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Juristisch-psychiatrische
Grenziragen.
Zwanglose Abhandlungen.
Herausgegeben von
Geh. Justizrat Prof. Dr.jur. A. Finger, Geh. Hofrat Prof. Dr. med. A. Hoche,
Halle a. S. Freiburg i. B.
Oberarzt Dr. med. Joh. Bresler,
Lüben i. Schles.
Band VIII.
| Halle a. S.
Carl Marhold Verlagsbuch handlung.
1912.
Inhalt
Maier, Dr. Hans W. in Zürich-Burghölzli. Die Nordamerika-
nischen Gesetze gegen die Vererbung von Verbrechen
und Geistesstörung und deren Anwendung. — Ober-
holzer, Dr. Emil in Zürich. Kastration und Sterili-
sation von Geisteskranken in der Schweiz.
Hermann, Dr. med. in Merzig. Das moralische Fühlen und
Begreifen bei Imbezillen und bei kriminellen Degene-
rierten.
Zaitzeff, Leo in Kiew. Die strafrechtliche Zurechnungs-
fähigkeit bei Massenverbrechen.
Zingerle, H. in Graz. Über transitorische Geistesstörungen
und deren forensische Beurteilung.
Schefold, Landrichter Dr. in Stuttgart und Werner, Assistenz-
arzt Dr. in Winnental. Der Aberglaube im Rechtsleben.
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Juristisch - Psychiatrische
Grenziragen.
Zwanglose Abhandlungen.
Herausgegeben von
Geh. .Justizrat Prof. Dr.jur. A. Finger, Geh. Hofrat Prof. Dr. med. A. Hoche,
Halle a. S. Freiburg i. B.
Oberarzt Dr. med. Joh. Bresler,
| Lüben i. Schles.
VIII. Band, Heft 1/3.
Die Nordamerikanischen Gesetze gegen die Ver-
erbung von Verbrechen und Geistesstörung
und deren Anwendung.
Von Dr. Hans W. Maier,
II. Arzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich- -Burghölzli.
Vorbemerkung.
Seit einiger Zeit wurde vereinzelt an geeigneten Kranken
Schweizerischer Irrenanstalten eine Operation zur Verhinderung
der Fortpflanzung vorgenommen, bevor sie der Freiheit wieder
zurückgegeben wurden.*)
Angeregt durch diese Versuche wandte ich mich im Jahre
1909 an die Schweizerische Gesandtschaft in Washington und
bat sie, die in den Vereinigten Staaten in. dieser Richtung vor-
handenen Gesetze und Erfahrungen zu sammeln und mir zur
Verarbeitung zuzustellen. Ich fand bei den Herren der dortigen
‚Gesandtschaft, speziell Herrn Minister Dr. Ritter und Herrn
Legationssekretär Henri Martin, lebhaftes Verständnis für die
Frage, und ihnen gebührt das ganze Verdienst dafür, daß die
im folgenden gegebene Zusammenstellung möglich wurde. Ich
spreche auch an dieser Stelle den beiden Herren meinen
wärmsten Dank für ihre Mühe aus. Während die Arbeiten
für die Beschaffung dieses Materials im Gange waren, er-
schienen in deutschen Zeitschriften zwei Aufsätze, die sich mit
der gleichen Frage beschäftigen.**)
Jene Veröffentlichungen kamen mir erst nach der Fertig-
*) Siehe die Arbeit von Dr. Emil Oberholzer im zweiten Teile
dieses Heftes.
**) P, Ziertmann, Monatsschrift für Kriminalpsychologie und
Strafrechtsreform, 5. Jahrgang, S. 734, und L. Löwenfeld, Zeit-
schrift „Sexual-Probleme“, 6. Jahrgang, S. 300.
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stellung dieser Publikation zu Gesicht; sie enthalten nur einen
Teil des Materials, das mir zur Verfügung steht; außerdem
scheint es mir wichtig, daß die vorliegende Darstellung nach
amtlich beigezogenen Dokumenten bearbeitet werden konnte.
Es mag deshalb bei der Bedeutsamkeit der behandelten Fragen
gestattet sein, einige Punkte, die anderorts in der deutschen
Literatur schon erwähnt wurden, als Ergänzung des Neuen für
einen weiteren Leserkreis zu wiederholen.
Die Arbeit wurde im November 1910 in abgekürzter
Form der juristisch-psychiatrischen Vereinigang zu Zürich vor-
gelegt. In der sich anschließenden Diskussion traten sämt-
liche anwesende Vertreter der theoretischen und praktischen
Jurisprudenz für die zweifellose Berechtigung und die große
soziale Wichtigkeit der amerikanischen Versuche in dieser
Richtung ein; der Wunsch, daß auch in europäischen Staaten
mit der Zeit und nach genügender Aufklärung der Öffentlichkeit
in größerem Maßstabe ähnliche Bestimmungen eingeführt
würden, war bei Juristen und Medizinern gleich lebhaft.
„Eine gute ererbte Anlage zu haben,
ist die erste Bedingung für einen Menschen,
um im Leben mit Erfolg zu bestehen; und
. ein Volk vonguterblich veranlagten Menschen
zu sein ist die erste Bedingung für das Ge-
deihen der Nation.“ (Herbert Spencer.)
Unter diesem Motto behandelt eine bekannte amerikanische
Persönlichkeit die Bestrebungen, welche die Fortpflanzung geistiger
und körperlicher Defekte durch die Vererbung verhindern wollen.
In Europa haben wir in dieser Beziehung bisher recht wenig ge-
leistet. Unsere Wissenschaft hat zwar mit Sicherheit für ganze
Gruppen krankhaft veranlagter Menschen nachgewiesen, daß
sich deren Defekte mit erschreckender Häufigkeit auf die
Nachkommenschaft vererben. Es ist das vor allem der Fall
für eine gewisse Klasse von Verbrechern, bei denen sich ganze
Stammbäume mit Hunderten von abnormen Gliedern fest-
stellen ließen. Es sei hier nur erinnert z. B. an die Familie
„Zero“ von J. Joerger. Ein Urenkel dieser bis in die Mitte
des 17. Jahrhunderts verfolgbaren Bauern-Familie wurde Vaga-
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bund und heiratete eine Vagabundin. Aus ihrer Ehe ließen
sich 200 moralisch defekte Nachkommen nachweisen, die
Frauen meistens Dirnen und Vagabundinnen, die Männer Diebe
und Säufer.*)
Ferner gehört hierher der in Amerika verfolgte Stamm „The
Jukes*. (R.L. Dugdal, New York, Putnam 1877.) Von einem
Verbrecher konnte man dort 1200 Nachkommen in 75 Jahren
verfolgen; von ihnen waren 310 Gewohnheitsbettler, die zu-
sammen 2300 Jahre in Armenhäusern verpflegt wurden, 50 waren
Prostituierte, 7 Mörder, 60 Gewohnheitsdiebe und 130 andere
Verbrecher; Dugdal hat ausgerechnet, daß diese Familie in
75 Jahren der Öffentlichkeit 1300000 Dollar Berastet hat, d.h.
über 5 Millionen Mark.
Ferner ist es nachgewiesen, daß andere Arten von geistigen
Abnormitäten sich in gleichartiger Weise oder mit Überspringen
auch andere Störungen vererben ; hierher gehören der angeborene
Schwachsinn, die Epilepsie, der schwere Alkoholismus und ähn-
liche chronische Vergiftungszustände, dasmanisch-depressive Irre-
sein u.a.m. Es ist als eine Kulturaufgabe anzusehen, die Fortpflan-
zung dieser kranken Individuen unter Berücksichtigung der Eigen-
art des einzelnen Falles zu verhindern; denn dies ist das einzige
Mittel, das uns vorläufig zur Verfügung steht, um in sicherer und
gründlicher Weise gegen die Verbreitung der genannten ab-
normen Geisteszustäinde anzukämpfen. Was wir heute für
diese von Geburt an defekten und gewiß bemitleidenswerten
Mitmenschen tun, wirkt gerade in der entgegengesetzten Rich-
tung. Es kann nicht genug darauf hingewiesen werden, daß
unsere humanitären Einrichtungen auf der einen Seite wohl
ethisch und sozial sehr wertvoll sind, auf der anderen aber
wieder gerade das schaffen und begünstigen, was sie zu be-
kämpfen suchen: Wir richten unsere Gefangenen-Anstalten so
hygienisch ein, daß Tuberkulose und andere ansteckende
Krankheiten darin bald weniger Opfer fordern, wie unter der
frei lebenden Bevölkerung; wir bauen Säuglingsheime und An-
stalten zur Erziehung schwachsinniger Kinder, wir geben
enorme Summen für den Bau von Irrenanstalten aus, und wir
*) Archiv für Rassen- und Gesellschafts-Biologie, 2. Jahrg.
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erreichen damit, daß sich die Lebensdauer der Defekten
gegen früher bedeutend verlängert hat. Und wenn es dann den ge-
waltigen, auf diesem Gebiete geleisteten Bemühungen gelingt,
solche Abnorme zu bessern und dem sozialen Leben vorüber-
gehend oder dauernd wiederzugeben, so begünstigen wir damit
die Erzeugung einer Nachkommenschaft, welche der (fesell-
schaft die Fürsorge für ihre Väter und Mütter durch eine viel-
fach stärkere Belastung vergilt. In dem amerikanischen Staate
Indiana z. B. wurde nach einem Schreiben des Sekretärs des
dortigen staatlichen Gesundheitsamtes festgestellt, daß parallel
zu dem Wachsen der Wohlfahrtseinrichtungen für alle Klassen
von Defekten deren Lebensdauer ın den letzten 15 Jahren
im Durchschnitt um acht Jahre zugenommen hat. Da es in
diesem Staate unter einer Bevölkerung von 21/, Millionen Ein-
wohnern 7000 hierher gehörende Menschen gibt, für die die
Öffentlichkeit zu sorgen hat, so bedeutet die genannte Lebens-
verlängerung eine Vermehrung der öffentlichen Lasten um
56000 Verpflegungsjahre.
1. Einschränkende Ehegesetze.
Die älteste Art, um die Fortpflanzung geistig abnormer
Menschen zu verhindern, stellt das staatliche Verbot der Ehe-
schließung dar. Es ist überflüssig zu betonen, daß hierdurch
nur eine recht teilweise Einschränkung der erblichen Über-
tragung möglich ist, da viele Klassen der Defekten noch mehr
wie der Durchschnitt der Gesunden zum außerehelichen Ge-
schlechtsverkehr neigen; es ist aber andernteils nicht anzu-
nehmen, daß bei der hierher gehörenden Art von Individuen
durch die Unmöglichkeit der Verheiratung eine wesentliche
Vermehrung des außerehelichen Verkehrs bewirkt wird: der
größte Teil von ihnen würde sich doch neben der Ehe sexuell
betätigen, auch wenn er gesetzlich getraut wäre. Auf jeden
Fall müssen wir daran festhalten, daß die Familie die Trägerin
unserer Kultur ist, und daß der Staat nicht nur das Recht,
sondern die unbedingte Pflicht hat, für ihre möglichste Rein-
erhaltung zu sorgen. Hierzu gehört aber die Ausschaltung
von Menschen, bei denen ein eheliches Zusammenleben wegen
ihrer abnormen Anlage nach den allgemeinen Erfahrungen
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unmöglich ist, und die die größte Wahrscheinlichkeit in sich
tragen, ihre antisozialen Eigenschaften auf die Nachkommen-
schaft zu vererben. |
Wir sind mit solchen Bestrebungen in Europa noch recht
wenig weit gekommen: es gibt wohl überall Bestimmungen,
daß Geisteskranke nicht heiraten dürfen, aber ihre praktische An-
wendung wird durch zwei Faktoren für den großen Teil
der Fälle fast aufgehoben: das Gesetz steht auf dem Stand-
punkt, daß jeder Mensch, wie in allgemein zivilrechtlicher Be-
ziehung auch in bezug auf die Eheschließung, als gesund zu
betrachten ist, wenn nicht das Gegenteil vorher bewiesen wird.
Nun haben aber die meisten Geisteskranken halbgesunde
Zwischenzeiten, in denen sie dem Laien nicht als krank
erscheinen und sich selbst für völlig gesund erachten. In den
meisten solchen Fällen fehlt eine Instanz, die das Bestehen
einer Geisteskrankheit behauptet oder wenigstens die Nach-
prüfung in dieser Richtung verlangt; dann läßt der Staat die
Eheschließung eben zu, und das einzige Mittel gegen Fehl-
griffe liegt in der späteren Annullierung der Ehe, einer sehr
zweischneidigen Waffe, die mit Recht nur selten angewandt
wird. — Die zweite Schwierigkeit liegt in der Umschreibung
der Art oder der Stärke der Geisteskrankheit, die der Richter
als zur Eheausschließung genügend annimmt. Wenn man in
dieser Richtung die Entscheidungen der Juristen durchliest,
muß der ärztliche Sachverständige an gar vielen Orten den
Kopf schütteln und eine recht merkwürdige Meinung von der
sittlichen Wertung unserer monogamen Ehe durch den Staat
erhalten. Die krassesten Fälle ereignen sich hier auf dem
Gebiete des angeborenen Blödsinns. Vor dem Richter genügt
zur Eheerlaubnis ein Grad der geistigen Entwicklung, der das
Verständnis des „Wesens der Ehe“ gestattet. Zwei Imbezille
z. B., die deshalb heiraten wollen, damit die Frau dem Mann
koche und sie zusammen nur ein Bett brauchen, sind ehe-
fähig, trotzdem sie im übrigen die ausgesprochensten Zeichen
weitgehenden Schwachsinns dem Sachverständigen dargeboten
haben. — Die Epilepsie und der schwere Alkoholismus sind
bei uns keine Ehehindernisse, wenn sie nicht bereits zu
schwerer Verblödung geführt haben, was in dem für die Ehe
8 —
in Betracht kommenden Alter sehr häufig noch nicht der
Fall ist.
Aus den Staaten der nordamerikanischen Union haben
wir über diese Frage folgende gesetzliche Bestimmungen in
Erfahrung bringen können:
In der Gesetzessammlung des Staates Connecticut vom
Jahre 1902 findet sich unter Sec. 1354 folgende Bestimmung
aus dem Jahre 1895:
„Jeder Mann und jede Frau, von denen eines epileptisch
oder schwachsinnig ist, und die sich trauen lassen wollen, oder
zusammen als Mann und Frau leben, sollen mit Gefängnis bis
zu drei Jahren bestraft werden, wenn die Frau noch nicht
45 Jahre alt ist.“
In den Gesetzen des Staates Michigan bestimmt der
$ 8593 in dem Kapitel über Ehegesetzgebung: „Geisteskranke,
Idioten und Menschen, die an Syphilis oder Gonorrhöe leiden,
und davon nicht geheilt sind, dürfen keine Ehe eingehen ...
Jeder der an Syphilis oder Gonorrhöe leidet, und nicht davon
geheilt ist, der heiraten will, soll deshalb als Verbrecher mit
einer Strafe von 500 bis 1000 Dollar oder mit Gefängnis bis
zu 5 Jahren, oder mit beidem zusammen bestraft werden. In
allen solchen Prozessen muß der Ehemann gegen die Ehefrau
und umgekehrt Zeugnis ablegen, ob sie wollen oder nicht;
ferner ist der Arzt, der einen Teil der Eheschließenden an
einer der genannten Krankheiten behandelt hat, gesetzlich
verpflichtet, Zeugnis hierüber abzulegen. — Niemand, der in
einer Anstalt als epileptisch, schwachsinnig oder geisteskrank
verpflegt wurde, darf eine Ehe eingehen, ohne daß er vorher
ein beglaubigtes Zeugnis von zwei staatlichen Ärzten bei-
bringt, daß er vollständig von der Geisteskrankheit, Epilepsie
oder Schwachsinn geheilt ist, und daß keine Wahrscheinlichkeit
besteht, daß eine solche Person diese Defekte oder Krankheiten
auf die Nachkommenschaft überträgt. Jede geistesgesunde
. Person, die die Ehe eingehen will mit einem Geisteskranken,
Blödsinnigen oder einem Menschen, der als epileptisch,
schwachsinnig oder geisteskrank in einer Anstalt verpflegt
wurde, ohne das obengenannte Zeugnis beizubringen, und die
von diesen Tatsachen wußte, und jeder Mensch, der zu einer
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solch verbotenen Heirat hilft, sie unterstützt, sie verursacht
oder dabei anwesend ist, der soll als Verbrecher mit einer
Strafe bis zu 1000 Dollar oder mit Gefängnis von nicht unter
1 Jahr bis zu 5 Jahren, oder beidem bestraft werden.“
Die Behörden des Staates Ohio haben im April 1904
folgendes Gesetz beschlossen:
(Sec. 6389)... „Keine Eheerlaubnis darf erteilt werden,
wenn eines der eheschließenden Teile Gewohnheitstrinker, Epi-
leptiker, schwachsinnig oder geisteskrank ist, oder wenn es
zur Zeit der Nachsuchung der Ehe-Lizenz unter dem Bia-
flusse eines ` geistigen Getränkes oder einer betäubenden
Medizin stand.“
Der Staat Kansas hat im Jahre 1903 ein Gesetz ange-
nommen, das den Männern jeden Lebensalters die Ehe-
schließung verbietet, die epileptisch, schwachsinnig oder
geisteskrank sind, und die Eheschließung von Frauen mit
einer dieser Krankheiten, die noch nicht 45 Jahre alt sind.
Der Staat New-Jersey beschloß am 28. März 1904 ein
Gesetz, das die Ehe von Menschen, die epileptisch, schwach-
sinnig oder geisteskrank waren, verbietet, wenn nicht das
Zeugnis von zwei amtlich anerkannten Ärzten vorliegt, das die
Heilung und Unwahrscheimlichkeit eines Rückfalles bezeugt.
Unter den Gesetzen des Staates von Minnesota findet
sich unter Sec. 3554 eine Bestimmung, die die Ehe von Epi-
loptikern, Geisteskranken und Schwachsinnigen unter allen Um-
ständen verbietet. |
Es ergibt sich aus diesem Material, daß über 121,, Millionen
Einwohner von sechs nordamerikanischen Staaten unter Ehe-
gesetzen leben, die besser sind als die unsrigen. Vor allem
besteht der Unterschied, daß bei Verlobten, die zur Zeit
der Eheschließung geistig krank sind, oder schen einmal in
einer Krankenanstalt deshalb behändelt wurden, nicht der
Nachweis der Krankheit, wie es bei uns der Fall ist, sondern
der Beweis der Gesundheit verlangt wird. Es ist dies
ein bedeutender Unterschied, da hierdurch bei einer großen
Masse von Defekten eine hygienische Prüfung der Ehefähig-
keit gesichert ist, die nach unseren Gesetzen nur in den
seltensten Fällen möglich ist.
=, 0: s
Am besten ist das Gesetz von Michigan, das schwere
Strafbestimmungen für sämtliche Gesunde aufstellt, die zur Ab-
schließung einer solchen Ehe ohne vorhergehende ärztliche Begut-
achtung irgendwie helfen. Dadurch ist es unmöglich gemacht,
daß z. B. gewissenlose Eltern ihre Tochter, die schon in
Irrenanstalten war, um sie los zu sein, verheiraten, ohne nur
demBräutigam von derdurchgemachten Erkrankung Mitteilung zu
machen ;es kann nicht mehr vorkommen, daß die Armenpflegen von
Gemeinden ihren schwachsinnigen Mädchen Aussteuern ver-
sprechen, wenn es ihnen gelingt, einen Bräutigam aus einer
anderen Gemeinde zu fangen; — alles Fälle, die bei uns
durchaus nicht zu den Seltenheiten gehören, und gegen die
mit aller Macht Abhilfe gesucht werden sollte. Gewiß wird es
bei den wiedergegebenen amerikanischen Gesetzen Fälle geben,
in denen sie zur Anwendung gelangen sollten und doch ver-
mieden werden; gibt es aber eine juristische Bestimmung, die
nicht umgangen werden kann? — Der Arzt einer Anstalt für
Geisteskranke hat bei uns die unbedingte Pflicht, den Eintritt
eines dienstpflichtigen Mannes sofort der Militärbehörde anzu-
zeigen. Übertrifft aber nicht die Sanierung der Ehe- und
Familien -Verhältnisse die Bedeutung des Heerwesens an
sozialem Interesse um ein Vielfaches? Es wäre deshalb eine
durchaus erlaubte Ausnahme der Geheimnispflicht, wenn man
die Ärzte zwingen würde, Geisteskrankheiten, Schwachsinn
und- Epilepsie dem Zivilstandsamte anzuzeigen; dadurch würde
von Amts wegen eine Kontrolle über die Ehehinderungsgründe
in hygienischer Beziehung ermöglicht. — Auch die Gleich-
setzung von Syphilis und Gonorrhöe zu den geistigen Defekten
im Gesetze von Michigan ist durchaus berechtigt, und als ein
Postulat für die vernünftige Ausgestaltung unserer Ehebestim-
mungen zu betrachten.
2. Chirurgische Maßnahmen zur Hinderung
der Fortpflanzung.
Wir haben hier bei der Bearbeitung der amerikanischen
Erfahrungen zwischen zwei verschiedenen Methoden eine
scharfe Trennung zu machen: Auf der einen Seite steht das
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schon im Altertum beim männlichen Geschlecht bekannte und
häufig angewandte Verfahren der Kastration, d. h. die Ent-
fernung der Hoden oder der Eierstöcke. Im Gegensatz dazu
hat sich durch die ärztliche Erfahrung ein operatives Vorgehen
ausgebildet, das sich auf die dauernde Durchtrennung der die
Fortpflanzungszellen von den Geschlechtsdrüsen nach außen
leitenden Kanäle beschränkt (Sterilisation im engern
Sinne). |
a) Die Kastration.
Solange man diese Operation vornimmt, hat man durch
die einfache Beobachtung feststellen können, daß durch die
vollständige Entfernung der Geschlechtsdrüsen Folgen ent-
stehen, die sich nicht auf das Sexualleben beschränken, son-
dern das ganze Wesen des Menschen häufig verändern. Die
neuere Wissenschaft hat nun die Ursache dieser Erscheinung
experimentell festgestellt. Eine ganze Anzahl unserer drüsigen
Organe, zu denen auch Hoden und Eierstock gehören, geben
nämlich außer ihrer Hauptfunktion Stoffe in die Blut- und
Lymphbahn des eigenen Körpers ab, die für eine Reihe von
anderen Organen wieder von größter Wichtigkeit sind; es ist
das eine Erscheinung, die man als „innere Sekretion“ be-
zeichnet. Kastrierte Menschen zeigen nun häufig Veränderungen
ihres körperlichen Verhaltens (z. B. Neigung zur Fettsucht,
Störungen der Herztätigkeit, geringere Muskelkraft u. ä.); da-
neben sehen wir auf geistigem Gebiet, besonders wenn die
Operation in der Jugend vorgenommen wird, ein Sinken der
seelischen Energie und auffallende Schwankungen im Gemüts-
leben. Es resultiert also neben der körperlichen Verstimme-
lung eine Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, die nicht
zu unterschätzen ist. Die sexuelle Begierde wird wohl
meistens vermindert, erlischt aber in vielen Fällen durchaus
nicht; bei Frauen ist natürlich der geschlechtliche Verkehr
nach wie vor möglich, und bei Männern ist oft das gleiche
der Fall. Es sind z.B. Fälle von Eunuchen beschrieben, die wegen
der Stärke und Ausdauer ihrer Erektion berühmt waren und
bei denen es auch zu einer Ejakulation des Saftes der Vorsteher-
drüse kam. Aber auf jeden Fall wird. durch die. Operation
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eine dauernde Ausschaltung von der Fortpflanzung gewähr-
leistet.
In Amerika fübrte im Jahre 1898 der Direktor einer An-
stalt für Schwachsinnige von Kansas diese radikale Operation
an 48 jungen Leuten männlichen Geschlechts aus. Das
Schicksal der betreffenden Individuen wurde leider nicht weiter
verfolgt. l
Der einzige Staat, der die Kastration gesetzlich einführte,
ist Kalifornien. Hier wurde im Jahre 1909 folgendes Gesetz
zur Anwendung in Gefängnissen beschlossen (Prison Laws of
California 1909):*)
„Wenn es nach der Meinung des ärztlichen Direktors
einer staatlichen Krankenanstalt oder des Direktors der Pflege-
und Erziehungsanstalt für schwachsinnige Kinder in Kalifornien,
oder des Arztes eines Gefängnisses für das körperliche, geistige
oder moralische Befinden irgendeines der Insassen der besagten
Institute förderlich sein könnte, kastriert (asexualized) zu
werden, dann soll der betreffende Arzt den Generaldirektor
der staatlichen Krankenhäuser und den Sekretär des staat-
lichen Gesundheitsamtes zu einer Beratung beiziehen. Diese
sollen gemeinsam mit dem Anstaltsdirektor oder Gefängnisarzt den
betreffenden Fall prüfen, und wenn nach ihrer übereinstim-
menden Meinung oder nach der Meinung zweier von den drei
Beratenden eine Kastration für den betreffenden Insassen ge-
eignet ist, soll diese ausgeführt werden. Jedoch unter der
Bedingung, daß im Falle es sich um einen Gefangenen han-
delt, diese Operation nur dann ausgeführt werden soll, wenn
der besagte Gefangene in Kalifornien oder in irgendeinem
anderen Lande wenigstens zweimal wegen eines Sexualver-
brechens oder sonst wenigstens dreimal verurteilt worden ist;
und es soll ferner nachgewiesen sein, daß der betreffende Ge-
fangene moralisch und sexuell abnorm ist. Und ferner unter
der Bedingung, daß, wenn es sich um lebenslänglich ver-
urteilte Verbrecher handelt, die beständig durch ihre moralische
und sexuelle Verdorbenbheit lästig fallen, dann das Recht zur
Kastration gegeben sein soll, wenn sie früher in irgendeinem
*) Sacramento W. W. Shannon, S. 138.
u. 1
Lande mehr als einmal Insassen von Gefängnissen gewesen
sind.“
Dieses Gesetz wurde ohne wesentliche Oppesition von den
zuständigen Behörden beschlossen, aber über seine Anwendung
ontspann sich folgende interessante Diskussion:
Am 25. Oktober 1909 schrieb F. W. Hatch, General-
Direktor der staatlichen Krankenanstalten Kaliforniens, dartiber
folgende Anfrage an U. 8. Webb, Generalstaatsanwalt für
Kalifornien:
TETE Es bestehen unter den ärztlichen Direktoren und
noch mehr unter den Gefängnisärzten große Bedenken über die
gesetzliche Erlaubtheit der Anwendung der Kastrations-Vor-
schriften. Wollen Sie so freundlich sein, und mir ein Gut-
achten darüber abgeben. Es befinden sich zurzeit in der Anstalt
zu Folsom zwei Gefangene, die nach den Bestimmungen des
erwähnten Gesetzes kastriert werden sollten. Sie haben beide
zweimal Sexualverbrechen begangen: der eine Sodomie und
der andere Vergewaltigung. Der zuständige Arzt zögert nun,
die Operation anzuordnen, bis die Bene Grundlagen
hierfür näher geprüft sind.“
Der General-Staatsanwalt antwortete darauf in einem
Schreiben vom 2. März 1910, daß seiner Meinung nach in der
Tat in der Art des die Kastration betreffenden Gesetzes die
verfassungsmäßigen Garantien nicht genügend gewährt sind.
Er setzte dann weiter auseinander, daß die ganze Frage der
Kastration im September 1907 auf dem amerikanischen Ge-
fängniskongreß m Chicago behandelt worden sei. Dort hatte
der Staatsanwalt von Indiana die Ansicht vertreten, daß das
Recht, eine ganz gesunde Person zu kastrieren, dem Gericht
als ein Teil der Strafe vorbehalten sein solle Von verschie-
denen anderen Seiten aber wurde betont, daß es sich um eine
ärztliche Maßregel handle, die nur von Sachverständigen ange-
ordnet werden solle. Webb erkennt aber die unbedingte
Notwendigkeit an, gegen die unheimliche Fortpflanzung der
Defekten vorzugehen. Er zieht einen Vergleich zu den in sechs
amerikanischen Staaten bestehenden Gesetzen, die die Ehe mit
Epileptikern, Schwachsinnigen und teilweise Alkoholikern ver-
bieten. Mehrfach sei die verfassungsmäßige Berechtigung dieser
z Are
Eheverbote bestritten, aber regelmäßig sei diese Einsprache von
den Gerichten abgewiesen worden. Es sei ein zweifelloses
Recht der Allgemeinheit, im Interesse der öffentlichen Wohl-
fahrt und Hygiene, beschränkende Vorschriften über die Ehe-
schließung aufzustellen, auch wenn abnorme Individuen da-
durch in ihren Rechten geschmälert würden. Er zitiert ein
Urteil des obersten Gerichtshofes von Connecticut, bei dem
ein Epileptiker gegen das ihm die Ehe verbietende Gesetz
vergeblich Einsprache erhoben hatte. — Parallel zu diesen Ehege-
‚setzen könnte man äuch abnorme Individuen zwangsweise völlig
aus der Fortpflanzung ausschließen, und es könne das durch auf
Gesetze gegründete Gutachten von Sachverständigen geschehen,
wenn dabei nur der Standpunkt der hygienischen Maßregel in
Betracht komme. Es seien das mindestens ebenso wichtige
moderne Bestrebungen, wie der bedingte Strafvollzug, wie
die besondere Beurteilung und der gesonderte Strafvollzug
für Jugendliche, die Besserungs - Anstalten, die unbestimmte
Verurteilung und ähnliches. Nachdem aber eine schonendere
Methode der Ausschaltung aus der Fortpflanzung bereits prak-
tisch erprobt sei’ (siehe unten), halte er die Anwendung der
eigentlichen Kastration als rein hygienische Maßnahme für nicht
gerechtfertigt.
Anders verhalte es sich, wenn man sie als Zusatzstrafe
betrachte, und hier stelle sie sicherlich keinen größeren Ein-
griff in die persönlichen Rechte des Verbrechers dar, als die
Todesstrafe oder die lebenslängliche Einsperrung. Webb ver-
hehlt sich nicht, daß die Grenze, ob ein Verbrecher von Jugend
auf defekt sei, sich nicht völlig scharf für alle Fälle bestimmen
lasse. Er ist aber der Meinung, daß in der Praxis die Be-
zeichnung dieser Individuen keinen Schwierigkeiten begegnen
werde, und es sei wahrscheinlich, daß stets bei zu wenigen,
und nicht bei zu vielen Verbrechern die Ausschaltung aus der
Fortpflanzung durchgeführt werde.
Webb kommt zum Schluss, daß das kalifornische
Kastrationsgesetz einstweilen nur im Sinne der unten näher
beschriebenen Praxis von Indiana (Sterilisation im engeren
Sinne) durchgeführt werden solle. Die Gesetzlichkeit für
zwangsweise völlige Entfernung der Goschlechtsdrüsen müsse
— 15 —
erst noch durch Entscheidungen der Gerichte festgestellt
werden; seiner Meinung nach sollte zu dieser letzteren Operation
die Zustimmung des Gerichtes nötig sein, schon um die große
Verantwortung dem Arzte zu ersparen.
b) Sterilisation (im engeren Sinne).
Unter dieser Operation wird die Durchtrennung von Samen-
strang und Eileiter bei Erhaltung der Geschlechtsdrüse be-
zeichnet. In der Frauenheilkunde ist der Eingriff seit langem
wohl bekannt und viel ausgeführt, wenn es sich darum handelt,
meist wegen irgendwelcher körperlicher Leiden der betreffenden
Frau das Wiedereintreten von Schwangerschaften zu verhüten.
Infolge der Durchtrennung des Eileiters kann die in dem Eier-
stock entstandene Eizelle nicht in die Gebärmutter gelangen,
und es ist deshalb ein Zusammentreffen mit der Samenzelle
und eine daraus hervorgehende Befruchtung unmöglich. Diese
Operation ist bei der heutigen hohen Entwicklung nnserer
chirurgischen Technik nicht von wesentlichen Gefahren be-
gleitet. Über ihre absolute Sicherheit sind die Meinungen der
. Gynäkologen geteilt: manche behaupten, wenn die Vernähung
der Eileiter richtig vorgenommen werde, träte nie ein Miß-
lingen in bezug auf den Erfolg ein; andere dagegen haben die
Erfahrung gemacht, daB wir in geringen Prozentsatz
von Fällen das Wiederzusammenwachsen der durchtrennten
Röhre nicht verhüten können, und daß es auf diese Art doch
wieder zu einer Schwängerung kommen kann. Es ist aber als
feststehend anzunehmen, daß solche mißlungene Operationen
zu den Ausnahmen gehören und praktisch nicht in Betracht
kommen; voraussichtlich werden sie auch mit der Zeit ganz
zu vermeiden sein.
Um die Ausbildung der parallelen Methoden beim männ-
lichen Geschlecht hat sich insbesondere verdient gemacht
Dr. Harry O. Sharp, Arzt an dem Gefängnis für jüngere
männliche Sträflinge bis zum Alter von 39 Jahren, in Jeffer-
sonville, im Staate Indiana.*) |
*) The Journal of the American Medical Association, 4. 12. 1909.
— 16 —
Er erzählt die Geschichte der ersten solchen Operation
folgendermaßen:
„Im Jahre 1899 kam ein 19jähriger junger Mann zu mir
und bat, ihn zu kastrieren, da er unter exzessiver Onanie sehr
leide. Ich versetzte ihn zuerst in eine gemeinsame Zelle mit
einem anderen Gefangenen und dachte, daß er sich dort aus
Schamgefühl vielleicht besser zurückhalten könnte. Nach
einiger Zeit kam er wieder und drang auf die Vornahme der
Operation, da es durchaus nicht besser mit ihm gehe. Ich
führte die Unterbindung der Samenstränge aus und .zwei
Wochen nachher kam der junge Mann wieder zu mir und
sagte, ich hätte ihn zum Besten gehalten, die vorgenommene
Operation nutze gar nichts. Ich versprach ihm, wenn nach
zwei Monaten keine Besserung eingetreten sei, wolle ich die
eigentliche Kastration vornehmen. Nach dieser Zeit kam er
wieder und erklärte, daß er keinen Drang zur Masturbation
mehr habe und sich sehr wohl fühle. Ich frug ihn, ob er den
Drang und das Vergnügen an der Befriedigung verloren habe.
Er sagte: ‚Nein, aber ich kann mich beherrschen‘ — An der
betreffenden Gefangenen-Anstalt bestand eine Schule, in der
jener Mann aber gar keine Fortschritte gemacht hatte. Drei
Monate nach der Operation besserte er sich auffallend im
Schulunterricht. In der Folge zeigte sich diese Erscheinung
bei allen Leuten, die ich operierte; jeder gab den gleichen
Grund an, warum er sich von der Masturbation frei halten
könne, und jeder erzählte mir, daß er besser schlafe, sich im
ganzen wohler fühle und mehr Appetit habe. — In jenem Ge-
fängnis werden die Insassen bedingt entlassen. Wir sehen
gute und schlechte Erfolge davon ... Ungefähr 65 Prozent
der Entlassenen halten sich draußen gut. Nach meinen letzten
Zusammenstellungen waren von den bedingt Entlassenen 203
sterilisiert, und nur 5 davon haben sich draußen schlecht ge-
halten, alle anderen gut.“
Dr. Sharp beschreibt die von ihm vorgenommene Ope-
ration wie folgt: l
„Sie ist sehr einfach und leicht auszuführen. Ich nehme
sie vor ohne irgendein allgemeines oder lokales Betäubungs-
mittel. Sie erfordert etwa drei Minuten Zeit zur Ausführung
= 117, =
und der Öperierte kann sofort zur Arbeit zurückkehren, ohne
eine Unannehmlichkeit zu spüren, und fühlt sich in keiner
Weise in seinem Leben, in seiner Freiheit oder seinen Glücks-
gefühlen beeinträchtigt, ist aber tatsächlich unfruchtbar ge-
macht. Ich führe diese Operationen seit über neun Jahren
aus und habe ein Material von 456 Fällen zur Nachbeobach-
tung; niemals habe ich ungünstige Folgen sehen können. Es
stellt sich keine Atrophie und keine Degeneration des Hodens
ein, nie folgt eine Störung des geistigen oder nervösen Gleich-
gewichts, sondern im Gegenteil, der Kranke fühlt sich wohler,
sein Geist ist schaffensfreudiger, die exzessive Masturbation ver-
schwindet, und meistens rät er seinen Kameraden, die Operation
zu ihrem eigenen Vorteil zu verlangen. Und dies ist eben der
Punkt, wo meine Operation allen anderen vorgeschlagenen
Methoden so weit überlegen ist, daß sie von den selbst steri-
lisierten Personen weiter empfohlen wird. Alle anderen
operativen Vornahmen in dieser Richtung bedeuten eine Be-
einträchtigung für die ihnen Unterworfenen, und dadurch eine
gewisse Art von Strafe; dies ist hier absolut nicht der Fall.“
Wie man aus dem Vorhergehenden ersieht, waren die
ersten Versuche von Dr. Sharp eigentlich nicht von dem Ge-
danken der Verhinderung der Fortpflanzung beherrscht, sondern
sie dienten dem Zwecke, die sexuelle Übererregtheit der in
dem betreffenden Gefängnis inhaftierten jungen Sträflinge zu
bekämpfen. Sharp hat die Operation mit der Zeit so ver-
einfacht, daß er sie bei Männern ambulatorisch, ohne irgendein
Aussetzen in der gewohnten Tätigkeit anwenden kann. Er
durchtrennt den Samenstrang, der bekanntlich von dem Hoden
durch den Leistenkanal gegen die Vorsteherdrüse hin verläuft,
in der Gegend, wo er dicht unter der Haut liegt. Das obere
Ende, welches den Samen gegen das Glied zu abführt, ver-
schließt er mit einigen Nähten, das untere dagegen, das jetzt
allein mit der Geschlechtsdrüse in direkter Verbindung steht,
läßt er absichtlich offen in dem den Samenstrang umgebenden
Bindegewebe liegen. Er setzt nun auseinander, daß gerade
durch dieses Offenbleiben eine Zirkulation des Samens — natür-
lich nicht nach außen, sondern nur in das Unterhautzellgewebe —
erhalten bleibe, wodurch eine Stąuung in Hoden und Neben-
hoden vermieden wird: die Sekretion der Geschlechtsdrüse soll
2
- |I3 —-
ungestört weiter andauern, und die allerdings in verminderter
Menge abgeschiedene Samenflüssigkeit wird von dem Zell-
gewebe und den darin befindlichen Lymphgefäßen aufgesogen,
und so dem Kreislauf des eigenen Körpers nicht entzogen. Es
ist wohl denkbar, daß eben durch diese Art des operativen
Vorgehens eine Entartung des Hodens und das Auftreten von
Allgemeinstörungen der Gesundheit mit größter Wahrschein -
lichkeit vermieden wird. Die Unterbindung muß natürlich auf
beiden Seiten vorgenommen werden.
Je mehr sich Sharp mit diesen Operationen abgab, desto
mehr erkannte er die große Wichtigkeit derselben für die Ver-
hinderung der Fortpflanzung der Degenerierten überhaupt.
Aus seinen Erfahrungen heraus wurde dann im Parlament von
Indiana im Jahre 1907 folgendes Gesetz*) eingebracht:
„Weil die Vererbung eine sehr bedeutende Rolle in der
Verbreitung von Verbrechern, Blödsinnigen und Schwach-
sinnigen spielt, deshalb wird durch die gesetzgebende Ver-
sammlung des Staates Indiana folgendes beschlossen:
„Nach der Annahme dieses Gesetzes soll jede staatliche
Anstalt, in der Verbrecher, Blödsinnige und Schwachsinnige
untergebracht sind, als Ergänzung ihres bisherigen ärztlichen
Personals zwei bewährte Chirurgen zugeteilt bekommen. Diese
sollen in Verbindung mit dem Chefarzt der Anstalt den geistigen
und körperlichen Zustand derjenigen Insassen prüfen, die ihnen
von den Anstaltsärzten und der Aufsichtskommission zu diesem
Zwecke überwiesen werden. Wenn nach dem Urteil dieser
Expertenkommission und der Aufsichtsorgane eine Fortpflanzung
der betr. Individuen nicht wünschenswert und eine Besserung
ihres geistigen Zustandes unwahrscheinlich ist, dann sollen die
Chirurgen an ihnen die für die Verhinderung der Fortpflanzung
am sichersten wirksame Operation vornehmen. Dieser Eingriff
soll aber nur bei Fällen ausgeführt werden, für die eine
Besserung durchaus unwahrscheinlich ist. Die Bezahlung
hierfür soll für jeden Arzt im Maximum drei Dollar betragen,
die aus der Anstaltskasse zu bezahlen sind.“
Nach einem Schreiben des Gesundheitsamtes des Staates
Indiana an die Schweizerische Gesandtschaft in Washington
*) Laws of the State of Indiana Chapter 215, angenommen am
9, März 1907.
- 19 —
vom 19. November 1909 sind besondere Verfügungen über die
Anwendung dieses Gesetzes nicht erlassen worden und haben
sich auch nicht als nötig erwiesen. Die Maßregeln haben sich
bisher durchaus bewährt. Bis Ende Julii 1911, also in
41/, Jahren, waren auf Grund dieses Gesetzes 873 Männer,
meistens verbrecherische Individuen, sterilisiert worden. Das
Gesetz erstreckt sich vorläufig nicht auf Geisteskranke im
engeren Sinne. Bis jetzt ist es nur bei Verbrechern ange-
wendet worden, aber sobald die öffentliche Meinung besser be-
lehrt ist, wird man es auch auf die angeboren Schwach-
sinnigen und Blödsinnigen ausdehnen.*)
Die Propaganda für die Bekanntmachung dieses bedeut-
samen Gesetzes von Indiana und seine Einführung auch in
anderen Staaten der Union übernahm vor allem neben dem
verdienstvollen Dr. Sharp die „Gesellschaft für Sozialhygiene
in Chicago“.**)
Sie versandte ein Flugblatt an alle ärztlichen Gesell-
schaften, ärztliche und juristische Zeitschriften und einige
Tageszeitungen in den Vereinigten Staaten, in dem sie das
Gesetz von Indiana wiedergab und folgendes hinzufügte:
„Jeder intelligente Mensch wird gebeten, folgende Fest-
stellung zu bedenken: 1. daß die Klasse der geistig Defekten
— angeborene Verbrecher, Schwachsinnige, Geisteskranke und
Epileptiker — in den letzten 30 Jahren mehr wie zweimal so
schnell sich vermehrt hat wie die gesamte Bevölkerung; 2. daß
nur ganz wenige Staaten einige Anstrengungen gemacht haben,
die Fortpflanzung dieser unverantwortlichen Parasiten der Ge-
sellschaft einzuschränken; 3. daß Männer durch eine unbe-
deutende Operation, die „Vasektomie* (== Sterilisation von
Sharp) ohne Schmerz und Gefahr oder Verlust ihrer sexuellen
Gefühle sterilisiert werden können; 4. daß die gesetzgebenden
Behörden von Indiana vor zwei Jahren diese Methode an-
erkannt haben, und daß dort seither 1000***) ausgesprochene
*) In zwei Fällen wurde bis Ende 1909 die Operation auch bei
verbrecherischen Frauen ausgeführt.
**) Siehe „Einige Sexualprobleme in der sozialen Gesundheitspflege“
von William F. Belfield, The Chicago Medical Recorder vom 15. Nov.
1909, siehe auch die Nr. der gleichen Zeitschrift vom 15. März 1909.
***) Nach einer Erklärung des staatlichen Gesundheitsamtes von
Indiana ist diese Zahl von 1000 falsch und durch einen Schreibfehler
entstanden. In Wirklichkeit waren es damals 500.
9x
— oo —
Verbrecher ihr unterworfen wurden; 5. daß das finanzielle,
moralische und soziale Wohl jedes Gemeinwesens in günstigster
Weise durch die Annahme dieser Bestimmung beeinflußt würde,
die für die ihr Unterworfenen weder eine Grausamkeit noch
einen wirklichen dauernden Nachteil bedeutet; 6. daß eine
vernünftige Wohltätigkeit diese Maßregel als ein wichtiges
Mittel gegen die bis jetzt unbegrenzte Ausdehnung der Klasse
der geistig Defekten wünschen muß.“
Infolge dieses Flugblattesentspann sich einelebhafte Diskussion
in verschiedenen Fach- und Tageszeitungen und Zeitschriften *)
in Nord-Amerika, die sich durchwegs günstig über die neue
Methode aussprachen; es ist dadurch der beste Boden für ihre
schließliche allgemeine Einführung in den Vereinigten Staaten
gelegt, die wohl nur noch eine Frage der Zeit ist.
Die erste Folge des Gesetzes von Indiana war die Be-
schließung ganz gleichlautender Bestimmungen durch die
beiden Parlamente des Staates Oregon im Februar 1909; der
einzige Unterschied ist der, daß zu den Verbrechern, Idioten
und Schwachsinnigen, die sterilisiert werden sollen, auch noch
diejenigen Geisteskranken hinzukommen, die die Nach-
kommenschaft besonders gefährden; außerdem wird bestimmt,
daß unter ausgesprochenen Verbrechern solche Leute zu
verstehen sind, die zum dritten Male zu einer Gefängnis- oder
Zuchthausstrafe verurteilt worden sind. — Dieses Gesetz fand
aber nicht die Genehmigung der Exekutivgewalt des Staates
Oregon, denn der Gouverneur schickte es mit seinem „Veto“
am 22. Februar 1909 an das Parlament zurück; er begründete
sein Vorgehen nach einer uns vorliegenden amtlichen Kopie
folgendermaßen:
„Es ist, wenn man das Gesetz. liest, in Rücksicht zu
ziehen, daß der Begriff von unheilbar Geisteskranken und Ver-
brechern dermaßen durcheinander geht und so eng zusammen-
hängt, daß es sehr schwer zu entscheiden ist, ob Verbrecher
deshalb sterilisiert werden sollen, weil sie geisteskrank, oder
weil sie zum dritten Male verurteilte Verbrecher sind. (Zu was
ist diese scharfe Trennung nötig? Anm. d. Verf) Außerdem
*) Siehe „Pearsons Magazine“, November 1909, „Vererbte ver-
brecherische Anlage und ihre sichere Heilung“ von Warren W. Foster,
einem der bekanntesten höheren Richter in New York.
— 11 —
entspricht das Gesetz nicht der Einrichtung der Verwaltungs-
organe in Oregon, weil das Zuchthaus nicht von einer Auf-
sichtskommission, sondern durch den Gouverneur mit Hilfe
eines Direktors und der Wärter geleitet wird, und weil die
Anstalt für Geisteskranke unter der direkten Aufsicht von
Kuratoren, des Direktors und einer Anzahl von Assistenten
steht. Das Gesetz, das sich soweit von den bisher in Oregon
gebräuchlichen Methoden entfernt. sollte ganz genau in der
Ausdrucksweise sein, und keine Möglichkeit für ein Mißver-
stehen seines Wortlautes geben. Abgesehen von diesen Gegen-
gründen bin ich nicht ganz damit einverstanden, daß alle
Menschen von der Art, die im Gesetz genannt sind, einer so
grausamen Behandlung unterworfen werden sollen, und wenn
ein solches Gesetz beschlossen wird, sollten zugunsten der Un- .
glücklichen, die der Obhut des Staates anvertraut sind, größere
Sicherheitsmaßregeln geschaffen werden.“
Infolge dieser Einsprache des Gouverneurs kann das Gesetz
in Oregon einstweilen nicht durchgeführt werden, aber es
leistete insofern doch Positives, als an der dadurch heraus-
geforderten Erklärung des formalistischen Verwaltungsbeamten
die Unwichtigkeit der Gegengründe klar an den Tag kommt:
- ein Gesetz von der größten sozialen Wichtigkeit, das man nur
mit so rein äußerlichen Gründen bekämpfen kann, wie es der
Gouverneur von Oregon tut, muß gut sein, und wird trotz
aller Bureaukratie sich durchsetzen.
Nicht viel besser ging es bisher einem Gesetz im Staate
Dlinois, das im gleichen Sinne wie die Sterilisationsbestimmung
des Staates Indiana vom 10. März 1909 von einem Mr. Wo-
mack im Senate eingebracht wurde. Es hat bis 1910 die
Zustimmung des Parlaments noch nicht erlangt, aber wie aus
verschiedenen Notizen ersichtlich ist, werden die betreffenden
Anträge in kurzer Zeit wiederkommen und schließlich doch
angenommen werden.
Positiven Erfolg hatte die gleiche Idee aber im Staate
Connecticut. Hier wurde das entsprechende Gesetz am
12. August 1909 definitiv vom Parlament angenommen: von
Institutionen, an denen die Operationen ausgeführt werden
sollen, werden das Gefängnis und die staatlichen Irren-
anstalten von Middletown und Norwich genannt; es wird
— 29 —
besonders bestimmt, daß die Experten-Kommissionen die here-
ditäre Belastung des betreffenden Insassen möglichst genau zu
studieren haben, da sich hieraus am leichtesten ein Bild der
Gefahr der Fortpflanzung ergebe. Als vorzunehmende Operation
wird direkt die „Vasectomy und Oophorectomy“ (Durchschnei-
dung von Samenstrang und Entfernung des Eierstockes) be-
stimmt — nach einem Schreiben des Staatssekretariats von
Connecticut an das schweizerische Konsulat in New York waren
bis Dezember 1909 Operationen nach diesem Gesetz noch nicht
ausgeführt, dagegen waren die Vorbereitungen dazu getroffen, und
die Ärzte für die betreffende Expertenkommission ernannt worden.
Als zweiter Abschnitt dieses Gesetzes tritt hier zum ersten
Male eine einschränkende Bestimmung auf, die wie folgt lautet:
„Abgesehen von den Vorschriften über Sterilisation im
vorstehenden Gesetze soll jedermann, der die vorgenannte
Operation (Zerstörung der Fortpflanzungskraft) ausführt oder
in irgendeiner Weise ihre Ausführung erleichtert, und jeder-
mann, der absichtlich hierzu beiträgt, mit einer Geldstrafe bis
zu 1000 Dollar oder Haftstrafe bis zu fünf Jahren oder beidem
bestraft werden, wenn nicht ein unbedingter ärztlicher Grund
für die Vornahme vorhanden ist.“
Wir haben nirgends eine Notiz darüber finden können, daß
diese einschränkende Bestimmung durch schlechte Erfahrungen
an irgendeinem Ort verursacht worden sei ; es scheint, daß es sich
nur um eine Vorsichtsmaßregel handelt, über deren Wert man
verschiedener Meinung sein kann. Es gibt auch heute
schon eine Menge Frauen, die die gleiche Operation durchaus
nicht aus ärztlichen, sondern aus rein ökonomischen oder Be-
quemlichkeitsgründen an sich ausführen lassen, und es liegt
noch kein Bedürfnis und auch wohl keine Berechtigung für
ein gesetzliches Verbot in dieser Richtung vor. Es handelt
sich einfach darum, daß die betreffende Person aus freiem
Willen und mit Erkenntnis aller Folgen eine solche Ver-
änderung an ihrem Körper vornehmen lassen will. Das, was
die amerikanischen Gesetze Neues bringen, liegtin der zwangs-
weisen Ausführung bei einer gewissen Klasse von Menschen.
Sollte aber eine solche unfreiwillige Sterilisierung ohne Berück-
sichtigung der betreffenden gesetzlichen Vorschriften vorge-
nommen werden, so würde wohl die schon überall bestehende
— 283 —
Möglichkeit der Strafverfolgung weger Körperverletzung für
Erhaltung der Rechtssicherheit genügen.
Nach Angaben der Literatur sollen parallele Bestimmungen
wie in Indiana auch im Staate Wisconsin geplant sein,
haben aber bis jetzt dort noch nicht die Billigung der Kommis-
sion für Gesetzgebung im Parlament finden können.
Zusammenfassung.
1. In sechs Staaten von Nord-Amerika bestehen Gesetze
zur Verhinderung der Eheschließung von Geistes-
kranken, Schwachsinnigen, Epileptikern und teil-
weise schweren Trinkern, die sicher ein wertvolles
Mittel gegen die Entstehung geistig degenerierter Familien
geben. Am besten formuliert sind die Vorschriften in
Michigan, wo die Durchführung der hygienischen Bestim-
mungen am sichersten geschützt zu sein scheint. Es ließen sich
die amerikanischen Vorschriften vielleicht in folgender Art
noch ergänzen: Wenn ein Eheverbot wegen geistiger Krank-
heit oder Defektes eines Verlobten ausgesprochen werden
muß, so gilt dieses Verbot nur solange, wie der Betreffende
fortpflanzungsfähig ist; läßt er sich dauernd sterilisieren, so wird
die Ehe gestattet, vorausgesetzt, daß der Betreffende überhaupt die
Handlungsfähigkeit zur Eingehung eines Kontraktes besitzt;
2. die eigentliche Kastration ist nurim Staate Kalifornien
für Verbrecher eingeführt; sie hat sich dort als vorderhand prak-
tisch undurchführbar erwiesen und wird wohl mit der Zeit in
eine Sterilisationsbestimmung im Sinne Indianas umgeändert
werden. Die Möglichkeit der Kastration für eigentliche rückfällige
Sexualverbrecher sollte aber im Gesetz beibehalten werden;
3. der Staat Indiana (über 21/, Mill. Einw.) hat mit der An-
nahme eines zut formulierten Sterilisationsgesetzes i. J. 1907 nach
den vorbereitenden Versuchen von Dr. Sharp ganz in der Stille
eine Kulturtat vollbracht, deren Nutzen und Bedeutung für die
Zukunft nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Bisher
sind so 873 Defekte, meist Verbrecher, fortpflanzungsunfähig
gemacht worden. Kurzsichtigkeit und Formalismus legen der
Ausführung der Idee in den übrigen Staaten der amerikanischen
Union noch Schwierigkeiten in den Weg (Vorgänge in Oregon,
Ilinois und Wisconsin), aber schon hat ein zweiter Staat (Con-
aa DA a
necticut) die Bestimmungen von Indiana übernommen, und sie
von den Klassen der schweren Verbrecher und der Schwach-
sinnigen auch auf gewisse Kategorien von Geisteskranken im
engeren Sinne ausgedehnt.
Zweifelsohne wird das Vorgehen der Staaten Indiana und
Connecticut in kürzerer Zeit bei den praktischen Amerikanern
weitere Nachahmung: finden. In Europa leidet man nicht
weniger wie jenseits des Ozeans unter der beständigen
Zunahme von Verbrechern und versorgungsbedürftigen Geistes-
kranken. In der Nachahmung des Sterilisationsgesetzes von
Indiana steht uns einer der wenigen aber aussichtsreich-
sten ‚Wege offen, um hiergegen nicht für heute, aber für
die kommenden Generationen in vernünftiger Weise anzukämp-
fen. Jeder sozialdenkende Mensch sollte sich daher für die
Propaganda dieser Idee erwärmen, deren praktische Durch-
führung auch bei uns keine unüberwindlichen Schwierigkeiten
finden dürfte. Solche vernünftige Maßregeln können auch den
humanitären Geist unserer Zeit in keiner Weise verletzen,
wenn sie mit den nötigen und leicht zu findenden gesetz-
lichen Kautelen umgeben sind. Sie lassen der Fürsorge für
die gegenwärtig lebenden minderwertigen Glieder der Gesell-
schaft freien Spielraum (wenn man auch über deren Wert und
Grenzen recht verschiedener Meinung sein kann). Durch vor-
sorgliche rassenhygienische Maßnahmen im oben umschrie-
benen Sinne könnte man der durch das Überwuchern Min-
derwertiger drohenden Degeneration unserer Bevölkerung ent-
gegenarbeiten. Ws liegt deshalb auf diesem Gebiete nicht
nur ein sehr wichtiges Kulturinteresse, sondern es eröffnen
sich hier auch Gesichtspunkte von weittragender sozialer
und wirtschaftlicher Bedeutung. Schon heute sind die Anfor-
derungen an den Staat für Bau und Unterhalt aller möglicher
Versorgungs- und Strafanstalten sehr drückend und immer
noch unabsehbar wachsend. Wenn wir nicht lernen, diesen
Lasten wenigstens für eine spätere Zukunft einen Damm zu
setzen, so werden bei unsern Nachkommen die gesunden und
lebenskräftigen, kulturtragenden Elemente notleiden unter
den Lasten der Fürsorge für die Kranken und Elenden,
Unbrauchbaren und Schädlichen.
Aus der psychiatrischen Klinik der Universität Zürich
(Prof. Dr. Bleuler).
Kastration und Sterilisation von
Geisteskranken in der Schweiz.
Von
Dr. E. Oberholzer,
gew. I. Assistenzarzt an der psychiatrischen Klinik Zürich,
z. Zt. II. Arzt an der kantonalen Irrenheilanstalt Breitenau-Schaffhausen.
Es ist schon öfters ausgesprochen worden, daß das Zeugen
kranker und entarteter Kinder eines der schwersten Vergehen
ist, das Menschen begehen können, und das größte Unglück
für Staat, Rasse und die menschliche Gesellschaft überhaupt.
An die freiwillige Verzichtleistung auf Fortpflanzung derer,
die unfähig sind, gesunde Nachkommen zu zeugen, hat man
vergeblich appelliert und es wird weiter vergebens geschehen.
Man hat daher seit langem versucht, der Zeugung geistig und
körperlich Minderwertiger auf gesetzlichem Wege vorzubeugen
(Eheverbote bei Geisteskranken etc.). Bis jetzt ist mit den
unternommenen Versuchen wenig erreicht worden, und die
Kastration und Sterilisation, durch die allein die Fortpflan-
zungsfähigkeit selbst aufgehoben wird, ist bisher, wenigstens
in Europa, lediglich ein frommer Wunsch geblieben.*)
Gesundheit gehört aber zum wichtigsten Kapital eines
*) Aschaffenburg, !Das Verbrechen und seine Bekämpfung,
Heidelberg 1906: „Die Zeiten liegen wohl auch noch fern, in denen
durch die Kastration der Fortpflanzung vorgebeugt werden wird, obgleich
dieser Vorschlag schon ernsthaft gemacht worden ist“; und Kraepelin,
Allgemeine Psychiatrie, Leipzig 1909, S. 547, der die Wirksamkeit der
Maßregel und die Dringlichkeit einer zweckmäßigeren Regelung der ge-
schlechtlichen Zuchtwahl anerkennt: „... . in absehbarer Zeit ist eine
Einmischung der Gesetzgebung in diese höchst persönlichen Verhält-
nisse, die freilich zugleich auch allergrößte öffentliche Bedeutung haben,
schwerlich zu erwarten.“
3
Be —
Volkes, und eine hohe Geburtsziffer ohne jene hat wenig
Wert. Darin liegt die Notwendigkeit, daß die heute noch
vereinzelt geäußerten Wünsche und Forderungen betr. der
operativen Verhütung der Zeugung minderwertiger Nachkommen
durch Kastration und Sterilisation früher oder später entgegen
allen Vorurteilen und Bedenken durchdringen und zu Trägern
neuer Normen werden. Es scheint mir dabei müßig, die Be-
antwortung der Frage nach der Dringlichkeit der Ausschal-
tung gewisser Menschen von der Fortpflanzung zwecks Rege-
lung der geschlechtlichen! Zuchtwahl darauf abstellen zu wollen,
ob Verbrechen, Irresein und Entartung in Zunahme begriffen
sind oder nieht, und ob das Prinzip der natürlichen Auslese
nicht allein genügt, den Gesellschaftskörper durch rechtzeitiges
Ausmerzen der Minderwertigen zu reinigen und dadurch vor
definitiver Verschlechterung und allgemeiner Degeneration zu
bewahren.*) Der heute Staat und Individuum durch die
große Zahl von Geisteskranken, Entarteten und Verbrechern
direkt und indirekt erwachsende Schaden ist bereits nicht ab-
zuschätzen,*“*) und durch die physische und psychische Minder-
wertigkeit***) ihrer Deszendenz (resp. eines Teiles derselben) bleibt
die Gesellschaft dauernd geschädigt. Es ist deshalb nicht ein-
zusehen, warum erst weiter zugewartet werden soll, wenn es
doch möglich ist, auf relativ einfachem Wege an mensch-
*) Morel, Traité des dögönsrescences physiques, morales et intel-
lectuelles de l'espèce humaine, Paris 1857, z. B. hatte angenommen, daß
das entartete Geschlecht infolge zunehmender Entartung in wenigen
Generationen dem Untergang verfalle, also die Natur selbst der Weiter-
verbreitung der Degeneration Schranken setze.
**) Ich möchte nur auf die immer zunehmende Belastung unserer
Budgets durch die Irrenpflege und auf die permanente Platznot in den
Irrenanstalten-infolge ihrer Überfüllung hinweisen.
a u
*%**) Minderwertigkeit soll hier ganz allgemein alle physischen und
psychischen Abweichungen von der Norm subsumieren, die entweder er-
erbt und angeboren oder auf dem Boden hereditärer Anlage sich ent-
wickelnd die Leistungsfähigkeit und damit die Tauglichkeit der Be-
treffenden für die Gesellschaft beeinträchtigen oder ausschließen und
ihnen selbst oft ein menschenunwürdiges Dasein schaffen oder doch Dun
persönliche Glück in Frage stellen.
liches Gebrechen gebundenes Unglück und Elend zu vermindern
und zu verhüten.*)
Über den modernen Humanitätsbestrebungen, die sich
heute allmählich auf alle Gebiete des sozialen Lebens er-
strecken, mit denen wir aber zum großen Teil wie mit vielen
anderen Resultaten des wissenschaftlichen und technischen
Fortschrittes dem Prinzip der natürlichen Auslese fortwährend
entgegenarbeiten, indem jene an erster Stelle vielfach den
geistig und körperlich Minderwertigen zugute kommen, sie da-
mit am Leben erhalten und zur Fortpflanzung gelangen lassen, **)
haben wir fast verlernt, auch im Sinne der Wirkung der natür-
lichen Auslese human zu sein und diese, die uns schließlich
immer richtunggebend bleiben muß, nach Kräften zu unter-
stützen. Darin liegt die vornehmste Forderung der Humanität
und der Rassenhygiene.***)
In den letzten Jahren ist die Frage der Sterilisierung aus
sozialen Gründen auch in Europa immer aktueller und öfters
*) Zur Frage nach der Wirksamkeit der erzwungenen Unfrucht-
barkeit als Mittel der. künstlichen Zuchtwahl, die sich die Erhaltung und
Hebung der durchschnittlichen Rassentüchtigkeit zur Aufgabe stellt,
vgl. u. a. Fr. Galton, Hereditary Genius, London 1892. — Vorläufig
ist man, bis das Gegenteil erwiesen wird, nach den an Pflanzen und
Tieren gemachten Erfahrungen (vgl. Darwin, Entstehung der Arten)
berechtigt, auch für den Menschen positive Resultate zu erwarten. Und
sollte es sich zeigen, daß die Maßregel, an sich oder im Verhältnis zur
. Macht der natürlichen Auslese, in diesem Sinne wenig wirksam sei, so
ist damit dennoch kein stichhaltiger Grund gegeben, auf die operative
Sterilisierung zu verzichten, solange sie überhaupt etwas zu leisten ver-
mag und wir nichts Besseres besitzen.
**) Vgl. z. Be Schallmayer, Vererbung und Auslese im Lebens-
lauf der Völker, Jena 1903, S. 111 bis 153. — Auch die moderne Irren-
pflege macht davon vielfach keine Ausnahme.
+*+) Wenn man Störungen der natürlichen Auslese durch die „indi-
vidualistische Richtung unserer Humanität“ (Schallmayer) und die
Erfolge der medizinischen Wissenschaft in diesem Umfange nicht an-
erkennt, so folgt auch daraus keineswegs, daß die Sterilisierung
gewisser Menschen überflüssig und deshalb zu verwerfen sei. Ebenso-
wenig kann die Frage der Sterilisierung als Mittel zur zweckmäßigeren
Regulierung der geschlechtlichen Zuchtwahl etwa von der Frage nach
der Weiterentwicklung der Menschheit überhaupt abhängig gemacht
werden.
I
diskutiert worden. Man hat sich jeweilen an verschiedenen
Orten recht verschieden dazu gestellt, und in Gesamtheit ist
das Fazit daraus noch kein erfreuliches.*) So verwirft z.B.
Rochard**), aus sozialpolitischen Gründen jede Sterilisierung
der Frau, und v. Tussenbroek***) sieht in der Sterilisation
sogar einen Ausläufer früherer Barbarei und hofft, daß sie in
Holland keinen Eingang finden werde. Auch deutsche Gynäko-
logen, Klein und Teilhaber, verwerfen die Sterilisation durch
Tubendurchschneidung wie überhaupt antikonzeptionelle Mittel
und Maßnahmen prinzipiell, f) und andere ziehen viel zu enge,
aus sozialen Gründen unhaltbare Grenzen.ff) Dagegen an-
erkennt Chrobackfff) die Sterilisation bei Psychosen unter
‚besonderen Umständen, wie schwere hereditäre Belastung, und
fordert eingehendes Studium des Falles und Entscheidung
durch den Psychiater. Auf der anderen Seite stehen Gynäko-
*) 1910 ist die Frage im Ärzteverein Frankfurt am Main be-
handelt und im allgemeinen der Standpunkt vertreten worden,
daß sich der Mediziner heute auf soziale Indikationen bei der Sterilisa-
tion der Frau nicht einlassen könne und solle. !Im einzelnen waren die
Argumente recht verschieden: z. B. wurde die Operation verworfen, da
sie sich gegen eine mögliche, nicht aber gegen eine wirkliche Gefahr
richte und die Sterilisierung geisteskranker Frauen zurückgewiesen, weil
durchaus nicht alle Kinder solcher Frauen ebenfalls geisteskrank werden
und die Prognose bezüglich der Unheilbarkeit psychischer Störungen
unsicher sei, ferner weil die gesetzlichen Unterlagen fehlen. Von einer
Seite wurde die Operation bei Idiotie, chron. unheilbarem Alkoholismus
und erhöhtem abnormen Sexualtrieb für berechtigt gehalten. — Münch.
mediz. Wochenschr. 1910, S. 1255, Sb.
**) Zitiert bei Belser, Über Tubensterilisation, Zürich 1910,
S. 40.
*+*) Monatsschr. f. Geburtshilfe u. Gynäkologie 1905, Bd. XXI, S. 79.
[Die Operation werde ausgeführt, um dem Manne den ungestörten Ge-
schlechtsgenuß behalten zu lassen. (!)]
}) Zitiert bei Belser, 1l. c., S. 40.
tt) So Küstner, Monatsschr. f. Geburtshilfe u. Gynäkol., Bd. XXI,
1905, nach dem die Sterilisation nur bei sicher vorauszusehenden Ge-
fahren bei einer eintretenden Schwangerschaft im Einverständnis von
Mann und Frau im Anschluß an andere Operationen berechtigt ist.
ttt) Zentralbl. f. Gynäkol. 1905, Nr. 21 u. 22.
--- 29 —
logen wie Sarwey*), Häberlin**) u. a, die neben der
Krankheit auch soziale Momente im weitesten Sinne (neben
Gesundheitsschädigung der Frau durch gehäufte Schwanger-
schaften, Geburten und Wochenbetten, Kinderüberfluß bei
offenkundiger Armut, Beeinträchtigung der Mutter in ihrem
notwendigen täglichen Broterwerb) anerkennen. ***)
Von anderen und vornehmlich von seiten einzelner Psy-
chiater ist schon seit längerer Zeit mit allem Nachdruck die
Sterilisierung gewisser Geisteskranken, Degenerierten und Ver-
brecher gefordert worden. Wohl als erster hat in Deutsch-
land Näcke auf ihre Notwendigkeit hingewiesen.}) Neben
ihm haben Zuccarelliff), Rentoulfff), Hughes*f) u. a.
*) Deutsche mediz. Wochenschr. 1905, S. 292, Über Indikationen
und Methoden der fakultativen Sterilisierung der Frau.
**) Medizin. Klinik 1906, S, 1810, Über Indikationen und Technik
der operativen Sterilisierung vermittels Tubendurchschneidung — „Ope-
rative Sterilisierung ist angezeigt bei Epilepsie und bei schweren allge-
meinen Schwächezuständen, welche Folgen sind ... . häufiger, schwerer
Geburten, andauernder mißlicher wirtschaftlicher und sozialer Ver-
hältnisse.“
***) Die soziale Indikationsstellung auf Sterilisation der Frau ist
heute Gegenstand lebhafter Kontroverse. Die wenigen Angaben sollen
demonstrieren, wie verschieden man sich zur Frage verhält und
— was wichtiger ist — daß man die Sterilisierung aus sozialen
Gründen, wo der operative Eingriff nicht oder nur z. T. auf einen
direkten Heilzweck im geläufigen medizinischen Sinne abzielt, z. T. von
vornherein prinzipiell ablehnt.
t) Die Kastration bei gewissen Klassen von Degenerierten als
wirksamer sozialer Schutz. Arch. f. Krim.-Anthrop., Bd. III, S. 58, und
Kastration in gewissen Fällen von Geisteskrankheit. Psych.-Neurol.
Wochenschr., Jahrg. VII, S. 269.
tr) Per la sterilizzazione della donna come mezzo per limitare o
impedire la riproduzione dei maggiormente degenerati. Bollet. della
Società Ginegologica di Napoli 1901, und Sur la nécessité et sur les
moyens d'empêcher la r&production des hommes les plus degeneres.
Compte rendu du 5. Congres international d’anthrop. crim. Tenu
à Amsterdam 1901, S. 339.
ttt) Proposed Sterilization of Certain Mental Degenerates, Brit.
Med. Journ. II, S. 765, der die Zunahme der Geisteskrankheiten in Eng-
land und die Unhaltbarkeit anderer Mittel zur Verhütung der Zeugung
minderwertiger Nachkommen nachweist.
*+) Restricted Procreation, Introducing a Review of Robinovitch
and others on Specific Human Energy, The Alienist and Neurologist,
== 80 =
für die operative Sterilisierung plädiert und seit vielen Jahren
ist für die menschliche Zuchtwahl im vollen Sinne des Wortes
A. Forel*) eingetreten. In der Schweiz ist die Wichtig-
keit und Zulässigkeit der Sterilisierung auf der 36. Jahres-
versammlung der schweizerischen Irrenärzte in Wil, 1905,
diskutiert und ohne Widerspruch die Wünschbarkeit der Steri-
lisierung von Geisteskranken aus sozialen Gründen und der
gesetzlichen Regulierung der Materie anerkannt worden.*) Bei
den gemachten Vorschlägen ist es aber in Europa bis zurzeit
geblieben. ***)
Uns weit voraus sind die Vereinigten Staaten von
Nord-Amerika, wo die Kastration und Sterilisation bereits ın
zwei Staaten praktische Verwirklichung gefunden hat. Schon
seit Jahren wurden darüber in verschiedenen Unionstaaten
Bills eingebracht. In Michigan bildete die Frage im Jahre
1897 den Inhalt einer Vorlage, die von der gesetzgebenden
Versammlung nur mit geringer Mehrheit verworfen wurde. In
Vol. XXIX, S. 149, und Lecherous Degeneracy and Asexualization or
Sequestration, The Alienist and Neurol., Vol. XXXVI, S. 166.
*) Vgl. z. B. Die sexuelle Frage, München 1905. — Neuerdings hat
Forel auf dem neomalthusianischen Kongreß in Haag, Juli 1910, die
gesetzliche Sterilisierung von Geisteskranken und Verbrechern wieder
befürwortet, um dieselbe event. auch gegen deren Willen vorzunehmen.
Malthusianismus oder Eugenik? Vortrag, München 1911, S. 27.
**) Bericht d. 36. Jahresversammlung schweizerischer Irrenärzte, 1905.
***) Auf dem internationalen Antialkoholkongreß in Bremen, 1903,
wurde zum erstenmal von E. Rüdin die Sterilisierung von unheilbaren
Trinkern gefordert. Obschon Rüdin als gesetzliche Bedingung für
deren Zulässigkeit die Einwilligung des Betreffenden und seiner Ehe-
frau verlangte, wurde der Vorschlag mit Entrüstung zurückgewiesen.
Rüdin, Der Alkohol im Lebensprozeß der Rasse, Bericht über den
IX. internat. Antialkoholkongreß in Bremen, 1903. O. Juliusburger,
Kurze Bemerkung zu Näckes Aufsatz: Die ersten Kastrationen aus
sozialen Gründen auf europäischem Boden, Neurolog. Zentralbl. 1909,
Nr. 7, hat 1907 das Postulat in Stockholm wieder aufgenommen und be-
tont, daß man die unverbesserlichen Elemente möglichst frühzeitig fort-
pflanzungsunfähig machen soll.
Jüngst hat A. Good in der Schweiz. Zeitschr. f. Strafrecht, Jahr-
gang 23, Heft 3, S. 257, Ein psychiatrisches Postulat an das schweize-
rische Strafgesetz, die Frage der Sterilisierung von Geisteskranken be-
handelt. Sein Postulat läßt die uneheliche Fortpflanzung ganz unbe-
rücksichtigt.
Pennsylvanien wurde 1905 eine „Vorlage betr. die Verhütung
der Idiotie“, welche die Sterilisierung von Idioten und unheilbar
Schwachsinnigen gestattete, von der legislativen Versammlung
angenommen, vom Gouverneur aber nicht bestätigt.*) Endlich
. ist in Indiana im Jahre 1907 eine weitgehende Vorlage, die
außer Idioten und unheilbar Schwachsinnigen auch Gewohn-
heits- und Notzuchtsverbrecher in die Sterilisierung einbezog,
Gesetz geworden**) und 1909 in Connecticut vom Unter-
haus der Legislatur mit 130 gegen 28 Stimmen eine Vorlage
angenommen worden, nach der Gewohnheitsverbrecher und
geistig Defekte in den Strafanstalten und Irrenhäusern des
Staates sterilisiert werden sollen.**) Indiana und Con-
necticut sind somit die ersten Staaten, in denen die Sterili-
sierung von Verbrechern und geistig Defekten von Gesetzes
wegen möglich ist. |
Im folgenden war ich bemüht, an Hand eines reichhaltigen
Materials die im Burghölzli und im kantonalen Asyl Wil mit
der Sterilisierung von Geisteskranken gemachten Erfahrungen
darzustellen, um dadurch der Frage nach der Verhütung der
Fortpflanzung bei gewissen kranken und degenerierten Menschen
auch bei uns festeren Boden zu geben und allgemeinere An-
erkennung zu verschaffen. Sie sollen zeigen, was bei unseren
Verhältnissen außerhalb einer gesetzlichen Regelung der Materie
bereits erreicht werden kann und anderseits, welche Mängel
der heutigen Praxis anhaften und wie groß die Wünschbarkeit
einer gesetzlichen Normierung der Frage auch bei uns ist. Die
Behandlung und Diskussion der einschlägigen, z. T. sehr
weitführenden Probleme im Zusammenhang kann hier nicht
geschehen, sondern muß einer Arbeit vorbehalten bleiben, die sich
auf die vorliegenden und die fremden Erfahrungen stützen kann.
Bei der Verarbeitung des mir zur Verfügung stehenden
Materials war es leider nicht möglich, einzelne Fälle im Inter-
esse der Kürze zusammenzufassen, da sich keiner derselben
mit einem zweiten vollständig deckt. Wichtige juristische Be-
*) Ziertmann, Unfruchtbarmachung sozial Minderwertiger. Monats.
schrift f. Kriminalpsychol. u. Strafrechtsreform, Jahrg. V, S. 736.
**) Ziertmann, l. c.
***) Zeitschr. f. Sexualwissensch., Januar 1910, Gesetzliche Kastration
aus rassenhygienischen Gründen.
— 32 —
gutachtungen und Meinungsäußerungen von Behörden sind
jeweilen der Krankengeschichte angeschlossen, da dieselben
ein Urteil darüber erlauben, wie heute bei uns Juristen, Be-
hörden und Volk*über die ganze Frage denken,*) und deshalb
von besonderem Interesse sind. Der Krankengeschichte folgt
die Diskussion; Wiederholungen haben sich dabei nicht ver-
meiden lassen.
Von den 19 Fäller sind 8 aus dem Asyl Wil, die mir
von Herrn Dir. Dr. Schiller in anerkennenswerter Weise und
mit größtem Entgegenkommen überlassen wurden. Die übrigen
entstammen der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich.. Die
vier letzten Fälle betreffen Männer, von denen drei kastriert
worden sind.**)
Fall I. (Eigene Beobachtung.)
Der erste Fall betrifft ein 26jähriges Mädchen, das 1909
nach einem Kindsmord zur Begutachtung auf ihren Geistes-
zustand ins Burghölzli eingewiesen wurde und sich noch heute
in der Anstalt befindet. Aus Gründen, die in folgendem zur
Darstellung kommen, gelangte die Sterilisation nicht zur Aus-
*) Anfangs 1910 ist die Frage der Sterilisierung in der juristisch-
psychiatrischen Vereinigung Zürich an Hand eines kurzen einleitenden
Referates von Herrn Prof. Dr. E. Bleuler diskutiert worden. Eine
prinzipielle Opposition war damals, auch von juristischer Seite, nicht
vorhanden. Die Diskussion drehte sich lediglich um das Formelle.
**) Fall VII, XV, XVI und XVII sind in Kürze bereits von Näcke
nach dem 16. Jahresbericht des kantonalen Asyls Wil mitgeteilt worden:
Die ersten Kastrationen aus sozialen Gründen auf europäischem Boden,
Neurolog. Zentralbl. 1909, S. 226, und Die erste Kastration auf euro-
päischem Boden, Groß’ Arch., Bd. 32, S. 343; ebenso von Bresler:
Psychiatr-Neurol. Wochenschr. 1909, S. 18, Sozialhygienische Kastration
Bei Fall XVIII ist die Kastration bereits 1892 auf Veranlassung
von Prof. A. Forel im Burghölzli vorgenommen worden.
Von einem schon anfangs 1891 in der Schweiz unternommenen,
aber zurückgewiesenen Versuche, „an einer siechen Frau, die 7 voll-
ständig verwahrloste Geschöpfe zur Welt gebracht hatte, obschon sie
und der Mann alles, was sie aufbringen konnten, auf die elendeste Art
verschnapsten, zur Abwehr größeren Unglückes die Kastration auszu-
führen“, berichtet H. Bircher, Schweiz. Rundschau f. Medizin, Nr. 48,
i910, Ist ein chirurgischer Eingriff gestattet, welcher nicht den Zweck
hat, eine Krankheit zu heilen’?
Zur BOB
führung. Gerade dadurch wurde der Fall sehr instruktiv.
Er zeigt u. a., an welchen Unzulänglichkeiten die angestr ebte
Behandlung scheitern kann und eröffnet auch sonst in mehr-
facher Richtung wertvolle Perspektiven.
T., Luise, geb. 1884, ledig, reform. , Seidenweberin. In ihrer Aszen-
denz koien verschiedenemale Trunksucht und geistige Abnormität
vor: Urgroßvater und Großvater väterlicherseits waren Potatoren; der
Vater, früher ebenfalls ein Trinker, ist wahrscheinlich imbezill; von
zwei Brüdern desselben leidet der eine an Trunksucht, der andere ist
leichtsinnig und liederlich. Die Großmutter mütterlicherseits ist mora-
lisch defekt, die Mutter und eine Schwester derselben leicht schwach-
sinnig. Von den fünf Geschwistern der Pat. ist das zweite blödsinnig
und taubstumm.
Das zwei Jahre alte Kind der Pat. ist gesund.
Luise lernte erst mit 4 Jahren gehen und sprechen. In der Schule
kam sie bis zur 5. Klasse leidlich vorwärts, dann versagte sie und blieb
sitzen. Da das ärztliche Gutachten weiteren Unterricht für unnütze
Quälerei erklärte, wurde sie aus der Schule entlassen. Sie half dann
zu Hause. Ihre Angehörigen bezeichnen sie als ein dummes,.aber liebes
Ding; zeitweise war sie reizbar und störrisch. Später arbeitete sie in
verschiedenen Stellen. Ihr Verdienst war und blieb entsprechend ihrer
beschränkten Leistungsfähigkeit sehr bescheiden (8 bis 11 Fr. pro Woche).
Im Januar 1906 war sie bei der verheirateten Schwester, die sich
damals im Wochenbett befand, zur Aushilfe. In der Familie waren nur
zwei Betten. Da sie wegen der Kälte nicht in der ungeheizten Stube
auf dem Sofa schlafen konnte und die Schwester fürchtete, L. werde
das Kind erdrücken, wenn sie mit ihm in einem Bett zusammenschlafe,
so mußte sie das eine Bett mit ihrem Schwager teilen. Dabei vergriif
sich der Schwager an dem Mädchen, das nicht wagte, Lärm zu machen.
Nachher sagte sie niemandem ein Wort darüber, bis sie, als sie die
eingetretene Gravidität nicht mehr länger verheimlichen konnte, denı
Vater beichtete: der Schwager habe sie zweimal mißbraucht; ob die
Schwester davon etwas gemerkt habe oder ob sie schlief, wisse sie
‘nicht. Als sie die folgende Nacht nicht mehr bei ihm schlafen wollte,
hatte er sie einfach davongejagt. — Acht Monate später bekam sie ein
Kind. — Sie hatte schon früher mit einem Schatz sexuellen Umgang
‚gehabt.
Ein Jahr später kam sie wieder in die Hoffnung. Sie war von
einem übelbeleumdeten Schuhmacher im Dorfe in einer für ihre Im-
bezillität höchst charakteristischen Weise vergewaltigt worden: L. mußte
eines Abends zu ihm, um Schuhe abzuholen, und ging dabei ins Haus,
da sie seine Tochter, die mit ihr in der gleichen Fabrik arbeitete, be-
grüßen wollte. Der Mann lief ihr nach. Den weiteren Vorgang
schildert sie in folgender Weise: „Ohne etwas zu sagen, packte und
drückte er mich in der Werkstatt gegen einen niederen Tisch; ich ver-
suchte ihn wegzustoßen, konnte aber nicht viel machen, denn er war
stark und ich hatte in der einen Hand einen Korb, in der anderen ein
Brot und er wollte nicht von mir ablassen.“ Der Mann vollzog an ihr
in dieser Lage den Koitus. Hinterher war sie „böse“ aufihn und weinte,
sagte aber niemandem etwas davon. An die eingetretene Schwanger-
schaft wollte sie erst lange einfach nicht glauben, obschon sie vom
Arzte über ihren Zustand aufgeklärt worden war. Dann leugnete sie
und gab zu Hause an, sie leide an Wassersucht, die Periode habe auf-
gehört und die Flüssigkeit sich im Leibe angesammelt; der Doktor
habe gesagt, sie müsse Tee trinken. Auf den Vorwurf, sie sei schwanger,
wurde sie zornig und drohte den Leuten mit gerichtlicher Klage. Im
März 1909 gebar sie einen Knaben.
Tatbestand: Am Tage vor der Geburt ging L. noch zur Arbeit,
in der Nacht darauf bekam sie Wehen. Gegen 4 Uhr morgens stand
sie auf und gebar in kauernder Stellung in der Küche. Da begann das
Kind zu schreien. Sie besann sich einen Augenblick, ob sie die Mutter
wecken und ihr alles sagen solle. Dann aber füllte sie einen Zuber mit
Wasser und tauchte das Kind hinein, bis es tot war, wickelte die Leiche
ein und warf sie unter die schmutzige Wäsche. Nachdem sie etwas
Ordnung gemacht hatte, ging sie zurück in das Schlafzimmer, das sie
mit den schwerhörigen Eltern teilte. Auf dem Wege wurde sie von
der Nachgeburt überrascht. Am Morgen entdeckte man die Blutspuren.
L. hatte zur Ausrede, sie habe die Regel wieder bekommen, und mit
ihr sei das Wasser aus dem Bauch geflossen. Drei Tage später ging sie
wieder zur Fabrik, mußte aber nach Hause, da sie noch sehr schwach
war. In der Fabrik war ihr verändertes Aussehen aufgefallen, und da
man ihr nicht glaubte, erstattete man Anzeige. Bei der Haussuchung
fand man die Nachgeburt in einer Schachtel in ihrem Schrank verborgen..
Sie selbst war an jenem Tag nicht daheim, sondern war mit der sorg-
fältig eingewickelten Leiche nach B. gefahren, wo jener Schuhmacher
jetzt wohnte. Dort versteckte sie das Paket im Garten hinter einer
Bank und machte seiner Frau einen Besuch. Nach ihrer Rückkehr
wurde sie verhaftet. *)
L. hat einen geringen Schädelumfang (51 cm). In Benehmen und
Bewegungen ist sie plump und linkisch. Ihre Artikulation ist fehler-
haft und es mangelt ihr ein genügendes Ausdrucksvermögen, so daß sie
sich oft mit langen Umschreibungen und umständlichem Beschreiben
helfen muß. Ihre Kenntnisse beschränken sich auf das Allernächst-
liegende. Vom Betriebe der Seidenweberei z. B., in dem sie jahrelang
gearbeitet, hat sie keine Ahnung. Bei der Reproduktion nicht ganz
einfacher Erzählungen versagt sie vollständig.
Zu dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Schwager äußert sie sich :
„Ich habe mich schon etwas gerührt, die Schwester hörte aber nichts,
*) Der Schuster erhielt wegen Schändung 4 Monate Gefängnis.
— 8385 —
schlagen konnte ich nicht, man kann einem doch nicht so grob vor-
kommen.“ Zu der Vergewaltigung durch den Schuhmacher: „Ich
konnte doch nicht das Brot oder den Korb auf den Boden werfen und
schreien tat ich nicht, da doch nur kleine Kinder in der Nähe waren.“
Sie weiß, daß es strafbar ist, ein Kind zu töten, war aber imbezill
"genug, zu glauben, es töten zu können, ohne daß es auskommt. Reue
für ihr Delikt fühlt sie nicht.
L. wurde exkulpiert und die dauernde Internierung verfügt. Seit-
dem lebt sie sorglos, meist heiter-zufrieden in den Tag hinein und ist
wie ein Kind fügsam.
Unser Gutachten vom Juli 1909 hatte sich zum Schlusse
noch darüber zu äußern, was mit der Pat. in Zukunft ge-
schehen solle und empfahl, um eine Wiederholung des Ver-
brechens zu verhüten, deren Versorgung in einer geschlossenen
Anstalt, solange sie sich im konzeptionsfähigen Alter befinde.
Gleichzeitig aber hatte das Gutachten die Möglichkeit eines
anderen Ausweges offen gelassen, nämlich: in einem solchen
Falle die Kastration oder Sterilisation auszuführen, wodurch
es möglich würde, die Pat. ohne große Gefahr ihr Brot: selber
verdienen zu lassen.
Die hiesige Justizdirektion, die sich später mit dieser Frage zu be-
fassen hatte, gelangte an den Sanitätsrat mit dem Ersuchen, ein Gut-
achten darüber abzugeben, ob, die Operation der Kastration oder Sterili-
sation bei der Pat. zugelassen werden könne oder nicht. Das Gutachten
desselben hat sich dann, in Erwägung, daß die in Betracht kommenden
Methoden (Entfernung der Eierstöcke — Kastration; Eingriff an den Ei-
leitern, um den Eintritt des Eies in die Gebärmutter zu verhindern oder
Eingriff an der Gebärmutterschleimhaut, um sie zur Aufnahme und
Weiterentwicklung des Eies untauglich zu machen — Sterilisation) in
guter Anstalt und von sachkundiger Hand ausgeführt, wenn auch nicht
leichter Natur, doch keine Lebensgefahr bedingen, der gewünschte
Zweck durch die Sterilisation mit nahezu vollkommener, durch die
Kastration mit absoluter Sicherheit erreicht werde und eventuelle Aus-
fallserscheinungen im geistigen Verhalten der Operierten bei der schon
schwachsinnigen Person kaum in Betracht kommen dürften, daß ferner
durch eine relativ ungefährliche Operation die Notwendigkeit, die Pat-
für 25 Jahre einzusperren, wobei deren Erwerbsfähigkeit nur in ge-
ringem Maße ausgenützt werde und hohe Kosten durch die Verpflegung
erwachsen, umgangen und ihre Arbeitskrait besser verwendet werden
könne, und zugleich im Interesse des Staates und der menschlichen
Gesellschaft der von geistesschwachen Personen herrührende, in der
Regel ebenfalls geistig und körperlich defekte Nachwuchs verhindert
=: BE ze
werde, dahin ausgesprochen, daß die Vornahme der Operation auf Grund
dieser Überlegungen befürwortet werden könnte.
Im weiteren entnehme ich dem Gutachten des Sanitäts-
rates vom Oktober 1909 folgende einschlägigen und prinzipiell
wichtigen Ausführungen: |
„Es ist aber noch anderes mitzuberücksichtigen. Durch die Opera-
tion wird allerdings die Möglichkeit einer Empfängnis aufgehoben, nicht
aber die Beischlafsfähigkeit. Nach wie vor wird L. unsittlichen Atten-
taten ausgesetzt sein und vielleicht noch mehr als früher, wenn in ihrer
Umgebung bekannt wird, daß keine Schwangerschaft mehr zu befürchten
ist. Der Staat darf sich nicht damit begnügen, daß den Täter Strafe
trifft und daß die Mißbrauchte keine Kinder mehr bekommt. Er muß
die gefährdete Person schützen, indem er sie einer strengen Aufsicht
unterstellt. Zu Hause ist das unmöglich, haben doch die Eltern ihrem
wohlbegründeten Verdacht, daß die Tochter schwanger sei, keine Folge
gegeben. Sie haben keinen Arzt zugezogen, dem Urheber der Schwanger-
schaft nicht nachgeforscht und sich auch nach der Geburt ungemein
leichtgläubig gezeigt, so daß man ihnen eine richtige Beaufsichtigung
ihrer Tochter nicht zutrauen darf. Andere Verwandte, wie die Schwester
mit ihrem Manne, kommen ebenfalls nicht in Frage. Weiterhin ist in
Betracht zu ziehen, daß die Arbeit in der Fabrik große sittliche Gefahr
bietet, nicht etwa nur auf dem Hin- und Rückwege, sondern erfahrungs-
gemäß auch in den Fabrikräumen selbst. Man muß deshalb im Inter-
esse der psychisch wehrlosen Person ihre Unterbringung an einem Ort
befürworten, wo sie volle Sicherheit genießt, und das ist wohl nur in
einer Anstalt möglich. Damit fällt aber auch die Notwendigkeit einer
Operation dahin.
Wir kommen daher zu dem Schlusse, daß die Operation zulässig
wäre, wenn es sich bloß darum handeln würde, eine Wiederholung des
Kindsmordes zu verhüten, daß man aber weitergehen und die geistes-
schwache Verbrecherin vor unsittlichen Angriffen und wohl auch vor
dem Verfall in die Prostitution bewahren muß, indem man sie unter
sichere Aufsicht stellt. Diese ihrerseits läßt die Operation als unnötig
erscheinen.“
Das Gutachten des Sanitätsrates erachtet also den opera-
tiven Eingriff als grundsätzlich zulässig, da weder gesetzliche
noch medizinische Hinderungsgründe vorliegen. Dagegen äußert
es Bedenken anderer Art, die nichts mit der prinzipiellen Zu-
lässigkeit zu tun, in ihrer Konsequenz aber den Sanitätsrat
dazu geführt haben, die Notwendigkeit und damit die Berech-
tigung der Operation bei der Pat. zu negieren.
L. ist größeren Anforderungen des Lebens zweifellos nicht
gewachsen, am wenigsten da, wo das Triebleben mitspielt.
au MI ze
Zu ihrer Hilflosigkeit infolge des intellektuellen Schwachsinnes
kommt erschwerend hinzu, daß sie auch keine größeren morali-
schen Hemmungen besitzt (moralischer Schwachsinn). Das
zeigt deutlich die Art und Weise, wie sie zweimal gravida
geworden ist. Sie unterwirft sich einfach und später über-
wiegt bei ihr die näherliegende Angst vor den Eltern, die ihr
mit dem Armenhaus gedroht hatten, wenn sie noch einmal ein
Kind bekomme, die Angst vor dem Gesetze. Daß sie aus den
bisherigen Erfahrungen viel gelernt hat und sie in Zukunft
zu verwerten versteht, ist bei ihrem Schwachsinn nicht zu er-
warten, so daß sie sich weiterhin ebensowenig zu schützen
wissen wird, auch wenn sie wollte. |
Um aber die Pat. nach der Sterilisation vor dem Verfali
in unsittlichen Lebenswandel und vor weiteren sexuellen An-
griffen zu bewahren, bedarf es bei der dazu anzustrebenden
Überwachung der in einer geschlossenen Irrenanstalt gegebenen
Sicherheit nicht, sondern es würde z. B. ihre Versorgung im
Armenhaus genügen. Die dort mögliche Aufsicht wäre hin-
reichend, damit der Aufenthalt mit keiner nennenswerten sitt-
lichen Gefahr für sie verbunden, dieselbe jedenfalls nicht größer
ist als bisher, und um die Fabrikarbeit zu umgehen und ihre
Arbeitskraft doch besser als in einer geschlossenen Anstalt zu
verwerten, könnte man die Pat. im Betriebe des Armenhauses
selbst oder in dessen Nähe beschäftigen. Die wesentliche Ge-
fahr für die Pat. liegt ja nicht darin, daß sie wieder einmal
sexuell verkehren, sondern daß sie wieder schwanger werden
könnte. Daraus ergibt sich die Forderung, in letzterer Hin-
sicht die größtmögliche Sicherheit zu erreichen, was nur durch
die Sterilisierung geschehen kann, während in ersterer Hin-
sicht Maßregeln genügen, welche die Möglichkeit eines ge-
schlechtlichen Verkehrs auf ein Minimum beschränken und
damit einen eigentlich unsittlichen Lebenswandel ausschließen.
Man sollte also die Pat. sterilisieren, damit sie hernach unter
einer gewissen Aufsicht, z. B. im Armenhaus, ihren Lebens-
unterhalt selbst verdienen kann.
Auf dem Humanitätsstandpunkt fußend, wie es das Gut-
achten des Sanitätsrates z. T. tut, indem es verlangt, daß der
Staat nicht nur dafür sorge, weitere Nachkommen der Be-
= 388 u
treffenden zu verhüten, sondern daß ihre Person selbst ge-
schützt ‚werde, wäre ferner die’ Frage aufzuwerfen, ob es die
Pat. nicht vorziehen würde, sich draußen „jener Gefahr“ aus-
zusetzen, als in jugendlichem Alter eine beinahe lebensläng-
liche Internierung auf sich zu nehmen. Ich meine: ob die
operative Maßregel und die nachherige Zulassung einer ge-
wissen Gefahr für das betreffende Individuum nicht viel mensch-
licher wäre. *)
Eine weitere Frage ist die, ob der Pat. durch die Sterili-
sation wirklich der Weg zur Prostitution gewiesen würde, wie
das Gutachten des Sanitätsrates annimmt. Nun gilt aber in
der Praxis die Prostituierte so gut als steril, mit dem Gegen-
teil wird jedenfalls kaum gerechnet. Die Prostitution des
Individuums und der Erfolg dabei ist nicht an die anatomische
Unmöglichkeit, zu konzipieren, gebunden, sondern liegt in ganz
anderen Bedingungen begründet. Wenn dieselben bei der
Pat. vorhanden sind, so wird sie eventuell in Freiheit zur
Prostituierten werden, gleichgültig, ob sie wirklich steril oder
darin nicht besser und schlechter gestellt ist als alle anderen,
und fehlen jene, so wird auch nach einer Sterilisation und
dem Bekanntwerden derselben die Gefahr für sie nicht wesent-
lich größer sein als vorher. Obige Argumentation gegen die
Sterilisierung ist somit nicht haltbar.
Wenn man aber die Pat. deshalb interniert halten wollte,
weil man aus anderen Gründen ihre Prostitution befürchtet, so
handelt es sich um eine ganz andere Fragestellung. In Fällen,
wo es sich nachgewiesenermaßen um Prostituierte handelt oder
mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sich die Betreffenden
draußen der Prostitution ergeben werden, könnte man geltend
machen, daß es bei der unabsehbaren Gefährdung, die eine
beständige venerische Infektionsquelle, zu der jene werden
können, für die Gesellschaft bildet und bei der Möglich-
keit, diese Gefahr durch die Internierung zu verhüten, besser
wäre, dieselbe aufrecht zu erhalten, womit die Sterilisation,
die auf Entlassung abzielt, hinfällig wird. Man kann sich
*) Wenn durch eine gewisse Aufsicht die Gefahr eines unsittlichen
Lebenswandels beseitigt ist, kann von einer wirklichen Gefahr kaum
mehr gesprochen werden.
— 9 —
aber auch dann auf den entgegengesetzten Standpunkt stellen,
der unter den heutigen Verhältnissen die bessere Logik auf
seiner Seite hat: daß es ein Widerspruch ist, in solchen Fällen,
wo den großen Vorteilen der Sterilisierung nichts gegenüber-
steht als die Gefahr der späteren venerischen Infektion und
deren Übertragung auf andere, und diese durch eine gewisse Auf-
sicht, z. B. im Armenhaus, erst noch auf ein Minimum redu-
ziert werden kann, soviel Gewicht darauf zu legen, solange
man überall Prostitution in der heutigen Form mit ihren Ge-
fahren duldet, ohne dagegen ernstlich etwas tun zu wollen
— nicht nur zu können. Zudem ist die geschlossene Irren-
anstalt, die heute allerdings auch darin oft genug aushelfen
muß, aus verschiedenen Gründen nicht der richtige Ort für
solche Fälle.
Schließlich würden sich auch — um nicht das eine zu
tun und das andere zu lassen —, wenn man sich nicht scheut,
beide Forderungen, Verhütung weiterer Nachkommen und der
Prostitution, durch operativen Eingriff erfüllen lassen. *)
Das Gutachten des Sanitätsrates war auf den weiteren
Verlauf der Angelegenheit nicht ohne Einfluß. Die Justiz-
direktion bekannte sich zwar „nach gewissenhafter Erwägung
aller Gründe“ zu der Erklärung, daß sie gegen die Vornahme
der Operation keinen Einspruch erheben werde, wenn diese
mit Zustimmung der Patientin, ihres Vaters und des Vor-
mundes erfolge. Die Pat., der die Sterilisation vorgeschlagen
wurde, konnte sich zuerst zur Operation nicht entschließen, da
dieselbe gefährlich sei und sie für ihr Leben fürchte. Nach
acht Tagen, in denen sie gänzlich unbeeinflußt geblieben war,
erklärte sie sich damit einverstanden. Der Vormund über-
machte die Zustimmungserklärung der Pat. und ihres Vaters
dem Waisenamt mit dem Bemerken, daß er ebenfalls seine
Einwilligung erteile, vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Vormundschaftsbehörden. Das Waisenamt lehnte aber die Vor-
nahme der Operation als unnötige Härte ab und beantragte
seinerseits die bleibende Unterbringung der Pat. in der Armen-
anstalt der Heimatsgemeinde, gestützt auf folgende Erwägungen:
„1. Für die Operation liegt nicht genügend Grund vor, wohl würde
*) Vgl. Fall X.
as AN
durch die Operation eine fernere Schwangerschaft verhütet und damit
die Unmöglichkeit eines nochmaligen Kindsmordes gewährleistet. Da
aber nach dem Gutachten des Sanitätsrates aus der Sterilisation sogar
eine höhere sittliche Gefährdung der betreffenden Person resultiere und
es zweifelios Pflicht des Staates sei, die unter seiner Obhut stehenden
geistig Minderwertigen vor solcher Gefährdung zu bewahren, so würde
nach der Operation ‘die Versorgung in einer geschlossenen Anstalt erst
recht geboten erscheinen. Es sei also schon aus diesem Grunde die
Operation völlig zwecklos. Zudem sei zu bemerken, daß nach der An-
sicht des ärztlichen Mitgliedes des Waisenamtes, Dr. B., die genannte
Operation keineswegs gefahrlos sei. Es handle sich bei der Operation
um die Öffnung der Bauchhöhle, ein operativer Eingriff, der auch heut-
zutage noch einen, wenn auch kleinen Prozentsatz Todesfälle zur Folge
habe. Es sei auch sehr wohl möglich, daß die Pat. bei voller Einsicht
in die Gefahr der Operation diese rundweg verweigern würde.
2. Die Tatsache, daß die Nachkommen von geistig Minderwertigen
mitunter wiederum geistig Minderwertige zur Welt bringen, gebe eben-
falls keinen absoluten Grund zur Operation. Denn die geistige Minder-
wertigkeit übertrage sich nicht als Regel auf die Nachkommen. Das
lebende Kind der T. z. B. zeige nach ärztlicher Ansicht keine Anzeichen
von Imbezillität, erscheine im Gegenteil durchaus geweckt.
3. Die Versorgung der T. im Armenhaus halte das Waisenamt voll-
ständig genügend. Bei der ständigen Beaufsichtigung der Armen-
hausinsassen beschränke sich die Möglichkeit eines unsittlichen Ver-
kehrs und der Schwängerung der T. sicherlich auf ein Minimum. Sollte
aber auch eine Schwangerschaft eintreten, so sei es geradezu ausge-
schlossen, daß diese der Anstaltsleitung entgehen könnte. Es könne ja
eine beständige Kontrolle durch die Hausmutter stattfinden, und dann
wäre es leicht möglich, ein nochmaliges Verbrechen durch rechtzeitige
Sicherungsmaßnahmen zu verhüten.
Eine Versorgung der T. in einer Irrenanstalt sowohl wie auch die
Vornahme einer Operation wäre eine unnötige Härte, die sich nach der
Ansicht des Waisenamtes nicht rechtfertigen lasse.“
Zu 1. der waisenamtlichen Begründung habe ich nichts
Neues zu sagen, soweit es sich dabei um den vom Sanitätsrat
in seinem Gutachten vertretenen Standpunkt handelt, denn es
ist zweifellos Pflicht des Staates, minderwertige Individuen
vor sittlicher Gefährdung zu beschützen. Man wird aber diese
Pflicht nur dahin verstehen, daß der Staat versucht, für die
Betreffenden soviel zu tun, daß sie dieselbe Sicherheit genießen
wie der Gesunde.
Der Ansicht des medizinischen [Sachverständigen des
Waisenamtes ist entgegenzuhalten, daß bei der Operation
— 4 =
keinesfalls eine Gefahr in dem Maße vorliegt, daß man sie
heute nicht mit gutem Gewissen in geübte Hände legen
könnte.*) — Daß vielleicht einmal eine Kranke bei voller Ein-
sicht die Operation rundweg verweigern würde, ist an sich zu-
zugeben. Für unsere Pat. fällt dieser Einwand weg. Man.
hat allerdings nicht versucht, festzustellen, wie weit sie sich
über die Gefährlichkeit des beabsichtigten Eingriffes Rechen-
schaft zu geben imstande war, jedenfalls aber hatte der Be-
griff der Operation und der damit verbundene Begriff der Ge-
fahr für sie genügt, fürs erste davor zurückzuschrecken.
Dennoch hat sie sich hinterher zur Operation entschlossen. . Es
ist also kein Grund vorhanden, anzunehmen, daß sie bei in-
tellektueller Vollwertigkeit anders gehandelt hätte.
Mit seinem Einwand hat Dr. B. eine prinzipielle Frage
berührt. In der heutigen Praxis der Sterilisierung, von Geistes-
kranken aus sozialen Gründen besteht die größte Unzuläng-
lichkeit darin, daß wir von dem „guten Willen“ des betreffenden
Individuums abhängig und an dessen Weigerung, sich operieren
zu lassen, gebunden sind. Es ist an sich ein Unding und eine
offensichtliche Inkonsequenz, eine Geisteskranke, z. B. eine
ldiotin, die viel einfachere Dinge nicht versteht, um ihre Zu-
stimmung zu einer Operation zu fragen, während sie im übrigen
als handlungs- und zurechnungsunfähig betrachtet wird. So
kann es auch leicht geschehen, daß man sich, wie hier,
über ihre eigene Zustimmung einfach hinwegsetzt, obschon
Gründe genug vorhanden sind, die Operation auszuführen. Ich
werde noch anderorts darauf zurückkommen müssen.
Bezüglich 2. kann man verschiedener Meinung, und da,
wo eine sterilisierende Operation allein von den Aussichten
für die Nachkommenschaft abhängig ist, die Entscheidung
unter Umständen eine heikle Sache sein.**) Was aber unsere
Pat. anbelangt, so ist nicht zu bezweifeln, daß ihre Kinder bei
*) In diesem Sinne hat sich auch das Gutachten des Sanitätsrates
ausgesprochen.
**) Die Vervollkommnung unserer Kenntnisse von den Vererbungs-
gesetzen wird die zuverlässigste Grundlage für die Frage der Sterilisie-
rung von Geisteskranken aus sozialen Gründen abgeben. Die folgenden
Fälle zeigen aber, daß’wir bis dahin mit der Sterilisierung nicht zu warten
brauchen, |
4
— 42 —
der starken Belastung in der Familie erheblich größere Gefahr
laufen als die einer Gesunden. Ferner handelt es sich bei
ihr nicht in erster Linie um diesen rein sozialprophylaktischen
Standpunkt, sondern vielmehr um individuelle Gründe: vor
allem darum, einer neuen Konzeption vorzubeugen, damit: eine
Wiederholung des Verbrechens verhütet werde, ohne sie dazu
beinahe lebenslänglich internieren zu müssen.
‘ Bezüglich 3. ist dem Waisenamt voll und ganz zuzugeben,
däß sich durch die im Armenhaus geübte Aufsicht die Mög-
lichkeit eines unsittlichen Verkehrs auf ein Minimum be-
schränken läßt, nicht aber, daß es auch genügt, die Möglich-
keit einer neuen Schwängerung auf ein Minimum herabzu-
setzen. Letztere sollte, wie oben ausgeführt, vollständig
ausgeschlossen sein, dann wäre doch ein gelegentlich statt-
findender sexueller Verkehr kein allzu großes Unglück. —
Worin bei der Vornahme der Operation für die Pat. bei der
heutigen Operationstechnik die Härte liegen soll, ist nicht ein-
zusehen, es sei denn, daß man darunter die Folgen einer
Sterilisation auf das Gemütsleben der Frau (Kinderkomplex)
verstanden wissen will. Nun möchte aber auch das Waisen-
amt soviel als möglich zu verhindern suchen, daß die Pat.
wieder Kinder zur Welt bringt.
= Genug der Widersprüche. Ich gehe über zum Gutachten
des Bezirksrates, der über den Antrag des Waisenamtes Be-
schluß zu fassen hatte und bei dieser Gelegenheit zu den beiden
Fragen der Sterilisation und Kastration von weiblichen Per-
sonen und der Zulässigkeit der Versorgung verbrecherischer,
geistig aber nicht normaler Personen in Armenanstalten Stellung
nahm, und werde dessen Ausführungen zwecks besserer Orien-
tierung und im Interesse der nachherigen Diskussion wört-
lich wiedergeben. Es ist auch nicht uninteressant, zu sehen,
was für falsche und vorurteilsvolle Anschauungen heute noch,
und zwar in Behörden verbreitet sind. Die betreffenden Aus-
führungen lauten:
„Zur ersten Frage hat sich das Waisenamt bereits ablehnend aus-
gesprochen. Seine Begründung muß für den vorliegenden Fall als zu-
treffend erachtet werden. Es könnte auch der Bezirksrat in Fällen wie
hier niemals seine Zustimmung erteilen zu einer Operation, wie solche
ó
un A3 -e
sowohl von der kantonalen Justizdirektion als auch vom zürıchschen
Sanitätsrate als zulässig erachtet wird. Derartige operative Eingriffe
mögen in gewissen Fällen vollberechtigt sein. Vorliegend und bei ähn-
lichen Verhältnissen muß der Bezirksrat das Vorhandensein dieser Be-
rechtigung verneinen.
Mit Bezug auf die zweite Frage handelt es sich für den Bezirksrat
nun darum, zu entscheiden, ob 'er dieser Auffassung, gestützt auf die im
waisenamtlichen Wiedererwägungsantrag vorgebrachten Gründe, nach-
träglich doch beitreten könne oder ob er an seiner ersten Schlußnahme
festhalten wolle.
In dieser Beziehung ist zu sagen: Vor allem muß betont werden,
daß die Armenhäuser zuerst nur Armenzwecken, zur Aufnahme ver-
schuldeter und unverschuldeter Armer zu dienen haben. Daß hier auch
geistesschwache Verbrecher versorgt werden sollen, kann der Bezirksrat,
auch als Bezirksarmenpflege, grundsätzlich unbedingt nicht gestatten.
Die Rücksicht auf die übrigen Insassen eines Armenhauses verbietet
prinzipiell eine derartige Vermischung. Wohl sind in Armenanstalten
mitunter auch geistig minderwertige Personen versorgt; sie haben sich
aber doch noch kein Verbrechen zuschulden kommen lassen. Das
Armenhaus darf und soll nicht zu einer Verbrecher-Versorgungsanstalt
werden. Wenn der züricher. Sanitätsrat in dem in Sachen der T. der
kantonalen Justizdirektion erstatteten Gutachten vom 8. Oktober 1909
sagt, man müsse im Interesse der psychisch wehrlosen Person ihre
Unterbringung an einem Orte befürworten, wo sie volle Sicherheit ge-
nieße und sei das wohl nur in einer Anstalt möglich, so hatte er damit
zweifellos auch nicht eine Armenanstalt als Versorgungsort im Auge.
Die Ausführungen des Waisenamtes in Ziffer 3 seines Wiedererwägungs-
gesuches mögen an sich ja zutreffend erscheinen, wie dies auch die Be-
gründung im Bezirksratsbeschlusse vom 14. August 1909 erkennen läßt.
Eine durchaus sichere Garantie für den Ausschluß der befürchteten Ge-
fahren besteht indessen doch nicht. Berücksichtigt muß auch werden, daß
namentlich im Winter nicht selten jüngere alleinstehende Personen vorüber-
gehend in Armenhäusern Unterkunft finden und diese Elemente mitunter
eine nicht geringe Gefahr für Personen, die wie T. veranlagt sind , bedeuten
könnten. Weiter besteht auch keine Gewißheit darüber, wie solch geistig
defekte Leute bei einer Versorgung im Armenhaus sich verhalten, und
ob sie nicht selbst Gelegenheit zu geschlechtlichem Mißbrauch suchen
und finden könnten; es sind der Wege viele und alles ist menschlich.
Und eine solch weitgehende, alles verhütende Aufsicht den Hauseltern
einer Armenanstalt zuzumuten, würde gewiß auch zuweit gehen. Wenn
das Waisenamt am Schlusse seiner Eingabe sodann bemerkt, eine Ver-
sorgung der T. in einer Irrenanstalt wäre eine unnötige Härte, die sich
nicht rechtfertigen lasse, so ist darauf zu erwidern, daß es sich nicht
um eine lebenslängliche Internierung handelt, die Dauer derselben viel-
mehr auf den Zeitpunkt beschränkt werden kann, da die Möglichkeit
4*
ei AR u
einer Schwängerung aufhört, und im übrigen hervorgehoben werden
muß, daß der T. die Sühnung ihres Verbrechens verhältnismäßig denn
doch leicht gemacht wird.
Gestützt auf diese Erwägungen gelangt der Bezirksrat zum Schlusse,
die Zulässigkeit der Versorgung verbrecherischer, geistig aber minder-
wertiger Personen in Armenanstalten grundsätzlich zu verneinen und
vorliegendenfalls seinen Beschluß vom 14. August 1909 zu bestätigen,
immerhin mit der Modifikation, daß die Versorgung der T. in einer
- Irrenanstalt nur für solange zu geschehen hat, als jene zur Empfängnis
befähigt erscheint. Damit werden auch sowohl der Vormund wie das
Waisenamt und die Armenpflege irgendwelcher Verantwortlichkeit im
Falle einer Operation oder Unterbringung im Armenhaus enthoben.
Eine Minderheit wäre, wenn auch nicht ohne Bedenken, bereit ge- `
wesen, dem Antrage des Waisenamts Folge zu geben mit Überbindung
jeglicher Verantwortlichkeit im Falle eines neuen Vergehens.“ (!)
Den vom Bezirksrat eingenommenen Standpunkt zur
Frage der Sterilisation brauche ich nicht mehr zu diskutieren,
weil seine Begründung mit derjenigen des Waisenamtes zu-
sammenfällt, das Nötige also bereits oben gesagt ist. Was das
für gewisse Fälle sind, wo nach dem Bezirksrat solche opera-
tiven Eingriffe berechtigt sein mögen, ist nicht zu erraten, wenn
er in einem Falle wie L. die Operation verwirft.
Die vom Bezirksrat behandelte prinzipielle Frage, welchem
Zwecke die Armenhäuser der Gemeinden dienen, habe
ich nicht zu diskutieren. Mir will aber scheinen, daß
der Bezirksrat mit der vorgeschlagenen Versorgungsmöglich-
keit der Pat. im Armenhaus ganz unnützerweise eine solche
prinzipielle Frage vermengt hat und mit allen Ausführungen
in dieser Richtung ins Blaue schlägt. Es mag als Prinzip
richtig sein, den Armenanstalten die Bestimmung ihres Namens,
den sie tragen, zuzuerkennen, aber dann sollte man auch
konsequent danach verfahren. Wenn jedoch, wie heute, zum
Bestande der Armenhäuser die verschiedensten Insassen ge-
hören, wie Imbezille und Idioten, geistig Minderwertige, wie
Vaganten, Arbeitsscheue und Psychopathen und körperlich
Gebrechliche, so daß damit dem Namen der Anstalt in keiner
Weise Rechnung getragen wird, ist nicht einzusehen, warum
nicht auch einmal eine Imbezille, die aus ihrer Imbezillität
heraus ein Verbrechen begangen hat und deshalb für ihre Tat
nicht verantwortlich resp. soweit verantwortlich gemacht wird,
p
— 45 —
als sie die Folgen davon zu tragen hat; daß man sich von da
an gegen eine Wiederholung des Verbrechens schützt, solange
jst nicht einzusehen, warum nicht auch einmal eine solche
Kranke — faute de mieux — im Armenhaus untergebracht
werden kann. Warum da plötzlich eine Grenze zieben. die
man doch sonst auch nicht macht und nicht machen kann?
Darum, daß die Versorgungsmöglichkeit und die Zulassung von
geisteskranken Verbrechern in Armenhäusern eine prinzipielle
sein soll, handelt es sich nicht. Wenn es möglich wäre,
Kranke wie unsere Pat. anders als im Armenhaus oder in der
Irrenanstalt zu versorgen, so wäre das natürlich richtiger.
Wir sind aber heute auf solche Fälle wie auf viele andere
nicht eingerichtet, und solange wird nichts anderes übrig
bleiben, als sie da unterzubringen, wo es überhaupt möglich
ist. In diesem Falle wäre die Versorgung in das Armenhaus
die zweckentsprechendste gewesen, und darauf kam es an.
Also: Ich verstehe nicht, wie man heute theoretische
Forderungen einem Prinzip zuliebe durchzusetzen versucht,
solange man aus äußeren Gründen darauf nicht eingerichtet
ist und deshalb in der Praxis sehr häufig davon abgehen
muß Will man sich aber bei den unzulänglichen Einrich-
tungen heute schon daran halten, so verfahre man konsequent
und entscheide nicht plötzlich prinzipiell, wo es einem gerade
paßt. Es gibt in der praktischen Irrenpflege heute noch viele
andere prinzipielle Forderungen, die sich vorläufig ebenfalls
nicht erfüllen lassen, so daß man sich vorderhand helfen muß,
so gut es geht.
Soweit der Bezirksrat die Sicherheit der Versorgung der
nicht sterilisierten Patientin im Armenhaus beanstandet, hat
er recht. Das waren aber die Gründe, die Veranlassung gaben,
vorher die Sterilisation zu verlangen. Merkwürdigerweise hat
der Bezirksrat diese Konsequenz nicht gezogen. Mit der
Sterilisation jedoch fallen alle seine Bedenken weg.
Was soll man aber dazu sagen, wenn der Bezirksrat
die Internierung der Pat. deshalb glaubt zu Recht bestehen
lassen zu können, weil ihr damit die Sühnung des Verbrechens
verhältnismäßig denn doch leicht gemacht werde? Darin
werden auch die wahren Gründe bei der Entscheidung des
eu AG, su
Bezirksrates gelegen haben. Der Bezirksrat kann oder will
eben die Zurechnungsunfähigkeit infolge Geisteskrankheit nicht
verstehen, sonst könnte er in einem solchen Falle nicht von
Sühne sprechen. Er kann ferner nicht verstehen, daß die Pat.
wegen ibres Verbrechens an sich moralisch nicht besser und
schlechter ist als andere Imbezille, die kein Verbrechen be-
gangen haben — ‚ganz abgesehen von der Gewalt, die ihr
widerfahren ist und sie in der Folge zu are Tat geführt
hat. *)
all Il (Eigene Beobachtung.)
B., Anna, geb. 1884, ledig, reform., ohne Beruf, in Strafunter-
siiehnng wegen Kindsmord, wurde am 15. Januar 1910 ins Burghölzli
zur Begutachtung en Verpflegung auf öffentliche Kosten.
Beide Eltern waren klein und schwächlich, der Vater zur Zeit der
Zeugung viel betrunken ; eine Schwester der Mutter starb on: dement.
— Von neun en der B. leben noch zwei.
*) Ein in mancher, besonders in juristischer Hinsicht nicht weniger
instruktives Dokument als der vorstehende Fall ist eine im Dezember
1910 in der Schweiz. Rundschau für Medizin, Nr. 48, von H. Bircher
erschienene Mitteilung: „Ist ein chirurgischer Eingriff gestattet, welcher
nicht den Zweck hat, eine Krankheit zu heilen.?“, die ich deshalb hier
anschließend ausführlich wiedergebe. Es handelt sich um einen Fall,
der sich vor kurzem im Kanton Aargau zugetragen hat. Ein moralisch
defekter Imbeziller B. wurde nach verbüßter Strafzeit (Sittlichkeits-
delikt) wegen Gemeingefährlichkeit interniert. B. protestierte hiegegen,
da er seine Strafzeit verbüßt habe und nicht geisteskrank sei. Den
Vorschlag, sich kastrieren zu lassen, nahm er sofort an, in der Hoffnung,
daß er dann entlassen werden könne. Die Gemeinde, welche die Opera-
tionskosten übernahm, hatte ihre Zustimmung gegeben und die Auf-
sichtskommission (8 Mediziner, 2 Juristen, 1 Landwirt, 1 Fabrikant)
gegen die im Einverständnis mit dem Pat. ausgeführte Kastration nichts
einzuwenden. Dagegen erklärten die administrativen Behörden, keine
Bewilligung geben zu können, und der Chirurg, der zu einem solchen
Eingriff auch dann, wenn die betreffende Person ihre Einwilligung ge-
geben hat, kein Recht zu haben glaubte, wies das Gesuch des Psychiaters
(datiert vom 29. August 1910) an den Präsidenten der Kriminalkammer.
Derselbe erklärte in seinem Gutachten, daß der Jurist beim gegen-
wärtigen Stand unserer Gesetzgebung (von mir gesperrt) dem `
Chirurgen raten müsse, die Vornahme der Kastration in solchen Fällen
abzulehnen, da es sich dabei nicht um einen ärztlichen Eingriff in die
körperliche Integrität zu Heilzwecken im Sinne der medizinischen
u: ÅA Oo
Die Geburt der Pat. verlief schwer. Im ersten Jahr war sie lange
im Kinderspital und lernte erst spät gehen und sprechen. Sie war von
jeher „ein aufgeregtes Ding“, zeitweise „recht böse“ und konnte vor
allem mit anderen Kindern nicht auskommen. In der Schule kam sie
nur mit größter Mühe in die VI. Klasse, wo sie versagte und in die V. zu-
rück mußte, nachdem sie vorher schon einmal sitzen geblieben war.
Nach der Schule besorgte sie daheim die Hausgeschäfte, erwies sich
aber in allem zurück. Zuletzt wurde sie Hilfsarbeiterin auf dem Ge-
müsemarkt und verdiente 70 Rappen den Tag. Noch Jahre nach der
Pubertät zeigte sie ausgesprochene Vorliebe für Kinderspielsachen und
Bilderbücher. Von den Aufregungen zur Zeit der Menses abgesehen,
war sie ein gutmütiges und arbeitsames Mädchen. Wegen ihres mon-
strösen Äußeren wurde sie überall geneckt und gequält.
1907 wurde Pat. gravid. Ein Aftermieter ihres Onkels, bei dem
sie wohnte, hatte sie in sein Zimmer gezogen und dann mißbraucht.
Da er ihr verboten hatte, Lärm zu machen, wagte sie nicht zu schreien
und verhielt sich still; sie dachte auch nicht daran, daß etwas „so“ wie
die Schwangerschaft passieren könnte. Mai 1908 gebar sie einen ge-
sunden Knaben, der angeblich keine Degenerationszeichen an sich hat
und sich bis jetzt gut entwickelte.
Wissenschaft handle, wie er allein nach Theorie und Praxis der modernen
Strafrechtswissenschaft außerhalb des Begriffes der strafbaren Körper-
verletzung falle, die derzeitige Gesetzgebung und Praxis aber ein Recht
des Arztes, durch eine Operation eine Heilung in ethisch-sozialem Sinne
herbeizuführen, nicht kenne. Es bedürfe deshalb erst eines besonderen
Gesetzes resp. einer Änderung der bestehenden Gesetzgebung, die den
ärztlichen Eingriff in derartigen Fällen gestattet oder sogar verlangt
und damit den Arzt von vornherein vor allen an und für sich rechtlich
denkbaren Folgen schützt. Bircher fährt dann fort: „Diese Auffassung
ist nun für den Chirurgen bindend, auch wenn er persönlich anderer An-
sicht wäre. Sie wird auch noch von anderen Juristen geteilt, welchen
die Frage vorgelegt wurde.“
Dezember 1910 ist der von Bircher mitgeteilte Fall auch in der
_ juristisch-psychiatrischen Vereinigung Zürich behandelt worden. Die
anwesenden Juristen waren gegenteiliger Ansicht und vertraten z. T.
eine Auffassung von dem Begriffe der ärztlichen Berufspflicht, die weit
über die allgemeingültige hinausgeht und an Ansehen und Anerkennung
immer mehr gewinnen sollte. Vgl. Es Hafter, Mutterschutz und Straf-
recht, Bern 1910, S. 13: „Aber es ist doch sehr wohl noch eine andere
Auffassung des Wortes „ärztliche Berufspflicht“ denkbar, eine Auf-
fassung, die den ärztlichen Stand hinaufhebt und ihm nicht nur Recht
und Pflicht zuteilt, kranke Menschen zu heilen, sondern vom Arzte ver-
langt, daß er mit seiner Kunst und seinen Mitteln überall da eingreift,
wo allein seine Tätigkeit großes Unheil in rationeller Weise verhüten
kann.“
1909 zweite Gravidität: Pat. war wieder verführt worden. Wegen
des Alters des Mannes (über 50 Jahre) dachte sie auch jetzt nicht an
die Folgen. Als sie an ihrem Zustand nicht mehr zweifeln kunnte,
machte sie.sich Hoffnungen, daß der Mann sie heiraten oder doch für
das Kind sorgen werde. Am Tage vor der Geburt erfuhr sie seinen
Tod und geriet darüber in große Verzweiflung.
Der Tatbestand hat einen deutlich imbezillen Einschlag: Nach-
dem Pat. mit der Hand die Nabelschnur durchgerissen hatte, schlug sie:
das Kind mit dem Köpfchen auf den Boden, bis es tot war. Dann
brachte sie die Leiche samt der Nachgeburt in die Küche und legte
sich wieder zu Bett. Am Morgen packte sie das tote Kind und die
Nachgeburt in einen Deckelkorb und leerte den Inhalt in den nahen
Fluß. Zurückgekehrt, machte sie Ordnung in der Küche und auf dem
Zimmer eines Mieters, erst dann beseitigte sie, in recht unvollkommener
Weise, die Blutspuren und die blutige Wäsche und begab sich darauf
zu ihrer gewöhnlichen Arbeit auf den Markt. Am folgenden Tage wurde
sie verhaftet. Sie leugnete zuerst, gestand aber nach der ärztlichen
Untersuchung.
Unsere Beobachtungen ergaben bei der Expl. einen recht hohen
Grad von Imbezillität: Pat. hat das meiste aus der Schule ver-
gessen, kompliziertere Dinge überhaupt nie aufgefaßt, keinen Begriff
von Rechenzeichen und Rechenoperationen, keine Vorstellung von Ab-
strakta und kein Verständnis für höhere soziale Pflichten, Normen und
Verbote. (Darf man ein Kind töten?) „Nein.“ — (Warum nicht?) „Weil
es auskommt.“ Am besten ist es mit dem Verständnis für Dinge aus
dem praktischen Leben bestelit, wo ihre eigene Erfahrung und unn-
mittelbare Anschauung mitspielt. Ihre Affektivität und ihr Benehmen
sind ganz infantil; sie lebte in der Anstalt sorglos wie ein Kind in den
Tag hinein. Ihre Tat bereute sie und hatte sich vorgenommen, jeden
Samstag (= Tag der Tat) zu fasten.
Besonderer Erwähnung bedarf der körperliche Befund wegen einer
Menge Degenerationszeichen, die Pat. zu einer körperlichen Monstrosität
machen: Gesicht, Mund und Gaumen sind asymmetrisch; die Nase
deviiert; die Augenbrauen sehr wenig entwickelt; die Ohrläppchen an- `
gewachsen; auf dem rechten Auge besteht Lidsenkung, der Konjunktival-
sack ist deformiert und mit kleinen Warzen ausgefüllt, die Beweglichkeit
des rechten Bulbus nach außen beschränkt; die rechte Iris auf dem Rande
mit weiß-bläulichen Membranen bedeckt, ebenso die linke von obenher,
so daß es scheint, wie wenn ein Segment von: derselben abgeschnitten
wäre; beide Pupillen stark deformiert; bei Endstellung der Augen
entsteht Nystagmus; auf der rechten Seite des Kopfes finden sich
große unregelmäßige, haarlose Stellen mit gelblicher, von Warzen
übersäter Haut; ebensolche braunschwarze zusammenfließende Warzen
auf der rechten Seite des Gesichts und Halses; dieselbe Warzenbildung
auch auf Brust und Rücken; die ganze rechte Körperhälfte ist weniger
— 49 —
entwickelt und auf dieser Seite die grobe Muskelkraft stark vermindert;
überall am Rumpf besteht Bermographie; Hinken auf dem reehten ver-
kürzten Bein. — Imbezille Sprache.
B. wurde exkulpiert und wenig später auf Grund ee hiesigen Gut-
achtens, das die Sterilisation empfohlen hatte, von dem Amtsvormund
zwecks Vornahme der Operation in die Frauenklinik eingewiesen. Die
Sterilisation bestand in beidseitiger Tubenresektion mit keilförmiger
Exzision am Uteruswinkel. "Zugleich wurde links das in eine Dermoid-
zyste umgewandelte Ovar entfernt. Der Verlauf der Operation war “in
vollständig normaler.
Fall B. liegt ganz. ähnlich wie der erste, und dieselben
Einwände gegen die Operation, die dort erhoben worden sind,
hätten auch hier gemacht werden können. Es handelt sich
gleichfalls um eine schwachsinnige Kindsmörderin, bei der das
Delikt zur Sterilisation den Anlaß gab. Dieselbe hat sich hier
viel einfacher erreichen lassen: sie geschah auf Grund des
hiesigen Gutachtens und unter Einweisung des Amtsvormundes.
Es erhellt, was für große Vorteile der kürzere wa: ım Inter-
esse des Zieles hat.
Die Begründung des eingeschlagenen Vorgehens ist durch-
sichtig: Pat. ist schwaehsinnig. Ihre erste und zweite Schwänge-
rung ist ein Stück ihrer Imbezillität: B. verkehrt geschlecht-
lich, ohne an die Folgen zu denken. Sie ist unfähig, sich
gegen weitere gewissenlose Schwängerer zu schützen und für
eventuelle Kinder zu sorgen; auch ihre körperliche Monströsität
beschützt sie nicht, wie ihre Vergangenheit zeigt. Mit einer
neuen unehelichen Geburt ist auch die Gefahr der Wieder-
holung des Delikts vorbanden, da dasselbe in ihrem Schwach-
sinn begründet liegt und: sie auch nicht imstande sein wird,
die gewonnene Erfahrung später zu verwerten.
Vor den Folgen einer neuen unehelichen Schwängerung
geschützt, kann die Pat. aber, die fleißig ist und guten Willen
hat, ihr Brot ohne soziale Gefahr selber und „auf freiem Fuß“
verdienen. Ein moralischer Defekt, an dem sie etwa dennoch
scheitern könnte, ist nicht vorhanden, und gegen die prakti-
schen Folgen der Unfähigkeit, ihre ökonomischen Angelegen-
heiten selber zu besorgen, konnte sie durch die staatliche
Vormundschaft geschützt werden. Es dürfte in vielen solchen
Fällen im eigensten Interesse der Kranken liegen, auf dem
— 50 —
Wege der Sterilisierung die Existenzmöglichkeit in einer ge-
wissen Freiheit wieder zu erlangen. Das Interesse des Indivi-
duums deckt sich dann sehr weitgehend mit dem sozialen.
Fall III. (Eigene Beobachtung.)
Frau R., Lina, geb. 1882, reform., Kindsmörderin, wurde am
15. Mai 1908 im Burghölzli aufgenommen. Verpflegung auf öffentliche-
Kosten. ` Zu
Urgroßvater mütterlicherseits und eine Schwester desselben, sowie-
die Mutter waren geisteskrank ; desgleichen eine Schwester der Pat.
Pat. war eine schlechte Schülerin. Die dritte Klasse mußte sie-
zweimal besuchen und kam auch dann nur mit großer Mühe vorwärts.
Sie galt als eigen, war verschlossen, kannte weder rechte Freude noch
Trauer (affektiver Schwachsinn), war aber ehrlich und aufrichtig. Nach
der Schule half sie daheim im Haushalt. Sie war dabei wenig zu ge-
brauchen und erwies sich anstelliger bei einfacher Feldarbeit. Dann
ging sie 1!/, Jahre in die Fabrik als Seidenweberin; auch da befrie-
digten ihre Leistungen wenig und meist war ihre Arbeit schlecht.
In ihrer zweijährigen Brautzeit war sie ebenso still wie früher und
trat nie aus sich heraus. Schon vor der Ehe hatte sie im Übermaß zu
trinken begonnen; seit der ersten Geburt trank sie noch mehr, bis
mehrere Liter Most im Tag, und in den drei Tagen vor Begehung der
Tat fand sie der Mann jeden Abend betrunken. .
Während der Schwangerschaft war sie wehleidig und ängstlich.
Sie äußerte keine Freude in der Aussicht Mutter zu werden, und nach
der Geburt bezeugte sie weder positive noch negative Affekte für. das
Erstgeborene. Für dasselbe war von ihr in keiner Weise gesorgt worden,
und später erwies sie sich in allem, was Pflege und Wartung des Kindes
mit sich brachte, als unbehilflich und total ungelehrig. Sie fragte auch
nicht von sich aus um Rat, sondern stand lieber am Berg. `
Tatbestand: Der Mann fand das '/jährige Kind eines Abends
bei der Heimkehr schreiend im Korb liegen. Die Frau, die angeheitert
war, erzählte ihm, das Kind wolle nicht mehr trinken, sie wisse nicht,
was das sei. Der Vater sah nach und entdeckte am Kopfe umfängliche
blaue Verfärbungen. Zwei Stunden später starb das Kind. Die Frau
log zuerst, es sei zu Boden gefallen und dann, da die Doppelseitigkeit:
der Verfärbung eine Ergänzung nötig machte, sie wisse nicht, ob es:
ein- oder zweimal gefallen sei. Am Tage nach der Tat überbrachte sie
selbst ihrem Vater die Todesanzeige, „sie kam und war, wie wenn die
Sache sie gar nichts anginge“. Dieselbe unerschütterliche Ruhe be-
wahrte sie bei ihrem Geständnis und auch später. Durch das Schreien des
Kindes, das sie nicht mehr zu beschwichtigen vermochte, böse geworden,
hatte sie dessen Kopf einmal links, dann rechts an den Ofen’ geschlagen.
— 51 —
R. hat infantiles Aussehen. Ihr Gesicht, nicht aus- und
durchgebildet, ist ausdruckslos; ihre Stimme monoton und schläfrig.
