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'EW.I d.
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E L
gericon
Kirchenrechts und der Pfarramtsführnng
oder
alphabetisch geordnete Meberficht
der kirchlichen und landesgeſetzlichen Beitunmungen
über alle Zweige des evangeliſch⸗lutheriſchen
Kirchen und Schulwefens im Königreich Sachfen
unter Berädfichtigung der Obſervanz und Paftoraltheologie
neöft einem Anhange und einem geiftlichen Hefchäftskalender.
Gin Hilfebuh für Behörden, Geiftliche, Lehrer, Predigt- und Schulamte-
Candidaten
nach den beſten und neueſten Quellen
bearbeitet von
Wilhelm Bann,
boctor der Theologie, Könlgl. Saͤchſ. Eurerintendenten der Yeidniger Diceſe und Pastor griit. an der Stadikirhe
=. Matibil zu Lelönig, erdentl. Mitglied Tea Königl. Vereins zur Erferſchung waterländifcher Alterthümer
ju Dretden und erbenti. Mitglied Der Lutberftiftung zu Leipilg.
— — — — — — —
Leipzig,
Drudund Berlagvon 3. ©. Teubner.
1860.
2 Abendmahl.
nad Abſingung des h. Vaterunfer3 und der ſoll gleichfalls in gläſernen Flaſchen aufbe—
Einſetzungsworte, ſowie unter Kreuzſchla- wahrt werden. K. R. Reſer. v. 26. Juni 1786.
gen über Brod und Wein an den betreffenden | Fehlte es einmal bei einer Communion an
Stellen, die Darreichung felbjt unter beiderz| confecrirten Hoftien oder Wein, fo muß eine
Lei Geſtalt, und nad) feiner andern, als der | Rachconſecration (laut oder beimlid))
vorgefchrichenen Ausfpendungsfermel. Cod.| vergenenmmen werden. (Deyling, prud. past.,
Ang. T. 1. ©. 500 fg. Gen.:Art. VII. Die| ©. 503, im Stillen — Philipp, Wörterbuch,
Handlung Toll Seiten? de3 Geiftlihen mit laut.) Daß Kerzen bei der Abendinabls:
gebührenter Andaht und Vorſicht ver: | feier auf dem Altare brennen follen, iſt al3
richtet werden; die Gonjecrationaworte ſind ſelbſtverſtändlich disertis verbis nicht vorge:
verständlich der Gemeinde vorzuhalten, nichts | fchrieben, wohl aber follen Knaben oder die
Darf übergangen und verwechſelt werden. | Kirchenvorfteber die Fächeln darbalten, da:
Gen.-Art. VIII. Desgleichen jollen fie Acht! mit nicht? won den Elementen de3 h. Sacra—
haben, daß fie bei Reichuug des Kelch nicht? | ment? zur Erde falle. Synod.-Decr. vom
verfhütten oder daß die Gonfitenten durch 6. Aug. 1624 $ +0. Rei Kranken-Com—
falfche Haltung des Kelchs am Trinken ganz |munionen im Haufe fol ein Tijch mit einem
verhindert wärden. Gen. Art. VIII. Auch | Tuche bedeckt werden, worauf Vrod und Wein
ift angeordnet, daß das Herzutreten zum! geftellt wird; auch ift es gut, ſich Dabei eines
Empfange dieſes Sacraments fo geſchehe, daß | befondern Krankenkelchs zu bedienen, was na—
erſt die Männer und Junggeſellen, dann Die | mentlich bei anſteckenden Krankheiten unerläß—
Jungfern und die Weiber fich nahen ; züchtig, be: | lich it. Gen.:Art. VIIT.
ſcheidentlich, Damit fie nicht an den Kelch ftoßen| d. Wen das h. Abendmahl zu reichen iſt,
oder davon abſchnappen, ſondern ſich ordent: ſagt Thon Gen.:Art. VIII, daß Die Pfarrer
lich verhalten. Gen.:Art. VIII. Daß deflo- es nur denjenigen confirmirten Perfonen
rirte Mädchen Hinter den Frauen gehen, ift| evana.:Tutherifchen Bekenntniſſes fpenden dür:
bier und da läblidhe Sitte. — Abendmahl: | fen, welche in ihre Kirhfahrtgebören,
genoſſen follen fi an Diefem Tage des Be-ſes wären denn Kranke oder auf der Wunde:
ſuchs der Bierhäufer und des Tanzenz, rung Begriffene. In anderen Füllen ift zu
enthalten. Gen.:Art. VII und VIII. Die dieſer Admifjion die Crlaubnik des Super:
Hoſtien find von Niemand anders, als von | intendenten und des Conſiſtorii erforderlich.
den beſonders dazu conceffionirten und von | In der Nefidenzftadt Dresden iſt durch Regu⸗
Zeit zu Zeit öffentlich Gefannt zu machenden lativ v. 7. Juni 1828, G 1, allen cvang.=lutbe:
Bädern zu beziehen und dies durch Quittun- riſchen Einwohnern die freie Wahl, in welcher
gen Bei den Kirchrechnungsabnahmen darzu: | dafigen Parochialkirche fie beichten und com:
thun; auch darf ſich Niemand anders mit dem municiren wollen, gelaffen. An anderen Or:
Berkauf von Hoftien befaffen. VBdg. d. Min, | ten giebt auch oft die nahe Verwandtſchaft mit
d. Inn. v. 23. April 1822. Der Gommuz dem Geiſtlichen Neranlafjung zu einem ſolchen
nionwein (gleichviel ob rother oder weißer) | Gefudhe. Nei Strafe der Suspenfion oder
ift in guter, der Gejundheit nicht nachtheiliger Nemetion darf Fein Geiftliher eigenmächtig
Beſchaffenheit und in nicht zu geringer Oiua= | einen Parodian vom Abendmahl zurüd:
lität zu beſchaffen, auch in gläjernen Gefäßen |weifen (Gen.:Art. XXI., Erled. Yandes:
aufzubewahren. K. Kreisd.-Vdg. Leipzig v. gebr. F 20, Synod.-Decr. 6 29, 32), nod
8. Juni 1841. Zugleid) wird anempfohlen, für | weniger dies thun, „um ſchlechter Urfadyen
jede Ephorie durch Auswahl einer zuverläffi: | willen, etwa fo lange bis die Gingepfarrten ihm
gen Weinhandlung allen Pfarrern, welche den Decem und andere Forderungen abae:
über die Anjchaffung Obſicht zu führen haben, | jtattet, oder was fie ihnen angemutbet, ver:
Gelegenheit zur Erlangung eines guten Weiz | richtet”. Mefer. v. 28. März 1657. Sollte in:
ned im Preiſe von 10— 15 Ngr. pr. Kanne | deß cin Pfarrer Bedenken tragen, eins feiner
zu geben und durch Contract den Lieferanten | Kirhfinder zur Kommunion zu laſſen, fo
verantwortlich zu machen, die Kirchväter aber | müßte er dies feinem Bilitator (Ephorus)
an Diefe Bezugsquelle zu verweifen. Eult.: | anzeigen und deffen Beſcheid abwarten. Gen.:
Min.:Bda. v. 14. Dechr. 1843. Huf 40 Com: | Art. X. Dagegen Tann allerdings eine mo:
municanten pflegt 1 Dresdener Kanne gered): | mentanc Zurüdweifung eines Betrunkenen
net zu werden. Der übriggeblichene Wein | oder in Geiftedzerrüttung ſich befindenden
mg» -
- [U 3 ni ——— — =
1 Aberglauben. — Abgaben.
men dirten. Rev. Synod. Teer. v. 15. Sptbr. | Een Hand berühren und ſich, wie ſie behaupte
1673. Am Neujahrstage pflegt auch die Zahl, Dadurch mit dem Geijte in Napport fegen nı
der im verwichenen Jabre zum b. Abendmahl ; ten, allerhand ragen an Diejen jogen. Geift
gegangenen Perſonen der Gemeinde durch Ab: | richtet und die Antworten von den betreffen
ründigung bekannt gemacht zu werden. (Her- Perſonen vorgeblich unbewußt und unmill!
kömimlich.) Liſten über Zahl und Namen der | lich, zum Theil unter convulſiviſchen Judun;
Communicauten ind bei jeder Kirche zu füh: | mit Der rechten Hand niedergefchrichen mur!
ven. 2. Veichte. Der Abendmahlsgenuß an Gen. Vdg. d. K. Kreis: Direct. Zwickau v.
einem Orte begründet fein domieilium fixum. | Juni 1856. S. Eid, Sceljorge.
Regul. v. 15. Jan. 1808 % 28. Abführung der Leichen, |. Veerdigu
Tie Functionen des Kirchners, Kü:| Abgaben. Kein Unterthan fell mit At
fters, auf dem Yande des Kirchſchullehrers, bei | ben oder anderen Yeiftungen beſchwert werd
der eier des b. Abendmahls beſchränken fi | wozu er nicht vermöge der Geſeße oder R
auf Folgendes: Diefe Kirchendiener haben dic | befonderer Redhtätitel verbunden ift. — S
heiligen Gefäße meiftentbeils unter ihrem Ber: | Untertbanen haben zu Den Staatslaften |
ſchluß, die Sorge für Deren Reinhaltung Liegt | autragen. — Wleibende Befreiungen
ihnen 06; ſie baben das Altar zur Abend: | Staatslaften können in keiner Weiſe verg
mahlsfeier rechtzeitig vorzubereiten und Go: ſtigt oder erworben werden. — Ohne Zuſt
jtien und Mein in den Dazu beſtimmten Ge: | mung der Stände können Die bejtchenden
füßen anfzuftellen. Immer iſt anzuratben, recten oder indirecten Abgaben nicht veränd
auf mehr Perſonen zu rechnen, ala vom Geijt: ausgeſchrieben und erbeben werden. — 2
lichen angegeben worden, Damit nit Mangel! leitung zur Verweigerung öffentlicher Abga
zu bejorgen ift. Wo es nicht Durch Die Kirds: | ijt mit Gefängniß von 6 Wochen bis 6 1
väter geſchieht, haben Die Kirchner oder Yebrer | naten zu bejtiafen. Verf.-Urk. v. + Sep
auch die Kerzen auf Dem Altare anzuzünden. | 1831, $ 37. 38. 40. 96. Grim. Geſ. v. PP
Alles dies muß mit Anftand und ohne Stö- | ef. Art. 10%. — Oeifentliche Abgaben, we
rung geſchehen. Bei Nrankencommunionen | alle Kirchen: und Sculdiener zu erlegen
benleitet Der Lehrer oder Kirchner den Geift: , ben, find: 1) Tie Perſonalſtener, wi
lichen, bat im betreffenden Hauſe den Tiſch von Geiſtlichen, Kirchen- und Schuldien
gleichfalls zu bereiten, aud die Vasa sacra nach einen Procentſatze ihres Tienjteint:
zu tragen, Hoſtien mitzunchnen und, wo cd mens dergeftalt entrichtet wird, daß di
wicht anders üblich, von den Angehörigen des Procentſatz bei einem Einkommen von 100 3
Kranken Den erforderliden Rein zu verlangen, | lern 18Rgr. beträgt, bio zu einem Cinkom
iwebei er Acht zu neben bat, daß es Neben: |von 1300 Ihalern mit jeden folgenden
wein, wicht Branntwein oder Obſtwein ſei. Thlr. um I Ngr. 5 Pf., Damm aber mit je
Alte dieſe Geſchäfte liegen ibm als Küfter ob, !weiter folgenden 100 Thlr. um 2 Kar. jte
ohne daß ca beſondere aefepliche Reftinnnungen bi cr 2 Ihlr. 20 Kar. vom Hundert erre
darüber gäbe. S. Beichte, Schule. hat und der erbäbete Sup Dam jedesmal
Aberglauben. Solche Handlungen des Aber- jedem Hundert des ganzen Einkommens
glaubeng, wie Natberbolen, Segenjpre: beten wird. Gew. u. Ferj.:St.:6efer ı
hen, Wetterleuchten und Glockenlau— | 23. April 1850, & 16. Ter Tienftaufwand te:
ten, Zauberei und Wahrſagerei find kanntm. vd. 24. Decbr. 145, 84.5.2), Te
verboten. Pol. Ordg. v. 22. Juni 1661, Tit. de Amtöwobnungen der Geiſtlichen ꝛc. b
3,%.9 Gen. Art. 39 0. 1580. CA. T. TI. ben obne Anſatz. Ihidem &% 45.4. Perſon
E. 25. Conſtitut. 2, P. +, v. 21. April 1572, welche eine jührlide Penſion oder Aarte;
ibid. 9. 117. Im Jabre 1856 hatte Die Kreis⸗ bezieben, geben, wenn dieſe Öffentliche x
Tirection zu Zwickau Beranlaffung, einem in Jrivatpenjion 300 Thlr. nicht überfteigt,
Der Gegend von Yichtenjtein ſich kundgebenden Penſions-Steuer nad dem Procentſatz A.
Aberglauben entgegenzutreten, welcher darin Beſoldete; betrüne fie aber über 300 Ibir.
beftand, dag ein Verkehr mit angeblichen Sei: | tritt Der um 30 Procent erböbete Tarif
ſtern in der Reife betrieben ward, dag vorzüg- Geſ. v. 23. April BSR, % 16. Gapitaliſten
lich durch Zermittelung von Kindern und jün: baben die Glaffe, in welche dieſes ihr 6
geruPerſonen, welche einen angeblidy von dem kommen gebört, ſelbſt anzuzeigen. &$ Wu
betr. Geiſte bewohnten Gegenftaud mit der lin: | Tienftherrfgyaften aber baten von ih
Abgaben. 5
Lienftboten den Perfenaljteuer- Beitrag mit | trittägeld, bei jeder Weiterbeförderung in eine
einzuzieben und bei der Ablieferung die ct:
waigen Reftanten mit anzuzeigen. 6.25. Yür
academiſche Titel und Würden wird die F 4%
u. 49 der Aelauntm, v. 24. Dechr. 1845 be:
timmte Abgabe, für den Doctortitel die von
3 Thlr. gezahlt, dann indeß nicht, wenn die
betreffende academijche Würde ohne Anfuchen,
Innoris eausn ertheilt worden ift. Gew.⸗ u.
berſ.St.Geſetz 0.24. Ticchr. 1845, 649. Re:
damationen gegen die Abſchätzung find binnen
5 Reden von Bekanntmachung ded Anſatzes
an bei der Abſchäzungs-Commiſſion anzu:
ringen. Ibidem $ 66. ”
Kirchen, fromme und milde Stiftungen, deren
send? zu Firchlichen Zwecken wirklich verwen⸗
!ıtwerden, find von der Gewerbe: und Fer:
jenalſteuer frei. Geſ. v. 23. April 1850,65 5.3. --
Sie Kerſonalſteuer wird in balbjührigen Ter:
ninen erboben. Ibidem 925. Mer fidy einer
Sinterzichung der Perſonalſteuer jchuldig
macht, hat ſich neben dev Nachzahlung reip-
‚nminellen Strafe des vierfachen Betrags oder
:iner Geldbuße von 1— 100 Thlr. rejp. Se:
"ingnigitrafe zu yewärtigen. Ibidem.
2) Kommunallajten. Hiervon find
Weiftliche, Kirchen: u. Schuldiener in Städten
und auf dem Lande nicht befreit, find in cr:
tern als Schubverwandte und Gemeindemit-
ıieder anzufehen und geben auch in erjterer
Sesichung eine Abgabe. Geſetz vom 8. März
ni, 3.25. Allg. Städte-Ordg. v. 2. Gebr.
32, 6 18.83. Yandgem.:Ordg. dv. 7. Novbr.
73, K.-D.⸗Vdg. Zwickau v. 14. Juni 1839.
8.:7.:20y. Leipzig v. 29. Novbr. 1836. Nur
sen perſenlichen Gemeindeleiftungen bleiben
tie Geiſtlichen und Lehrer, dafern ſie nicht in
:er Gemeinde angefelien find, befreit. Lund:
m.:Ordg. v. 8. Novbr. 1838, 670. Stüdte:
Erdg. v. 2. Febr. 1832, 6 97.98. Ebenſo find
nach neuchter Geſetzgebung von perfänlichen
Anlagen für Kirchen: und Schulzwecke (Ba:
techiallaſten) angeitellte Geiftliche und Leh—
ret an denjenigen Schulen, Deren Unterbal:
tuna nach Lem Geſetz vom 6. Juni 1835 den
Gemeinden obliegt, für ihre Perſonen und
xamilien befreit. Geſetz v. 12. Dechr. 1855,
Ex. Nicht befreit find fie dagegen vom Schul:
1 für ihre Kinder.
3 Lie Beiträge zur allgemeinen
Rittwen: und Waifenpenjionscaffe
a.ter Krediger. Tiefe wurde durch Geſetz
vom 1. Techr. 1837 errichtet. Jeder Geift:
liche bat bei jeiner Aufnahme + Thlr. Kin:
einträglichere Stelle 2 Thlr. an den betreffen:
den Superintendenten bei der Confirmation
und Verpflihtung zu bezahlen, welcher letztere
die betreffenden Beträge alljährlich zur Cultus⸗
Minifterial-Caffe einfendet. Nur der Cber:
hofprediger und die Hofprediger zu Dresden
zahlen dieſe Gelder unmittelbar zur Kaffe.
Neben diefer Abgabe find auch noch jährliche
Beiträge zu leiften und betragen diefelben
beim Cherhofprediger 23 Thlr. 10 Ngr., bei
einem Hofprediger 16 Thlr. 20Ngr., bei einem
Superintendenten 13 Thlr. 10 Ngr., bei jeden
anderen Geijtlihen 8 Thlr. 10 Ngr. Diefe
Summen werden durch Annchehaltung des
diejelbe Höhe erreihenden Trankſteuer⸗Aequi⸗
valent3 gewährt. Subſtituten zahlen diefelbe
nur mit dem Senior zuſammen. Geſetz adeit.
65. &meritirte Geijtliche haben dagegen, fo
wie ihre Nachfolger, jeder, der erftere durch
Baarzahlung, der lettere durch Anrechnung
des gedachten Aequivalents, den Beitrag zu
entrichten. Eult.:Min.:Bdg. v. 9. Febr. 1838.
Geiftlihe, deren Trankſteuer-⸗Aequivalent den
Vetrag ihres Beitrags nicht erreicht, haben
das Fehlende jährlich zu Michael jeden Jahres
an den Ephorus zu zahlen; ebenfo wird aber
auch der Ucherfhuß da, wo das Arquivalent
den jährlich zu zuhlenden Beitrag überſteigt,
im November jeden Jahres durdy deu Super:
intendenten Tojtenfrei ausgezahlt. Ausführ.:
Vdg. 2.4. Dechr. 1837, 6 3.4. Weffen Einkom⸗
men die Summe von 300 Thlr. nicht überfteigt,
hat von feinem Tranffteuer:Nequivalent nur +
Thlr. 5 Nyr. inne zu laffen und erhält das Re:
ſiduum gleihfallg im November jeden Jahres
durdy den Ephorus gewährt. Ibid. 5. Das
Agio, welches für dieſes Trankftener:Nequi:
valent ſeit 1841 den Geiſtlichen gewährt ward,
wird jetzt zur Begründung einer Stipendien:
caffe für unverforgte Töchter von Geiftlihen
innebebalten werden. S. Stipendien-Fonds.
Durch Finzählung von 200 Thlr. für jede
geiftlihe Stelle aus der Noftiz: Weigsdorf-
Stiftung find auch die Gciftlihen der Ober:
Lauſitz Mitglieder der Pr.:Wittwenpenjionz:
caffe geworden. Vdg. vom I. Novbr. 1838.
Die Beiträge werden portofrei an die Ganzlei
d. 8. Krei3: Tirection Yudiffin eingejendet
und die Auszablung der Penſionen erfolgt
durch diefelbe Kanzlei. Ihidem.
b) Der Shullebrer. Dieſe Penjieng:
Kaffe wurde am 1. Xuli 1840 errichtet. Es
find alle an den evangeliſchen Schulen ange
6 Abgang — Abgeordnete.
ſtellte Ständige Lehrer, inch, der Emeritirten
und Subſtituten ihr beizutreten verpflichtet
gängern bleibt den betr. Perfonen überlaffen
Kr.-Direct.“Vdg. 2. März 1858. Anbau,
und nur die an den Königl. Straf: und Ver— | Schema Nr.1. — Wird das Einkommen eine
ſorgungsanſtalten fungirenden Lehrer (was Lehrers auf Grund des Gefches vom 3. Mu
auch ven Den daſelbſt angeftellten Geijtlichen | 1851 erhöhet, jo haben die diesfalljigen böbern
gilt) find ausgeſchloſſen. Bei der Confirma- Penfionscaffen Beiträge, wenn die Schalte
tion zum erſten Amt hat jeder Lehrer 1. Glaffe | erhähung vor dem 1. März eintrat, nod ir
+ Thlr. Eintrittsgeld und bei jeder Beförde- demjelben Jahre, für jede ſpätere Erhöhun—
rung 2 Thlr. zu zahlen; Desgl. jeder Lehrer | aber erit im nächitfolgenden Jahre zu ke:
2. Claſſe 2 Thlr. Kintrittögeld und ı Thlr. | ginnen. Cult.⸗Min.-Vdg. 0. d. Sup. v. 30
Veförderungsgeld. Die Jahresbeiträge von] Septer. 1851. — Bon vacanten Schulſtellen
Mitgliedern der erſten Penſionsclaſſe (Tber— | ijt Der Beitrag zur Wittwenpeniionscaffe aud
Ichrer an den Fürftenfchulen, Neal: und bi:
hern Bürgerſchulen, Seminarien und an Stadt:
ſchulen), wenn jie jtudirt haben, betragen bei
einem Geſammt-Einkommen bis 300 Tblr.
