vor und nach der 
Veröffentlichung der Cahiers, festgestellt worden, dass eine so 
hohe Wertschätzung unbegründet ist. Es hat sich herausgestellt, 


! Daire IV, 571. 
2? Servitude et Grandeur militaires. 


Die Reaktion von 1781. 215 


dass von den Cahiers die grosse Mehrzahl fabrikmässig entstanden 
und durch das Land verbreitet worden ist! Einen besonderen 
Anteil nahm an dieser Arbeit der Herzog von Orleans, der sogar 
verschiedene Muster von Cahiers entworfen zu haben scheint. 
Wir haben also in den Cahiers agitatorische Flugschriften vor 
uns und nicht unmittelbar von den Beteiligten entworfene historisch 
hochwertige Schilderungen ihrer Bedürfnisse und ihrer Not. Ob- 
gleich diese Erkenntnis nicht mehr neu ist, wird es den franzö- 
sischen Historikern aus alter Gewohnheit schwer, sogar kritiklose 
Benutzung der so reichhaltigen Cahiers zu unterlassen. So gehen 
nun auch Cherests Notizen über neuerliche Veränderungen im 
Beförderungssystem der Magistratur — die, wie er zugiebt, sonst 
nirgends bezeugt sind — blos auf Cahiers und Sieyes zurück. 

Es soll hiermit nun nicht im mindesten bestritten werden, 
dass gerade bei den Parlamenten, trotzdem sie sich immer als 
Beschützer des Volkes aufspielten, die Tendenz zum Stillstand, 
das blinde Festhalten am Überlieferten, am stärksten vertreten 
war; nur, dass auch die Parlamente in der Zeit, von der die 
Rede ist, ihre Abgeschlossenheit gegen die nicht der noblesse de 
robe angehörigen noch verschärft hätten, diese Anschauung 
muss, bis weitere Belege vorliegen, beseitigt werden. 

4. Die Reaktion, so hören wir, wurde nicht nur vom Hof 
systematisch betrieben, auch die beiden privilegierten Stände, 
Adel und Klerus, bemächtigten sich ihrer zu ihrem Vorteil. 

A. Die Feudalrechte. „Von 1780—1789 und besonders von 
1781—1789 zeigt sich in der Feudalwelt eine ungewohnte Be- 
wegung; überall sah man die Seigneurs ihre terriers erneuern“. So 
Cherest. „Terriers“ waren genaue Beschreibungen der Seigneurie, 
mit Karten, auf denen die von jedem Stücke Land geschuldeten 
Abgaben eingezeichnet waren, mit Zufügung der Pachtverträge 
(baux à cens).” Wenn Cherest fortfährt, dass die Seigneurs bei 
dieser Gelegenheit ganz allgemein den Inhalt der terriers aus- 
gedehnt, d. h. ihre droits vermehrt hätten, so kann er dafür 


1! Schon Young vermutet übrigens mit seinem sichern Blick aus dem 
Inhalt der Cahiers, dass sie „in den Städten“ und nicht, wie vorgegeben 
wurde, auf dem platten Lande entstanden seien. S. seine „Reisen in Frank- 
reich“ III, S. 257 der franz. Ausg. von 1793. 

3 Tocqueville, letzte Seite, nach dem „Feudisten“ Renauldon. Lomenie, 
les Mirabeau, I, 37. 


216 Adalbert Wahl. 


schlechterdings nur eine ganz allgemein gehaltene Cahier-Stelle 
anführen, während selbst alle anderen Cahier-Stellen, die er für 
die Erneuerung der terriers citiert, von einer Ausdehnung der 
droits nichts wissen. Über diese Ausdehnung können wir also 
zur Tagesordnung übergehen. 

Wie sah es nun aus mit den „droits feodaux“? Die beste 
moderne Ausführung darüber findet sich m. W. bei Lomenie, Les 
Mirabeau II S. 12ff. Zweifellos waren lange nicht alle im 
18. Jahrhundert noch bestehenden „Feudalrechte“ thatsächlich 
feudalen Ursprungs, und eine grosse Zahl derselben war in An- 
lehnung an die Form jener im Wege des Privatvertrags (Erbpacht) 
entstanden. Ein gutes Beispiel für Abschliessung eines solchen 
Vertrags, bail à cens, giebt Young!: die Vorfahren des betreffen- 
den Grundherren hatten den grössten Teil ihres Bodens an „kleine 
Leute“ vergeben, gegen ewige Zahlung eines cens und gegen 
andere droits feodaux, teils utiles teils honorifiques. Durch die 
Tendenz die meisten droits feodaux schliesslich in Geld- oder 
Naturalabgaben zu verwandeln und durch das langsame Aufhören 
der Schollengebundenheit, des Heimfallsrechts, des Vorkaufsrechts 
und anderer Reste der Unfreiheit, waren die Erbpächter in den 
weitaus meisten Fällen thatsächlich zu Eigentümern geworden, 
die nur noch ihre Pacht in Geld oder natura an die ursprüng- 
lichen Eigentümer zahlten. Wie aber waren diese Zahlungen be- 
schaffen? Es ist schwer sich einen Begriff von der Verworren- 
heit dieser Zustände zu machen. Der Seigneur erhielt sein Ein- 
kommen aus sehr zahlreichen Quellen, von denen jede einzelne 
oft nur überaus wenig beitrug. Bei Lomenie (a. a. O.) erwähnt 
ein Seigneur im Weinland, dass er sein jährliches Einkommen 
von im ganzen 200 Stück Wein von 3000 verschiedenen petits 
proprietaires beziehe. Young begegnete auf einer seiner Reisen 
in der Champagne einer Bauersfrau, die ihm erzählte, ihre Familie 
schulde einem Seigneur jährlich’ einen franchar (42 engl. Pfund) 
Weizen und drei Hühner, einem anderen Seigneur vier franchars 
Hafer, ein Huhn und einen Sous jährlich; ja es werden Fälle ge- 
nannt, bei denen einige Heller, deniers, und halbe Hühner die 
jährliche Abgabe bildeten.” Wenn man dies in Betracht zieht, 
so springt die Bedeutung des terrier ins Auge. Lomenie sagt 


! Engl. Ausg. 1892 H 257. 
?2 Vgl. auch Taine Anc Reg. 534 ff. 


Die Reaktion von 1781. 217 


II, 35: „le régime seigneurial en France, au lieu de représenter, 
comme en d’autres temps, l’oppression du faible par le fort, peut 
être bien plus justement défini ... comme état contentieux 
par excellence, c'est-à-dire une source intarissable de petits procès“. 
Es war nach den Feudisten Renauldon und Fréminville! üblich, 
die terriers alle 30 Jahre zu erneuern. 

Wie ist nun aber die systematische Erneuerung in der „Zeit 
von 1780—1789“ zu erklären? 

Eine Cahier-Stelle erklärt unter Zustimmung Chérests, es 
sei der Grund Geldgier der Seigneurs: „diese liessen sich von 
den Fachmännern, den commissaires à terrier“ — die allein die 
terriers revidieren und erneuern durften, wofür sie von den die 
droits Schuldenden bezahlt werden mussten — „die Erlaubnis die 
terriers zu erneuern abkaufen“! Hier bietet sich die Gelegen- 
heit, auch der Behauptung Chérests, die Regierung habe sich den 
Plänen der Seigneurs geneigt gezeigt und die Taxe der Commis- 
saires à terrier erhöht, entgegenzutreten. In Wahrheit lässt sich 
aus dem betr. Erlass vom 20. Aug. 1786? feststellen: 1. dass vor 
diesem Erlass keine bestimmte Taxe festgelegt war, dass also der 
Eingriff der Regierung ein wohlthätiger war, 2. dass die Taxe 
für ein terrier eines Herzogtums und aller Güter bis herab zur 
baronnie 65 livres betragen solle, für kleinere Seigneuries 24 
resp. 15 livres. Damit ist die Mässigkeit jener Taxe wenigstens 
für die Zeit nach dem Erlass dargethan, und es kann auch für 
die Zeit vor demselben ein gewisser Rückschluss gemacht werden. 
So fällt jene schon an sich verdächtige Anschuldigung zusammen, 
dass die Seigneurs „die Erlaubnis ihr terrier zu erneuern“ ver- 
kauft hätten — der Profit wäre doch zu klein gewesen. 

Der wirkliche Grund, warum die französischen Seigneurs in 
dieser Periode ihre terriers erneuerten, ist nicht schwer zu finden. 
Sie haben diesen Schritt gethan nicht im Angriff, sondern in der 
Vertheidigung ihrer Rechte (in vielen Fällen ihrer Existenz). In 
den Memoiren von Weber I, 131 findet sich folgende sehr inter- 
essante Stelle: „On De La Fayette und viele einflussreiche 
Parlamentsmitglieder] dressait des batteries contre les debris 
de la féodalité, qui étaient encore debout. Peu de temps après 
que la grand’chambre avait condamné au feu l’ecrit de Boncerf 


! Bei Tocqueville a. a. O. 
? Biblioth. Nation., Edits déclarations et arrêts tome 173 Nr. 72. 


218 Adalbert Wahl. 


contre les droits feodaux [1776 noch unter Turgot] les membres 
influens des enquêtes [Untersuchungskammern der Parlamente] 
se liguaient entre eux pour donner toujours gain de cause aux 
vassaux dans leurs procès contre les seigneurs.“ Da Weber 
(resp. Pseudo-Weber) vorzüglich informiert und parteilos ist, ist 
diese Stelle sehr beherzigenswert. Lomenie führt II, 37 (aller. 
dings ohne Quellenangabe) aus, dass die Parlamente bei allen 
Prozessen über droits feodaux mehr und mehr schriftliche Be- 
weise forderten. Aber man kann auch absehen von der Praxis 
der Gerichte. Je mehr die Ablösung der droits feodaux zur 
Wahrscheinlichkeit wurde, desto mehr mussten sich die Seigneurs 
darauf vorbereiten, indem sie sich klare Belege dieser Rechte ver- 
schafften. Dafür, dass diese Ablösung thatsächlich heranrückte, 
dafür waren doch — neben dem allgemeinen Durst nach Ände- 
rungen — Anzeichen vorhanden. Karl Emanuel von Sardinien 
hatte unter grossem Beifall der aufgeklärten Franzosen durch Ge- 
setz vom 19. Dez. 1771 den Abkauf aller „rentes und redevances 
feodales“ befohlen. Auch hier mussten die Seigneurs schriftliche, 
beglaubigte Belege für ihre Ansprüche bringen. Aber wichtiger 
wird das Erscheinen der Schrift von Boncerf, „sur l'inconvénient 
des droits feodaux“, 1776, gewesen sein; die grosse Aufregung 
und der Sturm der Entrüstung gegen die droits feodaux, welche 
sie hervorrief, werden am meisten dazu beigetragen haben, die 
Seigneurs zu warnen (nach Weber, s. vor. RB. hätte sie ja auch 
auf die Praxis der Parlamente epochemachend eingewirkt), und 
die Vermutung wird wohl nicht zu gewagt sein, dass jene „Be- 
wegung in der Feudalwelt“, deren Anfang Cherest (ohne Quellen- 
angabe) in das Jahr 1780 setzt, thatsächlich schon 1776 begann. 
Sie war nicht ein Teil einer Reaktion, sondern der Vorbote einer 
tief einschneidenden Reform. 

B. Die Zehnten. Die Kirche, heisst es, benützte den Um- 
schwung an massgebender Stelle auch ihrerseits zu ihrem mate- 
riellen Vorteil, indem sie die Zehnten ausdehnte. Der Anfang 
dieser Bewegung fällt schon vor das Jahr 1780 (also kann auch 
hier das Jahr 1781 nicht als das entscheidende gelten.) 

Auch die Erhebung der dime war überaus verschieden und 
verwickelt. Dass sie sehr drückend gewesen, kann nicht be- 
zweifelt werden. Young sagt, sie betrüge a — à des Rohertrags; 
er fügt zu: „mais on ne connait rien de tel que les Enormites 


Die Reaktion von 1781. 219 


commises en Angleterre, op lon prend réellement un dixième.“ 
Stourm (bei Say) giebt Einzelheiten aus dem Bistum Troyes.! 


1 1 


zg, von agneaux — erhoben; 


die menus dimes und dimes vertes betrugen e des Rohertrags. 


(„Gros grains“ waren nach dem rapport des agents du clergé 
1785 S. 1932: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer). Taine? giebt 
folgende einzelne Daten: eine grosse ferme in der Picardie, die 
3600 livres Pachtertrag brachte, zahlte der Kirche als dime 
1311 livres; eine andere, die 4500 livres Pacht einbrachte, zahlte 
1000 ecus(?) dime, eine mittelgrosse Meierei bei Nevers, die 
dem Eigentümer 114 livres einbrachte, zahlte 121 livres dime. 
7 

Sehr verwickelt waren die auf die dime bezüglichen Rechts- 
verhältnisse. Es wurden unterschieden (s. oben) grosses dimes, 
menus dimes, dimes vertes u. a, und für alle waren die Rechts- 
verhältnisse verschieden. Die Hauptfrage war: wird die dime 
erhoben vom Grund und Boden oder von der bestimmten Frucht 
— sodass sie wegfiel, wenn eine andere Frucht gezogen wurde —; 
ferner: trat in diesem Fall sofort eine dime d’indemnite ein, 
oder erst nachdem die Mehrzahl der decimateurs durch solche 
Veränderung geschädigt worden war. Mit diesen Schwierigkeiten 
hing die „Bewegung des Jahres 1780“ zusammen. Die Parlamente 
von Toulouse und Rouen, so erklärte die Geistlichkeit®, fordern 
seit einiger Zeit mehr und mehr Beweise für die Rechtmässigkeit 
der Eintreibung der dime, und zwar z. T. Beweise, die gar nicht 
zu erbringen sind. Cherest meint nun, die Parlamente könnten 
nur deswegen so gehandelt haben, weil die Kirche es damals 
unternommen hätte, ihre dimes auszudehnen. Obgleich dieser 
Schluss als sicher unbedingt zu verwerfen ist, muss doch die 
Möglichkeit zugegeben werden. Wenn man sich die Beweise an- 
sieht, die die beiden Parlamente forderten, wird man indes zu 
einem anderen Ergebnis gelangen. Das Parlament von Toulouse 


e Di 
Danach wurde von den „gros grains 


Im allgemeinen berechnet Taine die dime zu — des Reinertrags.* 


! Nach einer Topographie desselben von Courtalon-Delaistre 17883. 
? Biblioth. Nation. 

3 Anc. Rég. 457. 

t Ibid. 543. 

š Nach dem oben zitierten Rapport. 

¢ Rapport 186; 193 u. 203. 


220 Adalbert Wahl. 


verlangte! den Beweis von dem decimateur, dass er die betr. dime 
(es handelte sich um menu dime) 30 Jahre lang ununterbrochen 


von 2 der Einwohner, die 5 des Bodens der betr. Gemeinde be- 


sässen, erhoben habe; als Zeugen liess das Parlament frühere 
Erheber der dime nicht zu. Das Parlament von Rouen ver- 
langt den Beweis 40jährigen ununterbrochenen Besitzes der (menu) 
dime — obgleich bei Wechsel der Frucht die dime wegfallen 
sollte — und lässt als Zeugen keine Eigentümer aus der- 
selben Gemeinde zu. Man wird wohl die Thatsache, dass die 
Parlamente diejenigen Personen, welche am besten — gewiss in 
vielen Fällen allein — genaue Sachkenntnis haben konnten, als 
Zeugen nicht zuliessen, als sicheren Beweis ansehen können, dass 
sie es waren und nicht die Geistlichen, welche Aenderungen in 
den früheren Zuständen erstrebten. Es würde dies sehr gut zu 
dem ihnen von Weber (s. S. 218) zugeschriebenen Verhalten gegen- 
über den droits feodaux passen. 

Wie die Krone gegenüber dem Parlament von Rouen ent- 
schied, ist m. W. nicht überliefert — das betr. Edikt vom 
29. Mai 1786 ist nur dem Namen nach bekannt. Gegenüber dem 
Parlament von Toulouse erklärte sie am 16. März 1783?, der Be- 
weis des Besitzes der dime, zu dem niemand bei genügendem 
Ausweis, „titre ou jugement“, gezwungen werden könne, solle als 
genügend erachtet werden, wenn er feststellte, dass die betr. dime 
30 Jahre lang von dem grösseren Teil der possesseurs du fruit 
contesté erhoben worden sei; frühere fermiers, frühere dimeurs 
ou autres preposes à la perception de la dime sollen als Zeugen 
zugelassen werden. Von einer „Sanktionierung der Erweiterung 
der dime“ kann keine Rede sein. 

Wenn man zufügt, dass einige kleine Punkte, die Cherest 
meist ohne Quellenangabe oder nur auf einzelne Memoiren- resp. 
Cahier-Stellen gestützt für die von ihm gefundene allgemeine Re- 
aktion anführt, sich ohne weiteres erledigen lassen, so ist das 
Ergebnis, dass von dieser Reaktion in Wirklichkeit nichts zu 
finden ist. 

Es war von grossem Interesse, als positives Moment zu 
finden, dass auch unter den Nachfolgern Neckers die reformato- 


! Rapport 203. 
2 Rapport 205 u. Anc. Lois 27, 259. 


Die Reaktion von 1781. 221 


rischen Bestrebungen fortgesetzt wurden, nämlich von dem sehr 
einflussreichen! Minister des Aeusseren und des Handels Vergennes.? 
Von der Thätigkeit Joly de Fleurys und d’Ormessons (Finanz- 
minister vom Mai 1781 bis März 1783 resp. bis Oktober 1783) 
lässt sich dasselbe in bedeutenderem Umfange nicht nachweisen. 
Aber das hat wie gesagt keine symptomatische Bedeutung. Un- 
erfahren und unfähig, mit den grossen Schwierigkeiten der 
Finanzlage fertig zu werden, gingen sie auf in dem Versuch, die 
dringendsten Bedürfnisse der Staatskasse zu decken, der unter 
ihrer Verwaltung oft die Mittel fehlten, auch geringfügige Zahlungen 
rechtzeitig zu machen.” Calonne (Finanzminister seit dem 3. Ok- 


tober 1783) ging mit radikalen Neuerungsversuchen frisch ans 
Werk. 


1 Schelle a. a. O. Droz, Règne de Louis XVI. I. pass. bes. 391 f. 
? S. o. S. 211. 


3 Gomel, Les causes financières de la Révol. franç. II. pass. 


222 


Kleine Mitteilungen. 


Ueber Briefe des Codex Udalriei aus der Zeit Lothars III. 
I. Die Exkommunikation Gebhards von Würzburg. Der 
Codex Udalrici enthält ein päpstliches Schreiben, in dem der Erz- 
bischof Adalbert von Mainz gerügt wird, weil er den designierten 
Bischof von Würzburg unkanonischer Weise exkommuniziert habe; 
dazu gehört die Antwort des Getadelten, durch die er sich zu recht- 
fertigen sucht.! 

Der Herausgeber Jaffe war der Ansicht, dass unter dem nicht 
namentlich genannten Papst Honorius II. (1124—1130) zu verstehen 
sei; im übrigen aber erschienen ihm die Briefe so bedeutungslos, dass 
er sie nicht als echt gelten liess, sondern als Erzeugnisse der Schule 
bezeichnete.? Dagegen ist Giesebrecht für die Echtheit eingetreten; 
leider hat er in seiner Darstellung keinen Raum für diese Einzelheit 
gefunden; aber es ist doch ersichtlich, dass er nicht an einen anderen 
Papst als Honorius II. dachte.” Bernhardi wiederum hält die Stücke 
auch nicht für erdichtet, aber er weist sie, übereinstimmend mit einer 
früher ausgesprochenen Annahme Hefeles, dem Pontifikat Calixts II. 
(f 1124 Dez.) oui 

Nun ist die Auseinandersetzung zwischen der Kurie und dem 
Erzbischof für den Verlauf des sogenannten Würzburger Bischofs- 
streites®, dessen Anlass und Opfer der im Jahr 1122 von Heinrich V. 
investierte Gebhard war, immerhin so wichtig, dass es sich lohnt, 


1 Jaffe Bibliotheca rerum Germanicarum V 412 Nr. 234 und 413 
Nr. 285. 

2? ]. c. 412 Anm. 4: Haec epistola et ea, quae sequitur, vehe- 
mentius scholam redolent, quam quas pro genuinis putemus. 
Andere haben sich dieser Ansicht angeschlossen, s. Jaffé-Löwenfeld Regesta 
pontificum I 7281. 

3 Kaiserzeit IV. 421. 

t Bernhardi Lothar von Supplinburg 110 Anm. 19, 112 Anm. 25, s. 
Hefele im Anzeiger für die Kunde der deutschen Vorzeit IX (1862) p. 74 ff., 
vgl. Hefele-Knöpfler Konziliengeschichte V. 393. 

5 Dafür ist auf die Darstellung Bernhardis l. c. 104 ff. zu verweisen. 


Kleine Mitteilungen. 223 


darüber klar zu werden, wohin sie gehört. Bernhardi stützt den 
früheren Zeitansatz darauf, dass Adalbert in seinem Brief von dem 
rechtmässig erwählten Würzburger Bischof spricht. Damit ist Rugger 
gemeint, den die kirchliche Partei Gebhard entgegengestellt hatte. 
Der Briefwechsel, so wird geschlossen, muss also in die Zeit vor 
seinem Tod im Jahr 1125! fallen. 

Die einschlägigen Worte fordern aber nach Fassung und Sinn 
diese Auslegung nicht. Der Papst hatte geschrieben: Gebhard ver- 
sichert, er sei gewählt worden. Dagegen wendet der Erzbischof ein: 
Jedermann weiss, dass er nicht gewählt, sondern durch tyrannische 
Gewalt, nämlich Heinrichs V., aufgedrungen worden ist. Erwählt 
hatte die Würzburger Kirche einen in allen Punkten tadellosen Hirten, 
und zwar in rechtmässiger Wahl, in Eintracht von Klerus und Laien, 
unter seiner, des Metropoliten, Billigung. Durch die Thatsache der 
kanonischen Wahl eines andern ist nach der Auffassung Adalberts 
jeder Anspruch des Intrusus hinfällig. Darum braucht der andere 
aber nicht mehr am Leben zu sein. Und es steht ausdrücklich: 
quem (sc. legitimum pastorem) sibi sancta Wirzeburgensis 
ecclesia — canonice intronizandum elegerat. Das Plusquam- 
perfectum deutet entschieden darauf hin, dass der betreffende schon 
tot war; sonst wäre elegit geboten gewesen, wie es von Gebhard 
heisst: nullis meritorum privilegiis — est ascitus. 

Die Schreiben werden also nicht schon in der Zeit entstanden 
sein, wo „es sich um die Wahl zwischen Rugger und Gebhard handelte“. 
Man entgeht dabei der Nötigung, eine quellenmässig nicht zu be- 
legende Exkommunikation anzunehmen, die vor 1126 wieder auf- 
gehoben sein müsste. Im Sommer 1126 nämlich fand die eine Ex- 
kommunikation statt, über die wir unterrichtet sind. 

Damals hat Erzbischof Adalbert zusammen mit dem Kardinal- 
legaten Gerhard in Strassburg vor Lothar III. und versammeltem 
Hoftag Gebhard „aus der Kirche ausgeschlossen“. Er eilte dann mit 
dem König nach Würzburg und verkündete auch hier von der Kanzel 
des Doms herab den Bannspruch.? 

Von dieser Würzburger Exkommunikation — die Strassburger 
wird dabei nicht erwähnt — sagt Gebhard selbst in seiner Be- 
schwerdeschrift, er wisse nicht, warum sie erfolgt sei: His malis 
accessit, ut archiepiscopus nescio quo excommunicationis 


! Ekkehard 1125 Mon. Germ. SS. VI 265. Zum 26. August hat das 
Corpus regulae seu Kalendarium domus s. Kiliani Wirceburgensis ed. 
Wegele Abh. der Münch. Ak. IH. Cl. XIII Abt. III p. 46: Rukerus epis- 
copus noster canonicus obiit. 

% Bernhardi 109 ff. 


294 E. Schaus. 


vinculo me publicaret illaqueatum; 14 Tage vorher auf dem 
Hoftage habe Adalbert noch sein allezeit gehorsames Verhalten an- 
erkannt.! | 

In dem Rügebrief des Papstes an den Erzbischof liest man, der 
Würzburger verwahre sich dagegen, dass man ihn ohne ordentliche 
Anklage und Verhandlung, neque accusatoribus neque testibus 
legittimis convictum neque sponte confessum neque ca- 
nonice examinatum, der kirchlichen Gemeinschaft beraubt habe. 
Das ist genau der gleiche Vorwurf wie in der Beschwerdeschrift. 
Bestätigend kommt dazu das Urteil einer dritten unbeteiligten Stelle: 
Den Gegnern Gebhards im Würzburger Kapitel schreiben die Dom- 
herren der Bamberger Kirche gerade im Hinblick auf die Vorgänge 
von 1126 mit scharfem Hohn: Wir könnten ausführlich und gründ- 
lich darüber handeln, wie der Gang und die Regel beim Vollzug der 
Exkommunikation nach der Lehre der Väter ist, aber das wäre 
Wortverschwendung.? 

Damals also war Adalbert formlos verfahren. Wenn Gebhard 
dagegen Einspruch erhob, musste der heilige Stuhl ihm Recht geben 
und seinem Verfolger das vorhalten, was in dem Schreiben des Codex 
Udalrici steht. 

So wohlbegründet erscheint dadurch der Zusammenhang des 
Briefwechsels mit den Ereignissen von 1126, dass man ihn gegen 
Jaffe als durchaus sichere und wertvolle Ueberlieferung, und gegen 
Bernhardi als ein von Honorius II. eingeleitetes kritisches Nachspiel 
zu den damals vorgekommenen Verstössen gegen die kanonischen 
Vorschriften zu betrachten hat. 

Allerdings könnte man noch zweifelhaft werden, ob man der 
Kurie einen so starken Umschwung in ihrer Haltung gegenüber Geb- 
hard zutrauen darf. Honorius hatte nämlich vorher den Gegen- 
kandidaten Rugger begünstigt; er hatte noch am 4. März 1126 auf 
Grund eines Beschlusses der Kardinäle verfügt, dass Gebhard nicht 
weiter die bischöfliche Würde in Würzburg innehaben solle; und von 
dem Legaten Gerhard, der diesen Befehl nach Deutschland brachte, 
war schon eine Neuwahl angeordnet worden* In dem Brief an 
Adalbert ist dagegen von dem designierten Würzburger Bischof die 
Rede, der behaupte gewählt zu sein, dessen Sache noch nicht ent- 
schieden sei, dessen Klagen der Papst vertritt. 

Der Unterschied leuchtet ein; jedoch man hat zu beachten, dass 


! Jaffe 410. 

2 Jaffe 404. 

> Jaffe 399 Nr. 228, vgl. p. 408. 

4 Jatfe 399 Nr. 227 und 228, vgl. J. L. 7248. 


Kleine Mitteilungen. 225 


das Dekret vom 4. März keine endgültige Verurteilung darstellt. 
Durch das Aberkennen des Amtes war doch nur der Fall der noch 
unentschiedenen Sache geschaffen. Vermochte der Gemassregelte seine 
Berechtigung zu erweisen, dann konnte es geschehen, dass der heilige 
Stuhl Gnade walten liess. Mit sich selbst ist der Papst also nicht 
so sehr in Widerspruch getreten. Freilich der weitergehenden Folge- 
rung, die der Kardinal Gerhard schon aus dem Beschluss vom 
4. März abgeleitet hatte, wurde der Boden entzogen, wenn die Kurie 
nachträglich die Ansprüche Gebhards der Prüfung würdigte. Aber 
es ist nicht undenkbar, auch nicht das erste Mal, dass ein Legat 
_ dergestalt berichtigt wurde.! 

Allem Anschein nach hat niemand anders als Adalbert von 
Mainz sich zunächst sehr vorsichtig verhalten in der Frage, wie der 
Befehl des Papstes auszuführen sei. Die Würzburger Gegner Geb- 
hards werden sich gleich an ihn gewandt haben, was sie auf die 
Weisung des Kardinals hin machen sollten. Ein ziemlich schwieriger 
Brief des Codex Udalrici erklärt sich wenigstens, wenn man ihn als 
Antwort auf dieses Ersuchen auffasst.? Höchst gerecht findet da der 
Erzbischof die Entscheidung Roms, aber er will sich genau daran 
halten, was es bestimmt hat, und ja nicht darüber hinausgehn. Wenn 
die Würzburger Kirche sich einig weiss, so mag sie in Gottesnamen 
dazu schreiten, einen etwaigen Eindringling von sich abzuwehren. 
Aber er rät zur Ueberlegung und zu wohlbedachtem Aufschub und 
lehnt die Verantwortung für ein überstürztes Handeln von sich ab. 

Eine Neuwahl ist dann auch damals nicht erfolgt. Die nötige 
Eintracht im Kapitel war wohl nicht zu erreichen. Denn Gebhard 
hatte gleichfalls seinen Anhang. War er doch ein vornehmer Herr, der 
Einfluss und gute Freunde genug in Franken besass, auch unter der 
Geistlichkeit. Diesem Gebhard hat 1125 Udalrich von Bamberg die 
erste Ausgabe seiner kostbaren Briefsammlung gewidmet.” Und so 
scharf Adalbert von Mainz gegen ihn und das Aergernis seiner In- 
vestitur geeifert hatte‘, nach dem Tode Ruggers war er selbst ernst- 
lich mit dem Gedanken umgegangen, die Würzburger Wirren durch 
die Bestätigung Gebhards zu beenden.” So hätte er vielleicht eine 


1 8. Hinschius Kirchenrecht I 510. 

2 Jaffé 400 Nr. 229, s. Bernhardi 112 Anm. 25. Aber Hefele-Knöpfler 
Konziliengesch. V 396 geben dem Brief ungefähr die oben vertretene Aus- 
legung, und wohl mit Recht. 

3 Jaffe 17, vgl. 1. Ueber Udalrich s. Dümmler im Neuen Archiv 19, 222 

1 Jaffé 520 Nr. 25. 

5 Jaffé 398 Nr. 226. 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 15 


226 E. Schaus. 


minder ablehnende päpstliche Entscheidung als die vom 4. März nicht 
ungern gesehn. Auf dem Strassburger Hoftag, den die Angelegenheit 
beschäftigte, bewies er jedenfalls noch zuerst die gleiche Behutsamkeit 
wie vorher. Er war es, der Gebhard den gewiss kanonischen und 
der Lage entsprechenden Rat erteilte, so schnell wie möglich nach 
Rom zu gehn und seine Sache dem Willen und der Gnade des 
Papstes anheimzugeben.! 

Um so weniger klar erscheint die plötzliche unvorbereitete Ex- 
kommunikation 14 Tage nach Gebhards Abreise von Strassburg. 
Man hat es ihm wohl als Ungehorsam ausgelegt, dass er, statt gleich 
nach Italien, erst nach Würzburg zog und sich der aufsässigen Stadt 
versicherte, ehe er die Fahrt über Berg betrieb.” Die besondere Be- 
gründung für diese schärfste Massregel ist also nicht ganz sicher. 
Wo man etwas darüber zu finden erwartete, in dem Rechtfertigungs- 
schreiben Adalberts, sucht man vergebens.” Ganz allgemein weist er 
bier den Vorwurf des Papstes zurück: der Gebannte hatte überhaupt 
keinen rechtmässigen Anspruch, also war alles gegen ihn erlaubt. 
Das ist kurz der Sinn seiner Antwort. 

Nach dem Vorangegangenen mochte diese Entschuldigung schwer- 
lich ausreichen. Der gereizte Ton deutet auch auf kein ganz gutes 
Gewissen‘ Dazu stimmt, dass Gebhard von einem Annäherungs- 
versuch des Erzbischofs zu berichten weiss.” Der schliessliche Erfolg 
war allerdings, dass der Würzburger Stuhl frei wurde: Gebhard gab 
es auf, unter einem so gesinnten Oberhirten zu amtieren, episcopio 
secessi, sagt erf Aber mit seiner Beschwerde hatte er Glück bei 
der Kurie. Und das verdient deshalb bemerkt zu werden, weil er 
der letzte gewesen ist, den Heinrich V. nach der alten Weise mit 


1 Jaffe 410. Bernhardi 108 meint, es sei fraglich, ob man Gebhard in 
Strassburg die Entscheidung des Papstes mitgeteilt habe oder nicht. Man 
wird aber kaum so schonend oder hinterlistig gewesen sein, um sie ihm 
vorzuenthalten. Dass er selbst nichts davon sagt, lässt sich verstehen. 

7 vgl. Bernhardi 109. Nach dem Brief des Papstes ist er als invasor 
ecclesiae gebannt worden; das bestätigt diese Vermutung. 

3 Das ist eigentlich sonderbarer, als das von Bernheim, Lothar II. und 
das Wormser Concordat 18 Anm. 65 hervorgehobene Schweigen über die 
Mitwirkung und Mitverantwortlichkeit des Legaten bei der Exkommunikation. 
Adalbert wird eben hauptsächlich selbst für das Urteil einzustehn gehabt 
haben. Ueber die sonstigen Aufstellungen Bernheims s. Giesebrecht IV 421 
und Bernhardi 111 Anm. 21. 

* Anders Bernheim 18. 

5 Jatfe 411. 

¢ ebenda. 


Kleine Mitteilungen. 227 


Ring und Stab belehnt hat zu Anfang des Jahrs 1122 während der 
Verhandlungen, die zum Wormser Konkordat führten. Eine Art von 
Wahl hatte zwar auch stattgefunden?, aber Adalbert von Mainz 
wollte nichts davon wissen. Zu Gunsten dieses Simonisten schritt 
also nachher Papst Honorius II. ein und verschaffte ihm, wie man 
vermuten muss, einen guten Abgang. 

Vom Bann wird er jedenfalls bald befreit worden sein. Und 
das nächste bisher nicht beachtete Lebenszeichen führt ihn uns in 
einer auffülligen Beziehung zu dem Erzbischof vor. 

Als Adalbert 1129 einmal in Limburg an der Lahn weilte, um 
die widerspänstigen Ministerialen des dortigen Georgenstifts auf ihre 
hergebrachten Leistungen zu verpflichten, wird als gegenwärtig ge- 
nannt: Gebehardus Herbipolensis episcopus. Die Urkunde? 
ist echt, die von Gebhard eröffnete Zeugenliste sonst ganz in der 
Ordnung, die Datierung nur insofern ungewöhnlich, als auch Epakte 
und Konkurrente, übrigens richtig, angegeben werden; und das reicht 
doch nicht zur Verdächtigung aus. 

Aber seit Weihnachten 1127 sass Embricho, ein früherer Notar 
des Königs Lothar, auf dem Bischofstuhl zu Würzburg.” Als er er- 
hoben wurde, war auch Adalbert am Hofe, und er wird sein Wort 
mitgesprochen haben. 

Wenn er selbst nun dem einst Verfolgten hier in Limburg den 
vollen Titel eines Würzburger Bischofs zugesteht, so bedeutet das, 
dass Gebhard nicht nur von der Exkommunikation losgesprochen war, 
sondern dass er auch einen ehrenvollen Abschied erhalten hatte. Sein 
Rücktritt ist kanonistisch gesprochen resignatio loci gewesen, nicht 
resignatio dignitatis.’ 

Was sonst noch von ihm berichtet wird, bestätigt dies Ergebnis. 
Bekannt ist, dass er 1131 als Kandidat für den Erzbischofsitz von 
Trier genannt wird: Erfolg hat er auch hier nicht gehabt.’ Merk- 
würdiger erscheint die Thatsache, dass er 1140 wieder unter dem 
bischöflichen Titel eine Tradition an den heiligen Kilian zu Würzburg 
beurkundet in derselben Form und Fassung wie Bischof Embricho.® 


1 Jaffé 520 Nr. 25. 
3 Jaffé 407 clero et populo astante et me eligente. 
® Böhmer-Will I 288 Nr. 212, gedruckt Sauer Nassauisches Ub. I 107. 
* Ann. Erphesf. 1128 SS. VI 637, s. Bernhardi 138. 
5 Ann. Patherbr. 1128 ed. Scheffer-Boichorst 151. 
© Hinschius Kirchenrecht IU 276 Anm. 6. 
IT Baldericus, Gesta Adalberonis SS. VII 248, s. Bernhardi 369. 
® Monumenta Boica 37, 53 Anm., vgl. Regesta Boica I 159. Doben- 
ecker Regesta Thuringiae I Nr. 1395. 
15* 


228 E. Schaus. 


So hielt er mit dem leeren Titel doch einen gewissen Anspruch 
aufrecht; und seine Geduld sollte belohnt werden. Auf Embricho 
folgte noch ein anderer, aber als der 1150 starb, wurde Gebhard 
wirklich zum Bischof von Würzburg gewählt. Man nimmt wenigstens 
allgemein an, dass es sich um einen und denselben Träger dieses 
Namens handelt!, und mit Recht, denn die Wahrscheinlichkeit ist 
gross, wenn auch ein unmittelbares Zeugnis nicht vorliegt. Der 
Gebhard, den Adalbert 1126 exkommunizierte, war 1122 als ganz 
junger Mann von der Schule noch ohne die Weihen zur Investitur 
herbeigeholt worden’; er hatte also im Jahr 1150 noch nicht das 
Greisenalter erreicht. Er war von vornehmer Geburt, und was über 
die Wirksamkeit seines Anhanges während des ersten unglücklichen 
Episkopats gemeldet wird, weist ihn notwendig einem bedeutenden 
Geschlecht des Frankenlandes zu; als willkommene Aufklärung dient 
es also, wenn wir erfahren, dass der 1150 erhobene, wiedererhobene, 
ein Henneberger war.’ 

Auch 1150 fehlte es nicht an weltlicher Beihilfe, um ihn zu 
dem ersehnten Ziel zu bringen? Aber die Zeiten hatten sich ge- 
ändert; längst lag Adalbert im Mainzer Dom begraben. Eine Reihe 
von Jahren bis zu seinem Tode 1159 konnte Gebhard von Henneberg 
der Würde geniessen. Das Gedächtnis der endlich erlangten Weihe 
hat er durch eine fromme Stiftung gefeiert? 


1 Jaffe 1, Bernhardi Konrad III. 853. Dass er mit dem Probst Gebhard 
identisch sein soll, wie Bernhardi l. c. 854 Anm. 40 angiebt, stimmt schlecht 
zu der Führung des Bischoftitels. Ein Probst Gebhard kommt noch unter 
dem nunmehr amtierenden Bischof Gebhard 1151 vor, s. Bernhardi Le 902; 
das ist doch wohl derselbe wie der der Bernhardischen Belege aus den 
vierziger Jahren. 

2 Jaffe 406; Ekkehard 1122 SS. VI 258. 

3 Ekkehard ]. c. nennt ihn bene quidem natum; vgl. Jafle 406, 
409, 410. Der praefectus urbis Goteboldus, dem er die Geiseln der 
Stadt Würzburg 1126 übergab, Jatfe 410, ist dann sein eigner Vater. Denn 
Gebhard ist Bruder Poppos von Henneberg, Ann. Herbipol. SS. XVI 8, vgl. 
Mon. Boica 37, 69; Stumpf Acta 142. Dieser Poppo aber ist Sohn und 
Nachfolger Gotebolds, Reg. Boica I 143. 151, Stumpf Acta 133. Nichts 
anzufangen ist leider mit der Urkunde des Bischofs Embricho von angeblich 
1147, Reg. Boica I 187, die ein Gebehardus filius praefecti Gedeboldi 
bezeugt. Uebrigens wird man in dem domnus Gebehardus, den 1144 
Embricho als Schädiger des Klosters Schlüchtern nennt, Hessisches Ub. II. 
Abt. ed. Reimer I 56, wohl unsern Gebhard zu sehn haben. 

* Dobenecker Reg. Thur. I 1656. 

ë Mon. Boica 37, 73. 


Kleine Mitteilungen. 229 


II. Die angebliche Belagerung Nürnbergs und die Ver- 
handlungen über das Schisma im Jahr 1130. Im Jahr 1130 
hat Nürnberg sich dem König Lothar ergeben, während es früher un- 
bezwungen seine Belagerung ausgehalten hatte. Nach den neueren 
Geschichtswerken sind diesem Erfolg wechselvolle Ereignisse voran- 
gegangen. 

Giesebrecht erzählt, wie Nürnberg dem im Mai nach Bayern 
ziehenden König auf Bedingungen, die wir nicht kennen, Unter- 
werfung gelobte, ohne jedoch ihm die Thore zu Öffnen, wie es später 
sich immer noch nicht völlig unterworfen hatte und man sogar, als 
der König im Oktober wieder in Franken erschien, einen neuen Kampf 
um diesen Platz besorgte, bis die Stadt dann ihren Widerstand 
aufgab.! 

Bernhardi möchte den Zeitraum von Juli bis Oktober, über den 
wir schlecht unterrichtet sind, gern etwas anders ausfüllen: „Möglich, 
dass Lothar sich längere Zeit in Bayern aufhielt, wahrscheinlicher 
ist, dass er die Belagerung Nürnbergs persönlich mit aller Kraft be- 
trieb. Denn sein eben (durch die Eroberung Speyers) erst hoch ge- 
stiegenes königliches Ansehen würde schwere Beeinträchtigung er- 
fahren haben, wenn der Trotz dieser Stadt — ungebrochen blieb. 
Es mag Momente gegeben haben, in denen der Erfolg auch diesmal 
wieder den Nürnbergern zu gehören schien; die Freunde des Königs 
wurden zu Zeiten um den Ausgang besorgt. Nur der Umstand, dass 
jetzt kein Entsatz anlangte, scheint die Kapitulation herbeigeführt zu 
haben, deren Zeit sich indes nicht genau bestimmen lüsst.? 

Die Quellen müssen hier nicht klar und einfach sein, wenn so 
verschiedene Darstellungen daraus abgeleitet werden konnten. So 
steht man vor der Frage, was sich mit Sicherheit ausmachen lässt. 

Es handelt sich im Grund nur um je einen Satz in zwei Briefen. 

Da schreibt erstens der Bischof Bruno von Strassburg an die 
Königin Richenza, der er die Wiedereinführung in seinen Bischofssitz 
zu danken hatte: De Nurenberc quoque discretionem vestram 
moneo, quatinus aut per vos aut per idoneos legatos, quod 
laudatum et iuratum est, requiratis.? 

Das hat Giesebrecht auf einen vorläufigen Unterwerfungsvertrag 
bezogen, Bernhardi dagegen, der den Brief etwas später, in den 
September, ansetzte, auf die schliessliche Kapitulation, indem er ein- 
wandte, „dass die Kunde über derartige Unterhandlungen ohne reelles 


1 Kaiserzeit IV 40, 41. vgl. 426. 
? Lothar von Supplinburg 266. ` 
3 Jaffe Bibliotheca rer. Germ. V 433 Nr. 250. 


230 E. Schaus. 


Ergebnis kaum bis zum Elsass sich verbreitete“.! Da mag man nun 
aber leicht weiter gehn und sagen: Die endgültigen Bedingungen der 
Unterwerfung konnten dem Bischof in der Ferne ebenso unwichtig 
sein, wie die vorläufigen. Und man gewahrt, dass die Worte an 
sich gar nicht auf die Uebergabe der Stadt bezogen zu werden 
brauchen. Bruno, der nicht weiss, ob Richenza am Hofe weilt, er- 
sucht sie, entweder selbst oder durch Boten de Nurenberc, d. h. 
von Nürnberg her, wir sagen: zu Nürnberg, in Erfahrung zu bringen, 
was dort beschlossen und beschworen worden ist. Bei dieser sehr 
wohl erlaubten Uebersetzung wird allerdings ganz unbestimmt, was 
für Abmachungen gemeint sind. Es eröffnet sich also das Feld für 
Vermutungen; aber denen wird, wie es scheint, der Weg gewiesen 
durch die von Giesebrecht und Bernhardi nicht weiter beachtete Fort- 
setzung jenes Satzes in Brunos Brief. Der Bischof schliesst an 
seinen Wunsch, von Nürnberg etwas zu hören, die Bitte: et causam 
nostram in partibus illis diffiniatis — und sucht unsere Sache 
in jenen Gegenden zur Entscheidung zu führen. In jenen Gegenden 
— da muss man doch an Nürnberg denken; und die den Bischof 
und die Königin angehende Sache, mea et vestra negotia, wie 
es gleich darauf heisst, das sind doch die Zustände in Strassburg, die 
noch nicht befestigte Stellung Brunos, die Ziele, die die Königin 
mit ihrem Einfluss unterstützte. Wenn auch solche Dinge in jenen 
Gegenden zur Sprache kamen, dann wurde dort, also in Nürnberg, 
über Reichsangelegenheiten verhandelt, und wenn der Bischof fragt, 
was beschlossen worden ist, dann wollte er wohl erfahren, worüber 
der König und die Fürsten in Sachen des Reichs sich geeinigt hatten. 
Das war jedenfalls ein würdigerer Stoff seiner Wissbegier, als etwa 
die Höhe des Lösegelds, das Nürnberg zahlte, oder die Zahl der 
Geiseln, die es gab. 

Die andere Stelle, die in Betracht kommt, findet sich in einem 
Brief, den die Vertreter des Papstes Innocenz II., der Legat, Erz- 
bischof Walter von Ravenna, und Bischof Jakob von Faenza an Otto 
von Bamberg richten nicht lange, bevor der Hoftag zusammentrat, 
den Lothar zum Oktober 1130 nach Würzburg beschieden hatte. 
Sie waren dort schon eingetroffen und warteten. Sed cum in pre- 
fato loco (Wirzeburch) essemus, de castro Nurinbere sinistra 
quedam audivimus, unde miramur et satis dolemus.? „Die 
Freunde des Königs wurden zu Zeiten um den Ausgang (der Be- 
lagerung) besorgt“, folgert Bernhardi daraus. Allein ein Wort macht 


I Lothar 267 Anm. 26. 
Jane Bibl. V 436 Nr. 253. 


Kleine Mitteilungen. 231 


es schwierig, seine Deutung ohne weiteres anzunehmen, das ist 
miramur. Warum wundern sich die päpstlichen Unterhändler über 
das Missgeschick Lothars, das sie so beklagen? Haben sie etwa seiner 
Belagerungskunst, seinen Truppen und Maschinen mehr zugetraut? 
Eine passende Beziehung scheint sich so nicht zu ergeben. 

Hingegen erinnert man sich, dass zu Nürnberg verhandelt worden 
ist. Wenn die Gesandten der Kurie hörten, dass die Versammlung 
dort in einem Sinn beriet, der ihren Aufträgen und Erwartungen 
zuwiderlief, dann mochten sie sich wohl verwundern und schmerzlich 
berührt werden. Glaublicher ist jedenfalls, dass diese Diplomaten 
an sich denken, als dass sie sich um andere sorgen. 

Für die langwierige Belagerung Nürnbergs und die Unter- 
werfungsverträge entfallen bei der Auffassung, die hier wahrscheinlich 
gemacht wird, die Belege. Welche Aufschlüsse geben aber die anna- 
listischen Quellen? 

In den Annales Patherbrunnenses liest man: Norinberg urbem 
munitissimam, quam superiori anno (1127) obsederat, rex 
in detitionem accepit.! Ganz kurz sagen die Annales s. Disibodi: 
Castrum Nurinberg regi traditur.? Mehr als die nackte That- 
sache, dass Nürnberg sich ergab, kann man daraus nicht entnehmen. 
Ja, die Paderborner Nachricht fordert eher auf zu ergänzen: Die 
wohlbewehrte Stadt, die der König in einem früheren Jahre — 1127, 
erfolglos — belagert hatte, unterwarf sich ihm — 1130, ohne Wider- 
stand trotz der starken Befestigung. 

Mag aber einer an der nicht bezeugten Belagerung festhalten, 
es ist als sicher anzusehn, dass zu Nürnberg 1130 eine Reichs- 
versammlung getagt hat, vielleicht im Feldlager vor den Mauern, 
wenn jener eine es so will, oder, was die meisten wohl eher glauben 
werden, innerhalb der Stadt. Dort sass man zu Rat über kirchliche 
und politische Angelegenheiten und ohne Zweifel über die wichtigste, 
die jene Zeit beschäftigte. Am 14. Februar 1130 waren zu Rom 
zwei Päpste erwählt worden. Der König und das Reich hatten zu 
dem Schisma Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen waren schwierig. 
Verfrüht fragte der Strassburger Bischof bei der Königin an wegen 
der beschworenen Beschlüsse; dazu kam es nicht in Nürnberg, sondern 
erst im Oktober zu Würzburg. Warum es aber dort nicht dazu 
kam, das darf man aus dem anderen der besprochenen Briefe schliessen: 
Die Boten Innocenz’ II. hören Ungünstiges von Nürnberg, das ihnen 
auffällig und betrüblich ist — also werden sich da Stimmen für 


1 1130 ed. Scheffer-Boichorst S. 154 vgl. 151 zu 1127. 
3 SS. XVII 24. 


232 E. Schaus. 


Anaklet II. erhoben haben. Dass die unbedingte Anerkennung des 
Innocenz ihre Gegner fand, das erklärte am besten, warum sie nicht 
sogleich durchgesetzt wurde. Voll Spannung wartete man, bis der 
König seine Entscheidung öffentlich kundgab. Derselbe Bischof Bruno 
von Strassburg schrieb an Lothar, anscheinend gleichzeitig wie an 
Richenza und wohl nach Nürnberg: ad vos specialiter respiciunt 
oculi servorum vestrorum, sub gravi pressura et multis 
suspiriis expectantium, quid vestra maiestas deliberet, quid 
decernat, quo ingenio, qua auctoritate scissurae sanctae 
matris ecclesiae subveniat.! 

So werden jene beiden Briefstellen verständlicher und auch wert- 
voller. Allerdings was sich hier ergeben hat, das konnte man schon 
immer annehmen, dass nämlich Lothar und die Fürsten des Reichs 
der brennenden Frage des Schismas ihre vornehmste Sorge zugewandt 
haben, seit die Legaten der zwiespältig erwählten Päpste über die 
Alpen gekommen waren. 


Mit aller Vorsicht soll nunmehr noch eine Kontroverse erörtert 
werden, die in den Bereich der vorangegangenen Untersuchung füllt. 

Der Codex Udalrici enthält einen nicht eben leicht zu bestimmen- 
den Brief des Erzbischofs Adalbert an Otto von Bamberg.? 

Der Mainzer beginnt ergebungsvoll: Nachdem menschlicher Rat 
gescheitert: ist, müssen wir zur gnädigen Hilfe Gottes unsere Zuflucht 
nehmen. Dann erinnert er, anknüpfend an ein Schreiben Ottos, 
daran, wie er auf der Fürstenversammlung in Ottos Gegenwart seine 
Vorschläge gegen das generale malum gemacht habe, beim princeps, 
d. i. Lothar, jedoch nicht auf das geringste Gehör gestossen sei. 
Er befürchte, wie Otto, von dieser eigenwilligen Ueberhebung schlimme 
Folgen, er würde sich aber, vereint mit ihm, jetzt noch bemühen, 
die Sache zum Heil des Vaterlandes und zur Ehre des Reichs zu be- 
enden, wenn der princeps gutem Rat zugänglich sei. Sonst müsse 
ınan thun, was allein übrig bleibe. Anderseits werde er für die 
Kirche Ottos und die übrigen Brüder (d. s. Bischöfe) und Freunde 
nach Kräften sorgen. 

Jaffe hatte das Stück allerdings mit einem Fragezeichen zum 
Jahr 1130 eingereiht und damit zu erwägen gegeben, ob unter dem 
generale malum das Schisma zu verstehen sei. Dann wäre das 
Schreiben veranlasst durch die Unzufriedenheit mit der Haltung 
Lothars in der Anerkennungsfragee Das hat Bernheim als ganz 

1! Jaffe Bibl. V 434 Nr. 251. 

: Jaffe Bibl. V 435 Nr. 252. 


Kleine Mitteilungen. 233 


sicher angenommen und seine Schlüsse daraus gezogen.” Ihm aber 
ist von vielen Seiten widersprochen worden, so haben Mühlbacher, 
Giesebrecht und Bernhardi den Brief in ein späteres Jahr, 1134, 
gesetzt. 

Allein die von diesen Forschern angeführten Gründe sind nicht 
grade durchschlagend. Mühlbacher? stellt das Schreiben neben ein 
anderes ebenfalls an Otto von Bamberg gerichtetes aus dem Jahr 
1134, in dem Adalbert einem gleich heftigen Groll über Lothars 
Anmassung Luft macht.” Auch hier wird ein generale malum 
ecclesiae beklagt, und die Aehnlichkeit ist also nicht zu bestreiten. 
Bei allen Uebereinstimmungen bestehn aber doch auch Verschieden- 
heiten, die wohl zu bemerken sind. Das generale malum dieses 
zweiten Briefs lässt sich ganz genau erkennen, es ist die steigende 
Rücksichtslosigkeit des Kaisers gegen den Episkopat, seine Uebergriffe 
bei den Wahlen, die Nichtachtung bischöflicher Vorschriften und 
Rechte, kurz die Bedrohung der kirchlichen Freiheit durch den 
Herrscher selbst. Drei Beispiele solcher Willkür hat Adalbert schon 
anzuführen; es handelt sich um ein schleichendes Uebel, das der 
Linderungsmittel spottet und gewaltsam ausgerottet werden muss. 
Völlig anders steht die Sache bei dem generale malum des ersten 
Briefs. Hier ist es eine dem Reich zur Beratung vorliegende Frage, 
die im Verein mit Lothar glücklich gelöst werden kann, wenn dieser 
sich der besseren Einsicht Adalberts und Ottos beugt. So wird man 
doch Bedenken tragen, die beiden Schreiben als Doubletten aufzu- 
fassen, und der überbleibende Vergleichspunkt, die Unzufriedenheit 
mit dem Herrscher bedingt ja keineswegs die zeitliche Zusammen- 
gehörigkeit. 

Nach Mühlbachers Vorgang ist dann von Giesebrecht* hervor- 
gehoben worden, dass „schon die Stellung in den Handschriften für 
das Jahr 1134 zu sprechen scheint“. Allerdings folgt im Codex 
Udalrici auf unsern Brief der eben besprochene zweite an Otto von 
Bamberg vom Jahr 1134. Man kann aber einwenden, dass ihm ge- 
rade vorausgeht ein Schreiben, das Jaffe wohl mit Recht zu 1129 
gesetzt hat.’ 

Ferner will es wenig einleuchten, wie Giesebrecht® und Bern- 


1 Lothar III. und das Wormser Konkordat, Strassburg 1874, 19; vgl. 
Histor. Zeitschr. XXXV 215. 

? Die streitige Papstwahl des Jahres 1130, Innsbruck 1876, 205. 

3 Jaffe 450 Nr. 264. 

1 Kaiserzeit IV, 1877, 440. 

5 Jatfe Nr. 239 p. 416, vgl. p. 16. 

6 Kaiserzeit IV 100 f. 


234 E. Schaus. 


hardi! den Inhalt des Briefs mit den Ereignissen von 1134 verbinden. 
Die Zwistigkeiten sollen sich wegen des Vorgehns gegen die Staufer 
erhoben haben. Adalbert wäre für friedliche Beilegung des Streits 
gewesen. Der Hochmut des Kaisers, der sich darauf nicht einlassen 
wollte, vielmehr die Gegner gänzlich zu vernichten plante, verschulde 
das generale malum, den Kriegszustand.. Mag man auch ein- 
räumen, dass diese Deutung nicht von vornherein unmöglich erscheint, 
so mehren sich doch bei genauerem Ueberlegen die Zweifel. Seit 
langen Jahren waren die staufischen Herzöge vom Reich geächtet 
und von der Kirche gebannt. Wenn Lothar nach der Rückkehr aus 
Italien gegen die im Trotz verharrenden Rebellen zu Feld zog, dann 
that er nur, was er musste, um sein erstes notwendiges Herrenrecht 
durchzusetzen. Und darüber hätten die Fürsten noch hin und her 
verhandelt, und zwei Kirchenmänner, Adalbert und der sonst so vor- 
sichtige, zurückhaltende Otto, hätten dareinreden und ihm sozusagen 
in den erhobenen Arm fallen können! Und sie hätten sich dabei 
an den falschen gewandt, denn wer da vermitteln wollte, musste auf 
den Gegenkönig und seinen Bruder einzuwirken suchen, nicht auf 
den Kaiser. Wie passt das ferner, dass Adalbert durch die Un- 
zugänglichkeit Lothars genötigt würde „zu thun, was allein übrig 
bleibt“, d. h. nach Giesebrecht: sich zurückzuziehen, nach Bernhardi: 
die Intervention des Papstes anzurufen. Das eine wie das andere 
scheint bei diesem Anlass doch recht wenig angebracht; es wird 
damit eine zu grosse Teilnahme an fremden Händeln vorausgesetzt. 
Endlich, was war für Ottos Bistum und die andern Gesinnungs- 
genossen des Mainzers zu fürchten, wenn der Kaiser die Staufer 
bekriegte? Der Kampf wurde in Schwaben, in beträchtlicher Ent- 
fernung von Bamberg geführt. So giebt der Brief, in diesen Zu- 
sammenhang gezwungen, nur neue Rätsel auf, ohne fördernde Auf- 
schlüsse zu gewähren. Eben der letzte Satz, der die Unterstützung 
der fratres et amici betrifft, legt es nahe, an eine Angelegenheit 
nicht rein weltlicher Art zu denken. 

Bernhardi allerdings glaubt, dagegen einen gewichtigen Grund 
geltend zu machen, indem er betont, dass das Wort ecclesia in dem 
Brief nicht vorkommt, besonders nicht an der Stelle, wo Adalbert 
sagt, er wolle die Sache erledigen ad communem patriae salutem 
et regni honorem. Dann haben sich auch der fromme Erzbischof 
von Salzburg und der Bischof von Münster falsch ausgedrückt, wenn 
sie von dem Würzburger Tag im Oktober 1130 schreiben, er trete 
zusammen pro destruenda, quae regnum invasit, calami- 


! Lothar v. Supplinburg 563 Anm. 9. 


Kleine Mitteilungen. 235 


tate.! Denn diese Kalamität ist eben das Schisma. Man sieht, dass 
der damalige Sprachgebrauch nicht so scharf unterscheidet bei Fragen, 
die die Allgemeinheit berühren. Ganz genau bezeichnet allerdings 
Lothar in einem gleichzeitigen Brief die Angelegenheit des Schismas 
als ecclesiae et regni negotium.? Immerhin kann Adalbert mit 
generale malum dasselbe gemeint haben, wie jene beiden mit 
calamitas regni. 

Nach alledem darf man schon einmal den Versuch wagen, das 
Schreiben für das Jahr 1130 zu verwerten. 

Dann hätte also die Kirchenspaltung im Kreis der deutschen 
Fürsten die Uneinigkeit entzündet, die da zu Tage tritt; Otto von 
Bamberg wäre mindestens bedenklich und nicht dafür, Adalbert von 
Mainz aber entschieden dawider gewesen, Innocenz II. anzuerkennen, 
wozu hingegen König Lothar fest entschlossen war. Was Otto be- 
trifft, so wissen wir, dass er dem Würzburger Tag, auf dem das 
Reich sich für Innocenz aussprach, fern blieb; Lothar forderte ihn 
dringend auf zu kommen, desgleichen auch Konrad von Salzburg 
und Ekbert von Münster”? Dass er diesen Mahnungen noch gefolgt 
wäre, ist nicht berichtet und nicht anzunehmen. Mit Recht hat 
daraus Bernhardi* geschlossen: „Es scheint nicht gelungen, diesen 
redlichen und wahrhaft frommen Mann zu einer Erklärung gegen 
Anaklet zu veranlassen. — Ja, die Vermutung ist nicht unbegründet, 
dass Otto mehr vom Rechte Anaklets überzeugt war.“ Aber es ver- 
lautet auch nichts davon, dass Adalbert von Mainz in Würzburg zu- 
gegen gewesen wäre. Für ihn mag demnach dasselbe gelten wie 
für Otto. Bernhard von Clairvaux konnte in seiner Liste der eifrigen 
Innocenzianer beide nicht aufzählen, weder den Erzbischof, der doch 
durch seinen Rang, noch den Bischof, der durch sein geistliches An- 
sehen im deutschen Episkopat hervorragte° Nun ist kühle Zurück- 
haltung nicht die Sache Adalberts gewesen; wenn er nicht für diese, 
von Norbert von Magdeburg und Konrad von Salzburg geführte, 
Partei war, dann, so darf man vermuten, wird er wohl dagegen ge- 
wesen sein. Und dazu passte der Brief vortrefflich. 

Gerade Adalbert konnte es leicht als Ueberhebung bezeichnen, 
wenn Lothar nicht denselben Weg einschlug, wie er, — er, der den 
König früher geleitet hatte, der hier aber seinen Einfluss durch jene 


1 Jaffe 437 Nr. 255. 

2 Jaffe 436 Nr. 254. 

Le 486, 437 Nr. 254, 255. 

t Lothar v. Supplinburg 340. 

° 8. Bernhardi l. c. 341. 

° Ep. 126 (Migne 182, 277); s. Bernhardi l. c. 341 Anm. 12. 


236 E. Schaus. 


anderen Berater gekreuzt und gelähmt sah. Wenn er sagt, er werde 
thun, was allein übrig bleibt, so bedeutet das in diesem Fall, dass 
er nicht gegen seine Ueberzeugung einen Papst anerkennen werde, 
den er für unrechtmässig halte. Und er verspricht den Gesinnungs- 
genossen, die ihm darin folgen, seinen Schutz, nämlich gegen die von 
der anderen Seite zu erwartenden Feindseligkeiten und Zwangs- 
massregeln. 

So erklärt sich der Brief im ganzen und im einzelnen recht gut. 
Man versteht auch seinen ernsten Ton, der eben einer (zewissensfrage 
entspricht. 

Geschrieben muss er sein, da die Sache noch in der Schwebe 
ist, vor den endgültigen Beschlüssen des Tags zu Würzburg vom 
Oktober 1130. 

Noch verlohnt es sich, einen Blick zu werfen auf die Vor- 
beratungen, die in dem Brief erwähnt werden, und damit greift diese 
Untersuchung in die vorangehende ein. 

In Gegenwart Ottos und der anderen Fürsten hat Adalbert dem 
König Lothar seine Ansichten über das generale malum des 
Schismas entwickelt. Was ist das für eine Versammlung gewesen ? 
Im Juni 1130 finden wir wohl Otto von Bamberg am königlichen 
Hof, nicht zugleich aber Adalbert von Mainz.” So wird man auf 
die dunkle Zeit im Hoch- und Spätsommer geführt, die man sich 
nach dem oben gemachten Vorschlag erfüllt zu denken hat mit den 
Verhandlungen über das Schisma, mit den, zum Teil wenigstens, in 
Nürnberg geführten Verhandlungen. Haben diese Verhandlungen statt- 
gefunden, so kann man voraussetzen, dass der erste deutsche Erz- 
bischof nicht abwesend war; dass Otto zeitweise daran teilgenommen 
hat, ist auch sehr wahrscheinlich.” Erinnert man sich nun, dass, 


! Er bezeugt St. 3251, die einzig sichere Urkunde Lothars aus dieser 
Zeit. Sıe hat kein Tagesdatum, nur in curia Ratispone, und ist ganz 
in den Anfang des Juni, vielleicht sogar Ende Mai zu setzen, wenn man 
sich nach der Reihenfolge richtet, in der der Kanoniker von Wissehrad 
die Unternehmungen des gleichfalls als Zeugen genannten Herzogs Sobeslaw 
von Böhmen erzählt, Mon. Germ. SS. 9, 134. Bernhardi, der sich nicht daran 
bindet, lässt den Regensburger Hoftag erst im Juli stattfinden, Lothar 
265 Anm. 22. — Dass eine Mainzer Versammlung gemeint sein müsste, 
Giesebrecht 400, hat gar keinen Anhalt durch die Worte des Briefs. 

3 Er urkundet am 20. Juni 1130 in Fritzlar, s. Böhmer-Will Regesten 
der Mainzer Erzbischöfe I 289 Nr. 221. 

3 Am 11. Mai 1130 in Trastevere ist das Beglaubigungsschreiben 
Innocenz’ II. für seinen Kardinallegaten, Walter von Ravenna, ausgestellt, 
Jaffe Bibl. V 427 Nr. 247. Zusammen mit dem Kardinal Gerhard schreibt 


Kleine Mitteilungen. 237 


nach den oben gegebenen Darlegungen, zu Nürnberg sich Stimmen 
gegen Innocenz erhoben haben müssen, und hält das zusammen hier 
mit der Aussage Adalberts, dass er mit seinem Widerspruch gegen 
die Politik des Königs auf einer Fürstenversammlung hervorgetreten 
sei, so fügt sich die Kette der Schlussfolgerungen und Vermutungen 
überraschend gut zusammen. 

Was die Abgesandten des Innocenz aus Nürnberg unliebsames 
erfahren, das hat, wie man nun genauer sieht, darin bestanden, dass 
die Reichsfürsten keineswegs alle ihren Auftraggeber anerkennen 
wollten. Der König Lothar allerdings war, was sich daneben ergiebt, 
ihrer Sache von Anfang an günstig! Allein der Erzbischof von 
Mainz vertrat nachdrücklich einen anderen Standpunkt, und es fehlte 
ihm nicht an Zustimmung; Otto von Bamberg dachte ähnlich. So 
hatten Norbert von Magdeburg, Konrad von Salzburg und Genossen 
es mit einer gewichtigen, angesehenen Gegnerschaft zu thun; und 
man versteht, warum die Innocenzianer sich so eifrig bemühten, 
warum z. B. Norbert in diesen Kämpfen selbst zur Feder ge- 
griffen hat.? 

Leider bleiben wir im Dunkeln darüber, welche positiven Ziele 
Adalbert verfolgte; überhaupt erfahren wir sonst nichts weiter von 


dieser, zweifellos nicht lange nach der Ankunft in Deutschland, an Otto 
von Bamberg über den gütigen Empfang durch König Lothar; sed re- 
sponsionem suam (rex) ad consilium principum distulit. Inter 
quos fraternitatem vestram primam aut inter primos pro servitio 
ecclesiae ad curiam festinasse credidimus. Jaffé 432 Nr. 249. 
Weiterhin wird Otto aufgefordert, sich zu stellen und die päpstliche Bot- 
schaft zu vernehmen. Wenn der Bischof schon zum Hof gegangen sein 
soll (festinasse), so kann man doch unter der Fürstenversammlung nicht, 
mit Bernhardi 339, die Würzburger im Oktober verstehen; bis dahin war 
Otto längst mit den Legaten in Verbindung gekommen, vgl. Jatfe 436 
Nr. 253. Der Jaffesche Ansatz „c. Jun.“ für Nr. 249 ist wohl am zu- 
treftendsten, und der hier erwähnte Hoftag muss also den früheren, ge- 
nauer den frühesten, Beratungen über das Schisma im Sommer gegolten 
haben. Die gleichzeitige Anwesenheit Adalberts und Ottos wird später 
fallen. — Leider lässt sich nichts Näheres für diese Zusammenhänge ent- 
nehmen aus der Angabe (Gerhohs von Reichersberg über die Anwesenheit 
des Legaten Walter in Regensburg im Jahr 1130. Mon. Germ. Libelli de 
lite III 225. 

! Anders Bernhardi 339, der aber aus Jaffe Nr. 253 zuviel herausliest. 

"a Mon. Germ. SS. XII N. 57. Ueber die Anhänger Anaklets unter 
den saeculares clerici s. Gerhoh. 1. c. 227. 

3 Es wäre denkbar, dass die Partei, die nicht über die mangelhafte 
Wahl des Innocenz hinwegsehen mochte, doch auch .nicht unbedingt für 


238 E. Schaus. G. Caro. 


der ganzen Bewegung, abgesehen davon, dass wahrscheinlich zu Würz- 
burg nur die mit Lothar und Norbert zusammengehende Mehrheit 
auf dem Plan war, während die anders Gesinnten sich fernhielten. 
Und schon im Jahr darauf war die Spaltung verschwunden, als 
nämlich 1131 der gesamte deutsche Episkopat, Adalbert an der Spitze, 
zu Lüttich Innocenz II. als dem wahren Nachfolger Petri huldigte. 
Die Opposition von 1130 hat also eine vollständige Niederlage er- 
litten. Aber dass sie bestanden hat, wird man nicht in Abrede 
stellen, so unsicher und spärlich auch das Licht auf die immerhin 
merkwürdigen Verhältnisse fällt. Wohl aber darf man vermuten, 
dass die Quellen eben deshalb so unergiebig sind, weil es sich bei 
diesen Gegensätzen nur um ein Zwischenspiel gehandelt hat. 


Wiesbaden. E. Schaus. 


Zum zweiten Kreuzzug Ludwigs IX. von Frankreich. 
Nachdem erst jüngst eine umfangreiche Spezialarbeit über den Kreuz- 
zug des heiligen Ludwig nach Tunis erschienen ist (R. Sternfeld, 
Ludwigs d. H. Kreuzzug nach Tunis 1270 und die Politik Karls I. 
von Sizilien, Berlin 1896), wäre es überflüssig, Einzelheiten aus dem 
im Zusammenhang behandelten Stotľe einer nochmaligen Erörterung 
zu unterziehen, wenn nicht in der dort gegebenen Darstellung der 
Vorbereitungen zur Kreuzfahrt die Lösung einer Frage von keines- 
wegs ganz untergeordneter Bedeutung bei näherer Prüfung als recht 
anfechtbar sich erwiese. Allerdings befinde ich mich bei den folgenden 
Erörterungen in der nichts weniger als angenehmen Lage, abweichende 
Ansichten, die ich bereits in den auf den Kreuzzug bezüglichen Ab- 
schnitten meiner Arbeit über Genua und die Mächte am Mittelmeer, 
1257—1311 (Halle 1895), aufgestellt hatte, und die, so viel ich 
sehen kann, von Sternfeld nicht berücksichtigt sind, des näheren be- 
gründen zu müssen, doch dürften sich daraus auch nicht ganz un- 
interessante neue Aufschlüsse über die Anfänge des weltgeschichtlich 
so bedeutsamen Unternehmens ergeben. 

Der fromme Frankenkönig hatte bekanntlich zur Ausführung 
seiner romantischen Ideen wohl eine zahlreiche Ritterschaft und eine 


Anaklet gewesen wäre. Vielleicht wollte sie, dass der deutsche König 
einen dritten erwählen lassen solle, vgl. Bernhardi 342 am Ende der 
Anm. 12. Die Ausführungen, die Bernheim, Lothar III. und das Wormser 
Konkordat 19, an das richtig angesetzte Schreiben knüpft, sind zu sehr 
zugespitzt; die oben gegebene Darstellung entfernt sich in vielen Punkten 
von ihnen. Dass Anaklet II. Adalbert von Mainz seinen Legaten nennt, 
Jaffe 422 Nr. 244, hat Mühlbacher, Die streitige Papstwahl von 1130, 205 
gegen Bernheim richtig erklärt. 


Kleine Mitteilungen. 239 


gut gefüllte Kasse zur Verfügung, aber nicht eine Flotte, um Ross 
und Mannen übers Meer, in das Land der Ungläubigen zu trans- 
portieren. Daher musste er mit den italienischen Seestädten wegen 
der Stellung von Schiffen für die Ueberfahrt verhandeln. Da liegt 
nun ein als contractus navigii bezeichnetes Aktenstück vor, das zuerst 
von Du Chesne, Historiae Francorum Scriptores V (Paris 1649), 
S. 435 ff. aus „einem alten handschriftlichen Register“ ediert und so- 
dann mehrfach, zuletzt bei L. T. Belgrano, Documenti inediti riguar- 
danti le due crociate di S. Luigi IX. (Genova 1859), S. 378 ff. wieder 
abgedruckt worden ist. Das Aktenstück zerfällt augenscheinlich in 
zwei Teile, deren einer die Beschreibung von (venezianischen) Schiffen 
enthält, dazu die Antworten, welche (ungenannte) venezianische Ge- 
sandte auf (im Namen des Königs von Frankreich) ihnen vorgelegte 
Fragen betreffs der Verproviantierung der Schiffe u. dgl. gegeben haben. 
Der andere Teil enthält die Bedingungen für einen Vertrag über Ver- 
mietung von Schiffen u. dgl., die Marcus Quirinus, Gesandter des 
Dogen von Venedig, dem König vorgelegt hat; auf die Beschreibung 
der Schiffe im ersten Teil ist darin Bezug genommen, (naves) que 
sunt comunis Venetiarum eiusque magnitudinis, quam alii ambassa- 
tores vobis (sc. regi) dederunt in scriptis. Eine Datierung fehlt, die 
in der Ueberschrift stehende Jahreszahl 1268 kann, selbst wenn sie 
nicht eine Zuthat des Herausgebers sein sollte, auf Berücksichtigung 
nicht Anspruch erheben, falls innere Gründe dagegen sprächen, da 
auch die Bezeichnung contractus navigii falsch ist; es handelt sich 
nicht um einen Vertrag, sondern um den Entwurf zu einem solchen, 
bzw. Forderungen Venedigs. Nun setzt Sternfeld (S. 91) das Akten- 
stück zum Frühjahr 1268, während ich (S. 199 n. 2) es um ein ganzes 
Jahr, also in die Anfänge der Vorbereitungen zur Kreuzfahrt hinauf- 
rückte. 

Sicher ist zunächst der terminus ante quem für die Datierung. 
Die Verhandlungen zwischen Ludwig und den Venezianern scheiterten, 
am 17. September 1268 war der endgültige Bruch bereits entschieden 
(vgl. Sternfeld S. 98). Für den terminus post quem bildet natürlich 
der 25. März 1267, der Tag, an dem der König das Kreuz nahm 
(vgl. Sternfeld S. 45), die äusserste Grenze. Sollte es länger als ein ` 
Jahr gedauert haben, ehe Ludwig Verhandlungen über die unbedingt 
notwendige Mietung von Schiffen anknüpfte? Auch Sternfeld (S. 65 n. 1) 
setzt eine Gesandtschaft des Königs nach Venedig etwa in den Sommer 
1267, als Quelle weiss er (ibid.) nur Andrea Dandolo (Muratori, 
Script. rer. Ital. XII, 375) zu nennen, während doch des späteren 
Dandulo Bericht auf den zeitgenössischen Martino da Canale, Cronique 
des Veniciens (Archivio storico Italiano, Serie 1, Band 8) zurückgeht 


240 G. Caro. 


(vgl. Simonsfeld, Andreas Dandolo und seine Geschichtswerke, München 
1876, zu Dand. Le S. 166): 

Wenn wir statt des dürftigen und ungenauen Excerpts bei 
Dandulo die in redseliger Breite sich ergiessende, aber im wesentlichen 
durchaus zuverlässige Erzählung Canales heranziehen, gewinnen wir 
ein ganz anderes Bild von den Verhandlungen Ludwigs mit Venedig, 
als es Sternfeld zu geben vermochte Canale (S. 536 ff.) berichtet 
also, nach der Erzählung von der Rückkehr der im Jahre 1266 nach 
Syrien gesandten venezianischen Kauffarteiflotte (vgl. Caro l. c. S. 193 f.), 
und vor der Schilderung der Kämpfe, die im Sommer 1267 zwischen 
Genua und Venedig stattfanden (ibid. S. 200 ff.): Es kam ein päpst- 
licher Legat nach Venedig, der den Dogen unter Androhung der Ex- 
communication aufforderte, im Interesse der von Ludwig beabsichtigten 
Kreuzfahrt mit Genua Frieden oder Waffenstillstand zu schliessen 
und deswegen Gesandte an die Kurie zu schicken. Am selben Tage 
waren zwei Gesandte des Königs von Frankreich, sein Grossmarschall 
und der Archidiakon von Paris, in Venedig eingetroffen, die den 
Dogen unter Androhung der Feindschaft ihres Königs ersuchten, sich 
dem Ansinnen des Papstes gefügig zu erweisen. „Wisset Herr,“ so 
sprach der Marschall, „mein Herr, der König, will persönlich durch 
diese Stadt ziehen, so rüstet eilig eure Flotte“ „Der Doge ant- 
wortete sehr weise, so wie er das zu thun pflegt.“ Sodann trug noch 
ein Gesandter Karls von Anjou das Verlangen seines Herrn vor, das 
dem Ludwigs entsprach. Deswegen unterliess der Doge, die Kauffartei- 
flotte (nach Syrien, die schon gerüstet wurde) auszusenden, wie das 
sonst geschah, denn die Gesandten sagten, dass der König am St. Johannes- 
tage im Juni (24. Juni) nächsten Jahres die Fahrt antreten wolle 
(que li messaies distrent que li rois voloit passer la S. Johans de 
Jugnet, que venoit au ans). 

Hieraus ergiebt sich: 

1) Nach Aussage der Gesandten Ludwigs in Venedig war der 
24. Juni 1268 der Termin, an dem die Kreuzfahrt angetreten werden 
sollte, und zwar von Venedig aus. 

2) Auf die von den Gesandten angedeutete Forderung, Venedig 
solle die Schiffe zur Ueberfahrt stellen, ist der Doge sehr bereitwillig 
eingegangen, die übliche Verwendung der Schiffe für die Fahrt nach 
Syrien unterblieb, weil sie für den Transport der Kreuzfahrer in 
Stand gesetzt werden sollten. 

Da lautet nun der Anfang des zweiten Teils des contractus 
navigii: Euch Herr König sage ich, Marcus Quirinus, Bote des Dogen 
von Venedig, dass wenn ihr durch sein Land ziehen werdet (si transi- 
eritis per partes eius (sc. ducis)) zur Erwerbung des heiligen Landes, 


Kleine Mitteilungen. 241 


und die Ueberfahrt (passagium) geschehen wird vom Feste S. Johann 
im Juni auf ein Jahr (a festo b. Johannis de mense Junii ad unum 
annum proxime venturum), dass dann der Doge selbst euch für die 
Ueberfahrt 15 Schiffe geben wird, u. s. w. In diesen Worten liegt 
nicht, wie Sternfeld (S. 91) meint, dass der Doge vorschlug, die 
Ueberfahrt von Venedig aus anzutreten, vielmehr ist die Einschiffung 
in Venedig die, wie der Doge wenigstens annehmen konnte, auch vom 
König gebilligte Voraussetzung, auf welche die Vorschläge wegen 
Vermietung der Schiffe sich gründen, ebenso wie der 24. Juni des 
nächsten Jahres als Abfahrtstermin nicht von Seiten Venedigs vor- 
geschlagen wird, sondern der, wie man glaubt, vom Könige gewünschte 
Zeitpunkt ist. Dass der Doge unter anderen Voraussetzungen be- 
treffs Zeit und Ort der Abfahrt andere Bedingungen gestellt hätte, 
ist höchst wahrscheinlich; dass aber von seiner Seite der „bedenkliche“ 
Vorschlag gemacht wurde, die Abfahrt von Venedig anzutreten (Stern- 
feld S. 91), lässt sich aus dem Aktenstück ebensowenig herauslesen, 
als dass er den Termin für die Abfahrt bestimmte. Wenn nun, nach 
Sternfelds Datierung, der 24. Juni 1269 der in dem contractus navigii 
gemeinte Termin für die Abfahrt wäre, müsste der anfänglich (nach 
Canale) auf den 24. Juni 1268 angesetzte Abfahrtstermin erst um 
ein Jahr und dann nochmals auf den endgültigen Termin (1. April 
1270) verschoben worden sein. Eine solche zweimalige Verzögerung 
der Abfahrt ist höchst unwahrscheinlich. Sternfeld spricht von einer 
Verschiebung des Termins überhaupt nicht. Wohl mit Recht nimmt 
er an (S. 86 f.), dass bereits zu Anfang des Jahres 1268 der dann 
im wesentlichen innegehaltene Abfahrtstermin festgestellt wurde, jeden- 
falls ist bei den Verhandlungen Ludwigs mit Genua von einem 
früheren Zeitpunkte als dem 1. April 1270 niemals (auch nicht in 
den von Sternfeld unberücksichtigten Vertragsentwürfen, vgl. Caro 
S. 221 n. 3) die Rede gewesen. Indessen zeigt wohl die Art, in der 
der Papst am 14. Januar 1268 von dem endgültigen Beschlusse 
Ludwigs redet, dass es sich damals um einen Aufschub handelte 
(Martene et Durand, Thes. nov. anecd. II, 563, quod de passagio est 
depositum (l. dispositum), licet protractio sit in terre sancte dis- 
crimine, tolerandum est tamen). Eine zweite Verschiebung des Ter- 
mins lässt sich aber nirgends nachweisen. Vollends rätselhaft bliebe 
die Haltung der Kommune Venedig, wenn man mit Sternfeld den 
contractus navigii zam Frühjahr 1268 setzt. Die Venezianer hätten 
dann im Frühjahr 1267 ihre Schiffe für die Kreuzfahrt bereit ge- 
halten (nach Canale), im Frühjahr 1268 hätten sie trotz der pekuni- 
ären Nachteile, die ihnen die zwecklose Zurückbehaltung ihrer Schiffe 
im vergangenen Jahre gebracht haben musste, dieselben dem König 
Histor. Viorteljahrschrift. 1898. 2. 16 


242 G. Caro. 


angeboten, im August oder September 1268 dagegen haben sie das 
Ansinnen französischer Gesandter, einen Vertrag (wegen der Vermietung 
von Schiffen) zu schliessen, rundweg abgelehnt. (Mart. II, 628, Veneti 
nuntiis ... Francorum regis dederunt responsum, quod cum eis nullam 
poterant conventionem facere.) Was Sternfeld (S. 98) anführt, ist 
durchaus nicht geeignet, eine so plötzliche Wendung ausreichend zu 
erklären. Allerdings bestätigte am 30. Juli 1268 der neugewählte 
Doge den zwischen Venedig und dem griechischen Kaiser geschlossenen 
Waffenstillstand, Tafel und Thomas, Urk. z. ält. Staats- u. Handels- 
gesch. Venedigs III (Ff. rer. Aust. XIV) S. 101, die Ratifikation des- 
selben durch den alten Dogen hatte jedoch bereits am 30. Juni statt- 
gefunden, ibid. 92, der Abschluss (in Konstantinopel) höchst wahr- 
scheinlich am 4. Apr., s. ibid. 94, und die Vollmacht für die venezia- 
nischen Gesandten zum Abschluss datiert vom 1. November 1267, 
ibid. 89, vgl. Caro S. 196 n. 3. Die friedliche Wendung der venezia- 
nischen Politik war also im Frühjahr 1268 bereits entschieden. Wenn 
dagegen der contractus navigii ins Frühjahr 1267 gesetzt wird, fallen 
die Schwierigkeiten weg, der (einmalige) Aufschub der Kreuzfahrt 
und die Weigerung der Venezianer im Herbst 1268 auf einen Ver- 
trag einzugehen, den sie im Frühjahr 1267 (vergeblich) angeboten 
hatten, sind im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen dieser 
Zeit weitaus leichter zu verstehen. 

Der Marschall von Frankreich (Heinrich von Cousance) und der 
Archidiakon von Paris (Wilhelm), die (nach Canale) im Frühjahr 
1267 als Gesandte Ludwigs in Venedig erschienen, sind dieselben, die 
(offenbar vorher) am päpstlichen Hofe zu Viterbo mit Clemens IV. 
und Karl von Anjou betreffs der Kreuzfahrt verhandelten (Sternfeld 
S. 49 fi... Etwa gegen Ende April 1267 waren sie an der Kurie 
eingetroffen, am 6. Mai stellten sie schriftlich eine Anzahl Fragen auf, 
die Karl beantworten sollte (s. das Aktenstück Sternfeld S. 320 ff.). 
Am 23. Mai schrieb der Papst seinem Legaten in Frankreich (Mar- 
tene II, 472): nuntios (sc. regis Francorum) benigne recepimus, dili- 
genter audivimus, et gratiose remittimus expeditos. Wenn nun (augen- 
scheinlich unmittelbar nach dem 23. Mai) diese Gesandten gemeinsam 
mit einem päpstlichen Nuntius und einem Botschafter Karls in Venedig 
den für die Kreuzfahrt unbedingt notwendigen Abschluss eines Friedens 
oder Waffenstillstandes zwischen Venedig und Genua forderten, so 
wird man annehmen müssen, dass diese diplomatische Aktion auf 
Grund von Verabredungen geschah, die zu Viterbo zwischen dem 
Papst, Karl und den französischen Gesandten getroffen worden sind. 
Die Gesandten des Papstes und der beiden Könige haben sich von 
Venedig nach Genua begeben, wo sie dieselbe Forderung betreffs eines 


Kleine Mitteilungen. 243 


Friedens oder Woaffenstillstandes vorlegten, jedoch eine ablehnende 
Antwort empfingen (Canale 540 ff.), die Angabe Annales Januenses 
M. G. SS. XVII, 260 über die Aufnahme der Gesandten in Genua 
steht zu Canale keineswegs in unlöslichem Widerspruch, vgl. Caro 
S. 199 f., nach der Stellung des Berichts bei Canale sowohl als in 
den Ann. Jan. müssen die Gesandten vor dem Auslaufen der genue- 
sischen Kriegsflotte, das Ende Juni stattfand, vgl. Caro S. 200, und 
das der päpstliche Nuntius vergeblich verbot (Canale S. 542), in 
Genua gewesen sein, es liegt also kein Grund vor, den Bericht der 
Ann. Jan. auf „eine spätere Phase“ der Verhandlungen (Sternfeld 
S. 65 n. 1) zu beziehen. Von Genua kehrten die Gesandten Ludwigs 
nach Frankreich zurück (Ann. Jan. 260, (legati pape et regum) re- 
cesserunt ad sua propria remeantes). 

War also der Versuch zur Friedensstiftung eine Folge der Kon- 
ferenzen zu Viterbo, so wird man auch in den Angaben, welche der 
französische Marschall in Venedig betreffs Zeit und Ort für den Auf- 
bruch zur Kreuzfahrt machte, ein Ergebnis der zu Viterbo gepflogenen 
Beratungen erblicken müssen. Wenn noch am 10. Mai der Papst 
schreiben konnte, Mart. II, 465, tempus ... passagii nondum scitur, 
so bedeutet dies allerdings, dass damals die Verhandlungen über den 
Abfahrtstermin noch nicht zum Abschluss gekommen waren, schliesst 
aber nicht aus, dass man sich bald nachher auf den 24. Juni 1268 
als Termin und auf Venedig als Ort für die Abfahrt einigte. Dass 
der Vorschlag hierzu von den französischen Gesandten oder vom 
Papste ausgegangen ist, lässt sich füglich bezweifeln. Dagegen lag 
es durchaus im Interesse Karls, wenn das französische Kreuzheer 
quer durch die Lombardei, von den Alpenpässen bis Venedig zog. 
Weitere Perspektiven für die (geheimen) Absichten Karls eröffnet der 
Vertrag, den er mit dem Exkaiser Balduin zur Wiederherstellung der 
Lateinerherrschaft in Konstantinopel am 27. Mai 1267 schloss (vgl. 
Sternfeld S. 55 fl). Eine Ablenkung der Kreuzfahrt nach der Ro- 
mania hätte auch gar sehr im Interesse Venedigs gelegen. Venezia- 
nische Gesandte, Johannes Dandulo, Marcus Quirino und Fredericus 
Justiniani, müssen während der Konferenzen zu Viterbo dortselbst, 
anwesend gewesen sein, sie waren bereits vor dem Eintreffen der 
französischen Gesandten in Venedig vom Dogen an den päpstlichen 
Hof geschickt worden (Canale 540). Ihre Berichte über die günstigen 
Aussichten für den Krieg mit den Griechen werden mehr noch als 
die Drohungen der Gesandten den Dogen bewogen haben, nicht nur 
betreffs eines Friedens mit Genua sich gefügig zu zeigen, sondern 
auch die Schiffe für den Kreuzzug —- nach Konstantinopel — in 
Bereitschaft zu stellen. Es lässt sich wohl annehmen, dass der Doge 

16* 


244 G. Caro. Kleine Mitteilungen. 


sofort die Gesandten zu Ludwig schickte, welche den ersten Teil des 
contractus navigii vorlegten, und denen sehr bald (vor dem 24. Juni 
1267) der in die Geheimnisse der Beratungen zu Viterbo eingeweihte 
Marcus Quirino gefolgt ist. Quirino bot ausser der Vermietung von 
Schiffen zur Ueberfahrt ein förmliches ÖOffensivbündnis an (wozu sich 
später Genua nicht verstanden hat, vgl. Caro S. 221 ff.). Gegen den 
für eine Handelsstadt passenden und in solchen Fällen üblichen An- 
teil an den zu machenden Eroberungen wollte Venedig auf eigene 
Kosten für die Kreuzfahrt 15 Galeeren stellen. Alles das geschah 
natürlich unter der offenen Voraussetzung, dass schon am 24. Juni 
1268 die Kreuzfahrt von Venedig aus angetreten werden würde, und 
in der geheimen Hoffnung, dass ihr Ziel nicht Syrien, sondern 
Konstantinopel sein würde. Diesmal scheinen sich jedoch die schlauen 
Venezianer gar sehr verrechnet zu haben. Es lässt sich wohl ver- 
muten, dass Ludwig auf den von seinen Gesandten zu Viterbo mit 
dem Papst und Karl verabredeten Zeitpunkt und Ort für die Abfahrt 
erst gar nicht einging. Die Absicht seines Bruders (und der Vene- 
zianer), Konstantinopel anstatt Jerusalem zu erobern, wird er durch- 
schaut und gemissbilligt haben, anderweitige Differenzen kamen hinzu, 
vgl. Sternfeld S. 93, der Marschall hatte zu früh verkündigt, dass 
der König von Frankreich am 24. Juni 1268 seinen Kreuzzug von 
Venedig aus antreten wolle Die Rüstungen in Frankreich verzögerten 
sich, Konradins Auftreten in Italien beschäftigte den Papst und Karl 
von Anjou. Die Venezianer hatten das Nachsehen, so änderten sie 
ihre Politik, schlossen Waffenstillstand mit dem griechischen Kaiser, 
liessen ihre Kauffarteiflotte auslaufen (am 2. August 1268, Canale 
600, 602), und als hierauf nochmals eine französische Gesandtschaft 
über Vermietung von Schiffen unterhandeln wollte (Mart. II, 625 
Brief Clemens IV. vom 15. Aug. Cum...rex Francie... ad Venetos 
mittat nuncios speciales ad tractandum super his que ad... passagium 
pertinent transmarinum), erhielt sie einen ablehnenden Bescheid. Dass 
Ludwig im Frühjahr 1268 mit Venedig unterhandelt habe, ist über- 
haupt nicht nachweisbar, Sternfeld (S. 91) weiss dafür nur den con- 
tractus navigii anzuführen, der eben nicht hierher gehört, und den 
Brief Mart. II, 625, in dem nichts davon gesagt ist. 

So werden durch die Heranziehung des Berichts bei Canale und 
die daraus sich ergebende Datierung des contractus navigii die Be- 
ziehungen Ludwigs IX. zu Venedig erst völlig verständlich, die Be- 
deutung der Abmachungen zu Viterbo tritt in ihr rechtes Licht, und 
für die Absicht Karls von Anjou, das Kreuzheer gegen Konstantinopel 
zu führen, sind zuverlässige Anhaltspunkte gewonnen. 

Zürich. G. Caro. 


245 


Kritiken. 
Edmund Groag, Zur Kritik von Tacitus’ Quellen in den Historien. 
Jahrb. f. klass. Philologie 1897. Suppl. XXIH, 709—799. 

Die Zahl der Schriften, welche sich neuerdings mit der Glaub- 
würdigkeit der taciteischen Geschichtswerke in irgend einer Weise 
befassen, ist recht gross. Es kommen diesem Bestreben vielfach 
Werke allgemeinerer Art zu Gute, so Hermann Peters zwei Bände: 
„Die geschichtliche Litteratur über die römische Kaiserzeit bis Theo- 
dosius I.“, sowie die Prosopographia Imperii Romani, doch ist auch die 
Zahl der Monographien, welche diese Untersuchung gefördert haben, 
in den letzten Jahren erheblich. Erinnert sei hier nur an die Schriften 
von Dieckmann, Baier und Fabia. Namentlich der letztere hat in 
seinen „sources de Tacite dans les histoires et les annales“ (Paris 1893) 
alle einschlägigen Fragen mit erwünschter Subtilität behandelt und 
manchen Punkten neue Seiten abgewonnen. 

Trotzdem ist Groags Schrift nicht überflüssig. Vielmehr glaubt 
Ref., dass Groag der definitiven Lösung des Problems um ein be- 
deutendes näher gekommen ist. 

Nach Mommsens, Nissens und namentlich wieder Fabias Unter- 
suchungen kann es ja nicht mehr in Frage kommen, dass’Tacitus und 
Plutarch (Galba, Otho) fast ausschliesslich den Bericht einer gemein- 
samen Quelle wiedergeben. Sehr notwendig war es aber, dieses all- 
gemeine Urteil in Bezug auf Tacitus etwas näher zu begrenzen. 

Das hat Groag gethan. Er macht mindestens wahrscheinlich, 
dass Tacitus auch die acta senatus und die acta diurna, welche Be- 
richte über Senatssitzungen enthielten, gelegentlich eingesehen habe, 
und zeigt ferner, dass Tacitus neben dem Hauptbericht über Galba und 
Otho subsidiär auch eine zweite Quelle benutzt habe. Nach Groag 
stammen aus dieser auch manche Abweichungen und Zusätze, welche, 
bei Tacitus bisher übersehen, dem gemeinsamen Quellenbericht bei- 
gefügt sind (s. S. 739 f.). 

Vielleicht ist Groags Behauptung etwas zu eng gefasst, wenn er 
S. 763 erklärt: eine ausschliessliche Benutzung derselben Quelle 
(wie Plutarch) finde sich bei Tacitus nur H 1, 13; 21—26; 80—82; 
2, 39—44, eine besondere Berücksichtigung wohl auch noch 1, 27—47; 


246 Kritiken. 


71—79; 85—90; „für den Rest des ersten und des zweiten Buches 
trete sie in die Stellung einer Sekundärquelle‘“‘“ Aber sicher mit 
Recht ist er hier gegen die zu ausgedehnte Annahme einer Quellen- 
gemeinschaft aufgetreten. 

Ueberhaupt liegt ein besonderer Wert der Untersuchungen Groags 
darin, dass er gegen die „wüste‘“ Anwendung des „Einquellenprinzips“ 
auf Tacitus gehörig Front gemacht hat. 

Das kommt vor allem auch seiner Betrachtung der folgenden 
Bücher der Historien zu gute. Ohne Zweifel ist der Verfasser des 
flavisch-gesinnten Berichtes, der bei den Kämpfen um Cremona (im 
3. Buche der Histerien) in erster Linie steht, Vipstanus Messalla, wie 
das schon trefflich von Baier „Tacitus und Plutarch“ (Frankfurt 1893) 
nachgewiesen ward; und ferner werden von Groag 5, 1—13, sowie 
2, 2—4 und 2, 96 auf Plinius’ Historiae zurückgeführt. 

Aber damit ist Groag wieder weit davon entfernt, nun diese 
Ergebnisse auch unbesehens zu generalisieren. Es ist nach Groag, 
wie dem Ref. scheint, mit Recht dem Messalla ein allgemeines histo- 
risches Werk abzusprechen. Er schrieb voraussichtlich nur Memoiren 
über seine Kriegserlebnisse. Und noch eingehender widerlegt Groag 
die Hypothese von Nissen, für welche sich auch Fabia sehr ins Zeug 
gelegt hat, dass Plinius’ Historiae die von Plutarch und Tacitus ge- 
meinsam excerpierte Quelle sei. 

Groag sieht diese in Fabius Rusticus, welcher auch in Tacitus’ 
Annalen Hauptquelle war. Referent stimmt ihm hierin zu, soweit 
eben das Beweismaterial eine Sicherheit des Urteils gestattet. Ueber- 
zeugend ist der Beweis Groags, dass die gemeinsame Quelle beider 
Autoren nicht die flavische Quelle des 3. Buches gewesen sein könne, 
vielmehr dem Otho nahe gestanden haben müsse. Ihr Verfasser war 
kein Militär und jedenfalls Anfangs 69 in Rom selbst anwesend. 

Ueberhaupt ist hiermit der richtige Weg gezeigt, wie die Person 
des Verfassers festzustellen ist. Es gilt genau zu eruieren, welche 
Tendenz, welche Parteistellung jene gemeinschaftliche Quelle gehabt 
hat; dieselbe verrät sich an nicht wenigen Stellen, und die Beobachtung 
hierüber spricht jedenfalls sehr zu gunsten von Groags Hypothese. 

Ein Hauptmangel haftet jedoch noch der sonst trefflichen Unter- 
suchung Groags an. Es kann ihm nicht unbekannt geblieben sein, 
dass Baier in einer sehr einleuchtenden Beweisführung (a. a. O. 
S. 17) gezeigt hat, dass die gemeinsame Quelle nicht, wie das doch 
von Fabius Rusticus feststeht, die Zeiten Neros mitbehandelt haben 
könne! Plutarch-Galba 4—7 und 19 (vgl. H. 1, 13) greift, auf 
Grund dieses Quellenberichtes, einleitungsweise auf die Zeiten 
Neros zurück. 


Kritiken. 241 


Dieser Einwand wäre in der That vernichtend für die Fabius- 
Hypothese, wenn nicht dagegen wahrscheinlich gemacht werden könnte, 
dass. das Geschichtswerk des Fabius Rusticus keineswegs einen anna- 
listischen Charakter getragen habe. Fabius Rusticus war Rhetor und 
Philosoph, ein Protege Senecas. Ihn interessierten voraussichtlich 
mehr die persönlichen Einzelheiten, die psychologischen Betrachtungen 
über Erhebung und Sturz Galbas, über die Ursachen des Selbstmordes 
von Otho u. a. m. In diesem Falle ist es sehr wohl denkbar, dass er 
(wie Tacitus) zuerst die Katastrophe vom Jahre 69, erst später zu- 
rückgreifend Episoden aus Neros Zeit geschildert hat. 

Die Möglichkeit, dass das Geschichtswerk des Fabius einen 
derartigen memoirenhaften Charakter getragen habe, wird sich übrigens 
— das ist die Ueberzeugung des Referenten — auch aus den Eigen- 
tümlichkeiten der plutarchischen Erzählung, welche die Beschaffenheit 
der Quelle reiner wiederspiegelt, unschwer erweisen lassen. Man be- 
achte nur die Schilderung der Vorgänge vor Othos Tode. So kann 
weder ein flavischer Offizier (Messalla) noch der pedantische Plinius 
geschrieben haben. Das sind Ausführungen eines stoischen Philosophen. 


Zabern i. E. Soltau. 


Archivberichte aus Tirol. Von Emil von Ottenthal und 
Oswald Redlich. II. Band. Wien und Leipzig 1896. Kom- 
missionsverlag von W. Braumüller. 8%. 599 S. 

Der erste Band der „Archivberichte“ (Kommissionsverlag von 
Kubasta & Voigt, 505 S.) ist bereits 1888 erschienen, der zweite 
Band liegt vor, und ein dritter steht noch zu erwarten. Ueber sämt- 
liche Archive Deutschtirols mit Ausnahme der grossen unter eigener 
sachkundiger Leitung stehenden (wie z. B. das fürstbischöfliche zu 
Brixen) werden dann Mitteilungen vorliegen. Aber schon das bis 
jetzt Geleistete verdient die vollste Beachtung aller interessierten 
Kreise, denn in keinem Lande ist bisher die Inventarisierung der 
kleineren Archive im Besitze von Gemeinden, Kirchen und Privaten 
so weit vorgeschritten, lediglich in Baden ist durch die historische 
Kommission die entsprechende (in der Zeitschrift für die Geschichte 
des Oberrheins veröffentlichte) Arbeit erheblich gefördert und in der 
Rheinprovinz von der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 
seit drei Jahren energisch in Angriff genommen worden. Aber die 
Archive Deutschtirols sind auch inhaltlich zum grössten Teile recht 
bedeutend, was sich von denen der Rheinprovinz z. B. im allgemeinen 
durchaus nicht sagen lässt; enthält doch der erste Band der „Archiv- 
berichte“, dem ein chronologisches Verzeichnis der 2713 Urkunden 
beigegeben ist, deren 153 bis zum Jahre 1299. Der zweite Band 


248 Kritiken. 


bietet unter seinen 3357 Urkunden auch eine ganz beträchtliche Zahl 
bis zu dieser Zeitgrenze: im Kapitelsarchiv zu Brixen ruhen 64, in 
dem des Priesterseminars daselbst 17, aber auch das Archiv des 
Schlosses Churburg kann 15 Urkunden des 13. Jahrhunderts aufweisen. 
Im 14. Jahrhundert ist dann ihre Zahl so gross, dass bereits das 
Jahr 1400 die Grenze darstellt, bis zu welcher grundsätzlich jedes 
Stück aufgenommen worden ist. Bei einem solchen archivalischen 
Reichtum des Landes ist der Inhalt der „Archivberichte“ nicht nur 
für die Lokalforscher von Bedeutung, sondern wird mit Nutzen von 
jedem Bearbeiter mittelalterlicher Geschichte, soweit das Zuständliche 
in Frage kommt, zu Rate gezogen werden. So findet sich, um nur 
einzelnes zu berühren, S. 88 Nr. 446 ein Fall von Blutrache in der 
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, S. 114 eine österreichische 
Landsknechtsordnung des 16. Jahrhunderts, S. 262 Material zum Thurn 
und Taxis’schen Postwesen im 18. Jahrhundert, S. 349 ein Stück der 
Reichstagsverhandlungen von 1530 erwähnt, während minderwertige 
Rentverschreibungen fast ganz fehlen. 

Wie beim ersten Bande hat v. Öttenthal die Gebiete südlich 
des Brenners, Redlich die nördlich des Brenners bearbeitet. Hatte 
der erste Band 14 Gerichtsbezirke umfasst, so liegen im zweiten 
Bande 9 Gerichtsbezirke mit rund 300 verschiedenen Archiven be- 
arbeitet vor, und nur das Pusterthal und Unterinnthal harren noch 
der Erledigung. Eine kurze, allgemein orientierende Vorbemerkung 
unterrichtet über jedes Archiv, und Urbare, Rechnungsbücher, Proto- 
kolle, Kopialbücher, geschichtliche Handschriften, Akten und Urkunden 
bei Pfarrarchiven auch „Kanonische Bücher“, sind dann im einzelnen 
beschrieben. Die Regesten sind so vollständig, dass in vielen Fällen 
schon sie allein dem Forscher wichtige Aufschlüsse geben. Auf jeden 
Fall aber wird durch ihre Veröffentlichung die Lokalforschung an- 
geregt, vor allem aber bei Privaten und Korporationen die Ueber- 
zeugung erweckt, dass sie einen Schatz besitzen, welcher sorgfältige 
Aufbewahrung verdient. Und andererseits wird die Möglichkeit der 
Verschleppung einzelner Archivalien verringert. Hoffentlich wird uns 
recht bald auch der dritte Band beschert! Tirol würde dann unter 
allen Ländern deutscher Zunge zuerst eine vollständige Uebersicht 
über seine archivalischen Schätze und damit eine solide Grundlage 
für die Bearbeitung eines territorialen Urkundenbuches und für die 
Edition anderen Quellenmaterials besitzen, ohne befürchten zu müssen, 
dass man die besten Stücke übersieht und nach geringwertigen Hand- 
schriften publiziert, wo ältere, bessere vorhanden sind. 


Bonn. Dr. Armin Tille. 


Kritiken. 249 


Monumenta Germaniae historica, Scriptorum tomi XXX. pars I. 
Hannoverae, imp. bibl. Hahniani 1896, in fol. VIII, 724 S. 

Der letzte Scriptoresband der Folioserie, der Nachträge zu den 
Perioden der sächsischen, salischen und staufischen Kaiser bringen 
sollte, wuchs bald zu solchem Umfang an, dass es rätlich erschien, 
ihn ebenso wie den 15. Bd. zu teilen. Die erste Hälfte mit Quellen 
vornehmlich zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts liegt nun 
vor. Es ist nicht leicht, den reichen Inhalt in einem knappen 
Referat wiederzugeben, aber ich will doch versuchen, das Wesent- 
lichste herauszuheben und zu zeigen, inwieweit die Geschichtswissen- 
schaft dadurch Förderung erfahren hat. 

An Wert und Umfang die erste Stelle nehmen die beiden grossen 
thüringischen Geschichtswerke, die Erfurter St. Peterschronik und die 
Reinhardsbrunner Chronik, ein. Wie sie von dem Herausgeber 
O. Holder-Egger zusammen untersucht werden mussten, so dürfen sie 
auch wohl hier gemeinsam besprochen werden. Bei beiden wurde 
die Arbeit insbesondere dadurch so mühselig, dass ausser den Hss. der 
Werke selbst in weitem Umfange spätere Ableitungen heranzuziehen 
waren, aus denen der Text dort gereinigt, hier vielfach erst ge- 
wonnen wurde. So bieten denn beide Chroniken, vor allem die von 
Reinhardsbrunn, gegenüber den früheren Ausgaben nicht nur eine 
Fülle von Verbesserungen, die zum Teil sachliche Bedeutung haben, 
sondern erscheinen auch in vollständigerer Gestalt, — die Peters- 
chronik vor allem durch Hinzufügung der zweiten Fortsetzung, die 
Reinhardsbrunner Chronik durch umfassendere Rekonstruktion des 
verlorenen Textes. Aber darin wird man nicht einmal die Haupt- 
bedeutung der neuen Ausgaben sehen. Wichtiger noch erscheinen die 
Veränderungen, die sie auf Grund der quellenkritischen Untersuchungen 
erfahren haben, wie sie H.-E. bereits im 20. und 21. Bde. des Neuen 
Archivs niedergelegt hat. Ihre Ergebnisse hier auch nur anzudeuten, 
ist völlig unmöglich. Ich möchte lediglich betonen, dass sie nicht 
allein philologisch -litterarisches Interesse haben, sondern auch dem 
darstellenden Historiker von reichem Nutzen sind. Wenn er z. B. 
weiss, dass der erste Teil der Peterschronik schon kurz nach 1208 
aufgezeichnet, nicht erst in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts auf 
Grund uns unbekannten Materials kompiliert ist, — wieviel höher 
wird er da auch jeden kleinen Zug bewerten, den der Chronist zur 
Geschichte des Thronstreites zwischen Philipp und Otto berichtet! 
Von ähnlichem Einfluss auf die Beurteilung des Inhalts ist auch die 
sonstige Zerlegung der Chronik in ihre Abschnitte, die hier mit klarerer 
Erkenntnis vorgenommen ist, als es bisher geschehen war. Und wer 
etwa eine neue Darstellung der Ereignisse von 1209—15 schreiben 


250 Kritiken. 


will, der wird sie durch manche Einzelheiten schmücken können, die 
aus dem verlorenen liber historiarum Reinhardsbrunnensium in die 
Reinhardsbrunner Chronik übergegangen sind, die aber aus dem 
Grunde bisher für nichts geachtet wurden, weil man sie irrig für 
Zuthaten eines späten Kompilators zu Exzerpten der Peterschronik 
hielt. Die Wahrheit war schon von K. Wenck erkannt, aber nicht 
zum Gemeingut geworden; in der neuen Ausgabe zwingt allein schon 
die Art des Druckes den Benutzer, sie gebührend zu beachten. Das 
sollen nur Beispiele sein; im übrigen muss ich mich auf die Be- 
merkung beschränken, dass die Quellenableitungen durchgehends 
richtiger erkannt und zum ersten Male sorgfältig gekennzeichnet 
wurden, dass eine Menge trefflicher Anmerkungen die Angaben des 
Textes erläutert oder richtig stellt. Ich bin mir wohl bewusst, wie 
leicht das Lob eines Referenten wiegt, der die sehr verwickelten 
Untersuchungen nicht im Einzelnen nachprüfen konnte; dass aber die 
gelehrte Welt dem Herausgeber für diese Arbeit echt deutschen 
Fleisses und Scharfsinns zu lebhaftem Danke verpflichtet ist, glaube 
ich doch aussprechen zu dürfen. 

Ein würdiges Seitenstück dazu bildet das andere grosse Werk 
dieses Bandes, die Annalen des Hennegau von Jacques de Guise, 
herausgegeben von E. Sackur. Obwohl erst gegen Ende des 14. Jahr- 
hunderts entstanden, waren sie hier einzureihen, da sie nur bis zum 
Jahre 1254 reichen und auch, wie Sackur erweist, niemals weiter 
geführt worden sind. Auch hier galt es, eine gewaltige Kompilation 
auf ihre zahlreichen Quellen zurückzuführen, und diese mühsame 
Arbeit, welche die Untersuchungen von R. Wilmans doch nur bis zu 
einem gewissen Grade vorbereitet hatten, war um so entsagungsvoller, 
als die Annalen zum grossen Teil mehr von litterarischem, als histo- 
rischem Werte sind und daher auch nur mit starken Kürzungen auf- 
genommen werden konnten. Auch hier waren schwierige kritische 
Fragen zu beantworten, z. B. die, ob manche der angeführten ver- 
lorenen Quellen überhaupt existiert haben oder von dem Kompilator 
nur erdichtet sind. Sackur neigt hier zu einer dem Verfasser günsti- 
geren Ansicht, als sie von anderen Gelehrten letzthin ausgesprochen 
war. Seine sorgfältige Einleitung enthält nicht nur zur Lebens- 
geschichte des Jacques de Guise, sondern überhaupt zur mittelalterlichen 
Geschichtsschreibung im Hennegau und den angrenzenden Territorien 
ein reiches Material, das auch derjenige vielfach wird heranziehen 
müssen, der nicht spezielle Auskunft über die vorliegenden Annalen 
wünscht. 

Von den kleineren Quellenschriften, die bereits gedruckt waren, 
aber jetzt mit wesentlichen Verbesserungen vorgelegt werden, nenne 


Kritiken. 251 


ich nur noch die Chronik des St. Petersstiftes zu Wimpfen, heraus- 
gegeben von H. Böhmer, und die Verschronik des Zisterzienserklosters 
Saar an der Grenze zwischen Böhmen und Mähren, herausgegeben 
von J. Dieterich. Auf die erste beziehen sich zwei von den drei gut 
gelungenen Schrifttafeln, welche dem Bande beigegeben sind. Von 
einer verwischten Randbemerkung auf Tafel II sind S. 668, Note k 
nur einige Buchstaben entziffert. Ohne Zweifel sind sie folgender- 
massen zu ergänzen: ‘[Cui succe]ssit [in dec]ana[tu] d H. [de 
Om eren". Der Einschub gehört also hinter das Wort ‘electus’ 
(S. 668, 30) und ist von einer Hand s. XV. oben wiederholt, weil 
er undeutlich geworden war. Dadurch erklärt sich auch das “pre- 
fatus H. decanus?’ S. 669, 16. 

Es ist nicht das kleinste Verdienst des Bandes, dass er eine an- 
sehnliche Zahl bisher ungedruckter Werke bringt, die zwar meist von 
geringem Umfang, aber inhaltlich oder doch quellenkritisch nicht 
ohne Bedeutung sind. Sie sind fast sämtlich von Holder- Egger 
herausgegeben. 

Eine stattliche Ausbeute bot die von einem Chorherrn von 
St. Blasien in Braunschweig angefertigte Sammlung, die sich im 
Cod. 1199 s. XIV. in. der Stadtbibliothek in Trier erhalten hat. Aus 
ihr konnte insbesondere ein grosser Teil der verloren geglaubten 
Braunschweiger Fürstenchronik, die zwischen den Jahren 1269 und 
1277 aufgezeichnet ist, mitgeteilt werden. Kannte man auch den 
wesentlichsten Inhalt bereits aus Ableitungen, so ist es doch sehr er- 
freulich, dass wir das wichtigste Stück von ihr nun im Wortlaut des 
Originals kennen lernen. Demselben Codex sind Bruchstücke der 
grösseren Annalen von St. Blasien in Braunschweig entnommen, und 
ihnen sind hier am besten gleich die Auszüge aus Annalen von 
St. Aegidien in Braunschweig anzugliedern, die L. von Heinemann 
aus einer Wolffenbüttler Hs. zum ersten Mal veröffentlicht. Die 
Bedeutung beider liegt nicht in der Mitteilung neuer Thatsachen, 
sondern darin, dass sie die Erkenntnis eines verlorenen sächsischen 
Annalenwerkes fördern, welches auch in anderen Ableitungen benutzt 
ist. Jene Annalen von St. Blasien sind in Zusätzen zur sächsischen 
Fürstenchronik (vgl. SS. XXV) verwertet, der auch sonst einige 
wichtigere Nachrichten aus der -zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts 
eingefügt sind. In ihrer so erweiterten Gestalt ist sie nun noch 
einmal gedruckt. | 

Ich übergehe die sonstigen bisher unbekannten Stücke aus dem 
Trierer Codex, da sie weniger wichtig sind. Auch die aus anderen 
Hss. mitgeteilten kurzen bairischen und österreichischen Annalen sind 
von geringer Bedeutung. Nach Südostbaiern, vielleicht nach Baum- 


252 Kritiken. 


burg, gehören auch wohl die Annalen von St. Georgenberg in Tirol, 
die so getauft sind, weil die Hs. im 17. Jahrhundert jenem Kloster 
gehört hat, und der Entstehungsort nicht mit Sicherheit zu er- 
mitteln ist. Die Möglichkeit, dass dies Mariathal war (vgl. S. 721), 
scheint mir übrigens deshalb gänzlich fortzufallen, weil die Gründung 
dieses Klosters zum Jahre 1259 doch erst verzeichnet ist, nachdem 
die Annalen bereits eine Reihe von Jahren gleichzeitig mit den Er- 
eignissen eingetragen sind. Die Nachrichten dieser Quelle sind ori- 
ginal und bieten einiges Neue; so wird z. B. zum Jahre 1208 die 
Beteiligung eines Herrn von Hohenfels an der Tötung Ottos von 
Wittelsbach angemerkt. S. 722, 18 ist "CT nach dem sonstigen Ge- 
brauche wohl aufzulösen ‘Conradum’ statt “Conradus’, und ebd. Z.7 
‘prepositus’? zu lesen statt “propositus”. 

In letzter Zeit hat die französische Herausgabe der päpstlichen 
Register das Interesse vielfach auf die Papstgeschichte in der zweiten 
Hälfte des 13. Jahrhunderts gelenkt und eine Reihe von kürzeren 
Einzeldarstellungen hervorgerufen. Da werden die Beiträge will- 
kommen sein, welche dafür acht kurze Fortsetzungen der Chronik 
Martins von Troppau bieten; nur drei von ihnen waren bisher im 
Neuen Archiv vorläufig gedruckt. Insbesondere für die Charakteristik 
der Päpste sind daraus manche Züge zu gewinnen. Ich hebe die 
dritte Fortsetzung mit guten Nachrichten über Nikolaus II. hervor. 
Das rütselhafte “in dandam’ (S. 712, 39) ist nach freundlicher Mit- 
teilung von Prof. M. Tangl mit Sicherheit zu verbessern in “vivandam’, 
und das ‘in denariis’ ist hinzugesetzt, weil der Unterhalt den Notaren 
ja auch in Naturalien geliefert werden konnte; vgl. Tangl, Päpst- 
liche Kanzleiordnungen S. 61. 62. Für Honorius IV. und Nikolaus IV. 
bietet die fünfte, für den letzten und seine Nachfolger die achte Fort- 
setzung Neues. Zu den auf die Papstwahl von 1292—94 bezüglichen 
Versen auf S. 717 möchte ich eine etwas andere Auslegung vor- 
schlagen. Das ‘ma.’ bedeutet nicht den Kardinalbischof Latinus 
Malabranca, sondern ‘ma. ru.’ ist zusammenzufassen und bezeichnet 
den Kardınaldiakon Matthaeus Rubeus, als Führer der Orsini. Das 
folgende “aa. colum.’ möchte ich verbessern in “ia. colum.’ und es 
beziehen auf den Kardinaldiakon Jakob Colonna, als Vertreter dieser 
Partei. Die Worte “benedic Anagnie solum’ sind bereits von HR. 
richtig gedeutet; gemeint ist der Kardinaldiakon Benedikt aus Anagni, 
der spätere Papst Bonifaz VII. Er bildete bekanntlich im Kardinals- 
kollegium gleichsam eine Partei für sich, so dass hier also die Ver- 
treter von drei Parteien genannt sind. Und wenn es nun in den 
voraufgehenden Versen heisst: “Die Kirche wird nicht eher einen 
Papst erhalten, als bis von dreien einer gestorben ist’, so ist klar, 


Kritiken. 253 


dass sich das nicht auf den Tod des Kardinals Johannes Cholet be- 
zieht, auf den Note 12 hinweist, sondern dass gemeint ist: Die drei 
im Folgenden genannten Parteiführer sind so verstockt, dass eine 
Einigung zu der erforderlichen Zweidrittelmehrheit gar nicht ab- 
zusehen ist, ehe nicht einer von ihnen durch den Tod abberufen wird. 

Auch die Anhänge zu der Erfurter St. Peterschronik enthalten 
zum Teil ungedruckte Stücke. Insbesondere war der in deutscher 
Sprache geschriebene Bericht über die Erfurter Unruhen der Jahre 
1309 — 22, der für die Verfassungsgeschichte der Stadt von Bedeutung 
ist, zwar schon benutzt, aber noch nicht veröffentlicht. Anhang 6 
und 7 sind inzwischen durch die Auffindung der älteren Helwig- 
handschrift schon veraltet und werden auf Grund derselben noch 
einmal gedruckt werden. 


Berlin. K. Hampe. 


P. J. Meier, Die Bau- und Kunstdenkmäler des Herzogtums Braun- 
schweig. I. Band. Kreis Helmstedt. Wolfenbüttel 1896. S. XXIV 
u. 386 Seiten. gr. 8°. Verlag Julius Zwissler. 

Die Beschreibungen der Kunstdenkmale Deutschlands sind in 
ihrer Anlage und Ausführung sehr verschieden. Mancher, der eine 
gleichmässige Registratur dieser Denkmäler wünscht, wird dies be- 
dauern, ich freue mich aber dieser Mannigfaltigkeit und hoffe sogar, 
dass sie sich noch wesentlich steigert. 

Die verschiedenen Aufgaben, die einer solchen Beschreibung ge- 
stellt werden, die unterschiedliche Grösse der Bezirke, mit denen sie 
sich beschäftigen, die sehr verschiedenen Vorarbeiten, welche die 
lokale und allgemeine Kunstgeschichte bieten, vor allem aber die 
Eigenart der Kunst eines Landes, ja auch die des Verfassers scheinen 
mir diesen Wunsch zu rechtfertigen. Das individuelle Leben deutscher 
Kunst, das diese Werke doch vor allem darstellen sollen, fordert 
individuelle Gestaltung. 

Diese Beschreibungen müssen von der Lokalforschung ausgehen, 
für die sie wissenschaftlich und praktisch unentbehrlich sind, schon 
als Grundlage zur Pflege, vor allem zur Erhaltung der Kunstdenkmale. 
Höheren Wert aber gewinnen solche Detailarbeiten dadurch, dass sie 
die Stellung dieses Einzelnen im Ganzen beobachten. Sie werden 
dieser grösseren Aufgabe gerecht, wenn sie stets im Auge behalten, 
dass sie die Steine zu einem Neubau der Geschichte deutscher Kunst 
bilden sollen. Als Ziel soll, wenn es auch nirgends ausgesprochen 
wird, stets dem Verfasser gegenwärtig sein, dass Material gesammelt 
wird zu einer Geschichte der deutschen Kunst, die sich auf streng 
wissenschaftlicher Grundlage aufbaut, zugleich aber an Stelle der ge- 


254 Kritiken. 


wöhnlichen schematischen Behandlung entsprechend ihrem Gegen- 
stande eine lebensvollere, individuelle, mehr künstlerisch gestaltende 
setzen wird. 

Diesen beiden Hauptgesichtspunkten bei Aufnahme der Kunst- 
denkmale gerecht zu werden, ist nicht leicht, zumal sich für das 
Detailstudium, besonders auch in Rücksicht auf die Verwaltung der 
Kunstdenkmale die strenge Form des Inventars empfiehlt, während 
Charakter und geschichtliche Bedeutung der einzelnen Denkmale, wie 
der Gruppe, voll und ganz nur eine zusammenhängende historische 
Darstellung schildern kann. Bis zu einem gewissen Grade aber lässt 
sich beides recht wohl vereinen, und die Herausgabe der Kunst- 
denkmale Deutschlands wird erheblich an Wert und Wirkung ge- 
winnen, wenn nach diesem Ziele mehr, als bisher üblich, gestrebt wird. 

Bei der Aufnahme der Kunstdenkmale wird der Verfasser nicht 
nur diese bis in die feinsten Details kennen lernen, sondern wird 
auch einen einzigen Einblick in die Lebensverhältnisse der Kunst 
dieses Landes gewinnen, wie sie durch kirchliche, territoriale und 
Stammesverhältnisse, durch die Beziehungen von Stadt zu Stadt und 
von Stadt und Land bedingt werden. Das darf aber nicht verloren 
gehen, sondern wird am besten in einer knapp gefassten Einleitung 
gegeben, die dem vorliegenden Werke beispielsweise fehlt, deren 
Wert aber nicht unterschätzt werden sollte, denn sie gerade vermag 
durch weitergreifende Gesichtspunkte das Lokalstudium zu heben und 
dem zusammenfassenden Forscher leitende Gedanken zur Beurteilung 
von Kunst und Kunstgeschichte des Landes entgegenzubringen. 

Aber auch die Beschreibung der Denkmale selbst kann, ohne die 
streng sachliche Form des Inventars zu alterieren, den Wert des 
Werkes erheblich steigern, wenn das Wichtige klar hervorgehoben, 
durch kurze, kritische Bemerkungen historisch oder künstlerisch Be- 
deutendes scharf beleuchtet wird. Bei dem vorliegenden Werke sind 
derartige Urteile fast gar nicht gegeben, und doch wie viel wichtiger 
sind sie, um ein Bild von der Kunst dieses Landes zu erwecken, als 
das Aufzählen von Altären, die seit Jahrhunderten entfernt sind, und 
all ihrer Weihen, von Altartischen, die keine künstlerische Form be- 
sitzen, von Kelchen, die ohne jeden Kunstwert, sodass nur Material 
und Höhe derselben angeführt wird. 

Vor allem aber sollen die Abbildungen das Originelle und Be- 
deutende der Kunst des Landes richtig hervorheben, sie sollen nicht 
nur einen hübschen Schmuck des Textes bilden, sondern einen Haupt- 
bestandteil des Werkes, denn durch sie in erster Linie wird das Bild 
bestimmt, das die Beschreibung von der Kunst des Landes, von seiner 
Stellung innerhalb der deutschen Kunstgeschichte bietet. 


Kritiken, 255 


Die Abbildungen der Braunschweiger Kunstdenkmale sind im 
ganzen gut ausgeführt, mit Geschmack in den Text gefügt und führen, 
was sehr anerkannt werden muss, Kunstwerke der verschiedensten 
Perioden vor. Dadurch lernen wir in ihnen manches Neue kennen, 
bringen sie einen weiteren Beweis vom Reichtum deutscher Kunst, in 
welch eindringlicher Lehre allein schon ein grosser Wert dieser Auf- 
nahmen lieg. Um Reichtum und Mannigfaltigkeit der Kunstschätze 
des kleinen Bezirkes Helmstedt ganz wirken zu lassen, müssten aber 
die Abbildungen viel zahlreicher sein, müssten sie namentlich noch 
mehr von den bisher nicht beachteten Kunstwerken bringen. 

In den Vordergrund treten natürlich die Bauten der romanischen 
Periode, in der ja bekanntlich der Schwerpunkt der kunstgeschicht- 
lichen Bedeutung Niedersachsens liegt. Von den wichtigen, daher 
auch schon vielfach besprochenen Kirchen und Klöstern dieser Zeit 
zeigen in Helmstedt die Doppelkapelle und die Krypta der Pfarrkirche 
die schlichte Gestalt dieses Stiles in der ersten Hälfte des 11. Jahr- 
hunderts, während dessen reiche Entwickelung im 12. Jahrhundert 
vertreten ist durch die Cisterzienserkirche Marienthal, S. Lorenz in 
Schöningen, Kloster Marienberg und namentlich, das bedeutendste 
Kunstwerk des ganzen Bezirks, die Kirche von Königslutter mit ihrem 
prächtigen Kreuzgang; weniger belangreich sind die Reste der Bau- 
kunst des 13. Jahrhunderts. 

Auch von Malerei und Plastik der romanischen Periode haben 
sich höchst merkwürdige Denkmale erhalten. So in Helmstedt ein 
Gipsfussboden mit Darstellung der sieben Weisen des Altertums, der 
gut veröffentlicht ist, ebenso wie eine Reihe charakteristischer Proben 
der interessanten Stickereien und Teppiche vom 13. bis ins 15. Jahr- 
hundert. Dagegen fehlen Aufnahmen der romanischen Wandgemälde 
aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Watenstedt, der Glas- 
gemälde dieser Zeit im Kloster Marienberg, die abgebildet werden 
sollten, selbst wenn sie anderweitig schon ganz oder teilweise ver- 
öffentlicht sind. Noch wichtiger aber wäre dies bei den unedierten 
Werken romanischer Plastik wie bei der Relieffigur des heiligen 
Stephanus in der Helmstedter Stephanikirche, dem Apostel im Gymna- 
sium zu Helmstedt und dem Fragment einer Gewandfigur in S. Lorenz 
in Schöningen. 

Der Plastik sollten diese Aufnahmen überhaupt eine ganz be- 
sondere Sorgfalt zuwenden, und möglichst zahlreiche Abbildungen 
müssen gerade hier unbedingt gefordert werden. Denn obgleich die 
Plastik in verschiedenen Gegenden Deutschlands entschieden volks- 
tümlicher war und weit Vollendeteres leistete als die Malerei, steht 
unsere Geschichte der deutschen Plastik noch auf einer sehr primi- 


256 Kritiken. 


tiven Stufe. Die Schwierigkeit, die Denkmale aufzufinden, der Mangel 
gediegener Publikationen sind daran wesentlich schuld. Ihnen ab- 
zuhelfen, kann aber niemand berufener sein, als diese Aufnahmen der 
deutschen Kunstdenkmale. Aber nicht durch Beschreibungen, die gar 
keine Ahnung von der künstlerischen Eigenart ermöglichen, sondern 
nur durch Abbildungen und markantes Herausheben der künstlerischen 
und historischen Bedeutung der Werke. 

Wir warten noch immer auf eine wissenschaftlich brauchbare 
Publikation der hochbedeutenden sächsischen Plastik des romanischen 
und spätromanischen Stils, von der des 14. und 15. Jahrhunderts 
noch gar nicht zu reden. Die Rolle Sachsens ist auch in der Plastik 
dieser Zeit belangreicher als man gewöhnlich glaubt, wie soll sie 
aber zur Geltung kommen, wenn sie ein Werk, wie das vorliegende, 
in seinen Abbildungen, mit Ausnahme des interessanten Grabdenkmals 
der Sophie von Warberg von 1358, ganz übergeht, während der 
Text doch mehrfach Denkmale gotischer Plastik erwähnt, die wie 
etwa die Kreuzigung von 1429 in Schöningen, besonders aber die 
Altäre des 15. Jahrhunderts in St. Walpurgis in Helmstedt und in 
Nordsteimke hierfür doch wichtig wären. 

Auch von den gotischen Kelchen sollte wenigstens ein oder die 
andere Probe, wie etwa der Kelch von 1475 im Marienberger Kloster, 
gegeben werden, an die sich dann sehr interessant eine Anzahl Kelche 
des 16. und 17. Jahrhunderts anreihen würde, die nach der vor- 
liegenden Beschreibung einen wichtigen Zug des hiesigen Kunstgewerbes 
herausheben, zugleich die stilgeschichtlich interessante Entwickelung 
des Kelches in dieser Zeit gut illustrieren würden. 

Im allgemeinen tritt die Gotik im Helmstedter Bezirk nicht 
sonderlich bedeutend hervor; die Hallenkirche St. Stephan ın Helm- 
stedt, die im 13. Jahrhundert begonnen, im 14. fortgeführt und im 
15. durchgreifend verändert wurde, ist schon wegen des Zusammen- 
hanges mit den Hallenkirchen der Stadt Braunschweig beachtenswert, 
die den Uebergang vom romanischen in den gotischen Stil so eigen- 
artig vertreten. 

Mit der Renaissance kommt namentlich durch den berühmten 
Bau der Universität Helmstedt (1592—1597) wieder ein grösserer 
Zug ın das Kunstleben dieser Gegenden, was der Verlasser richtig 
betont, und den einige Abbildungen von Werken dekorativer Kunst 
dieser Zeit trefflich illustrieren, denen es gut gewesen wäre ein paar 
Proben der Dekorationskunst des Barock gegenüber zu stellen, wie 
etwa den Jerxheimer Hochaltar von 1687. 

Mit besonderer Vorliebe hat der Verfasser offenbar die private, 
namentlich die Holzbaukunst behandelt, die ja in letzter Zeit vielfach 


Kritiken. 257 


das Interesse unserer Architekten und auch weiterer Kreise auf sich 
zog. Hier sind auch zahlreiche, gute Abbildungen gegeben und 
wiederholt knappe, aber trefflich orientierende Bemerkungen ein- 
geflochten; einen etwas überflüssigen Ballast aber bilden die Haus- 
inschriften, denn so sehr eine Sammlung der originellen und charakte- 
ristischen wünschenswert, so ist es doch des Guten zu viel, dass sie 
alle sogar einschliesslich der Gesangbuchverse und sämtlicher Bibel- 
zitate in solcher Breite abgedruckt werden. 

Die ausführliche Behandlung des Wohnhauses scheint mir aber 
gleich den Notizen über Siedelung und der eingehenden Ortsgeschichte 
unter einem besonderen Gesichtspunkte hocherfreulich. Unser ganzes 
wissenschaftliches Leben drängt zum Spezialisieren, der Blick aufs 
Ganze, der früheren Perioden leichter wurde, weil sie nicht so sehr 
ins Detail sahen, geht dadurch leicht, gewiss oft sehr zu unserem 
Nachteil, verloren. Indem die Kunstdenkmale hier aber im Zusammen- 
hang mit der Ortsgeschichte, mit Wohnhaus und Siedelung betrachtet 
werden, wird doch wieder ein bedeutender Blick aufs Ganze ge- 
wonnen, den die deutsche Kunstgeschichte lange Zeit sehr ausser acht 
liess, wir lernen wieder, dass es eine ihrer höchsten und schönsten 
Aufgaben ist, die deutsche Kunst im deutschen Lande zu studieren. 


München. Berthold Riehl. 


Max G. Zimmermann. Oberitalienische Plastik im frühen und 
hohen Mittelalter. Leipzig, A. G. Liebeskind. 1897. gr. 4°. 
VII und 208 Seiten. Mit 66 Text- und Vollbildern. 30 Mark. 
Wenn man nur einen oberflächlichen Blick auf die kunstgeschicht- 

liche Stellung Oberitaliens wirft, so wird man nicht verkennen, dass 

die Lage dieses Gebietes von höchster Bedeutung für die deutsche 

Kunst werden musste. Lange Zeit war man geneigt, nur von einem 

einseitigen Einfluss Oberitaliens auf Deutschland und zunächst auf 

die an die Lombardei und an Venetien angrenzenden Länder zu 
sprechen, und vergass fast ganz, dass auch Gegenströmungen zu be- 
achten seien, die zum Teil von nicht minderer Bedeutung für Ober- 
italien werden sollten als der „südliche Einfluss“ auf den Norden. 

Die Erforschung dieser Wechselbeziehungen, die Ergründung der be- 

wegenden Elemente ist für den Ausbau der deutschen Kunstgeschichte 

von ganz hervorragender Bedeutung. 

Unter den Erscheinungen der letzten Jahre, welche sich die 
Klarlegung dieser Wechselbeziehungen zur Aufgabe stellten, verdienen 
Berthold Riehls „Deutsche und italienische Kunstcharaktere‘“ als an- 
bahnende Studien besonders in den das frühe Mittelalter behandelnden 
Abschnitten über Verona und Regensburg hervorgehoben zu werden. 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 17 


258 Kritiken. 


Eine nicht minder verdienstvolle Arbeit lieferte Alfred Gotthold 
Meyer in seiner „Oberitalienischen Frührenaissance“, wenn wir auch 
nicht geneigt sind, ihm ganz beizupflichten, dass in Oberitalien „in 
gewissem Sinne dauernd ein Mischstil, eine Kompromisskunst herrscht“. 

Die Frage dieser Wechselbeziehungen zwischen Nord und Süd 
suchte in jüngster Zeit für das frühe und hohe Mittelalter nun auch 
Max G. Zimmermann in seiner „Oberitalienischen Plastik“ zu beant- 
worten, nachdem uns dieser Verfasser bereits im Jahre 1894 auf 
dem kunsthistorischen Kongress in Köln mit dem ersten Teil des 
Werkes in einem Vortrage bekannt machte. 

Zimmermann erblickt in den Langobarden dasjenige Volk, welches 
für die Entwickelung der oberitalienischen Kunst von höchster Be- 
deutung werden sollte, und glaubt „einen allmähligen Uebergang aus 
dem langobardischen in den romanischen Stil feststellen und ver- 
folgen“ za können. Er weist dann namentlich auf die erste Ent- 
wickelung der romanischen Plastik durch die Persönlichkeit Wilhelms 
von Modena hin und auf seine Arbeiten am Dome daselbst. Als- 
dann wird die Frage nach der Bauzeit von San Michele zu Pavia 
erörtert, die wohl mit Recht entgegen dem Cicerone nicht in das 
elfte sondern in das zwölfte Jahrhundert gesetzt wird. Im Anschluss 
hieran behandelt dann der Verfasser die Erzthüren von San Zeno in 
Verona, in deren einzelnen Reliefs er drei verschiedene Künstlerhände 
zu erkennen glaubt; diese Thatsache springt übrigens dem Beschauer 
sofort in die Augen, ja man ist geneigt noch mehr als drei ver- 
schiedene Meister anzunehmen. Ausgehend von dem älteren Teil des 
Portalbaues am Dome zu Ferrara sucht uns dann Zimmermann die 
für die Erkenntnis der oberitalienischen Plastik äusserst wichtige 
Persönlichkeit des Meisters Nikolaus näher zu rücken, er verweist 
auf die grosse künstlerische Verwandtschaft der Portale von Ferrara 
und Verona (Dom und St. Zeno) und auf die Nebenportale am Dome 
zu Piacenza. Dem mehr nach formaler Seite hin begabten Meister 
Nikolaus stellt der Verfasser den reicher erzählenden Benedetto Ante- 
lami gegenüber, dessen Würdigung und Charakteristik nach jeder 
Seite hin als der interessanteste und Einwand freieste Teil des ver- 
dienstvollen Werkes erscheint, zumal hier mit vollstem Rechte der 
verhältnismässig enge Zusammenhang der oberitalienischen Plastik 
mit jener Frankreichs (Chartres, Bourges etc.), welche ja von weit- 
tragendster Bedeutung im 12. und 13. Jahrhundert wurde, betont 
wird. Wäre es nicht angezeigt gewesen, auch dem Meister Nikolaus 
vom Dome zu Ferrara einen Vergleich mit französischen Werken, 
speziell mit Portalskulpturen zu widmen? Uns dünkt derselbe sehr 
naheliegend.. Den Beschluss des Buches bildet eine Abhandlung 


Kritiken. 259 


über das Tympanon am Hauptportal des Domes zu Monza, tiber die 
bekannte Goldschmiedearbeit der Henne mit den Küchlein im Dom- 
schatz daselbst, über den Hochaltar in Sant’ Ambrogio zu Mailand 
und über einige andere Werke, welche der Verfasser teils mit Recht 
dem 13. Jahrhundert zuschreibt, während wir andernteils bei einigen 
Werken vorziehen, frühere Datierungen beizubehalten, so namentlich 
bei der goldenen Henne mit den Küchlein, welche wir trotz des Be- 
weises Zimmermanns an Hand der Inventare und seiner stilkritischen 
Erörterung eher für eine Arbeit des ersten Jahrtausends, wenn auch 
nicht gerade aus der Zeit Theudelindens halten möchten. Auch bei 
den Hochaltarreliefgs von Sant’ Ambrogio regt sich unser Bedenken, 
sie mit Zimmermann in das Ende des 12. Jahrhunderts zu setzen. 
Uns dünkt durchaus kein Grund vorhanden zu sein, mit der alten 
Datierung, welche den Altarschmuck etwa in das Jahr 835 setzt, zu 
brechen. Dem Kuppeleinsturz im Jahre 1196 darf wohl nicht zu 
grosse Bedeutung für die Beschädigung des Altars beigelegt werden, 
namentlich wenn man die zu sehr hypothetische Art der Beweis- 
führung Zimmermanns (8. 196) näher betrachtet. Als ziemlich sicher 
ist ja anzunehmen, dass eine Renovierung nach dem Kuppeleinsturz 
erfolgte, dafür sprechen auch einige Teile des Altars durch ihre 
stilistischen Unterschiede, die Hauptbestandteile aber lassen sich recht 
wohl, abgesehen von urkundlichen Belegen und den Inschriften am 
Altare selbst, aus stilkritischen Gründen in die erste Hälfte des 
neunten Jahrhunderts verweisen. Freilich darf man dann nicht von 
einer langobardischen Arbeit sprechen, sondern muss an einen 
deutschen Meister denken. Als vorzügliche Vergleichsobjekte sei auf 
zwei zwischen 870 und 893 entstandene spätkarolingische Kunst- 
werke hingewiesen, auf die acht Reliefs am Arnulf-Ciborium in der 
Reichen Kapelle zu München und jene des Codex aureus der k. Staats- 
bibliothek zu München. (8. Wolfg. M. Schmid. Eine Goldschmied- 
schule in Regensburg um das Jahr 1000. S. 33). Beide Werke 
tragen unverkennbar Stilähnlichkeiten mit dem Altar von Sant’ 
Ambrogio. In diesem Kapitel ging der verdienstvolle Verfasser der 
„Oberitalienischen Plastik“ in seiner Vorliebe für langobardische 
Kunst entschieden zu weit. Es mag dies seinen Grund in der sehr 
unwahrscheinlich klingenden Ansicht des Verfassers haben, dass erst 
nach Verlust ihrer Selbständigkeit die Langobarden zu einer Blüte 
der Kunst gelangten, da man doch vielmehr annehmen möchte, dass 
ein seiner Nationalität beraubtes Volk einer nationalen Kunst ent- 
behre. Zimmermann wird mit seiner Anschauung wohl des Oefteren 
entgegengesetzten Meinungen begegnen, die etwa dahin lauten dürften, 
dass zwar die Langobarden in Oberitalien das germanische Element 
17* 


260 Kritiken. 


in die Kunst einführten, dass es aber häufig als fraglich erscheint 
von einer spezifisch langobardischen „nationalen“ Kunstweise zu 
sprechen. 

Es war ein vielfach unbebautes Land, dessen Studium sich 
Zimmermann widmete. Die Aufgabe gestaltete sich als eine sehr 
schwierige, und dieser Umstand verdient besondere Beachtung in der 
Beurteilung des Werkes. Deshalb kann man trotz mancherlei Be- 
denken, die sich bei der Lektüre ergeben, nicht umhin, dem Verfasser 
alle Anerkennung zu zollen. Seine Verdienste sind unverkennbar 
grosse; neben den allgemeinen Vorzügen, deren schon Erwähnung 
geschah, verdient die klare, sachliche, deskriptive Behandlung der 
Kunstwerke besonderes Lob. Das reiche Abbildungsmaterial des Buches 
ist eine treffliche Ergänzung des geschriebenen Wortes. 


München. Ph. M. Halm. 


v. Mueller [sic!] Oberst a. D. Deutsche Erbfehler und ihr Einfluss 
auf die Geschichte des deutschen Volkes. Erster Band. Basel, 
1897. Verlag von Friedrich Emil Perthes aus Gotha. 4 BIL. 
376 S., 1 Karte. 8°. 

Ein recht gut gemeintes, aber wenig gelungenes Buch. Das 
Problem, mit dem sich der Verfasser beschäftigt, lohnt zweifellos der 
Behandlung: es wäre sicher von Interesse, einmal der Frage nach- 
zugehen, welchen Einfluss die deutschen Nationalfehler — voraus- 
gesetzt, dass dieser Begriff der „Nationalfehler“ überhaupt wissen- 
schaftlich fassbar und verwertbar ist — auf den Verlauf der 
Geschichte unsers Volkes ausgeübt, und eine diese Frage wirklich 
beantwortende Arbeit wäre entschieden eine wertvolle Bereicherung 
der historischen Litteratur. Nur darf man sich darüber nicht täuschen, 
dass hier eine keineswegs leichte Aufgabe vorlüge: wer sie zu lösen 
unternähme, müsste ein feines und gut geschultes Auge für psychische 
Massenerscheinungen, deren Gründe und deren Wirkungen besitzen, 
müsste das in Betracht kommende Rohmaterial durchaus beherrschen, 
müsste verstehen, komplizierte Entwicklungen in klarer Weise dar- 
zustellen und begreiflich zu machen. Derart bis in die goldverheissen- 
den Schachte des schon mehr geschichtsphilosophischen Problems vor- 
zudringen, hat der Verfasser des vorliegenden Werkes überhaupt nicht 
versucht; er nimmt, was übrigens bei einem Nichtfachmann ebenso 
begreiflich wie entschuldbar ist, sein Thema viel oberflächlicher und 
leichter: was sein Werk enthält, ist — wie das freilich der gewählte 
Titel nicht genügend erkennen lässt — nichts anderes als eine aus- 
führliche Geschichte der Germanen bis zum Ende der Völkerwanderung, 
verbrämt mit allerlei moralisierenden Bemerkungen. 


Kritiken. 261 


Hat diese Art der Behandlung des Themas auch natürlich bei 
weitem nicht das Verdienst, das eine Erörterung des wirklich in 
seiner Tiefe erfassten Problems der historischen Bedeutung deutscher 
Erbfehler besitzen würde, so soll doch gar nicht in Abrede gestellt 
werden, dass an sich auch eine Darstellung wie die hier gewählte 
nicht nutzlos ist: es könnte durch sie sehr wohl einem weiteren 
Kreis ein scharf gefasstes Bild unserer Vergangenheit geboten werden. 
Die Bedenken, die dem v. Muellerschen Buch gegenüber geltend zu 
machen sind, richten sich weniger noch gegen die zu enge Auf- 
fassung des Grundproblems, als gegen die Art und Weise der Aus- 
führung. Ich will dabei noch gar kein Gewicht auf die allzu 
detaillierte Erzählung legen: an Bestimmtheit und Eindringlichkeit 
freilich hätte das Werk wesentlich gewonnen, wenn der Verfasser 
darauf verzichtet hätte, alle Einzelheiten der äusseren Geschichte der 
Germanen zu verzeichnen, was doch für den von ihm verfolgten 
Zweck vollkommen unnötig war. Auch eine mehrfach hervortretende 
Neigung zu romanhafter Ausmalung (wie beispielsweise beim Kampf 
der Goten gegen die Hunnen S. 197), ohne dass die uns vorliegenden 
thatsächlichen Nachrichten für eine solche eine genügende Grundlage 
böten, wird man dem Autor nicht all zu hoch anrechnen dürfen. 
-~ Wichtiger ist schon, dass die Darstellung keineswegs überall dem 
gegenwärtigen Stande der Kenntnisse entspricht. Der Verfasser giebt 
die Quellen, die er benützt, nicht an, sichtlich aber schöpft er aus 
den üblichen Handbüchern, ohne selbst weitergehende Studien gemacht 
zu haben. Die Folge davon ist, dass er sich mehrfach falsche oder 
schiefe Auffassungen und auch thatsächliche Unrichtigkeiten zu 
Schulden kommen lässt; so wird beispielsweise Chlodowechs Ala- 
mannensieg nach Tolpiacum verlegt, wird Gregors Bericht von 
Chlodowechs Verwandtenmorden für baare Münze genommen. Hier- 
her gehört auch, dass in der Schlacht von Poitiers ein Epochenpunkt 
unserer Geschichte erblickt wird — demgemäss schliesst mit jener 
der erste Band des Werkes; wie viel weitere ihm noch folgen sollen, 
ist nicht gesagt —; es dürfte dies nicht viel Anklang und Zu- 
stimmung finden. 

Derartiges sind schliesslich minderwichtige Einzelheiten, über die 
sich hinwegsehen liesse; der Grundfehler des Buches beruht in etwas 
ganz anderem: in der gänzlich unhistorischen Auffassung. Bei seiner 
Beurteilung der Menschen und der Geschehnisse operiert der Ver- 
fasser überall mit modernen Abstraktionen. Seine kritischen Raisonne- 
ments bewegen sich in erster Linie um den Begriff der Treue gegen 
das eigene Volk. Wohl empfindet v. Mueller gelegentlich dunkel, 
(dass dieser Begriff jener Frühzeit fremd ist und fremd sein muss — 


262 Kritiken. 


ein andermal freilich erklärt er, dass die Germanen schon im Anfang 
des 4. Jahrhunderts mehr und mehr sich des gemeinsamen Gegen- 
satzes zum römischen Reich bewusst werden —: das hindert ihn aber 
nicht, alles aufs einseitigste nach dem Kriterion „nationaler“ Politik 
zu beurteilen. Deklamationen über Treue und Untreue, über Verrat 
am eigenen Volk finden sich an ungezählten Stellen des Werkes. Auch 
sonst macht sich in bedenklicher Weise die Neigung zu moralisieren- 
der Kritik geltend (von Gelimer beispielsweise heisst es: „Sollte er 
da, als er vor der gekrönten Buhldirne im Staube lag, nicht schmerz- 
lich bedauert haben, nicht als König auf dem Schlachtfelde gestorben 
zu sein“). Ganz im Einklang mit dieser rein abstrakten Beurteilung 
werden die thatsächlichen und gegebenen Bedingungen, unter denen 
die Führer der Germanen zu handeln und sich zu entschliessen 
hatten, teils gar nicht berücksichtigt, teils ganz gering geschätzt: so 
ist dem Verfasser offenbar nicht zum Bewusstsein gekommen, dass 
das Mittelmeerklima für die sich in diesen Regionen ansiedelnden 
Germanen eine weitgehende Adaptierung an römische Sitten und 
römisches Wesen unumgänglich nötig machte. 

Der Neigung zu einer Beurteilung der Vergangenheit auf Grund 
moderner Anschauungen entspricht eine Vorliebe für Streifblicke auf 
gegenwärtige Verhältnisse: so trifft man beispielsweise eine Lobrede 
auf den Grossgrundbesitz, eine Polemik gegen den Ultramontanismus; 
auch einen Exkurs über den moralischen Inhalt und Wert des alt- 
testamentlichen Judentums dürfte man in unserem Buche kaum er- 
warten. 

Zum Schluss noch eine Aeusserlichkeit: der Verfasser giebt 
seinen Vornamen nicht an: ich wünschte, dass er einmal den Versuch 
machte, in dem alphabetischen Katalog einer grösseren Bibliothek sein 
eigenes Werk aufzufinden. 


Halle ag. Walther Schultze. 


P. Albert. Geschichte der Stadt Radolfzell am Bodensee. Im Auf- 
trag der Stadtgemeinde bearbeitet. Mit 25 Abbildungen, 1 Plan 
und 1 Karte. Radolfzell, W. Moriell. 1896. 8%. XXI und 
666 S. 

Auf das idyllisch am Boden- oder genauer gesprochen am Unter- 
see gelegene, seit 1810 badische Städtchen Radolfzell sind die Freunde 
der deutschen Städtegeschichte durch sein erst vor wenigen Jahren 
entdecktes Marktrecht von 1100 aufmerksam gemacht worden; den 
weitesten Kreisen aber hat es der Dichter Scheffel, der dort eine 
eigene Villa besass, in seinem Ekkehard bekannt gemacht. 

Dass eine also weithin gekannte Stadt auch eine den Anforde- 


Kritiken. 263 


rungen der Geschichtswissenschaft entsprechende Geschichte erhalte, 
dafür sorgte ihre rührige Gemeindevertretung. Dieselbe beauftragte 
mit deren Bearbeitung Dr. P. Albert, z. Z. Stadtarchivar in Freiburg, 
der in der kurzen Zeit von 4 Jahren trotz mancher Hindernisse 
diese Aufgabe bewältigt hat. 

Alberts Werk beruht durchaus auf sorgfältigen archivalischen 
Studien und entspricht allen billigen Anforderungen vollauf. Er er- 
zählt uns nicht etwa nur von der politischen und kirchlichen Ge- 
schichte der Stadt Radolfzell, sondern behandelt nicht weniger ein- 
gehend die Entwicklung ihrer rechtlichen und sozialen Zustände im 
Laufe der Zeiten. Seine Radolfzeller Geschichte ist deshalb ein nicht 
unwichtiger Beitrag zur deutschen Städte- und Kulturgeschichte über- 
haupt und wird, da die Geschicke der Stadt im Laufe der Zeiten 
reichem Wechsel unterlagen, nicht nur in ihr und ihrer nächsten 
"Umgebung, sondern ebenso in weitern Kreisen belehrend wirken und 
sicherlich dankbare Leser finden. 

In eingehender Weise (S. 37—51) behandelt Albert das fast 
berühmt gewordene Radolfzeller Marktrecht von 1100, das bekannt- 
lich nicht mehr im Originale, sondern nur in einer mangelhaften Ab- 
schrift des 15. Jhdts. erhalten ist. Ob seine Ausführungen über 
dieses Recht ohne Widerspruch bleiben werden, hat die Zeit zu zeigen. 
Zu bedauern ist es, dass Albert die Darstellung dieses Marktrechtes 
in Hegels neuestem Werke über die Entstehung des deutschen 
Städtewesens (S. 128—32) noch nicht berücksichtigen konnte. Albert 
hat jedenfalls das Verdienst, den Forschern, die sich um diese An- 
gelegenheit bekümmern, eine sichere Grundlage geschaffen zu haben, 
indem er ihnen in seinem Werke ein getreues Facsimile der Radolf- 
zeller Marktrechtsurkunde von 1100 zur Verfügung stellt. 

Die Benützung seiner Geschichte von Radolfzell hat Albert durch 
die Beigabe eines guten Registers erleichtert, um nicht zu sagen, 
angesichts des fast überreichen Stoffs erst ermöglicht. Weniger glück- 
lich war seine Idee, die Anmerkungen dem Werke als Anhang bei- 
zugeben, anstatt sie unter den Text zu setzen. Auch den Druck in 
Antiqua kann ich nicht gutheissen, denn damit legt Albert seiner 
Hauptabsicht, den Radolfzellern ein möglichst genaues und getreues 
Bild ihrer Vergangenheit zu bieten, ein nicht zu unterschätzendes 
Hindernis selbst in den Weg; das Volk heischt deutsch gedruckte 
Bücher. Im übrigen ist das Werk vornehm ausgestattet, insbesondere 
verdienen die Kunstbeilagen alle Anerkennung. 

Radolfzell ist eine kleine Stadt; um so mehr Dank gebührt ihr, 
dass sie ohne Rücksicht auf die Kosten in solcher Weise ihre Ge- 
schichte von einem Fachmanne hat schreiben lassen. Gar manche 


264 Kritiken. 


Stadt von ungleich grösserer Bedeutung kann da von ihr lernen. 
Dass eine Geschichte der grossen Städte erst möglich wird, wenn 
ihre Urkunden und Chroniken veröffentlicht sind, ist ja richtig, aber 
daraus folgt nur, dass dieselben die Ausgabe von Urkundenbüchern 
energisch betreiben sollten; trotzdem geschieht da nicht allenthalben 
das Nötige. Augsburg z. B. hat zwei Bände seines Urkundenbuchs 
herausgegeben; weshalb ist seitdem keine Fortsetzung erschienen ? 
Auch München hat vor Jahren die Ausgabe eines Urkundenbuchs be- 
schlossen, das auch thatsächlich weit gefördert wurde, weshalb aber 
ist dasselbe jetzt ganz ins Stocken geraten? Ich meine, der Vorgang 
des kleinen Radolfzell sollte auf diese grossen Städte aneifernd 
‚wirken. 
München. Baumann. 


Fritz Grimme, Geschichte der Minnesinger. I. Die rheinisch- 
schwäbischen Minnesinger. Urkundliche Beiträge zur Geschichte 
des Minnegesangs im südwestlichen Deutschland. Paderborn, 
F. Schöningh, 1897. XVI und 330 S. 8°. M. 6. 

Die historische Forschung in Sprache und Litteratur eines Volkes 
ist aufs engste verknüpft mit der Erforschung seiner Geschichte. 
Was für die Wissenschaft des klassischen Altertums längst zur Wirk- 
lichkeit geworden ist, das einmütige Zusammengehen der Philologen 
und Litteraturforscher mit den Historikern, bleibt für die Arbeit auf 
dem Gebiet des Mittelalters wie der Neuzeit noch immer ein schönes 
Ideal, eine von der Theorie unzähligemale erhobene, von der Praxis 
im grossen ganzen mit beharrlicher Ausdauer zurückgewiesene Forde- 
rung. Auf der einen Seite die ganze, riesenhafte Arbeit, welche die 
Germanistik bereits geleistet, auf der andern der glänzende Auf- 
schwung, den der Betrieb der Geschichtswissenschaft, namentlich in 
der Detailforschung, nach allen Richtungen genommen hat — und 
die Brücke zwischen beiden fehlt! Am empfindlichsten wohl macht 
sich diese Kluft bemerkbar bei der deutschen mittelalterlichen Lyrik, 
um so mehr als gerade hier eine gegenseitige Befruchtung beide 
Disziplinen unendlich fördern müsste. Eine Geschichte der Minne- 
singer nach dem heutigen Stande der germanistischen und der 
historischen Forschung zugleich — ein hohes Ziel, das wohl vielmals 
ersehnt, von keinem aber bislang ernstlich in Angriff genommen 
worden ist! Warum sind denn unsere Meister der Litteraturgeschichte 
an diesem Problem, einem der grössten und dankbarsten, die ihnen 
gestellt sind, vorübergegangen? Von der Hagens „Minnesinger“ 
haben gewiss ihr bleibendes Verdienst, aber ebenso gewiss erscheint 
uns ihre Unzulänglichkeit.e. Diese, schon längst empfunden, hat 


Kritiken. 265 


dennoch bis heute zu keiner Neuschöpfung Anlass gegeben. Die 
Zeit ist noch nicht da. Erst muss die Scheidewand gefallen sein, 
die den Germanisten vom Historiker trennt. Ein langes Stadium 
der gründlichsten Vorarbeiten, für die die Kraft eines einzelnen zu 
schwach ist, muss dem Werke selbst voraufgehen. Da diese noch 
immer fehlen, so erregte es in Fachkreisen nicht geringes Erstaunen, 
als vor kurzem ein Buch erschien, das unter dem Titel einer Ge- 
schichte der Minnesinger den Anspruch erhebt, jenes hohe Ziel er- 
reicht zu haben. Der Verfasser, Fritz Grimme, hat thatsächlich den 
anerkennenswerten Mut gehabt, an die eminent schwierige Aufgabe 
heranzutreten, ohne eigentliche Ahnung ihrer ungeheuren Anforde- 
rungen, und verspricht sich und dem Leser eine glückliche Lösung 
aus eigener Kraft. Erwartungsvoll öffnet man das Buch mit dem 
vielverheissenden Titel und ist gleich beim Lesen der Vorrede höchlich 
verwundert, dass sie das Wesentlichste der Aufschrift zurücknimmt 
und die „Geschichte der Minnesinger“ reduziert auf blosse „Beiträge 
zum Leben der Minnesinger“, ja in noch bescheidenerer Weise nur 
„ein sehr unvollständiges Bild von dem Leben und Treiben der ein- 
zelnen Dichter“ in Aussicht stellt — zugleich aber dem Verfasser 
den bisherigen Ehrenplatz von der Hagens in der litterargeschicht- 
lichen Forschung vindizier. Und völlig enttäuscht wird man, wenn 
man wirklich zu finden hofft, was bei der erwähnten Einschränkung 
immerhin noch zu erwarten wäre. Eine rein äusserliche Aneinander- 
reihung von Namen und Daten, wie sie mühsam mit erstaunlichem 
Fleiss aus einer Menge von Litteratur — Gr. gibt 171, z. T. sehr 
umfangreiche Werke an, die er benützt hat — hervorgeholt worden 
sind, selten mit dem Versuch einer Gruppierung unter grössere, gemein- 
same Gesichtspunkte und, wo dies geschieht, meist in trivialer, wenig 
wissenschaftlicher Weise, fast keine Rücksichtnahme auf die Werke der 
Dichter! — Das ist's, was uns in dieser „Geschichte der Minnesinger“ 
geboten wird. Mit dem Sammeln allein ist's wahrlich nicht gethan; 
das ist eine Vorarbeit, die freilich auch gemacht sein will, doch darf 
sie nicht mit dem Anspruch des Werkes selbst auftreten. Mit solch 
übertriebener Forderung muss eine an sich anerkennenswerte Leistung 
schonungslos dem Tadel der Kritik verfallen. Hätte Gr. seine Arbeit 
nicht als Geschichte der Minnesinger in der Form einer Darstellung, 
sondern als Vorstudien zu einer solchen in der Form von Regesten 
gegeben, wie er es im Anhang wirklich versucht hat, so hätte er der 
litterarhistorischen Forschung thatsächlich einen Dienst geleistet und 
sähe seinen bewundernswerten Sammeleifer hinlänglich belohnt. Eine 
‚dankenswerte Bereicherung der biographischen, namentlich genea- 
logischen Kenntnisse von den Minnesingern bedeutet sein Buch immer- 


266 Kritiken. 


hin — für den vorsichtigen Benützer — trotz einer Menge derber 
Verstösse selbst gegen bescheidene Forderungen der Wissenschaft. 
Ungenauigkeit und Unkenntnis zeigt sich in jedem Abschnitt, nicht 
selten in geradezu verblüffender Aufdringlichkeite Um nur ein Bei- 
spiel herauszugreifen, das am Schluss beigefügte Orts- und Personen- 
verzeichnis wimmelt förmlich von Fehlern, auf die nicht erst ver- 
wiesen zu werden braucht. Was soll man aber vollends dazu sagen ? 
In dem erwähnten Verzeichnis steht auch der Name Knonau mit 
genauer Bestimmung des Ortes und dem einzigen Hinweis auf S. 158. 
Schlägt man dort nach, so findet man — es ist kaum zu glauben — 
eine Arbeit Maiers(!) von Knonau zitiert! Die planlose, unvollständige 
Benützung der Litteratur und die leichtfertige Art zu zitieren sind 
nicht minder scharf zu tadeln. 

Einen allgemeineren Gedanken legt das Buch dem Historiker nahe. 
Es zeigt zur Evidenz, welchen Schaden die Urkunden- und Regesten- 
werke anrichten können, wenn sie denen in die Hände fallen, die 
nichts als tote Namen und Zahlen daraus zu lesen verstehen. Solche 
Leistungen sind mehr als alles andere geeignet, den ohnehin für 
weitere wissenschaftliche Kreise noch immer — sehr mit Unrecht — 
zweifelhaften Wert der Regesten u. ä. Arbeiten vollends zu dis- 
kreditieren. Es ist hier nicht möglich, ihre weit über die Grenzen 
der historischen Fachkreise hinausgehende Bedeutung zu erörtern: für 
die litterargeschichtliche Forschung liegt jedenfalls noch ein reiches 
Material unbenutzt in unsern Urkunden- und Regestenwerken und 
mehr noch in den Archiven selbst, auf die jene den verständigen 
Benützer zurückleiten. Wie lange wollen die Germanisten noch an 
den unschätzbaren Reichtümern, die unsere Archive für sie bergen, 
vorübergehen? Es liesse sich leicht statistisch nachweisen, dass ihre 
Teilnahme an der Benützung der Archive eine äusserst geringe ist; 
und selbst Anregungen aus den Kreisen der eigenen Fachgenossen, 
wie die im XVIII. Band der Mitt. d. Inst. f. Oesterr. Gesch.-Forschg. 
veröffentlichte treffliche Abhandlung E. Schröders „Urkundenstudien 
eines Germanisten“ haben bisher noch keinen Wandel hierin zu 
schaffen vermocht. Wollten Germanist und Historiker sich zu ge- 
meinsamer Arbeit zusammenfinden, im Bereiche der Wissenschaft, wie 
namentlich auch im Bereiche der Schule — keiner würde dem andern 
etwas nehmen, jeder nur mit vollen Händen geben. 

Karlsruhe. Karl Brunner. 


Walther Schultze, Deutsche Geschichte von der Urzeit bis zu den 
Karolingern. Zweiter Band: Das merowingische Frankenreich. 
(Bibliothek deutscher Geschichte, herausgeg. von H. v. Zwiedineck- 


Kritiken. 267 


Südenhorst). Mit einer Karte: Das Frankenreich nach der Teilung 
von 561. gr. 8°, XII u. 548 S. Stuttgart, Cotta’sche Buch- 
handlung 1896. 

Die „Bibliothek deutscher Geschichte“ hat der Darstellung der 
Geschicke des deutschen Volkes von seiner Niederlassung in Europa 
bis zur Herrschaft der Karolinger zwei stattliche Bände eingeräumt: 
der erste, bearbeitet von O. Gutsche und W. Schultze, schliesst die 
germanische Urzeit und die sog. Völkerwanderung in sich ein; der 
zweite, eine breitere Ausführung des Beitrags von W. Schultze zu 
Gebhardts „Handbuch der deutschen Geschichte“, setzt sich zur Auf- 
gabe, das Entstehen und Wesen des merowingischen Frankenreichs zu 
veranschaulichen. 

Er umspannt die drei bewegten Jahrhunderte vom Zuge des 
Frankenvolkes in das römische Gallien bis zur Schlacht bei Tertri 
(687); mit Rücksicht auf Mühlbachers Karolingerzeit konnte darauf 
verzichtet werden, auch über den Untergang des merowingischen 
Königtums eingehenden Bericht zu erstatten. Im Vordergrunde stehen 
die Regierungen der Merowingerkönige, deren äussere Politik zugleich 
Gelegenheit bietet, die Schicksale der Burgunder, Thüringer und 
Bayern, die Anfänge von Sonderbildungen im Westen und Osten des 
fränkischen Reiches sowie des angelsächsischen Staatswesens zu 
schildern. 

Schultze spricht einmal (S. 228) von dem Zerrbilde, das durch 
die karolingische Ueberlieferung von den Merowingern gezeichnet 
und unbesehen übernommen worden sei. Ich möchte dies Urteil für 
zu weitgehend und sicherlich der Einschränkung bedürftig halten. 
Wertvoller scheint die Betrachtung, dass die Geschichtschreibung von 
Anfang an dem Merowingergeschlecht verständnislos, ja feindlich 
gegenübergestanden habe, das seine Kraft nur einer Aufgabe, der 
Gründung und dem Ausbau des Staates, widmen konnte. Ganz folge- 
richtig sucht sich Schultze von der traditionellen Auffassung frei- 
zumachen; er will die Merowinger verstehen lehren als von einander 
verschiedene politische Individualitäten, bei denen allen freilich der 
männliche Charakter ihres Zeitalters deutlich erkennbar bleibt. Aber 
ist der Verfasser in diesem an sich anerkennenswerten Bestreben nicht 
hin und wieder zu weit gegangen? Schultze betont selbst (S. V), 
dass er versucht habe, die politischen Umrisslinien schärfer zu ziehen, 
als es bislang geschehen sei. Ich möchte hervorheben, dass Art und 
Umfang der historischen Tradition der schöpferischen Phantasie un- 
überschreitbare Grenzen setzen, dass sie nur ermöglichen, die Zeichnung 
des Wesens und der Ziele der einzelnen Herrscher anzudeuten, nicht 
aber sie bis ins Kleinste auszuführen. Prüft man unter dieser Voraus- 


268 Kritiken. 


setzung, um nur ein Beispiel zu nennen, die Charakteristik Theude- 
berts I. (533—548), so stellen sich doch Bedenken ein. Die Kämpfe 
des Merowingers in Italien, das Prägen von Goldmünzen mit dem 
Namen des Königs, der sich Augustus nannte und in einem Schreiben 
an Iustinian diesen wie seinesgleichen behandelte, die Nachricht von 
dem Plane, mit Gepiden und Langobarden Byzanz anzugreifen, — 
berechtigen meiner Ansicht nach nicht dazu, in Theudebert I einen 
Vorläufer jener Herrscher zu erblicken, deren politisches Ideal ein 
„römisches Reich deutscher Nation“ gewesen ist. Schultze setzt, fürchte 
ich, Anschauungen und Pläne späterer Jahrhunderte schon bei einem 
Barbaren des sechsten Jahrhunderts voraus. Seine Ausführungen 
(S. 121f.) gehen, wenn anders ich mich nicht täusche, auf Ranke 
(Weltgeschichte IV, 1 S. 77, Leipzig 1883) zurück; aber Ranke spricht 
allein von Theudeberts Ehrgeiz, die Weltherrschaft zu teilen, nicht 
davon, dass Theudebert beabsichtigt habe, unmittelbar „sich an Stelle 
des Kaisers, ein germanisches Weltreich an Stelle des römischen zu 
setzen“. 

Eingehender noch als die politische Geschichte des Frankenreichs 
verfolgt Schultze dessen „Zustände und Entwicklungen“, beginnend 
mit den Erscheinungen des Lebens in Sitte, Recht und Wirtschaft, 
aufsteigend zu den Aeusserungen des staatlichen Daseins, zu Wissen- 
schaft, Kunst und Religion, für die gerade der Staat der Merowinger 
die Vorbedingung ihrer Fortdauer darbot. „Das merowingische Staats- 
wesen ist weder germanisch noch römisch, sondern beides, aber dies 
in der Art, dass nur noch teilweise die römischen und germanischen 
Elemente selbständig neben einander stehen, dass sie anderswo völlig 
mit einander verschmolzen sind, sodass eine neue sie in unlösbarer 
Verbindung enthaltende Einheit an ihre Stelle getreten ist“ (S. 541). 
Gern wird man diesen Worten beipflichten, mit denen Schultze die 
Summe seiner Schilderung zieht. Diese selbst aber ist um so dankens- 
werter, als sie ein in sich geschlossenes Bild nur der merowingischen 
Kultur darbietet: ich erinnere daran, dass in den Rechtsgeschichten 
von Brunner und Schröder die fränkische Zeit Merowinger und 
Karolinger zugleich umfasst, während Waitz und Dahn dem Mero- 
wingerreiche und seiner Verfassung eine eigene Behandlung haben zu 
teil werden lassen. 

Die Darstellung der kirchlichen und rechtlichen Verhältnisse 
lehnt sich, wie der Verfasser selbst bemerkt (S. VI), bisweilen eng an 
Hauck und Brunner an, neben welchen noch vornehmlich W. Sickels 
Arbeiten für Schultze bestimmend gewesen sind. So sieht er, im 
Gegensatz zu Dahn, mit Brunner in den Teilungen des Reichs nur 
solche der Reichsverwaltung, deren ungeachtet die Einheit des Franken- 


Kritiken. 269 


reichs fortbestand (S. 115. 353); Brunners Einfluss ist erkennbar in 
den Darlegungen über Gesetzgebung und Volksrechte (S. 392 ff.), 
während die fränkischen Reichsgesetze zu kurz gekommen sind (S. 400). 
Einzelne Unterscheidungspunkte anzumerken würde hier zu weit führen, 
zumal auf R. Schröders Bericht in der Historischen Zeitschrift 79, 
S. 224 f. verwiesen werden darf. In dem Abschnitt über die mero- 
wingische Historiographie ist mir die zusammenzwängende Behandlung 
der Litteratur der Heiligenleben aufgefallen (S. 471 £.); die Herleitung 
der irischen Kultur aus orientalischen, vor allem ägyptisch-alexandri- 
nischen Einflüssen (S. 521 Anm.) entbehrt, wie mir scheint, der Be- 
gründung. 

Unsere Anzeige will nicht erschöpfen, sondern nur versuchen, 
von dem Inhalt des Buches eine ungefähre Anschauung zu vermitteln. 
Die Anordnung des Stoffes ist durchsichtig, die Darstellung aber an 
manchen Stellen zu breit angelegt, wie z.B. in dem Abschnitte über 
das Zeitalter Brunichilds (S. 127 ff.), der wohl nur aus diesem Grunde 
kein recht greifbares Bild der Kämpfe des Königtums mit dem Adel 
giebt. Der Stil ist etwas spröde, die Sprache leider nur zu sehr mit 
leicht entbehrlichen Fremdwörtern durchsetzt: welch’ ein schreckliches 
Wort ist z. B. „sich adaptieren“ (S. 541, Z. 8 v. u.) für „sich an- 
passen“. Schultze will lebhaft veranschaulichen, und doch verleitet 
ihn dies mehr als einmal zu wenig schönen Bildern, so, wenn er meint: 
„Alle diese Leute, die an Litteratur und Kunst Gefallen hatten, diese 
Schichten, die, wenn vom römischen Gallien der Kaiserzeit die Rede 
ist, zuerst den Blick des Beobachters auf sich lenken, sind kaum etwas 
anderes, als der helle prickelnde Schaum, über den das Auge nur 
allzuleicht den darunter befindlichen missfarbenen faden Trank nicht 
gewahr wird“ (S. 12), so auch, wenn von einer „reichhaltigen Speise- 
karte von Freveln und Lastern“ die Rede ist (S. 496). 

Zum Schlusse sei die Bemerkung gestattet, dass der Verfasser 
des vorliegenden Buches nicht identisch ist, wie man wohl angenommen 
hat (vgl. Deutsche lLitteraturzeitung 1896, Sp. 975 f.), mit dem gleich- 
namigen Autor einer Arbeit über die fränkischen Gaue Badens, mit 
der ich in der Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins NF. 13, 
S. 183 ff. mich auseinanderzusetzen hatte. 


Berlin. A. Werminghoff. 


A. Dürrwächter. Die Gesta Caroli Magni der Regensburger 
Schottenlegende. Bonn, Hanstein, 1897. 225 S. 8°. 
Vorliegender Beitrag zur Geschichte der Regensburger Historio- 

graphie und der Karlssage sucht, einer Anregung Grauerts folgend, 

den Nachweis zu führen, dass in einer als Quelle sonst wertlosen 


270 Kritiken. 


Kompilation ein Bestandteil enthalten ist, der unmittelbar vor dem 
Entscheidungskampf zwischen Karl von Anjou und Konradin ent- 
standen, Zeugnis ablegt für Anschauungen und Hoffnungen, welche 
die guelfisch-italienischen Anhänger des Franzosen hegten. 

Die Untersuchung ist gründlich und vorsichtig geführt. Nach 
acht Handschriften — nur eine, freilich die älteste, wurde nicht ver- 
glichen — ediert Dürrwächter das als gesta Caroli Magni bezeichnete 
Stück der bisher nur unzureichend bekannten Chronik von der Grün- 
dung des irischen Mönchsklosters Weih 8. Peter zu Regensburg. 
Diese Schottenlegende, wie die Chronik ihrem Inhalt nach mit Recht 
genannt wird, hat um 1270, jedenfalls vor 1278, ein Regensburger 
Schottenmönch nach schriftlichen Vorlagen und mündlicher Ueber- 
lieferung ziemlich ungeschickt zusammengeschrieben. Auch die Gesta 
bilden kein einheitliches Ganzes. Durch Ausscheidung der Einschiebsel 
über die Wanderungen der irischen Mönche und ihre Klöster in 
Deutschland sondert Dürrwächter eine Erzählung von Karl dem Grossen 
aus, der im wesentlichen Regensburger Lokaltraditionen und ein ita- 
lienischer (tendenziöser) Karlsroman zu Grunde liegen; denn wenn 
auch viele Züge in den Gesta auf deutschen Ursprung schliessen 
lassen, von cisalpinischen Karlstraditionen weicht es erheblich ab, 
dass Karl der Grosse als italienischer, mit Frankreich in näherer 
Verbindung stehender König erscheint, der von Süden nach Norden 
vorschreitend die einzelnen Teile der Apenninenhalbinsel unterwirft 
und sodann erobernd nach Deutschland zieht. 

Nun betrachteten die Franzosen Karl den Grossen als Repräsen- 
tanten ihrer nationalen Ansprüche auf das Kaisertum, eine Anschauungs- 
weise, die mit der französischen Litteratur im 13. Jahrhundert in 
Italien Eingang fand. Hier erblickten die Anhänger der päpstlich- 
guelfischen Partei in Karl von Anjou, dessen Name schon an seinen 
Vorfahren erinnerte, den wiederkehrenden Karl den Grossen, den 
Schützer und Rächer der Kirche. Als nach dem Falle Manfreds 
Konradin herannahte, da war es die Entscheidung über das Kaiser- 
tum, welche Guelfen und Ghibellinen von dem bevorstehenden Kampfe 
erwarteten. Ein fingiertes, aber gleichzeitiges Schreiben Karls an 
Konradin lässt jenen sich auf „Lieder und wahrheitsgetrene Schriften“ 
berufen, die berichtet haben müssten, wie Karl der Grosse Deutsch- 
land besiegte, Afrika bezwang und die Heiden bekehrte. Dürrwächter 
meint, dass eine Verarbeitung der „verae scripturae“ eben in dem 
von ihm auf italienischen Ursprung zurückgeführten Teil der Gesta 
sich erhalten habe. Diese erzählen, wie Karl der Grosse in gött- 
lichem Auftrage, durch einen päpstlichen Legaten begleitet mit Heer 
und Flotte (von Rom) auszog zur Bekehrung der Heiden, Sizilien, 


Kritiken. 271 


Apulien, Kalabrien, Terra di Lavoro, Tuscien und die umliegenden 
Provinzen leicht unterwarf, die montes Burdonum (den La Cisapass) 
überschreitend nach der Lombardei gelangte, deren (heidnische) Be 
wohner in einem ausführlicher geschilderten Kampfe besiegte, sodann 
über Friaul durch die „Canales“ nach Bayern zog, die Heiden der 
Stadt Regensburg in langwierigen Kriegen zur Taufe zwang, und in 
raschem Siegeszuge Schwaben, Franken sowie die Rheinlande durch- 
eilend schliesslich auch in Rheims einen grossen Reichstag hielt zur 
Herstellung des Friedens und Glaubens in Afrika und Europa. Die 
Thaten, die so Karl dem Grossen zugeschrieben würden, zeigten, was 
die Guelfen von Karl von Anjou erwarteten, nach dessen Vorbild der 
erste Frankenkaiser gezeichnet sei; und zwar spiegele sich ganz auf- 
fällig die Lage zu Anfang des Jahres 1268 in dem Roman wieder, 
als Karl von Anjou im Begriff war den Apennin zu tberschreiten, 
um Konradin, der ja in Bayern seinen festesten Rückhalt hatte, in 
Pavia aufzusuchen. In Wirklichkeit hat dann der Anjou nicht die 
montes Burdonum überschritten und am Po die Entscheidungsschlacht 
geliefert, wie das seinem Vorfahren beigelegt wird. 

Vielleicht hätte eine Sprach- und Stiluntersuchung noch weitere 
Stützen für die Annahme der Benutzung einer italienischen Vorlage 
durch den Regensburger Kompilator zu liefern vermocht. Wenn in 
der Lombardei bei der Annäherung Karls „voce preconia“ eine Ver- 
sammlung berufen wird, und man hier beschliesst „usque ad mortem 
iuxta exemplum Cathonis pugnam pro patria (pugnare)“ sowie „castra 
munire“ mit Lebensmitteln und Waffen, so dürften das Ausdrücke 
sein, welche einem Italiener geläufiger waren als einem bayrischen 
Mönch. Den Franziskaner Thomas Tuscus als Verfasser des Karls- 
romans anzusehen, liegt kein irgendwie ausreichender Grund vor; 
Dürrwächter selbst weist auf die Umstände hin, welche eine ur 
stehung im östlichen ÖOberitalien vermuten lassen. 

Der Schlussabschnitt endlich „das Fortleben der Karls- und 
Schottenlegende‘“ zeigt, welche bedeutsame Stellung im Volksglauben, 
in der Geschichtschreibung und sogar in der Politik der Stadt Regens- 
burg die Schottenlegende einnahm, bis Aventin mit scharfer Kritik 
„den Lügen der ungelehrten Pfaffen“ zu Leibe ging. 

Zürich. G. Caro. 


W. von Sommerfeld, Geschichte der Germanisierung des Herzogtums 
Pommern oder Slavien bis zum Ablauf des 13. Jahrhunderts. 
(Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen, herausgegeben 
von G. Schmoller, XII, 5.) Leipzig. Dunker & Humblot 1896. 
VII. 234 S. 


212 Kritiken. 


Eine Gesamtgeschichte der ostdeutschen Kolonisation, die allen 
wissenschaftlichen Anforderungen entspricht, bedarf einer Reihe von 
Vorarbeiten, die diesen Prozess für räumlich abgegrenzte Gebiete 
untersuchen. Wie nun jüngst E. O. Schulze die Länder zwischen 
Saale und Elbe behandelt hat, so hat von Sommerfeld eine verwandte 
Arbeit für das Gebiet des alten Herzogtums Westpommern veröffent- 
licht, dessen Umwandlung in ein deutsches Land bisher zwar mehr- 
fach von den Forschern gelegentlich berührt, aber noch nicht zu- 
sammenfassend behandelt worden war. Nach einem Rückblick auf 
die Zustände in slawischer Zeit und die Entstehung des Herzogtums 
schildert er die beiden Zeiträume der Germanisation, die seiner Auf- 
fassung nach zu scheiden sind: war es von 1124 bis 1234 die Geist- 
lichkeit, die durch Missionspredigt und Klostergründung die Germani- 
sation vorbereitete, allerdings ohne sie klarbewusst anzustreben, so 
wurde sie dann von 1234 bis gegen 1300 durch politisch-militärische 
und wirtschaftliche Arbeitsleistung deutscher Laien durchgeführt. von 
Sommerfeld erzählt im wesentlichen den äusseren Hergang, gestützt 
auf die bis 1300 gedruckt vorliegenden Urkunden und die ein- 
schlägigen Quellenschriftsteller; natürlich nicht ohne Ausblick auf die 
Fragen nach den Formen der Germanisation und deren wirtschaft- 
licher und sozialer Verursachung. Diese Aufgabe ist mit Sorgfalt 
und Umsicht gelöst worden; und auch die Darstellung ist durchaus 
ansprechend. Es ist also mit von Sommerfelds Abhandlung eine in 
allem Wesentlichen dauerhafte Grundlage für das Verständnis der 
Giermanisation Pommerns gewonnen worden. 


Leipzig. Rudolf Kötzschke. 


Anton Weiss. Aeneas Sylvius Piccolomini, als Papst Pius II. Sein 
Leben und Einfluss auf die litterarische Kultur Deutschlands. 
(Rektoratsrede.) Graz 1897. 

Von den Briefen des Enea Silvio sind gegen 600 bisher be- 
kannt geworden; wie gross die Zahl der im ganzen Abendlande noch 
in Bibliotheken und Archiven versteckten sein mag, lässt sich schwer 
berechnen. Dass sie unschätzbares kulturgeschichtliches Material ent- 
halten und somit unbedingt in einer womöglich erschöpfenden, kritisch 
gesichteten und sachlich erläuterten Gesamtausgabe der Forschung zu- 
gänglich gemacht werden müssen, ist häufig genug betont worden. 
Aber einer so weitzweigigen und opferreichen Aufgabe würde ein 
Einzelner kaum noch gewachsen sein: es wäre dringend zu wünschen, 
dass eine gelehrte Körperschaft ihrer Ausführung sich endlich annähme. 
Die wichtigste kritische Vorarbeit, die Untersuchung von Georg Voigt 
(Archiv f. Kunde österr. Geschichtsquellen Bd. 16, 1856), erfährt jetzt 


Kritiken. 273 


eine höchst dankenswerte Ergänzung durch den Grazer Kirchen- 
historiker Anton Weiss, welcher 149 von Voigt bereits registrierte, 
aber nicht mitgeteilte Briefe Eneas in dem vorliegenden Buche zum 
Abdruck bringt. Sie entstammen sämtlich der von Enea eigenhändig 
geschriebenen und sorgfältig revidierten Sammelhandschrift der Wiener 
Hofbibliothek (Nr. 3389). Leider fehlt das Vorderstück dieses wert- 
vollen Kodex, der 188 Nummern umfasst, zum grössten Teil redigierte 
Konzepte, teilweise auch Abschriften fertiger Briefe enthaltend, so dass 
die Annahme einer litterarischen Absicht des Verfassers sehr wahr- 
scheinlich wird, um so mehr als hie und da Anweisungen für die 
Drucklegung beigefügt sind und die Briefe selbst eine geschlossene 
Reihe darstellen, die vom 6. April 1453 bis zum 10. Februar 1454 
reicht; überdies sind diese Briefe unverkennbar als schriftstellerische 
Leistungen gedacht, und namentlich an den geflissentlich von einander 
abgehobenen und Wiederholungen meidenden Parallelberichten über 
gleiche Thatsachen oder Vorgünge wird es deutlich, dass die Rück- 
sicht auf den Empfänger des einzelnen Briefes stellenweise der andern 
auf den künftigen Leser der ganzen Brieffolge untergeordnet wird. 
Auf den kurzen Zeitraum von zehn Monaten verteilt sich die vor- 
gelegte Briefmasse; an einem Tage (25. September 1453) hat Enea 
nicht weniger als zehn, zum Teil umfangreiche Briefe geschrieben! 
Nur zwei, an weibliche Verwandte gerichtet, sind in italienischer 
Sprache verfasst, die übrigen in gewähltem und sorgsam gefeiltem 
Latein. Von der Entstehung der Hdschr. und namentlich der von 
Enea aufgewendeten Redaktionsthätigkeit giebt Weiss leider kein zu- 
längliches Bild, auch Erläuterungen hat er dem Texte nur spärlich 
beigegeben und dem künftigen Gesamtherausgeber somit noch vieles 
übrig gelassen. Der Ursprungsort der Briefe ist in der Hauptsache 
Wien und Graz, ihre Adressaten (mehr als 60) sind in Italien, West- 
deutschland, Oesterreich, Böhmen, Ungarn, Polen und England zu 
suchen, Papst und Kardinäle, weltliche und geistliche Fürsten, Bischöfe 
und Domherrn, Staatsmänner, Hofbeamte, Gelehrte, Kaufleute, Kom- 
munen, Verwandte und Freunde Eneas sind unter ihnen. Von der 
erstaunlicen Ausdehnung seiner persönlichen Verbindungen und 
Wirkungen erwächst eine überraschende Anschauung, und die Fülle 
von Mitteilungen, Schilderungen, beziehungsreichen Andeutungen ge- 
währt einen lebhaft fesselnden Einblick in die Gesellschaft und den 
Zeitgeist jener Tage. 

Die Inaugurationsrede, mit der Weiss seine wichtige Brief- 
publikation einleitet, darf mit zu strengem Massstab nicht gemessen 
werden. In den Anmerkungen fehlt es nicht an mancherlei nützlichen 
Notizen, aber im ganzen folgt der Verfasser lediglich den bekannten 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 18 


274 Kritiken. 


Gewährsmännern: Voigt, Reumont, Janssen, Pastor, Gregorovius, 
Gengler u. s. w. Da ihm die jüngeren Forschungen über die Früh- 
zeit des deutschen Humanismus nicht vertraut sind, vor allem die 
grundlegenden Untersuchungen von Burdach, weiterhin aber auch die 
von Deen, Herrmann, Joachimsohn, O. Zingerle, Haller u. a., so leidet 
seine Darstellung, von einzelnen Fehlgriffen abgesehen, an einer 
irrigen Ueberschätzung der Bedeutung Eneas für das deutsche Geistes- 
leben überhaupt. Das Ergebnis (S. 82): „Die deutsche Nation ist 
von Tag zu Tag in den Wissenschaften gewachsen und hat zu- 
genommen. Sie bedurfte nur des ersten Anstosses, und vergessen 
wirs nicht, erkennen wire dankbar an: Diesen ersten Anstoss erhielt 
sie durch Aeneas Sylvius Piccolomini, den nachherigen Papst Pius II.“ 
kann nur als eine höchst anfechtbare Ueberschwänglichkeit bezeichnet 
werden. Auch sonst bewegt sich die Bewunderung des Festredners 
für seinen Helden in verschwommenen Linien, breitet sich allzu be- 
haglich und redselig aus und scheut selbst vor kühnen Gemeinplätzen 
nicht zurück (vgl. besonders S. 4. 49). Gegenüber Voigt wirft sich 
Weiss zum Apologeten Eneas auf, betont auch richtiger als dieser 
die idealistischen Züge des vieldeutigen Charakters, ohne aber auch 
seinerseits über eine enge und einseitige Auffassung hinauszukommen. 
Wer im Kanzelstil einen „Tag von Basel“, einen „Tag von Damaskus“ 
und einen „Tag von Mantua“ als die drei Lebensperioden Eneas ab- 
zugrenzen sucht, wer ihn ın den Humanisten Enea und den Papst 
Pius zerlegt und sich ernstlich die Frage stellt, welche der beiden 
Hälften ihm wohl lieber sei, der begiebt sich selbst der Mittel, mit 
denen man dem Problem so komplizierter Persönlichkeiten einiger- 
massen beizukommen vermag. 


Berlin. Arnold E. Berger. 


W. Naudé. Die Getreidehandelspolitik der europäischen Staaten vom 
13. bis zum 18. Jahrhundert, als Einleitung in die preussische 
Getreidehandelspolitik. Acta borussica. Denkmäler der preussi- 
schen Staatsverwaltung im 18. Jahrhundert, herausgegeben von der 
königl. Akademie der Wissenschaften. (Die einzelnen Gebiete der 
Verwaltung: Getreidehandelspolitik. Erster Band:) Berlin. Parey 1896. 

Dieses Buch befriedigt nicht nur ein wissenschaftliches, sondern 
auch ein aktuell-politisches Bedürfnis. In heutiger Zeit hat es nicht 
nur für den Historiker, sondern auch für den Politiker Interesse, eine 

Uebersicht zu gewinnen über alle die verschiedenen Mittel, welche die 

Getreidehandelspolitik seit Jahrtausenden angewendet hat, um einer- 

seits die Versorgung der Völker mit Nahrung zu sichern, und um 

andererseits das Interesse der landwirtschaftlichen Produktion zu 


Kritiken. 275 


wahren. Sowohl Historiker wie Politiker finden in dem Buche von 
Naude eine, nach Ort und Zeit geordnete Musterkarte aller wichtigeren 
Systeme der Getreidehandelspolitik vom alten Athen bis zum England 
und Holland des 18. Jahrhunderts. 

Einen Faden, der durch die zahlreichen Krümmungen dieser 
tausendjährigen Entwickelung hindurchleiten kann, hat Schmoller 
in seiner geistvollen Weise gegeben, und zwar in einer besonderen 
Abhandlung, welche unter dem Titel „Die Epochen der Getreide- 
handelsverfassung und -politik“ im 20. Jahrgange seines „Jahrbuchs“ 
(1896) abgedruckt ist; sie dient zugleich als Anzeige der Naudeschen 
Darstellung. 

Wenn man die Abhandlung Schmollers mit der Darstellung 
Naudes zusammenhält, so gewinnt man einen tieferen Einblick in die 
Absichten, die bei Sammlung und Bearbeitung des Naudeschen 
Materials bestimmend gewesen sind: Es sollte ein hoher Standpunkt 
und ein weiter Horizont geschaffen werden für die spätere Bearbeitung 
der preussischen Handelspolitik; diese sollte eingefügt werden in die 
grosse Entwickelungsreihe, welche die Getreidehandelspolitik der 
ältesten und der neuesten Zeit verbindet. 

Die Naudesche Darstellung allein giebt im wesentlichen nur 
bearbeitetes Material, zugehauene Steine Das ist kein Vorwurf; im 
Gegenteil! Dem unkundigen Benutzer wird wohl durch diese Eigen- 
tümlichkeit des Buches die Benutzung etwas erschwert; der Kundige 
dagegen wird die Steine dankbar für seine Spezialzwecke benutzen, 
die Lücken ausfüllen und die Reihen zum Bauwerk zu schichten 
wissen. 

Wer an der Hand der Naudeschen Materialien die Entwickelung 
der Getreidehandelspolitik vom Standpunkte der Gegenwart aus über- 
schaut, der wird ihren tiefsten Einschnitt im 17. Jahrhundert er- 
blicken, als einerseits von Amsterdam aus der freie moderne Ge- 
treidehandel seine grossartigen, zweischneidigen Wirkungen entfaltete, 
und als andererseits in der Getreidehandelspolitik neben die uralte 
Sorge für die Volksernährung sich die neue Sorge für die Förderung 
der Landwirtschaft stellte, nicht nur im Innern des Landes, sondern 
auch nach aussen. 

Beides hängt ohne Zweifel mit einander zusammen, was aller- 
dings aus der Naudeschen Darstellung nicht klar hervorgeht. Es 
bleibt noch zu untersuchen, inwiefern die Uebermacht der Holländer 
im Getreidehandel mit der Ostsee sowohl auf die Einführung der eng- 
lischen Getreideeinfuhrzölle mit gleitender Skala im Jahre 1660, wie 
auch vielleicht auf die der englischen Getreideausfuhrprämien im Jahre 
1689 gewirkt hat. Aber ganz abgesehen von diesem einzelnen histo- 

18* 


276 Kritiken. 


rischen Problem, ist es ja zweifellos, dass die Entfaltung des freien 
Getreidehandels, schon vor Zuhilfenahme der modernen Verkehrs- 
mittel, allmählich die alten Ausfuhrbeschränkungen unnötig gemacht, 
dagegen den Wunsch nach Einfuhrbeschränkungen hervorgerufen hat. 
Darin hat man also die Axe der ganzen Entwickelung zu erblicken. 
Es ist nötig, solche Gesichtspunkte sich klar zu machen; dann wird 
das Studium des Naudeschen Buches lehrreicher sein, und die Masse 
des Stoffes wird nicht erdrückend empfunden werden. 


Göttingen. Richard Ehrenberg. 


Briefe Samuel Pufendorfs an Christian Thomasius (1687 bis 
1693). Herausgegeben und erklärt von Emil Gigas. Historische 
Bibliothek, herausgegeben von der Redaktion der Historischen 
Zeitschrift. 2. Band. München und Leipzig. R. Oldenbourg 1897. 
78 8. 

Unter den 27 Briefen Pufendorfs, mit denen Konrad Varrentrapp 
1893 die Verehrer Monzambanos und die Erforscher der deutschen 
Aufklärung überraschte, befanden sich auch vier im vollen Wortlaut 
mitgeteilte Schreiben an Thomasius. Wer die Klagen Baumgartens 
und Treitschkes über das ergebnislose Suchen nach Pufendorfiana in 
Erinnerung hatte, erwartete gewiss nicht, dass Varrentrapps Nach- 
forschungen verhältnismässig so reich belohnt würden. Die 27 Briefe 
waren nur eine Auslese. Von 20 Briefen an Rechenberg wurden nur 
fünf abgedruckt; die Anmerkungen wiesen noch auf manches weitere 
Schreiben hin, das dem Herausgeber vorgelegen hatte. Zum ersten 
Male erfuhr man den wahren Grund der Seltenheit Pufendorfischer 
Briefe. In einem briefseligen Zeitalter lebend, erklärte der Geschicht- 
schreiber Karl Gustavs von Schweden und des grossen Kurfürsten als 
rastloser Aktenbändiger für langausgesponnene Korrespondenzen keine 
Zeit zu haben. Niemand hätte danach eine erhebliche Vermehrung 
der von Varrentrapp veröffentlichten Pufendorfiana für möglich ge- 
halten. Erst der glückliche Fund, über den wir hier zu berichten 
haben, hat die von Varrentrapp fast aufgegebene Hoffnung geweckt, 
dass die Folgezeit uns noch mehr Pufendorfiana bescheren wird, dass 
namentlich Pufendorfs Briefe an seinen Bruder Esaias auch noch 
irgendwo entdeckt werden. Nicht weniger als 34 bisher unbekannte 
Schreiben an Christian Thomasius konnte Gigas nach den in einer 
Kopenhagener Briefsammlung enthaltenen Originalen mitteilen; wohl- 
verstanden nur Samuels Briefe. Die Antworten von Thomasius sind 
verloren oder harren noch ihres Entdeckers. Es fügte sich schön, dass 
gleichzeitig Treitschkes Essai über Pufendorf im vierten Bande seiner 
historisch-politischen Aufsätze wieder abgedruckt wurde Zug für 


Kritiken. 277 


Zug ist Treitschkes wundervolle Charakteristik durch die beiden Brief- 
publikationen bestätigt worden. Das Vergnügen, den tapferen Mann 
ganz so, wie ihn Treitschke geschildert hat, in seinen Briefen wieder- 
zufinden, wird durch die Bereicherung unseres Wissens noch vermehrt. 
Varrentrapps Publikation eröffnete vor allem in die Werkstatt des 
Historikers erwünschtesten Einblick. Der Hauptwert der Briefe an 
Thomasius beruht in den inhaltreichen neuen Aufschlüssen über die 
Genesis der deutschen Aufklärung. Freilich Aufschlüsse, die in harter, 
stachliger Schale geboten werden. Treitschkes Bemerkungen über 
Pufendorfs Deutsch (4, 275) bedürfen der Einschränkung. Die Sprache 
des Simplicissimus und der Briefe Elisabeth Charlottes von Orléans 
bildet kein unwürdiges Bindeglied zwischen Luther und der deutschen 
Renaissance des 18. Jahrhunderts. Das Diplomaten- und Kanzleideutsch 
um 1680 ist vielfach zwar nicht reiner, aber flüssiger und besser 
stilisiert als das Deutsch der gegenreformatorischen Epoche. Uner- 
träglich hölzern und roh ist nur die mit Phrasen aus allen euro- 
päischen Sprachen gespickte Redeweise der Gelehrten. Derselbe Pufen- 
dorf schreibt an den Landgrafen Ernst von Hessen-Rheinfels, Paul 
von Fuchs und König Karl XI. von Schweden ganz anders als an 
seine gelehrten Freunde Rechenberg und Thomasius. Droysen hat 
finden wollen, dass Pufendorf sich in seinen ihm bekannten Briefen 
nicht eben häufig so gebe, wie er war. Der Leser der beiden Brief- 
publikationen wird das nicht unterschreiben. Pufendorf bleibt sich 
stets gleich, nur seine Ausdrucksweise wechselt. Der streitbare Gegner 
der lutherischen Orthodoxie ist auch im Grobianismus als Gelehrter 
und Aufklärer ein Schüler Luthers. Es kommt ibm nicht darauf an, 
einem seiner schwarzröckigen Gegner den Titel „Schweinpelz“ zu geben 
(27). „Die Nasenstüber“, die er austeilt, sind in seiner Polemik noch 
das gelindeste. Aus Wildschütz wird der Mistfink Wildschissius 
(9; 31). Zum Kitzeln so „harthäutiger Tiere,“ wie es die lutherischen 
Theologen in Leipzig und Lund sind, ist „die Mistgabel‘“ eben recht 
(17). Nach seiner eigenen Versicherung hielt er „sehr viel darauf, 
dass man deutlich schreibe“, und meinte, ein klarer Stil sei „ein 
Zeichen, dass man in seinem Kopfe aufgeräumt hat“. Aber eben 
deswegen wusste er wohl, warum er Thomasius gegenüber das Lateinische 
als die Gelehrtensprache in Schutz nahm. Deutlich war in seinem 
Deutsch eben doch nur die traditionelle Grobheit. Pufendorf hat es 
nicht mehr erlebt, dass seine Geschichte Karl Gustavs ins Französische 
übersetzt wurde mit der Begründung, dass diese Sprache „a present 
si commune et si generale“ sei. Die historische Notwendigkeit der 
Emanzipation unsrer Sprache durch Thomasius um dieselbe Zeit, als 
das Französische anfing, Weltsprache zu werden, hat er wohl kaum 


278 Kritiken. 


begriffen. Wie Leibniz gehörte er darin noch zu der älteren euro- 
päischen Gelehrtengeneration. Um so deutlicher sah er die nach- 
teiligen Folgen der von Thomasius ausgehenden Revolution voraus. 
Warnend schrieb er dem jüngeren Freunde, wenn die Mode, wissen- 
schaftliche Bücher in der Landessprache des Autors zu schreiben, 
„bei allen gelehrten Nationen eingeführt werde, habe man inskünftige 
anstatt des einzigen Latein wohl 5 oder 6 Sprachen zu lernen, und 
würde doch des Lateins dazu nicht missen können, oder man würde 
alle Bücher in 5 oder 6 Sprachen versieren müssen“ (61). Auch 
sonst wird man beobachten können, dass die Wege der beiden Auf- 
klärer durchaus nicht immer zusammengehen, dass Pufendorf bei aller 
Sympathie für Thomasius dem Reprüsentanten einer jüngeren, der theo- 
logischen Vormundschaft bereits völlig entwachsenen Generation nicht 
durchweg zu folgen vermag. Durch die Lobsprüche, die er den 
„Monatsgesprächen“ spendet, blickt immer wieder eine gewisse Miss- 
billigung der satirischen, journalistischen Schreibart ihres Herausgebers 
hindurch. Wie er anfünglich von dem Unternehmen abgeraten hatte, 
begrüsst er schliesslich nicht ohne Genugthuung das Eingehen der 
Zeitschrift. In der Beurteilung des spanischen Jesuiten Baltasar 
Gracian erweist sich der Historiker dem Verfasser der „Hofphilosophie““, 
bei dieser und anderen Gelegenheiten der Systematiker der älteren 
deutschen Aufklärung ihrem verwegenen Pionier überlegen. Aber das 
Alles verhindert doch nicht, dass er an der rührigen Propaganda 
seines jüngeren Bundesgenossen für die Verweltlichung der Wissenschaft 
seine ehrliche Freude hat. Namentlich an die Gründung der Uni- 
versität Halle hat er grosse Hoffnungen geknüpft. „Wenn aus Halle 
etwas reguläres und rechtschaffenes wird — meinte er — so mag 
man es unter die notabilia huius seculi mitrechnen.“ Man wird an 
W. von Humboldts klassisches Dietum gelegentlich der Berliner Uni- 
versitätsgründung (Treitschke 1, 337) erinnert, wenn man Pufen- 
dorfs Ratschläge liesst: „schaffet genugsame Mittel an Hand, macht 
gute Disposition und Anstalt und vociret gute auserlesene Leute.“ 
Diese Andeutungen erschöpfen keineswegs den Inhalt vorliegender 
Publikation, mögen aber doch genügen, einen Begriff von ihrer nicht 
auf der Oberfläche liegenden Bedeutung zu geben. In einem Briefe 
vom 18. September 1688 spricht Pufendorf von den Exequien des 
grossen Kurfürsten, die am 22. September stattfanden (Seite 29, Anm. 1). 
Pufendorf hat also nach dem alten Stil datiert, was dem Heraus- 
geber ebenso wie Varrentrapp entgangen zu sein scheint und jeden- 
falls, wenigstens in der Einleitung, hätte bemerkt werden müssen. 


Erlangen. Richard Fester. 


Kritiken. 279 


Martin Philippson, Der Grosse Kurfürst Friedrich Wilhelm von 
Brandenburg. Erster Teil: 1640—1660. Berlin, Siegfried Cron- 
bach. VI, 452 S. 8°. 

Der Verf. ist, als er den Plan zu seinem Werke fasste, davon 
ausgegangen, dass es an einer Lebensbeschreibung des grossen Kur- 
fürsten noch fehle. Eine sehr berechtigte Auffassung, denn Droysen 
ist in den Bänden seiner Preussischen Politik, die er Friedrich Wilhelm 
widmete, viel zu eifrig auf die Schritt für Schritt dem einzelnen Ereignis 
nachgehende Darstellung, auf die Schilderung der auf einander folgenden 
Conjuncturen und Actionen der brandenburgischen, deutschen, euro- 
päischen Diplomatie bedacht gewesen, als dass er Zeit gewonnen hätte 
zu ruhiger Feststellung des persönlichen Anteils des Herrschers an der 
Staatsleitung, zu zusammenfassender Betrachtung seines gesamten 
Wirkens und seines Charakters. Es ist gewiss einer von den am 
stärksten ins Auge springenden Mängeln seines Buches, dass er fast 
nie Musse findet für allgemeinere Rück- und Umblicke; kaum dass er, 
wenn er vom Tode eines Herrschers gesprochen hat, Atem schöpft, 
um einige wenige Worte über seine Thätigkeit im Ganzen zu sagen. 
Und es kann ihm dann wohl vorkommen, dass er Krankheit und Ende 
des Regenten auf 3 Seiten, das Gesamtbild aber auf einer halben 
erledigt. Verdienst und Stärke seiner Arbeit liegen nach einer andern 
Richtung hin. Erdmannsdörffers Buch bedeutete dann einen grossen 
Fortschritt, insofern es der Persönlichkeit Friedrich Wilhelms und der 
seiner Räte sehr viel grössere Aufmerksamkeit schenkte; aber es liess 
noch eben so viel zu thun übrig, insofern es die innere Politik des 
Kurfürsten nur sehr summarisch behandelte, das archivalische Material 
nicht berücksichtigte und auch wohl das gedruckte nicht vollständig 
ausbeutete. Ph. also war gewiss berechtigt, den an sich lohnenden Stoft 
von neuem zu bearbeiten. Hier ist nun zu prüfen, inwieweit ihm das 
gelungen ist. 

' Vor allem muss gesagt werden, dass er auf die beiden haupt- 
sächlichsten Lücken, die es hier noch auszufüllen gilt, sein Augen- 
merk nicht gerichtet hat. Er hat weder der umfänglichen Ueber- 
lieferung, die unsere Archive für die Geschichte dieser Regierung im 
Rohstoff bieten, herangezogen, noch der inneren Politik des Kurfürsten 
besondere Rücksicht gegönnt. Dass er einige wenige Aktenstücke be- 
nutzt hat — nicht eben die wichtigsten — hat wohl nur ornamentale 
Bedeutung; hätte er den Grundsatz, den er im Vorwort aufstellt — 
dass er da, wo ihm der Stoff nicht erschöpft zu sein schien, archi- 
valische Forschungen angestellt habe — auch nur im Entferntesten 
wirklich befolgen wollen, es hätten sich nicht Dutzende, sondern Hunderte 
von Gelegenheiten dazu ergeben. Die Verteilung des Bandes zwischen 


280 Kritiken. 


auswärtiger und innerer Politik ferner ist die, dass der ersteren fünf 
Sechstel zugewiesen sind, während für die letztere nur der Rest übrig 
bleibt. Das ist zu wenig, obwohl Friedrich Wilhelm in der That nur 
für einige Zweige der inneren Politik ein starkes persönliches Interesse 
gehabt hat. Denn wenn er auch sich um die Finanzen wenig gekümmert 
hat, wenn Agrar- und Gewerbepolitik übel vernachlässigt wurden, wenn 
Unterricht und öffentliche Arbeiten ihm nicht allzuviel Sorgen gemacht 
haben, es bleibt noch genug übrig, woran er den innersten Anteil 
nahm: Ständepolitik, Handel, Schifffahrt und Heerwesen obenan. Und 
sie alle werden bei dieser Teilung benachteiligt. 

Am meisten hat der Verfasser also für die Geschichte der aus- 
wärtigen Politik gethan. Der ganzen Anlage seines Buches nach 
konnte er den publizierten Urkundenstoff zu einer ausführlicheren 
Zusammenfassung benutzen als Erdmannsdörffer für sein viel weiter 
ausgedehntes Werk. Und man wird Ph. dafür Dank wissen. Aber 
man wird bei aller Anerkennung dieser Arbeit sie nicht etwa als eine 
erschöpfende ansehen dürfen. Einmal ist Wesentliches nicht genügend 
berücksichtigt: so die Politik des ganz jungen Friedrich Wilhelm 
den Polen gegenüber. Freilich hat man von anderer Seite diese 
Diplomatie des Zwanzigjährigen (1640 bis 1648) sehr unterschätzt; 
Ph. thut das nicht, aber er rückt sie auch nicht in das richtige Licht. 
Sie ist ein kleines Meisterstück und auch für den späteren Friedrich 
Wilhelm durchaus charakteristisch. Auch das Verhältnis Brandenburgs 
zu den westfälischen Friedensverhandlungen scheint mir nicht in seinem 
innersten Kern erfasst zu sein; der Verf. giebt eine gute Uebersicht 
über die einzelnen Wendungen, aber er setzt nicht auf die Punkte, 
auf die es zuletzt am meisten ankommt, die nötigen Accente Man 
muss sich nur einmal die Lage Georg Wilhelms im Jahre 1639 vor- 
stellen, um zu erkennen, wie ungeheuer gross die Erfolge waren, die 
Friedrich Wilhelm im Ringen mit den europäischen Grossmächten 
zuletzt davon trug, obwohl er über keinen Quadratfuss mehr Landes 
gebot, als sein Vater. Ph. kommt von weit allgemeineren Darstellungen 
her. Wenn solche aber überhaupt ein eigenes Recht im Rahmen der 
Forschung beanspruchen dürfen, so ist es deswegen, weil sie von 
höherem Standpunkt aus auch Grosses und Geringes besser unter- 
scheiden können, als die Spezialarbeit, und weil sie mit einem sichereren 
Massstab an die Besonderheiten des Einzelstoffes herantreten. Diese 
Sicherheit vermisst man bei Ph., auch ganz gelegentliche Aeusserungen 
lassen ihren Mangel erkennen. Dahin gehört die Behauptung (S. 378), 
Berlin habe damals den Mittelpunkt der europäischen Politik gebildet. 
Man hat eine Zeit lang ein Vergnügen daran gefunden, über die Ueber- 
treibungen der Borussomanen unter den Historikern zu schelten; ich 


Kritiken. 281 


wüsste keinen unter den Genossen meines engeren Faches, der eine 
solche Ueberschätzung Brandenburgs vertreten würde. 

Soviel ich weiss, steht Ph. seinen früheren Studien nach der 
inneren Staatsgeschichte weit ferner, als der äusseren, auch der Anteil 
den er ihr, im Vergleich zu jener in seinem Buche, gönnt, ist weit 
geringer, trotzdem tritt er in diesen Abschnitten mit viel überlegenerer 
Miene auf, als in jenen. Um mit Aeusserlichkeiten anzufangen, belehrt 
er (S. VI) Schmoller darüber, dass er die neue Serie der Urkunden 
und Aktenstücke nicht hätte „Innere Politik“ benennen sollen. Ich 
habe vergeblich darüber nachgedacht, warum man Finanz-, Agrar-, 
Handels-, Gewerbe- oder Kirchenpolitik nicht innere Politik nennen 
sol. Zu einer Berechnung, die ich über die brandenburgischen Ein- 
nahmen im Jahre 1640 angestellt habe, und deren 4 Textzeilen ich 
mir wirklich manche langwierige Untersuchung habe kosten lassen, 
setzt Ph. nur (S. 29 Anm. 3) die kurze Bemerkung, sie erscheine 
ihm zweifelhaft. Ich würde für angemessener halten, wenn er diese 
seine Skepsis näher begründet hätte. Aehnlich bleibt der Vorwurf, 
den Ph. (S. 434 Anm. 2) bei einer Darstellung des Kommissariats 
vor 1660 gegen einen Aufsatz von mir über das Kommissariat nach 1660 
erhebt, er enthalte dürftige und bisweilen irrige Angaben, ohne jede 
Motivierung. Wenn sich ein Historiker nur auf Anderer Spezial- 
forschungen stützt, so ist er meines Erachtens auch verpflichtet sie 
zu respektieren oder aber sie anzufechten. Er setzt sich sonst dem 
Verdachte aus, dass er nur mit einer wohlfeilen Phrase den Eindruck 
der Sachkenntnis hervorrufen will, ohne sie in Wahrheit zu besitzen. 
Ich schreibe diese Bemerkungen um der Sache willen und nicht aus 
persönlicher Rankune; zu dieser hätte ich um so weniger Veranlassung, 
als der Verf. mich an anderen Stellen mit seinem Lob bedenkt, an 
dem mir freilich unter diesen Umständen eben so wenig gelegen ist, 
wie an seinem Tadel. Andere Forscher verfahren anders als er, 
Schrötter hat in seinem tüchtigen Buche über die Heeresorganisation 
einen Fehler, ich weiss nicht mehr welchen, meines Kommissariat- 
aufsatzes stillschweigend verbessert und hätte doch seiner Sachkenntnis 
nach sehr viel mehr Ursache gehabt davon zu sprechen als Philippson, 
der da urteilt und nicht verbesserte Im Uebrigen enthalten diese 
Abschnitte Ph.’s manche dankenswerte Zusammenfassung, freilich auch 
manche schmerzliche Lücken und manchen Irrtum. Wie kommt der 
Verfasser z. B. zu dem Multiplikator, den er (S. 29, 377) bei der 
Wertumrechnung des damaligen in das heutige Geld benützt? Er steht 
in Gegensatz zu dem, soviel ich weiss, einzigen bis heute wissenschaft- 
lich begründeten, dem Hanauer’schen, auch von Rother acceptierten. 
Wichtiger aber als diese einzelnen Ausstellungen ist, was man der 


282 Kritiken. 


Gesamthaltung dieser Abschnitte vorwerfen kann: sie verraten überall 
den mit diesen Dingen Unvertrauten. Während man nämlich über 
alle Diplomatie der Welt reden kann, ohne irgend welche Vor- 
kenntnisse zu besitzen, ist die Voraussetzung für jede fruchtbare Arbeit 
auf diesen Gebieten die Bekanntschaft mit den analogen systematischen 
Disziplinen der Staatswissenschaften, ein Umstand, der hinreichend 
erklärt, warum gar nicht selten Arbeiten, die von Historikern ohne 
diese Vorbildung unternommen werden, totes Notizen- und Kuriositäten- 
gerölle bleiben. Darum gelangt Ph. hier im wesentlichen nicht über 
eine auch als solche nur fragmentarische Zusammenstellung des vor- 
handenen Nachrichtenmaterials hinaus; es ist der obligate Abschnitt 
über innere Geschichte, mit dem manche Historiker den Schein der 
Vollständigkeit zu erregen suchen, ohne irgend ein eigenes Verhältnis 
zu diesem Teil ihres Gegenstandes zu haben. 

Doch man würde vielleicht auch hiervon noch abstrahieren können, 
wenn das Buch nach einer dritten Seite durch schöpferische Auffassung ent- 
schädigte. Ph. deutet im Vorwort an, nicht ohne eine gewisse Ungerechtig- 
keit gegen Erdmannsdörffer, die biographische Seite dieser Regierungs- 
geschichte sei bisher übel vernachlässigt. Er erklärt, ein klares Bild 
von Friedrich Wilhelms Wollen und Wirken entwerfen zu wollen; er 
lässt hoffen, dass man aus seinen Händen nicht eine, sondern die 
Biographie seines Helden empfangen werde. Aber diese Erwartungen 
erfüllt der vorliegende Band durchaus nicht. Ph. giebt zwar in einem 
kurzen Abschnitt eine hübsche Zusammenstellung von einer Anzahl 
einzelner Züge des Herrschers und Menschen, aber das Amt eines 
Biographen, wie es heute von Meistern des historischen Porträts — 
ich denke vor allem an Marcks — immer tiefer erfasst wird, stellt weit 
schwierigere Aufgaben an den, der sich diesen Rang so schnell selbst 
beilegt. In seiner Vollendung verlangt es vornehmlich eine völlige 
Durchdringung des gesamten Stoffes als einer inneren Einheit, einen 
das ganze Leben des Helden umfassenden Blick, die Gliederung und 
Heraushebung der einzelnen Stadien seines Laufes, kurz es fordert 
entwickelnde, nicht beschreibende Geschichtsschreibung. Denn das 
Entwickelungsprinzip findet in der Historie nicht nur auf die Zeiten 
und Völker, sondern auch auf die Menschen tiefgreifende Anwendung. 
Wie wenige von diesen Zielen aber sind von Ph. auch nur erstrebt. 
Ueber ein centrales Problem in der Geschichte dieses Monarchen hat er 
offenbar überhaupt keine Erwägungen angestellt, geschweige denn, dass 
er zu seiner Lösung Arbeiten angestellt hätte. Ich habe es vor Jahren 
schon an etwas entlegenem Ort, in der brandenburgisch-preussischen 
Spezialzeitschrift, kurz zu skizzieren versucht, darf aber darauf wohl heute 
noch einmal zurückkommen. Wer einmal irgend umfassende archi- 


Kritiken. 283 


-valische Nachforschungen über den Grossen Kurfürsten angestellt hat 
(was übrigens Ph. nicht einmal von sich selbst behauptet), weiss auch, 
wie ungewöhnlich gering die Anzahl der von seiner eigenen Hand 
.herrührenden Schriftstücke ist. Legte man sie übereinander, so würden 
sie nach dem mir bekannten Stand der heutigen Kenntnis, nur ein sehr 
dünnes Konvolut ausmachen. Im übrigen sind wir auf Unterschriften 
angewiesen; Randnoten, die bei Friedrich Wilhelm L eine so grosse 
Rolle spielen, scheint dieser Fürst nicht geliebt zu haben. Daraus 
aber geht hervor, dass der Zustand der handschriftlichen Ueberlieferung 
es ausserordentlich erschwert, den persönlichen Anteil des Kurfürsten 
an seiner Regierung festzustellen. Alles wird in seinem Namen gesagt, 
entschieden, gethan, aber was davon ihm selbst zuzurechnen ist, bleibt 
‚unklar. Und auch zu divinieren und interpretieren giebt es da wenig; 
Friedrich Wilhelm trat wahrscheinlich meist mit seinem eigenen Ent- 
schluss nicht sofort hervor; jedenfalls liebte er es sehr Anderer Rat und 
Meinung zu hören. Was soll man also von seinem persönlichen Anteil 
annehmen, wenn in einer bestimmten Angelegenheit jahraus jahrein 
z. B. Jena die Konzepte der kurfürstlichen Reskripte und Resolutionen 
entworfen hat. Die Protokolle des Geheimen Rates werden öfters aus- 
helfen, aber sie versagen gerade in den wichtigsten Angelegenheiten 
nicht selten, weil der Kurfürst über sie sich nicht mit dem Kollegium, 
sondern nur mit einzelnen besonders vertrauten Mitgliedern beriet. 
Die intensivste Aufmerksamkeit wird freilich den wenigen Sitzungen 
zuzuwenden sein, von denen das Protokoll ein wirkliches Gespräch des 
Kurfürsten mit den Räten überliefert; aber vor allem wird, meines 
Erachtens, ein anderes umständlicheres Verfahren eingeschlagen werden 
müssen. Da nämlich vom Kurfürsten fast gar nichts, von seinen Helfern 
und Beratern aber sehr viel Eigenhändiges überliefert ist, so wird man den 
umgekehrten Weg einschlagen und gewissermassen ein Subtraktions- 
exempel aufstellen müssen. Man wird nicht eher ruhen dürfen, ehe man 
über jeden einzelnen von ihnen, über Götze, Burgsdorf, Schwerin, Blumen- 
thal, Tornow, Jena, Weimann, Fuchs und Hoverbeck so gut orientiert ist, 
wie man bis heute vielleicht nur erst über Waldeck, Meinders, Canstein, 
Gladebeck und Knyphausen unterrichtet ist. Erdmannsdörffer und Strecker 
haben für die beiden zuerst Genannten diese Aufgabe gelöst; die drei 
anderen, als Staatsmänner übrigens etwa von Knyphausen abgesehen, 
nicht in der ersten Reihe Stehenden, in ihrer Eigenart zu erkennen, 
habe ich mir Mühe gegeben. Für Schwerin hat F. Hirsch viel gethan; 
ein Versuch, der für Fuchs angestellt ist, ist gänzlich gescheitert. Kennt 
man nun erst alle die übrigen und noch einige Andere genau, sind 
sie alle in ihrer geistigen Potenz abgeschätzt, dann wird es nicht 
schwer sein bei jeder einzelnen grossen Angelegenheit zu entscheiden, 


284 Kritiken. 


wer der intellektuelle Urheber war, der Kurfürst oder der nächst- 
beteiligte Rat — in der Regel war es sicherlich immer nur einer. 
Und ein sehr scharfsinniger Interpret wird dann vielleicht sogar den 
einzelnen Konzepten abschmecken können, wessen Kopfe sie entsprungen 
sind, ob dem des Schreibenden oder dem des Herrschers. 

Für alle diese Dinge nun hat Ph. sehr wenig gethan. Er hat 
keinen ernsthaften Versuch gemacht, um die Eigenart des Kurfürsten 
in Hinsicht auf die Geschäfte festzustellen, die Frage überhaupt nicht 
im mindesten scharf formuliert, und auch was er für die Räte des 
Kurfürsten beibringt, ist sehr geringfügig und nach meiner Kenntnis 
auch zum grossen Teil falsch: die Urteile über Schwerin und Jena 
(S. 382 f.) sind gänzlich verfehlt. Dass jemand langweilige Gebete 
niederschreibt, ist noch kein Beweis für seine Unfähigkeit als Staats- 
mann, Schwerin hat aus Preussen über den langen schlimmen Land- 
tag schlechthin vorzügliche Berichte geschrieben, auch höclıst geschickt 
zu manövrieren gewusst, und Jena war am Hofe des Kurfürsten, so 
viel ich absehe, einer der entschlossensten und gescheidtesten Vertreter 
des Absolutismus sans phrase. 

So wird man denn im ganzen Ph. für seine Zusammenfassungen 
namentlich der auswärtigen Geschichte des damaligen Brandenburgs 
danken müssen, aber seine Prätension, als habe er unser Wissen vom 
Grossen Kurfürsten erheblich bereichert oder gar die Biographie 
Friedrich Wilhelms geschrieben, wird man sehr entschieden zurückweisen 
müssen.! Ich glaube bei keinem meiner Fachgenossen auf Widerspruch 
zu stossen, wenn ich sage, wir alle, die wir für die Geschichte dieses 
Herrschers gearbeitet haben, wären Ph. dankbar gewesen, wenn er die 
Jahre, die er ihm widmen wollte, irgend einer speziellen Frage aus 
seiner Regierungszeit zugewandt hätte, und es wäre richtiger gewesen, 
so zu verfahren, als einmal schnell im Vorbeigehen seine Biographie zu 
schreiben. Bisher ist — von Kompendien und manchen unglücklichen 
Verlegerunternehmungen jüngsten Datums abgesehen — deutscher 
Gelehrtenbrauch gewesen, dass man zusammenfassende grosse Dar- 
stellungen schreibt, wenn man ganz neue Kombinationen und Per- 
spektiven in petto hat, oder wenn man an den Stoff wirklich ein Leben 
gesetzt hat und ihn intim kennt. Das vorliegende Buch fällt unter 
keine von beiden Kategorien und ist trotzdem nicht geeignet, das 
Vertrauen zu dieser Regel zu erschüttern. K. Breysig. 


! Ich möchte den bösen Schein vermeiden, als ob ich pro domo spräche, 
und verfehle deshalb nicht hinzuzufügen, dass ich nicht vorhabe, eine solche 
Biographie zn schreiben. 


Kritiken. 285 


F. Augusto de Benedetti. La Diplomazia pontificia e la prima 
Spartizione della Polonia. Pistoia 1896. VI, 132 S. 2 Fr. 

Die kleine Schrift enthält allerlei über die Beziehungen Polens 
zum heiligen Stuhle; ihr Wert und ihre Berechtigung liegen in dem 
vierten Kapitel, welches allein das im Titel angegebene Thema be- 
handelt und einen interessanten Beitrag zur Geschichte der polnischen 
Teilungen bietet. Auf Grund der Akten des päpstlichen Geheim- 
Archivs wird hier die Politik der Kurie gegenüber Polen innerhalb 
der Jahre 1763— 1769 besprochen, d. h. innerhalb des Zeitraumes, 
welcher als ‘die Vorgeschichte der ersten Teilung Polens enthaltend’, 
zu bezeichnen ist. Als leitendes Moment dieser Politik tritt das Be- 
streben hervor, die Interessen der katholischen Kirche zu stützen und 
zu wahren, aber jede eigentliche politische Stellungnahme zu ver- 
meiden. Dieses Vorgehen erwies sich für das Schicksal Polens nicht 
nur nutzlos, sondern geradezu schädlich und verhängnisvoll: es trug 
zuerst dazu bei, die Schärfe des Gegensatzes zwischen den Katholiken 
und den Dissidenten im Lande zu vergrössern und sogar einen Kom- 
promiss zwischen ihnen zu hintertreiben, welcher eine Einigung dem 
Auslande gegenüber ermöglicht haben könnte; als dann aber die 
Katholiken als geschlossene Partei in der Konföderation von Bar sich 
zusammenfanden und den Beistand des Papstes erbaten, wurde dieser 
nicht gewährt, mit dem Hinweise, dass diese Bestrebungen einen mehr 
politischen als religiösen Charakter trügen. 

Mit diesen Ausführungen, welche durch reiche Aktenauszüge be- 
legt werden, ist die Haltung der Kurie endgültig festgelegt, ohne in- 
dessen erklärt zu sein. Der Verfasser kritisiert sie und tadelt sie 
mit harten Worten, wobei er die Bedeutung dieser päpstlichen Hand- 
lungsweise für den schliesslichen Ausgang des polnischen Dramas 
wohl ein wenig überschätzt. Die Beweggründe werden erst dann 
klargelegt sein, wenn die nach allen Seiten Europas hin auslaufenden 
Fäden der päpstlichen Politik der Zeit zu einem vollen Bilde zu- 
sammengefalst sein werden, aus dem es zu ersehen sein wird, in 
welcher Weise die Kurie genötigt war, die verschiedensten Interessen 


gegen einander abzuwägen. Felix Salomon. 


286 


Nachrichten unü Notizen. 


K. Lamprecht veröffentlichte seinen Vortrag über „Die Entwicke- 
lung der deutschen Geschichtswissenschaft vornehmlich seit 
Herder“ in der Beilage zur Allgemeinen Zeitung No. 83. Eine neue Periode 
in der Geschichtswissenschaft glaubt L. vom Auftreten der vergleichenden 
Methode ableiten zu dürfen. „Die vergleichende Methode erst brachte in 
die Geschichtswissenschaft an Stelle der alten Teleologie die Kausalität, 
an Stelle der Zweckzusammenhänge ursächliche Zusammenhänge, an Stelle 
eines zu erreichenden, metaphysisch entwickelten Zieles einen empirisch zu 
erforschenden Keim der Entwickelung.‘“ Als „grösstes historisches Problem 
der Gegenwart“ wird hingestellt „die Auffindung einer empirisch stichhaltigen 
Abfolge typischer psychologischer Entwickelungszeitalter“. 


Der Vortrag, den G. Kaufmann auf dem 5. deutschen Historikertag 
in Nürnberg über „Die Lehrfreiheit an den deutschen Universi- 
täten im 19. Jahrhundert“ gehalten hat, ist als besondere Schrift im 
Verlag von S. Hirzel, Leipzig, erschienen. Der Text erscheint etwas er- 
weitert, Anmerkungen und einige Aktenstücke als Beilagen sind bei- 
gefügt. G. S. 

A. Chroust, jetzt ao. Professor in Würzburg, wird in Verbindung mit 
dem Münchener Oberbibliothekar H. Schnorr von Carolsfeld ein grosses 
paläographisches Werk herausgeben: „Monumenta palaeographica. Denk- 
mäler der Schreibkunst des Mittelalters. Erste Abteilung: Schrifttafeln in 
lateinischer und deutscher Sprache“. Die gesamte Schriftentwickelung, vor- 
nehmlich die Deutschlands, soll vom 5. bis 15. Jahrhundert vorgeführt 
werden. Der Herausgeber will sein Augenmerk darauf richten, lediglich 
Abbildungen aus Handschriften zu bieten, deren Entstehung nach Zeit und 
Ort sicher bestimmbar sind. Damit soll eine neue Grundlage für die syste- 
matische Erforschung der Schriftgeschichte gelegt werden. Die ganze Ein- 
richtung — Beschreibung der Handschriften, Auflösung der Texte — schliesst 
sich enge an die treffliche Publikation der Palaeografical Society an. Der 
Umfang der ersten Abteilung ist auf 480 Tafeln veranschlagt, was wohl in 
anbetracht der sehr weiten Grenzen der Aufgabe zu gering sein dürfte. 
Leider ist der Preis, die Tafel 2 Mk., recht hoch bemessen und dürfte kleineren 
Instituten und Privaten die Anschaffung des Werkes fast unmöglich machen. 
Die der Ankündigung beigelegten drei Probetafeln sind — wie das von der 
Kunstanstalt Bruckmann in München nicht anders zu erwarten ist — vor- 
trefflich gelungen. G. S. 


Nachrichten und Notizen. 287 


Im Auftrage des Vereinsvorstands hat Dr. Friedrich Walter ein 
prächtig ausgestattetes Werk veröffentlicht: Die Siegelsammlung des 
Mannheimer Altertumsvereins (160 S., 9 Tafeln Siegelabbildungen, 
1 farbige Wappentafel. Fol. Mannheim, Tobias Löffler. Die in Lichtdruck 
von der Hofkunstanstalt Martin Rommel in Stuttgart ausgeführten Ab- 
bildungen der Siegel sind als trefflich gelungen zu bezeichnen. Den grössten 
Teil des Textes der Publikation nimmt das sorgsame Verzeichnis der Siegel 
ein. Dem Verzeichnis vorausgeschickt sind „Grundzüge der Siegelkunde“ 
(S. 4—21). Die neuere und ältere Literatur ward hier fleissig benutzt, die 
Darstellung ist im allgemeinen richtig, aber Irrtümer verschiedener Art 
wurden leider nicht vermieden. So ist unbegründet, was über das Vor- 
kommen der Goldbullen an nichtkaiserlichen Urkunden in Deutschland S. 5, 
irrig, was über die Farbe der Siegelschnüre der Reichskanzlei S. 9 gesagt 
wird. Die Bemerkung S. 8 N*. über „eingehängte‘ Siegel beruht auf einem 
Missverständnis. Auch die Angaben über die Münzsiegel S. 10, über das 
Wappentier des deutschen Reichs S. 13, über die Entwicklung der Be- 
rechtigung zum Führen von Wappen u. dgl. sind teils nicht ganz richtig, 


teils zu unvollständig und flüchtig, um als genügend zu gelten. — Unter 
den Ausführungen des Anhangs verdient der Aufsatz: „Die Entwicklung 
des pfälzischen Wappens‘ (S. 144—148) Beachtung. G. S. 


Von der Übersicht über den Inhalt der kleineren Archive der 
Rheinprovinz, die Armin Tille im Auftrage der Gesellschaft für 
Rheinische Geschichtskunde bearbeitet, ist das 3. Heft erschienen. Es be- 
handelt die Kreise Bonn — Stadt und Land, Rheinbach und Euskirchen. 

Danmarks riges Historie. Kopenhagen 1897 ff. Gr. 8. 6 Bde. in 
Heften à 60 Öre, im Erscheinen. Auch in Dänemark haben die letzten Jahr- 
zehnte eine ungemeine, alle Gebiete des Volkslebens umfassende Vermehrung 
der Publikationen und Studien zur heimischen Geschichte gesehen. Sie alle 
zu vereinigen, auf Grundlage der neugewonnenen Forschungsergebnisse eine 
längst Bedürfnis gewordene, übersichtliche Darstellung des Gesamtverlaufs der 
dänischen, und soweit sie mit dieser aufs engste verknüpft gewesen ist, auch 
der norwegischen Geschichte zu geben, hat sich eine Anzahl der bekann- 
testen dänischen Geschichtsforscher in dem angekündigten Werke zum Ziele 
gesetzt. Joh. C. H. R. Steenstrup behandelt die älteste Zeit und das frühere 
Mittelalter, Kr. Erslev das spätere (1241—1481), A. Heise und V. Mollerup 
die Zeit von 1481—1588; daran schliessen sich J. A. Fridericia (1588—1699), 
Edv. Holm (1699—1814) und A. D. Jörgensen (+) (1814—1864). Wenn auch 
das Werk durch die Art der Darstellung und durch seine Ausstattung zu- 
nächst den Wünschen und dem Verständnisse eines grossen Leserkreises 
Rechnung trägt, so bürgen für seine wissenschaftliche Gediegenheit doch 
die Namen der Bearbeiter. Die Beigabe einer überraschenden Fülle von viel- 
fach vorzüglichen Illustrationen, jeweils Erzeugnissen der behandelten Zeit 
selbst (wie Darstellungen von Persönlichkeiten, Ereignissen, Aktenstücken 
u. 8. w. und kulturgeschichtlich wertvolle Abbildungen) erhöht auch für den 
Fachmann die Anschaulichkeit und den Wert des Werkes. Mit einem 
kritischen Urteil muss zurückgehalten werden, bis das grosse Werk abge- 


288 Nachrichten und Notizen. 


schlossen vorliegt. Das schnelle Erscheinen der Lieferungen lässt erwarten, 
dass dies noch vor Schluss des Jahrhunderts geschehen wird. Von den 
6 Serien sind bisher erschienen die 4. in 9, die 5. in 6, die 6. in 10 Heften. 
Mit dem jüngst erschienenen 26. Hefte beginnt die erste Serie; in ent- 
sprechender Weise werden vorerst die 1. 2. und 3. Serie gefördert werden. 
Leipzig. E. R. Daenell. 


L. Pastor veröffentlicht: Zur Beurteilung Savonarolas. Kriti- 
sche Streifzüge. Freiburg i. B. Herderscher Verlag 1898. S.79. Die 
ersten 25 Seiten der Schrift sind der Auseinandersetzung mit Commer 
und den Dominikanern Procter und Ferretti gewidmet, von welchen dreien 
die Pastorsche Auffassung Savonarolas bestritten wurde; die weiteren 
54 Seiten bis zum Schluss werden mit Zurückweisung der Einwürfe aus- 
gefüllt, die der kürzlich verstorbene Luotto in seinem dicken Buche wider 
Pastor erhoben hatte. Von diesem sind die schwachen Seiten der Luottoschen 
Beweisführung (s. über dieselben auch des Refer. Aufsatz in den Monats- 
blättern der Zeitschr. f. Geschichtswissensch. Jahrg. 1897/98, Nr. 9/10) mit 
Geschick herausgegriffen und als in katholischem Sinne unhaltbare dargelegt 
worden. In einem Punkte aber hat Pastor seinem verstorbenen Gegner 
Unrecht gethan. Luotto versicherte kein Deutsch zu verstehen, und dieser 
Versicherung lässt sich Glauben schenken. Er kann recht gut einzelne, 
ihm verdächtig scheinende Stellen der ital. Uebersetzung sich durch einen 
Freund haben vergleichen lassen und auf Grund dieses Vergleiches mit dem 
Wortlaut des Originals der Papstgeschichte zu seinen Ergebnissen gelangt 
sein. Einer litterarischen Unredlichkeit, deren er von P. mit deutlichen 
Worten geziehen wird, ist er deshalb nicht zu beschuldigen. — Im Laufe 
seiner Polemik kommt P. auf die Vorwürfe zurück, die er in der Papst- 
geschichte wider Savonarola geäussert hat, und hält sie unbedingt aufrecht. 
Sie mögen, vom katholischen Standpunkt angesehen, begründet sein, von 
jedem andern betrachtet, sind die schwersten von ihnen hinfällig oder zum 
mindesten anfechtbar. Denn der Ungehorsam gegen den Papst ist doch bei 
weitem nichts so Horrendes, wie es dieser Borgia-Papst selbst gewesen ist, 
und wenn Savonarola bei Schilderung des lasterhaften Treibens der Kurie 
die grellsten Farben aufgetragen hat, so ist zu bedenken, dass eben diese 
Farben, im einzelnen wie im ganzen genommen, richtig gewählt waren und 
die reine, volle Wahrheit zu adäquatem Ausdruck, zu klarer Anschauung 
bringen. M. Brosch, Venedig. 


Unter Leitung von Paul Seippel, Professor am eidgen. Polytechnikum 
in Zürich, wird von einer Anzahl schweizerischer Schriftsteller ein Werk 
herausgegeben unter dem Titel: „Die Schweiz im neunzehnten Jahr- 
hundert“; es ist für einen grösseren Leserkreis berechnet und mit Bilder- 
schmuck versehen und soll in 30 monatlichen Lieferungen zu je Fr. 2 er- 
scheinen (im ganzen 3 Bde. 8° von annähernd 500 SS.) Verlag von 
Schmid und Franke in Bern und F. Payot in Lausanne. 


Zeitschriften. Von den Quellen und Forschungen aus Italie- 
nischen Archiven und Bibliotheken, hrsg. vom Königl. Preussi- 


Nachrichten und Notizen. 289 


schen Historischen Institut in Rom liegt jetzt der erste Band fertig 
vor. Er enthält von J. Haller mitgeteilt zwei Aufzeichnungen über den 
päpstlichen Haushalt aus Avignonesischer Zeit; Akten über die Reform- 
thätigkeit Felician Ninguardas in Bayern und Österreich 1572—1577 nebst 
einem Rückblick auf Ninguardas Thätigkeit bis 1572, veröffentlicht von 
Karl Schellhass; Briefe eines spanischen Gesandten aus Berlin vom Januar 
bis September 1797 hrg. von G. Kupke und von demselben mitgeteilt eine 
Relation über den preussischen Hof vom Jahre 1795; 15 Aktenstücke über 
Informativprozesse über deutsche Bistümer aus den Jahren 1513—1550, ver- 
öffentlicht von W. Friedensburg; weiterhin eine Reihe kleinerer Mitteilungen: 
eine ungedruckte Depesche Aleanders von seiner ersten Nuntiatur bei 
Karl V. 1620 und einen zeitgenössischen Bericht über die Verbrennung der 
Bannbulle durch Luther (W. Friedensburg); die Verteilung der servitia 
minuta und die Obligation der Prälaten im 13. und 14. Jahrhundert 
(J. Haller); Urkunden zur Geschichte der ersten Hohenzollerschen Kurfürsten 
und ihres Hauses aus dem Vatikanischen Geheimarchive (R. Arnold); end- 
lich eine Abteilung „Nachrichten“, die über Einrichtungen und Unterneh- 
mungen zur Förderung der italienischen Geschichtsforschung manches Wert- 
volle bringt. 


Das 19. Heft des Bulletino dell’ Istituto Storico Italiano ent- 
hält ausser den Berichten über die 7. und 8. Sitzung des Instituts vom 
10. Juli 1897 und 7. Februar 1898 einen Aufsatz von Gaudenzi über die 
Geschichte des Beinamens in Bologna im 13. Jh. 


Vom 18. bis 20. April wurde in Berlin die 24. Plenarversammlung 
der Centraldirektion der Monumenta Germaniae Historica abgehalten. 
Wir entnehmen dem Berichte darüber das folgende. Erschienen sind im 
Laufe des Jahres in der Abteilung Auctores antiquissimi: Chronica minora 
saec. IV. V. VI. VII ed. Th. Mommsen III, A (XII, 4); in der Abteilung 
Scriptores: Libelli de lite imperatorum et pontificum saeculis XI et XII 
conscripti III; in der Abteilung Leges: Capitularia regum Francorum II. 
edd. Boretius et Krause. Mit dem von Herrn Dr. Lucas entworfenen Re- 
gister zum 3. Bande der kleineren Chroniken erreicht die ganze Abteilung 
der Auctores antiquissimi ihren Abschluss; doch soll als Nachtrag dazu 
eine kritische Handausgabe von Eugippius’ Vita Severini demnächst er- 
scheinen. Ferner sind zu erwarten: Liber pontificalis I (bis 715) ed. Th. 
Mommsen; Monumenta Erphesfurtensia saec. XII. XII. XIV. ed. Holder- 
Egger; deutsche Chroniken Bd. II, ed. Strauch. Im Druck befindlich sind: 
Diplomata Henrici II., Registrum Gregorii II., Epistolae V. (karolingische 
Briefe bis zur Mitte des 9. Jahrh.); Necrologia Germaniae II.; Poetae la- 
tini IV. Ziemlich druckfertig sind: Scriptores rerum Merovingicarum IV, 
ed. Krusch; Leges Visigothorum ed. Zeumer; Constitutiones regum et im- 
peratorum III. ed. Schwalm und auch Bd. I der Karolingerurkunden (— 814). 
Bd. XXXI der Scriptores soll die italienischen Chroniken des 13. Jhs. um- 
fassen. Mit der Ausgabe der Österreichischen Chroniken ist Prof. Seemüller 
in Innsbruck, mit der Sammlung der historischen Lieder und Sprüche Dr. 
Meyer in Göttingen beschäftigt. Dr. Seckel wird demnächst eine Unter- 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. 19 


290 Nachrichten und Notizen. 


suchung über die Quellen des Benedictus Levita veröffentlichen. Endlich 
sind in Angriff genommen oder fortgesetzt worden: Das Material für die 
karolingischen Synoden (Dr. Werminghoff), die Sammlung der fränkischen 
und langobardischen Gerichtsurkunden (Prof. Tangli; Necrologia Germa- 
niae III. (Reichsarchivrat Baumann in München) und eine besondere Aus- 
gabe des Xantener Totenbuches (Dr. M. Meyer in Münster). 


Der 17. Jahresbericht der Gesellschaft für Rheinische Geschichts- 
kunde über das Jahr 1897 ist erschienen. Ausgegeben sind seit der 16. 
Jahresversammlung: 1. Geschichtlicher Atlas der Rheinprovinz. 5. und 6. 
Lieferung. 2. Das Buch Weinsberg Bd. III. 3. Urkunden und Akten zur 
Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Koblenz bis 1500, 
bearbeitet von Max Bär. 4. Entwicklung der kommunalen Verfassung und 
Verwaltung Kölns (— 1396) von Friedr. Lau. Unter der Presse befinden 
sich: Weistümer der Rheinprovinz Bd. I.; Urbare von St. Pantaleon; Kölner 
Stadtrechnungen des Mittelalters Bd. II.; das Buch Weinsberg Bd. IV. — 
Als neues Unternehmen hat der Vorstand die Sammlung von Regesten zur 
Geschichte der Rheinlande aus dem Vatikanischen Archiv 1294—1431 vor- 
nehmen zu lassen beschlossen. 


In einer Hauptversammlung der Deputazione toscana di Storia patria 
wurde an Stelle des verstorbenen Marco Tabarrini der Senator Pasquale 
Villari zum Vorsitzenden gewählt, zum stellvertretenden Vorsitzenden Pro- 
fessor Isidoro Del Lungo, zum Schatzmeister Professor Alb. Del Vecchio. 
Der Secretär, Professor Cesare Paoli, wurde zum Delegierten bei dem 
Italienischen Historischen Institut ernannt. Zu ordentlichen Mitgliedern sind 
gewählt worden: Senator T. Corsini (Florenz), Professor En. Piccolomini 
(Siena), Girol. Mariani (Cortona); zu korrespondierenden Mitgliedern: von 
Italienern Professor P. Rossi (Siena), Professor Giov. Marinelli (Florenz), Pro- 
fessor Or. Bacci (Florenz), Archivar C. Carnesecchi (Florenz), Professor Gius. 
Rondoni (Florenz); von Auswärtigen O. Hartwig (Halle), Th. Sickel (Rom), 
Ab. Duchesne (Rom), Rob. Davidsohn (Florenz), J. Bryce (London), J. Ficker 
(Innsbruck), G. Monod (Paris), F. F. Perrens (Paris). 


Am 7. Februar 1898 fand die 8. Sitzung des Istituto Storico Italiano 
statt. Nach den Mitteilungen des Secretärs Giorgio sind zur Zeit folgende 
Bände zur Fortsetzung der Fonti per la Storia d’Italia im Druck befindlich: 
Guerra Gotica di Procopio vol. UI: Epistolario di Coluccio Salutati vol. IV.; 
Capitolari Veneti vol. II., Monumenta Novaliciensia vol. I.; Monumenta 
Mediolanensia antiquissima und Annali di Caffaro vol. I. Zum Vorsitzenden 
wurde Senator Villari gewählt. 


Am 12.—15. April tagte in Nürnberg der fünfte deutsche Historiker- 
tag unter der Leitung von Professor Felix Stieve aus München. Die Zahl 
der Teilnehmer betrug nach der ausgegebenen, nicht ganz vollständigen 
Liste 145. Davon entfiel über die Hälfte auf Süddeutschland, 65 allein auf 
Bayern; besonders stark war Österreich vertreten (24, aus Prag 8), auch 
Sachsen (16, aus Leipzig 13), schwach hingegen Norddeutschland. Dem 
Berufe nach waren am zahlreichsten die Mittelschullehrer (47), danach die 


Nachrichten und Notizen. 291 


Universitätslehrer (39) und die Archivare (13). Die Verhandlungen knüpften 
an die des 4. Historikertages zu Innsbruck an. So wurde zunächst der 
Antrag v. Thudichums bezüglich der Benutzung der Archive noch 
einmal zur Erörterung gestellt. Th. konnte von Erleichterungen der preussi- 
schen Archivverwaltung berichten und die Erfahrung mitteilen, dass bei 
Schwierigkeiten die Wünsche am besten an die Centrale zu bringen seien 
In eine weitere Besprechung trat man nicht ein. Der zweite Beratungs- 
gegenstand, von Heigel in Innsbruck mit genannt unter den Aufgaben, die 
von den deutschen Akademien gefördert zu werden verdienen, war die 
Frage nach einer zweckmässigeren Ausbeutung des Vatikanischen 
Archivs. Professor Hansen aus Köln machte eine Reihe von Vorschlägen, 
die darauf hinzielten, dem deutschen Forschungsreisenden die Orientierung 
über die Quellenbestände des Vatikanischen Archivs und am Orte selbst 
die Arbeit namentlich durch eine reichere Ausstattung der Bibliotheken 
der deutschen historischen Institute in Rom zu erleichtern. Geheimrat 
von Weech, der den Beibericht erstattete, hob die Schwierigkeiten, die 
sich der Verwirklichung jener Vorschläge entgegenstellten, hervor. In der 
Erörterung selbst wurde nachdrücklich geltend gemacht, dass eine Veröffent- 
lichung über die Archivbestände nur Sache der Archivverwaltung sein 
könne. Donnerstag den 17. April wurde zunächst über die Frage verhandelt, 
wie die Geschichte der Kolonisation des deutschen Ostens ge- 
fördert werden könne. Geheimrat Meitzen gab einen Überblick über die 
deutsche Kolonisation. Gegenstand der praktischen Erörterung war besonders 
die Frage, wie auch nicht fachmässig geschulte Gebildete zur Sammlung 
von Nachrichten zur Kolonisationsgeschichte herangezogen werden könnten. 
Es wurde zu diesem Zweck die Abfassung eines Leitfadens empfohlen; 
M. selbst wies auf einen dazu geeigneten Abschnitt seines im Herbst er- 
scheinenden Werkes, „Grund und Boden des preussischen Staates“ hin. 
Die Frage nach der „Vorbildung und Prüfung der Geschichts- 
Lehrer, über die Geheimrat Jäger aus Köln und Rektor Vogt aus Nürn- 
berg berichteten, war von den bayerischen Veranstaltern des Tags mit 
besonderer Rücksicht darauf gewählt worden, dass in Bayern die Geschichte 
bei der Ausbildung der Mittelschullehrer noch nicht die selbständige Stellung 
hat, wie im übrigen Deutschland. Der Zweck, hier einen Fortschritt anzu- 
bahnen, mag erreicht sein, wenigstens fand die Forderung, dass der Geschichts- 
unterricht von fachmässig gebildeten Lehrern erteilt werden müsse, die 
Billigung der Versammlung. In der Sache selbst war bemerkenswert der 
Wunsch nach Vermehrung allgemeingeschichtlicher Vorlesungen und besserer 
philosophischer Vorbildung; eine Beratung über Jügers Behauptungen, das 
Gymnasium sei die geeignetste Vorbereitungsanstalt für den künftigen Ge- 
schichtslehrer, und beim Studium selbst sei die Verbindung von Geschichte 
und klassischer Philologie die beste, wurde vermieden; im übrigen stimmte 
man schliesslich Jägers Leitsätzen zu. Am Freitag endlich wurde die Frage 
der Entstehung der Grundherrschaft verhandelt. Der Unterzeichnete 
selbst hatte die Leitsätze des erkrankten Professors Gothein aus Bonn über- 
nommen, die, was die Methode betrifft, in der Rechts- und Wirtschafts- 
geschichte eine einseitige Bevorzugung der vergleichenden vor der quellen- 
19* 


292 Nachrichten und Notizen. 


kritischen bekämpften und in der Sache selbst die Annahme einer überwiegend 
freien, auch mit Ackerbau beschäftigten Bevölkerung bei den germanischen 
Stämmen vor Ausbildung der Grundherrschaft verteidigten. Die Erörterung, 
an der sich die Professoren von Thudichum, Seeliger, Kaufmann, Meitzen, 
Lamprecht, Hildebrand, Fuchs, von Below und Stieve beteiligten, war sehr 
lebhaft: die Leitsätze Gotheins wurden dabei wenig angegriffen; umstritten 
war die Frage nach dem Werte theoretischer Deduktionen für die Ge- 
schichtserkenntnis. Einig aber war man darin, das Bedürfnis einer gründ- 
lichen „mittelalterlichen Philologie“ anzuerkennen. Zum Schluss gab 
Bibliothekar Dr. Steinhausen aus Jena einen Bericht über seinen Plan 
einer Ausgabe von Denkmälern zur deutschen Kulturgeschichte. 

Neben den Verhandlungen im Kreise der Fachgenossen fanden drei 
öffentliche Vorträge im Rathaussaale statt, die alle inzwischen gedruckt 
erschienen sind: Professor Kaufmann sprach über die akademische 
Lehrfreiheit, Archivrat Mummenhoff über die Stadt Nürnberg und 
Professor Lamprecht über die Entwicklung der Geschichtswissen- 
schaft vornehmlich seit Herder. 

Zum Vorsitzenden des Historikerverbandes wurde Professor Kauf- 
mann aus Breslau gewählt. Als Ort der nächsten Tagung wurden Halle, 
Kassel oder Hannover in Aussicht genommen. R. Kötzschke. 


Gleichzeitig mit dem Historikertage tagte die dritte Konferenz von 
Vertretern deutscher Publikationsinstitute unter der Leitung des Herrn 
Geheimrats von Weech aus Karlsruhe. Es fanden im ganzen drei Sitzungen 
statt, in denen vor allem beschlossen wurde, die von Herrn Archivar 
Dr. Meinecke angeregte Abfassung einer historisch-kirchlichen Geographie 
Deutschlands auf Grund der im Berliner Staatsarchiv ruhenden Arbeiten 
Menkes den deutschen Publikationsinstituten als dringliches Unternehmen 
zu empfehlen; daneben wurde eine Förderung der Grundkarten in Aussicht 
genommen. Im übrigen betrafen die Verhandlungen innere Fragen der 
Konferenz. Zum Vorsitzenden bis zur nächsten Tagung wurde Professor 
Lamprecht wiedergewählt. 


Anfang September wird im Haag anlässlich des Regierungsantritts 
der Königin Wilhelmine von Holland ein Internationaler Historiker- 
Kongress zusammentreten. Die Pariser Société d'histoire diplomatique hat 
die Ausführung des Planes in die Hand genommen. Auch eine besondere 
deutsche Sektion soll gebildet werden; die Vorbereitung dazu liegt in den 
Händen der Professoren M. Lenz in Berlin, Erdmannsdörffer in Heidelberg 
und von Below in Marburg für Deutschland, A. Fournier in Prag für 
Oesterreich, Meyer von Knonau für die Schweiz. 


Die zweite bairische Kammer hat die Errichtunng zweier neuer 
Lehrstühle für historische Wissenschaften an der Münchener 
Universität bewilligt: eines Ordinariats für bairische Geschichte und 
eines Extraordinariats für geachichtliche Hilfswissenschaften. Sehr zu be- 
dauern ist, dass für die Pflege altgeschichtlicher Studien nichts gethan 
wurde. Seit vielen Jahren findet an dieser Hochschule, die der Zahl der 


Nachrichten und Notizen. ` ` 293 


Studierenden nach die zweite Deutschlands ist, das Fach der alten Ge- 
schichte im Lehrkörper keine Vertretung. 


An der Universität Leipzig ist ein neuer Lehrstuhl für historische 
Geographie errichtet worden. 


Personalien. Ernennungen. Beförderungeu. Universitäten. Berufen 
sind: der o. Professor der klassischen Philologie an der Universität Tübingen 
Crusius in gleicher Stellung nach Heidelberg; der a. o. Professor Biermer 
an der Akademie zu Münster als o Professor an die Universität Greifswald. 
Der a. o. Professor Dr. Theodor Henner an der Universität Würzburg 
wurde zum o Professor ernannt, insbesondere für bayrische Landesgeschichte. 
Auf den neubegründeten Lehrstuhl für Nationalökonomie an der Techni- 
schen Hochschule zu Darmstadt ist der a. o Professor Dr. Berghoff- 
Ising aus Basel berufen worden. In Freiburg i. Schw. wurden zu Pro- 
fessoren ernannt: für deutsches Privatrecht und deutsche Rechtsgeschichte 
Dr. Adolf Zycha, für Germanistik der Privatdozent Dr. Detter aus 
Wien und für Nationalökonomie Dr. Gustav Ruhland aus München. 

Der a. o. Professor für Nationalökonomie Dr. Waentig in Marburg 
wurde in gleicher Eigenschaft an die Universität Greifswald, der a. o. 
Lyzealprofessor für Geschichte und Philologie in Dillingen a. D., Dr. Joseph 
Führer, nach Bamberg versetzt. 

Zu a. o Professoren wurden ernannt: der Privatdozent der Geschichte 
an der Universität Wien Dr. Alfons Dopsch; der Privatdozent Dr. A. 
Chroust in München zum a. o Professor für Geschichte und geschicht- 
liche Hilfswissenschaften an der Universität Würzburg; der Bibliothekar 
Dr. Sieglin zum a. o Professor für historische Geographie an der Uni- 
versität Leipzig; der Privatdozent Dr. Paul Puntschart zum a. o. Pro- 
fessor des deutschen Rechts und der österreichischen Rechtsgeschichte an 
der Universität Innsbruck; Dr. Paul Clemen, Privatdozent der Kunstge- 
schichte an der Universität Bonn, zum a. o Professor an derselben Universität. 

Habilitiert haben sich: für alte Geschichte Dr. Kaerst und für Kirchen- 
geschichte Dr. Heinrich Böhmer an der Universität Leipzig, für neuere 
Kunstgeschichte Dr. Carl Cornelius an der Universität Freiburg i. Br., 
für Geschichte des Kunstgewerbes und der Dekorationen und vervielfäl- 
tigenden Kunst Dr. Back an der Technischen Hochschule in Darmstadt; 
für Nationalökonomie Dr. Pohle an der Universität Leipzig; Dr. Ludwig 
Spiegel hat die venia legendi für Verwaltungslehre und österreichisches 
Verwaltungsrecht an der Universität Wien erhalten. 

Der Privatdozent für Kunstgeschichte an der Universität Strassburg 
Dr. Vöge ist als Hilfsarbeiter bei der Verwaltung der Königlichen Museen 
in Berlin eingetreten. 

Archive. Der Archivar Dr. Ribbeck in Marburg ist als Staatsarchivar 
nach Breslau versetzt worden, Archivassistent Dr. Küch in Düsseldorf als 
Archivar nach Marburg. 

Bibliotheken. Der Direktor der Universitätsbibliothek in Halle Ge- 
heimrat Dr. O. Hartwig ist mit dem 1. April in den Ruhestand getreten; 
er behält aber die Leitung des Centralblattes für Bibliothekswesen bei. 


294 Nachrichten und Notizen. 


Todesfälle. Deutschland. Am 2. April starb in Tübingen der Ge- 
schichtsforscher Professor a. D. Dr. Ludwig Schmidt im Alter von 
87 Jahren. 

Am 7. April starb der o Professor der Geschichte an der Uni- 
versität Tübingen Bernhard von Kugler im 61. Lebensjahre, nachdem 
er erst ein halbes Jahr zuvor von seinem Lehramte aus Gesundheitsrück- 
sichten zurückgetreten war. Geboren am 14. Juli 1837 zu Berlin als Sohn 
des bekannten Kunsthistorikers Franz Kugler hat er die bleibende Stätte 
seiner Wirksamkeit in Süddeutschland gefunden: Hier habilitierte er sich 
1861 als Privatdozent der Geschichte an der Universität Tübingen und 
wurde 1866 zum Professor ernannt. Das Gebiet seiner wissenschaftlichen 
Arbeiten war zumeist das Zeitalter der Kreuzzüge: Boemund und Tankred, 
Studien zur Geschichte des zweiten Kreuzzuges, Albert von Aachen und 
endlich die Geschichte der Kreuzzüge in Onckens Allgemeiner Geschichte 
in Einzeldarstellungen. Mit Stillfried gab er zusammen das Prachtwerk 
„Die Hohenzollern und das deutsche Vaterland“ heraus und behandelte 
in volkstümlicher Darstellung „Kaiser Wilhelm und seine Zeit“. 

Am 11. Juni wurden die deutschen Historiker durch die Nachricht von 
dem Tode Professor Felix Stieves an der Technischen Hochschule in 
München überrascht, der noch soeben den 5. deutschen Historikertag ge- 
leitet hatte. Die Historische Vierteljahrschrift wird ihm im nüchsten Hefte 
einen Nachruf widmen. 


Österreich. In Wien starb am 26. Mürz der pensionierte Agramer Pro- 
fessor der mittelalterlichen Geographie Dr. Peter Matkovic im 68. 
Lebensjahre. 


Schweiz. Am 1. April starb in Arlesheim bei Basel 53 Jahre alt der 
o Professor des römischen Rechtes an der Universität Basel, Dr. Friedrich 
Schulin. 


Irland. Am 26. März starb der Professor der Kirchengeschichte an 
der Universität Dublin Dr. theol. George Thomas Stokes. 


Frankreichh Am 18. Mai starb in Paris Ludovic Lalanne im Alter 
von 82 Jahren, Bibliothekar am Institut national de France. Seine Arbeiten 
haben die Kenntnis der Geschichte und der Litteratur des 16. und 17. 
Jahrhunderts gefördert. Er hat Memoiren veröffentlicht von Agrippa 
d’Aubigne, Butty-Rabutin, die Werke der Margarete von Navarra, die von 
Brantoine und Malherbe. Auch hat er einen von den Gelehrten sehr ge- 
schätzten Dictionnaire historique de la France verfasst. 


Erwiderung. 


Karl Müller fängt in einer Abhandlung „König Sigmund und sein Ge- 
leit für Hus“ die ganze Sache von vorne an, weil er, wie er erklärt, „in 
meiner Arbeit „König Sigmunds Geleit für Hus und das Geleit im Mittel- 
alter" soviel oberflächliche Arbeit und falsche Urteile und in den entschei- 
denden Punkten so wenig Verständnis findet“. 


. Als Beispiel für die Oberflächlichkeit meiner Abhandlung führt er ein 


Nachrichten und Notizen. 295 


Zitat auf S. 39 derselben an, in welchem ich nach dem Worte „omnes“ 
die Worte „qui sedebunt in concilio fortgelassen hätte Wie ich dazu 
gekommen bin, wird klar, wenn ich das vollständige Zitat gebe: „— quod 
omnes, qui sedebunt in concilio ac eorum familiares sint et esse debeant 
in plena libertate standi, dicendi et agendi, quae concilium concernunt, et 
etiam, quod omnes et singuli vocati vel transmissi, qui ad prosequendum 
concilium hic praesentes modo seu adhuc venturi, non obstante rebellione 
imperii, dei contemplatione, cuius res agitur et ob favorem sacri generalis 
concilii libere venire, stare et redire possunt sine fraude et dolo, omni ex- 
ceptione remota. —“ Der für unsere Frage wichtige Teil dieser Erklärung 
ist der zweite, der mit den Worten „et etiam“ beginnt. Diese Stelle ist 
viel bezeichnender als das ‚omnes, qui sedebunt in concilio“, welches 
weiter nichts bedeutet als „alle Teilnehmer am Konzil“. Hus gehört zu 
jenen vocati (vom König und Papst) und transmissi (vom König), welche 
im Konzil mitwirken sollten zur Förderung der Reformation an Haupt und 
Gliedern, wie der Verfasser der Untersuchung an einer Stelle richtig be- 
merkt: „Er sollte dem Konzil Rede und Antwort stehen, aber nicht als 
einem Glaubensgerichtshof, sondern als einer Versammlung, der er frei und 
selbständig gegenüberstand.‘‘ Die Auslassung der Worte „qui sedebunt in 
concilio“ ist also ohne jede Bedeutung. 

Wenn sodann der Verfasser mir eine Fülle von falschen Urteilen und 
mangelndes Verständnis in den entscheidenden Punkten vorwirft, so schlägt 
man mit diesem schweren Geschütz allein den Gegner nicht aus dem Feld. 
Ich möchte gegen seine Ausführungen folgendes bemerken. Das Ent- 
scheidende bei der ganzen Frage ist seines Erachtens der Umstand, „dass 
es sich nicht allein um das formale Geleit, sondern um königliche Zu- 
sagen handle, die zwar mit dem Geleite zusammen erörtert worden sind, 
aber innerlich nicht mit ihm zusammenhängen. Alles soll, wie der Ver- 
fasser meint, auf die mündlichen Aussagen des Königs ankommen; denn 
so äussern sich die bedeutendsten Stimmen jener Zeit“. Der Versuch, dies 
zu beweisen, ist völlig gescheitert. Denn in allen dafür zum Beweise an- 
geführten Aeusserungen wird abgesehen von einer Ausnahme, die sicherlich 
rein zufällig ist, gerade auf den Geleitsbrief verwiesen. Der Verfasser weiss 
freilich diese Schwierigkeit zu umgehen. Einmal meint er, von Bedeutung 
seien nur die Geleitsmänner, nicht aber der Geleitsbrief. Jede Begründung 
für diesen Ausspruch fehlt, und es lässt sich auch keine finden. Die Ge- 
leitsmänner, welche Hus zunächst nur bis zum Hoflager König Sigmunds 
geleiten sollten, in dessen Gefolge er nach Konstanz gehen wollte, und ihn, 
nachdem der Reiseplan in Nürnberg geändert war, nach Konstanz ge- 
leiteten, vertraten doch nur die Stelle des Geleitsbriefes, solange Hus noch 
nicht im Besitz desselben war. Als der Geleitsbrief in Konstanz einge- 
troffen war, wachten sie darüber, dass er vom Konzil beachtet wurde. 
Zweitens hilft sich der Verfasser durch die Annahme, Hus und die Böhmen 
hätten nach seiner Verhaftung die mündlichen Zusagen mit dem Inhalt 
des Geleitsbriefes gleichgesetzt, und zwar wäre ihnen König Sigmund darin 
vorangegangen, da er sich dem Konzil gegenüber auf nichts anderes hätte 
berufen können. Auch hierfür fehlt jede stichhaltige Begründung. Es 


296 Nachrichten und Notizen. 


ist ganz natürlich, dass die Böhmen, Hus und Sigmund erst nach der 
Verhaftung auf alles das, was durch den Geleitsbrief Hus verbürgt war, 
hinweisen. 

Halle a. S. Uhlmann. 

Antwort. 

1) In Bezug auf den Satz „qui sedebunt“ u. s. w., den Dr. Uhlmann 
ausgelassen hat, bemerke ich: man kann doch nicht in einem Text, den 
man als Beleg zitiert, Wörter und ganze Satzteile auslassen, ohne das mit 
einem Wort oder Zeichen anzudeuten! Der Satz ist auch keineswegs gleich- 
giltig: er schränkt das omnes, das U. noch abdruckt, ein und bildet die 
Parallele zu den folgenden omnes ... vocati vel transmissi u. 8. w. Frei- 
lich verstehe ich jetzt erst, welchen Sinn U. diesen Worten unterlegt. In 
seiner Abhandlung stand davon kein Wort. Hus soll von Papst und König 
berufen sein, um im Konzil zur Förderung der Reformation der Kirche mit- 
zuwirken! Ich brauche darüber kein Wort zu verlieren. U. hätte sich 
dabei doch am wenigsten auf die Worte meiner Abhandlung berufen sollen! 
Vocati sind natürlich die, die Kraft ihres Amts Konzilsmitglieder sind 
und vom Papst einfach berufen werden (Bischöfe und andere kirchliche Obere); 
transmissi aber die, die von den Bischöfen oder ihren Korporationen 
(Universitäten u. s. w.) als Vertreter geschickt werden. Es sind also 
ebendieselben, die vorher mit den von U. ausgelassenen Worten bezeichnet 
wurden. Daher hatte ich gesagt, auch nach den Worten, die U. abge- 
druckt habe, könne gar kein Zweifel sein, dass nur von Konzilsmitglie- 
dern die Rede sei. 