Schädelumfang 53 cm (inkl. Haare). Ihre Bewegungen sind schwerfällig
und ungeschickt; ihre Schrift ungelenk und kindlich, sie schreibt lang-
sam und malend wie eine Schülerin der ersten Klasse. Die Orthographie
ist mangelhaft, die Interpunktion ganz ungenügend, ihre Ausdrucksweise
kindlich unbeholfen. Sie sagt im Schulton auf, ohne Tonfall in der
Stimme und ohne irgendwo abzusetzen. In ihren Antworten richtet sie
sich nach der Fragestellung und dem Ton des Fragenden. Bei ihrer
verlangsamten und mangelhaften Auffassung müssen auch einfache Fragen
oft wiederholt werden. ‘Ihre Schulkenntnisse sind sehr gering und ent-
sprechen keinesfalls der Länge des Unterrichts; sie behielt nicht einmal
rein gedächtnismäßig das kleine Einmaleins. Zu selbständigen Über-
legungen und klarem Denken ist sie unfähig. (Warum hat Tell mit
der Armbrust geschossen und nicht mit dem Gewehr? Ein, er sonst
das Kind getroffen hätte.“)
Die Tat schiebt sie auf ihre damalige Trunkenheit and knüpft
daran die Beteuerungen des Alkoholikers. — Ihre Verständnislosigkeit
für ihre Situation und die Tat zeigen folgende Worte: „Ich werde
eben nicht mehr trinken, dann nimmt mich mein Mann wieder, er hat
es gesagt, und ich gehe wieder heim.“ Damit war für sie alles erledigt.
In ihrer Tat’ lag keine Vorsätzlichkeit. Pat. war dumm-erstaunt bei der
Frage, warum sie es nicht schlauer angefangen habe. Nach der Tat
log sie aus Angst, sie könne nicht mehr heim. — In ihrer Grundstim-
mung war sie wenig angepaßt, gleichmütig und kindisch-heiter, keiner
stärkeren Affektregungen fähig. Bei ihrer großen Gedankenarmut hatte
sie in vielen Monaten nur selten etwas zu sagen.
Unser Gutachten hatte sich zum Schlusse wie folgt noeh darüber
geäußert, ‚was mit der Pat. in Zukunft geschehen soll:
„Expl. wird nicht intelligenter werden und sie wird sich auch nicht
aus eigener Kraft des Alkohols enthalten können. Wenn sie wieder
Kinder bekommt, so besteht die Gefahr einer Wiederholung des Ver-
brechens. Am besten wäre natürlich eine Scheidung. Will sich der
Mann nicht scheiden lassen, so bleibt — will man sicher sein — eben
nur Anstaltsbehandlung oder dann Wegnahme des Kindes, wenn ‚wieder
eines zur Welt kommen sollte. Solche Leute sollten nicht heiraten
dürfen.“ |
Der Ehemann ließ sich scheiden, und über die Pat. wurde staat-
liche Vormundschaft verhängt:
Schon im Dezember 1908 stellte das Waisenamt ihrer Heimats-
gemeinde bei der Justizdirektion das Gesuch um Entlassung aus der
Anstalt. Der innere Grund dazu war die Höhe der für die Pat. be-
zahlten : Verpflegungstaxe. Die Entlassung wurde damals auf Antrag
der Staatsanwaltschäft verweigert. Im März 1910 wiederholte das Waisen-
amt das Gesuch, da die Pat. ihr Brot selbst verdienen könne. Zwei
— 52 —
Monate später. wurde .sie entlassen und der Kontrolle des kantonalen
Inspektorates für Familienpflege unterştellt, das ermächtigt wurde, im
Falle ungünstiger Wahrnehmyngen die sofortige Rückverbringung in
eine Anstalt oder anderweitige zweckmäßige Versorgung zu veranlassen.
Fall R. hat. mit den beiden vorausgegangenen Fällen das
'Strafdelikt des Kindsmordes gemeinsam, das dort den Anlaß
zur Sterilisation gegeben hat, trägt daneben aber sein eigenes
Gepräge und ist auch aider: behandelt worden.
Pat. ist eine Imbezille höheren Grades. Für die Be-
deutung der Tat fehlt ihr fast jede Einsicht. Entsprechend
ihrer Unfähigkeit zu weiterer, sich nicht auf das Nächstliegende
beschränkenden Überlegung und die Tragweite einer ungewöhn-
lichen Handlung zu übersehen, ist ihre intellektuelle Hemmungs-
fähigkeit zur Zeit der Tat eine geringe gewesen. Durch die
damalige Berauschung wurde sie ihrer Urteilskraft ganz be-
raubt. Dazu kommt ihre Rat- und Hilflosigkeit in schwierigen
Situationen. Für den Zustand des Kindes nach der Tat fehlte
ihr jedes Verständnis: sie gab ihm bald nachher zu trinken
und war erstaunt, als es versagte. Sie handelte ferner so,
daß ihre Tat unfehlbar entdeckt werden mußte. Das ver-
brecherische Unrecht wird ihr auch heute nur dann einiger-
maßen klar, wenn ihr das Delikt schonungslos vorgehalten
wird.
Pat. wurde nicht sterilisiert. Trotzdem hat man riskiert,
sie zu entlassen. Sie hatte sich gut gehalten, und weitere
kriminelle Neigungen waren bei ihr nicht beobachtet worden.
Ihr phlegmatisches Temperament und ihre Torpidität, die sich
auch auf ihre Sexualität erstreckt, gaben eine gewisse Garantie da-
für, daß unter einer gewissen Aufsicht eine uneheliche Schwänge-
rung und damit eine Wiederholung des Deliktes verhütet werden
kann. Eine weitere Gewähr in dieser Hinsicht gibt die in-
zwischen eingetretene Bevormundung, da die Pat. nicht mehr
in die Lage kommen wird, wichtige‘ Entschlüsse’ selbst fassen
zu müssen und dabei in Konflikte zu geraten, die bei Schwach-
sinnigen am ehesten zu unüberlegten Handlungen Anlaß geben.
Eine neue Ehe ist auf Grund der wegen Geisteskrankheit voll-
zogenen Scheidung ausgeschlossen. Wäre der Mann aber auf
die Scheidung nicht eingegangen, so wäre die Entlassung ohne
as PI a
vorhergehende Sterilisation nicht möglich gewesen. Die in
unserem Gutachten vorgesehene Wegnahme des Kindes im
Falle der Nichtscheidung hätte man ja durchführen und damit
wahrscheinlich ein neues Unglück ebenfalls vermeiden können,
‚wäre aber, von einem Kind zum anderen angewendet, gegen-
über der Mutter das grausamere Vorgehen gewesen, als sie
überhaupt nicht Mutter werden zu lassen.
Trotz alledem würde ich aber auch jn diesen Falle bei
der schweren hereditären Belastung der Pat. und der Gefahr,
ihre Imbezillität auf weitere Nachkommen zu vererben, die
Sterilisation für gerechtfertigt halten. Es ist jedenfalls das
einzige Prozedere, um ganz sicher zu gehen, und die Sterilisie-
rung hätte den weiteren Vorzug gehabt, daß sie viel rascher
hätte entlassen werden können. Auch haben gerade in diesem
Falle die ökonomischen Fragen eine größere Rolle gespielt
und die Gemeinde frühzeitig veranlaßt, um ihre Entlassung
einzukommen. Ob es prinzipiell zulässig ist, in solchen Fällen
lediglich aus rein fiskalisch-ökonomischen Gründen zur Sterilisa-
tion zu greifen, um die Gemeinde zu entlasten und die Kranken
produktiver arbeiten lassen zu können, ist wohl allgemein
nicht zu entscheiden. Die Bedenken sind dieselben wie gegen
die Indikationsstellung aus rein familiär-ökonomischen Gründen,
wo man, nicht mit Unrecht, die Konsequenzen und die Ver-
waschung jeder Grenze fürchtet. Die Armenbehörden fangen
jeduch an, das Vorgehen in ihrer Praxis anzuwenden,*) und
es wird Fälle geben, wo die Berechtigung nicht von der Hand
zu weisen ist. Jedenfalls ist es besser, wenn die gemeindlichen
Armenbehörden in solchen Füllen dem Psychiater die Frage
der Sterilisation vorlegen, als sie, wie es nicht selten ge-
schieht, dadurch zu erledigen, daß man die Betreffenden unter
Verabfolgung einer Mitgift in eine andere Gemeinde zu ver-
ehelichen sucht.
Bei unserer Pat. kommt noch eine besondere Komplikation
hinzu, der Alkoholismus. Man könnte vielleicht glauben,
daB sie die Tat ohne die damalige Berauschung nicht be-
gangen hätte — ich lasse das dahingestellt. Wenn dem aber
*) Vgl. Fall XI und XIX.
an B a
auch so wäre, so hat man doch mit der schlechten Prognose
des Alkoholismus bei Schwachsinnigen zu rechnen, so daß man
bei der Behandlung des ganzen Falles nicht auf die Behand-
lung des Alkoholismus abstellen konnte, besonders wenn eine
so hochgradige affektive (Willens-)Schwäche vorhanden ist wie
bei unsörer Pat.*) | |
Ob das Armenhaus in solchen Fällen der zur Versorgung
geeignete Ort ist, hängt von Fall zu Fall und von Ort zu Ort
ab. Prinzipielle Einwände dagegen sind heute nicht stich-
haltig, auch dann nicht, wenn es sich um eine Kindsmörderin
handelt.**) Die Pat. ist im gleichen Bezirk ins Armenhaus
gekommen, wo der Bezirksrat im Falle I nicht duldet, daß
eine Verbrecherin im Armenhaus versorgt werde.
Fall IV. (Asyl Wil.)
W., Anna, geb. 1880, ledig, reform., Wäscherin; auf öffentliche
Kosten verpflegt. Emotiver Schwachsinn.
W. ist von seiten des Vaters hereditär schwer belastet. Der Vater
selbst ist Potator strenuus, zwei Brüder von ihm sind geisteskrank und
zwei andere blödsinnig, eine Schwester desselben leidet an Hysterie.
Pat. erhielt schon mit zwei Jahren Branntwein. Sie war eine
äußerst schwache Schülerin; das Gedächtnis soll sie schon damals im
Stich gelassen haben. Allmählich zeigte sich an ihr immer mehr ein
störrisches und trotziges Betragen lund Unlust zu jeder Arbeit. Durch
ihre Widersetzlichkeit und ihr renitentes Benehmen machte sie sich
überall unmöglich; sie konnte sich nur zusammennehmen, wenn man
sehr streng mit ihr war. Schließlich kam sie zur Erziehung in eine
Rettungsanstalt, dann ‘in ein Asyl für gefallene Mädchen, darauf ins
Spital, von da wegen eines Suizid- oder Fluchtversuches ins Asyl Wil.
Häufig hatte Pat. geschlechtliche Aufregungszustände.
1. Aufnahme am 2. Mai 1900 — entlassen am 26. Oktober 1900.
Körperlich war Pat. gesund, aber schwach entwickelt. Sie zeigte
stark verlangsamte Reaktionszeiten, schwaches Gedächtnis und affektiven
Schwachsinn. Einmal äußerte sie verkappte Beeinträchtigungsideen,
man wolle sie aus dem Asyl fort haben; sonst, von einigen kurzen Auf-
regungszuständen abgesehen, nichts Bemerkenswertes.
‚*) Bei der Entlassung wurde der Gefahr eines Rückfalles in den
Alkoholismus durch Versorgung in Verhältnisse Rechnung getragen, wo
der Pat. die Beschaffung geistiger Getränke, so viel als möglich, durch
äußere Gründe verunmöglicht wird.
**) Vgl. Fall I.
— 55 —
Nach der Entlassung kam sie in ein Asyl für schutzbedürftige
Mädchen. Sie führte sich bald wieder ebenso schlecht auf wie früher,
war faul, duldete keine Zurechtweisung und redete sich ein, sie sei in
Wil gescheit geworden. Sie mußte daher schon am 29. November 1900
wieder interniert werden und blieb im Asyl bis 2. November 1902.
Der Krankengeschichte entnehme ich aus dieser Zeit folgende
Notizen:
1901 Februar. Pat. ist in der Wohnung des Arztes beschäftigt,
hält sich gut und gibt sich Mühe.
April. Zankt gelegentlich mit anderen Kranken, ist eigensinnig
und empfindlich.
Juni. Hat freien Ausgang.
September. War grob gegen eine Wärterin, sie habe sich nichts
befehlen zu lassen; streikte; tags darauf wieder ruhig und voll Reue
1902 Januar. Wegen: Dysmenorrhöe und Kopfschmerzen in Bes
handlung.
April. Arbeitet ordentlich, ist aber zur Zeit der Menses wegen
Krämpfen und Kopfschmerzen immer längere Zeit zu Bett. Sie äußerte
mehrmals, sie sei jetzt nicht mehr so dumm wie früher; sie wisse,
was sie nach der Entlassung tun werde, sie gehe in ein Bordell.
Juni. Drängt in allen Briefen fort; versuchte zu entweichen, ver-
setzt, kletterte sie über den Zaun und lief fort; zurückgebracht, machte
sie großen Lärm, wälzte sich am Boden etc.
Nach der Entlassung kam Pat. in eine Familie zu Kindern. Ein
Vierteljahr ging es, ein kurzer Erregungszustand ausgenommen, gut;
zwei Monate später mußte sie wegen neuer AIIeRUNg und Suizidge-
danken ins Asyl zurückgebracht werden.
3. Aufnahme am 14. Juni 1903 — entlassen am 19. Juni 1906.
1903 Juni. Ist unzufrieden, für nichts erkenntlich, unverschämt
gegen das Wartpersonal.
Juli. Geht zur Arbeit; ist oft ausgelassen, gegen den Arzt äußerst
frech; lief auf einem Spaziergang davon, bettelte auf der Straße, wurde
dann polizeilich aufgegriffen und zurückgebracht. Unterwegs hatte sie
einen Arzt aufgesucht, damit er ihr ein Zeugnis ausstelle, daß sie doch
nicht lebenslänglich im Asyl sein könne.
1904 Juni. Klagen über Schmerzen im Unterleib; Dr. T. habe ihr
gesagt, die Eierstöcke seien krank. Sie ist unzufrieden und meint,
daß man gegen ihre Unterleibskrankheit etwas tun müsse. — Erzessire
Onanie.
1905 Wuli. Regelmäßig beim Eintritt „der Menstruation heftige
Schmerzen; mutuelle Masturbation mit einer Patientin.
Im März 1907 stand die Pat. wegen ihrer menstruellen Beschwerden
im Kantonspital G., wo man eine Stenose des äußeren Muttermundes
konstatierte, in Behandlung. Ihr psychischer Zustand war unverändert.
Auf die Anfrage des behandelnden Arztes, ob es ratsam sei, bei der
— De —
Pat. die Stenosenoperatiön auszuführen, empfahl Direktor Schiller die
Kastration vorzunehmen. Einige Tage nach der Operation (beidseitige
Ovariektomise und Salpingektomie) starb sie an einer diffusen eiterigen
Peritonitis.
Bei W. wurde die Kastration an Stelle der infolge Dys-
menorrhöe indizierten Stenosenoperation ausgeführt. Die Men-
strualbeschwerden der Pat. datierten seit vielen Jahren. Sie
wurde fast regelmäßig zur Zeit der Menstruation bettlägerig,
und häufig verbanden sich damit imbezille Aufregungszustände.
Wenn es gelang, die Pat. von ihrer Dysmenorrhöe zu befreien,
so konnte man erwarten, daß sie hernach insofern für ihre
Umgebung erträglicher werde.
Die viel wichtigere soziale Forderung, zu. verhüten, daß
die Pat. ihre Anlage auf Nachkommen übertrage, hat dazu
geführt, die Notwendigkeit eines operativen Eingrififes aus
medizinischen Gründen zu benutzen, um die Kastration auszu-
führen. Damit waren auch die dysmenorrhoischen Beschwerden
gehoben, und Ausfallserscheinungen bei der über 27 Jahre
alten und bereits geistig defekten Person nicht zu erwarten.
Wie hier an Stelle der Stenosenoperation, könnte die
Kastration bei im übrigen ähnlichen Fällen auch an Stelle
anderer operativer Eingriffe treten, wo jene die Aufgaben der
letzteren miterfüllt. Ihre Berechtigung wird dann jeweilen
in schwerer hereditärer Belastung und der bedeutenden Rolle
begründet liegen, welche die familiäre Veranlagung zu Nerven-
und Geisteskrankheiten bei der Entstehung der Imbezillität
spielt,*) auch dann, wenn die Kastration den unvergleichlich
schwereren Eingriff darstellt, und Gründe ökonomischer und
anderer Art, wie sie in vielen der vorliegenden Fälle vorhanden
sind, fehlen. Denn unsere Pat. befand sich seit bald einem
Jahre auf freiem Fuß und hatte sich durchbringen können.
Sie ist draußen nicht aus Gründen unmöglich geworden, die
eine Kastration oder Sterilisation notwendig gemacht hätten,
um ihr die Existenzmöglichkeit „auf freiem Fuß“ wiederzu-
geben. Daran mag es auch liegen, daß die Operation nicht
schon früher, zur Zeit ihrer Internierung, in Vorschlag ge-
bracht wurde, und vermutlich hätte man sich dazu auch
*) Kraepelin, Psychiatrie, Bd. II, S. 851. Leipzig 1904.
s B7 i
später nicht entschlossen, wenn nicht aus medizinischer. Indi-
kation doch ein operativer Eingriff nötig geworden wäre. Den
Standpunkt aber, daß es nicht zulässig sei, die Schwanger-
schaft bei Geisteskranken bloß aus Rücksicht auf das eventuell
minderwertige Kind operativ zu verhüten,*) da die geistige
Minderwertigkeit sich nicht als Regel auf die Nachkommen
übertrage, kann ich in dieser allgemeinen Fassung nicht an-
erkennen, solange wie bei unserer Pat. mit viel größerer Wahr-
scheinlichkeit zu erwarten steht, daß das eine oder andere
Kind geistig nicht vollwertig sei.
Der vorliegende Fall verlief tödlich. Es ist mir nicht
bekannt, wie der letale Ausgang mit der Operation zusammen-
hängt und ob letztere dafür verantwortlich gemacht werden
kann. Wäre das der Fall, so handelt es sich um ein nach
einer Laparotomie heute ungewöhnliches Ereignis. **) Der un-
glückliche Ausgang bei W. kann deshalb unsere Indikation
auf Kastration oder Sterilisation so wenig beeinflussen, wie
ähnliche vereinzelte Todesfälle die betreffenden Indikationen in
der Chirurgie umstoßen werden. Mit jeder Eröffnung des.
Peritonealraumes können Zufälligkeiten und Komplikationen
verbunden sein, die einmal. einen letalen Ausgang bedingen.
Dieser Möglichkeit muß dadurch Rechnung getragen werden,
daß man bei der Sterilisierung aus sozialen Gründen, die vor-
läufig bei der Frau nicht ohne Eröffnung des Peritoneums zu
erreichen ist, ***) immer nur nach gewissenhaftester Erwägung
aller Momente entscheidet.
Fall V. (Asyl Wil.)
H., Luise, geb. 1875, ledig, reform., Fädlerin, wurde am 6. Juli
1906 aufgenommen und am 25. November 1906 entlassen. Verpflegung
auf öffentliche Kosten.
Pat. lernte erst spät gehen und sprechen. Sie war eine faule und
äußerst schwache Schülerin und ist mehrmals sitzen geblieben. Als
Fädlerin arbeitete sie schlecht und nur dann, wenn es ihr beliebte,
*) Z. B. Chrobak, Zentralbl. f. Gynäk. 1905, Nr. 21 und 22.
**) Unter den übrigen Fällen, die operiert wurden, ist kein Todes-
fall mehr zu verzeichnen. Vgl. dazu auch die Schlußbemerkungen.
***) Vgl. die Fußnote upor die unblutige Sterilisierung am Schlusse
der Arbeit.
Ə
re a
Zweimal war sie im Armenhaus untergebracht. Sie war sehr empfind-
lich, jähzornig und oft grob gegen ihre Angehörigen.
Wegen ihres abnorm starken und ungehemmten Sexualtriebes
konnte sie schließlich nicht mehr zu Hause gehalten werden. Sie suchte
beständig Umgang mit Männern und war in den letzten sechs Jahren
zweimal unehelich geschwängert worden. Unmittelbar vor der Internie-
g war sie durch italienische Arbeiter im Dorfe, auf die sie es be-
sonders abgesehen: "hatte, von neuem gefährdet. Sie machte darüber
keinen Hehl und erzählte nach der Aufnahme allen, daß sie nur solange
in der Anstalt bleiben müsse, als „die Italiener“ daheim arbeiten. Es
gefiel ihr nicht im Asyl, sie weinte viel und war widerspenstig. Von
Zeit zu Zeit bekam sie hochgradige sexuelle Aufregungszustände.
Um die dauernde Internierung zu vermeiden, machte die Direktion
des Asyls den Vorschlag, die Pat. kastrieren zu lassen. Die im Einver-
ständnis mit ihr, den Eltern und der Heimatsgemeinde ausgeführte
Kastration bestand in beidseitiger Ovariektomie und Salpingektomie.
17 Tage nach der Operation konnte sie aus dem Spital und einige Tage
später aus dem Asyl entlassen werden. Längere Zeit ging es zu Hause
gut, dann stellten sich die alten Aufregungszustände wieder ein, so daß
man mehrmals daran dachte, sie wieder zu internieren. 1908 starb Pat.
an einer Nierenentzündung.
Es handelt sich um eine erethische Imbezille, die mit
32 Jahren zweimal unehelich geboren hatte. Das erste Kind,
wie die Pat. selbst (zur Zeit ihres Asylaufenthalts), fielen der
Gemeinde zur Last.*, Die Gefahr neuer Schwängerung
führte schließlich zu ihrer Internierung.
Der Schwachsinn der Pat. war nicht so hochgradig, daß
sie ihren Lebensunterhalt nicht selber hätte verdienen können.
Auch ihre imbezillen Erregungszustände waren nur temporär,
so daß es bei ihren sonstigen Eigenschaften möglich war, sie
außerhalb einer Anstalt angemessen zu beschäftigen und in
häuslicher Verpflegung zu halten. Trotzdem hätte man vor-
aussichtlich ohne Kastration die Pat. dauernd internieren
müssen, wenn man nicht eine neue Schwängerung riskieren
wollte. Dazu konnte sich die Gemeinde nicht entschließen.
Nach der Kastration aber war es möglich, sie sofort zu entlassen.
Wie in diesem Falle, so ist in den meisten anderen Fällen des
Asyls Wil die Kastration gemacht worden. Es geschah das,
soviel mir bekannt ist, aus technischen Gründen des Gynäkologen,
der die tubare Sterilisation im Interesse der Sicherheit ver-
*) Das zweite Kind kam tot zur Welt.
wirft, da keine der heute geübten Methoden einen absolut
sicheren Erfolg verbürgt.*) Es bleibt deshalb vorläufig nur
die Wahl zwischen einer nicht absolut sicheren Tubensterilisa-
tion oder einer Kastration mit der Gefahr eventueller „Aus-
fallserscheinungen“. Wenn solche nach einer vor oder in der
Pubertät ausgeführten Kastration zu erwarten sind, so wird
der auf psychischem Gebiet liegende Teil dergelben bei bereits
defekten Individuen wie unsere Pat. praktisch übrigens kaum
in Betracht kommen. **)
Bei der zur Zeit der Operation 32jährigen Pat. waren in
den nächsten zwei Jahren weder psychische noch körperliche
Folgeerscheinungen aufgetreten, ebensowenig bei den anderen
zur Operation gelangten weiblichen Fällen. ***) Nach allem
scheint die Kastration für ihre ganze Psyche irrelevant
gewesen zu sein. Sie hielt sich nachher zu Hause, neue Er-
regungszustände legten jedoch eine Wiederinternierung mehr-
mals nahe; umgekehrt hatte ihr Zustand gegenüber früher
auch keine Verschlimmerung erfahren.
Wie in allen Fällen des Asyls Wil, so ist auch hier die
große Einfachheit des Prozedere in der Praxis bemerkenswert:
Zustimmung der Kranken, der nächsten Angehörigen resp.
deren Vertreter (Vormund) und der zuständigen Behörde
(heimatliche Armenpflege, Gemeinderat etc.).
Fall VI. (Eigene Beobachtung.)
B., Luise, geb. 1879, reform., ledig, Dienstmädchen, war von 1908
bis 1909 dreimal im Burghölzli interniert: 21. Juli 1908 bis 18. September
1904; 24. Dezember 1904 bis 13. März 1908 und 11. Juni 1908 bis 3. Mai
1909. Verpflegung auf öffentliche Kosten. Imbezillität.
*) Für alle bisher in Anwendung gekommenen Operationsmethoden
sind allmählich Fälle bekannt geworden, wo hernach doch wieder Kon-
zeption und Gravidität eingetreten ist; vgl. A. Belser, Über Tuben-
sterilisation, Zürich 1910. — In einem Falle von Pape z. B., wo nach
Abort im 3. Monat der Uterus wegen Blutungen später exstirpiert
wurde, fand man beide Tuben wieder zusammengewachsen und durch-
gängig. — Monatsschr. für Geburtshilfe und Gynäk., Bd. XXVI, S. 767.
**) Psychische Ausfallserscheinungen werden dann überhaupt nur
schwer, vielleicht unmöglich zu erkennen und abzugrenzen sein.
***) Vgl]. dagegen den einen Mann betreffenden Fall XVIII.
5*
== 60 —
Der Großvater mütterlicherseit#? war von auffallendem Charakter,
der Vater Potator’ und: kümmerte sich nicht um seine Kinder. Das eine
der beiden Geschwister 'ist ebenfalls imbezill und von acht Stiefge-
schwistern ist keines ganz normal (geistig beschränkt und heftig).
B. war als Kind lange im Spital und später nur drei Jahre in
der Schule. .Sie kam zur Erziehung zu einer Großtante, wo man sie
zu nichts gebrauchen konnte. 1908 lief sie in einem „Cholderanfall“
davon und kam' in verwahrlostem . Zustand zu einer Tante nach Z.
Hier stand sie,.! ohne einen Grund anzugeben, nicht auf und. blieb
jeden zweiten Mittwoch drei Tage im Bett liegen. Sie schloß sich
jeweilen ein, machte großen Lärm, nachts durch stundenlanges Klopfen
und : warf Gegenstände herum. Strafen machten keinen Eindruck.
Die Gemeinde weigerte sich, die Pat. aufzunehmen, und der Vater
war froh, daß er seine Tochter jos war (er schrieb: „Wer die Geiß ak
soll sie hüten“). ` 3
Pat: mißt 53. cm Kopfumfang, hat breiten Mund, imbezille bir
falten auf der Stirn und kindische Sprache. Şie liest ganz schülerhaft,
mit vielen ‚Fehlern. Das Rechnen ist ungenügend, das Multiplizieren
und Dividieren geht gar nicht..
Ihre Verpflegung in der Anstalt achte zeitweise die größten
Schwierigkeiten. Sie war störrisch, besönders bei körperlichem Un-
behagen, z.B. Zahnschmerzen. Häufig steigerte sich der Zustand zu
blinder Erregung, in der Pat. um sich schlug und alles zerriß, so daß
man sie isolieren mußte. Zwischendurch war sie wieder gut, lenksam,
anhänglich und arbeitete ordentlich. 1904 wurden die Aufregungen
kürzer und Pat. lernte, sich bei ihren Verstimmungen etwas zusammen-
zunehmen. Mehrmals kam sie bei geringfügigen Anlässen in unstillbare
Fröhlichkeit und unaufhaltsamen Übermut hinein, der keine Grenzen
kannte.
Bei der zweiten Aa nahme wurde sie dem Burghölzli gefesselt, im
Zustande einer schweren Erregung, zugeführt. Sie .mußte isoliert und
mehrere Tage mit der Sonde ernährt werden. Im weiteren Verlauf
wechselten gute und schlechte Zeiten wie früher. Schon während ihres
ersten Aufenthaltes hatte :sie viele Klagen über allerlei körperliche Be-
sehwerden; seit 1905 nahmen diese zu, vor allem diejenigen über Leib-
schmerzen. vor, während und nach der Menstruation. Juni und Juli
1906 war es besonders schlimm: sie schrie derart, daß man sie in eine
Zelle bringen mußte. Die vom Arzt im Scherz gemachte Bemerkung,
daß man sie operieren müsse, griff sie auf und erkundigte sich seitdem
bei jeder Visite, ob die operative Behandlung ihrer a o OTEN OEGE
noch nicht vorgenommen werde.
-~ Im August 1906 wurde die Pat. mit ihrem Einverständnis und dem
ihrer Verwandten (der Vater hatte auf den Vorschlag nicht reagiert)
operiert und im Anschluß daran die Sterilisation ausgeführt. Die in
Narkose vorgenommene Untersuchung hatte außer einer Retroflexio uteri
eine Stenose des äußeren Muttermundes und eine mäßige Vergrößerung
des linken Ovars ` ergeben. Nach der Diszision der Portio wurden vaginal
unter Kürzung des Lg. rotunda beiderseits‘ die Adnexe entfernt. ` Das
linke Ovar zeigte kleinzystische Degeneration, das rechte keine erheb-
lichen Veränderungen und wurde daher zwischen. Haszie und Subfaszie
der Bauchdecken eingenäht.
| Nach der Operation war das körperliche Befinden der Pat. erheb-
lich besser als früher; sie klagte seitdem nicht mehr über Schmerzen
im Unterleib. Im Februar 1907 konnte sie auf einige Wochen beur-
laubt werden, als ein neuer Erregungszustand die Rückverbringung in
die Anstalt nötig machte.
30. Juni 1907 traten die Menses, die bisher zessiert halter, wieder
ein. Das durch die Bauchdecken unverändert zu palpierende Ovar
mußte als Ursache des Wiedereintritts der Menses mit den zugehörigen
Beschwerden angesehen werden und wurde deshalb entfernt. |
Die dritte Aufnahme der Pat. erfolgte wieder wegen eines akuten
Erregungszustandes, in dem sie ihrer Herrschaft plötzlich Teller u. a. m.
an den Kopf geworfen hatte. Sie konnte erst im Frühjahr des folgenden
Jahres wieder entlassen werden, indem sie der Familienpflege übergeben
wurde.
Auch hier wurden medizinische Gründe, die an sich einen
operativen Eingriff nötig machten, benutzt, um die Pat. aus
sozialen Gründen im weitesten Sinne von der Fortpflanzung
auszuschließen. Die Kastration genügte beiden Indikationen,
denn mit dem Wegfall der Menstruation waren anderseits die
dysmenorrhoischen Beschwerden gehoben.*)
In Anbetracht des relativ jugendlichen Alters — die Pat.
war damals 27jährig — wurde von dem Operateur in der Er-
wartung, daß transplantierte Ovarien erfahrungsgemäß allmäh-
lich atrophieren oder resorbiert werden und damit die Men-
struation und mit ihr die dysmenorrhoischen Beschwerden
aufhören, der Versuch gemacht, durch die Transplantation
des einen Ovars eventuelle Ansfallserscheinungen abzu-
schwächen und die antizipierte Climax allmählich mit ge-
ringeren Störungen eintreten zu lassen. Wie der weitere Ver-
lauf zeigt, wurde die Absicht auf die Dauer nicht erreicht, da
die Menses nach. zehn Monaten wieder eintraten und mit ihnen
die alten Beschwerden, so daß schließlich die Entfernung des
transplantierten Ovars, das sich unverändert erhalten hatte,
nötig wurde.
*) Vgl. Fall IV.
— 92 —
Die Kastration mit Transplantation des einen
oder beider Ovarien könnte in der Praxis der Sterilisierung
eine Bedeutung erlangen, wenn wir durch weitere Er-
fahrungen über das Schicksal der verpflanzten weiblichen
Keimdrüsen besser orientiert sind.*) Je nachdem könnte
das Prozedere z. B. bei einem jugehdlichen Individuum in
Anwendung kommen, um gleichzeitig mit der Sterilisierung
einen abnorm starken Sexualtrieb zu vermindern, andrerseits
aber „Ausfallserscheinungen“ zu vermeiden resp. abzuschwächen,
wenn solche nicht infolge eines bereits vorhandenen schweren
Defektes praktisch außer Betracht fallen,**) oder, falls sich
die bei unserer Pat. gemachte Erfahrung als Regel bestätigen
oder dieses Resultat sich später durch ein besonderes Operations-
verfahren willkürlich erreichen lassen sollte,***) im Gegenteil
dann, wenn z. B. aus irgendwelchen Gründen an Stelle der
tubaren Sterilisation die Kastration ausgeführt, zugleich aber,
neben event. anderen Ausfallserscheinungen,f) der auf die
Psyche der Frau ungünstig wirkende Wegfall der Menstruation,
deren Erhaltung von der Kranken oder deren Angehörigen oft
auch zur Bedingung für die Vornahme der Operation men
wird,ff) vermieden werden soll.
*) Bei Tieren sind in den letzten zwei Jahren von E. Steinbach
bei seinen Untersuchungen über die Entwicklung des Geschlechtstriebes
und seiner Äußerungen beim Säugetier ausgedehnte Transplantations-
versuche an 3—6 Wochen alten männlichen Ratten angestellt worden.
Es gelang ihm, die von ihrer ursprünglichen Verbindung losgelösten
und überpflanzten infantilen Hoden durch ein besonderes Verfahren auf
der fremden Unterlage zum Anheilen und Wachsen zu bringen und
lebensfähig zu erhalten. Ich verweise auf seine in Fall XIX zitierten
Mitteilungen über die „Volle Ausbildung der Männlichkeit in funktio-
neller und somatischer Beziehung bei Säugern als Sonderwirkung des
inneren Hodensekretes“.
**) Vgl. Fall X und XI.
***) Bei früheren Tierversuchen sind die verpflanzten Keimdrisen
auf der fremden Unterlage meist zugrunde gegangen — vgl. E. Stein-
bach l. c. Es scheint also für das Schicksal der transplantierten
: Keimdrüsen, wenigstens der männlichen, auf das Verfahren anzu-
kommen. |
t) Bei der Kastration in späteren Jahren ist mit solchen kaum zu
rechnen. Vgl. aber Fall XVII.
Tr) Vgl. Fall XII und XIV.
— 63 —
Für die Pat. selbst hatte die Kastration zunächst den
Wert, daß sie durch diese seit der Entfernung des transplan-
tierten Ovars von ihrer Dysmenorrhöe definitiv befreit war.
Damit sind körperliche Beschwerden weggefallen, die bis-
her fast regelmäßig zu psychischen Erregungszuständen im
Anschluß an die Menstruation Anlaß gegeben hatten, so daß
die Pat. in dieser Zeit außerhalb einer Anstait jeweilen nur
sehr schwer zu ertragen war. In welchem Grade die Kranke
in dieser Hinsicht von der Operation Nutzen gezogen hat, läßt sich
schwer abschätzen. Im übrigen ist es mit ihr nicht wesentlich bessör
geworden; sie hat hernach.. der Irrenanstalt noch zweimal
übergeben und wird voraussichtlich dann und wann temporär
wieder interniert werden müssen. Dann aber darf man eine
Entlassung riskieren, sobald sie sich einigermaßen ordentlich
hält, so daß eine freie Behandlung immerhin viel eher mög-
lich ist als früher, die Kranke also durch die Operation nur
gewonnen hat. | Ä |
Fall VII. (Asyl Wil.)
P., Luise, geb. 1871, kathol., Fabrikarbeiterin ; auf öffentliche Kosten
verpflegt. Schwachsinn mit moralischem Defekt.
Ihr Vater ist Alkoholiker, die Mutter moralisch defekt.
Pat. war als Kind roh und ungebärdig. Nach der Schule stand sie
an verschiedenen Orten in Dienst. Mit 26 Jahren erste uneheliche
Geburt, 4 Jahre später die zweite.*) Mehrmals versuchte sich die Pat.
unter Hinterlassung von Schulden davonzumachen und wurde in den
letzten Jahren vor der Internierung wegen Mittellosigkeit und unsitt-
lichen Lebenswandels einige Male polizeilich aufgegriffen und zeitweise
im Armenhaus untergebracht. Schließlich mußte sie in einer Zwangs-
anstalt versorgt werden. Hier benahm sie sich sehr roh und renitent,
so daß die Detentionsfrist zweimal verlängert wurde.
I. Aufnahme am 26. Februar 1904.
Pat. hat eine typisch imbezille Schrift und macht beim Schreiben
eine Menge orthographischer und stilistischer Fehler; ihre Sprache ist
langsam und eintönig. Der Anstalt machte sie während ihrer Inter-
nierung sehr viel zu schaffen. Ich lasse zur Illustration folgende
Notizen aus der Krankengeschichte folgen:
*) Das ältere der Kinder ist anscheinend gesund und intelligent,
das jüngere körperlich normal entwickelt, aber Bettnässer, nur mittel-
mäßig begabt, denk- und arbeitsfaul (verschiedener Vater ?).
= Die e
- 1904 März. Ist unerträglich, meist mürrisch und. unzufrieden,
‚schimpft unflätig und will nicht arbeiten.
Mai. Immer verdrossen und faul, sie legt sich gern unter allerlei
‚Vorwänden zu Bett. | |
v, Juni. Arbeitet seit kurzem und ist, wenn sie will, durchaus
‚brauchbar. |
i Juli. Wegen ihrer Gehässigkeit und Unbotmäßigkeit und wegen
wüsten Schimpfens oft im Bad; droht den Ärzten; ist ganz ein-
sichtslos.
16. Dezember. Wutausbruch, da man ihr den Nachmittagskaffee
entzogen hatte (Pat. arbeitete nicht), wurde tätlich gegen die Wärterin;
hatte den Nachtschlüssel entwendet.
' 1905 Februar. Arbeitet nur, was ihr paßt; spuckte letzthin aus
Zorn den ganzen Boden voll.
Juni. Versteckte sich im Hof.
August. Brachte einen Schraubenschlüssel beiseite, um auszu-
brechen; schmuggelt Briefe.
1906 Januar. Von Zeit zu Zeit heftige Zornausbrüche, endlose
‚Schimpfereien und Drohungen aller Art.
15. April. Ist entwichen; in W. polizeilich abgefaßt, schrie,
schimpfte, johlte und schlug sie drein; in ihrer Tasche fanden sich ver-
schiedene, in der Anstalt entwendete Gegenstände (Wasserhahn, Zink-
blechrohr usw.).
November. Fluchtversuch, entwendete der Wärterin den Schlüssel.
Da die Pat. beständig einsichtslos fortdrängte. und im Asyl über-
haupt nur schwer zu halten war (Entweichungen), proponierte die
dortige Direktion der Armenverwaltung ihrer Heimatsgemeinde die
Kastration, um sie dann ohne die Gefahr einer neuen unehelichen
Schwängerung entlassen zu können. Pat. war einverstanden, sich der
Operation zu unterwerfen, ja verlangte sie nachträglich energisch. Die
Armenverwaltung erklärte sich prinzipiell gegen „eine solche Operation“,
ließ es aber dem Urteil der Direktion und dem freien Willen der
Insassin anheimstellen, ob sie ausgeführt werden soll oder nicht, und
war bereit, die event. Spitalkosten zu übernehmen. Die Kastration
wurde vorgenommen (beiderseitige Ovariektomie und Salpingektomie),
und Pat. direkt vom Spital aus entlassen. (November 1907.) Der Wund-
verlauf war ein vollständig normaler gewesen.*)
April 1908 wurde die Pat. dem Asyl wieder zugeführt, .nachdem
sie wegen hochgradiger Erregung provisorisch im Krankenhaus W.
hatte aufgenommen werden müssen. Während ihres zweiten Asyl-
aufenthaltes war die Pat. ruhiger und angenehmer als früher und
konnte schon nach wenig mehr als einem Monat wieder entlassen
werden (Mai 1908). Seitdem hat man im Asyl nichts mehr von ihr
gehört.
* Die Untersuchung der Ovarien ergab kleinzystische Degeneration.
2: Go
Fall P. betrifft ein zur Zeit der Operation 36jähriges
schwachsinniges und -moralisch defektes Mädchen mit tempo-
rären Erregungszuständen — ein Individuum, das bis dahin
vollständig unfähig war, „auf freiem Fuß“ zu leben, ohne mit
der öffentlichen Ordnung und den Gesetzen beständig in Kon-
flikt zu kommen. Eine Entlassung vor der Kastration war
nicht möglich, weil die Gemeinde, der bereits zwei uneheliche
Kinder der Pat. zur Last fielen, sich nicht entschließen, konnte,
in eine neue Entlassung zu willigen, da sie mit Recht eine
neue Schwängerung befürchtete. Ä
. Neben den sozialen und ökonomischen bestiei auch hier
gute individuelle Gründe, da die Möglichkeit der Entlassung
im eigensten Interesse der Pat. lag, der eine dauernde Inter-
nierung zweifellos sehr schwer gefallen wäre. Sie war von
Anfang an in der Anstalt äußerst renitent, und ihre Behandlung
machte große Schwierigkeiten. Andererseits war die Pat.
leistungsfähig und zum Teil eine recht geschickte Arbeiterin.
Nach der Kastration konnte ihrem Wunsche nach Entlassung
entsprochen werden.
Ob die spätere Besserung der Pat. — sie war ein halbes
Jahr nachher bei ihrem zweiten Aufenthalt im Asyl viel
ruhiger und angenehmer als früher und hat sich dann bis
heute ohne neue Störung gehalten, wenigstens so, daß eine
Internierung bis jetzt nicht mehr nötig wurde — mit der
Kastration zusammenhängt, läßt sich leider nicht entscheiden.
Solche Zusammenhänge wären an sich nicht ausgeschlossen und
auch einer Erklärung nicht unzugänglich.
Besonderer Erwähnung bedarf der „prinzipielle“ Stand-
punkt der Armenbehörde, gerade weil es sich um eine prin-
zipielle Erklärung handelt. Die Gründe ihrer Ablehnung hat
die Behörde nicht bekannt gegeben. Wir müssen jedenfalls
daran denken, daß es sich um eine katholische Landesgegend
handelt, und somit wahrscheinlich Bedenken religiöser Art
ausschlaggebend waren. Es ist nicht unbekannt, wie sich. die
Kirche, übrigens nicht nur die katholische, solchem Vorgehen
gegenüber verhält; es ist dasselbe Verhalten und dieselbe Ent-
rüstung, die sie jeder Anwendung antikonzeptioneller Mittel
entgegenbringt.
zur 60,
Es kommt hier übrigens viel weniger darauf an zu wissen, was
ür Motive hinter dieser Ablehnung sich verbergen, als einfach
zu konstatieren, daß in diesem Falle eine solche Erklärung
abgegeben wurde und offenbar an vielen anderen Orten zu
erwarten wäre — denn damit hat man zu rechnen. Solange
man bei der Sterilisation und Kastration aus sozialen Gründen
in der Praxis auf die Zustimmung der Armenbehörden u. a. m.
angewiesen ist, kann eine solche prinzipielle Stellungnahme
die in den vorliegenden Fällen eingeschlagene Behandlung
endgültig verunmöglichen, auch dann, wenn die Kranken selbst
und deren Angehörige damit einverstanden sind. Es bleibt
dann. entgegen aller besseren Einsicht, nichts anderes übrig,
als solche Kranke auf Jahre, bisweilen nahezu lebenslänglich,
interniert zu halten. Hiefin kann nur eine gesetzliche Regelung,
die eine legale Handhabe schafft, auf die man sich positiv
stützen kann, Besserung bringen, wodurch eine derartige Ab-
hängigkeit vom Urteile Einzelner und Vieler, sowie von anderen
Zufälligkeiten fallen würde — im Interesse des Ganzen und
auch derer, die heute die Sterilisierung prinzipiell verwerfen.
Wenn im vorliegenden Falle die Kastration doch ausge-
führt werden konnte, so liegt das daran, daß die Armen-
behörde trotz ihres „prinzipiellen“ Standpunktes die Vornahme
der Operation freigab resp. es .dem Willen der Insassin und
dem Urteil der Direktion anheimstellte und die Operations-
kosten übernahm, und andererseits an der Anstaltsleitung, die
sich durch eine ablehnende Stellungnahme aus unbekannten
Gründen nicht beirren ließ. Der Armenverwaltung aber wird
man ihre Inkonsequenz, wodurch sie sich offenbar die ökono-
mischen Vorteile der Kastration nicht .entgehen lassen wollte,
gerne verzeihen: die. Inkonsequenz ist viel glücklicher als
ihre prinzipielle Ablehnung, mit der nicht nur für die Kranken,
sondern auch für die Allgemeinheit nichts gewonnen ist.
Im vorliegenden Falle derselbe ausgesprochene Erfolg nach
außen wie in den übrigen operativ behandelten Fällen des
Asyls Wil:*) alle konnten nachher rasch und ohne größere
soziale Gefahr entlassen werden und sind -seit längerer oder
kürzerer Zeit arbeitsfähig.
*) Fall IV ausgenommen.
— 67 —
Fall VIII. (Privatbeobachtung von Dir. Dr. Schiller.)
G., Ida, geb. 1891, ledig, kathol., Fädlerin und Dienstmädchen,
beobachtet vom 3. Mai 1909 bis 4. April 1910. Moralische Idiotie.
Die Mutter ist moralisch defekt. n
Pat. war von klein auf unehrlich und lügenhaft, in der Schule
flüchtig und wenig intelligent. Trotz guter ökonomischer Verhältnisse
der Eltern mußte sie früh in die Fabrik, um zu verdienen. Im Früh-
jahr 1909 stand sie in Strafuntersuchung wegen frecher Diebstähle, die
sie mit großer Unverfrorenheit leugnete, obschon sie überwiesen war.
Dabei entwickelte sie eine solche phantastische Pseudologie, unter-
mischt mit scheinbarer Schlauheit, daß Dir. Schiller nach dem Studium
der Akten und persönlicher Untersuchung ihr Gebaren als die Folge
eines psychopathischen Zustandes erklären mußte. Pat. wurde zu einer
kurzen Haft verurteilt, aber des bedingten Straferlasses teilhaftig
erklärt und unter Aufsicht gestellt.
Sie kam dann an eine Stelle als Dienstmädchen. Beim Eintritt
war sie auffallend durch ihre äußere Erscheinung: ihre Oberkleider
zeigten für ihre Verhältnisse ganz unpassenden Luxus, befanden sich
aber gleichzeitig in einem traurigen Zustand (schmutzig und zerrissen).
Mit ihrer Wäsche usw. war es noch schlimmer bestellt. Sie kümmerte
sich darum nicht das mindeste und behauptete später, sie sei gut aus-
gerüstet eingetreten. Bei der Arbeit erwies sie sich als hochgradig
zerfahren, nahm keine Notiz von irgendwelchen Erklärungen und An-
ordnungen und machte alles, wie es ihr beliebte. Nach kurzer Zeit
beging sie im Haushalt kleinere Diebstähle, dann auch in fremden
Häusern, zum Teil stahl sie Kleinigkeiten, wie Gebäck, Eier usw. Zur
Rede gestellt, leugnete sie einfach, sie habe die Sachen gekauft, legte
‚aber das Entwendete heimlich wieder an seinen Ort. Wegen ihrer
Frechheit und Lügenhaftigkeit wurde sie immer unerträglicher, se daß
ihr der Dienst schließlich gekünde#'werden mußte.
Hinterher fanden sich auf ihrem Zimmer noch verschiedene Gegen-
stände, die einem männlichen Individuum angehörten, und in ihren
Kopfkissen usw. Brandstellen von Zigarren herrührend, zum Teil
sehr unordentlich wieder zugenäht. Es stellte sich dann heraus, daß
sie nachts Besuche von einem Manne hatte, und daß ein zwölfjähriger
Knabe, der eine Zeitlang neben ihrem Zimmer schlief, nachts oft durch
das Fenster zu ihr gekommen und stundenlang bei ihr geblieben wär.
Sie hatte schon früher sexuellen Umgang gehabt. Ihre moralische Ver-
kommenheit dokumentierte sie vollends durch einen gemeinen Racheakt,
indem sie bei ihrer Schwester deren Mann ebenfalls des geschlechtlichen
Verkehrs mit ihr bezichtigte. Bei der Kündigung war sie seit 6 Wocheh
gravid.
Dir. Schiller empfahl in seinem Gutachten die Kastration des
Mädchens und die Entfernung des in Entwicklung begriffenen Eies:
„G. ist jetzt 19 Jahre alt. Sie wird sich in der menschlichen Gesell-
— 68 —
schaft immer unmöglich machen und bald in einer Anstalt versorgt
werden müssen, wo sie unter dauernder Aufsicht steht und ihre anti-
sozialen und sexuellen Triebe unschädlich gemacht werden können. Am
dringendsten aber ist dafür zu sorgen, daß ihr die Möglichkeit genom-
men wird, ihre hochgradig moralisch -idiotische Konstitution fortzu-
pflanzen.“
Die Pat. gab lachend ihre Zustimmung. Sie erholte sich rasch
‘von der Operation (Abort und Kastration) und befindet sich jetzt
zu Hause, wo sie auf dem Felde arbeitet. Sie zeigt auch heute keine
"Spur von Scham und Reue für ihre Vergangenheit.
l Es bleibt nicht viel hinzuzufügen. Die Diskussion wirde
sich im wesentlichen am die Frage der Sterilisierung von
‚moralisch Defekten drehen, die anderorts behandelt ist.*) Be-
merkenswert ist das jugendliche Alter der Pat. (19 Jahre) zur
Zeit der Operation: sie ist unter allen Fällen die jüngste.**) Es
wird deshalb von besönderem Interesse sein, bei ihr in den
nächsten Jahren auf ev. Folgeerscheinungen der Kastration zu
‚achten und das Schicksal des Geschlechtstriebes zu verfolgen.
Für die Pat. selbst ist von der Kastration wenig zu
‘erwarten, denn es ist nach ihrem ganzen Vorleben am wahr-
scheinlichsten, daß sie später wegen ihres moralischen Defektes
doch wieder in einer Anstalt versorgt werden muß. Bei
unseren heutigen Verhältnissen aber, wo wir in unseren An-
stalten auf solche Kranke (moralisch Defekte und Verbrecher)
gar nicht oder nur ungenügend eingerichtet sind, und jene
daher auf die Dauer meistens auch in der Anstalt unerträglich
werden, ist fast mit Sicherheit anzunehmen, daß die Pat. nicht
ununterbrochen interniert bleiben, sondern gelegentlich wieder
versuchsweise entlassen wird, und dann besteht die Gefahr
einer Übertragung ihrer erblichen und ererbten Anlage .auf
eventuelle Kinder. Ferner ist es selbst für eine geschlossene
Anstalt keine leichte Aufgabe, derartige Fälle jahrzehntelang
sọ zu überwachen, daß eine Schwängerung verhütet wird.***)
*) Vgl. Fall XII.
**) Näcke, Kastration in gewissen Fällen von Geisteskrankheit,
Psychiatr.-Neurolog. Wochenschr., Jahrg. VII, Nr. 29, S. 269, möchte in
solchen Fällen bis nach dem zurückgelegten 25. Lebensjahre mit der
Kastration warten.
+*+) R. Blumm, „Abortus, Strafgesetz u. Rassenhygiene“, Münchner
medizin. Wochenschr., Nr. 52, 1910, berichtet von dem Falle einer
ss DO s
Konsequenterweise mußte bei der Pat. 'mit-der Sterilisie-
rung die Entfernung des in Entwicklung begriffenen Eies vori
genommen werden. Im übrigen ist die Frage des Abortes
eine bedeutend heiklere als diejenige. der Sterilisation und
entzieht sich im ganzen einer prinzipiellen Behandlung.*) Seine
Forderung aus sozialen Gründen ist auch. vom Standpunkte
des Staates viel weniger haltbar, da ef- immer nur die eine
Frucht betrifft,. also bei der gleichen Frau event. zu wieder-
holten Malen vorgenommen werden müßte, um die ursprüng-
liche Indikation wirklich zu erfüllen, **) während mit der Steri-
lisierung die prinzipielle Bedeutung des Eingriffes mit einem
Male erreicht und zum Ausbruch gebracht wird. Es kommt
ferner hinzu, daß. die gefürchteten Konsequenzen des gesetz-
lich tolerierten Abortes ungleich höher in Anschlag zu bringen‘
sind als diejenigen der operativen Verhütung der Fortpflanzung,
- wo aus äußeren und technischen Gründen .ein Mißbrauch fast
ausgeschlossen und eher zu bekämpfen ist. Abort und Steri-
lisierung können deshalb nicht als gleichwertig behandelt
werden, und es ist wohl begründet, mit. der Einleitung des
Abortes, wo es sich um diesen allein handelt, möglichste
Zurückhaltung zu üben, dagegen da, wo die Entfernung der
Frucht wegen Gefährdung der Nachkommenschaft durch ` die
35jährigen, erblich schwer belasteten Lehrerin (moral insanity), die sih
neben ihrem- Beruf prostituierte und schließlich interniert werden mußte,
In der Anstalt gelang es ihr, mit- einem schweren, vorbestraften Ver-
brecher insgeheim sexuell zu verkehren; sie wurde gravid,.was u. &
durch die Internierung verhindert werden sollte. (!) — Zu der Erschw+
rung der Behandlung infolge der beständigen 'peinlichen Überwachung
(vgl. Fall XV) kommt die Bembrdung. der übrigen Insassen durch solche
Kranke (vgl. Fall X und XI).
*) Vgl. G. Sighele, Strafrecht und eaerihsikronde: Wies:
baden 1909. -
**) Es gibt immerhin Fälle genug, wo der Abort auagerdhet
werden sollte. Wenn man z. B. die Einleitung desselben bei einer
Frau, die epileptisch ist und zwei Idioten und drei schwachsinnige
Kinder geboren hat, nicht berechtigt findet. und die., Indikation be-
streitet — Polag, Dr. jur., Die Berechtigung des künstlichen Abortes,
Straßburg 1909 —, so ist das einem Prinzip zuliebe zu weit gegangen.
Man sollte aber in solchen Fällen — vgl. den von R. Blumm mitge- _
teilten Fall — gleichzeitig- die Sterilisation verlangen.
— 70 —
Vererbung Söschellen soll, zugleich die Sterilisierung zu ver-
langen.*)
Fall 1X. (Asyl Wil.)
Frau S., geboren 1871, geschieden (vormals Frau eines Bank-
beamten), reform. Moralischer Defekt.
Der Vater war jähzornig und in hohem Grade verschwendungs-
süchtig; über weitere hereditäre Belastung ist nichts Sicheres bekannt.
Pat. war von klein auf lügenhaft und unbotmäßig, eine schlechte
Schülerin und mußte ihrer schlechten Charaktereigenschaften wegen
verschiedene Schulen verlassen. Schon damals zeigte sie starken Hang
zum anderen Geschlecht.
In der Ehe entfaltete sie die Verschwendungssucht des Vaters.
Mit ihren Freundinnen und Bekannten zusammen hatte sie in einem
Jahre 450 Liter Wein, 300 Flaschen Bier und eine größere Anzahl
Flaschen Kognak und Malaga konsumiert. Sie war reizbar und launisch,
schlug ohne Grund ihren Knaben und beschimpfte ihren Mann, den sie
offen und ohne Anlaß der ehelichen Untreue beschuldigte, in den unflä- -
tigsten Ausdrücken. Sie selbst hatte beständig zweifelhafte Bekannt-
schaften, so daß der Mann intervenierte.e Die Ehe wurde dann ge-
schieden. | |
In den ersten Monaten nach der Scheidung suchte sich die Pat.
mehrmals wieder zu verheiraten. In keinem der Fälle hatte sie sich auch nur
im entferntesten nach dem Betreffenden und dessen Verbältnissen er-
kundigt und war in einem derselben um eine größere Summe geprellt
worden. Auch nach der Bevormundung verstand sie es, nach ver-
schiedenen Seiten neue Beziehungen anzuknüpfen; zuerst zu einem
bankerotten Fabrikanten, den sie wieder fahren ließ, nachdem bereits
die intimsten Beziehungen bestanden hatten; darauf zu einem in
Scheidung begriffenen Weinreisenden, und inzwischen interkurrierte ein
neues Verhältnis mit einem alten Liebhaber. |
1903 wurde sie gravid. Bei der Konstatierung der Schwanger-
schaft zeigte sie große Freude: „So, jetzt muß man mich doch heiraten
lassen.“ Später versuchte sie abzutreiben. Da sie auch weiter in
Familienverpflegung die größten Schwierigkeiten machte, wurde sie im
September 1903 im Asyl Wil interniert.
Die Pat. konnte sich mit ihrem neuen Aufenthaltsort nicht ab-
finden und war von Anfang an sehr unzufrieden. Sie klagte über
ld
*) R. Blumm, 1l. c., der anläßlich der Reform des deutschen
Strafgesetzbuches strikte, nicht zu engherzige Bestimmungen für den
Abort aus sozialen Gründen und den Abort überhaupt verlangt, möchte
Psychose und Tabes dorsalis bei einem der Eltern als strikte Indikation
aufstellen. Die Frage der Sterilisierung berührt er nicht.
-E ee
herzlose Behandlung: benahm sich sehr anspruchsvoll und arrogant und
wurde infolge ihrer Unverträglichkeit bald eine der diffizilsten Kranken
der Anstalt. Dezember 1908 Totgeburt. — Im Mai des folgenden
Jahres wurde sie in eine Familie entlassen, wo sie sich ebenfalls sehr
bald unmöglich machte. Sie glaubte, in ihrem Vermögen ein voll-
ständiges Äquivalent für ihr moralisches Defizit zu besitzen, ermangelte
jeden Taktes und erhob, ohne das geringste Gefühl der Verantwortlich-
keit, als freie Erfindungen die unglaublichsten Anschuldigungen gegen-
über Verwandten und Bekannten. Fortwährend beschäftigte sie sich
mit neuen Heiratsplänen, machte immerzu neue Bekanntschaften und
ließ sich auch mit früheren Liebhabern, von denen sie betrogen worden
war, wieder ein. In ihrer Stimmung war sie einem ungemein raschen
Wechsel unterworfen: von übermütigster Laune und Ausgelassenheit
bis zu Lebensüberdruß mit Suizidgedanken.
September 1904 wurde die Pat. zum zweiten Male im Asyl aufge-
nommen. Sie hatte anfangs ziemlich viel Freiheit, mußte aber im
Januar 1905 versetzt werden, nachdem sie zwei Wärterinnen, denen sie
für ihre Dienste hohe nen versprochen, in ihre Liebeshändel
hineingezogen und es längere Zeit verstanden hatte, auf die ver-
schiedenste Weise mit einem Liebhaber zusammenzutreffen. In den
Wochen darauf empfing sie den Arzt bei der Visite immer in intimster
Toilette; dann folgten unaufhörliche Klagen über Schmerzen im Unter-
leib, die erst besserten, als jede weitere körperliche Untersuchung
konsequent unterlassen wurde. Mit Versprechungen und aufdringlicher
Liebenswürdigkeit versuchte sie sich überall einzuschmeicheln, schimpfte
hinter dem Rücken, rapportierte die letzte Kleinigkeit und erfand
überall hinzu.
Im September 1905 konnte sie entweichen und benutzte die Ge-
legenhęit zu sexuellam Verkehr mit einem alten Bekannten, der sie
seinerzeit verlassen hatte. Nach ihrer polizeilichen Einbringung
- konnte sie die in Aussicht genommene Kastration, die ihre Entlassung
möglich machen sollte, kaum erwarten und sorgte dafür, daß der ganze
Pavillon davon erfuhr. Februar 1906 wurde die Pat. sterilisiert
(beidseitige Salpingektomie).. Nachdem hielt sie sich auf freiem Fuß
bis heute relat. ordentlich. Die Heiratsgedanken hat sie nicht auf-
gegeben und versucht immer wieder Männer anzulocken.
S. ıst eine moralisch schwer defekte Frau, die
ihre sexuellen Triebe nicht beherrschen kann. Wenn man eine
dauernde Internierung, welche der Pat. sehr schwer gefallen
wäre und auf die Länge ihre Behandlung äußerst schwierig
hätte werden lassen, da ihre Suggestionskraft, Lügenhaftigkeit
und Pseudologie in einer geschlossenen Anstalt nicht minder
zu fürchten waren, vermeiden und andererseits Schwängerung
z To as
und eine minderwertige Progenitur verhüten wollte, so konnte
das nur durch die Sterilisation geschehen.*)
Die Sterilisation der Pat. hatte an erster Stelle einen
sozialen Zweck. Gleichzeitig geschah sie aus guten indi-
viduellen Gründen und entsprach durchaus ihrem eigenen
Interesse. Es liegt in den gegenwärtigen Anschauungen be-
gründet, daß es leichter ist, die sozialen Indikationen dann
durchzusetzen. wenn zugleich individuelle Gründe vorhanden
sind. Letztere können daher in der heutigen Praxis der Steri-
lisierung aus sozialen Gründen sehr wertvoll sein.
Fall X. (Eigene Beobachtung.)
Es handelt sich um ein bei der Aufnahme im August 1908
15jähriges Mädchen H., Luise, geb. 1893, reform., ohne bestimmten
Beruf, mit moralischer Idiotie.
= Die Großmutter mütterlicherseits starb an Dementia senilis. Die
Eltern sind beide in moralischer Hinsicht sehr zweifelhaft; der 17jährige
Bruder ist moralisch defekt, sehr unstet, schon in vielen Stellen ge-
wesen, meist in ganz schlechter Gesellschaft.
Ihre Erziehung war sehr lax. Sie war zu Hause im großen
Ganzen folgsam und fleißig, von jeher aber eigensinnig, in den letzten
Jahren immer eingebildeter und hochfahrender, trotz bescheidener
ökonomischer Verhältnisse daheim. Sie konnte sehr lustig und aus-
gelassen sein, war lebensfroh, voller Einfälle und Humor, dabei eitel
und stolz. Ihre moralische Qualifizierung durch die Eltern, die sie als
ehrlich, offen und aufrichtig schildern, halte ich nicht für zuverlässig.
In der Schule gehörte sie zu den mittelmäßigen Schülerinnen und
war auffallend durch sehr ungleiche Leistungen; ihr Betragen war nicht
schlecht. Seit Frühjahr 1908 war sie in verschiedenen Stellen tätig, in
denen sie sich als intelligente Arbeiterin erwies.
Einige Wochen vor der Aufnahme wurde sie von ihrem Vater mit
einem 23jährigen Burschen zusammen im Bett überrascht. Der Bursche
war seit drei Wochen Knecht beim Hausmeister; vorher kannte sie ihn
nicht. Sie war anscheinend beschämt, gab aber keine Auskunft und
zeigte keine Reue.
-~ Aus der auf die Klage des Vaters hin vorgenommenen Strafunter-
suchung, die zur Zeit ihrer Aufnahme anhängig war und in der all-
mählich eine ganze Reihe junger Burschen wegen Mißbrauch des noch
*) In analogen Fällen würde auch die Kastration in Frage kommen.
Der Erfolg derselben, Abnahme und Erlöschen des Geschlechtstriebes,
wird vor allem vom Alter der Pat. abhängen.
— 18 =—
nicht 15jäbrigen Mädchens zur Verantwortung gezogen wurden, ergab
sich, daß sie seit ihrem 13. Lebensjahr fortgesetzt dem Geschlechtsverkehr
oblag und daß sie gar nicht als der verführte, sondern vielmehr als der
verführende Teil figurierte. Zu den jungen Leuten gehörte auch der
zwei Jahre ältere Bruder, der gestand, mit der Schwester Blutschande
getrieben zu haben. `
Die Gesellschaft, in der sie seit Jahren verkehrte, war sehr bunt
und die denkbar schlechteste. Den Verkehr mit ihrem Bruder leugnete
sie zuerst, dann stellte sie sich zu ihm ebenso außerordentlich gleich-
gültig und ruhig wie zu ihrem übrigen sexuellen Umgang. Allen
späteren Vorstellungen begegnete sie mit totaler Verständnislosigkeit,
nahm sie nicht ernst und lachte darüber. Den Eltern kam die Tatsache
ihrer bereits mehrjährigen sexuellen Betätigung ganz überraschend.
Sie dachten eben daran, die Tochter sexuell aufzuklären, da sie seit
einem Jahre menstruierte, und hatten zu diesem Zweck ein Buch ge-
kauft. An den sexuellen Verkehr mit dem Bruder wollte der Vater
überhaupt nicht glauben.
Eltern, Sohn und Tochter schliefen in einem großen Zimmer, Luise
mit der Mutter zusammen. .
Das Mädchen wurde interniert, da man die Fortsetzung ihres bis-
herigen Lebenswandels fürchtete. Bei der Aufnahme gab sie keine
Auskunft. Im Bett benahm sie sich äußerst kokett und schamlos:
suchte sich zu entblößen, spielte demonstrativ mit den Haaren, machte
eine Menge erotischer Bewegungen usw. und hatte dabei ein typisch
sexuelles Gesicht. Von Anfang an klagte sie über‘ Schmerzen im
Unterleib; es bestand gonorrhoischer Ausfluß. Sie hatte sich schon zu
Hause seit längerer Zeit selber behandelt und im geheimen Aus-
waschnngen vorgenommen.
Auf alle ihre Vergangenheit betreffenden Fragen schwieg sie sich
vollständig aus und hatte eine charakteristische Mundmimik (Verbissen-
heit), die ihre Verstocktheit begleitete. Vorhalt ließ sie ganz gleich-
gültig; sie reagierte darauf mit höhnischem Lächeln und fühlte weder
Reue noch Scham. Sie bekam nur nasse Augen, als man ihr sagte, man
müsse sie event. ihr ganzes Leben lang hier behalten. In der ersten
Zeit benahm sie sich so ungehörig und störrisch (räumte das Bett aus,
neckte andere Patienten, verweigerte aus Trotz das Essen usw.), daß
man sie mehrmals isolieren mußte. Dann wurde sie allmählich ordent-
licher. und gefügiger, ließ sich aber auch später oft schamlos gehen,
führte unflätige Redensarten, hielt die Beine auf den Tisch usw.
Wenn ihr etwas nicht paßte, {war sie trotzig und abweisend, dann
wieder ebenso freundlich, immer kokett, nach außen naiv oder machte
sich interessant, wo es nur ging. Erst nach Wochen machte sie ver-
einzelte Angaben über ihr Vorleben, ohne Verlegenheit, aber mit viel
Ziererei. Für ihre Handlungen erwies sie sich dabei affektiv ganz ein-
sichtslos. Ordentliche Führung und Arbeitsleistung wechselten bis zur
6
u TE
Entlassung mit Faulenzen und unanständigem, launischem Benehmen.
Mehrmals machte sie sich mit Geschick an andere Kranke, wobei sie
sich vortrefflich zu verstellen verstand. Eine Vorladung vor das
Schwurgericht war ihr eine willkommene Abwechslung, sie freute sich
darüber und war stolz darauf.
Onanie oder sexuelle Betätigung mit anderen Kranken wurde hier
bei guter Überwachung nie beobachtet. Sie verlegte ihre ganze Sexua-
lität in eine Menge verkappter und unverhüllter sexueller Träume, in
denen sie mit jungen Burschen inmitten eines reichen Luxus sexuell
verkehrte oder in Pariser Bordellen Zeugin ausgesuchter sexueller
Scheußlichkeiten war oder in denen Schlangen verschiedenster Dicke
und Länge ihren nackten Körper umringelten (vornehmlich zwischen
den Beinen durch) oder Löwen ihre Pratzen auf ihre Brüste legten, was
für sie mit derselben sexuellen Wonne verbunden war wie die nackten
sexuellen Träume.
Im Mai 1909 konnte sie in das Rettungsheim der Heifsarmee in K.
entlassen werden. Ihre anderweitige Versorgung hatte dem Vormund
bei der moralischen und gesundheitlichen (Gonorrhöe) Gefährdung der
Mitinsassen durch sie große Schwierigkeiten gemacht.
L. bildet bei dem vollständigen Mangel an Sexualhem-
mungen namentlich für jugendliche Personen beiderlei Ge-
schlechts eine ernstliche Gefahr. In Freiheit wird sie ihre
frühere Lebensführung wieder aufnehmen und sich weiter
prostituieren.. Am dringendsten ist dabei die Gefahr, daß sie
die von den Eltern ererbte Anlage auch auf ihre Kinder über-
trage, was gleichzeitig eine schwere, kaum wieder gut zu
machende Gefährdung der Allgemeinheit bedeutet.
Eine Versorgung der Pat., die arbeiten kann und sich
bisher in mehreren Stellen als ein ganz fähiges Mädchen
erwiesen hat, in einer der heute möglichen Anstalten wird
sich auf die Dauer, auch wenn man wollte, schon deshalb
nicht oder doch nur mit großen Schwierigkeiten durchführen
lassen, weil man überall die Gefährdung der Mitinsassen durch
sie fürchtet. Ebensowenig wird sie in einer Irrenanstalt inter-
niert bleiben können, die — faute de mieux — bis zu ihrer
anderweitigen Unterbringung ausgeholfen hat, für eine Ver-
sorgung solcher Kranken aber am wenigsten eignet.
Andererseits gehören solche Fälle mit hochgradigem
moralischen Defekt bei gut entwickeltem Intellekt’ und jugend-
lichem Alter zu den schwierigsten in der Praxis der Steri-
lisierung, deren Vornahme hier offensichtliche Gründe nahe-
u
legen. Zur Zeit, wo von der hiesigen Anstalt eine Steri-
lisierung hätte eingeleitet werden können, war das Mädchen
15jährig und seit zirka einem Jahre menstruiert. Mit einer
tubaren Sterilisation wäre wohl eine Schwängerung mit nahezu
vollkommener Sicherheit für immer ausgeschlossen und damit
das Wichtigste erreicht, im übrigen aber nicht geholfen. Die
Patientin wird nach der Sterilisation, die auf ihren Sexualtrieb
keinen Einfluß hat,*) nicht anders sein als zuvor, so daß die
anderen Schwierigkeiten und Bedenken bezüglich ihrer Ent-
lassung und anderweitigen Versorgung nach wie vor vor-
handen sind.
Soweit dabei nur die Prostitution mit ihrer Gefährdung
in Frage kommt,**) so ließe sich diese schließlich, wenn man
sich damit nicht abfinden kann und es darauf ankommt,***) im
Anschluß an die Tubensterilisation durch Uterusexstirpation f)
und eine im Zusammenhang mit ihr erzielte genügende Ver-
engerung der Vagina oder durch einen entsprechenden operativen
Eingriff von außen, so daß der sexuelle Verkehr aus anatomi-
schen Gründen unmöglich wird, verhindern. Das letztere
Prozedere wäre einfacher und weniger eingreifend, aber nicht
humaner und dürfte aus äußeren Gründen auf noch größere
Widerstände stoßen. tt)
*) Vielleicht ist auch die an weiblichen Personen in frühem Alter
ausgeführte Sterilisation von einer Abnahme der sexuellen Libido ge-
folgt, vgl. die später mitgeteilten Beobachtungen von H. Sharp im
Indiana-Reformatory.
**) Die Pat. ist auch bereits infiziert, setzte den sexuellen Verkehr
fort und versuchte sich heimlich selber zu behandeln.
***) Vgl. dazu Fall I.
T) Nach Pankow, Der Einfluß der Kastration und der Hysterek-
tomie auf das spätere Befinden der operierten Frau, Münchner medizin.
Wochenschr. 1909, Nr. 6, S. 265, gibt es allerdings uterine, mit den
ovariellen nicht identische Ausfallserscheinungen, die auf dem Wegfall
innersekretorischer Fähigkeiten des Uterus beruhen und vor allem
ältere Frauen treffen sollen. Sie scheinen aber praktisch von keiner
Bedeutung zu sein.
tt) Man mag sich zu einem derartigen Vorgehen stellen wie man will,
.es wäre damit wenigstens möglich, auch da, wo man in einem solchen Falle
glaubt, die Prostitution ebenfalls verhindern zu müssen, die Sterilisation
mit nachheriger Entlassung anzuwenden, anstatt die arbeitsfähige und
6*
u AR
Von den eben angestellten Erwägungen über die Aus-
sichten einer Sterilisation ausgebend, läßt sich in einem solchen
Falle die Kastration verfechten. Über die Folgen der an
weiblichen Individuen in frühem Alter ausgeführten Kastration
ist sehr wenig und wenig Sicheres bekannt, da hierüber
nur vereinzelte Beobachtungen vorliegen*) Nach Analogie
zu den entsprechenden Erfahrungen über die frühzeitige
Kastration beim männlichen Geschlecht ist neben den körper-
lichen nnd den fraglichen psychischen Folgeerscheinungen
das Erlöschen des Geschlechtstriebes zu erwarten. Man hätte
daher, wenn man bei der Pat. in ihrem eigenen Interesse die
Kastration hätte ausführen wollen, versuchen müssen, durch
Wegfall des einen Ovars die gewünschte Abnahme der sexuellen
Libido eintreten zu lassen und durch gleichzeitige Transplan-
tation des anderen die übrigen Folgen abzuschwächen.**)
Für die Zukunft werden in solchen Fällen event. mehrere
Wege offen stehen.
Der Anlauf zu einer Sterilisierung wurde auch in diesem
Falle gemacht und zwar von juristischer Seite, von der hiesigen
Anstalt wegen Mangel an gesetzlicher Grundlage aber abge-
lehnt. Es kam für die Ablehnung außerdem in Betracht, dab-
die Sterilisation allein die Indikationen nur zum Teil erfüllt,
die Kastration jedoch in diesem Alter für die Pat. mit Gefahr
verbunden und ein Versuch mit der Transplantation des einen
Ovars recht problematisch gewesen wäre, kurz, daB wir heute
intellektuell gut entwickelte Kranke auf Jahre oder vielleicht dauernd
einzusperren, was auch nicht ohne Gefahr für andere geschehen könnte
und in seinem Endzweck, der Verhinderung der Prostitution, auf jene
Maßregel hinausläuft.
*) Vgl. die Angaben von Moll, Untersuchungen über die Libido
sexualis, Berlin 1898, S. 80, und Möbius, Über die Wirkungen der
Kastration, Halle 1903, S. 36. Es fehlte in diesen Fällen die Entwick-
lung der Brüste, des Fettpolsters an Gesäß und den Geschlechtsteilen,
der Schamhaare usw., die Menstruation und der Geschlechtstrieb. Im
Gegensatz dazu scheinen da, wo die Ovarien angeboren fehlen oder ver-
kümmert sind, nicht nur alle sekundären Geschlechtsmerkmale, sondern
auch normaler Geschlechtstrieb vorhanden zu sein, vgl. Möbius, l. €,
S. 86 und 87.
**) Vol. Fall VI.
— 1717 —
' kein Verfahren besitzen, das bei derartigen Fällen allen Be-
dingungen genügt. Es fehlten ferner jede medizinischen Gründe,
so daß sich die Operation bei einem 15jährigen Mädchen heute,
wo lediglich die individuellen Gründe zur Vornahme eines
operativen Eingriffes anerkannt werden,”) jedenfalls nur sehr
schwer hätte durchsetzen lassen.**)
Ein weiterer, praktisch sehr wichtiger Grund, die Steri-
lisation im vorliegenden Falle abzulehnen, lag in der Minder-
jährigkeit der Pat. Die Operation hätte heute event. mit der
Einwilligung des Vormundes ausgeführt werden können. Mit
ihrer Volljährigkeit gelangt die Kranke aber in den Besitz
ihrer Handlungsfähigkeit, da sie auf Grund ihrer gesetzlich
als Geisteskrankheit nicht anerkannten moralischen
Idiotie nicht länger bevormundet bleiben kann, es wäre denn
aus anderen, nichtmedizinischen Gründen. Dann ist damit zu
rechnen, daß sie die Sterilisation event. bereut und sie als
ungesetzlich angreift. Was dann?***) Die Minderjährigkeit
wird daher in solchen Fällen ein schwerer Hinderungsgrund
@*) Nach der jetzigen strafrechtlichen Praxis — vgl. in dem von
Bircher, l. c., mitgeteilten Falle die vom Präsidenten der Kriminal-
kammer zu seinem Gutachten gegebene Begründung — fällt der ärzt-
liche Eingriff in die körperliche Integrität nicht unter den Begriff der
strafbaren Körperverletzung, bleibt also straflos, sofern er zu Heil-
zwecken im Sinne der medizinischen Wissenschaft erfolgt.
Dagegen besteht bezüglich des weder durch das Gesetz noch durch die
Praxis geschützten Eingriffes der Sterilisation und Kastration, der an
sich einen Heilzweck im obigen Sinne nicht verfolgt, eine vollständige
Rechtsunsicherheit. Vgl. z. B. Good, 1l. c., der S. 254 berichtet, daß
von richterlichen Instanzen auf diesbezügliche Fragen nur ausweichende
Antworten zu erhalten waren, und daß man ihnen riet, es auf einen
Prozeß ankommen zu lassen.
*%*) Die Sterilisierung eines Geisteskranken kann heute, auch nach
aller formellen Deckung, die möglich ist, immer noch daran scheitern,
daß der beigezogene Chirurg aus rechtlichen Gründen zurückschreckt —
vgl. z. B. Good, l. c., S. 267, Fall E. — oder die Vornahme der Ope-
ration deshalb glaubt ablehnen zu müssen, da zu einem solchen Ein-
griff kein Recht besteht — vgl. die Mitteilung von Bircher — sei es,
daß er persönlich dieser Ansicht ist oder daß er sich nur an die all-
gemein gültige rechtliche Auffassung gebunden hält.
**%*) Hierher gehört auch die Möglichkeit der zivilrechtlichen
Haftbarmachung von seiten der Operierten oder ihrer Angehörigen.
a MR a
für die Vornahme einer sterilisierenden Operation sein, solange
unsere Gesetze so bleiben. |
In analogen Fällen wird man vorläufig nach allem mit
einem operativen Eingriff bis nach der Pubertät und Erlangung
der Volljährigkeit warten müssen, um dann die Kastration aus-
zuführen, im Hinblick darauf, daß dadurch wohl die sexuelle
Libido verringert werde, sonst aber keine Ausfallserscheinungen
eintreten.*) Die Operation wäre dann das einzig Richtige,
und es ist heute ein Mangel unserer Gesetzgebung und der
gerichtlichen Praxis, daß man solchen Fällen auch später ein-
fach zusehen muß. Hier müssen die Juristen einsetzen.
Fall XI. (Eigene Beobachtung.)
W., Cecilie, geb. 1892, ledig, reform., wurde am 15. August 1910 von
der bürgerlichen Armenpflege ins Burghölzli eingewiesen und befindet
sich zurzeit noch in der Anstalt. Die Behörde ersuchte um ein Gut-
achten darüber, ob bei der Pat. eine Operation zur Verhütung der
Schwangerschaft angebracht wäre und ob eine solche eventuell einen
nachteiligen Einfluß auf ihr Geistesleben zur Folge haben würde.
Der Vater ist Potator, die Mutter moralisch defekt.
Die Pat. war von Jugend auf intellektuell zurückgeblieben, eben
noch fähig, in der Spezialklasse mitzukommen. Im Rechnen und Auf-
satz’ war sie am schlechtesten; heute vermag sie sich schriftlich not-
dürftig auszudrücken. Nicht besser als ihr Intellekt ist ihr Charakter
entwickelt. Es hat schon vor der Schule schwer gehalten, Unvermögen,
Verstocktheit und Lügenhaftigkeit bei ihr auseinanderzuhalten. Wegen
der elenden Verhältnisse zu Hause und des schlechten Einflusses seitens
der Eltern sowie der elf anwesenden, ungefähr gleich gearteten Ge-
schwister wurde sie in einer Erziehungsanstalt versorgt. Dort war sie
faul, trotzig, störrisch, böswillig und lügenhaft und wurde so unerträg-
In einem unserer Fälle ist der Versuch gemacht worden, die ausge-
führte Operation, da sie ungesetzlich und für das betreffende Individuum
mit bleibendem Schaden verbunden sei, im Sinne einer Erpressung
auszubeuten. Solchen Versuchen sind heute bei aller formellen Deckung
Tür und Tor geöffnet, und wenn es auch bei richtigem Vorgehen meist
gelingen wird, sie in gehöriger Weise zurückzuweisen, so kann dabei
doch die eingeschlagene Behandlung jederzeit öffentlich als illegal ge-
brandmarkt und dadurch die Sterilisierung von Geisteskranken nud
Degenerierten in ihrer sozialen Aufgabe schwer geschädigt werden.
*) Vgl. Möbius, l. c.; nach ihm scheint auch die Spät-Kastration
nicht ganz ohne, aber von verhältnismäßig geringer Wirkung zu sein.
Eine praktische Bedeutung kommt derselben nicht zu.
z. 70: u
lich, daß man sie bisweilen von den anderen Insassen trennen mußte
Im Januar 1910 wurde sie schließlich als „unverbesserlich“ der Armen-
pflege wieder zugeführt und kam dann in eine Erziehungsanstalt in R.,
wo sie Ende März entwich. Bis zu ihrer Aufnahme im Burghölzli war
es den Behörden nicht gelungen, sie an einem anderen passenderen
Orte unterzubringen.
Die Pat. hatte schon vor dem 15. Jahre mit einem Lumpensammler
M. anhaltend geschlechtlichen Verkehr getrieben und war seitdem
„mannstoll“, so daß sie in dieser Richtung der strengsten Überwachung
bedurfte. Nach den allerdings gefärbten Angaben der Mutter war sie
seit dem sexuellen Umgang mit M. ab und zu „verwirrt“, störrischer
und jähzorniger als früher, düster und mürrisch geworden, arbeitete
nicht mehr und lief davon, wenn sie männliche Personen sah. Der Er-
wähnung bedarf noch ein Bericht des Armeninspektors vom August
1909: „Es hält sehr schwer, ein Wort aus ihr herauszubringen. Fast
die ganze Stunde stand sie am selben Fleck, hörte alles wie geistes-
abwesend an, schlägt hie und da die Augen auf und nur selten ist ein
Ja oder Nein zu vernehmen. Man hat beinahe das Gefühl, das Mädchen
würde eher in eine Irrenanstalt gehören“, und eine Äußerung der
Oberin der Erziehungsanstalt, in der sie zuerst versorgt war (August
1909): „Es scheint, als ob der Verblödungsprozeß weitere Fortschritte
gemacht habe.“
Im Burghölzli arbeitete sie anfangs meistens nicht oder nichts
Rechtes und war unwillig, rühmte sich aber gern mit ihrer Leistungs-
fähigkeit, z. B. wie gut sie plochen könne. Nachdem ihr begreiflich ge-
macht worden war, daß ihre Faulheit von keinem günstigen Einfluß
auf ihre Beurteilung sein könne, versuchte sie sich zusammenzunehmen
und arbeitete eine Zeitlang, was in ihren schwachen Kräften stand.
Dann ließ sie wieder öfters jede Arbeit liegen und kehrte ihre frühere
Widerspenstigkeit hervor.
Die Pat. hat kein Bedürfnis besser zu werden. Von ihrer Mutter
hat sie öfters ohne jeden äußeren Anlaß zu sprechen angefangen und
betont, was für eine gute Erzieherin die Mutter sei. Sie ist der An-
sicht, daß die Mutter etwas Rechtes aus ihr gemacht hätte, sie aber in
den Anstalten, in denen sie versorgt war, verdorben worden sei. Sie
verlangt zur Mutter zurück, dann sei alles gut, und wünscht sich sexuell
wieder zu betätigen.
Im Unterschied zu dem vorhergehenden Fall ist diese Pat.
neben der moralischen Idiotie zugleich intellektuell
defekt und, was praktisch für die weitere Behandlung von Be-
deutung ist, vier Jahre älter. Auch wenn man berücksichtigt,
daß sich das Mädchen in den schwierigsten Jahren befindet,
da zurzeit ein deutliches Mißverhältnis besteht zwischen den
(noch) unentwickelten Hemmungen durch Intellekt, Erfahrung
— 80 -
und Charakter und den bereits vorhandenen Trieben des Er-
wachsenen, unter denen sein Sexualtrieb besonders stark ent-
wickelt und durch den bisherigen geschlechtlichen Verkehr viel-
leicht noch gesteigert worden ist, und es demnach nicht ausge-
schlossen wäre, daß sich seine „Intelligenz“ nachträglich noch
ein wenig bessert und es damit durch weitere Erfahrung und
eine mehrjährige Erziehung lernt, seine Triebe etwas besser
zu beherrschen, so sind doch die Aussichten für die Zukunft
nicht weniger schlechte als bei H., und bei seinem schweren
moralischen Defekt und Schwachsinn kaum zu erwarten, daß
es, sich selbst überlassen, sich im Leben halten kann. Eine
weitere Erziehung wird vor allem schon daran scheitern, daß ihr
jedes Bedürfnis, „besser“ zu werden, mangelt, und im speziellen
daran, daß sie ihre Sexualität nicht beherrschen will. Sie
wird daher in Zukunft entweder interniert bleiben müssen oder
auf freiem Fuß der Prostitution verfallen und event. Kinder
bekommen.
Das Gutachten empfahl die Kastration. Eine Schä-
digung der Pat. ist durch dieselbe in ihrem Alter kaum mehr
zu erwarten, auch kommen bei ihren bereits vorhandenen
Defekten event. Ausfallserscheinungen nicht in Betracht. Ein
ungünstiger EinfluB wäre höchstens auf psychogenem Wege
möglich, womit aber bei jeder Operation zu rechnen ist. Da-
gegen wird durch die Kastration der Sexualtrieb aufgehoben
oder doch herabgesetzt, und damit werden die Aussichten, die
Pat. zu erziehen, sofort bedeutend besser. Es ist dann eher
möglich, daß sie durch eine mehrjährige Erziehung fähig wird,
ihren Lebensunterhalt selbständig zu verdienen.
Bei unserer Pat. ist nicht ausgeschlossen, daß neben ihrer
Idiotie noch eine Dementia präcox (jugendliches Verblödungs-
irresein) vorhanden ist. Das von dem Armeninspektor be-
schriebene Verhalten ist bei dieser Geisteskrankheit am häu-
figsten, bei 19jährigen Imbezillen selten, und nach jenem Be-
richt der Oberin hätte der Prozeß bereits sichtliche Fort-
schritte gemacht. Im Burghölzli hat die Pat. bisher nichts
gezeigt, was mit AusschließBlichkeit einer Dementia präcox zu-
gerechnet werden müßte. Es ist aber gut, in solchen Fällen,
auch wenn nur der Verdacht auf eine andere’ gleichzeitig vor-
as BI: ze
handene, aber noch nicht ausgesprochen manifeste Geistes-
(oder Nerven)krankheit besteht, von vorneherein darauf. hin-
zuweisen und die Verdachtsmomente zu nennen, damit die
event. später zum Ausbruch kommende Krankheit nicht auf
Konto der Kastration oder der Sterilisation gesetzt werden
kann. Dagegen ist aus solchem Zusammentreffen und Kom-
plikationen, solange die Psychose nicht einen so hohen Grad
erreicht hat, daß der Kranke doch interniert sein muß, ohne
weiteres keine Indikation gegen die Sterilisierung abzuleiten.
Bei der Pat. ıst die Verhinderung der Fortpflanzung
schließlich ın erster Linie eine dringliche soziale Forderung,
denn die ganze Familie ist eine höchst minderwertige: der
Vater ist ein Trinker, die Mutter moralisch defekt, zwölf Ge-
schwister sind auf einer ähnlichen Stufe wie die Pat. selbst
und sechs Geschwister früh gestorben.*)
Die Aussichten für Nachkommen sind zweifellos recht
schlechte.
Fall XII. (Eigene Beobachtung.)
Frau F., geb. 1878, kathol.; auf öffentliche Kosten verpflegt.
Moralischer Defekt bei geringer Debilität und manischem Tem-
perament.
Der Vater war ein leichtsinniger Mensch und ein Trinker, eine
Schwester der Mutter geisteskrank.
Pat. war von jeher sehr erregbar und launisch, von manischem
Temperament, dabei lügenhaft und frech und ist wegen Diebstahl (Geld)
vorbestraft. Ihre erste, mit 24 Jahren geschlossene Ehe wurde nach
zwei Jahren geschieden (der Mann war ein notorischer Trinker). Bis
zu ihrer ersten und nach der Scheidung bis zur zweiten Heirat war sie
in einer großen Zahl verschiedenster Stellungen (Köchin, Dienst-
mädchen, mehrmals Kellnerin, in einer Schuhfabrik, einer Sattlerei, in
der Seidenbranche usw.). In den zwei letzten Jahren vor ihrer Auf-
nahme war sie zu einer schweren Trinkerin geworden. Im angeheiterten
Zustande lief sie von Hause fort, schwatzte herum, machte Skandal
und verkehrte in sehr zweifelhafter Gesellschaft. Im Haushalt herrschte
die schlechteste Ordnung, die Kinder waren verwahrlost, und mit dem
Gelde, das sie vorweg bis auf den letzten Rappen ausgab, verstand sie
nicht umzugehen. Wenn der Mann nicht den ganzen Verdienst abgab,
kam es zu Streit und sie schlug ihn.
*) Nur ein Bruder ist bis jetzt anscheinend gesund.
— 82 —
Bis heute hat sie siebenmal geboren: einmal unehelich, einmal in
erster und fünfmal innerhalb fünf Jahren in der zweiten Ehe. Sexueller
Umgang mit anderen Männern ist sehr wahrscheinlich.
Ich lasse noch folgenden Wortlaut aus den Mitteilungen der
Kinderschutzvereinigung an die bürgerliche Armenpflege, die sich mit
dem Falle zu befassen hatte, folgen :
„Die Not ist groß in der Familie in Hinsicht auf die geistige und
moralische Entwicklung der Kinder. F. hat weder die Eigenschaften
einer Erzieherin, noch kann sie einen Haushalt führen. Direkte Beob-
achtungen und Informationen lauten ganz bedenklich. Sie besitzt
nicht das leiseste Verantwortlichkeitsgefühl für ihre Kinder, schlägt sie
unmenschlich und vernachlässigt sie. Sie verleumdet und bedroht
die Leute. Den privaten Kredit nimmt sie in schamlosester Weise
durch Verwendung auch der verwerflichsten Mittel in Anspruch. Den
Lieferanten, die Geld verlangen, begegnet sie aufs unflätigste. Sie ver-
braucht den Mietzins und fälscht für den Mann eine Quittung; auch
hat sie dem Manne eine Pfändung für einen angeblich bezahlten
Betrag bis auf den letzten Tag verheimlicht.“ — Kurz vor ihrer Auf-
nahme erhielt sie eine Polizeibuße, weil sie im Streit mit Steinen ge-
worfen hatte.
Am 22. Juni 1909 wurde sie verhaftet und wegen Trunksucht, an-
geblicher Selbstgefährlichkeit und Drohungen gegen ihre Kinder ins Burg-
hölzli eingewiesen. Für ihren Alkoholismus hatte sie keine Einsicht
und machte den Mann und die Nachbarschaft dafür verantwortlich.
Im Benehmen war sie häufig grob und gab auf Fragen, die ihr
früheres Leben betrafen, freche, unverschämte Antworten. In ihrer Stim-
mung war sie meist euphorisch, dabei manisch lebhaft und oft zu-
dringlich erotisch. Um Mann und Kinder wollte sie sich in der Anstalt
nicht kümmern.
Die Pat. hat 50,5 cm Kopfumfang und angewachsene Ohrläppchen. Seit
vier Jahren litt sie an Uterusvorfall, den sie bisher nicht operieren
lassen konnte, da sie fast fortwährend gravid war.
Im August 1909 wurde bei der Pat. im Einverständnis mit ihr,
dem Manne und der bürgerlichen Armenpflege im Anschluß an die
Prolapsoperation die Sterilisation ausgeführt, nachdem ihr und
dem Manne die Folgen des Eingriffes genau auseinandergesetzt und
über ihre Zustimmung .ein kurzes Protokoll aufgenommen worden war.
Die beiden Eheleute hatten sich sofort einverstanden erklärt, machten
es aber zur Bedingung, daß weder die Kastration noch die Entfernung
des Uterus vorgenommen werde. Bei der Operation wurde rechts
„wegen bestehender Adnexitis und kleinzystischer Degeneration auch
das Ovar, links dagegen nur der Eileiter entfernt. Die Heilung war
eine vollständig normale. Nach 16 Tagen konnte die Pat. aus der
Frauenklinik in ihre Familie entlassen werden.
Im folgenden Winter kam sie öfter ins Burghölzli auf Besuch. Es
a. a, i
ging anfangs gut, und ihr Befinden war ausgezeichnet. Dann folgten
neue Klagen über die häuslichen Verhältnisse, die nicht unbegründet
schienen und uns veranlaßten, die Armenbehörden um Prüfung der-
selben zu ersuchen. Im Oktober 1910 erschien die Pat. eines Tages
mit der Nachricht, daß die beiden letzten Menses ausgeblieben seien,
sie also trotz der Operation wohl wieder schwanger sei. Sie war
darüber sehr aufgebracht, da sie eine Operation doch nicht umsonst
auf sich genommen habe. Da bei der Untersuchung eine Schwanger-
schaft im zweiten Monat nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen
war, wurde die Pat. in der Frauenklinik kurettiert. Dabei fanden sich
keine Anhaltspunkte für Gravidität. Es ist deshalb vorderhand am
wahrscheinlichsten, daB das zurückgelassene linke Ovar (dasselbe war
wegen kleinzystischer Degeneration reseziert worden) auch noch dege-
neriert ist und die Menses infolgedessen ausgeblieben sind.
Die bei der Pat. gleichzeitig mit einer Operation aus rein
medizinischen Gründen (Prolapsoperation) ausgeführte Steri-
lisation hat lediglich soziale Gründe, wenigstens überwiegen
letztere bei weitem die individuellen und sind so dringend,
daß sie auch allein zur Indikationsstellung vollständig ge-
nügten.
i Die sozialen Gründe:
Die Pat. ist eine moralisch schwer defekte Frau und Alko-
holikerin. (Die geringe intellektuelle Schwäche kommt
daneben für ihr Leben kaum in Betracht) Aus den Er-
hebungen der Kinderschutzvereinigung geht hervor, wie
traurig es mit ihrer Wirtschaft zu Hause und der Er-
ziehung ihrer Kinder bestellt ist. Da auch die Führung
des Mannes nicht einwandsfrei ist, so ist eine in moralischer
. und geistiger Hinsicht gedeihliche Entwicklung derselben vollends
ausgeschlossen. Die Sterilisation, die weiteren Nachwuchs ver-
hütet, war um so mehr geboten, weil die Pat. außerordentlich
fruchtbar ist: sie hatte in den letzten fünf Jahren fünf Kinder
zur Welt gebracht, so daß sie, auch wenn sie gewollt hätte,
keine Zeit gefunden hatte, sich wegen des Vorfalls operieren
zu lassen.
Schon jetzt fällt die Pat. und ihre Familie der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last und die Armenbehörden haben bereits
eingreifen müssen, um das größte Elend zu heben. Was hätte
da werden sollen, wenn noch mehr Kinder hinzu gekommen
wären und gar die Fruchtbarkeit der Pat. in dem Maße wie
u BA a
bisher fortgedauert hätte? In diesem Sinne handelt es sich
bei ihr um eine Indikation, wie sie für die Sterilisation der
Frau von mehrfacher Seite gestellt worden und heute Gegen-
stand lebhafter Kontroverse ist.*) Wo die Indikation nur
auf großen Kindersegen und Armut der Familie abstellt, ist
sie jedenfalls im Prinzip diskutabel, und man kann sich
auf den Standpunkt stellen, daß reicher Kindersegen bei sozialer
Not an sich nicht zu unterbinden, dagegen der Staat ver-
pflichtet sei, übervölkerten Familien beizustehen, solange Ge-
währ dafür vorhanden ist, daß die Kinder körperlich und
geistig gesund sein werden und eine wirkliche Arbeitskraft
darstellen, die wieder Familie und Staat zugute kommt.**)
Endlich die soziale Prophylaxe, der bei dem morali-
schen Schwachsinn und der moralischen Idiotie besonders
große Bedeutung zukommt und die deshalb in ausgedehnterem
Maße in Anwendung kommen sollte Die direkte Vererbung
bildet bei der Entstehung des moralischen Defektes die Haupt-
ursache,***) so daß die gleichartige Heredität um so seltener
vermißt wird, je genauer man in der Aszendenz danach sucht.
Daraus folgt, wie wichtig es ist, diese Kranken von der Fort-
pflanzung auszuschließen, was mit Sicherheit nur durch die
Sterilisation oder Kastration geschehen kann.f) Bei der
moralischen Defektuosität kann auch der gewöhnliche Ein-
wand, daß die Vererbung nie Regel sein müsse, besser als bei
den meisten anderen Psychosen zurückgewiesen werden, und
die Prophylaxe hat um so größeren Wert, als die Prognose
des moralischen Defektes im allgemeinen eine ganz schlechte
*, Vgl. z. B. G. Schickele, l. c.
**) Z. B. Rose, Zentralbl. f. Gynäkologie, 1898. Die Indikation
wird sich aber behaupten, wo die Unterstützung mittelloser Familien
mit groBem Kinderreichtum fehlt oder ungenügend ist.
In unserem Falle mangelt die Gewähr für gesunde Nachkommen.
+++) Vgl. Maier, Über moralische Idiotie, Journal f. Psychol. und
Neurol., Bd. XHI, S. 57.
t) Die Dringlichkeit der Sterilisierung bei den moralisch Schwach-
sinnigen hat vor allem auch Näcke (der allerdings den Begriff viel
weiter faßt), Kastration in gewissen Fällen von Geisteskrankheiten,
Psychiatr.-neurolog. Wochenschr. 1905, Nr. 29, und Über die sogen.
Moral Insanity, Wiesbaden 1902, S. 54, betont; ebenso Maier, l. e.
eu; SE,
ıst, Im vorliegenden Falle ist zudem der Mann gleichfalls
abnorm und psychotisch belastet, und damit der Nachwuchs
von seiten beider Eltern gefährdet.*)
Die individuellen Gründe:
Der reiche Kindersegen war nicht ohne Einfluß auf das
psychische Befinden der Frau. Sie wurde unzufrieden und
der vielen Schwangerschaften überdrüssig, so daß ihre mehr
als bereitwillige Zustimmung zur Operation auch ohne ihren
moralischen Defekt verständlich wäre. Der fortwährende Kinder-
zuwachs vermehrte ferner die Not der Familie, was wiederum
nicht dazu beitrug, das Familienleben der beiden Eheleute zu
verbessern, wenn auch die Hauptursache für das häusliche und
eheliche Elend in der moralischen Qualifikation der Frau und
ihrem Alkoholismus zu suchen ist. Es war daher nicht aus-
geschlossen, daB durch die Sterilisation in dieser Richtung
etwas geholfen werden könnte. Seit der Operation hält sich
die Frau relativ ordentlich und hat aufgehört zu trinken. Die
neuen Schwierigkeiten im Verlauf des Winters sind der Un-
vernunft des Mannes zuzuschreiben.
In solchen Fällen ist immerhin für den Kranken selbst
von der Vornahme eines sterilisierenden Eingriffes nicht allzu
viel zu erwarten, da infolge des moralischen Defektes später
eine Internierung doch nötig werden kann. F. hat sich bereits
kleinere Vergehen wie Diebstähle usw. zu schulden kommen
lassen und könnte draußen bei ihrem manischen Temperament
und ihrer Streitsucht leicht sonstwie unmöglich werden. Da-
gegen ist in einem Falle wie unsere Pat. F., die bereits zwei-
mal unehelich geschwängert war und auch in der Ehe sehr
‚wahrscheinlich außerehelichen Umgang hatte, kanm damit zu
rechnen, daß die Gefahr der Prostitution nach der Sterilisation
viel größer sei als zuvor,**) und wo sie vorhanden ist, da
stehen ihr die außerordentlichen Vorteile der Operation
gegenüber.
Die schon vorhandenen Kinder haben leider der Pat. zur
*) Die Vererbung wirkt am stärksten, wenn beide Eltern geistes-
krank waren (gehäufte Vererbung), vgl. Kräpelin, l. c., S. 180.
**) Vgl. Fall I.
— 86 —
Erziehung überlassen werden müssen. Die Annahme, daß die-
selben ihre moralisch-defekte Konstitution mit zur Welt be-
kommen haben, also doch minderwertig seien, kann wenig
trösten, da Milieu und Erziehung auch bei moralisch-detekter
Anlage nicht ganz gleichgültig sind. Man sollte von vorn-
herein verhüten können, daß solche Frauen Kinder zur
Welt bringen. Das Eheverbot nützt nichts, denn an Stelle
des ehelichen tritt der uneheliche Geschlechtsverkehr mit der
unehelichen Schwängerung, und die Aussichten des Kindes sind
gerade in solchen Fällen noch erheblich schlechter. Es wird
sich da in Zukunft nicht anders helfen lassen, als durch m ög-
lichst frühzeitige Sterilisation.
Fall XIII. (Eigene Beobachtung.)
Frau M., geb. 1874, reform., auf öffentliche Kosten verpflegt.
Der Bruder ihrer Mutter war wegen Katatonie im Burghölzli
interniert, eine Schwester derselben starb geisteskrank. Eine Schwester
der Pat. ist „eigen“ und jähzornig. Ihre drei Kinder sind anscheinend
gesund.
Pat. war schon als Kind zurückgezogen, viel aufgeregt und deshalb
oft mehrere Wochen im Bett und hatte starke Neigung zu Jähzorn.
In der Schule kam sie leidlich mit. In der Ehe führte sie den Haushalt
leichtsinnig und unordentlich und hatte sexuellen Umgang mit anderen
Männern. Ihr Mann weiß nicht, welche Kinder von ihm sind. Mitte
der 80er Jahre bekam sie plötzlich einen Wutanfall: der Teufel war ihr
erschienen und forderte sie auf, ein Messer zu nehmen und eines der
Kinder zu töten. In der vorletzten Gravidität trank sie Absinth, um
abzutreiben. Nach der Geburt war sie deutlich verändert: sie sei wie
tot und ganz kalt gewesen; man glaubte, sie müsse sterben. Sie sah
wieder den Teufel und Männer mit Messern, die sie ermahnten,
das letzte Kind zu töten und in den Abtritt zu werfen, und hörte Stim-
men: ihr Mann und die Frau des B. (ein früherer Liebhaber von ihr)
werden sterben, dann werde sie B. heiraten und einen schönen Mann haben.
Am 9. März 1908 wurde sie zum ersten Male wegen Selbstgefähr-
lichkeit und Gefährdung ihrer Kinder ins Burghölzli eingewiesen. Bei
der Aufnahme war sie deprimiert, hörte Stimmen, sah und hörte
Katzen. Sie besserte sich damals rasch, hatte nach 14 Tagen keine
Halluzinationen mehr und konnte gebessert, aber ohne Einsicht für
ihre Krankheit entlassen werden. Es handelte sich um einen akuten
Schub von Katatonie im Anschluß an das Wochenbett.
Das zweite Mal wurde sie am 21. Mai 1910 zur Untersuchung ein-
REE y a
gewiesen. Sie hatte ihr zweijähriges schwächliches Kind K., nach
dessen Geburt sie seinerzeit erkrankt war, vernachlässigt und miß-
handelt. Das Kind hatte gebrochene Beinchen, eingeschlagenes
Nasenbein, wurde von der Mutter oft nur mit einem kurzen Schlüttchen
bekleidet auf dem kalten Steinboden sitzen gelassen und bei Ausgängen
nicht wie die andern Kinder mitgenommen; geschenkte Kleidchen und
Eßwaren nahm ihm die Mutter weg und gab sie seinen Geschwistern.
Die Untersuchungsbehörde stellte uns die Frage, ob die Mißhandlungen
des Kindes mit ihrem kranken Zustand im Zusammenhang stehen, und
ob ihr die Kinder fernerhin zur Pflege und Erziehung überlassen
werden dürfen.
Diesmal war die Pat. frei von Halluzinationen. Sie träumte von
ihren Kindern, meinte aber, sie wären wirklich in der Anstalt und
konnte nicht verstehen, daß es nicht so war: Schließlich erklärte sie:
dann kommt eben ihr Geist, daher sieht man sie nicht. Sonst zeigte
sie keine Wahnideen und wahnhaften Einbildungen. Die Beschuldigungen
(Vernachlässigung und Mißhandlung des Kindes) erklärte sie als bös-
willige Verleumdung oder sie hatte Ausreden und Scheingründe für
ihre Handlungen. Im Verlaufe eines kurzen Gespräches wollte sie bald
nach Hause und das mißhandelte Kind mit der größten Liebe pflegen,
bald stellte sie sich ebenso deutlich vor, sie bekomme das Kind nie
wieder (man hatte ihr gesagt, daß man ihr die Kinder nicht mehr über-
geben könne). Es bestand leichte Ideenflucht, die Patientin verlor sich
leicht in Details, blieb nicht bei der Sache und war oberflächlich. Für
ihre erste Erkrankung hatte sie eine gute Erinnerung und eine gewisse
Einsicht. Auf dem Gebiete des Affektlebens bestand eine schwere
Störung: ihre Stimmung war im großen ganzen eine gleichgültig ge-
hobene, aus der sie Vorhalte nicht bringen konnten, und für die ver-
schiedensten Themata hatte sie immer denselben Affekt. Die Intelligenz
erwies sich als unter deın Mittel. Sie machte im Schreiben ziemlich
grobe orthographische Fehler und verwirrte sich leicht bei einfachen
Rechenaufgaben usw. Sie weiß aber genau, was Mißhandlungen sind,
die sie leugnete.
Das Gutachten mußte zum Schlusse kommen, daß die Mißhand-
lungen des Kindes K. in ihrer Krankheit begründet liegen und dasselbe
ihr daher nicht mehr übergeben werden dürfe. Bezüglich der anderen
Kinder konnte sich das Gutachten weniger sicher aussprechen, betonte
aber, daß jedenfalls ihre Gleichgültigkeit und ihr Jähzorn eine gedeih-
liche Erziehung ausschließt und zum mindesten eine gewissenhafte Über-
wachung nötig sei. Die ganze Situation wurde dadurch kompliziert, dab
der Mann ein schwerer Alkoholiker ist.
Die Strafuntersuchung wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit
sistiert, und die Pat. unter Aufsicht des kantonalen Inspektorats für
Familienpflege nach Hause entlassen. Gleichzeitig wurde dafür gesorgt,
daß das Kind K. nicht mehr in ihre Obhut komme. i
—_ 8 —
Der vorliegende Fall ist nach außen ganz ähnlich wie
der letzte. Der Unterschied besteht in der anderen Krankheit
und darin, daß die Gefahr für die Kinder, deren Erziehung
bei der abnormen Gleichgültigkeit und den Affektausbrüchen
der Mutter und bei dem gleichzeitigen Alkoholismus des Vaters
auch hier keine gute sein kann, mehr in einer anderen Richtung
liegt. Eines der Kinder, das die Pat. in der Schwangerschaft
abzutreiben versucht, und nach dessen Geburt ein akuter
Schub ihrer Krankheit eingesetzt hatte, in dem ihr die Stimmen
befahlen, das Kind zu töten, wird von der Mutter auch später
gehaßt, und sie ist unfähig, den krankhaften Haß und seine
Folgen zu bekämpfen. Aber auch für die anderen Kinder ist
eine gewisse Gefahr vorhanden, denn es ist nicht unwahrschein-
lich, daß nach der Wegnahme des gehaßten Kindes ein anderes
an seine Stelle treten und dann den gleichen Mißhandlungen
ausgesetzt sein wird, und ferner ist damit zu rechnen, daß bei
der Pat. die Gleichgültigkeit und die Unbeherrschbarkeit der
Affekte mit der Zeit noch zunehmen werden.*) In dieser Hin-
sicht war die Wegnahme nur des einen Kindes ungenügend
und eine gewissenhafte Überwachung der Pat. mindestens not-
wendig, wenn man ihr die anderen Kinder auf Zusehen hin
weiter überlassen wollte. |
Durch die verschiedenen Momente, in denen für das
geistige und leibliche Wohl der vorhandenen Kinder keine ge-
ringe Gefahr liegt, sind eventuelle weitere Kinder der Pat.
ebenso gefährdet und unter ihnen dürften außerehelich Ge-
borene noch ungünstiger gestellt sein.**) Zieht man ferner
ihre schwere hereditäre Belastung in Betracht, so ist, von
sozial-ökonomischen Gründen ganz abgesehen, nicht zu bo-
zweifeln, daß die Sterilisation auch in diesem Falle, wo ihre
Vornahme nicht im Interesse eines eventuellen weiteren Nach-
wuchses, der auch bei gesunder Veranlagung immer in dop-
*) Die Übertragung von Affekten (Haß usw.) sind bei der Dementia
präcox nichts Seltenes (vgl. Fall XIV) und die allmählich oder in
Schüben erfolgende Verschlimmerung der Krankheit und ihrer Symp-
tome (gemütliche Indifferenz usw.) die Regel. |
*%*) Nach dem Vorleben der Pat. ist eine außereheliche Schwänge-
rung fast mit Sicherheit einmal zu erwarten.
— 89 —
pelter Hinsicht gefährdet sein wird, unterblieben ist, nur mit
Vorteil geschehen würde. Die Sterilisation hätte zudem eine
medizinische Seite gehabt: nach der vorletzten Geburt ist ein
akuter Ausbruch ihrer Krankheit erfolgt, und es ist nicht
unmöglich, daß mit einer neuen Geburt, aus analoger Kon-
stellation heraus wie damals, ein neuer Schub einsetzen wird.*)
Wie bei unserer Pat. dürfte es zweifellos in manchen
Fällen von Dementia präcox, wo die Symptome der Krankheit
das Wohl der Kinder weitgehend gefährden und eine dauernde
Internierung nicht durchgeführt werden kann, oder um dieselbe
zu vermeiden, wenn sie nicht im übrigen unumgänglich nötig
ist, wünschenswert sein, weiteren Familienzuwachs und außer-
eheliche Nachkommen zu verhüten.**) Durch das Hinzukommen
einer schweren hereditären Belastung wird die Dringlichkeit
der Sterilisation noch erhöht.
Fall XIV***) (Eigene Beobachtung.)
Frau P., geb. 1877, reform., stand wegen Kindsmord in Straf-
untersuchung. Da man an ihrer geistigen Gesundheit zweifelte, wurde
sie am 11. Mai 1909 zur Begutachtung ins Burghölzli eingewiesen.
Ihre Entlassung erfolgte drei Vierteljahre später nach der Sterilisation.
* Nach Kräpelin, Psychiatrie, Bd. II, S. 268, 1904, entwickelte
sich die Katatonie in 24 Proz. der erkrankten Frauen während der
Schwangerschaft oder, häufiger, im Anschlusse an das Wochenbett.
Pat. liebt ihren Mann nicht, und nach analogen Erfahrungen bei
der Dementia präcox, wo der Nachweis jeweilen eindeutig zu führen
war, muß aus ihren Stimmen (daß ihr Mann sterben werde) geschlossen
werden, daß sie wünscht, seiner ledig zu sein und ihren früheren Lieb-
haber B. zu heiraten (Stimmen, daß dessen Frau sterben werde usw.).
Da es um ihre Liebezum Manne in Zukunft voraussichtlich nicht besser sein
wird, steht zu erwarten, daß sich der in „gesunden“ Tagen unterdrückte
Wunsch, dem die -Wirklichkeit entgegensteht, besonders dann in ver-
stärktem Maße durchsetzen wird, wenn sie von ihm wieder ein Kind
bekommt. Damit kommt auch das letztere in Gefahr.
**) Die Wegnahme jedes einzelnen Kindes wäre grausamer als die
Sterilisation, event. schwer durchführbar und unsicher.
*#*) Einige anamnestische und katamnestische Details sind zur Ver-
vollständigung der Darstellung Marg. Meier, Beitrag zur Psycho-
logie des Kindesmordes, Leipzig 1910, entnommen, wo der Fall unter
anderen Gesichtspunkten verwertet ist.
7
— 90 —
Eine verstorbene Schwester der Pat. war epileptisch, ihre Brüder
trinken; der Großvater väterlicherseits war ausgesprochener Potator, ein
Geschwisterkind des Vaters wegen Melancholie interniert; die Brüder der
Mutter sind Trinker gewesen und der eine von ihnen (früh gest.) trug.
sich beständig mit Suizidgedanken.
Pat. heiratete im November 1906. Die erste Gravidität, in der sie
viel an Erbrechen litt und häufig gedrückter Stimmung war, endete im
Juli 1907 mit einer Fehlgeburt. Die zweite verlief normal, und Pat
gebar im Januar 1909 einen gut entwickelten Knaben. Gegen Ende der
letzten Schwangerschaft machte sie sich viel Sorgen um die Nieder-
kunft und ihre ökonomische Lage. Ihr Verhalten zum Knaben scheint
von Anfang an sehr ungleich und sonderbar gewesen zu sein: Arzt und
Hebamme fiel auf, daß sie ihn oft mit kaltem Blick ansah und nie Lieb-
kosungen für ihn hatte. Im Widerspruch dazu‘steht die Aussage einer
Freundin, die Pat. während des Wochenbetts pflegte: sie habe an dem
Kind eine herzliche Freude gehabt und „hatte, weiß Gott, was für eine
Sache mit dem Buben“. Einige Tage nach der Geburt sagte sie zum
Mann, als er heimkam und sie begrüßte, er solle nicht so viel mit ihr
reden, sie vertrage es nicht, und kehrte ihm damit den Rücken. Hinterher
wunderte sie sich über ihr schroffes Benehmen und erklärte der Freundin,
sie wisse nicht, was das sei, aber sie habe einfach seine Stimme nicht
ertragen können.
Nach der Abreise der Freundin überfiel die Pat. eine quälende
Angst, die sich zusehends steigerte. Sie zeigte gar keine Freude mehr
am Knaben und wurde immer unruhiger. Sie jammerte, „wenn dem
Bübli nur nichts passiert“ und ob sie ihn auch recht besorgen
könne, daneben, daß sie sich mit dem Kinde nicht durchbringen werden,
da alles so teuer sei. Die Selbstanklagen, wie tief sie gefallen sei,
und die unbegründeten Sorgnisse (der Mann verdiente hinreichend, die
Familie hatte bisher nie Not zu leiden und der Knabe war tadellos ge-
pflegt) häuften sich. Nach einer kürz dauernden Beruhigung nahm ihre
Hast und Unruhe von neuem zu. In dieser Zeit ließ sie einmal das
Kind beim Baden ins Wasser fallen und machte sich unmittelbar nachher
die bittersten Vorwürfe über ihre „Unachtsamkeit“. Sie wurde von da
an noch scheuer, mied die Leute und klagte immer lauter, wie schmerz-
lich sie sich quäle, "sie sei seit der Geburt ganz anders, wisse nicht ein
noch aus, wenn sie nur nicht allein wäre.
Am 10. Mai 1909 gab sie dem Knaben in Wasser gelöstes Mäusegift
(Strychnin) zu trinken. Während er trank, freute sie sich. Darauf brachte
sie ihn unter Tränen dem Mann, der damals unpäßlich zu Bett lag, und
gestand die Tat. Sie hatte sofort bereut und versucht, ihn durch Ver-
abreichen von Fencheltee zu retten. Sie nahm das tote Kind auf den
Arm, herzte und küßte es und wollte nicht verstehen, daß es tot war.
Dann stand sie untröstlich und jammernd an der Leiche, wie tief sie ge-
fallen sei und daß sie es habe tun müssen. Das Strychnin hatte
in Gi a
, m.
sie schon zwei Tage vorher gekauft, bis dahin aber unter beständigem
inneren Kampfe ihrem Zwangsantrieb, das Kind zu töten, widerstehen
können.
Unsere Beobachtung ergab, daß Pat. an der katatonen Form
der Dementia präcox leidet. Als prägnantester Ausdruck der tief-
greifenden Störung ihres Gefühlslebens war von Anfang an eine ausge-
sprochene Paramimie vorhanden. Ihre Mimik war eine ganz eigen-
tümliche: der untere Teil des Gesichtes drückte ausgesprochene Freude
aus, vom Lachen bis zur Ekstase, und in den Augen lag eine sonder-
bare Mischung von Trauer, Schmerz und unverhohlener Freude, die auch
dann vorhanden war, wenn Pat. bitterlich weinte.
In der kritischen Zeit (von der Geburt bis zur Tat) war es in
ihrem Innern wie eine Männerstimme gewesen, die sie Tag und Nacht
aufforderte, den Knaben aus der Welt zu schaffen: „die Stimme des
Bösen, da in der Brust“, die sagte: „du mußt das Bübli umbringen“,
In der Anstalt hörte sie Stimmen, die sie beschimpften: so etwas wie
sie getan habe, tun nur Dirnen. Die Abwehr gegen die Untersuchung
in dieser Richtung resp. ihre Widerstände, diese Stimmen in der Re-
preduktion zum Bewußtsein gelangen zu lassen, waren fast unüber-
windlich und haben wenig mehr darüber erlahren lassen. Dieselben
Widerstände setzte sie jedem Eingehen auf die schrecklichen Träume
entgegen, von denen sie in den ersten Wochen nach der Tat gequält war.
' Die Pat. hielt sich selbst für geisteskrank und beklagte ihre Zu-
kunft: sie dürfe keine Kinder mehr bekommen, da sie es nicht verdiene
und — da sie nicht sicher sei, daß „so etwas“ (sc. Delikt) niot wieder
passieren: könne. Auch plagte sie der Zwangsgedanke, daß, wenn sie
nochmals ein Kind bekomme, der liebe Gott ihr Verbrechen gegen (las
erste an ihm rächen werde.
Nach mehrfachen Schwankungen — zeitweiser Beruhigung, dann
wieder‘ stärkerer Depression mit Suizidgedanken und motorischer Un-
ruhe — trat allmählich definitive Besserung ein. Die ganze Zeit lag
in ihrer Mimik jene Mischung widerstreitender Gefühlsausdrücke, wenn
auch zuletzt nur eben angedeutet.
Die psychologischen Motive ihrer Tat erhellen aus ihrem Vor-
leben und aus Ergebnissen späterer Untersuchungen:
Die Pat..hatte. als. junges Mädchen einen Deutschen lieb gewonnen,
der sie seinerseits liebte. Sie machte sich im stillen Hoffnungen auf
eine dauernde Verbindung mit ihm. Der Vater aber wollte davon nichts
wissen, da der Mann ein Ausländer: und mittellos war. Das aus der
Kindheit durch eine lieblose Stiefmutter — sie hatte ihre Mutter mit
vier Jahren verloren — stark verschüchterte Mädchen hatte seine Liebe
in verstärktem Maße dem Vater zugewendet und ihm auch später eine
ungewöhnliche Anhänglichkeit und Ergebenheit bewahrt. Sie dachte
damals kaum daran, sich über das Verbot des Vaters hinwegzusetzen
und gegen seinen Willen zu heiraten. Vor einem illegalen Verhältnis
q%
— 92 _
hatte sie große Angst und Widerwillen. Der Vater hatte sie und
ihre Schwester seinerzeit ermahnt, es solle ihm ja keine so (mit
einem unehelichen Kind) heimkommen. Sie machte sich in jener
Zeit Gedanken, was wäre, wenn sie ein uneheliches Kind be-
kommen sollte und sagte sich: man tötet dann sich selbst und das
Kind, der Schande wegen. Als sie der Geliebte eines Tages leiden-
schaftlich bedrängte, flehte sie ihn an, ihr nichts zu tun. Bald
darauf erhielt sie von ihm einen Abschiedsbrief. Es bemächtigte sich
ihrer eine starke Niedergeschlagenheit, sie trug sich eine Zeitlang mit
Selbstmordgedanken, und konnte lange über das Erlebte nicht hinweg-
kommen.
Ihren jetzigen Mann lernte sie kennen, nachdem sie als Kellnerin
in eine andere Gegend gekommen war. In der neuen Stelle hatte sie mehr
als je den Wunsch, aus ihren bisherigen Verhältnissen herauszukommen
und ein eigenes Heim zu gründen. Sie liebte ihren Mann nicht, wußte
aber, daß er solid und im Gegensatz zu anderen Gästen nie zudringlich
war, daß er ernste Absichten habe und sie liebe. Sie heiratete ihn und
hoffte, daß ihre Liebe hinterher erwache, wenn der Mann weiter um
ihre Zuneigung werben werde. Nach der Heirat sah sie sich in ihren
Erwartungen getäuscht: der Mann kümmerte sich nicht mehr viel um
sie, fühlte kein Bedürfnis und tat daher auch nichts, ihre Zuneigung
zu gewinnen. Zeitweise war er sogar grob mit ihr und quälte sie mit
kleinen Eifersüchteleien.
Die erste Gravidität führte wegen Hyperemesis [psychische
Gründe *)] zum Abort. Bei der zweiten schonte sie sich, da sie ein Kind
wünschte und sich freute, eines zu bekommen. Aber gerade in dieser
Zeit behandelte sie der Mann schlechter als sonst. Er machte ihr ganz
unberechtigte Vorwürfe und stellte sie jeden Augenblick als dumm hin.
Einmal äußerte er zu ihr, sie könne nicht einmal ein rechtes Kind
zur Welt bringen. Die bedrückende Stimmung, der sie schon in
der ersten Schwangerschaft unterworfen war, kam wieder und viel
stärker als damals über sie. Ihre alten Insuffizienzgefühle, unter denen
sie schon in der Kindheit litt — sie hatte immer wenig Selbstvertrauen
und glaubte, daß andere alles besser könnten —, erwachten, und da ent-
stand in ihr die quälende Frage, die sie fortab wie eine Zwangsidee
verfolgte, ob ihr Kind nicht schwachsinnig sein werde.**) Dazu gesellte
sich die trübe Befürchtung, daß sie, „die dumme Person“ (Pat. war eine
*) Vgl. H. Müller, Beiträge zur Kenntnis der Hyperemesis gra-
vidarum, Psychiatr.-Neurolog. Wochenschr., Jahrg. X, S. 94. — Die Be-
rechtigung zu dieser, hier nicht weiter zu beweisenden Annahme liegt in
der ganzen Psychologie des Falles, speziell im Verhältnis der Pat. zu
ihrem Mann. In der zweiten Schwangerschaft überwog der Wunsch
nach einem Kind.
**) Ausgangspunkt für diese Zwangsidee war die Äußerung des
Mannes, daß sie sicher nicht einmal ein rechtes Kind gebären könne.
— 93
ganz tüchtige und nicht unintelligente Frau) das Kind nicht werde
erziehen können, und ihre unbegründeten Sorgnisse ökonomischer Art. Sie
war schon in der ersten Gravidität und noch mehr nach der Fehl-
geburt gegen den ehelichen Verkehr gleichgültig geworden, in der
zweiten Schwangerschaft hatte sie davor ausgesprochenen Widerwillen.
Sie wünschte jetzt oft, daß sie nur wieder Dienstmädchen wäre und
keinen Mann hätte und dachte, wenn ihr Mann nur sterben würde.
Mit der Geburt des Kindes steigerten sich ihre Unzufriedenheit und Ab-
neigung gegen den Mann und sie begann ihn zu hassen. Im Wochen-
bett konnte sie seine Stimme nicht ertragen und war froh, wenn er sie
in Ruhe ließ. Sie zog Vergleiche: wie gut und schön sie es jetzt haben
könnte, wenn nur der Deutsche, den sie liebte, ihr Mann und der
Vater des Kindes wäre. Allmählich wurde sie gleichgültig gegen das
Kind und begann es schließlich wie den Mann zu hassen. „Von da an
saß der Böse in meinem Herzen und ich hatte keine Ruhe mehr.“ Eine
innere Stimme, die immer mehr Macht über sie gewann, befahl ihr dann
das Kind zu töten. Sie versuchte sich zu wehren und peinigte sich
mit Selbstvorwürfen. Sie erkannte die wachsende Gefahr für das Kind,
(„wenn dem Bübli nur nichts passiert“) und wollte es im Vorgefühl der
Aussichtslosigkeit ihres Kampfes mit dem Zwangsantrieb, das Kind zu
töten, in Pflege geben, um es vor sich selbst zu retten. (Der Mann
wollte davon leider nichts wissen.) Einmal war sie nahe daran, zu
unterliegen, als sie den Knaben beim Baden ins Wasser fallen ließ,
ihn aber rechtzeitig noch heraushob.*) Die Tat bereute sie sofort, nach-
dem das Kind das Gift getrunken hatte, versuchte es zu retten und war
untröstlich über seinen Tod. Die Spaltung ihrer Persönlichkeit spiegelte
sich noch viele Monate später in der eigentümlichen Mischung von Ge-
fühlsausdrücken: unverhohlene, den befriedigten Zwangsantrieben an-
gehörende Freude über das erreichte Ziel und verzweifelte Reue und
Trauer des unterlegenen Persönlichkeitsrestes.
Die damals bis zum Haß gehende Abneigung gegen den Mann hat
die Pat. erst kurz vor der Entlassung, als sie glaubte, daß sie dieselbe
überwunden habe, unumwunden zugegeben. Während ihres Aufent-
haltes in der Anstalt wollte sie sich ihre Einstellung zum Manne nicht
eingestehen, suchte sie nach außen zu verdecken und sperrte lange
alles ab, was ihren Mann betraf.
Als sie wieder zu Hause war, rühmte sie den Mann, klagte aber
bei einem Besuche im Juli 1910, daß sie sich große Mühe geben müsse,
in seiner Gegenwart ruhig und heiter zu sein, und wie er sie plage,
- *) Der Vorfall ist ein Versuch, das Kind zu töten, somit ein Vor-
läufer des Delikte, der durch die den Zwangsimpulsen entgeg: n-
stehenden Kräfte noch rechtzeitig vereitelt wurde. Der Beweis dafür
liegt in der Identität der dem Vorfall auf dem Fuße folgenden Selbst-
anklagen und Selbstvorwürfe mit denjenigen nach dem Delikt.
— 94 —
e
daß ihr der eheliche Verkehr mit dem Manne verhaßt sei. Sie bekomme
dann eine unüberwindliche Abneigung gegen ihn und könnte ihn schlagen,
wenn sie sehe, daß er geschlechtliche Ansprüche mache. Ihre Tat be-
trachtete sie als Folge ihrer „großen Sünde“, daß sie sich damals im
stillen oft gewünscht hatte, das zu erwartende Kind möchte doch von
jenem geliebten Deutschen sein, und äußerte: „ich glaube fast, ich
habe in dem getöteten Kind den Vater gehaßt“.
Im Dezember 1910 kam die Pat. in einer melancholischen Verstim-
mung zum zweiten Male ins Burghölzli, konnte aber rasch (anfangs
Januar 1911) wieder entlassen werden. Sie sollte zu Hause die Wohnung
wechseln und bekam dabei solche Angst, daß sie am liebsten am alten
Ort bleiben wollte. „Der Mann hätte ja in die neue Wohnung ziehen
können.“ Sie geriet dann in immer zunehmende Aufregung. Es er-
wachten die alten Vorwürfe und damit der Wunsch nach dem Kinde.
Sie jammerte, wie schrecklich es ihr sei, daß sie keine Kinder mehr
bekommen könne. Ihre Einstellung zum Manne war diesmal auch nach
außen viel negativer als bei ihrer ersten Internierung. Eine Zeitlang
wollte sie gar nicht mehr zu ihm zurück. Schon im letzten Sommer
war ihr eine eigentümliche Gedächtnisschwäche aufgefallen: sie ver-
gißt es immer wieder, wenn ihr der Mann etwas aufträgt, während sie
sonst alles gut im Kopf behalten kann.*) Sie will ihre Abneigung bewußt
auch heute nicht verstehen und lobt den Mann, der doch so gut zu ihr sei.
Das ıitgeteilte Material zeigt, welcher Natur und Herkunft die
widerstreitenden Gefühle der Pat. waren und wie sie schließlich
durch ihr Delikt das Opfer eines tiefen seelischen Konflikts geworden
war. Unmittelbar sind es folgende ohne weiteres ersichtliche Momente, die
sie zu ihrer Tat geführt haben: der Haß gegen den Vater des Kindes,
das wieder erwachte Insuffizienzgefühl mit dem ihm entspringenden
Zwangsgedanken, daß sie kein rechtes Kind gebären und es nicht
erziehen könne, und der Wunsch, es möchte jener Deutsche, den sie
wirklich liebte, der Vater ihres Kindes sein. Die Verkettung geht damit
weit zurück und weist auf ihren eigenen Vater, der in ihrem Leben
von jeher eine bedeutsame und sofern verhängnisvolle Rolle spielte, als
er sie verhinderte, jener Neigung zu folgen und aus Liebe zu heiraten.
Wie stark die Pat. noch heute mit ihren Gefühlen dem Vater angehört,
erhellt aus ihren Klagen, wieviel doch der Vater durch ihre böse Tat
zu leiden habe, die in den ersten Tagen nach Begehung des Delikts im
Vordergrunde standen und sie am meisten quälten.
Die von der Untersuchungsbehörde gestellte Frage, ob Pat. inter-
niert werden müsse, hatte das Gutachten vom Juni 1909 wie folgt be-
antwortet: „Der gegenwärtige Zustand der Expl. macht vorderhand die
Internierung resp. Überwachung zur Notwendigkeit. Eine Besserung
*) Vgl. zu dem durch Unlustmotiv begründeten Vergessen Freud,
Zur Psychopathologie des Alltagslebens, Wien 1907.
u OB os
ist aber nicht ausgeschlossen, so daß die Frau später mit Rücksicht
auf ihre eigene Person entlassen werden könnte. Was dann? Kehrt
sie in ihre Familie zurück, so wird man dasselbe Unglück riskieren,
wenn wieder ein Kind zur Welt kommen sollte. Es wird daher für
den Fall, daß sie wieder aus der Anstalt entlassen wird, nichts anderes
übrig bleiben als die Scheidung, die aber auf Grund der Geisteskrank-
heit erst nach drei Jahren ausgesprochen werden könnte, da sich dieselbe
mit Sicherheit nicht weiter in ihr früheres Leben zurückverfolgen läßt.
Damit wäre auch eine Wiederverehelichung ausgeschlossen.“
Pat. wurde exkulpiert. Der weitere Verlauf bis zu ihrer Ent-
lassung gestaltete sich wie folgt:
Bis im September 1909 war ihr Zustand soweit gebessert, daß sie
hätte entlassen werden können. Der Mann, der die Scheidung von sich
gewiesen hatte und sich auch jetzt nicht scheiden lassen wollte, stellte
damals das Gesuch um Entlassung seiner Frau. Dasselbe wurde auf
Grund des Gutachtens abgelehnt, dagegen dem Manne die Vornahme
einer weitere Schwangerschaft verhindernden Operation vorgeschlagen,
wodurch die Möglichkeit einer Wiederholung des Delikts für immer
ausgeschlossen und daher die Entlassung möglich würde.
Der Mann erklärte sich, wenn auch nicht gern, mit dem Vorschlag
einverstanden. Da der Fall für uns ein Novum darstellte, gelangten
wir mit der Anfrage an die Justizdirektion, ob gegen die Sterilisation
keine gesetzlichen Gründe vorliegen, indem wir dieselbe von rein ärzt-
lichem Standpunkt aus warm befürworteten. Von der Justizdirektion
wurde auf das Gutachten des Sanitätsrats im Falle I, der in der
gleichen Zeit pendent war, zurückgegriffen und erklärt, daß jenes nichts
enthalte, was die Vornahme der Operation bei Frau P. hindern könnte
und daß im vorliegenden Falle auch keine gesetzlichen Hinderungs-
gründe beständen. Dagegen wurde ausdrücklich nicht nur die Zustim-
mung des Ehemannes und des Vormundes, sondern auch das Einver-
ständnis der Pat. selbst gefordert (Oktober 1909).
. Die Pat., die sich Kinder wünschte, hatte sich Bedenkzeit aus-
gebeten, schwankte dann auf und ab und schien sich in der Alternative
nicht entscheiden zu können. Schließlich überwogen doch die prak-
tischen Rücksichten, und sie erklärte sich einverstanden. Die Entscheidung
war nicht ohne Depression abgegangen, hatte aber keine ernstlichere .
Verschlimmerung ihres Zustandes zur Folge. Ihr Jammern, daß sie
nun nie mehr Kinder bekommen könne, verlor sich in den nächsten
Wochen, und sie gewann wieder ihre frühere gleichmäßige Stimmung.
Bezüglich der Operation hatte der Mann noch die Bedingung gestellt,
daß durch sie die Menstruation nicht verloren gehe.
Damit wäre der Fall erledigt gewesen, wenn nicht in sehr
bedauerlicher Weise von medizinischer Seite eingegriffen worden wäre.
Der Mann bat plötzlich am Tage vor der Überführung der Pat. in die
Frauenklinik um Aufschub, da sich die Operation event. doch vermeiden
— 6 —
lasse. Wie sich nachträglich herausstellte, war der Mann, gereizt durch
die Verzögerung der formellen Erledigung, der Sache überdrüssig
geworden und hatte versucht, die Operation zu umgehen. Man
wies ihn an einen Arzt, um sich nochmals beraten zu lassen. Derselbe
erklärte ihm, daß die Sterilisation seiner Ansicht nach durchaus nicht
nötig sei, damit die Frau entlassen werden könne, indem er sich auf
einen ihm bekannten Fall, wo es auch ohne dieselbe gegangen sei,
berief und versprach, sich für ihn in diesem Sinne bei der Staats-
anwaltschaft zu verwenden.