+ Thlr., bei einem Einkommen über 300 Thlr.
8 Thlr., von Mitgliedern 2. Claſſe (d. ſ. alle
jtändige Yehrer an Elementarſchulen und an
den Gymnaſien, welche nicht zur 1. Claſſe ge:
hören) bei einem Cinfommen bis 120 Thlr.
2 Thlr., über 200 Thlr. 3 Thlr. und über
300 Thlr. + Thaler. Emeritirte Geiftliche und
Lehrer geben dieſelbe nur jo lange, als jie
penſionsfähige Trauen und Kinder baben, und
werden den Geijtlichen dieſe Beiträge ſogleich
der Schulcaffe fortzuzahlen. Geiſtliche, welche
ein Schulanit bekleiden, ſind frei von dem:
ſelben. Das Holzdeputat in Geld oder Ra:
tura zu Verheitzung der Schulftube ijt bei Be:
rechnung des Einkommens nicht mit zu ver:
anfchlagen, wohl aber die bei Ausfchulungen
und Auspfarrungen gewährten Aequivalente.
Ausf.-Vdg. v. 1. Juli 1840, 62. Bei jrädti:
ſchen Lehrern war früber das ihnen bewilligte
Logisgeld mit in Anſatz zu bringen (Cult.
Min.:Bdg. v. 4. Juni 1841), durch neuere
Verordnung aber joll dies fünftig nicht meh
dazu gerechnet werden, Dugegen aber auch kei:
nem Yebrer mehr gejtattet wird, wegen man.
von der Proviſion gekürzt und von den Nach | gelnder Freiwohnung willfürlid ven jeinen
folgern innebehalten. Cult.-Min.-Vdg. von, zu verteuernden Gehalte ein Yoniögeld abzu—
26. März 1847. Allen aber, welche ein Trank: | ziehen. Kr.-Dir.-Vdg. Leipzig 24. Schr. 1850.
jteuer-Acquivalent erhalten, werden dieſe Beiz Zur Rotiz der Cultusminiſterial-CEaſſe bat das
träge davon gekürzt; beträgt daſſelbe aber; evangel, Landes-Conſiſtorium zu Michael j. J.
mehr, ala Der zu zahlende Neitrag, fo wird | ein Berzeichniß der im Jahre pro munere era
der letztere, fo wie alle Jahrezbeiträge für; minirten Geiftlihen an das Minijterium abzu:
Xchrer, welche kein Trankſteuer-Aequivalent geben (Kdg. v. 20. Dechr. 1837) und baten die
genießen, vom Superintendenten alljährlich | Superintendenten alle Beränderungen, weld“
aus den Ortsſchulcaſſen erbeben und ſpäter ji tm Laufe des Jahres im Perjonen: un
von diefen den Yehrer wieder auf feinen Ge- Beſoldungsetat der geijtlihen und Schulftellen
halt monatlich abgerechnet. Geſet v. 1. Juli!ergeben, dem Königl. Eultusminilterio anzu:
1840, 6 3.4.5.6. Die Quittungen der betref: | zeigen oder Vacatſcheine einzureichen (Ada. v.
fenden Lehrer find im Monat November vom | 1. Juli 1840, 63), was in der Tber-Lauſitz durt
Ephorus einzuſammeln. Gr überfendet ih: die 8. Kreis-Direction erfolgt, Die auch die
nen nad neuejter Ballen: Anordnung vom, Beförderungs: und Gintrittägelder erhebt unt
17. October 1857 die ausgefüllten gedrudten , berechnet. Vdg. v. 11. Juli 1850, 5. (5. Doh⸗
Formulare zu dieſen Quittungen, welche fie, ner'ſche Caſſe, Hierüber: Pfarr- und Yehrer:
dem Ephoralboten vollzogen ſogleich wieder: Subitituten, welche in die betr. Pfarr- ode
"mitzugeben haben. Weber dieſes Aequivalent Schulſtelle wirflidy einrüden, haben Das Re:
der Geiſtlichen und Kirchendiener Hat Derjenige | Fürderungggeld zur Wittwenpenjienscaffe zr
Inhaber der Stelle zu quittiren, welcher ſolche zahlen, diejenigen Geiſtlichen und Lehrer aber
zu der Zeit inne hat, wo der Beitrag für dies welche bei ihren Beförderungen feine Gebalts-
ſelbe zur Wittwenpenſionscaſſe entrichtet wird,
bei Erledigung der Stellen aber zu Diejer Seit
die Kirchenvorſteber oder die Schulrorjtinte
unter Signatur der Quittungen vom meltl.
erböhung gewinnen, find Damit zu verfchenen
Vdg. an Sup. zu Wurzen v. 24, Rovbr. IR4l
Abgang, f. Amtsaustritt, Schule.
Abgeordnete, f. Kirchfahrt, Ständever
Coinſpector. Tie Ausgleichung mit den Bor: verſammlung.
Abholen — Ablöfung. 7
Abholen, f. Beerdigung, Amtsbeſetzung. durch Bezahlung eines Capitals oder durd)
Abiturienten, f. Univerjität, Öymnajien. | Uebernahme einer jährlichen Geldrente oder
Abküudigungen, |. Gottesdienft. Naturaldeputate, vefp. auch durch Abtretung
Ablaß, evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. von Land ftatt. Genauer jpridht fich die
Yeianig, G.⸗A. Wermsdorf, 1 Kirche, ı Bfarver, | Cult. Dlin.-Verordnung vom 26. Yan. 1852
1Schule, 1 Lchrer (Königl. Batronat), 8 Orte, aus: Alfe Geldleijtungen an Kirchen, Schulen,
2 Rttgt. Seclz. d. Par. 898, Geijtliche, Kirchendiener u. Schullehrer, welche
Ablejen, f. Predigt, Gottesdienit. nicht auf dem Kirchen- und Schulverbunde und
Yhöfang (der geiftl. Natural⸗, Gelds und | einem dadurch bedingten Titel des öffentlichen
dienftleiftungen) ift die Aufhebung eines | Rechts beruhen, find der Ablöſung auf einfei:
Rebtönerhältniffes gegen Entihädigung des | tigen Antrag unterworfen. Geſetz v. 15.
Berechtigten, wodurd die möglichfte Freiheit | Mai 1851. Dagenen unterliegen alle Leiſtun⸗
des ländlichen Grundbeſitzes von befehränfen: | gen, welche auf kirchengeſetzlichen, provincicl-
tin Leiſtungen erzielt wird. Obgleich diefes | len oder örtlichen Beitimmungen beruhen, der
Aröfungsgeihäft, welches vor einer Königl. | Ablöſung auf einfeitigen Antrag nicht. Da⸗
General⸗Commiſſion, vor Special: ommifjio: | her gehören zu den unablösbaren Geldlei-
nen, vor den oberſten Juftizbehörden und den | jtungen: die Kirchen: und Schulanlagen, Ab:
23L Minifterien geführt ward, gejchloffen ift, | gaben an Kirche oder Schule bei Beſitzverände⸗
je jtche Doch hier folgende gedrängte Meberjicht | rungen, die Opferpfennige, die Häusler-,
ter vorzüglichen geſetzlichen Beſtimmungen: Gärtner: und Hausgenoffengrofhen, die Hu:
MRirhen, Geiſtliche, Kirchen- und |fengrofhen, die Umgangs-Acquivalente, die
Shuldiener haben ihre Anträge auf ‘Bro: | Geldleiftungen an Kirche, Schule und deren
recation zur Ablöfung der Naturalgefälle, | Diener von allen Angefeffenen oder Unange:
tehnen 2c. bei ihren vorgefeßten Behörden | feffenen oder nur Einzelnen, WNeuerbaute
anzubringen, d. h. bei den Kircdyeninfpectios | Häufer find aud) ferner mit den auf kirchen⸗
nen und durch dieje bei den Kreis-Directionen, | gejeßlihen, provinciellen und örtlichen Be⸗
und Deshalb VBerzeichniffe, in der Lauſitz bei | ſtimmungen beruhenden Abgaben zu belegen.
ser Kollaturbehörde, einzugeben. Geſetz v. Sell durh Capitalzahlung abgelöjt werden,
15. Mai 1851, $ 17. Cult.-Min.⸗Vdg. v. 17. | fo ift der 2öfache Betrag des ermittelten jähr:
Tcter. 1840. Tür jede geiſtliche Stelle ijt ein | lichen Geldwerths der alzuldjenden Beiftung
son den Kircheninſpectionen in Borjchlag zu vom Verpflichteten zu zahlen. Wird die Ab:
stingender , von der höhern Behörde zu bejtü: | löſung dur Uchernahme einer Rente bewirkt,
igender Actor (Vdg. v. 9. Octbr. 1841) zu jo erhält diejelbe den Charakter einer Neallaft.
‚nennen. Hierzu find nad) Befinden auch an: | Die Geldrenten fünnen entweder unmittelbar
dere al3 juriſtiſche Befähigte, wenn nur ſach- an den Berechtigten entrichtet, oder an dic
serjftändige und wohlgeſinnte Männer wähl- Landrentenbank überwieſen werden, welche
kat (Cult.⸗Min.-Vdg. v. 27. Dechr. 184, v. ihm beziehendl. Yandrentenbriefe dafür aus:
9, Octbr. 1841), namentlich bei Grundjtüd3: | jtellt und jelbige mit 31/, Procent jährlich in
wiammenlegungen, wo auch das Actorium oft ı 2 Terminen verzint, während der Verpflichtete
ten betr. Geiſtlichen jelbjt übertragen ward. durch die ?/, Procent, die er mehr bezahlt, in
8.:D.:Ddy. Yeipzig a. 30. Juli 1840. Diefe | 55 Jahren die ganze Schuld zur Tilgung bringt
Atoren haben jodann die Provocation zu bes | und abyabenfrei wird. Geſetz weg. Erridtung
isrgen, welche beiden Theilen freijteht und, d. Landr.Bank v. 17. März 1832. — Ablösbar
nur unter Zujtimmung des andern Theils zu: | jind die Dienfte und Frohnen (K.⸗D.-Vdg. v.
tudgenommen werden fanı. Ob und wie 30. Dechr. 1841), jewie Abentrichtungen,
keit die geijtlichen Berechtigten zu den Der: | welche auf Grundjtüden haften oder gewiffen
kandlungen zu ziehen jind, hängt vom Er⸗- Berfonen fortwährend obliegen. Nicht ab:
meiien der Special:Eommiljion ab, ift aber | lösbar auf einjeitigen Antrag find: Commu—
möglichjt zu vermeiden. 8.:D.:Bdg. Leipzig | nals und Barodiallaften, Gaffenverhältnifie ꝛc.
2.29. Auyuft 1840. Bei Gemeinheitstheilun: | Durch freic Bereinigung zwiſchen dem Bered:
zen jind die Trennſtücke mit neuen .oder er:
böheten Abgaben an die Geiftlichleit nicht zu
etlegen. Die Abldjung findet bei Frohnen,
Zienit: und anderen Yeiftungen entweder
tigten und Berpflichteten könnte jedoch auch
dies geſchehen. Naturalzehnten, unmittelbar
vom Felde erhoben, werden nad) dem reinen
Ertrage der letzten 12 Jahre berechnet. Bei
8 Ablöſung.
Sackzehnten und anderem Zinsgetreide find | Mehr als 5 Fälle ſollen jedoch niemals paſ—⸗
die mittlern Martinimarktpreife der dem Ab: |firen. Mit dem 31. December 1853 find alle
(öfungsjabre vorhergehenden 14 Jahre zuſam⸗ Lehngeldberechtigungen erloſchen, auf welche
menzuſtellen, die 2 höchſten und 2 niedrigſten bis dahin nicht provocirt worden. Geſetz v.
Jahrespreiſe auszuſcheiden und von den übri:; 11. Novbr. 1850.
gen 10 Jahren der Durdfchnittäpreis anzu; 3) Bei ausgedrofhenem Körner:
nehmen. Wegen der beffern oder geringern | zehnten ſoll der Scheffel Weizen mit 4 Thlr.,
Dualität der Zehnt-Naturalien, wozu auch |der Scheffel Roggen, Erbfen, Haidekorn mit
Fleiſch und Zinshühner gehören, fon bejtimmt |3 Thlr., der Scheffel Gerfte und Widen mit
werden, ob und welcher Abzug von biefem 2 Thlr. der Scheffel Hafer mit 1Thlr. 12 Ngr.
Durhlänittäpreife zu machen fei; fehlt ed an! 5 Pf. zur Ablöfung gelangen. Meiſtens find
Nachweis bicrüber, fo follen 5 Procent abge: | Rorngarben mit 3 Ngr. 5 Pf., Hafergarben
zogen werden. Dod) war den Actoren zu in: (mit 2 2 Ror. 5 Pf., alte Hühner mit 5 Nr
finuiren, daß überall die Zinspflichtigen den! Füllhühner mit 2 Ngr. 5 Pf., Brode (14: bis
Geifllichen und Lehrern „taugliches Getreide, 16pfündige) mit 8 Ngr. + Pf. — 10 Ngr. abs
ſo gut es ihnen ſelbſt gewachſen und ſie ſelb ö
ausſäen wollen“ (Gen.-Art. XXI v. 1580)! +) Alle auf Grund und Boden haftende
zu [hütten verbunden feien. K. R.:D.:3dg. | Geldleiftungen find auf einfeitigen Antrag
Neipzig a. d. Ephoren v. +. Juni 1840. — ablösbar; gewefene Renten und Gefälle, auf
Bon Dienftbarkeiten find nur ablösbar: Hu⸗- | deren Ablöfung nicht bis zum 1. Januar 1854
tungsbefugnifie, Waldberchtigungen, Gras-, provecirt war, jind von diefem Tage an nur
Schilf-Holungsrecht, Sand: und Lehmberech: 'al3 bloße perfünliche Berbindlichleiten zu be:
tigungen, fremde Steinlagerbenugung. trachten. Holzdeputate aus Kirchenmal:
2) Durch ſpätere Berordnungen wurde feft: | dungen und Geld: Aequivalente dafür unter:
gelegt: Die Ablöfung des Lehngeldes fol | liegen der Ablöfung nidt. Nur dann, wenn
auch auf einfeitigen Antrag (Gef. v. 10. Febr. |die Abentrihtung nur von einem Theile der
1850) erfolgen koͤnnen; beſteht die Lehnwaare Gemeinde aus einer ihm zugehörigen Wal:
in einer einmal für allemal zu zahlenden bes |dung herſtammt. Auch die Grasnutzung
ſtimmten Summe oder in einer beſtimmten auf den Kirchhöfen, welche den Geiſtlichen
Naturalleiſtung, fo iſt in letzterm Falle die- oder Lehrern gebührt, iſt nicht ablösbar, da;
ſelbe nur auf ihren Geldwerth zu reduciren, gegen Eier, Käſe, Hühner, Wachs, Brote.
richtet fid) aber das Lehngeld nach dem Werthe Geſetz vom 9. Januar 1852. — Würden Ge:
des verpflichteten Grundſtücks, fo wird der treidezinfen nach den feftgejeßten Preiſen
Reinertrag deffelben nach den Steuereinheiten | oder Scldzinfen gegen Gewährung des baaren
A 10 Nor. ausgeworfen, etwaige Realgerech- 2ofachen Betrags, oder des 25fachen Betrags
tigkeiten nad jährlichem Reinertrag hinzuge- in Landrentenbriefen (Geſetz v. 15. Mai 1851,
ſchlagen und ſodann die Oblaſtenſumme da: F11) abgelöſt, je können ſofort die Kirchen:
von abgezogen. Hierbei war der ordentliche und Schulinſpectionen die Abſchließung eines
Grundfteuerbetrag nah 9 Pf. pr. Einheit, che |von der General⸗Commiſſion zu beftätigenden
Zufhlag, anzunehmen. Gult.:Min.:Bdg. v. Receſſes bewirken. Setteren it unnötbiy,
6. Aug. 1851. Der fodann gefundene Reit | wenn der Berpflichtete das Kapital ohne Xer:
wird mit 25 zu Capital erhoben. Endlich wer: | mittelung der Landrentenbanf zahlt, worauf
den die Zeitpunkte Fünftiger Lehngeld-Ent- !ihm nur ein ven der Conſiſtorialbehörde aute:
rihtungen aufgeſucht. Geſetz v. 21. Juli 1846. rifirter Liberationsfchein (der unter Umitän:
Dabei jind auf 100 Jahre 2 Fälle, wenn Yehn: |den für viele Verpflichtete ſummariſch auzzu:
geld bei Befipveränderungen des pflichtigen | jtellen ift, Bdg. v. 6. Aug. 1851, G 3) ausge:
Grundſtücks im VBererbungsfalle — bei Ber: | fertigt wird.
äußerungen ebenfall3 2 Säle zu rechnen ge:| 5) Weber die fiscaliſchen Abläfungen
weien. War Lehnyeld beim Mechfel in der giebt die Cult.Min.-Vdg. vom 17."Septbr.
Perjon des Beredtigten zu entridten, jo find | 1853 befondere Erläuterungen an die Hand,
3 Fälle auf 100 Jahre zu rechnen. Sämmt- z. B.: Es bleiben zuerft von denjelben Geld:
lie hiernach auf 100 Jahre anzunehmende leiſtungen, welche nicht auf Orundjtüden bat:
Bälle werden zufjammengerechnet, und die Zahl | ten, ausgeſchloſſen, werden aber vom 1. Au:
derfelben giebt die Entſcheidung an die Hand. nuar 185+ an durch das Königl. Eultus- :Mis
Ablöſung. 9
niſterium gezahlt, und zwar die zu Michaelis
gefälligen mite!/ jähriger Stückrente außer
dem vollen Jahresbetrag von 1853. — Die
Renten für Getreide und andere Naturalien
werden den Geiftlihen und Lehrern in allen
Fällen von Michaelis desjenigen Jahres an ge:
wäbrt, in welchen die Leiftung zum Teßten Male
erfolgt iſt; die Rente für Holzdeputate,
welche zeither im Frühjahr angewiefen wurden,
iind vom 1. April desjenigen Jahres an zahl:
bar, wo das Deputat zum lebten Mal yege:
ben ward. &ult.:Min.:Bdg. v. 23. Juni 1854.
Durch Erkundigung bei Sahverftändigen fol-
len die durchſchnittlich ftattgefundenen Orts:
preife des freicn Verkehrs ermittelt werden
(Bdg. d. Minift. d. Inn. a. d. Gen.:&ommif:
ion v. 23. Juli 1842), fpäter erging jedod)
dabin Verordnung, daß da, wo die Waldtaxe
böher ſtehe, als der freie Ortsverkehrpreis
(pretinmm commune), die erfte al3 Norm bei
Ablöfungen angenommen werde. Eult.:Min.:
Vdg. v. 17. Septbr. 1853.
6) Kommt kein Bergleih zu Stande,
io bat die Kirchen- und Schulinfpection auf
commiffarifche Ablöfung bei der General⸗Com⸗
miffion zu provociren. Bei gütlihen Verband:
lungen durch die Inſpectionsbehörden vertreten
die Geiftlihen und Yehrer ihre refp. Lehne. Bor
der Special-Commilfion ift jedoch diefe Ver:
tretung in der Regel cinem Actor übergeben.
Die Koften follen bei gütliher Vereinbarung,
iofern e3 die Aerare erlauben, aus diefen be:
itritten werden. Ob die Koſten für die geift:
lihen oder Schullehne aus den Aerarien zu
entnehmen find, bat die Konfiftorialbehörde
auf. Bericht der Anfpectionen unter Vorlage
der Acten, Liquidation und Kirchrechnungen
zu entfcheiden. Auch ſichert die Conſiſtorial⸗
bebörde den Kirchen: und Schulinfpectionen,
wenn fie die Ablöſungsgeſchäfte mit Eifer,
Umficht und Erfolg betreiben, eine Vergütung
ibrer Bemühungen aus den Kirchenärarien zu.
Ueber jede erfolgte Ablöſung iſt von der Rir-
hen: und Schulinfpection Anzeige zum Königl.
Sultusminifterio zu erftatten, und die erlang:
ten Sapitale und Yandrentenbricfe von Feld:
und Garbenzehnten fo wie von Getreidezinfen
der geiftlihen Lehne zur Verwaltung an das:
jelbe einzufenden. Eult.:Min.:Berordg. vom
6. Auguft 1851.
7) Wenn der Berpflichtete dem Auslande
angehört, fo find wegen betr. Frohn- und
Lienftablöfungen befondere Gonventionen mit
den betreff. hohen Regierungen abgeichloflen
worden. Bdg.d.Min.d. Inn. v. 14. Febr. 1849
und 7. Mai 1845.
8) Die für dergleichen Ablöfungen erlang-
ten Eapitalien oder Xandrentenbriefe
werden von dem Königl. Eultug3-Minifterium
verwaltet und zwar die frühern mit + Pro:
cent die fpäter übernommenen mit 3'/, Pro⸗
cent, bi3 eine +procentige VBerzinfung mög:
ih fein wird, verzinft. Geſetz v. 10. Febr.
1851. Die Ablöfungsrente hebt für cine Na⸗
turalleiftung von dem Termine an, vor wel:
chem die Ichte Lieferung zu erfolgen gehabt,
bei Getreideleiftung vom 1. Octbr. an. Geſetz
vd. 9. San. 1852. |
9) Wie das Königl. Eultusminijterium be:
reit3 durdy Verordnung vom 14. Juli und 17.
October 1840, $ 7 beitimmt, die +procentige
Berzinfung vormwalten zu laffen, fo haben die
Stände des Königreichs die Aprocentige Ver:
zinfung bemilligt und im Jahre 1843 darauf
angetragen, daß die Decem-Ablöſungs-Capi⸗
tale, als eine Staatsſchuld betrachtet, mit
4 Procent verzinjt werden follten. Landtags⸗
Act. 1843, Abth. I., B. 2, ©. 575. Die Zin-
fen der Ablöfungscapitale, fo beim Königl.