2) Wenn U. dagegen meint, ich hätte wie Hefele die entscheidenden 
Worte des Konzildekrets „etiamsi“ u. s. w. unbeachtet gelassen, so will 
ich keinen Wert darauf legen, dass ich die ganze Stelle einschliesslich 
dieser Worte S. 73 übersetzt habe. Warum sollte ich aber die Worte in 
einem Zusammenhang, der mit ihrem Inhalt nichts zu thun hatte, noch 
einmal ausdrücklich hervorheben, nachdem ich die Thatsache, die sie aus- 
drücken, S. 59 u. 82 ff. in aller Deutlichkeit dargestellt hatte, nämlich dass 
Hus nur kommen wollte auf Grund von Zusagen, die ihm zwar keine 
unbedingte Sicherheit, aber doch soviel davon gewähren konnten, dass er 
das weitere Risiko zu tragen bereit war. U. freilich versteht die Worte 
ganz anders. Aber ich möchte wissen, wie er den „gar nicht miss- 
zuverstehenden“ Sinn darin finden kann, den er angiebt. Hauptsächlich 
diesen Punkt meinte ich, wenn ich S. 73,1 schrieb: „Die Behandlung, die 
U. diesem Beschluss zu Teil werden lässt, ist völlig verfehlt.“ 

3) Das „schwere Geschütz‘ war nicht dazu bestimmt, U. „aus dem 
Feld zu schlagen“ — dazu war die ganze Abhandlung da —, sondern zu 
begründen, warum ich mich mit seiner Arbeit nicht auch im Einzelnen 
auseinandersetzen zu müssen glaubte. 

4) Über seine Widerlegung meiner Auffassung streite ich nicht. 

Breslau. Karl Müller. 


297 


Paläographische Glossen. 
Von 


Ernst Bernheim. 


1. Bedeutung der Paläographie für den Unterricht. 2. Das spätere Mittel- 
alter. 3. Die Reform der Renaissance. 4. Die Karolingische Renaissance. 


l. Bedeutung der Paläographie für den Unterricht. 


Die Paläographie hat sich bekanntlich zuerst als Hilfs- 
wissenschaft der Urkundenlehre, dann der philologisch-historischen 
Edition ausgebildet. Ihre systematische Lehre hat sich neuer- 
dings angeknüpft an die Ecole des chartes in Paris, das Institut 
für österreichische Geschichtsforschung in Wien, die Universität 
und die Edition der Monumenta Germaniae historica in Berlin, 
Kreise, die ebenfalls von hilfswissenschaftlichen Interessen be- 
stimmt waren. Daher ist es gekommen, dass das selbständige 
historische Interesse, welches speziell die Entwickelung der Schrift 
von der römischen Antiqua bis zu dem Doppelgebilde unserer 
modernen lateinisch-deutschen Typen darbietet, nicht zu voller 
Geltung gelangt ist. Die auf gleichmässiger Durchforschung be- 
ruhende wissenschaftliche Darstellung dieser Entwickelung hört 
mit dem Zeitalter der sogen. gothischen Minuskel eigentlich auf, 
also da, wo die nationale Differenzierung der europäischen Schrift, 
die Ausbildung individualisierter Kursive, die Abzweigung der 
modernen Schreib- und Druckformen beginnt. Dieses ganze 
wichtige Gebiet ist bis in die jüngsten Jahre wesentlich nur im 
Zusammenhang mit der Geschichte des Buchdruckes, im Zu- 
sammenhang mit kalligraphischen und kunstgewerblichen Motiven, 
meist dilettantisch, behandelt worden; die Hilfsmittel zum Studium 
desselben sind spärlich und lückenhaft. Auch auf dem Gebiete 
der früheren Epochen macht es sich stark bemerklich, dass das 


Interesse für die Entwickelung der Schrift an sich nicht im 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 20 


298 Ernst Bernheim. 


Vordergrunde gestanden hat. In den folgenden Abschnitten führe 
ich Belege dafür an. 

Aber der Universitätsunterricht darf sich nicht darauf be- 
schränken, die Paläographie als eine Hilfswissenschaft in specie 
zu traktieren. Er würde sich sonst eines Bildungsmittels all- 
gemein historischer und wissenschaftlicher Anschauung begeben, 
das einzig in seiner Art und unersetzlich ist. Zunächst in ersterer 
Hinsicht: kein anderer Gegenstand ist so geeignet, unmittelbar 
zu veranschaulichen, was geschichtliche Entwickelung sei, und wie 
sie vor sich gehe. Was bei den grossen politischen und sozialen 
Bewegungen schwer zu erfassen ist, weil abstrakt und vielfach 
kompliziert, das lässt sich hier leicht übersehen, weil es sich um 
ein einfaches, konkretes Objekt und um wenige, einfache Faktoren 
handelt. Wir können Schritt für Schritt verfolgen, wie sich aus 
einem Grundelement, der römischen Antiqua, unter wechselnder 
Einwirkung bestimmter psychischer und materieller Faktoren die 
Mannigfaltigkeit der verschiedensten Formen herausbildet. Wir 
können z. B. sehen, wie das Bedürfnis lebhafterer geschäftlicher 
und litterarischer Kultur, das schneller zu schreiben nötigt, die 
schwerfälligen feierlich schönen Buchstaben der alten Römerschrift 
rundet, verflacht, bindet, wie das materielle Moment des Beschreib- 
stoffes sich dabei mit seiner Wirkung geltend macht. Gewisser- 
massen vor unseren Augen ergreift der allgemeine Kunstgeschmack 
einer Epoche, wie die der Gothik, die Schrift, gefällt sich in der 
Betonung eckiger An- und Abstriche, in der Brechung der geraden 
und runden Linien und bewirkt durch diese an sich unscheinbaren 
Veränderungen die folgenreichste Umgestaltung. Wir vermögen 
deutlich zu erkennen, wie, wenn sich erst einmal eine derartige 
Tendenz eingestellt hat, sie nicht ruht, bis sie Buchstaben für 
Buchstaben erfassend, zu völligem Ausdruck gelangt ist; der neu- 
gewonnene Charakter erscheint dann wie eine selbständige Macht, 
die aus sich heraus alle nicht adäquaten Züge zu beseitigen 
strebt, ja wir können bei Eintritt einer solchen Tendenz z. T. im 
voraus einsehen und“bestimmen, welches ihr Erfolg sein wird. 
Und doch sehen wir deutlich genug, dass der unberechenbare 
Faktor der menschlichen Willkür überall im einzelnen die inner- 
liche Konsequenz der Entwickelung durchkreuzt und unbedingte 
Vorherbestimmung vereitelt. Z. B. ist es die sichtliche Tendenz 
der karolingischen Minuskel, die zu dem Charakter der Schrift 


Paläographische Glossen. 299 


nicht passenden schrägen Buchstabenformen auszumerzen und für 
jeden Buchstaben nur eine Form anzuerkennen; aber wir sehen 
doch einige geläufige Kursivverbindungen, wie et, ct, st und 
andere mit e, r, f, g, sowie neben dem a, n, d schrägliegende 
Doppelformen beibehalten; die Nebenformen des a und n ver- 
schwinden in der Folgezeit, die des d wird konserviert, von den 
Ligaturen werden die letztgenannten aufgegeben, die anderen 
bleiben noch; eine rationelle Erklärung dafür lässt uns im Stich. 
Oder, um ein anderes Beispiel anzuführen: der Charakter der 
ausgebildeten Minuskel des 11.—12. Jahrhunderts macht sich so 
energisch geltend, dass er sogar dazu tendiert, die Unzial- bezw. 
Antiquaformen der Initialen durch Minuskelformen zu ersetzen), 
aber diese Tendenz kommt nicht zu konsequenter Durchführung, 
und eine Voraussage in dieser Richtung, zu der wir anscheinend 
guten Grund hätten, würde durch die thatsächliche Entwickelung 
Lügen gestraft werden. So bietet sich beiläufig doch erwünscht 
genug die Gelegenheit einleuchtend zu zeigen, wie unhaltbar die 
Geschichtsanschauungen derer sind, welche die Vorgänge der Ent- 
wickelung ohne Rest wie naturwissenschaftliche Objekte analysieren 
und nach naturwissenschaftlicher Methode gesetzmässig bestimmen 
zu können meinen, indem sie die spontanen Impulse des mensch- 
lichen Geistes eliminieren: wer sich vermisst, die grossen kom- 
plizierten Verläufe der Geschichte exakt naturgesetzlich zu er- 
klären, soll erst einmal Rede stehen und erklären, weshalb in der 
karolingischen Minuskel die erwähnten der ganzen Schrifthaltung 
nicht entsprechenden schrägliegenden Buchstaben und Ligaturen 
nicht ausgemerzt sind, oder weshalb es in der Minuskel des 
11.—12. Jahrhunderts nicht zur völligen Ausbildung von Minuskel- 
Initialen gekommen ist! Die bescheidene Betrachtung paläo- 
graphischer Entwickelung ist, wie keine andere, geeignet, den 
Lernenden von einseitigen und verschwommenen Theorien abzu- 
halten und ihm die wahre Eigenart historischer Prozesse vor 
Augen zu führen. 

Hiermit berühre ich schon ein fast noch wichtigeres, all- 
gemeines Bildungselement, welches die Paläographie darbietet: 
korrekt beobachten, überhaupt beobachten, sehen lernen! Dieses 


1 S. z. B. Arndts Schrifttafeln Nr. 20 und in Tangls Neubearbeitung 
des Werkes die Tafeln 20 und 21. 
20* 


300 Ernst Bernheim. 


Grundelement aller wissenschaftlichen Geistesbildung ist ja infolge 
des meist mangelhaften Zeichenunterrichtes auf den höheren 
Schulen bei unseren Studenten durchweg unglaublich ver- 
kümmert!; aber auch wenn durch eine bessere zeichnerische 
oder sonstige Vorbereitung die Fähigkeit des Sehens im allge- 
meinen besser entwickelt wäre, so würde doch immer von Nöten 
sein, diese Fähigkeit auf das historische Gebiet anwenden zu 
lernen. Hierzu ist die Paläographie wie geschaffen. Richtig be- 
trieben, bietet sie geradezu eine fortwährende Gymnastik des 
Auges, des leiblichen wie des geistigen, um in der Uebung des 
formalen Sehens zum Beobachten und Urteilen fortzuschreiten, 
in der Uebung gewandt zu werden und zu erstarken. Fügt es 
der Zufall doch so günstig wie möglich für diesen pädagogischen 
Zweck, dass am Anfange der Entwickelung die auch dem Un- 
kundigen ohne weiteres zugängliche Grundform der römischen 
Antiqua steht, die mit ihrer energischen Eigenart und mit ihren 
leicht abweichenden Ausführungen einschliesslich der Unziale 
zuerst Gelegenheit giebt, den Blick für das Charakteristische und 
die feineren Unterschiede der Formen zu schärfen, während die 
mit starker Abweichung daraus entstandene Wachstafeln-Kursive 
Anleitung giebt, in den veränderten Gestalten die Grundformen 
zu erkennen, da man durch die Gunst des Geschickes in der Lage 
ist, die Zwischenstufen in der Wandelung jedes Buchstabens zu 
verfolgen und aufzuzeigen. Schon nach wenigen Stunden gemein- 
samer Arbeit im Seminar kann man bemerken, wie der blöde 
Blick des ungeschulten Anfängers, der zuerst über die Unter- 
schiede der Formen stumpf hinwegglitt, sich schärft, und es 
ist oft erstaunlich, wie schnell bei einigem natürlichen Talent zum 
Sehen dem Schüler ım wahren Sinne des Wortes „die Augen 
aufgehen“. Mit der geschärften Beobachtung stellt sich von selbst 
das eigene Urteil ein. Nirgends kann nıan das dem Studierenden 
so unmittelbar zum Bewusstsein bringen, nirgends ihn so zwingend 
anhalten, von präzisem Beobachten zu präzisem Urteilen fortzu- 
schreiten und umgekehrt ein vorläufiges Urteil oder einen all- 
gemeinen ersten Eindruck durch Beobachtung der einzelnen 
Thatsachen zu prüfen. Wodurch unterscheidet sich ein neues 


1 Noch kürzlich habe ich erlebt, dass von sechs philologisch-historischen 
Seminarschülern in höheren und höchsten Semestern keiner auch nur den 
geringsten Zeichenunterricht genossen hatte. 


Paläographische Glossen. 301 


Schriftmuster, das man vorlegt, von der bisher bekannten Schrift? 
Sind die Abweichungen, die sich darin finden, nur individuelle 
Modifikationen einer anderen Schreiberhand, oder sind es all- 
gemeine organische Formveränderungen? Worin bestehen diese 
Veränderungen im einzelnen? Wodurch sind sie bedingt? Welches 
ist der massgebende Charakter der Schrift? Ist er einheitlich und 
konsequent durchgeführt? In welchen einzelnen Buchstaben ist er 
es, und in welchen nicht? u. s. w. Jedes vorschnelle oder phrasen- 
haft allgemeine Urteil stösst dabei auf die unerbittliche, sofortige 
Korrektur durch den Augenschein. Selbst das Verlesen ist lehr- 
reich: wenn z. B. ein o etwa in der älteren römischen Kursive für 
das uns wohlbekannte a genommen wird, dessen Form damals 
noch garnicht existierte, oder wenn ähnliche Versehen begegnen, 
hat man Gelegenheit, drastisch zu zeigen, wie leicht aus einer 
uns vorschwebenden geläufigen Vorstellung sich ein anachronisti- 
sches Vorurteil einschleicht, und wie es bewusst ferngehalten 
werden muss, um objektiv zu beobachten. Ein anderes Mal hat 
man Gelegenheit zu verdeutlichen, wie sehr die Kenntnis einer 
späteren Entwickelung Blick und Verständnis für frühere Phasen 
derselben schärft, indem man z. B. darauf hinweisen kann, welche 
Bedeutung die anscheinend bedeutungslosen leisen Abstriche in 
der Minuskel des 11.—12. Jahrhunderts im Laufe eines Jahr- 
hunderts als umgestaltendes Element gewinnen. Kurz, es lässt 
sich wohl im ganzen Bereich der Unterrichtsgegenstände, die 
Naturobjekte eingeschlossen, kaum ein Lehrstoff finden, der ge- 
eigneter wäre, gerade den Anfänger in das Wesen wissenschaft- 
licher Anschauungsart einzuführen. 

Ein nicht gering zu schätzender Gewinn für die allgemeine 
Bildung ergiebt sich zugleich: Blick und Verständnis für die 
Schrift der Gegenwart. Das ist in zweifacher Hinsicht bedeutsam. 

Der Aufschwung unseres deutschen Kunstgewerbes hat neuer- 
dings auch die Buchdruckerkunst in seine Kreise gezogen; eifrig 
bestrebt man sich, Buchdrucker und Schriftgiesser, Verleger und 
Publikum für schöne und wahrhaft zweckmässige Typen zu inter- 
essieren, und in Anknüpfung an die Muster einer kunstsinnigen 
Vergangenheit neue eigene Formen auszugestalten.' Auch im 

1 Hierüber orientieren die Berichte über eine Reihe von Vorträgen, 


welche der Direktor der Bibliothek des Kunstgewerbemuseums in Berlin, 
P. Jessen, gehalten hat, in der „Papierzeitung“ 1897 Nr. 8—29; die Fach- 


302 | Ernst Bernheim. 


Gebiete der Kalligraphie ist ein entsprechendes Streben rege ge- 
worden. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein ideelles, ge- 
wissermassen schöngeistiges Interesse, sondern auch um ein höchst 
praktisches nationales. Mit Recht sagt Jessen in den in der Anm. 
angeführten Vorträgen: „So gross und achtunggebietend die in 
Deutschland geleistete Arbeit im Buchdruck und in der Schrift- 
giesserei ist, so giebt es doch zu denken, dass wir sehr wesent- 
liche Anregungen aus Amerika empfangen mussten. ... Es ist 
beschämend, dass wir uns heute, wie es scheint, erst durch die 
Amerikaner und Engländer wieder auf die gesunden Bahnen 
lenken lassen, die unsere besseren Meister selbständig schon vor 
zwanzig Jahren gegangen sind. ... Es ist zu hoffen, dass der 
deutsche Buchdruck in der heutigen Weltbewegung auch künstle- 
risch mit Ehren bestehe und namentlich, wenn er 1900 in Paris 
vor das Urteil der Welt tritt, nicht mit dem Zeugnis „künstlerisch 
mittelmässig“ sich abfinden müsse.“ Zu erfolgreichem Durchdringen 
solcher Bestrebungen bedarf es, wie überall in ähnlichen Fällen, 
vor allem engster Fühlung mit der Kunst: „an der Ausbildung 
der Formen sollen nicht nur die im Kunstgewerbe thätigen Fach- 
leute, sondern auch Vertreter der freien, grossen Kunst mitarbeiten; 
nur dann werden Fortschritte erzielt werden, wie sie einst die 
grossen Meister unserer Vorzeit hervorriefen.“ Unsere Universitäten, 
denen die Bildung der Kunsthistoriker obliegt, können und sollen 
diese durch den paläographischen Unterricht für jene von ihnen 
geforderte Mitarbeit befähigen. Es bedarf ferner der Sympathie 
eines sachverständigen, urteilsfähigen Publikums, und wieviel dazu 
ein möglichst grosser Kreis der Studierten mit paläographisch 
geschultem Geschmack und Urteil beitragen kann, liegt auf der 
Hand. 

Hiermit hängt eine Frage zusammen, die von der grössten 
Bedeutung für die deutsche Volkserziehung ist und immer 
brennender wird. Sollen wir dabei bleiben, zwei Schrift- und 
Druckarten, die sogen. deutsche und die sogen. lateinische, neben 
einander anzuwenden? Haben wir wirklich Anlass, die erstere 
als eine spezifisch-nationale Schöpfung, als ein echtes Stück natio- 
naler Eigenart festzuhalten, selbst um das Opfer, dass wir die 


presse der Buchdrucker beschäftigt sich fortwährend lebhaft mit diesen 


Fragen. Ich verdanke Jessen wertvollste Anregungen und bibliographisch 
Nachweise. S 


Paläographische Glossen. 303 


‚Nationalerziehung von der Volksschule an mit dem Erlernen 
zweier Schriften belasten und unseren litterarischen wie geschäft- 
lichen Verkehr mit dem Auslande erschweren? Ist jene Schrift, 
an sich und historisch betrachtet, es wert, ihr solche geistigen 
und volkswirtschaftlichen Opfer zu bringen? Nur derjenige ist 
kompetent in dieser wichtigen Frage mitzureden, der die Ent- 
wickelung der europäischen Schriften kennt, und der durch solche 
Kenntnis ein gebildetes Urteil über dieselben gewonnen hat. 

Mich dünkt, diese Gesichtspunkte genügen, um die latei- 
nische Paläographie über die Interessen eines Spezialstudiums für 
Archivare, Editoren, Urkundenforscher und Philologen hinaus- 
gehoben zu wünschen und sie als allgemeinen Bildungsgegenstand 
mindestens aller derer anerkannt und behandelt sehen zu wollen, 
die sich den humanistischen Studien, sei es als künftige Gelehrte 
oder als Lehrer oder Verwaltungsbeamte, widmen. 

Man argwöhne nicht, dass ich aus Vorliebe für diesen Zweig 
der Paläographie, wie das leicht geschieht, einen breiteren Raum 
dafür in dem so schon überfüllten Universitätsunterricht be- 
anspruchen wolle Das ist weder meine Meinung, noch ist es 
erforderlich. Die wünschenswerten Zwecke lassen sich nach meiner 
Erfahrung selbst mit Anfängern, die im Sehen nicht vorgebildet 
sind, in wöchentlich zweistündigem Seminarunterricht ohne häus- 
liche Nebenarbeit leidlich erreichen, vollkommen mit Anfängern, 
die zeichnerisch oder sonst einigermassen im Sehen geschult sind, 
oder mit Unterstützung nebenhergehender häuslicher Uebung aller- 
bescheidensten Umfanges.. Man kann so die Leute dahin bringen, 
dass sie jede Schriftgattung von der römischen Antiqua bis zur 
modernen Kursive erkennen, zeitlich bestimmen und entziffern 
können, dass sie die ganze Entwickelung übersehen und die Ent- 
stehung der einen Schriftart aus der anderen gegenwärtig haben. 
Natürlich können sie die schwierigeren Schriftarten nicht prima 
vista fliessend ablesen, aber sie können sie entziffern und 
haben den Schlüssel in der Hand, jederzeit und an jeder 
Stelle, wenn sie es bedürfen, sich spezieller in die Handschriften 
einlesen zu können. Es ist daher auch durchweg nicht nötig, 
den Unterricht zur Ausbildung von Spezialisten von dem all- 
gemeineren abzutrennen: diejenigen, welche sich eingehender aus- 
bilden wollen, können das in demselben Lehrgange durch leb- 
haftere private Uebung und Verarbeitung der zu solchem Zwecke 


304 Ernst Bernheim. 


von den Dozenten gegebenen Anleitungen erreichen. Selbst- 
verständlich halte ich es nicht für unnötig, hier und da Zentren 
für paläographisches Spezialstudium einzurichten, in denen Gelegen- 
heit geboten wird, eindringend und umfassend alles zu erlernen, 
was irgend zum Schrift- und Buchwesen gehört. Ich will nur 
nicht, dass der paläographische Universitätsunterricht im all- 
gemeinen einzig vom Gesichtspunkt des Spezialstudiums beherrscht 
sein soll, denn er hat, wie gezeigt, noch andere Interessen zu 
berücksichtigen und nicht nur Spezialisten zu erziehen. 

Dass durch das Vorherrschen jenes einseitigen Gesichtspunktes 
nicht nur die allgemeinen Interessen des Unterrichts sondern der 
Forschung sogar beeinträchtigt worden sind und z. T. noch 
beeinträchtigt werden, will ich nun an einigen besonders empfind- 
lichen Lücken in der Forschung und in den Lehrmitteln nach- 
weisen. 


2. Das spätere Mittelalter. 


Ich erwähnte schon, dass die lateinische Paläographie über 
das 13. Jahrhundert hinaus nicht gleichmässig wissenschaft- 
lich durchforscht und in ihrer Entwickelung dargestellt ist. 
Wattenbachs grundlegende „Anleitung zur lateinischen Paläo- 
graphie“ schliesst mit der gothischen Minuskel und streift die 
weitere Entwickelung nur mit einem flüchtigen Blick; Arndts 
„schrifttafeln zum Gebrauch bei Vorlesungen und zum Selbst- 
unterricht“, das einzige allgemein anwendbare Veranschaulichungs- 
mittel zu systematischen Lehrzwecken!, enthalten vom 14. Jahr- 
hundert an nur wenige Schriftproben, und es genügt keineswegs, 
wie Arndt in der ersten Vorrede zu seinen Schrifttafeln sich 
getröstet, dass man „auch in der kleinsten Bibliothek eine oder 
die andere Handschrift des 14. und 15. Jahrhunderts findet, wenn 
man sich eingehender mit der Schrift dieser Zeit beschäftigen 
will.“ So lässt sich eine zusammenhängende Einsicht in die Ent- 
wickelung nicht gewinnen, die gerade in jener Zeit immer differen- 
zierter wird. Das Bedürfnis einer Auswahl von Schriftproben, 
die durch Kenntnis der wesentlichen Züge der Entwickelung be- 


! Ich betone ausdrücklich, dass ich dieses Werk als eine Leistung von 
“dauerndem Verdienst mit der grössten Pietät schätze, und dass es dieser 
Pietät keinen Eintrag thun kann, wenn ich es in einigen Punkten für er- 
gänzungsbedürftig halte. 


Paläographische Glossen. 305 


stimmt, mit anderen Worten typisch sind, steigert sich vielmehr 
mit der Mannigfaltigkeit und Fülle des Materials. Man kann 
unmöglich an der Hand von ein paar Originalmanuskripten, die 
Einem zufällig gerade zugänglich sind, die aufkommende nationale, 
provinziele und geschäftsmässige Differenzierung der Schrift- 
charaktere erkennen und demonstrieren, noch weniger die in allen 
Modifikationen doch sich vollziehende allgemeine Wandlung, den 
leitenden Faden der Fortbildung; eine dazu dienliche typische 
Auswahl zu veranstalten ist nur der imstande, dem ein reicheres 
Material zur Verfügung ist als es einzelne Bibliotheken oder 
Archive bieten. Wir haben ja freilich ältere grossartige Muster- 
Sammlungen, wie namentlich die der Palaeographical society, u. a.!, 
aber dieselben bieten nicht genügend systematische Auswahl? 
und sind selbst dem Forscher nur an wenigen Orten zugänglich; 
für den Unterricht sind sie so gut wie nicht vorhanden. 

Neuerdings hat die paläographische Edition und Forschung 
die Lücke und das Bedürfnis ihrer Ausfüllung anzuerkennen be- 
gonnen. 

Die kleinen auch für den Privatmann und für Seminare in mehr- 
fachen Exemplaren erschwinglichen Tafelwerke von R. Thommen 
(Schriftproben aus Handschriften des 14.—16. Jahrhunderts 1888) 
und M. Prou (Recueil bzw. Nouveau recueil de facsimiles d’ecri- 
tures du 12° au 17° siecle 1892 bzw. 1896) liefern brauchbare 
Beispiele, auch das vortreffliche Album paléographique von 
L. Delisle 1887, wenngleich nicht viele und nicht in hinreichend 
allgemeiner Auswahl; M. Tangl hat in der Neubearbeitung von 
Arndts Schrifttafeln, deren erster Teil 1897 erschienen ist, mehrere 
charakteristische Proben aus dem 14.—15. Jahrhundert hinzu- 
gefügt, und es ist zu hoffen, dass das zweite Heft noch weitere 
bringt. 

Endlich ist jüngst auch die zusammenhängende wissenschaft- 
liche Darstellung über die Zeit des frühern Mittelalters hinaus- 
geführt worden. Besonders hat E. M. Thompson in seinem 


1! Vgl. die Litteraturübersichten in den gleich anzuführenden Hand- 
büchern von Thompson S. 327 und Prou H 7 ff., auch in Delisles Album 
paléographique S. 2 ff. 

2 Dies gilt auch für die hübschen Spezimina, die sich in den von 
philologischem Gesichtspunkt ausgehenden Werken Chatelains und Monacis 
vereinzelt finden. 


306 Ernst Bernheim. 


trefflichen Handbook of Greek and Latin palaeography 1893 die Ent- 
wickelung des ausgehenden Mittelalters und weiterhin eingehender 
berücksichtigt und durch mannigfache eingestreute typische Bei- 
spiele illustriert; auch M. Prou verfolgt in seinem Manuel de 
paleographie latine et française 1892 die Schriftentwickelung bis zum 
18. Jahrhundert, allerdings wesentlich die französische, und diese 
etwas einseitig vom Gesichtspunkt der höfischen Litteratur und 
Kanzlei aus. 

Es bleibt für die Kenntnis der allgemeinen Entwickelung noch 
viel zu thun. Und teils dazu teils ausserdem brauchen wir Ein- 
sicht in die national, provinziell und geschäftlich sich differen- 
zierende Gestaltung der Schrift in der genannten Epoche. Auch 
hierfür ist erst neuerdings einiges geschehen, freilich fast nur auf 
dem Gebiete der Urkunden. J. Muñoz y Rivero ist 1880 mit 
seinem Manual di paleografia diplomatica española de los siglos 
12 al 17 vorangegangen; die „Kaiserurkunden in Abbildungen“ 
von Sybel und Sickel 1880 ff. veranschaulichen die Entwickelung 
der Schrift in der deutschen Reichskanzlei bis zum Ausgange des 
Mittelalters; J. Flammermont giebt in seinem Album paléogra- 
phique du nord de la France 1896 (aus den Travaux et mémoires 
de l'université de Lille) ein zusammenhängendes Bild der lokalen 
Urkundenschrift bis in das 17. Jahrhundert. Thompson hat in 
dem angeführten Handbuch im Rahmen der allgemeinen Ent- 
wickelung speziell die englische Schrift berücksichtigt, Prou die 
französische, wie oben erwähnt. 

Man sieht, das sind überall erst Anfänge. Die nötigste Vor- 
bedingung für allseitige Darstellung werden immer umfangreiche 
Mustersammlungen sein, die von der Einsicht in die Bedürfnisse 
und wesentlichen Interessen der Erkenntnis geleitet sind. Und 
dem zu entsprechen verheisst in erfreulichster Weise die soeben 
erfolgte Ankündigung einer grossartigen Publikation, die in 
München unter dem Titel „Monumenta palaeographica, Denkmäler 
der Schreibkunst des Mittelalters“ von A. Chroust unternommen 
wird. Sie soll in typisch ausgewählten Beispielen ein vollständiges 
Bild von der Entwickelung der lateinisch-deutschen Schrift bis zum 
Ausgang des Mittelalters geben, indem sie ihr Augenmerk zugleich 
auf die internationale wie die nationale und provinzielle Ent- 
wickelung richtet. Das ist es gerade, was wir brauchen, wie ich 
dargelegt habe. Das Unternehmen ist, wie in der Ankündigung 


Paläographische Glossen. 307 


gesagt wird, durch Bedürfnisse des Unterrichts veranlasst, und 
daher wird man auch erwarten dürfen, dass es den dadurch be- 
dingten oben berührten Anforderungen entspricht. Nur eins ist 
in dieser Hinsicht misslich: das Werk wird für Unterrichtszwecke 
unmittelbar kaum zu verwerten sein, denn die zwei Serien der 
Tafeln, welche die lateinisch-deutsche Schrift enthalten sollen, 
werden 960 Mark kosten. Wenngleich sich diese Ausgabe lieferungs- 
weise auf etwa acht Jahre verteilen wird, so sind doch mässig 
ausgestattete Seminar- und selbst kleinere Universitätsbibliotheken, 
denen es schon schwer wird, ein Exemplar anzuschaffen, nicht in 
der Lage deren zwei oder mehrere zu erwerben. Beim paläo- 
graphischen Unterricht in der Form, wie wir ihn vor Augen 
haben, und wie er sich m. E. nur recht fruchtbar gestalten kann, 
im Seminar unter selbstthätiger Mitarbeit der Schüler, müssen 
Lehrer und Schüler dieselben Tafeln in der Hand haben, d. h. 
man braucht regelmässig mindestens fünf bis sechs Exemplare. 
Daher wäre es sehr wünschenswert, dass eine zweckmässige Aus- 
wahl in kleinerem Massstabe ad usum Delphini neben dem Haupt- 
werk hergestellt würde, die in mehreren Exemplaren anzuschaffen 
die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Kreise nicht 
überstiege. Und noch einen Wunsch möchte ich im Interesse der 
Anwendbarkeit des Werkes äussern: dass, wenn es aus technischen 
Gründen nicht unmöglich ist, die Tafeln in den einzelnen Lieferungen 
bzw. Serien chronologisch-sachlich geordnet sind und nicht durch- 
einandergehen, wie es vielfach bei derartigen grossen Tafelwerken 
der Fall ist und dem Forscher die Benutzung trotz guter Indices 
recht erschwert. 


3. Die Reform der Renaissance, 


Der Wendepunkt in der Entwickelung der europäischen Schrift 
ist bekanntlich die Renaissancezeit mit ihrem Zurückgreifen auf 
die Minuskel des 11.—12. Jahrhunderts. Dass es bisher noch 
immer unklar bleiben konnte, wie, wann und wo diese folgen- 
reiche Wandlung sich vorbereitete und durchsetzte, obwohl sie sich 
im Lichte quellenreicher Ueberlieferung vollzog, ist gewiss ein 
auffallender Beleg dafür, wie abhängig sich die paläographische 
Forschung von speziell hilfswissenschaftlichen Interessen gehalten 
und die allgemeineren Interessen der Schriftentwickelung vernach- 
lässigt hat. 


308 Ernst Bernheim. 


Es handelt sich hier wesentlich um Aufklärung zweier 
Momente. 

Erstens scheint es von nicht geringer Bedeutung, dass schon 
vor dem Rückgreifen auf die reine Minuskel des 11.—12. Jahr- 
hunderts die eckige sogen. gothische Schrift hier und da, auch in 
sorgfältigerer Behandlung als Bücherschrift, zu runden Formen 
neigt, die sich unbewusst jener Minuskelform annähern und daher 
der bewussten Rezeption der letzteren den Boden bereitet haben. 
Diese Neigung zu runden Formen, die wir schon im 14. Jahr- 
hundert bemerken, ist im allgemeinen ohne Zweifel dem Einfluss 
der gleichzeitigen Kurrent- und Kursivhand zuzuschreiben, die 
hier, wie so oft im Laufe der Entwickelung der Schrift, auf die 
Bücherhand einwirkt, doch ist vielleicht speziell in Italien von 
der Zeit der reinen Minuskel her eine entsprechend weniger 
eckigspitze Ausführung der Schrift auch im Bereich der gothischen 
Bücherhand nicht ganz aufgegeben worden, wie Thompson in 
seinem erwähnten Handbuch (S. 278 unten) andeutet.! Das wäre 
auf Grund ausgiebigen Materials zu untersuchen. 

Zweitens ist zu konstatieren, wo und wann denn die be- 
wusste Rezeption der reinen Minuskel eigentlich zuerst auf- 
gekommen ist. Nur im Zusammenhange mit der Geschichte des 
Buchdruckes?, neuerdings mit kunstgewerblichen Interessen?, sind 
diese Fragen bisher berührt worden, aber entfernt nicht erledigt. 
Die einzige Sammlung, welche ein konzentriertes internationales 
Material bietet, ist die schöne Ausgabe von „Druckschriften des 
15.—18. Jahrhunderts“ auf Veranlassung der Direktion der 
deutschen Reichsdruckerei ediert 1884—86 von Lippmann und 
Dohme, daneben giebt Aufschlüsse über das Auftreten der Re- 
naissancetypen speziell in Frankreich O. Thierry-Poux in den 
„Premiers monuments de l'imprimerie en France au 15° siècle“ 1890.* 
Wir gewinnen hieraus den authentischen Nachweis, dass die Re- 
naissanceminuskel vor ihrem ersten notorischen Erscheinen im 


! Vgl. auch die oben S.301 Anm. angeführten Vortrüge von P. Jessen. 

2 Besonders von K. Faulmann, Illustrierte Geschichte der Buchdrucker- 
kunst S. 211 ff. 

3 Vgl. die eben erwähnten Vorträge. 

1 Es ist bezeichnend, dass diese Werke weder in dem Litteraturverzeichnis 
bei Thompson noch bei Prou angeführt sind, sie scheinen überhaupt den 
Paläographen unbekannt geblieben zu sein. 


Paläographische Glossen. 309 


italienischen Buchdrucke (1467 zu Subiaco, doch von einer 
deutschen Firma, s. Lippmann-Dohme Tafeln 18 und 57) bereits 
1463 zu Strassburg (ebenda Tafel 51) gedruckt worden ist, und 
wir sehen, wie von diesem Jahre an fast plötzlich überall diese 
neue Tonda oder Antiqua auftritt. Ob dies nun wirklich die 
ersten Beispiele sind, darf noch nicht als gesichert gelten. Aber 
garnichts wissen wir davon, inwieweit und wie lange die Tonda 
schon als Schreibschrift verbreitet und angewandt war, als die 
Buchdrucker sie anzuwenden begannen, abgesehen von der land- 
läufigen Thatsache, dass im Kreise der Florentiner Humanisten 
Niccoli, Poggio u. a. wohl zuerst bei Abschrift klassischer Manu- 
skripte die entsprechende Schrift nachgeahmt worden ist. Die 
Forscher und Editoren, die vom Gesichtspunkt der Buchdruck- 
kunst ausgingen, interessierte diese Frage wenig, und die Paläo- 
graphen haben sie bis jetzt vernachlässigt.” Prou erwähnt in 
seinem Manuel nicht einmal den Eintritt dieser grossen Neuerung, 
obwohl er in seinem Nouveau Recueil Tafel 6 das Spezimen 
einer florentiner Terenzhandschrift von 1438 in Tonda giebt; 
Thompson begnügt sich in seinem Handbook S. 284 f. mit dem 
Hinweis auf ein Facsimile von 1466, ohne weitere Aufschlüsse 
über die Geschichte der Rezeption, auch nicht über die in Eng- 
land, zu geben. Die vereinzelten zufälligen Proben, die sich in 
Sammlungen, wie die der Palaeographical society oder in Chate- 
lains Paleographie des classiques latins, meist ohne bestimmtere 
Datierung, verstreut finden, nützen kaum etwas für das Studium 
der Sache. Für Unterrichtszwecke hat jüngst endlich Tangl die 
empfindlichste Lücke in Arndts Schrifttafeln durch ein Spezimen 
ältester Renaissanceschrift auszufüllen begonnen, aber es ist nur 
erst eine Probe, aus Florenz, unbestimmt in ıhrer näheren Datie- 
rung; da Tangl das Bedürfnis erfreulicher Weise anerkannt hat, 
dürfen wir vielleicht im zweiten Heft noch auf erwünschte Er- 
gänzung hoffen. Die angekündigte Publikation von Chroust ver- 
spricht, speziell auch auf die Entwickelung der Renaissanceschrift 
eingehen zu wollen; diese Absicht ist mit lebhafter Genugthuung 
zu begrüssen, und es ist zu wünschen, dass sie in einer Weise 
ausgeführt werde, die zur Aufklärung dieser so lange vernach- 
lässigten, so wichtigen Probleme führt. 


1 Vgl. die vorige Note. 


310 Ernst Bernheim. 


4. Die Karolingische Renaissance. 


Schon einmal, vor der „Wiedergeburt des Altertums“ im 
15. Jahrhundert, hat ja in der Entwickelung der Geisteskultur 
und der Schrift eine Art Renaissance stattgefunden: zur Zeit 
Karls des Grossen. Und merkwürdiger Weise ist auch dieser für 
die Gesamtentwickelung so grundwichtigen Wandlung die paläo- 
graphische Forschung und Edition lange nicht in vollem Masse 
gerecht geworden, namentlich auch jetzt noch nicht hinsichtlich 
der Anschauungsmittel für den Unterricht. 

Erst 1885 hat bekanntlich L. Delisle in seinem „Memoire 
sur l’ecole calligraphique de Tours“ Schriftproben geliefert, die 
unzweifelhaft aus der massgebenden Schreibschule Alcuins stammen, 
und hat nachgewiesen, dass die Proben, welche Arndt in seinen 
Schrifttafeln Nr. 37 ff. gegeben hat, derselben zwar nahe stehen, 
aber nicht direkt angehören; es ist sehr dringend zu wünschen, 
dass Tangl im zweiten Heft seiner Neubearbeitung Specimina 
jener Aleuinhandschriften reproduziere, die den reinen Typus 
der karolingischen Reform darstellen und deren Charakter am 
treuesten zeigen. 

Welches ist aber eigentlich der Charakter dieser berühmten 
Reform? Wie ist sie entstanden? Welche Vorbilder haben auf sie 
eingewirkt ? 

Wattenbach hat in seiner „Anleitung zur lateinischen Paläo- 
graphie“ nicht klare Auskunft darüber gegeben, und das hat 
lange nachgewirkt. Erst Delisle hat in der eben angeführten Ab- 
handlung und in anderen Publikationen genauere Aufschlüsse ge- 
boten, auf denen die Darstellungen von Prou und Thompson in 
ihren Handbüchern beruhen, die des letzteren modifiziert und ge- 
fördert durch eigenes Zuthun. 

Man ist nun wohl allgemein überzeugt, dass die karolingische 
Minuskel eine gleichmässig normierte Veredlung der mehr oder 
weniger durch Kursive zersetzten hässlich ungleichmässigen Halb- 
unziale der Zeit, nach Muster der älteren vornehmeren Halbunziale 
ist. Muster der letzteren hatte man damals vor Augen in älteren 
gemeinrömischen Handschriften etwa des 6. Jahrhunderts, aber 
auch in den zeitgenössischen Handschriften der Iren und Angel- 
sachsen, welche sich die ältere römische Halbunziale fast rein 
erhalten hatten, weil bei ihnen keine Kursive in Gebrauch stand 


Paläographische Glossen. all 


und daher ihre Schrift von zersetzendem Einfluss wesentlich frei 
geblieben war. Da Alcuin, der Hauptleiter der karolingischen 
Reform, Angelsachse war, liegt es nahe, Einwirkung des angel- 
sächsischen Musters anzunehmen, ohne dass bei der nahen Ver- 
wandtschaft desselben mit der älteren römischen Halbunziale 
gleichzeitiger Einfluss dieser letzteren auszuschliessen wäre. Es 
wird schwer sein, zu entscheiden, ob man in Tours und anderen 
Reformkreisen mehr dieses oder jenes Vorbild vor Augen hatte, 
immerhin wäre die Frage mit Heranziehung des verfügbaren 
Materials noch zu untersuchen. Wieweit und ob überhaupt die 
in Irland und bei den Angelsachsen im 8. Jahrhundert auftretende 
spitzere Schriftart! bei der fränkischen Reform in Betracht kommt, 
ist angesichts des spärlichen und meist nicht bestimmt zu 
datierenden Materials aus der Zeit vor der Reform äusserst frag- 
lich; und bei den Ueberresten spitzer irisch-angelsächsischer Schrift, 
die aus der Zeit bald nach Beginn der Reform erhalten sind, ist 
bereits umgekehrt ein Einfluss des Kontinents nicht ausgeschlossen, 
vielmehr wahrscheinlich. 

Wenn dies nun die Gesichtspunkte sind, die bei der Ent- 
wickelung der karolingischen Minuskel massgebend erscheinen 
und daher im Unterrichte veranschaulicht werden müssen, so 
brauchen wir dazu, ausser den erwähnten Specimina von Alcuins 
Schreibschule, vor allem mindestens ein typisches Beispiel der 
älteren römischen Halbunziale (wie Tafel 52 bezw. 53 im Supple- 
ment von Zangemeister und Wattenbachs Exempla codicum lati- 
norum oder Tafel 6 von Delisless Album paléographique) und 
typische Beispiele der entsprechenden irisch-angelsächsischen Halb- 
unziale (wie die, auf welche Thompson S. 238f. und 246 f. ver- 
weist, und wovon sich genug Proben in den bekannten grossen 
englischen und irischen Publikationen, auch in Westwoods Palaeo- 
graphia sacra pictoria, finden). Wir brauchen ferner, falls wir 
auf die betr. oben beregten Fragen eingehen wollen, Proben der 
frühesten, sicher vor der karolingischen Reform geschriebenen 
irisch-angelsächsischen Spitzschrift. 

Augenblicklich kann man alle diese Schriftproben zu Unter- 
richtszwecken nur notdürftig, meist nur in einzelnen Exemplaren 
zusammenbringen, allenfalls zum Ansehen, aber nicht so, dass ein 


1 Vgl. Thompsons Handbook S. 241 f., 248 f. 


312 Ernst Bernheim. Paläographische Glossen. 


gemeinsames und eindringendes Durcharbeiten möglich wäre. Es 
ist ein wesentliches Bedürfnis, diese Schriftproben in einer all- 
gemein für den Unterricht brauchbaren Form und Anzahl zur 
Verfügung zu haben. Arndt hat in seinen Schrifttafeln nichts 
davon gebracht'!; es ist dringend zu wünschen, dass Tangl im 
zweiten Heft seiner Neubearbeitung auch diese empfindliche Lücke 
glücklich ausfülle. 


1 Die angelsächsische Halbunziale Tafel 5b ist nicht die typische 
Musterhand, die hier in Betracht kommt; die Proben irisch-angelsächsischer 
Spitzschrift Tafel 9 und 33 bis 35 liegen zu spät. 


313 


Volksrecht und Königsrecht? 


Untersuchungen zur fränkischen Verfassungs- und Rechtsgeschichte. 


Von 
Gerhard Seeliger. 


2. Die Gesetzgebung im Frenkenreich.! 


b. Karolingische Zeit. 


Im Jahre 802 habe Kaiser Karl — so melden die Annales 
Laureshamenses®? — Herzoge, Grafen und das übrige Volk mit 
den Legislatoren zusammenberufen, die verschiedenen Volks- 
rechte verlesen, verbessern, die verbesserten aufzeichnen lassen 
und den Befehl erteilt, dass die Richter nur nach dem geschriebenen 
Recht urteilen sollten. „Als Karl d. Gr. — so heisst es bei 
Einhard? — nach Annahme der kaiserlichen Würde merkte, dass 
den Gesetzen des Volkes viel Mängel anhaften (haben doch die 
Franken zwei in vielen Punkten von einander abweichende Rechte), 
so beabsichtigte er, Fehlendes beizufügen, das Widersprechende 
zu ebnen, das Schlechte und Untaugliche zu bessern. Aber von 
all dem hat er nur das ausgeführt, dass er einige Kapitel, und 
selbst diese unvollständig, den Gesetzen beifügtee Die noch un- 
geschriebenen Rechte aller Völker, die seiner Herrschaft unter- 
geben waren, liess er aufzeichnen.“ 

Es bedarf keiner Begründung, dass wir uns an die Meldungen 
Einhards zu halten haben. Finden sie doch in der Ueberlieferung 
des Rechtsmaterials volle Bestätigung. Die Handschriften des 

t! Der Anfang dieser Arbeit ist im 1. Heft der Histor. Vierteljahrschrift 
S. 1—40 erschienen. 

? SS. 1, 39: imperator . . congregavit duces comites et reliquo christiano 
populo cum legislatoribus et fecit omnes leges in regno suo legi et tradi 
unicuique homini legem suam et emendare ubicumque necesse fuit et emen- 
datum legem scribere et ut iudices per scriptum iudicassent. 

3 V. Karoli c. 29. Ausschliesslich aus Einhard schöpfte der Poeta Saxo 
SS. 1, 276 Die entgegengesetzte Ansicht E. Mayers, Entstehung der l. Rib. 


S. 67, balte ich nicht für zutreffend. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 21 


314 Gerhard Seeliger. 


salischen und ribuarischen Volksrechts bezeugen zwar, dass 
in karolingischer Zeit, und zwar vermutlich eben auf eine An- 
regung Karls d. Gr. hin, Neuaufzeichnungen alter Gesetze vor- 
genommen wurden, aber es handelte sich dabei nur um eine rein 
formelle sprachliche Verbesserung, die Rechtsbestimmungen selbst 
blieben unverändert, und zwar auch da, wo sie ihre Giltigkeit 
längst verloren hatten. 

Weit bedeutungsvoller sind die Aufzeichnungen bisher un- 
geschriebener Rechte, die Karl d. Gr. hat vornehmen lassen. Ist 
es auch ungewiss, ob und welche Teile des friesischen Volksrechts 
einer Anordnung Karls ihr Dasein verdanken, so dürfte es trotz 
mancher Abweichungen der Ansichten feststehen, dass Karl d. Gr. 
die Aufzeichnung des sächsischen und thüringischen Rechts ver- 
anlasst hat. Dasselbe gilt auch von der Ewa Chamavorum.! 

Die Gesetze selbst enthalten allerdings keine Nachricht über 
ihre Entstehung. Ist es aber erlaubt, die Meldungen des Lorscher 
Annalisten, ihrer Uebertreibungen entkleidet, mit denen Einhards 
zu verbinden, dann müssen wir den Aachener Reichstag als den 
Schauplatz der legislatorischen Massregeln betrachten. Und wir 
müssen ferner annehmen, dass die Rechtskundigen der einzelnen 
Völker, nach Aachen berufen, das Material herbeigeschafft haben. 
Von einer weiteren Teilnahme des in den kleinen Gerichtsver- 
sammlungen zusammengetretenen Volkes dagegen verlautet nichts. 

Das erhaltene Material bestätigt auch die anderen Aussagen 
Einhards.. Nur der Anlauf zu einer Reform der Volksgesetze 
war von Karl gemacht. Beim Anfang war er stehen geblieben. 
Und da der grosse Plan einer umfassenden Reform unausgeführt 
blieb, so war das Erlassen zahlreicher Einzelnormen unerlässlich, 
denn das Bedürfnis war da, dass die alten Aufzeichnungen ergänzt, 
berichtigt, die Rechte fortgebildet werden. Einhard sagt, der 
Kaiser habe nach dem Scheitern des Reformplans den Gesetzen 
„pauca capitula“ beigefügt. Das war nicht erst damals der Fall. 


! Die Ewa Chamavorum unterscheidet sich formell von den anderen 
Volksrechten. Sie ist eine Aufzeichnung der Aeusserungen der Chamaven über 
mehrere Punkte des herrschenden Gewohnheitsrechts. Ob kaiserliche Missi 
die Fragen auf einer chamavischen Provinzialversammlung gestellt, wie 
Brunner 1, 353 u. A. annehmen, oder ob chamavische Legislatoren auf dem 
Aachener Reichstag die Fragen beantwortet haben, ist dem Rechtsdenkmal 
selbst nicht zu entnehmen. 


Volksrecht und Königsrecht? 315 


Längst hat Karl gleich seinen Vorgängern zur Pflege und Fortbildung 
des Rechts Einzelbestimmungen ergehen lassen. Das war in der 
karolingischen Zeit eine normale Aeusserung der staatlichen Gewalt. 

Das Verordnungswesen der Karolinger hat eine überaus be- 
deutsame Ausdehnung gewonnen. Erlasse aller Art, die nach 
ihrer Einteilung in Kapitel „capitula“ oder „capitularia“ hiessen, 
ergingen Jahr für Jahr: Vorschriften allgemeiner und besonderer 
Natur, Normen für die Verwaltungsthätigkeit der Beamten, Er- 
läuterungen zu bestehenden Rechtsbestimmungen, Ergänzungen 
merklicher Lücken des Rechtssystems. 

Alfred Boretius hat bekanntlich die Ansicht entwickelt!, 
dass man drei Arten von Kapitularien zu sondern habe, ver- 
schieden nach Inhalt, Entstehung und Geltungsdauer: Capitula 
legibus addenda, Capitula per se scribenda, Capitula missorum. 
Die ersteren enthalten Volksrecht (d. i. Strafrecht, Privatrecht, 
Prozessrecht), die anderen Reichsrecht (d. i. Rechtsbestimmungen 
über Verwaltung und öffentliche Verhältnisse), die dritten Ver- 
waltungsinstruktionen; die ersten sind entstanden durch Zusammen- 
wirken von König und Volk, die beiden anderen erlässt der 
Monarch allein oder auf Grund von Beratungen mit dem Reichs- 
tag; die ersten beanspruchen Geltung für unbeschränkte Zeit, die 
zweiten in der Regel Wirkung für die Dauer der betreffenden 
Regierung, die dritten nur ganz vorübergehende Bedeutung. 

Vor einigen Jahren suchte ich die Unrichtigkeit dieser Lehre 
nachzuweisen, die ja nicht nur auf die Rechts- und Gesetzes- 
bildung, sondern auch auf die Stellung des Königtums im fränkischen 
Reich charakterisierende Streiflichter zu werfen schien.” Da meine 
Ausführungen neben Zustimmung auch Widerspruch gefunden 
haben", und da noch neuestens die Boretius’sche Theorie in Hand- 
und Lehrbüchern vorgetragen ward), so sei hier kurz nochmals 
dieser Gegenstand berührt. 


1 Vergl. auch Heft 1, oben S. 10 ff. 

? Seeliger, Die Kapitularien der Karolinger 1893. 

° So von V. Krause, allerdings ohne nähere Begründung, in der Histor. 
Zeitschr. N. F. 37, 81; R. Hübner in Gött. Gel. Anz. 1894 S. 757—769; 
R. Schröder in Histor. Zeitschr. N. F. 43, 227 ff. 

IR Schröder RG 2. Aufl. (1894) S. 247 ff. — Dahn, Könige VI. 2 
S. 41 f. unterscheidet: 1. Allgemeines Reichsgesetz, 2. Capitulare legi additum, 
3. Capitula per se scribenda; die Capitula missorum bildeten staatsrecht- 
lich keine besondere Gruppe. Diese Einteilung läuft auf die von Boretius 

21” 


316 Gerhard Seeliger. 


Wenn wir die erhaltenen Kapitularien durchgehen, dann 
müssen wir sagen: das vorhandene Material ladet zur Scheidung 
nach der Vorschrift Boretius’ nicht ein. Wohl nennen sich einige 
Kapitularien „capitula legibus addenda“, manche andere „capitula 
missorum“, aber viele enthalten in buntem Durcheinander Ver- 
waltungs- und Gesetzesnormen, und zwar ungesondert Gesetzes- 
normen der verschiedensten Art.! 

In der Praxis und Ausführung, so meint man zwar erklären 
zu dürfen, hätten eben vielfach Schwankungen stattgefunden, das 
Prinzip sei „oft latent“ gewesen.” Aber was berechtigt zur An- 
nahme des Prinzips? Diejenigen, die sich sozusagen berufsmässig 
im 9. Jahrhundert mit den karolingischen Gesetzen befassten, 
insbesondere Abt Ansegis, der Ordner und Sammler der älteren 
Kapitularien, dessen Werk alsbald offiziell gebraucht wurde, wissen 
von diesem Prinzip nichts, ja in den karolingischen Verordnungen 
selbst, die sich häufig genug auf ältere Satzungen berufen, bleiben 
diese Gegensätze, sachlich doch von so einschneidender Bedeutung, 
gänzlich missachtet.” Was vermag also das Dasein des „latenten“ 
Prinzips zu beweisen? 

Als auf einer Reichsversammlung des Jahres 819 umfassende 
Verordnungen zu erlassen waren, hat man sie in drei Gruppen 
geteilt: „Capitula ecclesiastica“, „capitula legibus addenda“ und 
„capitula“ schlechthin.* Auch sonst — allerdings nicht eben häufig 


in die Wissenschaft eingeführte hinaus, nur dass die Capitula legibus addenda 
in zwei Gruppen gesondert werden. — Im wesentlichen steht auf dem Stand- 
punkt Boretius’: Glasson, Hist. du droit et des instit. de la France 2, 200 tf. 
Vergl. auch Vanderkindere, Introduction à I’ hist. des instit. de la Belgique 
S. 158. Abweichend doch in Hauptpunkten Viollet, Hist. des instit. pol. 
de la France 1, 282 ff. 

! In seiner Schrift über „die Capitularien im Langobarderreich‘ 1864 
bemerkte noch A. Boretius: „Die capitula legibus addenda stehen weniger 
dem Inhalt nach zu den Volksrechten in besonders naher Beziehung. . . Nur 
die im Jahre 803 dem ribuarischen und im Jahre 819 dem salischen Volks- 
recht zugefügten Kapitel stehen mit diesen beiden selbst in innerem Zu- 
sammenhang . .; alle übrigen Capitularien, welche eine der oben angegebenen 
ähnliche Bezeichung erhalten haben, stehen mit dem Inhalte der Volksrechte 
nicht in näherer Beziehung, als Capitularien, die unter anderen Namen 
erlassen worden sind.“ 

2 Vergl. Hübner a. a. O. S. 765. 

’ Seeliger, Kapitularien S. 78. 

4 C. 137, S. 275. Es ist nicht ganz richtig, wenn gewöhnlich — 


Volksrecht und Königsrecht? 317 


— treten als Sondergruppe „Capitula legibus addenda“ hervor. 
Vermag nun lediglich der Umstand, „dass einzelne Kapitularien 
ausdrücklich als ‚legibus addenda‘ erlassen sind und ın späteren 
Zitaten auch regelmässig als ‚Capitula pro lege habenda‘, ‚capitula 
in lege addita‘ oder ähnlich angeführt werden“!, die Boretius’sche 
Theorie zu begründen? Ist doch ausdrücklich hervorzuheben, 
dass niemals ein qualitativer Unterschied zwischen den ver- 
schiedenen Erlassen gemacht wird?, ja dass 819, da am eingehend- 
sten und klarsten der Gegenüberstellung von „Capitula legibus 
addenda“ und „per se scribenda“ gedacht ist, beide Arten von 
Kapitularien als durchaus gleichwertig nach Entstehungsweise und 
Geltungskraft behandelt werden. Die Gruppierung des Jahres 
819 ist offenbar rein äusserlich-technisch gedacht. Und dazu 
kommt, dass eine solche Gruppierung sonst keineswegs regel- 
mässig vorgenommen wird. Im Gegenteil. Ueberblicken wir die 
erhaltenen Kapitularien und betrachten wir die in den Erlassen 
vereinigten Einzelbestimmungen auf ihre Verwandtschaft und 
Zusammengehörigkeit hin, so finden wir, dass gewöhnlich andere 
Gesichtspunkte bei Anordnung und Verteilung des Verordnungs- 
stoffes massgebend waren. Wir lernen zwei Gruppen von Kapi- 
tularien kennen: solche, deren Einzelnormen sich auf verschiedene 
Gebiete des Rechts und der Verwaltung beziehen und kein sach- 
lich einigendes Band erkennen lassen, und solche, deren Be- 
stimmungen inhaltlich zusammengehören, z. B. sich auf kirchliche 
Gegenstände beziehen, oder auf Thronfolge und Reichsteilung 
(C. 45. 136. 194), die von der Disziplin am Königshof (C. 146), 
von der Verwaltung der Königsgüter (C. 32), vom Münzwesen 
(C. 147), Heerwesen (C. 48. 50. 74), Gerichtswesen (C. 80. 144), 
von Massnahmen gegen Strassenräuber (C. 82) u. dergl. handeln. 
Die eine Gruppe von Anordnungen wird jedenfalls lediglich durch 
die Gleichzeitigkeit der Erledigung in einem Erlass zusammen- 
geführt, die andere durch inhaltliche Verwandtschaft. Indessen 


8. Brunner RG. 1, 378 — bemerkt wird, dass auf dem Aachener Tag von 
819 die weltlichen Kapitularien in drei Gruppen geteilt worden seien: c. legibus 
addenda, c. per se scribenda, c. missorum. Von letzteren weiss das Prooe- 
mium C. 137 nichts. 

1! Boretius Beitr. S. 34; vergl. Hübner a. a. O. S. 765. 

" Das zeigen die häufigen Verweisungen späterer Kapitularien auf ältere. 

® Vergl. C. 137, S. 274 f 


318 Gerhard Seeliger. 


ist dabei wohl zu beachten: man stellte öfter in besonderen Er- 
lassen Bestimmungen zusammen, die sich auf gleiche oder ver- 
wandte Gegenstände bezogen, aber man fragte nicht, ob die an- 
einander gereihten Einzelkapitel dauernde oder vorübergehende 
Geltung beanspruchen, ob sie Gesetzes- oder Verwaltungsnormen 
enthalten. Nicht nach der Gleichheit des juristischen Wertes, 
sondern bei verschiedenem juristischen Wert nach der Beziehung 
auf denselben oder auf ähnliche Gegenstände wurden die Einzel- 
kapitel häufig zu Kapitularien zusammengethan. 

So begegnen denn auch die gesetzlichen Vorschriften, die 
inhaltlich denen der Leges verwandt sind, nicht nur in »Capitula 
legibus addenda«, sondern auch in anderen Kapitularien, die sich 
teils auf einen bestimmten Gegenstand — etwa auf Gerichtswesen 
oder Heerwesen — bezogen, teils zur Gruppe der inhaltlich nicht 
abgrenzbaren, mannigfache Bestimmungen umfassenden Erlasse ge- 
hören. Und da das Auftreten solcher „volksrechtlicher“ Gesetze 
in Kapitularien, die nicht „Capitula legibus addenda“ sind, durch- 
aus nichts Ausnahmsweises, sondern etwas ganz Gewöhnliches, 
geradezu Regelmässiges ist, so werden wir das Dasein der „Capitula 
legibus addenda“ nicht als Folge einer grundsätzlich verschiedenen 
juristischen Wertschätzung und Behandlung der „volksrechtlichen“ 
Vorschriften ansehen dürfen, sondern als Ergebnis eines gelegent- 
lich angewandten äusserlich-technischen Ordnungsprinzipes. Wie 
Bestimmungen über Heerwesen, Gerichtspflege u. s. w. teils in 
selbständigen Erlassen zusammengestellt, teils in verschiedenen 
Kapitularien verstreut und mit Anordnungen anderer Art ver- 
bunden erscheinen, ohne dass die verschiedene Gesellschaft, in der 
die Normen auftreten, eine verschiedene rechtliche Tragweite der 
Vorschriften aussprechen wollte, so ist ein Gleiches auch bei den 
inhaltlich den Leges verwandten Gesetzesbestinnmungen anzu- 
nehmen. 

Wir dürfen uns die Verhältnisse so vorstellen: wenn mehrere 
Erläuterungen eines Volksrechts (Lex Salica, Ribuaria, Baiuwario- 
rum) erforderlich, oder wenn zahlreichere Bestimmungen zur Er- 
gänzung der Leges überhaupt zu erlassen waren, dann pflegte 
man diese Normen in besonderen Ordnungen zu vereinigen; ward 
dagegen nur Einschärfung, Berichtigung oder Ergänzung eines 
einzelnen Punktes oder weniger Punkte des herrschenden Straf-, 
Prozess-, Privatrechts begehrt, dann wurden diese Kapitel mit 


Volksrecht und Königsrecht? 319 


anderen, gleichzeitig behandelten in einer Verordnung zusammen- 
gefasst. 

Es giebt also wohl „Capitula legibus addenda“, es giebt auch 
„Capitula missorum“, aber wenn wir alle übrigen Kapitularien 
als eine weitere Gruppe diesen beiden an die Seite stellen, dann 
kommen wir zu einer Dreiteilung, die die Kapitularien nicht einmal 
zweckmässig gruppiert, die keineswegs die wirklich verwandten 
Stücke zusammenstellt und die wichtigsten und charakteristischen 
Typen klar hervorhebt.! Wenn wir nun aber gar, wie das die 
herrschende Lehre thut, den Rechtswert der Einzelbestimmungen 
nach der zufälligen Zugehörigkeit zu einer der drei Gruppen von 
Kapitularien feststellen wollen, dann betreten wir einen Wald 
von Irrtümern. Erscheinen doch Rechtssätze verwandter Art, 
sogar Rechtssätze des gleichen Wortlautes in Kapitularien der 
verschiedenen Gruppen. Und doch sollen Normen, die Prozess- 
recht u. s. w. betreffen, in dem Fall minderwertig sein, da sie in 
einem Kapitular stehen, das nicht »Capitulare legibus addendum« 
ist? Sie sollen nur amtsrechtlichen Charakter haben, nur für 
die Regierungszeit des betreffenden Monarchen gelten u. s. w.? 
Gewiss nicht. Von all den fein ersonnenen Unterschieden bleibt 
bei näherem Hinschauen nichts übrig. Das luftige Karten- 
haus frei erfundener Konstruktion zerflattert, das merkwürdige 
Prinzip, von dem die karolingische Zeit selbst nichts weiss und 
das die Eigenschaft hat, so häufig „latent“ zu sein, ist lediglich 
Erzeugnis des modernen juristischen Denkens und muss vom 
Historiker als irreleitend schlechthin zurückgewiesen werden. 

Beurteilen wir die Verhältnisse nach den Aussagen der 
Kapitularien, dann werden wir sagen: thatsächlich ward das 
steigende Bedürfnis nach gesetzlicher Fixierung oder Fortbildung 
des Rechts in dreifacher Weise befriedigt: durch umfassendere 
Niederschrift ungeschriebenen Volksrechts oder Erneuerung älterer 
Kodifikation; durch Erlass einzelner Kapitularien, die eine Lex 
oder mehrere Leges zu ergänzen und zu berichtigen hatten; durch 
zahlreiche Einzelvorschriften, die mit anderen nicht gesetzlichen 
Vorschriften, mit Vorschriften der Regierung und Verwaltung 
in verschiedenen Kapitularien gemeinsam auftraten. Diese drei 
Arten karolingischer Gesetzgebung scheinen — der bisherigen 


1 Seeliger, Kap. S. 83 ff. bes. 87 


320 Gerhard Seeliger. 


Betrachtung gemäss — sich nur in äusserlicher Beziehung zu 
unterscheiden. Für den inneren Wert der Vorschriften scheint 
es gleichgiltig gewesen zu sein, wo sie auftraten, in welchem 
Erlass sie Aufnahme gefunden haben. 

Aber wer waren die bei Entstehung all der Ordnungen zur 
Mitwirkung berufenen Mächte? Ist es möglich, nach irgend 
welcher Richtung einen Unterschied zu machen zwischen Gesetz 
und Verordnung oder zwischen „volksrechtlichen“ und „königs- 


rechtlichen“ Normen? R 
* * 


Wie für die merovingische Zeit so ist auch für die karo- 
lingische Periode behauptet worden, dass der König, in seiner 
Regierung allgemein unbeschränkt, befugt gewesen sei, Gesetze 
und Verordnungen aller Arten aus eigener Machtvollkommen- 
heit zu erlassen.’ Man wies dabei wohl darauf hin, dass der 
Monarch als Anordner aller gesetzlichen Normen erscheine, und 
dass gelegentlich die Zeitgenossen das Erlassen von Gesetzen ihm 
allein zuschreiben.” Indessen vermag das noch nicht eine un- 
beschränkte gesetzgebende Gewalt zu erweisen. Es bedeutet auch 
nichts, dass einmal Karl II. von einem Gesetz spricht, das seine 
Vorfahren konstituiert haben.” Wie aber, wenn Karl d. Gr. den 
ausgehenden Missi den Auftrag erteilt, genau zu erforschen, ob 
in den Gesetzen etwas reformbedürftig sei, weil er es mit Gottes 
Hilfe zu bessern wünsche‘; oder wenn er das ergänzen zu wollen 


1 Vgl. Heft 1, oben S. 28. In sich geschlossen und folgerichtig sind be- 
sonders die Ansichten von Fustel de Coulanges und e Amira. W. Sickel neigt 
wenigstens stark der gleichen Ansicht zu. Mitth. d. Inst. für öster. Gesch. 
Ergb. 2, 323 kommt er zum Schluss: „so entnehmen wir daraus das Recht 
des Königs, ohne das Volk Gesetze zu machen.“ Aber ich weiss nicht, wie 
sich mit solchen und ähnlichen Aeusserungen Sickels die Ausführungen 
S. 342 f. vertragen, die ganz im Banne Sohms stehen: das Königsrecht 
allein gehöre zum Bereich der Königsgewalt, das Volksrecht sei dem freien 
Willen des Königs entzogen, aber der Monarch als Inhaber der gesamten 
Staatsgewalt doch unbeschränkt gewesen, weil Volksrecht und Volksgesetz- 
gebung nicht zu den staatlichen Aufgaben gehörten. 

3 „Statuimus“, „prohibemus“ u.s.w. heisst es in den Gesetzen, „d. Karolus 
imperator iussit ponere inter leges etc." wird einmal bemerkt. Vgl. Fustel 
de Coulanges, Histoire des institutions politiques III. S. 107 f. 

3 C. 273 c. 34, S. 326: in lege etiam quam predecessores nostri ... 
constituerunt. 

t C. 33 c. 1: ubi autem aliter quam recte et iuste in lege aliquit esse 


Volksrecht und Königsrecht? 321 


erklärt, was seine königlichen Vorgänger im Edikt des lango- 
bardischen Gesetzes zu sagen unterlassen haben, damit fortan nicht 
das Gutdünken beliebiger Richter, sondern die Bestimmung der 
königlichen Autorität herrsche?! Scheint hier nicht in der That 
der Kaiser ein unbedingtes Recht selbständiger Gesetzgebung in 
Anspruch zu nehmen? 

Den bisher berührten Nachrichten gesellen sich andere bei, 
die ihnen schnurstracks widersprechen. 

Schon die häufigen Erklärungen der Könige des 8. und 
9. Jahrhunderts, dass allen Angehörigen des Reichs das an- 
gestammte Recht gehütet werden soll, weist auf gewisse Schranken 
der monarchischen Gewalt hin.” Die Könige bekennen damit, 
in ihrer Regierung an die bestehende Rechtsordnung gebunden 
zu sein. Ja, erklären sie nicht zugleich, dass sie eigenmächtig 
das Recht nicht verändern dürfen? Wer aber darf das Recht 
verändern und fortbilden? War man sich doch damals schon 
bewusst geworden, dass das Recht, besonders auch das die Be- 
ziehungen der Volksgenossen untereinander regelnde, das „Volks- 
recht“, auch fortgebildet werden, dass es eine Veränderung und 
Weiterbildung, u. z. sozusagen von oben her, erfahren musste.’ 


constitutum, hoc diligentissimo animo exquirere iussit et sibi innotescere: 
quod ipse donante Deo meliorare cupit. 

1 C. 98, S. 204 f.: Quocirca nos ... ea quae ab antecessoribus nostris 
regibus Italiae in edictis legis Langobardicae ab ipsis editae praetermissa 
sunt, iuxta rerum et temporis considerationem addere curavimus, scilicet ut 
necessaria quae legi defuerant supplerentur, et in rebus dubiis non 
quorumlibet iudicum arbitrium, set nostrae regiae auctoritatis sanctio prae- 
valeret. 

3? Vgl. z. B. C. 25 c. 5, S. 67; 102 c. 15, S. 210; C. 254 c. 3, Capit. D 
S. 255; 204 c. 5, S. 69; 205 (Karl), S. 74; 207 (Lothar), S. 77; 269 (sacra- 
mentum regis), H 296; 220, S. 100. 

3 Es mag genügen, auf die Aeusserungen Einhards über die Reform- 
pläne Karls d. G. (oben S. 313) oder auf die Bemerkung in C. 98 (oben N. 1) 
hinzuweisen. — Auch das sächsische Kapitular C. 27 ist lehrreich. Schon 
in den einleitenden Bemerkungen c. 1, S. 71, werden nicht nur die Sachsen, 
sondern alle auf dem Reichstag Anwesenden als beschliessend angeführt. 
Gewiss hielt man es für wichtig, die Teilnahme der Sachsen ausdrücklich 
zu erwähnen, c. 3: placuit omnibus Saxonibus, aber c. 9, S. 72, heisst es: 
una cum consensu Francorum et fidelium Saxonum. Franken konnten sächsi- 
sches Recht nicht „bezeugen“. Dass man sich allerseits bewusst war, 
damals vielfach neues Recht für Sachsen geschaffen zu haben, unterliegt 
ja wohl überhaupt keinem Zweifel. — Vgl. Hincmar, de ordine pal. e 21, 


322 Gerhard Seeliger. 


Gewiss wollten die karolingischen Gesetze vielfach nur längst 
herrschendes Gewohnheitsrecht fixieren. Aber gerade damals trat 
ja das Bedürfnis, vorhandenes Recht zu ergänzen, zu modifizieren, 
Widersprüche zu ebnen, besonders lebendig hervor. Man wollte 
nicht nur Gewohnheit zum Gesetz machen, man wollte ordnend 
und fortbildend in die Rechtssysteme eingreifen. Recht sollte 
nicht nur bezeugt!, sondern auch neu geschaffen werden. 

Wer aber war befugt, das zu thun? 

Wenn die Chronik von Moissac zum Jahre 813 berichtet: 
zu Aachen kamen Bischöfe, Aebte, Grafen, Presbyter, Diakone 
und der Senat der Franken zusammen und beschlossen daselbst 
46 Kapitel zum Nutzen der Kirche Gottes und des christlichen 
Volkes?, so wird hier die Entscheidung über neue Rechtsnormen 
nicht dem König allein überlassen. Denselben Standpunkt ver- 
tritt der Verfasser einer Einleitung zu C. 138, der berichtet: aus 
allen Gebieten des Reichs berief der Kaiser Bischöfe, Aebte, 
Grafen und vornehme Franken, damit sie zum Frommen der 
Kirche einen Erlass beschliessen.? 

Hier ist nicht von einem rechtlich bedeutungslosen Rat die 


Capitul. 2, 524: Si quid vero tale esset, quod leges mundanae hoc in suis 
diffinitionibus statutum non haberent aut secundum gentilium consuetu- 
dinem crudelius sancitum esset, quam christianitatis rectitudo .. . non 
consentiret, hoc ad regis moderationem perduceretur, ut ipse cum his, qui 
utramque legem nossent et Dei magis quam humanarum legum statuta 
metuerent, ita decerneret .., ut, ubi utrumque servari posset, utrumque 
servaretur, sin autem, lex saeculi merito comprimeretur, iustitia Dei conser- 
varetur. 

1 Wie Schröder RG. 2. Aufl. S. 222 meint. Vgl. auch die Bemerkungen 
unten S. 343f. 

2 SS. 1, 310: de omni regno et imperio suo convenerunt episcopi, ab- 
bates, comites, presbyteri, diacones et senatus Francorum .. in Aquis; et 
ibidem constituerunt capitula quadraginta sex de causis quae necessariae 
erant ecclesiae Dei et populo christiano. Ob diese Nachricht mit C. 77 
in Verbindung zu bringen ist, wie Pertz meinte, oder mit der Lex 
Chamavorum, wie Baluzius und Boretius annahmen, kommt hier nicht in 
Betracht. 

3 Capitul. 1, 275: Luduvicus imperator .. ex omni imperio suo fecit 
conventum episcoporum, abbatum, comitum vel maiorum natu Francorum, 
ut sancirent capitula pro utilitate ecclesiae. — Vgl. Einleitung zu C. 201, 
S. 60, wo es heisst: una cum consensu fidelium suorum excerpsit de 
cap. Kar.; C. 205 „consultu episcoporum et ceterorum fidelium"; C. 254 
Einl. u. s. w. 


Volksrecht und Königsrecht? 323 


Rede, der etwa auf besonderen Wunsch des Monarchen hin er- 
teilt ward, sondern von einer entscheidenden Mitwirkung. Und 
dass der Monarch selbst diese Auffassung teilte, lehrt eine Stelle 
des Kapitulars von 873, wo Karl II. von Verordnungen spricht, 
die zur Zeit seiner Vorfahren nach Urteil der Franken geltend 
Recht geworden waren und die zu halten nun die königlichen 
Getreuen auf einer allgemeinen Reichsversammlung beschlossen 
haben.! In einem Kapitulare Karls d. Gr. war bereits ähn- 
liches gesagt worden: die versammelten Bischöfe, Aebte und 
Grafen beschlossen mit dem König Anordnungen; auch ein Ka- 
pitulare des Hausmeiers Karlmann von 743 setzte ein wirkliches 
Recht der Teilnahme seitens der versammelten Grossen voraus, 
indem bemerkt ward: alle Priester, Grafen und Präfekten stimmten 
den Dekreten einer früheren Synode bei und bestätigten sie.’ 
Eine fortlaufende Reihe ähnlicher Nachrichten aus dem 8. und 
9. Jahrhundert schliesst sich diesen Meldungen an.* Ueber- 
aus häufig ward in Kapitularien auf die Mitwirkung der Unter- 
thanen hingewiesen’, ohne dass dabei irgend ein Unterschied 


1 C. 278 c. 8, S. 345: capitula avi et patris nostri quae Franci pro lege 
tenenda iudicaverunt et fideles nostri in generali placito nostro conservanda 
decreverunt. 

2 C. 20, S. 47: congregatis in unum sinodali concilio episcopis abbatibus 
virisque inlustribus comitibus, una cum piissimo domno nostro .. consen- 
serunt decretum. 

s C. 11, S. 27: in hoc synodali conventu, qui congregatus est ad Ka- 
lendas Martias .. omnes venerabiles sacerdotes Dei et comites et praefecti 
prioris synodus decreta consentientes firmaverunt. 

4 Dass im Kreise der Aristokratie des 9. Jahrhunderts, bes. auch der 
geistlichen, die Ansicht herrschte, der König habe sie bei wichtigen Re- 
gierungshandlungen zu befragen, dürfte allgemein anerkannt sein. Vgl. Epis- 
coporum relatio v. 829, C. 196, S. 46: Sunt etiam alia .. corrigenda, quae 
nos ideo hic inserere non necessarium duximus, quoniam satis evidenter in 
vestris capitulis ea comprehensa esse scimus, quae vos vestra auctoritate 
et fidelium consultu per strenuos missos vestros corrigenda esse censuistis. 

5 C. 10 „cum consilio servorum Dei et optimatum meorum . . concilium 
et synodum .. congregavi .. et per consilium sacerdotum et optimatum 
meorum ordinavimus“; — C. 11 c. 1, 2; C. 12 „cum consensu episcoporum 
give sacerdotum vel servorum Dei consilio seu comitibus et obtimatibus 
Francorum“; ähnlich c. 2; c. 10: decretam quam 23 episcopi cum aliis 
sacerdotibus vel servis Dei, una cum consensu principem Pippino vel obtima- 
tibus Francorum consilio constituerunt; — C. 19: apostolicae sedis hortatu 
omniumque fidelium nostrorum et maxime episcoporum ac reliquorum sacer- 


324 Gerhard Seeliger. 


zwischen Verordnungen verschiedenen Rechtsinhaltes — etwa 
Privatrecht auf der einen, Staatsrecht auf der anderen Seite — 
zu bemerken wäre.! 

Auf Beobachtungen dieser Art ist die Ansicht über die 
Gesetzesbillung im fränkischen Reich zu begründen. 

Mit vollem Recht warnt v. Amira davor?, zwischen „prinzi- 
pieller Anschauung“ und „Thatsache“ scharf unterscheiden, der 


dotum consultu; C. 26 c. 1, 15: hoc placuit omnibus... consenserunt omnes; 
— C. 27: convenientibus in unum Aquis ... episcopis et abbatibus seu 
inlustris viris comitibus . . simulque congregatis Saxonibus .. omnes uniani- 
miter consenserunt; c. 3: item placuit omnibus Saxonibus ..; c. 4: hoc etiam 
statuerunt; c. 6: de presbiteris statuerunt; c. 8: convenit; c. 9: placuit; 


c. 10: placuit omnibus; — C. 28 c. 4: statuit .. rex consentienti sancta 
synodo; vgl. c. 6, 7, 9, 10, 16; — C. 31: visum est nobis una cum consultu 
fidelium nostrorum statuere; — C. 77: Karolus .. cum episcopis abbatibus 


comitibus ducibus omnibusque fidelibus christianae ecclesiae cum consensu 
consilioque constituit ex lege Salica, Romana atque Gombata capitula 
ista in palatio Aquis; — C. 124: cum fidelibus nostris .. tractantes, cum 
consensu et pari consilio invenimus; — C. 136, S. 270 f: cum nos .. more 
solito sacrum conventum et generalitatem populi nostri propter ecclesiasticas 
vel totius imperii nostri utilitates pertractandas congregassemus .. . placuit 
et nobis et omni populo nostro ... communi consilio placuit .... cum 
omnibus fidelibus nostris considerare placuit; — C. 137, S. 274: accersitis 
nonnullis episcopis abbatibus canonicis et monachis et fidelibus optima- 
tibus nostris, studuimus eorum consultu sagacissima investigare inquisitione 

. . communi voto communique consensu consulere studuerimus; C. 138 c. 29, 
S. 279: quae pro temporis brevitate efficere nequivimus, in tantum differen- 
dum illud dignum iudicavimus, donec Domino favente consultu fidelium nobis 
id efficiendi ab eo tribuatur; — C. 141 c. 5, S. 289: sicut nuper a nobis cum 
consensu omnium fidelium nostrorum constitutum est; — C. 143 c. 5: capitula 
.. per omnium consensum addenda esse censuimus; — C. 145 c. 4: expec- 
tandum censuimus, donec cum pluribus fidelibus nostris inde consideremus; 
— 150 c. 24: communi consultu fidelium nostrorum ordinavimus; c. 26: capitula 
quae nunc et alio tempore consultu fidelium nostrorum a nobis constituta 
sunt; — vgl. C. 215 c. 1; — C. 221: cum consensu et suggestione .. epis- 
coporum et illustrium optimatum reliquorumque fidelium; — C. 242 c. 5, S. 157; 
C. 243 eil, 28, S. 164; C. 254, S. 254; C. 258 c. 7, S. 266; C. 260, S. 271; 
C. 266, S. 286 c. 1, 2; C. 267: haec capitula ab ipsis (Getreue) confirmata; 
— C. 272, S. 303, 307, 310; — C. 273, S. 312 ff.; — C. 275, S. 333; C. 278, 
"8.343, 345; C. 294, S. 423: capitula, quae synodali consultu d. rex K. in 
concilio .. proposuit conventui, coram fidelibus suis .. relegi fecit et ab 
omnibus consonanter suscepta sunt. 

1 S. unten 326 N. 2. 
2? Gött Gel. Anz. 1896. S. 195. 


Volksrecht und Königsrecht ? 325 


aus den Nachrichten der gleichzeitigen Quellen erkannten Praxis 
eine Theorie willkürlich gegenüberstellen zu wollen. Beherzigen 
wir aber folgerichtig diesen Grundsatz, dann werden wir zu einer 
auch von Amira abweichenden Beurteilung der Gesetzgebungsgewalt 
des fränkischen Königtums gelangen. Die Fülle der Nachrichten 
bezeugt, dass thatsächlich der Monarch erst nach eingeholter 
Zustimmung der Grossen des Reichs Gesetze zu erlassen pflegte. 
Aus diesen Thatsachen, und nur aus ihnen können und müssen 
wir die grundsätzlichen staatsrechtlichen Anschauungen des Zeit- 
alters zu erkennen suchen. ‚Nichts spricht dafür, dass wir der 
sicher erkannten Praxis eine andere Theorie entgegenstellen 
dürfen. Denn wenn in manchen Gesetzen die Teilnahme der 
Unterthanen unerwähnt bleibt, so ist noch keineswegs auf ein 
wirkliches Fehlen der Teilnahme zu schliessen, und wenn der 
Monarch gewöhnlich allein anordnend und befehlend auftritt, er, 
der ja gewiss der Hauptfaktor unter den gesetzgebenden Mächten 
war, von dem wohl stets die Initiative ausging und dem allein 
die Ausführung zustand, so vermag auch das durchaus nicht zu 
beweisen, dass der König allein das Recht zu verändern und Ge- 
setze zu erlassen befugt gewesen sei. Wir müssen vielmehr 
schliessen: da der König den Unterthanen das vorhandene Recht 
zu halten verpflichtet war und da eine fortlaufende Reihe von 
Nachrichten über die Teilnahme der Unterthanen an den Akten 
karolingischer Gesetzgebung vorliegt, so dürfen wir mit aller 
Bestimmtheit behaupten: im karolingischen Staatsrecht herrschte 
der Grundsatz, dass der fränkische König auf dem Gebiet 
der Gesetzgebung wie auf dem der Regierung überhaupt 
nicht unbeschränkt war. 

Aber wer waren die den König beschränkenden Mächte, und 
wie weit reichte die Beschränkung? 


Kë 
* x 


Boretius hat die bestimmte, fast allgemein anerkannte An- 
sicht aufgestellt, dass dem Staatsrecht das Privatrecht im weiteren 
Wortsinn gegenüberzustellen sei.! Pflege und Ausbildung des 
einen habe ausschliesslich in der Hand des Königs gelegen 
(Königsrecht), die gesetzliche Regelung des anderen sollte da- 


1 S. oben S. 315. 


326 Gerhard Seeliger. 


gegen der Monarch allein nicht vornehmen, sie bedurfte grund- 
sätzlich der Zustimmung des Volkes (Volksrecht). 

Eine grundsätzliche Sonderung der karolingischen Erlasse 
nach „volksrechtlichen“ und „königsrechtlichen“ Materien konnten 
wir indessen nicht wahrnehmen, vor allem auch eine verschiedene 
Entstehungsweise „königsrechtlicher“ und „volksrechtlicher“ Normen 
in keiner Weise beobachten.! Mitteilungen privater Gesetzes- 
sammler, Kundgebungen der Könige in den Erlassen selbst — 
alle Nachrichten, die überhaupt über die Entstehung gesetzlicher 
Normen etwas melden, behandeln „Volksrecht“ und „Königsrecht“ 
durchaus gleich.? 

Häufig ist in karolingischen Erlassen verschiedener Art von 
einer Zustimmung oder von einem Beirat der Bischöfe, der Grossen, 
des Volkes die Rede. „Unter der Zustimmung der Getreuen“, 
„nach Einholung des Rates der Diener Gottes und des christ- 
lichen Volkes“, „unter Beirat aller Getreuen“, so werden die Ver- 
ordnungen der Karolinger vielfach erlassen.” Wie wurde dieser 
Consens erworben, wer gewährte ihn? Boretius hat behauptet, 
dass die Gesetze, die sich auf das Volksrecht bezogen, grund- 
sätzlich einer Zustimmung des in den provinzialen Gerichts- 
versammlungen organisierten Volkes bedurften. Eine Behauptung, 
die schon daran scheitert, dass die volksrechtlichen Gesetzes- 
normen gar nicht regelmässig in eigenen Erlassen zusammen- 
gestellt wurden, und dass die Consenserwähnungen sich in gleicher 
Weise bei Erlassen aller Art vorfinden. Aber sehen wir von 
diesem Einwand ab. 

Die einzige Stütze der Boretius’schen Annahme bilden die 
Nachrichten über die Vorgänge des Jahrs 803. Damals befahl 
der Kaiser seinen Missi, das Volk über Kapitel zu befragen, die 
vorher zur Ergänzung der Volksrechte erlassen worden waren, 
Consens und Unterschrift einzuholen. Eine weitere Nachricht, 


1 S. oben S. 316 ff. 

7 Irrig ist die Behauptung Hübners a. a. O. S. 767, dass man in der 
Stilisierung der Capitula legibus addenda alte Redewendungen über Volks- 
consens beibehalten habe. Das ist eben das sichere Ergebnis einer Be- 
obachtung der Kapitularien: in dieser Hinsicht ist kein Unterschied zwischen 
Capitularia legibus addenda und anderen Kapitularien wahrzunehmen. 
Daher fehlt denn auch jede Grundlage für die Annahme des „theore- 
tischen“ Fortbestehens eines besonderen Volksconsenses bei Cap. leg. add. 

® Vgl. oben S. 323 N. 5. 


Volksrecht und Königsrecht? 327 


die über eine der Ausführungen des Auftrages belehrt, sagt, dass 
Graf Stephan auf dem öffentlichen Mallus zu Paris die Kapitel bekannt 
machte und den Schöffen vorlesen liess, „und alle kamen überein, 
die Kapitel für alle Zukunft beobachten zu wollen; alle Schöffen, 
Bischöfe, Aebte und Grafen unterfertigten sie eigenhändig.“! 

Nur auf einen flüchtigen Anblick hin können diese Mel- 
dungen als untrügliche Beweisstellen für die Ausführungen von 
Boretius erachtet werden. Eine nähere Betrachtung lehrt, dass 
der hier gebotene und gewährte Volksconsens nicht als Volks- 
beschluss, durch den die Kapitel erst die Kraft wirksamer Ge- 
setze empfangen, aufgefasst, dass in ihm vielmehr nur eine eigene 
Form der Verpflichtung des Volkes auf die neuen Bestimmungen 
gesehen werden darf.? 

Aber will man selbst die hier gewählte Deutung des „con- 
sentire“ verwerfen, die Annahme einer besonderen Enstehungsweise 
der die Volksrechte ergänzenden Kapitularien vermag auch dann in 
der Nachricht von 803 keine Stütze zu finden. Denn ein offen- 
bar ganz gleichartiger Volksconsens wird wenige Jahre später 
für die Reichsteilungsordnung von 806 begehrt, also für ein Ge- 
setz, das nicht volksrechtliche Normen enthält und nicht zu 
den sogenannten Capitula legibus addenda gehört. Und doch 
sollte die einzige Nachricht von 803 zu erweisen vermögen, dass 
grundsätzlich das Hundertschaftsvolk zu Gesetzen „volksrecht- 
licher“, nicht aber „königsrechtlicher“ Materie formelle Zu- 
stimmung gewähren musste? — Man mag die Meldungen deuten 
und wenden, wie man will, in jedem Falle zeigt sich: von einer 
besonderen, eigentümlichen Entstehung der „volksrechtlichen“ 
Satzungen ist keine Spur zu entdecken. 


1 C, 40 c. 19 und Vorbemerkung zu C. 89, S. 112; vgl. Seeliger, Kapitu- 
larien 44 ff. 

3 Seeliger, Kapitularien S. 44 ff. Einige Beispiele dafür, dass in den 
karolingischen Kapitularien „consentire“ oft in der Bedeutung von „pflicht- 
mässig befolgen‘, „gehorchen“ gebraucht ward: C. 39 c. 2, S. 113: si nec ad 
tertiam consentire noluerit; C. 33 c. 33: si autem iudicium episcopi ad 
guam emendationem consentire noluerit, tunc ..; c. 36: ut omnes .. missis 
nostris sint consentientes; c. 37: qui... iudicium obhedire et consentire no- 
luerint; — C. 64 c. 17: ut melius ac melius oboediant et consentiant man- 
datis et praeceptis imperialibus; — C. 89 c. 5: ut unusquisque iustitiam .. 
regum et eorum rectum consentiat; — C. 139 c. 13: quodsi ung pars ei ad 
hoc consentire noluerit ..; vgl. C. 47 c. 8, codd. 14. 15. 


328 Gerhard Seeliger. 


Indessen soll keineswegs die Erklärung, die wir dem „con- 
sentire“ des Volks im Jahre 803 geben zu müssen meinten, auf 
alle Nachrichten vom „consensus fidelium“ u. s. w. schlechthin 
ausgedehnt werden.! Im Gegenteil. Der Volksconsens von 803 
beruht auf einer ganz ausserordentlichen Massregel, die gewiss 
nur selten und bei solchen wichtigen Erlassen angeordnet wurde, 
auf deren Bekanntmachung und Beobachtung besonderes Ge- 
wicht gelegt wurde, bei Erlassen aber — das sei ausdrücklich 
nochmals betont — die sich keineswegs gerade auf Privat(Volks-) 
Recht zu beziehen hatten. Die sonst so häufigen Meldungen 
vom „consensus populi“ u. dgl.? dagegen weisen nicht auf 
Vorgänge hin, die dem von 803 gleichen, sondern auf etwas 
anderes. 

Das „consilium servorum Dei et populi christiani“, dessen 
eine Verordnung Karlmanns von 743 gedenkt, war auf einem 
Märzfeld (synodalis conventus) erteilt worden.” Ebenso haben die 
Bischöfe, Geistlichen und Grafen, die „una cum piissimo domino 
nostro .. consenserunt decretum“, auf einer Reichsversammlung 
gewirkt. Auch das „omnes unianimiter consenserunt“ und „placuit 
omnibus Saxonibus“, dessen im sächsischen Kapitulare von 797 
gedacht ist, erfolgte auf einer Aachener Versammlung*; des- 
gleichen das in einer anderen Verordnung erwähnte „cum con- 
sensu consilioque constituit“. Wenn Karl in einem Schreiben 
die Worte „cum consensu et pari consilio invenimus“ gebraucht, 
so zeigt auch hier der Zusammenhang, dass sich das lediglich 
auf die Zustimmung der Reichsversammlung bezieht. Und wenn 
Ludwig der Fr. im Prooemium, das den Gesetzen von 819 voraus- 
geschickt ward, ausdrücklich hervorhebt, seine Massnahmen seien 


„communi voto communique consensu“ getroffen, so kann — wie 
ein Blick auf den unmittelbar voranstehenden Bericht über die 
Berufung einer kleinen Reichsversammlung lehrt — auch hier 


lediglich der gleiche Hinweis gesehen werden.’ 


1 Das that irrigerweise Fustel de Coulanges. 
® Vgl. oben S. 323 N. 5. 

C. 11 c. 1. 2; — ähnlich C. 12. 

C. 27; vgl. oben §. 323 N. 5. 

C. 77; 8. oben S. 323 N. 5. 

C. 124. 

C. 137; vgl. S. 275 u. 274. 


Volksrecht und Königsrecht? 329 


Die Beispiele können leicht vermehrt werden. Besonders in 
den westfränkischen und italienischen Erlassen ist der nicht 
selten erwähnte „communis consensus fidelium“ häufig, fast 
regelmässig als Zustimmung der Reichsversammlung nachzuweisen. 

Wir sind wohl zum Schluss berechtigt: da das „consentire“ 
sehr oft mit der Beschlussfassung der Reichsversammlung be- 
stimmt in Verbindung gebracht werden muss, dürfen wir gewiss 
einen erwähnten Consens auch dann auf einen ähnlichen Beschluss 
zurückführen, mindestens die Möglichkeit einer solchen Be- 
ziehung zugestehen, wenn das an sich nicht ohne weiteres er- 
sichtlich ist. Warum das „per omnium consensum“ in C. 143 c.5 
als Abstimmung provinzialer Volksversammlungen deuten, da 
gleiche und ähnliche Ausdrücke auf einen Beschluss der Reichs- 
versammlung hinweisen? — Und so ist auch die vielbesprochene 
Stelle des Edictum Pistense von 864: »lex consensu populi et 
constitutione regis fit«! weder mit Boretius auf Zustimmungs- 
erklärungen der provinzialen Volksversammlungen zu beziehen, 
noch mit Fustel de Coulanges auf eine feierliche, in den einzelnen 
Gerichtsbezirken eingeholte Verpflichtung des Volks, sondern auf 
eine Mitwirkung des Reichstags. ? | 

Auch der „consensus“ der Reichsversammlung ist Verpflichtung 
der Anwesenden auf die angenommenen Bestimmungen. Aber er 
ist doch vom „consensus“ des Gerichtsvolks oder vom „consensus“ 
der Einzelnen, den wir oben kennen gelernt haben, wohl zu unter- 
scheiden. Der „consensus“ der Reichsversammlung ist das Ergebnis 
von Beratungen und Verhandlungen zwischen König und Grossen. 
Er schliesst die Verpflichtung in sich, ist aber zugleich Ausdruck 
eines Rechts der Regierungsteilnahme. Das lehren die anderen 
Bezeichnungen, in deren Gesellschaft er oft genug erwähnt wird.? 

Zahlreich sind ferner die Nachrichten, die zwar nicht un- 
mittelbar einer Mitwirkung der Reichsversammlung bei gesetz- 
gebenden Akten der Karolinger gedenken, die aber dadurch, dass 
sie die Gesetzgebung auf Reichstage verlegen, die bisher be- 
handelten Meldungen unterstützen.‘ 


1 0.273 c. 6, S. 318. 
2? So jetzt auch Schröder, Hist. Zeit. N. F. 43 S. 235 N. 3. 
3 S. oben S. 323 N. 6. 
4 Vgl. z.B. C. 18, 20 c. 12, 90, 91, 163, 188, 214, 215. Dazu kommen 
Nachrichten der Schriftsteller, z. B. Chron. Moiss. 813. 815 u. dergl. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 22 


330 Gerhard Seeliger. 


Schon Karl d. Gr. erteilte einmal seinen Missi die Weisung, 
beim »placitum generale« anzufragen, falls in gewissen Punkten des 
Rechtslebens die Normen des salischen und römischen Rechts 
nicht ausreichen!; ebenso verwies Ludwig d. Fr. die Entscheidung 
über eine zu Gunsten der Kirche zu treffende prozessrechtliche 
Gesetzesmassregel dem Beschluss des „placitum generale“? Und 
wenn einmal derselbe Kaiser den anfragenden Missi die Antwort 
gab, er wolle mit der Entscheidung warten, bis er sich mit einer 
grösseren Anzahl von Getreuen beraten habe, so sollte gewiss 
damit ein Beschluss des Reichstags eingeleitet werden. 

Es sei genug der Anführung einzelner Meldungen. Sie alle 
wiesen nach derselben Richtung. Was überhaupt an Nachrichten 
über die gesetzgebende Wirksamkeit der Karolinger vorhanden 
ist, sagt in gleicher Weise aus: auf den Reichsversammlungen 
liessen die fränkischen Könige über Gesetze aller Art beraten und 
beschliessen; die verschiedenen Redewendungen, die in den 
karolingischen Verordnungen und in den Vorbemerkungen zu 
Gesetzen von einem Consensus oder Consilium der Grossen oder 
des Volkes melden, beziehen sich nicht auf eine Beschluss- 
fassung provinzialer Gerichtsversammlungen, sondern 
auf eine Mitwirkung des Reichstags. 

Um indessen diese Thatsache in ihrer verfassungsgeschicht- 
lichen Tragweite richtig würdigen zu können, müssen wir die 
Stellung und die Bedeutung der fränkischen Reichstage bestimmter 
zu erfassen trachten. 

* S * 

Es war Gewohnheit, sagt Hincmar von Rheims, dass nicht 
öfter als zweimal im Jahr Reichsversammlungen stattfanden: eine 
allgemeine grosse und eine kleinere. Die allgemeine Versammlung, 
die nach Hincmars Vorstellung wohl in die ersten Monate des 
Jahres fallen sollte, hatte die Verhältnisse des Reichs im all- 
gemeinen für das laufende Jahr zu ordnen, die kleinere, die nach 
Hincmar offenbar im Herbst stattzufinden hatte, Vorberatungen 
für das folgende Jahr zu pflegen. An der einen nahmen die 
gesamten Grossen weltlichen und geistlichen Standes (generalitas 


1 S. Kapitularien S. 51. 
? Vgl. C. 188 c.1 und 191 c. 8. 
°C 145 c. 4. 


Volksrecht und Königsrecht? 331 


universorum maiorum, tam clericorum quam laicorum) teil, und 
zwar die Vornehmeren (seniores), um einen Beschluss zu fassen, die 
minder Angesehenen, um ihn entgegenzunehmen, nur bisweilen, 
um über ihn zu verhandeln und ihn dann, nicht kraft eines zu- 
stehenden Rechts, sondern durch das Gewicht ihres Verständnisses 
und Urteils zu bestätigen. Mitglieder der kleineren Versamm- 
lung waren die Vornehmeren (seniores) der Grossen und die aus- 
erlesenen Räte. 

Hincmar wollte in seiner Schrift „de ordine palatii“, der 
wir die erwähnten Mitteilungen verdanken, dem jungen west- 
fränkischen König Karlmann ein Bild der glücklicheren Zustände 
am Hofe der grossen Vorfahren entwerfen; er benutzte dafür ein 
Buch, das der Corveier Abt Adelhard über die Ordnung des 
zentralen Reichsregiments unter Karl d. Gr. verfasst hatte, er 
stützte sich aber auch auf mündliche und schriftliche Aeusserungen 
älterer Leute und auf persönliche Erfahrung.” Wenn wir das 
beachten und erwägen, dass demnach in Hincmars Ausführungen 
der Niederschlag verschiedener Traditionen und zugleich eine be- 
stimmte Tendenz begegnet, dann dürfen wir nicht erwarten, hier 
ungetrübte Auskunft über die Verhältnisse am Königshof der 
älteren Karolinger zu finden. In der That: spätere Vorstellungen 
und Tendenzen haben auch Hincmars Darstellung der fränkischen 
Reichstage beeinflusst. | 

Zwei verschiedene Arten von Reichstagen lassen allerdings 
auch die Nachrichten aus frühkarolingischer Zeit erkennen, aber 
der Gegensatz ist anders als ihn Hincmar darstellt, und erst all- 
mählich ward im 9. Jahrhundert die Entwicklung dahin geführt, 
wo sie nach Hincmars Annahme schon früher gestanden hat. 

Von „conventus generales“, „placita generalia“ u. dergl. einer- 
seits und von „conventus, placitum, synodus“ u. s. w. anderseits 
sprechen die Schriftsteller des 8. und des beginnenden 9. Jahr- 
hunderts. Die „conventus“ schlechthin genannten Tage waren 
Versammlungen der Grossen des Reichs oder gewisser Reichs- 
gebiete, die „conventus generales“ aber die grossen Jahresver- 
sammlungen, die Versammlungen des kriegsgerüsteten Volks, 
Heeresversammlungen. Sie waren das alte Märzfeld, das gewiss 


1 Hincmar, de ordine palatii c. 29. 30, MG. Capitul. 2, 527. Vgl. Waitz 
VG 3, 554 ff. 
2 Vgl. c. 12. 37. 
22” 


332 Gerhard Seeliger. 


aus der fränkischen Stammesversammlung hervorgegangen ist, das 
— wie wir wissen — während der ganzen merovingischen Periode, 
wenigstens im germanischen Osten, fortlebte, um dann in früh- 
karolingischer Zeit kräftiger und bedeutungsvoller im Staatsleben 
hervorzutreten. Unter Pippin aus militärisch - wirtschaftlichen 
Rücksichten auf den 1. Mai verlegt, ward das Märzfeld zum Mai- 
feld! Dieser Name blieb längere Zeit im Gebrauch, obschon 
nur Pippin den Maitermin festgehalten zu haben scheint, obschon 
bereits unter Karl der Zeitpunkt der Abhaltung ungemein wech- 
selte, meist in den Hochsommer verlegt wurde, ja unter Ludwig d Fr. 
vielfach bis in die späten Herbstmonate vorrückte. Natürlich 
war die grosse Jahresversammlung längst nicht mehr Versamm- 
lung aller Krieger des weiten Reichs. Nur der kam, der eigens 
berufen worden war. Das Maifeld war Versammlung des je- 
weiligen Heeresaufgebots. Deshalb hatte es stets einen sozusagen 
kriegerischen Charakter, obschon es keineswegs nur militärische 
Zwecke zu erfüllen hatte, obschon Maifelder abgehalten wurden, 
ohne dass eine kriegerische Unternehmung vorgenommen worden 
oder auch nur beabsichtigt gewesen wäre.” „Um über das Heil des 
Vaterlandes und den Nutzen der Franken zu handeln“, wird — 
wie es einmal heisst — das Maifeld berufen” Alle möglichen 


ı Vgl. Waitz VG, 3, 561; Oelsner, Pippin S. 295. 447, Mühlbacher 74i. 

3 So 764 (s. Ann. Einhardi), 765 (s. dergl.), 781 (Ann. Mosell.: magnum 
Francorum conventum i. e. Magis campum apud W. habuit; Ann. Petr.: 
sine hoste fuit hic annus, nisi tantum Vurmacia civitate venerunt Franci 
ad placitum), 790 (Ann. Mosell. 789: rex placitum habuit in W. tempore 
aestivo absque ullo itinere generali), s. Mühlbacher 964. 98b.d, 234b, 296Þ. 

3 Cont. Fred. 42, SS. rer. Merov. 2, 186 (761): omnes obtimates Franco- 
rum ad Dura .. ad campo Madio pro salutem patrie et utilitatem Francorum 
tractandum placito instituto ad se venire praecepit. — Von den Aufgaben 
der Jahresversammlung ist oft die Rede. So Ann. regni Franc. 814 ed. 
Kurze S. 141: habitoque Aquisqueni generali populi sui conventu ad institias 
faciendas et oppressiones popularium relevandas; 817, C. 136: propter 
ecclesiasticas vel totius imperii nostri utilitates pertractandas; 822, Ann. 
regni Franc., S. 159: generali conventu congregato necessaria quaeque ad 
utilitatem orientalium partium regni sui pertinentia more solemni cum opti- 
matibus . . tractare curavit; 825, S. 168: generalem populi sui conventum 
more sollempni mense Augusto habuit .. completisque omnibus negotiis, 
quae ad illius conventus rationem pertinere videbantur . ; Ann. Fuld. Ratisb. 
889 ed. Kurze S. 118: generale conventum habuit, ibique disputans de statu 
regni sui consultum est, ut .. primores . . iuramento confirmarent; 894, 
Urk. Mühlb. 1849: pro diversis regni negotiis. 


Volksrecht und Königsrecht? 333 


Regierungsgeschäfte wurden hier in der That erledigt, aber das 
versammelte Volk nahm an alle dem keinen thätigen Anteil, die 
Grossen allein verhandelten mit dem König, durften mitberaten 
und mitbeschliessen.! 

Wozu also die Einberufung einer solchen allgemeinen Ver- 
sammlung? Das Bedürfnis, alljährlich Heerschau über die ver- 
fügbaren Streitkräfte zu halten, konnte das grosse Opfer, das 
vom kleinen Manne gefordert wurde, nicht rechtfertigen. Auch 
der bedeutungsvolle Zweck, den diese Versammlungen früher zu 
erfüllen hatten, der Zweck, regelmässig Gelegenheit zu bieten für 
einen lebendigen Zusammenhang der Zentralregierung und des 
Volkes der verschiedenen Reichsgebiete, auch der war im 9. Jahr- 
hundert durch die geschlossene Organisation des Instituts der 
Missi dominici in anderer Weise genügend befriedigt. Es fehlte 
im 9. Jahrhundert an entscheidenden Gründen für das regel- 
mässige Versammeln des kriegsgerüsteten Volks in friedlichen 
Zeiten. Und deshalb hörte das alte Maifeld auf. Es erhielt 
sich ungefähr so lange, als der Krieg eine gleichsam regelmässige 
Lebensäusserung des Staats war. Da unter Ludwig d. Fr. eine 
Zusammenfassung der gesamten Streitkräfte für grössere Eroberungs- 
züge nicht mehr begehrt wurde, war die alljährliche Einberufung 
der fränkischen Kriegsschaaren unnötig geworden. Noch der 
Hofhistoriograph, der die Reichsannalen bis 829 fortführte, traf 
seine Gegenüberstellung von „placita generalia“ und „placita“ im 
alten Sinn.” Bald darauf war das nicht mehr der Fall. Die 


1 Vgl. die Beispiele der vorigen N. Dazu Cont. Fred. c. 37, S. 183 über ein 
Maifeld: initoque consilio cum proceribus suis; c. 47, S. 189 (763): cum Francis et, 
proceribus suis placitum suum campo Madio tenens; 49, S. 190 (767) über ein 
Maifeld: initoque consilio cum proceris suis; über das Maifeld 782 (Mühlb. 242b) 
die Ann. Fuld. S. 10; conventum . . cum omnibus primatibus Saxonum; 
Ann. Einh. 787, S. 77: generalem populi sui conventum ibi habere statuit, 
in quo. . coram optimatibus suis . . commemorasset; über eine allgemeine 
Reichsversammlung d. J. 800 heisst es im Chron. Moiss. SS. 1, 304° (Mühlb. 
349b); rex congregavit optimatos suos et synodum habuit apud M. cum 
conventu episcoporum vel abbatum. 

2? Der Verfasser der Reichsannalen unter Ludwig d. Fr. erwähnt zu 
den Jahren 814, 815, 817, 818, 821, 822, 825, 826, 829 allgemeine Reichs- 
versammlungen. Von diesen unterscheidet er andere, vgl. 821, 822, 826. 
Als Teilnehmer der einen Versammlung d. J. 821 nennt er „comites qui 
illuc venirent, . . . optimates qui tunc adesse potuerant", als Teilnehmer 
des „conventus generalis“ von 821 aber: „magna populi Francorum fre- 


334 Gerhard Seeliger. 


grosse allgemeine Jahresversammlung wurde auch in der Folge- 
zeit gehalten, aber nicht als Versammlung des kriegsgerüsteten 
Volks, sondern als Versammlung der Optimaten. Der Gegensatz 
zwischen allgemeinen und kleineren Reichstagen ward festgehalten, 
aber er war zum Gegensatz von allgemeinen und spezielleren 
Optimatenversammlungen geworden. 

Diese Entwicklung konnte sich ungemein leicht und schier 
unmerklich vollziehen. Hatten doch die geistlichen und welt- 
lichen Grossen, die auf den Maifeldern gleichsam als die Repräsen- 
tanten des Volkes selbst wirkten, längst für die Ausführung des 
königlichen Aufgebots zu sorgen, die königlichen Befehle zur 
Teilnahme an Heereszügen und grossen Jahresrersammlungen zu 
empfangen und zu befolgen. Das Gebot des Monarchen, gerichtet 


quentia. Die allgemeine Versammlung habe, so wird gelegentlich bemerkt 
(817, 822, 825, 826), „more solito", „more solemni“ stattgefunden. Mit den 
„Conventus generales‘ sind Versammlungen des kriegsgerüsteten Volkes ge- 
meint, mit „conventus Tage der Grossen. Das ist aus den Nachrichten 
der Annalen bis 829 selbst zu ersehen (vgl. auch Mühlb. 836°), besonders 
aber dem Vergleich mit Mitteilungen anderer Quellen zu entnehmen. So 
erfahren wir, dass die Paderborner Versammlung von 815 und der Tag von 
Vannes 818, die von den Annalen als „generalis populi conventus“ und 
„generalis conventus"! bezeichnet sind, Heeresverrammlungen waren, s. Mühlb. 
667d, 657b, Simson 1, 53. 133. Auch die Nachricht zu 817 wird durch das 
urkundliche „generalitas populi“ C. 136 bestätigt. — Anderseits lässt sich 
wenigstens bei einigen Reichsversammlungen, die von den Reichsannalen 
im Gegensatz zu anderen Quellen nur als „conventus erwähnt werden, der 
aristokratische Charakter nachweisen. So besonders beim Aachener Reichs- 
tag von 819, auf dem die bedeutsame legislatorische Wirksamkeit entfaltet 
wurde. Die Vita Lud. c. 32 spricht hier von „conventus populi publicus“, 
der Schreiber einer Kapitularienhandschrift sogar von „universus coetus 
populi“ (Capit. I S. 280), aber ein anderer vom „conventus episcoporum, 
abbatum, comitum vel maiorum natu Francorum“ (C. 138, S 275), und da 
ähnlich in C. 137 als Teilnehmer „nonnulli episcopi, abbates, canonici et 
monachi et fideles optimates“ genannt werden, so darf der intimere 
Charakter der von den Reichsannalen als „conventus schlechthin bezeich- 
neten Versammlung nicht bezweifelt werden. — Schlagend wird die Zuver- 
lässigkeit der streng durchgeführten Unterscheidung der „conventus“ und 
„Conventus generales“* in den Reichsannalen noch in einem anderen Fall 
erwiesen. Die V. Lud. c. 42 erwähnt zum Jahre 828 zwei allgemeine Ver- 
sammlungen, Thegan c. 34 eine, die Reichsannalen kennen keine. Und 
das letztere bestätigt ein Schreiben des Kaisers vom Dezember 828 (C. 185): 
volueramus siquidem tempore congruo placitum nostrum generale babere . 
et ita Deo miserante fieret, nisi commotio inimicorum . . praepedisset. 


Volksrecht und Königsrecht? 335 


an die Grossen der Provinzen, in voller Ausrüstung — hostiliter — 
zu erscheinen, bedeutete Mobilmachung der Streitkräfte, bedeutete 
auch Berufung zur grossen Jahresversammlung.! Dadurch nun, 
dass die Grossen nicht mehr „hostiliter“, sondern „simpliciter“ zu 
den Jahresversammlungen zu erscheinen beauftragt wurden, ward 
im wesentlichen die Wandlung geschaffen. 

Als Ludwig d. Fr. im Jahr 830 zur Abhaltung eines all- 
gemeinen Reichstages gedrängt wurde, traf er, fürchtend, dass 
die Masse der Gegner die kleine Zahl seiner Anhänger überwinden 
könnte, die Verfügung: „in einfacher Begleitung“ sollen die 
Berufenen erscheinen. Und weil Abt Hilduin, dem Gebot ent- 
gegen, mit kriegerischem Gefolge gekommen war, wurde er vom 
Kaiser zur Strafe nach Paderborn verbannt.” Seit dieser Zeit 
war die organische Verbindung, in der früher Heeresversammlung 
und allgemeiner Reichstag standen, gelöst.” Erst jetzt, im dritten 
und vierten Jahrzehnt des 9. Jahrhunderts, war der Zustand er- 
reicht worden, den Hincmar schildert. 

Wie steht es aber mit den anderen Mitteilungen, die der 
Rheimser Erzbischof den Verhältnissen des Reichstags widmet? 
Wenn Hincmar die an Reichstagen teilnehmenden Grossen in 


1 C. 25 c. 6: Ut parata servitia habeant ipsi missi una cum comitibus 
qui in eorum ministeriis fuerint, ut omnes generaliter hoc anno veniant 
hostiliter in solatio domni regis sicut sua fuerit iussio. Im Jahre 790 sei 
König Ludwig, wie die V. Lud. c. 5 berichtet, nach Worms berufen worden 
„simpliciter non expeditionaliter‘, was zwar nicht richtig zu sein scheint, 
s. Mühlb, 296b, aber als Zeugnis für den Unterschied, den man zwischen 
verschiedenen Berufungsarten machte, von Wichtigkeit ist. Ähnlich V. Lud. 
c. 45 „cur, cum simpliciter venire iussus sit, hostiliter adveniret.* Vgl. Cont. 
Fred. 125, S. 187: iubet omnes Francos ut hostiliter placito instituto ad L. 
venissent, 

2». V. Lud. c. 45, s. Note vorher. 

3 Zwar kommt es auch in späterer Zeit vor, dass die allgemeine Reichs- 
versammlung und eine Heeresversammlung zusammenfallen — unter Lud- 
wig d. D. ist das einigemale nachzuweisen —, aber notwendig ist diese 
Verbindung nicht mehr. — Da in späterer Zeit der fortbestehende Unter- 
schied zwischen allgemeinen und kleineren Reichstagen nicht mehr so offen- 
kundig war wie früher, so erscheinen auch die Nachrichten der Schrift- 
steller immer unsicherer. Vgl. Thegan c. 32. 34. 53, Vita Lud. c. 42 und 
Mühlb. 770". 818%. 826b, 9023, Vgl. die Nachrichten über die drei Tage 
d. J. 830 (Mühlb. 8438, 845b. 847°), über die von 831 (Mühlb. 8525, 859». 
866°); Ann. Bert. sagen „tertium generale placitum“, ohne eines zweiten 
Tages gedacht zu haben, 


336 Gerhard Seeliger. 


zwei Gruppen sondert: in „seniores“ und „minores“, und wenn er 
nur die „seniores“, zu denen er vornehmlich Bischöfe, Aebte und 
Grafen rechnet, auf den allgemeinen Tagen die entscheidende 
Mitwirkung ausüben, nur sie an den kleineren Versammlungen 
teilnehmen lässt, so findet das im wesentlichen durch Nachrichten 
anderer Art Bestätigung. Wenn er aber ausführt: die kleinere 
Versammlung, deren Zusammensetzung ja thatsächlich vom Belieben 
des Monarchen abhing, habe in der Regel nur vorbereitende Be- 
schlüsse gefasst, über die dann nochmals auf dem allgemeinen Tag 
entschieden wurde, und das deshalb, weil so den auf der kleinen 
Versammlung nicht erschienenen Senioren gleichsam Genugthuung 
gewährt wurde, so ist diese Behauptung irrig. Ein solch bedeutungs- 
voller, scharfer Gegensatz der Befugnisse hat niemals bestanden, 
weder in früh- noch in spätkarolingischer Zeit — eine Erkenntnis, 
die gerade für das Verständnis der hier behandelten Probleme 
von Wichtigkeit ist. 

Die kleineren Tage trafen gleich den grossen Jahresversamm- 
lungen selbständige Entscheidungen über Angelegenheiten von 
höchster Wichtigkeit. Nicht auf Maifeldern, sondern auf kleineren 
Versammlungen der ÖOptimaten wurden unter Pippin 768 Be- 
stimmungen über die Thronfolgeordnung erlassen, wurden Karl- 
mann und Karl feierlich erhoben!, wurde 771 Karls Nachfolge 
im Reich des verstorbenen Bruders ausgesprochen? und 806 die 
wichtige Reichsordnung beschlossen? Ein  Optimatentag, nicht 
die grosse Jahresversamnlung, traf die überaus wichtigen, die 


1 Cont. Fred. 63, S. 192: „omnes proceres suos, ducibus et comitibus 
Francorum, tam episcopis quam sacerdotibus ad se venire precepit." Einh. 
V. Kar. c. 3 sagt zwar „facto sollempniter generali conventu", aber Cont. Fred. 
und der Umstand, dass die Versammlung im Kloster S. Denys stattfand, weisen 
auf einen Optimatentag hin. Vgl. Mühlbacher 103°; Oelsner, Pippin S. 419. 
— Ueber die Erhebungen Karlmanns und Karls Cont. Fred. 54, S. 193; 
Ann. Mett. 768. Aus der Bemerkung der Ann. Einh. „consensu omnium 
Francorum reges creati“ (Ann. Mett. „per electionem omnium optimatum“) 
ist gewiss nicht auf eine allgemeine Versammlung des Volkes zu schliessen. 

IT Ann. regni Franc. 771 „venientes W, archiepiscopus et F. capellanus 
cum aliis episcopis ac sacerdotibus etc.‘ Dieser Nachricht gegenüber kommt 
Einh. V. Kar. 3 „consensu omnium Francorum“ nicht in Betracht. Siehe 
Mühlb. 139%; Abel-Simson 1, 100 ff. 

3 Ann. regni Franc. 806, S. 121: „conventum habuit imperator cum 
primoribus et optimatibus Francorum“. Vergl. Mühlb. 408a; Abel-Simson 
2, 344. 


Volksrecht und Königsrecht? 337 


verschiedenen Gebiete des Rechts streifenden Gesetzesbestimmungen 
des Capitulare Haristallense!, beschloss ferner 797 die einschneiden- 
den Normen des sächsischen Rechte? ja vielleicht war es auch 
nur eine Versammlung der Optimaten, die 802 die umfassenderen 
gesetzgeberischen Massregeln einleiten durfte?” Vollends ist natür- 
lich in der Zeit, da der Gegensatz der allgemeinen und kleineren 
Reichsversammlungen sich mehr und mehr zu verwischen begann, 
von einer Sonderung der Befugnisse im Sinne Hincmars keine 
Rede. Wichtige Fragen der Gesetzgebung wurden im Jahre 816 
nicht auf der allgemeinen Jahresversammlung, sondern auf einem 
kleineren Optimatentag erledigt‘, und ebenso ist die Versamnı- 
lung, die im Jahre 819 die ausgebreitete legislatorische Wirksam- 
keit entfaltete, nicht als eine allgemeine Reichsversammlung an- 
zusehen.’ 

Es bedarf keiner weiteren Beispiele. Schon die angeführten 
Zeugnisse beweisen: ein grundsätzlicher Unterschied in den Be- 
fugnissen der kleineren und der allgemeinen Reichsversammlungen 
ist nicht zu beobachten. Hincmars entgegenstehende Nachrichten 
sind das Ergebnis der bestimmten Tendenz, für die hohe west- 
fränkische Aristokratie ein sicheres, vom König in den kleinen 
Versammlungen leicht zu umgehendes Recht der Regierungsteil- 
nahme in Anspruch zu nehmen. 

Nie war der König verpflichtet, bei Regierungsmassregeln 
irgend welcher Art die Zustimmung gerade der allgemeinen 
Jahresversammlung einholen zu müssen. War es auch üblich, 


1 C. 20. Mühlb. 213. 

» C. 27. Mühlb. 330. Simson-Abel 2, 186 f. Waitz VG. 3, 572 bezeichnet 
den Aachener Tag von 797 als kleine Herbstversammlung. 

3 Die Versammilnng, die zu Aachen im Oktober 802 stattgefunden hat, 
wird gewöhnlich als die grosse Jahresversammlung angesehen, Waitz 3, 573 
dagegen rechnet sie zu den kleineren Herbstversammlungen. Den Worten 
der Ann. Lauresh. gemäss (s. Mühlb. 383°) wäre an eine allgemeine Ver- 
sammlung zu denken. Aber fand die grosse Jahresversammlung nicht schon 
im März statt (Mühlb. 372°)? Die Meldung der Ann. Lauresh. „demoravit‘ 
d.C... quietus cum Francis sine hoste“, scheint anzudeuten, dass damals 
das kriegsbereite Frankenvolk anwesend war. Vgl. auch Ann. S. Amandi 
„concilium habuit, ut ei omnes generaliter fidelitatem iurarent monachi 
canonici." Eine sichere Entscheidung möchte ich nicht treffen. 

* Chron. Moiss. SS. 1, 312: „concilium cum episcopis abbatibus et comiti- 
bus suis.“ Mühlb. 614%; Simson 1, 75. Hier wurde C. 134 beschlossen. 

5 Siehe oben S. 334 N. 


338 Gerhard Seeliger. 


dass jährlich eine allgemeine Reichsversammlung zusammentrat, 
dass hier die wichtigeren Angelegenheiten des Reichs und darunter 
auch Fragen der Gesetzgebung beraten und beschlossen wurden? 
dem König stand es doch frei, auch wichtigere Sachen einer 
kleineren Versammlung zur Erledigung zuzuweisen. 

Die Gesetze im Frankenreich kamen, das ist das Ergebnis 
unserer Untersuchung, durch Zusammenwirken von König und 
Reich zu stande Die Reichsversammlung war der allein zu- 
ständige Ort für die fränkische Gesetzgebung, und zwar anfangs für 
das Beraten und Erlassen der Gesetze aller Art: für das ganze 
Reich, für einzelne Stämme. Erst mit dem 8. Jahrhundert macht 
sich in dieser Hinsicht ein gewisser Partikularismus geltend: 
während die erste alamannische Gesetzgebung unter Chlothar II. auf 
einer fränkischen Reichsversammlung vorgenommen worden war, 
hat über die zweite Redaktion des Volksrechts im 8. Jahrhundert 
ein Stammestag beschlossen?; auf bairischen Stammesversamm- 
lungen sind im 8. Jahrhundert selbständig Gesetze erlassen worden $, 
die bischöfliche Immunitätsgemeinde hat, vermutlich ohne Hinzu- 
thun der Reichsgewalt, am Anfang des 9. Jahrhunderts in Chur- 
rhätien die sogenannten Capitula Remedii bestimmt.* 

Indessen sind hier nur die Anfänge neuer Bildungen zu 
beobachten, hervorgerufen teils durch das zeitweilige Erlahmen 
der Reichsmacht, teils durch die allgemeinen Fortschritte der 
Stämme, durch ihre Emanzipation von fränkischer Bevormundung 
und durch das Bedürfnis nach Autonomie. In der Hauptsache 
ward doch auch in karolingischer Zeit die Gesetzgebung aller 
Art als Reichssache angesehen. Ob es sich um Gesetze handelte, 
die für das ganze Reich oder nur für einzelne Teile bestimmt 
waren, ob sie Beziehungen der Volksgenossen unter einander 
oder das Verhältnis zur Staatsgewalt regeln wollten, das machte 
keinen Unterschied: König und Reich blieben die allein ver- 
fassungsmässig berufenen Faktoren. 


! Daher schreibt auch Ludwig 828, C. 185, S. 4: „volueramus siquidem 
tempore congruo placitum nostrum generale habere et in eodem de com- 
muni correctione agere ... sed quia tunc fieri non potuit .. visum nobis 
fuit praesens placitum cum aliquibus ex fidelibus nostris habere . mn 

ZS Heft 1, oben S. 22 f. 30. 

83 Vgl. Brunner RG. 1, 319. 

4 Vgl. Brunner 1, 364. 


Volksrecht und Königsrecht? 339 


Die Gesetze beruhten teils auf Fixierung (also Bezeugung) 
des schon herrschenden Gewohnheitsrechts, teils auf bewusster 
Schaffung neuer Normen. In ersterem Falle mussten Kundige 
des betreffenden Stammesrechts entscheidend mitwirken, in 
letzterem ist eine regelmässige Teilnahme solcher Elemente sehr 
wahrscheinlich. Ob aber die Legislatoren der Stämme an den 
Ort der allgemeinen Reichsversammlung berufen wurden, wie 
uns bezeugt ist, oder in ihrer Heimat befragt wurden, was ja 
auch nicht als unmöglich gelten darf, jedenfalls blieben König 
und Reichsversammlung in letzter Linie allein massgebend. Ge- 
wiss darf man annehmen: allgemein herrschte der Grundsatz, dass 
Gesetze nicht ohne Mitwirkung jener Kreise, für die sie bestimmt 
waren, beschlossen werden sollten. Aber niemals scheint eine 
Aeusserung, Begutachtung oder Beschlussfassung der betreffenden 
Volksgruppen für sich verlangt worden zu sein. Als es sich um 
Erlass von Gesetzen für Sachsen handelte, wurde nicht das Volk 
der Gaue oder der Stamm zusammenberufen, sondern auf einem 
Aachener Reichstag ward die Frage erledigt und hier, nur hier, 
haben die erschienenen Sachsen, zusammen mit den Franken, an 
der Beschlussfassung teilgenommen. Die Volksteilnahme war in 
der Teilnahme der Unterthanen an den Reichsversammlungen 
erschöpft. Das ist der Grundsatz des fränkischen Staatsrechts, auf 
den alle Nachrichten über die Gesetzgebung der fränkischen Könige 
hinweisen. 

Gegenüber der weit verbreiteten, jetzt wohl herrschenden 
Ansicht, als deren Hauptvertreter Boretius gelten darf, haben 
wir demnach mit Nachdruck zu behaupten: keine Sonderung von 
Volksrecht und Königsrecht, keine verschiedene Behandlung von 
zwei eigenen Gruppen des Rechts, kein Consens des Gerichts- 
volks. 

Aber auch gegen die Ansicht, die die Theorie von Boretius 
etwas abgeschwächt darzubieten sucht, gegen die Ansicht, dass 
an Stelle der ausser Uebung gekommenen Consenserklärung der 
Hundertschaften der nun notwendige volkstümliche Consens 
der allgemeinen Jahresversammlungen (Märzfeld, Maifeld) ge- 
treten sei, haben wir uns mit Bestimmtheit zu wenden. 

Gewiss, das natürliche Organ des Reichs war jene Ver- 
sammlung, die — jedenfalls aus den Stammestagen und weiterhin 
aus den altgermanischen Völkerschaftsversammlungen hervor- 


340 Gerhard Seeliger. 


gegangen — als Volks- und Heeresversammlung ım fränkischen 
Reich fortlebte: das Märzfeld, das Maifeld, die grossen Jahres- 
versammlungen, die bis ins 9. Jahrhundert hinein einen volkstüm- 
lichen Charakter bewahrt haben. Aber da auch auf diesen Tagen 
das erschienene Volk längst jeden massgebenden Einfluss ver- 
loren hatte, da auch hier schon in merovingischer Zeit der König 
zur Teilnahme nur die Grossen berief und das Volk nur die Rolle 
von Statisten spielen liess, so galt — vielleicht schon im 
merovingischen, nachweislich im karolingischen Zeitalter — die 
Forderung einer Reichsteilnahme an Regierung und Gesetzgebung 
auch dann für genügend befriedigt, wenn diese Teilnahme ledig- 
lich auf kleineren Optimatentagen ausgesprochen ward. Im 9. Jahr- 
hundert erstrebte zwar die Aristokratie die Anerkennung des 
Grundsatzes, dass wichtige Fragen der Regierung und der Gesetz- 
gebung nur von allgemeinen Optimatentagen zu erledigen seien ', 
aber dazu kam es nicht. Und da es so während der ganzen 
fränkischen Periode an einer wirklich organisierten Vertretung 
des Reichs als einer Macht neben dem König fehlte, da das alte 
Organ, das Märzfeld, verkümmert war und kein neues geschlossenes 
Organ geschaffen wurde, so kannte nicht die Verfassung eine 
gleichmässig und dauernd wirkende Beschränkung der königlichen 
Gewalt. Unbestimmt herrschte der Grundsatz, dass der König 
mit dem Reich regiere und besonders auch die Gesetze erlasse. 
Das war die etwas schwankende Grundlage, das der einzige feste 
und sicher erkennbare staatsrechtliche Rahmen, innerhalb dessen 
das Zusammenwirken der beiden Kräfte: König und Volk, oder 
König und Aristokratie, zu erfolgen hatte. Dem individuellen 
Walten der Mächte blieb weiter Spielraum. Und daher konnte 
denn auch zur Zeit der karolingischen Hausmeier die Reichs- 
versammlung eine bedeutsame, die monarchische Gewalt stark 
beeinträchtigende Wirksamkeit entfalten, daher konnte Pippin 
und vornehmlich Karl d Gr. die Teilnahme der Grossen in ihrer 
Wichtigkeit und Selbständigkeit mindern und thatsächlich fast 


1 Das zeigt die oben erwähnte Darstellung Hincmars über die Wirksan- 
keit der grossen Reichsversammlung. Vgl. dazu das Schreiben Hinc- 
mars an den König, Migne 125, 990, c. 10: de generalibus ecclesiae 
ac de regni negotiis sine generali primorum regni consilio et consensu 
speciale dare consilium nescio et consensum deliberare non valeo nec 
praesumo. 


Volksrecht und Königsrecht? 341 


zum gleichgiltigen Ratschlag machen, den der Monarch beliebig 
entgegennehmen oder verwerfen durfte, daher unmittelbar darauf 
sich ein Umschwung vollziehen und die Versammlung der Grossen 
eine dominierende Stellung im Reich Ludwigs d. Fr. gewinnen. 

. Mögen auch zu Zeiten die Reichstage eine eigentliche Be- 
schränkung der königlichen Gewalt thatsächlich nicht geschaffen 
haben, eine geschlossene Reihe von Zeugnissen spricht es aus, 
dass diese Versammlungen nie als Versammlungen von Königs- 
dienern galten, sondern dass in ihnen eine selbständige Ver- 
tretung des Reichs neben dem König gesehen wurde. Das be- 
zeugt der so häufige Hinweis auf die Mitwirkung der Unter- 
thanen in den Gesetzen selbst, das bezeugt die immer wieder- 
kehrende Gleichstellung der Reichsversammlung mit dem Reich, 
mit den Franken schlechthin, ja mit dem gesamten Volk des 
Reichs. Indem ich so ausdrücklich betone, dass trotz allen 
Wechsels der Entwicklung im fränkischen Zeitalter stets der 
Grundsatz erhalten blieb: eine Teilnahme der Unterthanen bei 
wichtigen Regierungshandlungen und so auch bei der Gesetz- 
gebung war notwendig, muss ich der zweiten Hauptansicht wider- 
sprechen, als deren Vertreter vornehmlich Amira, Fustel de 
Coulanges, teilweise auch W. Sickel gelten dürfen und welche 
die Wirksamkeit der fränkischen Reichstage als dienstliche 
Handlungen der königlichen Beamten staatsrechtlich bewerten 
wollen.! 

Wir müssen daran festhalten: mag auch der Grundsatz vom 
notwendigen Mitwirken des Reichs, dehnbar in seiner Anwendung, 
unfähig der königlichen Gewalt dauernd bestimmte Schranken 
zu ziehen, oft arg verkümmert worden sein, er blieb doch be- 
stehen, er hat alle Schwankungen und Erschütterungen des fränki- 
schen Staatswesens überdauert und die altgermanische Idee der poli- 
tischen Selbstbestimmung des Volks durch Jahrhunderte getragen. 


1 In der Beurteilung der thatsächlichen Verhältnisse, die bei der 
fränkischen Gesetzgebung in Betracht zu kommen haben, näherte ich 
mich vielfach sehr dem Standpunkt Amiras. Auch Amira ist der Meinung, 
dass die Verfassung keine verschiedene Behandlung volksrechtlicher und 
königsrechtlicher Gesetze begehrt habe, auch er weist den Reichstagen 
die wesentliche Arbeit der Gesetzgebung zu. Aber er beurteilt das Wirken 
des Reichstags als Wirken der Königsdiener. Das ist der einzige Punkt, 
allerdings ein sehr wesentlicher, in dem ich von Amira abweiche. 


342 Gerhard Seeliger. 


3. Volksrecht und Königsrecht? 


Die Ergebnisse unserer Betrachtung der Gesetzesbildung sind 
in manchen Punkten unvereinbar mit der herrschenden Ansicht: 
ein Dualismus im Rechtsleben, ein Gegensatz von Volksrecht und 
Königsrecht ist uns nirgends begegnet. Allerdings beschäftigten 
wir uns nur mit einer Seite der Rechtsbildung: mit der Ent- 
stehung der Gesetze; die Rechtsbildung durch Gewohnheit, stets 
bedeutungsvoll auch neben der durch Gesetz, blieb zunächst ausser 
dem Bereich der Untersuchung. Aber wir dürfen schon jetzt 
manche kritische Folgerungen ziehen. Geht doch die von Boretius, 
Brunner und Schröder vertretene Ansicht, der sich die meisten 
Historiker angeschlossen haben, eben dahin, dass die fränkischen 
Gesetze in Volks- und in Königsgesetze nach Inhalt, Entstehung 
und Geltungskraft zu sondern seien, ja, dass man aus den so- 
genannten Volksrechten einzelne Teile herausheben müsse, die 
nur den Wert eingeschobener Königsgesetze gehabt hätten.! 
Dieser Annahme widerstreiten unsere Ergebnisse rundweg. 

Wir haben gefunden, dass zunächst alle Gesetze im Merovinger- 
reiche Königsgesetze waren, dass irgend welche grundsätzliche 
Verschiedenheit durch Hinzukommen oder Fortbleiben der Volks- 
teilnahme nicht zu beobachten war; wir haben weiter gesehen, 
dass zwar im 8. und 9. Jahrhundert eine partikularistische Gesetz- 
gebung anhebt, dass aber diese von jenen Mächten ausgeht, die 
im kleineren Kreis den an der Zentralstelle des Frankenreichs 
wirkenden Kräften der Gesetzgebung durchaus entsprechen, dass 
daher nicht etwa die partikularen Gesetze als volksrechtlich den 
zentralen als königsrechtlich gegenübergestellt werden können. 

Wir dürfen sicher behaupten: die Gegenüberstellung von 
Volksgesetzen und Königsgesetzen ist schlechthin unhaltbar. 

Aber die Ansicht Sohms? Wir haben vielleicht Boretius 
getroffen, doch damit nicht zugleich Sohm. Denn Sohm scheidet 
ja nicht das Recht nach einer vermeintlichen Verschiedenheit der 
gesetzgebenden Kräfte, er sieht über den von Boretius ge- 
zogenen Unterschied der Gesetze hinweg, er betrachtet alle Rechts- 
normen, die ihm aufgezeichnete Volksgewohnheit zu sein scheinen, 
als Volksrecht, alle anderen als Amts- oder Königsrecht — und 
das ganz unabhängig davon, in welcher Art von Gesetzen die 


1 8. Heft 1, oben S. 14f. 


Volksrecht und Königsrecht? 343 


einen und anderen anzutreffen sind. Also berühren unsere Er- 
örterungen, die sich lediglich mit der Entstehung der fränkischen 
Gesetze beschäftigten, nicht die Theorie Sohms, die sich um die 
Verschiedenheit der Gesetzgebung nicht kümmerte? 

Ich meine, unsere Betrachtungen enthalten zugleich eine 
scharfe Absage an Sohm. Denn nach Sohm war im Frankenreich 
nur das Volk verfassungsmässig berufen, das Recht zu pflegen 
und fortzubilden, und zwar gewohnheitsmässig, während der König 
auf Grund seiner Banngewalt ein zweites, unrechtmässiges aber 
wirksames Rechtssystem durch Gesetze zu schaffen begann. Nach 
den Ergebnissen unserer Untersuchung dagegen erfolgte die 
Pflege und Fortbildung des Rechts zum guten Teil gesetz- 
mässig, und dabei waren König und Volk berufen, gemeinsam 
zu wirken. 

Und weiter ist zu fragen: ist es möglich, eine Scheidung 
des überlieferten Rechtsstoffes in aufgezeichnete Volksgewohnheit 
und in neu gesetzte Königs-, resp. Beamtennorm zu machen, ist 
eine solche Sonderung verfassungsmässig und rechtshistorisch 
verwertbar? — Wir müssen mit einem entschiedenen Nein ant- 
worten. Schon die sogenannten Volksrechte enthalten eine nicht 
geringe Anzahl von Bestimmungen, die nicht als aufgezeichnete 
Volksgewohnheit zu gelten haben, die nicht rein aus dem Rechts- 
bewusstsein des Volkes geflossen, die vielmehr einer neu schaffenden 
Wirksamkeit der Gesetzgeber entsprossen, Gesetze, die nicht 
einfach bezeugt waren Es bedarf bloss des Hinweises darauf, 
dass in der Lex Salica die westgotischen Gesetze des Königs 
Eurich benutzt wurden, dass die Ribuaria zum Teil auf der 
Salica fusst, dass die alamannischen Rechte, besonders der ältere 
Pactus, starke fränkische Einwirkungen zeigt, während im bairischen 
Volksrecht vornehmlich alamannische, westgotische, auch fränkische 
Einflüsse zu beobachten sind u. s. w. Wenn neuerdings auf die 
Verwandtschaft von alamannischen Bestimmungen mit dem Beicht- 
buch Theodors von Canterbury hingewiesen wurde,” so mag es 
zweifelhaft sein, ob eine unmittelbare Entlehnung anzunehmen sei, 
aber das zeigen all die von der rechtsgeschichtlichen Forschung auf- 
gestellten Zusammenhänge, die gegenseitigen Beeinflussungen und 


IR auch oben S. 321f. 
? Brunner, SB. Berl. Akademie 1885. S. 167 f. 


344 Gerhard Seeliger. 


‚Entlehnungen: in den sogenannten Volksrechten ist vielleicht nicht 
einmal überwiegend der reine Niederschlag der herrschenden 
Volksgewohnheit zu finden. Und wenn wir vollends erwägen, 
dass naturgemäss bei der schriftlichen und doch immerhin einiger- 
massen systematisierenden Festlegung der Rechtsgewohnheiten 
kleine Veränderungen, Verschiebungen und stillschweigende Er- 
gänzungen vorkommen mussten, so erscheint das Gebiet des reinen, 
ursprünglichen Volksrechts in den sogenannten Volksrechten noch 
weiter verringert. 

Für die Kenntnis der Rechtszustände vor Erlass der einzelnen 
Leges, auch für das Verständnis der Rechtsentwicklung in 
späterer Zeit ist es gewiss von Wichtigkeit, das hervorzuheben, 
was als aufgezeichnete Volksgewohnheit zu gelten hat, und es 
von dem zu sondern, was entlehnt, gesetzt oder unter Ein- 
wirkung des Königs und der Beamten hinzugekommen war. 

Erlass der Lex festgehaltetellung Jahrhunderte lang nach dem 
einst aufgezeichnete Volksgewonen die Normen, in denen man 
bezeichnet, während die anderen Be, vermutet, als Volksrecht 
angesehen werden, dann leitet die an mungen als Königsrecht 
bare Unterscheidung, einseitig systematisch durbtige und brauch- 
Irrtum hinüber. Denn man kann wohl zwei in dt, zu einem 
oder in der Lex Ribuaria stehende Bestimmungen als aufg& Salica 
Gewohnheit einerseits und als neue, unter königlicher Einwhnete 
gesetzte Norm anderseits erkennen, aber man darf nicht dréung 
als zum Volksrecht und die andere als zum Könige 
hörend erklären. Irrig ist es, zwei vollständige, gegen einá ge- 
abgeschlossene Rechtssysteme da anzunehmen, wo schon Wier 
volle Einheit geboten und hergestellt war. gst 
Aber sucht denn Sohm überhaupt das ursprünglich 
tümliche in den Bestimmungen der Volksrechte auf, um es fa: 
auf Mnannigfache Weise Hinzugekommenen gegenüberzustell®Q 
Ich glaube, nein. Wenn eine Rechtsnorm in irgend welcher B 
ziehung Monarchisches aufweist oder wenn sie erst im Zeital 
des ausgebildeten fränkischen Königtums auftritt, um eine älte 
zu verdrängen, dann wird sie von Sohm für das Königsrecht | 
Anspruch genommen — das Uebrige dem Bereich des Volksrecha 
zugewiesen. Es ist aber wohl einleuchtend: das Neue, dë 
sich an die Stelle des Aelteren setzt, geht keineswegs immer 


+ 
/ 


Volksrecht und Königsrecht? 345 


vom König und seinen Beamten aus, ist also nicht Königsrecht, 
sondern Volksrecht im Sinne Sohms; und ferner: gar viele Be- 
stimmungen des Volksrechts verdanken wohl Anregungen des 
Königs und der Beamten ihr Dasein, sind also Königsrecht im 
Sinne Sohms, ohne Neues oder Monarchisches zu zeigen. 

Die von Sohm beliebte Teilung vermag daher nicht das zu 
bieten, was sie anstrebt: das wahrhaft Ursprüngliche des Volks- 
rechts wird nicht klar erkannt. 

Ein Blick auf die Anwendung, die die allgemeine Lehre vom 
Rechtsdualismus bei den Darstellungen der einzelnen fränkischen 
Rechtsgebiete gefunden hat, wird das innerlich Unhaltbare und 
Widerspruchsvolle des ganzen Systems noch deutlicher darthun. 

* S * 

„Die Mannitio ist die Ladung nach Volksrecht, die echte 
Ladung, während die Bannitio die Ladung nach Amtsrecht ist.“! 
Dieser Satz Sohms hat die Anerkennung Brunners?, Schröders? 
u. a w. gefunden, er vertritt die noch jetzt herrschende Ansicht. 
Aber ist er richtig? 

Es wurde — offenbar bei allen germanischen Stämmen — 
in älterer Zeit das Gerichteverfahren nicht durch Ladung des 
Richters, sondern durch Ladung des Klägers eingeleitet. Das 
Recht schrieb bestimmte Formen vor, es verlieh der privaten 
Ladung zugleich dadurch Autorität, dass es Strafen auf Nicht- 
achtung der richtig ergangenen 'Ladung setzte (Mannitio des 
fränkischen Rechts). In späterer Zeit ist an Stelle der Ladung 
des Klägers die Ladung des Richters getreten. Im westgotischen 
und langobardischen Gesetz ist nur von Richterladungen die Rede, 
die Leges Burgundionum, Alamannorum und Baiuwariorum des 
8. Jahrhunderts kennen bereits diese Art der Einleitung des 
Prozesses.* Bestimmungen in Kapitularien des beginnenden 
9. Jahrhunderts setzen den Gebrauch der richterlichen Bannitio 


1 Sohm S. 115; vgl. S. 113—117. 
? Brunner RG. 1, 280; 2, 332 ff. bes. 339. 
8 Schröder RG. 2. Aufl. S. 349. — Dagegen kennen v. Amira, Recht 
2. Aufl. S. 211 (161) und Glasson 3, 443, bei Betrachtung dieser Verhältnisse 
keinen Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht. 
* Brunner RG. 2, 339 f. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 23 


346 Gerhard Seeliger. 


im Frankenreich allgemeiner voraus. Im Jahre 816 aber ward 
die Anwendung von „bannitio“ und „mannitio“ gesetzlich so ge- 
regelt, dass beim Verfahren, das Freiheit und Erbgut betraf, die 
ältere Privatladung, sonst die Bannitio des Grafen vorzunehmen sei.? 

Nach diesen Aussagen der Quellen kann wohl über die Ent- 
wicklung des Verhältnisses von „mannitio“ und „bannitio“ kein 
Zweifel bestehen. 

Die Mannitio war lange Zeit die durch die Gesetze, auch 
durch die unter königlicher Autorität erlassenen Gesetze (Lex 
Salica, Lex Ribuaria) bestimmte, einzig zulässige Ladeform. 
Neben ihr wird — ob zuerst im Königsgericht und erst nach 
dessen Vorbild in den Provinzialgerichten, ist höchst zweifelhaft 
— die Ladung durch Richterbefehl gebräuchlich, nicht eingeführt 
durch Gesetz und Verordnung, sondern — im Gegensatz zu den 
Vorschriften des Gesetzes, das nur die Mannitio kannte — all- 
mählich eingebürgert durch Gewohnheit. Mannitio und Bannitio 
stehen also während des 8. Jahrhunderts im Bereich des fränkischen 
Rechts einander gegenüber, oder vielmehr sie stehen nebeneinander 
als Gesetz einerseits und Gewohnheit andererseits, Die Verord- 
nungen haben der eingebürgerten Gewohnheit Rechnung getragen, 
dann haben Gesetze (von 816 u. 829) die bisher schwankende 
Grenze zwischen Mannitio und Bannitio scharf gezogen und jeder 
einen bestimmten Wirkungskreis zugewiesen. Allerdings war noch 
jetzt der Widerstreit der beiden nicht abgeschlossen, denn die 
einfachere, rascher wirkende und nach der allgemeinen Auffassung 
von Staat und Gerichtswesen zeitgemässere Bannitio gewann bald 
trotz der gesetzlichen Einschränkungen von 816 und 829 der 
Mannitio das Feld ab. 

Diese Skizze des Verhältnisses der privaten und richterlichen 
Ladungen im Frankenreiche widerspricht der Annahme Sohms, 
aber auch der Brunners und Schröders. Denn ob wir den Gegen- 
satz von Volksrecht und Königsrecht im Sinne Sohms oder im 
Sinne von Boretius fassen — nie lässt sich die Bannitio als 
„Königsrechtlich“ der volksrechtlichen Mannitio gegenüberstellen. 

Nach Sohm müsste der durch Gewohnheit im Rechtsleben 


1 Vgl. C. 40 c.20; 61 c.5; 99 c.12; 102 c. 14. — Vgl. auch Form. Extrav. 
I. 7, ed. Zeumer S. 537 u. I. 8b, 8. 535. 

2 C. 134 c.4; 135 c. 8; vgl. C. 139 c. 12. Auch die Lex Chamavorum kennt 
die Bannitio. 


Volksrecht und Königsrecht? 347 


eingebürgerten Mannitio die durch Königsgesetz eingeführte 
Bannitio gegenübergetreten sein. Wir durften das Gegenteil beob- 
achten: der gesetzlich normierten Mannitio tritt durch Gewohn- 
heit die Bannitio an die Seite. | 

Den Gegensatz im Sinne von Boretius gefasst, müsste die 
Mannitio auf einem durch das Volk anerkannten Gesetz beruhen, 
die Bannitio dagegen auf einer Verordnung des Königs, die einer 
Volkszustimmung entbehrte. Es fehlt indessen jeder Anhaltspunkt 
für dıese Annahme, ja die Gesetze von 816, die sich mit der 
Bannitio und Mannitio beschäftigen, sind Capitula legibus addenda 
und haben auch nach der Meinung der Anhänger Boretius’ den 
für volksrechtliche Gesetzeskraft unerlässlichen Volkskonsens.! 


Lë 
* * 


Ein anderer Satz Sohms ist der”: „Die Exekution in Mobilien 
ist die Exekution nach Volksrecht, während die Exekution in 
Immobilien die Exekution nach Amtsrecht ist.“ Seit Sohm wird 
wohl fast allgemein angenommen, dass die grossen Wandlungen 
im Pfändungsrecht während der fränkischen Periode sich unter 
den entgegengesetzten Einwirkungen von Volksrecht und Königs- 
recht vollzogen haben.” Während Sohm hier in der Hauptsache 
nur ein einmaliges Eingreifen des Amtsrechts annimmt und sich 
begnügt, der volksrechtlichen Mobiliarexekution die amtsrechtliche 
Immobiliarexekution gegenüberzustellen, behauptet Brunner ein 
zweimaliges Einwirken des Königsrechts: der ursprünglichen 
volksrechtlichen privaten Pfandnahme sei schon in älterer 
merovingischer Zeit die königsrechtliche gerichtliche Pfand- 


1! Die Bemerkung Brunners 2, 339 „Ist die richterliche Bannitio als 
amtsrechtliche Vorladung von der volkserechtlichen Mannitio begrifflich 
strenge zu scheiden . .*, bedeutet wohl ein unwillkürliches Abgehen vom 
Standpunkt Boretiue’, s. oben Heft 1, S. 18f. Mindestens von 816 an, da Be- 
stimmungen eines Cap. leg. add. vorliegen, müssten die Anhänger Boretius’ 
die Mannitio als volksrechtliche Institution gelten lassen. Dass aber die 
Mannitio vor 816 nur königsrechtlich im Sinne von Boretius gewesen sei, 
ist, wie schon bemerkt, durchaus unbewiesen. 

3 Sohm S. 121, vgl. S. 117—123. 

® Anders auch hier v. Amira, Recht 2. Aufl. S. 183 (138). 221 (171). — 
Natürlich ist in jenen Arbeiten über Geschichte des Pfändungsrechts, die 
vor Sohms Werk veröffentlicht wurden, von widerstreitenden Einwirkungen 
des Volksrechts und Königsrechts keine Rede. S. z. B. Wach, Der ital. 
Arrestprocess S. 24 ff. 38 ff.; v. Meibom, Das dt. Pfandrecht S. 56. 

23* 


348 Gerhard Seeliger. 


nahme an die Seite getreten, und später habe dann das karo- 
lingische Königsrecht die Pfändung auf Immobilien ausgedehnt.! 

Sicher sind drei Stufen der Entwicklung wahrzunehmen. 
In älterer Zeit war dem Gläubiger die Vornahme der Pfändung 
überlassen, und zwar anfangs wohl allgemein ohne weiteres, in einem 
späteren Stadium der Entwicklung auf Grund richterlicher Er- 
laubnis.”? Dann trat neben die Selbstpfändung die vom Gericht 
angeordnete und von einem Beamten durchzuführende Pfandnahme, 
und schliesslich ward die anfangs auf Mobilien beschränkte 
Pfändung auf das gesamte, auch das unbewegliche Eigentum 
ausgedehnt. 

Die Leges der germanischen Völker schreiben teils noch 
private, teils schon richterliche Pfändung vor.” Eine Novelle 
zum salıschen Volksrecht, die eine private Pfändung, ohne Richter- 
befehl oder gesetzwidrig durchgeführt, unter Strafe setzt, lässt 
erkennen, dass eine rechtlich und mit Richterbefehl vorgenommene 
private Pfändung nicht verboten war.* Die Salier des 6. Jahr- 
hunderts kannten demnach zwei Arten von Pfändungen: private 
Pfandnahme auf Grund richterlicher Erlaubnis und Exekution 
durch die Grafen.’ 

Wenn wir auch ein Nebeneinander verschiedener Bestim- 
mungen über das Pfändungsrecht wahrnehmen, für eine Geltend- 
machung des Gegensatzes von Volksrecht und Königsrecht spricht 
hier nichts. Warum sollte auch die richterliche Pfändung als 
königsrechtliche Institution im Sinne von Boretius und Brunner 
gelten? Wo liegt der Anhalt dafür, dass sie durch einseitigen, 


1 Brunner 2, 445 ff. Vgl. auch Schröder 2. Aufl. S. 361. 

7 Brunner 2, 446. Das langobardische Recht sah anfangs davon ab, 
dass zur Vornahme der privaten Pfändung Erlaubnis des Gerichts nötig 
sei. Ein Kapitulare Pippins von 787, C. 97 c.14 „ut nullus alteri praesumat 
res suas aut alia causa sine iudicium tollere aut invadere“, begehrt 
offenbar Richtererlaubnis, verbietet aber nicht Selbstpfändung, die nach- 
weislich damals in Italien üblich war und blieb. Anders Brunner 2, 451. 

3 Vgl. Brunner 2, 446. 454 f. 

4 Lex Sal. 75 (Cap. I. 10): „si quis debitorem suum .. . sine iudice 
[ohne Graf, d. i. privat] pignoraverit, antequam eum nesti canthechigio, 
hoc est accusante [d. i. ohne die Sache vor Gericht gebracht und Erlaubnis 
erhalten zu haben] et debitum perdat et insuper, si male pignoraverit, cum 
lege conponat . .* Vgl. Brunner 2, 448 N. 20. 

5 Die Lex Salica selbst traf zwar, wie ich annehme (o f. Note), nur 
Bestimmungen über Pfandnahme durch Grafen, verbot aber nicht die private. 


Volksrecht und Königsrecht? 349 


vom Volk selbst nicht als Recht anerkannten Königserlass ein- 
geführt worden sei? Die Quellen sagen das gerade Gegenteil 
aus: die ältesten Nachrichten über das Dasein der richterlichen 
Pfandnahme stehen in den Volksrechten. Gerade diese Sätze aus- 
scheiden und als Königsrecht den anderen Bestimmungen der 
Leges gegenüberstellen zu wollen, beruht auf reinster Willkür, 
ja wird, wie mir scheinen will, von der handschriftlichen Ueber- 
lieferung der Leges schlechterdings verboten. 

Private Pfandnahme und richterliche Pfandnahme gehen als 
älteres und jüngeres Recht nebeneinander her, aber von einem 
Gegensatz der bei Entstehung der einen und der anderen wirk- 
samen Kräfte ist nicht das Geringste zu bemerken. Dass an die 
Stelle der privaten Thätigkeit die Wirksamkeit des Gerichts und 
der Organe der Gemeinschaft trat, ist eine Erscheinung, die wohl 
ganz allgemein beobachtet werden kann, die als typisch für 
den Fortschritt der älteren gesellschaftlichen Entwicklung zu 
gelten hat. 

Wie wir beim Uebergang der privaten zur richterlichen Pfand- 
nahme von der Einwirkung eines Königsrechts nichts zu spüren 
vermögen, so auch bei der Ausbildung der Immobiliarexekution. 

Uebereinstimmend wird angenommen, dass die Konfiskation des 
gesamten Vermögens zur eventuellen Befriedigung des Gläubigers 
sich aus der Konfiskation beim Achtverfahren entwickelt habe.” 


! Brunner 2, 453 ff. sieht Tit. 50 c. 3.4 u. 51 der l. Sal. als eingeschobenes 
Königsgesetz an. Ich kann einen Widerspruch und Gegensatz zwischen 
50 c.1.2 und 50 c.3.4 nicht finden, mir scheint vielmehr 50 c.3 auf 50 c.2 zurück- 
zugehen, es zur Voraussetzung zu haben, daher als Fortsetzung von 50.1.2 
allein gelten zu dürfen. Aber abgesehen davon: 50 e 3.4. und 51 stehen in 
allen Handschriften der Lex an der gleichen Stelle, wodurch bezeugt ist 
(s. oben Heft 1, S. 18f. N.), dass diese Sätze nicht später beigefügt sein 
können, EE sich schon in der letzten offiziellen Redaktion des Gesetzes 
unter Chlodowech vorgefunden haben müssen. 

7 Brunner 1, 279; 2, 458; Schröder 362. — Brunner meint, sehon die 
gerichtliche Pfandnahme des fränkischen Rechts — nicht erst die Im- 
mobiliarexekution — habe sich aus der vermögensrechtlichen Geltend- 
machung der Friedlosigkeit entwickelt, s. S. 452.453. . Diese Annahme 
scheint mir indessen unmöglich zu sein, weil für die gerichtliche Pfand- 
nahme des fränkischen Rechts lange Zeit die Beschränkung auf Mobilien 
eigentümlich war, s. Brunner S. 457, während doch die vermögensrechtliche 
Geltendmachung der Friedlosigkeit sich sofort auf das gesamte Eigentum 
erstrecken musste. Die gerichtliche Pfandnahme auch des fränkischen 


350 Gerhard Seeliger. 


Die Friedlosigkeit, der Ausschluss aus der Volksgemeinschaft, 
entzieht dem Betroffenen das gesamte Gut, das an die Volks- 
gemeinschaft oder an den Inhaber der Staatsgewalt!, das schon 
nach der Lex Salica an den König fällt.” Später wurde „die 
Friedlosigkeit in solchen Fällen, wo es sich nur um eine Geld- 
schuld handelte, nur noch in ihren vermögensrechtlichen Folgen 
vollstreckt, der König verfügte die Beschlagnahme der Güter des 
Beklagten“? Das ist die „missio in bannum“ oder „missio in 
forbannum“. 

Die Friedlosigkeit, über die schon das salische Recht Bestim- 
mungen traf, ist natürlich volksrechtliche Institution im Sinne 
Brunners und Boretius. Und doch soll der Vermögensbann, der 
als beschränkte Friedlosigkeitserklärung aufzufassen ist, als etwas 
nichtvolksrechtliches, etwas königsrechtliches gelten? 

Die „missio in bannum“ ist ja gewiss unter dem Einfluss 
der Ordnungen entstanden, die vom Königtum und vom könig- 
lichen Beamtentum beherrscht waren. Wie sollte es bei einer 
durch Organe der öffentlichen Gewalt vorzunehmenden Exekution 
auch anders sein. Aber als königsrechtlich, im Gegensatz zu 
volksrechtlich, hat sie deshalb keineswegs zu gelten. Nicht der 
Umstand, dass bei ihr die persönliche Wirkung von König und 
Beamten besonders kräftig hervortritt, könnte nach dem Stand- 
punkt von Boretius für die Bestimmung des königsrechtlichen 
Charakters massgebend sein, sondern lediglich die sicher erkannte 
Thatsache, dass die betreffenden Rechtsnormen jener Volkszu- 
stimmung entbehrten, die für vollgiltiges, in den Provinzialgerichten 
angewandtes Recht nötig war. Brunner und Schröder meinen 
nun zwar, die „Königsrechtliche“ Institution sei erst nachträglich 
zur volksrechtlichen dadurch gemacht worden, dass sie in einem 
Capitulare legibus addendum Aufnahme gefunden habe*; vorher 


Rechts ist m. E. im Anschluss an die Privatpfändung entstanden. Erst bei 
der Immobiliarexekution haben die Grundsätze des Achtverfahrens eingewirkt. 

1 Vgl. Brunner 1, 168. 

3? L. Sal. 56.6. 

# Schröder 1. Aufl. S. 367. Vgl. Brunner 1, 279; 2, 458. 

4 Wenn Brunner 1, 280; 2, 458 erst durch Kapitularien Ludwigs d F. 
die »missio in bannum« zur volksrechtlichen Institution erheben lässt, so ist 
das selbst von seinem Standpunkt aus nicht ganz richtig, da ja schon das 
ribuarische Kapitulare von 803 (C. 41 c. 6) eine entsprechende Bestimmung 
enthält. 


Volksrecht und Königsrecht? 351 


sei die „missio in bannum“ nicht „dem Gerichtsverfahren organisch 
angegliedert“ gewesen, vorher habe nicht „durch Urteil darauf 
erkannt“ werden können. Aber der Grund dieser Annahme? 
Genügt der Hinweis darauf, dass zufällig kein sogenanntes Capi- 
tulare legibus addendum mit Bestimmungen dieser Art vorliegt? 
Wer ordnete die provisorische Güterkonfiskation an, die Karl d. Gr. 
bei verschiedenen Verbrechen vorschrieb?! Wer bestimmte dem 
Meineidigen den Verlust der Hand und die provisorische Güter- 
konfiskation? Gewiss wird wohl niemand ernstlich behaupten 
wollen, dass auf diese Strafe im Verwaltungswege, nicht vom 
zuständigen provinzialen Gericht, erkannt wurde, weil die Bestim- 
mung nicht in einem sogenannten Capitulare legibus addendum 
anzutreffen sei. Und weiter. Die erste Nachricht über die 
„missio in bannum“ bringt das ältere sächsische Kapitular Karls d. Gr. 
(C. 26 c. 27), und wir dürfen wohl annehmen, wie Sohm richtig 
bemerkt, dass damals der Vermögensbann im Bereich des frän- 
kischen Rechts schon weit entwickelt war. In Sachsen also habe 
die nach fränkischem Vorbild eingeführte „missio in bannum“ 
seit etwa 780 volksrechtliche Bedeutung gehabt — denn das 
sächsische Kapitular wird ja als sogen. Capitulare legibus addendum 
angesehen? —, im Frankenreiche dagegen nur amtsrechtliche, 
bis die Erhebung zu Volksrecht unter Ludwig d. Fr. erfolgte? 
— Wir sehen, wie eine nähere Betrachtung einzelner Seiten der 
Rechtsentwicklung immer wieder zur Erkenntnis leitet: das ganze 
System des angeblichen Dualismus ist in sich haltlos. 

Die Entwicklung des Rechts der Pfändungen und der 
Immobiliarexekution im Frankenreich ist — so scheint mir das 
vorhandene Quellenmaterial zu sagen — durchaus nicht von ent- 
gegengesetzten Einwirkungen zweier Rechtssysteme beherrscht. 
Neben der schon in den ältesten Volksrechten gesetzlich fixierten 
richterlichen Pfändung besteht die private Pfändung mit richter- 
licher Erlaubnis als Gewohnheit fort. Und gewohnheitsmässig 
entwickelte sich in den provinzialen Gerichten, den Volksgerichten, 
neben der gesetzlich normierten richterlichen Mobiliarpfändung 
die provisorische Konfiskation der gesamten Güter, die sich — 
wie die gelegentlichen Hinweise in karolingischen Verordnungen 
wahrnehmen lassen — zu bestimmtem Verfahren in den Grafen- 


1 C. 33 c. 82, 86—38. 
7 Vgl. Boretius, Capitularienkritik S. 47. 


352 Gerhard Seeliger. 


gerichten ausgebildet hatte, bis dann zu Beginn des 9. Jahrhunderts 
das offenbar längst übliche Verfahren in Gesetzen Fixierung und 
vielleicht auch im einzelnen manche Veränderung erfuhr. 

Die Mobiliarpfändung verhält sich zur Immobiliarpfändung, 
in den ersten Stadien der Entwicklung, wie Gesetz zu Ge- 
wohnheit — es fand also ein Verhältnis statt, das der Annahme 
Sohms gerade entgegengesetzt ist. Die Immobiliarpfändung be- 
ruhte aber auch niemals auf einseitiger königlicher Anordnung, 
der eine für Erlangung volksrechtlicher Kraft nötige Volkszu- 
stimmung abging — also ist auch die Auffassung der Anhänger 


Boretius’ unhaltbar. 


* 
* * 


In ähnlicher Weise liessen sich auch die anderen Ausführungen 
Sohms und seiner Anhänger über den beherrschenden Einfluss 
von Volksrecht und Königsrecht kritisch beleuchten. Ob wir die 
Veränderungen in der Prozessleitung, den Gegensatz von Gemeinde- 
zeugnis und Inquisitionsbeweis oder das Gegenüber von Urteils- 
schelte und Reklamation an den König betrachten — wir kommen 
stets zum gleichen Ergebnis. Wir finden, dass ältere Ordnungen 
von neuen abgelöst werden, teils durch Gesetz, teils durch Ge- 
wohnheit eingeführt, wir finden, dass die neuen die älteren ent- 
weder sofort beseitigen oder ihnen wetteifernd an die Seite treten; 
aber niemals nehmen wir wahr, dass die neuen Ordnungen als 
Königsrecht den älteren, die als Volksrecht zu gelten haben, 
gegenüberstehen — im Sinne Sohms ebensowenig wie im Sinne 
Boretius'. 

Noch Eines sei wenigstens mit einigen Grundstrichen be- 
handelt: das Strafrecht. Gerade hier soll ja nach der Meinung 
Sohms und der Seinen der Gegensatz von Volksrecht und Königs- 
recht besonders wirksam und daher auch besonders deutlich wahr- 
nehmbar gewesen sein. Der König habe auf Grund seiner Bann- 
gewalt Anordnungen getroffen, die teils die volksrechtlichen Be- 
stimmungen des Strafrechts ergänzten, teils ihnen widersprachen. 
Der König habe volksrechtlich strafbare Handlungen noch straf- 
barer gemacht, indem er zu den volksrechtlichen Bussen die 
Bannstrafen hinzutreten liess, er habe aber auch volksrechtlich 
erlaubte Handlungen für strafbar erklärt. Diese königlichen An- 
ordnungen seien nicht als Massnahmen der normalen rechts- und 


Volksrecht und Königsrecht? 353 


gesetzesbildenden Mächte zu beurteilen, sondern als Ausfluss des 
königlichen Willens, sie haben nicht das ältere Recht verändert, 
sie seien nur selbständig an die Seite desselben getreten. 

Folgerichtig sprach Sohm alle Vorschriften, die der könig- 
lichen Bannstrafen gedenken, rundweg dem Königsrecht zu, ohne 
sich darum zu kümmern, in welcher Art von Gesetzen (Volks- 
rechten, Kapitularien) sie auftraten. Brunner und Schröder da- 
gegen, von der Grundansicht Boretius’ ausgehend, verwiesen dem 
Bereich des Volksrechts jene Normen über Bannstrafen, die in 
einem der sogenannten Volksrechte oder in einem sogenannten 
Capitulare legibus addendum Aufnahme gefunden hatten.! 

Wie allerdings die Anhänger des Rechtsdualismus sich that- 
sächlich das selbständige Neben- und Gegeneinanderwirken der 
gesonderten volksrechtlichen und königsrechtlichen Strafrechts- 
normen vorstellen, ist nicht immer sicher zu erkennen. Schröder 
hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, dass Amtsrecht im Königs- 
und Missatgericht zur Anwendung kam, im Grafengericht dagegen 
nur Volksrecht. Teilt zwar Brunner diese Annahme nicht, so 
scheint doch auch er der Ansicht zu huldigen, dass einseitig vom 
König erlassene Gesetzesnormen für die Volksgerichte nicht ver- 
bindlich waren, dass sie das erst von dem Moment an wurden, 
da sie vom Volk als Recht anerkannt, d. h. in einem Capitulare 
legibus addendum aufgenommen wurden. Die zahlreichen Bann- 
strafen wurden demnach, wie Brunner offenbar meint, nicht durch 
richterliche Erkenntnis, sondern im Verwaltungswege von den 
Königsbeamten den Missethätern auferlegt. 

Schon unsere Betrachtungen der fränkischen Gesetzesbildung 
widersprechen Auffassungen dieser Art. Haben wir doch erkannt, 
dass die Capitula legibus addenda weder in anderer Weise zu 
stande kamen, noch grössere Tragweite besassen als die anderen 
Kapitularien. Wir müssen es daher von vorne herein ablehnen, 
den strafrechtlichen Bestimmungen teils königsrechtliche, teils volks- 
rechtliche Bedeutung zuzuweisen, je nachdem sie zufällig in einem 
Capitulare per se scribendum oder legibus addendum auftreten. 
Wir müssen entschieden leugnen, dass auf Bannstrafen nicht in 
den gewöhnlichen Provinzialgerichten erkannt werden konnte; 
wir müssen für alle neuen Festsetzungen von Bannstrafen die 


1 Dass aber an dem Grundsatz von Boretius nicht immer folgerichtig 
festgehalten wurde, ward schon oben Heft 1, S. 13f. bemerkt. 


354 Gerhard Seeliger. 


Kraft der anderen strafrechtlichen Bestimmungen in Anspruch 
nehmen: die Kraft vollwertiger Gesetze. 

Was aber eine Betrachtung der fränkischen Gesetzgebung im 
allgemeinen gelehrt hat, das findet vollste Bestätigung durch eine 
ganz unabhängig von ihr vorgenommene Beobachtung des Bannes 
und seines Verhältnisses zu anderen Strafen. 

Mitunter ist die Annahme, dass der Bann eine nur sozusagen 
administrative Strafe, die anderen Strafen gerichtliche Strafen 
seien, wenigstens äusserlich möglich. Oft genug aber ist eine 
solche Vorstellung mit den Aussagen der Quellen schlechterdings 
unvereinbar. Es genügt, ein Beispiel herauszugreifen. Ein Kapi- 
tular Karls d. Gr. bestimmt: der Sachse dürfe fremde Pferde, die 
auf seiner Saat angetroffen werden, zur Bezeugung des Schadens 
fortführen, und wer ihn daran hindere und ihm Uebel bereite, der 
leiste die dreifache gesetzliche Busse, gewähre Schadenersatz „et 
insuper bannum dominicum solvat et manum perdat pro eo quod 
inoboediens fuit contra praeceptum domini imperatoris“! Wer 
wollte annehmen, dass hier lediglich Strafen festgesetzt waren, 
die nicht vom Gericht verhängt wurden, sondern vom königlichen 
Verwaltungsbeamten, gleichsam Polizeistrafen? Oder wollte hier 
der folgerichtige Anhänger der Lehre Sohms schliessen, dass die 
dreifache gesetzliche Busse vom Volksgericht, der „bannus domi- 
nicus“ dagegen nachträglich im Verwaltungswege dem Verletzer 
der Gesetzesvorschrift auferlegt wurde? Hier und oft treten eben 
die Bannstrafen in so inniger Verbindung mit anderen, zum Teil 
längst bestehenden Strafen auf, dass wohl sicher behauptet werden 
darf: die Vorschriften über Bannstrafen sind ganz integrierende 
Bestandteile des Strafrechts. Der herrschenden Annahme, die 
einen Gegensatz zwischen Bannstrafen und Strafen des Strafrechts 
zu erkennen glaubt, widerspricht eine Betrachtung der Gesetzes- 
bildung im allgemeinen, widerspricht überdies auch eine Betrach- 
tung des Zusammenhanges, in dem PBannstrafen und Strafen 
anderer Art erscheinen. 

Und so werden wir daher auch die Gegensätze, die man seit 
dem Auftreten der Bannstrafen im Rechtsleben beobachten zu 
müssen meinte, in einer anderen als in der üblichen Weise er- 
klären. 


1 C. 70.0.6, S. 160. 


Volksrecht und Königsrecht? 355 


Die Fehde sei volksrechtlich erlaubt, aber vom Königsrecht für 
strafbar erklärt; das Waffentragen während der Gerichtsverhand- 
lungen habe das Volksrecht gestattet, das Königsrecht verboten; 
die aussergerichtliche Pfändung, eine nach Volksrecht zulässige 
Handlung, sei mit dem Bann bestraft worden. Diese und ähn- 
liche Behauptungen Sohms! wurden von Brunner, Schröder u. A. 
zum guten Teil als richtig anerkannt. Wir aber müssen den 
diesen Sätzen zu Grunde liegenden Thatsachen eine andere Deutung 
geben. Wir werden sagen: manche früher erlaubte Handlung, 
wie z. B. Fehde, wurde in karolingischer Zeit gesetzlich ver- 
boten, nicht einseitig vom König, sondern von den Mächten, die 
eben am Zustandekommen von Gesetzen mitzuwirken befugt waren. 
Nicht die widersprechenden Vorschriften zweier selbständig neben- 
und widereinander thätigen rechtsbildenden Kräfte liegen vor, 
hier wurde einfach das ältere Recht durch spätere Satzung für 
ungiltig erklärt. 

So kräftig ich auch bisher der herrschenden Ansicht über 
den Bann und die Bannstrafen widersprochen habe, ich erachte 
meine Kritik nicht für abgeschlossen, ehe ich nicht wenigstens 
kurz dargethan habe, wie m. E. die Bannstrafen entstanden sind 
und wie sie sich dem älteren System der Bussen eingefügt haben.? 


> 
* $ 

ı 8. 104 ff. 

* Dem widerspricht durchaus nicht die Beobachtung, dass — wie z. B. 
beim Gesetz gegen die Fehde — die neue Massregel dem Rechtsbewusstsein 
des Volks nicht entsprach. Galt auch der Grundsatz, der König müsse 
beim Erlassen von Gesetzen sich der Zustimmung der Unterthanen ver- 
gewissern, so wurde doch — wie wir gesehen haben — die Teilnahme des 
Reichs in einer Weise ausgeübt, dass thatsächlich der Volkswille nur wenig 
zum Ausdrucke kam. 

® Die Entwicklung der Bannstrafen ist nur im Zusammenhang mit der 
Entwicklung der Banngewalt zu verstehen. Ich habe Bedenken nicht nur 
gegenüber der herrschenden Lehre von den Bannstrafen, sondern auch 
gegenüber der von der Banngewalt. Eine eingehender begründete Dar- 
stellung der eigenen Meinung und eine allseitige Kritik der bisher vor- 
getragenen Ansichten würde allein eine umfangreiche Abhandlung aus- 
machen. Der Kundige wird leicht erkennen, in welchen Punkten ich vom 
Hergebrachten abweiche. Und so will ich denn mit einigen Grundstrichen 
meine Ansicht skizzieren, mehr das Ergebnis meiner Forschung mitteilen, 
als eine vollwertige Untersuchung bieten. Das mag zunächst dem Zweck, 
den ich hier verfolge, genügen. 


356 Gerhard Seeliger. 


Die Gewalt, zwingende Gebote und Verbote zu erlassen, 
kommt jeder Obrigkeit zu. Nennen wir diese allgemeine Ge- 
walt Banngewalt, dann müssen wir Banngewalt für jede Obrigkeit 
in Anspruch nehmen. Banngewalt dieser Art ist nicht etwas 
dem fränkischen Königtum und Beamtentum Eigentümliches.! 

Ungehorsam gegen Gebote des Königs und seiner Beamten 
wurde bestraft. Die Strafen, die Volksrechte und Kapitularien 
auf Missachtung behördlicher Befehle setzten, waren verschieden 
hoch bemessen, und zwar in erster Linie nach dem Inhalt des miss- 
achteten Befehls. So wurde derjenige, der einem Niederlassungs- 
privileg des Königs zuwiderhandelte, nach altsalischem Recht 
mit 200 Sol. bestraft, während der Räuber einer im Königsschutz 
stehenden Jungfrau, also gleichsam der Verächter eines könig- 
lichen Sonderbefehls des „in verbum mittere“, mit 62", Sol. und 
derjenige, der dem vom König Geächteten Aufnahme gewährte, 
mit 15 Sol. büssen musste.? 

Die Strafen, in die der königlichen Befehlen Ungehorsame 
verfiel, waren demnach verschieden. Das ist ein Grundsatz, der 
im ganzen fränkischen Zeitalter als durchweg üblich zu be- 
obachten ist. Mitunter nennen die Gesetze bestimmte Vermögens- 
strafen, mitunter — und das ist überaus häufig — bleibt es dem 
König und seinem Richterurteil überlassen, nach der Schwere 
des Ungehorsamsfalles die Strafe an Gut oder Leib des Ungehor- 
samen auszusprechen.’ 

Auch Ungehorsam gegen königliche Beamte ward nicht 
gleichmässig und einheitlich geahndet. Wer dem gräflichen 
Aufgebot zu Gericht nicht Folge leistete, musste nach der Lex 
Alamannorum mit 12 Solidi büssen, während auf Nichtachtung 
anderer Grafengebote 6 Solidi gesetzt waren.* Der Nachrichten 


! Das Bannrecht des fränkischen Königs wird häufig abgeleitet vom 
Friedensgebot der Dinghegung (Brunner RG. 1,147; 2,37; Schröder RG. 2. Aufl. 
137). Und da einer allerdings nicht ganz zuverlässigen Nachricht des Tacitus 
gemäss bei den Westgermanen die Dinghegung ursprünglich von den 
Priestern erfolgt war, so hat man gelegentlich sogar die Entstehung des 
Banprechts beim altgermanischen Priestertum aufgesucht (so Schröder 
1. Aufl. S. 114). Solcher Erklärungen bedarf es nicht, sie sind einseitig 
und daher nie ganz richtig. 

? Lex. Sal. 14, 4; 13, 6; 56; 106 (Cap. II, 8). 

3 S. unten S. 360. 

* Lex Alam. 36, 3; 27, 22. 


Volksrecht und Königsrecht? 357 


sind überdies genug vorhanden, dass Ungehorsam gegen gräfliche 
Gebote überaus verschieden bestraft wurde, und zwar nicht allein 
verschieden nach den einzelnen Stammesrechten, sondern besonders 
auch je nach dem Inhalt der missachteten Anordnung. Noch 
am Anfang des 9. Jahrhunderts gebot ein und derselbe Graf 
unter Androhung von Strafen, die nach den Gegenständen der 
Befehle wechselten. Ein im Bereich des chamavischen Rechts 
wirkender Graf z. B. befahl — wie der Eva Chamavorum und 
den gleichzeitigen Kapitularien entnommen werden darf — Er- 
scheinen vor Gericht bei Strafe von 4 Solidi, berief die Geist- 
lichen zu Synoden bei Strafe von 60 Solidi, forderte zu 
Polizei- und Frohndienst bei Strafe von 4 Solidi auf, bestrafte 
Verletzer seines Achtgebots mit 15 Solidi und begehrte Hilfe- 
leistung bei Wassergefahren unter Androhung einer Strafe von 
10 Solid. Die zwingende Gewalt der Grafen, die „potestas 
distringendi“ äusserte sich also sehr verschieden. 

Aber die Höhe der auf den Ungehorsam gesetzten Strafen 
war nicht nur abhängig vom Gegenstand des verletzten Befehls, sie 
war auch unabhängig von der Person des Befehlenden. Die Busse 
von 15 Schillingen traf auch nach salischem Recht den Verächter 
des Achtgebots, und das in gleicher Weise, ob der König oder ob 
ein Volksrichter das Gebot erlassen hatte." Auch die Lex Ribuaria, 
die allgemein eine Busse von 60 Schillingen als Ungehorsamsstrafe 
einführen wollte?, kannte keinen Unterschied in der Bewertung der 
Königs- und Beamtengebote. Childeberts Verordnung vertrat den 
gleichen Grundsatz’, der auch in karolingischer Zeit seine Herrschaft 


1 Vgl. Lex Sal. 56 u. 106 mit 55, 2. Dass die Acht, in die der Grabes- 
schänder nach 55, 2 verfällt, nicht vom König, sondern vom Richter aus- 
gesprochen wurde, unterliegt keinem Zweifel. Die Emendata erklärt 
„wargus“ mit „hoc est expulsus de eodem pago". Die Emendata und 
Cod. 10 (Hessels col. 88. 89) sagen überdies: „parentes defuncti iudicem 
rogare debent, ut inter homines non habitat auctor sceleris, et qui ei 
hospitium dederit . . sol. 15 culpabilis iudicetur.“ — Die Busse von 15 Sol. 
erscheint auch sonst als Strafe für Ungehorsam gegen Richterbefehl, so 
49,3. Vgl. Waitz VG. 2b, 286; Das alte Recht 190ff. — Die verbreitete 
Ansicht, dass in merovingischer Zeit nur der König Acht erklären durfte, 
hält einer näheren Prüfung nicht stand. 

? Darüber unten S. 362. 

3 C. 7 c. 9, S. 17: Si quis centenario aut cuilibet iudice noluerit ad 
malefactorem adiuvare, 60 sol. omnis modis condempnetur. 


358 _ Gerhard Seeliger. 


durchaus bewahrte. Stets ward eben der König selbst in seinen 
Beamten beleidigt, stets gebot der Graf „regia auctoritate et 
potestate“. Nicht bloss in einzelnen besonderen, vielmehr in 
allen Fällen. Und deswegen ward der hartnäckige Verächter 
gräflichen Gebots vor den König geführt.! 

Als im fränkischen Reich — teils auf Grund älterer 
stammesrechtlicher Satzungen, teils auf Grund neuerer reichs- 
gesetzlicher Bestimmungen — Strafen auf Ungehorsam gegen 
königliche und obrigkeitliche Gebote gelegt wurden, da hat man 
die Höhe der Strafen nicht nach Person und Autorität 
der Befehlenden, sondern nach dem Gegenstand des Be- 
fehles bemessen. 

Von einer grundsätzlichen Verschiedenheit zwischen Königs- 
bann und Beamtenbann in dem Sinne, dass Verletzung der Be- 
amtengebote gelinder bestraft wurde als Verletzung des Königs- 
gebots, vermochten wir bisher nichts zu bemerken. 

Bestand aber kein Unterschied in der Autorität königlicher 
und gräflicher Befehle? 

Das alamannische Gesetz bestimmte: wer Siegel und Befehle des 
Herzogs oder Bischofs, des Grafen oder bischöflichen Judex, des Cente- 
nars missachte, habe mit 12, mit 6 oder mit 3 Solidi zu büssen.? 
Dieser Norm verwandt ist die Vorschrift des bairischen Gesetzes, 
dass die Verächter herzoglicher Befehle mit 15 Solidi büssen 


1 C. 163 c.1, S. 326: .. distringatur contemptor (vom Grafen). .., si vero 
assensum non dederit, bannum nostrum nobis persolvat. Quod si adhuc 
contumax perstiterit, tunc ab episcopo excommunicetur. Si vero excommuni- 
catus corrigi nequiverit, a comite vinculis constringatur, quousque nostrum 
is contemptor suscipiat iudicium.“ — 252 c. 20 leistet zuerst der Missethäter 
„Comite agente" den Königsbann, ist er weiter ungehorsam, so wird er dem 
König vorgeführt. — C. 221 c. 13, S. 108: et si ipsi (Grafen) per se con- 
stringere .. non potuerint, constitutis missis nostris renuntient, ut .., quodsi 
et ipsi hoc emendare nequiverint, ad nostram notitiam perducant. — 
267 c. 3, 8.292: si eos constringere non potuerint (die Grafen, die den Bann 
erheben), ad regalem praesentiam deducuntur. Hartnäckig Ungehorsame sind 
jedenfalls auch C. 77 c. 12, 8. 171 mit gemeint. — Aber mitunter wird an- 
geordnet, dass der dem Grafen Ungehorsame sofort dem König zur Be- 
strafung vorzuführen sei. — C. 33 c. 81, S. 97 werden die Beamten vor An- 
griffen und Belästigungen geschützt, „qui autem praesumpserit, bannum 
dominicum solvat, vel, si maioris debiti reus sit, ad sua praesentia perduci 
iussum est.“ 

? Lex Alam. 27; 22, 2. 


Volksrecht und Königsrecht? 359 


müssen!, und die Bestimmung des sächsischen Kapitulars 
Karls d Gr.?: den Grafen wurde die Gewalt übertragen, in 
ihren Amtsbezirken gegen Verächter des Fehdeverbotes und 
in anderen schweren Ungehorsamsfällen eine Bannstrefe von 
60 Schillingen, in minder wichtigen eine von 15 Schillingen 
auszusprechen. 

Zwiefach ward demnach die zwingende Gewalt der Beamten 
rechtlich geregelt: einmal indem auf Ungehorsam Strafen gesetzt 
waren, die nach dem Inhalt der Gebote wechselten, dann indem 
den Beamten die Verhängung einer nach persönlicher Autorität 
abgestuften, vom Gegenstand der Befehle unabhängigen Busse zu- 
erkannt wurde. 

So sind die Verhältnisse zu verstehen. Eine grundsätzlich 
verschiedene Bewertung der königlichen und der gräflichen Be- 
fehle war unbekannt. Die Gesetze hatten eine Reihe wichtiger 
und häufiger Fälle von Ungehorsam hervorgehoben — wobei ein 
Unterschied zwischen Königs- und Beamtenbefehl nicht gemacht 
wurde — und hatten feste Strafen bestimmt, auf die der Provinzial- 
richter ohne weiteres erkennen konnte Im Bereich mancher 
Rechte (nachweislich des alamannischen, bairischen und sächsi- 
schen) ward überdies zur Ergänzung für alle in den Gesetzen 
nicht besonders vorgesehenen Ungehorsamsfälle den Beamten eine 
feste Busse zur Verfügung gestellt. Damit war die selbständige 
Strafgewalt der Beamten erschöpft, aber nicht eine Strafgrenze 
für Ungehorsam gegen Beamtengebote gezogen. Durfte auch der 
Graf selbst nicht weiter strafend vorgehen, so konnte, ja sollte 
der hartnäckig Ungehorsame an den Königshof gebracht werden, 
um hier die arbiträre Strafgewalt des Königs zu fühlen. 

Gab es nun eine den sächsischen und alamannischen Grafen- 
bussen von 6, 15 und 60 Schillingen analoge allgemeine Königsbusse? 

Gehorsam der Unterthanen war eine der allgemeinen Treu- 
pflichten. Ungehorsam wurde gleich der Treulosigkeit: bestraft. 
Wie der Treulose vom Richterspruch des Königs nach der 
Schwere des Verbrechens verschieden getroffen wurde, selbst mit 
Aechtung, Vermögensentziehung, Tötung?, so auch der Ungehor- 


? Lex Baue II, 13. 

3 C. 26 c. 31, 8. 70. 

3 Treubruch „begründete eine arbiträre Strafgewalt des Königs, deren 
äusserste Grenze durch die Friedlosigkeit gegeben war" (Brunner 2, 64). Wenn 


360 Gerhard Seeliger. 


same. „Alle, die es wagen, einem königlichen Befehl entgegen 
zu handeln, sollen zur Pfalz gebracht werden“, heisst es in einer 
Verordnung Karls d Gr.! Als Normalfall wird in einem Gesetz 
Ludwigs d. Fr. hingestellt, dass die Verächter kaiserlicher Befehle 
dem Monarchen selbst vorzuführen seien” Im Hofgericht ent- 
schied dann der König über die Höhe der Strafe, denn das Ge- 
setz hat hier einen freien Spielraum gewährt bis zur äussersten 
Grenze: Entziehung von Gut und. Leben des Verbrechers. 

Wohl hat frühzeitig das Gesetz eine Reihe von Einzelfällen 
des Ungehorsams besonders herausgehoben und mit bestimmten 
Geldbussen belegt, wohl hat die ribuarische Lex mit Vorliebe 
die Busse von 60 Schillingen als Strafe auf Ungehorsam gegen 
behördlichen, dabei auch gegen königlichen, Befehl angewandt, 
wohl haben die Bestimmungen des ribuarischen Rechts später 
allgemeinere Verbreitung gefunden und nachhaltige Wirkung aus- 
geübt?, aber immer war der Grundsatz herrschend: Ungehorsam 
gegen königliche Gebote wird — soweit nicht vom Gesetz ein- 
zelne feste Bussen bestimmt waren, auf die gleich der Provinzial- 


nach Lex Ribuaria 69.1, ebenso nach C. 26 c. 11, auf Infidelität Tod und 
Güterverlust des Verbrechers gesetzt war, so sollte damit nur die Strafe 
für den schwersten Fall der Treulosigkeit angegeben werden. Stets ist die 
Anwendung milderer Strafen bezeugt. Der Ungehorsame verging sich gegen 
die Treupflicht. Er wurde als Treuloser behandelt. Daher konnten die 
Könige Childebert und Chlothar die Verletzung der vereinbarten Friedens- 
bestimmungen als schwersten Ungehorsamsfall erklären, indem sie (C. 3 c. 18, 
S. 7) festsetzen: si quis ex iudicibus hunc decretum violare presumpserit, 
vitae periculum se subiacere cognoscat. So stellte Dagobert (Dipl. 15) 
jedem, der seinen Anordnungen unfügsam sei, den Verlust der Gnade in 
Aussicht; ähnlich der merovingische König nach einer Formel des 7. Jahr- 
hunderts, Marculf I. 11, S. 49. Auch die grausame Verfügung Chilperichs, 
von der uns Gregor v. Tours berichtet, dass den Ungehorsamen Verlust 
des Augenlichts angedroht wurde, ist aus dem gleichen Ideenkreis hervor- 
gegangen. Sie erschien den Zeitgenossen deshalb als ungerecht, weil ein- 
facher Ungehorsam gleich schwerem Treubruch behandelt werden sollte. 

1 C. 33 c. 34, S. 97: Si quis .. praeterierit mandatum, ad palatium 
perducatur; et non solum ille, sed etiam omnes, qui bannum vel praeceptum 
nostrum transgredere praesumunt. 

3 C. 193 c. 4, S. 19: sicut contemptores iussionis nostrae sub fideiussori- 
bus ad nostram praesentiam venire conpellantur. Zahlreich sind die Zeug- 
nisse dafür, dass der Verächter königlicher Gebote an den Hof zu bringen 
war, um eine dem Vergehen entsprechende Strafe zu empfangen. 

3 Vgl. unten S. 362. 


Volksrecht und Königsrecht? 361 


richter zu erkennen hatte — am Königshof bis zur vollen Fried- 
losigkeit bestraft. Das ist der Rechtssatz, der die strafrechtlichen 
Einzelnormen über Ungehorsamsfälle allgemein ergänzte. 

Dieses Recht des Königs, die Ungehorsamen gleich den 
Treulosen zu bestrafen, verschaffte dem fränkischen Monarchen die 
Zwangsmittel, um nach allen Seiten hin seinen Willen zur Gel- 
tung zu bringen. Die Banngewalt des fränkischen Königs ist 
nicht eine Gewalt, bei Androhung einer bestimmten Geldstrafe 
— etwa von 60 Schillingen — zu gebieten und zu verbieten, 
sondern sie ist die weit ausgedehntere Gewalt, Gehorsam zu 
fordern auf Grund des Treuverhältnisses, auf Grund des Rechts- 
satzes, dass den Ungehorsamen die Strafe der Infidelität mit allen 
ihren Abstufungen und schweren Folgen treffen kann. 

Aber wie ist mit dieser Erkenntnis die Thatsache zu ver- 
einen, dass die Busse von 60 Schillingen häufig als Königsbann 
schlechthin genannt wird? Unzweifelhaft kommt dieser Busse 
eine eigentümliche und besondere Stellung zu. 

„Bannire“ wird einerseits in der Bedeutung „zwingenden 
Befehl erlassen“, „bannus“ in der Bedeutung „obrigkeitlicher Be- 
fehl“ gebraucht!, ohne dass mit diesen Bännen die Androhung 
einer stets gleichen Strafe gemeint war? Anderseits aber be- 


1 Im merovingischen Zeitalter kommt das Wort Bann nicht häufig vor, 
s. Lex Sal. 49. 3; C. 4 c. 8, 8.9; C.7 c.8, Bu: Lex Rib. 66.1; 67.2; Mar- 
culf I. 40; Fredegar 73, S. 158; 87, S. 164; Gregor V.26, S. 221; Dipl. 
Merov. 95, S. 86. Vgl. Brunner 1, 147; Schröder RG. 2. Aufl. 41 N. 15 und die 
dort angegebene Litteratur. — Brunners Behauptung, „die ältesten fränki- 
schen Rechtsquellen verwenden das Wort Bann als gleichbedeutend mit 
verbum, sermo, in Bezug auf den Frieden“, lässt sich nicht aufrecht er- 
halten. Der Hinblick darauf, dass eine — übrigens der karolingischen Zeit 
angehörende — Hdsch. Rib. 35. 3 von Frauen spricht, die „in verbo regis 
bannitae sunt“ vermag nichts weniger als den identischen Gebrauch der Worte 
„yerbum“ und „bannum“ zu beweisen. Auch Cod. A der Lex Salica, der 
zu 13.6 das Wort ‚„furban“ bringt, gehört der karolingischen Zeit an. 
Aber abgesehen davon: hier steht „furban‘ zweifellos nicht für „in verbum 
regist. In sämtlichen Hdsch. nämlich lautet die betreffende Stelle: „si 
vero puella, qui trahitur, in verbum regis fuerit, fritus exinde sol. 63“; 
Cod. 4 setzt an Stelle des „fritus das Wort „furban“. Hier wird also 
— wie recht oft in karolingischer Zeit — „fredus‘“ und „bannus“ als gleich- 
bedeutend erachtet. 

3 Vgl. z.B. C. 26 c. 27, S. 70: aut solidos decem aut unum bovem pro 
emendatione ipsius banni componat; C. 52 c. 5, S. 140: cogatur exsolvere 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 8. 24 


362 Gerhard Seeliger. 


gegnet in karolingischer Zeit „bannus“ als Bezeichnung der festen, 
einheitlichen und gleichmässigen Bannstrafe von 60 Schillingen. 

Die Busse von 60 Schillingen tritt als Strafe auf Ungehor- 
sam gegen behördliche Gebote zuerst in der Lex Ribuaria auf. 
Nicht als Strafe für Missachtung gerade der königlichen Befehle, 
sondern der obrigkeitlichen schlechthin." Ferner auch nicht als 
allgemeine Strafe für Ungehorsam gegen jedes Gebot des Königs 
und seiner Beamten, nicht als Königs- und Beamtenbann schlecht- 
hin, sondern nur als Strafe für bestimmte, ausdrücklich genannte 
Fälle von Ungehorsam oder für Gruppen von Ungehorsamsfällen.? 


in bannum solidos quadraginta. Oefter wird aber auch bestimmt, dass Ver- 
letzer des königlichen Bannbefehls an den Königshof zu bringen seien, um 
hier dem Vergehen entsprechend bestraft zu werden. So C. 33 c. 32, S. 97: 
Et hoc firmiter banniamus .. .; qui . . contemserit, hereditatem privetur 
usque ad iudicium nostrum; c. 34, s. oben S. 360 N.1; c.38; 286 c. 3, S. 371. 

1 Die Aufnahme des aus der Rechtsgemeinschaft Ausgestossenen, in 
der Lex Salica mit 15 Sol. bestraft, wird L. Rib. 87 mit 60 Sol. bedacht; 
ebenso Missachtung des königlichen Niederlassungsprivilegs (60. 3), nach 
L. Sal. 14. 4 mit 200 Sol.; auch die Strafe auf Vergehen gegen königlichen 
Sonderschutz, in L. Sal. 13. 6 mit 62'/, Sol. bemessen, wird L. Rib. 35. 3; 58. 12 
auf 60 Sol. abgerundet. Von diesen Bannbefehlen, deren Nichtachtung mit 
60 Sol. geahndet wurde, brauchte der Tit. 87 erwähnte nicht vom König 
unmittelbar und persönlich auszugehen. Deutlich betrifft überdies die 
Sechzigschillingbusse, in Tit. 73 ausgesprochen, nicht Missachtung direkten 
Königsbefehls, sondern Ungehorsam gegen richterliche Anordnungen. Vgl. 
auch die Bestimmung des etwa gleichzeitigen Dekrets Childeberts C. 7 c. 9, 
S. 17: Si quis centenario aut cuilibet iudice noluerit ad malefactorem 
adiuvare, 60 sol. omnis modis condempnetur. 

2 Gewöhnlich wird die bekannte Stelle Rib. 65. 1 angeführt, um die 
Annahme zu begründen, dass die Sechzigschillingbusse als allgemeine Strafe 
für Ungehorsam gegen Königsgebote, als Königsbann, zu gelten habe. 

„Si quis legibus in utilitatem regis, sive in hoste seu in reliquam utili- 
tatem, bannitus fuerit et minime adimpleverit, si egritudo eum non detenuerit, 
60 sol. multetur.“ Zu deutsch: Wenn Jemand dem Recht gemäss zum 
Nutzen des Königs (sei es zum Krieg oder sonst zum königlichen Nutzen) 
gebannt wird und nicht folgt, so wird er — sofern ihn nicht Krankheit 
abhielt — mit 60 Schillingen bestraft (s. Waitz 2b, 286). Nach zwei Rich- 
tungen hin scheint mir häufig diese Stelle irrig verwertet worden zu sein. 
Man beschränkte einmal das „bannire“, von dem hier die Rede ist, auf den 
König, und man gab ferner dieser Bestimmung über Bannen eine Ausdehnung, 
die nur durch die Schranke des bestehenden Rechts und der öffentlichen 
Wohlfahrt begrenzt ward. Aber dem gegenüber ist hervorzuheben: mit 
keinem Worte wird hier auf die unmittelbaren Königsgehote hingewiesen; 
auch die Beamten der Merovinger bannten „in utilitatem regis‘‘, wie wir 


Volksrecht und Königsrecht? 363 


Das ist gegenüber der gewöhnlich vorgetragenen Ansicht mit 
allem Nachdruck hervorzuheben. 

Die Busse von 60 Schillingen, die in der Lex Ribuaria als 
eine beliebte Ungehorsams- und als eine allgemeine Fiskalstrafe auf- 
getreten war, erlangte in karolingischer Zeit weitere Verbreitung. 
Sie erscheint — erst jetzt — als Königsbann. Aber nicht als 
die Strafe für Verletzung königlicher Gebote, nicht als der 
Königsbann, sondern als ein Königsbann, der wohl besonders 
häufig, aber keineswegs ausschliesslich angewandt wurde. Nach 
wie vor werden Verächter königlicher Befehle auch anders be- 
straft, wird die Uebertretung der „banni“ auch in anderer Art 
als mit der Sechzigschillingbusse geahndet.! 

Wir haben uns die Entwicklung der Sechzigschillingbusse 
zum „bannus dominicus“ des karolingischen Zeitalters wohl so 
vorzustellen. Als die gesteigerte allseitige Fürsorge des Staats 
für Regelung des Gemeinschaftslebens die Festsetzung von Strafen 
da begehrte, wo früher gar nicht oder unzulänglich bestraft 
worden war, als der Staat sich in weit grösserem Umfang ver- 
letzt fühlte und häufiger als bisher Sühne forderte, als eben die 
ganze Entwicklung des Strafrechts dahin ging, dass zahlreiche 
neue Fiskalstrafen verlangt wurden, da ward die bekannte und 
beliebte mittelstarke Ungehorsamsstrafe, die Busse von 60 Schil- 
lingen, angewandt. Und sie wurde gewöhnlich in der Art an- 
gewandt, dass ein Vergehen gesetzlich als Verletzung des Königs- 


wissen, und es liegt gar kein Grund vor, diese behördlichen Anordnungen 
als hier ausgeschlossen zu erachten. Wir werden vielmehr annehmen: nicht 
vom zwingenden Königsbefehl i. e. S., sondern von obrigkeitlichen 
Zwangsgeboten überhaupt ist in Tit. 65.1 die Rede. Und ferner. 
Nicht über das Recht des Königs, zu gebieten und zu verbieten, und über 
die Grenzen dieses Rechts werden hier Bestimmungen getroffen, sondern es 
wird jene Strafe hervorgehoben, die den Verächter des obrigkeitlichen Auf- 
gebots zum öffentlichen Dienst zu treffen hat. Mit „legibus“ wird nicht 
auf die Schranke des allgemeinen Bannrechts hingewiesen, sondern allein 
auf die Schranke des behördlichen — nicht speziell des königlichen — 
Aufgebots zum Öffentlichen Dienst. Tit. 65. 1 ist daher ganz ungeeignet, 
um Natur und Grenzen der königlichen Banngewalt kennen zu lernen. In 
ihm wird ein Ungehorsamsfall oder eine Gruppe von Ungehorsamsfüllen 
(Aufgebot zu öffentlichem Dienst) behandelt, ähnlich wie an anderen Stellen 
der Lex Ribuaria und in Gesetzen desselben Zeitalters über andere Un- 
gehorsamsfälle Sonderbestimmungen getroffen wurden. 
1 Siehe oben S. 361 N. 2. 
24* 


364 Gerhard Seeliger. 


gebots erklärt wurde. Man that das, obschon diese Vergehen 
einen Ungehorsam gegen Königsgebote nicht mehr als andere 
Vergehen, auf die der Königsbann nicht gesetzt war, in sich 
schlossen, obschon sie eben nur insofern einen Ungehorsamsfall 
ausmachten, als sie die Ordnung des Gemeinschaftslebens verletzten 
und die Beachtung des Rechts stets vom König geboten war. 

So erstanden die verschiedenen Bannfälle im 8. und 9. Jahr- 
hundert. Sie sind von der Sechzigschillingbusse der Lex Rıbuaria 
ausgegangen, aber haben sich in ihrer inneren Bedeutung von 
dieser weit entfernt. Die Sechzigschillingbusse der Lex Ribuaria 
trat als Ungehorsamsstrafe da auf, wo der Befehl einer Obrigkeit 
(des Königs, der Grafen, der Centenare) verletzt, der Königsbann 
der Karolingerzeit dagegen, wo ein Vergehen als Verachtung des 
Königsbefehls (Königsbann) gesetzlich erklärt ward. Daher kommt 
es, dass einerseits die karolingischen Bannfälle meist gar keine 
Fälle des Ungehorsams gegen spezielle Königsbefehle waren, und 
dass anderseits im eigentlichen Verfahren gegen Verächter des 
Königsgebots die Fiskalstrafe von 60 Schillingen gewöhnlich keine 
Anwendung fand. 

Niemals war die Sechzigschillingbusse Normalstrafe im Un- 
geho:samsverfahren. 

Niemals standen „bannus“ (Busse von 60 Schillingen) und 
„fredus“ in dem Gegensatz, dass „fredus“ als die von den legis- 
latorischen Mächten (König und Volk) anerkannte Busse, „bannus“ 
dagegen als Busse, die der König allein kraft seiner Amtsgewalt 
anordnete, gegolten hätte. Fredus und bannus hatten wohl an- 
fangs verschiedene Bedeutung, denn der eine war Busse für Ver- 
letzung der Rechtsordnung, der andere Busse für Verachtung eines 
obrigkeitlichen Befehls. Aber als Bannstrafen gesetzlich da auf- 
erlegt wurden, wo es sich thatsächlich nicht um Missachtung 
eines Sonderbefehls, sondern einer allgemein giltigen Rechtsnorm 
handelte, da musste der ohnehin nie tiefgehende Gegensatz von 
„bannus“ und „fredus“ vollends verblassen. Das zeigen die Quellen 
des ausgehenden 8. und des 9. Jahrhunderts. 

Wie die Banngewalt ihrem innersten Wesen nach durchaus 
auf dem Boden des allgemeinen, auch vom Volk anerkannten 
Rechts erstanden ist, so ward auch das ganze Bannstrafrecht be- 
gründet und fortgebildet innerhalb des fränkischen Strafrechts 
und im engsten Zusammenhang mit den sonstigen strafrechtlichen 


Volksrecht und Königsrecht? 365 


Bestimmungen. Es erscheint, sieht man die Verhältnisse näher 
an, im höchsten Masse verwunderlich, dass man überhaupt auf 
den Gedanken kommen konnte, die Bannstrafen in einen scharfen 
Gegensatz zu volksrechtlichen Strafen zu stellen. Wird doch die 
erste Meldung über „bannen“ von der Lex Salica gebracht und 
zwar über den zwingenden Befehl des Gerichtsleiters — wie 
wohl nicht bezweifelt werden kann! —, des Thunginus, den die 
herrschende Ansicht als Volksbeamten ansieht und den Königs- 
beamten bestimmt gegenüberstellt. Auch die weiteren Vorschriften 
über das Bannen des Königs und der Beamten, über die Höhe 
der Bannstrafen u. s. w. werden vornehmlich von Volksrechten 
oder von solchen Gesetzen gebracht, die selbst nach der herrschenden 
Lehre den Volksrechten gleichwertig sind. Und doch sollen die 
Bannstrafen als etwas gelten, das nicht von den berufenen 
rechtsbildenden Mächten, sondern einseitig vom König bestimmt 
worden war? 

Man mag den Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht im 
Sinne Sohms oder im Sinne Boretius’ fassen — in keinem Falle 
ist es irgendwie gerechtfertigt, in der Betrachtung des fränkischen 
Strafrechts eine Stütze für die Annahme des Rechtsdualismus 
zu finden. Besonders den Anhängern Boretius’ ist zu sagen: die 
Bestimmungen über Bannstrafen treten von Anfang an und fort- 
gesetzt in den gleichen oder wenigstens in gleichwertigen Gesetzen 
auf wie die anderen strafrechtlichen Normen. 

Das Strafrecht machte allerdings gerade im fränkischen Zeit- 
alter bedeutungsvolle Wandlungen durch. Neue Einwirkungen 
traten überall hervor. Christliche und römische Anschauungen 
gewannen Einfluss. Besonders aber geriet die Entwicklung des 
Strafrechts unter die Herrschaft des Gedankens, dass der Staat 
für die strenge Rechtsordnung der Gemeinschaft zu sorgen und 
dass er jede Störung der allgemeinen Ordnung zu bestrafen habe. 
Das Auftreten zahlreicher Fiskalstrafen ist dem Zeitalter eigen- 
tümlich. Die Staatsgewalt aber besass der König, Fiskalstrafe war 


daher Königsbusse. m 
* Lë 


Unsere Untersuchungen der Gesetzesbildung im allgemeinen 
und unsere Betrachtungen einzelner Seiten der Rechtsentwicklung 


! Lex Salica 49.3 „ferbannire‘‘. — Ueber die verschiedenen Ansichten 
vgl. Behrend, Lex Salica 2. Aufl. S. 102 


366 Gerhard Seeliger. 


widersprechen in gleicher Weise der herrschenden Ansicht vom 
Rechtsdualismus des fränkischen Zeitalter. Wir sind damit zum 
Schluss gelangt. Indessen möchte ich noch im Zusammenhang 
die eine Frage zu beantworten suchen: wie kam man zu der 
so bestimmt und kraftvoll ausgesprochenen Ansicht, die wir ebenso 
entschieden als irrig erkennen zu müssen meinten? Worin liegt 
das Wahre und Brauchbare, wo ward der Weg des Irrtums be- 
schritten ? 

Im Rechtsleben des fränkischen Zeitalters treten in der That 
manche bedeutsame und eigentümliche Gegensätze auf. 

In der ältesten Zeit war die Entwicklung des Rechts einfach 
und einheitlich. Das Recht, noch im engsten Zusammenhang 
mit den anderen ethischen und religiösen Mächten, war anfangs 
reines Volksrecht und reines Gewohnheitsrecht. Dann aber trat 
das Bedürfnis nach Aufstellung fester Normen, nach Gesetz, 
hervor. Gewiss schöpfte die Gesetzgebung in erster Linie aus 
dem Rechtsbewusstsein des Volkes, gewiss waren die ältesten 
Gesetze zum guten Teil aufgezeichnete Gewohnheit, aber immer 
haben die Gesetzgeber, die oft genug das bestimmt auszusprechen 
hatten, was vorher die Volksgemeinschaft nur traumhaft geahnt 
hat, ein gut Stück des Persönlichen beifügen müssen; immer 
brachten die Gesetze auch Neues, dem älteren Recht Unbekanntes, 
teils Entlehntes, teils selbständig Geschaffenes. 

Durch das Auftreten der Gesetze kam ein gewisser Zwiespalt 
in die bisher einheitliche Entwicklung des Rechts. In erster 
Linie ist ein Gegensatz von Gesetz und Gewohnheit zu bemerken. 
Und dieser Gegensatz, der im fränkischen Zeitalter allerorten 
begegnet, bleibt bestehen und begleitet fortan das Recht auf dem 
Weg seiner weiteren Entwicklung. 

Sicher hat ferner das fränkische Königtum auf die Gestaltung 
des Rechts der verschiedenen zum Reich gehörenden Völker 
einen Einfluss geübt, der in älterer Zeit fast ganz gefehlt hat. 
Wenn wir annehmen dürfen, dass in der vorfränkischen Periode 
die Rechtsbildung bei den germanischen Stämmen vornehmlich 
Volkssache gewesen sei, so erscheint sie im Zeitalter der Mero- 
vinger und Karolinger als Volkssache und Königssache Als 
verfassungsmässig berufene rechtsbildende Mächte sollen fortan 
König und Volk zusammenwirken und nur zusammenwirken, aber 
als thatsächlich wirksame Kräfte beeinflussen sie die Entwicklung 


Volksrecht und Königsrecht? 367 


des Rechts nicht nur gemeinsam, sondern selbständig für sich, 
nicht nur neben-, sondern auch gegeneinander. Wir können 
Königseinfluss und Volkseinfluss gegenüberstellen. 

Und schliesslich. Im fränkischen Zeitalter herrschte das 
Personalitätsprinzip, d. i. der Grundsatz, dass jeder Unterthan 
sein angestammtes Personenrecht — unabhängig vom Wohnort 
— bewahren dürfe. Aber die Personenrechte waren auf gewisse 
Gebiete des Rechts beschränkt, vielfach wurden Rechtsbeziehungen 
nicht von den verschiedenen Personenrechten, sondern vom einheit- 
lichen Reichsrecht geregelt. Personen(Stammes-)recht und Reichs- 
recht ergänzten sich, aber sie bekämpften sich auch. Im einheitlichen 
Staatswesen machte sich naturgemäss die Tendenz geltend, das 
Gebiet des Stammesrechts zu verkleinern, das des Reichsrechts zu 
vergrössern, zugleich auch die starken Verschiedenheiten der 
Stammesrechte abzuschleifen. Kurz, als eigentümliches Moment 
der Rechtsentwicklung ist ein Neben- und Gegeneinander von 
Stammesrecht und Reichsrecht zu beobachten. 

So tritt dem historischen Betrachter ein dreifacher Gegen- 
satz entgegen: Gewohnheit und Gesetz, Volkseinwirkungen und 
Königseinwirkungen, Stammes(Personal)- und Reichs(Territorial)- 
Recht. Diese Gegensätze sind überall zu beobachten, sie sind 
für die Rechtsentwicklung überaus charakteristisch. Aber darf 
man die Gegensätze zusammenfassen zu einem grossen Gegensatz 
zweier Rechtssysteme? 

Volkseinfluss und Königseinfluss sind oft zu sondern, aber 
sie decken sich nicht mit dem Gegensatz von Stammes- und 
Reichsrecht. Königseinwirkung erstreckt sich nicht allein auf 
Reichsrecht, sondern auch auf besonderes Stammesrecht; Volks- 
-einwirkung nicht bloss auf Stammes-, sondern auch auf Reichsrecht. 
Und diese beiden Gegensätze, die nicht mit einander verbunden 
-werden dürfen, decken sich nicht mit dem dritten, mit dem Gegen- 
satz von Gesetz und Gewohnheit. Auch die gewohnheitsmässige 
Fortbildung des Rechts steht unter dem kräftigen Einfluss des Königs 
und der Beamten, auch an den Gesetzen nimmt das Volk teil. 

Wollten wir nach Sohms Vorgang die auf den Einfluss des 
Königs und seiner Beamten zurückgehenden Normen Königsrecht 
nennen, die dem Volksbewusstsein und Volkswunsch entsprossenen 
Bestimmungen Volksrecht, so müssten wir sagen: Königsrecht 
ist gleich Volksrecht teils Gesetz, teils Gewohnheit, es ist auch 


368 Gerhard Seeliger. 


teils Reichs-, teils Stammesrecht. Und weiter: Reichsrecht, durch 
Gesetz und Gewohnheit fortgebildet, ist dem Einfluss des Volkes 
nicht ganz entzogen, und Stammesrecht, das sich gleichfalls als 
Gesetz oder Gewohnheit weiter entwickelt, ist durchaus nicht allein 
dem Volkseinfluss, sondern auch dem Königseinfluss unterworfen. 

Es bestehen demnach gewisse Gegensätze, aber sie lassen 
sich nicht zu einem Gegensatz zweier Systeme abrunden. Jeder 
der drei Gegensätze ist für sich allein wahrnehmbar, aber alle 
drei sind unfähig, zu einem einzigen grossen, das gesamte Rechts- 
leben systematisch beherrschenden zusammengeschlossen zu werden. 
Da Sohm und seine Nachfolger das Letztere gethan haben, haben 
sie den Weg des Irrtums eingeschlagen. Und da sie von den 
drei Gegensätzen denjenigen heraushoben und als allbeherrschend 
in den Mittelpunkt der Entwicklung rückten, der am wenigsten 
geeignet ist, den alle Rechtsgebiete durchziehenden Dualismus kon- 
struieren zu helfen: den Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht, 
so haben sie sich vollends vom Boden der Thatsachen entfernt. 

Die Entscheidung, ob eine Bestimmung dem Reichsrecht oder 
dem Stammesrecht angehört, ist meist leicht zu treffen, die Ent- 
scheidung dagegen, ob eine Norm auf Volkseinfluss oder auf Königs- 
einfluss zurückzuführen sei, sehr häufig nicht. Sind doch schon 
die sogenannten Volksrechte ganz durchzogen von fremden, be- 
sonders auch von monarchischen Einwirkungen, die als solche 
keineswegs sicher erkannt werden können. Der Gegensatz von 
Volkseinwirkung und Königseinwirkung, im allgemeinen historisch 
wichtig und lehrreich, ist juristisch meist nicht fassbar und ver- 
wertbar. Volk und König üben eben ihren Einfluss auf Ent- 
wicklung des Rechts — und zwar des Rechts aller Gebiete — nur in 
wechselnder, unbestimmter Art aus, nicht als zwei selbständige, in be- 
stimmten Richtungen thätige Rechtsquellen, sondern als zwei Mächte, 
die den massgebenden Einfluss bald hier, bald dort, bald in Ge- 
setzen, bald in der fortschreitenden Gewohnheit zur Geltung bringen. 

Ein Gegensatz von Gesetz und Gesetz war ausgeschlossen, 
nur ein Verändern der gesetzlichen Bestimmung möglich. Uner- 
schütterlich ward im Frankenreich an der Einheit der Gesetzes- 
bildung festgehalten. Und deshalb konnte sich alles Gegeneinander 
der verschiedenen Einwirkungen lediglich im Gegensatz von Gesetz 
und Gewohnheit Geltung verschaffen. Königseinfluss trat entweder 
als Gewohnheitsrecht auf und suchte Gesetzesrecht, das auf reiner 


Volksrecht und Königsrecht? 369 


Volksanschauung beruhte, zu beseitigen, oder er widersprach im 
Gesetz alter Volksgewohnheit. 

Im Nebeneinander, Miteinander und Widereinander von Ge- 
setz und Gewohnheit vollzieht sich die Entwicklung des gesamten 
Rechts — nicht bloss im fränkischen Zeitalter, ebenso in allen 
folgenden Jahrhunderten. 

Es ist lehrreich zu beobachten, wie Gesetz der anfangs allein- 
herrschenden Gewohnheit ein kleines Gebiet abringt — bei dem 
einen Volk dieses, beim anderen jenes —, wie Gesetz fortschreitet 
und Gewohnheit weiterlebt, wie beide sich ergänzen, aber auch 
widerstreiten, wie auf der einen Seite Gesetz eingewurzelte Ge- 
wohnheit bekämpft und besiegt, auf der anderen Gewohnheit über 
die Bestimmungen des Gesetzes hinauseilt und die Entwicklung des 
Rechts selbständig weiterleitet, auch mitunter einem widerstreben- 
den Gesetz entgegentritt und die Aufhebung erzwingt. 

Gerade die fränkische Periode, in der die germanischen Völker 
zum ersten Male mit umfassenden Gesetzen bedacht wurden, bietet 
der Betrachtung dieser Prozesse treffliche Anhaltspunkte dar. 

Die Erkenntnis, dass im fränkischen Zeitalter früher un- 
bekannte Gegensätze bei der Fortbildung des Rechts auftraten, 
das ist die richtige Grundlage der Theorien Sohms und seiner 
Anhänger. Aber zu dieser richtigen Voraussetzung gesellte sich 
die irreleitende Annahme, dass die fränkischen Verhältnisse nach 
Analogie des Gegensatzes im römischen Recht (ius honorarium 
— ius civile) zu beurteilen seien. Und dazu kam ferner eine 
unhaltbare Auffassung des altgermanischen und fränkischen König- 
tums: die falsche Annahme einer Trennung der öffentlichen Ge- 
walten, die irrige Gegenüberstellung von Regierungsgewalt und 
Gerichtsgewalt. Dem Zusammenwirken dieser Umstände verdankt 
die merkwürdige Lehre vom fränkischen Rechtsdualismus ihr 
Dasein. Das Wahre und Brauchbare erscheint vielfach überwuchert 
von Halbwahrem und Falschem. Die wichtige Thatsache, dass 
damals zuerst deutlich eine kräftige Ablenkung in der einfachen 
Entwicklung der germanischen Rechte zu bemerken ist, wird 
gleichsam entstellt durch die Theorie vom allbeherrschenden 
Gegensatz, den Volksrecht und Königsrecht geschaffen haben 
sollen. Und damit fanden Irrtümer Eingang nicht allein in die 
Geschichte des Rechts, sondern besonders auch in die Geschichte 
der Staatsgewalt und des Verhältnisses von König und Volk. 


370 


Staat und Kirche nach lutherischer, reformierter, 
moderner Anschauung.‘ 


Von 
Karl Rieker. 


Dem Unterschiede der lutherischen und reformierten An- 
schauung über Staat und Kirche ist in unserem Jahrhundert keine 
grosse Aufmerksamkeit gewidmet worden. Mancherlei Ursachen 
haben hier zusammengewirkt. 

Einmal schien der ganze Unterschied zwischen lutherischem 
und reformiertem Protestantismus nicht viel zu bedeuten. Die 
Unterscheidungslehren, die die Theologen trieben, hielt man ent- 
weder für Spitzfindigkeiten oder man dachte, die Übereinstimmung 
in der Hauptsache sei grösser als die Differenz in den Neben- 
punkten. Was einst Friedrich Wilhelm I. von Preussen mit Be- 
ziehung auf die beiden Zweige des Protestantismus an einen 
Berliner Probst geschrieben hatte, das war auch in unserem Jahr- 
hundert lange Zeit die Anschauung der gebildeten Kreise: „der 
Unterschied zwischen unseren beiden Religionen ist wahrlich ein 
Pfaffengezänk; denn äusserlich ist ein grosser Unterschied; wenn 
man es aber examiniert, so ist es derselbe Glaube in allen Stücken; 


1 Das Folgende ist auf der Meissener Kirchen- und Pastoralkonferenz 
des Jahres 1898 vorgetragen worden. Die Eingangs- und Schlussworte sind 
hier weggelassen; vieles ist im Druck weiter ausgeführt und näher be- 
gründet worden; einige Stellen habe ich aus einem früheren Vortrag über 
„Protestantismus und Staatskirchentum“ (abgedruckt in der Deutschen Zeit- 
schrift für Kirchenrecht, Bd. VII, S. 145 ff.) aufgenommen. Dass ich die 
lutherische Anschauung kürzer behandelt habe, als die weniger bekannte 
reformierte, wird man für gerechtfertigt halten; im übrigen verweise ich 
auf die eingehende Darstellung, die ich von jener in meinem Buche über 
„die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands in ihrer 
geschichtlichen Entwickelung bis zur Gegenwart“ gegeben habe. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 371 


nur auf der Kanzel, da machen sie eine Sauce, eine saurer wie 
die andere“.! 

Zudem war die Unionstendenz, die in der ersten Hälfte 
unseres Jahrhunderts eine Reihe von evangelischen Landeskirchen, 
darunter die grösste, die preussische, in Bewegung und Spannung 
versetzte, einer Hervorhebung der Verschiedenheit der beiden 
Konfessionen in ihrer Anschauung über Staat und Kirche nicht 
förderlich. Unionstheologen, wie Schleiermacher, Karl Immanuel 
Nitzsch, Ullmann, Julius Müller, Dorner, Schenkel, Albrecht Ritschl, 
Unionskirchenrechtslehrer wie Ludwig Aemilius Richter, Jacobson, 
Emil Herrmann betonten im Interesse der Anbahnung oder Auf- 
rechterhaltung und Befestigung der Union, wie ja natürlich war, 
mehr das Gemeinsame in den Grundanschauungen der beiden 
Zweige des Protestantismus und liessen das Unterscheidende 
zurücktreten. „Es ist jetzt Sitte, schreibt Kliefoth im Jahre 1856, 
bei den der Union dienenden Theologen und Kirchenrechtslehrern, 
dass sie die der Union entsprechende moderne Anschauung von 
Einer ungeschiedenen evangelischen Kirche in das 16. Jahrhundert 
zurücktragen, als wäre sie da wirklich, als wäre damals in der 
That Eine reformatorische Kirche gewesen, und dass sie dann 
die auf der reformierten Seite vorfindlichen Ideen und Praxen 
auch der lutherischen Kirche aufbürden, als hätten sie auch in 
dieser bestanden und auch für diese das Gewicht der Antecedentien.? 

Später kam die Zeit des Kulturkampfes, und nun war es 
hauptsächlich der Gegensatz der protestantischen und katholischen 
Auffassung des Verhältnisses von Staat und Kirche, der das 
wissenschaftliche Interesse gefangen nahm. Was wollte da noch 
die untergeordnete Verschiedenheit lutherischer und reformierter 
Anschauung besagen! Wenn man daher in jener Zeit unser Thema 
vom konfessionellen Standpunkte aus behandelte, so geschah dies 
lediglich durch Gegenüberstellung der gemeinsam protestantischen 
und der römisch-katholischen Auffassung. So hat der jetzige 
Berliner Kirchen- und Staatsrechtslehrer Wilhelm Kahl im Jahre 
1886 auf der Leipziger Pastoralkonferenz „die Verschiedenheit 
katholischer und evangelischer Anschauung über das Verhältnis 
von Staat und Kirche“ in meisterhafter Weise beleuchtet. Und 


1 Vergl. Brandes, Geschichte der evangelischen Union in Preussen. 
Bd. I, S. 485. 
7 Die bevorstehende Preussische Landessynode 1856, S. 25. 


372 Karl Rieker. 


im gleichen Jahre hat auf der Meissener Kirchen- und Pastoral- 
konferenz der seitdem verstorbene Leipziger Historiker Wilhelm 
Maurenbrecher einen anziehenden Vortrag über „Staat und Kirche 
im protestantischen Deutschland“ gehalten, der in dem Wunsche 
der Vereinigung der evangelischen deutschen Landeskirchen zu 
einer einigen deutschen Reichskirche ausklang, und, wie daraus 
zu ersehen ist, nur eben den Gegensatz von protestantisch und 
katholisch berücksichtigte. 

Inzwischen sind die Zeiten anders geworden. Die Wogen 
des Kulturkampfs haben sich verlaufen, und man hat jetzt Sinn 
und Interesse auch für anderes als den Gegensatz zwischen evange- 
lisch und katholisch. Und was die Union betrifft, so steht sie 
da, wo sie in unserem Jahrhundert eingeführt worden ist, so fest 
gewurzelt, dass sie eine wissenschaftliche Erörterung des Unter- 
schiedes von lutherisch und reformiert nicht zu scheuen braucht. 
Sie kommt nicht ins Wanken, auch wenn man nachweist, wie der 
Gegensatz zwischen den beiden protestantischen Konfessionen in 
unserer Frage ursprünglich doch gröfser ist, als man gemeinig- 
lich annimmt, und wie er im Laufe der Zeit nur dadurch ge- 
mildert worden ist, dass die Anschauung der einen Konfession 
über die andere allmählich den Sieg errungen hat und heutzutage 
fast unbestritten das Feld behauptet. 

Aus diesen einleitenden Worten geht hervor, dass es sich 
hier lediglich um einen wissenschaftlichen Zweck handelt. 
Nichts liegt der folgenden Erörterung ferner als den alten Kon- 
fessionalismus wieder auszugraben und neu zu beleben. Nur das 
geschichtliche Verständnis für einen wenig beachteten Unter- 
schied, der einst eine grosse Rolle gespielt hat, und dessen Nach- 
wirkungen heute noch zu spüren sind, möchte ich zu wecken 
versuchen. 

I. 

Wir beginnen mit der lutherischen Anschauung von Staat 
und Kirche. Darunter verstehen wir aber nicht etwa blos die 
Anschauung Luthers selbst, sondern überhaupt die der gesamten 
lutherischen Generation von Anfang an bis in die zweite Hälfte 
des 17. Jahrhunderts, bis zu dem Zeitpunkte, da die altlutherische 
Welt- und Lebensanschauung allmählich durch die Elemente einer 
neuen Gedankenwelt zersetzt und umgebildet worden ist. Nichts 
ist falscher als hier einen Gegensatz zwischen Luthers Auffassung 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 373 


und der der altlutherischen Dogmatiker und Kanonisten zu kon- 
struieren und diese des Abfalls von der Höhe der reformatorischen 
Anschauung zu beschuldigen. Es ist Eine gerade Linie, die von 
Luther herab zu den Vertretern des Altluthertums führt. 

Wenn wir in diesem Sinne von lutherischer Anschauung über 
Staat und Kirche sprechen, so sind wir uns dessen wohl bewusst, 
dass es sich dabei nicht um ein Dogma, einen Glaubensartikel, 
ein jus divinum handelt. Was wir als lutherische Anschauung über 
Staat und Kirche bezeichnen, hat sich rein geschichtlich ent- 
wickelt auf Grund der thatsächlichen Zustände und Umstände, 
von denen wir den wichtigsten gleich werden kennen lernen. 
Einen Glaubenssatz über das normale Verhältnis von Staat und 
Kirche giebt es für den lutherischen Christen nicht. 

Was ist nun unter diesem Vorbehalt die lutherische, genauer 
gesagt die altlutherische Anschauung von Staat und Kirche? 

Vor allem ist hier daran zu erinnern, dass jenem ganzen 
Zeitalter die Vorstellung eines rein weltlichen Gemeinwesens fremd 
ist. Wenn auch das heilige römische Reich deutscher Nation 
viel von seinem alten Glanze und Ruhme eingebüsst hatte, die 
Idee, die es repräsentierte, die Idee eines ebenso geistlichen wie 
weltlichen Reiches, war doch noch so lebendig und mächtig, dass 
man sich ein Gemeinwesen ohne religiöse Grundlage, eine Staats- 
gewalt, die sich der Pflege des Christentums und der kirchlichen 
Interessen entschlug, nicht denken konnte. Luther und die Ver- 
treter des Altluthertums sind, was wir nicht übersehen dürfen, 
in der Anschauung des heiligen römischen Reiches aufgewachsen 
und zeigen sich darum ausnahmslos beherrscht von der Idee des 
christlichen Staates, wie wir es nennen würden, des corpus 
christianum, wie Luther gerne sagt, der respublica christiana, wie 
es Johannes Gerhard nennt. 

Staat und Kirche bilden für ihre Vorstellung nicht wie für 
die unsere zwei Kreise, von denen jeder seinen eigenen Mittelpunkt 
hat, die sich an einzelnen Stellen berühren oder schneiden, im übrigen 
aber auseinanderfallen, sondern vielmehr Ein Ganzes, Ein Gemein- 
wesen, das ebenso geistlicher wie weltlicher Art ist und sich in drei 
Stände oder Funktionen gliedert: das weltliche Regiment (status 
politicus), das geistliche Regiment (status ecclesiasticus) und den 
Hausstand (status oeconomip£us), von denen jeder mit den ihm von 
Gott verliehenen Gaben und Kräften und an der ihm von Gott 


374 Karl Rieker. 


angewiesenen Stelle seinen Beitrag zum Wohle des gemeinen 
Wesens, seinen Baustein zum Aufbau des Reiches Gottes auf 
Erden liefert. Und zwar steht die Obrigkeit unter diesen drei 
Ständen an erster Stelle: sie ist das vornehmste Glied (praecipuum 
membrum ecclesiae). 

Diese drei Stände bezeichnen also nicht, wie man es später 
verstanden hat, die Stände in der Kirche, sondern die Stände 
eines viel umfassenderen Verbandes, der Christenheit; sie bezeichnen 
die Gliederung des Gesamtorganismus der christlichen Gesellschaft 
nach seinen wesentlichen Funktionen. 

In dieser Dreiständelehre kommt vor allem die Eigentümlich- 
keit der lutherischen Schätzung der weltlichen Obrigkeit zum 
Ausdruck: Weltliche Herrschaft, sagt Luther in seiner Schrift 
„An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen 
Standes Besserung“, ist ein Mitglied worden des christlichen 
Körpers, und wiewohl sie ein leiblich Werk hat, ist sie doch geist- 
lichen Standes. Darum hat die weltliche Obrigkeit den Beruf, 
nicht bloss für das zeitliche Wohl ihrer Unterthanen, sondern 
auch für ihr Seelenheil zu sorgen, darum ist sie Gott in ihrem 
Gewissen verpflichtet, reine Lehre und richtigen Gottesdienst in 
ihrem Lande anzurichten, falschen Gottesdienst und falsche Lehre 
zu unterdrücken, die richtige Bestellung der Pfarreien und die 
stiftungsgemässe Verwendung des Kirchenguts sich angelegen sein 
zu lassen, denn die Obrigkeit ist schuldig, wie Luther einmal 
ganz allgemein ihre Aufgabe bezeichnet, der Unterthanen Bestes 
zu suchen. 

Die Theorie des Altluthertums hat dies gern so ausgedrückt, 
dass die Obrigkeit sei custos utriusque tabulae, die Hüterin nicht 
bloss der zweiten Tafel des göttlichen Gesetzes, die von den 
Pflichten gegen den Nächsten handelt, sondern auch der ersten 
Tafel, die die Pflichten gegen Gott aufzählt. 

Später hat man wohl dafür auch gesagt, nach lutherischer 
Lehre komme der Obrigkeit das Kirchenregiment zu. Diese Aus- 
drucksweise ist irreführend. Sie erweckt die Vorstellung, als 
führe die Obrigkeit kraft einer Art von Personalunion nicht bloss 
das Staatsregiment, sondern ausserdem (im Nebenamte) auch noch 
das Kirchenregiment. Der Sinn der Dreiständelehre ist aber der: 
die custodia primae tabulae, das jus reg sacra alten Stiles (wo 
es noch nicht einem jus in sacra entgegengesetzt wird) bildet einen 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 375 


Teil des ordentlichen, normalen Berufes der weltlichen Obrigkeit, 
so dass diese, wenn sie für reine Lehre und richtigen Gottes- 
dienst in ihrem Lande thätig ist, nur thut, was ihres Amtes ist, 
nicht anders als wenn sie Massregeln für gute Ordnung und ge- 
meinen Wohlstand trifft. 

Damit scheint sich nun freilich nicht reimen zu wollen, dass 
die kirchliche Stellung (wenn wir diesen Ausdruck der Kürze 
halber anwenden dürfen), das jus circa sacra der Landesherren 
gar manchmal von Juristen und Theologen als jus episcopale be- 
zeichnet wird, ja dass geradezu von ihnen die Lehre vorgetragen 
wird, die weltlichen Stände des Reichs haben ihr jus circa sacra 
erst durch den Augsburger Religionsfrieden erhalten, indem da- 
mals die kirchliche Jurisdiktion der Bischöfe über die Evange- 
lischen suspendiert und den evangelischen Landesherrn übertragen 
worden sei. So seien diese die Nachfolger der Bischöfe geworden 
und haben geistliche Befugnisse und Pflichten überkommen, die 
nicht zu ihrem obrigkeitlichen Amte gehören (sog. Notbischöfe). 

Allein was jener Ausdruck jus episcopale besagen will, ist 
etwas anderes. Er soll nur das jus circa sacra, das die evange- 
lischen Stände schon längst vor dem Augsburger Religionsfrieden 
ausgeübt haben, auf einen besonderen Rechtstitel gründen, als 
eine auf Reichsgesetz beruhende Einrichtung gegen Anfechtung 
und Widerspruch insbes. von Seiten der katholischen Stände 
sicherstellen. Dagegen ist es durchaus nicht die Absicht jener 
Bezeichnung, über die Qualität jenes jus circa sacra oder über 
die Art und Weise, wie die evangelischen Stände es handhaben 
sollen, etwas auszusagen. 

So bilden also nach lutherischer Anschauung Staat und 
Kirche Ein Ganzes, Eine Grösse, und an der Spitze dieses geistlich- 
weltlichen Gemeinwesens steht die Obrigkeit, in den Territorien 
der Landesherr, in den Städten der Magistrat. 

Zwei Bedenken erweckt diese Theorie in dem modern denkenden 
Menschen. Einmal wo bleibt da die Kirche? ist sie nicht ganz 
und gar verschlungen in den Staat? kann man denn da überhaupt 
noch von einem Verhältnis von Staat und Kirche reden? bleibt 
dann nicht bloss der Staat übrig? 

Eine solche Frage, ein solches Bedenken hätten die altluthe- 
rischen Theologen und Kanonisten gar nicht verstanden. Wir 
müssen uns daran erinnern, dass für sie die Kirche Christi, die 


376 Karl Rieker. 


Gemeinschaft der Heiligen ein unsichtbares, unvergängliches, über- 
weltliches Reich ist, das im Staat nie aufgehen, von einer irdischen 
Macht nie überwältigt werden kann, das von seinem unsichtbaren 
Haupte Jesus Christus durch die unsichtbare Kraft seines Wortes 
regiert wird. Um die Existenz und Unabhängigkeit dieser Kirche 
braucht keinem lutherischen Christen bange zu sein. Ihr gilt die 
Verheissung: die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen. 

Aber die sichtbare Kirche? nun auf sie haben die Vertreter 
des Altluthertums keinen so grossen Wert gelegt wie manche 
moderne Theologen. Von ihr heisst es: was daran Kirche ist, 
das ist nicht sichtbar, und was daran sichtbar ist, das ist nicht 
Kirche. 

Wenn man nun aber auch über diesen Punkt beruhigt ist, 
so erscheint doch die überragende Stellung, die die lutherische 
Anschauung der weltlichen Obrigkeit in kirchlichen Dingen, in 
Sachen der Religion und des Gewissens als dem praecipuum mem- 
brum ecclesise einräumt, modern ausgedrückt das landesherrliche 
Kirchenregiment, als etwas höchst Bedenkliches, ja Anstössiges. 
Ist denn das nicht die Umkehr aller natürlichen und gött- 
lichen Ordnung, dass, wie Rudolf Sohm es ausdrückt (Kirchen- 
recht I, S. 659) der Landesherr auch Herr in der Kirche ist, 
dass der Träger der Staatsgewalt zugleich kirchliche Befugnisse 
besitzt, dass die Kirche durch den Hof regiert wird anstatt durch 
den heiligen Geist? ist sie damit nicht zum Spielball der Launen 
weltlicher Herren gemacht? 

So kann man doch nur reden, wenn man die Schranken 
übersieht, mit denen die lutherische Anschauung das nur schein- 
bar schrankenlose jus circa sacra der weltlichen Obrigkeit um- 
giebt, wenn man die Bedingungen ausser Ansatz lässt, unter 
denen allein den weltlichen Herren ihre kirchlichen Rechte zu- 
kommen. Und welches sind diese? 

Da ist vor allem eine Voraussetzung, die selten ausgesprochen, 
meist stillschweigend gemacht wird, dass jenes jus circa sacra 
nur dem pius magistratus, nur der christlichen Obrigkeit zu- 
kommt, die selbst im Bekenntnisse der Kirche steht und vor 
Gottes Wort als der obersten Norm sich in Demut und Ge- 
horsam beugt. Die Thatsache einer christlich evangelischen Obrig- 
keit wird also hier durchweg unterstellt. 

Da wird ferner oft von den Vätern der lutherischen Kirche 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 377 


betont, dass die weltliche Obrigkeit nicht das Recht habe geist- 
lich zu regieren, das Wort Gottes zu verkündigen, die Sakra- 
mente zu verwalten, die Absolution zu erteilen u. s. w. Ihr 
kommt, wie die Theorie es gerne ausdrückte, nur die externa 
Ecclesiae gubernatio zu, die interna gebührt dem Pfarramte, das 
innerhalb seines geistlichen Berufes unabhängig ist und nur von 
Gott, nicht von Menschen Weisungen annimmt. 

Die dritte Schranke, die die lutherische Lehre der kirchlichen 
Gewalt der weltlichen Herren zieht, ist die, dass die Obrigkeit 
in allen wichtigen Angelegenheiten der Kirche nicht auf eigene 
Faust und nach eigenem Gutdünken, sondern nach dem Rate 
der Theologen als der sachverständigen Ausleger des göttlichen 
Worts und der kirchlichen Bekenntnisse handeln soll, seien dies 
nun geistliche Synoden oder theologische Fakultäten oder auch 
einzelne Theologen, die in besonderem Ansehen stehen, wie die 
Majores Wittenbergenses. Wenn aber die Obrigkeit ohne den 
Beirat der Theologen entscheidet, so nennen dies die lutherischen 
Dogmatiker Cäsareopapie. 

Endlich — und das ist eine Schranke, die schon Luther 
aller fürstlichen Willkür in der Kirche gezogen wissen will — 
sollen die Landesherren die Regierung und Verwaltung der Kirche 
abgesondert von der weltlichen führen: die ecclesiastica und 
politica administratio sind getrennt zu halten, auf dass nicht der 
Hof die Kirche repere Daher muss es als ein wesentliches 
Stück der lutherischen Anschauung bezeichnet werden, dass die 
Obrigkeit ihr jus circa sacra durch Konsistorien ausübe, durch 
kollegialisch organisierte, mit Theologen und Juristen besetzte 
landesherrliche Behörden. 

Will man das Verhältnis, in das die lutherische Anschauung 
Staat und Kirche zu einander setzt, mit einem modernen Namen 
bezeichnen, so wird das treffendste Wort hierfür Staatskirchen- 
tum sein. Die sichtbare Kirche ist nichts anderes als die von 
der Obrigkeit kraft ihres hohen Amtes errichtete und unterhaltene 
Anstalt zur religiösen Versorgung ihrer Unterthanen. 

Da ist nun allerdings keine Rede von einer freien, auf sich 
selber gestellten Kirche; da ist kein Raum für Gewissens- und 
Religionsfreiheit, von denen nicht bloss die Väter der lutherischen 
Kirche, sondern auch das ganze Zeitalter nichts gewusst haben; 


da hört man nichts davon, dass ein jeder nach seiner Fagon selig 
Histor. Vierteljahrschrift. 1398. 3. 25 


378 Karl Rieker. 


werden dürfe. Die Obrigkeit ist vielmehr verpflichtet, wenn sie 
sich zur reinen evangelischen Lehre bekennt, nur diese und keine 
andere im Lande zu dulden; und wer sich nicht zu der von ihr 
aufgerichteten Landeskirche halten will, der soll als Sektierer, 
Dissident des Landes verwiesen, oder, wenn er je geduldet wird, 
als Staatsbürger zweiten Rangs behandelt werden, der darf keine 
politischen Rechte ausüben, kein öffentliches Amt bekleiden, keinen 
Grundbesitz erwerben u. s. w. 

Dies die lutherische Anschauung von Staat und Kirche. Bei 
aller konfessionellen Engherzigkeit und Beschränktheit, die übrigens 
in jener Zeit nichts Auffallendes war, welch eine Tiefe und Weite 
der Auffassung verbirgt sich in der Lehre von der custodia utrius- 
que tabulae und dem in drei Stände sich gliedernden corpus chri- 
stianum! 

Dass der Einzelne nicht sich selbst überlassen bleiben soll, 
gleichviel ob er den rechten Weg findet oder nicht, sondern dass 
die Obrigkeit oder, wie wir heutzutage sagen würden, der Staat 
oder die Gesellschaft verpflichtet ist, sich seiner anzunehmen, 
nicht bloss für sein leibliches Wohl, sondern auch für sein 
Seelenheil Sorge zu tragen, das ist doch ein unendlich viel höherer 
Standpunkt als der, dass ein jeder solle nach seiner Façon selig 
werden. 

Und welch ein entschiedener Protest gegen alle kirchlich- 
hierarchische Auffassung des Christentums liegt in der Dreistände- 
lehre, im Begriff des corpus christianum! Nach mittelalterlich- 
katholischer Lehre ist die Kirche die Geistlichkeit, und von den 
Laien gilt das Wort: laici sunt in ecclesia, sed non sunt ecclesia. 
Zu diesen Laien aber gehört auch und vor allen anderen die 
. weltliche Obrigkeit. Die lutherische Anschauung hat diesen eng- 
herzigen Begriff von der Kirche durch den von der christlichen 
Gesellschaft ersetzt: auch die Laien, auch die weltliche Obrigkeit 
sind jetzt geistlichen Standes! 

Aber freilich — und das darf nicht übersehen werden — 
doch nur dann, wenn sie von christlichen Gedanken, Motiven, 
Tendenzen erfüllt sind und sich leiten lassen, mit anderen Worten, 
wenn der Staat wirklich nur die eine Seite des corpus christianum 
ist und die Kirche die andere Seite bildet! Auf dieser Voraus- 
setzung ruht der ganze Bau der lutherischen Weltanschauung. 
Wenn aber diese Voraussetzung nicht mehr zutrifft, wenn das 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 379 


Gemeinwesen seine konfessionell - kirchliche Grundlage verliert, 
wenn die weltliche Obrigkeit es nicht mehr als einen Teil ihres 
hohen Berufes achtet, für das Seelenheil der Unterthanen zu 
sorgen, reine Lehre zu pflanzen und falsche zu verbieten, dann 
nimmt die überragende Stellung der weltlichen Obrigkeit in der 
Kirche einen anderen Charakter an. Wir sehen dies an dem 
Territorialismus, der von der Mitte des 17. Jahrhunderts an 
die altlutherische Anschauung von Staat und Kirche verdrängt. 
Der Territorialismus ist als System betrachtet nichts anderes als 
die Fortsetzung der lutherischen Theorie und Praxis des Ver- 
hältnisses von Staat und Kirche, aber — und das ist das Ent- 
scheidende — ohne ihre religiösen Motive und Ideen. Das Ius 
circa sacra, das die Väter der lutherischen Kirche der christ- 
lichen Obrigkeit, dem pius magistratus eingeräumt hatten, das 
wird hier der Obrigkeit als solcher beigelegt, abgesehen von ihrer 
persönlichen Stellung zum Bekenntnis der Kirche: die Landes- 
obrigkeit hat und übt ihr jus circa sacra aus als pars superioritatis 
territorialis, als ein Stück ihrer Landeshoheit! 

Damit haben wir die schwache Seite der lutherischen An- 
schauung von Staat und Kirche bezeichnet: Territorialismus, Cäsa- 
reopapie, Bureaukratismus — das ist die Gefahr, der die lutherische 
Theorie und Praxis des Verhältnisses von Staat und Kirche ihrer 
ganzen Natur nach ausgesetzt und schon manchmal erlegen ist. 


ID 


Wenden wir uns der reformierten Anschauung zu! Der 
reformierte Protestantismus hat bekanntlich im Reformations- 
zeitalter drei Zweige hervorgetrieben: den Zwinglianismus, den 
Calvınismus und den Anglikanısmus. Von diesen kommen der 
erste und der dritte für uns nicht weiter in Betracht; sie haben 
in dem Punkt, der hier in Frage steht, keine von der lutherischen 
wesentlich abweichende Anschauung hervorgebracht; sie stehen auf 
demselben Standpunkt des Staatskirchentums und haben überdies 
nur eine lokale Bedeutung erlangt. 

Wenn man der lutherischen Auffassung die reformierte als eine 
eigentümliche, von ihr spezifisch unterschiedene gegenüberstellt, 
so meint man stets die kalvinische Abart des reformierten Prote- 
stantismus, die sich über die ganze Welt, die alte wie die neue, 
ausgebreitet hat. 


D dh 


380 Karl Rieker. 


Man hat den Unterschied der lutherischen und der refor- 
mierten Anschauung von Staat und Kirche wohl schon dahin 
bestimmt, dass jene die engste Verbindung, ja Einheit, diese die 
Trennung beider postuliere. In dieser Form lässt sich die Be- 
hauptung nicht aufrecht erhalten, wenn auch nicht geleugnet 
werden kann, dass ein Körnchen Wahrheit darin verborgen liegt. 

Beim ersten Anblick scheint es vielmehr, als ob der Cal- 
vinismus über Staat und Kirche nicht anders denke als das 
Luthertum. Er kennt so wenig wie dieses ein religionsloses 
Gemeinwesen und weist der weltlichen Obrigkeit ebenfalls eine 
religiös-kirchliche Aufgabe zu. Den zahlreichen Fürsten und 
Prinzen, mit denen er im Briefwechsel steht, hält Calvin ein- 
dringlich vor, dass sie verpflichtet seien, ihre fürstliche Stellung 
zur Förderung des Reiches Gottes auf Erden anzuwenden. An 
den König Eduard VI. von England schreibt er im Februar 1552: 
C’est done un privilege inestimable, que Dieu vous a faict, Sire, 
que vous soyez Roy Chrestien, voyre que luy serviez de lieute- 
nant, pour maintenir le royaume de Jesus Christ en Angleterre 
(opp. Calv. XIV S. 342). Gerne beruft sich der Genfer Reformator 
in solchen Schreiben auf die bekannte Stelle Jesaj. 49, 23. So 
in dem Widmungsschreiben der zweiten Ausgabe seines Kommen- 
tars zu Jesaja an die Königin Elisabeth von England vom Januar 
1559 (opp. XVII S. 415): Te etiam, o veneranda Regina, exsti- 
mulet officii religio, quando non a regibus solum flagitet Isaias 
noster, ut ecclesiae sint nutritii, sed etiam a reginis ut sint 
nutrices. In seiner Institutio religionis christianae (Lib. IV 
cap. 20 § 9) sagt Calvin ausdrücklich, officium magistratuum ex- 
tendi ad utramque legis tabulam, und spricht von eorum stultitia, 
qui vellent, neglecta Dei cura, juri inter homines dicundo tantum 
intentos esse (sc. principes oder magistratus). Der Staat soll also 
nicht ein blosser Rechtsstaat sein, sondern auch ein religiöses 
Gemeinwesen. 

Damit stimmen die Bekenntnisse der altreformierten Kirche 
durchaus überein. Die Confessio Helvetica posterior lehrt cap. 
XXX. § 2: Equidem docemus religionis curam imprimis pertinere 
ad magistratum sanctum. Nach der Confessio Gallicana art. 39 
hat Gott der weltlichen Obrigkeit das Schwert zur Bestrafung der 
Sünden gegeben, die nicht bloss gegen die zweite Tafel der gött- 
lichen Gebote, sondern auch gegen die erste Tafel begangen 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 381 


werden. Und in der hauptsächlich von John Knox abgefassten 
Confessio Scoticana art. 24 heisst es: — to Kingis, Princes, Reul- 
laris, and Magistratis, we affirme, that cheiflie and maist princi- 
pallie the reformatioun and purgatioun ofthe Religioun apperteanes; 
so that not onlie thei are appointed for civile policey, bot also 
for mantenance of the trew Religioun, and for suppressing of 
idololatrie and superstitioun whatsomever, as in David, Josaphat, 
Ezechias, Josias, and otheris, heychtlie commended for thair zeall 
in that caise, may be espyed. Und das weit verbreitete West- 
minster Confession of Faith von 1647 spricht in cap. XXIII. § 3 
aus: The civile magistrate may not assume to himself the ad- 
ministration of the Word and Sacraments, or the power of the 
keys of the Kingdom of heaven: yet he hath authority, and it 
is his duty to take order, that unity and peace be preserved in 
the Church, that the truth of God be kept pure and entire, that 
all blasphemies and heresies be suppressed, all corruptions and 
abuses in worship and discipline prevented or reformed, and all 
the ordinances of God duly settled, administered and observed. 
For the better effecting whereof he hath power to call synods, 
to be present at them, and to provide that whatsoever is trans- 
acted in them be according to the mind of God. Derartige 
Aussprüche liessen sich noch viele aus den Bekenntnisschriften 
und Kirchenordnungen des Calvinismus anführen. 

Und doch bei aller Uebereinstimmung des Calvinismus mit 
dem Luthertum in der Anschauung von Staat und Kirche heisst 
es auch hier: si duo idem faciunt, non est idem. Wenn man 
genauer zusieht, so weht hier doch ein anderer Geist, und die 
calvinische Anschauung ist nicht die gleiche wie die lutherische. 

Diese Verschiedenheit hat ihre tiefste Wurzel in dem ver- 
schiedenen Kirchenbegriff auf beiden Seiten. Es ist daher un- 
erlässlich, auf die reformierte Auffassung der Kirche mit einigen 
Worten einzugehen. 

Dem Reformierten gilt, um den Unterschied zunächst einmal 
ganz allgemein auszudrücken, die sichtbare Kirche viel mehr als 
dem lutherischen Christen. Sie ist ihm nicht bloss wie diesem 
die eine Seite des gemeinen Wesens, des corpus christianum, nicht 
bloss ein Komplex von Einrichtungen und Massregeln zur Ver- 
kündigung des Evangeliums und Verwaltung der Sakramente. 
Sie ist, wenn sie richtig d. h. nach der Vorschrift der hl. Schrift 


382 Karl Rieker. 


verfasst ist, das Reich Christi auf Erden, das Gebiet, innerhalb 
dessen der himmlische König hienieden seine Herrschaft ausübt. 
Mit Vorliebe wird darum von den Reformierten die (sichtbare) 
Kirche als das Königreich Christi, the Kingdom of Christ 
bezeichnet. So heisst es, um nur Ein Beispiel statt vieler an- 
zuführen, in dem Westminster Confession cap. XXV. $ 2: The 
visible Church — consists of all those, throughout the world, 
that profess the true religion, and of their children; and is the 
kingdom of the Lord Jesus Christ, the house and family 
of God, out of which there is no ordinary possibility of sal- 
vation. 

Für die Christen aber ist die Kirche nicht sowohl Heils- 
anstalt d. h. Anstalt zur Darbietung des in Christo der Mensch- 
heit erwirkten Heiles — das Heil ist ja denen, für die es be- 
stimmt ist, von Ewigkeit her zugesichert kraft des aeternum Dei 
decretum — sondern vielmehr die Gemeinschaft, innerhalb deren 
sie ihres Heiles sich vergewissern, die gegenseitige Bruderliebe 
üben und für die Aufrichtung und Ausbreitung der Königsherr- 
schaft Christi thätig sind. 

So ist die (sichtbare) Kirche nach reformierter Anschauung 
auf der einen Seite das Reich Christi, das Gebiet seiner Königs- 
herrschaft, auf der anderen Seite die Gemeinschaft der Christen, 
der Umkreis ihrer Thätigkeit. 

Es ergiebt sich daraus, dass für den Reformierten seine 
Kirche nicht bloss wie für den Lutheraner eine gottesdienstliche 
Gemeinschaft ist, sondern überhaupt eine Gemeinschaft des 
christlichen Lebens und Handelns, ein sozialer Organismus. Das 
Christentum ist auf reformiertem Standpunkt noch viel mehr 
verkirchlicht als auf lutherischem; was für Luther das corpus 
christianum, die christliche Gesellschaft ist, das ist für Calvin 
die Kirche. 

Vielleicht wird dies an einem bestimmten Beispiele noch 
deutlicher. Im protestantischen Deutschland haben sich in 
neuerer Zeit zahllose Vereine der christlichen Barmherzigkeit 
und Nächstenliebe neben und ausserhalb der Kirche entwickelt; 
man pflegt sie unter dem Namen der Inneren Mission zusammen- 
zufassen. Gegen diese Vereinsthätigkeit hegt der Calvinismus 
eine gewisse Abneigung: ihm ist die Kirche selber der von Gott 
gegebene Verein der christlichen Nächstenliebe. Darum hat die 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 383 


richtig verfasste Kirche Presbyter und Diakonen neben den Pfarrern, 
um nicht bloss Gottes Wort predigen und Sakramente spenden, 
sondern auch Werke der Barmherzigkeit vollbringen, leiblicher 
und äusserer Not ihrer Glieder wehren zu können. Eine Thätig- 
keit also, die die lutherische Kirche neidlos und ohne Bedenken 
den freien Vereinen überlässt, nimmt die reformierte Kirche grund- 
sätzlich für ihre Organe in Anspruch. 

Aus dieser Anschauung von der Kirche, ihrer Stellung in 
der Welt, ihren Aufgaben und Funktionen folgt mit Notwendig- 
keit eine andere Ansicht über Staat und Kirche als die lutherische. 
Ganz und gar ausgeschlossen erscheint es vom reformierten Stand- 
punkte, dass die Kirche, das Reich Christi auf Erden, die Ge- 
meinschaft der Heiligen, das corpus electorum je im Staate auf- 
ginge oder unterginge oder auch nur lediglich die eine, geistliche 
Seite des Gemeinwesens darstellte. Die sichtbare Kirche ist für 
den Reformierten ein Lebensgebiet für sich, ein selbständiger 
Organismus: sie hat ihr eigenes Oberhaupt, unterschieden von 
dem des Staates, Jesum Christum, sie hat ihre eigenen Regeln, 
nicht wandelbare Gesetze von Menschen, sondern die ewigen, für 
alle Zeiten gültigen Vorschriften der hl. Schrift, sie hat ihre eigenen 
Behörden, die Presbyterien und Synoden, ihre eigenen Beamten, 
die Pfarrer, Aeltesten und Diakonen, und sie hat endlich ihre 
eigene Jurisdiktion, die geistliche Zucht- und Strafgewalt, die 
etwas anderes ist als die Strafgewalt des Staates und durch diese 
nie überflüssig gemacht wird. Sie ist eben mit Einem Worte 
ein Gemeinwesen für sich, eine Organisation neben der staatlichen. 
Man versteht es wohl, dass die lutherische Kirche, die, um einen 
drastischen Ausdruck Friedrich Wilhelms IV. von Preussen zu 
gebrauchen, im Leibe des Staates sitzt, einer eigenen von der 
staatlichen unabhängigen Organisation entbehrt, keine eigene 
Straf- und Zuchtgewalt ausübt, dass eine solche Kirche für den 
Reformierten überhaupt keine präzise Kirche im Sinne des 
Calvinismus ist. 

Welches ist nun bei einer solchen Ansicht von der Kirche 
das richtige, normale Verhältnis von Staat und Kirche? Die 
beste Antwort auf diese Frage giebt uns die Genfer Praxis dieses 
Verhältnisses zu Calvins Lebzeiten. Man hat freilich schon be- 
hauptet, diese Praxis stehe mit Calvins Anschauungen nicht im 
Einklange, man dürfe daher diese nicht aus jener abstrahieren. 


384 Karl Rieker. 


Alleın der kennt den Genfer Reformator schlecht, der ihm zu- 
traut, dass er an einem so wichtigen Punkte seiner Ueberzeugung 
untreu geworden sei und sich vor der Macht der Umstände ge- 
beugt habe. Calvin war viel eher der Mann, den Kampf mit 
Verhältnissen, die ihm der göttlichen Vorschrift zu widersprechen 
schienen, aufzunehmen und sie dem Gesetze Christi gemäss um- 
zugestalten, als sich von ihnen überwinden zu lassen. 

Man hat das Verhältnis von Staat und Kirche in Genf unter 
Calvin mit einem treffenden Ausdrucke als Theokratie bezeichnet. 
Es ist dagegen eingewandt worden (so bes. von Amédée Roget, 
l'Église et l'État à Genève du vivant de Calvin. 1867), dieses 
Wort drücke die Herrschaft der Kirche oder der Geistlichkeit 
über den Staat aus; wie könne man aber davon zu Calvins Zeiten 
sprechen! war nicht das Genfer consistoire aus zwei Mitgliedern 
des Kleinen Rats, aus vier Mitgliedern des Rats der Sechzig und 
aus sechs Mitgliedern des Rats der Zweihundert zusammengesetzt? 
und war es nicht der Kleine Rat, der die Wahl dieser zwölf Mit- 
glieder vornahm? war nicht zur Ernennung, Versetzung, Absetzung 
eines jeden Pastors die Genehmigung des Rats erforderlich? wenn 
zwischen den Geistlichen Streit ausbrach, war es nicht der Rat, 
der das letzte Wort sprach? Der Rat fixierte den Gehalt der 
Pastoren, die Stunde, Zahl und Länge ihrer Predigten; ohne Er- 
laubnis des Rats durfte kein Geistlicher sich von seinem Posten ent- 
fernen oder ein Buch veröffentlichen. Sieht dies nach Theokratie, 
nach Herrschaft der Kirche oder der Geistlichkeit über den Staat aus? 

Es ist wahr: davon ist keine Rede. Auch zu Calvins Leb- 
zeiten behält die Staatsgewalt in Genf das Regiment fest in den 
Händen. Und doch bestand eine Theokratie, wie auch die neueste 
Schrift über diesen Gegenstand in ansprechender, geistreicher 
Weise nachgewiesen hat (Eugene Choisy, La Theocratie & Geneve 
au temps de Calvin, s. a.), sofern man nämlich darunter die 
Unterordnung des gesamten privaten nicht bloss, sondern auch 
öffentlichen Lebens unter die Herrschaft des göttlichen Wortes 
versteht. Man könnte dies als den protestantischen Begriff der 
Theokratie bezeichnen im Unterschied von dem mittelalterlich- 
katholischen, der die Unterwerfung des Staates unter die Macht 
der Kirche oder der Geistlichkeit bedeutet. 

Was Calvin vorschwebt, das ist die Herstellung des Gottes- 
staates, der civitas Dei in Genf. Nicht die Kirche, nicht die 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 385 


Geistlichkeit, auch nicht Calvin gelbst will der Herrscher Genfs 
sein, sondern das Gesetz Gottes und Christi, die lex Evangelii 
nach Calvins und seiner Kollegen Auslegung. Wohl beugt sich 
die Genfer Staatsgewalt nicht vor der Geistlichkeit, ja nicht ein- 
mal immer vor der geistesgewaltigen Persönlichkeit Calvins, aber 
vor dem Wort der hl. Schrift, das sie als oberstes Gesetz des 
gesamten Gemeinwesens anerkennt. Der ganze Genfer Staat trägt 
zu Calvins Zeiten (und noch lange nachher) ein religiös-geistliches 
Gepräge. Alle Verhältnisse und Beziehungen werden geordnet 
nach der Regel der hl. Schrift. Nicht bloss die Prediger und 
Lehrer, auch die weltlichen Behörden und Beamten betrachten 
sich als Diener des Gottesstaates, als Funktionäre des himm- 
lischen Königs. 

Es ist bezeichnend, wie in Genf das ganze Wort Gottes, auch 
das Evangelium Christi, vorwiegend unter dem Gesichtspunkte 
des Gesetzes aufgefasst wird, wie es sich nicht sowohl um den 
Glauben an die Offenbarung Gottes, als um den Gehorsam 
gegen sie handelt. Die hl. Schrift gilt als die vornehmste Ge- 
setzessammlung, weil darin der höchste Gesetzgeber der Welt 
seinen heiligen Willen auf eine für alle Zeiten, Menschen und 
Verhältnisse gültige Weise kundgethan hat. Auch das alte Testa- 
ment ist für den Christen verbindlich. Calvins Geist ist voll von 
alttestamentlichen Bildern und Vorstellungen; die frommen Könige 
des jüdischen Volkes, ein David, ein Josias und andere, sind sein 
Herrscherideal; sie hält er den Fürsten, mit denen er korrespon- 
diert, als Vorbilder vor. 

Das also ist Calvins Ideal: das ganze Gemeinwesen soll ein 
Gottesstaat auf Erden sein, darin alles Unheilige abgethan ist und 
nur Gottes heiliger Wille regiert. Das ganze Volk soll ein hei- 
liges Gottesvolk sein. Dazu soll die weltliche Obrigkeit mit 
ihren aus der hl. Schrift geschöpften Gesetzen und Verordnungen, 
mit ihrer Zwangs- und Strafgewalt, dazu soll Predigt und Sakra- 
mentsverwaltung, dazu soll insbesondere die von der weltlichen 
Obrigkeit unterstützte Kirchen- und Sittenzucht des Konsistoriums 
helfen. 

Und nicht bloss in Calvins Herzen lebte dieses Ideal; was 
einen John Knox mit so brennendem Eifer erfüllte und gegen die 
Grossen der Welt so furchtlos und rücksichtslos machte, was 
Oliver Cromwell und seinen Ironsides den Mut gab, mit dem 


386 Karl Rieker. 


Königtum und dem Parlamente den Kampf aufzunehmen, was die 
Pilgrimväter und die puritanischen Kolonisten aus der alten in 
die neue Welt trieb und unter unsagbaren Anfechtungen und 
Entbehrungen aufrecht erhielt — es war immer dasselbe Ziel, das 
ihre Seele erfüllte und ihre Hand stark machte: die Aufrichtung 
des Gottesstaats auf Erden, die Durchführung des Gesetzes Christi 
im gesamten Leben der Nation, die Reform aller Verhältnisse, 
der politischen, sozialen, kirchlichen nach der Norm der heiligen 
Schrift. 

Wir sagen: auch der politischen. Wenn man dem Prote- 
stantismus schon den Vorwurf gemacht hat, dass er durchaus 
unpolitisch sei, vom Staate und den öffentlichen Angelegenheiten 
abziehe, den einzelnen nur mit der Sorge für sein Seelenheil be- 
schäftige, so trifft dies jedenfalls nicht den reformierten Prote- 
stantismus. Zwingli in Zürich und Calvin in Genf waren ebenso 
politische wie kirchliche Reformatoren: in den Niederlanden, in 
Schottland und Frankreich hat die Verbreitung der reformierten 
Prinzipien lebhafte Bewegungen auch auf dem staatlichen Gebiete 
hervorgerufen, und die nordamerikanischen Freistaaten haben ihre 
Freiheit auf der Basis calvinischer Grundsätze aufgebaut. Der 
Reformierte bleibt in seinem Drange, alles „nach der Schnur 
Christi“ zu gestalten, nicht auf dem kirchlichen Gebiete stehen; 
auch die politischen Einrichtungen eines christlichen Volkes 
müssen dem Gesetz Gottes entsprechen. Eine Umgebung, die 
dazu im Gegensatz steht, ist dem Calvinisten unerträglich. Eine 
Regierung, die „ausser der Schnur Christi fährt“, ist ihm Tyrannei 
und ihre Absetzung nicht bloss erlaubt, sondern geradezu heilige 
Pflicht (vgl. die 42. der 67 Schlussthesen Zwinglis von 1523). 
Darum ist der echte Calvinist ein Neuerer auch auf politischem 
Gebiet, ein Staatenreformer und wird leicht zum Revolutionär, 
wie das Beispiel der Niederländer und der Cromwellschen Scharen 


! Die puritanischen Kolonisten von New Haven in Connecticut sprachen 
in einem covenant aus: The choice of magistrates, legislation, the rights 
of inheritance and all matters of that kind, were to be decided according 
to the rules of Holy Scripture (vgl. Charles Borgeaud, The rise of modern 
Democracy in Old and New England 1894 p. 133). Einer der hervorragend- 
sten Miinner von New England, John Cotton (1585—1652), schreibt einmal: 
When a commonwealth hath liberty to mould its own frame (Scripturae 
plenitudinem adoro), I conceive, the Scripture hath given full direction for 
the right ordering of the same (bei Borgeaud p. 149). 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 387 


zeigt, nicht aus Neuerungssucht oder Unbotmässigkeit, sondern 
um der Ehre Gottes willen, die notleidet, wenn in einem christ- 
lichen Volke das Gesetz Gottes mit Füssen getreten wird.! 

Wie ganz anders denkt doch hierüber Luther! Er kennt 
auch kein höheres Ziel und keine grössere Aufgabe für den Chri- 
sten, als dafür zu arbeiten, dass das Reich Gottes auf Erden 
komme. Aber von Gesetzen und Vorschriften, von Strafen und 
Zwangsmassregeln der weltlichen Obrigkeit erwartet er hierfür 
keine grosse Förderung; das alles ist nur um der Bösen willen, 
dass sie Ruhe halten. Das Reich Gottes dagegen kommt von innen 
heraus, ganz allmählich, ohne Zwang und Gewalt, ohne Treiben 
und Drängen, durch die stillwirkende Kraft des göttlichen Worts. 
Darum ist Luther kein Gesetzgeber und Organisator wie Calvin 
es war. Er schwingt nur die Waffe des Evangeliums, und wenn 
er gepredigt und den Samen des Worts ausgestreut hat, dann 
überlässt er es dem heiligen Geiste, die Frucht zu schaffen, 
während er mit seinem Freunde Philippus ruhig sein Witten- 
berger Bier trinkt. Darum ist dem lutherischen Christen der 
Trieb, alle Verhältnisse nach dem Masse des göttlichen Wortes 
umzugestalten, fremd; er ist kein Reformer wie der Calvinist; den 
politischen und wirtschaftlichen Tagesfragen steht er neutral 


! In der Unabhängigkeitserklärung der niederländischen Staaten vom 
26. Juli 1581 heisst es: „Alle Menschen wissen, dass ein Fürst von Gott 
eingesetzt ist, seine Unterthanen zu hegen und zu pflegen, wie ein Hirte 
seine Schafe. Wenn daher der Fürst seine Pflicht als Beschützer nicht er- 
füllt, wenn er seine Unterthanen bedrückt, ihre alten Freiheiten zerstört 
und sie als Sklaven behandelt, so ist er nicht als ein Fürst, sondern als 
ein Tyrann zu betrachten. Als solchen mögen ihn die Stände des Landes 
rechtmässigerweise absetzen und einen anderen an seine Stelle setzen.“ 
(Vgl. Treitschke, Historische und politische Aufsätze, Bd. II [4. Aufl.] S. 433. 
Douglas Campbell, The Puritan in Holland, England and America, vol. I 
p. 234f.) Im übrigen vgl. John Milton, Te Tenure of Kings and Magi- 
strates: proving that it is lawful, and hath been held so through all Ages, 
for any who have the Power, to call to Account a Tyrant, or wicked King, 
and after due Conviction, to depose and put him to Death, if the ordinary 
Magistrate have neglected or denied to do it etc. (The Prose Works of 
John Milton ed. by J. A. St. John vol. II p. 1f.) Weiter kommt hier auch 
die berühmte Unterredung in Betracht, die John Knox mit der Königin 
Maria Stuart im Jahre 1561 gehabt und in seiner History of the Reforma- 
tion in Scotland selbst beschrieben hat (The Works of John Knox ed. David 
Laing vol. I p. 277 ff.). 