Auf die Pat. war die Intervention von sehr schlechtem Einfluß. Sie
klammerte sich sofort an die neue Hoffnung und bereute ihre Zustim-
mung. Andererseits war sie doch etwas von der Richtigkeit unserer
Argumentation überzeugt, keinesfalls aber so, daß sie sich ohne den
äußeren Zwang zur Operation entschlossen hätte. Die Ungewißheit
schaffte für sie in kurzer Zeit eine äußerst peinliche Lage, so daß
sie schließlich sehnlichst, ob so oder so, die Lösung dieses Zustandes
durch den Entscheid von seiten der Behörden herbeiwünschte.
Die Justizdirektion blieb bei ihrer Forderung. So unterschrieb
der Mann fast zwei Monate später eine neue Erklärung seiner Zustim-
mung, worauf die Sterilisation (beidseitige Tubenresektion) am
8. Dezember 1909 ausgeführt wurde. Am 24. Dezember konnte die Pat.
aus der Frauenklinik entlassen werden.
In den wenigen Tagen, welche sie nachher noch im Burghölazli
war, befand sie sich psychisch und körperlich vollkommen wohl und
wünschte nach Hause. Ihrer Entlassung stand aus medizinischen
Gründen nichts mehr im Wege; ihr Zustand war derart, daß sie ihrer
Beschäftigung im Haushalt anstandslos nachgehen konnte. Vorsichts-
halber wurde die Entlassung noch an die Verpflichtung des Ehemannes
gebunden, den Behörden allfällige Erscheinungen neuer Verschlimmerung
im Verhalten seiner Frau rechtzeitig zur Anzeige zu bringen, und zu-
gleich wurde sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem kantonalen
Inspektorat für Familienpflege unterstellt. Letzteres hielten wir aus
psychischen Gründen wenn auch nicht für überflüssig, so doch im
Interesse der Pat. selbst nicht für angezeigt.
So hat endlich dieser Fall seinen Abschluß gefunden,
nachdem sich die ganze Angelegenheit über mehr als vier
Monate (September 1909 bis Januar 1910) hingezogen hatte,
wovon die Erledigung der formellen Fragen einen verhältnis-
mäßig großen Teil in Anspruch nahm. In erster Linie trug
aber Schuld an der Verzögerung, daß dem Manne im
letzten Augenblick von der Operation abgeraten wurde. Es
ist das um so bedauerlicher, als es von medizinischer Seite
et
a G as
geschehen ist, wobei jenem Arzt besonders zur Last fällt, daß
er sich vorerst über die Sachlage nicht genügend orientiert hatte.
Eine raschere Erledigung solcher Fälle wäre im Interesse
der Kranken sebr wünschenswert, und man sollte alles
fernhalten, was den einmal gefaßten Entschluß wieder ins
Wanken bringen könnte. Die Alternative, sich einer Steri-
lisation zu unterziehen und dann entlassen zu werden oder
event. auf viele Jahre bis zur vollendeten Klimax interniert
zu bleiben, ist für eine zarter fühlende und intelligentere Frau
wie Pat. keineswegs eine leichte. Die Entscheidung und der
spätere Aufschub war nicht ohne Einfluß auf ihr Befinden,
wenn sie auch glücklicherweise keine ernsteren Folgen hatten.
Man wird aber solange allerlei Zufälligkeiten und Interventionen
von dritter Seite ausgesetzt sein und damit zu rechnen haben,
daß sie event. einmal die in Aussicht genommene Behandlung
im letzten Augenblick vereiteln, als man neben der Ein-
willigung der Kranken auf die Zustimmung der Angehörigen
und verschiedener Behörden bedingungslos angewiesen ist*) und
den unbegründetsten Widerständen gegenüber nur mit jener
Alternative operieren kann. In dieser Beziehung wird es erst
dann besser werden, wenn es möglich ist, die Operation auf
Grund einer gesetzlichen Handhabe auszuführen, so daß es auch
nicht nötig ist, vorher zahlreiche behördliche und richterliche
Instanzen zu durchlaufen, wo gleichfalls die mannigfaltigsten
Einflüsse mitspielen und ausschlaggebend werden können.**)
Dann wird das Verfahren auch in der Praxis ein viel ein-
facheres werden und eine rasche Erledigung möglich sein.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine nicht
wnintelligente Frau, die bei ihrem heutigen Zustand sehr
wohl auf freiem Fuß leben und dem Haushalt vor-
*) Vgl. Fall I.
**) Ich zitiere beispielsweise den von Bircher, l. c. mitgeteilten
Fall: Vorschlag der Kastration durch den Psychiater, Einwilligung des
Pat., Zustimmung der Gemeinde, Ablehnung seitens der administrativen
Behörden, Billigung durch die Aufsichtskommission (drei Mediziner,
zwei Juristen, ein Landwirt und ein Fabrikant), Berufung des Chirurgen
auf Entscheid aus richterlicher Instanz, ablehnendes Gutachten des Prä-
sidenten der Kriminalkammer.
— 98 —
stehen kann. Es wäre eine Grausamkeit gewesen, sie bis
zur vollendeten Klimax interniert zu halten, damit sie keine
Kinder mehr bekomme, was sich viel humaner durch die Steri-
lisation hat erreichen lassen.*) Da ihre Tat psychologisch in
ihrem Verhältnis zum Manne begründet lag, den sie nicht
liebt und gleichsam im Kinde getötet hat, und daher mit einer
neuen Geburt eine Wiederholung des Delikts mit größter Wahr-
scheinlichkeit zu riskieren war, so hätte die Sterilisation nur
dann wegfallen können, wenn der Mann auf die vorge-
schlagene Scheidung eingegangen wäre. Zu erwarten, daß
ihre Gefühle sich ändern werden, dazu war keine Hoffnung da.
Inzwischen hat ihre Abneigung gegen den Mann noch zuge-
nommen.
Bei Frau P. und analogen Fällen hat die Sterilisation
neben der sozialen und ökonomischen eine eigentlich medi-
zinische Seite. Die Geburt des Kindes hatte die Krankheit
ausgelöst.**) Es stand daher mit der Geburt eines weiteren
Kindes von dem gleichen Manne aus demselben seelischen
Konflikt heraus ein neuer Ausbruch der Krankheit zu be-
*) Wenn die Pat. bei ihrer zweiten Internierung klagt, wie
unglücklich sie sei, daß sie sich habe operieren lassen müssen und nun
keine Kinder mehr bekommen könne, so ist zu bedenken, daß anderen-
falls an Stelle der Sterilisation eine langjährige Internierung getreten
wäre, also ebenfalls eine erzwungene Kinderlosigkeit und zwar mit
unvergleichlich größerer Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit, und
daß sie sich dann event. bis zuletzt mit der leisen Hoffnung getragen
“ hätte, daß sie vielleicht doch noch vorher entlassen werde. Ob das
menschlicher ist? und ob die falsche Hoffnung für die Pat. soviel wert
ist, wenn sie sich nach vielen Jahren doch abfinden muß?
` **) Von zwei Kranken, von denen die eine zweimal während der
Schwangerschaft und einmal nach einer außerehelichen Geburt e-
krankte, bei der anderen der Ausbruch der Krankheit dreimal im An-
schluß an die Geburt erfolgte, berichtet Good, 1. c., S. 266 und 267.
In dem zweiten Fall wurde im Frühjahr 1906 eine sterilisierende
Operation vorgenommen. Seitdem ist die Frau soweit gesund ge-
blieben, daß sie nie mehr der Anstaltspflege bedurfte und immer ihrem
Haushalt vorstehen konnte.
Mit den sozialen Indikationen zusammen dürfen auch solche ver-
einzelte Erfahrungen herangezogen werden, obschon sie allein bei unseren
ınvollkommenen Kenntnissen von der pathogenen Bedeutung der gene-
rativen Vorgänge die Operation meist nicht bedingen können.
— 99 —
fürchten.*) Ferner ist es im Interesse der Therapie eine medi-
zinische Forderung, Kranke wie Frau P., solange es nur geht,
in der menschlichen Gesellschaft leben zu lassen und die
Internierung von an Dementia präcox Leidenden auf die
schweren im Leben nicht mehr angepaßten Fälle zu be-
schränken. **)
Eine schädliche Wirkung der Sterilisation hat sich bei der
Pat. bis jetzt nicht nachweisen lassen, denn in ihrem heutigen
geistigen Verhalten ist nichts, was darauf zurückgeführt werden
müßte. Da die Operation nicht in einer Kastration bestand,
könnte überhaupt nur eine psychische Wirkung in Frage kom-
men.***) Die Entscheidung, ob in solchen Fällen die Kastration
*) Vgl. zur „krankmachenden* Wirkung seelischer Vorgänge bei
der Dementia präcox Bleuler und Jung, Komplexe und Krankheits-
ursachen bei der Dementia präcox, Zentralbl. f. Nervenheilkunde und
Psychiatrie Bd. 19, S. 220, und Jung, UNS die Psychologie der Dementia
präcox, Halle 1909.
Daß die Pat. seit der Sterilisation bereits ein zweites Mal der
Irrenanstalt übergeben werden mußte, spricht natürlich nicht gegen die
Richtigkeit jener Befürchtung. Die Geburt eines weiteren Kindes von
dem gleichen Manne ist nur eines der Momente, ‘die bei der Pat. die
Krankheit von neuem auslösen können, aber ein bekanntes, dem
besonders große Bedeutung zukommt, da es mit seinen Folgen stärker
als viele andere eine tiefe Wunde in der Seele der Pat. (Abneigung und
Abscheu gegen den Mann) zu treffen vermag. Daneben sind andere
Konstellationen moge, die wieder zum Ausbruch der Krankheit führen
können.
**) Vgl. Bleuler, Frühe Entlassungen. Psychiatr.-Neurolog.
Wochenschr., Jahrg. VI, S. 441.
***) Da sich die Pat. Kinder wünschte und nun keine bekommen
kann, ist bei ihr wohl der Komplex der Kinderlosigkeit vorhanden,
und sie beklagt ihr Unglück. Einen tiefen und nachhaltigen oder gar
krank machenden Einfluß hat aber der Komplex bis heute auf ihre Psyche
nicht gehabt.
Ich will in diesem Zeaimnänhange noch bemerken, daß die Steri-
lisation oder Kastration auch einmal eine latente Dementia präcox zum
Ausbruch bringen kann, z. B. bei einem sehr stark entwickelten Kinder-
komplex, wo mit der Operation die Realisierung des Wunsches nach
dem Kinde für immer ausgeschlossen, das aber von dem Individuum
nicht ertragen und mit der Psychose beantwortet wird. Es befindet
sich zurzeit eine solche Pat. im Burghölzli, wo die Katatonie nach
beiderseitiger Ovariektomie wegen Zystom ausgebrochen ist und die
— 10 —
oder die Sterilisation ausgeführt werden soll, wird ganz ab-
gesehen davon, daß hier der Mann die Erhaltung der Men-
struation zur Bedingung machte, immer für die Sterili-
sation ausfallen, da bei empfindsameren Kranken wie unsere
Pat. der schlechte Einfluß, den der Wegfall der Menstruation
‚auf die Psyche der noch im geschlechtsreifen Alter stehenden
Frau ausübt, mehr als sonst zu gewärtigen ist.
Die Sterilisation erfüllte in diesem Falle sehr verschiedene
Aufgaben :*)
1. die Möglichkeit, der sonst sozialen Frau die Freiheit
zurückzugeben;
2. eine rein medizinische, indem durch Ausschaltung eines
bekannten und wichtigen Faktors (Geburt) als auslösendes
Moment die Gefahr der Rezidive vermindert wird;
3. eine ökonomische, indem die Arbeitsfähigkeit der Pat.
in einer Anstalt eine sehr beschränkte, in ihrer Familie da-
gegen in „gesunden“ Zeiten eine „unbeschränkte* ist;
4. es ist durch die Sterilisation nicht nur eine Wieder-
holung des Delikts, sondern die Vererbung ihrer patholo-
gischen Anlage ausgeschlossen.
Trotz alledem wird man, wenn in einem, so in diesem
Falle die Sterilisation als Härte empfinden und wünschen
mögen, daß sie der Pat. hätte erspart bleiben können.
Der Wunsch nach dem Kinde war. hier besonders stark.
Ihr Kinderkomplex und eine leise Hoffnung, daß sie
event. einmal ohne Sterilisation vor vollendetem Klimakterium
entlassen würde, hatten ihr seinerzeit den Entschluß, sich der
Operation zu unterziehen, sehr schwer gemacht. Bei einem
Kind nach Wunsch, von einem geliebten Manne, wäre sie viel-
leicht nie erkrankt und nicht zur Kindsmörderin geworden.
In diesem Sinne wäre es humaner gewesen, dem Manne die
psychischen Krankheitssymptome innige Beziehung zum auslösenden
Moment resp. dessen Folgen haben.
*) Die übrigen bei der Entlassung der Pat. getrofienen Kautelen
(Aufsicht durch das Inspektorat, Anzeigepflicht des Mannes) sind daraus
zu verstehen, daß bei ihrer Entlassung noch andere Fragen mitspielten,
u. a. die Möglichkeit erneuter Suizidgefährlichkeit.
— 101 —
Scheidung aufzuzwingen, falle man es könnte.*) Wenn diese
auf Grund ihrer Geisteskrankheit erfolgte, so wäre damit eine
neue Verehelichung ausgeschlossen und das Leben eines etwaigen
unehelichen Kindes der Liebe kaum gefährdet gewesen.**)
Fall XV. (Asyl Wil.
N., Nina, geb. 1882, ledig, reform., Fädlerin; auf öffentliche Kosten
verpflegt. Sie war von Ende 1905 bis 1910 fünfmal im Asyl Wil inter-
niert: 29. Dezember 1905 bis 17. Mai 1906; 1. Juni 1906 bis 26. August
1907; 31. März 1908 bis 24. Mai 1908; 20. Dezember 1908 bis 26. Januar
1909 und 2. Februar bis 16. Juni 1910.
Die hereditäre Belastung in ihrer Familie ist eine sehr schwere:
der Vater beging Suizid, die Mutter leidet an Dementia präcox. Der
Ehe entstammen 6 Mädchen und 3 Knaben:
1. Kind: unehelich geboren, gesund, verheiratet; ihre Kinder ebenfalls
gesund;
2. „ : schwachsinnig;
3. „ : Mörderin ihres unehelichen Kindes;
4. „ : gebar unehelich, leidet an „Nervenzuckungen“, verheiratet;
ihre Kinder gesund ;
ð „ : gebar unehelich, epileptisch; ihr Kind sonderbar;
6. „ : Nina, gebar zweimal unehelich, epileptisch; ihre beiden
Kinder ebenfalls epileptisch und schwachsinnig, das eine zu-
gleich mit kongenitaler Mißbildung;
T. „ (Knabe): angeblich normal, verheiratet;
e „ : schwachsinnig und Trinker;
9 „ „ : angeblich gesund. |
N. leidet seit ihrem 15. Jahre an Epilepsie. Nach den Anfällen
ist sie jeweilen einige Tage psychisch gestört, in den Intervallen aber
arbeitsfähig. Allmählich wurden die Anfälle häufiger und schwerer, und
in den letzten zwei Jahren vor ihrer Internierung traten im Anschluß
an dieselben schwere Tobsuchtsanfälle auf, so daß die Pat. isoliert
*) Auch bei der Pat., die bewußt ihre Abneigung gegen den
Mann nicht verstehen will und sie im Gegenteil in „gesunden“ Tagen
und nach Möglichkeit auch in der Krankheit aus dem Bewußtsein ver-
drängt (sie konnte das erste Mal die Heimkehr nicht erwarten und lobt
den Mann heute), dürfte die Scheidung auf Schwierigkeiten stoßen und
ihren Konflikt (bis zum Haß gehende Abneigung und Anerkennung des
Mannes auf der anderen Seite), wenigstens vorübergehend, verstärken.
**) Eine uneheliche Schwängerung ist übrigens bei der ganzen
Psychologie der Pat. und nach ihrem bisherigen Leben recht unwahr-
scheinlich.
— 102 —
werden mußte. Im letzten halben Jahre war sie höchstens 8 bis 14
Tage frei von Anfällen und psychischer BRLUng: Brom war ohne
Erfolg geblieben.
Mit 22 Jahren erste uneheliche Geburt. Aus dem Armenhaus ent-
lassen, wurde sie bald wieder gravid und von der Polizei wegen unsitt-
lichen Lebenswandels aufgegriffen.
Im Asyl batte die Pat. während ihres ersten Aufenthaltes in nicht
ganz fünf Monaten 19 schwere Anfälle. Außerhalb derselben und ihrer
Nachwehen war sie ruhig und fleißig, aber empfindlich ‘und reizbar und
in Gegenwart männlicher Personen sexuell hochgradig erregt. Alle paar
Wochen wurde sie wegen Unterleibsschmerzen (kein objektiver Befund) .
bettlägerig.
Bald nach der Entlassung mußte sie wieder interniert werden, da
es mit ihr im Armenhaus nicht ging. Eine Entlassung auf freien Fuß
war erschwert, da die Gemeinde mit Recht eine dritte uneheliche
Schwängerung befürchtete, was auch verunmöglichte, ihr in der Anstalt
größere Freiheit zu gewähren. Man proponierte ihr daher die
Kastration, die im Juli 1907 im Einverständnis mit ihr und der
Armenrpflege vorgenommen wurde (beidseitige Ovariektomie und Sal-
pingektomie)*). 17 Tage nach der Operation kehrte sie aus dem Spital
ins Asyl zurück, fühlte sich damals noch sehr schwach, erholte sich
aber in den nächsten drei Wochen vollkommen, so daß sie entlassen
werden konnte. Anfangs November stellte sie sich im Asyl vor: es ging
ihr bis dahin sehr gut, und sie fühlte sich glücklich.
Die drei folgenden Aufnahmen erfolgten jedesmal wegen Erregung
in Dämmerzustande. Ihre Krankengeschichte bringt im wesentlichen
nichts Neues, dagegen sind zwei Einträge, der erste aus der Zeit ihres
dritten, der zweite aus der ihres fünften Aufenthaltes im Asyl von
Interesse;
1. Mai 1908: sie sucht sich beständig mit Männern zu treffen, und
16. Juni 1910: sie spürt keinen Geschlechtstrieb mehr. „Wegen den
Männern müsse man keine Angst mehr haben.“
Die Anfälle haben an Zahl und Schwere seit der. Kıslastion goch
etwas zugenommen, dagegen ging es ihr seitdem körperlich vortrefflich
und sie hatte durch Fettansatz an Gewicht stark zugenommen. **) .
*) Die Untersuchung der Ovarien ergab kleinzystische Dege-
neration. |
+*+) Lüthje, Über die Kastration und ihre Folgen, Arch. f. exper.
Pathol. und Pharmakol., Bd. 48, hat die Frage der gesteigerten Neigung
zu Fettansatz nach Kastration experimentell‘ bei Tieren verfolgt und
führt dieselbe auf indirekte Wirkung der Kastration: größere Ruhe
infolge psychischer Einflüsse zurück, während sie nach Loewy und
Richter — Zur wissenschaftlichen Begründung der Organotherapie,
Berlin. klin. Wochenschr., 1899, Nr. 50, p. 1094 — auf einer Abnahme der
Oxydationsvorgänge infolge der Kastration beruht.
— 103 —
Im vorliegenden Fall ist die soziale Prophylaxe das wich-
tigste: Pat. stammt aus einer schwer belasteten Familie. Von
neun Geschwistern sind nur drei gesund und von deren Kinder
die der Pat. und einer Schwester geistig und körperlich eben-
falls defekt. Ihre im Armenhaus versorgten Kinder sind
schwachsinnig und leiden wie die Mutter an Epilepsie. Ange-
sichts dieser erschreckenden Aussichten für weitere Nach-
. kommen ist es ein Glück, daß. solche in Zukunft durch die
Kastration mit Sicherheit ausgeschlossen sind.*)
Den äußeren Anlaß zur Kastration gab der ungehemmte
Sexualtrieb der Pat. Die Heimatsgemeinde hatte an der Ope-
ration insofern ein besonderes Interesse, als ihr die beiden
Kinder der Pat. zur Last fielen und eine neue uneheliche
Schwängerung mit weiterer Belastung der Gemeinde über kurz
oder lang wieder zu erwarten stand, wenn sie auf freien Fuß
entlassen wurde. Auch für die aus der Internierung erwachsenden
Verpflegungskosten hatte die Gemeinde aufzukommen. Dabei
war die körperlich kräftige Pat. die meiste Zeit arbeitsfähig
und verlangte fortwährend ihre Entlassung, indem sie mit
Recht darauf hinwies, daß sie ihren Lebensunterhalt selbst
verdienen könne. Zudem wurde ihre Behandlung in der An-
stalt durch die beständige und peinliche Überwachung, die ihr
starker Hang zu sexuellem Verkehr nötig machte, sehr er-
schwert. |
`. Auf die Epilepsie blieb die Kastration ohne Wirkung. Die
Pat. war seitdem wegen Gewalttätigkeit im postepileptischen
Zustande dreimal wieder im Asyl, und die Anfälle haben an
Zahl und Schwere noch etwas zugenommen. Es liegt aber
kein Grund vor, darin eine Folge der Kastration zu sehen,
denn die Anfälle sind schon früher ganz allmählich häufiger
und schwerer geworden, und auf psychischem Gebiete sind
keine Folgeerscheinungen der bei ihr mit 25 Jahren ausge-
führten Kastration aufgetreten.
Über den Sexualtrieb der Pat. nach der Kastration läßt
sich wenigstens folgendes sagen: Derselbe scheint ein Jahr
*) Die Sterilisierung von Epileptikern haben schon Näcke, l. c.,
u. A. postuliert. Sie ist wohl neben derjenigen der moralisch Defekten
und Idioten die dringlichste Indikation.
— 104 —
später kaum vermindert gewesen zu sein. Sie benutzte nach
wie vor jede Gelegenheit, um Männern nachzulaufen und mit
ihnen zusammenzukommen. Nach weiteren zwei Jahren aber
war eine bedeutende Änderung darin eingetreten, die ihr sehr
gut zum Bewußtsein kam: „sie spüre keinen solchen Trieb
mehr“. Die Libido sexualis hat also seit zwei Jahren abge-
nommen und war drei Jahre nach der Kastration ganz er-
loschen.*) Sie leidet darunter nicht, sondern empfindet es im
Gegenteil als Wohltat. Eine Wohltat und Folge der Kastration
ist es ferner, daß sie in Zukunft, wenn neue Erregungen im
Dämmerzustande eine Internierung nötig machen, jeweilen
rasch wieder entlassen werden kann.
Bei unserer Pat. war die Sterilisierung in erster Linie eine
soziale Forderung. In anderen Fällen von Epilepsie, wo sich
zur Zeit der Menses und der Schwangerschaft regelmäßig Ver-
schlimmerungen des Leidens herausbilden,**) können gleich-
zeitig medizinische Gründe für die Vornahme der Sterilisation
oder Kastration in Betracht kommen, so daß man sich dazu
leichter entschließen wird.***)
Fall XVI. (Asyl Wil)
Der folgende Fall wird durch die Reichhaltigkeit des vor-
liegenden Materials und die bis in die jüngste Zeit weiter ge-
führte Beobachtung zu einem der interessantesten und wert-
vollsten, und durch die relativ gute psychologische Begabung
des Mannes erhalten seine Angaben über die Gestaltung
der Libido nach der Kastration besondere Zuverlässigkeit.
= K., R., geb. 1875, ledig, kathol., Taglöhner, auf öffentliche Kosten
verpflegt. Konstitutionelle Psychose.
*) Es ist möglich, daß das Erlöschen ihres Geschlechtstriebes schon
vorher eingetreten ist und erst später konstatiert wurde.
**) Kraepelin, Psychiatrie, 1904, Bd. II, S. 653. :
***) Rißmann, Eine modifizierte Methode zur Herbeiführung weib-
licher Sterilität, Zentralbl. f. Gynäkol. 1903, Nr. 50, S. 5, beseitigte bei
einem Fall von Hysteroepilepsie durch Exzision beider Tuben die mit
Bewußtlosigkeit, Zungenverletzung und Pupillenstarre einhergehenden
Anfälle, die stets durch Schwangerschaft, Geburt bezügl. Wochenbett
ausgelöst worden waren, vollständig.
Der Vater war ein Alkoholiker und ein abnormer Charakter: über-
spannt und rechthaberisch ; die Mutter ist an Tabes dorsalis gestorben,
Zwei Geschwister des Pat. starben bald nach der Geburt, ein Bruder
ist gesund.
K. blieb ohne rechte Erziehung und kam früh ins Armenhaus. In
der Schule war er das Kreuz des Lehrers. In der Erziehungsanstalt,
wo er später versorgt wurde, zeigte er unbändiges Wesen, unverbesser-
liche Faulheit, Neigung zu Zornausbrüchen und starrem Eigensinn und
Hang zur Lüge; für Anstand und Ordnung fehlte ihm jedes Gefühl.
Sehr früh wurde er zur Onanie verführt und später von seinem
Verführer auch zur Päderastie verwendet. Schon nach einem halben
Jahre fand er keine Befriedigung mehr in der Masturbation und griff
deshalb zu unnatürlicher Sexualbefriedigung: er entkleidete Mitschüler
und rieb sein Glied an deren Rücken, einmal benutzte er — faute de
mieux — einen Spitzhund u. a. m. Er wurde entdeckt und hart be-
straft; hernach gelang es ihm nicht, seine abnormen Triebe zu unter-
drücken.
Mit 17 Jahren aus der Erziehungsanstalt entlassen, kehrte er zu
seinem Vater zurück. Er trug sich damals mit dem Gedanken, in ein
Kloster einzutreten, wo er Ruhe zu finden hoffte. Das Jahr darauf
wurde er an einem neuen Platz wegen seiner sexuellen Praktiken fort-
gejagt und reiste dann völlig mittellos nach H., wo er die Gewerbe-
schule besuchte. Von seinen Gläubigern bedrängt, entwendete er dort
eine Uhr, die er versetzte. Er erbielt dafür zwei Monate Gefängnis
und wurde ausgewiesen. Nach einem kurzen Aufenthalt im Armenhaus
nahm er als Taglöhner Arbeit. bei seinem Vater. Während dieser Zeit
soll ihm eine große Zahl von Knaben durch Verführung zum Opfer ge-
fallen sein. Der eingeleiteten Untersuchung entzog er sich durch die
Flucht und wanderte als Kapuziner verkleidet auf einen gefälschten
Brief hin für eine wohltätige Anstalt Almosen sammelnd aus. Er wurde
entdeckt und zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. An seinen Heimats-
kanton ausgeliefert, erhielt er zehn Monate Arbeitshaus für seine
früheren sexuellen Delikte.
- Im 21. Altersjahre stehend wurde er entlassen, arbeitete >e Zeit
bei einer Flußkorrektion, lief aber bald davon und ließ sich Betrügereien
zu schulden kommen. In Deutschland, wohin er geflohen war, beging
er neue Betrügereien, bekam neun Monate Gefängnis und wurde ausge-
liefert. Hier verbüßte er eine sechsmonatige Gefängnisstrafe. Dann
kam er — mit 23 Jahren — wieder zu seinem Vater und arbeitete bei
ihm, bis er nach '/, Jahr vom Bezirksgericht wegen unzüchtiger Hand-
lungen mit Personen des gleichen Geschlechts zu sechs Monaten
Arbeitshaus verurteilt wurde. Kurz nach dieser Strafe wurde er aber-
mals rückfällig und wegen derselben Vergehen zur Verantwortung ge-
zogen, diesmal aber zur Begutachtung auf seinen Geisteszustand der
Irrenanstalt übergeben (Mai 1899). |
8
— 106 —
Der weitere Verlauf läßt sich am besten an Hand einer Auslese
fortlaufender Einträge der betreffenden Krankenjournale verfolgen:
25. Mai 1899. Hat bisher noch nie onaniert und sich in jeder Be-
ziehung einwandfrei aufgeführt. In seinen sexuellen Phantasien be-
schäftigt er sich ausschließlich mit dem Körper minderjähriger Knaben ;
der weibliche Körper übt absolut keinen Einfluß auf ihn aus. Sein
Trieb sei nur zeitweise so stark, daß er ihm nicht widerstehen könne
und sich an Knaben vergreifen müsse; er fühlt es dann jeweilen schon
einige Tage vorher, wird gereizt, verliert jede Arbeitslust und wird von
einem unwiderstehlichen Wandertrieb ergriffen.
19. Juni. Hat onaniert, ist sexuell erregt und sehr verstimmt.
25. Juni. Betätigt sich schriftstellerisch, schreibt kleine Fabeln
und Erzählungen und ist in dieser Richtung ziemlich produktiv. Sein
Zimmer hat er mit religiösen Sprüchen und Bildern ausgeschmückt. (!)
Juli. Auffallend gesteigertes Selbstgefühl, will mit den anderen
Kranken nichts zu tun haben.
Oktober. Onaniert angeblich alle 14 Tage, hält sich aber bezüg-
lich seiner abnormen Triebregungen für geheilt und glaubt, ihnen wider-
stehen zu können.
November. Wurde vor kurzem in seinen Schriften plötzlich zum
Atheisten (früher spielte in ihnen Gott und Religion eine große Rolle)
und besucht die Kirche nicht mehr (vorher regelmäßig).
Dezember. In seinem Schlaf- und Arbeitszimmer hängen jetzt
Bilder mehr oder weniger dekolletierter Frauen, an denen er
seine Sexualität erregen und seine Phantasien auf normale Wege
bringen will.
Januar 1900. Behauptet von neuem, er sei geheilt, stelle sich bei
der Onanie nunmehr weibliche Gestalten vor (Dissimulation) und könne
sich beherrschen. |
März. Schreibt einen „Roman“ „Es gibt keinen Gott“ und verfaßt
eine Schrift „Über das Wunder Jesu“ und „Über die Seele, ihre Ent-
wicklung und ihr Endziel“.
Mai. Fühlt sich potent und will unbedingt heiraten.
Juni. In den letzten drei Wochen wiederholten sich zweimal Zu-
stände starker, mehrere Tage dauernder Gereiztheit, wo er sexuell sehr
erregt war und an einem befriedigenden Resultate seines Anstalts-
aufenthaltes völlig verzweifelnd öfters Suizidgedanken äußerte. Schließ-
lich proponierte er als ultimum refugium, sich kastrieren zu lassen.
November. Ist mit sich und der ganzen Welt unzufrieden.
27. August 1901. Nach Asyl Wil transferiert.
Dezember. Seine Stimmung ist sehr verschieden, bald gedrückt,
mürrisch und abweisend, bald auffallend lustig und ausgelassen.
Mai 1902. Drängt fort, verfaßt Eingaben an die Regierung.
. Juli. Ist meist sehr gereizt, dabei hochfahrend und eingebildet
und macht Wärtern und Ärzten die Aufgabe so schwer als möglich.
— 107 --
Dezember. Auf zwei Tage beurlaubt.
Oktober 1903. Auf Beschluß des Regierungsrates bedingungsweise
in eine Stelle auf einer größeren Bank entlassen.
März 1904. Ist seit kurzem, nach einer Zitation wegen Dienst-
.ehrverletzung durch beschimpfende Ausdrücke („verdammtes Kamel“)
gegen einen Trambilleteur verschwunden. Wie sich später heraus-
stellte, war er nach Wien, von dort nach Ingolstadt und weiter über
Nürnberg, Frankfurt, meist zu Fuß, nach Köln gepilgert, wo er eine
Zeitlang in einem Bergwerk arbeitete und dann wegen Vornahme
unzüchtiger Handlungen an Knaben unter 14 Jahren zu einem Jahr
Gefängnis verurteilt wurde (1904/05).
September 1906. Stand er wegen des gleichen Vergehens neuer-
dings in Untersuchung; darauf wurde er ins Asyl eingeliefert.
März 1907. Verlangt schriftlich, kastriert zu werden, in der Hoff-
nung, dann eher aus der Anstalt heraus zu kommen, und richtet dasselbe
Verlangen an seinen Vater und die Gemeinde. Er erwartet von der
Kastration alles Heil und droht mit Selbstkastration, wenn die Operation
nicht bewilligt werden sollte.
Im Juli 1907 wurde K. im Kantonsspital kastriert. In den ersten
Wochen nachher war er deprimiert, äußerte Angst, die sexuellen Triebe
könnten sich nun auf etwas anderes werfen und war häufig ebenso ge-
reizt wie früher. Gleichzeitig entwickelte er leichte Beziehungsideen: er
argwöhnte, daß man öffentlich über seine sexuellen Vergehen rede und
vermutete allerlei Machenschaften, die andere Kranke und Wärter gegen
ihn inszenieren sollten, und verlangte, daß man ihnen ein Ende mache.
Seine sexuellen Phantasien waren in dieser Zeit noch nicht erloschen,
richteten sich aber angeblich jetzt hauptsächlich auf weibliche
Personen.
Oktober. Wurde auf Wohlverhalten hin, nachdem er eine Stelle
gefunden hatte, aus der Anstalt entlassen.
Im November kam er auf Besuch ins Asyl. Er verkehrte seit der
Entlassung in einer Familie viel mit einem zwölfjährigen Knaben, der
ihm sehr sympathisch war, ihn aber geschlechtlich gar nicht reizte, und
berichtete, wie glücklich er sich fühle, daß er im großen ganzen mit
allen Knaben, die er sehe, dieselbe Erfahrung mache.
Anfangs Dezember war er nochmals in der Anstalt. Er erklärte
damals seinen Geschlechtstrieb für vollständig erloschen, Knaben gegen-
über bleibe er ganz gleichgültig. Gleichzeitig rückte er mit Heirats-
gedanken heraus und trug sich mit dem Plane, ein kleines Heimwesen
zu kaufen, wo er nach Belieben im Freien oder drinnen arbeiten
könnte. Seit einiger Zeit war er auf einem amtlichen Bureau als
Kanzlist in Stellung, äußerte sich sehr zufrieden über den neuen Platz
und setzte daneben in der freien Zeit seine schriftstellerischen Arbeiten
erfolgreich fort.
Juni 1908 kehrte er ins Asyl zurück, da er seine Stelle aufge-
gt
— 108 —
geben hatte und zurzeit keine passende finden konnte. Er war damals
zeitweise deprimiert und klagte über ein bisher unbekanntes, quälendes
„inneres“ Angstgefühl, das seit der Operation oft über ihn kam und das
er nicht verstehen konnte. Im Januar des nächsten Jahres wurde er
auf Verlangen der Behörden, die für ihn nicht weiter bezahlen wollten,
etwas gebessert entlassen. Er arbeitete dann bis Ende 1909 als Gärtner
und Portier und machte seine Sache ordentlich. Seinen schriftstellerischen
Arbeiten widmete er die Nachtzeit und vollendete damals eine Broschüre
philanthropischen Inhalts.
Am 3. Juni 1909 schrieb er an die Direktion des Asyls Wil:
„Was mein Sexualleben anbetrifft, können Sie dasselbe schon
längst als erstorben betrachten. — Es gibt wohl Stunden, wo ich mich
furchtbar vereinsamt fühle, zumal alle meine Freunde viele Kilometer
von mir weg sind. Dann empfinde ich es doppelt, ein Ausgestoßener
zu sein, und manchmal kommt mir der operative Eingriff wie ein Ver-
brechen vor und eine Schändung. Das treibt mir das Blut ins Gesicht.
Verzeihen Sie, daß ich’ Ihnen das sage, es ist die Wahrheit. Daß der
unselige Trieb tot ist, empfinde ich als ein großes Glück, daß ich aber
über den Öperationstisch mußte zu diesem Glück, macht mich oft
traurig . . .* Der Rest des Briefes ist der Notschrei eines Menschen,
der seine gescheiterte Vergangenheit gutzumachen versucht, um in der
menschlichen Gesellschaft wieder Fuß zu fassen.
Im ersten Quartal 1910 war K., der sein weiteres Leben einer
guten sozialen Idee zu widmen beabsichtigt, auf einem Weckplatz, um
dort die Menschen kennen zu lernen, denen er später mit seinem Pro-
jekt helfen will. Er hielt dort mit großem Eifer Vorträge über die
Notwendigkeit der Abstinenz und quälte sich, wenn er nicht den
erwarteten Erfolg hatte. Die folgenden Monate verwendete er ebenfalls
auf Studienzwecke.*)
K. litt unter einem übermächtigen, durch Verführung
frühzeitig erwachten Geschlechtstrieb bei konträrer
Sexualempfindung. Seine sexuellen Phantasien richteten
sich ausnahmslos auf minderjährige Individuen des gleichen
Geschlechts; die sexuelle Befriedigung geschah durch solitäre
oder mutuelle Onanie und auf perverse Weise (Päderastie,
Sodomie etc.).
Seine homosexuelle Veranlagung brachte ihn schon früh
*) Genauere Angaben über die Tätigkeit des Pat. in dieser Zeit
und über seine zukünftigen Absichten, die an sich von großem Interesse
wären, da sie die volle Ernsthaftigkeit und das Gute an seinem Projekt
zeigen und damit den Erfolg der eingeschlagenen Behandlung ange-
messen werten lassen würden, können hier nicht gemacht werden.
— 109 —
mit unseren Gesetzen in Konflikt, da sein Trieb von Zeit zu
Zeit unbeherrschbar wurde, so daß er sich jeweilen nicht
anders als durch angepaßte Betätigung zu helfen wußte. So
lief er immer wieder Gefahr, bestraft zu werden und beging
zahlreiche sexuelle Delikte im In- und Ausland, die sich ent-
sprechend seinen sexuellen Phantasien ausnahmslos auf Minder-
Jährige des gleichen Geschlechts beziehen. Nebenher gingen
in weit kleinerer Zahl Vergehen anderer Art, wie Diebstähle
und Betrügereien etc. Die pathologische Natur seiner Ver-
anlagung wurde erst spät erkannt.
Während der Internierung standen temporäre, aber tiefe
Verstimmungen mit Lebensüberdruß und Suizidgedanken in
ersichtlichem Zusammenhang mit jeweiliger sexueller Span-
nung und der Unmöglichkeit, sich derselben in der Anstalt
anders als auf onanistischem Wege zu erwehren. Mit den
verschiedenen Versuchen, seine invertierte Anlage zu korri-
gieren, erreichte er nichts. Als er nach vier Jahren probe-
weise entlassen wurde, hielt er sich nur vorübergehend, indem
er nach einer deliktfreien Zeit von 1!/, Jahren rückfällig wurde
und, aus der Haft entlassen, nach einem Vierteljahr wegen des-
selben Deliktes schon wieder in Untersuchung stand. Daneben
— und das ist für die Einschätzung des Resultates von Be-
deutung — ist K. ein in gewisser Richtung gut begabter
Mensch, der, von dem übermächtigen Trieb befreit, etwas zu
leisten versprach. Er war nicht ohne schriftstellerisches Talent
und Produktivität und später neben seinem jeweiligen Beruf
mit Erfolg literarisch tätig. Schließlich verzweifelte er an
seiner Existenz und proponierte selbst die Kastration, an die
er sich als seine letzte Hoffnung klammerte und dıe er selbst
auszuführen drohte, wenn sie nicht. gestattet würde.”) Die
*) A. Forel, Ethische und rechtliche Konflikte im Sexualleben,
München 1909, S. 35 und 36, berichtet über mehrere Fälle, wo von
abnormen oder geisteskranken Männern mit sehr stark entwickeltem
Geschlechtstrieb die Kastration verlangt wurde. — Selbstkastration und
Kastrationsversuche bei Geisteskranken sind nicht allzu selten, vgl.
Schmidt-Petersen, Über Selbstkastration, Zeitschr. f. Medizinal-
beamte 1902, Heft 10; Kalmus, Über den anatomischen Befund am
Urogenitalapparat eines 57 jähr. Paranoikers 26 Jahre nach Selbstkastra-
tion, Prager medizin. Wochenschr. 1906, Nr. 43, S. 573, u. a.
— 110 —
Operation wurde bei ihm mit 32 Jahren ausgeführt; 10 Tage
später war er körperlich wohl wieder im Asyl.
Nun ist vor allem bemerkenswert: mehr als die sehr
rasch nach der Kastration eingetretene Befreiung von seinem
übermächtigen Sexualtrieb und seinen homosexuellen Tendenzen
die spätere allgemeine, sich auf seine ganze Lebensführung
erstreckende Besserung. K. hat seitdem nicht nur keine
sexuellen Delikte mehr begangen, was durch das Erlöschen
seines Geschlechtstriebes ohne weiteres verständlich wird,
sondern auch keine Delikte anderer Art, und er bemüht sich
seitdem ehrlich und redlich, mit besten Kräften aus sich nach
einer schweren und ihn drückenden Vergangenheit einen für
die Gesellschaft brauchbaren und .arbeitsamen Menschen zu
machen und bis heute — nach drei Jahren — mit ausge-
sprochenem Erfolg.*) Man darf hoffen, daß sein Zustand so
bleiben wird.
In den ersten Wochen nach der Kastration war K. depri-
miert. Es ist anzunehmen, daß diese Depression mit der Vor-
nahme der immerhin verstümmelnden Operation zusammenhing.
Er hat sich auch später mehrfach in Briefen in diesem Sinne
geäußert: Er fühlte sich vereinsamt wegen- seiner traurigen
Vergangenheit und wegen seiner Sonderstellung unter den
Menschen als Kastrierter und empfand die Operation als Ver-
brechen und eine Schändung, obschon er über ihren Erfolg
glücklich war. Mit solchen Gefühlen und psychischen Wir-
kungen der Kastration hat man bei empfindlicheren und fein-
fühlenderen Menschen, zu denen er zweifellos gehört, zu
rechnen. Sie sind mit ein Grund, sich überall auf die Sterili-
sation durch Unterbindung oder Resektion der Samenleiter zu
beschränken, wenn nicht, wie bier, durch die Kastration allein
geholfen werden kann.
In der ersten Zeit — etwa 2 bis 3 Monate — nach der
Kastration waren seine sexuellen Phantasien noch nicht er-
loschen. Er war auch öfters ebenso gereizt wie früher, wo
*) Dem „post hoc propter hoc“ kann man skeptisch gegenüber-
stehen, aber die zeitliche Aufeinanderfolge: frühere Lebensführung
mit zahlreichen Delikten, Kastration, dann allgemeine Besserung, ist
eklatant.
= I
diese Zustände zweifellos mit sexuellem Unbehagen zusammen-
hingen. Nach 4 Monaten aber blieben Knaben ohne Wirkung
auf ihn, auch wenn sie ihm im übrigen sympathisch waren,
und einen Monat später erklärte er seinen Sexualtrieb ganz
erloschen. Zu derselben Zeit trug er sich merkwürdigerweise
mit Heiratsgedanken.*) Das Erlöschen des Geschlechtstriebes
ist also in wenigen Monaten eingetreten und gleichzeitig
sind die homosexuellen Tendenzen verschwunden.
Bemerkenswert ist die „innere“ Angst, der K. seit der
Kastration zeitweise unterworfen war, ohne daß er sich die-
selbe hätte erklären können.**) Es liegt nahe, die Ursache
für dieses unmotivierte Angstgefühl in der sich anstauenden,
von einer äußeren Sexualerregung unabhängigen inneren Libido
zu suchen, also gewissermaßen in dem psychischen Korrelat
des Sexualtriebes. Vorher kannte er diese Angst nicht:***) er
hatte die Möglichkeit, diese Stauung, die sich jetzt in Angst
umsetzt, f) rechtzeitig durch sexuelle Betätigung abzudämmen.
— Ich möchte ferner noch auf die nach der Kastration auf-
getretenen leichten Beziehungsideen hinweisen, die sich glück-
licherweise wieder verloren haben. Über ihren Zusammenhang
mit der Kastration wage ich mich hier nieht zu äußern. Es
ist aber auffallend, daß sie erst nach der Kastration, und zwar
in unmittelbarem Anschluß an dieselbe entstanden sind. tf)
—
*, Vgl. Fall XVII
**) Die Angabe datiert ein Jahr nach der Kastration, also aus einer
Zeit, wo sein Geschlechtstrieb (Detumeszenztrieb und homosexuelle
Neigung) bereits erloschen war.
+*+) Ihr Analogon sind die früher mit zunehmender sexueller Er-
regung aufgetretene Gereiztheit, der unwiderstehliche Wandertrieb usw.,
die jeweilen erst mit der sexuellen Betätigung wieder schwanden, und
die später in der Anstalt aufgetretenen tiefen, bis zum Lebensüberdruß
sich steigernden Verstimmungen, die jeweilen mit zunehmender sexueller
Spannung und der Unmöglichkeit, sich deren in einer seinen homo-
sexuellen Trieben adäquaten Weise zu entledigen, zusammenhingen.
t) Über die Umwandlung von Libido in Angst vgl. Freud, Drei
Abhandlungen zur Sexualtheorie, Wien 1905.
tł) Über Wahnideen, die sich erst nach der Kastration einstellten,
- berichtet Kalmus, l. c. Der paranoische Kranke, der mit 30 Jahren
Selbstkastration begangen hatte, glaubte später ein Mädchen zu sein,
ging nur in weiblicher Kleidung herum, nähte usw.
= 19 os
Bei K. ist die Kastration eigentlich aus individuellen
Gründen ausgeführt worden und ihr Erfolg an erster Stelle
ein medizinischer. Er fühlt sich heute frei von seiner früheren
Abnormität. Damit wurde aber auch der menschlichen Ge-
sellschaft ein brauchbares Mitglied wiedergegeben, denn K.
widmet sich heute einer guten sozialen Idee und hat Aussicht
Gutes zu schaffen. Wenn man vor Augen hält, was hier durch
die Kastration erreicht worden ist, daß Pat. ohne sie zu seiner
eigenen Qual und zum Schaden der Gesellschaft wahrschein-
lich lebenslänglich hätte interniert bleiben müssen, so wird
man Dir. Schiller recht geben, wenn er in seinem Jahres-
bericht von 1907, wo er auf wenigen Zeilen den hier in extenso
mitgeteilten Fall referiert, die Operation als eine der segens-
reichsten bezeichnet. Die Behandlung wird in Zukunft in
vielen analogen Fällen Anwendung finden können, hoffentlich
mit demselben Resultat.
al XVII. (Asyl Wil.
Fall XVII betrifft einen zur Zeit der Kastration 31jährigen ledigen
Mann, geb. 1876, katholisch, von Beruf Coiffeur. Konstitutionelle
Psychose.
Die Großmutter väterlicherseits war senil, der Vater ein psycho-
pathisch veranlagter Mensch.
Pat. war das einzige Kind, körperlich schwächlich und anämisch,
mittelmäßig begabt. Der Vater war viel zu nachsichtig mit ihm, die
Mutter noch weniger energisch. Nach der Schule kam er zu einem
Coiffeur in die Lehre, wo er zum Alkoholiker wurde. Da ihm die
Trinkgelder nicht reichten, suchte er seinem Vater unter allen möglichen
Vorwänden Geld abzuschwindeln. Allmählich begann er zu stehlen, zu-
erst einfache Haushaltungsgegenstände, die er versetzte, später Geld.
Den elterlichen Appell an sein Ehrgefühl und die Religion beantwortete
er mit Hohn oder, wenn es paßte, mit ausgesuchter Heuchelei. Er tat
auch in einer zweiten Lehrstelle nicht gut, entlief schon nach 14 Tagen,
obgleich er das Lehrgeld liegen lassen mußte. Mit 150 Fr., die er vom
mütterlichen Erbe erhoben hatte, ging er nach Deutschland. Vollständig
mittellos kam er zurück und nahm eine untergeordnete Stelle an, wo
man ihn nach 4 Monaten wegen Trunksucht wegjagte.
Mit 21 Jahren wurde er von seinem Vater in eine Trinkerheil-
anstalt gebracht. Dort verstieß er fortwährend gegen die Anstalts-
disziplin und schrieb nach Hause rührende Briefe, durch die sich der
= e
Vater, der auch am Erfolg der Kur verzweifelte und umsonst nicht länger
bezahlen wollte, verleiten ließ, ihn nach einem halben Jahre wieder nach
Hause zu nehmen. Er kam in betrunkenem Zustande heim und begann
sofort wieder das alte Leben. In die Trinkerheilanstalt zurückgebracht,
desertierte er am folgenden Tage. Nun ging es mit ihm unaufhaltsam
bergab. Er bestahl den Vater um 70 Fr. (der Vater machte selbst An-
zeige), der Stiefmutter entwendete er eine goldene Uhr, ein Kleid, eine
seidene Schürze usw. Anfangs 1901 landete er im Armenhaus, da der
Vater nichts mehr von ihm wissen wollte, desertierte auch da sehr
rasch und trieb sich vagierend herum.
In diesen Jahren beging er eine Reihe Delikte verschiedenster Art,
so daß eine Strafe der anderen folgte:
1898 März. 6 Wochen Gefängnis wegen Diebstahl.
1899 September. 4 Monate Arbeitshaus wegen Betrug.
1900 Mai. 2!/, Monate Gefängnis wegen Fälschung, Betrug und
Unterschlagung.
September. 20 Fr. Buße wegen Ungehorsams.
November. 100 Fr. Buße und 2 Jahre Einstellung in bürgerlichen
Rechten und Ehren wegen Amtsanmaßung. |
1901 Mai. 3 Monate Arbeitshaus wegen qualifizierten Diebstahls.
Neue Delikte im Sommer 1901 führten ihn schließlich zur Unter-
suchung in die Irrenanstalt. Er hatte ein 7jähriges Mädchen zweimal
in den Wald gelockt und dessen Genitalien betastet. Im Verhör be-
kannte er, daß er seine Geschlechtsteile herausgenommen und das Glied
einzuführen versuchte, nachher habe fer die Scham des Mädchens be-
leckt. „Ich war froh, daß ich etwas Fleisch hatte, es kam mir denn
auch sofort die Natur.“ Das zweite Mal griff er dem Mädchen nur unter
die Röcke, biser Ejakulation bekam. Am selben Tage lockte er ein anderes,
15jähriges Mädchen in den Wald, wo er dasselbe küßte und ausgriff; er
hatte auch seine Genitalien entblößt und bis zum Samenabgang gereizt;
den Koitus gab das Mädchen nicht zu. Dasselbe Manöver hatte er zirka
acht Tage vorher mit einem 12jährigen Mädchen vorgenommen und
drei Tage später wiederholte er ähnliche Manipulationen mit einem
Mädchen von 7 Jahren, wobei er es aufforderte, sein Glied in den Mund
zu nehmen.
Seit der Pubertät war er exzessiver Onanist. Er konnte beim
Anblick weiblicher Personen auf der Straße sechs und mehr Samen-
ergüsse nacheinander provozieren. Während der letzten Untersuchungs-
haft onanierte er in seiner Zelle den ganzen Tag, erregt durch den An-
blick von Arbeiterinnen in einem Geschäftshaus gegenüber.
Juni 1901 wurde er im Asyl Wil aufgenommen. Er sprach schrift-
lich und mündlich mit zynischer Offenheit über sein Geschlechtsleben
und führte seine sexuellen Delikte auf Alkoholwirkung zurück; es ge-
nüge ein einziges Glas, um ihn zum abnormen Menschen zu machen:
unter dem Einfluß des Alkohols und seines abnormen Sexualtriebes
— 114 —
werde er zum Tier, da koitiere er dasselbe Mädchen zwei-, dreimal
hintereinander.
Ich lasse aus der Krankengeschichte nachstehende Einträge folgen,
die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, von dem weiteren Verlauf ein
Bild zu geben:
1901, 8. November. Klagt über unerträgliche Geschlechtslust, ist
sehr erregt, der Puls fast fliegend.
13. Dezember. Hatte einen Ohnmachtsanfall, verletzte sich dabei
leicht, nachher war es ihm „vögeliwohl“.
1902 Januar. Önaniert viel.
Februar. Sexuell auch durch Fetische erregt, besonders durch
Frauenschuhe; er betastet dieselben in großer Brunst und onaniert dabei.
März. Wünscht kastriert zu werden, um aus seinem Elend her-
auszukommen. — Er hilft seit einiger Zeit beim Rasieren, verheimlicht
die Trinkgelder und schmuggelt Briefe.
August. Hat absolut kein Verständnis für Abstinenz ; bestellte auf
einem gemeinsamen Spaziergang ein Glas Bier, „das sei doch Kleinig-
keit“. — Er bittet immer wieder um Kastration und droht mit Selbst-
kastration, wenn solche Eingriffe nicht gemacht werden dürfen; onaniert
fortwährend.
September. Dieselbe Satyriasis; ist oft moroser Stimmung. — Die
ganze Zeit hindurch Klagen über Schlaflosigkeit, oder bleiernen dumpfen
Schlaf und Reizbarkeit beim Erwachen, so daß er bisweilen alles zu-
sammenschlagen möchte.
1903 Februar. Wurde nach einem Ausgang betrunken aufgefunden;
auf dem Heimweg hysteriformer Anfall: er halluzinierte eine Bekannte,
legte sich auf den Boden, brüllte, schlug um sich usw.
September. Wartet mit Ungeduld auf den Entscheid betreffs der
Kastration.
Oktober. Ist des Wartens überdrüssig geworden: er warte nur
noch zwei Monate, dann wolle er nichts mehr wissen und bleibe im
Asyl, wo er ja umsonst leben könne; er glaubt jetzt auch, daß man eine
Entlassung ohne vorherige Kastration versuchen könnte.
November. Beteiligung an einem großen Fluchtkomplott, ließ sich
bestechen.
Er wurde exkulpiert und seine dauernde Versorgung angeordnet.
1904 Mai. Hat sich mit Wärtern zusammen bekneipt; nachher
fühlte er nur den Verstoß gegen das Anstaltsreglement.
Im November kehrte er von einem freien, auf flehentliche Bitten und
Versprechen hin gewährten Ausgang nicht zurück, stellte sich aber
nach vier Tagen freiwillig wieder ein. Er renommierte mit seinen
Erlebnissen: er hatte Geld geschmuggelt und mit anderen zusammen
zu kneipen angefangen, wurde in S. bestohlen, wandte sich dann an
seine Eltern um Geld und ging mit 20 Fr., die er bekommen hatte,
nach K., direkt ins Bordell, nachdem er schon vorher in S. sexuell ver-
— 15 —
kehrt und sich dabei infiziert hatte. Er verbrauchte in der kurzen Zeit
ca. 60 Fr. und hatte zudem die geliehene Uhr eines Wärters versetzte-
Nach der Rückkehr erklärte er, es sei ihm nun wieder leichter zumute
und war sehr befriedigt von seinem Abenteuer.
Dezember. Kam wiederum von einem freien Ausgang nicht zu-
rück und wurde von der Polizei betrunken aufgefunden, nachdem er
einige Tage vorher eine Abstinenzerklärung unterschrieben hatte.
1906. Glaubt sich plötzlich geheilt, weil er Einsicht habe und neue
Willenskraft.
Juli. Neue Entweichung.
September. Ist zur Kastration von neuem entschlossen.
Im Oktober 1906 wurde er mit Einwilligung seiner Eltern und der
Gemeinde im Spital kastriert. Die Operation verlief glatt, nach zwölf
Tagen kehrte er ins Asyl zurück.
Für den Rest des Asylaufenthaltes wähle ich lediglich die in.
b>zug auf die stattgehabte Kastration interessierenden Eintragungen:
1906, 29. Oktober. Pat. fühlt sich wohl, besonders morgens beim.
Erwachen, im Gegensatz zu früher.
Dezember. Kommt zu spät und stark berauscht vom Ausgang
zurück.
1907 Februar. Ist wieder vom Ausgang nicht zurückgekehrt, trotz-
dem er begründete Hoffnung hatte, in kurzer Zeit entlassen zu werden.
Drei Tage später erschien er dann stark angetrunken mitten in der
Nacht: er hatte Uhr und Überzieher versetzt und gekneipt. Er sei bei
einer Kellnerin gewesen, die er koitierte und will volle Erektion und
auch Erguß gehabt haben.
Februar. Liest viel in Werken über Völkerkunde, aber nur das, was
auf das Sexualleben Bezug hat.
Im April 1907 wurde er provisorisch entlassen. Er hatte in einer
Maschinenfabrik eine Stelle als Gußputzer angenommen, hielt es aber-
nicht lange aus, vagierte dann herum, exzedierte in Alkohol und be-
nutzte die Kastration, um sich Mädchen als ungefährlichen Befriediger
anzutragen. Eines derselben wollte ihn heiraten und offerierte ihm an-
geblich sein Vermögen. Im Juni des gleichen Jahres beging er einen
Diebstahl und erhielt dafür sechs Wochen Gefängnis.
Im Oktober 1907 kam er zu einer Besprechung ins Asyl. Er
quälte sich mit der Frage, „wie er das Sexuelle unschädlich machen
könne“. Immerhin war damals schon insofern eine erhebliche Besserung
eingetreten, als ihn nicht mehr jede weibliche Person erregte: er ver-
spürte jetzt nur dann einen Reiz, wenn ihm die betreffende Person sehr‘
imponierte und sympathisch war. Seit zwei Monaten hatte er Bekannt-
schaft mit einem Mädchen, das in ihn wie er in sie „närrisch“ verliebt
war, ihn zu führen verstand und ihn heiraten wollte. Er sah ein, daß.
— 116 —
‚er nur bei abstinenter Lebensweise Aussicht habe, sich halten zu können
‚und versprach von neuem, es mit der Abstinenz zu versuchen.
Seine Lebensführung seit der Entlassung war, mit seinen eigenen
Worten, eine himmeltraurige gewesen. Seine jüngsten Erfahrungen über den
Geschlechtstrieb resümierte er damals folgendermaßen: „In Wirklichkeit
ist bis jetzt der moralisch sexuelle Reiz (meint damit die psychische
Seite) der gleiche wie früher geblieben, der physische dagegen hat sich
seither um 50 Proz. gebessert, früher konnte ich mich nicht beherrschen,
was ich jetzt wohl imstande bin.“
Er heiratete jenes Mädchen (Verlobungsanzeige vom Dezember
1907). Eine Zeitlang ging es gut, dann geriet er, nach einem Bericht
der Frau, im März 1909 wieder in den alten Sumpf. Er verkehrte in
der schlechtesten Gesellschaft, beschuldigte seine Frau ohne Anlaß der
-ehelichen Untreue und war durch nichts, auch nicht durch die Drohung
mit neuer Internierung abzuschrecken. Die Frau wollte sich scheiden
lassen; da versöhnte er sich mit ihr und versprach das Beste.
Aus einem Brief des Pat. vom 12. Mai 1909 spricht neuer Lebens-
mut. Er war damals seit 14 Tagen in die katholische Abstinentenliga
eingetreten und war voller Hoffnung auf bessere Tage. Mit seiner Frau
zusammen hatte er eine Stelle als Fakturist gefunden. Seitdem scheint
er sich gehalten zu haben. Die letzte in der Krankengeschichte vorhan-
dene Notiz datiert vom Juni 1910: S. hat wieder eine schöne Stelle und
hält sich ordentlich.
Zum Schlusse möchte ich nochmals im Zusammenhang und des
genaueren auf seine Sexualfunktionen seit der Kastration zurückkommen:
Noch im Asyl beschäftigte ihn stets der Gedanke, ob er jetzt wohl
noch imstande sei, ein Mädchen sexuell zu befriedigen. Seine Neugierde
war so groß, daß er mehrmals onanierte, um sich zu überzeugen,
welchen Erfolg die Operation hatte. Er empfand denselben Reiz wie
früher, nur ging es viel länger bis zum Eintritt der Erektion. Bald
nach der Entlassung — ca. 8 Monate nach der Kastration — hatte er
wieder regelrechten sexuellen Verkehr (Erektion bis zur Ejakulation).
Als er vier Monate später mit seiner nachherigen Frau den sexuellen
Verkehr versuchte, erschlaffte ihm das Glied, nachdem er kaum recht
begonnen hatte, und wenn er jetzt onanierte, so geschah es bei hängen-
dem Gliede. Er war daher überrascht, als bei einem neuen Verkehr
wenige Tage später volle Erektion eintrat, die sogar die „Ejakulation“
etwas überdauerte (Pat. spricht verschiedentlich von „Erguß“), bei voll-
‚kommener Befriedigung für beide Teile. Zehn Tage später versagte
er ebenso vollständig, trotz aller Kunst des Mädchens, und brachte
es zu keiner Erektion, „obschon mein Moralisches mit derselben
Phantasie und derselben Kraft arbeitete wie früher“. Er bereut
die Kastration und meint, daß dieselbe bei Individuen wie er ihren
Zweck nicht erreiche. Unter dem 10. Oktober 1907 schrieb er:
„Ich liebe mein Mädchen derart, daß ich für sie mein Leben hingeben
— 17 —
könnte, obwohl ich weiß, ich bin nichts mehr im Geschlechtsleben. Ich
kann Ihnen nur sagen, daß ‚wenn ich noch ein Jahr zurücknehmen
könnte, ich mich nicht mehr kastrieren ließe, jaber nie werde ich Ihnen
deshalb Unannehmlichkeiten bereiten, obwohl ich mich als der unglück-
lichste der Menschen jetzt ansehe.“ In der psychischen und physischen
Inkongruenz empfindet er in erster Linie sein „tiefes Unglück“: „Die
Venus ist für mich eben jetzt noch das höchste Ideal; nur dann fühle
ich mich glücklich, wenn ich von einem Mädchen geliebt werde. Ich liebe
ein Mädchen aber auch jetzt noch mit der gleichen heißen, heiligen Liebe
wie je ohne sexuelle Befriedigung. Der treuste und beste Freund, er-
leistet mir keinen Ersatz — was eine Freundin, verstehen Sie mich
wohl, was ich damit sagen will — ganz abgesehen vom Sexuellen.“
In der Pubertät hat sich bei Pat. der Sexualtrieb zu
pathologischer Intensität entwickelt, so daß er ihn seitdem
nicht beherrschen konnte. Neben der abnormen Stärke des
Triebes — jede weibliche Person ohne Unterschied reizte ihn,
und unter seiner und gleichzeitiger Alkoholwirkung wurde er,
mit seinen eigenen Worten, zum Tiere — bestanden Ab-
weichungen in bezug auf das normale Sexualobjekt und das
normale Sexualziel*): neben maßloser bis zuletzt geübter Onanie
und normalem Verkehr mit erwachsenen weiblichen Personen
sexuelle Betätigung an minderjährigen Mädchen, darunter
solche von 7 Jahren, und ausgesprochener Schuhfetischismus.
Dieselben können nur zum kleinsten Teil als Folge augen-
blicklich ins Unerträgliche gesteigerter Geschlechtslust, die
impulsiv Befriedigung verlangt (Betätigung an Kindern), auf-
gefaßt, sondern müssen in ihrer Gesamtheit (Fetischismus)
und wegen der Leichtigkeit, mit der sie einander ablösten und
nebeneinander hergingen, mit seinen früh manifest gewordenen
verbrecherischen Tendenzen und seinem Alkoholismus zusammen.
als Ausdruck einer schweren psychopathischen Anlage ange-
sehen werden. Pat. litt unter seiner abnormen Sexualität, die
ihm das Leben unerträglich machte und ihn mit den Gesetzen
in Konflikt führte, und hatte den Wunsch nach Befreiung
von Ihr.
Auf der anderen Seite stehen zahlreiche Delikte anderer -
*) Freud, Drei Abhandlungen zur Sexualtheorie, Wien 1905, ver-
steht unter dem Sexualobjekt die Person, von der die geschlechtliche
Anziehung ausgeht, und unter Sexualziel die Handlung, nach welcher
der Trieb drängt.
— 15 —
Art, wie Diebstähle, Unterschlagungen, Betrügereien u. a. m,
‚denen früh erwachte delinquente Neigungen zugrunde liegen. .
Dazu kommt, vor allem in früheren Jahren, ein unwidersteh-
licher Hang zur Tierquälerei und zu ruchlosen Streichen gegen-
über Erwachsenen.
Er verlangte selbst die Kastration, um aus seinem Elend
herauszukommen. Bei der Aussichtslosigkeit seines Zustandes
auf spontane Besserung und der Erfolglosigkeit aller ange-
wandten Mittel war sie, wenn man den Patienten nicht seinem
traurigen Schicksal überlassen wollte, die einzige Behandlung,
von der noch Erfolg zu erwarten war. Das Resultat hat dem
Versuche Recht gegeben. Wenn dasselbe bis heute ein viel
weniger glänzendes ist als im vorhergehenden Falle und auch
in seinem Gesamterfolg recht fraglich bleibt, so liegt das an
‚einer schweren Komplikation: an seinem Alkoholismus.
Er zeigt seit der Pubertät einen unwiderstehlichen Hang
zum Alkoholmißbrauch, der sich bis jetzt, wenn auch bei
längerem Anstaltsaufenthalt die Folgen desselben jeweilen
schwanden, jeder auf die Dauer erfolgreichen Behandlung
unzugänglich erwiesen hat. Er war mit 21 Jahren in einer
'Trinkerheilanstalt, hat ein Delirium tremens durchgemacht und
ist jahrelang daraufhin im Asyl behandelt worden — und ist
‚derselbe unverbesserliche, wahrscheinlich unheilbare Alkoholiker
geblieben. Seine Anomalien auf dem Gebiete des Trieblebens
haben durch den Alkoholismus eine starke Verschlimme-
zung erfahren: er hat sich die meisten seiner zahlreichen
Vergehen im alkoholisierten Zustande zu schulden kommen
lassen und unter der Alkoholwirkung hat er die Herrschaft
über seine enorme Sexualität vollends verloren.
Die schlechten Aussichten bezüglich des Alkoholismus
konnten kein Grund sein, bei ihm die Kastration nicht aus-
zuführen, im Gegenteil. Man durfte hoffen, daß sich nach
derselben der Sexualtrieb, auf dessen Gebiet zuletzt die
Hauptgefährlichkeit des Patienten lag, verringern werde, wo-
mit mächtige Triebregungen wegfallen, die, an sich schon
nicht zu bewältigen, ihm unter gleichzeitiger Alkoholwirkung,
erst recht verderblich wurden. Die günstige Wirkung der
— 119 —
Kastration auf seine Libido sexualis, die allmählich eine schwere
Beeinträchtigung erfahren hat, ist nicht ausgeblieben, so daß er
ein halbes Jahr nachher versuchsweise entlassen werden konnte
und bisher ein neues sexuelles Delikt nicht begangen hat. Ob
die Besserung bezüglich seiner übrigen verbrecherischen Nei-
gungen — er hat sich zwar zirka ein Vierteljahr nach der
Entlassung wieder eines Diebstahls schuldig gemacht, seitdem
aber keine Delikte solcher Art, wie früher, mehr begangen —-
mit dem Einfluß der Kastration auf seinen Sexualtrieb in ur-
sächlichem Zusammenhang steht, wage ich vorläufig nicht zu
entscheiden.*) Der weitere Erfolg aber wird lediglich davon
abhängen, ob es ihm in Zukunft gelingen wird, sich des
Alkohols zu enthalten: Es ist selbstverständlich, daß er, ob-
wohl er seit der Zeit der Kastration unter viel günstigeren
Lebensbedingungen steht, wegen seines Alkoholismus doch noch
scheitern und dadurch der Erfolg der Operation nach außen
vereitelt werden kann. Die Ereignisse seit der Entlassung und
die früheren Erfahrungen versprechen wenig in dieser Rich-
tung, und auch seinem letzten Versuch (Brief vom Mai 1909)
wird man vorläufig sehr skeptisch gegenüberstehen, trotzdem
er sich seitdem ordentlich zu halten scheint.
Besonderes Interesse erhält der Fall durch das eigenartige
Schicksal des Sexualtriebes seit der Kastration. Derselbe ist
nicht, wie bei den beiden anderen kastrierten männlichen
Fällen, im Verlauf von wenigen Monaten erloschen, sondern
hat sich bis über ein Jahr und wahrscheinlich noch länger, wenn
auch weit entfernt von seiner ursprünglichen Intensität, be-
hauptet. Trotzdem sind die ersten Wirkungen der Kastration
sehr rasch eingetreten, indem eine Reihe körperlicher und
psychischer Erscheinungen, die früher jeweilen der Ausfluß un-
erträglich gesteigerter Triebsteigerung, bei der Unmöglichkeit,
sich in der Anstalt anders als durch Onanie zu helfen, waren
— Schlaflosigkeit, dumpfer und bleierner Schlaf, Reizbarkeit
*) Vgl. Fall XVI und XIX. — Fall XVI und XVII scheinen aber
Näckes Vermutung — Kastration in gewissen Fällen von Geistes-
krankheiten, Psychiatr.-Neurolog. Wochenschr. 1905, Nr. 29 —, daß durch
die Kastration möglicherweise auch die bösen Neigungen der Pat. günstig
beeinflußt werden könnten, zu bestätigen.
— 120 —
nach dem Erwachen, morose Stimmung —, fast unmittelbar
nach der Operation verschwanden. In die ersten Monate nach
der Operation fallen seine Versuche, zu onanieren: bei guter,
aber verspäteter Erektion und voller Befriedigung. Gelegent-
lich einer Entweichung 4 Monate nach derselben war er an-
geblich mit einer Kellnerin vollständig potent und rühmte sich
damit, ebenso weitere 4 Monate später, wo er normalerweise
den Verkehr ausübte. Eine Zeitlang hat er sich gar als un- `
gefährlicher Befriediger prostituiert (!!). Erst in dem folgenden
Vierteljahr ist die Kastration auf seinen Sexualtrieb stärker
zur Wirkung gekommen. In dieser Übergangszeit wechselten
im Verkehr mit seiner späteren Frau (Oktober 1907) gute
Erektionsfähigkeit — einmal sogar mit besonderer Stärke und
Nachhaltigkeit — mit totalem Versagen. Damals kam er ge-
quält ins Asyl, um sich Rat zu holen. Der große Fortschritt
gegenüber früher bestand darin, daß er sich beherrschen konnte
und ihn nicht mehr jede weibliche Person erregte, indem die
Wirkung jetzt an bestimmte Bedingungen der Betreffenden
gebunden war. — Der Erguß, von dem er mehrmals berichtet,
wird wohl die auf der Höhe der sexuellen Erregung eintretende
Entleerung des Prostatasekretes sein.*)
Psychisch hat sich seine Libido in ihrem ganzen Umfang
bis heute erhalten. Seine sexuelle Phantasie arbeitet unver-
ändert. In der Zeit des Niederganges seiner Potenz hat er
sich in ein Mädchen verliebt und es wenige Monate später
geheiratet. Abgesehen von dem fraglichen ehelichen Glück
für das Mädchen, kann die Heirat für ihn nur vom Guten sein.
Wenn es überhaupt möglich ist, daß er sich hält, so wird er
unter der Führung der Frau. die ihn zu leiten versteht,
jedenfalls mehr Aussicht dazu haben als allein, und er entgeht
so am besten weiterer Prostitution.
Ende 1907 bereute er die Kastration, da er sich seitdem
zu den unglücklichsten Menschen rechnete und der Ansicht
war, daß dieselbe bei ihm ihren Erfolg doch nicht erreichte.
Sein größtes Unglück empfand er in der psychischen und
*) Vgl. die Angaben von Moll, l. c., und den dort zitierten Fall
von Cooper (S. 78).
-- 121 —
physischen Inkongruenz seiner Libido, da er bei erhalten ge-
bliebenem psychischen Korrelat den Anspruch machte, sich
auch sexuell zu betätigen.*) Ich weiß nicht, ob er heute
noch so empfindet und ob er noch auf jenem Standpunkt
steht. Das Wahrscheinlichste aber ist, daß seine Potenz im
weiteren Verlauf ganz erloschen ist und sich damit auch jene
Inkongruenz mehr ausgeglichen hat.
Wenn ich zum Schlusse die Erfolge der Kastration bei
dem Pat. zusammenstelle, so sind dieselben folgende:
1. Pat. konnte entlassen werden. Ob er sich draußen auf
die Dauer wird halten können, hängt davon ab, ob er sich
des Alkohols enthalten wird. Werden temporär neue Internic-
rungen nötig, so wird er jeweilen leichter und event. aucıı
rascher wieder entlassen werden können.
2. Pat. ist von seinem unheilvollen Sexualtrieb befreit, unte r
den: er litt und der seine Existenz zu einem sehr elenden
Dasein machte.
3. Pat. hat seitdem — mit Ausnahme eines Diebstaliles —
nicht nur keine sexuellen Delikte, sondern auch keine Delikte
anderer Art mehr begangen.
4. Seine Gefährlichkeit für die menschliche Gesellschaft
(sexuelle Betätigung an Kindern) ist damit beseitigt.
5. Die Vererbung seiner schwer pathologischen Anlage
ist verhütet.
Nachtrag:
Wie mir Herr Dir. Dr. Schiller mitteilt, befindet sich Pat. seit dem
1. Sept. 1910 wieder im Asyl. Er ist selbst gekommen und hat um Aufnahme
gebeten, weil es mit ihm fertig sei; er sei wieder dem Alkoholteufel
verfallen und seine Frau wolle sich scheiden lassen, weil er seine Ver-
sprechungen nicht halte. Er ist besonders darüber unglücklich, daß er
ganz impotent ist, während er im Anfang der Ehe seine Frau sexuell
vollständig zu befriedigen vermochte; seitdem er aber wieder in Alkohol
*) Moll, l. c., zerlegt den Geschlechtstrieb in den Detumeszenz-
trieb, den Drang, an den eigenen Genitalien eine Veränderung herbei-
zuführen (meist durch Ejakulation), und in den Kontrektationstrieb,
den Trieb, sich einer anderen Person (normalerweise einer Person des
anderen Geschlechts) zu nähern, sie zu berühren etc. Danach hat sich.
bei Pat. der Detumeszenztrieb als Ejakulationstrieb noch längere Zeit nach
der Kastration, der Detumeszenztrieb im weiteren Sinne allmählich ab-
nehnıend und der Kontrektationstrieb unverändert bis heute erhalten.
9
— 12 —
exzediert, bleiben Erektionen aus. Das Ausbleiben derselben macht
ihn geradezu wütend, denn der sexuelle Verkehr ist auch jetzt noch
sein höchstes Ideal und er schwelgt in sexuellen Phantasien.
Pat. bleibt also ausgesprochenes Sexualwesen durch seine
Psyche, die nicht oder doch nur wenig zu sublimieren ver-
mag.*) Er ist impotent, macht aber weiter Anspruch, sich
sexuell zu betätigen, und ist unglücklich, daß er dazu nicht
fähig ist. An den Erfolgen der Kastration wird dadurch nichts
geändert: dieselbe hat ihren Zweck völlig erreicht.
Fall XVIII.
R., H., geb. 1858, ledig, reform., ohne Beruf. Imbezillität.
R. ist hereditär sehr stark belastet: Der Vater war leidenschaftlich
und jähzornig, im Jähzorn oft gewalttätig; die Großmutter mütterlicher-
seits und zwei Brüder von ihr, sowie zwei Schwestern des Großvaters
mütterlicherseits waren geisteskrank, die Mutter selbst eigensinnig und
ungewöhnlich abergläubisch, ein Bruder von ihr nervenkrank. Außer-
dem bestehen Geisteskrankheiten bei verschiedenen entfernteren Ver-
wandten der Mutter: nach den uns zur Verfügung stehenden Angaben
sind nur vereinzelte Glieder der zahlreichen Familie geistig gesund.
R. erlitt im sechsten Lebensjahre rasch aufeinander folgend zwei
Gehirnerschütterungen mit Bewußtlosigkeit und Erbrechen; von da an
soll die Weiterentwicklung seiner geistigen Fähigkeiten aufgehört haben.
In der Schule lernte er außerordentlich schwer und blieb bald hinter
den andern zurück. Immer mehr äußerte sich seine pathologische Ver-
anlagung: Er war unfolgsam und eigensinnig, verübte allerlei böswillige
Streiche, log sehr viel und zeigte ausgesprochenen Hang zum Stehlen.
Vom Vater verlangte er Geld und drohte, es sich zu nehmen, wenn er
keines bekomme. Neben zahlreichen ‚Kleinigkeiten stahl er den Eltern
zwei Uhren. Man versuchte es mit ihm in verschiedenen Erziehungs-
anstalten, es ging aber nirgends lange. Bald lief er davon, bald mußte
man ihn fortschicken wegen totaler Unfähigkeit, Faulheit und schlechten
Einflusses auf die Anderen. Wieder zu Hause, wurde er zur Arbeit ge-
zwungen, alle Strenge half jedoch nichts: er wurde noch verstockter
und eigensinniger.
Mit 17 Jahren kam er in die Irrenanstalt K. Dort äußerte er Zer-
störungstriebe schlimmster Art: riß Pflanzen aus, zertrümmerte Gegen-
stände, zerriß die Kleider etc. Er wurde bald entlassen und kam in die
*) Unter Sublimierung versteht Freud, l. c., die’ Ableitung der
in den Sexualregungen gegebenen Energie von der sexuellen Verwen-
dung und Hinlenkung derselben auf andere Gebiete und neue Ziele.
— 123 —
Anstalt R. Hier entwich er nach einem halben Jahre, trieb sich faulenzend
herum, stahl und beging ausgedehnte sexuelle Exzesse. (Pat. besuchte
seit dem vierzehnten Jahre das Bordell.) Da nichts mit ibm anzufangen
war, spedierte man ihn — faute de mieux — nach Australien. Dort
war er Pferdehirt, Matrose, Farmer, Knecht etc., führte meist ein un-
stetes, wüstes Leben in verworfener Gesellschaft und wurde wegen.
Diebstählen und Landstreicherei häufig bestraft, so daß er im ganzen
mehr als zehn Jahre im Zuchthaus zubrachte. Wegen halluzinatorischer
Verwirrtheit wurde er aus dem Gefängnis in die Irrenanstalt versetzt,
nach der Schweiz zurücktransportiert und im Burghölzli aufgenommen
(29. September 18%).
Im Januar des folgenden Jahres versuchte man ihn auf dem Lande
unterzubringen. Er begann sofort wieder die alte untätige Lebensfüh-
rung: verbrachte seine Zeit im Wirtshaus, verputzte vorweg mit un-
sinnigen Ausgaben alles Geld und prahlte mit seinem Reichtum (er sei
mehrfacher Millionär); war reizbar und geriet oft in unbändige Erregung,
in der er mehrmals gewalttätig wurde. Vom Vormund verlangte er
unter Drohungen die Herausgabe seines Vermögens. Er beschimpfte
seine Umgebung, verfolgte die Tochter des Hauses mit rohen Zudring-
lichkeiten’ und drohte ihr mit Totschlag, als er nichts erreichte. Im
Mai 1891 kam er wegen Brandstiftung zur gerichtlichen Untersuchung
ins Burghölzli. Die damals gemachten Beobachtungen lassen sich in
folgendem resümieren:
R. rechnete für sein Alter ganz ungenügend, nicht viel besser war
es mit Lesen und Schreiben bestellt. Er las abgebrochen und buch-
stabierend, machte beim Schreiben lauter kurze, ungewandte Sätze und
massenhaft orthographische Fehler. Auch sonst waren seine Kenntnisse
ganz schwache. — Sein Vorleben hielt er nicht für „so schlimm“,
leugnete seine Diebstähle oder suchte sie zu beschönigen; Reue fühlte
er nicht. Betreffs der Brandstiftung beteuerte er seine Unschuld und
klagte über das ihm zugefügte Unrecht; darauf bezügliche Fragen riefen
bei ihm die größten Wutausbrüche hervor. — Im Benehmen zuerst
ruhig und fügsam, begann er später maßlos über alles zu schimpfen
und wurde frech und arrogant (verlangte ein besseres Zimmer und
bessere Gesellschaft u. a. m.). Er arbeitete unter dem Vorwand von
allerlei körperlichen Beschwerden so gut wie nichts und wollte als krank
behandelt werden.
Ich entnehme der Krankengeschichte noch folgende Einträge aus
dieser Zeit:
1891, 18. Juli. Entweichung mit einem andern Pat. (hatte dem
Wärter den Schlüssel gestohlen).
18. August. Klagte über allerlei körperliche Beschwerden (kein
objektiver Befund), will in ein Spital.
19. Oktober. Verlangt zu Bett zu liegen wegen änpeblichei Schmerzen
in den Inguinalbeugen.
gè
=; OL =
Dezember. Droht häufig mit Suizid.
Schließlich lokalisierte Pat. seine Schmerzen vornehmlich in die
Hoden und jammerte fortwährend über unerträgliche Schmerzanfälle in
denselben, die ihn weder sitzen noch liegen ließen und ihn auch die
Nächte hindurch quälten. Da er drohte, die Testikel eines Tages ein-
fach herunterzureißen, wenn er nicht operiert werde, wurde im Einver-
ständnis mit dem Vormund im Januar 1892 in der Anstalt die Kastra-
tion vorgenommen. Acht Tage nach der Operation war sein Befinden
ausgezeichnet.
Die folgenden Jahre bringen nichts wesentlich Neues. Seine Stim-
mung blieb großem Wechsel unterworfen, bald gehoben, bald weinerlich
mit vielen hypochondrischen Klagen wie früher. Sein äußeres Verhalten
war ebenso wechselnd; häufig mußte er im Wachsaal gehalten werden,
einmal wurde er gegen einen Wärter tätlich. Anfangs 1893 wurde er
nach W. transferiert.
Von da ab pendelte er ununterbrochen zwischen den zugänglichen
Landesirrenanstalten hin und her. Seit 1894 war er in U., 1897 kam er
nach M. Hier benahm er sich wie an anderen Orten anfangs ordentlich,
so daß ihm ziemlich viel Freiheit gegeben werden konnte, wurde dann
aber rasch immer unerträglicher. Auch in den besten Zeiten zeichnete
er sich aus durch gemeine Redensarten, unflätige Zoten in Gegenwart
von Frauen und unbeschränkte, dumme Lügenhaftigkeit. Zweimal ent-
wich er, einmal lieB er dabei fremdes Geld mitlaufen; zuletzt drohte er
dem Vormund und den Ärzten und wurde daher auch da abgeschoben.
Januar 1899 wurde Pat. zum dritten Male im Burghölzli aufge-
nommen. Damals wurde folgender -Status konstatiert: groß und
kräftig gebaut, mit rohem und etwas stupidem Gesichts-
ausdruck, hatte er mit 41 Jahren das jugendliche Aussehen
eines ca. jährigen und ganz weiblichen Habitus: stark ent-
wickeltes Fettpolster, abgerundete Glieder, keine männliche Muskulatur.*)
Bart- und Schamhaare waren spärlich, die Haare begannen vor 4 Jahren
auszufallen.**) Nach seinen Angaben hatte er in den ersten 6 Monaten
nach der Kastration hie und da noch Erektionen, seitdem nie mehr.
Auf psychischem Gebiete bestand keine Veränderung gegen früher; das
Gedächtnis war intakt, er erinnerte sich z. B. in allen Details an seine
Vergangenheit. Sein Benehmen in der Anstalt war das alte, abwechselnd
anständig, dann wieder bis zur Unerträglichkeit über alles nörgelnd und
lamentierend.
*) Kalmus, l. c., berichtet ebenfalls von ganz mädchenhaftem
Aussehen (zugleich Bartlosigkeit und Fistelstimme) in seinem Falle von
erst: mit 31 Jahren erfolgter Selbstkastration.
**) Tandler und Groß. Über den Einfluß der Kastration auf den
Organismus, I. Beschreibung eines Eunuchenskelettes, Arch. f. Entw.-
Mechanik, Bd. 27, S. 385, machen auf das Fehlen der Behaarung um
die Analöffnung ind in der Regio pubis aufmerksam.
— 15 —
Auf seinen Wunsch wurde er im Februar 1900 nach K. transferiert.
Er hielt es dort nicht lange aus und kam im August des folgenden
'Jahres.zurück. Damals war er stark abgemagert, zeigte aber trotzdem
an Brüsten, Bauch und Becken reich entwickeltes Fettpolster. Es be-
gann wieder die alte Führung. Er war viel zu Bett und hatte zahllose
Klagen über körperliche Beschwerden, ohne daß sich objektiv etwas
hätte konstatieren lassen. An seine frühere Wärterin in K. schrieb er
zärtliche Briefe und besuchte sie mehrmals. Er berichtete, daß er oft
bei ihr geschlafen und mit ihr auch geschlechtlich verkehrt, aber das
Glied nicht habe einführen können. Als er später erfuhr, daß die be-
treffende Wärterin noch von K. her gravida geworden sei, war er darüber -
sehr aufgebracht und fing mit ihr Streit an. Im -Oktober wurde er von
neuem transferiert.
Die Krankengeschichte von R. enthüllt ein Stück mensch-
lichen Elendes schlimmster Art. Zu nichts zu gebrauchen und
überall auf die Dauer unerträglich, kommt er seit ca. zwei Jahr-
zehnten von einer Irrenanstalt in die andere, nachdem er vor-
her. mehr als zehn Jahre in Zuchthaus und Gefängnis zuge-
bracht hatte.
Den äußeren Anlaß zur Kastration gaben medizinische
Gründe. R. litt an Hodenneuralgien, die nachgerade eine
solche Intensität erreicht hatten, daß er die Entfernung der
Testikel kategorisch verlangte, und da er schließlich mit
Selbsthilfe drohte, blieb nichts anderes übrig, als ihm zu will-
fahren. (Wenigstens wäre kein stichhaltiger Grund gewesen, es
nicht zu tun.) Damit war er von seinen Neuralgien befreit, und
wenn die Kastration für ihn auf die Dauer auch nur bedingten
Wert hatte, indem an Stelle der früheren Schmerzen in den
Hoden andere Schmerzen und körperliche Beschwerden traten,
und für ihn die Aussichten, außerhalb einer Anstalt leben zu
können, nachdem er seit der Kastration wieder die meiste Zeit
interniert gewesen war, heute kaum größer sind als vorher, so
haben die Schmerzen später doch nie mehr jene Höhe und
Unerträglichkeit erreicht und ist heute, wo seine Gefährlich-
keit für Nachkommen nicht mehr zu fürchten ist, eine freie
Behandlung immerhin weit eher möglich. Am wichtigsten
ist es aber, daß bei ihm durch die Kastration die Fähigkeit
der Fortpflanzung aufgehoben wurde. Wenn man bedenkt,
was für einer schwer belasteten Familie — eine Familie von
Geisteskranken — er entstammt und welches Elend infolge
der großen Zahl von Geistes- und Nervenkrönkheiten nur im
den drei uns zugänglichen Generationen der Familie enthalten
ist. welche Gefährdung er selbst für die Gesellschaft, bedeutete,
und daß von seinen Nachkommen nichts besseres zu erwarten
‘gewesen wäre, so wird man allein vom Standpunkt der sozialen.
Prophylaxe die Operation als eine segensreiche bezeichnen.
müssen.
Besonderes Interesse beanspruchen die bei dem Pat. ım
Lauf der Jahre eingetretenen Folgeerscheinungen der in
seinem 34. Lebensjahre ausgeführten Kastration. Trotz des.
vorgeschrittenen Alters sind hier, im Gegensatz zu der ge-
wöhnlichen Erfahrung, Veränderungen körperlicher Natur ein-
getreten: Er hatte mit 41 Jahren das jugendliche Aussehen
eines 20jährigen, weiblich entwickeltes Fettpolster, das sich
auch bei sonstiger Abmagerung erhalten hatte, und spärliche
Behaarung.*) Der psychische Zustand war derselbe geblieben.
Die Potentia coeundi ging sehr rasch verloren:**) es
waren in den ersten 6 Monaten nach der Kastration hie und
da noch Erektionen aufgetreten, dann nie mehr, und 8 Jalıre
später konnte er bei der Wärterin in K., mit der er geschlecht-
lich zu verkehren suchte, trotz seiner Bemühungen das Glied
nicht einführen.***) Sein Geschlechtstrieb war aber nicht er-
*) Die Wirkungen der Kastration behandelt C. Rieger, Die
Kastration, Jena 1900, und Möbius, Über Wirkungen der Kastration,
Halle a. S. 1905. Nach Möbius hemmt die im jugendlichen Alter aus-
geführte Kastration die Ausbildung der sekundären Geschlechtsmerkmale,
dagegen hat die Kastration nach Beendigung des Wachstums verhältnis-
mäßig ganz geringe Wirkung.
**) In einem von Stieda, Über einen im jugendlichen Alter
Kastrierten, Deutsche medizin. Wochenschr. 1907, Nr. 13, S. 543, mitge-
teilten Fall, wo die Hoden im 15. Lebensjahre durch Kontusion ver-
nichtet wurden, blieb das Kohabitationsvermögen bei erloschener Potentia.
generandi erhalten. Die weitere Entwicklung der inneren und äußeren
Genitalien und die Ausbildung der sekundären Geschlechtsmerkmale
dagegen blieben aus.
***) Im Gegensatz dazu berichtet Pflüger in seinem Archiv, Die
teleologische Mechanik der lebenden Natur, Bd. 15, 1877, von den
Kastraten in Rom, daß sie sich gerade durch häufigere und anhaltendere
Erektionen auszeichneten als normale Männer. — Vergl. ferner A. Moll,
l. c., S. 77 bis 79.
— 127 —
loschen. Er hatte viele Jahre nach der Kastration ein Ver-
hältnis und liebte die Person zweifellos. Er schrieb ihr zärt-
liche Briefe und war eifersüchtig, als er von ihrer Gravidität
hörte. Es scheint, daß sich die Libido, soweit sie psychischen
Ursprungs ist, erhalten hat und damit der Anspruch, sich
sexuell zu .betätigen. Trotzdem bereute Pat. die Operation
nie und litt auch psychisch nicht unter seiner Impotenz.
Sehr eigentümlich sind die urethralen Blutungen, die
bei ihm während seines letzten Aufenthaltes im Burghölzli
‘ unter heftigen Schmerzen im Kreuz in sechswöchigen
Intervallen aufgetreten sind. Es ist sehr unwahrscheinlich,
daß er dieselben artefiziell provoziert und simuliert hat, denn
wir begegnen in seiner ganzen Psychologie nichts derartigem.
Die sechswöchige Periodizität dieser Blutungen und die sie
begleitenden Kreuzschmerzen, analog den typischen men-
struellen Sakralschmerzen der Frau, lassen daran denken,
sie als eine Art von Menstruation aufzufassen. Es handelt
sich um eine ganz außergewöhnliche Erscheinung, die mit der
Kastration irgendwie zusammenhängen könnte. *)
Fall XIX.
F., N., geb. 1889, ledig, reform., Metzgerlehrling; auf öffentliche
Kosten verpflegt.
*), Ich stelle zum Schlusse die bei den drei männlichen Kranken
eingetretenen Folgen der Kastration bezgl. des Geschlechtstriebes zu-
sammen und bediene mich dabei der Einfachheit halber und zwecks
besserer Vergleichung der Nomenklatur von Moll:
Fall XVI. Mit 32 Jahren kastriert: Detumeszenz- und Kontrek-
tationstrieb (homosexuelle Neigungen) nach 5 Monaten erloschen —
keine anderen Folgen. `
Fall XVII. Mit 3i Jahren kastriert: Detumeszenz- und Kontrek-
tationstrieb nach 8 Monaten noch erhalten — im 8. bis 12. Monat Ab-
nahme und allmähliches Erlöschen des Detumeszenztriebes — Kontrek-
tationstrieb bis heute unverändert (Heirat) — keine anderen Folgen.
Fall XVIII. Mit 34 Jahren kastriert: Detumeszenztrieb . nach
6 Monaten erloschen — Kontrektationstrieb blieb erhalten (Verhältnis)
— körperliche Folgeerscheinungen.
In dem eine mit 25 Jahren kastrierte Kranke betreffenden Fall
XV waren Detumeszenz- und Kontrektationstrieb nach spätestens 3 Jahren
erloschen.
— 128 —
Pat. ist erblich schwer belastet: der Großvater mütterlicherseits
war ein frühreifer Don Juan, ein Bruder hat starke homosexuelle Nei-
gungen, die Mutter ist wegen Kuppelei vorbestraft und soll ebenfalls
geistig abnorm sein. Der Vater war sehr libidinös und früher Potator.
Pat. wurde im Oktober 1896 auf Veranlassung seiner Mutter inter-
niert, da er zu Hause ohne die größte sittliche Gefahr für seine beiden
kleinen Geschwister (Bruder von 4!/, und Schwester von 3!/, Jahren)
nicht mehr gehalten werden konnte. Nach einem vorliegenden ärztlichen
Zeugnis hat er seit seinem dritten Lebensjahr onaniert. In der letzten
Zeit vor der Internierung suchte und fand er auf alle mögliche Weise
Gelegenheit, sein Schwesterchen zu koitieren und den Bruder zur Päde-
rastie zu benutzen. Er selbst soll mehrfach im großväterlichen Hause
von Erwachsenen päderastiert worden sein.
In der Anstalt war er wegen seinem krankhaften Sexualtrieb einer
der allerschwierigsten Pfleglinge. Schon nach wenigen Wochen ver-
suchte er sexuellen Umgang mit einem 16jährigen Pat., verführte einen
älteren Imbezillen zur mutuellen Onanie und wurde darauf probe-
weise auf die Frauenseite versetzt. Dort machte er sich bald in auf-
fälliger Weise an ein Mädchen heran und machte ihm Geschenke, einer
alten Pat. zeigte er im Abort seine Genitalien. Er benahm sich äußerst
flegelhaft, redete unflätig wie früher auf der Männerseite, so daß er
schließlich auf diese zurückgenommen werden mußte Nach Verein-
barung mit der Schulbehörde machte man auch den Versuch, ihn von
der Anstalt aus zur Schule zu schicken, da er hier trotz vielfacher Ver-
suche nie über die Anfangsgründe des Lesens und Schreibens hinaus
kam, weil er seine Lehrer — bessere Wärter und Kranke — jeweilen
derart plagte und schikanierte, daß einer nach dem andern die Sache
aufgab. In der Schule ging es eine Zeitlang. Schließlich mußte er wieder
zurückgehalten werden, weil er seine Mitschüler zur Onanie verführte,
immer Streit mit ihnen hatte und mit den verschiedensten Gegenständen
beständig einen Handel trieb. In der Anstalt wurde er noch öfter auf
mutueller Onanie und andern sexuellen Akten, allein oder mit andern
zusammen, ertappt.
Neben seiner abnormen Sexualität wurde ein ethischer Defekt
immer deutlicher: er log; neckte und plagte seine Mitkranken, so viel
er nur konnte; stahl zusammen, was er finden konnte. Bei der Arbeit
war er anstellig, solange sie für ihn den Reiz der Neuheit hatte; nach-
her fing er an Dummheiten und Lumpereien zu machen. Im Stalle, wo
ihn der Küher unter Aufsicht genommen hatte, ließ er den Hydranten
laufen und richtete eine Überschwemmung an; ein andermal band er
den Kühen die Stricke so fest an die Pflöcke, daß sie fast erstickten.
Weder Züchtigung, Einsperren noch kleine Geschenke und Vergünsti-
gungen waren imstande, ihn zu einem einigermaßen befriedigenden Be-
tragen zu bewegen. Dazu kam eine große Unordentlichkeit und Un-
= reinlichkeit; er näßte das Bett und tags auch die Kleider.
— 129 —
Eine damals (anno 1896). vorgenommene Untersuchung der Geni-
talien ergab: schwach entwickelten Penis, im linken Skrotum einen
atrophischen, sich derb anfühlenden Testikel, den rechten Hodensack
leer, dagegen vor dem äußern Leistenring den zweiten Hoden von
scheinbar normaler Größe und Konsistenz. Derselbe wanderte später in
normale Lage.
Entgegen dem hiesigen Gutachten wurde Pat. im März 1900 auf
Verfügen der Sanitätsdirektion entlassen, die dem Drängen des Groß-
vaters, der sich anheischig machte, für ihn gutzustehen, nachgab. Nach
der Entlassung war er eine kurze Zeit bei einem Landwirte, dann be-
suchte er bis Frühjahr 1903 die Schule und kam darauf wieder zu einem
Bauer, dort lief er ca. achtmal weg, bis eine andere kurze Stelle folgte.
Was er alles bis zur zweiten Hälfte des Jahres 1904 begangen hat, ent-
zieht sich genauerer Kenntnis; von Ende 1904 bis Anfang 1905 ließ er
sich folgende Delikte zu schulden kommen:
1. er zwang die zwölfjährige Schwester zum Koitus, nachdem er
sie unter lügenhaften Angaben in. das elterliche. Schlafzimmer gelockt
hatte. Da er gestört wurde, kam es nicht zur Ejakulation;
2. er fiel auf offener Straße ein fünfzehnjähriges Mädchen an und
langte ihm unter die Röcke;
. stahl aus einem Laden eine Bluse und Hose;
. einem betrunkenen Bekannten 35 Franken;
. in einem Messergeschäft ein Messer;
. einen goldenen Ring aus einem Zimmer;
. ein Paar Herrenschuhe aus dem Schaufenster einer Schuhhandlung:
. seinem Meister Briefmarken im Betrage von mehreren Franken
aus der Ladenkasse;
9. drohte einer Nachbarin, sie mit der Axt niederzuschlagen, wenn
sie noch einmal das elterliche Haus betrete.
Im Januar 1905 wurde er wegen neuen Diebstahls verhaftet und
zur Begutachtung dem Burghölzli übergeben.
Hier zeigte er sein altes Benehmen. Bei jeder Gelegenheit machte
er schamlose, zotige Bemerkungen, rempelte in unverschämter Weise
ältere Patienten an, schimpfte über alles und spielte mit Drohungen:
wenn er nicht entlassen werde, so werde er etwas anstellen usw. Für
seine Delikte zeigte er keine Spur von Scham und Reue und erzählte
mit zynischer Offenheit alle Einzelheiten. Er wollte mit der Schwester
„probieren“ und dachte, es komme nicht aus mit einem 12jährigen
Mädchen. Auch auf intellektuellem Gebiet bestand eine deutliche
Schwäche. `
Pat. wurde exkulpiert und seine dauernde Internierung verfügt.
In R., wohin er transferiert worden war, entwich er nach vier
Monaten. Nach längerem Aufenthalt in Deutschland arbeitete er an ver-
schiedenen Orten in der Schweiz. Die von seinen letzten Arbeitgebern
über ihn eingezogenen Erkundigungen lauten übereinstimmend gut. Er
X 1m OU U
— 130 —
verdiente in dieser Zeit sein Auskommen selbst und soll, als er in Z.
arbeitete, seinen Verdienst den Eltern abgegeben haben. Im März und
Juni des letzten Jahres machte er sogar anstandslos die Rekrutenschule
und hielt sich relativ gut. Nach Beendigung derselben meldete er
sich zur Fortwache in M. Von dort verlangte man ein Leumunds-
zeugnis über ihn, was, entsprechend der Fahndung von 1904, zu seiner
Rückverbringung nach R. führte. Das dort zwecks Einleitung der Vor-
mundschaft abgegebene Gutachten konstatierte einen erheblichen Defekt
auf intellektuellem, dagegen keine gröberen Störungen auf affektivem
und moralischem Gebiet. Er beabsichtigte, seine Eltern auch in Zukunft
zu unterstützen und schämte sich seiner früheren Lebensführung. Er
habe eingesehen, daß man damit nicht vorwärts kommen könne und
wolle sich Mühe geben, ein ordentlicher Mensch zu werden. Vielleicht
hätte er auch früher nicht so viele Dummheiten gemacht, wenn man
ihn geschlechtlich nicht gereizt hätte. Er arbeitete fleißig und hielt
sich gut.
N. ist ein von Haus aus kranker Mensch. Die abnorm
früh und in’ abnormer Stärke aufgetretenen, z. T. perversen
sexuellen Regungen und Handlungen haben ihn schon mit
acht Jahren in die Irrenanstalt geführt. Seine sexuelle
Frühreife — er war imstande den geschlechtlichen Verkehr
mit sieben Jahren regelrecht auszuführen — und seine
sexuelle Perversität ist wahrscheinlich durch Verführung in
frihem Alter. noch begünstigt worden. Die konstitutionelle
Störung, auf deren Boden sich die zahlreichen sexuellen Ano-
malien entwickelten, zeigt seine speziell in dieser Richtung
schwere hereditäre Belastung. Gleichzeitig war bei Pat. ein
starker moralischer und ein geringerer intellektueller Defekt
vorhanden.
Seine Behandlung machte auch in der Anstalt die größten
Schwierigkeiten, vor allem wegen seiner abnormen Sexualität.
Eine anderweitige Versorgung war dadurch erschwert, daB es
ausgeschlossen war, ihn an einem Orte unterzubringen, wo er
mit anderen Kindern, für die er die größte Gefahr bildete, zu-
sammenkommen konnte. Damals wurde von der Armenbehörde
die Kastration vorgeschlagen.
Von der mit der Kastration eo ipso verbundenen sozialen
Prophylaxe abgesehen, hätte ihr Erfolg darin bestanden, daß der
Geschlechtstrieb des Pat. erloschen wäre. Damit hätte man
seine sexuelle Gefährlichkeit nicht mehr fürchten müssen und
— 131 —
ihn, soweit nur diese in Betracht kam, eher entlassen können.
Wegen seines ’jugendlichen Alters standen aber die bekannten
Folgen der vor der Pubertät ausgeführten Kastration zu er-
warten, so daß Pat. mit Sicherheit körperlich und geistig schwer
geschädigt worden wäre. Dazu ist man, glaube ich, nicht berech-
tigt, auch wenn hernach eine so erhebliche und insbesondere
die gleichalterige Jugend treffende Gefahr wegfällt und der
Kranke dadurch in dieser Hinsicht sozial fähig würde. In
den voraufgegangenen Fällen hat man wohl immer versucht,
die von dem betreffenden Individuum und seiner Nachkommen»
schaft ausgehende Gefährdung auf dem Wege der Kastration
oder der Sterilisation zu beseitigen, aber ohne dasselbe damit
körperlich oder geistig tiefgreifend und dauernd zu schädigen.
Das Verfahren erwies sich hisher im Gegenteil. fast immer
gleichzeitig in seinem eigenen Interesse.
Man konnte der Kastration ferner einen nur sehr be-
dingten Wert beimessen, da bei dem Pat. außer seiner sexuellen
Anomalien noch eine Reihe schwerer „Charakterfehler* (mora-
lischer Defekt) vorhanden war, die ihn damals außerhalb
einer Anstalt auf die Dauer gleichfalls unmöglich machten.
Es stand nach den mit ihm bereits gemachten Erfahrungen in
dieser Hinsicht für die Zukunft nichts Besseres zu erwarten,
so daß die Internierung auch nach der Kastration das Wahr-
scheinlichste blieb. Damit fiel ihre Ausführung, auch wenn
man sie hätte wagen wollen, vollends dahin.
Mit der Sterilisation (Unterbindung oder Resektion
der Samengänge! dagegen wäre wohl für später die Fähigkeit
der Schwängerung verhütet, dem Kranken aber dadurch in nichts
geholfen worden.*) Man wird deshalb in solchen Fällen in
einer Irrenanstalt die Vollendung der Pubertät abwarten
müssen, um dann ohne größere Gefahr für das Individuum die
*) Es wäre möglich, daß auch die frühzeitige Sterilisation von
einer Abnahme der Libido gefolgt wäre. Dann müßten für deren Aus-
führung dieselben Gründe geltend gemacht werden, wie sie oben für die
wegen ihrer in diesem Alter deletären Wirkung nicht anwendbare
Kastration entwickelt worden sind. Vorläufig fehlen uns über das Ver-
halten der Libido sexualis und der Potentia coeundi nach (frühzeitiger)
Sterilisation Erfahrungen (vgl. unter den Schlußbemerkungen die Mit-
— 132 —
Kastration auszuführen, wenn man es nicht auf einen proble-
matischen Versuch mit der Kastration und gleichzeitiger
Transplantation des einen Hoden ankommen lassen will. *)
Von besonderem Interesse ist hier der weitere Verlauf.
Patient scheint heute in moralischer Beziehung besser gestellt zu
sein als früher. Er ist in den drei letzten Jahren, soviel bekannt, **)
mit den Strafgesetzen nicht mehr in Konflikt gekommen und
hat sich in dieser Zeit anscheinend ordentlich gehalten. Falls
Pat. durch seine weitere Lebensführung die seiner bisherigen
Besserung gegenüber vorläufig berechtigten Zweifel beseitigen
sollte, resp. wenn er sich auch weiterhin so hält, wie er sich
nach den Angaben in den drei letzten Jahren gehalten hat,
so muß man, wenn man nicht annehmen will, Pat. habe lediglich
aus praktischen Gründen einsehen gelernt, daß er mit der früheren
Lebensführung nicht weiter kommt, und dementsprechend seit drei
teilungen von Dr. Scharp). Die Frage könnte an Tieren untersucht
werden. |
Richon und Jeandelize, Influence de la Castration et de la
résection du canal deferent sur le développement des organes génitaux
externes chez le jeune lapin, Compt. rend. Soc. de Biol., LV, pag. 1685,
haben bei jungen Kaninchen die Entwicklung der äußeren Genitalien
nach Vasektomie verfolgt und gefunden, daß dieselbe durch letztere, im
Gegensatz zur Kastration, nicht gestört wird.
*) Tiere mit transplantierten Hoden und Hodenresten verhalten
sich nach Möbius, l. c., wie normale.
Ich verweise ferner auf die interessanten Tierversuche von Stein-
bach, Geschlechtstrieb und echte sekundäre Geschlechtsmerkmale als
Folge der innersekretorischen Funktion der Keimdrüsen, Zentralbl. für
Physiol., Bd. XXIV, Nr. 13. Die Tiere, bei denen die Hoden in früher
Jugend transplantiert wurden und auf der fremden Unterlage angeheilt
waren, entwickelten sich zur vollen Männlichkeit und verhielten sich
bezgl. der Sexualorgane, der Libido sexualis, der Potentia coeundi und
ejakulandi wie normale Männchen. Nur bei einigen wenigen, bei denen
sich bei der späteren Obduktion oder Relaparotomie nur noch Rudi-
mente der transplantierten Hoden vorfanden, waren die sekundären Ge-
schlechtsmerkmale ebensowenig wie der Penis gewachsen und hatte
sich die Potenz nicht entwickelt Diese Tiere sind echte Kastraten ge-
blieben.
**) Es ist möglich, daß Pat. wohl von neuem delinquent geworden
ist, sich aber der Strafverfolgung entziehen konnte.
— 133 —
Jahren gehandelt,*) und wenn man nicht seinem intellektuellen
Defekt eine ganz ungebührliche Bedeutung für sein bisheriges
Leben beimessen resp. in ihm nebst seiner abnormen Sexualität
nicht die Hauptursache sehen will,*) so muß man den Fall
bezüglich seines weiteren Verlaufes dahin auffassen, daß es unter
den moralisch Defekten Fälle gibt, bei denen mit den Jahren eine
mehr weniger weitgehende Besserung in moralischer Hinsicht
stattfindet. ***) Damit würde für diese die Auffassung des
krankhaften Zustandes als ein angeborener und bleibender
Defekt hinfällig und die Erklärung müßte anders gesucht
werden. Ob es sich bei unserem Pat. um eine wirkliche
Besserung handelt, er also zu den moralisch „Defekten“ ge-
hört, die später einer sozialen Lebensführung fähig sind, muß
die Zukunft zeigen.T)
Endlich ist noch ein sehr wichtiger Faktor, der bei
unserem Pat. die Besserung in moralischer Hinsicht zum Teil
wenigstens erklären könnte, nämlich: daß seine früheren Delikte
— nicht nur die sexuellen — oder doch ein Teil derselben
auf sexueller Basis erwachsen sind, seine Sexualität inzwischen.
_ aber in bessere und normale Bahnen gelenkt hat. Besonders
bei jugendlichen Individuen und vor allem dann, wenn ein
abnorm starker und so pervers gestalteter Geschlechtstrieb vor-
”) Die Annahme, daß sich ein moralisch Defekter auf die Dauer
von vielen Jahren in seiner Lebensführung und seinen Handlungen nach
einer rein intellektuellen aus praktischen Gründen gewonnenen Einsicht
zu dirigieren vermag, fällt sehr schwer.
+*+) Während Pat. früher versagte, hat er sich bei seinem ange-
borenen intellektuellen Schwachsinn in den drei letzten Jahren anschei-
nend gut gehalten und ist im Leben durchgekommen.
***) Pachantoni, Über die Prognose der „Moral insanity“, Arch.
f. Psychiatrie, Bd. 47, S. 27, hat über Fälle von Moral insanity be-
richtet, wo später eine mehr oder weniger weitgehende Besserung ein-
getreten ist. Seine Fälle decken sich aber nicht mit dem hiesigen Be-
griff des moralischen Defektes, während sich N. davon bisher durch
nichts unterschieden hat. |
7) Die Möglichkeit, daß die gemachten Angaben täuschen und die
zweifelhafte Glaubwürdigkeit der Eltern, sowie die nach seiner Wieder-
einbringung relativ kurze Beobachtungszeit in der Anstalt, lassen vor-
läufig mit Sicherheit eine wirkliche Besserung nicht konstatieren.
— 134 —
handen ist wie hier, können Delikte verschiedenster Art
sexuellen Regungen entspringen und so gewissermaßen Sexual-
betätigungen darstellen.*) Der sexuelle Ursprung von Delikten
könnte zumal einen moralischen Defekt vortäuschen, indem die
schlechte Anlage nicht in einem Mangel an moralischen Ge-
fühlen besteht, sondern auf ganz anderem Gebiete liegt, näm-
lich in der Unfähigkeit, die sexuellen Triebkräfte richtig zu
verwenden, sei es, daß die betrefienden Mechanismen (Ver-
drängung und Umwandlung der infantilen Sexualregungen —
Sublimierung) einer abnorm starken Sexualität nicht gewachsen
oder jene Mechanismen schon bei normalem Sexualtrieb ver-.
sagen. Bei unserem Pat. hören wir aus den letzten Jahren
von sexuellen Delikten „normaler“ oder perverser Art, ähnlich
denen seiner Jugendjahre, in der Tat ebensowenig wie von
anderen Vergehen.**)
An die Sterilisierung des Pat., die seinerzeit von der Armen-
behörde vorgeschlagen wurde, wird man heute bei seinem gegen-
wärtigen Zustand kaum mehr denken können, wenn schon die-
selbe bei seiner schweren hereditären Belastung und seiner Ver-
gangenheit und mit Rücksicht darauf, daß eine wirkliche Bes-
serung vorläufig durchaus fraglich und nach unseren bisherigen
Erfahrungen mit moralisch defekten Menschen nicht zu erwarten
ist, hier und in analogen Fällen nur wünschenswert erscheint.
*) Über den Zusammenhang von Sexualität und verbrecherischen
Handlungen vgl. z. B. Lombroso und Ferrero, Das Weib als
Verbrecherin und Prostituierte, deutsch von Kurella, Hamburg 1894,
J. Bloch, Beiträge zur Ätiologie der Psychopathia sexualis, II, Dresden
1903, S. 114 bis 119, und E. Wulffen, Der Sexualverbrecher, Berlin
1910. In neuester Zeit erbringt die psychoanalytische Forschung den
Nachweis dieser Zusammenhänge.
Bei dem moralisch schlecht angelegten Menschen wird der sexuelle
Ursprung von Delikten wegen der mangelnden moralischen Hemmungen,
die den sexuellen Triebregungen normalerweise entgegenstehen, eine
noch größere Rolle spielen.
**) Vgl. Fall XVI und XVII, wo nach der Kastration nicht nur die
sexuellen, sondern auch die übrigen Delikte aufhörten.
— 135 ° —
Wenn ich zum Schlusse über die mitgeteilten Erfahrungen
Rückblick halte, so soll das nur in bezug auf einige wichtigere
Ergebnisse geschehen.
Unsere Erfahrungen haben — und das ist das wichtigste
Resultat — vor allem nichts ergeben, was die Sterilisierung
von gewissen geisteskranken Menschen*) diskreditieren könnte.
Sie haben im Gegenteil gezeigt, daß das Verfahren nicht nur
für Staat und Gesellschaft Bedeutendes leistet, indem u. a. mit
der Möglichkeit, den Kranken nach der Sterilisierung zu ent-
lassen, die hohe Kosten erfordernde Internierung vermieden
werden konnte und — was unvergleichlich höher in Anschlag
zu bringen ist, —einesehr wahrscheinlich gleichfalls minderwertige
Nachkommenschaft mit Sicherheit verhütet wurde, sondern daß
die Sterilisierung gleichzeitig meist im eigensten Interesse des
Individuums selber liegt.**) In Zukunft wird man auch in
den Fällen, die den nicht zur Sterilisierung gelangten analog
sind, ohne Gefährdung der Person auf einem der Wege das
Ziel erreichen können.
Bei weiblichen Personen wird man, wenn nicht medizini-
sche Gründe die Kastration verlangen, immer die Sterilisa-
tion vornehmen, um den Wegfall der Ovarien zu vermeiden ***)
und die Menstruation zu erhalten. Die tubare Sterilisation
schließt eine weitere Konzeption wenn auch nicht mit absoluter,
so doch mit nahezu vollkommener Sicherheit aus,f) und die
*) Die Mehrzahl unserer Fälle betreffen intellektuell oder moralisch
Defekte und Psychopathen, bei denen sich die Wirkung der erblichen
Veranlagung verhältnismäßig sehr stark geltend macht.
**) Das Auftreten der körperlichen Folgeerscheinungen in Fall XVIII
nach einer viele Jahre nach vollendetem Wachstum ausgeführten Kastra-
tion ist so selten, daß diese Erfahrung in Zukunft nicht gegen deren
Anwendung in Fällen wie XVI bis XVIII sprechen kann. Auch wird
man bei Berücksichtigung der ganzen Sachlage in den eingetretenen
körperlichen Veränderungen kaum eine wirkliche Schädigung des Kranken
sehen können.
***) Die Ovarien zählen heute unter die Organe mit innerer Sekretion,
so daß ihnen neben den Aufgaben der Fortpflanzung noch andere zu-
kommen.
t) Seit der ersten Tubensterilisation durch Kehrer, Sterilisation
mittels Tubendurchschneidung nach vorderem Scheidenschnitt, Zentralbl.
Í. Gynäkol. 1897, S. 961, hat die Operation verschiedene Wandlungen
— 136 —
Lebensgefährlichkeit des Eingriffes ist jedenfalls eine ganz
geringe.*)
Bei männlichen Kranken wird in Zukunft, wenn nicht.
das Interesse des Kranken selbst die Kastration bedingt, die
Vasektomie ausgeführt werden. Dieselbe stellt nach den ın
Amerika gemachten Erfahrungen einen völlig harmlosen und
ganz ungefährlichen Eingriff dar**) und ist mit keiner äußeren.
Verstüimmelung verbunden. Wir besitzen in ihr ein Mittel,
beim Manne die Ausschaltung von der Fortpflanzung in schonend-
ster Weise zu erreichen. ***)
erfahren. Die beste Garantie für die Verhütung der Konzeption gibt
nach Sarwey, l. c., Küstner, l. c., u. a. die Exzision beider Tuben
in ganzer Länge, verbunden mit tiefer keilförmiger Ausschneidung des
interstitiellen Teiles aus dem Uterus. |
*) Häberlin, l. c., der die Tubensterilisation bis 1906 in 41 Fällen
ausgeführt hat, äußert sich über die Gefährlichkeit derselben folgender-
maßen: „Ich habe jeder Frau gefahrlose Heilung in kürzester Zeit ver-
sprochen und keine enttäuscht.“ Von den 41 Kranken konnten 6 zwischen
dem 11. bis 14. Tag, 25 zwischen dem 15. bis 21. entlassen werden.
Funktionelle Störungen oder Ausfallserscheinungen wurden von ihm naclı-
her nie beobachtet. Für die Zukunft betrachtet er den abdominalen
Weg als das Normalverfahren.
**) Sharp (zitiert bei Ziertmann, l. c., S. 734) hat im Indiana-
Reformatory von 1899 bis 1908 die Vasektomie schon 236 mal ausgeführt
und nie ungünstige Symptome von ihr gesehen. Weder körperliche
noch nervöse und psychische Störungen wurden beobachtet. Atrophie
der Testikel soll nicht eintreten. Die Operation nimmt nach ihm 3%:
Minuten in Anspruch, und der Pat. kann nachher sofort wieder zur
Arbeit. Kranke, die übermäßig onanierten, ließen nach der Vasektomie
damit nach. Wenn sich diese Erfahrung bestätigt und die Folge einer
Abnahme der libido sexnalis ist, könnte die Vasektomie in gewissen
Fällen auch die Kastration ersetzen.
***) In Zukunft wird die Sterilisierung auch auf unblutigem Wege
durch Rö ntgenbestrahlung geschehen können. Versuche von
Tandler und Groß (zit. bei Steinbach, 1: c.) an erwachsenen Tieren
haben gezeigt, daß durch die Röntgenstrahlen die Epithelien der samen-
bildenden Kanäle zerstört werden, bei vollkommenem Erhaltenbleiben
der sekundären Geschlechtscharaktere.
Über Versuche am Menschen berichtet z. B. Foveau de Cour-
melles, Weitere Folge früherer Mitteilungen über die Tiefenwirkung
der X-Strahlen, Münchner medizin. Wochenschr. 1908, S. 371. In 53
Fällen haben die Strahlen bei einem wechselnden Erfordernis von 18 bis
160 (!) Sitzungen die Sterilisation herbeigeführt. Das Alter der Frauen
— 137 —
Die Indikationen in unseren Fällen sind sehr mannigfaltig.*)
Einige derselben mahnen mit Nachdruck, die Sterilisation
künftighin in gewissen Fällen möglichst früh vorzunehmen. In
erster Linie sollte verhütet werden können, daß moralisch-
defekte Menschen zur Fortpflanzung gelangen.*) Es wird
Aufgabe der Zukunft sein, die möglichst frühzeitige Sterilisie-
rung wenigstens bei dem moralischen Schwachsinn und der
moralischen Idiotie durchzuführen.***) Auch das wird erst
dann möglich, wenn die nötigen Gesetze vorhanden sind.
In unseren Fällen handelt es sich, da heute eine legale
war zwischen 31 bis 57 Jahren, junge Frauen reagierten langsamer als
ältere.
Good, 1. c., S. 260 und 272, macht die Angabe, daß bei der Sterili-
sierung durch Röntgenstrahlen die Potentia coeundi und die Libido
sexualis in keiner Weise in Mitleidenschaft gezogen wird.
*) Das bei der Indikationsstellung durchgehende und wichtigste
Moment ist die Heredität. Die zahlenmäßigen Angaben über die Rolle
derselben bei der Entstehung psychischer Erkrankungen gehen heute
weit auseinander. Nach Kraepelin, 1. c., Bd. I, 1909, S. 178, finden
sich etwa in 70 bis 80 Prozent aller Geisteskranken leichtere oder
schwerere nervöse und geistige Störungen bei der näheren Verwandt-
schaft. Neuere Untersuchungen — Koller und Diem (vgl. Lit.- Verzeichnis)
— haben ergeben, daß psychopathische Abweichungen auch in der Aszen-
denz von geistig Gesunden sehr häufig vorkommen, die Kranken aber
gerade doppelt so häufig von seiten der Eltern belastet sind (Koller).
Die direkte Erblichkeit, vor allem Geisteskrankheit selbst bei Vater oder
Mutter und insbesondere bei beiden zugleich sind die am stärksten be-
lastenden Momente.
**) Von größter Bedeutung ist die Sterilisierung bei eigentlichen
„Verbrecherfamilien“. Die Literatur kennt einzelne solche Stamm-
bäume Vgl. Jörger, Die Familie Zero, Arch. f. Rassen- u. Gesellsch.-
Biol. 1905, und Pelman, Psychische Grenzzustände, 1910, der S. 32
über die Familie der Iukes folgende Angaben macht: Von 709 unter
834 Personen in der direkten Nachkommenschaft der 1740 geb. Ada Iuke
waren 106 Uneheliche, 181 Prostituierte, 142 Bettler und Vagabunden,
64 im Armenhaus, 76 Verbrecher (darunter 7 Mörder). Im Ganzen
hatten sie 116 Jahre an Gefängnisstrafen verbüßt, 734 Jahre öffentliche
Unterstützung erhalten und dem Staat in 75 Jahren an Gefängnis, Unter-
stützung und direktem Schaden 5 Mill. Mark gekostet. In der fünften
Generation waren alle Frauen Prostituierte, alle Männer Verbrecher. —
Ein derartiger Stammbaum im kleinen ist Fall XVII. \
***) Vgl. Fall X, XII u. a.
10
— 18 — =
Grundlage für die eingeschlagene Behandlung fehlt, um Prä-
zedenzfälle. Die Sterilisierung war jeweilen im Einverständnis
mit den zuständigen Behörden, den Eltern resp. dem Vormund
und den Kranken selber möglich, da umgekehrt auch keine
gesetzlichen Hinderungsgründe bestanden. Wir haben aber
mehrfach gesehen, welche Unzulänglichkeiten der heutigen
Praxis anhaften und daß diese notwendigerweise eine Normie-
rung der ganzen Frage verlangen, wenn man in Zukunft mit
der Sterilisierung erreichen will, was man aus sozialen Gründen
erreichen sollte. Das ist nicht möglich, solange man beständig
Gefahr läuft, daß das Verfahren von seiten der Opposition
öffentlich als ungesetzlich angegriffen wird. Es lag am Mangel
legaler Handhabe, daß die Operation in mehreren Fällen des
Burghölzli nicht zur Ausführung kam.*)
An erster Stelle besteht die Unzulänglichkeit darin, daB wir
heute von der Einwilligung zu vieler **) und der zweifelhaften Zu-
stimmung des Kranken abhängig sind und zurzeit nur mit der
Alternative operieren können, sich entweder sterilisieren zu
lassen oder dann interniert zu bleiben. In diesem’Sinne üben
wir auch jetzt einen gewissen Zwang aus, und de facto erfolgt
die Entscheidung des Kranken unter dem mächtigen Einfluß
jener Alternative nicht — wenigstens nicht immer — absolut
zwanglos.””) Nun wird die zwangsweise Verhängung der
*) Fall I und X, wo auch die vorhandenen Gesetze im Wege
stehen.
**) Vgl. Fall I, VII, XIV.
***) In dem von Bircher, l. c., mitgeteilten Falle macht der
richterliche Begutachter u. a. geltend, daß es noch keineswegs außer
Zweifel stehe, daB der Pat. aus freiwilligem Entschluß seine Einwilligung
zur Operation gegeben hat: „Er tat es offenbar nur deshalb, weil er
keine andere Möglichkeit sah, die ersehnte Freiheit wieder zu erlangen.
Das ist aber keine völlig freie Willensbestimmung. Ich glaube wenig-
stens nicht, daß der Pat. seinen Entschluß aufrecht erhalten würde,
wenn er die Gitter der Anstalt hinter sich hätte.“ — Dem wäre natürlich
nur dann anders, wenn der Pat. jeweilen vorher entlassen würde.
Mit dem Erfordernis der Einwilligung seitens des Kranken steht
es aber auch sonst mißlich. Es läßt sich hinterher immer der Einwand
machen, daß der Kranke die Tragweite und die Gefahren des Eingriffes
nicht übersehen habe und bei geistiger Vollwertigkeit seine Zustimmung
verweigert hätte (vgl. Fall I). Ferner wird sich seine Zustimmung in vielen
- 139 —
Unfruchtbarkeit von Staats wegen als ein Eingriff von un-
erhörter Schwere in die persönlichsten Rechte angesehen.*)
Ich kann aber nicht einsehen, warum Staat und: Gesellschaft
nicht auch auf diesem Wege der Freiheit der Fortpflanzung
entgegentreten sollen,**) die den Einzelnen wie Staat und' Ge-
sellschaft viel schwerer schädigen kann, als: die meisten Delikte,
welche das Gesetz heute bestraft. Wenn unsere rechtlichen
Normen Interessen schützen, indem sie der Willeasbetätigung
des Einzelnen durch das (resamtinteresse gerechtfertigte
Schranken setzen, warum sollen sie da dulden, daß Entartete
und Geisteskranke minderwertige Kinder zeugen und damit
Interessen der Allgemeinheit, zu der auch die kommende Gene-
ration gehört, verletzen?***) Die Rechtfertigung der Beschrän-
kung liegt auch hier im Gesamtinteresse und die des Mittels in
seiner Leistungsfähigkeit. f)
Fällen schon deshalb nicht beibringen lassen resp. dieselbe illusorisch
sein, weil es wegen seiner psychischen Defekte unmöglich ist, ihn über
das Vorhaben und die Gründe dazu aufzuklären. Auch kann die Ein-
willigung bei vollem Verständnis in Fällen verweigert werden, die nach
der Sterilisierung ohne größere soziale Gefahr entlassen werden könnten.
Soll an Stelle der Einwilligung des Kranken die Zustimmung des
gesetzlichen Gewaltinhabers treten, d. h. dem Vormund das Verfügungs-
recht über die körperliche Integrität seines Mündels zustehen? Und
wenn der Vormund aus Einsichtslosigkeit, Vorurteilen usw. die Sterili-
sierung verweigert? Ferner ist nicht jeder Geisteskranke bevormundet
und vollends nicht die im Sinne des Gesetzes nicht geisteskranken Ge-
wohnheitsverbrecher, von denen manche in den Bereich der Sterilisie-
rung gezogen werden sollten.
*) van der Velden, Staatliche Eingriffe in die Freiheit der Fort-
pflanzung, Polit.-Anthropolog. Revue, Jahrg. VII, S. 18, z. B. meint des-
halb, daß an jene höchstens gedacht werden kann mit Hinsicht auf die
rückfälligen Verbrecher, die dem Staate ohnehin verfallen sind.
*%*) In den Eheverboten sucht der Staat bereits die Freiheit der
Fortpflanzung zu beschränken, indem er z. B. die Ehe von Geistes-
kranken untersagt. Warum nicht auch mittels der Sterilisierung, wenn
andere Maßnahmen versagen (uneheliche Fortpflanzung)?
***) Unsere Gesetze schützen übrigens das Leben des noch nicht
geborenen Kindes, warum nicht dessen Gesundheit, wenn sie seitens
der Eltern ernstlich bedroht ist? Was ist das Leben bei dauernder mit
zur Welt gebrachten Schädigung ?
t) Schon Näcke hat darauf hingewiesen, daß, wenigstens in
Deutschland, dem Staate das Recht des Impfzwanges zuerkannt wird:
10*
— 140 —
Solange wir darauf angewiesen sind, die Sterilisierung bei
voller Analogie von Fall zu Fall immer von neuem durch zeit-
raubende und häufig wenig aussichtsreiche Unterhandlungen
_ durchzusetzen, wird es sich empfehlen, dazu soviel als möglich
medizinische Indikationen zu benutzen und soziale wo es immer
nur geht, als medizinische aufzufassen.*)
Auf das Formelle und Technische der Frage und auf die
verschiedenen Einwände, die an sich möglich sind und z. T.
schon gemacht wurden, **) einzugehen, kann nicht Gegenstand
dieser Arbeit sein. Ich wollte hier zeigen, daß es zahlreiche
Fälle gibt, wo die Ausschaltung von der Fortpflanzung durch
Sterilisierung das einzig Richtige ist,***) da sie, abgesehen
von den Vorteilen für die Dauer eines Menschenalters, Ab-
haltung von Verbrechen, Unglück und Elend für Generationen
bedeutet, und daß sich die Sterilisierung auch bei uns
als durchführbar erweist, in erster Linie aus sozialen,
meist allerdings zugleich aus guten individuellen Gründen. Im
weiteren haben an erster Stelle die Juristen einzusetzen in
der Erkenntnis, daß eine im Interesse der Allgemeinheit
wachsende Wertschätzung einer gesunden Nachkommenschaft
und eine höher als bisher geschehene Einschätzung des Rechts
des Kindes auf Gesundheit die gesetzliche Anerkennung der
Sterilisierung aus sozialen Gründen erheischen. Die Legalisie-
rung wird auch am besten Willkür und Mißbrauch die nötigen
Schranken setzen.
also das Recht eines, wenn auch harmlosen und unbedeutenden Ein-
griffes am Individuum, unbekümmert um dessen Einwilligung: Die
Sterilisierung des Mannes durch Vasektomie ist ein nicht viel weniger
harmloser Eingriff, der für die Wohlfahrt des Staates und das Wohl
der Gesellschaft von viel größerer Bedeutung sein kann.
*) Es ist schließlich eine medizinische Indikation, eine Epileptika
z. B., die bisher nur epileptische Kinder geboren hat, zu sterilisieren.
**) Soweit ich sehe, ist keiner derselben stichhaltig und scheinen
alle Bedenken und Einwendungen zumeist in Vorurteilen begründet.
***) Es erscheint die Bestimmung darüber schwierig, wo die Sterili-
sierung Halt zu machen hat. Unsere Fälle zeigen aber, daß es jeden-
falls deren gibt, wo die Zweckmäßigkeit ihrer Anwendung kaum einem
Zweifel unterliegt.
— 141 —
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Juristisch-psychiatrische
Grenzfragen.
Zwanglose Abhandlungen
Herausgegeben von
Geh..Justizrat Prof. Dr.jur. A. Finger, Geh. Hofrat Prof.Dr.med. A. Hoche,
Hallea S. Freiburg i. B.
Oberarzt Dr. med. Joh. Bresler,
Lüben i. Schles.
VII. Band, Heft 4/5.
Inhaltsverzeichnis.
Einleitung... ..... ee E E rk a ee E 5
I. Die sittliche Veranlagung und Entwicklung bei Idiotie 9
II. Zur Methodik der Untersuchungen .. . . . .... 10
III. Die sittliche Veranlagung und Entwicklung bei Im-
bezillität . 0-2 oa e 13
IV. Die sittliche Veranlagung und Entwicklung bei De-
bilen und intelligenten degenerierten Verbrechern . 31
V. Das Verhältnis der intellektuellen zur sittlichen Ver-
anlagung und Entwicklung . . . 22 2020. 58
VI. Die kriminalanthropologische bezw. klinische Stellung
der degenerierten Verbrecher . .. . 2 22.2. . 65
VI. Heilpädagogische Behandlung und forensische Be-
ULtEL UND ua 5, A re ae ar 70
Anhang: |
1. Schemata der Intelligenzprüfung . . . 2... 2.2. 83
2. Schema zur Prüfung d. Verständn. für moral. Begriffe 83
3. Schema: Kenntnisse über das Strafrecht . . ... . 84
4. Bilderserie . 2.0.0.0 4 ne aa Ei 84
5. Fragenschema: Sterntalererzählung . . . . . 2... 85
6. Ergebnis der Intelligenzprüfung, tabellarische Übersichts-
und Vergleichs-Tabelle . . . 2.2. 22 2 2 20 nn. 86
Bei Durchsicht der bisherigen Literatur über den „Morali-
schen Schwachsinn“ unter Berücksichtigung neuerer Arbeiten,
die den Wert der Intelligenzprüfung und die Bedeutung der
Affektivität für das Seelenleben in das rechte Licht setzen,
will es mir scheinen, als ob die Gegensätze der Meinungen in
der sog. „Moral-insanity-Frage“ gar nicht so groß seien, als es
nach der Zahl der vorgetragenen Anschauungen den Eindruck
hervorruft, als ob vielmehr die einzelnen Auffassungen eine
besondere Seite der unendlich komplizierten Frage richtig be-
leuchten und die Differenz mehr in nebensächlichen Ver-
schiedenheiten der Ausdrucksweise und klinischen Auffassung,
in einer der Schwierigkeit der -Materie entsprechenden begriff-
lichen Unklarheit bestehe. Im Grunde genommen verstehen
die Autoren unter moralischem Schwachsinn klinisch recht
Verschiedenes, was bei der Unkorrektheit dieses nicht einmal
nach einem Krankheitssymptom gebildeten Sammelnamens, bei
dem auch der Begriff „Schwachsinn“ eine von der üblichen
abweichende Deutung erfährt, kaum anders zu erwarten ist.