GSultugminifterio verwaltet werden, werden
den Berechtigten halbjährlich gegen Cuittung,
welche hen im März und September einge:
reicht werden können, ausgezahlt. Schema zu
diefen Quittungen, |. Anhang Nr. 2. Cult.⸗
Min.-Vdg. v. 6. April 1857. Die Genehmi:
gung von Ablöfungs-Vergleihen und die Des
cret3ertbeilungen zu Receſſen über diefelben
fteht den Kreis-Directionen zu, doch ift im
Allgemeinen angeordnet, daß vor Ertheilung
folder Decrete die Genehmigung des Cultus⸗
minifterit einzuholen fei._ Cult.⸗Min.⸗Vdg.
v. 12. Octbr. 1840. In der Regel jind dieſe
Receffe in 3 Driginaleremplaren ausgefertigt
worden , wovon eing die General:Bommilfion,
das zweite die Verpflichteten, und das dritte
die Berechtigten (Kirchen: und Schulinfpection
für fie) rejerviren. Angemeffen iſt es erſchie⸗
nen, wenn Ephoren zur Ergänzung der frü-
bern Matrikeln fich für das Ephoralarchiv Ab:
ihriften fertigen ließen. — Die Ablöfungs:
gelder werden zwiſchen der General: Commif:
ion und den Special: Commiffionen, fowie
von den Kreid:Directionen, Gefammt-Eon:
jiftorio zu Glauchau und Inſpectionen porto⸗
frei Durch die Voft befördert. Gen.-Vdg. d.
Min. d. Finanzen v. 23. Jan. 184. — Der
Schluß der Landrentenbank iſt auf den 31.
März 1859 feitgefebt und es wurden dic mit
10
Abortus — Abſchriften.
dem Ablöſungs-Geſchäft betrauten Behörden |ben. Wären aber Realbefreiungen sub titulo
auf die Verantwertlichkeit bingewiefen, welche
oneroso erworben, fo erlöjchen diefelben nad
fie trefien würde, wenn durch ihre Schuld die | Ablauf dreier Jahre, wenn jie nicht bis dahin
rechtzeitige Ueberweiſung an die Yandrenten:
banf unmöglich werden jollte, daher Entwürfe
zu den Ablöfungsreceffen ſpäteſtens big 31.
März 1858 an Die General-Commiſſion gelangt
fein müffen. Nachdem endlich die Frage ent:
ftanden iſt, woher der Geldbetrag zur Ablö—
fung derJagdgerechtigkeit (Geſ. v. 25. No⸗
vember 1858) auf geiſtl. Grundſtücken zu ent:
nehmen jei, fo iſt entſchieden worden, daß,
wenn Kirchen: und geiftl. Stiftungen eine
Jagdgerechtigkeit abzulöfen haben, die Ablö—
fungsbeträge aus deren Bermögen entnommen
werden follen. Handelt c3 ſich Dagegen um
Lehne der Geiſtlichen, Kirhendiener und Schul:
lehrer, jo wird. die Ablöjungsfumme entweder
aus den eignen Fonds Ddiefer Lehne, oder,
wenn deren feine vorhanden, aus den Kirchen:
Aerarien gezahlt. Im Falle Widerſpruchs
hiergegen Seiten des Kirchen-Patrons iſt der
Betrag durch Anlagen aufzubringen. Gen.:
Bdg. v. Ir. März 1850. S. Amts-Einkommen.
10) Gemeinheitstheilungen gehen
nur ländlichen Grundſtücken zu Gute, melde
fi) im Eigenthume von Stadt: und Dorige-
meinden befinden und woran den einzelnen
Gemeindegliedern unmittelbare Benußung zu⸗
ſteht.
mit ihren Beſitzungen verbundenes Theil—
bei ter Kirchen- und Schulinſpection ange:
meldet worden jind. Werden fie begründet
gefunden, fo Können ſie jederzeit von den &k:
meinden auch wider Willen des Grundftäds:
eeiibers abgelöjt werden. Paroch.⸗-Geſetz vom
8. März 1838, 625. 26.
Abortus, ſ. Schwangerfhuaft, Mord.
Abpflügen, ſ. Orundjtüde, geiftl.
Abſchied, j. Verlobung, Ehe, Militär:
perfonen.
Abſchiedspredigt, f. Amts-Austritt.
Abſchoß. Die Erhebung von Abſchoß, Ab:
zugsgeld, Nachſteuer, Rachſchoß von ame
Lands gehendem Vermögen iſt aufgehoben.
Pat. v. 24. Mai 1814, dv. 18. Februar 1885.
Vdg. v. 30. Aug. 1819.
Abſchreiben verjiorbener Kinder im Kir:
chenbuche, f. Kirchenbuch und Kirchenvermi:
jen, Superintendenten.
Abſchriften. Nah der KFphoraliporteltare
pafjiven bei der Ephoralverwaltung für
Schreibegebühren (melde überall als Ber:
läge gelten, Tar-Ordg. v. 26. Rovbr. 18%,
Anm. 2.), an Ab: und Reinſchriften von je
dem gejchriebenen Blatt, wobei das Schreike:
maß nach Generale vom I. September 1804 ju
ur ſolche Gemeindeglieder, welde ein | beachten it, 2/, Ngr., für 1 Bogen 5 Nr.
für eine einzelne Seite 1 Nor. 3 Pf. Wenn
nahmerecht haben, find bei der Theilung zu | ind Gebrochene geichrieben wird, jo wird 1 Be:
berüdjichtigen.
und Lehrer auf dem Lande follen ats theil-
nahmeberechtigt betrachtet werden, jedoch, fo
viel die etwa zu theilenden Gemeindebolzun:
gen betrifft, Die Pfarritelle nur infofern, ala
kein eigened zum Bedarf ausreichendes Pfarr:
holz vorhanden ift. Auf geiftlihe und Schul:
Die Stellen der Geijtliben | gen für ein in die Breite gefchriebenes Blatt,
I Blatt für 1 Seite und lehtere 7 Pf. gerechnet.
Tar-Ordg. v. 36. Septbr. 1840, I. Derglei⸗
hen Schreibelöhne können als „Verläge“ auf
da in Anſatz gebracht werden, wo nur diele
fiquidirt werden dürfen. Dede gelchriebene
Seite muß wenigftens 2+ Zeilen, jede Zeile
ftellen in den Städten findet die nur dann | 12 Sylben enthalten. Tax-Ordg. f.d. Super:
Anwendung, wenn Landwirtbfchaft mit den:
intendenten v. 2. Dechr. 1840, sub 25. UWebri:
felben verbunden iſt oder das Theilnahmrecht gens jind alle blos zu den Acten zu deren
ala
Oberlauſitz ſoll diefe Berechtigung lediglich
Thfervanz nachgewieſen wird. In der | Bervolitindigung zu bringente Abjcpriften,
ingleichen die Reſcripts-Abſchriften, wenn fie
darnach entichieden werden, ob und inwiefern | nicht vidimirt jind, und den ntereffenten in
an jedem Orte bisher cine ſolche beftanden
hat. Geſetz üb. Ablöjung v. 17. März 1832,
IS#, ILS 20. 29. 35. 36. 150. 151, VILSG 206,
VIIT$ 314. Kirchenpatrone haben ihre Rechte
durch ihre Serichtsuerwalter bei der Kirchen:
infpectien, deren Mitglieder ſie ohnehin jind,
vertreten zu laſſen. Cult.Min.-Bdg. v. 21.
Auguſt 1837. Alle perſönliche und Realbe:
freiungen von Parodiallaften find aufgeho:
vim publicati zugefertigt werden, dafern nut
die Verfügung ſelbſt auf Stempelpapier ge:
ſchrieben iſt, ſtempelfrei. Mand. v. +. Septbr.
1822, 67. Für die Bidimation einer Abfchrift
iit den Ephoren geftuttet, 5 Ngr. Gebühr in
Anja zu bringen; bei mehr ald 2 Blatt paſ
jirt für jedes folgende noch '/„ Ngr., jedoch nie
über 20 Ngr. Tar-Ordg. v. 2. Decht. 1840,
sub 22. Werden Abſchriften von öffentlichen
|
12
willigen. Geſetz v.
Uebrigens f. Ehe.
Adoptiveltern, ſ. Che. Erziehung.,
Adorf. Dem daſigen Stadtrath ſteht das
Vocationsrecht über das Pfarr- und Diaco⸗
natamt daſelbſt ohne Einmiſchung der Beam⸗
ten zu Voigtsberg zu. Kesol. grav. v. J.
1661. Stadt, evangel.sluther. Pfarramt, K.
Ger.:Amt, 2 Geiftlihde (Königl. Patronat),
ı Schule m. 5 Lehrern, 6 Nebenfchulen (Priv.
Batronat), 16 Ortſch., Seelenzahl: 5168. Die
Katholiten d. Ger.: Amts Ad. gehören in dic
Kirche zu Zwidan.
Advent (Adventzeit, Adventfonntage, Dies
ante nataleım Christi), Ankunft, Zufunft des
Herrn im Fleiſch — Xorbereitungszeit auf
das h. Weihnachtsfeſt — anfangs nicht überall
auf gleich lange Zeit beſtimmt. An einigen
Orten machte man den Anfang diejer Vorbe:
reitung mit dem erften Sonntage nad Dar:
tini. Die lateinische (römiſch-kathol.) Kirche
hatte 5, die griechifche hat noch heute 6 Advent:
wochen (40:tügiged Martinifaſten). Papſt
Gregor der Große führte dieſe Adventſonntage
1. Novbr. 1836, 8 16.
Adoptiveltern — Altar.
Advocatie, f. Rirhenpatron.
Aecker, f. Pfarrgrundſtücke.
Aeltern, ſ. Schule, Ehe (Verlobung),
Gottesdienſt.
Aenderungen, ſ. Gottesdienſt.
Aergerniß, ſ. Amtsführung und Reli:
gionsverhöhnung, Schule (Lehrer).
Aequivalent, ſ. Abgabe, Einkommen,
Ablöſung.
Aerztliches Zeugniß, ſ. Schule.
Aeußerungen, ſchmähende, Abjeungs:
grund f. Lehrer (ſ. Schule).
Affinität, ſ. Ehe, Verwandtſchaft.
St. Afra, ſ. Meißen.
Agende, ſ. Gottesdienſt.
Agio, ſ. Ablöſung, Amts-Einkommen.
Alba, zur Kleidung der röm.-kathol. Prie
jter gehörig, ein weißes Gewand mit Aermels
über das Elericale gelegt. Iſt auch bier un
da in der evangel. Kirche noch beim 5. Abend⸗
mahl üblich.
Albertsborf. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdi.
Eph. Chemnitz, Ger.Amt Chemnitz, I Kirche,
1Pfarrer, 3 Schulen, 3 3 sehter (Königl. Pa⸗
im 6. Jahrhundert zu Rom ein, obgleich frü: | tron.), 2 Orte, Seelz. 508
bere jpanifche und franzöfifche Richenverfamm:
lungen deren ſchon gedenken. Der Anfang
dieſer Adventzeit Fällt immer zwiſchen den 26.
November und 4 December eines Jahres.
Die vielfache Bedeutung, melde der Ausdruck
„Ankunft“ in der heiligen Schrift bat, wurde
auf vier Beziehungen (daber + Advent:Senn:
tage) zurüdgeführt, nämlich auf die Zukunft
Jeſu 1) zu feinen Leiden (Matth. 21,19),
2) zum Gericht (Luc. 21, 23>—36), 3) zu fei-
nem Amte (Joch. 11, 2— 10), 4) in das
Fleiſch (Roh. ı, 19-77). Mit dem 1. Ad:
ventjenntage beginnt das neue Kirchenjahr
(ſ. den Artikel). Wie bereits auf der Kirchen:
verfammlung zu Levida (sec. VI) in Spanien
alle öffentlihe Yuftbarfeiten, Spiel, Tanz :c.
unterfagt wurden, je ift Died in den meilten
deutjchen Ländern noch jetzt geblieben (1. Got: :
tesdienit, polizeil. Yeitimmungen; Vdg. v.
21. Octbr. 1843), und gehört Demnad die Ab:
Albrechtshain. Evang. luth. Pfarrkirchdf.,
Eph. Grimma m. Filial Erdmannshain, 2 Kir:
hen, 1Pfarrer, 1Schule, 1 Lehrer (Priv. Ra:
tronat), 4 Orte, Seelz. 501.
Albrehtsorden. Diejer zum Andenken an
den Stammpvater der Albertin. Yinie des Han:
ſes Sachſen, Herzog Albrecht den Beberzten,
vom Könige Friedrich Auguft II. am 31. Dec.
1850 gejtiftete Orden ijt zur Verleihung an
Perſonen bejtimmt, weldye dem Staate nütz⸗
lihe Dienſte geleiftet, fich durch bürgerl. Zu:
gend, Wiflenihaft, Kunft oder fonit ausge⸗
zeichnet oder einen Anfprud auf die Erkennt:
lichkeit de3 Regenten ji) erworben haben.
Se. Majeſtät der König ift Großmeiſter des
Drdend und ed giebt Großkreuze, Comthurc
1. und 2. Claſſe, Ritter: und Khrentreuge.
Nadhtragvtg. v. 18. Mürz 1858.
Alimentatien, f. unehl. Kinder.
Allerbeiligen und Allcerfeelen, 1.
ventzeit zu den geſchloſſenen Zeiten des Kir- | Apoiteltage.
chenjahres.
Adventpredigten, ſ. Gottesdienſt.
Adventſonntag, ſ. Kirchenjahr,
tage.
Adventzeit, |. Kirchenjahr, Ehe (Schließ:
ung), Sonntage.
Advocat, ſ. Che (Scheidung, Sübne-
verfuch).
geft-
Allocutionen, ſ. PBapft.
Almofen, j. Armenweſen, Kinder, Kirche.
Altar. Tiefer in den hriltlihen Kirchen
beiligite Ort, an weldem dic Gebete verrid:
tet, Die Chen eingefegnet, der Segen geipre:
hen und das heil. Abendmahl ausgeipendet
wird, jchreibt feinen Urſprung chen diefer les:
ten feierlihen Handlung als „Tiſch des Herrn“
Altargebete — Altmörbitz.
m. Bid zum 4. Jahrhundert hatte auch der
Atar in chriftlihen Kirchen die Form eines
Tiſches mit vier, fpäter zwet, zulebt einem
Fuße. Seitdem waren Altäre in Würfelform
iblid geworden und man gab ihnen eine er:
‚chte Stellung, zu welcher Stufen führten.
Ran benupte fie fpäter bei wachjender Hoc:
ihtung gegen Märtyrer dazu, deren Leichnam
darunter ruhen zu laffen, und gab den Altä:
ren ie Namen der Heiligen. Seit dem +. Jahr:
zundert jtellte man allgemein die Altäre gegen
Morgen, al3 den Urquell des Lichts. Im
;. Jahrhundert fing man an, die Altäre zu
ihmüden mit prächtigen Thronhimmeln und
mehrere Altäre in Einer Kirche zu errichten.
Tie weißen Deden, womit man die Altüre be:
fedte, jollen die Leinwand andeuten, auf
welche Jeſus im Grabe gelegt ward — ſpäter
Iamen buntfarbige auf. Die Entlleidung der
Altäre in den lebten Tagen der Martermoche
war Zeichen der tiefiten Trauer. Die Altäre
tragen I) Leuchter und Kerzen (j. Abend:
nahl), auerit aus Noth beim Abend: . und
kachtgottesdienſt gebraucht, dann Ehrenbezei—
tungen gegen die Märtyrer und Jefnum als
as Licht der Welt; in den evangelifchen Kir:
ben erinnern fie an die Einſetzung des heil.
Kbendmahls; 2) ein Krucifir; 3) oft Blu:
nenihmud in Vafen (rührt von der frübe-
en Sitte ber, den Altar, befonders an Feſt—
zen, mit Blumen und Kränzen zu ſchmücken.)
ag Beides, jo wie Alles, was darauf ge:
tet nur äſthetiſch, würdevoll und Die An:
yacht eriwedend, aber nicht ftörend fein und
der Geiftlihe darauf ernitlid, Bedacht neh:
nen, den Altar durd) nichts, was dem nicht
ntipricht, entftellen zu laffen! +) Altar:
:ilder. Bilder überhaupt in chriitlichen Kir:
ben waren bis zu Gonitantin dem Großen
wögefchloffen, doch von da und befonders
ct dem 6. Jahrhundert kommen die Bilder:
serehrungen auf und Luther tadelte nicht das
Aujitellen, wohl aber die Verehrung der:
ſelben (Zwingli trat auch gegen Erſteres auf).
Darſtellungen Ghrijti oder aus feinem Leben
sietend, können Bilder, wenn fie Meifterwerte
ter Runit find, zur Erbauung dienen und find
auch in evangelifchen Kirchen erlaubt. — In
früheſter Zeit erhielten vom + Jahrhundert
an die Altäre auch das Aſyl-Recht, fo daß,
wenn Verbrecher fi dahin flüchteten, jie an
tiefen Freiftätten vor dem Ergreifen Seiten
ibrer Feinde oder der weltliden Obrigkeit
ſicher waren. Doch hat die geordnnetere Rechts⸗
13
pflege dieſes Recht aufgchoben. ©. Gottes:
dienft, Kirche.
Altargebete, f. Sottesdienft.
Altarift, ſ. Gottesdienit.
Alte Leute, |. Beichte.
Alter, j. Verlobung, Kirchenbuch, Schule,
Sonfirmation, Verbrechen, Taufe, unehelidye
Schwangerfhaft, Landesſchulen, Necrutirung,
Amtsbewerbung, Univerfität.
Altenberg. Dresd. 8.:D., Epb. Dippol:
diswalde, K. Ger.: Amt, deffen Katholiken in
die Fatholifche Hofkirche zu Dresden gehören.
Bel. v. 5. Febr. 1849. Cvangel.:!uth. Stadt:
Pfarramt (Königl. Batronat), Diac., Stadt:
ſchule m. 3 Xehrern, 2 Orte, 2240 Einw.
Altenhain. Evangel.-luth. Pfarrkirchdf.,
Ger.⸗Amt Grimma, Eph. Grimma, 1 Kirche,
I Pfarrer, 1 Lehrer (Priv. Patronat), 1 Ort,
Seelz. 408.
Altenhof. Evangel.luth. Pfarrkirchdf., Eph.
Leisnig, Ger.:Amt Leisnig, 2 Kirchen (Kapelle
KL. Bub), 1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer
(Königl. Patronat), 5 Orte, Seelz. 1163.
Alterthümer (kirchl.). Zur Erforſchung u.
Erhaltung vaterländifcher Alterthümer na⸗
mentlich auch kirchl., beſteht ein Königl. Alter:
thumsverein zu Dresden, jetzt unter dem Vor:
ji Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Georg.
Die Geiftlihen des Yandes wurden theils
durd) eine Bekanntmachung des Königl. Cul⸗
tu3-Minifterit in Nr. 101 der Leipziger Zei:
tung vd. I. 1840, theild durch Königl. Kreis:
Dir.:%dg., Leipzig 2. Juni 1840 unter Ueber:
jendung eines Sendichreibens an die Freunde
kirchl. Alterthümer nicht allein auf das Beſte—
hen des Vereins aufmerkſam gemacht, ſondern
auch aufgefordert, etwaige kirchl. Alterthümer
aus der Zeit bis zum J. 1648, welche ſich in
ihren Kirchen und Wohnungen vorfänden, zur
Kenntniß des gedachten Vereins und der Su—
perintendenten zu bringen, obiges Sendidhrei-
ben aber im Pfarrardhiv aufzubewahren. Der
Transport von dergleihen aufgefundenen An:
tiquitäten zum gedachten Mujeum nad Dres:
den geſchieht auf Koften des Vereins und wird
auf Verlangen ein Revers der betr. Kirchfahrt
wegen jederzeit freitchender Rücknahme des
Gegenjtandes gegen Gritattung der gehabten _
Reſtaurations- und anderer Koſten audgeftellt.
Altmorbig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdf.,
Eph. Penig, Ger.:Amt Frohburg, I Kirche,
1 Schule, 1 Pfarrer, 1 Lehrer (Priv. Patro⸗
nat), 1 Ort, Seclz. 328.
14
Altenſalz. Evangel.-luth. Pfarrkirchdf.,
Eph. Plauen, Ger.- Amt Plauen, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 4 Schulen, 4 Lehrer (Priv.⸗Patro⸗
nat), 7 Orte, Seelz. 2137.
Altgersdorf. Evangel.-luth. Pfarrkirchdf.,
Ober⸗Lauſ., Ger.⸗Amt Löbau, 1 Kirche, 2 Schu:
Ien, I Bfarrer, 5 Lehrer (Priv.-Patronat),
3 Orte, Seelz. 4416.
Altleisnig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdf.,
Eph. Leisnig, Ger.-Amt. Leisnig, 1 Kirche,
1Pfarrer, 4 Schulen, 4 Lehrer (Königl. Pa⸗
tronat), 13 Orte, Seelz. 1972.
Altmittweida. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdf.,
Ephor. Frankenberg, Ger.:Amt Mittweida,
1Kirche, 1 Schule, 1 Pfarrer, 1Lehrer (Königl.
Patronat), I Drt, Seelz. 1039.
Altmügeln. Evangel. Pfarrkirchdf., Eph.
Reiönig, Ger.Amt Mügeln, 1Pfarrer, 1Kirche,
3 Lehrer, 2 Schulen (Königl. Patronat),
14 Orte, Seelz. 1666.
Altſchoͤnfels. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdf.,
Eph. Zwickau, Ger.:Amt Zwickau, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer (Priv.-Patro—
nat), 1 Ort, Seelz. 1043.