388 Karl Rieker. 


gegenüber; er findet in der hl. Schrift keine Norm für die prak- 
tische Lösung dieser Fragen. Schlechte Obrigkeit und schlechte 
Staatseinrichtungen sind ihm viel eher eine Aufforderung, Geduld, 
Treue, Ergebung in Gottes Willen zu beweisen als reformatorisch 
auf sie einzuwirken.! 

Auf eins möchten wir dabei noch besonders hinweisen, dass 
nämlich die reformierte Anschauung im Vergleich mit der luthe- 
rischen die Bedeutung des Staats unwillkürlich und unabsichtlich 
etwas herabdrückt. Ist die Kirche das Reich Christi, der Gottes- 
staat auf Erden, dann ist sie die höchste irdische Ordnung, höher 
auch als der Staat, der an und für sich nur ein Stück Welt ist 
und lediglich dadurch, dass er der Regel des göttlichen Gesetzes 
sich unterwirft, zum Reiche Christi in ein näheres positives Ver- 
hältnis tritt. Charakteristisch ist hiefür die bei den Reformierten 
(ebenso wie bei den Römisch-katholischen) beliebte Vergleichung 
von Staat und Kirche mit Leib und Seele des Menschen. Schon 
Calvin sagt (Opp. I p. 228, wörtlich ebenso ib. p. 1001 II p. 1093): 
— qui inter corpus et animam, inter praesentem hanc fluxamque 
vitam et futuram illam aeternamque discernere novit, neque difficile 
intelliget, spirituale Christi regnum et civilem ordinationem res 
esse plurimum sepositas. Nur eine andere Form jener Verglei- 
chung ist es, wenn als das Gebiet des Staates der Leib des 
Menschen, als das Gebiet der Kirche seine Seele bezeichnet wird. 

So heisst es z. B. in einem aus dem 16. oder 17. Jahrhun- 
dert stammenden Abschnitt Du Magistrat et du Ministère Ecele- 
siastique aus dem Livre des Colloques de Guernsey:? Dieu a 


! Vgl. Schneckenburger, Vergleichende Darstellung des lutherischen 
und reformierten Lehrbegriffs Bd. I S. 154 f. Hundeshagen, Beiträge zur 
Kirchenverfassungsgeschichte und Kirchenpolitik, insbes. des Protestantis- 
mus Bd. I S. 353 ff. Stahl, Der Protestantismus als politisches Prinzip, wo 
S. 1 ff. der Einfluss des Protestantismus auf Ansehen der Fürsten und Frei- 
heit der Völker untersucht und S. 35 richtig bemerkt wird: „Unterthanen- 
loyalität kann kaum in einem Elemente besser gedeihen als in dem des 
lutherischen Bekenntnisses“. Und es ist gewiss auch kein Zufall, dass, wie 
Gierke, Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staats- 
theorien S. 58 feststellt, auf dem Boden des lutherischen Bekenntnisses über- 
haupt nach der entschieden obrigkeitlichen Wendung der deutschen Refor- 
mation kein die Volksrechte in den Vordergrund rückendes politisches 
System erwuchs. 

3? Mitgeteilt von F. de Schickler, Les Eglises du Refuge en Angleterre 
T. IU p. 362. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 389 


establi deux gouvernements au monde, lung spirituel, l’aultre 
civil et politique, car comme les hommes sont composes d’une 
äme et d’un corps, ou comme dit St. Paul 2 Cor. 4, 16, Qu’en 
l'homme il y a deux hommes, assavoir l’exterieur et l’interieur, 
aussi ont-ils besoin de deux regimes et de deux especes de gou- 
vernement, l’ung pour enseigner la piete, l’aultre pour administrer 
le droit et la justice qui sont les deux piliers qui soutiennent les 
Républiques. An einer späteren Stelle (ib. p. 363) wird der 
Unterschied zwischen dem bürgerlichen und dem kirchlichen 
Regiment so bestimmt: Le magistrat veille sur le corps et sur 
les biens, pour maintenir son estat en paix et en tranquillité. Le 
pasteur veille sur les âmes et consciences. Doch wird dieser 
scharfen Entgegensetzung bald darauf eine einschränkende Klausel 
hinzugefügt (ib. p. 364): neantmoins nous ne voulons pas telle- 
ment borner ces deux gouvernements que le pasteur ne se soucie 
que de l’äme et le magistrat que du corps seulement. Am 
gröbsten und ohne jeden Vorbehalt findet sich derselbe Gedanke 
bei Alexandre Vinet, wie die folgende Stelle aus seiner Schrift 
Memoire en Faveur de la Liberte des Cultes (p. 184) zeigt: Telle 
est, en remontant à la nature même des choses, la position 
respective, l'indépendance mutuelle de ces deux sociétés. Ce sont 
deux machines destinées à se mouvoir parallèlement dans une 
même enceinte, sans se gêner ni s'inquiéter en rien lune lautre. 
L'une Sest reservée le seul empire des corps; Vautre concentre toutes 
ses prétentions dans la domination des esprits. Comme sociétés, 
elles ne s’arrogent aucun droit lune sur l’autre, elles wont aucun 
act commun, elles s'ignorent en quelque sorte mutuellement, et 
elles sont absolument incapables, l’État de porter le trouble dans 
l'Église, l’Église de produire aucune agitation dans l’État. 

In jeder Theokratie erscheint der Staat als das im Vergleich 
mit der Kirche Minderwertige; ob man den mittelalterlich-katho- 
lischen oder den protestantischen Begriff der Theokratie zu Grunde 
legt, immer ist die weltliche Obrigkeit nichts weiter als das 
brachium seculare, als eine Hilfsorganisation der Kirche, der an 
sich keine selbständige sittliche Bedeutung zukommt und die nur 
dadurch, dass sie den Zweck der Kirche zu ihrem eigenen macht 
und mit allen ihren Mitteln fördert, in eine positive Beziehung 
zum Reiche Gottes tritt. 

Es darf deshalb auch nicht auffallen, dass die lutherische 


390 Karl Rieker. 


Lehre von den drei Ständen der Kirche, unter denen die weltliche 
Obrigkeit der vornehmste ist, der reformierten Denkweise wider- 
streitet. Wohl findet sie sich auch hie und da bei Calvin und 
in den Urkunden des reformierten Protestantismus. So sagt 
Calvin einmal in einer Predigt: on ne les (sc. les magistrats) doit 
point exclure de l’Eglise, mais-ils en sont une partie et un membre 
excellent et non point du rang commun (opp. LII p. 137). Auch 
die Confessio Helvetica posterior (cap. XXX, 1) bezeichnet den 
Magistrat si sit amicus, adeoque membrum Ecclesiae als utilissi- 
mum excellentissiimumque membrum Ecclesiae. Ja, was noch 
mehr ist, sogar die Dreiständelehre begegnet uns vereinzelt. Die 
reformierte Police et Discipline Ecclésiastique des Jsles de la 
Manche von 1576 enthält einen kurzen Abschnitt mit der Über- 
schrift: En quels estats l'Eglise est divisée: Toute l Eglise, qui est 
la Compagnie des Fidèles, peut estre divisée en trois ordres et es- 
tats; assavoir ès Magistrats, en ceux qui ont charge en l'Eglise 
et au reste du peuple. Sous les magistrats sont comprins Mes- 
sieurs les Gouverneurs Supérieurs et autres officiers de Justice 
qui sont establis par les Roix, Potentats, ou Républiques et Com- 
munautes. Dann heisst es gleich darauf weiter: Le Magistrat 
fidèle, qui est le premier et principal membre de l Eglise et ordonné 
par dessus tous sans exception, a le glaive en main pour faire 
garder les commandements de Dieu tant de la première que 
seconde table de la Loy ete.! 

Solche Äusserungen sind nicht unerklärlich: die reformierte 
und die lutherische Kirche waren ja nicht durch eine hermetische 
Wand von einander getrennt; es fand ein reger geistiger Verkehr 
zwischen beiden statt, und so ist es nichts Auffallendes, dass 
lutherische Gedanken uns da und dort in reformierter Umgebung 
begegnen, wie das Umgekehrte ja auch zutrifft. Man kann des- 
halb doch behaupten, dass die Lehre von den drei Ständen und 
der Obrigkeit als praecipuum membrum ecclesiae der calvinischen 
Anschauung fremd ist. Wohl soll die weltliche Obrigkeit die 
Kirche auf Erden fördern und ihr mit allen Mitteln helfen, dass 
sie ihre Aufgabe erfülle und ihr Ziel erreiche, aber sie selbst ist 
darum doch kein Mitglied der Kirche. Daher durfte in Genf der 
Syndikus, der an den Sitzungen des consistoire teilnahm, nicht 


1 Bei F. de Schickler, Les Eglises du Refuge en Angleterre T. III p. 313. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 391 


den Stab, das Abzeichen der weltlichen Gewalt, führen (Calvini 
opp. vol. Xa p. 121f); daher erklärt Calvin die eigentümliche 
geistlich-weltliche Stellung eines Moses, eines David daraus, dass 
sie eine zweifache Rolle zu spielen hatten!; daher hat er gegen 
die Zulassung von obrigkeitlichen Personen zu den Sitzungen des 
consistoire nichts einzuwenden, so lange dies nicht in obrigkeit- 
licher Eigenschaft geschieht.” Der Fürst ist nicht das Haupt der 
Kirche, sondern ihr Mitglied und als solches nicht mehr wie ein 
anderes Mitglied. Kaum ist der reformierte Standpunkt in dieser 
Hinsicht jemals mit solcher Schärfe und Deutlichkeit zum Aus- 
druck gekommen, wie in der berühmten Ansprache, die Andrew 
Melville im Jahre 1596 an den König Jakob VI. von Schottland 
gehalten hat: There are two Kings and two Kingdoms in Scot- 
land: there is King James, the head of the commonwealth, and 
there is Christ Jesus, the King of the Church, whose subject 
James the Geib is, and of whose Kingdom he is not a King nor 
a lord nor a head, but a member. Sir, those whom Christ has 
called and commanded to watch over his Church have power and 
authority from Him to govern his spiritual Kingdom both jointly 
and severally; the which no Christian king or prince should control 
and discharge, but fortify and assist; otherwise they are not faithful 
subjects of Christ and members of his Church. We will yield to you 
your place and give you all due obedience; but again, I say, you are 
not the head of the Church; you cannot give us that eternal life which 
we seek for even in this world, and you cannot deprive us of it.’ 


! An Myconius schreibt Calvin unterm 14. März 1542 (opp. XI p. 379): 
Mosem allegant et Davidem (sc. diejenigen, die ein Recht der weltlichen 
Obrigkeit in kirchlichen Angelegenheiten behaupten). Quasi vero non aliud 
muneris habuerint illi duo, quam ut populum civili potestate regerent. 
Dent igitur nobis insani isti similes magistratus, hoc est singulari pro- 
phetiae spiritu excellentes et utramque sustinentes personam, non pro- 
prio consilio aut affectu, sed Dei mandato et vocatione: nos talibus id 
quod postulant libenter largiemur. Quin Moses ipse ante consecratum 
Aaronem sacerdotis munere fungitur: postea Dei jussu praescribit quod 
facto opus est. David quoque non sine Domini permissu ad ordinandam 
ecclesiam accingitur. Pii alii reges constitutum ordinem tuentur sua pote- 
state, ut decet: ecclesiae tamen suam jurisdictionem, et sacerdotibus partes 
illis a Domino attributas relinquunt. 

2? Calvini opp. XIX p. 246 (Brief an Morel vom 10. Januar 1562). 

3 Vgl. Hetherington, History of the Church of Scotland p. 184. — 
Lehrreich ist, wie Gisbert Voetius, der klassische Vertreter der refor- 


392 Karl Rieker. 


Wenn Calvin trotzdem der Genfer Staatsgewalt so weit- 
gehende Befugnisse in kirchlichen Dingen zugestand, so ist dies, 
wie wir glauben, auf folgende Weise zu erklären. So lange sie 
sich zur Vollstreckerin des göttlichen Willens machte, wie ihn 
die Genfer Geistlichkeit, vor allem Calvin selbst verstand, war es 
ja nicht die Willkür einer weltlichen Behörde, die in der Kirche 
schaltete und waltete, sondern der heilige Wille Gottes selbst, 
vor dem sich auch die Kirche beugte. Wenn nur das Gesetz 
Christi im öffentlichen Leben realisiert wurde, dann war es dem 
Genfer Reformator einerlei, durch wen und auf welche Weise 
dies geschah. Er wollte ja nichts für seine Person oder seine 
Kollegen erreichen, nur um die Ehre Gottes und das Reich Christi 
war es ihm zu thun. In Einem Punkte allerdings zeigte er sich 
unbeugsam und duldete keinerlei Eingriff der weltlichen Obrig- 
keit: das ist die Handhabung des Bannes durch das Konsistorium. 
Dafür ist er zeitlebens mit seiner ganzen Energie aufgetreten, 
dafür hat er den Kampf mit der Genfer Staatsgewalt aufgenommen, 
dass das Konsistorium das Recht habe, selbständig vom Abend- 
mahl auszuschliessen. Und hier hat er auch gesiegt: vom Jahre 
1555 an sehen wir das Konsistorium im unbestrittenen Besitze 
des Rechtes, die Teilnahme am Abendmahl zu gewähren oder zu 
versagen.! 

Wenn also, wie aus dem Bisherigen erhellt, die Theokratie 


mierten Scholastik des 17. Jahrhunderts in den Niederlanden, die luthe- 
rische Lehre vom praecipuum membrum ecclesiae ad absurdum zu führen 
sucht: reöro» depéoe facit puerilis illa fallacia accidentis et paralogismus 
a divisis ad conjuncta: Magistratus est primus et est Christianus, ergo est 
primus Christianus et primarium Ecclesiae membrum; quod tantundem 
valet, ac illud: Hic est bonus, et est Poëta, Ergo est bonus Poëta. Item: 
hic est praestantissimus (in suo genere sc. aut Miles aut Doctor etc.) et est 
Membrum Ecclesiae; ergo est praestantissimum Membrum. Rursum hic est 
primus et principalis in bursä, in Academiä, in familia, aut in collegio 
quocumque; et est membrum, Ergo. Denique Dives et honoratus civis est 
primarius in civitate, ergo qua talis etiam primarius in Ecclesia. Vide 
Jacob. 2. 1. 2. 3. 6. coll. cum 1 Corinth. 6. 4. 5. Magistratus qua Magi- 
gistratus non est primarium membrum Ecclesiae; sed si primario qualitatibus 
spiritualibus cognitionis, fidei, pietatis, zeli etc. exornatus sit. Vide qui 
sint primarii Philipp. 3. 15. Hebr. 5, 12. 13. 14. Galat. 2. 9. coll. cum 
1 Cor. 3. 1. 2 (De politica ecclesiastica Lib. I. Tractat. II Cap. II p. 151). 

1 Vgl. Gaberel, Histoire de l'Église de Genève T. I (1858) p. 398 ff. 
Choisy 1l. c. p. 165 ff. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 393 


das der reformierten Anschauung entsprechende normale Ver- 
hältnis von Staat und Kirche ist, so kommt nun alles darauf an, 
dass die weltliche Obrigkeit das Gesetz Gottes, wie es in der 
hl. Schrift niedergelegt ist und von der Kirche ausgelegt wird, 
als auch für sie verbindlich anerkenne und im Öffentlichen Leben 
und in allen Einrichtungen der Nation durchzuführen für ihre 
Pflicht und Aufgabe halte. 

Wie aber, wenn die Staatsgewalt sich weigert, die Förderung 
des Reiches Gottes auf Erden zu ihrem vornehmsten Zwecke zu 
machen und ihm alle anderen Rücksichten unterzuordnen, wenn 
sie es ablehnt, die heilige Schrift als oberste Norm ihres Thuns 
und Lassens anzuerkennen, wenn in ihrer gesamten Politik die 
weltlichen Interessen über die religiös-kirchlichen die Oberhand 
gewinnen? Es ist das ein Fall, mit dem doch gar sehr gerechnet 
werden muss. Beginnt doch allenthalben in der gesamten abend- 
ländischen Welt von der Mitte des 17. Jahrhunderts an, hie und 
da auch schon früher, die religiös-theologische Weltanschauung 
des Mittelalters, die Jahrhunderte lang die Gemüter beherrscht 
und auch auf die Anschauung über das Verhältnis von Staat und 
Kirche den tiefgreifendsten Einfluss ausgeübt hat, allmählich ins 
Wanken zu kommen. Die weltlichen Ideen, Interessen, Tendenzen, 
die bisher durch die Kraft und Lebendigkeit der religiösen Motive 
im Hintergrunde gehalten worden waren, fangen jetzt an, sich her- 
vorzudrängen und ihr Recht zu fordern. Wir können diesen Ver- 
weltlichungsprozess, wenn wir so sagen dürfen, kaum irgendwo 
so deutlich verfolgen wie in den puritanischen Gemeinwesen von 
New England. Hier waren Staat und Kirche allenthalben mit 
Ausnahme nur etwa von Rhode Island in so inniger Weise ver- 
bunden, dass man dieses Verhältnis als Theokratie zu bezeichnen 
pflegt. Die Kolonisten suchten alle ihre Einrichtungen der 
heiligen Schrift zu entnehmen und beriefen sich durchweg 
auf die jüdische Gesetzgebung. Götzendienst, Gotteslästerung, 
Ketzerei, Entheiligung des Sonntags wurden von der weltlichen 
Obrigkeit unterdrückt und bestraft. Nicht nur die Kirche, auch 
der Staat sollte eine Gemeinde der Gläubigen sein; nur wer Mit- 
glied der vom Staate anerkannten und geschützten Kirche war, 
konnte ein bürgerliches Amt bekleiden oder auch nur in den 
vollen Genuss der bürgerlichen Rechte treten. Mit der Zeit aber 


vollzog sich hier ein Umwandlungsprozess, den ein amerikanischer 
Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 3. 26 


394 Karl Rieker. 


Historiker treffend so schildert!: The enlarged commercial and 
industrial life of New England withdrew the colonists’ attention 
from religion. Material prosperity was sought for at the expense 
of the higher spiritual prosperity. In the early period the preser- 
vation and maintenance and extension of the church was their 
chief concern. In the eighteenth century less attention was given 
to the church and religion and more to the state and commerce. 
Keeping out dissenters was not so important as driving a good 
bargain with them. A more liberal and a more modern sentiment, 
too, was brought about by the commercial prosperity of New 
England in this period. Und was war die Folge davon für das 
Verhältnis von Staat und Kirche? Alle diese puritanischen Ge- 
meinwesen gingen im Laufe der Zeit, die meisten noch im 
18. Jahrhundert, zur Trennung von Staat und Kirche über! 

Wir sehen daran, welche Stellung der Calvinismus einnimmt, 
wenn der vorhin unterstellte Fall eintritt, wenn die theokratische 
Ordnung sich nicht durchführen lässt. Dann heisst seine Losung: 
Trennung von Staat und Kirche, Freiheit und Unabhängigkeit 
der Kirche. Denn das ist ja klar: eine Staatsgewalt, die sich 
nicht unter die Autorität des Gesetzes Gottes beugt, ist für den 
Calvinisten ein Stück Welt; ihr kann er keinerlei positive Bin- 
wirkung auf die Regierung und Verwaltung der Kirche einräumen, 
denn das bedeutete ja in diesem Falle die Herrschaft der Welt 
über das Reich Christi. Darum ist es unter solchen Umständen 
für die Kirche besser, wenn sie ganz auf sich selbst gestellt ist, 
wenn sie in der Lage ist, ausschliesslich nach ihren eigenen Ge- 
setzen zu leben und von ihren eigenen Organen regiert zu werden, 
wenn also der Staat ihr nur den allgemeinen Rechtsschutz ge- 
währt, den alle Gesellschaften und Vereine in seiner Mitte von 
ihm beanspruchen können, solange sie nichts gegen die öffentliche 
Ordnung unternehmen, auf der andern Seite aber sich jeglichen 
Eingriffes in das kirchliche Gebiet enthält und sich durchaus auf 
das Zeitliche, Materielle, Diesseitige beschränkt. Dann hat die 
Kirche die beste Gewähr dafür, dass niemand die Kronrechte 
Christi über sie antaste. 

Aber vergessen wir es nicht: was der Calvinismus in erster 


1 Paul E. Lauer, Church and State in New England, in den John Hop- 
kins University Studies in Historical and Political Science, Tenth Series I— II 
Baltimore 1892, S. 93. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 395 


Linie anstrebt und als normal ansieht, das ist nicht Trennung 
von Staat und Kirche, das ist nicht ein rein weltliches ausschliess- 
lich der Pflege der materiellen Interessen sich widmendes Gemein- 
wesen und daneben, unverbunden mit ihm, ein rein geistliches 
Gemeinwesen, das als freie Kirche naturgemäss nur einen Teil 
der Nation umfasst, sondern das ist Ein heiliges Gemeinwesen, in 
dem alle Glieder und Stände, Obrigkeit und Unterthanen, Geist- 
liche und Laien einen Bund mit Gott geschlossen haben, um für 
seine Ehre zu eifern und sein Gesetz zu halten. 

Nur dann, wenn es nicht möglich ist, dieses Ziel zu erreichen, 
und wenn auch keine Aussicht für die Auserwählten Gottes be- 
steht, das Regiment im Staate in die Hände zu bekommen und 
das ganze öffentliche Wesen nach Gottes Vorschrift zu reformieren, 
dann lässt der Calvinismus notgedrungen jenes primäre Ideal 
fahren und pflanzt das Banner der freien, unabhängigen Kirche 
auf. Darum kann man die Trennung von Staat und Kirche das 
subsidiäre Ideal des reformierten Protestantismus nennen. So 
leistet der Calvinismus also unter gewissen Umständen Verzicht 
auf die Christianisierung des gesamten Gemeinwesens, auf die 
Unterwerfung der ganzen Nation unter die Herrschaft Christi, 
um desto sicherer in dem engeren Kreise der freien Kirche, un- 
unterstützt, aber auch ungehindert durch eine unchristliche Staats- 
gewalt sein Ziel, die Verwirklichung des Gottesstaates auf Erden, 
zu erreichen. Und da unter den heutzutage obwaltenden Ver- 
hältnissen von einer Aufrichtung einer Theokratie auch im 
protestantischen Sinne keine Rede mehr sein kann, so mag man 
allerdings mit einem gewissen Vorbehalte die Trennung von Staat 
und Kirche als das kirchenpolitische Programm des modernen 
Calvinismus bezeichnen. Es ist daher nur natürlich, dass von 
manchen reformierten Kirchen Nordamerikas die von uns (oben 
S. 381) angeführte Stelle der Westminster Confession von 1647 dem 
modernen Standpunkt, der auf die Theokratie verzichtet und dafür 
Kirchenfreiheit begehrt, angepasst worden ist. Sie lautet in der 
amerikanischen Revision: Civil magistrates may not assume to 
themselves the administration of the Word and Sacrament 
(2 Chron. XXVI, 18); or the power of the keys of the kingdom 
of heaven (Math. XVI, 19; 1 Cor. IV, 1. 2); or, in the least, 
interfere in matters of faith (John XVIII, 36; Mal. II, 7. Acts V, 


29). Yet as nursing fathers, it is the duty of civil magistrates 
26* 


396 Karl Rieker. 


to protect the Church of our common Lord, without giving the 
preference to any denomination of Christians above the 
rest, in such a manner that all ecclesiastical persons whatever 
shall enjoy the full, free, and unquestioned liberty of discharging 
every part of their sacred functions, without violence or danger 
(Jsa. XLIX, 23). And, as Jesus Christ hath appointed a regular 
government and discipline in his church, no law of any common- 
wealth should interfere with, let or hinder, the due exercise 
thereof, among the voluntary members of any denomination of 
Christians, according to their own profession and belief (Ps. CV, 
15; Acts. XVII, 14—16). It is the duty of civil magistrates to 
protect the person and good name of all their people, in such 
an effectual manner as that no person be suffered, either upon 
pretence of religion or infidelity, to offer any indignity, violence, 
abuse, or injury to any other person whatsoever: and to take 
order, that all religious and ecclesiastical assemblies be held 
without molestation or disturbance (2 Sam. XXIII, 3; 1 Tim. 
II, 1; Rom. XIII, Au 

Auch darauf möchten wir als einen charakteristischen Um- 
stand hinweisen, dass innerhalb der protestantischen Welt das 
Prinzip der Trennung von Staat und Kirche zuerst von Calvinisten, 
nicht von Lutheranern ausgesprochen worden ist. Wir finden 
es zum ersten Male in der 1583 veröffentlichten Schrift A Trea- 
tise of Reformation without Tarying for anie des Robert Browne, 
der aus den englischen Puritanerkreisen hervorgegangen als Stifter 
des später sog. Independentismus oder Kongregationalismus be- 
trachtet werden kann. Wir geben die Stelle jener Schrift, die 
die allererste Proklamation des Grundsatzes der Trennung von 
Staat und Kirche enthält, ihrer Wichtigkeit wegen hier wieder: 
Yet may they (st. the magistrates) doo nothing concerning the 
Church, bat onelie ciuilie, and as ciuile Magistrates; that is, they 
haue not that authoritie over the church, as to be Prophetes or 
Priestes, or spiritual Kings, as they are Magistrates ouer the 
same: but onelie to rule the common wealth in all outwarde 
Justice, to maintaine the right welfare and honor therof with 
outward power, bodily punishment, and ciuil forcing of men. 
And therfore also because the church is in a common wealth, 


1 Vergl. Schaft, The Creeds of Christendom vol. IN‘, S. 653 f. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 397 


it is of their charge: that is concerning the outward prouision 
and outward justice, they are to looke to it; but to compell 
religion, to plant churches by power, and to force a submission 
to Ecclesiastical gouernement by laws and penalties, belongeth 
not to them.! 

Das ist eben die Alternative, vor die der Calvinismus die 
Staatsgewalt stellt: entweder soll sie als brachium seculare die 
Kirche Christi mit allen ihren Mitteln und Kräften fördern, 
schützen, unterstützen oder sie soll sich der Einmischung in die 
Angelegenheiten der Kirche gänzlich enthalten und sich auf das 
zeitlich-weltliche Gebiet beschränken. Es ist begreiflich, dass die 
zweite Alternative überall da betont wird, wo keine Aussicht be- 
steht, die erste zu verwirklichen. Deshalb ist die Idee der Trennung 
von Staat und Kirche zuerst von den radikalen Puritanern in 
England verkündet worden, die unter der Herrschaft der Königin 
Elisabeth keine Hoffnung haben konnten, dass die Staatsgewalt 
sich dazu herbeilassen werde, ihr Ideal von einem Gottesstaate 
zu realisieren. Dieselben Independenten aber, die in England für 
Trennung von Staat und Kirche eingetreten sind, haben in New 
England das puritanische Ideal einer Theokratie ins Leben ein- 
zuführen gesucht.? 


t Nach Williston Walker, The creeds and platforms of Congregatio- 
nalism. 1893 S. 12 f., wo sich auch sehr sorgfältige Nachweise über Robert 
Browne finden. 

? Kaum ist in dieser Hinsicht etwas charakteristischer als der Eingang 
der Fundamental Orders of Connecticut 1638/39 (bei Ben: Perley Poore, The 
Federal and State Constitutions, Colonial Charters and other Organic Laws 
of the United States P. I. p. 249): Forasmuch as it hath pleased the All- 
mighty God by the wise disposition of his diuyne providence so to Order 
and dispose of things that we the Inhabitants and Residents of Windsor, 
Harteford and Wethersfield are now cohabiting and dwelling in and vppon 
the River of Conectecotte and the Lands thereunto adioyneing; And well 
knowing where a people are gathered togather the word of God requires 
that to mayntayne the peace and union of such a people there should be 
an orderly and decent Gouernment established according to God, to order 
and dispose of the affayres of the people at all seasons as occation shall 
require; doe therefore assotiate and conioyne our selues to be as one Pub- 
like State or Commonwelth; and doe, for our selues and our Successors and 
such as shall be adioyned to us att any tyme hereafter, enter into Combi- 
nation and Confederation togather, to mayntayne and preserve the liberty 
and purity of the gospell of our Lord Jesus which we now professe, as also 


398 Karl Rieker. 


Ein Punkt in unserer Darstellung des Übergangs des Cal- 
vinismus von seinem eigentlichen und primären Ziele zu dem, was 
wir als sein subsidiäres Ideal bezeichnet haben, bedarf noch einer 
schärferen Beleuchtung. Die Trennung von Staat und Kirche ist 
nach reformierter Anschauung nicht bloss da wünschenswert und 
notwendig, wo die Staatsgewalt sich gegen den Protestantismus 
geradezu feindselig verhält, wie in Frankreich, wo ja auch das 
Luthertum nicht hätte umhin können, sich als Freikirche ein- 
zurichten, sondern auch da, wo eine protestantische oder eine 
dem Protestantismus nicht abgeneigte Obrigkeit besteht, diese aber 
sich weigert, das was die Kirche durch ihre Organe als Gottes 
Willen und Ordnung ausgiebt, als für sie verbindlich anzuerkennen 
und zu befolgen. Mit anderen Worten: der Calvinist kann die 
Lösung des Bandes, das Staat und Kirche mit einander verknüpft, 
für geboten erachten, wo vom lutherischen Standpunkt aus noch 
kein Grund dazu vorliegt. Denn lutherischerseits wird die Ver- 
bindung von Staat und Kirche so lange für wünschenswert und 
erträglich angesehen, als nicht dadurch die reine Predigt des 
Evangeliums und die richtige Verwaltung der Sakramente ge- 
hindert ist. Reformierterseits ist der Massstab ein anderer: die 
ungehinderte Ausübung der Königsherrschaft Christi in der Kirche; 
wird diese angetastet, dann ist es Pflicht und Recht der Kirche, 
sich vom Staate zu scheiden. Da nun aber jede Beeinträchtigung 
der Selbständigkeit der Kirche eine Antastung der Kronrechte 
Christi über sie darstellt, so liegt auf der Hand, dass der Cal- 
vinismus viel empfindlicher ist gegen kirchliche Eingriffe und 
Übergriffe des Staats und darum viel mehr Veranlassung zur 
Lösung des Bandes zwischen Staat und Kirche hat als das Luther- 
tum. Es kommt noch hinzu, dass die reformierte Kirche an 
ihren Ältesten und Diakonen, ihren Presbyterien und Synoden eine 
eigene spezifisch kirchliche Organisation besitzt, die es ihr ver- 
hältnismässig leicht macht, ja sie gewissermassen in Versuchung 
führt sich selbständig einzurichten, während die lutherische Kirche 
durch ihre ganze Verfassung, insbesondere das landesherrliche 


the disciplyne of the Churches, which according to the truth of the said 
gospell is now practised amongst vs. As also in our Ciuell Affaires to be 
guided and gouerned according to such Lawes, Rules, Orders and decrees 
as shall be made, ordered and decreed etc. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 399 


Kirchenregiment, so sehr in den Organismus der staatlichen Ver- 
waltung verschlungen ist, dass nur die äusserste Not, eben die 
Unterdrückung der Predigt des Evangeliums, sie dazu vermag, 
sich aus der Umklammerung durch den Staat loszureissen und 
eine eigene selbständige Organisation zu schaffen. 

Die Illustration zu dem zuletzt Gesagten nicht bloss, sondern 
überhaupt zu der reformierten Anschauung von Staat und Kirche 
liefern uns die beiden hervorragendsten freikirchlichen Bildungen 
des reformierten Protestantismus in unserem Jahrhundert, die 
waadtländische und die schottische. 

Fassen wir einmal die erste ins Auge! Was war die Ursache 
der Sezession eines grossen Teiles der waadtländischen Geistlich- 
keit und der daraus hervorgegangenen Gründung einer église libre 
neben der église nationale? Indem wir uns lediglich an das 
halten, was von den demissionierenden Geistlichen selbst als 
Grund ihrer Demission angegeben worden ist, ergeben sich uns 
folgende zwei Ursachen: einmal das Zirkular vom 15. Mai 1845, 
worin der Staatsrat den Geistlichen der Landeskirche, wenn auch 
nicht geradezu anbefahl, doch nahelegte, sich der Teilnahme an 
den ausserkirchlichen Versammlungen religiöser Art (oratoires) 
zu enthalten, da diese Anlass zu Unruhen geworden seien und 
diejenigen, die sie besuchten, eine Neigung zur Separation zeigen; 
wozu dann noch kam, dass kurz nachher im grossen Rate bei 
Gelegenheit der Diskussion über die neue Staatsverfassung ein 
Antrag angenommen wurde, der den Staatsrat zur Vorlegung 
eines Gesetzentwurfes auf der Basis aufforderte, dass allen Geist- 
lichen, die ausser in den vom Gesetz für den Kultus der National- 
kirche bestimmten Versammlungen Gottesdienst halten würden, 
die staatliche Besoldung zu entziehen sei. Die andere Ursache 
war die Verurteilung von 43 Geistlichen durch den Staatsrat zu 
längerer oder kürzerer Suspension vom Amte, teils weil sie an 
solchen ausserkirchlichen Versammlungen teilgenommen hatten, 
teils (und das betraf die meisten) weil sie sich geweigert hatten, 
eine vom Staatsrat erlassene Proklamation an das Volk, die zur 
Empfehlung der neuen zur Volksabstimmung vorgelegten Staats- 
verfassung dienen sollte, von der Kanzel herab am 3. Aug. 1845 
zu verlesen, indem sie sich darauf beriefen, dass sie nach dem 
Gesetze dazu nicht verpflichtet seien. Auf dies hin unterzeich- 
neten im Ganzen 185 Geistliche der Landeskirche eine Demissions- 


400 Karl Rieker. 


erklärung vom 12. November 1845. Darin motivierten sie den 
Schritt, den sie thaten, damit, dass nun die Kirche, statt mit 
dem Staate verbunden zu sein, demselben untergeordnet sei, dass 
sie statt von den Gesetzen von der Willkür des Staatsrats regiert 
sei, dass der Staatsrat Geistliche verurteilt habe, obgleich sie 
kein Gesetz verletzt hätten, und trotz dem Gesetze Gottes, das sie 
freispreche, dass das Gesetz Gottes nicht mehr die höchste Richt- 
schnur des christlichen Lehramts in der Nationalkirche sein 
könne, dass die Pfarrer nicht mehr das Recht haben, sich mit 
ihren Pfarrkindern zu vereinigen, um mit ihnen zu beten und ` 
ihnen das Wort auszulegen, dass folglich die weltliche Obrigkeit 
sich das Recht beilege, die Grenzen des geistlichen Amts der 
Pfarrer nach Belieben zu bestimmen. In dem Schreiben an ihre 
ehemaligen Pfarrkinder vom Januar 1846 führen die demissio- 
nierenden Geistlichen aus, dass ihnen nichts anderes übrig ge- 
blieben sei, als sich zurückzuziehen und ihrem göttlichen Meister 
zu folgen, ausserhalb einer Kirche, welche sich einen andern 
Herrn als Ihn hatte auflegen lassen, ausserhalb eines Gottes- 
dienstes, dessen oberster Lenker Er nicht mehr war. Aus den 
Erlassen und Erklärungen der weltlichen Gewalt ergebe sich in 
der That folgendes: 1) die Kirche gehört nicht Christo, sondern 
dem Staatsrat, welcher sich für ihren unumschränkten Oberherrn 
erklärt hat, 2) die Kanzel Christi ist Eigentum des Staatsrats, 
welcher auf ihr kann verkündigen lassen, wann er will, was er 
will, durch wen er will (das letzte bezieht sich darauf, dass an 
einigen Orten an Stelle der sich weigernden Pfarrer bürgerliche 
Beamte die Kanzel bestiegen und die Proklamation des Staatsrats 
verlesen hatten). 3) Der christliche Gottesdienst kann von der 
weltlichen Macht beliebig verändert und umgewandelt werden. 
4) Der geheiligte Charakter eines Dieners des Evangeliums geht 
nicht aus vom Herrn, für das Werk des Herrn, sondern vom 
Staatsrat, für das Werk des Staatsrats.. Demgemäss haben sich 
die Demissionäre entschlossen, treu zu bleiben dem Glauben ihrer 
Väter und frei und ohne Mitwirkung des Staates die Kirche, die 
die Reformatoren ihnen hinterlassen haben, wiederaufzubauen; diese 
Kirche werde immerhin die evangelisch-reformierte Nationalkirche, 
aber unbesoldet vom Staate sein. Die Verfassung der neuen 
Kirche (Constitution pour l’Eglise évangélique libre du Canton 
de Vaud) betont ausdrücklich, dass sie die Rechte Christi über 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 401 


seine Kirche aufrecht zu erhalten sich zum Berufe gemacht 
habe.! 

Den richtigen Standpunkt zur Beurteilung dieses Konfliktes 
zwischen dem Staatsrat und den Geistlichen der Landeskirche 
gewinnt man nun nicht dadurch, dass man, wie gemeiniglich ge- 
_ schieht, Licht und Schatten höchst ungleich verteilt und auf der 
Seite des Staatsrats nur Schatten, auf der der demissionierenden 
Geistlichen nichts als Licht erblickt. Wir geben zu, dass der 
Staatsrat mit einer Rücksichtslosigkeit und Schroffheit vorgegangen 
ist, die durch die Umstände nicht gerechtfertigt erscheint, und 
dass das formale Recht kaum auf seiner Seite gewesen ist. Aber 
man darf auch nicht übersehen, was ihm zur Entschuldigung 
gereicht, dass in diesem ganzen Konflikte zwei kirchenpolitische 
Standpunkte einander gegenüberstanden, die sich gegenseitig aus- 
schlossen: der Standpunkt des hierin dem Luthertum verwandten 
Zwinglianismus, der die Kirche als eine Staatsanstalt und die 
Geistlichen als Staatsdiener betrachtet, und der Standpunkt des 
(modernen) Calvinismus, der für die Selbständigkeit und Freiheit 
der Kirche eintritt und die Staatsgewalt von jedem positiven 
Einfluss auf die Regierung der Kirche ausschliesst. Lutherische 
Pfarrer hätten in der gleichen Lage und unter gleichen Um- 
ständen nicht so gehandelt wie jene waadtländischen Geistlichen; 
wohl hätten sie das Verhalten des Staatsrats ebenfalls beschwer- 
lich und ungerecht gefunden, aber sie hätten sich in Geduld und 
Ergebung darein geschickt und wären in der Landeskirche ge- 
blieben. Denn was durch die Massregeln des Staatsrats angetastet 
und bedroht war, das war ja nicht die Freiheit der Predigt des 
Evangeliums. Jene Behörde wies zu ihrer Rechtfertigung selbst 
darauf hin, dass in der Nationalkirche das Gesetz Gottes nach 
wie vor die Richtschnur des christlichen Lehramtes sei. „Fahren 
die Geistlichen der Nationalkirche nicht fort, das Wort Gottes, 


1 Art. 1: Les Eglises qui, des l'an de grâce 1845, se sont formées dans 
le Canton de Vaud pour maintenir de concert les droits de Jésus-Christ sur 
son Eglise, la pureté du ministère évangélique, la liberté religieuse et la 
saine doctrine, s'unissent, par le présent acte, en un seul corps, sous le 
nom d'Eglise évangélique libre. Art. 3: L'Eglise libre se consacre entière- 
ment au service et à la gloire de Jésus-Christ, qu'elle reconnaît pour son 
unique chef, et auquel seul, tout en rendant à César ce qui appartient à 
César (Math. XXII, 21), elle est résolue à prêter obéissance, comme une 
fidèle épouse à son époux, et par la force qu'elle attend de lui seul. 


402 Karl Rieker. 


das sie in seiner Reinheit und Integrität predigen sollen, so wie 
es enthalten ist in der heiligen Schrift, als Richtschnur des 
Glaubens zu haben? Hat der Staatsrat ihnen irgend eine Lehre, 
irgend ein Glaubensbekenntnis aufgedrungen? Hat er die geringste 
Veränderung an unserer Bibelübersetzung, am Katechismus, an 
der Liturgie, an irgend einem der für den Gottesdienst oder den 
öffentlichen Religionsunterricht eingeführten Bücher vorgenommen? 
Hat er das Geringste an den Formen des öffentlichen Gottes- 
dienstes geändert? Werden die Pfarrer in der Feier dieses Gottes- 
dienstes, im Religionsunterricht der Jugend, den Pastoralbesuchen, 
der Krankenpflege, der Seelsorge und der Tröstung derer, welche 
ihren Dienst verlangen, gehindert? Hemmt sie der Staatsrat auf 
diese oder jene Weise an der Ausübung dieses wesentlichen 
Teiles ibrer Verrichtungen? Nein, sie geniessen unter dem 
Schutze der kirchlichen Gesetze und Reglemente einer gänzlichen 
Freiheit in diesen verschiedenen Hinsichten.“ Darin hat der 
Staatsrat gewiss Recht. Allein etwas Anderes war gefährdet 
und angegriffen: die Selbständigkeit der Kirche als einer Kor- 
poration und die Ehre des geistlichen Standes!!! 

Fast um dieselbe Zeit wie im Waadtland vollzog sich in 
Schottland eine kirchliche Sezession grossen Stiles.” Das was 
hier den Anlass der Bewegung bildete, war der Patronat, genauer 
die Rechtsfrage, ob einer Gemeinde gegen ihren Willen ein vom 
Patron präsentierter Geistlicher aufgedrängt werden könne oder 
nicht (intrusion oder non-intrusion)? Der Patronat war durch 
das Act concerning Patronages von 1690 aufgehoben, 1712 aber 
durch das Act of Queen Anne wiederhergestellt worden und hatte 
seitdem zu Recht bestanden. Ob der Gemeinde ein Recht des 
Widerspruchs gegen den vom Patronen Präsentierten auf Grund 


1! Die Geschichte des waadtländischen Kirchenstreites findet sich bei 
G. Finsler, Kirchliche Statistik der reformierten Schweiz S. 439 ff. Die 
im Text zitierten Quellenstellen sind der Broschüre: Die kirchliche Krisis 
im Kanton Waadt. Mit den Aktenstücken. Aus dem Französischen. Zürich 
1846, entnommen. 

2 Das Material der schottischen Kirchenfrage findet sich bei Sydow, 
Die schottische Kirchenfrage mit den darauf bezüglichen Dokumenten. 
1845, der sich durchweg auf die Seite der Sezessionisten stellt. Von 
der Frage der Chapels, die sich mit der Patronatsfrage verquickt hat, 
sehen wir im Folgendem ab, um den Hauptpunkt scharf hervortreten zu 
lassen. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 403 


dieses Act zukam, war bestritten: die strenger Gesinnten (the 
Evangelical oder Non-intrusionists) behaupteten ein solches Veto, 
die anderen (Moderates oder Intrusionists) leugneten es. Nach 
der einen Ansicht war das Presbytery im Falle eines Protestes 
aus der Mitte der Gemeinde berechtigt und verpflichtet, den vom 
Patronen Präsentierten zurückzuweisen, nach der anderen Auf- 
fassung war es verpflichtet, den Präsentierten zu prüfen und, wenn 
er die Prüfung bestanden, seine Anstellung in der Gemeinde 
vorzunehmen. Im Jahre 1834 erlangte die strengere Partei in 
dem General Assembly zum ersten Male die Oberhand und be- 
nutzte die Gelegenheit, um die sog. Veto-Akte (Act on the Calling 
of Ministers) durchzubringen, die das Non-intrusion-Prinzip aus- 
spricht: The General Assembly declare, that it is a fundamental 
law of this Church, that no pastor shall be intruded on any 
congregation contrary to the will of the people! Allein als in 
dem berühmten Auchterarder Fall ein durch ein beinahe ein- 
stimmiges Veto zurückgewiesener Präsentierter mit seinem Patron 
beim Court of Session, dem höchsten Gerichtshof für Civilsachen, 
darauf klagte, dass das Presbytery von Auchterarder verpflichtet 
sei, seine Qualifikation zu prüfen und ihn, wenn er als qualifiziert 
befunden werde, als Geistlichen der Kirche und Pfarre Auchterarder 
anzunehmen und zuzulassen, und dass das presbytery nicht be- 
rechtigt sei, wegen des Veto der Pfarrinsassen ihn zurückzuweisen, 
entschied der Gerichtshof ganz im Sinne des Klägers, und das 
Oberhaus, an das, als den über alle bürgerlichen Gerichtshöfe ge- 
setzten Gerichtshof, das General Assembly appellierte, bestätigte 
die Entscheidung. Weitere Fälle wurden in ähnlicher Weise 
entschieden. Die Organe der Kirche unterwarfen sich jetzt in- 
sofern, als sie in Anwendung der althergebrachten Unterscheidung 
zwischen den spiritualities und den temporalities einer Pfarrstelle 
den bürgerlichen Behörden das Recht zusprachen, über die tem- 
poralities einer Pfarrei zu erkennen und zu verfügen, dagegen 
für sich die Befugnis in Anspruch nahmen, hinsichtlich der spiri- 
tualities allein zuständig zu sein und in geistlichen Dingen den 
bürgerlichen Gerichtshöfen und Behörden keinerlei Gewalt ein- 
räumten, denn hierin sei die Kirche unabhängig und könne 
keinen andern Herrn über sich anerkennen als Jesum Christum. 
Alle seine Beschwerden und Ansprüche stellte das General 
Assembly 1842 in dem Claim, Declaration, and Protest, anent 


404 Karl Rieker. 


the Encroachments of the Court of Session zusammen.! Voran- 
gestellt wird hier, es sei eine wesentliche Lehre dieser Kirche 
und ein Fundamentalprinzip in ihrer Verfassung (an essential 
doctrine of this Church, and a fundamental principle in its con- 
stitution), dass es kein anderes Haupt der Kirche gebe als Jesus 
Christus und dass dieser in seiner Kirche eine besondere, von 
der bürgerlichen unterschiedene Regierung eingesetzt habe. Ihr 
kommt zu unter Ausschluss der bürgerlichen Obrigkeit die Predigt 
des Worts und Verwaltung der Sakramente, die Sittenzucht, die 
Zulassung der kirchlichen Amtsträger zu ihren Aemtern, ihre 
Suspension und Absetzung, die Verhängung und Aufhebung von 
kirchlichen Zensuren, überhaupt die ganze Schlüsselgewalt, die 
den kirchlichen Amtsträgern übergeben ist, und die die weltliche 
Obrigkeit nicht an sich reissen soll. Hierauf wird gründlich 
auseinandergesetzt, worauf dieser Grundsatz beruhe und wodurch 
er in den letzten Jahren verletzt worden sei. Am 18. Mai 1843 
vollzog sich auf dem General Assembly der Bruch der strenger 
Gesinnten mit der Staatskirche. Sie konnten jene Versammlung 
nicht als die rechte Vertretung der Kirche anerkennen, da zu ihr 
Mitglieder gehörten, die ihrer Auffassung nach nicht berechtigt 
waren, die Kirche zu vertreten, und andere ausgeschlossen waren, 
die sie als zur Teilnahme berechtigt ansehen mussten. In einem 
Protest, den sie beim Verlassen des General Assembly nieder- 
legten, stellten sie noch einmal die Verletzungen der Selbständig- 
keit der kirchlichen Gewalt in geistlichen Dingen zusammen und 
erklärten die Versammlung, aus der sie sich zurückziehen, nicht 
als die rechtmässige Vertretung der Kirche anerkennen zu können. 
Bezeichnend ist, dass sie zum Schlusse Recht und Pflicht der 
weltlichen Obrigkeit zur Unterstützung der Religion nachdrücklich 
behaupten (firmly asserting the right and duty of the civil ma- 
gistrate to maintain and support an establishment of religion in 
accordance with God’s word) und erklären, nur eben von der 
gegenwärtigen Staatskirche gewissenshalber sich trennen zu müssen. 
Aus dieser Sezession von mehreren hundert Geistlichen und 
Aeltesten ging die freie Kirche Schottlands hervor, die es sich 


1 Dieses wichtige Aktenstück findet sich in den Acts of the General 
Assembly of the Church of Scotland 1638—1842 S. 1130 ff. und in The 
Practice of the Free Church of Scotland in her several courts. th Ed. 
1898 S. 129 ff. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 405 


zur Aufgabe gesetzt hat, das Prinzip des Headship of Christ 
strenger und reiner durchzufüren, als dies ihrer Meinung nach die 
Staatskirche thut. 

Auch in diesem Falle war gerade so wie im Waadtlande 
nicht die Predigt des Evangeliums oder die Verwaltung der 
Sakramente in Gefahr, was nach lutherischer Anschauung allein 
zur Aufhebung der zwischen dem Staat und der Kirche bestehen- 
den Verbindung berechtigt, sondern die Selbständigkeit der Kirche 
und ihrer Regierung gegenüber der Staatsgewalt und den Patronen. 
Ist die Unabhängigkeit der Kirche in ihren geistlichen Angelegen- 
heiten, die aber calvinischerseits eben anders verstanden werden 
als lutherischerseits, bedroht und gefährdet, dann ist die Königs- 
herrschaft Christi in seiner Kirche angetastet, und wer es damit 
Ernst nimmt, hat die Pflicht, eine Kirche, die von ausserkirch- 
lichen Faktoren vergewaltigt wird, zu verlassen. 

Kaum ist in unserem Jahrhundert die ganze Tiefe der Kluft, 
die zwischen der lutherischen und reformierten Anschauung von 
Staat und Kirche befestigt ist, so scharf und deutlich zu Tage 
getreten, wie in den beiden Theologen Richard Rothe und 
Alexander Vinet. 

Das dogmatische Urteil über Rothes Theorie vom Staate als 
der Gemeinschaft für die Totalität der sittlichen Zwecke, die auch 
die Kirche und ihre Funktionen in sich aufnimmt, mag lauten 
wie es will; das historische wird unzweifelhaft dahin abgegeben 
werden müssen, dass sie in der geraden Verlängerung der alt- 
lutherischen Anschauung von Staat und Kirche liegt und ge- 
schichtlich nur aus lutherischen Ideen erklärt werden kann. Auf 
dem Boden der reformierten Weltanschauung ist eine solche 
Theorie undenkbar. 

Umgekehrt ist Alexander Vinets Lehre der klassische Aus- 
druck der ınodern reformierten Ansicht von Staat und Kirche: die 
scharfe Scheidung dieser beiden, die Beschränkung des Staats auf 
das zeitliche, materielle Gebiet, die Ableitung seiner Existenz ledig- 
lich aus weltlichen Interessen, aus der Not und dem äusseren 
Bedürfnis der Menschen, die Begründung der Obrigkeit auf das 
Gesetz der Selbsterhaltung, die Auffassung der Kirche als der 
einzigen Trägerin und Vertreterin des Christentums — das sind 
Anschauungen, die in logischer Folgerichtigkeit aus der altrefor- 
mierten Schätzung von Staat und Kirche hervorgewachsen sind. 


406 Karl Rieker. 


II. 

Endlich die moderne Anschauung von Staat und Kirche! 
In welchem Sinne darf man von einer solchen reden? Unsere 
Zeit ist in ihren Grundsätzen und Ansichten nicht in dem Masse 
einheitlich und geschlossen, wie es frühere Perioden gewesen sind. 
Die moderne Weltanschauung ist so reich an Gegensätzen, Unter- 
schieden, Übergängen, Schattierungen, dass es fast als ein Wagnis 
erscheinen möchte, von einer modernen Anschauung über Staat 
und Kirche zu reden. Wenn wir es dennoch thun, so geschieht 
es deshalb, weil wir einen klassischen Ausdruck dieser modernen 
Anschauung haben — in den Grundrechten des deutschen Volkes, 
die das Frankfurter Parlament gerade vor fünfzig Jahren als das 
Ergebnis langer und gründlicher Verhandlungen aufgestellt hat. 
In diesen Sätzen weht eine durch und durch moderne Luft; hier 
sind alle die Ideen einer neuen Zeit wie in einem Brennpunkte 
zusammengefasst. Und wenn auch die Gesetzgebung und Praxis 
in Deutschland das Programm der Frankfurter Nationalversamm- 
lung noch lange nicht realisiert hat, so dürfen wir doch jene 
Grundrechte als das politische Glaubensbekenntnis des modernen 
gebildeten und liberalen Bürgertums betrachten. 

Hier haben wir es nur mit den kirchenpolitischen Bestim- 
mungen der Grundrechte zu thun, mit dem Artikel III, der das 
Verhältnis von Staat und Kirche den modernen Ideen entsprechend 
ordnet. Wir können fast seinen ganzen Inhalt in zwei Grund- 
sätzen zusammenfassen. 

Der erste lautet: Emanzipation des Individuums von der 
Kirche, volle Glaubens- und Gewissensfreiheit für den Einzelnen! 
Es soll einer alle Rechte eines Staatsbürgers haben, gleichviel zu 
welcher Kirche oder Religionsgesellschaft er gehört, ja auch wenn 
er zu gar keiner gehört. Niemand darf zu einer kirchlichen 
Handlung und Feierlichkeit, zur Taufe, zur kirchlichen Trauung, 
zum kirchlichen Begräbnis gezwungen werden. Das Leben eines 
jeden Staatsbürgers soll von der Wiege bis zum Grabe sich ab- 
spielen können, ohne dass die Kirche ihren Schatten darauf 
wirft. Darum Unabhängigkeit der bürgerlichen und politischen 
Rechte vom religiösen Bekenntnis, darum bürgerliche Standes- 
buchführung, darum obligatorische bürgerliche Eheschliessung. 
Ob Christ oder Jude, ob Protestant oder Katholik, ob lutherisch 
oder reformiert — für das moderne Bewusstsein gehen alle diese 


k Digg, ` agebett 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 407 


Gegensätze und Unterschiede auf in dem Begriffe des allgemeinen 
und gleichen Staatsbürgertums. 

Es soll damit niemandem seine Religion geraubt werden; 
vielmehr soll jeder in den Stand gesetzt sein, die Religion zu 
bekennen und auszuüben, die ihm zusagt. Aber das bürgerliche 
und das kirchliche Leben sollen säuberlich geschieden sein, auf 
dass das eine wie das andere seinen eigenen Regeln und Inter- 
essen folgen kann. Jeder soll nach seiner Facon selig werden 
können; nach welcher, darum bekümmert sich der Staat nicht; 
die Religion ist eine individuelle Angelegenheit, eine Privatsache. 

Der andere Grundsatz heisst: Emanzipation des Staats von 
der Kirche! Freie Kirche im freien Staate! Der moderne Staat 
ist ein Rechtsstaat, ein Polizeistaat, ein Militärstaat, ein Kultur- 
staat, aber kein Religionsstaat. Die Pflege der Religion gehört 
nicht zu seinen Aufgaben; die mag er den Kirchen und Religions- 
gesellschaften überlassen; er selbst beschränke sich auf die dies- 
seitige Welt. Daraus folgt, dass der moderne Staat nicht zu 
Einer Religionsgesellschaft in einer näheren Beziehung stehen 
darf auf Kosten der anderen; er muss sich zu allen gleich un- 
parteiisch und neutral verhalten. Also kein Staatskirchentum 
mehr! Fort mit dem Unterschied von christlichen Kirchen und 
Religionsgesellschaften zweiten Ranges oder Sekten! Es darf 
nur noch Religionsgesellschaften, religiöse Vereine geben, die in 
rechtlicher Hinsicht alle einander gleich sind und unter der Herr- 
schaft des gemeinen Rechts stehen. Dafür sollen sie auch Frei- 
heit und Autonomie geniessen für alle ihre Angelegenheiten, und 
der Staat soll sich von der bisherigen Bevormundung und Regie- 
rung der Kirchen auf die Wahrnehmung der Kirchenhoheit, des 
jus circa sacra modernen Stiles, zurückziehen und sie gleichmässig 
gegen alle Religionsgesellschaften in seinem Gebiete zur Anwen- 
dung bringen. 

Wenn wir das Recht haben, ungefähr dies als den Durch- 
schnitt der modernen Anschauung über Staat und Kirche zu be- 
zeichnen, wobei wir nicht leugnen wollen, dass diese Anschauung 
durchaus keine unbestrittene Herrschaft ausübt (wir werden später 
noch darauf zu sprechen kommen), so erhebt sich die Frage: wie 
verhält sich diese Auffassung zu der von uns beschriebenen luthe- 
rischen und reformierten? 

Zur lutherischen — das ist einfach zu sagen: so gut wie 


408 Karl Rieker. 


negativ. Die lutherische Anschauung von Staat und Kirche ist 
im Vergleich mit der modernen ganz und gar unmodern. Dass 
es zum ordentlichen Berufe der weltlichen Obrigkeit gehöre, reine 
Lehre und richtigen Gottesdienst im Lande zu pflanzen, Irrlehre 
und falschen Gottesdienst zu unterdrücken, dass die Kirche nichts 
anderes sei, als die geistliche Seite des gemeinen Wesens: das 
sind altmodische Ansichten, für die die Kinder des neunzehnten 
Jahrhunderts nur ein Lächeln oder Kopfschütteln haben. Es ist 
daher kein grösserer Gegensatz denkbar als der zwischen der 
modernen und der altlutherischen Anschauung von Staat und 
Kirche. 

Anders steht es um das Verhältnis der reformierten An- 
schauung zu der modernen. Dass zwischen beiden eine innere 
Verwandtschaft, eine Harmonie besteht, leuchtet auf den ersten 
Blick ein. Freilich darf man dabei nicht an die ältere refor- 
mierte Ansicht denken, sondern an das, was wir das subsidiäre 
kirchenpolitische Ideal des Calvinismus genannt haben. Denn dass 
die Idee der Theokratie heutzutage so unpopulär ist wie die alt- 
lutherische Lehre vom corpus christianum, das wird ja wohl nie- 
mand bestreiten wollen. 

Es sei hier nur auf zwei Punkte aufmerksam gemacht, in 
denen die Übereinstimmung der reformierten und der modernen 
Anschauung von Staat und Kirche zu Tage tritt. Der Eine Punkt 
ist die Beschränkung des Staats, seines Berufs und seiner Thätig- 
keit, auf das diesseitige, materielle, weltliche Gebiet; der andere 
ist die Auffassung der Kirche als einer selbständigen Grösse, eines 
vom Staate unterschiedenen Lebensgebietes mit dem Rechte der 
Autonomie, mit eigenem Regiment, eigenen Organen, eigener Ge- 
setzgebung. 

Wir dürfen aber noch einen Schritt weitergehen und nicht 
bloss eine zufällige Harmonie zwischen der reformierten und der 
modernen Anschauung behaupten, sondern auch einen geschicht- 
lichen Zusammenhang. Auf die Entstebung und Ausbildung der 
modernen kirchenpolitischen Lehren haben die Ideen des Calvinis- 
mus den grössten Einfluss ausgeübt; sie haben sich mächtiger 
erwiesen als die altlutherischen Gedanken und haben sie aus dem 
modernen Bewusstsein so gut wie ganz verdrängt. 

Was ihnen dabei zu statten kam, war der Umstand, dass die 
thatsächlichen Verhältnisse des modernen Staates die Fortsetzung 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 409 


des altlutherischen Staatskirchentums unmöglich gemacht haben. 
In einem Gemeinwesen, das neben einander nicht bloss lutherische 
und reformierte, sondern auch katholische, daneben noch jüdische 
Staatsbürger in sich begreift, stellen sich einer Landesobrigkeit, 
die mit der custodia primae tabulae Ernst machen wollte, un- 
übersteigliche Hindernisse entgegen. Schon allein die konfessio- 
nelle Mischung der modernen Bevölkerung legt daher heutzutage 
der Staatsgewalt in Sachen der Religion eine gewisse Zurück- 
haltung und Neutralität auf. Diese Verhältnisse haben den refor- 
mierten Ideen den Weg gebahnt und den Sieg über die lutheri- 
schen erleichtert. 

Es sind verschiedene Kanäle, durch die die Ideen des Calvi- 
nismus von Staat und Kirche in die moderne Gedankenwelt ein- 
gedrungen sind. Ich versuche es, sie hier in Kürze zu beschreiben. 

Ich nenne vor allem das Naturrecht. Das Naturrecht ist 
eines der wichtigsten Fermente in der Bildung der modernen 
Weltanschauung gewesen. Eine ganze Reihe politischer sowohl 
wie kirchlicher Ideen sind auf seinem Boden erwachsen. So ist 
die uns heutzutage so geläufige Vorstellung der Kirche als einer 
Gesellschaft, einer Korporation naturrechtlichen Ursprungs. Zwi- 
schen dem Naturrecht und dem Calvinismus besteht aber ein 
geschichtlicher Zusammenhang, auf den schon Gelehrte wie 
Hundeshagen, Dilthey, Jellinek, Gierke, Sohm aufmerksam ge- 
macht haben. An der Schöpfung des modernen Naturrechts (im 
Unterschiede vom mittelalterlichen) ist der Calvinismus in hervor- 
ragender Weise beteiligt; seine ursprünglich religiösen Gedanken 
haben sich im Laufe der Zeit in rationale, aufklärerische, demokra- 
tische Gedanken umgesetzt und haben in dem schimmernden Ge- 
wande des natürlichen oder vernünftigen Rechts auf den modernen 
Menschen eine bezaubernde Wirkung ausgeübt." Aus dem reli- 


! Auf Einen Punkt sei es gestattet, wenigstens anmerkungsweise hin- 
zudeuten. Der Calvinismus schöpft aus der Bibel Rechtssätze und Rechts- 
ordnungen von .absolutem Charakter. Denn was er auf diese Weise ge- 
winnt, das überragt alles andere, insbesondere alles von Menschen gesetzte 
Recht. Dieses erscheint daneben als ein vergängliches, temporäres, lokales, 
beschränktes, schlechtes Reeht, während die aus der Bibel gewonnenen 
Rechtsätze für alle Zeiten, Länder und Völker das gleiche, unabänderliche, 
unverbesserliche, vollkommene Recht darstellen. Indem nun aber im Ge- 
biete des reformierten Protestantismus das religiöse Motiv sich abschwächt 
und zurücktritt, wird jenes absolute Recht nicht mehr oder wenigstens 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 27 


410 Karl Rieker. 


giösen Gedanken der Selbständigkeit der Kirche als des Reiches 
Christi gegenüber der unheiligen Welt wurde der moderne Be- 
griff der Autonomie der Kirche als einer Korporation, einer 
Religionsgesellschaft. Die Beiziehung von Laien zur Regierung der 
Kirche, die in dem ursprünglichen System des Calvinismus ledig- 
lich ein Gegengewicht gegen das drohende Übergewicht der Geist- 
lichen, gegen die Gefahr der Hierarchie bilden soll, wird jetzt so 
gedeutet, als ruhe die Gewalt der Kirche in der Gesamtheit ihrer 
Mitglieder. Das Presbyterium, das sich Calvin als das Organ des 
himmlischen Königs zur Regierung seiner Kirche gedacht hat, ist 
zu einer Vertretung der Gemeinde geworden. Aber auch äusser- 
lich tritt der Zusammenhang zwischen dem Naturrecht und dem 
Calvinismus darin zu Tage, dass die hervorragendsten Vertreter 
des Naturrechts ihrer Geburt wie ihrer Geistesbildung nach der 
reformierten Kirche angehört haben. Ich erinnere an die sog. 
Monarchomachen George Buchanan, Hubert Languet (bekannter 
unter dem Pseudonym Junius Brutus), Franciscus Hotomannus, 
an den „Vater des Naturrechts“, Hugo Grotius, an Johannes Alt- 
husius, Richard Hooker, John Milton, John Locke, Jean Jacques 
Rousseau. 

Ein vermittelndes Glied zwischen der altreformierten und der 
modernen Anschauung von Staat und Kirche ist ferner dasjenige 
Land, in dem zuerst die Idee der Trennung von Staat und Kirche 
in grösserem Massstabe und grundsätzlich verwirklicht worden 
ist: die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Von jeher 
hat die Ordnung der Beziehungen von Staat und Kirche in diesem 
Teile der neuen Welt bei uns viel Anhänger und Lobredner ge- 
funden. Man darf wohl sagen, dass die Idee der freien Kirche 
im freien Staate gerade von hier aus populär geworden ist. Auch 
auf die Frankfurter Nationalversammlung hat das Vorbild Nord- 


nicht mehr so ausschliesslich wie bisher auf die Bibel und die darin ent- 
haltene göttliche Offenbarung, sondern auf das ewige Licht der natürlichen 
Vernunft gegründet. John Milton beruft sich in seinen. politischen und 
kirchlichen Schriften ebenso oft auf die Vernunft und das Recht der Natur 
wie auf die heilige Schrift, und Johannes Althusius „leitet sein ganzes 
System aus einem rein weltlichen Gesellschaftsprinzip auf rationellem Wege 
ab; die Bibelworte dienen ihm nur als Beleg“ (Gierke, Johannes Althusius 
und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien S. 58 f.). Spätere 
nehmen dann überhaupt keinen Bezug auf die Bibel mehr und entwickeln 
ihre Sätze auch in formeller Hinsicht ganz aus der Vernunft. 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 411 


amerikas seinerzeit einen grossen Reiz ausgeübt. Man weist 
gerne darauf hin, wie bei diesem Systeme nicht bloss die Staats- 
gewalt einer Reihe von Kämpfen und Verwicklungen entgehe, 
denen sie in der alten Welt unter der Herrschaft des staats- 
kirchlichen Prinzips ausgesetzt sei, sondern wie dabei auch das 
religiös-kirchliche Leben besser gedeihe als sonst irgendwo in 
Europa. Nun ruht aber das nordamerikanische System der voll- 
ständigen Beziehungslosigkeit zwischen Staat und Kirche in der 
Hauptsache auf reformierten Anschauungen, wie denn bis auf den 
heutigen Tag der Calvinismus den leicht erkennbaren Untergrund 
des geistigen Lebens Nordamerikas bildet.! 

Endlich nenne ich noch einen Faktor, der mehr als ein 
anderer dazu beigetragen hat, insbesondere im lutherischen Deutsch- 
land calvinische Ideen heimisch zu machen, und das ist der 
Pietismus. Der Pietismus ist jedenfalls in kirchenrechtlicher 
Hinsicht (ob auch in anderer, das geht uns hier nichts an) als 
eine Invasion reformierter Ideen und Motive in die lutherische 
Kirche anzusehen und zu beurteilen. Treffend bemerkt Kliefoth: 
„Speners Kirchenbegriff und alle seine Anschauungen von kirch- 
lichem Leben, kirchlichen Institutionen, kirchlichen Mitteln und 
Massnahmen sind den lutherischen Anschauungen fremd und ent- 
gegengesetzt, sind wesentlich reformiert.“® Der Pietismus ist 
es, der die altlutherische Anschauung vom corpus christianum, 
von der in der Dreiständelehre ausgedrückten Einheit von Staat 
und Kirche aufgelöst und die Abneigung gegen das Staatskirchen- 
tum in die lutherischen Kreise Deutschlands eingeführt hat; 
Spener ist es gewesen, der die Inhaber des evangelischen Kirchen- 
regiments, die beiden oberen Stände (Obrigkeit und Geistlichkeit) 
als injusti detentores alienorum jurium bezeichnet und damit eine 
revolutionäre Betrachtung des landesherrlichen Kirchenregiments 
eingeleitet hat (Letzte theologische Bedenken Bd. III S. 92). Es 
ist von dieser These aus nur Ein Schritt zu der anderen, die der 
Kirchenrechtslehrer des Pietismus, Christof Mathäus Pfaff, auf- 
gestellt, wenn auch nicht immer konsequent festgehalten hat, dass 


1! Daraus ist auch die auffallende Erscheinung zu erklären, dass die 
Jurisprudenz Nordamerikas viel mehr als die deutsche bis auf den heutigen 
Tag mit naturrechtlichen Begriffen operiert. 

2 In der von ihm und Otto Meier herausgegebenen Kirchlichen Zeit- 
schrift Bd. I S. 22. 

27° 


412 Karl Rieker. 


die evangelischen Kirchengemeinden dem Landesherrn ihr Kirchen- 
regiment nur auf Wohlverhalten, in stets widerruflicher Weise 
übertragen haben, und daher berechtigt seien, es ihm wieder 
abzunehmen, wenn er ihnen Anlass zur Unzufriedenheit gebe 
(Origines juris ecclesiastici p. 340). Allen diesen und ähnlichen 
Behauptungen liegt die reformierte Anschauung zu Grunde, dass 
die Obrigkeit als solche nicht Mitglied der Kirche und soweit sie 
in der Kirche ist, nichts weiter als ein Mitglied sei. 

Nun wäre es aber dem Pietismus nicht so leicht geworden, 
diesen kalvinischen Ideen in dem lutherischen Deutschland Ein- 
gang zu verschaffen und die altlutherische Weltanschauung zu 
verdrängen, wenn er sich nicht mit dem vorhin erwähnten Natur- 
recht zum Kampfe gegen den gemeinsamen Gegner verbtindet 
hätte. Schon Spener war von den naturrechtlichen Ideen stark 
beeinflusst; er erzählt uns selbst, er habe in seiner Jugend die 
Werke des Hugo Grotius, insbesondere das Buch de jure belli ac 
pacis so fleissig traktieret wie wenige Bücher in seinem Leben, und 
diese Lektüre nie bereut (Theologische Bedenken I S. 233). Ja 
es wurde ihm sogar später nachgesagt, man merke es seinen 
Predigten an, dass er Grotius gelesen.‘ Der Bund der pietisti- 
schen und naturrechtlichen Anschauungen ist aber noch viel 
deutlicher an Christof Mathäus Pfaff zu sehen, den man gewöhn- 
lich als den Vater des sog. Kollegialsystems bezeichnet. Die 
Art und Weise, wie er die Kirche Christi als ein collegium, eine 
freie Gesellschaft, die ihr zukommenden Befugnisse als Gesell- 
schaftsrechte, jura collegialia konstruiert und das bestehende 
landesherrliche Regiment aus einem stillschweigend abgeschlossenen 
‚Vertrag erklärt, durch den die Kirche ihre jura collegialis auf 
den Landesherrn übertragen habe, entspricht durchaus der natur- 
rechtlichen Theorie und Methode.” Dürfen wir uns da wundern, 


1 Vgl. Otto Mejer in der Zeitschrift für Kirchenrechte Bd. XIX S. 217. 
Grünberg, Philipp Jakob Spener Bd. I S. 141. 

? Da Pfaff den Begriff der Kirchenhoheit, des jus circa sacra modernen 
Stiles geschaffen hat, so ist zu vermuten, dass er auch hierin einer refor- 
mierten Anschauung und Tendenz gefolgt ist. Das liegt ja eben in der 
Linie der reformierten Ansicht von Staat und Kirche, die Staatsgewalt von 
der positiven Einwirkung auf die kirchlichen Angelegenheiten auszu- 
schliessen und auf die neutrale Funktion der Kirchenhoheit zu beschränken. 
Charakteristisch ist in dieser Hinsicht, was J. Haller in Bern unterm 
9. Februar 1562 an Bullinger schreibt (Calvini opp. XIX p. 281f.): So 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 413 


wenn die vom Pietismus in das bestechende Gewand des Natur- 
rechts gekleideten calvinischen Anschauungen sich dem modernen 
Denken als eine Art Aufklärung darstellten und empfahlen, wenn 
die altlutherischen Lehren vom corpus christianum, von den drei 
Ständen, von der custodia utriusque tabulae, von dem praecipuum 
membrum ecclesiae als wunderliche Ideen behandelt und bei Seite 
gelegt wurden? 

Wir haben damit bereits auch den richtigen Standpunkt für 
die Beurteilung der Selbständigkeitsbewegung gewonnen, die 
die moderne Orthodoxie insbesondere in Preussen in jüngster 
Zeit zu Gunsten einer grösseren Freiheit und Selbständigkeit 
der evangelischen Kirche ins Leben gerufen hat. Die An- 
schauungen über Staat und Kirche, die in diesen Kreisen, ins- 
besondere in dem Organ der Selbständigkeitsbewegung, der von 
Stöcker geleiteten Deutschen evangelischen Kirchenzeitung zum 
Ausdruck kommen, sind durch und durch unlutherisch, obwohl 
Luther und die Bekenntnisse der lutherischen Kirche fast in 
jeder Nummer jener Kirchenzeitung als Eideshelfer angerufen 
werden. Wenn der Staat ohne Weiteres unter dem Gesichtspunkt 
der unheiligen Welt betrachtet, die Kirche aber mit dem Reiche 
Gottes gleichgesetzt, wenn jeder positive Einfluss der Staats- 
gewalt auf die Regierung der Kirche für ein Attentat auf die 
Königsherrschaft Christi, insbesondere das landesherrliche Kirchen- 
regiment für einen Raub an der Selbständigkeit der Kirche erklärt 


vexiert mich dargegen auch das dass ich vilen der wälschen (gemeint sind 
Calvin, Farel, Viret u. a.) spüren imm Kopf stecken ein wunderbarliche 
Conception de potestate et jurisdictione ecclesiastica, a qua magistratum 
prorsus quasi secludere videntur et nihil ipsi praeter custodiam relinquere. 
Hanc vocant libertatem ecclesiasticam. Was ist diese custodia anders als 
die moderne Kirchenhoheit! — Der Sache nach ist ja freilich die Kirchen- 
hoheit älter als Pfaff, ja selbst als der Calvinismus und schon im Mittel- 
alter zu finden, aber den Begriff hat doch erst Christof Mathäus Pfaff ge- 
prägt, indem er klar und scharf die jura sacrorum majestatica, die der 
Obrigkeit als Obrigkeit gebühren, und die jura sacrorum collegialia, die 
der Kirche als Kirche zukommen, unterschied. — Eine ganz andere Ab- 
leitung des Begriffs der Kirchenhoheit, nämlich aus der Theorie des Galli- 
canismus über das Verhältnis von Staat und Kirche, unternimmt Otto Mejer 
in der von ihm und Kliefoth herausgegebenen Kirchlichen Zeitschrift, Jahr- 
gang 6 (1859) S. 83 f., während er in seiner 1889 veröffentlichten Schrift 
„Das Rechtsleben der deutschen evangelischen Landeskirchen“ S. 44 jene 
Unterscheidung mit uns auf die kollegialistische Theorie zurückführt. ` 


414 Karl Rieker. 


wird, wenn man dem Staate in seinem Verhältnis zur Kirche 
nichts weiter zugestehen will, als das Recht der Kirchenhoheit, 
das jus circa sacra im modernen Sinne, wenn die evangelische 
Kirche mit argwöhnischer Eifersucht über ihrer Freiheit wacht, 
— so sind das alles Anschauungen, Stimmungen, Tendenzen, die 
dem Altluthertum fremd, erst durch den Pietismus aus der kal- 
vinischen Kirche in die evangelischen Kreise Deutschlands im- 
portiert worden sind und jetzt mit Vorliebe für spezifisch orthodox 
ausgegeben und kolportiert werden. Es ist dies nur eine weitere 
Bestätigung der unbestreitbaren Thatsache, dass die moderne 
Orthodoxie keineswegs die einfache Erneuerung der altlutheri- 
schen Orthodoxie darstellt, vielmehr ein stark pietistisches Ele- 
ment enthält. 

Die Selbständigkeit der Kirche — das geht aus unserer 
ganzen Darlegung hervor — ist überhaupt kein lutherisches, 
sondern ein reformiertes Interesse. Worauf es dem Luthertum 
ankommt, das ist die Reinheit der Predigt des Evangeliums 
und der stiftungsgemässe Charakter der Sakramentsverwaltung. 
Dass aber die Kirche keine höhere Aufgabe habe als ihre 
Selbständigkeit ängstlich zu hüten, dass sie dem Staate keinen 
positiven Einfluss auf die Bestellung ihrer Organe, auf den Gang 
ihrer Gesetzgebung, auf die Verwaltung ihres Vermögens ein- 
räumen dürfe, ohne sich an ihrem himmlischen Könige zu 
versündigen, das ist ein dem Luthertum fremder Gedanke. 
Die moderne Selbständigkeitsbewegung vertritt also nicht lutheri- 
sche, sondern reformierte Grundsätze und Tendenzen, die sich 
eben deshalb so grosser Popularität erfreuen, weil sie zugleich 
modern sind. 

So ist es also nicht zu leugnen, dass in der modernen An- 
schauung von Staat und Kirche als zwei verschiedenen, gegen 
einander selbständigen Kreisen, von denen jeder seinen eigenen 
Mittelpunkt hat, die reformierten Ideen zur Herrschaft gelangt 
sind und die altlutherischen in den Hintergrund gedrängt haben. 
Nichts destoweniger wäre es falsch zu meinen, die lutherischen 
Gedanken über Staat und Kirche hätten heutzutage gar keine 
Macht und Bedeutung mehr. 

Wie schon angedeutet worden, befindet sich die Gesetzgebung 
und Praxis jedenfalls in Deutschland mit der von uns beschriebenen 
modernen Anschauung nicht im Einklang. Wir sind von der 


Staat u. Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner Anschauung. 415 


Realisierung des kirchenpolitischen Programms der Frankfurter 
Nationalversammlung noch weit entfernt und werden es in ab- 
sehbarer Zeit auch bleiben. Wir haben bis auf den heutigen 
Tag allenthalben Staatskirchen und machen immer noch einen 
Unterschied zwischen den grossen christlichen Kirchen und den 
Sekten. Das landesherrliche Kirchenregiment besteht in der 
evangelischen Kirche allen Angriffen der Theorie zum Trotz 
immer noch zu Recht. Die Religion ist bei uns noch nicht eine 
Privatsache, sondern eine öffentliche, allgemeine Angelegenheit, und 
der Staat bekümmert sich nicht bloss um sie, er hat auch ein 
Interesse für sie und schützt und pflegt sie, wenn auch nicht mehr 
so offen und kräftig wie in früheren Zeiten. 

Es ist dies, wie ich glaube, nicht bloss daraus zu erklären, 
dass die Praxis der Theorie stets etwas nachhinkt, dass das 
Schwergewicht der Geschichte den Staat hindert, mit den mo- 
dernen Ideen gleichen Schritt zu halten, sondern wir dürfen 
darin wohl auch eine Nachwirkung der lutherischen Anschauung 
erblicken, wonach die Pflege des Christentums eine Landes- 
angelegenheit, eine Aufgabe der Obrigkeit eines christlichen 
Volkes ist. In der Praxis bringen wir es doch nicht über uns, 
Staat und Kirche in der calvinischen Weise auseinander zu 
reissen und jedes von beiden in seinem Gebiete zu isolieren. 
Wir haben vom Staate und seinen Aufgaben und Pflichten doch 
eine höhere Auffassung als unsere protestantischen Brüder in der 
neuen Welt. 

Weiter möchte ich daran erinnern, dass auch nachdem das 
Frankfurter Parlament die Losung der Trennung von Staat und 
Kirche ausgegeben hat, eine Reihe von Theologen und Juristen, 
die man als ausgesprochene Lutheraner zu bezeichnen pflegt, den 
Segen des in Deutschland bestehenden Staatskirchentums für den 
Staat sowohl als für die Kirche betont haben und für seine 
fernere Aufrechterhaltung eingetreten sind. Ich nenne die Theo- 
logen Harless, Kliefoth, von Zezschwitz, Luthardt, die Juristen 
Stahl, von Scheurl, Otto Mejer. Die Traditionen des altlutheri- 
schen Standpunktes sind von diesen Männern mit grösserer Treue 
bewahrt worden als von den Vertretern der sog. modernen Ortho- 
doe, Aber auch andere Theologen als die vorher genannten 
darf ich anführen zum Beweise dafür, dass es Anhänger der 
lutherischen Ansicht von Staat und Kirche auch nach 1848 ge- 


416 K.Rieker. Staat u. Kirchen. lutherischer, reform., moderner Anschauung. 


geben hat: Richard Rothe, Johann Tobias Beck, Albrecht Ritschl, 
Julius Köstlin, Beyschlag, Kawerau. 

Und wenn jene moderne Selbständigkeitsbewegung in der 
sächsischen Landeskirche so gut wie keinen Boden gefunden hat, 
so ist dies wohl nicht bloss daraus zu erklären, dass die 
sächsische Gesetzgebung das Verhältnis von Staat und evangeli- 
scher Kirche auf eine allen billigen und vernünftigen An- 
sprüchen genügende Weise geordnet hat, sondern ich möchte 
den Grund noch tiefer suchen, nämlich darin, dass in der sächsi- 
schen lutherischen Landeskirche und Geistlichkeit die altlutherische 
Anschauung von Staat und Kirche im Kampfe mit den modernen 
Ideen eine grössere Widerstandskraft bewiesen hat als in der 
preussischen unierten Landeskirche. 


417 


Kleine Mitteilungen. 


Der Krönungstag des Hugo Capet. J. Havet, Les cou- 
ronnements des rois Hugues et Robert, Revue hist. 45, 290 f. kommt, 
nachdem er die entsprechenden Stellen des Chronikfragments von Fleury 
als Interpolation des ersten Herausgebers Pithou eliminiert, zu dem 
Resultat, dass Richers Nachricht, wonach Hugo am 1. Juni zu Noyon 
gekrönt wurde, vollen Glauben verdiene; Richer als Mönch von St. Remi 
sei in der Lage gewesen, sich vortrefflich zu unterrichten, und damit 
werde der von eben jener floriac. Chronik und Hugo v. Fleury ge- 
nannte Krönungsort Reims beseitigt. Nur das Datum Richers bereite 
Schwierigkeiten, da die Ann. 8. Dionysii den 3. Juli angäben. Havet 
glaubt danach eventuell an eine doppelte Krönung, eine am 1. Juni 
in Noyon, und vielleicht eine, die am 3. Juli in Paris oder in der Nähe 
stattgefunden habe. Die wirkliche Krönung, die als Ausgangspunkt 
für die Datierung diente und in den Augen der meisten Zeitgenossen 
galt, sei die vom 1. Juni 987 gewesen. 

Lot, Les derniers Carolingiens p. 211 lässt Hugo am 1. Juni 987 
zum Könige proklamieren, Sonntag d. 3. Juli zum Könige geweiht 
werden. Er zeigt p. 213, dass nach zwei Öriginaldiplomen Hugos 
ein späterer Termin als der 1. Juni als Epoche für die Kanzlei galt 
und dass kein Grund wäre, die Notiz der Hist. Franc. Senon., um 
die es sich handle (nicht um Hugo v. Fleury) zu verdächtigen. 
Nach Lot hätte also am 1. Juni in Noyon die Ausrufung, am 
3. Juli in Reims die Salbung stattgefunden. Noch vor Abschluss des 
Druckes seines Buches ging Lot eine Notiz von G. Monod zu, die bei 
Lot p. 410 abgedruckt ist. Hier führt Monod aus, dass von einer 
Krönung am 1. Juni abzusehen sei, dagegen an der Krönung vom 
3. Juli allein festzuhalten, die in Noyon stattgefunden hätte. Mehrere 
Quellen nennen Noyon, keine einzige zeitgenössische Reims. Wenn 
sie in Reims stattgefunden, hätte Richer sicher davon berichtet. Da- 
gegen sei Richers Datum unhaltbar, denn vom 22. Mai, dem Todes- 
tage Ludwigs V, bis zum 1. Juni hätten unmöglich alle die Dinge 
sieh ereignen können, die Richer berichtet. Sein Datum Kal. Jun. 
sei ein Schreibfehler für Kal. Jul., womit er überhaupt den Anfang 
Juli bezeichnen wollte. 


418 E. Sackur. P. Haake. 


So schlagend im ganzen die Beweisführung Monods ist, so un- 
befriedigend ist seine Erklärung des Datums bei Richer. 

Hier rücht sich, dass von den angeführten Gelehrten offenbar 
keiner die Schulausgabe des Bicher von Waitz angesehen hat. Man 
würde da p. 133 gefunden haben, dass die Worte Kal. Jun. in der 
Originalhandschrift erst nachträglich in eine Lücke eingetragen sind: 
d. h. soviel, dass Richer, dessen Autorität hier gerade in die Wag- 
schale fiel, zur Zeit, als er die betreffenden Abschnitte schrieb, keine 
Ahnung von dem Datum hatte, und dass er erst später, vielleicht 
ganz willkürlich, wie er überhaupt arbeitete (Beweise seiner frivolen 
Aenderungen bietet sein erstes Buch in Fülle), irgend ein beliebiges 
Datum, das ihm zu passen schien, in die störende Lücke seines 
Manuskripts hineinsetzte..e. Auf jeden Fall verliert das später nach- 
getragene Datum jede Autorität, allein der 3. Juli ist in Zukunft als 
Krönungsdatum zu halten; man wird ferner Monod Recht geben müssen, 
wenn er das mehrfach gleichzeitig überlieferte Noyon dem von der 
Hist. Senon. mitgeteilten Reims unbedingt vorzieht. Ein ernstlicher 
Zweifel darüber, dass Hugo Capet nur am 3. Juli 987 zu Noyon 
gekrönt wurde, kann somit nicht mehr bestehen. 

Strassburg. Ernst Sackur. 


Briefe der Herzogin Elisabeth Charlotte von Orleans 
an ihre Schwägerin Kurfürstin Wilhelmine Ernestine von 
der Pfalz. Unter der Briefsammlung des Königlichen Hauses, welche 
das Dresdener Hauptstaatsarchiv im Locat 30537 aufbewahrt, fand 
ich kürzlich acht eigenhändige Schreiben der Herzogin Elisabeth Char- 
lotte von Orleans aus den Jahren 1682 bis 1686. Dass sie an eine 
nahe Verwandte gerichtet sind, lehrt der erste Blick: „Hertzallerliebste 
Schwester“ ist die beständige Anrede, „E. L. trewe gantz ergebene 
Schwester undt Dinnerin Elisabeth Charlotte“ die fast regelmässige 
Unterschrift; nach Heidelberg überbringt Mr. Pflug den dritten Brief; 
von dem Kurfürsten Karl soll sich die Adressatin denjenigen ausbitten, 
aus welchem sie Liselottens Ansicht über den Ehestand kennen lernen 
kann (2. Brief). Wer hätte das ausser seiner Mutter und seiner 
Gemahlin gedurft? Und wer ausser ihnen beiden hatte Zutritt zu 
dem todkranken Kurfürsten, den ihnen Hofprediger und Leibarzt mit 
Unrecht verwehrten (4. Brief)? Auf die Mutter, Charlotte, passen 
die Anfangs- und Schlussformeln nicht. Wohl aber auf die Gemahlin 
Wilhelmine Ernestine, und auf sie allein kann sich die Frage der 
Äbtissin von Maubuisson beziehen, ob die durch Karls Verlust so 
schwer Getroffene nach Dänemark zurückkehren werde oder nicht 
(5. Brief). Wilhelmine Ernestine war die Tochter des dänischen 


Kleine Mitteilungen. 419 


Königs Friedrichs III., dem 1670 sein Sohn Christian V. auf dem 
Throne folgte. Nicht zu ihm, dem Bruder, sondern zu der Schwester 
Anna Sophie, der Gemahlin des sächsischen Kurfürsten Johann 
Georgs II. machte sich die Wittwe nach dem Einzug des Hauses 
Pfalz-Neuburg in das Heidelberger Schloss auf den Weg. Dort in 
Sachsen, in Lichtenburg, ist sie am 23. April 1706 gestorben, und so 
erklärt sich der Übergang ihres Briefwechsels in das Dresdener Archiv. 

Dass er nicht schon 1686 abgebrochen wurde, geht aus einem 
Schreiben der Nichte an die Kurfürstin Sophie von Hannover vom 
7. Mai 1702 hervor (Aus den Briefen der Herzogin Elisabeth Char- 
lotte von Orleans an die Kurfürstin Sophie von Hannover. Ein 
Beitrag zur Kulturgeschichte des 17. und 18. Jahrhunderts. Heraus- 
gegeben von Eduard Bodemann. Hannover 1891. Band II, S. 43). 
Hoffentlich kommt auch dieser Schluss und — denn ein solcher ist 
nicht minder wahrscheinlich — der Anfang einmal ans Licht. 

Bei der Herausgabe verfuhr ich nach den Editionsgrundsätzen 
der sächsischen historischen Kommission. In den sachlichen Erläute- 
rungen ist, auch auf die Gefahr hin, Bekanntes zu wiederholen, Voll- 
ständigkeit erstrebt worden. Nur über den im ersten Brief erwähnten 
Commes vermag ich keine Auskunft zu geben. 


1. 

Versaille den 11. september 1682. 

. . So sehr mich unsser Commes mitt E. L. wehrten schreiben erfreüet, 

so sehr hatt er mich auch erschrecket zu sagen, wie übel E. L. sich be- 
funden haben, welches er mir wirdt zeügnuss geben können. Jedoch weillen 
E. L. sich gott sey danck wider auss diessen flüssen so woll herauss ge- 
Tissen haben, so bitte ich den allmächtigen, dass er E. L. auch ferner vor 
allen übel undt kranckheit nicht allein gnädig behütten undt bewahren 
möge, sondern auch E. L. alles vergnügen sambt langes leben undt vol- 
kommene gesundtheit verleyen undt mir die gnade geben, E. L. einmahls 
wider persöhnlich zu versichern, wie dass niemandes in der welt mehr 
touchirt von E. L. amitie ist alss ich, indem ich E. L. von gantzem hertzen 
lebe undt auch gantz ergeben bin. Aber weillen ich hoffe, dass E. L. mir 
woll die justice thun diesses in keinem zweiffel zu setzen, so will ich den[n] 
weitter nicht hirvon reden, sondern nur ferner auff E. L. wehrtes schreiben 
antworten. Unsser gutter Commes ist noch eben so ein gutter bub wie er 
alss gewessen; ich hab ihn recht lieb, insonderheit weillen er in meinem 
itzigen unglück so gross mittleyden mitt mir gehabt hatt, mitt welchem 
verdriesslichen recit ich E. L. nicht ennuiren will. Im fahl aber, hertz- 
allerliebste schwester, E. L. einige curiositet haben mögten, solches zu 
wissen, so können sie nur unssern graffen von Wittgenstein! drumb fragen; 


! Gemeint ist wohl der in Liselottens Briefen oft erwähnte Graf Gustav 
von Wittgenstein-Hohenstein, dessen Sohn August sich 1677 von der älteren 


420 P. Haake. 


der wirdt E. L. erzehlen können, wie meine feinde mitt mir umbgehen undt 
in welchen standt sie mich gesetzt haben.! [Ich] flatire mich, dass, wen[n} 
E. L. es wissen werden, so werden sie mich doch beklagen undt mittleyden 
mitt mir haben; den[n] es ist wass unerhört, wie man mitt mir umbgeht. 
Niemandt nimbt sich meiner ahn, ob zwar gantz Frankreich meine unschuldt 
bewust so woll alss meiner feinde laster undt bössheit. Wass hilffts? Ich 
muss gedencken, dass mein verhencknuss von gott also versehen ist: stehts 
zu leyden undt zu schweygen undt allen kummer in mich zu fressen. Ob 
diesses aber so mitt der zeit gutt thun wirdt, wirdt die zeit lernen. Ich 
vertraw zu gott, dass, weillen mich die menschen hir so verlassen, so wirdt 
sich der allmächtige doch meiner ahnnehmen undt mich vielleicht einsmahls 
ahn meinen feinden rechnen, wen[n] sie sichs ahm wenigsten versehen 
werden undt in aller sicherheit über mich triumphiren. Wen[n] ich diesse 
hoffnung nicht hette, müste ich vor betrübtnuss vergehen; diesses allein 
erhelt mich. E. L. fragen nur ahn graff von Wittgenstein, wie verendert 
er mich gefunden undt in welchem standt ich bin nur seyder vergangen 
jahr. Auch habe ich diss gantze jahr durch dermassen chagrin aussge- 
standen, dass es nicht zu beschreiben ist. Ja ich bin versichert, dass, wen[n] 
ich E. L. alles verzehlen solte, wass mir begegenet ist, würden E. L. mir 
nicht glauben können. Man muss darbey sein undt selber den augenschein 
davon einnehmen, umb es zu begreiffen. Indem ich aber so fort schreibe, 
werde ich nicht gewahr, dass ich E. L. mitt gar langweilligen undt ver- 
driesslichen sachen unterhalte; bin aber so voll davon, dass ich schir von 
nichts anders reden kan, derowegen lieber schliesse mitt versicherung, dass 
in unglück oder glück ich nicht desto weniger bin undt verbleib ..... 


2. 

Versaille den 6, december 1682. 

.. Ich hatte mir vorgenohmen E. L. einen grossen mächtigen brieff 
durch den graffen von Schomberg? zu schreiben, aber wie das sprichwort 
laut L'homme propose et Dieu dispose, so ist es mir jetzt auch ergangen. 
Den[n] vorgestern kam er her und sagte, dass er biss dinstag abendts weg 
würde, müste also meine brieffe montags haben. Selbigen tag konte ich 
nicht schreiben, weillen biss 6 immer leütte zu mir kammen, undt umb 6 
must ich nauff zur königin; den[n] es war jour d’apartement. E. L. wissen 
nicht, wass das bedeütt, will es aber baldt sagen, so baldt ich werde auss- 


Raugräfin Karoline einen Korb holte und 1702 gleichfalls erfolglos um die 
Hand ihrer jüngeren Schwester Amalie Elisabeth warb. 

! Über die Verleumdungen, denen Liselotte am französischen Hofe 
besonders von seiten des Chevalier Philippe de Lorraine und des Oberstall- 
meisters Antoine Marquis d’Effiat ausgesetzt war vgl. Eduard Bodemann 
Aus den Briefen der Herzogin Elisabeth Charlotte von Orleans an die Kur- 
fürstin Sophie von Hannover Band I, S. 39—59, speziell das Schreiben vom 
19. Sept. 1682. 

2 Graf Meinhard von Schomberg, Sohn des gleichnamigen Marschalls; 
er heiratete 1683 die Raugräfin Caroline. 


Kleine Mitteilungen. 421 


gerett haben. Gestern schriebe ich ahn mein bruder! undt Carolina ?, 
undt wie ich ahnfangen wolte, ahn E. L. auch zu schreiben, kammen meine 
cammerweiber, umb mich zu butzen; den[n] umb 7 war ein verfluchter 
bal, bey welchem ich wider meinen willen undt danck sein muste; den[n] 
ich hasse jetzt von allen divertissementen nichts mehrers alss das tantzen. 
Heütte habe ich eine audientz gehabt von einem envoyé von Parme, darnach 
hab ich einen grossen brieff müssen ahn die königin in Spanien schreiben, 
undt umb 8 muss ich mit md. la dauphine in eine neie comedie. Bleibt 
mir also nichts alss diesse stunde überig; den[n] morgen gleich nach dess 
königs mess muss ich mitt I. M. auff die jagt, undt nach der jagt wirdt 
es wass spät sein zu schreiben; den[n] es ist wider jour d’apartement. 
Damitt E. L. aber begreiffen mögen, wass diesses ist, so müssen E. L. 
wissen, dals der König hier eine grosse gallerie lest bauen, so von seinem 
apartement biss in der königin ihres geht. Weillen aber solche gallerie 
noch nicht gantz fertig ist, hatt der könig das theill, so aussgemacht undt 
gemahlet ist, unterschlagen lassen undt einen salon davon gemacht. Alle 
montag, mittwog undt freittags seindt jour d’apartement. Da versammellen 
sich alle mansleütte von hoff ins königs entichambre undt alle weiber umb 6 
in der königin cammer. Hernach geht man alle mitt einander in den 
salon, wo von ich alleweill gesprochen; von dar in ein gross cabinet, alwo 
die violons sein vor die, so tantzen wollen. Von dar geht man in eine 
cammer, wo dess königs thron ist. Da findt man allerhandt mussic, 
concerten undt stimmen. Von dar geht man in die schlaffeammer, alwo 
3 taffelen stehen, umb cartten zu spillen, vor den könig, die königin undt 
monsieur. Von dar geht man in eine cammer, so man woll einen saal 
nennen kann, worinen mehr alss 20 tisch stehen mitt grünen sammetten 
tepichen mitt golten franien, umb allerhandt spiel zu spiellen. Von dar 
geht man in eine grosse antichambre, alwo des königs billiart steht; von 
dar in eine andere cammer, alwo 4 lange tisch, worauff die colation ist, 
allerhandt sachen, obstkuchen, confituren. Das sieht eben auss wie die 
christkinder taffeln ahm cristabende. Von dar geht man noch in eine 
andere cammer, wo auch 4 andere taffeln stehen so lang alss die von der 
colation, worauff viel caraffen mitt glässer stehen undt allerhandt vin de 
liqueurs, ros[s]olis von allerhandt gattung, vin de St. Laurent, ittaliensche 
wein, hipocras, auch rechte naturliche wein; also die essen oder trincken 
wollen, halten sich in diesse zwey letzte kammern. So baldt alss man von 
der colation kompt, welche man stehns ist?, geht man wider in die cammer, 
wo so viel taffeln stehen, undt da theilt sich jedes zu seinem spiel auss, 
undt wie mancherley spiel da gespilt werden, ist nicht zu begreiffen: 
landsknecht, trictrack, piquet, reversi, lombre, petitte prime, schach, trictrac, 
raffle, 8 des, trou madame, berlan, somma sumarum wass man nur er- 
dencken mag von spillen. Wen[n] der könig oder die königin in die cammer 


! Kurfürst Karl von der Pfalz. 


? Ihre Halbschwester, die Raugräfin. Beide Briefe sind nicht bekannt. 
3 welche man stehend isst. 


422 P. Haake. 


kommen, steht niemandt von seinem spiel auff. Die nicht spiellen ales 
wie ich undt noch viel andere mehr, die schlendern herumb von einer 
cammer zu der andern, baldt zu der music baldt zu den spiellen; den[n] 
es ist erlaubt hinzugehen, wo man will. Diesses wehret von 6 biss umb 10, 
dass man zum nachtessen geht, undt das ist, wass man jour d’apartement 
heist. Wen[n] ich E. L. aber jetzt verzehlen solte, mitt wass vor magnifi- 
cense alle diesse kammern gemeublirt sein undt welche eine mengte von 
silbergeschir drinnen ist, würde ich nimer auffhören. Es ist gewiss, dass 
es meritirt gesehen zu werden. Diesses alles were woll köstlich schön 
undt divertissant, wen[n] man auch in dessem apartement ein vergnügtes 
gemühte mitt sich bräichte Ob ich aber dessen ursach hab oder nicht, 
wirdt graff Mainart! E. L. verzehlen können; den[n] er dessen ein schön 
eschantillon gesehen in der zeit, so er hier gewessen. Mitt diessen ver- 
driesslichen historien aber will ich E. L. nicht lenger importuniren, denn 
ich bin persuadirt, dass E. L. auch selber mehr von nöhten haben, dass 
man sie von wass entretenirt, so distra[h]iren kann, alss ahn die misserie 
diesser welt zu gemahnen, die E. L., wie ich auss dero letzten werten 
schreiben sehe, nur gar zu bekant ist. E. L. müssen aber desswegen 
keinen so grossen mespris vor dero leben undt gesundtheit haben. Ich kan 
E. L. woll mitt warheit versichern, dass unahngesehen der heüffigen 
chagrin, so ich täglich entpfunden, ich nichts desto weniger ahn dero ge- 
sundtheit undt vergnügen gedacht undt viel vöeux gethan, dass solches so 
volkommen sein möge, alss ich es von gantzer seelen wünsche. Im überigen 
so bitte ich E. L., sie fordern Carlgen? seinen brief ab, so ich ihm mitt 
diesser gelegenheit schreibe; den[n] ich sage darinen, wass mich vom ehe- 
standt deücht; glaube, dass E. L. auch woll meiner meinung sein werden. 
[Es] felt mir dabey ein passage ein von Alceste’, so ich glaube all war- 
hafft ist; doch Caroline* halben will ich wünschen, dass der autheur sich 
möge betrogen haben. Aber es laut also: 

Je way point de choix à faire, 

parlons d’aimer et de plaire 

et vivons tousjours en paix! 

L’himen détruit la tendresse, 

il rend Pamour sans attrass. 

Voulles-vous aimer sans cesse, 

amants, wespousses jamais! 

Voulles aimer sans cesse, 

amants, amants, n’espousses jamais! 


I Graf Meinhard von Schomberg. 

* Kurfürst Karl von der Pfalz. Der Brief ist nicht bekannt. 

3 Alceste, Oper mit Text von Quinault, Musik von Lulli. Liselotte 
citiert die selben Verse in einem Briefe an ihre Tante Sophie aus Ver- 
sailles 7. Dez. 1692 (Aus den Briefen d. Herz. E. Ch. v. Orl. an die Kurf. 
Sophie v. Hannover. Hrgg. von Ed. Bodemann. Bd. I, S. 172). 

4 Die Raugräfin Caroline war damals schon mit dem Grafen von Schom- 
berg verlobt. 


Kleine Mitteilungen. 423 


Alleweill rufft man mir umb mitt md. la dauphine in die comedie zu 
gehen, muss derowegen vor dissmahl schliessen, befehle E. L. in den schutz 
dess allerhögsten 'undt wünsche E. L. alles wass zu dero volkommenen 
vergnügen gereichen möge alss ..... 


St. Clou den 28. may 1684. 
.. Ich bin heütte gantz chagrin, den[n] ein hündtgen, welches ich habe 
undt verstandt hatt wie ein mensch, ligt mir auff den todt. Es will alss 
bey mir sein undt schreyt vor schmertzen wie ein kint. Das jammert mich 
erschrecklich,;, den[n] ich habe das arme thirgen gantz lieb, hatt seyder 
4 jahr her alss bey mir geschlaffen undt mich nie quittirt. Jedoch weillen 
mons. Pflug! sich jetzt bey mir ahnmelt undt mir sagt, dass er morgen 
seine reisse wider auff heydelberg zu nehmen will, alss hab ich ihn nicht 
weg wollen lassen, ohne E. L. durch etliche zeyllen zu erinern, dass sie 
hir eine schwester haben, so E. L. gantz ergeben ist undt biss in todt 
verbleiben wirdt .... . 


Versaille den 18. juni 1685. 

. E. L. wehrtes schreiben vom 20. may? hab ich vorgestern zu recht 
entpfangen. E. L. haben woll gantz nicht nöhtig, mir entschuldigung zu 
machen, dass dero voriges schreiben nicht durchauss von dero aigenen 
handt gewessen ist. Mich hatt nur wunder genohmen, wie dass meine hertz- 
liebe schwester in der erschröcklichen bestörtzung ahn mich haben gedencken 
können, undt habe solches woll vor ein rechtes zeichen E. L. amitie vor 
mich gehalten, wo von ich über die massen sehr touchiret bin. Ich kan 
E. L. nicht ausssprechen, wie sehr es mich noch schmertzet undt wie wenig 
ich mich dran gewehnen kan, meinen armen bruder seeliger in ein grab 
zu wissen. Ich weiss, dass er gar seelig gestorben undt sich woll nicht 
wider bey unss wünschet. Gott verleye mir auch die gnade, wan[n] meine 
stunde wirdt gekommen sein, so seelig auss diesser Welt zu scheyden. 
Aber [für] diejenige[n], so ihn von hertzen geliebet haben alss E. L. unsser 
fraw mutter undt mich, ist es woll ein erschreckliches undt ohnleydtliches 
unglück. Allein wie E. L. woll weisslich sagen, weill es gottes wille so 
gewessen, müssen wir unss woll endtlich darin ergeben. Gott gebe, dass 
wir ihn nur durch der docktoren ignorentz undt nicht durch jemandes 
bossheit verlohren haben; den[n] seine kranckheit war gar wunderlich, in- 
sonderheit die mühe, so man genohmen, ihn E. L. undt seiner fraw mutter 
zu entziehen. [Ich] förchte alss dass etwass dahinter gestocken; den[n] 
man hatt ihn ja eüch beyden nicht wider sehen lassen, biss er den gar 


ı Pflug und Graf Wittgenstein hatten Schwestern geheiratet. Madame 
Pflug war Hofmeisterin in Heidelberg. 

3? st. v. Dieser Brief oder der vor ihm eingetroffene muss die Nach- 
richt vom Tode des Kurfürsten Karl von der Pfalz (26. Mai 1685) enthalten 
haben. 


424 P. Haake. 


auss gehabt hatt undt nicht mehr zu helffen war. Nun gott der gerechte 
richter aller menschen hertzen ist solches wissendt. Selbiger wolle denen 
es belohnen, so ahn diessem unglück schuldig sein, E. L. aber stärcke, 
macht und trost verleyen, solches alles zu überstehen. Er wolle auch 
taussenfeltig in freüden wider ersetzen, wass sie ahn dero fraw mutter undt 
meines armen bruders todt vor leyde aussstehen. Ich aber bin undt ver- 
bleibe biss ahn mein endt ..... 


St. Clou den 30. juni 1685. 

. . E. L. wehrtes schreiben vom 11. diesses monts habe ich vor etlichen 
tagen zu recht entpfangen, aber ohnmöglich eher alss nun darauff antwortten 
können, weillen ich eine reisse nach Maubisson! gethan habe, alwo ich 
3 tage gewessen, undt in dem humor, wie ich nun bin, hatt mich diesse 
einsambkeit gar nicht missfahlen, welche mir doch zu andern zeitten ein 
abschew gewessen were. Ma tante, die abtissin, undt ich haben auch sehr 
gemorallisirt mitt einander undt woll betrachtet, wass E. L. melden, 
nehmblich dass alles in diesser welt woll lautter unbestendigkeit undt eytel- 
keit ist. Die gutte fürstin führt aber ein so strenges, frommes undt gott- 
seeliges leben, dass sie ohne zweiffel auch woll ein seeliges endt haben 
wirdt. Ich habe sie auch sehr touchirt über unssern verlust gefunden, 
undt ob sie zwar ahn schir nichtes mehr in diesser welt attachirt ist, so 
liebt sie doch ihr hauss sehr, derowegen eben so betrübt, alss wen[n] sie 
meinen bruder seeligen gekent hette, undt ob sie schon eine none ist, so 
hatt sie doch nicht alle münchereyen wie ander haben, sondern [ist] gar 
raisonable undt hatt grossen verstandt undt viel von I. G. meines herr 
vatters seel. maniren. Sie hatt mich gefragt, ob E. L. wider in Denemarck 
würden; weillen ich aber E. L. schreiben erst in meiner zurückkunft ent- 
pfangen, habe ich ihr nichts hirauff sagen können. Ich kan mir gar leicht 
einbilden, hertzallerliebste schwester, wie es E. L. zu muhte muss sein, 
wen[n] sie alle die leütte werden ahnkommen sehen; undt ob der alte 
churfürst? zwar ein herr voller meritten ist undt auch gar genereux, so ist 
es doch schmertzlich ihn ahn meines brudern platz zu sehen, ja es graust 
mir recht darüber, wen[n] ich nur dran gedencke. Monsieur hatt E. L. 
durch den abé de Morel geschrieben, welchen der könig wegen meiner 
interessen ahn den neüen churfürsten schicket, ich aber nicht, weillen 
diesser abé erst mittwogen von hier verreyssen wirdt undt ohne zweiffel 
lange unterwegens sein, also mein brieff gar zu alt würde geworden sein. 
Vor alle gutte wünsche, so E. L. mir thun, bin ich E. L. über die massen 
obligirt; wenn alle die, so ich E. L. hergegen thue, reussiren, werden 
E. L. gewiss wider trost undt freüde entpfangen von gott dem allmächtigen. 
Wass meines brudern testament ahnbelangt, höre ich, dass es gar wunder- 


1 Maubuisson, altes Cistercienserkloster bei Pontoise, wo ihre Tante 
Louise Hollandine Äbtissin war. 
3 Philipp Wilhelm von Pfalz-Neuburg. 


Kleine Mitteilungen. 425 


lich vom Langhanss! soll auffgesetzt sein worden; wen[n] es aber nicht 
nach rechtem brauch ist, mag es woll umbgeworffen werden. Doch alles 
wirdt sich entlich auss weissen, ich aber nie unterlassen E. L. zu versichern, 
wie dass ich bin undt biss in todt verbleibe ...... 


6. 

Chambor den 19. september 1685. 

. . E. L. bitte ich daussendtmahl umb vergebung, dass ich noch bissher 
nicht auff dero wehrtes schreiben vom 13./23. aug. geantwortet habe. Aber 
es ist warlich meine schuldt nicht; den[n] ich solches erst den abendt vor 
unsserer abreiss von Versaille entpfangen. Sonsten würde ich nicht unter- 
lassen haben, gleich meine schuldigste dancksagung davor abzulegen; den[n] 
es mich woll von hertzen erfrewet hatt, insonderheit weillen ich darauss 
verspüre, dass ich noch in dero gedechtnuss bin undt mich flatiren kan, 
dass meine hertzallerliebste schwester mich nicht allein nicht vergist, 
sondern auch noch mitt dero precieusen amitie gegen mir verharret. E.L. 
thun mir hirinen justice; den[n] ich versichere E. L., dass niemandes in 
der welt E. L. mehr ehret, liebet undt gantz ergeben ist alss ich bin undt 
biss ins grab verbleiben werde. Es ist aber auch woll einmahl zeit, dass 
ich auff E. L. schreiben komme undt solches beantwortte. I. G. der chur- 
fürst mein herr vatter seeliger muss erschrecklich nach meiner abreiss von 
Heydelberg verendert undt gar veralt sein, weillen er, wie E. L. berichten, 
ahn dem itzigen churfürsten muss geglichen haben. Vor 21 jahren hab 
ich S. L. gesehen; [er] gliche aber damahlen nicht ahn I. G. dem chur- 
fürsten sehliger; [er] hatte viel ein länger gesicht, war sehr rott, gantz 
grawe haar undt gar wenig zähn im mundt, war auch viel länger von 
taille alss I. G. mein herr vatter. Worinen aber einige gleichnuss sein 
kan, ist es in den augen; den[n] beyde hatten dunkelblawe augen 
undt viel verstandt drinen. [Ich] kan also mir woll einbilden, dass, 
wen[n] der churfürst sehliger älter geworden undt der itzige, wie 
man mir sagt, eine peruque genohmen, dass also sich einige gleichnuss 
finden kan. Wie E. L. aber wie auch I. G. mein fraw mutter bey allem 
diessem wessen wie auch den neüen hoff zu sehen zu muhte muss 
sein, kan ich mich gar leicht einbilden. Mir schauderts, wen[n] ich nur 
daran gedencke, will geschweygen, wie es denen zu muhte muss sein, so 
sich selber dabey befinden. Der churfürst ist ein wackerer, gar vernünfftiger 
und verständiger herr undt seine gemahlin gar eine gutte fürstin. Der 
jetzige churprintz? hatt auch gar ein gutt gemüht; allein diesses ungeacht 
so kan man doch nicht lassen einen abschew zu haben, andere ahn unssers 
gutten Carlgens seeligen platz zu wissen. Aber ich sage leyder E. L. hir 
nur, wass sie schon alzu woll wissen, auch beklage ich E. L. woll von 
gantzem hertzen. So viel ich den margraffen von Ahnspach?® kene, hatt 


1! Langhanns war pfälzischer Hofprediger und Kirchenrat. Siehe über 
ihn Ludwig Häusser, Geschichte der rheinischen Pfalz Band II, S. 697 ff. 
3 Johann Wilhelm, Kurfürst von 1690 bis 1716. 
® Markgraf Johann Friedrich von Ansbach. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. l 28 


426 P. Haake. 


mir woll alss gedeücht, dass nicht viel ahn ihm ist. Dass er meines 
brudern freündt war, nahm mir nicht wunder; den[n] seine facilitet war 
mir nur gar zu bekandt, leütte zu lieben, so ihm nur gutte wortte geben 
undt complaissant wahren, welches ihm nur gar zu übel leyder bekommen 
ist, wie wir alle mitt unsserm schaden gesehen haben. Dass E. L. aber 
einsmahls mir geschrieben, dass desser margraff dero freündt were, das 
hatt mich sehr wunder genohmen. Ich muss es gestehen, undt seindt E. L. 
ursach, dass ich meinen eigenen augen undt ohren schir uhnrecht geben 
habe; den[n] wass er hir auch thate, sagt ich alss bey mir selbsten: er 
stehlt sich nur so undt will nicht, dass man ihn kent; mitt seinen freünden 
aber muss er anderst sein. Nun aber sehe ich woll, dass ich mich gar 
nicht ahn ihm betrogen undt gleich recht von ihm judicirt. Wer mich aber 
woll über die massen betrogen, ist Langhanss; den[n] ich habe ihn vor 
einen ehrlichen man vor diessem gehalten. Docktor Winckler! surprenirt 
mich auch; den[n] er meinem armen bruder vor diessem trew gedinet hatt, 
insonderheit in seinen kinderblattern zu Genève.’ Der geitz teüffel muss 
diesse beide kerls bessessen haben, so liederlich mitt meinem armen bruder 
umbzugehen; aber hirvon will ich nicht mehr reden; den[n] wie E. L. 
selbsten erinern, diesses erfrischet nur die wunden undt dint sonsten zu 
nichts. Von hier kan ich E. L. nichts neües berichten; den[n] dass man 
alle tag 22 personnen mitt dem könig zu mittag ist, dass man alss umb 
den andern tag den hirsch jagt, dass ein tag comedie, andern tags 
apartement ist, daran ist E. L. woll wenig gelegen. Zudem so zweiffele 
ich nicht, dass E. L. auch jetzt noch gar viel werden zu thun haben undt 
also wenig zeit so einen grossen brieff zu lessen. [Ich] wünsche den/n] 
nur, dass gott der almächtige E. L. nach so lang aussgestandener mühe, 
arbeit undt trawerigkeit ein ruhiges undt vergnügtes leben führen mögen 
undt dero hertzenleydt mitt hundertfältigen freüden möge ersetzet werden. 
Ich aber verbleibe biss in todt ..... 


Versaille den 31. mertz 1686. 

.. Ob ich zwar in einer erschrecklichen betrübtnuss bin über die un- 
erhörte bösse zeittung von dem absterben I. G. meiner fraw mutter seelig?, 
so kan ich doch nicht unterlassen E. L. zu schreiben; den[n] ich flatire 
mich, dass niemandes mehr part in meinen schmertzen nehmen wirdt alss 
eben E. L.; denn E. L. wol bewust ist, wie sehr I. G. seeliger E. L. ge- 
ehret, estimiret undt geliebet haben. Ach, hertzallerliebste schwester, wie 


1 Über den kurfürstlichen Leibarzt Dr. Winkler vgl. Häusser Gesch. 
d rhein. Pfalz Bd. IS 704 und 762 ff. und Bodemanns Ausgabe der 
Briefe Liselottens an die Kurfürstin Sophie von Hannover Band 1, S. 63. 

? im Spätsommer 1670. Vgl. Briefe der Herzogin Elisabeth Charlotte 
von Orleans an ihre frühere Hofmeisterin A. K. v. Harling geb. v. Uffeln 
und deren Gemahl, Geh. Rat Fr. v. Harling zu Hannover. Herausgegeben 
von Eduard Bodemann. Hannover und Leipzig 1895. Brief I, 11. 

3 Kurfürstin Charlotte von der Pfalz starb am 16. März 1686. 


Kleine Mitteilungen. 427 


sehr sucht unss gott heim mitt so manchen betrübtnuss! Diejenigen, so 
gott zu sich nimbt, seindt nicht ahm meisten zu beklagen, sondern die 
auff diesser sch[n]öden undt bössen welt verbleiben. Die trenen schiessen 
mir so heüffig in den augen, dass ich ohnmöglich mein papir mehr sehen 
kan, muss derowegen schliessen, befehle E. L. in den schutz dess aller- 
högstens undt bitte gott, dass er E. L. ahn leib undt sehl segnen möge. 
Ich aber verbleibe biss in todt der wehrtsten schwester ..... 


8. 

St. Clou den 17. may 1686. 

.. Vor etlichen tagen hatt mir I. L. der churprintz von Saxen! E. L, 
wehrtes schreiben vom 8. aprill überlieffert, bin E. L. woll zum högsten 
verobligirt vor alle tendre sentiementen, so mein hertzliebe schwester mir 
darinen bezeügen. Diesses hatt mich über die massen sehr getröstet, aber 
gar nicht surpreniert; den[n] mir E. L. guttes gemühte sambt allen andern 
tugenden dermassen bekandt ist, dass ich woll nicht habe zweifflen können, 
dass I. G. meiner fraw mutter s. todt E. L. würde zu hertzen gangen sein 
undt dass E. L. mich auch beklagen würden undt mittleyden mitt mir 
haben. [Ich] sage E. L. auch demütigen danck vor alle gutte wünsche, 
so sie mir thun, undt wen[n] E. L. hergegen alles begegenet, so ich dero- 
selben wünsche, werden E. L. nicht allein alles bissher gehabte unglück 
undt betrübtnuss gantz ersetzet werden, sondern E. L. wirdt auch alles 
zufallen, so dero hertz begehret undt sie nur selbsten zu dero vergnügen 
erdencken können. Von alle unssere verluste aber will ich nichts mehr 
schreiben, den[n] das erneüet einem nur allen schmertzen wider. Mich 
hatte die betrübtnuss dermassen accablirt, dass ich ein tag 14 kranck ge- 
wessen, habe aber nur 3 tag das continuirliche fieber gehabt mitt kleinen 
redoublementen abendtes. Mitt gottes hülff undt eine gutte diete hab ich 
mich endtlich auss diessem allem herauss gerissen. Auss der überschriefft, 
so ich E. L. auff meinem letzten brieff gemacht, werden E. L. gemeint 
haben, dass ich schon gar den transport im hirn hatte, aber ich hoffe, dass 
E. L. mir solches woll werden vergeben haben, wen[n] sie betracht, in 
welchem standt ich deroselben geschrieben. [Ich] war warhafftig so 
troublirt von betrübtnuss, dass ich nicht mehr wuste, wass ich schriebe oder 
thate. Dass der margraff* von Ahnspach undt 2 riden ahn den kinder- 
blattern gestorben, habe ich schon vor 3 wochen erfahren. Seine gemahlin 
dauert mich zwar, allein unter unss gerett, ahn dem margraffen ist kein 
grosser verlust, undt glaube, dass E. L. ihn auch woll nicht regrettiren. 
Mir ist er allezeit gar abgeschmackt vorkommen undt ware recht ver- 
wundert, alss ich gehöret, dass E. L. undt mein armer bruder seliger so 
viel von diessem herren hielten; den[n] hir in Franckreich hatte er vor gar 


1 Der spätere Johann Georg IV. Er hatte am 7. November 1685 von 
Leipzig aus seine grosse Tour durch Europa angetreten und weilte vom 
13. Dezember bis zum 19. Mai 1686 in Paris. 

2 Johann Friedrich (t 22. März 1686 in Ansbach). 

Ch 


498 P. Haake. Kleine Mitteilungen. 


sot passirt undt gar nicht reussirt. Der conte de Barby ', welchen E. L. 
woll kennen, hatt ein besser lob hir, undt jeder man ist persuadirt, dass 
er verstandt hatt. [ch mögte nur wünschen, dass I. L. ein wenig mehr 
reden mögten alss sie thun; den[n] sie reden woll genung, umb nichts zu 
scheüen, spricht auch das Frantzösch sehr woll auss undt weiss sich in 
alles hiesige gethuns gar woll zu schicken, undt kan E. L. ohne 
flaterie sagen, dass er gar woll hir reussirt. Mons. Knoch? scheint gar ein 
feiner man zu sein undt sehr raisonabel, entretenire ihn offt. Ich bitte 
E. L. umb verzeyung, dass ich mir nicht ehe die ehre geben E. L. befehl 
zu volziehen undt von dess ehurprintzen leben hir E. L. zu instruiren. 
Allein mein hertzallerliebste schwester, ich habe diessen gantzen winter 
durch so erschrecklich vill chagrin gehabt, dass ich gemeint, ich müste 
drin vergehen, war also incapable 2 linien zu schreiben, undt mitt lamenta- 
Donen wolte ich E. L. nicht beschwerlich fallen, contrarie ich dachte, alss 
dass sich die zeitten einmal endern mögten undt ich E. L. alss denn wass 
schreiben könte, so E. L. divertiren mögte. Noch der zeit aber weiss ich 
nichts erfreüliches, muss derowegen schliessen, bitte E. L. aber .zuforderst 
dero armen alten Lisselotte nicht zu vergessen undt mir allezeit ein 
plätzgen in dero precieussen amitie zu behalten, auch vestiglich zu glauben, 
-dass ich deroselben biss ins grab gantz ergeben sein werde undt jederzeit 


verbleiben ..... Paul Haake. 


! Unter diesem Namen reiste der Neffe der Adressatin, der sächsische 
Kurprinz. 

3 Gebeimrat Hans Ernst v. Knoch war der Hofmeister des sächsischen 
Kurprinzen. 


429 


Kritiken. 


Georg Adler, Die Sozialreform im Altertum. Abdruck a. d. Hand- 
wörterbuch der Staatswissenschaften. Jena. G, Fischer 1897. 
M. 2.—. 

Eine wesentlich kompilatorische Arbeit, in der man vergeblich 
nach irgend einem selbständigen Gedanken suchen wird. Der Verf. 
kopiert einfach die Ansichten der Autoren, denen er jeweilig folgt, 
und führt dadurch den Leser häufig geradezu in die Irre, indem er 
Thatsächliches und Hypothetisches bunt durcheinanderwirft, auch das 
Zweifelhafteste als beglaubigte Thatsache vorführt. — Was soll man 
z. B. dazu sagen, dass das Wucherverbot des Bundesbuches ohne 
Weiteres als absolutes Zinsverbot, die Behandlung der Darlehen im 
Erlassjahr als radikale Schuldenkassierung hingestellt wird, ohne dass 
der Leser auch nur eine Ahnung erhält, wie problematisch und viel- 
umstritten hier alles ist? Freilich kennt der Verf. nicht einmal die 
wichtigste Litteratur! Von Nowak z. B. benutzt er einen populären 
Aufsatz in der Allgemeinen Zeitung, während ihm Nowaks hebräische 
Archäologie und Dillmanns Kommentar, die er in der Litteraturübersicht 
notwendig nennen musste, völlig unbekannt sind! 

Zu dieser Unkenntnis kommt eine grosse Trivialität der Ge- 
danken und Ungeschicklichkeit des Gedankenausdrucks. Man vgl. z. B. 
was der Verf. über die religiös-sittlichen Grundideen des Deutero- 
nomiums sagt: „Der Mensch soll sich in allen Lebensbeziehungen zu 
einer höheren Moral bekennen und gegen seine Mitmenschen, zumal 
soweit sie arm und niedrig, jederzeit humaner Handlungen hefleissigen. 
Der starre Egoismus soll abgethan werden und eine neue Sozialethik 
heraufkommen (!), die dem Gesetzgeber möglich und praktikabel (!) 
dünkt.“ 

Denselben Eindruck des Dürftigen und Ungenügenden macht die 
Darstellung der griechisch-römischen Verhältnisse, wie ich in der 
Berliner philologischen Wochenschrift ausführlich darlegte. Hier sei 
nur auf die bezeichnende Thatsache hingewiesen, dass der Verf. in 
seinem Bericht über Solon von dem sozialgeschichtlich so überaus be- 
deutsamen Zugeständnis des grossen Reformers an die antikapitalistische 


430 Kritiken. 


Zeitströmung: von der Aufstellung eines Maximums für den Erwerb 
von Grund und Boden, der Beschränkung des „Anhäufungsrechtes“ 
nichts weiss! Ein drastisches Beispiel für die Oberflächlichkeit, die 
der ganzen Arbeit anhaftet. 

Zum Schlusse noch ein Wort zur persönlichen Abwehr: Ich habe 
schon früher Anlass gehabt (in der Zeitschr. für Sozial- und Wirt- 
schaftsgesch.) gelegentlich eines Angriffes Adlers auf mein Buch über 
den antiken Sozialismus, die Arbeitsweise des Verf. zu charakterisieren. 
Da er damals nicht das letzte Wort behielt, so quittiert er jetzt über 
diese meine notgedrungene Abwehr, indem er in der Litteraturüber- 
sicht mein Buch anführt und die Bemerkung hinzufügt, dass dasselbe 
für seinen Zweck ganz unbrauchbar und stellenweise irreführend sei. 

Ist es schon bezeichnend für die Loyalität des Verf., dass keinem 
der zahlreichen, von ihm genannten Autoren, die „stellenweise“ doch 
wohl ebenfalls geirrt haben, auch nur die kleinste Rüge zu teil wird, 
und ich allein als Sünder dastehe, so muss es vollends als leichtfertige 
Irreführung der Leser bezeichnet werden, wenn Adler mein Buch 
als abgeschlossenes Werk zitiert, d. h. es unterlässt, anzugeben, dass 
von demselben nur der erste Band vorliegt, der auf die vom Verf. 
behandelten Fragen noch gar nicht eingeht! Von Israel und Rom 
ist in diesem ersten Band überhaupt nicht die Rede, und was Hellas 
betrifft, so ist in der Vorrede ausdrücklich darauf hingewiesen, dass 
die Geschichte der sozialen Demokratie, welche für Adlers Thema 
hauptsächlich in Betracht kommt, ebenfalls der Fortsetzung des Werkes 
vorbehalten blieb. 

Dass diese Fortsetzung manches bringen wird, was für die Ge- 
schichte der Sozialreform im Altertum doch recht lehrreich sein dürfte, 
dafür kann ich schon jetzt auf die dem Verf. noch unbekannten Ab- 
handlungen über die Anfänge des Sozialismus in Europa (Historische 
Zeitschrift, Jahrgang 1897 und 1898) verweisen. 


Erlangen. Robert Pöhlmann. 


Gustav Schönermark, Beschreibende Darstellung der älteren 
Bau- und Kunstdenkmäler des Fürstentums Schaumburg - Lippe, 
im Auftrage der fürstlichen Hofkammer bearbeitet. Berlin, 
W. Ernst & Sohn 1897. 

Die Arbeit an den deutschen Denkmäleraufzeichnungen hat be- 
reits eine kleine Entwickelungsgeschichte, reich an Vorbereitungen, 
Versuchen, Enttäuschungen, aber auch Ergebnissen. Die gegenüber 
den früheren Bestrebungen, aus einem örtlich unbegrenzten Gebiet be- 
stimmte Kunstleistungen herauszuziehen, nun an die Stelle gesetzte, 
unbeschränkte Berücksichtigung aller Zeiten und Kunstzweige in 


Kritiken. 431 


einem dafür räumlich begrenzten Gebiet musste begreiflicher Weise 
erst ihre Vertreter erziehen. Voran ging auf diesem Gebiete Lotz 
mit seiner Kunsttopographie, wenn auch nur, soweit es Privatmittel 
gestatteten und auf das Mittelalter beschränkt. Die Provinz Hessen- 
Nassau war es dann, welche zunächst auf dem Gebiete der Baukunst 
und ohne Beigabe von Abbildungen die planmässige Durchführung 
zum leitenden Grundsatz erhob (Regierungsbezirk Cassel, herausgeg. 
von v. Dehn-Rothfelser und Lotz 1870), dann das Reichsland, welches 
die Umfassung aller Stilperioden und Kunstgebiete und die Erläute- 
rung durch beigegebene Abbildungen durchführte (Elsass I, herausgeg. 
von Kraus 1876). Hier, wie dort war der geistige Vater des Unter- 
nehmens der derzeitige Oberpräsident Möller, dem ein dauerndes Ge- 
dächtnis dafür gebührt. Der Wunsch, von Reiches wegen die Unter- 
nehmungen auf diesem Gebiete einheitlich zu gestalten, scheiterte um 
anderer Aufgaben desselben willen, und so nahmen Vereine, Provinzen, 
Staaten und Staatenverbindungen sich der Durchführung an. Im 
Jahre 1879 erschienen die ersten Veröffentlichungen der preussischen 
Provinz Sachsen, dann folgte 1880 Westfalen, 1881 Pommern, 1882 
das Königreich Sachsen, 1884 Westpreussen, 1885 Brandenburg und 
das Grossherzogtum Hessen und hernach andere Teile Deutschlands. 
Das Werk ward, wie so vieles in Deutschland, uneinheitlich an 
Format und Ausstattung, an eingehender oder summarischer Be- 
handlung, an stärkerer oder zurückhaltenderer Berücksichtigung eines 
Kunstzweiges, je nach Vorbildung und Vorliebe des Verfassers. Denn 
eine Arbeitsteilung, wie sie z. B. Kraus 1887 als wünschenswert hin- 
stellte, gewiss eine ideale Forderung, war meist in Rücksicht auf die 
Kosten undurchführbar. Auch hat der Gedanke, dass nicht Spezial- 
gelehrte, sondern Männer von allgemeiner kunstgeschichtlicher Vor- 
bildung und künstlerisch freiem Blick mit gleicher Liebe allen Stilen 
und Kunstzweigen gegenübertreten, nach demselben Massstab Licht 
und Schatten verteilend, etwas für sich. Jedenfalls ward dadurch 
jede Veröffentlichung der Art eine individuelle Erscheinung und kein 
lebloses Kommissionsresultat. Unter den vielen Berufenen ist Schöner- 
mark einer der Auserwählten. Dass er in dieser Veröffentlichung 
auf die Benutzung, wenigstens Anführung jeder vorhandenen Litteratur 
(mit Ausnahme der lippeschen Geschichts- bezw. Urkundenwerke von 
Erhard, Holscher und Wippermann) verzichtete und sich nur auf das 
eigene Sehen und Urteilen beschränkte, fällt auf; vielleicht geschah 
es absichtlich im Gegensatz zu anderen, darin vielleicht zu weit 
gehenden Aufzeichnungswerken. 

Sagte ich vorher, dass jede Denkmäleraufzeichnung eines einzelnen 
deutschen Gebietes ein individuelles Gepräge tragen könne, so trifft 


432 Kritiken. 


dies bei dem Fürstentum Schaumburg-Lippe gleich zu. Noch geringe 
romanische Reste finden sich an den Kirchen in Intenburg und Petzen, 
Gothisches an den Kirchen in Lindhorst, Heuerssen u. a., am be- 
deutendsten in Stadthagen. Altromanisch ist ein Grabstein in Stein- 
bergen, mit einem grösseren Kreuz auf einem Halbkreis (dem Himmels- 
bogen) verziert, unter welchem ein kleines Kreuz von einem Kreis 
umschlossen und zwischen den vier Kreuzarmen mit kleineren Kreisen 
besetzt ist (Sinnbild der Erde). Eine Skulptur des Gekreuzigten ist 
charakteristisch für den Uebergang vom Hochromanismus zum Spät- 
romanismus (1175). Aus der Zeit um 1335 sind mehrere, von 
einem abgebrochenen Gebäude stammende, jetzt nicht ganz richtig 
aussen am Thurm der Stadtkirche zu Stadthagen vermauerte Platten 
mit merkwürdigen Flachreliefs, (Darstellungen der unbefleckten Em- 
pfängnis, Christi in der Kelter und anderer zum Teil mit Sinnbildern 
gemischter Szenen aus der Legende Christi und der Heiligen nebst 
einem geschichtlichen Ereignis) von höchst archaistischer Arbeit. Von 
einigen geschnitzten Altarwerken aus dem Ende des 15. bezw. An- 
fang des 16. Jahrhunderts in Lindhorst, Meerbeck, Pelzen und Stadt- 
hagen scheint das erstgenannte an Kunstwert das bedeutendste zu 
sein; jedoch muss keines dem Verfasser wert genug einer bildlichen 
Wiedergabe gewesen sein. Zu diesen Werken des Mittelalters kommen 
noch, wie überall in Deutschand, Taufsteine, Grabsteine (der beste 
von 1527 in der reformierten Kirche zu Stadthagen) einige hübsche 
Kelche und Glocken mit interessanten Inschriften. Aber alles dies 
tritt in den Hintergrund gegen die Zeit des 16. und der ersten Hälfte 
des 17. Jahrhunderts unter den Grafen von Holstein aus dem Hause 
Schaumburg (Schauenberg, Sternberg und Gehmen). Der Frühbarock- 
stil giebt dem Lande sein Gepräge. Schon Otto IV. und sein 
Bruder Adolf XI. hatten in Stadthagen um 1541—1544 (s. Schöner- 
mark 8. 44, 42) an Stelle der alten Burg ein Schloss in einfacher 
Renaissance mit einziger Zier von Rundbogengiebeln aufbauen lassen. 
(Interessant ein Brunnen von 1552 mit Verwendung romanischer 
Teile.) Ottos Sohn Adolf XII. (1576—1601) verlegte die Residenz 
1593 von der Schaumburg nach Stadthagen und schmückte das 
Innere des dortigen Schlosses reich aus. Eine Reihe Kamine im 
Frühbarock, mit phantastischen Figuren an den Wangen und mit Relıefs, 
zum Teil allegorischen Inhalts an Fries und Aufsatz finden sich in 
dem vorliegenden Buch in Beschreibung und in anschaulichen Licht- 
drucken wiedergegeben. Auf Adolf folgte sein Bruder Ernst III., 
(1620 zum Fürsten erhoben), der in Helmstädt studiert, 1589—1592 
auf Reisen Italien kennen gelernt hatte, und in Bückeburg, wohin 
er seine Residenz verlegte, in kunstsinniger Weise den Glanz seines 


Kritiken. 433 


Hauses zum Ausdruck brachte. Auch an dem Bückeburger Schloss 
ist lediglich das Innere reich und interessant, während der Aussenbau 
einfach, teils älter, teils jünger ist. Die Ausstattung tritt also mehr 
im Sinne einer nachträglichen Dekoration auf, dafür aber auch mit 
allen Mitteln und alle Kunstzweige in ihren Dienst nehmend. Zu- 
nächst ist in der Schlosskirche eine sehr reiche und farbige Holz- 
architektur verbunden mit einer völligen Bemalung aller Wand- und 
Deckenflächen und Figuren. In dieser Dekoration sehen wir manche 
sich kreuzende Einflüsse, so niederländische (Reliefs der Verkündigung 
und der Anbetung der Könige zu den Seiten der Kanzel) die der 
italienischen Frührenaissancee (die knieenden und fackelhaltenden 
Engel, welche die Altarplatte tragen), der Hochrenaissance eines 
Michelangelo, Sebastian del Piombo und Bandinelli (Gemälde des 
jüngsten Gerichts an der Westwand und Reliefs der Auferweckung 
des Lazarus und der Auferweckung der Toten), der Spätrenaissance 
eines Giulio Romano und Fiamingo (Fantasiefiguren und Engelsköpfe 
an den unteren Holzvertäfelungen und Pilastern). Aber alles ist be- 
reits in das Barocke umgebildet, ja charakteristisch für das Früh- 
barock. Die Freude an stark bewegten Motiven und dadurch hervor- 
gerufenen Schlagschatten, die kühn fre herausgearbeiteten Teile, die 
Schweifung und Rundung der Flächen und andere Eigenheiten des 
Stiles treten uns entgegen. Dazu Bildungen, die wiederum charakte- 
ristisch für den speziell deutschen Barockstil sind: die zahlreichen, 
heiter behandelten Cartouchen, die Modellierung der Engelsköpfe und 
Flügel, die Art der Holzschnitzerei mit ihrer deutlich zum Ausdruck 
kommenden Materialberücksichtigung. Kurz, es stecken eine solche 
Lebensfreude und Schaffenskraft und ein so ausgesprochener Charakter 
ın diesen Arbeiten, dass ein durch keine Stilvorurteile befangener 
Kunstfreund mit innigem Vergnügen die Beschreibung und die reizen- 
den Abbildungen derselben geniessen und wenn er die Originale nicht 
kennt, zu eigener Besichtigung verlockt werden wird. Die Haupt- 
räume des Schlosses liegen im Obergeschoss. Hier ist der sogenannte 
weisse Saal, dessen Decke reich und kräftig, in der Mitte mit prächtigen 
Wappen unter und über Trophäen in Stuck dekoriert ist, dann 
noch mehrere Zimmer mit zum Teil recht feinen Stuckaturen. Den 
Glanzpunkt bildet der goldene Saal mit seiner prächtigen Felderdecke 
und seiner überreichen Thür. Diese Thür ist eines der bekannteren 
Stücke aus Bückeburg, besonders seit dem schönen Lichtdruck von 
Römler und Jonas in den von Fritsch herausgegebenen Denkmälern 
der deutschen Renaissance. Der Herausgeber jenes Werkes hat im 
Text bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Gestalt des Mars 
an der Thür auf Gian von Bolognas Neptun auf dem bologneser 


434 Kritiken. 


Brunnen zurückgeht, dass der auf der Bekrönung schwebende Merkur 
eine Variante des berühmten Merkur von Demselben ist, und dass 
auch andere Figuren und Dekorationen hier auf einen Schüler des 
grossen flandrischen Meisters hinweisen. Ihn haben wir in Adriaen 
de Vries zu sehen, der um diese Zeit für den Fürsten Ernst in 
Bückeburg thätig war. Von diesem trefflichen Künstler bewahrt 
auch der Bückeburger Schlosspark zwei herrliche Bronzegruppen (Diana 
und Aktäon, Raub der Proserpina), denen die beigegebenen Autotypien 
leider nicht völlig gerecht werden. Ebenso ist das bronzene Tauf- 
gestell in der lutherischen Kirche, das den Namen: Fries und das 
Herstellungsjahr: 1615 trägt, ein Werk von hervorragender Schönheit, 
auch der Komposition. Die Kirche selbst ist, abgesehen von dem 
dem Mittelalter treu gebliebenen Konstruktionsystem, den Masswerk- 
füllungen der Fenster und einigen anderen Einzelheiten im üppigsten 
Barockstil ausgebildet. Die mit Bandwerk und Muscheln gezierten 
Hermenpilaster, welche die Westfront teilen, die Eingangsthür mit 
dem gebrochenen, von Figuren und Wappen belebten Giebel, der 
Giebelaufbau darüber, die oberen Kreisfenster mit ihren darauf ge- 
wissermassen balanzierenden Giebeln, die Pyramiden, Schnörkel, ge- 
rollten und gekanteten, vorgedrängten und zurückgesetzten Motive, 
alle geben das Bild des deutsch-niederländischen Barockstils bereits 
in einer solchen Uebertreibung, dass dieser Bau ein gutes Beispiel 
des Stils ist. Lübke und Fritsch haben freilich in ihren Werken 
über die deutsche Renaissance das Bückeburger Schloss und die Kirche 
für die Renaissance annektiert; doch geschah dies wohl nur in dem 
Sinne, alles mitzunehmen, was sich noch anschliessen liess, und in 
der Unsicherheit, ob noch spätere eigene Barock-Veröffentlichungen 
kämen. Darum aber vermisst man sie nun in den jene Veröffent- 
lichungen fortsetzenden Werken von Gurlitt und Dohme. Den Schluss 
der Bauthätigkeit jener Zeit bildet das 1609 begonnene, doch erst 
1627 vollendete Mausoleum des Fürsten Ernst in Stadthagen, dessen 
Entwurf von Giov. Maria Nosseni, dem durch die Umgestaltung des 
Chores im Freiberger Dom zu einer Grabkapelle des Kurfürsten 
Moritz berühmt gewordenen sächsischen Künstler. In dem eigen- 
tümlich siebenseitigen Grundriss möchte ich die damals von Holland 
neu ausgehenden Versuche zu mannigfachen Gestaltungen des kirch- 
licken Zentralbaues wiederfinden. Der Aufbau mit der Kuppel und 
den Nischen im Innern, welche durch kleine Aedicula gefüllt sind, 
zeigt wiederum italienische Einflüsse des Altertums und der Renaissance. 
In der Mitte des Raumes steht das fürstliche Grabmal, das im Stile 
jener Zeit ebensogut ein anderer, als ein Grabes-Aufbau sein könnte. 

Hiermit endet unser Interesse an den schaumburg-lippeschen 


Kritiken. 435 


Denkmälern. Einen wehmütigen Nachklang bilden die im Walde 
bei Baum befindlichen Grabmalsbauten des Grafen Wilhelm von 
Schaumburg-Lippe, f 1776 und der Gräfin Juliane f 1799, in denen 
uns die nüchterne Wiederaufnahme ältester Formen, der Stufenpyramide 
und des urtümlichen Tempelzella-Baues entgegentritt. 

Ausser den hier angedeuteten Werken der Baukunst und Bildnerei 
und des Kunstgewerbes finden sich in den Schlössern noch u. a. zahl- 
reiche Bilder, welche zum Teil hochtönende Namen, wie Albertinelli, 
Reni und Veronese, Dürer, Rubens und Rembrandt tragen. Ihnen 
gegenüber ist jedoch Schönermark zurückhaltend, kurz gefasst und oft 
zweifelnd, so dass nach dieser Richtung hin noch Aufschlüsse über 
Wert und Wahrheit erwünscht wären. In Bildersammlungen solchen 
doch immerhin privaten Besitzes ist es freilich nicht immer an- 
gemessen, die kritische Brille aufzusetzen. Lassen wir uns also an 
all dem Schönen genügen, was die lippesche Veröffentlichung ge- 
bracht hat. Es sei noch hinzugefügt, dass an äusserer Ausstattung 
das Buch eines der vornehmsten seiner Art ist. 


Berlin. P. Lehfeldt. 


Ludo Moritz Hartmann. Geschichte Italiens im Mittelalter. 1. Band. 
Das Italienische Königreich. 8° von IX—409 S. Leipzig, 
Wigand, 1897. 

Dieser erste Band einer breit angelegten Geschichte Italiens um- 
fasst blos den Zeitraum zwischen der Aufhebung des Imperatorentitels 
im Occident durch Odovakar (476) und die Wiedereroberung der 
Halbinsel durch das byzantinische Reich (553), also nicht ein volles 
Jahrhundert. Aber diese Periode war eine für die späteren Geschicke 
Italiens so folgenschwere, dass man es Hartmann als ein Verdienst 
zurechnen darf, die gewaltige Fülle der Ereignisse in einem verhält- 
nismässig so geringen Umfang eingeschlossen zu haben. 

Abgesehen von der Einleitung, welche in grossen Zügen die poli- 
tische und wirtschaftliche Lage des römischen Reiches in den letzten 
Jahrhunderten schildert, zerfällt das Buch in acht Kapitel. 

Kapitel 1 behandelt die Geschichte Odovakars; 2 bis 5 die Re- 
gierung Theoderichs, 6 und 7 den Untergang des ostgothischen Reiches, 
8 die Einrichtungen der byzantinischen Provinz in Italien. Für 2—5 
stützt sich die Darstellung hauptsächlich auf Mommsens grundlegende 
Ostgothische Studien (Neues Archiv Bd. XIV und XV); für 8 
konnte Hartmann auf seinen eigenen Untersuchungen zur Geschichte 
der byzantinischen Verwaltung in Italien fussen. Uebrigens 
zeugt das Ganze von einer gründlichen Kenntnis der Quellen und einer 
selbständigen Auffassung des Stoffes. Der Stil scheint mir mitunter 


436 Kritiken. 


etwas vernachlässigt; wenigstens hätte vor dem Drucke die feilende 
Hand nicht fehlen sollen. 

Der Schwerpunkt des Buches liegt, wie sich von selbst versteht, 
in der Geschichte der Ostgothen. Die tiefe Tragik der Geschicke 
dieses Volkes, welches heroisch unverzagt den Kampf mit seinem un- 
erbittlichen Schicksal aufnimmt und ihn bis zu Tode auskämpft, 
scheint mir Hartmann mit echt historischem Sinne erkannt und dar- 
gestellt zu haben. Sie lag im ganzen Wesen des hybriden künst- 
lichen Staats, in welchem, wunderlich genug!, das Civil- und das 
kriegerische Element systematisch auseinander gehalten wurden, indem 
jenes nur aus Römern, dieses nur aus Gothen bestehen, beider Zügel 
aber in den Händen des Königs vereinigt sein sollten, der dieses ` 
politische Zweigespann eigenmächtig zu lenken hatte. Dass eine solche 
Einrichtung auf die Dauer nicht bestehen konnte, leuchtet ein. Die 
Römer konnten sich nicht mit dem militärischen Regiment der Gothen 
versöhnen, die Gothen konnten sich nicht in einem Kulturstaat, wie 
Theoderich ihn auffasste, zurechtfinden. So kam es, dass das Reich 
den einen zu barbarisch, den andern zu römisch war, und dass es 
bei der ersten Gelegenheit von beiden verraten wurde. Denn so wie 
die römische Bevölkerung den Byzantinern die italienischen Städte 
auslieferte, so trieben die hervorragendsten Gothen nach dem Tode 
Theoderichs, u. a. Amalasuntha, Theodahad, Mathasuntha, Erarich den 
schnödesten Verrat an der gemeinsamen Sache. 

In welchem Masse Theoderichs Begriff des ostgothischen Staats 
ihm eigen gewesen ist, hat Hartmann nicht erforscht. Meines Erachtens 
kommt das Verdienst oder die Schuld an demselben. grossenteils den 
römischen Mitarbeitern des grossen Germanen zu. Dass Hartmann 
diesen Gesichtspunkt nicht ins Auge gefasst, dass er in den römischen 
Zeitgenossen des Königs nur untergeordnete Persönlichkeiten erblickt 
hat und in einem bedeutenden Manne, wie Cassiodor es unbestreitbar 
gewesen ist, einen blossen Phrasendrechsler und armseligen Lobhudler 
sehen will, darin besteht, wenn ich nicht irre, die bedenklichste Lücke 
seines übrigens tüchtigen Werkes. 

Ins Detail einzugehen, verbietet der mir zur Verfügung gestellte 
Raum, sonst hätte ich gerne verschiedene Fragen berührt, in welchen 
ich entweder von Hartmanns Meinung abweiche oder auch mich mit 
ihm begegne. Hier sei nur ganz besonders hervorgehoben, wie wir 
in Bezug auf Theoderichs gallischen Krieg gegen Chlodwig auf ver- 
schiedenen Wegen zu demselben Ergebnis gelangten, nämlich dass 
Byzanz in dieser Angelegenheit eine nicht unbedeutende Rolle gespielt 
hat, indem es durch den Angriff seiner Flotte auf die Küste Süditaliens 
Theoderichs Eingreifen in die Streitigkeiten zwischen den Franken 


Kritiken. 437 


-und den Westgothen eine Zeit lang verhinderte (Hartmann S. 160; 
Kurth Clovis S. 414—418, 421, 471). Dass es schon den Franken- 
këng gegen Alarich aufgehetzt hat, scheint mir aus Cassiodor’s Variae 
HL 1 und 4 zu erhellen. 

Lüttich. Gottfried Kurth. 


Engelbert Mühlbacher. Deutsche Geschichte unter den Karolingern 
(aus der Bibliothek Deutscher Geschichte, herausg. v. Zwiedineck- 
Südenhorst). Stuttgart, Cotta, 1896. VI und 672 S. 

Auf dem Gebiete der karolingischen Geschichte besitzt sicherlich 
niemand eingehendere Kenntnisse als Mühlbacher, der für sein grosses 
Regestenwerk über diese Zeit das ganze Quellenmaterial nach allen 
Richtungen hin durchgearbeitet hat. Diese genaue Vertrautheit mit 
dem Gegenstande befähigt ihn vor allen zu einer zusammenfassenden 
Darstellung des karolingischen Zeitalters. Sein Buch bietet uns nach 
einer einleitenden knappen Würdigung der Quellen und einem kurzen 
Rückblick auf das Emporkommen des karolingischen Hauses eine aus- 
führliche Erzählung der Schicksale des fränkischen Reiches von der 
Thronbesteigung Pippins bis zum Vertrage von Verdün. Von 843 
an beschränkt sich die Darstellung auf das ostfränkische Reich, dessen 
Geschichte uns unter gelegentlicher Berücksichtigung der übrigen 
Teilreiche bis zum Tode Ludwigs des Kindes (911) vorgeführt wird. 

Das Interesse Mühlbachers ist vorwiegend den Ereignissen zuge- 
wandt, die er in überall sorgfältiger, klarer und flüssiger Erzählung 
dem Leser vor Augen stellt. Aber auch die Abwandlung der Zustände 
innerhalb des weiten von den Frankenkönigen beherrschten Gebietes 
verliert er nicht aus den Augen; Karls des Grossen Persönlichkeit 
und Hof wird in einem Kapitel, seine Gesetzgebung in einem anderen 
und an ihrer Hand Verfassung und Verwaltung, Handel und Finanzen, 
Rechtspflege und Heerwesen seines Reiches geschildert; in dem Schluss- 
kapitel wird auf den Zustand Deutschlands im Anfange des 10. Jahr- 
hunderts eingegangen und gezeigt, welche Wandlungen seit den Tagen 
des grossen Karl eingetreten waren. 

Neue Gesichtspunkte, originelle Gedanken, scharfe Verteilung 
-von Licht und Schatten, Forschen nach den tieferen Zusammenhängen 
zwischen den einzelnen Seiten des Volks- und Staatslebens darf man 
nicht in dem Buche suchen; aber eine übersichtliche und zuverlässige 
Zusammenfassung der durch die Einzelforschung ans Licht geförderten 
'Thatsachen, in ruhigem, nüchternem Tone und mit unparteiischer 
Auffassung vorgetragen finden wir darin. Und eine solche zu geben, 
ist ohne Zweifel gerade die Absicht des Verfassers gewesen. 


Leipzig. Erich Brandenburg. 


438 Kritiken. 


Konr. Eubel, Hierarchia catholica medii aevi sive Summorum Pon- 
tiieum S. R. E. Cardinalium, Ecclesiarum Antistitum Series ab 
anno 1198 usque ad annum 1431 perducta e documentis tabu- 
larii praesertim Vaticani collecta, digesta, edita per K. E. Ord. 
Min. Conv., S. Theol. Doct., apostolicum apud S. Petrum de Urbe 
poenitentiarium. Münster, Regensbergsche Buchhandlung. 1898. 
582 S. 4 Bl. 74 Bogen in 4°. geh. M. 30. 

Wer hätte nicht schon Gams, Series episcoporum aus der Hand 
gelegt mit Grimm darüber, dass die Bistümer so unpraktisch ange- 
ordnet sind, die Daten zu allgemein angegeben, die Quellen nur im 
allgemeinen, oft gar nicht mit den entscheidenden Stellen genannt 
werden und schliesslich die Angaben sich als ungenau herausstellten. 
Hier erscheint nun der Teil der Series episcoporum, der zwischen 
1198 und 1431 fällt, in völlig neuer Gestalt. Das Jahr 1198 ist 
als Anfang gewählt, weil hier die päpstlichen Regestenbücher be- 
ginnen, die Hauptquelle dieses Werks; 1431 als Endpunkt, weil von 
hier ab die Zeugnisse über alle Bistümer auch ausserhalb der Regesten 
reichlicher fliessen. Eubel ist zu dieser Arbeit vor allem durch 
Denifie und Ehrle veranlasst worden. Da er für den fünften Band 
des Bullarium Franciscanum, den er gleichzeitig mit dieser Hierarchia 
veröffentlicht hat, doch einen Teil der päpstlichen Regesten von 
Benedikt XI. bis Johann XXII. durchsehen musste, so war wenigstens 
ein kleiner Teil der Arbeit für beide Werke gemeinsam. 

Das Werk ist mit Gams eigentlich nur äusserlich zu vergleichen. 
Dem Inhalt nach bietet es nicht nur unendlich viel Genaueres, sondern 
auch viel mehr, und alles in ausgezeichnet praktischer Anordnung. 
Das erste Buch giebt eine Series der Kardinäle, zunächst nach den 
Päpsten geordnet, die sie ernannt haben und innerhalb der einzelnen 
Regierungen wieder nach der Reihenfolge der einzelnen Promotionen. 
Diese Promotionen erscheinen jedesmal mit ihrem Datum; von den 
Ernannten wird ihre Laufbahn in der Kirche, namentlich im Kardinalat, 
samt der ersten und letzten Subskription innerhalb einer Rangstufe, 
zuletzt Todesjahr oder -Tag angegeben, also ein festes Gerippe für 
jeden einzelnen Kardinal geschaffen. Ausserdem aber wird beim An- 
fang jeder Papstregierung zusammengestellt, wer von den Kardi- 
nälen damals noch lebt, also zugleich eine Statistik der Konklaven 
gegeben. In den Anmerkungen wird ferner aus den Libris obliga- 
tionum et solutionum sowie aus dem gelehrten Apparat in Baluze, 
vitae pap. Aven. mitgeteilt, was über Anfang, Inhalt und Ende der 
Legationen der Kardinäle zu erfahren war. — Der zweite Teil dieses 
Buchs giebt die Reihenfolge der Kardinäle innerhalb der einzelnen 
Titel mit Anfang und Ende der Zeit, die sie innehaben, und im An- 


Kritiken. 439 


hang die Kardinäle ohne Titel. — Der dritte Teil giebt ein alpha- 
betisches Verzeichnis der Kardinäle 1) nach ihrem Vornamen, 2) nach 
den Namen ihrer Familie oder ihres Geburtsorts, 3) nach den land- 
läufigen Bezeichnungen, die einzelne von ihnen meist nach ihrem 
Bistum tragen. Ich brauche nicht erst zu sagen, wie wertvoll diese 
den sichersten Quellen entnommenen Listen sind, wie sie zugleich für 
Studien über die Verfassungsgeschichte des Kardinalats einen Haupt- 
teil des Stoffs leichter erreichbar machen und statistische Vorarbeiten 
dazu liefern. 

Das zweite Buch bringt die Bischofssitze und Bischofsreihen. 
Hier ist streng die alphabetische Reihenfolge eingehalten, und zwar 
werden die Namen der Bischofssitze durchweg in der abgekürzten 
adjektivischen Form gegeben, wie sie in den Originalen regel- 
mässig in Verbindung mit dioecesis, ecclesia o ä. vorkommt, also 
„Aberdonen.“, „Brixien.“, „Maguntin.“ usw. für Aberdonensis usw. Ich 
halte das unbedingt für das praktischste. Denn es sind eben die 
Formen, die die Urkunden liefern: jedes Umsetzen wird dadurch dem 
erspart, der den Namen, die Regierungszeit usw. des betreffenden 
Bischofs sucht. Der gegenwärtige Name ist immer in Klammer bei- 
gesetzt; ebenso sind Provinz und das Land beigefügt, dem der Sitz 
heute angehört, und ein Anhang S. 573 ff. giebt ausserdem ein Re- 
gister der heutigen Namen, das auf die Seite verweist, wo die Series 
seines Bischofssitzes, also auch der mittelalterliche Name zu finden ıst. 
Ein zweiter Anhang bringt dazu noch ein „Provinciale“ d. h. die Pro- 
vinzen mit ihren Suffraganbistümern nach Ländern zusammengestellt. 

Die Hauptarbeit aber liegt nun in den Bischofsreihen der ein- 
zelnen Sitze. Jeder einzelne Artikel enthält Ueberschrift und vier 
Spalten. Die Ueberschrift giebt die Namen des Sitzes, das Land, zu 
dem sie gehören, das Subjektionsverhältnis (d. h. die Angabe, ob das 
Bistum selbst Metropole ist, oder zu welcher Metropole es gehört, 
oder ob es „immediate subj.“ also unmittelbar unter Rom steht) und 
endlich — ich komme darauf noch näher — das Servitium commune, 
die Annaten, die jedes Bistum zu zahlen hatte. Von den vier Spalten 
giebt die erste die Ursache an, wodurch und womöglich das Datum, 
wann die Kirche erledigt war: Tod, Versetzung, Absetzung, Ver- 
zicht usw. des Vorgängers; die zweite den Namen des Bischofs samt 
seinen Beinamen, seine bisherige Stellung, den Orden, dem er etwa 
angehört, seine sonstigen Titel und Würden (akademische Grade; 
Stellung als päpstlicher Familiare usw.) sowie dazu Notizen über die 
Art, wie er an das Bistum gekommen ist, Wahl, Provision usw. 
(darüber nachher Genaueres). Die dritte Spalte giebt das Datum 
der Erhebung, die vierte die Quellen, aus denen sie sich belegen 


440 Kritiken. 


lässt: da steht am Anfang noch häufig „Gams“, oder sonst eine 
Quelle, aber schon im Verlauf des 13. Jahrhunderts treten meist die 
päpstlichen Regesten oder die Öbligationsbücher u. a. Werke des 
vatikanischen Archivs ein. Die Anmerkungen endlich geben mannig- 
faches Material zur Geschichte der Kirchen oder der Bischöfe, das 
gerade im Zusammenhang mit der Series steht. 

Für die Statistik der Provisionen bietet der Band eine vor- 
zügliche Unterlage. Allerdings ist mir hier die Zeichensprache des 
Verf. nicht immer ganz deutlich gewesen. Nach der Vorrede soll 
die dritte Spalte die Zeit angeben, da der neue Bischof ad illum 
episcopatum sit promotus, die vierte den Ort, wo sich die Urkunde 
der Promotion befinde Allein die zweite Spalte enthält auch An- 
gaben wie electus, jam electus, provisus oder electus und provisus, 
consecratus, postulatus, auch accipit pallium u. a. Dadurch ist mir 
. nicht nur zweifelhaft geworden, ob sich nicht das Datum der vierten 
Spalte auch auf diese Daten beziehen könne, sondern auch ob die 
Urkunden der vierten Spalte wirklich jedesmal die Provision angeben. 
Ich habe deshalb bei P. Eubel selbst angefragt und folgende Aus- 
kunft erhalten: Wo auf eine Urkunde des vatikanischen Archivs ver- 
wiesen ist, liegt immer Provision vor und beziebt sich das Datum 
der dritten Spalte auf die Provisionsbulle (der gelegentliche Zusatz 
provisus soll also nur die Möglichkeit ausschliessen, etwas andres 
anzunehmen). Da aber in diesen Bullen oft auch schon die Weihe 
erwähnt wird, die auf Grund der Provision erfolgt war, so ist es in 
diesem Fall unsicher, ob die Bulle vom Tag der einen oder andern 
Handlung oder von einem späteren Tag stammt. Wenn die zweite 
Spalte durch „el.“ andeutet, dass nach der Provisionsbulle dieselbe 
Person schon zuvor durch das Domkapitel gewählt worden sei, so ist 
damit nicht gesagt, dass in den Fällen, da der Zusatz fehlt, keine 
Wahl des Kapitels vorgelegen habe; denn die Bullen ignorieren diese 
Wahlen oft vollständig. Wenn aber zu electus ein „provisus“ oder 
„confirmatus“ beigesetzt wird, so ist damit im ersteren Fall ange- 
deutet, dass die Wahl, die nach oder im Gegensatz zu der päpstlichen 
Reservation geschehen war, kassiert und nur nachher dieselbe Per- 
sönlichkeit providiert, im zweiten Fall, dass die Wahl (trotz Reserva- 
tion und Provision) einfach bestätigt worden sei. Wo endlich „jam 
electus“ beigesetzt ist, da giebt das Datum der dritten und die Sig- 
natur der vierten Spalte an, wann und wo der neue Bischof zuerst 
urkundlich als erwählt, vielleicht auch schon providiert erwähnt wird, 
dass also die Provisionsbulle nicht mehr zu finden war. Ebenso wird 
das accipit pallium bedeuten, dass nur noch die Urkunde über diesen 
Akt vorliegt. 


Kritiken. 441 


Liegen die Dinge so, dann ist eine Statistik der Provisionen im 
ganzen einfach. Denn dann sind die Fälle, wo eine Provision nicht 
erfolgt ist, nur im 13. Jahrhundert zahlreicher; mit seinem Ende 
werden sie schon immer seltener, mit Johann XXII. werden sie zu 
Ausnahmen: nur in den Ländern der armseligsten Bistümer, Irland, 
Skandinavien, Mittel- und Unteritalien, trifft man sie noch etwas zahl- 
reicher; in der avignonensischen Zeit verschwinden sie auch hier fast 
ganz. Man braucht jetzt auch die kleinen Beträge, die da zu ge- 
winnen sind. Eine eigentümliche Ausnahme machen in Deutschland 
drei der vier jüngeren Bistümer der Salzburger Provinz, die nicht 
Reichsbistümer sind, sondern im Eigentumsverhältnis zu Salzburg 
stehen: so ist Chiemsee in 21 Fällen nur viermal durch Provision 
besetzt worden 1246, 1247, 1263 und 1360; Seckau in 18 drei- 
mal 1265, 1372, 1417. Lavant dagegen ist seit der Mitte des 
14. Jahrhunderts in 9 Fällen wenigstens fünfmal, Gurk dagegen seit 
derselben Zeit stets durch Provision vergeben worden; es ist das 
reichste von ihnen (1066, fl. Taxe), aber Lavant ist viel ärmer 
(60 fi.) als Chiemsee (500 fl.; von Seckau ist keine Taxe angegeben). 

Die fast ununterbrochene Reihe der Provisionen bekommt nun 
aber plötzlich Risse mit dem grossen Schisma. In Deutschland 
wie in England treten sie zugleich hervor (in Deutschland z. B. 
fast bei allen Bistümern, die in den achtziger Jahren erledigt worden 
sind), dann wieder namentlich in den letzten Jahren vor der Pisaner 
und in der Zeit der Konstanzer Synode bis zur Wahl Martins V. 
Dagegen hat in Frankreich bei zahlreichen Stichproben sich kein 
einziges Bistum ergeben, das dem französischen Papst — und dem 
französischen König, der hinter dem providierenden Papst stand — 
versagt geblieben wäre. Für die andern Länder habe ich die Sache 
nicht genauer verfolgt. 

Eine andere Statistik wird nahe gelegt durch die Summe der 
Servitia communia, die bei jedem Bistum genannt werden. Die 
Servitia communia beruhen bekanntlich auf der Schätzung des Jahres- 
einkommens einer Pfründe: sie betragen in der Regel ein Drittel 
davon, öfters aber auch die Hälfte. Sie lassen also eine ungefähre 
Schätzung des Einkommens der Bistümer zu. Das Ergebnis, das da 
für die einzelnen Länder herauskommt, ist nicht ohne Interesse. Die 
meisten Kirchen mit dem geringsten Einkommen finden sich natürlich 
in Italien, vor allem Unteritalien, wo ja die Bischofssitze von der 
römischen Zeit besonders dicht gesät sind; dann in Irland und den 
Ländern am nördlichen und östlichen Rand des adriatischen Meeres, 
dazu in Griechenland und Syrien, in den skandinavischen Ländern 
and Russland. Die Höhe der Servitien schwankt zwischen 25 und 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 29 


442 Kritiken 


12000 fl. Erstere Summe findet sich nur einmal. bei dem unter- 
italischen Erzbistum (!) Rossano, letztere zweimal, bei Rouen und 
Winchester. Mit 10000 sind eingeschätzt: Aquileja, Aux, Mainz, 
Köln, Trier, Salzburg, Canterbury, York. 

Im folgenden gebe ich eine Uebersicht über die einzelnen Länder 
und Stufen, bemerke aber folgendes: 1) Nicht von allen Bistümern 
ist die Taxe angegeben. Insbesondere sind die kleinsten und entlegensten 
Kirchen z. B. in Spanien, Italien, dann besonders in Griechenland, 
Syrien u. a. häufig nicht eingeschätzt. Bei der grossen Entfernung 
und dem geringen Ertrag lohnte es sich wohl nicht. Aber os fehlen 
auch mehrfach Kirchen der europäischen Hauptländer. 2) Bei ein- 
zelnen Kirchen schwankt die Taxe. Ich habe dann meist die obere 
Grenze eingesetzt. 3) Ich habe mich bei den einzelnen Ländern 
nicht an die Einteilung Eubels 8. 577 gehalten. Einzelne kleine 
Gebiete, die nichts Charakteristisches aufweisen, habe ich weggelassen. 
4) Ich habe die Tabelle nicht kollationiert und halte deshalb für 
möglich, dass kleinere Versehen untergelaufen sind. Das Gesamtbild, 
auf das es mir allein ankommt, wird dadurch aber keinesfalls ver- 
schoben, und ich meine, es ist charakteristisch genug. 


| 


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Mittel- und Ober- | | | 
italien mit Sar- | | | | | | | | | 
dinien u. Korsika |15 | 29 | 6$ el 21 | 10| — Fa: OK Lech 
Spanienu.Portugal | — | — | 9 |11|15| 8| 3| 2| 2 — |11 'Toledo)| — | ng 
Frankreich mit VS d'M E a e | | | 
Flandern. . . |—|— | 21 * | 28 | 20 | 28 | 18 d ONE _ | 2 | 1 
Deutschl. (Reichs- | | a A, | | | 
bistiümer) m. den | | | | | 
Ostseegebieten u. | L 4 A | | | | 
Böhmen . . . — | 3 | 10 | al pi ai Ai al al 1 | — | 4 
TAPE ER F ıl 3! 5) 61-13] 8] 11 | e 217 
Be ` . kk Eee ent — E — 
Irland ui lao al ail] ilaje 2 dE 
Skandinavische | | | | | 
Länder | | 1 Ee PS FR per _- La | em 


1 Die grosse Masse steht auf 33%, fl. 
2 Die grosse Masse steht näher bei 100 als bei 500. 


8 Die Mehrzahl steht in der oberen Hälfte. 


= Jk | 3 
| 


| 


| 12000 


Kritiken. 443 


Polen 
Russland . 
Ungarn. . . . 
Dalmatien, Istrien, 
Kroatien. . 
Griechen) m. Kreta, 
d. Inseln u. dem 
schwarzen Meer 
Cypen. ... 
Syrien, Kleinasien, 
Armenien 


| m || 4—5000 


| 
pat 
| 


So wird das Werk gewiss ausser dem Wert, den es als Nach- 
schlagewerk hat, noch manche andere Seite bieten, die zur Arbeit 
auffordert. Dem Herausgeber gebührt der lebhafteste Dank für 
seine Mühe. | 


Breslau. Karl Müller. 


Erich Liesegang. Niederrheinisches Städtewesen vornehmlich im 
Mittelalter. Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte der clevischen 
Städte. Breslau 1897 W. Köbner. 8°. XX u 758 SS. — 
(Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, 
hrsgg. von O. Gierke, 52. Heft.) 

Der sagen- und märchenreiche Gau der alten Chattuarier, die 
Burgen, deren Mauern das Lied des Schwanenritters umfliesst, der 
Volksstamm, dessen Besonderheit uns durch manche schöne Schilde- 
rung verständlich gemacht wurde, all das ist wohl geeignet, für die 
Geschichte der niederrheinischen Landschaft Teilnahme zu erwecken. 
Auch vom methodischen Standpunkte aus ist die zusammenfassende 
Bearbeitung des Städtewesens eines Territoriums vollkommen gerecht- 
fertig. Darf man also das Thema des vorliegenden Buches als ge- 
eignet annehmen und wird man gerne den grossen Fleiss sowie die 
Geduld des Verfassers, der sich, von einem lebhaften Heimatsgefühle 
geleitet, nicht allein durch eine stattliche Litteratur, sondern auch 
durch reichhaltige Urkundenbestände und viele Aktenfaszikel durch- 
gearbeitet hat, anerkennen, so wird man doch ernste Bedenken dar- 
über äussern müssen, ob die Behandlung des ziemlich einfachen 
Gegenstandes nicht viel zu weitläufig geraten ist. Diese kleinen 


1 Die grosse Masse steht auf 33%, fl. , 
29 


444 Kritiken. 


Städtchen, von denen L. handelt und deren behagliche Anmut gewiss 
zu loben ist, sind doch zu spät emporgekommen und haben zu ge- 
ringe Bedeutung erlangt, als dass es notwendig wäre, über sie 
758 Seiten zu schreiben und zu lesen. Im Grunde genommen können 
nur drei Orte grösseres Interesse beanspruchen, das alte Wesel, das 
im J. 1233 mit dem Territorium vereinigt und im J. 1241 zur 
Stadt erhoben wurde, die Residenzstadt Cleve (Stadt seit 1242) und 
die Kolonistenstadt Kalkar (etwa seit 1243). Die Verfassungs- 
geschichte Wesels ist von Reinhold ausreichend dargestellt worden, 
so dass der Zweck einer erneuten, weitschweifigen Behandlung dieses 
Gegenstandes nicht recht einleuchtet, und vergebens sucht man in 
Hinsicht der andern Orte nach verfassungsgeschichtlichen Vorgängen, 
deren Kenntnis eine wesentliche Erweiterung unserer Auffassung zu 
gewähren vermöchte. Darüber können uns auch die von L. beliebten 
Übertreibungen nicht hinweghelfen; trotzdem er von der „unge- 
meinen Bedeutung des Bürgermeisteramtes in Kalkar“ (p. 244, vgl. 
auch p. 95), von wahrhaft machiavellistischer Politik dieses Bürger- 
meisters (p. 235) zu erzählen weiss, vermag man von der Ver- 
fassungsentwickelung in Cleve und Kalkar, von den kleineren Orten 
ganz zu schweigen, nicht den grossartigen Eindruck zu gewinnen, 
der solchen Worten und so umständlicher Beweisführung entspräche, 
ja dem Fernerstehenden scheint es, dass die Entwickelung noch etwas 
kümmerlicher war, als bei vielen andern durch landesfürstliche Privi- 
legierung entstandenen Städten. Was aber an lehrreicher Besonder- 
heit etwa zu vermerken wäre, wird erdrückt und verhüllt durch 
einen Aufwand methodischer Mittel, der keineswegs immer in rechtem 
Einklang mit dem Ergebnisse steht (vgl. z. B. p. 56 ff., 217 ff). 
Sehr erschwert wird das Studium des Buches durch einen oft weit- 
wendigen Stil, die mangelhafte Anlage und wenig folgerichtige Durch- 
führung (vgl. auch Westd. Zeitschr. Corresp. Bl. 16,122). In der 
Vorrede hebt L. allerdings den Einfluss der Niederlande, die Ein- 
wirkungen der Grafen von Cleve, der grösseren und älteren Plätze 
auf die kleineren, den späteren „Uniformierungsprozess“ hervor, im 
Buche aber hat er diese Leitfäden vielfach fallen gelassen, dieses 
selbst macht vielmehr den Eindruck mehrerer selbständigen Unter- 
suchungen, die in recht äusserlicher und darum nicht immer glück- 
licher Weise mit einander verbunden sind. Dazu kommt, dass L. 
es verschmäht hat, die Ergebnisse seiner mühevollen Forschung in 
einer Schlussübersicht zusammenzufassen, mit der er nicht allein der 
bekannten Bequemlichkeitsliebe der Rezensenten, sondern vielleicht 
auch sich selbst gedient hätte. Auf Einzelheiten näher einzugehen, 
ist kaum möglich, da es sich durchwegs um ortsgeschichtliche Fragen 


Kritiken. 445 


handelt und der Verfasser ein reiches, noch ungedrucktes archivalisches 
Material verwertet. Es genüge hervorzuheben, dass L. sich im all- 
gemeinen grösserer Zurückhaltung und Vorsicht befleisst, als es in 
manchen seiner früheren Schriften der Fall war. Immerhin hält er 
an seiner Ansicht von dem zeitlichen Vorrange des Bürgermeister- 
amtes vor dem Rate (p. 162) sowie an seiner Konstruktion eines 
uralten Handelsbündnissess mehrerer niederrheinischen Städte fest 
(p. 35, 39, 577), ohne jedoch für diese mit guten Gründen ange- 
fochtenen Aufstellungen neue Beweise beizubringen. Kann man also 
das verfassungsgeschichtliche Ergebnis, und damit die Hauptsache, 
nicht als besonders befriedigend bezeichnen, so ist doch zu erwähnen, 
dass in andern Abschnitten manche lehrreiche Mitteilung enthalten ist, 
und es sind diesem Sinne namentlich die Kapitel über die Clevischen 
Städtesteuern (p. 340 ff.), das künstlerische und litterarische Wirken, 
das Schulwesen (p. 435 ff.), über die Finanzgeschichte Kalkars (p. 466 ff.), 
die Geschichte der Wollindustrie (p. 620 ff.) anzuführen. Alles in 
Allem ein Buch, dessen Drittel, kurz und klar geschrieben, nützlicher 
und erfolgreicher gewesen wäre, als das zerflossene, unübersichtliche 
Ganze. 


Wien. Karl Uhlirz. 


E. R. Daenell, Geschichte der deutschen Hanse in der zweiten 
Hälfte des 14. Jahrhunderts. Leipzig, B. G. Teubner 1897. 
XII u. 210. 8M. 

Der Verfasser ist schon vor mehreren Jahren mit einer tüchtigen 
Arbeit über die „Köln. Konföderation von 1367 und die schonischen 
Pfandschaften“ hervorgetreten. Das vorliegende Buch schliesst an 
jene Erstlingsarbeit an, schildert, im wesentlichen auf letztere und 
die Vorarbeiten älterer Hanseforscher gestützt, in einer Einleitung 
die Stellung der Hansestädte in der zweiten Hälfte des 14. Jahr- 
hunderts bis 1385, um dann zu einer ausführlicheren Behandlung der 
hansischen Geschichte in den letzten 15 Jahren des Jahrhunderts 
überzugehen. Darnach hätte dem Titel des Buches füglich wohl eine 
etwas engere Fassung gegeben werden müssen. 

Auf der breiten Grundlage des kompakten, vortrefflich geord- 
neten Materials der hansischen Aktenpublikationen, der Hanserezesse, 
des Urkundenbuchs und der Geschichtsquellen, eine darstellende Ge- 
schichte der Hanse zu schreiben, ist gewiss eine lockende Aufgabe, 
gewiss aber auch schwerer, als dem ersten Blick erscheinen möchte. 
Im allgemeinen hat Daenell m. E. die Klippen, an der eine solche 
Darstellung scheitern könnte, glücklich vermieden; unnütze Breite 
und Versenken ins Detail, wozu das umfängliche Material leicht ver- 


446 Kritiken. 


führen konnte, kann man dem Buche nicht vorwerfen; es sind stets 
die allgemeinen Gesichtspunkte, so weit möglich, hervorgehoben, 
während andererseits weitschauenden Kombinationen — dem Stecken- 
pferde der Wirtschaftshistoriker neuester Observanz — vorsichtig aus 
dem Wege gegangen ist. Dagegen müssen wir allerdings eine ge- 
wisse Trockenheit und Nüchternheit der Darstellung in den Kauf 
nehmen, Eigenschaften, die im Verein mit einem zwar konsequenten, 
aber doch auffallenden und störenden Mangel an Interpunktions- 
zeichen das Buch zu einem nicht ganz leicht lesbaren machen. Auch 
finden sich wiederholt wenig empfehlenswerte Ausdrücke, z. B. „ge- 
wissermassen plötzlich“ (S. 5); der „ausgezeichnete Albrecht von As- 
canien“ (S. 10); „sich anfreunden“ (S. 135). 

Den wirklichen Wert des Buches sollen und können diese Aus- 
stellangen nicht schmälern; ungern hat Ref. den Faden der Erzählung 
da abreissen sehen, wo dem Verfasser es beliebte; denn die Gründe, 
weshalb er das Jahr 1400 zum Abschluss gewählt, scheinen nicht 
ganz stichhaltig. Das Hans. Urkundenbuch hat auch dem Verfasser 
für das letzte Jahrzehnt nur noch für zwei Jahre zur Seite gestanden 
und kommt übrigens für eine so allgemein gehaltene, fast auschliess- 
lich politische Darstellung verhältnismässig wenig in Betracht. Dem 
im Jahr 1399 erneuerten Bündnis der wendischen Städte kommt ja 
gewiss eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu, die einen Ab- 
schnitt in der Geschichte der Hanse wohl rechtfertigt. Aber die 
Entwickelungsreihe wichtiger Ereignisse wird doch durch das Ende 
des Buchs ziemlich gewaltsam unterbrochen; ungeklärt ist die Stellung 
des preussischen Ordens zu Margarethe, ungelöst die Seeräuber- 
frage u. a. m. Hoffen wir, dass Daenell uns nicht lange auf die 
Weiterführung dieser Schilderungen über 1400 hinaus warten lässt. 

Heben wir kurz die Hauptmomente der in dem Buche ge- 
schilderten Ereignisse hervor. Trotz eines meist friedlichen Ver- 
haltens nach aussen hin vermochte die Hanse doch grosse Erfolge 
zu erringen. Im Westen, in Flandern, erreicht sie die Verlängerung 
ihrer Privilegien; die Verlegung des Stapels von Flandern nach 
Holland, von Brügge nach Dordrecht war nur eine vorübergehende 
Pression auf ersteres. 

Passiv sah die Hanse zu, wie unter den Händen einer klugen 
Herrscherin sich der skandinavische Norden zu einer einzigen Monarchie 
zusammenfügte; die Hanse hinderte dies nicht und liess Mecklenburg 
und seine Herzöge sich in dem Kampfe gegen Margarethe verbluten. 
Schliesslich aber ist der Friede unter hansischer Mitwirkung zustande 
gekommen. Die schonischen Pfandschaften gab die Hanse wieder 
hin, ebenso Stockholm; aber für letzteres tauschte sie ım Jahre 1398 


Kritiken. 447 


die Besiegelung aller hansischen Privilegien in allen drei nordischen 
Reichen ein: ein grosser Erfolg für die Städte, errungen ohne Schwert- 
streich. Und Privilegien galten für die Hanse mehr als Land und 
Leute zu einer Zeit, wo sie eine für die damalige Epoche ungeheure 
Seemacht repräsentierte, mit der sie imstande war, diese papiernen 
Zugeständnisse zu vertheidigen; mit diesen Privilegien in der Hand 
war die Hanse in der Lage, ihre wirtschaftlichen Hauptkonkurrenten 
in der Ostsee, die Engländer, aus dem Felde zu schlagen. 

Unerfreulich ist das Bild,. das uns die Hanse zeigt in ihrem 
Verhältnis zu dem Piratentum jener Periode, der Frucht des mecklen- 
burgisch-dänischen Krieges. Gegen die Vitalienbrüder in Ost- und 
Nordsee hat sich die Gemeinschaft der Hanse doch im wesentlichen 
ohnmächtig gezeigt; was an energischem Vorgehen gegen diese See- 
räuber zu nennen ist, entsprang der Selbsthilfe einiger meistbeteiligten 
Städte. 

Am meisten Interesse historischer wie psychologischer Art ruft 
doch die Stellung des preussischen Ordens hervor. Hier ein Ritter- 
orden, dessen religiös-propagandistische Aufgabe gelöst ist, und der 
sich rein politischen und kaufmännischen Bestrebungen hingibt; und 
unter diesem Orden Städte, die der Hanse angehören und deren 
Handelsinteressen nicht selten mit den kommerziellen wie politischen 
Bestrebungen des Ordens kollidieren; dieser letztere eine Landesherr- 
schaft darstellend, die im Mitgenuss der hansischen Privilegien stand, 
sich aber rücksichtslos über städtische Verfügungen hinwegsetzte. 
Begreiflich, dass der Einfluss eines solchen Staats auf die gemein- 
same Politik der Hanse von grosser Bedeutung sein musste. Er hat 
Schuld an der Unentschlossenheit der Hanse in der flandrischen Frage, 
er verletzte die hansische Sperre gegen Flandern am meisten; er kam 
zuerst in Konflikt mit den Engländern, da er am meisten ihre Ein- 
griffe in die hansische Handelsordnung spürte. Aber der Orden 
ist es schliesslich auch gewesen, der, indem er Gotland überrumpelte 
und besetzte, einen Schritt unternahm, den Margarethe als schwere 
Verletzung ihrer Interessen empfinden musste, und der andererseits 
die Einigkeit der Hanse nicht im besten Lichte erscheinen liess. 

An dieser Einigkeit mangelt es ja überhaupt stets, sowohl in 
inneren, wie äusseren Dingen. Pfundzölle, gemeinsame hansische 
Steuern, kommen nicht mehr ordentlich zustande; aber der Orden er- 
hebt nun den Pfundzoll als landesherrliche Abgabe. Und während 
die Uneinigkeit der Hanse, der Widerstreit der Interessen der ein- 
zelnen Städtegruppen, namentlich in Nowgorod, Erfolge von Wert für 
die Allgemeinheit unmöglich macht, wird dagegen praktisch weit mehr 
erreicht durch den Zusammenschluss der engeren Städtebünde, durch 


448 Kritiken. 


Landfrieden, durch Münzvereine, durch Bündnisse gegen die Landes- 
herren. 


Hamburg. Ernst Baasch. 


Recueil d’actes internationaux de l’empire ottoman. Par 
Gabriel Effendi Norodounghian. Tom. I. 1300—1789. 
Paris, Leipzig, Neuchatel. 1897. XXVII. 412 p. 

Die gelehrte Welt wird das Unternehmen N.’s freudigst begrüssen, 
denn es wird — einmal vollendet — eine empfindliche Lücke unserer 
Litteratur ausfüllen. Testa’s ausgezeichnetes Werk über denselben 
Gegenstand, auf breitester Grundlage aufgebaut, rückt nur lang- 
sam von der Stelle; Aristarchi hat in seinem Sammelwerke über die 
"Gesetzgebung des türkischen Reiches, im 4ten Bande, nur eine 
— allerdings sehr stattliche — Anzahl der türkischen Staatsverträge 
mitgeteilt. N. will, ohne mit Testa in Bezug auf gelehrtes Beiwerk 
zu konkurrieren, eine vollständige Sammlung der Verträge geben, 
welche die Türkei mit den europäischen und aussereuropäischen 
Mächten geschlossen hat, sodann aber auch eine Sammlung wichtiger 
Aktenstücke anschliessen, die Proklamationen, Denkschriften, Beschwerden 
fremder Mächte und andere Staatspapiere umfassen soll, die besonders 
geeignet sind, die Politik der Pforte zn beleuchten. 

Der erste dem Ref. vorliegende Band des Werkes enthält die 
Verträge der Türkei mit den europäischen Mächten und jene mit 
Persien und Ägypten in der Zeit von 1300—1789. Am zahlreichsten 
sind die Verträge der Türkei mit Österreich, dann jene mit Russland, 
Polen, Venedig und mit dem oströmischen Kaiserreiche. 

Mit den von N. angewendeten Editionsprinzipien wird man sich 
einverstanden erklären, sobald man seine Absicht billigt, eine möglichst 
gedrängte Übersicht zu bieten. Aus diesem Grunde hat N. es unter- 
lassen, Erläuterungen den einzelnen Verträgen voranzuschicken, oder 
biographische Mitteilungen über die Vertragschliessenden anzufügen. 

N. druckt vorerst mit fortlaufenden Nummern, in chronologischer 
Folge und mit Angabe des jeweiligen herrschenden Sultans die ganze 
Reihe der Verträge, 389 an der Zahl. Von einer Inhaltsangabe 
sieht er ab, verzeichnet aber die Fundorte der vorhandenen Drucke, 
oder, wo solche fehlen, die Bücher, in denen ein Auszug des be- 
treffenden Dokumentes oder eine Notiz über dasselbe zu finden ist; 
sodann folgt der Abdruck von 47 wichtigen Verträgen in der Ur- 
sprache, oder — wie bei den in türkischer Sprache abgefassten 
Dokumenten — in französischer Übersetzung; endlich fügt er ein 
zweites Verzeichnis aller 389 Verträge, diesmal aber nach den einzelnen 
Staaten in alphabetischer Folge geordnet, hinzu. Eine synchronistische 


Kritiken. 449 


Tabelle der türkischen Herrscher und der Regenten von Frankreich, 
England, Deutschland, Spanien und Byzanz ist dem Abdrucke der 
Verträge vorangestellt. 

Hoffen wir, dass der Verfasser bald die Musse finden wird, seine 
Arbeit fortzusetzen: er kann für seine Mühe des Dankes aller Fach- 
genossen sicher sein. 


Wien. A. Pribram. 


1. Paul Kalkoff, Die Depeschen des Nuntius Aleander vom Wormser 
Reichstage 1521, übersetzt und erläutert. 2. Aufl. Halle 1897. 

2. — — Briefe, Depeschen und Berichte über Luther vom Wormser 
Reichstage 1521. Aus d. Engl., Ital. u. Span. übersetzt und er- 
läutert. (Schriften des Vereins für Reformationsgesch. Nr. 59.) 
Halle 1898. 

3. Adolf Hausrath, Aleander und Luther auf dem Reichstage zu 
Worms. Ein Beitrag zur Reformationsgeschichte Berlin 1897. 

4. Herman Haupt, Beiträge zur Reformationsgeschichte der Reichs- 
stadt Worms. Zwei Flugschriften aus d. Jahren 1523 u. 1524 
herausgeg. u. eingeleitet. Giessen 1897. 

5. Nikolaus Paulus, Luthers Lebensende. Eine kritische Untersuchung. 
(Erläuterungen u. Ergänzungen zu Janssens Geschichte des deutschen 
Volkes herausgeg. v. Ludwig Pastor I. Band, 1.Heft.) Freiburg i. B. 
1898. 

In den „Deutschen Reichstagsakten unter Kaiser Karl V.“ hat 
sich der reformationsgeschichtlichen Forschung ein weiträumiges Schatz- 
haus aufgethan, dessen Reichtümer zu sichten, zu mehren und aus- 
zumünzen fortan eins ihrer wichtigsten Geschäfte sein wird. Die 
oben verzeichneten Arbeiten von Kalkoff und Hausrath haben bereits 
mit vollen Händen aus dieser unschätzbaren Fülle von Materialien, 
Aufgaben und Anregungen geschöpft; in den wohlverdienten Dank 
werden sich also beide Forscher mit den Herren Wrede und Bernays 
zu teilen haben. Die treffliche Bearbeitung der Aleanderdepeschen 
durch Paul Kalkoff, 1886 mit warmem Beifall begrüsst, war nicht 
nur ziemlich rasch vergriffen, sondern auch in mancherlei Einzelheiten 
inzwischen überholt worden. Da der Umsicht des Herausgebers aber 
nichts entging, was im Laufe eines Jahrzehnts an einschlägigen Unter- 
suchungen bekannt wurde, und da er selbst den so geschickt und 
sachkundig ergriffenen Gegenstand inzwischen unermüdlich im Auge 
behielt und in mehreren Monographien erfolgreich förderte, so ist 
diese neue erweiterte Ausgabe (1), welche jene Erträge in reichhaltiger 
Knappheit zusammenfasst, eine höchst willkommene Erscheinung ge- 
worden, die in jeder Hinsicht auf der Höhe unsrer gegenwärtigen 


450 Kritiken. 


Kenntnis steht und den unvergleichlichen Quellenwert der Aleander- 
schen Berichte ohne Zweifel vollständiger und lehrreicher beleuchtet, 
als dies irgendwo bisher geschehen konnte. Mit vollem Rechte wird 
Aleander als „der Vater der deutschen Gegenreformation und einer 
der vornehmsten Begründer der Reformationsgeschichte“ bezeichnet, 
auch nach dem Vorgange Friedensburgs in seinen tüchtigen Eigen- 
schaften, seinem Ernst und Eifer, seiner Geschäftsklugheit, Energie 
und Arbeitskraft, seiner Gewissenhaftigkeit in der Berichterstattung, 
seiner Scharfsichtigkeit im Urteilen über Menschen und Dinge, über 
die Gefahren der Lage, den römischen Schuldanteil an diesen und 
die Mittel zu ihrer Ablenkung jedenfalls unparteiischer und zutreffen- 
der gewürdigt, als es besonders auf theologischer Seite bisher üblich 
war. Dass Aleanders Blick, so sicher er das Weltgetriebe durchdrang, 
dennoch nicht bis auf den Grund der deutschen Geistesbewegung 
reichte, ihre innersten Motive vielmehr gar nicht begriff, war lediglich 
die Schuld seiner romanischen Bildung und des politischen Systems, 
dem er zu dienen hatte. Deshalb sind die Zeugnisse, die Kalkoff 
unter dem Titel „Briefe, Depeschen und Berichte über Luther“ (2) 
zusammengestellt hat, eine interessante Ergänzung zu den Aleander- 
schen Berichten, denn sie lassen uns wahrnehmen, wie das Auftreten 
Luthers sich in italienischen, spanischen und englischen Köpfen 
spiegelte, und die Aehnlichkeit dieser Auffassungen mit denen des 
Nuntius ist unverkennbar, wenn es auch stellenweise nur persönliche 
Reflexe Aleanderscher Anschauungen sein mögen, denen wir hier be- 
gegnen. Nach der Ansicht des englischen Gesandten Tunstal z. B. 
hat die ganze Reformationsbewegung ihren Grund lediglich in den 
verhassten Annaten und den übermässigen Verleihungen deutscher 
Pfründen an minderwertige Fremdlinge Für die religiöse Position 
Luthers zeigt sich auch in diesen Schriftstücken nicht das leiseste 
Verständnis, nur für die Bedrohung der gesellschaftlichen Ordnung 
durch die neuen Lehren; und die Verachtung des groben, unwissen- 
den, abgeschmackten und lächerlichen Mönchs von Wittenberg verhehlt 
sich ebenso wenig, wie die unwillige Verwunderung über seine un- 
verständlichen Wirkungen. Die einleitenden Betrachtungen Kalkoffs 
zu beiden Publikationen führen sehr gut in die Umgebung Karls V. 
und die rivalisierenden Gruppen seiner Hofgesellschaft ein. Für die 
Erläuterung der vorgelegten Dokumente ist durch gedrängt gehaltene, 
aber ausgiebige Anmerkungen, fleissige Quellennachweise, Regesten 
und gelehrte Exkurse in der wünschenswertesten Weise gesorgt, zu- 
verlässige Register sind beigefügt und somit alle Herausgeberpflichten 
auf das beste und bündigste erfüllt. Weitere Beiträge zur Auf- 
hellung biographischer oder zuständlicher Data, die in den beziehungs- 


Kritiken. 451 


reichen Texten berührt werden, stellt der belesene und kenntnisreiche 
Verfasser in erfreuliche Aussicht. 

Nicht mit ebenso ungeteilter Anerkennung lässt sich von der 
Darstellung Hausraths (3) sprechen. Wer freilich die meisterlichen 
schriftstellerischen Vorzüge dieses mit feinem Kunstempfinden und 
erlesenem Geschmack arbeitenden Darstellungstalentes geziemend zu 
schätzen weiss, der wird auch an diesem Buche seine Rechnung 
finden. Der Vortrag ist von einer gleichmässig fliessenden, schlichten, 
fast immer reizvollen Anmut; mit einer an das romanhafte streifenden 
Technik verweilt er gern bei anschaulichen Situationsbildern und 
gegenständlichem Detail, bei genrehaften und anekdotischen Zügen, 
nimmt auf wirksame Abschlüsse, auf Steigerung und Spannung Be- 
dacht, streut schalkhafte Pointen, ernste und humorvolle Apercüs aus 
(nur der Reichstagsabgeordnete auf S. 314 hätte uns erspart werden 
sollen!) und erhebt sich an bedeutsamer Stelle gelegentlich zu schöner 
Getragenheit und Wärme des Ausdrucks. Dennoch dürfte dem Buche 
ein sonderlicher Erfolg kaum beschieden sein. Unter den gebildeten 
Laien wird auch der willigste nur widerstrebend darauf eingehen, 
ein Buch von nahezu 400 engbedruckten Seiten durchzuarbeiten, um 
über einen nur wenige Monate umfassenden Ausschnitt der Re- 
formationsgeschichte unterrichtet zu werden; und der Geschichtskenner 
wird zwar mit Vergnügen die prächtige Einkleidung auf sich wirken 
lassen, aber im Thatsächlichen oder in dessen Verknüpfung und Ver- 
arbeitung sich so gut wie nirgends gefördert, vielmehr zu nicht un- 
erheblichen Einwendungen veranlasst fühlen. Ich wüsste nur zwei 
Punkte zu nennen, die nach Hausraths Darstellung künftig ent- 
schiedener betont werden müssen. Das ist einmal die Thatsache, wie 
schlecht es trotz allen seinen gegenteiligen Versicherungen mit Aleanders 
Kenntnis der Schriften Luthers eigentlich bestellt gewesen ist (S. 132); 
dann die weitere, dass Luthers ausweichende Antwort beim ersten 
Verhör (17. April) eine wohlerwogene, im Einvernehmen mit seinen 
Beratern zuvor festgestellte Massregel war. Aber dieser wertvolle 
Nachweis war von Hausrath bereits in der „Deutschen Rundschau“ 
geführt und ist hier lediglich wiederholt worden; auch hätte er nicht 
so weit zu gehen brauchen, dass er Luthers Befangenheit bei seinem 
ersten Auftreten vor der Reichsversammlung unbedingt ableugnete. 
Was Luther vorbrachte, war allerdings zweifellos nicht ein Produkt 
der Befangenheit, sondern ein weislich bedachter und verabredeter 
Gegenantrag; aber dass er diesen Antrag befangen, mit unzuversicht- 
licher Haltung vorbrachte, war nicht nur das natürlichste von der 
Welt (vgl. dazu auch die von Hausrath S. 265 zitierten Worte des 
Mykonius), sondern wird auch, abgesehen von dem anfechtbaren Zeug- 


452 Kritiken. 


nis Fürstenbergs, durch die Strassburger Gesandten und den spanischen 
Bericht (bei Kalkoff S. 51) bestätigt. Darauf deutet weiterhin Luthers 
eigene Entschuldigung am nächsten Tage seiner mönchischen Erziehung 
wegen, sowie die einstimmige Hervorhebung mehrerer Augenzeugen, 
dass er beim zweiten Verhör (18. April) fröhlich und unerschrocken 
erschienen sei. Ferner muss betont werden, dass der wichtigste 
Gegenzeuge, den Hausrath aufruft, Aleander, nicht nur beim zweiten 
(nach Peutinger), sondern auch beim ersten Verhör gar nicht zugegen 
gewesen ist, und zwar offenbar grundsätzlich, denn nur das entsprach 
der Haltung, die die Kurie von Anfang an gegenüber dem Verhör 
vor den Reichsständen eingenommen hatte und einnehmen musste; 
damit fällt auch die irrige Begründung auf S. 260: nicht aus Angst 
blieben die Nuntien der Reichsversammlung am 18. April fern, sondern 
um der res judicata grundsätzlich nichts zu vergeben. Bei der Be- 
urteilung Johann Fabers, der irrtümlich „der einstige Beichtvater des 
Kaisers Maximilian“ genannt wird (S. 106), ist die wichtige Unter- 
suchung von N. Paulus im historischen Jahrbuch der Görresgesellschaft 
(1896, 39 ff.) übersehen. Dass Karl im Einverständnis mit Chièvres 
und Glapio jenen Dominikanerprior nach seiner famosen Leichenrede 
bei der Totenfeier des Kardinals Wilhelm von Croy geflissentlich 
ausgezeichnet und damit einen Schachzug gegen Rom beabsichtigt 
habe (S. 107), ist eine übereilte Behauptung, vor der die Einsicht in 
den Bericht des englischen Gesandten Spinelli hätte bewahren können. 
Dagegen wären die Beziehungen Fabers zu Erasmus und sein bedeut- 
samer Vermittlungsvorschlag in Luthers Sache, wie er ihn in dem 
„Consilium cuiusdam ex animo cupientis esse consultum et R. Ponti- 
ficis dignitati et Christianae religionis tranquillitati“ beredt nieder- 
gelegt hat, wohl einer eingänglicheren Beachtung wert gewesen, um 
so mehr als gerade die Heidelberger Bibliothek eine treffliche gleich- 
zeitige Verdeutschung jenes interessanten Gutachtens besitzt: „Rat- 
schlag ains der von hertzen begerdt das gnug beschech des Römischen 
stuls wirdigkait vnd darzu des Christenlichen standts frid“ (4 DU. in 
4°, Signatur: Q 1688, Nr. 7), weit erfreulicher übrigens zu lesen, 
als die moderne Uebersetzung in dem Paulusschen Aufsatz. Die 
S. 111 (vgl. S. 121) gezogene Parallele, dass Glapio „Luther, falls 
er seine Ketzereien abschwor, ebenso brauchen wollte, um Rom zu 
schrecken, wie er sich soeben Fabers zu gleichem Zwecke bediente“, 
ist sicher falsch, wie denn überhaupt die Rolle dieses feilen Strebers 
überschätzt wird; dass er „dem Nuntius gegenüber die Notwendigkeit 
einer Reform der Kurie betonte“ (S. 110) ist vollends ein verspäteter 
Nachhall der Maurenbrecherschen Legende, das richtige giebt Kalkoff 
(1) S. 88f. 165. Worauf mag sich wohl die wunderliche Behauptung 


Kritiken. 453 


‚stützen, die Nuntien hätten Sickingen für Franz I. gewinnen wollen 
(S. 191)? Die S. 247 erwähnten Verhandlungen über den „modus 
procedendi“ wurden keineswegs mit Gattinara, sondern mit Glapio 
gepflogen. Dass die Anspielung auf die „Ohnmacht des Kaisers“ in 
der Erwiderungsrede des Offizials, die S. 255 angezweifelt wird, in 
der That nicht gefallen ist, lehrt die eigene Aufzeichnung Eckens 
(Reichstagsakten Nr. 81). Das erhaltene Bruchstück der Rede vom 
18. April braucht Luther nicht erst am Morgen dieses Tages aus- 
gearbeitet zu haben (S. 260); vgl. dazu jetzt die Weimarer Luther- 
ausgabe VII, 815f. Luther hat seine Rede am 18. April allem 
Anschein nach nicht zuerst lateinisch und dann deutsch gesprochen, 
wie bisher allgemein angenommen wurde (so auch Hausrath S. 262, 
267, 383 f.), sondern genau wie tags zuvor (vgl. Fürstenbergs aus- 
drückliche Angabe) in umgekehrter Folge, wie Reichstagsakten S. 550 A. 
nachgewiesen ist. Die S. 268 angeführte Schlusserklärung Luthers 
geht nicht „auf eigene Aufzeichnungen des Reformators“ zurück, sondern 
ist eine Uebersetzung seiner lateinischen Fassung mit dem angehängten 
„Got helff mir, Amen!“ (vgl. jetzt Weimarer Ausgabe VII, 859, wo 
auch der authentische Text des Schriftstücks mitgeteilt ist). Viel- 
leicht der übelste Fehlgriff des Buches ist die völlig haltlose Be- 
ziehung, die S. 325 ff. und 339 zwischen der Verzögerung der Acht- 
erklärung gegen Luther und den Gravamina konstruiert wird, von 
deren „ganz gewaltigem“ Eindruck Hausrath zu wissen glaubt, er 
habe „auf die geistlichen Herren gewirkt wie das Antlitz der Meduse“! 
In Wirklichkeit sind die Gravamina nicht erst nach Luthers Abreise, 
sondern bereits am 22. April verlesen, dann am 21. Mai nochmals 
verhandelt, aber unerledigt zu den Akten gegeben worden; von der 
Rolle, die ihnen Hausrath andichten möchte, ist auch nicht das ge- 
ringste zu erweisen. Neben einer Neigung zu phantasievollen Deu- 
tungen und einiger kritischer Lässigkeit macht sich namentlich in der 
Beurteilung Aleanders bisweilen eine zu persönliche Note geltend: 
der in seiner Art höchst tüchtige und verdienstvolle Mann wird allzu 
niedrig eingeschätzt und ihm selbst nicht ganz billig zur Last gelegt, 
was auf Rechnung des ganzen hierarchischen Mechanismus und seiner 
skrupellosen Politik kommt, auch wird der Wert seiner Berichte kaum 
hoch genug veranschlagt und gelegentlich unnötig in Zweifel ge- 
zogen. Das anziehende Buch möchte, wie das Vorwort meldet, an 
seinem Teile zur Widerlegung Janssens dienen, aber dafür scheint es 
doch zu liebenswürdig, zu gefällig und beschaulich geartet und ent- 
behrt des erforderlichen Schwergewichts. Die volle Tiefe der Gegen- 
sätze, die in Worms auf einander trafen, wird nicht entfernt er- 
schöpft, das eigentlich Weltbewegende jenes Geisterkampfes nicht 


454 Kritiken. 


zwingend herausgearbeitet, und das auffallend Dürftige des Eingangs-. 
kapitels giebt keine ausreichende Vorstellung von den reformatorischen 
und revolutionären Stimmungen und Kräften der Stadt, in deren 
Mauern die grosse Entscheidung sich vollzog. Auch im weiteren 
Verlaufe wird die Teilnahme der Wormser Bevölkerung an den Er- 
eignissen zu ausschliesslich aus den Berichten Aleanders beleuchtet. 
In diese Lücke tritt in dankenswerter Weise die Untersuchung von 
H. Haupt (4) ein. 

Die beiden Wormser Flugschriften von 1523 und 24, die Haupt 
zum Abdruck bringt, waren zwar bisher nicht unbekannt, waren aber 
zu wenig beachtet worden. Die erste, in Reimpaaren, knüpft an an 
die Massregelung des Wormser Prädikanten Ulrich Sitzinger, dem an- 
lässlich seiner Eheschliessung die Pfründe genommen wurde; die 
zweite, der „Trostbrief der christlichen Kirchendiener zu Worms“, in 
Prosa, ist Ende 1524 an die verfolgten Lutheraner im Erzbistum 
Mainz gerichtet worden und weist mancherlei Anklänge an Luthersche 
Schriften auf. Die sehr ausführlich und sorgsam gearbeitete Ein- 
leitung spannt einen weit angelegten Rahmen darum, in dem der 
Anteil der Stadt Worms an der Reformation lehrreich dargelegt und 
die geschichtliche Stelle der beiden Schriften einleuchtend bestimmt 
wird. Die gereimte Schrift, in der der Einfluss Zwinglis schon sicht- 
bar ist, ergeht sich in der scharfen reformatorischen Antithese von 
Evangelium und päpstlicher Rechtssatzung, ein frischer realistischer 
Grundzug waltet darin, während im „Trostbrief“ eine weltflüchtige 
chiliastische Stimmung zum Ausdruck kommt, die sich nicht nur von 
einzelnen Verirrungen der Kirche verletzt, sondern von der heillosen 
Verderbtheit ihrer gesammten Erscheinung erschüttert fühlt und in 
hilflosem Harren, des himmlischen Lichtes froh, das Ende aller Dinge 
schon nahe glaubt. Es sind also zwei verschiedene Typen der reli- 
giösen Bewegung, die uns hier begegnen: ein aggressiver, auf die 
Besserung des Lebens und der sozialen Zustände gerichteter, und ein 
separatistischer, der die Frömmigkeit im Mute des Leidens bewährt 
findet; jener wird getragen von den Lebensgefühlen der Gegenwart, 
dieser von den asketischen Fmpfindungswerten der mittelalterlichen 
Vergangenheit und den Lustvorstellungen des Martyriums. Deshalb 
braucht man aber nicht auf eine „altevangelische Gemeinde“ zu raten, 
von der wir im übrigen nichts wissen, denn dergleichen Vorstellungen 
gingen damals von Mensch zu Mensch, gleichviel in welchem Lager 
er stand; völlig entziehen konnten sich ihnen die allerwenigsten, und 
auch Luther hat sie in sich selbst immer von neuem überwinden 
müssen. Eine nähere Beschreibung der wiedergegebenen Drucke und 
Auskunft über anderweit etwa noch vorhandene Exemplare hat der 


Kritiken. 455 


Herausgeber unterlassen, auch Erklärungen dem Texte kaum bei- 
gefügt, die stellenweise wohl manchem wünschenswert sein werden. 
Kleinigkeiten sind hie und da zu bessern: XV, 2 lies „in seinem 
heyligen Tempel“ (vgl. Jon. 2, 8); XXII, 15 ist „des“ doch wohl zu 
„diaconus“ aufzulösen; XXVI, 2 ist statt des Semikolons ein Komma 
zu setzen, weil mit „Sollen“ erst der Nachsatz beginnt. 

Die empfehlenswerte Studie des gelehrten Vielschreibers Paulus 
über „Luthers Lebensende“ (5), mit der Ludwig Pastor eine Samm- 
lung von „Erläuterungen und Ergänzungen zu Janssens Geschichte 
des deutschen Volkes“ eröffnet hat, fasst nicht nur des Verfassers 
eigene Studien zu jenem Thema abschliessend zusammen, sondern 
dürfte auch geeignet sein, „der unerquicklichen Kontroverse ein Ende 
zu machen“, wenn bei der hartnäckigen Unbelehrbarkeit gewisser 
Dunkel- und Dünkelmännerkreise dies nicht eine fruchtlose Aussicht 
bleiben müsste. Der vielbelesene Verfasser hat sich die Mühe nicht 
verdriessen lassen, aus teilweise sehr entlegenen Quellen des 16. Jahr- 
hunderts eine Fülle von Belegen zusammenzubringen, die von der bei 
Protestanten und Katholiken gleichmässig grassierenden Sucht, hervor- 
ragenden Männern aus dem gegnerischen Lager ein „schröckliches 
Ende“ anzudichten, ein sehr lehrreiches Bild geben. In dieser ver- 
dächtigen Sippschaft von Ausgeburten konfessioneller Gehässigkeit em- 
pfangen die Gerüchte über Luthers angeblichen Selbstmord ihre ent- 
scheidende Beleuchtung als sittengeschichtliche Zeugnisse, wie alle 
kundigen Beurteiler sie von jeher angesehen haben. Aber der Ver- 
fasser begnügt sich nicht mit der psychologischen Darlegung der 
Entstehung jener böswilligen Gerüchte, er geht auch ihrem that- 
sächlichen Kern mit der grössten Gewissenhaftigkeit nach, verhört 
streng die Zeugen auf beiden Seiten, immer ruhig und sachlich, 
Schritt für Schritt, bis der Unwahrheit auch der letzte Schlupfwinkel 
verstellt ist. Seine Untersuchung ist wert, auch von denen, die eine 
solche „Rettung“ Luthers für müssig halten, gelesen zu werden; sie 
könnte ihrer ganzen klar besonnenen Haltung nach auch auf die 
fanatischsten Antilutheraner eine klärende und versöhnliche Wirkung aus- 
üben, aber ob sie ihnen in die Hände gelangen wird? Wir wünschen’s!' 

Berlin. Arnold E. Berger. 


Hans Bontemantel, De Regeeringe van Amsterdam soo in’t 
civiel als crimineel en militaire (1653—1672), uitgegeven door 


! Seitdem Obiges niedergeschrieben wurde, hat Paul Majunke 
("Luthers Lebensende nach N. Paulus.’ Erfurt 1898) seinem Groll über den 
unbequemen „Opponenten‘“ bereits Luft gemacht. Wir verzeichnen seine 
Gegenschrift, ohne ein Wort über sie verlieren zu wollen. 


456 Kritiken. 


Dr. G. W. Kernkamp (Werken Hist. Gen. Derde Serie Nr. 8) 
dl. I. en I. ’s Gravenhage, Mart. Nijhof. 1897. (Pr. f. 5.50 
+ f. 5.50). (CCXXXIV und 289 S. + 622 S.) 

Die den holländischen Historikern nicht ganz unbekannte Farrago 
im Amsterdamer Stadtarchiv, genannt „Bontemantel’s Papieren“, hatte 
schon lange die Augen der Herausgeber auf sich gezogen. Einige 
Stücke daraus waren von Scheltema, Gebhard, Kroon u. a. für 
ihre Studien über Amsterdam im 17. Jahrhundert benutzt und öfters 
war die Ausgabe der ganzen Sammlung als wünschenswert bezeichnet 
worden. Wer aber sollte die fragmentarische Sammlung, die nur 
einen Teil der ursprünglichen Aufzeichnungen des Amsterdamer Rats- 
mitgliedes umfasst, einer eingehenden Klassifizierung unterwerfen, um 
eine Publikation daraus möglich zu machen, die doch immer etwas 
Fragmentarisches bieten würde? 

Die mühsame entsagungsvolle Arbeit wurde jetzt von Dr. Kern- 
kamp unternommen und mit grossem Glück gefördert. Wir besitzen 
in den zwei Bänden der Ausgabe eine Reihe wertvoller Beiträge zu der 
merkwürdigen Geschichte der Amsterdamer Regierung in der Blüte- 
zeit der Republik. Bontemantel selbst hat in seiner im Titel genannten 
zusammenhängenden Skizze das Bild dieser Regierung gezeichnet; sein 
Herausgeber hat an erster Stelle aus Bontemantel’s eigenen Notizen 
und Archivalien, weiter aus der übrigen Litteratur über den Gegen- 
stand und aus den Schätzen des Amsterdamer Archivs in den Bemer- 
kungen und Beilagen die wünschenswerten Ergänzungen dazu zusammen- 
getragen. Später sollen auch andere Teile des wertvollen Nachlasses 
in dieser oder ähnlicher Weise der Öffentlichkeit übergeben werden, 
besonders die Aufzeichnungen über die Verhandlungen der Holländischen 
Staaten im Haag und was sonst für politisch bedeutungsvoll gehalten 
werden darf. So wird diese Ausgabe einen schönen Beitrag bieten 
zur politischen wie zur städtischen Geschichte des 17ten Jahrhunderts. 
Die Methode der Herausgabe und die Art der Bearbeitung werden 
bei allen Fachmännern die grösste Anerkennung finden: der glückliche 
Griff, die umfangreiche Sachkenntnis, die einsichtsvolle Arbeitsweise 
des Herausgebers sind höchlich zu loben. Ebensosehr die ausführliche 
Einleitung und die vortrefflichen Register, die der Herausgeber seinem 
Buch beigefügt hat. 

Bontemantel ist, wie aus diesem Buch hervorgeht, keineswegs 
eine hervorragende Persönlichkeit gewesen: er war ein ganz gewöhn- 
licher Amsterdamer Bürgersmann, ein kluger, wohlhabender Kauf- 
mannssohn, selbst guter Kaufmann und mit Kaufleuten und Regie- 
rungsmitgliedern verwandt, der es verstanden hat, ohne allzusehr in 
den Vordergrund zu treten, sich hinauf zu arbeiten bis in den Rat 


Kritiken. 457 


seiner Vaterstadt und wiederum ohne sich in den Vordergrund zu 
drängen ein im grossen Ganzen geschätztes Ratsmitglied geworden ist. 
Er war mit der Partei des grossen Ratspensionärs De Witt durch 
Familienbeziehungen und Gesinnung verbunden, ist mit ihr aufgestiegen 
und mit ihr gefallen, ohne sich nach beiden Hinsichten stark zu 
eompromittieren, auch ohne sich über sein Schicksal zu stark zu be- 
klagen, ein nüchterner ehrlicher Durchschnittsmensch mit Durchschnitts- 
glück und Durchschnittsunglück. Eben deswegen sind seine Aufzeich- 
nungen für die innere Kenntnis der holländischen Zustände und 
Denkweise so wertvoll. 

Das Bild, das wir aus seinen Notizen von der Stadtregierung 
erhalten, ist keineswegs nach jeder Hinsicht erfreulich, noch weniger 
erbaulich.. Die Missstände einer mehr und mehr in Familienregierung 
entartenden Geld-Aristokratie, wie sie schon damals in den hollän- 
dischen Städten sich entwickelte, sind nie so schroff vor unsere Augen 
getreten, wie in den nüchternen Mitteilungen unseres Regenten. Die 
verschlungenen Pfade der leitenden Staatsmänner sind niemals so 
deutlich gezeigt worden, wie in diesen Skizzen und Bemerkungen. 
Wer das verworrene holländische Staatswesen zu kennen begehrt, kann 
Bontemantel’s Papiere nicht unbeachtet lassen. 

Aber auch wer die kleinen Mittel sehen will, womit oft Grosses 
zu stande kommen kann .... oder muss, wer den biedern holländischen 
Bürger aus der besten Zeit in seiner urwüchsigen Kraft zu begreifen 
sucht, wird in diesen zwei Bänden ein unschätzbares Material zusammen- 
getragen finden. Die Wurzeln des holländischen Staats- und Stadt- 
lebens werden hier aufgedeckt und mit grosser Dankbarkeit gedenken 
wir Bontemantel’s, der die Geheimnisse seiner Zunft der Nachkommen- 
schaft überliefert hat, und seines Herausgebers, der diese Schätze in 
brauchbarer Form an die Öffentlichkeit brachte Wir rufen ihm zur 
Weiterführung seiner mühevollen, aber lohnenden Arbeit ein munteres 
Glück auf zu. 


Leiden. P. J. Blok. 


Die Memoiren des Grafen Ernst v. Münnich. Herausgegeben 
von Arved Jürgensohn. Stuttgart 1896, Cotta, 8°. XIV. 243 8 
Der Lebenslauf des russischen Generalfeldmarschalls Grafen 
Burchard Christoph v. Münnich (1683—1767) sowie die Veröffent- 
lichungen, die sich mit seiner Thätigkeit befassen, sind interessante 
Beiträge zu der an Intriguen, Palastrevolutionen überreichen Periode 
der Weiber- und Günstlingsherrschaft am russischen Hofe im vorigen 
Jahrhundert. Bieten uns die in den Jahren 1770—1771 in ver- 
schiedenen Sprachen erschienenen Memoiren des Generals Manstein eine 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 30 


458 Kritiken. 


der wertvollsten aber kritisch zu gebrauchenden Quellen, so finden 
wir in den Memoiren des Sohnes des Feldmarschalls Münnich ein 
nicht zu unterschätzendes Korrektiv. Arved Jürgensohn, der sich mit 
seinen Untersuchungen der Memoiren von Manstein, Münnich etc. 
verdient gemacht, hat ziemlich geschickt den Beweis geliefert, dass 
die „Anmerkungen zu den Memoiren Mansteins“, die zuerst wäh- 
rend der Jahre 1825—1829 in der russischen Zeitschrift „Vater- 
ländische Memoiren“ (Otetestvennyja Zapiski) erschienen, von Ernst 
v. Münnich verfasst worden wären. Diese „Anmerkungen“ wurden 
in der „Russkaja Starina“ 1879, Novemberheft (S. 359—410) 
und Dezemberheft (S. 565—616) wieder abgedruckt. P. N. Petrov 
versuchte zu beweisen (ib. Dezember, S. 616—626), dass der Graf 
Peter Iv. Panin der Verfasser dieser „Anmerkungen“ gewesen wäre. 
Dieser nicht stichhaltigen Behauptung trat Jürgensohn in derselben 
Zeitschrift (1887, Maiheft, S. 309—328 u. Juni, S. 613—642) ent- 
gegen, schloss sich der früher von R. K. Stebaljskij verfochtenen Ansicht 
an (cf. die russ. Publikation: Vorträge in der Gesellschaft für russ. 
Gesch. und Altertümer, 1859, L Abt. S. 141—146), nämlich, dass 
die fraglichen „Anmerkungen“ von Münnich-Sohn gewesen wären, und 
begründete diese seine Ansicht mit grösserem kritischen Apparat (vgl. 
besonders: „Russkaja Starina“, 1887, V. 326—328 und die Memoiren 
E. v. Münnichs S. 206—207). Ernst von Münnichs Memoiren sind 
zuerst in russischer Sprache (Petersburg 1877) erschienen und i. J. 1891 
von der Redaktion der „Russkaja Starina“ zum zweiten Mal veröffent- 
licht worden. Schon der russische Gelehrte SCebaljskij hatte seiner Zeit 
behauptet, dass dieses Memoirenwerk ursprünglich in deutscher Sprache 
abgefasst worden wäre. Nun ist es Jürgensohn i. J. 1888 gelungen, 
bei einem der Nachkommen des Grafen Münnich, Herrn Grafen 
Chr. v. Münnich in Dresden, das deutsche Originalmanuskript zu finden. 
Wir haben also vor uns die erste Ausgabe des Originals. Diese Aus- 
gabe ist eine musterhaft kritische Arbeit. Die bibliographische Ein- 
leitung (8. 1—14), die biographische Skizze „Graf Ernst v. Münnich. 
Ein Lebensbild aus dem XVII. Jahrhundert“ (S. 15—51), sowie die 
zahlreichen Anmerkungen verhelfen uns dazu, über den Wert dieser Me- 
moiren sowie über die Person ihres Verfassers ein Urteil zu fällen. Das 
deutsche Originalmanuskript ist leider nicht vollständig, und so er- 
gänzte Jürgensohn die fehlenden Stellen teils mit Hilfe der im J. 1775 
in Büschings bekanntem „Magazin“ (Bd. IX) erschienenen Bruchstücke, 
teils durch die Rückübersetzung des alten russischen Textes. Der 
staunenswerte Fleiss und die peinlichste Sorgfalt des Herausgebers 
können nicht hoch genug angeschlagen werden. Meinte ein Rezensent 
(cf. Historische Zeitschrift, 1898, 80. Band II. Heft, S. 372—373), 


Kritiken. 459 


der sonst höchst fleissige Herausgeber hätte des guten zuviel geleistet, 
so glauben wir umgekehrt, er habe geradezu ein nachahmenswertes 
Exempel gegeben, wie man auch Quellen zur neuen Geschichte heraus- 
geben soll, denn gerade bei kritischer Veröffentlichung von derartigen 
Memoiren, wo Wahrheit und Dichtung, wenn auch oft unwillkürlich, 
stets vermengt sind, kann das Bessere nie Feind des Guten sein. 


Sofia. Boris Minzes. 


F. Magnette, Joseph DO. et la liberté de l’Escaut. Bruxelles. 
Hayez 1897. 8°. 254 S. 

Schon durch die Arbeiten Gachards und A. von Arneths war im 
wesentlichen der Versuch bekannt, den Joseph I. im Jahre 1784 
anstellte, die Schelde, die dem Handel seit dem Vertrag von Münster 
verschlossen war, der freien Schiffahrt zu öffnen. Magnette erwirbt 
sich nun das Verdienst, diese lehrreiche Episode aus den Kämpfen 
des 18. Jahrhunderts von neuem zu untersuchen. Er hat dabei nicht 
nur die wichtigen schon veröffentlichten Quellen aufmerksam geprüft, 
sondern auch mühevolle und ergebnisreiche Nachforschungen in den 
Archiven von Brüssel, Paris, Wien und Berlin unternommen. Wahr- 
haft gründlich hat er diese Dokumente erklärt und so der Königlich 
Belgischen Akademie eine Abhandlung eingereicht, die genaue An- 
gaben und belehrende Aufschlüsse über die Absichten und das Vor- 
gehen der europäischen Mächte in den Angelegenheiten bezüglich der 
Schelde enthält. 

Die Kaufleute von Antwerpen, unterstützt von den Ständen von 
Brabant, benutzten die Reise des Kaisers nach den Niederlanden im 
Jahre 1781, um ihn zu bitten, die alte Handelsmetropole Belgiens 
durch Aufhebung des verhängnisvollen Artikels XIV des Vertrags 
von Münster neu erstehen zu lassen. Der Fürst gab ihnen 
noch keine bestimmte Antwort; offenbar schien ihm der Augenblick 
nicht geeignet, um seine Pläne kund zu thun; denn es ist bekannt, 
dass er schon seit diesem Zeitpunkte Stellung zu der Frage nahm. 
Magnette hat für das Verhalten des Kaisers keinen andern Be- 
weggrund anerkennen zu sollen geglaubt, als die Befriedigung 
seiner Eigenliebe; oder es ist wenigstens nach Ansicht des Ver- 
fassers der wichtigste Anlass für das Vorgehen Oesterreichs das Be- 
streben, die fürstliche Macht zur Geltung zu bringen, der für die 
Niederlande erwachsende bleibende Gewinn hingegen eine Erwägung 
von nebensächlicher Bedeutung. Das ist wohl ein wenig zu weit ge- 
gangen. Freilich muss man zugeben, dass die kaiserliche Diplomatie 
nicht auf der Höhe ihres Versuches gewesen zu sein scheint. M. stellt 


nun im einzelnen den Konflikt dar, in den das Unternehmen beinahe 
30* 


460 Kritiken. 


den Kaiser und die Vereinigten Provinzen von Holland gebracht hätte, 
die Vermittlung Frankreichs, die Konferenzen von Versailles, das Ein- 
greifen Englands, Preussens und Russlands, alles dies bis zum Vertrag 
von Fontainebleau am 8. November 1785, der um den Preis einer 
Schadloshaltung von 10 Millionen Gulden einen status quo wieder- 
herstellte, der doch nur bis zur Schlacht von Jemappes dauern 
sollte. Die Arbeit Magnettes ist besonders lehrreich in Bezug auf die 
Geschichte der Verhandlungen; denn er legt den Inhalt der Staats- 
papiere mit ausserordentlicher Sorgfalt dar. Besonders bemerkens- 
wert ist in dieser Hinsicht der zweite Teil mit der Ueberschrift: les 
puissances étrangères et le conflit austro-hollandais. Man findet darin 
eine Menge neuer Einzelheiten über die geheimen Absichten des 
Londoner Kabinetts in Holland, um dort den Einfluss Frankreichs zu 
zerstören; über die Schritte eines Herrn von Goltz, Agenten Fried- 
richs DO. in Paris, und die eines andern Agenten des Preussischen 
Königs, Thulemeyer, im Haag; ja sogar über die geheime Politik 
Katharinas I. Magnette hat das Verdienst, festgestellt zu haben, 
dass die Scheldefrage sehr schnell den ursprünglichen Charakter einer 
rein belgischen Frage verloren hat und zu einer europäischen geworden 
ist, bei der die Höfe die Stärke ihres Einflusses erprobten, so dass nur 
wenig gefehlt hätte und es wäre die „guerre de la marmite“ der An- 
lass zu einem allgemeinen Kampfe geworden. 


Lüttich. E. Hubert. 


Friedr. Luckwaldt, Österreich und die Anfänge des Befreiungs- 
kriegs von 1813. Berlin. E. Ebering 1898. (Historische Studien. 
Heft X.) XVI und 407 8. 8°. 

Der Verf. hatte auf Anregung von Max Lehmann ursprünglich 
den Plan verfolgt, das von Oncken, Österreich und Preussen im Be- 
freiungskriege, gesammelte Material „unter anderen Gesichtspunkten und 
in anderer Form nun wirklich zu einem Geschichtswerke auszugestalten‘“. 
Indessen ergab sich ihm dann in den Wiener Archiven, besonders in 
dem Kriegsarchiv und in dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv soviel 
neuer Stoff, dass der Schwerpunkt der Arbeit jetzt in dieser Forschung 
zu suchen ist. „Nicht nur dass mir eine Reihe litterarisch noch nicht 
verwerteter Archivalien zugänglich gemacht wurden, auch da, wo be- 
reits andere vor mir geerntet, blieb Raum für eine Nachlese, wie ich 
sie so reich nie geträumt hätte. Die Vorträge Metternichs, die Be- 
richte Lebzelterns, Bubnas, Stadions ergeben die erwünschtesten und 
überraschendsten Aufschlüsse“. Im Ganzen haben diese Aufschlüsse 
indessen das Bild nicht verändert, nur im einzelnen verdeutlicht oder 
berichtigt. Deutlicher treten die Schwankungen des Hofes hervor, 


Kritiken. 461 


ob man den Verbündeten beitreten solle oder nicht, und die Schritte, 
die schliesslich zu dem Waflenstillstande und zu dem Vertrage von 
Reichenbach führten; S. 272 sehen wir namentlich den elenden Duka 
in seiner verhängnisvollen Thätigkeit und verstehen den Zorn, den 
die kräftigeren Naturen gegen diesen Günstling des Kaisers Franz 
empfanden. Diese Schilderung gewinnt dann volles Leben durch den 
köstlichen Brief Stadions an Metternich vom 8. Juni 1813, der im 
Anhang unter Nr. 7 S. 385—87 mitgeteilt wird und der unter den 
wertvollen Studien dieses Anhangs ganz besonders hervorzuheben ist, 
Die drei letzten Kapitel, 10. der Vertrag von Reichenbach, 11. Neue 
Ungewissheit, 12. Die Entscheidung, bilden den Höhepunkt des Buches. 
Ganz besonders tritt Graf Stadions Bedeutung hervor. „Der Vertrag 
von Reichenbach ist wesentlich sein Werk“ S. 275. Dazu besonders 
8. 282. 

Die Verarbeitung dieses Stoffes zu einer wirkungsvollen Dar- 
stellung ist jedoch nicht vollständig geglückt, so anerkennenswert die 
Bemühung ist, die der Verf. darauf gerichtet hat. Die Charakteristik 
des Kaisers Franz S. 13 f. ist im wesentlichen in Anlehnung an 
Springer’s Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden 1809, I, 
440 gegeben, und mit Recht, aber Springers Bild ist deutlicher. Den 
Gedanken, dass Kaiser Franz Eigenschaften besass, die ihm einen 
Anspruch auf den Ehrennamen des „Guten“ gaben, hat der Verf. 
S. 13 so gewendet, dass man nicht leicht versteht, dass damit nicht 
mehr gesagt werden darf, als dass er gutmütig war, so lange es ihn 
nichts kostete, vor allem auch keine Beschränkung seiner Rachsucht. 
Was Stadion am 8. Juni 1813 schrieb S. 386 f.: Ce vest pas la 
situation politique de l’Europe ni même notre position militaire qui 
determine nos conseils, mais des considerations interieures et personelles. 
Comment est il possible, qu’une espèce aussi méprisable qu’un Duka 
décide en dernier ressort de la destinée de la Monarchie autrichienne? 
Das ist die Signatur dieses Regiments, und die tritt nicht mit der 
Lebhaftigkeit und der Schärfe hervor, die notwendig ist, um die Zeit 
zu verstehen. Auch auf Gentz hätte noch volleres Licht fallen müssen. 
Ich unterliege durchaus dem Reiz des Schriftstellers Gentz, aber als 
Politiker war er in dieser Periode wenig mehr als Werkzeug einer 
verächtlichen Politik. Der Verf. schont ihn nicht, z. B. S. 273 f., 
aber man sieht ihn nicht klar genug, auch seine Stellung und sein 
Kreis werden nicht hinreichend deutlich. 


Breslau. G. Kaufmann. 


J. de Crozals, L’Unité Italienne (1815—1870). Paris. Société 
française d’Editions d'Art, L. Henri May (Bibliothèque d’histoire 


462 Kritiken. 


illustrée publiée sous la direction de M. I. Zeller. H. Vast). 

284 p. 8°. 4 franks. 

Eine knappe, die Hauptsachen kräftig hervorhebende Erzählung, 
wie Italien aus der Zersplitterung und Knechtschaft zur Einheit ge- 
langte. Diplomatische und parlamentarische Verhandlungen werden 
nicht nacherzählt und militärische Bewegungen nicht geschildert, nur 
der eine und andere charakteristische Vorgang wird dem Überblick 
eingefügt, dann aber auch mit anschaulicher Ausführlichkeit. Als 
Beispiel diene das Gespräch, das Cavour mit Kossuth und Piétri 
führte, als er nach dem Frieden von Villafranca das Ministerium 
niedergelegt hatte p. 162 f. und die Ergänzung dieses Bildes durch das 
Schreiben von Massimo d’Azeglio S. 169 vom 24. Juli 1859. 

Bei den Verhandlungen, die dem Ausbruch des Krieges von 1866 
vorausgingen, ist die Episode weniger glücklich erzählt, die dadurch 
herbeigeführt wurde, dass Österreich Ende April Napoleon anbot, 
durch seine Hand Venetien an Italien zu übergeben, sobald Österreich 
Preussen Schlesien entrissen habe. Dafür sollte Italien von dem 
Bunde mit Preussen zurücktreten. Crozals erzählt p. 235, wie La 
Marmora und Victor Emanuel das ablehnten, weil sie ihre gegen 
Preussen übernommenen Verpflichtungen nicht brechen wollten. Allein 
er erwähnt nicht, dafs doch die einfache Klugheit gebot, ein Geschenk, 
das an eine so zweifelhafte Bedingung geknüpft war, nicht zu über- 
schätzen. Recht geschickt ist dagegen der einleitende Abschnitt über 
die Anfänge der italienischen Erhebung in der Litteratur. Wir hören 
von den wichtigsten Autoren und empfangen auch das eine und andere 
unmittelbare Wort. Zahlreiche Abbildungen unterstützen den Text. 

Das Buch ist geeignet, gute Kenntnis von dieser wichtigen 
Periode in weite Kreise zu tragen. 


Breslau. G. Kaufmann. 


463 


Nachrichten und Notizen. 


Vor kurzem ist der XIX. Band der Jahresberichte der Geschichts- 
wissenschaft (Bericht über 1896), herausgegeben von E. Berner, er- 
schienen. Die Mitarbeiter sind zumeist dieselben geblieben. Zu begrüssen 
ist, dass nach längerer Pause wieder ein Referat über Verfassungsgeschichte 
begegnet — unter dem etwas sonderbaren Titel „Allgemeine deutsche und 
deutsche Verfassungsgeschichte“ (Referent Dr. Rachfahl). Leider hat der 
Umfang des Werkes wieder beträchtlich zugenommen. Der Herausgeber 
wird sich wohl entschliessen müssen, die einzelnen Mitarbeiter auf be- 
stimmte Raumgrenzen zu verweisen. Damit dürfte zugleich einigermassen 
eine Gleichförmigkeit erreicht werden, die wir jetzt sehr vermissen. Wie 
dürftig ist doch z. B. das Referat über die ottonische und salische Zeit 
(G. Schrötter), wie umfangreich dagegen das über die karolingische Periode. 
Manche Berichte leiden entschieden an Weitschweifigkeit. Es darf nicht 
Aufgabe der Jahresberichte werden, eingehendere Inhaltsangaben selbst 
unbedeutender Aufsätze zu bieten. Der fleissigen, aber fast ergebnislosen 
Dissertation von R. Scholz werden fast *%, einer Seite (II. 452), den Auf- 
sätzen von Varges fast zwei Seiten gewidmet (II. 456f.) u. dgl. 


Das Schriftchen von Dr. Hermann Barge: Entwicklung der 
geschichtswissenschaftlichen Anschauungen in Deutschland, 
Leipzig, Dieterich, 1898, 36 S., Preis 60 Pf., steht ganz unter dem be- 
herrschenden Einfluss der Ideen Lamprechts. Barge ist ein strammer und 
begeisterter Anhänger Lamprechts, rührend in seiner unbedingten Ver- 
ehrung und Parteinahme für den Lehrer. Daher werden in Barges Schriftchen 
im wesentlichen Lamprechts Ansichten vorgetragen, allerdings stark ver- 
einfacht und popularisiert, zugleich auch vielfach verflacht. Wer in dieser 
Hinsicht belehrt zu werden wünscht, wird den Aufsatz nicht ohne Nutzen 
lesen. Selbständigen wissenschaftlichen Wert aber besitzt er nicht. Von 
einer wirklichen Beherrschung des Gegenstandes, von einer eigenen Stellung- 
nahme zu den methodologischen Fragen, ja von originellem Urteil ist wenig 
zu spüren. Manches, was geboten wird, ist durchaus richtig, allein — im 
Gegensatz zu Barges Meinung — durchaus unbestritten und schlechthin 
„Opinio communis". Anderen Ausführungen aber, die sich gegen die all- 
gemeine Ansicht wenden, möchte ich widersprechen, so der Beurteilung 
Rankes und der Schule Rankes, so der Bekämpfung einer angeblichen extrem 
individualistischen, einer teleologischen, einer ausschliesslich staatspolitischen 
Richtung in der Geschichtswissenschaft. Ja m. E. ist das Gesamtbild der 
historiographischen Entwicklung, besonders auch Lamprechts Verhältnis 


464 Nachrichten und Notizen. 


zu früheren und gegenwärtigen wissenschaftlichen Strömungen nicht richtig 
gezeichnet. G. S. 

Georg v. Below und Friedrich Meinecke werden ein Handbuch 
der mittelalterlichen und neueren Geschichte im Verlage von 
R. Oldenbourg in München herausgeben. Als Vorbild soll das bekannte 
Handbuch der klassischen Wissenschaften, her. v. J. v. Müller, dienen. 
Es wird beabsichtigt, das Gesamtwerk in fünf Abteilungen (Allgemeines — 
Hilfswissenschaften — Verfassung, Recht, Wirtschaft — Politische Geschichte 
— Altertümer) erscheinen zu lassen. Jede Abteilung wird eine Reihe 
selbständiger Handbücher umfassen. Mehrere Mitarbeiter wurden bereits 
gewonnen. 

Als „Veröffentlichungen der Historischen Landes-Kom- 
mission für Steiermark‘ erscheinen seit 1896 Arbeiten, „die eich ent- 
weder mit der Charakteristik und Beschreibung ganzer Archive befassen 
oder einzelne besonders wertvolle archivalische Bestände zum Gegenstande 
eingehender Untersuchung oder wortgetreuer oder im Auszug gegebener 
Mitteilung machen“, sie sind Sonderabzüge aus den „Beiträgen zur Kunde 
steiermärkischer Geschichtsquellen“ und sollen in dieser handlichen Form 
weiteren Kreisen zugänglich werden. Das erste Heft (Graz 1896, Selbstverlag 
der Hist. Landes-Komm. 101 8.) enthält die Aktenstücke zur Steirischen 
Religionspacifikation 1572—1578, nebst Einleitung herausgegeben von 
J. Loserth. Im zweiten Hefte veröffentlicht H. v. Zwiedineck das Inventar 
des Reichsgräflich Wurmbrandschen Haus- und Familienarchivs 
zu Steyereberg (1896, 128 8.) im unmittelbaren Anschluss an das vom Frei- 
herrn von Pogwisch gegen Ende des 18. Jahrhunderts angelegte Repertorium. 
Freilich ist die damalige Ordnung verloren gegangen, einzelne Archivalien sind 
abhanden, andere dazu gekommen, aber das „Pogwisch-Repertorium“ giebt 
einen Begriff von der Reichhaltigkeit des Archivs, welches durch den Reichshof- 
rat-Präsidenten Reichsgrafen Johann Wilhelm mit wertvollen Stücken aus 
dem ganzen Reiche bereichert worden ist. Soweit sich Archivalien aus 
dem Gebiete der Rheinprovinz vorfinden, sind die Angaben des Inventars 
abgedruckt im „Korrespondenzblatt zur Westdeutschen Zeitschrift‘ 1897 
Nr. 6—7. Das dritte Heft (1897, 41 S.) enthält den „Bericht über die Er- 
gebnisse einer archivalischen Reise im Herbste 1896 mit einem An- 
hang von Urkundenregesten und Auszügen samt Erläuterungen‘ von Prof. Dr. 
von Crones. Hier sind Archivalien aus dem Fürstlich Schwarzenbergischen 
Archiv in Wittingau, dem F. Schw. Centralarchiv in Krumau, dem Linzer 
Landes-Archiv, dem Linzer Musealarchiv und dem Archiv der Stadt Steier 
inventarisiert, welche für die Zwecke der Steirischen Landes-Kommission 
von Belang sind. Von allgemeiner Bedeutung sind namentlich urkundliche 
Nachrichten bezüglich der Türkenkriege des 15. und 16. Jahrhunderts, der 
Bauernunruhen des 16. und 17. Jahrhunderts, die städtischen Privilegien der 
Stadt Steier, Nachrichten über den Bergbau auf Eisenerze 1496 ff. (8. 32ff.). 
Das vierte Heft der „Veröffentlichungen‘‘ endlich bietet in der Bearbeitung 
von H. v. Zwiedineck den ersten Teil des Gräflich Lambergschen 
Familienarchivs zu Schloss Feistritz bei Dz (Graz 1897, S. 127—287), 
das „Ehemals Ehrnauer Archiv“, während die Hauptbestände des Archivs 


Nachrichten und Notizen 465 


noch der Bearbeitung harren, die durch den Mangel jedes älteren Inventars 
ausserordentlich erschwert wird. Die verzeichneten Urkunden reichen bis 
1370 zurück, aber die Bedeutung der Mitteilungen liegt in den Stücken des 
17. und 18. Jahrhunderte, welche unendlich viele kleine Beiträge zur Ge- 
schichte der Landesverwaltung und Wirtschaft enthalten. Alle diese archi- 
valischen Veröffentlichungen dienen in erster Linie der Landesgeschichte, 
aber darüber hinaus findet wohl jeder Historiker für seine speziellen Arbei- 
ten etwas brauchbares Material darin. Welches Verdienst sich die Steirische 
Landes-Kommission mit diesen Arbeiten erwirbt, braucht kaum mehr hervor- 
gehoben zu werden. Schon die Schnelligkeit, mit der die Veröffentlichungen 
erfolgen, ist ausserordentlich zu begrüssen, steht doch bei solch plan- 
mässiger Ausbeutung der Privatarchive in kurzer Zeit eine grosse Vermeh- 
rung unseres Materials für die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der letzten 
Jahrhunderte zu erwarten. Tille. 
Paul Tschackert, Magister Johann Sutel (1504—1575), Refor- 
mator von Göttingen, Schweinfurt und Nordheim, erster evangelischer 
Prediger an der Universitätskirche und erster Superintendent zu Göttingen. 
Braunschweig 1897. (Abdruck aus „Zeitschrift der Gesellschaft für nieder- 
sächsische Kirchengeschichte‘“ II.) Unter den vielen Reformatoren 2. Ranges 
darf Sutel einen Ehrenplatz beanspruchen. Seine Stärke lag im Organi- 
sieren; als Leiter des ganzen Kirchenwesens in Göttingen und Schweinfurt 
hat er sich grosse Verdienste erworben; hoch anzurechnen ist es ihm, dass 
er sich stets von hierarchisch-hochfahrendem Wesen fern hielt. Ein be- 
geisterter Anhänger Melanchthons, war er eine durchaus friedfertige Natur; 
mit melanchthonischem Geschick wusste er in der Zeit des Interims 1548— 
1555 zu lavieren. Die vorliegende Schrift ist ein Muster für lokalgeschicht- 
liche Monographien; von Lokalpatriotismus inspiriert und innerhalb der ge- 
zogenen Schranken den Stoff erschöpfend. Mit unermüdlichem Fleisse hat 
der Verfasser die handschriftlichen Bestände zu Göttingen, Hannover und 
Königsberg durchforscht und ausgebeutet. Aus den wertvollen Beilagen 
sei hervorgehoben Nr. III: (83) bisher ungedruckte Briefe von, an und über 
Sutel — und Nr. V: Chronologisches Verzeichnis der bis jetzt bekannten 
Briefe (128) von, an und über S. — Zur Ergänzung vgl. neuerdings 
Enders, Luthers Briefwechsel VII 333. 336 ff. 365 ff. 380. Otto Clemen. 
Documente privitöre la Istoria Romänilor, Band X von Ne- 
culai Jorga. Die rumänische Akademie hat bis jetzt 29 Bände, zusammen 
2429 Bogen Umfang mit 14779 verschiedenen Dokumenten, veröffentlicht, 
von denen 2717 von Eudoxiu de Hurmuzaki, nach dem auch die Sammlung 
benannt ist, gesammelt sind, sodass den Geschichtsforschern ein sehr reiches 
Quellenmaterial vom XII. Jahrhundert beginnend bis in die Neuzeit zur Ver- 
fügung steht. Der vorliegende zehnte Band enthält die Berichte der 
preussischen Konsuln in Jassy und Bukarest in der Zeit von 1763—1844, 
über 600 No., p. 1—489, ferner in dem Anhang eine Anzahl Documente be- 
züglich der politischen und kommerziellen Lage aus derselben Zeit aus 
verschiedenen Quellen p. 493—649, dann folgt ein Index p. 650—694. In 
der Einleitung p. I —XCVII giebt der Herausgeber einen klaren Ueberblick 
über die Geschichte der damaligen Periode und einen Einblick in die Be- 


466 Nachrichten und Notizen. 


ziehungen, die zwischen Preussen und den Donaufürstentümern zur damaligen 
Zeit bestanden. G. W. 


Zum Vorsitzenden der Historischen Kommission bei der Kgl. Baye- 
rischen Akademie der Wissenschaften ist Professor Dr. Theodor von 
Sickel in Rom, zum Sekretär Professor Dr. Theodor von Heigel in 
München gewählt und bestätigt worden. Zu ordentlichen Mitgliedern wurden 
ernannt: die Professoren an der Universität München J. W. von Planck 
und Joh. Friedrich, der Professor an der Universität Heidelberg B. Erd- 
mannsdörffer, der Direktor der Kgl. Preussischen Staatsarchive Reinhold 
Koser und der Professor an der Universität Berlin P. Scheffer-Boichorst. 


Die Commission Royale d'Histoire in Belgien hat den 1. Band der 
Chartes de l’abbaye de S. Martin de Tournai (1094—1245), heraus- 
gegeben von A. d'Herbomez, erscheinen lassen. Unter der Presse befinden 
sich zur Zeit: Cartulaire de S. Lambert de Liège (Bormans et Schoolmeesters) 
III; Table chronologique des chartes et diplômes imprimés concernants 
l'histoire de la Belgique X; Relations politiques entre les Pays-Bas et 
l'Angleterre (Gilliodts van Severen) XI; le Cartulaire des Van Artevelde (de 
Pauw); le Cartulaire de S. Hubert (Kurth); le Livre des fiefs de l'église de 
Liège sous Adolphe de La Marck (Poncelet). Ferner werden vorbereitet: 
le Cartulaire de Stavelot (Halkin et Roland); le Spiegel historiael de L. van 
Velthem (Vreese et Van der Linden); Collection des sources concernant 
l'histoire de la draperie flamande (Pirenne). Endlich hat die Kommission 
beschlossen, die Herstellung von Grundkarten, wie sie durch die Konferenz 
von Vertretern landesgeschichtlicher Publikationsinstitute in Nürnberg von 
neuem angeregt worden war, zu unternehmen. 


Die 27. Jahresversammlung des Hansischen Geschichtsvereins tagte 
vereinigt nach alter Gewohnheit mit der 23. Jahresversammlung des 
Vereins für niederdeutsche Sprachforschung in Einbeck am 31. Mai und 
1. Juni 1898. Von auswärts waren über 50 Teilnehmer erschienen, die 
ältere Generation der hansischen Geschichtsforscher war fast vollzählig an- 
wesend. — Der Vorstand des hansischen Geschichtsvereins, Bürgermeister 
Dr. W. Brehmer-Lübeck, stellte für das kommende Jahr das Erscheinen von 
weiteren 3 Bänden der Quellenpublikationen zur hansischen Geschichte in 
Aussicht, Bd. 6 (— 1516) der von D. Schäfer bearbeiteten 3. Serie der 
Hanserezesse, Bd. 5 (— 1414) der unter Höhlbaums Leitung von K. Kunze 
bearbeiteten 1. Serie des Hansischen Urkundenbuchs, und Bd. 1 (1451—1463) 
der unter gleicher Leitung von W. Stein bearbeiteten 2. Serie desselben. — 
Vorträge wurden gehalten am 31. von Oberlehrer Ellissen-Einbeck über 
die Hauptepochen der Geschichte Einbecks (ein „chronologischer Abriss der 
Geschichte Einbecks“ von demselben war den Teilnehmern an der Versamm- 
lung gewidmet vom Verein für Geschichte und Altertümer der Stadt Ein- 
beck und Umgegend, 28 S. Einbeck 1898, i. Kommiss. b. Ehlers), von 
Professor Frhr. von der Ropp-Marburg über die Hanse und den Reichs- 
krieg gegen Burgund 1474/5, von Dr. Meyer-Göttingen de Heinrico. Auf 
die Besichtigung der Stadt bereitete ein gründlicher Bericht des Stadtbau- 
meisters Jürgens-Einbeck über Einbecker Baudenkmüler vor. Am 1. Juni 


Nachrichten und Notizen. 467 


sprach Dr. Borchling-Emden über mittelniederdeutsche Handschriften des 
nordwestlichen Deutschlands, sodann Professor Roethe-Göttingen über die 
praefatio rhythmica des Sachsenspiegels und nach ihm Professor Hoffmann- 
Lübeck über die auf den Hansetagen von 1417 u. 1418 beschlossenen Ge- 
setze des Hansebundes. — Als Ort der nächstjährigen Zusammenkunft 
wurde Hamburg in Aussicht genommen, von Bürgermeister Dr. Versmann- 
Hamburg die Versammlung im voraus willkommen geheissen. — Das ge- 
sellige Moment, das durch den intimern Charakter dieser Vereinigung 
naturgemäss gefördert erscheint, wirkte auch diesmal lebendig und anregend. 
Leipzig. E. R. Daenell. 


Der Gesamtverein deutscher Geschichts- und Altertumsvereine wird 
seine dies). Hauptversammlung vom 2.—5. Oktober in Münster i. W. abhalten. 


Zeitschriften. Im Verlage von B. G. Teubner soll von Anfang 1899 
an ein „Archiv für Papyrusforschung und verwandte Gebiete" 
erscheinen, herausgegeben von Ulrich Wilken in Breslau, unter Mitwirkung 
von namhaften Gelehrten des deutschen Reiches, Oesterreichs, Grossbritan- 
niens, Frankreichs, der Schweiz und Italiens. Die Hauptaufgabe der neuen 
Zeitschrift wird sein, einen Mittel- und Sammelpunkt abzugeben für die 
Erforschung der Tausende von Papyri, die in den letzten Jahrzehnten ent- 
deckt worden sind und eine wertvolle Bereicherung der klassischen wie 
christlichen Litteratur bedeuten. Doch wird sich die Zeitschrift nicht auf 
Papyrusforschung im engern Sinne beschränken; vielmehr soll „der Helle- 
nismus, wie er sich in Aegypten seit den Tagen Alexanders d. Gr. bis zu 
seinem Absterben unter der Araberherrschaft entwickelt hat, der Reifen 
sein, der die notwendigerweise so mannigfaltigen Einzeluntersuchungen 
innerlich zusammenschliesst“. Die Zeitschrift wird Aufsätze und Miscellen 
philologischen, theologischen, juristischen, historischen oder paläographischen 
Inhaltes, gelegentlich auch Texteditionen, fortlaufende Mitteilungen über 
neue Funde, sowie Besprechung der anderwärts erschienenen Arbeiten aus 
demselben Gebiet bringen und in zwanglosen Heften von 8—9 Bogen er- 
scheinen, deren je 4 einen Band zum Preise von 20 Mk. bilden sollen. 

Die Société d'art et d’histoire du diocèse de Liege veröffent- 
licht seit einigen Monaten unter dem Titel Archives liegeoises eine 
kritische Zeitschrift, die der Erforschung der Geschichte des alten Fürsten- 
tums Lüttich dient. 

In Belgien hat sich ein Komitee gebildet, das eine Feier des 25. Jahres- 
tages der Einführung praktischer Uebungen (cours pratiques) in 
den akademischen Geschichtsunterricht in Belgien vorbereiten 
will. Diese Neuerung, die dem Vorgehen von Herrn Professor G. Kurth ver- 
dankt wurde, hat schon schöne Erfolge gezeitigt. Alle belgischen Universitäten 
besitzen jetzt ihr Historisches Seminar. Das Komitee hat beschlossen, eine 
übersichtliche Darstellung der Thätigkeit der verschiedenen Uebungskurse zu 
veröffentlichen und gedenkt diese Schrift Herrn Professor Kurth zu widmen. 
« An der Universität Leipzig ist die Errichtung eines historisch- 
geographischen Seminars beschlossen worden. Die Leitung wird 
Professor Dr. Sieglin übernehmen. 


468 Nachrichten und Notizen. 


Personalien. Ernennungen und Beförderungen. Akademien und 
Gesellschaften. Die K.K. Akademie der Wissenschaften in Wien wählte 
den o. Professor Dr. von Cornelius in München zum korrespondierenden 
Mitgliede. 

Zu ordentlichen Mitgliedern der Kgl. Sächsischen Gesellschaft der 
Wissenschaften wurden gewählt die Professoren an der Universität Leipzig 
Erich Marcks und Georg Steindorff und der Geh. Hofrat Professor 
Treu in Dresden. 


Die Kgl. Akademie für Schöne Litteratur, Geschichte und Altertums- 
kunde in Stockholm wählte den Historiker Fritz Arnheim in Berlin zum 
korrespondierenden Mitgliede. 


Die Maatschappy der Nederlandsche Letterkunde wählte Professor 
K. Fischer in Heidelberg, Dr. E. H. Wrangel in Lund, Dr. Julius 
Frederichs in Ostende, Professor Acton in London, J. de Vriendt in 
Brüssel, G. Kurth in Brüssel, A. de Cock in Denderleeun und A. Wadding- 
ton in Lyon zu ausländischen Mitgliedern. 


Universitäten. Die neubegründete ordentliche Professur für bayerische 
Landesgeschichte an der Universität München ist dem Oberbibliothekar an 
der Kgl. Bibliothek Dr. Siegmund Riezler übertragen worden. Dr. Gustav 
Beidler hat den Titel und Rang eines o. Professors der Staatsrechnungs- 
wissenschaften an der Universität Wien erhalten. Der a. o. Professor für 
deutsche Litteraturgeschichte an der Universität Marburg A. Köster ist 
als o Professor nach Leipzig berufen worden. 


Die neubegründete a. o. Professur für geschichtliche Hilfswissenschaften 
an der Universität München ist dem Privatdozenten Bibliothekar Dr. Henry 
Simonsfeld übertragen worden. Der Privatdozent Dr. Wladimir Milko- 
wicz ist zum a. o Professor der Geschichte Osteuropas an der Universität 
Czernowitz ernannt worden. Zu a. o. Professoren in der juristischen Fakultät 
der Universität Berlin wurden ernannt: Privatdozent Dr. E. Seckel, Privat- 
dozent und Amtsrichter Dr. Konrad Bornhak und der bisherige Privat- 
dozent an der Universität Kiel Dr. Paul Rehme. Der Charakter eines 
ao. Professors wurde dem Privatdozenten für mittelalterliche Geschichte und 
mittlere und neuere Kunstgeschichte Dr. Karl Sutter in Freiburg i. Br. 
verliehen. 


Habilitiert haben sich: Dr. Kromayr an der Universität Strassburg i. E. 
für alte Geschichte und Dr. Wenzel Novotny an der böhmischen Uni- 
versität Prag für böhmische Geschichte, Dr. Martin Spahn für Geschichte 
an der Universität Berlin. 


Archive. Der Geh. Archivrat von Mülverstedt in Magdeburg ist am 
1. Juli in den Ruhestand getreten. Die Archivare Dr. Ausfeld in Magde- 
burg und Dr. Bär in Osnabrück sind zu Staatsarchivaren, der Archiv- 
assistent Dr. Merx zum Archivar ernannt worden. 


Bibliotheken. Der Bibliothekar an der Universitätsbibliothek zu Erlangen, 
Dr. Zucker ist zum Oberbibliothekar mit dem Range eines o. Professors 
ernannt worden. 


Nachrichten und Notizen. 469 


Dem o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. Dr. Ernst Fabricius 
ist das Amt eines dritten Dirigenten bei der Reichslimeskommission über- 
tragen worden. 

Der Litterarhistoriker Adolf Schaeffer in Frankfurt a. M. ist von der 
philosophischen Fakultät in Freiburg i. Br. zum Ehrendoktor promoviert 
worden. 


Todesfälle. Deutschland. Am 18. Juli + zu Leipzig der Professor der 
klassischen Philologie Otto Ribbeck, der sich durch eine Reihe von Arbeiten 
zur Geschichte der griechischen und römischen Dichtung hervorragende 
Verdienste um die Kenntnis der litterarischen Entwicklung der beiden 
klassischen Völker des Altertums erworben hat. 

Am 23. Juli + in Breslau im Alter von 74 Jahren der Professor der 
klassischen Philologie und Archäologie Aug. Rossbach. 

Am 3. August + in Heidelberg der o. Professor der Staatswissenschaften 
‘Karl Koies im Alter von 77 Jahren, bekannt als Vertreter der historischen 
Richtung in der Nationalökonomie. Sein Hauptwerk in dieser Hinsicht 
„die politische Oekonomie vom Standpunkt der geschichtlichen Methode‘ 
erschien zuerst 1853; 1892 gab er im Auftrage der Badischen Historischen 
Kommission den „brieflichen Verkehr Carl Friedrichs von Baden mit Mirabeau 
und Du Pont" heraus; die übrigen Schriften betreffen rein volkswirtschaft- 
liche Fragen. Auch politisch war Knies als Direktor des Oberschulrats 
und als Mitglied der zweiten Kammer in Baden thätig. 

Am 7. August } in Tutzing der frühere o Professor der Aegyptologie 
an der Universität Leipzig Georg Ebers im Alter von 61 Jahren. 


Belgien. Am 2. Mai starb in Brüssel im Alter von 81 Jahren einer 
der geschätztesten belgischen Historiker: Alphonse Wauters. Die wich- 
tigsten seiner zahlreichen Publikationen sind: l’histoire de la ville de 
Bruxelles im Verein mit A. Henne (3 voll. 1843—45); l’histoire des envi- 
rons de Bruxelles (3 voll. 1850—67); Geographie et histoire des communes 
belges (2 voll. 1869—73); Les Libertes communales en Belgique (2 voll. 
1869—78); la Table chronologique des chartes et diplômes imprimés con- 
cernant l’histoire de la Belgique (9 voll. 1866—96), dies das bedeutendste 
und trotz mancher Unvollkommenheiten ein verdienstliches Werk; ausser- 
dem eine Reihe von Aufsätzen zur mittelalterlichen belgischen Geschichte 
in den Bulletins de l'académie royale de Belgique und den Bulletins de 
la Commission royale d'histoire. Im Jahre 1817 geboren, war W., wie die 
meisten belgischen Gelehrten seiner Generation, Autodidakt; er hat 
keinen Lehrer gehabt und hat auch keine Schule gemacht. Seine Arbeiten 
weisen zumeist einen gewissen Mangel an Kritik auf und haben einen zu 
engen örtlich beschränkten Gesichtskreis. Aber er hat seine ganz bedeutenden 
Verdienste um die Geschichte seines Landes, und seine Werke sind für alle, 
die sich mit dem belgischen Mittelalter befassen wollen, unentbehrlich. 

Am 6. Juni + in Brüssel der belgische Numismatiker Anwalt Serrure. 


Dänemark. In Kopenhagen t am 23. Juni der Kulturhistoriker Reinhold 
Mejborg im Alter von 53 Jahren. 


470 Nachrichten und Notizen. 


Felix Stieve. R 

Am 10. Juni hat der Tod eine neue Lücke in die ohnehin schon sehr 
gelichteten Reihen der deutschen Geschichtsforscher gerissen, und diesmal 
holte er sich nicht, dem Gesetze gehorchend, einen streitmüden Veteranen, 
den nur Amt und Würde noch an die Berufsgenossen kettete, sondern er 
streckte einen der rüstigsten Vorkämpfer nieder, auf den Freund und Feind 
als auf einen Führer blickte, der, seiner vollen Kraft und Bedeutung selbst 
noch kaum bewusst, eben im Begriffe war, sich den grössten Aufgaben 
unserer Wissenschaft zuzuwenden. Nach dreissigjähriger Forscherarbeit, 
während welcher er das Leben der Vergangenheit mit dem schärfsten Auge 
beobachtete, nachdem er seine Elemente Stück für Stück aus den Kata- 
komben der Archive gehoben hatte, wollte er darangehen, es zu schildern, 
wie es in seinem Geiste wiedererstanden war, wollte er Gestalten formen, 
mit denen sich das allgemeinste Interesse beschäftigt, und die noch von 
den Nebeln der Ueberlieferung umspielten Verhältnisse jener Zeiten klar- 
legen, in denen die Geschicke der Nationen sich entschieden haben. Die 
tragische Wendung seines eigenen Geschickes hat dies verhindert und unser 
Volk sowie die Gesamtheit aller Geschichtsfreunde für immer jener Früchte 
beraubt, die man von dem reich und mächtig gegliederten Baume Stieve- 
schen Wissens und Denkens, Fühlens und Vorstellens erwarten durfte. Für 
immer — denn die Erkenntnisse eines Menschen, das Ergebnis fortgesetzter 
Geistesthätigkeit, die täglich neue Wege einschlägt, neue Beziehungen 
findet, ohne sie festzuhalten, aber doch immer Neues und Wertvolles schafft, 
diese Besitztümer des Einzelnen können nur von ihm selbst ausgenützt 
werden, sie sind unvererbbar. Kein Freund, kein Schüler, ja nicht die der 
entschwundenen vertrauteste Seele vermag mit voller Sicherheit wieder- 
zugeben, was sich ihnen im Wechselgespräche geoffenbart hat, was sie 
mehr ahnen als ganz begreifen konnten; und wie weit stehen noch Worte 
hinter Gedanken zurück, auch wenn sie aus dem beredten Munde eines 
Stieve kommen und niemals zu Täuschung und Irreführung verwendet werden! 
Trotzdem sein Schaffen nicht jene Höhe und Vollendung erreicht hat, 

die seinen Anlagen, seiner Arbeitslust und seiner künstlerischen Veranlagung 
ganz entsprochen haben würde, weil ihm versagt war, die letzte Entwick- 
lungsstufe zu erleben, sind Stieves Werke, die bis heute veröffentlicht 
wurden, doch geeignet, Jedem, der ihnen Ernst und Aufmerksamkeit 
widmet, seine Bedeutung für die deutsche Geschichtswissenschaft erkennbar 
zu machen. Die umfangreichsten dieser Werke, deren Herstellung eine 
unglaubliche Mühe und Ausdauer erfordert hat, gehören zu den Veröffent- 
lichungen der Historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der 
Wissenschaften, mit der Stieves Lebenslauf und Arbeitsrichtung in innigster 
Beziehung steht. Nachdem er seine historischen Studien 1862 unter Roepell 
ın Breslau, wo er auch das Gymnasium besuchte, begonnen und bei Ficker 
in Innsbruck, Ranke und Droysen in Berlin, Cornelius in München fort- 
gesetzt hatte, war er nach der Promotion in Breslau 1867 nach München 
zurückgekehrt und durch seinen Lehrer Cornelius, der ihm lange Zeit auch 
ein leitender Freund blieb, bestimmt worden, sich an der Herausgabe der 
III. Serie Wittelsbacher Korrespondenzen zu beteiligen. Von da an ist 


Nachrichten und Notizen. Ai) 


seine gesamte wissenschaftliche Thätigkeit durch die Aufgaben bestimmt 
worden, die ihm die Historische Kommission gestellt hat, oder die er sich 
selbst durch die Kommission als eines ihrer hingebendsten und ihre Zwecke 
am eifrigsten verfolgenden Mitglieder stellen liess. Die Art der Verwertung 
des archivalischen Materiales für die Geschichte des 17. Jahrhunderts hat 
Stieve im IV., V. und VI. Bande der „Briefe und Akten zur Geschichte des 
dreissigjährigen Krieges“, welche die Politik Bayerns von 1591—1609 be- 
handeln, mustergiltig festgestellt, die Methode, die sich aus seiner um- 
fassenden Kenntnis der diplomatischen Kanzleien, der Höfe, der politisch 
thätigen Persönlichkeiten und des Zeitgeistes ergeben hat, wird heute als 
die anerkannt verlässlichste und richtigste bei den meisten ähnlichen Publi- 
kationen angewendet und wird überall in Kraft bleiben müssen, wo es sich 
darum handelt, das Wesen der politischen Anschauungen und Unternehmungen 
einer Zeit bis auf den Grund aufzuklären und verständlich zu machen. Um 
den Stoff dieser Bände, die in nächster Zeit durch das von Stieve nahezu 
druckfertig hinterlassene Manuskript für den VII. und VIII. Band vermehrt 
werden dürften, bewegen sich zahlreiche Abhandlungen und Einzel- 
darstellungen, in denen die Geschicklichkeit in der Sammlung der für eine 
geschichtliche Erscheinung massgebenden Denkmäler noch weit zurücktritt 
vor der Schärfe der Beurteilung, vor der Kunst, die wahren Absichten der 
Politiker aus ihren geschraubten Erklärungen und vorsichtigen Mitteilungen 
herauszuspüren. „Ihr könnt nicht lesen" war der von Stieve am häufigsten 
gegen seine engsten Fachgenossen erhobene Vorwurf, mit gerechter Ent- 
rüstung, häufiger aber mit seinem unvergleichlichen Humor hat er die 
Praxis jener grossen und kleinen Forscher getadelt, die sich damit be- 
gnügten, mit einem aus irgendwelchem Faszikel herausgerissenen inter- 
essanten Stück Staat zu machen und dem gläubig bewundernden Leser 
Sand in die Augen zu streuen. In diesem Punkte hat jeder von ihm lernen 
können, der überhaupt lernen wollte, denn es giebt gegenwärtig keinen 
Herausgeber und Bearbeiter von Archivbeständen, der sich rühmen dürfte, 
Stieve in der Kunst des Aktenlesens gleichgekommen zu sein. 