Es gibt daher Psychiater, die diesen Namen abgetan haben
und kurzerhand von „Schwachsinn mit ethischen Defekten“
reden, ohne Rücksicht darauf, ob es ihnen gelingt, intellek-
tuellen Schwachsinn auch für andere überzeugend nachzu-
weisen, indem sie schließlich in der Tatsache der ethischen
Defektuosität, der Haltlosigkeit und ähnlichen Erscheinungen
selbst den Intelligenzdefekt erblicken wollen. Wenn sie an
der Überzeugungskraft dieser Art von Schwachsinn zweifeln,
sprechen sie von „Kriminellen“, von „degenerierten Verbrechern“
oder „kriminellen Degenerierten“, wobei sie auf die Art und
Schwere der degenerativen Äußerungen bald mehr, bald weniger
Per: es
Gewicht legen. Andere wollen den Begriff „moralischer
Schwachsinn“ aufrecht erhalten, trotz seiner forensischen Mib-
liebigkeit, da die wissenschaftliche Erkenntnis sich nicht von
praktischen Rücksichten aufhalten lassen dürfe. Sie bewegen
sich dann an der gefährlichen Grenze des Determinismus und
sind oft weiter auf dieses Gebiet geraten, als es ihrer mehr
klinischen Ausdrucksweise nach den Anschein hat. Von ihnen
glauben einige, man dürfe von moralischem Schwachsinn nur
reden, wenn man gleichzeitig intellektuelle Defekte, seien sie
auch noch so leicht, etwa von der Form der Urteilsschwäche
im praktischen Leben, der teilweise mangelhaften Entwicklung
abstrakter Begriffe, nachweisen könne, andernfalls habe man
es mit Gewohnheitsverbrechern beziehungsweise Entarteten zu
tun. Für die Vertreter dieser Meinung ist dann das Vor-
kommen des moralischen Schwachsinns, oft zum Bedauern
der Gerichte und der Öffentlichkeit (Schäfer), ein recht
häufiges. Andere erklären, von moralischem Schwachsinn zu
reden habe nur dann Zweck, wenn intellektueller Schwachsinn
wirklich ganz und gar ausgeschlossen sei,. sonst habe man es
einfach mit Debilen oder Imbezillen zu tun, bei denen ein
kriminelles Triebleben und ein Defekt der höheren Begriffs-
zentren bestehe. Wo aber kein solcher Intelligenzdefekt mit
unsern Untersuchungsmethoden nachzuweisen sei, da könne
außer dem „einfachen“ Gewohnheitsverbrechen auch der
psychiatrisch zu bewertende „moralische Schwachsinn“, ein
Produkt degenerativer Veranlagung, bestehen, und es werden
die bekannten „indirekten Kriterien“ (Berze), die dem Ge-
wohnheitsverbrecher in diesem Maße durchaus fehlen sollen,
angeführt: Belastung, abnorme Veranlagung von Kindheit auf,
Neigung zu degenerativen Syndromen, Unerziehbarkeit, Un-
belehrbarkeit durch die Erfahrung, Mangel des Mitleids, der
Reue, des Gemeinsinns, Fehlen „ausreichender“ Motive für die
Straftaten usw. Für die Vertreter dieser Auffassung wird die
Diagnose „moralischer Schwachsinn“ um so seltener, je öfter
sie den Nachweis leichter intellektueller Defekte erbringen zu
können glauben. Einige Autoren gehen so weit, zu behaupten,
daß sie sich nur in einem, höchstens zwei Fällen aus der
Literatur von der Diagnose „moralischer Schwachsinn“ über-
e Y
zeugen ließen (Fall von Bleuler, Fall von Maier), daß sie
selbst dagegen in ihren Fällen stets die Diagnose „Imbezillität“
oder „degenerative Konstitution“ stellen und mit greifbaren
Symptomen belegen konnten, wobei ihnen der moralische
Defekt als ein mehr praktisch als klinisch bedeutsamer Befund -
gilt, der keinesfalls die Grundlage für die Krankheitsbezeich-
nung abgeben dürfe. Am andern Pol stehen jene, die den
umfassendsten Gebrauch von der Diagnose „Moral-insanity“
machen, doch trifft das mehr gewisse populärmedizinische
Richtungen. Aus ihren Krankengeschichten geht oft nicht ein-
mal hervor, ob es sich um normale Intelligenz, tiefstehende
Idiotie, geringere Schwachsinnsgrade oder gar um manische
oder hebephrenische Episoden handelt. In Mitteilungen über
„moralischen Schwachsinn“ muß das gesamte übrige Seelen-
leben sehr eingehend dargelegt werden, mehr als dies zumal
in den älteren Schilderungen hier und da geschieht. Eine
bloße Aufzählung der mehr oder minder zahlreichen Roheiten
hat für die klinische Erforschung des „Moral-insanity-Problems“
verhältnismäßig wenig Wert.
Aus diesem kurzen Überblick ergibt sich, daß ein großer
Teil des Problems nur scheinbar besteht, daß es sich um
Mißverständnisse und Wortstreitigkeiten ohne einheitlichen Sinn
handelt. Sie zeigen uns die Unbrauchbarkeit des Namens für
moderne klinische Zwecke. Damit soll dem Schöpfer dieses
Namens (Prichard) kein Vorwurf gemacht werden. Er hat
eine fruchtbare Anregung gegeben. Nach Ansicht von
Steltzner sollte dieses Wort, das nichts mit „Moral“ in
unserm Sinne zu tun habe, nur besagen, daß es psychische
Störungen auf affektivem Gebiet gebe, die ohne wesentliche
Störung der Intelligenz, der Elementarkräfte der Seele, be-
stehen können. Damals wie heute ist es gewiß verdienstvoll
gewesen, diese dem Psychiater aus der Kenntnis „affektiver“
Psychosen, „gemütlicher“ Verblödung geläufige Tatsache her-
vorzuheben, entgegen einer einseitigen Überschätzung des In-
tellektualismus und der für die Pathologie wenig brauchbaren
„Einheitlichkeit alles seelischen Geschehens“. Für moderne
klinische Zwecke ist die Moral-insanity-Frage anders zu formu-
lieren, als es vielfach geschieht. Sie lautet nicht: Gibt es ein
BE
krankhaftes Fehlen der höheren, moralischen Begriffe bezw.
Gefühle, haben wir ein Recht, einen „Defekt der Moral“ u. U.
als moralischen Sehwachsinn zu bezeichnen und vor Gericht
als krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu bewerten ? Die
Frage sollte vielmehr m. E. in Teilfragen lauten:
1. In welcher Weise ist bei einem moralisch Defekten
oder verbrecherischen Menschen ein nachgewiesener
intellektueller Schwachsinn leichtesten, mittleren oder
schweren Grades zu bewerten hinsichtlich der Mög-
lichkeit, die sittliche Entwicklung des Individuums zu
fördern und es für begangene Straftaten und die Äuße-
rungen seiner sittlichen Defekte zur Verantwortung
heranzuziehen?
2. Gibt es Störungen des Gefühls- und Trieblebens auf
degenerativer Basis, bei völlig intakten intellektuellen
Funktionen, die es dem Individuum unmöglich machen,
eine durchschnittliche sittliche Entwicklung zu nehmen,
eine durchschnittliche soziale Lebensführung zu ent-
falten, und ist das Krankhafte an dieser Veranlagung
nachweisbar? Welche Rolle spielen in: diesen Fällen
die etwa zu konstatierenden degenerativen Äußerungen
und Syndrome? Oder ist in diesen Fällen das krank-
hafte Moment verschwindend gering anzuschlagen,
handelt es sich mehr um kriminelles Triebleben und
sittliche Fühllosigkeit auf Grund angeborener Eigen-
tümlichkeiten der Persönlichkeit, also um eine kriminal-
anthropologische Spielart des Menschen, und ist in
diesem Fall ein wesentlicher, nicht bloß „quantitativer“
Unterschied gegenüber dem Gros der Gewohnheitsver-
brecher, zumal in foro, aufrecht zu erhalten?
3. In welchem Verhältnis steht die intellektuelle Ver-
anlagung und Entwicklung zur affektiven und sitt-
lichen? Muß nicht bei guter Intelligenz der „Ver-
stand“ in der Lage sein, auch über abnorme Gefühle
und Triebe zu herrschen ?
Meine eigenen Untersuchungen, die zur Lösung dieser
Fragen beitragen sollen, erstrecken sich auf das Material an
Idioten, Imbezillen und Degenerierten, das sich zurzeit in
2,
der rheinischen Prov.-Heil- und Pflegeanstalt Merzig befand,
unter Ausschluß der mit Pfropfhebephrenien, epileptoiden, epi-
leptischen, hysterischen Erscheinungen vermischten Fälle. So
konnte ich mit einiger Gewißheit rechnen, wirklich mit dem
Habitualzustand zu tun zu haben, der für Imbezillität bezw.
degenerative Konstitution charakteristisch ist. Auf diese Weise
bleiben mir 29 Fälle (Krankenbestand : 800). Von diesen waren:
Degenerierte ohne Intelligenzdefekt 5, davon kriminell 5,
Dobil aoe wo 5 a rm ac 2, a E 2,
Imbezille . . 22 2 2 000. 6, . a 6,
Idioten . een 16, , < f
I. Die sittliche Veranlagung und Entwicklung bei Idiotie.
Von 16 Idioten besaßen:
schlechten Charakter. . . . 6 (kriminell 3),
. guten Charakter... ... EL = 2),
völlig stumpf waren... .3( „ 1).
Unsere 29 willkürlich zusammengekommenen Fälle lassen
erkennen, daß die Kriminalität mit der höheren Intelligenz
wächst. Man hat es bekanntlich damit zu begründen ver-
sucht, daß der Idiot infolge seiner Stumpfheit nicht in die
Lage komme, sich zu vergehen. In einem Krankenblatt fand
ich geradezu die Notiz: „Ist Idiot und kam infolgedessen nie
mit .dem Strafgesetzbuch in Konflikt.“ Damit ist aber doch
die Begründung für das merkwürdige Mißverhältnis zwischen
intellektueller und sittlicher Qualifikation nicht erschöpft. Von
unsern 16 Idioten waren nur 3 so stumpf, daß man von einem
bewußten Wollen und von einem Charakter kaum reden
konnte. Die 13 anderen beteiligten sich an den Vorgängen
in ihrer Umgebung, gaben ihr Fühlen und Wollen deutlich
kund, und so waren sie etwa zur Hälfte (7) günstig, zur
andern Hälfte (6) ungünstig in sittlicher Hinsicht zu qualifi-
zieren. Mit dem Kriminellwerden hatte der Charakter nichts
zu tun. 10 von 13 waren nach dem Maß ihrer Kräfte fleißige,
treue Arbeiter. Durch seine kindliche Gutmütigkeit und das
Fehlen krimineller Neigungen ist gerade ein versatiler Idiot in
unseren Fällen ausgezeichnet. Unter 2 sehr tiefstehenden
— 10 &
Idioten, die beide stets, z. T. in der Freiheit, fleißig gearbeitet
hatten, befand sich einer mit vorzüglicher sittlicher Veran-
lagung,“ der andere mit tadelloser Vergangenheit und großer,
auch opferwilliger Gutmütigkeit. 2 ebenso tiefstehende, auch
praktisch "ganz stumpfe Idioten, die nie an etwas aktiv
Anteil genommen hatten, waren durch Ausbrüche ihrer krimi-
nellen Reizbarkeit mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen.
Es wäre natürlich erwünscht, an einem großen Material fest-
zustellen, ob der Idiot im allgemeinen als sozial indifferent
gelten darf. Aber wenn die gutartigen, durchaus sozialen,
treuherzigen, mit ihrer primitiven sittlichen Entwicklung doch
auffallend hochstehenden Idioten auch eine seltene Ausnahme
sind, so zeigen sie doch, daß die „Moral* nicht ohne weiteres
von der Intelligenzentwicklung abhängen kann. Um ein Urteil
über ‚die moralische Entwicklung bei Idioten zu gewinnen, ist
man infolge ihrer mangelnden Fähigkeit des sprachlichen Aus-
drucks,“ des Begreifens zusammenhängender Bilder usw. auf
die Beurteilung ihrer bisherigen Lebensführung, ihres Charakters
angewiesen, bestenfalls auf einige primitive Außerungen und
deren. begleitenden Gefühlsausdruck, ferner auf ihr Verhalten
‚gegenüber führenden und hemmenden Einflüssen der Erziehung.
Bei höherer intellektueller Entwicklung stehen uns auch für
die Zustandsuntersuchung einige Möglichkeiten zur Verfügung.
II. Zur Methodik der Untersuchungen.
Die Intelligenz wurde genau nach den von Ziehen auf-
gestellten „Prinzipien der Intelligenzprüfung“ untersucht, mit
Benutzung einheitlicher Schemata (nach Cim bal). Zur besseren
Übersicht der umfangreichen Untersuchungsergebnisse (4 bis
5 Stunden für einen Patienten) werden die einzelnen Leistungen
‚mit Noten‘ subjektiv bewertet (Tabelle 6), dem Bildungsgang
und der durchschnittlichen Bildung von Personen gleichen
"Alters und Standes entsprechend, wobei 1 die denkbar beste
Leistung, 2 eine gute Lösung der Aufgabe, 3 eine mittlere,
befriedigende Lösung, 4 eine mangelhafte und 5 ein völliges
Versagen bedeutet. Insgesamt wurden 24 Proben vorgelegt
beziehungsweise Fähigkeiten bewertet und nach ihren Noten
= We
in ein gewöhnliches Gesichtsfeldschema verschiedenfarbig ein-
getragen.*) So entstand etme Figur, an der man die einzelnen
Teilfunktionen und ihre Entwicklungsstufe übersichtlich ab-
lesen konnte. Gegen das Subjektive an der Methode läßt sich
nicht viel einwenden, da eine objektive Intelligenzprüfung
überhaupt noch unmöglich ist (Jaspers), vielmehr einstweilen
noch alles auf die durch Erfahrung und Vergteich geübte sub-
jektive Bewertung der „Mental tests“ hinansläufl. Auch war
das Ergebnis ein sehr zufriedenstellendes, wie auch Steltzner
m. E. richtig annimmt, daß unsere Prüfungsmethoden sich zu
einem „so feinmaschigen Netz zusammengezogen haben, daß
es aus ihm kein Entrinnen mehr gibt“. Aus unseren graphisch
dargestellten Ergebnissen ließ sich durchweg ein einheitliches,
sich allenfalls im einzelnen richtig ergänzendes Bild ge-
winnen und der Stand’ der Intelligenz und ihr Verhältnis zu
andern, z. B. affektiren Komponenten des Seelenlebens deut-
lich vergleichbar erkennen. Zum mindesten sind die von uns
gebildeten Werturteile als Resultate eingehender Untersuchungen
innerhalb unseres eigenen Materials direkt vergleichbar. Da-
mit jedoch hervorgeht, auf welche Anforderungen sich die
Leistung bezieht, sind die Schemata am Schluß angegeben
(Schema 1). Es wurden nirgends höhere Anforderungen ge-
stellt, als den Ziehenschen Prinzipien entspricht. Es würde
den Umfang dieser Arbeit über Gebühr vermehren, wenn noch
weitere Einzelheiten über die Intelligenzprüfung hier. mitgeteilt
werden sollten. Ich verweise auf Schema 1 und Tabelle 6.
Um weiterhin ein Urteil über die moralische Qualifikation
zu gewinnen, wurden
1. eine ausführliche Autoanamnese mit retrospektiven
Betrachtungen über etwaige Straftaten und ethische
Defekterscheinungen aufgenommen (Näcke);
*) Im Hinblick auf die Durchuntersuchungen eines größeren Materials
minderwertiger Elemente kann ich diese übersichtliche graphische Dar-
stellung, die ich Herrn Dr. Steinbrecher verdanke, empfehlen. Ein
Blick auf ein derartiges Bild erlaubt Vergleiche der einzelnen psychi-
schen Fähigkeiten untereinander, verbietet eine Beurteilung der Intelli-
genz nach einseitigen Gesichtspunkten und gestattet vor allem inner-
halb eines größeren Materials einen Vergleich der einzelnen Fälle mit-
einander.
a ja
2. zum gleichen Zweck wurde die Abfassung eines schrift-
lichen Lebenslaufs veranlaßt;
3. die moralische Begriffsentwicklung wurde nach Schema 2
(Cimbal),
4. die Kenntnisse von strafrechtlichen Dingen nach
Schema 3 untersucht;
5. die Einfühlung in affektive und sittlich hochwertige
Situationen auf Abbildungen*) wurde durch Besprechung
von 12 Bildern mit entsprechendem Inhalt (Schema 4)
geprüft;
6. dieSterntalererzählung gab Veranlassung, nach Schema 5
Äußerungen und selbständige, z. T. affektiv betonte
_ Urteile über moralische Fragen, meist einfachster Art,
zu provozieren (Ziehen);
7. die wichtigsten Aufschlüsse vermochte schließlich die
Bewertung jener Äußerungen sittlicher Veranlagung zu
. geben, die durch die Reize des Innenlebens und der
Umwelt, in der Anstalt und in der Freiheit, hervor-
gerufen worden waren, also, wie man gewöhnlich sagt,
die Bewertung von Charakter, Führung und bisheriger
Lebenshaltung. Von ähnlichen, experimentell herbei-
geführten „Situationsprüfungen“ (Gregor) sahen wir
der Schwierigkeit halber ab;
8. ein Versuch, durch das Assoziationsexporiment gefühls-
betonte Reaktionen zu provozieren bezw. ihr Fehlen
zu konstatieren (etwa im Sinne von Freud und Jung),
ergab kein praktisch besonders verwertbares Resultat,
fiel jedoch gelegentlich anders aus, als erwartet worden
war, z. B. positiv bei anscheinendem Fehlen altruisti-
scher Gefühle, der Elternliebe usw.
Von diesen Methoden stellten die meisten auch nur ein-
fache Anforderungen. Es wurde deshalb z. B von der An-
fertigung schriftlicher Arbeiten über verwickelte sittliche oder
rechtliche Fragen abgesehen. Im Gegensatz zu Methode 3
und 4 dienten 5 und 6 dazu, die sprachliche Reproduktion
*) Hermann, Zur Frage des Besitzstandes an moralischen Be-
griffen und Gefühlen. Zeitschrift f. d. g. Neurologie u. Psychiatrie 1910,
Bd. IIl, S. 281.
— 13 —
eingelernter Phrasen nach Möglichkeit auszuschalten, und ich
glaube, daB dieser Zweck auch zu einem großen Teil erreicht
wurde (siebe die Krankengeschichten 7 bis 13). Nur bei der
Bildermethode zur Untersuchung der affektiven Einfühlung
stellte ich z. T. sehr hohe Anforderungen (Tabelle 4) derart,
daß die Bilder von vornherein von andern Ärzten im Hinblick
auf das Niveau des Ungebildeten für zu schwer erklärt wurden.
Um so auffälliger sind die damit festgestellten Ergebnisse. Zu
Punkt 7 bemerke ich, daß das Urteil „gutartiger“, „edler“
Charakter selbstverständlich in psychiatrischem Sinn zu ver-
stehen ist, daB also dieselben Patienten vielleicht unter zwangs-
mäßigen, sie irritierenden Verhältnissen, von anders als psychia-
trisch geschulten, vielleicht pädagogischen oder theologischen
Beobachtern sittlich schlechter qualifiziert würden.
III. Die sittliche Veranlagung und Entwicklung
bei Imbezillität.
Fall I. H., geb. 1859.
Autoanamnese: Frivole Auffassung rechtlicher Fragen, brutale
Gesinnung, keine Spur von Reue.
Moralische Begriffsentwicklung: Deutlich hervortretende
negative neben zahlreichen zweifellos positiven Gefühlswerten. Begriffs-
entwicklung selbst, abgesehen von Zeichen der Urteilsschwäche, nach
dem Ergebnis der Prüfung durchaus genügend. Eltern schuldig? „Pflicht
und Gehorsam.“ Eltern Verdienst abgeben? „Wie die Haushaltung
steht, bin ich verpflichtet dazu.“ Würden Sie es tun? „Das tät ich.“
Wahlen teilnehmen? — Pflichten Krieg? „Der Bauer muß helfen,
der zwei Pferde hat. Die in der Linie sind, müssen dem Eid gehorsam
sein.“ Fremden Mitteilung, Haus in Brand? „Je nach Umständen, aus
welchem Grund. Wenn es ein Geizhals danach ist, dann sag ich es net,
wenn er aber ein armer Teufel ist, sag ich es wohl“ (lacht höchst ver-
schmitzt, die Schadenfreude blitzt ihm aus den Augen). Strafbar, wenn
nicht melden? „Bei nem Arme wohl. Ob dat bei nem Reiche grad so
strafbar ist wie bei nem Arme, weiß ich nicht“ (naive Unsicherheit und
Urteilsschwäche bezgl. rechtlicher Begriffe). Pflichten gegen Arbeit-
geber? „Treue und Gehorsam, ihm nichts entwenden von seinem Eigen-
tum, nix austragen, was in der Familie vorfällt.“ Pflichten gegen Mit-
arbeiter? „Z. B. auf der Grube, wenn einer frisch reinkommt, bin ich
für sein Leben verantwortlich.“ Allgemein? „Freundlich zu sein, ob
reich, ob arm.“ Gute Beispiele für Tapferkeit im Kriege. Rettung eines
Kindes aus brennendem Haus, was ist das? „Dem steht eine Medaille
a
— {4 —
zu.“ ‚Neid‘ aus Beispiel erkannt, ‚Undankbarkeit‘ nicht. Störche retten
Kinder von brennendem Haus, warum? „Weil die Tiere sehen, daß
Gefahr ist für ihre Tierchen, setzen sie sich aufs Nest und gehen lieber mit
drup. Das nennt man Muttertreue.“ 4. Gebot? „Weil Gott das ein-
gesetzt hat.“ 7. Gebot? „Es wird ja doch net befolgt von den Menschen
(macht die Geste des Mitholens und lacht 'schelmisch). Dat is jet für
Kiesterschwestern, die können ‚dat. Wenn ich in Not komme und kann
mir 1000 M. holen, die hol ich.“ 8. Gebot? „Wenn Sie dat tun, das ist
dem andern die Ehr abgeschnitten.“ -
Strafrecht: Fast genügend. Die verschiedenen Arten der Ge-
richte, Unterschied zwischen einfachem und Einbruchdiebstahl, Mord
und Totschlag recht gut bekannt, bezw. exakt definiert. Strafmündiges
Alter, Gründe für Zeugnisverweigerung unbekannt. Gefundenes behalten?
„Je nach Umständen, wenn ich den Eigentümer nicht wieder find.“ Statt
die Frage, warum Zuhälterei bestraft wird, zu beantworten, erzählt er,
wie man Geisteskrankheit simulieren müsse.
Bilder: Trotz mangelhafter Auffassung (n. Henneberg) Einfüh-
lung gut, Kritik für rechtliche Verhältnisse durchaus genügend. Bild 10
[Bauer und Autamobil (muß erklärt werden)]: Warum läuft Bauer nach?
„Er will die Gans entschädigt haben” Da geben die nix für.“ ? „Er
macht ihm ein Näschen.“ Wer hat recht? „Das kann man zweideutig,
die Gans kann dem unverhofft dazwischen gekommen sein, da kann der
mit seinem Recht nicht viel machen.“ Bild 12 (Versöhner Tod): Der
hat den im Duell erschossen, was nun? „Das tut ihm leid, daß das
passiert ist, der hat es vielleicht nicht gern getan.“ Wie nennt man
das? „Versöhnung. Ob der das aber annimmt, ist die Frage.“ Ge-
sicht? „Dem Gesicht nach ist er ihm nicht falsch.“
Sterntalererzählung: Lehre? „Den Armen mit Demut geben
von dem, was man hat.“ Würden Sie es tun? „In jungen Jahren war
ich so, dat hätt ich auch getan. Wenn ich seh, daß ein Mann nicht
aufs Saufen aus ist, tu ichs im Alter auch noch.“ Kann man dafür be-
lohnt werden? „Jawohl, von seinen Mitmenschen und von Gott selbst
Durch einen Gegenstand, der vom Himmel durch unsichtbare Hand ge-
schickt wird und ich mach ihn mir zunutzen.“ Ihr Glaube? „Das glaub
ich fest und firm. Das Stückchen ist recht geschrieben, da kann sich
mancher Reiche die Nas dran stuppen.“ Alle andern Fragen durchaus
genügend beantwortet.
Führung: Jetzt gutmütig, kindisch, früher sehr reizbar und er-
regt. Selbstgefällig, eitel, gutmütig mit andern Kranken. Riesige Freude
über Kleinigkeiten. Arbeitet oft fleißig.
Anamnese: Lernte schlecht, war stets widerspenstig, boshaft,
voller dummer Streiche. 1871: Lustmord, 4 Jahre im Zuchthaus, dann
strafvollzugsunfähig in Irrenanstalt. Vorher sehr üble Lebensführung,
war oft bestraft wegen Beschädigung, Vagabundieren, Stehlen, Unsitt-
lichkeiten, Notzucht. Schwerer Potator. Sprach von dem Mord ganz
RE: | EEE:
gleichgültig, brutal. In der Anstalt schwere verbrecherische Absichten
(Mord, Brandstäftung, demolierte sehr viel). Diagnose: Schwachsinn mit
vorwiegend moralischen Defekten : 1895: Unverbesserliche mutuelle
Onanie. Erzählt nichts als frühere nichtswürdige Streiche, schweigt förm-
lich in Erinnerung an dieselben. Prahlt’damit‘ "daß er einen Polizisten
in den Bauch "geschossen habe, 'ohne”daß es herauskam." Will "zu den
Anarchisten, Dynamitlegen, Totschießen, Totstechen 'usf. ” Dazwischen
längere Zeiten sehr nett, friedfertig, freundlich. „Bei Weihnachtsbe-
scherumg gerührt, wischte sich;verstohlen eine Träne aus den Augen,
verteilte seine Geschenke an Freunde.“ Dauernd fleißig. “1896: Brief
an Mutter. „. .. .,Wenn der*Abend kommt, dann kann ichänicht
schlafen, dann kommt mir die ganze Sache vor die Augen, dann finde
ich keine Ruhe und bedenke,” wie weit ich gekommen bin und daß ich
die ganze?! Familie "zugrunde "gerichtet habe." = 1897:"Droht. Stiehlt.
Zeitweilig sehr [weichmütig, so daß’er Tränen.in die Augen”bekommt.
1898: Droht, schlägt, .demoliert oft. Seit 1906 wesentlich gutmütiger,
ruhiger, oft fleißig. 7 Stößt im Zorn hier und da noch Drohungen aus.
Mutuelle Onanie.
2 Körperlich: Brutales Gesicht, großer Unterkiefer, fliehende Stirn,
angewachsene Öhrläppchen.
Zusammenfassung: Imbezillität schweren Grades. Schwere
kriminelle Vergangenheit‘, verbrecherisches Trieb- und Affektleben. Im -
Lauf des Anstaltsaufenthaltes eine gewisse Milderung des brutalen,
egoistischen, !boshaften” Charakters, jetzt hier`und da weichherzig, gut-
mütig, frivol, kindisch. Urteilsschwäche deutlich. Fehlen echter Reue
und moralischer Grundsätze, jedoch höhere moralische Begriffsentwick-
lung und Einfühlung im allgemeinen genügend. Neben negativen deut-
lich positive moralische Gefühlswerte. Einfühlung in Gefühlsgehalt von
Bildern, trotz mangelhaften Begreifens, auffallend gut. Kritik für recht-
liche Verhältnisse genügend.
| Fall II. E., geb. 18%.
Autoanamnese: Sei immer;vor Angst langs die Schule ge-
gangen.
Lebenslauf: Schwachsinnige Schilderung der Mißhandlungen in
der Kindheit. Handelt fast nur vom „Sattessen“.
Moralische Begriffsentwicklung: Fast genügend. Spricht
pietätvoll von den Eltern. „Warum Wahlen teilnehmen? „Ich war ja
nicht dabei gewesen. Warum?“ Fremden Mitteilung, Haus in Brand.
„Ein ordentlicher Mensch {wird das |gleich machen, daß das nicht vor-
kommt.“ Strafbar, wenn nicht melden? „Bei mir der Fall noch nicht
gewesen.“ (Egozentrische Auffassung in den meisten Antworten, dabei
verlegenes unsicheres Suchen nach Ausdruck und Verständnis.) Begriffe
‚Tapferkeit‘, ‚Neid‘ vorhanden, ‚Undankbarkeit‘ nicht. Warum 4. Gebot?
„DaB man Essen und Nahrung und Kleidung von ihnen bekommt.“
7. Gebot? „Daß in der Welt Friede ist. Einer hat nicht den Charakter
16 —
Übersicht über die Fälle von Imbezillität.
Vvop- Führung:| Moralische | Kennt- | Bikter- = Sa
Kombi- g: r a rna Bier Z
Fall |Retention|stellungs- : Charakter | Ana- | Begriffsent- | 7520 Im meth. n. fühlung Poenta
ent- nation R Straf- |Henne- 5 2 Symptome
wicklung mnese | wicklung recht berg |in Bilder |
1. H. el-| fast | mangel- | schlecht | schwer | fast ge- | fast ge- | mangel- | gut Unerziehbar-
h mangel- ha Reue — krimi- nügend nügend haft keit, Affektin-
haft nell + und — kontinenz etc.
aus ll el ae Al ans ee ul i S a a m dl ne, el san
2. E. fast kaum | mangel- |heimtückisch; schwer | fast ge- fast fast ? körperlich (Für-
el- ge- haft schlecht krimi- nügend mangel- | mangel- sorgezögling)
haft | nügend Reue — nell haft ha Gefängnis-
per cione
oo d S o S o e o d O ë (Birregung)
3. P. fast |nur teil-| fast tmütig | schwer | durchaus kaum ge- fast gut Gefängnis-
- | mangel- |weise ge-| mangel- eue -- krimi- | genügend ge- nügend erregung. Uner-
haft nügend haft nell deutl. + | nügend ziehbark. etc.
ll Ans Sl du E Wo ul ll a ler nam
4. K. |teilweise| kaum magol heimtückisch| läppisch | fast ge- |durchaus| fast ge- | fast gut | Affektinkon-
mangel- | befriedi- | h Reue, + mo-| krimi- nügend ge- nügend tinenz, Stottern
haft gend ral. Gefühle] nell nügend
5. A. | leidlich | leidlich | mangel- boshaft krimi- | mangelhaft | kaum ge- deutlich | körperlich.
haft schlecht nell ge- nügend + ektin-
Reue — nügend kontinenz
6.P. | kaum kaum |befriedi- | sehr gut | Affekt- | genügend ge- |durchaus | fast gut Affekt-
ge- ge- gend Reue + ver- nügend ge- störungen
nügend | nügend brechen nügend
a Se
wie der andere.“ 8. Gebot? „Daß der andere nicht soll drunter leiden.“
Übrige Fragen sinngemäß beantwortet.
Verständnis für Strafrecht: Fast mangelhaft. Mord und
Totschlag ist eins. Einbruchdiebstahl „muß schon überlegt sein“. Staats-
anwalt hat „das Urteil zu fällen, zu bestrafen den Menschen“. Zu-
hälterei ist, „wenn man einem die Türe zuhält“ (?). Gründe für Zeugnis-
verweigerung, strafmündiges Alter unbekannt.
Bilder: Methode wegen mangelhaften Begreifens kaum brauchbar
Bild 7 (Naschendes Kind): „Das ist ein Bild. Ein Schrank, wo Eßwaren
drin sind, eine Art Küche.“ Was macht das Mädchen? „Nichts weiter,
steht da, hat den Löffel in der Hand. .Da steht ja keine Beschreibung
drunter.“ Bild 12 (Versöhner Tod, nach Erklärung): Warum steht der
vor ihm? „Könnt ihm am End ja leid tun.“ Woraus schließen Sie das?
„Weil er ihm die Hand gibt.“
Sterntalererzählung: Lehre? „Man könnt einem Menschen gut
sein, ihm helfen in der Not.“ Fragen schlicht, sinngemäß beantwortet.
Führung: Hinterlistig. Gegen Kranke brutal, falsch, unkamerad-
schaftlich. Würde Menschen beschädigen in Entweichungsabsicht. Für
kleine Gefälligkeiten mitunter überschwänglich dankbar. 1909: Weinte
über sein Vorleben und sein Faktum, will in den Strafvollzug (keine
echte Reue!). 1911: Verkehrt in netter Weise schriftlich mit seiner
Familie (Entlassung?). Durch längere Bettbehandlung gefügig und be-
scheiden, angeblich gute Vorsätze.
Anamnese: Belastet. In Kindheit mißhandelt, vom 8. Lebensjahre
ab vagabondierend, nächtigte in Heuhaufen usw. Schulunterricht ohne
Erfolg. Verschlossen, jähzornig, schwer zu erziehen. Oft Eigentums-
vergehen. 1907 schwerer Diebstahl, 1908 Notzucht und Totschlag. Im
Gefängnis Erregung, läppisch, impulsiv. Wutschäumen mit Zittern und
Draufschlagen.
Körperlich: Ptosis rechts.
Zusammenfassung: Imbezillität schweren Grades. Antisozialer
Charakter, kriminelles Triebleben. Bei den Prüfungsmethoden anschei-
nend fast genügende moralische Begriffsentwicklung, entsprechende Ge-
fühlstöne nicht hervortretend. Bildermethode nicht verwertbar.
Fall II. P., geb. 1882.
Autoanamnese: Sei sehr oft nicht in die Schule gegangen. Zahl-
reiche urteilsschwache Beeinträchtigungsideen gegen Gefängnisbeamte.
Er habe gedroht, die Beamten über den Haufen zu schießen, weil sie
ihn unschuldig eingesperrt hätten. Darum hätten sie ihn widerrechtlich
in die Irrenanstalt gebracht.
Entwicklung moralischer Begriffe: Durchaus genügend,
äßt deutliche Gefühlstöne hervortreten. Spricht pietätvoll von den
Eltern. Fremden Mitteilung, Haus in Brand gesteckt? „Das kann ich
machen wie ich will. Das müßt aber schon ein schlechter Mensch sein,
der das wüßte und ließ dem Bauer sein Vermögen und alles umkommen
2
u N e
mit sittlicher Entrüstung), ich täts ihn doch sagen.“ ‚Tapferkeit‘, ‚Neid‘,
‚Undankbarkeit' bekannt. 4. Gebot? „Weil das Pflicht schon ist.“
7. Gebot? „Weil das Sünde ist.“ (?) „Man hat auch nicht gern was
weggenommen.“
Strafrecht: Kaum genügend.
Bilder (nach Henneberg: genügend, z. T. mit seharfer Beobach-
tung von Feinheiten). Der Gefühlsgehalt der Bilder wird meist ohne
Hilfe, mit Erkennen von Feinheiten getroffen. Die Bilder lösen reich-
lich positive moralische, z. T. religiöse Äußerungen aus. Gelegentlich
Erscheinungen der Urteilsschwäche. Bild 12 (Tod als Versöhner): „Der
‚la stebt, könnt ein Duell mit dem andern gemacht haben.“ Und nun?
„Meiner Ansicht nach lacht der Verwundete noch, sie geben sich beide
die Hand und versöhnen sich vielleicht.“ Warum lacht er? „Vielleicht,
weil es ihm nicht grad so schlimm gegangen ist, oder freuen, daß der
Freund nicht selbst getroffen ist. Könnte sich auch freuen, daß der
ihm die Hand gibt zur Versöhnung. Ein schönes Bild!“ (lächelt be-
rieligt.. Überschrift? „Die Versöhnung vor dem Tode.“ „Duell ist
ja auch verboten, und der scheidet dann hin, ich meine, der könnte doch
auch nicht glücklich werden, der andere.“ Wieso? „In der Ewigkeit“
„Der Tod versöhnt aber nicht alle Menschen, das hab ich heut noch
erfahren.“ |
Sterntalererzählung: Lehre?’ „Daß man gegen seine Mit-
menschen auch behilflich ist, daß man auf Gott soll vertrauen.“ Wer
würde so handeln? „Wir wollen mal sagen, meinen Vater und meine
Mutter, die geben doch auch alles für ihre Kinder.“ Für Fremde?
„Wenn da vielleicht ein Bettler kommt. Ich täts nicht tun.“
Führung: Still, meist lächelnd. Zeitweise verstimmt. Immer
gutmütig und verträglich, zurückhaltend. Beschäftigt sich unauffällig
Vorübergehende Explosionen, ohne tätlich zu werden.
Anamnese: Trieb sich umher, schlechte Schulerfolge. Unstete
Lebensführung, Potus. Seit 18. Lebensjahre wegen Bettelns, Diebstabl,
Sachbeschädigung, schweren und einfachen Diebstahl, Hausfriedensbruch,
Körperverletzung, Straßenraub 13mal bestraft, zuletzt 5 Jahre Zucht-
haus. Zuletzt Haftpsychose.
Körperlich: Zahlreiche Tätuwierungen, sogar auf Wangen,
Zusammenfassung: Imbezillität, Urteilsschwäche. Fast ge-
nügende Entwicklung moralischer Begriffe; deutliche positive moralische
Gefühlswerte bei allen Untersuchungsmethoden. Antisozialer Charakter,
schwer kriminell, aber gutmütig. Haltlos.
Fall IV. K., geb. 1890.
Autoanamnese: In der Schule frech, hab mir nichts sagen
lassen. Jähzornig. Öfter Selbstmordgedanken. „An alle Vergehen kann
ich mich gut erinnern.“
Lebenslauf: An zahlreichen Stellen durchbrechendes moralisches
und ästhetisches Empfinden. Reue, gute Vorsätze, Scham, Freude an
sa A s=
sler Natur, Sehenswürdigkeiten. War von einer Tannhäuservorstellung
in der Oper so ergriffen, daß er in ein Hotel schlafen ging, in die
Herberge konnte er mit diesen erhabenen Gedanken nicht gehen.
Entwicklung moralischer Begriffe: Fast genügend. Defekte
des moralischen Fühlens, Urteilsschwäche angedeutet. Fremden Mit-
teilung, Haus in Brand gesteckt? „Bei Fremden brauch ich es nicht zu
tun. Es kommt vor, wenn man das sagt, kommt man noch mit in Ver
dacht. Es könnt ganz Merzig abbrennen, ich würd es keinem sagen,
könnt alles ruhig brennen.“ Warum besser mitteilen? „Daß es könnt
beschützt werden und der Täter verhaftet, daß der Brand unterblieb.“
Warum spart man? „Für Kinder, daß die Kleidung haben und in der
Not.“ Begriffe ‚Tapferkeit‘, ‚Neid‘, ‚Undankbarkeit‘ genügend ausge-
bildet. Übrige Fragen richtig beantwortet.
Strafrecht: Durchaus genügend.
Bilder: Auffassung nach Henneberg: genügend, z. T. besser, z. T.
schlechter. Einfühlung gut.
Führung: Hinterlistig, scheinheilig. Reizt und neckt andere
Kranke. Lügt kolossal. Sehr eigensinnig. Macht sehr viel Unfug.
Hier und da auch gewalttätig. Onanie. Affektepilept. Anfall. Längere
Zeiten fleißig, schüchtern, mit guten Vorsätzen, die aber wohl mehr dem
äußern Schein dienen.
Anamnese: Sehr widerspenstig. Bestrafung wegen schweren :
Diebstahls, Bettelei, Betrug. 1907: Briefe an die Polizei mit sinnlosen
Anzeigen, Drohungen. Vagabondiert, betrinkt sich, läuft mit einem
großen Messer umher, will jemand totstechen, Polizeihunde abschlachten,
aß rohes Hundefleisch. War selten zu Hause. Schlich sich in fremde
Zimmer ein.
Körperlich: Stottert stark (psychogen).
Zusammenfassung: Imbezillität, Urteilsschwäche. Boshafter,
antisozialer Charakter. Kriminelle Haltlosigkeit, mit Zeiten krimineller
Erregung. Einfühlung in Bilder und Erzählungen fast gut. Deutliche
positive neben negativen Gefühlswerten bei allen Methoden, besonders
im schriftlichen Lebenslauf. Reue, Scham, Besserungsabsichten ge-
legentlich.
Fall V. A. geb. 1879.
Autoanamnese: Keine Reue Völlig kritiklos und uneinsichtig
gegenüber seiner Vergangenheit. Er sei durch die Verhältnisse, aus
Not zum Stehlen und Vagabundieren gezwungen worden.
Entwicklung moralischer Begriffe: Defekt. Unsicherheit,
teilweise Unkenntnis abstrakter Begriffe, Verdeckung des Mangels durch
nichtssagende Redensarten. Erhebliche Urteilsschwäche 4. Gebot?
„Weil das Gebot Gottes verlangt.“ (?) „Weil das Gesetz es verlangt.“
Pflichten Krieg? „Keine“ Warum? „Weil ich unschuldigerweise Strafe
abgemacht hab. Da hab ich kein Interesse dran, weil ich ungerechter-
weis durch das Gericht bin behandelt worden.“
9%
— 20 --
Strafrecht: Kaum genügend. Redensarten. Unterschied Mord —
Totschlag? „Totschlag nicht so hart bestraft, weil der Betreffende nicht
gleich tot war.“ Warum Zuhälterei bestraft? „Weil das Gesetz es ver-
ang t."
Bilder (nach Henneberg: genügend. Einfühlung überall deut-
lich +. Bild 12 (Der Tod als Versöhner): „Da liegt ein Frauenzimmer ®
Mann? „Der kann auch verwundet sein.“ Von wem? „Der da steht.
der will sich wieder mit dem versöhnen.“ Woraus schließen Sie das?
„Weil er ihm die Hand wieder gibt, er schaut aber nicht nach ihm.“
Warum nicht? „Er wird traurig sein, daß er es nicht gern getan hätt,
es wird ihm wahrscheinlich leid tun.“
Sterntalererzählung: Die Außerungen treffen das Richtige in
schlichter Form. Würden Sie das tun? „Gewiß. Brot hätt ich ge-
geben, Kleider hätt ich behalten wegen der Sitte.“ Sprichwort? .Du
sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst.“
Führung: Schlecht. Boshaft, hinterlistig, schadenfroh, sucht
andere zu schädigen. Läßt kein Mittel unversucht, um sich zu rächen.
Wenn er sich gut hält, geschieht es nur in schlechter Absicht. Lügt,
stiehlt, hetzt, stellt alles falsch dar. Unkameradschaftlich. Demoliert
und greift viel an. Eine gute Eigenschaft ist nie an ihm beobachtet
worden.
Anamnese: 3mal wegen Diebstahls, 2mal wegen Betrugs bestraft.
In Arbeitsanstalt wegen Landstreicherei. Dort Betragen sehr schlecht.
„Bei Vorhaltungen manchmal Reue.“ Strafen fruchtlos. 1902: Schreibt
freundlich an den Vater. 1903: Sentimentaler, von Gefühlsergüssen
triefender Brief an den Vater. Bei Beurlaubung Widerstand gegen
Staatsgewalt, Mißhandlung einer Krankenschwester. In der Anstalt
öfter Erregungen mit Zerstörungswut. Queruliert bei den Gerichten.
Körperlich: Vogelgesicht, fliehende Stirn. Etwas mikrozephal.
Zusammenfassung: Imbezillität. Urteilsschwäche, Defekte der
höheren Begriffsentwicklung. Boshafter, antisozialer Charakter, üble.
kriminell haltlose Vergangenheit. Affektive Einfühlung in Bilder und Er-
zählungen fast gut.
Fall VI. P., geb. 1882.
Lebenslauf: Schreibt in schwungvollem, romanhaft gefärbtem
Stil über seine Jugenderlebnisse, schildert mit rührender Pietät das
Verhältnis zu seiner Mutter, die psychischen Leiden, denen er jahrelang
ausgesetzt gewesen war. „In der Nacht vor der Brandstiftung durch-
flog ein Labyrinth von Gedanken mein Gehirn . . . (schildert die Tat).
Als dies geschehen war, entfernte ich mich, als ob Furien mich trieben
. . ich eilte durch die Wiese, durch einen Bach, mit meinem ampu-
tierten Bein (Oberschenkelstumpf). Seit dem Tode meines Vaters hatte
ich keine Ruhe mehr vor mir selber. Mein ganzer Mensch hatte unter
dem langjährigen Druck gelitten und gleich einem Vulkan, welcher
seinem äußeren Schein nach als erloschen gilt, und nun auf einmal
ss De. as
eine Fesseln bricht, kam es bei mir zum Ausbruch ..,. Das Ge-
schehene kann ich nicht mehr ungeschehen machen, doch ist im Leben
viel Gelegenheit geboten, an unsern Nebenmenschen Gutes zu tun.“
Entwicklung moralischer Begriffe: Genügend. Beantworte
a fast alle Fragen richtig, gibt gute Beispiele für Tapferkeit, Undankbar-
keit, erkannte Neid, Mutterliebe aus Beispielen. Warum 7. Gebot? „Um
dem Nächsten sein Eigentum, damit jeder das Seinige behalten soll,
nicht auf irgendeine Weise seine Sache verliert.“
Strafrecht: Zeugnis verweigern? „Wenn ich es mit Absicht
tue, um meine Familie nicht zu denunzieren.“ Zuhälterei bestraft?
„Weil dieses ein doppeltes Verbrechen ist. Erstens, weil der Zuhälter
von ihrem Geld lebt, zweitens, weil damit auch andere Diebstähle ver-
bunden sind.“ Alles übrige genügend.
Bilder (nach Henneberg: durchaus genügend, nur in den schwie-
‚rigsten Aufgaben versagend, aber nie ungeschickt). Erfaßt in allen
Bildern den Gefühlsgehalt gut und scharf, auch mit Beobachtung von
Einzelheiten. Bild 12 (Versöhner Tod‘: „Ein verwundeter Soldat. Sein
Kamerad reicht ihm die Hand, jedenfalls hat der ihm aus Lebensgefahr
errettet.“ (Erklärt) „Aus Versöhnung.“ Warum? „Weil er jedenfalls
‚der Urheber des Duells ist. Er hat ihm seine Beleidigung verziehen,
weil der von ihm Getroffene in den letzten Zügen sich befindet.“ Um-
stehenden? „Die sind gerührt von der Szene.“
Sterntalererzählung: Ehrliche biedere Antworten. Fragen
‚alle richtig erfaßt und beantworte. Warum Taler verdient? „Weil er
durch seine Opierwilligkeit sich selbst in große Not gebracht hat.“
Würden Sie so etwas tun? „Das brächt ich nicht fertig.“ Ihr Glaube?
„Eine sehr umfangreiche Frage. Wenn man als so verstoßener Mensch
einherirrt, da stößt man sich an allem. So steht es geschrieben ‚ und
‚dir geht es so. Da verwischt sich das allmählich“ (weint bitterlich).
Führung: Sehr gutmütig. Rechtlich gesinnt, gewissenhaft, fleißig,
kameradschaftlich. Sehr empfindlich, nie boshaft. Sehr bescheiden und
‚dankbar. Liest gern und viel, macht gebildeten und interessierten
Eindruck.
Anamnese: Lernte schlecht. Zeitweilig Bettnässer. Ergab sich
dem Trunk. 1907 steckt er aus Rache seinem Bruder die Scheune an.
„Inmbezill, unfähig, seine Triebe zu zügeln, wenn Alkohol, seelische Er-
regung, körperliche Schädigung auf ihn einwirken.“ In Untersuchungs-
hait fügte er sich der Ordnung, war mitunter ohne ersichtlichen Grund
flegelhaft und mürrisch.
Körperlich: Bulbus des linken Auges kleiner als rechts, Stra-
bismus convergens. Wulstige Lippen, blöder Gesichtsausdruck. Täppi-
‚sche, schwerfällige Sprache.
Zusammenfassung: Imbezillität leichteren Grades. Urteils-
‚schwäche im praktischen Leben. Störung der Affektregulierung. Gut-
‚mütiger, weichherziger, streng rechtlich gesinnter, guter Charakter.
Alfektverbrechen, mit tiefgehender Reue und guten Vorsätzen. Affektive
Einfühlung in Bilder und Erzählungen fast gut.
Es handelt sich in vorstehenden sechs Krankangeschiehfen
um Imbezillität von abnehmender Schwere. Überall ist ohne
besondere Mühe der Schwachsinnsnachweis zu führen. Die
Kombinationsfähigkeit ist nur in Fall VI befriedigend, sonst
überall mangelhaft; dagegen ist in Fall IV Retention und
Vorstellungsentwicklung kaum genügend. Der Charakter ist
viermal schlecht, einmal befriedigend, einmal sehr gut, ohne
daß Einflüsse der Erziehung dafür verantwortlich zu machen
wären. Reue fand sich nur in zwei Fällen (IV und VD), ein-
mal bei sehr gutem Charakter (Affektverbrechen), einmal bei
schlechtem. Die Höhe der moralischen, Begriffsentwicklung
. und Gefühlsveranlagung übertraf durchweg die nach dem Grad
der Imbezillität und der schweren kriminellen Vergangenheit
gestellten Erwartungen. Sie konnte nur in einem Fall als
mangelhaft bezeichnet werden, zweimal als genügend, dreimal
fast genügend. Vor Gericht hätten alle sechs als verantwort-
lich und ausreichend entwickelt erscheinen müssen. Die
Kritik für rechtliche Fragen war oft auffallend gut. Auch das
Verständnis für das Strafrecht und die Kenntnis seiner Be-
stimmungen ist dreimal genügend, zweimal kaum genügend,
einmal mangelhaft, und zwar ungefähr entsprechend der Höhe
der Intelligenz. jedoch mit Ausnahmen. So ist im niedrigst-
stehenden Fall (I) die Kenntnis vom Strafrecht fast genügend.
In unsern Urteilen kommt stets nur das Ergebnis unserer
Prüfungsmethoden in Betracht, nicht die Bewertung der Lebens-
haltung usw., da hier Momente der Affektivität und des
Strebens entscheidend mitspielen. Es soll zunächst eine Sonde-
rung der in Betracht kommenden Komponenten erstrebt, außer-
dem die Leistungsfähigkeit unserer Prüfungsmethoden unter-
sucht werden. Die Entwicklung moralischer Begriffe läuft
nicht parallel der übrigen Vorstellungsentwieklung, sie ist z. B.
ın dem tiefststehenden Fall I besser als ın Fall V. Die Methode
des Befragens um moralische Urteile bewährte sich. Es sind
deutliche von Affekt begleitete positive Werte zum Ausdruck
gekommen und haben vielfach das in sittlicher Hinsicht nega-
tive Charakterbild nach der positiven Seite hin ergänzt. Man
u O c
erhält annähernd dieselben Antworten wie von vollsinnigen.
sittlich einwandfreien Personen, auch da, wo der sprachliche
Roproduktionsmechanismus möglichst ausgeschaltet ist. Nega-
tive moralische Werte treten nur in Fall I und IV hervor,
daneben aber reichlich positive. Bei Fragen nach dem Zweck
und Bedeutung der 10 Gebote macht sich die eingelernte
Reproduktion und Verdeckung durch nichtssagende Redens-
arten in der für Imbezillität ganz charakteristischen Weise
geltend. In dem Bestreben, die sprachlichen Mechanismen
einigermaßen auszuschalten, ließ ich Stellung nehmen und
Kritik üben an Bildern mit gefühlsmäßigem, z. T. ethischem
Inhalt. Voraussetzung ist dabei die Fähigkeit, den rein logi-
schen Inhalt, die Situation, richtig zu erfassen beziehungsweise
muß durch Nachhilfe der Patient soweit gebracht werden. Es
bleiben dann zahlreiche auf affektivem Gebiet liegende Einzel-
heiten und Zusammenhänge, die nicht dem intellektuellen Be-
greifen, sondern einem oft sehr feinen Einfühlen zugänglich
sind (z. B. was bedeuten Gesichtsausdruck und Haltung des
sterbenden Duellgegners? Was will der Feind, der vor ihm
steht? was denkt dieser, jener? Warum blickt das Kind die
Mutter an?). Es handelt sich ‚hierbei nicht um eine Prüfung
der Phantasie, die nie störend hervortrat. Zuweilen trafen
die Antworten freilich nicht den dem Bilde nach einzig ge-
gebenen Sinn, ließen dann aber gleichwohl eine naheliegende
gute Einfühlung erkennen. In allen Fällen, auch bei nicht
genügendem Verständnis für Bilder nach Henneberg, war
doch diese Einfühlung nie schlecht, sie war im Gegenteil,
ohne Beziehung zum Grade der Imbezillität, fünfmal fast gut
zu nennen. In dem übrigen Fall II versagte die Anwendbar-
keit der Methode, ähnlich wie bei den Idioten, z. T. mit be-
dingt durch Unbeholfenheit des sprachlichen Ausdrucks. Die
Wärme und Feinheit der Einfühlung, ihrer in Gesichts- und
Sprachausdruck hervortretenden Gefühlsbetonung war oft, be-
sonders in den intellektuell niedrigstehenden Fällen mit an-
scheinend „moralischer Idiotie* geradezu frappierend. Nicht
ganz so bedeutungsvoll, aber zur Ergänzung recht brauchb:r,
zeigte sich die Methode, im Anschluß an die wohlbegriffene
Sterntalererzählung Fragen zu richten, die ein selbständiges
Oj a
Urteil in sittlichen Verhältnissen mit affektiver Beteiligung er-
fordern. Das Ergebnis der Antworten war durchweg befrie-
digend, was wiederum bestätigt, daß die moralische Begriffs-
entwicklung und Gefühlsveranlagung nicht auf der niedrigen
Stufe steht, die man nach der Lebenshaltung erwarten sollte.
Gleichwohl ist in allen unseren Fällen forensisch gemeinge-
fährliche Geisteskrankheit (Schwachsinn), der Tatbestand des
551 und dauernde Anstaltspflegebedürftigkeit anerkannt worden,
nachdem zahlreiche, z. T. sehr ernste Konflikte mit der Rechts-
ordnung zu einer psychiatrischen Würdigung der krankhaften
Konstitution geführt hatten. Niemand wird in Hinsicht auf
die gesamte Persönlichkeit an der Richtigkeit dieses Urteils
zweifeln, doch berechtigt weder der durch unsere Unter-
suchungsmethoden diagnostizierte Grad von intellektuellem
Defekt dazu, noch etwa ein nachweisbarer Defekt der mora-
lischen Begriffsentwicklung oder Einfühlung. Wir haben den
Sitz der pathologischen Ursache für die Kriminalität, für die
forensische Unverantwortlichkeit im Sinn des $ 51 noch nicht
bloßgelegt. Ein Defekt im Vorstellungsinventar ist für die
forensische Verantwortlichkeit belanglos, da die kleine Gruppe
von Vorstellungen, die mit der „Moral“ zusammenhängt,
selbst bei Idiotie wohl vorhanden sein kann. Der Stand der
moralischen Begriffsentwicklung ist in unsern Fällen sogar als
genügend zu bezeichnen, ‘ebenso die Einfühlung. Eine Be-
schränkung der Vorstellungsentwicklung und -differenzierung
in moralisch belanglosen Gebieten ist gleichgültig. Sie
ist die notwendige Folge der erschwerten Auffassung,
Merkfähigkeit, der Vorstellungsverlangsamung usw. Der Ge-
sichtskreis, die Reichheit und Reichhaltigkeit der Vorstellungs-
verknüpfung muß darunter leiden, nicht aber, was sogar der
Idiot in hohem Maße als erste Grundlage besitzen kann, die
willige Unterwerfung unter die Moralvorschriften. Aber auch
die Charakterveranlagung, sei sie nun antisozial oder unbeein-
flußbar, kann deshalb nicht allein ins Gewicht fallen, weil
dieselben Varietäten auch bei den antisozialen Elementen aus
der Gesundheitsbreite bestehen, ohne die strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit irgendwie zu berühren. Das eigentliche Wesen
des Schwachsinns beruht in der Urteilsschwäche. Sie zeigte
sich auch in unsern Fällen schon bei der üblichen Intelligenz-
prüfung, wenn auch ihre vereinzelten Äußerungen mit oft
recht gnt entwickelter Kritik rechtlicher Verhältnisse, in denen
das eigene Ich keine Rolle spielte, kontrastierten. In Gut-
achten wird meist die Lebensführung selbst mit bewertet.
Das Ergebnis unserer Zustandsuntersuchung dient dann mehr‘
als Bestätigung, als indirektes Beweismittel dafür, daß die
höhere Urteilstätigkeit infolge ihrer Krankhaftigkeit die sitt-
liche Verantwortung herabsetzt. Das Bestehen moralischer
Begriffe und die Fähigkeit, sie zu entwickeln, sollte jedenfalls
nicht kurzerhand einem Imbezillen abgesprochen werden, bei
dem sıe doch nachweisbar im Habitualzustand vorhanden sind,
wo sie höchstens schroff oder verblümt abgelehnt und durch
eigene bewußt abweichende Anschauungen ersetzt werden.
Von größerer Beweiskraft ist schon jene Annahme, die den
Defekt mehr in ungenügender Gefühlsbetonung, zumal wenn
das Spiel der Affekte und Motive erhöhte Anforderungen stellt,
erblickt. So würde sich auch ungezwungen erklären, daß der
Grad des intellektuellen Schwachsinns der sittlichen Lebens-
haltung und der sozialen Gewandtheit in keiner Weise parallel
geht, daß der gleiche Grad von Imbezillität wie Idiotie sowohl
zum brutalsten Verbrecher als zum gutmütigsten fleißigen
Knecht, zum Biedermann von geradezu extrem altruistischer
Gefühlsveranlagung paßt. Unsere Fälle betreffen Degenerierte.
Es ist nicht zu verwundern, wenn bei ihnen auch die Affekt-
regulierung abnorm sein sollte. Die Abnormität besteht bei
allen unsern Patienten von früh auf und hat sie zu unerziehbaren,
widerspenstigen, bösartigen, mißhandelten und vagabundierenden
Kindern gemacht. Andere Kinder mit genau gleichen Intelli-
genzdefekten, in gleichen äußeren Bedingungen, sehen wir brav
und schüchtern, mit willigem Gehorsam nach besten Kräften die
sittlichen Forderungen erfüllen, von Reue nach Verfehlungen
ergriffen. Diese Fälle sieht man im Leben, in der Hilfsschule
natürlich mehr als in unsern Anstalten. Die spätere Lebens-
führung unserer sechs Patienten beweist, daß sie die Verhält-
nısse des sozialen Lebens mit nicht zu verkennender, z. T.
intellektuell, z. T. affektiv bedingter Urteilsschwäche, nach
egoistischen Gesichtspunkten beurteilt haben. Was sie zu
den Opi a
Konflikten mit dem Gesetz veranlaßt hat, war im Grunde ihre
reizbare, abweichende Gefühlsveranlagung, ihr frühzeitiges
antisoziales Fühlen und Streben. Die affektive Disharmonie
ist auch an dem Fehlen der Reue erkennbar. Die Einsicht
in die Notwendigkeit und Schönheit der Moral, der straf-
wesetzlichen Vorschriften ist jedoch unter Verbrechern, zum
rroßen Teil auch unter vollsinnigen, nicht kriminellen Menschen
so wenig verbreitet, ganz abgesehen von Verschiedenheiten
des Rechtsgefühls ganzer Nationen, des Volkes gegenüber den
sogen. Gebildeten usw., daß man ihrem Fehlen keinerlei
forensische Bedeutung, auch nicht bei Imbezillen und Degene-
rierten, beimessen sollte. Ich kann in den meisten Äuße-
rungen, die eine abweichende moralische Anschauung kundtun,
z. B. der Verteidigung des Diebstahls in Fall I, weder ein
Zeichen von Urteilsschwäche noch von krankhaftem Defekt
der moralischen Begriffsentwicklung finden, halte vielmehr der-
artige Antworten für diejenigen, die man von den meisten
sich ehrlich aussprechenden Verbrechern erhalten müßte.
Zweifellos tritt eine gewaltige Steigerung der affektiven Miß-
verhältnisse ein, wenn die Lebensweise, Triebe und sozialen
Bedingungen erhöhte Anforderungen an die hochwertige Ge-
fühlsbetonung sittlicher Direktiven und an die Urteilsfähigkeit
stellen, wenn das eigne Wohl und Wehe affektive Ausnahms-
zustände herbeiführt. So erkennen wir aus den mannigfachen
Experimenten, die das Leben an den „höchststehenden regu-
lierenden Zentren der Persönlichkeit“ (Groß) vornimmt, die
klinischen Symptome der Unerziehbarkeit, Unbelehrbarkeit,
Selbstschädigung, die immer wiederholte Rückfälligkeit, den
Mangel von Scham und Reue, den trotz genügender morali-
scher Begriffs- und Gefühlsentwicklung bewußt antisozialen,
nach ungehemmter Befriedigung egoistischer Interessen stre-
benden Charakter, die selbständige, von der verlangten negati-
vistisch abweichende Moral, das Widerstreben, sich unter Ge-
setz und Zwang zu beugen. Man hat in allen diesen Symp-
tomen Zeichen von Schwachsinn oder Urteilsschwäche erblicken
wollen. Nach unseren heutigen Kenntnissen von der Psycho-
logie der Verbrecher mit und ohne Entartungszeichen seelischer
Art kann es keinen Zweifel unterliegen, daß wir es hier aus-
sehließlich mit abnormen Gefühlswerten zu tun haben, die sich
durch intellektuelle oder logische Operationen nicht wesentlich
beeinflussen lassen, die daher auch bei allen Graden von
Intelligenz und Schwachsinn sowohl vorkommen, wie völlig
fehlen können. Wir werden ihnen bei den intelligenten
Degenerierten in gleicher Weise wieder begegnen. Aus einem
Zusammentreffen dieser seelischen Disharmonie mit Urteils-
schwäche kann ein Zustand resultieren, der im Sinne des $ 51
StrGB. als krankhafte Störung der Geistestätigkeit angesehen
werden muß, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Ich
erblicke hierin eine Bestätigung jener Anschauung, die ın
andrer Ausdrucksweise auch in einer bekannten Reichsgerichts-
entscheidung auf Grund von Gutachten vertreten wird: „Morali-
scher Schwachsinn ist nur anzunehmen, wenn gleichzeitig
intellektuelle Defekte nachweisbar sind.“ Zweifellos dürfen
wir einen Defekt in den Elementarkräften des Geistes als
einen krankhaften Zustand ansehen, der sich von einer Per-
sönlichkeitsvariante. wie sie Charakteranomalien antisozialer
Natur darstellen, wenigstens praktisch trennen läßt. Ähnlich
empfiehlt Birnbaum, zu betonen, „wie außerordentlich das
seelische Leben notleiden muß, wenn das durch abnorme Ge-
fühle in falsche Bahnen geleitete Denken und Handeln nun
auch noch dem kontrollierenden und regulierenden Einfluß
von Urteil und Kritik entzogen ist.“ Und das wird um so
mehr der Fall sein, in je zahlreichere und kompliziertere
Lebensbedingungen der Schwachsinnige infolge seines Inter-
esses, seiner mehr oder minder aktiven Lebensführung, auch
infolge äußerer Verhältnisse, verwickelt wird. Schäfer sieht
in der Urteilsschwäche, einem „ausdrücklich und lediglich
intellektuellen Defekt“, das Wesen des „moralischen Schwach-
sinne“. „Mangel an ethischer Begriffsbildung, Gefühlsstumpf-
heit... hat der Verbrecher auch... Gelingt der Nach-
weis des Schwachsinns aus Urteilsschwäche nicht, dann ist
„moralischer Schwachsinn“ eine Fiktion, ein sophistisches
Produkt, dann hat man eben einen Verbrecher vor sich ......
Wird Urteilsschwäche nicht nachgewiesen, dann ist die Ge-
sundheit bewiesen.“ Schäfer klagt darüber, daß er vor Ge-
richt ‚so oft gefragt würde, was denn Urteilsschwäche sei?
u BI
Er selbst bemerkt dazu, daß es oft Sache eines gewissen In-
stinktes sei. diese aufzufinden, daß Leute aus dem Volke das
oft fühlten, während Sachverständige und namentlich Staats-
anwälte es oft nicht einmal zugeben wollten. Aus seiner Auf-
fassung zieht er die Konsequenz, den $ 51 auf die Fälle ın
Anwendung zu bringen, in denen Urteilsschwäcke aufzuspüren
ist. Diese Schlußfolgerung trifft man in Gutachten nicht so
selten. Man stellt gewisse Albernheiten aus der Lebensfüh-
‘ rung fest, Taktlosigkeiten, Dummheiten, z. B. daß ein Fähn-
rich Staub wischt, ein junger Graf in einer Wirtschaft Klassiker
liest, ein Offizier einem Sattlermeister auf der Straße vor-
stellt, daß ein junges Mädchen einen für ihre Verhältnisse
kümmerlichen Liebhaber hat (Schäfer), und schließt daraus
auf Urteilsschwäche. Zweifellos ist man damit rein psychia-
trısch oft auf einer richtigen Fährte, zumal wenn es gelingt,
worauf auch Schäfer Wert legt, durch die kunstgerechte
Intelligenzprüfung Kombinationsdefekte nachzuweisen. Es ıst
auch richtig, daß ein Zeichen der Urteilsschwäche forensisch
wichtiger sein kann, als erhebliche Defekte im indifferenten
Vorstellungsinventar. Aber man wird sich hüten müssen,
degenerative Verschrobenheiten, Phantastereien, lediglich affek-
tive Eigentümlichkeiten, ausdrücklich als Zeichen intellektueller
Defekte anzusprechen. Das letztere ist nur bei einem Teil
der Symptome von „Urteilsschwäche“ möglich, kann dann
freilich überaus charakteristisch sein. Man wird sich ferner
hüten müssen, zu verlangen, daß der Richter einer Albernheit
‚eine strafausschließende Bedeutung beimißt bezw. in ihr einen
hohen Grad von Schwachsinn erblickt. Man wird sich end-
lich hüten, die Grenze des Determinismus zu überschreiten,
was anscheinend Schäfer nicht immer geglückt ist. Trotz-
dem ist die Möglichkeit zuzugeben, daß der Schwachsinn
gerade die höhere Urteilstätigkeit, die auch nach Hoches
Darstellung eine gewisse individuelle Unabhängigkeit und
Variabilität zeigt, in stärkerem Grade betreffen kann (wie viel-
leicht in unserm Fall V). Das Urteilsvermögen zeigt sich
auch darin vom Vorstellungsinventar, sogar von anderen kom-
binierenden Teilfunktionen, ferner vom affektiven Gebiet recht
unabhängig, daß es z. B. beim Kinde, ferner in Fällen sogen.
„Beschränktheit“ (bei manchen Bauern, manchen Imbezillen
und epileptisch Dementen, die innerhalb eines engen Kreises
ein sicheres Urteil aufweisen können) verhältnismäßig gut sein
kann. Ich erblicke also in der Urteilsschwäche einen Faktor,
der sich an dem Mißverhältnis in der Dynamik der Willens-
motive beteiligen kann, aber keineswegs muß, und sicherlich
ist mit der Urteilsschwäche unser in Rede stehendes Problem.
nicht erschöpft. Kraepelin schildert ebenfalls die Schädi--
gung des seelischen Lebens durch Urteilsschwäche eingehend:
„Jede Unklarheit und Schiefheit der Begriffe muß in den ana-
lytischen und synthetischen Produkten des Urteilsvermögens
zum Ausdruck kommen, um so störender, je allgemeiner die
Begriffe sind. Das Urteil braucht daher in bezug auf nahe-
liegende praktische Verhältnisse noch gar keine beträchtlichen
Störungen zu zeigen, während doch im Gebiet des abstrakten
Denkens bereits eine hochgradige Verschwommenheit und Un-
sicherheit der intellektuellen Operationen zu konstatieren ist.
Zunächst übertragen sich diese Mängel weiter auf die logi-
schen Schlüsse. Selbst bei formal richtigem Ablauf derselben
muß natürlich das Ausgehen von schiefen und halbrichtigen
Prämissen hier zu. unbrauchbaren Konsequenzen führen... .
Als schließlichen Reingewinn der intellektuellen Tätigkeit
finden wir demnach ein wenig differenziertes Gemisch un-
klarer, ineinander verschwimmender Begriffe ohne scharf
definierbaren Inhalt vor, aus deren Verbindung und Auflösung
sich einseitige Urteile und schiefe Schlußfolgerungen heraus-
entwickeln, ohne daß das Subjekt die Unzulänglichkeit dieser
Resultate zu erkennen oder gar zu verbessern imstande wäre.*
Zu den Zeichen der Urteilsschwäche gehört auch eine Anzahl
der sogen. „Kurzschlußhandlungen“. Sie kommen dadurch zu-
stande, daß anderweitige höhere oder hemmende Gesichts-
punkte überhaupt nicht mitsprechen. Die ganzen schwer-
wiegenden Folgen haben dem Schuldigen überhaupt nicht
vorgeschwebt, er hat nicht gegen ihre Erkenntnis gehandelt,.
sondern ohne daß sie im Spiel der Motive überhaupt aufge-
treten wären. In ähnlicher Bedeutung sagt Aschaffenburg:
„Da läßt sich zweifellos bei den meisten dieser jugendlichen
Übeltäter eine überraschende Kurzsichtigkeit im Denken fest--
zan al),
stellen. Sie übersehen die naheliegendsten Wege .... Es
ist weit mehr die Vorstellung, sich als Urheber großer Er-
eignisse zu wissen, deren Tragweite überhaupt gar nicht er-
messen, deren Folgen gar nicht Gegenstand der Überlegung
werden. Solche Handlungen machen denn durch den Mangel
ausreichender Motivierung den Eindruck des Impulsiven, ohne
es aber in Wirklichkeit zu sein.“ Kurzschlußhandlungen sind
jedoch ebenso wie Zeichen anscheinender Urteilsschwäche im
gewöhnlichen Leben, selbst bei für hochintelligent geltenden
Personen recht verbreitet. Sie sind z. B. die Ursache mancher
unverständlicher Taktlosigkeiten, „weltfremder“ Ansichten, un-
gewöhnlicher Verschrobenheiten. Besonders zahlreich sind sie
in der Pubertätszeit, wo das neue Gären und Wühlen kein
Gegengewicht vorfindet in der noch unreifen höheren Hirnent-
wicklung, die nach Cramers u.a. Ansicht die Grundlage des
Altruismus, der „eigentlichen“ Moral darstellt. Durch das
Ausbleiben dieser letzten Krönung der Hirnentwicklung soll
sogar der „moralische Schwachsinn“ zustande kommen. Nach
Cramer handelt es sich dabei um einen in der Pubertätszeit
einsetzenden Stillstand der Hirnentwicklung, nach Maudsley,
Gudden, Hoffmann ganz ähnlich um einen wohl anatomisch
gedachten Ausfall, der „besonders leicht die entwicklungsge-
schichtlich jüngsten Glieder der geistigen Reifung, deren Auf-
treten erst die eigentliche Menschwerdung bezeichnet und die
erst durch jahrhundertelange Übung, erbliche Übertragung
und Entwicklung zu jener Stufe der Ausbildung gediehen sind,
welche die einzelnen Individuen der Kulturvölker durchschnitt-
lich besitzen, die aber als feinste Leistungen des Menschen-
hirns eher als alle andern erkranken oder entarten können“,
betrifft. Über die Stellung des von Cramer angenommenen
„Pubertätsschwachsinns“ zum Dementia praecox-Begriff wird
nichts gesagt. Es ist wohl sicher, daß für eine große Anzahl
Verbrecher die Annahme von Cramer gilt. Eine Trennung
innerhalb des Verbrechermaterials nach diesem Gesichtspunkt
dürfte jedoch praktisch äußerst schwierig sein, wie denn noch
mehr Guddens Anschauung die Psychiatrie und Hirnanatomie
weit in das Gebiet der Kriminalanthropolögie hineinträgt,
m. E. zu weit. Auch decken sich diese Anschauungen nicht
a I. s
mit allen klinischen und psychologischen Erfahrungen. Wie
wir schon erwähnten, läßt die hier und da vorzügliche
altruistische Moral von Idioten es immerhin bedenklich er-
scheinen, in ihr in erster Linie die höchste Krönung des asso-
ziativen Gedankengebäudes zu erblicken. Andrerseits werden
auch diejenigen Fälle, die gerade das von fast sämtlichen
Autoren zur Annahme eines moralischen Schwachsinns für
unentbehrlich gehaltene Symptom der Unerziehbarkeit und
des Bestehens affektirer Anomalien von frühster Kindheit auf
ausgeprägt darbieten, von der Theorie des „Pubertätsschwach-
sinns“ ignoriert.
IV. Die sittliche Veranlagung und Entwicklung bei Debilen
und intelligenten degenerierten Verbrechern.
Fall VO. H., geb. 1882. Debilität.
Autoanamnese: Er habe viel die Schule geschwänzt, Vogel-
nester ausgehoben, den Lehrer angelogen.
Entwicklung moralischer Begriffe: Durchaus genügend.
4. Gebot? „Sie nicht verlassen und verleugnen, damit sie nicht in
Sorge fallen und lange leben.“ 7. Gebot? „Weil das ihm nix angeht,
der andere braucht es selber.“ 8. Gebot? „Man muß vor Gericht die
Wahrheit sagen, auch wenn es sein eigner Freund ist.“ Warum?
„Weil man nicht seinen Nächsten vorziehen soll.“ Alle übrigen Fragen
sinngemäß beantwortet. en
Strafrecht: Gut. Nennt allerlei Arten Gerichte. Strafsachen,
definiert Unterschied zwischen Mundraub, Diebstahl und Einbruchsdieb-
stahl, zwischen Mord und Totschlag. Vereinzelte Gefühlsdefekte.
Warum Unsittlichkeit mit Kindern bestraft? „Weil das Sittlichkeit ist.“
Wieso? „Das Mädchen ist noch nicht dem Alter nach ausgedehnt, hat
noch die Kindeskraft.“ Sonst kein Grund? „Weil es andere genug
gibt. Weil es für sie manchmal mit dem Tod endet.“ Sonst kein
Grund? „Kann höchstens mal eine Schneppe geben.“ Ist das schlimm ?
„Das nicht, aber das Weib ist arbeitsscheu.“ (?) „Ein Kind hat den
Verstand noch nicht, deshalb muß der Mann den Verstand haben, daß
er nicht mit einem Kind gehen kann.“ Warum wird Zuhälterei be-
straft? „Dabei wird manchmal ein Mann bestohlen, auch ist er arbeits-
scheu und ist auch mit dem Mädchen nicht verheirat.*“ Alle andern
Fragen gut und sinnvoll beantwortet.
Bilder (n. Henneberg: gut). Einfühlung durchaus gut. Bild 8
(Recht auf Schutz im Heiligtum): „Die fliehen. Da will einer einen
gefangen nehmen, da ist Mutter und Kind von dem Fliehenden. Der
Mönch da sagt. er soll die Schrift lesen, der wird die Worte sagen
Fall
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: 35:30
‚Das ist ein heiliges Haus.‘ Ein Kloster. Der will den verhaiten, da
deutet der Mönch gen Himmel und sagt, daß hier kein Heidenhaus sei,
sondern ein Gotteshaus, daß sie keinen rausgeben.“ Erkennt auch in
den übrigen Bildern prompt den Gefühlsgehalt, wenn auch in der Deu-
tung im einzelnen hier und da eine kindliche Naivetät hervortritt be-
ziehungsweise eine Unbeholfenheit des Ausdrucks, zumal bei der Auf-
forderung, dem Bild eine Überschrift zu geben. Bild 5 (Heilige Familie):
„Dreieinigkeit.“ Bild 12 (Versöhner Tod): „Ein Versöhnungs-Duell.
Der wird gesagt haben, wenn du siegst, werde ich mich mit dir ver-
söhnen.“
Sterntaler: Wer kann so etwas tun? „Aus Liebe für ein
Mädchen, das man gern hat. Dafür kann man durchs Feuer gehn.“
„Ich täts net mache, daß ich selbst nackend laufen tät. Das macht
kein Millionär.“ Warum tun es die Leute nicht, wie in der Bibel steht?
„Viele Leute halten nichts auf die Bibel. Andere glauben nicht, daß
man belohnt werden kann. Drittens sind nur Fabeln manchmal.“ Ihr
Glaube? „In die Kirche geh ich, gern grad net. Abendmahl aber halt
ich für nötig. Daß es eine Hölle gibt, glaub ich nicht, aber ein höheres
Wesen, das glaub ich, wo sollten Menschen und Tiere hier existieren,
die müssen doch mal von höheren Wesen gebaut worden sein.“
Führung: Sehr gutmütig. Kann über die geringste Kleinigkeit
sehr bös werden. Kindisch, ehrgeizig. Angeberisch. Nicht sehr kamerad-
schaftlich, läßt sich für jede Gefälligkeit honorieren. Folgsaın, aber
vorlaut. Kann nicht viel Zwang vertragen. Unter verständiger Be-
handlung sehr netter, fleißiger Arbeiter, von ordentlicher Führung.
Weint wie ein Kind, wenn er wegen jähzorniger Erregung ins Bett ge-
schickt wird. Verspricht, immer artig zu sein. Schlug Scheiben ein,
wenn er einmal den Willen nicht bekam.
Anamnese: Alkoholintoleranz.. Wegen Diebstahls in Unter-
suchungshaft. Halluzinatorischer Erregungszustand mit Zerstörungs-
sucht. Gutachten des Gerichtsarztes (Köln): Wegen Imbezillität $ 51,
Stufe von 8- bis 10jähr. Kind. (Pat. gab hier an, er habe in Köln „den
Idiot markiert“, bot auch hier, kurz nach der Aufnahme das Bild stärkerer
Imbezillität.)
Zusammenfassung: Debilität, Urteilsschwäche. Gutmütiger, kindi-
scher, jähzorniger Charakter. Moralische Begriffsentwicklung durchaus
genügend, moralisches Fühlen nicht sehr differenziert, aber positiv. Ein-
fühlung in Bilder durchaus gut.
Fall VIII D., geb. 1877. Debilität.
Autoanamnese: „Mit den Schullehrer hatt ich immer Krach.
Der hat mich immer geprügelt, wo ich es nie verdient hatt.“ Unstete
Lebensführung. Viel auf Wanderschaft. 1905 Kopftrauma durch Suizid-
versuch (Depression?). Beim Militär wegen Achtungsverletzung bestraft
(21 Tage Gefängnis), mehrmals Urlaubsüberschreitung. Sonst guter
3
Soldat. Potus, Alkoholintoleranz. Zahlreiche rechtliche Benachteili-
gungsideen.
Lebenslauf: Meine liebe Mutter, welche mir den Weg sollte
bahnen, früh verloren. Keine gute Erziehung, darum gieich in jungen
Jahren wegen Sachbeschädigung und Beleidigung bestraft (Schlägerei).
Dieser Streit hat einen Schatten auf mein ganzes Leben geworfen. Ich
wurde sogar geschlossen, aus Scham darüber bin ich den andern Tag
in die Fremde und hab stets gearbeit..... Was ich dachte, ob es
strafbar war oder nicht, ich hab es unternommen, weil ich mußte, weil
ich nicht gerecht behandelt bin wurden, ich dachte, wie du mir, so ich
dir. Ob das Krankheit war, weiß ich nicht.
Entwicklung moralischer Begriffe: Eltern schuldig? „In
ihren alten Tagen zu ernähren, gehorsam sein und alles, darf sie net im
Stich lassen.“ Armenverwaltung für Eltern sorgen lassen? „Da müßt
ich mich doch schämen, wenn ich mir das müßt nachsagen lassen. Wo
er mich ernährt hat, wie ich kleiner war, muß ich doch für ihn sorgen,
wenn er alt ist (ärgerlich), ich weiß doch, was sich gehört.“ Warum
wählen? „Daß die Partei, zu der man gehört, dann die stärkste ist.
Einigkeit macht stark.“ Begriffe Neid, Tapferkeit, Undankbarkeit,
Elternliebe vorzüglich ausgebildet. Warum 4. Gebot? „Weil man es
ihnen schuldig ist.“ „Zuvorkommend sein, nix auf sie kommen lassen.“
Warum? „Sonst täten die Kinder nicht für die Eltern sorgen.“ Warum
T. Gebot? „Sonst tät einer dem andern alles holen, tät man nix mehr
schaffe. Dann wäre kein Mensch mehr sicher auf der Welt.“ 8. Gebot?
„Gäb doch mancher bestraft, wo er nix von weiß, manch einer hat da
viel Nachteil dadurch.“ Alle übrigen Fragen gut beantwortet, kann
nur nicht erklären, warum Streikbrecher bei seinen Kameraden als
schlecht gilt.
Strafrecht: Überall gute und reichliche Kenntnisse.
Bilder (n. Henneberg: genügend; schwierigere Zusammenhänge
nur mit Nachhilfe erkannt). Einfühlung überall gut, in keinem Punkt
versagend, guter sprachlicher Ausdruck, selbständige Kritik, reichlich
moralisch positive Gefühlswerte hervortretend. Bild 7 (Hör ich nicht
Tritte?): „Auf frischer Tat ertappt.“ Bild 8 (Zuflucht im Heiligtum)
nach Hilfsfragen: „.... wenn! das Urteil gefällt ist, geben die Mönche
noch mit gestraft.“ (?) „Sie können sich auf ihre Religion berufen. Das
schreibt die katholische Religion aber nicht vor, daß sie ein Verbrecher
schützen dürfen.“ Bild 10 (Bauer und Automobil): „... Ein raffiniert
Bild, daß der ihm fortfährt. Das ist kein richtiger Mann, sonst hätt der
dem Mann die Ent bezahlt.“
Sterntalererzählung: Hatte das Kind das verdient? „... weil
es selbst arm war. Ein schön Geschichtchen, da sieht man, wie es sein
soll (sehr ernstes Gesicht, sichtlich ergriffen!). Das kann ja wahr sein,
daß das Kind das gemacht hat, ich hann ja auch viel geschenkt kriegt.“
Dumm von dem Kind? „Das war Gutheit, man kann nicht sagen dumm
(ärgerlich), . .. das Kind hat eben die richtige Nächstenliebe gehabt,
es war eher zu gut“ (ernst, ergriffen !. Wer wäre imstande, ähnlich zu
handeln? „Die Leut, wo sehn, daß einer in Not ist. Wenn ich das seh,
helfe ich auch. Wenn ich seh, daß ich es entbehren kann, und dem
andern schadet es, wenn er es nicht hat... . Stück Brot... ., dann geb
ichs ihm doch“ (mit warmer Gefühlsbetonung gesprochen). Kann man
belohnt werden dafür? ,„Gewiß, wenn auch nicht auf dieser Welt. Es
sind ja Leut, die tun es, damit sie den ewigen Lohn dafür kriegen.“
Wer lehrte, man soll alles hergeben? „Unser Herrgott hat ja sogar
sein Leben hergegeben.“ Warum tun Leute nicht, wie in Bibel steht?
„Die hann keine Nächstenlieb, wo das net tun. Ich wär geradeso, wenn
ich ebbes hann, geb ich es gradeso, das ist es eben.“ Überall vorzügliche
Kritik, reichlich positive moralische Gefühlswerte, Gutmütigkeit, religiöses
Fühlen usw.
Führung: Überaus gutmütig. Durch sein ganzes Wesen zieht
ein gutmütiger, aber abenteuerlicher Zug. Ist sehr leicht zu verführen.
Durchaus kameradschaftlich, gefällig, dem Personal sehr ergeben, pflegt.
rührend andere Kranke. „Würde für einen durchs Feuer gehn.“ Hat
in gefährlichen Situationen auf der Abteilung stets das Richtige erfaßt
und die Partei der Ordnung und des Rechts ergriffen. Die besten Vor-
sätze wechseln im Augenblick aus nichtigen Gründen. Droht manchmal,
die Ärzte umzubringen. Zeitweise fleißig, zeitweise mißgestimmt.
drohend. Spricht oft läppisches Zeug, benimmt sich stets etwas wie
ein Hanswurst.
Anamnese: Mehrfach wegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl be-
straft. Wegen „anscheinend hochgradigen Blödsinns“ freigesprochen und
eingewiesen.
Körperlich: Klein. ÖOhrläppchen angewachsen. Tätowierungen.
Zusammenfassung: Debiler, von überaus gutmütigem, leicht
bestimmbarem Charakter. Haltlosigkeit, Unstetheit. Leichte Urteils-
schwäche in Fragen des praktischen Lebens und im Verhalten er-
kennbar. Kindisches Wesen. Moralisches Fühlen und Begreifen reich-
lich positiv, gut differenziert.
Fall IX. J., geb. 1889.
Degenerative Konstitution. (Erethische Debilität?)
Autoanamnese: Betragen von jeher mangelhaft, wäre beinahe
in Fürsorgeerz. gekommen. Stets allerhand Dummheiten gemacht, sich
viel selbst überlassen. Schlechte Gesellschaft, zuletzt Frauenzimmer.
Selbstmordversuch. Danach gute Vorsätze, die bald wieder zunichte
werden. Lues, Tripper, Potus. Leicht aufgeregt, „ärgere mich über
jeden Dreck“.
Entwicklung moralischer Begriffe: Sehr selbständige, meist
negativistisch ablehnende Kritik an den herrschenden sozialen und
moralischen Werten. Daneben aber stark positiv gefühlsbetonte morali-
sche Werte hervortretend. Im großen ganzen ist die in reichhaltigen
gF
— 386 —
Gedanken sich ergehende moralische Begriffsentwicklung als gut zu be-
zeichnen, es handelt sich mehr um Verschiebung der Gefühlsbewertung
in antisozialem Sinn, bewußt gesellschaftsfeindliche Verbrechermoral.
Verhältnis zur Familie? „.... die kriech ich nicht nach, ich hab
kein Menschen, der sich um mich kümmert, was liegt mich an die da.
Soll aber einer mal kommen, die können verrecken.“ Mutter? „Nein,
die leidet keine Not, die hats ja gut, für die wird gesorgt.“ Was
Eltern schuldig? .„.... Die paar Schuljahr, die die mich unterhalten
haben, schuldig, he, das ist der Lauf der Welt. Wenn sie Kinder in
die Welt setzen, müssen sie sie großziehen und hernach sehn, wie sie
fertig werden.“ Eltern Verdienst abgeben? „Da wär ich ja schön ver-
rückt. Wenn eins mal Not leidet, würde ich von selbst was geben.“
Warum Wahlen teilnehmen? ,.... Jede Partei setzt den meisten
Schwindel rin. Das kann uns doch gleich sein, wer regieren tut.“
Krieg Pflichten ? „Meinem Vaterland helfen. Wo ich geboren bin, dem
Land muß ich auch helfen.“ Fremden Mitteilung, Haus in Brand?
„Wenn das einer aus Vergnügen ansteckt, dem würd ich das Fell voll-
gerben. Das ist ja Unsinn, wer steckt denn noch ein Haus an“ (ärger-
lich). Strafbar, wenn nicht melden? „Dann müßte der Priester, der
den Mann hat liegen lassen (barmherzige Samaritererzählung !) auch
strafbar sein. Die Priester und Lehrer sind größere Spitzbuben wie
die andern, den hätt ich schon nicht liegen lassen, dem armen Kerl
hätt ich geholfen“ (innerlich bebend und erregt; bleich). Warum gilt
Streikbrecher schlecht? „Weil er ein Hallunke ist, weil er gegen die
Partei ist. Die Arbeiter müssen zusammenhalten, damit sie nicht auf
die Nase gespien kriegen. Die Arbeitgeber haben genug, laß sie doch
bezahlen“ (schildert erregt das soziale Mißverhältnis).. Abstrakte Be-
griffe gut entwickelt. Tapferkeit im täglichen Leben? ‚In die
Alster gesprungen und Kind rausgeholt, das bin ich selbst. Eine alte
Frau, die nicht vorwärts konnte, hab ich vorm Lastwagen weggeholt.
Das versteht sich ja ganz von selbst, daß man das macht“ (sehr warme
Gefühlsbetonung). 4. Gebot? „Das ist nicht allein religiös, schon
ganz menschenverständlich. Wenn die Kinder keinen Gehorsam leisten.
würden sie revolutionär, da wird alles drunter und drüber gehen. In
Schach müssen sie gehalten werden, das ist klar.“ 7. Gebot. „Wer
genug hat, der tuts schon nicht. Da sollen sies doch teilen, Christus
hat das doch schon angeordnet. Sie sind alle zu rachgierig, um sich
vor Rache zu schützen, haben sie son Gebot aufgestellt. Machen Sie
doch keinen weiß, daß Sie nicht stehlen, wenn Sie in Not wären.“
Strafrecht: Kenntnisse, Einsicht und Verständnis mangelhaft,
ablehnend. Verteidigt Prügelstrafe in Dänemark, verwirft unser Ge
füngniswesen. Aller Diebstahl ist Mundraub. Zuchthäuser sind da, da-
mit die Beamten was zu essen haben, können deshalb nicht leer stehen.
jefundenes behalten? „Da wär ich ein großer Narr, wenn ich das ab-
geben tät.“ Wenn Armer verloren hat? „Wer was verliert, ist es
u, BT -
selbst schuld.“ Warum Zuhälterei bestraft? „Damit sie die Arbeits-
häuser voll haben. Sollen sich doch freuen, er hat sein Geld, fällt dem
Staat doch nicht zur Last. Son Mädchen hat gerade so gut ein Herz
im Leib wie jeder andere auch.“ Ebenso völliges Versagen der Ein-
sicht für Gerichtsbarkeit, kennt nicht strafmündiges Alter, Unterschied
zwischen Mord und Totschlag. Meint, für einen guten Freund dürfe
man Zeugnis verweigern. |
Bilder (n. Henneberg: gut). Einfühlung hier und da frivol, im
großen und ganzen aber sehr gut, reichlich von positivem moralischen
Fühlen zeugend. Große Feinheit und Vielseitigkeit der Kritik, mit viel
Aifektaufwand und lebhaften Ausdrucksbewegungen vorgebracht. Bild 8
{Zuflucht im Heiligtum): .... Wohin zeigen die Mönche? „Auf eine
Inschrift.“ Warum? „Daß er ihn gehn lassen soll, daß das ein ge-
heiligter Ort ist, wo keine Mordszenen gemacht werden dürfen, für die
Mönche wenigstens. Der Verbrecher freut sich schließlich, daß es ge-
heiligte Örter gibt. So hats doch seine guten Seiten, daß es geheiligte
Örter gibt. So gibts in Berlin ein Asyl für Obdachlose, da darf kein
Polizist rein, da ist so einer für die Nacht geborgen, kommt nicht in
Versuchung und kann sich am andern Morgen mit frischem Mut Arbeit
suchen.“ Bild 10 (Bauer und Automobil): schimpft entrüstet über die
Gemeinheit des Reichen, so schnell zu fahren und dem geschädigten
Bauer hinterher noch eine Nase zu machen. „Na, für ne Gans ist es
noch nicht so schlimm“ (belustigt sich dann über den Bauer, erkennt
den Humor des Bildes). Lustiges Bild? „Für die Insassen ist das ein
kleines Amüsement, für den Bauer nicht, der hat ca. 12 M. Schaden von
seiner Gans. Wenn die jetzt Kavaliere wären, würden sie doch den
Schaden bezahlen. Die Reichen sind die größten Spitzbuben, das sieht
man da schon wieder. Chauffeur werd ich auch.“
Sterntalererzählung: Kritische, nüchterne, ablehnende Auf-
fassung des ethischen Inhalts. „Die muß aber och verrückt gewesen
sein, richtiger Schwindel ist das, wenn man das richtig bedenkt. Wenn
ich mein Kleid hergebe, werd ich doch nicht denken: Der liebe Gott
wird schon blanke Taler runterschmeißen! Das ist Humbug, Blödsinn,
son starkes Gottvertrauen wird wohl keiner haben. Der Neuzeit ent-
sprechend, war das ein großes Schaf. Wer hätte ihr denn Kleider ge-
geben? Na, in alten Zeiten können son Dinger passiert sein. Es ist
aber auch eine Schlechtigkeit von dem andern Mädchen, wenn die sagt:
Gib mir deine Kleider! Nur wer zwei hat, gebe dem usw. Das ist
noch nicht mal in der Schrift geboten, so verrückt ist keiner. Schließ-
lich gibt sie auch all die Taler noch her. Von mir kann jeder haben,
der es wert ist, denn die Gutheit wird auch ausgenützt. Ich hab schon
vielen was für ihr Nachtlager gegeben, aber allzu sehr darf man die
Faulheit nicht unterstützen. Barmherzigkeit kann man üben auch ohne
die Bibel, tu ich auch, aber nach Verdienst. Wenn ich reich wäre,
würd es mir Spaß machen, zu helfen. Aber wer mein Vertrauen oin-
— 38 —
mal getäuscht hätte, dürfte mir "nicht wieder kommen. Wer nichts
hat, kann dem Armen immerhin mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Doch was hilft das, das Geld ist doch immer der casus criticus.“ Hier-
her gehöriges Sprichwort? „Selig sind: die Barmherzigen ... was ihr
einem der Geringsten ... ich bin nackend gewesen und ihr... .“
(sagt alle Sprüche richtig und fließend auf). Auch bei allen anderen
Antworten tritt ein lebhaftes Fühlen, bald in positivem, bald negativem
Sinn, hervor, so daß man ein getreues Bild der moralischen Gefühls-
veranlagung erhält.
Führung: Sehr gutes Herz, durchaus gutmütig. Guter Kern
in ihm. Mit ein paar guten Worten kann man ihn, auch in der jäh-
zornigen Erregung, beeinflussen. Gegen Personal sehr nett. Hat stets
. fleißig gearbeitet. Keine einzige nachteilige Charaktereigenschaft an
ihm beobachtet. Jähzorniger Mensch, Affektinkontinenz. Vor Gericht
frech und anmaßend.
Anamnese: Fünfmal bestraft (Diebstahl, Hehlerei). Trieb sich in
Herbergen und mit Prostituierten herum. Beim Militär als unsicherer
Heerespflichtiger eingestellt, erkrankte er psychisch (degenerative Psy-
chose). Jetzt in Untersuchungshaft wegen Einbruch- und Kleider-
diebstahl.
Zusammenfassung: Degenerierter Verbrecher, erethische Kon-
stitution. Reichhaltig differenzierte Begriffsentwicklung, auch in morali-
scher Hinsicht. Sehr guter Charakter. Scharfe, negativistische Ab-
lebnung der Gesellschaftsmoral, dafür selbständige, oft sehr gesunde
und kritisch scharfe, von lebhaftem moralisch hochwertigem Fühlen
zeugende Anschauungen. Degeneratives Affektleben, zerfahrene Lebens-
führung.
Fall X. N., geb. 1879.
Autoanamnese: In Schuljahren oft wegen Mißhandlung durch
den Vater fortgelaufen. In vorzüglichen Stellungen, als Hochmonteur,
geschafft, viel Geld verdient. Unstetheit, periodischer Wandertrieb,
Schwindelanfälle, Wutkrämpfe, Suizidversuche, Alkoholintoleranz.
Lebenslauf: Beste Versprechungen.
Entwicklung moralischer Begriffe: Überall positive Werte,
intwicklung fast gut. Erzählt, wie er zwei Kinder und einen Offizier
aus dem Fluß gerettet hat.
Verständnis für Strafrecht: Genügend |
Bilder (n. Henneberg: gut). Sämtliche Bilder werden sofort und
mühelos gedeutet und in ihrem Gefühlsgehalt sehr gut getroffen, nur
Bild 8 (Zuflucht im Heiligtum) nicht bis zur letzten Pointe. „... Die
Kapuziner bitten um Verzeihung für sein Leben. Die gucken, wie er
gehenkt gibt... . Die wären ja schnell selber gehenkt.“
Sterntalererzählung: Überall gute positive Gefühlswerte her-
vortretend. Schildert das soziale Mißverhältnis.
Führung: Gutmütig, heftig. Etwas Falsches, Hinterlistiges,
Augendienerisches. Nimmt bei seinem besten Freund keine Rücksicht,
39
ihn zu schädigen. Rechthaberisch. Lügt ımaßlos, wo es zu seinem Vorteil
ist, betrügt. Sehr egoistisch, keine Spur von Altruismus. Unbelehrbar.
Selbstschädigung. Renommiert mit seinen vielen unehelichen Kindern.
Schlägt manchmal andere Kranke.
~ Anamnese: Belastet. Brutale Behandlung durch Vater. Vom
13. Jahr an kriminell: Mehrfach Diebstähle, Raub (5 Jahre Gefängnis),
Widerstand, Mißhandlung, Bedrohung, Beleidigung. Schwere patho-
logische Rauschzustände, Gefängnispsychosen. Exzessive Reizbarkeit.
Stimmungswechsel.
Zusammenfassung: Degenerative Konstitution, schwere Stö-
rungen der Affektregulierung. Pathologische Rauschzustände, Unstet-
heit, kriminelle Lebensführung. Charakter mangelhaft, unbelehrbar.
Moralisches Begreifen und Fühlen fast gut.
Fall XI. D., geb. 1891.
Autoanamnese: „Vater war anfangs sehr streng, hat mich aber
nach der Schulzeit mit doppelter Liebe entschädigt.“ Habe viel Prügel
bekommen. Flatterhaft gelernt. Periodische Kopfschmerzen, periodische
Verstimmungszustände mit Lebensüberdruß, schon in der Schulzeit.
„Alle Monat kam so ein Launenwechsel, ich war immer eine wetter-
wendische Natur. Da bekam ich Streit und fühlte mich gleich gereizt,
während ich zu andern Zeiten dachte: Klugheit ist auch ein Teil von
Tapferkeit.“
Lebenslauf: Einsamkeitssehnsucht, Zerstreutheit, Gedankenlosig-
keit, Verschwendungssucht, Trotz und Leichtsinn. „Ich sah ein, wenn dies
so weitergehen würde, ich vollständig moralisch und sittlich zugrunde
ginge.“ Wutausbrüche, Gleichgültigkeit. Überwältigende Heimweh-
gefühle.
Moralische Begriffsentwicklung: Recht gut, überall + Gefühls-
werte. Warum Streikbrecher schlecht? „Weil er gegen die Gesinnung
seiner Kameraden sich erhebt und kein kameradschaftliches Gefühl er-
zeugt.“ Vorzügliche abstrakte Begriffsentwicklung. Warum 7. Gebot?
„Weil manchmal dadurch Menschen in Not und Elend geraten können
und einem persönlich, wenn es noch so gut gegangen ist, nur Schade
und Nachteil entsteht. Dann, weil in jedem Menschen soviel Ehr und
Gewissen steckt, daß er solche Handlungen unterläßt.“ Alle übrigen
Fragen in moralisch hochwertigem, positivem Sinn beantwortet.
Strafrecht: Recht gut. Kurze, das Richtige sofort treffende Ant-
worten, volles Verständnis.
Bilder (nach Henneberg: sehr gut). Einfühlung sehr gut und
detailliert, reichliche moralische positive Gefühlswerte hervortretend. Bild12
(Versöhner Tod): vorzüglich, in kurzen Worten der Hauptgefühlsgehalt
treffend charakterisiert. Was gefällt Ihnen an dem Bild? „Daß die beiden
Feinde sich wieder versöhnt haben. Wenn der nun stirbt, der da
verwundet ist, so ist das für den andern doch immerhin ein Trost, daß
a A: es
er ihm vergeben hat. Das ist sehr richtig, jeder Haß muß auch einmal
seine Grenzen haben, wenn er noch so weit geht. Den einen versöhnt
das Schuldbewußtsein, daß er den andern niedergestreckt hat, den
andern die Vorahnung, daß er bald sterben wird.“
Sterntalererzählung: Zum Teil ablehnende Kritik, aber ge-
nügend moralische positive Werte. Gibt es so gute Menschen? „Ein
Mensch, der noch ein wenig Überlegung hat, der tut das nicht.“ Wer
würde das tun? „Eine Mutter für ihr Kind.“ Würden Sie das tun?
„Nein.“ Warum nicht? „Weil ich das als Krankheit ansehe.“
Führung: Kindisch. Keine Spur von Gutmütigkeit oder Kameni
schaftlichkeit. Roh und brutal in Äußerungen gegen Personal und
Kranke, besonders bei Widerspruch. Keine Spur von Altruismus. An-
maßend. Manchmal eine kurze Zeit, wo er milder war und in sich ging,
wenn die Mutter ihm zugesprochen hatte, aber bald wieder der alte
krasse Egoist. Schrieb oft romanhaft-schwülstige, rührselig-sentimen-
tale Briefe, auch im Stil von Detektivromanen.
Anamnese: Schwer belastet. Mehrfach schwerer Straßenraub mit
Bedrohung, Körperverletzung. Bei Verhaftung jedesmal halluzinatorische
Verwirrtheitszustände. Das erstemal wegen „epileptischem Dämmerzu-
stand“ freigesprochen.
Körperlich: Ungewöhnlich entwickelt.
Zusammenfassung: Degenerative Konstitution. (remütsent-
artung, mit kriminellem Triebleben. Gute Intelligenz und vorzügliche
moralische Begriffs- und Gefühlsentwicklung.
| Fall XII. Z., geb. 1893.
Autoanamnese: Vorzügliche Vorsätze. Will Eltern helfen,
arbeiten. Habe viel Räubergeschichten gelesen. Früheres Leben? „Da
möcht ich bitten, daß Stillschweigen hinter mir liegt, ich will ein ganz
neues Leben anfangen.“ „Ich habe schon als Schuljunge Bücher ge-
lesen und dann sind wir auf Abenteuer ausgegangen.“
Lebenslauf: o. B.
Moralische Begriffsentwicklung: Durchaus genügend. Be-
antwortet alle Fragen kurz, richtig, präzis. 7. Gebot. „Ich soll meines
Nächsten Hab und Gut nicht schädigen, weil er sonst arm werden kann
und ich dabei zugrunde geh.“
Strafrecht: Gut. Alle Fragen kurz, präzis, richtig beantwortet.
Bilder (n. Henneberg: recht gut). Einfühlung in die affektiven
Einzelheiten und Zusammenhänge sehr gut. Läßt keinen Punkt aus,
gibt jedem Bild vorzügliche, den Gefühlsgehalt treffende Überschriften.
Überall positive moralische Äußerungen und Gefühle, ernste, würdige
Auffassung.
Sterntalererzählung: Überall gute, moralisch positive Kritik.
Dumm von dem Kind? „Die einen sprechen so, ein andrer würde so sagen:
Gebt den, der nichts hat, der andere denkt wieder: Ich habe selber
nichts. Die Bibel wird nur die meinen, die noch etwas haben. Meine
>. Al ze
eigenen Kleider muß ich selbst behalten, Brot hätt ich freilich weg-
gegeben.“ Ihr Glaube? „Ich glaube, daß es einen Gott gibt.“ Straf-
gesetzbuch? „Man muß sich daran halten, sonst wird man dazu ge-
zwungen, weil es im allgemeinen Wollen des Volkes ist. Christus sagt,
wo Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet . . .“ usw.
Führung: Kindisch, recht vorlaut. Leicht reizbar. Im großen
ganzen gutmütig, doch etwas heimtückisch. Leicht zu lenken. Arbeitet
nicht gern.
Anamnese: Seit 15. Lebensjahre (jetzt 17 Jahre) 12mal bestraft:
Unterschlagung,, Diebstahl, Betrug, schwere Urkundenfälschung. Vaga-
bund. Räuberphantastik. Angeblich Zeiten von Bewußtseinstrübung
mit Amnesien. 1910 Gefängnispsychose in Untersuchung wegen Dieb-
stahl, Widerstand und Bedrohung. Im Gefängnis Erregung, Halluzina-
tionen, nachher noch Konfabulationen, überwertige Ideen, affektiver
Ausnahmezustand. Damaliges Untersuchungsergebnis (7. September und
14 Oktober 1910): Leicht zum Weinen geneigt, etwas deprimiert.
Droht viel, er wolle Gendarmen schießen, um seinen beim Wildern er-
schossenen Freund zu rächen, wolle den Staatsanwalt totschlagen, nach
Italien gehen, Bandit werden usw. Schrieb einen von phantastisch-
kriminellen Plänen strotzenden Lebenslauf, in kindlichem Stil, der auf
„erheblichen Schwachsinn“ schließen ließ. „. ... mein höchste begihr
steht nach Räuberromahne, welch mein Leben versüßen und mich in
der Lage versetzen als Räuberhaubtmann .... aber fest war ich im
Geiste schon Raube in den Abruzen. Der Weg nach Italien ist sehr
lang und noch ihmer nicht dort, hier kann ich Räuberhaubtmann
spielen. . . .*
Moralische Begriffsentwicklung: Gefundenes behalten ?
„Wenns niemand sieht, darf ichs behalten.“ Bestraft? „Nein.“ Kinder
in jedem Alter können mit Gefängnis bestraft werden. Mundraub, Dieb-
stahl, Einbruchdiebstahl kein Unterschied, höchstens bei Einbruch noch
Sachbeschädigung dabei. (18. Februar 1911: „Mundraub sehr leicht,
aus Not. Diebstahl aus Gelegenheit. Einbruch ein schweres wohlüberlegtes
Verbrechen.“) Auf 10 Gebote vorzügliche Antworten, verteidigt aber
das Stehlen (am 18. Februar 1911: Der Mensch, den ich bestehle, und
ich selbst kann zugrunde gehen.) Fremden Mitteilung Haus in Brand
gesteckt? „Nein, wenn ich auf den Rache hab, sag ich nichts; wenns
ein anderer ist, den ruf ich.“ (18. Februar 1911: „Jawohl, dann ruf ich
Leute herbei.“) Naschen, Lügen sei nicht verboten (versteht unter ver-
boten nur das, was vom Strafgesetz bestraft wird). Folgen von Eigen-
sinn? „Kenn ich nicht. Was ist das, Eigensinn?“ Warum darf
Polizei Leute einsperren? „Das sind Lumpen, wenn sie das tun. Nur,
wenn ich den Schutzmann schimpf oder schlag, darf er mich einsperren.“
Wer gibt ihm das Recht dazu? „Der Wachtmeister.“ Darf Polizei je-
mand erschießen? „Grad wenn sie Lust danach baben.“ Hat kein
Verständnis dafür, daß ein Gendarm, der seinen Freund erschossen
zur AI ie
haben soll, in Notwehr gehandelt hat. Wenn Sie der Gendarm ge-
wesen wären? „Hätt ich mich erschießen lassen. Es ist doch nicht
recht, einen Menschen zu erschießen.“ In Notwehr jemand erschlagen ?
„Dann werd ich bestraft wegen Mord. Die Staatsanwälte sind aber
die größten Verbrecher.“ (Am 18. Februar 1911 gab Z. auf alle diese
Fragen prompt einwandfreie Antworten. Der früher gegebenen wollte
er sich nicht erinnern.) Im Assoziationsexperiment zeigte sich der
Denkinhalt von der überwertigen Idee beherrscht, Rache an den Sicher-
heitsbehörden zu üben. Wille — daß ich den Gendarmen totschießen
will (8,0 Sek.). Entschluß — mein Entschluß bleibt fest (was dabei ge-
dacht?), daß ich auf dem }Schaffott enden will. Haß — gegen meine
Feinde (?) Gendarmen . . . usw. Auch edlere Gefühle kommen zur
Geltung: Liebe — zur Mutter (?) an meine Mutter. Freude — Wieder-
sehen (1,6 Sek.) (?) an die Eltern. Z. wurde nach dem auf Simulation
völlig unverdächtigen Ergebnis dieser Untersuchungen wegen „Schwach-
sinn mit erheblichen Defekten der höheren Begriffsbildung, Urteils-
schwäche und degenerativer Verwirrung des höheren Gefühlslebens“ für
geisteskrank im Sinne des $ 51 erklärt und daraufhin wegen Gemein-
gefährlichkeit der Irrenanstalt überwiesen. Nach dem Ergebnis der
Untersuchungen vom 18. Februar 1911 muß die Diagnose jedoch wesent-
lich anders formuliert werden, da sich im Habitualzustand eine vorzüg-
liche Intelligenz, moralische Begriffsentwicklung und Einfühlung zeigte.
Körperlich: Etwas infantil. Sehr blaß (vasomotorisch).
Zusammenfassung: Degenerative Konstitution. Pseudologia
phantastica in Andeutungen. Gute Intelligenz und Begriffsentwicklung.
Leidlich gutmütiger Charakter. Schwere kriminelle Haltlosigkeit.
Affektive Ausnahmszustände (kriminelle Phantastik, kriminelle Erregung).
Fall XIII. B., geb. 1890.
Autoanamnese: In Fürsorgeerziehung „bestialische Behandlung“.
Das Unrecht, das seinen Kameraden geschah, das Duzen habe ihn ge-
kränkt. Einige Jungen dort müßten ja scharf angefaßt werden, die
hätten nie Erziehung genossen. Auch sehe er ein, daß man ihn nicht
vorziehen könne. Erklärt die „Wahnideen“, die er früher geäußert habe,
als Spielerei, „internationale Gewandtheit“. Das Strafgesetz müsse jeder
anerkennen, dafür sei die Gewalt da. „Es wird auch einer sagen: Nicht
nur wegen der Strafe, sondern halt, die Ehre leidet darunter. Letzteres
halte ich für richtig, es ist nicht gut, wenn ein Mensch in schlechtem
Rufe steht.“
Lebenslauf: Religiöse Erziehung. „Grundsätzlich soll das Kind
den Vater lieben und ehren, aber entschieden nicht fürchten. Ich
fürchtete meinen Vater, weil er bei jedem kleinen Vergehen gemeine
Drohungen und sogar grobe Mißhandlungen anwandte. ... Trotzdem
ich zur Erkenntnis meiner Vergehen kam, verhärtete sich mein Gemüt,
.. ., so daß ich fortgesetzt davon belastet wurde.... Mit 15 Jahren
un. Ad" er
mein eigner Herr, wie verderbenbringend dies war, läßt sich aus meinem
späteren Lebenswandel erschließen. ... In den mir zur Last gelegten
Vergehen ist zu ersehen, daß ich niemals Anstifter, sondern daß mich
internationales Gesindel nur als Werkzeug gebraucht hat. Nun kann es
doch vorkommen, daß ein Mensch nach Erkenntnis strafbarer Hand-
lungen einen Abscheu gegen alle bösen Ausartungen hat, wie es bei
mir der Fall ist. Nach genauer Überlegung muß man sich doch sagen,
daß solch Verbrecherleben ganz zwecklos ist. Gegen einen ehrlichen,
friedlichen Arbeiter steht man im Gegensatz, man ist rastlos, unstetig....
(Einbruchdiebstahl geschildert.) Gewiß hatte ich vor Beginn der Tat
einen Gewissenskampf. Einen armen Uhrmacher, der durch seiner
Hände Fleiß zu etwas gekommen ist, den jetzt zu bestehlen, das war
für mich ein Gewissensbiß. Aber die Umstände. .. .“ „Ich verdenke
dem Herrn Arzt zu D. nicht, daß dieser Zweifel über meinen Geistes-
zustand hegt. Zunächst erkläre ich den Arzt für nicht ganz wissen-
schaftlich, denn ich habe diese übernatürlichen Behauptungen nur im
Scherz gesagt. Andrerseits bin ich im Gefängnis leicht erregbar, der
vielen Kommando wegen, welche ja auch schließlich existieren müssen,
sonst würden die Häftlinge bald überhandnehmen. ... Ich hoffe... .
und daß ich später im Kreise meiner Angehörigen als ein brauchbares
Glied der Menschheit erscheine. .. . Sollten Ihnen meine Weltanschau-
ungen interessieren oder von Wichtigkeit sein, so mache ich Ihnen mein
Expiriment.“ i
Entwicklung moralischer Begriffe: Vielseitig, reichhaltig
differenziert, läßt überall positive Werte erkennen. Eltern dankbar?
„Allerdings.“ Wieso? „Gewöhnlich man rühmt sich da nicht weiter
über seine Heldentaten.“ (?) „Wenn ich ihnen was gebe, daß ich das
von Herzen gebe, nicht zum Schein, mit einem Wort, ihnen folgen.“
In den Begriffen Neid, Undankbarkeit etwas unsicher, besonders sprach-
lich („habgünstig“). Überhaupt Neigung zu geschraubten Redewen-
dungen. Warum 4. Gebot? „Vom Grundsatz, es sind eben die Eltern,
deren Achtung man soll in Ehren halten. Es paßt eben in Menschen-
pflicht, weil von den Eltern alle Gesittung ausgeht.“ 7. Gebot? „Weil
jeder Mensch etwas hat, was sein eigen ist. Da hat er allein Anspruch
drauf. . . .* Sie verstoßen dagegen und wissen es so gut? „Das ist
die Hauptdebatte. Nicht moralische, nur äußere Verhältnisse treiben
mich dazu. Ein Mensch, der aus moralischen Verhältnissen handelt,
dem ist vielleicht nicht mehr zu helfen. Meine Umgebung will mir
mitunter nicht recht erscheinen.“ Gedichtprobe: „So oft ich an mein
Schicksal denke, da wird mirs eng und bang ums Herz. Und jetzt, im
Irrenhaus zu Merzig, das ist für mich der größte Schmerz. Nie Lieb
ist mir zuteil geworden, nur trübe Stunden flossen hin. Verzweifelt
suche ich und find nicht den edlen braven Menschensinn. Nur Umgang
mit verdorbnen Menschen, die machen mir das Herz so schwer! Nur
frohe Stunden gabs zur Schulzeit! Ach wenn es doch wie damals wär
sa U.
....* usw. Dichtet massenhaft Couplets, Variétégedichte, z. T. obszönen
Inhalts.
Strafrecht: Überall präzise, sachverständige Ausdrucksweise,
die Antworten treffen alle das Richtige kurz und sicher. Folgen, wenn
unzurechnungsfähig? „Wie mans nimmt. Wenn er anstaltspflegebe-
dürftig ist und sich in keiner Gesellschaft bewegen kann, ist es nicht
mehr wie Recht, daß er in die Irrenanstalt kommt. Hysterie oder
Neurasthenie kann jedoch draußen bleiben. . . .“ usw.
Bilder (nach Henneberg: recht gut). Alle Bilder, bis auf 12
(Versöhner Tod), sofort richtig und vielseitig erfaßt, nach Inhalt und
Gefühlsgehalt richtig gedeutet. Treffende Kritik. Bild 10 (Bauer und
Automobil): Lustiges oder trauriges Bild? „Unverschämt. Traurig
grad nicht. Der Chauffeur müßte den Schaden ersetzen.“ Bild 12 (Ver-
söhner Tod): Duell! „Die vertragen sich wieder. Der Besiegte hat
vielleicht auch tapfer gefochten und der Sieger gibt ihm Lob vielleicht.“
Er weint! „Vielleicht weil er ihm den Todesstoß gegeben hat.“ „Das
verhängnisvolle Duell.“
Sterntalererzählung: Hatte das Kind die Belohnung ver-
dient? „Es mußte sie nicht haben. Es ist im christlichen Sinne des
Menschen Pflicht, einem zu helfen.“ Dumm von dem Kind? „Das
könnt ich nicht dumm nennen: weichherzig.“ Hierher gehöriges Sprich-
wort? „Geben ist seliger denn nehmen.“ Warum tun Menschen nicht;
wie in Bibel steht? „Sie gehen nicht mehr nach evangelischen Ver-
hältnissen, sie rechnen immer auf den Eigennutz, richten sich nach den
Verhältnissen der Welt.“ Ihr Glaube? „Ich gebe darüber keine Aus-
kunft. Wenn man die Menschenpflicht erfüllt, dann tut man sein Teil.“
Führung: Gutmütig, nobel, überaus höflich. Gibt sich vornehm,
‚als hätte er eine vorzügliche Erziehung gehabt, sehr gewandte äußere
Formen. Zutraulich, sehr folgsam. Neckte hier und da Kranke, aber
stets in harmloser Weise. Sehr ordentlich, fleißig. Gibt nicht gern
etwas ab für andere. Sehr von sich eingenommen, von oben herab.
„Gibt sich besser, als er ist, macht oft Männchen hinter einem her,
wenn er einem was erzählt hat.“ (Angabe des Personals.)
Anamnese: Belaste. Nach Schulentlassung in der Welt herum-
‚getrieben als Kellner und Artist, sang Couplets in minderwertigen
Variétés. Zwangserziehung wegen verschiedener Betrügereien und
Diebstähle. Wegen psychischer Störung (Erregung) in Irrenanstalt.
Hat keinen klaren Begriff von Recht und Unrecht, hält Stehlen und
Betrügen für erlaubt, wenn man so schlau sei, sich nicht erwischen zu
dassen. Andere, besonders die Reichen, täten es auch. Nennt sich
Baron, Freiherr, er habe einem französischen Baron seinen Adel beim
Spielen abgenommen. Er treibe das Stehlen als Sport. Er erkenne
‚das Strafgesetz nicht an, habe seine eigenen bestimmten Ansichten hier-
über. Verdiente! viel, verjubelte das Geld. 1907 Hehlerei, schwerer
Diebstahl (Gefängnis). Dann Unterschlagung, schwerer Diebstahl (sechs
== 45. 2
Monat Gefängnis). 1908 einfacher Diebstahl. „Leichtsinnig, nimmt
Wahrheit nicht genau, macht recht verdorbenen Eindruck.“ Fürsorge-
erziehung. 1909 im Krankenhaus (Rippenfellentzündung). „Macht nichts
als Unfug. Äußerst frecher und ungezogener Bursche, tritt sehr frech-
und vorlaut auf. Isolierzelle“ Zurück in F.-E.-Anstalt. „Spielt den
Verrückten, tobt.“ Irrenanstalt: „$ 51 verneint, aber abnorm.“ Ent-
wich. Schwerer Einbruchdiebstahl (angeblich, um nicht in F.-E. zu-
rückzumüssen). Gutachten des Kreisarztes in T.: Paranoia, Verfolgungs-
und Größenwahn, $ 51, des Gerichtsarztes in T.: Schwachsinn, gemein-
gefährlich. $ 51. Gutachten Merzig: § 51 verneint. Dementia praecox
ausgeschlossen.
Zusammenfassung: Dégénéró superieur. Pseudologia phan-
tastica. Pathologische Affektreaktionen , Haftpsychosen. Augendieneri-
scher, hochfahrender Charakter. Entwicklung moralischer Begriffe und
Gefühle sehr gut und reichhaltig. Verbrechermoral.
Was zunächst die Methodik anlangt, möchte ich annehmen,
daß es bei unsern in der Begriffsentwicklung und sprachlichen
Ausdrucksweise viel weiter differenzierten Vollsinnigen gegen-
über den Imbezillen doch gelungen ist, das Bild der Persön-
lichkeit nach ihrer sittlichen Ausbildung hin zu vervollstän-
digen. Natürlich kann es niemals erschöpfend sein, auch wenn
man die Untersuchung mit weit geeigneteren Fragen, Bildern
und Erzählungen etwa systematisch für zahlreiche Gebiete
sittlichen Lebens ausdehnen würde. Aber wenn man vor
einem Fall steht, der in seiner intellektuellen und sittlichen
Entwicklungsstufe uns unbekannt ist, muß es uns wichtig sein,
nicht nur die intellektuelle, sondern auch die sittliche Seite
der Persönlichkeit durch Stichproben zur Demonstration zu
bringen, ganz abgesehen davon, daß man kein Urteil über die
sittliche Entwicklung und Gefühlsveranlagung fällen kann auf
einen bloßen Eindruck hin oder allein auf Grund der Lebens-
führung, die den Gedanken an „moralische Anästhesie“ gerade-
zu aufzwingt. So ausschlaggebend schließlich die praktische
Lebensführung ist, mache ich doch gegen ihre alleinige Be-
wertung geltend, daß sie irreführen kann, daß sie bei jedem
Verbrecher in gleicher Weise mangelhaft ist, und daß sie uns
gleichsam nur ein Negativ in moralischer Hinsicht, zumal für
Erziehungs- und Besserungszwecke im jugendlichen Alter,
bietet, dem das Positiv zur richtigen Würdigung der Persön-
lichkeit fehlt. Ich habe bei mehreren meiner Fälle, wo ich
er AB
nach Charakter und Lebensführung (z. B. Fall XI) tiefgreifende
Mängel der affektiven Einfühlung bezw. moralische Anästhesie
erwartet hatte, diese nicht gefunden, und es erleichtert nicht
gerade das Verständnis der Frage, warum diese Degenerierten
auf die Verbrecherlaufbahn geraten mußten, wenn wir ın fast
allen Fällen eine gute, in einigen geradezu eine vorzügliche
moralische Begriffsentwicklung und Einfühlung, vorzügliches
Urteil und gute Kritik in ethischen Fragen, ehrliche, vielleicht
einseitige, aber warmherzige moralische Gefühlswerte, mit
gutem oder schlechtem Charakter vereint, bei durchweg guter
Intelligenz, konstatieren mußten. Jedenfalls ist das Bild von
der „Gefühlsroheit* und „sittlichen Stumpfheit“ des degene-
rierten Verbrechers, der darum so oft unter der Bezeichnung
„moralische Idiotie bezw. Anästhesie“ geschildert wurde, nicht
ohne weiteres richtig. Die Zusammenstöße mit der Moral
und der Gesellschaftsordnung müssen auf andern Ursachen
beruhen. Inwieweit in den exorbitanten Fällen von sitt-
licher Stumpfheit, von denen in der Literatur berichtet wird,
wirklich auch im Habitualzustand die affektive Kritik und
Einfühlung für höhere sittlichke und ästhetische Werte
‚daniederlag, entzieht sich natürlich meiner Beurteilung. Der
gegen unsere Ergebnisse allenfalls zu erhebende Einwand,
daß sie nur auf sprachlich reproduzierte, nicht gefühlte
‚bezw. selbst gebildete Urteile sich stützten, scheint mir nur
bei ungenügender Methodik zuzutreffen. Ich glaube, in den
Krankengeschichten gezeigt zu haben, daß es doch gelingt,
in unsern Prüfungsmethoden den sprachlichen Mechanismus
bis zu einem gewissen Grade zu umgehen und geradezu
‘Gefühlsäußerungen ursprünglichster Art hervorzurufen, die
auch von den entsprechenden körperlichen Ausdruckser-
scheinungen begleitet sind. Dafür mag die Unmittelbarkeit,
‘Offenheit und Lebhaftigkeit der Antworten, die oft deut-
lichen Ausdrucksbewegungen und begleitende gemütliche Er-
regung, die Reichhaltigkeit und Ursprünglichkeit der sich
‚anschließenden Assoziationen, vor allem auch die Neuartigkeit
und Schwierigkeit der selbständigen Urteils- und Einfühlungs-
leistung, die namentlich bezüglich ‘der Bilder gegeben war,
‚sprechen. |
sa AT ga
Was nun die Ergebnisse anlangt, so sahen wir, daß die-
selbe unverbesserliche Kriminalität und sittliche Haltlosigkeit
vorkommt wie bei Imbezillitä, ohne daß sie als ein Zeichen
von Urteilsschwäche im gewöhnlichen Sinne angesprochen
werden dürfte. Wir brauchen uns in diesen Fällen gar keine
Mühe zu geben, etwa in foro den „Schwachsinn“ zu beweisen
oder künstlich aus der Lebensführung und der dadurch be-
wiesenen „Unfähigkeit, höhere Begriffe zu bilden und sie zu
Normen für die Lebenshaltung zu entwickeln“, zu konstruieren.
Wir müssen uns mit guter Intelligenz und meist überraschend
guter moralischer Begriffs- und Gefühlsentwicklung abfinden.
Hier ist die Erklärung für die haltlos kriminelle Lebensführung
nicht zu finden. Wir haben aber bei allen unseren Fällen
Zeichen psychischer Entartung gefunden. Bedingen diese viel-
leicht ein kriminelles Leben? Wir wissen, daß die Mehrheit
der Entarteten (Psychopathen) trotz ganz ähnlicher Disharmo-
nien im Gefühlsleben (Affektinkontinenz, pathologische Affekt-
reaktionen usw.) keine Verbrecher werden, ja nicht ein-
mal kriminelle Neigungen verspüren, daß sie sogar übermäßig,
pedantisch moralisch denken und leben können. Darum
können wir uns Berze auch in diesem Punkte nur anschließen,
wenn er die degenerativen Symptome höchstens als „indirekte“
Beweismittel dafür zulassen will, daß der einer Untersuchung
unzugängliche moralische Defekt auf pathologischen Mißver-
hältnissen in der inneren, psychischen Konstitution, nicht auf
äußeren, dem Milieu entstammenden Ursachen beruhe Wir
haben in unseren Fällen mit denselben Motiven und denselben
Verbrechen zu tun wie bei jedem Verbrecher ganz allgemein.
Es kann also nur die Frage entstehen: kann das Gewohnheits-
verbrechen und antisoziale Fühlen bei Degenerierten durch die
degenerative Konstitution mit bedingt sein? Der größte Teil
der Literatur über Moral insanity beschäftigt sich, natürlich
unter ganz anderer Formulierung. mit der Antwort auf diese
Frage. Ohne es psychologisch genügend auszuführen, wird
auf das Symptom der Unerziehbarkeit und das Bestehen einer
sittlich abnormen Veranlagung von früh auf als wesentlich
hingewiesen. Beides tritt in jenen Fällen besonders kraß hervor,
wo äußere günstige Bedingungen vorliegen, z. B. oft bei den
— 48 —
Unerziehbaren der besseren Stände. Diese Unerziehbarkeit,
die sich im späteren Leben als „Unbelehrbarkeit durch die
Erfahrung“ fortsetzt, soll für uns zum Ausgangspunkt genom-
men werden, da sie von der eigentlichen, angeborenen „Ge-
mütsmoral“* (Berze) unabhängig ist, vielmehr die Entwick-
lung der „Verstandesmoral“ und „Pseudomoral“ (Berze), auf
die es im Moral-ınsanity-Problem ausschließlich ankommt,
hintanhält. Als psychologische Ursachen der degenerativen
Unerziehbarkeit kommt eine Reihe von Möglichkeiten in Be-
tracht. Groß hat die „affektive Kritiklosigkeit“ als die eigent-
liche Wurzel aller psychopathischen Eigentümlichkeiten be-
zeichnet, z. B. der Unfähigkeit, Affekte und Impulse zu hem-
men (Willensschwäche!), eine feste, nach gebührenden Werten
abgestufte Gruppierung der sittlichen Motive auszubilden. Es
wird die Hemmungsunfähigkeit, wie sie z. B. beim Neurasthe-
niker das Gebiet der Unlustaffekte, der Körperbewegungen
(Hast, Unruhe) betrifft, hier auf die feinere Regulierung der
Gefühlsbetonungen im Bereich der konstanten Vorstellungs-
gruppen mit gesetzmäßigen Wertabstufungen übertragen. Auch
ein großer Teil dessen, was man als „Urteilsschwäche* zu be-
zeichnen pflegt, gehört in das affektive Gebiet. Dadurch wird
die Verwandtschaft der Urteilsschwäche mit allerlei Ver-
schrobenheiten, Taktlosigkeiten, Albernheiten bei oft vorzüg-
licher Intelligenz, ja unter Umständen geradezu genialer Ver-
anlagung, ihres Widerspruchs entkleidet. Ich halte diese
„affektive“ Form der Urteilsschwäche für eine der wichtigsten
Erklärungen, die zur Lösung des moral insanity - Problems bei-
tragen können. Groß sagt selbst hierüber: „... Diese Ver-
gleichsgröße der gesamten affektiven Vorgänge ist es, auf der
alle wertende und schätzende Tätigkeit beruht und von der
die letzte und feinste Entscheidung über die Einstellung des
Individuums bedingt ist... Die klinischen Zeichen (der affek-
tiven Kritiklosigkeit) sind alle Einstellungen, Äußerungen und
Handlungen, die eine pathologische Veränderung der Fähig-
keit, das gegenseitige Größenverhältnis der den einzelnen psy-
chischen Inhalten zukommenden Affektwerte regelmäßig zu
regulieren, zur Voraussetzung haben. Die affektive Kritik-
losigkeit ist von den Störungen der Intelligenz prinzipiell aus-
ir AG: ai
einanderzuhalten.... Die zwecksetzenden Kräfte aber sind die
affektiven Funktionen und die Regulierung der Zwecksetzung
ist die affektive Kritik... Alle diese Verschiedenheiten der
Wertung haben mit dem Grade der Intelligenz nichts zu
tun... Die affektive Kritiklosigkeit äußert sich im Kleinen, in
der Ästhetik, den Details wie in der Dynamik der großen
Strebungen und Entschlüsse des Lebens . ..“ usw. Man muß
also in der „Bezeichnung gewisser Zwecksetzungen wegen
ihrer Eigenart als schwachsinnig* (zit. bei Jaspers) vor-
sichtig sein. Bleuler, Jung u. a. haben reichlich psycho-
logische Gesichtspunkte eröffnet für die das Urteil unter Un:-
ständen enorm einengende Wirkung von Gefühlszuständen, Er-
scheinungen, die tief im Wesen der Affektivität biologisch be-
gründet sind. Sehr treffend sagt z. B. Tiling: „Es schweifen
die Triebe mit ihren adäquaten Vorstellungen nach der einen
Seite, der Intellekt mit seinen durch Belehrung erworbenen
moralischen Vorstellungen nach der andern, so daß sich beide
nicht begegnen und nicht verbinden können. Sie lösen sich
wohl zeitlich einander ab, so daß bei ruhiger Überlegung die
theoretischen Ideen in Aktion treten und vorherrschen, wenn
aber der Affekt aufgewühlt wird dadurch, daß persönliche
Interessen ins Spiel kommen, dann tritt eine andere Ideenwelt
in Tätigkeit,unbekümmert um die erste. Jenes oberflächliche über-
stürzte Denken, das Denken mit kurzer Assoziation, kommt auch bei
starken Affekten vor... Die soliden und guten Affekte sind
nicht durchaus defekt, wohl aber werden sie von den viel
stärkeren verderblichen aus dem Felde geschlagen.“ Birn-
baum hat zahlreiche Störungen der Gefühlsdynamik ge-
schildert, die alle als Ursache der Unerziehbarkeit bezw. Un-
belehrbarkeit in Betracht kommen, z. B. die krankhafte Wert-
übererhöhung (Monopolisierung der Gefühle!) des Ichkomplexes,
sich äußernd in pathologischem Egoismus, paranoid-querula-
torischer Veranlagung im Sinne der Beziehungsideen oder des
maßlos gesteigerten Selbstgefühls, ferner die exzessive Reizbar-
keit der „Affektmenschen“, die noch mehr bei der „epileptoiden“
Form der Entartung oder der hysterischen Form zum Aus-
druck kommen kann. Von Interesse ist die Hervorhebung,
die Holländer der im Sinne des „Größenwahns“ sich äußern-
4
den degenerativ-paranoiden Veranlagung hat zuteil werden
lassen (unser Fall XIIT). Die so Veranlagten handeln kriminell
nicht, weil sie nicht altruistisch fühlen und keine sittlichen
Vorstellungen bilden könnten, sondern weil der „Größenwahn“,
ein erhöhtes Machtgefühl, die Ursache ist, aus welcher sich
der Kampf mit den Satzungen der Gesellschaft naturgemäß
entwickeln muß. Daneben weist Holländer, auch Berze,
wie neuerdings in erster Linie Anton, auf die fast an Kata-
tonie erinnernde negativistische Sperrung zahlreicher Degene-
rierter gegen ethische Beeinflussungen hin, so daß man eine
der in Betracht kommenden psychologischen Ursachen der Un-
erziehbarkeit auch in einer frühreifen, durch eine zu gute In-
telligenz noch irregeleiteten ablehnenden Kritik der Gesell-
schaftsmoral erblickt (ungefähr unser Fall IX). „Mit der Ne-
gation erscheinen Kontrastvorstellungen, erscheint die Kritik,
schwindet der Autoritätsglaube .. (schließlich entsteht) ein anti-
moralisches Gefühl, d. i. ein Assoziationskomplex von leichter
Erregbarkeit und hoher Wertigkeit, der dem hemmenden Ein-
fluß des moralischen Gefühls, sei es nun entwickelt oder un-
entwickelt, œntgegengesetzt ist“ (Berze). Im Einzelfall ist
das Vorliegen einer derartigen Veranlagung nicht so eindeutig
festzustellen, wie es nach der Theorie klingt, und noch schwie-
riger ist es, daraufhin praktisch einen Unterschied gegenüber
dem durch ungünstiges Milieu Verwahrlosten zu konstruieren.
Eine Gruppe anderer Beobachter glaubt eine allgemein
gesteigerte „Labilität der Gefühlsbetonung* (Birnbaum),
eine Art „hypomanische Konstitution“, „sanguinische Minder-
wertigkeit* (Tiling), „erethische Debilität* (Bonhöffer),
„psychischen Erethismus“ (Kraepelin), „Minderwertigkeit
mit verflachtem Bewußtsein“ (Groß), „Debilität in Form des
unzweckmäßigerweise sogenannten moralischen Schwachsinns“
(Ziehen) als psychologische Ursache für die verbrecherische
Lebensführung und moralische Defektuosität der hier in Rede
stehenden Entarteten verantwortlich machen zu müssen. Ein
Teil der Autoren hält sich dabei rein auf affektivem Gebiet
(Tiling, Groß), andere bewegen sich hart an der Grenze,
ja über die Grenze hinaus in das Gebiet der leichtesten, aber
die höchstwertigsten Zentren der Persönlichkeit betreffenden
Schwachsinnsformen (Ziehen, Kraepelin, Bonhöffer),
Ich kann wenigstens in allen diesen, von so verschiedenen
Gesichtspunkten aus beigebrachten Namen und Anschauungen
psychologisch nur nahe Verwandtes erblicken. Gleichzeitig
wird dadurch der Kontakt zwischen Intelligenz und Affekti-
vität, der infolge der „Einheitlichkeit alles seelischen Ge-
schehens“ ein inniger sein muß, deutlich geschlossen, indem
lier auf dem gleichen Gebiet die Autoren keinen Unterschied
mehr aufrecht erhalten können. Am deutlichsten tritt das bei
Ziehen hervor: „Das Wesentliche des Defektes (bei der De-
bilität) liegt sehr oft auf dem Gebiet der ästhetischen und
namentlich der ethischen Gefühlstöne. Die ethischen Vor-
stellungen als solche sind bei diesen leichtesten Formen der
Debilität zur Entwicklung gelangt, aber insofern doch defekt,
als sie gar nicht oder so schwach gefühlsbetont sind, daß sie
die Ideenassoziation fast gar nicht beeinflussen. Man hat
daher — unzweckmäßigerweise — diese leichteste Form der
Debilität auch als ‚moralisches Irresein‘ bezeichnet.“ Gleich-
wohl halte ich es nicht für belanglos, den Unterschied
zwischen Intelligenz und Affektivität für unsere Frage-
stellung streng durchzuführen. Mag es im einzelnen Fall
belanglos erscheinen oder unmöglich: Für die Frage nach dem
Wesen dieser Zustände, ihrer erzieherischen und strafrecht-
lichen Konsequenzen ist die genauesto Aufdeckung ihres psycho-
logischen Mechanismus dringend gebotene Pflicht. Wäre das
immer geschehen, wäre manche irrtümliche und forensisch
nicht indifferente Meinung in dem Kampf für und gegen den
moralischen Schwachsinn nicht geäußert worden, vielleicht
wäre auch eine Einigung herbeizuführen, deren Fehlen vor
Gericht oft zu scheinbar sich widersprechenden Gutachten
führen mußte. Wir stehen hier grade vor der forensisch be-
deutsamsten Seite der Frage, ob wir es mit einem Intelligenz-
defekt, also einer anerkannt krankhaften Störung der Geistes-
tätigkeit, oder lediglich mit Spielarten des Charakters, indi-
viduellen Varianten der Persönlichkeit, ihrer Gefühlskonsti-
tution, zu tun haben (Lehre vom geborenen Verbrecher!). Wir
wollen uns selbstverständlich hüten, unsere wissenschaftliche
Erörterung durch die bekannte Reichsgerichtsentscheidung
Be ED. ges
(E. XV. 97) beeinflussen zu lassen, daß „nach den dem dent-
schen Strafgesetzbuch zugrunde liegenden Anschauungen durch
den von der Theorie (eines moralischen Irreseins) angenom-
menen Mangel jeglichen moralischen Haltes die Zurechnungs-
fähigkeit nur dann für ausgeschlossen gelten kann, wenn der
Mangel aus krankhafter (gemeint ist dem Sinn nach: intel-
lektueller) Störung zu erklären ist“. Bevor wir zu dieser
Frage Stellung nehmen, müssen wir weiter über die Ursachen
der moralischen Defektuosität Klarheit zu schaffen versuchen.