Altftadt: Waldenburg. Evangel. Pfurr:
firchdf., Eph. Waldenburg, Fürftl. Schönburg.
Suftize Amt Waldenburg, 2 Kirhen (Filin!
Nieder-Winkel), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Leh⸗
rer, 3 Orte, Fürftl. Schänburg. Patronat,
Seelz. 159.
Amietus, ein Theil der Meßkleidung eines
kathol. Priefters, ift eine Hals: und Schulter:
bededung von feiner weißer Leinwand, wie
ein Kranz um den Hals berumgelegt, unter
der Alba mit Bändern zufanmengebunden.
Amt (geiftliches u. Schulamt). 1) Geiftl.
Amt. Nachdem die Kandidaten der Theologie
zwei Jahrenadydemerftenvorder K. Prüfungs:
commiffien für Theologen zu Leipzig beftande:
nen Examen auch dem ziveiten oder der Wuhl:
fühigfeitöprüfung, pro ministerio, vor dem
K. Evangel. Landesconjiftorio zu Dresden ſich
unterworfen, erhalten fie dadurch Recht und
Befugniß, ſich um ein geiftliche8 Amt beiverben
zu dürfen (Cult.Min.-Vdg. v. 24. Mai 1833),
zu welchem fie fih durch dreijährige theologi:
Ihe Studien auf einer Univerfität (davon 2 zu
Leipzig) vorbereitet haben müfjen. Eult.:Min.:
Vdg. v. 3. Jan. 1833. Diemeil aber das
Amt und Vocation des Kirchendieners erfor:
dert, daß er der Kirche nicht allein mit reiner
Lehre, fondern aud mit gutem Erempel und
Borbilde diene, auch die Lehre mit feinem.
ehrlichen Wandel ziere, fo erfordert die Noth:
Altenjfalz — Amt.
durft, daß ein Jeder, fo fidh die Kirche zu re:
gieren unterfängt, fein Peben diefer Geftalt
durch Gottes Gnad anſchicke, dag nicht allein
ale feine Gefchäfte und Handlungen, fondern
auch feine Rede, Kleidung und Wandel eine
Lehr und Tugend feien, damit nicht, was er
mit einer Hand erbaue, wieder mit der andern
abreiße und die Kirche mit fträflidem Exempel
verderbe, und bedenken, daß ihm für alle an:
dern Menſchen der Spruch Ehrifti zugehöre:
„Welcher ärgert ꝛc.“ Kirch.Ordng. 1580,
Cod. ©. 9, 85, 1. Die geiftliden Aemter im
Königr. Sachſen (Pfarrämter, Ardidiaconate,
Diaconate, Subdiaconate, Subftitutionen, Bi:
cariate, Ober: und Hilfäpredigerftellen) ſtehen
theil8 upter Königl. Collatur (Königl. Mi:
nifterium des Eultus und dffentl. Unterrichts
und des Innern), theils unter Privat⸗Col—⸗
latur. Die Aemter der Superintendenten,
wenn aud das Pfarramt nit Königl. Eolla:
tur wäre, befeßt das K. Eult.:Min. unter Ge
nehmigung der Minifter in Evangelieis, in
deren Namen aud) das Beſtellungsdecret aus:
gefertigt und vom Borfigenden und dem Mi:
nifter des Cultus vollzogen wird. Regulativ
weg. d. Berbältn. d. Min. d. Cult. ꝛc. v.
12. Novbr. 1837 (Codex ©. 474). Die Kir:
hen: und Schulräthe bei den Kreiß-Directio:
nen werden vom Minifterio des Cultus nad
vorheriger Vernehmung mit dem Minifteric
de3 Innern ernannt unter Genehmigung der
Minifter in Evangelicis, in deren Namen
aud) das Meitellungsdecret ausgefertigt und
vom Vorfigenden und dem Minijter des Eul:
tus vollzogen wird (Megulativ weg. d. Ber:
hältn. d. Min. d. Eult. ꝛc. v. 12. Novbr.
1837) [Codex ©. 474] und ihre Beſtellungs⸗
decerete-von St. Majeftät dem Könige vollgo:
gen. Ibidem. Die Stellen eined Oberhofpre:
diger8 und der Hofprediger beſetzen die in
Evangel. beauftragten Minifter nad) vorheri:
ger Denomination mehrerer Competenten durd
das Königl. Cultus-Miniſterium. — Auslän-:
der können zur Wahlfähigkeitsprüfung nicht
zugelaffen werden; geſchähe es aber, fo wär:
den fie dadurch Sandidaten des ſächſ. Predigt:
amtes. Die Berufung von Landesfindern zu
Nfarrämtern ift die Regel. Synod.:Decr. v.
6. Aug. 1624, 6 9; Cult.⸗Min.⸗Vdg. v.24. Mai
1833. ©. Sandidaten. Ä
2) Schulamt. Die auf den Seminarien
(f. Seminar) 4 Jahre Tang vorbereiteten jun:
gen Leute werden, wenn fie die erfte Prüfung
vor der Königl. Seminar: Prüfungs:Commif:
3.
Amts-Erledigung.
on des Kreis⸗Directions-Bezirks beſtanden,
Jahre lang bis zu ihrer Wahlfähigkeitsprü⸗
ung als Hilfslehrer oder Vicare verwendet
f. Schulgefch vom 6. Juni 1835) oder kön⸗
en fi durch Ertheilung von Privatunterricht
der in Familien ald Hauslehrer ihren Un:
erhalt verdienen, find aber neuerdings durd)
Rever3 verpflichtet worden, in letzterm Falle
em Rufe zur Mebernahme einer öffentlichen
dilfslehrerſtelle Folge zu leiſten. Nur erit
sach befriedigend beſtandenem zweiten Examen
rhalten ſie das Recht, um ſtändige Lehrerſtel⸗
en an Elementar-Volksſchulen ſich zu
ewerben. Es beſteht aber auch eine Candi⸗
sıtur des höhern Schulamtes und zwar zur
Stlangung von Schulämtern an gelehrten
Säulen, Progymnaſien, Schullehrer:Semi-
sarien, höhern Bürger: und Realfchulen. Wer
in ſolches höheres Schulamt beanipruchen will,
muß vor der hierzu geordneten befondern Com⸗
nijſion die Wahlfähigleitäprüfung beftanden
ben. Regul. v. 2. Auguft 1843, G 2 und 13.
ödg. v. 12. Dechr. 1848. Die Adfpiranten
nüffen ſich 3 Jahre lang, davon 2 in Leipzig,
eiffenfchaftlich gebildet haben und erlangen die
Samdidatur entweder für Gymnaſial⸗ oder
23 höhere Boll: oder das Schulamt für
racte Wiffenichaften. Nach dem Eramen bat
id der Candidat 1 Jahr lang praktiſch an
inem Gymnaſium zu üben und wird ert de:
initiv angeftellt, wenn er ſich dabei brauchbar
twiefen. Vdg. v. 12. Dechr. 1848, G 10. Die
Iehrerftellen an Schullebrer-Seminarien, mit
Isönahme der Directorialämter, fönnen aud)
nit andern befübigten Schulamts-Candidaten
fest werden (Vdg. v. 15. April 1850), welche
ws hoͤhern Schulamt3-Gandidatur nicht ange:
sten. Ein Schullehrer darf kein anderes
Imt oder ein fremdartiges Geſchäft verwal⸗
m, noch weniger ein Gewerbe treiben, ohne
ag die befondere Erlaubniß der vorgejehten
. Behörde erlangt zu haben, welde, jofern
er Lehrer von Erfüllung feine Berufs da:
'urhabgehalten oder in VBerhältniffe verwidelt
nerden möchte, die mit der, dem Schulumte
zbührenden Achtung unvereinbar find, zu ver:
lagen iſt (VBdg. v. 9. Juni 1835, $ 110), wie
Flarrern und Kirhendienern ſchon durch die
Kirgen:Ord. dv. 1580 verboten ward; f. Geiftl.
Terionen. S. Eandidaten.
Umts:Erledigung. Der Kirhen-Ordnung
v.1580, Tit. vom Beruf und Annahme der
Rirhendiener, ift e3 entſprechend, daß die
Rreis-Directionen, gleichzeitig mit dem Cul⸗
%
5
1
tu3:Minifteriv von der eingetretenen Vacanz
eined geiftlichen Amtes in jedem Falle durd)
den Superintendenten in Kenntniß geſetzt wer:
den. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 17. Auguft 1835.
Unter Aufhebung früherer Verordnungen bier:
über wurde anbefohlen, „daß jede Erledigung
einer geiftlihen oder Schulftelle ſofort, die
vorfallenden Beſetzungen aber allmonatlid,
fpäteftens den 5. jeden Monats bei dem Königl.
Eultug:Minifterio von den Ephoren unmittel-
bar anzuzeigen ſei.“ Cult.-Min.⸗Vdg. v.
30. Dechr. 1848. Beigegeben waren diefer b.
Verordnung die nöthigen lithogr. Schemata
zu diefen Anzeigen (j. Anhang Pr. 3), welche
ohne Ueberreichungsbericht zu überfenden find
und auf Grund welder die erledigten und be:
feßten Stellen öffentlidy befannt gemadyt wer:
den. Vacatſcheine werden nicht erfordert.
Eine Amtöerledigung ift erft dann als effec:
tuirt zu betradten, wenn der betr. Geiftliche
oder Lehrer feine zeitberige Function wirklich
niedergelegt hat. Vdg. v. 13. Febr. 1847. —
Für die Zeit der Erledigung Liegt dem Super:
intendenten die Sorge für die interimiftifche
Berwaltung der betr. geiftlichen oder Schul:
ftelle ob, damit „die Kirche, was geiftl. Aemter
betrifft, al3bald durch benadybarte Pfarrherren
nady Nothdurft beftellt und er bejonders den
nächitgejeffenen befehle; dergeftallt fie mitein—
ander wöchentlich ummechfeln und demnad) an
ihren Privatftudiis nicht verhindert noch in
andere Weg über die Gebühr beſchwert wer:
den’. Kirh.-Ordn. 1580. (Cod. ©. 6.) Die—⸗
je3 Ausfchreiben hat auf die ganze Zeit bi
zur Wiederbeſetzung ftattzufinden. In der
Regel wird für einen Sonntag um den andern
und die hauptſächl. Feſttage cin Vacanzpredi:
ger ausgefchrieben, auch für diefe befonders
die in der Ephorie befindlihen Predigt: Amts:
Kandidaten mit in Anfpruch genommen. An
den Dazwilchen liegenden Sonntagen wird dem
Kirchſchullehrer die Abhaltung des Gotteödien:
fteg mit Ablefung einer Predigt aufgetragen
(f. weit. unten). Dem benachbarteften Amts:
bruder oder dem Eonfeffionar des Berftorbe:
nen werden in der Regel die Fleinen Acciden-
talarbeiten überlaffen, dagegen die Bacanzpre:
diger 14 Tage lang die Verpflichtung zur Be:
forgung aller übrigen einfallenden Amtöver:
richtungen des erledigten Amtes haben. Iſt
daffelbe durch Todesfall mit der Hinterlaffung
von perceptiondfühigen Erben erledigt, fo
haben die benadybarten Geiftlichen die Vacanz⸗
arbeiten in dem Gnadenhalbjahre unentgeld:
16
lih zu verrichten, indeß find die betr. Predi-
ger beredtigt, wenn fie über '/, Meile vom
Urt entfernt wohnen, ihre unentgeldliche Ab:
bolung und Jurüdbringung ſowohl ala aud
Belöftigung zu verlangen. NRefer. v. +. Fehr.
1733. v. Weber, 8. Recht I. Ausg. II. 2. 670.
Sind aber dergleihen Erben nit vorhanden
oder it das geiftl. Amt durch Weiterbeförde:
rung de3 vorigen Inhabers vacant worden,
fo erhalten die Bacanzprediger nicht allein die
Accidentalgebühren für die von einem Jeden
verrichteten Amtshandlungen, fondern aud)
pro via, nad Ephoral-Bericht, je nad) Größe
des Residui des Vacanz-Einkommens, auf
Entſcheidung der Königl. Kreis:Direction eine
Remuneration, welche bisweilen auch Candi:
daten gewährt zu werden pflegt. Das Sub:
ftantial-Finfommen wird nad neuefter We:
ſtimmung zu einem Capital rejervirt, nicht, wie
bisher für die Kirche, fondern zur Verbeſſerung
des Einkommens der betr. geijtl. Stelle, fo daß
die nachfolgenden Geiftlichen die Zinſen davon
beziehen. Cult.Min.⸗Vdg. v. 14. April 1856.
Die Bereinnahmung und Berechnung der:
jelben,, ſowie Anzeige davon an die Kirchen:
Inſpection, liegt den Kirhpätern ob. — Sollte
für die Bacanzzeit ein Vicar auf Anfuchen der
Hinterlaſſenen bejtellt werden, fo hätten letz—
tere dieſes Gejuh beim Superintendenten an:
zubringen und hat derjelbe von den Relicten
dafür außer einer Provijion von 150 Thlr.
freie Wohnung und Heigung im Pfarrhauſe
zu erhalten. Cult.Min.-Vdg. v. 15. März
1832, 2c. und 7. — Bei Erledigung eines
geiftlichen Amtes tjt der Schlüfjel zum Archiv
und der etwa vorhandenen Pfarr- oder Kir:
henbibliothet entweder von den Relicten fo:
fort nad) dem Tode ihres Erblaſſers oder von
dem abgehenden Geiftlihen am Tage feines
Abganges dem Ephorus oder demjenigen
Amtsnachbar zu übergeben, welcher ihnen von
(Friterem bezeichnet werden wird. In letzterm
alle bat der damit Beauftragte das Archiv
nad) Dinaßgabe des vorhandenen Nepertorii
durchzugehen und über Befund und Leber:
nahme Anzeige an den Ephorus zu machen.
Vdg. d. 8. Kr. Dir. Leipzig v. 5. Jun. 1840.
Die Führung des Kirchenbuchs, die Ausſtel—
lung kirchl. Zeugniſſe wird meiſt Dem Schul:
lehrer des Kirchorts übertragen, vielleicht auch
bei größerer Entfernung des mit den Meinern
Accidental-Arbeiten betrauten Geiſtlichen, die
Führung des Kirchenſiegels, fo jedody, daß er
unter jede Zeugniß, welches er in der Vacanz⸗
Amts-Erledigung.
zeit vollzieht, die Bemerkung ſeßk: „Während
Erledigung des Pfarramtes.“ In Städten,
wo mehrere Geiſtliche fungiren, erleidet dies
Alles mehrfache Modificationen und theilen
ſich daſelbſt die fungirenden Geiſtlichen in der
Regel in die Geſchäfte des erledigten Amtes.
Iſt dies num in Betreff des Paſtorats au da
der Tall, wo ein Ephoralamt erledigt ift, fe
übernimmt dody, wenn die höhere Aebörk
nicht andere Anordnung trifft, der erfte Dia:
conus als Vicarius perpetuus der Gpherie,
die Verwaltung des Ephoralamtes hat and
den erfolgten Tod des Ephorus dem Königl.
Cultus⸗Miniſterio und der Königl. Kreis-Di⸗
rection ſofort zu melden.
Mei Vacanzen der Schulſtellen iſt die Ju:
ziehung der an der Schule ſonſt noch angeſtell
ten Lehrer, oder, dafern es ſolche, wie au
dem Lande, nicht giebt, die Mitwirkung der
benachbarten Lehrer zunächſt in's Auge zu
faſſen und vom Ephorus anzuordnen. Schrul⸗
geſ.-Vdg. v. 9. Juni 1835, G 119. Für bie
Dauer der Vacanz wird fodann aud) der Stun:
denplan abzuändern jein, um nur die haupt:
ſächlichſten Gegenftände fortführen zu laffen.
Beziehendlich haben ſich auch die Yocalfchulin-
jpectoren nicht zu entbredhen, fi) bei dem Un:
terricht, namentlid) Religionsunterricht zu be:
theiligen. Auch Hauslehrer und Emeriti fin?
nad Befinden zu vweranlaffen, und die Hilfs:
[chrer auf einige Zeit den Dauptlehrern ke:
nachlarter Orte zu entziehen. Auch genüat
e3, die Kinder nur an halben Tagen in ker
Bacanzzeit mit Unterricht zu verjehen oder
aud, we anders nicht thunlich, Die Schule ei:
nige Zeit ganz zu fchließen, wenn nur der
Sculvorftand darauf achtet, daß die Schulju:
gend in Diejer freien Zeit fi Feine Ungebübr:
niß erlaubt. GCult.:Min.:Bdg. v. 29. Octbr.
1850, cf. Cult.Min.-Vdg. v. 9. Febr. IHM.
Nach letzter Verordnung fell die Entſendung
eines Seminarzöglings zur interimiftiichen Ver:
waltung einer erlcdigten Schulitelle ohne ver:
berige Genehmigung der betr. K. Kreis:Direc:
tion von den Seminar: Directoren nicht ge:
ſchehen und überhaupt nur dann ftattbaft fein,
wenn die vorjtehend angezeigten Auskunfts—
mittel erſchöpft find. Die benachbarten Lehrer
haben in der zweimonatl. Vacanzzeit zu Gun—
ſten der Relicten eines Lehrers den Unterricht
unentgeldlich zu verrichten. Ueber dieſe Zeit
hinaus indeß, und wenn das Amt durch Wei—
terbeförderung zur Erledigung gelangt iſt, iſt
ihnen eine billige Remuneration aus der Schul:
.
18 Amt3:Befetung.
kurz abzufaflen find) und erft nad Verlauf | refp. Borfhlägen zur Beichung, Anzeige:Be:
‚ der eriten + Wochen nad) der (Frledigung eines richt durch die Königl. Kreis: Tirection an das
Schulamtes bei der Königl. Kreis: Tirection Königl. Cultusminiſterium zu erjtatten um
eingehen, werden nicht berüdjichtigt. Eult.: |hiervon gleichzeitig den Gollator in Kenntaif
Min.:Vdg. v. 29. Octbr. 1850. Indeß können |zu jegen. Geſuche der Schulpatrone um Ber:
Bewerber ihre Geſuche aud) ohne Goncurrenz 'längerung der Beſetzungsfriſt werden glei:
der Fpheren und ohne Veibringung deren | falls einberigtet. Vdg. v. 9. Techr. 1842 und
SZeugniffe unmittelbar bei der Königl. Kreis: 2. Jan. 1843. Iſt aud) diefe Friſt abgelaufen,
Direction einreihen. Gult.:Min.:Bdg. vom: fo tritt aud bier da3 Devolutiond-Redht ein,
20. März 1849. Doc bleibt der hohen Be: in welchem die Befekung der Stelle durch da}
börde die Einziehung von Nachrichten über | Könige. Cultusminijterium erfolgt. — Inter
Berfon und Qualiſication eined unbekannten | Regel fol die Wiederbeſetzung der Schulftelk
Bittjtellerd unbenommen. Wenn nun bier: |in 8 Wochen jtattfinden, deshalb aud die
auf die Kreis-Directionen drei Bewerber nad) | Königl. Kreis: Tirectionen die eingegangenen
der Reihenfolge ihrer Qualification dem 8. Geſuche um eine Stelle Königl. Patrenats
Gultusminijterio, oder in Ermanglung ber 4 Moden nah Frledigung zum Königl. Cul—
erjteren andere geeignete Männer vorzujhla- : tusminijterio einjenden und 3 Bewerber gut
gen haben, fo tft zwar Würdigfeit und De: | achtlich in Vorſchlag bringen, ohne daß die
fähigung, doch auch Rückſichtsnahme billiger ausſchließt, daß nicht da Königl. Miniſterim
Beförderungsordnung dabei ind Auge zu faſ- ſeine Wahl auf ein anderes Subject lenke.
fen und das Augenmerk auch auf Lehrer zu | Cult.Min.-Vdg. v. 29. Octbr. 1850. — Einem
richten, welche in Folge von Ausſchulungen | Privat: Sollater fteht ſowohl bei geijtlichen ald
Hequivalente aus Staatscafjen beziehen. Vdg. | bei Schuljtellen die Veranftaltuug einer Pro:
v. 29, März 1841. Das Ephoralzeugniß, two: liminar- oder Gaſtpredigt und Schulprobe un:
für 5 — 15 Ngr. pafliren (bei einem Dienſt- |ter mehrern Bewerbern frei, wovon er jedoch
genuß de3 Bittſtellers unter 300 Thlr. nicht | ten Ephorus zu benachrichtigen und feine Ge:
über 5 Ngr., bei bloßem Berufen auf frühere | nchmigung einzuholen hat. Zu erwähnen itt,
Attefte nur 2"/, Ngr.), iſt Dem Lehrer feinen: daß Inhaber eines Privat: Patronat3 den
Inhalt nah nit mitzutheilen. DBefondere | Bfurr-Subjtuti3 (wohl auch bei Schulitellen)
muſikaliſche Kenntniffe, erhaltene Belobigun: | die Bocation cum spe succedendi auszuſtellen
gen, Berichtigung etwa falſcher Angaben in | haben. Kejer. v. 38. Jan. 1618. Kein Patren
der adj. Tabelle find dem Ephoralzeugniß zn: darf von einem Bocatus die Ausitellung eines
inferiren und daffelbe nebft Beilagen unge: Reverſes, weniger Beſoldung zu nehmen, for:
füumt aber franfirt an diejenige Kreis: Di: | dern. Reſer. v. 21. Jan. 1707. Bei Beſetzunz
vection zu jenden, in deren Bereidy Die vacante eines erledigten Diaconats ift auch der Pfarrer
Stelle ſich befindet. Vdg. v. 19. San. 1849.'de3 Orts mit zuzuziehen. Reſer. v. J. 1710.