Stieves Arbeit, so peinlich genau und umständlich sie ausgeführt wurde, 
war eben immer durchgeistigt, er hat keinen Auszug niedergeschrieben, 
keinen Brieftext abdrucken lassen, dem er nicht eine bestimmte Bedeutung 
zumessen konnte, deren er nicht zu der Vervollständigung der Charakter- 
bilder bedurfte, aus denen er die Ereignisse abzuleiten bestrebt war. 
Schon im „Kampf um Donauwörth‘, dem „ersten Buche zur Geschichte des 
Ursprungs des 30jährigen Krieges" (18756), noch mehr aber in dem ersten 
darstellenden Bande des „Oberösterreichischen Bauernaufstandes des 
Jahres 1626“ (1891), am grossartigsten aber in den Artikeln der „Deutschen 
Biographie“, namentlich in den Darstellungen Maximilians, des ersten Kur- 
fürsten von Bayern. Kaiser Rudolf II., Lamermainis, dann in den Nekro- 
logen Döllingers, Max Lossens, ja selbst in der „Charakteristik der katho- 
lischen Abteilung" (des preussischen Ministeriums), in welcher er dem 
Fanatiker Linhof die edle Gestalt seines eigenen tief gläubigen, aber 
innerlich wahrhaftigen Vaters gegenüberstellt, entfaltet sich eine Kraft der 
psychologischen Ergründung und der Menschenschilderung, der wir in der 


472 Nachrichten und Notizen. 


deutschen Geschichtschreibung nicht häufig begegnen. Stieve konnte nicht 
ruhen, bis ihm eine Menschennatur, mit deren Aeusserungen und Entschlüssen 
er in seinen Studien zu thun bekam, völlig durchsichtig geworden war, 
bis er das Problem einer Menschenseele, die ihn interessierte, gelöst hatte. 
Dies innere Bedürfnis drängte ihn auch zu den Vorarbeiten für eine Bio- 
graphie Wallensteins, der er in den letzten Jahren seines zu kurzen Lebens 
eine ganz besondere Sorge gewidmet hat. Er liess es sich nicht verdriessen, 
Unterricht in der tschechischen Sprache zu nehmen und die Uebersetzung 
tschechischer Publikationen selbst kritisch zu überwachen, um die geheimsten 
Falten im Seelenleben des Friedländers, dem er die „Grösse“ längst abge- 
sprochen hatte, zu erschliessen. Leider ist wenig Hoffnung vorhanden, 
dass auch nur ein Bruchstück seines „Wallenstein, den er im Kopfe schon 
so emsig ausgestaltet hatte, veröffentlicht werden wird, weil die einzelnen 
Teile des Manuskriptes unverbunden geblieben sind. Dagegen wird es vielleicht 
möglich sein, weitere Kreise mit dem Kulturhistoriker Stieve bekannt zu 
machen, der seit zwölf Jahren Hunderte von jungen Männern an jene Lehr- 
kanzel in der Technischen Hochschule zu München gefesselt und mit be- 
geisterter Verehrung für ihn erfüllt hat. Die Lehrerfolge des Dahin- 
geschiedenen, dem es nicht vergönnt war, auf einen akademischen Stuhl 
berufen zu werden, weil er sich zum Altkatholizismus bekannte, waren 
Russerst glückliche. Schon als Dozent an der Universität hat er eine 
stattliche Reihe von tüchtigen Historikern heranzubilden verstanden, von 
welchen mehrere ihre Kräfte als Hilfsarbeiter der Historischen Kommision 
stählen durften, als Professor am Polytechnikum hat er eine zu Hunderten 
angewachsene Zuhörerschaft gewonnen, die mit seltener Teilnahme und 
Spannung an seinen Worten hing. Wer Stieve als Redner kennen gelernt 
hat, wer die Festreden über Bismarck und Kaiser Wilhelm I. gehört oder 
gelesen hat, wird dies begreiflich finden. Zu einer durchaus vollkommenen 
Beherrschung der Sprache, die er künstlerisch zu verwerten verstand, trat 
Klarheit, Gedankentiefe und jene unverfülschte Stimme des Gemütes, die 
immer wirken muss, wo sie Wiederhall findet. Das Gemüt aber war in 
dem reckenhaften Westphalen, der so strenge urteilen und seinen Nacken 
so steif tragen konnte, wenn so manche akademische Hoheit ihn gehorsamst 
zu krümmen geneigt war, weich wie das eines Kindes. Darum haben sie 
ihn auch geliebt, die grossen und kleinen Kinder, die ihr Herz noch nicht 
dem Verstande unterzuordnen gelernt haben, oder es aufgeben, diese Fertig- 
keit je zu erlernen. Geliebt haben ihn seine Studenten, wie die Bauern 
von Schliersee, unter denen er in den Ferien hauste, und wie die Künstler, 
mit denen er an so manchem Abende den Zauber verjüngender Fröhlich- 
keit zu lösen verstand. Unter seinen Mitarbeitern und Kollegen aber wird 
gewiss keiner seiner Tüchtigkeit, seiner Gewissenhaftigkeit und seinem 
ehrlichen und stets unbeeinflussten, männlichen Auftreten die Anerkennung 
versagen können, selbst wenn ihm Stieves Güte und Treue, die über das 
Grab bis an die Grenze der Erinnerung Anhänglichkeit und Verehrung 
heischt, kennen zu lernen versagt geblieben wäre. 
Hans v. Zwiedineck. 


473 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 
16. Jahrhunderts. 
Von ` 


Konrad Häbler. 


Die Thatsache ist im allgemeinen wohl bekannt, dass die 
Fugger in dem Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts unentwegt 
auf der Seite der alten Kirche gestanden und sich im Kampfe 
gegen die lutherische Reformation um diese grosse Verdienste 
erworben haben. Im einzelnen aber ist die Parteistellung der 
leitenden Persönlichkeiten des Fuggerischen Hauses bisher noch 
nicht einer näheren Betrachtung unterzogen worden, obwohl in 
den zahlreichen neueren Urkunden-Werken über das Reformations- 
zeitalter für eine solche Untersuchung ein ausserordentlich reich- 
haltiges Material zugänglich gemacht worden ist. 

Die Fugger hatten sehr frühzeitig Veranlassung, zu der von 
dem Mönche von Wittenberg angefachten Bewegung Stellung zu 
nehmen. Waren sie es doch, die als Kaufleute und Bankiers 
unmittelbar an dem Ablasshandel des Erzbischofs Albrecht von 
Mainz beteiligt waren, gegen welchen sich die 95 Thesen Luthers 
richteten; war doch Augsburg der Ort, wohin der Neuerer zitiert 
wurde, um bei Gelegenheit des dort gehaltenen Reichstages sich 
vor dem eigens zu diesem Zwecke vom Papste entsendeten Legaten, 
dem Kardinal von Gaeta, Thomas de Vio, zu verantworten. 

Es ist eine vollkommene Verkennung der Thatsachen, wenn 
man bereits in diesem Zusammenhange von einer protestantischen 
Bewegung, von einer neuen Lehre spricht. Wohl schlummerten, 
ihm selbst noch halb unbewusst, in den Thesen Luthers manche 
der Lehren, die später in das protestantische Glaubensbekenntnis 
übergegangen sind. Aber ihr Urheber selbst dachte zu jener Zeit 
noch nicht ernstlich daran, sich von der katholischen Kirche los- 


zusagen, und die Männer, die ihm bei seinem Augsburger 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 31 


474 Konrad Häbler. 


Aufenthalte freundschaftlich und gastlich entgegenkamen, hätten, 
wenigstens zu einem beträchtlichen Teile, eine ganz andere Hal- 
tung ihm gegenüber beobachtet, hätten sie voraussehen können, 
welche Entwickelung die Bewegung innerhalb der nächsten acht 
Jahre durchzumachen bestimmt war. 

Das Gefühl, dass die katholische Kirche in weiten Kreisen 
einer argen Verweltlichung anheimgefallen war, dass die Kirchen- 
zucht schwer vernachlässigt, das Leben des Klerus vielfach wenig 
mit seinem heiligen Berufe im Einklang war, war nicht nur in 
Deutschland, sondern auch in den Ländern romanischer Zunge 
ausserordentlich weit verbreitet. Fast in jedem Jahrzehnt des 
15. Jahrhunderts hatten sich an einer oder der anderen Stelle 
tiefer und innerlicher veranlagte Naturen dazu berufen gefühlt, 
mit heiligem Eifer gegen die Entsittlichung des Klerus, gegen 
den Verfall der katholischen Kirche zu predigen. Manche von 
ihnen hatten sich dazu fortreissen lassen, aus der Gemeinschaft 
der Kirche herauszutreten und neue Sekten zu begründen; eine 
weitaus grössere Mehrzahl aber wollte das Dogma der Kirche 
keineswegs antasten, sondern nur deren äusseres Leben von den 
Auswüchsen, die im Laufe der Zeit daran sich gebildet hatten, 
befreien und es zu der Reinheit des apostolischen Zeitalters 
zurückführen. Besonders zu Beginn des 16. Jahrhunderts war 
das Eifern gegen die weit verbreiteten Übelstände in der katho- 
lischen Kirche ausserordentlich häufig geworden; während es aber 
z. B. in Spanien rasch zu einer Reformation des Klerus führte, 
brachte es in Deutschland, entsprechend dem eigensinnigen und 
eigenwilligen Nationalcharakter, nur einen ausserordentlich leb- 
haften Meinungsaustausch zu stande, in welchem fast ebensoviel 
Ansichten und Forderungen vertreten waren, als Männer und 
Schriftsteller daran teilnahmen. 

In der umfänglichen Litteratur, welche sich mit der Not- 
wendigkeit einer Reformation des geistlichen Lebens beschäftigte, 
bildeten zunächst die 95 Thesen Luthers keineswegs das epoche- 
machende Ereignis, welches die protestantische Geschichtschreibung 
nachträglich daraus gemacht hat. Diese lateinisch abgefassten 
Behauptungen waren zunächst nur die Grundlage einer theo- 
logischen Fehde, wie deren unzählige innerhalb der katholischen 
Kirche ausgefochten worden waren, ohne dass damit deren Ein- 
heit gefährdet worden wäre. Sie wäre vermutlich auch damals 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 475 


nicht gebrochen worden, wenn man nicht gegenüber dem zwar 
tief innerlich veranlagten, aber starrköpfig und bäuerlich be- 
schränkten Mönche von Wittenberg eine verfehlte Politik ein- 
geschlagen hätte. Dazu lag aber der Anlass keineswegs auf 
dogmatischem Gebiete. Das Missvergnügen über den starken 
Geldabfluss nach Rom, der durch das Ablasswesen veranlasst 
wurde, war in Deutschland bis in die höchsten Kreise hinein 
weit verbreitet. Indem nun Luther seine Opposition in einem 
Punkte einsetzte, der hüben wie drüben so stark die Seite der 
weltlichen Interessen berührte, verletzte er einen besonders 
schwachen Punkt, und mehr um die weltlichen Vorteile als die 
gefährdeten Lehren der Kirche zu schützen, beeilte sich Papst 
Leo X., durch die Entsendung Cajetans eine Bewegung im Keime 
zu ersticken, von der er fürchten musste, dass sie nur allzuleicht 
an den darein verwickelten finanziellen Interessen der deutschen 
Fürsten und Stände einen kräftigen Rückhalt gewinnen könnte. 

Die Fugger standen schon in dieser ersten vorbereitenden 
Phase unbedingt auf der Seite des Papstes. Diese Stellung war 
ihnen durchaus von den Verhältnissen vorgezeichnet. Die Fugger 
waren von Anfang an nicht nur eine religiöse, sondern auch eine 
äusserlich kirchliche Familie gewesen. Wie es damals vielfach 
der Brauch war, hatten auch sie stets dafür Sorge getragen, 
wenigstens ein Glied der Familie dem Dienste der Kirche zu 
weihen. Jakob Fugger selbst, der beim Ausbruch der Kirchen- 
streitigkeiten das Haupt der Fuggerischen Familie war, hatte in 
seinen jungen Jahren zu Herrieden eine Domherrnstelle inne 
gehabt und war erst auf Bitten seiner Brüder aus dem geist- 
lichen Stande wieder ausgetreten, als die Fuggerische Handlung 
eine solche Ausdehnung gewann, dass seine Brüder daran ver- 
zweifelten, die Fülle der Arbeit allein zu bewältigen. Im Jahre 1518 
war allerdings zufällig die Beziehung zum geistlichen Stande nur 
durch eine Fuggerin aufrecht erhalten: Felicitas, eine Tochter 
Ulrich Fuggers, war in das Katharinenkloster zu Augsburg ein- 
getreten und hatte sich eben damals bedeutende Verdienste um 
den Neubau desselben erworben, indem sie 1000 fl. für den Chor 
der Klosterkirche stiftete. ! 

In solchen Stiftungen vor allem hatte die Fuggerische Familie 


1 Chroniken der deutschen Städte. Augsburg Bd. 5. S. 82/3. 
31* 


476 Konrad Häbler. 


zu allen Zeiten ihre kirchliche Gesinnung bewiesen. Schon bei 
dem Ausbau der St. Ulrichskirche, der im Jahre 1490 vollendet 
wurde, hatten die Fugger auf ihre Kosten zwei Seitenkapellen 
errichten lassen und mit reichem Schmucke ausgestattet. Ebenso 
nahmen sie sich des Umbaues der Klosterkirche zu St. Anna an 
und trugen zu dessen Kosten wesentlich bei, mit dem Bedingnis, 
dass ihnen eine Kapelle der Kirche als Familienbegräbnis ein- 
geräumt werde. Das 1512 vollendete Monument dieser Grabstätte 
war eins der ersten Renaissancebildwerke in der Stadt. Wenige 
Jahre später unterstützten sie wieder freigebig den Bau der 
Dominikanerklosterkirche und sorgten für die Beschaffung kirch- 
lichen Schmuckes.! 

In einer anderen Richtung bethätigten sie ihren kirchlichen 
Sinn gegenüber der St. Moritzkirchee Man begann damals aller- 
wärts einen grösseren Wert auf die Predigten zu legen. So war 
in der Domkirche im Jahre 1505 eine neue Prädikatur eingerichtet 
worden?, und ein gleiches geschah bald darauf in der St. Moritz- 
kirche. Nun wollte es aber das Missgeschick, dass sich der 
dortige Stiftsprediger bei seinen Zuhörern durchaus nicht beliebt 
zu machen verstand, während die Kapitularen hinwiederum nicht 
gewillt waren, denselben zum Rücktritte zu veranlassen. Da legte 
sich Jakob Fugger ins Mittel. Seine vielfachen Beziehungen zu 
dem päpstlichen Hofe machten es ihm nicht schwer, eine päpst- 
liche Verordnung zu erlangen, durch welche ihm das Patronat 
der St. Moritzkirche, mit welcher seine Familie von alters her 
mannigfache Verbindungen besass, übertragen und ausdrücklich 
das Recht verliehen wurde, einen Kanonikus für das Stift zu 
ernennen, welchem gegen eine von den Fugger zu bestellende 
Entschädigung das Predigtamt in der Kirche aufgetragen wurde. 
Zwar weigerte sich das Stift lange und nachdrücklich, die betr. 
päpstliche Verordnung anzuerkennen, allein als sich Anton Fugger 
im Jahre 1519 in geschäftlichen Angelegenheiten persönlich nach 
Rom begab, erlangte er neben anderem auch eine endgiltige 
Regelung dieser Sache, die durchaus nach dem Wunsche der 
Fugger ausfiel und dem Widerstande der Stiftsherren ein Ende 
machte. Das Fuggerische Patronatsrecht über diese Kirche spielt 


! Roth, Augsburgs Reformationsgeschichte. 
? Roth, Augsburgs Reformationsgeschichte 8. 43. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 477 


mehrfach in der Reformationsgeschichte Augsburgs eine Rolle 
und war für dieselbe nicht ohne Bedeutung.! 

Wenn so schon ihre persönlichen Neigungen und Über- 
zeugungen die Fugger zu Gegnern aller Neuerungen auf religiösem 
Gebiete machten, so gab es doch auch noch gewichtige äusser- 
liche Anlässe, die ihnen eine gleiche Haltung anempfahlen. Schon. 
in dem letzten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts hatten die Fugger 
zu ihren anderen Faktoreien eine solche am päpstlichen Hofe 
errichtet, die in erster Linie dazu bestimmt war, dem inter- 
nationalen Geldverkehre, wie er sich dort in hervorragendem 
Masse konzentrierte, zu dienen. Während sie anfänglich wohl 
nicht eben einen leichten Stand daselbst hatten gegenüber zahl- 
reichen, z. T. seit langer Zeit dort angesessenen Konkurrenten, 
erlangten sie doch schon unter Alexander VI. eine bevorzugte 
Stellung, indem sie den mercatores Romanam curiam sequentes 
schon im Jahre 1499 beigezählt werden.” Diese Stellung verblieb 
ihnen auch unter den folgenden Päpsten, und unter Leo X. waren 
sie fast ausschliesslich mit den Geldangelegenheiten der päpst- 
lichen Kurie betraut, soweit dieselben Deutschland und den euro- 
päischen Norden und Osten betrafen. 

Diese geschäftlichen Beziehungen führten aber vielfach solche 
persönlicher Art herbei. Zwei Söhne des Fuggerischen Hauses, 
beide mit dem Namen Marcus zubenannt, haben als Geistliche 
ihr Leben am päpstlichen Hofe zugebracht und beschlossen. Der 
Beziehungen Jakobs zur Kirche wurde schon gedacht; auch er ist 
persönlich wiederholt in Rom gewesen und vom Papste empfangen 
worden. Bei Gelegenheit der erwähnten Reise Anton Fuggers im 
Jahre 1519 wurde derselbe mittelst Bulle vom 9. August zum 
päpstlichen Ritter, Hof- und Pfalzgrafen ernannt.” Diese Be- 
ziehungen brachten es mit sich, dass auch die päpstlichen Legaten 
und Abgesandten, so oft sie nach Augsburg kamen, mit Vorliebe 
im Hause der Fugger abstiegen und von diesen mit besonderen 
Ehrenbezeugungen aufgenommen wurden. Durch die weitver- 
breiteten Beziehungen der Fugger erlangten nicht nur sie in 


! Chroniken d deut. Städte. Augsburg. Bd. 5. S. 93/4. Dazu Akten 
des F. Fugger’schen Archivs. 

2 Burchardus, Diarium ed. Thuasne. Bd. 2. S. 574. Nicht erst 1509, 
wie Gottlob im Hist. Jahrb. Bd. 19, S. 117 angiebt. 

® Fürstl. Fuggersches Archiv. 


4718 Konrad Häbler. 


Augsburg die besten Informationen für ihre diplomatischen Zwecke, 
sondern in Rom selbst nahm man nicht selten zu der Welt- 
erfahrung der Fugger seine Zuflucht, um sich über politische 
Angelegenheiten zu informieren. 

Auch Cajetan nahm im Jahre 1518 in dem Fuggerischen 
Hause seinen Aufenthalt, als er mit dem Auftrage anlangte, Luther 
zu einem Widerrufe seiner von kirchlicher Seite beanstandeten 
Aufstellungen zu bewegen, und mit ihm verkehrte dort einer der 
heftigsten Gegner, die Luther in dieser ersten Periode entgegen- 
traten, der Procancellarius der Universität Ingolstadt, Dr. Johann 
Eck. Dieser Mann gehörte zu den besonderen Freunden des 
Fuggerischen Hauses und war dort ein stets gern gesehener Gast, 
nicht nur wegen seiner kirchlichen, sondern auch seiner weltlichen 
Anschauungen. 

Es war die Zeit, in welcher sich im deutschen Volke eine 
starke Bewegung gegen die Geld- und Handelsgeschäfte der Gross- 
kaufleute geltend machte. Sie setzte den Hebel damit an, dass 
sie die sogenannten Monopolien beseitigt wissen wollte, die als 
solche zwar niemals existiert haben, wenn auch die eigentümliche 
Art, in welcher die portugiesischen Könige den Handel mit den 
Gewürzen des Orientes organisierten, den Kaufleuten allerdings 
die Möglichkeit gewährte, einen annähernd willkürlichen Einfluss 
auf die Preise dieser Artikel auszuüben und dabei gelegentlich 
glänzende Geschäfte zu machen. Im Grunde genommen war diese 
Bewegung aber nur eine Erscheinung der viel weiter sich er- 
streckenden Aeusserungen sozialer Unzufriedenheit, die dem dritten 
Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts weit über die Grenzen Deutsch- 
lands hinaus eigentümlich sind. In dem Kampfe, den die Kauf- 
herren zur Rechtfertigung ihrer Geschäfte zu führen genötigt 
waren, gebührte auch der Stellung der Kirche zu demselben eine 
wesentliche Rolle, denn der Vorwurf der Wucherei, der gegen 
die Gebahrung in Darlehnsangelegenheiten erhoben wurde, konnte 
in der kanonischen Wucherlehre einen verhängnisvollen Bundes- 
genossen finden. Hier nun hatte Eck den Fugger einen wesent- 
lichen Dienst geleistet, indem er sich in ihrem Auftrage zu einer 
in Bologna über den Gegenstand angesetzten Disputation verfügt 
und dort die Ansicht verfochten hatte, dass die kaufmännischen 
Geschäfte, wie sie von den Fugger und anderen Grosskaufherren be- 
trieben wurden, den kanonischen Bestimmungen nicht zuwider seien. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 479 


Bei solchen Beziehungen, unter solchen Verhältnissen wäre 
es unnatürlich gewesen, wenn die Fugger sich für die Anschau- 
ungen Luthers hätten gewinnen lassen. Wir hören denn auch 
nichts davon, dass derselbe zu den Festlichkeiten, zu denen der 
Reichstag im Fuggerhause Anlass gab, zugezogen worden sei, 
oder dass Männer des Fuggerischen Kreises bei seiner Anwesenheit 
in Augsburg mit ihm verkehrt hätten. Er war damals noch 
kaum bedeutend genug, als dass er die auf das Ganze der grossen 
Politik gerichteten Blicke der Fugger auf sich hätte lenken können. 

Das wurde ja nun freilich in den nächsten Jahren anders, 
wenn auch nicht in einer Weise, die geeignet gewesen wäre, ihm 
die Sympathien der Fugger zu gewinnen. In den Jahren, die 
dem Augsburger Reichstage folgten, bildete sich Luther zu dem 
heraus, was er geworden. Er selbst wurde sich darüber nicht 
klar, dass das Interesse, welches ihm von den verschiedensten 
Seiten entgegengebracht wurde, nicht so sehr in der Eigenart 
seiner Person und seiner Meinungen, als vielmehr darin begründet 
war, dass er dem in den weitesten Kreisen auf das Lebhafteste 
empfundenen Bedürfnisse nach einer Besserung der kirchlichen 
Verhältnisse einen entschiedeneren und schärferen Ausdruck gab, 
als dies von vielen anderen Seiten geschehen war. Man hoffte 
vielfach bis in die höchsten Kreise — und das war der Anlass zu 
Luthers Berufung auf den Wormser Reichstag — mit seiner 
Hülfe und unter Zugrundelegung mancher seiner Anschauungen 
eine Reformation des deutschen Kirchenregiments herbeizuführen, 
die mit einem engeren nationalen Zusammenschlusse der deutschen 
Katholiken denselben nach Art der französischen oder spanischen 
Landeskirche eine grössere Unabhängigkeit von der römischen 
Kurie gewährleisten sollte. Für diese hohe politische Aufgabe 
war aber der Geist Luthers zu sehr in theologischer Dogmatik 
befangen, und anstatt sich an die Spitze der kirchlichen Reform- 
bewegung in Deutschland zu stellen, führte er eine Spaltung der 
Kirche herbei, deren verhängnisvolle Folgen den Kulturfortschritt 
des deutschen Volkes um Jahrhunderte aufgehalten haben. Nach- 
dem Luther auf dem Reichstage zu Worms die Aufforderung, an 
der Besserung der kirchlichen Verhältnisse durch Kaiser, Papst 
und Konzil mitzuwirken, mit den stolzen Worten zurückgewiesen 
hatte: „Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir, 
Amen,“ war die Kirchenspaltung zur Thatsache geworden. Allein 


480 Konrad Häbler. 


es fehlte noch viel daran, dass es einen bestimmten protestanti- 
schen Lehrbegriff gegeben hätte. Gerade in den folgenden Jahren 
zeigte sich allenthalben die Unsicherheit und Uneinigkeit darüber, 
was man denn eigentlich an die Stelle des negierten Dogmas 
der katholischen Kirche zu setzen gewillt sei. Luthers Schriften 
aus jener Zeit, mehr aber noch die Schriften und Predigten seiner 
Anhänger nahmen damals einen demagogischen Charakter an. 
Luther war ja aus den einfachsten Lebensverhältnissen hervor- 
gegangen; es war nicht zu verwundern, dass er, nachdem er mit 
der wissenschaftlichen Theologie gebrochen hatte, in der Sprache 
des gemeinen Mannes zum Volke redete, und bei den Kreisen, 
denen er selbst entstammte, mit denen er innerlich sympathisierte, 
mehr Verständnis fand, als in den Kreisen der Gebildeten, die 
sich, auf anderen Bahnen einherschreitend, seit langen Zeiten be- 
müht hatten, dieselben Probleme zu entwirren, die er mit derbem 
Griff plötzlich und gewaltsam zu lösen unternahm. Die lutherische 
Bewegung erhielt dabei neben dem theologischen einen ausgeprägt 
sozialistischen Charakter, den Luther zwar anfangs ebenso wenig 
klar erkannte, als energisch zurückwies, von dem er aber doch 
erschreckt sich abwandte, als er Früchte zeitigte, wie die Bilder- 
stürmerei eines Karlstadt oder die tumultuarischen Exzesse des 
Bauernkrieges. 

Auch in Augsburg hatte die päpstliche Bannbulle und das 
Wormser Edikt die anfangs zahlreichen Freunde Luthers in den 
gebildeten Kreisen vorsichtiger gemacht; dagegen war die Agi- 
tation für den Abfall von der alten Kirche in die unteren 
Schichten des Volkes hineingetragen worden und hatte auch hier 
eine sehr unklare Vermischung der religiösen Reformideen mit 
sozialistischen Strömungen herbeigeführt. Die Bewegung, die als 
rein theologische Frage bei den Fugger keine Sympathien zu er- 
wecken vermocht hatte, konnte ihnen dadurch unmöglich in einem 
günstigeren Lichte erscheinen, dass sie sich jetzt mehr und mehr 
zu einem Angriff der unteren Gesellschaftsklassen gegen die ver- 
mögenden und gebildeteten Stände umbildete. Es wäre für sie, 
deren ganzes Vermögen in den Geschäften steckte, die sie mehr 
noch als mit dem Papste mit dem Kaiser und den anderen 
Gliedern des Habsburgischen Hauses machten, in jedem Falle be- 
denklich gewesen, wenn sie sich einer Bewegung hätten anschliessen 
wollen, die durch päpstliche und kaiserliche Entscheidung ver- 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 481 


urteilt worden war; ein solcher Schritt wurde ihnen aber direkt 
von der Gegenpartei ganz unmöglich gemacht, indem dieselbe in- 
stinktiv in ihnen einen gefährlichen Feind vermutete und direkt 
und offen den Angriff gegen sie begann. Luther und Hutten, 
und in schärferen Tönen deren geistig minder hervorragende 
Nachbeter klagten die Fugger offen an als die natürlichen Feinde 
der neuen Bewegung und als mächtige Bundesgenossen der be- 
stehenden, von den Neuerern angefochtenen Verhältnisse. Ihnen 
schob man all das in die Schuhe, was man an Feindseligkeiten 
zu erdulden hatte: sie sollten aus Rom die gegen Luther und 
seine Anhänger gerichtete Bannbulle erwirkt, sie das Verbot, 
lutherische Schriften zu drucken, ausgebracht haben, sie an den 
Verfolgungen schuld sein, die einzelne der agitatorischen Volks- 
prediger zu erdulden hatten. 

An solchen Beschuldigungen war wohl nur so viel wahr, 
dass die Fugger durchaus mit den Zielen der päpstlichen und 
kaiserlichen Politik einverstanden waren, und dass sie unverändert 
ihre freundschaftlichen Beziehungen zu den Persönlichkeiten auf- 
recht erhielten, die mit deren Vertretung betraut waren. Vor 
einem beschränkten religiösen Fanatismus bewahrte sie ihr welt- 
männischer, an den Erfahrungen der verschiedensten Länder und 
Völker geschulter Blick. Herangebildet an den italienischen Vor- 
bildern des Humanismus, konnten ihnen unmöglich die religiösen 
Reformbestrebungen fremd geblieben sein, die aus diesem Boden 
hervorwuchsen. Galt doch der i. J. 1517 erwählte Bischof von 
Augsburg, Christoph von Stadion, als einer ihrer besonderen 
Gönner und Freunde, dessen reformatorische Gesinnung so offen- 
kundig zum Ausdruck kam, dass ihn die Lutherischen beinahe als 
einen der ihrigen in Anspruch nahmen. Ihre Haltung in der 
Angelegenheit der Prediger von Sankt Moritz hatte bewiesen, dass 
sie die eine Forderung der Neuerer, durch häufige und gediegene 
Predigten die Religion dem Volke näher zu bringen und ver- 
ständlicher zu machen, durchaus als berechtigt anerkannten. In 
der Stiftungsurkunde der Prädikatur finden sich die bezeichnenden 
Worte, dass man Höheres in der Christenheit nicht thun könne, 
als Gottes Wort verkündigen, und ein Prediger möge wohl mehr 
verdienen damit, als all der Chorherren Singen und Lesen! Von 


! Fürstl. Fugger’'sches Archiv. 


482 Konrad Häbler. 


einem freien weltmännischen Standpunkte liessen sie sich auch 
leiten bei der Wahl der Persönlichkeit, der sie das Predigtamt 
zu St. Moritz übertrugen. Dr. Ottmar Nachtigall, der nach Art 
der Humanisten seinen Namen in Luscinius latinisierte, erwies 
sich allerdings als eine den kirchlichen Neuerungen durchaus ab- 
geneigte Persönlichkeit, er war aber ein Mann, der eine tiefe und 
ausgebreitete Gelehrsamkeit zu vereinigen wulste mit jenen welt- 
männisch feinen Formen, durch welche Desiderius Erasmus von 
Rotterdam sich zu einen Ideale der deutschen Humanisten zu 
machen gewulst hatte. 

Die Fugger waren allerdings viel zu sehr Aristokraten, als 
dass sie sich nicht sollten von einer Bewegung abgewendet haben, 
die den Frieden der Stadt und der Kirche durch allerlei hässliche 
tumultuarische Vorgänge störte. Es war vermutlich ebenso sehr 
die Abneigung gegen die revolutionären Exzesse als die Besorgnis 
um seine persönliche Sicherheit, was Jakob Fugger veranlasste, 
seine Wohnung in der Stadt mit dem Aufenthalte auf seinem 
Schlosse Biberbach zu vertauschen, als der Rat auf das Drängen 
der zusammengerotteten Volksmassen sich entschlofs, seinen Aus- 
weisungsbefehl gegen den demagogischen Prediger von St. Ulrich, 
Johann Schilling, zurückzunehmen. Das Volk stand natürlich 
nicht an, in ihm den Vater dieser missliebigen aber im Interesse 
der Ruhe der Stadt sehr notwendigen Verbannungsmassregel zu 
sehen, wie es denn bei allen Schritten, welche der Rat in dem 
Sinne unternahm, den Uebergriffen der Vertreter der neuen Lehre 
zu wehren, fuggerische Einflüsse vermutete. 

Wenige Jahre nach diesen Vorgängen ist Jakob Fugger am 
30. December 1525 gestorben. Es war ihm ein schmerzlicher 
Gedanke, dass sein Leib, den er in der Fuggergruft der Karme- 
liter-Klosterkirche zu St. Anna beizusetzen befahl, bei den 
Lutherischen ruhen sollte, deren Prediger damals von jener Kirche 
Besitz ergriffen hatten. Es war ernstlich eine Verlegung des 
Fuggerischen Erbbegräbnisses von ihm ins Auge gefasst worden, 
doch stellte er in der Hoffnung auf die Wiederkehr besserer 
Zeiten diese Angelegenheit seinem Neffen und Erben anheim. 
Dr. Nachtigall, der Prediger von St. Moritz, tröstete ihn in seinen 
letzten Stunden und war Zeuge seines friedlichen gottseligen Endes. ! 


1 Fürstl. Fugger'sches Archiv. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 483 


Nicht alle Glieder der Fuggerischen Familie bewahrten in 
den religiösen Streitigkeiten dieselbe ruhige Haltung wie Jakob. 
Von den drei Brüdern Raimund, Hieronymus und Anton Fugger, 
an die nach Jakobs Tode die Leitung der Familienangelegenheiten 
überging, geriet der Erstgenannte im Jahre 1523 vor dem Rate 
zu Augsburg in Untersuchung, weil er sich in einem Streite über 
kirchliche Fragen zu einer sehr bedenklichen Aeusserung hatte 
hinreissen lassen!; aber derjenige, auf dem in erster Linie die 
Vertretung des Hauses in der Folgezeit ruhte, Anton Fugger, er- 
wies sich in religiösen Dingen durchaus als ein Mann von dem- 
selben Geiste, als es sein Oheim gewesen war. Freilich trat an 
ihn in viel ernsterer Weise die Aufgabe heran, zu den Streitig- 
keiten Stellung zu nehmen, welche die Kirchenspaltung mehr und 
mehr erweiterten und schroffer gestalteten. 

In den Jahren, welche auf den Tod Jakob Fuggers folgten, 
gewann der Lutheranismus in Augsburg ausserordentlich an Boden. 
Im Rate der Stadt hatten die Lutherischen infolge des zünftischen 
Regimentes ein bedeutendes Uebergewicht, das sich mehr und 
mehr fühlbar machte. Anfangs hatte der Rat sich beflissen, die 
theologischen Streitigkeiten möglichst der Oeffentlichkeit zu ent- 
ziehen: lutherische wie katholische Prediger wurden ermahnt, auf 
der Kanzel sich aller gehässigen Bemerkungen gegen Anders- 
gläubige zu enthalten und sich einer möglichsten Duldsamkeit zu 
befleissigen. Diese Duldsamkeit wurde aber weiterhin immer 
mehr in der Weise einer Begünstigung der neuen Lehre geübt, 
und die katholischen Prediger, die sich nicht einschüchtern liessen, 
hatten vielfach Verfolgungen zu erdulden. Zu den letzteren ge- 
hörte auch der Fuggerische Prediger zu St. Moritz, Dr. Ottmar 
Nachtigall. So lange er seine Predigten fortsetzte, that er dies 
durchaus im Geiste der alten Kirche, und es war gewiss nicht 
Furcht vor den Angriffen der Neugläubigen, was ihm sein Amt 
so verleidete, dass er gerne bereit gewesen wäre, es aufzugeben. 
Was ihn niederdrückte, war vielmehr die Ueberzeugung davon, 
dass sein Predigen weit mehr einen Anlass zu Unzufriedenheit 
und Zwistigkeit in der Stadt bot, als der kleinen Gemeinde zu 
wirklichem Nutzen gereichte, die am alten Glauben festhielt. 
Allein sein Wunsch, sich von Augsburg zurückzuziehen, stiess 


! Chroniken der deutschen Städte. Augsburg. Bd. 5, S. 204. 


484 Konrad Häbler. 


auf lebhaften Widerspruch von Seiten seiner Herren und Gönner, 
der Fugger. Ihnen, die selbst unerschütterlich an ihren alten 
Ueberzeugungen festhielten, galt es als eine Ehren- und Christen- 
pflicht, katholischen Kultus und katholische Predigt in ihrer 
Vaterstadt nicht untergehen zu lassen. Je mehr die lutherische 
Lehre auch in Öberdeutschland Ausbreitung fand, je mehr von 
den freien Reichsstädten dazu übergingen, die katholische Religions- 
übung stillschweigend oder durch offenen Ratsbeschluss aus 
ihren Mauern zu verbannen, desto mehr gewann es an Bedeutung, 
dass ein Gleiches in Augsburg, der grössten und bekanntesten 
unter den Reichsstädten, nicht gleichfalls erfolgte. Denn der 
Uebertritt zu dem neuen Bekenntnis war nicht nur eine An- 
gelegenheit religiöser Ueberzeugung, sondern er wurde mehr und 
mehr ein Akt von politischer Tragweite, indem sich auf die Seite 
der neuen Lehre fast alle diejenigen schlugen, welche der Macht 
des Kaisertums und des Habsburgischen Hauses feindselig gesinnt 
waren. Ebenso treu wie zur alten Kirche standen aber die Fugger 
auf Seiten des Kaisers und der Fürsten des Habsburgischen Hauses, 
denen in erster Linie zu dienen bereits zur Tradition ihrer 
Familie geworden war. 

Es war somit neben dem religiösen auch ein politisches In- 
teresse, was sie veranlasste, in Augsburg die Fahne des Katholi- 
zismus nicht ganz streichen zu lassen, und in diesem Sinne er- 
mahnten sie den Dr. Nachtigall auch dann noch auszuharren, als 
seine Stellung für ihn selbst sehr unerquicklich zu werden be- 
gann. Die kaiserlichen Räte erkannten durchaus die Bedeutung 
dieser Angelegenheit an, und sie unterstützten die Bemühungen 
der Fugger, den Dr. Nachtigall in Augsburg zu halten, nicht nur 
damit, dass sie sich ihren Bitten und Ermahnungen anschlossen, 
sondern auch damit, dass sie demselben eine Zulage von 100 rhein. 
Gulden jährlich aus der kgl. Kammer zufliessen liessen. Wiederholt 
fühlte sich der Rat veranlasst, über die Predigten Nachtigalls Be- 
schwerde zu führen; erst unter der Hand, später aber auch mit 
öffentlicher Vorladung wurde von den Fugger verlangt, dass sie 
den Prediger aus seinem Amte beurlauben und in seine Abreise 
willigen sollten. Lange Zeit aber blieben alle Anstrengungen 
in dieser Richtung fruchtlos. Erst als die Fugger sich davon 
überzeugten, dass Nachtigall selbst in dem aussichtslosen 
Kampfe sich aufzureiben drohte, gaben sie ihm die Frei- 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 485 


heit wieder, die er dazu benutzte, sich nach Freiburg zurück- 
zuziehen.! | 

So wurden in Augsburg für die Gemeinde der Katholischen 
die Zeiten immer trüber; mehr und mehr wurden sie in die Rolle 
der Bedrängten und Verfolgten versetzt. In den meisten Kirchen 
wurde nicht nur die Predigt, sondern der ganze Gottesdienst nach 
‘dem Ritus der neuen Lehre umgestaltet, und die Gegenstände des 
alten Kultus wurden, soweit sie nicht bei den häufigen Pöbel- 
Exzessen der Vernichtung anheimfielen, ihrem eigentlichen Zwecke 
entfremdet und in profane Hände überliefert. Auch die Sankt 
Moritzkirche blieb von diesem Schicksale nicht verschont; ihre 
Vermögensverwaltung war im Jahre 1533 in die Hände des Zech- 
meisters Marx Ehem gefallen, und dieser liess, nach dem Vor- 
gange anderer Kirchen, am 1. Febr. dieses Jahres die Sakristei 
der Kirche verschliessen und den Messdienst abschaffen. So wäre 
auch dort der katholische Gottesdienst erloschen, hätten sich nicht 
die Fugger ins Mittel gelegt. Jetzt kam es ihnen zustatten, dass 
` sie sich im Jahre 1518 das Patronatsrecht über diese Kirche er- 
worben hatten. Denn so konnte ihnen weder die lutherische 
Mehrheit in der Gemeinde noch der Widerspruch des Zechmeisters 
verwehren, auf ihre eigenen Kosten auch fermerhin einen Mess- 
priester in der Kirche zu halten, und eigene Paramente für eine 
würdige Feier des Gottesdienstes zu schaffen. 

Freilich waren aber die Gemüter auf beiden Seiten schon 
zu sehr erhitzt und erbittert, als dass sie ihren Zweck, dem 
katholischen Kultus eine ruhige Zufluchtsstätte zu sichern, erreicht 
hätten. Zwischen den Ehem und den Fugger bestanden nicht 
nur auf dem Gebiete der religiösen Ueberzeugung ernstliche 
Differenzen, und es ist wohl anzunehmen, dass auch diese dazu 
beitrugen, den Zwist heftiger und unerfreulicher zu gestalten. 
Schon die Grablegung Christi am Charfreitag, wie sie sonst in 
der Kirche bildlich dargestellt worden war, hatte wegen des 
Widerstandes des Marx Ehem in diesem Jahre unterbleiben müssen; 
ebenso wollte dieser die zeremoniellen Darstellungen des Himmel- 
fahrtstages hintertreiben und hatte deshalb das Fenster des Turmes, 
durch welches die vornehmsten Schaustücke — Gott Vater, auf 


— m — — 


! Ueber die Thätigkeit Nachtigalls in Augsburg bes. Chroniken uo w. 
Augsburg, Bd. 4, S. 205—209. 


486 Konrad Häbler. 


dem Regenbogen thronend, umgeben von den Engeln und dem 
heiligen Geiste — aufgezogen wurden, mit starken Bohlen ver- 
schliessen lassen. Die Fugger aber hatten sich in aller Stille 
mit den Chorherren in Verbindung gesetzt und alle Vorbereitungen 
treffen lassen, um die Feier trotzdem mit dem gewohnten Zere- 
moniell zu begehen. Es war ihnen gelungen, sich von dem 
Messner den Schlüssel zum Turme zu verschaffen, und während 
Raimund und Anton Fugger mit der katholischen Gemeinde sich 
zum Gottesdienste begaben, eilten ihre Werkleute in den Turm 
und beseitigten mit leichter Mühe die Absperrungsvorrichtungen, 
sodass thatsächlich der Aufzug in der gewohnten Weise statt- 
finden konnte. 

Marx Ehem war nicht wenig ergrimmt, als ihm diese Bot- 
schaft hinterbracht wurde; allein um mit Fug und Recht dagegen 
einzuschreiten, bedurfte er erst eines ausdrücklichen Ratsbefehls, 
und ehe er diesen erlangt hatte, war der grösste Teil der heiligen 
Handlung vorüber. Er konnte es sich aber doch nicht versagen, 
dieselbe wenigstens noch in ihrem letzten Teile zu stören. Ob- ` 
wohl ihm das Ratsmandat nur für den Fall das Recht des Ein- 
greifens zusprach, wenn er der Veranstaltung des Aufzuges zuvor- 
zukommen vermöchte, drang er doch noch in die Kirche ein und 
störte dadurch den Frieden des Gotteshauses, dass er mit seinen 
Knechten die sofortige Beseitigung der Schaustücke vornehmen 
liess und dabei absichtlich so ungeschickt vorging, dass der Regen- 
bogen aus beträchtlicher Höhe zu Boden stürzte und in Stücke 
zerbrach. 

Die andächtige Gemeinde war schon durch das Erscheinen 
des Marx Ehem und seiner Rotte verscheucht worden. Es fehlte 
nicht viel, so wäre es an heiliger Stätte zu einem Handgemenge 
gekommen. Anton Fugger hatte sich zunächst dem Ehem ent- 
gegengestellt, aber auch er hatte bald eingesehen, dass es ver- 
nünftiger war, vor der Gewalt zurückzuweichen. Ihn selbst trafen 
die Folgen des Vorganges am ernstlichsten: mit seinem Bruder 
vor den Rat entboten, nahm er die volle Verantwortung für alles 
Geschehene auf sich und übernahm es, dies zu vertreten; und da 
er sich formell durch die gewaltsame Beseitigung der Sperre, zu 
deren Anbringung dem Ehem ein formelles Recht zur Seite ge- 
standen, ins Unrecht gesetzt hatte, und der Rat ihm die Möglich- 
keit abschnitt, die Angelegenheit zum Gegenstande eines regel- 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 487 


mässigen Rechtsverfahrens zu machen, so musste er es sich ge- 
fallen lassen, wenn auch in schonendster Form, zu einer Ttägigen 
Haft auf dem Gögginger Thorturm verurteilt zu werden, von der 
er jedoch schliesslich nach Verbüssung einer einzigen Nacht ledig 
gesprochen wurde.! 

Diese und ähnliche Vorgänge bewogen Anton Fugger, noch 
im nämlichen Jahre die Stadt Augsburg zu verlassen. Er hat die 
nächsten Jahre in Weissenhorn gewohnt, dann aber dauernd seinen 
Aufenthalt in Mickhausen genommen. Trotzdem verfolgte er natür- 
lich auch von dort aus mit Aufmerksamkeit die politischen Vor- 
gänge in seiner Vaterstadt. Erfreulich konnte ihm allerdings die 
Wendung nicht erscheinen, welche dieselben annahmen, denn 
immer mehr und immer schroffer machte sich in der Masse der 
Bevölkerung und in dem von den Zunftmeistern majorisierten 
Rate die Hinneigung zu dem neuen und die Feindseligkeit gegen- 
über dem alten Bekenntnisse geltend. 

Der Beitritt Augsburgs zum Schmalkaldischen Bunde musste 
ihm um deswillen besonders beklagenswert erscheinen, als der- 
selbe keineswegs nur die Verteidigung des Glaubensstandes seiner 
Mitglieder im Auge hatte, sondern fast von Anfang an wenigstens 
von einem Teile der fürstlichen Bundesverwandten aufgefasst 
wurde als eine Vereinigung zum Schutze der durch kaiserliche 
Machterweiterungspläne bedrohten Gewalt der Reichsfürsten. Zu- 
dem diente der offene Anschluss an den Bund der Protestanten 
dazu, die Feindseligkeiten gegen die Katholiken einen aggressiveren 
Charakter annehmen zu lassen. Die Volksmassen begnügten sich 
bald nicht mehr damit, die Ausübung des katholischen Gottes- 
dienstes zu stören und unmöglich zu machen, sie wollten nunmehr 
auch alle Spuren desselben vernichten. Ein solcher Vorgang war 
es, der dem Anton Fugger noch einmal eine Gelegenheit bot, seine 
so oft bewiesene Freigebigkeit für den katholischen Kultus zu 
zeigen. Bei einem Aufruhr des fanatisierten Pöbels im Jahre 1537 
war die Kirche des Prediger-Klosters von Grund auf demoliert 
und unbrauchbar gemacht worden. Da wandten sich die Alt- 
gläubigen noch einmal an Anton Fugger mit der Bitte, ihnen um 
ihres Glaubens willen zu Hülfe zu kommen. Und obwohl er sich 
wohl sagen musste, dass sein Eingreifen kaum imstande sein 


! Chroniken etc. Augsburg Bd. 4 S. 340 ff. 


AN Konrad Häbler. 


dürfte, den stetig anwachsenden Strom der Feindseligkeiten von 
seiten der Protestantischen einzudämmen, liess er doch auf seine 
Kosten die Kirche wiederherstellen und stiftete die nötigen Para- 
mente, um den katholischen Gottesdienst daselbst wieder aufleben 
zu lassen.’ Kaum war aber die Restauration beendet, so traf die 
Katholiken Augsburgs ein neuer Schlag. Der Rat schaffte offiziell 
den katholischen Gottesdienst in der Stadt ab, verwies den ge- 
samten katholischen Klerus aus derselben und zog alle Güter 
zum allgemeinen Besten an sich. Es waren Beschlüsse des 
schmalkaldischen Bundes, die einem solchen Vorgehen zu Grunde 
lagen: auf dem Bundestage im November und Dezember 1539 
war allen Mitgliedern dringend ans Herz gelegt worden, in der 
ganzen Ausdehnung ihres Machtbereiches darauf hinzuwirken, dass 
der Gottesdienst nach katholischem Ritus nicht länger geduldet 
werde So rasch gingen diejenigen, die kaum erst die Duldung 
für ihr Bekenntnis sich erkämpft hatten, zur ausschliessenden 
Unduldsamkeit gegen alle Anders-Gläubigen über. 

Die Fugger liessen sich dadurch ebenso wenig schrecken und 
beirren, wie durch alles Vorausgegangene. Augsburg selbst war 
allerdings im Augenblicke für sie verloren, allein wohin sonst 
ihr durch kaiserliche Privilegien so ausgiebig geförderter Rechts- 
schutz reichte, dort fand der katholische Kultus eine Zufluchts- 
stätte.e Auf dem erwähnten Bundestage klagten die von Ulm, 
dass sie wohl überall in ihrem Bezirke die katholischen Geist- 
lichen vertrieben hätten: nur in ein paar Dörfern ihrer Nachbar- 
schaft, die den Fugger gehörten, vermöchten sie nicht ein Gleiches 
durchzusetzen. ? 

Trotzdem haben die Fugger nicht nur in der Zeit, wo der 
schmalkaldische Krieg sich vorbereitete, sondern auch dann, als 
er zum Ausbruch kam, vielfältigste Rücksichtnahme von seiten der 
Bundesfürsten und auch von dem bundesfreundlichen Magistrate 
der Stadt Augsburg erfahren. Das Motiv, welches die ersteren 
zu ihrer Haltung veranlasste, war natürlich die Fuggerische Geld- 
macht. In der Korrespondenz Philipps von Hessen mit seinem 
Augsburger Agenten Gereon Sailer sehen wir die Fugger eine 
sehr wichtige Rolle spielen. Schon 1543 hatte Philipp sich be- 


1 Fürstl. Fugger’sches Archiv. 
? Urkunden und Akten der Stadt Strassburg. Abt. II Bd. 2 S. 652f. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 489 


müht, von ihnen Geld zu erlangen, und da er ihnen Bergwerks- 
Pachtungen zur Sicherstellung und Tilgung ihrer Vorschüsse an- 
bieten liefs, so waren sie anfangs keineswegs abgeneigt, seinen 
Wünschen zu entsprechen. Weit weniger willig zeigten sie sich 
aber, Geld dann zu geben, als der Ausbruch offener Feindselig- 
keiten zwischen dem Kaiser und dem Bunde vor der Thür stand. 
Da sie mit einem grofsen Teile ihrer Habe an die schmalkaldisch 
gesinnte Stadt gebunden waren, so war ihnen eine vorsichtige 
Politik von dem Selbsterhaltungstriebe vorgeschrieben; es hat von 
seiten Karls V. in der ersten Phase des Krieges der grössten 
Ueberredung, des energischsten Druckes bedurft, um Geld von den 
Fugger zu erhalten, und auch dann noch geschah dies in einer 
Form, die möglichst den Schein vermied, als ob sie die Inter- 
essen der Bundesgegner förderten. Wenn aber Sailer noch im 
September 1546 sich der Hoffnung hingab, wenn auch nicht ge- 
radezu im Namen des Bundes, so doch für die vornehmsten Bundes- 
fürsten, Johann Friedrich von Sachsen und Philipp von Hessen, 
eine Anleihe bei den Fugger zustande zu bringen, so hat er sich 
doch wohl ein wenig durch die politische Redeweise, welche durch 
die Umstände den Fugger vorgeschrieben wurde, über deren wahre 
Gesinnung täuschen lassen. In betreff Anton Fuggers hat aller- 
dings auch Sailer niemals sich Hoffnungen hingegeben; dagegen 
glaubte er den Hans Jakob Fugger als einen unbedingten Freund 
der Schmalkaldener bezeichnen zu dürfen, und er versteigt sich 
in einem Briefe an den Landgrafen vom 15. September 1546 zu 
der kühnen Behauptung, die Parteinahme in dem bevorstehenden 
Kampfe habe lebhafte Meinungs-Verschiedenheiten zwischen Hans 
Jakob und seinem Oheim Anton veranlasst." Nun steht zwar 
soviel fest, dass zwischen den Auffassungen des Anton Fugger 
und denjenigen, welche Hans Jacob über die Politik in den 
Religions-Streitigkeiten hegte, wesentliche Unterschiede bestanden; 
allein dass dieselben jemals den Hans Jakob zu einem Gesinnungs- 
genossen der Schmalkaldener gemacht haben sollten, ist völlig 
unwahrscheinlich. 

Als die Verhältnisse ein gewaltsames Zusammentreffen zwischen 
dem Kaiser und den Ständen des schmalkaldischen Bundes un- 
vermeidlich erscheinen liessen, suchten die Fugger ihre Personen 


1 Lenz, Briefwechsel. Bd. 3 S. 310 u. bes. S. 449 ff. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1893. 4. 32 


490 Konrad Häbler. 


und ihre Habe möglichst in Sicherheit zu bringen. Der Regens- 
burger Reichstag hatte mit vielen anderen Augsburger Kaufherren 
auch die Fugger veranlasst, sich dorthin zu begeben. Als aber 
der Augsburger Rat in Voraussicht des Ausbruchs der Feind- 
seligkeiten alle Bürger Augsburgs auffordern liess, sich ungesäumt 
in der Stadt einzustellen, da entzogen sich die Fugger nicht nur 
dieser Rückberufung, sondern es flüchteten jetzt erst diejenigen 
Familienglieder und Zugehörigen, die in Augsburg bis dahin ver- 
blieben waren, nach ihren zahlreichen Besitzungen auf dem Lande. 
Trotzdem blieben sie fortdauernd in Fühlung mit den leitenden 
Persönlichkeiten in der Stadt, und waren wiederholt in der Lage, 
diesen auch politische Dienste zu leisten. Als Augsburg im Juli 
1546 den letzten Versuch machte, den Kaiser durch unbedingte 
Ergebenheitsversicherungen von einem kriegerischen Einschreiten 
gegen die Bundesglieder abzubringen, da war natürlich Anton 
Fugger neben anderen als Gesandter der Stadt miteingetreten 
und hatte den Kaiser günstig für dieselbe zu stimmen gesucht. 
Und als vaterlandsliebender Bürger im besten Sinne des Wortes 
hat er sich auch dann bewährt, als Augsburg sich entschloss, 
trotz aller Abmahnungen an der Politik festzuhalten, die es, den 
Ueberzeugungen Anton Fuggers zuwider, eingeschlagen hatte. 
Dass die Fugger auch von seiten der Augsburgischen trotz 
ihrer Stellung zum Kaiser nicht als Feinde angesehen wurden, 
das erwies der Verlauf des kurzen oberdeutschen Feldzuges. Die 
Ulmer hätten es allerdings wohl gern gesehen, sich bei dieser 
Gelegenheit der unbequemen Nachbarschaft der übermächtigen 
Herren zu entledigen und ihnen das stattliche Schloss Weissen- 
horn abzunehmen. Allein die andern Bundesglieder zügelten die 
Begehrlichkeit der Ulmer. Dass die Fugger von seiten des 
Kaisers das Versprecheu erlangten, dass ihr Eigentum verschont 
und ihre Häuser von militärischer Besetzung möglichst frei ge- 
lassen werden sollten, ist leicht verständlich. Allein auch von 
seiten der Gegner genossen sie eine Schonung, die von den 
nicht unmittelbar Beteiligten recht missliebig bemerkt wurde. 
Zwar ihre reitenden Boten, mit deren Hülfe sie sich fortdauernd 
über die Vorgänge in beiden Lagern auf dem Laufenden zu er- 
halten wussten, wurden gelegentlich selbst von den unter Schärtlins 
Befehl stehenden Augsburger Mannschaften niedergeworfen und 
ihrer Briefschaften beraubt; allein auch von den Schmalkaldenern 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 491 


wurden ihre Schlösser nicht besetzt, ihre Häuser nicht angetastet; 
ja, als es sich herausstellte, dass bei der Plünderung von Norn- 
dorf durch die Schmalkaldischen auch ein Bauer der Fugger um 
das Seinige gekommen war, so wurde diesem umgehend das Ge- 
raubte zurückgegeben und der Schade ersetzt.! 

Freilich auf längere Dauer wäre ein solcher Zustand wohl 
kaum aufrecht zu erhalten gewesen. Als bei einem unentschiedenen 
Gefechte der neapolitanischen Reiterei gegen Schärtlins Mann- 
schaften bei Oberndorf beide Parteien den ungünstigen Ausgang 
dem Umstande zuschrieben, dass man aus Rücksichtnahme die 
Besetzung des dortigen fuggerischen Schlosses unterlassen hatte, 
da bemächtigte sich des Kaisers und seiner nächsten Umgebung 
eine den Fugger so ungünstige Stimmung, dass Anton Fugger 
mehr als einmal nicht zu dem Kaiser gelassen wurde und dessen 
merkliche Ungnade empfinden musste in einem Momente, wo es 
ihm doppelt daran gelegen war, dessen Ohr zu besitzen. Er 
selbst war von Anfang an der Ueberzeugung gewesen, dass die 
ungenügende Vorbereitung auf seiten der Schmalkaldischen einen 
dauernden Widerstand gegen das von Alba geführte Heer des 
Kaisers nicht werde zu stande kommen lassen. Er hoffte wohl, 
von Anfang an nach beiden Seiten hin den Vermittler spielen zu 
können, und dieser von beiden Seiten ihm gern zugestandenen 
Rolle verdankt er wohl auch die seinen Interessen zu teil ge- 
wordene Schonung. Der Verlauf des Feldzuges rechtfertigte 
vollkommen seine Voraussagungen: die Fürsten des Bundes, 
deren Besitzungen weitab lagen, unternahmen nichts Ernstliches, 
um die von dem kaiserlichen Angriffe zunächst bedrohten Bundes- 
glieder in Oberdeutschland zu schützen, und von den Städten, 
die bis dahin zum Bunde gehalten hatten, suchte nunmehr jede 
einzelne, so schnell und vorteilhaft als möglich ihren Frieden 
mit dem Kaiser zu machen. Schon Anfang Dezember konnte 
Anton Fugger nach Augsburg melden, dass Ulm über seine Unter- 
werfung verhandele, und sein dringender Rat, dass Augsburg 
sobald als möglich ein Gleiches thun solle, konnte selbst von 
den fanatischsten Fürsprechern eines Kampfes bis aufs äusserste 
nicht mehr überstimmt werden. 

Freiwillig nahm er die Aufgabe auf sich, die Verhandlungen 


ı Lenz, Briefwechsel. Bd. II, S. 464 f. Viglius, Tagebuch S. 178. 192: 
3 


dh 


492 Konrad Häbler. 


über die Bedingungen der Unterwerfung zu leiten." Er selbst 
mochte allerdings wohl zunächst die Sache sich leichter gedacht 
haben, als sie sich herausstellte Karl V. sah die Unterwerfung 
Augsburgs nicht nur in materieller sondern auch besonders in 
politischer Beziehung als eine Sache von ausserordentlicher Be- 
deutung an. Der Abfall gerade dieser Stadt, die weit und breit 
als die grösste und angesehenste unter den Reichsstädten bekannt 
war, hatte seinem Ansehen einen empfindlichen Schlag versetzt, 
und um dessen Wirkung wieder aufzuheben, sollte nun auch die 
Demütigung eine exemplarische sein. Er verlangte eine be- 
dingungslose Unterwerfung; nur darüber liess er sich in Unter- 
handlungen ein, unter welchen Bedingungen die Stadt nachträg- 
lich wieder zu Gnaden angenommen werden sollte Es währte 
lange, ehe sich bei den Leitern der Stadt ein annäherndes Ver- 
ständnis für diese Situation Bahn brach, und Anton hatte oft 
noch einen schwereren Stand seinen Mitbürgern gegenüber, als 
gegenüber den Unterhändlern des Kaisers. Trotzdem erreichte 
er nicht wenig zu deren Gunsten und half ihnen auch nach 
Kräften, das Unvermeidliche zu tragen. 

Eine der schwierigsten Fragen betraf den Augsburgischen 
Feldhauptmann Sebastian Schärtlin. Karl V. war ganz besonders 
darüber erbittert, dass dieser wegen seiner kriegerischen Tüchtig- 
keit weit bekannte Kriegsmann gegen ihn sich hatte gebrauchen 
lassen, und verlangte seine Auslieferung, um ihm den Prozess zu 
machen. Hier setzte Anton Fugger seine ganze Kraft ein, um 
die kaiserliche Forderung abzuwenden. Nach seiner Auffassung 
hatte Schärtlin, nachdem er einmal in den Dienst der Stadt ge- 
treten war, nur seine beschworene Pflicht erfüllt, indem er die- 
selbe ohne Ansehen der Person gegen jeden Feind verteidigte, 
und für die unverschuldete Niederlage war nicht er zu büssen 
berufen. Er widerriet denn auch geradezu den Augsburgern, in 
die Auslieferung zu willigen; dagegen empfahl er ihnen und 
machte auch bei Schärtlin direkt seinen Einfluss dahin geltend, 
dass dieser nach der Schweiz entweichen und von der Stadt für 
seine matericllen Verluste entschädigt werden sollte. So eifrig 
nahm er sich der Sache an, dass er erklärte, er wolle es sich 


1 Für das Folgende hauptsächlich: Hecker, Die Korrespondenz der 
Stadt Augsburg betr. die Aussöhnung mit Karl V. In Zeitschr. d. hist. Ver. 
f. Schwaben und Neuburg. Bd. I, S. 257 ff. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 493 


wohl 10000 fl. von seinem Eigenen kosten lassen, um der Stadt 
die Schande zu ersparen, dass sie ihren Feldhauptmann der 
kaiserlichen Rache preisgeben solle. Es ist hauptsächlich sein 
Verdienst, dass Karl V. sich endlich mit der Entlassung Schärtlins 
und seiner Auswanderung begnügte. Trotzdem erntete Fugger 
wenig Dank von dem Betroffenen; denn als Schärtlin später mit 
der Stadt in Differenzen geriet über die ihm zu leistende Ent- 
schädigung, da klagte er immer wieder den Anton Fugger an, 
dass er lediglich auf dessen zuversichtliche Versprechungen hin 
den Ausweg angenommen habe, Versprechungen, die ihm nach- 
träglich nicht gehalten worden seien. 

Auch in Bezug auf die an den Kaiser zu zahlende Ent- 
schädigungssumme erwarb sich Anton Fugger grosse Verdienste 
um die Stadt. Anfangs verlangte Karl V. 200000 Dukaten; nur 
mit vieler Mühe gelang es, die Summe auf 150000 herabzu- 
handeln, und von dieser erlegte Anton selbst 80000 in Form 
eines unverzinslichen Darlehns. 

Dass er endlich auch freiwillig an dem Fussfall sich be- 
teiligte, mit welchen vier Augsburger Ratsherren im Namen der 
Stadt die Gnade des Kaisers anflehten, war abermals ein schöner 
Zug dafür, dass Anton Fugger trotz aller ihm persönlich wider- 
fahrenen Kränkungen, trotz der Meinungsverschiedenheiten, die 
ihn in den religiösen Fragen von der Mehrheit seiner Mitbürger 
trennten, sich doch ein warmes Herz und ein lebhaftes Mitgefühl 
für seine Vaterstadt bewahrt hatte. 

Die Stadt hatte noch längere Zeit an den Folgen der miss- 
glückten Auflehnung gegen den Kaiser zu leiden. Als dieser im 
Herbst 1548 erneut zu einem Reichstage in Augsburg einzog, 
war er nicht nur von einem starken Kontingente seiner höchst 
anspruchsvollen und ungebärdigen Soldateska begleitet, es er- 
schienen in seinem Gefolge auch wieder alle die geistlichen 
Würdenträger, die vordem aus der Stadt vertrieben worden 
waren, und mussten nicht nur in ihren Besitz wieder eingesetzt, 
sondern auch für die erlittenen Verluste entschädigt werden. 
Damals lebten auch die Patronatsrechte der Fugger in St. Moritz, 
in der Annakapelle und bei ihren sonstigen Stiftungen wieder 
auf und wurden von ihnen durch erneute Liberalitäten bestätigt. 

Die protestantischen Prediger waren zum grossen Teile ent- 
wichen, als sich die Wolken immer drohender am politischen 


494 Konrad Häbler. 


Horizonte zusammenzogen; trotzdem wäre die unbedingte Resti- 
tution des katholischen Klerus wohl kaum auf friedlichem Wege 
durchzuführen gewesen, so lange die in ihrer überwiegenden 
Mehrheit protestantischen Zünfte das Stadtregiment in ihren 
Händen hatten. Deshalb verfügte der Kaiser, kurz ehe er von 
Augsburg wegzog, die bekannte Veränderung der städtischen Ver- 
fassung, durch welche die Vormacht von den Zünften auf die Ge- 
schlechter überging. Damals sind drei Glieder der Fuggerischen 
Familie, Anton, Hans Jakob und Georg in den Rat der Stadt 
aufgenommen worden; aber Anton, den die Anwesenheit des 
Kaisers allerdings vorübergehend nach Augsburg zurückführte, 
hat sich auch durch seine Wahl in den Geheimen Rat nicht dazu 
bewegen lassen, dauernd in die Stadt zurückzukehren. 

Bei der Neugestaltung hat er ihr aber seine Dienste nicht 
versagt. Auf dem Augsburger Reichstage hatte Karl V. auch 
die kirchlichen Angelegenheiten zu regeln unternommen. Auf 
Grund von Unterhandlungen zwischen den versöhnlichen Ele- 
menten der beiden Glaubensrichtungen war das sogenannte 
Interim zu stande gekommen und am Schlusse des Reichstags 
als Reichsgesetz verkündet worden. Augsburg hat zu den ersten 
Städten gehört, die es angenommen haben, und bei der Durch- 
führung desselben hat Anton Fugger wieder in dem versöhnlichen, 
vermittelnden Geiste, der ihm eigentümlich war, mitgewirkt. Das 
Interim bedeutete zwar unbedingt eine Konzession an den 
Protestantismus, und es kann nicht wunder nehmen, dass dessen 
zahlreiche Anhänger in Augsburg daraufhin bereits wieder zu- 
versichtlicher ihr Haupt erhoben. Von den entschiedeneren An- 
hängern des neuen Bekenntnisses, und dazu gehörten die Augsburger 
fast alle, wurde das Interim aber sehr missliebig aufgenommen, 
und die Augsburgischen Prediger waren zunächst sehr wenig ge- 
neigt, den Eid auf dasselbe zu leisten, der ihnen vom Rate als Vor- 
bedingung für die erneute Zulassung zur seelsorgerischen Thätigkeit 
angesonnen wurde. Aber Anton Fuggers milder Sinn fand schliess- 
lich die vermittelnde Formel und wusste die Skrupel zu beseitigen, 
sodass die Eidesleistung vor sich gehen, und wenigstens äusserlich 
der kirchliche Friede nach langen trüben Jahren der gegenseitigen 
Anfeindung in der Stadt hergestellt werden konnte.! 


! Druffel, Beiträge. Bd. III, S. 205—10. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 495 


Die Konzessionen, welche zu Augsburg und anderwärts den 
Protestanten in der Auslegung des Interims gemacht wurden, 
waren nun allerdings nicht nach dem Sinne des Kaisers, und 
zwar ganz besonders deshalb, weil durch sie der eine Haupt- 
zweck der Massregel, die Herstellung eines kirchlichen Friedens 
insofern nicht erreicht wurde, als die kaum niedergeworfenen 
Protestanten sofort wieder zum Angriff gegen die Altgläubigen 
übergingen. An vielen Orten musste der Kaiser, so ungern er 
es that, dies vorläufig hingehen lassen; so weit aber seine Macht 
reichte, war er nicht gewillt, dauernd die Nichtachtung seines 
Gesetzes zu dulden. Und Augsburg befand sich nicht ausserhalb 
seines Machtbereiches. Im August 1551 berief der Bischof von 
Arras die Mitglieder des Geheimen Rates in das Haus der 
Fugger, in dem er Wohnung genommen hatte, und machte ihnen 
sehr ernstliche Vorstellungen darüber, dass das Interim in Augs- 
burg nicht gewissenhafter beobachtet und die Befehle des Kaisers 
nicht erfüllt würden. Das war das Vorspiel zu den Verhand- 
lungen, die zunächst mit den protestantischen Predigern von 
Augsburg vorgenommen wurden und die um des willen eine 
eingehendere Darstellung an dieser Stelle verdienen, weil Hans 
Jakob Fugger als Mitglied des kleinen Rates nicht nur un- 
mittelbar daran beteiligt war, sondern auch Aufzeichnungen über 
diese Vorgänge hinterlassen hat, die zur Beurteilung seiner Stel- 
lung zu den kirchlichen Fragen sehr wertvoll sind. 

Nachdem den Ratsherren ihre Verwarnung erteilt worden 
war, wurden nun auch in ihrer Gegenwart die Prediger vor- 
geladen, die im Vorgefühle der Unannehmlichkeiten, die ihnen 
bevorstanden, ziemlich schüchtern auftraten. Und Granvellas Auf- 
treten war wenig geeignet, ihre Befürchtungen zu zerstreuen, denn 
nachdem er ihnen mit scharfen Worten ihre Eidbrüchigkeit in 
Bezug auf die Bestimmungen des Interims vorgehalten, kündigte 
er ihnen an, dass sie binnen 24 Stunden die Stadt und binnen 
vier Tagen den Boden des Deutschen Reiches zu verlassen, zu- 
nächst aber einen Eid dahin zu schwören hätten, dafs sie sich 
diesem Befehle bedingungslos fügen, jedenfalls aber alles ver- 
meiden würden, was dazu dienen könnte, aus Anlass ihrer Mass- 
regelung die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören. Die 
Prediger suchten sich zwar zunächst damit zu verteidigen, dass 
sie meinten, sie hätten das Interim erst dann beschworen, als 


496 Konrad Häbler. 


ihnen zugesichert worden sei, dass dessen wörtlich genaue Er- 
füllung nicht von ihnen verlangt werden solle Als ihnen aber 
erklärt wurde, dass sie den Saal nicht eħer verlassen dürften, bis 
sie den begehrten Eid geschworen hätten, da liessen sie sich doch, 
einer nach dem anderen, dazu bewegen. So wurden sie entlassen, 
um die Vorbereitungen zur Auswanderung zu treffen. 

Mit dem Rate aber wurden die Verhandlungen fortgesetzt. 
Zunächst wurde ihm die Verantwortlichkeit dafür auferlegt, dass 
keine Störung der öffentlichen Ruhe stattfinde, und das war keine 
ganz leichte Aufgabe. Die Ausweisung der Geistlichen hätte auch 
dann nicht verborgen bleiben können, wenn diese selbst sich be- 
müht hätten, sie nicht ruchbar werden zu lassen. Das geschah 
aber keineswegs; im Gegenteil, einzelne von ihnen fanden es sogar 
mit ihrem Eide vereinbar, von Haus zu Haus von ihren Freunden 
Abschied zu nehmen, was natürlich nicht abging, ohne eine ge- 
wisse Erregung in den betreffenden Kirchsprengeln hervorzurufen. 

Aber nachdem der Hauptzweck erreicht war, fand sich auch 
Granvella durchaus nicht veranlasst, auf der Erfüllung der Be- 
dingungen’ mit schroffer Härte zu bestehen. Nicht nur in Bezug 
auf den Verbannungstermin wurde bei den meisten Predigern 
durch die Finger gesehen, sondern der Rat konnte sich sogar 
ganz offiziell dafür verwenden, dass den Mindestbelasteten der 
Prediger der weitere Aufenthalt in der Stadt und die Seelsorge 
in den so plötzlich verwaisten protestantischen Gemeinden über- 
tragen werde. Natürlich war es wieder Hans Jakob Fugger, dem 
von seiten des Rates die Aufgabe der Vermittelung zugewiesen 
wurde, und seinen persönlichen Bemühungen ist es denn auch 
gelungen, das Zugeständnis in diesem Umfange von dem kaiser- 
lichen Bevollmächtigten zu erlangen. Bezeichnenderweise wurde 
dasselbe von diesem aber nicht in offener Versammlung dem 
Rate zugesichert, sondern nur dem Fugger in der Form eines 
Privatschreibens — eines „welschen Zettels“ — zu wissen gethan. + 

Diesem erwuchs noch eine andere Aufgabe ähnlicher Art 
aus denselben Verhandlungen. Um das erneute Vordringen der 
Protestanten zu verhindern, sollte der Rat einesteils dafür sorgen, 
dass die Vermögensverwaltung der Gemeinden in die Hände von 
gutgesinnten, möglichst von altgläubigen Männern gelegt werde, 


1 Druffel l. c. Bd. IH. S. 205- 2156 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts, 497 


damit Vorgängen, wie sie Marx Ehem als Zechpfleger von 
St. Moritz veranlasst hatte, vorgebeugt werde; andernteils sollte 
der Schulunterricht einer strengeren Kontrolle unterworfen und 
die Ausübung des Lehramtes nur solchen Leuten gestattet werden, 
die zum mindesten fest auf dem durch das Interim bezeichneten 
Standpunkte standen. Infolge davon wurde vom Rate eine all- 
gemeine Prüfung der Schulmeister in Augsburg angeordnet, und 
der wenig verlockende Auftrag, dieselbe amtlich vorzunehmen, 
wurde gleichfalls auf Hans Jakob Fugger gewälzt, der zwar, was 
die dogmatische Seite der Angelegenheit anlangte, sehr bestimmt 
auftrat, sonst aber die bei den Fuggern übliche wohlwollende 
Nachsicht walten liess. ! 

Seine ganze Thätigkeit wurde noch einmal zu nichte gemacht, 
als Kurfürst Moritz sich im Frühjahr 1552 plötzlich gegen den 
Kaiser erhob und mit einem beträchtlichen Heere, ohne Wider- 
stand zu finden, in Süddeutschland und bis in die habsburgischen 
Erblande vordrang. Vor ihm erlag noch einmal in Augsburg 
die neue Geschlechterverfassung, und mit ihr stürzte der kaum 
wieder hergestellte Katholicismus. Auf wessen Seite auch diesmal 
die Fugger standen, konnte nicht zweifelhaft sein. Anton Fugger 
weilte am kaiserlichen Hoflager, und seiner Hülfe und Vermitte- 
lung gelang es, dem Kaiser, der nicht nur von Truppen, sondern 
auch von Geld völlig entblösst war, aus der ärgsten Verlegenheit 
zu helfen. Er ist damals mit dem Kaiser vor den heran- 
drängenden Scharen des Kurfürsten von Innsbruck nach Villach 
geflohen und hat dort mit Karl V. die Anleiheverträge ab- 
geschlossen, die dem Kaiser zuerst wieder eine freiere Bewegung 
ermöglichten. Auch Hans Jakob ist damals wieder aus Augsburg 
geflohen, weniger wohl, weil er für seine persönliche Sicherheit 
fürchtete, als um sich den finanziellen Zumutungen zu entziehen, 
die er von seiten der Sieger zu erwarten hatte. Für sein Hab 
und Gut durfte er nach den mannigfachen guten Diensten, die er 
und sein Haus als Vermittler seit dem schmalkaldischen Kriege 
geleistet hatten, wohl auf dieselbe schonungsvolle Berücksichtigung 
rechnen, die ihnen damals zu teil geworden war. Wir entnehmen 
dies indirekt einem Schreiben, welches der wiedereingesetzte 
Diktator von Augsburg, Jakob Herbrodt, an Kurfürst Moritz 


1 Druffel Le Bd. I. $S. 7383. 


498 Konrad Häbler. 


richtete, um ihn zu bitten, er möge in Anbetracht seines schon 
früher bewiesenen Wohlwollens dem Hans Jakob Fugger einige 
seiner Reiter überlassen, um dessen Besitzungen bei Donauwörth 
gegen die Fouragierungen des protestantischen Heeres zu sichern.! 

Die Erhebung Moritzens war nur eine kurze Episode. Sie 
ist zwar für die deutsche Geschichte höchst bedeutsam geworden; 
für das unmittelbare Schicksal Süddeutschlands, speziell Augsburgs, 
aber blieb sie zunächst ohne nachhaltige Einwirkung. Als Moritz 
seinen Frieden mit dem Kaiser gemacht hatte, brach das ephemere 
Regiment der Protestanten, Herbrodts und der Zünfte, in Augsburg 
wieder zusammen. Der Rat wurde wieder, wie es Karl V. nach 
dem schmalkaldischen Kriege angeordnet, aus den Geschlechtern 
besetzt, und wenn auch jetzt so wenig als damals eine Ver- 
folgung der Protestanten in der überwiegend diesem Bekenntnis 
anhängenden Stadt Platz .greifen konnte, so blieben doch die 
Rechte der Katholiken anerkannt und unangefochten, und die 
Duldung der Neugläubigen gründete sich zunächst, wenigstens 
prinzipiell, auf die Bestimmungen des Interims, das freilich nach 
dem erfolgreichen Vorstoss des sächsischen Kurfürsten noch 
weniger gewissenhaft eingehalten wurde als vor dem. 

In dem folgenden Jahrzehnt ist Hans Jakob Fugger fast un- 
unterbrochen der wesentliche Lenker der auswärtigen Politik der 
Stadt Augsburg. Ihm war vor allem das engere freundschaftliche 
Verhältnis zu dem benachbarten Bayern zu danken, dessen Herzog 
Albrecht V. eine so aufrichtige Freundschaft für ıhn hegte, dass 
er ihn in allen wichtigen Angelegenheiten um seinen Rat be- 
fragte. In späteren Jahren ist ja Hans Jakob ganz nach München 
übergesiedelt und in die Dienste des Herzogs getreten. Der 
Stadt Augsburg kam es ausserordentlich zu gute, dass ihre Be- 
ziehungen zu den anderen Ständen des Reiches von einem Mann 
geleitet wurden, der vermöge seiner Bildung, seiner Stellung und 
seiner Lebenserfahrung die meisten seiner Mitbürger weit über- 
ragte und durch seine persönlichen Verbindungen mit dem Hause 
Habsburg und den bayerischen Herzögen, mit den für die 
Interessen der Stadt bedeutungsvollsten Faktoren enge Fühlung 
besass. 

In den religiösen Angelegenheiten traten allerdings nun 


1 Druffel l. c. Bd. 2. S. 733. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 499 


wieder ruhigere Zeiten ein. Nachdem der Augsburger Religions- 
friede i. J. 1555 klarere Rechtsverhältnisse in kirchlichen An- 
gelegenheiten geschaffen hatte, spielten die Glaubensfragen nicht 
mehr dieselbe Rolle in der Politik als zuvor. Nichtsdestoweniger 
traten auch solche Angelegenheiten mehr als einmal an den Ge- 
heimen Rat heran in der Zeit, wo Hans Jakob Fugger die Seele 
desselben war. Die Stadt war auf seinen Rat dem Heidelberger 
und als dieser sich auflöste, dem neubegründeten Landsberger 
Bunde beigetreten, und wenn auch beides wesentlich Neutralitäts- 
Bündnisse waren, so war sich doch Fugger dessen vollkommen 
bewusst, dass das zweite Bündnis in der kirchlichen Frage einen 
wesentlich anderen Standpunkt einnahm, als das erste. Als 
i. J. 1561 zum ersten Mal die Bundesfrist ablief, verbreitete sich 
das Gerücht, Augsburg wolle die Gelegenheit benützen, aus dem- 
selben auszutreten. Hans Jakob aber erklärte dies für eitel Er- 
findung und hat thatsächlich die Stadt bei dem Bunde erhalten. 
Ganz grundlos war aber vermutlich diese Unterstellung nicht, 
denn es gab in Augsburg noch immer eine grosse und mächtige 
Partei, die einen engeren Anschluss an die protestantischen 
Stände bei weitem lieber gesehen hätte, als die Zugehörigkeit zu 
dem Landsberger Bunde, der, obwohl auch protestantische Stände 
dazu gehörten, doch im wesentlichen die habsburgisch-katholische 
Politik begünstigte. 

Ausserordentlich bezeichnend für die Ansichten des Hans 
Jakob Fugger über die Kirchenfrage ist ein Gutachten, welches 
er im folgenden Jahre für Herzog Albrecht von Bayern abgefasst 
hat. Es wurde dadurch veranlasst, dass der Kardinal Otto Truchsess 
von Augsburg erneut zu der Beschickung des Tridentiner Kon- 
ziles auch durch die protestantischen Städte aufgefordert, gleich- 
zeitig aber ein engeres Bündnis der deutschen Katholiken mit 
den fremden katholischen Mächten warm empfohlen hatte. Die 
Antwort, die Fugger darauf entwarf und die in ihren wesent- 
lichen Punkten vom Herzog adoptiert worden ist, giebt eine vor- 
zügliche Erklärung über die scheinbar einander widersprechenden 
Aeusserungen ab, die in den vorausgegangenen Zeiten über die - 
kirchliche Gesinnung Hans Jakob Fuggers laut geworden waren.? 


— 


1 Briefe und Akten z. Gesch. d 16. Jahrh. Götz, Albrecht V. S. 220f. 
3 ib. S. 239f. 


500 Konrad Häbler. 


Zunächst erklärt er die Bündnisidee für eine Unmöglichkeit, 
denn es sei gerade die Antipathie gegen die Einmischung der 
Spanier und Italiener in die deutschen Verhältnisse gewesen, was 
Karl V. um die Sympathien Deutschlands gebracht und die Er- 
hebungen gegen ihn veranlasst habe. Wenn überhaupt einige 
katholische Stände Deutschlands für ein solches Bündnis zu ge- 
winnen wären, so würden sich doch die Protestanten einmütig 
gegen eine solche Bedrohung von aussen zusammenscharen und 
manche Katholiken mit ihnen sympathisierend zur Seite stehen. 
Um aber unter sich einen katholischen Bund aufzurichten, seien 
die katholischen Stände zur Zeit zu schwach, wie aus dem Lands- 
berger Bunde leicht zu ersehen. Vorläufig seien die Protestanten 
an Volk und Geld die Uebermächtigen, und der gemeine Mann 
laufe ihnen allenthalben zu, von ihren Freiheitsideen geblendet. 
Es sei eben zur Zeit mit der Gewalt der Waffen für die katho- 
lische Kirche in Deutschland nichts zu erreichen; wohl aber 
dürfe man allein von der Zeit eine günstigere Gestaltung der 
Verhältnisse hoffen. Zwar auf eine Beschickung des Konziles 
durch die Protestanten solle man sich in Rom keine Hoffnung 
machen. Diese erwarteten sich von einem solchen nichts Gutes, 
während ihnen alles daran gelegen sei, die Bestimmungen des 
Augsburger Religionsfriedens aufrecht zu erhalten. Auch könne 
man sie darüber nicht täuschen, dass das Konzil denselben um- 
zustossen trachte, denn sie hätten längst ihre eigenen Agenten in 
Rom, die sie von allem unterrichteten und ihnen alles in den 
düstersten Farben malten. Dagegen herrsche schon jetzt unter 
den Protestanten vielerlei Uneinigkeit und es sei zu erwarten, 
dass dieselbe immer mehr zunehmen und immer schroffer sich ge- 
stalten werde, je mehr man sie ihren eigenen Misshelligkeiten 
überlasse. Unter solchen Umständen möge nur der Kardinal mit 
seinen kriegerischen Plänen ruhig in Rom bleiben, dort werde 
er damit weniger Unheil anrichten, als hier in Deutschland. Hier 
sei Hinhalten und gütliches Vermitteln die einzig richtige von 
den Verhältnissen gebotene Politik. Wenn die Geistlichen dazu 
ihr Leben reformieren und den Weltlichen ein gutes Beispiel 
geben würden, so möchte das wohl ein gutes Mittel sein, den 
Zorn Gottes abzuwenden und zu mildern. Dazu sei ja nun die 
päpstliche Reformation im Werke; aber, so schliesst er skeptisch, 
„der merer tail halt wenig davon. Gott pessers“. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 501 


Dies Gutachten giebt uns den eigentlichen Schlüssel für die 
Beurteilung der Stellung Hans Jakob Fuggers zum Kirchenstreite. 
Im wesentlichen entwickelt es die Gesichtspunkte, die nachmals 
der Reformkatholieismus sich zu eigen gemacht hat, nur dass er 
dabei noch mehr auf einem nationalen Standpunkte steht. Es 
wird verständlich, dass der Agent des Landgrafen von Hessen den 
Mann für einen Begünstiger der Schmalkaldener halten konnte, 
der von der Anwendung der Waffengewalt zur Lösung der reli- 
giösen Frage nichts wissen wollte; und ebenso konnte Moritz 
von Sachsen wohl sich des Mannes annehmen, der sich so offen 
dagegen erklärt, die fremden Potentaten Einfluss auf die Ver- 
hältnisse des Reiches gewinnen zu lassen. Den echt katholischen 
Standpunkt aber hat Hans Jakob Fugger dabei niemals ausser 
acht gelassen; die Wiedergewinnung der Abgefallenen auf die eine 
oder die andere Weise blieb auch für ihn das erstrebenswerte 
Ziel. Aber um dies zu erreichen, galt es nicht so sehr zu kämpfen, 
als vielmehr sich selbst zu reformieren und die Aergernisse ab- 
zuthun, die der Glaubensspaltung zum Anlasse gedient hatten. 

In diesem Geiste ist Hans Jakob Fugger bis an sein Lebens- 
ende thätig geblieben. Sowohl am Hofe des Herzogs Albrecht 
von Bayern, der ja der Mittelpunkt der deutschen katholischen 
Reformbewegung wurde, als auch in Wien, wo ihn in seinen 
letzten Lebensjahren wiederholt geschäftliche Angelegenheiten 
für Wochen und Monate fesselten, hat er in diesem Geiste ge- 
wirkt und sich gewissermassen zu einem Vorkämpfer der so- 
genannten Gegenreformation gemacht. 

Weniger geräuschvoll hatte Anton Fugger seinen Lebens- 
abend beschlossen. Wenn ihn nicht dringende Geschäfte oder 
Repräsentativverpflichtungen nach Augsburg oder an den kaiser- 
lichen Hof beriefen, brachte er den grössten Teil des Jahres auf 
seinen Landsitzen zu, und er fühlte sich dort, fernab von dem 
politischen Getriebe und Gezänke, am wohlsten. Auch er war in 
seinem persönlichen Empfinden wohl ein Anhänger der katho- 
lischen Reformideen, allein ihn hatten die Vorgänge des schmal- 
kaldischen Krieges zunächst aller Reform entfremdet. Trotzdem 
war er nicht schroff in seinen Anschauungen geworden. Als sich 
sein Sohn Markus im Jahre 1557 mit der protestantischen Gräfin 
Sibylla von Eberstein vermählte, soll er sich zwar dahin geäussert 
haben, dass er gern 80000 fl. seines Vermögens dafür geben 


502 Konrad Häbler. 


wolle, wenn seine Schwiegertochter in den Schoss der katho- 
lischen Kirche zurückkehren würde; obwohl sich aber zunächst 
kein Anlass bot, auf eine Sinnesänderung derselben zu hoffen, hat 
er doch seine Einwilligung zu dieser Ehe nicht versagt. 

Sein Wunsch sollte aber trotzdem in Erfüllung gehen. Im 
Jahre 1559 war vom Bischof Otto Truchsess als Prediger an die 
Augsburger Domkirche Peter Canisius berufen worden, der sich 
bereits durch seine Wirksamkeit für die Gesellschaft Jesu in 
Bayern einen gewissen Ruf erworben hatte. Diesen rechtfertigte 
er auch durch sein Auftreten in Augsburg: es kam ein neuer 
Zug in die katholische Gemeinde, die Kirchen begannen sich 
wieder mit Andächtigen zu füllen, und viele, die bisher schwankend 
und lau gewesen waren, nahmen sich die ernsten Mahnworte des 
eifrigen Predigers zu Herzen. Die Jesuiten waren damals in 
Deutschland noch wenig verbreitet; vor allem besassen sie da 
nur wenige feste Mittelpunkte für ihre Wirksamkeit, nur einzelne 
Kollegien und Residenzen. Dagegen war in Rom bereits der 
Andrang zu dem neuen Orden ein so grosser, dass vorübergehend 
eine Ueberfüllung des dortigen Kollegiums eintrat und den Leitern 
desselben darum bangte, dass die verfügbaren Mittel nicht mehr 
zum Unterhalte aller Zöglinge und Kollegiaten ausreichen möchten. 

Von diesem Stande der Dinge unterrichtete der Ordens- 
sekretär Polanco den Canisius und legte ihm nahe, ob er nicht 
in Deutschland Gelegenheit zu finden wisse, wo Mitglieder der 
Gesellschaft ein Feld für ihre Thätigkeit und Gönner finden 
könnten, die die Mittel für ihren Unterhalt zu spenden bereit 
wären. Schon damals fasste er dabei direkt die Fugger ins Auge, 
und es ist kaum zu bezweifeln, dass diesen Canisius von dem aus 
Rom erhaltenen Schreiben Mitteilung machte! Der Gedanke 
wurde von Anton Fugger sehr bereitwillig aufgegriffen. Canisius 
hatte durch die Macht seiner Worte und durch die Erfolge seiner 
Thätigkeit grosse Sympathien bei Anton Fugger nicht nur für 
seine Person, sondern auch für den Orden, dem er angehörte, zu 
erwecken gewusst, hatte doch dieser eine innere Reformation des 
katholischen Klerus und den Kampf gegen die Reformation der 
Protestanten zu seinen hauptsächlichsten Zielen gemacht. Auch 
der Umstand mag bei Anton Fugger sehr zu Gunsten des Canisius 


| ww, Ba ` Ae 


! Canisius, Epistulae et Monumentae ed. Braunsberger. Bd. 1. S. 413. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 503 


ins Gewicht gefallen sein, dass die Predigten desselben nicht ohne 
Einfluss auf die Gattin seines Sohnes geblieben waren: die ersten 
Spuren einer Sinnesänderung bei der Sibylla, geb. Gräfin von Eber- 
stein, scheinen bis in das Jahr 1559 zurückzugehen, wenn auch 
ihr definitiver Übertritt zum Katholizismus erst 1563 erfolgte. 

Kurz und gut, Anton Fugger gewann ein so intensives 
Interesse für die Gesellschaft Jesu, dass er nach Rom seine Ge- 
neigtheit vermelden liess, in Augsburg ein Kollegium für die- 
selbe zu stiften und sich eingehendere Auskunft über die Zwecke 
des Ordens und über die Organisation seiner Kollegien erbat. 
Ehe aber die Angelegenheit über dieses Stadium hinaus gedieh, 
wurde er vom Tode überrascht.’ 

Von seiner treuen Anhänglichkeit an die alte Kirche hat 
Anton Fugger in seinen Testamenten Zeugnis abgelegt. Schon 
1550 hat er ein solches verfasst; damals befanden sich seine 
Kinder zumeist noch in jugendlichem Alter, und seine wesentliche 
Sorge ist die, dass sie zu guten Sitten und rechtem Glauben erzogen 
werden. Zwar bestimmt er keines seiner Kinder zum geistlichen 
Stande, wenn es nicht selbst Lust und Liebe dazu trüge; dagegen 
sorgte er väterlich auch für die, welche etwa geistlich werden 
wollten. Nächst dem Gehorsam gegen die Kirche legt er ihnen 
vor allem die Treue gegen Kaiser und Reich ans Herz, und er 
sieht das höchste Ziel seines Ehrgeizes darin, dass seine Söhne 
dereinst sich als treue und fähige Diener des Kaisers bewähren 
möchten. Auch hier zeigt sich also wieder zwischen seinen An- 
schauungen und denen des Hans Jakob Fugger der oben schon 
erwähnte Unterschied, dass, während dieser von den religiösen 
Ideen der katholischen Reformation und den politischen Anschau- 
ungen des deutschen Territorial-Fürstentums mit seiner antikaiser- 
lichen Tendenz beherrscht wurde, Anton Fugger dagegen in 
schlichter Treue an den überkommenen Auffassungen des schul- 
digen Gehorsams gegen Papst und Kaiser festhielt. Dieselbe 
Gesinnung bekundet sich womöglich in noch ausgesprochenerer 
Weise in dem letzten Willen, den er kurz vor seinem Lebensende 
abfasste. Jetzt sind es nur noch seine beiden jüngsten Töchter, 
deren Erhaltung bei der wahren katholischen Religion er seinem 


1 Canisius l. c. Bd. 2. S. 866. Braun, Geschichte des Kollegiums der 
Jesuiten in Augsburg. S. 4f. 


504 Konrad Häbler. 


Sohne Hans ans Herz legt; gleichzeitig aber erstreckt sich seine 
Fürsorge auch schon auf seine beiden ältesten Enkel, die Söhne 
des Grafen von Montfort, und hier tritt mit besonderer Schärfe 
sein Bestreben an den Tag, alles das von ihnen fern zu halten, 
was ihre Anhänglichkeit an die katholische Kirche gefährden 
könnte. Die Auswahl ihrer Präzeptoren, ihrer Dienerschaft, ja 
selbst ihres Aufenthaltsortes, alles wird von dem einen Gesichts- 
punkte beherrscht, dafür Sorge zu tragen, dass sie unerschütter- 
lich bei dem alten Glauben erhalten werden, und für den Fall, 
dass dennoch einer von ihnen dem katholischen Bekenntnisse ab- 
trünnig werden könnte, wird bestimmt, dass er aller der im 
Testamente enthaltenen Begünstigungen verlustig gehen sollte.! 

Mit dem Tode Anton Fuggers geriet zwar das Projekt der 
Begründung eines Jesuitenkollegs in Augsburg ins Stocken, allein 
aufgegeben wurde es deshalb keineswegs. Die nächsten Schwierig- 
keiten, die sich ihm entgegenstellten, kamen von einer Seite, von 
der man es nicht erwartete. Das Domkapitel geriet mit den der 
Gesellschaft angehörenden Predigern in Streit und gab sich alle 
erdenkliche Mühe, deren Abberufung durchzusetzen. Unter denen, 
die sich bei dieser Gelegenheit zu Gunsten der Jesuiten ins Mittel 
legten, stehen die Fugger voran. Ausser der Gattin des Marx 
Fugger, der Sibylla von Eberstein, war auch diejenige seines 
Vetters Georg, eine geborene Gräfin von Liechtenstein, durch die 
Predigten des Canisius bekehrt und eine eifrige Begünstigerin des 
Ordens geworden. Wiederholt stösst man in den Korrespondenzen 
der Ordensgeistlichen auf den Ausdruck der Hoffnung, dass es 
mit Hilfe dieser beiden edlen Damen noch gelingen werde, den 
Plan eines Kollegiums in Augsburg zu verwirklichen.” Trotzdem 
zeigten sich die Verhältnisse dazu zunächst wenig günstig. Zwar 
waren die Söhne des Georg Fugger und der Ursula von Liechten- 
stein unter den ersten Deutschen, die ihren Unterricht eine Zeit 
lang in dem Kollegium der Gesellschaft zu Rom erhielten, und 
es zeugt von dem frommen und verständigen Sinne der Eltern, 
wenn sie ausdrücklich anordneten, dass ihre Kinder die ersten 
Jahre hindurch nicht um ein Haar besser gehalten werden sollten, 
als andere ärmere Kollegiaten, damit sie Demut und Selbst- 


e — —— ue E 


1 Fürstl. Fugger'sches Archiv. 
2 Canisius l. c. S. 676. 680. 862. 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 505 


erniedrigung kennen lernten; erst im letzten Jahre sollte ihnen 
einige Dienerschaft gestattet sein, damit sie, die einst vielen zu 
befehlen bestimmt seien, noch unter der Aufsicht der Väter die 
schwere Kunst des Herrschens zu lernen anfangen.” Auch sonst 
bewiesen die Fugger durch Stiftungen in andere Jesuitennieder- 
lassungen das Wohlwollen, welches sie der Gesellschaft entgegen- 
brachten, allein für die Begründung eines Kollegiums in Augsburg 
war die notwendigste Vorbedingung, dass der Streit zwischen den 
Jesuiten und den anderen geistlichen Orden beigelegt werde. 

Auch dafür waren die Fugger unablässig thätig. Bei dem 
Kardinalbischof Otto, der die Jesuiten entschieden begünstigte, 
bei dem Herzog Albrecht von Bayern, der sie nach Ingolstadt 
und München berufen, ja bei Papst Pius IV. selbst wurden sie 
zu ihren Gunsten vorstellig und trugen so nicht wenig dazu bei, 
den Vergleich von 1564 herbeizuführen, durch welchen die Irrungen 
mit dem Domkapitel beigelegt und den Vätern der Gesellschaft 
wenigstens eine kleine Kirche überwiesen wurde, in welcher sie 
unabhängig ihre seelsorgerischen Pflichten wahrnehmen konnten. 
‚Dabei hielten die Fugger fortwährend Umschau nach einer 
günstigen Gelegenheit, um den Jesuiten ein weiteres Feld für 
ihre Thätigkeit zu eröffnen. Eine solche schien das Prediger- 
kloster zu bieten, das Anton Fugger einst hatte wiederherstellen 
lassen. Dort war die Zahl der Mönche auf 9 altersschwache 
Religiosen zusammengeschmolzen, die wohl in einem anderen 
Kloster ihres Ordens ihren Lebensabend hätten hinbringen können. 
Allein diesem Plane widersetzte sich der Kardinalbischof aus 
Besorgnis, damit den Unwillen Papst Pius V. zu erregen, der 
selbst dem Dominikanerorden angehört hatte. An anderen Stellen, 
so zu St. Moritz, dem St. Ulrichskloster u. s. w., die sie ins Auge 
fassten, standen den Fugger’schen Plänen Verträge entgegen, durch 
welche die Stadt sich ein Einmischungsrecht für etwaige Ver- 
änderungen vorbehalten hatte.? 

Endlich schien sich eine bessere Aussicht zu eröffnen. Zu 
den Klöstern, welche dem Aussterben nahe waren, gehörte auch 
das regulierte Chorherrenstift zum heil. Kreuz. Als daher im 
Jahre 1572 der Probst desselben starb, sandten die Fugger eiligst 


1 Steinhuber, Gesch. des Collegium Hungaricum in Rom. S. oft, 
? Braun Le S. 10f. 13 ff. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 33 


506 Konrad Häbler. 


einen Boten nach Rom, um von dort den Befehl zu erwirken, 
dass die Wahl eines neuen Probstes unterlassen werde, um damit 
einen ersten Schritt für die Auflösung des Stiftes und die Ueber- 
tragung desselben an die Gesellschaft Jesu zu erreichen. Dieses 
Vorgehen fand den vollen Beifall des Kardinalbischofs Otto, und 
er sandte umgehend eine entsprechende Anweisung nach Augs- 
burg zurück, während er gleichzeitig sich bei dem 'Papste um 
einen libereinstimmenden ‚Befehl bewarb. Allein bei dem Augs- 
burger Domkapitel bestand nach wie vor eine ausgesprochene 
Animosität gegen die Jesuiten, und auf dessen Anregung und 
unter dessen Schutze schritten die Religiosen vom Heil. Kreuz zu 
einer Neuwahl, die auf Anton Beyrer fiel, eine Persönlichkeit, die 
durch ihre Vergangenheit und ihren Wandel kaum dafür geeignet 
war. Allerdings zogen sie sich dadurch eine ernstliche Reprimande 
von seiten des Kardinalbischofs zu, allein da dieser unmittelbar 
darauf mit Tod abging, zeg sich die Angelegenheit doch in die 
Länge. 

Die Jesuiten und ihre Gönner, die Fugger, gaben sich die 
grösste Mühe in Rom zu erreichen, dass die Bestätigung des neu- 
zuwählenden Bischofs davon abhängig gemacht werde, dass er 
seine Einwilligung zur Uebertragung des Heil. Kreuzklosters an 
die Jesuiten erteile. Ebenso energisch aber bemühte sich das 
Domkapitel, die von ihm begünstigte Wahl des Anton Beyrer 
aufrecht zu erhalten, so dass der Konflikt zwischen den Geist- 
lichen der verschiedenen Orden wieder mit voller Lebhaftigkeit 
entbrannte.e Der Papst schien zunächst den Fuggerschen Ab- 
sichten sehr geneigt; an den Bischof wie an das Domkapitel er- 
gingen energische Schreiben zu Gunsten des von den Fugger 
vorgeschlagenen Arrangements, und der Herzog von Bayern wurde 
gleichfalls aufgefordert, seine Mitwirkung zu dessen Ausführung 
zu leihen. War schon in den Differenzen zwischen dem Dom- 
kapitel einerseits, den Fugger und den Jesuiten andrerseits mehr 
und mehr der prinzipielle Gegensatz hervorgetreten zwischen der 
neuen katholischen Reformpartei, als deren Vorkämpfer die Jesuiten 
auftraten, und den Anhängern der alten und zum Teil verrotteten 
Verhältnisse, denen unfehlbar ein Sieg des Kapitels zu gute ge- 
kommen wäre, so war mittlerweile auch in Rom ein höherer 
Gesichtspunkt für die Beurteilung der Sachlage eingenommen 
worden. Bei Gregor XIII. waren endlich die Anschauungen durch- 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderts. 507 


gedrungen, dass es vergeblich sei, die Wiedergewinnung des an 
die deutschen Protestanten verlorenen Terrains lediglich ven der 
Mitwirkung der weltlichen &ewalten zu erwarten; dass vielmehr 
ein vielleicht langsamerer, aber wirksamerer und sicherer Weg 
zu diesem Ziele der sei, durch eine Reformierung des deutschen 
katholischen Klerus den berechtigten Anlass vieler Klagen zu 
beseitigen und mit geistigen Waffen den Kampf gegen die Ab- 
gefallenen aufzunehmen. Zu diesem Zwecke stand dem Papsttum 
in der Gesellschaft Jesu eine Gefolgschaft zu Gebote, wie sie 
besser nicht gewünscht werden konnte, denn der Kampf gegen 
Andersgläubige und Ungläubige bildete ja eins der vorzüglichsten 
Ziele des Ordens, und für die Reform der gelockerten Sitten der 
Weltgeistliehkeit boten die strengen Gesetze des Jeswitenordens 
eine vorzügliche Handhabe. Die deutsche Kongregation sah des- 
halb von Anfang an in den Jesuiten willkommene Bundesgenossen 
in dem Kampfe um die Wiedergewinnung Deutschlands und nahm 
sich bereitwillig ihrer Angelegenheiten an. Die Sache des Heil. 
Kreuzklosters hatte sie schon über ein Jahr lang beschäftigt; bald 
glaubte man, dem erstrebten Ziele schon ganz nahe zu sein, bald 
türmten sich die Schwierigkeiten dagegen wieder hoch empor, so 
dass man endlich dem päpstlichen Legaten Portia ans Herz legte, 
seinen Weg über Augsburg zu nehmen, um sich durch persönliche 
Information eine vollkommenere Anschauung der Lage zu ver- 
schaffen. ! 

Sein Bericht bedeutete noch einmal einen neuen Aufschub 
für die Erfüllung dieses Fuggerischen Lieblingsplanes Er ge- 
wann die Ueberzeugung, dass der Gegensatz zwischen diesen und 
dem Kapitel eine Schärfe gewonnen hatte, die der Bache, für dee 
sie kämpften, unzweifelhaft Schaden gethan hätte. Die Vergleiehs- 
verhandlungen vor dem Herzog von Bayern hatten auch nur 
dahin geführt, dass eine Besitzergreifung des Heil. Kreuz-Klosters 
nicht wie eine Vermittelung, sondern eher wie eine Vergewaltigung 
der Gegenpartei ausgesehen hätte. Wenn nun auch vielleicht das 
Kapitel durch seine Unbotmässigkeit und durch seinen hart- 
näckigen Widerstand eine solche Strafe verdient haben mochte, 
so hätte sie doch jedenfalls zu fortgesetztem gegenseitigem 


! Neben Braun auch: Hansen, Rhein. Akten z. Gesch. d. Jesuitenordens. 


S. 689 u. a. Schwarz, Briefe u. Akten. Bd. 2. S. 77 und passim. 
33* 


508 Konrad Häbler. 


Uebelwollen Anlass geboten, und das musste jedenfalls vermieden 
werden. Wenn das Domkapitel die Bedürfnisfrage für ein 
Jesuitenkolleg in Augsburg in Abrede stellte, so überschritt es 
jedenfalls, von parteiischen Standpunkten ausgehend, seine Zu- 
ständigkeit; indem es aber darauf hinwies, dass es ja auch ausser 
dem Heil. Kreuz-Kloster Häuser und Bauplätze genug in der 
Stadt gebe, auf denen eine Residenz für die Ordensväter er- 
richtet werden könne, bezeichnete es einen Weg, dessen Be- 
schreitung allerdings wesentlich höhere Mittel erforderte, als 
diejenigen, welche der Gesellschaft bisher von ihren Begünstigern 
zugesichert worden waren, der aber dafür den wesentlichen Vorteil 
bot, jede Gelegenheit zu unfreundlicher Gesinnung von seiten 
anderer Religionsgenossenschaften zu vermeiden und die Jesuiten 
von vornherein freier und unabhängiger hinzustellen, als sie dies 
hätten sein können, wenn sie an die Bewilligungen und Ueber- 
lassungen von seiten anderer Genossenschaften gebunden gewesen 
wären. 

Die Verhandlungen hatten immerhin das eine Gute gehabt, 
die Bedingungen klarzustellen, unter welchen das gutwillige Ein- 
verständnis von Bischof und Kapitel zu einer Niederlassung der 
Gesellschaft in Augsburg zu gewinnen war. Wie und woher die 
materiellen Mittel zu deren Verwirklichung aufgebracht werden 
würden, das konnte nur eine Frage der Zeit sein. Die Fugger 
hatten sich so viele Verdienste in der Sache erworben, dass sie 
wiederholt von verschiedenen Päpsten dafür besonders ausgezeichnet 
und zur Fortsetzung ihrer Bemühungen ermutigt worden waren; 
es sollte ihnen denn auch schliesslich vergönnt sein, das Werk, 
für welches sie so viele Jahre hindurch gekämpft und gerungen 
hatten, selbst zu bekrönen. 

Als Christoph Fugger, Raimunds Sohn, i. J. 1579 starb, 
hinterliess er seinem Bruder und seinen Brudersöhnen das statt- 
liche Vermögen von ca. 2 Millionen Gulden, und die Erben kamen 
überein, davon die Summe von 30000 fl. zu einer wohlthätigen 
Stiftung zu verwenden. Welcher Art dieselbe sein sollte, darüber 
wurde aber zunächst keine Einigung erzielt, denn Christophs 
Bruder Ulrich, der zum Protestantismus übergetreten war, lebte 
in Heidelberg, die Söhne des Hans Jakob Fugger vertrat als 
Vormund der Herzog Wilhelm von Bayern, und nur die Söhne 
Georg Fuggers waren in Augsburg, wo jedenfalls eine solche 


Die Stellung der Fugger zum Kirchenstreite des 16. Jahrhunderte. 509 


Stiftung am geeignetsten angelegt werden konnte. Die Differenzen 
über die Verwendung wurden endlich so ernstlich, dass die 
Parteien sich einigten, die Sache dem Rate zu Augsburg zur 
Entscheidung zu überlassen, und diese ging dahin, dass das Geld 
in Augsburg Verwendung finde, für die Art und Weise derselben 
aber die Uebereinstimmung von zweien der drei Gruppen der 
Erbberechtigten massgebend sein sollte. Nunmehr kam eine 
Einigung sehr schnell zu stande. Die Erben des Hans Jakob 
und Georg kamen dahin überein, das Kapital zur Begründung 
des längst ersehnten Jesuitenkollegs zu verwenden, und die Söhne 
Georg Fuggers, Philipp Eduard und Oktavian, dieselben von deren 
strenger Erziehung in dem Collegium Germanicum zu Rom oben 
die Rede war, schenkten überdies noch eine Anzahl von ihrem 
Oheim ererbter Baulichkeiten zu dem gleichen Zwecke, sodass 
mit einem Male alle die Schwierigkeiten beseitigt waren, welche 
bisher diesem seit fast 20 Jahren unentwegt verfolgten Ziele im 
Wege gestanden hatten.! 

Wenn man die lange Liste der Schenkungen durchgeht, 
welche im Laufe des nächsten halben Jahrhunderts der Augs- 
burger Niederlassung der Gesellschaft Jesu zu teil geworden sind, 
so begegnet man auf Schritt und Tritt dem Namen der Fugger, 
und es ist eine gewaltige Summe, die dabei herauskommt, wenn 
man den Wert aller ihrer Stiftungen zusammen rechnet. Und 
doch waren gewiss diese materiellen Leistungen dasjenige, was 
den Fugger am wenigsten bei ihrem Thun verdienstlich erschien. 
Aber darin konnten sie sich rühmen, der Sache des Katholizismus 
einen grossen Dienst geleistet zu haben in der Periode, wo er 
alle seine Kräfte zusammenrafite, um durch Reform im Innern 
und durch den Kampf mit den Waffen des Geistes nach aussen 
sich der Uebermacht zu erwehren, welche die protestantische Be- 
wegung in Deutschland thatsächlich gewonnen hatte, dass sie 
einen wesentlichen Stützpunkt und eine gesicherte Zuflucht für 
diejenigen Streiter schufen, welche sich als die eifrigsten und 
erfolgreichsten bewährt hatten. 

Es war das letzte Mal, dass die Fugger mit einer That von 
weittragender Wichtigkeit in den Kampf der religiösen An- 
schauungen eingriffen. Die einzelnen Mitglieder der Familie haben 


I Braun Le S. 24f, 


510 Konrad Häbler. Die Stellung d Fugger z. Rirchenstreite d 16. Jahrh. 


natürlich auch in der Folgezeit durch die mannigfaehsten kirch- 
lichen und wohlthätigen Stiftungen und Spenden ihrer religiösen 
Gesinnung Ausdruck gegeben. Auch am dem Kampfe der 
Waffen, der sich endlieh über die Glaubensfragen entspann, haben 
manche von (men thätigen Anteil genommen, wie jener Karl 
Fugger, om Sohn Hans Jakobs, der mit dem Gelde, das ihm der 
Herzog von Bayern lieh, ein Regiment deutscher Fusskneehte 
anwarb, um in den Niederlanden unter den Fahnen Philipps H. 
gegen den Aufstand zu fechten, der halb und halb auch ein 
Religionskrieg war; wie jener Otto Heinrich, ein Grossenkel Anton 
Fuggers, dessen Waffenthaten während des 30jährigen Krieges 
den Namen der Fugger noeh einmal in aller Leute Mund brachten, 
za einer Zeit, in welcher die sprüchwörtliche Grösse der Familie 
bereits eme beträchtliehe Sehmälerung erfahren hatte. Immer 
haben die Fugger fest und wnentwegt an dem Glauben fest- 
gehalten, za dem ihre Väter und Ahnen sich bekannt hatten, und 
trotz der ausserordentlichen Ausbreitung, welche die Familie 
durch eine grosse Anzahl reich mit Kindern gesegneter Ehen 
fand, ist: kaum mehr als ein einziger vom Katholizismus ab- 
gefallen. So ist es denn kein Wunder, dass die Fugger an den- 
jenigen Höfen, die sich zu den Vorkämpfern des alten Glaubens 
machten, den Höfen von Bayern und Oesterreich, wiederholt die 
einffussreichsten und wichtigsten Aemter bekleidet und dass aus 
ihrer Mitte eine ganze Reihe von Prälaten und Kirchenfürsten 
hervorgegangen sind. Die Verdienste, die sie sich in den Zeiten 
des Kampfes und der Gefahr für die Sache des Katholizismus- 
erworben, waren dieses und grösseren Lohnes wert. 


511 


Kleine Mitteilungen. 


Königswahl und: Huldigung. Dreimal hat während der 
letzten Jahre Theodor Lindner über die deutschen Königswahlen 
im Mittelalter gehandelt. Vor fünf Jahren veröffentlichte er eine 
umfangreichere Schrift, in der er alle bisherigen Theorien vom der 
Entstehung des Kurfürstentums bekämpfte und „eine neue und end- 
giltige Lösung zu geben“ vermeinta! Das: Buch fand lebhaften 
Widerspruch.” Es konnte nachgewiesen werden, dass die neuen An- 
sichten, selbst als richtig vorausgesetzt, keineswegs eine endgiltige 
Lösung der Kurfürstenfrage zu bringen vermögen, dass aber überdies 
das Neue meist nieht richtig, das Richtige nicht neu sei. Lindner 
antwortete. Er setzte sich mit seinen Gegnern auseinander, nicht 
indem er Ponkt für Punkt des Für und Wider abwog, sondern indem 
er seine widerlegten Behauptungen wiederholte oder Ansichten be- 
kämpfte, die memals von den (Gegnern vorgebracht worden waren. 

Ich hielt Lindner diesen Mangel vor und erwies nochmals im 
Zusammenhang die Unhaltbarkeit der neuen Lehre.* Eine Antwort 
erfolgte nicht, aber es erschien ein Aufsatz, in dem die alten Irrttimer 
fast vollzählig wieder auftreten, ig dem der Verfasser vornehm über 
die gegen ihn vorgebrachten Beweise hinwegsieht und sich lediglich 
als. Sieger sehleehthim dem Leser vorstellt.’ 

Zwar seheint gegenwärtig unter dem Fachgenossen ein Freund 
der neuen Lehre nicht vorhanden zu sein, seit der einzige, den Lindner 


1.Die deutschen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürsten- 
tums. 1893. 

2 Vgl. meinen Aufsatz „Neue Forschungen über die Entstehung des 
Kurkollegs“ in Mitt. d Instit. f. österr. Gesch. XVI, S. 44—96 und die litter. 
Uebersicht in D. Ztschr. f. Gesch. N. F. II. Monatsbl. S. 1 ff. 8f. 

® „Ueber die Entstehung des Kurfürstentums. Eine Entgegnung“, Mitt. 
d. Instit. f. österr. Gesch. XVII, S. 637—583. 

+- Deutsche Ztschr. f. Gesch. N. F. OI. Monatsbl. 8. 6ff. 

ë „Der Elector und die Laudatio bei den Königswahlen in Frankreich, 
im. Vergleich mit. den deutschen. Verhältnissew‘‘, Mitt. d. Instit. f. österr. 
Gesch. XIX, S. 401—416. 


512 G. Seeliger. 


als Anhänger nennen konnte, dem Irrtum entsagt hat.! Aber die 
Gefahr, dass Lindners letzter Aufsatz von neuem Verwirrung anrichten 
könnte, halte ich für nicht ganz ausgeschlossen. Und deshalb komme 
ich nochmals auf diesen Gegenstand zu sprechen. 

Der Unterschied zwischen der Lindnerschen und der „herrschenden“ 
Ansicht beruht vornehmlich auf einer verschiedenen Beurteilung des 
feierlichen Schlussaktes der Wahlhandlung. Man muss sich dieses 
Unterschiedes scharf und bestimmt bewusst werden, um ein sicheres 
Urteil im Streit der Meinungen fällen zu können. 

Während bisher angenommen wurde, dass die feierliche Schluss- 
handlung in einer Einzelabstimmung bestanden habe, meinte 
Lindner: nur Einer — in älterer Zeit der Mainzer Erzbischof — habe 
gewählt (Elector), die anderen Fürsten haben gehuldigt (Laudatio). 

Was verstand man aber unter „abstimmen“, was unter „huldigen“? 

Dass nicht an „abstimmen“ im modern parlamentarischen Sinne 
zu denken sei, war stets allgemein anerkannt. Die Abstimmung, so 
wurde und wird angenommen, bestand darin, dass die anwesenden 
Fürsten des Reichs der Reihe nach vortraten und eine bestimmte 
Wahlformel sprachen — nicht zu Gunsten eines Beliebigen, sondern 
nur zu Gunsten dessen, der in den vorausgegangenen Verhandlungen 
zum zukünftigen König bestimmt worden war. Es wurde also der 
herrschenden Meinung gemäss nur das schon feststehende Ergebnis 
früherer Beratungen in der Form von Einzelerklärungen der Fürsten 
feierlich verkündet und rechtskräftig gemacht; der Einzelwille, zugleich 
naturgemäss auch die Einzelverpflichtung der Vornehmsten ward 
öffentlich bekundet. ? 

Worin unterscheidet sich nun das „huldigen“ vom „abstimmen“ 
dieser Art? Mit dem Wort „huldigen‘ geht der Sprachgebrauch sehr 
verschwenderisch um. Das Zujubeln einer Volksmenge u. dgl. wird 
oft genug „huldigen“ genannt. Mit solch schweifender Bedeutung ist 
aber bei staatsrechtlichen Erörterungen nichts anzufangen, da muss 
der Begriff bestimmter gefasst werden. Unter huldigen im staats- 
rechtlichen Sinn ist stets ein besonderer Rechtsakt der Treuverpflichtung 
zu verstehen. Zur Treue verpflichtet waren allerdings die Unterthanen 
auch ohne solchen Rechtsakt. -Die Wahl genügte, und Jeder, der an 
der Wahl teilnahm, schuf für sich und zugleich für die Abwesenden 
die Verpflichtung zum Gehorsam an den Gewählten. Aber solche 
Handlungen sind von Huldigungen im staatsrechtlichen Sinn wohl zu 
sondern. Nicht jede Handlung, durch die eine Treuverpflichtung ge- we 


! Richard Schröder, Lehrbuch der d Rechtsgeschichte. 8. Aufl, £. 469 
3 Vgl. z. B. die Bemerkung R. Schröders a. a. O. S. 469. 777 


A 


Kleine Mitteilungen. 513 


schaffen wird, ist Huldigung. Man muss daran festhalten: das charak- 
teristische Moment ist eine besondere Leistung des Treugelöbnisses. 
Wenn die Wähler öffentlich für den neuen König die Stimme abgeben, 
so übernehmen sie sofort die Verpflichtung zum Gehorsam, aber ihr 
Thun ist doch noch keine Huldigung, würde es erst dadurch werden, 
dass ihre Erklärung ein besonderes Gelöbnis der Treue enthielte. 
Wenn ferner, wie uns Widukind berichtet, i. J. 936 der Mainzer 
Erzbischof das zur Krönungsfeier in Aachen versammelte Volk auf- 
fordert, durch Erheben der Rechten zu bezeugen, dass es die Wahl 
Ottos billige, und wenn nun das Volk mit erhobener Rechten dem 
neuen Herrscher Heil zurief, so ist auch das keine Huldigung.! Auf 
den Inhalt und die Form der Erklärung oder des gemeinsamen Zu- 
rufes kommt es an. | 

Lindners neueste Ausführungen drohen, den Unterschied von 
„wählen“ und „huldigen“ zu vereischen? Wir müssen uns an die 
früheren bestimmten Erklärungen des Verfassers halten, die dahin 
gehen, dass die an die Ausrufung des neuen Königs sich anschliessende 
Huldigung (Laudatio) als Gelöbnis der Treue durch Wort und Hand- 
schlag aufzufassen sei. 

Die alte und die neue Lehre stimmen demnach darin überein, 
dass die sachliche Entscheidung schon vor Beginn der abschliessenden 
Wahlfeier getroffen war, ferner, dass die Wahlfeier in Sonderhand- 
lungen der einzelnen Fürsten bestand. Sie gehen dagegen auseinander 
in der Beurteilung der Sonderhandlungen: die alte Lehre sieht diese 
lediglich als Wiederholungen der Kürsprüche an, die neue als Treu- 
gelöbnisse durch Handschlag, die dem ersten und einzigen Kürspruch 
des Electors folgten. Die Frage nach der Richtigkeit der alten oder 
der neuen Lehre gipfelt demnach in der Frage: haben die Wähler 
beim Schlussakt der Wahlhandlung bloss den Kürspruch des Erstern 
wiederholt oder haben sie Treue mit Wort und Hand gelobt? 


! Vgl. Mitt. d. Instit. f. österr. Gesch. XVI, S. 73f. — Als Huldigung 
darf auch nicht der Akt bezeichnet werden, bei dem Herzog Bernhard 
durch Ueberreichung der Lanze Heinrich II. die cura regni übertragen hat, 
wie das neuerdings noch R. Schröder, RG. 3. Aufl. S.469 thut. Vgl.Mitt.XVI, 32. 

® Vgl. Mitt. XIX, S. 413, wo Laudatio als „rechtliche Vollziehung einer 
Handlung, die den Ausübenden verpflichtet“ angesehen wird. S. unten S. 518. 

3? Königswahlen S. 7öf. 88. Während hier als „das Wichtige‘ an der 
Laudatio „die Einzelhandlung, das Eintreten der singuli mit ihrer Person“ 
hervorgehoben ist, wird Mitt. XVII, S. 566 auch der gemeinsame Zuruf des 
Volks zur Laudatio gerechnet und Mitt. XIX, S. 410 bemerkt: die Laudatio. 
besteht aus der Erklärung des Laudierenden und Gen Gelöbnis der Treue 
durch Handschlag oder Handerheben. 


514 G. Seeliger. 


Man möchte denken, die Aussagen der Quellen müssten hier 
eine sichere Entscheidung bieten. Und das thun sie in der That. 

Klipp und klar wurde nachgewiesen, dass ein Gegensatz zwischen 
der Thätigkeit des ersten Wählenden (des Lindnerschen Electors) und der- 
jenigen der anderen Fürsten nieht zu bemerken, dass von Treugelöbmis 
und Handschlag bei der Wahlfeier keine Spur zu finden sei, ja dass 
eine fortlaufende und geschlossene Reihe von Meldungen des 11., 12. 
und 13. Jahrhunderts positiv und bestimmt Binzelabstimmung bezeuge.! 

Lindners Lehre soll hier nicht nochmals widerlegt werden. Das 
früher Gesagte besteht auch jetzt noch Wort für Wort zu Recht. 
Nur ein Punkt sei kurz erörtert. Lindner meint, neues Material 
herbeigebracht und durch einen vergleichenden Blick auf die Ver- 
hältnisse der französischen Königswahlen und der päpstlichen Hr- 
hebungen „endgiltig“ seine Theorie bewiesen zu haben. 

Das wäre freilich an sich schwer möglich. Wo deutsche @nellen 
über deutsche Verhältmisse so klar spreehen, darf eine Berichtigung 
mit Hilfe ausserdeutscher Meldungen über ausserdeutsche Dinge micht 
ohne weiteres vorgenommen werden. Aber sind dem die von Lindner 
herangezogenen Stellen derart, dass sie eine Berichtigung heraus- 
fordern? Ich glaube, das gerade Gegenteil ist der Fall. 

In erster Linie kommt es auf die Beurteilung eines interessanten 
Protokolles an, das von der Erhebung Philipps L bei Lebzeiten Hein- 
richs L i. J. 1059 handelt:? 

„Tume ammuente patre cius Heinrico elegit [der Reimser Erzbischof] 
eum in regem; post cum legati Romanae sedis — cum id sine papae 
nutu feri licitum esse disertune ibi sit, konoris tamen ct amorts gratia 
tum ems: ibi affuerunt: legati —; post hos archiepiscopi et episcopi, ab- 
bates et clerici [die schom vorher namentlich angeführt worden waren]; 
post Widdo dux Aquitaniae; post Hugo filius et legatus ducis Bur- 
gundiae; post legali Baldwini marchionis et legati Gaufridi Andecavensis 
comitis; deinde comites N. N. [12 Namen]; post milites et populi tam 


1! Mitt. d. Instit. f. österr. Gesch. XVI, S. AAT: D. Ztschr. f. Gesch. N. F. IL 
Monatsbl. 7ff.; vgl. die dort S. 9 angegebene Litteratur. — Gegen Lindner 
spricht auel der von Bresslau, D. Ztschr. f. Gesch. N. F. H. S. 122fl. ge- 
führte Nachweis, dass das Wahlverfahren, das von 1257. bis Anfang des 
14. Jahrhunderts bezeugt ist und wonach nur ein von den Genossen be- 
wuftragter Kurfürst den Kürspruch sagte, sicher auf Nachahmung kurialer 
Gebräuche beruht. Da indessen Lindner (Mitt. XVIL, 539) auf die Ueber- 
einstimmung dieses Verfahrens und der angeblichen Thätigkeit des Electors 
im 11. und. 12, Jahrhundert kein besonderes: Gewicht legen will, so bleibe 
dieser Punkt unerörtert. 

7 Bouquet XI, S. 32. 


Kleine Mitteilungen. 515 


maæiores quam minores uno ore consentientes laudaverunt ter procla- 
mantes: laudamus, volumus, fiat.“ 

Es ist. höehst zweifelbaft, ob laudaverumt als gemeinsames Prä- 
dikat von legati, archiepiscopi, Widdo u. s. w. zu gelten hat; es scheint 
wahrscheinlicher, dass zu diesen Subjekter Prädikate zu ergänzen 
sind, die dem elegit des Beimser Erzbischofs entspreehen. Jedenfalls 
hebt. sieh die Thätigkeit der päpstliehen Legaten von der des Reimsers 
micht schärfer ab, als die der Erzbischöfe und Bischöfe von der der 
Legaten (post eum — post hos); jedenfalls ist. das das laudaverunt 
erklärende ter proclamantes: laudamus, volumus, fiat nicht auf die 
Thätigkeit der namentlich angeführten geistlichen und weltlichen 
Grossen zu beziehen, sondern nur auf die Menge der milites et populi. 
Denn die Menge allein hat sieh an der Wahl mit dem gemeinsamen 
dreimaligen Zuruf beteiligt, die namentlich angeführten Grossen mit 
Einzelhandlungen (post eum, post hos, post, deinde). Der Gegen- 
satz. zwischen der Einzelhandlung der Grossen und der Kollektiv- 
handlung der Volksmenge ist ungleich bedeutungsvoller als der 
Gegensatz zwischen der Thätigkeit des Reimsers und der der anderen 
Fürsten. Dem Protokoll dürfen wir demnach entnehmem, dass zuerst. 
der Reiser Erzbischof wählte (degit), dass dann die päpstlichen 
Legaten und die geistlicher und weltlichen Grossen einzeln und in 
bestimmter Reihenfolge etwas thaten — lassen wir es dahingestellt, 
ob es mit eligere oder mit laudare charakterisiert wurde, dass. schliess- 
lich der dreimalige Zuruf der milites et populi folgte. 

Das laudare des Volks hat. mit einer Huldigung (Treugelöbnis 
und Handschlag) michts zu thum. Der Ruf „wir loben: es, wir wollen 
eg, es geschehe“, uno ore vor der Menge ausgestossen, ist in kemer 
Weise als Huldigung im staatsreektliehen Sinn aufzufassen, auch wenn. 
wir — wovon aber im Protokoll mit keinem Worte die Rede st — 
eine Erhebung der Hände hinzudenken wollten. ! 

Und das laudare oder eligere der namentlich amgeführtem Grossen? 
Es fehlt nicht allein der germgste Anhaltspunkt. dafür, in dieser Thätig- 
keit „Huldigung“ zu sehen, eine solche Deutung ist sogar schleehter- 
dings unmöglich. Werden doch als die ersten, die unmittelbar nach 
dem Reimser eine Erklärung abgaben, die päpstlichen Legater an- 
geführt. und wird dach zur Erläuterung beigefügt, dass diese Zu- 
lassung nieht guf Grund: eines päpstlichen Rechts,. sondern aus- Ehr- 


1 Lindner S. 411 übersetzt den Zuruf willkürlich: „wir geloben (ihn 
uns zum König), wollen ihn.* Das fiat, das eben in eine Formel des Treu- 
gelöbnisses so gar nicht hineinpasst, fiel unter den Tisch. Dass übrigens 
der Zuruf much in der Uebersetzung Lindzers als Huldigmmgsspruch nicht 
gedeutet werden kann, braucht. wohl kaum. bemerkt. zu werden. 


516 G. Seeliger. 


furcht vor dem Papste erfolgt sei. Sollte es denkbar sein: aus Liebe 
zum Nachfolger Petri habe man römische Vertreter zur Huldigung, 
d.i. zum Treugelöbnis mit Handschlag zugelassen? Wenn überhaupt 
irgend welche Zweifel über den Inhalt der Einzelhandlungen, die dem 
eligere des Reimsers folgten, gehegt werden könnten, — die Thatsache, 
dass hier die päpstlichen Gesandten mitwirkten, beseitigt sie. Nichts 
von Huldigung, Treugelöbnis oder gar Handreichung, vielmehr lediglich 
Zustimmungserklärung, vermutlich Wiederholung des Wahlspruches. 
Die Thätigkeit des Legaten reihte sich eben als gleichartig der des 
Reimsers an (post eum), ähnlich wie die der Erzbischöfe u. s. w. der- 
jenigen der Legaten folgte (post eos). 

Lindners Interpretation des Protokolls müssen wir als falsch er- 
achten. Lindner irrte, da er den Gegensatz zwischen Kollektivzu- 
stimmung des Volkes und Einzelhandlung der Grossen nicht merkte 
und das ter proclamuntes auch auf die letztere bezog, er irrte, da er 
diese Thätigkeit als Ableistung eines Treugelöbnisses auffasste und in 
einen schroffen Gegensatz zum eligere des Reimsers stellte. Der Be- 
richt von 1059 weiss von der Wirksamkeit eines Electors und von 
einer Laudatio im Sinne Lindners nichts; wohl aber erzählt er uns, 
dass die einzelnen Grossen des Reichs in bestimmter Reihenfolge 
öffentlich Wahlerklärungen abgaben, denen ein dreimaliger Zustimmungs- 
ruf des Volkes folgte. 

In höchstem Masse auffallend ist die Uebereinstimmung dieses 
französischen Berichts mit den Meldungen über die deutschen Königs- 
wahlen von 1024 und 1077. Es soll hier der Grund dieser merk- 
würdigen Aehnlichkeit nicht näher behandelt werden: vermutlich liegt 
eine interessante Einwirkung deutschen Brauches auf französische Ein- 
richtungen vor, denn ein gemeinsames Zurückgehen des im Deutsch- 
land und Frankreich des 11. Jahrhunderts gleich heimischen Verfahrens 
auf das karolingische Zeitalter ist wenig wahrscheinlich. Auch die 
Frage, was uns der Bericht über französische Königswahlen im all- 
gemeinen zu sagen vermag, bleibe hier unerörtert.! Zweifellos aber 
hat das Protokoll von 1059 Bedeutung auch für die Kenntnis der 
deutschen Verhältnisse. Es bietet, richtig gedeutet, eine geradezu 
überraschende Bestätigung der Ansicht, dass in diesen Jahrhunderten 
des früheren Mittelalters das Wahlgeschäft mit der feierlichen Abgabe 
des Wahlspruches seitens der einzelnen Fürsten abgeschlossen wurde. 

So wichtig die Meldung von 1059 ist, so farblos erscheinen 
die anderen französischen Wahlnachrichten, die Lindner zusammen- 


1! Beachtet wurde der wertvolle Bericht schon früher, s. Luchaire, Hist. 
des instit. S. 69; Viollet, Hist. des inst. pol. II, S. 48. 


Kleine Mitteilungen. 517 


gestellt hat. Denn gerade über den strittigen Vorgang sagen sie 
nichts.* Lindner freilich sieht auch hier Stützen seiner Lehre, weil 
es in den Berichten einigemale laudantibus Francis u. dgl. heisst und 
weil ihm laudare als technischer Rechtsausdruck für „huldigen“ gilt. 

Diese Deutung des Wortes laudare spielt ja überhaupt in Lindners 
Beweisführung eine wichtige, mitunter eine ausschlaggebende Rolle. 
Und gerade hierbei tritt die Eigentümlichkeit Lindnerscher Unter- 
suchungsweise am deutlichsten hervor: das vollständige Fehlen eines 
auf ruhiger Quelleninterpretation beruhenden, geschlossenen Beweis- 
ganges, das sprunghafte Vorwärtseilen der Untersuchung von einem 
luftigen Einfall zum andern. Nicht einmal der Versuch ward ge- 
macht, die Bedeutung des laudare aus dem Sprachgebrauch der Zeit 
und der verschiedenen Schriftsteller abzuleiten. Den Quellen wird die 
frei erfundene Bedeutung des laudare förmlich aufgezwungen, die 
betreffenden Stellen werden dem entsprechend gewaltsam interpretiert 
und kritisiert. 

Wir aber meinen, das laudare nur dann richtig zu verstehen, 
wenn wir den Sprachgebrauch der Schriftsteller berücksichtigen und 
dabei vom Bestimmbaren und Bekannten vorsichtig zum Verständnis 
des Schwankenden vorschreiten. Da wir das versuchten, kamen wir 
zu einem Lindner schnurstracks entgegengesetzten Ergebnis; und des- 
halb gewährt uns auch die Durchsicht des neu gebotenen Materiales 
lediglich eine weitere Bestätigung der früher geäusserten Ansicht.? 

Wenn z.B. Richer im Bericht über den Thronwechsel von 987, 
und zwar von der Rede des Reimser Erzbischofs, die nach König 
Ludwigs Tode gehalten und in der die Verschiebung der Wahl vor- 
geschlagen wurde, IV, 8 sagt: sententia ab omnibus suscepta laudatur, 
wenn ferner mit Hinweis auf die Rede, mit der der Reimser die 
Wahlversammlung eröffnet und in der er sich gegen eine Wahl des 


1? Das gilt insbesondere auch von Richers Bericht über die Wahl Hugos 987. 
Zuerst wurde auf Vorschlag des Reimser Erzbischofs der Wahltermin ver- 
schoben (haec sententia ab omnibus suscepta laudatur, Richer IV, 8); die 
Wahlversammlung selbst ward eröffnet mit einer Rede des Erzbischofs, 
über die Richer IV, 12 sagt hac sententia promulgata et ab omnibus laudata; 
dann folgt die feierliche Wahl, über die Richer lediglich bemerkt: dux 
omnium consensu in regnum promovetur. — Irrig ist Lindners Bemerkung 
S. 405 zu Richers Bericht über die Erhebung Lothars 954: „fasst man ihn 
wörtlich, so ist der Wähler der Erzbischof allein, die übrigen laudieren.* 
Von „Wahl“ ist keine Rede. Die Worte III, 2: a domno A. Remorum metro- 
politano . . . rex creatur in basilica s. Remigii beziehen sich natürlich auf die 
Krönung. 

2 Vgl. Mitt XVI, S. 61 ff. und D. Z. f. Gesch. N. F. II Mbl., S. 11 ff. 


D18 G. Seeliger. 


Karolingers Karl ausgesprochen hatte, IV, 12 bemerkt wird: kac sen- 
tentia promulgata et ab omnibus laudata, so erscheint in beiden Fällen 
bestimmt und deutlich laudare in der Bedeutung von „zustimmen“ 
oder „gutheissen“ verwendet; eine Bedeutung „huldigen“ anzunehmen 
ist dagegen schlechthin unmöglich. Und warum soll nun in den 
analogen Stellen Richer IH, 2 und IV, 13 laudare als technischer 
-Rechtsausdruck für „huldigen“ gelten, da auch hier die sonst bei 
Richer sicher bezeugte Bedeutung „zustimmen“ trefflich passt? 

Und weiter. ‘Wenn berichtet wird, Gregor VIL habe einst ge- 
lobt, niemals den päpstlichen Stuhl zu besteigen absque assensu et 
laudamento des Kaisers oder Königs, oder wenn es heisst, Alexander DI 
sei erhoben worden presente et collaudante imperatore!, so ist ja 
sonnenklar, dass laudamentum und collaudare nieht „Huldigung“ umd 
„huldigen“, sondern lediglich „zustimmen“ bedeuten muss. ‚Lindner 
bemerkt zwar 8. 413: „obgleich der König natürlich dem Papste nicht 
huldigt, so verpflichtet er sich doch ... den Neugewählten als recht- 
mässigen Papst... zu achten. Laudamentum ist hier gleich Lau- 
datio die rechtliche Vollziehung einer Handlung, die den Ausübenden 
verpflichtet.“ Ich weiss nicht, was mit solchen Ausführungen erklärt 
werden soll. Eine gewisse rechtliche Verpflichtung enthält natürlich 
jede Zustimmungserklärung des Wahl- oder Consensberechtigten.” Nicht 
das Moment der Verpflichtung schlechthin vermag charakteristisches 
Merkmal der Lindnersehen Laudatio zu sein — denn das ist eben 
auch dem eligere, consentire u. dgl. eigentümlich, sondern die Art und 
Weise der Verpflichtung: Treugelöbnis mit Wort und Hand.’ Dass 
aber laudare technischer Rechtsausdruck für ein Verpflichten dieser 
Art war, für „huldigen mit Wort und Hand“, das schliesst eine Be- 
trachtung des Wortgebrauchs schlechterdings aus. 

Wohin wir blicken, welches Material wir heranziehen — wir 
kommen stets zum gleichen Ergebnis. Der Ausdruck laudare ist ganz 
ungeeignet, um eine bestimmte Rechtshandlung bei den Wahlen tech- 
nisch zu bezeichnen. Die entscheidende Frage, die wir (oben 8. 513) 
stellten, ob die Einzelhandlung der Wähler bei der Wahlfeier als 
Huldigung aufzufassen sei, muss mit vollster Bestimmtheit verneint 
werden. Der Schlussakt der deutschen und — eine Zeit lang wenigstens 
— auch der französischen Königswahlen bestand in einer Abgabe von 
Wahlerklärungen (Kürsprüchen) der einzelnen Fürsten, worauf ge- 
meinsame Zurufe des versammelten Volkes folgten. Von Gelöbnissen 


1 Lindner, Mitt. XIX, S. 413. 
2 Vgl. oben S. 512. 
3 Vgl. die Bemerkungen oben S. 512f. 


Kleine Mitteilungen. 519 


der Treue durch Wort und Hand ist nichts zu bemerken. Alles was 
Lindner über die Laudatio zu erzählen weiss: wie der vom Eleetor 
Ausgerufene auf einem Thronsitz Platz nahm, wie die Wähler freudig 
erregt den neuen Herrscher umringten, ihm durch Handschlag huldigten 
u. s. w. — all das ist Erzeugnis einer blühenden, frei waltenden 
Phantasie des modernen Schriftstellers. Wir wissen sicher, dass der 
Hergang ein ganz anderer war. 

Allerdings wurde dem neuen König regelmässig gehuldigt. Wie 
im fränkischen Zeitalter, so erfolgte auch noch später die Huldigung 
in zwiefacher Art: die Grossen des Reichs gelobten dem Monarchen 
persönlich die Trene, das Volk wurde ron den Beamten vereidigt.! 
Aber die Huldigung ist ein von der Wahl durchaus gesonderter, oft 
durch Tage, ja Wochen und Monate zeitlich getrennter Akt. 

Lindners Betrachtung der französischen Wahlen hat die Lehre 
vom Elector und von der Laudatio nicht gerettet, hat sie im Gegen- 
teil von einer neuen Seite aus schlagend widerlegt. Der eifrigste 
Gegner hätte kaum geschickter Zeugnisse auswählen können, die so 
deutlieh gegen die neue Theorie sprechen. Und so dürfen wir wohl 
„endgiltig‘‘ den Lindnerschen Elector und die Laudatio verabschieden. 


Leipzig. Gerhard Seeliger. 


Zur 'Lehre von den städtischen Sondergemeinden. Als 
ich in meinem Buche: „Markt und Stadt in ihrem rechtlichen Ver- 
hältnis* (Leipzig 1897) auf 8. 170 den Satz aussprach: „Der Beweis 
dafür, dass eine Stadt durch Zusammentritt mehrerer Landgemeinden 
entstanden sei, ist bisher für keine einzige Stadt gelungen“, war ich 
darauf gefasst, von mancher Seite Widerspruch zu erfahren. Ich 
‘konnte diesem Widerspruch ruhig entgegensehen; war doch der von 
mir vorgetragene Satz das Ergebnis einer eingehenden Beschäftigung 
mit dem Quellenmaterial, auf Grund dessen man für eine nicht un- 
beträchtliche Anzahl von norddeutschen Städten einen noch in den 
späteren Sondergemeinden zu Tage tretenden „Synoikismus“ angenom- 
men hat. Die Anlage meines Buches verbot, der Reihe nach auf jede 
einzelne dieser Städte einzugehen, die für das Vorhandensein eines 
Synoikismus angeführten Argumente zu prüfen und in ihrer Nichtig- 
keit darzuthun. Ich selbst bin für meine Person diesen mühsamen 
Weg gegangen, meinen Lesern glaubte ich ihn ersparen zu müssen. 
Ich begnügte mich deshalb mit einigen Hinweisen auf mehrere Städte, 
welche in den bekannteren Arbeiten als typische Beispiele eines Synoi- 


1 Mitt. XVI, S. 65 ff.; D. Z. f. Gesch. II. Mbl. S. 20 ff.; Waitz V.-G. 6, 
8. 204 f., 479 ff. 625. | 


520 S. Rietschel. 


kismus figurieren, und legte im übrigen meine positive Anschauung 
über den Charakter und die Entstehung der Sondergemeinden dar. 

Gegen meine, seiner Ansicht nach auf unzulänglicher Heran- 
ziehung des vorliegenden Materials beruhenden Aufstellungen hat 
F. Philippi jüngst in den Hansischen Geschichtsblättern 1897 S. 278 ff. 
Stellung genommen. Philippi beruft sich darauf, dass er den Beweis 
ursprünglicher Selbständigkeit für die eine Paderborner Bauerschaft 
unwiderleglich erbracht habe, darauf, dass eine Reihe hessischer Städte 
unzweifelhaft durch Synoikismus entstanden sei, „worüber allerdings 
urkundliche Nachrichten bis jetzt noch nicht veröffentlicht oder mir 
(sc. Philippi) wenigstens nicht zur Hand sind“, ferner auf Brilon, für 
das ein Synoikismus „ausser Zweifel steht“, endlich auf die kleine 
Paderborner Landstadt Borgentreich. Da dem Gegenstande ein all- 
gemeineres wissenschaftliches Interesse innewohnt, entschloss ich mich, 
auf die von Philippi angeführten Beispiele näher einzugehen und an 
ihnen die Haltlosiıgkeit der Synoikismustheorie darzuthun. Was die 
hessischen Städte betrifft, so befinde ich mich in der gleichen Lage wie 
Philippi und muss deshalb auf eine Erörterung verzichten, solange er 
nicht seine Angaben spezialisiert hat. Die Ausführungen Philippis über 
Paderborn waren mir selbstverständlich bekannt, ebenso wusste ich von 
dem Vorhandensein von Sondergemeinden in Brilon. Dagegen hatte 
ich nie davon gehört, dass Borgentreich durch Synoikismus entstanden sei. 

Bevor ich auf die von Philippi angeführten Beispiele eingehe, 
erscheint es mir wichtig, das Problem, um das es sich handelt, genau 
zu formulieren. Das ist um so notwendiger, als Philippi wiederholt 
verschiedenartiges nicht genügend scheidet. 

Ein Synoikismus ist dort anzunehmen, wo durch die 
Vereinigung mehrerer Landgemeinden eine neue Stadt- 
gemeinde entsteht. Dass ein derartiger Synoikismus stattgefunden 
hat, soll sich regelmässig daraus erkennen lassen, dass die ursprüng- 
lichen Landgemeinden auch nach der Vereinigung als selbständige 
Gemeinwesen in der spätern Stadtgemeinde fortdauern. 

Ein Synoikismus liegt also nicht vor 

1) wenn einer bereits vorhandenen Stadt eine oder 
mehrere angrenzende Landgemeinden angegliedert werden 
— ein Vorgang, der fast bei jeder grössern Stadt sich wiederholt. 
‚Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Landgemeinden nach der 
Einverleibung sich noch eine gewisse Selbständigkeit als Sonderge- 
meinden bewahren oder nicht. 

2) wenn eine Stadt sich über ihren bisherigen Umfang 
ausdehnt und deshalb zu den älteren Stadtbezirken der Alt- 
stadt neustädtische und vorstädtische Bezirke hinzugefügt 


Kleine Mitteilungen. 521 


werden, deren Grenzen mit den Grenzen älterer Landgemeinden in 
keinerlei Berührung stehen (Beispiel: Osnabrück, vgl. Markt und Stadt 
8. 104 f.). 

Nach diesen allgemeinen Feststellungen wenden wir uns den von 
Philippi angeführten Beispielen zu. 

Dass Philippi den Beweis für die ehemalige Selbständigkeit der 
Paderborner Bauerschaft Maspern erbracht hat, ist richtig. Aber 
was beweist das für eine Entstehung Paderborns durch Synoikismus! 
Für die übrigen, Bauerschaften genannten Stadtteile fehlt jeder An- 
haltspunkt, eine derartige ursprüngliche Selbständigkeit anzunehmen. 
Während Maspern häufig bereits im 13. Jh. als Teil von Paderborn 
genannt wird, enthält keine Quelle jener Zeit ein Wort über jene 
anderen Bauerschaften; ja, mir ist aus dem ganzen Mittelalter nicht 
eine Quellenstelle bekannt, die von diesen Bauerschaften spricht, sodass 
ich beinahe geneigt bin, sie für Bildungen des 16. Jahrhunderts zu 
halten. Die Namen weisen auf eine künstliche Stadteinteilung und 
haben mit alten Landgemeindenamen nichts zu thun. Die Giers- 
Bauerschaft ist nach dem Giersthore, der schon im 13. Jh. erwähnten 
valva Vulturis (Westf. Ukb. IV, 1138), benannt. Der andere Name der- 
selben, Stadelhöfer Bauerschaft, hängt mit der curia episcopi, que voca- 
tur Stathelhove (Westf. Ukb. IV, 200), zusammen. Die Kämper Bauer- 
schaft heisst nach der Kampstrasse, die Königsträsser Bauerschaft 
nach der Königstrasse (Westf. Ukb. IV, 1579: platea regis), die Western- 
Bauerschaft trägt ihren Namen deshalb, weil sie den westlichen Teil 
der Stadt bildet. Einzig und allein die Maspern-Bauerschaft entspricht 
einer alten, Paderborn einverleibten Landgemeinde, und dabei ist noch 
immerhin unsicher, ob sie sich völlig mit derselben deckt. Also für 
eme Entstehung der Stadt Paderborn durch Zusammentritt mehrerer 
Landgemeinden ist der Beweis nicht erbracht. 

Aber steht nicht wenigstens „ausser Zweifel“, dass Brilon durch 
Synoikismus entstanden ist? M. E. kann Brilon gerade als ein klas- 
sisches Beispiel dafür angeführt werden, dass die Sondergemeinden 
künstliche Neuschöpfungen sind.! Brilon hat seinen Ausgang genommen 
von dem gleichnamigen Hof des Kölner Erzbischofs. Die aufblühende 
Stadt erweiterte sich rasch, indem sie die Einwohnerschaft und die 
Feldmarken umliegender Höfe und Ortschaften in sich aufnahm. Das 
ist ein Vorgang, der wohl bei allen westfälischen Städten zu beobachten 
ist und mit einem Synoikismus natürlich nichts zu thun hat. Nun 


! Bei der Darstellung der Entstehung Brilons schliesse ich mich der 
Darstellung an, die Philippis Gewährsmasn Seibertz in seinen Quellen zur 
westfäl. Geschichte, Bd. II, S. 20 ff. und besonders 8. 48 giebt. 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 34 


522 S. Rietschel. 


zerfiel Brilon später allerdings in vier, Bauerschaften oder Nachbar- 
schaften genannte Stadtviertel, aber diese Quartale standen — wie 
Seibertz ausdrücklich hervorhebt — in keiner Beziehung zu den in der 
Stadt zusammengeschlossenen Gemeindemarken. Sie gingen vom Markt- 
platze der Stadt aus und trugen ihren Namen von den vier Thoren 
der Stadt, waren also zweifellos künstlich geschaffene Verwaltungs- 
bezirke. Wie unter diesen Umständen sich Philippi auf das Beispiel 
von Brilon berufen kann, ist mir geradezu rätselhaft. 

Nicht besser sieht es mit dem Beispiel von Borgentreich aus, 
das nach Philippi aus den beiden Ortschaften Sunrike und Embrike 
zusammengezogen worden ist.! Borgentreich trägt seinen Namen von 
einer wohl in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts gegründeten 
Burg, die zuerst 1287 als munitio Berichintrike erwähnt wird (Westf. 
Ukb. IV, 1978). Im Anschluss an diese Burg ist die Stadt Borgent- 
reich, deren Rat bereits 1288 vorkommt (Westf. Ukb. IV, 1980), ent- 
standen und hat allmählich — ganz ebenso wie Brilon — die Ein- 
wohner sowie die Feldmarken der umliegenden Ortschaften und Höfe, 
darunter auch die von Sunrike und Embrike einbezogen. Dass Borgent- 
reich nicht, wie Philippi behauptet, aus den Ortschaften Sunrike und 
Embrike zusammengezogen worden ist, ergiebt sich schon daraus, dass 
die villa Emmerike (1299: Westf. Ukb. IV, 2559) und die superior 
curia Sunrike (1300 oder 1306: Westf. Ukb. IV, 2330A.) noch zu 
einer Zeit als selbständig erwähnt werden, in der die Stadt Borgent- 
reich bereits längst vorhanden war. Von einem Synoikismus kann 
also nicht die Rede sein. Beiläufig mag erwähnt werden, dass von 
Borgentreicher Sondergemeinden nichts bekannt ist. 

Dass ich nach diesen Erörterungen Philippis Beweisführung als 
verunglückt ansehe und bei meiner Behauptung bleibe, dass eine Ent- 
stehung durch Synoikismus bisher für keine einzige Stadt nachgewiesen 
ist, braucht wohl kaum besonders hervorgehoben zu werden. 

Nur noch eine kurze Bemerkung. Philippi legt sich energisch 
ins Zeug für die von mir nie bestrittene Thatsache, dass die Sonder- 
gemeinden öfters eine gewisse politische Selbständigkeit besessen haben, 
und verweist auf das Beispiel von Soest, Paderborn, Osnabrück? und 


1 Ueber Borgentreich handelt Giefers in der Zeitschrift f. westf. Ge- 
schichte 39, S.164 ff. Seit dem Erscheinen des 4. Bandes des Westfälischen 
Urkundenbuches können die Giefers’schen Ausführungen in wesentlichen 
Punkten ergänzt und berichtigt werden. 

? Für diese Stadt allerdings mit Unrecht. In einer Urkunde von 1243 
(Osnabr. Ukb. II, 438) — also aus einer Zeit, in der von dem Vorhandensein 
von Laischaften in Osnabrück noch nicht das Geringste bekannt ist — 
werden unter den Bürgern zwei Münner, die den Titel iudex tragen, auf- 


Kleine Mitteilungen. 523 


Brilon. Wenn er an diese Ausführungen aber die Schlussfolgerung 
anknüpft: „Ich verstehe nicht, wie man diesen Thatsachen gegenüber 
eine ursprüngliche (!) politische Selbständigkeit der Sondergemeinden 
schlechtweg bestreiten kann“, so muss ich entschieden die Frage an ihn 
richten, was er unter „ursprünglich“ versteht. Will er damit sagen, 
dass diese politische Selbständigkeit über die Stadtgründung hinaus- 
reiche und in der alten Landgemeinde ihren Ursprung habe, so ist 
die Reihe des Nichtverstehenkönnens an mir.! 


Halle a. S. Siegfried Rietschel. 


geführt. Es ist rein willkürlich, wenn Philippi sie für die Richter der beiden 
ältesten Osnabrücker Laischaften erklärt. Die Duplicität des Amtes dürfte 
eher mit der Teilung des judicium civitatis, des Burgerichts, zusammen- 
hängen, vgl. Osnabr. Ukb. IT, 196, 214 (1225/26). 

1 Auf die übrigen von Philippi gegen mein Buch erhobenen Einwände 
gehe ich hier nicht näher ein, da ein wissenschaftlicher Gewinn von den 
daran sich knüpfenden Erörterungen nicht zu erwarten ist. Die von Philippi 
auch jetzt noch verteidigte Deutung von „Weichbild“ (= Erbzinsleihe) hat 
bekanntlich überall Ablehnung gefunden. 


84 * 


524 


Kritiken. 


Julius Kaerst, Studien zur Entwicklung und theoretischen Be- 
gründung der Monarchie im Altertum. (Historische Bibliothek 
Bd. 6.) München, Oldenburg 1898. 109 8. 

Vf. bemerkt mit Recht, dass wir eine Entwicklungsgeschichte 
der politischen Ideen, wie sie z. B. Gierke für das Mittelalter ge- 
geben, für das Altertum nur erhoffen dürfen von einer universalen 
geschichtlichen Anschauung, welche die grossen grundlegenden Ge- 
danken, die im staatlichen Leben sich widerspiegeln, als Ergebnis des 
allgemeinen geschichtlichen Lebensprozesses und in ihrem welt- 
historischen Zusammenhang zu verstehen sucht; er wendet sich daher 
mit gutem Grund gegen eine Anschauungsweise, wie sie jüngst wieder 
Wilamowitz in seiner Rede über Weltperioden (1897) zum Ausdruck 
gebracht hat: eine Anschauung, welche die Einheit der geschichtlichen 
Forschung thatsächlich vernichtet und das Forschungsgebiet der Alter- 
tumswissenschaft willkürlich isoliert und einengt. Solcher Einseitigkeit 
gegenüber ist die vorliegende Schrift eine höchst erfreuliche Erscheinung! 
Vf. verbindet mit streng philologischer Schulung eine umfassende ge- 
schichtliche Bildung und ein feinsinniges Verständnis für die Probleme 
der Staatswissenschaft. Und so gelingt es ihm, indem er vor allem 
die geistige Seite der politischen Entwicklung, die in ihr zum Aus- 
druck kommenden Ideen hervorhebt, ein überaus anziehendes und an 
neuen Gesichtspunkten reiches Bild des grossen Umwandlungsprozesses 
zu entwerfen, der sich. in Theorie und Praxis der antiken Politik seit 
dem ersten Auftauchen des monarchischen Gedankens bei den Griechen 
bis auf den Höhepunkt des Absolutismus im römischen Kaiserreich 
vollzogen hat, und der, — wie die universal-historische Betrachtungs- 
weise des Vf. in einem abschliessenden Kapitel ebenfalls noch nach- 
weist, — in seinen Wirkungen weit über die Grenzen des Altertums 
hinaus erkennbar ist. 

Die Schrift ist eine Zierde der Sammlung, der sie angehört, der 
in genanntem Verlag erscheinenden „Historischen Bibliothek“. 


Erlangen. Robert Pöhlmann. 


Kritiken. 525 


Rodolphus Reuss, De scriptoribus rerum Alsaticarum historicis 
inde a primordiis ad saeculi XVIII. exitum. Argentorati (apud 
Fridericum Bull.) 1898. XII und 250 S. 6 M. 

Wie die Vorrede zeigt, hat sich der Verfasser die Schwierig- 
keiten der Aufgabe, die er in seiner uns vorliegenden thèse latine 
zu lösen versucht, nicht verbehlt. Er will nicht bloss von den Ge- 
schichtschreibern handeln, die sich mit dem ganzen Elsass befasst 
haben, sondern auch von den viel zahlreicheren Stadt- und Kloster- 
chronisten. Den Begriff Elsass nimmt er dabei im weitesten Sinne. 
Ausgeschlossen bleiben, was mir bei dem Titel eigentlich selbst- 
verständlich däucht, alle Urkunden, Briefe, Zeitungen u. s. w. Des 
Verfassers Absicht geht dahin, eine bequeme Verzeichnung der 
elsässischen Geschichtschreibung su liefern, mit der man an die 
Quellen selbst herantritt. Dieses von vorn herein fest abgesteckte 
Ziel dürfte er erreicht haben, nicht ohne dass bei dem Benutzer 
gleich weitergehende Wünsche verschiedener Art laut würden. Die 
sicher feststehenden Ergebnisse der Forschung sind freilich zusammen- 
gefasst, aber es ist meist nicbt der Versuch gemacht, bei der Zu- 
sammenfassung weiter zu gehen und etwa in einer der umstrittenen 
Fragen, die gestreift werden, eine eigene Meinung vorzutragen. Das 
ist um so mehr zu bedauern, als die Schrift wieder in den Kreisen 
derer, denen sie als erste Einführung willkommen wäre, nämlich der 
Orts- und Landschaftshistoriker, um ihres lateinischen Gewandes willen 
weniger leicht Verbreitung finden möchte Es mag gestattet sein, 
an einige Punkte, die weiterer Aufklärung bedürfen, anzuknüpfen. 

$. 22 spricht Reuss von dem Chronicon Colmariense (MG. 

SS. 17, 240 F.) und lässt es dahingestellt, ob der Verfasser mit Recht 

in dem Bruder Johann von Kolmar zu guchen ist. Wer die Chronik 

ohne jede Voreingenommenheit betrachtet und bemerkt, dass sie am 

Anfang ein Stück Habsburgischer Familiengeschichte bietet, wird so- 

fort an Heinrichs von Klingenberg Chronica de principibus Habs- 

burgensibus denken. Von den Handschriften stammt die eine voll- 
ständigere aus dem 16., eine andere aus dem 15. Jahrhundert. Da 
zwischen Konstanz und Kolmar rege Beziehungen bestanden — das 

Domkapitel hatte daselbst von alters her einen Fronbof — so wäre 

es immerhin möglich, dass der Kolmarer Chronist aus dem Werke 

des Klingenbergers, das als Ganzes verloren sein mag, geschöpft hätte. 

Reuss betitelt seinen $ 8 „De Alberto Argentinensi seu Mathia 
Neoburgensi“ und deutet schon dadurch an, dass ihm hier die Ent- 
scheidung für oder wider schwer fällt. Nachdem er über die ver- 
schiedenen einander ablösenden Beweisführungen berichtet hat, kommt 
er zu dem Ergebnis, Matthias sei der wahre Verfasser der Chronik, 


526 Kritiken. 


will aber damit nicht ganz in Abrede stellen, dass Albrecht den 
Matthias zur Abfassung veranlasst habe. Dieser Versuch einer ver- 
mittelnden Ansicht muss abgelehnt werden, da von persönlichen Be- 
rührungen zwischen dem advocatus curie Argentinensis und dem 
‚hochgeborenen Staatsmann nichts bekannt ist. Reuss ist hier wohl 
nicht tief genug in diese allerdings sehr verwickelten Dinge einge- 
drungen. Es wurde immer betont, dass ein Teil der Chronik eine 
vorzügliche Kenntnis der Baseler Verhältnisse voraussetze. Nun 
bietet das vatikanische Archiv! ganz unanfechtbare Nachrichten dar, 
wonach sich der Hohenberger 1351 für seinen dilectus capellanus et 
secretarius Johannes de Basilea, Vikar in Überlingen und Kirchherrn 
in Öberehnheim, verwendete. Hierdurch eröffnet sich der Kritik 
wieder ein neuer Weg, den wir hier um so weniger verfolgen können, 
als des Verfassers Übersicht über die Geschichte der Streitfrage nicht 
völlig ausreicht. 

Das Buch schliesst mit einem Register der Namen der Personen, 
Orte und Werke. Es wird, von den angedeuteten Vorbehalten ab- 
gesehen, zweifellos als erstes Hilfsmittel beim Nachschlagen mit Er- 
folg benutzt werden. 


Karlsruhe. A. Cartellieri. 


J. A. Ketterer, Karl der Grosse und die Kirche, München und 

Leipzig, Oldenbourg, 1898, 279 S. 

Die Arbeit verdankt nach dem Vorwort einer von der Münchener 
katholisch-theologischen Fakultät im Jahre 1888 gestellten und mit 
dem Accessit bedachten Preisaufgabe ihre Entstehung. Sie behandelt 
ein auch in letzter Zeit viel diskutiertes und umstrittenes Thema. 
Ketterer teilt den Stoff in die beiden Hauptabschnitte, Karls Stellung 
zum Papsttum und zur fränkischen Kirche. Diese Einteilung schliesst 
bereits eine bestimmte Stellungnahme zu dem Kontroverspunkte ein, 
ob Karl der Grosse den Papst als sich koordinierte Grösse oder nur 
als höchsten, aber ihm unterstehenden Bischof seines Reiches be- 
trachtete und behandelte. Ketterer entscheidet sich für das erstere, 
ohne jedoch m. E. durchschlagendere Gründe als seine Vorgänger 
dafür beibringen zu können. Die wichtigsten Gegengründe, die für 
eine andere Auffassung des Verhältnisses von Papst und Kaiser 
sprechen, werden nur flüchtig berücksichtigt. So wird über die 
Adoration des Kaisers nach seiner Krönung durch Papst Leo II. nur 
bemerkt, dass diese zum kaiserlichen Zeremoniell gehörte, wie es seit 


1 Laut einer ebendaher stammenden Notiz wurde ein gleichnamiger 
Sohn des Matthias 1851 Chorherr in Haslach Strassburger Bistums. 


Kritiken. 527 


Diokletian bestand. Und das Resultat, zu dem Ketterer zum Schluss 
dieses Abschnittes gelangt, nähert sich doch der anderen Auffassung 
wieder sehr stark an: „im faktischen Sinne war Karl der Leiter der 
Kirche, er war sozusagen Papst geworden, aber ohne den recht- 
mässigen Papst zu verdrängen. Für die oberste kirchliche Regierung 
schien wohl der Sitz der Gewalt verlegt; ihr Prinzip, ihr Inhalt und 
Charakter aber war und blieb derselbe“ Auch die Stellung Karls 
‘zur Regierung des Kirchenstaats scheint mir der Verfasser nicht 
richtig bestimmt zu haben. Zwar wagt er nicht eine volle Souveränität 
des Papstes zu behaupten, aber der karolingische Patriziat stellt sich 
ihm doch als nichts anderes dar, denn eine schutzherrliche Gewalt, 
‘die in sekundärer, ausserordentlicher Weise bestimmt war, nach aussen 
und nach innen eine Ergänzung und Kräftigung der päpstlichen 
Landesgewalt zu bilden. Sehr gründlich und ausführlich handelt 
Ketterer von der Schenkung Karls des Grossen vom Jahre 774, die 
uns die Vita Hadriani berichtet. Er hält sie für eine Fälschung, die 
‚vor dem Zusammenbruch des Langobardenreiches entstanden ist. Sie 
‚stammt aber nicht vom Papst Hadrian, sondern sollte eine Insinuierung 
‘sein, wie man in römischen Kreisen die Neuordnung der italienischen Ver- 
hältnisse sich für den Fall dachte, dass die Niederwerfung des römischen 
‚Erbfeindes je einmal in Aussicht stände. Auch von der Donatio Con- 
stantini vermutet Ketterer, dass sie derselben Zeit und demselben Zwecke 
ihre Entstehung verdanke, Ein mittelitalienisches Reich unter päpst- 
licher Herrschaft — das war der ursprüngliche Plan, den man sich in 
Rom für die Neuregelung der italienischen Verhältnisse zurecht gelegt 
hatte. Thatsächlich hat aber keine detaillierte Besprechung der ita- 
lienischen Verhältnisse beim Österaufenthalte Karls 774 stattgefunden, 
sondern es hat sich lediglich um die gegenseitige Versicherung der 
Treue und formelle Erneuerung des Pippinschen Schutz- und Schenkungs- 
versprechens vom Jahre 754 gehandelt. Karl hat nicht mehr ver- 
sprochen, als ihm durch den Vorgang seines Vaters vorgezeichnet 
war und auch nicht mehr geleistet, so sehr es dem Papste und noch 
mehr den römischen Kreisen entsprochen hätte. Ketterer hat für 
diese seine Ansicht alle Gründe sorgfältig aufgeführt; dass er mich 
‘vollkommen überzeugt hätte, kann ich nicht sagen, doch erscheint es 
überhaupt fraglich, ob wir bei dem derzeitigen Quellenbestande zu 
absolut einleuchtenden Resultaten zu gelangen vermögen. — Im 
zweiten Teil wird Karls Stellung zur fränkischen Kirche besprochen. 
‘Mit Recht geht Ketterer davon aus, dass es die augustinischen Ideen 
sind, nach denen man sich im karolingischen Zeitalter das Verhältnis 
von Staat und Kirche dachte. Kirche und Staat bilden einen einzigen 
‘organisch gefügten Bau, eine einheitliche soziale Gesamtordnung, ein 


528 Kritiken. 


Beich auf Erden, dessen geistiger König Christus ist, und welches die 
Bestimmung hat ins ewige Reich der Auserwählten überzugehen. 
Dadurch ist natürlich eine reinliche Scheidung von Staat und Kirche, 
von geistlicher und weltlicher Gewalt ausgeschlossen. Zwar betont 
Ketterer, dass das geistliche Gericht für die Geistlichen das allein zu- 
ständige gewesen sei, und nicht auf Grundlage des weltlichen, sondern 
des geistlichen Rechts geurteilt habe, aber die Oberinstanz auch für 
die Kleriker war der König, er hatte das summum imperium, die pleni- 
tudo potestatis, die er im Prozessrecht den Laien wie den Klerikern 
gegenüber übte. Mithin charakterisierten die Ausdrücke, die man im 
karolingischen Zeitalter gebrauchte und die den Vorrang und Mittel- 
punkt aller Gewalt in die Person des Kaisers verlegten, den that- 
sächlichen Zustand und waren mehr als Redensarten, wie Ketterer 
S. 132 meint. Im folgenden hebt der Verfasser die Verdienste Karls 
um Erneuerung resp. um Neuschaffung einer Metropolitanverfassung, 
um die Ordnung des fränkischen Kloster- und Missionswesens, um 
Kultus, kirchliche Litteratur und Kunst hervor. Diese letzten Partien 
seiner Schrift fordern weniger den Widerspruch heraus, als die ersten. 
— Aber wenn man auch der Gesamtauffassung, sowie manchen Einzel- 
resultaten nicht beizustimmen vermag, so wird man doch die fleissige 
Quellenbenutzung und die geschickte Kombination der vorhandenen 
Nachrichten der Arbeit nachrühmen dürfen. 


Heidelberg. Grützmacher. 


H. G. Voigt, Lic. a. o. Professor der Theologie, Adalbert von Prag, 
ein Beitrag zur Geschichte der Kirche und des Mönchtums im 
10. Jahrhundert, Berlin, W. Faber, 1898, 369 S. 

Das Jahr 1897, in dem 900 Jahre seit dem Märtyrertode Adal- 
berts von Prag, des sogenannten Apostels der Preussen, vergangen 
waren, hat eine Reihe populärer Darstellungen seines Lebens und 
Wirkens hervorgebracht, die aber keinen selbständigen Wert besitzen. 
Nach den wertvollen neueren Forschungen über Adalbert von Prag 
von Dudik, W. von Giesebrecht, Lohmeyer, Hauck unternahm es Voigt 
eine umfassende, auf den gründlichsten Quellenstudien ruhende Bio- 
graphie des Prager Bischofs zu schreiben. Das Buch ist sehr um- 
fangreich geworden, da Voigt in gelehrten Exkursen auch die Vor- 
geschichte Böhmens und die Geschichte der Preussen in der heidnischen 
Zeit ausführlich behandelt. Adalbert ist ca. 956 in Libice als Bpross 
des böhmischen Fürstenhauses der Slawnikinger geboren, sein ur- 
sprünglicher Name war Wojtěch, erst bei der zweiten Firmelung er- 
hielt er den Namen seines Konfirmators des Erzbischofs Adalbert von 
Magdeburg. Seine Erziehung bekam er auf der Magdeburger Dom- 


Kritiken. 529 


schule, an der der berühmte Dialektiker Otrik lehrte. Nach dem 
Tode des ersten Bischofs von Prag, des Sachsen Dethmars, wurde 
Adalbert auf einem böhmischen Landtage unter Herzog Boleslaw U. 
zum Bischof von Prag erwählt, von Kaiser Otto II. 983 mit Ring 
und Stab investiert und vom Mainzer Erzbischof Willigis konsekriert. 
Nach fünf Jahren aber sah sich Adalbert genötigt Prag zu verlassen. 
Voigt sieht die Motive für diesen Schritt vor allem darin, dass Adal- 
bert mit seiner kanonischen Strenge besonders in der Anwendung der 
kanonischen Ehegesetze nicht durchzudringen vermochte. Daneben 
hält er es aber auch für möglich, dass kirchlich-nationale Gegensätze 
seinen Weggang bedingt haben. Er habe die vereinzelt gebrauchte 
slavische Liturgie durch den lateinischen Kultus verdrängen wollen. 
Endlich haben auch politische Verhältnisse mitgewirkt. Adalbert 
habe den Krieg der beiden christlichen Slavenreiche, Böhmens und 
Polens, gemissbilligt. Voigt lehnt es aber ausdrücklich ab, dass sich 
Adalbert in Böhmen mit einer politischen Mission beauftragt ansah 
oder glaubte die Geschäfte Deutschlands oder Polens besorgen zu 
müssen; es waren religiöse und kirchliche Motive, die den Konflikt 
hervorriefen. In Rom verzichtete er auf sein Bischofsamt in die 
Hände des Papstes Johann XV., Voigt nimmt an, dass ein solcher 
offizieller Verzicht stattgefunden hat, und sich Adalbert nicht mehr 
als Bischof ansah. Durch den heiligen Nilus wurde er veranlasst in 
das Kloster von St. Bonifaz und St. Alesius zu Rom, einen Mittel- 
punkt des strengsten Reformmönchtums, einzutreten. Aber 992 wurde 
er von neuem durch den Papst in sein Bistum eingesetzt, da die 
Böhmen und Erzbischof Willigis seine Rückkehr wünschten. Die 
Böhmen hatten Besserung versprochen, aber schnell trat der Rück- 
schlag ein. Durch sein Mönchsleben war er noch schroffer in seinen 
kirchlichen Anschauungen geworden, und die Böhmen hassten in ihm 
noch mehr den finsteren Asketen und den kalten, unbarmherzigen 
Kirchenmann, zumal er nur widerwillig zurückgekehrt war. Eine 
Verletzung des kirchlichen Asylrechts ın Prag bot den Anlass zu 
seinem abermaligen Weggang aus Böhmen. Kurz darauf wurde die 
Stammburg und die Familie Adalberts in Libice durch den Herzog 
grausam vernichtet. Adalbert ging darauf 995 nach Ungarn. Dass 
er hier Stephan den Heiligen getauft hat, ist ungeschichtlich. Diese 
Nachricht hat in dem Verlangen der ungarischen Nation ihren Ur- 
sprung, dem gefeierten böhmischen Heiligen auch in ihrer Geschichte 
eine wichtige Rolle zuerteilt zu sehen. Dann kehrte er in das 
Kloster nach Rom zurück und lernte hier 996 Otto IH. kennen, der 
sch an die Kreise des enthusiastischen Mönchtums, vor allem an 
Adalbert anschloss. Auf einer römischen Synode von 996 veranlasste 


530 Kritiken. 


Willigis den Papst Gregor, V., Adalbert zur Rückkehr nach Prag zu 
zwingen. Adalbert erlangte aber die Erlaubnis, falls die Böhmen sich 
ablehnend verhielten, Heidenmissionar werden zu dürfen. Das glühende 
Verlangen nach dem Märtyrertod tröstete ihn beim Verlassen seiner 
` mönchischen Ruhe. Von Polen sandte er durch Vermittlung des 
Herzogs Boleslaw Chabry Botschaft an die Böhmen, die aber seine 
Wiederaufnahme verweigerten. Adalbert scheint dies gewünscht zu 
haben, da er gerade von Polen aus, das in politischen Händeln mit 
Böhmen stand, sich an die Böhmen wandte. Er entschied sich nun 
für eine Missionsthätigkeit unter den heidnischen Preussen. Es wird 
dies auf Rat und Wunsch des polnischen Herzogs geschehen sein, da 
dieser seinen Einfluss unter den Preussen leichter aufrichten konnte, 
wenn diese für das Christentum gewonnen wurden. Am 23. April 
997 fand er bei den Preussen den Märtyrertod, nachdem er nur 
wenige Tage dort verweilt hatte, ohne irgend welche Missionserfolge 
zu haben. Voigt glaubt die Stätte, an der Adalbert starb, nicht in 
Pomesanien, sondern in Samland vielleicht in der Nähe von Terkitten 
suchen zu müssen. Seine Ueberreste erwarb Boleslaw und setzte sie in 
der Marienkirche zu Gnesen bei. 999 wurde er von Silvester IL heilig 
gesprochen, in demselben Jahre verfasste ein Mönch von St. Alexius, 
wahrscheinlich Kanaparius die älteste Biographie des Heiligen. 1000 
besuchte Otto II. sein Grab und 1004 schrieb Bruno von Querfurt, 
der 1009 sein Martyrium in Preussen fand, als er das Werk Adalberts 
fortsetzen wollte, die zweite Biographie Adalberts. 1039 raubten die 
Böhmen unter Herzog Bretislaw die Reliquien und brachten sie nach 
Prag. Aber seit 1127 behauptete man auch wieder in Gnesen die 
ächten Reliquien des Heiligen zu besitzen. — Voigt hat in seiner 
Arbeit mit grosser Gründlichkeit alle Quellen für die Geschichte Adal- 
berts benutzt, auch die entlegensten herangezogen und mit Scharfsinn 
verwertet und die strittigen Fragen besprochen und aufzuhellen ver- 
sucht, so dass er sich den Dank aller auf diesem Gebiete arbeitenden 
Forscher in hohem Masse verdient hat. Dennoch möchte ich mir im 
allgemeinen einige Einwände erlauben. Voigt scheint mir einer 
Neigung zur Vermittlung und Harmonisierung entgegenstehender 
Quellennachrichten zu weit nachgegeben zu haben. Kanaparius be- 
richtet z. B., dass Adalbert in der Domschule zu Magdeburg ein 
Musterschüler, der nie ein Wässerchen getrübt habe, gewesen sei, 
während Bruno ihn als munteren Knaben schildert, der auch an 
kindischen Scherzen Freude hatte und deshalb harte Züchtigungen nach 
der grausamen pädagogischen Methode der Zeit erdulden musste. Eine 
Harmonisierung beider Berichte, wie sie Voigt vornimmt, erscheint mir 
falsch; Kanaparius schildert den Heiligen, der er angeblich schon als 


Kritiken. 531 


Knabe war, Bruno, der selbst Domschüler in Magdeburg war, teilt 
konkrete Züge mit, die er aus der mündlichen Tradition geschöpft hat. 
Nur der letztere kann mithin hier als geschichtliche Quelle benutzt 
werden. — Ferner halte ich die breiten Reflexionen über die Handlungen 
Adalberts vom protestantischen Standpunkt für störend und über- 
flüssig. Jede geschichtliche Persönlichkeit will aus den Verhältnissen 
ihrer Zeit beurteilt und gewertet werden, aber nicht nach fremden 
Massstäben, die man an sie heranbringt. Auch ist mir die pathetische 
Darstellungsart des Verfassers nicht sympathisch, so sehr man sich 
an einem belebten Stil auch in historischen Abhandlungen freut. 
Die Beschreibungen von Prag, Gnesen, der sächsischen Schweiz ete. 
finde ich nicht geschmackvoll und im Zusammenhange viel zu breit. 
— Auf Einzelheiten genauer einzugehen, verbietet mir der Raum. 
Nur möchte ich hervorheben, dass mir Voigt seinen Helden doch 
etwas zu stark idealisiert zu haben scheint. Die beiden Briefe, die 
Adalbert an die ungarische Fürstin und an Radla schrieb, als er 
letzteren zum Begleiter bei der preussischen Mission wünschte, zeigen 
doch, dass der Charakter des Heiligen keineswegs einwandsfrei war. 
Und auch andere Nachrichten seiner Biographen erlauben den Schluss, 
dass Adalbert ein Fanatiker war, der nicht immer in der Wahl seiner 
Mittel zur Erreichung seiner Zwecke durchaus ehrlich verfuhr. Ge- 
nauer hätte m. E. erörtert werden müssen, wie weit die slavische 
Kirchenform in Böhmen verbreitet war und wie sich Adalbert zu ihr 
stellte, zumal da neuerdings — und wie mir scheint, nicht ohne 
Grund — bezweifelt worden ist, dass die slavische Liturgie und 
Kirchensprache, und überhaupt das nationalslavische Kirchentum des 
Konstantin und Methodius in Mähren je die Bestätigung des Papstes 
erhalten hat. Endlich hat mich Voigt nicht davon überzeugt, dass 
Adalbert im Samland umgekommen ist, es wird sich m. E. mit 
Sicherheit über den Ort, an dem er den Märtyrertod starb, nichts 
aussagen lassen. Ich schliesse mit nochmaligem Dank für die tüchtige 
und mühevolle Arbeit. 
Heidelberg. Grützmacher. 


A. Dieudonné, Hildebert de Lavardin, évêque du Mans, archevêque 
de Tours. (1056—1133.) Sa vie. — Ses lettres. Paris (Picard) 
und Mamers (Fleury-Dangin) 1898. 303 S. 

Für eine Biographie Hildeberts von Lavardin, der 1096 bis 

1125 Bischof von Le Mans und darauf bis zu seinem im Jahre 1133 

erfolgten Tod Erzbischof von Tours war und in der Geistesgeschichte 

des französischen Mittelalters einen hervorragenden Platz einnimmt, 
ist ein Bedürfnis unbedingt anzuerkennen. Denn die Schrift, welche 


532 Kritiken. 


der Graf P. de Deservillers unter dem Titel „Un évêque au 
douzieme siecle. Hildebert et son temps“ 1876 erscheinen liess, ist 
lediglich ein wortreicher Panegyrikus auf Hildebert und die katho- 
lische Kirche. Sonach muss es mit Freuden begrüsst werden, dass 
Dieudonné in seiner Arbeit überall strenge Sachlichkeit und be- 
sonnene Kritik walten liess und so eine schlichte aber in dem, was 
sie bietet, zuverlässige Darstellung giebt. Freilich — und man wird 
dies nach dem Gesagten wohl bedauern dürfen — das, was D. bietet, 
ist weit entfernt, eine erschöpfende Wertschätzung Hildeberts zu sein. 
Er hebt unglücklicher Weise aus Hildeberts Werken diejenigen heraus, 
die speziell für die Lebensgeschichte desselben wichtig sind, d. h. 
namentlich die Briefe, und lässt alles andere vollkommen beiseite. 
Schon der dem Titel des Buchs beigegebene Zusatz „Sa vie. Ses lettres“ 
soll wohl hierauf hinweisen; in der Arbeit selbst spricht D. diesen 
Standpunkt auch direkt aus. Bekanntlich ist Hildebert einer der nam- 
haftesten lateinischen Dichter des Mittelalters; mit seinen Gedichten 
haben sich in neuerer Zeit Haureau und andere sehr eingehend be- 
schäftigt. Auf die zahlreichen hierbei zur Erörterung gekommenen 
Fragen glaubt aber D. nicht eingehen zu brauchen, da er ja keine 
Untersuchung über Hildeberts Werke sich zur Aufgabe gemacht habe 
(S. 30). Durch eine Reihe theologisch-philosophischer Schriften ist 
Hildebert eine interessante Erscheinung in der Geschichte der mittel- 
alterlichen Philosophie; er schloss sich einer Geistesströmung an, 
welche sich von der Dialektik zur Unmittelbarkeit des Glaubens 
zurückwendete.e Aber auch auf die Stellung Hildeberts zur Scholastik 
geht D. mit keinem Wort ein. Von zahlreichen seiner philosophischen 
Schriften erfahren wir nicht einmal den Titel, noch weniger eine An- 
gabe bezw. Vermutung über ihre Abfassungszeit. Das gleiche gilt 
von vielen seiner Sermones, von seiner Vita s. Radegundis reginae 
(die Lebensbeschreibung Hugos von Cluny wird 8. 18f. wenigstens 
kurz erwähnt), von der Passio metrica ss. Fidis et Caprasii und 
anderen seiner Werke. Dass auf diese Art kein vollständiges Bild 
von der Wirksamkeit und Bedeutung des interessanten Mannes ge- 
geben werden konnte, liegt auf der Hand: mit einer wirklichen, alle 
Seiten würdigenden Biographie Hildeberts haben wir es also nicht 
zu thun. 

Doch wenden wir uns von dem, was das Buch vermissen lässt, 
zu dem, was es uns bietet, so ist dies immerhin Gutes und Schätzens- 
wertes in reichem Masse. Der erste Teil beschäftigt sich mit 
Hildeberts Leben, d. h. mit den äusseren Ereignissen desselben, wobei 
D. löblichen Fleiss und grosse Umsicht bewährt. Im einzelnen sei 
hier zur Ergänzung auf folgendes hingewiesen: Das Geburtsjahr 


Kritiken. 533 


Hildeberts lässt sich — wenigstens annähernd — aus der Angabe 
bestimmen, dass er bei seiner Bischofswahl noch nicht 40 Jahre alt 
gewesen sei („ni fallor“ setzt der Verfasser der Gesta episc. Cenoman. 
allerdings hinzu). Die Wahl Hildeberts fällt zwischen den Tod seines 
Vorgängers (Ende Juli 1096) und seine feierliche Weihe (Weih- 
nachten 1096); man kann also seine Geburt nicht, wie D. thut, be- 
stimmt auf die zweite Hälfte 1056 ansetzen, vielmehr erscheint auch 
das Jahr 1057 durchaus möglich. Zu dem über das Datum der 
Weihe handelnden Exkurs (S. 110 f.) ist zu bemerken, dass die An- 
nahme einer „Installation“ an Weihnachten 1096 und einer „Consge- 
cration“ im Jahre 1098 überflüssig ist, da in der von D. citierten 
Angabe des Cartulars von Preuilly sehr wohl nar der Jahrestag ge- 
meint sein kann. Das Konzil von Saintes, bei welchem Hildebert 
als „Cenomanensis episcopus“ unterschreibt, hat D. mit Recht in den 
März 1097 gesetzt; betreffs der darauf bezüglichen Urkunden, die 
Mansi, Concilia XX, 981 f. erwähnt, dürfte der Angabe aus Vendôme, 
nach welcher eine geschäftliche Sitzung des Konzils am 2. März 
(Montag) stattfand, eher zu folgen sein als einer anderen aus 
St. Jean d’Angely, welche eine solche Sitzung auf den Sonntag 
Laetare (15. März) anberaumt. Die traditionelle Ansicht, dass Hilde- 
bert ein Schüler Berengars von Tours (f 1088) sei, hält D 
(S. 39) für nicht hinlänglich verbürgt. Ich möchte dagegen doch 
bei der bestimmten Angabe Wilhelms von Malmesbury bleiben, der 
Berengar den „magister“ Hildeberts nennt (Migne, Patr. lat. 179, 1257 C); 
auf ihn wird sich auch diesmal Helinand von Froidmont stützen, 
durch den die Nachricht in die Chronik Alberichs von Troisfontaines 
kam. — Die schwierigen Verhältnisse des Bischofs von Le Mans in 
den englisch-französischen Streitigkeiten werden von D. anschaulich 
geschildert. Auch innere Wirren fehlten nicht, so namentlich als der 
aus dem Cluniacenserorden ausgetretene Mönch Heinrich während 
einer Abwesenheit Hildeberts durch seine Busspredigten die Massen 
zu gewinnen suchte (ca. 1116). Die von D. (8. 75) aufgestellte Be- 
hauptung, dass Heinrich, der seinerseits der Geistlichkeit Ketzerei 
vorwarf, damals noch keine wirklichen Irrlehren gepredigt habe, kann 
bei der Schilderung der Gesta (Migne 171, 94f.) nicht aufrecht er- 
halten werden; vgl. auch Migne 182, 49 f. Als Erzbischof von Tours 
geriet Hildebert in Konflikt mit Ludwig VI., der sich bei der 
Neubesetzung zweier wichtiger kirchlicher Aemter Eigenmächtigkeiten 
erlaubte. Dabei kam es 1126 dazu, dass der König dem Erzbischof 
alle Vakantien entzog, um sich selbst derselben zu bemächtigen 
(S. 95), ein für die Geschichte des werdenden Regalrechts wichtiger 
and auch von D. nicht genügend betonter Vorgang, da etwas der- 


534 Kritiken. 


artiges damals noch durchaus singulär war und zu der Schilderung, 
welche Phillips, Regalienrecht in Frankreich 18, giebt, nachgetragen 
zu werden verdient. DBetreffs der Beziehungen Ludwigs zu Hildebert 
und der französischen Geistlichkeit hätte vielleicht auch auf die neuer- 
dings von J. W. Thompson, „The development of the French monarchy 
under Louis VI. le Gros“ (Chicago 1895) 70f., gemachten Aus- 
führungen hingewiesen werden können. 

Der zweite Teil der Arbeit D.’s handelt sehr eingehend von den 
Briefen Hildeberts, die hauptsächlich nach den Pariser Hss. aufge- 
zählt, eingeteilt, besprochen und in Bezug auf ihre Bedeutung für 
die Sprache gewürdigt werden. Was die beiden bei Migne 171, 232 ff. 
(II, 21 und 22) gedruckten, sich auf die Gefangennahme Paschals II. 
beziehenden Schreiben angeht, so wurde dem Autor erst in letzter 
Stunde die Ausgabe Sackurs in den Mon. Germ., Lib. de lite IL, 667 ff. 
bekannt (vgl. S. 214 ff., 290). Er acceptiert die hier ausgesprochene 
Ansicht, dass das erste dieser Schreiben nicht von Hildebert herrührt, 
sondern an ihn gerichtet ist, und dass das zweite die hierauf erteilte 
Antwort darstellt. Als Verfasser des ersten bezeichnet er nicht, wie 
Sackur, einen deutschen, sondern einen italienischen Geistlichen; die 
gleiche Ansicht sprach bereits Mirbt aus, Publizistik im Zeitalter 
Gregors VII. 79 Anm. 5. — Ein überaus anziehendes Schlusskapitel 
trägt die Ueberschrift: „Portrait d’Hildebert d’après ses lettres“. Wir 
erhalten hier auf Grund der Briefe eine reizvolle Darstellung von 
Hildeberts Persönlichkeit, d. h. auch hier nicht etwa von seiner 
philosophischen Bedeutung, sondern vielmehr von seinen mehr all- 
gemein-menschlichen Anschauungen, die er im praktischen Leben 
vertreten und bethätigt hat. Dieses Kapitel ist wohl für weitere 
Kreise das interessanteste der Arbeit. Die Stellung Hildeberts zu 
zahlreichen Fragen des menschlichen Lebens wird hier auf das glück- 
lichste geschildert, wir vernehmen ihn selbst aus seinen Briefen und 
hören ihm gern zu über die Anforderungen des Lebens, über Freund- 
schaft und Ehe, über Kirche und Christentum. „Tantam ecclesiae 
columnam“ nennt Bernhard von Clairvaux unseren Bischof; nichts- 
destoweniger hat D. mit Recht darauf hingewiesen, dass ein grosser 
Unterschied besteht zwischen dem strengen, asketischen, durch und 
durch mittelalterlichen Abt von Clairvaux und dem feinen, gewinnen- 
den, einen modernen Zug verratenden Hildebert, der es aussprach, 
dass eine Pilgerreise nach Jerusalem verlorene Zeit sei, und der dem 
Grafen von Anjou von einer Wallfahrt nach Santiago de Compostela 
abriet, indem er ihn daran mahnte, dass es besser sei, zu Hause, in 
dem anvertrauten Wirkungskreis, seine Pflicht zu thun. 

Strassburg i. E. Robert Holtzmann. 


Kritiken. 535 


Karl Hegel, Die Entstehung des deutschen Städtewesens. 
192 S. Leipzig, S. Hirzel. 1898. 

Von Hegel wird man nur etwas Gutes erwarten. Auch die Be- 
sonderheiten seiner Methode sind so wohl bekannt, dass es nicht nötig 
ist, viele Worte darüber zu verlieren: die äusserste Sachlichkeit, Ruhe, 
Sicherheit; dazu eine durch mehr als fünfzigjährige Arbeit gewonnene 
Sachkenntnis. Aber auch die Kehrseite jener Sachlichkeit: ein Haften 
am einzelnen der Thatsachen, eine Abneigung gegen das Aufsuchen 
ideeller Zusammenhänge. Hegel ist der Gegenfüssler Sohms. 

Die neue Schrift, in der Hegel die Ergebnisse der Forschung 
eines halben Jahrhunderts zusammenzufassen scheint — nicht ohne 
Hinweis darauf, in wie manchem Stücke er schon 1847 und 1854 
das richtige getroffen hatte — wird man mit Vergnügen, mit Dank 
für mannigfache Belehrung und Anregung lesen, mit Befriedigung 
über des Nestors Zustimmung zu dieser oder jener Meinung von uns 
Jüngeren: aber doch nicht ohne vielfachen Widerspruch, der meist 
seine Nahrung erhält aus jener Begrenzung der Hegelschen Methode. 
Charakteristisch ist der Ausspruch (S. 136): „Nicht der Markt und 
nicht die äussere Befestigung, sondern einzig und allein das gewordene 
oder verliehene Stadtrecht macht ein Dorf oder einen Marktort zur 
Stadt.“ Wir ringen heiss um die Lösung des Rätsels: „woher und 
warum dieses Stadtrecht?‘ Es ist, als ob Hegel diese Frage zu ver- 
nehmen das Organ fehlte. 

Die folgenden Zeilen sollen in dieser oder jener Hinsicht be- 
merkenswerte Einzelheiten hervorheben. 

Dankenswert sind die Angaben über den Flächenraum römischer 
Städte diesseits und jenseits der Alpen (S. 6 f.) — Das „busta“ in 
der berühmten Stelle aus Ammian ist wohl besser mit „Gräber“ als 
mit „Brandstätten“ (S. 9) zu übersetzen: es kann sich nicht um den 
Aufenthalt in abgebrannten Städten handeln, und über mit Gehägen 
umgebene Grabstätten belehrt uns Boos, Geschichte der rheinischen 
Städtekultur (1897) I. S. 126. — Abgewiesen wird Brunners Theorie 
von der Gleichheit des Wergeldes der Franken und Römer nach der 
Lex Salica (S. 10%). — Gegen Rietschel gewendet leugnet Hegel 
(S. 19°), dass die zwölf Städte Chur, Konstanz, Basel, Strassburg, 
Worms, Speier, Mainz, Köln, Trier, Tongern, Metz, Augsburg in 
karolingischer Zeit allein (nota bene regelmässig) als „civitates“ 
deshalb bezeichnet worden sind, weil sie Bischofssitze waren. Hegel 
geht indes über Rietschels nach Zeit und Ort fein unterscheidende 
Ausführungen zu leicht hin. Dass die Ausdrücke civitas, oppidum, 
urbs, castellum ohne Unterschied gebraucht wurden, davon kann keine 
Rede mehr sein. Mir scheint es keinem Zweifel zu unterliegen, dass 


536 Kritiken. 


in den ehemals römischen Ländem seit dem Aufkommen der kirch- 
lichen Machtstellung und dem Untergang des römischen Staatswesens 
eine gewisse Begriffsverbindung zwischen civitas und Bischofssitz in 
der Vorstellung der Menschen stattgefunden hat. Ich erinnere daran, 
dass in England noch heute jeder neu errichtete Bischofssitz förmlich 
zum Rang einer „city“ erhoben wird, während die technische Be- 
zeichmang für die Stadt im Rechtssinn „borough“ ist. Die neuen 
Bischofssitze im inneren Deutschland an Orten, die man nicht füglich 
als „civitates“ bezeichnen konnte, dürfen nicht gegen Rietschel ange- 
führt werden; ganz abgesehen davon, dass hier mit „oppidum“ regel- 
mässig die offene Ansiedlung neben der ummauerten „urbs! gemeint 
ist, die meist nar die Kirchen und Häuser der Geistlichkeit umschloss, 
wie Rietschel in seinem zweiten Buch so schön nachgewiesen hat. 

Willkommen ist, dass Hegel den Unterschied, den er früher 
zwischen „civitates publicae“ und „civitates regiae“ machen zu müssen 
glaubte, aufgegeben hat (S. 19°): Worms erscheint aun auch bei ihm 
in dem Privileg von 1014 unter den „öffentlichen“ Städten, in denen 
auf Friedbrüche der 60s. Bann steht. (S. 75f. Vgl. daza meine 
„Untersuchungen“ 8. 58f.) Aber warum alle Städte „königliche“ 
sind, „d. i. solche, in denen die Öffentlichen Rechte dem Könige ru- 
stehen“ (S. 19), so dass dieser Thatsache in der Bezeichnung „civitates 
publicae“ oder „regiae“ förmlicher Ausdruck verliehen wurde; warum 
hier der 60s. Bann gilt im Gegensatz zum offenen Lande: darauf 
versucht Hegel weiter keine Antwort. Mir scheint die Antwort 
darin zu liegen, dass die Städte als Burgen galten und das Be- 
festigungsrecht noch Regal, der Burgenbau eine nationale Sache war. 
Wenn junge Städte nicht von Anfang an eine Mauer besassen, wenn 
die Befestigung der alten manchmal in Verfall geraten war, wenn 
es befestigte Klöster und im späteren Mittelalter auch befestigte 
Dörfer gegeben hat — alle diese Scheinargumente wiederholt Hegel 
S. 30 f. —, so wird, wie ich schon früher einmal ausgeführt habe 
(meine „Untersuchungen“ 8. 38 f), die prinzipielle Frage dadurch 
nicht berührt. 

Bemerkenswert ist, dass Hegel (S. 44 f.) dem fränkischen Königs- 
gat die Immunität abspricht; denn „das fränkische Reichsrecht kennt 
keinen Unterschied zwischen öffentlichem oder Staatsgut und könig- 
lichem Gut, als ob letzteres nur ein Privatbesitz wäre.“ „Die Nata- 
rallieferungen der königlichen Villen .... waren Staatsleistungen.“ 
Mir scheint diese Begründung nicht stichhaltig. Das worauf es an- 
kommt, wenn man die Immunität der königlichen Güter als Vorbild 
für die des kirchlichen Besitzes hinstellt, ist die Befreiung von 
Leistungen an den Grafen, und so lange diese für die königlichen 


Kritiken. 537 


Güter feststeht, kann man auch von ihrer Immunität reden. Etwas 
anderes ist es mit der Übertragung des öffentlichen Rechts in der 
Stadt auf den Bischof: hier wurde der Bischof Graf. Es ist daher 
erfreulich, wenn Hegel (S. 49£., S. 75f., S. 84) Nachdruck darauf 
legt, dass die Immunität des Kirchengutes sich nicht auf die Stadt 
bezog, dass sie auch innerhalb der Stadt bestehen blieb. 

„Gegen die Meinung Rietschels, dass das Marktgericht auf dem 
- Immunitätsrecht beruhe,“ stimmt Hegel (S. 60+) mir bei (vgl. dazu meine 
Antwort an Rietschel, H. Z., N. F., Bd. 44 S. 291). Dagegen ist 
mir nicht ganz klar geworden, ob Hegel (S. 52f.) meint, dass jedes- 
mal, wenn in einem Marktprivileg vom Bann die Rede ist, damit die 
Marktgerichtsbarkeit verliehen wird. Dem würde ich nach erneuerter 
Prüfung des schon früher von mir gesammelten Materials („Unter- 
suchungen“ S. 86 ff.) nicht beistimmen können. 

Eigentümlich ist die Einfügung einer dritten Klasse von Innungen 
zwischen die hofhörigen und die freien (S. 118), nämlich „die herr- 
schaftlichen, das sind diejenigen, die von der Stadtherrschaft eingesetzt 
waren oder, von hofhörigen Innungen herstammend, die Hofhörigkeit 
insoweit abgestreift haben, dass die ihnen angehörigen Handwerker 
nicht mehr im Dienste des Herrn arbeiten, sondern ihm nur zu ge- 
wissen Leistungen verpflichtet sind, dabei aber fortdauernd unter dem 
Gebot und Gericht des Hof- und Stadtherrn oder eines seiner Beamten 
stehen, der die Meistervorsteher der Innungen ernennt.“ Diese De- 
finition begreift also zwei durchaus heterogene Dinge in sich. Ausser- 
dem ist ja überhaupt die grosse Streitfrage, ob es vorgekommen ist, 
dass hofhörige Innungen später die Hofhörigkeit abgestreift haben. 
‚Mir scheint es hohe Zeit, dass man überhaupt aufhört, von hof- 
hörigen Innungen zu reden. Denn wenn die hofhörigen, Arbeiter 
einer Technik unter Leitung eines Meisters, der eigentlich ein Vor- 
arbeiter oder Werkführer ist, ihre Thätigkeit verrichten, so ist das 
etwas von dem Verbande wirtschaftlich und technisch selbständiger 
Einzelarbeiter oder Meister im technischen Sinne, den man Innung 
nennt, so grundverschiedenes, dass dieselbe Bezeichung darauf ein für 
allemal nicht passt. In Strassburg sollen nach jener Erklärung alle 
diejenigen Ämter „herrschaftliche‘ gewesen sein, deren Meister der 
Burggraf einsetzte und über deren Vergehen im Amt er zu Gericht 
sitzt; „die wenigen übrigen, Metzger, Fischer und Zimmerleute, freie 
Innungen.“ Wie will man die „Freiheit“ gerade dieser drei erklären ? 
Die ganze Unterscheidung wird schon dadurch hinfällig, dass nach 
dem Vertrag zwischen Stadt und Bischof von 1263 (Urk.-Buch I 
Nr 519 $ 3) auch die Zimmerleute unter den dem Burggrafen unter- 
stellten Handwerken aufgeführt werden, wie sich denn die beiden 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 35 


538 Kritiken. 


Verzeichnisse (das andere: Erstes Stadtrecht $ 44) überhaupt nicht 
recht decken. 

Gut ist dagegen das über die Abfassungszeit des ersten und des 
zweiten Strassburger Stadtrechtes Gesagte (S. 156°, S. 179); ebenso 
das über die H. Maurersche Edition des Freiburger Rechts Wieder- 
holte (S. 156°). Die Zeitbestimmung der Baseler Urkunde, in der 
der Stadtrat hier zuerst genannt wird (S. 181), ist sehr schwierig. 
In dem Kleriker Hartung vermutet W. Wackernagel nicht den Ver- 
fasser des Baseler Bischofs- und Stadtrechts (Hegel S. 158°); sondern 
Hartung hat die Urkunde nur unter Peter Aspelt in das grosse Ur- 
kundenbuch mit aufgenommen. 

Um noch eine Einzelheit zu erwähnen. Die Urkunde Kadalohs 
von Naumburg für die Kaufleute von Gena sollte nicht nach Codex 
Dipl. Sax. Regiae. A. I Nr. 82 citiert werden (Hegel S. 1051); denn 
es fehlen dort ein paar Sätze, die nicht ganz bedeutungslos sind. — 

Es hat sich nicht vermeiden lassen, dass die Auseinandersetzung 
mit einem Werk, das des Referenten eigenstes Arbeitsgebiet umfasst, 
hier und da einen etwas persönlichen Charakter annahm. So mag denn 
zum Schluss noch mit Befriedigung darauf hingewiesen werden, dass 
Hegel die Marktrechttheorie durchaus ablehnt (S. 133 f.), dass er sich 
dagegen in bezug auf die Gemeinde der Auffassung anschliesst (S. 102 ff.), 
die seit v. Belows Arbeiten immer siegreicher sich befestigt. Hegels 
ruhige, epische Weise drückt dem bisher bestrittenen ein für allemal 
den Stempel der Gültigkeit auf. 


Jena. F. Keutgen. 


Hoppeler, Beiträge zur Geschichte des Wallis im Mittelalter. Zürich. 
Orell-Füssli. 1897. 290 S. 

Die mittelalterliche Geschichte des Hochthals der Rhone war 
bis vor kurzem beinahe terra incognita, da die ältern Werke darüber 
sich nicht über den Rang völlig unzureichender Versuche erhoben. 
Erst durch die von Gremaud seit 1875 veröffentliche grosse Ur- 
kundensammlung „Documents relatifs a l'histoire du Vallais“ (Mémoires 
et Documents publies par la Societe d’histoire de la Suisse Romande, 
t. XXIX PI, sowie durch die von Heusler herausgegebenen „Rechts- 
quellen des Kantons Wallis“ (Basel 1890) ist die Grundlage geschaffen 
worden, auf der sich nun die wissenschaftliche Bearbeitung der Walliser 
Geschichte aufbauen kann. Der übersichtlichen „Histoire du Vallais“ 
von Gay (Genf 1888) und der wertvollen Arbeit Rameaus über die 
Walliser Burgen (le Vallais historique, châteaux et seigneuries. Sion 
1886) reiht sich die vorliegende Schrift in willkommenster Weise an. 

Die „Beiträge“ Hoppelers stellen sich im wesentlichen als eine 


Kritiken. 539 


Schilderung der Zustände des Unterwallis im 13. Jahrhundert dar, 
greifen aber, wo es das Verständnis erfordert, auch auf das Frühere 
zurück oder ziehen Späteres herbei. Zunächst erörtert der Verfasser 
‚nach einer kurzen Einleitung die verwickelten grundherrlichen Ver- 
hältnisse im Chablais und Unterwallis und weist nach, dass das ganze 
Gebiet in der Hauptsache Grundeigentum dreier Herren war: in erster 
Linie der Abtei St. Maurice, in zweiter des Hauses Maurienne-Savoyen, 
das im 11. Jahrhundert teils durch Heirat in den Besitz von Allodien 
gelangte, teils wohl infolge seiner Parteinahme für den Kaiser im 
burgundischen Sukzessionsstreit einen grossen Teil der Güter des 
Gotteshauses St. Maurice samt der Kastvogtei über dasselbe gewann, 
und endlich des Hochstifts Sitten. Daneben kommt der Besitz anderer 
Gotteshäuser, wie Abondance, Lutry, des Stifts auf dem grossen 
St. Bernhard, nur insofern in Betracht, als er durch das Abhängig- 
keitsverhältnis derselben zu Savoyen dessen Machtstellung im untern 
Rhonethal verstärken half. Freies bäuerliches Eigen, wie es sich im 
deutschen Oberwallis findet, lässt sich im romanischen Unterwallis 
nicht nachweisen. Durch sorgfältige Ausnutzung des urkundlichen 
Materials gelingt es dem Verfasser, von der Verwaltung und den 
Rechtszuständen dieser Grundherrschaften ein anschauliches Bild zu 
entwerfen, das in den Hauptzügen mit dem der deutschen Hof- 
verfassung übereinstimmt, aber doch starke lokale Eigentümlichkeiten 
aufweist. Die Art, mit der die zum Teil recht schwierig zu deuten- 
den Begriffe des Walliser Hofrechts, die Entstehung und Befugnisse 
der verschiedenen Beamten, der Meier, Mistrals, Sautiers und Viztume 
klargelegt werden, verdient alles Lob. 

Das zweite Kapitel zeigt die Entwicklung der Grafschaft und 
Immunität im Wallis. Der alte bis zum Genfersee reichende Walliser- 
gau, der als Fortsetzung der römischen civitas Vallensium erscheint, 
erfuhr zwischen 839 und 921, vermutlich im Zusammenhang mit den 
karolingischen Teilungen und der Errichtung des hochburgundischen 
Reiches eine Schmälerung, indem das Chablais als besonderer Gau 
davon losgetrennt wurde; das Kreuz von Ottans (unweit des Knies 
der Rhone bei Martigny) bildete im Mittelalter den Markstein zwischen 
Wallis und Chablais. Die Schenkung des so geschmälerten Comitatus 
Vallensis an den Bischof von Sitten, die 999 durch König Rudolf MI. 
erfolgte, legte den Grund zum Walliser Kirchenstaate, welcher der 
Träger der politischen Entwicklung des Thales werden sollte An 
der Echtheit der Schenkungsurkunde ist um so weniger zu zweifeln, 
als die Bischöfe es später vorzogen, ihre Rechte auf eine angebliche 
Uebertragung der Grafschaft durch Karl den Grossen an den heil. 
Theodul zu stützen, wie sie in zwei aus dem 12. Jahrhundert 

35 * 


540 Kritiken. 


stammenden Legenden erzählt wird. Der scheinbare Widerspruch, 
der im Vorkommen zweier Grafengeschlechter im bischöflichen Wallıs, 
‘der Grafen von Gradetz und Mörel, im 11. und 12. Jahrhundert 
liegt, lässt sich dahin erklären, dass die ersteren den Komitat, bez. 
die Kirchenvogtei von den Bischöfen zu Lehen trugen, die letztern 
eine von der Landgrafschaft völlig eximierte Grundherrschaft besassen 
und sich mit Hilfe Savoyens zeitweilig den Grafentitel beilegten. 

Im Chablais hat der Bischof von Sitten niemals gräfliche Rechte 
ausgeübt; hier erscheinen vielmehr seit dem 11. Jahrhundert die 
Savoyer in ihrem Besitz. In beiden Gauen war die gräfliche Gewalt 
vielfach durch Immunitäten durchbrochen und eingeschränkt; aber 
‚was den Savoyern an der Grafschaft abging, wurde ihnen durch den 
. Besitz der Kastvogtei über St. Maurice, das Stift des heil. Bernhard usw., 
‘mehr als ersetzt. Nicht nur dominierte das Grafenhaus im Chablais 
vollständig, es konkurrierte auch in dem wegen der St. Bernhard- 
strasse so bedeutsamen untern Teil des Wallis vermöge seines Allodial- 
besitzes, der bis hart an die bischöfliche Residenz reichte, und seiner 
Klostervogteien mit dem Bischof. Daraus ergab sich von selbst der 
leitende Gedanke der savoyischen Politik im Rhonethal; es galt, das 
Sittener Hochstift aus dem Unterwallis völlig zu verdrängen und es 
überhaupt in dauernde Abhängigkeit zu bringen, ein Ziel, dem Sa- 
voyen nahe genug gekommen ist, wie das vierte und fünfte Kapitel, 
welche den Ringkampf zwischen Bischof und Graf während des 
13. Jahrhunderts im einzelnen verfolgen, deutlich zeigen. 

Das dritte Kapitel ist dem dritten Faktor in der Geschichte des 
Thales gewidmet, dem Feudaladel, der sich im bischöflichen und 
savoyischen Machtbereich in zahlreichen Freiherren- und Ministerialen- 
familien vertreten findet. Das sechste schildert die landesherrliche 
Verwaltung Savoyens im Chablais und Unterwallis, wie sie seit Graf 
Peter in einheitlicher Organisation entgegentritt, sowie die Anfänge 
kommunaler Freiheit in diesem Landesteil. Den Schluss bildet eine 
Darstellung der kirchlichen Organisation desselben, mit besonderer 
Berücksichtigung des Stifts des heil. Bernhard. 

Es ist zu wünschen, dass der Verfasser seine fleissigen und ein- 
dringenden Studien nicht da liegen lasse, wo er abgebrochen hat, 
sondern sie in ähnlicher Weise dem Oberwallis und den spätern Jahr- 
hunderten zuwende, in denen das neue Element der Gemeinden des 
ÖOberwallis durch seine Kämpfe gegen Adel, Bischof und Savoyen, 
durch seine Anlehnung an die Waldstätte und an die Eidgenossen 
dem savoyischen Landesfürstentum in ähnlicher Weise Schranken 
‚setzte, wie die Waldstätte demjenigen der Habsburger. 

Zürich. Wilhelm Oechsli. 


Kritiken. 541 


Wilh. Altmann. Ausgewählte Urkunden zur Brandenburgisch- 
Preussischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. 2 Teile. 
Berlin 1897. R. Gaertners Verlag. 

Eine der wesentlichsten Aufgaben des Seminar-Unterrichts der 
Universität — nicht nur des historischen — ist die, lesen zu lehren. 
Die elementarste Voraussetzung für jede selbständige Forschung ist 
die Befähigung aus dem Rohmaterial das Wichtige und Charakteristische 
ohne viel Mühe herauszufinden, und zugleich beruht schliesslich auch 
der letzte und höchste Erfolg der subtilsten und umfassendsten wissen- 
schaftlichen Untersuchungen auf dieser Kunst. Mit ihr ist recht eigentlich 
das A und das O aller gelehrten Arbeit gegeben und zugleich ein unüber- 
treflliches Hilfsmittel allgemeiner geistiger Schulung, von dem ich seit 
langem hoffe, auch unsere Schulen werden sich seiner in ausgedehn- 
terem Masse als bisher bemächtigen. Der Verfassungs- und Verwal- 
tungs-, auch der Wirtschaftshistoriker ist in dieser Hinsicht besonders 
gut situiert: der Rohstoff, den ihm bevorzugte Stücke seines Doku- 
menten-Materials bieten, ist besonders gut geeignet zu pädagogischer 
Ausnutzung, weil er typischer und organischer ist, als etwa der, der 
dem Historiker auswärtiger Politik zur Verfügung stehen würde. Dieser 
ist schon gezwungen, eine ganze, wenn auch kleine Untersuchung vor- 
zuführen, während hier ein einziges Aktenstück aufs Mannigfachste fruk- 
tifiziert werden kann. Nun war es aber misslich, die nötigen Texte 
für derartige Lektüre zu beschaffen. Altmann ist da mit glücklichem 
Griffe eingesprungen und hat zunächst für die brandenburgisch-preussische 
Verfassungsgeschichte ein Handbuch für solche Unterrichtszwecke zu- 
sammengestellt. Für die Zeit von 1427 bis 1891 hat er 92 Akten- 
stücke meist in extenso, in wenigen Fällen mit Auslassungen abgedruckt. 
Es sind für die ältere Zeit Ernennungsurkunden und Instruktionen, 
für die neuere fast durchgehends organisierende Gesetze und Verord- 
nungen, sowie mehrere Verfassungsinstrumente, die ausgewählt sind. 
Das neunzehnte Jahrhundert ist sehr reich bedacht, es nimmt den 
ganzen zweiten Band ein; für die früheren Jahrhunderte würde ich 
etwas mehr Raum zum Zwecke einer grösseren Beteiligung der Ver- 
fassungsgeschichte, wie sie im II. Bande glücklich durchgeführt ist, 
gewünscht haben. Die einzige Urkunde, auf die im ersten Bande 
die im Titel vorangestellte Bezeichnung der Sammlung als einer ver- 
fassungsgeschichtlichen zutrifft, die oktroyierte Verfassung für das 
Herzogtum Preussen vom 14. November 1661 ist nicht vollständig 
abgedruckt worden, was sich bei Benutzung des Buches schmerzlich 
bemerkbar macht, und es ist gar nicht abzusehen, warum aus der 
ostpreussischen Ständegeschichte seit Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts, 
und vor allem auch aus der märkischen, slavischen, pommerschen 


542 Kritiken. 


nicht eine Anzahl bedeutender Stücke ähnlicher Art auch aufgenommen 
sind. Die Art des Abdrucks macht den Eindruck grösster Sorgfalt. 
Hier sei nur eine Verbesserung zur Einsetzungsurkunde des Geheimen 
Rates von 1604 nachgetragen; es muss S. 34 Z. 16 v. o nach 
„vortstellung‘“‘ eingeschoben werden: „bemeldeter“. Diese Lücke in 
Isaacsohns Abdruck ist von Stölzel (Rechtsverfassung I, S. 295 Anm.) 
bemerkt und ausgefüllt worden. Warum hat der Verf. für die An- 
fangsbuchstaben der Substantiva kleine Lettern gewählt? Ändert 
man einmal die Orthographie, wie er es richtigerweise sonst 
thut, so sollte es immer in der Richtung auf die heute gebräuch- 
liche geschehen. Aber mit diesen Ausstellungen soll der Dank, 
der dem Verf. für den glücklichen Gedanken und seine gute Aus- 
führung gebührt, nicht im mindesten geschmälert werden. Es 
wäre zu wünschen, dass von. den historischen Seminarbibliotheken 
jede dies Buch nicht in einem, sondern in mehreren Exemplaren 
beschaffte. 


Berlin. K. Breysig. 


P. Willibald Hauthaler, Kardinal Matthäus Lang und die religiös- 
soziale Bewegung seiner Zeit. Erster und zweiter Teil von 1517 
bis Oktober 1524. Salzburg 1896. 

Bereits 1890 ist in der Erlanger Inauguraldissertation von 
Datterer des Kardinals und Erzbischofs Stellung zur Reformation auf 
Grund des wesentlich dem Konsistorialarchiv zu Salzburg entnommenen 
Materials untersucht worden. Jetzt hat auch der Benediktiner Gym- 
nasialprofessor W. Hauthaler denselben Gegenstand in der vorliegenden 
Monographie ebenfalls meist auf Grund der Salzburger Archivalien 
behandelt. Er hat die von Datterer benutzten Urkunden ergänzt und 
auch die bereits gedruckt vorliegenden Quellen verwertet. Leider aber 
sind die handschriftlichen Quellen meist nur im Auszuge, dem Wort- 
laut nach nur vereinzelt mitgeteilt. So ist für den Leser eine Kontrolle 
unmöglich, wenn man auch im allgemeinen den Eindruck gewinnt, 
dass die Thatsachen dem urkundlichen Material entsprechend dargestellt 
sind. Wo eine Darstellung in der Hauptsache auf Grund archiva- 
lischer Quellen gegeben wird, ist eine möglichst umfängliche Mitteilung 
dieser unumgänglich notwendig. Der Verfasser hätte besser gethan, 
die von Datterer noch nicht veröffentlichten Archivalien einfach ab- 
zudrucken, um so dem späteren Forscher für eine kritische Mono- 
graphie Langs, die bisher immer noch fehlt, die nötige Unterlage zu 
geben. Wenn wir aber von dem Mangel ausführlicher Quellendarbietung 
absehen, so hat H. eine Fülle neuen Thatsachenmaterials zusammen- 
getragen, besonders für die Epoche, wo Lang nicht mehr als Staats- 


Kritiken. 543 


mann der Habsburger, sondern als Kirchenfürst im Kampf mit der 
religiös-sozialen Bewegung seiner Zeit auftritt. 

Ausserordentlich viel zu wünschen übrig lässt nun aber die sprach- 
liche Seite des Werkes. Man begreift eigentlich nicht, wie ein Buch, 
das der öffentlichen Beurteilung preisgegeben wird, so viele stilistische 
Verstösse, wie sie hier thatsächlich vorliegen, aufweisen kann. Ich 
will nicht den Ausdruck „der durch Luther angeregte Zank“ (S. 9) 
betonen — der katholische Standpunkt des Verfassers mag ihm eine 
andere Auffassung über die Reformation Luthers nicht erlauben. Aber 
so grobe Konstruktionsfehler, wie „Staupitz interessierte sich... um 
Luther“ (S. 10), Wendungen wie „der Kardinal bat die Herzöge .. 
darauf zu sehen, dass Rumor, Aufstand und Widerwärtigkeit gegen 
die Priesterschaft zuvorgekommen werde“ (S. 28) dürften doch 
nicht vorkommen. Ich verweise ferner auf S. 12: „worin ihn dieser 
bittet und beschwört, Alles aufzubieten, um Luther noch zu recht zu 
bringen und ihn zu vermögen, dass er aufhöre ...“ S. 32: „Obige 
Äusserungen lassen erkennen, wie bange damals Staupitz gewesen 
sein muss und dass daher der Kardinal grosser Klugheit bedurfte.“ 
S. 52: „Der ganze Rummel erhielt vom Volk den bezeichnenden 
Namen, der „lateinische Krieg.“ Dergleichen sprachliche Verstösse 
begegnen uns durch das ganze Buch. 


Ludwigslust i. M. E. Schaumkell. 


Paul Heidrich. Der geldrische Erbfolgestreit 1537—1543 (Bei- 
träge zur Deutschen Territorialgeschichte, herausg. von v. Below, 
Diemar und Keutgen. Heft 1). Cassel, Brunnemann, 1896. 

Der Verlauf des Streites zwischen Kaiser Karl V. und Herzog 

Wilhelm von Jülich-Kleve um die geldrische Erbschaft ist zwar in 

den wesentlichen Zügen schon bekannt, und seine Bedeutung seit 

Rankes grundlegender Darstellung richtig gewürdigt worden; aber 

eine das vorhandene Aktenmaterial voll ausnutzende, die Einzelheiten 

näher verfolgende Darstellung des wichtigen Ereignisses fehlte in der 
historischen Litteratur. Diese Lücke hat Heidrich nunmehr in dankens- 
werter Weise ausgefüllt. Gestützt auf die in den Archiven zu Düssel- 
dorf, Brüssel, Weimar und Marburg aufbewahrten Akten und auf die 

im ersten Bande der durch v. Below veröffentlichten Landtagsakten 

von Jülich und Berg mitgeteilten Quellen hat er die Entstehung des 

Streites und seinen Verlauf genau verfolgt. Die verschiedenen Ver- 

mittelungsversuche vor dem Ausbruche und während der Dauer des 

Krieges werden geschildert, dessen Zusammenhang mit den allgemeinen 

politischen Verhältnissen, mit den Abwandlungen der Beziehungen 

Karls V. zu Frankreich und England wird anschaulich dargelegt, über 


544 Kritiken. 


die Stärke der zur Verwendung gelangten Streitkräfte werden die 
vorhandenen Angaben zusammengestellt und geprüft. Klar tritt auch 
aus dieser Darstellung die Engherzigkeit und Schwäche der Politik 
des schmalkaldischen Bundes hervor, die dem Kaiser es ermöglichte, 
einen unangenehmen Gegner ungestört niederzuwerfen. Herzog Wilhelm 
erscheint als eine ganz unselbständige Natur; jeder energische Ent- 
schluss musste ihm von seiner Mutter und seinen Räten aufgenötigt 
werden. 

So erhalten wir durch die vorliegende Arbeit zwar keine neuen 
Aufschlüsse über die allgemeinen Zusammenhänge, aber schätzenswerte 
Einzelausführungen zu dem Bekannten. 


Leipzig. Erich Brandenburg. 


R. Krumbholtz, Die Gewerbe der Stadt Münster bis zum Jahre 
1661. Publikationen aus den K. Preussischen Staatsarchiven. 
70. Band. Leipzig, Hirzel 1898; XXII, 232* 558 S. 

Zur Geschichte der Gewerbe von Münster lagen bisher nur ältere 
und unvollständige Untersuchungen von Tophoff, Tücking u. a. vor. 
Man wird es daher mit Dank begrüssen dürfen, dass der Verfasser 
des vorliegenden Werkes, jetzt Archivar in Münster, der Aufgabe 
näher getreten ist, alle Urkunden über die ältere Verfassung der 
Münsterer Gewerbe zu sammeln, in diplomatischer Treue zu ver- 
öffentlichen und ihren Inhalt in einer ausführlichen Einleitung zu 
verarbeiten. 

Was den Hauptteil, die Urkunden betrifft (S. 1—526), so ist 
deren Auswahl und der Wiedergabe der minderbedeutenden in Re- 
gestenform durchaus beizustimmen. Ihre Einteilung in Urkunden all- 
gemeineren Inhalts und in die Spezialurkunden für die einzelnen Ge- 
werbe ergab sich von selbst und ist zu billigen. Doch hätte der 
damit verbundene Nachteil, dass nun die Bestimmungen für ein be- 
stimmtes Gewerbe nicht nur unter den letzteren, sondern auch unter 
den ersteren zu suchen sind, in Rechnung gezogen und durch ent- 
sprechende Verweisungen bei den Spezialurkunden vermieden werden 
sollen. Den Urkunden ist ein dankenswertes Glossar, ein Orts- 
verzeichnis und eine Wappentafel beigegeben. 

Seit Schmollers grundlegenden Forschungen wird die Geschichte 
des älteren Gewerberechts in zwei Abschnitte geteilt, von denen der 
erste die Zeit der rein lokalen Ausgestaltung des Zunftrechts, des 
Vorherrschens stadtwirtschaftspolitischer Anschauungen umfasst, wäh- 
rend der zweite die bald früher, bald später eintretende Periode der 
landesherrlichen Beeinflussung und Umformung des (Gewerberechts 
umspannt. Das vorliegende Werk beschränkt sich ausschliesslich auf 


Kritiken. 545 


jenen ersten Zeitraum. Der Verfasser bricht mit dem Augenblick ab, 
wo (1661) die Selbständigkeit der Stadt und damit auch die Autonomie 
der Zünfte endigt. 

So wichtig nun dieser Einschnitt für die Verfassungsgeschichte 
sein mag, das Absehen von der späteren Entwickelung scheint uns 
nur dann gerechtfertigt werden zu können, wenn man lediglich von 
der rechtlichen und politischen Seite aus die Münsterer Gewerbe be- 
trachtet. Dies thut allerdings der Verfasser, aber er setzt sich damit 
in Widerspruch mit dem Titel seines Werkes: „Die Gewerbe der Stadt 
Münster bis zum Jahre 1661“. Letzterer erweckt den Anschein, als 
ob auch eine breitere Würdigung ihrer rein wirtschaftlichen und 
sozialen Seite, z. B. des wechselnden Wohlstandes der Zunftmitglieder, 
der Bedeutung der Gewerbe für die Struktur der Bevölkerung und 
den Handel der Stadt zu erwarten sei. Hätte Krumbholtz, dem gewählten 
Titel entsprechend, auch diese Seiten des Gewerbes eingehender be- 
handelt (die eingestreuten hierher gehörigen Bemerkungen sind leider 
ganz ungenügend), so würde es sich als unmöglich ergeben haben, 
die Erzählung (und unter Umständen auch die Urkundenedition) an 
einem Punkte zu unterbrechen, der vom wirtschaftsgeschichtlichen 
Standpunkt aus betrachtet, gar keinen Endpunkt, sondern einen blossen 
Wendepunkt darstellt. 

Der Wirtschaftshistoriker muss diese einseitige Auffassung der 
für die Darstellung in Betracht kommenden Aufgaben bedauern. 
Obwohl der vorliegende Stoff für eine allseitige Betrachtungsweise 
vielleicht weniger Raum bot, wie für eine bloss rechtsgeschichtliche 
und gewerbepolitische Untersuchung, kann doch wohl angenommen 
werden, dass durch Heranziehung anderer Urkunden (z. B. von Steuer- 
büchern u. a.), sowie durch eine Prüfung der Zunfturkunden selbst 
unter sozialgeschichtlichen Gesichtspunkten sich mindestens für die 
Zeit von 1550—1650 mancherlei Resultate hätten gewinnen lassen. 
Darauf lässt schon das wenige, was der Verfasser mitteilt, schliessen. 

Indessen trotz dieser Lücke ist anzuerkennen, dass das Werk 
noch genug des Interessanten bietet. Zwar gewähren die von Krumb- 
holtz gesammelten Urkunden für die Entstehung der gewerblichen 
Verbände von Münster keinen Aufschluss. Denn aus dem 14. Jahr- 
hundert liegen nur zwei, aus dem 15. Jahrhundert auch noch nicht 
viele Zeugnisse vor. Um so reicher quillt dafür der Strom im 16. Jahr- 
hundert. Dementsprechend wird die Einleitung des Verfassers zu 
einer Darstellung der Geschichte der Zünfte vom 15.—17. Jahr- 
hundert. Sein Interesse konzentriert sich hierbei auf ein Doppeltes: 
einmal auf den Nachweis, in wie enger Beziehung die Gilden zu der 
Verfassungs- und politischen Geschichte der Stadt gestanden haben, 


546 Kritiken. 


sodann auf die eingehende Darstellung der verschiedenen Seiten des 
Zunftrechts. 

In ersterer Beziehung zeigt Krumbholtz folgendes: Die ältesten 
Nachrichten über die Gilden gehen in das 14. Jahrhundert zurück. 
Mit dem Beginn des 15. lässt sich ein zunehmender Einfluss derselben 
auf den städtischen Rat beobachten, eine Entwicklung, die durch die 
kurz vorher erfolgte Zusammenfassung der Gilden zu einer „gemeinen 
Gilde“ im sog. Schohaus gefördert, wahrscheinlich sogar verursacht 
wird. Seit 1447 geniessen die Vertreter der Gesamtgilde eine Art 
Mitregentschaft in der Stadt neben dem Rate. Die wenige Jahre 
später ausbrechende Münsterer Stiftsfehde giebt den Gilden die Hand- 
habe, in den Rat selbst einzudringen und dauernd auch in ihm ihren 
Einfluss auszuüben. 

Ueber zwei Jahrhunderte bleiben die Gilden mit einer sogleich 
zu berührenden Unterbrechung in dieser beherrschenden Stellung. Das 
Schohaus muss vertreten sein unter den Münsterischen Abgesandten 
zum Landtag des Bistums; es kontrolliert und bestimmt alle politischen 
Aktionen des Rats, beeinflusst die städtische Haushaltung und Rechts- 
pflege. Die Gilden waren es, die beim Rat die Zulassung der evan- 
gelischen Lehre durchzusetzen verstanden. Schon 1533 bestand der 
Rat fast ausschliesslich aus Evangelischen. Noch im 17. Jahrhundert 
waren die Gilden ein Hort des Protestantismus, Gegner des Jesuitismus. 
Dass sie sich aber seit 1533 auch von der Wiedertäuferbewegung 
mitreissen liessen, bekam ihnen schlecht. Nach der Eroberung der 
Stadt wurden die Gilden aufgehoben und aller ihrer Rechte entkleidet. 

Sehr interessant zeigt der Verfasser, wie das in dieser Mass- 
regelung liegende Experiment der Gewerbefreiheit schon nach wenigen 
Jahren aufgegeben wurde, wie der Rat versuchte, ein neues Amts- 
recht für die einzelnen Gewerbe zu schaffen, das jede Autonomie 
ausschloss, wie er aber bei dem allgemeinen Widerstand der Aemter 
Schritt für Schritt zurückweichen und schliesslich, da der Bischof sich 
weigerte, die Bestrebungen des Rats zu seinen eigenen zu machen, 
im Frühjahr 1553 alle früheren Freiheiten und Rechte der Gilden 
wieder anerkennen musste. 

Immerhin aber blieb die Wiederherstellung der Macht der Gilden 
nicht ohne Einfluss auf die Stimmung des Rats und der Nichtgilde- 
mitglieder. Während der erstere nur ungern die Folgerungen aus 
der Rehabilitierung von Gilden und Schohaus zog und ein dauernder 
Gegensatz zwischen ihm und diesen beiden bestehen blieb, mehrten 
sich in den folgenden Jahrzehnten auch die Klagen der Bevölkerung 
über den rücksichtslosen Einfluss der Gilden auf die städtische Politik. 
Aber nicht diese inneren Reibungen, noch weniger der wirtschaftliche 


Kritiken. 547 


Rückgang der Gildemitglieder haben schliesslich deren politischen 
Einfluss zu Fall gebracht, sondern die feindselige, von den Gilden 
mitbestimmte Haltung der Stadt gegen die Person eines neuen Bischofs 
(Bernhard von Galen) und der schroffe Gegensatz, der sich seit 1651 
zwischen der absolutistischen Politik des letzteren und den Bestrebungen 
Münsters nach Reichsunmittelbarkeit entwickelte. Als die Stadt end- 
lich mit dem Bischof Frieden schloss, musste sie sich aller ihrer 
Freiheiten und Ansprüche begeben, ihre Verwaltung kam in völlige 
Abhängigkeit vom Landesherrn, die Gilden verloren alle politischen 
Rechte, während sie als gewerbliche Korporationen erhalten blieben. 

Nicht die gleiche Eigenartigkeit wie die Gilden in Bezug auf 
ihre politische Stellung, weisen die Münsterischen Gewerbe in ihrer 
inneren Verfassung und in Bezug auf die Normierung des gewerb- 
lichen Lebens auf. Man kann eine dreifache Abstufung in der Rechts- 
ordnung der einzelnen Gewerbezweige unterscheiden. Die vornehm- 
sten und wahrscheinlich ältesten Korporationen sind die Gilden, für 
die der Rat nur in Uebereinstimmung mit dem Schobaus Recht setzen 
kann. Die Brüderschaften scheiden sich von ihnen nicht nur durch 
‚den Mangel politischen Einflusses, sondern auch durch die Abhängig- 
keit ihres Gewerberechts vom freien Ermessen des Rats. Neben beiden 
gab es endlich eine Reihe von dauernd korporationslosen Gewerben, 
von denen die Färber und Bierbrauer die wichtigsten sind. Gleich- 
wohl bestehen auch für sie eingehende stadtpolizeiliche Ordnungen, die 
besonders den Brauern gegenüber wie auch sonst in Niederdeutschland 
von hundertfältigen Rücksichten auf den städtischen Fiskus durch- 
tränkt sind. 

Den Inhalt aller vorliegenden Normen hat der Verfasser mit 
grossem Fleiss zu einer systematischen Darstellung verarbeitet, deren 
Ergebnis in Bezug auf Lehrlings- und Gesellenwesen, auf die Vorbe- 
dingungen der Meisterschaft und die Konkurrenzregulierung hier nicht 
im Einzelnen wiedergegeben werden können. Auch in Münster geht 
die allgemeine Tendenz dahin, die Voraussetzungen des selbständigen 
Gewerbebetriebs allmählig zu erschweren. Gerade hier bleibt zu be- 
dauern, dass der Verfasser nicht auch die Frage zu beantworten sucht, in 
welchem Zusammenhang die Zunftpolitik mit den wirtschaftlichen Ver- 
hältnissen der Meister stand und wie sie auf dieselben wirkte. Auch 
auf die Resultate von Krumbholtzens Untersuchungen über die sonstigen 
Aeusserungen des korporativen Lebens in Bezug auf Gerichtsbarkeit, 
kirchliche Dinge, Finanzen und Geselligkeit kann nicht näher ein- 
gegangen werden. Der Verfasser zeichnet von dieser Vielseitigkeit 
der Zünfte ein so deutliches Bild, wie es bisher nur von wenigen 
Städten bekannt war. 


548 Kritiken. 


Zunftartige Verbindungen städtischer Meister mit auswärtigen 
Gewerbegenossen, wie sie Flemming neuestens in so grossem Umfang 
für Dresden festgestellt hat, scheinen in Münster nur ausnahmsweise 
bestanden zu haben. Krumbholtz weist nur eine interlokale Ordnung 
für die Kupferschmiede aus dem 17. Jahrhundert, sowie eine ältere 
und 1653 erneuerte für hausierende Krämer nach. Obwohl in letzterer 
Beziehung manches unsicher ist, wird man doch des Verfassers Be- 
weisführung beizustimmen haben. 

Stichproben, die der Referent im übrigen machte, um die Zu- 
verlässigkeit der Aktenverarbeitung zu prüfen, haben manche kleinere 
und grössere Irrtümer ergeben, die im nachfolgenden berichtigt werden 
und von einigen weiteren Bemerkungen begleitet sein sollen. 

Die Behauptung, dass der Rat nach der Aufhebung des Zunft- 
rechts von 1536 unter anderem auch die Arbeitspreise zu regulieren 
gesucht habe (S. 58*) wird durch die citierte Urkundenstelle nicht 
bewiesen. Diese verlangt nur, dass die Schneider sich mit gebührlicher 
und ziemlicher Belohnung begnügen. Dasselbe gilt von allen den- 
jenigen Stellen, die die Annahme unterstützen sollen, dass in einer 
Reihe von Gesellenkorporationen der „Krug“ als Versammlungsort zum 
„gemeinschaftlichen Besitz“ gehörte (S. 96*). Die Urkunden zeigen 
nur, dass wie allenthalben die Gesellenkorporationen auch in Münster 
bestimmte Herbergen als Versammlungsort und Geschäftsstelle ge- 
wählt hatten. Es ist undenkbar, dass die Gesellen auch Eigentum 
an denselben gehabt haben. Das Verhältnis der Mädchen und Frauen 
zur Schneiderei ist S. 98* nicht genau dargestellt. Schon die Rats- 
verordnung von ca. 1552 (S. 384) kommt hier in Frage Auf der 
gleichen Seite der Einleitung ist in der 4. Anm. 388, 14 zu korrigieren. 
Die Rechte der Kramertöchter auf volle Gewerbegerechtigkeit (S. 99*) 
sind schon vor 1574 verkürzt, 1574 wiederhergestellt und erst später 
wiederholt geschmälert worden. S. 106* spricht der Verfasser mehr- 
fach von der Wartezeit im Sinn von Gesellenzeit. Dies ist miss- 
verständlich, da mit ersterem Wort in der Regel die nach Beendigung 
der Gesellenjahre noch auszuhaltenden Mutjahre bezeichnet werden. 
In nennenswertem Umfang ist übrigens eine derartige künstliche Ver- 
längerung der Gesellenzeit in Münster nicht üblich gewesen. 

Die Zahlen, die der Verfasser S. 82*, 83* über den Kontrakt- 
bruch der Lehrlinge zweier Gewerbe giebt, würden noch an Inter- 
esse gewonnen haben, wenn festgestellt worden wäre, in welche Zeit 
hauptsächlich jene Kontraktbrüche gefallen sind. Bei den Angaben 
über die Grösse der Gilden um Mitte des 17. Jahrhunderts, die statt 
im Zusammenhang mit anderen sozialgeschichtlichen Verhältnissen ein 
eigenes Kapitel zu bilden, ganz versteckt in Kapitel 12 (S. 114*) 


Kritiken. 549 


untergebracht sind, macht sich der Mangel kritischer Durchdringung 
schr empfindlich geltend. Eine Zahl für die Leineweber von 1602 
findet sich S. 297, von 1612 S. 299 Anm. 4. Tischler gab es 1596 
26, nicht mehr (S. 441). 

Die Aeusserungen des Verfassers über den Zunftzwang sind in 
einzelnen Wendungen anfechtbar, so z. B. S. 120*, wo sich der Satz 
„Prinzipiell wollte man also jedes selbständige Gewerbe einer be- 
sonderen Genossenschaft zuweisen“ mit dem häufigen Vorkommen 
korporationsloser Gewerbe nicht zusammenreimen lässt. S. 126* ver- 
kennt der Verfasser das Wesen des Zunftzwanges nach anderer 
Richtung, wenn er als Durchbrechung desselben bezeichnet, dass 
„in einer Reihe von Korporationen“ jeder das Recht gehabt habe, 
die für den Selbstbedarf notwendigen Gegenstände sich selbst zu be- 
schaffen. Das Zunftrecht lässt überhaupt die Stoffveredlung für den 
eigenen Hausbrauch, diese älteste und bis in die neueste Zeit vor- 
herrschende Form der Bedürfnisbefriedigung, gänzlich unberührt. Nur 
die Thätigkeit für ausser dem Haushalt stehende Personen setzt dort, 
wo gewerbliche Korporationen bestehen, die Mitgliedschaft in ihnen 
voraus und wird dann ein’ ausschliessliches Recht der Zunftgenossen. 
So ergiebt auch die vom Verfasser als dunkel bezeichnete Stelle 
(S. 25, 69) ganz klar, dass das Backen der nicht berufsmässigen 
Bücker nur angefochten wurde, wo jene Grenze überschritten war. 

Von Werk- und Rohstoffgenossenschaften zu sprechen (S. 186 *, 
187*), wo die Korporationen gemeinschaftlich Betriebseinrichtungen 
trafen oder Rohmaterialien ankauften, — auch von Konsumgenossen- 
schaften hätte. der Verfasser sprechen können, wo der Ankauf von 
Roggen für die Gilde üblich war, — erscheint uns nicht richtig, da mit 
diesen modernen Namen ein bestimmter juristischer Begriff verbunden 
zu werden pflegt, der auf die äusserlich ähnlichen Massnahmen der 
früheren gewerblichen Korporationen nicht zutrifft. 

S. 204* nennt der Verfasser als Mittel, die Ausfuhr des einer 
Accise unterliegenden Biers zu fördern, die Gewährung von Ausfuhr- 
prämien. In Wahrheit handelt es sich nicht um eine wirkliche Prämie, 
d. h. um eine die Accise übersteigende Summe, sondern nur um teil- 
weise Rückvergütung der Steuer. 

Zum Schluss noch eine allgemeinere Bemerkung. Alle syste- 
matischen Verarbeitungen von Urkunden zur Feststellung eines be- 
stimmten Rechtszustands, wie sie der Verfasser bietet, haben mit 
einer Reihe von Schwierigkeiten zu kämpfen, die nicht ganz leicht 
zu überwinden sind. Wir übergehen dabei das für die ältere Zeit 
in der Regel unlösbare Problem, neben dem Inhalt der Rollen auch 
festzustellen, ob derselbe wirklich in der Praxis zur Anwendung kam. 


550 Kritiken. 


Auch die damit verwandte Aufgabe, neben der Vorschrift selbst deren 
Wirkung zu prüfen, sei hier nicht noch einmal hervorgehoben. Wir 
haben besonders die Gefahr im Auge, dass ein einzelnes Zeugnis in 
seiner zeitlichen oder räumlichen Bedeutung überschätzt oder aus 
ganz verschiedenen Zeiten stammende Zeugnisse zur Charakterisierung 
einer diese Zeiten umspannenden grösseren Periode verwendet werden. 
Obwohl dem Verfasser im Ganzen eine vorsichtige Benützung seines 
Materials zuzugeben ist, ist er den genannten Schwierigkeiten doch 
nicht immer entgangen. Verallgemeinerungen von Rechtssätzen ein- 
zelner Gilden liessen sich viele anführen. Als ein Beispiel vom 
Nebeneinanderstellen zeitlich weit auseinander liegender Massregeln 
und zugleich von unzulässiger Ueberschätzung einer nur einmal und 
ganz spät bezeugten Massregel seien die letzten drei Zeilen des dritten 
Absatzes S. 204* hervorgehoben. Ein Teil dieser Schwierigkeiten 
hätte sich hier durch eine schärfere Betonung der Entwicklung 
des Gewerberechts, wozu mancherlei Ansätze in der Arbeit des Ver- 
fassers vorliegen, vermeiden lassen. 

Fassen wir alles zusammen, so hat der Verfasser zwar seine 
Aufgabe zu einseitig aufgefasst, indem er es unterliess, die soziale 
und wirtschaftliche Entwicklung der Münsterischen Gewerbe zu ver- 
folgen. Auch war eine Reihe sonstiger Ausstellungen zu machen. 
Aber gleichwohl verdient das fleissige Werk Beachtung und An- 
erkennung. 


Tübingen. W. Troeltsch. 


Max Immich, Zur Vorgeschichte des Orleans’schen .Krieges. Nun- 
tiaturberichte aus Wien und Paris 1685—88 nebst ergänzenden 
Aktenstücken. Herausgegeben von der Badischen Historischen 
Kommission, bearbeitet von Max Immich. Heidelberg 1898. 
XXIV und 388 S. 

Die Nuntiaturberichte, die für das 16. Jahrhundert von so hohem 
geschichtlichen Werte sind, verlieren im siebzehnten stark an Be- 
deutung und zwar um so mehr, je weiter man in das Jahrhundert 
hineinkommt. Der Einfluss der Kurie war eben damals doch zu ge- 
ring, und auch die Kenntnisse, die die Nuntien sich verschaffen 
konnten über die Politik der Höfe, bei denen sie beglaubigt waren, 
waren nicht sehr tiefgehend. Daher würde sich eine Veröffent- 
lichung dieser Berichte in der Art, wie sie z.B. für die Reformations- 
zeit geschehen ist, für die zweite Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts 
wohl nicht rechtfertigen lassen, die Nuntien können nicht in den 
Mittelpunkt der Publikation gestellt werden, man kann nicht danach 
streben, ihre Berichte möglichst vollständig zu bringen: für manche 


Kritiken. 551 


einzelne Frage aber kann man auch in dieser Zeit noch aus den 
Nuntiaturberichten Belehrung schöpfen. 

In richtiger Erkenntnis dieses Sachverhaltes hat die Badische 
Historische Kommission auf Anregung von Weechs die Vorgeschichte 
des Orleans’schen Krieges und besonders die bisher noch nicht ge- 
nügend bekannte Rolle, die die Kurie in dieser Vorgeschichte ge- 
spielt hat, zum Gegenstande einer Publikation gemacht, und sie hat 
sich, was ebenfalls nur Anerkennung verdient, dabei nicht darauf be- 
schränkt, Akten aus dem vatikanischen Archiv zu veröffentlichen, 
sondern sie hat das dort Gefundene aus zahlreichen anderen Archiven 
ergänzen lassen. Mit Geschicklichkeit und grossem Fleiss hat der Be- 
arbeiter Max Immich 270 Aktenstücke nebst zahlreichen Beilagen ge- 
sammelt, viele andere in den Anmerkungen verarbeitet, und es ist so 
ein recht ansprechendes und einheitliches Buch entstanden. Dass wir 
sehr viel wesentlich Neues daraus erführen sowohl über die Frage der 
pfälzischen Erbschaft als solche wie über die Politik der beteiligten 
Mächte oder auch nur über die Haltung der Kurie kann man zwar 
nicht behaupten, zur Vertiefung unserer Kenntnis der einschlagenden 
Fragen bleibt das Gebotene doch wertvoll. Die Versuche der Kurie, 
zu verhüten, dass die Orleans’schen Ansprüche auf einen Teil der 
pfälzischen Erbschaft zu ernsteren Konflikten führten, sind die eine 
der beiden Hauptangelegenheiten, die sich durch den ganzen Band 
ziehen, die andere ist die Frage der Verwandlung des 20Ojährigen 
Waffenstillstandes in einen Frieden und überhaupt das Verhältnis 
zwischen dem Kaiser und Frankreich. Auch in dieses Verhältnis 
suchte die Kurie vermittelnd einzugreifen, wünschte vor allem zu ver- 
hüten, dass durch die Furcht vor Frankreich der Türkenkrieg unter- 
brochen würde. Die Augsburger Allianz war ihr, weil sie Frankreich 
unnütz reizte, nicht sehr genehm. Ausser über diese beiden Haupt- 
fragen erhalten wir noch Auskunft über manche Punkte zweiten 
Ranges, z. B. über pfälzische Verhältnisse, vor allem über die Person 
des Kurfürsten Philipp Wilhelm, über die pfälzische Partei in Wien, 
über den eigentümlichen Charakter des dortigen Nuntius Buonvisi u. s. w. 

Die Bearbeitung im Einzelnen ist durchaus zweckentsprechend, 
doch fragt man sich, warum die Ausgabe sich nicht mehr nach dem 
bewährten Muster der von den historischen Instituten in Rom heraus- 
gegebenen Nuntiaturberichte richtete. Würde sich ferner nicht doch 
zur Erleichterung der Benutzung eine ausführlichere Hervorhebung 
der Resultate des Bandes in der Einleitung empfohlen haben? Sehr 
dankenswert sind die Angaben über die Lebensumstände der beiden 
Nuntien, deren Berichte gebracht werden. 

Jena. G. Mentz. 


552 Kritiken. 


H. v. Zwiedineck-Südenhorst, Deutsche Geschichte von der Auf- 
lösung des alten bis zur Errichtung des neuen Kaiserreichs. 
1806— 71. Erster Band. Die Zeit des Rheinbundes und die 
Gründung des deutschen Bundes. Stuttgart. J. G. Cotta’s Nach- 
folger. 1897. VII u. 623 S. gross Oktav. 1 Karte. (Bibliothek 
Deutscher Geschichte herausgegeben von H. v. Zwiedineck-Süden- 
horst.) 

Man gewinnt bald den Eindruck, dass der Verfasser dem Gegen- 
stande langfortgesetzte und eindringende Studien gewidmet hat. Archi- 
valische Forschungen schloss er aus, aber wer da weiss, welch eine 
-Fülle von Material im Druck vorliegt, der wird das bei einem so um- 
fassenden Unternehmen nur billigen. An mehr als einer Stelle wird 
auch der Kenner der Zeit überrascht sein durch Hinweise auf Einzel- 
heiten oder auf wichtige Aeusserungen in Zeitungen und Zeitschriften, 
die bisher nicht oder nicht genügend beachtet waren. Das Buch ist 
ein Produkt und ein Zeugnis von umfassender Gelehrsamkeit. 

Das Werk teilt die Periode von 1806—1871 in die Zeit von 
1806 — 1815 und von 1815—1871. Für jeden Abschnitt ist ein 
Band bestimmt. „Ein Jahrzehnt umfasst der erste, mehr als ein 
halbes Jahrhundert muss der zweite bewältigen. An die eingehende 
kritische Darstellung des ersten wird sich eine ziemlich engbegrenzte 
Uebersicht des Thatsächlichen im zweiten anschliessen.“ Das Jahr 
1848/49 habe nicht als Scheidepunkt dienen können, denn es bilde 
„weder den Abschluss noch den Beginn einer politischen oder kultur- 
‚geschichtlichen Entwickelung“. Es habe auf die „Beziehungen der 
deutschen Staaten und Stämme keinen wesentlichen Einfluss genommen, 
keine andauernde Veränderung der Verfassung herbeigeführt, die Macht- 
verhältnisse der deutschen Regierungen nicht wesentlich verändert.‘ 

Ich muss diese Erwägungen zurückweisen, ganz abgesehen davon, 
dass es mir nicht richtig scheint, eine geschichtliche Darstellung aus 
zwei so heterogenen Teilen zusammenzusetzen, wie diese Bände werden 
müssen. 

Doch betrachten wir nun diesen ersten Teil für sich, so macht 
sich auch für ihn selbst jener Plan in nicht günstiger Weise geltend. 
Der Verfasser möchte zu viel mitteilen, die diplomatischen Verhand- 
lungen und die Ereignisse mit vielem Detail ausstatten. Sybel und 
Ranke haben selbst in ihren ausführlichen Werken niemals versucht, 
alle Seiten des geschichtlichen Prozesses gleichmässig zur Darstellung 
zu bringen, und mit gutem Grunde. Gerade durch das rücksichtslose 
Ausscheiden an sich wichtiger Stoffimassen gewannen sie Raum, das, 
was sie darstellten, ausführlich zu schildern, und gaben zugleich dem 
Leser die nötige Freiheit, die Bilder festzuhalten. Das hat der Ver- 


Kritiken. 553 


fasser, wie mir scheint, nicht ausreichend gsthan. Ueber die Verhand- 
lungen z. B., die Oesterreich in das Lager der Verbündeten führten, 
hören wir S. 351f. manches Einzelne, aber ein wirkliches Bild der 
Dinge, eine Vorstellung von den streitenden Ansichten und etwa der 
Bedeutung des Grafen Stadion für die Verhandlungen gewinnen wir 
nicht. Das musste knapper oder viel ausführlicher gegeben werden. 

Auch bezüglich des Abschnitts über die Wiedergeburt Preussens 
und das Erwachen des deutschen Nationalgefühls habe ich Bedenken. 
Er enthält eine Fülle von Material und mancherlei Gedanken, die 
anregend wirken, aber ich fürchte, dass die Darstellung doch nicht 
einen entsprechend starken Eindruck machen wird. Störend ist hier 
schon die Art und Weise, wie S. 249—64 Napoleons Ehescheidung 
und die Heirat mit der österreichischen Kaisertochter eingefügt sind. 

Der Verfasser hat die monographische Litteratur und die zeit- 
genössischen Quellen mit Sorgfalt durchgearbeitet und flicht sogar 
kritische Untersuchungen wie S. 439 Anm., wo er die von Oncken in 
seinem Aufsatze „Gneisenau, Radetzky und der Marsch der Haupt- 
armee durch die Schweiz und Langres“ vertretene Ansicht über die 
Pläne der österreichischen Heeresleitung zu widerlegen sucht. In 
diesem Abschnitt tritt ferner hervor, dass er die neuerlichen Versuche, 
die Despotenart des württembergischen Königs milder zu beurteilen, 
nicht gut heisst und auch für Montgelas’ Versuche, jede patriotische 
Regung niederzuhalten, „die sich nicht innerhalb des königlich bayrischen 
Gesichtskreises bewegte“, findet er das rechte Wort. Nicht ganz viel- 
leicht für Gentz. Es ist gewiss richtig, wenn er nicht ohne einen Bei- 
satz von Hohn darauf hinweist, wie Gentz sich „mit rührender Inbrunst 
in die Gedankenkreise Metternichs eingelebt hatte“ und „die Absichten 
seines Herrn zu erraten“ verstand (S. 434): aber in dem Bilde fehlt doch 
noch ein Zug. Ich habe wenigstens immer den Eindruck gehabt, dass 
Gentz damals, als nun die von ihm selbst in seiner besten Zeit be- 
geistert geforderte nationale Bewegung losbrach, während er sich 
längst dem Regimente verkauft hatte und deshalb diese Bewegung 
verwarf und den Krieg nur als Kabinettskrieg führen wollte, dass 
Gentz damals sich belastet fühlte von dem Fluche des Renegaten. Er 
war eine zu fein angelegte Natur, um nicht zu leiden, als er in ge- 
waltigster Erscheinung sehen musste, was er verraten hatte. 

Über den Pariser Frieden schreibt der Verfasser S. 497 sehr 
treffend: „Selten ist ein Friede mit grösserem Leichtsinn geschlossen, 
selten hat man Verhältnisse, deren Ordnung den Siegern in die Hand 
gegeben war, oberflächlicher beurteilt, als in den Tagen, da Alexander 
von Russland und Metternich das Schicksal Europas für ein halbes 
Jahrhundert bestimmten. Die aus rein persönlichen Neigungen ent- 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4 36 


554 Kritiken. 


springende Grossmut des Zaren hat die Franzosen in einer das ge- 
wöhnliche Mass des Stolzes weit überbietenden Selbstüberschätzung 
bestärkt, die noch heute den Keim stetiger Beunruhigung ihrer Nachbarn 
bildet, sie hat es verhindert, dass die Verhängung gerechter Strafen 
für ihre durch zwei Jahrzehnte hindurch verübten Exzesse läuternd 
und belehrend auf sie wirken konnte, und hat sie in dem Wahne 
bestärkt, sie besässen ein natürliches Anrecht darauf, sich fremden 
Gutes ohne Ersatzpflicht zu bemächtigen.‘“ 

Noch einen Satz möchte ich nachdrücklich hervorheben. 

Ottokar Lorenz hat in seinem namentlich durch die so gehässige 
wie grundlose Polemik gegen Sybel Aufsehen erregenden Werke 
„Staatsmänner und Geschichtschreiber des 19. Jahrhunderts“ S. 98 
Metternichs Politik gegenüber Italien und Deutschland hingestellt als 
die einzig mögliche. Nur vom Standpunkte Deutschlands oder Italiens 
aus könne man sie angreifen, „der alte österreichische Hausstaat 
konnte nicht anders regiert werden“. Ich lasse die Frage beiseite, 
ob man die Metternich’sche Politik nach 1815, nachdem einmal auf 
dem Wiener Kongresse diese nicht zu verschmelzenden Bestandteile 
zu dem „österreichischen Hausstaate“ vereinigt waren, damit recht- 
fertigen kann. Ich glaube es nicht. Eine grössere Thätigkeit, ein Ver- 
such, wenigstens die finanziellen Verhältnisse zu ordnen und besser zu 
entwickeln, war nicht ausgeschlossen. Aber die Hauptfrage bleibt doch: 
warum hat denn Metternich gerade diese Länder dem alten Hausstaate 
verbunden und ihn damit vor unmögliche Aufgaben gestellt? Darin 
liegt die Signatur der Oberflächlichkeit und der Leichtherzigkeit 
dieses Salonpolitikers, der die politischen Fragen wie rhetorische 
Schaustücke behandelte, bei denen ihm das Wichtigste war, gut ab- 
zuschneiden und sich in einem Feuerwerk glänzender Phrasen be- 
wundern zu lassen. 

Dem gegenüber zeigt Zwiedineck S. 548 ff. ein gesundes, die that- 
sächlichen Verhältnisse erwägendes Urteil, wenn man auch hier und 
da eine anders formulierte Begründung wünschen möchte. „Diese 
Einrichtungen (die Ueberweisung von Lombardo-Venetien an Oesterreich 
und die Errichtung der von Oesterreich abhängigen Staaten Toskana, 
Modena und Parma) gehörten zu den unglücklichsten, die der Kongress 
getroffen hat .... Sie beweisen die Öberflächlichkeit und Haltlosig- 
keit der Metternich’schen Politik, durch welche Oesterreich, in die un- 
natürlichsten Verhältnisse eingezwängt, zu blutigen, aussichtslosen und 
unbefriedigenden Kriegen veranlasst wurde. Metternich hat sich um 
den geschichtlichen Werdeprozess des Staates nicht gekümmert, dem 
er eine neue Grundlage zu geben versuchte; er hat weder die ge- 
ringe Eignung der meisten in Oesterreich vereinigten Völker zur po- 


Kritiken. 555 


litischen Thätigkeit, also auch zur Angliederung neuer Bestandteile in 
Rechnung gezogen, noch die wirtschaftlichen Wechselwirkungen erwogen, 
durch welche der Anschluss von Völkern und Provinzen gerechtfertigt 
und andauernd gemacht werden kann .... Wie ganz andere Auf- 
gaben hätte sich Oesterreich damals in den Balkanländern stellen können, 
nach denen es erst dann zu greifen begonnen hat, als die wertvollsten 
Teile an andere Bewerber vergeben waren. Was hätte Oesterreich im 
Laufe des Jahrhunderts südlich der Donau und Save leisten können, 
wenn es die in Italien nutzlos vergeudete Kraft zu einer kolonisa- 
torischen Thätigkeit dort verwendet hätte, wo man ihrer thatsächlich 
bedurfte? Seine Völker würden in einem erfolgreichen Schaffen neuer 
Kulturstätten Energie und politischen Verstand gewonnen und ihren 
Wohlstand begründet haben, für den der Besitz von Italien, wo nur 
unfruchtbare Anlagen mit schwerem Gelde bezahlt werden mussten, 
nichts weniger als förderlich geworden ist. Metternich hat Süddeutsch- 
land aufgegeben, obwohl ihm dort von Preussen freie Hand gelassen 
worden wäre, er hat die orientalische Politik Oesterreichs vernach- 
lässigt und die Besitzergreifungen auf türkischem Boden zur richtigen 
Zeit vorzubereiten versäumt, um möglichst viel polnisches Gebiet zu- 
rückzubehalten und um ein hochstehendes Kulturvolk in Ketten legen 
zu können. Oesterreich wurde in ganz falsche Richtungen gedrängt, 
die mit seinen Traditionen in keiner fassbaren Beziehung standen.“ 
An solchen Beziehungen fehlte es nun meines Erachtens nicht, und 
solche kolonisatorische Thätigkeit in dem südslavischen Gebiet hätte 
Oesterreich nur ausüben können, wenn Metternich für derartige frucht- 
bringende Arbeit überhaupt Verständnis und Interesse gehabt hätte: 
aber richtig ist, dass Metternich durch jene italienische Politik dem 
Staate Oesterreich unmögliche und für ihn selbst verhängnisvolle Auf- 
gaben stellte. Richtig ist, dass Metternich hier den Staat in’ die 
Bahnen geführt hat, auf denen er in immer tieferes Verderben stürzte, 
aus dem ihm durch die schmerzlichen aber notwendigen Amputationen 
von 1859 und 1866 der Weg der Rettung eröffnet wurde. Aber 
freilich scheint es fast, als sei diese Hilfe zu spät gekommen. Keiner 
hat mehr Grund, über Metternichs unselige Politik zu klagen, als die 
Deutschen in Oesterreich. 


Breslau. o Kaufmann. 


Udo Qaede, Preussens Stellung zur Kriegsfrage im Jahre 1809. 
Ein Beitrag zur Geschichte der preussischen Politik vom Erfurter 
Kongress, September 1808 bis zum Schönbrunner Frieden, Oktober 
1809. Hannover und Leipzig. 1897. Hahnsche Buchhandlung. 
VII u. 162 S. 8. 

36* 


556 Kritiken. 


„Neben den bereits von M. Lehmann und M. Duncker benutzten 
Urkunden boten mir die bisher nur wenig herangezogenen Depeschen 
der Gesandtschaften sowie die Korrespondenz des Grafen Goltz während 
seines Aufenthaltes in Berlin eine Reihe neuer Momente. Noch völlig 
unbenutzt waren die Akten, welche die Kontributionszahlung betrafen 
und die eminente Bedeutung dieser Angelegenheit für den Gang der 
preussischen Politik erst in ihrem wahren Lichte erscheinen liessen.“ 
Wir erhalten über die Reise des Königs nach Petersburg, die In- 
struktionen für die Verhandlungen u. a. manche genauere Angabe, 
und S. 18 Anm. 1 wird z. B. eine Behauptung Dunckers, die nicht 
‚unerheblich ist, berichtigt, aber im Ganzen lernen wir die preussische 
Politik nicht wesentlich anders ansehen, als sie uns M. Lehmann in 
seinem Scharnhorst geschildert hat. 

Gaede konnte nicht alle die Personen charakterisieren, die in 
den Verhandlungen begegnen, er schreibt ja auch für Leute, die mit 
den Parteien und Personen dieser peinlichen Periode bekannt sind, 
aber notwendig war doch, uns, wenn auch nur durch einzelne Züge, 
zu sagen, wie ihm auf Grund seiner Einzelforschung wenigstens die 
wichtigsten Persönlichkeiten in den Geschäften erschienen sind, über 
deren langwierige Wendungen er uns ausführlich berichtet. Geglückt 
ist ihm das, wie mir scheint, am besten S. 74f. und S. 111ff. mit 
Alexanders zweideutiger Politik, obschon die Bedeutung der S. 112 
erwähnten Aeusserung Alexanders, er werde nur zum Schein gegen 
Oesterreich operieren, mir doch bei Lehmann II, 274f. deutlicher 
entgegen getreten ist. Das Schlusswort dagegen, welches die Politik 
Friedrich Wilhelms II. in dieser Periode preist, hat mich nicht überzeugt. 

Dass Preussen nicht ganz vernichtet wurde, das war nicht das 
Verdienst des Königs und seiner Klugheit. Er hatte alles gethan 
Napoleon zu reizen, und trat schliesslich nicht aus Klugheit, sondern 
aus Mangel an Kraft zurück, als es nach menschlicher Berechnung 
längst zu spät war. Was er that, war nichts anderes, als sich der 
Laune und der rücksichtslosen Willkür des durch die Einstellung der 
Kontributionszahlung, die Rüstungen und die Aufstände gegen Preussen 
aufgebrachten Tyrannen mit gebundenen Händen auszuliefern. Schon 
was Gaede 8. 82f. erzählt, macht es unmöglich, seinem Schlusswort 
beizutreten. Darin hatte der König freilich Recht, dass er am Schluss 
der österreichischen Katastrophe keine Rüstungen wollte. Aber das 
konnte das Unheil nicht wenden, wenn es Napoleon gelüstete, jetzt 
mit Preussen ein Ende zu machen. Und das wäre ein Ende in 
Schande gewesen, ein Untergang ohne mannhaftes Ringen, sondern 
belastet mit dem Fluche einer ewig schwankenden und überdies zwei- 
deutigen und unehrlichen Politik. Der Weg Scharnhorsts und seiner 


Kritiken, 557 


Freunde gab die wenn auch ferne Möglichkeit eines Sieges und sicherte 
jedenfalls einen ehrenvollen Untergang. 


Breslau. G. Kaufmann. 


Adelbert Höck und Ludwig Pertsch, P. W. Forchhammer. Ein 
Gedenkblatt. Mit einem Anhang: Briefe von und an Forchhammer. 
Kiel, H. Eckardt. 1898. 5 M. 

P. W. Forchhammer hat keine sehr tiefen Spuren in der Ge- 
schichte der Wissenschaft zurückgelassen, und so wäre seinem An- 
denken durch einen einfachen Nekrolog wohl Genüge gethan; nach 
einer ausführlichen Biographie besteht kein Bedürfnis. Auch das 
vorliegende Buch erhebt trotz seines Umfangs im Grunde keine höheren 
Ansprüche. Immerhin hätte sich aber selbst in engerem Rahmen mit 
geringer Mühe etwas Bedeutenderes und auch für weitere Kreise An- 
ziehenderes leisten lassen, als den beiden Verfassern gelungen ist. Denn 
eine unbedeutende Persönlichkeit war Forchhammer jedenfalls nicht, er 
war ein Mann von Geist und Scharfsinn und dabei als Charakter nicht 
uninteressant. Vielleicht wird man seinem Wesen am ehesten gerecht, 
wenn man ihn als den ausgeprägten Typus des Schleswig-Holsteiners 
betrachtet, mit allen Vorzügen und Fehlern dieses merkwürdigen 
Volksstammes. In seiner Jugend wurden die grössten Hoffnungen auf 
ihn gesetzt; seine bekannte Schrift über die Athener nnd Sokrates 
zeugte von einer frischen und politischen Auffassung der griechischen 
Geschichte, wie sie damals nicht gerade gewöhnlich war, und er war 
einer der Ersten, welche darauf ausgingen, eine lebendige Anschauung 
des griechischen Bodens zu gewinnen und sie für das Verständnis 
griechischer Geschichte und Kultur fruchtbar zu machen. 

Wenn jene grossen Erwartungen, die sein erstes Auftreten er- 
weckte, sich nur in beschränktem Masse erfüllt haben, so könnte man 
vielleicht geneigt sein, einen bestimmten Zug in Forchhammers per- 
sönlichem Charakter dafür verantwortlich zu machen, richtiger wird 
es aber wohl sein, die Hauptursache in seinen persönlichen Schicksalen 
zu suchen. Er war nicht dazu angethan, in der stillen Studierstube 
auf einer kleinen, abgelegenen Universität die Wissenschaften anzu- 
bauen, seine Neigungen und Talente gingen vielmehr auf das thätige 
Leben, wie er sich denn auch um die Universität Kiel, namentlich 
durch die Schöpfung ihres archäologischen Museums, bleibende Ver- 
dienste erworben hat. In einer Stellung, wie sie Ludwig Ross eine 
Zeit lang in Griechenland inne hatte, als Leiter eines archäologischen 
Instituts auf klassischem Boden oder als gelehrter Reisender würde 
er wahrscheinlich sehr Hervorragendes geleistet haben. Verhängnisvoll 
für Forchhammer sind offenbar auch seine seltsamen, durch und durch 


558 Kritiken. 


einseitigen mythologischen Anschauungen geworden, mit denen er so 
ganz und gar keinen Beifall bei den Zeitgenossen gefunden hat, an 
denen er aber mit unglaublicher Zähigkeit festhielt. Indem er sie 
immer aufs neue und an anderen Beispielen zu begründen unternahm, 
vergeudete er einen Teil seiner besten Kraft und geriet aus dem 
lebendigen Zusammenhange mit der Bewegung der Altertumswissen- 
schaft. 

Die Verfasser hatten sich ursprünglich in die Arbeit so geteilt, dass 
Pertsch die eigentliche Biographie, Höck die wissenschaftliche Thätigkeit 
Forchhammers behandeln sollte. Pertsch, der weder zu Forchhammer 
selbst, noch zu den Kreisen, in denen er lebte, irgendwelche nähere 
Beziehungen hatte, fand indessen nur für die Jugendzeit ein reicheres 
Material vor, und so übernahm sein Mitarbeiter auch die Schilderung 
der späteren Lebensjahre allein. Briefe und Aufzeichnungen haben 
auch ihm, wie es scheint, nicht gerade in reichem Masse zu Gebote 
gestanden. 

Sehr dankenswert wäre es gewesen, wenn die politische Thätig- 
keit Forchhammers etwas eingehender behandelt worden wäre. Bei 
gehörigem Suchen hätte es an Stoff doch kaum fehlen können, und 
dabei wäre vielleicht auch der eine oder der andere historisch nicht 
unwichtige Punkt aufgeklärt worden. Denn Forchhammer ist, obwohl 
er Öffentlich hervorzutreten vermied, doch an den Geschicken seiner 
Heimat ziemlich stark beteiligt gewesen, und schon eine blosse Dar- 
legung seiner Anschauungen zu verschiedenen Zeiten wäre für den- 
jenigen, der sich mit der neueren Geschichte Schleswig-Holsteins be- 
schäftigt, von Wert gewesen. Höck giebt aber hierfür im Grunde 
nur eine Reihe von Daten, wie sie mit leichter Mühe aus der ge- 
druckten Literatur aufzulesen waren, ein Eingehen auf das Einzelne 
wird durchweg vermisst, und die historisch-politische Gesamtauffassung 
ist im allerhöchsten Grade oberflächlich; mehr als ein Zug in diesem 
Bilde ist sogar vollkommen falsch. Dagegen sind der demokratische 
Grundzug in Forchhammers Wesen und die Befruchtung seiner poli- 
tischen Anschauungen durch seine Altertumsstudien recht gut gezeichnet 
worden. Die beigegebenen Briefe von und an Forchhammer sind sehr 
anziehend. Sie geben ein deutliches Bild insbesondere von dem jungen 
Forchhammer, und die Reisebriefe aus Italien und Griechenland sind 
nicht nur angenehm zu lesen, sondern auch zum Teil von erheblichem 
kulturgeschichtlichem Interesse. 