Es neigen also einige Autoren dazu, in der Flüchtigkeit und
Hinfälligkeit der Gefühlsbetonungen das Haupthindernis dafür
zu sehen, daß überwertige, mit konstanter, mächtig positiver
Gefühlsbetonung den Impulsen gegenübertretende, hemmende
Vorstellungskomplexe, die automatisch als Direktiven für die
Lebensführung wirken, zustande kommen. Aus der von Wer-
nicke beschriebenen Nivellierung der Vorstellungen in der
Manie ist ja die Veränderlichkeit in der Gefühlsbetonung nor-
malerweise überwertiger Vorstellungen dem Wesen nach be-
kannt. Es ist zu bedauern, daß Näcke die vorzüglichen psy-
chologischen Ausführungen Tilings wegen der vielleicht
ungeeigneten Ausdrucksweise („sanguinisches Temperament“)
übergeht. Wir haben grade Tilings Ausführungen auf
Schritt und Tritt bestätigt gefunden und ihre Klarheit ist be-
sonders lobenswert. Das gleiche gilt für die Ausführungen von
Berze. Treffend schildert z. B. Tiling den Gemütszustand
eines kriminell haltlosen Kindes: „Die Gebote der Moral und
die Ermahnungen kennt es, heuchelt aber nur Empfindungen
dafür, hat sie nicht. Wo es vor einer Wahl steht, sprechen
sie nicht mit. Es tappt ohne Stütze umher.“ Kraepelin
hat als eine Grundform der psychischen Schwäche, die sich
jedoch auf das affektive und psychomotorische Gebiet be-
schränken kann, den „psychischen Erethismus* beschrieben.
„Bei den geringeren Graden des psychischen Erethismus
kommt es nicht zur Konstituierung eines festen und kon-
sequenten normativen Charakters, sondern das Subjekt bleibt
vollkommen von äußeren Einflüssen abhängig und vermag den
aus der Umgebung oder aus dem eigenen Innern herantreten-
den Impulsen keinen irgendwie nachhaltigen Widerstand zu
aus. IB a
leisten... Bei den geringeren Graden der Störung kann es
daher sehr wohl vorkommen, daß ein intellektuelles Verständnis
für das Unmoralische einer Handlung vorhanden ist, ohne daß
doch die aus dieser Einsicht erwachsenden sittlichen Motive
genügende Intensität erlangen, um den elementaren Antrieben
des Augenblicks Widerstand leisten und entscheidend auf Art
und Richtung der ausgelösten Aktion einwirken zu können...
Der verminderten Widerstandsfähigkeit in der affektiven Sphäre
entspricht daher die mangelnde Selbstbeherrschung auf psycho-
motorischem Gebiet...“ Kraepelin hat jedoch diese „Halt-
losigkeit“ ganz von der eigentlichen Moral-insanity-Frage ab-
getrennt, die er bekanntlich unter der Überschrift „Der ge-
borene Verbrecher“ behandelt. Wenn wir ihm nun auf dieses
Gebiet folgen, so führt uns das zu einer ganz andersartigen
neuen Betrachtungsweise. Es wird von mancher Seite als ein
Rückfall in überwundene Anschauungen angesehen, wenn man
in der Krankheitserforschung zu sehr dem Charakter nach-
geht. Zugleich verlassen wir damit, was forensisch in Be-
tracht kommt, das eigentliche Gebiet krankhafter Defekt-
zustände und haben mit individuellen Varianten der Persön-
lichkeit, also in unserem Fall lediglich mit kriminal-anthro-
pologischen Erscheinungen zu tun. Lombroso, Kraepelin,
Tiling u. a. haben diesen Schritt getan, und das Ergebnis
meiner Untersuchungen zwingt mich, mich ihnen anzuschließen,
im Gegensatz zu Ziehen, Steltzner, Cramer u.a, die
den Schwachsinn, die Debilität in den Vordergrund stellen.
Zuzugeben ist, daß das Gefühls- und Triebleben, zumal wo es
sich um das dunkle Gebiet der Instinkte, „Temperamente“,
des Unterbewußtseins, handelt, sich unserer exakt-wissenschaft-
lichen Erforschung weniger zugänglich zeigt als der Intellekt.
Doch ist die nahe Verwandtschaft der pathologischen Persön-
lichkeit mit z. B. kriminalanthropologischen Typen kein Grund,
unsere Untersuchungen einzustellen oder abzuändern, auch wenn
wir dadurch gezwungen werden, die forensischen Konsequenzen
zu ziehen. Aus dem alltäglichen Leben sind die Verschieden-
heiten der Charakteranlagen bekannt, die, ohne daß die Er-
ziehung einen primären Anteil daran hätte, dem Individuum
das Leben hindurch den Stempel aufdrücken. Wir wissen, daß
diese Eigenschaften in sozialem bezw. moralischem Sinn gute
oder schlechte sein können. Dasselbe sehen wir bei unseren
Degenerierten, wo wir in drei Fällen recht guten, einmal ge-
nügenden und dreimal schlechten Grundzug des Charakters
konstatieren mußten. Bei den Imbezillen fanden wir den Cha-
rakter viermal schlecht und zweimal gut. Auf dem Boden der
Entartung kommen nun zum Teil sehr viel höhere Steigerungen
dieser Charaktervarianten vor, Übertreibungen der grausamen.
mitleidlosen, ehrlosen, selbstsüchtigen Charaktere des Alltags.
Am reinsten können wir diese Tatsache an der Quelle stu-
dieren, im Kindesalter, wo sie, noch ungetrübt durch Er-
ziehungsversuche, verschlimmernde und reizende Einflüsse des
späteren Lebens, uns entgegentreten, wo wir sie als im Keim
begründet, in der Organisation fest angelegt erkennen können.
In der Tat ist der Unterschied gegenüber dem normalen Kind
oft frappant und von vielen, namentlich älteren Autoren, ge-
bührend betont worden. Wir stehen hier nicht etwa vor den
Folgen der Unerziehbarkeit, sondern vor einer den früher er-
wähnten gleichwertigen Ursache der Unerziehbarkeit: einer
abnormen Verschiebung bezw. Unerregbarkeit der Gefühls-
betonung durch Vorstellungen und Motive, die beim normalen
Kinde starke Gefühlstöne erwecken und somit zur willigen
Annahme bestimmter erzieherischer Lehren führen. Was die
oft schon vorzügliche moralische Haltung des Kindes, die keine
eigentlich gefühlte, sondern mehr angewöhnte Moral ist. so
mühelos ermöglicht, ist nicht das Verständnis für die Richtig-
keit und den erhabenen Gefühlsgehalt der moralischen Lehren,
sondern diese fast reflektorische Aktion gewisser, jedem nor-
malen Kinde eigentümlicher, gesetzmäßig vorhandener Gefühls-
äußerungen: der raschen Gewöhnung an Gehorsam, der enor-
men Suggestibilität, des feinen Empfindens für Liebe und
Zurücksetzung, Tadel und Strafe, des Begehrens nach Lob
und Lohn, bald auch schon der Gefühle des Mitleids, der Mit-
freude, des Ehrgefühls, des lustbetonten Triebes vorwärts zu
kommen, zum Schluß, aber oft schon längst vor der Puber-
tätszeit, der Freude an altruistischer Betätigung. Alle diese
Gefühlsgrundlagen können durch die Erziehung nur dann ge-
weckt und geübt werden, wenn sie ab origine, im Keim vor-
or
handen sind. Wenn von dieser Gefühlsgrundlage her den er-
zieherischen Bestrebungen kein positiver Gehalt entgegen-
kommt, dann „gelingt die Schließung der Kette nicht, die
erlernte Theorie bleibt Theorie, die gewohnte Praxis bleibt
Praxis“ (Tiling). Ich will nicht einmal soweit gehen, eine
„Vererbbarkeit gewisser moralischer Systeme“ anzunehmen
(Hirth), obwohl zweifellos COharaktereigenschaften von posi-
tivem wie negativem sozialem Wert direkt im Keim vererbbar
sind. Es handelt sich hier um weit allgemeinere, gesetzmäßige
Gefühlsbetonungen und Gefühlsbereitschaften. „Wir dürfen
nicht glauben, daß die abgeleiteten feineren Gefühle in dieser
abgeschlossenen fertigen Weise erblich übertragen werden: nur
die Anlage, die Fähigkeit, dieselben zur Entwicklung zu
bringen, ist unser Erbteil.“ (Binswanger.) „Häufig bringen
erst spätere Belehrung und geistige Entwicklung die Sittlich-
keit der Gewohnheiten zum Bewußtsein. Aber so wichtig
dieses Bewußtwerden für das Kind ist, so ist es anfangs die
Hauptsache, sich die Gewohnheiten anzueignen. Zu etwas
Weiterem ist es auch nicht fähig. Die moralische Erziehung
des Kindes besteht daher hauptsächlich in der Ausbildung
guter Gewohnheiten im Denken und Handeln ... Die wesent-
lichen sittlichen Anlagen sind das potentielle, sittliche Gefühl
und die Bereitwilligkeit, den Gesetzen zu folgen. Seine Leicht-
sgläubigkeit und sein Zutrauen, sein Gefühl der Hilflosigkeit
und seine Unterwerfung unter die gerechten Strafen und später
der Wetteifer sind wichtige und direkte Hilfsmittel der sitt-
lichen Entwicklung“ (Pigott). „Eine weitere praktische
Konsequenz der Entwicklungshemmung des Mitgefühls ist das
Fehlen der elementaren sozialen Tugenden, des Gemeinsinns,
der Uneigennützigkeit, der Unterordnung eigener Interessen
unter diejenigen anderer. Als Voraussetzung derselben müssen
wir ja die Fähigkeit ansehen, mit weitem Blick die höhere
Solidarität aller menschlichen Interessen zu überschauen und
in fremdem Leid das eigene wiederzufinden“ (Kraepelin).
Das wird es auch sein, was Anton als „Verkümmerung der
menschlichen Einfühlung“ bezeichnet. Daß die allgemeine
affektive Einfühlung trotz antisozialer Gefühlsveranlagung vor-
züglich sein kann, glaube ich in unseren Krankengeschichten
gezeigt zu haben. An allen diesen für die moralische Aus-
bildung und Autumatisierung fundamentalen Gefühlsanpassungen
kann es dauernd und total fehlen. Dieses Fehlen verläuft in
allmählicher Abstufung bis zu bloßen Andeutungen in die
Charakterverschiedenheiten der Norm hinein. In den ausge-
prägten Fällen ist der Unterschied gegenüber dem normalen
Kind gewaltig, oft schon im Säuglingsalter. Das Lächeln der
Mutter, Drohung, Nichtbeachtung ruft keinen Widerhall hervor.
Kein Zeichen der Anhänglichkeit regt sich. Der Wunsch, zu
spielen, zumal mit andern Kindern, kann fehlen. Statt dessen
werden Grausamkeiten und Gemeinheiten beobachtet, bei
Fehlen irgendwelcher mitleidiger Regungen oder Reue, eine
satanische Lust an Grausamkeit und fremdem Schmerz, Lust
am Bösen und am Verbrechen. Für Schmerz und Kummer
der Eltern fehlt jede Resonanz. Vielleicht ist in Zukunft das
Charakterbild solcher Individuen nach dem Vorhandensein
auch edlerer Regungen zu vervollständigen, worauf meines
Erachtens auch Pachantoni hinweisen will, indem er den
Fall des zwölfjährigen Muttermörders zitiert, der seine Mutter
erstach, weil sie seinen kleinen Bruder geschlagen hatte. Die
schwere „Gemütsentartung“, wie Emminghaus unter Ab-
lehnung des Ausdrucks „moralisches Irresein“ den Zustand
treffend bezeichnet, unterscheidet sich natürlich wesentlich von
der Haltlosigkeit, der frühreifen Negation, dem psychischen
Erethismus und den andern früher geschilderten Mechanismen,
mit denen sich im Grunde eine recht gutmütige und sogar
moralische Gefühlsveranlagung verträgt. Die Gemütsentartung
kombiniert sich aber, zumal durch das Fehlen von Mitleid und
Reue, vielfach mit ihnen.
Wir kennen nicht nur eine degenerative Übertreibung des
moralisch auästhetischen Charakters mit vorwiegend negativen
' Erscheinungen, sondern es treten noch positive hinzu. Es ge-
nügt nicht, anzunehmen, daß bei Versagen der moralischen Hem-
mungen sich die Triebe ungezügelt Bahn brechen werden. Es
stellen sich auch Triebe und Strebungen ein, die dem normalen
Kind als solche oder in dieser Form und Ausprägung durchaus
fremd sind. Die Rolle dieses Momentes tritt besonders hervor
ın dem ungewöhnlich lehrreichen Fall von Maier. Auch
== J =
Gaupp hebt die „Übermacht des aktivon verbrecherischen
Willens“ hervor, in der der moralische Defekt seinen Ausdruck
findet, „in einer unbezwinglichen Gewalt, die das Individuum
trotz aller Verstandesgründe, trotz aller Willensanstrengung im
Sinne der Hemmung, zum Verbrechen treibt“. Ähnlich wie
Emminghaus finde ich, daß das sogenante „impulsive Irre-
sein“ sich ohne scharfe Grenze hineinverliert in die ver-
brecherischen Triebe und Strebungen gewisser degenerierter
Kinder. Derartige hochgradige Fälle scheinen allgemein auch
die moralische Fühllosigkeit darzubieten, so da Emming-
haus einfach sagt: „Eine besondere Gruppe der Gemütsent-
artung, welche öfter schon als impulsives Irresein der Kinder
beschrieben worden ist, bietet die schweren Erscheinungen
geradezu verbrecherischer Gesinnung und der perversen Gier
an Vollführung der schlimmsten, bestialischen Handlungen dar.
Diese Kinder zeigen stets jene Gemütskälte von klein auf, die
häusliche Zucht hält aber in manchen Fällen die Verwirk-
lichung der schlechten Gesinnung noch nieder, bis dann plötz-
lich mit einer monströsen Tat... die Krankheit eklatant in
Erscheinung tritt. Dieses sind die in der gerichtlichen und
Tagesliteratur wegen ihrer Monstrosität regelmäßig besprochenen
Fälle, deren Zugehörigkeit zur Gemütsentartung (sogen. morali-
sches Irresein) durch das völlige Fehlen der Reue nach der
Tat erwiesen ist.“ Ein in der psychiatrischen Literatur unbe-
kannter Fall von Bot zeigt die krankhafte Gewalt eines Stehl-
triebes mit den typischen Zeichen des impulsiven Irreseins und
die nahe Beziehung zur moralischen Fühllosigkeit:
„Ein vierjähriges Mädchen, anscheinend erblich nicht belastet (?),
bisher nie krank, zeigte seit zehn Monaten einen unwiderstehlichen Trieb
zum Stehlen und Vernichten gestohlener Sachen. Sie begann damit,
daß sie die Gummisaughütchen ihres Bruders stahl, zerbiß und in den
Abtritt warf. Sie vernichtete deren viele. Die Mutter übersah es, da
sie es für Eifersucht hielt. Aber später fing das Mädchen an, alle mög-
lichen Gegenstände zu stehlen, z. B. Fingerringe, Bänder, Spitzen,
Papier, sogar den Aufenthaltsschein., und warf alles in den Abtritt.
Wenn es etwas zu stehlen beschlossen hatte und bemerkte, daß man es
beobachtete, wurde es welk, langweilig. apathisch. Sobald ihm aber die
Ausführung des Vorhabens gelang, wurde es wieder heiter und fröhlich
und an diesem Stimmungswechsel merkte die Mutter stets, daß das
Mädchen wieder etwas gestohlen habe, was sich dann auch heraus-
ae ER: Se
stellte. Keine Ermahnungen, Drohungen und Strafen, zum Teil die aller-
schwersten Züchtigungen, Anbinden an den Stuhl für einen ganzen
Tag, Einhängen mittels eines um die Taille gelegten Strickes in den
Abtritt (!) halfen. Wenn es für einen ganzen Tag an den Stuhl ge-
bunden war, zeigte es nicht die geringste Reue, büßte die Strafe still-
schweigend ab, ohne zu weinen, anscheinend ohne seine Schuld zu
erkennen.“ | |
Ich nehme an, daß in noch viel unscheinbareren Formen
diese impulsive Art des Verbrechens, mit Gemütsentartung
mehr oder weniger kompliziert, bis in die Alltagsbreite hinein-
verläuft und manchem nicht für pathologisch angesehenen, durch
seine Streiche und seine Gefühlsstumpfheit sonderbar erschei-
nenden Fall zugrunde liegen mag. Bildet doch für manchen
Vollsinnigen die Onanie, eine sexuelle oder andere Perversität
bezw. Verschrobenheit, eine harmlose Angewohnheit, eine Art
unwiderstehlichen Trieb, für den jedes Reuegefühl, jede wirk-
liche innere Hemmung fehlt, bis die Befriedigung mit einem
Gefühl der Erleichterung eintritt. Beim kleinen Kinde kann
der Trieb, etwas womöglich heimlich zu zerstören, harmlose
Kinder, hilflose Erwachsene mit bewußter Grausamkeit zu
kränken, zu einer unwiderstehlichen Gier werden. Ich habe
mich mehrfach überzeugen können, daß das Motiv auch beim
vollsinnigen Kind echte Grausamkeit sein kann und nicht, wie
die Kinderpsychologie verallgemeinernd annimmt, unverstan-
denes Machtgefühl ohne Erkenntnis der Grausamkeit. Zu den
ungewöhnlichen Trieben rechne ich auch den Trieb, Raub-
anfälle auszuüben (Fall XI), sowie die Lust an der Ausführung
von Verbrechen überhaupt. Daß ich damit nicht die Mono-
manienlehre wieder einführen will, dürfte aus der Beurteilung
unseres Falles XI hervorgehen. Von den Zwangsantrieben,
denen gewaltige hemmende und peinigende Gefühlswerte ent-
gegenarbeiten, ist hier natürlich ebenfalls nicht die Rede.
V. Das Verhältnis der intellektuellen zur sittlichen Ver-
anlagung und Entwicklung.
Wenn wir auf unsere Fälle zurückblicken, so sehen wir
bei zweifellos Degenerierten in bunter Durchmischung mit
normalen Funktionen allerlei minderwertige Variationen der
Gefühlsveranlagung, die zur Unerziehbarkeit und kriminellen
— 59 —
Lebensführung und antisozialer Gesinnung mit einer gewissen
Naturnotwendigkeit prädisponierten. Fall VIT und VIII standen
auf der Grenze der Debilität und boten den Typus der Halt-
losigkeit, bei recht gutmütigem Charakter. In Fall IX fand
sich Erethismus, verflachtes Bewußtsein (Groß) und nega-
tivistisch ablehnende Kritik der Moral, in Fall X Versagen der
Affektregulierung, exzessive Reizbarkeit, Alkoholintoleranz usw.
(Birnbaum), in Fall XI Gemütsstumpfheit und kriminelles
Triebleben, in Fall XII Haltlosigkeit, juvenile Verbrecher-
phantastik, in Fall XIII paranoide Großmannssucht (im Sinn
von Holländer). Ein Fall von schwerer Gemütsentartung
mit impulsiven Trieben zum Verbrechen (Emminghaus) ist
mir nicht zu Gesicht gekommen, doch gehört Fall XI am
ehesten in diese Kategorie. Fehlen des Mitleids, der Reue ist
ın Fall XI und XIII am meisten ausgesprochen, in den andern
angedeutet. Da wir stets Symptome von seiten der Intelligenz
oder der Entartung fanden, war für uns eine allgemeine Dia-
gnose jedes Falles gegeben. Wo solche begleitenden Zeichen
nicht zu finden sein sollten, was nach der Literatur in seltenen
Fällen vorkommen könnte, aber die sittliche Stumpfheit und
kriminelle Aktivität ganz ungewöhnliche Formen aufweist, wird
man eine degenerative Störung des Gefühlslebens, eine Ge-
mütsentartung (Emminghaus) annehmen dürfen, die nach
Umständen auch forensisch wie eine psyehotische Störung
zu bewerten sein kann. Die klinische Stellung dieser äußerst
seltenen, aber exorbitanten Fälle und ihr Verhältnis zum Ver-
brecher in kriminalanthropologischer und forensischer Hinsicht
ist wohl der Rest, auf den das sogen. Moral-insanity-Problem
zusammenschrumpft. Sind die kriminellen Ausbrüche weniger
brutal, so fällt das Problem mit der von uns hier erörterten Frage
zusammen, d. h. wie wir sehen werden: Ein Unterschied dege-
nerierter und nichtdegenerierter Verbrecher ist nicht nach-
weisbar. Sie unterscheiden sich nur durch ein Mehr oder
Weniger von Entartungszeichen.
Wenn wir uns auf unsere Fälle, bei denen ein Intelligenz-
defekt nicht nachweisbar war, beschränken, so wäre noch zu
erörtern, ob der Schwachsinn, wie das zahlreiche Psychiater
annehmen, nicht auf Gebieten bestehe, die unseren Methoden
==. 1605 Ci
der Intelligenzprüfung unzugänglich sind. Klinisch ist der
Begriff Schwachsinn ja gar nicht festgelegt. Zumal unter dem
Einfluß der Annahme von der „Einheitlichkeit alles seelischen
Geschehens“, unter dem Sträuben gegen eine „partielle Störung
der Gefühlstätigkeit* pflegt man den Unterschied und die
Grenzen zwischen Intelligenz und Affektivität nicht in dem
Maße anzuerkennen, wie wir das aus didaktischen Gründen in der
Moral-insanity -Frage für nötig halten. Dann ist es natürlich
unbenommen, unter Schwachsinn überhaupt „psychische
Schwäche“, jede Art von habitueller psychischer Minderwertig-
keit zu verstehen, möge diese nun die Elementarfunktionen der
Intelligenz oder das Gefühlsleben betreffen (z. B. Gemütsver-
blödung bei Dementia praecox!). Dann kann natürlich der
kriminelle Degenerierte „schwachsinnig“ sein, weil er sein
Leben nicht „nach höheren Gesichtspunkten, nach einem ein-
heitlichen, ihm förderlichen Plan“ zu gestalten weiß, weil er
die. höheren „Begriffskategorien“ nicht „auszubilden“ weiß.
Auch kann man unter Schwachsinn die Unfähigkeit verstehen,
in sozialem Sinn zu leben bezw. sich nützlich zu machen
(Redepenning), oder man kann gewisse Zielsetzungen
wegen ihrer Eigenart als „schwachsinnig* bewerten. „Je
niedriger die letzten Zwecke eines Menschen sind, desto
schwachsinniger wird er beurteilt. So etwa der moralisch
ıdiotische Verbrecher, der zwar mit Kühnheit und raffinierter
Intelligenz Diebstahl und Mord begeht, bloß um die Mittel
zum Genuß für seine animalischen Triebe zu haben, solange
es ıhm gelingt, und dann im Zuchthaus die ihm erreichbaren
Mittel zu ähnlichen Zwecken gebraucht, ohre an Weiteres zu
denken.“ (ZitiertbeiJaspers.) Alle diese gewiß in ihrer Art
wertvollen Schwachsinnsbegriffe haben aber für uns den Nach-
teil, daß sie auf das Gros der Gewohnheitsverbrecher über-
haupt zutreffen, daß sie also für unser Problem außerhalb des
Rahmens klinischer Ausdrucksweise stehen, während sie noch
weit mehr dem Sprachgebrauch und unseren geläufigen Vor-
stellungen vom „schlußbildenden Apparat“ und seinen Stö-
rungen, der Urteilsschwäche, den Defekten in den Elementar-
kräften des Assoziationsorgans mit ihren Folgen für das
Denken widersprechen. Ich glaube, daß durch diese Argu-
— Ol —
mentationen, die freilich einem forensisch erforderlichen Nach-
weis des „Schwachsinns“, z. B. in Grenzfällen von besonderer
Gemeingefährlichkeit, einmal dienlich sein können, für die rein
wissenschaftliche Fragestellung, sowie die pädagogische und
forensische Behandlung des in Rede stehenden, zweifellos
schwierigen Problems nichts gewonnen ist. Selbstverständlich
ist darum auch die Bezeichnung „moralischer Schwachsinn“
gänzlich abzulehnen. Wie ich glaube, können auch meine
Untersuchungen bestätigen, daß die Annahme von der „Un-
fähigkeit, in abstrakten Begriffen denken“, die Annahme vom
„Fehlen höherer Gefühlskategorien“, der „ungenügenden Ein-
fühlung in feinere menschliche und sittliche Verhältnisse* nicht
einmal für die schwer degenerierten (z. B. Fall XI) Verbrecher
zutrifft. Es weist vielmehr alles darauf hin, daß wir die
eigentliche Ursache der kriminellen Haltlosigkeit und Impulsi-
vität, der moralischen Perversität und Fühllosigkeit in einer
großen Zahl von psychologischen Mißverhältnissen zu sehen
haben, die sich alle als degenerative Disharmonien der Gefühls-
regulierung darstellen, und daß ihnen gegenüber die Intelligenz
eine sekundäre Rolle spielt: Ich nehme sogar an, daß die
gleiche degenerative Disharmonie in der Gefühlsdynamik auch
in Fällen deutlicher Imbezillität und Idiotie weit mehr die
Ursache der Kriminalität und des antisozialen Verhaltens dar-
stellt, als die vielmehr als Komplikation auftretenden Defekte
des „schlußbildenden Apparates“; z. B. die Urteilsschwäche, ja
daß „Defekte an moralischen Vorstellungen und Begriffen“
höchstens in einigen der tiefststehenden Idiotieformen ursächlich
in Betracht kommen.
Diese ihr meines Erachtens gebührende Stellung der In-
telligenz zur Moral wird ihr nicht immer deutlich zugesprochen.
Am klarsten und fast erschöpfend drücken sich wieder Tiling
und Berze aus, dann folgen Bleuler, Binswanger, Koch,
Eschle, Möbius, Näcke, Müller, die alle hervorheben,
daß die intellektuelle und moralische Entwicklung in keiner
Weise einander parallel laufen und daß die Rätsel der patho-
logischen Moraldefekte weder mit der Annahme eines „Schwach-
sinns“, noch mit der eines „Vakuums an der Stelle, wo das
moralische Gefühl sitzt“ (Tiling) gelöst sind. Daß man bei
er. De
Imbezillen und Idioten alle Grade moralischer Qualifikation
antrifft, daß tiefstehende Idiotie sich mit hochwertigen, echten
moralischen Gefühlen und streng rechtlicher Lebensführung,
mit vollkommener Erfassung der grundlegenden Sittengesetze
verträgt, während umgekehrt vorzügliche, ja geniale intellektuelle
Entwicklung jenen moralischen Tiefstand aufweisen kann, den
man als „Schwachsinn“ manchmal bezeichnen hört, wird von
ihnen gleichfalls erwähnt. Für Tiling und Eschle ist es
‚der angeborene Charakter, der über den Wert des Menschen
entscheidet und der bei allen Graden der Intelligenz alle
Varietäten aufweisen kann. Der Intellekt ist ganz davon ab-
hängig. Er kann höchstens „zum Kritiker und Ratgeber dem
fertig vorgefundenen Wesen, dem Individuum gegenüber mit
seinem Drängen und Treiben der Kräfte“ werden. (Schopen-
hauer.) Auch für Müller befindet sich „die gute Begabung
bei abnormer Gefühlsveranlagung im Schlepptau perverser
Neigungen“. Nach Schüle wird „der Verstand zum Advocatus
diaboli der krankhaften Störungen und Triebe“. Nach Bleuler
ist die Intelligenzschwäche an sich bedeutungslos für die Moral,
die von ihr unabhängig ganz eigene Wege geht. Beim Kinde
sind, ebenso wie bei einigen tiefstehenden Idioten, hochkom-
plizierte Gefühlsqualitäten (z. B. Mitleid, Opferfreudigkeit) da,
ehe bezw. ohne daß die dazu gehörigen Begriffe vorhanden
sein können. Tiling und Näcke heben meines Erachtens
‚sehr mit Recht hervor, daß zur Erfassung der einfachen mora-
lischen Regeln nur sehr wenig Intelligenz gehört. Wir haben
betont, daß dazu in erster Linie affektive Vorbedingungen
(erziehliche positive Suggestibilität usw.) gehören, daß die er-
ziehliche Belehrung, Gewöhnung und Erfahrung sich an die
Gefühlsbetonung und zunächst überhaupt nicht an die In-
telligenz wenden. Natürlich kann bei ärmlicher Begriffs-
bildung nicht der „unendliche Reichtum der sittlichen Persön-
lichkeit“ (Binswanger), die „mit Gefühlsbetonung versehene
raffiniert entwickelte Intelligenz“, die wir beim Gebildeten
seine „hochentwickelte, feinfühlige Moral“ nennen (Bleuler),
zustande kommen, es wird „die erkenntnismäßige Behandlung
mancher ethischen und religiösen Gegenstände behindert werden
und notleiden, was dann seinerseits nicht ohne Rückwirkung
— 03 —
auf das betreffende Gefühls- und Willensleben bleiben könnte“.
(Koch.) Berze meint, daß die entwickelte Intelligenz
geradezu ungünstig auf die moralische Qualifikation wirken
kann. „Wenn der Idiot imstande ist, die Schwierigkeiten,
welche sich ihm bei der Apperzeption in den Weg stellen, zu
überwinden, wenn gewisse Vorstellungen, Assoziationskomplexe,
Urteile und Urteilsreihen in seinen Besitzstand einmal aufge-
nommen sind, spielen sie in seinem Geistesleben eine viel be-
stimmendere Rolle als beim Vollsinnigen, bei dem eine große
Reihe von Nebenassoziationen, Nebenurteilen, neuen Apper-
zeptionen die Wirksamkeit abdunkelt“. Ebenso können Idioten
„Pedanten der Moral“ sein, daher gilt der „beschränkte Unter-
tanenverstand“, „eine gewisse Bonhommie“ der Moral unter
Umständen als förderlich, was sich natürlich nicht verallge-
meinern läßt. Das Grundlegende ist und bleibt eben die affek-
tive Veranlagung. Weniger deutlich sprechen sich Schlöß,
Cramer, Ziehen u. a. aus. Man kann aus ihren Ausfüh-
rungen den Eindruck gewinnen, als ob sie der assoziativen
Komponente der Moral eine zu große Bedeutung zuschreiben.
Daß sie eine Rolle spielt, kann ja nicht geleugnet werden.
Nicht nur, daß der Intelligenzdefekt, je nach seiner Eigenart,
die Reichhaltigkeit und Kompliziertheit der moralischen Ent-
wicklung beeinträchtigt, sondern, wie wir geschildert haben,
kommen Schwachsinnsformen, die man dazu als „leichte“ be-
zeichnen muß, vor, die zweifellos die sittliche Urteilsbildung
in hohem Grade niederhalten können. „Das Unterscheidungs-
vermögen für Recht und Unrecht setzt Begriffsbildung voraus.
Es muß die Möglichkeit vorliegen, mit den Begriffen zu ope-
rieren, ein Urteil aus ihnen abzuleiten“ (Buchholz). Nach
Koch muß auch umgekehrt der Verstand durch ethische De-
fekte „in Tiefe und Fruchtbarkeit“ sekundär beeinträchtigt
werden. Nach allem, was wir aber bisber, auch auf Grund
unserer Untersuchungsergebnisse erörtert haben, berechtigen
‚diese Feststellungen nicht, den allgemeinen Schluß zu ziehen,
‚daß die Moral eine „hochkomplizierte assoziative Leistung“
‚darstelle, ebensowenig wie der Altruismus und die „Erkennung
der höheren Solidarität aller menschlichen Interessen“ eine
- ‚Leistungder Intelligenz schlechthin sein kann. „Die Bedeutung des
u, SO, Se
schlußbildenden Apparates und des Assoziationsorgans für die
Moral ist außerordentlich gering.“ (Berze, Müller.) Wie
sollten sonst Idioten mit kaum passiver Apperzeption erfassen.
was anscheinend hochintelligenten Menschen nicht möglich
sein soll? „Die höchsten Grade von Blödsinn würden nicht
genügen, um zu erklären, dab die Patienten nicht die ein-
fachsten Schlüsse ziehen können!“ (Müller) Daß der Ein-
wand von der „überfirnißten Außenseite“, den „eingedrillten
moralischen Phrasen“ für unsere als intelligent bezeichneten
Kriminellen nicht gelten kann, glaube ich durch die Wieder-
gabe der Untersuchungsbefunde (in Stichproben) dargetan zu
haben. „Sie wissen genau, was gut und schlecht ist, üben an
anderen strenge Kritik, wo sich ein Anlaß bietet und erweisen
sich bewandert in den Regeln der Moral.“ (Tiling.) Ohne
auf weitere philosophische Erörterungen einzugehen, wollen
wir nur noch den naheliegenden Einwand berühren: Warum
sollen die abnormen Gefühlsäußerungen nicht durch die Ver-
nunft, die Intelligenz, die „Pseudomoral* (Berze) hemmungs-
fähig sein? Wir müssen uns hüten, ohne es zu merken, mit
seelischen Grundbedingungen zu rechnen, die nur beim Voll-
sinnigen vorliegen. Der Sokratische Satz „Tugend ist Wissen“,
die Anschauung Dubois „Die Vernunft muß Herr über das
Gefühl werden“, gilt in hohem Grade da, wo durchaus nor-
male, wenn nicht gar hochwertige seelische Dispositionen auf
intellektuellem und affektivem Gebiet vorliegen, wenn eine
gewisse Harmonie im Seelenleben besteht. Sobald sich an
diesen Grundbedingungen etwas ändert, sei es nun auf intel-
lektuellem oder affektivem Gebiet, kann die Abhängigkeit der
Tugend von der Vernunft sich recht ändern. Die „Pseudo-
moral“ kann sich bei guter wie bei geringer Intelligenz finden
und kann bei beiden fehlen, wenn sie natürlich in der Regel
bei besonders lebensklugen und viel seltener bei urteils-
schwachen Individuen zu erwarten ist. Sie ist auch vielfach
bei ethisch defekten Degenerierten vorhanden, und kann für
den größten Teil ihrer Straftaten von ihnen verlangt werden.
Wenn wir aber fragen, warum sie ihn nun doch nicht ver-
anlaßt, seine selbstschädigende, antisoziale Lebensweise zu
hemmen, so scheint mir, daß es an dem mehr affektiven als
u. ne
logischen Wert der Pseudomoral liegt. Auch für sie scheint
das Hauptgewicht in der Gefühlsbetonung zu beruhen, mit dem
Unterschied von der „erworbenen Moral“, daß diese Gefühle
keine moralisch hochwertige, sondern moralisch gleichgültige
oder gar negative sind, auch wo sie lediglich den Wert von
Zahlen in einem anscheinend rein „verstandesmäßig* ausge-
führten Rechenexempel besitzen, z. B. Furcht vor sozialem,
gesellschaftlichem Ruin, vor Strafe usw. Wenn nun eine dege-
nerative Disharmonie der Gefühlsregulierung besteht, wie sie
den Tatbestand der Unerziehbarkeit bedingt, wird es ebenso-
wenig zu moralischer wie pseudomoralischer Entwicklung und
Gefühlsbetonung kommen. Beide sind Gefühlsreaktionen und
unterscheiden sich somit kaum voneinander. Zwischen dem
wohlerziehbaren und wohlerzogenen Normalen und dem un-
erziehbaren Antisozialen stehen sich zwei Gefühlswelten gegen-
über, die sich beide nicht „verstehen“ können. Daß der Appell
an die „Vernunft“, den „Verstand“ gegenüber der Macht der
Affektivität versagen muß, ist eine einfache Folge der affek-
tiven Kräfteverteilung, indem ganz allgemein diejenigen
seelischen Elemente, die die stärkste Gefühlsbetonung auf-
weisen, die Führung übernehmen und für das Handeln aus-
schlaggebend werden. Daß diese deterministische, kausale
Abhängigkeit wegen ihrer ungemeinen, vielleicht regelmäßigen
Verbreitung in der Verbrecherwelt nicht als eine krankhafte
Störung der Geistestätigkeit aufgefaßt werden soll, will ich
jedoch schon hier betonen.
VI. Die kriminalanthropologische bezw. klinische
Stellung der degencerierten Verbrecher.
Zunächst müssen die Gründe gehört werden, die dagegen
oder dafür sprechen sollen, daß sich der degenerierte Ver-
brecher vom einfachen (Gewohnheitsverbrecher wesentlich
unterscheide. „Man solle die rein moralische Idiotie nicht in
die gewöhnliche Idiotie hineinzwängen, indem man eine prak-
tisch bedeutungslose Intelligenzschwäche zum ausschlaggeben-
den Symptom erhebt, bloß weil die Benennung bei den Juristen
in Mißkredit geraten sei. Ein prinzipieller Unterschied zwischen
moralischem Idiot und Verbrecher besteht nicht, da ja der
ð
ser ABB:
ethische Mangel allein maßgebend ist und dieser ist ebenso
beim Verbrecher vorhanden, sonst wäre er kein Verbrecher.
Bei völligem Mangel ist eben ein anderes Handeln unmög-
lich. Liegt der ethische Defekt allein vor, so unterscheidet
sich der Kranke von dem Verbrecher, wie er im Buche steht,
von dem schlechten Menschen prinzipiell gar nicht mehr.“
(Bleuler.) „Wo ein anderweitiger Defekt im psychischen
Organismus nicht nachgewiesen wird, bleibt nichts übrig, als
das Individuum, obschon es aller sittlichen Empfindungen und
Regungen ermangelt, als geistesgesund und als Verbrecher
anzusehen.“ (Bär) „Es besteht keine Möglichkeit, einen
Lumpen und Verbrecher von dem moralischen Idioten zu
trennen, nur bei intellektuellem Defekt.“ (Cramer.) „Der
geborene Verbrecher kann wohl als eine krankbafte Erscheinung
des sozialen Organismus, vielleicht auch als eine eigenartige
Varietät, niemals aber als ein Geisteskranker betrachtet
werden, solange außer dem moralischen Defekte keinerlei
andere Zeichen einer geistigen Erkrankung auffindbar sind.
Beiden gemeinsam ist ein bis in die Kindheitsstufe zurück-
reichender ethischer Defekt. Solange dieser Defekt ausschließ-
lich in einer Verkümmerung und Verkehrung der moralischen
und ästhetischen Eigenschaften des Menschen besteht, ist er
nur Gegenstand der kriminalanthropologischen Studien und
fällt nicht in das Gebiet der Geisteskrankheiten.“ (Bins-
wanger.) Tiling sieht dagegen in der Selbstschädigung
und in anderen Eigentümlichkeiten unterscheidende Kriterien.
„Die moralisch Imbezillen taugen zur Zunft der Verbrecher
fast ebensowenig wie in die anständige Gesellschaft. Die Ver-
brecher sind alle imstande, eine gewisse Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, sie befolgen gewisse Regeln, ein System,
haben ein’ reelles Ziel. Ganz anders die moralisch Imbe-
zillen. Sie wollen nicht Verbrechen begehen, schmeicheln
sich, anständige und nützliche Menschen zu sein, wollen
Großes leisten... Sie gehen allein auf ihre Abenteuer aus,
sie sınd antisozial im strengsten Sinne des Wortes. Sie sind
in der Wahl ihrer Mittel nicht wählerisch, doch erscheint
ihnen alles in einem anderen Licht, durch das Ziel idealisiert.
Sie sind unüberlegt und leben in Illusionen, verlieren ihr Ziel
— 61 —
jeden Augenblick aus den Augen, wenn eine Zerstreuung auf-.
stößt, und behaupten stets, immer im Rahmen des Gesetzes
und der Moral geblieben zu sein.“ Sehr wertvolle Beobach-
tungen bringt Longard zum Ausdruck: „Daß ethische
Schwäche, sittliche Roheit und Stumpfheit bei Gefängnis-
insassen ausgeprägter, ungeschminkter und nackter in Er-
scheinung treten, ist von vornherein zu erwarten. Gefangene
sind aber im großen ganzen von andern Menschen nicht ver-
schieden. Sie ordnen sich unter, tun ihr Pensum, ihre Wünsche
sind gering, ihr Handeln und Begehren richtet sich nach ver-
nunftgemäßen Erwägungen. Sie halten untereinander zu-
sammen, zeigen ausgeprägten Gemeinsinn. Sie hängen zum
Teil sehr an ihren Angehörigen, zeigen viel Empfindung und
Gemüt bei Unglücksfällen in der Familie, Weihnachten usw.
Sie besitzen normales Gefühl für das, was sich schickt; die
vielen Vorschriften, nach denen sich ihr Verhalten und ihre
Führung richten muß, erfassen sie auch inhaltlich mit ganz
gesundem Empfinden. Sie sind sehr dankbar, beeinflußbar
durch Güte und Strenge. Die vorkommenden Disziplinwidrig-
keiten sind nur Bagatellen. Sie sind erziehbar auch im Ge-
fängnis... Sie zeigen Beschäftigungstrieb, Gefühl der Scham
und Befangenheit.. .“ Allen diesen Eigenschaften ständen De-
fekte und Erregungen bei den „Moralisch-Schwachsinnigen*
(heute sagt man: bei den Degenerierten) gegenüber. „Höchstens
ein Prozent aller Gefangenen ist moralisch schwachsinnig. Wie
sollte es sonst auch möglich sein, daß einige Beamte ein ganzes
Zuchthaus in Ordnung halten, während ein einziger Degene-
rierter sämtliche Beamte in Atem halten kann?* Wir haben
nach unseren psychologischen Erörterungen das Gefühl, daß
sich die Degenerierten von anderen Verbrechern insofern unter-
scheiden könnten, als diese letzteren von seiten Ihrer psychi-
schen Organisation doch die Möglichkeit gehabt hätten, eine
normale sittliche Entwicklung zu nehmen, daß sie Produkte
der Verwahrlosung sind. Wie oft aber eine vollwertige seelische
Konstitution und ‚normale Erziehbarkeit bei den Gewohnheits-
verbrechern wirklich vorlag, wie oft andererseits auch für sie
eine ähnliche psychische Konstitution als Grundlage der Sitt-
lichkeit besteht wie für unsere Degenerierten, mit dem’einzigen
5
=, 368
Unterschied, daß die übrıgen Symptome der degenerativen
Affektivität nicht so stark hervortraten, das zu entscheiden,
darf praktisch als unmöglich gelten. Damit, daB zahlreiche
Gutachter es für besonders verdächtig halten, wenn der sitt-
liche Defekt in der Kindheit noch nicht bestanden hat, fällt
auch das praktisch wichtigste Kriterium, das Bestehen der Ab-
normität von frühester Kindheit an. Aus der unentwirrbaren
Durchmischung degenerativer Konstitutionsanomalien mit schäd-
lichen Milieuwirkungen und den Konsequenzen des Determinis-
mus ist nichts weniger als Klarheit zu erhoffen. Halten wir
uns das alles vor Augen, so können wir die von Tiling und
Longard angegebenen Kriterien nicht stichhaltig finden. Die
Beobachtungen sind richtig, aber sie sagen nichts Neues und
haben mit der Frage, ob der Moraldefekt ein wesentlich
anderer ist als beim alltäglichen Verbrecher, kaum etwas zu
tun. Mangel der Reue, des Mitleids, des Schamgefühls.
Zurückreichen des ethischen Defekts in die Kindheit, Unerzieh-
barkeit, mangelhafte Affektbeherrschung, Unwirksamkeit von
Strafen, Fehlen des Triebes, vorwärts zu streben, sich zu beschäfti-
gen, Fehlen des Korpsgeistes, Unfähigkeit zur Gewinnung höherer
Gesichtspunkte in der Lebensführung und darin sich aussprechend:
„Selbstschädigung bezw. Schwachsinn“, endlich sittliche Stumpf-
heit, infame Roheit: alle diese Erscheinungen sind als Äuße-
rungen schlechter Milieuwirkung oder schlechter Charakter-
anlage bei Verbrechern des täglichen Lebens, bei denen wir
niemals deutliche degeneratire oder intellektuelle Schwäche-
symptome suchen und finden würden, unendlich häufig. Hierüber
belehren uns die Zeitungen besser als die Lehrbücher der
Psychiatrie. Andererseits zeigen schwer Degenerierte mit und
ohne kriminelle Lebensführung nicht so selten leidliches, sitt-
liches Fühlen und lassen fast alle von Tiling und Lon-
gard angeführten Zeichen der Gemütsentartung und Affekt-
erregbarkeit vermissen. Eine Unterscheidung der Verbrecher
nach den Entartungszeichen scheitert an deren. fast ubiquitären
Verbreitung im Bereich jeder Art minderwertigen Menschen-
materials. Das haben uns die im großen Maßstab durch-
geführten Untersuchungen der Arbeitshausinsassen, Gefangenen,
Bettler, Prostituierten, Vagabunden und vor allem der Rekruten
der Verbrecherarmee, der Fürsorgezöglinge, gelehrt (Bon-
höffer, Cramer, Wilmanns u. a). Fast jeder Kriminal-
fall und Strafprozeß vermag dem Psychiater Erinnerungen an
degenerative Eigentümlichkeiten zu wecken, lediglich auf,Grund
der Zeitungsberichte oder zufälliger Gegenwart. Wenn wir
uns davon fernhalten, die psychologischen Gründe des Ge-
wohnheitsverhrechens in das Bereich der Psychiatrie und des
$ 51 StGB. hineinzuziehen, so bleibt uns nur die Möglichkeit,
die durch degenerative Symptome (vorwiegend affektive Reiz-
barkeit und abnorme Gefühlsreaktionen, zu denen auch die
Haft- und Gefängnispsychosen gehören) ausgezeichneten Ver-
brecher ebenso wie die mit verhältnismäßig alltäglicher Ge-
fühlserregbarkeit in erster Linie als Verbrecher anzusehen und
- der Strafrechtspflege zu überlassen. Wie wir gezeigt haben,
kann weder der Nachweis einiger degenerativer Symptome
noch der Nachweis eines für die sittliche Entwicklungsmög-
lichkeit gleichgültigen intellektuellen Schwachsinns daran etwas
ändern. Wir haben keine Veranlassung, etwas wie einen
„moralischen Schwachsinn“ forensisch zu behaupten oder, von
praktischen Ausnahmen abgesehen (siehe später), bei einem
Verbrecher, weil er etwas weniger intelligent ist als ein
anderer, oder weil er etwas deutlichere Entartungszeichen oder
gar eine stärkere psychogene Komponente und Autosuggesti-
bilität zur beliebigen Erzeugung pathologischer Symptome hat,
oder weil er schneller und öfter rückfällig wird als ein anderer,
eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzunehmen, die
für seine strafrechtliche Haltung generell die freie Willens-
bestimmung ausschließt. Ich erblicke also in dem Habitual-
zustand, der Degenerierte, Imbezille und Alltagsverbrecher zum
Gewohnheitsverbrechen treibt und sie moralisch defekt
erscheinen läßt, bis zu einem gewissen Grade in Übereinstim-
mung mit Binswanger und Cramer keine krankhafte
Störung der Geistestätigkeit, sondern eine gleichartige Persön-
lichkeitsvariante von vorwiegend bezw. ausschließlich kriminal-
anthropologischer Bedeutung. Ihre Beziehungen zur Psychiatrie
stammen ın erster Linie von den degenerativen Syndromen
und den oft durch den Strafvollzug provozierten pathologischen,
stark psychogenen Affektreaktionen, die mit dem sittlichen
— 70 —
Habitualzustand und den Fragen des § 51 StrGB. direkt nichts
zu tun haben.
VII. Heilpädagogische Behandlung und forensische
Beurteilung.
Wenn wir uns einmal als fernes Ziel eine heilpädagogische
Behandlung der Imbezillen und Degenerierten mit Gefühlsver-
kehrung und Gefühlsentartung denken wollen, so wird es sich
für diese nur darum handeln können, den psychologischen
Mechanismus, der die Ursache der Unerziehbarkeit bildet, im
Einzelfall aufzudecken, den Bestand der Seele an entwicklungs-
fähigen Keimen der moralischen Einfühlung und die irre-
parablen Defekte, sowie die durch andere Gefühlsreaktionen
oder allenfalls intellektuelle Operationen gegebenen Kompen- -
sationsmöglichkeiten festzustellen, um genau danach zu ver-
fahren, also die Affekthemmung zu üben, die entwicklungs-
fähigen Keime vor unnötig provozierten Affektsperrungen freizu-
halten und sie zur Entfaltung zu bringen, die moralischen Be-
griffe an wirklich vorhandene Gefühle zu verankern, z. B. an
egoistisch betonte statt an altruistische, die noch gar nicht da
sein können. Daß dieser Gedanke nicht so ganz aussichtslos
ist, dafür sprechen die mehrfach berichteten weitgehenden
Besserungen des „moralischen Schwachsinns“ in Anstalts-
behandlung, nach Abklingen der Pubertätsschwankungen, die
Erfahrungen und Eindrücke, die Siefert von den degenerierten
Strafgefangenen gewonnen hat, Pachantonis gute Erfah-
rungen mit den nach Amerika ausgewanderten Kriminellen usw.
Ich habe an anderer Stelle (siehe Literaturverzeichnis) für
diese Möglichkeiten einige Richtlinien zu geben versucht, ohne
auf Einzelheiten einzugehen, da sich einstweilen noch keine
Gelegenheit bietet, an geeignetem Material Erfahrungen zu
sammeln. Die Fürsorgeerziehung hat derartige Versuche noch
nicht in Betracht gezogen. |
Wir kommen zum Schluß zur forensischen Bewertung des
von uns beigebrachten Materials. In Hinblick auf die vielfach
divergierenden Ansichten in der Begutachtung der „Grenz-
fälle“ will ich versuchen, die leitenden Grundgedanken deut-
lich zu formulieren. In Vergleich mit Birnbaum ziehe ich
Zr Th ee
der Anwendung des § 51 vielleicht etwas engere Grenzen und
messe dem „praktischen Blick“ zwar auch Bedeutung zu,
halte es aber doch für nötig, daß wir eineEinigung unter den
Gutachtern wenigstens in den grundsätzlichen Gesichtspunkten
erstreben, wobei dann immer noch von Fall zu Fall Ab-
weichungen angebracht sein können. Birnbaum hat die
psychotischen Syndrome und die Ausnahmszustände, die den
Tatbestand des $ 51 erfüllen können, gebührend gewürdigt.
In unseren Fällen spielten sie keine Rolle. Zweimal finden
sich freilich Zustände einer veränderten Affektlage, die ich
fast als „kriminelle Erregung“ bezeichnen möchte. Auch von
andern Beobachtern wird auf ein periodisch wiederkehrendes
Anschwellen des kriminellen Verhaltens hingewiesen. In
Fall XII habe ich einen solchen Zustand im Abklingen noch
selbst beobachtet und, im Vergleich mit dem Habitualzustand
in ruhiger Affektlage, eingehend geschildert. In Fall IV wird
ein solcher Zustand anamnestisch mitgeteilt. Beide Fälle be-
treffen jugendliche Verbrecher in der Pubertätszeit (17 Jahre).
Es bestand eine vorlaute, romanhaft-phantastische Lust an
rohen, von verbrecherischen Plänen triefenden mündlichen und
schriftlichen Äußerungen, an Auflehnung gegen Obrigkeit,
Autoritäts- und Achtungsverletzung. Es handelt sich um dege-
nerative Exaltationen, die in ihren Äußerungen durch das
Alter ein flegelhaftes Gepräge erhalten. Kurz vorübergehende
ähnliche Affektlagen boten auch mehrere andere unserer Fälle,
besonders XI. Mehrfach habe ich die Erfahrung gemacht, daB
in solchen Zeiten Detektivromane verschlungen werden und
die Ausdrucksweise und Entschlüsse beeinflussen. Man wird
die Mitteilungen über die verderbliche Wirkung der Schund-
literatur gelegentlich dahin modifizieren müssen, daß ihr von
seiten einer abnormen kindlichen Psyche ein starkes Verlangen
nach kriminellem Denkinhalt und schwunghaften Phrasen ent-
gegenkommt, womit natürlich die vergiftende Wirkung auf
die Phantasie unserer Jugend überhaupt in keiner Weise ge-
leugnet werden soll. Welche Rolle den affektiven Ausnahms-
zuständen in Beziehung zu § 51 zukommen soll, läßt sich ge-
wiß nur von Fall zu Fall entscheiden. Besonders wird auch
das jugendliche Alter, auf das noch $ 56 StrGB. Anwendung
PR í 2 —
finden kann, sehr erheklich in die Wagschale fallen. Eine
Freisprechung auf Grund einer dieser beiden Paragraphen
wird je nach Zweckmäßigkeit Unterbringung in einer Irren-
anstalt oder Fürsorgeerziehung ermöglichen. In allen anderen
Fällen wird man jedoch, da psychogene Momente und Über-
treibung die Begutachtung häufig stören, sehr scharfe Grenzen
ziehen müssen. Einfache Affektschwankungen schließen die
freie Willensbestimmung, die Überlegung, die Bestimmbarkeit
durch gesetzliche Motive, das Übersehen der Folgen des Han-
delns und die Möglichkeit einer hemmenden Wirkung der bei
Entdeckung zu erwartenden Strafe nicht aus, selbst wenn
vorher Alkohol getrunken wurde. Es kommen bei jedem
Menschen, z. T. unter Mitwirkung des Alkohols, sexueller Be-
gierden usw., affektive Ausnahmszustände vor von oft wochen-
langer Dauer, in denen das Denken, Fühlen und Handeln
andere Richtungen nimmt als in der Ruhelage, im vollkom-
menen seelischen Gleichgewicht. Hinsichtlich der Annahme
pathologischer Rauschzustände, degenerativ-psychotischer Aus-
nahmezustände, epileptoider Konstitution, besonders aber der
degenerativen („neurasthenischen“) Dämmerzustände und Am-
nesien sollen meines Erachtens absolut eindeutige klinische
Unterlagen gefordert werden. Daß ein geriebener Verbrecher
so gut wie niemals von der ihm zur Last gelegten Handlung
„etwas weiß“, lehrt fast jede Verhandlung. Eine allzu große
Bereitwilligkeit, Amnesien und Dämmerzustände anzunehmen
ohne ganz unzweifelhafte Beweise, dürfte sowohl ihre Vor-
täuschung durch einfaches Leugnen wie infolge des vielfach
psychogenen Zustandekommens ihr wirkliches Vorhandensein in
der Verbrecherwelt erheblich steigern, wie es jetzt schon mit
den degenerativ-psychotischen Störungen der Verhandlungs-
fähigkeit und Strafvollzugsfähigkeit der Fall ist. Gegenüber
diesen psychogenen Äußerungen ist meines Erachtens eine
ähnliche reservierte Stellung wie gegenüber der Hysterie am
Platz. Für den Gutachter handelt es sich zwar darum, wirk-
liche Dämmerzustände nicht zu verkennen, aber wenn der
exakte klinische Nachweis nicht gelingt, hat er keine Ver-
anlassung, mit der Möglichkeit ihres Vorliegens zu rechnen.
da diese Möglichkeit dann überhaupt bei keinem einzigen Ver-
s I a
brecher, der sie behauptet, mehr auszuschließen wäre. Völlig
selbstverständlich ist endlich, daß eine pathologische Affekt-
reaktion auf die Verhaftung mit der freien Willensbestimmung
zur Zeit der Tat nichts zu tun hat. Sie beweist nur, daß der
Verbrecher, wie zahllose andere seines Milieus, Träger einer
psychopathischen Konstitution ist. Bezüglich der Differential-
diagnose gegen Epilepsie sind die Ausführungen von Bratz
über Affektepilepsie grundlegend und forensisch überaus be-
deutungsvoll. Es ist zu hoffen, daß die forensischen Kon-
sequenzen daraus rückhaltlos gezogen werden und die Dia-
gnose Epilepsie im Bereich der Entartung auf ihr engstes,
eigentliches Gebiet eingeschränkt wird.
Unsere Arbeit hat sich in erster Linie mit dem Habitual-
zustand befaßt, mit den Verbrechen, die zwar aus der Anlage
heraus, aber auf Grund normaler, bei Gewohnheitsverbrechern
allgemein üblicher Motive in öfterer Wiederholung zustande
kamen, die wir als Äußerungen des freien verbrecherischen
Willens, als bewußt mit Überlegung und Kenntnis der Folgen
ausgeführte strafbare Handlungen (wenn wir uns an den Sinn
des $ 51 und nicht an deterministische und psychologische
Erklärungsversuche halten) ansehen müssen. Ergibt nun die
klinische Würdigung der degenerativen Züge und des Intelli- .
genzzustandes einen hinreichenden Anhalt, um einen solchen
im Habitualzustand begründeten Grad krankhafter Störung der
Geistestätigkeit anzunehmen, daß dadurch generell die freie
Willensbestimmung ausgeschlossen ist? (der praktisch wich-
tigste Teil der früheren Moral-insanity-Frage). Für uns ergibt
sich aus unseren früheren Darlegungen die Notwendigkeit, die
Frage zu verneinen, zum mindesten aber, wenn es auf quanti-
tative Abschätzungen hinausläuft, die Grenzen äußerst eng zu
ziehen. Diese ablehnende Antwort ist nicht so selbstverständ-
lich, wie es vielleicht scheint, da in zahlreichen Fällen zwischen
den Gutachten der Gerichts- und Gefängnisärzte einerseits, der
Anstaltspsychiater andererseits erhebliche Gegensätze zum Aus-
druck kommen. Wenn ich immer als selbstverständlich voraus-
setze, daß wir uns streng an die Absicht des $ 51 halten und
deterministische Gedankenverbindungen vermeiden, gelange ich
zu folgender Formulierung, die freilich sich nicht auf prin-
ie TU s
zipielle, sondern mehr quantitative und Zweckmäßigkeitsgesichts-
punkte (z. T. auch die „Verwahrungsfrage“) berufen kann:
Daß die „psychopathische Minderwertigkeit“ im Gutachten zum
Ausdruck gebracht wird, ist selbstverständlich. Nicht um
damit die Milde des Gerichts anzurufen und eine Verkürzung
der so notwendigen Detention zu bewirken, sondern um Hin-
weise über die voraussichtlich zu erwartende Eigenart des
Individuums im Strafvollzug, seine Unverbesserlichkeit bezw.
Gemeingefährlichkeit zu geben. Kurzschlußhandlungen, Zeichen
der Willens- oder Urteilsschwäche, „Sonderbarkeiten* können
selbstverständlich zur Stütze der Diagnose verwertet werden,
haben aber als solche keine Beziehung zu $ 51, da sonst bei
ihrer enormen Verbreitung der Zweck der Hemmung durch
strafgesetzliche Vorschriften fast völlig in Wegfall käme. Daß
dadurch Individuen dem Strafgesetz verfallen, bei denen es
menschlich zu bedauern ist, z. B. mit Rücksicht auf ihre soziale
Stellung, ihre Familie, ihre unglückselige Veranlagung, ist
Sache des Gesetzgebers und kann den Arzt aus verschiedenen
naheliegenden Gründen nicht beeinflussen. Bei einer großen
Zahl der Verbrechen Schwachsinniger handelt es sich aber
keineswegs um Kurzschlußhandlungen, sondern um zielbewußt
in rechtswidriger Absicht ausgeführte Verbrechen. Ehe man
für diese, urd dann in der Regel generell, die Imbezillität im
Sinne des $ öl verantwortlich macht, ist der Nachweis zu
führen, daß der Schwachsinn kein sittlich indifferenter ist, daB
vielmehr in der Art und dem Grad der Urteilsschwäche eine
erhebliche Komplikation der degenerativen Disharmonie des
Gefühlslebens, die meistens gleichzeitig vorliegt, gegeben ist.
Bei so psychologisch einwandfrei nachgewiesener, kompli-
zierender Imbezillität, zumal bei Gemeingefährlichkeit und
Unbelehrbarkeit durch Strafen, wird man den Tatbestand des
$ 51 für gegeben erklären dürfen unter prägnanter Hervor-
hebung der Gemeingefährlichkeit und Unverbesserlichkeit. Da
der Schwachsinn als eine anerkannte Gehirnkrankheit gilt, ist
auch die Bezeichnung „krankhafte Störung der Geistestätig-
keit“ unanfechtbar. Hat. die Anamnese, bei Fehlen von
Intelligenzdefekten, bei genügender moralischer Begriffs- und
Gefühlsentwicklung, die enorm reizbare, für die Verhältnisse
u as
der Außenwelt wie des Strafvollzugs völlig unfähige, zu
psychotischen Ausbrüchen, pathologischen Wut- und Rausch-
zuständen usw. neigende, durch Erfahrung und Strafen unbe-
lehrbare Natur eines in höherem Grade degenerierten gemein-
gefährlichen Verbrechers dargetan, so darf er unbedenklich
unter den Schutz des $ 51 gestellt werden mit den ent-
sprechenden Konsequenzen der möglichst sicheren und dau-
ernden Schutzdetention. Bei allen leichteren Fällen, zumal
wo die ersten Straftaten in Frage kommen, die Anamnese:
noch keine Unterlagen für das klinische Symptom der Unbe-
lehrbarkeit durch Erfahrung bietet, wird man sicherlich nur
ausnahmsweise sich entschließen dürfen, den $ 51 zu bejahen.
Erfreulicherweise macht sich hierin eine Übereinstimmung
unter den verschiedenen Gutachtern immer mehr geltend. Es
heißt dann: „N. N. ist wohl psychopathisch minderwertig,
jedoch lag zur Zeit der Tat kein Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit vor, der die freie Willensbestimmung aus-
schließt.“ Nach unsern Kenntnissen von der Entartung ist es
gar nicht anders möglich, als den Einzelfall nach quantitativen
Erwägungen zu beurteilen. So schließt es sich nicht aus, daß
wir das Gros der entarteten Verbrecher für unsoziale Persönlich-
keitsvarianten erklären, daß aber die degenerativen psychischen
Anomalien sich bei einigen derartig gruppieren können, daß
daraus eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ ent-
steht. Wenn uns bei dieser Beweisführung klinisch anfecht-
bare Gründe, wie Unwirksamkeit von Vorstrafen, Gemein-
gefährlichkeit, Unfähigkeit, in der Gesellschaft und im Straf-
vollzug ohne Konflikte und Geistesstörungen zu leben, ın unserm
Urteil mitbestimmen, so ist auch hierin kein Widerspruch und
kein Unrecht, weder nach der strafrechtlichen noch der psychia-
trischen Seite hin, zu erblicken. Wir befinden uns auf einem
Gebiet, auf dem ohne jede schärfere Grenze kriminal-anthro-
pologische sich mit klinischen Momenten nahe berühren, z. T.
in direkter Linie in einander übergehen (siehe Birnbaum).
Ich befürworte jedoch in keiner Weise, sich über die oben an-
gegebene Formulierung hinaus von der „Verwahrungsfrage*
ım Gutachten bestimmen zu lassen. So bedauerlich es für
das öffentliche Wohl ist, daß verbrecherische Elemente nach
= 76 —
einer mehr oder minder angemessenen Strafzeit wieder in die
Freiheit zurückkehren, obwohl man ihre Rückfälligkeit und
unter Umständen Gemeingefährlichkeit mit Sicherheit voraus-
sehen kann, so ist doch nicht der Psychiater bezw. die von
den Provinzen zum Wohl der Geisteskranken erbaute Heil-
und Pflegeanstalt die Instanz, die berufen ist, diesem Übel-
stand abzuhelfen. Gerade die Öffentlichkeit wird es dem
Psychiater nie und nimmer danken, wenn er sozialen Er-
wägungen zuliebe die „psychiatrischen Tatsachen preßt‘.
Ebensowenig wie den Gutachter Mitleid mit dem Verbrecher
bewegen darf, ebensowenig darf er sich bestimmen lassen
durch Mitleid mit dem Opfer, das dem Verbrecher anheim-
fällt. Der $ 51 stellt uns präzise Fragen und die Gesetz-
gebung scheint ernstlich bemüht, den Schutz der Öffentlich-
keit vor dem gemeingefährlichen Verbrecher zu organisieren.
Der „Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch“ sieht
- die offizielle Anerkennung der verminderten Zurechnungsfähig-
keit vor. In $ 63 (Absatz 1) heißt es: „Nicht strafbar ist,
wer zur Zeit der Handlung geisteskrank, blödsinnig oder be-
wußtlos war, so daß dadurch seine freie Willensbestimmung
ausgeschlossen wurde.“ (Absatz 2): „War die freie Willens-
bestimmung durch einen der vorbezeichneten Zustände zwar
nicht ausgeschlossen, jedoch in hohem Grade vermindert, so
finden hinsichtlich der Bestrafung die Vorschriften über den
Versuch Anwendung.“ Wenn wir uns nun einmal auf den
Standpunkt stellen, den wir bei der Handhabung des jetzigen
$ 51 vertreten haben, daß wir in dem entarteten Verbrecher
trotz seiner etwaigen abnormen Affektlabilität in erster Linie
die antısoziale Persönlichkeit erblicken, so wäre es die not-
wendige Folge, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit
wegen Geisteskrankheit (Blödsinn kommt überhaupt nicht in
Betracht) nur für die schwersten Fälle, für die wir auch heute,
freilich mit etwas gekünstelter Motivierung, die Bedingungen
des $ 51 für vorliegend erachten, Geltung haben kann. Wir
wären dann aber gegen heute in der günstigeren Lage, uns
klinisch einwandfrei aussprechen zu können. Der Zusatz „in
hohem Grade vermindert“, läßt den Willen des Gesetzgebers
erkennen, den Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit
un DT ur
auf die schwersten Fälle zu beschränken. Damit wäre aber
nur gewonnen, daß die Unterbringung dieser Individuen durch
Anordnung des Gerichts erfolgen kann, nicht mehr wie jetzt
durch die Polizei. Ob dadurch praktisch wirklich soviel ge-
ändert wird, lasse ich dahingestellt, doch läßt die Schilderung,
die Schultze von der voraussichtlichen Handhabung durch
die Gerichte entwirft, trotzdem er sich sehr viel von der
Neuerung verspricht, nicht gerade übermäßige Erwartungen
aufkommen. Jedenfalls würde der $ 63 in der jetzigen For-
mulierung diejenigen Elemente nicht treffen, die man sich
unter dem Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit all-
gemein denkt, jene gemeingefährlichen Individuen, von denen
heute in jedem Gutachten gesagt wird, daß sie nicht geistes-
. krank, aber psychopathisch minderwertig sind. Und diese
Formulierung ist zweifellos richtig und wird es auch bleiben.
Es mag kleinlich erscheinen, daß wir hier Wert darauf legen,
zwischen „geisteskrank* und „psychopathisch minderwertig‘“
zu unterscheiden. Es beruhen jedoch auf sprachlichen Unge-
nauigkeiten oft folgenschwere Irrtümer. Wir haben zu be-
gründen versucht, daß sich bei den meisten der degenerierten
Verbrecher, mögen sie nun im Strafvollzug psychogen er-
kranken oder nicht, von Geisteskrankheit zur Zeit der Tat und
im Habitualzustand nicht reden läßt. An der Bezeichnung
„geisteskranke Verbrecher“, die ihnen ihre psychogene Reiz-
barkeit und Affektlabilität eingetragen hat, ist unbedingt aus-
zusetzen, daß man unbewußt darunter einen Habitualzustand
versteht und damit die „degenerative Persönlichkeit“ mit
„Geisteskrankheit“ identifiziert, wovor die naheliegende Mög-
lichkeit, auf das Gebiet des Determinismus die Psychiatrie zu
übertragen, bewahren sollte. Man kann nicht anders annehmen.
als daß sich daraufhin der Trugschluß aufgebaut hat, daß diese
Individuen als Geisteskranke eigentlich, sobald etwas derartiges
in Frage kommt, Objekte der Irrenfürsorge seien. Das letztere
gilt für sie jedoch nur, wenn sie zum großen Teil infolge für
sie ungeeigneter Einwirkungen des Strafvollzugs, meist psychogen,
erkranken. In ihrem Habitualzustand sind sie deswegen ebenso-
wenig Geisteskranke wie die Hysterischen und andere Psycho-
pathen, schon deswegen nicht, weil dann alle Träger psycho-
a TR: a
pathischer Zeichen, deren Zahl Legion ist, eigentlich Objekt
‚der Irrenfürsorge werden müßten. Ob die abnormen Affekt-
Äußerungen die Form von Angstzuständen, Wutausbrüchen,
wahnhaften Einbildungen oder Halluzinationen tragen, kann
nach unseren jetzigen Anschauungen nicht den Ausschlag
geben, zumal andere Psychopathen, z. B. Haltlose, viele Kor-
rigenden, auf Zwang gut reagieren. Nun ist aber damit zu
rechnen, daß ein großer Teil auch maßgebender Ärzte diese
Anschauungen nicht teilt. Der größte Teil der Gutachter wird
vielmehr, wie das ja auch im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit liegen wird, eine sehr große Zahl von psychopathischen
Verbrechern unter den Begriff der verminderten Zurechnungs-
fähigkeit bringen, um so mehr als eine solche in der Tat sehr oft vor-
liegt, wenn auch vorwiegend im Sinn des Determinismus. Aber
dieser Nachsatz wird nicht anerkannt und ist im Gesetzvor-
entwurf natürlich nicht vorgesehen. Trotzdem wird, bei der
groBen Neigung, die Träger der psychopathischen Konstitution,
trotz ihrer enormen Verbreitung in der Verbrecherwelt, eher
für „Geisteskranke* ım Sinne des Gesetzes als für Verbrecher
anzusehen, es auch in Anlehnung an den jetzigen Wortlaut
des $ 63 durchaus möglich und zu erwarten sein, daß die ver-
minderte Zurechnungsfähigkeit auf zahllose antisoziale Elemente
Anwendung finden wird. Würde etwa im Wortlaut des $ 63
Absatz 2 den „oben bezeichneten Zuständen“ noch die „psycho-
pathische Minderwertigkeit“, ein heute sehr geläufiger Begriff,
angefügt worden sein, dann wäre der unfruchtbare scheinbar
nur sprachliche Streit, was auf psychischen Grenzgebieten
„gesund“ oder „krank“ sei, doch nur zum kleinen Teil ausge-
schaltet. Der Schwerpunkt dieses Streites ruht nämlich erst
in § 65: „Wird jemand auf Grund des § 63 Abs. 1 freige-
sprochen oder außer Verfolgung gesetzt, oder auf Grund des
$ 63 Abs. 2 zu einer milden Strafe verurteilt, so hat das Ge-
richt, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, seine Ver-
wahrung in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt anzu-
ordnen.“ Wie aus den vorausgegangenen Betrachtungen hervor-
geht und nach den Hoffnungen, die man für die öffentliche
Sicherheit allgemein auf diesen $ 65 setzt, wird die Schutz-
detention in zahllosen Fällen verfügt werden müssen. Es
— 79 _
werden auch diejenigen Elemente, die heute als zurechnungs-
fähig verurteilt werden, z. B. Lustmörder, Mörder, die infolge
ihrer brutalen Charakteranlage sich kein Gewissen daraus
machen, Menschenleben zu vernichten, also auch in der De-
tention besonders gefährliche Elemente, häufig nach einer ge-
wissen Strafzeit, da die „Vorschriften über den Versuch“, also
' milde Strafen, zur Anwendung kommen, zur Schutzdetention
den „Heil- und Pflegeanstalten* überwiesen. Man könnte
vielleicht meinen, daß die Klausel „in hohem Grade vermindert“
(8 63, Abs. 2) einem Überhandnehmen der milden Strafen vor-
beuge. In der praktischen Haudhabung wird aber, gerade in
schweren Fällen, diese Einschränkung wenig nützen, da ein
mehr oder minder bewußter Determinismus, der hier leider
bineinspielt, eine derartige „in hohem Grade“ verminderte Zu-
rechnungsfähigkeit nicht nur für den Laien, sondern was das
schlimmste ist, auch tatsächlich wissenschaftlich anzunehmen
gestattet. Unsere jetzigen Sensationsprozesse sind in dieser
Hinsicht vielfach bereits lehrreich, trotzdem die verminderte
‚Zurechnungsfähigkeit nicht einmal anerkannt ist! Die schwierige
Aufgabe, diese Verwahrung einer unabsehbaren Zahl von
Dieben, Zuhältern, Prostituierten, Apachen, Lustmördern, Per-
versen usw. zu übernehmen. die nach der ungeteilten Ansicht
aller Psychiater mindestens zur Hälfte degeneriert sind und
für vermindert zurechnungsfähig sicherlich ebenfalls zur Hälfte
erklärt werden müßten, wird vom § 65 den „öffentlichen Heil-
und Pflegeanstalten“ zugedacht. Diese sind auf Grund gesetz-
licher Verpflichtung von den Provinzen erbaut zur Fürsorge
für Geisteskranke, wobei es natürlich gleichgültig ıst, ob diese
-einmal ein Verbrechen begangen haben, ob sie gemeingefähr-
lich sind oder nicht; wenn sich nur eine Geisteskrankheit er-
weisen läßt, das ist ausschlaggebend. Liegt eine solche nicht
vor, so hat die Heil- und Pflegeanstalt nicht das Recht, ein
Individuum festzuhalten. Diese Anstalten sind in neuerer Zeit
mit allem Komfort des no-restraint und Öffentürsystems mit
großem Kostenaufwand ausgebaut worden. Eine sichere bau-
liche Befestigung ist weder nötig, noch im Interesse der
Krankenbehandlung erlaubt. Die wenigen, mit enormen Kosten
‚erbauten und mit umständlichem Apparat betriebenen Bewah-
= 80: 2
rungshäuser, eine durch die bestehenden rechtlichen Verhält-
nisse notgedrungene Konzession .an den „geisteskranken“ Ver-
brecher, weisen im Innern einen nach den Gesetzen der Irren-
pflege geregelten Betrieb auf. Sie sind mit knapper Not so zu
befestigen und zu leiten, daß nicht der Schutz der Außenwelt
doch illusorisch wird, von der Sicherheit für Leib und Leben
der darin tätigen Beamten gar nicht zu reden. So liegt, wie
allgemein bekannt, die Fürsorgepflicht der Provinzen für die
Geisteskranken. Bei dem nach dem Vorentwurf zu erwartenden
großen Zuzug degenerierter Verbrecher und sozialer Schädlinge
kann es nun meines Erachtens doch nicht gleichgültig sein,
wie Schultze meint, ob der Staat oder die Provinzen die
Fürsorge übernehmen. Es kommen ja nur besondere, feste
Zwischenanstalten in Frage. Schultze ist sicherlich darin
beizustimmen, daß für diese eine ärztliche Leitung wünschens-
wert ist, wie er auch die Ernennung eines Arztes zum Ge-
fängnisdirektor lobt. Wie dieser letzte Fall demonstriert, ist
mit der ärztlichen Leitung aber noch nicht gesagt, daß die
Anstalt nun eine Irrenabteilung oder ein Adnex einer Irren-
anstalt werden muß. Schultze meint zwar, daß kein Zweifel
darüber bestehen könne, daß die vermindert zurechnungsfähigen
Objekte der Schutzdetention als Kranke anzusehen seien.
Weniger auf Grund von „Überzeugungstreue® (Schultze),
als auf Grund des von uns beigebrachten, der Nachprüfung
fähigen psychologischen Beweismaterials möchte ich lieber
sagen, daß daran kein Zweifel besteht, daß in der Behandlung
des psychopathischen Materials die ärztlichen Erfahrungen mit
den entarteten Verbrechern zur Geltung kommen müssen. Im
übrigen schließe ich mich denjenigen Autoren an, die es nicht
für von vornherein und generell selbstverständlich halten, daß
lediglich die Prinzipien der modernen Irrenbehandlung auf die
in Rede stehenden Elemente Anwendung finden. Schultze
betont selbst, daß ihnen gegenüber die Irrenfürsorgeiihrer Aufgabe
wegen der Gefahr von Entweichungen, Revolten und Angriffen auf
die Beamten, selbst in den festen Bewahrungshäusern, nicht
immer gewachsen ist. Das kann meines Erachtens auch gar
nicht anders sein, trotz der enormen Kostenaufwendungen, da
in einem Adnex einer Irrenanstalt unerläßliche Sicherheitsmaß-
regeln, wie sie in einer staatlichen Zwischenanstalt ganz selbst-
verständlich wären, fehlen müssen. Es gehört für einen Irren-
arzt an einer Heil- und Pflegeanstalt schon Mut und aner-
kannte Autorität dazu, das „feste Haus“, zum sicheren Schutz
der Öffentlichkeit gegen Entweichungen, zur Verhütung eines
unter Umständen gefährlichen Verkehrs der Außenwelt mit
den Insassen, mit Wachhunden zu umgeben oder um das Haus
herum bewaffnete Wächter patrouillieren zu lassen. Eine
staatliche Anstalt könnte sich mit äußeren Sicherheitsmaßregeln
ungehindert umgeben und trotzdem, aber auch hierin unge-
bundener als die Irrenanstalt, nach dem Ermessen des zweck-
mäßigerweise ärztlichen Leiters, im inneren Betrieb durchaus
ärztlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen und somit ihre
Aufgabe, die Außenwelt zu schützen, auf die Insassen, im
Gegensatz zu den Strafanstalten, weitgehende Rücksicht zu
nehmen, auch vorübergehende Affektschwankungen in einer
Lazarettabteilung zu behandeln, denkbar gut erfüllen. Wie
sich das neue Strafgesetzbuch mit allen diesen Fragen ab-
finden wird, auf welche Schultern die Errichtung und Unter-
haltung der Zwischenanstalten, die der Schutzdetention dienen
müssen, geladen werden muß, ob die Provinzen hierfür eine
Art Krankenanstalten errichten oder der Staat die Schutz-
detention auch auf die im $ 63, Abs. 3 vorgesehenen Zwischen-
anstalten überträgt, das alles hängt mit der Formulierung des
§ 63, Abs. 1 und 2 meines Erachtens eng zusammen. Hier-
nach ist die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit, von
der die Schutzdetention, abgesehen von $ 89, im wesentlichen
abhängig ist, auf den Nachweis von Geisteskrankheit oder
Blödsinn angewiesen. Dieser Nachweis ist, wie ich versucht
habe darzulegen, mit der einfachen psychopathischen Konsti-
tution, auch durch psychogene Syndrome, nicht ohne weiteres
erbracht, oder er erfährt eine solche Ausdehnung, daß es, wie
der Determinismus das nahelegt und einige Autoren das befür-
worten, Objekte des gewöhnlichen Strafvollzugs nur noch in
einer Minderzahl von Fällen gibt. Wenn auch Beziehungen
zur Psychiatrie naturgemäß bestehen, so darf man diese doch
nicht verallgemeinern, da die Entartung im Bereich der Kri-
minalanthropologie eine sicherlich ebenso große Rolle spielt
6
— 89 —
wie in der Psychiatrie. Ich halte es für überaus erwünscht,
daß die Möglichkeit geschaffen wird, die Schutzdetention vom
Nachweis der verminderten Zurechnungsfähigkeit (z. B. durch
erhebliche Verschärfung der Bestimmungen des $ 89) und
damit vom Nachweis der „Geisteskrankheit“ oder des „Blöd-
sinns“ nicht ausschließlich abhängig zu machen . und
dann auch von der Irrenfürsorge getrennt zu behandeln.
Ich hebe nochmals hervor, daß auf den vorstehenden Seiten
sich das Material, zum Teil die alte Moral-insanity-Frage in
moderner Beleuchtung, befindet, auf das sich die hier vorge-
brachten, jedenfalls diskutablen Erwägungen stützen sollen.
Zum Schluß ist es mir eine angenehme Pflicht, Herrn
Direktor San.-Rat Dr. Buddeberg für die Überlassung des
Materials und das der Arbeit entgegengebrachte freundliche
Interesse, Herrn Dr. jur. et med. Göring für mannigfache
Unterstützung und Anregung bei Abfassung des forensischen
Teiles, Herrn Dr. med. Steinbrecher für sein freundliches
Interesse und seine Anregungen hinsichtlich der psychologischen
Methodik meinen aufrichtigen Dank auch an dieser Stelle aus-
zusprechen.
- 83 —
Untersuehungsschemata.
1. Schemata zur Intelligenzprüfung.*)
Kurze Autoanamnese (Cimbal Seite 31). Abgekürzte Vorunter-
suchung (Seite 33—36). Orientiertheitsbogen nach Sommer, Kenntnis-
bogen, Rechenbogen nach Sommer. Wissenschatz und Aufgaben aus der
täglichen praktischen Erfahrung: a) Aufgaben, b) Kenntnisse aus der
allgemeinpraktischen Erfahrung (Cimbal Seite 117). Fragen über den
Besitz abstrakter Begriffe: a) Zusammengehörigkeit und Unterscheidungen
(Isolation, Komplexion, Generalisation, Definition, Unterschiedsfragen),
b) Verständnis für ursächlichen Zusammenhang (Seite 119, 120). Prü-
fung der geistigen Fähigkeiten. 1. Fortlaufende geistige Arbeit (Auf-
merksamkeit): Buchstabenunterstreichen nach Bourdon! (Seite 122),
fortlaufendes Addieren und Subtrahieren (Seite 123), rückläufige Assozia-
tionen nach Ziehen (S. 123), einfache Prüfung des selbständig Aufgefaßten
(Seite 123), Legespielmethoden (Seite 126); 3. Merkfähigkeit: Aufgaben-
zahlenversuch n. Ziehen (Seite 128), Methode n. Vierecke (Seite 129);
4. Prüfung des Denkvermögens durch sprachliche Aufgaben (Kom-
binationsvermögen): Satzbildung aus einzelnen Worten nach Masselon
(Seite 129), Ergänzung ausgelassener Silben nach Ebbinghaus, Probe 1:
„Es schwamm ein Hund durch einen Wasserstrom und hatte ein —
Fleisch — Maule. — er nun das Bild des Flei -- im Was — sah
glaubte er, es — auch Fleisch, und — — gierig danach. Da er aber das
— auftat, entfiel ihm — Stück Fleisch, und das — — führte es weg.
Also ver — er beides, das Stück — und den Schatten.“ Wiedergabe
einer Zeitungsnotiz nach Möller: Probe 5, abgekürzt: „In völlig er-
schöpftem Zustande und bewußtlos wurde am Montag in Wannsee ein
neunjähriger Knabe aus dem See gezogen. Er hätte bei dem ver-
zweifelten Versuch, zwei kleinen 6jährigen Mädchen das Leben zn
retten, beinahe selbst sein Leben verloren. Die beiden Mädchen waren
beim Spielen ins Wasser gestürzt. Der unerschrockene Junge sah sie
im Wasser ringen, sprang sofort in die Fluten und versuchte sie zu
retten. Aber zu früh verließen ihn die Kräfte. Im letzten Augenblick
kam ein Mann herbei, dem es gelang, den kleinen Helden zu retten.
Eine halbe Stunde später ländete man die Leichen der beiden kleinen
Mädchen.“ Erklärung von Sprichwörtern nach Finkh: Hunger ist der
beste Koch. Der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht. Asso-
ziationsbogen I—III nach Sommer. Prüfung der Aussagefähigkeit
durch Bild 13 (s. unten), Exposition 1 Min., dann Bericht und Verhör.
2. Verständnis für moralische Begriffe. (Cimbal S. 120).
Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie, Ihren Eltern? Haben Sie
einmal Gelegenheit gehabt, sich den Eltern dankbar zu zeigen? Was
*) Sämtlich nach Cimbal, Taschenbuch zur Untersuchung ner-
vöser und psychischer Krankheiten und krankheitsverdächtiger Zu-
stände. Berlin, Verlag von Springer.
6*
wb
glauben Sie Ihren Eltern schuldig zu sein? Müssen Sie den Eltern un-
bedingt gehorchen? Müssen Sie den Eltern Ihren Verdienst abgeben,
auch wenn Sie schon mündig sind? Würden Sie sich verpflichtet fühlen,
` für Ihre Eltern zu sorgen, wenn diese in Not sind? Inwiefern, tut das
nicht die Armenverwaltung? Nehmen Sie an den Wahlen teil? Warum
soll man das tun? Was würden Sie im Fall eines Krieges für Pflichten
gegen das Vaterland haben? Sind Sie verpflichtet, einem Ihnen
Fremden Mitteilung zu machen, wenn Sie zufällig erfahren, daß sein
Haus in Brand gesteckt werden soll? Sind Sie strafbar, wenn Sie es
ihm nicht rechtzeitig melden? Was haben Sie für Pflichten gegen
Ihren Arbeitgeber? Gegen Ihre Mitarbeiter? Was heißt Streikbrecher ?
Warum gilt der Streikbrecher bei seinen Kameraden als schlecht, ob-
gleich er doch arbeitet? Warum und für wen spart man? Können Sie
mir ein Beispiel von Tapferkeit sagen? Im Kriege? Im täglichen Ver-
kehr? Erkennen von Neid, Undankbarkeit aus Beispielen. Wenn ein
Haus brennt, auf dem ein Storchnest mit junger Brut ist, fliegen die
alten Störche trotz der Flammen, die sie in Lebensgefahr bringen, herbei,
um ihre Kinder zu retten. Warum tun sie das? Warum besteht das
vierte Gebot, was hat das für einen Zweck, warum ist es von Gott ge-
boten? Das siebente, das achte Gebot ?
3. Kenntnisse über das Strafrecht.
Was für Gerichte haben wir? Welche Straftaten kommen vor das
Schöffengericht, vor die Strafkammer, das Schwurgericht? Welcher
Unterschied ist zwischen Mundraub, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl ?
Welcher Unterschied ist zwischen Mord und Totschlag? Wie werden
die einzelnen Verbrechen bestraft? Bei welchen Verbrechen wird man
im wiederholten Falle sehr viel härter bestraft? Vom wievielten Lebens-
jahre an kann man überhaupt bestraft werden? Von welchem Alter an
kann man mit einem Mädchen, ohne bestraft zu werden, Geschlechts-
verkehr haben? Warum wird Geschlechtsverkehr mit Kindern be-
straft? Warum wird Zuhälterei bestraft? Wenn Sie vor Gericht als
Zeuge vernommen und vereidigt werden, Sie sind in der Sache selbst
beteiligt und sagen die Wahrheit nicht, um sich nicht selbst zu be-
schuldigen, können Sie dann bestraft werden? Wann dürfen Sie Ihr
Zeugnis verweigern? Welche Aufgabe hat der Untersuchungsrichter,
der Rechtsanwalt, der Staatsanwalt? Darf man Gefundenes behalten?
Was versteht man unter unzurechnungsfähig? Was hat es für Folgen,
wenn man für unzurechnungsfähig erklärt wird?
4. Bilderserie.
Bild I. Der junge Stier. 2. An schön Gruaß. (Die Groß-
mutter schickt das Kind in das Haus, es soll zur Gratulation einen
Blumenstrauß abgeben. Der Hund betrachtet aufmerksam die Szene.
3. Die Würfelspieler. 4. Heilige Familie. 5. Erwartung. (Näh-
stube. Ein Mädchen schaut zuın Fenster hinaus nach dem Liebsten, die
— 85 —
andern blicken von der Arbeit auf und necken sie.) 6. Die kranke
Mutter. (Tochter und Enkelin am Bett der Kranken, um sie zu erfreuen
und sie zu trösten.) 7. Hör ich nicht Tritte? (Ein naschendes
Mädchen in Furcht, durch die herankommende Mutter überrascht zu
werden.) 8. Das Recht auf Zuflucht im Heiligtum. (Ein Ver-
brecher ist dem Henker entflohen. Er sucht Schutz bei den Mönchen,
die aus dem Kloster heraustreten. Seine Frau mit dem Säugling auf:
dem Arm fleht den Henker um Erbarmen an. Die Mönche weisen auf
die Inschrift am Kloster hin. Das soll bedeuten, daß im Heiligtum der.
Verbrecher eine Zuflucht findet und er dort unter dem Schutz des
Höchsten steht, daß er da auch Buße tun kann.) 9. Ein unglück-
licher Stoß. (Das kleine Mädchen hat die Billardkugel derartig ge-
stoßen, daß sie dem alten Herrn zu seinem Schreck an die Nase fliegt.
Humoristisch.) 10. Bauer und Automobil. (Der Bauer eilt auf-
geregt hinter dem davonsausenden Automobil her, weil er seine über-
fahrene Gans, die er in den Händen hält, den Kopf in der rechten, den
blutenden Körper in der linken, ersetzt haben will. Die Automobilisten
drehen ihm aber eine Nase. Der Bauer ist im Recht, die Automobilisten
im Unrecht.) 11. Trost und Hilfe in Sturmesnot. (Die Frau am
Ufer ringt die Hände und betet um Rettung ihres Mannes, der sich auf
dem Schiff befindet. Ein Engel erscheint und spricht ihr himmlischen
Trost und Erhörung ihres Gebetes zu.) 12. Versöhner Tod. (Nach
einem Duell unter Offizieren reicht der Sterbende dem Sieger lächelnd
die Hand zur Versöhnung, damit die Feindschaft nicht bis in den Tod
gehen soll. Der Sieger steht mit abgewendetem Antlitz tiefergriffen, hält
die Hand des Sterbenden und weint. Die Umstehenden sind tiefergriffen.
Das Versöhnende ist der nahe Tod.) 13. Heiratsantrag. (Ein russischer
Bauer sieht ein Bauermädchen fragend an, diese schaut sinnend und un-
schlüssig zu Boden und kaut verlegen an einem Strohhalm. Er hat ihr
einen Heiratsantrag gemacht, der sie zum ernsten Nachdenken nötigt.)
5. Fragen über die Sterntalererzählung.
‚Es war einmal ein Mädchen, dem war Vater und Mutter gestorben,
-und es war so arm, daß es schließlich nichts mehr hatte als die Kleider
auf dem Leib und ein Stückchen Brot in der Hand. Das Mädchen war
aber gut und fromm. Und weil es so von aller Welt verlassen war,
ging es im Vertrauen auf Gott hinaus aufs Feld. Da kam ein armer
alter Mann und sprach: Gib mir zu essen, ich bin so hungrig. Das
Mädchen reichte ihm sein Stück Brot und ging weiter. Bald darauf
begegnete ihm ein Kind, das bat um Kleider, weil es fast nackt war
und fror. Unser gutes Mädchen gab dem armen Kinde auch seine
Kleider hin und ging selber frierend weiter in den Wald. Wie es nun
bis in die Nacht hinein so ging und gar nichts mehr besaß, weil es
alles verschenkt hatte, fielen auf einmal die Sterne vom Himmel, und
als das Mädchen sie aufhob, waren es lauter blanke Taler.“
—_— 8 —
.„1. Was ist der Hauptsinn der Erzählung, die Lehre? 2. Warum
fielen die Sterne vom Himmel? 3. Hatte das Kind das verdient? 4. War
das- nicht dumm von dem Kind? 5. Gibt es so gute Menschen? 6. Wer
würde: imstande sein, das zu tun? 7. Würden Sie so etwas tun?
8. Warum nicht? 9. Glauben Sie, daß man belohnt werden kann, wenn
man so.gutmütig ist? 10. Kennen Sie ein Sprichwort, das hierher ge-
hört? 11. Wiekommt es, daß die Leute es nicht tun, trotzdem es in
der Bibel steht? 12. Wie steht es mit Ihrem Glauben?
6. Ergebnis der einzelnen zur Intelligenzprüfung
aufgegebenen Proben.
(Die, kurze Bewertung mit den üblichen Schulnoten hat lediglich den
Zweck, den Text abzukürzen und eine übersichtliche Vergleichstabelle.
zu erhalten.. Nähere Erklärung Seite 10.)
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Heynemann’sche Buchdruckcrei, Gebr. Wolff, Halle a. 5.
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Juristisch-psychiatrische
Grenzfragen.
Zwanglose Abhandlungen.
Herausgegeben von
Geh. Justizrat Prof. Dr.jur. A. Finger, Geh. Hofrat Prof. Dr.med. A. Hoche,
Hallea S. Freiburg i. B.
Oberarzt Dr. med. Joh. Bresler,
Lüben i. Schles.
VIII. Band, Heft 6.
Vorwort zur deutschen Ausgabe.
Die vorliegende Arbeit ist die etwas geänderte Übersetzung
der von mir i. J. 1907 in Paris geschriebenen und an der dortigen
juristischen Fakultät im nächsten Jahre für das Diplome de
science pénale eingereichten Abhandlung. Später, im Jahre 1909,
wurde die Arbeit in die russische Sprache übersetzt und in
Rußland herausgegeben. Als sie in russischer Ausgabe er-
schienen ist, wurden die von ihr aufgeworfenen Fragen als so
interessant angesehen, daß man ihr die große Ehre machte,
trotz ihrer zweifellosen bedeutenden Mängel, sie von den ver-
schiedenen Seiten in der allgemeinen wie in der speziellen
Literatur — ein Bericht ist auch in Liszts „Zeitschrift“ er-
schienen — lebhaft zu besprechen und oft scharf zu kriti-
sieren. Seitdem sind schon einige Jahre verflossen, und jetzt
sehe ich selbst mannigfaltige Lücken und Fehler meiner Arbeit
ein, die ich früher so deutlich nicht merkte. Schon seit einiger
Zeit ist es mein Wunsch, die frühere Broschüre vollständig zu
verarbeiten und zu vergrößern; leider schieben andere Be-
schäftigungen diese Absicht immer weiter in die Ferne. Unter-
dessen sind die erörterten Probleme immer noch weit von der
endgültigen Lösung. In der deutschen Literatur, die überhaupt
in den meisten wissenschaftlichen Gebieten, speziell auch im
juristischen und psychologischen, in der Avantgarde sich be-
findet, ist über Kollektivpsychologie und die Bedeutung ihrer
Ergebnisse der. Strafrechtspolitik gegenüber noch verhältnis-
mäßig wenig geschrieben worden. Darum hielt ich nun für
besser, ohne abzuwarten, bis ich zur gründlichen Umgestaltung
meiner Arbeit die Zeit habe, sie so wie sie ist, nur mit einigen
neuen Anmerkungen und Literaturangaben, trotz aller ihrer
Mängel und Fehler, sofort dem deutschen Publikum zu über-
reichen.
1#
ae A ge
Es ist selbstverständlich, daß mir die Absicht, in dieser
kleinen Arbeit die großen und wichtigen Probleme, die in ihr
berührt werden, zu lösen, ferne ist. Mein Ziel besteht nur
darin, die Fragen der Kollektivpsychologie nur wieder aufzu-
werfen und höchstens einige allgemeine Aussichten über die
Richtungen ihrer möglichen Lösungen zu skizzieren.
Da die juristische Grundfrage, die von der Arbeit auf-
gestellt wird, die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist, die nur
im engen Zusammenhang mit einer ganzen Reihe von anderen
Hauptfragen des Strafrechts verstanden werden kann, so ist es
ersichtlich, daß ich einige von diesen Fragen, zwar ganz all-
gemein und schematisch, zu berühren gezwungen war.
Andererseits bin ich der Überzeugung, daß die alten
Strafrechtstheorien, die ihre Wurzeln noch in Feuerbachs
Werken haben, bis jetzt immer noch, was die allgemeinsten
Strafzwecke anbetrifft, in den vielen neuen Strafrechtsschulen,
sogar in den meisten Richtungen der soziologischen Schule
(die Sozialisten wie Turatti, Colajanni und andere ausge-
schlossen) und besonders in den positiven Strafgesetzgebungen,
sehr zähe sind. Aber das innere, mehr oder weniger klare
Bewußtsein des Unzureichenden dieser Prinzipien, die im Ge-
biete der Strafzwecke hauptsächlich auf Abschreckung und so-
genannter psychologischer Nötigung beruhen, hat zu dem ge-
führt, daß die Theorie, ebenso wie die Strafgesetzgebungen,
in ihren praktischen Schlüssen von den strengen logischen Er-
gebnissen aus dem von ihnen angenommenen System abzu-
weichen sich genötigt sahen. Unter anderem verfolge ich hier
den Zweck, die Unfolgerichtigkeit der verschiedenen Vertreter
der gegenwärtigen Strafrechtswissenschaft, auf dem Gebiete
einer speziellen Frage, der verminderten Zurechnungsfähigkeit,
deutlich zu machen. Ich will damit nicht sagen, daß man
minder Zurechnungsfähigen gegenüber nicht milder vorgehen
soll — darüber kann ich mich hier nicht auseinandersetzen
—, ich meine nur, daß wenn man die oben formulierten Prin-
zipien als richtig ansieht, man zu grundverschiedenen Schlüssen,
als allgemein angenommen wird, über die strafrechtliche
Behandlung der vermindert Zurechnungsfähigen kommt,
wenn man nur logisch folgerecht die Hauptgrundsätze weiter-
“
Zu: hr ge
führt. Diese Konflikte zwischen der Logik der Strafrechts-
theorie und den praktischen Bedürfnissen des Lebens können
nicht nur in der erwähnten Frage, sondern noch in ver-
schiedenen andern Fällen ersehen werden. Der Schluß, den
wir daraus machen müssen, ist nun der, daß der Hauptgedanke
unserer Strafrechtspolitik als ungenügend oder vielleicht sogar
als grundsätzlich fehlerhaft sich erwiesen hat und daß wir
auf anderen Wegen unsere Strafrechtspolitik zu konstruieren
haben.
Ich ergreife die angenehme Gelegenheit, um an dieser
Stelle den Herren Prof. E. Garçon und A. Le Poittevin-Paris
für ihr gütiges Interesse und lehrreiche Unterstützung während
der Arbeit -meine ergebenste Dankbarkeit auszusprechen.
‚Ebenso fühle ich mich hier Herrn Prof. Franz v. Liszt
gegenüber, dessen entscheidende Anregungen und Ratschläge zur
Zeit meiner Studien in Berlin über verschiedene in dieser Ar-
beit berührte Fragen für mich vom bedeutendsten Werte
waren, aufs tiefste und innigste verpflichtet.
Kiew, im Juni 1912. L. Z.
Bei dem Studium verschiedener Erscheinungen auf dem
Gebiete des sozialen Lebens hat die Soziologie beobachtet,
daß es dem Menschen eigen ist, verschieden zu denken und
zu handeln, ‘je nachdem er im gegebenen Augenblicke allein
` oder in Gesellschaft anderer sich befindet. Es ist jetzt be-
reits eine unzweifelhafte Tatsache, daß die Anwesenheit anderer
Menschen zuweilen eine tiefe Veränderung in der Psyche des
Individuums hervorbringt. Es kommt vor, daß eine und die-
selbe Person, einmal beim Alleinsein und alsdann inmitten
einer öffentlichen Versammlung beobachtet, den Eindruck einer
völligen Veränderung ihrer psychologischen Beschaffenheit er-
kennen läßt, und wir sehen in einem und demselben Subjekt
die Herrschaft gänzlich neuer und gleichsam ihm früher nicht
eigen gewesenen Gedanken und Gefühle. In der vorliegenden
Arbeit interessieren uns hauptsächlich Fragen, die sich auf
die Kollektivpsychologie der verbrecherischen Massen beziehen,
und, im Zusammenhang damit, die Frage über die strafrecht-
liche Verantwortung der Teilnehmer an den Massenverbrechen.
Deshalb ist die eben bezeichnete Tatsache für uns sehr wesentlich.
Bis zur jüngsten Gegenwart hat sich die Wissenschaft
wenig mit dem Studium der Massen beschäftigt, insbesondere
solcher Massen, die ein Verbrechen begehen. Infolgedessen
gehört die endgültige Lösung der Frage über die Grundlagen
der Kollektivpsychologie erst der Zukunft an. Vorläufig können
wir, dank den Bemühungen einiger Soziologen und Krimi-
nalisten, deren Forschungen die Grundlage und der Ausgangs-
punkt für uns sind, nur einige mehr oder weniger glaubhafte
ER, Se:
Hypothesen bezüglich der Psychologie des Subjekts aufstellen,
das gemeinsam mit anderen Menschen handelt.
Es ist vor allem die Grundtatsache festgestellt worden, daß die
geistige Verfassung des Menschen sich in dem Augenblick ver-
ändert, in dem die gegebene Person inirgendeine Gemeinschaft ein-
tritt. Dieses Gesetz ist durch Tarde formuliert worden, der
gesagt hat, daß „die Eigenschaften des sozialen Aggregats
nicht als Summe der Eigenschaften erscheinen, die jedem
seiner Elemente, im einzelnen genommen, eigen sind. Es er-
gibt sich nicht eine Summe, sondern ein Produkt, manchmal
eine Kombination. Ein Produkt ergibt sich dann, wenn die
Gruppe homogen, und eine Kombination in den Fällen, in
denen die Gruppe heterogen ist.“ Es ist zu bemerken, daß
bedeutend früher, als die Soziologie zu diesen Schlüssen kam,
die psychologische und damit zusammen die soziale Bedeutung
der erwähnten Tatsache instinktiv erkannt wurde.
Über die Rolle der „Zahl“ im sozialen Leben sind unter
anderen von Simmel”) sehr interessante Betrachtungen an-
gestellt worden. Zur Erläuterung seiner Leitsätze führt er
eine ganze Reihe von historischen Beispielen an, die davon
zeugen, daß bereits lange die ernste sozialpsychologische Be-
deutung der Zahlenverhältnisse erkannt wurde, die in den
einzelnen sozialen Gruppen eine Rolle spielen, und daß im
Zusammenhange damit die Gesetzgeber nicht selten als not-
wendig erachteten, den zahlenmäßigen Bestand dieser oder
jener gesellschaftlichen Organisation zu reglementieren. Mit
dem Hinweis darauf, daß die Reglementierung sich nicht nur
auf das Maximum, sondern auch auf das Minimum der Mit-
glieder dieser oder jener Organisation bezog, warnt Simmel
vor dem eilfertigen Schluß, daß in den von ihm genannten
Fällen die Motive polizeilichen Charakters das entscheidende
Moment bildeten. So finden wir bereits in der griechischen
Geschichte Gesetze mit solcher Reglementierung. Es verbot
z. B. das Gesetz, das gegen den Seeraub gerichtet war, den
Schiffahrtsgesellschaften, mehr als fünf Schiffe zu besitzen.
Ferner untersagte im Mittelalter im Jahre 1305 der König
Philipp Versammlungen von mehr als fünf Personen. In
*) Simmel, Soziologie, 1908, S. 181.
— 8 —
Frankreich war es zur Zeit der Herrschaft des Ancien régime
notwendig, für eine Versammlung von 20 Edelleuten eine be-
sondere Erlaubnis einzuholen. Napoleon III. ließ Vereini-
gungen, die aus mehr als 20 Personen bestanden, nur mit Er-
laubnis der Behörden zu. Ebenso weisen wir noch darauf
hin, daß nach dem Beschluß des Berliner Kammergerichts
eine Versammlung, die eine Teilnehmerzahl von acht erreicht,
den Charakter einer öffentlichen erhält und sich den Gesetzen
in bezug auf offene Versammlungen unterordnen muß. Wir
glauben, daß in den zitierten Fällen politische Erwägungen
keine unwichtige Rolle spielen konnten. Simmel führt aber
auch andere Beispiele an. Im Jahre 1708 nahm England ein
Gesetz an, das bei bestimmten Handelshäusern nicht mehr als
sechs Teilhaber zuließ. Ferner verlangt auch gegenwärtig das
englische Gesetz das Vorhandensein von nicht weniger als
sieben Mitgliedern zur Anerkennung einiger kommerziellen Asso-
ziationen. Denselben Gedanken erblickt Simmel in der ge-
setzlichen Vorschrift, daß gewisse Verhandlungen unter Be-
teiligung einer vermehrten Anzahl von Richtern geführt werden
sollen. Außerdem weist er darauf hin, daß auf demselben
Prinzip eine Reihe von religiösen Geboten aufgebaut ist. Da-
mit die buddhistischen Mönche das Recht haben, bestimmte
Handlungen ihres religiösen Ritus zu verrichten, müssen min-
destens vier Mönche anwesend sein. Das mosaische Gesetz
verlangt in dieser Beziehung mindestens die Anwesenheit von
zehn Personen. Die Konstitution von Nord-Carolina ließ die
Gründung neuer religiöser Gemeinschaften nur zu, wenn wenig-
stens sieben Mitglieder vorhanden waren. Alle diese weltlichen
und geistlichen Gesetze verraten bis zu einem gewissen Grade den
Gedanken einer größeren oder geringeren Erkenntnis der Mög-
lichkeit einer Einwirkung auf die sozialpsychologischen Phäno-
mene mittels Reglementierung dieser oder jener Art der zahlen-
mäßigen Zusammensetzung der sozialen Organisationen. Simmel
glaubt, daß man in den von ihm angeführten Fällen fast immer
eine unbewußte praktische Anwendung von Gesetzen der
Kollektivpsychologie sehen kann; denn, sagt er, wenn man
vorschreibt, daß zum Gebet nicht weniger als zehn Menschen
versammelt sein sollen, so geschieht es deshalb, weil eine be-
PEE: T
sondere religiöse Stimmung jedesmal dann bemerkt wurde,
wenn das Gebet gemeinsam von einer bestimmten Anzahl von
Menschen verrichtet ward. Alle diese Tatsachen sind für
unsere Untersuchung lehrreich, die hauptsächlich die Anwen-
dung der Gesetze der Kollektivpsychologie hinsichtlich der
Kriminalpolitik zum Ziel hat. Die strafgesetzliche Gerichtsbar-
keit kommt oft in die Lage, über Verbrechen zu entscheiden,
die durch Kollektivhandlungen einer Reihe von Personen ver-
übt worden sind.
In Anbetracht der beobachteten Eigentümlichkeiten des
in Gemeinschaft handelnden Subjekts, ist es für den Gesetz-
geber und den Richter natürlich, sich die Frage nach dem
Charakter und der Bedeutung dieser Eigentümlichkeiten vom
Juristischen Standpunkte aus zu stellen. Es entsteht die Not-
wendigkeit zu erforschen, ob eine Kriminalstrafe unter solchen
die Psyche des Subjekts verändernden Bedingungen anwendbar
ist, und wenn das der Fall ist, so fragt es sich, ob alle Be-
teiligten des Massenverbrechens mit Strafe zu belegen sind,
wie groß der Umfang der Strafe sein muß usw.
Gerade diese Fragen sind in der vorliegenden Arbeit die
wichtigsten. Wenn nichtsdestoweniger ein bedeutender Teil
unserer Bemühungen nach der rein soziologischen und psycho-
logischen Seite hin gerichtet sein wird, so geschieht das
deshalb, weil diese oder jene Antwort juristischer Natur nur
dann gegeben werden kann, wenn eine genügende Kenntnis der
charakteristischen Gesetze der Kollektivpsychologie erlangt
worden ist. Nachdem wir von den psychologischen Tatsachen,
die die Kollektiverscheinungen betreffen, Kenntnis genommen
haben werden, werden wir imstande sein, juristische Schlüsse
zu ziehen.
„Die Zivilisation ist nur eine Decke, unter
der die wilde Natur des Menschen immer
zu einem Höllenfeuer auflodern kann.“
Carlyle.
I.
Unter den verschiedenen Instinkten, die tief in der mensch-
lichen Seele wurzeln, gibt es einige, die besonders wichtig und,
man kann sagen, sogar entscheidend in den Momenten, in denen
der Mensch in Gemeinschaft denkt und handelt, sind. Es ist sehr
wahrscheinlich, daß durch diese Eigenschaften auch die Eigen-
tümlichkeiten der Kollektivpsychologie bestimmt werden. Im
allgemeinen ist der Mensch geneigt, in seiner Denkart und in
seinem Betragen dem Beispiele des sozialen Milieus zu folgen,
in dem er lebt. Bei dem Studium verschiedenartiger sozialer
Erscheinungen räumt man diesem Instinkt der Nachahmung
nicht immer den gebührenden Platz ein. Indessen ist die
Rolle der Nachahmung, als eines psychologischen Phänomens,
sehr bedeutend, und deshalb gründet die Soziologie darauf
mit Recht eine Reihe von Gesetzen, die diese oder jene Er-
scheinungen auf dem Gebiete des sozialen Lebens bestimmen.
Wenn aber die Nachahmung im allgemeinen als bedeutender
Faktor im menschlichen Leben erscheint, so gewinnt sie als
ein bestimmendes Moment eine besondere Bedeutung in den
Augenblicken, in denen eine Anzahl Menschen aus diesem
oder jenem Anlaß vereinigt ist. Sighele*) sagt: „Der dem
Menschen von Natur aus eigene Hang zur Nachahmung
steigert sich hundertfach in der Menge, in der die Ein-
bildungskraft eines jeden erregt ist und in der die Einheit der
Zeit und des Ortes den Austausch von Eindrücken und Emp-
findungen bis zur Unwahrscheinlichkeit beschleunigt.“ Diese
gewöhnlichen Erscheinungen der Nachahmung gehen meistens
unbewußt für die Menschen vor sich, die sie im gegebenen
Augenblicke erleben. In den meisten Fällen gibt sich der
Mensch nicht nur keine Rechenschaft darüber, weshalb er
*) La foule criminelle. S. 88.
=. I l
nachahmt, sondern er ist sich sogar auch dessen nicht bewußt,
wie oft er in seinem Tun einem fremden Beispiele folgt. Mit
Hilfe von Methoden der experimentellen Psychologie gelang
es, solche Erscheinungen einer unbewußten Nachahmung in
kondensierter Form hervorzurufen. Aubry erzählt von
mehreren solcher durch ihn angestellten Experimente.
Es beschäftigten sich einmal im Zimmer gemeinsam
mehrere Studenten; nach einer vorher stattgefundenen Ver-
einbarung mit dem Experimentator fing einer von ihnen an
irgendeine Arie zu singen und blieb dann, ohne das Ende zu
erreichen, stehen. Hier wurde nun jedesmal folgende Erschei-
nung beobachtet. Einige Augenblicke nach einem solchen
Aufhören des Gesanges setzte dieser oder jener von den an-
wesenden Studenten gänzlich mechanisch das Singen der Arie
fort und fing dabei dort an, wo der erste Student aufgehört
hatte. Solcher Erscheinungen könnte man sehr viele aufzählen,
und sie alle lassen schließlich das Vorhandensein irgendeiner
starken, wenn auch wenig verständlichen, wechselseitigen Be-
einflussung der Menschen annehmen.
Auf dieser schwer erkennbaren Beeinflussung beruhen auch
die Erscheinungen der Nachahmung. In der letzten Zeit stellte
man oft Versuche an, die Gesetze dieser sich beständig wieder-
holenden Beeinflussung in wachem Zustande gegenüber der im
hypnotischen Zustande aufzuklären. Wenn es auch bisher
nicht gelang, unanfechtbare Gesetze für diese Formen der
Beeinflussung aufzustellen, so ist es jedenfalls gelungen, eine
Reihe von interessanten Erscheinungen zu konstatieren.”)
Überhaupt sind die Erscheinungen der Beeinflussung und der
Nachahmung um so bedeutender und ihre Formen um so
charakteristischer, je mehr Menschen in jedem gegebenen Falle
beisammen sind. Es wird auch die gegenseitige Beeinflussung
bei der zahlenmäßigen Vergrößerung dieser Gruppen immer
leichter. Der Beeinflussung einer größeren Menge stellen
sich weniger Hindernisse in den Weg, als der eines einzelnen
Individuums.
*) S. Binet, La suggestibilit6. 1900. William Stern, Beiträge
zur Psychologie der Aussage.
—- 2 —
Dadurch läßt sich auch die überaus große Leichtgläubig-
keit erklären, die man als Eigentümlichkeit der menschlichen
Menge zu bezeichnen pflegt. Der bereits von uns angeführte
Aubry*) erzählt von einem sehr interessanten Versuch, den
er mit einem seiner Freunde gemeinsam gemacht hat. Er
stellte sich mit ihm an ein Brückengeländer und begann auf
das Wasser hinabzusehen. Neben ihm blieben noch einige
andere Menschen stehen, die ebenfalls von der Brücke hinab-
blickten. Wenn Aubry fand, daß genügend Menschen zu-
sammen waren, begann er mit seinem Freunde ein Gespräch.
Sie zeigten auf irgendeinen Punkt im Wasser: hier ist „er“
— wo? — links — nun ist „er“ verschwunden — da ist „er“
wieder. Schließlich begannen die um sie stehenden Leute,
die gar nicht wußten, zu welchem Zwecke das Gespräch ge-
führt wurde, den „er“ zu sehen und zeigten ihn den andern.
Die gegenseitige Beeinflussung, die mit einer gewissen Leicht-
gläubigkeit verbunden ist, findet besonders oft in den Fällen
statt, in denen dieser oder jener Gegenstand für die Menge
als besonders begehrenswert erscheint oder dessen Existenz
von ihr angenommen wird.**) In solchen Fällen nimmt die
Aufnahmefähigkeit für Beeinflussung mitunter einen kolossalen
Umfang an, und unter solchen Umständen, wie Le Bon sagt,
„ist die Einbildungskraft der Menge sehr machtvoll aktiv und
besonders für Eindrücke empfänglich.* Dieser Autor erzählt
von einem für die Menge sehr charakteristischen Fall.
Das Seeschiff „La belle Poule“ war mit dem Aufsuchen einer
mit Menschen besetzten Schaluppe beschäftigt, die ihm durch
Sturm weggerissen worden war. Der Vorgang spielte sich am
Tage ab, bei hellem Sonnenschein. Die Besatzung des Schiffes
wendet ihre Blicke nach dem bezeichneten Punkte hin und
*) Aubry, La contagion du meurtre. Paris 1894.
**) Unter der Menge in weiterem Sinne verstehen wir das Zu-
sammensein von einer unbestimmten Vielheit von Menschen. Kraus in
seinem Artikel „Masse und Strafrecht“, Aschaffen burgs Monatsschrift,
1909, April, S. 28 gibt die folgende Definition der Masse: „Die Masse
ist ein ephemeres, mit Sonderpsyche begabtes Wesen, dessen körperliches
Substrat eine räumlich sich berührende Vielzahl von Individuen ohne
feste Organisation bildet.“
= 4 ae
alle, von den Offizieren bis zu den Matrosen, können klar das
Boot sehen, das voll von Menschen, die Zeichen der Ver-
zweiflung geben, ist.
Der Kapitän ließ eine Schaluppe ihnen zu Hilfe eilen.
Die sich dem Ziele nähernden Offiziere und Matrosen
sahen eine Menge Menschen vor sich, die sich bewegten
und die Hände ausstreckten, und hörten ein dumpfes Ge-
räusch einer großen Anzahl von Stimmen. Als sie jedoch
am Ziele waren, hat es sich herausgestellt, daß sie einfach
die Trümmer eines Baumes, die mit Blättern bedeckt waren;
gesehen haben und daß also alles Gesehene nur eine Kollektiv-
halluzination war.*) Sighele erzählt einen anderen inter-
essanten Fall**), den er den Brüdern Goncourt verdankt. Im
Kriege von 1870 belagerten Hunderte von Menschen die Schau-
fenster der Pariser Börse, in denen die letzten Nachrichten
vom Kriegsschauplatze ausgestellt wurden. Einmal war eine
große Menge von ihnen überzeugt, ein Telegramm über einen
von den Franzosen davongetragenen Sieg gelesen zu haben,
indessen war von einem solchen Telegramm keine Rede.
Die unbewußte Nachahmung und die gegenseitige Beein-
flussung, von denen wir eben Beispiele gegeben haben, be-
schränken sich nicht nur auf das Gebiet der Psychologie.
Ihre Wirkung geht weiter, sie gehen aus dem Rabmen der
psychologischen Erscheinungen heraus und erstrecken ihren
Einfluß auch auf das physiologische Gebiet.
In der Literatur wird ein Fall angeführt, der sich ım
Theater während der Darstellung der „Kameliendame“ durch
Sarah Bernhard ereignet hat. In dem Augenblick, in dem
Margarethe Gautier den Hustenanfall auf ihrem Sterbelager
bekommt, fing der ganze Zuschauerraum so stark zu husten
an, daß einige Minuten lang nichts von dem gehört werden
konnte, was auf der Bühne vorging.***)
*) Le Bon, Psychologie des foules. S.30. Vergl. auch Pfülf, Die
Panik im Kriege, S. 29 ff.
**) La foule criminelle. S. 158.
+++) S. Aubry, a. a. O., S.7. Von einem merkwürdigen Fall der
Beeinflussung, der auf der Grenze zwischen psychologischen und physio-
logischen Erscheinungen steht, erzählt Le Bon, Les opinions et les
croyances, S. 207. Es wird von einem Fall gesprochen, daß unter dem
= a
Derselbe Aubry führt einen charakteristischen Fall etwas
anderer Art an. Er erzählt von einem Herrn, der jedesmal
während der Regel seiner Frau eigentümliche physiologische
Erlebnisse hatte, die der Menstruation analog waren.
Wir haben alle die allgemeinen Beobachtungen angeführt, weil
wir sie für nützlich bei der Erklärung der besonderen Eigentüm-
lichkeiten hielten, die der Mensch in der Menge hat. Die von
uns bezeichneten Erscheinungen der Beeinflussung und Nach-
ahmung, denen wir eine große Bedeutung in der menschlichen
Psychologie zusprechen, werden uns bei dem Verstehen der
Massenerscheinungen helfen. Jetzt müssen wir die charakte-
ristischsten Züge der Kollektivpsychologie feststellen und alle
Sonderunterschiede beiseite lassen, die von verschiedenen Arten
der Menge abhängen. *)
Sighele äußerte sich einmal, daß „sich versammeln für
die Menschen schlechter werden bedeutet“. In der Tat beob-
achten wir beim näheren Studium der Massenerscheinunger,
daß sogar die Versammlungen der hervorragenden Menschen
Tendenzen aufweisen, die für diese Menschen ungünstig sind.
Noch das römische Sprichwort lautete: „Senatores boni viri,
senatus enim mala bestia.“**) Darin liegt zweifellos sehr viel
Wahrheit. Man muß aber von diesem Standpunkte aus zwei
Seiten der Frage unterscheiden, die intellektuelle und die
moralische. Während die den Menschen eigene Ethik in einer
Versammlung bei jedem von ihnen die Aussicht sowohl auf
Gewinn als auch auf Verlust hat, gilt es für fast unbestreitbar,
‚daß das Element der Vernunft ständig zur Verringerung neigt.
Bei der Auseinandersetzung über diese Frage im Vortrage auf
Eindruck einer Mitteilung von einem plötzlichen Tode an einer Blind-
darmentzündung, unter 25 Offizieren sich 15 von derselben Krankheit
leidend gefühlt haben und durch Hypnose geheilt wurden.
*) Über diese Arten der Menge siehe unten.
**) „Jeder, siehst du ihn einzeln, ist leidlich klug und verständig.
Sind sie in corpore, gleich wird dir ein Dummkopf daraus.“ Schiller.
Siehe auch Kraus, Geschworenen-Kolleg und Kollektivpsychologie in
Liepmann und Mittermaier, Schwurgerichte und Schöffengerichte,
Bd. 2, S. 458: „Der Einzelne wird in der Masse dümmer, nicht klüger.“
== J5
dem anthropologischen Kongreß*) stellte Tarde die allge-
meine Erscheinung fest, daß alle bekannten größeren Formen
der Assoziation in organischer Beziehung immer niedriger als
die Lebewesen sind, die sie bilden. Eine Kolonie von Polypen
ist eine Pflanze, während jeder einzelne Polyp eine zoolo-
gische Spezies ist. Wie interessant die Organisation eines
Bienenstockes ‘oder eines Ameisenhaufens auch sein mag, es
stellt sowohl der Bienenstock als auch der Ameisenhaufen
weit weniger komplizierte und bemerkenswerte Erscheinungen
dar, als die Biene oder die Ameise. Ebenso liegt die Sache
bei den Menschen. In demselben Vortrag charakterisiert
Tarde die Masse folgendermaßen: „Unabhängig von dem
Zweck, sogar dem gesetzlichen und edlen, der die Menge fort-
reißt, ist ihre Bildung immer vom Standpunkte der sozialen
Evolution in gewissem Sinne ein großer Schritt zurück. Denn
je stärker die sozialen Bande sind, desto enger sind sie. Für
alle diese Menschen, unter denen das übertriebene Gefühl der
Solidarität und die gegenseitige Erregung wie das Blut in den
Gefäßen des Organismus zirkuliert, wird die übrige Mensch-
heit, die zu ihrer Gruppe nicht gehört, fremd. Sie werden
für das Mitleidsgefühl, den Leiden anderer Menschen gegenüber
unzugänglich. Die bis dahin ihre Brüder und Landsleute waren
und nun sich in Unbekannte oder Feinde verwandelt haben,
könnte man plündern, verbrennen und töten.“*) Dr. Aubry
charakterisiert die intellektuelle Seite der Menge und bemerkt,
„daß die geistige Tätigkeit der Menge sich auf den Zorn, die
Nachahmung und andere instinktive Akte, d. h. niedrigsten
. psychischen Formen, beschränkt“. So sind die Ansichten der
Forscher über das geistige Niveau der Menschen, wenn sie
gemeinschaftlich handeln. Die Gelehrten, wie Sighele und
Le Bon, kommen bei ihren Versuchen, den Grund dieser
Erscheinung zu finden, die im Sinken der individuellen Fähig-
*) Actes du troisième congrès international d’anthropologie crimi-
nelle, 1893.
**) Es stimmt mit der von Dr. Fournial gegebenen Charakteristik
der Menge: „La foule n’est jamais un être „frontal“, à peine est elle
„Occipitale“, elle est plutôt „spinale“. Cependant elle se compose en
majorité d’ötres frontaux et occipitaux.“
— 16
keiten, besonders der des Denkens besteht, zu denselben
Schlüssen. Sie sagen, daß wenn eine gewisse Anzahl von
Menschen, auch von bedeutender Bildung, genötigt ist, ge-
meinsam zu urteilen oder zu handeln, sie dabei die am wenigsten
individuellen und am meisten allgemeinen Eigenschaften an
den Tag zu legen gezwungen werden. Beim Zitieren von
Max Nordau gibt Sighele*) ein Beispiel an. „Es hätten
sich zwanzig Menschen wie Goethe, Kant, Helmholtz, Shake-
speare, Newton usw. zur Beantwortung einer praktischen Frage
versammelt. Von diesen besitzt ein jeder neben seiner Indivi-
dualität noch eine Reihe von Eigenschaften, die den meisten
Menschen gemein sind. Gerade diese Eigenschaften lassen
sich am leichtesten summieren und deshalb gelingt es ihnen,
die rein individuellen Eigenschaften zu besiegen, die viel zu
originell sind, als daß sie sich gleich jenen zu einer Summe
vereinigen lassen könnten. Daraus sehen wir, daß „der
menschliche Durchschnitt über die persönliche Individualität
siegt und daß die Mütze des Arbeiters vollständig den Hut des
Arztes oder des Philosophen verschwinden läßt.“ **)
*) La foule criminelle. S. 13.
**) Denselben Gedanken drückt Le Bon aus: „Gerade durch diese
Vereinigung der durchschnittlichen Eigenschaften wird erklärt, weshalb
die Menge niemals imstande ist, eine Handlung zu vollführen, die eine
höhere Arbeit des Bewußtseins erfordert. Gemeinsame Beschlüsse einer
Versammlung kluger, aber zu verschiedenen Berufsarten gehöriger
Menschen unterscheiden sich wenig von den Beschlüssen in den Ver-
sammlungen der Toren. Nur durchschnittliche Allgemeineigenschaften.
lassen sich vereinigen. In der Menge wird nicht der Verstand größer,
sondern die Dummheit“ (s. Le Bon, a. a. O., S. 17). Siehe auch sein.
Buch: Les opinions et les croyances, 1911, S. 46. Man könnte vielleicht.
auch weiter gehen und sagen, daß unter gewissen Umständen die
Beschlüsse einer Gruppe als eine ungefähr beständige von den Eigen-
schaften der die Gruppe bildenden Individuen unabhängige Einheit er-
scheinen. Zu diesem Schluß führen manchmal Beobachtungen über das.
Geschwornengericht. Ein Vorsitzender des Bezirksgerichts, Berard,.
schrieb über die Bedeutung oder — richtiger gesagt — über die:
mangelnde Bedeutung der individuellen Eigenschaften, die jeder von.
den Geschwornen im einzelnen hat. Jetzt, schreibt er, liegt die Wahl
der Geschwornen in Wirklichkeit in den Händen der Stadtverordneten..
die aus politischen Rücksichten diese oder jene Personen in den Listen
eintragen oder sie in diesen streichen... ... Die Mehrheit besteht aus-
um ST se
Bei der Besprechung des Urteilens der Massen*) be-
hauptet Le Bon, daß die charakteristischen Eigentümlich-
keiten der Menge sind Assoziationen zwischen gänzlich ver-
schiedenartigen Gegenständen, die nur äußerlich Züge der
Ähnlichkeit besitzen, und auch eine eilfertige Verallgemeine-
rung der einzelnen Fälle. Nach seiner Meinung ist die Menge
gar nicht imstande, logisch zu denken. Wir wollen hier die
von ihm gegebenen Beispiele nicht aufführen. Wir bemerken
nur, daß nach Le Bon der Verstand in der Menge eine ge-
ringe Rolle spielt und daß man auf die Menge niemals
durch logische Argumente einwirken kann. Anders steht es
um die Frage nach der Sittlichkeit der Menge. Zwar ist die
Menge viel mehr zum Bösen als zum Guten prädisponiert.
Sighele sagt: „Die Menge ist ein Boden, auf dem sich der
Mikrobe des Bösen sehr leicht entwickelt, während der Mikrobe
des Guten fast immer verkommt, da er gewöhnlich keine
passenden Daseinsbedingungen findet.“**) Wenn man sogar
annimmt, daß in einem bestimmten Augenblick in der Menge
eine gleiche Anzahl von guten und bösen Elementen vor-
handen ist, so haben die letzteren immer mehr Aussicht, die
Oberhand zu gewinnen. Sighele erklärt dies damit, daß das
Böse mehr als aktive Macht erscheint als das Gute, dessen
Wesen darin besteht, nichts Böses anzutun. Mit anderen
Worten: Dem Guten ist ein weniger aktiver Charakter eigen
als dem Bösen. Für das Böse ist die Menge aber auch nur
in gewisser Weise prädisponiert, denn sie kann zuweilen sogar
gute Handlungen auslösen und, nicht genug damit, in gewissen
Augenblicken eine Höhe des Edelsinns erreichen, die dem
Einzelindividuum gänzlich ungewohnt ist. Wenn die Menge
auch fähig ist, Totschläge, Brandstiftungen und allerart andere
Verbrechen zu verüben, so ist sie ebenso zur Selbstverleugnung,
Selbstaufopferung und zu einem hohen Grade von Uneigen-
Kleinhändlern, die früher nicht eingetragen wurden, und aus Angestellten
einiger Institute. Nichtsdestoweniger wirkte diese Veränderung auf das
Geschwornengericht und auf die Art ihrer Urteile nicht ein (s. LeBon,
a. a. O., S. 154).
*) A. a. 0., S. 54.
**) La foule criminelle, 60.
at SO
nützigkeit fähig, der viel höher ist als der, den ein Mensch
erreicht, der gesondert handelt“ (Le Bon).*) Derselbe Autor
erzählt, mit einem Hinweis auf Taine, daß während der
Revolution 1848 eine große Menge, die in den Tuilerien ein-
gebrochen war, ungeachtet ihrer Wildheit, sich keines der
dort befindlichen Gegenstände bemächtigt habe, obwohl jeder
beliebige Gegenstand für viele zur Quelle der Ernährung für
die Zeit einiger Tage werden. konnte. Eine analoge An-
sicht über die Psychologie der Massen hat Tarde ausge-
sprochen, der ebenfalls zu der Überzeugung kommt, daß während
die Menge in moralischer Beziehung in zwei entgegengesetzten
Extremen vom zügellosen Verbrechertum bis zu den höchsten
Graden des Heroismus verfallen kann, in geistiger Beziehung
sie sich nur den Grenzen der Dummheit zubewegt.”*) Die Ge-
sinnungen der Menge zeichnen sich gewöhnlich durch ihre
Extreme aus und offenbaren darin einen der Ähnlichkeitszüge
der Psychologie der Masse und der Psychologie der Frau.
Dieses Extrem wechselt mit einer launenhaften Veränder-
lichkeit in den Stimmungen, und diese bedingen die erstaun-
lichen Übergänge, die sich in den psychologischen Erlebnissen
der Masse beobachten lassen. Eine charakteristische Episode
läßt sich aus der Zeit der Kommune anführen.***) Man brachte
einmal nach Versaille, zusammen mit anderen Gefangenen,
eine schöne junge Frau, die in Öffiziersuniform mit rotem
Futter gekleidet war. Dieses Gewand gab der Menge den
Anlaß zum scherzhaften Ausruf: Frau Oberst, Frau Oberst!
Darauf hob die Frau stolz den Kopf und antwortete mit einem
geringächätzigen Lächeln. Das genügte, um den von allen
Seiten erschallenden Ausruf: „Tötet sie!“ hervorzurufen. In
*) Als Beispiel weist Kraus, der in dieser Frage mit Le Bon
übereinstimmt, auf die Verteidiger der Thermopylen hin.
**) Zu dieser Frage kehrt er in einem Briefe an Sighele zurück.
Er schreibt: „Ich unterscheide in der Psychologie der Menge die mora-
lische und die intellektuelle Seite, denn ich habe bemerkt, daß die
Schwankungen dieser Psychologie in moralischer Hinsicht sich gleich
weit von dem Durchschnitt der Moralität eines Individuums entfernt,
während geistig die Menge, die das Individuum an Dummheit bedeutend
übertrifft, niemals seine Genialität erreicht.“
**t) s. Tarde, Revue des deux mondes, 1893.
zu JO a
diesem Augenblicke mischt sich irgendein Greis in die Sache
und sagt: Wozu solche Grausamkeit, das ist„doch schließlich
eine Frau! Sofort wendet sich der Zorn der Menge gegen
den Greis, man umkreist ihn und schreit: Das ist ein Kom-
munar! Das ist ein Brandstifter! Sein Leben ‘befindet sich
bereits in Gefahr, als plötzlich ein drolliger Ausruf eines
Straßenjungen hörbar wird: Was soll man ihn rühren, das
ist doch sein Fräulein! Als Antwort darauf erschallt lautes
Gelächter... .. der Greis war gerettet. In einem Augen-
blick ging die Menge vom ernsten Zorn zur ungezwungensten
Lustigkeit über.*) =
Überhaupt können bei der Menge überall übertriebene
Gefühlsregungen beobachtet werden.**) Das sehen wir fim
Theater, im Konzert, in einer Versammlung, wo das einzelne
Individuum sein negatives und positives Verhalten zum Ge-
sehenen oder Gehörten viel energischer in Erscheinung setzt,
als es beim Alleinsein der Fall sein würde. Die Erklärung
dieser Erscheinung erblickt Sighele in einer psychologischen
Beobachtung, die von E&pinas gemacht wurde.”**) Er nimmt
das Beispiel eines Redners, der vor einem Auditorium sprieht:
„Ich nehme an, daß die Emotion, die ein Redner erlebt, durch
die Zahl 10 ausgedrückt werden kann. Nach seinen ersten
Worten und dem ersten Ausbruch seiner Beredsamkeit teilt
er vielleicht die Hälfte seiner Stimmung den anwesenden 300.