Vdg. v. 2. Juli 1848, Cod. d. K.R. ©. 116. Der Präjentation dei
Amts Beſetzung. Wenn cin Privat-Kirchen- Dejignirten an den Superintendent find die
patron cine geiſtliche Stelle binnen 6 Mo: : erforderlichen Zeugniſſe, namentlich Die der
naten (jpätejtend 3 Wochen nad Ablauf des: Wahlfähigkeit, beizufügen. Bei Königlicher
6. Monats) nicht beſetzt, d. h. dem betrefj. Collatur wird die erfolgte Beſetzung durch das
Bezirks-Superintendenten keinen Nachfolger Königl. Cultusminiſterium dem Dejignatus
ſchriftlich denominirt hat, fo wird ihm auf Ans unmittelbar, dem Ephorus aber durch Die
zeige des Ephorus von der betr. Königl. Kreis: Köniyl. Kreis: Tirection befannt gemacht und
Direction noch eine +: wöchentliche Friſt ge: in der betr. h. Nerordnung zugleich die er:
geben, nad) Deren vergeblichem Verlauf das folgte Präfentation des Denominirten an das
Königl. Kultusminifterium die Stelle beſetzt. Königl. Evangeliſche Landes-Conſiſtorium we:
( Devolutions-Recht.) Eult. Min. Vdg. v. 7. gen Beſtehens der Anſtellungs- oder Bejförde—
Jan. 1837, A. F 1. Wenn aber ein Privat- rungsprüfung eröffnet. Die Anſtellungsprü—
Schulpatron nicht binnen 4 Wochen nach fung der Geiſtlichen geſchieht unentgeltlich und
Erledigung einer Schulſtelle dem Ephorus ſind von ihnen nur die Reiſekoſten und die
einen Nachfolger in Schriften deſignirt bat, Koſten für Ausfertigung der Cenſur zu tragen.
fo iſt Yenterer verpflichtet, ſofort nad deren Vei geiſilichen und Schulftellen im Privat:
Ablauf unter Tarlegung der Berbältniffe und, patrenat wird von betr. Superintendent der
Amts-Beſetzung.
sefignat®an die Königl. Kreis-Direction zu
leihem Zwed präfentirt. Dem Königl. Evang.
'ande3:Confiftorio wird zugleidy notificirt, ob
m Fall der Anftellung eines Subftituten zu
iner Privatpatronat:Stelle derfelbe die Nach:
olge im Amte haben wird oder nit. Eult.:
Min.:Bdg. v. 26. Novbr. 1835. Die Defig-
aationdverordnungen find in Abjchrift zu den
Tphoralacten und im Original zu den Acten
der Boinfpection zu bringen. Reſer. dv. 22.
Febr. 1802. Die Anftellungsprüfung haben
alle Lehrer zu beitehen, welche nicht innerhalb
19
um Erlaß der Anftellung3: und Beförderungs:
prüfung ſollen nur unter Beifügung des Ge:
ſuchs des Betheiligten geſchehen. Vdg. v. 28.
Novbr. 1849. ©. Prüfungen.
Mit der Notification über beftandene oder
erlaffene Prüfungen erhält der Ephorus gleich:
zeitig Verordnung, dem Defignat bei geiftl.
Stellen eine Probepredigt nebft Katechifation
(Befehl v. 3. April 1730) und bei Schulftellen
eine Schulprobe, reſp. auch in der Kirche ab:
legen zu laſſen. Vdg. v. 7. Juni 1833, G 2,
wegen der Lauſitz. Vdg. v. 11. Juli 1834, G 2.
eined Jahres nad) der wohl beftandenen Wahl: | Zur Anhörung diefer Probeablegung (in der
tühigkeitäprüfung zu einer ftändigen Stelle ge: | Ober-Laufiß wird vom Collator [Bdg. v. 11.
langen, felbjt dann, wenn ihren dieſe Prü- | Juli 1834] der Brobetag beftimmt, die Probe
rung erlaffen worden ift. In dringenden Fäl:
len können die Ephoren auch unmittelbar an
das Evangel. Landes: Eonfitorium zur An:
Relungsprüfung präfentiren, doch haben fie
davon gleichzeitig an die betr. Kreig-Direction
Anzeige zu erftatten. Vdg. v. 15. Dechr. 1836,
Le. Bög.v. 22. Juni 1835, 6 1. — In der
IhersLaufit erfolgt die Präfentation zur An:
ſiellungsprüfung durch die Kreis= Direction
Buugen. Ibidem $ 5. Die Anftellungzprü-
fung iſt theils eine jchriftliche, theils eine prak⸗
tiſche, theils eine mündliche. Die Cenſur⸗
grade find: vorzüglich, gut, genügend. Negul.
v.%. Aug. 1835. Dog. v. 17. Aug. 1835.
der. v. 22. Septbr. 1835. Unter Umftänden
wird audy den zu Kirchſchulſtellen Defignirten
nech vor der Anftellungsprüfung eine Prüfung
m der Muſik im Dresdner Schullehrer-Senii: |
sr auferlegt. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 26. Aug.
1549. Im alle der Unfähigkeit ift fofort zum
Behufe anderer Defignation der Kreis-Di—
rection Nachricht zu ertbeilen. Reſer. v. 24.
Septbr. 1795. Die Beförderungsprüfung we:
gen ausgezeichneter zeitheriger Leiftungen zu
elaffen, fteht dem Königl. Evangel. Landes:
Konfiitorio zu. Namentlich findet diefer Er:
laß dann ftatt, wenn Lehrer an Bürgerſchu—
in an derfelben Anftalt ohne wefentliche
Teränderung ihrer Dienftverrihtungen auf:
rüden. Regul. v.26. Aug. 1835. Cult.⸗Min.⸗
dt. v. 2. Juli 1840. Die Ephoren follen
jerner thunlichft dahin wirken, daß Gefuche um
Erlaß der Prüfung bei geiftlihen und Schul:
tellen, welche I: auf pecuniäre oder fonjtige
perſönliche Verhältniffe des Defignaten grün:
den, nnterlaffen werden, weil das Königl.
Frangel. Landes : Eonfiftorium fie unbeachtet
laſſen müfle. Vdg. d. K. Evgl. Land.:Confift.
11. Mai 1842. Verwendungen der Ephoren
felbft zweimal kirchlich abgekündigt und die
fonft üblichen Einladungsfchreiben zu Gaft:
und Abzugspredigten find aufgehoben [Vog.
v. 11. Juli 183+, 6 7]) wird vom Ephorus,
nachdem er ſich mit dem weltlihen Coinſpector
über den Tag vereinigt, 1) die nöthige Vor:
ladung an den Defignatus, 2) die erforderliche
zweimalige kirchliche Abkündigung und Bor:
ladung von Gemeindevertretern zur Umfrage,
refp. Einladung an den Kirchenpatron verfügt,
aud die Kirchfahrt durch infpectionelles Patent
von dem Allen in Kenntniß gefebt, desgleichen
das Directorium, refp. bei geijtl. Stellen zum
Probegottesdienft und die Einladung zu Ad:
jiftenz bei der Probepredigt und Vorftellung
an zwei benachbarte Geiftlihe und den Kirch:
Ihullehrer verfügt. Die Collatoren in der
Dber:Laufiß können fid) bei der Probe durd)
Andere vertreten laffen.
Bei Kirchſchulſtellen wird die Brobe im Ge:
fung, Orgelipiel, Predigtlefen nnd Katedifi:
ten, wozu der Ephorus ebenfo wie zu einer
Probepredigt den Text vorfchreibt, in der
Kirche, der übrige Theil derfelben (Realien,
Rechnen, ſprachliche Uebungen) in der Schule
gehalten. Zu einer ſolchen Schulprobe wird
der Schulvorftand eingeladen und aud fodann
in der Schule die Umfrage an die Deputirten
gehalten und wie bei Proben zu geijtlichen
Aemtern auf der Pfarrwohnung ein Protokoll
vom Superintendent über die am Altare oder
hier an die Deputirten gerichtete Umfrage:
ob fie etwas gegen die Perſon, die Lehre, den
Lebenswandel oder abgelegte Probe des De:
fignaten einzuwenden haben? aufgenommen.
Bei Probepredigten ift ed gewöhnlich, daß der
Lebenslauf des Defignaten durd) einen der ad:
fiftirenden Geiftlihen der Gemeinde vorge:
tragen werde. Der Ephorus hat zugleich im
2*
20 Amt3:Befchung.
ficiel nicht genötbigt ijt, den Proben beizu: | Stelle fi befindet, find noch zwei, und an
wohnen, die von demjelben bei Königl. Stel: | Orten, wo außer dem Neuernannten noch ein
len nomine Serenissimi auögejtellte Bocation | Geiftlicher angejtellt ift, it nod) Einer von
nad) der mit „Nein“ beantworteten Umfragelden nädften Orten zur Ordinationdfeier:
bei der Vorſtellung des neuen Geijtlihen zu |Tlicyfeit und Adfiltenz des Ephorus zuzuzichen.
übergeben und fodann die feierliche Cinwei: | Bdg. v. 5. Octbr. 1835. Das über den Ordi—
fung hinzuzufügen. (Obgleich die Collatoren | nationzact aufgenommene Protocol haben die
evangel. Kirchen in der Ober-Lauſitz wegen | Adfiftenten mit zu unterfhreiben. Es ficht
Ausfertigung der Bocationen mit Weifung It. | allerdings den Gemeinden frei, ſowohl bei
Theramt3-Patent vom 3. November 1658 ver: | Befetung von geiftlihen als Schulftellen fi
jehen find, fo entbehren doch ſowohl in der|die Ablegung der Probe zu „verbitten”, im
Ober:Laujik als in den Erblanden diefe Be: | dep muß die diesfallfige Erklärung rechtzeitig
ſtallungsurkunden oft der nöthigen Form. Des: | beim Ephorus ſchriftlich unter ausdrüdlicer
halb find erjtere von Neuem in der Ober:Laufig | Erklärung geſchehen, daß fie nicht? gegen dem
darauf bingewiefen worden, daß in den für| Defignat (f. oben) einzuwenden haben und
Beiftlihe beftimmten Bocationen die Bibel| von den Vertretern der Kirchen- oder Schul:
und die fymbolifhen Bücher der evangelifcdyen | gemeinde unterjchrieben fein. In Städten ha
Kirche, in denen für Schullehrer außer der Bi: | ben diefe Erklärung refp. die Stadtverordneter
bei nod der Lutheriſche Katechismus als | oder die Kirhjahrtädeputirten abzugeben. Be
Lehrnorm ausdrüdlid erwähnt werde. Kr.:|Batronatjtellen bat den Erlaß der Brobe
Dir.:Ddg. Bauen 21. Septbr. 1855. Wider: | eines Prediger die Königl. Kreis: Direction
ſprüche gegen eine gethane Probe find vom|zu ertheilen (Eult.-Min.:Bdg. v. 24. Novbr.
Gollator der K. Kreiß:Direction zu Bauben| 1847), wenn er auch von der betr. Kirchenge⸗
zu berichten.) Auch bei Schulämtern kann die , meinde gewünſcht worden ijt. ft Die Probe
Vocations-Uebergabe, doch natürlid, erjt nad) | deprecirt worden, fo erfolgt die Einweiſung
Beendigung der ganzen Probeleijtung, alfo in | des Defignaten dur den Ephorus am Tage
der Schule, gefihehen. Die Brobe bei Neben: | der Antrittspredigt. Vdg. v. 5. Octbr. 18%.
ſchulſtellen geſchieht allein in der Schule. — Bei Stellen Königlichen Patronats Tanı
Wird einem Defignatus die Probepredigt er: aber der Ephorus dem Beſetzungsgeſchäft nad
lajjen, oder tritt er zum Erſtenmale in das | Eingang einer foldyen Deprecation nicht eher
Amt, ſo findet am Tage der Antrittäpredigt | weitere Folge geben, bi3 nicht das Königl.
im erjtern alle dann erjt die Einweijung — | Eultusminijterium auf erfolgte Ephoral: und
im legtern Galle aber vor Beginn des diesfall: | Kreis-Directions-Anzeige feine Genehmigung
jigen Gottesdienjtes die Ordination und Ein- zu diefem Erlaß ertheilt. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
weifung ftatt. Vdg. v. 5. Octbr. 1835. Zu v. 24. Novbr. 1837. — Subitituten, wens
diefer Ordination erhalten die Ephoren unter | jie die Succefjlon erlangen (Eonf.:Bdg. v. 10
Zujtellung des Ordinationd:Diplomg (neuerer | Mai 1706) und Diaconen, weldhe am Orte
Faſſung nad) Eult.-:Min.:Bdg. vom 28. April|ihrer Anjtellung ein Pfarramt erhalten, thus
1836) bejondern Auftrag durch das Königl.|keine Probe. Refer. v. 8. Juli 17233. Bea
Evangel. Landes: Konfijtorium und Königl. der Probe ijt es paffend, wenn in Gegenwart
Kreis: Directionen, laden gleichfalls dazu zwei |der Deputirten Rückſprache über Die Art der
oder mehr Geiftlihe, welche in den lebten | Abholung des neuen Geiftlihen oder Lehrets
Wochen nicht Bacanzpredigten am Orte gehal: | gepflogen (Regul. v. 18. Febr. 179, 6 3),
ten, zur Adjiftenz ein. Die Ordinat.-Feierlich⸗ etwa nöthige VBaulichkeiten und der Tag ded
teit gebt in der Kirche, an welder der Geiſt- Amtsantritts beiprochen werden. Der well.
liche angejtellt wird, und vor der Antrittäpres | Eoinfpector fann wohl der Brobe beimohnen
digt vor fih. Ephorus verrichtet fir (in der und führt dann das Protocol, hat aber feine
Lauſitz ein Amtöbruder der Nachbarſchaft, der Gebühren und Verläge dafür anzufegen —
dazu Auftrag erhält). Die Agende enthält das , andere Verläge, z. B. bei Führung der Be:
Formular und nad) der Einſegnung durch den fegungsacten 2c., ausgenommen. Vdg.v.7. Juni
Ephorus mit Händeanflegen ſprechen auch die! 1833, 67, weg. d.Laufig. Vdg. v. 11. Juli 1834.
übrigen anmefenden Geiftlidyen das Botum | Das bei der Umfrage aufgenommene Protocol
über den Ordinatus. Vdg. v. 5. Octbr. 1835. | hat der Ephorus, wenn der weltl. Eoinfpector
Auftrage des weltl. Coinſpectors, weldyer Gen.:Art. 1580, J. Wo nur Eine geiftlide
|
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dem erfolgten Amtsantritt auch Die weltliche
Goinfpection durch den Ephorus in Kenntniß
gefeßt wird und der Neuangeftellte felbit Dem
weltlihen Kirchen: und Schulinfpector fi per:
fönlib präjentire. — Die Inveftitur und Ein:
weifung der Ephoren in ihr Amt erfolgt durch
die Kreia:Kirchenräthe am Tage der Antritt3:
pretigt, und zwar dergeftalt, Daß zu Diefer
zeierlichkeit in der Ephoral-Stadtkirche Die
ſämmtliche Diöceſan-Geiſtlichkeit eingeladen
wird. — Die Verpflichtung der Ephoren er—
folgt durch die Königl. Kreis-Direction in öf—
fentlicher Sitzung. Bei Pfarrvicaren fällt die
Verpflichtung nicht, wohl aber die Confirma⸗
tion weg. Dahin wurde dic Eultusminifterial:
Nerordnung vom 30. Auyuft 1832, 5 (Codex
d. K. R., S. 350, Note 29) durch eine an den
Superintendent zu Leidnig ergangene 5. Ver:
ordnung der Königl. Kreis-Direction Leipzig
vom 22. Januar 1858 erläutert. Hilfslehrer
werden unter Vorbehalt dreimonatlidher Auf:
fündigung angenommen, legen feine Probe
ab, werden nicht confirmirt und nur auf An:
weifung der Scyulinipection mittelft Abnahme
des Handfchlage® an Eidesſtatt verpflichtet.
Die Schulinfpection hat ver der Annahme
eined Hilfslehrers zwifchen demſelben und
dem Hauptlehrer oder Der Gemeinde, wenn
Diefe zur Mitleidenbeit gezogen wird, durd)
den Kocaljchulinipecter wegen des Gchalts,
der Wohnung, des Unterriht3locals, der Ve:
töftigung, der Heitzung, des Geleuchtes, der
Beforgung der Wäſche, der Aufbereitung Des
Betted, der Reinigung der Wohnung :c. das
Nähere feitzufeßen, ſich darüber vom Yocal:
fhulinfpector Anzeige erjtatten zu laffen und
das Abkommen, wenn Fein Bedenken obmwul:
tet, zu genehmigen. Bei Pefeßung einer fol:
hen Hilfslehrerſtelle, welche feine jtändige ift,
ift and die Vertbeilung der Arbeiten vom
Ephorus auf Borfhlag des Ortsgeiſtlichen zu
ordnen und dem Hilfslehrer dabei Gelegenheit
zu laffen, aud im Religionsunterricht ſich
fortzubitden. Cult.-Min.-VRdg. v. 23. Juli
1840. (Codex Guppl. S. 282 fg.) Vicare
werden blos durch den Localſchulinſpector im
Auftrag des Ephorus eingewieſen. Was die
Ober-Lauſitz betrifft, fo wird die Einwei—
jung eines Geiſtlichen auf eine der Sache wür:
Amt3: Antritt.
GC onfirmation erfolgt am Orte der Anftellun.
durch einen Geiftlichen, dem die Königl. Kreis
Tirection Auftrag dazu ertbeilt, bisweile
auch dur den Kirchenrath. Das Protocol
über die Verpflidhtung sc. nimmt in den Vier
ftädten und deren Gütern ein Stadtfchreiber
an den übrigen Orten aber der Gerichtäamt
mann oder Actuar auf, und wird mittelit fur
zen Berichts zur Königl. Kreis-Direction ein
geſendet. Ididem. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 5. Ne
vember 1835. Die Acten der Beſetzungen füh
ren die Collatoren. Macht die Gemeinde Ein
wendungen gegen die Probe, fo bat fie and
die diesfallfigen Koften zu bezahlen — ob ñ
bei Gaftpredigten oder in anderen Fällen Ge
bühren zu entrichten verbunden fei, bejtimm
die Kreis:Direction. Alles andere von den
Beſetzungsmodus in den Erblanten aud be
Schulftellen Verſchiedene enthält die ade. Ber
ordnung vom 11. Juli 183+ (Cod. d. K. X
©. 35+ fg.), fo weit fie nah Erlaß des all:
gemeinen Elementar-Volksſchulgeſetzes x.
überhaupt noch giltig ift.
Ten reformirten Konfiftorien ift die
eigene Wahl und Einführung ihrer Kirchen:
und Schuldiener, jo wie deren Entlaſſung ge
jtattet. Von beiden ift jedoch dem Gultusmi:
nifterio wegen Verpflichtung und Beftätigun
Anzeige zu machen. Wegen der Leipziger re
formirten Geijtlihen wird auf Anſuchen der
dafigen Kreid:Tirection hierzu Auftrag er-
theilt. Negul. v. 7. Aug. 1818.
Auch alle zum katholiſchen Clerus geht:
rigen Perfonen, ohne Unterfchied Der erhalte:
nen höhern oder nicdern Grade der Weihe ba:
Gen bei ihrer Anjtellung als Geiftliche im
Yande den Intertbaneneid vor dem Fatheli:
ſchen Conſiſtorio nächſt dem Verfprechen ta
Treue und des Gehorſams gegen den Köniz
und die Geſetze des Landes, audy auf Die Reck:
achtung der Yandesverfaffung zu leilten. Ver:
faſſungs-Urk. v. 4. Septbr. 1831, 5 39.
Lie Prediger, Schullchrer und Organiſten
‚der Deutfhfatholifen werden von der
betr. Kirdengemeinden gewählt, von dem Lan
deöfirchenvorftande auf die Geſetze des Yante:
Iund Die Landes-Verfaſſung Im Auftrage dei
| Minifterüü des Kultus und öffentl. Unterricti
verpflichtet und dem lektyenannten al3 Neu
dige Weiſe Durch Den Gollater oder einen Be: | gewählte präfentirt. Statut. B. u. F 33 v. *
auftragten bewirkt, aud oft bergebrachter | Aunuft 1858 u. 25. März 18509.