Königsberg. Franz Rühl. 


559 


Nachrichten und Notizen. 


A. Baldamus behandelt in einem Aufsatz „Erfüllung moderner 
Forderungen an den Geschichtsunterricht“ (Neue Jahrbücher für 
das klassische Altertum, Geschichte u. dt. Litt. u. für Pädagogik 1898, 
S. 307ff.) die in letzter Zeit oft erörterte Frage, ob die Belehrung über 
heutige staatliche und wirtschaftliche Verhältnisse in besonderem Lehr- 
gegenstand (sog. Bürgerkunde) auf Gymnasien zu erfolgen habe. Mit vollem 
Recht, wie wir glauben, weist er diese Forderung zurück und zeigt in an- 
sprechender Weise, wie eine solche Belehrung in gelegentlicher Verbindung 
mit dem Geschichtsunterricht vorzubringen sei. 


G. v. Below veröffentlichte in der Historischen Zeitschrift Bd. 81 Heft II 
einen umfangreicheren Aufsatz über „Die neue historische Methode“ 
(auch als besondere Schrift erschienen, 80 S. 8°, München, Oldenbourg, 
Preis 1 M. 60). Der Inhalt der in 7 Abschnitten gegliederten Ausführungen 
wird folgendermassen angegeben: Einleitung. Lamprechts System. 1. Der 
Begriff der Entwickelung; 2. Rankes Ideen; 3. Freiheit und Notwendigkeit; 
4. die Frage der gesetzmässigen Entwickelung im allgemeinen; 5. Lamprechts 
Deutsche Geschichte; 6. der von Lamprecht durchgeführte Schematismus 
der Kulturzeitalter; seine materialistische Anschauung; 7. Resultate — 
Gegen v. Belows Arbeit richtet sich ein Artikel R. Wustmanns: „Below 
gegen Lamprecht‘, erschienen in den Grenzboten No. 39. 


L. Zdekauer hat seine am 7. November 1897 bei Antritt seiner Pro- 
fessur an der Universität zu Macerata gehaltene Rede veröffentlicht: Sulla 
importanza che ha la Diplomatica nelle ricerche di storia del diritto Ita- 
liano, 1898, 32 9. 


Archiv-Inventare. In Oberösterreich hat sich der Landesausschuss 
der Inventarisation der kleineren Archive angenommen und im Jahre 1895 
durch den Landesarchivar Dr. Ferdinand Krackowizer eine Forschungs- 
reise ausführen lassen, über deren Verlauf eine besondere Schrift! berichtet. 
Von den 500 Gemeinden des Landes hatten auf die Anfrage des Landes- 
ausschusses 55 den Besitz von Archivalien zugestanden, während 445 Ge- 
meinden Fehlanzeigen erstatteten. Der Landesarchivar besuchte die 14 Städte, 


1 Ergebnisse der im Auftrage des oberösterreichischen Landesausschusses 
durch den Landesarchivar Dr. Ferdinand Krackowizer im Sommer 1895 
unternommenen Besichtigung der vorzüglichsten Archive der Städte, Mürkte 
und Kommunen von Oberösterreich. Herausgegeben vom oberösterreichischen 
Landesausschusse Linz 1895. 8°. 158 SS. 


560 Nachrichten und Notizen. 


die 11 Märkte und die 6 Kommunen und fand in diesen 31 Archiven 6334 Ur- 
kunden vom 13. bis 19. Jahrhundert, 245 Handschriften, 37 Urbarien und 
17 Pläne und Mappen — immerhin eine recht stattliche Ausbeute, zumal 
an vielen Orten das Feuer grosse Teile der Bestände vernichtet hat. Die 
Spezialangaben unterrichten summarisch über Ort und Art der Aufbewahrung 
und geben eine genaue Uebersicht über die Zahl der vorhandenen Stücke, 
verzichten aber auf die Regesten aller Urkunden, welche die Arbeit un- 
gemein verzögert hätten und den Band auf das fünffache seines Umfanges 
würden haben anschwellen lassen. Um so willkommener sind für den 
Forscher wie die Eigentümer die verhältnismässig ausführlichen Inhalte- 
angaben der Handschriften und die Verzeichnisse der Rechnungen. Für 
weitere Kreise sind namentlich die auf Stadt- und Marktrecht bezüglichen 
recht zahlreichen Urkunden und Privilegienbücher von Bedeutung. — Hoffent- 
lich folgt recht bald die entsprechende Uebersicht für die noch fehlenden 
24 Gemeindearchive und eine ähnliche Veröffentlichung für die zweifellos 
z. T. auch sehr reichen Pfarrarchive, von den Klosterarchiven wie Schlegel, 
Kremsmünster oder St. Florian gar nicht zu reden. 

Namentlich für den Forscher auf dem Gebiete der Hansegeschichte ist 
die Veröffentlichung des Revaler Stadtarchivinventars!vonWichtigkeit. 
Dieses ausserordentlich reichhaltige Archiv, welches seit 1883 unter fach- 
männischer Leitung steht, gewinnt durch die Zugehörigkeit der Stadt zu 
Dänemark, dem Ordensstaat, Schweden und Russland sowie durch ihre Be- 
ziehung zur Hanse und namentlich Lübeck als Oberhof nach vielen Rich- 
tungen hin Bedeutung, die Zahl der vorhandenen Urkunden und Akten 
beläuft sich auf 300000 Stück, Handschriften werden 1510 gezählt. Unter 
letzteren sind neben zahlreichen Stadtbüchern 1812 ff. namentlich die 
städtischen Rechnungsbücher 1863 ff. und die „Kaufmannsbücher hervor- 
zuheben. Von diesen sind bis 1500 nicht weniger als 21 vorhanden, und bis 
zum Ende des 17. Jahrhunderts ist das einschlägige Material so reichlich, 
dass annähernd reichhaltige Quellen für die Geschichte der kaufmännischen 
Buchführung von 1400—1700 wohl kaum irgendwo anders vorhanden sind. 
Ein Teil der Urkunden in 40 Blechkasten ist bisher noch nicht im einzelnen 
inventarisiert worden, der Herausgeber berichtet daher über sie nur summa- 
risch; aber von 1245 Urkunden aus der Zeit von 1238—1772 sind die sorg- 
fältig und ausführlich gestalteten Regesten auf 160 Seiten abgedruckt, 
aufs 13. Jahrhundert entfallen davon 32 Stück. Die Veröffentlichung dieses 
Archivinventars ist auf jeden Fall dankbar zu begrüssen, wenn auch noch 
nicht alle Bestände in gleicher Weise ausführlich registriert sind. Ein 
zweiter Band mit Ergänzungen wird dem Forscher bei dem Reichtum an 
Archivalien sehr willkommen sein. Eine recht praktische Einrichtung, 
welche die Benutzung undatierter Akten erleichtern hilft, sind Indices 
zu 10 alten Büchern: alphabetische Personen-, Orts- und Sachregister geben 
die Möglichkeit an die Hand, verhältnismässig schnell aufstossende Namen 
zeitlich zu bestimmen. Armin Tille. 


! Katalog des Revaler Stadtarchivs, herausgegeben vom Stadtarchivar 
Gotthard v. Hansen. Reval 1896. 8°. VII und 898 SS. 


Nachrichten und Notizen. 561 


Repertorium diplomaticum regni Danici mediaevalis. Forte- 
gnelse over Danmarks Breve fra Middelalderen, udgivet ved Kr. Erslev i 
forening med W. Christensen og A. Hude af Selskabet for Udgivelse 
af Kilder til Dansk Historie. II. Band, 1. Heft (1351—1382). Kopenhagen 1896. 
S. 1—240. gr. 8°. 2. Heft (1882—1400). Das. 1898. S. 241—519. Das seit 
1894 erscheinende Werk bildet die wichtigste Ergänzung zu den Regesta 
diplomatica Historiae Danicae. Während in diesen das gesamte bereits 
gedruckte Material zur dänischen Geschichte chronologisch in Regestform 
verzeichnet wird, hat jenes den Zweck, die Regesta durch wörtlichen Ab- 
druck alles bisher ungedruckt gebliebenen, in dänischen Archiven liegenden 
oder aus solchen herstammenden oder nur mangelhaft gedruckten, bzw. in 
Auszügen bekannten Materials zu ergänzen. Ueberdies werden die in den 
Regesta gegebenen Nachweise erweitert und berichtigt. So ist das Werk 
für den Forscher in dänischer und nordischer Geschichte unentbehrlich. 
Aus dem reichen und vielseitigen Inhalte kann an dieser Stelle nur auf 
einige Stoffgruppen ganz allgemein hingewiesen werden. Eine Fülle von 
Briefen beleuchtet die innere Reichspolitik Waldemars und Margrethes, 
namentlich die Güterreduktionspolitik beider. (Vgl. Reinhardt, Valdemar 
Atterdag, 1880, S. 280 ff.; Erslev, Dronning Margrethe, 1882, S. 9 ff., 292 ff.) 
Zum Münz- und Geldwesen finden sich Angaben in Menge, zur Geschichte 
dänischer Städte recht zahlreiche Beiträge. — Ein mit grosser Kunst er- 
dachter und durchgeführter Apparat von Zeichen, Zahlen und Abkürzungen 
belehrt in knappster, doch nie undeutlicher Form über Geschichte, Art, 
Aussehen, Herkunft u. s. w. jeder Urkunde. E. R. Daenell. 
| Franz Ilwof: Die Grafen von Attems, Freiherren von 
Heiligenkreuz in ihrem Wirken in und für Steiermark. A.u.d. 
T.: Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Steier- 
mark. (Graz, Styria 1897. 216 S. Das Buch Le dient, wie dies auch im 
Hinblick auf seine Entstehung nicht anders zu erwarten war, in erster 
Linie der steirischen Lokalgeschichte; doch enthält dasselbe wenigstens in 
einem Teile Mitteilungen, die auch weitere Kreise interessieren dürften. 
Die Grafen von Attems führen ihren Namen nach der Burg Attems, die 
sich in Friaul, nordöstlich von Udine erhebt. Ein Zweig dieses Geschlechtes 
residiert noch heute in diesem Schlosse, während ein anderer Zweig im 
15. Jahrhundert nach Görz wanderte, von wo aus im Laufe der Jahr- 
hunderte die weitere Verbreitung dieses Geschlechtes in andere Provinzen 
Oesterreiche erfolgte. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts sind Mitglieder 
dieser Familie in Steiermark angesiedelt; seit der Mitte des 17. Jahrhunderts 
gehören sie daselbst zu den Grossgrundherren. Unter den zablreichen An- 
gehörigen dieses Geschlechtes, die in Steiermark hervorragende Stellungen 
bekleideten, treten insbesondere zwei Männer hervor: Graf Ferdinand und 
Graf Ignaz Maria Attems. Namentlich die Thätigkeit des ersteren dürfte 
auch weitere Kreise interessieren. Graf Ferdinand Attems stand als Landes- 
hauptmann der Steiermark an der Spitze jener Adeligen, die verzweifelnd 
die Eingriffe Maria Theresias und Josefs in die landständischen Rechte er- 
duldeten, um dann nach dem Tode Josefs mit aller Energie ihre Interessen 
Leopold II. gegenüber zu vertreten. Das umfangreiche Gutachten des 


562 Nachrichten und Notizen. 


Grafen Attems zeigt deutlich und klar, wie scharf sich die auf die Wahrung 
der provinzialen Sonderstellung und der Machtsphäre des ständischen Land- 
tages gerichteten Bestrebungen der Stände von den Intentionen einer zen- 
tralisierenden und reformierenden Monarchie abheben, und kann als typisch 
für die in jenen bewegten Zeiten vorgebrachte Meinung der Adeligen gelten. 
Wie Attems und seine Genossen in den entscheidenden Fragen, bezüglich 
deren sie mit Leopold II. verhandelten, den Sieg erfochten, hat I. eingehend 
geschildert. Nicht ohne Interesse für weitere Kreise sind übrigens auch 
die Mitteilungen La über Attems Wirken in den Kriegsjahren 1801, 1805 
und 1809. Was er von dem Grafen Ignaz Maria, dem Sohne Ferdinands, er- 
zählt, wendet sich wohl ausschliesslich an die österreichischen resp. steirischen 
Lokal- und Kulturhistoriker. Am Schlusse seines genau gearbeiteten und 
gut geschriebenen Buches druckt I. eine genealogische Tabelle der Grafen 
von Attems ab. A. Pribram. 


In seiner Jahresversammlung vom 4. Septbr. 1894 hatte der schweizerische 
Juristenverein beschlossen, eine Sammlung der schweizerischen Rechtsquellen 
herauszugeben. Heute ist der erste Band des Unternehmens erschienen. 
Er trägt den Titel: „Die Rechtsquellen des Kantons Argau. Erster 
Teil: Stadtrechte. Erster Band: Das Stadtrecht von Arau. Be- 
arbeitet und herausgegeben von Dr. Walther Merz. Arau, H. R. Sauer- 
länder & Co. 1898. XXVII u. 559 S. Während in den meisten übrigen 
Kantonen noch eine umfassende Erforschung der Archive sich nötig zeigte, 
lag für den Kanton Argau diese Arbeit bereits vor. Ja, es war sogar in 
demselben Jahre, in dem jener Beschluss des Juristenvereins erging, von 
der geschichtsforschenden Gesellschaft des Kantons Argau in der Argovia 
Bd. XXV und auch separatim ein erster Band der Rechtsquellen der Stadt 
Arau veröffentlicht worden. Auf die Fortführung dieser Publikation ver- 
zichtete die Gesellschaft zu Gunsten des vom Juristenverein ausgehenden 
Gesamtunternehmens, dem nunmehr die umfangreichen, bereits gemachten 
Vorarbeiten zugute kamen. Der jetzt erschienene Band enthält die Arauer 
Stadtrechtsquellen von dem 1283 datierten Privilege Rudolfs an bis zur 
Auflösung der alten Verfassung von Arau im Jahre 1798. Das Material bis 
1526 konnte aus der ältern Veröffentlichung der geschichtsforschenden Ge- 
sellschaft übernommen werden, weggelassen wurden dabei die Rechtsquellen 
der Herrschaftsgebiete, über welche die Stadt die niedere Gerichtsbarkeit 
ausübte. Die Art und Weise, wie der Herausgeber seine Aufgabe erledigt 
hat, verdient uneingeschrünkte Anerkennung. Wohin man auch blickt, 
überall verrät die Ausgabe den geschulten Historiker. Das Register ist, 
wie Stichproben ergaben, gründlich und zuverlässig gearbeitet. Einen be- 
sonders wohlthuenden Eindruck macht die äussere Ausstattung des Buches, 
das feste, gute Papier und der klare, übersichtliche Druck, Vorzüge, die 
wir übrigens bei den neueren Schweizer Publikationen beinahe als selbst- 
verständlich anzusehen pflegen. Siegfried Rietschel. 


LudwigSchmitt, S.J. Der Kölner Theologe Nikolaus Stagefyr 
und der Franziskaner Nikolaus Herborn (Ergänzungshefte zu den 
Stimmen aus Maria-Laach 67). Freiburg, Herder, 1896, In der vorliegenden 


Nachrichten und Notizen. 563 


Arbeit wird der Nachweis versucht, dass der Theologe Nikolaus Stagefyr, 
der als Verfasser einer lateinischen Widerlegung der auf dem Kopenhagener 
Herrentage (Juli 1530) dem Könige Friedrich I. von Dänemark von den 
evangelischen Predigern überreichten Artikel genannt wird, identisch sei 
mit dem Kölner Franziskaner Nikolaus Herborn. Die ganze Frage ist von 
ausserordentlich geringer Wichtigkeit. Mehr Interesse bieten die darauf 
folgenden Ausführungen über Herborns Auftreten gegen Franz Lambert bei 
der Einführung der Reformation in Hessen durch den Landgrafen Philipp. 
Zum Schlusse wird eine ausführliche Analyse der Schriften Herborns 
und eine Darstellung seiner Thätigkeit als Prediger und als Ordensmitglied 
gegeben. Erich Brandenburg. 


Ludwig Schmidt bietet in seiner Schrift: Kurfürst August von 
Sachsen als Geograph. Dresden 1898. 2, eine Reihe dankenswerter Er- 
gänzungen zu den Forschungen Ruges über das kursächsische Kartenwesen 
des 16. Jahrhunderts. Sie beruht durchgängig auf handschriftlichen Quellen 
der Kgl. Bibliothek, des Hauptstaatsarchivs und des Mathematisch-physi- 
kalischen Salons zu Dresden. Sie schildert die namhaften Verdienste, die 
sich der sächsische Kurfürst August (1553—86) um die Vermessung und 
kartographische Darstellung seines Landes erwarb. Von der Ansicht aus- 
gehend, dass einem Fürsten nichts nötiger sei, als eine gründliche, auf 
eigenem Augenschein beruhende Kenntnis seines Landes, bereiste er wieder- 
holt die meisten Gegenden Kursachsens, mass mit Hilfe eines sinnreichen, 
an seinem Wagen angebrachten Instruments die Entfernungen der einzelnen 
Ortschaften, und entwarf unterwegs eigenhändig allerlei Strassen- und 
Routenkarten, die er später von einem geübten Zeichner überarbeiten liess. 
Auch stellte er mehrere tüchtige technisch geschulte Beamte an, welche 
die einzelnen Aemter, Wälder und fiskalischen Flurgebiete vermessen und 
aufzeichnen mussten. Ueberdies unterstützte er mehrere Gelehrte, nament- 
lich den Philologen Hiob Magdeburg in Meissen, den Mathematiker Matthäus 
Nefe in Breslau, den Pfarrer Johannes Criginger in Marienberg und den 
Buchdrucker Bartholomäus Scultetus in Görlitz, bei der Herstellung von 
Uebersichtskarten des ganzen Kurstaates. Eine schöne Zierde des Schmidt- 
schen Werkes bilden 13 vortrefflich ausgeführte Lichtdrucktafeln, welche 
die eben erwähnten Landkarten von Magdeburg und Scultetus, einige eigen- 
händige Kartenskizzen des Kurfürsten und eine bisher ungedruckte, kurz 
vor 1584 auf Anregung und unter persönlicher Mitwirkung Augusts ent- 
standene Landtafel Sachsens in 15 Blättern zeigen. Viktor Hantzsch. 


Im Dezember vergangenen Jahres erschienen 2 historische Karten von 

Bayern gröfseren Stils: 

1. Historische Schulkarte von Bayern. Von K. Wolf. Verlag der 
Dr. Eugen Jägerschen Buchhandlung in Speyer. 1898. 

2. Schulwandkarte zur Geschichte des Königreiches Bayern und 
des Hauses Wittelsbach. Von A. Baldamus und Gg. Schrötter 
(München). Verlag der kartographischen Verlagsanstalt von J. Lang in 
Leipzig. 1898. 

Nachdem schon fast ein Jahrhundert über die Ereignisse dahingegangen, 


564 Nachrichten und Notizen. 


welche das moderne Bayern geschaffen haben, ist es bis jetzt keinem Schul- 
manne eingefallen, diesem Bedürfnisse abzuhelfen. Nun wollen gleich zwei die 
Lücke ausfüllen. — Die Arbeit von Wolf läfst sich als eine nicht einmal 
gelungene Kopie der vorhandenen, äulserst mangelhaften Karten von Kirr- 
mayer, Brecher und Preger charakterisieren; der Verfasser verfährt ohne 
System, Konsequenz, eigene Forschung, ja wie es scheint ohne die genügende 
Vorbildung. Wir nennen nur die altbayrischen Grafschaften (die der Ober- 
pfalz fehlen gänzlich), die sozusagen konventionell gewordenen, aber total 
falschen schwäbischen und fränkischen, reichsunmittelbaren Gebiete, die 
zum Teil mangelhaften zum Teil inkonsequenten Ortsangaben, die über- 
mälsige Betonung der Teilungen auf Kosten glänzender Epochen der Ge- 
schichte Bayerns und des Hauses Wittelsbach u. s. w. Alle diese Fehler 
vermeidet die zweite Arbeit. Fesselt sie den Blick des Beschauers schon 
rein äulserlich durch die Farbenpracht, so befriedigt sie auch die weit- 
gehendsten Ansprüche des Gelehrten durch die gründliche Forschung und 
exakte Ausführung. Besonders schätzenswert ist die Gaukarte, welche den 
neuesten Stand der Forschung auf diesem vielumstrittenen Gebiet wiedergiebt; 
die Teilungen sind in eine Nebenkarte verwiesen, der Aufschwung des 
wittelsbachschen Hauses im 14. und 17. Jahrhundert ist gleichfalls in 
Nebenkarten angedeutet. Die Hauptkarte bietet schon durch ihren viel 
grölseren Raum ein klareres Bild von der territorialen Zerrissenheit der 
jetzt bayerischen Provinzen Frankens, Schwabens und der Rheinpfalz. Ab- 
gesehen von 2 unbedeutenden Druckfehlern vermochten wir nur das Gebiet 
des zum Hochstift Regensburg gehörigen Hohenburg als unrichtig zu finden. 
— Möge die bayerische Schul- und Gelehrtenwelt den Verfassern den ent- 
sprechenden Dank abstatten und möge denselben die Anerkennung weitester 
Kreise nicht vorenthalten bleiben; die Arbeit ist des höchsten Lohnes wert. 
H.D. 

Die erste Jahresversammlung der Historischen Kommission für Hessen 
und Waldeck hat am 7. Mai stattgefunden. Nach dem darüber ausgegebenen 
Berichte wird Professor Tangl das Fuldaer Urkundenbuch bearbeiten; er 
hofft, den I. Band (bis zur Zeit Abt Marquards 1150—65) bis Ostern 1899 
druckfertig vorlegen zu können. Mit der Bearbeitung der Landtagsakten 
ist Dr. Glagau unter Leitung v. Belows betraut; als Anfangsjahr der eigent- 
lichen Edition ist 1509 gewählt worden. Unter den Chroniken ist zunächst 
die Herausgabe der beiden Chroniken von Gerstenberg (Dr. Diemar), sowie 
der Historia Gualdeccensis von Conr. Klüppel aus Corbach (Dr. Pistor) ge- 
plant. Die Bearbeitung der Landgrafenregesten (1247—1509) hat Geh. 
Archivrat Koennecke übernommen, die Herausgabe des historischen Orts- 
lexikons Archivrat Reimer. Als neue Unternehmungen hat die Kommission 
die Herausgabe von städtischen Urkundenbüchern und die eines hessischen 
Trachtenbuches beschlossen. 

Die Thüringische Historische Kommission hielt am 15. Mai eine 
Sitzung ab, in der folgendes mitgeteilt, bez. beschlossen wurde. Die In- 
ventarisation der kleinen thüringischen Archive ist in Angriff genommen 
worden. Für die Ausgabe der Stadtrechte werden zunächst die von Saal- 
feld, Pössneck und Eisenach bearbeitet. Die Landtagsakten sollen von 


Nachrichten und Notizen. 565 


1486 ab veröffentlicht werden, und zwar zunächst bis 1547. Die Sammlung 
von Materialien zur thüringischen Schul- und Erziehungsgeschichte wird 
mit in das Programm der Kommission aufgenommen, doch so, dass das 
Material in besonderen Heften der Mitteilungen der Gesellschaft für deutsche 
Erziehungs- und Schulgeschichte veröffentlicht werden soll. Endlich wird 
die Herausgabe der Matrikel der Universität Jena beschlossen. 


Am 3.—5. Juni fand die 39. Plenarversammlung der Historischen 
Kommission bei der Kgl. Bayerischen Akademie der Wissenschaften 
statt. Ueber die hier vollzogenen Wahlen ist schon oben S. 466 berichtet 
worden. Veröffentlicht ist seit der vorangegangenen Plenarversammlung 
folgendes: 1. Allgemeine deutsche Biographie Bd. 42, Lfg. 4 Bd 44, Lfg. 1. 
— 2. Briefe und Akten zur Geschichte des 16. Jahrh. Bd. V, hrsg. von 
W. Goetz. — 3. Jahrbücher des Deutschen Reiches: Kaiser Friedrich II. von 
Ed. Winkelmann Bd. II (1228—33). — 4. Geschichte der Wissenschaften in 
Deutschland Bd. XVII, 3. Abt. 1: Geschichte der deutschen Rechtswissen- 
schaft von E. Landsberg. — 5. Deutsche Reichstagsakten Bd. XI: Reichstage 
unter Kaiser Sigmund V. (1433—35). — Druckreif oder nahezu fertiggestellt 
sind: Reichstagsakten ältere Serie X (hrsg. von Herre); jüngere Serie III 
(nach Berufung von Bernays an das Strassburger Stadtarchiv fortgesetzt von 
Wrede); Geschichte der Geologie und Paläontologie, bearb. von v. Zittel; 
endlich die Jahrbücher des Deutschen Reichs unter Otto II. und Otto TITI., 
verfasst von Uhlirz. Die Bearbeitung der Magdeburger Chroniken hat nach 
Dittmars + Professor Hertel bis 1550/61 übernommen. Die übrigen Arbeiten 
sind in stetem Fortgang begriffen; als neues Unternehmen ist die Ver- 
öffentlichung von Briefen der Humanisten, und zwar zunächst aus dem 
heutigen Bayern, geplant. Professor v. Bezold hat die Redaktion über- 
nommen. 


Internationaler Historikertag im Haag. Der Gedanke, einen regel- 
mässigen persönlichen Verkehr zwischen den Geschichtsforschern der ver- 
schiedenen Kulturvölker in die Wege zu leiten, ist gewiss richtig und 
zukunftsereich; aber der erste Versuch dazu, der im Haag gemacht wurde, 
ist gescheitert. Die Anregung zur Veranstaltung einer internationalen 
Zusammenkunft während der Krönungsfeier der jungen Königin der Nieder- 
lande ist ausgegangen von der „Société d'histoire diplomatique“ in Paris, 
deren Generalsekretär, Herr de Maulde de la Claviere, auch den Vorsitz 
führte. Diese Gesellschaft scheint aber grösstenteils aus Diplomaten zu 
bestehen, die sich aus Liebhaberei mit Geschichte nebenbei beschäftigen; 
wenigstens waren nur solche im Haag erschienen. Und ausserdem scheint 
dieser Verein einen ausgesprochen royalistischen Charakter zu tragen, ein 
Umstand, der gerade die wirklichen französischen Geschichtsforscher vom 
Erscheinen abhalten musste, da die Befürchtung nahe lag, dass eine von 
diesem Vereine einberufene Versammlung eher einen politisch demon- 
strativen, als einen wissenschaftlichen Charakter tragen werde Da man 
in Deutschland hiervon nichts wusste und den Gedanken an sich gut fand, 
so bildete sich ein Komité aus angesehenen deutschen Forschern, das sich 
die Aufgabe stellte, die Formen der Beratungen und des Verkehrs der Ver- 


566 Nachrichten und Notizen. 


Deier der verschiedenen Nationen mit der französischen einladenden Gesell- 
schaft zu vereinbaren. Die Professoren Erdmannsdörffer und von Below 
unterzogen sich dieser mühsamen und nicht immer erquicklichen Aufgabe. 
Sie setzten es gegen das Sträuben der Franzosen durch, dass die deutsche 
und englische Sprache als völlig gleichberechtigt neben der französischen 
für die Verhandlungen des Kongresses selbst und für die dort zu haltenden 
Vorträge anerkannt wurde. Sie bestimmten eine Reihe von deutschen 
Historikern, Vorträge zu übernehmen und thaten so ihr möglichstes, um 
eine anständige Vertretung der deutschen Wissenschaft auf der Versamm- 
lung zu sichern und den wissenschaftlichen Charakter des Kongresses in 
den Vordergrund zu rücken. 

Vom 1. bis 4. September sollte der Kongress tagen. Als aber am 
31. August und 1. September die Mitglieder eintrafen, zeigte sich alsbald, 
dass sowohl für die Organisation der Beratungen als für die gesellige 
Unterhaltung nur sehr unvollkommene Vorbereitungen getroffen waren. 
Denn das Pariser Komité hatte unbegreiflicherweise die angebotene Mit- 
wirkung der holländischen Historiker zurückgewiesen und alles von Paris 
aus ordnen wollen. Ein eigentliches Lokalkomit6 war also garnicht vor- 
handen, und nur durch die unermüdliche Thätigkeit einiger holländischer 
Herren, besonders des Jonkheer Rochussen, kam schliefslich einige Ordnung 
in die äussere Geschäftsführung. Die Tagungen selbst fanden im Saale 
der ersten Kammer statt und wurden von dem niederländischen Minister 
des Auswärtigen mit einer Ansprache eröffnet. Dann übernahm Herr de 
Maulde das Präsidium, und es begann eine langatmige Berichterstattung 
von Vertretern der verschiedenen Länder über die bereits vollzogenen oder 
noch geplanten Veröffentlichungen von diplomatischem Aktenmaterial. Am 
Nachmittag begannen die Sitzungen der einzelnen Sektionen. Deren waren 
D gebildet, und zwar nach sachlichen Gesichtspunkten. Bei der Unzahl 
der angekündigten Vorträge mussten aber oft mehrere Sektionen gleich- 
zeitig tagen, sodass es unmöglich war, allen Vorträgen beizuwohnen. Die 
deutschen Vorträge wurden alle in der ersten Sektion gehalten, der ab- 
wechselnd Prof. Erdmannsdörffer und Prof. Browning (London) präsi- 
dierten. Hier können nur kurz die behandelten Gegenstände namhaft ge- 
macht werden: eine Würdigung der meisten Vorträge wird erst möglich 
sein, wenn sie im Druck vorliegen. Es sprachen von deutschen Historikern: 
Prof. Gothein: Ueber die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und 
Holland (namentlich vom 14. bis 17. Jahrh.). Dr. Panzer: Ueber die Auf- 
richtung des römischen Reiches durch Karl den Grossen (die nach ihm 
bereits vor der Kaiserkrönung im Jahre 797 erfolgt sein soll), Dr. Meinardus: 
Ueber das Haus Nassau-Dillenburg und die religiös-politische Opposition 
gegen Karl V. (er sieht in dem Streite zwischen Hessen und Nassau um 
die Grafschaft Katzenellenbogen das treibende Motiv für Landgraf Philipps 
von Hessen Politik und insbesondere auch für die Packsche Fälschung, die 
er Philipp zuschreibt), Prof. Erdmannsdörffer: Ueber Mirabeau und 
Mauvillon (mit interessanten Ausführungen über die Natur des Plagiats 
und den Begriff der wissenschaftlichen Wahrhaftigkeit), Prof. Sternfeld: 
Ueber Griechen, Normannen und Kreuzfahrer. Nach Inhalt und Behandlung 


Nachrichten und Notizen. 567 


des Stoffes waren alle diese Vorträge wissenschaftlicher Natur, während 
die meisten übrigen Redner sich teils ins politische, teils ins anekdotenhafte 
Gebiet verirrten. 

Am 3. September nachmittags fand die letzte allgemeine Sitzung statt. 
Es wurde vornehmlich über Ort und Zeit der nächsten Zusammenkuntt 
beraten und schliesslich, nachdem von verschiedenen Rednern Bukarest, 
Budapest, Paris und Bern in Vorschlag gebracht waren, die Bestimmung 
des Ortes dem Komité überlassen, als Jahr aber 1900 bestimmt. 

Der eigentliche Zweck solcher Kongresse, die persönliche Aussprache 
zwischen den Forschern der verschiedenen Nationen, konnte nicht erreicht 
werden, da französische Gelehrte garnicht, von englischen nur einer er- 
schienen war. Nur aus Holland selbst hatte sich trotz der schlechten Be- 
handlung durch das Pariser Komité noch eine Anzahl von Historikern ein- 
gefunden, als das Erscheinen deutscher Fachgenossen gesichert war. Von 
Deutschen waren 22 anwesend, ausschliesslich Gelehrte oder doch wissen- 
schaftlich vorgebildete Historiker. Rechnet man dazu 4—5 Holländer, den 
Engländer Browning und den Schweden Westrin, so hat man die wissen- 
schaftlichen Teilnehmer der Versammlung erschöpft. Die übrigen 84, die 
das gedruckte Verzeichnis aufführt, waren Diplomaten und Dilettanten; auch 
einige Damen waren darunter. 

Eine Beteiligung deutscher Historiker an der geplanten zweiten, wieder 
von der „Société d’histoire diplomatique“ zu leitenden Versammlung 
dürfte nach den gemachten Erfahrungen wohl ausgeschlossen sein. Hin- 
gegen wird der Haager Kongress wohl die Anregung dazu bieten, dass 
die geschichtlichen Forscher der verschiedenen Länder nun ihrerseits die 
Sache selbständig in die Hand nehmen und einen wirklichen internationalen 
Historikertag zu stande bringen, auf dem die Wissenschaft das erste Wort 
hat, und die Dilettanten zwar als Gäste gern gesehen aber von der Leitung 
durchaus fern gehalten werden. So ist zu hoffen, dass die Versammlung 
doch ihre Früchte tragen wird, wenn auch etwas andere, als die franzö- 
sischen Urheber beabsichtigt haben. Und jedenfalls brauchen wir Deutschen 
mit der Rolle nicht unzufrieden zu sein, die wir im Haag gespielt haben; 
die deutschen Vorträge waren verhültnismässig am besten besucht; die an- 
wesenden deutschen Gelehrten haben den wissenschaftlichen Gesichtspunkt 
zur Geltung gebracht, soweit es bei der Zusammensetzung der Versammlung 
überhaupt möglich war. Freilich würde die Vertretung der deutschen 
Wissenschaft um vieles stattlicher ausgesehen haben, wenn nicht so viele 
Herren, die ihr Erscheinen in Aussicht gestellt hatten, aus diesem oder 
. jenem Grunde zuletzt doch fortgeblieben wären. 

Erich Brandenburg. 

Zeitschriften. Im Verlage von A. Hettler in Basel und Leipzig er- 
scheint von Juli 1898 an: Historisches Litteraturblatt. Kritisch- 
bibliographisches Organ für Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, be- 
gründet und herausgegeben von A. Hettler. Preis 16 M. Zweimal des 
Monats soll eine Nummer veröffentlicht werden mit zusammenfassenden 
kritischen Berichten über die neuesten Forschungen zur Geschichte ganzer 
Völker, mit Referaten und Selbstanzeigen, mit einer Bibliographie, Zeit- 


568 Nachrichten und Notizen. 


schriftenschau und vermischten Nachrichten über historische Gesellschaften 
u. s. w. Bisher ward ein Heftchen herausgegeben. Es enthält den Anfang 
eines Aufsatzes von A. Wiedemann „die neuesten Forschungen zur alt- 
aegyptischen Geschichte“, einige Kritiken und den Titel verschiedener 1898 
erschienener Bücher nebst Inhaltsangabe mannigfacher Zeitschriften. 


In Verbindung mit einer grossen Anzahl anderer Gelehrter giebt 
Th. Achelis jetzt bei Mohr in Freiburg, Leipzig und Tübingen eine neue 
Zeitschrift, Archiv für Religionswissenschaft, heraus, von der das 
erste Heft erschienen ist. Das neue Organ will ein Sammelpunkt der schon 
stark sich zersplitternden religionsgeschichtlichen und religionswissenschaft- 
lichen Studien werden. Die methodischen Grundsätze, die es von seinen 
Mitarbeitern fordert, sind: Anschluss an die allgemeine Sprachwissenschaft, 
wo es Erfassung der Anfünge des religiösen Bewusstseins gilt, psychologische 
Analyse, synthetische Verarbeitung des empirischen Materials. Gegenstand 
der Forschung sollen alle Formen von Glauben, Sagen, Mythen, Kulten 
sein. In der ersten Abhandlung: was ist Religionswissenschaft? verbreitet 
sich Edmund Hardy ausführlich über die Methodik der historischen Re- 
ligionsforschung, in der zweiten berichtet W. H. Roscher über den gegen- 
wärtigen Stand der Forschung auf dem Gebiete der griechischen Mythologie 
und über die Bedeutung des Pan. Als Miscellen sind beigegeben ein Auf- 
satz von Seles über die Herkunft einiger Gestalten der mexikanischen 
Quiche- und Bakchiquel-Mythen, eine Betrachtung von Vierkandt über 
Philologie und Völkerpsychologie und eine Untersuchung von Branky über 
die Bedeutung der Raute im deutschen Volksleben und Volksglauben. Die 
Zeitschrift wird sicher manchen Beitrag zur Volkskunde liefern und darum 
auch für den Historiker von Interesse sein. 


Die beiden Greifswalder Ferienkurse [Vgl. Hist. Vierteljahrschrift, 
1898, S. 157] waren auch in diesem Jahre sehr gut besucht. Die Teilnehmer 
stammten zum grössten Teil aus Norddeutschland, ferner waren wieder eine 
grosse Anzahl von Skandinaviern, sowie einige Herren und Damen aus 
Oesterreich, Russland, England und Nord-Amerika eingetroffen. Wenn es 
ein Hauptziel der Greifswalder Kurse ist, den im praktischen Lehramte 
Stehenden die neuesten Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung zu über- 
mitteln, so zeigte es sich in erfreulicher Weise, wie die Kurse auch ge- 
eignet sind, den Ausländern Verständnis für deutsche Wissenschaft zu er- 
wecken. Die Vorträge und Uebungen waren dem Gebiete der Geschichte 
(Seeck, Bernheim, Schmitt, Altmann), der Geographie (Credner), der deutschen 
Sprache (Siebs, Bruinier, Gaster), der neueren Sprachen (Konrath, Bahlsen, 
Coulet, Curtet, Ashby, Todd), der Pädagogik (Schuppe), der Lautphysiologie 
(Landois) und der Physik (Richarz) entnommen. Nähere Auskunft über die 
nächstjährigen Kurse erteilt von März 1899 ab Prof. Dr. R. Schmitt, Greifs- 
wald, Lange Str. 81. 


Personalien. Ernennungen und Beförderungen. Universitäten und 
technische Hochschulen. Der o. Professor der klassischen Archäologie an 
der Universität Wien Dr. Benndorf hat seine Professur niedergelegt und 
ist an die Spitze des neu errichteten österreichischen archäologischen In- 


Nachrichten und Notizen. 569 


stituts getreten; zu seinem Nachfolger ist der o Professor der klassischen 
Archäologie an der Universität Innsbruck Dr. Reisch berufen worden. Zu 
o. Professoren wurden ernannt: Der ao. Professor der Geschichte an der 
Universität Basel Dr. Boos, der ao. Professor der Nationalökonomie an 
der Universität Greifswald Dr. Biermer, der ao. Professor des römischen 
Rechts an der deutschen Universität in Prag Dr. Ivo Pfaff. Der ao. Pro- 
fessor der Geschichte an der Universität Greifswald Dr. Richard Schmitt 
wurde in gleicher Stellung an die Universität Bonn berufen. Als Nach- 
folger Professor Stieves ist als ao. Professor Graf Du Moulin-Eckart 
von Heidelberg an die technische Hochschule in München berufen worden. 
Zum Professor der Kirchengeschichte, Archäologie und Patristik an der 
theologischen Lehranstalt in Luzern ist Professor Segesser ernannt worden. 


Der Privatdozent für Geschichte an der Universität Freiburg i. Br. 
Dr. Friedrich Bienemann ist zum Honorarprofessor befördert worden. 
Zu ao. Professoren wurden ernannt: der Privatdozent Dr. Hans Schreuer 
für deutsches Recht und österreichische Rechtsgeschichte an der deutschen 
Universität Prag, der Privatdozent Dr. Felix Rachfahl aus Kiel für Ge- 
schichte an der Universität Halle. Der ao. Professor Universitätsmusik- 
direktor Dr. Hermann Kretzschmar in Leipzig übernimmt an Stelle 
des + Professors O. Paul die Vorlesungen über Musikgeschichte und Aesthetik 
am k. Konservatorium. 

Habilitiert haben sich für Geschichte: Dr. Karl Hampe an der Uni- 
versität Bonn und Dr. Gustav Roloff an der Universität Berlin. 


Archive. DerStaatsarchivarDr.Woldemar Lippert am Kgl. Sächsischen 
Hauptstaatsarchiv in Dresden ist zum Archivrat ernannt worden; Archivrat 
Dr. Theodor Diestel ebenda ist in den Ruhestand getreten. Der Direktor 
des Archivs zu Bologna C. Malagola ist zum Direktor des Staatsarchivs 
in Venedig befördert worden. An Stelle Piots ist als Königl. General- 
Archivar in Brüssel Herr Goovaerts getreten; zum Nachfolger Leop. De- 
villers als Staatsarchivar in Mons ist Poncelet ernannt worden. 


Bibliotheken. Der Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Kiel 
Dr. Runge ist an die Universitätsbibliothek in Greifswald versetzt worden. 

Die bei dem Kgl. Preussischen Historischen Institut angestellten Beamten 
haben den Charakter von Staatsbeamten erhalten. 


Todesfälle. Deutschland. Am 5. August + in Zehlendorf der Geh. 
Staatsarchivar Dr. Bruno Reuter. 

Am 27. August + in Halle a. S. der Professor der Kirchengeschichte 
Superintendent Theodor Förster im Alter von 59 Jahren. 


Am 11. September starb in seiner Vaterstadt Lübeck der Staats- 
archivar a. D. Karl Friedrich Wehrmann im 90. Lebensjahre, hoch- 
verdient als Forscher auf dem Gebiet der lübischen und hansischen Ge- 
schichte und besonders als Herausgeber des Lübeckischen Urkunden- 
buchs, dessen zehnten Teil er in hohem Alter, bis zuletzt seine geistige 
Klarheit bewahrend, noch beinahe vollendet hat. Für die Ordnung und 
Nutzbarmachung des so reichhaltigen Lübecker Archivs unermüdlich thätig 

Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. 37 


570 Nachrichten und Notizen. 


gehörte er auch zu den Begründern des Hansischen Geschichtsvereins 
(1871), an dessen Jahresversammlungen er gern teilnahm und dessen ur- 
kundliche Publikationen er eifrig unterstützte. Zahlreiche Abhandlungen 
von ihm, die sich durch anschauliche Darstellung auszeichnen, sind in der 
Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und in den Hansischen 
Geschichtsblättern veröffentlicht. In Buchform hat er 1864 die älteren 
Lübeckischen Zunftrollen herausgegeben mit ausführlicher Einleitung 
über die Geschichte des Handwerks in Lübeck, ein Vorbild für manche 
spätere Arbeiten auf stadtgeschichtlichem Gebiet. 


Am 15. Oktober +} in Rostock der frühere Professor der Kunstgeschichte 
an der Kunstakademie in Weimar Dr. Gustav Floerke im Alter von 
62 Jahren. 


Die Waldenser, Franz von Assisi und Archivrat Dr. Keller. 


Zuerst in seinem Staupitz (1888), dann neuerdings in den Monatsheften 
der Comeniusgesellschaft (1897, 5 u. 6, auch separat unter den „Vorträgen 
und Aufsätzen der C.-G.“ 5, 1 u. 2; im folgenden als I zitiert) hat L. Keller 
mich beschuldigt, in meinen Waldensern (1886) sein Buch über die Refor- 
mation und die älteren Reformparteien (1885) (= R) in zwei bedeutsamen 
Punkten bestohlen zu haben. Dr. Löschhorn hat dann in den Mitteil. 
a. d. hist. Litt. 26, 2 die Anklage dahin erweitert, mein Buch beruhe „ganz“ 
auf Kellers Arbeiten, obwohl ich sie nicht genannt habe. Kawerau 
(D. L.-Z. 1897, Nr. 49) und Bossert (Th. L.-Z. 1898, Nr. 5) haben dagegen zu 
zeigen versucht, dass Keller auch hier aus der Luft greife. Keller selbst 
aber weist in den Monatsheften der CO 1898, 5u.6 (= II) diese „Anwälte“ 
höhnisch zurück und bleibt bei seiner Anklage. Ich habe bisher nicht ge- 
antwortet: 1888 nicht, weil mir die Anklage zu lächerlich erschien; 1897 
nicht, weil ich bald erfuhr, dass Kawerau und Bossert antworten wollten, 
und weil mir Kollegen, mit denen ich mich besprach, sagten, auf eine solche 
Beschuldigung, gerade von Keller, werde doch niemand hören. Jetzt nach 
dem neuesten Erguss kann ich aber doch nicht mehr schweigen. Von 
Löschhorn sehe ich ab: seine Anzeigen, ebenso wie ein kurzer Brief- 
wechsel mit ihm, haben mir gezeigt, dass er weder die Quellen zur Wal- 
densergeschichte, noch die ältere Litteratur kennt, sondern nur das Material, 
das ihm Kellers Anklageschrift bot. Auch Kellers „Wealdenser‘‘ (1886) 
kommen hier nicht mehr in Betracht. Sie sind erschienen, als der erste 
Teil meiner Waldenser, der hier allein in Frage steht, schon fertig ge- 
druckt war, — was K. selbst darüber sagt, ist ganz ungenau und unrichtig. 
Sie enthalten ausserdem gegenüber R. nichts Neues. Auf die übrigen Be- 
schuldigungen habe ich — so unbegründet sie auch sind — schon früher 
z. Th. geantwortet (Theol. Stud. u. Krit. 1887, S. 589, 1). Den Rest übergehe ` 
ich ebenso wie die meisten der gelegentlichen sachlichen Bemerkungen, 


Nachrichten und Notizen. 571 


die sich seinen früheren „Forschungen“ würdig anreihen. K. mag in seiner 
eigenen Zeitschrift mit den grundlosesten Dingen Bogen füllen. Ich habe 
allen Grund, dankbar zu sein, dass mir in dieser Zeitschrift in einer per- 
sönlichen Sache wenigstens eine Anzahl Seiten zur Antwort eingeräumt 
sind, muss mich aber eben darum ganz auf die Hauptsache beschränken. 
Nur eins möchte ich noch bemerken: Keller betont immer wieder, die 
litterarischen Erörterungen der letzten Jahre über das Waldensertum hätten 
sich an seine R. angeschlossen, meine W. seien eine Gegenschrift gegen 
seine Arbeit. Das ist völlig unbegründet. Meine Aufsätze wären ohne R. 
um keinen Tag früher oder später erschienen. Sie sind aus den kirchen- 
geschichtlichen Uebungen erwachsen, die ich zuerst etwa 1883, dann W. S. 
1885/86 hielt; und dass ich den Gegenstand 1885 wieder aufnahm, hatte 
mit R. gar nichts zu thun, sondern hing lediglich mit den Fragen zusammen, 
die sich mir in meinen „Anfängen des Minoritenordens“ (1885) aufgedrängt 
hatten.! Auch die andern ernsthaften Arbeiten über die Waldenser — ab- 
gesehen von der Bibelfrage — nehmen auf Keller so gut wie gar keine 
Rücksicht, mit gutem Grund. 

Jn zwei Punkten soll ich K. bestohlen haben: 1) in der Frage der 
Namen, „Arme“ u.s.w. 2) in dem Nachweis, dass zwischen den Waldensern 
und Franz von Assisi innere Zusammenhänge bestehen. 

1. Die Namen. Ich stelle zunächst K.'s Anschauungen kurz dar, wie 
er sie z. T. erst jetzt ganz klar formuliert hat. Er unterscheidet 1) die 
„Waldenser“ oder richtiger „Brüder“, d. h. die autonomen Gemeinden, 
an denen die ministri als regelmässige, sesshafte Seelsorger wirken; 2) die 
Apostel, die heimatlos umherziehen und Wanderseelsorge treiben. Sie 
nennen sich selbst „Freunde, heissen aber sonst Arme, Zwölfboten, Winkler, 
bont homines, Insabatati u. ä& Von ihnen gehen dann diese Namen auch 
auf die Gemeinden über. In dieser Unterscheidung zwischen Gemeinden und 
Aposteln, in dieser „scharfen Umgrenzung der Namen", lag seine „ganz 
neue“, „ihn selbst überraschende“ Beobachtung (II 176. 173 f.), die ich als 
Schlüssel zu wichtigen Entdeckungen benutzt haben soll (II 180). 

Ich kann zunächst darauf verweisen, dass ich in meinen „Anfängen 
des Minoritenordens‘‘ (1885), die längst abgeschlossen waren, ehe Re R. 
erschien, S. 39 nicht minder die „scharfe Scheidung" vollzogen habe 
zwischen den waldensischen Aposteln, die ihren Beruf in der Predigt und 
dem armen Leben finden, und den Gemeinden, die aus ihrer Arbeit er- 
wachsen sind. Aber allerdings habe ich darin keine neue Entdeckung ge- 
sehen: es war vielmehr im wesentlichen die herrschende Ansicht, die z. B. 
auch Preger vortrug, vgl. z. B. seine Schrift über David von Augsburg S. 15 ff. 


1 Bis zu welchem Mass K.s Ansprüche gehen, mögen seine Worte I 22 
zeigen: „Seit dem Jahr 1885 haben einige bis dahin wenig genannte jüngere 
Kirchenhistoriker im Zusammenhang mit der litterarischen Bewegung, die 
sich an das Erscheinen meines Buchs über die „Reformation“ u. s. w. an- 
schloss, das Glück gehabt, ihren Namen bekannt werden zu sehen.‘ So 
H. Haupt, so natürlich auch ich, obwohl ich erst S. 24 genannt werde. 
Denn welche jüngeren Kirchenhistoriker wären es sonst noch? 

87* 


572 Nachrichten und Notizen. 


Als eine neue Beobachtung erschien mir erst, was ich im Herbst 1885 
an dem Sendschreiben von 1218 erkannte, an den übrigen Quellen bestätigt 
fand und dann zur Grundlage meiner Arbeit über die W. machte: dass 
nämlich die Waldenser nirgends in „Gemeinden“ bestanden haben, sondern 
nur in einer Genossenschaft von apostolischen Predigern, in einer Hierarchie, 
die sich der römischen zur Seite stellt, dass dagegen ihre „Gläubigen“ ohne 
jede Organisation gewesen seien, lediglich bedient von den wandernden 
Aposteln.! Auf dem ganzen romanischen Gebiet, das war mein Ergebnis, 
gelten die Namen Waldenser, Brüder, Arme, Ministri, Magistri u. s. w. nur 
den Aposteln; ihre Gläubigen dagegen heissen bei ihnen selbst „Freunde“. 
Nur in Deutschland umfasst ein Teil jener Namen, namentlich Arme und 
Waldenser, auch die Gläubigen. — Also war nicht nur die Gesamtauffassung 
der Sekte vollkommen anders?, sondern auch die Namen haben bei K. teil- 
weise gerade den entgegengesetzten Sinn: Brüder, Waldenser heissen bei 
mir die Apostel, bei K. die Gemeinden; Freunde bei mir die Gläubigen, 
bei ihm die Apostel; ministri sind bei mir identisch mit den Aposteln, bei 
ihm spezifisch von ihnen unterschieden. ® 

Erst nachdem ich meine Auffassung vollständig gewonnen hatte, fand 
ich, dass sie schon von Dieckhoff (1851) aus dem damals höchst dürftigen 
Material in den Hauptpunkten mit sicherstem Scharfsinn begründet war. 
Ich hatte das etwas schwerfällige Buch bis dahin wenig gebraucht. Herzog 
und Preger beherrschten den Markt vollständig; sie hatten die richtige Er- 
kenntnis D.'s verdrängt. So konnte ich denn nur diese ältere Erkenntnis 
wieder hervorholen, besser begründen und folgerichtiger durchführen. 

Diesen Thatbestand hat z. B. schon Kawerau K. entgegengehalten. K. 
aber antwortet (II 182 ff.): a) Wenn ich jenes Ergebnis D. verdanke, so sei 
meine Angabe, ich bätte es gefunden, ebenso unbegreiflich, wie die Ver- 
schweigung seiner (K.'s) gleichen, aber früher gemachten Beobachtungen. 
b) Es sei nicht wahr, dafs ich es von D. hätte; ich hätte es von ihm, K. 

Zu a) Ich habe meiner ganzen Schrift (S. 1) die Worte vorangestellt: 
man habe „in der Auffassung des Waldensertums seit D.’s epochemachender 
Arbeit viel mehr Rückschritte als Fortschritte gemacht“. Seit Herzog ins- 
besondere seien die entscheidenden Gesichtspunkte teilweise einfach ver- 
loren gegangen. Als ich dann an die Bedeutung der Namen ‚„Waldenser** 


1 Ich hatte auf Grund von Ka Staupitz und I ebenso wie Kawerau 
und Bossert gemeint, dass K. diese „Entdeckung“ für sich beanspruche. 
Erst aus II ist mir klar geworden, was er meint. Dass er sich die An- 
schauung, auf die er jetzt Wert legt, als seine Entdeckung zusprechen 
könnte, darauf konnte jemand, der die ältere Litteratur kannte, gar nicht 
kommen. Seine Ausführungen in Staupitz wie in I waren auch dafür viel 
zu undeutlich. 

7 Ich kann hier natürlich nicht wiederholen, wie sich aus jenem Grund- 
unterschied ein völlig anderes Bild ergab. 

8 Ich sehe hier ganz davon ab, dass sämtliche Quellen die Namen Wal- 
denser und Arme immer gleichbedeutend gebrauchen und K.'s Unterscheidung 
obne allen Anhalt in den Quellen ist. 


Nachrichten und Notizen. 573 


u. a. herantrat (S. 11), schrieb ich: „Es hat sich also das Ergebnis früherer 
Forschungen [d. h. eben Dieckhoffs] bestätigt, dass der Gedanke des Waldes 
der war, in Nachahmung des Herrn und seiner Apostel arm und besitzlos 
durch die Welt zu gehen und jedermann zur Busse zu rufen“. Jetzt aber, 
da die Genossen aus der Kirche gestossen worden seien, habe es sich 
fragen müssen, ob sie Gemeinden neben der Kirche hätten gründen oder 
ihre Arbeit in der Kirche heimlich haben fortsetzen wollen, so dass ihre 
Freunde Glieder der Kirche blieben u.s.f. Diese Frage sei nur von D. in 
den Grundzügen mit ausgezeichnetem Scharfsinn entwickelt, aber doch nicht 
konsequent durchgeführt worden. Seine Nachfolger seien aber davon immer 
weiter abgekommen und, soviel ich sehe, verstehe man unter W. kurzweg 
immer Gemeinden oder wenigstens diese Gläubigen und Gemeinden zu- 
sammen mit den Predigern.! Daher untersuche ich im folgenden den 
mittelalterlichen Gebrauch der Namen u.s. w. 

Für jeden Urteilsfähigen war damit gesagt, dass die entscheidende 
Frage, ob Gemeinden oder nicht, an der andern hänge, was die Namen 
Waldenser u.s.w. bedeuten. Die richtige Antwort sei einst von D. gegeben 
worden, später wieder verloren gegangen und daher von mir neu zu be- 
gründen. Keller musste den ganzen ersten Abschnitt weglassen und den 
Rest in zwei Stücke (S. 178 u. 183) zerreissen, um den Eindruck zu erzielen, 
den er wünschte. 

Hatte ich nun wirklich die Pflicht, neben D. auch K. zu nennen? Ich 
habe schon gesagt, K.’s Anschauung vom Wesen der Sekte war das Gegen- 
teil von dem, was ich vertrat. Sie bewegte sich in allen Hauptpunkten auf 
der Linie Herzogs und Pregers. Wenn die Apostel bei ihm mehr hervor- 
traten als dort, so machte das in der Hauptsache gar nichts aus und fand 
sich schon in meinen „Anfängen“. Eine methodische Untersuchung über 
die Namen hatte er gar nicht gegeben. Seine Scheidung zwischen „Armen“ 
und „Waldensern‘“ war absolut unbegründet. Seine Darstellung des Wal- 
-densertums beruhte auf den unzulänglichsten Quellenstudien und war grossen- 
teils reine Phantasie. Solche Arbeiten braucht man nicht zu nennen, selbst 
wenn man mit ihnen irgendwo zufällig zusammentriffit. Anders wäre es nur 
gewesen, wenn ich aus dem Buch etwas gelernt, oder auch wenn ein Ergebnis, 
das ich jetzt selbständig gewonnen, doch vorher nur bei ihm vorgelegen hätte. 
Keines von beiden war der Fall, wie ich des weiteren zeigen werde. 

Zu b) K. behauptet II 183, Dieckhoff gebrauche die Namen „Arme“ 
oder „Arme von Lyon‘ im weiteren Sinne von der Gesamtheit der Sekte, 
d. h. von Predigern und Laienanhang, z. B. S. 149ff. und „wiederholt und 
ganz bestimmt" S. 220ff. Höhnisch fordert er Kawerau auf die Seitenzahl 
bei D. zu nennen, wo es anders sei. 

Ich erwidere: Schon von S. 149 ff. ist das einfach nicht wahr. D. ge- 
braucht die Namen „Arme“, „A. e Lyon“, „lombardische Arme‘ überhaupt 
erst von S. 158 an und sagt da nirgends auch nur ein Wort, das auf den 


! Ich möchte dabei jetzt noch ausdrücklich daran erinnern, dass auch 
Keller unter den „Waldensern“ Apostel und Gemeinden versteht, dass er also 
mit unter die gehört, die ich als die „heute“ herrschende Ansicht bezeichnete. 


574 Nachrichten und Notizen. 


weiteren Gebrauch deuten könnte. Im übrigen beginnt die Abhandlung 
über das Wesen der Armen erst später. In dem Abschnitt, den K. be- 
zeichnet, ist D. überhaupt nur bemüht zu zeigen, dass man zwischen dem 
Lyoner und dem lombardischen Zweig der Armen unterscheiden müsse. — 
S. 220 ff. aber hat K. so flüchtig gelesen, dass er nicht einmal gemerkt hat, 
dass D. dort nicht den engern und weitern Kreis, die Apostel und die Ge- 
samtheit der Sekte unterscheidet, sondern die Gesamtheit der Apostel und 
ihre beiden Zweige, den französischen und den lombardischen! Im ganzen 
Buch gebraucht D. den Namen „Arme“ u. s. w. ganz konsequent nur von 
den Aposteln und ist auch im übrigen so deutlich, dass es selbst der 
flüchtigste und oberflächlichste Leser merken müsste. Ich gebe das Nötigste, 
um das zu beweisen. 

Nach Dieckhoff 167—171 besteht das Eigentümliche der Stiftung 
des Waldes in dem neuen Stand der Prediger, der eigentlichen Waldenser, 
die das Amt der Apostel übernehmen und sich (S. 171—176) zu diesem Amt 
dadurch als qualifiziert erweisen, dass sie das apostolische Leben in frei- 
williger Armut und heimatlosem Wandern (S. 183f.) führen. Klar und 
deutlich unterscheidet D. weiter S. 188 zwischen den Forderungen der W., 
die den apostolischen Predigern, und denen, die dem Laienvolk, den ein- 
fachen Gläubigen, gelten, zwei Kreise, die in den Quellen seit 1215 scharf 
auseinandertreten.! S. 188 ff. wird dann näher erörtert, was zum apostolischen 
Leben der Prädikanten gehöre: die Vorschriften Christi für die Apostel 
in Matth. 10 und seinen Parallellen, freiwillige Armut (189 f.), Keuschheit (191), 
apostolische Tracht (193). Von ihren Sandalen heissen die Apostel „In- 
zabbatati‘ (193), von ihrer Armut „Pauperes“ (189), sonst auch „Brüder“ (198) 
oder „boni homines“ (254), in Strassburg um 1400 „Winkler, „Zwölfboten‘* 
oder „Meister“ (198 f.) Es fehlt kein Zug aus dem Bild, das K. in R 71 f. 


1) Ich bitte damit zu vergleichen Keller II 174: „Die Se 
der apostolischen Ordnung in Armut, Keuschheit und Gehorsam ... war. 
in vielen Quellen... zu allgemeinen Merkmalen der KSC d. h. De 
ganzen Gemeinschaft gemacht worden; auch die neueren Forscher hatten 
meist [also doch nur „meist“, warum ist denn dann K. hier so völlig ori- 
ginell?] keine scharfe Scheidung zwischen der Genossenschaft der „Apostel‘* 
und den „Gemeinden gemacht — Was K. Gemeinden nennt, heisst bei 
D Laienvolk u. ä., bei mir Laienanhang! K. II 183 beruft sich aber noch 
gar auf diese Stelle zum Beweis dafür, dass D. den Namen „Arme‘‘ gar 
nicht anders habe gebrauchen können, als von der Gesamtheit der Sekte 
mit Einschluss der Gemeinden; denn erst nach 1215 lasse er neben die 
Sekte der Prediger „einige Credentes“ treten. Was D über die jetzt be- 
ginnende schärfere Unterscheidung beider Kreise sagt (s. o im Text), 
lässt Keller einfach aus!! Er macht daraus: jetzt erst „fanden sich‘ zu 
den Predigern „einige Credentes“. Das „einige“ hat K. selbst ergänzt; 
D. spricht von „den denselben anhängenden Credentes“ als einem „wal- 
densischen Laienvolk“! Was soll man dazu sagen? — Das Jahr 1215 
nennt D. übrigens fälschlich als Grenze: er hätte 1184 sagen sollen (meine 
Waldenser S. 10, 1). Damit erledigt sich auch noch Kellers „erst 1216“. 


Nachrichten und Notizen. 575 


zeichnet, nur dass D. bloss die Quellen giebt, K. ausserdem noch reine 
Phantasieen. Erst S. 266 ff. kommt dann D. auch auf die Anforderungen 
zu sprechen, die die W. an die blossen Gläubigen richten. Aus dem Unter- 
schied der beiden Klassen schliesst er (327), dass die W. ebenso wie die Kirche 
des Mittelalters zwei Stufen der Frömmigkeit unterschieden haben, die Stufe 
der allgemeinen Gebote (Laienwelt) und die der evangelischen Räte (Apostel). 

Also alles, was K. mit solchem Anspruch als seine Entdeckung 
verkündigt, schon bei Dieckhoff! Und nun bitte ich zu bedenken, 
dass K. darauf schon von Kawerau und Bossert hingewiesen war. Wie 
muss der Mann seine Vorlagen lesen! 

2. Die Waldenser und Franz von Assisi. In meinen „Waldensern“ 
habe ich S. 65—68 nachzuweisen versucht, dass an einem Punkt in der Ent- 
wickelung der franziskanischen Bewegung eine Linie aufzufinden sei, die von 
den Waldensern herführe. K.126f., I 175ff. erklärt, auch diese Entdeckung 
habe er gemacht und ich habe das verschwiegen. Er habe den geschicht- 
lichen Zusammenhang beider Bewegungen, den Einfluss der Waldenser auf 
Franz nachgewiesen. Der einzige Unterschied zwischen ihm und mir sei 
lediglich, dass dieser Einfluss bei ihm unmittelbar, bei mir mittelbar durch 
das Zwischenglied der katholischen Armen auftrete. Kawerau und Bossert 
wiesen ihn darauf hin, dass 1) er jenen Nachweis nicht erbracht, 2) ich 
etwas total andres vertreten habe als K., ja das Gegenteil davon. K. ant- 
wortet, indem er Kawerau mit gesperrter Schrift vorwirft, seinen Lesern, 
die hier gar nicht unterrichtet seien, Sand in die Augen zu streuen, ! und 
verbittet sich den dünkelhaften Ton, wenn ihm Kawerau sagt, zu einer 
solchen Verwechslung gehöre ein hoher Grad von Verworrenheit (II 184). 

Was hat nun K. gesagt? R 21: „Es liesse sich vielleicht der Be- 
weis erbringen, dass ein innerer Zusammenhang dieses Ideals [Franzens] 
mit den Anschauungen der Waldenser insofern wirklich vorhanden ist, als 
jenes aus den Anregungen der Letzteren erwachsen ist.“ Weiter kein Wort! 
Das nennt er lI 185 seinen „Nachweis“. ? 

Was habe ich gesagt? Waldenser S. 65: a) „Auf die ausserordent- 


1 Wie viele Leser der Comeniushefte werden wohl in dieser Frage 
„unterrichtet“ sein? 

2 Was er in seinem Staupitz 295, 1, zwei Jahre nachdem ich auf die 
katholischen Armen als Zwischenglied hingewiesen hatte, beibringt, um 
den Einfluss dieser Armen auf Franz nachzuweisen, ist höchst bezeichnend. 
Er fand bei den Briefen Innocenzens III. eine Note, worin der Herausgeber 
Bosquet den ehemaligen Waldenser und jetzigen katholischen Armen Bern- 
hardus Primus vermutungsweise mit Franzens erstem Jünger B. von 
Quintavalle identifiziert, der „ni fallor“ von Franz als sein Lehrer bezeichnet 
werde. K. lässt dann das „ni fallor“ weg und behandelt also dieses an- 
gebliche Lehrerverhältnis als Thatsache! Auch die einfachste Kontrole, ob 
die beiden Bernhard wirklich eine Person sein können, unterlässt er! 
Bernhard Primus war bis zu seiner Bekehrung Waldenser und lebte allem 
nach in der Diözese Cremona; B. von Qu. lebte bis zu seiner Bekehrung 
durch Franz als reicher Mann in Assisi. So arbeitet Keller! 


576 Nachrichten und Notizen. 


lich nahen Berührungspunkte zwischen den Anfängen der waldensischen 
und franziskanischen Bewegung habe ich schon aufmerksam gemacht" 
(vgl. S. 5—8 u. 11). K. behauptet I 26, darüber finde sich in meinen „An- 
fängen“ noch keine Andeutung. Also hätte ich das erst jetzt von ihm. 
Kawerau verwies ihn dagegen auf S. 39 dieser „Anfänge‘, wo ausgeführt 
war, dass Franz und seine Jünger wie Waldes das Leben der Apostel 
hätten nachahmen wollen in Predigt und Armut. K. hat also auch hier 
einfach beschuldigt, ohne nur nachzusehen. Er hat denn auch jetzt auf 
Kaweraus Hinweis keine Antwort, hält aber trotzdem alles aufrecht! 

Es folgt bei mir: b) Bei der durch und durch ursprünglichen Art des 
Heiligen wie bei der Plötzlichkeit, mit der die Predigt des Priesters der 
Portiunkulakirche über Matth. 10 auf ihn gewirkt habe, sei an blosse 
Nachahmung der W. gar nicht zu denken. K. erwidert, das habe auch 
niemand behauptet; es handle sich um Beeinflussung, nicht Nachahmung. 
— Das ist nun freilich eine reine Wortklauberei: der Einfluss, den K. 
annimmt, kann sich ja doch in nichts anderem geäussert haben, als darin, 
dass Franz das apostolische Leben nach waldensischem Vorbild aufnahm, 
d. h. die W. nachahmte. Ich habe aber ausserdem noch a a. O. ausdrücklich 
erklärt, ich hielte auch jetzt noch daran fest, dass ein Zusammenhang 
zwischen beiden Erscheinungen nicht bestehe. Das hat Kawerau K. noch 
ausdrücklich vorgehalten, und trotzdem hält K. an seiner Anklage fest: der 
einzige Unterschied sei, dass ich die W. mittelbar, er unmittelbar auf Franz 
einwirken lasse! Wie soll ich dieses Verfahren bezeichnen? Wie ist so 
etwas überhaupt möglich? 

Die Antwort liegt in dem Satz, der bei mir folgt c): „Dennoch möchte 
an einem andern Punkt in der Entwickelung der franziskanischen Bewegung 
eine Linie aufzufinden sein, die von den Waldensern her führt und die ich 
[in meinen „Anfängen“] nicht in gebührender Weise aufgedeckt habe.“ — 
Diesen Satz hat K. und ebenso natürlich Löschhorn offenbar allein gelesen. 
Aus ihm haben sie ohne weiteres geschlossen, dass nun auch ich einen 
inneren Zusammenhang aufstelle, den ich kurz vorher geleugnet hatte. K. 
lässt daher meine Worte zweimal sperren. Was aber führe ich nun aus? 
ich führe von vornherein auf einen ganz anderen Punkt, die Haltung 
der Kurie gegenüber der jungen Stiftung Franzens! Ich weise 
darauf hin, dass Innocenz III. dem h. Franz die den W. einst versagte Er- 
laubnis zur apostolischen Predigt erteilt habe, ganz kurz nachdem er den 
Verein der katholischen Armen bestätigt habe, der als Gegenschlag gegen 
die W. gestiftet worden war; d.h. ich finde die Linie, die von den Wal- 
densern zu Franz führt, darin, dass der Papst den jungen Orden nun doch 
bestätigt, weil er kurz vorher ein ähnliches Unternehmen, die katholischen 
Armen, bestätigt hatte. So lässt K. mich sagen, was ich direkt abgewiesen 
habe und führt zur Begründung einen Satz vor, der sich auf total andre 
Dinge bezieht, und er bleibt dabei, obwohl Kawerau und Bossert ihn auf 
den wirklichen Sachverhalt hinwiesen. Er droht mir (II 182 mit 185) 
mit weiterer Abrechnung, weil ich für sein Verfahren in einem Brief an 
Löschhorn den Ausdruck „leichtfertige Verleumdung‘“ gebraucht habe. Ja 
wie soll ich es denn sonst nennen? 


Nachrichten und Notizen. DTT 


Aber K. erklärt weiter II 175, erst nachdem er den Gedanken der 
apostolischen Armut als Eigentümlichkeit des waldensischen Apostelkollegs 
[schon] im 12. Jahrh. erwiesen habe, habe man die geschichtlichen Wurzeln 
der Bettelorden aufdecken können u. s. w. Dass das früher nicht möglich 
gewesen sei, werde am besten durch Dieckhoffs Ansicht (S. 189) erwiesen, 
dass die Auffassung der W. vom apostolischen Leben bald nach Entstehung 
der Sekte nach den kirchlichen Idealen von der christlichen Vollkommenheit 
umgestaltet worden sei. Das kann ich nur so verstehen. nach Dis Meinung 
sei die Armut gar kein ursprünglicher Besitz der Waldenser gewesen, 
sondern ihnen erst im 13. Jahrhundert, also nach der Entstehung der Bettel- 
orden, aus den kirchlichen Idealen zugekommen. Was aber sagt D. dort 
wirklich? Er unterscheidet 1) den Anfang der waldensischen Bewegung, 
2) die spätere, aber schon recht frühe Entwickelung unter dem Einfluss 
kirchlicher Ideale. Von Anfang an habe die freiwillige Armut bei ihnen 
den Grundzug in ihrem apostolischen Leben gebildet !; davon hätten 
sie ja auch Pauperes geheissen. Dagegen scheine (S. 191 f.) die freiwillige 
Keuschheit als Bestandteil des apostolischen Lebens erst später aus den 
kirchlichen Idealen übernommen worden zu sein. — Mit solcher Leichtfertig- 
keit liest K. das Buch, um das sich der Streit wesentlich dreht! 

„Aber es kommt noch besser (I 26) Das was K. als seine Ent- 
deckung beansprucht und mir als Raub aufbürdet, was nach seiner 
Meinung weder D. noch sonst jemand vor ihm (K.) hatte finden können, das 
hat D. selbst ausgesprochen und mit Sperrdruck hervorgehoben. 
S. 212 findet er die epochemachende Bedeutung der Stiftung des Waldes 
darin, dass sie das „Mittelglied zwischen den antikirchlichen Bewegungen 
des 12. Jahrhunderts [Arnold von Brescia, Peter von Bruys, Heinrich von 
Cluny u. a.] und den kirchlichen Bettelorden bildet, die vom Anfang des 
13. Jahrhunderts an die katholische Welt beherrschen, nachdem sie sich das 
von seinem häretischen Gegensatz gegen die Kirche gereinigte Prinzip jener 
Bewegungen angeeignet haben.“ Das Prinzip aber dieser Bewegungen von 
Arnold bis Waldes ist (S. 211), „dass sie die Notwendigkeit der Nachfolge 
des apostolischen Lebens für die Priester als Nachfolger im apostolischen 
Amt hervorheben.“ Also dieses Prinzip des W. und seiner Vorgänger ist 
von den Bettelorden, d. h. doch wohl auch von Franz von Assisi, angeeignet 
worden. Das nennt man doch wohl „Beeinflussung“, und ob diese mittelbar 
oder unmittelbar ist, darauf kommt ja nach II 185 gar nichts an. 

Was soll ich nun noch sagen? Was K. als seine „wohlerworbenen 
Rechte" grimmig verteidigt, was ich von ihm gestohlen haben soll, das habe 
ich zwar zum Teil ausdrücklich verworfen, das hat aber alles derselbe D. 
vertreten, den K. in seinem entdeckungsreichen Buch wiederholt zitiert. ? 

! Das hat D. S. 181ff. noch ausdrücklich gegen frühere Meinungen 
bewiesen! 

? Ich erwähne beiläufig, dass K. die Listen von Quellen für die Ge- 
schichte der W., die er R 22 und 26 aufstellt, einfach aus D. 157 f. abge- 
schrieben hat. Die Reihenfolge ist mit Ausnahme einer kleinen Umstellung 
dieselbe. Bei zwei besonders bekannten Quellen sind die älteren Ausgaben 


5978 Nachrichten und Notizen. 


Soll ich nun den Spiess umkehren und K. beschuldigen, dass er seine 
grossen Entdeckungen illoyal von D. entnommen habe? Nein, sondern ich 
sehe darin nur einen neuen Beweis, wie er seine Quellen und Litteratur 
liest, ein neues Specimen seiner bekannten Arbeitsweise, meine aber aller- 
dings, dass es solcher Specimina nun genug wire, 


Breslau, 10. August 1898. Karl Müller. 


Erklärung. 


In einer Besprechung von L. Kellers „Grundfragen der Reformations- 
geschichte“ in den „Mitteilungen aus der historischen Litteratur“ Bd. XXVI 
S. 184 hat C. Loeschhorn neben anderen Gegnern Ludwig Kellers auch 
mich in leidenschaftlicher Weise angegriffen und gegen mich wie gegen 
Karl Müller den Vorwurf erhoben, ich habe „nicht selten Kellers Studien- 
ergebnisse und Ausführungen angenommen, aber ihren Ursprung verschwiegen 
und dennoch gegen ihn mit wenig stichhaltigen Gründen polemisiert“. In 
einer Erklärung in Bd. XXVI S. 503 der „Mitteilungen“ habe ich diese Be- 
hauptung als „leichtfertige Verleumdung“ bezeichnet und Loeschhorn 
zur Erbringung von Beweisen für seine Beschuldigung aufgefordert. Darauf- 
hin hat Loeschhorn in einer am gleichen Orte abgedruckten „Erwiderung“ 
seine Anklage, abgesehen von einigen gleichgiltigen Einschränkungen, 
wiederholt, ohne den geringsten Versuch zu machen, dieselbe zu begründen. 
Dass nicht Mangel an Raum L. an der Mitteilung seines Beweismaterials 
hinderte, zeigt eine Reihe von weitschweifigen Bemerkungen, die mit der 
zurückgewiesenen Behauptung in keinerlei Zusammenhang stehen. Ich 
muss unter diesen Umständen die Anklage der leichtfertigen 
Verleumdung gegen Loeschhorn aufrecht erhalten. 


Giessen, den 27. Oktober 1898. 
ÖOberbibliothekar Professor Dr. H. Haupt. 


durch neue ersetzt, bei den andern nicht. Weitere Quellen, die D. über- 
sehen hatte, werden nicht nachgetragen; nicht einmal das Schreiben von 1218, 
das K. selbst erwähnt, ist eingefügt! 


HISTORISCHE VIERTELJAHRSCHRIFT 
HERAUSGEGEBEN VON Pror. Dr. GERHARD SEELIGER IN LEIPZIG. 


a Zeg? 


BIBLIOGRAPHIE 


ZUR 


DEUTSCHEN GESCHICHTE. 


1898. 


BEARBEITET VON 


Dr. OSCAR MASSLOW 


BIBLIOTHEKAR IN BONN. 


d 


LEIPZIG 
DRUCK UND VERLAG VON B. G. TEUBNER. 
1898. 


Digitized by Google 


Inhalt. 


A. Allgemeine Werke. 
I. Hilfswissenschaften: 


1. Bibliographien und Litteraturberichte . . . .. 222.2... 
P SE 
3. Sprachkunde. . .. . E le era en Sie 
4. Paläographie; Diplomatik: Chronologie. ee Sa ee ee. A: 
5. Sphragistik und Heraldik. . .. 2. 2 2 2 2 DA. 
6. Numismatik . ... . a ee AD; 
7. Genealogie, fanillengeschichte und Biographie. lee Sm ED 
I. Quellen: 
1. Allgemeine Sammlungen . . . 2... 22 2 2m EI. 
2. Geschichtschreiber . . . 2: 2 2 m m m rn nenn. AB, 
3. Urkunden und Akten. .... ren e, 
4. Andere schriftliche Quellen und Denkmäler EE br e 
II. Bearbeitungen: 
1. Allgemeine deutsche Geschichte. . . . 2.2 2 220.0... 11. 
2. Territorial-Geschichte. . . . . me race a or Aa air re ls 
3. Geschichte einzelner Verhältnisse e ee HE e E 
a) Wirtschafts- und Sozialgeschichte. b) Verfassung. c) Recht. d) Kriegs- 
wesen. e) Religion u. Kirche. f) Bildung; Litteratur; Kunst. g) Volksleben. 
4. Gesammelte Abhandlungen und Zeitschriften. . . . . . . . 23. 


Seite 

*65 
*66 
“67 
*68 
*68 
*69 
*71 


WK 
+72 
WE 
*75 


*76 
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+79 


"89 


B. Quellen und Darstellungen nach der Folge der Begebenheiten. 


1. Das deutsche Altertum bis c. 500... .... ve ie >26, 
a) Germanische Urzeit u. erstes Auftreten der Deutschen in ge Geschichte. 
b) Einwirkungen Roms; Ausbreitung der Deutschen und Begründung ger- 
manischer Reiche. c) Innere Verhältnisse. 


2. Fränkische Zeit bis 918 . . . . ee Sende N 
a) Merowingische Zeit. b) Karolingische Zeit. Ai Innere Verhältnisse. 

3. Zeit der sächsischen, fränkischen u. staufischen Kaiser 919—1254 *32. 
a) Sächsische und fränkische Kaiser 919—1125. db) Staufische Zeit 1125—1254. 
c) Innere Verhältnisse. 

4. Vom Interregnum bis zur Reformation 1254—1517 . . . . . "36. 
a) Vom Interregnum bis zum Tode Karls IV. 1254—1378. b) Von Wenzel 
bis zur Reformation 1378—1517. c) Innere Verhältnisse. 


*93 


Ku 


*98 


*101 


"IV 


5. Zeit der Reformation, Gegenreformation und des 80jährigen 


Krieges 1517—1648 


a) Reformation 1517—1555. b) EE u. Ehe Krieg 1555—1°48. 


oi Innere Verhältnisse. 


6. Vom Westf. Frieden bis zum Tode Karls VI. und Friedrich 


Inhalt. 


Wilhelms I., 1648—1740 . 
7. Zeitaltef Friedrichs d. Gr. 1740—1789 . 


8. Zeitalter der französ. Revolution u. Napoleons 1789—1815 . 


9. Neueste Zeit seit 1815 . a Ber under 
Bearbeitet von Paul Jürges . 


Alphabetisches Register. 


Seite 


*41. *108 


*50. *119 
*53. *122 
*65. *126 
*58. *129 
*136 


Bibliographie zur deutschen Geschichte, 


Bearbeitet von 
Oscar Masslow. 


[Abgeschlossen am 20. Januar 1898. — Erscheinungsjahr, falls nicht be- 
sonders vermerkt, 1897.] 


A. Allgemeine Werke. 
I. Hilfswissenschaften. 


1. Bibliographieen und | Nachtrr. a. später. Zeit. (Dt. Mund- 
Litteraturberichte. nn 1, 85-126.) — A. aandas, 
, gd i z Bibliogr. d. Jüdisch - Deutschen. Als 
Möwes, E., Bibliogr. Übersicht üb. Anhang zu: Mentz, Bibliogr. d. dt. M. 
dt. Altert.-Funde (8. "ox, 1829): 1896, Lpz. 1892. (Ebd. 126-32.) [7 
SE E üb. dt. = Luther, J., Bibliogr. d. biogr. Litt. 
e -69. nm: (KC 
Labores literarii monachorum imper. mo- 1896. (Biograph. Jahrb. 1, EE [8 
nasterii S. Udalrici Augustae Vindelicorum. 
(= Memoriale San-Ulricanum. Sectio II.) Bibliogr. Berichte zur Territ.-6. 
( E v. Schwaben 15, we in Zeitschriften: [9 
1 A 
win, C., Verzeichn. d Schriften J. Donabaum, 1895 (Bill. d. Ver. f. Ldkde. 


o E v. Niederösterr. 30, 479-504). — K. Holder 

d Fürst - B rımas Carl v. Dalberg. 1896/97 (Freiburg. @.-Bll. 4, 162-74). — In d 
(Vhdlgn. d. hist. Ver. d. Oberpfalz 49, | Wochenblättern d. St. Neuburg enthalt. hist. 
269-77.) 3 a, nn Free Be ana 
60, I, 128 ff.). — O. Leibius, 1896 (Württemb. 

Verzeichnis, Chronolog., d. v. Sybel Viertolj.-Hfte. 6, 474-93). — Ed. Lohmeyer 
veröffentl. Schriften. (Sybel, Vortrr. | (Mitt. d. Ver. f. hess. G. Jg. géi. Lan — 
u. Abhdlgn. S. 157-74.) [4 | Ed. Bodemann, 1896/97 (Zt. d. hist. Ver. f. 


e Niedersachs. ’97, 382-90). — Arch. f. Ldkde. d. 

Wattenbachs Werke u. Schriften. Prov. Sachsen 7, 130-73. — O0. Dobenecker 
(Börsenbl. f. d. dt. Buchhandel ’97, | (Zt. d. Ver. f. thür. G. 10, 590-600). — N. Arch, 
Nr. 225.) [5 | f. sächs. G. 18, 376-86. — Jecht (N. lausitz. 


Magaz. 73, ari G ES? 
Bibliotheca geographica, hrsg. v. 5 Bancalari, &., Bibliotheks-Katalog 


À Museum Francisco -Carolinum in 
d. Ges. f. Erdkde. zu Berlin, bearb. v. . . , 
O. Baschin (8. ’97,1). II: 1894 xvj, a. D. Linz, Fink. mx, 668 > 
6 D 


402 S. 8 M EN 
SC Ackermann, K., Bibliotheca has- 

Lie OL ef "NIE P.E Richter; | en (s, 99. 1766). 8. Nachtr. 37 S. 
Mentz, F., Bibliogr. d. dt. Mund- | 1 M 11 


artenforschg. f. d. Jahre 1890-95, nebst Bibliographie, Braunschweigische. 
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. Bibliographie. 1 


*2 


Verzeichn. d. auf d. Hzgt. Braunschw. 
bezügl. Litt.; bearb. u. hrsg. v. Ver. f. 
Naturwiss. zu Braunschw. 1. Hälfte. 
Braunschw., Schulbuchhdl. xj, 513 S. 
m. 1 Kte. 9 M. [12 
Partsch, J., Litt. d. Landes- u. 
Volkskde. d. Prov. Schles. (s. ’97, 11). 
Hft.ö (= Erg.-Hft. z. 74. Jahresber. 
d. schles. Ges. f. vaterl. Kultur). 
S. 325-80. 2 M. [13 
Pölchau, A. Livländ. G.-Litt. 
(s. ’97, 13): Jahr 1896. 139 S. 1 M. [14 
Bibliograph. Berichte zur 6. 
einzelner Verhältnisse in Zeit- 
schriften: [15 
P. Pape, Kirchengeschichtl. Litt. v. 1. Jan. 
bis 1. Juli '97 (Zt. f. Kirchen-G. 18, Anhg. 
S. 35-91). — @. Loesche, 1896 (Jahrb. d. Ges. 
f. G. d. Protest. in Österr. 18, 259-67). — 
0. Leibius, 1898 (Bil. f. württemb. Kirch.-G. 
N. F. 1, 81-6). — Litt.-@. (Euphorion A 
603-87). — M. Koch, Goethe- u. Schiller-Litt. 
(Berr. d. fr. dt. Hochstiftes 13, 287-343). — 
F. Laban (Repert. f. Kunstw. 20, j-xcij). — 
Hans Holbein der Jüngere: Litt. d. 
19. Jh. (Börsenbl. f. d. dt. Buchhandel '97, 
Nr. 219). Zn f PM 
Pohler, J., Bibliotheca hist.-milit. 
(s. ’97, 1846). IV, 4. S. 241-320. 
3 M. [16 
Übersicht üb. d. Leistungen d. 
Deutschen Böhmens auf d. Gebiete 
d. Wissenschaften, Kunst u. Litt. im 
J. 1894; hrsg. v. d. Ges. z. Förderg. 
dt. Wissenschaft ete. in Böhmen. 
Prag, Selbstverl. 154 S. 2 M. [17 
Baechtold, J., Gottfr. Keller- 
Bibliogr. (Nachtrag zu oi, 1818.) 
Berl., Besser. 36 S. 1 M. [18 


2. Geographie. 


Perthes, J., Geschichts - Atlas. 
Taschen-Atl. z. mittler. u. neuer. G. 
v. Alfr. Schulz. Gotha, Perthes. 
24 Ktn. u. 68 S. 2 M. 40. 19 

Zeppelin, Graf E., Üb. hist.-statist. 
Grundkarten. (Schrr. d. Ver. f. G. d. 
Bodensees 26, 53-63.) [20 


Jireček, H. v., Karten z. G. d. 
heutig. österr.-ungar. Reichs- Terri- 
toriums wihrend d. 1. christl. Jahr- 
tausends. Wien, Hölzel. fol. 6 Ktn. 


m. 1 Bl. Text. 1 M. 80. [21 
Rez. (auch v. ’97, 1851): Mitt. d. Ges. f. 
Salzburg. Ldkde. 32, 287-90 Widmann. 


Mayerhoffer, li., Osterr.-ung. Orts- 
Lexikon. Wien, Fromme. 906 S. 
12 M. 80. [22 


Bibliographie Nr. 12—62. 


Topographie v. Niederösterreich 
(e 97, 24). Bd. V, 1-3. S. 1-192. 
6 M. [23 

Lampel, J., Die Gemärke d. Land- 
buches (e "go, 1593 g). II: Die Grenze 
nördl. d. Donau. (DU d. Ver. f. Ldkde. 
v. Niederösterr. 30, 300-36.) [24 

Redlich, Osw., Ortsnamen d. östl. 
Alpenländer u. ihre Bedeutg. (Zt. d. 
dt.-österr. Alpenvereins 28, 72-87` [25 

Pichler F., Von Glan- u. Furt- 
Orten, im besonderen v. Klagenfurt. 
(Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 412-22.) [26 

Unterforcher, A., Wie man in 
Tirol in früherer Zeit die Teile d. 
Gemeinden od. d. Gemeinden selbst. 
benannte. (Zt. d. Ferdinandeums 41, 
187-216.) — J. Egger, Die alt. Be- 
nennungen d. Dörfer, Gemeinden u. 
ihrer Unterabteilgn. sowie d. gleich- 
laut. Namen v. Gerichtsbezirken u. Ge- 
richtsteilenin Tirol. Ebd. 217-77. [27 

Paudler, A., Zur Ortsnamenkde. 
(Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs 
19, 264-69.) [28 

Kaindl. R. F.. Herkunft d. Deut- 
schen in d. Bukowina. (Aus allen 
Weltteilen Bd. 28, Nr. ai [29 


Studer, Schweizer Ortsnamen, s. "ap, 1785. 
Rez.: Alemannia 25, 94 Pfaff. [30 

Walser, H., Verändergn. d. Erd- 
oberfläche im Umkreis d. Kantons 
Zürich seit d. Mitte d. 17. Jh. Unter- 
suchungen, angestellt auf Grund d. 
topogr. Karte v. J. C. Gyger a. d. J. 
1667. Berner Diss. 1896. 64 S. [31 


Götz, W., Geogr.-hist. Handbuch 
v. Baiern (s. ’97, 1860). Lfg. 49-53. 
Bd. II, S. 985-1158, xj u. xxxıx S. [32 

Roz.: Beil. z. Allg. Ztg. un, Nr. 12 Günther. 

Trautmann, K., 3 bisher verschol- 
lene Ortsansichten zu Phil. Apians 
Topographiev. Baiern. (Monatsschr.d. 
hist. Ver. v.Oberbaiern 6, 113-17.) [33 

Plass, J., Untergegangene Orte 
in d Oberpfalz. (Vhdlgn. d. hist. 
Ver. d. Oberpfalz 49, 221-68.) [34 


Witte, H., Zur G. d. Deutschtums 
im Elsass u. im Vogesengebiet. 
Forschgn. z. dt. Landes- u. Volkskde. 
X, 4) Stuttg., Engelhorn. 128 S. 


7 M. 50. [35 
Rez.: Rev. crit. 44, 455-58. 


Neukirch, K., Studien üb. d. Dar- 
stellbarkeit d.Volksdichte mit besond. 
Rücksichtnahme auf d. elsäss. Was- 


(== 


Litteraturberichte. — Geographie. — Sprachkunde. 


gau. Freiburg. Diss. Braunschw., 
Scholz. 118 S. u. 1 Kte. 2M. [36 

Schultze, Walth., Die fränk. Gau- 
grafschaften Rheinbaierns, Rhein- 
hessens, Starckenburgs u. d. König- 
reichs Württemberg. Berlin, Pass & G. 
xLı), 544 S. u. Kte. 37 


Rez. v. ’97, 93: Zt. f. G. d Oberrh. 13, 
153 Werminghoff. 


Falk, F., Die Nahegau-Oertlich- 
keiten nach d. Cod. Lauresh. 2000-2026 
u. I, 191. (Archival. Zt. 7,262-4.) [38 

Atlas, Geschichtl., d. Rheinprov. 
(s. 96, 19). Lfg. 4: W. Fabricius, 
Die Rheinprov. 1789. Uebersicht d. 
EE EEN (= Nr. XI, 4 v. 179.) 
4 M. 50. 39] 

Hansen, J., Arnold Mercator u. d. 
wiederentdeckt. Stadtpläne v. 1571 
u. 1642 (Sep. a.: Mitt. a. d. Stadt- 
arch. v. Köln Bd. 11 (Hft. 28), S. 141 ff.) 
Köln, Du Mont-Schauberg. 20 S. u. 
2 Pläne. 4 M. [40 

Van der Beke, P., Carte de Flan- 
dre de 1538; réprod. de lľexempl. du 
„German. Museum" à Nuremberg; 
avec texte explicat. p. F. van Ortroy. 
Trad. neerland. p. A. van Werveke, 
Kaart van Vlaanderen v. 1538... 
Gand, Impr. Van Dosselaere. fol. 
2 Bl. u. 37 S., 1 Ktnbl. in 4 BA. [41 


Friesland, C., Mariendorf, e. hess. 
Waldenserkolonie (Mitt. d. Ver. f. 
hess. G. Jg. ’96, 59-69.) [42 

Wilbrand J; Alte Karten d. 
Gegend v. Bielefeld. (Jahresber. d. 


hist. Ver. f. Ravensberg 11,33-35.) [43 

Bunte, H., Augebl. Untergau d. Nieder- 
Emagaues (Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc. 
zu Emden 12, 143f.) — Ders., 3 angebl. frie- 
sische Ortschaften. (Ebd. 144f.) — Ders., 
Ueb. d. Insel Ganc u. d. villa Wittmundhem. 
(Ebd. 149.) — Ders., Ueb. d. Namen Kolling- 
horst (Ebd. 150.) — J Fr. de Vries, Umme- 
borch, Gareborch, Quersteborch (Ebd. 160f.) {44 

Hach, E.. Zur Erklarg. d. Namen einiger 
lübeck. Ortsbezeichngn. (Mitt. d. Ver. f. 
lübeck. G. 8, 3-10.) 145 


Hansen, Reimer, Iven Knutzens 
Karten von der Marsch zwisch Husum 


u. d. Eider. (Zt. d. Ges. f. schlesw.- 
holst.-lauenb. G. 26, 131-43, 471f. 
u. 3 Ktn.) 46 


Pfälzer au d. jütisch. Heide. (Globus 13, 
15 f.) 47 


kElbinseln bei Magdeburg in der Vorzeit. 
(BU. f. Handel, Gewerbe u. soz. Leben '96, 
Nr. 48-'97, 2.) A [48 
Grössler, H., Urkdl. Nachweise 
üb. d. Lauf d. Saale zwisch. Halle 


*3 


u. d. Wippermündg. u. d. an dem- 
selb. geleg. Wüstgn. Ge f. Ldkde. 
d. Prov. Sachsen 7, 1-27.) 
0. Schröter, Laufverändergn.d. Saale 
zw. Halle u. d. Wippermündg. bei 


Bernburg. ae 28-39.) [49 

Hantzsch, V., 2 Beschreibn. Dres- 
dens v. Ende d. 16. Jh. (Dresdner 
G DU Jg. 6, 34-37.) [50 


Loose, W., Topographie d. Stadt 
Meissen. Forts. (Mitt. d. Ver. f. G. 
d. St. Meissen 4, 511-31.) [51 


May. M., Sind d. fremdartig. Ortsnamen 
in d Prov. Brandenb. u. in Ost-Dtld. slawisch 
od. germanisch? Frkf.-Sachsenhausen, Selbst- 
verl. 31 S. 50 Pf. Vgl. 'o6, 41. :52 


Langer, J., Biesemark u. Bischofs- 
mark. (Bismarck-Jahrb. 4, 289-98.) [53 
Höhnemann, t., Landeskde. d. 
Neumark (= Nr. 704). [54 
Rose u. Graf Schlieffen, Orts- 
namen, insbes. d. slawisch. d. Kreises 
Greifenhagen. (Monatsbll. d. Ges. f. 
pomm. G. 11, 145-52; 161-74; 181.) [55 
Ortschafts- Verzeichnis, Schlesi- 
sches, sämtl. Städte, Flecken, Dörfer 
u. sonstiger Ortschaften u. Wohn- 
plätze. 4. Aufl. Breslau, Korn. 320 S. 
4 M. [56 


3. Sprachkunde. 


Olinger, A., Dt. Grammat.; hrsg. 
v. W. Scheel. (= Aeltere dt. Gram- 
matiken in Neudrucken, hrsg. v. 
John Meier IV.) Halle, Niemeyer. 
1x, LX1j, 129 S. m. Fksms. 5 M. [57 


Carl Müller, Olingers dt. Gramm. u. ibre 
Quellen. (Festschr. d. 44. Versammig. dt. 
Philologen etc. dargebr. v. den öffentl. höh. 
Lehranstalten Dresdens S. 27-90.) 


Grimm, J. u. W., Dt. Wörterbuch 
(s. '97, 1885). Bd. IX, Lie 11 
(Schuldmässig-Schütten). Sp. 1921 
bis 2112. 2 M. [58 

Wrede, F., Berr. üb. Wenkers 
Sprachatlas (s. '96, 18368). XV u. 
XVI. (Anz. f. dt. Altert. 23, 206-32; 
24, 113-28.) 59 

Kluge, F., Vor-G. d. altgerm. Dia- 


lekte (s. "ou, 1879). Sep. Strassb., 
Trübner. 4 M. 50. [60 
Maxeiner, Th., Beitrr. z. G. d. 


franz. Wörter im Mittelhochdeutschen. 
Marburg. Diss. 79 8. [61 


Knothe, F., Markersdorfer Mund- 
art; Beitr. z. Dialektkde. Nordböhm. 


18 


*4 Bibliographie Nr. 62—118. 


B.-Leipa, Nordböhm. Excurs. - Club. 


128 S. [62 
Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhm. 
86, Litt. Beil. S. 41. 


Gradl. H., Zur Bestimmg. d. Alters 
d. Egerländer Mundart; f. d. Druck 
vorber. v. E. Pistl. (Dt. Mundarten 
1, 133-42.) [63 

Binhack, F., Gotische Elemente 
in d. Volkssprache des Nordgaus. 
(Unser Egerland I, Nr. 6.) EI 

Idiotikon, Schweizer. (e ’97,1891). 
Hft. 35. Bd. IV, Sp. 625-784. 2 M. [66 

Bohnenberger, K., Sprachgrenzen 
u. deren Ursachen, insbes: in Württem- 
berg. (Württemb. Viertelj.hefte 6, 
161-91.) [66 

Martin, F. u. H. Lienhart, Wörter- 
buch d. elsäss. Mundarten (s. ’97, 
1893). Lfg. 2. S. 161-304. 4 M. [67 

Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1969 Heusler; Rev. 
crit. 45, 82-85 Henry. 

Faber, C. W., Zur Judensprache im Elsass 
[Nachlese zu '97, 77). (Jahrb. f. G. eto. Els.- 
Lothr. 13, 171-83.) [68 

Keiper, Ph., Zur pfälz. Mundartenforschg. 
(Pfülz. Museum 14, 51-3; 61.) — G. Heeger, 


Ueb. d. Herkunft einiger Wörter d. pfälz. 
Mundart. (Ebd. 37-9 etc. 81f.) 169 
Dijkstra, W., en F. B. Hettema, 
Friesch woordenboek (s. "oi, 79). 
Aflev. 2-6. [70 
Rez.: Zt. f. dt. Philol. 29, 252-7 Siebs. 
Kurth, G., La frontière linguist. en Bel- 
gique et dans le nord de la France, 8. ’97, 82. 
Rez.: Moy.-åge 10, 56-62 Prou. [71 
Legowski, Sprache d. baltisch. Slawen. 
(BIL f. pomm. Volkskde. 4, 81-89; 97-101; 
1138-15; 129-32.) Vgl. O. Knoop (Ebd. 188). [72 
Bernecker, Preuss. Sprache, s. ’96, 80. 
Rez.: Beitrr. z. Kde. indogerm. Sprachen 23, 
285-821 Bezzenberger; Arch. f. slav. Philol. 
20, 147-50 Mikkola. [73 


Arbois de Jubainville, H. d’, Les 
noms de personnes chez les Germains. 
(Mém. de la soc. de linguist. de Paris 
10, 81-83.) — F. L. Baumann, Zur 
G. d. dt. Personennamen. (Archival. 
Zt. 7, 243-52.) [74 

Kisch, @., Bistritzer Familien- 
namen. (Sep. a.: Festgabe d. St. 
Bistritz z. 49. Gen.-Versammlg. d. 
Ver. f. siebenb. Ldkde. S. 7-43.) 
Lpz., Fock. 1 M. 75 


Vgl.: Kisch (Korr.-Bl. d. Ver. f. siebenb. 
Ldkde. 20, 134£.). 


4. Pulüographie; Diplomatik; 
Chronologie. 
Beusens, Elements de paléogr. 


Fasc I. Louvain, Selbstverl. 184 S. 
(cplt. 15 fr.) [76 


Rez.: Bibl. de l'école des chartes 58, 677 
-81 Prou. 


Meyer, Wilh., Buchstaben - Ver- 
bindgn. d. sogen. gotisch. Schrift. 
(= Abhdlgn. d. Ges. d. Wiss. z. Gött. 
N. F. I, 6) Berl., Weidmann. 4°. 
124 S. 9 M. 50. [77 


Rosenmund, R., Fortschritte d. 
Diplomatik seit Mabillon vornehmlich 
in Dild.-Oesterr. (= Histor. Biblioth. 
Ba. IV.) X, 125 S. 3 M. [78 

l.cist, Notariats-Signete, s. ’97, 91. Rez.: 
Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 635-40 Ip 
pert. x 
Baumann, F. L., Siegelbittzeugen 
in d. Urkk. d. Stiftes Kempten. 
(Archival. Zt. 7, 186—89.) [80 


eege 


Grotefend, H., Zeitrechng. d. dt. 
Mittelalters u. d Neuzeit (8.’93,3391 c). 
Bd. II, Abt. 2. 210 S. 9M. [81 

Rühl, Chronologie, s. ’97, 92. Rez.: Theol. 
Litt.-Ztg. 22, 566 Tangl; Litt. Cbl. ’97, 1590 
u. Dt. Litt.-Ztg. 19, 159-62 Grotefend, Erwiderg. 
Rs. u. Antwort Gs.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 333. — 
Vgl. Rühl, (Dt. Zt. f. G.-Wiss. N. F. 3, 185-203; 
312-44). [52 

Turchányi, Tabollae chronogr., 8. °97, 1914. 
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1620 Tangl; Mitt. a. 
d. hist. Litt. 26, 52 Heydenreich; Litt. Cbl. 
’98, 115 Grotefend. [83 

Baumann. F. L., Jahresanfang im 
Stifte Kempten. (Archival. Zt. 7, 


190f.) [84 


5. Sphragistik und Heraldik. 


Seyler, G. d. Siegel, s. ’96, 99. Rez.: Dt. 
Litt.-Ztg. 18, 1420 Tangl. "85 
Walter F., Siegelsammlg. d. Mann- 
heimer Altertumsvereins. Mannb., 
Löffler. 4°. 160 S. u. 10 Taf. [86 
Wertner, M., Mittelalter]. ungar. Siegel. 
(Dt. He:old 38, 142f.) — Siegel d. schwäb. 
Grafenkollegiums. Ebd. 128f.) [87 
Mayor, J., Contribution à la 
sigillographie de lanc. diocèse de 
Lausanne. (Rev. suisse de num. 3, 
171-81; 341-44.) [88 
Goedicke, K., Siegel, Wappen, 
Farben u. Fahnen d. Stadt Halber- 
stadt; hrsg. v. G. Arndt. (Zt. d. 
Harz-Ver. 30, 463-74 u. 3 Taf.) [89 


Siebmachers Wappenbuch (s. ’97, 
1923). Lfg. 414-18. [90 

(Inh.: Lfg. 414 u. 417 = Bd. IV, Abtig. 13: 
Adel v. Kroatien u. Slavonien, Heft 5 u. 6. 
Textbog. 27-38 u. Taf. 73-108. — Lfg. 415 = 
Bd. III, Abtlg. 11: Adel d russ. Ostseepro- 
vinzen, Hft. 13. Textbog. 112-19 u. Taf. 181 
bis 98. — Lfg. 416 = Bd. IV, Abtlg. 10: 
Mährisch. Adel, Heft 7. Textbog. 33-45 u. 
Taf. 109-26. — Lfg. 418 = Bd. VII: Berufs- 
wappen, Hft.8. Textbog. 26-29 u. Taf. 141-64.) 


Paläographie, Diplomatik, Chronol. — Sphragistik, Heraldik. — Numismatik. +5 


Ströhl, H. G., Staatsheraldik. (Monatsschr, 
d. herald. Ges. „Adler“ ’97 (Bd. 4), 112-21.) 
Vgl. ’97, 103. — Ders., Landesfarben u. Ko- 
karden in Oesterr. u. Dtld. (Ebd. 165-72.) — 
Ders., Entwicklir. d. österr.-ungar. Kriegs- u. 
Landesflagge. (Ebd. 139-88.) [91 


Hauptmann, F., Wappen v. Frei- 
burg. (Freiburg. G.-Bll. 4, 54-68 u. 
3 Taf.) [92 

Primbs, K., Mitt. über [baier.] 
Wappen- u. Adelsverleihgn. (s. ’96, 
1877). Schluss. (Archival. Zt. 7, 1-45; 
205-42.) [93 

Mone, F., Kritik d. Wappen d. 
Minnesinger aus Schwaben. (Diö- 
cesanarch. v. Schwaben. Jahrg. XII 
-XV.) [94 

Ingold, A.M. P., Lettres d’armoi- 
ries de Nicol. Ingold 19. juin 1466. 
(Ingold, Miscellanea Alsat. 2, 139-42.) 


[95 

Oidtman, E. v., Wappen d. Stadt 
Aachen. (Zt. d. Aachen. G.-Ver. 
19, I, 1-17 u. Taf.) [96 
Raadt, J. Th. de, Sceaux armoriés 
des Pays-Bas et des pays avoisinantes. 
I, 1-3. Brux., Soc. belge de librairie. 
à fasc. 6 fr. [97 
Weddizen, 0., [Name u.) Wappen d Fa- 
milie Weddigen u. Aendergn. (Dt. Herold 
28, 163 f.) [98 
Wustmann, 6., Leipziger Stadt- 
wappen. Lpz., Seemann. 31 S. m. 


20 Holzschnitten u. 2 Kfrst. 3M. [99 

Rez.: Dt. Herold 28, 179 zu Leiningen- 
Westerburg, Monatsschr. d. herald. Ges. 
„Adler“ "97, Bd. 4, 251 Siegenfeld. 


Y. Zedtwitz, Wappen d. im Kgr. 
Sachsen blühend. Adelsfamilien v. 
Trotha — aus d. Winkel. (Dresdner 
Residenz Kalender f. 1897, S. 183-95 
u. 6 Taf.) [100 


6. Numismatik. 


Stückelberg, J. A., Barbaren- 
münzen d 3. Jh. n. Chr. a. d. Schweiz. 
(Rev. suisse de num. 5, 243-46.) — 
J. Mayor, Triens meroving. de Gre- 
daca. (Ebd. 4, 49f.) [101 

Lade, A., Le trésor du Pas- de -l'Échelle. 
(Ebd. 3, 391-339; 4, 4-19; 279-344.) Vgl. ge 
1906. — D ers., Un nouveau denier de Conrad, 
eveque de Genève. (Ebd. 4, 95-93.) 


[ 
Menadier, Fund v. Prag: Dt. Pfen- 
nige a. d. Beginn d. 12. Jh. (Berl. 
Münzbll. Nr. 197-200) — Ders., 
Fund v. Milda. (Ebd. 200-202.) [8 

Vleuten, F. van, Numismatisches 
a. d. Rheinprovinz. (Bonner Jahrbb. 
101, 136-39.) 

Wavre, W., Trouvaille de mon- 


naies d'or à Avenches. 
de num. 8, 359-62.) 5 
Buchenau, H., Unbekannter Dickpfennig 
d. erst. Landgrafen v. Hessen aus d. Münze 
zu Wolfhagen. (Num.-sphrag. Anz. 97, 83 
-87.) — Menadier, Pfennig d. Burggrafen 
Albrechts I. d. Schönen v. Nürnberg. (Berl 
Münzbll. Nr 199.) 
Heuser, t., Raderalbus d. Hzgs. Ludwigs I. 
d. Schwarzen, v. Pfalz-Zweibrücken, + 1459. 
(Pfalz. Museum 14, 85f.) . [7 
Oertzen, Rostocker Sechslinge a. 
d. Münzfund v. Mamerow. (Jahrbb 
d. Ver. f. mecklenb. G. 62, Quartal- 
ber. S. 5-10.) [5 
Poppe, G.. Kipper- u. Wipperzeit, 
1618-1624. (Zt. d. Harz-Ver. 30, 475 
-84.) [9 
Jecklin, F. v., Münzfund e Schleins. 
(Rev. suisse de num. 2, 128-43.) [10 


(Rev. suisse 


6lobocnik, A. v., Geschichtl.Ueber- 
sicht d. österr. Geld- u. Münzwesens. 
Wien, Manz. 1898. 53, xuıx S. u. 
8 Taf. 2 M. [11 

Och, F., Münzen baier. Klöster, 
Kirchen, Wallfahrtsorte u. ander. 
Re Institute; als Fortsetzg. v. 

eierleins Werk. (Oberbaier. Archiv 
60, 131-230 u. 2 Taf.) [12 

Haller, G. E. v., Schweizer. Münz- 
u. Medaillen-Kabinett (8. 92, 2495). 
Forts. (Rev. suisse de num. 2, 187 
-214; 241-308.) — P. Ch. Stroehlin, 
(Monnaies et medailles suisses rares 
ou inéd. (Ebd. 3, 139-70.) [13 

Liebenau. Th. v., Münzwesen im 
Lande d. Rhucantier. (Ebd. 2, 144 
-54.) — A. Cahorn, Les monnaies 
de Glaris. (Ebd. 5, 327-49.) [14 

Trachsel, C. F., Münzen u. Me- 
daillen Graubündens (s. ’97, 1958). 
Lfg. 5. 1896. [16 

Haller, E.Th., Collectanea ad Rhae- 
Ham numismat.; hreg.v.F.v.Jecklin. 
(Rev. suisse de num. 2, 161-86.) [16 

J. v. decklin, Uned. Bluzger v. Joh Luzius 
u. Gubert v. Salis-Haldenstein. (Ebd. 377- 
79.) — Ders, 2 uned., Bluzger d. Bischofs 
Ulrich VII. v. Federspiel, 1727. (Ebd. 7,281 f.) 

Haas, J., Münzen des Standes 
Luzern. (Ebd. 5, 25-93; 137-224. 
Vgl. "ai, 1957.) — Ders., Beitrr. z. 
luzern. Münz-G. (Ebd. 7, 96-160.) — 
Th. v. Liebenau, Aus d. luzern. 
Münz.-G. v. 1622-25. (Ebd. 3, 1-17.) 
— Ders., Gutachten üb. d. Reform 
d. Münzwesens v. 1758. (Ebd. 7, 175 
-84.) [17 

Küchler, A., Münz-G. u.Beschreibg. 


*6 


d Münzen v. Unterwalden ob dem ` 


Wald. (Ebd. 3, 101-38.) [118 

Forrer, L., Trouvaille de monnaieos neu- 
chäteloises faite à Bury Saint-Edmunds en 
Angleterre. (Ebd. 7, 258-60.) — W. Wavre, 
Reprise du monnayage à Neuchâtel en Ce 
(Ebd. 8, Snbh-Au u. Taf. 9-15.) 

Cahorn, A., Une page de hist, 
monet. fribourgeoise au 18. siecle. 
(Ebd. 3, 35-54.) [20 

Th. Grossmann, Medaille relig. inéd. de 


Fribourg. (Ebd. 5, 239-42.) 

Beck. P., Steinhauser u. andere Gnaden- 
medaillen. (Diöcesunarch. v. Schwaben. 14. 
177-92.) [21 


Fiala, E., Kollektion Ernst Prinz 
zu Windisch-Grätz (s. ’96, 1899). 
Bd. II: Münzen u. Medaillen v. 
(Italien, Spanien, Portugal, Frankr.,) 


Belgien u. d. Niederlanden. S. 413 
-819 m. 2 Taf. 12 M. [22 

Weinm. ister P.. 2 seltene Münzen v. 
Hessen-Marburg. (Hessenland 11, 152f.) — 


Ders., Kupfermarken Wilhelms IV. v Hessen- 
Kassel. (Num.-sphrag. An: '97, 87-89) [23 

Rust. M., Ueb. westfül. Münzen. 
(Num.-sphrag. Anz. '97, 67-70; s0f.) 
— Schacht, Aus Lemgoer Kriminal- 
akten. (Ebd. 93- 97.) — J. Dure, 
Ausprägung, Gewinn u. Verlust. (Ebd. 
out: [24 

Meler, P. J., Medailleure am Hofe d Her- 
zöge Heinr. Julius u. Friedr. Ulrich in Wolfen- 
büttel. (Bll. f. Münzfreunde "Hu, 2035F. u. 
Braunschw. Magaz. 3, 124-28.) [25 

Bahrfel!t, E., Sterbothaler Friedrichs d. 
Gr. u. Friedr. Wilhelms IV. (Berl. Münzbll 
Nr. 200.) . [26 

Trautvetter, Rigaer Münzen d. 
16. Jh. (Ebd. Nr. 201.) [127 


7. Genealogie, Familien- 
geschichte und Biographie. 


Hofkalender, (Gothaisch. geneal. 


(s. '97, 132). Jg. 135: 1898. xxıv, 
1285 S. u. 4 Stahlst. 8 M. [128 
Gritzner, M., Stammbaum d. 


preuss. Königshauses. Minden, Köhler. 
140 >< 96 cm. Ausg. auf Karton 8M.; 
auf Leinw. 15 M.; Prachtausgabe 
30 M. [29 
Posse, 0., Die Wettiner; Genea- 
logie d. Gesamthauses Wettin Erne- 
stinisch. u. Albertin. Linie. Lpz., 
Giesecke & D. 4°. xv, 1355. 20M. [30 
Reuling, W., Ebenburtsrecht d. 
lippisch. Hauses. Berl., Heymann. 
4°. 308, 178 S. 24 M. [31 
Kekule v. St: adonitz, St., Unter- 
suchgn. z. lippischen Thronfolgefrage. 
Hft. I-II. Ebd. |32 


Bibliographie Nr. 118—177. 


Hft. 1: Der Fall Fontanier. 40 S. — Hft. 2: 
Die Ahnen d. Modeste v. Unruh. 120 S. u. 
3 Taf. — Der Status d. Modeste v. Unruh. 
96 S. u. 1 Taf. 


Taschenbuch, Gothaisch. geneal., 
d. gräfl. Häuser ıs. °97, 138). Jg. 71: 
1898. 1263 S. u. 1 Stahlst. 8 M. 
Dass. d. freiherrl. Häuser. Jg. 48: 
1898. 1190 S. u. 1 Stahlst. 8 M. [33 

Jahrbuch d dt. Adels ís. "ui, 632). 
Bd. II. 1898. x, 960 S. 1o M. [34 

Inhalt E De Dt. Herold 28, 181f. 

Handel - Mazzetti, V. Frhr. Y., 
Miscellaneen a. d. Kirchenmatrikeln 
Oberösterreichs, als Beitr. z. G. d. 
Adels in Oberösterr. (Monatsbl. d. 
herald. Ges. „Adler“ Bd. 4 C97), 205 
-10; 226-32; 235f.) Ph. Frhr. 
v. Blittersdorff, Der Adel in d. 
Kirchenbüchern d Stadt Braunau am 
Inn in OÖberösterr. (Ebd. 121-2: 
137f.; 145-49.) [33 

Wimmer, E., Pflege der bürgerl. u. bäuerl. 
Familien-G. in Altbaiern. (Mouatsschr. d. 
bist. Ver. v. Oberbaiern 6, 130-35; 
164-67.) 

Kindler v. Knobloch, J. Oberbad. 
Geschlechterbuch ís. oy, 1993). I, 7. 
S. 481-564. 7M. (Bd. I cplt. 43M.) [37 

Kassel, Adelsverhältnisse zu Ing- 
weiler im 16. u. 18. Jh. (Jahrb. f. 
G. ete. Els.-Lothr. 13, 100-32.) [38 

Pannenborg, A., Eilard Loringa 
u. seine Genealogien. (Jahrb. d. Ges. 
f. bild. Kunst etc. zu Emden 12, 1 
-35.) [39 

Krane, A. Frbr. v., Verzeichn. d. auf d. 
Friedhofe zu Görlitz ruhenden Mitglieder 
adel. Familien (s. "mx, 145). Nachtr. (Viertel- 
jahrschr f. Wappenkde. etc. 25, 304-15.) [40 


Zahn. W., Genval Mitt. aus Welle, Kr. 
Stendal. (Dt. Herold 28, 132.) [41 


141- Ga 


Gritzner. Ahnentafel des Jos. Ludw. 
v. Adlersfeld. (Ebd. 28, 130.) [42 


Ingold, A. M. P., Les derniers 
d’Andlau- Wittenheim. (Ingold, 
Miscellanea 2, 113-24.) [43 

Sauer, W., Herren v. Beilstein 
u. Greifenstein (s. ’96, 1920). 
Nachtr. (Ann.d.Ver.f.nass. Altertkde. 
29, 61-76) [44 

Kalkof, P., Zu d. Familien v. Beringer, 
v. Deustedt, Götze, Sack u. Stange. 


(Zt. d. Ver. f. thür. G. 10, 571f.) . 168 
Bodman, L. v., G. d. Freiherrn 
v. Bodman :s. '97, 2000). Forts. 


(Schrr. d. Ver. f. G. d. Bodensees 26, 


Beil. S. 201-80.) [46 
Egli, E., \om Geschlecht der Brunen 
zu Zürich (Anz.f schweiz. G. Jg.28,520.) [47 
Tippel. O., Zur G. d. Fam. v. Buchs. 
(Dt. Herold 28, 12 £.) [48 


Genealogie, Familiengesch., Biographie. — Allg. Quellen-Sammlungen. 


Starcke, E., Die Coninxloo's. 
(Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc. 
12, 36-47.) [149 

Dohna, Gf. S., Auszugsweise Mitt. 
a. d. familiengeschichtl. Schriften 
„Die Donins u. d. Dohnas“. Als 
Ms. gedr. Berl. 151 S. m. Stammtaf. 


u. 2 Ktn. |50 

Neuenstein, K. Frhr. v. Grafen 
v. Eberstein in Schwaben. Bd. I. 
Karlsruhe, Braun. 187 S. u. 9 Taf. 
5 M. [51 

Dachenhausen, A. Frhr v., Geschlecht 
v. Goue& (s8. ui, 2005). Ergänzgn. (Dt. Herold 
28, 162.) [52 


Hess v. Wichdorff, E, W., Stamm- 
tafeln derer Hess v. Wichdorff. 
Gotha 1896. 2 Taf. [53 

Weigelt, K., Grafen v. Hochberg 
vom Fürstenstein. Breslau. 1896. 


368 S. m. 6 Wappen- u. 3 Stamm- 
taf. [54 
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’97, Nr. 219. 
Knebel-Doeberitz H. v., G. d. Ge- 
schlechtes v. Knebel. Sorau, Dr. 
v. Rauert. 1896. 4°. 128, xxv 8. 
m. 5 Taf. u. 1 Tab. [55 
Arens. Die von Lapp. (Hauptmann, 
Bilder a. d. G. v Bonn 9, 1-16.) [56 


Hensel,S.,FamilieMendelssohn, 
1729-1847. 9. Aufl. Berl., Behr. xv, 
383; 400 S. 12 M. [57 

Schön. Th., Angebl. preuss.- württemb. 
Zweig d. Salzburg. Familie v. Moasheim. 
(Monatsschr. d. herald. Ges. „Adler“ '97, 
Bd 4, 143-45; 186f) [58 

Müller, Hans v., 5 mecklenburg. 
Familien v. Müller mit d. halb. Rade 


u. d. Löwen. Stammtaf. Marburg, 
Selbstverl. 1 M. [59 
Selbstanz.: Dt. Herold 29, 6-8. 


Nathusius-Neinstedt, H. v., u. A. 
v. Neufville, Beitr. z. G. d Hauses 
Neufville seit d. Einwanderg. d. 


vi 


Familie nach Dtld. bis auf d Neu- 
zeit, 1558-1897. Frankf. a M. 4”. 
73 S. m. 17 Taf. u. 6 Stammtaf. [60 

Rez.: Dt. Herold 28, 178 zu Leiningen- 
Westerburg. 

Raab, A., Zur G. d. Brünner Familie 
Rutilius. (Zt. d. Ver f. G. Mührens u. 
Schlesiens L 2, S. 44-41.) 


(4 

Schotten, E.,G. d Fam. Bet 
Als Ms. gedr. Kassel 1896. 144 8. 
u. + Stammtaf. [62 
Richter, 0.. Zur G. d Familie Stübel. 
(Dresdner G. Du. Jg. 6, 25-30.) Lt 


Sydow, H. v., Geneal. d Fam. 
v. Sydow. 2. Aufl. Berl., Stargardt. 
1898. 4°. xıv, 126 S. m. 1 Wappen- 
taf. 1 Heliogr. u.11 Stammtaf. 10 M. |64 

Woynar, K., Zur G. e. alten heimischen 
Bauerngeschlechts [Familie Teltschik]. 
(Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens L 4, 
119-23.) [65 

Baumann, F. L., Fam. Vogel- 
waid im Ries. (Archival. Zt. 7, 258 
-61.) [66 

Schlippenbach,A.Graf v.,Familien 
v. Winancko u. Wertenstein. 
(Vierteljschr. f. Wappenkde. etc. 25, 
392-417.) [67 


Biographie, Allg. deutsche (e "un, 
174). Lfg. 209/10. (Bd. XLII, 481-796): 
Wilczek — Wilhelm d. Jüngere v. 
Braunschw. — Lfg. 211- 13 (Bd. XLII, 
1-480): Wilh. d. Jüngere — v. Winter- 


feld. 68 
Sammlung bernisch. Biographien 
(s. ’97, 2027). Hft. 20. (Bd. III, 241 
-320.) [69 
Biographie nationale (s. "oe, 1967). 
XIV, 2: Mercy-Moeller. Sp. 481-960. 
TO 

Weisfert, J. Nes Bio -litterar. Se 
xikon f. Königsberg in date 2. Ausg. 
Königsberg, Bon. 2598. 3M. [171 


II. Quellen. 


1. Allgemeine Sammlungen. 


Monumenta Germaniae hist.: Le- 


gum sectio II s. Nr. 827. [172 
Publikationen a. d. preuss. Staatsarchiven 


(s. 47, 157). Bd. (8 s. Nr. 1221. — Bd. Gi 
s. Nr. 319. [73 

Quellen z. Schweizer-G. (s. ’96, 1974). 
Bd. XVII s. '97, 3301. 


[74 
Brunner, K. o Die dt. Handan. 
z. baier. G. in d. franz. National- 


biblioth. (Forschgn. z. G. Baierns 
Bd. VI, Hft. 2. Kl. Mitt. 1-4.) [75 

Mare Rosenbergs badische Samm- 
lung. I: Inschrr. v. W. Brambach 
u. K. Zangemeister. U: Crkk, 
Akten, Handschrr. u. Autographen 
bis 1650 v. K. Hauck. Karlsruhe, 
Bielefeld. 52 S. [76 


Reuss, R., Les man::scrits alsatiques de 
la biblioth. de la ville de Strasbourg (a 07. 
2036). Sep. Strassb., Treuttel 4 W. 57 8. 
1 M. [77 


Ma Bibliographie Nr. 178— 227. 


Omont, Catal. des 
manuser. et imprim. relat. à l’hist. 
de Metz et de la Lorraine légućes 
p. A. Prost. (Sep. a.: Mettensia I; 
publ. p. la Soc. des antiquaires de 


France.) Paris. 114 S. [178 

Publikationen d Ges. f. rhein. Geschichts- 
kde. (s. ’v7, 20.8). XIIL, 4 s. Nr. äu — XVI 
8. Nr. 11' x [79 


Kuffer, M., Beschreibend. Ver. 
zeichn. d Hss. d. Stadtbiblioth. zu 


Trier. Hft. 4 (Liturg. Hss.). Trier, 
Lintz. 1088. 3 M. [80 
Vgl.: N. Archiv 23, 265. 
Jürgens, 0.. Quellen d. stadt- 
hannov. G. (s. °97, 184). Forts. (Zt. 


d. hist. Ver. f. Niedersachsen '97, 
397-439.) [81 


uellen z. G. d. Juden in Dtld. 
93, 313). Bd. III: Martyrologium 
4 Nürnberger Memorbuchs, hrsg. 
v. S. Salfeld. 1898. xxxıx, 520 8. 
17 M. 50. [182 


2. Geschichtschreiber. 


Potthast. Bibliotheca hist. medii aevi. 
2. Aufl., 8. ’u7, 2043. Kez.: Götting. gel. Anz. 
’98, 68-58 Holder-Egger; Engl. hist. rev. 12, 
334 Poolo. [133 

Geschichtschreiber d. dt. Vorzeit (s. Tu, 
2144). 2. Gesamtausg. Bd. LXXVIs.Nr.881. [54 


kKlimesch, J. M., Die Herren v. 
Rosenberg u. d. Geschichtschreibg. 
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen, 
36, 30-47.) [85 

Tanner, J., Historiae urbis Pilsnae 
manuscriptae. Cap. 34-38. Progr. 
Pilsen. 1896. 18 5. [Forts. d. Progr. 
v. 1890.) [86 


Paudler, A., Jeschkes Miscellanea. (Mitt. 
d. nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 167-70.) [87 


Tobler, G., Sogen. Haslerchronik. 
(Anz.f. en G. Jg. 28, 524-30.) [88 


Widemann, J., Passauer Annalen (8. ’u7, 
195). Auch München. Diss. 1896. 54 8. [8 


Martens, W., Neuentdeckte Chro- 
nik d. Bistums Konstanz. (Zt. f. G. 
d. Oberrh. 13, 23-53.) [89a 

Reuss, R., De scriptoribus rerum 
Alsaticarum historicis inde a primor- 
diis ad saeculi 18 exitum. Strassb., 
Bull. 1898. 250 S. 6 M. [90 

Schmidt, Ldw., Anfünge d. Dresd- 
ner Lokalgeschichtschreibg. (Dresd- 


ner G.-Bll. Jg. 5, 269-74.) [91 
Kantzow, Chronik v. Pommern, s. '.7, 
2958. [142 


collections ! 


3. Urkunden und Akten. 


Veech, F. v., Mitteilungen a. d. Vatikan. 
Archive (s. '96, 2006). IV-VI. (Zt. f. G. d 
Oberrh. 12, 2%- Ch Inh. s. '97, 3021 u. 3203. [19$ 


Kehr, P., Papsturkunden in Pisa, 
Lucca und Ravenna. Reisebericht. 
(Nachrr. d. Götting. Ges. d. Wiss. 
’97, 175-216.) — Ders., Desgl. in 
Reggio nell’ Emilia. (Ebd. 223-33.) 
— Ders., Desgl. in Padova, Ferrara 
u. Bologna nebst Nachtr. üb. d. Papst- 
urkk. in Venedig. (Ebd. 349-89.) — 
M. Klinkenborg, Desgl. in Nonan- 
tola, Modena u. Verona. (Ebd. 234-62.) 
— Ders., Desgl. in Brescia u. Ber- 
gamo. (Ebd. 263-82.) [94 


Vgl: N. Archiv 23, 275. — Vol auch: 
B. Predelli (N. Arch. veneto 14, 136-84). 


Recueil, Nouveau, génér. de trai- 
tés etc. de droit intern. [de G. F. de 


Martens], cont. par F. Stoerk ıs. 
'97, 2052). XXII, 2-3. S. 225-675. 
19 M. 60. [95 


Tollin, H., Urkk. z. G. hugenott. 
Gemeinden in Dtld. (s. °97, 207). 
Forts. (G.-Bll. d. Hug.-Ver. VI, Se 
xıv, 67 S. 1 M. 20. [96 

Grillnberger, 0., Kleinere Quel- 
len etc. z. G. d. Cist.-Ordens ís. '97, 
2053). Forts. (Stud. u. Mitt. a. d. 
Bened.- u. Cist.-Orden 18, 458-68; 
639-50.) [97 


Schwind u. Dopsch, Urkk. z. Verf.-G. d. 
österr. Erblande, s. %6, 2011. Rez.: Krit. 
Viertelj.schr. f. Gesetzgebg. 39, 529-48 a 
loch. 


Quellen z. G. d. Stadt Wien, ted, 
v. Ant. Mayer. Abt. I: Regesten 
(s. ’96, 2013). Bd. II. 1898. 402 S. 
20 M. [199 

Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr. G. 19, 210-20 
Dopsch. 

Zák, A., Regesten z. G. v. Eiben- 
stein u. Primersdorf. (Bll. d. Ver. f. 
Ldkde. v. Niederösterr. 30, 456-78.) 
Vgl. °97, 2126. [200 

Krones, F. v., Bericht üb. d. Er- 
gebnisse e. archival. Reise im Herbst 
1896; mit e. Anhg. v. Urkunden-Re- 
gesten u. Auszügen samt Erlüutergn. 
(Beitrr. z. Kde. steiermärk. G.-Quellen 
28, 88-126. — Auch sep. als: Ver- 
öffentlichgn. d hist. Landes-Kommiss. 
f. Steierm. Nr. 3. Graz, Hist. Landes- 


Komm. 41 S.) [201 

Loserth, J.. Bericht üb. e. im Aug. 1396 
unternomm. Studienreise nach Wien. (5. Ber. 
d hist. Laudes-Komm. f. Steierm. S. :-10.) 
— Luschin v. Ebengreuth, Fürsterzbischöfl. 
Arch. in Salzburg. (Ebd. 11-13.) [2 


Geschichtschreiber — Urkunden und Akten SO 


Codex juris bohemici. Tom. II, pars 1, 
ed. Jiretek, s. up, 2019. Rez.: Mitt. d Ver. 
f. G. d. Dt. in Böhmen 35, litt. Beil. S. 81-3 
Anders. ER [203 

Langer, E., Materialien z. Ge- 
schichtsforschung im Adlergebirge. 


Bd. I. Prag, Calve. 56 S. 1 M. 20. [4 
Pilk, G., [Archival.) Findlinge, 1445-1697. 
(Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 44-46.) 
— Elger, A., Aus d. Roichstädter Stadtarchive. 
(Ebd. 8652- 64) [5 
Codex diplomat. et epistolaris Mo. 


raviae; Urkk.-Sammlg. z. G. Mährens. 


Hrsg. v. V. Brandl. Bd. XIII: 1400- 
1407. Brünn, Winiker. 4°. 450 S. 
10 M. [6 


Schram, W., Neue urkdl. Beitrr. 
z. G. d. Stadt Brünn. (Zt. d. Ver. f. G. 
Mährens u. Schlesiens I, 3, 59-101.) [7 

Monumenta Hungariae hist. Diplo- 
mataria T. XXVIII: A Blagaycsalad 
oklevéltara (Cod. diplom. codicum 
de Blagay); publ. p. L. Thallóczy 
et S. Barabás. Budapest, Akad. 
cexcıv, 597 S. [8 


Inventare schweizer. Archive (s. 
’97, 2057). Forts. Bd. II, 113-36. 
(Beil. z. Anz. f. schweiz. G. Jg. 28, 
4u.5.) Inh.: P. Schweizer, Staats- 
arch. d Kant. Zürich. Schluss; S. 118 ff. 
Jhs. Häne, Stiftsarch. St. Gallen. p 

Vogel, A., Urkk. d. Stiftes Engel- 
berg (s. '97, 217). Forts. (Geschichts- 
freund 52, 187-259.) [10 

Kalcher, ÅA., Urkk. d. Klosters 
Seligenthal in Landshut (e '93, 3297c). 
II: 1401-1500. (Vhdlgn. d. hist. Ver. 
f. Niederbaiern 33, 1-236.) 11 

Honold u. A. Birkennayer, r- 
chivalien a. Orten d. Amtsbezirks 
Bonndorf. (Mitt. d. bad. hist. Komm. 
19, 67-85.) — E. Damal, Desgl. 
Amtsbez. Wolfach. (Ebd. 85.) — 
A. Baur, Desgl. Amtsbez. Staufen. 
(Ebd. 86 f) — A. Birkenmayer, 
Desgl. Amtsbez. St. Blasien. (Ebd. 
20, 88 ff.) [12 


Documents 
T. I. ij, 
13 


Mulhouse, Le vieux 
d'archives a '’96, 2037). 
551 S. 4M 

Jane, Hist. Archiv d. Stadt Fıankfurta.M,, 
s. ’97, 228. Rez.: Korr.-Bl. d. westdt. Zt. 16, 70 
Kcusson; Litt. Cbl. "ai, 615; Mitt. a. d. hist. 
Litt. 35, 367 Heydenreich; Dt. Zt. f. G-Wi.-s. 
N. F. 2, Monatsbll. 149 Wiegand; Hist. Fr 
HU, Co See 


e H. H., Urkunden d. Stadt 
Dicen 14. -16. Jh. Aus d Provinzial- 
arch. d. Karmeliten d. niederdt. Pro- 
vinz. Frnkf., Heil. 94 8. [15 


Halkin, J., Inventaire des archives 
de l'abbaye de Stavelot-Malmedy. 
(Compte rendu des seances de la 
comm. r. d’hist. de l'acad. de Belg 
7, 233-462.) [16 

Wauters, Table chron ‚log. des chartes etc 
coucern. l’hist. de la Belg:jue. T. IX, sii 
231. \g'.: Reusens, 2. supplément aux que- 
stions de chronologie et d’hist. (An.lectes 
p. 8. Al’hist. eccles. de la Belg. 26, 484-505.) [17 

Stad-, dijk-en markeregten (Ove- 
rijsselsche), uitg. door d. Vereenig. 
tot beoefening v. Overijss. regt en 
gesch I, 12: Stadboeken van 
Zwolle, uitg. door A. Telting. 
Zwolle, TOL 30, 39, 5998. 8 fì. 30. [18 


Urkundenbuch, Hessisches. Abtlg. 
I: H. Reimer, Örkundenb. Z. G. d. 
Herren v. Hanau etc. (8. Oé, 243). 
Bd. IV: 1376-1400 (= Bd. 69 v. Nr. 173). 
1898. 959 S. 26 M. [19 

Urkundenbnch d. St. Hildesheim 
I-IV; hrsg. v. R. Doebner. Glossar 
v. H. Brandes. Hildesh., Gersten- 
berg. 111 S. [20 

Heinemann, O., Nachtrr. u. Be- 
richtiggn. zu Janıckes Urkundenb. 
d. Hochstifts Hildesheim u. sein. Bi- 
schöfe Bd. I. (Zt. d. hist. Ver. f 
Niedersachs. ’97, 86-95.) Vgl. '96, 
2087. [21 

!rkundenbuch, Hansischves. Bd. IV, s. "ap, 


260. Rez.: Al:ipreuss. M :usteschr. 32, 409 
Peribach. 


[22 
Hille, G., Zur G. d hrzgl. Gottorp- 
schen Ärchivs auf Gottorp. (Zt. d. 
Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb. G. 26, 
296—314.) — A. de Boor, Zur G. d. 
grossfürstl. Archive in Holstein. (Ebd. 
315—411.) [23 

Reuter, Kieler Erbebuch, s. ’97, 2084 a 
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 432-5 Heyden- 
reich; Zt. (Rechte 18, Germ. Abt. S. 195-3 
Rehn.e. [24 


Neubauer, Schöffenbücher d. Stadt 
Aken (e "Ou, 247). Schluss d Textes. 
(G.-BIl. f. Magdeb. 32, S. 33-77.) [25 

Regesta diplom. necnon epistol. 
hist. Thuringiae (8. °97, 248). II, 1: 
1152-1210; hrsg. v. O. Dobenecker. 
272 S. 15 M. [26 

Mentz, G., Muster f. d. Inventarisierg. klei- 
nerthüring. Archive: Archivalien d. Gemeinde- 
orchivs in Lobeda, d. Ephoral- u. Kirchen- 


archive in Jena, v. Kunitz u. Laasan, im 
„Museum“ d. Litbograpben Hunger in Jena. 


(Zt. d. Ver. f. thür. G. 10, 21-0.) [26a 
Codex diplom. Saxoniae rexiae (s. ’96, 250). 
2. Haupttl, Bd. 17 s. Nr. 243. EM 


*10 


Urkundenbuch, Mecklenburg. ; 
hrsg. v. Ver. f. mecklenb. G. (s. '94, 
1688). Bd. XVII: Regist. z. Bd. 13-16. 
644 S. Bd. XVIII: 1371-75. Mit Re- 
gist. 646, 173 S. à 16 M. [228 


Hach, Th., Zum mecklenb. Urkundenbuche: 

Aus e. Lübecker Psalterium. (Mitt. d. Ver. 
f. lübeck. G. 8, 29-31.) 

&roth, Wismarsche Akten im Reichs- 
Archiv zu Stockholm. (Jahrbb. d. Ver. f. 
mecklenb. G. 62, Quartalber. S. 28.) [29 

Urkindenbuch, Lir-, est- u. kurländ. X, 
s. ’u7, 253. Rez.: Hist. /t. 78, 50-13; Mitt. 
a. d. hist. Litt. 25, 289-92 Girgensohn; Balt. 
Monatsschr. 44, 2:4-9 Bergengrün; Altpreuss. 
Monatsschr. 31, 1:0 Perlbach. [30 

Diederichs, H., Herzog]. Archiv in Mitau. 
(Sitzungsberr. d. kurländ. Ges. f. Litt. u. Kunst 
196, 30-43.) [31 


Mazzatinti, @., Gli archivi della 
storia d'Italia. I, 1-2. Rocca S. Cas- 
ciano, Cappelli. S. 1-152. à 1 L. 50. 
Anno: 7 L. 50. [32 

Vgl.: N. Arch. 23, 26°. 

Marzi, D., Notizie stor. intorno 
ai documenti ed agli archivi più an- 
tichi della Repubblica Fiorentina, 
sec. 12-14. (Arch. stor. it. 20, 74- 
95.) [233 


4. Andere schriftliche Quellen 
und Denkmäler. 


Analecta hymnica medii aevi, hrsg. 
v. C. Blume u. G. M. Dreves (s. '97, 
2096) Bd. XXVII u. XXVIII. 296; 
331 8 9 u. 10 M. [234 


Altinger, P. A., Die 2 ältest. Ne- 
krologien v. Kremsmünster. (Sep. a.: 
Arch. f. österr. G. Bd. 84.) Wien, 
Gerold. 135 S. 2 M. 90. [35 

Weber, t., Bericht üb. d. Schen- 
kung d. Annuae Collegii Egrensis 
(S. J.). (Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in 
Böhmen 36, 257-59.) [36 

Soffe, E., Raigerner Liederbuch. (Zt. d. Ver. 
f. G. Mahrens u. Schlesiens IJ, 2, S. 30-$'.) Lu 

Merz, W., Fragment e. Nekrolo- 
giums v. Rheinau. (Anz. f. schweiz. 
G. Jg. 28, 518-20.) [38 

Covelle, L., Le livre des bourgeois 
de l'ancienne république de Genève, 
publ. d’apr. les registres-offic. (1339- 
1792). Genève, Jullien. xvj, 562 S. 
15 fr. [39 

Stengele, B., Totenbuch d. ehem. 
Dominikaner-Frauenklosters in Pful- 
lendorf. (Diöcesanarch. v. Schwaben 
14, 171-74.) [40 


Bibliographie Nr. 228—277. 


Thorbecke, A., Mitt. a. Heidel- 
berger Kirchenbüchern. (N. Arch. f. 
G. d. St. Heidelb. 3, 146-50.) [41 

Matrikel d. Univ. Giessen 1608- 
1707, hrsg. v. E. Klewitz u. K. Ebel 
(s. °97, 262). Sep. Giessen, Ricker. 
1898. 228 S. 3 M. 50. [42 

Matrikel d. Univ. Leipzig, hrsg. 
v. G. Erler (s. '97, 2104). Bd. II 
[Verzeichn. d. Promovierten 1409- 
1559]. (= Bd. XVII v. Nr. 227.) 
xcjv, 756 S. u. 2 Taf. 40 M. [43 

Rez.: Katholik 78, I, 87-90 Paulus. 

Friedländer, E., Briefe fürstl. 
Frauen a. d. Hohenzollernhause. 
(Hohenzollern-Jahrb. 1, 113-25.) [44 


Merz, J., Grabdenkmale in d Pfarrkirche 
zu Wimsbach, ÜOberösterr. (Monatsbl. d. 
Altert.-Ver. zu Wien "ui, 118 fì [ita 


Deininger, J., Kunsthist. Denk- 
male im Vintschgau. (Mitt. d. Centr.- 
Comm. 23, 208-15 u. Taf.) [45 

Topographie d. hist. u. Kunst- 
Denkmale im Kgr. Böhmen v. d. Ur- 
zeit bis z. Anfange d. 19. Jh.; hrsg. 
v. d. archl. Kommiss. d. böhm. Kaiser- 
Franz-Josef-Akad. d. Wiss. unt. Leitg. 
v. J. Hlávka. Il: B. Matejka: 
Polit. Bezirk Laun. Prag, Bursik & K. 
1898. jx, 105 S. 3 M. 60. [46 

Simböck, M., Grabsteine u. Inschrr. 
in Iglau. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens 
u. Schlesiens I, 3, 49-54.) [47 

Rahn, J. R., Zur Statist. schweizer. 
Kunstdenkmäler (s. '97, 266). XIV: 
Kant. Thurgau. S. 193-320. (Beil. z. 
Anz. f. schweiz. Altertkde. Jg. 30.) [48 

Henner, Th., Altfränk. Bilder m. 
erläut. Text (s. '97, 2108). Jg. IV. 
fol. 208. 1 M. [49 

Aufleger, O., Mittelalter]. Kunstdenkmale 
Bambergs, s. Nr. 939. (50 

Zingeler u. Lour, Bau- u. Kunstdenkm. 
in d. hohenzoll. Landen, s. "28, 296. Rez.: 
Korr HL d. westdt. Zt. 15, 132-4 Knickenberg; 
Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 9, 328 
Seidel. [51 

Bach, M., Grabdenkmale im Kloster Hirsau. 
(Diöcesanarch. v. Schwaben 15, 119-22) — 


Ders., Desgl. im Kloster Wiblingen. (Arch. 
f. christi. Kunst 14, 108-10.) [53 


Kunstdenkmäler, Elsässische u. 
lothring. (s. '97, 2110). Lie 21-24. [53 
Hahn, Herm., Grabsteine d Klo- 
sters Weidas b. Alzei. (Viertelj.schr. 
f. Wappenkde. etc. 25, 337-78 u. 
6 Taf.) [54 
Kunstdenkmäler im Grhzgt. Hes- 
sen (a ’96, 297). (VIL) A. Prov. 
Starkenburg. (1. Halbbd.) Ehemal. 


Andere schriftl. Quellen u. Denkmäler. — Allg. dt. u. Territorial-Gesch. *11 


Kreis Wimpfen v. G. Schäfer. 335S. ' Denkmäler, Aeltere, d. Baukunst 
u. 23 Taf. 10 M. [255 | u. d. Kunstgewerbes in Halle a. S.; 
Wolff, C. u. R. Jung, Baudenkm. | hrsg. v. Kunst Ver f. Halle u. d 
in Frankf. a. M. (s. '97, 273). Lfg. 3 Dep Des Merseburg. Hft. 1 u. 2. 
= Bd. II, S. 1-258 u. 16 Taf. 6M. [56 | Halle, Niemeyer. 1895-97. 4°. 4 u. 
Clemen, P., Kunstdenkm.d. Rhein- | 3 S. m. je 15 Taf. à 4 M. [60 
provinz (s. '97, 274). IV, 1: Land- Bau- u. Kunstdenkmäler Thü- 
kreis Köln. 205 S. u. 16 Taf. 6 M. [57 | ringens (s.’97, 2116). Hft. 25: Grhzgt. 
Roz.: Repert. f. Kunstw. 20, 484-583 Kisa; Sachs.-Weimar-Eisenach. Amtsger.- 


“ndorm, 4 Bau, Kunsldenie bezirk Weida. xvj S. u. S. 251-425 
mäler v. Westfalen (s. '96, 301). Kreis | ™- 7 Lichtdr.-Bildern u. 50 Abbildgn. 
Tich im Texte. 5 M. [61 


Münster-Land; mit geschichtl. Ein- 
leitg. v. A. Weskamp. 193 8. m. | Bötticher, A., Bau- u. Kunstdenk- 


2 Ktn. u. 124 Taf. 4 M. 50. [58 | mäler d. Prov. Ostpreuss. (8. '97, 285). 
Schönermark, @., Beschreibende | Hft. VII: Königsberg. 395 S. u. 4 Tat. 

Darstellg. d. älter. Bau- u. Kunstdenk- | 4 e N E [262 
Wi OH TI: 82. V. uren) u. VII: reu8s8 

za Meet Beben Lips Sea 


III. Bearbeitungen. 


1. Allgemeine deutsche xxjv, 632 S. m. 34 Taf. u. 181 Text- 
Geschichte. illustr. 120 M. [69 

e Së , Lampel, J., Püttener Burgen. 

Bibliothek dt. G. (s. "og, 2120). I: Im Landgerichte Aspang. B. Kirch- 


Em an 8393. op. ee schlag; seine Schicksale bis z. Ver- 
v. Müller, Dt. Erbfehler u. ihr | @lnigung mit Krumbach. (Bl. d Ver. 


Einfluss auf d. Geschichte d. dt. f. Ldkde. v. Niederösterr. 30, 212 


-58.) [70 
Volkes. Bd. I. Gotha, Perthes. 376 S. Lanz, F. @., G. d. Schlosses 


Be GE 97, 1550. [64 Sachsengang bis c. 1156. Ebd. 30, 
Lamprecht, K.. 2 Streitschriften d. Herren | 152-211.) , [71 
H. Onckon, H. Delbrück, M. Lenz zugeignet. Mayer, F. M., G. d. Steiermark 


Berl., Gärtner. 77 S. 1 M. — Teilweise auch ` SS S 
in d „Zukunft“ e 80. Okt. u. 6. Nov. 07 unt. es besond. Rücksicht A d. Kultur 
d. Tit.: „Meine Gegner“ erschienen. Vgl.: leben. Graz, Moser. 4948. 4M. [72 


Delbrück (Preuss. Jahrbb. 90, 521-24); Lam- Wichner, Jes Admonterhof in Graz. 


precht u. M. Harden Epilog. (Zukunft v. T: x > : 
5. März 991 Rez.: Litt. Cbl. ‘97, 1697-41. — | (Mitt. d. hist. Ver. d Steiermark 45, 


H. Oncken, Lamprechts Verteidigung; o | 191-237.) — Ders,, Admontische 
Anty d. Berl., Brückmann. 189-. 18 S. | Güter u. Gülten in Kärnten. (Arch. 

1 d 20. [64a r - 
Gerdes, G. d. dt. Volkes u. seiner Kultur f. „vaterl. G. ete. hrsg. v. G.-Ver. f. 
im Mittelalter. Bd. II s. Nr. $72. (65 | Kärnten 18, 1-72.) [73 
Jahrbücher d. dt. e SC op, we [66 Platter, J. C., Schlösser u. Burgen 
chter, Annalen dt. G. im ttelalter. i \ e 2 
Auge 8 Bd, ILe Nr. ein Gu | ID Tirol. (Zt. d. dt. u. österr. Alpen 
vereins 26, 44-67.) [74 


Zösmair, J., Schloss Bregenz. 
(Schrr. d. Ver. f. G. d. Bodensees 26, 
2. Territorial-Geschichte. 7-21.) [75 


i E Urban, M., G. d. Städte Königs- 
Radics, P. v., Fürstinnen d. Hauses an San au: Beitr. dt G. 


Habsburg in Ungarn. Dresden, Lpz. ; f 
u. Wien, Pierson. 1896. 216 S. 4M. [268 Böhmens. Mies, Hassold. 1894. 


i 227 S. [76 

Geschichte d. Stadt Wien, hrsg. Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 
v. Altert.-Ver. zu Wien; red. v. 36, Litt. Beil. S. 8. Horčička. 

H. Zimm ermann. Bd. I: Bis zur Neder, E..Acltere Nachrr.üb.d.OrteFranzen- 


thal, Josephswille, Franzberg, Philippinau u. 
Poppendörfel. (Mitt. d. nordböhm. Excurs.- 


Zeit d. Landesfürsten a. an 
, | Clubs 19, 224-29.) [77 


Hause, 1282. Wien, Holzhausen. fo 


*12 


Trautenberger, G., Chronik d. ` 


Bibliographie Nr. 278—342. 


nee ein K. Th., Hohenzollern. 


Landeshauptst. Brünn (s. ’97, 298). | Stuttg., Neff. 213 S. 2 M. 50. [93 


Bd. V (Schluss): Kaisert. Oesterr. bis 
1848. 181 S. 5 M. 50. [278 

Bolleder, A.,Odrau, einst Winanow 
(Wihnanow) genannt; Beitr. z. G. d. 
Stadt Odrau u. d. Nonnenabtei 
Tischnowitz. (Zt. d. Ver. IG Mährens 
u. Schlesiens I, 3, 40-48.) [79 

Kaindl, R. F., G. d. Bukowina. 
III: Die österr. Zeit (seit 1774). 
Czernowitz, Pardini. 80 S. 1 M. 50. [80 

Benussi, Nel medio evo: Pagine 
di storia Steen (Sep. a.: Atti e 
mem. d. Soc. istriana di archeol. e 


storia patria IX-XIII) Trieste, 
Schimpff. xLxxvuj, 720 S. u. 5 Taf. 
12 M. [81 


Jegerlehner, J., Polit. Beziehgn. 
Venedigs mit Zürich u. Bern im 
17. Jahrb. (Arch. d. hist. Ver. d. 
Kantons Bern 15, 1-131.) Auch Berner 
Diss. [82 

Rogalla v. Bieberstein, A., Neuf- 
chätel unt. d. preuss. Herrschaft. 
(Nord u. Süd 79, 50-69; 215-29.) |83 

Hardegger, A., St. Johann im 
Turtal; hrsg. v. hist. Ver. in St. Gallen. 
St. Gallen, Huber. 1896. 4° bs S. 
2 M. [84 


Ratzinger,G&., Forschgn. z. bairisch. 
G. Kempten, Kösel. 1898. 653 S. 
9 M. [85 

Scharrer, F. S., Chronik d. Stadt 
Vilshofen, 791 - 1848. Vilshofen, 
Rückert. 474 S. 4 M. [86 

Lautenschlager, J. B., Chronik 
d. Stadt Hirschau. Amberg, Druck 
v. Bien, 116 S. [87 

Rez.: Hist. Jahrb. 18, 956 Hüttner. 

Holl, W., Histor. Nachrr. üb. Burg, 
Amt u. Markt Thierstein. Wunsiedel, 
Kohler. 69 S. 80 Pf. [88 

Meyer, Jul., Die Burggrafen v. 
Nürnberg im Hohenzollern - Mauso- 
leum zu Heilsbronn. Ansbach, Brügel. 
152 S. u. 20 Taf. 3 M. 60. [89 

Steichele, A., Bist. Augsburg, 
fortg. v. A. Schröder (s. ’96, 2179). 
Hft. 43-45. (Namenregist. zu Bd. IV. 
44 S.; Bd. VI, 1-240.) à 1 M. 3 Pf. [90 

Koch, Alb., Beitrr. z. G. d. Schlosses 
Hohentübingen. (Württemb. Viertel- 
jahrshfte. 6, 192-240.) [91 


Schön, Th.. Klosterhöfe in d. Reichsstadt 
Reutlingen. (Diöcesanarch. v. Schwaben 15, 
11—15 etc. 180-83.) [92 


Rez.: Reutling. G.-Bll. 8, 47 Schön. 

Albert, P., G. d. Stadt Radolfzell 
am Bodensee. Radolfz., Moriell. xxj, 
666 S. m. 24 Taf., 1 Facs., 1 Pl. u. 
1 Kte. 6 M. [94 


Ingold, A. M. P., Miscellanea 
Alsatica (s. '94, 3156). Serie 2 u. 3. 
Colmar, Huffel; Paris, Picard. 1895- 
97. 1728. 2 fr. 50. 285 8. 3 fr. 50. [95 

Reuss, R., L'Alsace au 17. siècle 


T. I. (= Biblioth. de l'école des 
hautes études Fasc. 116) Paris, 
Bouillon. xxxvj, 735 S. 18 fr. [96 


Henric-Petri, J., Der Stadt Mül- 
hausen Historien m. 23 Taf. u. Beill. 
Mülhaus.,Bahy. 1896. 2858. 16M. [97 

Box, N., Notice sur les pays de 
la Sarre et particulier sur Sarregue- 
mines (8. '96, 1797). Bd. II, Lfg. 11 
-15. S. 315-474. E 

Wenk, Aus Grossbundenbachs V er- 
gangenh. (Westpfälz.G.-Bll.Jg.I.ı [299 

Hoffu:ann, Th., Burg Berwartstein (Ruine 
Bürbelstein m. d Thurm Kleinfrankroeich zu 
Erlenbach u. d. Anna-Kapelle b. Nieder- 
schlettenbach in d. Pfalz. Ludwigshafen, 
Lauterborn. 48 S. u 1 Taf. 1 M. [300 

randstettner, L., Chronol. Aufzählg. d. 
wichtigst. Ereignisse a. d. G. v. Rockenhausen 
bis zu Anfang dies. Jahrh. Rockenhaus., Blau- 
us. [301 

Kellermann, B., G. d. Wallfahrtsortes 
Marienthal im Rheingau. Limburg, Glasser. 
56 S. 35 Pf. E 


Volk, 0., G. d. Fleckens Rhein- 
brohl. Coblenz, Schuth. 96 S. 1 M. 30. [3 

Hauptmann, F., Bilder a. d. G. 
v. Bonn (e '94, 2992). IX: Allerlei 
a. alt. Tagen. 129 S. 1 M. 20. [4 

Finken, J., Stadt Kaldenkirchen; 
Beitrr. zu ibr. G. Festschr. Tl. I. 
Mit 6 Bildern u. 9 Stammtafeln. 
Straelen, Schmitz. 202 S. [5 

Chronik, Rheydter (s. ’97, 325). 
Bd. I: Law. Schmitz, G. d. Herr- 
schaft Rheydt xvj, 299 S. u. Taff. 
2. Nachtr. zu Bd. II. S. 481-4 u. 
2 Taf. 3 M. — Beil. zu Bd. II: Das 
Rathaus zu R. 64 S. m. Taff. 1 M. 20. [6 


Tille. A., Forschgn. z. G d. Stadt Düren. 
(Rhein. G.-Bll. 3, 374-738.) [7 


Gross, H. J., Schönau. (Sep. a. 
Aachens Vorzeit IX u. X.) Aach, 
Cremer. 116 S. 2 M. [8 

L’Escaille, H. de, La seigneurie 
de Baarloo. (Publications de la soc. 
bist. dans le duche de Limbourg 33, 
215-486.) [9 


Territorial-Geschichte. 


Martinelli, Fr. di, Diest in de 


17. en 18. eeuwen. Gent, Siffer. 
402 S. 2 fr. [310 

Zimmermann, E. J., Hanauer 
Chronik (s. "oi, 2167). Heft, 2 u. 3. 


S. 65-160 m. 3 Taf. u. 1 Kte. 2M. [11 
Siegel, @., G. d. Stadt Lichtenau 
in Hessen u. ihrer Umgebung nebst 
Nachrr. üb. d. einzeln. Amtsorte u. 
e. Urkundenbuche (= Nr. 678). [12 
Gerland, 0., Ehemalige Burg Wallrab 
über Schmalkalden. (Hessenland 11, 110-12; 
122 f.) — W. Ch. Lange, Stadt Zivrenberg im 
14. Jh. (Mitt. d. Ver. f. hess. G. Ja. "np, 
23-31.) [13 
Weddigen. Th., Klostergut Uerentrup. 
aber, d bist. Ver. f. Ravensberg IL 
.1-3) DA 
Jürgens, 0., Aeltere G. Hannovers. 
(Zt. d. hist. Ver. f. Niedersachs. ’97, 
440-66.) |15 
Mönkemeyer, H., Flecken u. Sclioss 
Bevern in Sage u. G. Holzminden, De 
64 5. 60 Pf 
Vennigerholz, 6. J., Beschreihg. 
u. G. d. Stadt Northeim in Hannov. 
u. ihr. nächst. Umgebg. Northeim, 
Spannaus. 1894. 380 S. u. 6 Taf. [17 
Muhlert, Geschichtl. Wanderg. 
durch d. alte Götting. (Protokolle 
d. Ver. f. G. Götting. 5, 47-62.) [18 
nel, P., Königshof Bodfeld. 
a 


(Zt. d. Harz-Ver. 29, 341-415 m. 
1 Taf. u. 1 Grundriss; 30, 363-454 
u. Kte.) [19 

Wohlwill, A., Aus 3 Jahrhh. d. 


hamburg. G., 1648-1888. (= 5. Beihft. 
z. Jahrb. d. hamb. wiss. Anstalten 
XIV: 1896.) Hamb., Gräfe & S. 
195 S. 5 M. [20 

Brehmer, W., Befestigungswerke 
Lübecks. (Zt. d. Ver. f. lübeck. G. 
7, 341- A u. 8 Taf.) Sep. unt. d. 
Tit. „Beitrr. z. e. Bau-G. Lübecks. 


HI A: Lüb.,Schmersahl. 1898.3 M. [21 

Frölich, G Schleswig - Holsteins, s "ui, 
344. Rez.: Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-Jauonb. 
G. 26, 480 Wetzel. [22 


Ehrenberg, R., Aus d. Vorzeit 
v. Blankenese u. d. benachbart. Ort- 
schaften Wedel, Dockenhuden, Nien- 
stedten u. Flottbeck. Hamburg, 
Meissner. 124 S. 4 M. |23 


Heine, K., Schloss Seeburg u. 
seine Bewohner; e. Beitr. z. Heimats- 
kde. d. Grafschaft Mansfeld. (Zt. d. 
Harz-Ver. 30, 299-330.) [24 

Schmidt, F., Sangerhausen als 
Festung. (Sammlg. f. d. G. v. Sanger- 


. Selbstverl. 1896. 


*13 


hausen Hft. 1.) Sangerh., Druck v. 
Schneider. 48 S. [25 
Küstermann, 0., Zur G. d Stadt, 
d. Schlosses u. ehemal. Gerichts- 
bezirks Nebra u. sein. unmittelbar. 
Umgebg., sowie sein. Beziehgn. z 
ehemals sächs. Amte Freiburg. 
(Jahresber. d thür.-sächs. Ver. ’96;97, 
40-92.) [26 
Borkowsky, E., G. d. Stadt 
Naumburg an d. Saale. 
Hobbing & B. x, 188 S. 4 M. 
Eichhorn, E., Grafschaft Cam- 
burg (s. °96, 2338). II. (Schrr. d. 
Ver. f. Sachs.-Mein. G. 26, 3-39.) l 
Schmidt, Max, Zur G. d. Besiedelg. 
d. sächs. Vogtlandes. (Festschr. z. 
44. Versammlg. dt. Philol. v. d. 
Lehranst. Dresdens S. 187-248.) Auch 
Progr. Dresd.-Johannstadt 4°. 62S. |29 
Schön, Th., Schönburg. Kriegs-G. 
währ. d Mittelalters. (Schönburg. 
G.-Bll. 3, 184-222.) [30 
Lungwitz, H., G. d Ritt, rgutes Tannen- 
berg bei Geyer. Annaberg, G: ser. 32 8. 
1 M. [31 
Paul, H., Die Pleissenburg in Ins. von 
ihr. Entstehen bis z. Ggw. Lpz., Zangen- 
beru & H. 79 S. 1 M. 25. [33 
Knothe. H., Die ältest. Besitzer v. 
Schirgiswalde. Mitt d. nuırdböhm. WE 
Clubs 19, 15.21.) Vgl. 9, 386. 
Zieschank, Kurzgef. Darstellg. e 
G. v. Seitendorf b. Zittau i. S. Seitend., 
OI [34 


Tollin, H., Hugenott. Lehrstand, 
Wehrstand u. Nährstand zu Frank- 
furt a. d. O. (= G.-Bll.d. dt. Hugen.- 
Ver. V, 7-9.) Magdeb., Heinrichs- 
hofen. 1896. 61 S. 1 M. 30. [35 


Herrlich. C.. Stadt Sonnenburg. Ge Be 
d Ver. f. G Berlins 14, 106-1:.) 


Willgeroth, G., G. d. Stadt wis. 


mar. I: Bis z. Mitte d. 14. Jh. 
Wismar, Willgeroth & M. 123 S. 
2 M. [37 


Koch, R.. G. d. franz.-reform. Gemeinde 
Bützow (Mecktoub, -Schwerii). Vortr. Stee 
Berg. 14 8. 10 P 

Stoewer, R., G. d. Stadt Kölberg 
unt. Benutzg. v. Riemanns G. v. K. 
Kolb., Post. 196,36, jx S. 2M. 50. [39 

Volkmer G.d.StadtHabelschwerdt 
in d. Grafsch. Glatz. Habelschw., 
Franke. 1898. 310 S. 2 M. 50. [40 

Conrad, @eo., Preuss. Holland 
einst u. jetzt. Festschr. Pr. Holland, 
Weberstädt. 294 S. [41 

Mettig. G. d Stadt Riga, s. OI, 363a. 
Rez.: Balt. Monatsschr. 44, rb 57 u. Dr. 
Litt.-Ztg. 18, 1382 Bo: gengrün; Litt. Cùl. ’97, 
1673. n L [343 


WE 


3. Geschichte einzelner 
Verhältnisse. 
a) Wirtschafts- u. Sozialgeschichte. 


(Ländliche Verhältnisse, Gewerbe; Handel; 
Verkehr. — Stände; Juden.) 


Bücher, K., Entstehg. d. Volks- 


wirtschaft. Vortrr. und Versuche. 
2. Aufl. Tübing., Laupp. xj, 395 S. 
5 M. 80. [343 


Meitzen, Siede'ung u. Agr.rwes:n, s. 109, 
2191. Rez.: Engi. hist. rev. 12, 313-23 Rate- 
VC J:hıb. f. Gesetzgebg. 22, 1-40 Gross- 

Di 


"Spöttle, J., Kulturentwicklg. im 
Donaumoos. Augsburg, Mühlberger- 
sche Buchdr. 1896. 40 8. J45 

Wittich, Grundberrschaft in Nordwestdtld., 
e. ’96, 2273. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1900-1908 
Meitzen; Rev. de l’ınstruct. publ. en Belg. 
40, 5343-51 Hansay. [46 

A. Köcher, Ursprg. d. Grund'errschaft 
u. Entatehg. d. Mejierrecht: in on 18. 
(Zt d. hist. Ver. f. Nieders. '97, : 

Bräcker, Th., L Ländliche “Verhält- 
nisse älter. u. neuer. Zeit, veran- 
schaulicht durch Bilder a. d. G. 
Brackels. Dortmund, Krüger. 1896. 
139 S. [47 

Rez.: Korr.-Bl. d. westdt Zt. 16, 153-540 
Röse. 

Schulz, Fritz, Posener Stadtdorf 
Wilda in polnisch. Zeit. (Zt. d. hist. 
Ges. Posen 12, 113-28.) [48 

Gernet, A. v., Estländ. Agrar- 
verhältnisse in dänisch., dt. u.schwed. 
Zeit. Reval, Kluge. 29 S. 1 M. [49 


Stockfleth, Erzbergbau in d. süd- 
lichsten Teile d. Oberbergamtsbezirks 
Dortmund. (Jahrb. d. Ver. f. Orts- 
u. Heimatskde. d. Grafsch. Mark 10, 


162-92.) [50 
Hasse, P., Raseneisengräbereien. (Mitt. 
d. Ver. f. lübeck. G. 8, 31 f.) 51] 
Wutke, Entwicklig. d. Bergregals in 


Schlesien, 8. "ui, 381. Rez.: Zukunft v. 
31. Okt. ’96 Zivier u. Antwort Ws. ebd. 
9. Jan. '97; Mitt a. d. hist. Litt. 25, 4x1 
Siegel. [52 

Cogho, Die Walen oder Venediger im 
Riesengebirge. (Mitt. d schles. : es. f. Volks- 
kde. 5, 1-7.) [53 


Beck, L., G. d. Eisens te "o, 2201). 


4. Abtlg.: 19. Jh., Lfg. 1. S. 1-176. 
5 M. [54 
Kreuter, B., Beitrr. z. G. d. 


Wollengewerbe in Baiern im Zeit- 
alter d. Merkantilsystems. (Ober- 
baier. Arch. 50, 231-338.) [55 


Bibliographie Nr. 343—399. 


Weyersberg, A., Zur G. d. Bandweberei 
in d. Gegend v. Dabringhaus.n. (Monatsschr. 
d. berg. G.-Ver. 4, 230 f.' [56 

Reese, R., Histor. Entwicklg. d. Bielefeld. 
Leinenind ıst ie (s "931, 224%) (Abgedr. in: 
Juhresber. d. hist. Ver. f. i avreusberg an 
65-90.) 

Brandt, L. 0., Entwicklg. d. dt. 
Hochseefischereiin d.Nordsee.(Jahrbb. 
f. Nation.-oek. 69, 116-30.) [58 

Fürsen, 0., G. d. kursächs. Salz- 
wesens bis 1586. (= Leipziger 
Studien IV, 3.) Lpz., Duncker & H. 
au, 144 S. 3 M. 60. [59 

Wiedfeldt, O., Statist. Studien z. 
Entwicklgs.-G. d. Berlin.-Industrie v. 
1729-1890. Leipzig. Diss. 38 5. [60 


Halle, E. v., Zur G. d. Makler- 
wesens in Hamburg. Hamburg, 
Aktien-Ges. „Neue Börsen-Halle‘. 
44 S. u. 1 Taf. 1 M. — R. Singer, 
Hamburger Firmen a. d. vorig. Jh. 
Ebd. 26 S. 1 M. [61 

(Aus „Hamburgs Handel u. Verkehr‘). 

Müller, Max, Getreidepolitik, Ge- 
treideverkehr u. Getreidepreise in 
Schlesien währ. d. 18. Jh. ís. '97, 
2217). Vollst. Weimar, Felber. 177S. 
5 M. [62 


Sommerlad, Th.. Verkehrswesen 
im dt. Mittelalter. (Handwörterbuch 
d. Staatsw. Suppl.-Bd. 2, 938-47.) E 

Zöpfl,@., Baier. Schiffahrtsproje 
in alt. u. neuer Zeit. (Baier. Industrie- 
u. tewerbebl. '97.) 4°. 148. [63a 

Baasch. Hamburgs Convoyschifffahrt ete., 
s. '97, 401. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 988 Rehme, 
Litt. Cbl. oi, 997; Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 
Monatsbll. S. 240 Stieda. [64 

Br: hmer, W.. Befahrg. d. Wakenitz. (Mit: 
d. Ver. f lübeck. G. 8, 18-22.) [5 

Krause, H. L., Die alt. Moor- 
brücken d. östl. Ostseeländer. (Globus 
73, 25-27.) [16 

Entwickelung d. Postwesens in 
Frankf. a M. (Arch. f. Post u. Telegr. 
24, 347-57; 379-88.) — Siegel, Aus 
d. Chronik d. Postamtes Hess.-Lichte- 
nau. (Ebd. 492-96.) [67 

Schucht, R., Postwesen in Braun- 
schweig. (Braunschweig. Magazin 3, 
137-41 etc. 173-75.) [68 

Moeller, C., G. d Landes-Post- 
wesens in Mecklenburg-Schwerin. 
(Jahrbb. d. Ver. f. mecklenb. G. 62, 
1-359.) ENEE [69 


Ratzinger, G., Diakonat u. städt. 
Gemeindearmenpflege im Mittelalter. 


Wirtschafts- und Sozialgeschichte. — Verfassung. 


(Ratzinger, Forschgn. z. bair. G. 
S. 585-613.) [370 
Schlumberger, P., Kurze ge- 


d. Stadt Mülhausen i. E., 1262-1897. 
Mülh., Bahy. 71 S. (Franz. Ausg. 
89 S.) 1 M. 20. [71 

Wüstefeld, Sanitäre Einrichtgn. 
im alt. Hannover. (Zt. d. hist. Ver. 
f. Niedersachs. ’97, 467-94.) [72 

Weinhold, E., Vom Weinkeller d. 
Chemnitzer Rates. (Jahrb. d. Ver. 
f. Chemnitzer G. 7, 88-104.) [73 


v. Inama-Sternegg, G. d. dt. 
Ständewesens. N. d. 
Staatswiss. Suppl.-Bd. 2, 831-38.) [74 

Breysig, K , Soziale Entwicklg. 
d. führenden Völker Europas in d. 
neuer. u. neuest. Zeit (s. ’97, 2220). 
Forts. (Jahrb. f. Gesetzgebg. 21, 
1223-1340; 22, 141-219.) 75 

Lippert, Sozial-G. Böhmens in vorhussit. 
Zeit, s. 97, 4102. Rez.: Mitt d. Inst. f. österr. 
G. 18, 624 R. Bretholz. — Vgl.: J. Peisker, 


Zur Sozial-G. Böhmens (8. ’97, 410 a). Schluss. 
(Zt. f. Sozial- u. Wirtsch.-G. 5, 329-80.) [76 


Darmstädter, P., Befreiung d. 
Leibeigenen (Mainmortables) in Sa- 
voyen, d. Schweiz u. Lothring. (= 
Abhdlgn. a. d. staatswiss. Seminar 
zu Strassb., hrsg. v. Knapp. Hft. 17.) 
Strassb., Trübner. x, 2658. 7M. [77 

Grupp, G., Die lündl. Verhältnisse 
Baierns seit. d. Ausgang d. Mittel- 
alters. (Hist.-polit. Bll.120,653 ff.) [78 

Schmidt, Ch., Les seigneurs, les 
paysans et la propriété rurale en 
Alsace au moy.-äge (s8. ’97, 412). Sep. 
Paris, Berger-Levrault. xxxv, 289 3 
7 fr. 50. [79 

Heer, @., Die Standesherrn d. 
-Grhzgts. Hessen u. ihre Rechtsver- 
hältnisse in G. u. Gegenw. Erlanger 
Diss. Darnıst., Brill. 120 S. 3 M. [80 


Allmers, Unfreiheit d Friesen zw. Weser 
u. Jade, s. ’97, 416. (46 S. auch München. 
Diss) Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 375 
Riemann. [81 


Hanschmann, B., Zinsen, Dienste 
u. Frohnen d. Bauern im 16., 17. u. 
18. Jh. (Schönburg. G.-Bll. 3, 222 
-38.) [82 
Primers, R., Grundherrl. Abgaben 


in d. Stadt Wollstein. (Zt. d. hist. 
Ges. Posen 12, 222-6.) [83 


Nübling, Die Judengemeinden d. Mittel- 
alters, insbes. d. Judengemeinde d. Reichst. 
Ulm, e. '96, 3329. Rez.: Grenzboten 55, IV, 
210-19 u. 271-9. [84 


e ma o 


| Schwind. 


*15 


Pfeifer, S.,Kulturgeschichtl.Bilder 
a. d. jüd. Gemeindeleben zu Recken- 
dorf. Bamberg, Handelsdruck. u. 
Verlagshälg. 152 S. 2 M. [85 


lteiter, Juden in Vollmaringen. (Diücesan- 
arch. v. Schwaben 15, 175.) ln 


Zehnter, J. A., Zur G. d. Juden 
in d. Markgrafschaft Baden-Durlach 
(s. '97, 2232). Forts. (Zt. f£. G. d. 
Oberrh. 12, 636-90.) [387 


b) Verfassung. 
(Reich; Territorien; Städte.) 


Waltz, Abhdlgn. z. dt. Verf.- u. Rechts-G., 
8. ’96, 466. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 344-9 
Hübner. [388 

Kretschmayr, H., Dt. Reichsvice- 
kanzleramt. (Sep. a.: Arch. f. österr. 
G. Bd. 84.) Wien, Gerold. 122 S. 
2 M. 50. [89 

Kraus, Karl, Dt. Militärstrafver- 
fahren; seine Stellg. im Staatswesen 
u. im Rechtsgebiet. Erlang. Diss. 
1896. 128 S. [90 


Luschin v. Ebengreuth, Oesterr. Reichs-G., 
s. ’97, 2236. Rez.: Gött. gel. Anz. ’97, 930-53 
[91 

Beidtel, J., G. d. österr. Staats- 
verwaltg. 1740-1848, hrsg.v.A.Huber 
(s. 96, 2341). Bd. I: 1792-1848. 
492 S. 7 M. 60. [92 

Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 350-35 Ilwof; 
Hist. Jahrb. 18, 964; Hist.-polit. BI. 119, 292 
-301; Oesterr. Lä Hip 553 Hirn. 

v.e Wretschko, Oesterr. Marschallamt im 
Mittelalter, s. '97, 2238. Roz.: Mitt. a. d. hist. 
Litt. 25, 419-23 Ilwof; Zt. f. Kultur-G. 5, 116 
-27 Rieder; Mitt. d. hist. Ver. f. Steiermark 
45, 248-52 e Krones. [93 

Tezner, F., Landesfürstl. Ver- 
waltungsrechtspflege in Oesterr. v. 
Ausgang d. 15. bis z. Ausg. d. 18. Jh. 
(Zt. f. d. Privat- u. öffentl. Recht 24, 
459-574; 25, 1-98.) [94 

v. Krones, Verfassg. etc. d. Mark u. d. 
Hzgts. Steier, s. ’97, 2241. Rez.: Litt. Cbl. 
Hi, 1517; Dt. Litt.-Ztg. 18, 1853 Werunsky; 
Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 57-60 eat ‚3 

Berger, A., Verzeichn. d. Bistritzer 
Öberrichter. (Festgabe d St. Bistritz 
z. 49. Gener.-Versammlg. d. Ver. f. 
siebenb. Ldkde. S. 83-100.) [96 


Jucker, H., Notariatswesen d. 
Kantons Zürich; hist. Entwicklg. u. 
Ausbildg. Zür., Schulthess. 100 S. 
1 M. 50. [97 


Blösch. Berner Chorgerichte. (Realency- 
klop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 817-20.) [98 
Teicher. H., Recursus ab abusu 
nach d. Rechte d. Königreichs Baiern. 
Erlang. Diss. 1896. 63 S. [399 


*16 


Hartmann. Aug., Alte Gerichts- u. Frei- 
stätten in Baiern. (Monatsschr. d. hist. Ver. 
v. Oberbaiern #, 23-32; 43-56: 68-71.) VgL: 
K. Weinhold, 2 alte Gerichtsstätien. 
Ver. f. \olkskde. 7, 401 f.) [400 

Bonvalot, Hist. du droit et des institutions 
de la Lorraine et des tr.is évéchés. I, 8. ug, 
234%. Rez.: Ann. de l’Est !1, 604-11 Pfister, 
Zt. f. Rechts-G. 18, Gorm. Abt. 203 Stutz. Tu 


Eid, L., Hof- und Staatsdienst im 
ehemal. Herzogtume Pfalz- Zwei- 
brücken v. 1444-1604; mit Orts-, 
Personen- u. Sachen-Jndex v. Johs. 
Mayerhofer. (= Mitt. d. hist. Ver. 
d. Pfalz xxı.) Speier, Ruppert. xj, 
325 S. 4 M. 50. 2 

R z.: Pfälz. Museum 15, 12-15 Heuser. 

Lameere, E., Essai sur l'origine 
et les attributions de l’audiencier 
dans les anciens Pays-Bas. (Revue 
de l'univ. de Bruxelles 1, 607-80 u. 
sep. (Diss. v. Brüssel.) 1896. 78 S.) 
— Ders., Documents inéd. p. serv. à 
lhist. de l'orig. etc. de l'audiencier. 
(Compte rendu des séances de la 
comm. r. d’hist. de l’acad. de Belg. 
7, 145-232.) [3 

Phillippi, F., Zur Osnabrücker 
Verf.-G. I.: Ausgestaltg. d Bistums 
Osnabr. als geistl. Staat. II: Desgl. 
zum weltl. Staat. (Mitt. d. Ver. f. 
G. etc. v. Osnabr. 22, 24-:06.) [4 


Haug, H., Oberste sächsische 
Finanzbehörde. (Finanz-Archiv 14, 11, 
162-98.) [5 


Spahn, Verfassungs- u. Wiıtsch.-G. d. 
Hazyts. Pommern, s. ’37, 431. Rez.: Hist. Zt. 
7»,105 v. Below; Götting. gel. Anz. ’97, 828-32 


l’erlbach. [6 

Flanss, R. v., Ehemal. Amt 
Marienwerder (s. ’97, 2251). Schluss. 
d. hist. Ver. Marienw. 35, 1-60.) 


ep. Marienw., Verein. 1 M. 25. [7 


Keutgen, Ursprg. d. dt. Sıadtverfg., s. ’97, 
2252. Rez.: Rev. de l’instruct. publ. en Belg. 
40. 334-4. des Marez, Ma: Ae, 10, 35-56 


Espinas. [8 
Schuppli, K. E., G. d. Stadtverfg. 
v. Solothurn. Basel, Schwabe. 1628. 


2 M. 40. [9 


Lössl, V., Regensburger Hans- 
grafenamt. (Sep. a.: Vhalgn. d hist. 


Ver. d. Oberpfalz u. Regensb. 49, 
1-171.) Regensb., Bauhof. 2M. [10 

Heerdegen, Th., Merkantil-Frie- 
dens- u. Schiedsgericht d. Stadt 
Nürnberg u. seine G. Erlanger Diss. 
Nürnb., Bieling-Dietz. 49 S. [11 

Tumbült, /ur G. d. dt. Stadtverfg.: Verte. 
d St Bräunlingen a ’37, 2256). Erklärg. Te. 


(Westdt. Zt. 16, 292.) Reoz.: Zt. f. G. d 
Uberrh. 13, 185 Werminghuff. [12 


Bibliographie Nr. 400—448. 


Liesegang, Niode:rh. Städtewesen, s. ’37, 
2258. Rez.: Zt. d. Aachen. G.-Ver. 19, II, 
227-40 v. Beiow; Jahrb. f. Gesctzgebg. 22, 
331-34 Doren. [13 

Varges, W., Verf.-G. d. St. Bremen 
im Mittelalter (s. ’96, 495). Tl. Il: 
Die Ratsverfg. (Zt. d. hist. Ver. f. 
Niedersachs. '97, 37-85.) [14 

Uhle, P., Polizeiverwaltg. im 
mittelalterl. Chemnitz. (Verwaltungs- 
ber. d. St. Chemnitz "og, 216-23.) — 
Ders., Chemnitzer Kleiderordngn. 
[Luxuspolizeigesetze]. (Jahrb. d Ver 
f. Chemn. G. 9, 140-58.) [15 


Brügel, C., Ansbacher Schneider- 
zunft; Beitr. z. G. d. Zunftwesens. 
Ansbach, Brügel. 45 S. 1 M. an |16 

Heuser, Em., Der Alzeier Tag. 
Museum 14. 84.) [17 

Voss, M., Innungen und Zünfte 
in Husum. Hus., Selbstverlag. [18 

Rez.: Zt. d Ges. f. schlesw. hulst.-lauenb. 
G. 26, 514. 

Döring, P. E., Schiffergelag in 
Sonderburg. (Zt. d. Ges. f. schlesw.- 
holst.-lauenb. G. 26, 413-68.) [19 

Gutbier, H., Beitır. z. G. d. 
Tuchmacherinnung zu Langensalza. 


Langens., Wendt & Kl. 843. [420 
c) Recht. 

Ficker, J., Untersuchgn. zur 

Rechts-G. s. "oe, 2374 a). MI, 2 

s. Nr. 836. [421 


Immerwahr, Verschw: igung im dt. Recht, 
Ip, 509. Rez.: Zt. f. Rechts-G. 17. Germ. 
Abt. 18-6 Heymann. [:2 

Dirksen, C., Ostfriesische Rcechtssprich- 
wörter. (Jahrb. d. Ges. f. bild. Kuns: etc. 
zu Emden 12. 175-80.) [23 


Bellerode, B., Beitrr. zuSchlesiens 
Rechts-G. Hft. 1: Geschichtl. Unter- 
suchgn. üb. d. Plesser Lehnsurkk., 
1474-1500. — Hft. 2: Urkk. üb. d. 
Besitz- u Rechts-Verhältnisse d. 
Herrschaft Pless, 1517-1854. Bresl., 
Trewendt. 176 S. 6 M. [24 


Thudichum, G. d. dt. Privatrechta, s. °26, 
510. Rez.: Zt. f. Rechts-G. 17, Germ. Abt. 


160-64 Stutz. [25 

Schwartz, J. Ch., 400 Jahre dt. 
Civilprozess - Gesetzgebg. Darstellgn. 
u. Studien z. dt. Rechts-G. Berl., 


Puttkammer& M. x1j,8098S. 20M. [26 
Rez.: Preuss Jahrbb. up. hän 45 K. Schneider. 
Neumann, P. u. E. Levi, Frank- 

furter Privatrecht 3 Schriften d. 

fr. dt. Hochstifts. IX.) Frkf., Baer. 

xıx, xvj, 320 S. 6 M. [27 


Verfassung. — Recht. — Kriegswesen. 


Werminghoff, A., Zur Rechts-G. 
d. Einlagers in Südwestdtld. (Zt. £. 
G. d. Oberrh. 13, 67-78.) Vgl. "oe 
512. [427° 

Guntli, Ed.. Eheliches Güterrecht 
d. Kantons St. Gallen dargest. nach 
d. Statutarrechten u. d. kantonalen 
Rechte. Berner Diss. 86 S. [28 

Theiler, C., Nachbarrecht d. 
Kantons Schwyz. Berner Diss. 1896. 
77 S. [29 


Frauenstädt, Begnadigungsrecht 
im Mittelalter; Beitr. z. G. d. Straf- 
rechts. (Zt. f. d. gesamte Strafrechts- 
wiss. 17, 887-910.) [30 

Frensdorff, F., Ausheischen nach 
lübisch. Recht. (Hans. G.-Bll. Jg. 
’96, 161-6.) [31 

Hanschmann, R., Zur schönburg. 
Rechtspflege in früher. Zeit. (Schön- 
burg. G.-Bll. 3, 238-44.) [32 


Holder, K., Kirchl. Vermögens- 
recht d. Kantons Freiburg in sein. 
histor. Entwicklg. u. heutig. Geltg. 
(Freiburg. G.-Bll. 4, 84-153.) 33 

Benoit, A., Du droit de succession 
des évêques de Strasbourg sur les 
retres de leur diocèse. (Ingold, 
iscellanea Alsat. 3, 23-43.) [434 


d) Kriegswesen. 


Bleibtreu, C., Zur G. d. Taktik 
u. Strategie Berl., Schall & G. 
xvj, 495 S. 6 M. [435 

Berndt, ©., Die Zahl im Kriege; 
statist. Daten a. d. neuer. Kriegs-G. 
in graph. Darstellg. Wien, Freytag 
& B. su, 174 S. u. Kte. 5 M. [36 

Rez.: Beil. z. Allg. Ze ui, Nr. 209f. 

Schulte, Schlacht v. Slankamen 1691 u. 


Schlacht b. St. Privat; e. Parallele. (74. Jahres- 
ber. d. schles. Ges. f. vaterl. Kultur. 8 Abtig., 


8. 11-13.) [37 

Meier, Die Artillerie d. Stadt 
Braunschweig. (Zt. d. Harz-Ver. 30, 
35-112.) 38] 

Sommer, H., Das brandenb.-preuss. 
Heer in sein. Entwicklig. seit d. An- 
fange d. 17. Jahrh. bis auf d. neueste 
Zeit. Berl., Siegismund. 136 S. 
1 M. 50. [39 


Regimentsgeschichten: [40 


Niethammer, @. v., Grenad.-Reg. Königin 
Olga; fortgef. v. J. Seybold. Stuttg., Kohl- 


*17 


hammer. Lag 146 S. m. 3 Taf. u. 1 Plan. 


L M. 50. 

Giebeler, Nass. Feld-Artill.-Reg. Nr. 97 
u. seine -tämme. Wiesbad., Staadt. 152, 
56 S. u. 1 Tab. 5 M. 50. 

Rudorff, Westfäl. Jäger-Bataill. Nr. 7. 
Beri., Mittler. 1898. 159 S. 2 M. 

Zeiss, 2. Hannov. Art.-Reg. Nr. 26 in- 
sou erheit d 4 ältest. Batterien. Olden!:., 
Schulze 159 S. z M. 

Lantz, @., G. d. Stammtruppen d. 6. thüring. 
Inf.-Rıg. zo 95 als dt Bundes- ontingente 
v. 1»14-6:. Braunschw., Sattler. 4°. X, 341, 
3:6 S. m. 34 Taf. u. Ktn. u. zahlr. Beill., 
Stamm- u. Ranzlisten. G0 M. 

Forst, Thür.ng. Fold -Artill.- Reg. Nr. 19 
u. sein. Truppenteile. Verl., Mitt'er. 271 3. 
4 M. 50. 

Mottau, C., ?. pomm. Feldart.-Reg. Nr. 17 
u. rein. Stamm-Batierien. Ebd. 124 S. AM. 

Wittje, Westpreuss. Feltartill Bug. Nr. 16. 
Ebd. 13,8. 164 S5. 3 M. 75. 


Metzger, H., Fahnen- Historik d. 
k. u. k. österr.-ungar. Infanterie d. 
letzt. 300 Jahre. iener - Neustadt, 
Folk. 1898. 231 S. 2 M. 50. [41 

Keller, A., Die schweizer. Kriegs- 
fahnen. (Schweizer. milit. DI. '97, 
Aug.) [441° 

Vgl.: K. E. Graf zu Leinigen Westerburg 
(Dt. Herold z8, 1:7.) 


e) Religion und Kirche. 


Müller, Ae., Das hl. Dtld.; G. u. 
Beschreibg. sämtl. im dt. Reiche be- 
steh. Wallfahrtsorte. 2. Aufl. Köln, 
Schafstein. xxırj, 553; 470 S. mit 
28 Bilden. 13 M. 442 

Eubel, C., Hierarchia catholica 
medii aevi sive summorum ponti- 
ficum, S. R. E. cardinalium, eccle- 
siarum antistitum series ab a. 1198 
usque ad a. 1431 perducta. Münster, 
Regensburg. 4°. 582 S. 30 M. [43 

Scheichl, F., Glaubensflüchtlinge 
aus Dtld. seit d. J. 1500 u. d. Duldung 
im 16.Jh. Linz, Mareis. 34S. 1M. [44 

Neckermann, G., G. d. Simul- 
taneum Religionis Exercitium im 
vormalig. Hzgt. Sulzbach. Regensb., 


Habbel. 1598. 2 M. [45 
Rez : Hist. Jahrb. 18, 036. 


Wirken, Das soziale, d. kath. 
Kirche in Oesterr. (s. ’97, 2308). 
Bd. XII: F. Benes, Diöcese König- 
grütz. 237 S. ı M. 50. [46 

Strnad, J., Done klastera domini- 
kánského v. Plzni (G. d. Dominikaner. 
klosters in Pilsen 1300-1785). Progr. 
Pilsen. 18:6. 36 S. [47 

Kröss, A., Residenz d. Gesellsch. 
Jesu u. å. allfahrtsort Mariaschein 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. Bibliograpbie. 2 


*18 
in Böhmen. Teplitz, Becker. x, 
280 S. 65 Kr. [448 


Schmidlin, L. R., St. Josephs- 
kloster d. Franziskanerinnen in Solo- 
thurn; Beitr. z. G. d. Franziskaner- 
u. Kapuzinerklosters in d. Schweiz. 
(Kath. Schweizerbll. 12, 273-96.) [49 

Lindner, P., Familia S. Quirini 
in Tegernsee; die Aebte u. Mönche 
d. Bened.-Abtei Tegernsee v. d. 
ältest. Zeiten bis zu ihr. Aussterben 
(1861) u. ihr litter. Nachlass. Tl. I. 
(Oberbaier. Arch. 50, 18-130.) [50 

Forner, M., G. d. Kalvarienberges 
zu Tölz u. der Eremiten-Kongregation 
im Bist. Freising. Tölz, Dewitz. 2228. 
2 M. 40. [51 

Braun, C., Heranbildg. d. Klerus 
in d. Diöcese Würzburg seit ihrer 
Gründg. bis z. Gegenw. Mainz, Kirch- 
heim. 4328. 6M. [52 

Ullrich, Ph. E., Kathol. Kirchen 


Würzburgs. Würzb., Göb. 383 S. 
1 M. [53 

Reiter, Beitrr. z. Beschreibg. d. 
Landkapitels Horb (Dornstetten). 


(Diöcesanarch. v. Schwaben 14, 165- 
68.) — K. Lupberger, Pfarrei Berg, 
Landkapitels u. Oberamts Ravens- 
burg. (Ebd. 15, 28-31 etc. 189-91.) 
— Brinzinger, Augustinerkloster in 
Oberndorf a. N (Ebd. 14, 182-86; 
15, 50-56 etc. 170-72.) [54 
Baumgarten, F., Bilder a. Gengen- 
bachs Vergangenheit (s. '94, 3138 d). 
N. F. (Schau-ins-Land 22, 1-43.) — 
H. Leo, Deutschordenshaus zu Beug- 
gen. (Ebd. 21, 7-32.) [55 
Ingold, A. M. P., Anecdota Mur- 
bacensia. (Ingold, Miscellanea Alsa- 
tica 2, 85—91.) Vgl. '94, 3161. [56 
Hauptmann, F., G. d. Cassius- 
stiftes zu Bonn. (Hauptmann, Bilder 
a. d. G. v. Bonn 9, 89-128.) [57 
Rez.: Hist. Jahrb. 19, Lia Mei-ter. 
Hoevenaars, F. W., Bijdragen tot 
de gesch. van de abdij van Mariën- 
weerd. (Arch. v. d. gesch. v. h. aarts- 
bisd. Utrecht 22, 236-312; 321-74; 
23, 282-369.) 58 
Weddigen, Th., Franziskaner-Klo- 
ster zu Bielefeld. (Jahresber. d. hist. 
Ver. f. Ravensberg 11, 4-24.) [59 
Lemmens, Niedersächsische Franziskaner- 


klüster im Mittelalter, s. ’96, 2436. Rez.: Zt. 
d. Ges. f. nieders. Kirch.-G. 2, 317 Kayser. [60 


Illigens, G. d. lübeck. Kirche, s. ’97, 489. 
Rez.: Hist. Zt. 79, 489 Oncken. [61 


Bibliographie Nr. 448—501. 


Lerp, K., Klöster Fulda u. Hers- 
feld in ihr. Beziehgn. z. gothaisch. 
Lande. (Bll. f. gothaische Heimats- 
kde. '96, Nr. 1-21.) [62 

Schmittmann, H., Einst u. Jetzt. 
Umschau in d. G. d. kath. Pfarr- 
gemeinde Leipzig, 1710-1897. Fest- 
schr. Lpz., Pflugmacher. 70 S. [63 

Weltzel, A., G. d. Ratiborer Archi- 
presbyterats. 2. Aufl. Breslau, Selbst- 
verlag u. Ratibor, Marcellus - Druck. 
1896. 640 S. [64 


Rez.: Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens 
I, 2, S. 75-78 Matzura. 


Warneck, @., Abriss e G. d. pro- 
test. Missionen v. d. Reform. bis auf 
d. Gegenw.; e. Beitr. z. neuer. Kirch.- 
G. Abtlg. I: Das heimatl. Missions- 
leben. 3. Aufl. Berl., Warneck. 133 S. 
2 M. 50. [65 

Skalsky, OG. A., Zur G. d. evang. 
Kirch.-Verfg. in Öesterr. bis z. To- 
leranzpatent. (Jahrb. d. Ges. f. G. d. 
Protest. in Oesterr. 18, 136-92.) [66 

Blösch, E., G. d schweizer.-reform. 
Kirchen. Lfg 1. Bern, Schmidt & Fr. 
80 S. 1 M. 25. [67 

Müller, G. d. bernisch. Täufer. s. "Ou, 566. 


Rez.. Götting. gel. Anz. '»6, 543-52 Loserth; 
Hist. Zt. 80, 1293 Kolde. 


[6s 

Sturtz, A., G. d. luther. Gemeinde 
d. Stadt Zweibrücken u. d. Karls- 
kirche. (Westpfälz. OG BIL 1, S. 4 ete. 
21 f.) [69 
Cuno, F. W., G. d. wallonisch- u. 
franz. - reform. Gemeinde zu Wesel. 
(= G.-Bll. d. dt. Hugenotten-Ver. V, 
2—4.) Magdeb., Heinrichshofer. 1895. 
76 S. 1 M. 50. [70 
Sickel, W., G. d. St. Trinitatis- 
Kirche zu Zerbst. Zerbst, Gast. 1896. 
68 S. u. 3 Taf. 1 M. 25. [71 


Müller, J., Die böhmischen Brüder. 
(Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 
3, 445-67.) [72 

Freimaurerei, Die, Oesterr. - Un- 
garns. 12 Vorträge. Wien, Herder. 
387 S. 2 fl. [473 

(Verf.: Raich; J. A. v. Helfert; V. v. Fuchs; 
A. Forstner; W. v. Berger; N. M. Esterházy; 


F. Buquoy; E. Sylva-Tarouca; K. Koller; 
Fr. Schönborn; Ferd. Zichy; A. Gruscha.) 


f) Bildung; Litteratur; Kunst. 


Kaufmann, G. d. dt. Universitäten. Bd. IL 
s. ’97, 2349. Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 
435-41 Plischke; Theol. Litt.-Ztg. 22, 595 
Nitzsch; Beil. z. Allg. Ztg. ’97, 264 Rinn; Zt. 


Religion und Kirche. — Bildung. 


f. kath. Theol. 21, 517-21 Zimmermann; Pä- 
dagog. Arch. 39, 535- 48 Horn. [474 

Zarncke, F., Ueb. G. u. Einheit d. 
philos. Fakultät. (Zarncke, Kl. Schrif- 
ten 2, 17-30 [Rektoratsrede 1881]. [75 

Plesser, A., Gräfl. Windhagsche 
Stipendienstiftg. u. deren Stiftungs- 
güter Gross-Poppen u. Neunzen. 
(Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr. 
30, 77-151.) [76 

Romstöck, F. S., Jesuitennullen 
Prantls an d. Law Ingolstadt u. ihre 
Leidensgenossen. Eichstätt, Brönner. 


1898. 521 S. 10 M. [77 
Horn a? Promotionen an d. Dil- 
linger Univ., 1555-1760. (Zt. f. kath. 
Theol. 21, 448-75.) [78 
Schott, F., Alte Horbor Studenten. (Würt- 
temb. Viertel. hfte. 6, 469-73.) [79 


Sundermann, F., Ostfriesen auf 
Universitäten (s. ’96, 576). II: Ro- 
stock 1419-1694. (Jahrb. d. Ges. f. 
bild. Kunst Emden 12, 48-137.) [80 

Eucken, R, Zur älter. G. d. Univ. 
Jena. (Beil. z. Allg. Ztg. 97,238.) |81 

Frölich, H., Das einstige Collegium me- 
dico-chirurg. in Dresdeu. (Dresdner G.-Bll. 
Jg. 6, 1-11.) [s2 

Otto, G., Die Balten auf d. Univ. Rostock 
u. Giessen. (Sitzungsberr. d. kurländ. Ges. 
f. Litt. ete. fv, S. 116-107.) [88 


Monumenta Germaniae paedago- 
gica (s. '96, 586). Bd. XVIII: B. Po- 
ten, G. d. Milit. - Erziehgs.- u. Bil- 
dungswesens in d. Landen dt. Zunge. 
Bd. 5: Sachsen, Schaumburg - Lippe, 
Schlesw.-Holst., Schweiz, Kgr. West- 
falen, Württemberg. 403 S. 14 M. 
(Sachsen sep. 232 S. 5 M.; Schweiz 
sep. 23 S. 1 M.; Württemberg sep. 
84 S. 3 M) — Zur Geschichte d. 
Prinzen- u. Prinzessinnen-Erziehg. im 
Hause Hohenzollern. (Mitt. d. Ges. f. 
dt. Erziehgs.- u. Schul-G. 7, 401-9.) 

84 

Rez. v. Poten Bd. 4: Milit. Wochenbl. 
81, 154-7 etc. 1622-8; Oesterr.-ung. Rev. 17, 
301-10 Werner. 

Texte u. Forschungen z. G. d. Erziehg. 


u. d. Unterr. in d. Ländern dt. Zunge; m 
v. Kehrbach. Is. Nr. 1071. 


Schmid, K. A., G. d. Bei. 
fortg. v. Geo? Schmid (s. '96, 2462). 
Bd. IV, Abt. 2, Lfg. 1. 1898. 316 S. 
9 M. [86 

Roz.: Hist Zt. 7:, 80-83 Schrader. 

Gerstendörfer, J., G. d. Gymna- 
siums in Krumau. Progr. Krumau. 
1896. 54 8. [87 

Jansa, F., Piariste a jejich školy 
v Lipníku (Die Piaristen u. ihre Schu- 


*19 


len in Leipnik). Progr. Leipnik. 1896. 
41 S. [88 

Schuller, R., G. d. Schässburger 
Gymn. (s. '97, 513). Schluss. Progr. 
Schässb. 173 8. [89 

Heinisch, H., Urkal. Beitrr. z. G. 
d. Gymn. poet. in Regensburg (s. ’96, 
591). II. Progr. Regensb. 37 S. [90 

Keiper, Ph., Neue urkal. Beitrr. 
z. G. d gelehrt. Schulwesens im frü- 
heren Hzgt. Zweibrücken, insbes. d. 
Zweibr. Gymnasiums (s. '92, 1739 d). 
Tl. II u. III. Progr. Zweibr. 1893 u. 
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Hänselmann, L., Erstes Jahrhun- 
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Witt, J., G. d. Schulwesens in 
Preetz. (Sep. a.: Zt. d. Ges. f. Schlesw.- 
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Dr. v. Schmidt & Kl. 48 S. [93 


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Preetz "1.3 

Schneider, Max, Zur G. d. Gymnasium 
Illustre in Gotha. (BUH. f. gothaische Hei- 
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einigg. f. goth. G. 1, 17-25.) t94 


Fromm, E., G. d. Stadtbibliothek 
in Aachen. (Zt. d. Aachen. G.-Ver. 
19, 1, 21-48.) [95 


Heckethorn, Ch. W., The printers 
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Moes, E. W., De Amsterdamsche 
boekdrukkers en uitgevers in d. 16. 


eeuw Aflev. 1 u. 2. Amsterd., van 
Langenhuysen. 189697. S. 1-192. 
3 fl. 50. E [97 


Dessoir, M.,G.d.neuer. dt. Psycho- 
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d. Bened.- u. Cist.-Orden 16, 371-86; 
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Monatsbll. N. F. ı, 152 Immisch: Litt. Cbl. 
’96, 1355; Braunschw. Magazin 2, 23 Zimmor- 
mann. [501 


dh 


*20 


(Goedeke, K., Grundriss z. G. d. 
dt. Dichtg. 2. Aufl. (is. Ou, 2376). 
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X, 760 S. m. 25 Taf., 2 Buchdr.- u 
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356 S. 2 M. 50. 4 

Bernays, M.,Zur neuer.Litterat.- 
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Litt. Cbl. '97, 880; Euphorion 4, 560-63 
R. M. Meser; Beil. z. Allg Ztg. ’97, Nr. 253 
v. d. Leyen. [6 

Wolkan, G. d. dt. Litt. in Böhme `, s. '97, 
5938. Roz : Litt.-Bl. f. germ. u. rom. "Philol 
18, 304-9 Lambel; Anz. f. dt. Altert. 24, 73- 
78 Spengler. [7 

Schullerun, A., Kleine Studien z. sieb.-dt. 


(Biogr. Jahrb. 1, 


Litt.-G. (Korr. -BI d. \ er. f. siebenb. SE 
22, 22-5, 76f., 129-33) 


"Krauss, R., Schwäbische Litt. bi 
Bd. I: Von den Anfinpen bis in d. 
19. Jh. Freiburg, Mohr. xıj, 431 8. 


7 M. [9 
Altmüller, H., Dt. Dichter in Kassel. 
(Hessenland 11, 194-96; 210-12; 222-24.) [10 


Brandes, W., Braunschweigs An- 
teil an d. Entwicklg. d. dt. Litteratur. 
(Braunschw. Magaz. 3, 105-9; 116- 
20; 121-24.) [11 

Uhl, W., Die dt. Priamel, 
Entstehg. u. Ausbildg. Lpz., Hirzel. 
540 S. 8 M. 12 

Vossler, K., G. d. Aufnahme d. 
Madrigals in Dtld. bis auf Kasp. 
Ziegler. Heidelb. Diss. 50 S. [13 

Schwabe, E., Zur G. d. dt. Horaz- 
Uebersetzgn. (N. Jahrbb. f. Philol. 
154, 305-33; 545-74. 156,387-400.) [14 


Schacht, H., Dt. Journalismus vor a 
(Beil. z. Allg. Ztg. '97, Nr. 228. 


) 

Zedler, G., Intelligenzblätter a 
nassauisch. Fürstentümer. (Ann. d. 
Ver. f. nass. Altertkde. 29, 93-114.) [16 

Heyck, Ed., Die Allg. Ztg. 1798- 


1898; Beitr. z. Gd dt. Presse. 
München, Allg. Ztg. 352 S. 5M. [17 


Anzeige: Allg. Zty. ’97, Nr. 296. 


Bibliographie Nr. 502—555. 


Studien z. dt. Kunst-G. (s. ’97, 533.) IX- 
XIII s. Nr. 940; 942; 1347; 1349; 1435. [18 


Kraus, F. X., OG d. christl. Kunst. 
Bd. II, 1: Mittelalter. Freib., Herder. 
Xj, 512 S. 14 M. [19 

Wastler, J., Kunstleben am Hofe 
zu Graz unter d. Herzogen v. Steier- 
mark, den Erzherzogen Karl u. Ferdi- 
nand. Graz, Wastler. 247 S. 4 M. [20 

Hann, F. G- Zur Kunsttopogr. d. 
Glanthales. (Carinthia I, Jg. 87, 183 
-88.) — Ders., Zur Kunst-G. u. Kunst- 
topogr. der Leonhardi-Kirche zu 
St. Leonhard im Lavantthale. (Ebd. 

129-41.) [21 

Schmölzer, H., Kunst-topogra- 
phisches a. Süd-Tirol. (Mitt. d. Centr.- 
Comm. 23, 144-59; 191-98. 24, 51-56 
u. 2 Taf.) [22 

Riehl, B., Wechselbeziehgn. d. 
baier. u. Tiroler Kunst. (Monatsschr. 
d. hist. Ver. v. Oberbaiern 6, 153-59.) 
— P. Beck, Kunstbeziehgn. zw. 
Schwaben u. Tirol-Vorarlberg. (Diö- 
cesanarch. v. Schwaben 14, 145-58; 
145-56.) — Ders., Schwäb. Künstler 
in Konstanz. (Ebd. 14, 141-44.) [23 


Gradmann, E., Altfrünk. Kunst 
in Württemb. Franken. (Württemb. 
Franken 6, 78-130.) [24 

Kraus, J vn Künstlerfamilie Vaillant 
u. ihre Beziehgn. zu Frankenthal. 
(Monatsschr. d. Frankenthal. Altert.- 
Ver. 5, 17-19 etc. 4öf.) [25 

Kowalewski, G., G. d. hamburg. 
Gesellschaft z. Beförderg. d. Künste 
u. nützl. Gewerbe; gestift. i. J. 1765. 
Hamb., Seippel. 4°. 250, XIV S. m. 
26 Bildern. 15 M. [26 


Hartung, H., Motive d. mittelalt. 
Baukunst in Dtld. Lfg.1 u. 2. Berl., 
Wasmuth. 1896-97. 50 Taf. u. 6 S. 
Text. 50 M. [27 

Zemp, J., Die schweizer. Bilder- 
chroniken u. ihre Architekturstudien. 
Diss. Zürich, Schulthess. XVIIj, 3685. 
u. Taf. 10 M. [28 


Rez.: Beil. z. ..lig. Ztg. ’97, N. 172 Meyer 
v. Knonau. 


Bauten, Basler, d 18. Jh.; hrsg. 
v.Ingen.- u. Archit.-Ver. Basel. Basel‘ 
Georg & Co. 4°. 16 S. u. 31 Taf. 
20 M. [29 

Ruess, Bau-G. d Klosterkirche v. 
Schussenried. (Arch. f. christl. Kunst 
14, 12-19; 21- 28; 110-15.) J. Probst, 
Notiz dazu. (Ebd. 39.) [30 


Litteratur und Kunst. — Volksleben. 


Arntz, L., Unser Frauen-Werk zu 
Strassb. Denkschr. Strassb. [531 

Rez.: Korr.-Bl. d. westdt. Zt. 16, 218-16 
Clemen. 

Bippen, W. Veg Zur bremisch. 
Bau-G. (Hansische G.-Bll. Jg. '96, 
1-20.) [32 

Leidich, Die Kirche u. d Kreuz- 
gang d. ehemal. Cistercienserklosters 
in Pforta. (Sep. a.: Zt. f. Bauwesen.) 
Berl., Ernst. fol. 16 S. u. 4 Kpfr.- 
Taf. 12 M. [33 


Schönbrunner, J. u. J. Meder, 
Handzeichn. alt. Meister a. d Alber- 
tina u. ander. Sammlen. Bd. I u. 
II <a 12 Lfgn.) u. Bd. III, Lie 1-3. 
Wien, Gerlach & Sch. 1896-93 à Lfg. 
(10 Bll.) 1 fl. 80. [34 

Hann, F. GO. Gemäldesamnilg. 
Herberts in d. Villa zu Kirchbichl 
b. Wolfsberg im Lavantthale nach 
ihrer kunstgeschichtl. Bedeutg. u. ihr. 
Wert f. d. heimische Malerei. (Ca- 
rinthia I, Jg. 87, 161-76.) [35 

Jaksch, A. v., Klagenfurter Maler- 
familie Fromiller. (Ebd. 145-8.) [36 

Hofstede de Groot, C., Plaatse- 
lijke ontwikkeling van onze 17de 
eeuwsche schilderschool. (Verslag van 
d. algem. vergadering van het hist. 
genootsch. te Utrecht ’97, S. 48-71.) 

[37 


Mone, F., Gräfl. Douglas sche 
Glasgemälde-Sammlung im Schlosse 
Langenstein b. Stockach. (Diöcesan- 
arch. v. Schwaben 15, 49f.; 65-73; 
85-88.) — Detzel, Desgl. (Schrr. d. 
Ver. f. G. d. Bodensees 26, 64-74.) 
— E. Heuser, Wappenscheiben d. 
Speierer Domherren. (Pfälz. Museum 
14, 91-93.) 38 

Beck, P., Oberschwäb. Kupfer- 
stecher (u. Zeichner) d 18. Jh. is. "og 
2544). N.F. (Diöcesanarch. v. Schwa- 
ben 15, 177-80.) [39 

Drexler, K., Goldschmiede- Ar- 
beiten in d. regul. Chorherrnstifte 
Klosterneuberg b. Wien. Erläuternd. 
Text von C. List. Wien, Schroll 
& Co. fol. 37 Taf. u. 15 S. Text. 
35 M. [40 

Weiss, A., Handwerk d. Gold- 
schmiede zu Augsburg bis z. J. 1681 
(= Beitrr. z. Kunst-G. N. F XXIV). 
Lpz., Seemann. 359 S. 6 M. [41 

Schmid, Max, Zur G. d. [Glocken- 


*21 


giesser-] Familie v. Trier. (Zt. d. 
Aachen. G.-Ver. 19, II, 120-70.) [42 

v. Krzesinski, 2 mittelalterl. Kunstwerke 
im Dom zu Gnesen. (Arch. f. christl. Kunst 
14, 82 f.) [43 


Thouret, @., Musik am preuss. 
Hofe im 18. Jh. (Hohenzollern-Jahrb. 
1, 49-70.) EE 

Neefe, K., Entwicklg. d. kur- u. kgl. anch, 
Infanteriemusik bis Ende d 18. Jh. (N. Arch. 
f. süchs. G. .8, 109-25.) [45 


Forschungen, Theatergeschichtl., 
hrsg. v. Litzmann (s. '97, 2412). 
XIV: F. Düsel, Der dramat. Mono- 
log in d. Poetik d. 17. und 18. Jh. 
u. in d. Dramen Lessings. xj, 86 S. 
2 M. 40. [46 

Weilen, A. v., G. d. Wiener 
Theaterwesens v. d. ältest. Zeiten bis 
z. d Anfängen der Hoftheater. Hft. 1 
-2 (= Die Theater Wiens, Hft. 17 u. 
1$). Wien, Ges. f. vervielfält. Kunst. 
S. 1-48 u. 3 Taf. à 6 M. [47 

Schlesinger, M., G. d. Breslauer 
Theaters. I: 1522-1841. Berl., Fischer. 
230 S. 5 M. [548 


g) Volksleben. 


Henne am Rhyn, O., Kultur-G. d. 
dt. Volkes. 2 Bde. Berl., Baumgärtel. 
500; 528 S. u. 134 Taf. 24 M. Ba 

Meyer, E. H., Dt. Volkskde. 
Strassb., Trübner. 1898. 362 S. und 
1 Kte. 6 M. [50 

Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. "ui, Nr. 286; 
Gl: bus 73. 33 Andree. 

Lincke, A., Gegenwärt. Stand d. 
Volkskde. im allgem. u. der Sachsens 
im besonder.; Vortr. Dresd., v. Zahn 
& J. xv, 92 S. 2 M. [51 

Scherr, J., G. d. dt. Frauenwelt. 
5. Aufl. Lpz., Wigand. xıv, 317; 
309 S. 6 M. [52 

Becker, Mittelalt. Minnedienst in Did. 
8. ’3»7, 581a. (Malle. Niemeyer. I M. 20.) 
Re,.: Oesterr. Litt. Bl. 5, 558 Schöndbach. — 
Entgegng. Bs. auf d Rez. R. M. Meyers u. 


Erwiderg. v. M.: Anz. f. dt. Altert. 23, X98 
bis 400. [53 


Meyer, R. M., Neuere Zeugnisse 
v. altgerman. Sitten. (Zt. d. Ver. 
f. Volkskde. 7, 841-48.) — Ders., 
Zur G. d. Schenkens. (Zt. f. Kultur-G. 
5, 18-28.) [54 

Wünsche, A., Dt. Männer- u. 
Frauenspiele währ. d. Mittelalters. 
(Nord u. Süd 80, 322-40.) [55 


*22 


Maydorn, B., Dt. Leben im Spiegel 
dt. Namen. Thorn, Lambeck. 1 M. 70. 


[556 
Klemm, K., Ueb. doppelte dt. Vornamen. 
(Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 370-75.) "ai 


Schrader, O., Die Deutschen u. d. Meer. 
(Wiss. Beihfte. z. Zt. d. allg. dt. Sprachver. 
Il, 1-25.) [58 

Hagelstange, A., Süddt. Bauern- 
leben im Mittelalter. Lpz., Duncker 
& H. 1898. 268 S. 5 M. 60. [59 

Strele, R. v., Der Palmesel; e. 
kulturhist. Skizze. (Zt. d. dt. und 
österr. Alpenvereins 28, 135-54.) [60 

Wichner, J., Stundenrufe u. Lieder 
d. dt. Nachtwächter. Regensburg., 
Nation. Verlagsanstalt. X, 315 S. 


aM. [61 
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 149 Stehl.. 


Schukowitz, H., Mythen u. Sagen 
d Marchfeldes. (Zt. f. österr. Volks- 
kde. 2, 67-76; 267-78.) — Ders., 
Geschichten a. d Marchfelde. (Zt. 
a. Ver. f. Volkskde. 7, 321-26.) [62 

Unger, Th., Aus d. dt. Volks- u. 
Rechtsleben in Alt-Steiermark. (Zt. 
d. Ver. f. Volkskde. 6, 184-8; 284-9; 


424-9.) [63 
Walzer, R., V:lkssagen aus Kärnten. 
(Carinthia I $87, 150 52.) [54 


Heyl, J. A., Volkssagen, Bräuche 
u. Meinungen in Tirol. Brixen, kath.- 


polit. Pressverein. 847 S. 8 M. [65 

Tadra, Kulturelle Ver'indgn. Böhmens 
mit d. Auslande, s. ’37. 2429. Ra: Mitt. d. 
Ver. f. G. d. Dt. in Buhmen 36, Litt. Beil. 
S. 21-35 Lambert. [66 

Kögler, A., Volkstümliches a. Freuden 
borg. ‘Mitt. d. nordböhm. Exkurs.-Klubs 19, 
42-44.) -- Fr. Maach, Volksspicl am „Toten- 
sonntag“ in d. Saazer G gend. (Mitt. d. 
Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 36, 2353-57.) — 
kEgerländer Festkalender. (Unse: Egerland 
I, Nr. 1f; 4f.) [67 

Kaindl, R. F., Kulturelle Bedeutg. 
d. Deutschen in d. Bukowina. (Aus 


allen Weltteilen Bd. 28, Nr. 22.) [68 

Wonner, A., Zur Volkskde. aus Zied. 
(Korr.-Bl. d. Ver. f. siobenb. Ldkde. 20, 
137-42.) — Aus alt. Stammbüchern v. Sieben- 
bürger Sachsen. (Ebd. 33-7.) — Kinderspiele 
etc. (s. ’97, 554). Forts. (Ebd. 37-9; 4-50; 
86-93.) [59 

Hoffmann-Krayer, E., Fastnachts- 
gebräuche in d. Schweiz. (Schweiz. 


Arch. f. Volkskde. 1, 47-67; 126-42; 


177-94; 257-84.) [70 
F. Wernli, Fastnachtsgebräuche in Lauten- 
burg. (Ebd. 195-7.) 


Schmid, W. M., Zum Donarkult in Baiern. 
(Kor:.-Bl. d. dt. Ges. f. Anthr. 27, 51f) [71 
Schirmer, Stimme Mittelfrankens. (Prä- 
hist. BU. Jg. §, Beil. zu Nr. 5, S. 5-10) [72 


Bibliographie Nr. 556—618. 


Weinhold, K.. Wildemännlestanz v. Oberst- 
dorf. (Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 427-37.) [13 

Kirn, 0., Schwäbische Art. Hie 
gut Württemberg allewege! Litter. 
Jahrb. 1, 216-30.) — R. Weitbrecht, 
Allerlei a. d. Volksmund. (Ebd. 
135-47.) [74 

Haas, A., Volkstümliches a. Vögis- 
heim im badisch. Markgräflerland. 
(Alemannia 25, 97-114.) Sep. unt. d. 
Tit. „Zur dt. Volkskde. Nr. 6“. Bonn, 


Hanstein. 1898. 18 S. 50 Pf. [75 

Heilig, 0., Sagen a. d. nördl. Breisgau. 
(Der Urquell N. F. 1, 3:4f) — Ders., 
3 Sagen a. d. nördl. Breisgau. (Zt. d. Ver. 
f. Volkekde. 7, 528.) — Doers., Pfngst- u. 
Johannisf«ier daselbst. (Ebd. 32% f.) [76 

Mayer, Herm., Pings streckenzug zu 
“t. Georgen. (Schau-ins- Land 2 , 1-6) — 
J. Sarrazin, Unte:geg:ng. Breisgauer Hoch- 
ze t brauch. (Ebd. 22, 46-18.) (77 


Walter, Th., Niedermagstatt. 
Beitrr. z. Kultur-G. d. Dorfschaften 
im Sundgau. (Jahrb. f. G. ete. Els.- 
Lothr. 13, 72-99.) [78 

Boos, H., G. d. rhein. Städtekultur 
(s. ’97, 590). Bd. IL xj, 5748. 6M. 
(I erschien in 2. Aufl. 6 M.) [79 

Rez. v. I: Litt. Bbl. a, uf Dt. Zt. f.G.- 
wiss. N. F. 2, Monatsbll. .52 Keutgen; Dt. 
Litt.-Ztg. 18, 1974-80 Uhlirz. 

Schmitz, F., Volkstümliches v. 
Siebengebirge (s. ’97, 592). Forts 
(Rhein. G.-Bll. 3, 78-87 etc. 357-72.) [80 

Schell, 0., Bergische Sagen. 
Elberf., Bädecker. xxxıv, 608 S. 
4 M. 50. [81 

Grob, J., Zur Kultur-G. d. Luxem- 
burg. Landes. Hit. 1. Biwingen, 
Selbstverl. 53 S. 40 Pf. [82 


Borgmann, H., Das Schwalmthal 
u. seine Bewohner. (Korr.-Bl. d. 
anthr. Ges. 26, 126-50.) [83 

Bahlmann, P., Münsterländische 
Sagen, Lieder u. Gebräuche. Münster, 
Seiling. 1898. 372 S. 3 M. 60. [84 

Zurbonsen, F., Sage v. d. Völker- 
schlacht d. Zukunft „am Birken- 
baume“. (= 3. Ver.schr. d. Görres- 
Ges. f. ’97.) Köln, Bachem. 96 8. 
1 M. 80. Vgl. ’97, 2445. [85 

Kassebeer, F., Hildesheimer Rosen. 
Die schönsten Sagen u. Bilder a. d. 
G. v. Hildesheim. Hildesh., Gersten- 


berg. 1 M. [86 
Rez.: Bil. f. litt. Unterbaltg. ’97, 583 
Schloss :r. 
Jellinghaus, H., Erläutergn. u. Zusätze 
zu R. Andrees „B aunschweiger Volkskde.' 


Volksleben. — Gesammelte Abhandlungen. 


(Braunschw. Maps, 3, 92-95; 101-4. vgl. 
6, 2504. — B. Andree, Die Bauernreilie 
[Baue: ı:epottverse]. (Ebd. $. 5f.) — G. Hasse- 
brauk, Volkslieder d. braunschweig. Landos. 
(Ebd. 65-68 etc. $9 f.) [587 

Lauckner, A., Zur G. d. Kantorei in 
Chemnitz. Vom Kantoreischmause od. d. 
Convivium Musicum. (Jahrb. d. Ver. f. 
Chomnitz. G. 9, 105-24.) [88 

Hantzsch, V., Dresdner Reisend:: d. 16. 
u. 17.Jh. (Dresdner G.-Bll. Jg. 5, 215-80.) [»9 


Knoop, 0., Neue Volkssagen a. Pommern 
(8. ’97, 509). Forts. (Dn. pomm. Volkskde. 
4, 3-5 etc. I61-64.) — B. Pelz, A. Archut u. 
Renn, Pomm. Märchen. (Ebd. 21-24 etc. 
183 f.) — A. Brunk, Volkslieder a. Pommern. 
(Eud. 14 f. etc. 156.) [90 

Knoop, O. u. A. Haas, Die Namen d. 
Teufels in Pommern. (Ebd. 33-35 77f) — 
A. Haas, A. Archut u. Gadde, Der Teufel 
im pomn:. Spiichwort. (Ebd. 5f.; 21; 78.) [91 


Weinhold, L., Schles. Sagen. (Zt. d. Ver. 

f. Volkskde. 7, 443 47.) — Kühnau, Gehlen. 
Märchen u. Sagen. (Mitt. d. schles. Ges. f. 
Volksk le. Hft. 2, 102-8; 3, 19-23.) — Stäsche, 
Sagen a d Gexenil e Oels. (Ebd. 40; 63.) [92 
Treichel, A., Sagen (8. 3, 2823 e-f). 
Nüchtr. VI. (Zt. d. hist. Ver. Marienwerder 
35, 81-96.) [98 
Medem, J. v., Ostpreus-. Volksgebräuche. 
(Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 315-:8.) [94 
Bienemann, F., Livländ. Sagen- 
buch. Reval, Kluge. xxj, 280 S. 5M. 
[95 
Ilwof, F., Hexenwesen u. Aber- 
lauben in d. Steiermark ehedem u. 
Jetzt. (Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 
184-96; 244-54.) [96 
Ankert, H., Bastlösereime a. Deutsch- 
böhmon. (Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs 
19, 54-12.) — M. Klapper, Diebssegen. (Eud. 
471-40) — J. Simm, Desgl. Ebd. 170 f; — 
Geo. Schmidt, Aberglaube im Egerlaude zur 
Weihnachtezt. (Unser Egerland I, N:. 6.) [97 
Fisi, K., Volksglauben u. Aberglauben 
aus Birk. (Korr.-Bl. d. Ver. f. -iebenb. Ldkde. 
2 , 1:5-7.) [38 
Hoffmann-Krayer, E., Blaue Kleidung d. 
Hexen [in Akten d. luzern. Hexenprozesse]. 


(Zt. d. Ver. f. Volkskde. 7, 327.) [599 
Unseld, W., Allerlei Aberglaube. 
(Alemannia 25, 126-31.) [600 


Jänner, G., Anklagen weg. Hexerei im 
17. Jh. (Aus d. Heimat. Bll. d Vereinigung 
f. gothaische G. 1, 16) ‘601 

Haase, K. E., Volksmedizin in d. 
Grafschaft Ruppin u. Umgegend. (Zt. 
d. Ver. f. Volkskde. 7, 53-74; 162-72; 
287-96; 405-12.) [2 

Knoop, 0., Der pommersche Hausgeist 
Chim. (Bil. f. pomm. Volkskde. 4, 1-3) — 
Ders., Die Molkentöverschen. (Ebd. 17-19.) 
— A. Haas, Brot u. Brotbacken. (Ebd. 32-74.) 
— Ders., Diebsglaube in Pommern. (Ebd. 
119 f. etc. 169-73.) — Giehr, Himmelsbrief a, 
Greifswald. (Ebd. 171) — A. Archut, Sil- 
` vester- u. Neujahrsgebräuche a d. Kreisen 
Lauenburg u. Bütow. (Ebd. 44-46.) [3 


123 


Helbig, J., G. d. Schützen-Gesell- 
schaft in Friedland i. B. Friedl., 


Weeber. 276 S. 2 M. [4 

Beicke, E., Geschichtliches üb. d. Schützen- 
wesen, besond. im reichsstädt. Nürnberg. (In: 
Führer durch Nürnberg. anlüssl. d. 12. dt. 
Bundesschiessens hreg. v. Fest-Komité.) [5 

Voigt, 0., Die Schützengesellschaften zu 
Altenberg, Bärenstein, Frauenstein, Geising, 
Glashütte, Lauenstein u. Liebstadt. (= Voigt, 
Chronik d. Umgebg. des Geising. Hft. 1.) 
Geising, Selbstverl. 18 S. [8 


Zingerie v. Summersberg, 0. 
Zum altdt. Bauwesen. (Zt. d. Ver. € 
Volkswesen 7, 202-5; 254-60.) [7 

Bünker, J. R., Bauernhaus in d. 
östl. Mittelsteiermark u. in benach- 
barten Gebieten. (Sep. a.: Mitt. d. 
anthrop. Ges. Wien 27, 113-91.) 
Wien, Hölder. 5 M. [8 


Weyersberg, A., Hausinschrr. a. Solingen 
u. sein. Umgebg. (Monatsschr. d. berg. G.- 
Ver. 4, 237-39.) [9 
Voss, G., Berliner Gärten in früher. Jahr- 
hunderten. (Mitt. d. Ver. f. G. Berlins 14, 
125-31.) "10 
Asmus, J. u. A. Haas, Pommersche Rauch- 


huser. (BHI. f. pomm. Volkskde. 4, 43 f) 
Vgl. ’y7, 616. DI 

Tetzner, F., Haus u. Hof der Litauer. 
(Globus 12, 24954.) [12 


Lochner, A., German. Moebel; e. 
Sammlg. kunstgewerbl. Vorbilder a. 
d. Mittelalter v. 1450-1800, meist a. 
d. Museen Nürnbergs. Berl., Spiel- 
meyer. fol. 100 Taf. u. 4 S. Text. 
50 M. [13 

Falke, J. v., Mittelalterliches Holz- 
mobiliar. 2. Aufl. Wien, Schroll & Co. 
gr. fol. 40 Taf. in Lichtdr. u. 8 S 
40 M. [14 

Schaefer, K., Dt. Bauernstühle. 
(Mitt. a. d. germ. Nation. - Museum 
’97, 74-9.) [15 


Tracht v. Mietesheim. (Jahrb. f. G. etc. 
Els.-Lothr. 13, 227 f. u. Taf.) — A. Peiniger, 
Zur G. d. Volksträcht in Solingen. (Monats- 
schr. d. berg. G.-Ver. ", 24.) [616 


£. Gesammelte Abhandlungen 
und Zeitschriften. 


Sybel, H. v., Vorträge u. Abhdlgn. 
Mit e biogr. Einleitg. v. C. Varren- 
trapp. (= Histor. Biblioth., s. ’97, 
2483, Bd. IN.) Münch., Oldenbourg. 
3798. 7M. . [617 


Zeitschrift, Hist. (s. '97, 2493). 
79, 3-80, 1. S. 385-568 u. 1-192. [18 


*24 


Mitteilungen d. Inst. f. österr. G. 
(e, °97, 2494). XVII, 3/4. S. 401-696. 
[619 

Archiv, Neues, d. Ges. f. ält. dt. 
G.-kde. (s. °97, 2496). XXII, 1. S. 1- 
290. [20 
Blätter, Prähist.; hrsg. v. J. Naue. 
Jg. VIII u. IX. Münch., Riedel. 1896- 
97. 2968. à 3 M. [21 
Quellen u. Forschungen a. italien. 
Archiven u. Bibliotheken; hrsg. v. 
preuss. hist. Institut in Rom. I, 1. 
Rom, Loescher. 164 S. à Bd. (= 
2 Hfte.) 10 M. [22 


Mitteilungen a. d. hist. Litterat. 
(8. °97, 2501). XXV,A-XXVI, 1. 8.386- 
502 u. 1-128. [23 

Jahresbericht üb. d. Erscheingn. 
auf d. Geb. d. germ. Philol. (s. '97, 
627). Jg. XVII. 409 8. [24 

Mundarten, Dt., hrsg. v.J.W.Nagl 
(s. ’96, 2610). I, 2. S. 83-162. [2ő 

Zeitschrift, Archivalische (s. '96, 
2611). N. F. Bd. VII. 264 S. [26 

Monatsblatt d.herald.Ges. „Adler“. 
Nr. 193-204: Jg. 1897. Wien, Gerold. 
(= Bd. IV, Nr. 13-24. S. 109-252.) [27 

Revue suisse de numism. (8. '92, 
2495). II, 2-VU, 1. [28 

Jahrbuch, Biographisches, u. dt. 
Nekrolog; hrsg. v. A. Bettelheim. 
Bd. I. Berl., Reimer. 77*, 463 S. u. 


2 Portr. 12 M. [29 
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ar, Nr. 277 Ratzel. 


Zeitschrift f. Sozial- u. Wirtsch.-G. 
(s. '97, 634). V, 3-4 u. VI, 1. H 225- 
442 u. 1-112. [30 

Zeitschrift d. Savigny-Stiftg. f. 
Rechts-G. (s. ’97, 635). XVII, 1 
(Germ. Abtlg.). 218 S. 5 M. 60. [31 

Mitteilungen d. Ges. f. dt. Erziehgs.- 
u. Schul-G. (s. ’97, 2516). VII, 3-4. 
S. 201-415. [32 

Zeitschrift f. vergleich. Litt.-G. 
(8.97, 639). XI, 2—4. S. 113-372. [33 


Archiv f. österr. G. (s. '97, 2524). 
Bd. 84. 543 8. 34 

Jahrbuch d. Ges. f. d. G. d. Pro- 
testantismus in Oesterr. (s. '97, 641). 
XVII, 3-4. S. 113-276. [35 

Blätter d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder- 
österr. (s. '97, 2527). Jg. XXX. 504, 
xxj S [36 


Bibliographie Nr. 619—688. 


Beiträge z. Kunde steiermärk. G. 
Quellen (s. ’97, 643). Jg. 28. 244 S. 
3 M. [37 

Mitteilungen d. hist. Ver. f. Steier- 
mark (s. "97. 644). Hft. 45. 25, xIx, 
252 S. 3 M. [38 

5. Bericht d. hist. Landes - Kommiss. f. 
Steierm.: Apr. ’U6-Juni "97. 16 S. [338 

Archiv f. vaterl. G. u. Topogr., 
hrsg. v. G.-Ver. f. Kärnten (s. '94, 
3298). Jg. XVIII. 111S. 4M. 0. [39 

Zeitschrift d. Ferdinandeums f. 
Tirol u.Vorarlberg (s.’97,647). Hft.41. 
311, ıxxxıx S. 6 M. [40 

Mit Register z. d. Zeitschrr.: Sammler f. 
G.u. Statist. v. Tirol, Arch. f. G. u. Altertkde. 
Tirols. Zt. d. Ferdinandeums (bis incl. Bd. 40 
d. 3. Folge). 

Mitteilungen d. Ver. f. G. d. Deut- 
schen in Böhmen (s. ’97, 648). XXXV, 
4-XXXVI, 2. S. 305-432 u. 81-96; 
S. 1-260 u. 1-48. [41 

Zeitschrift d. Ver. f. d. G. Mäh- 
rens u. Schlesiens (s. ’97, 649). I, 2-4. 
82; 109; 1238. à 2 M. [42 

Unser Egerland. BU f. Egerländer 
Volkskde., hrsg. v. Al John. Jg. I. 
Eger, Verein. 4°. 308. [43 


Beiträge, Thurgauische (s. '96, 
2647). Hit. 36. 193 S. ab [44 
Mitteilungen z. vaterl. G., hrsg 
v. hist. Ver. in St. Gallen (e '96, 770). 
XXVII (= 8. F. VII), 1. 3138. 6M. 60. 
(XXVI, 2 noch nicht erschienen.) [45 
Geschichtsfreund (s. ’97, 654). Bd 
LII. xxvj, 356 S. u 12 Taf. [46 
Archiv d. hist. Ver. d. Kant. Bern 
(e, °97, 655). XV, 1. S. 1-131. [47 
Geschichtsblütter, Freiburger (e. 
'97, 656). Jg. 1V. xv, 174 S. u. 3 Taf. 
3 M. [48 
Blätter a. d. Walliser G. (s. °96, 
2650). Bd. II: 1896 u. 1897. 96 u. 
104 8. [49 


Forschungen z. G. Baierns (8. '97, 
2541). VI, 2. S. 77-140 u. 16 S. [50 
Archiv, Oberbaier. (s. "91, 658) 


Bd. 50. 440 S. u. 6 Taf. [51 
58.159. Jahresber. d. Ver. f. 1895 u. 96. 
63 8. [51a 
Verhandlungen d. hist. Ver. f. 
Niederbaiern (s.’97, 659). Bd. XXXIII. 
309 S. und 4 Taf. [52 


Verhandlungen d. hist. Ver. d. 
Oberpfalz u. Regensburg (s. '97, 661). 
Bd. 49 (= N. F. 41. Bd.). 342 S. u 
2 Taf. [53 


Zeitschriften. 


Archiv d. hist. Ver. v. Unterfranken 


u. Aschaffenbg. (s. '97, 662). Jg. 39 
256 S. [654 
Kollektaneen -Blatt für d G. 


Baierns, insbes. d. ehem. Hzgts. Neu- 
burg (s. '97, 665). Jg. 60: 1896. 128, 
63 S. u. 1 Taf. [55 
Diöcesanarchivv. Schwaben (oa og, 
2663). Jg. XIV, 9-12 u. Jg. XV. 
S. 129-92 u. 192 S. [56 
Fundberichte a. Schwaben (s. °96, 
789). Jg. III u. IV: 1895 u. 1896. 
66; 732 S. à 1 M. 60. [57 
Vierteljahrshefte, Württemb., f. 
Landes-G. (s. ’97, 2552). Jg. VI. 
523 S. e 
Franken, Württemberg. (8. 
791). N. F. VI. 141 S. u. 1 Taf. (a 
Zeitschrift f. d G. d. Oberrheins 
(8.’97, 2555). XII, 4 u. XIII, 1. S. 577 
-772 u. x 8; S. 1-196. [60 
Mitteilungen d. bad. hist. Komm. (s. ’97, 


25558). Nr. 19, 4 u. Nr. 20, Bog. 1 u. 6. 
[Verbunden m. d Zt. f. G. d. Oberrh. XII, 4 u. 


XII, LI S. 65-87 u. S. 1-16; 81-90. [60a 
Schau-ins-Land (s. '94, 3138). 
XXI-XXIII. 103; 48; 52 S. [61 
Schriften d. Ver. f. G. d. Boden- 
sees u. sein. Umgeb. (s. '97, 2556). 
Hft. 26. 152 S. m. 2 Taf. u. S. 201 
-80. KEE [62 
Jahrbuch f. G. etc. Els.-Lothr. 
(s. '97, 671). Jg. XII. 231 S. u. 
1 Taf. 2 M. 50. [63 
Mitteilungen d. hist. Ver. d. Pfalz 
(s. oe, 2670). Hft. XXI. xj, 827 S. 
4 M. 50. [64 


Museum, Pfiülzisches (s. "o". 673). 
XIV, 3 u. XV,1. 8.17-96 u. 1-16. [65 

Geschichtsblätter, Westpfälz. (Mo- 
natl. Beil. z. Zweibrücker Ztg.); hrsg. 
v. R. Buttmann. Jg. 1, Nr. 1-13. 
Zweibrücken, Kranzbühler. 4°. 
-52. ee 

Monatsschrift d. Frankenthaler 


Altertums-Ver. (s. ’97, 674). V, 5-12 
u. VL 1. S. 17-48 u. 1-4. [67 
Annalen d. Ver. f. nass. Altertkde. 
(8. '96, 2673). Bd. XXIX, 1. 144 S. 
u. 2 Taf. 5 M. [68 
Jahrbücher, Bonner (s. ’97, 677). 
Hft. 101. 196 S. u. 7 Taf. [69 
Mitteilungen a. d. Stadt-Arch. v. 
Köln (s.’96, 2680). Hft. 28. (Bd. XI, 


1-158 m. 2 Plänen). 4 M. 40. io 

Zeitschrift d. Aachen. G.-Ver. 
(8. ’97, 680). Bd. XIX. 146, 245 S. u. 
5 Taf. [71 


*25 


Hémecht, Ons.‘“ Organ d. Ver. 
f Luxemburg. G. etc. (s. °97, 682). 
Jg. III, 3-12 u. IV, 1. S. 97-702 u. 
1-64. [72 


Analectes p. serv. à l’hist. ecclés. 
de la Belgique; publ. p. Reusens 
et Barbier. T. XXVI (= 2. Sér. 
T. X). Louvain. 512 S. [73 

Bydragen voor vaderl. gesch. en 
ondheidkde. (s. '97, 683) X, 2. 
S. 125-234. 1 fl. 25. [74 

Verslag van de algem. vergadering 
d. leden van het hist. genootsch. 
gehouden te Utrecht op 20. ıv. "97. 
s’Gravenh., Nijhoff. 99 S. 75 

Archief voor de gesch. van het 
Aartsbisdom Utrecht. Deel XXII u. 
XXIII. Utrecht, van Rossum. 1895 
u. 1896. 485; 480 S. [76 

Publications de la société hist. 
et archéol. dans le duché de Lim- 
bourg (s. '97, 685). T. 33 (= N. S. 
18): 1896 97. 849 S. u. 4 Taf. [77 


Zeitschrift d. Ver. f. hess. G. 
(s. °97, 687). N. F. XXII. xvj, 443 S. 
u. 9 Taf. [78 

Mitteilungen an d. Mitglieder d. Ver. f. 
hess. G. (s. '97, 687 a). Jg. 1896. 74, LXIJj S. [78a 

Hessenland (s. '97, 688). XI, 7- 
20. S. 81-276. [79 

Jahrbuch d. Ver. f. Orts- u. Hei- 
matskde. d. Grafschaft Mark (s. "oe, 
2694). Jahrg. X: 1895/96. 204 S. [80 

Jahresbericht d. hist. Ma f. d. 
Grafsch. zu Bielefeld (s. ' ag 
XI: 1897. 125 S. [31 

Jahrbuch d. Ges. f. bild. TE 
u. vaterl. Alert zu Emden (8. ` 
815). XII, 1/2. S. 1-214 u. Taf. e 

Zeitschrift d hist. Ver. f. Nieder- 
sachsen (e ’97, 694). Jg. 1897. 536 S. 
u. Kte. E 

Protokolle üb. d. Sitzgn. d. 
f. d. G. Göttingens o ‚97, 
5. Ver.-Jahr: 1896/97. 120 S. [84 

Zeitschrift e Harz-Ver. (s. ’97, 
697). Jg. 30. 552 S. m. 4 Taf. u. 
1 Kte. — Register z. Jg. 29. 96 S. [85 

Magazin, Braunschw. (s. ’97, 693). 
II, 25-III, 23. S. 193-208 u. 1-184. [86 

"@eschichtsblätter,Hansische(s.’ 96, 
2699). Jg. 1896 m. Register zu Jg. 
1871-96. 221, Luj, 38* S. 7 M. [87 

Zeitschrift d. Ver. f. lübeck. G. 
u. Altertkde. (s. '94, 2959). VI, 3. 
S. 341-513 u. 8 Taf. 3 M. [88 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. Bibliographie. 3 


*26 
MILON AREON A Ver. f. lübeck. @. (s. EN 
701). VI 1-64. [688 


Zeits rift A Ges. f. schlesw.- 
holst.-lauenburg. G. (s. ’96, a) 
Bd. XXVI. 350 S. [89 


Archiv f. Landes- u. Volkskde. d. 
Prov. Sachsen (s. ’97, 704). Jg. VII. 
172 S. u. 2 Ktn. 4 M. Si 

Jahresbericht d thür.-sächs. 

f. Erforschg. d. vaterl. Altertums Ge 
(e "912. 2584 a): 1896/97. 968. 1M. [91 

Geschichtsblätter f. Stadt u. Land 
Magdeburg (s. ’97, 705). XXXII, 1. 
S. 1-225. 92 

Veröffentlichungen d. Altert.- 
zu Torgau (s. 97,706). Nr. XI. 248. 
40 Pf. [93 

Zeitsehrift d. Ver. f. thüring. G. 
(8. ’97, 708). X, 3/4. S. 868-629. [94 

Schriften d. Ver. f. Sachs. -Meining. 
G. u. Ldkde. (s. "ou. 2587). Hft. 26. 
898. 2 M. Hft. 27. 88 S. 2 M. 50. [95 

Jahresbericht, 2.-5., d. Ver. f. 
Greizer G. zu Greiz; hreg. v. K. Coll- 
mann u. OQ. Richter. Greiz, Schlemm 
Nacht xxvj, 83 S. 1 M. 60. [96 

Archiv, Neues, f. sächs. G. (s. Ou. 
2589). XVII, 3/4. S. 201-396. [97 

Geschichtsbl er, Dresdner (e "97. 
2712). Jg. V, 8-4 u. Jg. VI. Bd. L 
S. 269-94 u. Bd. II, 72 8. [98 

Mitteilungen a. d Ver. f. 6. d. gra 
Pirna. Hft. I. Pirna. 4 Bll. 

Mittellungen d. Ver. f. G. d. Stadt 
Meissen (s. ’97, 716). IV, 3. S. 369- 
556. 3 M. [700 

Jahrbuch d. Ver. f. Chemnitz. G. 


| May. 


Bibliographie Nr. 6888 — 742. 


| (8.’94,2897). IX: 1995/97 (= Festschr. 
Z. 25 jähr. Jubil. d. Ver. f. Chemnitz. 
G., hrsg. v. P. Uhle). Chemnitz, 
x, 205 S. 8 M. [701 

N. lausitz. (s. ’97, 2597). 
LXXII, 2. S. 181-322. [2 


Hohenzollern - Jahrbuch. For- 
schungen u. Abbildgn. z. G. d. Hohen- 
zollern in Brandenb.-Preuss.; hrsg. 
v. P. Seidel. Jg. I: 1897. Berl., 
Giesecke & D. fol. 204 S. mit 27 
Vollbildern u. 87 Abbildgn. im Texte. 
20 M. [3 
Schriften d. Ver. f. G. d Neumark 
(8.’97, 2599). Hft.6. 658.2 M. [a 

Jahrbücher: u. Jahresberichte 
Ver. f. mecklenb. G. etc. (s. °97, 724) 
Jg. 62. 357, 44 S. 8 M. [5 

Blätter f. pomm. Volkskde. (s. '97, 
727). Jg. IV. 188 8. [6 

Mitteilungen d. schles. Ges. f. Volks- 
kde. (s. ’97, 728). Hft. IV u. V, 1. 
120 S. u. S. 1-12. [7 

Zeitschrift d. hist. Ges. f. d. Prov. 
Posen (e "o". 729). XIL 1-2. S. 1-194. [8 

Zeitschrift d westpreuss. G.-Ver. 
(8.'97,2604). Hft.37. 1768. 2M.50. [9 

Zeitschrift d. hist. Ver. f. d. Reg.- 
Bez. Marienwerder (8.’97,732). Hft. 35. 
96 S. 1 M. 25. [10 

Zeitschrift f. d. G. u. Altertkde. 
Ermlands (s8. °96, 850). XI, 3 (= Hft. 85). 
S. 337-560. [11 

Sitzungsberichte d. kurländ. Ges. 
f. Litter. u. Kunst a. d. J. 1896 
Mitau, Steffenhagen. 128 S. [712 


B. Quellen und Darstellungen 
nach der Folge der Begebenheiten. 


1. Das deutsche Altertum 
bis c. 500. 


a) Germanische Urzeit und erstes 
Auftreten der Deutschen in der Ge- 
schichte. 


Preen, H. v., Grabfunde d. Bronze- 
zeit b. Nöfing, Ober-Oesterr., 1895 
u. 96. (Prähist. Bll. 9, 33-38 m. Taf. 


4 u. 5.) [718 


Ders.. Wohnstättenartige Erscheingn. in 
d. Wäldern Laach u. Wechart (Oberösterr.). 
(Etd. 38-40; 52-54.) — Deors., Ausgrabg. am 
Gansfuss, Oberösterr. (Ebd. 86 £.) 


Gutscher, H., Funde in Leoben 
u. sein. Umgebg. (Mitt. d. Central- 
Comm. 23, 187-91 u. Taf.)\.— @. Rutar, 
Fundbericht üb. d. archl. Grabgn. 
auf d. at Grabfeldern Krains, 
1896. (Ebd. 183-7.) [14 

Schneider, L., Burgställe u. Fund- 


Deutsches Altertum. 


stätten in Böhmen. (Ebd. 216-19.) 
Kr R. Ve Weinzierl, Neolith. Kera- 
mik in Böhm. (Präh. Bll. 8, 89-92 
m. Taf. 11 u. 12; 9, 5-8.) — Ders., 
Umenfund v. Wiessen in Böhm. 
(Ebd. 8, 25—27.) [715 

Palliardi, J., Neolith. Ansiedelgn. 
mit bemalt. Keramik in Mähren u. 
Niederösterr. (Mitt. d. prähist. Kom- 
miss. 1, 237-64 u. 2 Taf.) [16 

Rzehak, A., Massenfunde alteriüml. Ge- 


füsse im Weichbilde d. Stadt Brünn. (Zt. d. 
Ver. f G. Mährens u. Schlesiens I 3,23-40.) [17 


Schumacher, K., Prähist. Wohn- 


orte in Südwestdtld. (Globus 72, 
157-9.) [18 
Heierli, J., Archäolog. Karte d. 


Kts. Thurgau nebst Erläutergn. u. 
Fundregister. (Thurgauische Bei- 
träge 36, 105-60 u. Kte.) - [19 

Reber, B., Vorhist. Skulpturen- 
denkmäler im Kanton Wallis. 3. Ber. 
(Arch. f. Anthrop. 24, 91-115.) [20 

Naue, J., Neue Grabhügelfunde 
in Oberbaiern. (Prähist. Bll. 8, 1-9; 
17-25; 33-38; 49-57; 65-72; 81-89 u. 
7 Taf.) [21 


Höck, B., Funde a. d. Stein- u. Reiben- 
gräber-Zeit b. Weilheim in Oberb. (Ebd. 


83-85.) 
@., Bericht üb. Aus- 


Steinmetz 
grabgn. b. Eichhofen. (Vhdlgn. d. 


hist. Ver. d Oberpfalz 49, 195-99.) [22 
Ziegler. F., Bericht üb. 3 durch P. Ellinger 
[iu Mittelfrankeu, 1893-94 geöffnete Grab- 
hügel. (Prähist. Bil. 9, 17-19 u. Taf. 2.) 
— Ders. Gribhügel b. Wengen in Mittel- 
franken. (Ebd 8, 9-12 u. Taf. 7.) — Eidam, 
Massenfund v. Bronzewegenständen b. Winds- 
bach. (Ebd. 9, 1-5 u. Taf. 1) > Dä 
Wetzel, CN Altertüml. Erdarbeiten 
im Winkel zwisch. Donau u. Iller. 
(Württemb. Viertelj. Hfte. 6, 386-452.) 
[24 

Edelmann, H.. Bronzefund a. d. ober. 
Donauyau. (Prähist. Bll. 9, 49-51 u. Taf. 6.) 
— Ders., Neolith. Funde ebd, (Ebd. 56 f; 
16 f.) — Ders., 2 Grabhügel d. Hallstattzeit 
beim Wolfegghnfe d. Gemeinde Buchheim, 
Amt Messkirch. (Ebd. 81-83 u Taf. ui [25 
Wagner, E., Archäolog. Unter- 
suchgn. in Baden [im Dörnigwald zw. 
Weingarten u. Blankenloch]. (Korr.- 


Bl. d. westdt. Zt. 16, 145-50.) [26 
Gutmann, K., Armschiene a. vorgeschichtl. 
Zeit. (Mitt. d. Ges. f. Erhaltg. Geschicht. 


Denkmäler im Elsass (un, Fundberr. S. 9*-12*.) 


[27 

Mehlis. C., Neolith. Grabfelder 

vom Mittelrhein. ` (Kor BI d. Ge- 
samt-Ver. 45, 95-98.) 


[28- 
Köhl, Neolith. Gräberfeldb. Worms. 
(Korr.-Bl.d. anthr. Ges. 27,127-32.) [29' 


Pallat, L.y Depotfund v. Eibingen 


*27 


b. Rüdesheim. (Ann. d. Ver. f. nass. 
Altertkde. 29, 1-4 u. Taf. 1.) [30 

Wilbrand, J., Alte Befestigungen, 
Landwehren u. Hünengräber in d. 
Gegend v. Bielefeld. (Jahresber. d. 
hist. Ver. f. Ravensberg 11, 86-67.) [31 

Ders., Altgerm. Bronzegefässe, gefund. am 
Ravensberg b. Halle i. W. (Ebd. 106 f.) — 
M. Weigel, Aufgrabg. v. Higelgräberu in d. 
Gegend v. Bielefeld. (Ebd. 101-4.) 

Splieth, W., Vorgeschichtl. Alter- 
tümer Schlesw.-Holsteins. (Arch. f. 
Anthrop. etc. Schlesw.-Holsteins 3, 
131-85.) [32 

Ders., Steinaltergräber im Gute Hemmel- 
mark b. Eckernförde. (Ebd. 202-18.) Vgl. 
97, 2623. 

Deichmäller, J. V., Gräberfeld auf d. 
Knochenberge b. Niederrödern, Sachsen. 
(= Mitt. a. d. kgl. mineral.-yeolog. u. prähist. 
Museum in Dresen Hft. 12.) Cassel, Fischer. 
An. 16 S. u. 7 Taf. (38 

Beltz, E., Hünengrab v. Garvsmühlen 
(Mecklenb.) a. d. Ende d. Steinzeit, Kegel- 
grab v. Blengow, Sarmstorff u. im Revier 
Turloff b. Sternberg in Mecklenb. (Prähist. 
Bil. 8, 39-43, 60f) — D ers., Bronzeschwert 
v. Parum (Meckl.-Schwer.). (Ebd. 9, 24 f. u. 
Taf. 3.) — Ders., Bronseschwert v. Walow. 
(Ebd. 43f.)— D ers. Bronzeschwert v. Lischow. 
(Ebd. 65-69 u. Taf. 7.) [34 

v. Platen -Venz, Fundstelle f. Stein- 
Altertümer in Fährhof auf Rügen. 
(Korr.-Bl. d. dt. Ges. f. Anthr. 27. 
9-12.) — A. Haas, Dorf Lietzow auf 
Rügen u. seine vorgeschichtl. Feuer- 
stein-Werkstätte. (Vhdlgn. d. Berl. 
anthr. Ges. 97, 291-302.) [35 

Dorr, Prähist. Gräberfe!der auf d. Silber- 
berge b. Lenzen u. b. Serpien im Kr. Elbing. 
(Korr.-Bl à. dt. anthr. Ges. 27, 65-67.) [36 


Bruinier, J. W., Heimat d. Indo-, 
ermanen u. d. Möglichkeit ihrer 
eststellg. (19. Jahresber. d. Ver. 
f. Erdkde. zu Metz S. 22-41.) Eu 


Kossinna, G., Ueb. d. vorgeschiohtl. Aus- 
breitg. d. Germanen in Did, (Korr.-Bl. d. 
dt. Ges. f. Anthrop. 26, 109-12.) [VgL 96, 
2758.] — Ders., Welchem Volke gehören d. 
Nauheimer La Tönefunde? (Ebd.2:, 30-32.) [38 

Jenny, S., Vorarlberg vor u. unter 
d Römern. .(Schrt. d. Ver. f. G. d 
Bodensees 26, 22-32.) | [39 

Schnmacher, K.,  Besiedelg. d 
Odenwaldes u. Baulandes in vorröm. 
u. röm. Zeit. (N. Heidelberger Jahrbb. 


7, 138-60.) [40 
Ohlenschlager, Pfalz in prähist. 
Zeit. (Korr.-Bl. d. anthr. Ges. 27, 


85-90.) - [41 


Pfanneberg, Beitr. z. Vor-G. 
Göttingens. (Protokolle d. Ver. f. G. 
Götting. 5, 67-93.) [42 


H 


*28 


Voges, Th., Beitrr. z. Vor-G. d. 
Landes Braunschw. (s. ’97, 756). Forts. 
(Braunschw. Magaz. 2, 195-200 etc.) 

[743 


b) Einwirkungen Roms. 


Limes, Der obergerm.-rätische 
(8. ’97, 2644). Lfg. 6 (3 M. 60); Lig. 7 
(5 dét Lfg. 8 (4 M.). Inh. v. Lfg. 6: 
R. Bodewig, Kastell Hunzel. 4 S. 
m. 2 Taf. u. 1 Kte. (sep. 1 M. 40); 
K.Schumacher, Kast.Oberscheiden- 
thal. 13 S. m. 3 Taf. u. 1 Kte. (sep. 
2 M. 40); E. Naegele, Kast. Wald- 
mössingen. 9 S. m. 4 Taf. u. 1 Kte. 
(sep. 2 M. 20). — Inh. v. Lfg. 7: 
G. Wolff, Kast. Hofheim. 33 S. u. 
8 Taf. (sep. 6 M.); Steimle, Kast. 
Schierenhof b. Schw. Gmünd. 8 S. u. 
3 Taf. (sep. 2 M. 20). — Inh. v. 
Lfg. 8: Fr. Kofler, Kast. Langen- 
hain. 10 S. u. 3 Taf.; A. Mettler, 
Kast. Walheim. 16 S. u. 3 Taf.; 
R. Herzog, Kast. Sulz. 10 S., 3 Taf. 
u. Kte. [744 

Winkelmann, Strecko Petersbuch-Kipfen- 
berg. (Limesbl. 24, 675-80; 25, 707-10.) — 
Fink. Strecke Kipfenber- - Donau. (Ebd. 
710-12.) — Eldam, Guuzenhausen: Block- 
häuser. (Ebd. 702-6.) — G. Sixt, Unter- 
suchgn. d. oborg. Limes in Württemb. (Ebd. 24, 
669-75) — Conrady, Kast. Alteburg süddntl. 
v. Walldürn. (Ebd. #49-58.) — Ders., Bad- 
gebäude u. Inschr. daselbst. (Ebd. 658 - 60.) 
— Th. Mommsen, Die Walldürner Inschr. 
(Ebd. 660-67.) — K. S-:humacher, Bauinschr. 
v. Kast. Ostorburken (Ebd. 667- 69.) — Bode- 
wig Bog»l u. Marieufels. (Ebd. 25, 681-88.) 

Pallat, Kast. Holshausen a. d. Haide. 
(Ebd. 688-97 ) [45 

Seyler u. Ohlenschlager, Beziehgn. d. 


rät. Limes zum Vorgelände (Korr.-Bl. d. 
anthr. Ges. 27, 13:-38) — F. Pichlmayr, 
Kast. Quintanis (Künzing). (Korr. Bl. d. 


westdl. /t 16, 209-13.) — Kohl, Ausgrabgn 
an ée Strecke a. Teufelsmauer. ’(Prähist. Bll. 
8, Beil zu Nr. 5, S. 15-19.) — C. Mehlis, 
Röm. Befestinungen b. Sl a. d. ie 
(Pfälz. Museum 14, 35-8 


Jacobi, L., Römerkastell DT 
b. Homburg v. d. Höhe nach d. Er- 
.gebnissen d. Ausgrabgn. u. m. Be- 
nutzg. d. hinterlass. Aufzeichngn. v. 
A. v. Cohausen. Homb., Frauen- 
holz. xxvnj. 608 S. m. 1 Kte., 80 Taf. 


u. 110 Textabbildgn. 25 M. [47 
Rez.: Berl. philol. Wochenschr. 17, 1631-34 
Riese, Hist. Jabrb. 19, 103-13 Kaufmann. 


Hölder, 0., Formen d römisch. 
Thongefässe diesseits u. jenseits d. 
Alpen. Stuttg., Kohlhammer. 4°. 
46 S. u. 24 Taf. 3M. [48 


Bibliographie Nr. 743—791. 


Mazerger, Römerfunde u. d rüm. Station 
in Mais (bei Meran), s. "e, 881 Rez.: Dt. 
Litt.-Ztg. 17, 1130 Ritterlinz; Berl. philol. 
Wochenschr. E 598 Geo. Wolff. [49 

Naef, A., Fouilles romaines à 
Martigny Nalan. 1896-97. (Anz. 
f. schweiz. Altertkde. 80, 92-105 u. 
2 Taf.) [50 

Jentsch, H., Funde a. römisch. 
Wohnstätten unter d. Zwiesel in 
Ober-Baiern. (Vhdlgn. d. Berl. anthr. 
Ges. ’97, 316-18.) E 

Steinmetz, &., Röm. Ausgrabg. 
zu Regensburg 1896. (Vhdlgn. d. 
hist. Ver. d. Oberpfalz 49, 199-202.) 
— Ders., Röm. Glasspiegel in d 
Sammlgn. d. hist. Ver. zu Regensb. 
(Ebd. 203-19.) [52 

Anthes, E., Römische Steindenk- 
mäler d. ’Odenwaldes. (Westdt. Zt. 
16, 200-23 m. Taf. 8 u. 9.) [53 

v. Domaszewski, Inschrift aus 
Zellhausen, Brambach 1408. (Korr.-Bl. 
d. westdt. Zt. 16, 172-76.) [54 

Koenen, C., Kulturreste d. Ebene 
zw. d. Meerthal u. d. Legionslager 
b. Neuss. (Bonner Jahrbb. 101, 1-21 
u. Taf. 1.) [55 

Schultze, R., Jos. Klein, Springensgutl, 
R. Lingnau, Öpprnhoff, ©. Dahm, Ròm. 
Funde in Bonn, Dottendorf, Klein - Königs- 
dorf, Lemiers b. Aachen, Nettersheim in d. 
Eifel, Niederberg u. Sinzenich. (Ebd. 101, 
169-77 ; 179-84.) [56 

Huybrigts, F., Antiquités romaines 
à Tongres. (Bull. de la soc. scient. 
et litt. du Limbourg 17, 1-115 u. 


Kte.) [57 

Möller, Merkwürdige Steinplatten, 
gefund. b. S "Dorfe Elsen. (Jahresber. H 
hist. Ver. f. Ravensberg 11, 110-12.) 


Reischel, 6., Röm. Goldfund 
v. Crottorf. (Zt. d. Harz.-Ver. 30, 
455-62 u. Taf.) [59 


Sing, W., Herrschaft d. Römer in 
Rätien u. Vindelizien unter besond. 
Berücksichtigung d. Kolonisierungs- 
arbeiten u. Befestigungsanlagen der- 
selben. (Neuburg. Kollektaneenbl. 
60, I, 103-22.) 60 

Klein, Jos., Der Marberg bei 
Pommern a. d. Mosel u. seine Kult- 
stätte. (Bonner Jahrbb. 101, 62-116 
u. Taf. 2-6.) [61 

Lehner, H., Das neu ausgegrabene 
Wohnhaus in Trier. (Beitr. z. Allg. 
Ztg. "oi. Nr. 194.) — A. C. Croiset 
van der Kop, Het nieuw opgegrav. 
Romeinsche woonhuis in Trier. 
(Dietsche Warande 10, 543-53.) [62 


Deutsches Altertum. 


Stemernagel, Colonia Agrippinensis. 
(Bonner Jahrbb. 101, 177-9.) [763 
Prejawa, Bohlwegsuntersuchgn. 
Grenzmoor zw. Oldenb. u. Preussen eto., 
8. ’97, 787. Rez.: Wochenschr. f. klass. Philol. 
14, 937-42 Knoke. [64 
en 


Müller-Brauel, H., Bohlenbrück 
im Teufelsmoor, Prov. Hannover. 
(Globus 73, 23-25.) [65 


May, 0., Cäsar als Beurteiler sein. 
Heeres. (28. Ber. d. Ges. Philomathie 
in Neisse S. 329-70.) [66 

Hock, A., Études sur quelques 
campagnes de Jules César dans la 
Gaule- Belgique. Namur, Wesmael- 
Charlier. 199 S. 5 fr. [67 

Stolle, F., Wo schlug Cäsar d. 
Usipeter u. Tenkterer? Wo über- 
brückte er d Rhein? Progr. Schlett- 
statt. 15 S. [68 

Laminne, P., L'identité de l’Atua- 
tuca Tungrorum et l’Atuatuca de 
César d’apr. les Commentaires. (Bull. 
de la soc. scient. et litt. du Limbourg 
17, 131-47.) [69 

Ritterling, Okkupation d. rechten 
Rheinufers durch d. Römer. Mitt 
d. Ver. f. nass. Altertkde. ’97/98, 
87-98.) [70 

Schuchhardt, C., Die „Gräfte" b, Driburg. 
(Korr.-Bl. d. dt. anthr. Ges. 27,17 f) [Gegen 
v. Stoltzenberg, vgl. '97, 7189 a.] — v. Stoltzen. 


berg, Nochmals d. Gräfte v. Drib. (Ebd. 
32-31.) [71 


Dahm, 0., Raubzug d. Chatten 
nach Obergermanien im J. 50 n. Chr. 
(Bonner Jahrbb. 101, 128-35.) [72 

Asbach, J., Sieg d. Cerialis an d. 
Moselbrücke b. Trier. (Westdt. Zt. 
16, 193-99.) [773 


c) Ausbreitung der Deutschen und 
Begründung germanischer Reiche. 


Bachmann, A., Zu Jordanis. 
(N. Arch. 23, 176 f.) [774 
Vogel, F. Chronclog. Unter- 
suchungen zu Ennodius, (Ebd. 51-74.) 


75 
Tamassia, N., Fonti gotiche ad 
storia longobar e. (Atti d. accad. di 
Torino 32, 683-707.) [76 

Arbois de Jubainville, H. d’, 
Notice sur un texte concern. l’hist. 
de la Gaule au 5. siècle de notre 
ère. (Biblioth. de l’école des chartes 
58, 445-49.) [77 


*29 


Jiriczek, 0. L., Dt. Heldensagen. 
Bd. I. Strassb., Trübner. x1j, 331 S. 


8 M. [78 

Cramer, W., Kriemhild., e. sagengeschichtl. 
Untersuchg. TI. I: Kriemhild-Gudrun nach 
d. Quelleu zur Heldensage, mit Ausschluss 
d. Nibelungenliedes. Progr. Colmar. 448. [79 

Mogk, Eug., Die german. Heldendichtg. 
mit besond. Rücksicht auf d. Sage v. Sieg- 
fried u. Brunhild. (N. Jahrbb. f. d. klass. 
Altert. etc. Jg. 1, I, 6880) — W. Braune, 
Brunhildenbett. (Beitrr. z. G. d. dt. Sprache 
u. Litt. 23, 246-51.) [80 

Schönbach, A. E., Ueb. d. Sage v. Biterolf 
u. Dietleip. (Sep. a.: Sitzungsher. d. Wien. 
Akad. Bd. 136 ) Wien, Gerold. 39 S. 1 M. [81 


Wagner, E., Alemann.-fränk. Beiheugräber 
in Gutenstein im Donauthale u. b. Brombach, 
Adelhausen, Eichsel, Wiechs, Dossenbach, 
Lörrach, Schopfheim u. Bühl. (Prähist. BU. 
8, 13; 43-15; 60.) — D ers. , Desgl. bei Heidels- 
beim, Weisweil, Hummenhofen, Lörrach u. 
Pforzheim. (Ebd. 9, 25 £.) [83 

r- 


Reech F., Fränkisches Gräbe 

feld in Sindlingen a. M. (Ann. d. 
Ver. f. nass. Altertkde. 29, 5-60 u. 
Taf. 2.) [83 


Gibbon, E., The history of the 
decline and fall of the roman em- 
pire; ed with introd., notes, appen- 
dices and index by J. B. Bury. 
Vol.I-IV. Lond., Methuen & Co. LXVII), 
464 S.; 586; 524; 560 S. à 6 sh. [84 

Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 394-8 Hirsch; 


Engl. hist. review 12, 134-8 u. 536-38 Rush- 
forth. 


Collitz, H., Der Name der Goten 
bei Griechen u. Römern. (Journ. of 
german. philol. 1, 220-38.) 85 

Dahn, Ostgotenkönig Winithar 
ca. 380 n. Chr. (Allg. dt. Biogr. 43, 
429-31.) [86 

Hodgkin, Italy ard her invaders. Vol. V 


u. VI, s. mit, 25098. kez.: Studi storici 5, 
121-28 Crivellucci. 


[87 

Hartmann, L. M., Das italien. 
Königreich (= Hartmann, G. Italiens 
im Mittelalter I.) Lpz., Wigand. 
499 S. u. Kte. 12 M. 50. [88 
Crivellucci, A., La cronologia 
del ducato di Benevento. (Studi 
storici 4, 544-50; 5, 3-7.) [789 


d) Innere Verhältnisse. 


Zöchbauer, F., Zur Germania d. 
Tacitus. (Zt. f. österr. Gymn. 48, 
705-14.) [790 

Lex Salica, hrsg. v. J. Behrend. 
2. veränd. u. verm. Aufi.v.R.Behrend. 
Weimar, Böhlau. ui. 237 S. AM bo 

[91 


*30 


Rez.: Zt. f. Rechts-G. 18, Germ, Abt. S. 242 
R. Schröder. 