Zuschauern mit. Jeder von ihnen antwortet mit Hände-
klatschen oder mit Verstärkung seiner Aufmerksamkeit, und
dieser Umstand ruft das hervor, was in den Berichten gewöhn-
lich „Bewegung“ heißt. Diese wird mit einem Male alle be-
rühren, denn der Hörer interessiert sich für die übrige Zu-
*) Vergl. die Darstellung der Szene bei der Leiche Cäsars in Shake-
speares „JuliusCäsar“. Siehe auch die Charakteristik der Massenpsychologie
bei Kraus, Geschworenenkolleg und Massenpsychologie, S. 455 und 456.
**) Simmel sagt in Übereinstimmung mit anderen, daß wenn die Zahl
der in dieser oder jener Versammlung anwesenden Personen beschränkt
wird, so werden damit gewisse psychologische Ziele verfolgt. Die vom
Gefühl diktierten Handlungen wirken in der Menge am stärksten, das
schlechte Beispiel ruft eine ansteckendere Nachahmung hervor, das Ge-
fühl der persönlichen Verantwortlichkeit wird unterdrückt.
***) Espinas, Des sociétés animales. S. 301.
9%
20 —
hörerschaft nicht minder, als für den Redner selbst, und er
bemerkt sofort, daß auch die übrigen 300 Menschen dieselbe
Empfindung haben. Laut dem festgestellten psychologischen
Gesetz macht dieses Bewußtsein zweifellos Eindruck auf ihn.
Nehmen wir an, daß er nur die Hälfte dieser Empfindung auf-
nimmt und sehen wir zu, wie die Ergebnisse sein werden:
Die Anregung, die er erfahren hat, wird jetzt nicht durch
die Zahl 5, sondern durch die Hälfte von 5, multipliziert
mit 300, d. h. 750, ausgedrückt. Wenn man dieses Gesetz
auf den inmitten dieser schweigenden Menge Redenden an-
wendet, so wird bereits nicht die Zahl 750 seine innere Er-
regung ausdrücken, sondern 300%X750:2, denn er ist der
Brennpunkt, zu dem die von ihm selbst ausgehenden Eindrücke
zurückkehren, nachdem sie auf die von ihm erregten Zuhörer
eingewirkt haben.“ |
Es sind nun einige Worte bezüglich der Willensseite der
Massenpsychologie zu sagen. Jene Seite der Massenbewegungen,
die einen Entwicklungsgrad des Willens in der Masse offen-
bart, kann auf einige ursprüngliche psychologische Tatsachen
zurückgeführt werden. So hat die Psychologie festgestellt,
daß der Aufenthalt in der Gesellschaft die Tendenz besitzt,
den Willen des Individuums zu entwickeln. Es kommt oft
vor, daß Handlungen, zu deren Ausführung das Subjekt sich
nicht entschließen konnte, solange es allein war, mit einem
Male leicht ausführbar werden, sobald dabei andere Menschen
anwesend sind. Dies zeigt sich häufig im täglichen Leben. Als
eine gute Erläuterung dieses psychologischen Gesetzes ist ein
von Dr. Regis mitgeteiltes Beispiel aus pathologischem Ge-
biete anzuführen. Er hatte einen Patienten, der an einer be-
sonderen Geisteskrankheit litt, die ihn hinderte, die gewöhn-
lichsten Handlungen auszuführen. Er hatte z. B. allein nicht
genügend Willenskraft, um seine Kleidung in Ordnung zu
bringen oder um die Tür zuzumachen. Aber es genügte die
Anwesenheit irgendeines Menschen im Zimmer, damit die
Handlungen, die ihm bis dahin unmöglich ausführbar er-
schienen, leicht wurden. Auf diese Weise wurde eine solortige
Steigerung des Willens konstatiert. Bei der Formulierung
dieser Beobachtung sagt Tarde: „Die Anwesenheit von Men-
= Op =
schen ist überhaupt ausreichend, um in uns eine gesteigerte
Erregbarkeit und höhere Willensäußerung hervorzurufen; es
geschieht ähnlich, wie das Licht unsere Muskelkraft steigert.
Wir werden uns dieser psychologischen Erscheinung nicht be-
wußt ebenso, wie wir die zum Vergleich herangezogene physische
Erscheinung nicht bemerken.“*,; Die Richtigkeit dieses psycholo-
gischen Gesetzes ist besonders bei den Beobachtungen über bedeu-
tende Menschenversammlungen bemerkbar, die im hohen Grade die
Fähigkeit besitzen, die individuelle Kraft ihrer Teile zu festigen.
Bis jetzt führten wir die Rede im allgemeinen über die
Eigenschaften der Massen, diesen Ausdruck im weiten Sinne
verstanden. Wir bemühten uns das zu bezeichnen und zu
skizzieren, was uns am charakteristischsten in der Gruppen-
psychologie erschien, und wollten die allgemeinsten Züge
jeder Art der menschlichen Menge bestimmen. Nicht jede
Gruppe aber ist der anderen ähnlich, der Unterschied
zwischen ihnen findet seine Erklärung in den eigenartigen
konstitutiven Elementen, die den verschiedenen Gruppen
zugrunde liegen. Wenn wir zum Vergleich, einerseits,
eine zufällig aus irgendeinem Grunde gebildete Straßen-
menge nehmen und ihr, andererseits, eine beliebige Sitzung
irgendeiner Berufsorganisation gegenüberstellen, so können
wir ohne Schwierigkeit sofort den großen Unterschied in den
psychologischen Gesetzen beider sehen. Dieser Umstand
ist auch vom Standpunkte der Kriminologie nicht ohne
Bedeutung. Wiederholt wurden verschiedene Versuche ge-
macht, eine Klassifikation der Masseneinheiten zu finden. Le
Bon schlägt vor, sie folgendermaßen zu klassifizieren. Zu-
nächst läßt sich die Menge in zwei Kategorien einteilen: in
eine heterogene und eine homogene. Das Prinzip dieser Ein-
teilung ist klar. Die Differenzierung wird vom Standpunkte
des Gleichartigkeitsgrades hinsichtlich der Bildung, der Inter-
essen und dergleichen Elemente, die die Gruppe bilden, fest-
gestellt. Ferner zerfallen die heterogenen Massen ihrerseits in
„anonyme“, z. B. die Straßenmenge, und „nicht anonyme“
(als Beispiel kann hier das Parlament dienen). Was nun die
homogenen Massen betrifft, so schlägt Le Bon vor, drei
*) Tarde, Revue philosophique 1891, S. 591.
— 2 —
Arten zu unterscheiden: erstens Sekten (politische, religiöse
Sekten), zweitens Kasten (militärische, priesterliche Kasten),
drittens Klassen (Bourgeoisie, Arbeiter). *)
Nach dem Hinweis auf diese Klassifikation können wir
nicht umhin, einige Worte über die von ihr festgestellten Arten
der Masse zu sagen. So ist einer der charakteristischsten
Unterschiede zwischen einer heterogenen anonymen Menge und
einer homogenen Masse die Zeitdauer ihres Bestehens. In der
Tat existieren diese anonymen heterogenen Massen, die wir
der Kürze halber einfach die Menge nennen, gewöhnlich nicht
lange. Mit gleicher Schnelligkeit bilden sie sich und zerfallen.
Im Falle ihrer länger dauernden Existenz fangen sie an, ihren
Charakter der Verschiedenartigkeit zu verlieren. Eine solche
Menge verbindet allmählich immer mehr ihre Glieder durch
irgendeinen allgemeinen Gedanken oder ein Interesse und ge-
winnt eine gewisse Organisation. Auf diese Weise bemerken
wir nach Maßgabe des ‚weiteren Verlaufs dieser Evolution,
daß eine tiefe Veränderung im Wesen der gegebenen Masse
vor sich geht, die sich in eine bis zu einem gewissen Grade
gleichartige und beständige Gruppe verwandelt. Den Platz
der früheren Menge nimmt eine Sekte ein. Sighele hat
die Korrelation der anonymen heterogenen Menge und der
Sekte durch die Worte bestimmt: „Die Sekte ist dieselbe
Menge, die sich im dynamischen Zustande befindet“ und „die
Sekte ist nur eine stabil gewordene und beständige Menge.
Die Sekte ist eine chronische Form der Menge, die Menge
ist die akute Form der Sekte.“**) Gerade deshalb, weil die
*) Besso no ff führt diese Klassifikation an und vervollständigt sie
noch durch die allgemeine Untereinteilung der Menge in eine „passive“
und „aktive“ Menge. S. Bessonoff, Massenverbrechen im allgemeinen
und Militär-Strafrecht. St. Petersburg 1907. Seite 33 (russ.). Siehe auch die
Klassifikation Rezanoffs in seiner „Armee und Masse“, 1910, (russ.), S. 8.
**) Tarde weist noch auf einen“freilich kaum prinzipiellen Unter-
schied hin, den er auf dem Gebiete der heterogenen Masse bemerkt hat.
Er unterscheidet die städtische Menge, die aus städtischen Elementen
zusammengesetzt ist, und die Menge, die aus Landleuten besteht; wo-
‘bei er glaubt, daß eine bedeutende Verschiedenheit der Psychologie
dieser und jener erkennbar ist. Gegenseitige Beeinflussung wirkt in
der städtischen Menge viel schneller, intensiver, mächtiger, dagegen ist
es schwieriger, eine Menge von Landleuten in Bewegung zu bringen,
hat man es aber getan, dann ist sie unerschrockener als die erstere.
ze UF ge
gewöhnliche Menge nicht lange existiert, hat ihre Tätigkeit
einen weniger tiefen Charakter als die Tätigkeit der Sekte.
Die Folgen der Handlungen, die von Leuten begangen werden,
sind gewöhnlich ernster als die Ergebnisse der Bewegung einer
zufälligen Menge.*) Außer den Sekten unterscheiden wir in
den homogenen Massen noch Klassen und Kasten. Wenn dem
Menschen gewöhnlich eine verhältnismäßig freie Wahl zusteht,
dieser oder jener Sekte, die nach seiner Meinung am richtig-
sten politische, soziale, religiöse und andere Fragen löst, an-
. zugehören, so hängt seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Klasse oder Kaste fast immer von Umständen ab, die außer-
halb seines Willens liegen. „Die Sekte* — sagt Sighele —
„ist eine willkürliche Assoziation, die Kaste dagegen, — wir
können hinzufügen auch die Klasse, — ist in vielen Beziehungen
eine Zwangsassoziation.“
Weiter fügt er hinzu, daß die Gemeinsamkeit des Glaubens
als Bindeglied zwischen den Mitgliedern der Sekte dient, wäh-
rend als vereinigendes Moment für die Kaste die Gemeinsam-
keit des Berufes und für die Klasse die Identität der Inter-
essen anzusehen ist.*) Wir beschränken uns hier auf diese
kurzen Bemerkungen, die die Charakteristik der einzelnen,
von der Soziologie anerkannten Formen der Menge betreffen.
Bei der Besprechung verschiedener Formen der Bildung von
menschlichen Gruppen kann man nicht eine wichtige, ihnen
allen eigene Organisationserscheinung umgehen. Man muB
mit der unveränderlich wiederkehrenden Tatsache rechnen, daß
kaum je eine bestimmte Anzahl von Menschen sich versammelt,
bei der nicht unverzüglich das Bedürfnis nach einem Haupt-
leiter lebendig werden würde. Das Bedürfnis nach einem
solchen Lenker ist so tief, daß es sich in jeder menschlichen
Gruppe bemerkbar macht.***, Jede menschliche Gesellschaft fühlt
*) Psychologie des sectes, S. 46. Ungefähr in denselben Aus-
drücken spricht sich Tarde aus. „Die Sekte“ — so sagt er — „ist
eine festgewordene Menge, vergleichbar mit der Gruppe der koordi-
nierten Tendenzen, die den Menschen ausmachen; die Menge ist nur
eine sehr gemischte und schnell vergängliche Sekte.“
**) Psychologie des sectes, S. 49.
***) „Toute foule comme toute famille a un chef et lui obeit ponc-
tuellement.“ (Tarde, philosophie pénale, p. 327.)
— %4 —
die Notwendigkeit, an der Spitze einen Menschen zu haben,
der alle für den Führer erforderlichen Eigenschaften besitzt,
denn nach einer Äußerung Le Bons: „In der Kollektiv-
psychologie herrscht nicht das Bewußtsein der Freiheit, sondern das
Gefühl der Unterordnung; und die Menge gehorcht immer
unbewußt dem Willen dessen, der die genügende moralische
Macht besitzt, um die Ausführung seiner Befehle zu er-
zwingen.“ Freilich kann man nicht immer einen solchen
Führer oder „Helden“, wie ihn der russische Soziologe Michai-
lowski nennt, von der übrigen Menge unterscheiden, und er
bleibt nicht selten, besonders in gewissen Fällen, gänzlich un-
sichtbar. In den beständigen Gruppen ist der Anführer ge-
wöhnlich bewußt gewählt und folglich bekannt, in den Gruppen
dagegen, die einen vorübergehenden Charakter haben, gründet
der Leiter oft seine Autorität auf der ihm eigenen Kraft der
Beeinflussung; unter solchen Umständen ist es sogar schwer,
ihn von den übrigen Gliedern zu unterscheiden. Es kommt
auch zuweilen vor, daß die Anführer nur bis zu einem ge-
wissen Moment erkennbar sind, dann verschwinden sie, gleich-
sam von der Menge verschlungen. Nach einer Äußerung
Tardes gibt es in solchen Fällen in der Menge keinen Leiter
mehr, wie es keine Hefe mehr im gebackenen Brote gibt. —
Die Mittel, die die „Helden“ anwenden, um die Mengen mit
sich fortzureißen, sind nicht kompliziert. Nach einer Äußerung
Napoleons ist die Wiederholung das wirksamste Mittel, je-
manden zu überzeugen.*) Dieses Prinzip ist besonders in bezug
auf die Menge anwendbar, die man um so leichter überzeugen
kann, je öfter und kategorischer man einen bestimmten Ge-
. danken wiederholt. In den Massenbewegungen aber spielt die
entscheidende Rolle nicht so sehr das Wort oder die Über-
zeugung, als ein reales Beispiel, das durch die Anführer ge-
geben wird. Die innere Seite dieses Prozesses der Einwirkung
des Anführers auf die Menge ist sehr interessant, aber zu
gleicher Zeit auch sehr kompliziert. Wir unternehmen es hier
nicht, diese Frage zu lösen, wir werden nur den in dieser
Richtung möglichen Weg markieren. Alles ist auf dieselbe
*) Die Wichtigkeit der Wiederholung bei der Überzeugung wird
von Le Bon, im Buche „Les opinions et les croyances“, S. 194 analysiert.
— 925 —
Beeinflussung gegründet. Der Anführer, der an der Spitze der
Menge steht, drückt diese oder jene Gefühle aus. Nach dem
oben beschriebenen psychologischen Gesetz fängt die ihren
„Helden“ umgebende Menge bald an, seine Stimmungen zu
durchleben. Doch bleiben diese Gefühle, wie wir gesehen
haben, nicht auf gleicher Stufe, sondern steigen schnell, infolge
der gegenseitigen Beeinflussung unter den Teilnehmern der
Menge, die in einer kurzen Zeit ihren Leiter hinsichtlich des
ursprünglichen Gefühls bedeutend übertrifft. Ferner ist der
Schritt von einem gewissen inneren Drang bis zur ent-
sprechenden äußeren Bewegung nicht groß. Espinas be-
hauptet nicht ohne Grund, daß die Vorstellung einer be-
stimmten Handlung bereits der Anfang ihrer Ausführung ist.
Auf experimentellem Wege ist nachgewiesen worden, daß
es dem Menschen, der sich im Zustande völliger Ruhe befindet,
genügt, an eine bestimmte Körperbewegung zu denken, um —
gegen seinen Willen — zum Teil die Ausführung der be-
treffenden Bewegung zu versuchen. Andererseits ist be-
merkt worden, daß nicht nur Gefühle und Vorstellungen über
die äußeren Bewegungen den Beginn der Ausführung ent-
sprechender Handlungen hervorrufen können, sondern auch daß
dieses Gesetz rückwirkende Kraft besitzt, die ihren Ausdruck
darin findet, daß eine rein äußerliche Vornahme dieser oder
jener Bewegungen ebenfalls innere Empfindungen hervorruft,
die diese Bewegungen gewöhnlich begleiten. Als Beispiel
könnte das Spiel oder das Fechten dienen, bei denen es oft
vorkommt, daß infolge der durch das Wesen des Spieles ge-
förderten gegnerischen Bewegungen zwischen den einzelnen
Teilnehmern unwillkürlich eine tatsächlich feindselige Stimmung
gegeneinander ausgelöst wird. Das beobachten wir bei den
Tieren, z. B. bei den Hunden, die aus dem Herumtollen und
Spielen oft in ernste Rauferei verfallen. Diese psychologischen
Beobachtungen helfen zum Teil die Massenerscheinungen zu
verstehen und die Leichtigkeit zu begreifen, mit der die Menge
zur Verwirklichung von Handlungen übergeht, die scheinbar
gar nicht ihrer Stimmung entsprechen.
Oben haben wir bereits davon gesprochen, daß als An-
führer der Menge tatsächlich immer der erscheint, der die
=. 96 de
dazu nötigen Eigenschaften besitzt. Eine solche Grundeigen-
schaft ist in erster Linie das Vorhandensein eines starken
Willens. Die verschiedenen Typen der in der Geschichte be-
kannten Menschen, die die Rolle der großen „Helden“ spielten,
teilt Le Bon in zwei Kategorien. Die einen, gleich Ney,
Murat, Garibaldi, zeichnen sich durch einen starken, aber nicht
lange währenden Willen aus. Andere „Helden“ wiederum
besitzen nicht nur die Festigkeit des Willens, sondern auch
eine anhaltende Ausdauer desselben. Als Beispiele nennt Le
Bon den Apostel Paulus, Mohammed, Lesseps. Vielleicht ist
diese Klassifikation auch auf die „kleinen“ Führer anwendbar,
d. h. für solche, die die Rolle der „Helden“ in den alltäglichen
Massenbewegungen spielen. *)
Indem wir bis jetzt über die Kollektivpsychologie im all-
gemeinen sprachen, müssen wir uns nun mit den Fällen befassen,
in denen die Menge aus dem Rahmen des Gesetzes heraustritt
und Verbrechen begeht. Wir haben bereits gesehen, wie
radikal sich das Innere des Menschen in dem Moment ver-
ändert, in dem er in eine Menge gerät. Er fängt an, anders
zu denken und anders zu fühlen, als er es gewöhnlich tut.**)
Doch tragen die Taten, die‘ in einer verbrecherischen Menge
begangen werden, einen so eigenartigen Charakter, daß es schwer
ist, sie auf Grund der Eigenschaften zu erklären, die die
*) Bei seinen Ausführungen über die gewöhnlichen „Helden“ spricht
sich Tarde überhaupt ziemlich negativ über die Kandidaten aus, die
die meisten Chancen zur Rolle eines Anführers in der Menge haben.
Er sagt: '„Es ist am wahrscheinlichsten, daß die Menge nicht nur die
schlechtesten Anführer auswählt, sondern daß sie auch die schädlichsten
Beeinflussungen dieser aufnehmen wird. Weshalb geschieht das, fragt
er sich? Deshalb, weil einerseits die am meisten ansteckenden Ideen
die sind, welche sich durch den höchsten Grad der Intensität aus-
zeichnen, ähnlich wie der Laut der Glocken am weitesten hinhallt, die
nicht am richtigsten, sondern am schrillsten läuten, so daß ihr Läuten
auf große Entfernung gehört wird. Auch deshalb, weil andererseits die
intensivsten Ideen die engsten und die einseitigsten sind, gerade die,
die nicht durch den Verstand, sondern durch die Sinne erfaßt werden.
Die intensivsten Emotionen aber zeichnen sich durch einen äußersten
Egoismus aus.“ Revue des deux mondes 1893.
.**) Vgl. auch Tagantzeff, Russisches Strafrecht. Teil I. 1902.
S. 741—742 (russ.).
— 7 —
menschliche Seele nur oberflächlich erkennen lassen. Um den
psychologischen Ursprung des Betragens des Subjekts in der
verbrecherischen Menge zu begreifen und zu erklären, ist man
gezwungen, bis zu einem unterhalb des Bewußtseins befind-
lichen, gewöhnlich gedämpften, psychischen Leben vorzu-
dringen, die atavistisch ererbten und im normalen Zustande
schlummernden Instinkte zu erfassen, die dann und wann
unter dem Einfluß gewisser Umstände erwachen und sich be-
merkbar machen. Ohne eine solche Erklärung würden wir
den Bildern, die das Leben vor uns aufrollt, völlig ratlos
gegenüberstehen. Unten werden wir einige Beispiele der von
der Menge begangenen Verbrechen anführen. In diesen Fällen
sind durchaus nicht immer die sogenannten gewerbsmäßigen
Gewohnheitsverbrecher beteiligt gewesen. Im Gegenteil, es
finden sich unter ihnen nicht selten anständige Menschen, die
bis dahin sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben
Wenn als Beispiel die letzten Judenhetzen (Pogrome) in Ruß-
land gewählt werden, so kann man sich überzeugen, daß
an diesen oft Menschen aktiv teilgenommen haben, die ihr
ganzes Leben lang friedliche Ackerbauer oder Arbeiter waren.
Unter dem Einfluß der Anführer und der ganzen spezifischen
Atmosphäre, welche in gewissen Momenten herrschte, ver-
wandelten sich diese Menschen in wilde Tiere. Mit ihren
Raubmorden, Plünderungen, Brandstiftungen usw. übertrafen
sie in der Erfindung der grausamsten verbrecherischen Kunst-
griffe alles in der Geschichte der menschlichen Verbrechen
Dagewesene. Diese schrecklichen Erscheinungen sind nur
durch das Erwachen jener dunklen, aber tiefen Instinkte zu
erklären, die dann und wann an die Oberfläche gelangen und
für einige Zeit alles, was an Kultur in der menschlichen Seele
vorhanden ist, wegspülen. „An erster Stelle in der mensch-
lichen Seele steht das Gefühl der Nachahmung in Verbindung
mit der Neigung zum Kampf und zur Grausamkeit. Alle Ver-
brechen, die zu Zeiten der Anarchie und der Revolution be-
gangen werden, sind das Produkt dieser drei Momente, die
unbeschränkt über die Vernunft und den gesunden Verstand
herrschen. Dann streift der von Natur aus grausame Mensch
die Ärmel in die Höhe und beginnt um die Guillotine zu
sorgen. Er wird seine Nachahmer in der Menge der Menschen
finden, die eine gewisse Tat ausüben wollen und nur eines
Führers bedürfen.“*) Derselbe Autor fährt fort: „Was geht
‚denn im Herzen der Menschen vor, wenn sie gemeinsam zum
Blutvergießen fortgerissen werden? Woher diese Fähigkeit
der Nachahmung, die sie unterordnet und zur gegenseitigen
Vernichtung führt? Das entscheidende Moment muß man in
irgendeiner ursprünglichen Prädisposition zum Verbrechen und
in einer gewissermaßen instinktiven Wut erkennen, die als
traurige Attribute der Menschheit dastehen und in der Nei-
gung zur Nachahmung einen mächtigen Verbündeten finden.“ **)
Zu gewissen geschichtlichen Zeiten, die diese grausamen
menschlichen Instinkte erwecken, verbreitet sich weit die Be-
'einflussung und Nachahmung, die von den ringsum statt-
findenden Verbrechen ausgehen. Die allgemeine moralische
Ansteckungskrankheit verschont sogar die Kinder nicht. Taine
erzählt, daß man während der schrecklichen Ereignisse im
‚Jahre 1793 Kinder sehen konnte, die nach ihrer Art die Er-
wachsenen nachahmten und Prozessionen in den Straßen ver-
‚anstalteten, indem sie an den Enden der Lanzen Köpfe ge-
töteter Katzen aufgespießt hielten. Analoge Stimmungen
durchleben die Menschen während des Krieges, wenn plötz-
lich ein besonderer Trieb erwacht, der auf die Vernichtung
der Menschen gerichtet ist, mit denen bis dahin gute nach-
barliche Beziehungen unterhalten wurden. Vom rein soziologi-
‚schen Standpunkte aus ist die Parallele zwischen den allge-
meinen Massenverbrechen und der gegenseitigen Vernichtung
der kriegführenden Völker durchaus berechtigt.***) Doch braucht
*) S. Aubry, a. a. O., S. 219.
**) Ebenda.
***) „Bleiben wir — sagt Aubry — bei der Frage über den Krieg
stehen, dieser großen Geistesumnachtung, während deren sich dieses
oder jenes Volk zuweilen aus einem gänzlich illusorischen Anlaß gegen
seinen Nachbar erhebt, um ihn zu vernichten. Welche Macht zwingt
den Bürger, ungeachtet der eigenen Sorgen seine persönlichen An-
gelegenheiten und Beschäftigungen zu lassen und zur Vernichtung eines
Volkes zu gehen, welches mit einem Male für ihn zum Feinde ge-
worden ist? Wie soll man sich diese Erscheinung anders erklären, als
durch die Stimmung, die sich mit einer ungewöhnlichen Schnelligkeit
— 9y ur
man nicht zu den äußeren Kriegen zn greifen, um Beispiele:
solcher verbrecherischen Instinkte zu finden. Es gibt ihrer
genügend auch in den Ereignissen, die im Innern eines Staates
vor sich gehen, während der Streike oder politischen Be-
wegungen, und sehr oft unter ganz zufälligen Erscheinungen.
Typisch ist z. B. die Geschichte der Ermordung des Gouver-
neurs der Bastille während der französischen Revolution. Sie
ist dadurch charakteristisch, daß im gegebenen Falle das Ver-
brechen von einer Person begangen wurde, für die es eine
reine Zufälligkeit war. Das Individuum, das den Gouverneur
getötet hatte, war, wie es sich herausstellte, ein gewöhnlicher
Mensch, in dem unter dem Einflusse gewisser Bmstände blut-
dürstige Instinkte gebieterisch erwachten. Nachdem die Bastille
bereits genommen worden war”), geriet ihr Gouverneur unter
die erregte Menge, die die Frage über die Art seiner Hinrich-
tung beriet. Bei der Abwehr der auf ihn fallenden Schläge
hat er zufällig einen der Anwesenden mit dem Fuße gestoßen.
Dieser Umstand gab den Anlaß zum Vorschlag, daß das Indi-
viduum, das den StoB bekommen hatte, eigenhändig den
Gouverneur hinrichte. Der Vorschlag gefiel und wurde an-
genommen. Das Individuum, dem diese Ehre zuteil geworden.
war und das sich als ein stellenloser, zufällig in die Nähe der
Bastille geratener Koch erwies, geht auf den ihm gemachten
Vorschlag ein, da er glaubt, dab er auf diese Weise eine-
patriotische Tat begeht. Er bewaffnet sich mit einem ihm.
gegebenen Säbel und versucht, dem Gouverneur den Kopf ab-
zuhauen, aber der Säbel erweist sich als nicht genügend scharf
geschliffen, da nimmt er aus der Tasche eın kleines Messer.
verbreitet und in größerem oder geringerem Grade auf alle Gemüter
einwirkt? Es gibt keinen Raum für ein anderes Ziel, für einen anderen
Gedanken, als den des Mordes und der Vernichtung; wir müssen eine:
möglichst große Zahl der uns Gleichen ausrotten; wir müssen eine
Masse von menschlichen Leben vernichten... .. Wir haben oft über:
den Krieg nachgedacht und konnten auf keine Weise uns die Ursache:
dieser Geistesverwirrung erklären, die den Gedanken, zu töten, zum
Allgemeingut macht und sich am häufigsten zweier Völker plötzlich
und gleichzeitig bemächtigt.“ Aubry, a. a. O., S. 247.
*) s. Le Bon, a. a. O., S. 148.
— 30 —
Als Koch gewohnt, Fleisch zu schneiden, entledigt er sich
glücklich der begonnenen Operation.
Bei Sighele*) finden wir eine eingehende Beschreibung
der Ermordung, die durch die Streikenden von 'Decazeville
verübt worden war. Seine wörtliche Beschreibung lautet:
„Am 26. Januar 1886 beschlossen die Arbeiter der Gruben
von Decazeville, die Arbeit niederzulegen. Unter Führung
des entlassenen Arbeiters Bedel begeben sie sich zum General-
.direktor der Gruben, Vatrain, zwingen ihn, das Bureau zu ver-
lassen und zusammen mit ihnen zum Rathaus zu gehen. Dort
bringen die Arbeiter ihre Forderungen vor. Als erste Be-
dingung wird die unverzügliche Absetzung Vatrains genannt.
Dieser weigert sich, da er es für seine Pflicht hält, auf seinem
Posten zu bleiben. Als er das Rathaus verläßt, begleiten ihn
1800 Streikende mit Geschrei und Todesdrohen.
Vatrain verbirgt sich im nächsten Hause und versteckt
sich im zweiten Stockwerk. Die wütende Menge schlägt mit
Steinen die Fensterscheiben dieses Hauses ein; dann wird an
die Wand des Hauses eine Leiter herangestellt, auf der die
Arbeiter nach oben gelangen. Die anderen sind zur Tür ein-
gebrochen und einem mächtigen Strome gleich, der den Damm
durchbrochen hat, stürmen sie in das Haus hinein. Ein mit
einem Knüttel bewaffneter Arbeiter führt sie. Vatrain, der
den Lärm der nahenden Menge hört, öffnet tapfer und mit
einer ihn nicht verlassenden Kaltblütigkeit die Tür und geht
zu den Angreifern heraus. Nach Lacretelle mußte dieses
kaltblütige und energische Auftreten die Menge zähmen, leider
aber war dieses Mal die Menge nicht von der Art, die Reue
empfindet und sich zerstreut. Bedel schlägt auf Vatrein mit
dem Stock ein und spaltet ihm den Schädel. Vergebens ver-
sucht der Ingenieur .Chabot Vatrain zu schützen. Ein andrer
Arbeiter, Bassinet, schleudert ihm eine Zimmertür gegen den
Kopf. Das Stadthaupt von Decazeville bittet Vatrain flehent-
lich, nachzugeben und den Abschied einzureichen. Der letztere
schleppt sich, mit überströmendem Blut und fast gefühllos, mit
Mühe bis zu einem Tisch, an welchem er sich anschickt, zu
*) La foule criminelle. S. 112.
ur a
schreiben. Das Stadthaupt läuft zum Fenster in der Hoffnung,
die Menge durch die Nachricht von der Verabschiedung Vatrains
zu beruhigen.
Als Antwort darauf ertönt das Wutgeschrei: Nicht seinen
Abschied, sondern seine Haut wollen wir haben! Drei Tauge-
nichtse ergreifen Vatrain und werfen ihn zum Fenster hinaus
mit dem Kopf nach unten auf die Straße. Vatrein zerschlägt
seinen Kopf am Straßenpflaster und ist dem Tode nahe. Die
widerwärtige Menge umkreist ihn, stampft ihn mit den Füßen,
zerreißt seine Kleidung, zieht ihm die Haare heraus, bis es
endlich gelingt, den Sterbenden den Händen dieser wilden
Tiere zu entreißen und nach einem Krankenhause zu bringen.
Um Mitternacht ist er 'gestorben. Wer waren die Mörder?
Waren es ehrliche Arbeiter, die bis jetzt ein musterhaftes
Leben geführt haben und unter dem mächtigen Einfluß der
Menge plötzlich zu tierischen Übeltätern wurden? Die Mörder
waren: Granier, Arbeiter, der einen sehr schlechten Ruf genoß
und oft seine Frau prügelte; Chaupsal, bereits dreimal wegen
Schlägerei und Körperverletzung verurteilt und einmal wegen
Diebstahls bestraft; Blaize, genannt Bassinet, ebenfalls wegen
Schlägerei und Körperverletzung verurteilt, eine Person mit
einem plattgedrückten Kopf und tierähnlichen Kinnladen; end-
lich Louis Bedel, wegen Diebstahls und zweimal wegen Körper-
verletzung bestraft (er erbot sich, jeden beliebigen Menschen
für 50 Francs zu töten). Bedel war im Begriff, eine Bande
zur Ausführung von Raubanfällen zu organisieren. Kaum
hatte er Vatrain getötet, als er ‘unmittelbar danach in ein
Caf& zum Kartenspiel gegangen ist. Alle diese Personen waren
von Natur aus zu ähnlichen Exzessen disponiert und die Er-
regung der Menge gab ihnen nur den Anstoß, ihre eigentliche
Natur zu zeigen.
N. K. Michailowski beschreibt in dem Artikel: „Die
Helden und die Menge“*) die Ermordung des Bischofs Am-
brosius in Moskau im Jahre 1771. Es war im September,
während der gewaltigen Pestepidemie. Unter dem Einfluß der
Erzählung eines Arbeiters, der an dem Barbarator stand,
*) M.s Werke, Bd. II, S. 95 (russ.).
a2. 30. ut
glaubte das Volk dem von dem Arbeiter erzählten Traum,
nach dem die heilige Mutter Gottes die Pest geschickt hätte,
weil man für sie bereits 30 Jahre keine Gottesdienste hält
und keine Kerzen aufstellt, und fing an, in Massen Geld und
Kerzen dorthin zu tragen. Da viel Geld gesammelt wurde,
beschlossen die Behörden, das Geld nach einem sicheren Ort
zu bringen. Als aber am Barbarator die Leute erschienen,
um das Geld wegzubringen, hat die Menge sie mit den Aus-
rufen: „Man beraubt die Mutter Gottes“ auseinander gejagt
und ging dann, den Bischof Ambrosius zu suchen, der das
Geld verstecken wollte. Als man ihn schließlich fand, fing er
ruhig an, die Erklärung auf die von allen Seiten gegen
ihn gerichteten Fragen abzugeben. Seine Antworten haben an-
scheinend die Menge befriedigt und sie begann sich zu beruhigen.
In diesem Augenblick stürzt aus einer Schenke ein ge-
wisser Wassili Andrejeff heraus, der mit dem Ausruf: „Was
hört ihr auf ihn? Seht ihr denn nicht, daß er ein Zauberer
ist und euch nur die Augen blendet?“ dem Bischof einen
Schlag ins Gesicht gibt. Sofort schwindet die ruhige Stim-
mung des Volkes und der Bischoff stirbt unter dem Hagel der
gegen ihn fallenden Schläge.*)
Es ist wirklich schwer, ein anderes Beispiel auszusuchen,
in dem die Menschen mit noch größerer Augenscheinlichkeit
völlig zufällig und unvorhersehbar ein schweres Verbrechen
ausgeführt haben. Im Falle Vatrain wurden die Menschen
faßt unbewußt zu Mördern. Wenn es auch gelingen würde,
festzustellen, daß in diesen Fällen verbrecherische Elemente
tatsächlich die Anstifter waren, so muß man doch zugeben,
daß die übrigen Beteiligten keine besondere verbrecherische
Züge trugen. Bei der Erklärung deren Teilnahme am Ver-
brechen kehren wir wieder zum Prinzip der Beeinflussung zu-
rück, die ursprünglich von den Anführern ausgeht.
Eine solche, alle erfassende Stimmung steckt sogar die
anständigsten Menschen an. Bei Taine findet sich ein Fall,
*) Interessant sind auch die zahlreichen bauerlichen Meutereien, die
in.den letzten Dezennien während der Choleraepidemien in Rußland statt-
gefunden haben. Siehe auch die höchst interessante und wahrhafte Be-
schreibung Werestschagins Tötung in Tolstois, „Krieg und Frieden“.
— 83 —
der von einem sehr ordentlichen Menschen handelt, der während
der Revolution im Jahre 1793 an einem Tage fünf Priester
ermordet hatte und dann unter dem Einfluß von Reue und
Scham starb.*) Wir halten es aber für notwendig hier hin-
zuzufügen, daß der Grad der Unterordnung dieser oder jener,
darunter auch verbrecherischer Beeinflussung bei den Men-
schen nicht gleich ist und daß, abgesehen von den indivi-
duellen Schwankungen, der Unterschied in der Empfindlich-
keit bei den Menschen, die zu einer und derselben Rasse
gehören und in annähernd denselben Lebensbedingungen
leben, auch durch allgemeine anthropologische und Rassen-
faktoren bis zu einem bestimmten Grade bestimmt werden
kann.**) Am Ende unserer kurzen Charakteristik der Kollektiv-
psychologie, die so typisch in den Erscheinungen der Massen-
verbrechen hervortritt, können wir nicht eine kesondere Art
von Massenverbrechen, die unter dem Namen der Lynchjustiz
bekannt ist, unbesprochen lassen. Diese Spezies der Kollektiv-
verbrechen muß um so mehr berücksichtigt werden, als die Fälle
*) „Der moralische Rausch, dessen Opfer der Mensch werden kann,
treibt ihn zum Mord. Erst nach Vollbringung des Verbrechens fängt
er an gleichsam zu erwachen und zu verstehen, wie weit er ge-
gangen ist. Er empfindet eine aufrichtige Reue, die einem geborenen
Verbrecher unbekannt ist.“ Sighele, La foule criminelle, S. 160.
**) „An den Massenverbrechen könnte man den Gedanken Lom-
brosos über die Rolle der Rassen- und der klimatischen Verhältnisse,
ebenso auch der biologischen und physischen Faktoren auf dem Gebiete
der verbrecherischen Erscheinungen kontrollieren. Wenn sie wirklich
eine entscheidende Bedeutung haben, so muß diese gerade an den
Massenverbrechen offenbar werden. Die Menge, auch sogar die Sekte,
ist immer viel weniger organisiert und zentralisiert, als das Subjekt,
deshalb machen sich die auf sie einwirkenden verschiedenen Einflüsse
unabhängiger voneinander bemerkbar und sind auf diese Weise für den
Beobachter mehr im Detail erkennbar. Außerdem wirken äußere Ein-
flüsse auf die Menge stärker, weil sie von dieser Seite einen geringeren
Widerstand erfahren. Was aber die Rasse betrifft, so können ihre
charakteristischen Züge durch die individuelle Verschiedenartigkeit der
Persönlichkeit in dieser maskiert und neutralisiert sein. In einer Gruppe
von Menschen, die derselben Rasse angehören, werden diese Züge
gegenseitig aufgewogen, wie das bei der sogenannten komplizierten
Photographie der Fall ist, und so wird der mittlere Typus bestimmt.“
Tarde, Revue Philosophique 1891, S. 591.
3
ze B a
der Lynchjustiz nach vorliegenden statistischen Angaben nicht
nur nicht in Abnahme begriffen sind, sondern sich eher von
Zeit zu Zeit häufen. Wenn man’ die Zahl der Fälle der
Lynchjustiz, die in den Vereinigten Staaten ausgeübt wird,
mit der Zahl der gerichtlichen Todesurteile vergleicht, so er-
gibt sich, nach Lublinskis Angaben, eine Proportion von
3 oder 4:1.*) Eigentlich sind auf diesen Typus der Massen-
verbrechen alle Erwägungen anwendbar, die wir oben bei der
allgemeinen Charakteristik der Menge angeführt haben. Des-
halb beschränken wir uns hier nur mit der Wiedergabe der
Beschreibung eines Falles der Lynchjustiz, wie er bei Aubry
mitgeteilt wird.**) Die Sache spielt sich in New Orleans ab,
es handelt sich um eine sehr aufsehenerregende Lynchung.
Zu einem auf 10 Uhr angesetzten Meeting eilt eine Masse
Volkes zusammen. . Es erscheinen zwei Hauptleaders des Mee-
tings, Pakeson und Wicliff. Bei ihrem Anblick begrüßt sie
die dreitausendköpfige Menge laut, dann wird es still. Pakerson
fängt an zu reden und teilt der Menge von dem stattgefundenen
„empörenden Akt“ mit, der, wie es sich herausstellte, in einem
nicht genügend strengen Verdikt bestand, das am Tage vor-
her von dem Schwurgericht aus Anlaß irgendeiner Ermordung
gefällt worden war, die eine aus Italienern bestehende Bande
verübt hatte. „Ich wünsche mir — fügte der Redner hinzu —
weder Namen noch Ruhm, ich bin ein gewöhnlicher Bürger
des freien Amerikas, und ich wünsche meine Bürgerpflicht zu
erfüllen.“ „Sollen wir zu unseren Gewehren greifen?“ ruft
einer der Zuhörer. „Ja, ja — antwortet Pakerson schnell —
*) Hier sind die statistischen Daten über die Fälle der Lynch-
justiz, die Lublinski in Nr. 2 des „Prawo“, Jahrg. 1907, angibt:
1882 — 114 1891 — 1% 1900 — 115
1883 — 134 1892 — 235 1901 — 135
1884 — 211 1893 — 200 1902 — 97
1885 — 184 1894 — 197 1903 — 104.
1886 — 138 1895 — 180
1887 — 122 1896 — 131
1888 — 142 -1897 — 165
1889 — 176 1898 — 127
1890 — 128 1899 — 107
**) A. a. O., S. 243.
ze BB a
nehmt Gewehre und versammelt euch am Kongosquare.*
Dieser Vorschlag ruft einen Sturm von Händeklatschen hervor
und in einer halben Stunde ist das Gefängnis, in dem sich die
Verurteilten befinden, bereits vom Volk umgeben. Die Tür
wird aufgebrochen und die Menge dringt in das Gefängnis.
Es erweist sich die Notwendigkeit, noch eine Tür zur inneren
Anstalt zu öffnen. Auf lautes Verlangen der Angreifer ant-
wortet die Gefängnisverwaltung mit der Überlieferung der
Schlüssel. So aller Hindernisse ledig, dringt die Menge vor
und sucht die von ihr begehrten Personen. Eine große An-
zahl Polizisten, die unterdessen eingetroffen waren, wagte
nicht, der Volksmasse entgegenzutreten, die — und das ist
sehr charakteristisch — nicht nur aus Vertretern der niedrigen
Gesellschaftsklassen bestand, sondern auch Bankiers und Groß-
kaufleuten des Orts. Unter solchen Umständen konnte die
Jagd auf die Gefangenen ungehindert fortgesetzt werden.
Macher, den man aus irgendeinem Grunde für den Anführer
der Bande hielt, versteckte sich in einer Ecke der Kammer
und schrie gellend.. Zwölf Kugeln durchbohrten ihn sofort.
Währenddessen zieht ein Teil der Angreifer einen der in
Haft Befindlichen aus dem Gefängnis auf den Platz heraus,
um der versammelten Menge durch seine Hinrichtung ein
Schauspiel zu bereiten. Dasselbe Schicksal trifft noch einen
Gefangenen. Wie man sagt, ist der eine von ihnen dreimal
aufgehängt worden: nach dem ersten Male zerriß der Strick;
als man ihn aber zum zweiten Male aufhing, hatte er noch
genügend Kraft, um den Strick zu erfassen und bis zur eisernen
Querstange zu gelangen. Da zwangen ihn die Henker mit
Faustschlägen wieder herunterzugleten. Die Menge sang
dabei laut ein Siegeslied. Als um halb eins die Behörden endlich
einschritten, blieb ihnen nur übrig, den gewaltsamen Tod von
zehn unglaublich verunstalteten Italienern zu konstatieren.
3t
36 --
II.
Die Menschen sind Tiger und Wölfe,
Denen das Gesetz einen Maulkorb vorbindet.
Schopenhauer.
Die Strafe ist von einer Seite eine Pfeife
Und von der anderen — eine Peitsche.
Thiers.
Im vorhergehenden Kapitel haben wir einen kleinen Ex-
kurs auf dem Gebiete der Soziologie und der Kollektivpsycho-
logie unternommen. Jetzt sind wir an die Frage herange-
kommen, die für die Juristen: eigentlich die wichtigste ist.
Wir müssen wissen, welche Stellung das Strafrecht zu den
Menschen einnehmen soll, die gemeinschaftlich, in der Menge,
dieses oder jenes Verbrechen begangen haben.*) Die Beob-
achtung einer Reihe von soziologischen Erscheinungen hat uns
mit genügender Klarheit gezeigt, daß infolge der Tatsache
des Zusammenseins einzelner [Individuen in ihrem ganzen Ge-
mütszustande eine radikale Veränderung vor sich geht. Dieser -
Umstand gerade veranlaßt uns, die Frage über die Tiefe der
bezeichneten Veränderung im Gemüt und über den Grad zu
untersuchen, in dem diese Veränderung auf die strafrechtliche
Verantwortlichkeit der betreffenden Menschen einwirken kann.
Um aber so oder anders die Lösung der gestellten Frage zu
begründen, nötigt uns der Gang der Dinge, etwas bei den all-
gemeinen Voraussetzungen, die dem Strafrecht zugrunde liegen
und die Schlüsse für die Praxis der strafrechtlichen Politik
bestimmen, stehen zu bleiben. Die Unterordnung aller der
menschlichen Beobachtung zugänglichen Erscheinungen der
kausalen Bedingtheit bedarf heute keiner Beweise, und wir werden
uns bei ihr nicht aufhalten. Nicht mit einem Male aber auf
allen Gebieten der menschlichen Erkenntnis fand der Deter-
minismus eine allgemeine Anerkennung. Am längsten und am
*) Bessonoff bestimmt die Massenyerbrechen folgendermaßen:
„Unter den Massenverbrechen wird jede verbrecherische Tat verstanden,
die durch die gemeinsamen Kräfte einer unbestimmten Anzahl von Per-
sonen verübt wird, die in einem besonderen psychischen, durch die
Anwesenheit der Person in der Menge bedingten, Zustande sind.“
S. Bessonoff, a. a. O., S. 126.
— 37 —
hartnäckigsten sträubte sich gegen die schonungslosen deter-
ministischen Schlüsse die Wissenschaft von der menschlichen
Seele, insbesondere von ihrem Willen. Wenn auch jetzt sich
dann und wann Stimmen erheben, die den menschlichen Willen
als autonom, im Sinne seiner Unabhängigkeit vom Weltgesetz
der Kausalität, anerkennen, so glauben wir doch annehmen
zu können, daß die Wissenschaft gegenwärtig diese Frage ge-
löst hat. Quidquid fit, necessario fit.*) Die moderne Psycho-
logie lehrt, daß jeder Akt des menschlichen Willens unbedingt
eine notwendige Folge aller äußeren und inneren Ursachen
ist, die im gegebenen Augenblick auf den Menschen ein-
wirken. Die Psychologie negiert die Willensfreiheit im in-
deterministischen Sinne und erklärt die von uns unmittelbar
empfundene. Willensfreiheit ebenfalls durch eine Reihe be-
stimmter Ursachen.**) Die dem Menschen. eigene Neigung,
sein Betragen als „frei“ zu betrachten, erscheint uns ihrer-
seits als einer der Faktoren, die unser Betragen lenken.***)
Mill sagt, daß wir ausführen, was wir wollen, aber wir können
nicht willkürlich wollen, so daß unsere Handlungen immer als
unvermeidliche Folgen vorhergegangener Ursachen erscheinen.
Dasselbe wiederholt der Psychologe Herzen: „Das Subjekt ist
frei in seinem Tun, wenn keine Hindernisse der Verwirklichung
seiner Absichten im Wege stehen, aber es kann nicht nach
seinem Belieben wollen, denn seine Willensakte sind das
Produkt seiner physischen und psychischen Konstitution und
sind auch bis zu einem gewissen Grade durch die äußere
Umgebung bedingt, in der es bis dahin lebte und sich im ge-
gebenen Augenblicke befindet.“Y)
*) S. Tagantzeff, a. a. 0., S. 395. Die Literatur über den
Determinismus ist so riesig, daß wir sie hier gar nicht anführen
können.
**) Spinoza meinte, daß der Mensch sich darum frei hält, weil er
die Handlungen sieht und ihre Ursachen nicht bemerkt.
*#**) Interessant ist diese Frage im Buche Berdjajeffs beleuchtet:
‘'„Subjektivismus und Individualismus in der Sozialphilosophie.* St. Pet.
1907 (russ.).
t) Über den psychischen Determinismus spricht sich Sighele so
aus: „Nachdem der Glaube an die Freiheit des Willens zerstört wurde,
war das. arme menschliche Hirn, das bis dahin als ein absoluter Monarch
— 38 —
Aus diesen Prämissen werden verschiedene praktische
Schlüsse gezogen. So sagt man, daß wenn das Betragen des
Menschen nicht das Produkt seines freien Ermessens, sondern
Folge der von ihm unabhängigen Ursachen ist, so muß folge-
richtig sein Tun nicht ihm zur Last gelegt werden, sondern
den Ursachen, die dies Tun bestimmt haben. Um das Ver-
brechen bekämpfen zu können, ist es deshalb notwendig, vor
allen Dingen die Aufmerksamkeit auf die Hauptursachen zu
richten, die die Verbrechen erzeugen. Gibt es keine Ursachen,
so bleiben auch die Folgen aus. Jedoch erscheint es kaum
möglich, in der allernächsten Zukunft auf eine vollständige Be-
seitigung.der soziologischen und um so mehr noch biologischen
und anthropologischen Grundlagen der verbrecherischen Er-
scheinungen‘“ zu rechnen. Dessen sind sich auch alle die
Theoretiker und die Kriminalisten bewußt, die in dem Kampfe
gegen das Verbrechen die sozialen Reformen in den Vorder-
grund schieben. Nun tritt man auf Grund derselben deter-
ministischen Erwägungen an die Frage auch von der anderen
Seite heran und findet, daß wenn das Betragen des Menschen
wirklich streng gesetzmäßig ist und ganz durch die Gesamt-
heit der auf ihn einwirkenden physischen und psychologischen
Faktoren bestimmt wird, mittels eines entsprechenden Ein-
flusses auf den Menschen durch den neuen Faktor der Straf-
androhung auf ihn in einem für die Öffentlichkeit entsprechenden
Sinne eingewirkt werden kann. Moderne Theoretiker des
Strafrechts, wie z. B. Liszt, weichen in ihren Urteilen über
die Aufgaben und Mittel des Kampfes mit dem Verbrechen
im Grunde genommen wenig von den prinzipiellen Gesichts-
angesehen wurde und dessen Dekrete einen willkürlichen und unfehl-
baren Charakter trugen, genötigt, bis zum Niveau eines konstitutionellen
Königs herunterzusteigen, der Verfügungen erläßt, die "nur eine not-
wendige Wiederspiegelung einer Reihe von politischen, moralischen
und intellektuellen Faktoren sind, die ihm nur ein Krümchen Freiheit
überlassen.“ Noch Schiller, indem er sich über die Freiheit der mensch- ,
lichen Gedanken und Handlungen ausgesprochen hat, sagte:
„Sie sind notwendig wie des Baumes Frucht,
Sie kann der Zufall gaukelnd nicht verwandeln,
Hab’ ich des Menschen Kern erst untersucht,
So weiß ich auch sein Wollen und sein Handeln.“
ee) BO
punkten ab, auf denen die geltende strafrechtliche Politik be-
ruht. Die gegenwärtige Doktrin, repräsentiert durch die Mehrzahl
der Kriminalisten, unterscheidet sich von dem positiven Recht in
bezug auf die konkreten Formen der Kriminaljustiz, urteilt aber
in den prinzipiellen Fragen mit ihnen übereinstimmend. So-
wohl das positive Recht als auch die Theorie erkennen wenig-
stens im Prinzip an, daß die Aufgabe der strafrechtlichen Gerichts-
barkeit nicht in der Vergeltung für das verübte Unrecht be-
steht, daß aber ihre Rolle sich auf den Schutz der Gesamtheit
vor den verbrecherischen Anschlägen der einzelnen Personen
'beschränkt.*) Es handelt sich also nicht um die Rache, auch
nicht um Erlösung, sondern ausschließlich um den Schutz der
realen Öffentlichen Interessen. Die Reaktion der Gesamtheit
gegen die Person, die ihr Schaden zugefügt hatte, muß in
jedem einzelnen Falle von den Eigenschaften abhängen, die
das Subjekt besitzt, das sich vor der Gesamtheit schuldig er-
wieson hat. Wenn vor der Themis ein Subjekt erschienen ist,
das ihr Gesetz verletzt hatte und einer moralischen Unter-
stützung oder Anlernung zu einer regelmäßigen Arbeit bedarf,
so erwächst in erster Linie für die Gesamtheit die Pflicht
daraus, diese Aufgabe auf sich zu nehmen. Wenn man den
Menschen auf dem Wege einer bestimmten Behandlung bessern
und danach ihn wieder mitten ins Leben einführen kann, so
daß er für die Gesamtheit nicht mehr gefährlich ist, so muß
das unbedingt geschehen. Doch besteht in relativ seltenen
Fällen die Möglichkeit, eine Person, die dem Verbrechen ver-
fallen ist, moralisch zu bessern. Verhältnismäßig öfter ist das
in bezug auf die jugendlichen Verbrecher möglich. Andrer-
seits gibt es Fälle, in denen das Gericht mit unverbesserlichen
Verbrechern zu tun hat, mit denen nichts anzufangen ist.
Wieviel man ihn auch bessern oder bestrafen wollte, man
kann ihn mit den Mitteln, die gegenwärtig der Gesellschaft
zur Verfügung stehen, niemals den Grundanforderungen des Zu-
sammenlebens anpassen, er wird vielmehr immer eine soziale
*) Schmidt, Die Aufgaben der Strafrechtspflege, S. 311, behauptet
im Gegenteil, daß alle kontinentalen (entgegengesetzt den anglo-amerika-
nischen) Gesetzgebungen, nicht ausgeschlossen die neue italienische
und der schweizerische Entwurf, auf dem Prinzip der Vergeltung stehen.
as 40
Gefahr darstellen. Gegen solche Subjekte ist nur die Anwen-
dung von Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich, die ihren Aus-
druck in der Ausschließung des Subjekts aus der Gesellschaft
durch lebenslängliche Haft finden können. Einige Kriminalisten
fordern für solche Verbrecher sogar die Todesstrafe. Jeden-
falls kann man nicht die Ausschließung dieser Art Menschen
aus dem Zusammenleben eine Kriminalstrafe im strengen
. Sinne des Wortes nennen. Die ihnen gegenüber angewandte
Maßregel ist vielmehr ein Vorbeugungsmittel. Man kann
sogar solche Verbrecher eigentlich nicht vor dem Strafrecht
verantwortlich machen*), ebenso wie wir im Grunde genommen
die eben erwähnten moralisch besserungsfähigen Verbrecher
nicht juristisch verantwortlich, das heißt kriminalrechtlich straf-
bar anerkennen, da bei denen ebenfalls eigentlich keine straf-
rechtlichen Mittel, sondern Besserungsmaßregeln angewendet
werden. Die dritte Kategorie der Verbrecher bilden Menschen,
die man in sittlicher Beziehung nicht bessern kann, die aber
mittelst einer gewissen Abschreckung dahin gebracht werden
können, daß sie sich unter dem Einfluß der Strafe so betragen,
wie dies die Gesetze der gegebenen sozialen Gruppe fordern. **)
Diese Art von Verbrechern ist die zahlreichste, und gegen sie
hauptsächlich ist das Strafrecht im strengen Sinne des Wortes
gerichtet. ***) Der englische Soziologe Sutherland’) machte
bei seinen Ausführungen über den analogen Gesichtspunkt einen
gelungenen Vergleich, der den in Rede stehenden Gedanken
gut beleuchtet. Vor uns steht — sagt er — ein Billard,
*) „Der unverbesserliche Verbrecher ist unzurechnungsfähig.“
Liszt.
**) Wir sind der Überzeugung, wie schon im Vorwort gesagt
worden ist, daß die modernen strafrechtlichen Theorien, im Grunde ge-
nommen, sich in gemilderter Form auf den alten, von Feuerbach klar
festgestellten Prinzipien der Abschreckung basieren.
***) s. Liszt, Lehrbuch, 13. Aufl., S. 71, ebenso seine „Psychologi-
schen Grundlagen der Kriminalpolitik“. Auf dem Münchener Kongreß
formulierte Liszt seine Thesen so: „Anwendung des Besserungsver-
fahrens für Jugendliche, Verwirklichung von Präventivmaßregeln in
bezug auf die Unverbesserlichen und Abschreckung für die übrigen.“
+) Sutherland, „Die Entstehung und Entwicklung des morali-
schen Instinkts“. Russ. Übersetzung, 1900, S. 587.
zu Ah =
auf dem Bälle aufgestellt sind, die aus verschiedenem Stoff,
z. B. aus Holz, Eisen, Stein, Elfenbein usw. gemacht sind.
Neben dem Billard stellen wir von verschiedenen Seiten einige
elektrische Magneten auf, die eine ungleichmäßige Kraft be-
sitzen. In einem bestimmten Augenblick laden wir diese
Magneten. Sie werden nicht verfehlen, ihre anziehende Wir-
kung auf die auf dem Billard aufgestellten Bälle auszuüben.
Da die gegebenen Magneten eine ungleiche Kraft besitzen und
die Bälle ihnen gegenüber in ungleichen Entfernungen stehen,
so wird die Bewegung der Bälle nach der mathematisch rich-
tigen Resultante aller Magnete erfolgen. Ferner wird die
Bewegung der Bälle nicht mit gleicher Schnelligkeit vor sich
gehen, denn das Holz reagiert anders als das Elfenbein, das
letztere wieder anders als das Eisen usw.
Jedenfalls werden sich die Richtung der Bewegung und
die Schnelligkeit der letzteren in einer bestimmten Abhängig-
keit befinden — einerseits von den Eigenschaften des Stoffes,
aus dem dieser oder jener Ball verfertigt ist, andrerseits von
der Kraft und der Lage der arbeitenden Magnete. Suther-
land gibt dieses, Bild und vergleicht mit den Bällen die
Menschen mit ihren individuellen Verschiedenheiten, die
Magnete erscheinen aber als die äußeren Umstände, unter
denen das menschliche Leben sich abwickelt, Wenn wir, sagt
Sutherland, die Richtung der Bewegung eines der Bälle
hindern wollen, so müssen wir zu den vorhandenen Magneten
einen neuen Magneten hinzunehmen und ihn so aufstellen, daß
er die Richtung der Bewegung im gewünschten Sinne ändern
könnte. Geradeso führen wir unter Beachtung der strengen
Gesetzmäßigkeit und kausalen Bedingtheit des menschlichen
Tuns in die Gesamtsumme der auf das menschliche Betragen
einwirkenden Faktore ein neues Motiv in der Gestalt der
Strafandrohung,*) das in der menschlichen Psychologie dieselbe
Rolle spielen soll, wie der Ergänzungsmagnet in dem oben
angeführten Beispiel, d. h. das Betragen des Menschen
nach der. für die Gesamtheit wünschenswerten Seite zu
*) „Ein Kriminalkodex ist nichts andres als ein Verzeichnis von
Gegenmotiven zu verbrecherischen Handlungen.“ Schopenhauer, III,
S. 478.
— 42 —
lenken.*) Wir haben gesagt, daß bei den meisten Theoretikern des
Strafrechts als ein herrschendes Prinzip, offen oder verschleiert,
hauptsächlich die Abschreckung erscheint und daß diesbezüg-
lich die Theorie mit dem modernen positiven Recht zu-
sammenfällt. Man muß aber sagen, daß dieser Gesichts-
punkt in der Literatur Gegner gefunden hat, die gegen
die Grundsätze der Abschreckung aufgetreten sind. Wir
können nicht in dieser Arbeit ausführlich bei der Wieder-
gabe und Analyse der Abschreckungstheorie stehen bleiben,
aber in unseren Schlüssen werden wir von ihr haupt-
sächlich deshalb ausgehen, weil uns die Schlüsse vom
Standpunkte der Hauptgrundsätze des geltenden Rechts aus
interessieren, das wir als auf dem Abschreckungsprinzip be-
ruhend ansehen. Zwar zieht das geltende Recht der meisten
modernen Staaten gegenüber den Teilnehmern an Massenver-
brechen Schlüsse, die von unseren Schlüssen abweichen. Ebenso
weichen wir in’ unseren Schlußfolgerungen von den Soziologen
ab, auf deren Forschungen wir uns in der vorliegenden Arbeit
stützen. Nichtsdestoweniger erscheint es uns, daß wir mit den
*) „Gerade aus dieser beständigen und überall stattfindenden An-
wendung der Strafe, d. h. der schmerzhaften Reaktionen gegen die
schädlichen oder vefbrecherischen Handlungen, entsteht bei dem Men-
schen und sogar bis zu einem gewissen Grade bei den Tieren die Idee
der Verantwortlichkeit.e Nach der Bemerkung von Stuart Mill und
anderen Psychologen ist diese Idee nichts anderes, als eine Erwartung
der Strafe, die dem Verbrechen folgt, eine Erwartung, die in uns her-
vorgerufen wird durch die bereits gesammelte Erfahrung über das Vor-
handensein eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem einen
Faktor und dem anderen, zwischen Wirkung und der entsprechenden
Reaktion. Diese Idee, würde Spencer sagen, vererbt sich in der
Folge und kann als eine nicht nur persönliche, sondern auch soziale
angesehen werden.“ Ferri, Sociologie criminelle, S. 482. Ein andrer
Strafrechtler, Lasserre, in „Les delinquants passionels et le criminaliste
Impallomeni“, S. 142, äußert sich folgendermaßen: „Une des fonctions
de la loi pénale, et la plus générale et la plus constante, est celle qui
oppose dans la conscience des personnes portees au crime une digue au
débordement des impulsions criminelles, en fortifiant artificiellement, par
la ménace de la peine, les motifs modérateurs de la conduite.“ Kritische
Bemerkungen gegen dieses Prinzip des sogenannten psychischen Zwanges
siehe bei Gazofalo, S. 268.
wu A
unten zu besprechenden Folgerungen weder gegen die Logik
noch gegen die eingangs von uns angenommenen Prämissen
des Strafrechts verstoßen‘ haben.*) Um die Frage zu lösen,
*) Argumente, die gegen die Abschreckungstheorie gerichtet sind,
bestehen hauptsächlich in dem Hinweis auf ihr praktisches Unvermögen.
So hat man darauf hingewiesen, daß ungeachtet der bis jetzt ange-
wandten, verhältnismäßig harten Repressivmaßregeln die Kriminalität
nicht nur nicht abnimmt, sondern vielmehr wächst. Ferner sagte man,
daß die Strafandrohung offenbar wirkungslos ist, wenn der Rückfall, der
in bedeutendem Maße als Versuchsobjekt des praktischen Wertes des
geltenden Strafrechts dient, äußerst bedrohliche Formen anzunehmen
beginnt. So schwankt die Rückfallsziffer in Europa nach den Aufstellungen
zwischen 50 bis 60 Proz. der Gesamtsumme der Verbrechen, und diese
Zahl hält man noch sogar für niedriger, als sie in Wirklichkeit ist.
Aus diesem Grunde konstatiert man auelr den Bankrott der bis dahin
angewandten Systeme des Strafrechts, von dem Holtzendorff spricht.
Diesen Hinweisen aber werden andere Erwägungen gegenübergestellt. Zu-
nächst erzeugte die erste Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts eine
ganze Reihe von neuen Verhältnissen, die als sehr ernste Faktoren des
Verbrechens erscheinen (s. Schmidt, „Die Aufgaben der Strafrechts-
pflege“, S. 135). Durch diese Faktoren werden zum Teil auch die er-
folglosen Ergebnisse des Kampfes mit der Kriminalität erklärt. Ferner
scheint das Argument nicht unbegründet zu sein, daß in der Einbuße
der Strafe an Abschreckungskraft keine unwichtige Rolle die Aus-
sicht spielt, die in unserer Zeit für den Verbrecher in der Möglichkeit
besteht, unbestraft zu bleiben, während es vom psychologischen Stand-
punkte aus keinem Zweifel unterliegt, daß sowohl bezüglich der Strafe
als auch hinsichtlich jeden Leidens mehr die Überzeugung einwirkt,
daß die Strafe unvermeidlich ist, als daß sie für ihn ein Übel bildet
(s. Ferri, Sociologie criminelle, S. 240). Diesen Gedanken entwickelte
noch Beccaria, und Katharina II. wiederholte ihn in ihrem Ukas mit den
Worten: „Die Nachricht von einer kleinen unvermeidlichen Strafe prägt
sich dem Herzen stärker ein, als strenge grausame Hinrichtungen, die
von der Hoffnung begleitet werden, daß man ihnen entgehen kann.“
Ferri behauptet, daß wenn zusammengezählt wird, welcher Prozent-
satz der entdeckten Verbrechen unbestraft bleibt, es sich erweist,
daß nach Ausscheidung aller Fälle, in denen das Strafverfahren ent-
weder aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Ursachen eingestellt
wird oder die Angeklagten vom Gericht freigesprochen werden, nicht
mehr als 35 Proz. Bestrafte übrig bleiben (Ferri, a. a. O., S. 244).
Andererseits ist der Prozentsatz der nicht entdeckten Verbrechen
sogar in Staaten mit einer gut organisierten Polizei auch bedeutend.
So werden im Berichte des französischen Justizministers von 1905-
folgende Angaben mitgeteilt: „Der Mißerfolg der Repressivmaßregeln‘“,
=s MU de
welche Stellung das Strafrecht in bezug auf die Teilnehmer
an Massenverbrechen einzunehmen hat, müssen wir die Frage
nach ihrer Zurechnungsfähigkeit im strafrechtlichen Sinne auf-
klären. |
Oben haben wir gesagt, daß die Strafe ein künstlicher
psychologischer Faktor ist, der in das Bewußtsein des Menschen
eingeführt wird, um sein Betragen zu regulieren. Von diesem
Standpunkte aus ist es nicht schwer zu sagen, was die Zurech-
nungsfähigkeit im Sinne des Strafrechts darstellt. Das Subjekt
ist insofern zurechnungsfähig, als es das Bewußtsein seiner
Tat bewahrt und als die bewußten Vorstellungen imstande
sind, Einfluß auf sein Betragen auszuüben. Um das Vorhanden-
sein einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erklären, und
damit die Strafe ein vernünftiges Abschreckungsmittel sei, wird
es zur Notwendigkeit, daß der Mensch versteht, was er tut,
und daß er sich in einem solchen physischen Zustand befindet,
in dem er seine Entschlüsse ausführen kann.*) Unsere Be-
steht im Bericht, „ist besonders bedauernswert, wenn er von unge-
nügenden Recherchen abhängt, das heißt, wenn die Strafsachen nicht
fortgeführt werden können, weil die Urheber des Verbrechens nicht zu
ermitteln sind. Die Zahl der wegen der bezeichneten Ursache einge-
stellten Verfahren ist von 55582 im Jahre 1880 auf 96686 im Jahre 1901,
auf 105598 im Jahre 1904 und 107710 im Jahre 1905 gestiegen. Ver-
gleicht man schon diese Zahlen mit der Gesamtzahl der Verbrechen,
deren Verübung den Behörden bekannt geworden ist, so ergibt sich für
1905 ein Prozentsatz von 19, während 1901 dieser Satz 18 beträgt,
und kaum 20 Jahre zurück drückte er sich mit der Ziffer 15° aus“
(Lacassagne, „Peine de mort et criminalité“, S. 28). Aus allen diesen
Angaben ist der Schluß zu ziehen, daß der Mißerfolg des Kampfes
mit der Kriminalität nicht durch die Untauglichkeit des Abschreckungs-
prinzips erklärt wird, sondern durch die ungünstigen Umstände,
unter denen dieser Kampf zu führen ist. Auf diese wenigen Hinweise
der Verteidiger und der Gegner der Abschreckung müssen wir uns
hier beschränken. Zum Schluß wollen wir nur bemerken, daß
man gegen die Abschreckung und ebenso gegen ihre Formen, die
von den Gesetzgebungen und der Doktrin anerkannt sind, Ent-
gegnungen nicht nur praktischer, sondern auch theoretischer und
logischer Art anführen könnte, und die letzteren sind, wie wir glauben,
viel ernster, als die angegebenen praktischen Einwendungen. An dieser
Stelle darüber zu sprechen, würde uns zu weit von dem nächsten Thema
unserer Arbeit abbringen.
*) Vgl. Sommer, „Kriminalpsychologie“, Leipzig 1904, S. 326. „Eine
se Ads an
stimmung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit lehnt sich
wesentlich an die Formulierung v. Liszts, der unter Zurech-
nungsfähigkeit „eine normale Determinierbarkeit durch Motive“
versteht. Denselben Gedanken wiederholt Windelband.*)
Wir wollen jetzt sehen, inwiefern der Gemütszustand des
Menschen, der mit der Menge zusammen ein Verbrechen be-
gangen hat, den Hauptmerkmalen der strafrechtlichen Zurech-
nungsfähigkeit entspricht.
Es ist oft nicht ohne Grund die Parallele gezogen worden
zwischen den Zuständen, die der Mensch unter der Beein-
flussung der Menge erlebt, in der er sich befindet, und dem
Gemütszustande des Subjekts, das unter dem Einflusse des
_ hypnotischen Schlafes steht. Deswegen müssen wir etwas bei der
Frage über die Verantwortlichkeit der Personen, die unter dem
Einfluß der Hypnose handeln, stehen bleiben. Die erste Frage,
die sich hier von selbst ergibt, besteht darin, wie weit die
Grenzen der hypnotischen Beeinflussung gehen, d. h. mit
anderen Worten, wir müssen entscheiden, wie groß die Macht
der hypnotisierenden Person über die hypnotisierte ist.
In der Medizin sind diesbezüglich zwei verschiedene Ge-
sichtspunkte bekannt. Die einen, unter ihnen befinden sich
Liöbault, Richet, Liégeois (die Schule von Nancy), be-
Strafe ist psychologisch nur dann richtig, wenn in der Person des
zu Bestrafenden eine Beeinflußbarkeit durch das Strafmittel vor-
handen ist.“ Von den positiven Gesetzgebungen am entschiedensten
nähern sich der im Texte gegebenen Bestimmung der strafrechtlichen
Zurechnungsfähigkeit die italienische ($ 46) und die russische im neuen
Strafgesetzbuche vom Jahre 1903 ($ 39).
*) s. Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen
Strafrechts. Allgemeiner Teil, Band V, S. 20. l
Kleinschrod formuliert eine gleiche Ansicht über die Strafe,
nur mit anderen Worten. Er sagt, daß zur Zulässigkeit der Strafe,
d. h. zur strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit zwei Bedingungen er-
forderlich sind: Es ist notwendig 1. daß die Handlung dem Willen der-
Person entspricht und daß ihr die psychologische Möglichkeit gegeben
wird, die Tat nicht zu vollbringen, 2. daB das Subjekt von dem Vor-
handensein des Strafgesetzes weiß. Vergl. auch die Definitionen von
Hugo Meyer, Lehrbuch, 6. Aufl., S. 113, Liepmann, Einleitung in das.
Strafrecht, S. 90 und ff. und andere.
Zu, de:
haupten, daß die Macht des Hypnotiseurs über den Hypnoti-
sierten unbeschränkt ist und daß in diesem Zustande der
Hypnotiseur das Medium zwingen kann, seinen Eingebungen
zu folgen. Man hat es erreicht, sagen sie, daß die Tochter
auf die Mutter schoß, daß die Nichte ihren Onkel vergiften
wollte usw. Auf diese Weise verwandelt sich ihrer Meinung
nach das unter Hypnose stehende Subjekt in ein willenloses
Werkzeug in den Händen des Hypnotiseurs. Andrerseits steht
die Schule von der Salpetriere in Person von Charcot,
Gilles de la Tourette, Brouardel, Pittre und anderer
gegenüber dieser Behauptung der Schule von Nancy den Satz
auf, daß der hypnotische Zustand solche Folgen nicht haben
kann. Sie sagen, daß der Hypnotiseur nicht die genügende
Kraft des Einflusses besitzt, damit der Hypnotisierte auch nur
für einige Zeit seinen eigentlichen Charakter gänzlich verliert,
und daß es dem Hypnotiseur nur gelingt, die Ausführung solcher
Handlungen zu erreichen, die den seelischen Grundeigenschaften
des gegebenen Subjekts nicht widersprechen.*) Sighele führt
einige Beispiele an, die diesen Satz erläutern. Er erzählt von
einem Mädchen, dem nicht suggeriert werden konnte, jeden Be-
liebigen schlagen zu lassen, und führt das Beispiel eines
anderen Mädchens an, das man nicht zur Ausführung eines
Diebstahls bewegen konnte.**) Bei Gilles de la Tourette findet
er die Mitteilung von einem Mädchen, das auch im hypnoti-
schen Zustande seine Schamhaftigkeit bewahrte, die es hinderte,
sich in Gegenwart des Hypnotiseurs auszukleiden.***) Einmal,
schreibt er, haben wir V. eingegeben, daß es sehr heiß ge-
worden wäre. „Sofort trocknet sie sich die Stirn, als ob sie
in Schweiß geraten wäre, und erklärt, daß die Hitze tatsäch-
lich unerträglich sei. —-Wollen wir baden gehen, schlägt man
ihr vor. — Wie, mit Ihnen? — Warum denn nicht? Sie
*) Vgl. Bechtereff, „Eingebung und ihre Rolle im sozialen
Leben“. St. Petersburg 1904, S.73 (russ.). „Sogar unter der Hypnose wird
die Persönlichkeit nicht vollständig ausgeschieden, sie erlischt nur ge-
wissermaßen und wirkt in größerem oder geringerem Maße gegen die
Eingebung, die ihrer Überzeugung zuwider ist.“
**) Interessante Fälle werden auch bei Kaptereff „Der Hypnotismus“
(russ.), S. 106, beigebracht.
***) La foule criminelle. S. 134.
= AT ei
wissen, daß in der See Männer und Frauen, ohne sich zu
genieren, zusammen baden. — V. scheint nicht genügend
überzeugt zu sein. — Haben Sie keine Angst, kleiden Sie sich
aus! — Sie schwankt; schließlich nimmt sie den Hut ab und
die Stiefel, dann hält sie inne. — Nun, was denn? Ich be-
fehle dir, dich ganz auszukleiden! — Sie errötet und über-
legt, anscheinend mit großer Mühe; schließlich zieht sie ver-
legen das Kleid aus. — Weiter! ruft man ihr zu. Als sie
diesen groben Befehl hört, wird sie verlegen und leidet an-
scheinend sehr. Sie scheint geneigt zu sein, den Befehl aus-
zuführen, aber im selben Augenblicke leistet ihr Wille Wider-
stand. Ihre Schamhaftigkeit erweist sich stärker als die
Suggestion, ihr Körper richtet sich krankhaft auf und ich
mische mich gerade rechtzeitig in das Experiment hinein, um
einen hysterischen Anfallzu verhindern.“ Auf Grund aller dieser
Tatsachen kommt Sighele zu der Überzeugung, daß nur solche
Menschen, die kraft ihrer Natur zum Verbrechen prädisponiert
sind, dazu mittels der hypnotischen Eingebung bestimmt werden
können.*) Freilich zieht er keinen direkten Schluß über die
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Hypnotisierten, aber ein
solcher scheint aus allen seinen Ausführungen zu resultieren.
Im allgemeinen negiert die Doktrin die Möglichkeit einer
strafrechtlichen Zurechnung dessen, was im hypnotischen Zu-
stande getan worden ist.**) Die positiven Gesetzgebungen
schließen genau ebenso die Zurechnungsfähigkeit beim Vor-
handensein der Hypnose aus. Das russische Strafgesetzbuch
kennt eine besondere Bestimmung über Mondsüchtige und Schlaf-
wandler, diefür Personen gelten, die ohne jedes Verstehen handeln.
Obwohl es in dem neuen russischen Kriminalgesetzbuch keinen
besonderen Paragraphen gibt, der sich auf die Hypnose bezöge,”***)
*) Vgl. Garofalos Criminologie, S. 318.
**) So sagt Grasset, daß „das hypnotisierte Subjekt nicht dafür
verantwortlich sei, was es im Zustande der Hypnose getan hat, weil
seine höchsten Zentren nicht funktionieren.“ Grasset, Demifous et
demi responsables, S. 237. „Dormiens furioso aequiparatur.“ Farinacius.
Ebenso Liszt, Lehrbuch, S. 170, H. Meyer, Lehrbuch, S. 127 und
Tagantzeff, a. a. O., S. 477 (russ.).
***) Ebenso wie in anderen gegenwärtigen Strafgesetzgebungen.
a 48 BEN
kann dennoch der hypnotische Zustand dem im Gesetzbuch
bekannten allgemeinen Begriff der Zustände der Bewußtlosig-
keit unterstellt werden.*)
Was die westeuropäischen Gesetzgebungen betrifft, so
gehen sie denselben Weg. Überall wird die Hypnose als ein
Umstand angesehen, der die Verantwortlichkeit ausschließt.**)
Auf Grund der Tatsachen, die wir in der Medizin finden, hat ein
solches Verhalten des Strafrechts zur Hypnose scheinbar
schwerwiegende Gründe für sich. Sagen doch die Psychiater
uns bestimmt, daß bei der Hypnose die bewußten Willens-
momente im besten Falle eine sehr geringe Rolle spielen.***)
Indessen, wie wir bereits oben gesagt haben, ist die Anteil-
nahme der bewußten Willenszentren an der Tätigkeit des
Menschen zur Feststellung des Vorhandenseins einer straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit notwendige Bedingung. Lassen
wir doch die Möglichkeit der Strafanwendung nur in dem Falle
zu, in dem ihre psychische Seite fähig ist, das Subjekt zu be-
einflussen. Nun sagt man uns, daß das Subjekt im Zu-
stande der Hypnose durch den Willen des Hypnotiseurs er-
drückt sei. Wenn überhaupt von irgendeinem Widerstande
der einwirkenden Eingebung gesprochen werden darf, so
können diesen nur sozusagen natürliche Grundeigenschaften
des Subjekts leisten. Es fragt sich, welche Bedeutung kann in
solchen Fällen die Furcht vor Strafe haben ? Indessen, wie schon
gesagt, wird der Zustand des Individuums in der Menge dem
hypnotischen Zustande gleichgestellt. Es ergibt sich daraus an-
scheinend natürlich der Schluß, daß auch die Massenverbrechen
gleichmäßig mit den Verbrechen, die im Zustande der Hypnose
verübt worden sind, behandelt werden müssen. 7) Jedoch, wie
wir das gleich sehen werden, ziehen dieselben Gelehrten, die
eine vollständige Analogie zwischen den beiden Erscheinungs-
*) Tagantzeff, a.a. O., S. 478.
**) Siehe den Artikel Lilienthals in Vgl. Darst., Allg. Teil, B. V.
*#*) Während des hypnotischen Schlafes ist die bewußte Tätigkeit.
des Gehirns gleich Null.“ Crocq, Hypnotismus und Verbrechen.
St. Petersburg 1895. S. 188 (russ. Übers.).
+) „Les crimes collectifs n’engagent personne.“ Napoléon.
zu A 2
reihen konstatieren, diesen Schluß nicht. So erkennt Si ghele,
der zwar die von der Menge ausgehende Beeinflussung für
schwächer als die gewöhnliche Eingebung hält, die Strafbar-
keit der Massenverbrechen an. I
Tarde aber, nach dessen Meinung die fortreißende Kraft
der Masse mitunter imstande ist, die Psychologie des Indivi-
duums von Grund aus zu verändern, lehnt ebenfalls die Straf-
barkeit der Beteiligten an einer verbrecherischen Menge nicht
ab, obwohl er sagt*), daß auf dem Gebiete des Fühlens,
Wollens und des Denkens der Einfluß der Menge stärker sei
als die gewöhnliche hypnotische Eingebung, die nur in sinn-
licher und verstandesmäßiger Sphäre bedeutender ist.**) Die Be-
einflussung seitens der Menge sei weniger bemerkbar, aber
tiefer; die hypnotische Beeinflussung hat einen mehr in die
Augen fallenden, zu gleicher Zeit aber auch einen mehr ver-
gänglichen Charakter.***) Übrigens erklärt er seinen Stand-
punkt folgendermaßen. Von derselben Abschreckung aus-
gehend, mißt er der Generalprävention eine größere Bedeutung
als der Spezialprävention zu. In der Tat hat die Strafe als
Abschreckungsmittel, neben ihrem direkten Zweck, auf die
verbrecherische Person einzuwirken, noch die Aufgabe, durch
den Strafvollzug Eindruck auf die Gesamtheit hervorzurufen
und auf diese Weise zum Teil die Nachahmung des bösen
Beispiels zu verhüten. Aber diese Generalprävention spielt in
bezug auf die Spezialprävention nur eine aus dieser natürlich
resultierende Hilfsrolle. |
Ganz richtig sagt Garofalof), daß man mit Strafe nur
so weit gehen darf, als es angesichts der sozialen Gefahr, die
vom gegebenen Subjekt ausgeht, erforderlich ist. Die Strafe
muß vor allen Dingen die Zwecke der Spezialprävention ver-
*) Etudes, S. 299.
**) In der „Philosophie pénale“ lehnt er aber jede Strafbarkeit der
Hypnotisierten ab.
eek) Ganz unbegründet glaubt Bessonoff (a. a. O., S. 121), daß
„sich noch niemand entschlossen hat, den Zustand des Menschen in
einer handelnden Menge mit dem einer sich im hypnotischen Schlafe be-
findlichen Person völlig zu identifizieren.“
f) Garofalo, a. a. 0., S. 327.
za DU Ss
folgen, was aber die Generalprävention betrifft, so wird sie
immer eine notwendige Folge der Strafe bilden, wenn diese
sich als geschickt gewählt erweist.*) Tarde verlegt seinerseits
den Schwerpunkt der Strafe auf die Generalprävention, d. h.
auf die exemplarische Bedeutung der Strafe.
Er drückt sich so aus: „Die Strafe muß vor allen Dingen
exemplarisch sein; denn der Mensch wird nicht bestraft, weil
er gefährlich ist, sondern weil seine Straflosigkeit schädlich
sein könnte.“ Wenn man aber so urteilt, so könnte man auch
die Bestrafung der Geisteskranken verlangen, das tut aber
Tarde nicht. Er gibt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit
der Geisteskranken und geistig Minderwertigen zu und erblickt
in ihrer Straflosigkeit keine Gefahr.**) Es fragt sich, weshalb
er eine solche darin sieht, daß die an einem Massenverbrechen
Beteiligten — ihren Zustand stellt er doch dem Zustand der
Hypnotisierten gleich — ohne Strafe davonkommen? Es
scheint, daß die des Massenverbrechens Schuldigen ganz und
gar unter die Bedingungen passen, unter denen Tarde selbst
die Verantwortlichkeit ausschließt.
Sigheles Ausführungen lauten etwas anders. Er geht
von dem von ihm angenommenen Satze aus, daß nur die
Menschen, die von Natur aus zum Verbrechen prädisponiert
sind, zur Verübung des letzteren mittels der Hypnose ge-
zwungen werden können; um so mehr ist diese Erwägung auf
die Massenverbrechen anwendbar, denn Sighele glaubt, daß
‘der Einfluß der Menge eine geringere Kraft im Sinne der Ein-
wirkung auf das Subjekt besitzt, als die gewöhnliche Hypnose.
Von einem solchen Gedankengang könnte man erwarten, daß
Sighele dahin gelangen wird, für geborene Verbrecher alle
die zu erklären, die im Zustande des hypnotischen Schlafs
und mehr noch unter dem Einfluß der Eingebungen der sie
umgebenden Menge ein Verbrechen begangen haben. Doch
geht Sighele soweit nicht und erblickt in den Beteiligten
an den Massenverbrechen nur schwache Menschen, die eine
*) Interessante allgemeine Ausführungen über die Beziehungen
zwischen General- und Spezialprävention siehe bei Richard Schmidt, Die
Aufgaben der Strafrechtspflege, 1895, S. 98.
**) s. Tarde, Congrès, S. 90.
ei. inf, see
gewisse soziale Gefahr darstellen. Sighele glaubt, daß die
Gefahr nach zwei Richtungen hin bestehen kann. Erstens
kann der Mensch unmittelbar prädisponiert sein Schaden zu»
zufügen, und zweitens kann er so organisiert sein, daß er
Schaden infolge einer Eingebung zufügt.*) Wie wir eben ge-
sehen haben, glaubt er, daß der Mensch sogar im hypnotischen
Zustande nur dann auf ein Verbrechen ausgehen wird, wenn
er zu diesem von Natur aus prädisponiert ist. Deshalb weist
nach seiner Meinung — und darin stimmt seine Ansicht mit
der Slutschewskis überein — schon allein die Teilnahme
an einer verbrecherischen Menge auf die Gefahr des ge-
gebenen Subjekts hin.**) Eine solche Behauptung erscheint
sehr gewagt zu sein, denn in diesem Falle müßten die meisten
Menschen als gefährlich erklärt werden. Viele ehrliche Men-
schen können in der Menge zur Ausführung des Verbrechens
fortgerissen werden. Wir weisen nur auf ein Beispiel hin, das
demselben Sighele entnommen ist. Dieser zitierte einen
historischen Vorfall, in dem ein Mensch, der sich sein ganzes
Leben lang durch Rechtschaffenheit auszeichnete, während der
Revolution von 1793 an einem Tage fünf Priester ermordet
hatte. Für gewisse Verhältnisse erscheint ein solcher Fall,
*) Le crime à deux, S. 157.
**) „Was mich betrifft, so glaube ich daran nicht, ‚daß die Grau-
samkeit, wenn sie sich eines normalen Menschen bemächtigt, diesen
Menschen von Grund aus umgestaltet‘ (Tarde). Im Gegenteil glaube
ich, daß ein normaler Mensch Exzesse vermeidet und der Menge aus
dem Wege geht, da er außerstande ist, gegen sie anzugehen. Beim
Anblick der Qual, die dem unglücklichen Gefangenen im Gefängnis zu-
gefügt wird, entgeht der normale Mensch nicht bloß dem Einfluß der
Menge, sondern im Gegenteil, er empfindet Empörung, und nur die
Furcht und das Gefühl der eigenen Machtlosigkeit hindern ihn, seinen
inneren Protest kundzutun. Wer einen mit Petroleum begossenen Menschen
anzündet, wer eine Frau zum Fenster hinauswirft oder wem eine Ver-
längerung der Tortur Vergnügen macht, der ist der wirkliche Ver-
brecher, der in sich Niedrigkeit der Gesinnung und Grausamkeit ver-
einigt. Wenn solche Menschen sich zu einer Menge vereinigen, so ist
diese gerechterweise verbrecherisch zu nennen, und ihr gegenüber ist
die Zuerkennung mildernder Umstände nicht geboten. Es ist irrig,
an eine Allmächtigkeit der Eingebung zu glauben.“ Garofalo, a. a. 0O.,
S. 135 bis 136.
4*
d po as
der von der spezifischen Atmosphäre erzeugt worden ist, ganz
gewöhnlich, da den meisten Menschen eine ähnliche Tat, zu-
zutrauen ist.*) Wenn nun die Sache so steht, so ergibt sich,
daß die an Massenverbrechen Beteiligten, in bezug auf die
übrigen Menschen, keine besondere Lage im Sinne der Gefahr
einnehmen, sondern sozusagen eine allgemein menschliche Ge-
fahr offenbaren. Dieser Ansicht nach muß man zu dem wenig
trostvollen Schlusse des Doktors Corre kommen, der in seinem
Vorwort zum Buche Aubrys zum Ausdruck gebracht wird.**)
Er sagt, man müsse das Mittel zum Widerstande gegen solche
Erscheinungen in einem den Lebensverhältnissen der neuen
Gesellschaften angepaßten Systeme der Bildung und Erziehung
suchen. Das von ihm empfohlene Mittel liegt jedenfalls außer
dem Bereich des Strafrechts. ***)
Wenn man. aber auch anerkennen wollte, daß es in Wirk-
lichkeit um die Sache anders steht, und daß in der Tat nur
zum Verbrechen neigende Menschen auf ein solches unter dem
*) Derselbe Gedanke wurde von Marandon in allgemeiner Form
ausgedrückt: „Jeder von uns“, sagt er, „trägt in sich einen schlum-
mernden Verbrecher, dessen Erwachen teils vom Grade seiner Lethargie,
teils von der Macht des Erregers abhängt, so daß je nach den Um-
ständen der Verbrecher von morgen vielleicht Sie, vielleicht ich sein
werden.“
Nicht minder bestimmt äußert sich Manouvrier: „Der Mensch
wird ebenso als Verbrecher geboren, wie jeder Hund, der geboren wird,
schwimmen kann; er ist immer fähig, ein Verbrechen zu begehen“
‘Actes du congrès anthropologique de Paris. Lyon 1895.
**) Aubry, a. a. O., Pröface, S. XIX.
ee) Andrerseits sagt Pustorosleff, der Gegner des ganzen Systems
von Sigheleund andern ist, und der alle Massenverbrechen einfach vom
Standpunkte der Theorie der Teilnahme behandelt, in seinem Werke
„Russisches Strafrecht“, S. 525: „Wenn zahlreiche Versammlungen wirk-
lich in ihren Teilnehmern jenen traurigen psychischen Zustand hervor-
riefen, welcher nach Sidis und Bessonoff durch die Desaggregation des
Verstandes, d. h. durch Befreiung des ganzen psychischen Lebens von
der Kontrolle des Verstandes sich charakterisiert, und erleichterten den
Zutritt den verbrecherischen Eingebungen, dann würden die Zehntausende
von Versammlungen, welche jedes Jahr in Westeuropa und Nordamerika
stattfinden, schon lange die Existenz des rechtlichen Zustandes vernichtet
und die Anarchie eingeführt haben, was in Wirklichkeit nicht ist.“
— 583 —
. Einfluß der Eingebung ausgehen, so ist auch in diesem Falle
nicht erwiesen, daß der Kampf gegen die Massenverbrechen
mit strafrechtlichen Mitteln zweckmäßig ist. Denn daraus,
daß dem gegebenen Subjekt gefährliche Neigungen zuge-
sprochen werden, folgt noch nicht mit bedingungsloser Not-
wendigkeit, daß man ihm gegenüber strafrechtliche Maßregeln
anwenden soll. Wenn das Subjekt strafbar ist, so heißt das
soviel, daß es gefährlich ist; ist es aber gefährlich, so folgt
daraus noch nicht, daß es unbedingt strafbar ist. Die Strafe
kann auf die Person nur dann eine Anwendung finden, wenn
sie zum zweckmäßigen Mittel wird, das Subjekt in die Be-
dingungen des Zusammenlebens einzugewöhnen, d. h. wenn
sie imstande ist, einem Rezidiv vorzubeugen.*) Aus den psycho-
logischen Daten, von denen wir anläßlich der Hypnose sprachen,
kann man eher den Schluß ziehen, daß man durch die Furcht
vor Strafe keinen realen Eindruck auf den Hypnotisierten
machen kann. In diesem Falle aber verliert die Strafe ihre
Bedeutung. Wenn man auf dem Wege der Expertise bestimmte
Personen, die, durch äußere Einflüsse angeregt, strafbare Taten
verübt haben, überhaupt für gefährlich erklären wollte, würden
sich die allgemeinen prophylaktischen Mittel einer zeitlich
begrenzten oder unbegrenzten Ausscheidung aus der Gesell-
schaft als auf sie anwendbar erweisen. In dieser Hinsicht er-
innert die Lage dieser Personen sehr an die Lage der unver-
besserlichen Verbrecher, die gleich ihnen nicht den Kriminal-
strafen im strengen Sinne des Wortes unterliegen. Sowohl
diese als auch jene sind gleich unbestrafbar. Gegen sie
werden nur Maßnahmen der Prävention getroffen. Es ist in
der Praxis natürlich schwer, eine scharfe Grenze zwischen
der Inhaftierung dieser oder jener Personen zu ziehen, jeden-
falls muß man den prinzipiellen Unterschied im Auge be-
halten.**) Das sind die Schlüsse, die in bezug auf die Massen-
*) Enntschiedene Gegner dəs ausgesprochenen Prinzips sind die Ver-
treter der klassischen Schule. |
+) Ferri erblickt keinen wesentlichen Unterschied zwischen dieser
und jener Inhaftierung (s. Ferri, a. a. O., S. 436); ebenso findet es Liszt
für nicht möglich, eine streng bestimmte Grenze in dieser Hinsicht zu
zer eh ge
verbrechen zu ziehen wir uns genötigt sehen. Jedoch kommt
die Mehrzahl der Forscher der Kollektirverbrechen zu dem
Ergebnis, daß die Massenverbrechen doch strafbar sind, obwohl
sie einen dem unsrigen gleichen Ausgangspunkt ihrer Aus-
führungen wählen. Wir wollen für einen Augenblick den-
selben Standpunkt einnehmen und zugeben, daß die Kriminalstrafe
ihren Sinn in solchen Fällen nicht verliert und die Ausfüh-
rungen einiger Autoren verfolgen. In der Erkenntnis, daß die
Verbrechen, die einerseits im einzelnen, andererseits kollektiv
ziehen. In der Tat, wodurch unterscheidet sich Inhaftierung als eine Krimi-
nalstrafe von einer prophylaktischen Inhaftierung? Ist es denn — so urteilt
man — nicht gleich, ob man dem Subjekt sagt, daß man es ins Gefängnis
zur Strafe sperrt, oder aber daß gegen ihn Präventionsmaßregeln ge-
troffen werden? Darauf könnte man antworten, daß 1. es einen Unter-
schied zwischen der Behandlung im Gefängnis und der Behandlung in
der Anstalt, in der die Aufnahme zu Präventionszwecken erfolgt, geben
muß, und 2. daß die Strafe außer ihrem Charakter sozusagen des physi-
schen Zwanges noch ein moralisches Element enthält, das Element einer
gewissen Entehrung, das man im Interesse der strafrechtlichen Politik
nicht gering schätzen darf. In der Behandlung des Subjekts und in dem
Verhalten der Gesellschaft zu der einen und zu der anderen Inhaftie-
rung muß auch der charakteristische Unterschied zwischen den beiden
bestehen. Übrigens folgt es vielleicht aus dieser Auseinandersetzung,
daß ein unverbesserlicher Verbrecher noch scheinbar einen Vorzug vor
dem verbesserlichen hat, und während die Gefängnishaft des letzteren
als entehrend gilt, hat die Internierung des ersteren hinter dem Gitter
einen gleichgültigen Charakter. Die weitverbreitete moderne Tendenz,
den prinzipiellen Unterschied zwischen der Strafe und der Präventiv-
maßregel möglichst zu verkleinern, wenn nicht gar zu vernichten, hat
Liszt noch in seiner „Strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit“, Aufsätze II,
S. 227, klar formuliert: „Die Unterscheidung zwischen der Sicherungsstrafe
gegen unverbesserliche Verbrecher und der Verwahrung gemeingefähr-
licher Geisteskranker ist nicht nur praktisch im wesentlichen undurch-
führbar, sie ist auch grundsätzlich zu verwerfen.“ Dieser Satz ist um so
bedeutender, alsin ihm Liszt den Unterschied zwischen Verwahrung der
Leute, die Verbrechen begangen haben und anderer, die als Geisteskranke
nur eine soziale Gefahr bilden können, die also noch keine verbotene
Tat auf sich haben — verneint. Vgl. Binding, Grundriß des deutschen
Strafrechts, 1907, Vorwort, XVIII. Er sagt: „Die Detention des
Irren, des wegen Unverbesserlichkeit Detinierten und des Sträflings zu
identifizieren ist ein arger Mißgriff. Es handelt sich hier um drei ver-
schiedene Maßnahmen in äußerlich gleichem Gewand.“
zur Eh. ua
verübt worden sind, unter bei weitem ungleichen Bedingungen
vor sich gehen, kommt man zu dem Schluß, daß es auch in
der Strafe einen Unterschied geben muß. Man drückt diesen
Unterschied konkret durch die Strafminderung aus.
Folgendermaßen urteilt Prins*): „Schließlich bewahrt
sich ein wilder Instinkt und tritt eine Prädisposition zu
schadenbringenden Handlungen zutage nur in der Menge be-
stimmter Art. Das Charakteristische einer solchen Menge be-
steht darin, daß menschliche Eigenschaften in ihr paralysiert
werden, die Laster steigern sich und der Abschaum kommt
zum Vorschein. Es kann also bei einem von der Masse ver-
übten Verbrechen keine Rede davon sein, daß die
Masse als die Urheberin des Verbrechens ange-
sehen und ihr gegenüber eine Strafe angewandt
wird. Jedoch darf ein von der Menge verübtes Verbrechen
nicht ohne bestimmte juristische Folgen bleiben.“ So scheint
Prins unsere oben entwickelte Ansicht zu teilen. Er fügt
aber gleich hinzu, wenn das Verbrechen einer Menge oder
einer Bande zur Aburteilung gelangt, so muß man nach Aus-
scheidung der Anführer von der übrigen Masse, sie auf eine
verschiedene Weise bestrafen, indem man die Strafe für alle,
außer den Anführern, mildert. Dasselbe sagt auch Besso-
noff**): „Auf die Beteiligten des Massenverbrechens darf nicht
das Maximum des im Gesetz vorgesehenen Strafmaßes an-
gewandt werden, wenn sie auch die unmittelbaren Urheber des
Verbrechens wären. ... Uns erscheint es als viel gerechter,
einem von der Menge verübten Verbrechen eine geringere
strafrechtliche Ahndung zuteil werden zu lassen, als dem Ver-
brechen des einzelnen.“ Was Sighele betrifft, so wirft er
die Frage nach der begrenzten Verantwortlichkeit, der — wie
man sie jetzt-gewöhnlich nennt -— verminderten Zurechnungs-
fähigkeit auf. Indem er vergebens behauptet, daß die moderne
Medizin das Vorhandensein einer verminderten Verantwort-
lichkeit in Abrede stellt, gibt er sie nichtsdestoweniger in
Anwendung auf die Kollektivverbrechen zu. Zu einem solchen
+) Science pénale et droit positif. 1889. S. 122.
**) S. Bessonoff, a. a. O., S. 146.
on 56 we
logisch unhaltbaren Schluß kommt er unter dem Einfluß der
praktischen Ursachen. Wiederum aber wird er sich untreu.
Das verbrecherische Paar (le couple criminel) erscheint ihm
als ein Kern der verbrecherischen Menge. Unterdessen sagt er bei
der Betrachtung der durch vereinte Bemühungen zweier
Menschen verübten Verbrechen, daß „selbst die Tatsache der Ver-
übung des Verbrechens nicht durch eine, sondern durch zwei
Personen nach meiner Meinung ein die Schuld erschwerender
Umstand ist.“ Wie man sieht, sind alle seine Ausführungen
auf inneren Widersprüchen aufgebaut.
Wir haben eben gesagt, daß im Zusammenhang mit den
Massenverbrechen Sighele auch die Frage nach der ver-
minderten Zurechnungsfähigkeit berührt hat. Es ist zu be-
achten, daß dies eine der Fragen ist, die sehr viele moderne
Kriminalisten zu großen Fehlern verleitet. Oft ziehen die
Kriminalisten bei der Feststellung des Vorliegens solcher Be-
dingungen, bei denen eine normale Willensbestimmung des
Subjekts fehlt, aus diesem Umstand Schlüsse, die offenbar auf
alten, längst abgetanen Sätzen über verschiedene Grade des
freien und unfreien Willens beruhen.
Es fehlt uns die Möglichkeit, uns hier mit den verschie-
denen Lehren über die verminderte Zurechnungsfähigket
zu befassen,*) es soll nur gesagt sein, daß viele Forscher
in ihren Ausführungen hierbei mit dem positiven Gesetz und der
Gerichtspraxis im Einklang stehen und zur Folgerung kommen,
daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit die einfache Wirkung.
der Zuerkennung des Anspruchs auf Herabsetzung der Strafe
haben muß. Sowohl die Theorie als auch die Praxis bleiben sich
selbst treu und empfehlen die bei Massenverbrechen im Gesetz
vorgesehene normale Strafe zu verkürzen, wenn sie den Er-
scheinungen der Massenkriminalität begegnen, die von ihnen
auch ins Gebiet verwiesen werden, auf das der Begriff der
*) In der russischen Literatur einen entschiedenen Gegner hat das
Prinzip der verminderten Zurechnungsfähigkeit in Pusto res lefi.
Ausführlich über die verschiedenen Definitionen dieses Prinzips siehe
bei Gottschalk, Materialien zur Lehre von der verminderten Zurech-
nungsfähigkeit, 1904.
DT s
verminderten Zurechnungsfähigkeit anwendbar ist.*) So führt
Sighele einige Beispiele aus der Praxis der italienischen Ge-
richte**) an, in denen den Gerichtsurteilen seine Ansichten
über die Anwendbarkeit des Satzes von der verminderten Zu-
rechnungsfähigkeit auf die Erscheinungen der Massenkriminalität
zugrunde gelegt wurden. ***) Wenn man auf dem Gebiete
des Strafrechts den Standpunkt der Zweckmäßigkeit der Ab-
schreckung teilt — und diesen Standpunkt haben wir unseren
Ausführungen zugrunde gelegt —, so muß man zu dem un-
vermeidlichen Schluß kommen, daß in den Fällen, in denen
die verminderte Zurechnungsfähigkeit die Anwendung der
Kriminalstrafe zuläßt, eine Strafverkürzung nicht eintreten
darf. Eine solche Verkürzung ist vom Standpunkte der klassi-
schen Schule verständlich, die die Strafe als eine gewisse
. Vergeltung oder Kompensation für diesen oder jenen Grad des
objektivierten „bösen* Willens ansieht, sie bleibt aber un-
erklärlich für die Anschauung derjenigen Leute, die in der
Strafe eins der zweckmäßigsten Mittel zur Verwirklichung
von sozialen Aufgaben erblicken. Ein solches Verhalten
gegenüber den Fällen der verminderten Zurechnungsfähig-
keit wird erklärlich durch die oft noch unbewußte Zuneigung
vieler zum Vergeltungsprinzip als der Grundlage des Straf-
rechts. Das Ergebnis ist die Lage, von der Aschaffenburg
spricht. Mit der Bemerkung, daß nach dem modernen
Recht ein Subjekt mit verminderter Zurechnungsfähigkeit
einer herabgesetzten Strafe unterliegt, sagt Aschaffen-
burg ganz richtig, daß infolgedessen dem Subjekt viel-
leicht der letzte Halt genommen wird, den es besaß. Das
Bewußtsein, daß es mit einer leichten Strafe davonkommt,
vermindert die Furcht vor Strafe immer mehr, d. h. verkürzt
das einzige Motiv, dank dem es vom verbrecherischen Tun
*) S. bei Gottschalk, a. a. O., S. 112.
**) La foule criminelle, S. 291. |
***) Er hält unter anderen den Beschluß für charakteristisch, in dem
den Angeklagten kein Recht auf Milderung ihrer Strafe zuerkannt wurde,
und zwar aus dem Grunde, weil sie — wie das aus der Sache hervor-
ging — nicht als „Menge“, sondern als Sekte handelten.
s BR es
abgehalten wurde.*) Wir können nicht umhin, die volle Rich-
tigkeit dieser Worte anzuerkennen. In der Annahme, daß wir
auf dem Wege der Strafe bestimmte soziale Aufgaben erfüllen,
daß wir bestrafen nicht quia peccatum est, sondern ne peccetur,**)
müssen wir bestrebt sein, die Strafe diesen Sinn nicht ver-
lieren zu lassen, die nicht zu einer Formalität werden darf.
Wenn wir nun im besonderen bei der Frage stehen bleiben,
die den Gegenstand unserer Ausführungen bildet, d. h. bei
den Massenverbrechen, die — wie wir gesehen haben — auf
gegenseitiger Beeinflussung der einzelnen Individuen, die die
Masse bilden, gegründet ist, und wenn wir anerkennen, daß
auf Erscheinungen dieser Art die Grundsätze der verminderten
Zurechnungsfähigkeit anzuwenden sind, so müssen wir fol-
gendermaßen sagen. Unter dem Einfluß der Menge verliert
der an der Menge Beteiligte sein normales seelisches Gleich-
gewicht; doch nimmt dieser Verlust nicht den Umfang an,
mit dem die Zurechnungsfähigkeit in dem von uns oben be-
stimmten Sinne völlig verschwindet. Wir sagen ferner, daß
diese Beeinflussung sehr stark ist, daß aber es noch möglich
ist, ihr einen inneren Widerstand zu leisten (sonst würde es
keine Verantwortlichkeit geben); deshalb muß nun eine ge-
nügende Abschreckung erzeugt werden, die die Person von
der Begehung von Verbrechen abhält, denn nur die Bedeutsamkeit
der Strafandrohung kann das Subjekt vom Verbrechen ablenken.
Diesen Gedanken hat noch Feuerbach in einer allgemeinen
Form ausgesprochen. „Eine rechtswidrige Begierde, welche
bis zur Leidenschaft oder zur Gewohnheit gestiegen ist, also
die freie Wirksamkeit der höheren Gemütskräfte selbst auf-
gehoben hat, bewirkt erhöhte Strafbarkeit der durch sie be-
stimmten Handlung!“ ***) Dasselbe hat Stephen in den Worten
*) Aschaffenburg, Die Bekämpfung des Verbrechens, S. 270.
Auch sehr interessant darüber Lanessan, La lutte contre le crime, 1910,
S. 211.
**) „Gestraft wird immer und überall, weil ein Verbrechen begangen
wurde, damit es nie wieder geschehe.“ Netter, Das Prinzip der Ver-
vollkommnung als Grundlage der Strafrechtsreform, 1900, S. 312.
***) Feuerbach, Lehrbuch des peinlichen Rechts. 14. Aufl. 1847.
S. 209.
= p) =
wiederholt: „Gerade in dem Augenblick, in dem die Versuchung,
ein Verbrechen zu begehen, am stärksten ist, muß das Gesetz
am deutlichsten und energischsten zur Unterlassung anreizen.‘
Einige moderne Gesetzgebungen, darunter auch die russische,
schlagen in der Tat vor, in gewissen Fällen, bei gemeinsam
verübten Verbrechen, die Strafe zu erhöhen. Sie tun das.
aber aus anderen Erwägungen als wir. Sie verhängen eine-
große Strafe aus dem Grunde, weil Kollektivverbrechen eine-
große objektive Gefahr bilden”) Wenn sie in den Fällen der:
Verübung des Verbrechens durch die Menge vom subjektiven
Standpunkte aus urteilen wollten, d. h. wenn der Gesetzgeber-
den psychologischen Zustand des in der Menge sich befind-
lichen Individuums als einen der Hypnose nahestehenden be-
trachten würde, bei dem, wenn überhaupt, nur von verminderter-
Verantwortlichkeit die Rede sein kann, so würde der Gesetz-
geber beim Festhalten seiner Ansichten über die. verminderte-
*) In solchen Fällen finden Grundsätze Anwendung, die die all--
gemeine Theorie der Mittäterschaft betreffen. Freudenthal sagt
(„Notwendige Teilnahme am Verbrechen“, 1901, S. 181/182): „Die Ver-
einigung des Täters mit einem anderen Menschen, mit dessen körper--
lichen und geistigen Kräften ist es, die das geschützte Gut und seinen.
Träger nach Ansicht des Gesetzes regelmäßig stärker gefährdet, als
wenn der Täter allein handelt. Wer sich bei Begehung bestimmter:
Handlungen mit einem anderen verbindet, dessen Kräfte mit den seinigen
zur Erreichung des Zieles vereinigt, dem gegenüber bedarf es eines.
schärferen Strafrahmens als sonst. Daß aus den körperlichen und gei-
stigen Kräften mehrerer auf Grund des zwischen ihnen bestehenden
Einverständnisses eine Einheit geworden ist, macht das Tun jedes.
daran rechtswidrig und schuldhaft Beteiligten und ihn selbst, regelmäßig
gefährlicher und darum straffälliger.*“ Es versteht sich aber, daß man
von diesen Grundsätzen nicht bei einer juristischen Beurteilung der:
Massenverbrechen ausgehen darf. Erstens fehlt die erforderliche Über-
einkunft (es ist offenbar, daß ein unbewußter tacitus consensus nicht.
ausreicht), zweitens werden der Mittäterschaft einige Menschen und.
bei Massenverbrechen eine Menge vorausgesetzt. Der Unterschied ist.
im psychologischen und also auch im juristischen Sinne groß; es können.
sogar viele Menschen vorhanden sein und doch wird es keine Menge-
geben: „Eine Menge von Menschen ist noch keine Menschenmenge.“
(M. E. Mayer, Die allgemeinen Strafschärfungsgründe des deutschen:
Militärstrafgesetzbuches. 1903. S. 53.)
— 60 —
"Zurechnungsfähigkeit_zur Verkürzung der Strafe bei Kollektiv-
verbrechen gelangen. *)
Bei der Analyse der Kollektivverbrechen pflegt man zwei
Kategorien der Beteiligten zu unterscheiden, wobei man der
Minderheit, den sogenannten Führern, die übrige Masse der
Geführten gegenüberstellt. Im ersten Teile unserer Arbeit
berührten wir bereits die Frage über diesen Unterschied.
Freilich ist es sehr schwierig, eine theoretische Grenze zwischen
den beiden Kategorien, die eine Menge der Individuen bilden,
zu ziehen. Das erkennen auch die an, die gleich Tarde eine
‚ernste Bedeutung dem bezeichneten Unterschied beimessen.
Dieser hat ein praktisches Interesse für sich. Nach diesem
Gesichtspunkte unterliegen die Geführten gleich den Führern der
Strafe, aber in einem, im Verhältnis zu den letztefen, geringeren
Maße. Damitstimmtauch G rasset überein, der die Bedeutsamkeit
der Tatsache anerkennt, daß der Menge eigen ist, sich fort-
reißen zu lassen. Nach seiner Meinung gilt unter diesen
Umständen der Satz: „Während die Verantwortlichkeit des
Hirten steigt, sinkt die Verantwortlichkeit der Herde.“ **)
Wenn man sich aber in dieser Gedankenlinie bewegt, muß
man äußerst vorsichtig sein, um den „Helden“ nicht das zuzu-
schreiben, woran sie gänzlich unschuldig sind. Wohl kann von
einer Verantwortlichkeit der „Führer“ der Menge für ihre
Schlauheit und Gewandtheit bei Ausübung des Verbrechens
gesprochen werden, es wäre aber falsch, sie. der verübten
Grausamkeiten und des Umfanges des zugefügten Schadens
zu beschuldigen. Tarde sagt, daß „dem General die Ehre
für die glücklich entworfenen Pläne, aber nicht für die Tapfer-
keit der Soldaten gehört.“ Ein französisches Sprichwort
behauptet, daB der Appetit mit dem Essen kommt. Nicht
selten übersteigt die Kühnheit der Menge — einer helden-
mütigen oder einer verbrecherischen — um ein Erhebliches
die ursprüngliche Beeinflussung seitens der Anführer. Die
Unterscheidung zwischen dem „Helden“ und der „Menge“
gründet sich hauptsächlich auf dem Gedanken, daß während
*) S. oben.
**) Grasset, a. a. 0., S. 237.
die ersteren „auf eigene Faust“ vorgehen, die die Menge-
bildenden Personen unter dem Einfluß der Eingebung handeln.
Es ist hier die Überlegung gerechtfertigt, daß die Eigenmächtig-
keit des Vorgehens der Anführer recht problematisch ist.
Wenn wirklich ihren Handlungen eine gewisse Freiheit bei-
zumessen ist, so kehren doch nach dem oben festgestellten
Gesetz von Espinas dieselben Eingebungen, die von ihnen
auf die Menge übergegangen sind, von dieser in einer ver-
.stärkten Form zurück. Wenn also wirklich ihre ersten Maß-
nahmen frei gewollte und gewählte waren, so werden doch
die nachfolgenden Handlungen das nicht mehr sein. Dieser
Umstand ist von Bedeutung und muß im Auge behalten werden..
Bei der Besprechung der Massenverbrechen hat man noch.
auf einen Gedanken hingewiesen, der bei der Lösung der
Frage von der Zurechnungsfähigkeit der Masse eine Bedeutung
zu haben schien. Es ist darauf hingewiesen worden, daß bei:
Massenbewegungen die einzelnen Individuen die Unverantwort-
lichkeit für ihr eigenes Betragen deshalb annehmen, weil sie-
nicht allein, sondern „alle“ so handeln. Einzelne Beteiligte
des Kollektivverbrechens könnten diese Unverantwortlichkeit
vielleicht mit Recht erwarten, daraus erwächst aber kein An--
recht auf besondere Behandlung durch den Richter in Fällen,
in denen der Rechtsbruch mit voller Erkenntnis der Unzu-
lässigkeit der gemeinsam verübten Tat begangen ist. Wir-
halten es für nötig, dies zu erläutern, denn es gibt Lagen, in
denen rechtswidrige Handlungen offenbar nicht unzulässig er-
scheinen können. Als Beispiel solcher Fälle können die Zeiten
der Judenhetzen (Pogrome) in Rußland dienen. Unter dem
unaufgeklärten Volk befanden sich wahrscheinlich Personen,.
die an die verbreiteten Gerüchte glaubten, daß während dreier
Tagen die Juden für außer dem Gesetze stehend erklärt.
werden und daß dann ihnen gegenüber jede Handlung erlaubt.
ist. Es erregt Staunen, wie allein die Gewißheit der Straf-
losigkeit für Plünderung und Totschlag genügte, um die Men-
schen in Massen zum Verbrechen zu bewegen. Wenn wir
uns an die oben beschriebenen Eigentümlichkeiten der Kollek-
tivpsychologie erinnern, so wird dieses Staunen nachlassen.
Jedenfalls ist bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit der-
2er, CD. 2
-an diesen Pogromen Beteiligten fest im Auge zu behalten, daß
-s bei vielen tatsächlich an Bewußtsein der Unzulässigkeit des
Vorgangs fehlen könnte, d. h. mit anderen Worten; daß der
Anhaltspunkt, den wir mit der Strafandrohung schaffen, nicht
vorhanden war.
Verzeichnen wir. noch zum Schluß eine Entgegnung, die
man gegen die besonderen Theorien der Massenverbrechen
anführte. Mit den Hinweisen, die die Verteidiger dieser Theorien
bezüglich der besonderen psychologischen Bedingungen machten,
unter denen die Masse handelt, behaupteten sie, daß dort
auch jedes Individuum durch eine Reihe von Faktoren an
Händen und Füßen gebunden ist, die in seiner erblichen Be-
lastung, in den Erziehungsverhältnissen, in Rasseneigentüm-
lichkeiten und dergl. bestehen und das Einzelwesen zum
Sklaven machen. Weshalb denn, sagen sie, macht man eine
Ausnahme für die äußere Menge, während man die innere
Menge, die das Subjekt unter seinem Schädel birgt, beiseite
läßt. Wir würden darauf antworten, daß zwischen dieser
„inneren Menge“ und der Menge im gewöhnlichen Sinne des
Wortes ein bedeutender Unterschied besteht. Wir glauben,
daß während das Subjekt beim Vorhandensein dieser Be-
dingungen der inneren Kausalität die Freiheit einer gewissen,
ihrerseits natürlich kausal bedingten Wahl bewahrt, bei Massen-
verbrechen diese psychologische Wahl entweder gänzlich fehlt
oder aufs Minimum sinkt. Wenn wir ein Subjekt, das unter
normalen Umständen handelt, für strafrechtlich verantwortlich
zu erklären pflegen, so geschieht das immer mit der Voraus-
setzung, daß jene Wahl nicht eingebüßt worden ist. Wenn
wir aber diese in bestimmten Fällen in Abrede stellen oder
als beschränkt ansehen, so erklären wir das Subjekt entweder
für gänzlich straflos oder wir erkennen ihm eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit zu.*) i
*) Tarde entgegnete auf die Identifizierung der „Gehirnmenge“
und der äußeren Menge mit dem Hinweis, daß „die komplizierten Ein-
flüsse der inneren Menge, die wir in uns tragen, von uns assimiliert
worden sind und sich sozusagen in unsere Persönlichkeit verwandelt
haben, während die Einwirkung der äußeren Menge uns gegenüber
nebensächlich bleibt. Von diesem Standpunkte aus soll man nicht die
ze. we
Am Ende unserer Arbeit erlauben wir uns, die juristi-
schen Schlüsse, zu denen uns das Studium der Massen ver-
anlaßt, kurz zu resümieren. Wir haben gesehen, daß die
Psychologie des Subjekts, das in der Menge handelt, sich
radikal von seinem gewöhnlichen Zustande unterscheidet.
Ebenso haben wir gesehen, daß viele Gründe vorliegen, die
Handlungen in einem solchen Zustande dem Verhalten hypnoti-
sierter Personen annähernd gleichzustellen. Wenn die Sache
so steht, so drängt sich von selbst die Schlußfolgerung auf,
die Massenverbrechen gleich den Verbrechen zu behandeln,
die unter der Hypnose verübt werden; und da wir es für
zweckmäßig nicht finden, gegen die letzteren strafrechtlich vorzu-
gehen, so ist natürlich dieselbe Schlußfolgerung auch in bezug
auf die ersteren Verbrechen zu ziehen. Es kann aber auch
unrichtig sein, die Psychologie des an der Menge Beteiligten
völlig dem seelischen Zustande des Menschen gleichzustellen,
dem das Verbrechen auf dem Wege der Hypnose eingegeben
worden ist.*) Vielleicht geht diese Gleichstellung zu weit.
Wenn aber das in der Menge befindliche Individuum bis zu
einem gewissen Grade seine Fähigkeit, sich von Überlegung
bestimmen zu lassen, bewahrt, so kommen wir zur Befür-
wortung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Jedenfalls
wird sich diese Verantwortlichkeit von der normalen in dem
Sekte mit der Menge verwechseln“ (Tarde, Études, S. 300). Er
glaubt, daß ein Sektierer in größerem Maße verantwortlich ist, als z. B.
der Streikende, denn der erstere ist in bedeutenderem Grade von der
= Psychologie seiner Sekte durchdrungen, während der letztere nur eine
vergängliche Berührung mit der Menge hat.
*) Die endgültige Lösung der allgemeinen mit der Massenpsychologie
verbundenen Fragen, ebenso wie der Frage nach dem individuellen
seelischen Zustande eines jeden Mitgliedes einer Menschenmenge, kann
nur von den Vertretern der Medizinwissenschaft herkommen. Nur die Psy-
chiater werden vielleicht die Möglichkeit haben, eine genaue Antwort auf
unser Suchen in dieser Richtung zu geben. Und nur inengem Zusammen-
hang mit der oder jener Antwort der Mediziner wird der definitive Schluß
über die wünschenswerten Formen der strafrechtlichen Reaktion gegen
Massenverbrechen möglich werden. Zuweilen sehen wir uns in der Lage,
indem wir etwaige unbewiesene Behauptungen vermeiden möchten, nur die
im Texte gegebene alternative und bedingte Hinweisung auf die mögliche
Lösung des Problems zu machen.
re e
Sinne unterscheiden, daB es dem Menschen bedeutend schwie-
rıger fällt, Widerstand gegen die von der Hypnose kommenden
und zum Verbrechen treibenden Motive zu leisten. In bezug
auf die Strafe könnte man daraus nur den einen logischen
Schluß ziehen: man würde die Notwendigkeit einer Ver-
stärkung des Gegenmotivs, d. h. die Erhöhung der Strafe an-
erkennen müssen.
Das sind unsere Schlüsse und wir glauben, daß sie richtig
sind, sofern den Voraussetzungen, von denen wir ausgegangen
sind, die Richtigkeit zuerkannt wird. Sollte es sich einmal
erweisen, daß der Kampf mit dem Verbrechen. auf anderen
Grundsätzen beruhen soll — und das ist nicht unwahrschein-
lich —, so würden auch die Schlußfolgerungen andere werden.
Doch das würde nur im Zusammenhang mit einer völligen
Umgestaltung, vielleicht auch vollständigen Beseitigung des
Strafrechts, im engeren Sinne des Wortes, geschehen können.
»eynemann’sohe Ruohdr., Gebr, Wödlft, balie (8.7
sa Ie
. > . _ “
Juristisch-psychiatrische
Grenzfragen.
Zwanglose Abhandlungen.
Herausgegeben von
Geh. Justizrat Prof. Dr.jur. A. Finger, Geh. Hofrat Prof. Dr.med. A. Hoche,
Hallea S. Freiburg i. B.
Oberarzt Dr. med. Joh. Bresler,
Lüben i. Schles.
VII. Band, Heft 7.
Über transitorische Geistesstörungen und deren
forensische Beurteilung.
< Von
H. Zingerle, Graz.
In foro hat man es relativ häufig mit kriminellen Hand-
lungen zu tun, welche durch verschiedene Umstände, z. B. die
Art der Ausführung, durch ungenügende Motivierung, Wider-
spruch mit dem bisherigen sozialen Verhalten des Täters.
Äußerungen eines kranken Geistes zu sein scheinen, ohne daß
die Täter dem Laienurteile weder vorher noch nachher Zeichen
von Geistesstörung darboten.
Dem Sachverständigen obliegt nun die Prüfung der ganzen
Sachlage unter genauer Berücksichtigung der Vorgeschichte
im allgemeinen sowie des speziellen, auf den Zeitpunkt der
Tat bezüglichen Zustandes und des Ergebnisses der genauen
psychischen Untersuchung des Täters selbst.
In einem Teile der Fälle ergibt diese Untersuchung bald,
daß die Gesundheit des Täters nur eine scheinbare ist und
daß die Initialerscheinungen einer organischen Gehirnerkran-
kung vorliegen, wie Dem. paralyt., Dem. senil., arterioskleroti-
sche Degeneration des Gehirns, die bisher unerkannt geblieben
waren.
Praktisch besonders wichtig — weil sie häufig übersehen
werden — sind die leichten Formen und Anfangsstadien des
manisch - depressiven Irreseins; sehr oft klärt sich ein an-
scheinend physiologischer Erregungszustand dadurch auf, dab
man bei näherer Befragung erfährt, daß derartige Verände-
rungen öfters oder in regelmäßigen Intervallen wiederkehren,
1*
u. 4. =>
in welchen der Charakter des Betreffenden sich auffällig umge.
staltet und seine Leistungsfähigkeit eine andere wird. Be-
sonders erleichtert wird die Diagnose, wenn die zirkuläte
Form in voller Entwicklung vorliegt. Nicht selten wissen die
Pat. und die Angehörigen gar nichts von dem Vorhandensein
einer derartigen Erkrankung und werden erst durch das Be-
fragen aufmerksam und aufgeklärt. Auch psychogen ausgelöste
Störungen, besonders Depressionen können zu strafbaren Hand-
lungen führen, und muß die krankhafte Stärke des Affektes
in jedem Falle festgestellt werden.
Die reaktiven Depressionen, wie sie Bonhoeffer nennt, ent-
stehen auf konstitutionellem Boden, nach verschiedenen äußeren
Anlässen; häufig begegnet man ihnen, was auch Meyer neuer-
dings bestätigt, bei graviden Frauen, welche aus irgendwelchen
Gründen Abneigung vor neuem Kinderzuwachs haben. Auf
Basis: schwerer Sorgen entstand die Depression in folgendem
Falle: | |
Fall I. M. V., geb. 1864, Witwer, Tischler aus L, ist
ein fleißiger, aber etwas minderwertiger Arbeiter, dem vor
3 Jahren seine Frau starb, und der in den schlechtesten Ver-
hältnissen mit zwei Kindern lebte, infolge eines Fußleidens
schwer verdiente und sich kaum den nötigsten Lebensunterhalt
verdiente, In den letzten Monaten ließ er auffällig an Arbeits-
lust nach, ergab sich — aus Verzweiflung über seine Schulden
und Armut — mehr dem Trunke, stand vor der Delogierung.
Er hatte schon den ganzen Winter aus Sorge weniger schlafen
können, dachte öfter an Selbstmord, ging nicht mehr unter.
die Leute, sorgte aber rührend für seine Kinder. So hatte er
am Tage vor der Tat mit Mühe für seine Kinder etwas Nah-
rung erbettelt, er selbst hungerte, wobei er noch darüber sehr
aufgeregt war, daß man ihm mit der Pfändung gedroht hatte.
Nach schlafloser Nacht durchschnitt er früh sich und den
beiden Kindern den Hals. An die Einzelheiten hat er keine
genaue Erinnerung, weiß auch nicht, daß er morgens ziellos
ums Haus streifte; er wurde dabei gesehen und fiel durch
sein sonderbares Benehmen auf. Abends erst kam er zu einer
benachbarten Familie, wo er zuerst angab, daß ein Strolch die
Tat verübte. Bei der Verhaftung lag er wieder im Bette
we E es
neben dem toten Kinde, gab überhaupt keine Antwort, als daß
er nicht der Täter sei; er gestand erst später die Tat, die
er auf Sinnesverwirrung wegen seiner Sorgen zurückführte
und die er mit echtem Schmerze bereute. Im Gefangenenhause
war er die erste Zeit deprimiert, apathisch, sprach spontan
nichts, gab auf Befragen nur kurze, logisch richtige Antworten,
sein Antlitz war maskenstarr. Er blieb noch lange still und
gedrückt, erwies sich frei von Sinnestäuschungen und Wahn-
vorstellungen, war stets ruhig und bescheiden und gab als
Motiv seiner Tat die Not an, die ihn veranlaßte, seine Kinder
vom Elende zu befreien. Bei der Untersuchung nach einigen
Monaten war — bis auf eine begründete Trauer über den
Tod des einen Kindes — ein krankhafter Affekt nicht mehr
vorhanden, die Äußerungen seiner Reue bewegten sich in nor-
malen Grenzen, und er war ablenkbar, gesprächiger und kam
mitunter auch eine heitere Stimmung zum Ausdrucke. Er ist
nach seiner Angabe seit Kindheit kränklich und mehr ge-
drückt. Nach der Tat sei er ganz benommen gewesen und
habe durchaus keine Erleichterung gefühlt. Körperlich be-
stand eine Pupillendifferenz, Tremor der Hände und Zunge,
sowie Steigerung der Kniesehnenreflexe.
Das psychogene Moment ergab sich in diesem Falle aus
der Notlage, der Liebe und Sorge für die Kinder und den
Unvermögen, die Verhältnisse zu ändern. Die Quelle alles
Übels ist dabei das Unvermögen des von Jugend an psychisch
etwas minderwertigen Mannes, nach dem Tode der Frau den
Lebenskampf selbständig mit Erfolg zu führen. Die Diagnose
der Erkrankung ergab 'sich aus folgendem: Die Depression
trat schon einige Monate vor Verübung der Tat in einer
derartigen Stärke auf, daß eine pathologische Reaktion sich
einstellte; diese äußerte sich durch starke und andauernde
psychische und psychomotorische Hemmung, Vernachlässigung
des Berufes, allgemeine Energielosigkeit, und lag nach der
Schilderung seiner Umgebung ein Zustandsbild vor, das sich
mit dem einer melancholischen Depression deckte. Auf diese all-
gemeine psychische Veränderung, die übrigens auch nach der
Tat noch fortbestand, mußte sich die Diagnose einer Geistes-
störung stützen; auch die Tat — die Vernichtung der eigene:
=. as
und der Existenz der geliebten Kinder — war nur durch die
krankhafte Stärke des Affektes erklärlich und wurde infolge
des Gutachtens auch die Untersuchung eingestellt. Der Affekt
war dabei ein so intensiver, daß für die Vorgänge nach der
Tat sogar partielle Amnesie bestand.
Forensisch ist von Interesse, daß der Pat. trotzdem so-
viel Besonnenheit hatte, anfänglich die Tat zu leugnen und
eine erdichtete Erzählung vorzubringen, die ihn als schuldlos
erscheinen ließ. Es zeigt dies, daß nicht verwirrte Geistes-
kranke ganz wohl die nötige Besonnenheit haben können, ihre
Täterschaft durch überlegte Äußerungen zu verbergen, ebenso
wie sie Gewaltakte oft zielbewußt vorbereiten.
Nicht selten liegen den kriminellen Handlungen mit chroni-
scher Wahnbildung einhergehende Krankheitszustände zugrunde,
von welchen die Umgebung bisher keine Kenntnis hatte. Die
Delikte sind neben Gewaltakten Ehrenbeleidigungen, falsche
Zeugenaussagen und Falschbeschuldigungen der vermeintlichen
Verfolger. Solcher Erkrankung sind verdächtig die Fälle, bei
welchen sich von einem bestimmten Zeitpunkte an gericht-
liche Konflikte, Klagen und Beklagtwerden häufen; erst nach
wiederholten Verhandlungen taucht oft endlich einmal der
Verdacht auf, daß Wahnvorstellungen vorliegen könnten. Die
Diagnose hat neben event. Sinnestäuschungen und anderen
psychotischen Symptomen den Nachweis der Existenz von
Wahnvorstellungen zu bringen und ist diesin der Regel bei darauf
gerichteter Untersuchung nicht schwer, wie im folgenden Falle:
Fall II. St. Sl, ein 53jähr. Karussellführer, ist angeklagt,
weil er mit seiner Familie ständig 'in Streit liegt und die
Kinder gewalttätig bedroht. Er ist sonst arbeitsam und ver-
läßlich, klagte nur über öftere Kopfschmerzen. Zeichen von
Geistesstörung hat seine Umgebung nicht bemerkt. Bei der
Untersuchung gab er an, daß er seit 5 Jahren den Feindselig-
keiten seiner Familie ausgesetzt sei; sein Stiefsohn wolle ihn
ins Kriminal oder in die Irrenanstalt bringen, alle seien gegen
ihn aufgehetzt und wollen ihn zugrunde richten. Er hörte
auch auf der Straße Schimpfworte nachrufen, wahrscheinlich
seien andere Leute auch schon aufgehetzt. Auch wenn er
bei der Ziegelei vorbeigehe, höre er die innen beschäftigten
au T oa
Arbeiter über sich sprechen. Der Verfolgung liegen nach
seiner Ansicht eigennützige Motive zugrunde, da der Stiefsohn
nach seinem Vermögen strebe. Sonstige Störungen sind nicht
nachweisbar. Alkoholübergenuß wird in Abrede gestellt, trotz-
dem er seit 4 Jahren leberleidend und stark abgemagert ist.
Es besteht auch toxischer Tremor der Zunge und Hände,
chronischer Bindehautkatarrh, Vergrößerung der Leber, Druck-
empfindlichkeit der Hüftnerven, sowie Steigerung der Sehnen-
reflexe.
Aus dem körperlichen Befunde ergab sich mit Sicherheit
das.Bestehen eines chronischen Alkoholismus, auf dessen Basis
es ja häufig zu Geistesstörungen mit Halluzinationen und Wahn-
bildung kommt. Wenn auch an sich die Möglichkeit zu
bedenken war, daß der Pat. auf tatsächliche häusliche Miß-
helligkeiten in übermäßig affektvoller Weise reagierte, so mußte
doch die Tatsache, daß er auch Gehörshalluzinationen hatte,
und die von den Arbeitern gehörten Schimpfworte in wahn-
hafter Weise auf die Aufhetzung durch seine Familien bezog,
auf eine bestehende Erkrankung hinweisen, aus der auch
seine häuslichen Verfolgungsideen entsprangen. Seine Gewalt-
akte mußten daher als Äußerungen einer krankhaften Geistes-
tätigkeit begutachtet werden. Bemerkenswert ist — wie man
das auch bei gewissen Formen des Querulanten-Irreseins beob-
achten kann —, daß sich die Wahnvorstellungen, besonders
anfangs im wesentlichen auf einen begrenzten Kreis, auf seine
Familie beschränkten, was — wenn die Sinnestäuschungen
nicht sehr deutlich sind — die Diagnose natürlich stark er-
schweren kann. Man wird in solchen Fällen so genau als
möglich auf die Entwicklung und die tatsächlichen Grundlagen
der Wahnvorstellungen eingehen müssen. Manche Kranke
sind übrigens sehr zurückhaltend, bringen erdichtete Erleb-
nisse als wirkliche Ereignisse vor, und wird oft erst nach
wiederholter Untersuchung die wahnhafte Deutung und die
Fälschung der Erinnerungen offenkundig. So hatte in einem
kürzlich beobachteten Falle eine 35jähr. Frau ihren Mann
schon wiederholt der Vergewaltigung ihrer Kinder und der
Unzucht mit Tieren beschuldigt, wobei sie sich auf Selbst-
beobachtungen und auf die Erzählungen ihrer Kinder berief,
Zr ds
die sich aber als unwahr herausstellten. Man dachte anfäng-
lieh an einen Racheakt der seit mehreren Jahren mit dem
Manne in Streit lebenden Frau. Erst die ärztliche Unter-
suchung konnte das jahrelange Bestehen ausgebreiteter, systemi-
‚sierter Wahnvorstellungen mit Sinnestäuschungen nachweisen,
deren Vorhandensein bisher ganz entgangen war, und die sich
nach außen hin nur in den ständigen Konflikten und wieder-
holten falschen Beschuldigungen des Mannes äußerten, wegen
welcher sie schon abgestraft worden war.