Maßen bei ter Antrittäpredigt durch den an:
Amts-Antritt. Wenn aud der zu einer
tretenden Geiſtlichen ſelbſt. Vdg. vw. 11. Juli | geiftlihen oder Schulamt Berufene die Koſte
183. Ordination und Verpflichtung refp. |bid zur Probe felbft zu tragen hat (Whg. ı
24 Amts-Einkommen.
iit, ſefort die Rächter zu entlaſſen. Decem- Kirchrechnungen zu revidiren habe (Gen.:Art.
mar und Decemregiſter (ſoweit foldhe gegen: | XLIL), fo iſt nicht allein in neueren Zeiten
wärtig noch von Bedeutung) jind gleichfalls | feftgefeßt worden, welches der niedrigfte Pe:
vom Anteceſſor oder deffen Relicten in Em- | tray eines geijtl. Einkommens fein folle, nim:
piang zu nebmen, was den Kirchvätern zu: |Tih 350 Thlr. bei einem jolden ; 200 Thlr. kei
nächſt obliegt. Vdg. dv. 9. an. 1719. Wie | einem Kirchſchuldienſt und 120 Thlr. bei einem
jeter Geiitlihe und Lehrer (im letztern alle, | Nebenfhuldienft auf dem Lande (Elem.-Volks⸗
wenn Telenomie mit der Stelle verbunden ſchul-Geſ. v. 6. Juni 1835, 6 39), fondern es
it) wobltbut, ſich ala Reiftand bei dergleichen | wurden aud im Jahre 1841, um dem obigen
Riarr- oder Schul:Vergleihen benachbarte und , Mangel zu begegnen, auf Anordnung des K.
ertabrene Amtsbrũder zu wählen, jo haben ji | Gultusminifterii Kataſter von ſämmtlichen
tie Parteien, im Fall fie nit einig würden, | geiftlihen und Schulämtern zu entwerfen an:
der Ontibeidung der Kirchen: und Schulinjpec: | Lefohlen, melde fi nach erfolgter Prüfung
tion, zunäcit des Superintendenten zu unter: |in Verwahrung des König. Cultusminifterii
werien. Cult.-Min.-Vdg. v. 13. Novbr. 1833. | befinden. Nun find aber auch diefe wicher
Die Beſetzungskoſten bat bis zur Probe der | dur die mittlerweile eingetretenen Ablöfun:
neuantretende Geiſtliche oder Lehrer (Kirchen: | gen unrichtig geworden, obgleich zu verboffen
diener) jelbit zu tragen, dagegen Die Koiten ſteht, daß jih in jedem Pfarr: und Schul⸗
bei Kirchichufitellen bald aus dem Aerar oder archiv die über letztere abgefchloffenen Receſſe
der Schulcafte ganz oder zum Theil beitritten | menigftens in Abfchrift befinden werden. Durd
werden, indem eine gefegliche Reftinnmung dar: | Geſetz vom 3. Mai 1851 waren die Lehrerge⸗
über nicht beitebt und in Pifferenzfällen Die | halte mit 60 und mehr Kindern von 120 Thlr.
Entſcheidung zunähftter Adminiftrativbchörde [auf 140 Thlr. erhöht morden und angeordnet,
überlaften iſt. Cod. d. K. R. Suppl. ©. 259. | daß diejenigen Lehrer, welche bei untadelbafte
Tie Epboren baben (außer bei Cmeritirungen) Aufführung vollſtändig im Amte befriedigen,
nur die Terläge und bei Proben, Invejtituren | nad) einer Dienitzeit von 5, 10 und 15 Jahren
und Ordinatienen das Fortkommen und die Gehaltszulagen bis 160, 190 und 220 Thlr. zu
Auslöjung zu liquidiren. erbalten haben follten. Neuerdings ift durd
Amts-Einkommen. Das Einkommen der! Gefeh vom 28. October 1858 diefe Gehalts:
Geitliken, Kirchen: und Echuldiener beftcht verbefferung dadurch erweitert worden, daR
von Alters ber theils, wie namentlich, auf dem das Gefammteintommen eines ftändigen Lech
Yande, im Nießbrauche von unbeweglichen geiftl. rers nicht unter 150 Thlr., in Städten von
Gütern und Zubehör (Rfarrgüter, Wiede- :5— 10,000 Einwohnern nicht unter 180 Thlr.,
mutb, Zin?: u. Lebngefälle), theils in ftehbenden und in Städten ven mehr al3 10,000 Einmweb:
firirtenjäbrlfibden Bejeltungen und Te: nern nicht unter 200 Thlr. jährlich betragen
putaten, ſowehl in Geld ala Katuralien, theils fell. Gebaltäzulagen treten bei Lehrern ein,
in verfommenden iteigenden und fullenden welche mehr als 50 Kinder unterrichten, nad
(Finkünften für Üünzelne Amtsverrihtungen. vom 25. Lebensjahre des Lehrers an zu red:
(Accidentien. Stolgebühren.) Ueber alle nender Tienitzeit ven 5 Jahren auf 180 Thlr.,
diefe Kinfünfte, wozu bei Schulämtern auch von 10 Jahren auf 210 Thlr., von 15 Jahren
das Schulgeld ald Beſoldungstheil zu rechnen auf 240 Thlr., von 20 Jahren auf 270 Thlr.
ift, neben oder gaben vielmehr die Kirhen: (in Städten 210, 250, 3%, 360 bis 400 Thlr.).
Matrifeln (Resol. gravam. v. 1769, $ 12), Bei Lehrern an Säulen unter 50 Kindern ſtei⸗
welche im 16. und 17. Kabrbundert entworfen gen die Zulagen in den + Stadien auf 160,
wurden, ausführliche Auskunft. Freilich ha: 1170, 180, 200 Thlr. ©. Schule. Der Genuß
ben ſich Durch Die neue Gefetgebung ſowohl der des Eintommens beginnt mit dem eigentlichen
ganze Einkommen-Modus, als auch die Geld- Amtsantritt, nicht mit dem Tage der Confir⸗
füge mit der Zeit ganz anders geſtaltet und daher mation (K. R. Refer. v. 16. Mai 1760) und
dieſe Matrikeln ſhon bei den vorgeweſenen Ab: dauert bis zum Tage des Abgangs vom Amte
Iöiungen nicht immer und überall als untrüg- durch Weiterbeförderung, Emeritirung oder
libe Hemcismittel gelten fünnen. Wie ſchon Tod, und zwar in leßterm alle für percer:
früber angcerdnet war, daß bei jeder geiftl. tionsfäbine Hinterlaffene noch 6 Monate, reſp.
Etelle ein Regiſter des jährlichen Finfommeng ; bei Schulftellen noch 2 Monate. (S. oben.)
beitchen ſoll, welches der Ephorus bei den So ein Kirchen: oder Schuldiener in Leibes-
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Kirchfahrt zu übernehmen (Straßenb.:Mand.
v. 1787, 6 1.2), während die Erhaltung be:
reit3 gehobener Gräben den Geiſtlichen ob:
liegt. Refer. v. 30. Jan. 1722. Aus dem In:
ventarien-Berzeichniffe (ſ. oben) it auch zu
erfeben, was den antretenden Geiftlihen ne:
ben den rundftüden vom Vorfahren oder
deffen Erben in Natur oder in Geldäquiva—
Ienten (3. B. bei eif. oder Invent.-Kühen)
nad) feſtgeſetzter Tare zu überlaffen ift. Fehlt
Etwas daran, fo ift Anzeige an den Ephorus
oder die Kirhen: und Schulinfpection zu er:
ftatten und wird das Fehlende auf Entſchei—
dung h. Behörde von dem Vorfahren zu er:
feten fein. v. Weber, 8. Recht II. 1, ©. 392.
Vorzüglich haben die Superintendenten und
Kirchväter darüber zu wachen, daß ſolches In:
ventar bei der Stelle erhalten wird (Gen.:
Art. XXXV. 21,42), es wäre denn, der Ber:
luſt wäre durch äußere Gewalt und Calami—
tät, Krieg, Raub, Seuchen ꝛc., entitanden,
wofür die Kirchfahrt einzuftcheh hat, wenn
das Eonfiltorium den gänzlihen Wegfall nicht
für thunlich Hält. Vdg. d. Conf. Leipzig vd.
16. März 1753. Gehören Waldungen, Buſch,
Bufhränder ꝛc. zu einem geiftl. Lehn, fo ift
daffelbe lediglich und zuerft zum Brennholz:
Bedarf für die Hausmirthfchaft, bisweilen zu
vorfonmenden Baulichkeiten an Pfarr: und
Schulgebäuden zu verwenden, wenn darum ge:
beten wird. Nach dem Sinne des Refcriptz
vom 12. Sebruar 17+2 follte in Källen, wo
über die Zeit, auf welche die Holzdeputate
geijtl. Lehne von den Nußnießern zu percipi:
ren find, eine ausdrüdliihe Beſtimmung nicht
vorhanden ift, Die Genußzeit auf dad bürger:
liche Jahr, in welchem die Ablieferung des
Deputats erfolgt, alfo auf die Zeit von 1. Ja:
nuar bis ult. December, gerechnet werden.
Neuerdings ift hierüber Folgendes beftimmt
worden: G 1. Wo gegenwärtig aus dem
Pfarrbolze felbft, oder aus Kirchen: und an:
dern Stiftungsbälzern, ferner aus Gemeinde:
waldungen noch Holzdeputate in natura an
Geiſtliche zu entrichten find, oder wo dergl.
Deputate von Gemeinden oder aus Kirchen:
ärarien und anderen Stiftungscafien ange:
kauft und geliefert werden müften, iſt durch—
gängig der Grundſatz feftzubalten, daß dieſe
Deputate, wenn diejelben auch ſchon im Min:
ter oder Frühjahr gefchlagen und abgegeben
werden, allemal auf die künftige Zeit vom nächſt—
folgenden Michaelistermine bis zu Michaelis
des darauf folgenden Jahres zu rechnen ſind.
Amts-Einkommen.
$2. In gleicher Weiſe ift die Genußzeit zu
berechnen, wenn ein Geiftliher anftatt eine
Holzdeputats dafür eine Ablöſungsrente oder
ſonſt ein Geldäquivalent zu empfangen bat.
6 3. Gegen den in $$ u. 2 feftgefteliten
Grundſatz iſt fih auf abweichende Tocale Ob:
ſervanzen nicht weiter zu beziehen, und nur
in dem Falle; wenn das Holzdeputat von einer
Gemeinde oder einer Stiftung zu gemähren
und über einen anderen Lieferungstermin eine
ausdrückliche Bejtimmung vorhanden ift, bat
e3 der verpflichteten Gemeinde oder Stiftung
gegenüber bei Diefer Veftimmung aud ferner
zu bewenden, infeweit nit im Wege freier
Vereinbarung mit den betr. Gemeinden um
unter Genchmigung der vorgefesten Confilte:
rialbebörde eine Acnderung nad der $ 1 auf:
geftellten Regel getroffen wird. F 4. Iſt dus
Holzdeputat einer geiftl. Stelle bei früheren
ı Augeinanderfeßungen zwiſchen Dem abgeben:
den und dem neuangetretenen Geiftlichen auf
einen andern Zeitraum als von Michaelis zu
Michaelis berechnet und angenommen worden,
da daffelbe bereit3 auf eine frübere Zeit zu
liefern und zu geniden gemwefen fei, fo ift der
Geiftlihe bei der künftigen Abrechnung mit
dem Nachfolger wegen des ihm dadurd che:
entftandenen Ausfalls zunächſt aus dem ver:
bandenen Holze, oder aus der Holzeaſſe zu
entfhädigen, wenn e3 der Zuſtand der letztern
| nad dem Ermeſſen der Conſiſtorialbehorde ar
stattet. Sollten hier die erforderlihen Mittel
dazu nicht verbanden fein, fo hat den Rad:
theil der Amtsnachfolger zu tragen, melder
dann bei der Vertheilung des Holzdeputats
oder des dafür gewährten Geldäquivalents
jeine Entfhädigung an feinem Antheile fi6
fürzen zu laffen bat. 68 mag jedoh, wenn
das betr. Zehn neben dem fortdauernden Holy
deputate noch eine Ablöſungsrente für Hol;
bezieht, auch diefer Ausfall von der 67 er
wähnten, zur Ablöjung der Verpflichtung zu
Vorauslicferung des Holzdeputat3 gewährten
Entſchädigungsrente gededt werden. 6.5. Der
Betrag des einer geijtlichen Stelle gebührenten
Holzdeputats bleibt beider Auseinanderſetzung
zwiſchen Dem abgehenden Seijtlichen oder deffen
Erben mit dem Amtsnachfolger infofern obne
Einfluß, als das Deputat, may dafielbe viel
oder wenig betragen, mag e3 den Haus: und
Wirthſchaftsbedarf des Geiitlihen deden oder
überfteigen, allezeit nur nad) der Vorſchrift im
G 1 zu berechnen und zu vertheilen ijt. Sat
der Geiftliche von dem gelieferten Holzdeputate
— — — — — — — — — — — — — —
28
Uebrigens haben Pfarrer und Schullehrer hin:
längliche Caution zu beftelen, daß wenn fie
vor der Zeit und che das Holz verdienet ver:
ftürben, dem Succefior der ihm gebührende
Betrag zu Theil werde (ang. Refer. v. 24.
Juli 1715). — AUbgeftandene Bäume in
Pfarrhölzern follen gleich den Windbrüden
ind Geld gefeßt und von dem, fo daraus ge:
Löfet worden, ein abjonderliches Capital ge:
macht werden, um fo mehr, als die Pfarrer
den Nutzen davon doch in effectu folchergeftalt
zu genießen haben, wenn davon das Holzde—
putat, bei Ermangelung des Holzes in natura
in den Pfarrhölzern, angefchafft werden kann.
Refcer. v. 27. Jan. 173. G. A. G. I. T. IL.
©. 199. Bei Anlegung neuer Holzfchläge find
die betheiligten Gutsherren zu hören. Bel. v.
236. April 1838, Anh. sub O $ 11 unter no. 4
a. G. S. ©. 371. — Der Jahresbefoldung
eined Geijtlihen darf Fein Eintrag gefcheben,
wenn ſolche auch erft nach Michaelid gefällig
ift, „weil da3 Korn, Geld und Gnaden—
holz auf Michaelis verdienet iſt“. Nefer. v.
12. Dechr. 1628. — Auf den Kirchhöfen und
Sottesadern gehört die Benußung der Gräferei
gleihfall3 je nad Dbfervanz entweder dem
Pfarrer oder dem Kirchſchullehrer ꝛc. Gen.:
Art. XV. (S. Kirchhöfe, Gottedader.) Außer
den Frohndienſten gehören auch noch Getreide:
zehnten in Körnern oder Gurben und andere
Naturalzinfen an Hühnern, Broden, Eiern,
Käfen, Gejtröde, Lehngeld von Pfarrdotalen,
zum Ginfommen der geiftlichen und refp.
Schulſtellen, nidyt minder Lebngeld und an
perfänlihen Abgaben das pfergeld, das
Häuslergeld, Hufengroſchen ꝛc., endlich fire
Beſoldungen aus den Königl. Rentämtern,
von Stadt-Communen, aus den Kirchen-Aera⸗
rien (ſ. die einzelnen Artikel), von Kirchen:
patronen, Legatzinſen von milden Stiftungen,
das Trankſteuer-Aequivalent (ſ. daſelbſt).
2) Die Accidentalgebühren (Stol:
gebühren) für Abkündigungen, bei Taufen,
Aufgebeoten, Trauungen, Kranken: und Haus:
Gommunionen, Beerdigungen, Sühneverfu:
hen, an Beichtgeld, Zeugniffen ꝛc. find überall
bald höher, bald niedriger. Zum größten Theil
erhebt diefe Bezüge der betr. Geiftlihe, Kir-
hen: oder Schufldiener felbit von den betbei:
ligten Berfonen , in Städten aber ift nicht ſel—
ten der Kirchner damit beauftragt, der fie
jodann dem Gritern vielleicht ſogleich oder
wöchentlich auszahlt. — Tie Accidd. erbäft der
Diaconus, wenn er für den ohne Wittwe
Amt3:Einlommen.
und Rinder verftorbenen Pfarrer die Seel:
forge verrichtet (Refer. v. 11. Aug. 1634) umd
der Subftitut des Letzteren in gleichem Falle.
Reſcr. v. 27. Juni 1701. Die Accidentien vom
Kirchendienfte bleiben dem Schullehrer zu eig:
ner Erhebung überlaffen. Gult.:Min.:Bdg.
v. 19. Dechr. 1835. Geiftlihen, weldye zur
Verhütung von Boncubinaten Brautpaare
trauen, weldye zur Bezahlung von Trauge:
bühren unvermögend find, aber doch zar
Schließung ihrer Ehen obrigkeitäwegen anzu:
halten find, wird, wenn fie nur ein geringes
Finfommen haben, wegen ded Ausfall von
dergl. Gebühren eine Gratification vom Mi:
nifterio bewilligt, worüber die betr. Kreis⸗
Direction gutadytlich zu berichten hat. Eult.:
Min.:Bdg. v. 2. Novbr. 1850. Rr.:Tir.:Qdg.
Leipzig v. 14. Novbr. 18W.
Kein Getjtlicher oder Lehrer darf ſich erlau:
ben, eigenmädhtig diefe Gebühren zu erhöben.
Refer. v. 21. San. 1667. Es könnte dies nur
unter Bermittelung der Infpection auf Ber:
bandlung mit den Eingepfarrten gefcheben.
Doc wird gegenwärtig nicht felten die Revi:
fion und Anerkennung der jett beitebenden
Accidentien Seiten der Gemeinden bei Gele
genheit vorfommender Perfonalveräindernn:
gen, ganz befonders bei Auswerfung der Pre:
vifion für einen Emeritug von der b. Behörde
der Kirchen-Inſpection aufgetragen; Stolge:
bühren aus den Armencaffen für Almofen:
percipienten und andere unvermögende Ber:
fonen zu entnehmen, iſt verboten. Mand. v.
7. Decbr. 1715, G 10. K. R. Nefer. v. 9.
Ian. 1826. Jedenfalls aber wird die Bedürf:
tigkeit de3 betr. Kirchkindes entweder bekannt
oder befcheinigt fein müffen. — Crleidet das
geiitl. Einkommen durch die Gefeßgebung, ab:
geänderte Münzverfajfung :c., Abbruch, fo if
immer Seiten der Staatäregierung auf Ent:
Ihädigung (3. B. durd Zuſchlag des Agie
[Qda. v. 23. Novbr. 1840, 6 4—9], durd) Ber:
gütung de3 '/, Verluſt bei Ablöfungen) Tan:
desväterlich VBedacht genommen worden. Bin:
ſichtlich des Agio-Zuſchlages ijt zu merken:
Befoldungen, Nemunerationen, fortlaufende
Entſchädigungen, Penſionen, Stipendien und
andere Unterſtützungen, welche nicht [yon aus⸗
drüdliih im 14: Thaler: Fuße normirt find,
werden auf die Dienftzeit des jetzigen (23. No:
vember 1840) Empfängers unter Zuſchlag des
Agio nad der Reductionstabelle A. gewährt
und fallen bei Perfonal:Veränderungen weg,
wenn nicht die h. Behörde eine Abrundung
30
Confirnandenbüder, Schulprotocolle zc., und
haben die Superintendenten, Kirchen: und
Schulräthe auf genaue Befolgung diefer An:
ordnung zu ſehen. Vdg. v. 21. Febr. 1843.
Die Auffiht über die pflidtmäßige Füh—
rung des geijtlihen und Schulamts ijt über:
haupt die große Hauptſache des Ephoralamts.
Gen.-Vdg. v. 19. Dechr. 1788. Daher haben
fie audy bei Gelegenheit der jährlichen Ein:
reichung ihres Urtheild über gehaltene Circu—
larpredigten fi zugleih über die Amtsfüh—
rung und dad Berhalten jämmtlidyer ihnen
untergebenen Geiftlihen und Schullehrer aus:
zufpredden. Vdg. v. 3. Septbr. 1838. Auf
Verlangen haben aber die Ephoren ihren Diö:
cefanen Einſicht in diefe Berichte — natürlich
nur fo weit jie den Betheiligten betreffen —
zu geſtatten. Cult.-Min.-Vdg. v. 21. Juli
18438. — b) Die Amtöverrichtungen der
Kirchſchullehrer auf dem Lande beitehen
im Ertheilen des öffentlichen Schulunterricht3,
Führung des Kirchenbuchduplicats, Leitung
des Gefanges in der Kirche und bei fonjtigen
öffentl. gottesdienftlihen Handlungen, An:
fteden der Lieder in der Kirche, Belleidung
des Altar und der Kanzel, Anfertigung der
Lebensläufe Verftorbener, Yührung der Ab:
kündigungsbücher, Bereitung des Abendmahl:
tifhe3, Aufbewahrung der Vasa sacra, Auf:
und Zufchließen der Kirche und des Kirchhof,
Zauten, Theilnahme am Beſuch der Gefange:
nen, Stellvertretung des Pfarrers in Abbal:
tung des Gottesdienſtes mit Leſen einer Pre:
Digt :c., hier und da wohl aud Schreiben der
Zeugniffe, Begleiten des Geiftlihen zu Kran:
ten: und Haus: Communionen, Inftandhal:
tung des Schulhauſes und Sorge für die
Reinigung der Lehrlocalien, Anweiſung der
Gräber. (©. die einzelnen Artikel.) Neben:
fyullchrern liegt zumeiſt die Ertheilung |
des öffentlihen Schulunterrichts, Yürforge
für Haus, Localien, Schulactenrepofitur und
vielleiht bier und da das Singen vor ben
Amt3:Kleidung — Amts:Wohnung,
dem Lande als Küjter zukommen. Wie jich die
Kirchendiener zur Peſtzeit (epidem. Krankhei—
ten) zu verhalten haben, fagt meitläuftig das
Generale vom 6. September 1680. Cod. d.
KR. ©. 106. (S. Begräbniß.)
Amts: Kleidung. Geiſtliche ſollen fich außer:
balb ihres Amtes ihrem Stande gemäß tragen,
namentlicy für Kleidung nicht belle und auf:
fallende Sarben wählen. Wenn fie mit dem
Britfterrod oder Mantel und mit Ueberfchlä:
geln bekleidet find, follen fie fi zu ihrer Kopf:
bededung nur eincd von Sammet-Mancheſter
oder von Seide angefertigten Barret3 nad
audgegebenem und bei den Superintendenten
aufbewahrtem Modellbedienen; aufder Straße
iſt dafjelbe auf dem Haupte zu tragen, in der
Kirche aber abzulegen, ohne daß verwehrt if,
der Geſundheit wegen ein Käppchen dafelbft zu
gebrauden. Bei Begrüßungen joll das Barret
nicht abgenommen, fondern das Grüßen mit
der Hand bewirkt werden, ohne fie jedoch au
das Barret zu legen. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 2.
April 1840. Schullehrer follen bei Ertbeilung
des Unterricht3 anders nicht in ihrer Kleidung
erfcheinen, als fie ſich würden öffentlich ſehen
laffen. Vdg. Kr.:Dir. Leipzig 11. Oct. 1801.