Price, M. B., Teutonic antiquities 
in the generally acknowledged Cyne- 
wulfian poetry. Leipziger Diss. 1896. 
66 S. [792 

Bulle, H., Die ältest. Darstellgn. 
v. Germanen. (Arch. f. Anthrop. 
‚24 613-20.) Vgl.’97, 2640 u. 2642. [93 


Schmidt, A., Gold- und Zinngewinnung 
u. Herstellg. v. Glasperlen im Fichtelgebirge 
in vorhist. Zeit. Prähist. Bil. Jg. 8, Beil. zu 
Nr. 5, S. 10-12.) (94 

Dahm, 0., Röm. Bergbau a. d. 
unter. Lahn. (Bonner Jahrbb. 101, 
117-27.) [95 

Harster, Vorröm. DBeziehgn. d. 
Pfalz mit Italien. (Korr.-Bl. d. anthr. 
Ges. 27, 104 ff. [96 

Grupp, &., Bauernfreiheit in d. 
german. Urzeit. (Hist.-polit. Bll. 
121, 35-39.) Vgl. '97, 2675. ` Io 


Usener, H., Götternamen. Ver- 
such e. Lehre v. d. relig. Begriffs- 
bildg. Bonn, Cohen. d 390 8. 
9M. 98 

Rez.: Anz. f.dt. Altert.2s, 108-6 R. M. Meyer. 

Dahn, Göttinnen d. Germanen. 
(Nord und Süd 79, 305-18.) [799 

Niedner, F., Baldrs Tod. (Zt. f. 
dt. Altert. 41, 805-34.) [800 

Höfler, M., Zur Opfer-Anatomie. 
(Korr.-Bl. d. dt. Ges. f. Anthr. 27, 
2-6; 12-14.) [801 


„nn F., Beitrr. z. d. Quellen 
ib 


d. gotisch. elübersetzg. (s. ’97, 
811). Forts. (Zt. f. dt. Philol. 30, 
145-83.) [2 


Josten, F., Antwort auf d. Aufsatz Kauff- 
manns (s. ’94, 2684). „Der Arianismus d. 
Wuflla.“ (Beitrr. a O d. dt. Sprache 22, 
871-3.) — W. Streitberg, Zum Todesjahr Wul- 
Glas. (Ebd. 567-70.) (3 

Libot, J., De Heilige Maternns (Rull, de 
la soc. scient. et litt. de Limbourg 17,117-28.) [4 


Reischel, @., Aeltestes Musik- 
instrument d. Prov. Sachsen. (Aus 
allen Weltteilen ’96, 51-65.) [805 


2. Fränkische Zeit. 
a) Merowingische Zeit. 


Scriptores rorum Meroving. T. III, s. ’97, 
2686. Rez.: Dt. Zt. f. G.-Wiss. N. F. 2, Monats- 


Bibliographie Nr. 792—845. 


bll. S. 219-21 Kurth; Oesterr. Litt.-BL 6, 449-56 
Ehrhard — Vgl.: J. Straadt, Unschtheit d. 
Passion d. hl. Florian. TL II. (Beil z. Allg. 
Ztg. ’98, Nr. 53.) [806 


Stein, F., Ur-G. d. Franken u. 
Gründg. d. Frankenreiches durch 
Se: (Sep. a.: Arch. d. hist. 
Ver. f. Unterfranken u. Aschaffenb. 
Bd. 39.) Würzb., Stahel. 220 S. 
3 M. 60. [7 

Pilloy, Les objets trouvés dans le tombeau 
de Chi!deric. (Bull. archl. du oomltë d-s 
travaux hist. ’96. XLIV f.) [8 

Bosseri, G., Alemannen. (Besleneyklop. 
f. prot. Theol. 3. Aufi. 1, 332-36.) 


(9 
` Ruppersberg, A., Ueber Ort u. 
Zeit v. Chlodwigs Alamannensieg. 
(Bonner Jahrbb. 101, 38-61.) [10 

Lièvre, A. F., Le lieu de la ren- 
contre des Francs et des Wisigoths 
sur les bords du Clain, en 507. 
(Rev. histor 66, 90-104.) [11 

Sepp, B., Die baier. Herzoge a. 
d. Geschlechte d. Agilulfinger u. d. 
falschen Theodone. (Oberbaier. Arch. 
50, 1-17 u. Stammtaf.\ [12 

Calligaris, @., Due pretese domina- 
zioni straniere in Sardegna nel 
secolo VIII. (Miscellanea di stor. 
ital. 34, 1-28.) [813 


b) Karolingische Zeit. 


Manitius, M., Nachtrr. zu Ein- 
harts Stil. (Mitt. d. Inst. f. österr. 


G. 18, 610-15.) [814 
Dürrwaechter, A., Die Gesta 
Caroli Magni d. Regensburger 


Schottenlegende; zum erst. Mal ed. 
u. krit. unters. Bonn, Hanstein. 
227 S. 6 M. — 31 S. auch als München. 
Diss. erschienen. [15 


F. Kampers, Der weisse Reiter in d. Gesta 
Caroli Magni. (Hist. Jahrb. 19, 95-98.) 


Hampe, K., Zum Streite Hincmars 
v. Reims mit sein. Vorgänger Ebo 
u. dess. Anhängern. 1: Ebo v. Reims 
als Fälscher. II: Bruchstücke e. un- 

edr. Briefes Papst Nikolaus’ I. an 

arl d. Kahlen. (N. Arch. 23, 180-95.) 
— 0. Holder-Egger, Zum Texte 
v. Hincmars Schrift de villaNovilliaco. 
(Ebd. 196-8.) [16 

Winterfeld, P. v., Verse auf 
Ludwig d. Deutschen. (Ebd. rt 

17 


Pasquier, Charte fausse de l’organisation 
de l’Andorre sous Charlemagne. (Bull, hist, 


Fränkische Zeit. 


etc. du comité des travaux hist. ’I6, 765-70 


u Taf. [818 

Cipolla, C., Di un falso diploma 
di Berengario I. (Atti d. accad. di 
Torino 32, 1061-78.) [19 


Müller, R., Asnagahune Chunis- 


berch und Mons Comagenus. (Bil. 
d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr. 
30, 420-42.) (an ` 
Lindner, Th., Zur Fabel v. d. 
Bestattg. Karls . Gr. (s. °97, 830). 
Nachtr. (Zt. d. Aachen. G.-Ver. 
19, II, 93-96.) [21 


Werner. A., Aebte Adalhbard t. Wala v. 
Corbie. (Bealencyklop. f. prot. Theo!.s. Aufl. 
1, 157-59) — A. Hauck, Agobard v. Lyon. 


(Ebd. 246-48.) (22 
Keussen, Errbisch. Willibert v. Köln. 
(Allg. dt. Biogr. 43, 275 f.) [28 


Wehrmann, M., Karolinger u. 
Wilzen. (Monatsbll. f. pomm. G. 
11, 139-42.) Vgl. ’97, 2701. [24 

Martens, W., Beleuchtg. d. neuest. 
Controversen üb. d. römische Frage 
unter Pippin u. Karl d Gr. Münch., 
Beck. 158 S. 3 M. 50. 25 

Rez. (auch e Lindners Schrift, s. ’96, 2883): 
Theol. Litt.-Ztg. 23, 87 Krüger. 

Lapötre, L'Europe et le St.-Siäge à l'époque 
caroling. I, ». ’97, 832. Rez.: Mitt. d. Inst. 


f. österr. G. 1R, 376 Krusch; Stimmen a. 
Maria-Laach 52, 193-97 Pfülf. [836 


c) Innere Verhältnisse. 


Capitularia regum Francorum, 
denuo edd A.BoretiusetV.Krause. 
T. I, 3 (= Teil v. Nr. 172.) 4°. 
xxxvj S. u. S. 471-726. 12 M. [827 

Inhalt s.: N. Arch. 23, 580. 


P. Hinschius, Abt Ansegis v. St Vandrille. 
(Realencyklop. f. prot. Theol. 8. Aufl. 1, 560 f.) 
Zeumer, K , Ueb. 2 neuentdeckte 
westgot. Gesetze. (N. Arch. 23, 75 
-112.) [28 
I: Das Prozesskostengasetz d Königs 


Theudis v. 24. Nov. 516. II: Der Titel „De 
nuptiis incestis“ d Codex Euricianus. 


Tamassia, N., Röm. u. westgot. 
Recht in Grimowalds u. Liutprands 
Gesetzgebg. (Zt. f. Rechts-G. 18, 
Germ. Abt. S. 148-69.) [29 

Liebermann, F., Gesetze d. Angel- 
sachsen; hrsg. im Auftr. d. Savigny- 
Stiftg. Bd. I: Text u. Ueberlieferg. 


1, 1: Text u. Uebersetzg. Halle, Nie- 
meyer. 4°. 191 S. 8 M. [30 


Dahn, F., Die Franken unter d. 
Karolingern (s. ’96, 953). Abt. 1. 


*31 


(== Dahn, Könige d Germanen VII], 1.) 
xj, 108 S. 3 M. 31 


Bez. v. VII: Zt. f. Rechts-G. 18, Germ. 
Abt. S. 185-92 His. 


Tierenteyn, L., Sur la position 
des comtes dans le royaume franc. 
depuis Clovis jusqu’au traité de 
Verdun (= Mémoires couronn. T. 49, 
Nr. 4.) Bruxelles, Hayez. 1896. 
151 S. . e 
Magliari, &., Del Patriziato Ro- 
mano dal seeolo IV al secolo VID. 
(Studi e documenti di storia e diritto 


18, 152-217.) [33 
Ottolenghi, DignitäA imper. di Carlo 
Magno, a. '97, 839. Rez.: Götting. gel. Anz. 
97, 833-59 W. Sickel. [34 
Stouff, Étude war le principo de la 


personnalit6 des lois, s. ’91, 15435a. Rez.: 


| Zt. f. Rechts-G. 18, Germ. Abt. S. 192 His. [35 


Ficker, J., Untersuchgn. z. Erben- 
folge d ostgerm. Rechte (s. "oe, 2838). 
HI, 2: Westfränk. Recht (= III, 2 
v. Nr. 421.) S.239-638. 11 M. 20. [36 

Rez. v. mm, 1: Litt. Cbl. ’97, 164. 

Sjögren, Röm. Konventionals'rafe etc. d. 
fräuk. Urkunden, 8. ’96, 959. Rez.: Zt. f. 
Rechts-G. 17, Germ. Abt. S. 176-81. Alfr. 
Schultze u. 18, Rom. Abt. S. 299-307 Perga- 
ment. [3 


7 

La Roncière, Ch. de, Charlemagne 
et la civilisation maritime au 9. siècle. 
(Moyen-âge 10, 201-23.) [38 


Ratpert, Vita Sancti Galli. St. 


Gallen, Köppel. 5 Bl. Fksm.-Dr. 
1 M. 50. [39 
Dimmler, E., Hrabanstudien. 


(Sitzungsberr. d. Berl. Akad. ’98, 
24-42.) Sep. Berl., Reimer. 1 M. [393 

Reinecke, Alb., Das Leben d. 
heilig. Liutbirg; e. Beitr. z. Kritik 
d. ältest. Quellen-G. d. Christiani- 
sierg. d. Nordost-Harzes. (Zt. d. Harz- 
Ver. 30, 1-34.) [40 


Görres, F., Beitrr. z. Kirchen- u. 
Kultur-G. d. Vormittelalters. (Zt. f. 
wiss. Theol. 41, 77-111.) [41 

Arnold, Alcimas Ecdicius Avitus, Bisch. 
v. Vi nne. (Realencyklop. f. prot. Theol. 
8. Aufl. 2, 817-21.) — Ders., CAsarius v. Arles. 
(Ebd. 8, 623-28.) ` [42 

Crivellucei, A., Le chiese catto- 
liche e i Langobardi ariani in Italia. 
(Studi storici 4, 885-423; 5, 153-77; 
581-54.) [48 

Ingold, A. M. P., Sainte Odile était-elle 
bénédictine on chanoincsso? (Ingold, Mis- 
cellanea Alsatica 2, 181-36.) [44 

Wattenbach, W., Willibrord, Stifter d. 
Bistum Utrecht. (Allg. dt.Biogr.48,276f.) [45 


+32 


Cholevius, E., Einfluss Roms auf 
d. Amtsführg. d. Bonifatius. Progr. 
Königsberg i. Pr. 84 S. [846 


Hauthaler, Willibald, Bisch. v. Eichstätt. 
(Allg. dt. Biogr. 48, 272-75) [47 


Ratzinger, G., Zur älter. Kirch.-G. 
Baierns. (Ratzinger, Forschgn. z. 
bairisch. G. S. 401-45) — Ders., 
Aelteste Reliquienverehrg. in Baiern. 
(Ebd. 392-400.)—D ers. , Bair. Kirchen- 
streit unt. d. letzt. Agilulfinger. 
(Ebd. 493-514.) — Ders., here u. 
Arsacius; Tegernsee u. Ilmünster. 
(Ebd. 457-92.) [48 

Fastlinger, M., Die Kirchenpatro- 
zinien in ihr. Bedeutg. f. Altbaierns 
ältest. Kirchenwesen. (Öberbaier. 
Arch. 50, 339-440 u. 4 Taf.) [49 


Hinschlus, P., Angilram v. Metz. (Real- 
encvyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 523-25.) 
— R, Sahre, Amalar. v. Trier u. Ama'ar. V. 
Metz. (Ebd. 428-391.) — Seebass, Benedikt 
v. Aniane. (Ebd. 2, 575-77.) — A. Hauck, 
Anskar, Erzb. v. Hamb. (Ebd. 1, 573-77.) [50 

Ernst, J., Lehre d. hl. Paschasius 
Radbertus v. d. Eucharistie; mit be- 
sond. Berücksichtigg. d. Stellg. d. 
Rhabanus Maurus u. d. Ratramnus 
zu derselb. Freiburg, Herder 1896. 
136 S. 2 M. 20. [51 

Rez.: Theol. Litt.-Ztg. 22, 588 Hauck. 

Goetz, Siavenapostel Konstantinus (Ky- 
rillus) u. Methodius, s. ’97, 853. Rez.: Arch. 
f. siav. Philol. Zu, 1:4-40 Nachtigall. — 
W. Vondrák, Einige Bedenken gog. d. Echt- 
heit des Briefes v. P. Hadrian lI in d. Vita 
8. Methodii c. VIII. iEbd. 141-47.) [52 


Waal, A. de, La Schola Francorum 
fondata da Carlo Magno e l’ospizio 
teutonico del Campo Sancto nel sec. 
XV. Roma, Tipogr. d. Soc. del Div. 
Salvatore. Fol. 59 S. u. 3 Taf. [583 

Saran, Frz., Vortragsweise u. 
Zweck d. Evangelienbücher Otfrieds 
v. Weissenburg. Hallenser Habilit.- 
Schr. Halle, Niemeyer 1896. 328. 
ıM. [54 

Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1816 Roediger. 


Bronner, K., Ravenna; seine 
Kunstdenkmäler u. der. Stellg. in d. 
dt. Kunst-G. Progr. Mainz. 43 S. [55 

Muller, S., Die S. Salvatorkirche 
in Utrecht e. merowing. Kathedrale. 
(Westdt. Zt. 16, 257-92 u. Taf. 10 
-12.) [856 


Bibliographie Nr. 846—895. 


3. Zeit der sächsischen, 
fränkischen und staufischen 
Kaiser 919-1254. 


a) Sächsische und fränkische 
919-1125. 


Kleinpaul, J., Das Typische in d. 
Personenschilderg. d. dt. Historiker 
d. 10. Jh. Leipziger Diss. 63 S. [857 

Kaindl, R., Studien zu d. ungar. 
G. -Quellen (s. 94, 3544). V: Annales 
veteres Ungarici. Annales Albenses. 
VI: Spuren v. Graner Geschichts- 
aufzeichngn. (Arch. f. österr. G. 84, 
503-43.) Sep. Wien, Gerold. 1 M. [58 

Lönborg, S. E., Adam af Bremen 
och hans skildring af Nordeuropas 
länder och folk. Diss. Upsala. 181S. [59 

Aunolled, hrsg. v. Rödiger, s. ’96, 977. 
Rez.: Litt. Cbl. gé, 978; Anz. f. dt. Altert. 


23, 347-57 Wilmanns; Zt. f. dt. Philol. 30, 
271-830 Rosenhagen. [60 


Dümmler, E., Verse u. Satire auf 
Rom. (N. Arch. 23, 204-12.) [61 


Meyer, Mart., H. Bresslau, 
H. Bloch, Nachträge zu d erst. 
beiden Bänden d.Diplomata-Ausgabe. 
(N. Arch. 23, 113-72.) [62 

Inh.: Meyer, Uebersehenes Dipl. Hein- 
rich. I. — Bresslau, Die Diplome Ottos I. 
f. Walpert u. Heinrichs IV. f. Ordulf Löwen- 
berger; Immunitütsprivilez Ottos I. f. Parna 
(DO. I 239); Bodos Syntagma dr constructione 
coenotii Gandesiani u. d. darin überliefert. 
Urkk.; 2 Diplome Ottos III. f. d. Bistum u. 
f. St. Martin zu Wo:ms (DO. III 120. 4:5). 
— Bloch, Fragment e. Originaldiploms 
Ottos I.; das Diplom Ottos III f. d. Johannes- 
kloster b. Lüttich (DO. II 240) u. d. Gründg. 
d. Adalbertstiftes zu Aachrn. 

Cipolla, C., Le più antiche carte 
diplom. del monastero di S. Giusto 
in Susa, 1029-1212 (Boll. d. Istit. 


stor. it. Nr. 18) [63 


aiser 


Bangert, F., Die 4 Schleswiger 
Runensteine ala Geschichtsquelle. 
(Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb. 
G. 26, 257-95.) [64 


Mayer, Jul., Der hl. Konrad, 
Bischof v. Konstanz (934-75). Freib., 
Herder. xj, 87 S. 1 M. 40. [65 

Rez.: Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 187 Cartellieri. 

Muret, E., La légende de la reine 
Berthe. (Schweiz. Arch. f. Volkskde. 
1, 284-317.) [66 

Lhlirz, K., Erz\isch. Willelm v. Mainz. 


(Allz. dt. Biogr. 43, 115-17.) — Ders, Erez- 
bisch. Willixis v. Mainz. (Ebd. 252-59.) [67 


Bunte, H., Ueb. die angebl. 


i Schlacht” b. Norden in Ostfriesland 


Zeit der sächsischen, fränkischen und staufischen Kaiser. 


im Anfange d. 12. Jh. (Jahrb. d. 
Ges. f. bild. Kunst etc. zu Emden 
12, 138-43.) [868 

Bosbach, F. X., Gründung u. 
Gründer der Burtscheider Bened.- 
Abtei. (Zt. d. Aachen G.-Ver. 19, II, 
97-104.) [69 

Krones, F. v., Die Markgrafen 
v. Steier; ihre Anfänge, ihr Verwandt- 
schaftskreis u. ihre Kärntner Mark- 
rafschaft vor 1122. (Sep. a.: Arch. 
P österr. G. 84, 137-282.) Wien, 
Gerold. 3 M. 20. [70 


Bunte, H., Ueb. d. ehemal. Güterbositz d. 
Klöster Pöhlde u. Elten in d. friesisch. Ge- 
bieten. (Jahrb. d Gen f. bi'd. Kunst etc. zu 
Emden 12, 145—9.) [71 


Gerdes, H., Geschichte d. salischen 
Kaiser u. ihrer Zeit. (= Bd. II v. 
Nr. 265.) Lpz., Duncker & H. 1898. 
Su, 665 S. 13 M. [72 

Richter, @., Annalen d. dt. G. 
im Mittelalter. Abtg. 3: Zeitalter 
d. Ottonen u. Salier. Bd. TI, 1. Hälfte: 
Zeitalter Heinrichs IV.; bearb. e 
G. Richter. — 2. Hälfte: Zeitalter 
Heinrichs V. u. Lothars v. Sachsen; 
bearb. v. H. Kohl u. W. Opitz. 
Mit e. Anhg.: E. Devrient, Die dt. 
Reichsverfg. unt. d. sächs. u. sal. 
Herrschern. Halle, Waisenhaus. 7828. 
16 M. g3 

Melicus, Silvanus Uranius, De 
iis quae Henricus II. Germanorum 
imperat. Benedicto VIII. confirmavit 
ac donavit libellus. Sassari, Typ. 
J. Dessius. 15 S. p [74 


Mirbt, C., Erzbisch. Anno v. Köln. (Real- 
encyklop. f. prot. Kirche 3. Aufl. 1, 555-59., 
— A. Hauck, Papst Alexander 1I., 1061-73. 
(Ebd. 338-10) — Dərs., Calixt Il. (Ebd. 3, 
641 f) — Deres., Bisch. Pruno v. Meiseen. 
(Ebd. 2, 601 f.) [75 


Oefele, E. Frhr. v., Herkunft 
einiger Bischöfe v. Regensburg. 
(Archival. Zt. 7, 173-85.) [76 


Koch, H., Zur G. Gregors Vir 
polit. Bil. 120, 833-49.) Vgl. oi, 890. [77 
Luuchert, Abt Wilhelm v. Hirsau. (Allg. 
dt. Biogr. 48, 221-24.) [78 


Otto, H., Zu den Vorgängen in 
Canossa, Jan. 1077. (Mitt. d. Inst. 
f. österr. G. 18, 615-20.) [79 

Gigalski, B., Bruno, Bischof v. 
Segni, Abt v. Monte-Cassino (1049 
-1123), sein Leben u. seine Schriften 
(= Kirchengeschichtl. Studien, hrsg. 
v. Knöpfler etc. III, 4.) Münster, 
Schöningh 1898. xıj, 295 S. Subskr.- 
Pr. 5M. 20. Einzelpr. 7 M. [880 


Ki 


+33 


b) Staufische Zeit 1125-1254. 


Jahrbücher von Genua. Bd. I; 
übers. v. W. Arndt. 2. Aufl. v. W. 
Wattenbach u. O.Holder-Egger 
(= Bd. 76 v. Nr. 184). Lpz., Dyk. 
Liv, 347 S. 4 M. 80. [881 

Langer, 0., Annales Pisani u. 
Bernardo Maragone. Progr. Zwickau. 
A8 39 8. [82 

Klinkenborg, M., Zur Ueberlieferg. 
d. Gesta abbatum Orti s. Marie. 
(Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc. zu 
Emden 12, 151-8.) [83 

Sepp, B., Wann wurde d. 2. Ausg. 
d. Chronik d. Martin v. Troppau ver- 
öffentlicht? (N. Arch. 23, 239-43.) [84 

Silvester, Der Trierer, hrsg. v. Kraus, s. 
’36, 999. Rez.: Litt. Cbl. oe, 978; Dt. Litt.- 


Ztg. 18, 1614-17 Schönbach; Anz. f. dt. Altert. 
23, HG Wilmanns. [85 


Schaus, E., Beitrr. z. d. Papst- 
regesten d. 12. Jh. (N. Arch. 23, 199- 
203.) 86 

Guesnon, Un cartulaire de l'abbaye 
de Saint-Vaast d’Arras, codex du 
12. siecle. (Bull. hist. etc. du comite 
des travaux hist. ’96, 240-305.) [87 

Meyer v. Knonau, Tragweite d. Urkunde 
Kg. Friedrichs II. v. 17. März 1218 für „mo- 


nasterium et ecclesia in Turego“. (Anz. f. 
schweiz. G. Jg. 28, 521 f.) [88 


Güterbock, E., Urkunden des Co- 
rio, e. Beitr. z. G. d. Lombardenbundes. 
(N. Arch. 23, 213-27.) — 6. Caro, 
Amtsakten d. kaiserl. Podesta v. Sa- 
vona a. d. J. 1250. (Ebd. 228-38.) [89 

Registres, Les, d'Innocent IV., ed. 
E. Berger (s. oe, 2877). Fasc. 11: 
18. Sept. 1253-7. Nov. 54. (= Biblioth. 
des écoles franç. d'Athènes et de 
Rome 2. sér., I, 11.) T. III, 321-562. 
15 fr. 50. [90 

Baumann, F. L., Urkundenüber- 
setzung d. 15. Jh. (Archival. Zt. 7, 
253-57.) [91 

Bethany, Elberfelder Urk. a. d. J. 1943. 
(Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 4, 241-43.) [99 


Jastrow, J. u. &. Winter, Dt. G. 
im Zeitalter d Hohenstaufen (s. '97, 
2747). Lfg. 8 u. 9 (= Lfg. 121 u. 123 
v. Nr. 263). Bd. I, 561-644 u. xxı] S.; 
Bd. II, S. 1-64. [93 

Deutsch, S. M., Bernhard v. Clairvaux. 
(Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 2, 623- 
38.) — Ders., Arnold v. Brescia. (Ebd. 117- 
22.) — Zöpffel, Anaklet II. (Ebd. 1, 486 £) 
— Ders., Alexander III. (Ebd. 3410-44.) [94 


Cipolla, C., Per la storia della 
lega Lombarda contro Federico I. 


34 


(Rendiconti d. r. accad. dei Lincei 
6, 340-47.) [895 
Harless, Graf Wilhelm M. u. Wilh. IV. 
v. J “lich. (Allg. dt. Biogr. 48, 92-97.) [6 
Keussler, F. Va Ausgang d. 1. russ. 
Herrschaft in d. gegenwärt. Ostsee- 
provinzen im 13. Jh. Lpz., Hartmann. 
119 S. u. Kte. 3 M. 50. [97 
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 61-64 Bauck. 
Winkelmann, E., Kais. Friedrich II. 
Bd. II: 1228-33. (= Nr. 266.) Lpz., 
Duncker & H. 529 S. 13 M. 20. [98 
Ratzinger G., Albert Böheim. 
(Ratzinger, Forschgn. z. bairisch. G. 
S. 1-321; 628-40.) [899 
Bachmann, König Wenzel I. v. Böhmen. 
(Allg. dt. Biogr. 42, 749-53.) [900 


Otto, F., Zerstörg. d. Stadt Wies- 
baden im J. 1242. (Mitt. d. Ver. f. 
nass. Altert.kde. ’97/98, 118-21.) Ee 

Weller, K., König Konrad 
d. Schwaben. (Württemb. Viertelj.. 
hefte 6, 113-60.) [2 

Aldinger F. Berth. v. Falkenstein, 
Abt v. St. Ga llen (1244-72), als Be- 
werber um d. Bistümer Basel, Chur 
u. Konstanz u. d. Neubesetzg. der- 


selben. (Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 149- 
64.) [2a 

Müller, P. L., Wilhelm v. Holland. (Allg. 
dt. Biogr. 42, et) E 


Zimmermann, P., Wilhelm v. ne 
(Ebd. 727-9.) 


Reuter, Ch., Wann ist Stralsund 
gegründet? (Hansische G.-Bll. Jg. "oe 
21-40.) [5 
Lezius, P., Albert e Riga. (Real- 
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 
295-301.) [906 


c) Innere Verhältnisse. 


Rockinger, L. v., Berr. üb. d. 
Untersuchg. v. Handschrr. d. sogen. 
Schwabenspiegels (s. ’91, 331). XVI. 
(= Sitzungsberr. d. Wien. Akad. Bd. 
136, Nr. 13.) Wien, Gerold. 82 8. 
u. Kte. 2 M. 50. [907 


Hasse, P., Zu d. ältest. lübischen 
Zollrollen. (Mitt. d. Ver. f. lübeck. 
G. 8, 13f.) Vgl. ’94, 8571 e. [8 

Vogel, Ländl. Ansiedelgn. d. Nie- 
derländer u. ander. dt. Stämme in 
Nord- u. Mittel-Dtld. währ. d 12. u. 
13. Jh. Progr. Döbeln. 4°. 38 S. [9 

Bielenstein, A., Art u. G. lettischer 
Siedelg. (Balt. Monatsschr. 44, 273- 
88.) — A. v. Transehe, Waren d. 


Bibliographie Nr. 895—946. 


sogen. Bauerburgen od. Burgberge 
Livlands ständig bewohnt oder nicht ? 
(Ebd.288-94.) Vgl. A. Bielenstein, 
Desgl. (Ebd. 403-13) u. A. v. Tr. so- 
wie B., Zur Burgbergfrage. Schluss. 
(Ebd. 446-8.) [10 
Devrient, E., Dt. Reichsverfg. unt. 
d.sächs.u.sal. Herrschernvgl. 873. [11 
Diemand, Oeremoniell d Kaiserkrüönungen 
v. Otto I. bis Friedrich II., s. '34, 8570 a. 
Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 631-4 
Tangl. [13 
Paolucci, &., I parlamento di Fog- 
gia del 1240 e le pretese elezioni di 
quel tempo nel regno di Sicilia. (Sep. 
a.: Atti d. R. Accad. di scienze etc. 
3. Ser. Vol. IV.) Palermo, Barra- 
vecchia. 1896. 4°. 478. [13 
Rez.: Moyen-Age 10, 272 Auvray. 
Schücking, L., Gericht d. westfäl. 
Kirchenvogts, 900-1200; e. Beitr. z. 
dt. Gerichtsverfg. u. Gerichtsverfahren 
im Mittelalter. (Zt. f. vaterl. G. etc. 
Westfal. 55, I, 1-44.) Auch als Diss. 
Münster, Regensberg. 1 M. [14 
Stobbe, G., Magdeburger Gerichts- 
verfassg. im 13. Jahrh. (G.-Bll. f. 
Magdeb. 32, 78-131.) [15 
Beyerle, K., Zur Verf.-G. d. Stadt 
Konstanz im 12. u. 13. Jh. (Schrr. d. 
Ver. f. G. d. Bodensees 26, 33-50.) [16 


Kolberg, A., Brief d hl. Adalbert 
v. Prag an Bisc hof Milo v. Minden 993 
u. d. Passio S. Gorgonii martyris. 
(Zt. f. G. Ermlands 11, 490-527.) — 
F. Hipler, Das d. hl. Adalbert zu- 
geschriebene Marienlied Boga rodzica. 
(Ebd. 11, 528-57.) Sep. Braunsb., 


Huye. 82 S. 75 Pf. 117 
Rez. v. Kolbergs Aufsatz: Hist. Jahrb. 19, 
159 Künstle. 

Heger, C., Zum Gedächtnis Adalberts d. 
1. Apostels d Preu-sen. Königsberg, Koch. 
109 8. u. 6 Taf 50 Pf. — A. Gundel, Wege 
Adalberts im Preussenlande. (Altpr. Monats- 
schr. 34, 458-68.) — Rez. v. Hs. Schrift: Dt. 
Litt.- -Zig. 18, 1441 Perlbach. [18 


Strauch, Ph., Alemannische Pre- 
digtbruchstücke. (Zt. f. dt. Philol. 
30, 186-225.) — F. Bech, Bemerkgn. 
zu Schönbachs Studien z. G. d. altdt. 
Predigt, vgl. ’97, 941. (Ebd. 226.) [19 

Cipolla, C., Due epistole di papa 
Onorio HI., 1222 u. 1223. (Rendiconti 
d. Accad. dei Lincei Ser. 5, Vol. 6, 
293-300.) [20 


Ratzinger, @., Lorch u. Passau. 
(Ratzinger, Forschgn. z. bairisch. G. 


Zeit der sächsischen, fränkischen und staufischen Kaiser. 


S. 325-81.) Vgl. "oi, 946. — Ders., 
Bair.-mailänd. Briefwechsel im 12. Jh. 
Ebd. 672-78.) — Ders., Projekt e. 
Wiener Bistums im 12. u. 13. Jh. (Ebd. 
382-91.) — Ders., Anfänge d. Bettel- 
orden in d. Diöcese Passau. (Ebd. 
532-44.) [921 

Schmidlin, L. R., Reginbold, a. d. Castrum 
Solothurn, 1. Propst u. Abt d. Bened.klosters 


Muri, um 1024-1055. (Kath. Schweizerbll. 12, 
437-43.) [22 


Kilgenstein, J., Gotteslehre d. 
Hugo v. St. Victor. Würzburger Preis- 
schrift. Würzb., Göbel. 1898. zu, 
2298. 2 M. 50. [23 

Pott, F. W. A. Hermann, d. 1. 
Abt v. Scheda; e. Bekehrgs.-G. a. d 
12. Jh. nach sein. eigen. Aufzeichngn. 
(Jahrb. d. Ver. f. Orts- u. Heimatskde. 
d. Grafsch. Mark 10, 23-43.) [24 

Steinmeyer, Berthold v. Regens- 
burg. (Realencyklop. f. prot. Theol. 
8. Aufl. 2, 649-52.) [25 


Picavet, F., Gerbert un pape phi- 
losophe d’apres l'histoire et d’apr. la 
légende. (= Biblioth. de l'école des 
hautes etudes. Sciences relig. IX.) 
Paris, Leroux. xj, 227 S. [26 

Nitzsch, F., Albert d. Grosse. (Realencykl. 
f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 291-94.) [268 


Leyen, F. v. der, Des armen Hart- 
mann Rede vom Glouven; e. dt. Reim- 
predigt d. 12. Jh., unters. u. hrsg. 
(= German. Abhdlgn. XIV.) Breslau, 
Marcus. 224 S. 8 M. [27 
- Laurin u. Der kleine Rosengar- 
ten; hrsg. v. G. Holz. Halle, Nie- 
meyer. xLvj, 213 S. 7 M. [28 


Socin, A., Zur Frage nach d. Heimat 
Hartmanns v. Aue. (Alemaunia 25, 133 - 35.) 
Vgl. '97, 2774. — Vgl. auch: G. Ehrismann 
(Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 1:0 f.). ER 


Grimm, L., Wolfram v. Eschen- 
bach u. d. Zeitgenossen. Tl. I: Zur 
Entstehg. d. Parzival. Leipzig. Diss. 
67 8. [30 

Walderdorff, H. v., Regensburg. 
Bruchstück d. Weltchronik d. Rudolf 
v. Ems. (Vhdlgn. d hist. Ver. d. 
Oberpfalz u. Regensb. 49, 173-92.) [31 

Schatz, J., Neue Innsbrucker Frei- 
dankhandschrift. (Zt. d. Ferdinan- 
deums 41, 111-30.) [32 

Wallner, A., Entstehungszeit d. 
mhd. memento mori die Warnunge. 
Progr. Laibach, Fischer. 1896. 41 S. 


*35 


1 M. — Ders., Zum Text d War- 


nung. (Zt. f. dt. Altert. 42, 93.) [33 

Rez.: Lbl. f. germ. u. rom. Philol. 18, 366 
Helm. 

White, H. 8., The home of Walther v. d. 
Vogelweide. (Journ. of germ. philol. Vol 1, 
I, 1-13.) (34 

Lemcke, E., Textkrit. Untersuchgn. 
zu d. Liedern Heinrichs v. Morungen. 
Jena, Rassmann. 110 S. 1 M. 60. [35 


Ratzinger, &., Lombardische Bau- 
Innungen in Baiern. (Ratzinger, For- 
schungen z. bair. G. S. 679-84.) [36 

Schmarsow, A., Altsächs. Bildner- 
schule im 13. Jahrh. (Pan 2. Jahrg., 
150-59.) [37 

Gerland, 0., Kreuzgang im St. 
Michaeliskloster zu Hildesheim. (Zt. 
f. bild. Kunst 9, 84-96.) [38 

Aufieger, 0., Dom zu Bamb., mit 
geschichtl. Einleitg. v. A. Weese. 
1. Abtlg. (Teil v. Nr. 250.) Münch., 


Werner. fol. 30 Lichtdr. Taf. m. 
1 Bl. Text. 30 M. Je 
Weese, A., Bamberger Domskulp- 


turen; e Beitr. z. G. d dt. Plastik 
d 13. Jhs. (= Hft. 10 v. Nr. 518.) 
Strassb., Heitz. 174 S. u. 26 Taf. 
6 M. [40 

Bertaux, É., Castel del Monto et les 
architectes franç. de l’empereur Frédėrio II. 
(Comptes rendus de l'acad. des inscriptions 
25, 182-49.) [41 

Haseloff, A., Thüring.-sächs 
Malerschule d. 13. Jh. (= Hft. 9 v. 
Nr. 518.) Strassb., Heitz. 1898. 879 S 
15M. — Ders., Bildschmuck d Psal- 
terien d. Ldgfn. Herm. v. Thüring. 
München. Diss. 56 S. [42 

Schröder, Alfr., Das „Sakrarium‘* 
in d. Kirche zum hl. Kreuz in Augs- 
burg. (Zt. f. christl. Kunst 10, 198 
-206; 288.) [48 

Wormstall, A., Roman. Bronze- 
schüssel a. Westfalen. (Ebd. 239-50.) 
Vgl. "ug, 972. [44 


Gnau, Mythologie u. Kiffhäusersage, ’97, 
974. Rez.: Hist. Jahrb. 18, «13 Kampers. 
Vgl: M. Grössler, Noch einmal üb. Kiff- 
häuser u. Wodansberg auf Grund e Darstellg. 
d. Besitzverhültnisse d Klöster Walkenried 
u. Bitticbenbach an d unter. Helme. (Arch. 
f. Ldkde. d. Prov. Sachs. 7, 54-64.) [45 


Ratzinger, G., Bäuerliches Leben 
im 18. Jh. (Ratzinger, Forschgn. z. 


bair. G. 545-71.) [946 


*36 


4. Vom Interregnum bis zur 
Reformation 1254-1517. 


a) Vom Interregnum bis zum Tode 
Karls IV. 1254-1378. 


Bachmann, A., Beitrr. z. Kunde 
böhm. Geschichtsquellen d. 14. u. 
15. Jh. (s. ’97, 2822). III: Entstehg. 
u. Inhalt d. 1. Buches d. „Cronica 
Aule Regie“ (Königssaaler Chronik). 
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Deutschen in 
Böhmen 36, 1-30.) [947 

Holder-Egger 0., Kurze holsteini- 
sche Annalen. (N. Arch. 23,244.) [48 


Schaus, E., Das Gedicht auf 
Kaiser Ludwig d. Baiern. (Zt. f. dt. 
Altert. 42, 97-105.) [49 


Moralitates Caroli IV. imperatoris; 
hrsg. v. K. Wotke. (Zt. d. Ver. f. 
G. Mährens etc. I, 4, 41-76.) [50 

Medin, A., La cronaca di Bartolo- 
meo Gatari secondo il Codice 262 
della Nazionale di Parigi. (N. archivio 
veneto 13, 241-76.) [51 

Paoli, CG Di un Cronaca uni- 
versale attrib. a un Domenicano di 
Parma del sec. 14. (N. Antologia 
66, 533-39.) Vgl. "oi, 979. [52 


Schwalw, J., Reiseberichte [zur 
Fortführg. Constitutiones] 1894-96 
mit Beilagen: 25 Königsurkunden u. 
Acta imperii, 1270-1312. (N. Arch. 
23, 9-50.) [53 

Poncelet, Éd., Nouv. documents 
relat. à la guerre dite „de la Vache 
deCiney“. (Compte rendu des séances 
de la comm. r. d’hist. de l’acad. de 
Belg. 7, 494-510.) [54 


Loserth, St. Pauler Formular, s. "ue, 2928. 
Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 
35, Litt. Beil. S. 56 Reichenauer; Zt. d. Ver. 
f. G. Mährens u. Schlesiens 1, 10> Bretholz. [55 


Romano, G., Notizia di alcuni 
diplomi di Carlo IV. imp. relat. al 
Vicariato Visconteo. (Rendiconti d. 
Ist. Lomb. 2. Ser. 28, 1072-84.) [56 

Filippini, F., La prima legazione 
del cardinale Albornoz in Italia, 
1353-57: Documenti ined. (Studi 
storici 5, 81-120 etc. 485-530.) [57 

Pirenne, H., Documents relat. à 
Yhist. de la Flandre pend. la 1. moitié 
du 14. siècle (s. '97, 2805). Note 
supplément. (Compte rendu des 
séances de la comm. r. d’hist. de 
l'acad. de Belg. 7, 477-93.) [58 

Documents p. serv. à l’hist. des 
relations entre l’Angleterre et la 


Bibliographie Nr. 947—1007. 


Flandre de 1341 ä 1475. Le botton 
Manuscrit Galba B. I, transer. p. 
E. Scott et annoté p. L. Gilliodts 
van Severen. (Collection de chroni- 
ques belges inéd.) Brux, Hayez. 
1896. 4°. ei, 552 8. [59 


Wertner, M., Ungar. Diplomaten 
in Oesterr. zur Zeit d. Arpáden. 
(Monatschr. d. herald. Ges. „Adler“: 
"ou, Bd. 4, 154-59 etc. 221 f.) [60 

Aldinger, P., Streit um d. Bistum 
Würzbur 1254-56. «Württemb. 


Vierteljh te. 6, 453-68.) [61 
Meyer v. Knonau, Wilhelm v. Montfort, 
Abt v. St. Gallen. (Allg. dt. Biogr. 43, ge 


Theobald, H., Beitrr. z. G. Lud- 
wigs d. Baiern. Progr. Mannheim. 
4°. 518. [63 

Sievers, Polit. Beziehgn. Ludwigs d. 
Baiern zu Frankreich, s. ’96, 2337. Rez.: Dt. 
Zt. f. G.- wiss. Monatsbll. 1, 229 Lippert ; 
Biblioth. de l’école des chartes 53, 454 Viard.; 
Moyen-Age It, 04-98 Funck- Brentano. [s4 

Bedlich, Herzöge Wilhelm 1. u. Wilb. II. 
v. Jülich. (Allg. dt. Biogr. 43, 97-00) — 
Keussen, Erzbischof Wilhelm v. "Köln. (Ebd. 
113-15.) [65 


Gorzycki, K. J., Kwestya ege 
zwierzchnictwa Polski do Pomorza 
za rzadöw Kazimierza Wielkiego 
(Die Frage d. Lehenshoheit Polens 
über Pommern zur Zeit Kasimirs d. 
Gr.). Progr. Lemberg. 1895. 48 S. [66 

Poppe, @., Beitr. z. G. d thüring. 
Grafenkrieges um d. Mitte d. 14. Jahrh. 
(Zt. d. Harz-Ver. 30, 506-10.) [67 

Wehrmann, M., Kaiser Karl IV. 
in sein. Beziehgn. zu Pommern. 
(Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. 11, 
113-21; 130-39; 152-57.) [68 

Stein, H., Les premières relations 
franco-bernoises 1356. (Annuaire- 
Bullet. de la soc. de l’bist. de France 
T. 33.) [69 

Benoit, A., Une inscription funéraire de 


Geoftroi de Kaysersberg à Pont -à -Mousson 
1358. (Ingold, Misc. Alsaticı 2, 73-84.) Co 


Witte, H., Strassburg zur Zeit 
d. ersten Engländereinfalles 1365. 
(Jahrb. f. G. Els.-Lothr. 13, 3-56.) [971 


b) Von Wenzel bis zur Reformation 
1378-1517. 
Wyss, A., Eberb. Windeck. 
Biogr. 43, 381-87.) 
Schmidt, Ludw., Fortsetzg. a 
Annales Veterocellenes in d 
Dresdner Handschr. R. 94; unter- 


(Allg. e 


Vom Interregnum bis zur Reformation. SO 


sucht u. hrsg. (Zt. d Ver. f. thür. 
G. 10, 462-86.) [973 

Hawelka, E., Fortsetzg. d. G. 
Friedrichs Dt. v. Johs. Hinderpach 
v. Rauschenberg; krit. Studie z. G. 
Friedr. III. Progr. Sternberg-Mähren. 
1896. ıx, 168. [74 

Schilling, Diebold, Bern. Chronik, 
1468-84; hrsg. v. G. Tobler Bd. I. 
Bern, Wyss. 408 S. 7 fr. 50. [75 

Mülinen, W. F. v., Jahrzeitbuch d. Stiftes 
zu Zofingen. (Anz. f. schweiz. G. Jg. 28, 
497-502.) [76 

Leidinger, @., Bisher unbekannte 
Hs. v. Felix Fabris Descriptio Theu- 
toniae, Sueviae et civitatis Ulmensis. 
(N. Arch. 23, 248-59.) [77 


Keussen, H., Brief- Eingänge d. 
14. u. 15. Ih. (8. °96, 2925). A: Da- 
tierte Stücke. 2. Hälfte, 1401-44. 
(Mitt. a. d. Stadtarch. v. Köln Bd. 11 
(Hft. 28), 1-133.) [78 

Gabotto, F., Documenti ined. 
sulla storia del Piemonte, 1383-1418. 
(Miscellanea di storia ital. 84, 113 
-364.) [79 

Redlich, O0. R., Urkundl. Beitrr. 
z. G. Aachens im 15. Jahrh. (Zt. d. 
Aachen. G.-Ver. 19, n, 18-71.) [80 

Altmann, W., Urkundl. Beitrr. 
z. G. Kaiser Sigmunds. (Mitt. d. 
Inst. f. österr. G. 18, 588-609.) [81 

Beck, J. v. u. J. Loserth, Urkdl. 
Beitrr. z. G. hussit. Bewegung u. d. 
Hussitenkriege m. besond. Berück- 
sichtigg. Mährens u. d. mähr.-hussit. 
Söldner (s. ’97, 1016). Schluss. (Zt. 
d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens 
I, 2, S. 56-73.) 82 

Schmidt, Val., Formelbuch des 
Bischofs Leonhard v. Passau. (Vhdlgn. 
d. hist. Ver. f. Niederbaiern 33, 
247-93.) [83 

Heuser, E., Vertrag d. Stadt 
Landau mit d. Grafen v. Leiningen, 
1432. (Pfülz. Museum 14, 61-3.) [84 

Webster, W., An unknown treaty 
between Edward IV. and Louis XI. 
(Engl. hist. rev. 12, 521-23.) [85 

Tobler, &., Projekt e. Bündnisses 
zw. Strassb. u. Bern v. J. 1497. 
(Anz. f. schweiz. G. Jg. 28, 536.) [86 


Janssen, J., G. d. dt. Volkes. 
Bd. I. 17. u. 18. vielfach verb. und 
stark verm. Aufl. v. L. Pastor. Freib., 
Herder, tv, 792 S. 7 M. [87 


Krones, F. v., Wilhelm d. Freundliche 
v. Habsburg. (Allg. dt. Biogr. 43, 20-24.) [38 
Oechsli, W., Winkelried. (Allg. dt. Biogr. 
43, 442 49.) [89 
Schneider, Eng., Friedensvertrag 
Reutlingens mit Württemb. v. 1389. 
(Reutling. G.-Bll. x, 74-76.) [90 
Riezler, Wilhelm DI, Hzg. v. Baiern- 
München. (Allg. dt. Biogr. 42,703-5.)— Harless, 
Wilhelm v. Berg. (Ebd. 43, 168-70.) [91 


Liebenau, Th. v., Un’ ambascieria 
all’ imp. Venceslao, 1405. (Boll. stor. 
d. Svizz. ital. 17, 102f.) [92 

Lippert, W., La Bourgogne et 
la Saxe 1151-54. (Mem. de la Soc. 
Eduenne 25, 1-44.) [98 

Sehrötter, @., Dr. Mart Mair, e. 
biogr. Beitr. z. OG d. polit. u. kirchl. 
Reformfrage d. 15. Jh. München. 
Diss. 1896. 111 S. [94 

Bernoulli, A., Basels Anteil am 
Burgunderkriege. I: 1474-75 (= Bas- 
ler Neujbl. f. 1898.) Basel, Reich. 4°. 
66 S. u. Taf. 1 M. 40. [95 

Chabloz, F., La bataille de 
Grandson. Lausanne, Payot. 226 S. 


2 fr. 50. [96 
Redlich, Herzog Wilhelm IV. v. Jülich. 
(Allg. dt. Biogr. 43, 100-106.) [97 


Kronens, F. v., Bertha (Perchta) v. Liechten- 
stein, gebor. Rosenberg (t 1476), u. d. Sage 
v. d. „weisseu Frau“ zu Neuhaus, Teltsch 
u. 8. w. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schle- 
siens I, 2, S. 1-22.) EE 

Raab, K. R., Beitrr. z. G. 4 
Reichsstadt Schweinfurt am Ausgang 
d. Mittelalters. Prog. Schweinf., Stoer. 
44 S. 80 Pf. [999 

Beck, P., Elsbeth u. Hans v. Königsegg 
(Diöcesanarch. v. Schwaben 15, 97-104.) [1000 

Witte, H., Wilbelm II. v, Diest, Bisch. v. 
Strassburg 1394 - 1439. (Allg. dt. Biogr. 43, 
203-5.) Dout 
Roth, F. W. E., Adf. v. Breithart, 
Kanzler zu Mainz (Hist. Jahrb. 18, 
849-57.) [2 

Müller, P. L., Herzog Wilhelm v. Geldern 
u. Jülich. (Allg. dt. Biogr. 48, 79-81) — 
Ders., Graf Wilhelm VI. v. Holland. (Ebd. 
90-92.) [3 

Wilbrand, J., Zur Biographie v. Gobelinus 
Persona. (Jahresber. d. hist. \ er. f. Ravens- 
berg 11, 113.) [4 

Zimmermann, P., Wilhelm d. Aeltere u. 
Wilh. d. Jüngere zu Braunschwg. u. Lfineb. 
(Allg. dt. Biogr. 42, 733-41.) [5 

Becker, R., Beitr. z. G. d. Streites 
üb. d. exempte Stellg. d. Bistums 
Meissen. (N. Arch. f. sächs. G. 18, 
273-84.) [6 

Röhrich, Ermland im 13 Jähr. 
Städtekriege (s. '96, 1102). Schluss. 
(Zt. f. G. Ermlands 11, 337-489.) [1007 


*38 


ce Innere Verhältnisse. 


a) Wirtschafts- und Sozialgeschichte: Ver- 
fassungs- und Rechtsgeschichte; Kriegswesen. 


Althaus, C. Frh. v., Urkdl. Mitt. 
a. d Elsass. (Alem. 25,144-54.) [1008 
Hörnes, Karlstadter Regelbuch; 
Mitt. a. d. k. Kreisarchiv zu Würz- 
burg. Karlstadt 1895. 76 8. [9 


Joachim, Marienburger Tresslerbuch, 8.’97, 
1048. Rez.: Gött. gel. Aus "Or, 977-95 Perl- 
bach; Mitt. a. d. bist. Litt. 5, 236-9 Simson; 
Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 10, 401 


Lohineyer. [10 

Khull, F., Der alte Bergbrief v. 
Schladming. (Beitrr. z. Kde. steier- 
märk. G.-Quellen 28, 4-16.) 11 

Koppmann, K. Die beiden Ur- 
kundenentwürfe Waldemars v. Däne- 
mark v. J. 1360. (Hans. G.-Bll. Je oe 
153-60.) [12 

Welti, F. E., Geleitsgelder d. 
Städte Baden, Mellingen u. Walds- 
hut, 1399-1402. (Anz. f. schweiz. G. 
Jg. 28, 502-6.) Vgl. 96, 1104. [13 

Schulze, E., Krämerbuch a. d. 
Ende des 15. Jh. (N. lausitz. Magaz. 
73, 181-201.) [14 

Köberlin, A., Reiserechnung u. 
Gesandtschaftsbericht Leonhards v. 
Egloffstein a. d J. 1499. (Zt. f. 
Kultur-G. 5, 80-42.) 15 


Tille, A., Zur Bevölkerungsstatistik 
d. Mittelalters (vgl. "ag, 1057). (Zt. f. 
Sozial- u. Wirtsch.-G. 5, 412-17.) 
Bretholz, Entgegng. (Ebd. 416.) [16 
Pfund, C., Bergbauversuche im 
Isarwinkel u. Werdenfelser Gebiete 
im 15. Jh. (Zt. d. dt. u. österr. Alpen- 
vereins 26, 36-43.) [17 
Martin, R., Grossbetrieb u. Hand- 
werk vor 600 j ahren. (Preuss. Jahrbb. 
91, 304-10.) [18 
Daenell, E. R., G. d. dt. Hanse 
in d. 2. Hälfte d. 14. Jh. Lpz. 
Teubner. xıj, 210 S. 8 M. [19 
Bruns, F.,Lübecks Handelsstrassen 
am Ende d Mittelalters. (Hans. G.- 
Bll. Je "oe, 41-87.) [20 
Thommen, R., [Basler] Münzver- 
trag a. d. 15. Jh. (Rev. suisse de 
num. 5, 5-8.) 2 
Ernst, LÉI Biberacher Spital 
z. Reformation. (Sep. a.: Württemb. 
Vierteljhfte. 6, 1-112.) Biberach, 
Dorn. ıM. [22 


Altmann, W., Alte Frankfurter dt. 
Uebersetzg. d. Golden. Bulle Karls IV. 


Bibliographie Nr. 1008—1064. 


(Sep. a.: Zt. f. Rechts-G. 18, Germ. 
Abt. S. 107-47.) Weimar, Böhlau. 
&0 Pf. 23 
Eubel, K., Zur G. d. dt. Reichs- 
insignien [Supplik Sigismunds d. d. 
10. Nov. 1424]. (Röm. Quartalschr. 11, 
453-60.) Vgl. ’97, 2234. [24 
Brandl, V., Libri ceitationum et 
sententiarum seu knihy pühonne a 
nálezové (s. ’93, 1874). T. VI: Pühony 
Olomúcké od r. 1483 [sic! statt 1480] 
— 1493. 1896. 366 S. 4M. [25 


Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 
36, Litt. Beil. 7 B. Bretholz. 

Walter, The bh, Der stat v. Ru- 
fach recht vnd gewonheit. (Ale- 
mannia 25, 136-43.) [26 

Döbner, Hildesh. Stadtrechngn., 8 ’97, 1046. 
Rez.: Hans. G.-Bll. Jg. '96, 181-208 K. Kopp- 
mann, [27 


Overvoorde, J. C. en J. G. ch. 
Joosting, De gilden van Utrecht 
tot 1528 (s. ’97, 2076). Deel I. 
cexxı), 152 S. 6 fl. 75. [28 


Türler, H., Urkunde z. G. d. 
Kesslerhandwerks [1438]. (Anz. f. 


schweiz. G. 28, 530-33.) [29 


Hoppeler, R., Aelteste Landge- 
A d. Thurgau. (Anz. 
f. schweiz Jg. 28, 522-24.) [30 

Benz. J., Gerichtsverfg. v. Frei- 
burg i. Ue. von d. Mitte d. 13. bis 
Ende d. 15. Jh. (Freiburg. G.-Bll. 4, 
1-53.) Auch Freiburg. Diss. [31 

Verwaltung d. Stadt Ellwangen, 
1492. (Diöcesanarch. v. Schwaben 15, 
122-24.) [32 

Tecklenburg, A.,Herzogl. Huldigg. 
in Götting., 1491. (Protokolle d. Ver. 
f. G. Götting. 5, 62-65.) [33 

Treichel, A., 'Lokations-Privile = 
d. Stadt Berent. (Zt. d. hist. 
Marienwerder 35, 78-80.) [34 


Bezemer, W., Oude rechten van 
Steenbergen (= Werken d. vereen. 
tot uitg. d. bronnen van het oude 
vaderl. recht 1. R., Nr. 2v). e Gravenh., 
Nijhoff. xxj, 129 S. 3 fl. 2 

Hoppeler, R., Urkunden d. 
mordg. d. Winterthurer Stadtschrei- 
bers Berth. Scherer betr. 1413. (Anz. 
f. schweiz. G. Jg. 28, 506- 11.) [36 

Koehne, C., Wormser Stadtrechts- 
reformation v. J. 1499. Teil I. Berl., 
Speyer & P. 678. 1 M.60. oi 

Hürbin, J., Quellen d „Libellus 
de Cesarea monarchia“. (Zt. f. Rechts- 


Vom Interregnum bis zur Reformation. 


G. 18, Germ. Abt. S. 1-106.) Vgl. oi, 


2874. [1038 
Rez. v. ’97, 2874: Korr.-Bl. d westdt. Zt. 
16, 316 Hansen. 


Kohler u. Liesegang, Bom. Recht am 
Niederrhein, s. Ou, 3002. Rez.: Krit. Viertel- 
jahrsschr. f. Gesetzgebg. 39, 347-9 Knapp; 
Zt. f. d. Privat- u. öffentl. Recht 24, 735-9 
Krüger , [39 

Schröder, R., Kurmainz unter d. 
Erzbischöfen Berthold v. Henneberg 
u. Albrecht v. Brandenbg. als Mittel- 
punkt d. Reichsreformbestrebgn. (Zt. 
f. Rechts-G. 18, Germ. Abt. 179-82.) [40 

Bötticher, W. v., Bügengerichte 
in Görlitz u. in Löbau. (N. lausitz. 
Magaz. 73, 202-41.) [41 


Hampe, Th., Ausrüstung e. Wagen- 
burg im 15. Jahrh. (Mitt. a. d. germ. 
Nation.-Museum ’97, 79 f.) [1042 


A) Religion und Kirche. 


Petri de Dacia vita Christinae 
Stumbelensis; ed. J. Paulson. 
Fasc. II. (Scriptores med. aevi Sue- 
cani; edd. J. Paulson et L. Wählin.) 
Gothenburg, Wettergren & K. 1896. 
257 S. — J. Paulson, In tertiam 
partem libri Juliacensis annotationes; 
accedit appendicis loco ejusdem 
partis initium adhuc ined. (Goteborgs 
högskolasärsskr.’96.) Ebd. 668. [1043 

Rez.: Dt. Litt.-/tg. 19, 179-82 Deutsch. 

Reichert, B. M., Akten d. Pro- 
vinzialkapitel d. Dominikanerordens- 
provinz Teutonia a. d. JJ. 1398, 
1400-1402. (Röm. Quartalschr. 11, 
287-331.) [44 

Sauerland, H. V., Epistola e et 
de concilio Pisano scripta. (Ebd. 
449-52.) [45 

Loserth, J., Die litterar. Wider- 
sacher d. Hus in Mähren. Mit 2 
noch ungedr. Briefen Stephans v. 
Dolein. I: Stephan v. Dolein. (Zt. d. 
Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens I, 4, 
1-16.) [46 

Concilium Basiliense, s. ’97, 1079. Rez.: 
Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 655-8 Loserth; 


Theol. Litt.-Ztg. 22, 685 Brandi; Hist. Jahrb. 
19, 164 Schlecht. [47 


Rieder, K., Ain Form oder ain 
Gestalt der novizen und von d. hoch- 
zit so ein noviz wil gehorsam tun. 
(Alemannia 25, 166-83.) [48 

Holzer, 0., Aus e. Melker Formel- 
buche. (Stud. u. Mitt. a. d. Bened.- 


u. Cist.-Orden 18, 439-51.) [49 


*39 


Bergner, H., Aelteste Pfarrmatrikel v. 
Buchfahrt. (Zt. f. thür. G. 10, ;72f) [50 
Clemen, 0., Hinne Rode in 
Wittenberg, Basel, Zürich u. d. 
frühesten Ausgaben Wesselscher 
Schriften. (Zt. f. Kirch.-G. 18, 346 
-72; 639 f.) [51 
N. Paulun, Ueb. Leben u. Schrr. Johs. v. 
hi (Katholik 78, I, 44-57.) Vgl. ’97, 


Haupt, H., Die Brüder d. freien Geistes. 
'Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 
467-72.) — L. Schulze, Die Brüder d. ge- 


meinsam. Lebens. (Ebd. 472-507.) — Ders., 
Hnr. v. Ahaus, d. Gründer d. Brüderschaften 
v. gemeins. Leben. (Ebd. 1, 204) [52 


Blumenthal, H., Vor-G. d. Kon- 
stanzer Konzils bis zur Berufg. 
Hallens. Diss. 131 S. [53 


Tschackert, P., Peter v. Ailli. (Real- 
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 274-0.) 
— Ders., Baseler Konzil. (Ebd. 2, 427-31.) 


[54 

Gebhardt, Gravamina d dt. Nation, s. "ue, 
1144. Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 24, 299 
Löschhorn; Arch. f. kath. Kirch.-Recht 76, 
459 Holl; Oesterr. Litt.-Bl. 5,16» Wintera. [55 


Pasig, P., Vorreformator. dt. 
Weihnachtslieder. (Beil. z. Allg. Ztg. 
oi. Nr. 291.) [56 
Falk, F., Religionsbüchlein a. d. 
Ende d. 16. Jh. (Katholik 77, IL 
474-77.) 57 

Mayer, Herm., Johs. Geiler v. 
Kaysersberg, hauptsächl. in sein. 
Beziehgn. zu Freiburg i. Br. (Schau- 
ins-Land 23, 1-17.) [58 

Franz, A., Matthias v. Liegnitz 
u. Nikol. Stör v. Schweidnitz; 2 schles 
Theologen a. d. 14. u. 15. Jh. 
(Katholik 78, I, 1-25; 189-92.) [59 

Paulus, N., Justizmord an 4 Do- 
minikanern begangen; aktenmäss. 
Revision d. Berner Jetzerprozesses 
v. J. 1509. (= Frankfurter zeitgem. 
Broschüren XVII, 3.) Frkf., Kreuer. 
42 S. 50 Pf. |60 

Lauchert, F.,Dominikaner Wigand 
Wirt u. seine Streitigkeiten. (Hist. 
Jahrb. 18, 759-91.) [61 

Gasparitz, A., Reun im 15. u. zu 
Beginn d. 16. Jh. (Mitt. d. hist. Ver. 
f. Steiermark 45, 96-190.) Vgl. ’96, 
1145. 62 

Krones, F. v., Anfänge d. Cist.- 
Klosters Saar in Mähren u. sein 
Chronist Heinrich v. Heimburg. (Zt. 
d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens 
I, 4, 17-40.) [63 

Hartmann, J. u. Th. Schön, 2 Kloster- 


Inventare v. Ende d. 15. Jh. (Bll. f. württb. 
Kirch.-G. N. F. 1, 137-42; 1738-78.) [64 


*40 


Mehring, G., Stift Oberstenfeld. 
(Württ.Vierteljhfte. 6,241-308.) [ 1065 
Tille, A., Vom Kloster zu Bottenbroich. 
(Korr.-Bl. d. westdt. Zt. 16, 220 f.) [66 


Fredericeq, P., Secten der Geese- 
laars en der Dansers in de Neder- 
landen tijdens de 14. eeuw. (Sep. 
a.: Verhandelingen d. kgl. Akad. v. 
wetensch. etc. van Belgie LII.) 
Brux., Akad. 4°. 62S. u.1 Taf. [67 

Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 19 Hansen. 

Brom, G., Naamlijst der priesters, 
die in het bisdom Utrecht gewijd 
zijn van 1505 tot 1518. (Arch. v. d. 
gesch. v. h. aartsbisd. Utrecht 23, 
886-471.) [68 

Wagner, P., G'ündungsjahr d. Franzis- 
kanerklosters u. Walburgiskirche in Emden. 
(Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc. zu Emden 
12, 158-60.) [69 

Lemmens, L., Aus d. Totenbuche 
d. Lüneburger Franziskaner. (Zt. d. 
hist. V. f. Nieders. ’97, 96-111.) [1070 


y) Bildung, Litteratur und Kunst; Volksleben. 


(ëmer, AÅ., Latein. Schüler- 
gespräche d. Humanisten; Auszüge 
m. Einleitgn., Anmerkgn. u. Namen- 
u. Sachregister. Quellen f. d. Schul- 
u. Univ.-G. d. 15. u. 16. Jh. TL I: 
Vom Manuale scholarium bis Hegen- 
dorffinus c. 1480-1520. (= I v. Nr.485.) 
Berl., Harrwitz. 112 S. 2 M. [1071 

Zarncke, F., Ueb. d. Quaestiones quodli- 
beticae. (Zarncke, Kl. Schriften 2, 9-14 
[a.: Zt. f. dt. Altert. 9, 11» ff)) — Ders., 
Einst u. Jetzt: Aus d. Verfassungsleben d. 
Univ. Leipz. (Ebd. 59-74 In: Wiss. Beil. d. 
Leipz. Ztg. ’83, Nr. 36).) — Ders., Ueb. d. 
neuaufgofund. ältest. Statutenbücher d. jur. 
Fak. d. Univ. Leipz. (Ebd. 44-55 [a.: Berr. 
d. sächs. Ges. d. Wiss. zu Lpz. 15, 19 ff.].) [72 


Bauch, G., Wittenberg u. d. 
Scholastik. (N. Arch. f. sächs. G. 
18, 285-339.) 13 

Heidenheimer, H., Petrus Ra- 
vennas in Mainz u. sein Kampf mit 
d. Kölner Dunkelmännern. (Westdt. 
Zt. 16, 223-56.) [74 


Grauert, H., Dante in Dtld. (s. 
’97, 2907). Schluss. (Hist.-polit. BI. 
120, 633-52; 789-822.) [75 

Schmidt, Ldw., Beitrr. z. G. d. 
wissenschaft. Studien in sächs. 
Klöstern. I: Altzelle (Sep. a.: N. 
Arch. f. sächs. G. 18, 201 Eé Dresd., 
Baensch. 93 S. 1 M. 50. [76 


Franck, J., Johs. Winterburger, d älteste 
Buchdrucker Wiens. (Allg. dt. Biogr. 43, 
476-80.) [77 


Bibliographie Nr. 1065—1121. 


Michels, Studien üb. d. ältest. dt. Fast- 
nachtsspiele, s. '96, 1163. Rez.: Litt. CRL oe, 
18419; Anz. f. dt. Altert. 24, 65-78 Uhl. [78 


Ritter, A.. Altschwäbische Liebes- 
briefe; Studie z. G. d. Liebespoesie, 
(= Grazer Studien z. dt. Philol., 
hrsg. v. Schönbach u. Seuffert Hft. 5.) 
Graz, Styria. 118 S. 3 M. 30. 79 

Anz, H., Dichtg. vom Bruder 
Rausch. (Euphorion 4, 756-72.) [799 


Egle, J. v., Frauenkirche in Ess- 
lingen, Meisterwerk d. Gothik d. 
15. Jh. Stuttg., Wittwer. gr. fol. 
27 S. u. 27 Taf. 32 M. [80 

Lempfrid, H., Kaiser Heinrich II. 
am Münster zu Thann; Beitr. z. 
oberrhein. Kunst OG. Progr. Thann. 
61 S. [81 

Wormstall, A., Jodocus Vredis u. 
d. Kartäuserkloster zu Wedderen b. 
Dülmen in Westfalen. Münster, 
Schöningh. 1896. 4°. 43 S. u. 9 Taf. 


3M. [82 
Rez.: Zt. f. christl. Kunst 10,221 Schnütgen. 
Probst, J., Werke d. Ulmer 

Meisters fans Mueltscher. (Arch. f. 

christl. Kunst 13, 45-48; 57-59.) [83 
Daun, B., Noch etwas üb. Adam Krafft. 

(Reperi. f. hunstw. 2, 366-73.) Rez. v.’97, 1121: 

Mitt. d. Ver. f. G. d. St. Nürnberg 12, 339-42 

E. W. Braun. U 
Busl, M., Defensivesz. Bilihauer- Schramm- 

Frago. (Arch. f. christl. Kunst 18, 6f. etc. 

50-52.) — J. Probst, Berichtigg. ‚Ebd. #6--8.) 

— M. Bach, Zur Schramm-Frage. (Diöcesan- 

arch. v. Sehwaven 14, 156-90.) [55 


Firmenich - Richartz, E., Hugo 
van der Goes; Studie z. G. d. alt- 
vlämisch. Malerschule. (Zt. f. christl. 
Kunst 10, 226-36; 291-300; 373-86 
u. Taf. 6-10.) [86 

Kämmerer, L., Mart. Schongauer 
als Maler um 1445-91 (Das Museum 
'96, Lfg. 16.) [87 

Beck, P., Zeitblomische Darstellg. 
v. Tode Marias u. andere Zeit- 
blomiana. (Diöcesanarch.v.Schwaben 
14, 174-76.) — Ders., Maler Bernh. 
Strigel in Oberschwaben. (Ebd. 15, 
73-80.) [88 

Cust, L., Albr. Dürer; a study of 
his life and work. Lond., Seeley. 
7 sh. 6d. |89 

Stiassny, R., Baldung GriensZeich- 
ngn. (Zt. f. bild. Kunst 9, 49-61.) [90 

Even, E. van, Quentin Metsys. 
(Biogr. nation. 14, 639-66.) [91 

Wieser, F. v., Zur G. d. Iunsbrucker 


Wappeuturmes. (Zt. d. Ferdinandeume 41, 
807-11.) [92 


Vom Interregnum bis zur Reformation. *41 


Durrer, R., Kapelle St. Niklausen 
b. Kerns u. ihre mittelalt. Wandge- 
mälde. (Geschichtsfreund 52, 307-56 
u. 12 Taf.) [1093 

Rahn, J. R., Wandgemälde in d. 
Kirche v. Windisch. (Anz. f. schweiz. 
Altertkde. 30, 105-12 u. Taf) [94 

Braun, F., Frauenkirche in Mem- 
mingen. (Beil. z. Allg. Ztg. "ai Nr. 
226.) — Schiller, Wandgemälde in 
d. Frauenk. zu (Arch. f. christl. 
Kunst 14, 57-61.) — Detzel, Wand- 
malereien daselbst. (Hist.-polit. BI. 
120, 401-14 etc. 713-31.) [95 

Detzel, Wandgemälde im Chore d. 
Pfarrkirche zu Ehestetten. (Arch. f. 
christl. Kunst 14, 1-7 u. 2 Taf.) [96 

Heuser, E., Neuaufgedeckte Wand- 
gemälde in d. Stiftskirche v. Landau. 
(Pfälz. Museum 14, 65-8; 85.) [97 

Engels, M., Maler. Ausschmückg. 
d. Chores d. Kathedrale zu Luxemb. 
(Ons Hémecht 4, 48-53.) [98 

Haupt, R., Heidnisches u. Fratzenhaftes 


in nordelbisch. Kirchen. (Zt. f. christl. Kunst 
10, 209-16.) [1099 


Hann, F. G., Gotische (lasmalereien im 
Chore zu Lieding. (Carinthia I, Jg. 87, 176- 
79.) [1100 

Oidtmann, H., Roman. Glasge- 
mälde rheinisch. Ursprungs. (Zt. f, 
christl. Kunst 10, 275-82.) [1101 

Kämmerer, Ldw., Spätgotisches 
Figurenalphabet im Berliner Kupfer- 
stichkabinet. (Jahrb. d. kgl. preuss. 
Kunstsammlgn. 18, 216-22.) [2 

Schnütgen, Gotisches Krystallkreuz in d. 


Stiftskirche zu Aschaffenburg. (Zt. f. christl. 
Kunst 10, 237 f.) [3 


v. Krzesinski, Nürnberger Grab 
platten in d. Kirchen d. Erzdiözese 
Gnesen-Posen. (Arch. f. christl. Kunst 
14, 52-54) [4 


Liebe, G., Wallfahrten d Mittel- 
alters u. ihr Einfluss auf d. Kultur. 
(N. Jahrbb. f. klass. Altert. etc. Jg. 1, 
I, 149-60.) 5 

Liebenau, Th. v., Fastnacht in 
Bern, 1465. (Anz.f.schweiz.G. Jg. 28, 
633 f.) [5 

Wehrmann, M., Vom Papageienschiessen 


in Pommern. (#ll. f. pomm. Volkskde. 4, 
177-79.) [7 


Brehmer, W., Zur Strassenordnung. 
(Mitt. d. Ver. f. lübeck. G. 8, 32.) [8 
Pauls, E., Inventar d. Schlosses zu 
Montjoie a. d. J. 1436. (Zt. d. Aachen. 
G.-Ver. 19, II, 211-15.) [1109 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. Bibliogra 


e a an 


5. Zeit der Reformation, Gegen- 
reformation und des 30jdhr. 
Krieges 1517-1648. 


a) Reformationszeit 1517-55. 


Corpus reformatorum (s.'97,2936). 
Vol. 85, 2: Calvini opera. Vol. 57,2. 
Sp. 433-624. 4 M. [1110 

Friedensburg, W., Beitrr. z. Brief- 
wechsel d. kath. Gelehrten Dtlds. im 
Ref.-Zeitalter (s. '97, 2938). Forts. 
(Zt. Kirch.-G. 18,420-63; 596-636.) [11 

Flugschriften a. d. Bet Zeit (s. ’97, 
1147). IV: Luther, An d. christl. 
Adel dt. Nation v. d. christl. Standes 
Besserg.; hrsg. v. W. Braune. 2. Auf. 
(= Neudrucke dt. Litt.-Werke d. 16. 
u. 17. Jhs. Nr. 4.) Halle, Niemeyer. 
80 S. 60 Pf. [12 

Luthers Werke: Krit. Gesamtausg. 
(8.96, 1191). Bd. VII. x, 898 S. 25 M. 
— Bd. XIX. (Mit Nachbildgn. v. 66 
Holzschn. u. zweier Seiten e. Lutherhs.) 
1x, 666 S. 21 M. 13 


Rez. v. XIV: Gött. gel. Anz. '96. 938-44 
Koldo. 


Bauch, G., Zu Luthers Briefwechsel. 
(Zt. f£. Kirch.-G. 18, 391-412.) Vgl. 


'97, 2939. [14 
Kunze, Luthers beide Postillen. (Dt.-er. 
B11. 22, 625-37.) [15 


Rump, J., Melanchthons Psycho- 
logie (seine Schrift de anima) in ihrer 
Abhängigkeit v. Aristoteles u. Gale- 
nos. Jenens. Diss. Kiel, Marquardsen. 
188 S. 3 M. 50. [16 

Haussleiter, J., Melanchthons Loci 
praecipui u. Thesen üb. d. Recht- 
ertigung a d J. 1531. (In: Abhdlgn. 
v. Oettingen gewidm. 98.) [17 

Haussieiter, Aus d. Schule Melanchthons, 


s. 97, 1153. Rez.: Theol. Stud. u. Krit. 70, 
82-43 Drews. 


[18 
Correspondance des réformateurs 
dans les pays de la langue franç., 
rec. et publ. avec d'autres lettres 
relat. à la réforme etc. par A. L. 
Herminjard (s. °93, 1898). T. IX: 
1543-44. 527 S. 10 fr. [19 
La Bible franç. de Calvin; par 
Ed. Reuss. T.Iu. I. (Sep. a.: Cor- 
pusreform.) Braunschw, Schwetschke. 
xvj, 911; 795 S. 20 M. [20 
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1443 Aug. Baur. 
Diehl, W., Calvins Auslegung d. 
Dekalogs in d. 1. Ausgabe seiner In- 
stitutio u. Luthers Katechismen; zur 
Frage nach d. Abhängigkeit Calvins 
v. Luther. (Theol. Stud. u. Krit. 71, 
141-62.) [21 
phie. 4 


KK 


Vorarbeiten f. e Neuausgabe d. 
Zwinglischen Werke I: E. Egli, 
Zwingli an den Rat zu Konstanz, 


5. Aug. 1523. II: @. Finsler, Das 
Pseudonym Conr. Ryss. (Zwingliana 
’97, 8-11; 28-31.) [1122 


E. Egli, Bestallungsurk. d. Barth. Zwingli, 
Pfarrers in Wesen. (Ebd. 32-4. 

Briefsammlung, Die Vadian., d. 
Stadtbibl. St. Gallen, hrsg. v. E. Ar- 


benz (s. '94, 3795). III: 1523-25 u. 
Nachtrr. v. 1505-25 (= XXVII, 1 v. 
Nr. 645). [23 


Sanuto Marino, I diari (s. '94, 614). 
T. 41-47. [24 
Khull, Ferd., Reimchronik v. 
Klagenfurt. (Arch. f. vaterl. G. u. 
Topogr., hrsg. v. G.-Ver. f. Kärnten 
18, 73-111.) [25 
Kolb, Des Haller Chronisten Georg 
Widmann Leben u. d. Handschrr. d. 
Widmannschen Chronik. (Württemb. 
Franken. 6, 21-77.) [26 
Egli, E., Laurenz Bosshart, d. Winterthurer 
Chronist. (Zwingliana ’97. 35-7.) [268 
Waldner, E., Fragments d'une an- 
cienne chronique de Colmar avec des 
notes sur son auteur [Math. Güntzer]. 
(Ingold, Miscell. Alsat. 3, 55-68.) [27 
Liebenau, Th. v., Ein falscher Friedrich II. 
Nüwe Zytung. (Diðcesanarch. v. Schwaben 
15, 63 f.) (28 


Friedensburg, W., Ungedr. De- 
pesche Aleanders von seiner ersten 
Nuntiatur bei Karl V. 1520. (Quellen 
u. Forschgn. a. italien. Archiven etc. 
1, 150-53.) [29 

"Bellesheim, A. Beitrr.2z.G.Aachens 
im 16. Jahrh. I: Aachen in d. Nun- 
tiaturberr. a. Dtld. II: 2 ungedr. 
Briefe d. Nuntius Girolamo Aleandro. 
Aach. 24. Okt. 1520. (Zt. d. Aachen. 
G.-Ver. 19, nm. 104-19.) [30 

Kalkoff, P., Die Depeschen d. Nun- 
tius Aleander v. Wormser Reichs- 
tage 1521; übers. u. erl. 2. Aufl. Halle, 
Niemeyer. 266 S. 5 M. [31 

Nuntiaturberichte a. Dtid. nebst 
ergänz. Aktenstücken. Abt. I: 1588- 
59; hrsg. v. preuss. hist. Instit. in Rom. 
Bd.8: W.Friedensburg, Nuntiatur 
d. Verallo 1545-46. Gotha, Perthes. 
1898. 771 S. 35 M. [32 

Pleper, A., Die püpstl. Legaten 
u. Nuntien in Dtld., Frankr. u. Spa- 
nien seit d. Mitte d 16. Jh. Tl. I: 
Die Legaten u. Nuntien Julius’ IMI., 


Bibliographie Nr. 1122—1178. 


Marcellus’ II., u. Pauls IV. 1550-59 u. 
ihre Instruktionen. Münster, Aschen- 


dorff. 218 S. 5 M. [33 
Rez.: Hist.-polit. Bll. 120, 629-32 Belles- 
heim. 


Korrespondenz, Polit., d. Stadt 
Strassburg im Zeitalter d. Reform. 
Bd II: 1540-45; beach vO Winckel. 
mann. (= Urkk. u. Akten d Stadt 
Strassb. 2. Abtlg., Bd. III.) Strassb., 
Trübner. xvnıj, 780 S. 18 M. [34 

Reiter, Sühnebrief Karls V. für 
Sebastian Schärtlin v. Burtenbach. 
(Diöcesanarch. v. Schwaben 14, 190- 
92.) [35 

Hoppeler, R., Regesten z. Reform.- 
G. d. St. Winterthur. (Anz. f. schweiz. 
G. Jg. 28, 538.) [36 

Cauchie, A Proposition concern. la pu- 
blication du manuscrit vatican latin 3881 
(Compte rendu des séancos de la commiss. 
r. d’hist. de l’acad. de Bolg. 5. Serie, T. 7, 
84-9) — Vgl: Cauchie (Rapport sur les 
travaux du séminaire hist. de l'univ. de Lou- 
vain 18:5/36). [37 


Jordan, Ch., Von d. Nürnberger 
Kirchenbücherna.d.16.Jahrh. (Beitrr. 
z. baier. Kirch.-G. 3, 151-70.) [38 

Haupt, H., Beitrr. z. Reform.-G. 
d. Reichsstadt Worms: 2 Flugschrif- 
ten a. d. Jahren 1523 u. 1524, hrsg. 
u. eingel. Giessen, Ricker. IO 31, 
xxvj S. 2 M. [39 

Rez.: Litt. Cbl. ’97, 1551 Kalkhoff. — Vgl.: 
F. Thudichum u. L. ' Keller, Der Trostbrief 


d. Brüdergemeinde zu Worms v. J. 1524. 
(Monatshfte. d. Comën.-Ges. 7, 48-51.) 


Janssen, J., G. d. dt. Volkes. Bd. II; 
17. u. 18. verm. u. verb. Aufl. v. L. Pa- 
stor. Freib., Herder. xxxvj,6448. [40 

Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 72 Schmitz; 
Hist. Jahrb. 18, 932. 

Schriften d. Ver. f. Ref.-G. (s. 97, 
1169). Nr. 57: W. Bogler, Hart- 
muth v. Kronberg. 96 S. — Nr. 68: 
Axel Vorberg, Einführg. d. Ref. 
in Rostock. 56 S. à 1 M. 20. [41 

Kawerau, @., Antinomistische Streitig- 
keiten. (Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 
1, 585-92.) [43 

Berger, A. E., M. Luther (s. '94 
3773). TI II 1. Hälfte: 1525-32 (= 
Geisteshelden, hrsg. v. Bettelheim 
Bd. 27 = 5. Sammlg., Bd. 3.) xij, 


299 S. 2 M. 40. [43 
Rez. v. I (auch v. ’94, 3708 a): Hist. Zt. 80, 
306-11 Gess. 


Türck, @., Luthers Romfahrt in 
ihrer Bedeutg. f. seine innere Ent- 
wicklg. Progr. Meissen. 4°. 39 S. [44 


Reformationszeit. 


Schäfer, Luther als Kirchenhistoriker, s. 
’47, 1175. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1121-4 G. 
Kawerau; Mitt. a. d hist. Litt. 25, 306 Lösch- 
horn; Litt. Cbl. '97, 1284; Polybibl. 80, 423 
Jordan [1145 

Marseille, E. S., Érasme et Luther; 
leur discussion sur le libre arbitre et 


la grâce. Thèse. Montauban, imp. 


Granie. 83 S. [46 
Luthers Freundschaft mit Ulr. v. Hutten. 
(Katholik 77, II, 325-35.) [47 


Falk, F., Alte Zeugnisse üb. Lu- 
thers Vater u. d. Möhraer. (Hist.-polit. 
Bll. 120, 415-25.) [48 

Lorrenz, L. B., La fin de Luther 
d’apr. les dernières recherches hist. 


3. éd. Paris, Retaux. 210 S. [49 

Kawerau, G., Nikol. v. Amsdorf. (Real- 
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 464-67.) 
— Ders., Kasp. Aquila. (Ebd. 759 1) — 
Ders., Joh. Agricola. (Ebd. 249-53.) [50 

Speck, O., Melanchthons Beziehgn. 
zu Pirna. (Mitt, a. d. Ver. f. G. d 


St. Pirna. Hft. 1) [51 
Köster, Zur Verlobg. Kasp. Peucers mit 
Magdalene Melanchthon. (Zt. f. Kirch.-G. 18, 
463 f.) [52 
Buchwald, G., Paul Eber, d. Freund, 
Mitarbeiter u. Nachfolger d. Refor- 


matoren. Lpz. Richter. 187S. 80Pf. [53 
Kawerau, G., Bugenhagen. (Realencyklop. 
f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 525-32.) — E. Egli, 
Ein St. Galler üb. sein. Lehrer Dr. Pommeranus. 
(Zwingliana ’97, 14-16.) [54 
Grünberg, P., Mart. Butzer. (ltealencyklop. 
f. prot. Theol. 3. Aufl. 8, 603-12.) — Ders, 
Wolfg. Capito. (Ebd. 715-17.) , [55 
Staehelin, R., Johs.Calvin. (Realen- 
cyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 
654-83.) [56 
Ders., Seb. Castellio. (Ebd. 750-52.) — 
E. Choisy, Th. Beza. (Ebd. 677-86.) f 
Staehelin, R., Huldr. Zwingli (s. 
? 
94, 3785). Bd. II. 540 S. 9 M. 60. [57 
Egli, E., Zwinglis Bild. (Zwingliana ’97, 
3-8; 34.) — Ders., Hnr. Bullinger. (Realen- 
cyklop. f. prot. Theol. 8. Aufl. 3, 536-49.) — 
Ders., Tb. Bibliander. (Eb. 185-87.) [58 
Kolde, Th., Cajetan. (Ebd. 3, 632-34.) — 
Ders., Barth. v. Usingen. (Ebd. 2, 127 f.) — 
Ders., Billicanus. (Ebd. 3, 232-87.) — Hegler, 
Johs. Campanus. (Ebd. 696-98.) — A. Brecher, 
Konr. Wimpina. (Allg. dt. Biogr. 43, 330.) [59 
Paulus, N., J. G. Anhauser, e. Württem- 
berg. Theologe d. 16. Jh. (Diöcesanarch. v. 
Schwaben 15, 183f.) [60 


Kolde, Th., Kurf. Albrecht v. Mainz u. 
Erzbisch. v. Magdeb. (Reslencyklop. f. prot. 
Theol. 3. Aufl. 1, 8306-10.) — Ders., Greg. 
Brück. (Ebd. a, 


441-43.) [61 

Jahnel, C., Ritter Joachim v. Malt- 
zan, Herr v. Graupen u. Töplitz. 
(Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 
113-26.) [61a 
Claretta, @., Notizie per servire 
alla vita del gran cancelliere di 


*43 


Carlo V., Mercurino di Gattinara. 
(Memorie d. Accad. d. scienze di 
Torino 47, 2, 67-147.) 

Hausrath, Adf., Aleander u. 
Luther auf d. Reichstage zu Worms. 


Berl., Grote. 392 S. 7 M. [63 
Rez.: Prot. Monatshfte. 1, 500 Websky; Dt. 
Litt.-Ztg. 19, 233-36 Kalkoff; Litt. Cbl. up 286. 
Th. Brieger, Aleander. (Realencyklop. f. 
prot Theol. 3. Aufl. 1, 328-32.) 


[63a 

Paquier, L., Nonciature d’Al&andre 
auprès de François I., 8 août 1524 
-24 févr. 1525. Paris, Picard. 58 S. [64 
Sommerlad, Th., Bauernkrieg. 
(Handwörterbuch d. Staatswiss. Sup- 
plem.-Bd. 2, 155-61.) [65 
Rusam, G., Bauernkrieg im Stift 
Waldsassen. (Beitrr. z. baier Kirch.- 
G. 4, 49-63.) [66 
Walther, Zum Mainzer-Ratschlag 
v. J. 1525. (Zt. f. Kirch.-G. 18, 412 
-19.) 
Claretta, Carlo V. e Clemente VII. 
e l'assedio di Firenze di 1530 secondo 
il legato di Savoia à Roma. Turin, 


Clausen. 24 S. [68 

Kolde, Th., Augsburger Bekenntnis u. 
dessen Apologie. (Realencyklop. f. prot. 
Theol. 3. Aufl. 2, 242-50.) — Ders., Augsburg. 
Religionsfrieden. (Ebd. 2, 250-53.) [69 


Brandenburg, E., Regensburger 
Vertrag zw. d. Habsburgern u. Moritz 
v. Sachsen. (Hist. Zt. 80, 1-42.) [70 

Grob, J., 5. Krieg Karls V. geg. 
Frankr. u. dessen Folgen f. d. Luxem- 
burger Land, 1552-59. (Ons Hémecht 
3, 554-62.) [71 


Beck, P., Reformation in Vorarl- 


berg. (Diöcesanarch. v. Schwaben 
15, 17-23.) [72 
Schmidt, A., Evangelium in Traute- 


nau u. Umgebg. (Jahrb. f. G. d 
Protest. in Öesterr. 18, 113-36.) [73 

Staehelin, R., Religionsgespräch zu Baden 
im Aargan, 1526. (Realoncyklop. f. prot. Theol. 
3. Aufl. 2, 347 f.) — F. Trechsel, Berner Dispu- 
tation, 1528. (Ebd. 614-19.) — Blösch, Berner 
Synodus. (Ebd. 619-23.) [74 

Choisy, E., La the&ocratie à Genève 
au temps de Calvin. Genève, Eggi- 
mann & Co. 288 S. [75 

Holder, Ch., Les professions de 
foi à Fribourg au 16. siècle; étude 
sur lhist. de la réforme et de la 
restauration relig. Thèse. Freiburg 
i. Schw. 998S. [76 

Veraguth, D., Basel u. d. christl. 
Burgrecht. Progr. Basel. 4°. 508. [77 

Riezler, Wilhelm IV., Hzg. v., 
Baiern. (Allg. dt. Biogr. 42,705-17.) [78 


4* 


+44 


Lippert, F., Reformation in Kirche, 
Sitte u. Schule d. Oberpfalz (Kur- 
pfalz) 1520-1620. Amberg, Selbstverl. 


234 S. 2M. [1179 

Rez.: Forschgn. z. G. Baierns IV, H 2, 
Mitt. eto. S. 12 Reinhardstöttner; Hist. Zt. 80, 
826; Hist. Jahrb. 19, 169 Hüttner. 


Gross, H., Augsburger Bischof 
[Christ. v. Stadion] im Zeitalter d. 
Reformation. (Beil. z. Allg. Ztg. "ox, 
Nr. 235.) 80 

Grupp, G., Abgefallene Brüder d. 
Brigitten osters in Maihingen. (Diö- 
cesanarch. v. Schwaben 14, 161-66.) [81 

Schall, J., Reformation u. Gegen- 
reformat. im Gebiet d. Fürstpropstei 
Ellwangen. (DU f. württ. Kirch.-G. 
N. F. 1, 25-43; 145-63.) [82 

Andler, Reformation in Giengen 
a. d. Brenz. (Ebd.97-113; 163-73.) [83 

Issel, E d Reformation in Konstanz. 

o 


Freiburg, Mohr. 206 S. 4 M. [84 
Rez.: Theol. Litt.-Ztg. 23, 177 Bossert. 
Wiegand, W., Wilhelm v. Honstein, Bisch. 

v. Strassburg 1506-41. (Allg. dt. Biogr. 48, 

205-7.) 2 


Kalkoff, P., Jak Wimpfelin 
d. Erhaltg. d. kath. Kirche in Sc ett- 
stadt. (Zt. f. G. d. Oberrh. 12, 577 
-619; 13, 84-123.) [86 
Harless Herzog Wilhelm V. v. 
Jülich. (Allg. dt. Biogr. 43, 106-13.) [87 
Brom, G., Het bisdom Utrecht en 
de mislukte protestantiseering van 
het aartsstift Keulen, 1542-45. (Arch. 
v. d. gesch. v. h. aartsbisd. Utrecht 
23, 161-204.) [88 
Uhlhorn, G., Hzg. Ernst d. Be- 
kenner. (Zt. d. hist. Ver. f. Nieder- 
sachs. ’97. 22-36.) [89 
Krusch, B., Studie z. G. d. geistl. 
Jurisdiktion u. Verwaltg. d. Erzstifts 
Mainz: Kommissar Joh. Bruns u. d. 
kirchl. Einteilg. d. Archidiakonate 
Nörten, Einbeck u. Heiligenstadt. 
(Ebd. 112-277 u. Kte.) [90 


Bertheau, C., Johs. Aepinus, d. erste 
luther. Superintendent v. Hamburg. (Realen- 
cyklop. f. prot. Theol. 8. Aufl. 1, 228-31.) [91 


Bruns, F., Urkundl. Beitrr. z. 
Lebens- u. Familien-G. Hans Recke- 
mans u. Gerd Korffmakers. (Hans. 
G.-Bll. Jg. oe, 167-77.) [92 

Becker, Hugo, Stadt u. Burg 
Mansfeld zur Zeit d. Reformation. 
Mansf., Hohenstein. 958. ` [93 

Pückert, W., Wie wurden Dom 
u. Domkapitel zu Meissen d. augs- 
burg. Bekenntnis gewonnen u. ge- 
sichert? Les, Braun. 20 S. 30 Pf. [94 


Bibliographie Nr. 1179—1234a. 


Wünscher, Einführg. d. Refor- 
mation in Neustadt a (Zt. d. Ver. 
f. thür. G. 10, 545- 59.) [95 

Erdmann, Albrecht v. Preussen. (Realen- 
cyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl 1, 310-38.) — 
— Ders., Johs. Briessmann. (Ebd. 3, 398-405.) 
— @. Kawerau, Johs. Aurifaber Vratislavi- 
ensis. (Ebd. 2, 287-90.) [96 

Pfülf, 0., Livlands grösster Herrmeister. 
(Stimmen 8. ’ Maria-Laach 52, 57-68; 156-75; 
413-28; 521-44.) (1197 


b) Gegenreformation u. 30jähr. Krieg 
1555-1648. 


Buch Weinsberg. Kölner Denk- 
würdigkeiten a. d 16. Jh. Bd. II; 
bearb. v. F. Lau. (=XVI v. Nr. 179.) 
Bonn,Hanstein. e, 4108. 10M. [1198 

Erhardt, Mitt. d. erst. evang. 
Pfarrers d. Gemeinde Wain, Job 
Dürr, an sein. Nachfolger. (BU. f. 
württ. Kirch.-G. 1, 178-89.) [1199 

Fear: H., [Quellen :) Zur G. 

d. Stadt Plaue a. d. Gera. (Zt. d. 
Ver. f. thür. G. 10, 487-510.) [1200 

Hertzog, Mathias, (d’Egisheim), 
Autobiogr. et journal; communiqué 
par labbe Hoffmann. Ingold, 
Miscellanea Alsat. 3, 181-93.) T 

Beck, P., Flugblatt auf d. Prager 
Frieden v. J. 1635. (Alemannia 25, 
159-62.) [2 


Druffel, A. Y., Monumenta Triden- 
tina. Beitrr. z. G. d. Konzils v. 
Trient, fortges. v. K. Brandi. H 4. 
Münch., Franz. S. 401-94. 4 M. [8 


Merkle, S., Kardinal Gabriel 
Paleottis ’ litter. Nachlass. (Röm. 
Quartalschr. 11, 838-430.) [4 


Aktem, Rhein., z. G. à. Jesuitennrdens 
1642-82, bearb. v. Hansen, s. ’96, 3128. Res.: 
Dt. Litt.- -Ztg. 18, 540-3 Benrath; Hist. Jahrb. 
17, 913 Paulus; Dt. Zt. f. G.- wiss. N. F. 2, 
Monatsbll. 171 ' Chroust; Zt. f. kath. Theol: 
21, 3837-41 Kröss. 


Brom, @., Stukken betr. Nederl. 
kerkgeschiedenis van 1556-80. (Arch. 
v. d. gesch. v. h. aartebisd. Utrecht 
22, 375-444.) [6 

Nuntiaturberichte a. Dtld. nebst 
ergänz. Aktenstücken. Abt. II: 1560 
-72; hrsg. v. d. hist. Kommiss. d. kais. 
Akad. d. Wiss. Bd. I: Die Nuntien 
Hosius u. Delfino 1560-61; bearb. v. 
S. Steinherz. Wien, Gerold. cen, 
453 S. 24 M. 7 

Kretschmayr, H., Maximilian 
an Ferdinand I., Linz 11. Mai 1562. 
(Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 620.) [8 


Reformation, Gegenreformation und 80jähr. Krieg. 


Correspondance du card. de 
Granvelle, publ. p. Ch. Piot 
(8. ’94, 3846). T. XII (Schluss). Le, 
683 S. [1209 


Krones, F. v., Wilhelm v. Rosenberg u. d. 
zeitgeschicht]. Berr. im Wittingauer Archive. 
(Beil. z. Allg. Ztg. ’97, Nr. 260.) [10 


Zäk, A., Archival. Notisen a. Pfarr- 
archiven. (Bll. d. Ver. f. Ldkde. e Nieder- 
österr. 30, 443-56.) Di 


Schellhass, K., Akten zur Reform- 
thätigkeit Felician Ninguardas ins- 
bes. in Baiern u. Oesterr. 1572-77. 
(Quellen u. Forschgn. a. italien. Ar- 
chiven etc. 1, 39-108.) [12 

Wymann, E Aus d schweizer. 
Korrespondenz mit Kardinal Carl 
Borromeo. Bibliotheca Ambrosiana 
F 135-F 175, 1576-84. (Geschichts- 
freund 52, 261-305.) [13 


Büchi 9 A. 9 Urkunden z. G. d. 
SE in Freiburg. Pen 
4, 64-83.) [14 


Ehses, St., Fürbittschreiben an 
Kaiser Rudolf II. f. d. Abt Balthasar v. 
Fulda. (Röm. Quartalschr. 11, 431 
-45.) [15 

Liebe, 3 Aktenstücke z. 
en we 
RE im J. 1535. (Jahrb. d Ges. 
. bild. Kunst etc. zu Emden 12, 
161-5.) [16 

Seraphim, Aug., Dav. Gergkes Bericht 
üb. d. Kirchenwesen im Grobinschen Kreise 
an Markgf. Georg Friedrich v. Brandenbg., 
Administrator v. Preussen, 20. Juli 1587. 
(Sitzungsberr. d. kurländ. Ges. f. Lut u. 
Kunst "up, 44-6.) — G. Otto, Die ältest. 
Kirchenvisitationsrecesse d. selburgschen u. 


dúnaburgisch. Distrikts v. J. 1526. S 
47-96.) 
Born, J. H., Gesammelte Urkk. 


zu d. „Beitrr. z. G. d. Jülich-Clevisch. 
Erbschaftsstreites etc.“ (s. '96, 8145). 
(Jahrb. d. Ver. f. Orts- u. Heimatskde. 
d. Grafsch. Mark 10, 44-161.) [18 

Oxenstiernas skrifter och bref- 
vexling (s. ’96, 3137). Afd. I, Bd. 2: 
Bref 1606-24. tem, 803 S. 11 Kr. 
— Afd. II, Bd. 8 (Briefe v. Gust. 
Horn, L. Torstenson, C. G. Wrangel). 
790 S. 10 Kr. [19 


Rez. v. 1I, Bd. 7: Mitt. d. Inst. f. österr. 
G. 18, 189 D. "Schäfer. 


Eichmayer, F., [raia rotokoll d. 
Stadt Waidhofen a. GEI ent- 
halt.:] Beitrr. z. G. A Jahres 1619. 
(BU. d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder- 


österr. 30, 363-98.) [20 
Wartenberg, Grf. Frz. Wilh. v., 
Bischof v. Osnabr., Polit. Korre- 


spondenz 1621-31; hrsg. v. H. Forst. 


*45 

(= Bd. 68 v. Nr. 173.) Lpz., Hirzel. 
xxxvi, 640 S. 18 M. [21 

Wittich, K., Aus d. ungedr. 

Papieren d. Eea Christian 

Wilhelm (s. "ou, 1235). II. (G.-Bll. 

f. Magdeb. 32, 144- See [22 


Breidenbach, W., [Urkunde betr. / 
Beraubg. d. Kirche in Lindlar im 
30). Kriege durch d brandb. Truppen 
17. Dez. 1625. (Monatsschr. d. an 
G.-Ver. 4, 208-11.) [28 

Bretholz, B., Urkdl. u. hand- 
schriftl. Mitt. a. d. Brünner Stadt- 
archiv: Neue Beitrr. z. G. d. Be- 
lagerg. Brünns durch d Schweden 
1645. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. 
Schlesiens I, 4, 77-107.) [24 


Ritter, M., Dt. G. im Zeitalter 
d Gegenref. u. d. 30jähr. Krieges 
( "ou, 1239). Lie 15. (= Lfg. 124 
v. Nr. 263.) Bd. III, 1-80. [25 

Gothein, Ignat. v. Loyola u. d Gegen- 
reformation, s. ’94, 3875. Rez.: Hist. Juhrb. 
17, 561-74 Paulus; Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 3, 
Monatsbll. Hist. Zt. so, 
41-74 Mirbt. 

Duhr, B., Der erste Jesuit auf dt. 
Boden. (Hist. Jahrb. 18, 792-830.) [27 

Falk, F., Unbekannte” Canisi-Ausgabe. 
(Katholik Tn I, 573 f.) — 0. Braunsberger, 
Canisius u. d. dt. Weit- u. Ordensgeistlich- 
keit sein. Zeit. (Theol.- prakt. Munatschr. 50, 
509-28.) — Benrath, Canis. d. I. dt. Jesuit. 
(Dt. ev.- BI 22, 189- 801.) — Ders., Canis. 
(Realencyklop. t. prot. Theol. 3, 708-10.) [28 

Müller, P. L., Wilhelm I., Prinz v. 
Oranien. (Allg. dt. Biogr. 43, 189-55.) [29 


Holländer, A., Matthias Flacius 
Ulyricus in Strassburg, 1567-73. 
(Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 203-24.) [30 

Simson, P., Westpreussens und 
Danzigs Kampf geg. d. poln. Unions- 
bestrebgn. in d. letzt. Jahren d. 
Königs Sigismund August, 1568-72 
(= Hft. 37 v. Nr. 709). [31 

Krones, F. v., Aus d Jugend- 
jahren Herrn Wilhems v. Slawata, 


1572-97. (Zt. f. Kult.-G. ö, 1-17.) [32 

Wagenmann, Jak Andreä. (Realencyklop. 
f. prot. Theol. 8. Aufl. 1, 501-5.) — Johns. 
Kunze, Mart. Chemnits. (Ebd. 3, 796.) (ag 


Fischer, Jos., Erbteilg. Kaiser 
Rudolfs T. mit sein. 5 Brüdern v. 
10. Apr. 1578; mit besond. Berück- 
sichtigg. d. Anteiles d. Erzh. Ferdi- 
nand IÍ. v. Tirol an d. vorhergehen- 
den Verhdlgn. Nach bisher unbe- 
kannt. Archivalien. (Zt. d. Ferdinan- 
deums 41, 1-48.) [34 

Loserth, J., Erzherzg. Karl II. u. 
d. Frage d. Errichtg. e. Klosterrates 


S. 100-7 Chroust; 


*46 


nach d. Akten d. 
(Sep. a.: 


f. Innerösterr.; 
steiermärk. Landesarchivs. 


Arch. f. österr. G. Bd. 84.) Wien, 
Gerold. 97 S. 2 M. 20. 12348 

Lossen, M., Der Kölnische Krieg. 
Bd. II: 1582-86. Münch., Franz. 
xvj, 693 S. 10 M. [36 


Breitenbach, Reise d. Pfalzgrafen 
Wolfgang Wilhelm an d. Khein, 
nach Frankreich u. England, Aug. 
1600 — April 1601. (Neuburg. Kollek- 
taneenbl. 60, I, 38-103.) [36 

Riezler, S., Karmeliter P. Domini- 
kus a. Jesu Maria u. d. Kriegsrat 
vor d. Schlacht am Weissen Berge. 
(Sitzungsberr. d. Münch. Akad. '97, 
I, 423-44.) [37 

Lämmerhirt, G., Wilhelm IV., 
Hzg. v. Sachsen-Weimar. (Allg. dt. 
Biogr. 43, 180-95.) [38 

Baur, J., Philipp v. Sötern, geist!. 
Kurfürst v. Trier, u. seine Politik 
währ. d. 30jähr. Krieges. Bd.I: Bis z. 
Frieden v. Prag, 1635. Speyer, Jäger. 
24, 493 S. m. Bildn. u. Kte. 4 M. [39 

Fridericia, J. A., Hertug Fre- 
derik III. af Gottorp og Lauenburg- 
recesserne af 1625.) (Dansk hist. 
tidsskr. 7. R. 1, 231-33.) 40 

Tecklenburg, A., Beitrr. zu d. Er- 
eignissen d. Jahres 1626 in Göttingen. 
(Protokolle d. Ver. f. G. Götting. 5, 
4-38.) 41 

Heinrichs, R., Aufhebg. des 
Magdeburg. Domschatzes durch d. 
Administrator Christian Wilhelm v. 
Brandenbg. 1630. Cleve, Voss. 26 S. 
75 Pf. [42 

Jacobs, Ed., Wiederherstellg. d. 
evang. Kirchenwesens im Erzstift 
Magdeburg u. im Hochstift Halber- 
stadt durch König Gustav Adolf v. 
Schweden 1632. (Zt. d. Harz-Ver. 30, 
114-298.) [43 

Schmidt, Ein Calvinist als kaiserl. Feld- 
marschall im 30jähr. Kriege, s. ’36, 1290. 
Roz.: Hist. Zt. 80, 134 Diemar; Dt. Litt.-Ztg. 
17, 1202 Löwe. [44 

Grob, J., Einnahme v. Trier durch 
d. Luxemburger u. Gefangennahme 
d. Erzbischofs Philipp Christoph v. 
Sötern 24. März 1635. (Ons Hémecht 
3, 563-66.) [45 

Geiger, K., Belagerg. v. Hohen- 
tübingen 1647. (Reutlinger G.-Bll. 
8, 49-53.) [46 


Eichmayer, F., Beitr. z. G. d. 
Marktes Thaja V. O. M. B. (Bll. d. 


Bibliographie Nr. 1234a—1287. 


Ver. f. Ldkde v. Niederösterr. 30, 
271-77.) [47 
Hirn, J., Kanzler Bienner u. sein 
Prozess. (= Quellen u. Forschgn. z. 
G., Litter. u. Sprache Oesterreichs V.) 
Innsbr., Wagner. xx, 533 S. 9M. [48 
Sander, H., Streit d. Montafoner 
m. d. Sonnenbergern um d. Besitz d. 
Ortschaft Stallehr u. um Besteuerungs- 
rechte, 1554-87. (= Sander, Beitrr. 
z. G. v. Bludenz, Montafon und 
Sonnenb. in Vorarlberg. Hft. 2.) 
(Innsbruck. Progr. 1896/97.) Innsbr., 
Wagner. 88 S. 1 M. [49 
Janetschek, C., Augustinerstift 
St. Thomas in Brünn währ. d. 30jähr. 
Krieges. (Zt. d Ver. f. G. Mährens 
u. Schlesiens I, 8, 1-23.) [50 
Wymann, E., Visitation d. Colle- 
ium Helveticum 13. März 1583. (Kath. 
chweizerbll. 12, 37-60; 164-76.) [51 
Ritter, K., Teilg. d. Landes Ap- 
penzell im J. 1597. St. Gallen, Fehr. 
80, us S. 2 M. [52 
Rez.: Gött. gel. Anz. ’97, 995-99 Meyer v. 
Knonau. 

Grüter, S., Anteil d. kath. u. prot. 
Orte d. Eidgenossenschaft an d. relig. 
u. polit. Kämpfen im Wallis währ. 
d. Jahre 1600-1613. (Geschichtsfreund 
52, 1-186.) Auch als Freiburger 
(Schweiz) Diss. erschienen. [53 

Riezler, Wilhelm V. d. Fromme, Hzg. v. 
Baiern. (Allg. dt. Biogr. 42, 17-23.) (5 

Bossert, G., Opfer d Kelchbewegg. 
im Hzgt. Baiern. (Beitrr. z. baier. 
Kirch.-G. 4, 1-15.) [55 

Ratzinger, G., Projekt d. Errichtg. 
e. Münch. Bistums, 1579. (Ratzinger, 
Forschgn. z. bair. G. 614-27.) [56 

Cuno, F. W., Daniel Tossanus d. 
Aeltere. Amsterd., Scheffer & Co. 


341; 276 S. 12 M. 50. [67 

G. P6trequin, Dan. Toussain; son mini- 
stère dans les pays de langue franç. Thèse. 
Paris. 189%. 118 8. [57a 

Beitrr. z. G. d. Landkapitels Neresheim, 
Pfarrei Trugenhofen: Visitation im Weiler 
Trugenhofen, 15. Dez. 1589. (Diöcesanarch. 
v. Schwaben 15, 104-8.) ER 

Buff, A., Bedrängnisse e Korrespondenz- 
geschäftsinhabers [Phil. Hainhofer) vor 265 


Jahren Aus d. Augsburger Leben zur Zeit 
d 30jähr. Krieges. (Beil. z. Allg. Ztg. "ui, 
Nr. 255.) [59 


v. Stälin, Schwedische u. kaiserl. 
Schenkungen in Bezug auf Teile d. 
heutig. Königreichs Württemb. u. an 
Glieder zu demselb. gehöriger Fa- 
milien währ. d. 30jähr. Krieges (s. 
'94, 3937 g). Nachtrag. (Württemb. 
Viertelj.hfte. 6, 309-84.) [60 


Reformation, Gegenreformation und 30jähr. Krieg. 


Pfaff, K. H. S., Reichsstadt Ess- 
lingen u. ihr Bürgermeister Georg 
Wagnerin d. Zeiten d. 30jähr. Krieges. 
(= Württemb. Neujahrsbll. N. F. III.) 
Stuttg., Gundert. 96S. 1M. [1261 

Albers, B., Pistorius u. Markgraf 
Ernst Friedrıch v. Baden - Durlach; 
nach Briefen v. Pistorius im Vatikan. 
Geheimarchiv. (Zt. f. G. d. Oberrh. 
12, 620-35.) [62 

Hugard, R., Erbe der Freiherren 
zu Staufen. (Schau-ins-Land 21, 96- 
102.) [63 

Ingold, A. M. P., Franç. Rod. Ingold, 
1572-1642. (Iugold, Misc. Alsat. 3, 275-81.) [64 

Schneider, Johs., Pantaleon Candidus u. 
d. Einführg. d. reform. Konfession im Herzogt. 
Zweibrücken. (Realencyklop. f. prot. Theol. 
3. Aufl. 3, 704-8.) [65 

Herzer, J., Ueb. d. traurig. Zu- 
stand d. Herzogts. Zweibrücken im 
30jähr. Kriege. (Westpfälz. G.-Bll. 
1, S. 11f. etc. 30f.) — K. Kramer, 
2 Kriegsjahre in zweibrück. Landen, 
1636 u. 1637. (Beitrr. z. baier. Kirch.- 
G. 4, 37-47.) [66 

Kolb, Graf Wilhelm Ludwig v. Nassau- 
Saarbrücken. (Allg. dt. Biogr. 43, 131-33.) [67 

Hauptmann, F., Aus den Tagen 
nach d. Ueberrumpelung Bonns 1537. 
(Hauptmann, Bilder a. d. G. v. Bonn 
9, 55-86.) [68 

Ribbeck, W., Landgraf Wilhelm IV. v. 


Hessen. (Älle. dt. Biogr. 43, 32-39) — 
Kretzschmar, Dasgl. Wilbelm V. (Ebd. 39- 


54.) 69 
Cuno, F. W., Philipp Ludwig II., 
Graf zu Hanau u. Rieneck, Herr zu 
Münzenberg. (Sep. a.: Ev.-ref. BU: 
Prag, Ev.-ref. Bll. 1896. 1M.50. [70 
Eisenach, Graf Phil. Ludw. II. v. Hanau. 
(Hessenland 11, 123-28; 133-40; 158-55.) 
Goetz, W., Abt Balthasar u. d. Gegenre- 
formation in Fulda. (Realencyklop. f. prot. 
Theol. 3. Aufl. 2, 375-78.) 7 
Schauenburg, L., 100 JJ. olden- 
burg. Kirch.-G. (s. °94, 3927). Bd. II. 
x), 629 S. 10 M. [72 
Zimmermann, P., Wilhelm d. Jüngere, 
Herzog zu Braunschw. u. Lüneburg. (Allg. 
dt. Biogr. 43, 1-4.) [73 
Berbig, Zur Komposition d. Kasi- 
mirianischen Kirchenordng. v. J. 1626. 
(Dt. Zt. f£. Kirchenrecht 6, 176-90.) [74 
Heim, J. L., Leiden d. Grafschaft 
Henneberg u. ihrer Umgebung im 
30jähr. Kriege; mitg. v. G. Butzert. 
(Schrr. d. Ver. f. Sachs.-Meining. G. 
27, 45-59.) [75 
Obst, E., Der verhängnisvolle Jagd-Aus- 
flug Kurt Christian II. v. Sachsen bei Gräfen- 
bainichen 1603. (Ale Ms. gedr.) Bitterfeld, 
Wachsmuths Buchdr. 4°. 16 8. [76 


Markus, P., Meissen zur Zeit d. 


+47 


30jähr. Krieges (s. ’97, 1285). Forts. 
(Mitt. d. Ver. f. G. d. St. Meissen 
4, 369-502.) — Adf. Leicht, Antwort- 
schreiben d. Superintendenten Ny- 
mann an d. Domkapitel zu Meissen. 


(Ebd. 506-11.) [77 
Granier, H., Matthäus v. Wesenbeck. 
(Allg. dt. Biogr. 42, 758-61.) [73 


Seraphim, E., Feldoberst Klaus 
Kursell u. seine Zeit; e. Bild Esth- 
lands in d. erst. Zeit schwed. Herr- 
schaft. (= Biblioth. livländ. G. Bd. I.) 
Reval, Kluge. x, 168 S. u. 3 BI. 
Stammtaf. 4 M. [1279 


c) Innere Verhältnisse (unter Aus- 
schluss von Religion und Kirche). 
«) Wirtschafts- und Sozialgeschichte; Ver- 
fassungs- und Rechtsgeschichte; Kriegswesen. 

Hartung, J., Aus d. Geheimbuche 
e. dt. Handelshauses [Augsburger 
Handelsgesellschaft v. Ant. Haug, 
Hans Langenauer u. Ulr. Link] im 
16. Jh. (Zt. f. Sozial- u. Wirtsch.-G. 
6, 36-87.) (1280 

Hess, H., Reise-Rechng. [d. Hzgs. 
Joh. Frdr. d. Grossmütigen v. Sachsen] 
a. d. J. 1527. (Zt. d. Ver. f. thür. G. 
10, 511-44.) [81 

Hertel, @., Kostenrechnung üb. d. 
Aufenthalt d. Erzbischofs Sigismund 
auf d. Landtage zu Calbe 1564. (G.- 
DI. f. Magdeb. 32, 182-43.) [82 

Meyenn, F. v., Aus e. Rechnungs- 
buche d. Herzogs Ulrich v. Mecklenb., 
1575-85. (Jahrbb.d. Ver. f. mecklenb. 
G. 62, Quartalber. S. 20-28.) — F. 
Voigt, Aus d. Hamburger Renterei- 
Rechngn. (Ebd. 11-16.) [83 

Bachmann, A., Alte [Handwerker-] 
Rechnung, 1620. (Mitt. d. Ver. f. G. 
d. Dt. in Böhmen 36, 251 f.) [84 

Khull, F., 2 d. landesfürstl. Jagd 
in Steiermark betreff. Denkmäler. I: 
Landesfürstl. Oberjäger - Instruktion, 
1564. II: Kaiserl. Jagdbuch d. Vor- 
dernberger Reviers, 1635. (Beitrr. z. 
Kde. steiermärk. G.-Quellen 28, 17- 
49.) [85 

2.Kapitulation Kurt Friedrichs III. 
mit d. Einwohnern v. Frankenthal v. 
9. Mai 1573. (Monatsschr. d. Franken- 
thaler Altert.-Ver. 5, 27 f.; 31 f.; 39 f.; 
41f.) nen [86 


Eckermann, Eindeichungen bei 
Bottschloot. (Zt. d. Ges. f. schlesw.- 
holst.-lauenb. G. 26, 1-14.) [87 


*48 


Hockauf, A., Erbe Heinrichs v. 
Schleinitz bei d. Teilung 1566. (Mitt. 
d nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 261 f.; 
20, 152-57.) [1288 

Jacobs, Ed., Brockenbesuch zu volkswirt- 
schaftl. Zwecken, Juli 1571. (Zt. d. Harz-Ver. 
30, 495-5.) [89 

Wolfskron, M. v., Beitr. z. G. d. 
Tiroler Erz-Bergbaues. (Zt. d. Fer- 
dinandeums 41, 49-110.) [90 

Grolig, M., Versuche z. Einführg. 
d. Seidenraupenzucht in Mähren, 1624. 
(Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens 
Lag 46 f.) [91 


Pardeller, C., Zur älter. G. d Tüpflings 
od. d. Speisetrüffel. (Zt. d. Ferdinandeums 
41, 278-88.) [92 


Kieckens, J. F., Hoe wen bier 
brouwen en slijten moest te Brussel 
ten tijde van keizer Karel, 1534. 
(Dietsche Warande N. R. 10, 415-32; 
515-28.) [93 

Siewert, F., Lübecker Rigafahrer- 
Compagnie im 16. u. 17. Jh. Jenens. 
Diss. 1896. xj, 210 S. [94 

Mollwo, C., Kölner Kaufleute im 
16. Jh. auf d. kanar. Inseln. (Mitt. 
a. d. Stadtarch. v. Köln Bd. 11 [Hft. 28], 
184-40.) [95 


Ders., Aus e. Kölner Aktenstück üb. d. Be- 
sitz d. Welser auf d. kanar. Inseln im 16. Jb. 
(Zt. d. hist. Ver. f. Schwaben u. Neub. 23, 248-50.) 


Mack, H., Stefan Paris; Beitr. z. 
G. d. Beziehgn. zw. Frankreich, d. 
Hanse u. d. Niederlanden geg. Aus- 
gang d. 16. Jh. (Hansische G.-Bll. 
Jg. "oe, 89-150.) [96 

Nachod, O., Beziehgn. d. niederl. 
u. ostind. Compagnie zu Japan im 
17. Jb. Lpz., Paie XXXIV, 444 u. 
ccx H 12 M. [97 

Liebenau, Th. v., Papierpreise in 
Ravensburg, 1582. (Diöcesanarch. v. 
Schwaben 15, 64.) [98 


Rehkuh, F., Marcus Pfeffers Rechenknecht. 
(Braunschw. Magaz. 8, 90-42.) [1299 


Gilliodts van Severen, L., Bru- 
ges port de mer; étude hist. sur l'état 
de cette question principalement dans 
le cours du 16. siècle. (Ann. de la 
soc. d’emulation p. l'étude de l’hist. 
etc. de la Flandre 44, S. 1-540 u. 
3 Ktn.) [1300 

Eckermann, Kanal-Projekt v. 1629. 
(Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb. 
G. 26, 15-22.) [1301 

Beschränkung der Portofreiheit 
durch Kaiser Ferdinand II. im J. 1620. 
(Arch. f. Post u. Telegr. 24, 595-97.) [2 


—— U mn nn LEE nn nn ng 


Bibliographie Nr. 1288—1346. 


Glier, Lor., Die Advocatio eccle- 
siae Romanae imperatoris in d. Zeit 
v. 1519-1648 mit besonderer Berück- 
sichtigung d. advocatio ecclesiarum 
Germanic. Erlang. Diss. 49 S. [3 

Hasselbach, K., Finanzielle Zu- 
stände in Niederösterr. im 17. Jh. 
(Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr. 
30, 278-300.) [4 

Brom, @., Een protest tegen de 
overdracht van het wereldlijk gebied 
der Utrechtsche bisschoppen. (Bijdrr. 
v. vaderl. gesch. 10, 125-55.) [5 

Triebel, J., Verwaltg. d. Hzgts. 
Preussen v. 1640-46. (= Materialien 
u. Forschgn. z. Wirtschafts- u. Ver- 
waltgs.-G. v. Ost- u. Westpr.; hrsg. 
v. Ver. f. G. d. Provv. Ost- u. Westpr. 
I.) Lpz., Duncker & H. 1898. 156 S. 
8 M. 60. N 

Laestadius, F., Beitrr. z. Kde. d. 
Organisation d. livländ. Gerichtswe- 
sens durch Joh. Skytte; autor. Ueber- 
setzg. a. d. Schwed. v. P. Girgen- 
sohn. (Balt. Monatsschr. 44, 415- 
34.) dien (7 


Khull, F., Alte „Kriegsordnung“ 
d. Stadt Marburg. (Mitt. d. hist. Ver. 
f. Steiermark 45, 241-13.) [8 

Liebenau, Th. v., Zur G. d. Werb- 
verbotes. (Anz. f. schweiz. G. Jg. 28, 
543-46.) [1309 


Si Bildung, Litteratur und Kunst. 


Schneider, E., Württembergische 
Adelsakademie: Collegium illustre in 
Tübingen. (Hie gut Württemberg! 
Litter. Jahrb. 1, 152-67.) [1310 

Koldewey, F., Giordano Bruno u. d. 
Univ. Helmstedt. (Braunschw. Magaz. 
3, 33-38; 44-46; 49-54.) [11 

Müller, Geo., Zur G. d. Prinzen- 
erziehg. d. Wettiner: Die Herzöge 
Johann Ernst u. Friedrich v. Sachs.- 
Weimar auf d. Univ. Jena 1608-10. 
a d. Ges. f. dt. Erziehgs.- u. Schul- 

. 7, 282-94.) [12 

Zarncke, F., Kasp. Borner u. d. 
Reformation d.Univ. Leipzig. (Zarncke, 
Kl. Schriften 2, 75-96.) [13 

Stübel, B., Ueb. d. ältest. Vor- 
lesungsverzeichnisse d. philos. Fakult. 
an d. Leipziger Univ. (Mitt. d. Ges. 
f. Erziehgs.- u. Schul-G. 7,201-8.) [14 


Meyer, P., Christ. Schellenberg 
de visitationibus seu inspectionibus 


Reformation, Gegenreformation und 30jähr. Krieg. 


anniversariis scholae illustris Grima- 
nae (1554-75) mit d. amtl. Berr. d. 
Visitatoren. (Ebd. 209-45.) [1315 
Khull, F., Aus d alt. Landschafts- 
schule in Graz. (Mitt. d. hist. Ver. 
f. Steiermark 45, 21-35.) [16 
Engel, Ch., L'école de Strasbourg 
au 16. siècle. (Rev. intern. de l'en- 
seignem. 31, 112-23 etc. 421-61.) [17 
Wilbrand, J. u. Th. Weddigen, 
Zur G. d. Bielefelder Gymnasiums. 
(Jahresber. d. hist. Ver. f. Ravens- 
berg 11, 91-97.) [18 
Weniger, L., Ratichius Kromayer 
u. d. Neue Methodus an 1 Schule 
zu Weimar (e ’97, 1331). II. (Zt. d. 
Ver. f. thür. G. 10, 369-461.) [19 
Hofmann, Th., Ländl. Schulwesen 
Kursachsens am Ausgange d. 16. Jh. 
(Sächs. Schulztg. "o, 229; 237.) [20 
Bartusch, P., Die Feier d. Gregoriusfostes 
a. d. Annaberger Lateinschule im 16. Jh. 
(Mitt. d. Ges. f. dt. Erziehgs.- u. Schul- e A 
246-58.) 
Verfall d. Schulen in Norddtld. 
um 1541. (Katholik 78, Bd 1.) [22 


Holder, K., Kleinere Mitt. z. G. d. Buch- 
druckerkunst in Freiburg in d Schw. (BHN. 
f. Biblioth. 15. 59.) [23 


Fluri, A., Brief d. Chronisten 
Sebast. Franck an Eberhard v. Rüm- 
lang, Seckelschreiber in Bern, 1539. 
(Anz. f. schweiz.G. Jg. 28,639-41.) [24 


Bruns, Peitr. z. Lebens-G. d. Chronisten 
Reymar Kock. (Mitt. d. Ver. f. lübeck. G. 8, 
10£.) — Pannenborg, Loringa s. Nr. 189. — 
d. F. de Vries, Der Vater des Dav. Fabricius. 
(Jahrb. d. Ges. f. bild. Kunst etc. zu Emden 
12, 166-70.) — L. Willems, E. van Meteren. 
(Biogr. nation. 14, 615-21.) — A. Wauters, 
Miraeus. (Ebd. 882- 95.) [25 


Hantzsch, V., Die dt. Gcogräphen 
d. Renaissance. (Geogr. Zt. 3, 507-14; 
557-66; 618-24.) [26 

Lasson, A., Jak. Böhme. (Monats- 
hfte. d. Comenius-Ges. 6, 213-47.) 
Ge (unt. d. Tit.: Vortrr. u. Aufsätze 

d. Com. Ges. V, 3). Berl., Gaertner. 
15 “Dr [27 

Martin, E., Daniel Martin u. 
Js. Habrecht. (Jahrb. f. G. etc. Els.- 
Lothr. 13, 203-18.) — Ders., Volks- 
u. Modebücher zur Zeit des 30jähr. 
Krieges. (Ebd. 218-23.) [28 

Fabricius, Dav. u. Joh. Kepler, 
Vom neuen Stern. Faksimiledruck, 
hrsg. v. G. Berthold. Norden, 
Braams. 43 S. 2 M. 50. [29 


*49 


Milchsack, Historia D. Johannis Fausti, 
s. ’97,1343. Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. '97 Nr. 216; 
Dt. Litt.-Ztg. 18, 1696-9 Michels. — Wilh. 
Meyer (Götting. gel. Anz. ’97, 797-809). [30 

Meyer, Nürnberg. Faustgeschichten, 8. 94. 
880%. Rez.: Zt. f. vergl. Litt.-G. 12, SEN 
Milchsack. 


Abele, W., Antike Quellen d. Hans 
Sachs. Progr. Cannstadt. 4°. 588. [31 
Jantzen, H., Streitgedicht bei 
Hans Sachs. (Zt. f. vergleich. Litt.-G. 
11, 287-312.) 32 
Singer, L., Wirtschaftl. u. polit. 
Tendenzen d. Narrenschiffes u. einig. 
ander. Dichtgn. d. Seb. Brant. Progr 
Prag. 1896. 32 S. [33 
Uhle. P., Dramatiker u. Meister- 
sänger Valent. Voith a. Chemnitz. 
(Jahrb d. Ver. f. Chemnitzer G. 9, 
159-92.) [34 
Hampe, Th., Der blinde Lands- 
knecht-Dichter Jörg Graff u. sein 
Aufenthalt in Nürnberg, 1517-42. 
(Euphorion 4, 457-72.) [35 
Kawerau, W., Magdeburger Spiel 
vom reichen Mann u. armen Lazarus. 
(G.-Bll. f. Magdeburg 32, 1-32.) [36 
Bolte, J., Unbekannte Gedichte 
v. Moscherosch. (Jahrb CG etc. Els.- 
Lothr. 13, 151-70.) [37 


Lange, Konr., Peter Flötner, e. 
Bahnbrecher d. dt. Renaissance. Berl., 
Grote. 4°. x,1805. u. 12 Taf. 30 M. [38 

Hirsch, F., Hans Morinek. (Rep. 
f. Kunstw. 20, 257-92.) [39 

Probst, J., Plastikin Oberschwaben 
währ. d. 16. Jh. (Arch. f. christl. 
Kunst 13, 64 ff.) [40 

Lohmeyer,K., Herkunft d. Herzog- 
Albrecht-Epitaphs in d. Domkirche 
zu Königsb. i. Pr. (Rep. f. Kunstw. 
20, 464-79.) [41 


Friedländer, M. J., Lucas Cranach. 
(Pan Jg. 2, 160-66.) — Ders., Hans 
d. Maler zu Schwaz (s. ’94, 3811d). 
Nachtr. (Rep. f. Kunstw. 20,362.) [42 

Braun, E., 2 Handzeichngn. d. Wolf Huber 


im germ. Museum. (Mitt. d. germ. Nat. a 
’97, 53-5.) 


Schmid, Hnr. Alfr., Männliches 
Bildnis Hans Holbeins d Jong (Jahrb. 
d. preuss. Kunstsammlgn. 18, 222-32 
u. Taf.) [44 

Schmidt, Wilh., Beitrr. z. Kenntn. 
Sebald Behams. (Repert. f. Kunstw. 
20, 477-79.) [45 

Burckhardt, J., Erinnergn. aus 


*50 
Rubens. Basel, Lendorffl. 322 S. 
4 M. 50. [1346 


Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’97, Nr. 295 Voll; 
Preuss. Jahrbb. 91, 323-30 Neumann. 

0. Richter, Rubens’ „Urteil Salomonis“ 
im Stadtmuseum. (Dresden G.-Bll. Jg. 5, 287 f.) 

Stolberg, A., Tobias Stimmers 
Malereien an d. astronom. Münster- 
uhr zu Strassburg. (Hft.13 v.Nr. 518.) 


Strassb., Heitz. x, 32 S. 4 M. [47 

Seidel, P., Mathias Czwiczek, Porträtmaler 
d Gr. Kurf. (Hohenzollern-Jahrb. 1, 198. u. 
2 Bilder.) [48 


Lichtenberg, R. Frhr. v., Ueb. d. 
Humor b. d. dt. Kupferstechern u. 
Holzschnittkünstlern des 16. Jhs. 
(Hft. 11 v. Nr. 518.) Strassb., Heitz. 
92 S. u. 17 Taf. 3 M. 50. [49 

Schneider, Frdr., Wiedergewin- 
nung v. Miniaturen a. d. Aschaffen- 
burger Prachtcodex d. Halleschen 
Heiligtums, einer Stiftg. d. Kardinals 
Albrecht v. Brandenb. (Hohenzollern- 


Jahrb. 1, 174-86 u. Taf.) [50 
Hampe, Th., Nürnberger Ratsverlässe 
Joach. Deschler betr. (Mitt. a. d. germ. Nat.- 
Mus. ’97, 89 f.) CH 
Müller, Ant., Zur G. Jamnitzers. 


(Hist. Jahrb. 18, 857-63.) [52 


Agricola, Mart., Musica instru- 
mentalis deutsch, 1. u. 4. Ausg. 
Wittenb. 1528 u. 1545. In neuer 
diplom. genauer, zum Teil faksimil. 
Ausg. (= Publikationen älter. prakt. 
etc. Musikwerke, hrsg. v. d. Ges. f. 
Musikforschg. Bd. XX.) Lpz., Breit- 
kopf & H. 1896. 295 S. 10 M [53 

Pasqué, E., Weimarer Hofkapelle 
im 16. Jh. bis z. 30jähr. Kriege. 
(Monatshfte. f. Musik-G. 29, 137-44.) 

[1354 


y) Volksleben. 


Hirnheim, H. v., Reisetagebuch 
a. d. J. 1569; hrsg. v. F. Khull. 
Graz, Styria. 62 S. 2 M. [1355 

Breitenbach, Hzg. Wolfgang Wil- 
helm an e. Ungenannten, 27. Juli 
1627 [d. Rangordnung an sein. Hofe 
betr.]. (Neuburg. Kollektaneen - Bl. 
60, ı, 30-35.) [56 

Vries, J. F. de, Schreiben d. Landsknechts 
Hans Bloemhoff a. d. Zeit d. 30jähr. Krieges 
an Bürgermeister u. Rat d. Stadt Emden. 
(Jahrb. d Gos. f. bild. Kunst etc. zu Emden 
12, 171 f.) [57 


Liebenau, Th. v., Kulturgeschicht- 
liches v. J. 1586. (Kath. Schweizerbll. 
12, 474f.) [58 


l 


Bibliographie Nr. 1846—1402. 


Heuser, E., Verordng. v. J. 1563 
zur Abwehr d. Pest a. d. Zweibrücker 
Lande. (Pfälz. Museum 14, 21-3.) [59 

Richter, 0., Hinrichtung 1543. 
(Dresdner G.-Bll. Jg. 6, 44.) [60 


Sperl, A., Wotankultus in d. alt. 
Oberpfalz. (Unser Egerland I, 6.) [61 
Herglotz, A., Heilung d. Maria Mildnerin 

a. Schluckenau, 1628. (Mitt d. nordböhm. 
Exkurs.-Klubs 19, 71f.) [62 
Richel, A., Ästrolog. Volksschriften 

d. Aachener Stadtbibliothek. (Zt. d. 
Aachen. G.-Ver. 19, 1, 49-93.) [63 
Paulus, N., Württemb. Hexen- 
predigten a. d. 16. Jh. (Diöcesanarch. 
v. Schwaben 15, 81-85; 107f.) 64 
Hesse, W., Hexenprozess in Münch.- 
Gladbach. (Rhein. G.-Bll. 3, 225-32.) 
[1365 


6. Vom Westfäl. Frieden bis 
z. Tode Karls VI. u. Friedr. 
Wilhelms I., 1648-1740. 


Block, P. J., Over de „Mémoires 
de Hollande“. (Bijdrr. v. vaderl. 
gesch. 10, 156-85.) [1366 

Borries, E. v., Anrede d. Bischofs 
Franz Egon v. Strassburg an Lud- 
wig XIV. am 24. Okt. 1681. (Zt. f. 
G. d. Oberrh. 13, 140-48.) 66° 

Knauthen, F., Diarium: Von 
Dresden nach Krakau 1697. (Dresdner 


G.-Bll. Jg. 6, 61-68.) [67 
Richter, 0., Merkwürdiger Brief a. d. 
J. 1716. (Ebd. ot) (68 


Haarhaus, R., Der Erbvergleich 
v. J. 1666. (Monatsschr. d. berg. 
G.-Ver. 4, 233-35.) [69 

Delescluse, A., Les archives de 
Vienne et Phistoire des gouverne- 
ments de Königsegg et de Prié. 
(Compte rendu des séances de la 
comm. r. d’hist. de l’acad. de Belg. 
7, 6511-37.) [70 


Köcher, G. v. Hannover u. Braunschw. II, 
s. '96, 1393. Rez.: Litt. Cbl. ’96, 749; Hist. 
Zt. 7, 59L u. Mitt. a. d. hist. Litt. 24, 819-23 
Hirsch. , [71 

Krebs, J., Verhandlgn. mit Mel- 
chior v. Hatzfeldt üb. d. Zurückführg. 
Karls II. auf d. engl. Thron 1649-50. 
(Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 225-44.) [72 

Fruin, R., De bemiddeling tusschen 
de kronen van Frankrijk en van 


Vom Westfälischen Frieden bis 1740. *n] 


Spänje door de Staten der Ver- 
eenigde Nederlanden in 1650 ange- 
boden. (Bijdrr. v. vaderl. gesch. 10. 
197-234.) [1373 
Grolig, M., Aus d. Türkenzeit, 
1663. (Zi. d. "Ver. f. G. Mährens u. 
Schlesiens I, 2, S. 51.) [74 
Brom, G., Neerkassels zending 
naar Lodewijk XIV., 1673. (Arch. 
v. d. gesch. v. h. aartsbisd. Utrecht 
22, 103-14.) [75 
Prutz, H., Aus d Gr. Kurfürsten 
letzt. Jahren; zur G. sein. Hauses 
u. Hofes, sein. Regierg. u. Politik. 
Berl., Reimer. xvj, 410 S. 7M. [76 
Jühns, M., Der Gr. Kurfürst b. 
Fehrbellin, Wolgast u. Stettin, 1675 
-77. (Hohenzoll. -Jb.1,14-48 u. 11 Taf.) 
— E. Friedländer, Zur Schlacht b. 
Fehrbellin. (Ebd. 196 f.) cu 
Schmidt, Berth., GrafHeinrich 
Reuss ä. L., d. Held v. Zenta. 
(25. Jahresber. d. Ver. f. Greizer G. 
S. 1-82.) 73 
Langer, 0., Einnahme Breisachs 
1703. (Schau-ins-Land 23, 43-52.) [79 
Krauske, 0., Regierungsantritt 
Friedrich Wilhelms I. (Hohenzollern- 
Jahrb. 1, 71-86 u. Taf.) [80 
Posselt, Christoph Gensch von 
Breitenaus Leben u. Thätigkeit mit 
d üb. d. Einverleibg. d. Hzgts. 
Schleswig 1721 erstatteten Gutachten. 
(Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb. 
G. 26, 23-130.) [81 
Weber, Ottok., Kaiserreise nach 
Böhmen 1723. (Mitt. d. Ver. f. G. 
d. Dt. in Böhmen 36, 137-204.) [82 


Zur Geschichte d. Stadt Znaim 
währ. d. Gegenref., 1667. (Zt. d. 
Ver. f. G. Mährens und Schlesiens 
I, 3, 54-59.) [83 

Bartelmäss, M., Ausweisg. der 
Armenier aus Bistritz 1712. Progr. 
Bistritz. 4°. 98. [84 


Blösch, Joh. Frdr. v. Willading. (Allg. 
dt. Biogr. 43, 245-47.) [85 


Beck, P., Rupert II. Ness aus 
Wangen i. A., Reichsprälat v. Otto- 
beuren, 1670-1740. (Diöcesanarch. 


v. Schwaben 14, 129-32.) [86 
Schnock, H., Aachener Stadtbrand e SC 
(Aus Aachens Vorzeit 10, 50-52.) 


Habets, A., Gesch. van de landen 
van Overmaas sedert d vrede van 
Munster tot aan het Partage-Tractaat, 
1648-62. (Publications de la soc. 


hist. dans le duché de Limbourg 38, 
135-213.) [88 

Grotefend, W., Landgraf Wilhelm VI., 
d. Gerochte, v. Hessen. (Allg. dt. Biogr. Ge 
54-60.) 

Brandes, F. H., Hugenoten 
Kolonien im Fürstentum Lippe. 
(= G.-Bll. d. dt. Hugen.-Ver. V, 1.) 
Magdeb., Heinrichshofen. 1895. 23 8. 
50 Pf. [90 

Lämmerhirt, G., Wilhelm Ernst, Hzg. v. 
Sachs.-Weimar. (Allg. dt. Biogr. 43, 195.) [91 

Zeyns, A., Hzg. Ernst d Fromme. (Aus 
d Heimat. BU. d. Vereinigg. f. gothaische 


G. etc, u a 1, 1-19.) [92 
Richter en Kreuzturmbrand 1619. 
(Dresdner En Jg. 6, 37-43.) [1393 
Innere Verhältnisse. 
Freysoldt, A., Wald-, Forst-, 
Jagd- u. Weidewerks- Ordnung d. 
Herzogs Friedr. Wilh. v. Coburg- 


Altenburg, eröffnet zu Coburg i. J. 
1653, u. d. Glasmacher v. Lauscha. 
(Schrr. d. Ver. f. Sachs.-Meining. G. 
27, 3- 16.) [1394 

Hess e Forstwirtschaftlich. Versuch 
Ernsts d. EE (Aus d Heimat. BU d. 
Vereinigg. f. guthaische G. etc. EE 
1, 27-32.) [95 

Schwärzler, Ordnung u. Tax d. 
Handwerker u. Taglöhner in d. Stadt 
Lindau 1652. (Schrr. d. Ver. f. G. 
d. Bodensees 26, 103-9.) [96 

Pribram, e Zur G. d. böhm. 
Handels u. d böhm. Industrie in d. 
Jahrh. nach d westfäl. Frieden (s. 
'97, 3160). II: Thätigkeit d böhm. 
Kommerzkollegiums bis zum Tode 
Karl VI. (Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. 
in Böhm. 36, 205-50.) [97 

Lissard, Erneuerg. d. Bestimmgn. über 
d. Wochenmärkte zu Frankenberg, 1692. 
(Hessenland 11, 189 f.) [38 

Schalk, K., Einführg. neuen Metzen- 
geschirrs mit Abstrichkreuz im J. 169. in 
Wien. (BlI. d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder- 
Österr. 30. 262-71.) [1399 

Grolig, M., Kosten e. Rasttages 
Id Kürassierregiments „Braunschw.- 
Lüneb.“ zu Mähr.-Trübau] 1688. 
(Zt. d. Ver. f. G. Mährens etc. I, 2, 
S. 47-51.) [1400 

Ankert,H., Elbeschifffahrtsprojekt. 
(Mitt. d. nordböhm. Exkurs.- Klubs 


19, 248-53.) [1401 

Wiesenthal, Behandlg. o Postverlustfalles 
im 4. 1653. (Arch. f. Post u. Telegr. 24, 
45-51.) — C. A. H. Burkhardt, Lauf- u. Be- 
gleitzettel v. Frankt- Eisengcher Kurs v. 
1659. Ebd. 159 f.) — Leopold I. verbietet 
d. Beförderg. v. Juwelen u. ander. Kostbar- 
keiten durch d. lost, 28. Dez. 1669. (Ebd. 
60-62.) — Alter Postbericht d. Stadt Ham- 


+52 


burg, 1721. (Ebd. 377 f.) — Patent Karls VI. 
geg. d. Auschreitgn. d. Botenwesens in sein. 
Erblanden, 17:2. (Ebd. 655-58.) — Estafetten- 
wesen in österr. u. preuss. Landen, 1738. 


(Ebd. 617-20.) [1402 
Ruhl, J., Hess. Postbeamter im 18. Jh. 


(Hessenland 11, 224.) [3 


Bontemantel, H., De regeeringe 
van Amsterdam, 1653-72, uitg. d. 
G. W. Kernkamp (e ’97, 3168). 
DI. II. (= Werken, uitgeg. door h. 
hist. genootsch. te Utrecht 3. R., 
Nr. 8.) ’s Gravenh., Nijhoff. 622 S. 
6 fil. 

Tille, J., Schmiedegesellen-Ordnung i 


Niemes. (Mitt. d. nordböhm. Exours.-Clubs 
19, 283-85.) [5 


Ingold, A. M. P. Supplément 
aux „Bénédictins de Munster etc.“. 
(Ingold, Miscell. Alsat. 3, 143-79.) [6 

Lommel, A. van, Toestand d. 
Hollandsche Missie, 1721-24. (Arch. 
v. d. gesch. v. h. aartsbisd. Utrecht 
22, 115-225.) p 

Graaf, J. J. de, Bijdrage tot de 
vervolgingen der Regulieren in Fries- 
land, 1734. (Ebd. 23, 269-73.) [8 


Grössel, W., Die Mission u. d. 
evang. Kirche im 17. Jb. Gotha, 
Perthes. x, 235 S. 4 M. 50. [9 

Kunze, Johs., Abrah. Calovius. (Real- 
encyklop. f. prot. Theol. 8. Aufl. 3, 648-54.) — 
Ders., Joh. Wilb. Baier. (Ebd. 2, 359-62.) 
— Ders., J. F. Buddeus. (Ebd. 8, 518-22.) [10 

Bertheau, C., Joh. Winckler. (Allg. dt. 
Biogr. 43, 865-73.) [108 

Heim, W., Fürsorge Ernst d. From- 
men f. Gottesdienst u. Schule. (Schrr. 
d. Ver. f. Sachs.-Meining. G. 27, 59- 
80.) [11 

Dryander, Joach. Just. Breithaupt. (Real- 
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 369-72.) 
— F. Dibelius. Gottfr. Arnold. (Ebd. 2, 122- 
24.) — Ders., Eva v. Buttlar u. d. Buttla- 
rische Rotte. (Ebd. 3, 602 f.) — E. F. K. Müller, 
Barckhausen u. d. Streit üb. d. allgem. Gnade. 
(Ebd. 2, 395-98.) [12 

Franke, Guldo, Aus d. Leben e. 
Chemnitzer Pfarrers [Gottlieb Herr- 
mann]. (Jahrb. d. Ver. f. Chemnitzer 


G. 9, 125-39.) [13 

Hundinger, G., Amtsentsetzg. d. luther. 
2. Pfarrers Pfaffmann v. Zweibrücken, Br 
(Westpfälz. G.-Bll. Jg. 1, Nr. 7. 


Himmelreich, Zur Sekten-G. a. 
Grafschaft Solms-Greifenstein. (Zt. 
f. Kirch.-G. 18, 636-39.) [15 


Breitenbach, Instruktion d. Hzgs. 
Philipp Wilhelm v. Neuburg f. d. Prä- 


Bibliographie Nr. 1402—1461. 


eptor seiner Söhne v. 31. März 1666. 

(N Kollektaneen-Bl. 60, 1, 1- 
16 

ie Ph., Bittschriften e. wena tË 
Präzeptors, 1728-90. (Pfälz. Mus. 1 43-6.) [17 


Kaemmel, ©., Christian Weise, e. 
sächs. Gymnasialrektor d. 17. Jahrh. 
Lpz., Teubner. 85 S. 2 M. 80. [18 

Kirchner, C., Rektor Mag. Dan. 
Müller u. d. Chemnitzer Lyceum sei- 
ner Zeit. (Jahrb. d. Ver. f. Chemnitz. 
G. 9, 19-87.) [19 

Spannagel, E., FriedrichWilhelmI. 
u. d. Gymnas. zu Bielefeld. (Jahres- 
ber. d. hist. Ver. f. Ravensberg 11, 
98-100.) 8 [20 

Kvacsala, J., D E. Jablonskys 
Briefwechsel mit Leibniz nebst an- 
derem Urkundlichen z. G. d. geistig. 
Lebens in Berlin unter Friedr. (UI: 1. 
u. Friedr. Wilh. I. (Acta etc. univ. 
Juge "ou, Y,, 1-96.) [21 

Pistor, J., Joh. Just Winckelmann. E 


dt. Biogr. 43, 363 f.) [ 
Meltzer, Ò., e Chr. Glaser. (Dresdner 
G.-Bll. Jg. 6, 45-52.) [23 


Dorn, W., Benjamin Neukirch; 
Beitr. z. G. d. 2. schles. Schule. (= 
Litterar. Forschgn., hrsg. v. Schick 
u. v. v. Waldberg, Hft. I .) Weimar, 
Felber. x, 140 S. 3 M. — TI. I. 628. 
Heidelb. Diss. Se 

Vogel, H., Chr. Frdr. Hunold ( 
nantes), 1681-1721. Lpz., Gräfe. 1208. 
1 M. 50. [25 

Wolff, E., Gottscheds Stellg. im 
dt. Bildungsleben (s. '94, 4021). 2. 


(Schluss-) Bd. 248 S. 6 M. [26 
Schüddekopf, C., Jugendgedicht Gellerts. 
(Braunschw. Magaz. A, 145-47.) ER 
Beck, P., Der schwäb. Bauer auf d. Bühne, 
(Diöcesanarch. v. Schwaben 15, 33-39, 57-59; 
165-70.) [23 


Forster, J., Stucco-Dekorationen 
aus Schloss Leopoldskron b. Salzburg; 
e. Meisterwerk d. Ornamentik a. d. 
1. Hälfte d. 18. Jh. Berl., Hessling. 
fol. 32 Lichtdr.-Taf. u. 2 S. Text. 
30 M. [29 

Vogelmann, A., Bau-G. d. gross. 
Kirche auf d Schönenberg bei Ell- 
wangen. (Diöcesanarch. v. Schwaben 


14, 81-8, 119-22; 132-38.) [30 
Berbig, N. + Ernsts d. Frommen Baumeister. 
(Aus d. Heimat. BIL d. Vereinigg. f. SE 
G. etc. Ergänzgshft. 1, 20-36.) 
Richter, 0., Meister George Bährs Ta. 
(Dresdner G.-Bll. Jg. 5, 281-83.) [33 


Vom Westfäl. Frieden bis. 1740. — Zeitalter Friedr. d Gr. 


Geyer, A., Zur Bau-G. d. kgl. 
Schlosses in Berlin. Hohenzollern. 
Jahrb. 1, 146-73.) [1433 


Hasse, 'P., Altar in St. Marien. (Mitt. d. 
Ver. f. lübeck. G. 8, 26-28.) (34 


Scherer, Ch., Studien z. Elfenbein- 
lastik d. Barockzeit. (= Hft. 12 v. 
r. 518.) Strassb., Heitz 139 S. u. 
10 Taf. 8 M. [35 


, Jak. Dobbermann. (Hossenland 11, 
150-53. 


SEN F., G. F. Händel. (= Be- 
rühmte Musiker, hrsg. v. Reimann II.) 
Berl., Harmonie. 1898. 86 S. m. 3 Taf. 
u. 1 Fksm. 3 M. [36 

Schmidt, Hnr., Joh. Mattheson, 
e. Förderer d. dt. Tonkunst. Lpz., 
Breitkopf & H. 1898. 83 u. 47 s. 
4 M. — 42 S. auch Erlang. Diss. [37 

Richter, Arth., Niederländ. Thea- 
teraufführgn. in Altona 1684. (Eupho- 
rion 1, 789-94.) [38 


Kampers, F., Lehninsche Weis- 
sagung; G., Charakter u. Quellen d. 
Fälschg. Münster, Regensberg. 47 S. 
1 M. 20. [39 

Bolte, J., Kranzwerbung; Gesell- 
schaftsspiel d. 17. Jh. (Zt. d. Ver. f. 
Volkskde. 7, 382-92.) [40 


Brunk, A. Beschreibg. e. Erntefestes a. d. 
vorigen Jahrh. (Bll. f. pomm. Volkskde. 4, 
138 f.) 41 


( 
Richter, 0., Hosenbandordensfest 
am Dresdner Hofe, 1678. (Dresdner 
G.-Bll. Jg. 6, 11-14.) [42 

Kolb, Eigenhändiger Brief Jesu. 
(Bl. f. württemb. Kirch.-G. N. F. 1, 
189-92.) [43 

Jänner, @., Verhörsprotokoll üb. 
e. d. Hexerei Angeklagten, Frötstedt 
27. Jul. 1680. (Aus d Heimat. Bll. 
f. gothaische G. 1, 41-3.) [44 

chell, O., Die Pest 1731 u. 35 in Elber- 


feld. (Monataschr. d. berg. G.-Ver. 4, 211 f.) 
[1445 


7. Zeitalter Friedrichs d. Gr. 
1740-1789. 


Gosseries, A., Mémoires de Nicol. 
Jamez, colonel du génie, à Luxem- 
bourg. "(Annales du cercle archl. de 
Mons 25, 177-213.) [1446 

Grossmann, J., Nachlese zur Kor- 
respondenz Friedrichs d. Gr. mit d. 
Grafen Francesco Algarotti. (Hohen- 
zollern-Jahrb. 1, 139-45 u. Taf.) [+47 
. Bachmann, È., „Kurze Nachricht 
v. d. am 21. Aug. 1784 erfolgt. Ab- 


*53 


leben d. Erbprinzen v. Zweybrücken 
Karl Aug. Frdr.“ (Westpfälz. G.-Bll. 
Jg. 1, Nr. 9-11.) [48 


Korrespondenz, Polit., Friedrichs 
d. Gr. (s. °97, 1482). Bd. XXIV. 435 S. 
12 M. [49 

Anz. v. Bd. 22 u. 23: Forschgn. z. brandb. 
u. preuss. G. 10, 431-36 Treusch e Buttlar. 

Lloyd, E. M., The despatches relat. 
to the battle of Fontenoy. (Engl. hist. 
rev. 12, 6523-30.) 50 

Wachter, Akten d. Kriegsgerichts v. 1763, 


s. ’97, 1483. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1350 
Immich. [51 


Koser, R., König Friedrich d. Gr. 
(s. "94. 1057). Lig. 9. (= Lfg. 122 
v. Nr. 263.) (Bd. II, 1-80.) 1 M. [52 

Carlyle,Th., History of Frederick. 
of Prussia. (Centenary edit. in 8 vols.) 
Vol. I-IV. Lond., Chapman & H. à 
3 sh. 6 d. [53 

Koser, R., Die Berichte d. Zeit- 
genossen üb. d. äussere Erscheinung 
Friedrichsd.Gr. (Hohenzollern-Jahrb. 
1, 88-103.) — P. Seidel, Die Bildnisse 
Friedrichs d. Gr. (Eba. 105-12 u. 
5 Taf.) [54 

Heidenstam, 0. G. de, Une sœur 
du Grand Frédéric: Louise Ulrique, 
reine de Suède. Paris, Plon. 472 S. 
u. Portr. 7 fr. 50. 55 

Rez.: Rev. des 2 mondes 144, 216-27 Val- 
bert. — Vgl.: F. Arnheim, Abwehr gegen o 


Plagiat. (Flugblatt, beigefügt d. Hist. Zt. 
Bd. 50, Hft. 1.) , 
Z., La guerre de la succession 
d'Autriche(1740-48). Campagne deSi- 
lésie 1740-41. Paris, Baudoin. 83S. [56 
Naudé, Entstehgs.-G. d. 7jähr. Krieges. 
Ti. II, ni, 1437. Rez.: Oesterr. Litt. - Bl. 
Jg. VI, Nr. 3 Klopp. [57 
Weiss, Jos., Der Streit üb. d. Ursprung d. 
pr Krieges. (Hist. Jahrb. 18, 311-21; e 


"Sybel, H. v., Operationsplan f. C 
Feldzug v. 1757. (Sybel, Vortrr. u. 
Abhalgn. S. 175- 87.) — Ders., Friedr. 
d. Gr. im J. 1761. (Ebd. 188- -202.) vel 
’94, 1041 f. [59 

Weech, F. Zon Römische Prälaten 
am dt. Rhein, 1761-64. (= Neujahrs- 
bl. d. bad. hist. Komm. N.F. L.) 
Heidelb., Winter. 80 S. 1 M. 20. [59a 

Duchesne, E., F. Cl. comte de 
Mercy- Argenteau. (Biogr. nation. 14, 
462-95.) [60 

Unzer, A., Der Herzog v. Zwei- 
brücken u. d. Sendg. d. Grafen Goertz, 


*54 


Jan.-Apr. 1778. (Mitt. d. Inst. f. 


österr. G. 18, 401-92.) [1461 
Rez.: Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 180 Obser. 


Bendel, G., Aus oe Jonsbacher Chronik. 
(Mitt. d. nordböhm. Exc.-Clubs 19, 212.) [62 


Buttmann, R., Tod Hop, Christi- 
ans IV. v. Zweibrücken. (Westpfälz. 
G.-Bll. Jg. 1, 46f.; Bot: [63 
Heuser, E., Frankenthal in d. 
1780er Jahren. (Monatsschr. d. Fran- 
kenthaler Altert.-Ver. VI.) [64 
Hassencamp, R., Christian v. Tros- 
son. (Rhein. OG DI 3, 289-309.) [65 
Höfer, H., Zur G. d. Rheinüberschwem- 
mung v. J. 17854. (Ebd. 287 f.) [66 
Fricke, W., Zur Kriegs-G. d. 
Ravensberger Landes. (Jahresber. d. 


bist. Ver. f. Ravensberg 11,114-21.) [67 
J. Wilbrand, Notiz üb. d. Strassengefecht 
in Bielefeld 14. Juni 1757. (Ebd. 122.) [67a 


Schmidt, 0. E; Kaiser Joseph II. 
in Meissen (e ' 1502). Nachtr. 
(Mitt. d. Ver. c d d St. Meissen 
4, 503-6.) [68 

Seidel, P., Karl Adolph Graf v. 
Brühl, Öbristhofmeister Kronprinz 
Friedrich Wilhelms III. (Hohenzollern- 
Jahrb. 1, 199-203.) [1469 


Innere Verhältnisse. 


Gubo, A., Aus d. Ratsprotokollen 
d. Stadt Gm (8. 94, 2272). IV: 1768 
-72. (Beitrr. z. Kde. steiermürk. G.- 
Quellen 28, 50-80.) [1470 

Paudler, A., Kohlenmutungen b. 
Schluckenau. (Mitt. d. nordböhm. 
Excurs.-Clubs 19, 177-79.) [71 

Helmer, P. A., Postverbindung 
zw. Barr u. Strassburg in d. 2. Hälfte 
d. 18. Jahrh. (Jahrb. f. G. ete. Els.- 
Lothr. 13, 56-71.) [72 

Otto, E., Zur G. d. kleinstädt. 
Selbstverwaltg. u. ihrer Reform im 
18. Jh. (Zt. f. Sozial- u. Wirtsch.-G. 


5, 381-410.) [73 
Fischer, Jos., Aus d. Karbatschen-Zeit. 
(Mitt. d. nordböhm. Exc.-Clubs 19, 246.) [74 
Maendl, FML. Graf Gyulai an sein. Sohn. 
(Stroffleurs österr. milit. Zt. 38, IV, 185-89.) [75 


P., P., Verzeichnisse d. in d. Län- 
dern d. westl. Hälfte d. österr. Monar- 
chie v. Joseph II. aufgehob. Klöster 
( 96, 3342). Forts. (Archival. Zt. 
7, 46-172.) [76 

Paudler, A., Abt Steph. Rauten- 
strauch. (Mitt. d. nordböhm. Excurs.- 
Clubs 19, 215-20.) [77 


Bibliographie Nr. 1461—1525. 


Hartmann, J. A. Bengel. (Realencyklop. 
f. prot. Theol. "a Aufl. 2, 597-601.) — F. Bosse, 
S. J. Baumgarten. (Eba. d Ch [78 

Crollius 


Buttmann, R. 
im Kampfe m. d. ER SEN 
Regierg. 1777. (Westpfälz. G.-Bll. 
Jg. 1, Š Tf. eto. 49 f.) [79 


Liebe, @., Universit. Erfurt u. Dal- 
berg (=N eujahrsbll. d. hist. Kommiss. 
d. Prov. Sachsen Nr. 22.) Halle, 
Hendel. 1898. 448. ıM. [80 

Zarncke, F., Bützow u. d. Aca- 
demia Fridericiana. (Zarncke, Kl. 
Schrr. 2, 259-65.) [81 

Schwarz, J., G. d. Savoyschen 
Ritter-Akademie in Wien, 1746-78. 
(= Beitrr. z. österr. Erziehgs.- u. 
Schul-G. Hft. 1.) Wien, Braumüller. 


179 S. 3 M. [82 

Kehrbach, K., Dt. Sprache u. Litt. am 
Philanthropin in Dessau, 1775-93, (8. °97, 1524). 
(Abgedr. in: Mitt. d. Ges. f. dt. Erziehgs.- u. 
Schul-G. 7, 383-59.) [83 


Maupertuis et ses 
correspondants. Paris, Picard. 448 S. 
6 fr. [84 
Reinhardstöttner, K. v., Joh. 
Franz v. Kohlbrenner. (Forschgn. z 
G. Baierns 6, 77-140.) 
Kleinschmidt, A., Karl Theodor 
Friedrich zu Salm u. F. X. v. Zwackh. 
(N. Heidelberg. Jahrbb.7, 199-216.) [86 
Mummenhoft, G. A. Will. (Allg. dt. Biogr. 
48, 241-43.) [57 


Tobler, G., Js. Gottl. Walther. Bamimig. 
bernisch. Biographien 3, 248-57.) [S8 


Le Sueur, A. 


Herold, Th., Friedr. Aug. Clem. 


Werthes u. d. dt. Zriny-Dramen; 
litter. Forschgn. Paderb., Schöningh. 
189 S. 3 M. 20. [89 


Kap. 1-4 auch als Mtinster. Diss. gedr. 33 8. 
Schöll, Th., Pfeffel u. Sarasin. 
(Jahrb. D G. etc. Els.-Lothr. 13, 133 
-50.) [90 
Jonetz, A., Ueb. Herders nationale 
Gesinnung. Teil. I u. II. Progr. 
Brieg. 1895 u. 1896. 4°. 24; 258. [91 
Clarke, C. H., Fielding u. d. dt. 
Sturm u. Drang. Freiburg. Diss. 
100 S. [92 
Anwand, O., Beitrr. z. Studium d. 
Gedichte v. J. M. R. Lenz. München. 
Diss. 37 8. [93 
Goethes Tagebücher (s. ’97, 1542). 
Bd. IX: 1823-24 (= Weimarer Ausg. 
Abtlg. II, ou 419 S. 4 M. 80. [94 


Zeitalter Friedrichs d. Gr. 1740—1789. 


Hoffmann, A dalb., Göthe in Breslau 
u. Oberschlesien u. seine Werbung 
Oppeln, 


um Henriette v. Lüttwitz. 
Maske. 1898. 648.u.4Taf. 3M. [1495 

Rez.: Litt. Cbl. og, 433. 

Hering, R., 
Goethe. Diss. Lpz., Fock. 71 S. 
1 M. 20. [96 

Vorländer, K., Goethes Verhältnis 
zu Kant in sein. hist. Entwicklig. 
(Kantstudien 1, 60-99; 314-51. 2, 161 
-236; 388.) [97 

Leitzmann, A., Zu Goethes Lieder- 
buch „Annette“. (Euphorion 4, 794 
-804.) [98 

Schöne, A., Goethes Königslieutenant. (Dt. 


Rundschau 93, 228-49.) (Vgl. o", 1549.) Ent- 
gegng. v. Schubart (Beil. z. Allg. Ztg. ‚97, 


Nr. 232.) — M. Bréal, Un officier de l'anc. 
France. (Rev. des 2 mondes 145, 372-93.) [1499 

Alt, C., Studien z. Entstehgs.-G. 
v. Goethes Dichtg. u. Wahrheit. Berlin. 
Diss. 47 5. (1500 

Knauth, P., Goethes Sprache u. 
Stil im Alter. Lpz., Avenarius. ıx, 
156 S. 3 M. 60. [1501 

Ruland,C., Aus d. Goethe-National- 
Museum. II. (= Schrr. d. Goethe- 
Gesellsch. Bd. XII.) Weimar, Goethe- 
Gesellsch. 4°. 11 S. u. 25 Taf. [2 

Geiger, L., Aus Alt-Weimar. 
Mitt. v. Zeitgenossen nebst Skizzen 
u. Ausführgn. Berl., Paetel. xvj, 


3698. 8M. [3 
Schillers Briefe, krit. Gesamtausg. von 
Jonas, 8. ’97, 1552. Rez.: Anz. f. dt. Altert. 
23, 370-74 Fielitz. H 
Burggraf, J., Schillers Frauen- 


gestalten. Stuttg., Krabbe. zu. 490 S. 
6 M 5 


Tetzner, F., Christian Donalitius. 
(Altpreuss. Monatsschr. 34, 277-331; 
409-41.) Vgl. "oe, 3368. — Ders., 
Chr. Donalitius u. seine Zeit. (Nord 
u. Süd 80, 242-55.) [6 


Fäh, A., M. Kreutzmann, C. Umi- 
ker, Kathedrale in St. Gallen. Zürich, 
Kreutzmann. fol. 31 Taf. 4öfr. [7 

Ruess, Künstler u. Meister beim Bau d 
neuen Klosters in Schussenried. (Arch. f. 
christl. Kunst 13, 103-10.) [8 

Beck, P., P. Micheld’Ixnard, französ. Archi- 
tektin Schwaben. (Diöcesanarch. v. Schwaben 
14, 168-71; 191.) [9 

Thamhayn, W., Zur Lebens- u. Fa- 
milien-G. F. W. Marpurgs. (Monats- 
hfte. f. Musik-G. 29, 105-12.) [10 

Richel, A., Zur G. d. Puppen- 
theaters in Dtld im 18. Jh. (Zt. d. 
Aachen. G.-Ver. 19, 1, 142-46.) [11 

Schüddekopf 9 C. 9 Wandernde 


pinoza im jungen 


*55 


Schauspielertruppe in Braunschw. 
(Braunschw. Magaz. 3, 81-86.) [12 


Rosenbaum, R., Die Tirolerin in 
d. dt. Litteratur d. 18. Jh. (Zt. f. 
Kultur-G. 5, 43-61.) [13 

Beck, P., Oberländer Spitzbuben- 
Chronik. (Diöcesanarch. v. Schwaben 
15, 94-96; 124-28.) [14 

Hasse, P., Amtstracht d. Lübeck. Rats im 


vorig. Jahrh. (Mitt. d. Ver. f. lübeck. G. 
8, 1—83.) [1515 


8. Zeitalter der französischen 
Revolution und Napoleons 
1789-1815. 


Schnock, H., Aufzeichngn. eines 


Haarener Kirchenbuches a. . Kriegs- 
Jahren 1792-95. (Aus Aachens Vor- 
zeit 10, 33-50.) [1516 


Baillen, P., Aus d Brautzeit d. 
Königin Luise. (Hohenzollern Jahrb. 
1, 187-95.) D: 

Langers, L., Tagebuch üb. die 
Belagerg. der Festung Luxemburg 
1794-95. (Ons Hémecht 3, 199-202 etc. 
666-72.) [18 

Hasse, P., Aus d. Tagebuche d. 
Herrn Hnr. Christ. v. Hoff; Beitr 
z. G. d. Schlacht v. Lübeck. (Mitt. 
d. Ver. f. lübeck. G. 8, 33-63.) [19 

Froelich, X., Brief d. Königin 
Louise [v. 13. Nov. 1806]. (Altpreuss. 
Monatsschr. 34, 442-57.) [20 

Ilwof, F., Briefe Erzherz. Johanns 
an d. Grafen Ferdin. und Ignaz 
Attems. (Mitt. d. hist. Ver. f, Steier- 
mark 45, 36-95.) [21 

Wedel, K. A. W. Graf v., G. e. 
Offiziers im Kriege geg. Russland 
1812, in russ. Gefangenschaft 1813-14, 
im Feldzuge geg. Napoleon 1815: 
Lebenserinnergn. Berl., Asher. 3108. 
6 M. [22 


Kupke, 6., Vor 100 Jahren. Briefe 
e. spanisch. Gesandten aus Berlin, Jan.- 
Sept. 1797. (Quellen etc. aus italien. 
Archiven 1, 109-49.) [23 

Ilwof, F., Zur G. d. Krieges von 
1809 in Steiermark: Aktenstücke a. 
d. erf Attemsschen Archive zu Graz. 
(Beitrr. z. Kde. steiermärk. G.-Quellen 
28, 81-87.) [24 

Brüning, W., Aus d. Aachener Stadt- 
archiv. (Aus Aachens Vorzeit 10, 29 f.) [25 


*56 


Aus d. Oelperschen Gemeinderechnungen. 
(Braunschw. Magaz. 3, 123.) [1526 


Beck, P., Sollaten -Lied aus d Türken- 
Krieg v. 1734. (Alemannia 25, 16:-66.) [27 


Heigel, K. Th. G. v. Tode 
Friedrichs d. Gr. E z. Auflösg. d. 
alt. Reichs (s. '97, 1582). Lfg. 6. 
(= Lfg. 125 v. Nr. 263.) Bd. I, 
S. 385-464. 1 M. [23 

Eimer, M., Die polit. Verhältnisse 
u. Bewegungen in Strassb. im Elass 
im J. 1789. Gekrönte Preisschr. 
(= Beitrr. z. Landes- u. Volkskde. 
v. Els.-Loth. Hft. 23.) Strassb., Heitz. 
183 S. 3 M. [29 

Otto, F., A. J. Hofmann, Präsident 
d. rhein.-dt. Nationalkonvents zu 
Mainz; seine Sendg. nach England 
1793-95 nebst ander. Nachrr. üb. 
sein Leben. (Ann. d. Ver. f. nass. 
Altertkde. 29, 77-92.) [30 

Krebs, Wes Französische Staats- 
gefangene in schles. Festgn. Breslau, 
Nischowsky. 1895. [31 

Zwiedineck-Südenhorst, H. v., 
Die Ostalpen in d. Franzosenkriegen. 
Tl. I: Die Feldzüge v. 1796-97, 1799, 
1800-1801. (Zt. d. dt. u. österr. 
Alpenvereins 28, 88-113.) [32 

Reinwald, 6., Erinnergn. an d. 
Drangsale d. Stadt Lindau u. Umgebg. 
in d. Zeiten d. 1. Koalitionskrieges 
1796/97. (cher d. Ver. f. G. d. 
Bodensees 26, 75-102.) [33 

Albert, P., Freiburger Bürger- 
militärkorps u. sein Anteil an d. Ge- 
fechten bei Wagenstadt 7. u. 14. Juli 
1796. (Schau- ins-Land 23, 18-42.) [34 
- ` Bibra, R. v., Schlacht b. Würz- 

burg 3. Sept. 1796. (Sep. a.: Arch. d. 
hist. Ver. v. Unterfranken etc. Jg. 39.) 
Würzb., Stahel. 32 S. m. 1 Bildn. u. 
1 Plan. »0 Pf. [35 

Bailleu, P.,Vor 100 Jahren. (Hohen- 
zollern-Jahrb. 1, 126-38, 2 Taf) [36 

Vorfriede, Der, v. Leoben. Ge- 
denk-Blatt im 100. J. nach d. Friedens- 
schlusse; hrsg. v. Komitee f. d 
Lokal-Museum in L. Mit 1 photo- 
lith. Nachbildg. d. Schlussabsätze d. 
geheim. Vertrages. Leob., Nüssler. 
35 S. 2M. [37 

Sterchi, J., Sendg. d. S. F. Lüt- 
hardt nach Paris im Frühjahr 1798. 
(= Neujbl. d. hist. Ver. d. Kant. 
Bern f. 198) Bern, Wyss. 4°. 208. 
u. Taf. 1 M. 20. [38 


Bibliographie Nr. 1526—1585. 


Ulmann, H., Preussen, die be- 
waffnete Meeresneutralität u. d. Be- 
sitznahme Hannovers 1801. (Dt. Zt. 
f. G.-wiss. N. F. 2, 245-68.) [39 

Potrel, J., La Russie et la rup- 
ture de la paix d'Amiens. (Ann. de 
l'école libre des sciences polit. 12 
70-101.) [40 

Nagy, E., Az ausztriai császári czim 
foelveteleroel.e (Annahme d. österr. 
Kaisertitels.) Budap., Akad. 395. [41 

Raz.: Allg. Ztg. '93. Nr. st 

Danielson, J. R., Finska kriget 
och Finlands krigare 1308-9; frin 
finskanafW.Söderhjelm. Helsingf., 
Weilin & G. 797 S., 1 Plan, 1 Kte. [42 

Otto, F., Schlacht b. Landshut 
21. Apr. 1809. (Vhdlgn. d. hist. Ver. 
f. Niederbaiern 33, 237-46 u. Taf.) [43 

Maretich v. Riv-Alpon, G. Frhr., 
Jos. Struber u. d. Kämpfe in d. Um- 
gebg. d. Passes Lung 1809. (Sep. a.: 
Mitt. d. Ges. f. Salzburg. Ldkde. 
Bd. 37.) Wien, Braumüller. 138 S. 
2 M. [44 

Tümpel, Major v. Schill u. d 
Ravensberger. (Jahresber. d. hist. 
Ver. f. Ravensberg 11, 123-25.) [#5 

Thimme, F., Hannov. Aufstands- 
pläne im J. 1809 u. England. (Zt. 
d. hist. Ver. f. Niedersachs. ’97, 
278-381.) [46 


Siegel, G., Truppenbewegungen auf d. 
Leipziger Heerstrasse im Amt Lichtenau 
1811-15. (Hessenland 11, 187 f.; 199-203.) Du 


Margueron, Campagne de Russie. 
T.I. Paris, Lavauzelle. 333 S. u. 2Ktn. 
7 fr. 50. 48 

Pfister, A., Aus d. Lager d. 
bündeten 1814 u. 1815. Stuttg., Dt. 
Verlags-Anstalt. zu, 480 S. 7M. — 


Vgl. ’97, [49 
Schirmer, F., Feldzug d. Oester- 
reicher geg. Kg. Joachim Murat. 


Budap., Grill. 1898. 390S. m. 23 Bell 
u. 2 Taf. 8 E [50 

Gaffarel Dijon en 1814 et en 
1815. Gg de la Soc. bourguign. 
de geogr. et d’hist.) 
tiere. 382 S. u. Taf. 

v. Sothen, Zur Schlacht b. Ligny. 
(Milit.-Wochenbl. 83, 175-78.) [52 


Dijon, Daran- 
51 


Angeli, M. v., Erzherzog Carl v. 
Oesterr. als Feldherr etc. (s. °97, 1613). 
V.(Schluss-) Bd. Mit Register zu Bd. 
LA 253, LXXVII) S. s M [53 
Roz.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 2016-98 Pfister. 
Poten, B., Georg Frhr. v. Baring, 


Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons. +57 


kgl. hannov. Generallieutenant. (Bei- 
hft.z.Milit.-Wochenbl.’98,1-78.) [1554 

Arneth, À. Fes Joh. Frhr. v. es- 
senberg. Wien, Braumüller. xıv, 292; 
x, 337 S. 12 M. [55 


Sander,H., EE d. vorarlberg. 
Kreishauptmanns J. A. v. Indermauer 
(10. Aug. 1796) u. ihre Folgen. Innsbr., 
Wagner. x, 281 S. 2 M. 60. [56 

Reuss, R., Souvenirs alsatiques: 
Jean Pierre Massenet, cultivateur à 
Heiligenstein, député du Bas-Rhin, 
professeur à l'acad. de Strasbourg, 
d’apr. des docc. inéd. Strassb., Treut- 


tel & W. 158 S. 1 M. 50. [57 
Seyl, J., Aus d. EE (Wost- 
pfälz. d. Bll. Jg. 1, Nr. 5 u. 6. [53 


Spielmann, ët Stadt, Wiesbaden 
. ihre Bewohner zu Anfang unseres 
Jahrh: (= Spielmann, Beitrr. z. G. 


d. Nassauer Landes I.) Wiesbaden, 
Lützenkirchen. 61 S. 1 M. 50. [59 
Bamberger, L., Französelei am 


Rhein, wie sie kam, und wie sie ging. 
(Bamberger, Gesamm. Schrr. 1, 126- 
91.) [60 
Brüning, W., Aachen währ. d. 
Fremdherrschaft u. d. Befreiungs- 
kriege. (Zt. d. Aachen. G.-Ver. 19, 
II, 171-210.) a 
Petersdorff, H. v., Landgraf Wil- 
helm IX. v. Hessen- Kassel, “als Kur- 
fürst Wilhelm I. (Allg. dt. Biogr. 43, 
64-75.) [62 
Georg v. Hasserodt. (Hessenland 11, SCH 


Mack, H., Zur G. d. Stadt Braunschw. in 
d. Franzosenzeit. (Braunschw. Magaz. 3, 169- 
73, 179-54.) — P. Zimmermann, Hzg. Friedrich 
Wilhelm u. Drost v. Rodenberg. (Ebd. 1-4; 
9-13.) — A. Fehler, Hzg. Frdr. Wilh. u. GG 
E. Trott. (Ebd. 97-101.) 

Kunze, P., Gegend zw. Buttstädt 
u. Apolda u. insbes. Nirmsdorf in d. 
Heimsuchgn. d. Jahre 1806-14. (Zt. 
d Ver. f. thür. G. 10, 560-70.) [65 

Schulz, A., Gotha im J. 1813. (In: Schulz, 
Vortrr. Gotha, Perthes.) [66 

Petersdorff, H. v., Prinz Wilhelm von 
Preussen. (Alle. dt. Biogr. 43, 171-77.) [67 

Zarncke, F., Kampfe im Gemeinwesen v. 
Bützow u. d Franzosenzeit. (Zarncke, es 
Schrr. 2, 265- 


8 
Halling, K., Jahrzehnt d. Chron k 
Memels, 1806-15. Progr. Memel. 1896 
u. '97. 4%. à 178. [1569 


Innere Verhältnisse. 


Grundentlastung unt. Napoleon I. 
(Beil. z. Allg. Ztg. '98, Nr. 5.) [1570 


Pauls, E., Zur G. d. Archivs d. 
Roerdepartements in Aachen. (Zt. d. 
Aachen. G.-Ver. 19, ı, 72-92) [71 


Punnel, J. P., Les revenus des hospices 
civils de ja ville, de Luxombourg au com- 
meucem. de la rëeol franç. (Ons SERR TI 
4, 38-40.) 


Heineck, H., Kämmerei-Etat d. r 
Reichsstadt Nordhausen am Ausgang 
d. 18. Jh. I: Die Einnahmen. Nordh., 
Haacke. 105 S. 1 M. 73 

Bleibtreu, K., Kriegsrecht z. Zeit 
d. erst. Empire. (Beil. z. Allg. Ztg. 
’'97, Nr. 268 f.) [74 


Frank, 6., Im Auftr. d. Staats- 
behörde verf. Religionslehrbücher d. 
evang. Kirche A. C. in d. Toleranz- 
zeit. (Jahrb. d. Ges. f. G. d. Protest. 
in Oesterr. 18, 193-200.) [75 

Trechsel, Sekte d. Antonianer in 
d. Schweiz. (Realencyklop. f. prot. 
Theol. 3. Aufl. 1, 601-4.) 76 

Weddigen, Th., Auflösg. d. 
pitels ad Sanctam Mariam auf d. 
Neustadt in Bielefeld. (Jahresber. d. 
hist. Ver. f. Ravensberg 11, 25-32.) [77 


Hering, H., L. E. v. Borowski. (Realen- 
eyklop. f. prot. "Theol. 8. Aufl. 8, 329-32.) (78 


Beitrag z. G. d. Gymnasiums in Zwei- 
brücken unter d. franz. Herrschaft. (West- 
pfälz. G.-Bll. Jg. d Nr. 10.) [79 


Arnoldt, E. Beitrr. zu d. Material 
d. G. v. Kants Leben u. Schriftsteller- 
thätigkeit in Bezug auf seine „Reli- 
gionslehre“ u. seinen Konflikt mit d. 
preuss. Regierung. (Altpreuss. Mo- 
natsschr. 34, 345-408; 603-36.) Sep. 
Königsb., Beyer. 1898. xxj, 156 P 

4 M. S [80 


Planck, E., Lyriker d. schwäbisch. 
Klassizismus (Stäudlin, Conz, Neuffer, 
Hölderlins Jugenddichtg.). Stuttgart, 
Kohlhammer. 73 S. 1 M. 

Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1253 Minde- ia 

Minde-Pouet, og. Heinr. v. Kleist; 
seine Sprache u. Stil. Weimar, Felber. 
302 S. 6 M. — Ders., Zu H. v. K. 
(Euphorion 4, 537-45.) [82 

Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 19, 191 Elösser. 

Zarncke, F., Th. Körners Relegation a. 
Leipzig. (Zarncke, Kl. Schrr. 3, 100-18 [a.: 
Beil. z. Allg. Ztg. wg, Nr. 249 f.].) [83 


v. Jaden, Theod. Körner u. s. Braut, s. "20, 
9450. Bez.: Euphorion 4, 367-77 Steig. [84 


Sulger- Gebing, E., Die Brüder 
A. W. u. F. Schlegel in ihr. Ver- 
hältnisse z. bildend. Kunst; mit un- 
gedr. Briefen u. Aufsätzen A. W. 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 2. Bibliographie. b 


*58 Bibliographie Nr. 1585—1635. 


Schlegels. (= Forschgn. zur neuer. 
Litt.-G., hrsg. v. F. Muncker IIl.) 
Münch., Haushalter. 199 S. 3 M. 80. 
[1585 

Wintterlin, A., 3 Briefe d Bildhauers 
J. tt. Dannecker an General G. Fr. Scharf- 
fenstein, 1810-13. (Hie gut Württemberg alle- 
wege! Litter. Jahrb. 1, 259-64.) 86 
Richter, 0., Aus d. Leben Moritz Retzschs. 
(Dresdner G.-Bll. Jg. 5, 200 f.) [1587 


9. Neueste Zeit seit 1815. 


Correspondance diplom. du comte 
Pozzo di Borgo, ambassad. de Rus- 
sie en France et du comte de Nes- 
selrode, 1814-18, publ. p. le comte 
Ch. de Pozzo di Borgo ta 00, 3492). 
T. II. 615 S. 7 fr. 50. [1588 

Mack, H., Gleichzeitige Schilderg. 
[Brief d. Advokaten Adf. Schönemann] 
d. Braunschweiger Aufruhrs 1830. 
(Braunschw. Magaz. '97, Nr. 8. u. 
Berichtigg. Nr. 9.) [89 

Schaltegger, K. u. Amstein, Aus- 
zug a. d. Journal d. J. K. Freyen- 
muth (s. ’96, 1613). Forts.: 1832- 
38. (Thurgauische Beitrr. 35, 29-69; 
36, 6-50.) [20 

Hohenlohe-Ingelfingen, Prinz K. 
zu, Aus mein. Leben. Bd. I: Vom 
Revolutionsjahr 1848 bis z. Ende d. 
Kommandos in Wien 1856. Berlin, 


Mittler. ınj, 379 S. 8 M. [91 
Rez.: Milit. Litt.-Ztg. '97, Nr. 13 u. Milit.- 
Wochenb!. ’98, Nr. 2; Litt. Cbl. ’98, 219. 


Wolf, A., Berliner Revolutions- 
chronik; Darstellg. d. Berliner Be- 
wegg. in polit., sozial. u. litter. Be- 
ziehg. Jubil.-Volksausg., hrsg. v. C. 
Gompertz. 386 S. 3 M. [92 

Peiniger, A., Persönl. Erlebnisse 
währ. d. Unruhen 1848/49 in Elber- 
feld u. Solingen. (Monatsschr. d. berg. 
G.-Ver. 5, 3-17.) Vgl.: C. Clément. 
(Ebd. 33.) [93 

Kübeck u. Metternich, Denkschrif- 
ten u. Briefe; hrsg. v. A. Beer. (Sep. 
a.: Denkschrr. d. k. k. Akad.d. Wiss. 
Bd. 45.) Wien, Gerold. 4°. 157 S. 
9 M. 94 

Urkunden u. Briefe, 1851-87 k 
Briefe Edwins v. Manteuffel an Bis- 
marck (1852-82), 3 Briefe Bs. an d. 
Prinzen v. Preussen (1852-58), 35 
Briefe Bs. an Wilhelm I. (1864-87), 17 
Briefe Wilhelms I. an B. (1869-83), 35 
Briefe Albrechts v. Roon an B. (1863 
-73)]. (Bismarck-Jahrb. 4, 1-236.) [95 


Poschinger, H. v., Bismarck-Porte- 
feuille. Stuttg. u. Lpz., Dt. Verl.- 
Anstalt. 1898. 201 S. 3 M. [96 

Inh.: Aus d amtl. Korrespondenz En 1864 
-82. — 83 Briefe u. Telegramme Bs. a d JJ. 
1868-89. — B. im Antiquariat — B. u. An- 
halt in d. Krisis v. 1866. — Sonstige bier 
wieder abgedr. Aufsätze vgl. '96, 1641. ’97 
338: - 3891; 3417. — Rez.: Litt. CbL "og, 422. 


Usedom, Graf, Briefe an e. Freun- 
din, 1862-73. (Dt. Revue 22, IV, 257- 
67.) [97 

[Bernhardi, Th. v.,] Aus d Leben 
Th. v. Bs. (s. '97, 1674). VI: Der 
Krieg 1866 geg. Oesterr. u. s. un- 
mittelbar. Folgen; Tagebuchbll. 1866 
u. 1867. ze, 378 S. 8 M. [98 

Erinnerungen aus d. letzten Tagen 
e dt. Fürstentums; v. e. kurhess. Offi- 
zier. (Hessenland 11, 82-5 etc.; 269- 
71.) 1599 

Moltkes militär. Werke. I: Milit. 
Korrespondenz (s. ’97, 1679). 3. Tl.: 
Aus d. Dienstschriften d. Krieges 
1870/71. 3. Abtig. Waffenstillstand u. 
Friede. xvırj u. S. 541-788. 5 M. [1600 

Rez.: Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, Mo- 
natsbll. 118 R. Schmitt; Mitt. a. d. bist. Litt. 
25, 472-7 Granier; Milit. Wochenbl. 83 2287- 
94 e Blume; Beil. z. Allg. Ztg. ’9i, Nr. 285 f.; 
Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 10, 458-5 
v. Petersdorfi. 

Monod, &., Allemands et Français 
Souvenirs de campagne: Metz, Sedan, 
la Loire. 2. éd. Paris, Fischbacher 
2 fr. [1601 

Poschinger, H. v., Fürst Bismarck 
u. d. Bundesrat (s. ’97, 1676). Bd. II: 
1874-78. x, 486 S. 8 M. [2 

Vgl. zu II: J. Müller-Hornung, Aus d. 
Memoiren d. Bundesrates. (Gegenw. 52, 21-4.) 

Recueil des traités et conventions 
conclus par le royaume des Pays- 
Bas avec les puissances étrangères, 
dep. 1813 jusqu'à nos jours; p. 
E. G. Lagemans. T. XIII: La Haye, 
Belinfante. 30, 520 S. 12fl. 75. [3 


Stern, A., G. Europas seit d. 
Verträgen v. 1815 (s. '94, 4191 a). 
1. Abtlg.: 1815-1830, Bd. II. xvj, 
672 S. 9 M. [4 

Treitschke, H. v., Dt. G. im 19. Jh. (o 
97, 1683). 2. Tl.: Bis zu d. Karlsbader Be- 
schlüssen. 5. Aufl. 6108. 10 M. — 4. H: 
Bis z. Tode Kg. Frär. Wilhelms II. 4. Aufl. 
153 S. 10 M. D 

Hassel, W. v., G. d. Königreichs 
Hannover. Tl. I: 1813-48. Bremen, 
Heinsius. xxx, 658, 10 S. 12 M. [6 

Marquis Paulucci u. seine Ver- 
folgung geheim. Gesellschaften in d. 


Neueste Zeit seit 1815. 


OÖstseeprovinzen. (Balt. Monatsschr. 
44, 499-514.) [1607 

Zarncke, F., Die 3 Freunde von 
der Rasenbank u. d. Denunciations- 
protokoll. ıZaıncke, kl. Schrr. 2, 
118-39.) [8 

Kerchove de Denterghem, 0. de, 
Les préliminaires de la revolut. 
belge en 1830. Brux., Weissenbruch. 
5o N. 1f. 50. [9 

Fischer, William, Die Unruhen 
in Hessen im J. 1830. (Hessenland 
11, 235-37.) [10 

Sybel, H. v., Aus d. Berliner 
Märztagen 1848. (Sybel, Vortrr. etc. 
S. 236-61.) Vgl. '90, 621. [11 

Kolb, Bewegs. 1348 in Nassau. (Mitt. d. 
Ver. f. nass. Altertkde. °97/98, 69-71.) [12 


Ilwof, F., Zur G. d. Steiermark 
im J. 1848. I: Frz. Ritter v. Kalch- 
bergs Entwurf e. Verfg. f. d. österr. 
Kaiserstaat. II: Das Projekt e 
„Kongresses“ d. österr. Alpenländer. 
(Mitt. d. hist. Ver. f. Steiermark 45, 
1-20.) [13 

Sybel, H. v., H. D. Hassenpflug. 
(Sybel, Vortrr. u. Abhadlgn. S. 216-35.) 
Vgl. ’93, 1386 d. [14 

Friedjung, H., Kampf um d. Vor- 
herrschaft in Dtid. 1859-66 (s. ’97, 


1699). 2. (Schluss-) Bd. xvj, 606 S. 
u. 6 Ktn. 14 M. [15 


Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1061-4 u. 19, 435 
Geo. Kaufmann: Oesterr. Litt.-Bl. 6, 296 Lam- 
pel; Hist.-polit. Bll. 121, 417-25 Franz. 

Petersdorff, H. v., Der erste 


Hohenzollernkaiser im Dienste preuss. 


u. dt. Grösse. Lpz., Breitkopf & H 
119 S. 1 M. 50. [16 

Granier, H., Feldzug v. 1864. 
Berl., Felix. 102 S. 2 M. 40. [17 


Rez.: Streff leurs österr. milit. Zt. 39, I, Litt. 
Beil. 8. 10; Mil.-Litt.-Ztg. 79, 55-58. 


Larsen, K., Under vor sidste Krig. 


Kopenh., Gyldendal. 526 S. [18 
Rez.: Preuss. Jahrbb. 91, 134-39 Brix. 
Myrdacz, P., Sanitäts-G. d. Feldzüge 18614 

u. 1866, in Dänemark, Böhmen u. Italien. 

Wien, Safür. 1253. 4M. [19 
Treitschke, HR. v., 10 Jahre dt. Kämpfe. 

3. Aufl. 1: 1865-10. 11: 1871-79. Berl, Reimer. 

x, 406: 530 S. 12 M. [20 
v. Lettow-Vorbeck, G. d Krieges v. 1866 

in Dtld. Bd. I, e. '97, 170:2. Rez.: Beil. a. 

Allg. Zte. ’97, 223 f. Arnold; Mitt. a. d. hist. 

Litt. 25, 168 Foss; Dt. Heereaztg. ’97, Nr. 69 ff. 

v. d. Wengen; Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, Mo- 

natsbll. 371 R. Schmitt. [21 
Hönig, Entscheidungskämpfe d. Mainfeld- 

zuges, ®. ’)6, 1644. Rez.: Hist. Zt. 80, 145 

Granier. — v. Eynatten, Richtigstellg. d. 

Hoenigschen Darstellg. e. Episode a. d. Abend- 

gefecht 10. Juli 1866. (Milit.-Wochenbl. 83, 

75-80.) [22 


*59 


Abafi -Aigner, L., Die ungar. Legion in 
Preussen 1866. (Sep. a.: Pester Lloyd v. 16 
u. 17. Apr. ’97.) Budap., Pester Lloyd. 26 S. [23 


Margutti, A., Darstellg. d. krie- 
gerisch. Ereignisse in Italien im J. 
1866. Wien, Seidel. 133S. 2M. 40. [24 


Bamberger, L., Vor 25 Jahren. 
(Bamberger, Gesamm. Schrr. 1, 417 
-52.) [25 

Block, Zur Frage d. Emser De- 
pesche (vgl. ’97, 1709). (Bismarck- 
Jahrb. 4, 299-306.) [26 

Denis, S., Hist. contemp.: La 
chute de l'Empire, le gouvernem. de 
la défense nation., l'assemblée nation. 
T. I: De la déclaration de guerre 
au 31. oct. 1870. Paris, Plon. 4°. 
516 S. 8 fr. [27 

Duquet, A., Guerre de 1870-71 
(s. ’97, 1711). T. X: Paris. Le bom- 
bardement et Buzenval 1.-22. janv. 
1871. Paris, Charpentier. 1898. 
382 S. m. 2 Ktn. 3 fr. 50. [28 

Kunz, Kriegsgeschichtl. Beispiele 
a. d. dt.-franz. Kriege e °97, 1713). 
Hft. 4: Nachtgefechte. III. (Schluss): 
Im Festungskriege vor Strassb., Ver- 
dun, Belfort u. Paris. Mit 8 Skizzen. 


87 2 ı M. 75; Hft. 5: Attacken 
franz. Kavallerie auf dt. Inf. u. 
All Mit 1 Plan. 88 S. 2 M: Hft. 


6 u. 7: Beispiele f. d. Verwendg. d. 
Artillerie I u. II. 80 S. 1 M. 60; 
67 S. 1 M. 40. [29 
Rez.: Milit.-Wochenbl. 82, 2883-88. 
Woide, Ursachen d. Siege u. Niederlagen 
1870, übers. v. Klingender (s. "De, 16655). 
Bd. I. 2. Aufl. 370 S. m. 7 Skizzen in 
Steindr. u. 1 Uebersichtskte 7 M. 50. — 
Schlacht e Noisseville u. Gefocht e Nouart. 
(Milit.-Wochen!l. 83. 63-69; 96- Ki [30 


Cardinal v. Widdern, € SCH 
Tage. Tl. I (s. "og, 1714), "Ba. 

Krisis v. Vionville 15. u. 16. ir 
1870, Hft. 1: Thätigk. d. ni 


kommandos. 228 S. u. 1 Kte. 5M. [31 

Granier, Einmarschkämpfe d. dt. Armeen 
im Aug. 1870 s. ’96, 3498. (Sep. a.: Jahrbb. 
f. d. dt. Armee Bd. 95 u. 9%.) 132 


Patry, L., La guerre telle ou elle 
est (1870-71): Metz-Armée du Nord- 
Commune. Paris, Montgredien & Co. 
426 S. [33 

Touche, E., Der 18. Aug. 1870 
in St. Marie-aux-Chênes. Metz, Even. 
76 S. m. Plan u. Kte. 1 M. 20. [34 

Hopffgarten - Heidler, H. v., 
Schlacht bei Beaumont. Berl., Eisen- 
schmidt. 292 S. m. 1 Plan, 2 Ktn 
u. 12 Skizzen. 7 M. 50. [35 

Rez.: Milit.-Litt.-Ztg. 78, 401-7. 


bh? 


*60 


Seissl, R., Studie üb. d. Feldzug 
1870-71 nach Sedan. (Streffleurs 
österr. milit. Zt. 39, I, 12-43.) [1636 

Delabrousse, L., Un heros de la 
defense nation.: Valentin et les der- 
niers jours du siége de Strasbourg. 
Paris, Berger-Levrault. xx, 358 S. 
m. 1 Portr. u. 2 Ktn. 5 fr. [37 


Laforge, L., Un vainqueur des Prussiens: 
L'amiral Mouchez et la défense du Havıe 
pend. la guerre 1870/7711. Paris, Dumont. 
162 S. u. 8 Portr. [38 


Hoenig, F., Volkskrieg a. d. Loire 
(8. "ou, 1723). Bd. V u. VI: Die 
entscheidenden Tage v. Orléans im 
Herbst 1870. Tl. 3: Die Auflösg. d. 
franz. Heeres v. Orléans. (Der 3. XII. 
1870.) xvı), 255 S. u. 5 Karten- 
beilagen. 6 M.; Tl. 4: Räumung v. 
Orl. durch d. Franzosen u. Neuforma- 
tion d. Loire-Armee. (4.-6. XII. 1870.) 
au, 872 S. u. 2 Ktn. 7 M. 50. (Bd. IV 
erschien in 2. Aufl.) [39 

Prevost, L., Le combat de Saint- 
Jean -sur - Erve (Mayenne) 13. janv. 
1871. Paris, imp. Balitout. 46S. [40 

Cardinal v. Widdern, G., Krieg 
an d. rückwärt. Verbindgn. d. dt. 
Heere 1870/71 (s. ’94, 4222). Tl. IV: 
Im Generalgouvernement Lothring. 
u. in d. Vogesen, Bd. 1. 217 S. m. 
2 Ktn. u. 1 Skizze. 4 M. 50. [41 

Fabricius, H., Kämpfe um Dijon 
im Jan. 1871 u. d. Vogesenarmee. 
Bromberg, Mittler. xxxıj, 610 S. m. 
4 Ktn. u. Plänen. 12 M. [42 

Holleben, A. v., Die Pariser 
Kommune 1871 unter d. Augen d. 
dt. Truppen. Berl., Mittler. 306 S. 
u. 1 Plan. 6 M. 50. [43 


Duncker, C. v., Feldmarschall 
Erzhzg. Albrecht. Lpz., Freytag. xij, 
330 S. m. 27 Taf. u. 5 Ktn. 24 M. [44 

Magirus, A., Hzg. Wilhelm «. 
Württemberg, k. u. k. Feldzeug- 
meister. Stuttg., Kohlhammer. xıj, 
878 S. 7 M. 0. [45 

Rez.: Beil. z. Allg. Ze ’97, Nr. 350 Arnold. 


F. Ueot, Hrs Wilh. v. Württemb. (Allg 
dt. Biogr. 43, 213-138.) 


Herrmann, 0., Jul. v. Bose, preuss. 
General d. Inf. Berl., Bath. 202 S. 
4 M. 46 

Zernin, G., Leben d. kgl. 
Generals d. Infant. Aug. v. Goeben 
(8. "96. 1672). Bd. II. 5748. 12 M. [47 

Vgl: v. Alvensleben, Ueb. d. Entscheidg. 


b. Spicheren. (Milit.-Wochenbl. 88, 314-18; 
227-81; 850-56.) 


Bibliographie Nr. 1636—1687. 


Werthern, Frhr. v., General v. 
Versen. Berl., Mittler. 1898. 254 S. 
6 M. [48 


Wippermann, K., Dt. G.-Kalender 


(s. ’97, 1737). Jg. og, Bd. I. 1898. 
xıv, 450 S. 6M. [49 
Helfert, J. A. Frhr. v., Der 


Brünner Landtag 1848 u. d. mähr. 
Landeswappen. (Zt. d. Ver. f. G. 
Mährens etc. I, 2, S. 22-830.) [60 

Rodt, E. v., Bern im 19. Jh. Bern, 
Schmid & Fr. 128 S. mit 30 Ab- 
bildgn., 2 Plänen u. 1 Panorama. 
6 M. 50. EI 

v. Weech, Badisch. Staatsminister Geo, 
Ludw. Winter. (Allg dt. Biogr. 43. 465-685.) [52 


Teutsch, D. Ch., Strassburger 
Bilder a. d. vierziger Jahren. Strassb., 
Heitz. 1718. 38 M. [58 

Volk, C. L., Alt-Mainzer Erinne- 
rungen; Bilder a. d. Mainzer Leben 
um d. Mitte unser. Jahrh. Mainz, 
Wilckens. 1896. 163 S. 1 M. 50. [54 

Kolb, Herzog Wilhelm (Aug. Hnr. Belgicus) 
vV. Nussau. (Allg. dt. Biogr. 43, 1:6-::9.) [55 

Müller, P. L., Wilhelm I., Kg. d. 
Niederlande, Grhrzg. v. Luxemb. 
(Ebd. 1683-68.) [56 

Körber, 0., Die letzten Tage d 
Selbständigkeit d. Fürstentums Blan- 
kenburg. (Braunschw. Magaz. 2, 201 
-5.) [1657 


- 


innere Verhältnisse. 


Handels- u. Schiffahrts- Verträge 
Deutschlands mit d. Auslande 1872 
-77. Bd. I u. II. Berl., Mittler. 4°. 
xıx, 752 S.; S. 753-1694. 30 M. [1658 

Voigt, P., Deutschland u. d. Welt- 
markt. (Preuss. Jbb. 91,240-80.) [58a 

Blondel, 6., Etudes sur les popu- 
lations rurales d’Allemagne et la 
crise agraire. Paris, Larose. o) 
522 S. m. 9 Ktn. u. Taf. 12 fr. [59 


Rez.: Jahrb. f. Gesetzgebg. 22, 315-21 Koll- 
mann; Ann d. dt. Reichs 31, 306-10. 


Paudler, A., Zur Industrie-G. 
Nordböhmens. (Mitt. d. nordböhm. 
Excurs.-Clubs 19, 1-14.) [60 

Wiener, E., Leipziger Buchdrucker- 
gewerbe am Ausgange d. Jahrh. 
Denkschr. d. Innung Leipziger Buch- 
druckereibesitzer. Lpz., Iunung. 4°. 
102 S. [61 

Grosse, Beitrr. z. G. d Postkarte. (Arch. 
f. Post u. Telegr. 24, 674-89.) [63 


Neueste Zeit seit 1815. 


Graefe, Verwaltungsbericht d. 
kaiserl. Ober-Postdirektion in Braun- 
schw.: 1887-96. Braunschw., Krampe. 
57 S. u. 4 Taf. [1668 

Geschichte d. Eisenbahnen d. 
österr.-ung. Monarchie; hrsg. v. österr. 
Eisenbahnbeamten-Ver. Lfg. 1-21. 
Teschen, Prochaska. Bd. I. 304 S. 
Bd. II, S. 1-160 u. Kte. Bd. II, S. 1-96. 
Subskr.-Pr. à ı M. [64 

Föhlinger, 0., G. d. Eisenbahnen 
in Els.-Lothr. u. ihr. Transport-Ver- 
kehrs. Strassb., Heitz. 182 S. 4M. [65 

Fleck, 6., Studien z. G. d. preuss. 
Eisenbahnwesens (s.'96, 446). Schluss. 
(Arch. f. Eisenbahnwesen 19, 858-68; 
20, 889-902; 1073-98.) (66 


Schmidt, Hnr., Beitr. z. G. d. „Bundes d. 
Geächteten“. (Neue Zeit Jg.'97'98, Hft.5.) [67 

Wenckstern, A. v., Die Marx 
eigentüml. materialist. Geschichte- 
auffassg. u. Dtld. am Ende d. 19. Jh. 
(Jahrb. f. Gesetzgbg. 22, 247-810.) [68 

Andler, C., Les origines du so- 
cialisme d’Etat en Allemagne. Thèse. 
Paris, Alcan. 501 S. 69 

Rez.: Rev. polit. et litt. 8, 642-47; 720-26; 
816-21 Lyon. 

Hertling, 6. Frhr. v., Bischof Ketteler u. 
d. kath. Sozialpolitik in Dud. (Hist.-polit. 
Bl. 120, 873 900.) Vgl. gi, 1758. [69 a 


Binding, K., Dt. Staatsgrundge- 
setze in diplom. genauem Abdrucke 
(s. '96, 8533). Hft. 10: Verfassungs- 
urkk. f. d. freien u. Handelsstädte 
Lübeck, Bremen u. Hamburg; mit 
allen Abändergn. bis zu d. Gesetzen 
v. Mitte 1897, samt Anlagen. 49; 80; 
48 S. 2 M. [70 


Einzeln daraus: Lübeck 1 M.; Bremen 
1 M. 60; Hamburg 1 M. 


Rosin, H., Grundzüge einer allgem. 
Staatslehre nach d. polit. Reden u. 
Schriftstücken d. Fürsten Bismarck. 
Annalen d. dt. Reichs 31, 81-126.) 
ep. Münch., Hirth. 1 M. [71 

Rez.: Krit. Vierteljschr. 40, 267-71 Grass- 
mann; Dt. Litt.-Ztg. 19, 521 Fleischmann. 

Fiathmann, J., Reichstagswahlen 
in d. Prov. Hannover 1867-96. Hannov,, 
Jänecke. 170S. ıM. [72 

Liebenau, Th. v., Zur G. d. Staats- 
kirchentums im Kanton Luzern. 
(Kath. Schweizerbll. 12, 95-104.) [73 

Suworow, Fürst, Rechenschafts- 
bericht an d. Kaiser Nikolai I. üb. 
d. Verwaltg. d. Ostseeprovinzen währ. 
d. Zeit v. 1825-50; übers. v. M. v. Oet- 


*61 
tingen. (Balt. Monatsschr. 44, 515 
-84. [74 


Briefe an Bunsen v. röm. Kardi- 
nälen u. Prälaten, dt. Bischöfen u. 
anderen Katholiken a d J. 1818-37; 
m. Erläutergn. hrsg. v. F. H. Reusch. 
Lpz., Jansa. vm, 253 S. 9 M. [75 

A. Kamphansen, Chr. K. J. Bunsen (Re- 
alencyklop. f. prot. Theol. 9. Aufi. 3, 556-62.) 
— Adf. Franz, Zur Charakterist. d. Erz- 
bischofs Grafen Spiegel v. Köln. (Hist.-polit. 
Bil. 120, 732-51.) 


Schanz, Kath. Tübinger Schule. 
(Theol. Quartalschr. 80, 1-49.) [76 

Beer, A., Kirchl. Angelegenheiten 
in Oesterr., 1816-42; archival. Mitt. 
(Mitt. d. Inst. f. österr. G. 18, 493- 
581.) [77 

Lauter, A., Idee e. schweizer. Erz- 
bistums nach d. bad. Konferenz, ihre 
G. u. Tendenz. (Kath. Schweizerbll. 
12, 361-79.) [78 

Bieri, N., Agrippa Clemens August 
Erzbisch. v. Köln 1835-42, u. seine 
rechtl. Stellg. gegenüber d. preuss. 
Regierg. (Kath. Schweizerbll. 12, 82 
-94; 177-97; 322-38.) [79 

Kreiten, W., Lebrecht Dreves. 
Freiburg, Herder. 1897. 431 S. u. 
Portz 5M. [80 

Eberl, F., G. d. Kapuziner-Klosters 
an d. Schmerzhaften Kapelle u. b. 
St. Anton in München v. 1847-97. 


Münch., Lentner. xvj, 304 S. 3 M- [81 

v. Schulte, Altkatholizismus. (Realen- 
cyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 414-25.) — 
Kohlschmidt, J. H. Reinkens. Biogr. Jahrb. 
u. dt. Nekrol. 1, 287-92.) [52 


Beyschlag, Aus mein. Leben, s. '97, 1773. 
Roz.: Theol. Litt.-Ztg. 22, 393 Eck. — Vgl. 
0. Gerland, Zur Abwehr. (Hessenland 1 ; 
166-69.) [88 

Goran, &., L'Allemagne religieuse: 
Le Protestantisme. Paris, Perrin & 
Co. 1898. xxxıj, 860 S. 3 fr. 50. 
— Ders., L’Allem. relig. (s.’97, 1775): 
La vie protest. Les églises offic. et 
sectes. (Rev. des 2 mondes 143, 56 
-90.) [84 

Nippold, F., Anfänge d. Evangel. 
Bundes. Berl. Schwetschke. 103 S. 
1 M. 60. [85 

Schmidt, H. u. J. Haussleiter, 
Ferd. Christian Baur u. d. neuere 
Tübinger Schule. (Realencyklop. f. 
prot. Theol. 3. Aufl. 2, 467-88.) [86 

Höchsmann, J., Geo. Binder Bisch. d. ev.- 


sächs. Landeskirche in Siebenbürgen. (== 
Sächs. Ahnensaal, hrsg. v. F. Obert. Hft. 1.) 


*62 


Kronstadt, Götts. 33 S. Res: Korr.-Bl. d. Ver. 
f. siebenb. Ldkde. 10, 95 Schullerus. , [1687 

Stählin, 0., Oberkonsistorialrat 
Adf. v. Stählin. Münch., Beck. 1898. 
2608. 2M. [88 

Th. Kolde, A. v. Stählin. (Sep. a.: Beitrr. 
z. baier Kirch.-G.) Erlang., Junge. 18 S. 60 Pf. 


Bosse, F., Karl Frhr. v. Alten- 
stein, 1. preuss. Kultusminister 1817 
-40. (Realencyklop. f. prot. Theol. 
3. Aufl. 1, 404-12.) 89 

Barge, H., Gründg. d ältest. sächs. 
Realschule (Leipzig) u. ihre erst. 
Schicksale. (Mitt. d. Ges. f. dt. Er- 
ziehgs.- u. Schul.-G. 7, 301-31.) [90 

Vetters, K., Erster Organisations- 
plan d. „Höheren Gewerbschule“ zu 
Chemnitz, 1836. (Ebd. 392-400.) [91 


Sybel, H. v., Leop. v. Ranke. (Sybel, 
Vortrr. u. Abhdlgn. S. 290-308 [a.: Hist. Zt. 
56, 463-8I].) — Ders., Waitz. (Ebd. 309-14 
[a.: Hist. Zt 56, 482-37).) — Ders., Weiz- 
Bäcker. (Ebd. 315-20.) Vgl. ’90, 1712d. — 
Ders., Giesebrecht u. Döllinger. (Ebd. 321- 
35.) — Ders., Die Gründg. u. d. ersten Unter- 
nehmgn. d. Histor. Kommission. (Ebd. 336-61 
[a.: Gründg.etc.d. hist. Komm Münch., Rieger. 
1888. S. 5-38].) [92 


Varrentrapp, C., v. Sybel. (Teil 
v. Nr. 617.) 156 S. — W. Buseskul, 
v. S. als Historiker u. Politiker. 


[Russisch!] Charkow. 1896. 35S. [93 

Zwiedineck, A. v., v. Arneth. (Dt. Zt. f. 
G.-wiss. N.F.2. Monatsbll. S. 193-98.) E. Wert- 
heimer, Desgl. (Rev. hist. 66, 177-81.) [94 

Seeliger G., Wattenbach. (Dt. Zt. f. G.- 
wiss. N. F. 2, Monatsbll. 8. 205-11) — 
K. Zeumer, Desgl. \Hist. Zt. 89, 75-85.) [95 

Headlam, J. W., Treitschke. (Engl. hist. 
rev. 12, 727-47.) — P. Bailleu, Desgl. (Biogr. 
Jahrb. u, dt. Nekrol. 1, 377-89.) [96 

Winkelmaun, A., Ed. Winkelmann. (Allg. 
dt. Biogr. 43, 435-42.) — E. Guglia, Desgl. 
(Biogr. Jahrb. u. dt. Nekrol. 1, 40-42.) [97 

Michaelis, A., Ernst Curtius. (Biogr. Jahrb. 
u. dt. Nekrol. 1, 56-88.) — K. Plath, Curtius 
u. d. Erforschg. d. dt. Altertums. Berl. Besser. 
33 S. 80 Pf. [98 

Duhn, F. v., Karl Humann. (N. Heidel- 
berg. Jahrbb. 7, 121-37.) — Conze, Desgl. 
(Biogr. Jahrb. u. dt. Nekrol. 1, 869-77.) [1699 

Gothein, E., Jak. Burckhardt 
(Preuss. Jahrbb. 90, 1-33.)— C. Sutter, 
Desgl. (Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 
Monatsbll. S. 199-204.) [1700 

Meyer, Johs., J. A. Pupikofer. 
(Thurgauische Beitrr. 35, 69-154; 36, 
50-105.) [1701 

Dierauer, J., E. Götzinger, e. 
Lebensbild; hrsg. v. hist. Ver. St. 
Gallen. St. Gallen, Fehr. 4°. 908. 


2 M. 40. [2 
Ders., Desgl. (Biogr. Jahrb. etc. 1, 231-35.) 


Werner, K., Ch. Haeutle. (58./59. 


Bibliographie Nr. 1687—1748. 


Jahresber. d. hist. Ver. v. Oberbaiern. 
S. 36-63.) [3 

Henrard, P. u. H. Rommel, No- 
tice sur la vie et les travaux du 
baron J. B. M. C. Kervyn de Letten- 
hove. (Ann. de la soc. d'émulat. p. 
l'étude de l’hist. etc. de la Flandre 
45, 61-141.) [4 

Hassler, G. d. hist. Ver. f. d. 
württemb. Franken 1847-97. (Würt- 
temb. Franken 6, 1-20 u. Taf.) [5 


Lefmann, S., Frz. Bopp ís. '96, 
1734). Nachtr. xı1j, 129S. 4M. [6 

Waldberg, M. Frhr. Ve Briefe vV. 
Jak. u. Wilb. Grimm, K. Lach- 
mann, Creuzer u. Jos. v. Lass- 
berg an F. J. Mone (s. ’97, 3490). 
II. (N. Heidelberg. Jbb. 7, 225-60.) [7 

Zarncke, F., Die BrüderGrimm. (Zarncke, 
Kl. Schriften 2, 220-35 [a.: Unsere Zeit. Jg. 
’85, J, 312 fl.).) — Ders., Jak. Grimm. (Ebd. 
199-218 [a.: Grenzboten Nov. '’63]) — H. v. 
Sybel, Zur Erinnerg. an Jak. Grimm. (Sybel, 
Vortrr. u. Abhdign. S. 303-15 [a.: Sitzungs- 
berr. d. Berl. Akad. 85}.) — M. Bernays, Zur 
Kenntn. Jak. Grimms. (S. 315-72 v. Nr. 505.) [8 

Euler, C. u. R. Hartstein, H. F. 
Massmann. Charlottenb., Heinrich. 
176 S. 2 M. 50. 9 

Scherer, Müllenhoff, s. ’96, 1787. Rez.: 
Litt. Cbl. ’96, 1074-7. [10 

Fischer, K., Schopenhauer 2. Aufl. 


(= Fischer, G. d. neuer. Philos. 
Jubil.- Ausg. Bd. IX.) Heidelb., 
Winter. xvj, 535 S. 14 M. [11 


Schubert, &. v., Hnr. Barth, d. 
Bahnbrecher d. dt. Afrikaforschg. 
Berl., Reimer. x, 1848. 3 M. [12 


Uhlands Tagbuch 1810-1820; hrsg. 
v. J. Hartmann. 2. Aufl. Stuttg., 
Cotta. 1898. 338 S. u. 1 Stammtaf. 
3 M. — Uhlandbriefe; a. d. Dichters 
Nachlass im Besitz d. schwäb. 
Schillervereins mitg.v.J.Hartmann. 
(Hie gut Württemberg allew. Litt. 
Jahrb. 1, 45-56.) [13 

Kerners, Briefwechsel m. sein. 
Freunden; hrsg. v. Th. Kerner, 
durch Einleitgn. u. Anmerkgn. erl. 
v. E. Müller. Stuttg., Dt. Verlags- 


anst. 584; 554 S. 12 M. [14 
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. 18, 1891 Horm. Grimm; 
Bìl. f. litt. Unterhaltg. ’97, 769-72. — Ernst 
Müller, Aus Kerners Briefw. (Beil. z. Allg. 
Ztg. '97, Nr. 149.) 
Nassen, J., Neue Heine-Funde. 


Lpz., Barsdorf. 1898. 111S. 1 M. 50. [15 
H. Hüffer, Wann ist Heine geboren? 
(Dt. Rundschau 93, 451-60.) [15a 


Neueste Zeit seit 1815. 


Gatti, &. M., Hnr. Heine. Livorno, 
Dr. v. Belforte& Co. 1898. 56 S. [1716 

Kaufmann, M., Heines Liebesleben. 
Zürich, Müller. xj, 135 S. 2 M. — 
Ders., Heinen Liebestragödien. Ebd., 
Sterns litter. Bulletin d Schweiz. 
71 S. 1 M. 10. [17 

Koch, @., Claurens Einfluss auf 
Hauff. (Euphorion 4, 804-12.) [18 

Krauss. B., Ungedr. Brief Mörikes. 
(Hie gut Württemb. allowege! Litter. See 
1, 87-92.) 

Hüffer, H., Annette v. Droste nal, 
hoff. (Dt. Rundschau Bd. 94, 56-85; 
175-80.) [20 

Geiger, L., Bettina v. Arnim u. 
Mor.Veit. (Geiger, Dichter u. Frauen 
S. 228-45.) — Ders., Heinr. u. Char- 
lotte Stieglitz. (Ebd. 246-65.) — 
Ders., Leop. Schefer u. Karl Werder. 
(Ebd. 266-95. ) — Ders., Otto Ludwig, 
(Ebd. 296-325.) Vgl. 94, 1519d. 
Ders., Fanny Lewald. (Ebd. 326 
-40.) [21 

Lemmermayer, F., Holtei u. 
Hebbel; ungedr. Briefwechsel. (Dt. 
Revue 22, IV, 319-37.) [22 

Gotthelf, J. (A. Bitzius), Briefe 
an Amtsrichter Burkhalter; hrsg. v. 
G. Joss. Bern, Wyss. 1475. 2M. [23 

Aegldi, L., Erinnerg. ven u. an Geibel. 


(Dt. Revue 23, I, 6-24.) — P. Warncke, 
Geibel in sein. Beziehgn. zu Berlin u. z. dt. 


Kaiserhause. (Preuss. Jahrbb. 90, 486-504.) 
Vgl. ’97, Nr. 3501. [24 
Lützow, C. v., Erinnergn. an 
Frdr. Bodenstedt. (Biogr Jahrb. 1, 
42*-49*.) [25 
Scheffel V. v., Briefe an 


Schweizer Freunde; hrsg. v. A. Frey. 
Zürich, Schulthess. 223S. 2M.40. [26 
Lemmermayer, F., Persönl. 
innergn. an Hamerling. (Dt. Rev. 
21, III, 177-87; 307-17.) [27 
Fischer, Herm., Erinnergn. an 
Joh. Geo. Fischer. Tübing., Laupp. 
72 S. 1 M. 20. [28 
Ring, M., Erinnergn. Bd. I u. H. 
(= Aus d. 19. Jh.; Briefe u. Auf- 
zeichngn. hrsg. v. K. E. Franzos, 
Ta I u. II.) Berl., Concordia. 1898. 
, 272; 248 S. 8 M. [29 


Kobell, L. v., König Ludwig I. 
u. d. Kunst. Lfg 1-6. Münch., 
Albert. S.1-152u. Taf. à 50 Pf [30 

Ziller, H., Schinkel. (= Künstler- 
Monographien, hrsg. v. Knackfuss. 
XXVIII.) Bielef., elhagen & Kl. 
114 S. 3M. [31 


*63 


Müller, Gust., Nachträgliches üb. 
Hofbaumeister Thormey rer. (Dresdner 
G.-Bll. Jg.6,31-34.) Vgl.’96,1755. [32 
Haack SA? v. Schwind. = Künst- 
ler-Monographien, hrsg. v. Knackfuss. 
XXXI.) Bielef., Velhagen & Kl. 1898. 
143 S. 3 M. [33 
Schmid, Max, Rethel. (= Künstler- 
Monographien. XXXII) Ebd. 1898. 
122 S. 3 M. [34 
Steinle, E. v., Briefwechsel m. 
sein. Freunden; hrsg. v. A. M. v. 
Steinle. Freiburg, Herder. xj, 540; 
516 S. 18 M. [35 
Rez.: Hıst.-polit. Bil. 121, 40-53; Rev. des 
2 mondes 146, 460—69 de Wyzewa. 
Weinitz, F., Th. Hosemann. (Schrr. 
d. Ver. f. G. Berline 34, 1-21 u. 10 
Taf.) — Ders., Nachtrr. (Mitt. d. 
Ver. f. G. Berlins 15, 33) — G. G. 


Winkel, Th. Hosemann u. Louis 
Schneider. Ee 15, 51-54; 65f.) [36 
Wölfflin Arn. Böcklin. (Sep. 
erh un) Basel, Reich. 

14 8. 50 PË [37 
Kandler, W., Römerbriefe; mitg. 
v. A. Funke. (Mitt. d. nordböhm. 


Exkurs.-Klubs 19, 347-55.) [33 

Schnorr v. Carolsfeld, F., Aus 
Jul. Schnorrs Tagebüchern (s. ’96, 
3574). Forts. (Dresdner G.-Bll. Jg. 


5, 283-87; 6, 14-23; 52-59; 70f.) [39 
Mohn, L dw. "Richter. 2. Aufl. Ro Künstler- 
Monographien ~IV.) Bielef., Velhagon & hl. 
154 S. 3 M. [40 
Michaelis, A., Biogr. Aufzeichngn. 


Ldw. Richters; aus Otto Jahns Nach- 


lass. (Biogr. Jahrb. 1, 1*-11*.) [41 
Bürkner, K., Hugo Bürkner. 
(Ebd. 22*-42*.) [42 


Kalischer, A. Ch., Ungedr. Briefe 
Beethovens. (Dt. Revue 23,1, 73-90.) [43 
Weber, Johs., Meyerbeer; notes 
et souvenirs d'un de ses secrétaires. 
Paris, Fischbacher. 1898. 3 fr. [44 
Skalla, F., Frz. Schubert. (= Sammig. 
gemeinnütz. Vortrr. Nr. 229.) Prag, Haerpfer. 
16 S. 20 Pr. [45 
Weissheimer, W., Erlebnisse m. 
Rich. Wagner, Frz. Liszt etc., nebst 
deren Briefen. Stuttg., Dt. Verl.- 
Anstalt. 1898. x, 408 S. 4 M. 50. [46 
Reuss, E., Frz. Liszt. Dresd., 
Reissner. 1898. 325 S. 3 M. [47 
D. Melegari, Une amie de Liszt: La prin- 
cesse de Sayn-Wittzrenstein. (Rev. de Paris 
md, T. 5, 154-97.) 
Nef, K., Ferd. Fürchtegott Huber; 
hrsg. v. hist. Ver. St. Gallen. St. G., 
Fehr. 1898. 4°. 44 S. u. Portr. [48 


*64 


Reimann, H., Brahms. Berl., Har- 
monie. 104 S. m. Abbildgn., 2 Taf., 
Bildn. u. 5 Fksms. 3 M. 50. — A. 
Steiner, Brahms. Tl.I. (= 86. Neujbl. 
d. allg. Musik-Ges. in Zürich.) Zürich, 
Fäsi & B. 1898. 4°. 30 S. 3 M. 50. 
— A. Dietrich, Erinnergn. an Brahms 
in Briefen besond. aus sein. Jugend- 
zeit. Lpz., Wigand. 1898. 76 S. 
1 M. 50. [1749 


Palm, A., Stuttgarter Hoftheater 
unter Kg. Wilhelm II. (Hie gut 
Württemberg allewege! Litter.Jahrb. 
1, 235-58.) [50 

Wolter, da Ein Brief Hebbels, d. 


Bibliographie Nr. 1749—1754. 


Aufführg. d. „Judith“ am Dresdner 
Hoftheater betr. (Dresdner G.-Bil. 
op (Bd. 2), 106-8.) [51 

Minor, J., Ldw. Gabillon. (Biogr. Jahrb. 
u. dt. Nekrol. 1, 483-40.) — A. Frhr. Mensl 
v. Klarbach, Hnr. Richter. (Ebd. 279-84.) 
> ‚ Schlentner, Chéri Maurice. (Ebd. wi 
Steinhausen, &., Häusliches u. 
gesellschaftl. Leben im 19. Jahrh. 
(= Am Ende d 19. Jh., hrsg. e 
Bornstein. IV). Berl., Cronbach. 
208 S. 1 M. 50. [68 


John, A., Bat Jos. Sobast. Grüner, d Be- 
gründer d. Egerländer Volkskde. (Unser Eger- 


land I, Nr. 2 u. 4.) [1754 


*65 


Bibliographie zur deutschen Geschichte, 


Bearbeitet von 


Oscar Masslow. 


fAbgeschlossen am 1. Juli 1898. — Erscheinungsjahr, falls nicht be- 
sonders vermerkt, 1898.) 


A. Allgemeine Werke. 
I. Hilfswissenschaften. 


1. Bibliographieen und 
Litteraturberichte. 


Jahresberichte d. GO wien, etc. s. Nr. 2430 f. 
Bibliographie d. dt. Zeitschriften- 
Litteratur. Bd. 1:1896. Lpz., Andräs 
Nachf. 4°. 184, xrv S. 7 M. 50. [1755 
Kohl, H., Uebersicht d. Bismarck- 
Litt.: 1894-97. (Bismarck-Jahrb. 5, 
383-408.) [56 


Bibliogr. Berichte zur Territ.-@. in Zeit- 
schriften: Anz. f. schweiz. G. og, 19-24. — 
E. Marckwald, Elsäss. G.-Litt. 1896 (Zt. f. 
G. d. Oberrh. 13, 302-56). — K. Keller, 1895 
(Ann. d. hist. Ver. f. d, Niederrh. 65, 241-72). — 
©. Dobenecker (Zt. d. Ver. f. thür. Ou 141-50). 
— N. Arch. f. sächs. G. 19,182-92. — H. Jentsch, 
15. Dez. '96—15. Dez. 07 (Niederlaus. Mitt. 5, 
182-39). — A. Warschauer, 1896 (Zt. d. hist. 
- Ges. Posen 12, 893-406). [57 
Hittmair, A., Die Verfasser ano- 
.nymer Salisburgensien. (Mitt. d. Ges. 
f. Salzburg. Ldkde. 37, 287-86.) [58 

Katalog d. Bücher u. Manuskripte 
d. hist. Ver. v. Oberfranken in Baireuth 
(s. '97,7). 2. Hälfte. S. 113-213. [59 

Bibliothek, Badische. Systemat. 
Zusammenstellg. selbständig. Druck- 
schrr. üb. d. Markgrafschaften, d Kur- 
fürstent. u. Grhzgt. Baden. I (Staats- 
u. Rechtskde.), Bd.1: Einleitg., Staats- 


recht u. Verwaltg. Karlsr., Bielefeld. 
xi, 211 S. 5M. [60 

Blumstein, F., Excerpta e cata- 
logis bibliothecae civitatis Argenti- 
nensis. Strassb., Noiriel. 1897. 164 S. 
1 M. 25. [61 

Favier, J., Catal. des livres et 
docc. impr. du fonds lorrain de la 
biblioth. municip. de Nancy. Nancy, 
Sidot. xvj, 794 S. 16 fr. [62 

Loës, F., Catalogue de la biblio- 
thèque de l'Institut archéol. du 
Luxemb. (Ann. de l'Instit. 30, 134-91.) 
— J. B. Douret, Notice des ouvrages 
composés par les écrivains lumxemb. 
6. Suppl. (Ebd. 31, 27-112.) [63 


Bibliogr. Berichte zur G. einzelner Ver- 
hältnisse in Zeitschriften etc.: K. Uhlirz, 
Städtewosen (Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 173-99). — P. Pape, Kirchengeschichtl 
Litt. 1. Juli ’97—1.Jan. op (Zt. f. Kirch.-G. 19, 
Anbhg. S. 98-173). — W. ar Neuere Schrr. 
z. G. d. Universitäten u. Studentenschaft 
(Zt. f. Kultur-G. 5, 222-80). — €. Bauch, 
Schles. Renaissance 1475-1521 (Silesiaca S. 145 
-86). — Euphorion 5, 168-216. — W. Seelmann, 
Plattdt. Litt. d. 19. Jh. (Jahrb. d. Ver. f. 
niederdt. Sprachforschg. 22, 49-180). — 
Schweizer. Arch. f. Volkskde. 9, 65-73. [64 


Mühlbrecht, 0., Uebersicht d ge- 
samten staats- u. rechtswiss. Litt. 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. Bibliographie. 6 


*66 
(s. ’97, 1845). Jg. 30: 1897. xxxj, 
267 S. 6 M. [1765 


Pohler, J., Bibliotheca hist.-milit. 
(e. Nr. 16). Bd. 4, Hft. 5. u. 6. S. 321 
-480. à 3 M. 66 

Kehrbach, K., Das gesamte Er- 
ziehungs- u. Unterrichtswesen in d. 
Ländern dt. Zunge (s. ’96, 1771). 
I, 2-15. S. 97-1243. 67 

Carstenn, Th., Katalog d. St. Marien- 


bibliothek zu Elbing. (Kirchenmusikal. Jahrb. 
11, 40-49.) [1768 


2. Geographie. 
Miller, K., Mappae mundi, d. ältest. 
Weltkarten (s. "ou, 18). 6. (Schluss-) 
Hft.: Rekonstruierte Karten. 154 S., 


8 Kartenbeilagen. 9 M. [1769 

Rez.: Oesterr. Litt.-Bl. 6. 179 ff. Helmolt.; 
Berl. philol. Wschr. 17, 817 Häbler; Zt. f. 
kath. Theol. 21, 512-16 Michael. 


Meinecke, F., Th. Menckes Kollek- 
taneen z. hist. Geogr. Dtlds. (Hist. 
Zt. 80, 272-74 u. Korr.-Bl. d. Gesamt- 
Ver. ’98, 82 f.) [70 

Vernaleken, Th., Die Zweige d. 
dt. Volkes in Mitteleuropa. Graz, 
Wagner. 72 S. 1 M. 50. [71 


Loewe, Reste d. Germanen am schwarzen 
Meere, s. ’97, 1878. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’97, 
1942-45 Wrede; Litt. Cbl. ou 1671; Zt. f. 
österr. Gymn. 49, 246-51 v. Grienberger. [72 


öbe, J., Ueb. d. verschiedene 
Unterscheidung synonym. Ortsnamen 
in d. alten u. mittler. Geogr. (Mitt. 
d. Ver. f. G. etc. zu Kahla u. Roda 
5, 258-85.) [73 


Auerbach, B., Les races et les 
nationalités en Autriche - Hongrie. 
Paris, Alcan. 340 S., 1 Kte. fr. [74 

Müller, R., Ueb. einige nieder- 
österr. Örtlichkeiten in echten u. un- 
echt. Neidhartliedern. (Bll. d. Ver. f. 
Ldkde. v. Niederösterr. 30, 259-64.) — 
Ders., Wien u. Schottwien. (Ebd. 30 
-45.) 15 

Lampel, J., Wo lag Mochinlê? 
(Ebd. 30, 46-76. 31, 197-258.) [76 

Rapp, L., Topogr.-hist. Beschreibg. 
d Gen.-Vikariates Vorarlberg (s. ’97, 
27). III, 2-6. S. 97-576. à 1 M. 20. [77 

atzura, J., Die ältest. u. älter. 
Landkarten v. Mähren: Mollsche 
Sammlg. d. Franzens-Museums. (An- 
nales d. Mus. Francisc. 2, 265 ff.) [78 

Stief, W., Topogr. d. polit. Bezirkes 
Sternberg in Mähren. Sternb., Pialek. 
143 S. 1 M. 25. — E. Hawelka, Die 
Besiedelung d. polit. Bezirkes Stern- 


Bibliographie Nr. 1765—1817. 


berg. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. 
Schlesiens Jg. 2, Hft. 1/2, 72-122.) [79 


Bronner, F. J., Baier. Land u. 
Volk (diesseits d. Rheins) in Wort 
u. Bild. Münch., Kellerer. 499 S, 
1 Kte. 4 M. [80 

Aufleger, 0. u. K. Trautmann, 
Alt München in Bild u. Wort. Münch., 
Werner. 1897. fol. 64 S., 92 Taf. 
42 M. 50. [81 

Raffler, F., Orts- u. Post-Lexikon 
f. Schwaben u. Neuburg. Augsb., 
Schmid. 148 S. 1 M. 60. [82 

Baumann, Bevölkerg. d. baier. 
Schwabens ın ihr. geschichtl. Auf- 
einanderfolge. (Beitr. z. Anthrop. u. 
Ur-G. Baierns 12, 105-26.) [83 

Hammer, Die Karten v. Wangen 
u. v. Lindau a. d 1. Hälfte d 17. Jh. 
(Globus 73, 93-98.) [84 

Krieger, A., Topogr. Wörterbuch 
d. Grhzgt. Baden (s.’97,38). Abde Ae: 
S. Ulrich-Schluss u. Nachtrr. S. 641 
-962. 10 M. [86 

Simmler, Das „Velletürlin“ als Grenz- 


bezeichng. d. Gengenbacher Klostergrafschatt. 
(Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 165-67.) (55a 


Fuchs, A., Ortsnamen a. d. Kreise 
Zabern (= Hft. 5 v. Nr. 2059). 26 S. 
60 Pf. [86 

Socin, A., „Pfirt“. (Alemannia 35, 255-58.) [87 

Heeger, G., Beitrr. z. pfälzisch. 
Ortsnamenkde. (Pfälz. Museum ’98, 
15-24 etc. 107 f.) [88 

Atlas, Geschichtl., d Rheinprov. 
(s. Nr. 59). Erläutergn., Bd. 2: 
W. Fabricius, Karte v. 1789. Ein- 
teilg. u. Entwicklg. d. Territorien v. 
1600-1794. (= Teil v. Nr. 1947.) Bonn, 
Behrendt. xıvj, 789 S. 18 M. [89 


Armbrust, L., Auf chattischen Spuren 
links d Rheins. (Hessenland ’98, 69-71; 85-87.) 


[90 

Cramer, F., Zwei denkwürdige 
Ortsnamen am Niederrhein: Xanten 
u. Birten. (Beitrr. z. G. d. Niederrh.; 
Jahrb. d. Düsseldorfer G.-Ver. 12, 
258-82.) — A. Minjon, Die Namen 
Xanten u. Troja. (Rhein. G.-Bll. '98, 
S. 97-118.) [91 
Comhaire, Ch. J., Cinquième et 
dernier supplem. aux Recherches sur 
les cartes de la principauté de Liege 
etc. (Bull. de l'Institut archl. liegeois 
25, 99-178. 26, 147-63.) [92 


Litteraturberichte. — Geographie. — Sprachkunde. 


Jellinghaus, H., Englische u. 
niederdt. Ortsnamen. (Anglia 20, 257 
-334.) [1793 

Tenhagen, F., Die Landwehr d. Herrschaft 
Ahaus. (Zt. f. vaterl. G. Westfal. 65, I, 45-84 
u. Kte.) [94 

Kahle, P., Die braunschweig. Landesauf- 
nahme u. d. neue topogr. Karte d. Hzgte. 
(Braunschw. Magaz. ’98, Nr. 7 ff.) — F. Knoll, 
Missverstandene Flurnamen. (Ebd. Nr. 8) — 
E. Damköhler, Was bedeutet d. Name 
Kübeland? (Ebd. Nr. 6.) , [95 

Schönermark, 0., Die Wüstungen 
d. Harzgebirges. Rheinbach, Litterar. 
Bureau. 1897. 588. 1 M. [96 

Jacobs, Ed., Die Wüstungen Ribbenrode 
(Rimmerode) u. Nordler in d. Grafschaft 
Wernigerode. (Zt. d. Harz-Ver. 30, 485-92.) [97 

Reischel, G., Die Wüstung Sömmeringen 
b. Pabstorf im Kr. Oschersleben [vgl. ’96, 1808] 
u d. Wüstg. Sömmeringe a. d. Elbe b. Wol- 
mirstedt. (Arch. f. Ldkde. d. Prov. Sachsen 
7, 74-91.) — Ders., Die Wüstg. Breitenfurt 
b. Wennigensömmern. (Ebd. 92 f.) [98 

Mänss, J., Zur G. d. Elbe b. Magde- 
burg. (G.-Bll. f. Magdeb. 32, 297-325.) 
— Ders., Propst Phil. Müller u. e. 
Karte d. Magdeb. Gegend rechts d. 
Elbe v. J. 1700. (Ebd. 365-70.) [1799 

Grössler, H., Die Karten d. Graf- 
schaft Mansfeld. (Mansfelder BIL 11, 
1-19.) [1800 

Regel, F., Thüringen; e. landes- 

Fond Grundriss. Jena, Fischer. 1897. 
voj, 223 S. 4 M. 50. [1801 

Bühring, J., Der gegenwärtige Stand d. 
Rennsteigforschg (Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. 
’98, 28-32.) Vgl. ’97, 1873. — Mitzschke, 
Namensvettern d. Rennsteigs. (Thüringer 
Monatsbll. ’97, Apr.-August.) [2 

Lommer, V., Orts- u. Flurnamen 
im Amtsbezirk Kahla. (Mitt. d. Ver. 
f. G. etc. zu Kahla u. Roda 5,328-63.) [3 

H., R., Alte schönburg. Landkarten 
u. Prospekte. (Schönburg. G.-Bll. 4, 
172-75.) — Needon, R., Ueb. d. Fluss 
namen Mulde. (Ebd. 137-43.) [4 


Gemeindelexikon f. d. Kgr. Preus- 
sen. Auf Grund d. Materialien d. 
Volkszählg. v. 2. XII. 95 u. ander. 
amtl. Quellen beach v. kgl. statist. 


Bureau. Berl., Stat. Bur. 1897/98. [5 

ID: Stadtkr. Berlin u. Prov, Brandenburg. 
IX, 356 S. 4 M. 60. — IV: Prov. Pommorn. 
1X, 302 8. 4 M. — VI: Prov. Schlesien. IX, 
596 S. 7 M. 60. — VII: Prov. Sachsen. IX, 
291 8. 4 M. — VIII: Schlesw.- Holstein. IX, 
179 S. 2 M. 40. — IX: Prov. Hannover. IX, 
319 S. 4 M. 20. — X: Westfalen m. e. Anhg. 
betr. d. Fürstentümer Waldeck u. Pyrmont. 
IX, 180, 16 S. 2 M. 60. — XI: Hessen-Nassau. 
IX, 191 8.2 M. 60. — XII: Rheinland. IX, 
350 S. 4 M. 60. — XIII: Hohenzollern. IX, 
15 S. 40 Pf. 

Wutke, K., Ueber Bischwitz jenseits d. 
Oder, Kr. Ohlau. (Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 
32, 3-9-78.) [6 


*67 


Beckherrn,C., Garbick. (Altpreuss. 
Monatsschr. 35, 159-74 u. Taf.) [1807 


3. Sprachkunde. 


Grundriss d. german. Philol., hrsg. 
v. H. Paul. 2. Aufl. (s. ’97, 1879). 
I, 4 (S. 769-992) u. III, 2 (S. 257-512). 
à 4 M. [1808 

0. Behaghel, G. d. dt. Sprache. Schluss. 
(Daselbst 1, 769-80.) Sep. 4 M. — J. te Winkel, 
G. d. niederländ. Sprache. (S. 781-935 u. Kte.) 
Sep. 5 M. — Fr. Kluge, G. d. engl. Sprache; 
m. Beitrr. v. D. Behrens u. E. Einenkel. 
(S. 926-92.) — Vgl. auch Nr. 2636. 


Steinmeyer, E. u. Ed. Sievers, 
Die althochdt. Glossen. 4. (Schluss-) 
Bd.: Alphabet. geordnete Glossare; 
Adespota; Nachtrr. zu Bd. LI, Hand- 
schriftenverzeichn. Berl., Weidmann. 
xv, 790 S. 32 M. 4 

Arndt, B., Uebergang vom Mittel- 
hochdeutschen zum Neuhochdt. in d. 
Sprache d. Breslauer Kanzlei. (—Hft.15 
v. Nr. 2422.) Breslau, Marcus. 118 S. 
5 M. — 47 S. Berl. Diss. 1897. [10 

Rez.: Litt. CbL '98, 1109. 

Behaghel, ©., Schriftsprache u. 
Mundart. Akad. Rede. Giessen. 


v. Münchow. 1896. 36 S. 1 M. 20. [11 

Selbstanz.: Litt.-Bl. f. germ. u. rom. Philol. 
’98, 1772. — Rez.: Zt. f. dt. Philol. 80, 381 
F. Kauffmann. 


— 


Grimm, J., Dt. Grammatik. N.verm. 
Abdr., besorgt durch G. Roethe u. 
Edw. Schröder (s.’97, 1888). TI. 4, 
Hälfte2. xxvı)S., S.681-1312.12M. [12 

Rez. v. TI. 4, Hälfte 1: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 
758 Seemüller. 

Wilmanns, Dt. Grammatik, a. ’97, 61. Rez.: 
Zt. f. österr. Gymn. ug, 513-23 Jellinek. — 
v. Abt. 1 (2. Aufl): Anz. f. dt. Altert. 24, 
12-32 Edw. Schröder. — v. Abt. 2: Litt.-Bl. 
f. germ. Philol. 19, 81 v. Bahder; Dt. Litt- 
Ztg. ’97, 1185 Seemüller. [13 

Gallee, J. H., Zur altsächs. Grammatik 
(8.’97,64). Forts, (Zt. f. dt. Philol. 30, 183-5.) [14 


Uhlenbeck, Etymolog. Wörterbuch d. 
gotisch. Sprache, s. ’96, 1832. Rez.: Litt.-Bl. 
f. germ. u. rom. Philol. 18, 1 Kluge; Indo- 
gorm. Forschgn. 7, Anz. 255 Streitberg; Anz. 
f. dt. Altert. 32-36 Holthausen. 15 


Helten, W. van, Zur altwestfrie- 
sisch. Lexikologie. (Beitrr. z. G. d. 
dt. Spr. u. Litt. 23, 232-36.) Vgl. GI? 
1833. 16 

Van der Schuren, &., Theutonista 
of Duytschlender [a. 1477]; in eene 
nieuwe bewerking uitgeg. door J. V er- 
dam. Leiden, Brill. 1896. xx, 522 S. 
dl. [17 
Rez.: Anz. f. dt. Altert. 24, 145-55 Franck. 


Gë 


*68 


Grimm, J. u. W., Dt. Wörterbuch 
(s. Nr. 58). IV, Abtig. 1, TL 3, Lig. 1 
(Getreide-Gevatter). Sp. 4453-4644. — 
IX, 12 u. 13 (Schütten - Schwellen). 
Sp. 2113-2496. [1818 

Thudichum, F., Die Rechtssp’ache in 
Grimms Wörterbuch. Stuttg., Frommann. 
55 S. 1 M. 20. [19 

Kluge, F., Etymologisches Wörter- 
buch d. dt. Sprache. 6. Aufl. (In 8 Lfgn.) 
Lfg. 1. Strassb., Trübner. S. 1-64, 
2 S. 1 M. [20 


Schatz, Mundart v. Imst, s. '°97, 73. Rez.: 
Zt. f. dt. Philol. 30, 141 Kauffmann; Dt. Litt.- 
Ztg. '97, 1493 Jellinek. [21 

Scheiner, A., Wredes Berr. üb. G. 
Wenkers Sprachatlas d. dt. Reichs 
u. unsere Dialektforschg. (Arch. f. 
siebenb. Ldkde. 28, 75-108, Kte.) [22 

Schullerus. P., Zum siebenb.-dt. Wörter- 
buch. (Korr.-Bl. d. Ver. f. sicbonb. Ldkde. 
193, 14-18; 28-30; 36-38.) [23 

Zimmerli, Dt.-franz. Sprachgrenze in d. 
Schweiz. II, s. ’97, 74. Rez.: Anz. f. indogerm. 
Sprach- u. Altert.kde. 8, 80—57 Büchi. [24 

Steinherr, Wörter a. d. Aichacher Gegend. 
(Mitt. etc. z. baier. Volkskde. Jg. 2, Nr. 3.) — 
Ders, Aus d. Wortschatz v Wildenroth. 
(Ebd. Jg. 3, Nr 3.) [25 

Wirth, Chr., Laut- u. Formenlehre 
d. sechsämterischen Mundart. (Arch. 
f. G. etc. v. Oberfranken Bd. 20, Hft. 2, 
147-232.) [26 

Erbe, Der schwäbische Wortschatz, s. ’97, 
1892. Rez.: Alemannia 25, 278-82 Holder. [26 a 


Martin, F. u. H. Lienhart, Wörter- 
buch d. elsüss. Mundarten (s. Nr. 67). 
Lfg. 3. S. 305-464. 4 M. [27 

Rez.: Zt. f. dt. Philol. 30, 4112-17 M. Erdmann. 

Maurmann, E., Mundart v. Mül- 
heim a.d. Ruhr. (= Sammlung kurzer 
Grammatiken dt. Mundarten, hrsg. v. 
O. Bremer. IV.) Lpz., Breitkopf & H 
108 S. 4 M. [28 

Kurth, G., La frontiere linguist. 
en Belgique et dans le nord de la 
France (s. ’97, 82). Vol.2. (= Mémo- 
ires cour. T. 48, vol. 2.) 155 S. 3 fr. [29 

Tümpel, H., Niederdt. Studien. 
Bielef. u. Lpz., Velhagen & Kl. xij, 
151 S. 3 M. 30 

Wegener, Ph., Zur Kunde d. Mund- 
arten etc. im Gebiete d. Ohre. (G.-Bll. 
f. Magdeb. 32, 326-64.) [31 

Krause, @., Die Mundarten im 
südl. Teile d. erst. Jerichowschen 
Kreises (Prov. Sachsen). Mit Tabelle. 
(Jahrb. d. Ver. f. niederdt. Sprach- 
forschg. 22, 1-35.) 32 

Franke, C., Die Dialekte im Kgr. 
Sachsen. (Mitt. d. Ver. f. süächs. Volks- 
kunde. '97, 3, S. 5-10. 4, 11-15.) [33 


Bibliographie Nr. 1818—1871. 


Koffmane, G., Mundartliches a. 
Schlesien. (Silesisca S. 367-78.) [34 


Vilmar, A. F. C., Dt. Namen- 
büchlein; Entstehg. u. Bedeutg. d. 
dt. Familiennamen. 6. Aufl. Marb., 
Elwert. 118 S. 1 M. 20. [35 

Zumbusch, A., Die Familiennamen 
Mendens u. d. Umgegend in ihr. 
Entstehg. Menden, Riedel. 29 S. [36 

Burckas, V., Die Ohrdrufer 
Familiennamen nach Herkunft u. 
Bedeutg. (e ’96, 1851). Forts. Progr. 
Ohrdruf. 1897. 4°. 12 S. [37 

Tille, A., Weibliche Vornamen im 
Mittelalter. (Zt. f. Kultur-G. 5, 173-77.) 

[1833 


4. Palüographie; Diplomatik; 
Chronologie. 
Wattenbach, Schriftwesen im Mittelalter. 
3. Aufl., e. ’97, 1906. Rez.: Moyen-äge 10, 
183 Prou. [1589 
Le Blant, E., Paléographie des 
inscriptions latines du 3. siècle à 
la fin du 7. s. Paris, Leroux. 728S. [40 


Friedrich, Kanzlei u. Urkk. d. Markgrafen 
v. Mähren Wiadislaus u. Ptemysl, s. ’97, 1912. 
Rez.: Zt. d. Ver. f£. G. Mährens u. Schlesiens 
Bd. 1, Hft. 8, 101 Bretholz. [41 


Marneffe, E. de, Styles et indic- 
tions suivies dans les anciens docu- 
ments liegeois. (= Petit trésor hist. 
Fasc.1.) Brux., Cordemans de Bruyne. 
63 S. [42 

Collinet, P., L’introduction du oalendrier 


grégorien á Sedan, 1583. (Rev. d’Ardenne 
et d’Argonne 4, 169 f.) [13 


5. Sphragistik und Heraldik. 


Kissel, C., Beitr. z. Siogelkde. (Germania, 
Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1,135) — 
Seyler, Verwandlg. d. Siegel. (Dt. Herold 
’98, 28 f.) [1344 

Petersen, H., Danske adelige si- 
er framiddelalderen. VI. Kjvbenh., 

itzel. fol. 28 S.u.7 Taf. 3kr.20. [45 

Poncelet, E., Les sceaux de la 
cite de Liege. (Bull. de l’Instit. archl. 
liegeois 26, 165-76 u. Taf.) [46 

Bamps, C., Note sur les sceaux 
des corporations de metiers de la 
ville de Hasselt au 16. siècle. (Sep. a.: 
Rev. belge de num. Bd. 53.) Brux. 
Goemaere. 1897. 11S.,2Taf. 1fr. [46a 


Jonghe, B. de, Un sceau de Burckard 
seigneur de Fenestrange ou Vinstingen. (Rev. 


E GE Ge 


D 
~ > 
e: "Së 


Paläographie, Diplom., Chronol. — Sphragistik, Heraldik. — Numismatik. *69 


belge de num. 58, 212-17.) — A. Weyersberg, 
Solinger Schöffensiegel. (Monatsschr. d. 
berg. G.-Ver. 5, 45f) — G. Conrad, Amts- 
siegel u. Wappen d. evang. Bischofs Wigand 
v. Pomesanien. (Dt. Herold ’98, 18f.) [1347 


Siebmachers Wappenbuch (s. 
Nr. 90). Lfg. 419-23. [48 

(Inh.: Lfg. 419 = Bd. 5, Abtlg. 6: Bürgerl. 
Geschlechter, Hft. 2. Textbog. 6-10, Taf. 21-40. 
— Lfg. 420 = Bd. 6, Abtg. 2: Abgestorb. 
württemb. Adel, Hft. 6. Textbog. 39-47, 
Taf. 81-98. — Lfg. 421 = Bd. 4, Abde 18: 
Adelv.Kroatien u. Slavonien, HI 7. Textbog. 


39-44, Taf 109-26. — Lfg. 422 = Bd. 4, 
Abt. 12: Siebenbürg. Adel, Hft. 11. Textbog. 
61-68, Taf. 181-98. — Lfg. 423 = Bd. 3, 


Abtig. il: Adel d. russ. Ostseeprovinzen, 
Hft. 14. Textbog. 120-130, Taf. 199-217 u. 
Stammtaff.) 
Foelkersam, A. Frhr. v., Heiligensymbolik 
in d. Heraldik. (Jahrb. f. Geneal etc. Jg. ’96, 
13-29.) — Beyler, Luxus mit Heimen, nament!. 
im vorig. Jh. in d. Reichskanzlei. (Dt. Herold 
"op 38.) [49 
Wappen d. Winterkönics. (Dt. Herold og, 
63.) — Wappen d. Familie v. Zwehl. (Ebd.43 f.) 
— M. Gritzner, Wappen d. Fam. v. Koudell. 
(ibd. 47 f.) , [50 
Lanz, F. 6., Klein-Mariazeller 
Wappen. (Monatsbl. d. Altert.-Ver. 
Wien '97,125-30 etc. 137. 98,141.) [51 
Estermann, M., 
kalender d. Stiftes Beromünster. 
(Kath. Schweizerbll. 13, 363-74.) [52 
Neuenstein, K. Frhr. v., Wappen 
a. d. Lehensbuche Ludwigs V. v. d. 
Pfalz (8.’97,1926). Schluss. (Wappen- 
kunde 5, Hft. 1-7.) — Ders., Bruder- 
schaft zu Unserer lieben Frau durch 
Markgraf Friedrich v. Brandenburg 
estiftet 1471 in d. Ritter-Kapelle zu 
. Gumprecht in Onolzbach. (Ebd. 
HP 8-11.) — Ders., Turnierbuch d. 
freiherrl. Familie v. Gemmingen;, 
Kopie nach d Orig. d kgl. öff. Biblioth. 
in Stuttg. (Ebd. Hft. 12.) [53 
Becker, C. L., Der Grabstein d. Aebtissin 
Benedicta Conradts im jetzig. Franziskane- 


rinnen-Kloster Nonnenwerth b. Rolandseck. 
(Dt. Herold '98, 42 f.) [54 


Baadt, J. Th. de, Sceaux armoriés 
des Pays-Bas et des pays avoisinants 
(e Nr.97). 1,4. S.391-524 u. Taff.6 fr. [55 

Buttlar-Elberberg,R.v., Wappen- 
tafel d. zur althess. Ritterschaft ge- 
hörigen Geschlechtes, die sich gegen- 
ast bezügl. d. Stiftes Kaufungen 
in voller Rechtsausübung befinden. 
65 >x< 86,5 cm. Marb., Elwert. 2M. 50. [56 

Zedtwitz, A. v., Die Wappen d. 
im Kgr. Sachsen blühend. Adels- 
familien: v. Winkler — v. Zschinsky. 
(Dresdner Residenz -Kalender f. ’98, 
S. 198-208 u. 5 Taf.) Vgl. Nr. 100. [57 

Gritzner, Ein seltenes Wappenbuch 


Die Wappen- 


[Wappenb. zittauischer Geschlechter 
v. Ch. F. Münch]. (Dt. Herold "og, 
55-59.) [1858 


6. Numismatltik. 


Menadier, J., Dt. Münzen ; gesamm. 
Aufsätze z. G. d. dt. Münzwesens 
(s. "06, 122). Bd. 4. 294 S. 9 M. [1859 

Engel, A. et R. Serrure, Traité 
de numism. moderne et contemp. I: 
16-18 siècles. Paris, Leroux. 1897. 
612 S. 20 fr. [60 


Dupriez, C., Triens mérovingiens 
inédits. (Gazette num. I, Nr. 2.) [61 

Prou, Les monnaies carolingiennes s. ’96, 
1894. ez.: Bee belge de num. 53, 106-15 
P. Bordeaux. 62 

Jonghe, B. de, Un denier frappé à Mayence 
par l’empereur Lothaire I avant le traité de 
Verdun 843. (Sep. a.: Rev. belge de num. 
T. 53.) Brux., Goemaere. 1897. 14 S. 50 ot. [63 

Dannenberg, H., Die dt. Münzen 
d. sächs. u. fränk. Kaiserzeit (s. ’97, 
113). 3. (Schluss-) Bd. Berl., Weid- 
mann. 4°, S.759-874, 10 Taf. 12M. [64 

Rez.: Berliner Münzbll. Nr. 208 f. E. Bahr- 
feldt., Litt. Cbl. '98, 1001; Num. Zt. 30, 201 
Raimann. 

Mestorf, J., Die Hacksilberfunde im 
Museum vaterländ. Altertümer zu Kiel. (Arch. 
f. Anthrop. etc. Schlesw.-Holsteins 1, 3-12.) — 
0. Heinemann, Hacksilberfund v. Dt.-Wilko. 
(Ztg. d. hist. Ges. Posen 12, 377-79.) — Ders., 
Hacksilberfund v. Bendsin, (Ebd. 379-83.) [65 


Höfken, R. v., Zur Brakteaten- 
kunde Süddtlds. (s. ’96, a XII: 
Fund zu Weinheim; XIII: Wolfegger 
Fund XIV :Stettener Fund; XV :Nach- 
trag z. Funde b. Rom, Nachtr. z. Funde 
b. Weinheim; XVI: Städtewappen 
auf schwäbisch. Brakteaten; XVII: 
Fund b. Leubas. (Arch. f. Brak- 
teatenkde. 3, 145-63; 185-240; 282 
-308.) [66 

Joseph, P., Weinheimer Halbbrak- 
teatenfund,. (N. Heidelberg. Jahrbb. 
7, 161-98, 2 Taf.) [67 

Menadier, Fund v. Milda (s. Nr. 103). 


` Nachtrag. (Berl, Münzbll. Nr. 203.) [68 


Garufi, C. A., La monetazione di 
Federico II. di Svevia; gli augustali, 
e la pubblicazione del codice di Melfi. 
(Riv. ital. per le scienze giurid. Vol. 23, 
fasc. 2.) [69 

Höfken, R. v., 2 Funde a. d. Saal- 
thal. (Arch. f. Brakteatenkde. 3, 124 
-40.) [70 

Verworn, M., Fund v. Ringleben am Kyff-. 
häuser. (Ebd. 268-77.) — R. v. Höfken, Ful- 
daer Geprăge. (Ebd. 143 f.) — Ders., Naum- 
burger Brakteat. (Ebd. 129.) — A. Nagel, 
Brakt. d. Herrn v. Tannrode. (Ebd. 117.) [71 


*70 


Meier, P. d.s Zur mittelalterl. G. 
u. Münz-G.d.Unterelbe. (Zt. f. Numism. 
21, 118-67.) — Ders., Beitrr. z. Brak- 
teatenkunde d. nördl. Harzes. H-K. 
(Arch. f. Brakteatenkde. 3, 241-67.) 

[1872/73 

Müllner, Münzfund beim Baue des 
„Katol&ki dom“ im April ’97. (Argo 5, 100-3. 
6, 17-19.) — M. Bahrfeldt., Erzbischöfl. 
bremisch. Blaffert, geprägt in Stade. (Num.- 
sphrag. Anz. 39, 8. 1f.) [74 

Witte, A. de, Trouvaille de Gingelom. 
(Rev. belge de num. 53, 469-783 ) [75 

Markl, A., Münzfunde in Uttendorf, Win- 
ke'n u. b. Grein. (Beitrr. z. Ldkde. v. Österr. 
ob d. Enns 49, 14:-55.) — Brügge, Münzfund 
v. Meschede. (Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, 
2, 17;i-50.) Le 

Prochno, F., Neuere Münzfunde in d. 
Altmark. (24. Jahresber. d altmärk. Ver. zu 
Salzwedel Hft. 2, 8. 61-69.) — K. Zechlin, 
T'balerfund in Stöckheim. (Ebd. 72-74.) [77 

Witte, A. de, Les pièces d'or et d’argent 
a l'effigie de l’empereur Francois Ltr, frap- 
Déeg à Anvers en 1751. (Rev. belge de num. 


53, 61-73, Taf. 4.) [78 
Kittelmann, Beschreibg. d. neuest. dt. 
Thaler, s. ’97, 1951. Rez.: Num.-sphrag. 


Anz ’97, 75-80 Rossberg. [79 
Belhäzy, J. Ve Die Wiener Mark 
nach d. J. 1693. (Num. Zt. 29, 819-22.) 
Vgl. ’97, 1954. [80 
Fiala, E., Verschiedenes a. d. 
Haller Münzstätte (8.'97,1955). Forte. 
(Ebd. 303-18.) — Ders., Zuteilungen 
an böhm. Münzmeister u. Münzstätten 
(8. '97, 1855). Forts. (Ebd. 197-236.) — 
Ders., Die Beamten u. Angehörigen 
d Prager Münzstätte (s. ’97, 1955): 
1700-1784. (Ebd. 329-64.) [81 
Cermäk, K., Die Münzen d. König- 
reichs Böhmen unter d. Herrschaft d. 
Hauses Habsburg seit 1526 (s.’97,116). 
Hft. 6. 1897. [82 

Rez.: Num. Zt. 29, 394 Müller. 

Tobler - Meyer, W., Münz- u. 
Medaillen -Sammlg. d. Hrn. Hans 
Wunderly e Muralt in Zürich (s. "oy, 
1956). 1. Abt., Bd. 4 xxxıj, 438 S. 


8M. [83 
Inh.: Stadt u. Kant. St. Gallen, Gottes- 
hausbund v. Graubündten, Stadt Chur, Kant. 
Graubündten, Kantone Aargau u. Thurgau, 
Stadt Bellinzona u. Kant Tessin, Kant. Waadt, 
Republ. Wallis, Fürstent. u. Kant. Neuenburg, 
Stadt u. Kant. Genf, Städte Mühlhausen i. E., 
Rottweil u. Konstanz, Grafen v. Sulz u. 
v. Dohna, Grafen u. Fürsten Trivulzio, Herren 
in Misocco, Freiherrschaft Haldenstein u. 
Fitrsten Dietrichstein, Herren zu Tarasp. 
Vallentin, R., De la circulation des mon- 
naies suisses en Dauphiné au 16. siccle (Bev. 
suisse de num. 4, 183-207.) — Th. v. Liebenau, 
Zum Münzwesen v. Schwyz. (Ebd. 7,260 f.) — 
A. Cahorn, Liane monnaie genevois epend. 
la période franç. 1793-1813. (Ebd. 317-24.) [84 


Trachsel, C. F., Münzen u. Me- 


Bibliographie Nr. 1872—1930. 


daillen Graubündens (s. Nr. 115). 
Lfg. 6-8. à 32 S. u. 1 Taf. [85 

Kull, J. V., Welche Münzherren 
konnten bei Prägungen in Baiern in 
d. Zeitraum v. Ende d. 11. bis gegen 
d. Ende d. 13. Jh. beteiligt gewesen 
sein? (Zt. f. Numism. 21, 168-81.) [86 


Och, F., Münzen baier. Klöster etc. 
(s. Nr. 112) Sep. Münch, Franz. 2 M. (87 


Bardy, H., Les monaies des com- 
tes et princes de Salm. (Bardy, 
Miscell. 1, 58-62.) ës 

Witte, A. de, Les jetons et les 
médailles d'inauguration frappés par 
ordre du gouvernement général aux 
Pays-Bas autrichiens, 1717-92. (Rev. 
belge de num. 53, 160-74; 263-76; 
435-46, Taf. 8 u. 11.) [89 

Limburg-Stirum, Th. de, Mon- 
naies des comtes de Limburg-sur-la- 
Lenne re. "97. 19671. Forts. (Ebd. 25-46, 
Taf. 2-3.) — B. de Jonghe, Monnaies 
de Reckheim. (Ebd. 15f., Taf. 1.) [90 

Noss, A., Zur Münzstätte Geseke. 
(Zt. f. Numism. 21, 182-87.) [91 


Philippi, F., 70 ältere Münzstempel. (Mitt. 
d. Ver. f. G. v. Osnabrück 22, 277 f.) — 
M. Bahrfeldt, Notizen üb. d. bischöfl. pader- 
born. Münzprägung. (Num.-sphrag. Ans. ’98, 
2f.) 


[92 


Meier, P. J., Zur niedersächs. 
Markprägung (vgl. ’96, 1913). (Num.- 
sphrag. Anz. "ug, 16-18; 25-27.) — 
Tewes, Scharfes Vorgehen geg. Münz- 
fälscher. (Ebd. 46 f. [93 

Bahrfeldt, M., Die Sedisvakanz- 
Münzen u. Medaillen d. Hochstifts 
Hildesheim. (Berl. Münzbll. Nr. 205.) 
— Ders., Das Münzwesen d. Bistums 
Hildesh. unter Bisch. Friedrich Wil- 
helm, 1763-1802. (Ebd. Nr. 206 f.) [94 


Tewes, Verruf geringhaltiger Stadt-Hildes- 
heim. Dreier v. 16756. (Num.-sphrag. Anz. 
’98, 49-16.) [35 


Behrens, H., Münzen d. Stadt 
Lübeck. (Berl. Münzbll. Nr. 207 ff.) [96 
Wuttke,R., Die Probationsregister 

d. obersächs. Kreises. (Num. Zt. 29, 
237-302.) [97 
Mülverstedt, G. A. v., Magdeburg. 
Münz-Kabinet d. neuer. Zeitaltere. 
2. Aufl. Magdeb., Rathke. 958.2M. [98 
v. Mülverstedt, Die Münzstätten 
ind. Altmark. (25. Jahresb. d. altmärk. 
Ver. zu Salzwedel S. 1-24.) [1899 
Friedensburg, F., Schles. Ge- 
schichtsmünzen. (Silesiaca S. 23-34.) 
1900 

Bahrfeldt, E., Münz- u. Geld- 
wesen in Glatz zur Zeit Friedr. Wil- 


Numismatik. — Genealogie, Familiengeschichte. 


helms II., 1807-13. 
Nr. 201-203.) 


(Berl. Münzbll. 
[1901 


7. Genealogie, Familien- 
geschichte und Biographie. 


Lorenz, O., Lehrb. d. gesamten 


wissenschaftl. Genealogie. Berl Hertz 
1x, 498 S. 8 M. [1902 
St. Kekule, Genealogie als Wissenschaft. 
(Dt. Herold ’98, 16-19.) — Ders., Zweck- 
mässige Bezifferung d. Ahnen. (Viertelj.schr. 
f. Wapperkde. etc. 26, 64-72.) — Dors., Ahnen- 
tafel d. Charl. Kathar. v. d. Asseburg, geb. v. 
Schöning. (Dt. Herold os, 19 f. u. Taf.) 


Schwartz, E., Stammtafeld.preuss. 
Königshauses (einschl. d. fränkisch. 


Brandenburger). Breslau, Marcus. 
2 Tabellen in qu. gr. fol. m. 2 8. 
Text. 2M. [3 


Egloffstein, OG. Frhr. von u. zu, 
Indi<ien f. d. Herkunft u. Verzwei- 
gungen d. Hauses Hohenzollern. 
(Hohenzoll. Forschgn. 5, 161-272.) [4 

Schmid, Ldw., Beleuchtg. u. 
schliessliche Erledigung d. bis dahin 
noch schwebenden Frage von d. Bur- 
kardinger Herkunft d. Hohenzollern. 
(Mitt. d. Ver. f. G. etc. in Hohen- 
zollern Jg. 29 u. 30.) 218, em S. u. 


2 Taf. [ö 
Zingeler ee oder Br 
zollerisch? (Dt. Herold ’98 


2-74. 
Seefried, J. N., Die Grates. 
Bergtheim- Velburg-Klamm. (68. Ber. 


d. hist. Ver. zu Bamberg S. 41-56.) [7 

Schön, Th., 2 Grabstätten v. Töchtern d. 
Hauses ’Schönburg. (Schönburg. G.-Bll. 4, 
144-47.) [8 

Foelkersam, A. Frhr. v., Ahnentafeln d. 
bzgl. Bironschen Gemahlinnen. (Jahrb. f. 
Geneal Jg. ’96, 51-58.) [9 

Wernicke, E., Zur Genealogie dsterr.- 
schles. Familien. (Monatsschr. d. herald. Ges. 
Adler ’97, Bd. 4, 244-46.) — E. v. Feilitzsch, 
Exilirte böhm. "Adelsgeschlechter im sächs. 
oberen Elbthal. (Dt. Herold "o, 174-78.) — 
Stammbaumskizzen v. Mitgliedern d franz. 
ref. Gemeinden. (Franz. Kol. Jg. 9 u. 10.) [10 

Aufsess, E. v. u. zu, Die alten 
freien Geschlechter im Gebiet d. Bis- 
tums Bamberg (e "ou, 1991). 2. Forts. 
(58. Ber. d. hist. Ver. zu Bamberg 


S. 73-103.) [11 
v. d. Horst, Personalbestand d. adelig. 
Damenstiftes Börstel im Fürstent. Osnabrück. 
(Dt. Herold ’97, 125-8.) Vgl. ’96, 868. — Ders., 
Stift Quernheim. (Ebd. 139-42; 171-74.) Dë 
Piekosinski, F., Rycerstwo polskie 
wieköw srednich (Die pe Ritter- 
schaft d. Mittelalters). W. Krakowie, 


Akad. 1896. 399; 462 S. [13 


+11 


Spiessen, M. v., Die Fam. v. Amboten, 
v. Budberg, von dem Broel gt. Plater 
u.v.Budde in Westfalen. (Jahrb. f. Geneal. 
etc. Jg "oe, 46-50.) DA 

Schöppe, K., Zur G. d Familie 
(Dt. Herold ’98, 44 f.) 