In allen diesen Fällen hat man es also mit einer länger
dauernden Erkrankung zu tun, welche zu kriminellen Hand-
lungen geführt hat, und kann dabei — wie z.B. im Falle I
— die geistige Störung schon wieder abgeklungen sein. Da
der abgelaufene Krankheitszustand dabei doch längere Zeit
gedauert hat, erwachsen der nachträglichen Analyse keine zu
großen Schwierigkeiten. Dagegen ist es begreiflich, daß diese
Schwierigkeiten oft recht erhebliche bei den sogenannten
transitorischen Geistesstörungen sind, und zwar um so größer,
je kürzer sie dauern, je unvermittelter sie aus dem Normal-
zustande sich entwickeln, und je weniger ihre Symptome
nach außen hin auffällig werden. Die retrospektive Schilde-
rung der Pat. selbst ist dabei oft recht mangelhaft und aus
begreiflichen Gründen unverläßlich, die Darstellung in den
Akten neben der Dürftigkeit auch vielfach einseitig. Die
Kenntnis des Verlaufes und der Symptomatik
solcher Erkrankungen und kurzdauernder psychi-
scher Ausnahmezustände ist daher für die forensi-
sche Psychiatrie von besonderer Wichtigkeit und
erweist sich für das Studium gerade die Heranziehung nicht-
forensischer Fälle deswegen als nützlich, weil bei diesen die
Zweifel an der Richtigkeit der von den Pat. selbst gegebenen
Schilderung in Wegfall kommen. |
Diese eigenartigen Zustände entstehen auf dem Boden
chronischer Erschöpfung, von Intoxikationen, traumatischer
‚Degeneration, bei Neurosen und besonders häufig auf degene-
rativer Basis, zum Teile aus endogenen Ursachen, in der Mehr-
'zahl ausgelöst durch äußere Veranlassung. Sie gehen häufig,
‚aber nicht immer, mit schwerer Bewußtseinstrübung einher,
we de
äußern sich z. T. so auffällig, daß sie als krankhafte Erschei-
nungen nicht verkannt werden können, zum mindesten der
‚Verdacht auf das Bestehen einer geistigen Störung erweckt
wird. In einem Teile der Fälle jedoch sind die Symptome
nicht so auffällige, und ist es oft die kriminelle Handlung
allein, welche bei oberflächlicher Betrachtung an dem Gebaren
des Betreffenden das Außergewöhnliche und Auffällige darstellt,
da sie mit dem bisherigen Charakter in Widerspruch steht.
Dabei kann für die Tat ein verständliches Motiv fehlen; mit-
unter wirkt aber ein solches — wie wir bei pathologischen
Affektzuständen und Alkoholreaktionen sehen werden — in die
geistige Störung hinein und die Tat bestimmend nach. Der-
artige Zustände werden bei Nichtkriminellen oft überhaupt
übersehen oder werden als vorübergehende Nervosität ge-
deutet, der keine weitere Beobachtung geschenkt wird; und
gerade von diesen erhält man nachträglich die interessantesten
Schilderungen, aus denen zu ersehen ist, daß sich unter einem
kaum als krankhaft auffälligen Wesen oft schwere Bewußt-
seinstrübungen verbergen. Lehrreich ist diesbezüglich der fol-
gende Fall:
Fall II betrifft eine ca. 45jähr. verheiratete, hereditär
belastete Frau, die schon von Kindheit an mit allen Zeichen
von Psychopathie behaftet war, große Empfindlichkeit und
Labilität des Gemütslebens, Neigung zu Angst- und Zwangs-
zuständen und im ganzen eine verminderte psychische Wider-
standsfähigkeit aufwies und schon eine Reihe nervöser Krisen,
aber bisher keine ausgesprochene Geistesstörung durchgemacht
hatte,
Körperlich bot sie neben Steigerung der Reflexe Druck-
punkte, Dermographie, Labilität des vasomotorischen Nerven-
systems; außerdem hatte sich in den letzten Jahren bei ihr
eine große Struma mit leichten Basedow-Erscheinungen,, bei
besonderer Beteiligung des Herzens, entwickelt; da nebstdem
die Struma starke Atembeschwerden verursachte, wurde ihr
die Strumektomie angeraten, die auch ohne Zwischenfall aus-
geführt werden konnte. Ebenso ging die Wundheilung ohne
Störung vor sich; nur war in dieser Zeit bei der Pat. eine
psychische Veränderung auffällig. Die sonst gutmütige und
==; Se
N
eher schüchterne Frau zeigte sich im Sanatorium ungewöhn- |
lich reizbar, launisch, unzufrieden und streitsüchtig, so daß sie :
vom Pflegepersonale geradezu gefürchtet wurde. Es lag nahe, `
dieser Veränderung keine besondere Bedeutung beizumessen
und sie einfach als eine gesteigerte nervöse Gemütserregbar-
keit aufzufassen. Um so mehr war ich erstaunt, als mir die
Pat. nach 1/, Jahre gelegentlich einer späteren Ordination mit-
teilte, daß sie von den Vorgängen in der ersten Zeit nach
der Operation gar nichts wisse, und nur durch nachträgliche
Erzählungen von den Vorgängen erfahren habe. Sie war sehr
bekümmert und beunruhigt darüber, daß sie geistesgestört ge-
wesen sei und nicht einmal eine Erinnerung davon habe und
geriet noch bei der Erzählung in heftiges Weinen. Die Pat.
war also trotz ihres sonst geordneten Benehmens durch Tage
in einem Zustande, in welchem das Bewußtsein doch schwer
getrübt war, ohne daß auch nur der Verdacht auf eine so
schwere Störung rege wurde. Man denke sich nun, daß die
Pat. in dieser Verfassung eine strafbare Tat, etwa eine Ehren-
beleidigung begangen und nachträglich angegeben hätte, nichts
davon zu wissen. Man hätte bei einer eventuellen Begut-
achtung des Geisteszustandes wohl berücksichtigen müssen,
daß die Pat. eine Schwächung durch die vorausgegangene
Operation und Erkrankung erlitt, die Angst vor der Operation
einen gewissen Shok verursachte, daß tatsächlich eine Ände-
rung der Persönlichkeit eintrat, die vorübergehend war. Man
hätte auch heranziehen können, daß bei Disponierten psychotische
postoperative Zustände vorkommen können und daß speziell auch
bei Basedowkranken Zustände mit eigentümlicher Charakterver-
änderung sich entwickeln (Cramer), die mit erhöhter Erreg-
barkeit und Reizbarkeit einhergehen. Man hätte aber kaum
einen sicheren Nachweis der bestandenen schweren Bewußt-
seinstrübung erbringen können. Es wäre nur daran zu denken,
daß vielleicht zur Zeit der Erkrankung selbst die körperliche
Untersuchung hätte irgendwelche Erscheinungen an den Pu-
pillen, Sehnenreflexen aufdecken lassen, wie sie bei sonstigen
Bewußtseinsstörungen, z. B. bei Alkoholvergiftung, Epilepsie
u. dgl., oft vorhanden sind. Es ist ja auch wahrscheinlich,
daß in dieser Zeit eine exakte psychische Untersuchung neben
ze Fe
den affektiven andere psychische Störungen, vielleicht auf
dem Gebiete der Auffassung und Aufmerksamkeit, Merkfähig-
keit, der psychischen Beeinflußbarkeit hätte finden lassen. Jeden-
falls lehrt der Fall, daß bei Nervösen im Anschlusse an auf-
regende Erlebnisse und erschöpfende Eingriffe Zustände ver-
änderten Bewußtseins auftreten können, deren pathologischer
Charakter nicht ohne weiteres offenkundig ist, an deren Vor-
kommen in foro zu denken ist. Das geschilderte Krankheits-
bild erinnert übrigens an von Bonhoeffer u. a. geschilderte
Zustände bei Gewohnheitstrinkern, die sich bei grober Be-
trachtung im wesentlichen nur durch Reizbarkeit und Er-
regungszustände mit nachfolgender Amnesie äußern. Nur sind.
diese Zustände, worauf auch Berger hinweist, oft ganz kurz
dauernd, gehen mit schweren Angstaffekten einher und führen.
- entsprechend der alkoholtoxischen Grundlage — nicht selten
zu ganz unvermuteten und brutalen Gewaltakten. Ein weiterer
forensischer, hierher gehöriger Fall ist folgender:
Fall IV. A.S. 22 Jahre, Fabriksarbeiter, hereditär nicht.
belastet, war in der Jugend kränklich, aber geistig normal,
intelligent und gutmütigen Charakters. Anläßlich eines Streites-
gab es für ihn länger andauernde Erregungen und häusliche
Konflikts, in deren Verlaufe er — ohne Einfluß von Alkohol
— sehr erregbar wurde, zeitweise wenig sprach, sich von der
Umgebung zurückzog.. Er lieferte auch -öfters fehlerhafte
Arbeit, zog sich deswegen Verweise zu. Mit seiner Geliebten
gab es fortwährend Streit, sein Kind liebte er jedoch zärtlich
und sorgte injeder Weise für dasselbe. Eines Abends kam er
ruhig nach Hause, nahm das Nachtmahl zu sich, ging dann in
sein Zimmer, tötete sein Kind durch einen Stich in das Herz
und versuchte in derselben Weise auch sich das Leben zu
nehmen. Er kam erst im Krankenhause zu sich, war über
das Geschehene sehr bestürzt und konnte sich nach seiner
Angabe an nichts erinnern. Er erwies sich im Krankenhause
als ungemein erregbar, labiler Stimmung, wurde beim Ver-
binden ohnmächtig, geriet leicht ins Zittern und in Angstschweiß,
war äußerst überempfindlich und reagierte auf alles übermäßig,
Bei der gerichtsärztlichen Untersuchung zeigte er über die Tat
starke und echte Reue, wußte kein Motiv, warum er dieselbe
= 19: =
ausführte, betonte seine große Liebe zam Kinde und wußte
auch keinen Grund für das versuchte Suizid. Er konnte sich
an die Vorgänge nach dem Nachtmahle nicht erinnern und
kam erst im Spitale zu sich. So sehr er sich auch bemühe,
es falle ihm auch nicht irgendein Detail der damaligen Vor-
kommnisse ein. Er habe von allem nur durch nachträgliche
Erzählungen Kenntnis.
Abgesehen von einer labilen Stimmungslage und einer
gewissen Neigung zu Angstvorstellungen waren zur Zeit der
Untersuchung psychische Störungen nicht nachweisbar; die
körperliche Untersuchung ergab eine auffällige Weite der
Pupillen, starken fibrillären Tremor der Zunge, Steigerung
aller Sehnen- und Periostreflexe, Schwanken bei Augenschluß,
neben stark erhöhter Pulsfregquenz Andeutung von Dermo-
graphie. |
Als wesentliche Momente ergeben sich in diesem Falle
eine allmähliche Entwicklung von Krankheitserscheinungen auch
auf psychischem Gebiete im Anschlusse an längere Zeit ein-
wirkende starke Affekte, die Verübung einer Tat, die in grellem
Gegensatze zum bisherigen Charakter des Inkulpaten und
seiner nachgewiesenen Liebe zum Kinde steht und die in ihrer
ganzen Ausführung das Unvorbereitete und Impulsive verrät,
schließlich das Fortbestehen nervöser Krankheitserscheinungen
auch bis in die Zeit der gerichtsärztlichen Untersuchung. In
Gutachten mußte daher die Wahrscheinlichkeit zugegeben
werden, daß sich bei S. auf Basis einer Neurose ein Dämmer-
zustand entwickelt hatte, und daß daher auch die behauptete
Amnesie Glauben verdiene. Es ist wohl zweifellos, daß die
Affekte in diesem Falle ein an und für sich vermindert wider-
standsfähiges Nervensystem getroffen und geschädigt haben.
Interessant ist, daß die Auslösung des Dämmerzu-
standes gar nicht durch ein besonderes Äußeres
Ereignis provoziert wurde, sondern ganz unver-
mittelt und unvorhergesehen erfolgte. Dies trifft
gerade bei Neurosen nicht selten zu und ist differentialdia-
gnostisch gegenüber den pathologischen Affektzuständen wichtig-
Häufige Dämmerzustände kommen auch nach Traumen, be-
sonders nach Kopfverletzungen vor; es sind genug Fälle in
— 13 —
der Literatur bekannt, in denen Verletzte bald nach dem
Trauma so geordnet erschienen, daß sie gerichtlich einver-
nommen wurden und dabei Zeugenaussagen über den Hergang
der Verletzung und der Täter machten, ohne nachher von all-
dem auch nur die geringste Erinnerung zu haben. Hierher
gehört auch die interessante Selbstbeobachtung Näckes, der
. nach einem Trauma des Kopfes eine komplizierte, geistig an-
strengende Beschäftigung anstandslos fortsetzte und erst nach
einiger Zeit mit völliger Amnesie zu sich kam. Eine meiner
Beobachtungen (Fall V) betraf einen gesunden, 45jähr. Ritt-
meister, der bei einem Rennen durch Sturz vom Pferde eine
Kopfverletzung und Läsion des r. Plexus cervicalis davontrug,
infolge welcher ausgebreitete Bewegungs- und Empfindungs-
störungen des r. Armes sich einstellten, die mehrere Wochen
die Gebrauchsfähigkeit desselben sehr behinderten.
Der Pat. war nach dem Sturze auf kurze Zeit ohnmächtig,
kam anscheinend bald zu sich, sprach ganz vernünftig, erkundigte
sich um den Ausgang desRennens und erkannte einen Kameraden;
nach seiner Angabe kam er jedoch erst am nächsten Morgen
zu sich und wußte von nichts, was nach dem Sturze geschah
und was er selbst sprach und tat.
Bei Kommotionspsychosen mit Amnesie einhergehende
Dämmerzustände, wobei die Leute unauffällig handeln und
plötzlich aus dem Zustande erwachen, erwähnt auch Sacki.
Er weist auch auf die forensische Bedeutung hin, weil Kon-
fabulationen in diesen Zuständen suggestiv erzeugt werden
können. Jedenfalls sind in der ersten Zeit nach Wiederkehr
des Bewußtseins aus der Ohnmacht nach Gehirnerschütterung.
alle Aussagen nur mit größter Vorsicht und Skepsis aufzu-
nehmen und soll von Vernehmungen in dieser Zeit möglichst
abgesehen werden. In den Dämmerzuständen aufgetretene-
Konfabulationen können auch später, nach Abklingen der
Störung, fixiert werden und habe ich auf die praktische-
Wichtigkeit dieser Umstände in einer früheren Arbeit hin-
gewiesen, in welcher ich einen hierher gehörigen Fall er-
wähnte; dieser hatte seine länger dauernde Amnesie durch
die Erinnerungstäuschung ausgefüllt, er sei bei einem Be-
=, TA ae
kannten bedienstet gewesen, und verlangte auch nach der Ge-
nesung seinen Lohn für die angebliche Arbeitszeit.
Ebenso kommt es vor, daß Traumerlebnisse über die Aus-
führung einer Tat nach Abklingen des Dämmerzustandes nicht
zur Korrektur kommen und zu falschen Beschuldigungen An-
laß geben. Die Aufdeckung derartiger Erinnerungstäuschungen
ist natürlich schwer und oft unmöglich, wenn sich nicht das
Fortbestehen von Krankheitserscheinungen oder das Entstehen
der Täuschungen durch einen suggestiven Einfluß, etwa des
Verhöres, nachweisen läßt.
In den bisher dargestellten Fällen wird man wenigstens
durch die nachträgliche Amnesie auf eine abgelaufene schwerere
psychische Störung aufmerksam gemacht und dadurch ver-
anlaßt, nach sonstigen Symptomen psychischer Störung zu
fahnden. Besonders schwierig wird aber die Diagnose, wenn
die Amnesie ausbleibt, und die Erinnerung an alle Vorgänge
während einer transitorischen Geistesstörung erhalten bleibt.
Und dies ist gewiß das häufigere Vorkommnis. Man wird auf
derartige Erkrankungen oft zufällig aufmerksam gemacht,
und man kann erfahren, daß dieselben entsprechend ihrer
'endogenen Grundlage die Neigung zu Rezidiven oder regel-
mäßiger Wiederkehr haben. So behandle ich derzeit (Fall VI)
ein 8jähr. Mädchen, das in den ersten zwei Lebensjahren an
Laryngospasmus litt und seit Aufhören dieser Anfälle an
monatlichen Zuständen leidet, wobei es im (Gegensatz zu
ihrem sonstigen Verhalten reizbar, faul, eigensinnig ist, nichts
lernt, in Schule und Haus ganz unbeeinflußbar sich erweist.
Nach 3 bis 4 Tagen ist alles vorbei, die Erinnerung ist intakt
und erhält die Pat. wieder ihren früheren, gutmütigen Charakter;
sie weiß auch keine Erklärung für ihr Verhalten, das durch
seine regelmäßige Wiederkehr den endogenen Boden erkennen
läßt, und nicht auf Ermüdung durch Überanstrengung, die ja
bei nervösen Kindern die verschiedensten Störungen auslösen
kann (Stadelmann), zurückgeführt werden kann. |
Ähnlichen Zuständen periodisch auftretender Charakter-
'veränderung begegnet man auch bei Epileptikern. Ein der-
artiger Fall, ein etwa 25jähr. schwer degenerierter und wieder-
holt krimineller Mann, war der Schrecken des Arbeitshauses,
= 5: ze
weil er plötzlich in gewissen Zeitabständen rabiat und der-
art gewalttätig wurde, daß nur eine Isolierung schwere Kon-
flikte vermeiden ließ. Der Pat. lernte mit der Zeit selbst
das Herannahen des krankhaften Zustandes beobachten und
verlangte gleich im Beginne seine Isolierung, weil er sich’auch
durch dieselbe beruhigter fühlte und Konflikten auswich. Er
"schilderte ganz ausführlich, wie der Erregungszustand allmäh-
lich anwuchs und wieder abklang. In Straf- und Korrektions-
häusern, wo sich so viele Psychopathen sammeln, ist die
Kenntnis derartiger Zustände und das rechtzeitige therapeutische
Eingreifen für den Arzt von großer Wichtigkeit und läßt Er-
eignissen rechtzeitig vorbeugen, deren regelmäßige Wiederkehr
bei anscheinend Undisziplinierbaren eine schwere Störung des
Anstaltsbetriebes zur Folge hat.
Auch im Beginne organischer Gehirnleiden, besonders bei
der Gehirnarteriosklerose, besteht eine Neigung zum Auftreten
von vorübergehenden Erregungszuständen, welche durch ihre
Intensität und durch die begleitenden Störungen zu den Aus-
nahmezuständen zu rechnen sind und von den Pat. auch als
krankhaft erkannt werden. Wiederholt haben mich Pat. selbst
darüber um Rat befragt und geschildert, daß diese Zustände
durch lächerlich kleine Anlässe ausgelöst werden und zu Ge-
walttätigkeiten gegen die geliebtesten Angehörigen führen.
Es sei hier auch an die von Sterz beschriebenen periodisch
auftretenden Bewußtseinsstörungen erinnert, die er auch bei
Arteriosklerotikern beobachtete und auf Zirkulationsstörungen
im Gehirne zurückzuführen geneigt ist. Es finden sich dabei
Phasen relativ freien Bewußtseins, abwechselnd mit leichter
oder schwerer Benommenheit. Sterz weist auch darauf hin,
daß derartige Zustände, wenn sie ganz kurz auftreten, leicht
übersehen werden können. Der Nachweis ausgesprochener
Arteriosklerose, besonders der Hirngefäße, mahnt daher immer,
der Frage nach dem Auftreten von Zuständen nn
Bewußtseins nahezutreten.
Zweifelloes haben die von Anton, Sommer u. a. be-
schriebenen Zustände vorübergehender moralischer Abartung
Beziehungen zu den beschriebenen anfallsweisen Affekt-
` erregungen.
= J6 =
Nach Ziehen kommen aber in der Pubertät noch ethische
Defektzustände vor, die durch vorübergehendes Versagen der
intellektuellen Widerstandsfähigkeit entstehen und deren Pro-
gnose günstig ist. |
Durch verschiedenartige Bewußtseinsänderungen kommt
es bei Psychopathen, Graviden und menstruierenden Frauen zu
mancherlei kriminellen Äußerungen, u. a. zu den bekannten
Warenhausdiebstähllen (Gudden), bei denen das Impulsive,
Unvorbereitete und Zwecklose, sowie der Widerspruch mit
dem sonstigen Charakter des Täters besonders auffällig ist.
Weitere Beispiele von hierhergehörigen Zuständen bietet
in besonders schöner Weise die Psychologie resp. Psycho-
pathologie der Masse; bei allen Massenansammlungen sehen
wir, wie unter dem Einflusse einer suggestiv wirkenden Idee
oder Person, ähnlich wie bei den sporadischen Defektzuständen
Ziehens, alle vorher im gewöhnlichen Leben wirksamen
hemmenden Vorstellungen versagen, die bisherige Persönlich-
keit oft wie ausgelöscht wird und Handlungen verübt werden,
die nur durch eine tiefgehende Änderung des Bewußtseinszu-
standes erklärbar sind. Die Restitution -geschieht ebenfalls
— wenn nicht besonders starke Affekterregungen auch eine
Trübung des Bewußtseins hervorriefen — ohne Erinnerungs-
defekt und ist dem einzelnen der Zustand nachher ebenso un-
erklärlich wie unseren Kranken.
Hier müssen auch die bei Debilen und Degenerierten so
häufigen impulsiven Wandertriebserscheinungen Erwähnung
finden, denen ebenfalls vorübergehende psychische Störungen
zugrunde liegen, die so oft den Charakter des periodisch
Wiederkehrenden an sich tragen und durch Auslösen von
Desertion, Landstreicherei, Vernachlässigung beruflicher An-
forderungen forensisches Interesse erhalten. Der abnorme
Geisteszustand leitet sich häufig durch eine mit depressiver Ver-
stimmung verbundene Bewußtseinsstörung ein, infolge welcher
nach Abklingen des Zustandes dem Pat. alle Vorkommnisse
als fremdartiges Produkt seiner Vorstellungstätigkeit erscheinen
(Cramer). Eine ähnliche — endogene — Veränderung liegt
auch den dipsomanischen Zuständen zugrunde, während bei
der Pseudodipsomanie ein äußerer Anlaß, der Alkoholgenuß,
— 17 —
freilich auf Basis verminderter Widerstandsfähigkeit die Ver-
änderung auslöst; ähnlich entstehen auch vorübergehende Aus-
nahmszustände auf Basis sexueller Übererregbarkeit, die be-
sonders mit kriminellen Tendenzen ausgestattet sind.
Für die forensische Begutachtung ist in diesen Fällen das
beglaubigte Vorkommen früherer, auch nicht zu Straftaten
führender Ausnahmszustände, das regelmäßige, oft stets mit
denselben Anlässen verbundene Auftreten derselben, also der
immer wieder eintretende Effekt einer bestimmten äußeren
Schädlichkeit, sowie die begleitende psychische Veränderung
von großer Bedeutung.
Die Dauer dieser Zustände ist eine sehr schwankende und
erstreckt sich oft auf einige Tage. Häufig begegnet man aber,
wie Cramer hervorhebt, bei den Degenerierten Störungen,
die’ plötzlich auftreten und vielfach nur wenige Stunden an-
dauern. Mitunter sind sie — wie ja bei den Neurosen so
schön ersichtlich ist — von noch kürzerer Dauer, gehen ganz
flüchtig vorüber, wie dies in dem folgenden Falle zu beob-
achten war.
Fall VI. Die nervös belastete, 38 jähr. verh. Patientin leidet
seit vier Jahren im Anschlusses an Abortus an gesteigerten
nervösen Beschwerden, wie Kopfweh, Schlaflosigkeit, erhöhte
Schreckhaftigkeit, Zittern, Krampfgefühle und Schmerzen im
Körper. Zeitweise treten Ohnmachten ohne Krämpfe auf.
Durch längere Zeit bestand auch starke sexuelle Über-
erregbarkeit und traten z. B. beim Spazierengehen orgastische
Erregungen ein. Durch eine Zeit litt sie sehr unter Angstzu-
ständen, halluzinierte, sah Schlangen, sich selbst und konnte
nicht allein sein.
Körperlich bestanden eine Reihe von Druckpunkten am
Körper und starke Steigerung der Sehnenreflexe.
Pat. beobachtete an sich wiederholt folgende, ganz un-
motiviert auftretende seelische Vorkommnisse. Während sie
in heiterer Stimmung durch die Stadt ging, sei ihr plötzlich
— wie eingegeben — der Gedanke gekommen, sich das Leben
zu nehmen, und suchte sie — ohne die geringste Angst vor
dem Tode — auf eine Brücke zu gelangen, um die Tat aus-
zuführen. Auf dem Wege sah sie dann plötzlich einen ent-
2
zu, J8 ee
gegenkommenden Bekannten, der aber auf ihre Anrede nicht
antwortete. Dies verwunderte sie und brachte sie von den
Suizidgedanken ab. Sie ging nach Hause und wurde dort
erst klar — „sie kam zu sich“. Ein anderes Mal sei sie in
heiterster Stimmung auf den Bahnhof gegangen, um ihr Kind
zu erwarten. Als der Zug einfuhr, hatte sie plötzlich das Ge-
fühl, sie müsse sich unter die Maschine werfen, und konnte
nur noch im letzten Momente zurückgerissen werden. Sie hat
nach ihrer Schilderung bei diesen Anfällen das Gefühl, als ob
sie träume und litt am nächsten Tag meist an Kopfschmerzen.
Sie weiß, daß alles krankhaft ist, fürchtet aber, in diesem Zu-
stande sich einmal wirklich das Leben zu nehmen.
Die nachfolgenden Kopfschmerzen lassen an eine Be-
ziehung zu migräneartigen Zuständen denken. Für eine Epi-
lepsie finden sich keine Anhaltspunkte. Das Interessante ist
die plötzliche, ganz motivlos auftretende Veränderung, die
geradezu automatisch, unter Ausschaltung aller entgegen-
stehenden Hemmungen, zu Einengung des Bewußtseins auf eine
bestimmte Assoziation (Wundt), zu impulsivem Suiziddrange
führt; dabei ist die Erinnerung erhalten, wenn auch ein deut-
liches Gefühl psychischer Veränderung besteht. Ä
Es liegt also jedenfalls ein Zustand weitgehender Ein-
engung des Bewußtseins vor, in welchem gewöhnlich wirksame
Überlegungen und Gefühlswerte ihre Macht verloren haben
und, ähnlich wie in der Hypnose, momentane Eindrücke oder
aus inneren Ursachen auftauchende Vorstellungen allein maß-
gebend sind.
Die begleitenden und die impulsive Handlung hemmenden
Halluzinationen ergänzen das ganze Bild zu dem eines kurz-
dauernden hysterischen Dämmerzustandes, der im gegebenen
Momente jedesmal wohl von körperlichen Erscheinungen be-
gleitet ist. Es ist vielleicht kein Zufall, daß die Pat. vor den
Anfällen in heiterer Stimmung zu sein sich erinnerte; wissen
wir doch, daß ein Umschlagen der Stimmung, das unvermittelte
Auftreten von kontrastierenden Affekten bei Hysterikern nichts
seltenes ist. Ich kenne derartige Patienten, welche sich vor
jedem Vergnügtsein fürchten, weil sie wissen, daß der Um-
schlag in die Depression die unausweichliche Folge ist. Der
a Jo
von Stadelmann in seiner Bedeutung für das Normalleben
gewürdigte Umsturzwert ist in seinen Äußerungen bei solchen
labilen Naturen besonders stark ausgeprägt und führt zu inten-
siveren Reaktionen. |
Derartige kurzdauernde Ausnahmszustände, wie im vor-
liegenden Falle, spielen bei der großen Häufigkeit psycho-
pathischer Persönlichkeiten gewiß im praktischen Leben keine
geringe Rolle und sind wohl die nicht seltene Ursache mancher
unverständlichen, aus anscheinend vollster Gesundheit und
intensivem Lebensglücke heraus begangener Suizide Das Er-
reichen oft mühsam erstrebter Lebensziele, das Anlangen auf
einem Gipfelpunkte des Lebens bietet für so manchen nicht
den Augenblick des erträumten Genießens. Seine Konstitution
ist dem starken Affekte nicht gewachsen und erfolgt ein Zu-
sammenbruch, der dem Außenstehenden und naiv Urteilenden,
der das innere Glück an den äußeren Erfolgen mißt, stets ein
. Rätsel bleiben wird.
Bei kriminellen Handlungen auf solcher Basis ist man
neben der Berücksichtigung der Zeichen einer bestehenden
psychopathischen Konstitution oder Neurose auf die Schilde-
rung durch den Pat. und seine Umgebung angewiesen.
Der Verlauf bietet ja durch das plötzliche Auftreten, das
Automatenhafte, durch momentane Eindrücke Bestimmbare,
durch das Impulsive, Motivlose des Handelns und begleitende
Halluzinationen Symptomverknüpfungen, die in dieser Art
wohl nicht ohne weiteres von Simulanten erdichtet werden
können und deutlich auf das Bestehen einer eingeengten Be-
wußtseinstätigkeit hinweisen. In einer Reihe von Fällen wird
unter vorsichtiger Beurteilung aller Umstände dem Richter
wenigstens die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer krank-
haften Störung begründet werden können.
Für die Diagnose kommt es natürlich auch in Betracht,
wenn die Strafbandlung außer dem Mangel eines ersichtlichen
Motivs überhaupt sinn- und zwecklos erscheint oder den Ur-
sprung aus krankhaft betonten Affekten erkennen läßt.
Ein Fall von traumatischer Hysterie mit leicht erkenn-
baren Ausnahmszuständen begleitet von starken Angstvorstellun-
gen und Halluzinationen ist folgender:
2*
s Od: we
Fall VII. Die 41jähr. verh. Pat., die vor einem Jahre
nach Abortus an einer Endometritis litt, erlitt durch einen
plötzlichen Waggonruck eine geringfügige Verletzung, erschrak
aber heftig und war momentan ganz benommen. Es stellten .
sich sofort Kopfschmerzen, Unruhe und Unvermögen zu Stehen
und Gehen ein; ebenso konnte sie kein lautes Wort sprechen.
Erst nach 7 Wochen konnte sie wieder anfangen sich selb-
ständig zu bewegen. Noch nach einem Jahre bestanden noch
Schmerzen, Schwäche, Schlafstörungen, Kongestionen und all-
gemeine Mattigkeit. Bei der körperlichen Untersuchung be-
standen ausgebreitete Schmerzpunkte, Steigerung der Sehnen-
reflexe, Dermographie und labile Pulsaktion ohne Zeichen einer
organischen Läsion. Nach Angabe des Mannes ist die Pat.
wohl hypochondrisch verstimmt, aber sonst geistig klar. Wieder-
holt treten aber Anfälle auf, wobei sie sich auffällig benimmt. Sıe
legt sich ganz plötzlich in die Futterkrippe oder läuft davon,
will in den Brunnen springen, geht mit dem Messer auf die
Umgebung los. singt Kirchenlieder, wird aggressiv, wenn man
sie zurückhält. Sie ging nachts auf ihren Mann los, beißt
ihn, sieht Gestalten, knirscht mit den Zähnen. Vor den An-
fällen wird sie kongestioniert und klagt über Kopfschmerz.
Niemals bestanden Krämpfe, kein Nässen und kein Zungenbiß.
Für alle Vorgänge ist die Pat. vollkommen erinnerungslo.
Die Anfälle wiederholen sich oft mehrmals im Tage. Nach-
her wird sie matt und legt sich nieder. Sie machte einmal
die Anzeige beim Pfarrer, daß ihr Mann sie mißhandle oder
daß man sie gestochen habe.
Es mag hier dahingestellt bleiben, ob diese Anfälle auf
eine die Hysterie komplizierende Epilepsie zurückzuführen
sind oder nicht. Zweifellos liegen typische Dämmerzustände
vor, die außer durch ihre Häufigkeit durch die Sinnlosigkeit
der z. T. durch krankhafte Angst ausgelösten impulsiven
Handlungen durch Störungen des Ideengangs und Halluzina-
tionen derart ausreichend charakterisiert sind, daß ein Zweifel
über die Natur der kriminellen Neigungen nicht obwalten
kann. Auch hier begegnet man wieder dem Ausbleiben der
Korrektur von deliranten halluzinatorischen Erlebnissen, die
zu falschen Beschuldigungen Anlaß gab.
ur di. we
Das Sinn- und Zwecklose der Tat neben der impulsiven
motivlosen Ausführung mußte besonders im folgenden Falle den
Verdacht auf eine krankhafte Störung erwecken.
Fall VIII. Ein 26jähr., wiederholt wegen Gewalttätig-
keit und Vagabundage abgestrafter, dem Trinken ergebener
Viehtreiber, der nach seiner (nicht kontrollierbaren) Angabe
auch an zeitweisen Ohnmachtsanfällen gelitten haben soll,
kam auf einer Wanderung in einen Bauernhof, wo ihm auf
sein Verlangen Nahrung verabfolgt wurde. Nach seinem Weg-
gehen fand man zwei Kühe im Stalle durch Stiche mit einem
spitzen Instrumente an den Genitalien so schwer verletzt, daß
sie getötet werden mußten. Er wurde verfolgt und auf dem
Wege zum nächsten Orte eingeholt; er leugnete alles, gab an,
überhaupt nichts von der Tat zu wissen, zu der er ja auch
nicht die geringste Veranlassung gehabt habe. Die Unter-
suchung, die Erhebung des Geisteszustandes förderten keine
klärenden Momente zutage, speziell ergaben sich auch gar keine
Anhaltspunkte für das Bestehen sadistischer Sexualperversion,
die die Tat eventuell hätte erklären lassen.
Trotzdem mußte im Gutachten darauf hingewiesen werden,
daß — wenn sich auch nachträglich eine sichere Entscheidung
nicht mehr treffen ließ — das Fehlen eines erkennbaren
äußeren Anlasses zur Tat, das Impulsive, der brutale zu ganz
sinnloser Verstümmelung der Tiere führende Charakter des
Gewaltaktes den Verdacht erwecken müssen, daß der Inkulpat
in einem epileptischen Dämmerzustande gehandelt habe, wo-
mit auch die angegebene Amnesie gut übereinstimmen würde.
Äußerst kompliziert sind die Verhältnisse bei anderen Aus-
nahmszuständen auf Grund von Neurosen und Intoxikationen, bei
welchen nachweisbare äußere Einflüsse den Anfall provozieren
und dabei die Art der pathologischen Entladungen beein-
flussen. Es ist begreiflich, daß dadurch der Charakter des
überlegten Handelns , motivierter Reaktionen auf äußere An-
lässe gegeben scheint. Selbst während schwerer Störungen
können zweckmäßige Handlungen vorkommen, um sich vor
Verfolgung oder Entdeckung zu schützen, ohne daß dies das
Bestehen einer Geistesstörung ausschließen läßt.
Fall IX. Ein 42jähr. Kutscher, kein Potator, der in
— 2 —:
einer Irrenanstalt durch 7 Jahre bedienstet war, als pünktlich
und verläßlich galt, begann durch 14 Tage über Kopfschmerzen
zu klagen, schlechter zu schlafen, wurde hypochondrisch,
fürchtete geisteskrank zu werden, vollführte aber tadellos seinen
Dienst. Eines Tages war er plötzlich zerstreut, verwechselte
Aufträge, fuhr zwecklos in die Stadt, wartete auf einem
falschen Standorte. Abends kam er in die Küche, sprach zu-
erst ruhig, versetzte plötzlich der Krankenschwester zwei Hiebe
mit einem schweren Schraubenschlüssel; zur Rede gestellt,
behauptete er,’ nichts getan zu haben. Er ging darauf ruhig
fort, sagte dem Portier, daß der Schwester etwas geschehen
sei, und wollte nach. der Stadt fahren. Seines Dienstes ent-
hoben, ließ er nachträglich andere Pferde einspannen, fuhr
ohne Auftrag zur Bahn und überfiel dort auf dem Anstands-
orte ohne Veranlassung einen ihm unbekannten Mann, indem
er ihm mehrere Schläge auf den Kopf mit einem Schrauben-
schlüssel versetzte. Verhaftet, behauptete er auch hier sofort,
nichts getan zu haben und gab ganz widersprechende, aber
klare Antworten. Nach Aussage des Wachmanns hatte er
ganz verglaste Augen, starrte stets auf einen Fleck hin, ging
dann ohne Widerstand mit. Die nächsten zwei Tage war er
ganz apathisch, unrein, wusch seine Hände im Harn, klagte
über Brennen und Schmerzen in der Brust; dann wurde er
geordnet, arbeitete fleißig, war heiter und ruhig. Körperlich
wurde eine trägere Reaktion der Pupillen und leichtes Schwanken
bei Augenschluß konstatiert. Er erinnerte sich an die Vor-
gänge nicht genau. Er gab an, daß er plötzlich im Abort
schreien gehört habe, und als er hinaustrat, habe er einen
Mann mit dem Herrn balgen sehen. Bemerkenswert ist, daB
der Pat. bei seiner Verhaftung den Schraubenschlüssel zu ver-
stecken suchte. Während der Beobachtung in der Anstalt gab
er an, daß er mit der Krankenschwester, die er schlug, in
Streit lebte. Er konnte sich an die Vorgänge des betreffenden
Tages nur mangelhaft erinnern, gab auch ganz falsche Erinne-
rungen an; er wußte aber einzelne Vorgänge, z. B. daß er in
die Stadt fuhr, in den Abort ging. Später gab er spontan an,
daß er dem Manne aus Ärger eines über den Kopf gegeben
habe, weil er zu spät zum Zuge kam. Er habe früher die
— 238 —
Unschuld beteuert, weil jeder sich schütze, wie er könne.
Auch in der Anstalt war er mitunter verdämmert und apathisch.
Bei der gerichtsärztlichen Untersuchung war er ganz klar und
versicherte, über die Vorgänge an zwei Tagen nichts zu
wissen. Er sei erst auf der Polizei zu sich gekommen. Die
körperliche Untersuchung ergab keine sicheren Zeichen einer
organischen Erkrankung.
Die Diagnose einer geistigen Störung ließ sich hier mit
Sicherheit aus der Veränderung des Pat. vor der Tat, aus der
Wiederholung impulsiver Handlungen, sowie aus dem auf-
fälligen psychischen Verhalten unmittelbar nachher und in der
Untersuchungshaft stellen. Als wahrscheinlich mußte ein epi-
leptischer Dämmerzustand angenommen werden. An Einzel-
heiten ist folgendes von Interesse. Bei der Verletzung der
Krankenschwester handelte der Patient anscheinend mit
Überlegung und schien die Tat durch eine vorausge- `
gangene Kontroverse motiviert. Nach dieser Tat war der
Pat. nicht, wie dies bei solchen Kranken gewöhnlich ist, un-
ruhig, ablehnend und ängstlich, sondern er,benahm sich wie
ein geistig Normaler, der seinem Rachebedürfnisse Genüge ge-
tan hat. Auch nach dem zweiten Attentate suchte er ganz
zweckmäßig den Schlüssel zu verstecken und durch eine er-
dachte Erzählung den Verdacht von sich abzulenken. Be-
achtenswert ist ferner, daß — wenigstens in der ersten Zeit —
die Amnesie keine vollständige war und sich der Pat. gerade
an einzelnes gut erinnern konnte. Es hätte anfangs den An-
schein haben können, daß es gerade die belastenden Ereig-
nisse waren, von welchen er nichts wissen wollte; das genauere
Eingehen auf die Erinnerungen zeigte aber bald, daß er auch
von gleichgültigen Details nichts wußte; forensisch ist
gerade auf die Prüfung solcher nebensächlichen
Erinnerungen besonderes Augenmerk zu richten,
da ihr Fehlen eine vorgegebene Tatamnesie wesent-
lich in der Glaubwürdigkeit stützen kann. In einem
weniger klaren Falle, als es der vorliegende ist, hätte das Ver-
halten des Pat. zweifellos große Schwierigkeiten machen
können, wenn man seine Versuche, sich zu exkulpieren, zu
stark im Sinne der bewußten Überlegung bewertet hätte.
2, BE as
‚Solche, einem instinktiven Selbsterhaltungstriebe entspringende
Versuche können — wie dies ja vielfach schon bestätigt ist
— auch bei geistigen Ausnahmszuständen vorkommen, bei .
welchen eine ausgesprochene Trübung des Bewußtseins be-
steht und dürfen solche daher bei der Begutachtung niemals
in allein ausschlaggebender Weise herangezogen werden.
Es muß stets die Zusammenfassung aller Daten
und der genaue Überblick über einen längeren
Zeitraum vor und nach der Tat bei der Begutach-
tung erstrebt werden.
Auch bei den pathologischen Affektzuständen der Degene-
rierten ist oft die Unterscheidung gegenüber normalen Affekt-
handlungen keine leichte und müssen auch dabei eine Reihe
von Betrachtungen Platz greifen. Es kommt in Betracht, ob
überhaupt eine Neigung zu ungewöhnlich intensiven Affekt-
reaktionen besteht, das Verhältnis der veranlassenden Begeben-
heit zur Stärke der Reaktion (Hoche), das Vorhandensein
von Anlässen, welche außerdem die Disposition zur Auslösung
pathologischer Affekte steigern, wie vorhergehende ungenügende:
Ernährung, körperliche Erschöpfung, Alkoholgenuß usw., sowie
der Ablauf des Affektes; die Angabe über das Verhalten der
Erinnerung ist ja bei forensischen Fällen stets mit gewisser
Vorsicht aufzunehmen. Jedenfalls darf auch das Verhalten
nach Ablauf des Affektes nicht vernachlässigt werden.
Fall X. J. D., geb. 1877, gew. Cafetier, gab eines Tages
früh im Café sitzend, beim Eintreten eines gewissen S. plötz-
lich gegen denselben mehrere Schüsse ab. Die Vorgänge un-
mittelbar vor und während der Tat waren folgende: D. be-
fand sich am .Vorabende in hochgradiger Aufregung, weil die
zwei Tage vorher verstorbene Tante ihn zugunsten des S. ent-
erbt hatte. Er war ganz rabiat, zerschlug ein Bild im Zimmer,
drohte, sich aus dem Fenster zu stürzen, trank abends im
Bierhaus mehrere Gläser Bier, ging dann in ein Café, wo er
in seiner Aufregung mit einem Gaste fast ins Raufen geriet.
Er wurde dann in der Nacht von einem Wachmanne anschei-
nend betrunken gesehen, kam früh in ein Café, wo er sehr
blaß aussah, und setzte sich, ohne ein Wort zu sagen, an einen
Tisch. Beim Eintreten des S. sagte er nur, „da ist er“, erhob
= Dp ge
sich plötzlich, zog den Revolver und schoß dem Davoneilenden
noch mehrmals (im ganzen 5 Schüsse) nach. Bei der Ver-
haftung stand er beim Buffet, sagte dem Wachmanne, „ich
habe es nur getan, um ihm Furcht zu machen“, und ließ sich
ruhig abführen. Im Arreste schrieb er dann ohne Unter-
brechung bis 1 Uhr nachmittags eine inhaltlich und formell
richtige Darstellung nieder. Er schilderte auch bei den Ver-
hören seine Bestürzung und seine Wut gegen S. und gab an,
daß er ursprünglich an Selbstmord dachte. Er wußte nicht
mehr genau, was er in der zweiten Hälfte der Nacht vor der
Tat machte. Er glaubte beim Eintreten des S., daß dieser
ihm ein höhnisches Lächeln zuwarf, daß ihn ein anderer
wegen der Erbschaft beglückwünschte, daß S. ihm auch ver-
ächtlich den Rücken kehrte und geriet darüber in solche
Raserei, daß er sofort den Revolver zog. Es wurde ihm dunkel
vor den Augen und wußte er auch nicht, wie oft er schoß.
Er konnte sich nachher nicht rühren, lehnte am Buffet und
kann sich auch nicht erinnern, was er dem Wachmanne sagte.
Er bedauerte. die Tat, die er unter dem Eindrucke seines
großen Schmerzes begangen habe. Er wußte auch bei wieder-
holtem Befragen nicht, wer an seinem Tische saß, noch wer
sonst im Café war, ob er sitzend oder stehend schoß. D. ist
väterlicherseits und miütterlicherseits schwer belastet, beide
Eltern sind geisteskrank. Er trieb sich in seiner Jugend in
verschiedenen Stellungen herum, hatte aber wenig Fleiß und
Ausdauer, wurde daher immer wieder entlassen. Er schien vielen in
seinem seelischen Gleichgewichte gestört zu sein und wurde
besonders seine Erregbarkeit hervorgehoben. Er stand auch
schon wegen Verbrechens der schweren körperlichen Ver-
letzung und öffentlichen Gewalttätigkeit in Untersuchung und
wurde damals wegen seiner Nervosität freigesprochen. Er
führte auch sonst ein liederliches Leben, verschwendete und
vernachlässigte seinen Beruf. Die körperliche Untersuchung
ergab nur einen wahrscheinlich luetischen Knochendefekt im
Gaumen. | i 5
Zweifellos ist der schwer belastete D. schon von Jugend
an mit dem Zeichen einer psychopathischen Konstitution
behaftet, vermindert widerstandsfähig, und wurde das seelische
— 6 —
Gleichgewicht durch die auf ihn vor der Tat wirkenden Schäd-
lichkeiten — Sorge, Enttäuschung, Haß und Zorn, sowie Alkohol-
genuß und eine schlaflos verbrachte Nacht — schwer be-
einträchtigt. Letztere beiden Momente kommen durch die
Einwirkung auf die erleichterte Auslösung von Willensimpulsen
in Betracht. Jedenfalls wirkten also Schädigungen ein, die
bei Psychopathen erfahrungsgemäß episodische Geistesstörungen
auslösen können. Das Pathologische des Geisteszustandes desD.
im Momente der Tat erweist sich aus der impulsiven, rücksichts-
losen Ausführung derselben in einem mit Menschen gefüllten
Café, auch ohne Bedacht auf seine eigene Sicherung, aus
den Störungen der Erinnerung, aus der momentanen Befrei-
ung, Erleichterung im Anschlusse an die Tat, die nach Ent-
ladungen auf Grund krankhafter Affekte häufig eintritt. Da-
mit hängt auch das rasche Verschwinden des krankhaften
Affektes zusammen, mit dem zugleich eine Klärung des Be-
wußtseinszustandes und die richtige Beurteilung der Tat folgte.
Besonders beachtenswert für die Diagnose einer Geistesstörung
ist ferner die der Tat unmittelbar vorhergehende
krankhafte Eigenbeziehung, eine wahnhafte Deu-
tung aller mit S. in Zusammenhang stehenden Vor-
gänge, wobei wohl auch z. B. bei der Annahme des höhnischen
Anlachens, des verächtlichen Rückenzudrehens usw. illusionäre
Wahrnehmungsstörungen unterliefen. Derartige krankhafte
Vorgänge sind wohl geeignet, das Pathologische eines Seelen-
zustandes in einem gegebenen Momente besonders gut zu be-
leuchten und erlangen dadurch dieselbe Wichtigkeit wie
Halluzinationen, Störungen der Erinnerung u. dgl. Das Ver-
hör wird dem Richter vielfach Gelegenheit geben, auf solche
akut auftretende wahnhafte Umdeutungen zu fahnden und
durch die Feststellung des Sachverhaltes mit Hilfe der Zeugen-
vernehmungen für die Begutachtung wichtiges Material zu
schaffen. . Das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Reaktion,
das für die Erkennung solcher Zustände von Bedeutung ist.
(Hoche), stellt ja oft ein sehr auffälliges Zeichen der über-
haupt oder sporadisch erhöhten Affekterregbarkeit dar; es
kann aber auch wenig deutlich sein, wie bei D., wo die Ver-
anlassung die Schädigung wichtiger Lebensinteressen, sowie
ur BT a
schwer getäuschte Erwartungen bildete. Hoche hebt hervor,
daß ein unmittelbares zeitliches Aufeinanderfolgen von äußeren
Anlässen und der Reaktion nicht die Regel ist. Wie im vor-
liegenden Falle, kann man sehr oft beobachten, daß die äußeren
Anlässe sich wiederholen oder daß längere Zeit bis zum Aus-
bruche der Reaktion vergeht, die dann oft explosiv auf einen
geringfügigen Vorgang hin erfolg. Man hat den Eindruck,
daß infolge der enormen Nachdauer eines einmal erweckten
Affektes dieser, während er im Verborgenen weiterglüht, immer
mehr an Intensität zunimmt, bis er endlich auf einen kleinen
Anlaß hin losbricht und dabei den seelischen Zustand in
schwerster Weise alteriert. Ein derartiger Vorgang spielte
sich anscheinend im folgenden Falle ab.
Fall XI. P. A., ein 29jähr. Hilfsarbeiter aus Kroatien,
lauerte eines- Abends einem Bekannten auf der Straße auf und
feuerte gegen ihn einen Revolverschuß ab. Dieser hatte ihn
zwei Tage vorher ohne Ursache belästigt und mit Nieder-
schlagen bedroht. Er wollte dafür Rache nehmen, weil die
Beleidigung vor allen Leuten erfolgte. Durch Zeugen ist tat-
sächlich festgestellt, daß P. nach dem Vorfalle sehr aufgeregt
nach Hause kam, Drohungen gegen S. ausstieß; den nächsten
Tag fuhr er nach Graz, um einen Revolver zu kaufen, sprach
im Gasthause, zu Hause immer wieder von der Schmach, die
ihm angetan wurde, arbeitete nicht mehr und erschien allen
überreizt und anormal. Am zweiten Tage verübte er die Tat.
Nach derselben gab er auf dem Wege noch einige Schüsse ab,
erzählte dieselbe zu Hause mit dem Ausdrucke der Befriedi-
gung. Bei der Untersuchung berichtete er, daß er nach dem
Streite sehr traurig war, nicht mehr schlafen konnte, daß ihm
bald der Gedanke kam, den S. anzuschießen. Er habe den
nächsten Tag sich in Graz aufgehalten, mußte fortwährend
an die Schmach denken, trank abends nur !j, Liter Wein,
konnte wieder nicht schlafen. Nächsten Tag ging er in die
Umgebung, aß zu Mittag, ging sich Orte „ansehen“ und kehrte
abends wieder nach Hause zurück. Er hatte den ganzen Tag nur
zwei Krügel Bier und 11/, Liter Most getrunken. Er putzte
sich sodann zu Hause die Kleider, nahm dann den Revolver,
ging auf die Straße, um den S. zu erwarten. Er dachte nur
s 6 —
an die Rache, wollte sich lieber selbst erschießen, als sich
ohne Grund auf der Straße belästigen lassen. Als der S.
vorbeiging, sprach dieser einige Worte, worauf er in einer
Distanz von drei Schritten den Revolver losschoß und davon
lief. Erst nachher befiel ihn Angst und wäre es ihm lieb ge-
wesen, wenn er nicht getroffen hätte. Es tue ihm jetzt sehr
leid, „es sei sein dummer Kopf gewesen“, er könne seinem
aufgeregten Blute nicht helfen. Er äußerte wiederholt tiefe
Reue.
P. genießt guten Leumund, wird von allen als brav und
arbeitsam geschildert. Er zeigte aber oft ein absonderliches
Wesen, gab keine Antwort, war überhaupt sehr ernst und in
sich gekehrt, mied die Gesellschaft der anderen, zeigte auch
Neigung zu Jähzorn. Er ist kein Trinker. Er fühlte sich in
Steiermark nicht wohl, weil er nur schlecht die Sprache ver-
stand und glaubte, daß man über ihn lache. Der körperliche
Befund ergab nichts Abnormes.
Zweifellos ist auch P. ein Psychopath mit konstitutioneller
Verstimmung, und daher ein Individuum, das auf äußere
Schädigungen leicht mit vorübergehender psychischer Störung
reagieren kann. Eine Reihe von Tatsachen erweisen tat-
sächlich, daß er nach dem Streite mit S. in einen krank-
haften Affektzustand geriet, der sein weiteres Handeln
ausschließlich beeinflußte. In erster Linie spricht hierfür das
geradezu auffällige Mißverhältnis zwischen der veranlassenden
Ursache und der Reaktion; auf einen von P. selbst als Stänkerei
eines Betrunkenen erkannten Vorfall trat sofort eine schwere
psychische Veränderung ein; zur übermäßigen Reaktion kommt
hinzu die lange Nachdauer der depressiven Gemütsbewegung,
sowie der dominierende Einfluß derselben auf das ganze Vor-
stellungsleben und Gebaren Ps. Hier sind sicher die perma-
nenten Vorstellungen des Selbstbewußtseins gehemmt und
Gegenvorstellungen unwirksam gewesen, wie dies Hoche als
Ausdruck der krankhaften Wirkung auf das gesamte psychische
Geschehen bei pathologischen Affekten annimmt. Das Aus-
schalten aller Hemmungen und des primitivsten Selbsterhal-
tungstriebes läßt sich besonders in der Art und Weise der
Ausführung der Tat erkennen; ohne etwas zu verbergen,
— 929 —
wartet er auf der Landstraße stundenlang auf seinen Gegner
und begeht vor aller Welt die Tat.
Das zeigt doch deutlich die einseitige Beherrschung der
Vorstellungstätigkeit durch den Affekt und die Einengung des.
Bewußtseins auf einen bestimmten Ideengang. Mit Lösung
der Spannung kehrt die geistige Klarheit und damit die Reue:
und Einsicht in das Verbrecherische der Tat zurück. Immer-
hin hat der Affekt, der sofort zu krankhafter Alteration der
Geistestätigkeit führte, zwei Tage gebraucht, bis er alle Hem-
mungen überwinden konnte und zur motorischen Entladung
führte. Der Alkohol hat in dem Falle gar keine Rolle ge-
spielt. Wahrscheinlich hatte aber einen disponierenden Ein-
fluß das Heimweh genommen, das bei P. besonders durch die-
mangelhafte Kenntnis der Landessprache gefördert wurde, die-
in ihm manche falschen Deutungen seiner Verhältnisse zu den
Personen der Umgebung veranlaßte.
Wie aus dem Bisherigen hervorgeht, sind es besonders
depressive und Zornaffekte, welche oft längere Zeit andauern
und anwachsen, bis es zu der die Straftat veranlassenden gei-
stigen Störung kommt. Dementgegen wirkt der Angsteffekt:
viel akuter und treten die damit verbundenen transitorischen-
Psychosen sofort im Anschlusse an den äußeren Vorgang ein.
Fall XII. F. Sch., 18jähr. Besitzerssohn, war immer ge-
sund und erfreute sich guten Leumunds, galt als fleißig, in-
telligent und sittlich vollkommen entsprechend. Er zeigte im
allgemeinen ein nachgiebiges und geduldiges Temperament,
war gutmütig und nie in Raufhändel verwickelt, hatte im
Gegenteile wenig Mut. Nur in 2 bis 3 Fällen wurde er durch
Quälereien plötzlich erregt und ging energischer vor. Ein
Onkel väterlicherseits war wegen seines gewalttätigen Cha-
rakters allgemein gefürchtet, wiederholt wegen Gewalttätig-
keit abgestraft und hatte sogar den Vater einmal mit Messer-
stichen verletzt. Dieser Onkel lebte mit der Familie Sch. in:
steter Feindschaft. Aus Furcht vor ihm nahm Sch. beim Be-
suche der dort lebenden Großmutter den Revolver mit. Da-
bei kam es bei Besprechung einer schwebenden Prozeßange-
legenheit zu einem Streite mit dem Onkel, der ihm die Türe
wies und auf ihn los springen wollte. Aus Angst zog er den
— 30 —
Revolver, schoß damit ins Zimmer und flüchtete. Der Onkel
lief ihm nach, packte ihn von rückwärts, worauf er noch ein-
mal drei Schüsse abgab. Darauf riB er sich los und eilte
davon. Der Onkel starb an den Folgen der Verletzung. Sch.
zeigte sofort Reue, verantwortete sich mit seiner Aufregung,
in welche er durch den Angriff des Onkels geraten war. Seine
Aufregung sei so groß gewesen und sei alles so rasch ge-
schehen, daß er gar nicht an eine Gefahr für den Onkel
dachte. Er konnte aber über eine Reihe von Details keine
sichere Angabe machen. Er schoß tatsächlich in dem Zimmer,
wo sich Tante und Großmutter befanden. Durch die Zeugen
ist erwiesen, daß Sch. der Aufforderung des Onkels, das Haus
zu verlassen, nicht Folge leistete, und sofort aus nächster Nähe
schoß, als ihn der Onkel berührte. Sch. zeigte bei der Unter-
suchung körperliche Zeichen einer (Pubertäts?) Nervosität,
. Steigerung der Kniesehnenreflexe, der mechanischen Fazialıs-
erregbarkeit, sowie Andeutungen einer gesteigerten psychischen
Beeinflußbarkeit; sonstige Zeichen einer Erkrankung fehlten.
Sch. ist schon in einem Zustande ängstlicher Erwartung
und Befürchtung eines Unglückes zum Onkel gekommen. Trotz
seiner Angst gehorchte er nun dem Befehle des Onkels, fort-
zugehen, nicht, sondern blieb wie vom Schrecken gebannt. Er
dachte — wie er selbst sagt — in dem Momente nur an die
Gefahr, wußte gar nicht, was eigentlich geschah, was er tat,
erinnerte sich auch anfangs nicht, wie und wie oft er schoß.
Es verwirklichte sich also in diesem Momente die Gefahr, auf
welche sein Denken schon längere Zeit gerichtet war; der
Schreck wirkte wie lähmend auf ihn, hemmte alle weiteren
Überlegungen und führte der primitive Selbsterhaltungstrieb
zu impulsiv verübter Abwehrhandlung und war, der Höhe des
Affektes entsprechend, die Erinnerung nachher getrübt. Eret
nach dem ersten Schusse löste sich der Bann, er entfloh und
gab nun die weiteren Schüsse ab.
Die Annahme, daß Sch. bei Ausübung der Tat nicht mit
voller Überlegung gehandelt hat, sondern sich in einem Zu-
stande vorübergehender Sinnesverwirrung befunden hat, ergibt
sich somit 1. aus dem Verhalten während der Tat, 2. aus
dem Vorhandensein ganz bestimmter Angstvorstellungen längere
— 31 —
Zeit vorher, welche den Boden für die Entwicklung der Stö-
rung vorbereiteten, 3. durch die Lückenhaftigkeit der Erinne-
rung.. Als weiteres unterstützendes Moment kommt 4. hinzu,
daß Sch. sich gerade in der Pubertät befand, in welcher bei
Nervösen, zu denen Sch. ja gehört, die Widerstandsfähigkeit
gegen stärkere Gemütserregungen und Shok entschieden her-
abgesetzt ist. |
In naher Beziehung zu den pathologischen Affekten stehen
die pathologischen Alkoholreaktionen, die sich auf Basis einer
angeborenen oder erworbenen Intoleranz (Cramer, Richter,
Meyer, Bonhoeffer) häufig einstellen, wobei außer der
direkten Auslösung durch den Alkohol häufig noch andere
Momente, wie Affekte, unterstützend mitwirken. Die Symp-
tomatik dieser Zustände ist in wertvollen Untersuchungen
niedergelegt, und ist forensisch besonders die Feststellung der
Symptome auch auf körperlichem Gebiete (Gudden, West-
phal, Bonhoeffer, Stapel, Richter u.a.) wichtig. Trotz-
dem begegnet aber die Diagnose in einzelnen Fällen mitunter
großen Schwierigkeiten, da es sich ja bei diesen Zuständen
meist um retrospektive Beurteilung handelt und über die
körperlichen Symptome meist nur aus einem zufälligen Be-
richte eines Polizeiorganes etwas zu erfahren ist.
Bonhoeffer unterscheidet eine delirante und epilep-
toide Form des pathologischen Rausches. Letztere ist charak-
terisiert durch die von lebhaften Wut- oder Angstaffekten be-
gleitete motorische Erregung, ausgelöst meist durch einen gering-
fügigen Anlaß. Der Darstellungsinhalt ist monoton und oft beein-
flußt von kurz vorhergegangenen oder früheren Vorstellungen.
Mitunter fehlt auch jeglicher erkennbare äußere Anlaß zur
Auslösung dieser Form.
Fall XII. Fr. J., 20jähr. Maurergehilfe aus .St. M.,
hatte im September 1907, nachdem er schon im August wegen
Gewalttätigkeit zweimal zu Arreststrafen verurteilt worden
war, plötzlich ohne die geringste Veranlassung einem ihm be-
gegnenden Manne einen tödlichen Stich in den Kopf versetzt,
worauf er das Messer wegwarf und entfloh. Er verantwortete
sich mit Trunkenheit und gab an, nichts von der Tat zu
wissen. Er sei erst am nächsten Morgen im Gefangenen-
— 382 —
hause zu sich gekommen. Schon kurz vor der Tat hatte er
einen anderen Passanten in einer besuchten Straße mit ge-
zücktem Messer angefallen. Im Juni 1907 hatte er eine
ganze Gesellschaft mit dem Revolver bedroht. Auffällig ist,
daB bis zum August Fr. niemals vorbestraft wurde und er
gerade zu dieser Zeit zweimal auf Grund geringfügiger An-
lässe im alkoholisierten Zustande Affektverbrechen beging. Er
soll früher nach Aussage des Vaters wenig getrunken haben.
Die Tatzeugen gaben übereinstimmend an, daß Fr. den Ein-
druck machte, daß er plötzlich irrsinnig geworden sei. Er
machte aber niemandem den Eindruck der Volltrunkenheit.
Er hatte vorher gearbeitet und dabei eine größere Menge Weines
genossen. Wichtig ist, daß Fr. während des nächtlichen
Schlafes in der Zelle erbrochen hatte und morgens dem Auf-
seher gegenüber noch eine Äußerung machte, die auf eine
mangelhafte Orientierung schließen ließ.
Fr. hat in der Jugend ein Schädeltrauma erlitten, über
welches aber nichts näheres zu eruieren war. Über epileptische
Anfälle ist ebenso nichts bekannt. Fr. wurde wegen Tot-
schlages zu 6 Jahren schweren Kerkers verurteilt, und erkrankte
er im Gefängnisse sehr bald an einer schweren geistigen Stö-
rung, die am ehesten einem katatonischen Zustandsbilde ent-
sprach, und durch Stupor wechselnd mit Angst, Erregung und
Störungen des Gedächtnisses charakterisiert war. Diese Er-
krankung in der Haft, welche auch mit einem körperlichen
Symptome, einer Pupillendifferenz, vergesellschaftet war, erweist
wohl deutlich eine bestehende neuro-psychische Minderwertig-
keit Fr.s. Es unterliegt wohl auch keinem Zweifel, daß Fr.
auch die Straftat in einem Zustande pathologischer Alkohol-
reaktion verübt hat. Dies ergibt sich aus der motivlos, impulsiv
erfolgten Ausführung der Tat unter völliger Ignorierung der
Umgebung, aus dem eigenartigen, auch dem Laien auffälligen
Benehmen des Täters, dem Fehlen der Erinnerung, sowie. dem
Abschlusse des veränderten Bewußtseinszustandes durch einen
tiefen Schlaf, der auch durch das Erbrechen nicht unterbrochen
wurde. Sehr wichtig und die Diagnose stark unterstützend ist
ferner die Tatsache, daß Fr. — entgegen seinem früheren Ver-
halten — seit August eine auffällige psychische Veränderung
ur A,
erkennen ließ und wiederholt nach Alkoholgenuß eine unge-
wöhnlich gesteigerte Affekterregbarkeit erkennen ließ. Die
Ursache dieser Veränderung ist nicht bekannt. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, daß die Alkoholintoleranz, sowie das
Auftreten der pathologischen Reaktionen auf eine schon da-
. mals in Entwicklung begriffene schwere Erkrankung (Dementia
praecox) zurückzuführen ist, die später dann in der Haft zu
rascher Blüte gekommen ist. Ähnliche Neigung zu Alkohol-
störungen erlebt man ja auch im Beginne organischer Geistes-
störungen, wie der Dement. senil. und paralytica. In Über-
einstimmung mit Bonhoeffers Darstellung steht auch das
Fehlen nachweislicher Halluzinationen bei dieser epileptoiden
Form; im übrigen bestanden in der Entwicklung und im Ab-
laufe Abweichungen von der bei Gewohnheitstrinkern bekarmten
Form. So fehlte das von Bonhoeffer angegebene, oft stunden-
lange Andauern der motorischen Erregung nach der Verhaf-
tung und trat rasch der Schlaf ein. Interessant ist, daß auch
. bei dieser gewiß schweren Bewußtseinstrübung Fr. noch nach
der Tat vom Selbsterhaltungstrieb zu zweckmäßigem Handeln,
Wegwerfen des Messers und Entfliehen veranlaßt wurde.
Komplizierter und nicht so durchsichtig war das Bild der
psychischen Störung im folgenden Falle:
Fall XIV. J. Th., 20j. 1. Hilfsarbeiter aus St. M., kam
wegen Raub in gerichtl. Untersuchung. Er war nachts einer
Frau nachgegangen und packte sie plötzlich, ohne ein Wort
zu sprechen, an der Gurgel, würgte sie und warf sie auf den
Boden, entriß ihr das Handtäschchen, worauf er eilends davon-
lief. Durch die Erhebungen wurde festgestellt, daß Th. abends in
mehreren Gasthäusern war und ziemlich viel Bier getrunken hatte.
Schon um 11 Uhr abends klagte er seinem Kameraden über
unangenehme Gefühle im Kopfe, ging aber klar sprechend und
ohne Zeichen von Berauschtsein in ein zweites Gasthaus, wo
er etwas Wein trank und dazu Soda nahm, „um nicht ganz
berauscht zu werden“. Er ging dann noch in zwei Cafe, wo
er Bier und vier Gläser Likör trank. Er soll danach augen-
fällig betrunken gewesen sein und verglaste Augen gehabt haben;
seine Handbewegungen waren unsicher und er sprach immer-
3
z= BL ae
fort dasselbe. Er blieb dann noch, unbekannt wie lange, im
Café sitzen. Nach Verübung des Raubes kam er um 1/234 Uhr
in ein Café, suchte einen Fiaker, handelte um den Preis, be-
zahlte und benahm sich anscheinend ganz geordnet und an-
ständig, bestieg auch allein den Wagen. Vor dem Café be-
zahlte er den Rest des Fiahrpreises, nachdem er ein größeres
Geldstück hatte wechseln lassen, ging in das Lokal und nahm
dann neuerdings einen Fiaker, um in eine bestimmte Straße
zu fahren. Als der Kutscher ihn während der Fahrt aus dem
Schlafe, in den er verfallen war, weckte, um ihn nach der
Hausnummer zu fragen, begann er ohne Grund sinnlos zu
schreien und toben, drohte mit Erschießen, forderte, daß man
ihn zur Polizei führe, zerschlug die Fensterscheiben, versuchte
durch die Öffnung auf den Kutschersitz zu kriechen. Er be-
nahm sich wie ein Wahnsinniger, schien betrunken, ohne aber
beim Gehen zu wackeln und schrie ganz Unsinniges. In der
Wachstube wurde er wieder ruhig, sagte, daß er froh sei, zum
Kommissar zu kommen, bat, entlassen zu werden, zeigte dann
wieder ein unruhiges Benehmen, ging ruhelos herum; den
Wachleuten fielen seine großen Pupillen auf. Beim Gange ins
Amtshaus war er anfangs ruhig, sagte, daß er die zerschlagenen
Scheiben ersetzen wolle, versuchte etwas aus der Tasche zu
nehmen und anscheinend zu verstecken. Dann begann er
wieder zu schreien, warf sich zu Boden, so daß er ge-
tragen werden mußte. Im Amte blieb er regungslos liegen,
begann zu schimpfen, als er der Frau gezeigt wurde, an
der der Raub begangen worden war. Auf dem Weg zum
Amtshaus soll er auch die Wachleute gebeten haben,
ihn entwischen zu lassen, wobei er dieselben richtig titulierte.
Bei der ersten Einvernahme machte er widersprechende An-
gaben, gab aber zu, der Frau gefolgt zu sein und eine Tasche
entrissen zu haben. An eine Reihe von Vorfällen konnte er
sich nicht erinnern. Beim nächsten Verhör nach zwei Tagen
wußte er nur von zwei Gasthäusern, einem Gange in den
Stadtpark, daß er plötzlich vor einer Türe stand und die Dame
packte, und als er Schritte hörte, davonlief. Den Zweck des
Attentats wußte er nicht. Außerdem erinnerte er sich nur an
einzelne auseinanderliegende Vorkommnisse. Seine zusammen-
— 35 —
hängende Erinnerung begann erst wieder am nächsten Vor-
mittag, als er im Arrest zu sich kam.
Th. gilt nüchtern als anständig und intelligent, verträgt
aber nur wenig Alkohol und verübte schon mehrmals nächt-
liche Exzesse, wobei er mit der Polizei in Konflikt kam. Ein-
mal trieb er sich bewußtlos nach Genuß von zwei Glas Wein
herum, nahm ohne Geld einen Fiaker, fuhr in ein Gasthaus,
traktierte dort den Kutscher, ohne zahlen zu können. Dabei.
exzedierte er derart, daß er verhaftet wurde. Am nächsten
Tage erwachte er ohne Erinnerung. In der Leumundsnote
wurde berichtet, daß er seit einem Jahre wiederholt wegen
Exzessen, die er im betrunkenen Zustande beging, verhaftet
wurde. Ein Akt beim Bezirks-Gerichte enthält folgendes: Er
versprach in einem Kaffeehause einem Gaste gegen Entgelt
ein Gesuch zu schreiben. Er lief aber mit Zurücklassung von
Hut und Mantel mit dem Gelde (zwei Kronen) davon. Bei
der Verhaftung benahm er sich renitent, leistete Widerstand
und schien ziemlich betrunken. Nach dem Exzesse verfiel er
in schweren Schlaf, während dem er erbrach, ohne es zu
merken. Er war vorher im Arrest so renitent, daß er ange-
kettet werden mußte. Nachher bestand Amnesie. — Th. ist
hereditär nicht belastet, intellektuell begabt, aber ohne Aus-
dauer und schwachen Charakters. Er klagte über aufregende
Träume und zeitweise Angstzustände Körperlich fehlten
Zeichen einer organ. Erkrankung, nur bestanden vernarbte
und ein frischer Zungenbiß.
. Der Fall bietet eine Reihe von wichtigen Eigentümlich-
keiten. Jedenfalls neigte der Patient schon längere Zeit unter
dem Einflusse des Alkohols zu Bewußtseinsstörungen, die mit
sinnlosen, impulsiven Erregungszuständen einhergingen, für
welche die Erinnerung defekt war. Daß er sich auch in der
Tatnacht in einem psychischen Ausnahmszustande befunden
hat, ist zweifellos. Dafür spricht — abgesehen von dem nach-
weislich starken Alkoholübergenusses — die impulsive Aus-
übung der Tat, bei der er kein Wort sprach, die auch gar
nicht vorbereitet war und ohne ersichtliche Überlegung, ob der
Raub überhaupt einen Erfolg verspreche, erfolgte. Die Tat
stand auch mit dem sonstigen Charakter Th.s in grellem Wider-
3*
2 Be
spruche. Auffällig ist ferner der Umstand, daß er unmittelbar
nachher im Zentrum der Stadt auftauchte und ein frequen-
tiertes Lokal besuchte, weiter daß er dem Fiaker eine Woh-
nung angab, in welcher er früher einmal gewohnt hatte, das
rasche Verfallen in Schlaf nach der Entfernung vom Cafe,
dussen Unterbrechung durch den Kutscher sofort eine sinnlose
Tobsucht auslöste, im Anschlusse an welche auch die abnorme
Weite der Pupillen auffiel. Daran schloß sich wieder ein Zu-
stand von anscheinender Bewußtlosigkeit mit nachfolgender
Erregung, und endlich ein terminaler Schlaf. Es ist also
das hervorstechendste Charakteristikum des Zu-
standes der schnelle Wechsel von anscheinend
geordneten gleichgiltigen Handlungen mit un-
erwarteten gewalttätigen Explosionen. In den an-
scheinend geordneten Phasen handelte der Patient ganz zweck-
mäßig und wie überlegt, auch das Raubattentat als solches ließ
in seiner Ausführung und der nachfolgenden Flucht an sich
eine Besonnenheit nicht ausschließen. Auch die Erinnerungs-
störung war nur eine partielle und erstreckte sich auf mehrere
Zeitabschnitte während der Nacht und begann erst nach der
Entfernung aus dem zweiten Gasthause. Sie ist deswegen
glaubhaft, weil sich Th. wohl auf das Attentat selbst, nicht
aber auf Nebensächlichkeiten, z. B. auf den ihn entlastenden
Likörgenuß erinnerte. Man mußte nun in erster Linie an
einen pathologischen Rauschzustand denken, der sich aus der
deliranten Form und einer folgenden epileptoiden zusammen-
setzte, die nach dem Erwecken im Wagen begann. Bei näherem
Eingehen auf die Eigentümlichkeiten des Falles mußte aber,
abgesehen von dem Befunde der Zungenbisse, doch die Dia-
gnose eines epileptischen Dämmerzustandes in ernstliche Er-
wägung gezogen werden. Epileptische Geistesstörungen, die
ja den pathologischen Alkoholreaktionen nahe verwandt sind
und häufig auch durch Alkoholgenuß zur Auslösung kommen,
charakterisieren sich nach Westphal durch den raschen
Wechsel von anscheinend geordnetem und gewalttätigem Han-
deln. Dabei ist aber die Fähigkeit zu zusammenhängenden
und bis zu einem gewissen Grade folgerichtigen Äußerungen oft
soweit erhalten, daß die Kranken bewußt und überlegt zu handeln
= BU
scheinen. Das Fehlen sinnfälliger Zeichen von Trunkenheit,
der terminale Schlaf, das Pupillensymptom, die oft nur partielle
Amnesie, die auf Schwankungen in der Intensität der Bewußt-
seinsstörung beruht, kommen in dieser Weise auch bei pathol.
Alkoholreaktion vor. So erwähnt z. B. Cramer, daß die
Erinnerung bei letzterer an außergewöhnliche Ereignisse erhal-
ten sein kann, während sie für alles, was vor- und nachher geschah:
fehlt. Auch bei den früheren gleichartigen Zuständen des Pat.
waren im Wesen stets dieselben Kennzeichen vorhanden, und
einzelne Delikte, wie z. B. das Davonlaufen mit dem Gelde,
geradezu derartig überlegt, daß an sich aus demselben gar
nicht eine Geistesstörung zu vermuten gewesen wäre. Durch
die Annahme einer epileptischen Degeneration, die häufig erst
mit Eintreten der Pubertät manifest wird und die Psyche, ins-
besondere Charakter und Willenstätigkeit schwer schädigt,
wird es auch verständlich, daß der an sich gut veranlagte
Patient seit einigen Jahren immer haltloser wurde und ohne
ernstliche Besserungsbestrebungen an moralischem Empfinden
und Initiative entschieden merklich Einbuße erlitt.
Das forensisch Interessante an diesen Fällen ist besonders
das Wechselvolle des psychischen Verhaltens; für den Richter
und Arzt ist es gleich wichtig zu wissen, daß eine Be-
wußtseinstrübung nicht ein geschlossenes — ohne
Lücke — ablaufendes Ganze darstellen muß, son-
dern durch eingeschobene Intervalle einer mehr
minder starken Luzidität in Phasen zerfallen kann,
in welchen oft zusammenhängende und geschlossene Zweck-
handlungen ausgeführt werden können. Besonders klar schil-
derte dies folgender nicht forensische Fall:
Fall XV. St. A, 39). Finanzbeamter aus Gr. leidet —
ohne bekannte Ursache — seit einigen Jahren an Petit mal,
öfteren Kopfschmerzen, und machte dabei wiederholt Dämmer-
zustände durch, die er folgendermaßen schildert. Einmal wurde
er nachmittags, wie ihm seine Frau nachher sagte, plötzlich
verändert, sprach wenig, lag apathisch herum, gab keine zu-
sammenhängende Antwort. Er selbst weiß von dem ganzen
Nachmittag nichts. Nur an das erinnert er sich deutlich, daß
ein Herr kam, mit dem er etwas zu besprechen hatte.
— 88 —
Er erinnert sich, wie dieser aussah, was sie besprachen. Dann
wurde er wieder bewußtlos. Nachts sei er unruhig gewesen
und auch da erinnert er sich, daß er von der Frau gefragt
wurde, was ihm fehle, aber nicht antworten konnte. Nächsten
Tag war er sehr müde und arbeitsunfähig. Andere Male befiel
ihn der Zustand in der Stadt, wo er ganz bewußtlos herum-
irrte, zu sich kam, sich wieder orientierte, mit Bekannten
sprach, neuerdings bewußtlos wurde usw.
Natürlich geht aus dieser Kenntnis nicht hervor, daß man
etwa die strafrechtliche Verantwortlichkeit für diese Intervalle
annehmen darf, denn auch sie liegen selbstverständlich im
Rahmen einer psychischen Veränderung und werden durch
krankhafte Momente mit beeinflußt. Ihre Kenntnis ist des-
wegen bedeutungsvoll, weil sie vor Täuschungen bewahrt
Denn der Gedanke an Simulation ist ja naheliegend, wenn
gerade eine Straftat, wie es auch bei Th. der Fall ist, zwischen
zwei derartige Intervalle zu liegen kommt und der Inkulpat
Erinnerungslosigkeit vorgibt. Ebenso wichtig ist, worauf ja
hier nur kurz hingedeutet zu werden braucht, das Vorkommen
nur partieller Erinnerungsstörungen Es muß auch kein Simu-
lationsversuch sein, wenn der Inkulpat unmittelbar vor dem
Ausbruche der Erkrankung geschehene Vorgänge nicht mehr
weiß, da retrograde Erinnerungsausfälle vorkommen. Bekannt
ist ferner, daß die Erinnerungen, die bei den ersten Verhören
noch sehr defekt waren, später allmählich wieder auftauchen,
daß sich die Amnesie also allmählich einengt Ebenso können
aber auch die anfänglich vorhandenen Erinnerungen nachträg-
lich wieder verloren gehen. Bonhoeffer hat darauf hin-
gewiesen, wie leicht derartige nachträgliche Erinnerungsverluste
den Verdacht der Simulation nahe legen.
Beachtenswert ist schließlich noch, daß während derselben
Störung kriminelle Handlungen verübt werden können, die
ein ganz verschiedenes Gepräge zeigen. Neben blinder, raptus-
artiger Gewalttätigkeit kommen Handlungen eigennützigen Cha-
rakters, wie Diebstahl, Raub, vor, wie sie auch von Gesunden
unternommen werden. Immerhin sieht man bei näherem Zu-
sehen manches, was auf pathologische Vorkommnisse hin-
weist; so ist es immerhin auffällig, wenn ein Dieb mit zwei
— 89 —
Kronen vor aller Augen davonläuft und dabei Hut und Mantel
dem Beschädigten zurückläßt.
Ein Beispiel dafür, daB die während des pathologischen
Rausches das Handeln beeinflussenden Gedankenreihen aus
irgendwelchen affektbetonten, unmittelbar oder längere Zeit
vor Ausbruch des Zustandes vorhandenen Vorstellungen stam-
men, worauf Moeli, Bonhoeffer, Cramer u. a. hinweisen,
steht mir momentan nicht zur Verfügung. Forensisch sind
derartige Fälle natürlich besonders wichtig, da dem Laien eine
anscheinende psychologische Motivierung einer Tat zu leicht
den Schluß nahelegt, daß eine krankhafte Geistesstörung infolge-
dessen auszuschließen sei.
Mitunter entsteht der pathologische Ausnahmszustand bei
einem schon vorher geistig Kranken.
Fall XVI. J. Kr., 35j. Tischler aus St. M., ist hereditär
nicht belastet, war in dor Jugend stets gesund, verträgt wenig
geistige Getränke und soll nach Angabe seines Meisters mit-
unter geistig nicht normal erscheinen, sprach mit sich selbst,
zeigte unmotivierten Stimmungswechsel, verübte nach Brannt-
weingenuß öfter Exzesse. Sonst sei er ein tüchtiger, fleißiger
Arbeiter. An einem Tage war er wieder längere Zeit im
Gasthause. Nach dem Verlassen desselben trug er ein sonder-
bares Benehmen zur Schau, ohne schwer betrunken zu sein;
er schrie durch eine halbe Stunde wie besessen, wurde immer
aufgeregter und exzessiver; zur Ruhe aufgefordert, stürzte er
sich wie rasend auf den Gendarmen los, und konnte nur mit
Waffengewalt gebändigt werden. Er machte auch bei An-
legung des Notverbandes infolge einer Verwundung nicht den
Eindruck der Volltrunkenheit. Er sprach nach der Verhaftung
ziemlich zusammenhängend, benahm sich arrogant und machte
bei seiner Entkleidung eine obszöne Bemerkung. Er be-
kreuzigte sich auf dem Wege zum Arreste wiederholt, betete
mit gefalteten Händen. Allmählich beruhigte er sich dann
und legte sich nieder. Vor dem Exzesse hielt er im Gast-
hause eine Ansprache, in welcher er die Sozialdemokraten zur
Rückkehr zur katholischen Kirche ermahnte.
Beim Verhör (nach zwei Tagen) gab er an, er habe plötz-
lich den Drang verspürt zu reden, könnte sich aber an den
— 40 —
Inhalt der Ansprache nicht mehr genau erinnern. Er erinnerte
sich auch nur an Einzelheiten. der Ereignisse vor und nach
der Verhaftung. Er gab ferner an, daB er schon seit einiger
Zeit Stimmen höre, die ihn beschimpfen, Erscheinungen sehe,
wie Gott Vater und Sohn. In der Nacht fühle er die An-
'wesenheit seiner Geliebten und gerate dabei in starke ge-
schlechtliche Erregung. Systemisierte Wahnvorstellungen be-
standen nicht. Er war von der Realität seiner Sinnestäuschungen
überzeugt und ohne jede Krankheitseinsicht. — Körperlich be-
stand Tremor der Finger und Herabsetzung der Kniesehnen-
reflexe. Es handelte sich in dem Falle um die Kombination
einer wohl alkoholischen Halluzinose mit einem Dämmer-
zustande. Die Diagnose der letzteren ergibt sich aus der sub-
jektiven Darstellung der initialen Veränderung des Selbst-
bewußtseins, dem pathologischen bis zur sinnlosen Wut ge-
steigerten Affekte, den impulsiven Gewaltakten aus der Mono-
tonie des Vorstellungsablaufes, sowie aus der teilweise ge-
störten Erinnerung an die Vorgänge während des Zustandes.
. Es muß zweifelhaft erscheinen, ob hier eine einfache
pathologische Alkoholreaktion vorliegt. Im Bilde ist sympto-
matisch der initiale Rededrang, sowie die religiöse Färbung
seiner Äußerungen und seines Gebarens auch nach der Ver-
haftung auffällig. Dazu kommt noch die Häufigkeit dieser
Zustände nach Alkoholgenuß und muß daher wohl, wenn auch
der sichere Nachweis nicht erbracht werden kann, an eine
epileptische Grundlage der Störung gedacht werden. Es ist
ja bekannt, daß solche epileptische Bewußtseinsstörungen öfters
als erstes Symptom von Epilepsie auftreten.
Die Kombination einer Alkoholhalluzinose mit einem epi-
leptischen Dämmerzustande ist an sich leicht verständlich, wenn
man bedenkt, daß eben der Alkoholmißbrauch resp. die In-
toleranz gegen das Gift das verbindende Glied zwischen beiden
darstellt.
Zusammenfassung.
Die hier besprochenen transitorischen Geistesstörungen,
die ja nur einen Teil der überhaupt vorkommenden Formen
umfassen, entstanden auf dem Boden einer angeborenen
oder erworbenen Degeneration und stellen psychische Aus-
= A a
nahmszustände dar, welche im wesentlichen durch eine mehr
weniger plötzlich eintretende Änderung des Gesamtbewußtseins-
zustandes charakterisiert sind. Diese Änderung bezieht sich
zum Teil auf eine Einengung des Bewußtseins,- während
welcher das Handeln durch ein pathologisch wirksames Motiv
einseitig bestimmt wird, zum Teil beruht sie auf einer Trübung
des Bewußtseins, also in einer Störung des Zusammenhanges
aller psychischen Gebilde (Wundt), bei welcher häufig auch
das Selbstbewußtsein erloschen ist. Stets treten dabei die
elementaren Triebregungen stärker hervor, verlieren die Ver-
standeshemmungen an Kraft und büßt dadurch das Handeln
den Charakter der bewußten Zweckreaktionen ein. In den
schwersten Fällen wird dasselbe durch ungeordnete Ausdruck-
reaktionen ersetzt.
Entsprechend der verschiedenartigen Grundlage dieser
Ausnahmezustände, ebenso der vielfachen Zahl der auslösenden
und sonst mitwirkenden prädisponierenden Momente erwies
sich die Symptomatik — innerhalb des Rahmens der eben ge-
schilderten Grundstörung — als eine recht mannigfaltige. Den
verschiedenen Fällen haftet auch durchaus nicht allen gleich-
mäßig die Neigung zur Ausführung krimineller Handlungen an,
wie auch schon Ziehen hervorgehoben hat, daß z. B. selten
Verbrechen auf Grundlage hysterischer Dämmerzustände verübt
werden. Im allgemeinen ist es aber zweifellos, daß ein größerer
Teil der von Geisteskranken begangenen Delikte diesem Boden
entspringt.
Das richtige Erkennen dieser Zustände ist daher forensisch
von ganz besonderer Bedeutung. Dies kann sehr leicht, unter
Umständen aber fast unmöglich werden. Oft sind die Störungen
so flüchtig, daß sie der Beobachtung der Umgebung ganz ent-
gehen; dann wieder ist der Übergang aus dem gesunden in
den pathologischen Zustand ein so unvermittelter, daß man
‘keine Grenze sieht, oder aber sind die Übergangserscheinungen
wenig prägnante. In der Minderzahl sind auch während des
Ausnahmszustandes selbst die die Strafhandlungen begleitenden
Symptome derart auffällig, daß sie sofort als Krankheitszeichen
auffallen. Häufig wird erst nachträglich aus gewissen Eigen-
- arten des Deliktes selbst an eine etwaige krankhafte Störung
gedacht. Besonders erschwert wird aber oft die Diagnose
durch den Umstand, daß die kriminellen Handlungen an sich
nicht immer das Gepräge des Krankhaften, Sinnlosen an sich
tragen, sondern oft zweckmäßig und anscheinend überlegt aus-
geführt werden, selbst wenn nachher die, Erinnerung daran
erloschen ist. So begegnet man oft zweckmäßigen Flucht-
und Abwehrreaktionen, sieht solche Kranke auch im Dämmer-
zustande Schutz- und Sicherungsvorkehrungen treffen. Dies
erklärt sich, worauf in klarer Weise Kohnstam m hingewiesen
hat, daraus, daß die als allgemeines Prinzip im Organischen wirken-
de „Zielstrebigkeit“ der Reizverwertung auch bei den Triebhand-
lungen, freilich ohne bewußt zu werden, zum Ausdruck kommt.
Bei den Fällen von Einengung des Bewußtseins, z. B. durch
einen krankhaften Affekt, kommt es zu einer Hemmung der
Wechselwirkung der einen fixen Bestand der normalen Persön-
lichkeit bildenden Motive, der normal überwertigen Vor-
stellungen Wernickes zugunsten einer einzigen, krankhaft
betonten Vorstellungsgruppe. Übrigens können auch bei den
unbewußt ablaufenden motorischen Äußerungen sich Motive
und Affektvorstellungen aus der gesunden Zeit als bestimmend
erweisen, als Beweis dafür, daß auch die nicht in die Helle
des Bewußtseins gerückten Erinnerungsspuren je nach ihrer
verschiedenen Wertigkeit auf die im Gehirne ablaufenden Er-
regungszustände einen Einfluß nehmen.
Es ist oft schwer, einem Laien verständlich zu machen,
daß trotz einer derartigen, wie es oft scheint, ganz ausreichend
motivierten Handlung ein schwerer Ausnahmszustand vor-
gelegen hat. Noch mehr wächst diese Schwierigkeit, wenn
außerdem der Umstand hinzukommt, daß im Verlaufe einer
derartigen Störung weitgehende Schwankungen in der Inten-
sität der Bewußtseinsänderung vorkommen, wobei diese durch
vorübergehende Phasen größerer Luzidität unterbrochen wird.
Aus den dargestellten Tatsachen ergibt sich die eine, unter
gar keinen Umständen zu vernachlässigende Regel, niemals
bei der Begutachtung sich ausschließlich auf die
Art und Verübung des Deliktes zu beschränken
und etwa aus derselben eine Erkrankung auszu-
schließen. Zur Stellung einer Diagnose müssen, wie bei.
En BI. y
jeder anderen Erkrankung, alle wichtigen Umstände über die
Artung der Persönlichkeit des Täters überhaupt, über alle Vor-
kommnisse vor, während und nach der Tat herangezogen
werden. Erst aus der Verwertung aller eruierbaren
Fakten kann die Diagnose gestellt werden.
In detaillierter Darstellung ist also nach folgenden Ge-
sichtspunkten vorzugehen.
1. Der Nachweis einer ererbten oder erworbenen psycho-
pathischen Konstitution läßt erkennen, ob überhaupt der Boden
für die Entwicklung transitorischer Geistesstörungen vorhanden
ist; sehr wichtig ist es natürlich, wenn in Erfahrung gebracht
werden kann, daß Ausnahmszustände schon öfter vorgekommen
sind, und daß dieselben in ähnlicher Weise in Erscheinung ge-
treten sind, wie der Zustand, in welchem eine Straftat be-
gangen wurde. In schwierigen Fällen kann auch die Neigung
zu Ausnahmszuständen experimentell durch den Alkoholversuch
geprüft werden. Zum mindesten ermöglicht ein solcher, wie
Weber hervorhebt, die Reaktionsweise eines Individuums auf
Alkohol kennen zu lernen.
2. Erfahrungsgemäß treten zu einer bestehenden Anlage
akzidentelle Momente hinzu, welche die Geistesstörung zum
Ausbruche bringen. Vorbereitende Ursachen bilden körperliche
erschöpfende und zehrende Erkrankungen, Verdauungsstörungen,
sexuelle Exzesse, sowie chronisch wirkende Affekte Einen
derartigen EinfluB haben auch die Generationsphasen der
Frauen; die Menstruation, die Gravidität, das Puerperium, die
Laktationszeit erzeugen nervöse Umstimmungen, welche eine
an sich bestehende verminderte Widerstandsfähigkeit noch er-
höhen. Gudden hat z. B. nachgewiesen, daß besonders gra-
vide und gerade menstruierende Frauen dem Anreize zu
Warenhausdiebstählen besonders leicht unterliegen.
Die unmittelbar auslösenden Ursachen können innere und
äußere sein. Die inneren sind natürlich der Eruierung weniger
leicht zugänglich, werden aber durch eine Neigung zu rezidi-
vierendem oder periodischem Auftreten von Störungen kennt-
lich. Sie sind als wirksam anzunehmen bei manchen Formen
epileptischer und hysterischer Dämmerzustände, bei konsti-
tutionellen periodischen Verstimmungszuständen, welche oft
d ı u
den Wandertriebserscheinungen und dipsomanischen Anfällen
vorhergehen.
Die äußeren auslösenden Ursachen sind meist viel leichter
nachzuweisen und sind gegeben durch eine Reihe körperlich
und seelisch wirkender Schädlichkeiten, gegen welche infolge
der früher erwähnten Momente die Widerstandsfähigkeit über-
haupt stark herabgesetzt ist. Die häufigsten waren in unseren
Fällen Alkoholgenuß, Angst- und Zornaffekte, starke Depres-
sionen, Schreck. Eine große Bedeutung kommt auch den
Kopfverletzungen zu.
In der Mehrzahl der Fälle kommen vorbereitende und
direkt auslösende Schädlichkeiten kombiniert zur Wirkung: der
Nachweis solcher Momente, welche erfahrungsgemäß bei be-
stehender Anlage transitorische Geistesstörungen provozieren
können, bildet schon ein weiteres wichtiges Glied der Be-
weiskette.
3. Bei der Analyse des Zustandes, in welchem die Straftat
begangen wurde, ist schon das Verhältnis der Reaktion zu
den veranlassenden Ursachen beachtenswert. Es kann auch
bei krankhaften Zuständen die Reaktion z. B. auf ein affekt-
betontes Ereignis als entsprechend erscheinen; in vielen Fällen
besteht aber, worauf auch Hoche hinweist, ein derartiges
Mißverhältnis zwischen der Geringfügigkeit der äußeren An-
lässe und der Reaktion, daß schon daraus ein Hinweis auf das
Pathologische derselben sich ergibt. Ein Beispiel hierfür ist .
u. a. das Auftreten schwerer Rauschzustände nach Genuß kleiner
Alkoholmengen, die einen Gesunden noch nicht wahrnehmbar
beeinflussen.
Bei den krankhaften Reaktionen treten häufig unmittelbar
anschließend an den Anlaß Initialsymptome auf, die einen
allmählichen Übergang in den Ausnahmszustand vermitteln,
Stunden und selbst Tage andauern können, wie in zweien
unserer Fälle. Diese Initialerscheinungen äußern sich in ver-
schiedener Weise, meist bei veranlassenden Affekten, derart,
daß eine auffällige Nachdauer der erzeugten Gefühlsreaktion
und eine Einengung der Vorstellungstätigkeit auf dieselbe
erfolgt. Sie kommen in etwas anderer Weise auch nach aus-
lösendem Alkoholgenusse vor, und zwar in der Form, daß eine
er An
erhöhte Reizbarkeit, Nöigung zu Unruhe und motorischen Ent-
ladungen, eventuell auch eine vorübergehende ÖOrientierungs-
störung und mangelnde Ordnung des Gedankenganges besteht.
Diese Prodromalsymptome gewinnen deshalb. .
eine besondere Bedeutung, weil sie eine Konti-
. nuität der psychischen Veränderung vom Momente:
der Einwirkung der auslösenden Ursache bis zum
Ausbrechen des Ausnahmszustandes schaffen. Sie-
fehlen natürlich in den Fällen, in welchen der Ausbruch der
Geistesstörung sofort im Anschlusse an einen Schreck, eine
starke Angst oder eine Kopfverletzung erfolgt. Sie gehen
aber auch vielfach den aus endogenen Ursachen sich ent-
wickelnden Ausnahmszuständen vorher, so z. B. in Form von.
spontan auftretenden Depressionen bei Poriomanie und Dipso-
manie. Bei hysterischen und epileptischen Dämmerzuständen
werden sie bekanntlich öfters durch einen einleitenden Krampf--
anfall ersetzt.
Bei der Analyse des zur Zeit der Tat selbst bestandenen
Geisteszustandes ist zu trennen die Ausführung der Tat selbst
von den übrigen eruierbaren seelischen Äußerungen. — Die Tat.
selbst ist, wie einleitend dargelegt wurde, verhältnismäßig nur
in beschränktem Maße für die Diagnose verwertbar, für sich.
allein überhaupt nicht, es sei denn, daß sich dieselbe als ein
Akt ohne weiteres erkennbarer, sinnloser Wut, einer ungeord-
neten und ungehemmten Ausdrucksreaktion darstellt. Im
übrigen kann eine Tat noch so auffällig und ungewöhnlich
erscheinen, Sicheres für die Diagnose einer Geistesstörung
ergibt sich daraus nicht. Es ist ja natürlich, daß Handlungen
brutaler Grausamkeit, wie sie oft durch Verstümmelungen von
Menschen und Tieren, z. B. an den Genitalien, begangen
werden, oder Akte, welche den Mangel auch der primitivsten
ethischen und ästhetischen Empfindungen darlegen, den Ver-
dacht auf eine geistige Störung erwecken, um so mehr, weil
man aus der Erfahrung weiß, daß solche Handlungen gerade
bei bestimmten Geistesstörungen häufig begangen werden.
Mehr als eine Vermutung kann sich aber daraus nicht er-
geben und ist eine eventuelle Geistesstörung erst aus einer
Reihe anderer Momente zu begründen. Auch die anschei-
=’ 46 >
nende Motivlosigkeit der Tat kann für sieh nur mit größter
Vorsicht mit herangezogen werden, da ja das Aufdecken wirk-
samer Motive auch bei Gesunden nicht immer möglich ist.
Am ehesten kann noch die äußerlich nicht begründete Wieder-
holung einer Gewalttat kurz hintereinander gegen ganz Unbe-
teiligte auf Geistesstörung hindeuten.
Im übrigen haben unsere Fälle gezeigt, daB die Aus-
führung der Tat durchaus nicht immer impulsiv, wie aus
heiterem Himmel erfolgen muß; sie kann auch während der
Initialerscheinungen, selbst durch längere Zeit vorbereitet
werden.
Man ist daher für die Diagnose genötigt, auch die be-
gleitenden sonstigen seelischen Äußerungen in weitgehendem
Maße zu berücksichtigen. Dieselben sind ja freilich meist nur
aus den Aktenberichten und aus den nachträglichen Au-
gaben des Inkulpaten selbst zu erschließen. Immerhin erfährt
man bei genauerer Untersuchung meist über zweifellose Symp-
tome, welche bestanden haben, sei es in Form von Störungen
der Orientiertheit, Mangel an Konzentration und Aufmerksam-
keit, eigenartiger Monotonie oder Zerfahrenheit des Vor-
stellungsablaufes, von Illusionen und Sinnestäuschungen oder
wahnhaften Eigenbeziehungen. Auch das Handeln kann — ab-
gesehen von der Straftat — manche Auffälligkeiten darbieten,
die anzeigen, daß dasselbe nicht durch logisch entwickelte
Zielvorstellungen bestimmt wird. Hierher gehört z. B. die
‚Steigerung der Ausdrucksbewegungen, das erleichterte Um-
setzen von Impulsen in die Tat, Rededrang, eine delirante
Unruhe, oder aber auch die psychomotorische Hemmung rach
‚depressiven Affekten, die im Anschlusse an Schreck sich durch
eine förmliche Schrecklähmung äußern kann. In manchen
Fällen wird besonders die Bestimmung des Handelns durch
‚eine gesteigerte psychische Beeinflußbarkeit auffällig. Selbst-
verständlich begleiten die Veränderungen Stimmungsanomalien,
unter welchen oft die exzessive, zornmütige Reizbarkeit, die
starke (refühlsreaktion auf elementare Sinneseindrücke, wie
Licht, starke Geräusche, sowie das unvermittelte Schwanken
der Stimmungslage besonders auffällig sind. Eine gute Schil-
‚derung der Symptome und des Verlaufes eines solchen Aus-
u AT Se
nahmszustandes gibt Sterz bei den von ihm beobachteten
Fällen periodischer Schwankung der Hirnfunktionen, die auch
für das Verständnis anderer Formen wichtig ist. Er beschreibt das
plötzliche Auftreten deliranter Unruhe, rasches Umschlagen der
Stimmung in zornige Erregung, das Auftreten von Hallu-
zinationen, Neigung zu Konfabulationen und Störungen im
Sprechen.
Aber nicht allein die seelischen Erscheinungen kommen
bei der Diagnose in Betracht. Der veränderte Gehirnzustand,
aus welchem die Bewußtseinsänderung entspringt, äußert sich
bei einer Reihe von Formen durch prägnante körperliche
Symptome. So kommen, besonders bei den epileptischen
und durch Alkohol ausgelösten Dämmerzuständen, Ausfalls-
erscheinungen und sonstige Störungen vor, deren Nachweis
von integrierender Bedeutung ist. Erwähnt seien hier die
mannigfachen Pupillenstörungen, die bis zur vollkommenen
Lichtstarre anwachsen können, Änderungen des Muskeltonus,
Reflexsteigerungen und -Hemmungen, Sensibilitätsstörungen,
Inkoordinationen der Bewegung, nebst vasomotorischen und
sekretorischen Symptomen. So fand Ziehen Pulsarythmien bei
hysterischen Dämmerzuständen, die sogar noch einige Stunden
nach Abklingen derselben andauerten. An die bei hysterischen
Dämmerzuständen vorkommenden sonstigen Reiz- und Läh-
mungserscheinungen sei nur kurz erinnert. Die Aufdeckung
objektiver Begleitsymptome der Bewußtseinsstörung hat seiner-
zeit großes Interesse erweckt und sind die Pupillenstörungen
während der Dämmerzustände Gegenstand vielfacher Unter-
suchungen geworden. Nach neueren Beobachtungen wird noch ein
anderes Sinnesorgan bei Bewußtseinsstörungen besonders be-
achtet werden müssen. Es ist dies der Vestibularapparat;
Rosenfeld hat Befunde anderer Autoren, z. B. Bechterews,
über das Auftreten des kalorischen Nystagmus bei Bewußt-
losen und in der Narkose bestätigt und dahin erweitert, daß
die Art des Ablaufes des kalorischen vestibularen
Nystagmus einen Maßstab für die Tiefe einer Be-
wußtseinstrübung gibt. Er hat seine Versuche an Be-
wußtlosen und Patienten, welche aus der Bewußtlosigkeit all-
mählich wieder erwachten, gemacht. Es ist nun naheliegend
— 48 —
und dringend nötig, diese Versuche auf die hier besprochenen
Formen zu übertragen und zu prüfən, wie sich z. B. der
Nystagmus in den verschiedenen Dämmerzuständen verhält, ob
und welche Veränderungen — wie ja zu erwarten ist — sich
dabei zeigen und ob dieselben durch eine gewisse Konstanz
einen Maßstab für den Grad einer Bewußtseinstrübung in Aus-
nahmszuständen bilden. Zweifellos kommen körperliche Symp-
tome bei allen Formen von transitorischen Geistesstörungen
vor, wenn sie auch je nach der Grundlage und der Schwere
der Störung sich verschieden äußern werden. Diesbezüglich
sind noch weitere Forschungen nötig, die dadurch erschwert
werden, daß solche Ausnahmszustände häufig schon abge-
klungen sind, bevor der Arzt eine Untersuchung vornehmen
kann. In forensischen Fällen haben Wachleute, der das erste
Verhör leitende Kommissär oder Untersuchungsrichter am
ehesten Gelegenheit, derartige Symptome zu beobachten und
sollten diese darauf bedacht sein, nicht nur auf das für Laien
sehr oft trügerische Benehmen,*) sondern mindestens ebenso
sehr auf auffällige körperliche Erscheinungen zu achten.
4. Auch der ganze Verlauf solcher fraglichen Zustände
ist geeignet, manche Aufklärungen zu geben. Abgesehen von
der schon besprochenen Kontinuität der Krankheitserschei-
nungen bis zur Verübung des Deliktes, den Schwankungen der
Bewußtseinsänderung, der nicht notwendigen unmittelbaren
zeitlichen Aufeinanderfolge des äußeren Anlasses und dem Aus-
bruche (Hoche) ist besonders oft der Abschluß von Be-
deutung, der aber nicht in allen Fällen der gleiche ist. Er
kann wenig Aufschluß in den Fällen geben, in welchen der
Ausnahmszustand sofort wieder dem normalen Zustande weicht
und das Verhalten des Patienten nichts Abnormes mehr er-
kennen läßt. Sehr kennzeichnend ist dagegen der Abschluß
durch einen länger dauernden tiefen Schlaf, dessen Schwere
*) So wird in den Polizeiberichten, zum Beweise für die geistige
Klarheit des Täters, z. B. bei einem Exzesse häufig besonders hervor-
gehoben, daß derselbe die Wachleute als solche erkannte und richtig
titulierte. Dies beweist natürlich gar nichts, wenn man bedenkt, welche
komplizierten Orientierungsleistungen in den Wanderungen während
epileptischer und hysterischer Dämmerzustände zustande kommen!
— 49 —
sich oft dadurch manifestiert, daß er durch Entleerungen, Er-
brechen und dergl. nicht unterbrochen wird. Auffällig ist
auch eine protrahierte Erregung in der Haft, wie sie z. B. bei
den epileptoiden Formen des pathologischen Rausches vorkommt
(Bonhoeffer), ebenso auch nach rein epileptischen Er-
regungszuständen. Einen Hinweis auf eine epileptische Stö-
rung kann auch eine, nach relativ geringfügigen und kurz-
dauernden Bewußtseinsänderungen stark hervortretende schwere
Ermüdung und Erschöpfung geben. Erfolgt der Abschluß durch
einen Krampfanfall, ist die Diagnose aber nicht ohne weiteres
klar; es könnte ja der Fall sein, daß eine stärkere, noch nicht
pathologische Erregung den Anfall provoziert hat.
Die Dauer des ganzen Zustandes bietet verhältnismäßig
wenig für die Diagnose Charakteristisches. Ist sie auch in der
Mehrzahl der Fälle eine kurze, so gibt es doch Schwankungen
der Dauer innerhalb weiter Grenzen, und kommen bekanntlich
auf Basis von Neurosen Dämmerzustände vor, die selbst
Monate dauern können. In Hinsicht auf diese ist die Bezeich-
nung „transitorische Geistesstörung* eigentlich nicht mehr
passend. Man muß sich dabei nur vor Augen halten, daß der
Nachdruck nicht auf dem Transitorischen, sondern auf der
Änderung des Bewußtseinszustandes liegt. Es ist dann ganz
verständlich, daß eine sogenannte transitorische Geistesstörung
länger dauern kann als eine andere, welche nicht unter diesen
Begriff eingereiht wird.
Einen Hinweis auf eine abgelaufene Erkrankung gibt oft
die Art, wie sich das Individuum nach der Tat verhält. Bei
manchen Ausnahmszuständen ist es geradezu charakteristisch,
daß nach Verübung einer Straftat eine Lösung des Affektes
und damit ein Gefühl der Erleichterung und Befreiung auf-
tritt, das sich im ganzen Gebaren der Patienten kenntlich
macht. Erst nach einiger Zeit kommt dann die normale Reak-
tion, die Reue und das Bedauern zur Geltung.
Aber auch ohne diese reaktive Euphorie sieht man nach
Ablauf des Zustandes oft starkes Hervortreten des Schuld-
gefühls, das freilich an sich nichts Beweisendes an sich trägt
und auch nach Affekthandlungen Gesunder vorkommt. Sehr
auffällig ist aber oft die Ratlosigkeit, mit welcher Patienten
ihrer Tat gegenüberstehen, diese als etwas Fremdes empfinden,
4
— 50 —
da ihnen dafür jede Erklärung aus ihrem normalen Seelen-
leben versagt. Diese Erscheinung kann als unterstützendes
Moment für die Diagnose herangezogen werden.
5. Das Verhalten der Erinnerung, dem mit Recht
eine große Bedeutung zugemessen wird, ist ein sehr wechselndes
und kann auch bei schweren Störungen im wesentlichen intakt
sein, z. B. bei manchen epileptischen Wandertriebsanfällen ;
auch sonst können bei notorisch Epileptischen Erinnerungen
an Momente produziert werden, in. welchen das Bewußtsein
hochgradig gestört war (Sommer). Andererseits können sich
Patienten — wie ebenfalls Sommer hervorhebt — oft nicht
an Vorfälle erinnern, welche in der Zeit relativer Besonnenheit
sich ereignet haben. Das Erhaltenbleiben der Er-
innerung beweist somit nichts gegen eine Er-
krankung. Dagegen ist der sichere Ausfall der Erinnerung
für eine Kette von Ereignissen während einer Zeitphase ein
wichtiges Zeichen für eine abgelaufene Bewußtseinstrübung,
abgesehen natürlich von den retrograden Ausfällen, bei welchen
erst nachträglich in der gesunden Zeit erworbene Erinnerungs-
spuren ausgelöscht werden.*)
In forensischen Fällen ist der Versuch, eine Amnesie zu
simulieren, naheliegend, und wie es scheinen könnte, auch
nicht sehr schwierig durchzuführen. Der Simulant macht aber
meist den Fehler, daß er sich gerade nur auf die ihn be-
lastenden Momente nicht erinnern kann, oder die Amnesie
möglichst übertreibt. In manchen Fällen ist die Unterscheidung
wirklich schwer; in anderen kann die Erfahrung von Nutzen
sein, daß bei diesen Amnesien oft eigenartige Konstellationen
vorkommen, deren Kenntnis nicht populär ist. So verbindet
sich in manchen Fällen, z. B. nach Kopfverletzungen, mit der
eigentlichen, eine bestimmte Zeit umfassenden Erinnerungs-
lücke eine retro- und anterograde Amnesie. Die wirklichen
+) Für den Zustand zur Zeit der Erwerbung der verloren ge-
gangenen Erinnerungsspuren besteht natürlich theoretisch keine Ein-
schränkung der Zurechnungsfähigkeit. — Interessant ist die von
Richardson (ref. Psychiatr. Literaturbericht d. allg. Z. I. Psych., 1910)
über einen diesbezüglichen Fall mitgeteilte gerichtliche Entscheidung.
Es erfolgte Freisprechung, weil sich der Täter wegen der retrograden
Amnesie nicht an die Tat erinnern konnte, sich daher nicht verteidigen
konnte und daher als geisteskrank angesehen werden mußte.
=, BE ee
Amnesien sind häufig nur partielle; es kommt vor, daß die
Erinnerung für Nebensächliches nicht erhalten, für Außergewöhn-
liches, wie z. B. gerade für eine Straftat erhalten ist (Cramer);
oder aber sie betrifft regellos Wichtiges und Nebensächliches,
aber auch nur zum Teile. Jedenfalls ist gerade auf die
Prüfung der nebensächlichen Erinnerungen besonders zu
achten, denen der Simulant keine besondere Bedeutung bei-
mißt. In anderen Fällen wird der Ausfall durch Erinnerungs-
fälschungen angezeigt, welche die Lücke ausfüllen. Bekannt
ist- ferner, daß im Verlaufe eines Ausnahmszustandes mit dem
Wechsel der Luzidität erhaltene und fehlende Erinnerungen
in buntem, ungeordnetem Durcheinander vorkommen, wie es
von Simulanten kaum als präsentationsfähig angesehen werden
dürfte Es wurde auch schon erwähnt, daß noch beim ersten
Verhöre dem Patienten gegenwärtige Erinnerungen wie Traum-
erinnerungen später verschwinden können, oder daß umgekehrt
allmählich eine Einengung der Amnesie stattfindet und immer
mehr Einzelheiten wieder bewußt werden.
Alle diese dargestellten Erinnerungsstörungen können
gerade durch eine derartige Eigenart eine gewisse Glaub-
würdigkeit gewinnen. Stets ist aber bei der Deutung größte
Vorsicht am Platze. |
Alle für die Diagnose einer transitorischen Geistesstörung
zu berücksichtigenden Momente sind natürlich nicht in jedem
einzelnen Falle vollzählig zu durchforschen und erfährt man
häufig über den einen oder anderen wichtigen Punkt überhaupt
nichts. Man ist aber oft erstaunt, wie ergiebig die Unter-
“suchung wird, wenn man dieselbe möglichst exakt gestaltet;
oft werden dadurch unvermutet wichtige Tatsachen aufgedeckt
und erfährt der bisher dunkle Fall plötzlich eine diagnostische
Beleuchtung, daß eine wissenschaftlich begründete Feststellung
erfolgen kann. Immerhin bleiben auch trotz aller Bemühungen
noch unklare Fälle übrig, bei denen die Diagnose in suspenso
gelassen werden muß.
Entsprechend dem eingangs präzisierten Charakter der hier
mitgeteilten Fälle konnte kein Zweifel sein, daß eine straf-
rechtliche Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen werdenmußte. Für
sie gilt ausnahmslos, wie Kohnstam m präzisiert: die der „freien
Willensbestimmung“ des Gesetzgebers zugrunde liegende be-
wußte Zielstrebigkeit und die freie, d. h. unter dem unge-
hinderten Wettkampfe der Motive erfolgende Wahlmöglichkeit
ist durch den Zustand des Bewußtseins ausgeschlossen.
Benutzte Literatur.
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Cramer, Gerichtl. Psychiatrie, 1908.
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Kraepelin, Psychiatrie, 1911.
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Zingerle, Über period. Wandertrieb nach Kopfverletzung. Monats-
schr. f. Unfallheilk., 16.
teynemann’sche Buobdruekerei Gebr. Weit, Hallu ~.
Juristisch-psychiatrische
Grenzfragen.
Zwanglose Abhandlungen.
Herausgegeben von
Geh. Justizrat Prof. Dr. jur. A. Finger, Geh. Hofrat Prof.Dr.med. A. Hoche,
° Halle a. S. Freiburg i. B.
Oberarzt Dr. med. Joh. Bresler,
Lüben i. Schles.
VIII. Band, Heft 8.
Der Aberglaube im Rechtsleben.
A. Juristisches Referat,
erstattet von Landrichter Dr. Schefold in Stuttgart.
M. H.!
Als der Gegenstand der heutigen Tagung bekannt wurde,
wird wohl mehrfach die Frage aufgetaucht sein: Ist denn wirk-
lich heute, in unserer Zeit mächtigen Fortschritts in Wissen-
schaft und Erfahrung, die Bedeutung des Aberglaubens noch
von nennenswertem Umfang? War es angezeigt, Männer der
Praxis in Medizin und Recht, denen in diesen Versammlungen
schon so vieles Wertvolle und Anregende dargeboten wurde,
zur Erörterung über die Bedeutung des Aberglaubens im
Rechtsleben hierher einzuladen ?
Die Frage ist — wie man sagen muß, leider — wohl zu
bejahen. Das Studium des Aberglaubens ist nicht nur von Wert
für kulturhistorische und völkerpsychologische Untersuchungen,
vielmehr in hohem Maß auch für den Mediziner und Juristen.
Der Aberglaube, diese Macht der Finsternis, ist auch heute
noch in allen zivilisierten Völkern, mit denen allein wir es
hier zu tun haben, und in allen Volkskreisen weit verbreitet.
Dies darzutun, wird wohl die Hauptaufgabe der heutigen
Referate sein. Sie sollen das zum Teil schlummernde Interesse
des praktischen Mediziners und Juristen für dieses interessante
Gebiet menschlicher Verirrungen wecken. Das juristische Re-
ferat dürfte weiter dazu Stellung zu nehmen haben, welche
Mittel das Gesetz bei Störungen des Rechtsfriedens, bei denen
der Aberglaube eine Rolle spielt, an die Hand gibt und viel-
leicht weiter geben sollte.
1*
a Me
Diese rein rechtlichen Fragen werden aber nur mehr
anhangsweise behandelt werden können. In erster Linie wird
die Aufgabe des ersten der heutigen Referate die sein, zu be-
richten, in welchem Umfang und in welcher Weise der Aber-
glaube für das Rechtsleben der Gegenwart Bedeutung hat und
haben kann. Und diese Darstellung wird bei tunlichster Kürze
die kostbare Zeit unserer Zuhörer schon in ziemlichem Maße
in Anspruch nehmen.
In der Sache zunächst einige einleitende Bemerkungen.
Was ist überhaupt Aberglaube?
Das Wort „Aberglaube“, niederdeutsch „Biglowe“, nieder-
ländisch „Overgeloof“, ist dem lateinischen „superstitio* nachge-
bildet. Der Begriff bezeichnet seinem Wortsinn nach einen
neben dem — sc. wahren — Glauben her und über ihn hinaus-
gehenden Glauben, der als solcher dem wahren Glauben be-
wußt oder unbewußt widerspricht. Damit ist ein Gegensatz
zur Religion gegeben. Und in der Tat sehen auch viele
Forscher das Wesen des Aberglaubens ausschließlich in diesem
Gegensatz.) Es erscheinen von diesem Standpunkt aus Aber-
glaube die Meinungen von überirdischen Wesen und ihren
Einwirkungen auf uns und unsere Naturwelt, die den Lehren
der Religion widerstreiten. Als Aberglaube dürften aber auch,
- und das entspricht jedenfalls weiter und wohlbegründeter
Übung, zu bezeichnen sein Irrmeinungen, die ohne das
Eingreifen übernatürlicher Wesen Zusammenhänge zwischen
Vorgängen der Natur und Wirkungen solcher auf die Menschen
annehmen, die nach dem Stand unserer wissenschaftlichen Er-
kenntnis außer dem Rahmen des Möglichen liegen. So ergibt
sich ein Gegensatz zur Wissenschaft.
Da es nun aber in zivilisierten Ländern verschiedene aner-
kannte Religionssysteme gibt, da ferner die Ergebnisse wissen-
schaftlicher Erkenntnis in stetem Fluß sind, erhellt ohne
weiteres, daß die Frage, was Aberglaube sei, je nach der reli-
giösen Auffassung dessen, dem diese Frage vorgelegt wird, und,
*) Vgl. z.B. J. Grimm, Deutsche Mythologie, Eingang zu Kap. 35:
Aberglaube ist Beibehaltung einzelner heidnischer Gebräuche und Mei-
nungen nach Einführung des Christentums. |
zen IB. Hs
je nach dem Stand der Wissenschaft seiner Zeit in vielen Teilen
verschieden beantwortet werden wird.
In letzterer Richtung nur ein Beispiel.
Mit ‘welchem Aufwand von Gelehrsamkeit und Fleiß in
praktischen Versuchen beschäftigten sich die alten Magier und
die Alchemisten unserer Väter mit der Erforschung des Steins
des Weisen, der Goldmacherkunst. Eine spätere Wissenschaft
belächelte diese Versuche als Aberglaube. Neuestens konnte
man in der Zeitung lesen,*) daß ein Chemiker Verley der
Akademie der Wissenschaften in Paris angekündigt habe, er
werde ein Verfahren zur Herstellung von Gold und Platin aus
unedlem Metall dort vorführen. —
Sucht man nach dem Ausgeführten noch nach einer Defi-
nition des Begriffs Aberglaube, so wird man vielleicht aber-
gläubisch nennen können, Annahmen, die keine Berechtigung
in einer anerkannten Religion haben und die mit den wissen-
schaftlichen Erkenntnissen der neuesten Zeit in unlöslichem
Widerspruch stehen.**)
Mit diesen Erörterungen ist wohl im wesentlichen auch
schon die Frage nach den Grundlagen und Quellen des Aber-
glaubens beantwortet. |
Mit der Bildung ®inheitlicher Religionssysteme und mit
dem Entstehen und Wachsen wissenschaftlicher Erkenntnis.
entsteht und wächst auch als Mißbildung und Rückbildung der
Aberglaube und wuchert weiter als üppiges Unkraut. Über-
wundene religiöse Ansichten und als irrig erkannte Lehren
veralteter Naturauffassung pflanzen sich unausrottbar von Ge-
schlecht zu Geschlecht fort und können sogar Nahrung er-
halten durch Lehren von Verkündigern neuer Wissenschaft
oder Religion, die eine spätere Zeit als Schwindler ent-
larvt hat.
Völkerkundliche Studien haben die interessante Feststel-
lung, der hier nicht weiter nachgegangen werden kann, er-
geben, daß der Aberglaube aller Völker in den meisten Grund-
gedanken und Hauptgestaltungen übereinstimmt. Auf der
*) „Schwäb. Merkur“, Mittagsblatt vom 7. März 1912.
**) Ähnlich: Lehmann in seinem interessanten Werk „Aberglaube
und Zauberei“, Einleitung, S. 6.
u e
anderen Seite haben sich in Völkern und Volkskreisen mannig-
fache Verschiedenheiten herausgebildet. Diese zu kennen, kann,
wie sich ergeben wird, nach verschiedenen Richtungen für den
Juristen von erheblicher Bedeutung sein.
In der Darstellung der praktischen Bedeutung des Aber-
glaubens im Recht lassen sich zunächst zwei Hauptgruppen
von Möglichkeiten trennen.
Der Aberglaube vermag einmal selbständigen Anlaß zu
den verschiedensten Störungen des Rechtsfriedens zu bilden,
sei es, daß er unmittelbar den Beweggrund zu Rechtsver-
letzungen abgibt, sei es, daB er zum Abschluß von Ver-
trägen führt oder sonstige Willenserklärungen veranlaßt, die
vom Recht nicht anerkannt werden können oder der Anfech-
tung unterliegen.
Sodann dient der Aberglaube nicht selten als Mittel zum
Zweck der Ausbeutung solcher, die ihm unterworfen sind.
Dazwischen liegen vielerlei abergläubische Meinungen und
Gebräuche, die im einzelnen Fall die Feststellung einer Rechts-
verletzung erleichtern oder erschweren können, oder bei deren
Kenntnis es sogar dem Richter möglich wird, seinerseits Rechts-
verletzungen zu verhindern.
Ich beginne in der ersten Gruppe mit der Darstellung der
Rechtsverletzungen aus Aberglauben. In Betracht kommen
hier die verschiedensten Tatbestände, von schweren Verbrechen
bis zu verhältnismäßig harmloser Vertragsverletzung, wenn
etwa ein Hotelgast Vertragserfüllung verweigert, weil das be-
stellte Zimmer sich als mit der ominösen Nummer 13 bezeichnet
erweist.
Der grausigste Aberglaube ist der, der von verschiedenen
Irrmeinungen aus, auch heute noch zu schrecklichen Mißhand-
lungen und Tötungen von Menschen und zur Störung der
Ruhe der Toten in ihren Gräbern führt.
Als Überbleibsel aus heidnischer Zeit sei hier zunächst
der Glaube erwähnt, daß in bestimmten Fällen zum Schutz vor
überirdischen Wesen oder zu ihrer Besänftigung Menschen-
opfer gebracht werden müssen. Die Opferidee spielt, wie zu
zeigen sein wird, rudimentär bei anderen abergläubischen Vor-
stellungen auch heute noch eine Rolle. Menschenopfer
zur. 7, sea
selbst dürften in der Gegenwart in westeuropäischen Ländern
nicht mehr vorkommen. Es handelt sich hier einmal um die
Meinung, daß in Bauten zu deren Sicherung Menschen, vor
allem Kinder oder Jungfrauen oder schwangere Frauenspersonen
eingemauert werden müssen,*) sodann daß eine Opferung zur
Beseitigung von Mißwachs und Seuchen notwendig sei. Daß
ersterer Glaube auch in Deutschland bestand, erhellt aus
Volkssagen verschiedener Gegenden, von denen u. a. Wuttke.
in seinem außerordentlich ergiebigen Werk über den deutschen
Volksaberglauben der Gegenwart**) erzählt. Opferungen von
Menschen bei Mißwachs und Seuchen kommen in Teilen Ruß-
lands, wie dem interessanten Buch des russischen Juristen
Löwenstimm, Aberglaube und Strafrecht, deutsch mit einem
Vorwort von Prof. Kohler in Berlin,***) entnommen werden
kann, heute noch vor. Nur erinnern möchte ich noch in
diesem Zusammenhang an die mannigfachen Gefahren, denen
Ärzte und Behörden im Kampf gegen die Cholera nach den
Zeitungsberichten auch 1911, wie bei früheren Epidemien, in
Italien, besonders Süditalien, ausgesetzt waren, wo das Volk
vielfach meinte, diese Seuche verbreite die Regierung selbst,
durch Giftstreuer „Untori“, um unwissende und arme Teile der
Bevölkerung aus der Welt zu schaffen.}) Ähnliche Ideen
werden auch für Zeiten von Seuchen früherer Jahre außer aus
Italien aus Rußland, Spanien und Frankreich berichtet.ff)
Wohl kann auch heute noch bei uns die Furcht vor über-
irdischen Wesen und ihren Einflüssen, ausgeübt unmittelbar
oder durch von ihnen Besessene oder mit ihnen im Bund
Stehende, nach anderen Richtungen zu Tötungen und Körper-
verletzungen führen.
*) Hellwig, Verbrechen und Aberglaube (im folgenden zitiert:
Hellwig) S. 113, wonach noch 1907 dieser Glaube aus Deutschenhaß in
Bosnien politisch verwertet wurde und zu einem Totschlag führte.
"%) S. 440.
*#*) S. 8f. (zitiert: Löwenstimm, I) und in der Zeitschrift für
Sozialwissenschaft, VI, S. 209 f., 273 f. (zitiert: Löwenstimm, II).
t) Vgl. z. B. „Daheim“ von Oktober 1911, S. 28f.
t+) Löwenstimm I, S. 191 f., Hellwig, Groß, Archiv für Kriminal-
anthropologie etc. (zitiert: Groß’ Archiv) 33, S. 20 f.
er. ne
Aus dem germanischen und slavischen Heidentum ist er-
halten der Glaube an ein unsichtbares Volk geschäftiger
Geister, Zwerge, Unterirdische, kleine Leutchen oder ähnlich
` genannt. Diese sollen, wie auch als Volksglaube in Württem-
berg anläßlich einer Sammlung volkstümlicher Überlieferungen
aus Württemberg berichtet wurde,*) hin und wieder kleine
Kinder, insbesondere noch nicht getaufte, rauben und Wechsel-
bälge an deren Stelle legen. In vielen Gegenden besteht nun
weiter die Meinung, daß man diese Geister veranlassen könne,
das geraubte Kind zurückzubringen, wenn man den vermeint-
lichen Wechselbalg mißhandele, mit Ruten schlage, hungern
lasse oder übergroßer Hitze aussetze. Als Wechselbälge werden
vor allem verkrüppelte oder sonst zurückgebliebene Kinder
angesehen und in dieser guten Absicht mißhandelt.e. Mann-
hardt in einer größeren Abhandlung über den Aberglauben **)
gibt von zwei Fällen aus dem Jahre 1877 Kunde, in denen
irische Eltern wegen solcher Mißhandlung, die in einem Fall
zum Tod des armen Wesens führte, bestraft worden sind.
Die Meinung, daß Dämonen, Teufel aus Menschen reden
und Böses wirken, der Glaube an die Besessenheit, im
einzelnen Fall wohl häufig erzeugt durch unrichtige Beurteilung
Geisteskranker, Epileptiker oder Hysterischer, kann ebenfalls
zu Tötungen und Mißhandlungen führen. Als Aberglaube
dürfte diese Vorstellung, die wohl heute nur in übertragenem
Sinn z. T. auch noch die der christlichen Kirchen ist, jeden-
falls insoweit zu bezeichnen sein und nur in diesem Um-
fang interessiert sie hier, als Volksteile glauben, diese Krank-
heit durch Mißhandlungen heilen zu können. Fälle, in denen
in solcher Weise unternommen wurde, Dämonen auszutreiben,
sind nicht nur aus der Geschichte bekannt, wo in Zeiten über-
reizter Phantasie die Besessenheit sogar epidemisch auftrat,***)
sondern werden auch aus neuerer Zeit berichtet. Hier sei aus
*) Jahrbücher für Statistik und Landeskunde, 1909, S. 262.
**) In Bd. 7 der Deutschen Zeit- und Streitfragen, S. 29, vgl. auch
Wuttke, $ 585.
*%**) Siehe Schindler, Der Aberglaube des Mittelalters, S. 336 f.,
Stoll, Suggestion und Hypnotismus in der Völkerpsychologie, S. 430 f.
Be
Mannhardt*) nur ein Fall, der sich 1873 in einem Dorf des
Preuß. Kreises Bütow ereignete (es werden solche Fälle auch
aus späterer Zeit erzählt), angeführt: In einer größeren Familie
erklärte eines Tages die Hausmutter, sie fühle sich vom Teufel
besessen. Ihre Angehörigen holten Nachbarn herbei, um mit
ihnen den Dämon durch Gebet zu vertreiben. Während dieser
Beschwörungen stürzte sich plötzlich die Schwiegertochter der
angeblich Besessenen auf diese und würgte sie solange, bis sie
tot zu Boden fiel, worauf allgemeiner Befriedigung über die
Teufelaustreibung Ausdruck gegeben wurde; dasselbe Schicksal
ereilte eine andere Angehörige der Familie, die behauptet hatte,
der Dämon sei in sie gefahren; ein Sohn der Erstgetöteten,
der sich hernach ebenfalls für besessen erklärte, wurde schwer
mißhandelt und entrann dem Tode nur durch für ihn noch
rechtzeitiges Eingreifen der Behörde.
Besessenheit verursachen kann nach dem Volksglauben
vor allem auch die Hexe. Damit komme ich auf den Hexen-
glauben, der wiederum heute noch zu Tötungen und Körper-
verletzungen führt. Der Inhalt des Hexenglaubens, der eben-
falls in seinem Ursprung auf heidnische Zeit zurückgeht, dürfte
aus den Darstellungen über die Hexenprozesse, dieser schreck-
lichen Verirrung religiöser und rechtlicher Anschauungen, hin-
länglich bekannt sein. Der Glaube an Hexen, ihren Bund mit
dem Teufel und ihre Macht zu allerlei Schädigungen von
Menschen und Vieh, ist auch heute noch weit verbreitet. Das
bekunden alle Forscher des Aberglaubens der Jetztzeit,**) das
lehren aber auch immer wieder Einzelfälle der Gerichtspraxis.
Löwenstimm***) erzählt aus Rußland, daß dort noch ab und
zu Dorfgerichte von Amts wegen gegen Hexen einschreiten.
Hellwigf), ein arbeitsreicher Forscher kriminellen Aber-
glaubens, berichtet über einen Strafprozeß, in dem sich ergab,
daß noch im Jahre des Heils 1907 in einem sächsischen Dörf-
mn 00000
*) S. 54. ,
**) Siehe Hellwig, S. 6f, und in Gerichtssaal, Bd. 76, S. 352 f.,
Wuttke, a.a. O., Württ. Jahrb. für Statistik usw., 1907, I, S. 211, 1909,
S. 258, 260, 262, 263, 265, 269; 1911, S. 23 f.
we) I S. 74f.
r) S. 12f.
u. Fe
chen der Ortsvorsteher selbst den Hexenbanner kommen ließ,
weil Hexen Vieh seiner Gemeindemitglieder verhext hätten.
Ich selbst konnte von Akten des K. Landgerichts Tübingen *)
Einsicht nehmen, aus denen ersichtlich ist, daß in den letzten
Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts ein Hexenbanner aus dem
Oberamt Rottenburg großen Zulauf hatte und durch seine
Hexengeschichten besonders in einem Dorf des O.-A. Urach
dem Hexenglauben immer wieder Nahrung gab. Auf ihn wird
wiederholt zurückzukommen sein.
Bei dieser weiten Verbreitung des Hexenglaubens darf es
nicht wunder nehmen, wenn auch heute noch gegen vermeint-
liche Hexen zur Selbsthilfe geschritten wird und wenn es
dabei zu Tötungen oder Körperverletzungen kommt. So stand
im Oktober 1896 ein bis dahin unbescholtener Mann aus Forch-
heim vor dem Schwurgericht in Freiburg i. B., der seine Tante,
die er mit der übrigen Familie als Hexe ansah, getötet hatte,
„damit es Ruhe gebe“*.**) Im Jahre 1906 hatte sich ein
kroatischer Hausierer vor dem Schwurgericht in Ulm zu ver-
antworten, weil er den Ehemann einer vermeintlichen Hexe,
die ihm seine Mannbarkeit genommen habe, niedergestochen
hatte, in dem Gedanken, er könne der Hexe nichts anhaben
und ihr Ehemann stehe mit ihr zu seinem Schaden im Bunde.***)
In diesen beiden Fällen wurde von ärztlichen Sachverständigen
die Zurechnungsfähigkeit der Täter bejaht und auf Strafen
wegen Totschlags erkannt.
Es kommt auch vor, daß eine vermeintliche Hexe miß-
handelt wird, damit sie den von ihr Behexten wieder durch
ihre teuflische Kunst von seinem Leiden befreie oder in der
Annahme, ihr Blut sei für den Kranken heilkräftig.?) Auf den
Glauben an die Heilwirkung menschlichen Blutes wird im
übrigen später zurückzukommen sein.
Im Anschluß an den Hexenglauben sei weiter erwähnt der
Glaube an den bösen Blick, der zu denselben Abwehr-
gewalttaten wie der Hexenglauben führen kann und führt. Die
*) Sp. wegen Meineids, 1896, Aktennummer: 12/148.
**) Hellwig in Pitaval der Gegenwart, V, S. 170f.
*+*) Hellwig, S. 18, Gaupp in Groß’ Archiv XXVIII, S. 20f.
t) S. u. a. Hellwig, S. 69.
ze 2
Annahme, daß es Menschen gebe, die bewußt und unbewußt
allein durch ihren Blick Schaden verursachen können, ist eben-
falls schon seit ältester Zeit bekannt. Er ist heute in Italien,
besonders im Süden, bis in die höchsten Kreise verbreitet.*)
Mit bösem Blick ausgestattet werden angesehen vor allem
Menschen mit stechenden, tief liegenden, mit geröteten oder
sonst schlimmen Augen. In Italien heißt der mit dem bösen
Blick Behaftete Jettatore, er wird, wenn erkannt, ängst-
lich gemieden und ist stets Gewalttaten ausgesetzt.
Zu Gräber- und Leichenschändungen führt der Vampyr-
glaube. Aus dem frühesten Altertum, wo die Strigen als
umherfliegend und das Blut der Menschen aussaugend ge-
fürchtet wurden, stammt der, besonders in Serbien heimische
Aberglaube an Vampyre, der sich im Mittelalter auch über
Deutschland ausgebreitet hat.**) Selbstmörder, Geizhälse, Ver-
fluchte, aber auch erblich oder aus anderem Grund mit diesem
Bann Belastete bemächtigen sich nach diesem Glauben nach
ihrem Tod wieder ihrer Leiber und irren ruhelos umher; bei
solchen Ausflügen saugen sie Schlafenden das Blut aus den
Brustwarzen.***) Den Menschen Schutz und den Vampyren
Ruhe kann man verschaffen, wenn man dem Leichnam des
Vampyr den Kopf abhackt und diesen neben ihn niederiegt,
oder aber, wenn man die Leiche auf das Gesicht legt und ihr
einen Pfahl oder großen Nagel durch Kopf oder Leib treibt.