Amts-Wohnung. Die große Wohlthat freier
Amtswohnung ift an verjchiedene Rechte und
Pflichten gefnüpft. „Es ift alle Wege billig,
daß die Kirchen: und Schuldiener mit guter
Wohnung verjehen jeien. Wenn dicje nun
tichtig übergeben worden (beim Amts: Antritt,
j. oben), fo haben fie die Pfarr: und Schul:
diener in baulichem Weſen zu erhalten.” Syn.⸗
Decr. v. 6. Aug. 162+, 6 86. „Wenn jie (die
Eingepfarrten) alddann den Bau aufbradt
und zur Nothdurft zugerichtet und dem Pfarrer
aljo gebauet, eingeräumt und überautwortet,
ſollen fie fonderlih Dasjenige, fo vom Ge:
finde durch täglichen Braud) verwüſtet und zer:
broden wird, als Defen, Fenſter, Thüren,
Dach und Fach, jo lange fie darin wohnen
und Pfarrer daſelbſt bleiben, wie guten Haus:
Däujern Verjtorbener ihres Schulbezirt3 und | wirtden gebührt, in baulihem Wefen erhalten
Begleitung der Leihen zum Begräbniß ob. —
Die Lehrer in Städten, fo weit fic nicht zu:
gleih Kirhendiener find, haben die Ertheilung
des ihnen zugemwiefenen Unterricht und was
dazu gehört, als ihre Hauptbeihäftigung zu
betradhten. Kirchner in Städten find meilt
mit Führung des Kirchenbuchduplicats, Auf:
fiht über die Kirche, Bekleidung der Kanzel
und des Altars und allen denjenigen Yunctio:
nen beiraut, welde den Kirchſchullehrern auf
und nicht zerfallen laſſen.“ — Nahdem aber
über den Berjtand der Worte „Dach und
Fach“ viel Uneinigfeit und Irrung zwiſchen
den Pfarrern und Eingepfarrten entitanten,
ijt in dem jüngjt gehaltenen Synedo ſolches
erflärt worden, daß nämlidy jeder Pfarrer
ſchuldig fein foll, feine Gebäude an Defen,
Thüren, Fenſtern, Lehmwänden, Zäunen,
Dachungen ꝛc. wie ein fleißiger Hauswirth
thun ſoll, jährlich zu beſſern, und das ſo
Amt3:Wohnung.
ıge, als e3 fi erhalten laſſen will, - und
ch jeinen Fleiß allen Schaden wenden fol.
enn aber ein Gebäude, es ſeien Oefen,
üren, Fenſter, Zäune, Wände, Dadhun:
n.:c., jo alt würde, daß es zu befjern nicht
br tauget, oder auch durch Ungemitter oder
dere Gottesgewalt Schaden nähme, foll es
Kirchfahrt ohne Zuthun des Pfarrers - zu
»auen ſchuldig fein. Das alte Geftröde aber
d Holz, was von den Pfarrgebäuden abge:
umt wird, fol dagegen den Eingepfarrten,
:'e3 bauen, gelafien werden. Gen.:Art.
XXII. Damit aber an den Pfarrgebäuden
hts verjäumt nod) gefährlich aufgezogen und
ifangs mit einem Geringen einen großen
haden zu verhüten, aud die Pfarrer des—
[b mit ihren Eingepfarrten nidyt ärgerlidye
ieinigkeit erwachſen, ſoll der Bifitator (Epho:
3), wenn Klage fürgebradt, al3bald den
au bejeben, und wo von nötben, mit Zu:
un des Gollutor, was jeden Theil zu bauen,
bührenden Beſcheid geben. Wenn Paſtores
zene Häuſer haben und darin wohnen (was
me Vorwiſſen des Patrons und der Kirch:
iter nicht geichehen joll), jo follen fie doc
ce Pfarrgebäude in baulichem Wejen erhalten,
ich das Geftröde und den Dünger, den fie
ı der Pfarre erbauen, follen jie nicht auf
re eigenen, jondern auf die Pfarräcker füh—
n. Gen.:Art. XXXI.
Es fol aud allen Pfarrern und Küftern
nftlih befohlen fein, daß fie feine Hausge—⸗
fen in ihre Häufer aufnehmen, allerlei Ge:
rt, Aergerniß und Schaden zu vermeiden,
lche oftmals hieraus entftehen. — Wenn
er einem Pfarrer auch ein Filial zu verfor:
n zufteht, und daffelbe auch eine befondere
hauſung hätte, ſoll ihm vergönnt fein, ſolche
vermiethen oder zu verpachten, doch daß
rfelbe auch nicht andere Hausgenofien zu
y nähme, und dem Haufe keinen Schaden
fügen, fondern da es gefhehen, denfelben
ederum alsbald erftatten fol.
Run nachdem die Nothdurft erfordert, daß
: Bfarrer zu ihrem Studiren cinen befon:
m Ort haben, da jie von Weib, Kindern
d Hausgefinde ungehindert und ungeirrt
mfelben mit Fleiß abwarten können, fol
em Pfarrer in der Bfarrbehaufung nach Ge:
yenheit jeden Orts ein Studir-Stüblein ge:
ut werden. Gen.:Art.XXXIL Die Ant3:
‚bung ijt auch während der Önadenzeit von
a Relicten des verftorbenen Geijtlichen und
31
Lehrers in Würden zu erhalten, wie ihr ver:
ftorbener Vater zu thun ſchuldig gewefen.
Die Wohn: und Wirthichaftsgebäude der
für mehrere Kirchen vereinigter Kirchfpiele an:
gejtellten Kirchendiener haben die Gemeinden,
für deren Kirchen fie angeftellt find, gemein:
Ihaftlid und nad gleichem Verhältniß zu
bauen und zu unterhalten. Geſetz vom 8.
März 1838, 8 29.
Eigenmädhtiged Bauen und vermeintes Ver:
befjern an Gebäuden und Gärten, außer was
zu deren Erhaltung im baulichen Wefen ge:
hört — und nachmals die Koften von der
Kirche oder dem Nachfolger verlangen, ift ohne
vorherige Erlaubnig des Patrons und der
Inſpection verboten, und gehen refp. deren
Erben oder Tie felbit widrigenfall alles daran
babenden Rechtes verluftig. Ob.-Conſ.-Vdg.
v.9. Jan. 1719. Zu Reparaturen in den geiftl.
Gebäuden fol vorkommenden Falls das durd
Windbrüche in den Pfarrhölzern gewonnene
Holz verwendet werden. Ob.-Conſ.-Vdg. v.
24. Juli 1715. In Städten find zur Auflicht
und Leitung der Baue in geijtl. Gebäuden be:
jondere ftädtifhe Deputationen niederzufegen ”
und von der Inſpection mit Inftruction zu
verſehen. Städte:Ordg. v. 2. Yebruar 1832,
$ 275. Tremjenigen, was wegen Bifitation
der Pfarr: und Schulgebäude des Eſſenkeh—
rens halber oder formt wegen TJeuerdordnung
fejtgefest ijt, müjfen ſich die Geiftlichen und
Lehrer fügen. Mund. v. 18. Tebr. 1773. Das
gegen iſt es rätblidy, darauf zu dringen, daß
für dieſe Gebäude die erforderlichen Hand:
iprigen, Feuereimer und Leitern vorhanden
find. Den Kirchvätern liegt bei dem das Dorf
betreffenden Feuerunglück ob, für die Kirche,
Pfarr: und Schulgebäude forgfältige Obſicht
zu führen und zur Löſchung und Abwendung
des Feuers von diefen alle Mühe anzuwenden,
Ibidem $ 11. Kohlen: und Torf: und jede
andere Aſche, Nuß und ungelöfhte Kohlen
jollen bei 25 Ngr. Strafe nit in hölzernen
Gefäßen gefammelt und bingeftellt oder auf
die Böden der Häufer und andere gedielte De:
bältniffe gebracht oder in Abtrittsjchleußen
und Düngergruben gefchüttet, fondern ledig:
lih in ausgemauerten Gruben, in Kellern
oder feuerfeiten Gewölben bis zur Erkaltung
aufbewahrt werden. Dorf: Feuer: Trig. v.
18. Febr. 1775. Die Kirchen: und Schulin-
ſpectionen haben Auftrag, jedesmal fofort von
einer Feuersbrunft in einem geijtlihen Ge:
bäude Anzeige zur Königl. Kreis: Direction zu
32
erftatten, wenn Grund vorhanden ift, eine
vorſätzliche Brandftiftung anzunehmen. Vdg.
v.5.Septbr. 1833. Geiſtliche Gebäude, Pfarr:
wohnungen zc. find zur Kataftrirung und Wür-
derung von den Superintendenten und Kir:
henpatronen anzugeben. Gef. v. 14. Novbr.
1835. Dieje Gebäude find mit °/, des feitge:
festen Werth in der Landes:Brandverfiche:
rungs-Anſtalt zu verſichern, einſchließlich des
Mauerwerks, und haben die Inſpectionen
das Nöthige zu beſorgen und zwar ohne Eon:
currenz der Kirchen: und Schulgemeinden.
Anträge auf Herabjeßung find möglichſt zu:
rũckzuweiſen oder zur König. Kreis Direction
zu berichten. Vdg. v. +. Febr. 1836, 1. 3. 4.
Nach der h. Verordnung v. 19. März 1849 ift
die Brandverfiherung für geiltliche Gebäude
fünftig nach dem vollen Zeitwerth zu bewirken,
wenn nicht unter gewiffen Vorausſetzungen in
einzelnen Fällen eine niedrigere Verfiherung
nachzulaſſen ift. Bei Berechnung des Einkom⸗
mens hinſichtlich der Erhebung der Perfonal:
fteuer für Geijtlihe und Lehrer find deren
Amtswohnungen nicht mit zu veranfdlagen.
Gef. v. 24. Dechr. 1845, $ 4.
Den Relicten verftorbener Geijtlihen und
Lehrer ift geftattet, bi3 Ende der Gnadenzeit
darin wohnen zu bleiben, Cmeritirte haben
fie jedoch zu verlaffen, Diejenigen aber nicht,
welchen nur Hilfsprediger oder Hilfslehrer,
Vicare und Subftituten zur Seite geſetzt wer:
den. In wie weit Dienjtwohnungen Be:
freiung von Gemeindeleiftungen genießen,
hängt theild vom Ortsherkommen, theils von
einer Vereinigung ab. Gel. v. 7. Novbr. 1838,
572.2. Die Amtswohnungen der Geiftlihen,
Amts-Austritt.
deten Amte kann freiwillig oder unfreiwilliz
erfolgen, denn er kann theils austreten wegen
erlangter anderweiter Anftellung oder dur‘
Emeritirung, durch Abſetzung oder durch den
Tod. Es kann dieſer Austritt aber auch nur
theilweiſe geſchehen, durch Subſtitution. Die
Annahme von Hilfspredigern,-lehrern oder
Vicaren auf Zeit (f. Art. Vicare) kann eben
jo wenig, als zeitweilige Suspenfion, bier:
ber gerechnet werden. Das freiwillige Auf:
geben eines geiftlichen ꝛc. Amtes Durch Weiter:
beförderung erheifcht die Anzeige de3 Abyangs:
tages Seiten des Abgehenden an den Super:
intendent, bei Lehrern refp. durch den Pfarrer
oder Pocaljchulinfpector, damit Erfterer wegen
interimiftifher Berwaltung des Amtes die nd
thige Vorkehrung treffen fann. Dag völlige
Aufgeben des bisherigen Amtes kann aber füg-
(ich kein Geiftlicher eher bewirken, bis er nit
die Probe beftanden und die Vocation zu dem
neuen Amte ihm eingehändigt worden ift. Bor
feinem Abgange hat jeder Geiftliche das Pfarr:
archiv fammt Sclüffel an denjenigen Geif:
lihen abzugeben, den ihm der Ephorus be
zeichnen wird, bei Schulftellen übernimmt der
Schulvorjtand die Schulactenrepofitur vem
abgebenden Lehrer. Einem Geiftlichen ſteht
die Wahl des Tertes zur Abſchiedspredigt
eben jo frei ala zur Antrittspredigt (j. Amt:
bewerbung und Amtserledigung). Gin ab:
gehender Ephorus hat das Pfarr: und Ephe—
ralarchiv gleichfalls an den beftellten Ephorie
Vicar zu übergeben. — Ein theilweifer Aus:
tritt aus einem geiftlihen und Schulamt
Fönnte au durch Erlangung eines Subfi:
tuten erfolgen, wenn die geiftige und koͤr—
Lehrer und Kirhendiener bleiben bei der Ber: ! perliche Kraft des Geiftlihen oder Schuldie:
fonalfteuer zur Zeit ohne Anfab. Vdg. v. 25. ners noch eine theilweife Amtsführung zuliche.
Novbr. 1835, & 15. 4. ‚Hierbei ift zu merken: Geiftlihe und Schul:
Die Brandcaffenbeiträge für geijtl. Woh- meijter jollen nicht ihre Söhne oder ander
nungen jind aus den Kirchen-Aerarien jo lange | Berjonen, mit denen fie ſich vorher vernom:
zu entrichten, al3 deren Sahreseinnahmen die | men, nad) Gefallen vorfihlagen und gleichfam
eurrenten Ausgaben zu dDeden vermögen, dann | aufdringen. Reſer. v. 14. Decbr. 1803. Die
tritt die Kirchfahrt in subsidium ein, wie Ephoren find nur befehligt, Geiſtliche, welche
auch die Schulgemeinden jie für ihre Schul: | Alters, Krant: und Schwachheits halber ihrem
bäufer zu entrichten haben. Yen. v. 13. April Amte nicht vorftehen können, ex officio dem
1813. BeiKirchfpielen, worin mehrere Schul: ! Gonjiftorio zu bezeichnen, damit nichtö an der
bezirte ſich befinden, find die Wohn: und: Seelencur verfäumt werde. Refer. v. 14. De:
Wirtbihaftsgebäude der Kirhichule fammt cember 1703. Sollte indeß ein Geiſtlicher (oder
Anlagen nur von denjenigen Gingepfarrten Lehrer) auch nicht einmal einen Theil feines
zu bauen und zu unterhalten, welche diefelbe | Amtes mehr verwalten können, jo tritt fein
benugen. Geſ. v. 8. März 1838, & 31. Rüdtritt von Demfelben durch Emeritirung
Amts-Austritt. Der Austritt eines Geijt: cin. Cr hat in diefem wie in jenem Falle fein
lichen oder Lehrers aus dem von ihm beffei: | motivirtes Geſuch hierum an die Kirchenin:
34 Amtsgewalt — Amtöhauptmann.
7. Septbr. 1639), und e3 find die eingehen: richten, ob nicht gegen denfelben ein nod
den Einnahmen zwifhen den Relicten nady nicht zur Entſcheidung bei der Dberbehörde
Köpfen zu theilen (Dec. 48 v. %. 1661). Die
Bebühren des Subitituten gehören nicht zum
Gnadenhalbjahr, wohl aber bei den Ephoren
die Ephoralfporteln. Wenn ein Geiftlicher
pro Emerito erllärt gewefen, fo haben feine
Wittwe und Kinder fih an der ihm vorbehal:
ten geweſenen Provifion zu begnügen, fo viel
felbige zum halben Gnadenjahr beträgt (Res.
grav. v. 27. Ian. 1786, 3), und ed erleidet
diefe Beitimmung aud analoge Anwendung
auf die SHinterlaffenen verftorbener emeritirter
Schullehrer. Eult.:Min.:Bdg. v. 9. Dctbr.
1838. (Cod. ©. 168.) — Es ift ein Eme⸗
ritirungd: Fond gegründet worden (Deer.
v. 14. Septbr. 1845), wozu die Staatscaſſe
jährlich 2000 Thlr. und die Gefangbuchscafie
ihre Ueberjchüffe giebt. Keine Provijion von
Geiftlihen fol über 600 Thlr. (es überftiege
denn das Einkommen 1800 Thlr.) und feine
unter 200 Tblr. fein. Bei 1800 Thlr. Ein:
kommen bat der Emeritus Anfpruh auf '/,
deffelben. Deractive Geiftliche muß jährlich we:
nigftend 350 Thlr. nach Abzug der Provifion
behalten, obne bei fteigendem und fallendem
Eintommen auf Zulage Anfprud zu haben.
Was an 200 Thlrn. zur Provifion fehlt, giebt
die Emeritirungscafie. Eult.:Min.:Bdg. v. 9.
Juli 1846. — Wie fie für die Lehrer ſchon be:
jtebt, it man auch gegenwärtig bemüht, für
die Beiftlichen eine Emeriten-Eaffe auf Privat:
wege zu gründen. Ueber die Verlängerung
des Önadengenuffes.für die Nelicten faßt die
Königl. Kreis:Direction felbft Entſchließung.
Eult.:Min.:Bdg. v. 20. Juni 1835. Es ver:
gelangtes Disciplinar = Vergehen vorliege.
(Kr.:Dir.:Vdg. Leipzig v. 26. Octbr. 1862.)
Geiftliche und analog mohl auch Lehrer, welde
auf ihren Dienft refigniren, verlieren den
Anfprud auf dic Prediger: und Schullehrer:
Wittwen:Gaffe (Gef. v. 1. Dechr. 1837, $ 9),
eben fo wie Diejenigen, welche ihres Amte
entfegt werden. Ibid. Gef. v. 1. Juli 184,
69. Nur ausnahmsweiſe gewährt das Königl.
Eultusminifterium bisweilen den Relicten der:
felben einige Unterftüßung. Ibidem.
Amtögewalt. Wenn Geiftliche ihre amt-
lichen Verhältniffe irgendwie zur Bebrüdung,
Mißhandlung oder widerrehtlihen Begünſti⸗
gung einer Perfon mipbrauden, oder fie, mn:
ter dem erdichteten Vorwande eines amtlichen
Befugniffes, zu einer Handlung oder Unter:
lafjung nöthigen, wozu jie rechtlich nicht ver:
bunden iſt, fo follen jie mit Gelditrafen von
10—100 Thalern oder mit Gefängniß bis 3a
3 Jahren belegt werden. Crim.:Gefebud v.
1838, G 321.
Amtshauptmann. Das Königreich Sachſen
ift in 14 amtshauptmannſchaftliche Bezirke ges
theilt, den 15. bilden die Necepherrfchaften der
Fürften und Grafen von Schönburg. Zwar
findet zwifchen den Amtshauptleuten (melde
Mitglieder der Kreis:Directionen find [Ren.
Gen.:Xnitr. v. 1842, 6 2—4, Vdg. v. 6. April
1835] )-und den Kirchen: und Schulinfpectiomen
kein beftimmtes amtliche Geſchäftsverhältnij
ftatt (Gen.-Inſtr. v. 22. Juni 1826), allein
doc haben Erftere die zu ihrer Kenntniß kom⸗
menden Anordnungen und Mißbräude des
bleibt aber der Gnadengenuß den Berechtigten, Injpectionen bekannt zu maden und reip.
wenn auch zur Peſtzeit die erledigte Stelle jo: Bericht darüber an die hohe Behörde zu er
gleich wieder befeßt werden müßte. Gen. v. ftatten. Dedgleichen werden ihnen in Kirchen,
6. Septbr. 1680. Bei Ephoren haben deren Schul: und Stiftungsfachen bisweilen Auf:
Wittwen und Defcendenten während der Gna⸗ träge ertheilt (Refer. a. d. Kirchen. v. 1.
denzeit auch dabei das Ephoralfirum unver: ‚Juni 1816; Vdg. v. 6. April 1835, 6 23; Bd.
fürzt zu erhalten und fi) nur wegen des inbe: d. Minift. d. Inn. v. 27. Septbr. 1842, 6 33),
griffenen Firi für den Schulrevifion: Aufwand , und können dergl. Aufträge aud von dem
mit dem Ephorie-Verweſer zu vernehmen. Apoſtoliſchen Vicariat und Fatholifhen Con:
Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 28. Septbr. 1840. | filtorium erhalten. Mand. v. 19. Febr. 1827,
Sollte ein Geiftliher oder Lehrer freiwillig |6 19. Die Gompetenz der Amtöhauptleute in
auf fein Amt refigniren wollen, fo fteht | Kirchen: und Schulſachen richtet ſich nach dem
ihm dies frei. Er hat aber nicht allein die | Kreisbezirk, zu welchem dad Amt, worin eine
Gründe dieſes Abgangs dur den Ephorus
der höheren Behörde vortragen zu laſſen und
die Genehmigung abzuwarten, fondern es ba:
ben die Superintendenten aud Auftrag, in
Betreff der Reſignation eined Lehrers zu be:
Parochie liegt, gehört. Eult.:Min.:Bdg. v.
1. März 1839. Alle unter Aufficht der geifll.
Behörden ftehende Stiftungen jollen aber vor
der amtshauptmannſchaftlichen Aufficht eben
je ausgenommen fein, wie diejenigen Privat:
Amtmann — Amtlider Sprachgebrauch.
35
d Familienſtiftungen, welde keinen gemein- | hen, daflelbe getheilt iſt. Städte-Ordg. v.
lichen Zweck haben.
2,8.
Die Beiftlichen find angewiefen, wenn ihnen
Berbreitung ſchädlicher Schriften durch die
ihbibliotheken befannt wird, Anzeige
dem Königl. Eultusminifterio, dem Conſi⸗
rio, fo wie bei den Amtshauptmannfchaften
erftatten. (Gen.⸗Vdg. d. Kirchenr. v. 2.
ni 1817.)