Behr-Negendank, U. Graf, Ur. 
kunden u. Forschgn. z. G. d. Ge- 
Schlechte Behr. 5. Abtlg.: 1500 bis 
z. Gegenw., Bd. 6. Berl., Stargardt. 
4°. 326; 616 S. 60 M. Register zu 
Bd. 6. 111 S. 10 M. [16 

Klemm, Ueb. d. alten Herren 
v. Besigheim, v. Schaubeck etc. 
(Württ. Viertelj.hfte. 7, 25-33.) [17 

Jädicke, A., Fam. Biener oder Bienert. 
(Mitt. d. nordböhm. Exk.-Klubs 20, 299.) [18 

Budberg - Gemauert - - Poniemon, 
A., Beitrr. z. G. d. Geschlechtes d. 
Freiherrn v. Bönninghausen ge- 
nanntBudberg. Riga, Plates Buchdr. 
4°. 88 S. m. 1 Taf., 1 Kte.u.16 Tab. [19 

Rez.: Dt. Herold ’98, 47. 


Zur Familie Bruöre. (Französ. Kolonie 
10, 45-47.) [20 


Hüttner, F., Beitrr. z. G. d Fam. 
v. Dandorf (Arch. f. G. etc. v. Ober- 
franken Bd. 20, Hft. 2, 233-48.) [21 

Familie du Verger de Monroy. 
(Franz. Kolonie 9, 98-104.) [21a 


Engelhardt, Frhr. 6. Y., Das in Est-, Liv- 
u. Kurland verbreitete Geschlecht d. Frei- 
herren v. Engelhardt. (Dt. Herold ’98, 76 f.) 


[22 

Hoppeler, R., Die Ritter v. SERGE 
(Anz. f. schweiz. G. "8. 16f.) 

Hess, K., Arn. u. Aug. Chronik 
d. Fam. Hess. Giessen, v. Münchow. 
1897. 4°. 40 S., 14 Taf. [24 

Pappenheim, G. R. Frhr. v., Ist die 
ehemal. zur althess. Ritterschaft” gehörige 
Familie Hess v. Wichdorff mit d. 1594 ver- 
storb. Dan. Wilh. Hess erloschen oder durch 
sein. Bruder Melchior fortges. worden? Ein 
Beitr.2.Pappenheimschen Famil.-G., nebst 
e Stammtaf. u. Regesten. (Viertelj. schr. f. 
Wappenkde. etc. 26, 73-85.) 


[25 

Geschichtsblätter d Familien v. 
Stamme Hildebrant (s. ’97, 2007). 
Nr. 9. S. 191-214 u. 1 Taf. 2 M. 50. [26 
v. d. Horst, Die ältere Genealogie 
d frhrl. Fam. v. d. Horst, 1220-1480. 
(Mitt. d. Ver. f. G. v. Osnabrück 22, 
195-252.) [27 
Kaufmann, P., Zur G. d. Familien 
Kaufmann a. Bonn u. v. Pelzer a. 
Köln. (Sep. a.: Rhein. G.-Bll. 3, 
129-44 etc. 824-52. 4, 51-81.) Bonn, 
Hanstein. 118 S. m. eingedr. Wappen. 
2M. Illustr. Prachtausg. m.14 Lichtdr.- 


Bildnissen 5 M. [28 
Spiessen, M. v., Ahnentafeln d. Fam, 
v. Offen. (Dt. Herold ug, 60-62.) [29 


Jahnel, C., Die Freiherren, später 


+12 


Grafen v.Ogilvy. (Mitt. d.nordböhm. 
Exkurs.-Klubs 20, 54-65.) Re 

Petersen, A., Chronik d Fam. 
Petersen. TI. IÍ. Münch., Lehmann. 
186 S., 1 Stammtaf. 6 M. [31 

Geschichte d. Schleinitzschen 
Geschlechts; v. e. Mitgliede d. Ge- 
schlechts. Berl., Eisenschmidt. 716 S. 


u. 24 Stammtaf. 20 M. [32 
Von den Velden, A., Zur geneal. G. d. 
Fam. Spanheim. (Franz Kolonie9, 17-22.) [33 
Gerthner, E., Fam. Schürer v. Wald- 
heim. (Mitt. d. nordb. Exk.-Klubs 20, 206.) [34 
Schön, Th., G. d. Herren v. Weren- 
wag. (Viertelj.schr.f. Wappenkde. etc. 
26, 338-63.) [85 


Bibliographie Nr. 1930— 1976. 


Stavenhagen, 0., Zur Abstammung d 
Wolthuss v. Herse. (Jahr. f. Geneal. ste 


Jg. '96, £0f.) [36 


Biographie, Allg. deutsche (s. 
Nr. 168). Lfg. 214/15 (Bd. 43, 481-195): 
v. Winterfeldt-Wölfelin. — Lfg. 216 
(Bd. 44, 1-160): Wolfenbüttel- Woll- 
rabe. 37 

Sammlung bernisch. Biographien 
(s. Nr. 169). Lfg. 21 u. 22. (Bd. II, 
321-480.) [38 

Biographieen, Schwäbische (s. ’<6, 1966). 


Forts. (Diöcesanarch. v. Schwaben 14, 129-32. 
15, 1-11; 188.) [1939 


II, Quellen. 


1. Allgemeine Sammlungen. 


Monumenta Germaniae hist:: 
Auct. antiq. XIDI, 4 (Chronica minora 
II, 4). ee 
Hampe, K., Reise nach Frankr. u. 
Belgien im Frühjahr 1897: Mitt. a. 
einzeln. Handschrr., Hss.beschreibgn., 
Abdrucke kürzerer Stücke. (N. Arch. 
23, 375-417; 601-65.) [41 

Pnblikationen a. d preuss Staatsarchiven 
(s. Nr. 178). Bd. 70 s. Nr. 2181. 


Quellen etc. z. G.. Litt. u. Sprache Oester- 
zeichs (s. 97, 2030). V s. Nr. 1248. [43 

Tangl, M., Die Fälschgn. Chrysostomus 
Hanthalers. (Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 1-54, 8 Taf.) 

Schulz, V., Bohemica v. Hamburce, 
Kielu, Kodani a Rostoku. (Sitzungs- 
ber. d böhm. Ges. d Wiss. ’97, Nr. 29.) 
14 S. [45 

Leitschuh, F., Katalog d. Hand- 
schrr. d. kgl. Biblioth. zu Bamberg 
(s. °97, 180). Bd. 1, Abtlg. 1, Lfg. 2 
(Liturg. Hss.). S. 135-337. 4 M. [46 

Publikationen d. Ges. f. rhein. G.kde. 
(s. ’97, 2038). XIL s. 1789; XVII s. 1980. (47 

Berlière, U., Notes sur les manu- 
scrits de l'abbé Hugo d’Etival con- 
servés à Nancy. (Compte rendu des 
séances de la commiss. roy. d’hist. 
de l’acad. r. de Belg. 8, 113-70.) [1947 a 


2. Geschichtschreiber. 


Geschichtschreiber d. dt. Vorzeit 
s. Nr. 184). Bd. 77 (= Jahrbtb. v. 
enua, Bd. 2). 1948 
Siegl, K., Die Chronik d Johs. 
Brusch. (Egerer Jahrb. 28,49-75.) [49 


Martens, Neuentdeckte Chronik d. Bis- 
tums Konstanz, s. Nr. 189a. Rez.: N. Arch. 
23, 7173 Th. Ludwig. [50 


g 

Chronik d. Colmarer Kaufhauses; 
hrsg. v. A. Waltz nebst e. Beitr. z. 
G. d. Kaufhauses v. E. Waldner. 
Colmar, Saile. 1897. x, 84 S. [öl 

Dieterich, J. R., Der hessische 
Reimchronist. (Mitt. d. oberhess. 
G.-Ver. 7, 150-73.) [52 

Pirenne, H., L'ancienne chronique 
de Flandre et la Chronographia 
regum Francorum. (Compte rendu 
des séances de la comm. r. d’hist. 
de l'acad. r. de Belgique 8, 199-208.) 
Vgl. "92. 197. [52a 


Giorgi, J., Appunti intorno ad 
alcuni manoscritti del Liber ponti- 
ficalis. (Arch. d. Società romana di 
stor. patria 20, SE [63 

De martyrologio Wolfhardi Hase- 
rensis; demagnolegendarioAustriaco; 
de legendario Windbergensi. (Ana 
lecta Bollandiana 17, 5-216.) [1954 


8. Urkunden und Akten. 


Schmidt, R., Einige Kaiserurkk. 
d. germ. Museums. (Mitt. a. d. germ. 
Nationalmus. ’98, 21-36 u. Taf.) [1965 

A. d. J.: 906; 989; 1011; 1350; 136%. 

Langlois, Ch. V., Formulaires de 
lettres du 12.-14. siècle (B. ’97, 204). 
Hft.6. (Sep. a.: Notices etc. T.85,2.) 
Paris, Klincksieck. 1897. 42S. [56 

Loserth, F., Formularbücher d. 
Grazer Universitätsbiblioth. (s. '97, 
209). Schluss. (N. Arch. 23,751-61.) [57 


a j 


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nn FE 
“ 


Biographie. — Allg. Quellen-Sammilgn.; Geschichtsschreiber; Urkunden. *73 


Recueil, Nouveau, gener. de trai- 
tes etc. de droit intern. (de G. F. de 


Martens), cont. par Stoerk 
(s. Nr. 195). T. XXIII, 1-2. S. 1-632. 
29 M. 60. [1958 


Hüpbler, B., Kirchenrechtsquellen; 
Urkundenbuch. 3. Aufl. Berl., Putt- 
kammer & M. x, 114 S. 2 M. 40. — 
Ph. Schneider, Die partikulären 
Kirchenrechtsquellen in Dtld. u. 
Oester. Regensb., Coppenrath. xxvj, 
598 S. 10 M. [59 


Voltelini, H. v., Urkk. u. Regesten 
a. d. k. u. k.. Haus-, Hof- u. Staats- 
Arch. in Wien. Nachtrr. u. Forts.: 
1451-1611. (Jahrb. d. kunsthist. 
Sammlgn. d. allerh. Kaiserhauses 
19, 2, 1-116.) Vgl. '94, 813. [60 

Kaindl, R., Urkk. [a. d. JJ. 1636 
-1755] zur niederösterr. Lokal- G. 
(Beitrr. z. Ldkde. v. Niederösterr. 31, 
99-113.) [61 

Doppler, A. u. H. Widmann, Urkk. 
u. Regesten d Benediktinerinnen- 
Stiftes Nonnenberg (s.'97,211). Forts.: 
1417-46. (Mitt. d. Ges. f. Salzburg. 
Ldkde. 37, 185-228.) [62 

Zwiedineck, H. v., Das grfl. Lam- 
berg’sche Familienarchiv zu Schloss 
Feistritz b. Dz. Tl. I: Urkk., Akten- 
stücke u. Briefe, d. freiherrl. u. gräfi. 
Familie Breuner u. ihr. steirisch. 
Besitz betr. (Beitrr. z. Kde. steier- 
märk. G.-Quellen 28, 127-237. — 
Auch sep. als: Veröffentlichgn. d. hist. 
Landes- Commiss. f. Steierm. Nr. 4. 
Graz, Hist.Landes-Commiss. 110 S.) [63 

Landtagsverhandlungen u. Land- 
tagebeschlüsse, Böhmische, v. 1526 
an bis auf die Neuzeit (s. 94, 2947). 
IX: 1595-99. 812 S. 14 M. [64 

Bretholz, B., Regesten d. Original- 


` urkk.im Archiv d. Franzens-Museums. 


(Museum Francisceum. Annales 2, 
139-84.) [65 


Reoz.: Zt. f. G. Mährons u. Schlesiens Jg. 2, 
Hft. 1/2, S. 184 Grolig. 


Prasek, V., Tovačovská kniha 
ortelü Olomuckych (Das Tobitschauer 
Buch d. Olmützer Urteile; e. Sammlg. 
v. Belehrgn. u. Entscheidgn, die von 
d Obergerichte in Olmütz nach 
Magdeb. Recht d. Niedergericht in 
Tobitschau v. 1430-1689 erteilt 
wurden). (= 4. Publik. d. Olmützer 
vaterl. Museums.) Olmütz. 1896. xxxırj, 
136 S. [66 


Rez.: Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens 
Jg. 2, Hft. 1/2, .181-85 Bretholz. 


Urkunden z. G. der Deutschen in 
Siebenbürgen; v. F. Zimmermann, 
C. Werner u. Geo. Müller, hrsg. 
v. Ausschuss d. Ver. f. siebenb. Ldkde. 
Bd. 2: 1342-90. Nr. 583-1259 m. 7 Taf. 
Siegelabbildgn. Hermannst., Michae- 
lis. 759 S. 10 M. [67 

Tagányi, K., A m. kir. Országos 
Levéltár ismertetése. Hft. 1-3. Budap., 
Athenäum-Druck. 1897-98. 13; 25; 
12 S. [68 


Sammlung schweizer. Rechts- 
quellen (Les sources du droit suisse). 
Abtlg. 16: Die Rechtsquellen d. Kan- 
tons Argau. Tl. 1: Stadtrechte. 
Bd. 1: Stadtrecht v. Aarau; bearb. 
u. hrsg. v. W. Merz. Aarau, Sauer- 
länder. xxvıj, 558 S. 12 M. [69 


Mummenhoff, E., Die Archivalienfunde 
im gross. Rathaussaal zu Nürnberg 1844 u. 
1897. (Korr--Bl. d. Gesamt-Ver. ’98, 34-36.) [70 

Guttenberg, F. K. Frhr. v., Re- 
gesten d. Geschlechtes v. Blassenberg 
u. dessen Nachkommen (s. ‘94, 3100). 
Forts. (Arch. f. G. etc. v. Oberfranken 
Bd. 20, Hft. 2, 1-146.) [70a 

Urkundenbuch d. Stadt Rottweil. Bd. 1, 
z. "H, 230. Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr. 
G.forschg. 19, 228 u. Reutling. G.-Bll. 8, 15 
Schön; Hist. Zt. 80, 322 Egelhaaf; Dt. Zt. f. 
G.-wiss. N.F. 2, Monaısbll. 280-883 Werminghoff., 
Dt. Litt.-Ztg. ’97, 861 Mehring. 71. 


[ 

Stadtrechte, Oberrhein, hrsg. v. d. 
bad. hist. Komm. Abtlg. 1: Fränkische: 
Rechte (s. ’97, 221). Hft. 4: Milten- 
berg, Obernburg, Neckarsteinach, 
Weinheim, Sinsheim u. Hilsbach; 
bearb. v. R. Schröder u. K. Köhne. 
S. 299-466. 6 M. [72 

Ehrensberger, Archivalien a. Orten 
d. Amtsbezirks Bruchsal. (Mitt. d. 
bad. hist. Komm. 20, 103 ff.) [73 

Regesta episc. Constantiensium, s. "906. 
2035. Bez. v. II, 1: Dt. Litt.-Ztg. ’97, 1261 
Ludwig. — Vgl: A. Cartellieri, Reise nach 
Rom, Apr'-Juni ’97. (Zt. f. G. d. Oberrh. 18, 
11-22.) [74 

Ratslisten, Die Konstanzer, d. 
Mittelalters; hreg. v. d. bad hist. 
Kommiss., bearb. v. K. Beyerle. 
Heidelb., Winter. 252 S. 8 M. [76 


Cartulaire de l'église S. George de 
Haguenau; recueil de docc. publ. p. 
C. A. Hanauer. (= Quellenschriften 
d. elsäss. Kirchen-G. Bd. 5.) Strassb., 
Le Roux. xxj, 604 S. 12 M. [78 


*74 Bibliographie Nr. 1977—2021. 


Urkunden u. Akten d. Stadt Strassburg 
(8.’96,234). 2. Abde, Bd. III s. Nr.1134. [1977 
Tille, A., Uebersicht üb. d. Inhalt 
d. kleiner. Archive d. Rheinprovinz 
(s. '97, 2069). Forts.: Stad- u. Land- 
kreis Bonn, Kreis Rheinbach, Kreis 
Euskirchen. (Ann. d. hist. Ver. f. d. 
Niederr. Beihft. 3.) S. 129-240. 1 M. 
— Auch als Beilage im 17. Jahresber. 
d. Ges. f. rhein. G.-kde. [78 
Hansen, J., Inventard. Stadtarchivs 
zu Kempten, Goch, Kalkar, Rees, 
Neuss u. Düren. (= Annalen d. hist. 
Ver. f. d. Niederrh. Hft. 64.) 363 S. [79 
Urkunden u. Akten z. G. d. 
Verfassg. u. Verwaltg. d. Stadt 
Koblenz bis z. J. 1500; bearb. v. 
M. Bär. (= Bd. 17 v. Nr. 1947.) 
Bonn, Behrendt. zou, 266 S. 6M. [80 
Mitteilungen a d Akten-Resten d. 
bergischen Obergerichte [v.P.Göring 
u.K.vom Berg]. Düsseld., K.vom Berg. 
1897. 224 S. 3 M. 50. [81 
Halkin, Archives de Houffalıze. 
2. Supplem. (Ann. de l’Instit. archéol. 
du Luxemb. 31,24-26.) — H. Goffinet, 
Documents sur Houffalize et la seig- 
neurie. (Ebd. 30, 59-84.) — Michaelis, 
Les archives de Bras. (Ebd. 31, 6-10.) 
_— [82 

Poncelet, E., Rapport sur les cartulaires 

et sur d'autres documents manuscrits se rap- 
portant à la Belgique, qui se trouvent à 
Paris, Lille, Valenciennes, Douai etc. (Compte 
rendu des sdances de la commiss. r. d’hist. 
de l’acad. de Belgique 7, 606-18.) [83 
Recueil des anciennes coutumes 
de la Belgique. Coutumes des pays 
et comté de Flandre. Quartier de 
Furnes. Coutumes de la ville et 
chatellenie deFurnesparL.Gilliodts 
vanSeveren. T.4. Brux., Goemaere. 
1897. 4°. 566 8. 12 fr. [84 
Fruin, R., Het archief d stad. 
Reimerswaal. s. Gravenh., Nijhoff. 
126 S. 2 fi. [85 
Doorninck, P. N. van, Inventaris 
van het oud archief van het kasteel 
Ampsen. Haarlem, van Brederode. 
160 S. 3 fl. [86 
Straven, F., Invent. analyt. et 
chronol. des archives de la ville de 
Saint-Trond. VI, 2. Saint-Trond, 
Moreau-Schouberechts. S. 161-320. [87 
Cartulaire de l'église St.-Lambert 
de Liége, p. p. S. Bormans et 
E. Schoolmeesters (s. ’96, 2051). 
T. 3. 7218. 12 fr. [88 
Chartes de l'abbaye de Saint-Mar- 
tin de Tournai, rec. et publ. par 


A. d’Herbomez. T. I. (Coll. de 
chroniques belges inéd.) Brux., Hayez. 
4°. zue, 747 S. 12 fr. [89 

Marneffe, E. de, Cartulaire de 
l'abbaye d’Afflighem etc. (s.’96, 2050). 
Forts. (Analectes p. serv. à l’hist. 
eccles. de la Belg. 2. Sect., Fasc. 3.) 
S. 255-382. 2 fr. 80. — Beusens, 
Documents relat. à l’abbaye norber- 
tine de Heylissem (e ’96, 2052). Forts. 
(Ebd. 27, 141-28.) [90 


Ebel, K., Mitt. a. d. Archiv d. 
Stadt Giessen. [1325-1726]. (Mitt. d. 


oberbess. G.-Ver. 7, 99-115.) [91 

Heldmann, A., Urkk. [1346-1559] betr. d. 
Patronatsrecht d. Klosters Arnsberg üb. d. 
Kirchen zu Bretzenheim u. Winzenheim a N. 


(Ebd. 116-49.) [92 
Urkundenbuch Westfälisches 
Bd. 6: Urkk. d. Bistums Minden v. 
J. 1201-1300, bearb. v. H.Hoogeweg 
(8.’97,2080). Hft.4(: 1294-1300; Nachtrr. 
u. Verbessergn.; Personen- u. Orts- 
Register, Verzeichn. d. beschrieben. 
Siegel, Glossar). S. 481-670. 6 M. 50. 
EE 
Urkundenbuch, Osnabrücker; v. 
F. Philippi (s. ’96, 2055). II, 1: 1251 
-59. 1608. 4M. [94 
Rez. v. II: Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 371 v. Ottenthal. 
Urkundenbuch d. Stadt Lübeck 
(8.’97, 2083). X, 5/6. [: 1463/64]. S. 321 
-480. 6 M. [95 


Setzepfand, R., Stadtbuch („des 
rades boek“) v. Oschersleben 1428 
-1562.(G.-Bll.Magdeb. 32,371-452.)[96 


Urkundenbuch d Stadt Erfurt, s. ’97, 2089. 
Reoz.: N. Arch. f. sächs. G. 19,178 Ermisch. [97 


Wenck, A., Ratsarchiv zu Borna 
bis 1600 (8.’97,2090). T1.2: 1327-1553. 
Progr. 4°. S. 21-63. 1 M. 20. [98 

Raab, C. v., Regesten z. Orts- u. 
Familien-G. d. Vogtlandes. Bd. 2: 
1485-1563. (= Nr. 2532.) Plauen, 
Neupert. 423 S. 8M. [1999 

Gurnik, A., Urkk. d. Stadt. Archive 
zu Frankf. a. O. (s. °97, 2092). 
4. (Schluss-)Tl.: 1602-1722. Frankf. 
Progr. 4°. 28 S. [2000 

Geschichtsquellen d. burg- u. 
schlossgesess. Geschlechts v. Borcke, 
hrsg. v. G. Sello (s. oe 1987). I, 2: 
14. Jahrh. S. 153-331. 8 M. [2001 


Rez.: Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. og, 76 
Wehrmann. 


Codex diplom. Silesiae (8.’96, 2075). 
Bd. 18: Regesten z. schles. G. 1316 


m Fr = 


Urkunden und Akten. — Andere schriftl. Quellen u. Denkmäler. *75 


-1326, hrsg. v. C. Grünhagen u. 
K. Wutke. 391 S. 10M. [2002 


Kehr, P., Papsturkk.in d. Romagna 

d. Marken; Bericht üb. d. Reise 
d DDr M. Klinkenberg u. L. Schia- 
parelli. (Nachrr. d. Götting. Ges. d. 
Wiss. ’98, 6-44.) — Ders., Desgl. in 
Benevent u. der Capitanata; Bericht 
üb. d. Reise d. Dr. L. Pape 
(Ebd. 45-97.) 

Bericht üb. d. Arbeiten f. d. Ausgabe 3 
älter. Papsturkk. (Ebd. Geschüftl. Mitt. ’98, 
23-26). — d. Sauer, Noue geplante Heraus- 
gabe d. Papsturkk. (Arch. f. kath. Kirchen- 
recht 77, 401-5.) 

Savignoni, P., L’archivio stor. del 
comune di Viterbo (s. ’97, 2095). 
Schluss. (Arch. d. società romana di 
stor. patria 20, 465-78.) [4 

Marzi, D., Notizie stor. intorno 
ai documenti etc. della Repubblica 
Fioremtina (s. Nr. 233). Schluss. (Arch. 
stor. it. 20, 316 ff.) [2005 


4. Andere schriftliche Quellen 
und Denkmäler. 
Sehling Ueb. d. Plan zu e. Ausgabe 


d. evangel. ehe (Dt. Zt. f. Kirchen- 
recht 7, 328-57.) [2006 


Meyer, M., Die Kirchenbücher im 
Reg.-Bez. Bromberg. (Jahrb. d. hist. 
Ges. f. d. Netzedistrikt og, 5-53.) — 
H. Bruiningk, Die älter. Kirchen- 
bücher Livlands. (Sitzungberr. d. Ges. 
f. G. etc. d. Ostseeprovinzen Russlands 
‚97, 46-67.) [7 

Roth, F. W. E., Nassauer Nekro- 
logien. (N. Arch. 23, 566-68.) — 
K. Hampe, Nekrologium d. Klosters 
Harsefeld (Rosenfeld), (Ebd. 404 ff.) D 

Cuvelier, J., Necrologe des P 
Jesuites dans les Pays-Bas du 16. au 
commencement du 18. siècle. (Ana- 
lectes p. serv. à l’hist. eccl&s. de la 
Belg. 27, 5-84.) [9 

Richter, P., Die Schriftsteller d. 
Bened.-Abtei Maria-Laach. (Westdt. 
Zt. 17, 41-115.) [10 

Studien - Stiftungen im Kgr. 
Böhmen (s. ’96, 264). Bd. 3: 1755-99. 
376 S.; Bd. 4: 1800-1829. 346 S. [11 

Specht, Th., Die Freiburger éi 
Dillinger Jesuitenkolleg betr.] Manu- 
skripte. (Jahrb. d hist. Ver. Dillingen 
10, 188-92. [11a 

Mayer, erm., Mitt. a. d Matrikel- 
büchern d. Univ. Freiburg i. Br. 


15. u. 16. Jh. (Zt. d. Ges. f. Ge- 
schichtskde. Freiburg 13, 1-77.) [12 

Tille, Alex., Faustbücherei. Neu- 
drucke z. G. d. Faustsage. I: Die 
Faustsplitter in d. Litteratur d. 16. 
-18. Jahrh. Hft. 1. Weimar, Felber. 
xıx, 103 S. 5 M. — E. W. Kraus, 
Faustiana a. Böhmen. (Zt. f. vergleich. 
Litt.-G. 12, 61-92.) — Er. Schmidt, 
Volksschauspiele a. Tirol: Don Juan 
u. Faust. (Arch. f. d. Stud. d. neuer. 
Sprachen 98, 241-80.) [13 

Boetticher, W. v., Stammbuch- 
blätter oberlausitz. Gelehrter vor- 
zugsw. d. 17. Jh. (N. lausitz. Magaz. 
74, 73-133.) [14 

Lange, E., Die Greifswalder Sammlung 


Vitae Pomeranorum. (Monatsbll. d. Ges. f. 
pomm. G. "ou, 83-36.) (15 


Drexler, K., Grabsteine aus d. 
St. Dorotheerkirche in Wien. (Berr. 
u. Mitt. d. Altert.-Ver. zu Wien 33, 
1-32, 3 Taf.) — A. Sitte, Die Grab- 
denkmale in d. Schlosskapelle zu 
Pottendorf. (Ebd. 33-40.) [16 

Lechner, K., Grabdenkmüler in d Pfarr- 
kirche zu Breitenwang, Tirol. (Mitt. d Centr.- 
Commiss. 24, 92-96.) — A. Nowak, Inschrr. 
aus Alt-Olmütz. (Ebd. 97-106, Taf.) [17 

Kunstdenkmale d ker Baiern s. 2035. 

Kempf, A., Alt-Augsburg; e. 
Sammlg. architekt. u. kunstgewerbl. 
Motive Text v. A. Buff. Berl., 
Kanter & M. fol. 100 Taf., 23 S. Text. 
80 M. [18 

Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’98, Nr. 132 Streiter. 

Schröder, Alfr., Die Monumente 
d. Augsburger Domkreuzganges. 
(Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 10, 
33-91, Taf. 1.) [18a 

De re. , G. d. Domkreuzgangos in Augsburg. 
De Ver. f. Schwaben u. Neuburg 24, 

Gerlach, M. u. H. Bösch, Bronze- 
epitaphien d. Friedhöfe zu Ke 
e ’'97, 2106). 16. u. 17. (Schluss- Lig, 

ARM 
Kunstdenkmälerd. Grhzgts. Bidan, 
hrsg. v. F. X. Kraus to "ou, 270) 
Bd. 4 (Kreis Morsbach), Abtg. 2: 
Amtsbez. Tauberbischofsheim; bearb. 
v.A.v.Oechelhäuser. 2488.,20Taf., 
1 Kte. 6 M. 50. [20 

Rez. v. 1V, 1: Freiburg. Diöcesan - Arch. 
26, 331 Albert. 

Museographie üb. d. Jahr 1896: 
a) H. Lehner, Westdtld. u. Holland. 
b) H. Schuermans, Trouvailles 
d’antiquites en Belgique. (Westdt. 
Zt. 16, 315-81, Taf. 13-22.) [21 


u i mr 


Denkmäler, Aeltere, d. Baukunst 
u. d. Kunstgewerbes in Halle a. S. 


76 Bibliographie Nr. 2022—2076. 
Kunstdenkmäler, Elsäs. u. 
lothring. (s. Nr. 258). Lie 25-26: 


Elsäss. Kunstd., m. F. Leitschuh u. 
A. Seyler hrsg. v. S. Hausmann, 
Lfg. 19 u. 20. — Lfg. 27 u. 28: Lothr. 
Kunstd., m. Wahn u. Wolfram hrsg. 
v.Hausmann,Lfg.7u.8. &5 Lichtdr.- 
Taf. à 2 M. [2022 

Baudenkmale in d. Pfalz (s. "ou, 
272). Schluss. Bd. 4, Lfg. 3 u. 4. 
S. 83-142. Bd. 5, S. 204-29. [23 

Mehlis, C., Die histor. Denkmäler im 
Kanton Dürkheim u. deren Pflege. (Sep. a.: 
Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. Bd. 45, 138 ff.) Neu- 
stadt a. d H., Gottschick-Witter. 16 S., 2 Taf. 
15 Pf. 24 

Horne, A., Frankfurter Inschriften; 
gesammelt u. erl. Frkf., Jügel. 925., 
2 Taf. 2M. [25 

Berichte üb. d. Thätigkeit d. Provinzial- 
kommission f. d. Denkmalspflege in d. Rhein- 
prov., d. Provinzialmuseen zu Bonn u. Trier, 
d. rhein. Altert.- u. Geschichtsvereine u. üb. 
d. Vermehig. d. städt. u. Vereinssammign. 
innerh. d. Rheinprov.: 1897. (Bonner Jahrbb. 
102, 198-299.) [26 

Inventaire archéol. de Gand. Cata- 
logue descript. et illustré des monu- 
ments, oeuvres d'art et documents 
antérieurs à 1830, publ. par la société 
d’hist. et d’archl. de Gand. Fasc. 1-7. 
Gand, Impr. Heins. 1897-98. 70 Taf. 
u. Text. à 3 fr. 50. [27 

Borssum Waalkes, @. H. van, 
Laatste stuk der Friesche Klokke- 
Opschriften. (Vrije Fries 19,41-176.) [28 

Ludorff, A., Bau- u. Kunstdenk- 
mäler v. Westfalen (e Nr. 258). VII: 
Kreis Beckum; m. geschtl. Einleitg. 
v. J. Schwieters. 95 S., 2 Ktn. 
79 Taf. 3 M. [29 


(e Nr.260). 


t.3. 48., 15 Taf. 4M. [30 


Schubart, Die Glocken im Herzogt. Anhalt, 
s. "96, 2145. Rez.: Anz. f. dt. Altert. 24, 129-35 
v. Drach; Beil. z. Allg. Ztg. ’97, Nr.56 Zingeler ; 
Mitt. a. d. hist. Idtt. 25, 373 Löschhorn. [31 


Darstellung, Beschreib. d. älter. 
Bau- u. Kunstdenkmäler d. S 
Sachsen (s. '96,2147). Hft. 19: C. Gur- 
litt, Amtshauptmannschaft Grimma. 
1. Hälfte. 160 5., 15 Taf. 7 M. 50. [32 


Jentsch, H., Mittelalterl., datirbare Funde, 
namentl. a. Kr. Guben. (Niederlaus. Mitt 5, 


117-23.) 


[33 
Schlie, F., Die Kunst- u. Geschichts- 
Denkmäler d. Grosshzgts. Mecklenb.- 
Schwerin (s. ’96, 2150). Bd. 2: Amts- 
gerichtsbezirke Wismar, Greves- 
mühlen, Rehna, Gadebusch u. Schwe- 
rin. xrv, 692 S., 74 Taf. 6 M. 57. [34 


Rez. v. I: Dt. Litt.-Ztg. ui, 624-8 Matthaei; 
Report. f. Kunstwiss. 20, 241-4 Sarre. 


Kunstdenkmale d. Kgr. Baiem, 
bearb. v. G. v. Bezold u. B. Riehl 
(s. °97, 268). I, Lfg. 16. S. 1075-1194, 
12 Taf. [35 


Lutsch, Kunstdenkm. d. Prov. Schlesien, 
s. ’97, 283. Vgl: B. Apoloni. (Zt. d. Ver. 
f. G. Schlesiens 32, 395.) [36 
Schwarts, Bericht d. Konservators d. Denk- 
mäler f: d. Prov. Posen üb. d. Etatsjahre 
1895/96 u. 1896/97. Posen 1897. 4°. 15 S. [37 


Bau- u. Kunstdenkmäler d. Prov. 
Westpreussen, v. J. Heise (s. ’96,310). 
Hft. i1: Kreis Marienwerder östl. d. 
Weichsel. 4°. 111 S. 6 M. [38 

Bötticher, A., Bau- u. Kunstdenk- 
mäler d. Prov. Ostpreuss. (e Nr. 262). 
Hft. 8: Aus d. Kultur-G. Ostpreussens 
u. Nachtrr. 126; 81 S. 3 M. [2039 


III, Bearbeitungen. 


1. Allgemeine deutsche 
Geschichte. 


Kämmel, 0., Werdegang d. dt. 
Volkes (s. 97, 2122). Tl. 2: Neuzeit. 
xv, 454 S. 3 M. [2040 


Welcker, F.6., Einleitg. zu Vortrr. 
üb. d. dt. G. (1815); neu hrsg. u. erl. 
u R. Fritzsche. (Sep. a.: Mitt. d.. 
oberhess. G.-Ver. N.F. Bd. 7.) Giessen, 
Ricker. 40 S. 1 M. [2041 


2, Territorial - Geschichte. 


Huber, G. Oesterreichs. Bd. 5, s. ’96, 290. 
Rez.: Mitt. d. Int f. österr. G.forschg. 18, 


390-94 (auch v. Bd. 4) v. Zwiedineck; Hist. 
Zt. 81, 140-49 Ritter; Zt. f. österr. Gymn. 45, 
183 Osw. Redlich. [2012 

Lampel, J., Nachtrag z. G. v. Kirohsohlag, 
s. Nr. 370. (Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder- 
österr. 31, 113 f.) [43 

Hechfellner, M., Zur G. d. Schlosses 
u. Gerichtes Vellenberg. Progr. Inns- 
bruck. 1897. 428. [44 

Seifert, A., G. d. kgl. Stadt Saaz. 
Saaz, Selbstverl. 1894, 841 S. [4ő 

Rez.: Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 
SR, 47 Horčička. 

Pinkava, V., G. d. Stadt Gabel u. 
d. Schlosses Lämberg in Böhmen. 
Gabel 1897. 46 

Toischer, W., Geschichtliches [d. Dorf 
Pobitz betr] a. Familien- u. I lurnsmen. 


Denkmäler. — Allg. deutsche und Territorial-Geschichte. 


(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 36, 
469-77. [2047 

Tscherney, A., Zur G. d. versunkenen 
XKirchdorfes München b. Leipa. (Mitt. d. 
nordböhm. Exkurs -Klubs 20, 377-82.) — 
O. Zacharias, Burgruine „Dewin“. Reichen- 
berg i. Böhm., Selbstverl. 38 8. 45 Pf. [48 


Liebenau, Th. v., Lothringen u. 
d. Schweiz. (Kath. Schweizerbll. 13, 
1-33; 202-18; 261-99. 

Heer, G., G. d. 
Bd. 1 (bis 1700). Glarus, Bäschlin. 
209 S. 2 M. 60. [49a 

Huber, A., Die Refugianten in 
Basel. Basel, Reich. 1897. 4°. 58 S. 
1 M. 35. [50 


andes Glarus. 


Ferchl, G., Zur G. v. 
(Monatsschr. d 


48-50.) [51 
Roth, E., Geschichtliches üb. 
Trommetzheim. München, Selbstverl. 
1897. 38 S. [52 
Mummenhoff, E., Der Reichsstadt 
Nürnberg geschichtl. Entwicklungs- 
gang. Vortr. Lpz., Frdr. Meyer. 328. 
1 M. [53 
Manns, P., G. u. Beschreibg. d. Burg 


Hohenzollern. Hechingen, Walther. 81 8. 
30 Pf. [54 
Weech, F. Veg Karlsruhe, G. d. 
Stadt (s. "o, 2147). Lfg. 12. (Bd. 2, 
S. 821-400 m. 2 Lichtdr.-Taf. u. 
1 Plan.) [55 
Albert, G. d. Stadt Radolfzell am Boden- 
seo, 8. Nr. 294. Reoz.: Kath. Schweizerbll. 13, 
381 v. Liebenau; Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 372 
v. Weech ; Hist. Viertelj.schr. 1, 262 Baumann. 
[56 

Glock, Burg, Stadt u. Dorf Zuzeuhausen 
im Elsenzgau s. ’97, 2149. Rez.: Alemannia 
25, 275 Pfaff. [57 


; Ruhpolding. 
. hist. Ver. v. Oberbaiern 99. 


Beiträge z. Landes- u. Volkeskde. v. Els.- 
Lothr. (s. ’97, 2151). Hft. 23 s. Nr. 1529. [58 

Bausteine z. elsass-lothr. G. u. Landoskde. 
(s. 97, 2152). IV: Th. Walther, Dinghöfe 
u. Ordenshäuser d. Stadt Rufach, nebst e. 
Anh.: Zur Rau-G. d. Münsters zu Unserer 
Lieb. Frauen. 80 Pfg. — V s. Nr. 1786. [59 


Guide (— Gide), H. Essais histor. 
sur l’Alsace-Lorreine. Rixheim, impr. 
Sutter & Co. 1896. 95 S. u. 6 Taf. [60 

Jakubowski, S. E. v., Beziehgn. 
zw. Strassburg, Zürich u. Bern im 
17. Jh. Strassb., Heitz. 182S. 3 M. [61 

Prost, A., Études sur l’hist. de 
Metz. Les légendes. 2. éd. (éd. pos- 
thume). Nogent-le-Rotrou, Daupeley- 
Gouverneur. 510 S. 62 

Kniebe, H., Bilder a. Saarbrückens 
Vergangenheit (s. "94. 3029). Reihe 2. 
Saarbr., Schmidtke. 252 S. 2 M. 50. [63 


+77 


Zimmern, J., Speyer. (Wetzer u. Weltes 
Kirchenlexikon 3. Aufl. 11, 589-614.) — Dirm- 
stein als früherer Adelssitz. (Monatsschr. d. 
Frankenthal. Altert.-Ver. Jg. 5 u. 6.) [64 


Probst, J., G. d. Stadt u. Festung 
Germersheim. Speyer, Jäger. XV), 
685 S., 5 Taf 6 M. [65 

Denkinger, H., Die franz.-reform. 
Kolonie zu Friedrichsdorf a. T. 
= G.-Bll. d. dt. Hugenotten-Ver, 

‚8.) Magdeb., Heinrichshofen. 1897. 
22 S. 50 Pf. [66 


Schell, 0., Hist. Wandergn. durchs berg. 
Land (s. "ai, 2160). Forts. (Monatschr. d. 
berg. G.-Ver. 4, 202-4; 217-27. 5, 101-6 etc. 
176-82.) 


[67 
Sauer, W., Zur G. d. Besitzgn. d. 
Abtei Werden. (Zt. d. berg. Ger 
83, 59-93.) [68 

Keussen, Herm. sen. (+ „ Beitrr. 
Zz. G. Crefelds u. d. Niederrheins, 
hrsg. v. Herm. Keussen jr. (s. Ou, 
2162). Forts. (Ann. d hist. Ver. f. d. 
Niederrh. 65, 93-150.) Sep. Köln, 
Boisseree. 260 S. 3 M. [69 

Kuhl, J., G. d. Stadt Jülich (s. ’94, 
3019 d). 4. (Schluss-)Tl. 1897. 358 S., 
1 Plan. 5 M. [70 

Bommes, A., Zur G. d. Ortes 
Schevenhütte im Landkreise Aachen. 
(Aus Aachens Vorzeit 10, 101-11.) [71 

Goffinet, H., Le pays de Luxem- 
bourg avant la donation de l'abbaye 
de Saint-Hubert. (Ann. de l’Instit. 
archl. du Luxemb. 31, 145-87.) — 
F. Hallet, Le monastère d'Andain 
ou la ville de Saint-Hubert. (Ebd. 30, 
26-32.) — A. de Leuze, Amberloux. 
(Ebd. 31, 11-23.) [72 


Rootselaar, W. F. N. van, Amers- 


foort; geschiedkundige byzonder- 
heden. Deel I. Amersf., Hamers. 
162 S. 2 fi. 73 


[ 

Janssen, M. J., De Heerlijkheid 
Spraeland-Oostrum, hare historie en 
heeren, van de vroegste tijden tot 
aan de Fransche Omwenteling. (Publi- 
cations de la soc. hist. dans le duché 
de Limbourg 33, 3-134.) 74 

Ryckel, A., Histoire de la ville 
de Herve. (Bull. de la soc. d’art et 
d'et du dioc. de Liege 11, 53-236.) [75 

Potter, Fr. de u. J. Broeckaert, 
Gesch. v. d. gemeenten d. provincie 
Oost-Vlaanderen. Deel 55 = 5. Reeks, 
Arrondissement Aals (s. '97, 2166), 
Deel 4: St.-Lievens-Houtem, Idegem, 
Idergem, Impe, Kerksken, Lede, Leeu- 


*718 


wergem, Letterhoutem, Lieferingen. 
1897. 5 fr. — Dieselben, Gesch. d. 
gemeenteLede. 1897.91 S. 1 fr.50. [2076 

Baudry, P. et A. Durot, Annales 
de l’abbaye de St.-Ghislain. Livres 
10-12, publ. p. A. Poncelet. (= An- 
nales du Cercle archéol. de Mons. T.26.) 
Mons, Dequesne Masquillier. 1897. 
xxıv, 543 S., Kte. [77 

Beinecke, G. d. St. Cambrai, e ’96, 492. 
Rez.: Dt. Zt. f. G.-wiss. Monatsbl). 1, 179 
van der Linden; Mitt. d. Inst. f. österr. 
G.forschg. 19, 198 Uhlirz; Oesterr. Litt. - B1. 
6, 680 Helmolt; Hist. Zt. 80, 515 Keutgen; 
Engl. hist. rev. 18, 141. [78 


Neuber, C., Die ältere G. v. Fritzlar 
(Hessenland 97, 253-55 etc. 308-10.) — 
v. Schmidt, Stadt u. Festung Kassel im 
16. Jahrh. (Ebd. ’98, 2-5 etc. 57-59.) [79 

Achenbach, H. v., Aus d. Sieger- 
landes Vergangenheit. I. Siegen, Dr. v. 
Vorländer. 1897. 546 S., 2 Taf. [80 

Tenckhoff, F., Paderborn als 
Aufenthaltsort d. dt. Könige u. Kaiser. 
(Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, Abtig. 2, 
143-57.) — Heller, Schloss Bilstein. 
(Ebd. 158-76.) [81 

Ellissen, 0. A., Chronolog. Abriss 
d. G. Einbecks. Einb., Ehlers. 28 S., 
1 Plan. 1 M. [82 

Brandes, F., Die Hugenotten- 
Kolonie in Braunschw. (= G.-Bll.d.dt. 
Hugenotten - Ver. VI, 9.) Magdeb,, 
Heinrichshofen. 1897. 24 S. 50 Pf. [83 

Meier, Hnr., Nachrr. üb. Bürgerhäuser 
früher. Jahrhunderte. (Braunschw. Magaz. 
3, 13-15 etc. 68-71.) [84 

Jobelmann, W. H. u. W. Witt- 
penning, G. d Stadt Stade; neubearb. 
v. Mart. Bahrfeldt. Stade, Dr. v. 
Pockwitz. 1897. vu, 184 S., 2. Pl. [85 

Ballheimer, H., Zeittafeln z. Ham- 
burg. G. (s. ’96, 2228). Tl. 2: Hamb. 
unt. d. Schauenburger Grafen, 12 u. 
13. Jh. Progr. Hamburg, Herold. 4°. 
35 S. 2 M. 50 [86 

Hübbe, H. W. C., Beitrr. z. G. d. 
Stadt Hamburg u. ihr. Umgegend. 
Hft. 1. Hamb., Meissner. 136 S., 2 Ktn. 


4 M. [87 
Inh.: Hamburgs Gegend zur Zeit sein. 
Gründg., m. Kte. 800-1000, älteste Rats- 


verfg. in Hamb. — Die Elbinsel Finken- 
wärder, m. Kte. um 1168. 


Waitz, @., Kurze schlesw. - holst. 
Landes-G. 2. [Tit. d Ausg. Kiel, 
Eckardt. 203 S. 1 M. [88 


Nehlsen, Dithmarscher G., s. ’94, 2952 b. 
Rez.: Zt. d. Ges. f. schlesw.-holst.-lauenb. G. 
26, 515 Wetzel. , „sg 

Lüders, A., Beitrr. z. Chronik d. 


Kirch Gemeinde Niendorf a. d Steck- 


| 


Bibliographie Nr. 2076—2132. 


nitz. (Arch. d. Ver. f. G. d Hzxt. 
Lauenburg V, 1,43-52. 2, 69-75.) [90 

Eckardt, H., Alt-Kiel in Wort u. 
Bild; m. Titelbll. etc. v. G. Bur- 
mester. Lfg. 1-11. Kiel, Eckardt. 
1897/98. 4°. 8.1-312. à1 M. [91 


Meyer, Emil, Chronik d. Stadt 
Gommern u. Umgegend. Gommern, 
Nesemann & F. 1897. 270 S. [92 

Krieg, B., Chronik d. Stadt Schlie- 
ben. Schlieb., Urban. ’97. 152 S. [93 

Lerp, C., Eine alte Vogtei. (Aus 
d Heimat; Bll. f. gothaische G. etc. 


1, 1-7 etc. 185-99.) [94 

Zeyss, A., Gräfenroda, Dörrberg u. Lütsche. 
(Ebd. 34-87; 187-43.) — F. Brumme, Entstehg. 
d. Dorfes Friedrichswerth. (Ebd. 49-52; 77-80.) 


[95 

Koch, E., Beitrr. z. urkdl. G. d. 
Stadt Pössneck (s. '97, 2175). Hft 3. 
63 S. 80 Pf. [96 

Boz.: Zt. d. Ver. f. thüring. G. 12, 130 
Dobenecker. 

Löbe, J., Die gefürstete Grafschaft 
Henneberg in ihr. Verbindung m. d. 
Hause Wettin, besond. m. d. älter. 
Ernestin. Linie Altenburg. (Mitt. d. 
geschichtsforsch. Ges. d. Osterlandes 


11, 1-18.) [97 

Grosse, K., G. d. Stadt Leipzig 
s. ’97, 2176). Lfg. 12-18. Bd. 1, 
. 529-94; Bd. 2, 1-288. 98 


Wustmann, H. Aus Leipzigs Ver- 
Kg en gesammelte Aufsätze. 
. F. Lpz., Grunow. xv, 488 S. 6 M. 
[2099 


Ders., Bilderbuch a. d. G. d. St. Leipzig. 
Lpz., Zieger. 4°. 240 S. 10 M. 


Gerlach, H., Kleine Chronik v. 
Freiberg. 2. Aufl. Freib. i. S., Gerlach. 
116, 328. 1 M. [2100 

Schön, Th., Schönburg. Kriegs-G. 
währ. d. Mittelalters (s. Nr. 330). 
Nachtr. (Schönburg. G.-Bll. 4, 125-30.) 
— Pflugbeil, Zur G. d. Dorfes Schlag- 
witz. (Ebd. 162-67.) [2101 

Brückner, Orts-G. v. Gersdorf b. 
Reichenbach O/L. (N. lausitz. Magaz. 


74, 15-72, Kte.) [2 
Schierhorn, Chronik v. Damm 
Hast. Berl., Dr. v. F. A. Günther. 
1897. 117 S. [3 
Bibliothek livländ. G., breg. v. E. Sera- 
phim Bd. 1 s. Nr. 1279. [4 
Mettig, C., G. d. Stadt Riga 


(8. Nr. 342). Schluss-Lfg. S. 461-89. 
[2105 


Territorial-Geschichte. — Wirtschafts- und Socialgeschichte. 


3. Geschichte einzelner 
Verhältnisse. 


a) Wirtschafts- u. Socialgeschichte. 
(Ländliche Verhältnisse; Gewerbe; Handel; 
Verkehr. — Stände; Juden.) 

Werhold, A., Zur wirtschaftl. u. 
staatsrechtl. Entwicklg.d. Egerlandes. 
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 
36, 328-60; 412-28.) [2106 


Fuchs, K. J., Die Epochen d. dt. 
Agrar-G. u. Agrarpolitik. (Beil. z. 
Allg. Ztg. ’98, Nr. 70 u. 71.) [7 

Schmidt, V., Beitrr. z. Agrar- u. 
Kolonisations-G. d. Deutschen in Süd- 
böhmen (s. ’97, 2195). Forts. (Mitt. 
d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen, 86, 
369-80.) [8 

Murnmenhoff, E., Geschichtliches 
üb. MNürnbergs Umgegend. (In: 
Festsehr. z. 32. Wanderversamnilg. 
baier. Landwirte in Nürnb. ’95.) A 

Braunagel, E., 2 Dörfer d.badisch. 
Rheinebene (Helmlin en u. Mucken- 
schopf] unter besond. Berücksichti- 
gung ihrer Allmendverhältnisse. 
(= Staats- u. socialwiss. Forschgn., 
hrsg. v. Schmoller. XVI, 1.) Lpz., 


Dunker & H. 1x, 868. 2 M. 20. [10 
Wuttke, R., Die Besiedelg. Sachsens. 
(N. Jahrbb. f. d. klass. Altert. etc. ’98, 1, 341 
-50.) Vgl. Nr. 344. [11 
Warschauer, A. 2 Reklameblätter 

t. 


z. Heranziehg. d olonisten im 17. 


u. 18. Jh. (Zt. d. hist. Ges. Posen 
13, 53-70.) [12 

Hausrath, H., Forst.-G. d. rechts- 
rhein. Teile d ehemal. Bistums 
Speyer. Berl., Springer. 202 S., 
1 Kte. 4 M. [13 


Haudeck, J., Der Weinbau b. Leitmeritz 
u. Lobositz. (Mitt. d. nordböhm. Exkurs.-Klubs 
20, 148-52.) [14 


Büttgenbach, F., Geschichtliches 
üb. d. Entwicklg. d. 800jähr. Stein- 
kohlenbergbaues an der Worm. 
Aachen, Schweitzer. 29 S. 75 Pf. [15 

Spiecker, A., Vorhist. Bergbau bei Elber- 
feld. (Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 5, 34-43.) — 
A. Herold, Desgl. in d. Bürgermeisterei 
Cronenberg. (Bbd. 61 f.) [16 

Rachfahl, F., Das Bergregal in Schlesien. 
(Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 10, 55-78.) 
Vgl. Nr. 353. 


Di 
Wutke K., Zur G. d. Bergbaus 
b. Kolbnitz. (Zt. d. Ver. € G. Schle- 
siens 32, 229-66.) [18 


To 


Beck, L., G. d. Eisens (s. Nr. 354.) 
4. Abtig.: 19. Jh., Lfg. 2-3. S. 177-628. 
a5 M. 19 

Müllner, A., Das Eisen in Krain (s. ’97, 


2202). Forts. (Argo 5, 1-8 etc. 89-94. 6, 1-7 etc. 
73-77.) [20 


Weber, A., Die Papierfabrikation 
in d. Schweiz im allgemeinen u. im 


Kanton Zug im besonderen. (Zug. 
Neuj.bl. f. 1898.) Zug. 4°. 44, 1x S. 
1 fr. 50. [21 


Tröltsch, W., Die Calwer Zeug- 
oe Kopsgnie u.ihre Arbeiter; 
Studien z. Gewerbe- u. Social-G. Alt- 
württembergs. Jena, Fischer. 1897. 
xx, 484 S. 12 M. [22 

Rez.: Jahrb. f., Gesetzgebung 22, 78i ff. 
Schmoller. 

Schlund, A., Apercu histor. sur industrie 
de Guebwiller et de ses environs. 


to, E., Zur G. d. 


56-98.) [25 

Tiedt, E., Die Glasindustrie, d. Porzellan- 
malerei u. d. Porzellanfabrikation Lauschas, 
ihre G. u. techn. Entwicklg. (In: Festschr. 
z. 300jähr. Jubil. v. L. u. seiner Glasindustrie. 
Lauscha, Thiele ’97.) [26 

Quandt,Niederlausitzer Schafwollindustrie, 
s. ’96, 425. (56 S. auch Leipziger Diss, 1895.) 
Rez.: Jahrbb. f. Nationalök. 67, 304-7 
W. Schultze. 


[27 

Feig, J., Begründg. d. Lucken- 
walder Wollenindustrie durch Preus- 
sens Könige im 18. Jh. (Forschgn. z. 
brandb. u. preuss. G. 10, 79-103.) [28 
Schrötter, F. Frhr. Zen Die schle- 
sische Wollenindustrie im 18. Jh. 
Tl. I: Einleitg. u. Entwicklg. bis 
1763. (Ebd. 129-273.) [29 
Pletrkowski, E., DieTuchmacherei 
zu Schönlanke. (Zt. d. hist. Ges. 
Posen 12, 271-310.) [30 


Grupp, G., Anfänge d. Geldwirt- 
schaft. (Zt. f. Kultur-G. 4, 241-49; 
194-205.) — Ders., Kapitalist. An- 
fänge in d. Landwirtsch. u. im Ge- 
werbe. (Zt. f. d. ges. Staatswiss. 63, 
601-8.) EE [31 


Freymark, H., Zurpreuss. Handels- 
u. Zollpolitik v. 1648-1818. Hallenser 
Diss. 60 S. [32 


*30 


Schell, O., Beziehen. d. bergisch. Landes 
». dt. Hansa. (Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 
5, 63-66.) (2133 

Blok, P. J., Hanzen en Hanzegraven te 
Groningen (8. ’97, 1059). Naschrift. (Hande- 
lingen etc. van de maatsch. d. nederl. letterkde. 
te Leiden '96,97, 1, 149-51.) ` WOCH 

Funke, Rhold., Die Leipziger 
Messen in G., Wesen u. Bedeutg. 
Lpz.,Schimmelwitz.’97. 545. 50 Pf. [35 

Limbach, H., Zur G. d. Weiss- oder Frei- 
käufer auf d. Märkten d. dt. Vergangenheit. 
(Germania; Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 
295 f.) [36 


Schäfer, D., Dtld. z. See; e. hist.- 
polit. Betrachtg. Jena, Fischer. 1897. 
64 S. 1 M. [37 

Rez.: Hist. Zt. 81. 111 Below. 

Seidl, A., Der Rhein in d. Kultur- 
u. Kriegs-G. (Germania; Mtschr. etc. 
1, 19-23 etc. 70-78.) [38 

Binzer, A. V., Notizen üb. d. Wege- 
wesen, insbesondere d. alten Land- 
.strassen im Hzgt. Lauenburg. (Arch. 
d. Ver. f. d. G. d. Hzgts. Lauenb. V, 
2, S. 1-28.) [39 

Niemann, Die alten Verkehrsstrassen d. 
Erzgebirges. (Arch. f. Post u. Telegr. 25, 
569-74; auch Leipz. Tagebl. ’97, Nr. 515.) [40 

Gonzoni, R. A., Zur Rechts-G. d Fuhr- 
leite. Chur, Manatschal, Ebner & Co. 208. [41 


Keussen, H. sen. (f), Ein Rück- 
blick auf d. Sanitätsverhältnisse d. 
früher. Zeit. (Ann. d. hist. Ver. f. 
d Niederrh. 65, 135-50.) [42 

Arens, F., Das Essener Siechen- 
haus u. seine Kapelle. (Beitrr. z. G. 
e Stadt u. Stift Essen 18, 42-95.) [43 

Zuhorn, W., G. d. Wohlthätig- 
keits-Anstalten d. Stadt Warendorf 
(s. ’97, 407). Forts. (Zt. f. vaterl. G. 
Westfal. 55, Abtlg. 1, 115-85.) [44 

Beyer, C., Zur G. d. Hospitäler 
u. d. Armenwesens in Erfurt. (Mitt. 
d. Ver. f. G. v. Erfurt 19, 127-75.) [45 


Henne am Rhyn, O., Sociale Ent- 
wickelg. d. Mittelalters. (v. Hellwald, 
Kultur-G. 4. Aufl. Bd. 3, 463-634.) [46 

Brunner, K., Droit d’aubaine u. 
Wildfangrecht in vergleich. Darstellg. 
(Zt. f£. vergl. Rechts- u. Staatswiss. 
2, 65-109.) Vgl. ’96, 3280. [47 

Jäger, E., Kurze G. d. dt. Bauernstandes 


m. besond. Rücksicht auf d. Grundentlastg. 
in Baiern. 1. u.2. Aufl. Speyer, Jäger. 58 8. 
8 


60 Pf. [4 

pp, Th., Ueb. Leibeigenschaft 
in Dtld. seit d. Ausgang d Mittel- 
alters. (Beil. d. Staatsanzeigers f. 
Württemb. '97, Nr. 17 u. 18; ’98, 


Bibliographie Nr. 2133— 2190. 


Nr. 1 u. 2.) — Ders., Ueb. d Bauern- 
befreiung in Ost- u. Westpreuss., 1719 
-1808. (N. Korr.-Bl. f. d. Gelehrten- 
u. Realschulen Württembergs 4, 377 
-90.) [49 
Lippert, J., Social-G. Böhmens 
in vorhussit. Zeit (s. Nr. 376). Bd. 2: 
Der sociale Einfluss d. christl.-kirchl. 
Organisation u. der dt. Kolonisation. 
446 S. 14 M. [50 
Grupp, @., Die ländl. Verhältnisse Böbmene 
seit d. Ausgang d. Mittelalters. (Hist.-polit. 
Bl. 121, 697-717.) Di 
Gaisberg-Schöckingen, F. Frhr. Y., 
Die schwäbisch. Adelsdekorationen. 
Aktenauszüge a. d. reichsritterschaftl. 
Archiv zu Ludwigsburg u. a. d. Mini- 
sterium d. Innern zu Stuttg. (Vierte]j.- 
schr. f. Wappenkde. etc. 26, 1 ff.) [52 
Danneil, F., G. d. magdeburg. 
Bauernstandes (e ’96, 2325). TI. 2: 
G. d. magdeb. Bauernstandes in sein. 
Beziehgn. zu d. ander. Ständen bis 
z. Ende d Erzstifts 1680. 5428. 9M. 
[53 


Eckstein, A., G. d. Juden im 
ehemal. Fürstbist. Bamberg. Bamb. 
Handelsdruckerei. 328 S. 5M. [2154 


b) Verfassung. 
(Reich; Territorien; Städte.) 


Darmstädter, Reichsgut in d. Lombardei 
etc., ’97, 422. Rez.: Riv. stor. ital. N. 5.2, 
852-58 Merkel; Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 351-55 v. Ottenthal. (2155 

Langwerth v. Simmern, Kreisverfg. Maxi- 
milians I. u. d. schwäb. Reichskreis bis 1643, 
s. ’97, 2285. Rez.: Hist. Zt. 80, 125 Obser; 
Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, Monatsbll. 35 
Ulmann. [56 


v. Maurer, Einleitg. z. G. d. Mark-, Hof-, 
Dorf- u. Stadt-Verfg. etc. 3. Aufl. v. Cunow, 
s. ’96, 472. Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. $4, 
285 Koehne; Zt. f. Social- u. Wirtsch.-G. 4 
463 ff. Kovaleveky; Preuss. Jahrbb. 91, 563 
Werminghofi. EN 

Röse, E., Das Scharbeil; Beitr. s. G. d. 
Markgenossenschaften. (Westdt. Zt. 16, 500 
-314.) [53 
Werunsky, E., Oesterr. Reichs- u. 
Rechts-G. (s.’96, 2338). Lfg. 3. S. 161 
-240. 1 M. 60. [59 

v. Wretschko, Österr. Marschallamt im 
Mittelalter, s. Nr. 393. Ben: Hist. Viertel- 
jahrsschr. ’92, 116-19 Werunsky; Bil. d. Ver. 
f. Ldkde. v. Niederösterr. 31, 189-96 Winter; 
Zt. f. d. Privat- u. öffentl. Recht 25, 495-500 
Adler. , [60 

Tezner, F., Der österr. Kaiser- 


titel, seine G. u. polit. Bedeutg. 


Verfassung. — Recht. 


(Zt. f. d. Privat- u. öffentl. Recht 25, 
351-428.) [2161 
Rado-Rothfeld, S., Die ungar. 
Verfassg. Berl., Puttkammer & M. 
212 S. 3 M. 60. [62 
Wertner, M., DieWojwoden Sieben- 
bürgens im Zeitalter der Arpáden. 
(Arch. f.siebenb. Ldkde. 28,41-74.) |63 
Schottmüller, Organisation d. Central- 
verwaltg. in Kleve-Mark, s. °97, 428. (83 S. 
auch Marburg. Diss.) Rez.: Dt. Zt. f. G.-wiss. 
N. F. 2, Monatsbll. S. 96 Tille; Korr.-Bl. d. 
wostdt. Zt. 16, 232 Keussen; Forschen. z. 
branıb. u. preuse. G. 10, 411; Beitrr. z. G. d. 
Niederrh. (Jahrb. d Düsseld. G.-Ver.) 12, 253 
-58 Kuch: Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 196-200 
Redlich. [64 
Werveke, N. van, Quelques détails sur les 
domaines du: duch& de Luxembourg. (Uns 
Hémecht 4, 2-14 ; 81-99.) [65 
Poncelet, E., Les senechaux de 
V'eveche de Liege. (Bull. de la soc. 
d'art et d’hist. du diocèse de Liege 
11, 315-30.) [66 
Meier, E. v., Hannov. Verfassungs- 
u. Verwaltgs.-G., 1650-1866. Bd. 1: 
Verf.-G. Lpz., Duncker & H. x, 556 S. 
11 M. 60. [66a 
Härtel, @., Staatsrechtl. Stelle d. 
Hauses Schönburg bis zu d. Recessen 
1740. (Schönburg. G.-Bll. 4,1-22.) [67 
Entwickelung d. Justizprüfungskom- 
missiou u. d. Amtes ihres Vorsitzenden 
(Justiz-Ministerialbl. f. d. preuss. Gesetzgeb. 
‚98, 51-58.) [68 
ieven, A. Frhr. v., Der Landes- 
bevollmächtigte in Kurland. (Jahrb. 


f. Geneal. etc. Jg. oo 30-39.) [69 


Hegel, K., Entstehg. d dt. Städte- 


wesens. Lpz., Hirzel. 192 S. 4 M. [70 
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 1242 Philippi. 
Pirenne, H., Villes, marchés et 

marchands au moyen âge. (Rev. hist. 

66, 59-79.) [71 
Rietschel , Markt u. Stadt, s. ’97, 2254. 

Rez.: Korr. -BL d westdt. Zt. 16, 218 Lau; 

Litt. Cbl. ’»8, 88; Hist. Zt 80, 289 Keutgen [72 
Mummenho ff, E., Kettenstöcke u andere 

Sicherheitsmassnahmen im alt. Nürnberg. 

(Mitt. d. Ver. f. G. d. St. Nürnb.; d. Teil- 

nehmern am 5. dt. Historikertag gewidm. 

8. 1-52.) — M. Bär, Zur mittelalterl. Strassen- 

absperrung. (Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. ’98, 

8. 67.) [73 
Lau, F., Entwicklg. d. kommunal. 

Verfassg. u. Verwaltg. d. Stadt Köln 

bis z. J. 1396. (= Preisschriften d. 

Mevissen-Stiftg. Nr.1.) Bonn,Behrendt. 

xvj, 4078. 8 M. [74 
Wustmann, G., Der Baudirektor. (Wust- 

mann, Aus Leipzigs Vergaugenheit. N. F. 

8. 32-75.) [75 


Tollin, H., Bürgerrecht d. Hase 
notten zu Frankfurt a.d.O. (= G.-Bll. 


*31 


d.dt. Hugenotten-Ver. VI, 5/7.) Magde- 
burg, Heinrichshofen. 1897. 71 S 
1 M. 50. [76 

Koppmann, K., Die Kämmerei v. 1778-1897. 
(Beitrr. z. G. d. Stadt Rostock 2, III, 1-9.) [77 

Konrad, P., Das evang. Kirchen- 
regiment d. Breslauer Rats in sein. 
geschichtl. Entwicklg. (Silesiaca S.207 
-14.) [78 


Eberstadt, Magisterium u. Fraternitas, 
s. ’97, 2265. Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr. 
G.forschg. 19, 185 Uhlirz; Mitt. a. d hist. 
Litt. 26, 64-67 Köhne; Korr.-Bl. d westdt. 
Zt. 16, 234; Rev. crit. 45, 144-48 Des Marez; 
Hist. Viertelj.schr. ’98, 119-22 Rietschel. — 
Selbstanz. u. Entgogng. auf d. Rez. Belows: 
Jahrb. f. Gesetzxebg. 22, 334-41. [79 

Holtmanns, J., Das Cronenberger „Hand- 
werks-Privilegium“ e J. 1600 u. seine Auf- 
bebung 1798. (Monatsschr. d. berg. G.- Ver. 
5, 92-94; 106-19.) [50 

Krumbholtz, R., Die Gewerbe d. 
Stadt Münster bis z. J. 1661; mit e. 
Wappentaf. d. Gilden a. d. J. 1598. 
(= Bd. 70 v. Nr. 1942.) Lpz., Hirzel. 


il, 232, 558 S. 27 M. [81 
Rez.: Litt. Cbl. ’9%, 911. 
Wustmann, G., Piivilegium d. Fischer- 
innung. (Wustmann, Aus Leipzigs Vergangen- 
heit, N. F. 8. 76-88.) [212 


c) Recht und Gericht. 


Heilfron, E., Dt. Rechts-G. 3. Aufl. 
Berl., Speyer & P. xj, 84558. 6 M. 
[2183 

Meyer, Ch., Gerichtl. Zweikampf zwisch. 
Mann u. Frau. (Germania; Mitschr. f. Kde. d. 
dt. Vorzeit 1, 245-19.) [84 
Brümmer, W., Verstrickung d. Klägers u. 

d. Angeklagten. (Beitrr. z. G. d. Stadt Rostock 
2, IIL, 1061.) [85 


Zallinger, 0. v., Wesen u. Ursprg. 
d. Formalismus im altdt. Privatrecht. 
Wien, Manz. 35 S. 80 Pf. [86 

Puntschart, Schuldvertrag u. Treugelöbnis 
d. sächs. Rechts im Mittelalter, s. ’97, 451 u. 
2273 a. Rez.: Zt. f. Handelsrecht 47, 142-45 
Pappenheim; Krit. \ iertelj.schr. f. Gesetzgobg. 
40, 340-55 Jorges. [87 


Muller, S., Het recht der keur: 
medigen in Gooiland. (Verslagen 
en med. d. vereenig. tot uitg. d. 
bronnen v. h. oude vaderl. recht 3, 
592-97.) [88 

Transehe, A. v., Das After-Lehen 
in Livland; e. rechtshist. Studie. 
(Jahrb. f. Geneal. Jg. ’96, 59-76.) [89 


Stutz, G. d. kirchl. Benefizialwesens, a. ’97, 
2284 a. Rez.: Kev. histor. 65, 402-5 Blondel: 
Arch. f. kath. Kirchenrecht 77, 437 Heiner; 
Götting. gel. Anz. ’98, 291-325 Thaner. [90 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. Bibliographie, 7 


+82 


Schnitzer, J., Kath. Eherecht. 
5. vollst. neu bearb. Aufl. d. Werkes: 
J. Weber, Die kanon. Ehehindernisse. 
Freib., Herder. 6818. 7M.50. [2191 

Rez.: Hist. Jahrb. 19, 448 Giel. 

Flügel., R., Das kanon. Ehehinder- 
nis d. Irrtums bezügl. d. Unfreiheit 
d. Mitkontrahenten. Bonner Diss. 1897. 
127 8. [92 

Rez.: Hist. Jahrb. 19, 450 Gietl. 

Baumann, J., Rechts-G. d. reform. 
Kirche v. Appenzell A.-Rh. Diss. 
Basel, Reich. 104 S. 1 M. 60. [93 


Siegel, 6., Zur Entwicklg. d Un- 
abhängigkeit d. Rechtsprechg. (Ann. 
d. dt. Reichs 31, 221-305.) [94 

Morel, F., Les juridictions com- 
merciales au moyen-äge Paris, 
Rousseau. 1897. 227 S. 7 fr. [95 

Rez.: Dt. Litt.-Ztg "up, 362 Schaube. 

Küster, A., Zur G. d. Patrimonial- 
gerichte. (Niederlaus. Mitt. 5, 73-86.) 

[96 

Neder, E., Das Halsgericht in 
Markersdorf. (Mitt. d. nordböhm. 
Exkurs.-Klubs 20, 141-47.) [97 

Schell, O., Die alte Gerichtsstätte in Elber- 


feld. (Monatsschr. d. berg. (4.- Ver. 5, 99f) 
[2198 


d) Kriegswesen. 


Cohausen, A. v., Befestigungs- 
weisen d. Vorzeit u. d. Mittelalters; 
hrsg. v. M.Jähns. Wiesbad., Kreidel. 
xLv), 340 u. 6 S., 57 Taf. 25 M. [2199 

Teuber, 0., Die österr. Armee v. 
1700-1867, illustr. v. R. v. Ottenfeld 
(8. ’97, 2291). Lfg. 7 u. 8. S. 213-78 
m. Abbildgn. u. 8 Farbdr. [2200 

Darstellungen a. d. baier. Kriegs- 
u. Heeres-G. (s. ’97, 2292.) Hft. 7. 
121 S., 1 Kte. [2201 

S. 1-20. J. Henle, Ucb. d Heerwesen d 
Hochstifts Würzburg im 18. Jahrh. 

v. Sichart, A. u. R., G. d. kgl. 
hannov. Armee. Bd. 5: 1803-1866. 
Hannov., Hahn. xıx, 623 S., 10 Pläne, 
13 Taf. 10 M. [2 

Regimentsgeschichten: [2203 

Mayrhofer v. Sulzegg, G., Inf.-Reg. Frhr. 
v. Hess, 1715-1896. St. Pölten, Sydy. 1897. 
188 S. 2 M. 50. 

Schmit, H., Bemerkgn. betr. d. G. österr. 
Inf.-Rog. Hoch- u. Deutschmeister u. seines 
ehemalig. Werbkommandos in Mergentheim. 
(Veröffentlichg. d. Altert.- Ver. Mergentheim 
’96/97, 5-11.) 

Smekal, Inf.-Reg. Nr.28. (Streffleurs österr. 
milit. Zt. Jg. 39, Bd. 2, 145-54.) 

Feill, Inf. - Reg. Markgr. Ludw. Wilh. 
N Nr. 111. 3. Aufl. Berl., Mittler. 390 S. 


Bibliographie Nr. 2191—2240, 


g. Prinz 


Pralle u. Gessner ad. Inf.- 
d ortr., 6 Ktn. 


4b 
Wilhelm Nr. 112. Ebd. 272 8., 1 
u. Pläne. 6 M. 50. 
Rauthe, Bad. Fussart.-Reg. Nr. 14 u.Stamm- 
Truppenteile. Ebd. 106 S., 5 Ktn. 3 M. 50. 
v. Brandt, Grhzgl. hess. Inf.-(Leibgarde-) 
a; Nr. 115. Lpz., Kessebring. 1178. 1 M. 25. 
öchling, C., R. Knötel u. Phaland, 
Grhzgl. bess. Leibgarde-RBeg. in Aquarellen, 
nebst Regimentschronik. Darmst., Müller & R. 
fol. 12 Bl., 27 8. Text. 28 M. 
Wangemann, A., Preuss. Feld-Art.-Reg. 
General-Feldzeugmeister (2. brandenb.) Nr. 18 
u. Stammtruppen. 2. Aufl. Frkf.a. O., Selbst- 
. 303 8. 
a Kürass. - Reg. Kaiser 
Nikolaus I. v. Russl. (brandenb.) Nr. 6. Berl., 
Mittler. 285 8. m. Ktn. u. Plänen. 10 M. 


e) Religion und Kirche. 


Hase, K. LE Kirchen  O. auf d. 
Grundlage akad.Vorlesgn. (3.’97,2300). 
II, Abt. 2; hrsg. v.G.Krüger. 2. Aufl. 
1023 S. 18 M. [2204 

Hauck, A., Kirch.-G. Dtlds. (s.'97, 
2301). TI. 1: Bis z. Tode d Boni- 


fatius. 2. Aufl. 1x, 612 S. 12 M. [5 
Rez.: Hist. - polit. Bil. 121, 65-73 u. 225-35 
Zimmermann; N. Arch. 23, 767 Dümmler. 


Hardeland, A., G. d. speciellen 
Seelsorge in d. vorreformat. Kirche 
u d Kirche d Reformation. Berl., 


Reuther & R. 1897/98. 532 S. 12M. [6 
Roz. v. Hälfte 1: Theol. Litt.-Ztg.’98, 376-79 


Achelis. 
Rudolphi, Zur Kirchenpolitik 
Preussens. 2. Aufl. Paderb.,Schöningh. 
7 


1897. 182 S. 1 M. 80. 
Rez.: Arch. f. kath. Kirchenrecht 77, 633 
Woker. 


Schön, P., Das Landeskirchentum 
in Preussen. (Sep. a: Verwaltungs- 
archiv VI, 3.) Berl., Heymann. 107 S. 
2 M. KÉ 

Zahn, W., G. d Kirchen u. kirch). 
Stiftgn. in Tangermünde. (Jahresber. 
d. altmärk. Ver. zu Salzwedel 24, 
Hft. 2, 9-60. 25, S. 25-68.) [8 


Henne am Rhyn, O., Religiöse u. 
geistige Entwickelg. d. Mittelalters. 
(v. Hellwald, Kultur-G. 4. Aufl. Bd. 3, 
635-68.) [9 

Holtzmann, H., Die Katechese d. 
Mittelalters. (Zt. f. prakt. Theol. 20, 


1-18; 117-30.) [10 
Wirken, Das sociale, d. kath. 
Kirche in Öesterr. (s. Nr. 446). Bd. 5: 


Ch. Greinz, Erzdiöcese Salzburg. 
xıv, 3088. 4 M. 80. [11 


Zák, A., Frauenkloster Pernegg. ` 


Kriegswesen. — Religion und Kirche. 


(Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr. 
31, 259-306.) [2212 
Theussl, J., Äbtissinnen zu Göss. 
I: bis 1602. Leoben, Lang. 1897. 
1278. ıM. 50. [13 
Mayer, W., Gebetsverbrüdergn. d. 
Bened. - Stiftes Kladrau. (Stud. u. 
Mitt. a. d. Bened.- u. Cist.-Orden 
18, 563-70. 19, 30-39.) [14 
Klimesch, J. M., Litterar. Streit 
a. d. Ende d 17. Jh., d. G. d. Wittin- 
gauer Canonie u. d Wittingauer 
Herrschaft betr. (Mitt. d. Ver. f. G. 
d Dt. in Böhmen 36, 454-69.) [15 
Janetschek, C. VE., Augustiner- 
Eremitenstift "a Thomas in Brünn 
m. steter Bezugnahme auf d. Klöster 
desselben Ordens in Mähren. Bd. 1. 
Brünn, Winiker. xj, 847 S. 8 M. [16 
Liebenau, Th. v., Kult. d. heilig. 
Desiderius u. Reginfried in Luzern. 
(Kath. Schweizerbll. 13, 100-108.) [17 
Cahannes, J., Kloster Disentis v 
Ausgang d. Mittelalters bis z. Tode 
d. Abtes Christian v. Castelberg, 1584. 
(Stud. u. Mitt. a. d. Bened.- u. Cist.- 
Orden 18, 484-92; 603-16. 19, 60-69; 
210-22.) [18 


Ratzinger, @., Zur G. d. Marien- 
feste in Baiern. N aange Forschgn. 
z. bair. G. 446 ff.) [19 

Fastlinger, M., 2 verschollene Klöster im 
Rottachgau: "kiösterchen d. heilig. Mauritius 
zu Münchham bei Ering; Kloster d. heilig. 
Benedikt in Possmünster. (Monatsschr. d. 
hist. Ver. v. Oberbaiern ’98, 46 f.) [20 

Grupp, G., Maihinger Brigittine- 
rinnen aus Nürnberg. (Mitt. d. Ver. 
f. G. d. St. Nürnb., d. Teilnehmern 
am 5. dt. Historikertag gewidm. S. 79 
-97.) [21 

Rez.: Beitrr. z. baier, Kirch.-G. 4, 287. 

Specht, Th., Tusculum Eschenbrunnense. 
(Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 10, 192-95.) 
Vgl. ’97, 2320. (23 

Schön, Th., G. d. Karthause Güter- 
stein in Württemb. (Freiburg. Diö- 
cesan-Arch. 26, 135-92.) [23 

Beck, P., Waldbruderbaus Bernstein. (Diöd- 
cesanarch. e Schwaben 15, 191f.) Vgl. "06, 
2424. — B. Ruess, Reliquien u. Reliquiarien 
d. Klosterkirche zu Schussenried. (Arch. f. 
christl. Kunst 15, 33-35; 40-44; 49-52.) [24 


Manns, P., Gründung d. Franzis- 
kanerklosters St. Lutzen zu Hechingen. 
(Freiburg. Diöc.-Arch. 26, 317-26.) [25 

Sauer, J., Zur G. d. Claninsenset in Baden. 
Ger f. G. d. Oberrh. 13, 167 f.) Vgl. ’93, 2194 

. ’97, 949. [26 

Oechsler, H. si Beneficien d. hll. 

8 


Jodocus, Michae u. Sebastianus in 


+33 


Immenstaad am Bodensee, Kapitel 
Linzgau. (Freiburg. Diöcesan - Arch. 
26, 193- 220.) — L. Löffler, Ueb. d. 
Kloster Königsbronn, d. Stadtpfarrei 
u.d. beiden Frauenklöster in Pfullen- 
dorf. (Ebd. 303-15.) [27 


Stengele, B., Ehem. Franziskaner-Nonnen- 
kloster Möggingen. (Diöcesanarch. v.Schwaben 
15, S. 15f.) [23 

'[Dacheux, L.,] Die Bischöfe v. 
Strassburg, 1592-1890. Strassb., Le 
Roux. 1897. fol. 8 S., 15 Taf. 12 M. [29 


Ruff, K., Trappistenabtei Oelen- 
berg u. d. reform. Cistercienser Orden. 
Unter d Mitarbeit v. J. Greff. Frei- 
burg, Herder. 127 S., 8 Bildertaf. 
127 S. 1 M. 20. [30 


Nassen, F., Die Kreuzkapelle bei Wald- 
breitbach an d. Wied u. üb d. Entstelig. u. 
Ausbreitg. d. beiden Franziskaner Tertiurier- 
Genossenschaften e Waldbreitbach. Coblenz, 
Schuth. 33 8. 75 Pf. [31 


Scheiermann, H., Altes u. Neues 
vom Niederrhein, insbesondere üb. 
d. ehemal. hochadel. Prämonstra- 
tenserabtei u. Pfarrei Hamborn, so- 
wie üb. deren Nachbarpfarreien Laar, 
Meiderich u. a. Duisburg, Hoffmann. 


1897. 281 S. 3 M. [32 
Rez.: Hist. Jahrb. 19, 161 Meister. 
Müller, A., Kloster Roesrath. 

(Monatsschr. d. bergisch. G.-Ver. 5, 

13-84.) [33 
Schnock, H., Reihenfolge d. Pfarrer in d. 


Gemeinde Haaron b. Aachen. (Aus Aachons 
Vorzeit 10, 111f.) [34 


Kurth, G., Les premiers siècles 
de l'abbaye de Saint-Hubert. (Compte 
rendu des séances de la comm. roy. 
d’hist. de l'ac. de Belg. 8, 7-112.) [35 

Frederieq, P., Geschiedenis d. 
inquisitie in de Nederlanden , 1025 
-1520 (s.’94, 2419 c). D1. 2. xx, 195 S. 
2 fl. 50. [36 


Hilling, N., Die westfül. Diöcesan- 
synoden bis z. Mitte d 13. Jh.; Beitr. 
z. geistl. Vert OG d. Bistums Münster, 
Paderborn, Osnabr. u. Minden. Lingen, 
van Acken. 648. 1 M. 20. [37 

Schrader, F. X., Weihbischöfe, 
Officiale u. Generalvikare v. Minden 
v. 14.-16. Jh. (Sep. a.: Zt. f. vaterl. 
G. Westfal.55 Ale 2,3-92.) Münster, 
Regensberg. 1 M. 20. [38 

Beste, J., Kloster Riddagshausen. 


Wolfenb., Zwissler. 54 S. 75 Pf. [39 

Horn , 0., Die Hohenzollern in ihr. Ver- 
hältnis zur kath. Kirche. (Germania; Mtschr. 
f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 259-67 etc. 833-40.) [40 


SC? 


*84 


v. Mülverstedt, Altmärk. Frauen- 
klöster auf d. Lande. (Jahresber. d. alt- 
märk. Ver. Salzwedel 25,82-120.) [2241 

Wehrmann, M., Niederlassungen d. 
Dominikaner in Pommern. (Monatsbll. 
d Ges. f. pomm. G. ’98, 84-90.) [42 


Rocholl, G. d. evang. Kirche in Dtìd., s. ’97, 
2336. Rez.: Theol. Lut BL ’97, 269-73 Lezius, 
vgl. Rocholl, (Zur Verständigung) ebd. 592 u. 
Erwiderg. v. L. ebd. 616. [43 


Warneck, @., Abriss e. G. d. protest. 
Missionen v. d. Reform. bis auf d. 
Gegenw. (s. Nr. 465). Abtlg. 2: Die 
evang. Missionsgebiete. 3. Aufl. S. 135 


-324. 2 M. 50. [44 
Kolde, Th., Zur G. d. Konfirmation. (Beitrr. 
z. baier. Kirch.-G. 4, 189-92.) [45 


Schmidt, A., Das Evangelium in 
Trautenau u. Umgebg. (s. Nr. 1173). 
Schluss. (Jahrb. d. Ges. f. G. d Protest. 
in Oesterr. 19, 74-95.) Sep. Trautenau, 
Lorenz. 448. 1 M. [46 


Polek, J., Entstehen u. Entwicklig, d. evang. 
Pfarrgemeinde in Czernowitz. (Sep.a : Jahrb. 


d. Bukowiner Landesmuseums.) Czernow., 
Pardini. 19 S. 50 Pf [47 
Märkt, Zur G. d. Waldenser- 


gemeinde Pinache in Württemb. 
(= @.-Bll. d. dt. Hugenotten-Ver. 
VI, 3,4.) Magdeb., Heinrichshofen. 
1896. 32 S. 75 Pf. [48 

Cuno, F. W., G. d. wallon.- u. 
dt.-reform. Gemeinde zu Wetzlar. 
(= G.-Bll. d. dt. Hugen.-Ver. VII 2/3.) 
Ebd. 45 S. 90 Pf. [49 


Benkert, Aus d. Kirch.- u. Leidens-G. d. 
Stadt Soest. (Dt.-evang.Bll. 23, 271-76.) [50 


Hartung, 0., G. d. reform. Stadt- 
u. Kathedralkirche zu St. Jacob in 
Köthen. Köth., Schulze. 238 S., 5 Taf. 
2 M. 25. [51 

Buchwald, 6. u. H. J. Scheuffler, 
Die in Wittenberg ordinierte Geist- 
lichkeit d. Parochieen d. jetzig. König- 
reichs Sachsen. (Beitrr. z. sächs. 
Kirch.-G. 12, 101-94.) [52 

Bonhoff, C., Die ¢glise réforme in Leipzig. 
(= @.-Bll. d. dt. Hugen.-Ver. VII, 1.) Magdeb., 
Heinrichshofen. 25 8. 50 Pf. [53 

Tollin, Die Hugenotten-Kirche zu Frank- 
furt a. d. O. (= G.-Bll. d. dt Hugenotten- 
Ver. VII, 4/5.) Ebd. 508. 1M. [54 

Senckel, F., Pfarrbesetzgn. im Stift Neu- 
zelle im 17. u. 18. Jh. (Niederlaus. Mitt. 5, 
87-92.) [55 

Borgius, E., Aus Posens u. Polens 
kirchl. Vergangenheit. Berl., Wie- 
gandt & G. 1308. 2 M. 56 

Werner, Alb., G. d. evang. Pa- 
rochicen in d. Prov. Posen; überarb. 
v. J. Steffani. Posen, Decker. xij, 
444 S. [57 


Bibliographie Nr. 2241—2303. 


Kleinwächter, H., Die evang.- 
luth. Gemeinde in Posen im 17. u. 
18. Jh. (Zt. d. hist. Ges. Posen 12, 
249-70.) [58 

Conrad, G., D. evang. Pfarrkirche 
in Mühlhausen (Kreis Pr. Holland) u. 
Verzeichn. ihr. Geistlichen. (Altpreuss. 
Monatsschr. 34, 536-83.) [59 


Douwen, W. J. van, Socinianen 
en Doopsgezinden. (Theol. tijdschr. 
32, 1-67; 115-59; 217-82.) [2260 


f) Bildung; Litteratur; Kunst. 


List, G., Unterrichtswesen in Dtld. vor 
Errichtg.d. Universitäten. (Germania; Mitschr. 
f. Kdo. d. dt. Vorzeit 1, 189-94; 209-15.) [22"1 


Bezold, F. v., Die ältest. dt. Uni- 
versitäten in ihr. Verhältnis zum 
Staat. (Hist. Zt. 80, 436-67.) Vgl. 
Nr. 474. 62 

Aschbach, J. v., G. d. Wiener 
Univ. Nachtrr. zu Bd. 3. Die Wien. 
Univ. u. ihre Gelehrten 1520-1565 v. 
W. Hartl u. K. Schrauf. I,1. Wien, 
Holder 3805S. 6 M. Je 

Winter, Z., Döje vysokých škol 
pražskych od secessí cizích národu 
po dobu Bitvy Bělohorské, 1409-1622 
(G. d. Prager Hochschulen v. d. Se- 
cession d. fremden Nationen bis z. 
Schlacht am Weissen Berge). V Praze, 
Nakl. Č. Akad. 230 S. 2 fi. 40. |v4 

Specht, Th., Erbauung d. akad. Häuser 
in Dillingen. (Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 
10, 1-32, 155.) [65 

Berg, C. vom, Elberfelder auf d Unir. 
zu Heidelberg v. 1565-1655. (Monatsschr. d. 
berg G.-Ver. 5, 140f.) [66 

Varges, W., Duisburg. (Germania; 
Mtschr. f. Kde. d dt. Vorzeit 1,276-88; 
309-15.) [67 

Fabricius, W., Siegener Studenten in 
früher. Jahrhunderten. (Sonderabdr. a. d. 
Siegener Ztg.) Sieren, Vorländer. 15 S. [68 

Lotz, H., Hochschule zu Fulda. 
(Hessenland og, 59-61 ete. 87-89.) |69 

Löning, B., Ueb. ältere Rechts- u Kultur- 
zustände an d fürstl. suche. Gesumt-Univ. zu 
Jena (s. '97, 2855). Jena, Neuenhahn. 187. 
2 M. 30. [70 

Friedberg, E., Univ. Leipzig in 
Vergangenheit u. Gegenwart. Lpz., 
Veit & Co. 157 S., 3 Taf. 3 M. 50. [11 

Erler, G., Nachtrr. zu Perlbachs 
Prussia scholastica aus d. Leipziger 
Matrikeln. (Altpr. Mtschr. 35, 112-22.) 
— R. Töppen, Zu Ps. Prussia schol. 
S. 167 u. 168. (Ebd. 34, 646.) [72 


Religion und Kirche. — Bildung. +85 


Perlbach, M.. Die livländ. Bacca- 
laurei u. Magistri in d. Artistenfakul- 
tät zu Erfurt. Aus d Ms. Boruss. 833. 
fol. d. Berl. Kgl. Biblioth. (Sitzungs- 
berr. d. Ges. f. G. d. Ostseeprovinzen 
Russlands ’97, 75-77.) [2273 


Beiträge z. österr. Erziehgs.- u. Schul-G. 
HL 1 s. Nr. 1482. (74 


Ball, H., Schulwesen d. böhm. 
Brüder. Berl. Gaertner. 217S.5M. [75 


Kummer, K. F., Die latein. Stadtschule 
in Krems; Kulturbild a. Oesterr. (= Vortrr. 
u. Abhdlgn. d. Leo- Ges. Hft. 10.) Mn 
Mayer & Co. 24 S. 50 Pf. 


Haag, F., Beitrr. z. bernisch. Schul. 
u. Kultur-G. 1. Bd. (1. Hälfte.) Bern, 
Neukomm & Z. 2648. 4 M. [77 

Dietsch, K., Beitrr z. G. d. Gymnas. 
in Hof (s.’97, 515). TI. 2. Progr. Hof. 
1897. S. 61-173. [78 

Klaus, G. d. höher. Lehranstalt in 
Schwäb. Gmünd. Progr. Gmünd. 1897. 
4%. 498. [79 

Geschichte d Entwickle. d Volks- 
schulwesens im Grhzgft. Baden, bearb. 
unt. Leitg.etc.v.H. Heyd (s 97,2365). 
Lfg. 10-12. S. 865-1182, 2 Ktn. [80 


Nick, G., Zur G. d. Sehnistosens im Grhzgt. 
Hessen. (Quartalbll. d. hist. Ver. f. d. Grhzgt. 
Hossen 2, 143-49.) [51 

Mitteilungen üb. d. Studienstiftgn. d. kgl. 
Friedrich-Wilhelms-Gymnas. zu Trier. Progr. 
Trier. 1897. 4%. 478. br 


Ribbeck, K., G.d. Essener Gymnas. 
(s. ’96, 2473), Tl. 2: Die luther. Stadt- 
schule 1564-1611. (= Beitrr. z. G. v. 
Stadt u. Stift Essen Hft. 19.) 73 S. 
Auch Essen. Progr. [83 

Frey, J., Das Paulin. Gymnas. zu 
Münster; e. geschichtl. Rückblick. 
Progr. Münster, Aschendorft. 22 S. 
75 Pt. [84 

Wustmann,@., Anfänge d.Nickolai- 
schule. (Wustmann, Aus Leipzigs 
Vergangenheit. N. F. S. 89-115.) [85 

Möckel, R., Urkdl. Beitrr. z. G. d. 
Volksschulwesens in d. ehemal. Diö- 
cese Zwickau von d. Mitte d. 18. Jh. 
bis z. J. 1835. (Der prakt. Schulmann 
47, 58-66.) [86 

Bachmann, F., G. d. kgl. Elisabeth- 
schule zu Berlin. Berl., Dr. v. Haack. 
1897. 86 S. [87 

Rasmus, Ed., Beitrr. z. G. d. Alt- 
u. Neustädt. Gymnas. zu Brandenb. 
a. H. I: Neustädt. Lyceum 1330-1797. 
Progr. Brandenb. 1897. 39 S. [88 

Beyer, Th., Die ältest. Schüler d. 
Neustettiner Gymnas. (s. ’96, 2482). 


Tl. 4. Progr. Neustettin, Eckstein. 4°. 
44 S. 1 M. [89 

Schulte, W., Beitrr. z. G. d. Schul- 
wesens in Glatz u. d. Gymnas. ins- 
besond. (Festschr. d. kgl. kath. 
Gymnas. zu Glatz S. 74-111.) [90 

Neubaur, L., Aus d. G. d. Elbinger 
Gymnas. Progr. Elbing. 1897. 4°. 
758. — A. Gronau, Äeltere Schul- 
ordnen. d. Elbing. Gymn. Progr. 
Elbing. 1897. 4°. 928 [91 

Zippel, @., G. d. kgl. Friedrich- 
Kollegiums zu Königsb.i i. Pr. Königsb., 
Koch. 258S. 3 M. — Beil.: G. Ellendt., 
Lehrer u. Abiturienten, 1698- 1898. 
Ebd. 64 S. 1 M. [92 


Schram, W., G. d. Biblioth. d. 
Franzens-Museums. (Annales d. Mus. 
Francisceum 2, 41-75.) 93 

Zucker, Die ehemals in Altdort 
befindl. Schwarzsche Büchersammlg. 
(Cbl. f. Biblioth. 15, 197-99; 276.) [94 

Jungnitz, J., G. d. Dombibliothek 
in Breslau. (Silesiaca S. 187-206.) [95 


Aus d. Ex-Libris-Sammlung d. 
Börsenvereins d. dt. Buchhändler. 
Lpz., Börsenver. 1897. 4°. 50 Taf., 12 S. 
18 M. [96 

Heitz, P. u. O. Zaretzky, Kölner 
Büchermarken d. 15. u. 16. Jh.; m. 
Nachrr. üb. d. Drucker. (= Bücher- 
marken Bd. 6.) Strassb., Heitz. 4°. 
LU S., xuj Taf. 35 M. [97 

Büdeker, Je, Anfänge d. Buch- 
druckes u. d. Zeitungswesens in 
Essen u. beider Entwicklg. im 18. Jh. 
(Beitrr. z. G. v. Stadt u. Stift Essen 
18, 132-50.) [98 

Schürmann, A., Zur G. d. Buchhdlg. 
d. Waisenhauses u. d. Cansteinschen 
Bibelanstalt in Halle. Halle, Waisen- 
haus. 1x, 255 S. 3 M. [2299 

Faber, A., Die Fabersche Buch- 
druckerei. Magdeb., Faber. 1897. 4°. 
220 S., 17 Taf., 3 Fksm. 30 M. [2300 

Zur Geschichte d. Buchgewerbes 
in Anhalt; Festschr. Cöthen, Schettler. 
4°. 56 S., 1 Fksm. [8 S.], 3 Taf. 5M. 

2301 

Bauch, G., Drucke von Frankfurt 

a. O. (Cbl. f. Biblioth. 15, 242-60.) [2 


Geschichte d. Wissenschaften in 
Dtld. Neuere Zeit. Hrsg. durch d hist. 
Komm. bei d. k. Akad. d. Wiss. (zu 


*86 


München). Bd. 18, Abtlg.3.:E.Lands- 
berg, G. d. dt. Rechtswiss. 3. Abtlg. 
(Forts. z. d. G. d. dt. Rechtswiss. 1. 
u. 2. Abtlg. v. R. Stintzing.) München, 
Oldenbourg. 1. Halbbd. Text. xı), 
552 S. Subskr.-Pr. 7 M. Sep.-Ausg. 
8 M. 75; 2. Halbbd. Noten. 326 8. 
Subskr.-Pr. 4M.20; Sep.-Ausg. 5M.25. 
[2303 

Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 771 Stölzel. 
Barge, H., Entwicklg. d. geschichts- 
wiss. Anschauungen in Dtld. Lpz., 
Dieterich. 36 S. 60 Pf. [4 
Lamprecht, K., Entwicklg. d. dt. 
D wissenschaft vornehmlich seit Her- 
der. (Beil. z. Allg. Ztg.’98, Nr. 83.) [5 
Halusa, T., Zur wissenschaftl. 
Thätigkeit d. aufgehoben. Cister- 
cienserabtei Wellebrad in Mähren, 
Oesterr. (Stud. u. Mitt. a. d. Bened.- 
u. Cist.-Orden 19,39-51.) — D. Leistle, 
Wissenschaftl. u. künstler. Strebsam- 
keit im St. Magnusstifte zu Füssen 
(8. Nr. 499). Schluss. (Ebd. 56-59.) [6 


Scherer, W., G. d. dt. Litteratur. 
8. Aufl. (In 9 Lfgn.) Lfg. 1-3. Berl., 
Weidmann. 288 S. a 1 M. [7 

Nagl, J. W. u. J. Zeidler, Dt.- 
österr. Litt.-G. (e "ou, 2378). Lie 6-13. 
S. 241-624. à 1 M. [8 

Rez.: N. Jahrbb. f. d. klass. Altert. ’98, 


Bd. 1, 443-46 Boetticher; CbL f. Biblioth. 15, 
377 Eichler. 


Bernays, M., Die dt. Litteratur in 
d. Schweiz. (S. 1-136 v. Nr. 505.) [9 

Grandidier, Ph. A., Fragment 
d'une Alsatia litterata ou dictionn. 
biogr. des littérateurs et artistes 
alsaciens. (= Grandidier, N. oeuvres 
inéd. T. 2.) Colmar, Huffel. xıv, 
625 S. 6 M. [10 

Koepper, @., Litterat.-G. d. rhein.- 
westfül. Landes. Elberf., Lucas. 243 S. 
3M. [11 


Meier, John, Volkslied u. Kunstlied in 
Dtld. (Beil. z. Allg. Ztg. un Nr. 53 u. 54.) [12 


Wünsche, A., Die Pflanzenfabel 
in d. mittelalt. dt. Litteratur. (Zt. f. 
vergl. Litt.-G. 11, 373-441.) [13 

Golz, B., Pfalzgräfin Genoveva in 
d dt. Dichtg. Lpz., Teubner. 199 8. 
ö M. Tl. I (55 S.) Bresl. Diss. [14 

Wertheim, H., Entstehg. u. Ver- 
lauf d. dt. Meistergesanges. Progr. 
Cilli. 1897. 39 8. 15 

Bruinier, W., Untersuchgn. z. Ent- 
wicklgs.-G. d. Yolksschauspiels vom 
Dr. Faust. (Zt. f. dt. Philol. 29, 180 
-95; 345-72. 30, 324-59.) [16 


Bibliographie Nr. 2303—2358. 


Vossler, K., Das dt. Madrigal; 
G. sein. Entwicklg. bis in d. Mitte 
d. 18. Jh. (= Litterarhist. Forschgn., 
hrsg. v. J. Schick u. F. v. Waldberg 
D 6.) Weimar, Felber. xj, 163 S. 
3M. Vgl. Nr. 513. [17 


Blum, M., Geschichtl. Rückblick 
aufd.im Grhzgt.Luxemb. erschienenen 
Zeitgn.u. Zeitschrr. (s.'97,532). Schluss. 
(Ons Hémecht 4,53-57 etc.427-30.) [18 


Seesselberg, E., Die frühmittel- 
alter. Kunst d. german. Völker, 
unter besond. Berücksichtigg. d. 
skandinav. Baukunst, in ethnolog.- 
anthrop. Begründg. Berl., Wasmuth. 
1897. 4°. 146 S., 26 Taf. 150 M. [19 

Rez.: Litt. Cbl. ’98, 742. 

Weber, A., Regensburgs Kunst-G. 
im Grundriss. Regensb., Habbel. 36 S. 
50 Pf. [20 

Hann, F. 6., Beitrr. Z. Kunst- 
topogr. d. Lavantthales. (Carinthia 
I, 88, 65-86.) [21 

Kirschner, A., Die Dekanalkirche in Aussig 
a. d. Elbe. (Mitt. d. Centr.-Commiss. 24, 83-88.) 
— Th. Schön, Die Pfarrkirche zu St. Michael 
in Zwiefaltendorf, O. A. Riedlingen. (Arch. f. 


christl. Kunst 15, 90-92.) — v. Krzesinski, 
Die Kirche auf Hola. (Ebd. 14f.) [23 


Hartung, M., Motive d. mittelalt. 
Baukunst in Dita. (s. Nr. 527). Lfg. 3. 
25 Taf., 28. Text. 25 M. d 

Münzenberger, E. F. A., Zur 
Kenntnis etc. d. mittelalt. Altäre 
Dtlds. (8. ’97, 538.). Lfg. 12-13 (Bd. 2, 
S. 75-120, 16 Taf... à 6 M. [24 

v. Drach, Hütten-Geheimnis etc., 8. 97, 
539. Rez.: Dt. Litt.-Ztg. wi, 506 K. Schäfer. 
— L. Keller, Zur G. d. Bauhtitten u. Hütten- 
geheimnisse. (Monttshfto. d. Comenius - Ges. 
7, 26-47.) Sep. unt. d. Tit. „Vortrr. ete. a. d. 
Comen.-Ges. VL 1“. Berl, Gaertner. 75 Pf. — 
F. X. Pfeifer, Zur Frage d. Proportionskanons 
in d. mittelalt. Architektur. (Aroh. f. christ!. 
Kunst 15, 62-64.) (35 

Grüber, P., Die Kirchen zu Maris-Feicht 
u. am Ulrichsberge in Kärnten. (Mitt. d. 
Centr.-Comm. 24, 107-9, 2 Taf.) (ze 

Neuwirth, J., Der Dom zu Prag. 
(= Baukunst, hrsg. v. Borrmann u. 
Graul. Hft. 2.) Berl., Spemann. 4°. 
16 S, 8 Taf. 3 M. [27 

Loeffler, E. v., Der Neue Bau in 
Ulm. (Württ. Vtljhfte. 7, 168-92.) [28 

Geiger, F., Die sogen. ältest. Bandaten d. 
Freiburger Münsters. (Schau-ins-Land 21, 
33-92.) [= 96, 2523.] Rez.: Report. f. Kunst- 
wiss. 21, 155 Polaczek. [29 

Pazaurek, G. E., Die St. Laurentiuskirche 
in Gabel. (Mitt. d..nordböhm. Exkurs.-Klubs 
20, 46-53 u. Mitt. d. nordböhm. Gewerbe- 
museums 14, 57-68.) [30 


Litteratur und Kunst. — Volkeleben, *87 


Frimmel, Th. v., Galeriestudien 
= 3. Folge d. kleinen Galeriestudien, 
8. ’97, 2400). G. d. Wiener Gemälde- 
sammlgn. I,1 u. 2: Einleitg. u. Kaiser) 
Sammlg. Lpz., G. H. Meyer. 8. 1-332. 
10 M. [2331 

Borrmann, R., Aufnahmen mittel- 
alterl. Wand- u. Deckenmalereien in 
Dtld., unt. Mitwirkg. v. H. Kolb u. 
O. Vorländer. Lfg. 1 u. 2. Berl., 
Wasmuth. gr. fol. à 8 Farbendr. u. 
3 resp. 8 S. illustr. Text. à 20 M. [32 


Weber, Profano Wandmalereien d. 
Mittelalters. SE z. Allg. Ztg. "a, Nr. 16f.) 
Vgl. "mi, 971 u. 2787. — P. Grüber, Die 


Wandbilder d. heil. Christoph. (Mitt. d. KEE 
Corn: 24, 88-90 u. Taf.) 
n, F.G. "Merkwürdige Gemälde 
a. A CN Heiligenblut-Kirche 
zu Wolfsberg. (Carinthia I, 88, 54-59.) 
— Koristka, Aus d. Gemälde- Galerie 
d. Franzens - Museum. (Annales d. 
Museum Francisceum 1, 153-60). — 
E. Jacobsen, Holländ. Bilder im 
Ferdinandeum zu Innsbruck. (Oud- 
Holland 15, 211-20.) [34 
Wormstall, A., Zur G. d. Lies- 
borner u. Marienfelder Altargemälde. 
(Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, Abtlg. 1, 
85-102.) [35 
Haupt, R., Die Bemalung d Kirche 
zu Mölln. (Arch. d. Ver. f. G. d. Hzgts. 
Lauenb. V, 2, S. 56-68, 3 Taf.) [36 


Hampe, Th., Katalog d. Gewebe- 
sammlung d. germ. Nat.- Museums. 
TI. I. (Beil. z. Anz. d. germ. Nat.-Mus. 
’96 u. ’97.) 182 S., 14 Taf. [37 

Bettelbusch, E.u.R. Albrecht, 
Kunst-Schmiede-u.Schlosser-Arbeiten 
d. german. Nat.-Museums zu Nürnb. 
Lpz., Hedeler. 4°. 80 Taf. 15 M. [38 

Wauters, A., Les fondeurs à cuivre 
à Bruxelles aux 15. et 16. siècles. 
(Bull. de l’acad. r. des sciences etc. 
de Belg. 30, 627-68.) [39 

Sutermeister, M., Die Glocken v. 
Zürich: Glockengiesser, Glocken u. 
Giessstätten im alt. u. neuen Zürich. 
Zürich, Selbstverl. 71 S. 2 M. [40 


Wölfflin, E. v., Zur G. d. Ton- 
malerei. (Sitzungsberr. d. München. 
Akad. '97, Bd. 2, 221-58.) [41 

Koppmann, K., Die Rostocker Stadtmusi- 
kanten. (Beitrr. =. G. d St. Rostock 2, II, 
79-90. III, 13-80.) [42 


Heinzel, B., Beschreibg. d. geistl. 
Schauspiels im dt. Mittelalter. (= 


Beitrr. z. Ästhetik Nr. 4.) Hamb. & 
Lpz., Voss. 354 S. 9 M. [43 
Hampe, Th., Entwicklig. d Theater- 
wesens in Nürnberg v. d. 2. Hälfte 
d. 15. Jh. bis 1806. (Mitt. d. Ver. 
f. G. d. St. Nürnberg 12, 87-306.) [44 
Walter, F., G. d. Theaters u. d. 
Musik am kurpfiilz. Hofe. (= Forschgn. 
z. G. Mannheims u. d. Pfalz; hrsg. 
v. Mannh. Altert.-Ver. I.) Lpz., Breit- 
kopf & H. 878 S., 3 Taf. 6M. [45 
Keussen, Herm. sen. (t), Aus Cre- 
felds Theater-G. (Ann. d. hist. Ver. 
f. d. Niederrh. 65, 132-35.) [46 
Prohasel, P., Das Schultheater 
am Gymnas. zu Glatz. (Festschr. d. 
kgl. kath. Gymn. zu Glatz S. 27-73.) 
[2347 


g) Volksleben. 


Meyer, Dt. Volkskde., a Nr. 550. Rez.: 
Litt. Cbl. ’s8, 402; Mitt. d Ver. f. sächs. 
Volkskde. Nr. 5, 8. 18 Mogk; Zt. d. Ver. f 
Volkskde. 8, 98 R. M. Meyer. [2348 

Schröder, Rich., Die dt. Kaiser- 
sage. (Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. 45, 

123 f.) [49 

Kampers, Die dt. Kaiseridee in Prophetie 
u. Sage, s. ’96, 2096. Rez.: Götting. gel. Anz. 
'97, 536-44 Häusener; Hist. Zt. 79. 312; Oesterr. 


Litt.-Bl. 6, 125 Loserth; Zt. d. Ver. f. Ge 
G. 11, 127 Michels. 


Mestorf, J., Die Jahresfeste. (Mitt. 
d. anthrop. Ver. in Schlesw.-Holst. 
11, 3-14.) [51 

Schultheiss, F. @., Herbergen, 
Wirtshäuser, Gasthöfe im Wechsel 
d. Jahrhunderte. (Germania; Mtschr. 
f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 87-94 etc. 
171-83.) [52 


Hohnsteiln, 0., Ueb. Kinderspiele d Vor- 
zeit. (Ebd. 821-23.) 


[53 

Weineck, F., Knecht Ruprecht a 
seine (renossen. Pa a.: Niederlaus. 
Mitt. V, 1-4.) übben, Selbstverl. 
56 S. 75 Pf. [54 

Rez.: Litt. Cbl. gg, 913. 

Below, G. v., Ursprung d. Duells. 
(Dt. Zt. f. G.-wiss. N.F. 2, Monatsbll. 
321-51.) [55 

Gegen Geffcken, vgl. oi, 582. 


Schukowitz, H., Hausgerätinschrr. 
a. Nieder-Oesterr. (Zt. d. Ver. f. Volks- 
kde. 8, 48-56; 147-53.) [56 

Huber, N., Sagen vom Untersberg. 
Salzburg, Dieter. 64 S. 90 Pf. [57 

Ecker, St., Sagen a. d. Umgegend v. Lofer. 
(Mitt. d. Ges. f. Balzburg. Ldkde. 37, 171-85.) 
— M. Eysn, Aus der Rauris. (Zt. d. Ver. f. 
Volkskde.8,91-93.)— Dieselbe, Totenbretter 


*88 


um Salzburg. (Ebd. 205-9.) — Ch. Hauser, 
Der Heilige Abend in o Dorfe Paznaun». 
(Ebd. 7, 343-58.) [2358 

Beiträge z. dt.-böhm. Volkskde. 
(s. 97, 583). I, 3: J. Lippert, Das 
alte Mittelgebirgshaus in Böhmen u. 
sein Bautypus. 24 S. 80 Pf.; I, 1: 
J. J. Ammann, Volksschauspiele a. 
d Böhmerwalde Tl. I. ot, 187 8. 


2 M. 40. [59 
Rez. v. I, 3 (Lippert): Mitt. d. anthrop. 
(res. in Wien Bd. 28, S. 47 Bancalari. 
John, AL, Alte Sitten u. Bräuche 
im Egerland. (Zt. d. Ver. f. Volkskde. 
7, 303-6; 392-96.) [60 
Kögler, A., Volkssagen. (Mitt. d. nord- 
böhm. Exkurs.-Klubs 20, 173-79.) — J. Hau- 
deck, Volkstümliches a. d. Elbthale b. Leit- 
moritz. (Ebd. 275-87.) ei 


Zak, J., Deutsche Volkslieder in 
d. Handschrr. d. Franzens - Museums 
in Brünn. (Museum Francisceum. 


Annales 2, 245-63.) [62 

Walesch, M., Volkstüml. Erzählen. u. 
Schwänke. (Korr.-Bl. d. Ver. f. siebenb. 
Ldkde. 21, 38-42.) — L. Binder, Volkssagen 
aus Katzendorf. (Ebd. 65-68.) — A. Wonner, 
Tod u. Begräbnis in Zied. (Ebd. 43f) [63 

Ithen, A., Innerschweizer. Legenden u. 
Sagen. (Schweizer. Arch. f. Volkskde 2, 1-9.) 
— E. Ribeaud, Moeurs lucernoises. (Ebd. 
38-40.) — F. Chabloz, La fête de mai; cou- 
tumes neuchätel. et vaudoises. (Ebd. 14-30.) [64 


Schmidkontz, J., Unsere Kreuzsteine. (Mitt. 
etc. z. baier. Volkskde. Jg. 3, Nr. 4.) — Ders., 
Der Deichbaum. (Ebd. Jg. 1, Nr. 2) — Ders., 
Volksliederschatz e. Spessartdorfes. (Ebd. 
Jg. 2, Nr. 2.) [65 

Englert, À., Zum Kinderlied. (Ebd. Jg. 1, 
Nr. 3.) — . Beyhi, Baier. Bastlösereime. 
(Ebd. Jg. . "Nr. 1 u. 2) — Ders., Wie d. 
Volk d. Frühling begrüsst. (Ebd. Jg. 3, Nr. 1.) 
— Ders., Bitte d. Frischgrünschlagens. (Ebd. 
Jg. 1, Nr. 4) — Ders., Etwas auf d. Kerb- 
holz haben. (Ebd. Jg. 2, Nr. 3. Vgl. Jg. 3, 
Nr. 3.) 166 

Grell, Verlobung u. Hochzeit im Grabfeld. 
(Ebd. Jg. 3, Nr. 2.) — Kolb, Bauernhochzeit 
aus Schamhaupten b. Beilngries. (Ebd. Nr. 2 
u. 3.) — L. Zapf, Maientanz im baier. Vogt- 
lando, Gegend v. Münchberg. (Germania; 
Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 95-97.) [67 


Halm, Ph. M., Totenbretter im 
baier. Walde. (Beitrr. z. Anthrop. u. 
Ur-G. Baierns 12, 85ff., Taf. 8/9.) [68 


Unseld, W., Schwäbische Sprichwörter u. 
Redensarten. (Alemannia 25, 181 f.) — Ders., 
Die Pflanzen in d. schwäbisch. Sprichwörtern 
u. Redensarten. (Ebd. 114-26.) [69 


Glock, J. Ph., Lieder u. Sprüche 
a. d. Elsenztal. (Ebd. e Sep. 
unt. d. Tit. „Zur dt. Volkskde. Nr. 7“. 
Bonn, Hanstein. 538. 1 M. [70 


Roth, F. W. E., Aus d Kultur-@. 
d. Rheingaues. (Zt. f. Kultur-G. 5, 
90-112; 178-93; 254-82.) [71 


Bibliographie Nr. 2358—2421. 


Roth, F. W. E., Die Wernerbruderschaft 
zu Bacharach a. Rh. (Germania; Mitschr. f. 
Kde. d. dt. Vorzeit 1, 330-32.) [72 

TE Sagen a. d. Gegend v. TE 


(Rhein. G.-Bll. 3, 321-23.) 

Pauls, E., en 
(s. ’97, 2443). Forts. (Zt. d. berg. 
G.-Ver. 33, 39-57.) [74 


Blöte, J. F. D., Aufkommen d. 
clevischen Schwanritters. (Zt. f. dt. 
Altert. 42, 1-53. [75 

Tandel, E., Usages, coutumes et 
légendes du pays de Luxembourg. 
(Institut archéol. du Luxemb. An- 
nales 32, 1-90.) — DG, Spedener, 
Sagen d. Escherthales. (Ons Hémecht 
4, 148-57 etc. 430-32.) [76 

Donnet, F., Les cloches chez nos 
pères. (Annales de la soc. d’archl. 
de Belg. 5. Sér., I, 13-212, 2 Taf.) 


Schütte, 0., Märchen u. Sagen. (Braunschw. 
Magaz. '98, 23 f.) — Ders., Volksreime. (Ebd. 
37-39; 56.) — Ders., Neckreime. (Ebd "a: 
205 f.) — Ders., Kinderlieder. (Ebd. °98,55f.; 
63f.) — H. Beck, Aus d. bäuerl. Leben zu 
Nordsteimke in Braunschw. (Zt. d. Ver. f. 
Volkskde. 8, 313-17.) KÉ 

Weinhold, K., Frau Harke in 
Dithmarschen. (Zt. d Ver. f. Volkskde. 
8, 210-13.) [79 

Beichardt, R., Bastlösereime a. d. Prov 
Sachsen. (Ebd. 62-66) — F. Krönig u. 
0. Schell, Sagen aus Niedergebra u. d. Burg 
Lohre, Grafschaft Hohnstein. (Der Urquell 
2, 92- -95; 122-40.) ? [>0 

Dähnhardt, 0., Volkstümliches a. 
d. Königr. Sachsen, auf d. Thomas- 
schule gesammelt. Hft. 1. Lpz.. 
Teubner. 102 S. 1 M. [81 

Gander, K.. Aus d Gebiet d. Viehzucht: 
Beitrr. z. Volkskde. d Niederlausitz. (Nieder- 
laus. Mitt. 5, 57-67.) [83 


Metzel, Die Hochzeitsgebräuche am preuss. 
GE (Mitt. d. Ver. f. G. Berlins ve 
Asmus u. Brunk, Volksrätsel a 
Pommern. (Urquell. N. F. Iu. I.) 84 

Asmus u. Knoop, Sagen u. Er- 
zählgn. a. d. Kreise ’Kolberg- Körlin. 
Kolberg, Post. 100 S. [35 

Haas, A., Rügensche Skizzen. 
Greifswald, Abel. 1408. 2M.40. [86 

Olbrich, C., Dt. Schlangensagen. 
(Mitt. d. schles. Ges. f. Volkskde. 5, 


39-47) [87 

Treichel, A., Von d. Pielchen- oder Beli- 
tafel. (Altpreuss. Monatsschr. 34, 127-52 etc. 
584-602. 35, 123-44.) [38 


Henne am Rhyn, 0., Der Aber- 
glaube md dt. Kultur-G. (Germania. 
Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 40-80 
etc. 139-45.) [89 


Volksleben. 


Weinhold, K., Verehrg. d. Quellen 
in Dtld. (Sep. a.: Abhdlgn. d. preuss. 
Akad. d. Wiss. '98.) Berl., Reimer. 
4°. 69 S. 3 M. — Ders., Die my- 
stische Neunzahl bei d. Deutschen. 
Sai a.: Abhdlgn. d. Akad. '97.) 

bd. 1897. 4°. 61S. 2 M. 50. [2390 

Sartori, P., Glockensagen u. 
Glockenaberglaube (s. ’97, 2460). 
Schluss. (Zt. d. Ver. f. Volkskde. 
7, 270-86; 358-69. 8, 29-38.) [91 

Heilig, 0., Auswahl altdt. Segen 
aus Heidelberger Handschrr. (Ale- 
mannia 25, 262-68. 26, 70-72.) — 
Ders., Alte Segen. (Der Urquell 2, 


101-5; 172-75.) [92 
Söhns, F., Das Martendrücken. (Beil. z 
Allg. Ztg. ’98, Nr. 88. [93 


Wünsche, A., Aus d. Sagenkreis v. ge- 
prellten Teufel. (Germania; Mtsch. f. Kde. 
d. dt. Vorzeit 1, 119-25; 154-61.) — Ders., 
Der geprellte Teufel als Freiersmann. (Ebd. 


161-64; 195-97. (94 
Günther, S., Wetterläuten u. Wetter- 
schiessen. (Ebd. 341-50.) — A. Schäfer, 


Wetterpropheten oder Kalennermänner u. 
Stärngucker in d. Dörfern d. Rhön. (Mitt. 
etc. z. baier. Volkskde. To Nr. 1.) [95 

Dörler, A. F. ie Tierwelt in 
d. sympathet. Volksmedizin. (Zt. d. 
Ver. f. Volkskde. 8, 38-48 ; 168-80.) [96 

Kögler, A., Aus Grossmutters Munde. 
(Mitt. d. nordböhm. Exkurs.-Klubs 20, 70-75.) 
— M. Klapper, Gespenster. (Ebd. 88-92.) — 
M. Walesch, Festkalender u. Aberglaube in 
Dt.- Tekes. (Korr.-Bl. d. Ver. f. siebenbürg. 
Ldkde. '98, 56-58.) 


197 
Hoffmann, C. v., Schicksalsboten 
im Hause Wittelsbach. (Beil. z. Allg. 
Ztg. "on, Nr. 65.) [98 
Schulenburg, W. v., Trudenfuss 
b. Wilshofen in Baiern. (Vhdlgn. d. 


Berl. Ges. f. Anthrop. "oi, 600.) [2399 
Kolb, Aberglaube a. d. Gegend v. Beiln- 
gries. (Mitt. z. baier. Volkskde. Jg. 3, Nr. 1.) 
— H, Raff, Spukgeschichten a. d. baier. 
Kreise Schwaben. (Mitt. d. Ver. f. Volkskde. 
[2400 
g (Mitt. d. 

Ver. f. sächs. Volkskde. ’97, 3, S. 15f.) [2401 


5 er P., Alte dt. Schiessen. MERAN, 
, 273. 

Marti, F., Die Schützengesellschaft 
d. Stadt Zürich. Zür., Schmidt. 
102 S., 6 Taf, 1 Fksm. 1 M. [3 

Türler, H., Das bernische Schützen- 
wesen im Laufe d. Jahrhunderte. 
= Festztg. f. d. Kantonalschützen- 
est in Bern '97.) [4 

Strassburger, E., G. d. Schützen- 
gildein Aschersleben. (In: Festschr. z. 
350). Jubiläumsschiessen d. Schützen- 
Korporation zu Aschersleben.) [5 


"39 
Bancalari, G., Forschgn. u. Studien 
üb. d. Haus (s. ou, 611). Tl. 2 u. 3. 


(Mitt. d. anthrop. Ges. Wien. XXVII, 
e u. XXVIII, 1.) Sep. Wien, Hölder. 
4°. 17 S. 1 M. 50; 10S. 1 M. [6 

Kühn, A., Das dt. Dorf u. Bauernhaus in 
Vergangenheit u. Gegenwart. (Germania; 
Mtschr. f. Kdo. d. dt. Vorzeit 1, 250-59.) — 
H. Gradi, Noch einmal Haus u. Hof im 
Egerlando. (Ebd. 97-99.) Vgl. ’94, 26838. D 

Stammnitz,M., Der Bläsi-Christele- 
Hof; e. Beitr. z. Kenntnis d. Schwarz- 
waldhauses. (Schau-ins-Land 24, 19 
-28.) [8 

Kortüm, A., Mitt. üb. alte Erfurter 
Wohnhäuser. (Mitt. d. Ver. f. G. v. 
Erfurt 19, 115-26 u. Taf. 2-7.) [9 

Mielke, R., Ueb. Volkskunst u. ihre Reste 
in d. Mark Brandenburg. (Mitt. d. Ver. f. 
G. Berlins 15, 36-45.) [10 

Meringer, R., Zur G. d. Kachel- 
ofens. (Mitt. d. anthrop. Ges. Wien 
27, 225-34.) [11 

Schumann, Beitrr. z. Volks- u. Landeskde. 


v. Mittel-Sachsen: Hausgeräte. (Mitt. d. Ver. 
f. sächs. Volkskde. ’97, 3, S. 10-12.) [12 


Hottenroth, F., Dt. Volkstrachten, 
städtische u. ländliche, v. Beginn d. 
16. bis z. Ausgange d. 19. Jh. Volks- 
trachten a. Süd- u. Südwest-Dtld. 
Frkf., Keller. 4°. 234 8S., 48 Taf. 
24 M. a 
Schweizer-Trachten v. 17.-19. Jh., 
dargest. unt. Ltg. v. J. Heierli te "ai, 
2474). Serie 2 u. 3. à 6 Taf. m. 
4 S. Text. [14 

Weyersberg, A., Zur G. d. Volkstracht in 
Solingen. (Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 5 
120f.) Vgl. Nr. 616. (15 
Bracht, E., Volkstümliches a. d. 
Hünling. (In: Mitt. a. d. Museum f. 
dt. Volkstrachten etc. Hft. 1.) [2416 


4. Gesammelte Abhandlungen 
und Zeitschriften. 


Bibliothek, Hist.; hrsg. v. d Redakt. d. 
Hist. Zt. (8. ’97, 2483). Bd. 3 s. Nr. 78; Bd. A 
s. Nr. 617; Bd. 5 (Rachfahl, Margaretha v. 
Parma). [2417 

Abhandlungen, Hallesche, z. neuer. G. 
(s. ’97, 2485). Hit. 35 (Ziegler, Chronicon 
Carionis); Hft. 36 (Schulze, Projekt d. Ver- 
mählung Fr. Wilhelms v. Brandenb.). [18 

Abhandlungen, Hist.,hrsg.v.Th.v.Heigel 
u. H. Grauert (s. '97, 2487). Hft. 12 (Lurz, 
Heimat Pseudoisidors). [19 

Studien, Leipziger, a. d. Gebiet d. G. 
(8. 971. 2488). Bd. 4, Hft. 3 s. Nr. 359; 
Bd. 4, Hft. 4 (Friedrich, Politik Sachsens 
1801-1803); Bd. 5, Hft. 2 (Kühne, Herrscher- 
ideal d. Mittelalters u. Kaiser Friedrich 1.). [20 

Untersuchungen z. dt. Staats- u. Bechts-G. 
(8. ’97, 2490). Hft. 55 (Friese, Strafrecht d. 
Sachsenspiegels.) [21 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. A Bibliographie. 8 


"00 


Abhandlungen, Germanist. (s. ’97, 2491). 
Hft. 14 s. Nr. 927; Hft. 15 s. Nr. 1810. [2422 


Zeitschrift, Hist. (s. Nr.618.) Bd.80, 
2-Bd.81,1. S. 193-568; 1-192. [23 
Mitteilungen d. Instituts f. österr. 
G.forschg. (s. Nr. 619). XIX, 1-2. S. 1 
-400, 3 Taf. [24 
Jahrbuch, Hist. (s.°97,2495). XVII, 
4-XIX, 2. S. 759-1006; 1-497. [25 
Archiv, Neues, d. Ges. f. ältere 
dt. G.-kde. (s. Nr. 620). XXII, 2-3. 
S. 291-796. [26 
Korrespondenzblatt d. Gesamt- 
Ver. (s. °97, 2497.) Jg. 45, Nr. 8-Jg. 46, 
Nr. 6. S. 96-152 u. 1-88. [27 
Anzeiger d. germ. Nat.- Museums 
(8.'97, 2499). "oi, 4-°98, 2. S. 57-108 
u. 1-22. [28 
Mitteilungen aus d. germ. Nat.-Mus. (8. '97, 
2499a). ’97, 8. 57-182 u. ’98, S. 1-48. [25a 
Quellen u. Forschungen a. italien. 
Archiven u. Bibliotheken (s. Nr. 622). 
La S. 165-336. [29 


Jahresberichte d. G.-Wiss. (e '97, 
2500). Jg. 19 : 1896. xvuj, 250, 512, 
317, 352 S. 82 M. 30 

Jahresberichte f. neuere dt.Litt.-G. 
(8. ’97, 2502). VI: 1895, Abtlg. 1-3. 
22 M. | [31 

Vierteljahrsschrift f. Wappen-, 
Siegel- u. Familienkde. (s. ’97, 2503). 
XXV, 4 u. XXVI, 1. S. 337-435, 6 Taf.; 
S. 1-85, 2 Taf. 32 

Herold, Der deutsche (8.’97,2503a). XXVIII, 
9-XXIX, 6. S. 125-82; 1-80. [32 a 

Wappenkunde, Herald.Monatsschr. 
(s. '97, 2604). Jahrg. 5. 1897. [383 

Jahrbuch f. Geneal., Herald. u. 
Sphrag. (s. ’96, 2618). IV: 1896. 
114 S., 3 Taf. [34 

Zeitschrift f. Numismat. (s. ’97, 
2506). XXI, 1/2. S. 1-196, 31 S., 3 Taf. 
— Register zu Bd. XI-XX. 625S. ıM. 


40. [35 

Zeitschrift, Numismatische (s. '97, 
2507). Bd. 29: 1897. xıj, 423 S., 
5 Taf. 12 M. [36 


Anzeiger, Numism.-sphrag. ('97, 
2508). Jg. 28, Nr. 9-Ig. 29, Nr. 5. S.67 
-102; 1-48. [37 

Revue belge de numism. (s. ’97, 
2510). Année 53. 540 S., 13 Taf. [38 

Münzblätter, Berliner (s.’97, 2511). 
Nr. 199-208. Sp. 2191-2350. [39 

Archiv f. Brakteatenkde. (s. ’96, 
2617). Bd.3, S.117-324, Taf.38-15. [40 


Bibliographie Nr. 2422—2496. 


Zeitschrift f. Kultur-G. (s. 97, 
2513). V, 1-5. S. 1-384. [41 
Mitteilungen d. k. u. k. Kriegs- 
Archivs (s. "96, 736). Bd. 10. 475 S., 
5 Taf. 42 
Zeitschrift f. Kirch.-G. (s.’97, 2514). 
XVII, 3-XIX, 1. S. 321-648; 1-106 u. 
35-173. [43 
Studien u. Mitt. a. d. Bened.- u. 
Cist.-Orden (s. ’97, 2515). XVII, 3 
-XIX, 1. S. 377-728; 1-168. [44 
Geschichtsblätter d. dt. Huge- 
notten-Vereins. Zehnt 6, Hft. 1-10. 
Magdeb., Heinrichshofen. 1896/97. [45 
Zeitschrift f. dt. Altert.(s.’97,2518). 
XLI, 4-XLII, 2. S. 305-84; 1-196. [46 
Anzeiger f. dt. Altert. (s. "97, 2518 a). XXIII, 


4-XXIV, 2. S. 313-406; 1-2324. [465a 
Zeitschrift f. dt. Philol. (s.'97, 2519). 
XXX, 2-3. S. 145-432. [47 


Beiträge z. G. d. dt. Sprache u. 
Litt. (s.’97, 2520). XXII, 3 u. XXII, 1. 
S 437-576; 1-256. [43 

Mitteilungena.d.Litteraturarchive 
in Berlin. Bd. I: 1894-97. Berl., 
Litteraturarchiv-Ges. 1897. 226 S. [49 

Alemannia (s.’97,638). Bd.25 u.Bd. 
26,1. 288 S.; S. 1-96. [50 

Jahrbuch d. Ver. f.niederdt. Sprach- 
forschg. (s. ’97, 2521.) Bd. 22. 151 S. 
4M. 51 

Euphorion, Zt. f. Litt.-G. (s. '97, 
2522). Bd. IV, 3-V, 1. S. 441-848; 1 
-216. [52 

Jahrbuch d. kunsthistor. Samm- 
lungen d. allerh. Kaiserhauses. (s. '97, 
640). Bd.19. 412, cen) S., 45 Taf. 
120 M. [53 

Jahrbuch d. kgl. preuss. Kunst- 
sammlgn. (s. ’97, 2522 a). XVII, 4 
-XIX, 2. [54 

Zeitschrift d. Ver. f. Volkskde. 
(s. ’97, 2523). VII, 3-VII, 2. S. 225 
-466; 1-240. [55 


Mitteilungen d. k. k. Central-Comm. 
z. Erforschg. etc. d. Kunst- u. hist. 
Denkmale (s. ’97, 2525). XXII, A 
-XXIV, 2. S. 179-242; 1-142. [56 

Bericht d. Centr.-Comm. üb. ihre Tbätig- 
keit im J. 1897. Wien, Braumüller. 198 S. 
2 M. [56 a 


Blätter d. Ver. f. Ldkde. v. Nieder- 
österr. (s. Nr. 636). Jg. 31. 544, xxx S., 
4 Taf. 57 

Berichte u. Mitt. d Altert.-Ver. 
zu Wien (s. "oi, 2528). Bd. 33, 1. 
xxvj, 84 S, 4 Taf. 2M. 20. [53 


EEN 


Gesammelte Abhandlungen und Zeitschriften. *91 


Monatsblatt d. Altert.-Ver. zu Wien (s. ’96, 
26378). Jg. 18, Nr. 9-Jg. 15, Nr. 5. (Bd. 5, 
61-160.) [2459 

Mitteilungen d. praehist. Kom- 
mission d. Akad. d. Wiss. (s. "94. 346). 
I, 4. S. 181-264, Taf. 4-5. 4 M. [60 

Bericht d. Ver. Carnuntum in Wien f. 1895 
u. 1896. Wien, Gerold. 92 S. 2 M. [61 


Beiträge z. Landeskde v. Oesterr. 
ob d. Enns (s. ’97, 642). Lfg. 49. 
(Verbunden m. d. 55. Jahresber. d. 
Museums Francisco-Carolinum.) Linz, 


Museum. 1897. 155 S. [62 
Carinthia (s. ’97, 2529). I, Jg. 87, 
6-Jg. 88, 3. S. 161-92; 1-92. [63 


zenrenberieh! d. G.-Ver. f. Kärnten f. 1897. 
88. 


[63 a 

Argo. Zt. f. krainische Landeskde. 
(s.’97,2530). Jg.5 u. Jg. 6,1-5. 104 Sp., 
2 Taf.; Sp. 1-88. [64 
Mitteilungen d. Ges. f. Salzburger 
Ldkde. (s. ’97, 646). XXXVII: 1897. 
xxnj, 170, 328 S. 10 M. [65 
Mitteilungen d. Ver. f. G. d. 
Deutschen in Böhmen (s. '98, 641). 
XXXVI, 3-4. S. 261-484, 41-76. [66 
Zeitschrift d. Ver. f. d. G. Mährens 
u. Schlesiens (s. Nr. 642). II, 1/2. 193 S. 
4 M. [67 
Archiv d Ver. f.siebenbürg. Landes- 
kunde (s. ’97, 2531). XXVII, 1. S. 1 
-136. 1 M. 40. [68 
Korrespondenzblatt d. Ver. f. siebenb. 


Läkde. (s. ’97, 25318). XX, 9-XXI, 6. S. 97 
-144; 1-76. [68 a 


Anzeiger f. schweizer. G. (s. ’97, 
2533). Jg. 28, Ale 29,1. S. 497-552; 
1-24.) [69 
Archiv, Schweizer., f. Volkskde. 
(s. ’97, 2534). I, 4 u.IL,1. S. 257-329; 


1-88. [70 
Jahrbuch, Basler (s. ’97, 2536). 
Jg. 1898. 319 S. AM [71 


Taschenbuch, Neues Berner (e ’97, 
2538). Jg. 1898. 289 S. AM. [72 
Taschenbuch, Zürcher (8.’97,2539). 
Jg. 21. 207 S., 2 Taf. 3 M. 50. [73 


Beiträge z. Anthropologie u. Ur-G. 
Baierns (s. ’97, 2542). XII, 3/4. S. 85 


-180, Taf. 8-9. [74 
Beiträge z. baier. Kirch.-G. (s. ’97, 
2543). IV, 1-6. S. 1-242. 75 


Mitteilungen u. Umfragen z. baier 
Volkskde; hrsg. im Auftr. d. Ver. f. 
baier. Volkskde. u. Mundartenforschg. 
v. O. Brenner. Jahrg. 1-3. Würzb,, 
Ballhorn & Cr. 1895-97. à 1 M. [76 

Monatsschrift d. hist. Ver. v. Ober- 


baiern (s. ’97, 2544). VI, 7-VII, 4. 
S. 105-68; 1-56. [77 

Mitteilungen d. Ver. f. G. d. St. 
Nürnberg (s.’97, 2547). XII, 2. S. 85 
-370. 78 


Desgl.d. Teilnohmern am 5. dt Historiker- 
tag gewidmet. 97 S. 


Forschungen, Hohenzoll., hrsg. v. 
Chr. Meyer (e ’97, 663). V,2. S. 161 
-480. [79 

Archiv f. G. etc. v. Oberfranken 
(8.’97,664). Bd.20, Hft. 1-2. 50, 2908., 
3 Taf. [80 

Bericht d. hist. Ver. zu Bamberg 
(s. '97, 2548). Nr. 58: 1897. xxxv), 
112 S. 3 M. [81 

Zeitschrift d. hist. Ver. f. Schwaben 
u.Neub.(8.'97,2549). Jg.24. 146S. [82 

Jahrbuch d. hist. Ver. Dillingen 
(8. °97, 2550). Jg. 10: 1897. 236 S. u. 
4 Taf. [83 

Vierteljahrshefte, Württemb., f. 
Landes-G. (s. Nr.658). VII, 1/2. 2168. 
4 M 


; 84 
Neujahrsblätter, Württemb. (s. ’97, 2553). 
N. F. UIs Nr. 1261. [85 


Fundberichte a. Schwaben (s. 
Nr. 657). Jg. 5: 1897. 52S. 1M.60. [86 


Geschichtsblätter, Reutlinger 
(8.’97, 2554). VIII, 3-IX, 2. S. 33-96; 
1-32. 87 


[ 
Veröffentlichung d. Altert.- Ver. 
Mergentheim f. 1896/97. Mergenth. 
1897. 41 S. [88 
Mitteilungen d. Ver. f. G. u. Altert.- 
kde. in Hohenzollern e ’94, 3126). 
Jg. 28: 1894/95. xı) S.; Jg. 29 u. 30: 
1895/96 u. 1896/97. xxıj, 218 S. [89 
Zeitschrift f. d. G. d. Oberrheins 
(s. Nr. 660). XIII, 1-2. S. 1-380. [90 


Mitteilungen d. bad. hist. Komm. (s. 
Nr. 160a). Nr. an, 1u.2. [Verbunden m. d. 
Zt. f. G. d. Oberrh. XIII, 1 u. 2.] 8. 1-48 u. 
81-112. [90 a 

Neujahrsblätter d. bad. hist. Komm. (s. ’96, 
794). N. F.I s. Nr. 1459a. 91 


Zeitschrift d. Ges. f. Beförderg. d. 
G.kde. etc. v. Freiburg, d. Breisgau 
u. d. angrenz. Landschaften (s. '94, 
3137). Bd. 13. 126 S. 3 M. 50. [92 

Schau-ins-Land (s. Nr. 661). Jg. 24. 
488. 3M. [93 

Diöcesan-Archiv, Freiburger (s.’97, 
668). Bd. 26. xxıu1j, 353 S. 4 M. [94 


Quartalblätter d. hist. Ver. f. d. 
Grhzgt. Hessen (s. "ou, 2561). II, 4-8. 
S. 119-320, Taf. 12-26. [95 

Zeitschrift, Westdt. f. G. u. Kunst 
(s. ’97, 2563). XVI, 3-XVII, 1. S. 193 


Ch 


"92 


-387, Taf. 8-22; S. 1-118. — Korr.-Bl. 
XVI, 8-XVII, 5. Sp. 145-256; 1-96. — 
Beilage: Limesblatt. Nr. 24-28. 
Sp. 649-792. [2496 

Jahresbericht d. Ges. f. rhein. 
G.-kde. (s. ’97, 2564). XVII: 1897. 
44 S., S. 129-240. [97 

Geschichtsblätter, Rhein. (s. "oy, 
2565). III, 8-IV, 3. S. 228-384 u. 1 
-96. [98 

Jahrbücher, Bonner (s. Nr. 669). 
Hft. 102. 299 S., 6 Taf. 6 M. [2499 

Annalen d. hist. Ver. f. d. Nieder- 
rhein (s. "Ou, 2566). Hf*. 64 u. 65. 
863; 285 S. à 5 M. — Beihft. 3. 
S. 129-240. 1 M. [2500 

Beiträge z. G. d. Niederrheins, 
Düsseldorfer Jahrbuch (s. ’97, 2567). 
Bd. 12. 1x, 293 S. 4 M. [2501 

Zeitschrift d. berg. G.-Ver. (s. ’97, 
679). Bd. 33. 167 S., 1 Taf. 3M. [2 


Monatsschrift d. bergisch. G.-Ver. (s ’97, 
2568). 1V,10-V, 9. S. 193-248; 1-192. (2a 

Beiträge z. G. v. Stadt u. Stift 
Essen (s. "oi, 679a). Hft. 18 u. 19. 
168; 73 8. [3 

Aus Aachens Vorzeit (8.’97, 2 
Jg. 10. 124 S. 

Institut archéol. du en 
Annales. T. 32. Arlon, Poncin. 1897. 
213 S., 4 Taf. 5 fr. [5 


Compte rendu des séances de la 
comm. roy. d’hist. de l’acad. de Belg. 
(8.'97, 2570). 5. Sér. T. VII, 3-VII, 4. 


S. 139-621; 1-220. [6 
Oud-Holland (s.’97, 2574). Jg. 15. 
244 S. [7 


Verslagen en meded. d vereeniging 
tot uitg. d. bronnen van het oude 
vaderl. recht (s. ’97, 684). IIT, 6. S. 549 
-646. 1 fl. 50. [8 

Bijdragen en meded. v. het hist. 

enootschap te Utrecht (s. "o", 2575). 

eel 19. us, 390 S. 5 fl. 25. [9 

Bulletin de la soc. d'art. et d’hist. 
du diocèse de Liege (s. "ai, 686). T. X, 
2 u. XI. S. 295-410; xv, 356 S. [10 


Archives ee Organe mensuel. 
Année ’98, 1-6. 5N, 1-50. [10a 


Bulletin de Institut archeolog. 
liegeois. T.25u.26. Liege, de Thier. 
1896-1897. xx, 811; tel, 176 S. [11 

Annales du Cerche archéol. de 


Mons. T. 26 u. 27. Mons. 1897. 
xxıv, 543 S., 1 Kte.; xıvıj, 392 S., 
13 Taf. Dä 


Bibliographie Nr. 2496—2556. 


Mitteilungen d. oberhess. G.-Ver. 


(s. '97, 675). N. F. VI. Giessen, 
Ricker. 238 S. 4 M. [13 

Hessenland (s. '98, 679). XI, 21 
-XII 7. S. 277-336; 1-96. [14 


Zeitschrift f. vaterl. G. u. Alter- 
tumskde [Westfal.], (8.”97,689). Bd. 55. 
272, 190 S. [15 

Mitteilungen d Ver. f. G. u. Ldkde. 
v. Osnabrück (s. "o, 2578). Bd. 22. 
xvj, 316 S. 6 M. [16 

Mitteilungen d. Ver. f. G. u. 
Altertkde. d. Hasegaues (s. ’97, en 
H 7. 5828. 75 Pf. [17 

Jahrbuch f. G. d Hzgts. Oldenburg 
(8.’97, 693). Bd.6. 1438. 3M. [18 

Magazin, Braunschw. (s. N. 686). 
III,24-IV, 8. S. 185-208; 1-64. [19 

Mitteilungen d. anthropol. Ver. in 
Schlesw.-Holstein (3.’97,2581). Hft. 11. 
34 S. 1M. [20 

Archiv d Ver. f. G. d. Hzgts. Lauen- 
burg (8. ’97, > V, 2. 83 S., 3 Taf. 
e M N [21 


Neujahrsblätter, hrsg. v. d. hist. Kommiss. 
d. Prov. Sachs. (s. '97, 2583). Bl. 22 8. 1430. [22 


Mitteilungen, Neue, a d. Geb. 
hist.-antiq. Forschgn. (s. "oy, 2584). 
XIX, 4. S. 465-636, 3289. 2M. [23 

Geschichtsblätter f. Stadt u. Land 
Magdeburg. (s. Nr. 692). XXXII, 2. 
S. 227-477, 3 Taf. [24 

Zeitschrift f.thüring. G. (s. Nr. 694). 
XI, 1. 8.1-160, 1 Kte., 2 Taf. 3M. [25 

Aus der Heimat. Bil. d. Ver- 
einigung f. gothaische G. u. Alter- 
tumsforschg. I, 1-4. S. 1-200. — Er- 
gänzgshft. 1. 32 S. [26 

Schriften d. Ver. f. Sachs.-Meining. 
G. u. Ldkde. (s. Nr. 695). Hft. 28. 
133 S. 2 M. 80. [27 

Mitteilungen d. Ver. f. G. etc. v. 
Erfurt (s. "ou, 2588). Hft. 19. 180 S., 
7 Taf. [28 

Mitteilungen d. gesch.- u. altert. 
forsch. Ges. d. Osterlandes (s. °96, 831). 
XI, 1. S. 1-116. (29 


8. 83-100. Geyer, Verzeichn. d Abhdlgn. 
in Bd. 1-10. 


Mitteilungen d. geschichts- u 
altert.-forsch. Ver. zu Eisenberg (s.’97, 
709). Hft. 13. 89 S. [30 

Mitteilungen d. Ver. f. G.- etc. 
zu Kahla u. Roda (s. ’97, 710). Na 


S. 251-392, 3 Taf. [31 
Mitteilungen d. Altert.-Ver. zu 
Plauen (s. ’97, 712). XII: 1897/98. 


423 S. 8 M. Inh. s. Nr. 1999. [32 


Zeitschriften. — Deutsches Altertum. 


Archiv, Neues, f. sächs. G. (s.Nr.697). 
XIX, 1/2. S. 1-192. [2533 
Beiträge z. süchs. Kirch.-G. (s. ’97, 
715). Hft. 12. 194 S. 3 M. 60. [34 
Mitteilungen d Ver. f. sächs. Volks- 
kde. (8.’97, 2590). Nr.3-5. à 16S. [35 


Geschichtsblätter Schönburg. 
(8.97, 2594). II, 4-IV,3. S. 185-248; 
1-180. [36 

Magazin, N. lausitz. (s. Nr. de 
Bd. 74, 1. S. 1-191. 


Mitteilungen, Niederlausitzer(s. e 
720). IV, S. 493-528 u. V (Hit. 1- 4) 
1-168. [38 


Forschungen z. brandenb. u. preuss. 
G. (s. ’97, 721). Bd. 10. 619 S. 12 M; 
Bd. 11, Hälfte 1. 299 S. 6 M. [39 


Bd. 10, S. 486-6109: Register zu d. „Mär- 
kischen Forschungen“ Bd. 1-20 u. d. „For- 
schungen z. brandenb. u. preuss. G.* Bd. 1-10. 


Jahresbericht d. altmärk. Ver. f. 
vaterl. G. etc. zu Salzwedel (s. ’94, 
2811). XXIV, 2 u. XXV. 87; 191 S., 
4 Taf. [40 

Schriften d. Ver. f. G. Berlins 
Hft. 34. 71 S., 11 Taf. 1 M. 50. [41 

Mitteilungen d. Ver. f. G. Berlins (s. ’97, 


2598 a). XIV, 9-XV, 6. S. 105-44; 1-82 u. 
88. [41a 

Beiträge z. G. d. St. Rostock (s.’97, 
725). Da 1128. 2M. [42 


*93 


Studien, Baltische (s. ’97, a 
N. F. I. 315 S. 6 M. - 

Monatsblätter d. Ges. f. p 
G. etc. (s. ’97, 2600). XI, 9-XII, 6. 
S. 129-88; 1-96. [44 

Zeitschrift d. Ver. f. G. u. Altert. 
Schlesiens (s. ’97, 2601.) Bd. 32. 398S. 


6 M. [45 

Silesiaca. Festschr. d. Ver. f. G u. Altert. 
Schlesiens z. 70. Geburtstage v. C. Grühagen. 
Breslau, Morgenstern. 416 S. 6 M. [458 


Zeitschrift d. hist. Ges. f. d. Prov. 
Posen (s. Nr. 708). XII, 3/4 u. XII, 1. 
S. 249-418; 1-97. [46 

Jahrbuch d. hist. Ges. f. d. Netze- 
distrikt zu Bromberg (s. "ou, 730). 
Jg. 1898. 92 S. 2 M. 47 

Monatsschrift, Altpreuss. (s. "ui, 
2603). XXXIV, 5-XXXV, 1/2. S. 346 
-652; 1-184. [48 

Zeitschrift f. G. u. Altert.kde. 
Ermlands (s. Nr. 711). XI, 4 u. XII, 1. 
cLxxıv S., S. 1-216. [49 


XI, 4, S. xxıj-cuxxm: J. Fleischer, 
Namenregister zu Bd. 6-11. 


Monatsschrift, Baltische (s. ’97, 
2605). XLIV, 10-XLV, 1. S. 449-548 
u. 317-80 etc.; S. 1-88. [50 

Sitzungsberichte d. Ges. f. G. etc. 
d. Ostseeprovinzen Russlands (a ’97, 
2606). Jg. 1897. 207 S., 1 Kte. [51 

Beiträge z. Kunde Esth-, Liv- u 
Kurlands (s. "ai, 2607). V, 2. 8.11 
-230. 2 M [2552 


B. Quellen und Darstellungen 
nach der Folge der Begebenheiten. 


1. Das deutsche Altertum 
bis c. 500. 


a) Germanische Urzeit 
und erstes Auftreten der Deutschen 
in der Geschichte. 


Müller, Soph., Nord. Altertumskde. 
(8. ON, 2610). Bd. 2: Dieältere Eisen- 
zeit — d. jüngere Eisenzeit, Lfg. 1/4. 
S. 1-192. 4 M. 2553 

Much, M., Grabfunde aus Zellern- 
dorf in Nieder-Oesterr. (Mitt d. 
Centr.-Commiss. 24, 75-77.) — L. H. 
Fischer, Prähist. Ansiedelg. in Wien 


(Ober-St. Veit). (Mitt. d. anthr. Ges. 
Wien 28, 107-14.) [54 

Hantschel, F., Prähist. Fundchro- 
nik. (Mitt. d. nordböhm. Exkurs.- 
Klubs 20, 1-43; 218-64; 351-73, 1 Kte. 
— Vgl. ebd. 412-14). — R. v. Wein- 
zierl, Zur Prähistorie. (Ebd. 75-77.) 
— Ders., Prähist. Ansiedelg. b. Gas- 
torf. (Ebd. 113-25, 4 Taf.) [55 

Heierli, J., Die älte st. Gräber in d. Schweiz. 
(Globus 72, 245- 9.) — Ders., Die bronzezeitl. 
Gräberfunde d. Schweiz. (Cbl. f. Anthrop. etc. 
2, 193-98.) — Ders., Gräberfeld d La Tène- 
zeit b. Gempenach (Champagny) im Kant. 
Freiburg. (Anz. f schweiz. Altert.kde. ’u7, 
126-30, Taf. 11 u. 12.) — Ders., Urgeschichtl. 


+94 
Gräberfunde b. Aernen im Oberwallis. (BH. 
a. d. Walliser G. Bd. 2, Jg. ui) [2556 


Wahnschaffe, F., Die prähist. Niederlasg. 
am Schweizerbild b. Schaffhausen. (Globus 
73, 144 47.) [57 

Naue, J., Die Bronze- u. Hallzeit in Baiern. 
(Prähist. BU. Jg. 8, Beil. zu Nr. 5, S. 1-4.) [58 

Weber, Frz., Bericht üb. neue 
vorgeschichtl. Funde in Baiern (s. ’97, 
2615). Nachtr. z. Ber. f. ’96. (Beitrr. 
z. Anthrop. u. Ur-G. Baierns 12, 169 
-80.) — P. Reinecke, Zur neolith. 
Keramik v. Eichelsbach im Spessart, 
(Ebd. 165-68.) Vgl. '97, 2615: v. 
Haxthausen. [59 

Jentsch, H., Neolithisches v. Au 
bei Hammerau, Bezirk Traunstein. 
(Vhdlgn. d. Berl. anthr. Ges. ’97, 
318-24.) [60 

Englert, Die Hügelgräber v. Wachenzell 
b. Eichstätt. (Prähist. B11. s, 93 f.) — Köberlin, 
Bronze- u. Eisenfunde v.e prähist. Bsgräbnis- 
platz b. Wattendorf in Oberfranken. (Ebd 
38 f.) — N. Durner, Hochäcker u. Hügelgrüber 
in d. Umgebg. v. Untergermaringen, Bez.-Amt 
Kaufbeuren. (Ebd. 9, S. 9-11.) — A. Schröder, 
Bronzeschwert v. Stockheim, B.-A. Mindel- 
heim, Kr. Schwaben u. Neuburg. (Ebd. 8, 
7-59, Taf. 7.) {61 

Benz 9 A. 9 Die Ausgrabgn. b. 
Zöschingen 1895. (Prähist. Bll. 8, 
72-77, Taf. 10.) — Kuttler, Desgl. 
1897. (Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 
10, 133-41, Taf. 2 u. E L. Schäble, 
Hügelgräber b. Kicklingen. (Ebd. 
142-58.) [62 

Wagner, E., Niederlassg. b. Unter-Grom 
bach u. b. Bühl, Grabhügel im Hardtwald 
b. Geislingen, Rechberg u. Salim; Erdschanze 
b. Gerichtstetten. (Prahist. Bll. 9, 23-25.) — 
Ders., Grabhügel im Dörnigwald zw. Wein- 
garten u. Blankenloch, u. b. Liptingen. (Ebd. 
87-40.) — P. Reinecke, Neolith. Ansiedig. m. 
Bandkeramik in Württemb. (Ebd. 19-22.) [63 

Maurer, H., Präbistorisches aus Riegel. 
(Schau-ins-Land 24, 5-9.) 64 

Altertuamsfunde im Elsass. (Korr.-Bl. d 
westdt. /t. '98, Sp. 35-37.) — C. Mehlis, Ar- 
chäologieches a. d Pfalz. (Cbl. f. Antlırop., 
Ethnol. u. Ur-G. 2, 289-92.) — Heurer, Lan- 
dauer Fund a. neolith. Zeit. (Korr.-Bl. d. 
anthr. Ges. 27, 156f.) [65 

Pallat, Die vorgeschichtl. Grabstätten in 
Nassau. (Mitt. d Ver. f. nass. Altertkde. 
’97/98, Sp. 8-103.) [66 

Lehner, Grabfunde d. späten La Töne-Zeit 
b Grügelborn, Kr. St. Wendel. (Korr.-Bl d. 
wostdt. Zt. op, 17-19.) — C. Koenen, Vor- 
geschichtl. Grabstätten in Goseck b. Weissen- 
fols. (Rhein. G.-Bl. "wg, 88f.) — Ders., Die 
Waldalgesheimer Schmuckplatten. (Bonner 
Jahrbb. 102, 158-62.) [67 


Keiffer, J., Précis des découvertes 
archéolog. faites dans le grand-duché 
de Luxemb. de 1845 à 1897. (Revue 
archéol. '98, 116-24.) |68 


Lissauer, Gewellte Bronze-Urne v. Nij- 
megen. (Vhdlgn. d. Berl. Ges. f. Anthropol. 
37, 450 52.) Vgl. ’97, 2629. [69 


Bibliographie Nr. 2556 — 2606. 


Blasius, W., Megalith. Grabdenk- 
mäler d. nordwestl. Dtld. (In: Fest- 
gruss gewidm. d. 69. Versammlg. dt. 
Naturforscher etc. v. Ver. f. Natur- 
wiss. zu Braunschw. S. 31-45.) [70 


Schuchhardt, C., Bericht üb. d Aufnahme 
u. Untersuchg. vor- u. frühgeschichtl. Be- 
festigungen in Niedersachs. im J. 1897. (Zt. 
d. hist. Ver. f. Niedersachs. ’97, 391-96.) (71 

Plath, Ausgrabg. d. Hünen- oder Franken- 
burg an d. Langen Wand b. Rinteln a. W. 
(Vhdlgn. d. Berl. Ges. f. Anthropol. 97, 369-72.) 
— Th. Voges, Bronze-Depotfund v. Börnecke. 
(Ebd. ’98, 31 f.) (72 

Meyer, H., Hügelgräber am Losenmeere 
in d. Haarstorfer Feldmark, Kr. Uelzen. 
(Nachrr. üb. dt. Alert.funde ’97, 80-85.) — 
Ders., Funde auf d. langobard.-sächs. Fried- 
hofe b. Nienbüttel, Kr. Uelzen. (Ebd. 76-80.) [73 


Splleth, W., Gruppe v. Grabhügeln 
d. älter. Bronzezeit in Holstein. 
(Mitt. d. anthrop. Ver. in Schlesw.- 
Holst. 11, 15-32.) [74 


Brüchmann, Eine Fundstätte d. älter. 
Steinzeit. (Arch. f. Anthrop. etc. Schlesw.- 
Holsteins 2, 8-7.) — W. Splieth, 2 Grabhügel 
b. Schleswig. (Ebd. 3, 13-30). — Kirmis, Die 
erste Jadeit-Axt in Schlesw.-Holst. (Ebd. 1, 
8. 8.) — J. Mestorf, Bronzemesser mit figürl. 
Darstellgn. (Ebd. 9-18.) TE 

Saınwer, K., Die Ausgrabgn. im Berlach; 
hrsg. v. G. Florschützs. (Aus d Heimat; 
DU. f. gothaische G. 1, 105-18.) [76 

Weineck, F., Urnenfeld b. Schlepzig, Kr. 
Lübben. (Nachrr. üb. dt. Altert.funde 8, 88-93.) 
— Ders., Gräberfeld b. Schlepzig. (Nieder- 
laus. Mitt. 5, 95-111.) — Ders , Feuersteinaxt 
v. Leibchel, Kr. Lübben. (Ebd. 111f.) — 
H. Jentsch, Vorslavische Wohnreste in d. 
Sprucke, Kr. Guben. (Ebd. 116f.) (77 

Brunner, K., Die steinzeitl. Kera- 
mik in d. Mark Brandenb. Braun- 
schweig, Vieweg. 4°. 548. 5M. [78 

Prochno, F., Vorgeschichtl. Funde b. 
Güssefeld. (24. Jahresb. d. altmärk. Ver. zu 
Salzwedel. Hft. 2, 8. 69-72. [79 

Götze, A., 2 Bronzefunde a. Pommern. 
(Nachrr. üb. dt. Altert.funde '97, 44-8; 96.) — 
Ders., Bronzefund v. Lekow, Kr. Schivelbein, 
Prov. Pommern. (Ebd. 42f.) — R. Baler, 
Küstenfund auf Rügen. (Ebd. 94f.) [50 

Stubenrauch, A., Der Bronze-Depotfund 
v. Steinwehr, Kr. Greifenhagen. (Monatsbl. 
f. pomm. G. 97, 177-79.) — Ders., Bronze- 
zeitl. Grab in Casekow, Kr. Randow. (Ebd. 
’98, 23-25.) — D ers., Urnenfund in Ratzwitz, 
Kr. Greifenberg. (Ebd. 52-55.) — U. Jahn, 
Ausgrabg. in Stolzenburg, Kr. Ueckermünde. 
(Ebd. 8-13.) [81 

Reger, Hans, Figürl. Darstellgn. auf schlos. 
Grabgefässen d. Hallstattzeit (Globus 7?, 
293-97.) [82 

Conwentz, H., Die Moorbrücken 
im Thal d. Sorge zw. Westpreuss. u. 
Östpreuss.; Beitrag z. Kenntn. d. 
Natur-G. u. Vor-G. d. Landes. (= 
Abhdlgn. f. Ldkde. v. Westpreuss. 
Hft. 10.) Danzig, Bertling. 1897. 4°. 
xv, 142 S., 10 Taf. 6 M. [83 


Deutsches Altertum. 


Rez.: Mitt. d. anthr. Ges. Wien 17, 240 


Hörnes; Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 263 ff. Bohn. 


Niese, B., Zur G. d. keltisch. 
Wanderungen (Zt. f. dt. Altert. 42, 
129-61.) [2584 

Dieterich, J. B., Wanderungen d. 
Westgermanen in d. Urzeit. (Mitt. d. 
oberhess. G.-Ver. 7, 41-55.) [85 

Kiessling, F. X., Denkmäler d. 
griech. Vorzeit im niederösterr. Wald- 
viertel. (Durch Zusätze verm. Sonder- 
abdr. a.: Nied.-österr. Landesfreund.) 
Wien, Kubasta & V. 1897. 46 S. 
1 M. 20. (2586 


b) Einwirkungen Roms. 


Auctores antiquissimi (Mon. Germ. 
hist.) T. XIII, 4: Chronica minora saec. 
4-7, ed. Mommsen (e °96, 2767). 


Vol. III, 4. S. 471-728. 10 M. [2587 
Inh.: Praefatio; Indices; Additamenta ad. 
Vol. I-III. 
Benndorf, 0., Adamklissi noch einmal. 
(Jahreshefte d. archaeol. Jnstituts 1, 122-837.) 
Vgl. 97, 2640. [58 


Sixt, G., Holztürme am obergerm. Limes. 
(Limesbl. Nr. 26, 740-44.) — K. Schumacher, 
1897 vorgenomm. Untersuchgn. in Baden. 
I: Vordere Linie; Limesmauer. II: Hintere 
Linie; Kast. Schlossau; Zwischenkast. in d. 
Kochäckern b. Trienz; Kast. Wimpfen. III: 
Zwischen beiden Linien in der Birk (= Bürg) 
b. Gr.-Eicholzheim IV: Strassenuntersuchgn. 
(Ebd. 27, 769-76.) — L. Jacobi, Strecke 
Kapersburg-Kemel, Taunus. (Ebd. 758-65.) 
— E. Fabricius, Teilstrecke Holzhausen- 
Hunzel. (Ebd. 26, 713-38.) — @. Wolff, Kast, 
Stadtbefestigung, Strassen etc. zu Heddern- 
heim. (Ebd. 28, 780-92.) Vgl. Nr. 768. — 
Kofler, Grüningen u. d. Limesturm am Leih- 
gesterner Weg. (Ebd. 27, 765-67.) — Ders., 
Strassentum im Wölfersheimer Walde. (Ebd. 
767-69.) — E. Ritterling, Kast. bei Nieder- 


bieber. (Ebd. 28, 778-80.) [89 
Haug, F., Vom röm. Grenzwall. (Korr. 
Bl. d. Gesamt-Ver. ’98, 73-76.) — K. Nchu- 


macher, Präbistorisches vom Limes. (Globus 
73, 121-238.) — Soldan. Bisherige Ergebnisse 
d. Limesforschg in Hessen. (Quartalbll. d. 
hist. Ver. f. d. Grhzgt. Hessen 2, 122-24.) [90 

Schulze, Ernst, Die Anlage d. obergerm. 
Limes u.d. Römerkastell Saalburg. (N. Jahrbb. 
f. Kass, Altert. ’98, 1, 3263-85 u. Taf.) — A. 
Minjon, Die Saalburg, e. röm. Veste im 
Taunus. (Rhein. @G.-Bll. og 33-37.) — Vgl. 
Nr. 747. [91 


Tragau, J. Zingerle, R. v. Schnei- 
der, E. Bormann, Ausgrabungen in 
Carnuntum. (Archl.-epigr. Mitt. a. 
Oesterr.-Ung. 20, 173-242.) [92 

Grösser, M., Römerfund in Silberegg. 
(Carinthia I, Jg. 88, 5. 86f.) — A. Müllner, 
Neue Inschr. a. Krain. (Argo 5, 103f.) — 
Ders., Desgl. a. Laibach. (Ebd. 6, 72.) [93 


*95 


Eckinger, Th., Ber. üb. d. Ausgrabgn. d. 
antiquar. Ges. v. Brugg u. Umgebg. im Herbst 
‚97. (Anz. f. schweiz. Altert.kde. ’98, 2-11.) 
— F. Reichlen, Découvertes archéol. dans le 
canton de Fribourg. (Ebd. ’97, 122-25.) — 
E. Dunant, Antiquités découv. à St. Pierre 
(Genève). (Ebd. ’98, 11-16.) — Derea., Note 
sur 2 milliaires de Prövessin. (Ebd. ’97, 86-92.) 

94 


[ 
Schumacher, K., Zur römisch. 
Keramik u. G. Südwestdtlds. (N. 
Heidelberg. Jahrbb. 8, 94-124.) [95 
Scheller, M., Die Ausgrabungen 
b. Faimigen 1897. (Jahrb. d. hist. 
Ver. Dillingen 10, 159-68, Taf. 4.) [96 
Haug, F. u. G. Sixt, Die röm. 
Inschrr. u. Bildwerke Württembergs. 
I. Stuttg., Kohlhammer. S. 1-128. 


3 M. [97 

Sixt, @., Fahrender Juppiter mit Gigant 
[gef. auf d. Weissenhof bei Besigheim). 
(Westdt. Zt. 16, 293-96.) — H. Lehner, Gigan- 
tenreiter mit Keule. (Ebd. 296-99.) [98 

Wagner, E., Fundstätten a. röm. Zeit in 
d. Gegend v. Villingen. (Korr.-Bl. d. westdt. 
Zt. ’97, 177-79.) — Ders., Röm. Funde b. 
Durlach. (Ebd. 34f.) [2599 

Zangemeister, Merkur-Inschrift b. Rocken- 
hausen in d. Pfalz. (Korr.-Bl. d. westdt. Zt, 
’97, 87 f£.) — J. B. Sibenaler, L’Ara de Virton. 
(Instit. archl. du Luxemb. Annales 32, 104f.) 
— F. Henkel, Kleiner röm. Viergötterstein 
im Darmstädt. Museum. (Quartalbll. d. hist. 
ver. f. d. Grhzgt. Hessen 2, 265-68, Taf. 21.) 


[2600 

Fundberichte. (Quartalbll. d hist. 
Ver. f. d. Grhzgt. Hessen 2, 150-53; 
202-5; 239-43; 269-71.) — Koehl, 
Röm. Grabfelder um Worms. (Korr.- 
Bl. d. Gesamt-Ver. ’98, 1-8.) [2601 
Körber, K., Röm. Inschriften d. 
Mainzer Museums. Progr. Mainz 1897. 
66S. — Ders., Rëm Inschrr. zu Mainz. 
(Korr.-Bl. d. westdt. Zt. "og, 1-8; 67 


-70.) Vgl. H. Lehner. (Ebd. 44-16.) [2 

Lehner, H., Röm. Steindenkmäler in 
Heiligkreuz, südöstl. Vorort v. Trier. (Korr.- 
Bl. d. westdt. Zt. ’98, 40f.) — Ders., In 
Trier gefund. Spielstein mit Graffito. (Ebd. 
3yf. [3 

Öxé, A., Neue röm. Funde vom 
Niederrhein. (Bonner Jahrbb. 102, 


127-57.) [4 

Knickenberg, Rom u. germ. Funde am 
Rheinwerft zu Bonn. (Ebd. 174-78.) — Klein, 
Funde a. Bonn. (Ebd. 178-80.) — Ders., 
Röm. Funde zu Euskirchen. (Ebd. 180- 83). 
— Ders., Röm. Grabstein bei Heddesdorf. 
(Ed 187f.) — Ders., Röm. Grabschrift in 
Köln. (Ebd. 188.) — Ders., Funde b. Weissen- 
thurm. (Ebd. 1981.) — J. Steiner, Die neuer. 
Ausgrabgn. vor d. Clever Thor zu Xanten. 
(Ebd. 102-5.) [5 

Gissinger, K., Gräberfunde in Enskirchen. 
(Rhein. G.-Bll. ’97, 809-14.) — Neue Römer- 
funde in Köln. (Korr.-Bl. d. westdt. £t. ’98, 
74ff. [aus: Köln. Volksztg. ’98, Nr. 307).) — 
Kisa, Röm. Grabfeld an d. Luxemburger- 
strasse in Köln. (Ebd. ’97, 182-87.) Vgl. ’96, 
2787. [6 


*96 


Bertrand, C. J., Découverte d'an- 
tiquités belgo-romaines au hameau 
de Ponchau, commune de Maftles, 
Hainaut. (Annales du cercle archéol. 
de Mons 27, 293-305, 2 Taf.) [2607 


Jenny, S., Bauliche Ueberreste v. 
Brigantium. (Mitt. d Centr.-Commiss. 
24, 78-83, Taf. 2.) |8 

Hauser, 0., Vindonissa: Das 
Amphitheater (= 1 Publikation d. 
Gesellsch. „Pro Vindonissa“.) Stäfa, 
Buchdr. Gull. 15 S., 2 Pläne [9 

Goldmann, Ein drittes Mithraeum 
in Friedberg. (Korr.-Bl. d. westdt. 
Zt. ’97, 225-30.) [10 

Lehner, H., Röm. Fundamentreste am 
Fusso d. Halbergs b Brebach, Kr. Saarbrücken. 
(Ebd. ug, 38f.) — Ders., Röm. Baureste zu 
Portz b. Trassem, Kr. Saarburg, Reg.- Bez. 
Trier. (Ebd. 19.) — C. Koenen, Röm. Privat- 
haus in Trier mit Säulenhalle (Rhein. G.-Bll. 
98, 89.) [11 


Helbling, A., Der Zug d. Cimbern 
u. Teutonen. Diss. Zürich, Müller. 
68 S. 1 M. [12 
Thudichum, F., Die Völkersitze 
am Mittelrhein zur Zeit Cäsars nach 
d. neuesten franz. Karten. (Korr.-Bl. 
d. Gesamt-Ver. ’97, 121-23.) [13 

Mülinen, H. F. v., Divico oder 
d. v. Caesar d. Ost-Galliern u. Süd- 
Germanen gegenüber vertretene Poli- 
tik. Lfg. 1. Bern, Körber. 64 S. 
ı M. 50. [14 

Guillain, A., Observations sur 
quelques camps romains de la Bel- 
gique et du nord de France. (Ann. 
du cercle archéol de Mons 27, 82-94, 


Kte. n 

Winkler, C., Neue Gesichtspunkte 
üb. d. Lage d Caesar-Ariovist'schen 
Kampfplatzes. Colmar, Buchdr. Wald- 
meyer & Sch. 1896. 13 S., 1 Kte. [16 

Ritterling, E., Die Statthalter d. 
peonon Provinzen. (Archl.-epigr. 

itt. a. Oesterr.-Ungarn 20, 1-40.) |17 

Weiss, R., Stammeswanderungen 
d. gross. u. kleinen Chauken, nach- 
gewiesen an Ortsnamen. (Korr.-Bl. 
d Gesamt-Ver. "ua, 41-47, 57-63.) [18 

Herzog, E., Zur Okkupations- u. 
Verwaltungs-G.d.rechtsrhein. Römer- 
landes. (Bonner Jahrbb. 102, 83-101, 
Taf. 1.) — A. v. Domaszewsky, Prae- 
fectus Raetis Vindolieis vallis Poe- 
ninae. (Korr.-Bl. d. westdt. Zt. "og, 
80-82.) [19 


Bibliographie Nr. 2607—2664. 


Bitterling, E., Die Cohortes Aqui- 
tanorum d. obergerman. Heeres. 
(Korr.-Bl. d. westdt. Zt. °97, 236-41.) 

[2620 


c) Ausbreitung der Deutschen und 
Begründung germanischer Reiche. 


Schweizar, B., Studien üb. d. 
Handschrr.- Verhältnis d. Vita S. 
Severini d. Abtes Eugippius; m. e. 
Editionsprobe. (= Prager Studien a. 
d. Gebiete d. G.-wiss. Heft 1.) Prag, 
Rohlicek & S. 43 S. [2621 

Waltarius (Walter d'Aquitaine), 
texte latin du 10. siècle; rev., trad. 
et annoté p. Adr. Vandel. (Mém. 
de l’acad. de Metz ’94/95, 257-383.) [22 

Kirchmann, J., Das alamann. 
Grüberfeld b. Schretzheim. (Jahrb. 
d. hist. Ver. Dillingen 10, 169-81.) e 

Behault de Dornon, A. de, Les 
sepultures franques de la province 
d'Anvers. (Ann. de l’acad. d'archi. 
de Belg. 10, 382-88.) [24 

Bequet, A., Le cimetière franc de 
Pry. (Ann. de la soc. archl. de 
Namur 21, 311-36, 2 Taf.) [25 


Klein, Fränkische Waffenfunde zu Zülpicb. 
(Bonner Jahrbb. 102, 198 t.) [26 


Gibbon, E., The history of the 
decline and fall of the roman empire, 
ed. by J. B. Bury (s. Nr. 784). Vol. 5. 
560 Š. 6 sh. [27 

Bradley, H., The Goths from the 
earliest times to the end of the 
Gothic dominion in Spain. (The 
Story of the nations.) Lond., Fisher- 
Unwin, 396 S. 5 sh. [28 

Kubitschek, W., Schauplatz d. 
Quadenkrieges 374-375 n. Chr, (Bl. 
d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr. 31, 
454-60.) [2629 


d) Innere Verhältnisse. 


Reitzenstein, R., Zur Text-G. d. 
Germania. (Philologus 57, 307-17.) 
[2630 


Kaufmann, A., Die Germanen d. 
Urzeit u. d. Völkerwanderung. (v. 
Hellwald, Kultur-G. 4. Aufl. Bd. 3, 
S. 1-51.) [31 

Brincker, F., German. Altertümer 
in d angelsächs. Gedichte „Judith“. 
Progr. Hamburg, Herold. 4°. 22 S. 
2 M. 50. [32 


Deutsches Altertum. — Fränkische Zeit. 


Reinecke, P., Antike Germanen-Darstellgn. 
in Bronze. (Vhdlgn. d. Borl. Ges. f. Anthrop. 
’97, 587f.) [2633 


Kötzschke, R., Die Gliederg. d. 
Gesellsch. bei d alt. Deutschen. (Dt. 
Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 269-316.) = 

Meynial, E., Le mariage apres les 
invasions (s. ’97, 2678). IV: Legis- 
lations germaniques. (Nouv. rev. hist. 
de droit 22, 165-93.) [35 


Mogk, Eug., German. Mythologie. 
2. Aufl. (Sep. a.: Grundriss d. germ. 
Philol. 3, 230-406.) Strassb., Trübner. 
177 S. 4 M. 50. [36 

Golther, Handb. d. g rm. Mythologie, s. 


’97, 2680. Rez.: Rev. de l'hist. des religions 
36, 55-89 Knappert. [37 


Andler, C., Quid ad fabulas heroi- 
cas Germanorum Hiberni contulerint. 
Thesis. Paris. 1897. 120 S. [38 

Riese, A., Zur G. d. Götterkultus 


im rheinisch. Germanien. (Westdt. 
Zt. 17, 1-40.) 39 
Zacher, K., Loki u. Typhon. (Zt. 
f. dt. Philol. 30, 289-301.) [40 
Henning, R., Die Alaisiagen. (Zt. 
f. dt. Altert. 42, 193-95.) [41 
Schuchhardt, K., Irminsul. (Beil. z. Allg. 
Zt. op, Nr. 78.) [42 


Mehlir, C., Der Drachenfels b. Dürkheim 
a. d. H. (s. ’91, 30388). II. Progr. Neustadt 
a. d. H. 1897. 42 S., 2 Taf. Vgl. ’97, 805. [43 
Patzig, H., Zur G. d. Sigfridsmythus. 
Progr. Berl, Gärtner. 4%. 31 S. 1 M. [44 


Kubitschek, W., Zur Frage d. 
Ausbreitung d. Christentums in 
Pannonien. (Bl. d. Ver. f. Ldkde. 
v. Niederösterr. 31, 168-88.) [45 


Stephani, Der Wohnbau bei d. Deutschen 
in prähist. Zeit. (Monatsbll. d. Ges. f. pomm. 
G. ’38, 13f.) — W. v. Schulenburg, Ueb. d. 
Dungkeller d. Tacitus. (Vhdlgn. d. Berl. 
Ges. f. Anthr. ’97, 535-600.) — Bischoff, Prähist. 
Kochgefasse? (Korr.-Bl.d. Gesamt- ver. 08. 11.) 


[46 

Almgren, 0., Studien üb. nord- 
europ. Fibelformen d. ersten nach- 
christl. Jahrhh. I. Diss. Stockholm, 
Nordin & J. 1897. xuj, 243 S., 11 Taf. 
11 M. [2647 


2. Fränkische Zeit bis 918. 
a) Merowingische Zeit. 


Scriptores rerum Meroving. T. III, a 
Nr. 806. Rez.: Bullet. crit. ’97, Nr. 16, 17, 20, 
22, 24 u. 26 Duchesne; Mitt. a. d. hist. Litt. 
26, 146. Hirsch. — Vgl.: B. Sepp, Passion 
d. hl. Florian. (Beil. z. Allg. Ztg.’98, Nr. 102.) 

[2648 


*97 


Kohler, Ch., La vie de sainte 
Geneviève est-elle apocryphe? (Rev. 
hist. 67, 282-320.) [49 

Collinet, P. u. J. Bourguignon. La söpul- 


ture méroving. de Chooz. (Rev. d’Ardenne 
et d’Argonne 3, 189-91.) [50 


Sergeant, L., The Franks; from 
their origin as a confederacy to the 
establishment of the kingdom of 
France and the German Empire 
(Story of the nations.) London. xx, 
343 S. 5 sh. [51 

Bichard, A., La bataille de Vouillé 
en 507; réponse au memoire de M. 
Lièvre. (Sep. a.: Bull. de la soc. des 
antiquaires de l'Ouest ’98, trimestre 1.) 
Poitiers, impr. Blais et Roy. 49 S. 
Vgl. Nr. ai — GO, Kurth, La 
bataille de Vouillé en 507. ; 
des questions hist. 64, 172-80.) [52 

Grössler, H., Der Sturz d. thüring. 
Königsreichs im J. 531. (Zt. d. Ver. 
f. thür. G. 11, 1-55. Kte.) [53 

Vacandard, E., St. Ouen avan son 
épiscopat. (Rev. des questions hist. 
63, 5-50.) [54 

Meurisset, Vie de sainte Bathilde, 
reine de France. Lille, Desclée, de 
Brouwer et Co. 1897. 200 S. [55 

Sepp, Die baier. Horzoge a. d. Gesshlechte 
d. Agilulfinger u. d. falschen Theodone (s. 
Nr. 812). Sep. Münch., Franz. 40 Pf. [56 

Dahn, Westgotenkönig Witika, 697-720. 
(Allg. dt. Biogr. 43, 563 f.) Ch 

Baamann, F. L., Die Schlacht am Feilen- 


forst. (Monatsschr. d. hist. Ver. v. Ober- 
baiern ’98, 27-81; 56.) [2658 


b) Karolingische Zeit. 


Kurth, G., Une source byzantine 
d'Eginhard. (Bull. de l’acad. roy. 
des sciences de Belgique 30, 580-90.) 

" [2659 

Poetae latini rovi Carolini. T. 2, s. ’97, 2699. 

Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 25, 410-13 W. Hahn. 


— P. v. Winterfeld, Zur Passio s. Fidis, N. 
A. X, 336. (N. Arch. 23, 741 f.) [60 


Wells, Ch. L., The age of Charle- 
magne (Charles the Great). Lond., 
Simpkin. xıx, 472 S. 6 sh. [61 

Hodgkin, T., Charles the Great. 
Lond., Macmillan & Co. 1897. x, 
253 S. 2 sh. 6d. 

Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 433 Hahn. [62 

Ketterer, J. A., Karl d Gr. u. d. 
Kirche. Münch. & Lpz., Oldenbourg. 
279 S. 5M. [63 

Seelmann, Wiederauffindg. d. v. Kari d. 


Gr. deportiren Sachsen, s. ’94, 3493 h. Bez.: 
Rev. d’Ardenne ət d’Arg. 4, 101-5 Donnay. [64 


ZO Bibliographie Nr. 2665—2712. 


Sackur, E., Die Promissio v. Kiersy. 
(Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 55-74.) [2665 

Duchesne, L., Les premiers temps 
de l'état pontifical, 754-1073. (Sep. a.: 
Rev. d’hist. et de litterat. relig. I u. II.) 
Paris, Thorin. 224 S. 5 i Vgl. 
96, 2834. [2666 


c) Innere Verhältnisse. 


Kaufmann, A., Das Frankenreich 
d Merowinger. (v. Hellwald, Kultur-G. 
4. Auf Bd. 3, 52-72.) — 0. Henne 
am Rhyn, Die Kultur im Zeitalter 
d. Karolinger. (Ebd. 433-62.) [2667 


Zeumer, K., G.d. westgot. Gesetz- 
gebg. I. (N. Arch. 23, 419-516.) ke 
Maschke, Cap. 24 u. 26 der lex 
Francorum Chamavorum. Beitr. z. G. 
d. Strafrechts. Königsb. Diss. 328. [69 
Hampe, K., Formeln f. Gottesur- 
teile a. Karoling. Zeit. (N. Arch. 
23, 381-84.) [70 
Declareuil, J., Les preuves judi- 
ciaires dans le droit franc du 5. au 
8. siècle. (Nouv. rev. hist. de droit 
22, 220-68; 457-88.) [71 
Beaudouin, E., Remarques sur la 
preuve par le serment du défendeur 
dans le droit franc. (Ann. de l’univ. 
de Grenoble 8, 407-513.) [72 
Rez.: Bullet. crit 97, 264-72 de Smedt. 
Tunzelmann e, Adlerflug, C.. Zum 
Wesen d. langobard. Munt. Freiburg. 
Diss. 1897. 79 8. [73 
Brunner, K., Beitr. z. Kenntnis d Mündig- 
keit im alamann. Recht. (Forschgn. z. G. 
Baierns, Bd. 6, Hft.2, Kl. Mitt. S. 4f.) [73a 
Lurz, G., Ueb. d Heimat Pseu- 
doisidors. (= Hft. 12 v. Nr. 2419.) 
Münch., Lüneburg. 78 S. 3M. [74 
Vacandard, E., Les élections épis- 
copales sous les Merovingiens. (Rev. 
des questions hist. 63, 321-83.) [75 
Imbart de la Tour, Les paroisses 
rurales dans l'ancienne France. (Rev. 
hist. 60, 241-71. 61, 10-44. 63, 1-41. 
67, 1-35. 68, 1-54.) [76 


Hampe, K., Beitr. zu fränk. Konzils- 
akten, 859-62. (N. Arch. 23, 603 ff.) [77 
Holtheuer, B., Gründg. d. angel- 
sächs. Kirche. Progr. Aschersleben, 
1897. 4°. 43 8. [78 
Lütolf, Nochmals über St. Fridolin. (Kath. 
Schweizerbll. 18, 508f.) Vgl. 97, 2718. ` Dä 
Rieder, K., Todesjahr d hl. Trut- 


pert. (Zt. d. Ges. f. Geschichtskde. 
etc. v. Freiburg 13, 79-104.) [30 

Monchamp, 6., La date du martyre 
de saint Lambert. (Bull. de la soc. 
d'art et d’hist. du diocèse de Liege 
10, 315-29.) [51 

Freistedt, A., Studien zu Gott- 
schalks Leben u. Lehre (s. 97, 2718‘. 
II. (Zt. f. Kirch.-G. 18, 529-45.) — 
Ders., Ausgang d. Prädestinations- 
streites im 9. Jh. u. d. Stelle d. 
Papsttums zu demselben. (Zt. f. wiss. 
Theol. 41, 112-37.) [82 

Jerome, L., La question metro- 
politaine dans l'église franque au 
temps de Charlemagne. (Sep. a.: 
Rev. canonique.) Paris, Lamulle et 
P. 1897. 15 8. [83 


Fastlinger, M., Die Kircbenpatrozinien in 
ihr. Bedeutg. f. Altbaierns ältest. Kirchen- 
wesen (3. Nr. 849). Sep. München, Franz. 
104 8, 4 Ktn. 3 M. [81 


Schönbach, A. E., Ueb. d. „Carmen 
ad Deum“. (Zt. f. dt. Altert. 42, 
113-20.) — Ders., Hat Otfried ein 
„Lectionar“ verfafst? (Ebd. 120 f.) 
Vgl. Nr. 854. — E. Dümmler, Zum 
Rhythmus v. Jakob und Joseph. 
(Ebd. 121.) — R. Meissner, Zum 
Hildebrandsliede. (Ebd. 122 - 28.) 
— E. Joseph, Die Komposition d. 
Muspilli. (Ebd. 172-78) — Th. 
v. Grienberger, Der altdt. Heil- 
spruch geg. d. fallende Sucht. (Ebd. 
186-93.) [85 

Robas, H., Etude sur Smaragde, 
abbé de Saint-Mihiel. (Ann. de l Est 
12, 266-80.) [86 

Bamps, C. et A. Bequet, Décou- 
verte de bijoux Carlovingiens à 
Hasselt. (Ann. de l'acad. d’archl. de 
Belg. 5. Sér., T. 1, S. 5-12, 2 Taf. 

[2687 


8. Zeit der sächsischen, 
frünkischen und staufischen 
Kaiser, 919—1254. 


a) Sächsische und fränkische Kaiser, 


919—1125. 
Maas, M., Liutprand und Juvenal. 
(Philologus 56, 525-34.) [2688 


Couderc, C., De la date initiale 
des annales de Flodoard. Bibl. de 
l'école des chartes 58, 615-24.) Vgl. 
97, 2725. (og 


Fränkische Zeit. — Sächs,, 


La Corte, G., Della cronaca arabo- 
sicula di Cambridge e di due testi 
greci delle Biblioteche Vaticana e 
Parigina. (Arch. stor. sicil. 22, 165-202.) 

Ger [2689 a 

Hampe,K., Abt Thomas v. Mori 
als Verf d’2. Buches d. Ohronicon Mar 
riniacense. (N. Arch. 23, 389-98.) [90 


Libelli de lite imperatorum et pontificum, 
8. 97, 2728. Bez.: Litt. Cbl 97, 1551. — 
G. Meyer v. Knonau, Zur Beurtlg. d. hist. 
Wertes d. Streitschrr. a. d. Zeit d. Investitur- 
streites. (Theol. Zt. a. d. Schweiz 14, 129-39.) 
— E. Dümmler, Zu Manegold e Lautenbach. 
N. Arch. 28, 769 £.) H 


1 
Grauert, H., Rom und — Gunther 
d. Eremit? (Hist. Jb. 19, 249-87.) [92 


Hampe, K., Bruchstücke v. Bitt- 
schriften d. Abtes Erluin I. v. Gem- 
bloux an d. kaiserl. Hof aus d. Zeit v. 
962-987. (N. Arch. 23, 384-89.) [93 

Bresslau, H., Zur Kritik d. Diploms 
Heinrichs Il. üb. d. Schenkg. d. Abtei 
Schwarzach an d. Bistum Strassburg, 
Stumpf Reg. 1590. (Zt. f£. G. d. 
Oberrh. 13, 54-66.) [94 

Vander Mynsbrugge, É., Un di- 
plôme de l’empereur Henri II. con- 
servé aux archives de M. le comte 
de Merode-Westerloo à Bruxelles. 
(Compte rendu des séances de la 
commiss. r. d'et de l’acad. de Belg. 
7, 583-605.) 95 

Strnadt, J., Ueb. d. Unechtheit d. Gab- 
briefes d. Markgrafen Ernst für Melk. (Bl. 


d. Ver. f. Ldkde. v. Niederösterr. 31, 461-72.) 
[96 


Mayer, Jul., Markgraf Hermann I., 
d. Stammvater des markgräfl. u. 
grhzgl. Fürstenhauses v. Baden. (Frei- 
burg, Diöcesan-Arch. 26, 241-66.) [97 

Mülleneisen, J., Friedr. v. Schwar- 
zenburg, Erzbisch. v. Köln (1099-1131). 


Progr. Köln. 4°. 238. [98 
Pellegrini, C., J santi Arialdo ed Erlem- 
baldo. Milano, Palma. 1897. ZU, 530 S. 
con appendici. 6 L. [2699 
Rez.: Arch. stor. lombardo 9, 221-33 Calli- 
garis. 


Leuze, A. de, Les comtes de La- 
roche au 10. et au 11. siècle. (Institut 
archl. du Luxemb. Annales 32, 101-94.) 

[2700 

Rademacher, Die urbs Mersburg 
im 10. Jahrh. Progr. Merseb., Stoll- 
berg. 32 S. 60 Pf. [2701 


EEN 


fränk. u. stauf. Kaiserzeit. 


KÉ 


b) Staufische Zeit 1125—1254. 


Jahrbücher v. Genua; übers. v. 
W. Arndt (s. Nr. 881). Bd. 2. 
Aufl. 2 v. P. Holder-Egger. 
(= Bd. 77 v. Nr. 1948.) xxıv, 207 S.) 
3M. [2702 

Simonsfeld, H., Hist. - diplom. 
Forschgn. z. G. d. Mittelalters. Í: Zur 
Kritik d. Obo v. Ravenna u. d. Über- 
lieferg. üb. d. Frieden v. Venedig 1177. 
U: Der grosse Ablass f. S. Marco. 
(Sitzungsberr. d. München. Akad. 
97, II, 145-94.) 

Rez.: Arch. d. soc. romana di storia 
patria 21, 247-54 Monticolo. 


Balzani, U., Una profezia del 
12. secolo. (Rendiconti d. Accad. 
dei Lincei 5, 511-22.) [3a 

Rez.: N. Arch. 23, 585. 

Paris, Gast., L’estoire de la guerre 
sainte; hist. en vers de la troisième 
croisade 1190-92 par Ambroise. 
(Coll. de doce. inéd. sur l’hist. de 
France I, Nr. 11.) Paris 1897, 4°. 
xcıj, 578 S. 


Rez : Mitt. d. Inst. f. österr G.forschg. 
19, 359 Röhricht. 


Hampe, K., Ungedr. Bericht üb. 
d. Vertrag v. Adrianopel zw. Friedr. I. 
u. Isaak Angelos v. Febr. 1190. (N. 
Arch. 23, 398-400.) [6 

Caesarius v. Heisterbach, Leben 
Engelberts; übers. v. Bethany (s. 
97, 2741). Sep. Hilbert. Baedeker. 
51 S. 75 Pf. [6 


H. Höfer, Zur Lebens-G. d. Caesarius v.H. 
(Ann. d. hist. Ver. f. d. Niederrh. 65, 237-40.) 


Delisle, L., Notice sur un abrégé 
en français de la Chronique univ. 
de Saint-Marien d’ Auxerre. (Bibl. 
de l'école des chartes 58, 525-53.) [7 

Karst, A., Ueb. d. sogenannten 
Jamsilla; quellenkrit. Studie. (Bist. 
Jahrb. 19, 1-28.) [8 


Gueterbock, F., Antonio Ferri üb. d. 
Schriften Mainardinos v. Imola. (N. Arch. 
23, 745-50.) [9 


Knipping, R., Ungedr. Urkunden 
d. Erzbischöfe v. Köln a. d. 12. u. 
13. Jahrh.: 1117-1205. (Ann. d. hist. 
Ver. f. d. Niederrh. 65, 202-36.) [10 

Hampe, K., Papsturkk. d. 12. Jahrh. 
(N. Arch. 23, 611-13.) — Ders., Hand- 
schrr. d. Formelsammlgn. d. Ricardus 
de Pofis u. Marinus de Ebulo. (Ebd. 
615-24.) [11 

Cartellieri, A., Donaueschinger 
Briefsteller; latein. Stilübungen d. 


*100 


12. Jh. a. d. Orl&eans’schen Schule. 
Innsbr., Wagner. om, 75 S. 2 M. 


[2712 
Rez.: Zt. f£. G. d. Oberrh. 13, 515 Simons- 
feld. 


Jastrow, J. u. 6. Winter, Dt. G. 
im Zeitalter d. Hohenstaufen (s. 
Nr. 893). Lf. 10 u. 11. (= Biblioth. 
dt. G. Lfg. 126 u. 129.) Bd. 2, S. 65-224. 
à 1 M. . [13 

nn. N. Jahrbb. f. d. klass. Altert. etc. "08. 
1, 367. 

Wehrmann, M., Tod Wartislaws I. 
(Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. '98, 


67-75.) l4 
Vacandard, E., Leben d. hl. 
Bernard v. Claisanz: übers. v. M. 


Sierp. Mainz, Kirchheim. xıx, 595; 
644 S. 14 M. [15 
Wegele, F. X. v., Kaiser Friedr. I. Barba- 
rossa. (v. Wegele, Vortrr. u. Abhdlgn. S. 1-18 
[Abdr. d. 1871 ersch. Vortr.].) — Ders., 
Kanzler Konrad. (Ebd. 32-51 [aus: Hist. 
Taschenb. 6. F., 3. Jg.].)— Ders., Graf Otto 
v. Hennenberg-Botenlauben u. sein Geschlecht. 
(Ebd. 52-69 [Abdr. d. 1875 erschien. Vortrages).) 
— Ders., Die heilige Elisabeth e 'Thüring. 
(Ebd. 70-101 [aus: Hist. Zt. V J.) [16 
Bosdari, F., Bologna nella prima 
lega lombarda. (Atti e memorie d. 
deput. di storia patria per le provincie 
di Romagna 15, 12-71.) [17 
Noack, F., Macharius v. Linden. 
(Mitt. d. oberhess. G.-Ver. 7,211 f.) [18 
[Unter Friedr. I. ale Graf v. Siena u. 8. 
Miniato dt. Reichsministerial in Italien.) 
Krones, F. v., Wolfger v. Ellenbrechts- 
kirchen, Bisch. v. Passau, 1191-1204, Patriarch 
v. Aquileja, 1204-18. (Allg. dt. Biogr. 44, 
124-26.) — P. Zimmermann, Günzelin v. 
Wolfenbüttel. (Ebd. 1-4.) — Pyl, Fürst 
Wizlaw I. v. Rügen. (Ebd. 43, 680 f.) [19 


Wegele, F. X. v., Würzburg im 12. Jh. 
(v. Wegele, Vortrr. u. Abhdlgn. S. 19-31 [aus: 
Zt. f. dt. Kultur-G. N. F. 2. Jg.].) [20 


Weller, K., Schwäbisch-Hall zur 
Hohenstaufenzeit. (Württ. Viertelj.- 
hefte. 7, 193-213.) [21 

Hugard, R., Die Herren v. Staufen 
zur Zeit d. Herzöge v. Zähringen. 
(Schau-ins-Land 24, 10-18.) [22 

Herzogin Sophie v. Brabant, Herrin in 
Hessen, zu Marburg. (Hessenland 11,301 f.) [23 


Schulte, W., Anfünge d dt. Koloni- 
sation in Schlesien. (Silesiaca S. 35-82.) 
[2724 


c) Innere Verhältnisse. 


Schwalm, J., Unbekanntes Ein- 
gangsverzeichnis v. Steuern d. königl. 
Städte a. d. Zeit Kaiser Friedrichs II. 


Bibliographie Nr. 2712—2767. 


(N. Arch. 23, 617-53 u. Taf) — 
K. Zeumer, Zur G. d. Reichssteuern 
im früheren Mittelalter. (Hist. Zt. 81, 
24-45.) — A. Schulte, Zu d. neugef. 
Verzeichn. d. Steuern d. Reichsgutes 
v. J. 1241. (Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 
425-40.) [2725 


Platte, F., Sprachl. Bemerkgn. zu d 


Freckenhorster Heberolle. (Zt. f. vaterl. G. 
Westfal. 55, II, 128-42.) EI 

Hegel, K., Die Radolfzeller Ur- 
kunde. (N. Arch. 23, 743f.) [27 

Meitzen, A., Wie kann d G. d im Mittel- 
alter erfolgt. dt. Kolonisation d. Ostens ge- 
fördert werdeu? (Korr.-Bl. d. Gesamt- Ver. 


ag, 76-81.) [28 

Friese, V., Das Strafrecht d. 
Sachsenspiegels. (=Hft.55v.Nr.2421.) 
Breslau, Marcus. xuj, 296 S. 9 M. [29 


Dopsch, A., Ueb. d. Datierg. d. 


Landfriedens Hzg. Otakars f. Oesterr. 
(Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 160-70.) [30 


Bulmerincq, A. Y., Die Verfassg. 
d. Stadt Riga im 1. Jh. d. Stadt; e. 
Beitr. z. G. d. dt. Stadtverfg. Lpz., 
Duncker EH xıj, 144 S. 3 M. 60. [31 


Frommel, 0., Die päpstl. Legaten- 
gewalt im dt. Reiche währ. d. 10., 
11. u. 12. Jh. Diss. Heidelb., Winter. 
103 S. 3 M. [32 

Voigt, H. G., Adalbert V. Prag; 
Beitr. z. G. d. Kirche u. d. Mönch- 
tums im 10. Jh. Berl. - Westend, 
Faber & Co. 369 S., 2 Orig.-Helio- 
gravüren, 1 Photolith., 1Kte. 6 M. [33 

Pfülf, 0., Brun v. Querfurt, Bischof 
d. Heiden. (Stimmen a. Maria-Laach 
63, 266-85; 375-89.) Vgl. N. Arch. 23, 
770. [34 

Meyer, K., Ungedr. Urkunde Erz- 
bischof Ruthards v. Mainz v. J. 1103. 
(Zt. d. Ver. f. thüring. G. 11,125f.) [35 

Rocholl, R., Honorius Augusto- 
dunensis. (N. kirchl. Zt. 8, 704-40.) 
— Vgl.: E. Dümmler (N. Arch. 23, 
584). ` [36 

Wirtz, L., Die Essener Abtissinuen 
Irmentrud (c. 1140-1150) u. Hadwig U. 
v. Wied, c. 1150-80. (Beitrr. z. G. v. 
Stadt u. Stift Essen 18, 21-41.) [37 

Mayer, W., Gründg. u. Besiedlg. 
d. Benediktinerklosters zu Kladrau. 
(Mitt. d. Ver,f. G. d. Dt. in Böhmen 
36, 428-44.) |38 

Ringholz, 0., Das älteste Ver- 
zeichnis d. Reliquien u. Altäre in d. 
Stiftskirche zu Einsiedeln. (Anz. f. 
schweiz. G. ’98, 11-16.) [39 


Zeit der sächsischen, fränkischen und staufischen Kaiser. 


Tille, A., Pfarrpatronat in Grau-Rheindorf. 
(Korr.-Bl. d westdt. Zt. mg, 247-50.) [2740 
Wehrmann, M., Gründung d. Nonnen- 
klosters Marfenbusch b. Treptow a. R. 
(Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. ’98, 55-60.) [41 


Benez6, E., Das Traummotiv in 
d. mittelhochdt. Dichtg. bis 1250 u. 
in alten dt. Volksliedern. (= Benez6, 
Sagen- u. litterarhist. Untersuchgn. 
Nr. 1.) Halle, Niemeyer. 1897. 82 S. 
2 M. 40. [42 

Schönbach, Das Christentum in d. altdt. 
Heldendichtg., a. ’97, 2773. Rez.: Götting. 
gel. Anz. ’98, 161-68 Martin; Zt. f. dt. Philol. 
30, 884-87 Kettner; Theol. Litt. - Ztg. ’98, 414 
Fr. Kauffmann. [43 

Kettner, Oesterr. Nibelungendichtg., 8. "ai, 
956. Rez.: Gött. gel. Anz. ’98, 19-36 Wil- 
manns; Anz. f. dt. Altert. 24, 278-89 Martin; 
Oesterr. Litt.-Bl. 6, 427-30 Schönbach. [44 


Plaehn, @., Untersuchgn. üb. d. 
Entstehg. d. Klage u. d. Biterolf. 
Progr. Altenburg, Schnuphase. 4°, 
17 S. 1 M. [45 

Saran, F., Ueb. Hartmann v. Aue. 
(Beitrr. z. G. d. dt. Sprache etc. 23, 
1-108.) [46 

Piquet, F., Etude sur Hartmann 
d’Aue. Paris, Leroux. 385 S. [47 

Gaster, B., Vergleich d. Hart- 
mannschen Iwein mit d. Löwenritter 
Crestiens. Greifswald. Diss. 1896. 
152 S. [48 

Rez.: Zt. f. dt. Philol. 30, 387-90 Kölbing. 

Schröder, Edw., Eilard v. Oberg. 
(Zt. f. dt. Altert. 42, 72-82; 195f.) [49 


Rez.: Braunschw. Magaz. ’98, 32 Zimmer- 
mann. 

Stilgebauer, E., G. d Minnesangs. 
Weimar, Felber. 298 S. 6 M. [50 

Grimme, G. d. Minnesinger. I s. ’97, 963. 
Reoz.: Hist. Viertelj.schr. 1, 264 Brunner; Hist. 
Zt. 81, 299 Overmann; Zt. f. G. d. Oberrh. 12, 
574 Ehrismann; Hist. Jahrb. 19, 216 Meister; 
Dt. Litt.-Ztg. ’98, 271-78 Burdach; Zt. f. dt. 
Philol. 30, 396 Golther; Litt.-Bl. f. germ. u. 
rom. Philol. 18, 260-66 Schulte. [51 


Brunner, K., Die Kürenberger- 
forschg. (Alemannia 26, 1-38.) [52 
Blasius, H., Der Kanzler; e. mittel- 
hochdt. Spruchdichter. Progr. Kreuz- 
burg O.-S. 4°. 178. [53 
Credner, K., Neidhartstudien. 
Leipzig. Diss. 1897. 88S. — F. Schür- 
mann, Entwicklg. d. parodist. Richtg. 
b. Neidhart Progr. Düren. 35 S. [54 
Thümmler, Curt, Zum Vater 
Unser Heinrichs v. Krolewiz. Leipzig. 
Diss. 1897. 778. [55 


Lindner, A., Fund roman. Skulp- 
turen auf dem Lohnhofe zu Basel. 


*101 
(Anz. f. schweizer. Altertkde. ’98, 
17-23.) [56 


Nordhoff, Vermeintlicher Heidentempel 
Westfalens (s. ’97, 969). Nachtr. (Zt. f. vaterl. 
G. Westfal. 55, I, 264.) (57 


Bergner, H., Anfänge d Kärch). 
Baukunst in Thüringen. (Monatsschr. 
f. Gottesdienst u. kirchl. Kunst 2, 
53-64.) [58 

Beissel, St., Evangelienbuch d. 
erzbischöfl. Priesterseminars zu Köln. 
(Zt. f. christl. Kunst 11, 1-18.) [59 

Braun, J., Der roman. Taufstein 
d. Pfarrkirche zu Neuenkirchen. (Ebd. 
74-86). — H. Pfeifer, Der sieben- 
armige Leuchter im Dome zu Braun- 
schweig. (Ebd. 33-50.) [60 

Kemke, H., Der Silberfund v. 
Marienhof (Sep. a.: Schrr. d. physik.- 
ökonom. Ges. zu Königsberg Jg. 38.) 
Königsb., Koch. 4°. 18 S. u. 1 Taf. 
ıM. [61 


Kühne, A., Das Herrscherideal d. 
Mittelalters u. Kaiser Friedrich I. 
(= Tl. v. 2420.) Lpz., Duncker & H. 
68 S. 1 M. 60. [62 

Houtte, H. van, Essai sur la civili- 
sation flamande au commencement 
du 12. siècle d'apr. Galbert de Bruges. 
(Université de hauen. Rec. de tra- 
vaux publ. p. les membres de la con- 
ference d’hist. Fasc. 7.) Louvain: 
Peeters. xv, 158 S. 2 fr. 50. [2763 


£. Vom Interregnum bis zur 
Reformation 1254-1517. 


a) Vom Interregnum bis zum Tode 
Karls IV. 1254-1378. 


Bachmann, A., Beitrr. z. Kunde 
böhm. Geschichtsquellen d. 14. u. 
15. Jh. (s. Nr. 947). IV: Wert u. Be- 
deutg. d. Königsaaler Chronik f. d. 
G. König Ottokars lI. u. d Jugend- 
zeit König Wenzels II., 1253-1290. 
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 
36, 261-91.) [2764 

Altinger, A., Bernhard oder Sig- 
mar? (Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 233-43.) Vgl. ’94, 3641. [65 

Schön, Th., Conrad v. Wurmlingen. (Reut- 
linger G.-Bll. ’98, 16.) 66 


Sepp, B., Abfassungszeitd. Fürsten- 
felder Chronik. (N. Arch. 23, 562 
-65.) [67 


*102 


Wotke, K., Zu d. „Moralitates Caroli IV. 
imperatoris“. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. 
Schlesiengs Jg. 3, Hft. 12,161.) Vgl. Nr. 950. [2768 


Böhmer, J. F., Regesta imperii. VI: 
Die Regesten d. Kaiserreichs unter 
Rudolf, Adolf, Albrecht, Heinrich VI., 
1273-1313. Nach d. Neubearbeitg. 
u. d. Nachlasse J. F. Bs. neu hrsg. 
u. ergänzt v. Osw. Redlich. Abtlg. 1 
(Rudolf, 1273-91). Innsbr., Wagner. 
4°. xxıj, 562 S. 22 M. [69 

Rez.: Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 517-20 Schulte. 

Schwalm, J., Reiseberichte [zur 
Fortführg. d. Constitutiones} 1894-96, 
mit Beilagen (s. Nr. 953, wo Druck- 
fehler  Bcheale II: Königsurkk. 
u. Acta imperii, 1313-45. (N. Arch. 
23, 291-374). — Ders., Reise nach 
München u. Coblenz im Sommer 1897, 
mit Beilagen: Königsurkk. u. Acta 
imperii, 1273-1348. (Ebd. 667-87.) [70 

Sievers, Ge Datierg. e. päpstl. 
Briefes an dt. Wahlfürsten. (Mitt. 
d. Inst. f. österr. G. 19, 157-60.) [71 

Rez.: N. Arch. 23, 779 Hampe. 

Tille, A., Urkunde Erzbischofs Engelbert 
v. Köln, 18. März 1272. (Korr.- Bl. d. westdt. 
Zt. ’y8, Sp. 16.) [72 

Boguslawski, W., Uwaga do ko- 
deksu Wielkopolskiego. (Roczniki 
tow. przyj. nauk Pozn 23, 37-46.) [73 

Reichert, B. M. u. H. Weber, 
Papst Johann XXII. an u. über 
Bischof Heinrich II. v. Sternberg. 
(58. Ber. d. hist. Ver. zu Bamberg 
Š. 1-40.) [74 

Hampe, K., Briefe zur G. d. 
2. Römerzuges Karls IV. (N. Arch. 23, 
4031.) [75 


Otto, H., Alexander IV. u. d. dt. 
Thronstreit. (Mitt. d. Inst. f. österr. 
G.forschg. 19, 75-91.) [76 

Pyl, Fürst Wizlaw II. u. Wizlaw II. e 
Rügen. (Allg. dt. Biogr. 43, 681-88) — 
F. v. Kroner, Wladislaw, Hzg. v. Breelau, 
Erzbisch. v. Salzburg. (Ebd. 696-98.) — Bach- 
mann, Kg. Wenzel II. v. Böhmen. (Ebd. 42, 
753-8.) [77 

Schmidt, M., Johann I. u. Al- 
brecht U.; e. Beitr. z. ältest. G. d. 
Herzogtums Lauenburg. (Arch. d. Ver. 
f. G. Lauenb. V, 2, S. 29-55.) [78 

Werner, H., Zur G. d. Wetterauer 
Städtebünde ım 13. u. 14. Jahrh. 
(Mitt. d oberhess. G.-Ver.7,56-76.) [79 

Baddeley, St. C., Robert the Wise 
and his heirs, 1278-1352. Lond., Heine- 


mann. 1897. xxvj, 553 S. 21 sh. [79a 
Rez.: Arch. stor. napol. 23, 425-30 Croce. 


Bibliographie Nr. 2768—2821. 


Zeissberg, H. v., Elisabeth v. Ara- 
gonien, Gemahlin Friedrichs d. Schön. 
v. Österr., 1314-1330; mit. e. Anhg. 
v. Urkk. d. Generalarchivs d. Krone 
v. Aragon aus d. Nachlasse Don 
Manuel de Bofarull Sartorios. 
(Sep. a.: Sitzungsberr. d. Wien. Akad. 
Wien, Gerold. 204 S. 4 M. 40. [80 

Kalousek, J., Zu Karls IV. Itine- 
rar. (Česky časopis hist. 1,269-72.) [81 

Schulz, V., Osudy mrtvoly krále Jana 
Luc. v. XVI. a. XVII. stol. (Uber d. Schick- 
sale d. Überreste d. böhm. Königs Johann v. 


Luxemb. im 16. u. 17. Jh.) (Sitzungsberr. d. 
böhm. Ges. d. Wiss. ’97, Nr. 14a.) 9 S. [s2 


Mörath, A., Zur ältest. G. d. Stadt 
Krummau. (Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. 
in Böhmen 36, 444-50.) [83 

Diesbach, R. v., Ant. v. Blankenburg. 
(Sammig. bern. Biographien 3, 321-23.) Ders, 
Berchtold v. Buchegg. (Ebd. 837-41.) [H 

Müller, P. L., Die Grafen Wilhelm LII.-V. 
v. Holland etc. (Allg. dt Biogr. 43, 85-90.) [85 

Zimmermann, P., Die beiden Hzge. Wil- 
helm zu Braunschwg. u. Lüneb. (Ebd 42, 
7129-33.) [2786 


b) Von Wenzel bis zur Reformation 
1378-1517. 


Liebenau, Th. v., Der Anonymus 
Friburgienses. (Kath. Schweizerbll. 
13, 300-306.) [2787 

Albert, P., Johs. Meyer, e. oberdt. 


Chronist d 15. Jahrh. (Zt. f. G. d. 
Oberrh. 13, 255-63.) [38 
Windecke, Eberh., Denkwürdigkeiten, 


hrsg. v. Altmann, s. ’94, 1705. Rez. (auch 
v. ’94, 1701 g-Wyss-): Götting. gel Anz. "On, 
879-402 Reifferscheid. [89 

Krofta, K., O poměru t. zv. kro- 
niky Tre oëeké k Starým letopisım 
českým (Über d. Verhältnis d. Chro- 
nicon Trebonense zu den „Stafi leto- 
pisové čeští). (Sitzungsberr. d. böhm. 
Ges. d. Wiss. ’97, Nr. 9.) 108. e 

Engelsheym, Dietrich v., Liber 
dissensionum archiep. Colon. et capi- 
tuli Paderb., hrsg. v. B. Stolte is. 
96, 2949). Lfg. 4. S. 225-88. Bei- 
lage z. Nr. 2515.) EU 

Patera, A., Historia de quodam 
raptore Bohemiae Rohacz nomine 
aus e. FrankfurterHandschr.(Sitzungs- 
berr. d. böhm. Ges. d. Wiss. 97, Nr. 30.) 
38. [92 

Meyer, Chr., Die Familienchronik 
d. Ritters Michel v. Ehenheim. 
(Hohenzoll. Forschgn. 5, 869-419.) [93 

Meyer, Chr., Aus Joh. Jak. 
Fuggers Geschichtswerk üb. d Für- 


Vom Interregnum bis zur Reformation. 


sten d. Hauses Österreich (Cod. germ. 
896 d. Münchner Hof- u. Staats- 
biblioth. Bd. 2). (Germania; Monats- 
schr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 164-68 
etc. 360-62.) [2794 

Passy, L., Le voyage de Frang. 
Vettori, ambassadeur de la république 
florentine près de l'emper. Maximilien, 
27. juin 1507 — 13. mars 1508 (s. 
97, 2825). Forts. (Rev. d’hist. diplom. 
12, 99-113; 274-83.) [95 


Reichstagsakten, Deutsche. Bd. 11. 
Unter Kaiser Sigmund. Abtlg. 5: 
1433-35; hrsg. v. G. Beckmann: 
Gotha, Perthes. 40 M. [96 

Altmann, W., Die Urkk. Kaiser 
Sigmunds, 1410-37. (s. ’97, 2829). II, 
2:1433-37.S. 241-432. 11M.20Pf. [97 


Rez.: Götting. gel. Anz. ’98, 638-49 Seeliger; 
Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 520 Cartellieri. 


Arnold, R., Urkunden Ta d. JJ. 
1433-47] z. G. d. ersten hohenzoller- 
schen Kurfürsten u. ihr. Hauses a. d. 
Vaticanischen Geh.-Archive. (Quellen 
u. Forschgn. a. ital. Archiven etc. 
1, 296-319.) [98 

Tobler, &., Brief Ludwigs XI. an 
Bern, 1468. (Anz. f. schweiz. G. 
Jg. 28, 535 f.) [2799 

Ebel, K., Urkunden d. Stadtarchivs 
v. Alsfeld a. d. 15. Jh. (Mitt. d. ober- 
hess. G.-Ver. 7, 77-98.) [2800 

Hertel, @., Regesten u. Urkk. z. 
G. d. Altmark. (25. Jahresber. d. 
altmärk. Ver. f. vaterl. G. etc. zu 
Salzwedel S. 69-76.) [2801 


[Im Arch. d. St. Lüneburg a. d. Jahren 
1443-85.] Een 


Kretzschmar, [Sammelregister:] 
Der Türkenzehnte v. 1456-58 in Osna- 
brück. (Mitt. d. Ver. f. G. v. Osnabr. 
22, 253-73.) [2 

L[emckei], H., Mittelalterl. Grabsteine. 
(Monatsbll. d. G. f. pomm. G. 98, Nr. 1-7.) (3 


Hinneschiedt, D., König Wenzel, 
Kurfürst Ruprecht Í. u. d. Stände- 
kampf in Südwestdtld., 1387-89; e. 
Beitr. z. Reichs-G. d. 14. Jahrh. (Zt. 
f. G. d. Oberrh. 13, 197-254.) [4 

Wegele F. X. v., Fürstbisch. Gerhard u. 
d. Städtekrieg im Hochstift Würzburg. (v. 
Wegele, Vortrr. u. Abhdgn. 8. 116-40 [Abdr. 
d 1861 erschien. Vertr.).) 5 

M., W. v., Dietr. v. Mandels- 
loh u. seine Brüder Heinecke u. 
Statius in d. Wirren d. Lüneburg. 
Erbfolgestreites u. der „Sate‘‘. Berl., 


*103 


Stargardt. 4% 108 5S., 3 Taf., 2Ktn., 
1 Plan. 8 M. [6 
Fleischer, F., Heinrich IV., Heils- 
berg v. Vogelsang, Bischof v. Ermland 
1401-1415. (Zt. f. G. Ermlands 12, 
1-134.) [7 
Arndt, R., Beziehgn. Kg. Sigmunds 
zu Polen bis zum Ofener Schiedspruch 
1412. Hallens. Diss. 91 S. [8 
Müller, Karl, König Sigmunds 
Geleit für Huss. (Hist. Vierteljahrs- 
schr. "og, 41-86.) — Erwiderung v. 
Uhlmann m. Antw. Ms. (Ebd. 294-96.) 
9 


Krejčík, A. L., Zacharias Theobald [Ver- 
fasser d. „Hussitenkrieges“[. (Mitt. d. Inst. 
f. österr. G.forschg. 19, 347-50.) [10 


Bayer, V., Jugendzeit d. Markgfn. 
Albrecht Achilles v. Brandenburg, 
1414-40. (Forschgn. z. brandb. u. 
preuss. G. 11, 33-102.) [11 

Jecht, R., Die Fehde d. Stadt Görlitz 
mit Gotsche Schaff auf d. Greifen- 
steine, 1425 u. 1426. (Silesiaca 
S. 101-18.) [12 


Krones, F. v., Feldhauptmann Hans 
v. Witowec. (Allg. dt. Biogr 43, 564-68.) [13 


Glaser, R., Diether v. Isenburg- 
Büdingen, Erzbisch. u. Kurf. v. Mainz, 
1459-63 u. d. kirchl. u. polit. Reform- 
bestrebgn. im 15. Jh. (= Samnlg. 
gemeinverst. wiss. Vortrr., N. F. Hft. 
284.) Hamburg, Verlagsanst. u. Dr. 
64 S. 1 M. [14 

Kern, R., Die Külsheimer Fehde 
1463. Heidelb. Diss. Wertheim, Buch- 
heim, 1897. 83 S. 1M. 20 Pf. [15 

Riezler, Hzg. Wolfgang v. Bayern. (Allg. 
dt. Biogr. 44, 72-85.) — F. Priebatsch, Kg. 
Wladislaw v. Böhmen u. Ungarn. (Ebd. 43, 
688-96.) Dë 

Ermisch, H., Erwerbung d Hzgts. 
Sagan durch Kurf. Ernst u. Hzg. 
Albrecht, 1472-75. (N. Arch. f. sächs. 
G. 19, 1-50.) 17 

Ermisch, H., Die sächsische An- 
wartschaft auf d. Fürstentum Oels. 
(Silesiaca S. 119-44.) [18 

Werveke, N. van, Der letzte Ver- 
such d. Herzoge v. Sachsen z. Er- 
werbg. d. Luxemburg. Landes. (Ons 
Hémecht 4, 131-48; 195-211.) [19 

Priebatsch, F., Reise Friedrichs III. 
ins Reich 1485 u. d. Wahl Maximilians. 
(Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 302-26.) [20 

Heyck, E., Kaiser Maximilian I. 
(= Monographien z. Welt-G. Bd 5.) 
Bielef. u. Lpz., Velhagen & Kl. 123 S., 
4 Kunstbeilagen. 3 M. [21 


*104 


Voltelini, H. v., Veit Frhr. v. Wolkenstein. 
(Allg. dt. Riogr. 44, 140f) — W. Oechsli, 
Heini Wolleben. (Ebd. 142—46.) — Riezler, 
Baier. Feldhauptmann G. Wisbeck. (Ebd. 48, 
536-38.) , „[2822 

Mojean, F., Beitrr. z. G. d. Krieges 
d. Hanse wider Dänemark 1509-12. 


Progr. Stralsund. 4°. 26 S. [2823 


c; Innere Verhältnisse. 


œ) Wirtschafts- u. Socialgeschichte; 
Verfassungs- u. Rechtsgeschichte; 
Kriegswesen. 


Koehne, C., Die sogenannte Re- 
formation Kaiser Sigmunds. (N. Arch. 
23, 689-737.) [2824 

Perlbach, M., Schlesisches a. d. 
Marienburger Tresslerbuch v. 1400- 


1409. (Silesiaca 8. 83-100.) [25 
Schuster, A., Wirtschaftsinventar d. Bres- 
lauer Kapitelgutes Zirkwitz a. d. J. 1417. 
(Zt. d. Ver. LG Schlesiens 32, 361-3) [26 
Koch, E., Schmalkalder Zolltarif 
v. 23. Juni 1489. (Zt. d.Ver. f. thüring. 


G. 11, 121-25.) [27 

Bornefeld, Privilegium libertatis für d. 
Lehnsleute zu Lüttringhausen v. 1365. (Monats- 
schr, d. berg. G.-Ver. "un, 135-38.) [28 


Brunner, K., Wahlkapitulationen 
d. Bischöfe v. Konstanz, 1294-1496. 
(Mitt. d. bad. hist. Komm. 20, 1-48.) [29 

Bär, M., Urkk. u. Akten z. G. d. 
Verfg. u. Verwaltg. d. St. Koblenz 
s. Nr. 1980. 

Tille, A., Urkunde, betr. d. Vogteirechte 
d. Grafen Luf v. Hülchrath üb. d. zum Kloster 
Burbach gehörig. Frohnhof zu Borrenrath 
(Kr. Köln) v. 15. Dez. 1298. (Korr.-Bl. d. 
wostdt. Zt. ’98, 57-60.) [30 

Schollen, F., Alte Aachener Geleitstafel. 
(Aus Aachens Vorzeit 10, 30-32.) [31 


Warschauer, A., Die mittelalt. 
Stadtbücher d. Prov. Posen (s. ’97, 
1047). Schluss. (Zt. d. hist. Ges. 
Posen 12, 61-91; 337-56.) > 

Krause, 0., Die ültest. Zunftrollen 
d. Stadt Greifswald. Progr. Greifs- 
wald, Abel. 4°. 68S. 2M.50. [33 


Meyer, Chr., Ehaften d. Klosters 
Heidenheim. (Hohenzoll. Forschgn. 
5, 282-89.) 34 

Kohler, J. u. E. Liesegang, Das 
römische Recht am Niederrhein (s. 
Nr. 1039). N. F.: Gutachten Kölner 
Rechtsgelehrter a d (5 Jh (= Beitrr. 
z. GG d. röm. Rechts in Did Hft. 2.) 
Stuttg., Enke. 156 S. 5 M. [35 

Bettgenhäuser, R., 3 Jahresrech- 
nungen d. Köln. Offizialgerichts in 


Bibliographie Nr. 2822—2873. 


Werl, 1495-1516. (Ann. d. hist. Ver. 
f. d. Niederrh. 65, 150-201.) [36 

Joosting, Eenige stukken betr. 
het zeventuigsrecht. (Verslagen en 
meded. d. vereenig. tot uitg. d. 
bronnen v. h. oude vaderl. recht 3, 
602-11.) F. Arens, Heberegister d. 
Stiftes Essen von seinen 3 Oberhöfen 
Obst, Archem u. Yrthe in Salland. 
(Ebd. 612-32). — S. Muller, Land- 
recht der Proosdij van St. Jan van 


1396. (Ebd. 587-92.) [37 

Vries, G. de, Brief van den erfijdkgraaf 
van de Lopikerwaard ten behoefe van het 
Sint-Cecilia-convent te Utrecht. (Ebd. 632-35.) 
— L. M. Bollin Couquerque, Vonnis van 
het Hof van Holland, waarbij de baljuw van 
Noordwijk ontslagen wordt van de instantie 
in eene procedure over een ter zake van 
doodslag verbeurd verklaard huis. 1451. 
(Ebd. 635f.) — W. Bezemer, Eene klacht 
wegens rechtsweigering in 1137. (Ebd. 636-59.) 
— Ders., Een vonnis van het Hof van Hol- 
land over huwelijksrecht in 1436. (Ebd. 
639-42.) — J. 8. van Veen, Scheidsrechterlijke 
dading tusschen Sweder van Werdenborch 
en zijne vrouw jonfrou Henrick van Vyanen 
en Rijsenborch tot regeling hunner huwelijks- 
betrekkingen, getroffen door den pastoor van 
Ophemert en twee anderen en goedgekeurd 
door Sweder van Vyanen en Rijsenborch. 
5. Nov. 1479. (Ebd. 642-45.) [33 

Baumgärtel, Urk. üb. d. Ober- 
lausitz. Fehmgericht a. d J. 1408. 
(N. lausitz. Magaz. 73, 301f.) [39 

Knothe, H., Görlitzer Hofgerichts- 
buch v. 1406-1423. (Ebd. 74,1-14.) [40 


Michael, Dtlds. wirtechaftl., gesellschaftl. 
u. recht Zustände währ. d. 13. Jh., s. '97, 1056. 
(3. Aufl. xjx, 368 8.) Rez.: Hist. Zt. 81, 98-103 
Keutgen; Zt. f. Kultur-G. 5, 214-21 Götte: 
Dt. Litt.-Ztg. "op. 859-95 Brandenburg; Mitt. 
a. d. hist. Litt. 25, 280-88 Matthaei; Kath. 
Schweizerbll. 43, 249 v. Liebenau; Hist. pol. 
BIL 119, 885-96 Grupp. — Vgl.: R. v. N., Die 
sociale Frage in Dtld. währ. d. 13. Jh. u. ihre 
Lösg. (Hist. - polit. BIL 121, 294-304.) 6. 
Grupp, Die Lage d. Bauern im 13. Jh. (Hist. 
Jahrb. 19, 336-49.) [41 


Schalk, K., 100 Jahre a. d. G. e. 
österreich. Marktes: Medling, heute 
Mödling, 1437-1543. (Zt. f. Social- 
u. Wirtsch.-G. 6, 172-238.) [42 

Ders., Die Mödlinger Häuser, die 
in d. Grundbuch d. Wiener Augustiner 
gehörten, u. deren Eigentümer 1423- 
83, m. Nachtrr. bis 1493. (Berr. u. 
Mitt. d. Altert.-Ver. zu Wien, 33, 
63-74.) [43 

Weihenmajer, E., Alter Pachtvertrag. 
(Reutlinger G.-Bil. ’98, 15.) Ne 

Treichel, A., Der Tiergarten zu Stuhm 
nach d. D. oO Tresslerbuche. (Zt. d. hist. Ver. 
Marienwerder 35, 61-77.) [45 

Dragendorff, E., Rostocks älteste 


Vom Interregnum bis zur Reformation. 


Gewerbetreibende. (Beitrr. z. G. d 
St. Rostock 2, III, 65-100.) [2846 


Punnel, J. P., Schiedsspruch d. Gouv: r- 
neurs v. Luxemburg v. J. 1501 (16. Aug.) üb. 
d. Fischerei in d. Alzette. (Ons Hémecht 


4, 184-86.) [47 

Dänell, E. R., Polen u. d. Hansa 
um d. Wende d. 14. Jh. (Dt. Zt. f. 
G.-wiss. N. F. 2, 317-41.) [48 


Briefverkehr, Geschäftlicher, d. Deutschen 
Ordens. (Arch. f. Post u. Telegr. 25, 648 f.) [49 
Rieder, K., Martyrium d. hl. Simon 
v. Trient 1475. (Alem. 26, 63-69.) [50 


Wendt, H., Die Stände des Fürsten- 
tums Breslau im Kampfe m. König 
Matthias Corvinus, 1469-1490. (Zt. 
d. Ver. f. G. Schlesiens 32, 157-76.) [51 

Beschorner, Amt Freiberg, s. ’97, 1067. 
Rez.: Mitt. a. d hist. Litt. 25, 424-7 Heyden- 
reich; N. Arch. f. sächs. G. 18, 368 Ermisch; 
Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, Monatsbll. S. 229 
Tille; Dt. Litt.-Ztg. 19, 514-17 Treusch v. 


Buttlar. [52 
Kölle, A., Ursprg. u. Entwickl. d. 
Vermögenssteuer in Ulm. (Württ. 


Viertelj.hfte. 7, 1-24.) [53 

Ebel, K., Die Ratsordnungen f. 
Giessen u. Alsfeld v. 16. Juni 1414. 
(Mitt. d. oberhess. G.-Ver. 7, 205-7.) 
— Ders., Das Zinsregister d. Stadt 
Giessen v. J. 1495. (Ebd. 210f.) [54 


Breysig, K., Recht u. Gericht im 
J. 1500; e vergleich. socialgeschicht!|. 
Skizze. (Zt. f. Social- u. Wirtsch.G. 
6, 239-78.) [55 

Bremer, F. P., Ulr. Zasius u. d. Familien- 


statut der vom Rappoltstein v. J. 1511. (Zt. 
f. Rechts-G. 18, Germ. Abt. S. 170-78.) [56 


Meissner, Spuren d. Veme in 
Altenburg. (Mitt. d. geschichtsforsch. 
Ges. d. Osterlandes 11, 19-28.) [57 

Piekosirski, F., Przywilej Króla 
Kazimierza Wielkiego w przedmiocie 
zalozenia gadu wyžszego prawa 
niemieckiego na zamku krakowskim 
(Privileg d. Königs Kasimir d. Gr. 
üb. die Begründg. e. höher. Gerichts 
f. dt. Recht auf d. Schlosse zu Krakau 
1356). (Abhdlgn. d. hist.-philos. Cl. 
d. Akad. d. Wiss. zu Krakau 25, 
291-306.) [58 

Bartolomäus, R., Ramsch v. Czacz. 
(Zt. d. hist. Ges. Posen 12,311-22.) [59 


Toman, H., Die Kriegswagen u. 
d. Zusammenstellg. d. hussit. Wagen- 
burg (Český časopis hist. 1, 217-30.) 

[2860 


"lun 


8. Religion ú. Kirche. 


Falk, Kommentar zu d. Trithemius 
Catalogus scriptorum ecclesiast. (Chl. 
f. Biblioth. 15, 112-24.) 2861 

Lempp, E., David v. Augsburg. 
(Zt. f. Kirch.-G. 19, 15-46.) [62 

Wyclif, Johs., Tractatus de simo- 
nia; ed. by S. Herzberg-Fränkel 
a.M.H.Dziewicki. (WyeclifSociety..) 
Lond., Trübner. xxxvıj, 124 S. [63 

Finke, H., Neue Schriften Dietrichs 
v. Niem. (Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, 
Abtlg. 1, 259-64.) [64 

Haussleiter, J., Bemerkgn. zu d. 
Ketzerprozess u. d. Schriften Johanns 
v. Wesel. (Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 
2, 344-48.) Vgl. Nr. 1051. [65 

Puls, A., Niederdt. Gebetbuch 
a. d Pergamenthandschr. d. Kgl. 
Christianeums zu Altona. Progr. 
Altona. x, 61 8. [66 


Bullarium Franciscanum sive 
Romanorum pontificum constituti- 
ones, epistolae, diplomata tribus 
ordinibus Minorum, Clarissarum, 
Poenitentium concessa. T. 5: Bene- 
dicti XI., Clementis V., Joannis XXII. 
monumenta a C. Eubel digesta. 
Romae (Lpz., Harrassowitz). fol. 
350 S. 35 M. 67 


Rez.: Theol. Litt. Ze ’98, 364-70 Karl 
Müller. 


Bruiningk, H. u. N. Busch., Ueb. 
2 bisher unbekannte Urkk. d. Erz- 
bischofs Albert v. J. 1258 u. d. 
rigaschen Dompropstes Dietr. Nagel 
v. J. 1463. (Sitzungsberr. d. Ges. f. 
G. etc. d. Ostseeprovinzen Russlands 
'97, 156-61.) [68 

Kollmann, J., O listině papežského 
kollektora M. Jana z Moravy z r. 1412 
(Ueb. e. Urkunde d. päpstl. Kollektors 
Johann v. Mähren 1412). (Sitzungsberr. 
d. böhm. Ges. d. Wiss. zu Prag ’97, 
Nr. 27) 81 8. [69 


Acta concilii Constanciensis, hrag. v. Finke. 
Bd. 1, s. ’96, 3006. Rez.: Götting. gel. Anz. 


’98, 484-97 Haller. [70 

Schmidt 9 R. 9 Brief d. Ab tes 
Heinrich v. Herrenalb, 1429. (Mitt. 
d. germ. Nationalmus. "ou, 105-8.) [71 

Schlecht, du Päpstl. Urkunden f. 
d. Diözese Augsburg, 1471-1488. (Zt. 
d. hist. Ver. f. Schwaben u. Neuburg 
24, 45-96; 143-46.) [72 

Zell, F., Registra subsidii chari- 
tativi im Bistum Konstanz am Ende 
d. 15. u. zu Anfang d. 16. Jahrh. 


Histor, Vierteljahrschrift. 1898. 4. Bibliographie. 9 


*106 


(s. °97, 1081). Register 3: Das Subsid. 
charit. v. J. 1508 unter Bisch. Hugo 
v. Hohenlandenberg. 1. Hälfte. (Frei- 
burg. Diöces.-Arch. 26, 1-133.) [2873 


Pastor, G. d Päpste. III, s. ’97, 2884. 
Rez.: Hist. Zt. 80, 299-305 Kawerau; Hist. 
\iertelj.schr. '98, 126-42 W. Goetz u. Antw. v. 
A. Rösler: Katholik 78, 1, 558-68; Engl. hist. 
rev. 12, 559-62. — H. Francotte: Les papes 
et la renaissance. Brux., Schepens. 1896. 
80 S. — Alberdingk Thijm, De zoo- 
genaamde renaissance in Italie: Alex. II. — 
Jul. II. Gent, Siffer. 1896. 38 S. ` [74 

Moltesen, L. J., De avignonske 
Pavers forhold till Danmark. Diss. 


Kjøbenh., Gad. 1896. 247 8. [74a 
Valois, La France et le grand schisme 
d'Occident, 8. ’97, 1086. Rez.: Gött. gel. Anz. 
’98, 236-47 Wenck; Hist. Zt. 80, 525-29 Bess. [75 
Schulze, L., Johs. Busch. :Realencyklop. 
f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 577-81.) — Ders., 
Die Bursfelder Kongregation. (Ebd. 575-77.) 
— Ders., Johs. Brugmann. (Ebd. 507-10.) 
— P. Tschackert, Gabr. Biel. (Ebd. 208-10.) [76 
Fijatek, J. (u. A. Franz), Matthias 
v. Liegnitz. (Katholik 78, 1, 380-82.) 
Vgl. Ñr. 1059. [77 
Haupt, H., Janko Wirsberg u. Livin v. 
Wirsberg. (Allg. dt, Biogr. 43, 518-20.) [78 
Paulus, N., Uber Wigand Wirts 
Leben u. Streitigkeiten. (Hist. Jahrb. 
19, 101-7.) Vgl. Nr. 1060. [79 
Finke, H., Freiherr). Klöster. ` (om. 
Quartalschr. 11, 447f.) Vgl. ’97, 482. (80 


Schiffmann, K., Zur Frage nach 
d. Mutterkloster d. Cist.-Nonnenstiftes 
Schlierbach in Oesterr. ob. d. Enns. 
(Stud. u. Mitt. a. d. Bened.- u. Cist.- 
Orden 19, 97-100.) [81 


Liebenau, Th. v., Zur Wallfahrts-G. d. 
Schweiz. (Kath. Schweizerbll. 13, 375f.) [>2 


Pickel, @., Die Kirche zu Markt 
Bruck: e angebliche Wallfahrtskirche. 
(Beitr. z. baier. Kirch.-G. 4, 230-34.) [83 

Paulus, N., Ein fürstlich. Beicht- 
brief [d. Gfn. Ulrich v. Württemb. 
1454]. (Hist.- pol. Bll. 120, 706 f.) [84 

Ernst, LÉI Die Biberacher Kirche 
vor d. Reformation, (Wort Virtel).- 
hefte 7, 34-49.) [85 

Schneider, E., Lostrennung d. 
Klosters Ochsenhausen v. St. Blasien. 
(Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 79-83.) [86 

Schön, Th., Zur G. d. Marienkirche, 
‚Reutling. G.-Bll. 8, 38-44.) [87 

Balser, A., Dominikanerkloster in Wim- 
pfen. (Quartalbll. d hist. Ver. f. d. Grbzgt. 
Hessen 2, 246.) [288 


y. Bildung, Litteratur und Kunst; Volksleben. 
. Novák, J. V., O rektorske řeči M. 
Rehore Prazského z. r. 1476 (Über d. 
Rektoratsrede M. Gregors v. Prag 


Bibliographie Nr. 2873—2929. 


1476). (Sitzungsberr. d. böhm. Ges. 
d. W. Prag ou, Nr. 23). 20 S. [2889 

Oergel, @., Das Collegium zur 
Himmelspforte währ. d. Mittelalters. 
(Mitt. d. Ver. f. G. v. Erfurt. Hft. 19, 
S. 19-114, Taf. 1.) [90 

Reichling, D., Zur G. d. Münster- 
schen Domschule in d. Blütezeit d. 
Humanismus. (Paulin. Gymn. zu 
Münster. Festschr. S. 1-12.) — A. 
Egen, Einfluss d. Münsterschen Dom- 
schule auf d. Ausbreitg. d. Humanis- 
mus. (Ebd. 14-49.) [91 


Bömer, A., Paulus Niavis [Paul 
Schneevogel]; e Vorkämpfer d dt. 
Humanismus. (N. Arch. f. säche. G. 
19, 51-94.) [92 

Wotke, K., Augustinus Olomucen- 
sis(AugustinusKäsenbrotv. Wssehrd‘. 
(Zt. d. Ver. f. G. Mährens u. Schlesiens 
Jg. 2, Hft. 1/2, 47-71.) [93 

Falk, F., Dompropst Georg v. 
Gemmingen, Wimphelings Freund. 
(Hist.-polit. Bll. 121, 869-86.) [94 

Neff, J., Phil. Engelbrecht (Eugen- 
tinus); Beitr. z. G. d Humanismus 
am Oberrh. Progr. Donaueschingen. 


1897. 4°. 20 S. [95 
Albert, P., Zur Lebens- u. Familien-G. d. 
Gallus Oheim. (Alemannia 25, 258-62.) [96 


Franz, Ad., Magister Nikolaus 
Magni de Jawor; e. Beitr. z. [theol.] 
Litt.- u. Gelehrten-G. d. 14. u. 15. Jh. 
Freiburg, Herder. x1), 269 S. 5 M. [97 

Rez.: Hiat.-polit. Bll. 121, 815-19 Paulus. 

Raschke, W., Die Zoologie in Kon- 
rad v. Megenbergs Buch d. Natur. 
Tl. 1. Progr. Annaberg. 4". 29 S. [98 

Baeumker, Ein Naturforscher u. 
Philosoph [: Vitello] d. 13. Jh. in 
Schlesien. (Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 
32, 373-80.) ës [2899 

Schiffmann, K., Dt. Stücke a. 
oberösterr. Handschrr. (Beitrr. z. 
Ldkde. v. Österr. ob d. Enns 49, 135 
-42.) [2909 
Schönbach, A. E., Ueb. e. mitteldt. 
Evangelienwerk aus St. Paul. = 
Schönbach, Mitt.a.altdt.Hss. Stück 6.) 
(Sep. a.: Sitzungsberr. k. Akad. d. 
Wiss. Bd. 137.) Wien, Gerold. 160 S. 
3 M. 20. [2901 

Mayer u. Rletsch, Die Mondsee- Wiener 
Liederhandschrift u. d. Mönch v. Salzburg, 
8. ‘07, 1115. Rez.: Anz. f. dt. Altert. 24, 155 
-62 Wilmanns. [2 

Schröder, E., Höfisches Minnelied d. 
14. Jabrh. (Zt. f. dt. Altert. 42, 161 f) [3 


Vom Interregnum bis zur Reformation. 


Bolte, J., Zu den Amores Sölflin- 
genses. (Alemannia 26, 72-75.) [2904 
Fränkel, L., Heinrich der Wittenweiter. 
(Allg. dt. Biogr. 48, 610-16.) [5 
Pfaff, F., Anthonius v. Pforr u. 
sein Buch d. Beispiele d. alten Weisen. 
(Schau-ins-Land 24, 29-46.) [6 


Müntz, E., Les influences classi- 
ques et le renouvellement de l'art 
dans les Flandres au 15. siecle. 
(Gazette des beaux arts 19, 289-301; 
472-82.) [7 


Schröder, Alfr., Quellen z. Bau-G. 
d. Augsburger Domes in d. goth. Stil- 
periode. I: Die Bauinschrr. d. Domes 
zusammengestellt u. aus Urkk. u. 
chronikal. Berr. erläutert. (Zt. d. hist. 
Ver. f. Schwaben u. Neuburg 24, 113 
-22.) [8 
Kleinschmidt, A., Blütezeit d. 
oberdt. Plastik. (Nord- u. Süd 83, 
218-34.) [9 

Bach, M., Ein neuer Meister d. 
Ulmer Schule: Hans Mültscher. (Zt. 
f. bild. Kunst 9, 220-22.) — J. Probst, 
Ueb. d Sterzinger Skulpturenwerke 
d Meisters H. Mültscher. (Arch. f. 
christl. Kunst 15, 9-14.) [10 

Piot, Ch., Les sculpteurs du nom 
de Jean de Brabant et Pierre, fils de 
Jean de Brabant. (Bull. de l’ac. des 
sciences etc. de Belg. 31, 298-307.) [11 

Ave Maria! 16 Bll. nach Darstellg. 
e. spätgot.-westfäl. Liebfrauenaltares, 
M.-Gladbach, Kühlen. 4°. 8 S., 16 Taf. 
6 M. [12 

Keppler, P., Kanzeln aus mittel- 
alterl. Dorfkirchen. (Zt. f. christl. 
Kunst 11, 19-26.) [13 


Durrer, R., Mittelalterl. Bilder- 
schmuck d. Kapelle zu Waltalingen 
b. Stammheim. (= Mitt. d. antiquar 
Ges. in Zürich XXIV, 5.) Zürich, 
Fäsi & B. 4°. 228,6 Taf. 3 M. 20. [14 

Detzel, Die Wandmalereien zu Zell 
b. Oberstaufen. (Arch. f. christl. Kunst, 
15, 68-71 etc. 97-99.) Reiter, 
Wappenbild in Londorf. (Ebd. 12-14, 
Taf.) — Ders.. St. Michael in Lon- 
dorf. (Ebd. 31-33.) — v. Krzesinski, 
Neuentdeckte Wandmalereiend.Niko- 
laikirche Danzigs. (Ebd. 5-7.) [15 

Berthier, J. J., La plus ancienne 
danse macabre au Klingenthal à Bâle. 
Paris, Lethielleux. 1897. 100 S. [16 


*107 


Nöhring, J., Aus d. Schweriner 
Museum: Der Hamburger Meister v. J. 
1435 in 11 Lichtdrucktafeln; m. kunst- 
geschichtl. Erörtergn. v. F. Schlie. 
Lübeck, Nöhring. fol. 9 S. 11 Taf. [17 


Rez.: Repert. f. Kunstwiss. 21, 116-21 Gold- 
schmidt. 


Dollmayr, H., Hieronymus Bosch 
u. d. Darstellg. d. 4 letzten Dinge 
in d. niederländ. Malerei d. 15. u. 
16. Jahrh. (Jahrb. d. kunsthist. 
Sammlgn. d. allerh. Kaiserhauses 19, 
I, 284-343, Taf. 35-43.) [18 

Braun, Edm. Wilh., Neue Hexendarstellg. 
Hans Baldungs. (Zt. f. bild. Kunst 9, 22 f.) [19 


ERE 


Heitz, P., Neujahrswünsche d. 
15. Jh. Strassb., Heitz & M. fol. 168. 
11 Bl, 17 Faks. 35 M. 20 

Lehrs, M., Der Meister PM. (Jahrb. 
d. kgl. preuss. Kunstsammlgn. 19, 135 
-38.) Ä [21 

Dülberg, F., Lucas v. Leyden als 
Illustrator. (Repert. f. Kunstwiss. 21, 
36-46.) [22 

Hampe, Th., Der Zeugdruck mit 
d. heiligen Anna, d. Jungfrau Maria 
u. Seraphim (aus d. Sammlg. Forrer, 
jetzt im German. Museum) u. einige 
altköln. Handzeichngn. (Mitt. a. d. 
german. Nationalmus. ’97, 91-104 u. 
Taf. 15.) — R. Forrer, Noch ein- 
mal d Kölner Zeugdruck. (Ebd. "oo, 
12-18.) [23 

Schneiders, Ch., Ornamentale 
Grisaillefenster in d. Abteikirche zu 
Altenberg. (Zt. f. christl. Kunst 11, 
49-58.) [24 

Hertel, &., Silbergerät d. magde- 
burg. Erzbischöfe. vi DI. € Magdeb 
32, 454-56.) [25 


Runge, Sangesweisen d. Colmarer Hand- 
schrift u. d. Liederhandschrift e Donau- 
eschingen, 8. ’97, 1136. Rez.: Anz. f. dt, 
Altert. 24, 167-77 Rietsch. — H. Riemann, 
Die Melodik d. Minnesinger. (Fritzschs 
musikal. Wochenbl. 28, 1-62.) , [26 

Riemann, H., Anonymi Introduc- 
torium Musicae c. 1500. (Monatshfte. 
f. Musik-G. 29, 147-54; 157-64. 30, 
1-8; 11-19.) [27 

a F., Nachrr. üb. d. Musik- 


pflege am Hofe zu Innsbruck. I: Unter 
Kaiser Maximilian I., 1490-1519. (Beil. 
zu d. Monatshften f. Musik-G. Jg. 29 
u. 30.) 648. [28 


Rohr, J., Die Prophetie im letzt. 
Jahrh. v. d. Reformation als Ge- 


dh 


*108 


schichtsquelle u. Geschichtsfaktor; 
e. Beitr. z. G. d. öffentl. Meinung. 
(Hist. Jahrb. 19, 29-56 ; 547-66.) [2929 

Sehlecht, J., Zur G. d. erwachen- 
den dt. Bewusstseins. (Hist. Jahrb. 
19, 351-58.) [30 

Knepper, J., Nationaler Gedanke 
u. Kaiseridee bei d. elsüss. Huma- 
nisten; Beitr. z. G. d. Deutschtums 
u. d. polit. Ideen im Reichslande. 
(= Erläutergn. u. Ergünzgn. zu 
Janssens G. d. dt. Volkes; hrsg. v. 
L. Pastor. I, 2/3.) Freib., Herder. 
xv, 207 S. 2 M. 60. [31 

Knothe, H., Belustigungen d. 
Bürger in d. Sechsstädten d. Ober- 
lausitz währ. d. Mittelalters. (Ger- 
mania; Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 
1, 61-65.) [32 

Hellmann, 6., Die Bauern-Praktik 
1508; Faksimiledruck m. Einleitg. 
(= Neudrucke v. Schriften u. Karten 
üb. Meteorologie etc., hrsg. v. Hell- 
mann. Nr. 5.) Berl., Asher. 1896. 4°. 
72u11S. 6M. [33 

Rez.: Anz.f.dt. Altert. 234,205 Edw. Schröder. 

Hann, F. G., Sage v. heil. Blute 
in Wolfsberg u. die auf dieselbe sich 
beziehend. Gogenetände, (Carinthia 
88, I, 8-28.) [34 

Tobler, &., Zum Hexenwesen in 
Bern. (Schweizer. Arch. f. Volkskde. 
2, but? [2935 


5. Zeit der Reformation, Gegen- 
reformation und des 30 Jjähr. 
Krieges 1517-1648. 


a) Reformationszeit 1517-55. 


Friedensburg, W., Informativ- 
prozesse üb. dt. Kirchen in vortriden- 
tinischer Zeit. (Quellen u. Forschgn. 
a. ital. Archiven etc. 1, 165-203.) [2936 

Luthers Briefwechsel, bearb v. 
E. L. Enders (s. "ou, 2939). Bd. 8: 
Juni 1530-Apr. 1531. 400 8. [37 


Knaake. Bomerkgn. zu Bd. 1-4. (Cbl. f. 
Biblioth. 15, 89f.) 


Friedensburg, W., Verbrennung 
d. Bannbulle durch Luther (10. Dez. 
1520); zeitgenöss. Bericht [a. e. Briefe 
d. Bischofs v. Brandenburg]. (Quellen 
u. Forschgn. a. ital. Archiven etc. 1, 
320f.) [38 
Haussleiter, J., Luthers Traktat 
de fide et operibus u. De ceremoniis, 
e. Stück d. Auslegung d. 14. Psalmes, 


Bibliographie Nr. 2929 — 2976. 


in e. unbeachtet. Wittenberg. Separat- 
druck 1520. (Theol. Litt.-Bl. "oy, 305 
-11.) [39 

Bossert, 6., Lutherana. (Zt. f. dt. 
Philol. 30, 429f.) Vgl. '97, 1149. — 
G. Rietschei, Die erste Ausgabe d. 
kl. Katechismus in Tafelform. (Theol. 
Stud. u. Krit. 71, 522-27.) — ©. Al- 
brecht, Bisher unbeachtetes Lied Ls. 
(Ebd. 486-522.) — K. Benndorf, Ls. 
„Lob der Musik“. (Monatsschr. f. 
Gottesdienst etc. 2,304-6.)— J. Hauss- 
leiter, Ein Wort Ls. an Leonh. Pä- 
minger in Passau, 1538. (Beitrr. z. 
baier. Kirch.-G. 4, 124-28.) [40 

Fricke, F., Luthers kleiner Kate- 
chismus in seiner Einwirkg. auf d. 
katechet. Litteratur d. Reformations- 
jahrhunderts. Götting., Vandenhoeck 


& R. 1958. 5M. [41 
Drews, Spalatiniana. (Zt. f. 
Kirch.-G. 19, 69-98.) [42 


Hampe, Th., Autographen Bugenhagens, 
Crucigers u. Melanchthons in e. Gebetbuch d. 
Kiıchenbiblioth. zu St. Lorenz. (Mitt a d 
germ. Nat.-Mus. "un, 18-20.) [43 

Smend, J., Butzers „Grund u. Ur- 
sach“. (Monatsschr. f. Gottesdienst 
u. kirchl. Kunst 2, 199-209.) [44 

Clemen, O.. Die Schösserin v. Eisenberz. 
(Mitt. d. geschichtsforsch. Ver. zu Eisenberg 
13, 73-81.) [45 

Dalton, H., Lasciana nebst d. 
ältest. evang. Synodalprotokollen 
Polens 1555-61. (= Beitrr. z. G. d. 
evang. Kirche in Russland III.) Berl., 
Reuther & R. xvj, 575 S. 12 M. [46 

Rez.: Zt. d. hist Gos. Posen 13, 89-94 
Kleinwächter; Theol. Litt. - Ztg. "29, 418 
Tschackert. 

Groselaude, Ch., Exposition et 
critique de l’ecclesiologie de Calvin. 
These. Genève. 1896. 105 S. [47 


v. Schubert, Anonyme dt. Gottes lienst- 
ordnung a. d Refurmationszeit. (Monatsschr. 
f. Gottesdienst u. kirchl. Kunst 2, 110-12.) 
Vgl.: J. Smend (Ebd. 150-52.) [43 


Köster, Die Kirchenordnung f. d. 
St. Wenzelskirche in Naumburg v. 
J. 1527. (Monatsschr. f. Gottesdienst 
etc. 2, 361-3.) — Ders., Die Naum- 
burger Kirchen- u. Schulordnung v. 
D. Nikol. Medler a. d. J. 1537. (N. 
Mitt. a. d. Geb. hist.-antiq. Forschgn. 
19, 497-569 u. 32 S.) — 0. Albrecht, 
Bemerkgn. zu Medlers Naumb. 
Kirchenordng. (Ebd. 570-636) |49 

Eberlein, G., Die evang. Kirchen- 
ordnungen Schlesiens im 16. Jh. 
(Silesiaca S. 215-34.) [50 

Liliencron, R. v. u. F. X. Haberl, 


Reformationszeit. *109 


Dt. Missale a. d. J. 1529. (Kirchen- 
musikal. Jahrb. 11, 26-33.) [2951 

Pauls, E., Im bergisch. Lande hrsg. 
Katechismus v. J. 1537. (Zt. d. berg. 
G.-Ver. 33, 48-53.) [52 

Müsebeck, E.,Schmähgedicht geg. d Bettel- 
mönche a. d. Ref.-Zeit; a. d. Zerbster Stadt- 
archiv. (Zt. f. Kirch.-G. 19, 105 f.) [53 

Ernst, V., Der Tod der Ketzer [Akten- 
stück im Stadtarch. zu Biberach: Horrendi 
obitus apostatarum ex Biberacensibus prae- 
cipuorum). (BIL f. württ. Kirch.-G. 1, 90f.) [54 


Dacheux, L., Annales de S. Brant 
(s. °92, 666). Schluss. (Mitt. d. Ges. z. 
Erhaltg. d. geschichtl. Denkmäler im 
Elsass 19, 33-260.) [55 

Clemen, 0., Litterar. Nachklänge 
zur Leipziger Disputation. (Beitrr. z. 
sächs. Kirch.-G. 12, 56-83.) [56 

Wegele, F. X. v., Götz v. Berlichingen u. 
seine Denkwürdigkeiten. (v. Wegele, Vortrr. 
u. Abhdlgn. S. 141-72 [aus: Zt. f. Kultur-G. 
N. F. 3. Jg.].) [57 

Meyer, Chr., Der Wiedertäufer 
Nikol. Storch u. seine Anhänger in 
Hof; aus Enoch. Widmanns hand- 
schriftl. Chronik d. Stadt Hof. (Hohen- 
zoll. Forschgn. 5, 273-81.) [58 

Greiner, Briefwechsel Konrad 
Mocks, d. Gesandten d. Reichsstadt 
Rottweil auf d. Reichstag zu Augs- 
burg 1530. (Württ. Viertelj.hfte. 7, 
60-88. 6, 52-107.) 59 

Meyer, Chr., Zur G. d. markgräfl. 
Krieges in Franken 1553 u. 1554 
(s. op, 3075). Schluss. (Hohenzoll. 
Forschgn. 5, 298-368. 6, 52-107.) [60 

Kantzow, Th., Chronik v. Pommern 
in hochdt. Mundart, hrsg.v.G.Gaebel 
(s.’97,2958). Bd. II. Erste Bearbeitg. 


Lyn, 2958. 7 M. 50. [61 

Rez.: Monatsbll. d Ges. f. pomm. G. ’98, 
75 u. Forschen. z. brandb. u. preuss. G. 11, 
240 Wehrmann. 


Wirz, Akten üb. d. diplom. Beziehgn. d. 
röm. Kurie zu d Schweiz 1512-1552, e. ’96, 
3056. Rez.: Mitt. d Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 381 Kretschmayr. [62 

Kalkoff, P., Briefe, Depeschen u. 
Berichte üb. Luther vom Wormser 
Reichstage 1521; a. d. Engl., Italien. 
u. Spanischen übers. u. erl. (Teil v. 
Nr. 2969.) Halle, Niemeyer. 95 S. 
1 M. 20. [63 

Duhr, B., Ungedr. Briefe d. Erz- 
bischofs Vauchopu. sein. Gefährten, 
d. Jesuiten Claudius Jaius. (Zt. f. 
kath. Theol. 21, 593-621.) [64 

Piaget, A., Documents inéd. sur 
Guill. Farel et sur la réformation 


dans le comté de Neuchâtel. Neuch. 
1897. 4°. 56 S. [65 


Varnhagen, H., Zur G. d. franz. 
Feldzuges geg. Mailand 1522 sowie 
zur Dichtg. „Lautrecho“ d. Francesco 
Mantovano; e. Nachtr. zu d. Verf. 
Ausg. d. genannt. Gedichtes, namentl. 
zu d. geschichtl. Teile d. Einleitg, 
Erlang., Junge. 4°. 48 S. 3 M. Vgl.'97, 
1161. [66 

Clemen, 0., Haug Marschalck ge- 
nannt Zoller v. Augsburg. (Beitrr. z. 
baier. Kirch.-G. 4, 223-30.) [67 

Oncken, H., Graf Cristof v. Oldenb. 
im Fürstenkriege v. 1552; Feld- 
rechngn. v. März bis Okt. 1552. 
(Jahrb. f. G. d Hzgts. Oldenb. 6, 
49-98.) [68 


Schriften d. Ver. f. Ref.-G. (s. ’98, 
1141). Nr. 59 s. Nr. 2963. — Nr. 60 
8. Nr. 3170. — Nr. 61: G. Kawerau, 
Hieron. Emser; e. Lebensbild a. d. 
Ref OG. 131 S. 1 M. 20. [69 

Rez. v. Nr.57 (Bogler, Hartmuth v. Kron- 
berg): Theol. Litt.-Bl. 7, 600-604 Kück. 

Keller, Grundfragen d. Reform.-G., s. ’97, 
2966. Rez.: Dt. Litt.Ztg. "91. 1936 Kawerau; 
Beil. z. Allg. Ztg. og, Nr. 11 Mämpel; Theol. 
Litt.-Ztg. ’98, 141-45 Bossert; Mitt. a. d. hist. 
Litt. 26, 184 Löschhorn. — Vgl.: Keller 
(Monatshfte d. Comen.-Ges. ’9R, 172-55.) (70 

Rietschel, &., Abendmahlsfeier in 
d. Kirchen d. Reformation. (Real- 
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 1, 
69-76.)— P. Tschackert, Neue Beitrr. 
z. G. d. Symbolverpflichtung im Ge- 
biete d. luth. Reformation. (N. kirchl. 
Zt. 8, 806-18.) [71 

Lods, A., Un portrait inéd. de Luther, 
1545. (Soc. de l’hist. du protest. fianç. Bull. 
46, 110 u. Taf.) — G. Uhlhorn, Katharina v. 
Bora. (Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 
8, 321-25.) [72 

Burkhardt, C. A. H., Altes u. 
Neues üb. Luthers Reisen. (Zt. f. 
Kirch.-G. 19, 99-105.) [73 

Hartwig, Luthers Stellg. z. Politik. (Sep a.: 
Allg. ev.-luth. Kirch.-Ztg.) Lpz., Dörffling 
& F. 48. 60 Pf. — J. W. Early, Luther 
and relig. persecution. (Luth. church rev. "98. 
148-59.) — D. C. Munroe, Ls. influence on 
M. L. d. Autor d. Chorals „Ein foste Burg 
ist unser Gott“. (Sep. a.: Schweiz. Musikztg.) 
Zürich, Hug. 1897. 15 S. 30 Pf. (74 


Hausrath, A., Luther als Dichter. 
(N. Heidelberg. Jahrbb. 8, 58-77.) [75 
Paulus, N., Luthers Lebensende. 
= Erläutergn. u. Ergänzgn. zu 
annsens G. d. dt. Volkes; hrsg. v. 
L. Pastor. I, 1.) Freib., Herder. 100 S. 


*110 


1 M. 40. — Ders., Zum Religions- 
wechsel d. Joh. Haren. (Katholik 78, 


1, 575 f.) [2976 

Rez. v. ’97, 1176: Dt. Litt.-Ztg. ’97, 1818 
Kawerau; Stimmen a. Maria-Lasch 52, 100. 
— Vgl.: Fél. Kuhn, Les récentes polémiques 
sur la mort de Luther. (Soc. de hiet du 
protest. franç. Bull. Bd. 46.) 


Wilson, @., Phil. Melanchthon. 
Lond., Relig. Tract. Society. 1897. 


2 sh. Gd [77 

Münscher,F.W., Melanchthon. Progr. Jauer. 
1897. 4°. 13 8. — F. Kuhn, Ph. Mel., colla- 
borateur de Luther. (Soc. de l’bist. du protest. 
franç. Bull. 46. 118-36.) — F. Lezius, Zur 
Charakteristik Ms. (N. kirchl. Zt. 8, 101-25.) 
— H. Heidenheimer, Urkundliches üb, Ms. 
Eltern. (Zt. f. G. d. Oberrh 13, 1"8f.) [78 

Welss, N., Pourquoi Melanchthon ne vint 
pas à Paris en 1535 d’apr. un texte contemp. 
inéd. (Soc de l’hist. du protest. franç. Bull. 
46, 311-18.) [79 

Bossert, G., Joh. Brenz. (Realencyklop. 
f. prot. Theol. 3. Aufl. 3, 8376-88.) — Ders., 
Ambros. Blarer. (Ebd. 251-54.) ` [80 

Zwingliana, Mitt. z. G. Zwinglis 
u. d. Reformation; hrsg. v. d. Ver- 
einigg. f. d. Zwinglimuseum in Zürich. 
1897, Nr.1u.2. Zürich, Zürcher & F. 


40 S., 2 Taf. 1 M. 50. [81 

H. Cailler. Les médailles du réformateur 
U. Zwingli. (Rev. suisse de num. 4, 20-38.) [82 

Weiss, N., La maison où est né Calvin à 
Noyon et l'église Sainte-Godeberte où il a 
été baptisć; nouv. docc. (Soc. de lhist. du 
protest. franç. Bull. 46, 371-77.) — B. Violet, 
Calvins Aufenthalt in Strassburg. (Franz. 
Kolonie 10, 69-73; 92-98; 114-19.) ER 

Clemen, 0., Andreas Frank v. 
Kamenz. (N. Arch. f. sächs. G. 19, 
95-115.) [84 


pann, M., Johs. Cochlaeus; e. 
d 


Lebensbild a. d. Zeit d. Kirchen- 
spaltung. Berl., Dames. xvj, 377 S. 
[85 


Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’98, 1004-8 Kawerau. 

Spahn, Johs. Cochl. u. d. Anfänge d. 
kath. Verlagsbuchdruckerei in Dtl. (Katholik 
Jg. 78, Bd. 1, 453-69.) 

Kalkoff, P., Wie wurde Cochläus 
Dechant in Frankfurt? Antwort auf 
d. Frage „Wie wurde Cochläus zum 
Gegner Luthers” (Theol. Studien 
u. Krit. ’98, 686-94.) [86 

Paulus, N., Kaspar Schatzgeyer, 
e. Vorkämpfer d. kath. Kirche geg. 
Luther in Süddtld. (= Strassburger 
theol. Studien Bd. 3, Hft. 1.) Frei- 
burg, Herder. x, 152 S. 2 M. 80. [87 


Tschackert, P., Georg Witzel. (Allg. dt. 
Biogr. 48, 657-62.) [88 


Gossart, E., Notes p. serv. à 
lhist. du règne de Charles V. Bru- 
xelles, Hayez. 1897. 119 S. [89 

Nabholz, A., Bauernbewegung in 


Bibliographie Nr. 2976—3036. 


d. Ostschweiz 1524-25. Züricher Diss. 
110 8. [90 
Sanesi, 6., La politica del gon- 
faloniere Niccolò Capponi desunta da 
quattro sue lettere ined. (Arch. stor. 
ital. 21, 142-52.) [91 
Haas, On the genesis of the Augs- 
burg confession. (Luther. church. rev. 
'98, 15-29.) [92 
Meyer, Ces., La réfutation de la 
confession d’Augsbourg. These. Alen- 
son, impr. Guy. 918. [93 
Steffen, W., Zur Politik Albrechts 
v. Mainz, 1532-45. Greifswald. Diss. 
1897. 97 S. [94 
Rez.: Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 192 Barge. 
Brandenburg, E.,Moritz v.Sachsen. 
Bd. 1: Bis z. Wittenberger Kapitu- 
lation 1547. Lpz., Teubner. 558 S. 
12 M. [95 
Joël, F., Hzg. August v. Sachsen 
bis z. Erlangung d. Kurwürde. (N. 
Arch. f. sächs. G 19, 116-53.) [96 
Karge, P., Kurbrandenburg u. 
Polen ( Ben Nachfolge u. 
preuss. Mitbelehnung), 1548-1563. 
(Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 
11, 103-73.) [97 
Pierling, Hans Schlitte d'apr. les 
archives de Vienne. (Rev. des ques- 
tions hist. 63, 202-10.) [98 
Duhr, B., Thätigkeit d. Jesuiten 
Nicolas Bobadilla in Dtld. (m. Be- 
nutzg. ungedr. Briefe). (Röm. Quar- 
talschr. 11, 565-93.) [2999 
Finot, Le siège de Metz en 1552 


et les finances de Charles V. (Sep. 
a.: Bull. hist. et philol. °97.) Paris, 
Impr. nation. 12 S. [3000 


Loserth, J., Reformation. u. Gegen- 
ref. in d. innerösterr. Ländern. Stuttg., 
Cotta. 614 S. 12 M. 3001 

Widmann, J., 2 Beitrr. z. salzburg. 
G. Progr. Salzb. 1897. 28 S. [2 

Ammann, H., Die Wiedertäufer 
in Michelsburg im Pusterthale u. 
deren Urgichten. Progr. d. Gymn. 
d. Augustiner in Brixen a. E. 1896. [3 


Cihula, J., Pomör Jednoty Bratrské 
k Martinovi Lutherovi (Über d. Ver- 
hältnis d. böhm. Brüderunität zu 
Mart. Luther). (Sitzungsberr. d. böhm. 
Ges. d. Wiss. zu Prag oi, IV.) 70S. |4 
Jahnel, C., Zur Reformat.-G. Nord- 
böhmens. (Mitt. d. nordböhm. Exkurs.- 
Klubs 20, 305-13.) [5 
Neuwirth, J., Ablassbrief f. d. 