Über wiederholte derartige Leichenschändungen berichtet
Löwenstimm aus Rußland.f) HellwigTff) erzählt nach
Akten einen hierher gehörigen Fall, der sich in den letzten
Jahren des 19. Jahrhunderts in dem östlichen Teil der Provinz
Pommern ereignete. Nachdem dort ein uneheliches, noch nicht
ein Jahr altes, Kind gestorben war, starb kurz darauf dessen
Mutter und erkrankte deren Schwester schwer. Die Familie
kam zur Ansicht, das Kind müsse ein Vampyr sein, auf ihn
sei der Tod der Mutter und die Krankheit von deren Schwester
*) Stoll, a. a. O., S. 565f., auch Schindler, S. 163f.
**) Schindler, a. a. O., S. 30.
*+*) Hellwig, S. 23f.
t) I, S. 98.
tt) S. 26.
zurückzuführen. Männer der Familie öffneten das Grab des
Kindes, schlugen der Leiche den Kopf ab, fingen die dabei
zutage tretende Flüssigkeit auf und schlossen das Grab wieder.
Den so gewonnenen Trank gab man der Kranken, die darauf-
hin gesund wurde! Wegen dieser „Wunderwirkung“ wurde die
Sache bekannt. Wie sie ihre Erledigung fand, wird nicht be-
richtet.
Nebenbei sei ein harmloseres, aber unästhetisches Abwehr-
mittel gegen Vampyre erwähnt. Man lege sich bei Nacht ein
mit Menschenkot bestrichenes Tuch auf die Brust! Der Geruch
hält den Vampyr fern.*)
Weniger gefährlich ist der Verstorbene, wenn er sich als
Gespenst wieder zeigt und allerlei Schabernack treibt oder
Unglück verkündet. Auch die Gegenwehr gegen ein vermeint-
liches Gespenst kann zur Tötung oder Verletzung dessen, der
ohne sein Zutun etwa auf nächtlichen Wegen als solches gilt,
oder als Gespenst auftritt, führen.
Hellwig**) erzählt hier zwei interessante Beispiele aus
dem Leben.***)
Dieselben Straftaten, wie bisher besprochen, können aus
einer weiteren Gruppe abergläubischer Vorstellungen erwachsen.
Es sind das die Meinungen an besondere Heilkraft und weitere
geheimnisvolle Wirkungen des menschlichen Blutes oder von
sonstigen Teilen des, menschlichen Körpers.
In der mittelalterlichen Naturphilosophie wurde mit großer
Gelehrsamkeit die Anschauung vielseitiger geheimer Kraft der
„Mumie“ entwickelt. Der Glaube speziell an die Kraft des
menschlichen Blutes ist schon uralt. Plinius und Celsius
berichten, daß schon in ihren Zeiten das Blut gefallener Gla-
diatoren zur Heilung von Fallsucht getrunken worden sei. Diese
Meinung zieht sich durch alle Zeiten und viele Völker hin.
Der Berliner Professor Strack, der zur Frage, ob die Juden
Christenblut zu rituellen Zwecken verwenden, eingehende
Studien gemacht hat, berichtet in seinem Buch „Das Blut im
*) So Groß in seinem Archiv 23, S. 370 aus Andree, Ethno-
graphische Parallelen und Vergleiche, S. 83.
**) In Groß’ Archiv 31, S. 106.
***) Vergl. auch Wuttke, $ 772.
= 58,
Glauben und Aberglauben der Menschheit“ über den Blut-
aberglauben ausführlich und interessant. Er selbst mußte, wie
er erzählt, 1859 amtlich der Hinrichtung einer Giftmischerin
anwohnen, deren Blut, als das Haupt von Henkershand fiel,
von zahlreichen Personen, die die Absperrkette durchbrachen,
aufgefangen wurde, wie sich hernach ergab, um damit Epi-
lepsie zu heilen.*) Bei Wuttke**) liest man, daß in den
letzten Jahren des 19. Jahrhunderts in der Schweiz ein
Mörder gestanden habe, er habe den Mord begangen, um das
Blut seines Opfers gegen Fallsucht zu trinken. Daß das Blut
einer unschuldigen Jungfrau Aussatz heile, wurde ebenfalls
allgemein geglaubt. Das beweist für unsere Vorfahren die
schöne, von Gerh. Hauptmann neu belebte, Sage von der Aus-
satzheilung des armen Heinrich. Auf denselben Grundgedanken
führt wohl der Aberglaube zurück, der 1891 einen russischen
Bauern, von dem Löwenstimm erzählt,***) veranlaßte, ein
Mädehen zu töten und dessen Herz zu verzehren, um sich
damit von einer Lähmung zu befreien.
Mit dem Glauben an die Heilkraft des Blutes und allge-
meiner der Mumie hängt auch der scheußliche Aberglaube zu-
sammen, daß man durch geschlechtlichen Verkehr mit einer
jungfräulichen, insbesondere einer noch nicht geschlechtsreifen
weiblichen Person schwere Krankheiten, vor allem Geschlechts-
krankheiten, heilen könne.) Auf diesen Glauben sind nicht
. selten die immer wiederkehrenden Fälle, daß Kinder miß-
braucht und geschlechtlich angesteckt werden, zurückzüführen.
1902 wurden in Österreich ein Vater und seine 19jährige
ledige Tochter: verurteilt, weil sie geschlechtlich verkehrt
hatten, um den Vater von schweren Geschwüren zu heilen.ff)
Aus demselben Jahrzehnt berichtet Näcke einen Fall aus
Deutschland, in welchem ein Gutsbesitzer (!) seine Braut syphi-
litisch angesteckt hatte, die sich ihm hingab, in der Hoffnung,
*) S. 45.
**) § 190.
***) I, S 145.
H) Wuttke, § 484.
tł) Groß’ Archiv 15, S. 397.
za A
dadurch ihn von seiner Syphilis befreien zu können.*) Ich
selbst hatte im letzten Jahre eine Untersuchung zu führen, in
der ein ca. 9jähriges Kind geschlechtlich mißbraucht und mit
Tripper angesteckt worden war. Leider ließ sich der Schuldige
nicht sicher überführen und konnte nicht klargestellt werden,
ob dieser Aberglaube der Anlaß zu der Untat war.
Besondere Heilkraft soll weiter auch der menschliche
Leichnam und was mit ihm in Berührung kommt, haben. Das
kann wiederum zu Leichen- und Gräberschändungen führen.
Eine solche Meinung spielte auch in dem vorher geschilderten
Fall von Leichenschändung aus Vampyrglauben eine Rolle.
Heilung von Warzen soll bringen Bestreichen mit einer
Leichenhand. Heilkräftig sollen sein Nägel, die der
Leiche abzubeißen sind, Totenzähne, Sargnägel u. a. mehr.
Nach Strack**) wurde im Februar 1890 in Westfalen ein
‚Knecht verurteilt, der zur Heilung einer hartnäckigen offenen
Wunde die Leiche eines Kindes ausgegraben und Teile dieser
Leiche auf seine Wunde gelegt hatte.
Handelt es sich bei den bisherigen Meinungen von magi-
‚scher Wirkung der Mumie um Zwecke der Selbsterhaltung
‚oder der Herbeiführung der Heilung anderer Kranken, so fällt
‚dieser „mildernde Umstand“ mehr oder weniger weg, wenn die
‚nunmehr weiter darzustellenden Meinungen an die Kraft der
„Mumie gegen das Gesetz in die Tat umgesetzt werden. Die
‚Mumie soll dienlich sein auch zum Schätzeheben, als Liebes-
‚zauber und zur Erleichterung von Straftaten selbst.
Der Glaube an verborgene Schätze und geheimnisvolle
Mittel zu ıhrer Hebung ist, wie wohl bekannt, immer noch im
‚Schwang. Ich brauche nur an die Schwindeleien mit den
spanischen Schatzgräberbriefen***) zu erinnern, die immer
wieder Gläubige finden. Zum Schätzeheben soll vor allem das
Blut unschuldiger Kinder dienlich sein. Groß in seinem wert-
vollen und überaus inhaltreichen Werk, Handbuch für den
"Untersuchungsrichter, berichtet, daß in Sizilien im Jahre
1894 zu diesem Zweck einmal 20, ein andermal 24 kleine
*) Näcke in Groß’ Archiv 30, S. 177 (s. auch dort S. 373).
**) S., 61f.
***) S, einen solchen in Groß’ Archiv 4, S. 9.
2. Ih. u
Kinder getötet worden seien”) Hellwig**) spricht von
einem Aberglauben aus Schwaben, daB statt Tötung einer
Jungfrau oder eines Kindes auch geschlechtlicher Verkehr
mit einer jungfräulichen Person zum Schätzeheben für
dienlich erachtet werde, wenn er auf besonders dazu er-
richtetem Altar erfolge. Groß***) und Strack) führen zwei
Fälle aus der Zeit der letzten Jahre des 19. Jahrhunderts
an, in denen ein Soldat einem Kameraden in dessen Einver-
ständnis zum Schatzheben den Kopf abgeschnitten habe, in der
beiderseitigen Meinung, dabei trete dann auch das Mittel zu-
tage, den Geköpften wieder lebendig zu machen.
Auch Totenknochen oder Totenschädel sollen zum Schätze-
heben dienlich sein. Nach Wuttkeff) sind hierzu noch nicht
lange vor dem Jahre 1900 im Odenwald auf dem Kirchhof
einigen Leichen die Köpfe abgeschnitten worden.
Davon, daß die Mumie auch als Liebeszauber für
kräftig erachtet wird, wird in der Folge noch gelegentlich die
Rede sein. Hier möchte ich mich für Einzelheiten in dieser
Richtung auf Groß’ Handbuch für den UR. und die dort an-
geführten Schriftsteller beziehen.ff})
Zu allen Zeiten wurde weiter geglaubt, daß das Herz
eines ungeborenen Kindes, warm verzehrt, übernatürliche Kraft,
das Vermögen zu fliegen und Unsichtbarkeit verleihe.fTf)
Damit bin ich schon in die Wiedergabe der Meinungen
der Kraft der Mumie zur Erleichterung von Straftaten einge-
treten. Es handelt sich hier im übrigen vor allem um sogen.
Verbrechertalismane, deren viele — von denen allein zunächst
hier in diesem Zusammenhang die Rede sein soll — nur durch
Straftaten erlangt werden können. Es besteht der Glaube,
daß Hände oder Finger von Kindern, auch hier gelten die
ungeborener für besonders kräftig, alle Schlösser öffnen und
*) Allerdings als nicht sicher verbürgt beanstandet von Nußbaum,
Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft 30, S. 820.
**) S. 110 (ohne Quellenangabe).
*#*) Hdb. f. Untersuchungsrichter, S. 466.
+) S. 70, a. a. O.
tH) § 185. |
ttt) Groß, Handbuch, S. 466, mit mehrfachen Zitaten.
— 16 —
unsichtbar machen. Unsichtbar machen und zugleich alle
ringsum in Schlaf versetzen sollen ferner sogen. Diebs-,
Schlummerlichter aus getrockneten Kinderfingerchen oder aus
dem Fett ermordeter, aber auch dem natürlich ums Leben
gekommener Menschen.*) Im Jahre 1865 wurde, wie Mann-
hardt**) erzählt, von dem Schwurgericht Elbing ein Raub-
mörder verurteilt, der zugestandenermaßen einer von ihm Er-
mordeten ein Stück Fleisch aus dem Leib geschnitten, dieses
ausgebraten und damit sich ein Schlummerlicht gefertigt hatte.
Die Grieben, die dabei sich ergeben haben, habe er in ander-
weitiger abergläubischer Vorstellung aufgegessen, um dadurch
vor seinem Gewissen Ruhe zu bekommen und seine Tat zu
vergessen. Im Jahre 1903 wurde in Bayern ein Lustmörder
bestraft, der hernach gestand, er habe dem von ihm mib-
brauchten und getöteten Kind Herz, Leber und Nieren heraus-
= geschnitten, weil er in einem „ägyptischen Buch“ gelesen
habe, daß diese Leichenteile pulverisiert dem Gewehr unbe-
dingte Treffsicherheit verleihen und als Liebesmittel dienlich
seien.***) |
Leichen- und Gräberschändungen kommen ferner vor auf
Grund des Aberglaubens, man könne einen Menschen schädigen,
wenn man Leichenteile mit ihm oder etwas von seiner Person
mit einer Leiche in irgendwelche Verbindung bringe. Im
April 1876 wurde nach Mannhardt?f) eine Witwe vom Kreis-
gericht Schwetz verurteilt, die diese Meinungen beide zugleich
in die Tat umgesetzt hatte. Sie hatte das Grab ihres drei-
jährigen Kindes geöffnet, dem Kind die Finger der linken Hand
und den Geschlechtsteil abgeschnitten und beides ihrem
früheren Liebhaber in den Rauchfang gehängt; ferner hatte
sie Schießpulver von ihm auf die Leiche im Grab gestreut;
beides damit der ungetreue Liebhaber seine Mannbarkeit ver-
liere und langsam dahinsiechen müsse.
*) Wuttke, $ 184, vgl. auch Kleist’s Trauerspiel „Die Familie
Schroffenstein“.
**) S, 21.
er) Groß’ Archiv 27, S. 57, 214f.
+) S. 19f.
u m a
Das führt weiter zur Besprechung der abergläubischen
Meinungen, daß man auch ohne solche Verbindung allein
durch Fernwirkung andere schädigen könne. Hier gibt es
nach der Volksmeinung vielerlei Mittel*) Erwähnt sei nur
das Totbeten (aus dem O.-A. Welzheim wird als hierzu dien-
lich der 91. Psalm genannt**) und das Schädigen durch den
sogen. „Atzmann“. In letzterwähnter Meinung wird z. B. ein
Ebenbild des zu Schädigenden aus Wachs oder ähnlichem
Material gefertigt und zum Schmelzen in den Rauchfang ge-
hängt. Alsdann muß der Angegriffene dahinsiechen, wie das
Bild zerschmilzt.***)
Erfährt ein in diesem Aberglauben Befangener von solchem
Vorgehen gegen ihn, so ist schwere gesundheitliche Schädigung
nervöser Art nicht ausgeschlossen.f)
Sogar Überbleibsel aus dem Gerichtsverfahren unserer
Väter können noch heute zu Tötungen und Körperverletzungen
führen. Ich denke an das Gottesurteil, und zwar in Gestalt
der sogen. gemeinen Purgationen und des Bahrrechts.f}f) Vor
allem aus den Hexenprozessen sind wohl allgemein die Feuer-
und die Wasserprobe bekannt. Letztere wurde, wie Mann-
hardt ausführlich darstellt, im Jahre 1836 in überaus roher
Weise an einer vermeintlichen Hexe auf der Halbinsel Hela
bei Danzig vollzogen. ttt) Das Bahrrecht, die Meinung, daß die
Wunden eines Getöteten bluten, wenn der Mörder an ihn
herantritt — ich verweise auf das Nibelungenlied —, hätte
nach Mannhardt*f}) 1862 beinahe dazu geführt, daß ein
des Todschlags Verdächtiger gelyncht worden wäre. Als er
an die betreffende Leiche herantrat, wurden dieser eben die
Kleider aufgebunden. Das verursachte ein Bluten der Wunden.
*) Wuttke, § 398, Schindler, S. 96f,, Hellwig, S. 62, und
in Groß’ Archiv 39, S. 291 u. a.
**) W. Jahrb. f. Statistik usw. 1907, S. 24, s. auch dort S. 15.
***) Groß’ Handbuch, S. 475f.
+) So auch Stoll a. a. O., S. 563f., vergl. hierzu auch Hellwig in
Groß’ Archiv 33, S. 221. l
+7) Siehe Schindler, S. 231f, Mannhardt, S. 24f.
+t) S. 62.
+7) S. 24.
— 18 —
Dieses Bluten führte die Menge auf das Erscheinen des Täters
zurück. Allgemeine Erregung entstand, der Verdächtige wurde
schwer bedroht. Besonnenen gelang es, die Menge zu be-
ruhigen, so daß er unverletzt der Behörde übergeben wurde.
Er kam wegen anderer Verdachtsgründe hernach vor das
Schwurgericht (Danzig), wurde aber freigesprochen. Daß
diese und andere, zum Teil in anderem Zusammenhang heute
noch zu besprechende Gottesurteile schon‘ wiederholt zu
schweren Mißhandlungen vermeintlich Schuldiger geführt
haben, berichtet Löwenstimm*) auch aus Rußland.
Ein weites, dunkles Gebiet, in dem der Aberglaube zu
Tötungen und schweren Schädigungen von Menschen führen
kann, ist schließlich das der gelegentlichen oder gewerbs-
mäßigen Kurpfuscher. Hier wirkt vor allem wieder der
Glaube an die Kraft der Mumie, dann auch der an magische
Wirkungen von verschiedenen Tieren und allerlei Kräutemn. Dazu
kommen, insbesondere wieder vermehrt in neuerer Zeit, Sym-
pathiekuren, Heilmagnetismus, Augendiagnose und schließlich
die „Wissenschaft“ des Gesundbetens, der „Scientismus“.**)
Über die Volksmedizin mit ihren oft ekelhaften und unmittelbar
schädlichen Mitteln, wie Leichen- oder sonstiges Menschenfett
und vieles andere, geben zahlreiche Medizinbücher Aufschluß,
über die insbesondere bei Strack a. a. 0.***) viel und Inter-
essantes nachgelesen werden kann. Nahrung gibt diesen
Wissenschaften wohl einesteils die Abneigung vieler Volksteile
gegen den wissenschaftlich gebildeten Arzt, auf der anderen
Seite der seit alters bestehende Glaube, daß einzelne Menschen
mit besonderen magischen Kräften ausgestattet seien, ferner
allgemeinhin die Vorliebe für geheimnisvolle Manipulationen,
dann aber auch die unbestreitbaren Erfolge, die hier vielfach
durch Suggestion oder Autosuggestion erzielt werden; oder bei
denen der Zufall eine dem Pfuscher günstige Rolle spielt. Es
+) I, S. 79f.
++) Vgl. im allg.: Lochte, Groß’ Archiv 35, S. 357; Groß’ Hdb.,
S. 473, Hellwig, S. 31, 84; Schneikart in Groß’ Archiv 26, S. 327;
eine neuere Abhandlung von Siefert in der Monatsschrift für Kaminai
psychol. usw. VIII, S. 4911.
***) S, 2f.
ist aber ohne weiteres ersichtlich und wird immer wieder durch
die Erfahrung bestätigt, daß hier häufig schwerer Schaden an-
gerichtet werden kann und wird. Auf all dies kann im Rahmen
dieses Vortrags hier nicht näher eingegangen werden. Ich
möchte nur einige Gewaltkuren nennen, die unmittelbar zu
schweren Schädigungen "führen. Löwenstimm erzählt aus
Rußland von roher Behandlung Gebärender zu vermeintlicher
Erleichterung der Geburt.*) Derselbe Schriftsteller aus Ruß-
land,**) Hellwig mit vielen Beispielen aus Deutschland, der
Schweiz und Österreich-Ungarn***) erzählen ferner von
Räucher-, Bratkuren, von Kuren mit siedendem Wasser. Hell-
wig führt weiter einen Fall aus Hannover vom Jahre 1906
an, wo einem Kind, dessen seit längerem bestehendes Leiden
nicht weichen wollte, auf den Rat eines Kurpfuschers ein
lebender Regenwurm, der auch sonst in der Volksmedizin eine
Rolle spielt, eingegeben wurde, eine Arznei, an der das arme
Wesen elend erstickte. —
Mit dem bisher Gesagten ist wohl im wesentlichen über
den Aberglauben berichtet, der unmittelbaren Schaden für
Menschen und ihre Totenruhe zu bewirken vermag. Nur kurz
sei hier noch der sogen. „psychopathische Aberglaube“ des
Prof. Groß gestreift. Groß erwähnt in seinem Handbuch
f. d. UR.) und in seinem Archiv tf) eine größere Anzahl, dem
Motiv nach unaufgeklärter, Mordtaten der letzten Jahrzehnte,
die gemeinsam haben, daß in auffallender Weise Leichenteile
oder Kleidungsstücke der Leiche umhergelegt oder vertragen
wurden.
Groß nimmt an, daß hier ein noch nicht bekannter Aber-
glaube Beweggrund gewesen sein müsse. Er führt weiter aus,
daß solche Mordtaten auch aus Aberglaube wohl nur noch in
größter Not oder bei geistigem Defekt vorkommen werden.
Er will diese Fälle unter den Begriff des „psychöpathischen
*) I, S. 139.
**) J, 140.
***) Siehe oben S. 18 Anm: **, und Groß’ Archiv 28, S. 366, 371f.,
376f.; 33, S. 27.
+) S. 705f.
+t) Bände 9, S. 258 1.; 12, S. 334 f..
==: DI
Aberglaubens“ zusammenfassen.*) Dem ist wohl mit Recht von
Nußbaum**) widersprochen worden. Solange ein bestimmter
Aberglaube nicht bekannt ist, führt die Annahme von psycho-
pathischem Aberglauben nicht weiter. Im übrigen kommt bei
allen schweren Delikten in Frage, ob der Täter psychopathisch
ist oder nicht. Der Aberglaube dürfte hier, wie vielleicht
mein Herr Korreferent weiter ausführen wird, keine besondere
Stellung einnehmen. —
Damit sei nun zur Besprechung von mannigfachen anders-
gearteten Störungen des Rechtsfriedens aus Aberglauben über-
gegangen.
Wohl auf die Meinung, daß auf nicht regelmäßige Art
erworbenen Sachen auch besondere Wirkungen zukommen
müssen, ist der Aberglaube zurückzuführen, daß gestohlenen
Sachen besondere magische Wirkung zukomme. Diesen in
den verschiedensten Spielarten weit verbreiteten Glauben zu
kennen, ist für den Kriminalisten insbesondere in Fällen von
Wert, in denen ein Täter in Betracht kommt, dem an sich ein
Diebstahl nicht zuzutrauen ist, oder in denen ein Beweggrund
für den Diebstahl aus anderen Gründen nicht ersichtlich ist.
Gestohlene Hostien aus Kirchen sind für verbrecherische
Zwecke, aber auch als Heil- und Liebeszauber dienlich,
schützen ferner vor ProzeßBverlust.***) Aus dem O.-A. Künzelsau
wird der Aberglaube berichtet, da man Kühen, die nicht
trächtig werden wollen, gestohlenes Heu, das der Bauer zuvor
auf dem Leib getragen habe, vorsetzen müsse.) Aus drei
Häusern gestohlenes Salz bringt, wie im 0.-A. Heidenheim vor
allem geglaubt werde, Glück.) In England wurde vor
einigen Jahren ein Mann wegen Rübendiebstahl verurteilt; er
verteidigte sich damit, er habe mit gestohlenen Rüben seinen
*) Zustimmend, aber wohl allgemeiner, als Groß selbst seinen neuen
Begriff angewendet wissen will: Gaupp, Archiv 28, S. 20f.
**) Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft 27, S. 350; 30, S. 813 f.,
andererseits Hellwig dort 30, S. 149 f.
***) Groß’ Hdbch., S. 898.
T) W. Jahrbücher f. Statistik u. a. 1904, S. 16, 25, s. auch dort
S. 14, 21, 1909, I, S. 214.
=e U es
verkrüppelten Sohn heilen wollen.*) Interessant und viel-
leicht vorzugsweise von Bedeutung ist der Aberglaube, den
Groß mitteilt. daß Waffen von Selbstmördern zu Liebeszauber
dienlich seien. Wird ein Toter aufgefunden, dem die Waffe,
mit der er sich entleibt hat, in diesem Aberglauben weg-
genommen worden ist, so kann das Fehlen der Waffe den
dieses Aberglaubens unkundigen Richter oder sonst unter-
suchungsführenden Beamten auf falsche Fährten locken.**) ***)
Ähnliche Meinungen wie für gestohlene Sachen gelten
auch für erbettelte.f)
Daß aus Aberglauben auch gewildert werde, dürfte an
sich nicht nahe liegen. Hellwig tt) erzählt, daß ein Metzger
in Ölde vor einigen Jahren bei der Jagd auf einen Hasen er-
griffen worden sei. Er habe hernach behauptet, es sei ihm
gesagt worden, er könne ein krankes Kind heilen, wenn er
ihm ein junges Häschen aus einer trächtigen Häsin „mit Haut
und Haar, Dreck und Speck“ als Arznei vorsetze.
Brandstiftungen aus Aberglauben sollte man an sich
ebenfalls nicht für möglich halten. Trotzdem werden auch
solche Fälle berichtet. Simar in der Vereinsschrift der
Görresgesellschaft ff) macht Mitteilung von einem dreifachen
Brandstifter aus Aberglauben. Der Mann hatte sich auf einem
Jahrmarkt einen sogen. „Planeten“ gekauft, einen Zettel mit
Weissagungen für alle Monate, wirksam den in ihnen Ge-
borenen. Aus diesem Zettel war zufällig einmal etwas wahr
geworden. Von da an genoß er bei seinem Besitzer ehrfürch-
tigen Glauben. Als dieser nun in Haus und Geschäft Unglück
bekam, las er in seinem Planeten, daß er „Glück im Feuer
*) Hellwig, S. 50, s. auch derselbe Groß’ Archiv 26, S. 37,
Pitaval der Gegenwart IV, 219, Gerichtssaal 74, S. 237f.
**) Groß, a. a. 0., S. 79.
*+*) Daß es auch einen Diebstahl verhindernden Aberglauben
gibt, dafür s. Hellwig in Groß’ Archiv 33, S. iif.
+) W. Jahrbücher f. Statistik u. a. 1909, I, S. 215, Hellwig,
Groß’ Archiv 39, S. 287, Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1909,
„Bettelei u. a.“.
+H) S5. 64.
+++) 1877, S. 26 f.
ut, DO u
und durch Feuer“ haben werde; das veranlaßte ihn zu Blend:
stiftungen.*)
Auch Baumbeschädigungen und Tierquälereien
aus Aberglauben sind nicht gar selten.
Ich hatte oben darzustellen, daß die Meinung besteht, man
könne jemand schädigen, wenn man etwas von seiner Person
einer Leiche ins Grab lege oder ähnliches, dann sieche auch
der Betreffende dahin. Das Gegenspiel ist die Meinung, daß
man Heilung dadurch bewirken könne, daß man irgend etwas
von dem Kranken, Blut, Speichel, Haare, Nägel, Urin, Schweiß
in einen Baum einpflöcke.**) Der Gedanke ist, daß der Kranke
gesund werde, wenn mit seinem eingepflöckten Teil der Baum
weiter gedeihe und die ihm zugefügte Wunde verwachse. Eine
andere „Methode“ ist: man spalte Eichen oder Weiden und
ziehe ein krankes Kind, insbesondere helfe dies bei Rachitis,
Brüchen u. a., durch den Spalt. Hernach verbinde man den
Baum wieder, am besten mit dem Hemdchen des betreffenden
Kindes, alsdann wird mit der Wiederherstellung des Baumes,
wenn sie erfolgt, auch das Kind geheilt.***)
Aus dem Tierreich ließen sich, wie schon oben in einem
Fall in anderem Zusammenhang geschehen, ebenfalls zahlreiche
Meinungen an magische Wirkungen wiedergeben. Erwähnt
‘sei, daß das Fell, das einer lebenden Maus abgezogen wird,
Wunden heile, daß Kinder leichter zahnen, wenn man ihnen
einen Mauskopf umhänge, den die Eltern dem lebenden Tier
abgebissen haben u. a. m.f)
Über einen eigenartigen Fall von Tierquälerei und -Sach-
beschädigung erzählt Groß aus der Gegend von Fürth. Kommt
da eine Bäuerin in ihren Stall und sieht eine fremde schwarze
Henne auf einem Stück Vieh sitzen. Deren Blick kommt ihr
bedenklich vor, sie hält sie für ein böswollendes ‚Wesen, eine
*) Weitere Fälle von Brandstiftung aus Aberglauben erzählt Hell-
wig in der Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechts-
reform 6, S. 500f.
**) Schindler, S. 180, Hellwig, S. 58, u. in Groß Archiv 33,
S. 27, W. Jahrb. f. Statistik 1907, I, S. 13, 19.
se) Wuttke, $ 508, noch Hellwig in Groß’ Archiv 39, S. 290.
+) W. Jahrb. f. Statistik u. a. 1904, I, 16.
Drud, fängt sie zusammen mit einer Nachbarin und verbrennt
sie bei lebendigem Leib.*)
Daß der Aberglaube, insbesondere der Hexenwahn, zu
Beleidigungen auch heute noch und immer wieder führt,
dürfte allgemein bekannt sein. Weitere mittelbare Schädigungen
verschiedenster und schwerster Art können, wie der Hexen-
glaube, so auch andere abergläubische Vorstellungen und Ge-
bräuche verursachen. Erinnert sei an die schon erwähnten und
weiter noch zu besprechenden Gottesurteile und an die Wahrsage-
künste der weisen Frauen und Hexenbanner, auf die ebenfalls
in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein wird. Da
gibt es falsche Beschuldigungen von Straftaten, die verschiedene,
auch gesundheitlich, schlimme Wirkungen für den Belasteten
haben können. Da erwächst aus falscher Wahrsagerei Un-
frieden in Familien, insbesondere Ehen, oder werden durch
solche Wahrsagekünste sogar Gläubige, wie oben der dreifache
Brandstifter, zu Straftaten veranlaßt.”*) Der früher erwähnte
Hexenbanner aus dem O.-A. Rottenburg hat, abgesehen davon,
daß er wiederholt wegen seiner abergläubischen Manipulationen
sich Betrugsstrafen zuzog, nicht allein vielen Unfrieden in das
schon früher bezeichnete Dorf gebracht. Er hat weiter eine
Beleidigungsklage veranlaßt, hat darin seinerseits unter Eid
abergläubisches Tun abgeleugnet und sich so Strafe wegen
Meineids zugezogen, er hat einen anderen, der mit ihm in Be-
ziehung stand, ebenfalls in ein Meineidsverfahren verwickelt
und mittelbar verschuldet, daß der bis dahin unbescholtene alte
Schultheiß der betreffenden Gemeinde, der — offenbar selbst
abergläubisch — Kenntnis von dem abergläubischen Treiben
unter dem Zeugeneid abgeleugnet hatte, wegen fahrlässigen
Falscheides verurteilt wurde.***) —
*) Groß’ Archiv 12, S. 267, aus der Zeitschrift „Mensch- und
Tierfreund“ 1903, Nr. 3, 4.
**) Vgl. Pitaval der Gegenwart, Bd. VI, S. 173, wo ein Straffall
geschildert wird, in dem ebenfalls der Glaube an die Wahrsagerei,
sowie der an Glücks- und Prozeßtalismane schwere Verbrechen mit ver-
ursacht hat.
+++) S. weiter Hellwig, S. 88f., und Groß’ Archiv 17, S. 279f.
= Öl, s
War bisher in erster Linie ausdrücklich nur von krimi-
nellen Rechtsverletzungen aus Aberglauben, dem kriminellen
Aberglauben, die Rede, so erhellt schon aus den letzten Aus-
führungen, daß auch in Zivilstreitigkeiten der Aberglaube eine
Rolle spielen kann. So können aus den meisten der bisher
besprochenen abergläubischen Rechtsverletzungen Zivilprozesse
auf Schadenersatz erwachsen. Die mittelbaren Schädigungen,
von denen eben die Rede war, können im Entmündigungsver-
fahren und in Ehescheidungsprozessen in Betracht kommen. Es
kann weiter in Frage kommen, daß Willenserklärungen in Ver-
trag oder letztwilliger Verfügung, weil durch Aberglauben be-
einflußt, als irrtümlich angefochten werden. Bei Verträgen kann
es sich ferner um Unmöglichkeit einer aus Aberglauben für
möglich gehaltenen Leistung oder um Unsittlichkeit des Ver-
trages, z. B., je nach Lage des Falles, bei dem Honorar des
Kurpfuschers, handeln. Endlich kommt Verweigerung der Er-
füllung eines Vertrages aus Aberglauben in Betracht, etwa wie
oben erwähnt, wegen der Nummer 13 eines Hotelzimmers oder,
wenn der Mieter einer Wohnung glaubt, dort gehen Gespenster
um oder sei anderweitiger Spuk*) zu fürchten.
Das OLG. Dresden **) hatte in neuerer Zeit den wohl nicht
häufigen Fall zu entscheiden, daß ein Schadensersatz-
anspruch darauf gestützt wurde, daß ein Aberglaube nicht
beachtet worden sei. Der Kl., ein Leichenbesorger, hatte die
Leiche eines Selbstmörders zu fahren, die ihm als die eines
an Herzschlag gestorbenen Mannes übergeben worden war.
Als er den wahren Sachverhalt erfuhr, klagte er auf 1500 M.
Schadensersatz, weil in seiner Gegend der Aberglaube be-
stehe, Leichen werden entweiht, wenn sie in einem Wagen, in
dem ein Selbstmörder gelegen sei, befördert werden, und es
werde deshalb seither sein Wagen nicht mehr bestellt. Im
Prozeß wurde festgestellt, daß vorsätzliche Schadenszufügung
nicht in Betracht kam. Fahrlässigkeit verneinte das Gericht,
weil die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nur die des natür-
lichen, gesunden Verkehrs sei, und Beachtung eines Aber-
m Wuttke, §§ 107f., Groß’ Archiv 35, S. 132.
**) Sächs. Archiv 13, S. 90.
— 95 —
glaubens nicht verlangt werden könne. So wurde die Klage
abgewiesen. —
Sind mit dem Bisherigen wohl im wesentlichen die Mög-
lichkeiten besprochen, in denen der Aberglaube als selbstän-
diger Störer des Rechtsfriedens in Betracht kommt, so will
ich nunmehr darzustellen versuchen, wann und inwieweit der
Aberglaube als Richtergehilfe zu wirken oder die Kreise des
Richters zu stören vermag, und anschlieBend, inwieweit der
Richter bei Kenntnis eines Aberglaubens hierdurch seinerseits
Rechtsverletzungen verhüten kann.
Gestört wird eine Untersuchung, wenn der Aberglaube
hereinspielt, vor allem wegen des häufig unsicheren Beweis-
wertes von Angaben abergläubischer Zeugen. Solche werden
infolge ihrer Wahnvorstellungen nicht selten Vorgänge anders
beurteilen, als der nicht abergläubische Beobachter. Dann kommt
in Betracht, daß sie aus abergläubischer Angst vielleicht mit
ihren Angaben zurückhalten werden. So war es wohl bei dem
früher angeführten Schultheißen. Ein anderer Zeuge dieser
Prozesse erklärte in einer Hauptverhandlung, nachdem ihn
ernstliche Ermahnungen dazu veranlaßt hatten, seine anfäng-
liche Zurückhaltung aufzugeben: „Ich habe bisher nicht die
Wahrheit gesagt, weil ich nicht unter den Verdammten und
Ausgeschlossenen sein wollte!“*) Sehr häufig wird sodann eine
Klärung in solchen Fällen dadurch erschwert, daß sich das
Volk vielfach auch hier zunächst an den falschen „Arzt“
wendet. Da läuft man zur Kartenschlägerin, zum Wahrsager
oder stellt selbst „Gottesurteile* an, um den Täter einer
Straftat zu ermitteln oder sich Entwendetes wieder zu ver-
schaffen. Naturgemäß sind dann hierdurch die Angaben Aber-
gläubischer derart beeinflußt, daß sie den des Aberglaubens
unkundigen oder an ihn nicht denkenden Richter weit von der
Wahrheit ab führen können. Groß erzählt von einem Dienst-
botendiebstahl, in dem die Bestohlene selbst entschieden den
Verdacht — zu ihrem Schaden — von dem Täter abgelenkt
hatte, weil sie von einer Wahrsagerin beeinflußt war, an die
sie der Dieb, deren Verwandter (!), selbst verwiesen hatte.
*) Obenbez. Akten Sp., Strafk.-A. 24, S. 57.
— 6% —
Die Mittel, so auf magische Weise zum Ziel zu gelangen,
sind außerordentlich zahlreich. Da wird mit Erbbüchern, er-
erbten Bibeln oder Gesangbüchern mit und ohne Anwendung
weiter von Punktierbüchlein (Anleitungen zum Auffinden be-
stimmter Buchstellen), gearbeitet; mit Erbsieben oder Erb-
schlüsseln, die bei entsprechender Handhabung Zeichen geben
sollen, wenn der Name des Täters genannt wird. Dann wird
der Täter festgestellt aus eigenartig verfertigten Guckkasten,
aus klarem Wasser, aus Wunderspiegeln, Kristallen.*) Für
einen Wunderspiegel soll 1868 in Paris einmal die schöne
Summe von 25500 Frs. bezahlt worden sein.**) Aus Würt-
temberg wird berichtet, daß hier Diebe durch allerhand Mittel
hergebannt werden, u. a. durch bestimmt geartetes Drehen
eines Rades.***) Oder aber muß hier die weise Frau oder der
Hexenbanner durch Wahrsagen aus den Sternen, aus Träumen,
Karten, aus der Hand oder seinerseits durch irgendwelchen
geheimnisvollen Hokuspokus „Klarheit“ schaffen. Mit dem
Herbannen des Diebes oder des Gestohlenen gab sich auch
unser mehrerwähnter. württembergischer Hexenbanner ab. Er
verwendete Zaubersprüchlein, die in bestimmter Weise an
Türen oder Bäume zu nageln waren, u.a. m.
In ähnlicher Weise kann irre führen der Volksglaube an
in Wirklichkeit nicht bestehende Meinungen und Gebräuche,
die bestimmten Menschengruppen angedichtet werden. So hat
wohl insbesondere Strack überzeugend den Glauben wider-
legt, daß die Juden zu rituellen Zwecken Christenblut ver-
wenden. Die Meinung, daß dem so sei, hat bei bekannten
unaufgeklärten Morden, z. B. dem Winter- Konitz u. a., viele
vergebliche Arbeit gemacht. Als solchen falschen Glauben be-
zeichnet auf Grund eingehender Untersuchungen Hellwig
auch den an den Kinderraub der Zigeuner. f)
Unterstützt wird der Richter durch den Aberglauben
*) Wuttke, §§ 349, 354, 368, 642f, Lehmann, S. 447f., 537,
Schindler, S. 252, Hellwig, Groß’ Archiv 28, S. 369.
**) Wuttke, § 354.
***) W. Jahrb. für Statistik usw. 1904, S. 19.
+) Hellwig, S. 127f,, und in Groß’ Archiv 31, S. 88f., vergl.
auch Pitaval d. G. II, S. 318. :
wen 307 mu
einmal, wenn etwa ein abergläubischer Täter von einem der
erwähnten Gottesurteile hört und sich alsdann verrät. Auch
hier werden wiederholte Beispiele erzählt”), hier nur
eines**), das des Humors nicht entbehrt: In Ostpreußen be-
steht der Glaube, daß bei einem Diebstahl im Haus der Dieb
unter den Hausgenossen auf folgende Weise entdeckt werden
könne: man verteile gleich lange Strohhalme und sammle sie
nach einiger Zeit wieder ein; der, dessen Strohhalm gewachsen
ist, ist der Täter. Als dies einmal geübt wurde, war ein
Strohhalm kürzer geworden. Der abergläubische Täter hatte
ihn abgebissen, um durch das Gottesurteil nicht entlarvt zu
werden!
Mittelbar kann das Verhalten des Täters nach zweierlei
Richtung dem des Aberglaubens kundigen Untersuchungsführer
wichtige Anhaltspunkte geben.
Einmal handelt es sich hier wiederum um die schon er-
wähnten Verbrechertalismane, Schlummerlichter, Diebskerzen,
Hostien u.a. Wirkung gegen Hieb und Stich wird auch allerlei
Segen, Zaubersprüchen, dann Himmelsbriefen, welch letztere
unmittelbar aus dem Himmel stammen sollen, zugeschrieben.***)
„Himmelsbriefe“ sollen, wie mehrfach berichtet wird, im 70er
Krieg viele deutsche und französische Soldaten, auch Offiziere,
zu ihrem Schutz bei sich getragen haben,f) Wird ein Ver-
dächtiger im Besitz solcher Talismane betroffen, so kann das
im einzelnen Fall ein wichtiges Anzeichen für seine Schuld
geben. Groß++r) erzählt, daß eine Giftmischerin in einem
Strafverfahren erst dadurch zu einem Geständnis zu bewegen
war, daß ihr ein „Segen“ vorgezeigt werden konnte, auf den
*) Wuttke, § 370, Hellwig, S. 97, und in Groß’ Archiv 31,
S. 320; 39, S. 278.
+*+) Wuttke, a. a. O.
***) Groß, Handbuch, S. 475, vgl. über aller Art „Segen“, Schindler,
S. 96f., 117f,, über Wilderersegen Amschl in Groß’ Archiv 17,
S. 127f; Wirkung des Himmelsbriefs für Gebärende, W. Jahrbücher
für Statistik 1909, S. 265.
+) Hellwig in Groß’ Archiv 25, S. 77 mit Belegstellen, siehe
auch Archiv 37, S. 195.
++) Groß, Handbuch, S. 475.
— 28 —
sie eine verwünschende Bemerkung bezüglich dessen ge-
schrieben hatte, dessen Vergiftung ihr zur Last gelegt wurde.
Kurz erwähnt sei eine Anzahl weiterer Talismane und ihre
vermeintliche Bedeutung.: der Besitz einer Springwurzel, wohl
Farrnkrautwurzel, soll ebenfalls hieb- und stichfest machen,
weiter Schlösser sprengen und. alle Schätze der Erde zeigen.*)
Bei Wilderern findet man oft, während alles sonst sorgfältig
verborgen wird, nur eine kleine Wurzel, das sogen. Johannis-
händchen, das ebenfalls kugelfest, auch unsichtbar machen
soll.**) Dieselbe Wirkung wird der Alraunwurzel, die in Form
eines Männchens ausgeschnitten wird, beigemessen. Dieses
Männchen soll auch Prozeßgewinn sichern.***) In Amerika und
England, aber auch bei uns, gelten Kaninchen- oder Hasen-
pfoten als gewinnbringend und Prozeßsieg sichernd. Im Jahre
1905 konnte man aus New York in den Zeitungen lesen, daß
dort um den Besitz einer Kaninchenpfote ein Zivilprozeß ge-
führt wurde. 7) Aus den ÖOberämtern Marbach und Gaildorf
wird die Meinung berichtet, daß ein angehängtes Fledermaus-
herz kugelfest und unsichtbar mache, aus dem Backnanger
Oberamt, daß ein am Arm aufgehängtes Wiedehopfherz dem
Schützen Treffsicherheit verleihe u. a. m.
Auch hier ein Gegenspiel: Nach dem kürzlichen großen
Schiffsunglück der Titanic war in den Zeitungen zu lesen, daß
ein Diamant, der seinen Besitzern stets Unglück gebracht
habe, mitgesunken sei. Als solcher Unglücksstein gilt allge-
mein der Opal. Groß+Tf) erzählt, in Wien habe jüngst eine
Dame einen solchen Opal geerbt und in diesem Aberglauben
einem armen Mädchen geschenkt. Das Mädchen sei mit ihm
ergriffen worden. Ihre diesbezügliche Erklärung für diesen wert-
vollen Besitz wäre ihr wohl nicht geglaubt worden, wenn der
*) Wuttke, §§ 125, 472.
**) Groß, Handbuch, S. 471.
***) Hellwig, Groß’ Archiv 25, S. 79, Prozeßtalismane gibt es im
Volksglauben noch verschiedenartige, vgl. Hellwig, S. 113, Wuttke,
88 164, 240, 570 u. a.
+) W. Jahrbücher für Statistik 1904, S. 16, 22.
++) Handbuch, S. 477.
— 29 —
Richter diesen Aberglauben nicht gekannt, nachgeforscht und
so die Wahrheit ihres Vorbringens aufgedeckt hätte.
Sodann kann der Aberglaube Richtergehilfe sein infolge
des immer wieder durch die Erfahrung bestätigten Aberglau-
bens der Verbrecher, insbesondere vieler Gewohnheitsverbrecher,
daß am Ort der Tat zur Erschwerung der Entdeckung etwas
zurückgelassen werden müsse, was hernach tatsächlich zur Er-
leichterung der Aufdeckung des Sachverhalts führen kann. Die
Zigeuner pflegen nach Groß*) stets Stechapfelsamen am Ort
einer Straftat zurückzulassen. Die Geliebte eines berüchtigten
Einbrechers legte bei einem von ihr ausgesetzten Kind ihre
neuen Schuhe nieder, wie sie nachher selbst sagte, um nicht
entdeckt zu werden.*) Ein Einbrecher ritzte sich am Ort der
Tat die Hand blutig und ließ zu seiner Sicherung den blutigen
Abdruck seiner Hand zurück.*) Nicht selten finden sich, ins-
besondere wiederum, wenn Gewohnheitsverbrecher tätig waren,
am Ort einer Straftat Exkremente des Übeltäters, die vielfach
noch besonders zugedeckt oder eingewickelt sind. Das kann
auf Bedürfnis oder Bosheit zurückzuführen sein. Es wird aber
immer wieder bestätigt, daß Verbrecher häufig aus Aber-
glauben Exkremente am Tatorte zurücklassen. Die besondere
Verwahrung erfolgt dann aus dem spezielleren Glauben, daß
jedenfalls, solange die Exkremente warm seien, eine Ent-
deckung der Tat nicht zu befürchten sei. Letzterem liegt
vielleicht die auch in anderem Zusammenhang schon zutage ge-
tretene Meinung zugrunde, daß der üble Geruch Geister, von
denen der Täter irgend etwas zu fürchten habe, abhalte.**) Im
übrigen ist wohl die Grundlage dieses Aberglaubens die Opfer-
idee. Auch sonst gilt, wie aus wiederholten abergläubischen
Meinungen, die dargestellt wurden, ersichtlich, der-Teil für das
Ganze. So ist wohl auch hier die Anschauung, der Täter be-
sänftige den bösen Geist, den er durch seine Untat gerufen habe,
dadurch, daß er irgend etwas von seiner Person als Opfer am Tat-
*) Handbuch, S. 468f.
**) Vol. Näcke, Groß’ Archiv 23, S. 270; 30, S. 174 und dort
28, S. 358; 30, S. 380. Aus Württemberg wird die Meinung berichtet,
daß auch Hexen durch üble Gerüche abgehalten werden können:
W. Jahrbücher für Statistik, 1909, I, S. 216.
— 30 —
ort zurücklasse.*) Es erhellt ohne weiteres, daB solche Spuren
nicht selten Anzeichen für den Täter zu geben geeignet sein
werden. Groß*) erzählt, daß besonders umfangreiche Ex-
kremente in einem Fall Anhalt zur Entlarvung des herkulisch
gebauten Täters gegeben haben. In dem kulturhistorisch
interessanten und anregend geschriebenen Buch „Der Schul-
meister von Illingen“ von Dillmann wird geschildert, daß auf
solche Weise ein Postdiebstahl in Illingen aufgeklärt worden
sei. In den vom Täter zurückgelassenen Exkrementen fand
man Spuren von Linsen, die damals der Jahreszeit nach noch
ein seltenes Gericht waren. Der Lehrer erhob in der Schule
unauffällig, wo es denn schon Linsen gegeben habe. So kam
man auf den Täter. —
Schon aus der Darstellung, inwieweit der Aberglaube die
Kreise des Richters stören kann, war wohl zu entnehmen, daß
der des Aberglaubens kundige, vorsichtige Richter bei ent-
sprechender Behandlung von abergläubischen Eidesverletzungen
wird verhüten können, in Prozessen, in denen der Aberglaube
irgendwie eine Rolle spielt. Ganz besonders kann er zu solch
vorbeugendem Schutz der Rechtsordnung in die Lage kommen
bei Kenntnis des vielfachen Aberglaubens, der sich an die
Eidesleistung selbst allenthalben knüpft. Es ist ohne weiteres
begreiflich, daß hier, wo das Gesetz zur Wahrheitsermittlung
die Religion als Gehilfin aufruft, auch der Wahnglauben be-
sonders üppige Blüten treibt. Hierauf haben Löwenstimm,
Groß, insbesondere aber Hellwig in ausführlichen Dar-
stellungen hingewiesen und haben hierher reiches Material ge-
sammelt.**) Nur über das Allerwesentlichste möchte ich kurz
berichten.
Die Grundmeinung, die auch in verschiedenen Volkssagen
wiederkehrt, ist die, daß der Meineidige alsbaldige Strafe des
*) Groß’ Handbuch, a. a. O, Hellwig in Aschaffenburgs
Monatsschrift für Kriminalpsychologie, XI, S. 256, 638, Groß’ Archiv 31,
S. 302 u. a.
**) Löwenstimm, I, S. 131f., Groß’ Handbuch, S. 488f., Hell-
wig, S. 119f. und in Groß’ Archiv 31, S. 97, 103; 39, S. 294; 40,
S. 151; 41, S. 127f.; Gerichtssaal 66, S. 79f.; 68, S. 346f.; Wuttke,
§ 401.
— 31 —
Himmels für seine Eidesverletzung gewärtigen müsse. Hier-
gegen gilt es, sich zu schützen. Aus diesem Gedanken haben
sich in erster Linie zwei. Gruppen von abergläubischen Mei-
nungen entwickelt, die plastisch sogen. Blitzableiterideen und
Sündenbockideen.
Man leitet die böse Wirkung des Eides durch den Körper
hindurch, indem man die Finger der linken Hand entsprechend
den Schwurfingern nach der andern Seite gespreizt dem Boden
zu hält, die linke Hand auf den Rücken legt oder ähnliches.
Hiermit verwandt dürfte die Meinung sein, daß man bei ent-
sprechender Haltung der Schwurhand den falschen Eid auf
den Richter zurückwerfen könne. Für die Blitzableiteridee ist
der aus Bayern berichtete Ausdruck kennzeichnend: „einen
kalten Eid schwören“. Auf einen „Sündenbock“ kann man
die Wirkung des falschen Eides ablenken, wenn man ein Gold-
stück oder sieben Steinchen unter der Zunge trägt und letz-
terenfalls hernach die Steine „mit dem meineidigen Schwur
wieder ausspuckt“ u. a. m.
Bekannter wird sodann die Meinung sein, daß man bei
geschlossenem Fenster leichter falsch schwören könne, als bei
offenem, weil der Teufel, der den Meineidigen hole, nicht leicht
durch das geschlossene Fenster komme. Hierzu wird aus Ost-
preußen die Redensart berichtet: „das kann ich bei offenen
Fenstern und Türen beschwören“.
Schon auf Grund dieser kurzen Andeutungen wird der
Rat, den auch die vorher erwähnten Forscher dem Richter
erteilen, als berechtigt anerkannt werden, der Richter möge
sich stets mit dem Meineidsaberglauben seiner Gegend auf dem
Laufenden halten. Daß er alsdann bei entsprechender Beob-
achtung des Schwurpflichtigen nicht selten in der Lage ist,
Meineide zu verhüten, haben auf eine Umfrage Hellwigs
viele Praktiker bestätigt. —
M. H.! Habe ich mit dem Bisherigen den Aberglauben
als selbständigen Störer des Rechtsfriedens, als Richtergehilfen
und als Feind der Aufklärung gegebener Tatbestände darge-
stellt, so hätte ich nunmehr zum Schluß meiner berichtenden
Ausführungen von den Möglichkeiten zu reden, in denen der
Aberglaube als Mittel zum Zweck unlauteren Vorgehens dienen
— 32 —
kann. Bevor ich dazu übergehe, sei eine kurze ergänzende
und überleitende Bemerkung gestattet.
Ich habe bei all meinen bisherigen Erörterungen den
Glauben an die Besessenheit, an Spuk und Gespenster, an
Vampyre, an magische Zusammenhänge in unserer, wenn ich
so sagen will, engeren Naturwelt, an das Gesundbeten, an jede
Wahrsagekunst oder, wie man auch für eine spezielle Spielart
sagen mag, Hellseherei, ohne weiteres als Aberglauben be-
zeichnet. Ich habe unterlassen, mich dabei mit den sogen.
geheimen Wissenschaften, insbesondere des Spiritismus und des
Okkultismus, auseinanderzusetzen. Vor allem diese beiden
Lehren, {die sich neuerdings gegensätzlich gegenüberstehen,
sind weit verbreitet, finden immer wieder auch bei Gelehrten
Anklang, haben eine ziemlich umfangreiche Literatur aufzu-
weisen und werden auch heute in zahlreichen Zeitschriften ver-
breitet. Der Spiritismus nimmt ja bekanntlich eine besondere
Eigenschaft, die, rudimentär, jedem Menschen zukommen soll,
die Mediumität, an, und spricht dem Medium die verschie-
densten, für den Laien unerklärlichen geheimen Fähigkeiten,
Hellsehen, Erscheinen in der Gestalt Abgeschiedener und ähn-
liches zu. Der Okkultismus, übrigens in scharfsinniger Weise,
insbesondere von Du Prel, Kiesewetter, Blum u. a. ent-
wickelt, leugnet hier übernatürliche Zusammenhänge und führt
diese und andere obenerwähnte geheime Erscheinungen und
Zusammenhänge auf ein wissenschaftliches System, das nur
für Eingeweihte, besonders Prädestinierte, überhaupt hin-
reichend verständlich sei, zurück. Dabei wird von einer ein-
heitlichen, alles durchströmenden Naturkraft, die mit Stoff und
Geist in bestimmter Verbindung stehe, gesprochen, und wird
diese Kraft in sieben Kategorien, Atma, Buddhi, Manas, Prana,
dann die rein irdischen Elemente, fester, flüssiger, gasförmiger
Gebilde, zwischen denen als Bindeglied die astrale Welt be-
stehen solle, eingeteilt. All dem gegenüber muß ich im
übrigen bei dem großen Umfang des Gegenstandes dieses
Referats auf die Lektüre spiritistischer und okkultistischer
Bücher und Schriften*) und deren Kritik verweisen; insbe-
*) U. a. Du Prel, Philosophie der Mystik, 1885, Kiesewetter-
Blum, Geschichte des neueren Okkultismus, 1909, Kiesewetter,
Faust in der Geschichte und Tradition, 1893 u. a.
ie BI se
sondere ist in letzterer Richtung äußerst lehrreich das Werk
von Lehmann, Aberglaube und Zauberei. Hier muß ich
mich mit der Erklärung begnügen, daß in spiritistischen und
okkultistischen Sitzungen allerdings immer wieder Sachen vor-
kommen, die die heutige Wissenschaft nicht voll befriedigend
zu erklären vermag, daß aber andererseits die Spiritisten und
Okkultisten ihrerseits bisher jeden positiven Beweis der Rich-
‘tigkeit ihrer Lehren schuldig geblieben sind. Solange die
Sache so liegt, wird, wie vom Standpunkt der Religion, so auch
von dem der Wissenschaft aus, derartigen Lehren immer das
Prädikat Aberglaube gegeben werden müssen. Anerkannte
Forscher bezeichnen sogar den Spiritismus als einen der ge-
fährlichsten Aberglauben der Neuzeit. Seine Betätigung führe
in zahlreichen Fällen zu schweren gesundheitlichen, insbe-
sondere nervösen Schädigungen von Teilnehmern derartiger
Sitzungen.*)
Bei dieser Stellungnahme interessieren uns derartige
pseudowissenschaftliche Systeme selbständig nur, soweit es
sich um Entlarvung von Schwindlern handelt, die hier häufig
und in vielen Gestaltungen ihr Wesen treiben.
Ich erinnere hier an die bekannten Spiritistenstrafprozesse
gegen den Gründer der Bombastuswerke in Dresden und gegen
das berüchtigte Blumenmedium Anna Rothe aus Chemnitz.**)
Damit bin ich schon in die Darstellung der Rechtsver-
letzungen durch Mißbrauch des Aberglaubens anderer einge-
treten. Ich erwähne anschließend an das eben Gesagte weiter
die weithin berühmt gewordene Begründerin eines mit vielem
Aufwand an Gelehrsamkeit in die Welt gesetzten theosophi-
schen Lehrsystems, die 1831 geborene russische Oberstentochter
Blawatsky, die nach angeblichen langjährigen Studien bei von
ihr erdichteten Weisen, den Mahatmas im Himalayagebirge,
mit ihrem System hervortrat und bei allerlei Zauberwerk
*) Vgl. außer Lehmann, insbes. Näcke in Groß’ Archiv 8,
S. 108f.; 38, S. 156.
**) Hierzu und zu anderen derartigen Strafprozessen vgl.: Frhr.
v. Schrenk-Notzing in Groß’ Archiv 40, S. 55f., weiter Groß’
Archiv 14, S. 180; 15, S. 291f.; 40, S. 112f.; der Pitaval der Gegen-
wart 3, S. 217f. u. a.
3
—_ Si —
großen Anhang, insbesondere in Amerika und in England fand,
bis schließlich nach eingehender Untersuchung ihrer Manipu-
lationen klargestellt wurde, daß — wie es in dem Unter-
suchungsbericht heißt — man es hier „mit der gebildetsten,
sinnreichsten und interessantesten Betrügerin, die die Geschichte
aufzuweisen habe“, zu tun hatte.)
Die Aufdeckung solchen Schwindels macht naturgemäß in
der Regel sehr erhebliche Schwierigkeiten, wenn auch schon
vorgeschlagen worden ist,**) man sollte hier an Stelle von Ge-
lehrten besser gewandte Taschenspieler als Sachverständige
zuziehen. —
Demgegenüber erscheinen weniger gefährlich dieSchwindler,
die vereinzelt oder gewerbsmäßig, ohne öffentliches Hervortreten
mit einem angeblich wissenschaftlichen System, ihr Unwesen
treiben. Jedoch können auch sie, besonders bei gewerbs-
mäßigem Vorgehen, wie schon in anderem Zusammenhange
näher besprochen, großen Schaden anrichten. Der Ausnützung
fähig ist nahezu jede der bisher geschilderten abergläubischen
Vorstellungen. Das umfangseichste Arbeitsfeld ist hier das des
Schatzaberglaubens, der Volksmedizin, der Hexenbannerei und
der Wahrsagekunst der verschiedenen dargestellten Spielarten.
Beispiele, die zahlreich veröffentlicht sind, anzuführen, muß ich
mir hier, der Zeitersparnis halber, versagen.***) Soweit hier in
unredlicher Absicht der Aberglaube ausgenützt wird, handelt
es sich, abgesehen von den schon erwähnten mittelbaren Schä-
digungen, in erster Linie um die Tatbestände des Betrugs, auch
der Unterschlagung, des Diebstahls oder der Erpressung. Ihr
Material schöpfen derartige Dunkelmänner und -frauen einmal
aus der Überlieferung, sodann aber vielfach auch aus aber-
gläubischen Schriften der verschiedensten Art. Von Volks-
medizinbüchern war oben schon die Rede, ebenso von dem
ägyptischen Buch des früher erwähnten Lustmörders. Weiter
*) Vgl. die eingehende Darstellung bei Lehmann a. a. O.
**) Näcke a. a. O.
***) Beispiele für solche Ausnutzung des Aberglaubens siehe in
Pitaval der Gegenwart I, S. 59; III, S. 217; V, S. 20f.; Groß’ Archiv 5,
S. 290; 31, S. 67, 84; 39, S. 285; Hellwig, S. 19, 52, 80, 101 und
2.2.0.
E N
spielt hier das sogen. 6. und 7. Buch Mosis eine große Rolle
und so noch viele „Werke“ mit den verschiedensten Titeln.”)
Eine ganze Bibliothek abergläubischer Schriften wurde 1895 in
einer Ravensburger Strafuntersuchung dem Verdächtigen ab-
genommen. Auch unser Hexenbanner des O.-A. Rottenburg
hatte eine Anzahl solcher im Besitz und Gebrauch.
Soweit es sich hier um gewerbsmäßig ihr Unwesen trei-
bende weise Frauen oder Männer handelt, die, wie die Er-
fahrung lehrt, überall aus allen Kreisen Zulauf haben, ist ihr
Treiben nicht nur wegen des Schadens, den sie durch diese
Ausnützung des Aberglaubens selbst anrichten, gefährlich, son-
dern auch weil sie vielfach andere unsaubere Sachen nebenher-
treiben, sich mit Kuppelei oder Abtreibung abgeben, oder aber,
wie ich in einem Straffall festzustellen hatte, mit einer ge-
werbsmäßigen Abtreiberin in Beziehung stehen, der sie in ge-
eigneten Fällen ihre Kunden gegen Vergütung zuführen. —
M. H.! Ich bin am Schluß meiner berichtenden Dar-
stellung. Angefügt seien in aller Kürze einige Ausführungen
darüber, welche Stellung das geltende Recht dem Aberglauben
gegenüber einnimmt und welche Wünsche etwa hier neu an
den Gesetzgeber zu richten sind.
Zum geltenden Recht erscheinen solche Ausführungen nur
angezeigt, soweit hier Besonderheiten eben daraus, daß es sich
um Aberglauben handelt, in Frage kommen können. Solche
Besonderheiten dürften nicht bestehen, soweit etwa im Ent-
mündigungsrecht, in Fragen der Anfechtbarkeit einer Willens-
erklärung wegen Betrugs oder Irrtums, in den Lehren von der
Unsittlichkeit oder der Unmöglichkeit der Leistung der Aber-
glauben als Fehlerquelle in Betracht zu ziehen ist. Wohl aber
dürfte von Interesse sein, zu prüfen. ob und in welchem Umfang bei
Verträgen Berufung auf Aberglauben zugelassen werden
kann oder der Aberglaube bei Ehescheidungsklagen
wegen schuldhafter Zerrüttung des Ehebands, BGB. § 1568,
bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und bei
Zuwiderhandlungen gegen Tatbestände der Straf-
*, Vgl. Groß’ Archiv 3, S. 88, Kiesewetter, Faust a. a. O.,
S. 2631.
BE
— 36 —
gesetze für die Fragen der Schuld oder den Grad der Ver-
antwortlichkeit des Störers des Rechtsfriedens von Be-
deutung ist. |
Nach $ 242 BGB. sind vertragsmäßige Leistungen so zu
bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern. 8 276 ebendort bestimmt, daß
fahrlässig schuldhaft handelt, wer die im Verkehr ’erforder-
liche Sorgfalt außer acht läßt. Damit ist ein objektiver, ein
gewisser Normalmaßstab, gegeben, der wohl die Berufung auf
abergläubische Meinungen bei der Pflicht der Vertragserfüllung
und bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen ausschließt.
Was in der oben angeführten Dresdener Entscheidung aller-
dings für einen anders gelagerten Fall gesagt ist, hat auch
hier zu gelten. Maßgebend können im Zivilrecht nur sein die
Anschauungen des ordnungsmäßigen, vernünftigen Verkehrs,
und ihnen widerstreitet der Aberglaube.*)**) Ein anderes mag
für Verträge allein insoweit gelten, als nur für Sorgfalt, wie
sie in eigenen Angelegenheiten aufgewendet wird, zu haften
ist. Hier ist die zulässige Grenze die der groben Fahrlässig-
keit BGB. § 277, und als solche wird man vielleicht im ein-
zelnen Fall die Vertragsverletzung aus Aberglauben nicht an-
sehen können.
Einige Berücksichtigung wird der Aberglauben verdienen,
wenn der auf Ehescheidung gemäß BGB. $ 1568 beklagte Ehe-
gatte sich darauf berufen kann, daß er die Zerrüttung der Ehe,
die ihm zur Last falle, nur in abergläubischem Wahn herbei-
geführt habe.
Noch mehr muß die Person des Schuldigen in den
Vordergrund gestellt werden, wenn es sich um Verletzungen
von Strafgesetzen handelt.
*) Vgl. RG.-Entsch. in Gruchot, Beiträge zur Erläuterung des
deutschen Rechts, Bd. 50, S. 936.
**) Auch darauf, daß eine Wohnung, in der es spuke, als gesund-
heitsschädlich unbewohnbar sei (BGB. $ 544), wird sich der abergläu-
bische Mieter nicht berufen dürfen. Auch für $ 544 BGB. kommen nicht
die besonderen Verhältnisse eines einzelnen Mieters in Betracht, viel-
mehr ist auch hier ein objektiver Maßstab anzulegen, der die Berück-
sichtigung des Aberglaubens ausschließen dürfte. (Für diese Auslegung
des BGB. $ 544 allgemeinhin u. a. die Kommentare der Reichsgerichts-
räte und von Staudinger zu $ 544.)
=: BT. os
Wenig Rücksicht dürfte allerdings der Aberglaube eines
zurechnungsfähigen Übeltäters — und nur mit solchen habe
ich es für meine Ausführungen heute zu tun — verdienen, der
zur Ermöglichung oder Erleichterung der Verübung straf-
barer Handlungen oder um einen Liebeszauber zu bekom-
men, sich durch Straftaten in den Besitz vermeintlich magisch
wirkender Mittel setzt. Dasselbe dürfte gelten für die, die
durch Fernwirkung andere schädigen wollen und dies im ein-
zelnen Fall in zurechenbarer Weise erreichen*), sowie für
Sittlichkeitsverbrecher oder Grabschänder aus Schatzaber-
glauben.
In erheblicherem Umfang Einfluß auf die Strafbemessung
wird man dem Aberglauben einräumen müssen, wenn Rechtsver-
letzungen zu Heilzwecken verübt werden. -
In einer Anzahl von Fällen wird aber auch dem Aber-
glauben unter Umständen Einfluß auf die Schuldfrage nicht
abzusprechen sein. Ich denke hier an Tötung und Mißhand-
lung von Hexen zu ihrer Unschädlichmachung, an Angriffe
gegen vermeintlich mit dem bösen Blick Behaftete, gegen Per-
sonen, die für Gespenster, für Wechselbälge gehalten werden,
an Gräberschändungen im Vampyrglauben und schließlich an
die Tötung eines Einwilligenden zum Zweck des Schätze-
hebens.
Bei Angriffen auf vermeintliche Wechselbälge oder Ge-
spenster gilt der Angriff nicht dem tatsächlich beschädigten
Menschen, vielmehr dem Gespenst oder dem unterschobenen
Balg. Man wird hiernach hier in Anwendung des $ 59 StrGB.
einen tatsächlichen Irrtum des ernstlich in seinem Aberglauben
Befangenen annehmen müssen und jedenfalls wegen vorsätz-
licher Tötung oder Körperverletzung nicht strafen können.
Dasselbe wird auch in vielen Fällen bei Mißhandlung Be-
sessener angenommen werden müssen. Auch hier gilt der An-
griff nicht dem Besessenen, dem vielmehr geholfen werden
soll, sondern dem Dämon in dem Kranken.
*) Dafür, daß dies in Frage kommen kann, auch Meyer-Alfeld,
Lehrbuch des Strafrechts, $ 31, in und zu Note 27, s. weiter Hellwig
in Groß’ Archiv 33, S. 331.
Bei Schädigung vermeintlicher Gespenster, beim Vorgehen
gegen solche, die als Hexen oder mit dem bösen Blick Be-
haftete angesehen werden, wird weiter häufig auch der Ge-
sichtspunkt vermeintlich erforderlicher Notwehr gemäß $ 59
StrGB. zum Ausschluß der Annahme vorsätzlichen Handelns
führen müssen.
Erfolgt Tötung eines Einwilligenden zum Zwecke des
Schätzehebens, so wird man hier zunächst versucht sein, zu
sagen, die Tötung war gewollt, der Täter hat sich nur uner-
heblich darin getäuscht, daß er gemeint hat, er könne beim
Auffinden des Schatzes den Getöteten alsbald wieder ins Leben
rufen. Mit Recht ist aber ausgeführt worden, man müsse den
Täterwillen einheitlich betrachten und dann zu der Auffassung
kommen, daß, wenn der Fall tatsächlich, wie in den oben er-
wähnten Beispielen dargestellt, gelagert war, eine Tötung
überhaupt nicht gewollt war, vielmehr in der Idee der Betei-
ligten das Kopfabschneiden nur das vorübergehend ins
Werk gesetzte Mittel zur Schatzfindung sein sollte. Dann er-
scheint aber auch hier wohl Annahme vorsätzlicher Tötung
ausgeschlossen (so Groß, a. a. O.).
Es wird aber weiter vielfach nicht unbedenklich sein, insolchen
Fällen auch nur strafbare Fahrlässigkeit anzunehmen.
Strafbare Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Täter
nach seiner Persönlichkeit zugemutet werden kann, daß
er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den
eingetretenen Erfolg hätte voraussehen und vermeiden können.*)
Es mag häufig zweifelhaft sein, ob diese Verantwortlich-
keit bei einem ernstlich in seinem abergläubischen Wahn Be-
fangenen angenommen werden kann. Denn Dummheit und
Unwissenheit als solche sind nicht strafbar.**)
Auch bei Gräber- und Leichenschändungen infolge des
Vampyrglaubens wird man aus ähnlichen Erwägungen mög-
licherweise nicht zu einer Verurteilung kommen können. Ist
*) Dieses persönliche Moment ist in der Definition der Fahrlässig-
keit im Vorentwurf zu dem D. StGB. ausdrücklich hervorgehoben, s. auch
Mittermaier in der Zeitschr. für die gesamte Strafrechtswissenschaft,
Bd. 32, S. 418f.
**) Ähnlich Reichelt, Groß’ Archiv 29, S. 344, und Kohler im
VorwortzuLöwenstimmI, S. XI, strenger Lö we n stim m selbst, dort S.125.
ee 30 a
sich wohl derjenige, der zu Heilzwecken aller Art die Ruhe
der Toten stört, bewußt, daß diese Störung als solche unbe-
fugt geschieht,*) so kommt bei solchem Vorgehen aus
Vampyraberglauben wiederum in Betracht, daß der Täter sich
in einer Notwehrlage fühlen oder aber hier, daß er annehmen
kann, er sei, um dem unglücklichen Vampyr Ruhe zu ver-
schaffen, befugt, mit dessen Leichnam, wie oben geschildert,
zu verfahren. Dann läge aber eine bewußt unbefugte Gräber-
störung — Tatbestand des $ 168 StrGB., soweit hier anwend-
bar — oder eine bewußt rechtswidrige Sachbeschädigung — 8304
StrGB. — nicht vor und hätte Freisprechung zu erfolgen.**)
Es ist schon zur Erörterung gestellt worden,***) ob, falls so
Freisprechung wegen des Aberglaubens des Täters nach gelten-
dem Recht einzutreten hat, für alle Fälle oder einzelne De-
liktstatbestäinde eine spezielle Strafbestimmung zu
erstreben sei. Man könnte vielleicht an Einführung der Strafe
der Fahrlässigkeit oder des Versuchs ausdrücklich für solche
Rechtsbrüche aus Aberglauben denken. Das erscheint aber
wohl nicht angezeigt. Einmal würde hierdurch, in nicht zu
billigender Weise, eine Verstandesstrafe eingeführt. Sodann
dürften doch wohl die Straftaten, bei denen aus solcher Er-
wägung Freisprechung erfolgen muß, immer seltener werden.
Man wird deshalb hier den Kampf gegen den Aberglauben
der Aufklärung in Kirche, Schule und Presse, der er aller-
dings nach der Erfahrung im allgemeinen sehr wenig zugäng-
lich ıst, überlassen können.
Auf der anderen Seite kommt in Frage, ob nicht etwa
unter Ausschluß der eingangs dieser Erörterungen bezeichneten
schwersten Fälle der Aberglaube allgemein als Strafmilde-
rungsgrund eingeführt werden sollte. Soweit Strafe gegen
den abergläubischen Täter auszusprechen ist, wird ihm, in dem an-
gedeuteten Umfang, der Umstand, daß er in einem dunklen Wahn
gehandelt hat, meist zugute zu halten sein. Eine solche allge-
meine Milderungsbestimmung empfieblt u. a. Kohler in seinem
*) So Bernhardi, Groß’ Archiv 4, S. 340f.
**) Ähnlich L.-G. Freiberg i. S., zitiert von Hellwig im Pitaval
„der Gegenwart V, S. 200, und dieser selbst dort S. 208; s. auch Preuß,
Obertribunal, Oppenhoff, Rechtsprechung 13, S. 310.
***) Reichelt in Groß’ Archiv 29, S. 344.
=. 40: -=
Vorwort zu dem Löwenstimmschen Buch über den Aber-
glauben*) schon aus dem Gesichtspunkt, daß damit der
Richter stets darauf hingewiesen sei, daß der Aberglaube als
Beweggrund einer Straftat in Betracht kommen kann. Diesen
Zweck wird man aber in zureichender Weise auch ohne den
Gesetzgeber erreichen können. Im übrigen wird nach unserem
Recht diese Frage wohl nur bei dem Verbrechen des Mordes
praktisch werden. Bei allen anderen Straftaten dürften aus-
drücklich zugelassene, mildernde Umstände oder der Straf-
rahmen des Gesetzes genügende Berücksichtigung des Aber-
glaubens zulassen. Der Vorentwurf sieht aber auch für dieses
Verbrechen die Zulassung mildernder Umstände vor. Sollte
dies nicht Gesetz werden, dann dürfte sich allerdings in diesem
Umfang die gesetzliche Einführung des Milderungsgrundes,
Handeln in abergläubischem Wahne, empfehlen.**)
Was endlich die Fälle der Ausnützung Abergläubi-
scher betrifft, so werden sich hier für die Anwendung des
geltenden Gesetzes, soweit bestimmte Tatbestände festgestellt
werden können, rechtliche Besonderheiten daraus, daß eben
der Aberglaube ausgenützt wird, nicht ergeben. Wohl aber
dürften die bestehenden Gesetze im Kampf gegen die Aus-
nützung des Aberglaubens nicht ausreichen. Die Erfahrung
lehrt, daß vor allem gewerbsmäßig vorgehende Kur-
pfuscher, Hexenbanner und Wahrsager männlichen und weib-
lichen Geschlechts, die unredlich den Aberglauben anderer
ausnützen, vielfach schwer oder gar nicht faßbar gind und so
ihr unsauberes und gefährliches Treiben oft unter den Augen
der Polizei betätigen können, ohne daß man ihnen das Hand-
werk zu legen in der Lage ist.
Häufig ist schon die Feststellung des ursächlichen Zusam-
menhangs zwischen dem Hokuspokus und dem entstandenen
Schaden überaus schwierig. Sodann wird besonders hier stets
mit großer Bestimmtheit Gutgläubigkeit, Überzeugung von der
*) S. Xf., jetzt auch Löwenstimm, II, a. E.
**) Der hier vorgetragenen Auffassung trat in der an diese Vor-
träge sich anschließenden Diskussion ein Vertreter der medizin. Wissen-
schaft bei. Von juristischer Seite wurde Widerspruch erhoben; solange
bei Mord das Gesetz allgemein mildernde Umstände ausschließe, sei
es auch nicht gerechtfertigt, hier den Aberglauben zu privilegieren.
zu.
Güte der Sache geltend gemacht. Ist naturgemäß an sich
schon der Beweis, daß dieser gute Glaube nicht besteht, nicht leicht,
so kommt auch hier erschwerend dazu, daß Kurpfuscher, wie
erwähnt, nicht selten, unverdient Erfolge haben und daß
allen diesen dunklen Existenzen hin und wieder auch der
Zufall zuhilfe kommt und natürlich solche Scheinerfolge ins-
besondere zur Bekräftigung der Behauptung des angeblichen
Glaubens an die Sache lebhaft unterstrichen werden. Dazu
kommt insbesondere beim Betrug, daß hier häufig eine Ver-
gütung nicht ausdrücklich verlangt wird und daß Geschädigte
ihren Schaden nicht selten nicht anerkennen oder nicht zu-
geben wollen. Will man gegen solche weisen Frauen oder
Männer allgemein Beweismaterial sammeln, so macht man die
Erfahrung, daß ihre Kundschaft zwar häufig sehr groß ist, daß
aber aus begreiflichen Gründen die Kunden in der Regel ihren
Namen nicht nennen und sich hernach nicht als Zeugen zur
Verfügung stellen wollen.
Auch hier in Stuttgart wurde vor nicht langer Zeit der
Versuch gemacht, einer Anzahl Personen, die sich als „Phre-
nologen“ ausschrieben und aus der Hand oder den Karten die
Zukunft weissagen zu können vorgaben, das Handwerk zu
legen. Das Ergebnis war mangels der Möglichkeit, bestimmte
Straftatbestände festzustellen, ein im wesentlichen negatives.
Ein gewerbepolizeiliches Einschreiten, etwa auf Grund des $ 35
der Gewerbeordnung, Konzessionspflicht für gewerbsmäßige
Auskunft über persönliche und Vermögens-Angelegenheiten,
konnte ebenfalls nicht durchgeführt werden, weil sich wohl
mit Recht die Polizeibehörde auf den Standpunkt stellte, die
Gewerbeordnung habe es nur mit an sich erlaubten Gewerben
‘zu tun und nicht mit unsittlichen Rechtsgeschäften, wie sie
hier in Frage stehen. Gegenüber Kurpfuschern dürften auch
die Verbote betreffend die Herstellung und den Vertrieb von
Giften oder Arzeneien und die Verbote betreffend die Geheim-
mittel*) nur unzureichende Waffen in die Hand geben. |
Wie weit hier Kurpfuschern gegenüber für Württemberg
der erst kürzlich in der württemb. Abgeordnetenkammer be-
*) S. StrGB., $ 367, 2.3; W. Polizeistrafgesetzbuch, Art. 28a und
die Ausführungsbestimmungen dazu.
au AO
sprochene Art. 11 des württemb. Oberamtsarztgesetzes, im
übrigen das vorgeschlagene Reichsgesetz gegen Mißstände im
Heilgewerbe, wenn diese Gesetze zur Verabschiedung kommen,
Abhilfe bringen werden, bleibt abzuwarten. Im übrigen aber
erscheinen ausdrückliche Strafbestimmungen unmittelbar gegen
die gewerbsmäßige Betätigung abergläubischen Treibens ange-
zeigt, etwa in weiterem Ausbau der landesgesetzlich schon in
Bayern und nach dem Code penal in Elsaß-Lothringen und
Baden geltenden Polizeivorschriften gegen die Gaukelei, wie
solche auch in den Strafbestimmungen des Preuß. Allg. Land-
rechts enthalten waren. In dieser Richtung wurden schon
wiederholt Vorschläge gemacht,*) zu denen der Vorentwurf
und der Gegenentwurf zum Strafgesetzbuch, soweit ich sehen
konnte, weder in Text noch Begründung Stellung nehmen.
Mittelbar könnten in derselben Richtung wirken Straf-
bestimmungen, wie sie bezüglich unsittlicher Schriften be-
stehen, für abergläubische Drucksachen. Ihre gewerbsmäßige
Herstellung, ihr Vertrieb und ihre gewerbsmäßige Verwendung
sollten unter Strafandrohung verboten und es sollte die Ein-
ziehung solcher Schriften allgemein ermöglicht werden.**) Da-
durch würde eine nicht unwichtige Quelle, der Betätigung
solch unsauberen Treibens wenigstens in einem gewissen Um-
fang verstopft werden können.
Ich bin zu Ende. Möge es mir einigermaßen gelungen
sein, für meinen Teil darzutun, daß der Aberglaube auch
für das Rechtsleben der Gegenwart nach verschiedenen Rich-
tungen noch von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Mögen
meine Ausführungen, vielleicht zusammen mit an sie anknüp-
fenden Erörterungen von berufenerer Seite, einigen Anstoß dazu
geben, daß unsere Gesetzgeber wiederholt der Frage näher
treten, ob nicht doch zugunsten abergläubischer Delinguenten
und zur Einschränkung des Mißbrauchs des Aberglaubens zu
unlauteren Zwecken weitere gesetzliche Maßnahmen, wie an-
gedeutet, angezeigt erscheinen.
*) S. Sonntag, Deutsche Jur.-Z. 1907, S. 419; Hellwig, S. 44,
80, und in der Deutschen Jur.-Z. 1908, S. 643; in Groß’ Archiv 31, S. 322.
**) Ähnlich Hellwig, Pitaval der Gegenwart V, S. 183f.
B. Medizinisches Referat,
erstattet von Assistenzarzt Dr. Werner in Winnental.
M. H.!
Welche Bedeutung dem Aberglauben im Rechtsleben auch
heute noch zukommt, haben wir den interessanten Ausführungen
des juristischen Herrn Referenten, des Herrn Landrichters Dr.
Schefold, entnommen und Sie werden, soweit Sie sich nicht
schon früher mit dieser Frage eingehender beschäftigten, viel-
leicht mit Erstaunen gehört haben, welch große Verbreitung
der Aberglaube auch in seinen absurdesten Formen selbst in
unserer Zeit, die wir so gerne eine aufgeklärte nennen, noch
besitzt.
Wenn auch schwerere Folgen, wie ernstliche Gesundheits-
beschädigungen oder gar Vernichtung von Menschenleben aus
abergläubischen Beweggründen bei uns heutzutage glücklicher-
weise nur noch seltene Vorkommnisse sind, so ist doch eine
Kenntnis der abergläubischen Vorstellungen und Gebräuche,
welche unter Umständen rechtliche Folgen irgendwelcher Art
haben, wichtig und wünschenswert für alle diejenigen, welche
in die Lage kommen können, sich von Berufs wegen mit der
Beurteilung solcher Rechtsfolgen beschäftigen zu müssen.
Nächst dem Juristen ist dies am häufigsten wohl der
Arzt, insofern ihm einerseits die Behandlung und Begutach-
tung etwaiger Gesundheitsschädigungen bei den Opfern aber-
gläubischer Maßnahmen, andererseits die Beurteilung des Geistes-
zustandes der abergläubischen Urheber dieser Schädigungen
zufällt, wenn sich Zweifel hinsichtlich deren Zurechnungsfähig-
keit ergeben.
Es entbehrt daher wohl nicht der Berechtigung, das Thema,
is. AR
Aberglaube im Rechtsleben, auch vom Standpunkte des Medi-
ziners aus zu betrachten.
Wesentliche neue Tatsachen und Gesichtspunkte werde
ich allerdings den eingehenden Schilderungen des juristischen
Herrn Referenten nicht hinzuzufügen vermögen, ich werde
mich vielmehr darauf beschränken, einige Formen des Aber-
glaubens zu besprechen, welche für den Arzt, insbesondere den
Gerichtsarzt Wichtigkeit erlangen können, z. B. den medi-
zinischen Aberglauben, den Besessenheits-Aber-
glauben, den Spiritismus und Somnambulismus, sodann
sollen die praktisch wichtigsten Fragen besprochen werden,
welche dem ärztlichen Sachverständigen hinsichtlich abergläubi-
scher Vorkommnisse vor Gericht vorgelegt werden können,
endlich möchte ich noch kurz erörtern, ob und welche Maß-
nahmen bei der Bekämpfung des Aberglaubens am ehesten
Aussicht auf Erfolg versprechen.
Dieser Kampf gegen den Aberglauben ist in den letzten
Jahren bezw. Jahrzehnten von den Juristen Löwenstimm *)**),
Hans Groß***) +), Hellwigff) u. a. wieder besonders
energisch aufgenommen worden, von Medizinern ist es nament-
lich N äck etft), welcher sich dabei beteiligt; ihren Bemühungen
ist es vor allem zu verdanken, wenn der forensischen Bedeu-
tung des Aberglaubens in Zukunft wieder mehr Beachtung
geschenkt wird als bisher, denn zweifellos bedeutet es eine
Unterschätzung der forensisch-psychiatrischen Wichtigkeit des
Aberglaubens, wenn in den psychiatrischen wie gerichtlich-
medizinischen Lehrbüchern eine Beurteilung desselben in seinen
Beziehungen zu den krankhaften Vorgängen im Seelenleben
sich entweder überhaupt nicht findet oder doch nur im Rahmen
einiger weniger Zeilen erledigt wird. Und doch sind die
wechselseitigen Beziehungen zwischen abnormem Geisteszu-
*) Löwenstimm, Aberglaube und Strafrecht. Berlin 1897.
**) Derselbe, Der Fanatismus als Quelle des Verbrechens. Berlin 1899.
***) Groß, Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik.
t) Derselbe, Handbuch für Untersuchungsrichter.
tt) Hellwig, Verbrechen und Aberglaube. Leipzig 1908 (s. auch
Anm. S. 54).
ttt) In Groß’ Archiv für Kriminalanthropologie.
a dh u
stand und Aberglauben unverkennbar und von mancherlei Art;
neben der Unbildung und der, wenn ich so sagen darf, sich
noch in den Grenzen des Physiologischen bewegenden Be-
schränktheit sind es zunächst einmal die eigentlichen Geistes-
krankheiten, welche vielfach zu abergläubischem Vorstellungs-
inhalt führen, sodann aber stellen ein Hauptkontingent der
Abergläubischen diejenigen Personen dar, deren Psyche sich
auf der Grenze zwischen Gesundheit und Krankheit befindet,
nämlich die große Zahl der sogenannten „psychopathisch
Minderwertigen“; zeigen doch bekanntlich gerade diese „Psy-
chopathen“ oft eine besondere Neigung zum Grübeln,, einen
Hang zum Religiösen, zum Mystischen überhaupt, und diese
seelische Veranlagung bildet natürlich einen besonders gün-
stigen Nährboden für den Aberglauben.
Wenden wir uns nun zunächst den oben erwähnten Formen
von Aberglauben zu, mit denen der Arzt beruflich am häufig-
sten in Berührung kommt. Dies ist in erster Linie der soge-
nannte „medizinische“ Aberglaube und, als dessen not-
wendige Folge, die abergläubische Kurpfuscherei.
Welch große Verbreitung in den weitesten Kreisen der Be-
völkerung, und zwar keineswegs nur der sogenannten untersten
Schichten, die Kurpfuscherei überhaupt und die abergläubische
Kurpfuscherei im besonderen auch heute noch besitzt, ist ja
bekannt.
Daß gerade bei der Heilung oder, vorsichtiger ausge-
drückt, bei der Behandlung von Krankheiten seitens nicht
ärztlich vorgebildeter Personen das Mystische immer noch eine
so große Rolle spielt, wird uns nicht allzu sehr wundern,
wenn wir bedenken, daß die Uranfänge der Heilkunst mit der
Religion beziehungsweise dem Gottesdienst aufs engste ver-
bunden waren; die Priester waren es einst in allen Religionen
und sind es heute noch bei vielen Völkern, namentlich den
sogenannten Naturvölkern, welche zugleich als Zauberer oder
Medizinmänner die Heilkunst ausübten; diese Verquickung von
Gottesdienst und Krankenbehandlung ist ja auch psychologisch
ohne weiteres verständlich, denn solange dem Menschen Wesen
und Ursprung von Krankheit und Tod etwas ganz Unverständ-
liches und Geheimnisvolles waren, blieb ihm nichts anderes
übrig, als hier ebenso das Walten höherer, überirdischer
Mächte anzunehmen, wie er dies tat bei anderen ihm uner-
klärlichen Erscheinungen im Naturgeschehen; der Verkehr mit
diesen höheren Mächten, ihre etwa notwendig erscheinende
Besänftigung lag den Priestern ob, folglich war es auch ihre
Aufgabe, bei Erkrankungen einzelner sowohl, wie namentlich
bei Ausbruch von Seuchen, die vermeintlichen Urheber der-
selben, die bösen Geister, zu beschwören und zu vertreiben.
Die fortschreitende Naturerkenntnis hat im Laufe der
Zeiten hierin wohl eine Änderung der Anschauungen bewirkt,
aber das zähe Festhalten am Altbergebrachten verhindert noch
immer bei vielen die Erkenntnis der Tatsache, daß auch
Krankheit und Tod in letzter Linie auf Veränderungen des
Körpers beruhen, welche ohne Ausnahme den allgemeingültigen
Naturgesetzen unterworfen sind.
Wird eine übernatürliche Entstehung bei psychischen
Erkrankungen von vielen, auch in den sogenannten „gebildeten“
Kreisen, heute noch angenommen, so ist dies an sich noch
verständlich, sind wir doch trotz aller Fortschritte der ärzt-
lichen Wissenschaft bei der Mehrzahl dieser Erkrankungen bis
jetzt noch nicht imstande, objektiv wahrnehmbare, charakte-
ristische, organische Veränderungen im Körper nachzuweisen,
geschweige denn die Rätsel der Krankheitsentstehung in be-
friedigender Weise zu lösen; allein nicht auf die psychi-
schen Störungen nur beschränkt sich die Auffassung eines
übernatürlichen Ursprungs und daher einer entsprechenden
Behandlungsmöglichkeit, sondern es gibt auch keine einzige
körperliche Krankheit, die nicht schon durch mystische
Maßnahmen bekämpft worden wäre und noch heute bekämpft wird,
mag sie auch von der Wissenschaft längst bis ins Einzelnste
ihres Ursprungs und Verlaufs völlig geklärt sein; ich möchte
hier nur an die unglaublichen, . auf abergläubischem Fanatismus
beruhenden Vorgänge gelegentlich von Choleraepidemien in
Italien und Rußland erinnern, von der Pest in Ostasien ganz
zu schweigen; ja wir brauchen in Gedanken nicht einmal die
Grenzen unseres Vaterlandes zu überschreiten, wir finden auch
bei uns noch genug Beispiele medizinischen Aberglaubens und
abergläubischer Kurpfuscherei, welche sich keineswegs bloß
zu AT Se
auf die wissenschaftlich noch nicht geklärten Krankheitsformen
beschränken. Glücklicherweise allerdings sind die zur An-
wendung kommenden abergläubischen Heilmethoden in der
Mehrzahl verhältnismäßig harmloser Natur, gelegentlich aber
sind sie auch nicht unbedenklicher Art und schließlich ist zu
berücksichtigen, daß auch die an sich harmloseste Methode
von Kurpfuscherei mittelbar dadurch Schaden stiften kann,
daß sie rechtzeitiges Eingreifen zweckmäßiger Art verhindert,
z. B. die sachgemäße Behandlung von Geschlechtskrankheiten,
die rechtzeitige Erkennung und Bekämpfung sonstiger Infek-
tionskrankheiten, die zeitige chirurgische Behandlung einer
bösartigen, später inoperablen Neubildung oder einer Ver-
letzung; so berichtet z. B. der badische Amtsarzt Schaible*)
einen selbsterlebten Fall von Verletzung der Pulsader durch
Beilhieb, in dem der Verletzte anstatt zum Arzt zu einem
„Segensprecher“ ging, der dann solange seine „Firlefanzereien“
machte, bis der Mann sich verblutet hatte, was bei recht-
zeitiger Unterbindung der verletzten Arterie natürlich ver-
hindert worden wäre.
Während in früheren Zeiten die abergläubischen Heil-
methoden noch auf mündlichem Wege oder höchstens ın Hand-
schriften sich von Geschlecht zu Geschlecht vererbten und
daher nur eine beschränktere Anzahl Eingeweihter in deren
Besitz war, ist es heute viel einfacher, sich solche- Kenntnisse
zu erwerben, man kauft sich eine gedruckte Sammlung der
probatesten Rezepte und Zaubersprüche gegen alle möglichen
Krankheiten; solche Zauberbücher sind ım Volke sicher sehr
verbreitet, wenn es auch nur selten gelingt, eines derselben
ansichtig zu werden; sie werden von ihren Besitzern meist
möglichst geheim gehalten, teils weil die Mittel nur bei ge-
heimer und unbeobachteter Anwendung wirksam sein sollen,
teils wohl auch, weil die abergläubischen Kurpfuscher doch ein
dunkles Gefühl dafür haben, daß sie durch Preisgabe ihrer
geheimen Künste sich bei einem Teil ihrer Volksgenossen der
Lächerlichkeit aussetzen würden.
*) Schaible, „Der Aberglaube und die Vorurteile rücksichtlich
ihres nachteiligen Einflusses auf die öffentliche Gesundheit“; Zeitschrift
für die Staatsarzneikunde. Neue Folge, 1861, Nr. 17, Seite 28.
— 48 —
So war es wohl auch nur ein Zufall, durch den ich in
den Besitz eines solchen Zauberbüchleins gekommen bin, und
es interessiert Sie vielleicht, selbst einen Blick in dasselbe zu
werfen; es wurde mir vor etwa 10 Jahren von einem Patienten
meiner ländlichen Klientel (ich war damals praktischer Arzt
in Sulzbach a. Murr) ausgehändigt. Das Büchlein sieht viel
benützt und sehr antiquarisch aus, ist aber jedenfalls erst um
die Mitte des vorigen Jahrhunderts gedruckt worden; der Ver-
fasser will das Manuskript im Jahre 1814 in einem ausge-
plünderten Schloß in Frankreich gefunden haben.
Der Titel lautet: „Albertus Magnus, bewährte und appro-
bierte sympathetische und natürliche egyptische Geheimnisse
für Menschen und Vieh, für Städter und Landleute.“ Die
darin enthaltenen Anweisungen und Rezepte sind natürlich
wesentlich älter, wenn sie vielleicht auch nicht gerade von
Albertus Magnus selbst herstammen, einem eigentlich Albert
von Bollstadt heißenden Bischof in Regensburg, der im
13. Jahrhundert lebte und wegen seiner bedeutenden natur-
wissenschaftlichen Kenntnisse bei seinen Zeitgenossen im Ruf
eines Schwarzkünstlers stand.
Wenn der Herausgeber des Zauberbüchleins Et wie
gesagt, einer neueren Zeit angehört, so mutet doch seine im
Vorwort enthaltene Warnung vor unberechtigtem Nachdruck
nichts weniger als modern an; er führt nämlich hiergegen
nicht etwa weltliche Gesetze bezüglich Wahrung des Urheber-
rechts an, sondern ruft auf den Nachdrucker ewigen Fluch
und Verdammnis herab und stellt den Engel Michael als
Hüter und Wächter auf, daß, wie er sich ausdrückt, ‚kein
Räuber dem rechtmäßigen Verleger das Brot raube und ibn
um das Seine bringe, bei Verlust der Seligkeit“.
Das Buch enthält nicht nur Heilmittel gegen alle mög-
lichen Krankheiten, sondern auch allerlei sonstige Zwecke
können mit den angegebenen Zaubermitteln erreicht werden,
z. B.: „Daß einen im Winter nicht frieren kann; daß dir
jedermann abkaufen muß; zu machen, daß eine Hexe in einer
Minute krepieren muß; einen Dieb zu stellen; Glück im Spiel
zu haben; sich bei den Leuten angenehm zu machen; wie ein
Junggesell, wenn er von einem Frauenzimmer bezaubert ist,
— 49 —
sich wieder losmachen kann“ und viele andere nützliche und
angenehme Dinge. |
Die Mittel sind in buntem Durcheinander zum Teil rein
religiöser bezw. mystischer Art, in Beschwörungs- und Zauber-
formeln gekleidete „Heilsegen*, bei denen abwechselnd bald
Gott oder die Dreieinigkeit, bald der Teufel und seine dienst-
baren Geister angerufen werden; sodann finden sich „sym-
pathetische“ Heilmittel und Kuren, bei denen die Krankheiten
mehr durch symbolische Handlungen, durch Übertragung auf
andere Objekte, lebende oder leblose, mit eventuell nach-
folgender Vernichtung dieser Objekte, zum Verschwinden ge-
bracht werden sollen; endlich enthält das Buch auch soge-
nannte „natürliche“ Heilmittel, d. h. äußerlich oder innerlich
anzuwendende Arzneimittel aus dem Mineral-, Pflanzen- oder
Tierreich; diese letzteren Volksheilmittel sind ja, soweit von
ihnen nicht irgendwelche übernatürliche Einwirkungen erwartet
werden, nicht eigentlich als abergläubische zu bezeichnen,
auch wenn sie die ihnen zugeschriebene Heilwirkung nicht be-
sitzen. Eine, wenn auch kleine Anzahl dieser Mittel, kann
sogar als nicht unbrauchbar bezeichnet werden und findet sich
z. T. noch in unserem heutigen Arzneischatz, so wird z. B. ın
dem Buche als Mittel „für unruhige Menschen“ Wasser von
Bilsenkraut äußerlich angewendet empfohlen, ein Mittel, das
als Hyoszyamin auch jetzt noch gegen Neuralgien verwandt
wird, und andere Derivate des Bilsenkrauts, wie Skopolamin,
gebrauchen wir täglich bei unseren unruhigen Kranken.
Solche allenfalls günstig wirkende Mittel bilden in dem Büch-
lein jedoch die Minderzahl, andere sind als unschädlich und harm-
los zu bezeichnen, wieder andere jedoch sind nicht unbedenk-
licher Art, so z. B. wenn als Mittel gegen Trunksucht emp-
fohlen wird, dem Trinker einen Apfel zu essen zu geben, den
vorher ein Sterbender bis zum Eintritt des Todes in der Hand
gehalten hat (man denke an einen Typhuskranken!), oder als
Mittel gegen Wassersucht: vier Tage lang seinen eigenen Urin
zu trinken, gegen Blutung: ein Beinlein von einem Menschen
in die Wunde zu legen usw.
Daß durch derartige Mittel unter Umständen ernstliche
Gesundheitsschädigungen herbeigeführt werden, ist sicher und
4
— 50 —
es kommt dies zweifellos sehr viel häufiger vor, als man ge-
meinhin anzunehmen pflegt, denn leider kommt nur ein ver-
schwindend kleiner Bruchteil solcher Fälle zur Kenntnis
weiterer Kreise und noch seltener kann mit Erfolg gegen die
Urheber der Gesundheitsschädigungen eingeschritten werden;
meistens halten die Geschädigten selbst die Sache möglichst
geheim, sei es aus Scheu vor den Unannehmlichkeiten einer
gerichtlichen Untersuchung, sei es, um nicht zum Schaden
noch den Spott ihrer Umgebung sich zuzuziehen oder endlich,
weil sie selbst das Bewußtsein haben, durch ihre Leichtgläubig-
keit und abergläubische Verblendung an den Folgen der ver-
kehrten Behandlungsweiss auch nicht ganz ohne Schuld
zu sein. |
Kommt aber nun einmal ausnahmsweise solch ein Fall
von Kurpfuscherei mit schädlichen Folgen zur gerichtlichen
Verhandlung, so befindet sich der Kurpfuscher der Anklage
gegenüber stets in einer beneidenswert günstigen Lage; in
der Regel werden dem ärztlichen Sachverständigen folgende
Fragen vorzulegen sein: „ist die vorliegende Gesundheits-
schädigung lediglich Folge der kurpfuscherischen Behandlung
und hätte die Krankheit ohne diese Behandlung einen andern,
günstigeren Verlauf genommen ?*
Meine Herren! Wer weiß, welch mißliche Sache schon
die Stellung einer Prognose häufig ist und welche unberechenbare
Zufälligkeiten auf den Verlauf einer Erkrankung von ent-
scheidendem Einfluß sein können, der wird zugeben, daß diese
Fragen nur in den seltensten Fällen mit voller Bestimmtheit
beantwortet werden können.
Die Folge ist, daB nach dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ der Kurpfuscher freigesprochen werden muß,’ und ein
solcher Freispruch verleiht ihm, an Stelle der vielleicht wohl-
verdienten Strafe, womöglich noch eine gewisse Gloriole in
den Augen seiner leichtgläubigen Klientel und damit ge-
steigerten Zulauf.
Wenn dem medizinischen Aberglauben an sich auch mit
gesetzgeberischen Maßnahmen natürlich nicht beizukommen ist,
so gilt dies doch nicht von der betrügerischen Ausnützung
des Aberglaubens und den Gesundheitsschädigungen durch
= 5 =
Kurpfuscherei; hier ist wirksames Einschreiten wohl denkbar
und es wäre daher sehr zu begrüßen, wenn ein Kurpfuscherei-
gesetz doch noch zustande käme.
Von dem Entwurf zu einem solchen, der u. a. ein Ver-
bot der Krankenbehandlung mittels mystischer Verfahren ent-
hielt, ist es ja leider seit seiner im Dezember 1910 im Reichs-
tag erfolgten Überweisung an eine Kommission gänzlich still
geworden, hoffentlich nicht für immer.
Während es sich bei der abergläubischen Kurpfuscherei
vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich um Behandlung
körperlicher Krankheiten handelt, liegen einer anderen
Form des Aberglaubens, dem Besessenheitsaberglauben,
in der Regel Erkrankungen psychischer Art zugrunde.
Man wird mir vielleicht einwenden, es erübrige sich doch
zweifellos, den heutzutage längst überwundenen Glauben an
Besessenheit zum Gegenstand einer ernsthaften Erörterung zu
machen. `
Leider ist dem nicht so, wir begegnen vielmehr auch in
den Kreisen der sogenannten Gebildeten noch vielfach dem
Glauben an den Zusammenhang mancher krankhaften Störungen
mit irgendwelchen bösen Einflüssen seitens überirdischer Mächte,
und zwar findet sich diese Anschauung nicht nur bei Theologen,
sondern auch bei Vertretern anderer Berufsstände, ja sogar
bei Medizinern, wenigstens berichtet Hellwig in seiner 1908
erschienenen Schrift über „Verbrechen und Aberglaube“ von
dem in einem der letzten Jahrgänge der „Zeitschrift für
Spiritismus“ erschienenen Artikel eines praktischen Arztes über
„Fallsucht — Besessenheit“, in welchem es wörtlich heißt:
„Es ist allgemein bekannt, daß unsere medizinische Wissen-
schaft gegen die Epilepsie völlig ratlos dasteht. Dagegen
finden wir in den Studien über die Geisterwelt, geschrieben
durch Fräulein Adelma von Vay, einige eklatante Beispiele,
daß die Fallsuchtt — Epilepsie — in vielen Fällen als
vollkommen identisch mit sogenannter Besessenheit zu be-
trachten ist.“
Wo dieser Kollege seine medizinischen Kenntnisse er-
worben, ist leider nicht angegeben. Daß der Besessenheits-
glaube sich in fast allen Religionen auch heute noch findet,
4*
— j2 —
ist bekannt; so tragen z. B. die katholischen Geistlichen des
dritten niederen Weihegrads den Namen „Exorzisten“; aber
auch die protestantische Orthodoxie hält im Hinblick auf die
neutestamentlichen Heilungen Besessener an der Möglichkeit
der Teufelsbesessenheit fest; so ging noch im Jahre 1889 auf
der ersten protestantischen Irrenseelsorgerkonferenz in Biele-
feld eine allerdings kleine, aber in jener Konferenz tonangebende
Zahl protestantischer Theologen in der Nutzanwendung ihrer
Auffassung von den psychischen Krankheiten als etwas „Dämoni-
schem“ soweit, zu fordern, daß die Behandlung der Geistes-
kranken in erster Linie in die Hände von Geistlichen gelegt
werde, die Ärzte sollten also in der Regel nur die körperliche
Hülle der Seele ausbessern dürfen ; solche übertriebene Forde-
rungen fanden jedoch bei der Mehrzahl der protestantischen
Theologen keinen Anklang, vielmehr stellte sich eine spätere
Irrenseelsorgerkonferenz zu Halle ausdrücklich auf den Stand-
punkt der Irrenärzte; jedoch auch auf der 28. allgemeinen
Pastoralkonferenz evangelisch-lutherischer Geistlicher Bayerns
im Jahre 1898 wurde, wie Hellwig in seinem oben zitierten
Buche berichtet, vom Vorsitzenden festgestellt, daß betreffs
des Hereinwirkens der dämonischen Mächte allgemeine Über-
einstimmung zu bestehen scheine, nur über das „Wie“ des
Wirkens herrsche Verschiedenheit der Anschauung.
In der jüdischen Religion hat dagegen der Besessenheits-
glaube keine offizielle Anerkennung; wie ich einer von autori-
tativer Seite*) stammenden Mitteilung entnehme, herrschte bei
den Juden zwar in früheren Zeiten gleichfalls viel Aberglaube,
darunter auch der Glaube an Dämonen, und solcher Volks-
aberglaube besteht auch heute noch z. B. in Galizien, wie in
den Ländern, wo die Juden der allgemeinen Kultur noch nicht
zugeführt sind; dagegen ist bei den Juden in den Kultur-
ländern keine Spur mehr vorhanden von dem Glauben an
Dämonen, dämonisches Besessensein oder an die Möglichkeit,
Krankheiten zu heilen durch Wunderkuren.
Besteht somit bei der Mehrzahl der heute bei uns geltenden
Religionen der Glaube an die Möglichkeit des dämonischen
*) Von Herrn Rabbiner Dr. Stössel, Stuttgart.
Pr: a
Besessenseins im Prinzip noch fort, so führt dies doch glück-
licherweise, wie schon angedeutet, heutzutage immer seltener
zu praktischen Konsequenzen; die Kirche selbst mahnt die
Seelsorger in dieser Hinsicht zu äußerster Vorsicht und rät,
in irgend zweifelhaften Fällen lieber einen Arzt zu Rate zu
ziehen, ein Rat, der sehr zu begrüßen ist und dessen Be-
folgung sicher viel Irrtum und Unheil zu verhüten vermag.
Auch Theologen, wie z. B. Walter*) in seinem „Aber-
glaube und Seelsorge“ betitelten Buch, geben zu, daß Hunderte
von Besessenheitsfällen früherer Jahrhunderte auf Grund der
neueren Nervenpathologie mit Recht in die Rumpelkammer
der Kuriositäten geworfen werden und Stöhr sagt in seiner
Pastoralmedizin, „daß die Zahl der von der Kirche als dämo-
nisch bezeichneten Erkrankungsfälle bis auf die Gegenwart
herab von Jahr zu Jahr geringer wird“ (zit. nach Walter).
Wenn er hieraus nicht den naheliegenden Schluß zieht,
daß die dämonische Besessenheit stets auf Verkennung psycho-
pathologischer Zustände beruhte, so ist dies eine dogmatische
Frage, zu deren weiterer Erörterung ich als Nichttheologe
mich nicht berufen fühle; wenn er aber sagt: „Unser Herrgott
habe unserem materiellen Zeitalter andere drastische Zucht-
mittel in ausgedehntem Maße vorbehalten, wie Tuberkulose
und Syphilis, die noch eine eindringlichere Sprache reden als
die nun fast geschwundene Dämonopathie“, so muß man vom
medizinischen Standpunkte aus diese Erklärung der Abnahme
der Besessenheitsfälle als ganz unhaltbar bezeichnen, denn
erstens herrscht bekanntlich die Syphilis in Europa seit minde-
stens über 400 Jahren (und die Tuberkulose noch viel länger),
also zu Zeiten, da die „Dämonopathie“ noch in vollster Blüte
stand, und zweitens wurde die Menschheit damals außerdem
von Pest, Pocken und Aussatz heimgesucht, also von noch viel
„drastischeren Zuchtmitteln“.
Um nicht mißverstanden zu werden, möchte ich nicht ver-
säumen zu betonen, was übrigens wohl jedermann bekannt
sein dürfte, daß wir Psychiater, wenn wir auch die dämonische
+) Dr. Franz Walter, „Aberglaube und Seelsorge.“ Seelsorger-
Praxis. Sammlung praktischer Taschenbücher für den katholischen
Klerus. Paderborn 1904.
2 54. u
Entstehung von psychischen Störungen irgendwelcher Art nicht
anzuerkennen vermögen, deshalb doch nicht etwa dem Geist-
lichen jede Beteiligung an der psychischen Behandlung Geistes-
kranker verwehren wollen, wir wissen vielmehr den günstigen
psychischen Einfluß richtig bemessenen geistlichen Zuspruchs
bei manchen unserer Kranken, z. B. bei Depressionszuständen,
sehr wohl zu schätzen; ich kann mir ersparen, hierauf näher
einzugehen, zumal diese Frage erst vor wenigen Wochen von
Herrn Medizinalrat Dr. Kreuser*) in einem hier gehaltenen
Vortrag über „Geisteskrankheiten und Religion“ erörtert wurde.
Die Krankheiten, welche am häufigsten zur Annahme der
Besessenheit führten, waren vor allem einmal die Hysterie und
die Epilepsie; es können jedoch gelegentlich auch allerlei
sonstige körperliche und psychische Erkrankungen in diesem
Sinne irrtümlich beurteilt werden.
Bald sind es die Kranken selbst (dies ist namentlich bei
der Hysterie der Fall), die zuerst den Verdacht der Besessen-
heit äußern, bald tut dies die abergläubische Umgebung,
welche sich die ihr unverständliche Veränderung der Persön-
lichkeit des Geisteskranken nur durch Einflüsse dämonischer
Mächte hervorgerufen erklären kann; ist aber einmal von
irgendeiner Seite ein solcher Verdacht ausgesprochen, so findet
er meist bei der großen Suggestibilität aller abergläubischen
Personen nur zu leicht weitere Verbreitung und Befestigung
und führt dann gelegentlich, wenn auch heutzutage, wie schon
hervorgehoben, selten, zu regelrechten Exorzismen. Finden
solche nur durch Geistliche statt, so sind ihre unmittelbaren
Folgen noch nicht allzuschlimme, wenn auch bedauerlich genug,
wie z. B. in dem Falle zu Wemding in Bayern im Jahre
1892*) **), werden die Austreibungen aber von „Laien“ vor-
genommen, so werden sie gelegentlich mit grausamster und
*) Kreuser, „Geisteskrankheiten und Religion“. Vortrag bei der
Hauptversammlung des Hilfsvereins für rekonvaleszente Geisteskranke
in Württemberg. 1912. Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesell-
schaft.
*) Hellwig, s. Anm. S. 44.
**) Hellwig, „Zur Psychologie und Therapie der Besessenheit.“
Kosmos 1907, Heft 8.
a DD ns
brutalster Rücksichtslosigkeit durchgeführt, wie aus den Fällen
zu Forchheim, Schauenstein und anderen aus neuerer Zeit er-
sichtlich, in denen es zu schwerer Mißhandlung, ja Tötung
besessen Geglaubter gekommen ist.
Auf die psychiatrische Beurteilung derartiger Straftaten
werden wir später, im Zusammenhang mit der Beurteilung
abergläubischer Vergehen überhaupt, noch zu sprechen kommen.
Während der Besessenheitsaberglaube, wie wir gesehen
haben, mehr und mehr abnimmt, und sich, hoffen wir es wenig-
stens, auf dem Aussterbeetat befindet, ist dies nicht im selben
Maße der Fall bei einer anderen Form von Aberglauben mit ge-
legentlichen rechtlichen Folgen, dem Spiritismus*), welcher
allerdings seine höchste Blütezeit auch wohl hinter sich haben
dürfte, wenn auch vielleicht nur zurückgedrängt von andern
ebenso unhaltbaren sogenannten „Wissenschaften“, wie der
„christlichen Wissenschaft“ des Gesundbetens, dem modernen
Okkultismus**) u. a.
Auch der Spiritismus wie sein Vorgänger, der Somnam-
bulismus***)7), steht in engster Beziehung zu abnormen psy-
chischen Vorgängen und Veranlagungen.
Es kann heute nicht meine Aufgabe sein, die Streitfragen
für und wider den Spiritismus erschöpfend zu erörtern, hierzu
benötigte ich eines viel eingehenderen Studiums der sehr um-
fangreichen spiritistischen Literatur, als es die mir zur Ver-
fügung stehende Zeit gestattete, wie auch einer mir fehlenden
persönlichen Erfahrung und Beobachtung in spiritistischen
Sitzungen, ganz abgesehen davon, daß es den Rahmen dieses
Vortrags weit überschreiten würde; ich kann daher nur über
den mir bei meinen diesbezüglichen Informationen gewordenen
persönlichen Eindruck referieren und dieser ist: daß es dem
Spiritismus trotz seiner gegenteiligen Behauptungen bis jetzt
noch nicht gelungen ist und wohl auch nicht gelingen wird,
in einwandfreier Weise irgendwelche übernatürlichen Kräfte
*) Siehe Lehmann, „Aberglaube und Zauberei.“ Stuttgart 189.
**) Kiesewetter, „Geschichte des neueren Okkultismus“. 1909.
*#*) Justinus Kerner, „Die Seherin von Prevorst.“
t) Heinrich Werner, „Die Schutzgeister oder merkwürdige Blicke
zweier Seherinnen in die Geisterwelt“. Stuttgart und Tübingen 1839.
z Be
auszulösen, daß vielmehr seine Erscheinungen in anderer
Weise, sei es durch die Gesetze des Naturgeschehens, sei
es als psychologische oder psychopathologische Vorgänge bei
den ausübenden Personen, den Medien, oder bei den gläubigen
Zuschauern, häufig bei beiden, erklärbar sein dürften.
Bei den modernen Medien sowohl, wie bei den Somnam-
bulen Justinus Kerners, Eschenmaiers u. a. Pneumatologen,
wie bei den Sehern und Seherinnen alter und ältester Zeiten
bis zurück zur delphischen Pythia, erfolgten die außer-
gewöhnlichen und wunderbaren Leistungen in der Regel im
jetzt sogenannten „Trance“zustand, d.h. einem Zustand der
Hypnose ähnlich, sei es der „Fremd“- oder der mehr oder
weniger bewußt herbeigeführten „Selbst“-Hypnose, einem Zu-
stand, in dem trotz scheinbaren Schlafens die Sinneswahr-
nehmungen äußerst scharf sein können, auch sonstige Leistungen
wie Gedächtnis, Kombinationsfähigkeit usw. unter Umständen
eher gesteigert sind, so daß das Medium in solchem Zustande
Leistungen vollbringt, zu denen es im „wachen“ Zustande
nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Maße fähig ist und
deren es sich vielleicht selber gar nicht bewußt wird; ein be-
zeichnendes Beispiel einer solchen nur in somnambulem Zu-
stande in Erscheinung tretenden Fähigkeit wird berichtet von
einem Mädchen, das in solchem Zustande plötzlich anfing,
hebräisch zu reden, zum maßlosen Erstaunen seiner Umgebung;
später stellte sich heraus, daß das Mädchen früher bei einem
Pfarrer bedienstet gewesen war, der die Gewohnheit hatte,
hebräische Sätze laut vor sich hinzusprechen; diese hatte sich
das Mädchen offenbar teilweise mehr oder weniger unbewußt
angeeignet.
Man muß sich davor hüten, in solchen Fällen einfach be-
wußten Betrug anzunehmen, was ja naheliegend wäre; zweifel-
los kam dieser bei spiritistischen Medien und andern hellsehenden
Personen ja auch häufig vor, aber doch dürften solche Täu-
schungen in der Mehrzahl der Fälle ebenso wie bei vielen
andern hysterischen Erscheinungen mehr oder weniger unbe-
wußt sein; wo aber im einzelnen Falle die unbewußte Täu-
schung aufhört und die bewußte Gaukelei anfängt, das ist
keineswegs leicht zu beantworten, häufig überhaupt nicht zu
=. wi
entscheiden, zumal wir es bei fast allen Medien mit neuro-
und psychopathisch veranlagten Personen zu tun haben; so
mußte z. B. bei der bekannten Anna Rothe, der begutachtende
Sachverständige Henneberg*), obgleich er mit Sicherheit be-
haupten konnte, daß dieselbe häufig Trancezustände vor-
täuschte, doch auf Grund des neurologischen Befundes und
der Beobachtung anfallsweise auftretender Zustände von an-
scheinend verändertem Bewußtsein, die Zurechnungsfähigkeit
für vermindert erklären.
Nachdem wir uns bisher mit einigen für den Arzt wich-
tigeren Formen des Aberglaubens beschäftigten, bleibt uns
noch die Aufgabe, der gerichtsärztlichen Bewertung
des forensischen Aberglaubens überhaupt uns zuzuwenden.
Wir haben hierbei uns zunächst zu fragen, bei welchen
geistigen Störungen der Aberglaube eine Rolle spielen kann,
und wir kommen zu der Antwort: bei allen mit Sinnestäu-
schungen oder Wahnideen einhergehenden, mithin eigentlich
bei allen Psychosen; eine genauere Betrachtung der einzelnen
Krankheitsformen wird jedoch ergeben, daß gewisse Arten von
Geisteskrankheiten ganz besonders geeignete Bedingungen
geben, andere seltener oder fast nie mit Aberglauben ver-
bunden sind; zu den ersteren, bei denen der Aberglaube
günstigeren Boden findet, gehören z. B. die Erkrankungen mit
depressiver Gemütsstimmung, mit Selbstvorwürfen, religiösen
Skrupeln, Neigung zum Grübeln usw., also: Melancholie,
depressive Phase der zirkulären Geistesstörung, auch leichtere
Formen der sogenannten Dementia praecox; sodann sind es
vornehmlich die paranoischen Störungen mit ihren Beeinträch-
tigungs- und Beziehungswahnideen, welche enge Berührungen
mit dem Aberglauben haben können; beruht doch das Wesen
des Aberglaubens gerade darin, daß Begebenheiten und Wahr-
nehmungen fälschlicherweise in Beziehungen zueinander ge-
bracht werden. Des Zusammenhangs der Hysterie und der
psychopathischen Minderwertigkeit mit Aberglauben haben wir
ja schon Erwähnung getan. |
*) Henneberg, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
1905, S. 730.
et. IB ae
Seltener wird man Aberglaubensvorstellungen antreffen bei
den manischen und hypomanischen Zuständen, unter Umständen
auch bei beginnender Paralyse.
Welche Fragen nun werden dem ärztlichen Sachverstän-
digen in den mit Aberglauben komplizierten Fällen vor Ge-
richt zur Beantwortung vorgelegt? Es sind dies in Straf-
rechtsfällen vor allem die Frage der Zurechnungs-
fähigkeit nach $ 51 des Strafgesetzbuchs, in zivilrecht-
lichen Fällen die Frage der Geschäftsfähigkeit nach
8104 Absatz 2 und $ 105 des BGB. Seltener wird die Frage
der Entmündigung nach $ 6 des BGB., sowie der Zeugnis-
und Eidesfähigkeit nach $ 57 der Strafprozeßordnung,
endlich der Deliktsfähigkeit nach $ 827 des BGB. wegen
Aberglaubens an den Gerichtsarzt herantreten.
Um mit den selteneren Möglichkeiten zu beginnen, so wird
die Eidesfähigkeit ‚wegen Aberglaubens allein kaum abge-
sprochen werden können, es müßten hierzu noch sonstige
Zeichen „mangelnder Verstandesreife* oder von „Verstandes-
schwäche“ vorhanden sein; auch wenn z. B. die bekannten
abergläubischen Hilfsmittel gegen die Folgen eines falschen
Eides nachgewiesenermaßen angewandt worden wären, s80
würde dies nicht beweisen, daß der Betreffende von dem
Wesen und der Bedeutung des Eides keine Vorstellung hatte,
er würde sich ja sonst nicht gegen die Folgen des falschen
Schwurs zu schützen suchen.
Etwas anders liegen die Verhältnisse, wenn der ärztliche
Sachverständige sich etwa über die Zeugnisfähigkeitüber-
haupt einer abergläubischen Person auszusprechen hätte;
auch dann wird er zwar in erster Linie feststellen, ob eine
Geisteskrankheit vorliegt: die Zeugnisfähigkeit ist jedoch nicht
hiervon allein abhängig gemacht, auch Geisteskranke können
ja unter Umständen als Zeugen vernommen werden; liegt aber
Geisteskrankheit vor, so wird eventuell noch zu entscheiden
sein, inwieweit dieselbe auf das Zeugnis von Einfluß sein
könnte.
Eine Entmündigung kann außer bei Geisteskrankheit
auch bei „Geistesschwäche* erfolgen, auf Grund von Aber-
glauben allein wird sie aber wohl nicht befürwortet werden
wu BO: Ge
können, es müßten vielmehr bei dem zu Entmündigenden
gleichzeitig sonstige Zeichen erheblicher Geistesschwäche nach-
zuweisen sein; denkbar wäre vielleicht auch Verschwendung
infolge abergläubischer Vorstellungen; ob aber solche Fälle
je praktisch wurden, ist mir nicht bekannt, jedenfalls dürften
sie höchst selten sein.
In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle von gerichts-
ärztlich zu begutachtendem Aberglauben handelt es sich um
die Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit nach
§ 51 des StrGB., nämlich ob „infolge von Bewußtlosigkeit
oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit die freie Willens-
bestimmung auszuschließen sei“.
Auch hier ist zunächst festzustellen, ob bei der zu begut-
achtenden abergläubischen Person eine anderweitige psychische
Störung vorliegt oder nicht, eine Entscheidung, die gerade bei
dem Wesen des Aberglaubens als Wahnidee im weiteren Sinn
besonders schwierig sein kann, denn einmal können Symp-
tome, die in Wirklichkeit Äußerungen einer Geisteskrankheit
sind, den Eindruck lediglich auf Aberglauben beruhender An-
schauungen machen; oder es kann das Gegenteil der Fall
sein, nämlich daß rein abergläubische Erscheinungen für An-
zeichen einer Geisteskrankheit gehalten werden ; beides könnte
natürlich zu verhängnisvollen Irrtümern in der Rechtsprechung
führen, verhängnisvoll für das zu beurteilende Individuum wie
für die Allgemeinheit. Eine sichere Entscheidung wird unter
Umständen nur nach längerdauernder Beobachtung mög-
lich sein.
Kann nun eine anderweitige Geisteskrankheit oder Be-
wußtlosigkeit ausgeschlossen werden, so ergibt sich die weitere
Frage: Kann nicht etwa der Aberglaube selbst bei einem
sonst geistig gesunden Menschen eine solche Macht gewinnen,
daß er als krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu be-
trachten, daß mithin die freie Willensbestimmung bei gewissen
Handlungen aus abergläubischen Motiven als ausgeschlossen
zu bezeichnen ist?
Diese Frage ist zu verschiedenen Zeiten und von ver-
schiedenen Begutachtern bald in bejahendem, bald in ver-
neinendem Sinne beantwortet worden; die mir zur Verfügung
=. le
stehende Zeit erlaubt mir leider nicht, einzelne hierhergehörige
Fälle zu referieren [Sch wartzer*),Schaible**), Daubner**),
Gauppf), Reichelff) u. a.].
Nach meinem Dafürhalten dürfte die Frage entsprechend
dem Wortlaut des bestehenden Gesetzes zu verneinen sein;
Aberglaube alleiń kann bei Fehlen sonstiger
Symptome einer Geistesstörung oder hochgra-
diger Geistesschwäche nicht als krankhafte Störung
der Geistestätigkeit aufgefaßt werden, denn
zum Begriff „Krankheit“ und „krankhaft“ gehört
doch wohl eine im Individuum selbst vor sich
gehende und begründete Veränderung des Vor-
stellungsinhalts und -ablaufs, es genügt hierzu
nicht eine nur von außen etwa durch abergläubi-
sche Umgebung, Erzählungen, Beispiele bewirkte
Beeinflussung bei sonst intakter Psyche.
Ebenso kann der Aberglaube meines Erachtens nicht auf
gleiche Stufe gestellt werden mit den Zuständen der „Be
wußtlosigkeit“ im Sinne des Gesetzes, also mit Zuständen
höchsten Affekts, der Schlaftrunkenheit, der Hypnose, ferner
mit sogenannten Dämmerzuständen, wie sie bei Epilepsie und
Hysterie vorkommen.
Der Aberglaube geistig Gesunder als Motiv zu Handlungen
mit forensischen Folgen dürfte demnach nicht anders bewertet
werden, wie sonstige Motive Gesunder.
Was nun den von GroßffrF)*r) so benannten „psychopathi-
schen Aberglauben“ **}) betrifft, so bin ich mit dem juristischen
Herrn Referenten derselben Meinung, daß etwaige Handlungen
*) Schwartzer, „Der Aberglaube und die Zurechnungsfähig-
keit“. Jahrbücher für Psychiatrie, Wien 1882, III, 181—186.
**) Schaible, cf. oben S. 47.
*?*) Daubner in Groß’ Archiv für Kriminalanthropologie usw.
Bd. 21, S. 306. |
T) Gaupp, ebendort, Bd. 28.
tt) Reichel, ebendort, Bd. 29.
+++) Groß, Archiv für Kriminalanthropologie usw., Bd. 9, 12 u. a,
*7) Groß, „Handbuch für Untersuchungsrichter“. 1908.
*+1) Siehe dagegen Nußbaum, „Der psychopathische Aberglaube‘
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1907, S. 350.
.mit rechtlichen Folgen, welche aus ihm resultieren, nicht
anders zu bewerten sind wie sonstige, ‚nicht abergläubische
Rechtshandlungen psychopathisch Minderwertiger; man wird
hier wie dort nicht generell die freie Willensbestimmung aus-
schließen dürfen, was übrigens Groß auch nicht folgert,
sondern es wird stets von Fall zu Fall entschieden werden
müssen.
Auch im Hinblick auf die Beurteilung des forensischen,
insbesondere des psychopathischen Aberglaubens wäre die
Einführung des Begriffs der „verminderten Zurechnungsfähig-
keit“ in einem künftigen Strafgesetzbuche zu begrüßen; bis
dahin dürfte es sich für den Gerichtsarzt empfehlen, wie dies
z. BB Gaupp*) in dem von ihm begutachteten Falle von
Tötung des Mannes einer vermeintlichen Hexe tat, in ge-
eigneten Fällen in seinem Gutachten darauf hinzuweisen, daß
eine wesentliche Triebfeder zu einer bestimmten Handlung
der Aberglaube des Beschuldigten war oder daß der aber-
gläubische Täter infolge seiner psychopathischen Minderwertig-
keit weniger imstande sei, den abergläubischen Motiven gegen-
über sich von ethischen Rücksichten leiten zu lassen.
Nach den gleichen Gesichtspunkten wie bei der straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Aberglaube zu bewerten
(mutatis mutandis) bei der Frage der Geschäftsfähigkeit nach
§ 104 Abs.2 des BGB. bezw. der Nichtigkeit einer Willens-
erklärung nach $ 105 des BGB., endlich auch bei fraglicher
Schadenersatzpflicht, die aus abergläubischen Handlungen er-
wachsen kann nach $ 827 des BGB. In allen diesen Fällen
handelt es sich um die Feststellung, ob „Bewußtlosigkeit“ oder
eine die freie Willensbestimmung ausschließende „krankhafte“
Störung der Geistestätigkeit anzunehmen ist oder nicht, mit-
hin um dieselben Fragen, wie wir sie bei der strafrechtlichen
Zurechnungsfähigkeit bereits erörtert haben.
Meine Herren! Nach Beendigung der Untersuchung am
Krankenbett gehen wir Ärzte zur Feststellung der Prognose
und Therapie über. So erwächst uns auch heute die Pflicht,
uns zu fragen, welche Therapie, d. h. welche Art der Be-
*) Gaupp, s. Anm. S. 60.
u ’00- 2
kämpfung des Aberglaubens am ehesten Aussicht auf Erfolg
verspricht. Diese Frage wird verschieden beantwortet; der
Theologe sieht in der Mitteilung der wahren Lehren seiner
Kirche das beste Mittel, der Philosoph und Naturforscher in
der Aufklärung über die Vorgänge im Naturgeschehen, der
Jurist wird gewissen Formen und Verbreitungsarten des Aber-
glaubens durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegenzutreten
suchen usw.
Alle haben wohl in ihrem Teile Recht, auch hier muß
individualisiert werden in der Behandlung. Ebenso gilt auch
hier der Erfahrungssatz: „Vorbeugen ist oft leichter als heilen“,
und es ist daher in erster Linie als Aufgabe der Schule zu
bezeichnen, im Verein mit Elternhaus und Kirche durch Be-
lehrung und sachgemäße Aufklärung das in Ermanglung eigener
Urteilsfähigkeit für jeden Aberglauben äußerst empfängliche
Kindergemüt vor Aufnahme abergläubischer Anschauungen zu
schützen; viel schwieriger ist es bekanntlich, auch außerhalb
des Gebietes des Aberglaubens, einmal vorgefaßte, wenn auch
zweifellos irrige Meinungen zu überwinden. Trotzdem muß
auch hier der Kampf gegen den Aberglauben weitergeführt
werden und hier ist es namentlich die Presse, welche dank
ihres großen Wirkungskreises in der Bekämpfung des Aber-
glaubens durch Aufklärung unendlich viel wirken kann. Schließ-
lich hat jeder einzelne, sei er Jurist, Arzt, Kaufmann oder was
sonst, Gelegenheit genug, innerhalb oder außerhalb seines Be-
rufes dem Aberglauben in mancherlei Form wirksam entgegen-
zutreten.
Werden wir uns natürlich auch nicht der Illusion hin-
geben, als wäre auf solche Weise aller Aberglaube je einmal
auszurotten, so dürfen wir doch vielleicht das Eine wenigstens
hoffen, daß es gelingen möge, die schwersten rechtlichen
Folgen der abergläubischen Verblendung, wie Leichenschän-
dungen, schwere Gesundheitsbeschädigungen oder gar Ver-
nichtung von Menschenleben mit der Zeit zum Verschwinden
zu bringen. |
C. Diskussion.
Professor Dr. Gaupp-Tübingen, der mit den beiden Refe-
renten in allem Wesentlichen einverstanden ist, widerspricht
lediglich der Annahme eines „abergläubischen Wahns“; er
trennt vielmehr „Irrtum“, Aberglauben* und „Wahn“ als
prinzipiell verschiedene Begriffe und erläutert dies näher.
Medizinalrat Dr. Kreuser betont, die Hauptschwierigkeit
werde stets bleiben, in concreto die Begriffe „Aberglauben“
und „Wahnbildung“ auseinanderzuhalten. Beide geben Über-
zeugungen wieder, die sich nicht auf ausreichende Sinneswahr-
nehmungen stützen können, auf Grund deren der Inhalt des
Geglaubten auch anderen nachgewiesen werden könnte. Als
allgemeiner Gesichtspunkt ist hervorzuheben: Der Abergläubische
setzt die Vorstellung, von der er geleitet wird, als allgemein-
gültig voraus, er glaubt sozusagen an falsche Propheten; der
von Wahnvorstellungen Geleitete dagegen bildet sich diese
Vorstellungen selbst, ist sein eigener Prophet.
Vom ärztlichen Standpunkt aus besteht kein Grund, dem
Aberglauben einen besonderen gesetzlichen Schutz einzu-
räumen; dies würde für Kultur und Aufklärung nur hemmend
wirken müssen.
Ministerialrat Röcker äußert kriminalpolitische Bedenken
gegen die Aufnahme des Aberglaubens als eines besonders
privilegierten Strafmilderungsgrunds, sei es bei allen Delikten,
sei es bei Mord und Totschlag im besonderen; eine derartige
Vorschrift würde in gewissem Sinne eine gesetzliche Anerken-
nung des Aberglaubens bilden, die einen Kulturrückschritt ent-
hielte und keine Aussicht auf Annahme seitens der gesetz-
gebenden Faktoren hätte.
Prof. Dr. Gaupp kann der Auffassung, daß der Aber-
glaube im Strafrecht keine besondere Berücksichtigung ver-
diene, nicht ganz zustimmen, insofern der Aberglaube — vor
=. Sud
allem bei beschränkten Menschen — als treibendes Motiv der
Tat zweifellos von so großer Bedeutung werden kann, daß er
eine besondere Berücksichtigung verdient, um so mehr, als
beim Mord nach dem geltenden Recht mildernde Umstände
nicht zugelassen werden.
Ministerialrat Röcker erwidert, daß seine Bedenken ledig-
lich der Aufnahme des Aberglaubens als eines besonders
privilegierten Strafmilderungsgrundes gelten.
Landrichter Dr. Schefold schloß sich den Ausführungen
von Prof. Dr. Gaupp an und betonte, daß er Strafmilderung
aus Aberglauben nicht allgemein, sondern nur für den Mord
vorgeschlagen wissen wolle und auch hier nur, falls nicht, wie
im Vorentwurf zum StrGB. vorgesehen, für das Verbrechen
des Mords allgemeinhin .mildernde Umstände eingeführt würden.
Im übrigen sei er mit Min.-Rat Röcker der Meinung, daß
darüber hinaus bei ausdrücklicher Einführung des Aberglaubens
als allgemeinen Strafmilderungsgrundes die von diesem Redner
angedeuteten ungünstigen Folgen befürchtet werden müßten.
Ministerialdirektor v. Zindel konstatiert, daß Landrichter
Schefold gleichwohl in grundsätzlichem Gegensatz zu Min.-
‚Rat Röcker sich befindet, insofern letzterer den Aberglauben
nur unter den Gesichtspunkt der allgemein mildernden Um-
stände subsumiert wissen will; von diesem Standpunkt aus
kann aber auch beim Mord, wenn die mildernden Umstände aus-
geschlossen bleiben, von der Berücksichtigung des Aberglaubens
als eines besonderen mildernden Umstandes nicht die Rede sein.
Prof. Dr. Gaupp entnimmt den bisherigen Darlegungen,
daß auch jetzt noch weite juristische Kreise einer Annahme
mildernder Umstände beim Mord widerstreben. Den Ausweg
beim Mord aus Aberglauben entweder wegen Totschlags zu
verurteilen oder auf den Weg der Gnade zu verweisen, hält
er für ungangbar.
Ministerialdirektor v. Zindel bemerkt, daß der Forderung,
beim Mord mildernde Umstände zuzulassen, in Juristenkreisen
allerdings zahlreiche Gegner gegenüberstehen.
So spricht auch Staatsrat v. Schwab sich gegen die Zu-
lassung mildernder Umstände beim Mord aus.
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