Reformation. — Gegenreformation. "III 


Brüxer Kirchenbau v. 1. Jänner 1518. 
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 
36, 361-68.) [3006 

Imesch, D., Erwerbg. v. Evian u. 
Monthey 1536; mit urkdl. Beilagen 
a.Sittener Archiven. (Bll.a.d. Walliser 
G. Bd. 2, d '96.) [7 

Erhard Die Reformation d. 
Kirche in = verg unt. Bischof Wei- 
grand 1522-56. Erlang., Junge. 99 8. 
1 M. 80. [8 

Geyer, Ch., Die Hofer Gesang- 
bücher d 16. u. 17. Jh.; zugl. Vor-G. 
d markgräfl. Bayreuther Gesangbuchs 
v. 1630. (Beitrr. z. baier. Kirch.-G. 
4, 63-94; 102- 23.) [9 

Günther, Württemberg u. d. öffentl. 
Beichte auf luther. Boden währ. d. 
16. Jh. (Monatsschr. f. Gottesdienst 


u. kirchl. Kunst 2, 248-57.) [10 

Bossert, G., Jak Beurlin. (Realencyklop. 
f. prot. Theol. 8. Aufl. 2, 671-74.) — F. Votteler, 
Zur Lebens-G.v.Joss. Weiss. (Reutling.G.-Bll. 
8, 65-68; 81-54.) [11 

Kalkoff s P., Jak. Wimpfeling u. 
d. Erhaltg. d. kath. Kirche in Schlett- 
stadt (s. Nr. 1186). Schluss. (Zt. f. G. 
d. Oberrh. 13, 264- 301.) [12 

Reinfried, K., Bischöfl.-strassburg. 
Generalvikar u. Offizial Dr. Wolfg 
Tucher u. seine Zeit, 1542- ca. 1568. 
(Freiburg. Diöc.-Arch. 26, 221-39.) [13 

Ney, Johs Bader. (Realencyklop. f. prot. 
Theol. 8. Aufl. 2, 353-57.) — 6. E. Steitz, 
Hartm. Beyer. (Ebd. 675-77.) 14 

Zur Mainzer G. im 16. Jh. (Quartalbll. d. 
hist. Ver. f. d. Grhzgt. Hessen 3, 272f.) [15 


Kolb, Wilhelm (d. Reiche), Graf v. Nassau- 
Katzenellenbogen. (Allg. dt. Biogr. 43, 129.) [16 


Fredericq, P., Sentence prononcé 
contre Guillaume van Zwolle par 
linquisiteur gener. des Pays-Bas, 
1529. (Bull. de l’acad. roy. des scien- 
ces ge Belg. 30, 258-66.) [17 

Offenberg, H., Das Halsband Lam- 
berts v Oer. (Sep. a.: Zt. f. vaterl. 
G. Westfal. 55, Abtlg. 1, 136-93.) 
Münster, Regensberg. 80 Pf. [18 

Eickhoff, Osnabrück. - rhedischer 
Grenzstreit (1524-65) unter Berück- 
sichtigg. d. Kirchspiels Gütersloh. 
(Mitt. d. Ver. f. G. etc. v. Osnabr. 22, 
107-94.) [19 

Moser, Joh., Thom. Vocke, d. erste 
evang. Pastor zu Dietersdorf. (Zt. d. 
Harz-Ver. 30, 501-5.) [20 

Kalt, H., Hamburgs Kampf um d. 
Reformation, 1517-61 ís. ’97, 3007). 
(T1.2: 1630-61. Progr. Hamb. 4°. 328. [21 


Kindscher, F., Fürst Wolfgang zu Anhalt. 
(Allg. dt. Biogr. 44, 68-72.) [22 


Distel, Th., Aus d. Anfange d. 
Luthertumsim Schönburgischen, 1542. 
(Schönburg. G.-Bll. 4, 175f.) [23 

Scheuffler, Johs. Richter (Judex) 
aus Löbau, Rektor in Löbau u. Fried- 
land, Pfarrer zu Türchau, Wiesa b. 
Friedland u. Rennersdorf; Beitr. z. 
Spezial-Kirch.-G. d 16.Jh. (N. lausitz. 
Magaz. 73, 298-301.) [24 

Hanncke, Zur Reform. in Pom- 
mern. (Zt. f. Kirch.-G. 19, 47-68.) [25 

v. Stojentin, Jak. v. Zitzewitz, 
e. pomm. Staatsmann a. d. Ref.-Zeit- 
alter. (Balt. Studien N. F. 1, 143-288.) 
Vgl. '97, 1215. [26 

Besch, Th., Frdr. v. Heydeck; 
Beitr. z. G. d. Reformation u. Säku- 
larisation Preussens. (Sep. a.: Alt- 
preuss. Monatsschr. 34, 473-535.) 
Königsberg. Diss. 65 S. [27 

Bartolomäus, R., Just. Ldw. 
Decius; e. dt. Kaufmann u. poln. 
Staatsmann. (Altpreuss. Monatsschr. 
35, 49-111.) [3028 


b) Gegenreformation und 30jähr. Krieg 
1555-1648. 


Truber, Primus, Briefe; mit d. 
dazu gehörig. Schriftstücken gesamm. 
u. erläutert v. Th. Elze. (= Biblioth. 
d. litterar. Ver. in Stuttg. Publ. 215.) 
Tübing. 1897. xvj, 574 S. a 

Maria, Erzherzogin, 46 Briefe an 
ihr. Sohn Ferdinand, 1598 u. 1599; 
sprachlich erneuert hrsg. v. F.Khull. 
Graz, Styria. 148 S. 3 M. [30 

Radikofer, M., Die poet. u. hist. Schrr. 
Samuel Dilbaums (s. '96, 3124). Nachtr. (Zt. 
d hist. Ver. f. Schwaben etc 24, 123-26.) [31 

Jansen, J. J., Oldenbarnevelts 
memorie over de Guliksche zaken. 
(Bydtr. ete. v. h. hist. genootsch. te 
Utrecht 19, 184-230.) 32 

Veltzé, Der schriftl. Nachlass d. 
Feldmarschalls u. Generallieutenants 
Raimund Fürsten Montecuccoli. (Mitt. 
d. k. k. Kriegs- Archivs 10, 161-272, 
3 Taf.) [33 

Haffter, E., Zur Charakterist. v. Barthol. 
Anhorns d. Älteren Grauw Püntner Krieg, u. 
„Ein schryben von Chur von Genatzen unrdw“ 
v. LA 24 Mai 1639. (Anz. f. schweiz. G. 
Jg. 28, 546-52.) [34 

Meyer, Chr., Enoch Widmanns 
Chronik a Stadt Hof v. 1602-1612. 
(Hohenzoll. Forschgn. 5, 420-80. 6, 1 
-51.) [35 

Otto, Ed., Dr. Markus zum Lamb 
u. sein ‚Thesaurus picturarum“ 


*112 Bibliographie Nr. 3036—3089. 


(Quartalbll. d hist. Ver. f. d. Grhzgt. 
Hessen 2, 135- Ee [3036 


Briefe u. Akten A o d 16. Jahrh. 
m. besond. Rücksicht auf Baierns 
Fürstenhaus (s. "op, 3087). Bd. 5: 
W.Götz, Beitrr. z. G. Hzg. AlbrechtsV. 
u. d. Landsberger Bundes, 1556-98. 
xj, 946 S. 24 M. [37 

Rez.: Hist. Zt. 81, 306 Riezler. 

Canisii epistulae et acta, colleg. 
O. Braunsberger (s. 97, 1224). 


Vol. 2: 1556-60. ıxj, 950 S. 16 M. [38 

Rez.: Zt. f. kath. Theol. 21, 387-41 Kröss; 
Katholik 78, I, 251-67 Bellesheim; Hist.-polit. 
BIL 121, 762-66 Paulus; Zt. f. Kultur-G. 5, 
457 Gothein. 

Diederichs, H., Zwischen d. Stadt Reval 
u Hzg. Gotth. Kettler im J. 1563 gewechselte 
Schreiben. (Sitzungsberr. d. kurländ. Fee: SS 
Litt. u. Kunst up 3f.; 29-35.) 


Instruktion Kaisers Ferdinand. 1 
f. sein. Orator zu Rom, 14. Febr. 
1564. (Ztg. d. berg. G.-Ver. 33, 141 
-43.) 140 

Des Marez, @., Documents rela- 
tifs aux excès commis à Ypres par 
les iconoclastes, le 15. et 16. août 
1566. (Compte rendu des séances 
de la commiss. r. d’hist. de l’acad. de 
Belgique 7, 547-82.) [41 

Schellhass, K., Akten zur Reform- 
thätigkeit Felician Ninguardas insbes. 
in Baiern u. Oesterr. 1572-77 (e8. 
Nr. 1212). Forts. (Quellen u. Forschgn. 
a. ital. Archiven etc. 1, 204-60.) [42 

Documents concern. les relations 
entre le duc d’Anjou et les Pays-Bas, 
1576-84; publ. p. P. L. Muller et 
A.Diegerick. T. 4: févr. 1581-mars 
1583. (= Werken v. h. hist. genootsch. 
te Utrecht N. S. 60.) "a Gravenh., 
Nyhoff. xıvj, 576 S. 4 fl. 50. [43 

Meister, A., Akten zum Schisma 
im Strassburger Domkapitel 1585-92. 
(Mitt. d. Ges. z. Erhaltg. d. geschichtl. 
Denkmäler im Elsass 19, 282-359.) [44 

Bulmerincq, A. v., 3 Aktenstücke 
a. d. Stadtarchiv in Marburg z. J. 
1617. (Sitzungsberr. d. Ges. f. G. etc. 
d. Ostseeprovinzen Russlands '97, 135 
-39.) 145 

Oehm, V., Protokol reformační 
kommisse konané roku 1628 v krajích 
Bechyhskem, Prachenskem a Plzeüis- 
kem (Protokoll d. Reformations-Kom- 
mission im Bechiner, Prachiner u. 
Pilsner Kreise 1628). Sitzungsberr. 
d böhm. Ges. d. Wiss. oi Nr. 28.) 
29 S. [46 


Bartolomäus, R., Ungedr. Tages- 
befehl Wallensteins, 10. Febr. 1633. 
(Mitt. d. Ver. f. G. d. Dt. in Böhmen 
36, 451-54.) [47 

Loserth, J., [Aktenstücke]: Zur 
G. d. Stadt Olmütz in d. Zeit d. 
schwed. Okkupation. (Zt. d. Ver. f. 
G. Mährens u. Schlesiens Jg. 2,Hft. 1.2, 
S. 1-46.) [48 


Fircks, E. Frhr. v., Analekten a. kurland. 
Brief-Laden. (Jahrb. f. Geneal. ’96, 1-12.) [49 


Mentz Sé Die dt. Publizistik im 
17. Jahrh. — Sammilg. gemeinver- 
ständl. wiss. Sen Hft. 272.) Ham- 
burg, Verlagsanstalt u. Druck. 1897. 
31 S. 60 Pf. [50 

Ahn, F., „Newe Zeytungen‘“ aus 
Joh. Mannels Druckerpresse. (Mitt. 
d. österr. Ver. f. Bibliothekswesen 
Jg. 2, 1-9; 29-32.) [51 

Rogge, H. C., Het Album van Eman. 


van Meteron. (Öud- Holland 15, 159-92, 
199-210.) [52 


Dedouvres, L., Le P. Joseph, 
diplomate: Le Mercure d’Estat, ou 
recueil de divers discours d'Estat, 
1634; mémoires de quelques Discours 
polit. escrits sur diverses occurences 
des Affaires et Guerres estrangeres, 
1617-32. (Rev. d’hist. diplom. 12, 
80-98; 371-417.) [53 

Obser K., Eine Gedüchtnisrede 
auf d. Markgfn. Georg Friedr. v. 
Baden-Durlach. (Zt. f. G. d. Oberrh. 
13, 124-39.) [54 

Brüning, W., Das „Liedtlein“ d. Stadt- 


buches v. Gangelt. (Zt. d. Aachen. G.- Ver. 
19, 221-3.) [55 


Wolf, 6., Dt. G. im Zeitalter d. 
Gegenreformation. Bd. I, 1 u.2. Berl., 
Seehagen. 508 S. 15 M. [56 

Korioth, D., Namenregister zu Eichhorns 
Stanisl. Hosius. (Zt. f. G. Ermlands Bd. 11, 
Hft. 4, S. j-xx1j.) [57 

Hansen, Der Jesuit Peter Faber in Köln. 
(Korr.-Bl. d. westdt. Zt. ’97, 243-47.) Vgl. 
Nr. 1227. La 

Kröss, A., Der sel. Petrus Canisius 
in Oesterr. Wien, Mayer & Co. 214, 
jx S. 8 M. 80. - [5 9 

Ney, Pfalzgraf Wolfgang, Hzg. v. Zwei- 
brücken u. Neuburg. (Allg. dt. Biogr 44, 
76-87.) [60 

Wegele, F. X. v., Wilh. v. Grumbach. 
(v. Wegele, Vortrr. u Abhdlgn. S. 173-91 
[aus: Allg. dt. Bio Bd. 9}.) [51 

Roth, F. W E., Simon Bagen, 
Kurmainzer Staatsmann d. 16. Jh. 
(Katholik 78, Bd. 1, 159-73.) [62 

Rachfahl, F., Margaretha v. Parma, 
Statthalterin d. Niederlande 1559-67. 


Gegenreformation und 30jähr. Krieg. 


(= Bd. 5 v. Nr. 2417.) Münch. u. Lpz., 
Oldenbourg. 276 S. 5 M. [3063 
Putnam, R., Willem de Zwijger, 
prins van Oranje, in zijn leven en 
werken beschreven. 2 Tle. s’Hage. 
1897. 22 M. 50. — F. Harrison, 
William the Silent. Lond., Mac- 
millan. 1897. 260 S. 2, sh. ]64 
Rez. v. Hs. Buch: Hist. Jahrb. 19, 652. 
Piot, Ch., Une tentative de récon- 
ciliation en 1585 entre Philippe II. 
et les provinces insurgées. (Bull. de 
lacad. roy. des sciences etc. de Belg. 
29, 979-89.) [65 
Berbig, Aus d. Gefangenschaft 
Johann Friedrich d. Mittleren, Herzogs 
zu Sachsen: Beitr. z. Reichs- u. 
Kirch.-G. d. Ref.-Jh. Gotha, Schlöss- 
mann. 47 S. 80 Pfg. [66 
Lods, A., Les actes du colloque 
de Montbéliard, 1586; une polémique 
entre Th. de Bèze et Jacques Andreae. 
(Soc. de l’hist. du protest. franç. 
Bull. 46, 194-215.) [67 
Ehses, St., Zur G. d. Domkapitel in d. 


eingegangenen norddt. Bistümern. (Pastor 
bonus 10, 275-80.) [68 


Hirschmann,A.,Religionsgespräch 
zu Regensburg 1601. (Zt. f. kath. 
Theol. '98, 1-30; 212-45.) [69 


ne, F., Aus d. Zeit d.. 


klevischen Erbfolgestreites. (Hist. 
Jahrb. 19, 305-35.) [70 

Kurz, F., Einfall d. v. Kaiser 
Rudolfll. in Passau angeworb. Kriegs- 
volkes in Oberösterr. u. Böhmen, 
1610-11, mitg. v. A. Czerny (s. "oi, 
1247). Tl. 3. (Beitrr. z. Ldkde. v. 
Österr. ob. d. Enns 49, 1-134.) Sep. 
Linz, Fink. 376 S. 2 M. 60. [71 

Tholuck, Job. Arndt. (Realencyklop. f. prot. 
Theol. 3. Aufl. 2, 108-12.) — P. Tschackert, 


Geo. Calixtus. (Ebd. 3, 643-47.)— V. Hantzsch, 
J. E. v. Welz. (Allg. dt. Biogr. 42, 744-46.) [72 


Tollin, Joh. Duraeus. (G.-Bll. f. 
Magdeb. 32, 227-85.) [73 


Bothe, F., War die Rejektion 
Ferdinands Il. v. Böhmen (1619) be- 
rechtigt? Hallenser Diss. 47 S. [74 

Révész, K., Vorgänge in Kaschau 
währ. d. 1. Belagerg. durch Bethlen. 
(Történelmi Tar 18, 113-21.) [75 

Schulz, H., Wallenstein u. d. Zeit 
d. 30 jähr. Krieges. (= Monographien 
z. Welt-G., hrsg. v. E. Heyck. III.) 
Bielef., Velhag. & Kl. 133 S. 3 M. [76 

Stieve, F., Wallensteins Übertritt 
zum Katholizismus. (Sitzungsberr. d. 
München. Ak. '97, II, 195-219). [77 


*113 


Schilling, A., Zug d. sächs. 
Truppenkorps unt. Hzg. Wilhelm v. 
Sachs.-Weimar aus Thüringen durch 
Franken nach Schwaben im Früh- 
jahr 1622. (Württ. Viertelj.hfte 7, 
101-3.) [78 

Bronsveld, W. C. L., Het buiten- 
gewone gezantschap van den heer 
van Sommelsdijck bij den koning 
van Frankrijk, 1625 en 1626. Ut- 
rechter Diss. 1896. 178 S. [79 

Spahn, M., Auswärtige Politik u. 
innere Lage d. Hzgts. Pommern, 1627- 
30 in ihr. Zusammenhange. (Hist. 
Jahrb. 19, 57-88.) 80 

Waterstraat, H., Die Stettiner 
Geistlichkeit in ihr. Verhalten geg. 
Gustav Adolf 1630 u. Friedr. Wilh. I. 
währ. d. Sequester81713-20.(Forschgn. 
z. brandb. u. preuss. G. 10, 105-28.) [81 

Hüttemann, P., Kurfürst Georg 
Wilhelm in sein. Stellung zu König 
Gustav Adolf v. Schweden. Witten, 
Gräfe. 21 S. 60 Pf. [82 

Gmelin, H., Kriegszug d. Grafen 
Franz Egon v. Fürstenberg im J. 1631, 
d. sogen. Kirschenkrieg. (Württemb. 
Viertelj.hfte 7, 104.) [83 

Kollmann, H., Beitrr. z. Göllers- 
dorfer Vertrag vor d. 2 Generalat. 
(Český časopis hist. 1, 348-71.) [84 

Donaubauer, St., Gustav Adolf 
u. Wallenstein vor Nürnberg im 
Sommer 1632. (Mitt. d. Ver. f. G. d. 
St. Nürnberg; d. Teilnehmern am 5. 
Historikertag gewidm. S. 53-78.) [85 

Küch, F., Politik d. Pfalzgrafen 
Wolfgang Wilhelm 1632-36; zugleich 
Beitr. z. G. v. Jülich u. Berg währ. 
d. 80jJühr. Krieges. (Beitrr. z. G. d. 
Niederrheins, Jahrb. d. Düsseld. G.- 
Ver. 12, 1-220.) [86 

Breitenbach, Pfalzgraf Wolfg. Wilh. 
(Allg. dt. Biogr. 44, 87-116.) 

Boer, M. &. de, Friedensunter- 
handlgn. zw. Spanien u. d. Nieder- 


landen 1632 u. 1633. Heidelberg. 
Diss. Groningen, Noordhoff. 142 S. 
4M 87 


Schulze, Rich., Projekt d. Ver- 
mählg. Friedrich Wilhelms v. Bran- 
denburg mit Cristina v. Schweden. 
(= Hft. 36 v. Nr. 2418.) Halle, Nie- 
meyer. 80 S. 2 M. [88 

Egloffstein, H. Frhr v., Baierns 
Friedenspolitik v. 1645-47; Beitr. z. 
G. d. westfäl. Friedensverhdlgn. Lpz., 
Hirzel. 192 S. 3 M. 60. (89 


*114 


Mentz, Joh. Phil. e Schönborn, s. ’96, 3153. 
Rez.: Dt. Litt.-Ztg. ’97, 1650 Löwe, Zt. f. G. 
d. Oberrh. 12, 372 Brunner; Mitt. a. d. hist. 
Litt. 25, 312-15 Hirsch; Hist. Zt. 80, 311; 
Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 19, 220 
Landwehr v. Pragenau. — Wild, Desgl., 8. '96, 
9153. Rez.: Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 
19, 223 Brunner; Zt. f. G. d. Oberrh. 12, 373 
Brunner; Hist. Zt. 80, 311 ff. [3090 

Meinardus, O., Johann VIII. Wittgenstein, 
Graf zu Sayn-W. (Allg. dt. Biogr. 43, 619-23.) 

rad Tun ER 

Friess, @. E., Aufstand d Bauern 
in Niederösterr. am Schluss d. 16. Jh. 
(Sep. a: Bl. d. Ver. f. Ldkde v. 
Niederösterr. Bd. 31.) Wien, Seidel. 
3708 7M. [92 

Schuster, L., Fürstbischof Mart. 
Brenner, e. Charakterbild a. d. stei- 
risch. Reform-G. Graz u. Lpz., Moser. 
xvj, 911, 16 S. 14 M. [93 

Rez.: Litt. Cb). ’98, 1131. 

Mayr-Deisinger, Wolf Dietrich v. Raitte- 
nau, Erzbisch. v. Salzburg. (Allg. dt. Biogr. 
43, 723-20.) ` d [24 

Kux, J., Beitr. zu d. Religions- 
verhältnissen Nordmiährens um d. 
J. 1600. (Zt. d. Ver. f. G. Mährens 
u. Schlesiens Jg. 2, Hft.1/2,161-74.) [95 

Sillem, W., Böhm. Flüchtlinge, unterstützt 
v.d.niederländ.-reform.Gemetnde in Hamburg- 
Altona, 1623-31. (Jahrb. d Ges. f. G. d. Protest. 
in Oesterr. 18, 83 f.) [96 


Kleinert, P., Nikol. Drabik. (Theol. 
Studien u. Krit. "on, 648-79.) [97 

Steck, R., Johs. Fidminger. (Samml. bern. 
Biographien 3, 412-19.) — E. Egli, J. J. Brei- 
tinger. (Realencyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 
5, 372-75.) D 

Kadner, S., Die anfängliche relig. 
Stelle. d. Fürstbischofs Julius Echter 
v. Mespelbrunn. (Beitrr. z. baier. 
Kirch.-G. 4, 128-36.) [3099 

Schild, F. X., Rückführg. d. Stadt 
Lauingen z. kath. Religionsübung. 
(Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 10, 
97-132.) [3100 

Lippert, Kirchenvisitation 1586 
im Fürstentum Vohenstrauss. (Beitrr. 
z. baier. Kirch OG 4, 164-85.) [3101 

Kolb, Die Jesuiten in d. Stuttgarter 
Stiftskirche, 1635 ff. (Bll. f. württemb. 
Kirch.-G. 2, 38-44.) 

Manns, P., Stifftungs-Brieff uff 100 Fl. 
zweier Knaben bey d. Jesuitern zu erhalten. 
(Alemannia 25, 155-59.) (3 

Paulus, N., Joh. Sylvanus u. sein 
tragisches Ende. (Hist.-polit. Bll. 
121, 250-66.) [ 

Hildenbrand, Die englische Be- 
satzg. zu Frankenthal bei Beginn d. 
30 jähr. Krieges. (Monatsschr. d Fran- 
kenthal. Altert.-Ver. 98, 22f.). [5 


Bibliographie Nr. 3090-—3146. 


Hzgs. Joh. Wilhelm v. Jülich-Cleve- 
Berg, 7 1609. (Zt. d. berg. G.-Ver. 
33, 7-38.) Vgl. Nr. 3241. [6 

Simons, E., Ein vergessenes luth. 
Gesangbuch a. d. Rheinlande. (Theol 
Arbeiten a. d. rhein. wissenschaft] 
Prediger-Ver. N. F. 1, 95-106.) — 
Ders., Eine luther. Busstagsliturgie 
a. d. Zeit d. 30jähr. Krieges. (Zt. f. 
prakt. Theol. 20, 193-216.) [7 


Pauls, E., Zur G.d. Suitbertus- u. Willeicus- 
Reliquien in Kaiserswerth. (Ann d. hist. Ver. 
f. d. Niederrh. 63, 54-62.) [3 


Grob, J., Pierre Ernest, prince et 
comte de Mansfeld. (Ons Hémecht 
2, 296-9 etc. 442-5. 3, 34-6 etc. 
672-80. 4, 177-80 etc. 348-68.) H 

Michaölis, Devastation de la terre 
de Chassepierre, 1635-38. (Ann. de 
l'Instit. arch. du Luxemb. 31, 1-5.) [10 

Fruin, R., De oprichting der nieuwe 
bisdommen in Nederland, 1559. 
(Handelingen etc. van de maatsch. 
d. nederl. letterkde. te Leiden '96 %97, 
1, 141-48.) [11 

Duker, A. C., Gisb. Voetius. I. 
Leiden, Brill. 1897. 395, ear S. [12 

Wagenaar, L. H., De hervormer 
van Gelderland: Johs. Fontanus. Sep. 
a.: Tijdschr. v. geref. theol. IV u. V.) 
Kampen, Kok. 172S. 18 25. [12a 

Spannagel, C., Zur G. d. Bistums 
Minden im Zeitalter d. Gegenref. 
(Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, Abtlg. 1, 
194-217.) |13 

Merkel, J., Hnr. Husanus, 1536-87 ; 
hzgl. sächs. Rat., mecklenb' Kanzler. 
lüneburg. Syndicus. Götting., Horst- 
mann. 4038. 12 M. [14 


Stadthauptmann Peter Basse. (Arch. f. 
G. d. Hzgts. Lauenburg. 5, II, 81-83.) [15 


Schirmer, A., Beitrr. z. G. Eisen- 
bergs auf Grund d ältest. Stadt- 
rechnen. (Mitt. d geschichtsforsch. 
Ver. zu Eisenb. 13, 3-72.) [16 

Löbe, E., Ueb. e. Kirchenvisitation 
im Westkreise im J. 1582. «Mitt. 
d Ver. f. G.- u. Altertkde zu 
Kahla und Roda 5, 297-324.) [17 

Otto, E., Die Schriften d. ersten 
kurs. Oberhofpredigers Höe v. Höen- 
egg. Progr. Dresden. 4°. 53 S. [18 

Klotz, H., Eine General- u. Lokal- 
visitation 1598. (N. sächs. Kirchenbl. 


97, 501-506.) [19 
Meinardus, 0., Sam. v. Winterfeldt. (Alle. 
dt. Biogr. 43, 492-96.) (20 


Jungnitz, J., Martin v. Gerstmann, 


Pauls, E., Zur G. d. Krankheit d ` Bischof v. Breslau; Zeit- u. Lebens- 


Reformation, Gegenreformation u. 20 jähr. Krieg: Innere Verhältnisse. *115 


bild a. d. schles. K.-G. d. 16. Jh. Bres- 
lau, Aderholz. 535 S5. 5M.60 Pf. [3120 a 

Wutke, K., Bewerbung d. Brieger 
Herzöge um d Donpropstei u. d. 
erzbischöfl. Stuhl v. Magdeb. (s. 97, 
1237). TI. 2.: 1563-85. (Zt. d. Ver. 
f. G. Schlesiens 32, 105-56.) [21 

Schulz, H., Mkgf. Johann Georg 
v. Brandenburg u.d. Streit um Jügern- 
dorf, Beuthen u. Oderberg, 1607-24. 
(Ebd. 177-214.) [22 

Müller, Ant., Frankenstein im 
30jähr. Kriege. Tl. 1.: Vom Dresdner 
Accord bis z. Prager Frieden, 1621- 
35. Progr. Frankenst. i. Schl. 4°. 
31 S. [23 

Krebs, J., Polit. u. wirtschaftl. 
Lage Schlesiens am Ende d. Jahres 
1627. (Silesiaca S. 235-52.) |24 

Kleinwächter, H., Zum Lebens- 
gang u. zur Charakteristik Erasmus 
Gliczners. (Zt. d. hist. Ges. Posen 
13, 73-76.) Vgl. Nr. 2946. [25 

Schwartz, Ph., Beziehgn. d. Zaren 
Boris Godunow zu Riga. (Sitzungs- 
berr. d. Ges. f. G. ete. d. Ostsee- 
provinzen Russlands 97, 27-35.) [3126 


— 


c) Innere Verhältnisse (unter 
Ausschluss von Religion und Kirche). 


a) Wirtschafts- und Socialgeschichte; 
Verfassungs- und Rechtsgeschichte; 
Kriegswosen. 


Langer, E., Rudolf II. erteilt d. Joach. 
v. Mauschwitz v. Armenrnh u. auf Rokitnitz 
e. Machtbrief zur letztwilligen Verfügung, 
15. Febr. 1517. Testament d. Joach. v. Mausch- 
witz etc., 1.Sept. 1578. (Langer, Materialien 
z. G.forschg. im Adlergebirge 1, 11-29.) — 
Ders., Rudolf If. gewährt d. Stadt Grulich 
e. Privilegium auf 3Jahrmürkte, 3. Juli 1577. 
(Ebd. 29-32.) — Ders., Anna Frau v. Lob- 
kowitz u. Hassenstein gewährt d. Städtchen 
Wichstadtl o. Privilegium, 9. Jan. 1587. (Ebd. 
32-38.) — Ders., Ferdinand IIL erteilt Otto, 
Frhbrn. v. Nostitz, e. Privilegium z. Errichtg. 
e. Papiermühle. (Ebd. änt [3127 

Schmitt, H., Aus mergentheimi- 
schen Bürgermeister - Rechnungen 
1623-35. (Veröffentlichg. d. Altert.- 
Ver. Mergentheim 96/97, 11-35.) [28 

Blok, P. J., Een merkwardig 
aanvaltsplan, gericht tegen vischerij 
en handel d. Vereenigde Nederlanden 
in de eerste helft d. 17. eeuw. (Bijdrr. 
etc. v. h. hist. genootsch. te Utrecht 
19, 1-61.) — 6. W. Kernkamp, 
Stukken over de Noordsche Com- 
pagnie. (Ebd. 263-379.) [29 

Löbe, J., Zu einer d. Einkommen- 


register d. hiesigen Bergerklosters 
enthaltend. Handschrift. (Mitt. d. 
geschichtsforsch. Ges. d. Osterlandes 
11, 35-59.) o [30 

Teutsch, Urkundl. Beitr. zu 
unserer Agrar- e (Korr.-Bl. d. Ver. 
f. siebenbürg. Ldkde. ’98, 49-52.) [31 


Dissel, E. F. van, Grond in eigentum en 
in hnur in de ambachten van Rijuland om- 
streoks 1515. (Handelingen etc. van de 
maatsch. d. nederl. letterkde. te Leiden '96,97, 
152-54.) [33 


Joël, F., Einkünfte, Dienste u. 
Lasten d. Amtes Schwarzenberg. 1550. 
(Glück auf! SE 17, 141 ff.) [33 

Wutke, K. Die Bergbauunter- 
nehmungen. Hzg. Georgs II. v. Brieg, 
1547-86. (Silesiaca S. 289-320.) [34 

Pronner, L., Beschreibg. d. Salz- 
bergwerkes zu Aussee in Obersteier- 
mark a. d. J. 1595; hrsg. v. F. Khull. 
(Zt. f. Kult.-G. 5, 62-89; 283-304.) [35 

Mällner, A., Glasfabriken in Laibach im 
16. Jahrh. (Argo 6, 21-23.) [36 

Harless, W., Ein jülichsches Erfindungs- 
Patent [Erfindg. auf d Gebiete d Schiffs- 
technik] für Jean Taisnier v. 1562. (Zt. d. 
berg. G.-Ver. 33, 95-99.) [37 

Meyer, Chr., Die Fugger. (Germania; 
Mtschr. f. Kdo. d dt. Vorzeit 1, 1-7; en 


[38 
Höhlbaum, K, Elburg u. Bolsward 
u. d. dt. Hanse, 1557/58. (Bijdrr. etc. 
v. h. hist. genootsch. te Utrecht 19, 
380-90.) [39 
Piot, Ch., Les marchands aven- 
turiers à Anvers. (Bull. de l'ac. des 
sciences etc. de Belg. 33, 870-85.) [40 
Schöttle, &., Zum Verkehrswesen 
in Rottenburg a. N. v. 1514-1574, 
(Reutling. G.-Bll. 9, 25-27.) [41 
Heinemann, O. v., Hzg. Julius v. 
Braunschw.u.seine Navigationspläne. 
(Braunschw. Magaz. "ug, 25-28; 35-37; 
44-46.) 42 
Hertel, G., Zur G. d Schiffahrt 
auf d. Saale. (G.-Bll. f. Magdeb, 
32, 286-96.) [43 


Richter. 0., Kosten e Reise v. Leipzig 
nach Heidelberg 1573. (Dresdner G.-Bll. 
6, 59f.) — J. Mänss, O. v. Guerickes Vor- 
anschlag f. d Bau d langen Brücke. (G.-Bll. 
f. Magdeb. 32, 453f.) — F. Brackebusch, 
Die Cramerschen Stiftgn. zu Soesen. (Braun- 
schw. Magaz. 3, 21-23.) [44 


Feilchenfeld, L., Rabbi Josel v. 
Rosheim; e. Beitr. z. G. d. Juden 
im Reform.-Zeitalter. Strassb., Heitz. 


2118. 4 M. [45 
Klaar. K., Der Judenfriedhof b. Innsbruck. 
(Zt. d. Ferdinandeums 41, 301 f.) [46 


AER, 8 F 8. S aa SERA e Zb dru, EN LH 


*116 


Schneli, J., Das Stadtbuch („muni- 
cipale“) v. Freiburg i. Ue. (s. "on, 
1295). Forts. (Zt. f. schweiz. Recht 
38, 153-303.) [3147 

Koppmann, K., Schoss-Ordnung 
v. e 1530. (Beitr. z. G. d Stadt 
Rostock 2, III, 10-12.) [48 

Schulze, E., Joh. Emerichs 
Diarium consulare v. J. 1617/18. 
(N. lausitz. Magaz. 74, 134-91.) [49 

Wehrmann, M., Das älteste Stadt- 
buch v. Greifenhagen. (Monatsbll. 
d. Ges. f. pomm. G. ’98, 25-27.) [50 

Hipier, F., Die Rolle d. Tuch- 
machergesellen in Wormditt. (Zt. f. 
G. Ermlands 12, 192-204.) [51 


Liebe, @., Kanzleiordng. Kurt 
Albrechts v. Magdeburg, d. Hohen- 
zollern, 1538. (Forschgn. z. brandb. 
u. preuss. G. 10, 31-54.) [52 

Joël, F., Besitz, Einkünfte u. Rechte 
d. Herzöge bezw. Kurfürsten v. Sachsen 
in den Amtern Sangerhausen u. Röb- 
lingen nach dem vom gemeinsamen 
Schösser dieser beiden Amter ab- 
gefassten Erbbuch v. 1547, Magd. 
Archiv A 59 A Nr. 2587. (N. Mitt. 
a. d. Geb. hist.-antiq. Forschgn. 19, 
465-96.) [53 

Wendt, H., Breslaus Streben nach 
Landbesitz im 16. Jh. (Zt. d. Ver. f. 
G. Schlesiens 32, 215-28.) [54 

Kirschner, A., Aussiger Bäcker- 
zunft 1608. (Mitt. d. nordböhm. Ex- 
kurs.-Klubs 20, 344-48.) [55 

Moritz, H., Verband grosspolnisch. 
Tuchmacherinnungen. (Zt. d. hist. 
Ges. Posen 12, 382 f.) [56 


Moritz, H., Zum Begriff d. „Magde- 
burger Rechts“. (Zt. d. hist. Ges. 
Posen 13, 76-80.) [57 

Fruin, R., Informatie omtrent 
verschillende punten van leenrecht, 
geschied op last van den hertog van 
Alva. (Verslagen en med. d. ver- 
eenig. tot uitg. d. bronnen v. h. oude 
vaderl. recht 3, 562-67) — W. 
Bezemer, Keur van Nieuwkoop en 
Noorden, 1589. (Ebd. 597-602.) — 
P. van Meurs, Ordonnantie van de 
rechten van De Ketel. (Ebd. 567-79.) 
— W. G. van Oyen, Een uiting van 
getuigen betr. het recht der stad 
Ammers tegenover die van Bercham- 
bacht in zake van arrest wegens 
schuld. (Ebd. 645f.) [58 


Bibliographie Nr. 3147—3197. 


Meyer, Chr., Aus d. Blutbuch d. 
Stadt Nürnberg, 1573-1617. (Ger- 
mania; Mtschr. f. Kde. d dt. Vorzeit. 
1, 386-94.) [59 

Paudler, A., Eid in d Schwörgrube, 1557. 
(Mitt. d. nordböhm. Excurs.-Clubs 19, 62.) [60 

Pauls, E., Verhandlgn. üb. d. Transport 
verurteilter Verbrecher v. Angermund aus 
zum Galgen in Wanheim b. Duisburg. (Zt. 
d. berg. G.-Ver. 33, 53-57.) EA) 


v. Bötticher, Gültigkeit d sogen. 
Kalenberger Kirchenordng. de 1569. 
(Dt. Zt. f. Kirchenrecht 7, 358-66.) [62 


Kamenicek,F., Příspěvek k vojens- 
kému zřízení moravskému v. 16. 
století (Darstellg. d. militär. Ein- 
richtgn. Mährens im 16. Jh.). (Annales 
d. Museum Francisc. 2, 217-43.) [63 

Brake, E., Reduktion d. branden- 
burg. Heeres im Sommer 1641. Bonner 
Diss. 65 S. [3164 


f) Bildung, Litteratur und Kunst. 


Specht, Th., Die ältest. dt. Statuten 
d. Üniv. Dillingen. (Jabrb. d. hist. 
Ver. Dillingen 10, 92-96.) [3165 

Dilich, W., Urbs et Academia 
Marpurgensis succincte descripta et 
typis efformata. Suplementum edi- 
tionis Caesarianae. Professorum Mar- 
purgensium icones a Wilh. Dilichlo 
delineatas ed. F. Justi. Marb., El- 
wert. 4°. 24 S. 2 M. 50 Pf. [66 

Buchwald, &., Aus d. Briefschaften 
e. Jenenser Studenten 1630/31. «Zt. 
f. Kultur-G. 5, 161-72.) [67 

Aldrovandi, L., Commentario alle 
lettere di uno studente tedesco da 
Bologna. (Atti e memorie d. R. 
Deputaz. di storia patria p. le > 
vincie di Romagna 14, S. 14-41.) Vgl. 
oe, 1340. [63 

Heldmann,A.,Westfäl.Studierende 
zu Marburg, 1527-1636. (Zt.f. vaterl. 
G. Westfal. 55, II, 93-127.) [69 

Roth, Frdr., Einfluss d. Humanis- 
mus n. d. Reform. auf d. gleich- 
zeitige Erziehgs.- u. Schulwesen bis 
in d. ersten Jahrzehnte nach Melanch- 
tons Tod. (Teil v. Nr. 2969.) Halle, 
Niemeyer. 106. S. 1 M. 20 Pf. Lou 

Lattmann, J., Ratichius u. d. 
Ratichianer Helwig, Fürst Ludwig 
u. Walther, Kromayer, Evenius u. 
Hzg. Ernst; auch Rhenius. (Zur G. 


Reformation, Gegenreformation u. 30jähr. Krieg: Innere Verhältnisse. *117 


d. Pädagogik.) Götting., Vanden- 
hoeck & R. 2608. 5 M. [3171 

Rez.: Wochenschr f. klass. Philol. ’98, 
771-74. R. Thiele. 


Heinisch, H., Aus Schulordngn. 
d. Gymnas. poët. zu Regensburg 1595 
u. 1654. (Bll. f. d. Gymnasialschulw. 
Bd. 33.) Vgl. Nr. 490. [72 

Stehle, B., 2 oberelsässische Schul- 
ordnungen a. d. 16. Jahrh. (Pädagog. 
Bll. 25, 379-88.) 73 

Römer, A., Die ältest. Münster. 
Schulgesetze a. d. Rektoratszeit 
Kerssenbrocks, 1574. (Zt. f. vaterl. 
G. Westfal. 55, I, 103-14.) — Ders., 
Ratio studiorum scholae Monaster. 
saec. 16. (1551); leges scholae Mo- 
naster. (1574). (Paulin. Gymn. zu 
Münster. Festschr. S. 137-49.) — 
F. Zurbonsen, Aus d. Censurenlisten 
d. Gymn., 1643-47. (Ebd. 51-71.) [74 

Weniger, L., Weimarische Schul- 
ordnung v. 1610. (Mitt. d. Ges. f. 
dt. Erziehgs.- u. Schul-G. 8, 1-45.) [75 

Cohrs, Ferd., Jobs. Toltz, e. Schul- 
lehrer u. Prediger d. Reformations- 
zeit. 7, 360-91. 8, 96.) [76 

Sello, G., Ein Findling z. G. d. Stendaler 


Stadtschule. (25. Jahresber. d. altmäık. Ver. 
zu Salzwedel S. 77-79.) [77 


Bali, H., Das Gymnasium zu Lissa 
unt. Mitwirkg u. Leite d. Comenius. 
(Monatshfte. d Comen.-Ges. 7, 69-115.) 
— 0. Krebs, Comenius u. d. Volks- 
schule. (Ebd. 116-24.) [78 

Warminski, Th., Die Ordnungen 
d. Höheren Schule d. Reformaten- 
klosters zu Pakosch (s. '97, 1526). 
Schluss. (Jahrb. d. hist. Ges. f. d. 
Netzedistrikt "op, 54-80.) [79 


Douret, J. B., Imprimeurs luxem- 
bourgeois à Cologne. (Ann. de lIn- 
stitutarcheol. du Luxemb. 30, 1-11.) [80 

Wustmann, G., Luthers erster 
Bibeldrucker. (Wustmann, Aus Leip- 
zigs Vergangenheit N. F. S.116-48.)[81 


Ziegler, H., Chronicon Carionis; 
e. Beitr. z. G.schreibg. d. 16. Jh. 
(= Hft. 35 v. Nr. 2418.) Halle, Nie- 
meyer. 62 S. 1 M. 20. [82 

Berger, S., Cahier du cours d’hist. 
univers. professé par Ph. Melanchthon 
à l'université de Wittemberg. (Bull. 
de la soc. des antiquaires de France 
’95, 182-86.) — F. Blass, Melanchthon 
als Humanist u. Pädagog. (N. kirchl. 
Zt. 8, 165-94.) [83 


Schaumkell, Beitr. z. Entstehungs- 
G. d. Magdeburger Centurien. Lud- 
wigslust, Hinstorff. 58 S. 1 M. [84 

Pieper, H., Der märkische Chronist 
Zachar. Garcaeus. Progr. Berl., Gärt- 
ner. 1896-98. 4°. 21; 25 S. à 1 M. [85 

Rez.: Forschgn. z. brandb. u. preuss G. 
11, 244 Tschirch. 

Bahlmann, P., Bernh. Witte. (Allg. dt. 
Biogr. 43, 587f.) — v. Bülow, Pommerschor 
Annalist G. V. v. Winther. (Ebd. 501f.) [86 


Schmidt, Ldw., Kurf. August v. 
Sachsen als Geograph; e. Beitr. z. 
G. d. Erdkde. Dresd., Hoffmann. 4°. 


18 S., 13 Lichtdr.-Taf. 6 M. [87 
Rez.: N. Arch. f. sächs. G. 19, 169 Kirchhof. 


Bauch, G., Beitrr. z. Litt.-G. d. 
schles. Humanismus (s. °97, 1111). 
IV: Hans Metzler, Georg Werner. 
(Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 32, 49- 
104.) [88 

Ergänzungen zu früheren Teilen. (Ebd.392f.) 

Hertel, Th., Mich. Abel aus Frankf. 
a. O., Humanist u. gekrönter Dichter 
d 16. Jh. oa ’96, 3205). Nachtr. 
Potsd., Jäckel. 93 S. 1 M. 20. [89 


Roth. F. W. E., Joh. Huttich. (Euphorion 
4, 772-89.) — A. Roersch, Fr. Modius. (Biogr. 
nation. 14, 921-35.) — R. Kayser, Joach. 
Morsius. (Mthfte. d. Comen.-Ges. 6, 307-19.) [90 


Müller, Adf., Nikol. Kopernicus, 
d. Altmeister d. neuer. Philosophie. 
(= Stimmen a. Maria-Laach. Er- 
gänzgshfte. Nr. 72.) Freib., Herder, 
1598. 2 M. WEN 

Müller, Th., Der Esslinger Mathe- 
matikerMich.Stifel. Progr. Esslingen. 
1897. 4°. 39 8. [92 

Hofmann, R., Dr. Georgius Agricola 
aus Glauchau, d. Vater d. Mineralogie. 
(Sep. a.: Schönburg. G.-Bll. Bd. 4.) 
Glauchau, Peschke. 848. 1 M.20. [93 


Meyer, Nürnberg. Faustgeschichten, 8. 
Nr. 1330a. Rez. (auch e Milchsacks Buch): 
Litt.-Bl. f. germ. Philol. ’98, 180-83 Kluge. — 
Antw. Ms. auf d. Rez. Milchsacks: Götting. 
gel. Anz. ’98, 420-24. — Edw. Schröder, Ein 
neues Zeugniss f. d. histor. Faust. (Anz. f. 
dt. Altert. 24, 221.) ER 


Meistersinger-Protokolle, Nürn- 
berger, v. 1575-1689; hrsg. v. K. 
Drescher. I. II. (= Biblioth. d. 
litter. Ver. in Stuttg. Publikation 213 
u. 214.) Tübing. 1897. 327; 334 S. [95 

Radikofer, M., Die künstler. u. 
schriftsteller. Leistgn. d. Hans Rogel, 
Schulmeisters u. Formschneiders in 
Augsburg. (Zt. d. hist. Ver. f. 
Schwaben u. Neuburg 24, 1-23.) [96 

Krickeberg, K., Johs. Micraelius, 


*118 
e Dichter d 30). Krieges. Götting. 
Diss. 1897. 72 8. [3197 


Rez.: Monatsbl. d. Ges. f. pomm. G. 11, 
185f. Wehrmann. 
Scheid, N., Jesuit Jakob Masen. 
= 1. Vereinsschr. d. Görres-Ges. f. 
1898.) Köln, Bachem. 725S. 1 M.50. [98 
Hofmeister , A., Die mecklenburg. Mit- 
glieder d. „Fruchtbringenden Gesellschaft“. 
(Jahrbb. d. Ver. f. mecklenb. G. 62, Quartalber. 
S. 2-5. (3199 
Hippe, M., Christ. Cunrad, ver- 
gessener schles. Dichter. (Silesiaca 
S. 253-88.) [3200 


Wernicke, Ew., Wendel Roskopf, 
Meister zu Görlitz u. in Schlesien, 
1518-49. (N. laus. Magaz. 73,242. )[3201 

Matthaei, A., Hans Brüggemann. 
(Zt. f. bild. Kunst 9, 201-12.) [? 

Ehrenberg, H., ‘Cornelis Floris. 
(Kunstchronik 9, 214-17.) [3 

Schäfer K., Baumeisterbuch d. 
Wolf Jak. Stromer. (Mitt. a. d. germ. 
Nat.-Mus. "or, 124-27.) [4 

Lechner, K., Zur Bau-G. d. Stanis- 
laus-Kapelle im Dome zu Olmütz. 


(Mitt. d Centr.-Commiss. 24, 90-92.) [5 
Jahnel, C., Zur Bau-G. v. Schönpriesen. 
(Mitt.d. nordböhm. Exkurs-Clubs 20,126-28.) [6 


Kenner, F., Porträtsammlung d. 
Erzherzogs Ferdinand v. Tirol (s. ’97, 
1355). Schluss. (Jahrb. d. kunsthist. 
Sammilgn. d. allerh. Kaiserhauses 19, 
I, 6-146, Taf. 2-4.) [7 

Kalkoff, P., Zur Lebens-G. Albr. 
Dürers: Ds. Flucht vor d. niederländ. 
Inquisition u. anderes. (Repert. f. 
Kunstw. 20, 443-63.) — M. Zucker, 
Zur Dürerforschg. (Beitrr. z. baier. 
Kirch.-G. 4, 185- 89.) [8 

Gauthlez P., Hans Holbein sur 
la route d'Italie: Lucerne, Altdorf. 
(Gazette des beaux arts 18, 441-53. 
19, 157-73.) [9 

Schmidt, Hnr. Alfr., Der Mono- 
grammist HF u.d. Maler Hans Franck. 
(Jahrb. d. preuss. Kunstsammlgn. 19, 


64-76, Taf.) [10 

Ehrenberg, H., Jak. Binck. (Report. f. 
Kunstwiss. 21, 47-52.) — P. J. Bée, Peter de 
Witte, genannt Candid. (Allg. dt. Biogr. 43, 


600-605.) (11 
Dozy, Ch. M., Pieter Nolpe OH "07, 
3110). "Schluss. (Oud-Holland 15, 
139-58; 220-44.) [12 
Hofstede de Groot, C., Heeft 
Rembrandt in Engeland vertoefd? 
(Ebd. 193-98.) 13 
Scherer, C., Die Familienbilder 


Bibliographie Nr. 3197—3255. 


im Landgrafenzimmer d. Wilhelms- 


burg zu Schmalkalden. (Repert. f. 
Kunstwiss. 21, 53-57.) 14 

Hasse, P., Zur Lübecker Maler-G. (Mitt. 
d. Ver. f. Lübeck. G. 8, er) (15 


List, C., Ze Lencker. (Jahrb. 
d kunsthist. Sammlgn. d. allerh. 
Kaiserhauses 19, 1, 1-5, Taf) [16 

Pauls, E., Anfertigunge. Monstranz 
f. d. Klosterkirche d. Abtei Burtscheid 
durch d. Aachener Goldschmied Dietr. 
v. Rodt 1618/19. (Zt. d. Aachen. G.- 
Ver. 19, 2, 217-21.) [17 

Franz, A., Altartischplatte (Mensa) 
d mährisch. Brüder(?, d. Museum 
Francisceum. (Annales d. Mus. Franc. 


1, 59-66, Taf.) [18 

Kleinmächter, H., Inschrift e. Posener 
Messingtaufschüssel. (Sep. a.: Zt. d. hist. Ges. 
Posen 12, 323- Sie Posen, Jolowicz. IM. [19 


Stegmann, H., Epitaph aus bunt- 
glasiertem hen v. J. 1654. (Mitt. 
d germ. Nat.-Mus. ’98,3-ö, Taf. 1.) [20 


Fökövi, L., Musik u. Musiker am 
Hofe Gabriel Bethlens. (Monatshfte. 
f. Musik-G. 30, 21-28.) [21 

Bossert, G., Die Hofkantorei unter 
Hzg. Christoph. (Württ. Viertelj.- 


hfte. 7, 124-67.) [22 

Albert. vn P, Konr. Buchner, Freiburger 
Münsterorganist d. 16. Jahrh. (Freiburg. 
e Gage Arch. 26, 387-95.) [23 


Krauss, R. Die engl. Komddiänten 
im heutig. Württemb. (Württ. Vier- 
telj.hfte. 7, 89-100.) [24 

Schmidt, Adf., Zur G. d. Strass- 
burg. Schulkomödie. 
48-08.) 


(Euphorion 5, 
[3225 


y- Volksleben. 


Le Mang, R., Aus Staatsschriften 
u. Fürstenbriefen d. 16. Jh. (Zt. f. 
d dt. Unterricht 11, 382-95.) — R. 
Windel, Zur Würdigung d. Sprich- 
wörtersammlg. d Joh. Agricola. 
(Ebd. 643-53.) [3226 


Meyer, Chr., Aus alten Hoford- 
nungen. (Hohenzoll. Forschgn. 5, 
290-97.) [27 

Türler, H., Schützenfahrt d. Berner 
nach Strassburg, 1576. (Festztg. f.d. 
Kantonalschützenfest in Bern `97.) [28 

Tobler, G., Alter Hochzeitsbrauch. (Schwei- 
zer. Arch. f. Volkskde. 2 58f.) — F. W. E. 
Roth, Hochzeits- u. Familiengebräuche im 
Elsass. (Germania. Mtsschr. f. Kde. d. dt. 
Vorzeit 1, 9. 330.) [29 


Reformation, Gegenreformation u. 30,jähr. Krieg: Innere Verhältnisse. *119 


Friedländer, E., Festlichkeiten 
am darmstädt. Hofe zu Anfang d. 
17. Jh. (Zt. f. Kultur-G. 5, 241-53.) [3230 

Harless, W., Relation üb. d. Hoch- 
zeit d. Pfalzgrafen Johann Kasimir 
mit Elisabeth Herzogin zu Sachsen 
in Heidelberg 4. Juni 1570. (Zt. d. 
berg. G'-Ver. 33, 101-12.) — Ders., 
Bericht üb. d. Bestattung d. Herzogin 
Maria v. Jülich-Cleve-Berg, 1582. 
(Ebd. 113-26.) — Ders., Bericht üb. 
d. Heimführg. d. Herzogin Magdalena 
v. Baiern, d. ersten Gemahlin d. 
Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm v. 
Neuburg; eingeleitet v. Fr. Küch. 
(Ebd. 127-33.) [31 

Schröder, Ferd., Sittlicheu. kirchl. 
Zustände Essens in d. 1. Hälfte d. 
16. Jh. (Beitrr. z. OG v. Stadt u. 
Stift Essen 18, 96-130.) [32 

Bergner, H., Die Dorfgewohnung 
zu Gumperda v. 1525. (Mitt. d. Ver. 
f. G. u. Altert.kde. zu Kahla u. Roda 
5, 290-96.) [33 

Pfau, C., Beitrr. z. sichs. Sitten-G. 
nach gerichtl. Buchungen [a. d. Zeit 
v. 1560-1620]. (Mitt. d. Ver. f. süchs. 
Volkskde. 98, Nr. 5, S.6-11.) — Ders., 
2 alte Verträge üb. Hochzeits- 
schmäuse a. d. Dörfern Göppersdorf 
u. Saitenhain b. Rochlitz, 1573 u. 
1578. (Ebd. Nr. 3, S. 12-14.) — v. 
Friesen, Ehevertrag v. J. 1576. (Ebd. 
Nr. 4, S. 5-11.) [34 

Schön, Th., Schönburgische Hoch- 
zeitsfeier 1632; nach Akten d. fürstl. 
Reussischen Hausarchivs zu Schleiz. 
(Schönburg. G.-Bll. 4, 23-38.) [35 

Wutke, K., Ein Burgfriede Hzg. Georgs II. 


v. Brieg, 1563. (Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 
32, 367-69.) — Ders., Ein Absagebrief a. d. 


J. 1597. (Ebd. 866 f.) [36 
Moritz, H., Unehrlichkeit aus Mitleid. 


(Zt. d. hist. Ges. Posen 12, 354f.) [37 


Kadner, S., Hexenprozesse. (Beitrr. 
z. baier. Kirch.-G. 4, 136-38.) [38 

Ferchl, G., Geisterspuck in Marquartetein. 
(Monatsschr. d. hist. Ver. v. Oberbaiern ug, 
56.) [39 

Pauls, E., Niederrhein. Molken- 
Zauberformeln a. d. ersten Hälfte d. 
16. Jh. (Zt. f. Kultur-G. 5, 305-20.) [40 

Pauls, E., Gutachten u. Erklärgn. aber- 
wläub. Art d. Pfarrers zu Lank b. Krefeld 
üb. d. Art d. Krankheit u. d. ärztl. Behandlg. 
d. geisteskranken Jülicher Jungherzogs Jo- 
bann Wilhelm. (Ztg. d. berg. G.-Ver. 83, 
33-18.) [41 

Geyer, M.. Aberglaube zu Altenburg, 1612. 
(Mitt. d. geschichtsforsch. Ges. d. Osterlandes 
11, 116.) [42 


Sello, G., Teufelsspuk b. Stendal. (23. 
Jahresber. d. altmärk. Ver. zu Salzwedel. 
S. 80f.) [43 
v. Stojentin, Der grosse Hexen- 
brand in Neustettin v. 1586-1592. 
(Monatsbll. d. Ges. f. pomm. G. '98, 
41-46 u. 61.) [44 


Philippi, F., Das älteste(?) Bauernhaus 
unser. Gegend [1558]. (Mitt. d. Ver. f. G. v. 
Osnabrück 22, 278f.) [45 

Wormstall, A., Badestuben in Münster. 
(Zt. f. vaterl. G. Westfal. 55, 1, 263 f.) [46 


Cuvelier, J., La garde-robe, les 
bijoux et le mobilier d'une patricienne 
flamande sous le règne de Charles V. 
(Compte rendu des séances de la 
commission roy. d’hist. de l’acad. r. 
de Belgique 8, 173-92.) [47 

Schmitz, L., Inventar d. Wert- 
Nachlasses d. Hzgs. Johann II. v. 
Cleve. (Zt. d. berg. G.-Ver. 33, 1-6.) 

[3248 


6. Vom Westfäl. Frieden bis 
z. Tode Karls VI. u. Friedr. 
Wilhelms I., 1648-1740. 


Temberski, St., Annales 1647-56; 
ed. V. Czermak. (= Scriptores rer. 
Polon XVI.) ıxxxvı, 388 S. 6 M. [3249 

Schiemann, Th., Briefe d. Gr. 
Kurfürsten an sein. Schwager den 
Hzg. Jakob v. Kurland u. seine 
Schwester Luise Charlotte v. Kurland. 
(Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 
10, 325-37.) [50 

Mosen, .R., Briefe d. Gräfin v. Weissen- 
wolff (Elisab. v. Ungnad) aus Bremen u. 
Varel 1666 u. 1667 an d. Rent- u. Kammer- 


meister Jürgen Heilersieg in Delmenhorst. 
(Jahrb. f. G. d. Hzgts. Oldenb. 6, 99-104.) [51 


Krämer, F. J. L., Mémoires de 
Monsieur de B.... ou anecdotes, 
tant de la cour du prince d'Orange 
Guillaume II., que des principaux 
seigneurs de la république de ce 
temps. (Bijdrr. etc. v. h. hist. ge- 
nootsch. te Utrecht 19, 62-124.) [52 

Reuss, R., Le peintre Jean Jacques 
Walter et sa „Chronique Strasbour- 
geoise“ (s. '97, 3130.) Schluss. (Ann. 
de l'Est 12, 86-115; 240-65.) [53 

Wilhelmi, S., Marienburg. Chronik, 
1696-1726; hrsg. v. R. Toeppen (s. 
'97, 3133). Tl. 2. Progr. Marienb., 
Giesow. S. 69-148. a 75 Pf. [54 

Fischer, Joh. Nik., Geschichten 
od. Begebenheiten d. Stadt Kahla 
u. benachbarter Orte, 1702-46; nach 


*120 


d Hs. bearb. u. mitg. v. H. Bergner. 
Kahla, Beck 1897. 47 S. [3255 

Thaly, K., Aufzeichngn. a. d. 
Kriegsjahre 1704. (Történelmi Tár 
18, 1-25.) N [56 

Schmertosch, Denkschriften franz. 
Refugies zu d. Friedensverhdlgn. v. 
Ryswyk. Progr. Pirna. 4°. 28 5. [57 

Immich, M., Zur Vor-G. d. Or- 
leans’schen Krieges: Nuntiaturberr. a. 
Wien u. Paris 1685-88 nebst ergünz. 
Aktenstücken. Hrsg. v. d. bad. hist. 
Kommiss. Heidelb., Winter. xxjv, 
388 S., 2 Portr. 12 M. [58 

Westrin, Ph., Lettres ined. du 
baron de Görtz (écrites dans sa pri- 
son à Arnheim en 1717). (Rev. d’hist. 
diplom. 12, 270-73.) [59 


Berg, K. vom, Auszüge a. d. ältest. 
Kirchenbuch d. luth. Gemeinde Lütt- 
ringhausen: 1670-1706. (Monatsschr. 
d. berg. G.-Ver. '98, 57-60.) [60 

Bolte, J., Augsburger Flugblatt 
auf d. Frieden zu Rastatt. (Ale- 
mannia 25, 268-70.) [61 


Elster, 0., Teilnahme d. braun- 
schwg. Truppen an d. Türkenkriege 
1663-64. (Braunschw. Magaz. '97, 
185-90; 193-97; 201-4.) [62 

Döberl, M., Entstehgs.-G. d. baier.- 
franz. Allianz v. 1670. Vortrag. (Beil. 
z. Allg. Ztg. "op Nr. 38 f.) [63 


Referat d Vortrages: Monatsschr. d. hist. 
Ver. v. Oberbaiern Jg. 7, 5-7. 


Hirsch, F., Brandenburg u. Eng- 
land, 1674-79. Tl. I. Progr. Berl., 
Gärtner. 4°. 248. 1M. [64 

Müsebeck, Feldzüge d. Gr. Kurfürsten in 
Pommern, 1675-77 (s. '97, 3148). (Auch in: 
Balt. Studien N. F. 1-141.) Rez.: Mitt. a. d. 
hist. Litt. 286, 201 Wehrmann. [65 


Borries, E. v., Zur Begrüssung 
Ludwigs XIV. durch Bischof Franz 
Egon v. Fürstenberg (Zt. f. G. d. 
Oberrh. 13, 359-62.) Vgl. 13668. [66 

Schollen, M., Agent in Aachener Diensten 


währ. d. Pıülzisch. Krieges. (Aus Aachens 
Vorzeit 10, 113.) [67 


Boislisle, A. de, Les aventures 
du marquis de Langalerie. (Rev. hist. 
66, 1-42; 257-300.) [68 

Preuss, @., Die preuss. Mediation 
zw. Baiern u. Oesterr. 1704. Lpz., 
Fock. 103 8. 1 M. 50. 169 

Benoit, A., Dans la Hart. Le 
combat de Rumersheim, 26 août 1709. 


Bibliographie Nr. 3255—3309. 


Doebner u Zur Charakteristik 


Friedrich ilhelms I., Königs v. 
Preussen. (Forschgn. z. brandb. u. 
preuss. G. 11, 206-9.) [71 


Weber, 0., Eine Kaiserreiso nach Böhmen 
1723 Nr. 1382). Sep. Prag, Calve. t 2 
1 M. 


Boyé, P., Un roi de Pologne et 
la couronne ducale de Lorraine. 
Stanisl. Leszczynski et le troisième 
traitede Vienne. Thèse. Paris, Berger- 
Levrault. xx, 588 S. 12 fr. [73 

Rez.: Ann. de VEst 12, 427 ff. 

Mencik, F., Umluvy Videnske z 
r. 1725 a jejich näsledky (Über d. 
Wiener Verträge v. J. 1725 u. ihre 
e zen). (Sitzungsberr. d böhm. Ges. 

iss. zu Prag ou I) 17 S. [74 


N H., Ein Besuch König 
Friedrich Wilhelms I. u. Friedrichs d. Gr. 
bei d. Jesuiten in Bamberg; m. e. Nachtr. v. 
Hnr. Weber. (58. Ber. d hist. Ver. zu Bam- 
berg 8. 57-71.) [75 


Wildberger, W., Der Wilchinger 
Handel; Zeitbild a. d. Schaffhauser 
G. 1717- 1729. Schaffh., Schoch. 38 S. 
60 Pf. [76 

Jordan, G. v., Über d. Réfugiés in d. 


Städten Hilsbach u. Gochsheim in Baden. 
(Franz. Kolonie 9, 109-12.) (77 


Weissgerber, H., L'Alsace au 
commencement du 18. siècle d’apr. 
un mémoire inéd. de lintendance. 
(Sep. a.: Rev. d'Alsace.) Strasb., 
Noiriel. 51 S. 80 Pf. [75 

Hindrichson, G., Brockes u. d. 
Amt Ritzebüttel 1735-41 (8. '97, 3156‘. 
Tl. 2. Progr. Hamb., Herold. 4”. 


19 S., 1 Plan. 2 M. [79 


Töppen, R., Zum Leben d. Bürgermeisters 
Samuel Wilhelmi. (Altpreuss. Monatsschr. 
34, 645.) Vgl. '97, 3133. [50 

Buchholtz, A., Ueb. d. letzten Tage d 
1717 verstorbeu. Rigaschen Bürgermeisters 
Paul Brockhusen. (Sitzungsberr. d. Ges. f. G. 
etc. d. Ostseeprovinzen Russlands '97, 12-21.) 

[3281 


Innere Verhältnisse. 


Döberl, M., Das Projekt e. Eini- 
gung Dtlds. auf wirtschaftl. Grund- 
lage a. d. J. 1665 u. d. sich daran 
schliessenden wirtschaftspolit. Ver- 
hdlgn. zw. Baiern u. Oesterr. ; zugleich 
e. Beitr. z. G. d. Dr. Joh. Joach. Becher 
u. d. Bischofs Christoval de Roxas. 
(Forschgn. z. G. Baierns 6, 163-205.) 
[3282 


Simäk, J., Hospodářská instrukce 


(Rev. cath.d’Als.15,830- 38; Y08-14.)[70 ' Desfourská z roku 1685 (Instruktion 


Vom Westfälischen Frieden bis 1740. 


f. Desfour’sche Wirtschaftsbeamte v. 
J. 1685). (Sitzungsberr. d. böhm. Ges. 
d Wiss. zu Prag ou, II.) 14 S. [3283 

Liebenau, Th. v., Haus Häer v. 
Ebikon, e. Kämpfer f. Gewerbefreiheit. 
(Kath. Schweizerbll. 13, 299-418.) [84 

Pribram, A., Das böhm. Commerz- 
collegium u. seine Thätigkeit; e Beitr. 
z. G. d. böhm. Handels u. d böhm. 
Industrie im Jahrh. nach d. westfäl. 
Frieden. (= Beitrr. z. G. d. dt. In- 
dustrie in Böhmen VI.) Prag, Domini- 
cus. 278 S. 4 M. — Vgl. 1397. [85 

Brugmans, H., Statistiek van d. 
in- en uitvoer van Amsterdam, 1. Oct. 
1667-30. Sept. 1668. (Bijdrr. ete. v. 
h. hist. genootsch. te Utrecht 19, 125 
-83.) [86 

Kinert, E., Gesamtpostmeister Bicler (8.’96, 
1413). (Auch in: Arch. f. Post u. Telegr. 24, 
219-29; 251-60.) — Zur Geschichte d. Ver- 
kehrs in Schlesw -Holst (Ebd. 25, 380-84.) — 


Edikt d. Königs Friedrich Wilhelm I. üb. d. 
Straf barkeit v Postdefraudationen. (Ebd. 


193-95.) — Althessische Sicherheitsmass- 
regeln geg. d. Einschleppung v. Seuchen 


durch d. Post. (Ebd. 544 f.) [87 

Schild, F. X., „Ausgaben um Gotteswillen“. 
(Jahrb. d. hist. Ver. Dillingen 10, 196f.) — 
M. Schollen, Kosten e. Festessens in Aachen 
im J. 1700. (Aus Aachens Vorzeit 10, 116£.) [88 


Acta Borussica. Denkmäler d. 
preuss. Staatsverwaltg im 18. Jh., 
hrsg. v. d. Akad. d. Wiss. Die Be- 
hördenorganisation u. d. allg. Staats- 
verwaltg. (s. ’94, 1919). Bd. 2: Akten 
v. Juli 1714 bis Ende 1717; bearb. 
v. G. Schmoller, O. Krauske u. 
V. Loewe. 639 S. 15 M. [89 


Rez. v. Bd. 1: Hist. Zt. 78, 104-10 Erd- 
mannsdörffer. i 
Herbert, H., Öffentl. Leben in 
Hermannstadt zur Zeit Karls VI; Mitt. 
a. d. Hermannstädter Magistrats- 
protokollen. (Arch. f. siebenbürg. 
Ldkde. 28, 109-36.) [90 
Grillitsch, A., Die pragmatische 
Sanktion in Kärnten. (Carinthia I, 
88, 33-54.) [91 
Langer, E., Otto, Frhr. v. Nostitz u. 
Schochau, Herr auf Rokitnitz, gewährt d. 
Städtchen Rokitnitz e Privilegium, 4. Nov. 
1651. (Langer, Materialien z. G.forschg. im 
Adlergebirge 1, 40-45.) [93 
Herglotz, A., Ausszug d. Artikul d. Ehr- 
samen Zuufft d. Fleischhacker in Graber, 
1657. OM d. nordböhm. Exkurs.-Klubs 20, 
269-72.) [93 


Schollen, F., Ein „Gemeiner Be- 
scheid" d. Aachener Schöffenstuhle. 
(Aus Aachens Vorzeit 10, 25-28.) [94 

Silbernagl, Strafverfahren bei d. 


*121 


baier. Benediktiner-Kongregation im 
18. Jh. (Arch. f. kath. Kirchenrecht 
77, 273-82.) [95 


Jany, C., Lehndienst u. Landfolge 
unter d. Gr. Kurfürsten (s.’96, 1415.) 
Schluss. (Forschgn. z. brandb. u. 


preuss. G. 10, 1-30.) [96 

Beck, F., Errichtg. d. landgräfl. hess.- 
darmst. Kreisregiments 1697 (s. ’97. 3172). 
(Sep. a.: Quartalbll. d. hist. Ver. f. d. Grhzgt. 
Hessen Bd. 2, Nr. 5.) — Althessische Fahnen 
in Schweden. (Ebd. 195-98.) [97 

Schollen, M., Löhnungsliste d. Soldaten 
d. Reichsstadt Aachen v. 26. Apr. 1657. (Aus 
Aachens Vorzeit 10, 113-15.) [98 


Feilitzsch, E. v., Ein Blatt a. d. 
J. 1697. (Beitrr. z. sächs. Kirch.-G. 


12, 95-100.) [3299 

Blanckmeister, F., Die Haltung d. säche. 
Stände u. d. sächs. Volkes beim Uebertritt 
Augusts d. Starken u. sein. Sohnes; e. Stim- 
mungsbild a. d. sächs. Kirch.-G. Lpz., Braun. 
1897. 11 S. 30 Pf. [3300 


Soffner, Die Altranstädtische Con- 
vention (1707) u. d. Kaiser Josephi- 
nische Pfarrfundation (1710). (Sep. a.: 
Schles. Pastoralbll) Breslau, Ader- 


holz. 1897. 73 S. 80 Pf. [3301 

Langer, E., Errichtungsurkunde des 
Klosters auf d. Muttergottesberge zu Grulich, 
16. Nov. 1719. Konsens z. Errichtg. d. Bruder- 
schaft d. 7 Schmerzen Mariens im Grulicher 
Kloster, 29. Dez. 1719. (Langer, Materialien 
z. G.forschg. im Adlergebirge 1, 45-56.) [2 

Liebenau, Th. v., Eine verhinderte 
Klostergrändung. (Kath. Schweizerbll. 
13, 109-24.) [3 

Muth, K., Die Kirchweih-Festtage zu 
Niederaltaich i. J. 1727; d feierl. Einweihg. 
d. Klosterkirche u. d. Aufenthalt d. Fürst- 
bischofs Jos. Domin. Grfn. v. Lamberg zu 
Niederaltaich 1.-5. IX. 1727. (Sep. a.: Theol.- 
prakt. Monatsschr.) Passau, Kleiter. 18:7. 
17 S. 35 Pf. [4 

Mirbt, C., Casseler Religionsgespräch 1661, 
1.-9. Juli. (Realencyklop. f. prot. Theo!. 8. Aufl. 
8, T44f.) [5 

Ebeling, A., Ist Paul Gerhardt d. Ver- 
fasser d. gemeiniglich d. Kurfürstin Louise 
Henriette zugeschrieben. 4 geistlich. Lieder? 
(Zt. f. d. dt. Unterricht 11, 627-42.) Vgl. o 
2040 b. [i 

Simons, Ein Herborner Gesang- 
buch v. 1654 u. seine Verwandtschaft 
m. niederrhein. u. Stassburger Gesang- 
büchern. (Monatsschrift f. Gottes- 
dienst u. kirchl. Kunst 2, 311-18.) [7 

Waterstraat, H., Joh. Christoph 
Schinmeyer; Lebensbild a. d. Zeit 
d. Pietismus. Gotha, Thienemann. 


1897. 66 S. 1 M. 60. [8 


Lehner, T., Zur Promulgations- 
feier an d. Salzburger Universität. 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. A. Bibliographie. 10 


*122 
(Mitt. d. Ges. f. Salzburg. Ldkde. 
37, 229-31.) [3309 


Obser, K., Zur Reform d. Heidel- 
berger Universitätsstatuten unter Karl 
Ludwig. (Zt. f. G. d. Oberrh. 13, 
357-59.) T 

Donsbach, K., Zur G. d. Erzie 
d. Adels im 17. Jh. Progr. Prüm 
4°. S. 34-40. 11 

Förster, Th., Aug. Herm. Francke 
Halle, Strien. 71 S. 80 Pf. — G. F. 
Hertzberg A. H. Francke u. sein 
hallisches Waisenhaus. Halle, Waisen- 
haus. 164 S. 1 M. 80. — G. Knuth, 
A. H. Franckes Mitarbeiter an sein. 
Stiftgn. Ebd. jx, 185 S. 1 M. 80. — 
Vgl. Nr. 3651. [12 


Grotefend, W., Lehrerprüfungen vor 200 
Jahren. (Hessenland 12, 35-37.) [13 


Dankschreiben Kurf. Johann Georgs II. 
an d. Chronisten Anton Weck. (Dresdner 
G.-Bll. "mg (Bd. 2), 8. 108.) — Lauchert, 
A. Wiltheim. (Allg. dt. Biogr. 48, 417 f.) — 
Joh. Adam Bernhard, o vergessener G.for- 
scher. (Hossenland 11, 317f.) [14 
Schrader. W., Christian Wolff. (Allg. Se 
Liogr. 44, 14-23.) 

Wintzer È., Dénis Papins Erleb- 
nisse in Marburg, 1688-95. Marb., 
Elwert. 71 S. 1 M. 50. [16 

Günther, S., Maria Klara Eimmart, e. 
Bild a. d. Gelehrtenleben d. 18. Jahrh. (Ger- 
mania; Mtschr. f. Kde. d. dt. Vorzeit 1, 376 
-&5.) ` [17 


Wolff, Eug., Briefwechsel Gott- 
scheds mitBodmeru.Breitinger. 
(Zt. f£. d. dt. Unterr. 11, 363-81.) [18 

Bodmer, H., Joh. Jak. Breitinger 
1701-1776; sein Leben u. litter. Be- 
dente I. Zürich. Diss. 1897. 88 S. [19 


Grotefend, W., Grimmelshausens Eltern. 
(Hessenland 11, 2341.) [20 


Wustmann, G., Eine Leipzigerin 
unter d. schlesischen Dichtern: Frau 
Volekmann. (Wustmann, Aus Leip- 
zigs Vergangenh. N.F. S. 157-76.) [21 


Lind, K., Kunsthist. Regesten a. d Stifte 
Klosterneuburg. Monatsbl. d Altert.- Ver. 
Wien ’97, 131 f. ’98, 144.) [22 

Halm, Ph. M., Das „Theatrum“ in d. Pfarr- 
kirche Kenzingen. (Schau-ins-Land 22, 44 f.) [23 


Donner v. Richter, ©., Die Decken- 
gemälde in d. Thurn- u. Taxisschen 
Palais zn Frankf. a. M. (Berr. d. freien 
dt. Hochstiftes ’98, 132-40.) |24 

Hann, F. G., Die Pfarrkirche St. 
Nikolaus in Preitenegg u. d. merk- 
würdigen Bilder d. alten u. neuen 
Testamentes in continuierender Dar- 
stellg. daselbst. (Carinthia I, Jg. 88, 
59-65.) [25 


Bibliographie Nr. 3309—3366. 


Wustmann, 6., Bachs Grab u. 
Bachs Bildnisse. (Wustmann, Aus 
Leipzigs Vergangenheit. N.F. S. 177 
-215.) [26 


Perthen, E., Musikunterricht im J. 1710. 
(Mitt. d. nordböhm. Exk.-Klubs 20, 348f.) [27 


Wildberg, H., Altmärk. Sitten- 
bilder a. d. Zeit v. 1670 bis 1786; 
auf Grund d. kirchl. Urkk. d. Paro- 
chieen Rochau u. Schorstedt. (25. 
Jahresber. d. altmärk. Ver. zu Salz- 
wedel S. 121-38.) [28 

Radlach, T. 0., Verlöbnisvertrag d. Urts- 
schulzen Jochim Kamith zu Cheinitz, Kr. Salz- 
wedel, mit Usabe Bierstedt zu QWuadendam- 
beck v. 9. Okt. 1696. (Ebd. 144-46.) — Ders., 
Einladung zu o. altmärk. Bauernhochzeit iu 
Siedenlangenbeck, Kr. Salzw., v. J. 1:16. 
(Ebd. 139-46.) [23 

Beck, H., Hans Würth; e. Bild aus Nord- 
steimkes Vergangenheit. (Braunschw. Nagaz. 
"un, 83-85) — Pfau, Dorfordnung v. Fisch- 
heim, 1714. (Mitt. d. Ver. f. sächs. Volkskde. 
97,4. S. ı5£.) — C. v. d. Osten gen. Sacken, 
Testament d Dietr v. Backen auf Lehnen v. 
J. 1668. (Jahrb. f. Geneal. Jg. ’96, 82-87.) [30 


Stegmann, H., Geheimmittelin- 
dustrie im 18. Jh. (Mitt. d. germ. 
Nat.-Mus. ’97, 117-24. [31 

Sachs, E., Über Seuchen auf d. 
Lande zu Anfang d. vorig. Jahrh. 
(Jahresber. d. Ges. f. Natur- u. Heil- 
kde. zu Dresden '96/97, 36-40.) [32 

Hellinghaus, 0., Die letzte Pest- 
epidemie in Münster (1666-67) u 
ihre Bekämpfung durch Bischof 
Christoph Bernard v. Galen. Progr. 
Münster. 4°. 168. [33 

Lehner, T., Badereisen v. Krems- 
münster nach Wildbad-Gastein im 
17. Jh. (Mitt. d. Ges. f. Salzburg. 
Ldkde. 37, 1-17.) Ba 

Büsch, H., Süddt. bürgerl. Wo 


haus vom Beginne d. 18. Jh. (Mitt. 
a. d. germ. Nat.-Mus. ’97, 17-26 etc. 
109-16, 13 Taf.) [3335 


7. Zeitalter Friedrichs d. Gr. 
1740-1789. 


Handschriften, Die Süssenbach- 
schen, zur G. d. 7jähr. Krieges in d. 
hzgl. hessisch. Hofbiblioth. zu 
armstadt. Feldzug 1756 u. Feldz. 
1757; bearb. in d. kriegsgeschichtl. 
Abtlg. II d. Gr. Generalstabes. (Beihft. 
z. Milit.-Wochenbl. "og, 323-93.) Sep. 
Berl., Mittler. 1 M. 25. [3336 
Schottmüller, K., Aus e. Schwer- 
senzer Familienchronik. (Zt. d. hist. 
Ges. Posen 12, 357-76.) [37 


Vom Westfäl. Frieden bis 1740. — Zeitalter Friedr. d Gr. 


Gerthner, E., Der Bauernaufstand in 
Böhmen 1775, aus d Lind nauer pfarrämt- 
lichen Memorabilienbuche mitg. Mit Aubang 
üb. d. Vorgänge in Wearteuberg, ÖOschitz, 
Gabel u. Reichstadt aus d Kumiter Kapellen- 


buche. (Mitt. d nordböhm. Exkurs -Klubs 
20, 333-99.) [3338 

Wolfram, G., Reise nach Berlin 
1787, Mitt. a. Bar Harries Tage- 
buche. (Schrr. d. Ver. f. G. Berlins 
34, 39-71.) [39 


Meyer, Ch., [Aus d. Berichten d. 
Reichsfreiherrn Friedrich Christoph 
v. Geuder:] Am Hofe Friedrichs d. Gr. 
(Germania; Mtschr. f. Kde. d. dt. 
Vorzeit 1, 350-59.) 

Pansa, G&G., Relazione ined. della 
venuta degli Austriaci nel’ Aquila 
durante l'invasione del 1744. (Boll. 
d. soc. d. stor. patr. A. L. Antinori 
negli Abruzzi IX, 18,15 luglio'97.) [41 

Recueil des ordonnances des Pays- 
Bas Autrichiens. 3. Sér., T.9: 1763-69 
par J. deLeCourt. Bruxelles. 1897. 
fol. 594 S. 25 fr. 42 


Tandel, E., Quelques piċces des archives 
de la seigneurie d’Autel et de celle de Gorey. 
(Institut archéol. du Luxomb. Annales 32, 
206 f.) [43 


Koser, R., König Friedrich d. Gr. 


(s. Nr. 1452). Lie, 10 (= Biblioth. 
dt. G. Lfg. 127). (Bd. 2, 81-160.) 
ıM. 44 


Carlyle,Th., History of Frederick II. 
of Prussia (s. Nr. 1453). Vol. 5 u. 6. 
420; 414 S. à 3 sh. e d [45 


Erbfolge-Krieg, Oesterreich., 1740-48, 8. 
D, 1484. Rez.: Oesterr. Litt-Bl. 6, 474-78 
Hirn; Mitt. d. Inst. f. österr. G.forschg. 19, 
223 Huber; Gött. gel. Anz. "8. 248-56 Ferd. 
Wagner; Hist. Jahrb. 19, 364-71, 593 A. Zim- 
mermann. 


[4 

Gubo, A., Steiermark währ. d. 
österr. Erbfolgekrieges (s. °97, 1485). 
Tl. 2. Progr. Graz. 1897. 34 S. [47 
Leitzke, M., Neue Beitrr. z. G. d. 
preuss. Polit. u. Kriegführg. 1744. 
Heidelberg. Diss. 48 S. [48 
Broglie, A. duc de, Voltaire avant 
ct pend. la guerre de7 ans. Paris, Lévy. 
270 S. 3 fr. 50 cts. — Ders., Desgl. 
(Le Correspondant 189, 825-53; 1033 
-65. 190, 397-423; 632-56.) [49 
Herrmann, 0., Der preuss. Kriegs- 
plan v. 1756 u. d. Ursprg. d. 7jähr. 
Krieges. (Jahrbb. f. d. 
101, 2-13.) [50 
Wengen, F. v. d., Prager Schlacht 
v. 1757 u. ihr. strategischer Hinter- 


dt. Armee 


[ 
| 
6 


[40 | 


*123 
grund. Dt. Heeres-Ztg. Jg. 22, 
Nr. 11-14.) [51 


Koser, R., Bemerkgn. z. Schlacht 
v. Kolin. (Forschgn. z. brandb. u. 
preuss. G. 11, 175-200.) — E. v. Hor- 
setzky, Schlacht v. Kolin. (Organ 
d. militärw. Vereine 52, 397-422.) 152 

Treusch vy. Buttlar, K., Burkers- 
dorf. (Forschgn. z. brandb. u. preuss. 
G. 10, 337-44.) [53 

Krabant, A., Kämpfe um Mulde 
u. Triebisch 1761 u. 1762. (Wiss. 
Beil. z. Leipz. Ate "og Nr. 20, 
S. 77-80.) — Ders., Die Schlachten 
um Freiberg im Okt. 1762. (Ebd. 
’97, Nr. 12i, S. 493-96.) [54 

Obser, K., Zur Sendg. d. Grafen 
Goertz an d. Zweibrückener Hof, Jan.- 
Apr. 1778. (Mitt. d. Inst. f. österr. 
G. 19, 343-47.) Vgl. Nr. 1461. [55 

Pichler, K., Beziehgn. zw. Oesterr. 
u. Frankr. 1780-90. Progr. Znaim. 
1897. 38 S. [56 

Colenbrander, H.T., De patriotten- 
tijd hoofdzakelijk naar buitenlandsche 
bescheiden (s. "un, 3225). DI. 2: 
1784-86. 13, 371 S. 4 fl. 50. [57 


Magnette, F., Les dessous d'une élection 
épiscopale sous l’ancien régime. (Bull. de 
l’acad. des sciences de Belg. 31, 163-206.) [58 


Brunner, K., Der angebliche Über- 
tritt d. Mrkgfn. Friedrich v. Bayreuth 
u. seiner Gemahlin Friederike Wil- 
helmine zum Katholizismus. (Beitrr. 


z. baier. Kirch.-G. 4, 97-101; 194.) [59 
Vgl.: Hist. Zt. 81, 180. 


Platz, F., Streit zwisch. d. Fürst. 
v. Oettingen u. d. Dt. Orden, 1765. 
(Zt. d. hist. Ver. f. Schwaben u. Neu- 
burg, Jg. 24, 24-44.) [60 

Winterfeld, Å. Ye, Friedrich d. Gr. 
u. Hzg. Karl Eugen v. Württemb. 
(Dt. Roue gi Bd. 2, 186-91.) [61 

Magnette, F., Le prieuré de Muno 
et les cours de Vienne et de Versailles, 
1768 à 1785. (Ann. de l'Institut 
archéol. du Luxemb. 30, 33-58.) [62 


Lange, Wilh. Christian, Jul. Jürgen 
v. Wittorf. (Allg. dt. Biogr. 43, 651-55.) [63 


Wilioh, Vechta im 7jähr. Kriege. 
(Jahrb. f. G. d. Hzgts. Oldenb. 6, 
105-42.) [64 

Schröter, ©., Dankerodes Schick- 
sal im 7jähr. Kriege. Nach d. Tage- 
buche d. damal. Schulzen S. Einicke. 
(Mansfelder BIL 11, 127-338.) [65 

Gildemeister, Französ. Besuch in 
Zella u. Mehlis, 1761. (Aus d. Hei- 


10* 


*124 


mat; Bll. f. gothaische G. etc. 1, 
158-64.) [3366 

Göphardt, L. v., Carl Aug. v. 
Gersdorff, kursächs. General d. Inf. 
u. Kabinetsminister. (Dresdner G.- 
Bll. "og (Bd. 2), 91-106.) [67 

Parisius, A., Franz. Invasion in 
Gardelegen währ. d. 7jähr. Krieges. 
25. Jahresber. d. altmärk. Ver. zu 
alzwedel S. 147-65.) — T. 0. Rad- 
lach, Franz. Truppen in Plathe b. 
Brunau im Herbst d. J. 1757. (Ebd. 
166-82.) [68 

Wetzold, A., Beitrr. z. G. d. Stadt 
Görlitz im 1. u. 2. schlesisch. Kriege. 
Progr. Görlitz. 4°. 25 S. [69 

Krebs, J.s Landeshut währ. d. 
österr. Okkupation. (Zt. d. Ver. f. 


G. Schlesiens. 32, 267-84.) [70 

Buchholtz, A., Münchhausen in Livland. 
(Sitzungsberr. d. Ges. f. G. etc. d. Ostsee- 
provinzen Russlands ’97, £0-59.) [8371 


Innere Verhältnisse. 

Hintze 9 0. 9 Zur Agrarpolitik 
Friedrichs d. Gr. (Forschgn. z. brandb. 
u. preuss. G. 10, 275-309.) [3372 

Wehrmann, P., Friedrich d. Gr. 
als Kolonisator in Pommern (s. "ou. 
8232). Tl. 2. Progr. Pyritz. 4°. 
17 S. [78 

Wendt, H., Verwaltg. d. Breslauer 
Kämmereigüter vor u. nach d. preuss. 
Besitzergreifg. (Silesiaca S.321-42.)[74 

Baumann, A., Baier. Handelswesen 
in d. 2. Hälfte d 18. Jh. speziell unter 
Kurt Max Joseph Ill. Kaiserslautern, 
Gotthold. 76 S. 2 M. [75 

Nitzsche, R., Brand in Gera u. 
Preise v. Lebensmitteln vor ungefähr 
120 Jahren. (Mitt. d. geschichtsforsch. 
‘Ges. d. Osterlandes 11, 29-34.) [76 

Edikt, Ein kaiserlichos, zu Gunsteu d. 
‚Strassen u. d. Posten a. d. J. 1772. (Arch. 
f. Post u. Tolegr. 25. 55-58.) — Moeller, Post- 
-ersatzfall aus ulter Zeit. (Ebd. 763-69.) 77 

Jungesbluth, A., Vor 150 Jahren: Schiff- 
fahrt auf d. Oker u. Schunter. (Braunschw. 
Magaz. "mi, 190.) [78 

Grünhagen, C., K. F. Werner 
1743-96, e. Breslauer Stadthaupt. 
(Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 32, 285- 
314.) — Vgl. Nr. 3497. [79 

Stölzel, A., Zur Erinnerg. an 
Svarez. (Beil. z. Allg. Ztg. "og 
Nr. 109.) [80 

Bourdeau, Le Grand Frederic. 
(Journ. des sciences milit. 63, 125-60. 
65, 130-50; 271-93.) [81 

Duvernoy, Die preuss. Herbst- 


Bibliographie Nr. 3366—3417. 


manöver b. Spandau v. 28.-28. Aug. 
1755. (Milit.-Wochenbl. 83, 199-214 
etc. 346-60.) [82 


Kenninck, F., Les idées religieuses 
en Autriche de 1767 à 1787. Corre- 
spondance inéd. du Dr. Wittola 
avec le Comte Dupac de Belle- 
garde. (Rev. intern. de théol. avr.- 
sept. 308-35; 573-601.) [83 

Dittrich, Ausführg. d. Breve Do- 
minus ac Redemptor v. 21. Juli 1773 


in Westpreuss. u. Ermland. (Zt. f. 
G. Ermlands 12, 184-91.) [84 
Braun, F., Dr. theol. J. G. Schel- 
horn. (Beitrr. z. baier. Kirch.-G. 
4, 145-64; 195-223.) [85 
Bailleu, P., J. Ch. v. Woellner. (Allg. 


dt. Biogr. 44, 148-58 ) 156 


Meissner, Aus Briefen d. stud. jur‘ 
H.A. Weise in Jena, 1778-82. (Mitt. 
d geschichtsforsch. Ges. d. Oster- 
landes 11, 60-74.) [87 

Endres, J. A., Das philosoph. 
Studium zu Salzburg am Vorabend 
d. Aufklärungsperiode. (Hist.-polit. 
Bll. 121, 266-74.) E 

Pestalozzi u. Anna Schulthess. 
Briefe a. d. Zeit ihr. Verlobg.; hrsg. 
v. H. Morf u. L. W. Seyffarth. 
(= Pestalozzis sämtl. Werke hrsg. 
v. Seyffarth. Bd. 19 u. 20.) Liegnitz, 
Seyffarth. 416; 233 S. 8 M. le 

Steigentesch, J. J. F., „Abhdlg. 
v. Verbesserg. d. Unterrichtes d 
Jugend in d. kurfürstl. Mainzischen 
Staaten 1771,“ hrsg. v. A. Messer 
(s. ’97, 3251). Tl.2. Progr. Giessen. 
Ai. 208. [89a 

Kahle, A., Der erste Entwurf d. 
Fürstenbergschen Schulordng.(Paulin. 
Gymnas. zu Münster. Festschr. SG 73- 
104.) [90 

Tetzner, F., Zur G.d. Stadtschule 
in Werdau (Kgr. Sachsen) in d. Mitt. 
d. 18. Jh.; nebst 4 Berufungsurkk. 
f. d. Rektor (1760), Kantor (1759, 
Organisten (1744) u. Kollaborator 
(1744). (Mitt. d Ges. f. dt. Erziehgs.- 
u. Schul-G. 8, 83-90.) [91 


Diels, H., Aus d. Korrespondenz 
Friedrichs d. Gr. mit Maupertuis. 
(Sitzungsberr. d. Berlin. Akad. "op, 
52-76.) — Ders., Maupertuis u. 
Friedrich d. Gr. (Dt. Rundschau 
94, 439-60.) [92 


Zeitalter Friedrichs d Gr. 1740—1789. 


Reinhardstöttner, K. v., J. F. v. 
Kohlbrenner (s. Nr. 1485). Schl. (For- 
schgn. z. G. Baierns 6,141-62.) [3393 

Markgraf, H., Zur Erinnerg. an 
S. B. Klose. (Silesiaca, S. 1-22.) [94 

Breysig, K., Dt. G.schreibg. im 
Zeitalter Herders. (Zukunft 16. Apr. 
'98,103-17.) — K. Lamprecht, Herder 
u. Kant als Theoretiker d. G.-wiss. 
Jabel, f. Nat.ök. 69, 161 ff.) [95 

Paulsen, F., Kant. Mit Bildnis u. 
e Briefe Ks. a. d. J. 1792. (= From- 
manns Klassiker d. Philos. VII.) Stuttg., 
Frommann. ıxj, 395 S. 4 M. [96 

Foz.: Preuss. Jahrbb. 98, 127-31 Drews; 
Dt. Litt.-Ztg. "99, 1143-53 Adickes. 

Hassencamp, R., Beitrr. z. G. d. 
Brüder Jacobi (s. "o4. 4069 b). IV: Die 
Beziehgn. J. J. W. Heinses zu d. 
Gebrüdern J. (Beitr. z. G. d. Niederrh., 
Jahrb. d. Düsseld. G.-Ver. 12, 221-57 ) 


[97 
Justi, C., Winckelmann u. seine 
Zeitgenossen. 2. Aufl. Bd. I. Lpz., 


Vogel. 429 S5., 1 Portr. 12 M. [98 

Vogel, Jul., Job. Joach. Winckelmann. 
(Allg. dt. Biogr. 43, 343-62.) — A. Baumeister, 
Frdr. Aug. Wolf. (Ebd. 737-48.) [3399 

Butzert, A., Zum 150. Geburtstage d. „alten 
Heim“. (Schrr. d. Ver. f. Sachs.-Meining. G. 
25, 40-67.) [3400 


Türk, M., Friedrichs d. Gr. Dichtgn. 
im Urteile d. 18. Jahrh. (s.’97, 3258). 
Tl. a Progr. Berl., Gärtner. 4°. 
29 S. 1 M. 3401 

Wustmann, G., Friedrich d. Gr. u. 
Gottsched. (Wustmann, Aus Leipzigs 
Vergangenheit. N. F. S. 216-35.) [2 

Markgraf, H., Amtliche Schreiben 
G. E. Lessings a. d. Zeit sein. Bres- 
lauer Aufenthalts, 1761-64. (Zt. f. 
vergleich. Litt.-G. 12, 43-61.) [3 

Schüddekopf, C., Die Freitags- 
gesellschaft; e. Erläuterg. z. Brief- 
wechsel Goethes mit Schiller. (Goethe- 
Jahrb. 19, 14-19.) — Ders., Gut- 
achten Gs. üb. Abschaffg. d. Duelle 
an d. Univ. Jena. (Ebd. 20-34.) — 
B. Suphan u. R. Haym, G. an d. 
Grossfürstin Maria Paulowna üb. 
Kants Philosophie. (Ebd. 34-48.) — 
J. Wahle, 3 Briefe Gs. an d. Familie 
Mendelssohn-Bartholdy. (Ebd. 48-52.) 
— L. Geiger, 13 Briefe Gs. an Adele 
Schopenhauer; nebst Antworten d. 
Adele u. e Billet Börnes an G. 
(Ebd. 53-119.) — 0. Brandes, 2 Briefe 
Gs. (Ebd. 120-22.) 

Alt, C., Studien z. Entstehgs.-G 


Es 


125 


v. Goethes Dichtg. u. Wahrheit. 
(= Forschgn. z. neuer. Litt.-G. V.) 
Münch., Haushalter. 90 S. 2 M. — 
Vgl. Nr. 1500. [5 
Morris, M., Goethe-Studien (s. "ou, 
3270). Bd. 2. 180 S. 3 M. [6 
Rez. v. I: Anz. f. dt. Altert. 24, 306-9 Alt. 
Rod, E., Essai sur Goethe (s. ’97, 
1546). Schluss. (Rev. des 2 mondes 
143, 296-330.) Sep. Paris, Perrin. 
3 fr. 50. [7 
Rez.: Beil. z. Allg. Zo ’98, Nr. 139. Schott. 
Saitschick, R., Goethes Charakter. 
Stuttg., Frommann. 1508. 1NM so [8 
Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’98, 102 Necker. 
Vorländer, K., Goethe u. Kant. 


(Goethe-Jahrb. 19, 167-85.) — A. 
Klaar, Schiller u. Goethe. (Ebd. 
202-28.) [9 


Geiger, L., Goethe u. Henri, tee Lüttwitz. 
(Beil. z. Allg. Ztg. ou, Nr. ai Vgl. ‘97, 3276 
u. ’98, 1495. — Ders., Goethes Schwester. 
(Geirer, Dichter u. Frauen S. 69-93) Vgl. 
’y1, 1019c. — P. Besson, Goethe, sa sœur et 
ses amies. (Annales de l’univ. de Grenoble 
10, 232-60.) [10 

Thalmayr, Frz., Goethe u. d. klass. 
Altertum; d. Einwirkg. d. Antike auf 
Gs. Dichtgn. im Zusammenhange m. 
d. Lebensgange d. Dichters dargest. 
Lpz., Fock. 1897. xj,185 S. 2 M. 50. [11 

Rez.: Anz. f. dt. Altert. 24, 217 Knauth; 
Wochenschr. f. klass. Philol. "ug, 774-78 Kluth. 

Fries, K., Goethe u. Furipides. (Arch. f. 
d. Stud. d. neuer. Sprachen 99, 253-70.) — 
E. Szanto, Archäologischeg zu Goethes Faust. 
(Jahreshefte d. österr. archäol. Instituts 1 
93-105.) — F. Wickhoft, Der zoitlicho Wandel 
in Goetbes Verhältnis 7ur Antike dargelegt 
am Faust. (Ebd. 105-22.) [12 


Burkhardt, C. A. H., Goethes 
Unterhaltungen mit d. Kanzler Fried- 
rich v. Müller. 2. stark vermehrte 
Aufl. Stuttg., Cotta. xx, 272 8. 
4 M. 50. [13 

Harnack, 0., Schiller. (= Geistes- 
helden, hrsg. v. Bettelheim. Bd. 28 
u. 29, d. V. Sammlg. 4. u. 5. Bd.) 
Berl., Hofmann & Co. 418 S. 4M.80. [14 

Rez.: Litt.-Cbl. "gn, 942. 

Baumeister, A., Schillers Lebens- 
ansicht, insbes. in ihr. Beziehg. zur 
Kantischen. Progr. Tübingen. 1897. 
4°. 60 S. [15 


Batt, M., Schillers attitude towards the 
French revolution. (Journ. of german. philol. 
1, 452-93.) (16 


Möller, M., Studien zum „Don 
Karlos“, nebst e Anhg.: Das Ham- 
burger Theatermanuscript. (Erster 
Druck.) Greifswald, Abel. 1896. 93; 
137 S. 4 M. 80. Di 

Rez.: Ans f. dt. Altert. 24, 188-93 Elster. 


*126 


Geiger, L., Charlotte v. Schiller. (Geiger, 
Dichter u. Frauen S. 94-127. [r.: Westermanns 
Monatsheften, Okt. ’88, 135 ff.) [3418 


Herz, Henriette, Jugenderinner- 
ungen. (Mitt. a. d. Litt.-Archive zu 
Berlin 1, 141-84.) [19 


Wustmann, G., Leipziger Pasquillanten 
d 18. Jh., s. ’97, 1556. (Auch in: Wustmann, 
Aus Leipzigs Vergangenlieit. N. F. 8. 236- 
838. en [29 


Raab, A., Erinnergn. an Kaiser Josef II. 
aus d. Zeiten d. Türkenkriege (Mitt. d. 
Centr.-Comm. 24, 11Xf.) — Ders., Josefs IL 
Türkensiege in d. Erinnerg. d. Brünner. (Zt. 
d Ver. f. G. Mähreus u. Schlosiens Jg. 2, 
Hft. 1/2, 175-79.) 21 

Brinzinger, Maier Joh. Bapt. Enderle v. 
Donauwörth (geb. 1721, gest 1798) u. seine 
Fresken im Augustinerkloster zu Oberndorf 
a. N. (Arch. f. christl. Kunst 15, 81-83.) [22 

Albert, P., Christian Wenzinger. (Schau- 
ins-Land 2!, 1-1.) [23 


Wolter, J., G. F. W. Grossmann; 
Beitr. z. &. d. 1. Bonner kurf. Hof- 
theaters. (Rhein. G.-B1l.'98, 1-18.) [24 

Schatz, A., Zur Vor-G. d. Stadt- 
theaters in Rostock. (Beitrr. z. G. 


d. St. Rostock 2, III, 81-64.) [25 
Kilian. E., Goetz v. Berlichingen in Wien. 
(Goethe-Juhrb. 19, 293f.) {26 


Pfund, K., Geschichtl. Erinnergn. 
a. d. Volksleben im Isarwinkel um 
d. J. 1760. (Monatsschr. d. hist. Ver. 
v. Oberbaiern '98, 31 ff.) [27 

Funck, H., Cagliostro u. d. Mag- 
netismus in Strassburg. (Zt. f. Kul- 
tur-G. 5, 206-8.) — Ders., Lavater 
u. Cagliostro. (Nord u. Süd. 83, 
41-62.) [28 

Damköhler, E., Ein braunschw. 
histor. Volkslied. (Braunschw. Magaz. 
’97, 206.) [3429 


8. Zeitalter der französischen 
Revolution und Napoleons 
1789-1815. 


Pollak, V., Zur Belagerg. v. Mainz. 
(Goethe-Jahrb. 19, 261-86.) [3430 

Norvins, J., Souvenirs d’un histo- 
rien de Napoleon; publ. p. L. de 
Lanzac de Laborie. T.1-3. Paris, 
Plon. 1896/97. xxxvj, 426; 418; 
350 S. [31 

Chastel, F. Th., Tagebuch üb. d. 
krieger. Ereignisse in u. um Giessen 
v. 6. Juli — 18. Sept. 1796 (s. "ai, 
1566). Schluss. (Mitt. d oberhess. 
G.-Ver. 7, 174-97.) [32 


Bibliographie Nr. 3418—3473. 


Bailleu, P., Der preuss. Hof im 
J. 1798. (Schrr. d. Ver. f. G. Berlins 
34, 23-37, Taf.) [33 

Brief d. Prinzessin Friederike, Wittwe d. 
Prinzen Louis v. Preussen, an d. Schwestern 
Prinzessin Charlotte v. Hildburghausen u. 
Therese v. Thurn u. Taxis. 


Jouan, Général, Souvenirs, 1809-11; 
trascritti sull’ ined. ms., annotati da 
H. Jouan. (Lumbroso, Miscell. Napol. 
Ser. 3/4, 537-604.) [34 

Mendoza, Gallardo de, Mémoires; 
trascritti sull’ autografo da A. Chenu 
e comunicati da R. Peyre. (Ebd. 
Ser. 3/4, 343-450.) 35 

Pepe, G., Notizie politiche e mili- 
tari 1818-14; comun. da L. Ruberto 
e B. Croce. (Ebd. 631-72.) [36 

Meinecke, F., Schreiben Herm. 
v. Boyens an Hardenberg z. G. d. 
holländ. Feldzugs 1813,14. (Ebd. 
605-14.) [37 

Wertheimer, E., Ungedr. Brief 
Marie Louisens an Erzhzg. Johann, 
31. Jan. 1813. (Ebd. 619-29.) [38 

Hiızel, P. u. W. Oechsli, Tage- 
buch d. schweizer. Gesandtschaft 
nach Frankfurt 29. Nov. — 22. Dez. 
1813. (Polit. Jahrb. d. schweiz. Eid- 
genossenschaft 11, 181-242.) [39 

Fournier, A., Un discours du 
feld-marechal Blücher au conseil 
municipal de Nancy en 1814. (Ann. 
de l’Est 12, 437-43.) [40 


Goffinet, H., Assemblée des Etats 
de Luxembourg, 1791: Compte rendu 
par lun des secrétaires des Etats. 
(Ann. de l'Institut archéol. du Luxemb. 
30, 85-101.) [41 

Kupke, @., Relation [d. span. 
Gesandten Horatio Borghese] üb. d. 
preuss. Hof v. J. 1795. (Quellen u. 
Forschen. a. ital. Archiven etc. 1, 
261-80.) [42 

Lucchesini, C., Alcuni dispacci 
da Parigi 1798; comun. ed illustr. 
da G. Sforza. (Lumbroso, Miscell. 
Napol. Ser. 3/4, 261-95.) [43 

Akten d. Basler Revolution 1798; 
auf Befehl d. Regierg. gesammelt. 
(Hrsg.: R. Wackernagel.) Basel, 
Geering. 1898. 138 S. 2 M. [44 

Napoléou 1., Lettres inéd., an VIII 
-1815; publ. p. L. Lecestre. Paris, 
Plon. 392; 431 S. 15 fr. [45 

Ph. Losch, Aus neu veröffentl. Briefen 
Ns. 1. :Hessonland ug, 5-8; 21-23.) 

Alexandre I. et Bernadotte, 
Lettres inéd. [19. déc. 1810 — janr. 


Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons. 


1814]; racc. da A. Geffroy. (Lum- 
broso, Missell. Napol. Ser. 3/4, 679- 
727.) [3446 

Gebhardt, B., 2 Denkschrr. Steins 
üb. dt. Verfg. (Hist. Zt.80, 257-72.) [47 


Sybel, H. v., G. d. Revolutionzeit, 
1789-1800. Wohlf. Ausg. (8.'97, 3317.) 
Lfg. 17-32. (Bd. 3, 241-442. Bd. 4. 
820 S. Bd. 5, 1-296. Bd. 6, 1-176.) [48 

Finsler, G., Lavaters Beziehgn. 
zu Paris in d. Revolutionsjahren 1789- 
95. (= Neuj.bl. z. Besten d Waisen- 
hauses in Zürich f. 1898.) Zür., 
Fäsi & B. 4°. 27, 75 S. u. 1 Portr. 
3 M. 60. [49 


Cl. Perrond, Lavater et la r£vo'ution 
franç. (La revol. franç. 34, 209-26.) 


Kalinka, V., Der 4jährige polnische 
Reichstag 1788-1791 (s. '97, 3327). 
Bd. 2: 1790-91. oui 761S. 16 M. [50 

de Bur:nstanı, Les négociations 
de paix entre l'Autriche et la Turquie 
à Schistova (déc. 1790 — août 1791) 
d’apr. les dépêches du marquis de 
Lucchesini, médiateur prussien, et les 
lettres de M. de Tarrach, son secré- 
taire de légation. (Rev. d’hist. diplom. 
12, 225-56.) [51 

Christen, Oesterreich im Kriege 
geg. d. franz. Revolution 1792 (s. '96, 
1541). Forts. (Mitt. d. k. k. Kriegs- 
Archivs 10, 1-160.) [52 

Ganniers, A. de, Le maréchal de 
Luckner et la premiere campagne 
de Belgique en 1792. (Rev. des 
questions hist. 63, 437-508.) [53 

Vigier, Davout, marechal d’empire, 
duc d’Auerstädt, prince d’Eckmühl; 
precede d’une introd. de F. Masson. 
2. ed. Paris, Ollendortf. xıx, 297; 
413 S. 15 fr. [54 

Roz.: Litt. Cbl. ’98, 962. — P. Holzhausen, 
Marschall Davout im J. 1815. (Beil. z. Alig. 
Ztg. '98, Nr. 11; f.) 

Lavergne, R., Les émigrés au 
siège de Maestricht en 1793. (Rev. 
des questions hist. 63, 516-31.) [55 

Knoll, G., Feldzug geg. d. polnisch. 
Aufstand 1794. (Zt. d. hist. Ges. 
Posen 13, 1-52.) [56 

Bockenheimer, K. G., Wie Mainz 
zum zweitenmale an Frankreich kam. 
Mainz, Mainzer Verlagsanst. u. Druck. 
1897. 280 8. 2 M. [57 

Rez.: Korr.-Bl. d. westdt. Zt. ’98, 8 Heiden- 
heimer. 

Fahrmbacher, H., Kampf um d. 
Rheinschanze b. Mannheim 25. Jan. 


*127 


1798. (Darstellg. a. d. baier. Kriegs- 
u. Heeres-@. 7, 21-46 u. Plan.) [58 

Mülinen, W. F. v., Erinnergn. an 
d. Zeit d. Übergangs. Bern, Schmid & 
Fr. 158 S. 1 M. 50. [59 

Badertseher, Die Märztage d. J. 
1798; kriegsgeschichtl. Darstellg. d. 
Ereignisse im Kampfe Berns m. d. 
franz. Armeen; hrsg. v. H. Balmer. 
Bern, Schmid & F. 4°. 133S. 5 M. [60 


Wegele, F. H. v., Zur Kritik d. neuest. 
Litt. üb. d. Rastatter Gesandtenmord. (v. 
Wogele, Vortrr. u. Abhdlgn. S. 309-98 [aus: 
Hist. Zt. Bd. 46].) [61 


Liebenau, Th. v., Mitteilgn. z. G. 
d. Septemberfrage in Nidwalden 1798. 
(Kath. Schweizerbll. 13, 448-69.) [62 

kKleinschmidt, A., Vertrag v. Gat- 
schina. (Forschgn. z. G. Baierns 6, 
206 ff.) [63 

Pittaluga, V. E., La battaglia di 
Marengo. Alessandria, Gazzotti e 
C. 81 S., Taf. [64 

Friedrich, Fritz, Politik Sachsens 
1801-1803; Beitr. z. G. d. Auflösg. d. 
heilig. röm. Reichs. (Tl. v. 2420). Lpz., 
Duncker & H. xj, 175 S. AN [65 

Dickhuth, Operationen d. Generals 
v. L’Estocq in Westpreussen im 
Winter 1806/7. (= Sammlg. militär- 
wiss. Vortrr. u. Aufsätze. Hft. 13.) 
Berl., Milit.-Verlagsanstalt. S. 45-56. 
80 Pf. [66 

Nentwig, H., Beitr. z. G. d. Krieges 


1806-1807 im Kreise Hirschberg. 
(Silesiaca S. 343-66.) Sep. Warm- 
brunn, Leipelt. 60 Pf. - [67 


Miller, Max, Napoleon in Dessau, 
1806. (Lumbroso, Miscell. Napol. 
Ser. 3/4, 451-59.) [68 

Krause, G., Preuss. Provinzial- 
minister Frhr. v. Schroetter u. sein 
Anteil an d.Steinschen Reformgesetz- 
gebg. Tl. I. Progr. Königsb. 79 S. [69 

Cavaignac, %., La formation de 
la Prusse contempor. (s. 93, 1261b). 
T. 2: Le ministere de Hardenberg, 
le soulèvement de 1808-13. 517 S. 
7 fr. 50 cts. [70 

Gaede, U., Preussens Stellung zur 
Kriegsfrage 1809; Beitr. z. G. d. 
preuss. Politik v. Erfurter Kongress, 


Sept. 1808, bis z. Schönbrunner 
Frieden, Okt. 1809. Hannov., Hahn. 
162 S. 2 M. 50 Pf. [71 


Becker, A., Plan d. 2. Heirat 
Napoleons. Mitt. d. Inst. f. österr. 
G.forschg. 19, 92-156.) [72 

Teilnahme des preuss. Hilfskorps 


*128 


an d. Felpzuge geg. Russland 1812. 
(= Kriegsgeschichtl. Einzelschrr. 
Hft. 24.) Berl., Mittler. (Bd. 4, 433 
-566 m. Ktn. u. Plänen.) 3 M. [3473 

Luckwaldt, F., Oesterreich u. d. 
Anfänge d. Befreiungskrieges v. 1813. 
Vom Äbschluss d. Allianz m. Frank- 
reich bis zum Eintritt in d. Koalition. 
(= Hist. Studien, veröff. v. Ebering. 
Hm. 10.) Berl., Ebering. xvj, 407. 
8 M. 74 

v. Jagwitz, Das Lützowsche Frei- 
korps u. d. Kronprinz v. Schweden 
1813/14. (Jahrbb. f. d. dt. Armee etc. 
103, 268-72.) [75 

Oechsli, W., Die Verbündeten u. 
d. schweizer. Neutralität im J. 1813. 
Zürich, Schulthess. 36 S. 1 M. [76 

Houssaye, H., La bataille de 
Ligny, 1815. (Rev. des 2 mondes 
145, 286-306; 600-640.) €, Sothen, 
Zur Schlacht b. Ligny. (Beihft. z. 
Milit. Wochenbl. ’98, 143-65, 2 Tab., 
2 Ktn.) Vgl. Nr. 1552. [77 

Casteig, La défense d’Huningue 
en 1815 et le general Barbanegre 
d’apr. des docc.ined. Paris, Berger- 
Levrault. 138 S. 3 fr. 50 ct. [78 


Pirckmayer, F., Salzburgs Reichstreue u. 
Begeisterg. f. d. nationale dt. Sache. (Mitt. 
d Ges. f. Salzburg. Ldkde. 87, 18.) [79 


Strickler, J., Die helvetische Re- 
volution 1798 m. Hervorhebg. d. Ver- 
fassungsfragen. Neudruck m. Ver- 
bessergn. u. Beigaben. Frauenfeld, 
Huber 148 S. 2 M. 40 Pf. [80 

Liebenau, Th. v., Die Revolution 
in Luzern v.1814. (Kath. Schweizer- 


bll. 18, 490-99.) [81 
Ischer, R., J. G. Heinzmann. (Sammlg 
bern. Biographien 3, 377-109.) [52 


Schön, Th., (Die Familie Bantlin, 
besond.) Geo Dav. Bantlin, Reut- 
lingens Stadtvorstand in schweren 
Zeiten. (Reutling. G.-Bll. 7, 65-68; 
81-85. 8,1-5 etc. 84-96. 9,6-13.) [83 

Hamel, E., Euloge Schneider. 
(Révolution franç. 34, 322-47; 423-54.) 
— F. X. v. Wegele, Desgl. (v.W egele, 
Vortrr. etc. S. 242-70 [aus: Hist. Zt. 
37, 257-92].) [84 

Grupe, E., Neue Beitrr. z. G. d. 
Hanauer Landes in hessischer Zeit, 
1789-92. Progr. Buchsweiler. 1897. 
18 S. Vol. "ui, 1622. [85 

Ingolä, A., La societé popul. de 
Colmar, 1794. (Rev. cath. d’Als. 15, 
421-39 etc. 817-29.) [86 


Bibliographie Nr. 3473—3527. 


Nebe, A., Aus d. Zeit d. Knüppelrussen. 
(Monatsschr. d. berg. G.-Ver. 5, 90-92.) [87 

Caenegem, F. van, La guerre des 
paysans, 1798-99. 2. éd. rev. et 
augm. Brux., Soc. belge de libr. 
1897. 292 S. 3 fr. 50 Pf. [88 

Erdmann, G. d. polit. Bewegungen 
in Oldenburg im März u. April 1813 
u. der Prozessierung d. provisor. Ad- 
ministrativ-Kommission sowied. Maire 
Erdmann. (Jahrb. f. G. d. Hzgts. 
Oldenb. 6, 1-48.) [89 

Zimmermann, P., G. A. v. Wolffradt. 
(Allg. dt. Biogr. 44, 64-68.) [90 

Wustmann, G., Ein Original a. d. 
Befreiungskriegen [Der russ. Oberst 
Viktor v. Prendel]. (Wustmann, Aus 
Leipzigs Vergangenheit. N.F. S.334- 
65.) [91 

Gebhardt, B., Wilh. Ldw. Georg Wittgen- 


stein Graf (Fürst) zu Sayn-W.- Hohenstein. 
(Allg. dt. Biogr. 43, 626-29.) [3492 


Innere Verhältnisse. 


Moch, A., Die socialen Verhält- 
nisse d. Malteserkommende Gröbnig 
zu Anf. d. 19. Jahrh. Progr. Leob- 
schütz. 4°. 16 S. [3493 

Freymark, H., Reform d. preuss. 
Handels- u. Zollpolitik v. 1300-1821 
u. ihre Bedeutg. (=Sammlg.national- 
ökonom. u. statist. Abhdlgn. d. staats- 
wiss. Seminars zu Halle. Bd. 17.) 
Jena, Fischer. 103 S. 2 M. — Vgl. 
Nr. 2132. [94 

Sautter, 6., Die franz. Post am 
Niederrhein bis zu ihr. Unterordng. 
unter d. General-Postdirektion in 
Paris 1794-99. (Ann. d. hist. Ver. f. 
d. Niederrh. op, 1-92.) Sep. Köln, 
Geering. 2 M. [95 

Hilty, C., Die Hallersche Kon- 
stitution für Bern v. 19. März 1798. 
(Polit. Jahrb. d. schweizer. Eid- 

enossenschaft 10, 187-353) — 

. Strickler, Die Verfassg. v. Mal- 
maison. (Ebd. 51-186.) [96 

Grünhagen, C., Die Breslauer 
Schneiderrevolte v. 1793. (Zt. d. 
Ver. f. G. Schlesiens 32, 1-48.) [97 

Breidenbach, W.,  Sogenannte Rem- 


placirungs-Koutrakte. (Monutsschr. d. berg. 
G.-Ver. 5, 90.) LIS 


Pierre, V., Le clergé français en 
Allemagne pend. la révolution. (Rev. 
des questions hist. 63, 148-84.) |3499 

Lods, A., Les églises luthériennes 
d'Alsace et du pays de Montbéliard 


Zeitalter der französischen Revolution und Napoleons. 


pend. la revolution, 1789-1802. (Rev. 
chret. 7, 412-27.) Sep. Paris, Fisch- 
Dächer 20 S. — J. Vienot, Le 
régime de la séparation de l’Église 
et de l'Etat dans l'ancienne princi- 
pauté de Montbéliard, 1793-1801. 
(Soc. de l’hist. du protest. franç. Bull. 


46, 561-82.) [3500 

Gayler, Behandlg. e. „Separatisten nach 
Rothenackerischen Grundsätzen“. (BN. f. 
württemb. Kirch.-G. 2, 44-46.) [3501 


Wegele, F. X. v., Die Reformation d. 
Univ. Würzburg. (v. Wegele, Vortrr. u. 
Abhdlgn. S. 271-90 [Abdr. d Würzburg. Rek- 
toratsrede 1565].) — Ders., Ein Frauenkrieg 
an d. Univ. Würzburg. (Ebd. 291-309 [aus: 
Beil. z. Allg. Ztg. "gp, 151/52].) (2 

Eggeling, 0., Ein Studiosus a. d. letzt. 
Jahrzehnt d. Univ. Helmstedt. (Braunschw. 
Magaz.’98, 1-5 etc. 21-31.) P. Zimmermann, 
Nachtrag. (Ebd. 46 f.) 


[ 

Zimmer, H., Frdr. Küchelbecker; 
Beitr. z. Studien-G. Wittenbergs u. 
Leipzigs im 18. Jh. (Mitt. d. Ges. f. 
dt. Erziehgs. u. Schul-G. 8, 46-82.) [4 
Zingg, E., Das Schulwesen auf d. 
Landschaft Basel, nach d. amt!. Berr. 
an d. Erziehgs.-Comit& v. März 1798. 
Liestal, Lüdin. 143 S. 2 M. 40 Pf. [5 
Zernecke, A., Die Haderslebener 
Gelehrtenschule vor 100 Jahren. Progr. 
Hadersleben. 4°. 38 S. [6 
Oertel, Streiflichter auf d. Glau- 
chauer Schulverhältnisse im Anfange 
unser. Jh. (Schönburg. G.-Bll. 4, 
156-62.) [7 


Geiger, L., Dt. Dichtg. in d. Be- 
freiungskriegen. (Geiger, Dichter u. 
Frauen S. 206-27.) [8 

Planer, ©. u. C. Reissmann, J. 
G. Seume. Lpz., Göschen. 724 S. 
12 M. [9 
Peschel, W. E. u. E. Wildenow, 
Theod. Körner u. d Seinen. Lpz., 
Seemann. x, 401; 271 S., Abbildgn., 
Faksimiles, 2 Ktn. 12 M. [10 

Guglia, E., Dt Romantiker in Rom, 1804-23. 
(Beil. z. Allg. Ze, ’98, Nr. 112.) dÉ 

Schubert, J., Frauengestalten a. 
d. dt. Romantik. (= Samml. gemein- 
verständl. wiss. Vortrr. Hft. 285.) 
Hamb., Verlagsanst. u. Druck. 268. [12 

Geiger, L., Dorothea Schlegel. 
(Geiger, Dichter u. Frauen S. 128-50.) 
— Ders., Karoline v. Günderode. 
(Ebd. 151-78.) ` [13 

Keussen, Herm. sen. (f), Zur G. 
d. Crefelder Zeitungspresse. (Ann. 
hist. Ver. Niederrh. 65, 103-32.) [14 


*129 


Arnold, R. F., Dr. Andreas Saiffert u. 
sein „deutscher Laufbericht“ Paris 1804. 
(Zt. f. vergleich. Litt.-G. 11, 484-86.) Vgl. 97, 
1657. (15 


Pirckmayer, F., Salzburger Frem- 
denbuch a. d. vorig. Jh. (Mitt. d. Ges. 


f. Salzburg. Ldkde. 37, 232-36.) [16 

Breidenbach, W., Vorbedingungen z. Er- 
langung d. Heiratskonsenses in Lindlar in 
d. franz. Zeit. (Monatsschr. d. bergisch. G.- 
Ver. 5, 88. 


) [17 

Loth, Die öffentl. Gesundheitspflege 
in d. Provinz Erfurt unter franz. Ober- 
herrschaft, 1806-14. (Korr.-Bl.d. allg. 
ärztl. Ver. v. Thüring. "oi, 151-54, 
191-98.) [3518 


9. Neueste Zeit seit 1815. 


Pick, A., 10 Briefe v. Gneisenau 
an Friederike Gräfin v. Reden, 1817 
u. 1818. (Forschgn. z. brandb. u. 
preuss. G. 10, 350-58.) [3519 

Boguslawski, A. v., Aus d preuss. 
Hofgesellschaft, 1822-26: zeitgenöss. 
Briefe. (Dt. Rundschau 96, 29-63; 
252-79; 475.) [20 

Keller, E. Ten 2 Kundgebgn. üb. 
d. neuest. Bundestags-Beschlüsse als 
Nachschr. zu „Verständigung, nicht 
Umsturz thut dem Vaterlande Not", 
Juli 1832. (Burschenschaftl. DU 12, 
W.-S. ’97/98, 241-44.) [21 

Aus d. Tagebuche d. Geheimrats 
u. Direktors d. kgl. sächs. Haupt- 
staatsarchivs Dr. Carl v. Weber in 
Dresden. (Allgem. Konservat. Monats- 
schrift ’97, 239-62.) [22 

Keller-Jordan, H., Briefe Sylvester 
Jordans aus d. Zeit sein. Gefangenschaft 
an sein. Schwiegervater Gerichtsdirekt r 
Dr. P. Wigand in Wetzlar. (Hessenland "un, 
42-44 etc. 52-34.) [23 

(Juncker), Im Polen. Aufruhr. 1846 
-1848. Aus d. Papieren e. Landrats. 
Gotha, Perthes. 271 S. 4 M. [24 

Nippold, F., Aus d. Briefwechsel 
zw. Prinz Albert u. Bunsen. (Dt. Revue 
23, I, 202-24.) Vgl. oi, 3381. [25 

Alioth, A., Briefe aus d Sonder- 
bundsfedszug. (Basler Jahrb. "og, 230 
-48.) [26 

Urkunden u. Briefe, 1847-69. (Bis- 
marck-Jahrb. 5, 1-256.) [27 


[33 Briefe Bismarcks an Legationsrat 
Wentzel (1851-63), 116 Briefe Wentzels an B 
(1851-60), p Briefe d Staatsrates Fischer an 
B. (1347-53), 2 Briefe v. Leop. v. Gerlach an 
B. (18589), 5 Briefe d. Unterst atssekretärs 
Gruner an B. (1360-61), 1 Brief Bs. an Roon 
(1865), 1 Brief Abekens an B. (1867), 32 Briefe 
d Gfn. Rob. v. d. Goltz an B. (1850-84), 


*130 


2 Briefe d. Kgs. Wilhelm an B. (1864), Brief 
d. Erbprinzen Friedrich e Augustenburg an 
B. (sei 
Kohl, H., Zu Bismarcks polit. Re- 
den: April 1848. (Ebd. 376-82.) [3528 
Born, St., Erinnergn. e. Achtund- 
vierzigers. Lpz., Meyer. 295 S. 3 M. [29 
Buchholtz, A., Die Litteratur d. 
Berliner Märztage. (Dt. Rundschau 
94, 426-38. [30 
Diest, @. V., Meine Erlebnisse im 
J. 1848 u. d. Stellg. d. Staatsmini- 
sters v. Bodelschwingh vor u. an d. 
18. März 1848. Berl., Mittler. 79 85S. 
1 M. 25. [31 
Vragassy, W. v., Gespräche mit 
e. ungar. Revolutions-General [A. v. 
Görgey] aus d. Jahren 1848-49. (Dt. 
Revue 23, I, 155-65.) [32 
Weyersberg, A., Notizen zu d. „Persönl. 
Erlebnissen währ. d. Unruhen 1848,49 in 
Elberfeld u. Solingen“, (Monatsschr. d. berg. 
G.-Ver. 5, 97f.) Vgl. Nr. 1593. — J. W. Eick, 
Meine Erin.ergn. an d Maiaufstand 1842. 
(Ebd. 25-32; 72.) — A. K., Erinnergn. an d. 
Düsseldorfer Unruhen 1849. (Ebd. 125-28.) [33 
Weiss, J., Ein Brief v. Anast. 
Grün an Jos. Frhr. v. Hormayr v. 
25. Apr. 1848. (Hist. Jahrb. 19, 358 
-63.) [34 
Diest, G. v., Meine Erinnergn. an 
Kaiser Wilhelm d. Gr. Berl., Mittler. 
49 S. 80 Pf. EL 
v. Conrady, Meine Erlebnisse u. 
mein Briefwechsel mit General-Feld- 
marschall v. Steinmetz. (Dt. Revue 
23, II, 1-15; 157-71.) [36 
Langwerth e, Simmern, H. Frhr., 
Aus meinem Leben. Erlebtes u. Ge- 
dachtes. I: In der Erwartg. II: Nach 
dem Sturm. Berl., Behr. 294; 283 S. 
6 M. [37 
Rez.: Hist.-polit. BU 122, 1-26. Ad. Franz. 
Römö, K. Went v., 1864. Er- 
innergn. e. österr. Kriegsmannes. 
(Streffleurs österr. milit. Zt. 39, I, 
255-77.) [38 
Herrmann, 0., Bleistiftnotizen 
Moltkes üb. 1866. (Jahrbb. f. d. dt. 
Armee etc. 102, 305-10.) [39 


Erinnerungen aus d. letzten Tagen e. dt. 
Fürstentums (8. Nr. 1599). Schluss. (Hessen- 
land 11, 233f. etc. 12, 124 f.) [40 


Wartensleben-Carow, Graf, Feld- 
zugsbriefe; mit Anlagen: Dienstschrr. 
z. G. d. Krieges 1870/71. Berl., 
Mittler. 223 S. 3 M. 60. [41 

Cahn, W., Pariser Gedenkblätter; 
Tagebuchaufzeichgn. a. d. Zeit. d. 
gross. Krieges, d. Belagerg. u. d. 
Commune. Berl., Fontane & Co. 345; 


Bibliographie Nr. 3528—3585. 


356 u. xıı) S. m. Fksm., 1 Taf. u. 
1 Skizze. 8 M. [42 

Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ’98. Nr. 85 Schott. 

Poschinger, H. v., Fürst Bismarck 
u. d. Bundesrat (s. Nr. 1602). Bd. 4: 
1878-81. x, 402 S. 8 M. [43 

Rez. v. Bd. 1-3: Hist. Zt. 81, 317 Kauf- 
mann; Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 11, 
285-838 v. Petersdorff. 

Bismarck - Portefeuille, hrsg. v. 
H. v. Poschinger (s. Nr. 1596). 
Bd. 2. 198 S. 3 M. [44 

Inh.: Neue Bismarck -Briefe. — Im Auf- 
trage Bs. ergangene Kundgebgn. — Aus d. 
Spezialbureau d Reichskanzlers. — Unter- 
redgn. m. B. währ. d. Krieges m. Frankr. — 
Eine Unterredg. Bs. üb. d Tabakmon» pol. — 
Einer v. Bs. Getreuen: Graf Fred Franken- 
berg. — Der Gesandte Frhr. v. Werthern. — 
B. im Antiquariat. — Rez.: Litt. Cbl. og 699. 

Tiedemann, Ch. v., Persönl. Er- 
innergn. an d. Fürsten Bismarck. 
Vortr. Lpz., Hirzel. 52 S. 1 M. [45 


Zwiedineck -Südenhorst, H. Y., 
Dt. G. v. d. Auflös. d. alten bis z. 
Gründg. d. neuen Reiches (s.’97,3393). 
Lfg. 9. (= Biblioth. dt. G. Lie 128.) 
Bd. 2, S. 1-80. [46 

Schiemann, Th., Prinzessin Elise 
Radziwil und Prinz Wilhelm 1824. 
(Hist. Zt. 80, 243-56.) [47 

Heideck, K. Frhr. v., Die baier Phil- 
hellenenfahrt 1826-1829 (8.’97, 3403). 2.(Schluss-) 
Tl. (Sep. a.: Darstellgn. z. baier Kriegs- u. 
Heeres OG. Hft. 7.) Münch., Lindauer. S. E3 
-118. 1 M. [43 

Adam, K., Stände u. Berufe in 
Preussen gegenüber d. national. Er- 
hebung d. J. 1848. (Preuss. Jahrbb. 
89, 285-308.) [49 

Lenz, M., 1843. (Ebd. 91, 532-44. 92,174.) — 
P. Bailleu, P. Clauswitz, P. Wallé, F.Weinitz, 
Beitrr. z. G. d. Jahres 184. (Beil. z. d. Mitt. 
d. Ver. f. G. Berlins "4, Nr. 3.) 12 S. — 
K. Frenzel, Die Berliner Märztage. (Dt. Rund- 
schau 94,355-73.) — Th. Fontane, Der 18. März. 
(Cosmopolis "96. Bd. 4, 248-70.) — Metzel, 
Der Prinz v. Preussen auf d. Pfaueninsel, 
20.-22. Märg 1848. (Mitt. d. Ver. f. G. Berlins 
15, 31 f.) [50 

Fürst Windisch - Grëtz, o. Lebens-Skizze. 
Aus d. Papieren e. Zeitgenossen d. Sturm- 
Jahre 1848 u. 1849. 2. [Tit.-] Auf. Lpz., 
Strauch. (1886.) 268 S. 5 M. — Vgl: Allg. 
dt. Biogr. 43, 390-415. [51 

Prager Juni- Ereignisse v. 1848. 
(Mitt. d. k. k. Kriegs-Archivs 10, 273 
-91.) [52 

Biedermann, K., Das erste dt. 
Parlament. (Sep. a.: Nord u. Süd.) 
Breslau, Schottländer. 109 S. 1 M. 
— Ders., Skizzen a. d. Parlament 
v. 1848. (Beil. z. Allg. Ztg.’98, Nr. 114 
-116.) [53 

Samwer,K.F.L.,Erhebg. Schlesw.- 


Neueste Zeit seit 1815. 


Holsteins v. 24. 3.1848; Aufzeichngn. 
a. d. Nachlass. Wiesbad., Bergmann. 
34 S. 1 M. [3554 

Jensen, N. P., Den foerste sles- 
vigske krig 1848-50. Kjobenh., Tryde. 
626 S., 9 Ktn. 7 Kr. [55 

Matter, P., Les missions de M. de 
Persigny & Berlin, 1849-50. (Rev. 
d'et. diplom. 12, 62-79.) 56 

Seidl, Mailänder Attentat 6. Febr. 
1853. (Mitt. d. k. k. Kriegs-Archivs 
10, 293-410.) [57 


Daniels, E., Österreich u. Preussen v. 1359 
-66. (Preuss. Jbb. 92, 83-115.) Vgl. 1615. [58 


Duquet, A., La bataille de Solfe- 
rino. Paris, Gautier. 1897. 32 S. — 
R. Du Casse, Le 5. corps de l'armée 
d'Italie en 1859. (Rev. hist. 66, 301 
-23. 67, 46-58.) [59 

Rieger, F., Oberst David Baron Urs de 
Margina b. Solferino u. auf Lissa. (Streff leurs 


österr. milit. Zt. Jg. 39, Bd. 2, 103-41.) Neu- 
druck. Hermannstadt, Krafft. 49 S. 1 M. [60 


Volz, B., Wilhelm d. Gr. Lpz., 
Spamer. 1896. 585 S. 8 M. [61 
Heyck, E., Bismarck. (= Mono- 
se z. Welt-G. IV.) Bielef., 
elhagen & Kl. 139 S., m. 14 Kunst- 
beilagen u. 228 Abbildgn. 4 M. [62 
Parisius, L., Leop. Frhr. v. Hover- 
beck (s. ’97, 3418). 2. TL, 1. Abtlg.: 
Verfassungskampf u. budgetloses 
Regiment, 1862 bis z. dän. Kriege. 


S. 1-220. 3 M. 50. [63 

Loewenthal, F. v., Die Greifswalder 
Burschenschaften u. Schlesw.-Holstein 18683. 
(Burschenschaftl. BU S.S. ’98, 49-53.) [64 


Holzing, M. v., v. Moltkes Ein- 
wirkg. auf d. strateg. Gang d. Krieges 
geg. Dänemark 1864. (Beihft. z. 
Milit.-Wochenbl. ’98. 129-42.) [65 

Godin, Ch. Frhr. v., Polit. Ein- 
leitg. z. G. d. Krieges im J. 18:6. 
(Darstellgn. a. d. baier. Kriegs- u. 
Heeres-G. 7, 103-20.) [66 

Maguire, T. M. u. W. V. Herbert, 
The campaign between the Prussians 
and the Austrians in 1866; with 


supplem. remarks on tactics by 
Bürde. London, Simpkin. 1897. 
71 S., 1 Kte. [67 


v. Diebitsch, Die hannov. Armee auf ihr. 
letzt. Waffengange, s. '97, 3422. Rez.: Milit. 
-Litt.-Ztg. 79, 46-49; Mitt. a. d. hist. Litt. 26, 
214 Foss. [68 

Duval de Frejacques, J., Un 
desastre prussien: Combat de Trau- 
tenau. Limoges et Paris, Lavauzelle. 
140 S. 3 fr. [69 


*131 


Hessen, M. v., Verhalten Bonins u. seiner 
Generäle am Tage v. Trautenau. Traut., 
Lorenz. 38 S. 50 Pf. [70 


Wolff, Gust., Operationen d. österr. 
Nordarmee nach d. Schlacht b. König- 
grätz. (Streffleurs österr. milit. Zt. 
Jg. 39, Bd. 3, 66-81.) [71 

Hoffmann, Gefecht b. Laufach 13. 
Juli 1866. (Dt. Heeres-Ztg. Jg. 21.) [72 


Petersdorff, H. v., Zum Streit üb. d. Ur- 
sprg. d. dt. - franz. Krieges. (Forschen. z. 
brandb. u. preuss. G. 10,358 f.) — te Lindenau, 
Desgl. (Ebd. 368.) [73 

Millard, Aperçu crit. sur la stra- 
tégie allem. au debut de la cam- 
pagne de 1870. Lüttich, Desoer. [74 

ardinal v. Widdern, G., Krit. 


Tage. Tl. I (s. Nr. 1631). Bd. 3: 
Krisis v. Saarbrücken - Spicheren. 
Hft. 1: Die Kavallerie - Divisionen 
währ. d. Armee - Aufmarsches, 1.- 


7. Aug. "20. 310 S., 3 Ktn. 7 M. [75 
Friedrich, E., Das grosse Haupt- 
quartier u. d. dt. Operationen 1870 
bis z. Schlacht v. Sedan. Münch., Beck. 
104 S., 34 Ktn. 6M. [76 
Über d. Anlage d. Schlacht b. 
Wörth. (Streffleurs österr. milit. Zt. 
39, I, 97-124.) [77 
Klein, F., M=" Dupont des Loges 
et la guerre sous Metz. (Le Corre- 
spondant 190, 605-31; 827-50.) [78 
Hooper, 6., The campaign of 
Sedan, the dowmfall of the second 
empire. Lond., Macmillan. xıj, 882 S. 
4 sh. [79 
Junk, P., Die 5. Kavallerie-Division 
v. 3. Sept. 1870-25. Mai 1871. Berl., 
Felix. xıj, 312 S., 2 Ktn. [80 
Fischbach, @., Guerre de 1870: 
Le siège de Strasbourg. Strasb. 
avant, pendant et après le siège. 
Strasb., L’impr. alsac. 1897. 4°. x, 
532 S., 35 Taf. 50 M. [81 
Lehautcourt, P., Le siège de 
Paris. I: Châtillon, Chevilly, la Mal- 
maison (7. aoüt-27. oct.). II: Le Bour- 
et, Champigny (28. oct.-3. déci 
aris, Berger-Levrault. 407 S., 6 Ktn.; 
438 S., 8 Ktn. 36 fr. [82 
Boucher, A., Combat d'Orléans 
11. oct. 1870. Nouv. éd. Orléans, 
Herluison. 72 S. [83 


Teissedre, A., Le 72e régiment de mobiles 
(Yonne-Cantal} et la division de Roquebrune 
du 17e corps (deuxième armée de la Loire, 
1870-71). St. Flour, impr. Froment 1528. (oi 

Thiers, E. et S. de la Laurencie, La 
défense de Belfort. 5. éd. Limoges et Paris, 
Lavauzelle. 1397. 424 S., Ktn. u. Pläne. [85 


*132 


Herbette, L., Lentrée des Prussiens 
dans Paris, mars '71. (La Nouv. Rev. 


109, 619-44.) [3586 

Bertin, L., Les Prussiens dans l'Eure, 
Vernon et ses environs pend. la guerre de 
1870,71. Vernon, Petit. 382 S. u. Kte. [87 


Miller, W., Polit. G. d. Gegen- 
wart, fortges. v. K. Wippermann 
(s. 97, 1735). Bd. 31: 1897. x, 395 8. 
4 M. 60. [88 

Schulthess? europ. G.- Kalender 
(s. 97, 1736). N. F. XIII: 1897; hrsg. 
v. G. Roloff. 418 S 8 M. [89 

Wippermann, K., Dt. OG Kalender 
(s. Nr. 1649). Jg. 97, Bd. 2. xvj, 
4128. 6M. [90 


Lindheim, À. Veg Erzhzg. Carl 
Ludwig 1833-96. Wien, Hof- u. 
Staatsdruck. 4°. 384 S., 10 M. [91 

Edler, K. E., Const. Prinz zu Hohenlohe- 
Schillingsfürst. (Biogr. Jahrb. u. dt. Nekrol. 
1, 136-91.) [92 

Teutsch, F., Jos. Andr. Zimmer- 
mann. (Arch. f. siebenbürg. Ldkde. 
28, 5-40.) [93 

Hilty, C., Vor 50 Jahren; mit 
Anhang: Briefe schweizer. Staats- 
männer aus d. Sonderbundszeit, hrsg. 
v. Blösch. (Polit. Jahrb. d. schweiz. 
Eidgenossenschaft. 11, 27-180.) [94 


Fleiner, F., Gründg. d schweizer. 


Bundesstaates im J. 1848. Basel, 
Schwabe. 41 S. 80 Pf. [95 
Imhof, A., Georg Kiefer - Bär. 


(Basler Jahrbuch ’98, 173-217.) [96 


Tavel- v. Wattenwyl, A. v., Albr. Viktor 
v. Tavel. (Sammilg. bern. Biographien 3, 324 
-33.) [97 

Schneider, Eug., Kg. Wilhelm I v. 
Württemb. (Allg. dt. Biogr. 43. 209-13.) [98 

Baumgarten u. Jolly, Staatsminister Jolly, 
s. 97, 3444. Rez.: Dt. Litt.- Zug ug, 21-25 
Obser; Hist. Zt. 80, 468-74 G. Kaufmann. — 
A. Hausrath, Baden im alten Bund u. neuen 
Reich; zur Erinnerg. an Jolly. (Dt. Rund- 
schau Bd. 35, 390-406. Bd. 96, 77-103; 227-52; 
356-101.) [3559 

Petersdorff, H. v., Wilhelm II, Kurfürst 
v. Ilessen. (Allg. dt. Biogr. 43, 75-9.) — 
Wippermann, K. W. Wippermunn. (Ebd. 
515-17.) [300 

Grotefend, W., Die ersten Märztage d. J. 
1745 in Kassel. (llessenland ’98, slf. Vgl. 
Ebd. 76f.) — Die Garde du Corp»-Nacht in 
Kassel. (Ebd. 92-91.) [3601 


Hassel, P., Aus d Leben d Königs 
Albert v. Sachsen. Tl. I: Jugendzeit. 
Berl., Mittler. 1, 331 S. 5 M. [2 

Bley, F., Aus d. Leben d. kgl. 
preuss. Generals d Kavallerie Hnr. 
Rud. Ed. Wilh. Gottschalk v. Rosen- 


Bibliographie Nr. 3586—3639. 


bug. 2. Aufl. Berl., Fontane 1897. 
au, 2588. 5 M. [3603 


Innere Verhältnisse. 


Blondel, G., L'essor industriel et 
commercial du peuple allemand. 


Paris, Larose. 220 S. 3 fr. [3604 
Rez.: Jahrb. f. Cesetzgebg. 22, 344-47 v. 
Wenckstern. 


Lévy, R. @., Le commerce alle- 
mand. (Rev. des 2 mondes 146, 
868-96.) [5 

Tischert, G., 5 Jahre dt. Handels- 
politik, 1890-94. Lpz., Grunow. 
871 S. 3 M. 60. (6 
Helfferich, K., Reform d. dt. Geld- 
wesens nach d. Gründg. d. Reiches. 
I: G. d. dt. Geldreform. II: Beitrr. 
z. G. d. dt. Geldreform. Lpz., Duncker 
& H. xj, 474 S. 10 M.; x, 509 S. 
12 M. — Ders., Entwicklg. d. dt. 
Notenwesens unter d. Bankgesetz v. 
1875. (Jahrb. f. Gesetzgebg. 22, 
995-1035.) [7 

Grosse, O., Beseitigung d. fürstl. 
Thurn u. Taxisschen Postwesens in 
Dtld. durch Hnr. Stephan. Minden, 
Bruns. 131 S. 1M. 25. — E. Kricke- 
berg, Hnr. v. Stephan. Dresd., 
Reissner. 1897. 320 S. 2 M. 40. [3 

Mehring, J., G. d. dt. Social- 
demokratie (s. °97, 8453). TIL 2: 
1863-96. (= G. d. Socialismus in 
Einzeldarstellgn. Rd. 3, Tl. 2.) 5728. 
3 M. 60. [9 


Muret, M., Un chef socialiste: Ferd. Las- 
salle. (Biblioth. univ. 9, 5-84, 312-42.) [a 


Weber, å., Entwickl. d dt Arbeiter- 
schutzgesetzgebg. seit 1890. (Jahrb. 
f. Gesetzgebg. 21, 1145-94.) — F. 
Hitze, Zur Vor-G. d dt. Arbeiter- 
schutzgesetzgebg. (Ebd. 22, 725-34.) 
Erwiderg. Ws. (Ebd. 735-39.) [10 

Hunziker, 0., G. d. schweizer. ge- 
meinnütz. Gesellsch. Zürich, Zürcher 
& F. 1897. 259 S. 3 M. DÉI 

Englert, F., Landwirtschaft! Ver- 
waltg. in Baiern, 1890-97. (Jahrb. 
f. Gesetzgebg. etc. 22, 411-39.) [12 

Eheberg, K. Th., Industrielle Ent- 
wicklg. Baierns seit 1800. Univ.-Rede. 
Erlang., Bläsing. 4°. 28 S. 1 M. 20. [13 

Baasch, E., Anfänge d. modern. 
Verkehrs amburgs m. Vorderindien 
u. Ostasien. (Sep. a.: Mitt. d. geogr. 
Ges. in Hamb.) Hamb., Friederichsen 
1897. 39 S. 1 M. 60. 14 


Neueste Zeit seit 1815. 


Koepper, G., Das Gussstahlwerk 
Frdr. Krupps u. seine Entstehg. Essen 
(Ruhr), Günther E Schw. 139 S. u. 
Tatr. [3615 

Sarrazin, H., Entwicklg. d. Preise 
d. Grund u. Bodens in d. Provinz 
Posen. (Landwirtschaftl. Jahrbb. 26, 
825-96.) [16 


Altmann, W., Ausgewählte Urkk 
z. dt. Verfassgs.-G. seit 1806. Tl. 1: 
1806-66. Tl. 2; 1867 ff. Berl., Gärtner. 
312; 213 S. 7 M. [17 

Schwartz, E., Verfassungsurkunde 
f. d. preuss. Staat v. 31. Jan. 1850 
nebst Ergänzgs.- u. Ausführgs. - Ge- 
setzen (e '96, 1618). 2. Ausg., ver- 
mehrt durch ergänz. Vorbemerkgn. 
u. e. völlig umgearbeit. Stammbaum 
d. preuss. Königshauses. Breslau, 
Marcus. xx, 632 S. u. 2 Taf. 165 M. [18 


Rez. d. 1. Ausg.: Forschgn. z. brandb. u. 
preuss. G. 11, 293-96 Anschütz. 


Binding, K., Rechtl. Stellg. d. 
Kaisers im heutig. Reiche. Dresden, 
v. Zahn & J. 27 S. 1 M. [19 

Specht, F., Die Reichstagswahlen 
v. 1867-97. Berl., Heymann, xvj, 
510 S. 6 M. 20 

Zeller, A., Ueb. d Entwicklg. württ. 
Verwaltungseinrichtgn. im 19. Jh. 
(Zt. f. d. ges. Staatswiss. 54,441-66.) [21 

Hiemenz, Die gesetzl. Grundlagen 
d. hessisch. Budget-Rechtes. (Ebd. 
421-40.) 22 

Zur Geschichte d. Freienwalder 
Schiedsspruchs. Rostock, Biblioth. 
d. Ritter- u. Landschaft. 1897. 24 S. 
Nicht im Handel. [23 

Erhardt, L., Periodische Wiederwahl d. 


besoldeten Magistratsbeamten in Preussen. 
(Forachgn.z.brandb.u. preuas. G.10,344-4::.) [24 


Geiger, K. A., Civilehe u. Civil- 
eherecht ın Dtld. 1872-1896. (Arch. 
f. kath. Kirchenrecht 77, 499-528; 
681-717.) [25 

Stübel, 0., Sammlg. d. Bestimmgn. 
d. protest. Kirchenrechts in Elsass- 
Lothr. v. 1879-1897; im Anschluss 
an v. Dursys Staatskirchenrecht in 
Els.-Lothr. Weissenburg, Ackermann 
154 S. 1 M. 50. 26 

Pilling, E., Ueb. d. frühere Ge- 
richtswesen in Orlamünde u. Kahla. 
(Mitt. d. Ver. f. G.- u. Altertumskde. 
zu Kahla u. Roda 5, 251-57.) [27 


*133 
Bär, M., Die dt. Flotte v. 1848-52. 
Lpz., Hirzel. 331 S. 56 M. [28 


Rez.: Preuss. Jahrbb. 92, 859. 


Nürnberger, A. J., Zur Kirch.-G. 
d 19. Jahrh. (s. '97, 3464). Bd. 1, 
Abtlg. 2: Reform, Revolution u. Re- 
formation unter Pius IX., 1847-50. 
xj, 416 S. 5 M. [29 

Rez. v. Abtlg. 1: Theol. Litt.-Ztg. "08. 


420 Tschackert. — v. Abtlg. 23: Litt. Cbl. ’98, 
1261. 


Sell, K., Entwicklg. d. kath. Kirche 
im 19.Jh. Vortrr. Lpz., Mohr. 1128. 
1 M. 50 Pf. [30 

Gelzer, H., Pro monachis oder d. 
kulturgeschichtl. Bedeutg. d. Kloster- 
aufhebg. in d. 1. Hälfte unser. Jahrh. 
mit besond. Berücksicht. d. Schweiz. 
(Zt. f. Kultur-G. 5, 145-60.) [31 

Finke, H., Zur Erinnerg. an Kard. 
Melchior v. Diepenbrock nach ungedr. 
Briefen (Sep. a.: Zt. f. vaterl. G. etc. 
Westfal. 55, I.) Münster, Regensberg. 
43 S. 50 Pf. [32 

Lefebvre de Béhaine, Comte E, 
Léon XIII. et le prince de Bismarck; 
fragments d’hist. diplom. avec pièces 
justificat. Introd. p. G. Goyau. Paris, 
Lethielleux. 88, 480 S. 3 fr. 50ct. [33 

Duhr, B., Aus d. Anfängen d. 
Innsbrucker Jesuitencollegiums, 1838 
-45; Beitr. z. G. d. österr. Ordens- 
provinz. (Zt. f. kath. Theol. 21, 
122-31.) [34 

Hauser, Randglossen zu Ed. Herzogs 
Beitrr. z. Vor-G. d. christkath. Kirche d. 
(Kath. Sohweizerbll- 18, 289-46.) 
Vgl. ’97, 8470. [35 

Oesch, J., Pater Theodos. Floren- 
tini, O. C., Generalvikar d. Bistums 
Chur. Ingenbohl, kath. Bücherverein. 
1897. 211 S. 1 fr. [36 


Gennrich, P., Der Kampf um d. 
Schrift in d. dt.-evang. Kirche d. 
19. Jh. Berl., Reuther & R. 160 S. 
2 M. 60 Pf. [37 

Kübel, R., Joh. Tobias Beck. (Real. 
encyklop. f. prot. Theol. 3. Aufl. 2, 500-506.) 
— Kessler, J. F. W. Arndt. (Ebd. 118-16.) — 
Woldem. Schmidt, Bruno Bauer. (Ebd. 444-47.) 
— A. Erichson, J. W. Baum. (Ebd. 456-58.) 
— d. Haussleiter, Mich. Baumgarten. (Ebd. 
458-64.) — RB. Staehelin, A. E. Biedermann. 
(Ebd. 3, 203-8.) — Wilh. Baur, Gust. Baur. 
(Ebd. 3, 483-86.) [38 

Dalton, H., Johs. Gossner; e. 
Lebensbild a. d. Kirche d. 19. Jh. 
3. Aufl. Friedenau-Berlin, Buchhdlg. 
d. Gossnerschen Mission. xv, 533 8. 
3 M. [39 


*134 


Kühn, B., Oberhofpred. Ernst Jul. 
Meier. (Sep. a.: Beitr. z. sächs. Kirch.- 
G. 12, 1-55.) Lpz., Barth. 1 M. [3640 


Bamberger, L., Das Reich u. d. 
Wissenschaft. (Bamberger, Gesamm. 
Schrr. 1, 256-92.) [41 


Briefe a. B. G. Niebuhrs Nachlass. 
(Mitt. a. d. Litt.-Archive z. Berlin 1, 
1-72; 127-39; 185-219.) [42 

Von: A. Boeck, J. A. F. Eichhorn, W. 
v. Humboldt, F. W J. Schelling, F. Schleier- 
macher, F. L. Graf Stolberg, L. Tieck, Gebh. 
v. Blücher, H. Ch. Boie, Ernestine u. Joh. 
Hnr. Voss, Hnr. Voss d. Jüng., Luise Boie, 
Abrah. Voss, L.v.Ompteda, Baron v. Rhediger, 
Frdr. Roth. 

Weizsäcker, H., Ein Bildnis Niebuhrs. 
(Jahrb. d. kgl. preuss. Kunstsammlgn. 19, 
77-82.) , [42a 
Vollbrecht, W., Aus Briefen d. 
hannov. Oberschulrats Dr. Frdr. Kohl- 
rausch. (N. Jahrbb. f. klass. Altert. 


etc. ’98, 2, 143-50; 197-203.) [43 


Kaufmann, 6., Die Lehrfreiheit 
an d. dt. Universitäten im 19. Jh. 
Lpz., Hirzel. 48 S. 80 Pf. [44 

Schneider, &. H., Burschenschaft 
Germania zu Jena. Jena, Costenoble. 


1897. 4°. 579 S. 20 M. [45 
Rez.: Beil. z. Allg. Ze ’98, Nr. 171f. Lang- 
guth. 


Baumgartner, H. Der hohe 
nieder-österr. Landes-Schulrat, 1848- 
98. Lpz., Simmel. xxıj,38S. 2 M. [46 

Zehden, C., Zur G. d. kommerziellen 
Bildungswesensin Österr. v. 1848-1848. 
(Sep. a.: Cbl. f. d. gewerbl. Unterr.- 
Wes.) Wien, Hölder. 54 S. 70 Pf. [47 

Frank, F., Die österr. Volksschule, 
1848-98. Wien, Pichler. 138 S. 2M. 
40 Pf. [48 

Rouis, J. L., Histoire de l'école 
impér. du service de santé militaire 
a Strasbourg. Paris, Berger-Levrault. 
707 S. 15 fr. [49 

Wirth, Th., Realschule zu Markirch 
(s. '97, 3480). Unter dt. Verwaltg. 
Progr. Markirch. 1897. 4°. 25 S. [50 

Fries, W., Die Frankeschen Stif- 
tungen in ihr. 2. Jahrh. Halle, Waisen- 
haus, 268 S. 8 M. 60. [51 

Brause, A., J. G. Stallbaum, e. 
Beitr. z. G. d. Thomasschule in d. 
1. Hälfte d. 19. Jh. (s. 97, 3482). 
Tl. I. Progr. Lpz., Hinrichs. 4°. 
40 S. 1 M. 20. [52 


u — 


Bibliographie Nr. 3640—3693. 


Welcker, Einleitg. zu Vortrr. üb. d. dt. 
G. (1815) s. Nr. 2041. [53 

Stenzel, G. A. H. Stenzels Leben, s. "97. 
1792. Rez.: Beil. z. Allg. Ztg. ou Nr. 154 
O. Heine ; Dt. Zt. f. G.-wisse. N.F 2, Monats- 
bll. 179 G. Kaufmann; Mitt. a. d. hist. Litt. 
26, 93-96 Siegel. — F. Rachfahl, G. A. H. 
Stenzel. (Forschgn. z. brandb. u. preuss. G. 
11, 1-81.) [54 

Bourne, E, G., Leop. v. Ranke. (Rep. of 
the Amer. hist. Association ’96, 1, 65-81.) — 
F. X. v. Wegele, Kg. Max D v. Baiern 
u. Leop. v. Ranke. (v. Wegele, Vortrr. u. 
Abhdlgn. 8. 356-68 [aus: Beil z. Allg. Ztg. 
’90, Nr. 12).) [55 

Hagen, Herm., Karl Hagen. (Sammig. 
bernisch. Biographien 8, 275-+3.) — F. Phi- 
lippi, F. F. R. Wilmans. (Allg. dt. Biogr. 
43, 302-4.) — W. Lippert, C. D. v. Witzleben. 
(Ebd. 667-69.) — F. v. Krones, Adam Wolf. 
(Ebd. 726-28.) [56 

Reimann 9 E. a Lehrthätigkeit 
R. Röpells in d. ersten 4 Jahren 
sein. Breslauer Aufenthalts. (Sile- 
siaca S. 379-84.) [57 

Guglia, E., Ch. d'Elvert. (Biogr. Jahrb. 
1, 44-47.) — Ders., Alex. Brückner. (Ebd. 
86-38.) — Ders., A. Naudé. (Ebd. 42-44.) [58 

Dümmler, E., Wattenbach. (N. 
Arch. 23, 569-78.) — P. Kehr, Desgl. 
Nachrr. d. Ges. d. Wiss. zu Ġötting. 

eschäftl. Mitt. ’98,67-72.)— C. Paoli, 
Desgl. (Arch. stor. it. 20, 437-44.) — 
C. @rünhagen, W. in Breslau 1855 
-62. (Zt. d. Ver. f. G. Schlesiens 32, 
345-58.) [59 

Schiemann, Treitschkes Lehr- u. Wander- 
jahre, 8. ’97, 1794. Rez.: Rev. hist. 66, 411-14; 
Litt. Handw. '97, 202-4 Zimmermann. — Er- 
klärg. Schs. (Hist. Zt. 80, 384.) — G. Valbert, 
L’historien H. de T. (Rev. des 2 mondes 145, 
682-93.) — K. Th. Heigel, Zur Erinnerg. an 
H. v. T. (Beil. z. Allg. Ze og Nr. 139.) [£0 

Bachmann, A., Constantin v. 
Höfler. (Mitt. d. Ver. £. G. d. Dt. 
in Böhmen 36, 381-410 ) [61 

Katschthaler, E. E., Ignaz Franz 
Keiblinger. (Bll. d. Ver. f. Ldkde. v. 
Niederösterr. 31, 473-536.) 62 

Widmann, H., F. V. Zillner. (Mitt. 
f. Salzburg. Ldkde. 36, j-xxuj.) [63 

Trog, H., Jak. Burckhardt. (Sep. 
a.: Basler Jahrbuch: 1898.) Basel, 
Reich. 172 S. 2 M. 40. — C. Neu- 
mann, Desgl. (Dt. Rundschau 94, 
374-400.) — @. Pauli, Desgl. (Zt. 
f. bild. Kunst 9, 97-101.) [64 

Gothein, E., W. H. Riehl. (Preuss. 
Jahrbb. 92, 1-27.) — R. Kötzschke, 
Desgl. (Dt. Zt. f. G.-wiss. N. F. 2, 
Monatsbll. 318-20.) [65 

Bischoff, G. d. Altertumeveroins f. d. Kan- 
ton Dürkheim. (Korr.-Bl. d. Gesamt-Ver. 45, 
145-47.) [06 

Philippi, F., Rückblick auf d. Thätigkeit 
d. hist. Ver. zu Osnabrück währ. d. ersten 


TEE nn 


hi 
iw 


Neueste Zeit seit 1815. *135 


50 Jahre seines Bestehens. (Mitt. d. Ver. f. 
G. v. Osnabrück 22, 250-304.) [3667 


Mühlemann, C., G. u. Thätigkeit 
d. statist. Bureaus d. Kantons Bern 
v. 1848-98. (= Mitt. d. bernisch. 
statist. Bureaus og, 1.) Bern, Schmid 
& F. 132 S. 1 M. 20. [68 

Blenck, E., Das kgl. statist. 
Bureau 1885-96. (Sep. a.: Zt. d. kgl. 
preuss. stat. Bureaus.) Berl., Stat. 


Bureau. 180 S., 2 Tab. 2 M. 80. [69 

Kollmann, P., "Karl Becker, Direktor d. 
kaiserl. statist. Amtes in Berlin. (Biogr. 
Jahrb. etc. 1, 12-32.) — E. Blenck, Ernst 
Engel. (Ebd. 221-30.) [70 


Fränkel, L., Joh. Wilh. Wolf. (Allg. dt. 
Biogr. 43, 165-17.) — B. Beer, Ferd. war 
(Ebd. 729-87.) 

Fischer, K., Hegels Leben, Werke 
u. Lehre. (= Fischer, G. d. neuer. 
Philos. Jubiläumsausg. VIII, 1.) Heidel- 
berg, Winter. 144 S. A M. 60. [72 

Friedrich, J., Frdr. Ed. Beneke 
Wiesb., Behrend. 66 S. 1 M. 50. (73 


Haushofer, M., Die litterar. Blüte 
unter König Max Il. (Beil. z. Allg. 
Ztg. ’98, Nr. 36 u. 37.) [74 

Roustan, L., Lenau et son temps. 
These. Paris, Cerf. 374 S. — Th. 
St. Baker, Lenau and young Ger- 
many in Amerika. Diss. d. Johns 


Hopkins Univ. 1896. 86 S. [75 


Hüffer, H., Heine auf d. Lyceum u. Gymnas. 
zu Düsseldorf; e. Zeugnis f. sein Geburtsjahr. 
(Beil. z. Allg. Ztg.’98, Nr. 129.) Vgl. Nr. 17158. 
— Ders., Noch e. Wort üb. Hs. Geburtsjahr. 
(Beil. z. Allg. Ztg. '98, Nr. 162.) — Frz. Held. 
Heines Geheimnis. (Magaaz. f. Litt. 18. Juni’98.) 


[76 
Legras, Henri Heine poète, s. ’97, 3495. 
Rez.: Euphorion 5, 149-60 Walzel. [77 


Holzhausen, P., Immermanns Verhältnis 
zu Napoleon I. ’ (Beil. z. Allg. Ztg. "ap, 34.) [78 


Jaenicke, K., Zur Erinnerg. an 
K. v. Holtei. ’ (Silesiaca S. 385-98.) [79 


Stoklaska, 0. H., Dt. Dichterinnen a 
Mähren. (Zt. d. Ver. i G. Mährons u. Schle- 
a I, 4 fei: -14.) 


[80 
Arnold e R. F., Tad. Kösciuszko in 
d. dt. Litt. Berl., Mayer & M. 448. 


80 Pf [81 
Roz.: Zt. d. hist. Ges. Posen 13, 95 Minde- 
Pouet. 


Gerland, 0., Werner Henschel; 
Bildhauer a. d. Zeit d. Romantik. 
Lpz., Seemann. x1j, 117 S. 5M. > 

Fey, J., Zur G. Aachener Maler 
d. 19. Jh. ’ (Aus Aachens Vorzeit 10, 
53-92.) — Ders., Brief E. M. Arndts 
an d. Maler Salm. (Ebd. 112f.) [83 

Schlecht, J., Heinr. v. Hess. (Hist.- 
polit. Bll. 121, 593-604; 662-76.) [84 

Ans der (schichte d. Künstler- 
vereins,‚Malkasten‘',1848-98. Düsseld., 
Schmitz & O. 102 S., 22 Taf. 8 M. 50. 

Wee [85 

Graf, M., Dt. Musik im 19. Jahrh. 
Berl., Cronbach. 198 S. 1M. 50. [86 

Kalischer, A. Ch., Neue Folge 
ungedr. Briefe Beethovens. (Dt. Revue 
23, II, 100-106; 212-22; 346-63.) Vgl. 
'98, 1743. [87 

Wustmann, G., Aus Clara Schumanns 


Brautzeit. (Wustmann, Aus Leipzigs Ver- 
gangenheit N. F. S. 400- -28.) Log 


Widmann, J. V., Johs. Brahms 
in Erinnergn. 2. Auf. Berl., Paetel. 
180 S. 3 M. Vgl. ’97, 8516. [89 


Baumberg, E., Arnstädter Leben 
vor 70 Jahren. Arnst. Frotscher. 1897. 
52 5. |90 

Auszug d. Giessener Studenten 1846. 
(Burschenschaftl. Bll. 12, W.-8. '97,98, 273-76; 
306-8.) 91 
Ille, E., Tiroler Trachten nach Beobachtgn. 
a. d. Jahren 1852-53. (Zt. d. Ver. f. Volkskde. 
8, 94-96.) [92 

Köhler, C., Liod auf d. Besetzg. Saar- 
brückens durch d. Franzosen u. auf d. 
Schlacht b. Spichern 2. Aug., 6. Aug. 1870. 
(Ebd. 223-25.) [8693 


*136 


Alphabetisches Register. 


Bearbeitet von 


Paul Jürges. 


Unberücksichtigt blieben die auf S. 23—26 und R9—93 aufgeführten Gesammelten Abhand- 
lungen und Zeitschriften, sowie anonyme Zeitschriftenaufsätze (z. B. No. 47. 48), ferner die 


Abafi-Aigner 1623 
Abele, W. 1331 
Achenbach, v. 2080 
Ackermann, K. il 
Acta: Boruss. 3289 ; conc. 
Constanc. 2870 
Adalbert v. Prag 917 
Adam, K. 3549 
Aegidi, L. 1724 
Agricola, M. 1353 
Ahn, F. 3051 
Akten: z. G d. Jesuiten- 
ordens 1205; d. Basler 
Revol. 3444 
Alberdingk Thijm 2874 
Albers, B. 1262 
Albert, P. 294. 1534. 
2056. 2728. 2896. 3223. 
3423 
Albrecht, O. 2940. 2949 
Albrecht, R. 2338 
Aldinger, P. 902a. 961 
Aldrovandi 3168 
Aleandro 1129. 
1131 
Alexander I. v. Russld. 
3446 
Alioth, A. 3526 
Allmers 381 
Almgren, O. 2647 
Alt, C. 1500. 3405 
Althaus, Frhr. v. 1008 
Altinger 235. 2765 
Altmann 981. 1023.2789. 
2797. 3617 
Altmüller, H. 510 


1130. 


Namen der Rezensenten. 


Alvensleben, v. 1647 
Ambroise 2704 
Ammann, H. 3003 
Ammann, J. J. 2359 
Amstein 1590 
Analecta hymn. 234 
Andler 1183 
Andler, C. 1669. 2638 
Andree, R. 687 
Angeli, M. v. 1553 
Ankert, H. 597. 1401 
Annales Veterocell., 
Forts. der 973 
Annolied 860 ` 
Anthes, E. 753 
Anwand, O. 1493 
Anz, H. 1079a 
Apoloni, B. 2036 
Arbenz, E. 1123 
Arbois de Jubainville 
74. T77. 
Archut 590. 591. 603 
Arens 156. 2143. 2887 
Armbrust, L, 1790 
Arndt, B. 1810 
Arndt, G. 89 
Arndt, R. 2808 
Arndt, W. 881. 2702 
Arneth, A. v. 1555 
Arnheim, F. 1455 
Arnold, C. F. 842 
Arnold, R. 2798 
Arnold, R. F. 3515. 3681 
Arnoldt, E. 1580 
Arntz, L. 531 
Asbach, J. 773 


Aschbach, J. v. 2263 
Asmus, J. 611. 2384. 
2385 

Atlas, Gesch. d. Rhein- 
prov. 39. 1789 
Auctores antiquiss. 2587 
Auerbach, B. 1774 
Aufleger, O. 250. 1781 
Aufsess, v. u. zu 1911 
Aus d. Ex-Libris-Samm- 
lung 2296 

Aus der G. d. „Mal- 
kasten“ 3685 

Ave Maria! 2912 


Baasch 364. 3614 
Bach 252. 1085. 2910 
Bachmann, A. 774. 900. 
947. 1284. 2764. 2777. 
3660 

Bachmann, C. 1448 
Bachmann, F. 2287 
Baddeley 2779a 
Badertscher 3460 
Baechtold, J. 18 
Bädeker, J. 2298 

Bär, M. 1980. 2173. 
2830. 3628 

Baeumker 2899 
Bahlmann 584. 3186 
Bahrfeldt, E. 126. 1901 
Bahrfeldt, M. 1874.1892. 
1894. 2085 

Baier, R. 2580 

Bailleu 1517. 1536. 1696. 
3386. 8433. 3550 


Baker 3675 

Ball 2275. 3178 
Ballheimer 2086 
Balmer, H. 3460 
Balser, A. 2888 
Balzani, U. 2703a 
Bamberger 1560. 1625. 
3641 

Bamps 18462. 2687 
Bancaları 10. 2406 
Bangert, F. 864 
Barabás, S. 208 
Bardy, H. 1888 
Barge, H. 1690. 2304 
Bartelmäss 1384 
Bartolomäus 2859. 3028. 
30147 

Bartusch, P. 1321 
Baschin, O. 6 

Batt, M. 3416 

Bauch 1073. 1114. 1764. 
2302. 3188 


Baudenkmale: Pfalz 
2023 
Bau- und Kunstdenk- 


miler: Thüringen 261; 
Westpreussen 2038 
Baudry, P. 2077 
Bauern-Praktik 2933 
Baumann, A. 3375 
Baumann, F. L. 74. 80. 
84. 166. 891. 1783. 2658 
Baumann, J. 2193 
Baumberg, E. 3690 
Baumeister, A. 3399. 
3415 
Baumgärtel 2839 
Baumgarten, F. 455 
Baumgarten, H. 3599 
Baumgartner, H. 3646 
Baur, A. 212 
Baur, J. 1239 
Baur, Wilh. 3638 
Bausteine z. els.-lothr. 
G.u. Landeskunde 2059 
Bauten, Basler 529 
Bayer, V. 2811 
Beaudouin, E. 2672 
Bech, F. 919 
Beck, H. 2378. 3330 
Beck, J. v. 982 
Beck, L. 354. 2119 
Beck, P. 121. 523. 539. 
1000. 1088. 1172. 1202. 
1386. 1428. 1509. 1514. 
1527. 2224. 2402. 3297 
Becker, A. 3472 
Becker, C. L. 1854 


Alphabetisches Register. 


Becker, Hugo 1193 
Becker, Rhold. 553 
Becker, Rich. 1006 
Beckherrn 1807 
Beckmann, G. 2796 
Beer, A. 1594. 1677 
Beer, R. 3671 
Beethoven 1743. 3687 
Behaghel 1808. 1811 
Behault de Darnon 2624 
Behr-Negendank 1916 
Behrend 791 

Behrens, D. 1808 
Behrens, H. 1896 
Beidtel, J. 392 
Beissel, St. 2759 
Beiträge: z. österr. Er- 
ziehungs- u. Schul-G. 
2274; z. Landes- u. 
Volkskde. v. Els.-Lothr. 
2058; z. dt. - böhm. 
Volkskde. 2359 

Beke, P. van d. 41 
Belházy, J. v. 1880 
Bellerode, B. 424 
Bellesheim 1130 
Below, v. 2355 

Beltz, R. 734 

Bendel, G. 1462 
Beneš, F. 446 

Benezé, E. 2742 
Benkert 2250 
Benndorf, K. 2940 
Benndorf, O. 2588 
Benoit 434. 970. 8270 
Benrath 1228 

Benussi 281 

Benz, A. 2562 

Benz, J. 1031 

Bequet 2625. 2687 
Berbig 1274. 1431. 3066 
Berg, vom 1981. 2266. 
3260 

Berger, A. 396 
Berger, A. E. 1148 
Berger, E. 890 
Berger, S. 3183 
Berger, W. v. 478 
Bergner 1050. 
3233. 3255 
Berliere, U. 1947a 
Bernadotte 3446 
Bernays 505. 1708. 2309 
Berndt, O. 436 
Bernecker 73 

Bernhard 3314 
Bernhardi, v. 1598 
Bernoulli, A. 995 


2758. 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. Bibliographie. 


*137 


Bertaux, E. 941 
Bertheau 1191. 1410a 
Berthier, J. J. 2916 
Berthold, G. 1329 
Bertin, L. 3587 
Bertrand 2607 

Besch, Th. 3027 
Beschorner 2852 
Besson, P. 3410 
Beste, J. 2239 
Bethany 892. 2706 
Bettelbusch 2338 
Bettgenhäuser 2836 
Beyer, C. 2145 
Beyer, Th. 2289 
Beyerle, K. 916. 1975 
Beyhl, J. 2366 
Beyschlag 1683 
Bezemer 1035. 
3158 

Bezold, F. v. 2262 
Bezold, G. v. 2035 
Bibliographie: Braun- 
schw. 12. Dt. Ztschr.- 
Litt. 1755 
Bibliotheca geogr. 6 
Bibliothek: Bad. 1760; 
dt. G. 263. 893. 2713; 
livländ. G. 2104 
Bibra, R. v. 1535 
Biedermann 3553 
Bielenstein 910 
Bienemann 595 

Bieri, N. 1679 

Binder, L. 2363 
Binding 1670. 3619 


2838. 


Binhack, F. 64 
Binzer, A. v. 2139 
Biographie: Allg. dt. 


168. 1937; nation. 170 
Bippen, W. v. 532 
Birkenmayer, A. 212 
Bischoff 2646. 3666 
Bismarck 1595. 1596. 

3527. 3044. 

Bitzius, A. 1723 
Blanckmeister 3300 
Blasius, H. 2753 
Blasius, W. 2570 
Blass, F. 3183 
Bleibtreu 435. 1574 
Blenck, E. 3669. 3670 
Bley, F. 3603 
Blittersdorff, v. 135 
Bloch, H 862 

Block 1626 

Blösch, 398. 467. 1174. 
1385. 3594 


11 


*138 


Blöte 2375 

Blok 1366. 2134. 3129 
Blondel 1659. 3604 
Blum, M. 2318 
Blume, C. 234 
Blumenthal, H. 1053 
Blumstein 1761 
Bockenheimer 3457 
Bodemann 9 

Bodewig 744. 745 
Bodmann, v. 146 
Bodmer, H. 3319 
Bodmer, J. J. 3318 
Böhmer, J. F. 2769 
Bömer 1071. 2892 
Boer, de 3087 

Bösch, 2019. 3335 
Bötticher, v. 3162 
Bötticher, A. 262. 2089 
Bötticher, W. v. 1041. 
2014 

Bogler, W. 1141. 2969 
Boguslawski, v. 3520 
Boguslawski, W. 2778 
Bohnenberger, K. 66 
Boislisle, de 3268 
Bolleder 279 

Bolte 1337. 1440. 2904. 
3261 

Bommes, A. 2071 
Bonhoff, C. 2253 
Bontemantel 1404 
Bonvalot 401 

Boor, A. de 223 

Boos, H. 579 

Boretius, A. 827 
Borghese 3442 
Borgius, E. 2256 
Borgmann 583 
Borkowsky 327 
Bormann, E. 2592 
Bormans, S. 1988 
Born, J. H. 1218 
Born, St. 8529 
Bornefeld 2828 
Borries, v. 1366a. 3266 
Borrmann 2327. 2332 
Borromeo, C. 1213 
Borssum Waalkes 2028 
Bosbach, F. X. 869 
Bosdari, F. 2717 
Bosse, F. 1478. 1689 
Bossert 809. 1255. 2940. 
2980. 3011. 322%. 
Bothe, F. 3074 
Boucher, A. 3583 
Bourdeau 3381 
Bourguignon 2650 


Alphabetisches Register. 


Bourne, E. G. 3655 
Box, N. 298 

Boye, P. 3273 

Boyen, H. v. 3437 
Brabant, A. 3354 
Bracht, E. 2416 
Brackebusch 3144 
Bradley, H. 2628 
Bräcker, Th. 347 
Brahms 1749 

Brake, E. 3164 
Brambach, W. 176 
Brandenburg 1170. 2995 
Brandes, F. 1390. 2083 
Brandes, H. 220 
Brandes, O. 3404 
Brandes, W. 511 
Brandi, K. 1203 
Brandl 206. 1025 
Brandstettner 301 
Brandt, v. 2203 
Brandt, L. O. 358 
Brant, S. 2955 

Braun, C. 452 

Braun, E. 1343 
Braun, Edm. W. 2919 
Braun, F. 1095. 3385 
Braun, J. 2760 
Braunagel 2110 
Braune, W. 780. 1112 
Braunsberger 1228.3038 
Brause, A. 3652 

Bréal 1499 

Brecher, A. 1159 
Brehmer 321. 365. 1108 
Breidenbach 1223. 3498. 
3517 

Breitenbach 1236. 1356. 
1416. 8086. 
Breitinger 3318 
Bremer, F. P. 2856. 
Bremer, O. 1828 
Bresslau 862. 2694 
Bretholz 1016. 1224. 
1965 

Breysig 375. 2855. 3395 
Briefe: u. Akten z. G. d. 
16. Jh. 3037; an Bun- 
sen 1675 
Briefsammlung, Vadian. 
1123 

Brieger, Th. 1163a 
Brincker, F. 2632 
Brinzinger 454. 3422 
Broeckaert 2076 
Broglie, de 3349 
Brom 1068. 1188. 1206. 
1305. 1375 


Bronner, F. J. 1780 
Bronner, K. 855 
Bronsveld 3079 
Brüchmann 25:5 


Brückner 2102 


Brügel, C. 416 

Brügge 1876 
Brümmer, W. 2185 
Brüning, W. 1525. 1561. 
3055 

Brugmans, H. 3286 
Bruinier, J. W. 737 
Bruinier, W. 2316 
Bruinigk 2007. 2868 
Brumme, F. 2095 
Brunk 590. 1441. 2384 
Brunner, K. 175. 2147. 
2673a. 2752. 2829, 
3359. — 2578 

Bruns 1020. 1192. 1325 
Buchenau 106 
Buchholtz, Ant. 3281. 
3371 

Buchholtz, Arend 3530 
Buchwald 1153. 2252. 
3167 

Budberg- Gemauert-Po- 
niemon 1119 

Bücher, K. 343 

Büchi, A. 1214 
Bühring, J. 1-02 
Bülow, v. 3186 
Bünker 608 

Bürde 3567 

Bürkner, K. 1742 
Büttgenbach 2115 

Buff 1259. 2018 

Bugenhagen 2943 

Bullarium Francisc. 
2867 


Bulle, H. 793 
Bulmerincq, v. 2731. 
3045 

Bunte, H. 44. 868. 871 
Buquoy 473 


Burckas, V. 1837 
Burckhardt, J. 1346 
Burenstam, de 3451 
Burggraf, J. 1505 
Burkhardt 1402. 2973. 
3413 

Bury, J. B. 784. 2627 
Busch, N. 2868 
Buseskul 1693 

Busl, M. 1085 
Buttlar-Elberberg 1856 
Buttmann 1463. 1479 
Butzert 1275. 3400 


Caenegem, van 3488 
Caesarius v. Heisterbach 
2706 

Cahannes, J. 2218 
Cahn, W. 3542 
Cahorn 114. 120. 1884 
Cailler, H 2982 
Calligaris 81: 

Calvin 1110. 1120 
Canisius 3038 
Capitularia reg. Franc. 
827 
Cardinal v. Widdern 
1631. 1641. 3575 
Carlyle 1453. 3345 
Caro, G. 889 
Carstenn, Th. 1768 
Cartellieri 1974. 2712 
Cartulaire: S. George, 
Haguenau 1976; St. 
Lambert, Liége 1988 
Casteig 3478 

Cauchie, A. 1137 
Cavaignac 3470 
Cermäk, K. 1882 
Chabloz, F. 996. 2364 
Chartes: St. Martin, 
Tournai 1989 

Chastel 3432 

Chenu, A. 3435 
Choisy, E. 1156. 1175 
Cholevius, E. 846 
Christen 3452 

Chronik: d. Colmarer 
Kaufhauses 1951; 
‚Rheidter 306 

Cihula, J. 3004 
Cipolla 819. 863. 895. 
920 

Claretta 1162. 1168 
Clarke, C. H. 1492 
Clauswitz, P. 3550 
Clemen, O. 1051. 2945. 
2956. 2967. 2984 
Clemen, P. 257 
Clément, C. 1593 
Codex: diplom. et epist. 
Morav. 206;dipLl Saxon. 
reg. 227; dipl. Silesiae 
2002; jur. bohem. 203 
Cogho 353 

* Cohausen, v. 747. 2199 
Cohrs, Ferd. 3176 
Colenbrander 3357 
Collinet 1843. 2650 
Collitz, H. 785 
Comhaire 1792 
Concilium Basil. 1047 


Alphabetisches Register. 


Conrad, G. 341. 1847. 
2259 

Conrady 745 

Conrady, v. 3536 
Conwentz 2583 

Conze 1699 

Corpus reformat. 1110 
Correspondance: Gran- 
velle 1209; Pozzo di 
Borgo 1588; des réfor- 
mateurs 1119 
Couderc, C. 2689 
Covelle, L. 239 
Cramer, F. 1791 
Cramer, W. 779 
Credner, K. 2754 
Creuzer 1707 
Crivellucci 789. 843 
Croce, B. 3436 

Croiset van der Kop 762 
Cruciger 2943 

Cuno 470. 1257. 1270. 
2249 

Cunow, H. 2157 

Cust, L. 1089 
Cuvelier, J. 2009. 3247 
Czermak, V. 3249 
Czerny, A. 3071 


Dachenhausen, v. 152 
Dacheux 2229. 2955 
Dähnhardt, O. 2381 
Daenell 1019. 2848 
Dahm 756. 772. 795 
Dahn 786.799. 831. 2657 
Dalton 2946. 3639 
Damal, E. 212 
Damköhler 1795. 3429 
Daniels, E. 3558 
Danielson 1542 
Dannecker 1586 
Danneil, F. 2153 
Dannenberg 1864 
Darmstädter 377. 2155 
Darstellung: Bau- u. 
Kunstdenkm. d. Rer. 
Sachsen 2032 
Darstellungen a.d.baier. 
Kriegs- etc. -G. 2201 
Daun, B. 1084 
Declareuil 2671 
Dedouvres 3053 
Deichmiiller 733 
Deininger, J. 245 
Delabrousse 1637 
Delbrück 264a 
Delescluse 1370 
Delfino 1207 


*139 


Delisle, L. 2707 
Denis, S. 1627 
Denkinger 2066 
Denkmäler d. Baukunst, 
Halle 260. 2030 

Des Marez 3041 
Dessoir, M, 498 
Detzel 538. 1095. 1096. 
2915 

Deutsch, S. M. 894 
Devrient, E. 873. 911 
Dibelius, F. 1412 
Dickhuth 3466 
Diebitsch, v. 3568 
Diederichs, H. 231. 3039 
Diegerick 3043 

Diehl, W. 1121 

Diels, H. 3392 
Diemand 912 

Dierauer 1702 
Diesbach, v. 2784 
Diest, v. 3531. 3535 
Dieterich 1952. 2585 
Dietrich, A. 1749 
Dietsch, K. 2278 
Dijkstra, W. 70 
Dilich, W. 3166 
Dirksen, C. 423 
Dissel, van 3132 
Distel, Th. 3023 
Dittrich 3384 
Dobenecker 9. 226. 1757 
Documents: relat. entre 
l’ Angleterre et la 
Flandre 959; relat. 
entre le duc d’Anjou 
et les Pays-Bas 3043 
Döberl 3263. 3282 
Doebner 220. 1027. 3271 
Döring, P. E. 419 
Dörler, A. F. 2396 
Dohna, Gf. S. 150 
Dollmayr 2918 
Domaszewski, v. 
2619 

Donabaum, J. 9 
Donaubauer 3085 
Donner v. Richter 3324 
Donnet, F. 2377 
Donsbach 3311 
Doorninck, van 1986- 
Doppler, A. 1962 
Dopsch, A. 198. 2730 
Dorn, W. 1424 

Dorr 736 

Douret 1763. 3180 
Douwen, van 2260 
Dozy 3212 

11* 


754. 


*140 


Drach, v. 2325 
Dragendorff 2846 
Drescher, K. 3195 
Dreves, G. M. 234 
Drews 2942 
Drexler 540. 2016 
Druttel, A. v. 1208 
Dryander 1412 
Du Casse, R. 3559 
Duchesne, E. 1460 
Duchesne, L. 2666 
Dülberg, F. 2922 
Dümmler 839 a. 861. 
2685. 2691. 2736. 3659 
Dürr, Joh. 1199 
Dürrwaechter 815 
Düsel, F. 546 
Duhn, F. v. 1699 
Duhr 1227. 2964. 2999 
3634 
Duker, A. C. 3112 
Dunant 2594 
Duncker, C. v. 1644 
Dupac de Bellegarde 
3383 
Dupriez, C. 1861 
Duquet 1628. 3559 
Durner, N. 2561 
Durot, A. 2077 
Durrer, R. 1093. 2914 


Duval de Frejacques 
3569 
Duve, J. 124 


Duvernoy 3382 
Dziewicki 2863 


Early 2974 

Ebel 242. 1991. 2800. 
2854 

Ebeling 3306 

Eberl, F. 1681 
Eberlein, G. 2950 
Eberstadt 2179 
Eckardt, H. 2091 
Ecker, St. 2358 
Eckermann 1287. 1301 
Eckinger 2594 
Eckstein 2154 
Edelmann 725 

Edler 3592 

Egen, A. 2891 
Eggeling 8503 

Egger, J. 27 

Egle, J. v. 1080 

Egli 147. 1122. 1126a. 
1154. 1158. 3098 
Egloffstein, G.Frhr. 1904 
Egloftstein, H.Frhr. 3089 


Alphabetisches Register. 


Egloffstein, L. v. 1015 
Eheberg 3613 
Ehenheim, v. 2793 
Ehrenberg, H. 3203. 3211 
Ehrenberg, R. 323 
Ehrensberger 1973 
Ehrismann 929 
Ehses 1215. 3068 
Eichhorn 328 
Eichmayer 1220. 1247 
Eick, J. W. 3533 
Eickhoff 3019 
Eid, L. 402 
Eidam 723. 745 
Eimer, M. 1529 
Einenkel 1808 
Einert, E. 3287 
Einzelschriften, Kriegs- 
gesch. 3473 
Eisenach 1270 
Elger, A. 205 
Ellendt, G. 2292 
Ellissen 2082 
Elster, O. 3262 
Elze, Th. 3029 
Emerich 3149 
Enders, E. L. 2937 
Endres, J. A. 3388 
Engel, A. 1860 
Engel, Ch. 1317 
Engelhardt, v. 1922 
Engels, M. 1098 
Engelsheym, v. 2791 
Englert 2561 
Englert, A. 2366 
Englert, Ferd. 8612 
Erbe 1826a 
Erbebuch, Kieler 224 
Erbfolge-Krieg, Österr. 
3346 
Erdmann 1196. — 3489 
Erhard, O. 3008 
Erhardt 1199 
Erhardt, L. 3624 
Erichson 3638 
Erler, G. 243. 2272 
Ermisch 2817. 2818 
Ernst, J. 851 
Ernst, V. 1022. 2885, 
2954 
Esterházy 473 
Estermann 1852 
Eubel 443. 1024. 2867 
Eucken 481 
Euler, C. 1709 
Even, E. v. 1091 
Eynatten, v. 1622 
Eysn, M. 2358 


Faber, A. 2300 
Faber, C. W. 68 
Fabricius, D. 1329 
Fabricius, E. 2589 
Fabricius, H. 1642 
Fabricius, W. 39. 1789 
Fabricius, Wilh. 2268 
Fäh, A. 1507 
Fahrmbacher 3458 
Falk 38. 1057. 1148. 
1228. 2861. 2894 
Falke, J. v. 614 
Fastlinger 849. 2220. 
2684 
Favier, J. 1762 
Fehler, A. 1564 
Feig, J. 2128 
Feilchenfeld 3145 
Feilitzsch, v. 1910. 3299 
Feill 2203 
Ferchl 2051. 3239 
Ferdinand I. 3040 
Fey, J. 8683 
Fiala, E. 122. 1881 
Ficker, J. 421. 836 
Fijatek 2877 
Filippini 957 
Fink 744 
Finke 2864. 2870. 2880. 
3632 
Finken, J. 305 
Finot 3000 
Finsler, G. 1122. 3449 
Fircks, E. 3049 
Firmenich - Richartz 
1086 
Fischbach 3581 
Fischer, Herm. 1728 
Fischer, Joh. N. 3255 
Fischer, Jos. 1234. 1474 
Fischer, Kuno 1711. 3672 
Fischer, L. H. 2554 
Fischer, Will. 1610 
Fisi, K. 598 
Flanss, R. v. 407 
Flathmann 1672 
Fleck, G. 1666 
Fleiner, F. 3595 
Fleischer, F. 2807 
Florschütz 2576 
Flügel, K. 2192 
Flugschriften a. d. Ref.- 
Zeit 1112 
Fluri, A. 1324 
Föhlinger 1665 
Fökövi, L 3221 
Foelkersam, v. 
1909 


1849. 


Förster, Th. 3312 
Fontane 3550 
Forner, M. 451 
Forrer, L. 119 
Forrer, R. 2923 
Forschungen, Theater- 
geschichtl. 546 
Forst 440 

Forst, H. 1221 
Forster, J. 1429 
Forstner, A. 473 
Fournier, A. 384490 
Fränkel 2905. 3671 
Franck, J. 1077 
Franck, Sebast. 1324 
Francke 506 
Francotte 2374 
Frank, F. 3648 
Frank, G. 1575 
Franke, C. 1833 
Franke, G. 1413 
Franz, A. 3218 
Franz, Adf. 1059. 1675. 
2877. 2897 
Frauenstädt 430 


Fredericq 1067. 2236. 
3017 
Freimaurerei Österr.- 


Ungarns 473 
Freistedt, A. 2682 
Frensdorff' 431 
Frenzel, K. 3550 
Frey, A. 1726 
Frey, J. 2284 
Freyenmuth 1590 
Freymark 2132. 3494 
Freysoldt, A. 1394 
Fricke, F. 2941 
Fricke, W. 1467 
Fridericia 1240 
Friedberg 2271 
Friedensburg, F. 1900 
Friedensburg, W. 1111. 

1129. 1132. 2936. 2938 
Friederike, Prinzessin 

v. Preussen 3433 
Friedjung, H. 1615 
Friedländer, E. 

1377. 3230 
Friedländer, M. J. 1342 


244. 


Friedrich d. Gr. 1447. 
1449 
Friedrich Wilhelm, Kur- 


fürst 3250 
Friedrich, E. 3576 
Friedrich, F. 3465 
Friedrich, G. 1841 
Friedrich, J. 3673 


Alphabetisches Register. 


Fries, K. 8412 
Fries, W. 3651 
Friese, V. 2729 
Friesen, v. 3234 
Friesland, C. 42 
Friess, G. E. 3092 
Frimmel, v. 2331 
Fritzsche 2041 
Frölich, H. 482 
Frölich, W. 322 
Froelich, X. 1520 
Fromm, E. 495 
Frommel, O. 2732 
Fruin 1373. 1985. 3111. 
3158 

Fuchs, A. 1786 
Fuchs, K. J. 2107 
Fuchs, V. v. 473 
Fürsen, O. 359 
Fugger, J. J. 2794 
Funck, H. 3428 
Funke, A. 1738 
Funke, Rhold. 2135 


Gabotto, F. 979 
Gadde 591 

Gaebel, G. 2961 
Gaede, U. 3471 
Gaftarel 1551 

Gaisberg - Schöckingen 
2152 

Gallee, J. H. 1814 
Gander, K. 2382 
Ganniers, de 3453 
Garufi, C. A. 1869 
Gasparitz 1062 

Gaster, B. 2748 

Gatti, G. M. 1716 
Gauthiez 3209 

Gayler 3501 

Gebhardt 1055. 3447. 
3492 

Geftroy, A. 3446 
Geiger, K. 1246 
Geiger, K. A. 3625 
Geiger, L. 1503. 1721. 
3404. 3410. 3418. 3508. 
3513 

Geiges, F. 2329 
Gelzer, H. 3631 
Gemeindelexikon,Preus- 
sen 1805 

Gennrich 3637 

Gerdes, H. 265. 872 
Gerlach, H. 2100 
Gerlach, M. 2019 
Gerland, O. 313. 1683 


Gerland, Otto 938. 3682 


*141 


Gernet, A. v. 349 
Gerstendörfer 487 
Gerthner, E. 1934. 3338 
Geschichte: d. Eisen- 
bahnen 1664; d. Ent- 
wicklung d. Volks- 
schulw., Baden 2280; 
d. Schleinitzschen Ge- 
schlechts 1932 ; d Stadt 
Wien 269; d. Wiss. in 
Dld. 2303 
Geschichtsblätter der 
Fam. Hildebrant 1926 
Geschichtsquellen: von 
Borcke 2001 
Geschichtsschreiber d. 
dt. Vorz. 1948. 2702 
Gesetze d Angelsachsen 
830 
Gessner 2203 
Gesta Caroli M. 815 
Geuder, Frhr v. 3340 
Geyer, A. 1433 
Geyer, Ch. 3009 
Geyer, M. 3242 
Gibbon 784. 2627 
Gide, G. 2060 
Giebeler 440 
Giehr 603 
Gierlichs 2378 
Gigalski 880 
Gildemeister 3366 
Gilliodts van Severen 
959. 1300. 1984 
Giorgi, J. 1953 
Girgensohn 1307 
Gissinger 2606 
Glaser, R. 2814 
Glier, Lor. 1303 
Globočnik, v. 111 
Glock 2057. 2370 
Gmelin, H. 3083 
Gnau 945 
Gneisenau 3519 
Godin, Frhr. v. 3566 
Goedeke, K. 502 
Goedicke, K. 89 
Göphardt, v. 3367 
Göring, P. 1981 
Görres, F. 841 
Görtz, Baron 3259 
Goethe 1494. 3404. 3413 
Götz, L. K. 852 
Goetz, Walt. 1271. 3037 
Götz, Wilh. 32 
Götze, A. 2580 
Goffinet 1982. 2072. 3441 
Goldmann 2610 


KÉ 


Golther 2637 

Golz, B. 2314 

Gompertz 1592 
Gonzoni 2141 

Gorzycki 966 

Gossart, E. 2989 
Gosseries, A. 1446 
Gothein 1226. 1700. 
3665 

Gotthelf, J. 1723 
Gottsched 3318 

Goyau 1684. 3633 
Graaf, de 1408 

Gradl, H. 63. 2407 
Gradmann 524 

Graefe 1663 

Graf, M. 3686 | 
Grammatiken, Alt.dt. 57 
Grandidier 2310 
Granier 1278. 1617. 1632 
Granvella 1209 
Grauert 1075. 2692 
Graul 2327 

Greff, J. 2230 

Greiner 2959 

Greinz, Ch. 2211 

Grell 2367 
Grienberger, v. 2685 
Grillitsch 3291 
Grillnberger 197 
Grimm, J.u.W.58. 1707. 
1812. 1818 

Grimm, L. 930 
Grimme 2751 

Gritzner 129. 142. 1850. 
1858 

Grob 582. 1171. 1245. 
3109 
Grössel, W. 1409 
Grösser, M. 2593 
Grössler 49. 945. 1200. 
1800. 2653 

Grolig 1291. 1374. 1400 
Gronau, A. 2291 
Grosclaude 2947 
Gross, H. J. 308 
Gross, Hnr. 1180 
Grosse, K. 2098 
Grosse, O. 1662. 3608 
Grossmann, J. 1447 
Grossmann, Th. 120 
Grotefend, H. 81 
Grotefend, W. 
3313. 3320. 3601 
Groth 229 

Grüber 2326. 2333 
Grün, Anastas. 3534 
Grünberg 1156 


1389. 


Alphabetisches Register. 


Grünhagen 2002. 3379. 
3497. 3659 

Grüter, S. 1253 
Grundriss d. german. 
Philol. 1808 

Grupe, E. 3485 

Grupp 378. 797. 1181. 
2131. 2151. 2221. 2841 
Gruscha, A. 473 
Gubo, A. 1470. 3347 
Günther 3010 
Günther, S. 2395. 3317 
Güntzer, M. 1127 
Guesnon 887 
Güterbock 889. 2709 
Guglia 1697. 3511. 3658 
Guide, G. 2060 
Guillain 2615 

Gundel, A. 918 
Guntli, Ed. 428 
Gurlitt, C. 2032 
Gurmik, A. 2000 
Gutbier, H. 420 
Gutmann, K. 727 
Gutscher, H. 714 
Guttenberg, v. 19708 


H., R. 1804 

Haack, F. 1733 
Haag, F. 2277 
Haarhaus 1369 
Haas 2992 

Haas, A. 575. 591. 603. 
611. 735.. 2386 
Haas, Fr. 117 
Haase, K. E. 602 
Haberl, F. X. 2951 
Habets, A. 1388 
Hach, E. 46 

Hach, Th. 228 
Häne, Jhs. 209 
Hänselmann, L. 492 
Härtel, G. 2167 
Haffter, E. 3034 
Hagelstange 559 
Hagen, Herm. 3656 
Hahn, Herm. 254 
Halkin 216. 1982 
Halle, E. v. 361 
Haller, E. Th 116 
Haller, G. E. v. 113 
Hallet, F. 2072 
Halling, K. 1569 
Halm 2 68. 3323 
Halusa, T. 2306 
Hamel, E. 3484 
Hammer 1784 
Hampe, K. 816. 1941. 


2008. 2670. 2677. 2690. 
2693. 2705. 2711. 2775 
Hampe, Th. 1042. 1335. 
1351. 2337. 2344. 2923. 
2943 
Hanauer 1976 
Handel-Mazzetti 135 
Handels - ete. - Verträge 
1658 
Handschriften, Süssen- 
bachsche 3336 
Hann 521. 535. 1100. 
2321. 2334. 2934. 3325 
Hanncke 3025 
Hanschmann 382. 432 
Hansen, J. 40. 1205. 
1979. 3058 
Hansen, Reimer 46 
Hantschel 2555 
Hantzsch 50. 589. 1326. 
3072 
Hardegger 284 
Hardeland 2206 
Harden, M. 264a 
Harless, W. 896. 991. 
1187. 3137. 3231 
Harnack, O. 3414 
Harries, Hnr. 8839 
Harrison 3064 
Harster 796 
Hartl, W. 2263 
Hartmann, D. arme 927 
Hartmann, Aug. 400 
Hartmann, J. 1064. 1478. 
1713 
Hartmann, L. M. 788 
Hartstein 1709 
Hartung, H. 527 
Hartung, J. 1280 
Hartung, M. 2323 
Hartung, O. 2251 ! 
Hartwig 2974 
Hase, K. v. 2204 
Haseloff, A. 942 | 
Hasse 351. 908. 1434. 
1515. 1519. 3215 , 
Hassebrauk 587 | 
Hassel, P. 3602 
Hasselbach 1304 
Hassell, W. v. 1606 
Hassencamp 1465. 3397 
Hassler 1705 
Hauck, A. 822. 850. 875. 
2205 
Hauck, K. 176 
Haudeck 2114. 2361 
Haug, F. 2590. 2597 
Haug, H. 405 


Haupt, Herm. 1052.1139. 
2878 
Haupt, Rich. 1099. 2336 
Hauptmann 92. 304. 457. 
1268 
Hauser 3635 
Hauser, Ch. 2358 
Hauser, O. 2609 
Haushofer 3674 
Hausmann, S. 2022 
Hausrath, A. 1163. 2975. 
3599 l 
Hausrath, H. 2113 
Haussleiter 1117. 1118. 
1686. 2865. 2939. 2940. 
3638 
Hauthaler 817 
Hawelka 974. 1779 
Haym, R. 3404 
Headlam 1696 
Hebbel 1722. 1751 
Hechfellner 2044 
Heckethorn 496 
Heeger 69. 1788 
Heer, G. 2049a 
Heerdegen 411 
Hegel, K. 2170. 2727 
Heger, C. 918 
Hegler 1159 
Heideck, v. 3548 
Heidenheimer 
2978. 3275 
Heidenstam, de 1455 
Heierli 719. 2556. 2413 
Heigel 1528. 3660 
Heilfron, E. 2183 
Heilig, O. 576. 2392 
Heim, J. L. 1275 
Heim, W. 1411 
Heine, Hnr. 1715 
Heine, K. 324 
Heineck, H. 1573 
Heinemann, O. 221. 1865 
Heinemann, O. v. 8142 
Heinisch, H. 490. 3172 
Heinrichs, R. 1242 
Heinzel, R. 2343 
Heise, J. 2038 
Heitz, P. 2297. 2920 
Helbig, J. 604 
Helbling, A. 2612 
Held, Frz. 3676 
Heldmann 1992. 3169 
Helfert, v. 473. 1650 
Helfferich 3607 
Heller 2081 
Hellinghaus 3333 
Hellmann, G. 2933 


1074. 


Alphabetisches Register. 


Helmer, P. A. 1472 
Helten, van 1816 
Henkel, F. 2600 
Henle, J. 2201 

Henne am Rhyn 549. 
2146. 2209. 2389. 2667 
Henner, Th. 249 
Henning, R. 2641 
Henrard, P. 1704 
Henric- Petri 297 
Hensel, S. 157 
Herbert, H. 3290 
Herbert, W. V. 3567 
Herbette, L. 3586 
Herbomez, d’ 1989 
Herglotz 1362. 3293 
Hering, H. 1578 
Hering, R. 1496 
Herminjard 1119 
Herold, A. 2116 
Herold, Th. 1489 
Herrlich, C. 336 
Herrmann, Q. 1646. 3350. 
3539 

Hertel, G. 1282. 2801. 
2925. 3143 

Hertel, L. 2125 

Hertel, Th. 3189 
Hertling, v. 1669a 
Hertzberg 3312 
Hertzog, M. 1201 
Herz, H. 3419 
Herzberg -Fränkel 2:63 
Herzer, J. 1266 
Herzog, E. 2619 
Herzog, R. 744 

Hess, Arn. 1924 

Hess, Aug. 1924 

Hess, H. 1281. 1395 
Hess, K. 1924 

Hess v. Wichdorff 153 
Hesse, W. 1365 
Hessen, v. 8570 
Hettema 70 

Heurer 2565 

Heuser 107. 417. 538. 
984. 1097. 1359. 1464 
Heyck 517. 2821. 3562 
Heyd, H. 2280 

Heyer, G. 380 

Heyl, J. A. 565 
Hiemenz 3622 
Hildenbrand 3105 
Hilling, N. 2237 

Hilty 3496. 3594 
Himmelreich 1415 
Hindrichson 3279 
Hinneschiedt 2804 


+ 


*143 


Hinschius 827. 850 
Hintze, O. 3372 
Hipler 917. 3151 
Hippe, M. 3200 
Hirn, J. 1248 
Hirnheim, v. 1355 
Hirsch, Ferd. 3264 
Hirsch, Fritz 1339 
Hirschmann 3069 
Hirzel, P. 3439 
Historia Fausti 1330 
Hittmair 1758 
Hitze, F. 3610 
Hlávka 246 
Hock, A. 767 
Hockauf 1288 
Hodgkin 787. 2662 
Höchsmann 1687 
Höck, Bened. 721 
Höfer, H. 1466. 2706 
Höfer, P. 319 
Höfken, v. 1866. 1870. 
1871 
Höfler, M. 801 
Höhlbaum 3139 
Höhnemann 54 
Holder. O. 748 
Hoenig 1622. 1639 
Hörnes 1009 
Hoevenaars 458 
Hoff, v. 1519 
Hoffmann 1201. — 3572 
Hoffmann, A. 1495 
Hoffmann, C. v. 2398 
Hoffmann, Th. 300 
Hoffmann-Krayer 570. 
599 
Hofkalender 128 
Hofmann, R. 3193 
Hofmann, Th. 1320 
Hofmeister 3199 
Hofstede de Groot 537. 
3213 . 
Hohenlohe - Ingelfingen 
1591 
Hohnstein 2353 
Holder, Ch. 1176 
Holder, K. 9. 433. 1323 
Holder-Egger 816. 881. 
948. 2702 
Holl, W. 288 
Holländer 1230 
Holleben, v. 1643 
Holtei 1722 
Holtheuer 2678 
Holtmanns 2180 
Holtzmann 2210 
Holz, G. 928 


+144 


Holzer, O. 1049 
Holzhausen 3454. 3678 
Holzing, v. 3565 
Honold 212 
Honorius UL 920 
Hoogeweg 1193 
Hooper, G. 3579 
Hopffgarten-Heidler, v. 
1635 
Hoppeler 1030. 
1136. 1923 
Horn, E. 478 
Horn, O. 2240 
Horne, A. 2025 
Horsetzky, v. 3352 
Horst, v. d. 1912. 1927 
Hosius 1207 
Hottenroth 2413 
Houssaye 3477 
Houtte, van 2763 
Huber, Alf. 392. 2042 
Huber, Aug. 2050 
Huber, N. 2357 
Hübbe 2087 
Hübler, B. 1959 
Hüffer 1715 a. 1720. 3676 
Hürbin, J. 1038 
Hüttemann 3082 
Hüttner, F. 1921 
Hugard 1263. 2722 
Hundinger 1414 
Hunziker 3611 
Huybrigts 757 


1036. 


Idioticon, Schweiz 65 
Jlle, E. 3692 

Illigens 461 

Ilwof 596. 1521. 1524. 
1613. 1645 

Imbart de la Tour 2676 

Imesch, D. 3007 
Imhof, A. 3596 
Immerwahr 422 
Immich, M. 3258 
Inama-Sternegg, v. 874 
Ingold 95. 143. 295. 456. 
844. 1264. 1406. 3486 
Inventaire archéol. de 
Gand 2027 

Inventare schweiz. Ar- 
chive 209 

Ischer, R. 3482 

Issel, E. 1184 

Ithen, A. 2364 


Jablonsky 1421 
Jacobi, L. 747. 2589 
Jacobs 1243. 1289. 1797 


Alphabetisches Register. 


Jacobsen, E. 2334 
Jaden, v. 1584 
Jädicke, A. 1918 
Jäger, E. 2148 
Jähns 1377. 2199 
Jaenicke, K. 3679 
Jänner 601. 1444 
Jagwitz, v. 3475 
Jahn, U. 2581 
Jahnel 11618. 1930.3005. 
3206 
Jahrbuch d. dt. Adels 
134 
Jahrbücher: v. Genua 
881. 2702; d. dt. G. 266 
Jaius, Cl. 2964 
Jaksch, v. 536 
Jakubowski, v. 2061 
Jamez, Nic. 1446 
Janetschek 1250. 2216 
Jansa, F. 488 
Jansen, J. J. 3032 
Janssen, J. 987. 1140. 
2931. 2976 
Janssen, M. J. 2074 
Jantzen, H. 1332 
Jany, C. 3296 
Jastrow 893. 2713 
Jecht 9. 2812 
Jecklin, v. 110. 116 
Jegerlehner 282 
Jellinghaus 587. 1793 
Jenny 739. 2608 
Jensen, N. P. 3555 
Jentsch 751. 1757. 2033. 
2560. 2577 
Jérome, L. 2683 
Jireček, v. 21. 203 
Jiriczek, O. L. 778 
Joachim, E. 1010 
Jobelmann 2085 
Joel 2996. 3133. 8153 
Johann, Erzherzog 1521 
Johann Georg II. 8314 
John 1754. 2360 
Jolly 3599 
Jonas 1504 
Jonetz, A. 1491 
Jonghe, de 1847. 1868. 
1890 
Joosting 1028. 2837 
Jordan, Ch. 1138 
Jordan, G. v. 8277 
Jordan, Sylv. 3523 
Joseph, E. 2685 
Joseph, P. 1867 
Joss, G. 1723 
Jostes. F. 803 


Jouan 3434 

Jucker, H. 397 
Jürgens, O. 181. 315 
Juncker 3524 

Jung, R. 214. 256 
Jungesbluth 3378 
Jungnitz 2295. 31202 
Junk, P. 3580 

Justi, C. 8398 

Justi, F. 3166 


K., A. 3533 
Kadner 8099. 3238 
Kaemmel 1418. 2040 
Kämmerer 1087. 1102 
Kahle, A. 3390 
Kahle, P. 1795 
Kaindl 29. 280. 568. 858. 
1961 
Kalcher, A. 211 
Kalinka, V. 3450 
Kalischer 1743. 3687 
Kalkoff 145. 1131. 1186. 
2963. 2986. 3012. 3208 
Kalousek 2781 
Kalt, H. 3021 
Kamenitek 3163 
Kampers 815. 1439. 2350 
Kamphausen 1675 
Kandler, W. 1788 
Kantzow 192. 2961 
Karge, P. 2997 
Karst, A. 2708 
Kassebeer 586 
Kassel 138 
Katalog, h. V. Ober- 
franken 1759 
Katschthaler 3662 
Kauffmann 802 
Kaufmann, A. 2631. 2667 
Kaufmann, G. 474. 3644 
Kaufmann, M. 1717 
Kaufmann, P. 1928 
Kawerau, G. 1142. 1150. 
1154. 1196. 2969 
Kawerau, W. 1336 
Kayser, R. 3190 
Kehr 194. 2003. 8659 
Kehrbach 485.1483.1767 
Keiffer, J. 2568 
Keiper 69. 491. 1417 
Kekule, St. 132. 1902 
Keller, A. 441a 
Keller, E. v. 3521 
Keller, K. 1757 
Keller, L. 1139. 2325. 
2970 
Keller-Jordan 3523 


Kellermann 302 
Kemke, H. 2761 
Kempf, A. 2018 

Kenner, F. 3207 
Kenninck 3383 

Kepler, Joh. 1329 
Keppler, P. 2913 

Kerchove de Denter- 
ghem 1609 

Kern, R. 2815 

Kerner 1714 
Kernkamp 1404. 3129 
Kessler 3638 

Ketterer 2663 

Kettner 2744 

Keufter, M. 180 
Keussen 823. 965. 978. 
2069. 2142. 2346. 3514 

Keussler, v. 897 
Keutgen 408 

Khull 1011. 1125. 1285. 
1308. 1316. 1355. 3030. 
3135 

Kieckens 1293 
Kiessling 2586 

Kilgenstein 923 
Kilian, E. 3426 
Kindler v. Knobloch 137 

Kindscher, F. 3022 
Kirchmann 2623 

Kirchner. C. 1419 
Kirmis 2575 

Kirn, O. 574 
Kirschner 2322. 3155 
Kisa 2606 

Kisch, G. 75 

Kissel, C. 1844 
Kittelmann 1879 
Klaar, A. 3409 

Klaar, K. 3146 
Klapper 597. 2397 
Klaus 2279 

Klein, F. 3578 

Klein, Jos. 756. 761. 
2605. 2626 

Kleinert, P. 3097 
Kleinpaul, Joh. 857 
Kleinschmidt 1486.2909. 
3463 

Kleinwächter 2258.8125. 
3219 

Klemm 1917 

Klemm, Kurt 557 
Klewitz, E. 242 
Klimesch 185. 2215 
Klingender 1630 
Klinkenborg 194. 888 
Klotz, H. 3119 


Alphabetisches Register. 


Kluge 60. 1808. 1820 
Knaake 2937 
Knapp, Th. 2149 
Knauth, P. 1501 
Knauthen 1367 
Knebel-Doeberitz 155 
Knepper, J. 2931 
Knickenberg 2605 
Kniebe, H. 2063 
Knipping, R. 2710 
Knötel, R. 2203 
Knoll, F. 1795 
Knoll, G. 8456 
Knoop 72. 590. 591. 603. 
2385 
Knothe, Frz. 62 
Knothe, H. 333. 2840. 
2932 
Knuth, G. 3312 
Kobell, v. 1730 
Koch, Alb. 291 
Koch, E. 2096. 2827 
Koch, G. 1718 
Koch, Hnr. Hub. 215 
Koch, Hugo 877 
Koch, M. 15. 503 
Koch, R. 338 
Köberlin 1015. 2561 
Köcher, A. 346. 1371 
Köckert, A. 2974 
Kögler 567. 2361. 2397 
Koehl 729. 2601 
Köhler, C. 3693 
Koehne 1037. 1972. 2824 
Kölle, A. 2853 
Koenen 755. 2567. 2611 
Koepper 2311. 3615 
Körber, K. 2602 
Körber, O. 1657 
Köster 1152. 2949 
Kötzschke 2634. 3665 
Koffmane, G. 1834 
Kofler 744. 2589 
Kohl 746 
Kohl, H. 873. 1756. 8628 
Kohler, Ch. 2649 
Kohler, J. 1039. 2835 
Kohlschmidt 1682 
Kolb, Chr. 1126. 1267. 
1443. 1612. 1655. 2367. 
2400. 3016. 3102 
Kolb, H. 2332 
Kolberg, A. 917 
Kolde 1159. 1161. 1169. 
1688. 2245 
Koldewey 501. 1311 
Koller, K. 473 
Kollmann, H. 3084 


"LAN 


Kollmann, J. 2869 
Kollmann, P. 3670 
Konrad, P. 2178 
Koppmann 1012. 2177. 
2342. 3148 
Korioth 3057 
Koristka 2334 
Korrespondenz: Frdr. d. 
Gr. 1419; Strassburg 
1134 
Kortüm, A. 2409 
Koser 1452. 1454. 3344. 
3352 
Kossinna 738 
Kowalewski 526 
Krämer 3252 
Kramer, K. 1266 
Krane, Frhr. v. 140 
Kraus, C. 885 
Kraus, E. W. 2018 
Kraus, F. X. 519. 2020 
Kraus, J. 525 
Kraus, Karl 390 
Krause, G. 1832 
Krause, Gottl. 3469 
Krause, H. L. 366 
Krause, O. 2833 
Krause, V. 827 
Krauske 1380. 3289 
Krauss 509. 1719. 3224 
Krebs, J. 1372. 1531. 
3124. 3370 
Krebs, O. 3178 
Krejčik 2810 
Kreiten, W. 1680 
Kretschmayr 389. 1208 
Kretzschmar 1269. 2802 
Kreuter, B. 355 
Kreutzmann 1507 
Krickeberg, E. 3608 
Krickeberg, K. 3197 
Krieg, R. 2093 
Krieger 1785 
Krönig 2380 
Kröss 448. 3059 
Krofta, R. 2790 
Krones, v. 201. 395. 870. 
988. 998. 1063. 1210. 
1232. 2719. 2777. 2813. 
3656 
Krüger, G. 2204 
Krumbholtz 2181 
Krusch, B. 1190 
Krzesinski, v. 543. 1104. 
2322. 2915 
Kubitschek 2:29. 2645 
Kübeck 1594 
Kübel, R. 36:8. 


*146 


Küch, F. 3086 
Küchler, A. 118 
Kühn, A. 2407 

Kühn, B. 3640 
Kühnau 592 

Kühne, A. 2762 
Küster, A. 2196 
Kistermann 326 

Kuhl, J. 2070 

Kuhn 2976. 2978 

Kull, J. V. 1886 
Kummer 2276 
Kunstdenkmäler(-male): 
Baden 2020; Baiern 
2035; Böhmen 246; 
elsäss. u. lothr. 253. 
2022; Hessen 255 
Kunz 1629 

Kunze 1115. 1233. 1410 
Kunze, P. 1565 

Kupke 1523. 3442 
Kurth 71. 1829. 2235. 
2652. 2659 

Kurz, F. 3071 

Kuttler 2562 

Kux, J. 3095 

Kvacsala 1421 


Laban, J. 15 
Lachmann 1707 

La Corte 2689a 

Lade, A. 102 
Lämmerhirt 1233. 1391 
Laestadius 1307 
Latorge, L. 1638 
Lagemans 1603 

La Laurencie, de 3585 
Lameere, E. 403 
Laminne, P. 769 
Lampel 24. 270. 1776. 
2043 

Lamprecht 264 a. 2305. 
3395 

Landau, A. 7 
Landsberg 2303 
Landtagsverhandlun- 
gen, Böhm. 1964 
Lange, E. 2015 
Lange, Konr. 1338 
Lange, W. Ch. 313. 3363 
Langer, E. 204. 3127. 
3293 83302 

Langer, J. 53 

Langer. O. 882. — 1379 
Langers, L. 1518 
Langlois 1966 
Langwerth v. Simmern, 
E. 2156. 


Alphabetisches Register. 


| Langwerth v. Simmern, 


H. Frhr. 3537 

Lantz, G. 440 

Lanz 271. 1851 

Lanzac de Laborie 8431 
Lapötre 826 

La Ronciere, de 838 
Larsen, K. 1618 
Lasco, Joh. a. 2946 
Lassberg, v. 1707 
Lasson, A, 1327 
Lattmann 3171 

Lau, F. 1198. 2174 
Lauchert 878. 1061. 3314 
Lauckner 588 

Laur 251 

Laurin 928 
Lautenschlager 287 
Lauter, A. 1678 
Lavergne 3455 

Le Blant, E. 1840 
Lecestre, L. 3445 
Lechner 2017. 3205 

Le Court, de 3342 
Lefebvre de Behaine 
3633 

Lefmann, S. 1706 
Legowski 72 

Legras 3677 
Lehautcourt 3582 
Lehner, H. 762. 2021. 
2567. 2598. 2602. 2603. 
2611 ` 

Lehner, T. 3309. 3334 
Lehrs, M. 2921 
Leibius, O. 9. 15 
Leibniz 1421 

Leicht, Adf. 1277 
Leidich 533 

Leidinger 977 
Leiningen - Westerburg, 
v. 4413 

Leist 79 

Leistle 499. 2306 
Leitschuh 1946. 2022. 
Leitzke, M. 3348 
Leitzmann 1498 

Le Mang, R. 3?26 
Lemcke, E. 935 
Lemcke, H. 2803 
Lemmens 460. 1070 
Lemmermayer1722.1727 
Lempfrid, H. 1081 
Lempp, E. 2862 

Lenz, M. 3550 

Leo, H. 455 

Lerp 462. 2094 
L’Escaille, de 309 


Le Sueur, A. 1484 

Lettow-Vorbeck, v. 1621 

Leuze, de 2072. 2700 

Levi, E. 427 

Levy, R. G. 3605 

Lex Salica 791 

Leyen, v. d. 927 
Lezius 906. 2978 

Libelli de lite 2691 
Libot, J. 804 

Libri citat. et sentent. 
1025 

Lichtenberg, v. 1349 
Liebe, G. 1105. — 1216 

Liebe, Geo. 1480. 3152 
Liebenau, v. 114. 117. 
992. 1106. 1128. 1298 
1309. 1358. 1673. 1384. 
2049. 2217. 2787. 2882. 
3284. 3303. 3462. 3481. 

Liebermann 830 
Lienhart 67. 1827 
Liesegang413.1039.2835 
Lieven, Frhr. v. 2169 
Lievre, A. F. 811 
Lilieneron, v. 2951 

Limbach, H. 2136 
Limburg-Stirum 1890 
Limes 744 

Lincke, A. 551 

Lind, K. 3322 
Lindenau, v. 3573 
Lindheim, v. 3591 
Lindner, A. 2756 

Lindner, P. 450 

Lindner, Th. 821. 825 
Lingnau 756 

Lippert, F. 1179. 3101 

Lippert, J. 376. 2150. 
2359 

Lippert, W. 993. — 3656 
Lissard 1398 

Lissauer 2563 

List, C. 540. 3216 
List, G. 2261 

Liszt, Frz. 1746 
Litzmann 546 

Livre des bourgeois, 
Genève 239 

Lloyd, E. M. 1450 

Lochner, A. 613 

Lods 2972. 3067. 3500 
Löbe, E. 3117 

Löbe, J. 1773. 2097. 3130 

Löffler, E. v. 2328 

Löffler, L. 2227 

Lönborg 859 

Löning 2270 


Loës, F. 1763 
Loesche, G. 15 

Lössl, V. 410 

Loewe, R. 1772 
Loewe, V. 3289 
Loewenthal, v. 3564 
Lohmeyer, Ed. 9 
Lohmeyer, K. 1341 
Lommel, van 1407 
Lommer, V. 1803 
Loose, W. 51 

Lorenz, O. 1902 
Lorrenz 1149 

Losch, Ph. 3445 
Loserth 202. 955. 982. 
1046. 1234 a. 1957.3001. 
3048 

Lossen 1235 

Loth 3518 

Lotz, H. 2269 

Louise, Kgin. v. Preussen 
1520 

Lucchesini 3443 
Luckwaldt 3474 
Ludorff 258. 2029 
Lüders, A. 2090 
Lütolf 2679 

Lützow, v. 1725 
Lungwitz 331 
Lupberger 454 

Lurz, G. 2674 

Luschin v. Ebengreuth 
202. 391 

Luther, J. 8 

Luther, M. 1112. 1113. 
2937. 2940 

Lutsch 2036 


M., W. v. 2806 
Maach, Fr. 567 

Maas, M. 2688 

Mack 1296. 1564. 1589 

Maendl 1475 

Mänss 1799. 3144 
Märkt 2248 

Magirus 1645 
Magliari, G. 833 
Magnette 3358. 3862 
Maguire 3567 
Manitius, M. 814 
Manns 2054. 2225. 3103 
Manteuffel, v. 1595 
Marckwald 1757 
Maretich v. Riv-Alpon 
1544 

Margueron 1548 
Margutti 1624 

Maria, Erzhzgin. 3030 


Alphabetisches Register. 


Marie Louise 3438 
Marino, S. 1124 

Markgraf 3394. 3403 
Markl, A. 1876 

Markus, P. 1277 

Marneffe, de 1842. 1990 
Marseille 1146 

Martens, G. F. de 195. 
1958 

Martens, W. 189a. 1950 
Martens, Wilh. 825 
Marti, F. 2403 

Martin, E. 67. 500. 1328 
Martin, F. 1827 
Martin, R. 1018 
Martinelli, di 310 
Marzi 233. 2005 
Maschke 2669 

Masson 3454 

Matějka 246 ° 
Matrikel: Giessen 242; 
Leipzig 243 

Matter, P. 3556 
Matthaei 3202 
Matzura 1778 

Maurer, v. 2157 
Maurer, H. 2564 
Maurmann 1828 

Maxeiner 61 

May, M. 52 

May, O. 766 

Maydorn 556 

Mayer, Ant. 199 
Mayer, F. A. 2902 
Mayer, F. M. 272 
Mayer, Herm. 577. 1058. 
2012 

Mayer, Jul. 865. 2697 
Mayer, W. 2214. 2738 

Mayerhofer 402 
Mayerhoffer 22 

Mayor, J. 88. 101 
Mayr- Deisinger 3094 
Mayrhofer v. Sulzegg 
2203 

Mazegger 749 
Mazzatinti 232 
Medem, v. 594 

Meder, J. 534 

Medin, A. 951 

Medler, Nik. 2949 
Mehlis 728. 746. 2024. 
2565. 2643 

Mehring, G. 1065 
Mehring, J. 3609 
Meier, E. v. 2166a 
Meier, Hnr. 438. 2084 

Meier, John 2312 


*147 


Meier, P. J. 125. 1872/73. 
1893 . 
Meinardus 3091. 3120 
Meinecke 1770. 3437 
Meissner 2857. 3387 
Meissner, R. 2685 
Meister, A. 3044 
Meistersinger - Proto- 
kolle 3195. 
Meitzen 344. 2728 
Melanchthon 2948 
Melegari, D. 1747 
Melicus, S. U. 874 
Meltzer, O. 1423 
Menadier 103. 106. 1859. 
1868 
Menčik, F. 3274 
Mendoza, de 3435 
Mensi v. Klarbach 1752 
Mentz, F. 7 
Mentz, G. 226a. 3050. 
3090 
Meringer 2411 
Merkel, J. 8114 
Merkle, S. 1204 
Merz, J. 244a 
Merz, W. 238. 1969 
Messer, A. 33898 
Mestorf 1865. 2351. 2575 
Metternich 1594 
Mettig 342. 2105 
Mettler, A. 744 
Metzel 2383. 3550 
Metzger, H. 441 
Meurisset 2655 
Meurs, van 3158 
Meyenn, v. 1283 
Meyer, Cés. 2998 
Meyer, Ch. 2184. 2793. 
2794. 2834. 2958. 2960. 
3035. 3133. 3159. 3227. 
3340 
Meyer, E. H. 550. 2348 
Meyer, Emil 2092 
Meyer, H. 2573 
Meyer, Johs. 1701 
Meyer, Jul. 289 
Meyer, K. 2735 
Meyer, M. 862. 2007 
Meyer, P. 1315 
Meyer, R. M. 554 
Meyer, Wilh. 77. 1330. 
1330a. 3194 
Meyer v. Knonau, G. 
888. 962. 2691 
Meynial, E. 2635 
Michael 2841 
Michaelis 1982 


*148 


Michaelis 3110 
Michaelis, A. 1698. 1741 
Michels 1078 

Mielke, R. 2410 
Milchsack 1330. 3194 
Millard 3574 

Miller, K. 1769 
Minde - Pouet 1582 
Minjon 1791. 2591 

Minor, J. 1752 

Mirbt, C. 875. 3305 
Mitteilungen:berg.Ober- 
gerichte 1981; Studien- 
stiftgn., Trier 2282 
Mitzschke 1802 

Moch, A. 3493 

Mock, Konr. 2959 
Möckel, R. 2286 
Moeller, C. 369. 3377 

Möller, K. 758 

Möller, M. 3417 

Mönkemeyer 316 

Mörath, A. 2783 

Mörike 1719 

Moes, E. W. 497 

Möwes, E. 1 

Mogk 780. 2636 

Mohn 1740 

Mojean 2823 

Mollwo, C. 1295 

Moltesen 2874a 

Moltke, v. 1600. 3539 

Mommsen 745. 2587 
Monchamp, G. 2681 

Mone, F. 94. 538 
Monod, G. 1601 
Monumenta Germ. hist. 
172. 806. 1940. 2587. 
2648. 2660. 2691 ; Germ. 
paedagog. 484; Hung. 
hist. 208 

Moralitates Caroli IV. 
950 

Morel, F. 2195 

Morf, H. 3389 

Moritz 3156. 3157. 3237 
Morris, M. 3406 
Moscherosch 1337 
Mosen, R. 3251 
Moser, Joh. 3020 
Mottau, C. 440 

Much, M. 2554 
Mühlbrecht 1765 
Mühlemann 3668 
Mülinen, v. 976. 2614. 
3459 

Mülleneisen 2698 
Müller, v. 264 


Alphabetisches Register. 


Müller, A. 2233 
Müller. Adf. 3191 
Müller, Ae. 442 
Müller, Ant. 1352.—-3123 
Müller, Carl 57 
Müller, E. 468 
Müller, Ernst 1714 
Müller, E. F. K. 1412 
Müller, Ge0.1812.—1967 
Müller, Gust. 1732 
Müller, H. v. 159 
Müller, J. 472 
Müller, Karl 2809 
Müller, Max 362. — 3468 
Müller, P. L. 903. 1003. 
1229. 1656. 2785 
Müller, R. 820. 1775 
Müller, Soph. 2553 
Müller, Th. 3192 
Müller, W. 3588 
Müller-Brauel, H. 765 
Müller-Hornung, J. 1602 
Müllner 1874. 2120.2593 
3136 
Mülverstedt, v. 
1899. 2241 
Münscher 2978 
Müntz, E. 2907 
Münzenberger 2324 
Müsebeck 2953. 3265. 
Muhlert 318 
Mulhouse 213 
Muller, P. L, 3043 
Muller, S. 856. 2188.2837 
Mummenhoff 1487.1970. 
2053. 2109. 2173 
Munroe, D. C. 2974 
Muret, E. 866 
Muret, M. 36098 
Muth, K. 3304 
Mynsbrugge, Vander 
2695 
Myrdacz 1619 


1898. 


N., R. v. 2841 
Nabholz 2990 
Nachod, O. 1297 
Naef, A. 750 
Naegele, E. 744 
Nagel, A. 1871 
Nagl, J. W. 2308 
Nagy, E. 1541 
Napoléon I. 8445 
Nassen, F. 2231 
Nassen, J. 1715 
Nathusius-Neinstedt, v. 
160 

Naudé 1457 


Naue 721. 2558 

Nebe, A. 3487 
Neckermann 445 
Neder 277. 2197 
Needon, R. 1804 
Neefe, K. 545 

Nef, K. 1748 

Neff, J. 2895 

Nehlsen 2089 
Nekrologien v. Krems- 
münster 235 
Nentwig, H. 3467 
Nesselrode 1588 
Neubauer 225 
Neubaur, L. 2291 
Neuber, C. 2079 
Neuenstein, v. 151. 1853 
Neufville, v. 160 
Neukirch, K. 36 
Neumann, C. 3664 
Neumann, P. 427 
Neuwirth 2327. 3006 
Ney 3014. 3060 

Nick, G. 2281 
Niedner, F. 800 
Niemann 2140 

Niese, B. 2584 
Niethammer, v. 440 
Nippold, F. 1685. 3525 
Nitzsch, F. 926a 
Nitzsche, R. 3376 
Noack, F. 2718 
Nöhring, J. 2917 
Nordhoff 2757 
Norvins, J. 3431 

Noss, A. 1891 

Novák 2889 

Nowak, A. 2017 
Nübling 384 
Nürnberger 3629 
Nuntiaturberichte: Abt. 
I. 1132; Abt. IL 1207 


Obser 3054. 3310. 3355 
Obst, E. 1276 

Och, F. 112. 1887 
Oechelhäuser, v. 2020 
Oechsler, H. 2227 
Oechsli 989. 2822. 3439. 
3476 

Oefele, Frhr. v. 876 
Oehm, V. 3046 
Ölinger 57 

Oergel, G. 2890 

Oertel 3507 

Oertzen 108 

Oesch, J. 8636 
Oettingen, v. 1674 


Offenberg 3018 

Ohlenschlager 741. 746 
Oidtman, E. v. 96 

Oidtmann, H 1101 

Olbrich, C. 2387 

Omont 178 

Oncken 264a. 2968 

Opitz, W. 873 

Oppenhoff 756 

Ortroy, van 41 
Ortschafts - Verzeichnis: 
Schles. 56 

Osten, v. d. 3330 
Ottenfeld, K. v. 2200 
Otto, E. 1473. 2124. 
3036 

Otto, Ernst 3118 

Otto, F. 901. 1530. — 
1543 

Otto, G. 483. 1217 
Otto, H. 879. 2776 
Ottolenghi 834 
Overvoorde 1028 

Oxé 2604 

Oxenstierna 1219 
Oyen, van 3158 


P., P. 1476 

Pallat 730. 745. 2566 
Palliardi 716 

Palm, A. 1750 

Pannenborg 139 

Pansa, G. 3341 
Paoli 962. 3659 
Paolucci 913 

Pape, P. 15. 1764 

Pappenheim, v. 1925 
Paquier, L. 1164 
Pardeller 1292 

Paris, Gast. 2704 
Parisius, A. 3368 
Parisius, L. 3563 
Partsch, J. 13 
Pasig, P. 1056 
Pasqué, E. 1354 
Pasquier 818 

Passy, L. 2795 
Pastor 987. 1140. 2874. 
2931. 2976 

Patera, A. 2792 
Patry, L. 1633 

Patzig, H. 2644 
Paudler 28. 187. 1471. 
1477. 1660. 3160 
Paul, H. 332 

Paul, Herm. 1808 
Pauli, G. 3664 

Pauls 1109. 1571. 2374. 


Alphabetisches Register. 


2952. 3106. 3108. 3161. 
8217. 3240. 3241 
Paulsen, F. 3396 
Paulson, J. 1043 
Paulus 1051. 1060. 1160. 
1364. 2879. 2884. 2976. 
2987. 3104 
Pazaurek 2330 
Peiniger. 616. 1593 
Peisker, J. 376 
Pellegrini 2699 
Pelz, R. 590 
Pepe, G. 3136 
Perlbach 2273. 2825 
Perroud 3449 
Perthen, E. 3327 
Perthes, J. 19 
Peschel 3510 
Pestalozzi 3389 
Petersdorff,v.1562. 1567. 
1616. 3573. 3600 
Petersen, A. 1931 
Petersen, H. 1845 
Pétrequin 1257a 
Petrus de Dacia 1043 
Peyre, R. 3435 
Pfatf, F. 2906 
Pfatt, K. H. S. 1261 
Pfanneberg 742 
Pfau 3234. 3330 
Pfeifer, F. X. 2325 
Pfeifer, H. 2760 
Pfeifer, S. 385 
Pfister, A. 1549 
Pflugbeil 2101 
Pfülf 1197. 2734 
Pfund 1017. 3427 
Phaland 2203 
Philipp Wilhelm v. Nen- 
burg 1416 
Philippi 404. 1892. 1994. 
3245. 3656. 3667 
Piaget, A. 2965 
Picavet, F. 926 
Pichler, F. 26 
Pichler, K. 3356 
Pichlmayr 746 
Pick, A. 3519 
Pickel, G. 2883 
Piekosinski 1913. 2858 
Pieper, A. 1133 
Pieper, H. 3185 
Pierling 2998 
Pierre, V. 3499 
Pietrkowski 2130 
Pilk, G. 205 
Pilling, E. 3627 
Pilloy 808 


*149 


Pinkawa 2046 

Piot 1209. 2911. 3065. 
3140 

Piper, P. 504 

Piquet, F. 2747 

Pirckmayer 3479. 3516 

Pirenne 958. 1952a. 2171 
Pistl, E. 63 

Pistor, J. 1422 
Pittaluga 3464 
Plaehn, G. 2745 

Planck, E. 1581 

Planer, O. 3509 

Plass, J. 34 

Platen-Venz, v. 735 
Plath 1698. 2572 
Platte, F. 2726 

Platter, J. C. 274 

Platz, F. 3360 

Plesser, A. 476 

Pölchau, A. 14 

Poetae lat. aevi Carol. 
2660 

Pohler, J. 16. 1766 
Polek, J. 2247 

Pollak, V. 3430 
Poncelet, A. 2077 
Poncelet, E. 954. 1846. 
1983. 2166 

Poppe, G. 109. 967 
Poschinger,v. 1596.1602. 
3543. 3544 

Posse, O. 130 

Posselt 1381 

Poten, B. 484. 1554 
Potrel, J. 1540 

Pott 924 

Potter, de 2076 
Potthast 183 

Pozzo di Borgo 1588 
Pralle 2203 

Prasek, V. 1966 
Predeli, R. 194 

Preen, H. v. 718 

Prejawa 764 

Preuss, G. 3269 
Prevost 1640 

Pribram 1397. 3285 
Price, M. B. 792 

Priebatsch 2816. 2820 
Primbs, K. 93 

Probst, J. 530. 1083. 
1085. 1340. 2065. 2910 
Prochno 1877. 2579. 
Prohasel 2347 

Pronner 8135 

Prost, A. 2062 

Prou 1862 


*150 


Prümers, R. 383 
Prutz, H. 1376 
Publikationen: d. Ges. 
f. rhein. Geschichts- 
kde. 179. 1947; a. d. 
preuss. Staatsarchiven 
1942 

Pückert, W. 1194 
Puls, A. 2866 

Punnel 1572. 2847 
Puntschart 2187 
Putnam 5064 

Pyl 2719. 2737 


Kee 2127 

uellen: z. G. d. Juden 
in Dld. 182; z. Schwei- 
zer-G. 174; z. G. d. St. 
Wien 199 

(uellen etc. z. G., Litt. 
u. Spr. Österreichs 1943 
Quilling, F. 783 


Raab, A. 161. 3421 
Raab, C. v. 1999 
Raab, K. R. 999 
Raadt, de 97. 1855 
Rachfahl 2117. 3068. 
8654 
Rademacher 2701 
Radics, P. v. 268 
Radlach 3329. 8368 
Radlkofer 3031. 3196 
Rado-Rothfeld 2162 
Raff, H. 2400 
Raffler, F. 1782 
Rahn 248. 1094 
Raich 473 
Rapp, L. 1777 
Raschke, W. 2898 
Rasmus, Ed. 2288 
Ratpert 839 
Ratslisten, Konstanzer 
1975 
Ratzinger 285. 370. 848. 
899. 921. 986. 946. 
1256. 2219 
Rauthe 2203 
Reber, B. 720 
Rechten von Steenber- 
gen 1035 
Recueil: anc. coutumes 
de la Belgique 1984; 
ordonn. des Pays-Bas 
Autrich. 3342; de trai- 
tési Martens" 195. 1958; 
des traites, Pays-Bas 
1603 


Alphabetisches Register. 


Redlich, O. R. 965. 980. 
997 
Redlich, Osw. 25. 2769 
Rée, P. J. 3211 
Reese, R. 357 
Regel, F. 1801 
Regesta: episc.Constant. 
1974; hist. Thur. 226 
Registres d'Innocent IV. 
890 
Rehkuh, F. 1299 
Reichardt 2380 
Reichert 1044. 2774 
Reichlen, F. 2594 
Reichling, D. 2891 
Reichstagsakten, Dt. 
2796 
Reicke, E. 605 
Reimann, E. 3657 
Reimann, H. 1749 
Reimchronik v. Klagen- 
furt 1125 
Reimer, H. 219 
Reinecke, Alb. 840 
Reinecke, P. 2569. 2568. 
2633 
Reinecke, W. 2078 
Reinfried 3013 
Reinhardstöttner, v. 
1485. 3393 
Reinwald, G. 1533 
Reischel 759. 805. 1798 
Reissmann 3509 
Reiter 386. 454. 1135. 
2915 
Reitzenstein 2630 
Renn 590 
Restorff, v. 2203 
Reuling, O. 131 
Reusch 1675 
Reusens 76. 217. 1990 
Reuss, E. 1747 
Reuss, Ed. .1120 
Reuss, R. 177. 190. 296. 
1557. 3253 
Reuter, Chr. 224. 905 
Revesz, K. 3075 
Ribbeck, K. 2283 
Ribbeck, W. 1269 
Ribeaud, E. 2364 
Richard, A. 2652 
Richel 1363. 1511 
Richter, Arth. 1438 
Richter, G. 267. 873 
Richter, O. 163. 1346. 
1360. 1368. 1393. 1432. 
1442. 1587. 3144 
Richter, P. 2010 


Rieder 1048. 2680. 2850 
Rieger, F. 3560 

Riehl, B. 523. 2035 
Riemann 2926. 2927 
Riese, A. 2639 

Rietsch 2902 

Rietschel, G. 2940. 2971 
Rietschel, S. 2172 
Riezler 991. 1178. 1237. 
1254. 2816. 2822 
Ring, M. 1729 
Ringholz 2739 
Ritter, A. 1079 
Ritter, K. 1252 
Ritter, M. 1225 
Ritterling 770. 
2617. 2620 
Robas, H. 2686 
Rocholl 2243. 2736 
Rockinger, v. 907 
Rod, E. 3407 

Rodt, E. v. 1651 
Röchling, C. 2208 
Rödiger 860 

Röhrich 1007 

Römer, A. 8174 
Römö, v. 3538 
Roersch, A. 3190 
Röse, E. 2158 

Roethe, G. 1812 
Rogalla v. Bieberstein 
283 

Rogge, H. C. 3052 
Rohr, J. 2929 

Rollin Couquerque 2838 
Roloff, G. 3589 
Romano, G. 956 
Rommel, H. 1704 
Romstöck 477 

Roon, Albr. v. 1595 
Rootselaar, van 2078 
Rose 55 

Rosenbaum 1513 
Rosenberg, Marc 176 
Rosengarten, D. kl. 928 
Rosenmund 78 

Rosin, H. 1671 

Roth, E. 2052 

Roth, F. W. E. 1002. 
2008. 2371. 2372. 3062 
3190. 3229 

Roth, Frdr. 3170 
Rouis 649 

Roustan 3675 

Ruberto, L. 3436 

Rudolphi 2207 

Rudortf 440 

Rühl 82 


2589. 


Ruess 530. 1508. 2224 
Ruff, K. 2230 
Ruhl, J. 1403 
Ruland, C. 1502 
Rump, J. 1116 
Runge 2926 
Ruppersberg 810 
Rusam, G. 1166 
Rust, M. 124 
Rutar, G. 714 
Ryckel, A. 2075 
Rzehak, A. 717 


Sachs, E. 3332 

Sackur 2665 

Sahre, R. 850 
Saitschick 3408 
Salfeld, S. 182 
Sammlung: bern. Biogr. 
169; schwäb. Biogr. 
1938; kz. Gramm. 1828; 
schweiz. Rechtsq. 1969 
Samwer, K. F. L. 3564 
Samwer, Karl 2576 
Sander 1249. 1556 
Sanesi, G. 2991 
Saran, F. 854. 2746 
Sarrazin, H. 3616 
Sarrazin, J. 577 
Sartori, P. 2391 
Sauer, J. 2003. 2226 
Sauer, W. 144. 2068 
Sauerland 1045 
Sautter, G. 3495 
Savignoni 2004 
Schacht 124 

Schacht, H. 515 
Schäble 2562 

Schäfer, A. 2395 
Schäfer, D. 2137 
Schäfer, E. 1145- 
Schäfer, G. 255 
Schaefer, K. 615. 3204 
Schalk 1399. 2842 
Schall, J. 1182 
Schaltegger 1590 
Schanz 1676 

Scharrer 286 

Schatz, A. 3425 
Schatz, J. 932. 1821 
Schauenburg 1272 
Schaumkell 3184 
Schaus, E. 886. 949 
Scheel, W. 57 
Scheffe, J. V. v. 1726 
Scheichl, F. 444 
Scheid, N. 8198 
Scheiermann 2232 


Alphabetisches Register. 


Scheiner, A. 1822 
Schell 581. 1445. 2067. 
2133. 2198. 2380 
Scheller, M. 2596 
Schellhass 1212. 3042 
Scherer, C. 8214 
Scherer, Ch. 1435 
Scherer, W. 1710. 2307 
Scherr, J. 552 
Scheuffler 2252. 3024 
Schiemann 3250. 3547. 
3660 

Schierhorn 2103 
Schiffmann 2881. 2900 
Schild 3100. 3288 
Schiller 1095 

Schiller, F. v. 1504 
Schilling, A. 8078 
Schilling, D. 975 
Schirmer 572 
Schirmer, A. 3116 
Schirmer, F. 1550 
Schlecht2872.2930. 3684 
Schlegel, A. W. 15856 
Schlenther 1752 
Schlesinger 548 

Schlie 2034. 2917 
Schlieffen, Graf 55 
Schling, E. 2006 
Schlippenbach, v. 167 
Schlumberger 371 
Schlund, A. 2123 
Schmarsow 937 
Schmertosch 3257 
Schmid, Geo. 486 
Schmid, H A. 1844. 3210 
Schmid, K. A. 486 
Schmid, Ldw. 1905 
Schmid, Max 542.— 1734 
Schmid, W. M. 571 
Schmidkontz 2365 
Schmidlin 449. 922 
Schmidt, v. 2079 
Schmidt, A. 794.— 1173. 
2246 

Schmidt, Adf. 3225 
Schmidt, Berth. 1378 
Schmidt, Ch. 379 
Schmidt, Er. 2013 
Schmidt, F. 825 
Schmidt, Geo. 597 
Schmidt, Herm. 1686 
Schmidt, Hnr. 1437. — 
1667 

Schmidt, Ldw. 191. 973. 
1076. 3187 

Schmidt, M. 329. — 2778 
Schmidt, O. E. 1468 


*151 


Schmidt, R. 1955. 2871 
Schmidt, Rud. 1244 
Schmidt, Val. 983. 2108 
Schmidt, Wilh. 1345 
Schmidt, Woldem. 3638 
Schmitt, H. 2203. 3128 
Schmittmann 463 
Schmitz, F. 580 
Schmitz, L. 306. 3248 
Schmölzer, 522 
Schmoller 3289 
Schneider, Eug. 990. 
1310. 2886. 3598 
Schneider, Frdr. 1350 
Schneider, G. H. 3645 
Schneider, J. 1265 
Schneider, L. 715 
Schneider, M. 494 
Schneider, Ph. 1959 
Schneider, R. v. 2592 
Schneiders 2924 
Schnell, J. 3147 
Schnitzer 2191 
Schnock 1387.1516. 2234 
Schnorr v. Carolsfeld 
1739 
Schnütgen 1103 
Schöll, Th. 1490 
Schön, P. 22073 
Schön, Th. 158. 292. 330. 
1064. 1908. 1935. 2101. 
2223. 2322. 2766. 2887. 
3235. 3483 
Schönbach 781. 
2743. 2901 
Schönborn, Fr. 478 
Schönbrunner 534 
Schöne, A. 1499 
Schönermark, G. 259 
Schönermark, O. 1796 
Schöppe, K. 1915 
Schöttle, G. 3141 
Schollen, F. 2831. 3294 
Schollen, M. 3267. 3288. 
3298 
Schoolmeesters 1988 
Schott, F. 479 
Schotten, E. 162 
Schottmüller 2164. 3337 
Schrader, F. X. 2238 
Schrader, O. 558 
Schrader, W. 3315 
Schram, W. 207. 2293 
Schrauf, K. 2263 
Schriften d. Ver. f. Ref.- 
G. 1141. 2969 
Schröder, A. 290. 943. 
2018a. 2561. 2908 


2685. 


*152 


Schröder, Edw. 1812. 
2749. 2403. 3194 
Schroeder, F. 3070 
Schröder, Ferd. 3232 
Schröder, Rich. 1040. 
1972. 2349 
Schröter, O. 49. 3365 
Schrötter, F. v. 2129 
Schrötter, G. 994 
Schubart, F. W. 2031 
Schubart, M. 1499 
Schubert, G. v. 1712 
Schubert, H. v. 2948 
Schubert, J. 3512 
Schuchhardt 771. 2571. 
2642 
Schucht, R. 368 
Schücking 914 
Schiddekopf1427. 1512. 
3404 
Schülergespräche d. Hu- 
manisten 1071 
Schürmann, A. 2299 
Schürmann, F. 2754 
Schuermans 2021 
Schütte, O. 2378 
Schukowitz 562. 2356 
Schulenburg, v. 2646. 
2399 
Schuller, R. 489 
Schullerus, A. 508 
Schullerus, P. 1823 
Schulte, A. 2725 
Schulte, F. v. 1682 
Schulte, W. 437. 2290. 
2724 
Schultheiss 2352 
Schulthess 3589 
Schulthess, Anna 3389 
Schultze, R. 756 
Schultze, Walth. 37 
Schulz, Alfr. 19. — 1566 
Schulz, Fritz 348 
Schulz, H. 3076. 8122 
Schulz, V. 1945. 2782 
Schulze, E. 1014. 3149 
Schulze, Ernst 2591 
Schulze, L. 1052. 2876 
Schulze, Rich. 3088 
Schumacher 718. 740. 
744. 745. 2589. 2590. 
2595 
Schumann 2412 
Schuppli 409 
Schuren, v. d. 1817 
Schuster, A. 2826 
Schuster, L. 3093 
Schwabe, E. 514 


Alphabetisches Register. 


Schwärzler 1396 
Schwalm 953. 2725. 2770 
Schwartz, E. 1903. 8618 
Schwartz, Frz. 2037 
Schwartz, J. Ch. 426 
Schwartz, Ph. 3126 
Schwarz, J. 1482 
Schweizar 2621 
Schweizer, P. 209 
Schweizer- Trachten 
2413 

Schwieters 2029 
Schwind 198 

Scott, E. 959 
Scriptores: rer. Merov. 
805. 2648; rer. Polon. 
3249 

Seebass 850 

Seefried 1907 

Seelig, Th. 2401 
Seeliger 1695 
Seelmann, E. 2664 
Seelmann, W. 1764 
Seesselberg 2319 
Seger, Hans 2582 
Seidel 1348. 1454. 1469 
Seidl 3557 

Seidl, A. 2138 

Seifert, A. 2045 
Seissl, R. 1636 

Sell, K. 3630 

Sello 2001. 3177. 3248 
Senckel, F. 2255 

Sepp 812. 884. 2648. 
2656. 2767 

Seraphim, A. 1217 
Seraphim, E. 1279. 2104 
Sergeant, L. 2651 
Serrure 1860 
Setzepfand 1996 
Seybold, J. 440 
Seyflarth 3389 

Seyl, J. 1558 

Seyler 746 

Seyler, A. 2022 
Seyler, G. A. 85. 1844. 
1849 

Sforza, G. 3443 
Sibenaler 2600 
Sichart, v. 2202 
Sickel, W. 471 
Siebmacher 90. 1848 
Siegel 312. 367. 1547. 
— 2194 

Siegl, K. 1949 

Sierp, M. 2715 
Sievers, Ed. 1809 
Sievers, G. 964. 2771 


Siewert, F. 1294 
Silbernagl 3295 
Sillem, W. 3096 
Silvester, Trierer 885 
Simák, J. 3283 
Simböck 247 

Simm, J. 597 

Simmler 17858 

Simons E. 3107. 3307 
Simonsfeld 2703 
Simson, P. 1231 

Sing, W. 760 

Singer, L. 1333 
Singer, R. 361 

Sjögren 837 

Sitte, A. 2016 

Sixt 745. 2589. 2597. 
2598 

Skalla, F. 1745 
Skalsky 466 

Smekal 2203 

Smend 2944. 2948 
Socin 929. 1787 
Söderhjelm 1542 
Söhns, F. 2398 

Soffe, E. 237 

Soffner 3301 

Soldan 2590 ` 
Sommer, H. 439 
Sommerlad 363. 1165 
Sothen, v. 1552. 3477 
Spahn, M. 406. 2985. 
3080 

Spalatin 2942 
Spannagel 1420. 3113 
Specht, F. 3620 
Specht, Th. 2011a. 2222. 
2265. 3165 

Speck, O. 1151 
Spedener 2376 

Sperl, A. 1361 
Spiecker 2116 
Spielmann 1559 
Spiessen, v. 1914. 1929 
Splieth 732. 2574. 2575 
Spöttle, J. 345 
Springensguth 756 
Staatsgrundgesetze, Dt. 
1670 

Stad-, dijk- en marke- 
regten 218 
Stadtrechnungen v. Hil- 
desh. 1027 
Stadtrechte, Oberrhein. 
1972 

Staehelin 1156. 1157. 
1174. 3638 

Stählin, O. 1688 


Stälin, v. 1260 
Stäsche, A. 592 
Stammnitz 2408 
Starcke, E. 149 
Stavenhagen 1936 
Steck, R. 3098 
Steffani 2257 
Steffen, W. 2994 
Stegmann 3220. 3331 
Stehle, B. 3173 
Steichele, A. 290 
Steigentesch 3389a 
Steimle 744 

Stein, Frhr. v. 3447 
Stein, F. 807 

Stein, H. 969 
Steiner, A. 1749 
Steiner, J. 2605 
Steinhausen 1753 
Steinherr 1825 
Steinherz 1207 
Steinle, v. 1735 
Steinmetz, v. 3536 
Steinmetz, G. 722. 752 
Steinmeyer 925. 1809 
Steitz 3014 

Stengele 240. 2228 
Stenzel 3654 
Stephan v. Dolein 1046 
Stephani 2646 
Sterchi 1538 

Stern, A. 1604 
Steuernagel 768 
Stiassny 1090 
Stieda, W. 1764 
Stief, W. 1779 
Stieve, F. 3077 
Stilgebauer 2750 
Stobbe, G. 915 
Stockfleth 350 
Stölzel, A. 3380 
Stoerk 195. 1958 
Stoewer, R. 339 
Stojentin, v. 3026. 3244 
Stoklaska 3680 
Stolberg 1347 

Stolle, F. 768 
Stolte, B. 2791 
Stoltzenberg, v. 771 
Stouff 835 
Strassburger 2405 
Strauch, Ph. 919 
Straven, F. 1987 
Streitberg 803 
Strele, R. v. 560 
Strickler 3480. 3496 
Strnad, J. 447 
Strnadt, J. 806. 2696 


Alphabetisches Register. 


Ströhl, H. G. 91 
Stroehlin 113 
Stubenrauch 2580 
Studer, J. 30 
Studien z. dt. Kunst-G. 
518 
Studien - Stiftungen, 
Böhmen 2011 
Stübel, B. 1314 
Stübel, O. 3626 
Stückelberg 101 
Sturtz, A. 469 
Stutz 2190 
Sulger-Gebing 1585 
Sundermann, F. 480 
Suphan, B. 3404 
Sutermeister 2340 
Sutter, C. 1700 
Suworow 1674 
Sybel, v. 617. 1459. 1611. 
1614. 1692. 1708. 3448 
Sydow, H. v. 164 
Sylva-Tarouca 473 
Szanto, E. 3412 


Tadra 566 

Tagányi 1968 
Tamassia 776. 829 
Tandel 2376. 3343 
Tangl 1944 

Tanner, J. 186 
Taschenbuch: Frhrl.133; 
Gräfl. 133 

Tavel- v. Wattenwyl, v. 
3597 

Tecklenburg 1033. 1241 
Teicher, H. 399 
Teilnahme d. preuss. 
Hilfskorps 3473 
Teissedre 3584 
Telting, A. 218 
Temberski 3249 
Tenckhoff 2081 
Tenhagen 1794 
Tetzner, F. 612. 1506. — 
3391 

Teuber, O. 2200 
Teutsch, D. Ch. 1653 
Teutsch, F. 3131. 3593 
Tewes 1893. 1895 

Te Winkel 1£08 

Texte u. Forsch. z. G. 
d. Erziehung etc. 485 
Tezner 394. 2161 
Thallóczy 208 
Thalmayr 3411 

Thaly, K. 3256 
Thamhayn 1510 


Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 4. Bibliographie. 


*153 


Theiler, C. 429 
Theobald 963 
Theussl, J. 2213 
Thiers, E. 3585 
Thimme, F. 1546 
Tholuck 3072 
Thommen 1021 
Thorbecke 241 
Thouret, G. 544 
Thudichum 425. 1139. 
1819. 2613 
Thümmler 2755 
Tiedemann, v. 3545 
Tiedt, E. 2126 
Tierenteyn 832 
Tille, A. 307. 1016. 1066. 
1838. 1978. 2740. 2772. 
2830. — 2013 
Tille, J. 1405 
Tippel, O. 148 
Tischert 3606 
Tobler 188. 975. 986. 
1488. 2799. 2935. 3229 
Tobler-Meyer 1883 
Töppen 2272. 3254. 
3280 
Toischer, W. 2047 
Tollin 196. 335. 2176. 
2254. 3073 
Toman, H. 2860 
Topographie: Kunst- 
denkm. Böhmens 246; 
niederösterr. 23 
Touche, E. 1634 
Trachsel 115. 1885 
Tragau 2592 
Transehe, v. 910. 2189 
Trautenberger 278 
Trautmann 33. 1781 
Trautvetter 127 
Trechsel 1174. 1576 
Treichel 593. 1034. 2388. 
2845 
Treitschke 1605. 1620 
Tresslerbuch 1010 
Treusch v. Buttlar 3353 
Triebel, J. 1306 
Tröltsch 2122 
Trog, H. 3664 
Truber, Primus 3029 
Tschackert 1054. 2876. 
2971. 2988. 3072 
Tscherney 2048 
Tümpel 1545. 1830 
Türck 1144 
Türk, M. 3401 
Türler 1029. 2404. 3228 
Tumbült 412 


12 


*154 


Tunzelmannv. Adlerflug 
2673 
Turchänyi 83 


Übersicht üb. d. Leistun- 
gen d. Deutschen Böh- 
mens 17 

Uhde, H. 505 

Uhl, W. 512 

Uhland 1713 

Uhle 415. 1334 

Uhlenbeck 1815 

Uhlhorn 1189. 2972 

Uhlirz 867. 1764 

Uhlmann 2809 

Ullrich 453 

Ulmann 1539 

Umiker 1507 

Unger, Th. 563 

Unseld 600. 2369 

Unterforcher 27 

Unzer, A. 1461 

Urban, M. 276 

Urkunden: z. G. d. Dt. 
in Siebenbürgen 1967 

Urkunden u. Akten: 
Koblenz 1980; Strass- 
burg 1134. 1977 

Urkundenbuch: Erfurt 
1997, Hans. 222, Hess. 
219; Hildesheim 220; 
Liev.-, est.- u. kurl. 
230; Lübeck 1995; 
Mecklenb. 228; Osna- 
brück 1994, Rottweil 
1971; Westfül. 1993 

Usedom, Graf 1597 

Usener, H. 798 


Vacandard 2654. 2715 
Valbert, G 3660 
Vallentin 1884 

Valois 2875 

Vandel, Adr. 2622 
Varges 414. 2267 
Varnhagen 2966 
Varrentrapp 617. 1693 
Vauchop 2964 

Veen, van 2838 
Velden, von den 1933 
Veltze 3033 
Vennigerholz 317 
Veraguth 1177 
Verallo 1132 
Verdam, J. 1817 
Vernaleken 1771 
Verworn, M. 1871 
Vetters, K. 1691 


Alphabetisches Register. 


Vienot, J. 3500 

Vigier 3454 

Vilmar 1835 

Violet, B. 2983 
Vleuten, F. van 104 
Vogel 909 

Vogel, A. 210 

Vogel, F. 775 

Vogel, H. 1425 

Vogel, Jul. 3399 
Vogelmann 1430 
Voges 743. 2572 

Vogt, F. 503 

Voigt, F. 1283 

Voigt, H. G. 2733 
Voigt, O. 606 

Voigt, P. 16583 
Volbach, F. 1436 
Volk, C. L. 1654 
Volk, O. 303 

Volkmer 340 
Vollbrecht 3643 
Voltelini, v. 1960. 2822 
Volz, B. 3561 
Vondrák, W. 852 
Vorberg 1141 
Vorfriede v. Leoben 1537 
Vorländer, K. 1497. 3409 
Vorländer, O. 2332 
Voss, G. 610 

Voss, M. 418 

Vossler 513. 2317 
Votteler, F. 3011 
Vragassy, v. 3532 
Vries, G. de 2838 
Vries, J. Fr. de 44. 1325. 
1357 


Waal, de 853 
Wachter, F. 1451 
Wackernagel 3444 
Wagenaar 3112a 
Wagenmann 1233 
Wagner, E. 726. 782. 
2563. 2599 

Wagner, P. 1069 
Wagner, Rich. 1746 
Wahle, J. 3404 

Wahn 2022 
Wahnschaffe 2557 
Waitz 388. 2088 
Waizer, R. 564 
Walch, E. J. 2125 
Waldberg, v. 1707 
Walderdorff, v. 931 
Waldner, E. 1127. 1951 
Waldner, F. 2928 
Walesch 2363. 2397 


Wallé, P. 3550 
Wallner, A. 933 
Walser, H. 31. 
Waltarius 2622 
Walter, F. 86. 2345 
Walter, J. J. 3253 
Walter, Th. 578. 1026. 
2059 
Walther, W. 1167 
Waltz, A. 1951 
Wangemann 2203 
Warminski 3179 
Warncke, P. 1724 
Warneck 465. 2244 
Warschauer 1757. 2112. 
2832 
Wartenberg, v. 1221 
Wartensleben-Caro 3541 
Wastler, J. 520 
Waterstraat 3087. 3308 
Wattenbach 845. 881. 
1839 
Wauters 217. 1325. 2339 
Wavre, W. 105. 119 
Weber, A. 2121 
Weber, Alfr. 3610 
Weber, Ant. 2320 
Weber, Carl v. 3522 
Weber, Frz. 2559 
Weber, H. 2774. 3275 
Weber, Johs. 1744 
Weber, Ottok. 236. 1382. 
3272 
Weber, P. 2333 
Webster, W. 985 
Weddigen, O. 98 
Weddigen, Th. 314. 459. 
1318. 1577 
Wedel, v. 1522 
Weech, v. 193. 1459a. 
1652. 2055 
Weese, A. 939. 940 
Wegele, v. 2716. 2720. 
2805. 2957. 3061. 3461. 
3484. 3502. 3655 
Wegener, Ph. 1831 
Wehrmann, M. 824. 968. 
1107. 2242. 2714. 2741. 
3150 
Wehrmann, P. 3373 
Weigel, M. 731 
Weigelt, K. 154 
Weihenmajer 2844 
Weilen, v. 547 
Weineck 2354. 2577 
Weinhold, E. 373 
Weinhold, K. 400. 578. 
2379. 2390 


Weinhold, L. 592 
Weinitz 1736. 3550 
Weinmeister 123 
Weinsberg 118 
Weinzierl, v. 715. 2555 
Weise, H. A. 3387 
Weisfert, J. N. 171 
Weiss, A. 541 
Weiss, J. 1458. 3534 
Weiss, N. 2979. 2983 
Weiss, R. 2618 
Weissgerber 3278 
Weissheimer 1746 
Weitbrecht, R. 574 
Weizsäcker, H. 3642a 
Welcker 2041. 3653 
Weller 902. 2721 
Wells 2661 
Welti, F. E. 1013 
Weltzel, A. 464 
Wenck, A. 1998 
Wenckstern, v. 1668 
Wendt 2851. 3154. 3374 
Wengen, v. d. 3351 
« Weniger 1319. 3175 
Wenk 299 
Werhold, A. 2106 
Werminghoff 427a 
Werner, Alb. 2257 
Werner, Aug. 822 
Werner, C. 1967 
Werner, H. 2779 
Werner, K. 1703 
Wernicke 1910. 3201 
Wernli, F. 570 
Wertheim, H. 2315 
Wertheimer 1694. 3438 
Werthern, v. 1648 
Wertner 87. 960. 2163 
Werunsky 2159 
Werveke, A. van 41 
Werveke, N. van 2165. 
2819 
Weskamp, A. 258 
Westrin, Ph. 3259 
Wetzel, S. 724 
Wetzold, A. 3369 
Weyersberg 356. 609. 
1847. 2415. 3533. 
White, H. S. 934 
Wichner, Jac. 273 
Wichner, Jos. 561 
Wickhoff 3412 
Widemann 189 
Widmann, Enoch 3035 
Widmann, H. 1962. 3663 
Widmann, J. 3002 
Widmann, J. V. 3689 


Alphabetisches Register. 


Wiedfeldt 360 
Wiegand, W. 1185 
Wiener, E. 1661 
Wiesenthal 1402 
Wieser, F. v. 1092 
Wilbrand 43. 731. 1004. 
1318. 1467a 
Wild, C. 3090 
Wildberg 3328 
Wildberger 3276 
Wildenow 3510 
Wilhelm I. 1595 
Wilhelmi, S. 3254 
Will, C. 3. 
Willems, L. 1325 
Willgeroth 337 
Willoh 3364 
Wilmanns 1813 
Wilson, G. 2977 
Wimmer, E. 136 
Winckelmann 1134 
Windecke, E. v. 2789 
Windel, R. 3226 
Windisch - Grätz 3551 
Winkel, G. G. 1736 
Winkelmann 745 
Winkelmann, A. 1697 
Winkelmann, E. 898 
Winkler, C. 2616 
Winter, G. 893. 2713 
Winter, Z. 2264 
Winterfeld, A. v. 3361 
Winterfeld, P. v. 817. 
2660 
Wintterlin 1586 
Wintzer, E. 3316 
Wippermann 1649. 3588. 
3590. 3600 
Wirken, Soz., d. kath. 
K. 446. 2211 
Wirth, Chr. 1826 
Wirth, Th: 3650 
Wirtz, L. 2737 
Wirz 2962 
Witt, J. 493 
Witte, de 1875. 1878. 
1889 
Witte, H. 35. 971. 1001 
Wittich, K. 1222 
Wittich, W. 346 
Wittje 440 
Wittola 3383 
Wittpenning 2085 
Wölfflin, E. v. 2341 
Wölfflin, H. 1737 
Wohlwill 320 
Woide 1630 
Wolf, G. 3056 


*155 


Wolff, A. 1592 

Wolff, C. 256 

Wolff, E. 1426. 3318 
Wolff, G. 744. 2589 
Wolff, Gust. 3571 
Wolfram 2022 
Wolfram, G. 3339 
Wolfskron, v. 1290 
Wolkan 507 

Wolter 1751. 3424 
Wonner 569. 2363 
Wormstall 944. 1082. 
2335. 3246 

Wotke 950. 2768. 2893 
Woynar, K. 165 
Wrede, F. 59 
Wretschko, v. 393. 2160 
Wünsche 555. 2313.2394 
Wünscher 1195 
Wiistefeld 372 
Wustmann 99. 2099. 
2175. 2182. 2285. 3181. 
3321. 3326. 3402. 3420. 
3491. 3688 

Wutke 352. 1806. 2002. 
2118. 3121. 3134. 3236 
Wuttke 1897. 2111 
Wyelif 2863 

Wymann 1213. 1251 
Wyss, A. 972 


Z. 1456 

Zacharias 2048 
Zacher, K. 2640 

Zahn, W. 141. 2208 
Žák, A. 200. 1211. 2212 
Zak, J. 2362 
Zallinger, v. 2186 
Zangemeister 176. 2600 
Zapf, L. 2367 
Zaretzky 2297 

Zarncke 475. 1072. 1813. 
1481. 1568. 1683. 1608. 
1708 

Zechlin, K. 1877 
Zedler, G. 516 
Zedtwitz, v. 100. 1857 
Zehden, C. 3617 
Zehnter, J. A. 387 
Zeidler, J. 2308 

Zeiss 440 

Zeissberg, v. 2780 
Zell, F. 2873 

Zeller, A. 3621 

Zemp, J. 528 
Zeppelin, Graf 20 
Zernecke 3506 

Zernin, G. 1647 


12* 


*156 


Zeumer 828. 1695. 2668. 
2725 

Zeyss 1392. 2095 
Zichy, Ferd. 478 
Ziegler, F. 728 
Ziegler, H. 8182 
Zieschank 834 

Ziller, H. 1731 
Zimmer, H. 3504 
Zimmerli 1824 
Zimmermann, E. J. 811 
Zimmermann, F. 1967 
Zimmermann, H. 269 


Alphabetisches Register. 


Zimmermann, P. 904. 
1005. 1273. 1564. 2719. 
2786. 8490. 3503 

Zimmern, J. 2064 

Zingeler 251. 298. 1906 

Zingerle, J. 2592 

Zingerlev. Summersberg 
607 

Zingg, E. 3505 

Zippel, G. 2292 

Zöchbauer 790 

Zöpffel 894 

Zöpfl, G. 863a 


Zösmair 275 

Zucker 2294. 3208 
Zuhorn 2144 
Zumbusch 1836 

Zur G. d. Buchgewerbes 
in Anhalt 2301 

Zur G. d. Freienw. 
Schiedsspr. 8623 
Zurbonsen 585. 8174 
Zwiedineck - Südenborst 
1532. 1694. 1963. 3546 
Zwingliana 2981 


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