Bu den Kreis-Directionen ftehen die Amts:
ıptleute in dem Verhältniß als delegirte
itglieder und haben im Fall der Theilnahme
den gemeinfhaftlichen Berathungen des
llegii gleiche Stimmberedhtigung mit den
vei angeftellten Räthen. Vdg. v. 6. April
3,622. Die Amtshauptleute haben auch
bei den obrigfeitlihen Behörden über die
gereichten Schulverfäumnifie Ju haltenden
ten bei den PolizeisRevifionen einzujehen
d die Angemefenheit des ftattgefundenen
rfahrens zu prüfen. Gef. v. 6. Juni 1835,
B. F 67. 5. Zu den vacanten Stellen der
ntöhauptleute der Ober-Lauſitz fchlagen die
ovinzialftände drei geſetzlich qualificirte Per:
ten vor, unter denen der König wählt. Ur:
ide v. 17. Novbr. 1834, & 10.
Umtmann. (Königl. Gerichtäamtmann.)
e Borftände der Königl. Gerichtsämter,
ter weldye feit Einrichtung der Behörden
ter Inftanz für Rechtspflege und Verwal:
ig (Geſ. v. 11. Aug. 1855) die ſämmt⸗
ven einer Ephorie zugehörigen Ortfchaften
‚ören, find die weltlichen Coinfpectoren in
chen: und Schulfadhen. Eine Didcefe kann
az oder theilweife in ein Gerichtsamt bezirtt
n. Diefe Behörden ererciren gejek: und
rjaffungsmäßig bei Stellen Königl. Collatur
3 Patronatrecht, ftellen deshalb auch für
fe die Bocationen (nomine Serenissimi) aus
d bilden mit den Superintendenten als erfte
iſtanz die Kirchen⸗ und Schulinfpection, aud)
wo ein Kirchen⸗ oder Schulpatron die Ge:
btsbarkeit an den Staat abgetreten, fo daß
m Batron neben dem Eollaturrecht nur noch
wiffe Auffichts- und Ehrenrechte verbleiben.
kanntm. d. Königl. Juſt.-Min. v. 36. April
33. In Städten, wo dad Collaturrecht über
: geiftlihen und Schulftellen dem Stadtrath
ſteht, ift nicht der Gerichtsamtmann, fon:
m Erſterer mit der Koinfpection betraut,
Iweilen nimmt er aber doch daran Theil,
nn 3. B. das Pfarramt Königl. Collatur
er, wie oft bei Mutter⸗ oder Schweſterkir⸗
Vdg. v. 6. März J. 1832, $ 272.
In Gemeinfhaft mit den
Ephoren haben die weltliden Eoinfpectoren
die Auffiht über dad Kirchen: und Schulmwefen,
über Verwaltung der Aerarien, Abnahme der
Kichrehnungen, die Beſetzung der geiftlichen
und Schulſtellen zu beforgen, können bei
Probeablegungen gegenwärtig fein, haben al:
ler drei Jahre mit den Ephoren tabellarifche
Ueberfichten über die Schulcaffenvermögen ein:
zureihen, die Kirchen: und Schulcaffenredy:
nungen zu moniren und reſp. abzunehmen
und zu juftificiren, die Schulverfäumniffe zu
beftrafen; fie find die Gerichtsbehörde für die
Perſon der Geiftlihen, führen das Directo-
rium actorum — können de3 Ephorus Vices
übernehmen, nur ohne ihn feine Kirchrechnung
abhalten und keine Kirchencapitale verleihen —
können fi durch einen Actuarius vertreten
und zu Terminen begleiten Taffen, müffen end-
lic) mit dem Ephoruß, fo fie mit ihm an einem
Drte wohnen, fi zu auswärtigen Terminen
einerlei Fortlommens bedienen und haben dem:
felben alle amtlihe conjunctive Berihte und
Verfügungen vor der Reinfchrift zur Prüfung,
Signirung und Mitvollziehung zu überfenden.
(S. Behörden und Superintendent.)
Amtlicher Spradgebraud. Die Vorſchrift
des Mandatd vom 21. März 1831, G3, nad
welcher den Königl. Minifterien, Ober: und
Mittelbehörden das Prädicat „Hoch“ zu er:
theilen war, ift aufgehoben, und ift denen:
jelben Lediglich die Bezeichnung „Königlich“
beizulegen. Ebenſo find in amtlihen Zu:
fhriften und Ausfertigungen die Anreden und
Auffchriften: „Excellenz“, „Hochgeboren“,
„Hoch⸗- und Wohlgeboren“, „Hochwohlgebo⸗
ren“, „Wohlgeboren“ u. ſ. w. nicht zu ge⸗
brauchen. Nur Eingaben an den König und
dad in Evangelicis beauftragte Geſammt⸗
Minifterium find an des Königs Majeftät un:
mittelbar zu richten. Ibidem. Mand. v. 21.
März 1831. Belanntm. v. 24. Octbr. 1848.
Die von collegialifh zufammengefehten Be:
hörden, oder von befonderen, aus mehreren
Perſonen beftehenden Kommifjionen an die
vorgeſetzte Behörde zu erftattenden Vorträge
und Berichte find mit Vor: und Zunamen
unter einander, dagegen Erlaſſe an gleich:
ftehende oder untergeordnete Behörden und
Individuen nur mit dem Zunamen entweder
von dem Vorftande oder nad Befinden, na-
mentlich bei den Commiſſionen, von den eins
zelnen Mitgliedern neben einander zu unters
3*
36
zeichnen. Vdg. d. Min, d. Inn. v. 17. März
1846. In allen Erlaffen, wo die Aus:
fertigungen als Directorialfchreiben, Noten,
Sanzleifhreiben, vom Director oder von einem
Sanzleiofficianten allein unterzeichnet werden,
ift das Prädicat „Herr“ (Frau) bei allen Per:
fonen nit ganz niedern Standes zu gebrau⸗
hen. (Eult.:Min.:Bdg. v. 30. Febr. 1849.)
Doch bezieht ſich diefer Beſchluß lediglich auf
die Bezeichnung des Adreffaten, weshalb auch,
wenn dritte Berfonen in Ausfertigungen er:
wähnt werden, die gedachte Bezeihnung nicht
beizufügen iſt. Prot. d. Gefammt:Minift. v.
20. Febr. 1849.
Anatomifhes Theater, f. Begräbniß,
Selbftmörder.
Anderweite Berhbeiratbung, f. Che.
Anfangdes Gottesdienftez, |. Gottesdienft.
Anfang des Kirchenjahres, |. Gottesdienft,
Feſt- und Sonntage.
Anfang des Aufgebotes, |. Ehe.
di Anfang der geſchloſſenen Zeit, ſ. Gottes⸗
ienſt, Ehe.
Anfang der Gnadenzeit, ſ. Amtsaustritt.
Anfang des Confirmanden-Unterrichts, ſ.
Confirmation, Schule.
Anfang der Schulpflichtigkeit, ſ. Schule
(Kinder).
Anfang der Lehrftunden, f. Schule.
Anhalt, Fürſtenthum, f. Che (Schließung),
Begräbnif.
Anhörung der Predigt, ſ. Schule, Lehrer,
Sottesdienft.
Anlagen. Die Kirchen: und Schulgemein:
den find verbunden, aus eignen Mitteln durch
gemeinfhaftlihe Anlagen die etat: und fun:
dationdmäßigen Ausgaben für kirchliche und
Schulzwede dann in subsidium zu beftreiten
und durch fogenannte Anlagen aufzubringen,
wenn das Kirhenvermögen'nad den Verhält⸗
niffen feines jährlichen Einfommens dies ne:
ben den currenten Ausgaben nicht mehr ver:
mag (Gen. d. Land.:Regier. v. 23. April 1813),
alfo nicht erjt, wenn das Kirhenvermögen ganz
aufgezehrt ift. Reſer. d. Kirchenr. v. 28. Oct.
1822. Gef. v. 8. März 1838, 5 2. Zu dergl.
Anlagen find alle Mitglieder der Kirchen: und
Schulgemeinde, mit Ausnahme derjenigen
fremden Glaubens, und das ganze im Kirch:
und Schulbezirk befindliche unbemegliche Eigen:
thum (auch Forenſen, Erbpachten (Gef. v. 21.
März 1843 weg. d. Lauf. Vdg. v. 12. Juli 1842])
verhältnißmäßig beizuziehen. Geiſtliche und
Lehrer find von dieſen Parochial⸗ und Schul:
Anatomifhes Theater — Anlagen.
anlagen (f. oben Abgaben) frei. In Städten
ift, wenn Anlagen zu machen find, nad $ 9
der Städteordnung von 1832 dergeftalt zu ver:
fahren, daß nad) vorherigem Einverftändnif
zwifchen dem Stadtrath und den Gemeinte:
vertretern unter Genehmigung der Koͤnigl.
Kreis: Direction der Fuß beftimmt wird, nad
welchem die Anlagen auszufchreiben find. Jn
Dörfern und in Orten, weldye die Landge⸗
meindeordnung angenommen, find Die Anlagen
zur Hälfte auf ale Einwohner über 14 Jahre
alt nach der Kopfzahl, zur andern Hälfte um:
ter den Angefefienen allein nach Verhältniß der
Srundfteuern zu vertheilen. In gemifchten
Kirch: und Schulbezirten, wo darüber nidt
ſchon eine Norm feftfteht, ift von der Kirchen:
und Schulinfpection eine Duote zu ermitteln,
nach welder Stadt: und Landgemeinden ber
Kirhfahrt, fowie die Nittergüter, reſp. die
ganze Parodie zu einer Anlage beitragen.
Auch kann die nad) der Kopfzahl aufzubrie:
gende Hälfte nah einem dem örtlichen Ber:
bältnifje entfprechenden Fuße unter Genehmi⸗
gung der Infpection ohne weitere Beizichung
des Grundbeſitzes aufgebracht werden.
Städtifhe Gemeinden können au nad
Maßgabe des Erhebungsmodus in ihrem fe:
calftatut die Parochiallaſten erheben, wenz fir
die Städteordnung nicht angenommen haben.
Rittergüter find da contribuabel, mo der Rit:
terhof eingepfarrt if. Von Armencaffenan:
lagen find die geiftlidhen Grundſtücke befreit.
Vdg. d. Minift. d. Inn. v. 23. Febr. 1811.
Staatswaldungen (ingleihen die Waldunges
der Univerfität Leipzig und der Landesſchule
zu Grimma) und in denfelben gelegene Selber,
Wieſen, Teiche, Torfftihe, find zu den Kir
hen: und Schulbedürfniffen nicht beitragk
pflichtig, e3 wäre denn, daß diefelben zu einem
Kammergute gehörten oder in Verjährungf:
frift von einem foldyen abgetrennt worden w&
ten — aud ein ſolches erft vom Staate er:
worben würde, die Beitragöpflicht bereits feſt
geftellt wäre oder Häufer auf diefelbe erbaut
werden. Bon Erbpachtsgütern bat diefe Ar:
lagen der Erbpachter zu entrichten. Eine Real:
befreiung von Kirchen⸗ und Schulanlagen fteht
zu a) allen im Eigenthum derjenigen Kirk:
und Schulgemeinde, in welcher die Anlage er:
hoben wird, befindlichen Grundftäden; b) den
Kirchen⸗, Schulen, Pfarreien und Schuflehren
wohnungen nebft Zubehör, den zum unmittel:
baren Gebrauche milder Stiftungen gehörigen
Gebäuden (einfchlieglih der Armenhäuſer)
38
laffung nicht beſtraft. Erim.:Gef. v. 1838,
Art. 132,5. Ibid. Art. 41.
Anzugstoften, f. Amts-Beſetzung.
Anzünden, f. Gottesdienft, Amtsführung.
Apologie der Augsb. Eonfeffion, ſymbol.
Bud, eine von Phil. Melanchthon im Jahre
1531 gegen die von einigen kathol. Dogmati:
fern verfuchte Widerlegung der Augsb. Eon:
feffion gerichtete Schrift.
Apofteltage. Diefe werden wohl bie und
da aud noch in der evangelifchen Kirche ge:
feiert (vergl. die-Kalender) und befinden ſich
Anzugskoſten — Ardiv.
ive). Den Pfarrern iſt zum Theil auf
rund der älteften Geſetze (Gen.: Art. 49,
Kirch. R.:Refer. v. 15. Aug. 1740) befohlen
für die gute Ordnung des Kirchen: und Pfarr:
archivs Sorge zu tragen und darin die zu ihrer
Kirche und Parodie gehörigen und ihr Amt
betr. Scripturen, Documente, Acten und Ber:
zeichniffe, al3 Kirhenbüder, Matrikel, Inven⸗
tarien, Zehntregiiter, Kirchrechnungen, Beicht⸗
regifter, Kirchenitublregifter ꝛc. allgemeine wie
fpecielle Verordnungen, ordnungsmäßig ver:
zeichnet aufzubewahren, oder lettere nad) dem
Hauptinhalte actenmäßig anzumerlen. Aud
beöhalb auch für diefelben annoch in mehreren Haben fie von Ephoralmijjiven und Generalien
Bibelausgaben die betr. Epiſteln und Evan: in Kirchenſachen, welche die Kirchenpatrone
gelien angeführt. Doch werden z. B: dad Felt mit intereſſiren, den lehtern ein Abfchrift zw
aller Ppoſtel von der römiſqch-katholiſchen zuftellen. Kirchenr. Gen.-Vdg. v. 7. Aug. 1766.
Kirche allein und anfänglich in der abendlän: Für die Oberlaufig iſt durch Verordnung vom
difchen Kirche begangen, fpäter in das Felt 14. Mai 1830 ein fehr ausführliches Megulatio,
aller Heiligen verwandelt und auf den 1.
November verlegt, womit der 2. November,
das Felt aller Seelen, in Verbindung fteht,
um den Glaubensſatz von der Gemeinſchaft der
Heiligen in feinem ganzen Umfange dem reli:
giöfen Bewußtſein der Gläubigen nahe zu
bringen. Man fhmüdt bier und da an diefem
Tage die Gräber der Verftorbenen mit Blu:
men. — Der Gedächtnißtag des Apofteld
Pauli Bekehrung fällt den 25. Januar,
Petri Stuplfeier den 22. Februar, Mat:
thias den 24 Februar, Philipp: Jacobi
den 1. Mai, Peter-Paul den 20. Juni, Ja:
cobu3 den 25. Juli, Petri Kettenfeier
den 1. Auguft, Yaurentii den 10. Auguſt,
Bartholemäus. den 24. Auguft, Simon
Juda den 28. October, Andreas den 30.
November, Nicolai den 6. December, Tho:
mas den 21. Tecember jeden ‚Jahres.
Apofteltheilung, kathol. Zeittag (15. Juli),
fol jih auf die Sage gründen, daß die Apoitel
12 Jahre nah Jeſu Himmelfahrt unter ſich
wegen der Weltgegenden, in welden fie die
chriſtliche Religion ausbreiten wollten, geloo—
jet hätten. (Ausfendung der Apoſtel in alle
Welttheile. )
Apoſtoliſches Bicariat, ſ. Bicarint.
Apotheke, f. Sottesdienit.
Appellation, ſ. Che (Schließung, Schei:
dung).
Appellationsgericht, |. Ehe (daſelbſt).
Arbeitshaug, |. Straf: und Berforg:
Anitalten. "
Arhimandrit, ſ. Kirche.
Archiv. (Kirchen: und Pjarr: Ar:
die Einrichtung diefer Actenrepofituren und
Inventarienverzeichniffe bei Kirchen, Pfarren
und Schulen betr. in 43 Paragraphen feſt⸗
geſetzt und nebit dem ind genaufte Detail
gehenden Schema in der Gefeb:- Sammlung vor
1830, S. 55—70, publicirt worden. Cod. d.
©. 8.:R., S. 299— 304. Nicht minder bat die
Königl. Kreis-Direction zu Leipzig für ihren
Bezirt am 5. Jan. 1840 ein befonderes Regas
Iativ für die Einrichtung der Pfarrarchive und
des Archivſchrankes erlaffen. Cod. d. S. K.⸗R.,
S. 299**, und wurde auch für die Kreis⸗Di⸗
rection Zwickau vorgeſchrieben. Vdg. v. 20. Juni
1841. Für jedes geiſtliche Amt, mit Ausnahme
der Ephoralämter, ift ein Archivſchrank, nicht
unter + Ellen Höhe und 3 Ellen Breite, wit
Flügelthüren zum Berfchliegen verjehen anzu
fhaffen. Er foll in drei Abtheilungen fo ge
theift fein, daß die oberite wenigftend 12—16
Actenlocale enthält, die beiden andern aber
zur Aufitelung der Gefebfammlung, der Kir:
chenbücher, der Bibliothek :c. Raum enthalten.
Für größere Kirhen: oder Pfarrbibliotheken
ſind befondere Schränke mit Thüren von Wacht⸗
leinwand, einzurichten und in der Nähe des
eriten Schrankes aufzuitellen. Die bei einem
geiſtl. Amte eingehenden Schriften find zu
fammeln, ihrem verwandten Inhalte nach zu:
jammenzulegen, actenmäßig zu beiten, loſe
und zerftreute Blätter nicht zu Dulden und die
innern Räume des Archivſchrankes in größter
Ordnung zuerbalten. Die Ephoren (i.d. Ober⸗
lauſitz die Collatoren) haben diefe Archive öf:
ters und jorgfältig zu revidiren, au, wenn
ihr Erinnern zur Abhilfe bemerkter Uebel:
40
lg. Am Zwedmäßigften find die Ephoral⸗
Archive in verfchiedenen die einzelne Abthei-
lungen enthaltenden Schränken in der Nähe der
Studirftube oder in dem Ephoral:Erpeditions:
Locale aufzuftellen. Die Koſten der Unter:
haltung dürfte analog der Aufbringung der
Anftelungsfoften eines Ephorus von den
fämmtlihen Parochieen einer ‘Diöcefe zu be:
ftreiten fein und nur das Erpeditionglocale
felbft der Fürſorge der Kirchfahrt des Epho:
ralort3 unterliegen und von folder beſchafft
werden müffen. — Man fehe: Schmidt, An:
weifung zur Führung der Pfarr: und Super:
intendur-Arcchive, 1843. Die Actenanlangend,
fo müffen fie gehörig gebeftet, foliirt und ru:
bricirt werden und folfen fauber und leſerlich
geichrieben fein. Bef. grav. v. J. 1661. Ob.:
Zauf.:Canz.:Drdg. v. 17. Dec. 1674. Ein:
gehende Befehle find mit den Präfentato zu
verſehen und fofort zu den Acten zu nehmen,
auch ſchleunig zu erpediren. Vdg. v. 9. Juni
1716 u. 13. April 1719. Den Acten ift ein In:
haltverzeichniß vorzufeßen. Gen. v. 18. Sept.
1748, $. 14. Die Mittheilung der Acten in
die Behaufung der Advocaten ift im Allge:
meinen unterfagt (Mand. v. 23. Juni 1663),
ausgenommen wegen Wichtigkeit und Weit:
Täufigfeit der Sache (Neue A. Ger.:Ordg. v.
7. März 1734), oder in Krankheitsfällen.
Mand. v. 23. Juni 1663. Zur Berjendung
der Acten ift fih in der Regel der Poft zu
bedienen. Evel. Pol.Ordg. v. 30. Juni 1784.
Der Abgaug des Berichts ift in den Acten an:
zumerfen. Vdg. v. 9. Juni 1716.
Armenwefen. (Armencaffe, Armen:Depu:
tation.) Alles bierher Gehörige ift zumeift
durch die Armen:Ordnung v. 22. Octbr. 1840
geordnet und betrifft, foweit es hierher ge:
hört, Folgendes: Die Armenpflege, welche
Gemeindeangelegenheit ift, hat den Zweck: der
Berarmung Einzelner, weldye nad) dem Hei:
mathsgeſetz darauf Anſpruch haben, zuvorzu:
fommen, [bon Berarmte zu unterftügen und
Aufficht über Diejenigen zu führen, welche der
öffentlichen Verſorgung anheim gefallen find.
Die Beftrafung und Beauflichtigung der Bett:
ler ift Landes: und Ortzpolizeifahe. Nur
derjenige, welcher feinen Lebensunterhalt ganz
oder zum Theil nicht von Andern dem Rechte
nad erhalten und fidy eben fo wenig felbit
Armenwefen.
beurtheilen. Seitenverwandte und verfchwä-
gerte Perfonen können wenigftens zur Er:
füllung moralifger Verpflichtungen aufgefor:
dert werden. Bei Sorporationen beruht diefe
Verpflichtung auf den betr. Statute. Wo die
nöthige Hilfe Seiten der dazu verpflichteten
Perſonen nicht gleich zu erhalten ift, fo bat
zwar inmittelft die Armenverforgung einzu:
treten, aber der geleijtete Berlag ift von jenen
jpäter zurüdzufordern. Arm.⸗Ordg. Iu. I,
G.1—8. (SG. Stolgebühren.)
Zu den zufälligen Cinnahmen der Armen:
caffen gehören au die Sammlungen bei Hod:
zeiten, Kindtaufen, Begräbniffen und Com:
munionen. Dieſe Einnahmen werden bei den
Kirchrechnungen mit verrechnet, die Commu⸗
nionbeden aber an die Armencaffen der Ba-
rochie abgegeben und nad) Verhältniß der Be:
völferung vertheilt. IIT., F. ı3, C., $. 15.
Desgleichen kann von den Taufen, bei welchen
mebr als drei Taufzeugen gewählt werden,
eine Abgabe Tocalftatutarifh von den Eltern
an das Kirchen: Aerar und die Armencaffe feft:
gejtellt werden. Eult.:Min.:Bdg. v. 6. Aug.
1852. Nicht minder fließen in die letztere die
von den Kircheninfpectionen mit Genehmigung
der vorgeſetzten Behörde zu beftimmenden jähr:
liche Beiträge aus den Kirchen: Aerarien, deren
Zuftand es erlaubt fowie ganz oder theilweiſe
etwanigen Bezug des Cymbelertrags oder des
Gottenkaſtens. III. B. 1. — Die Armenpflege
umfaßt: die Verabreihung von Almofen, die
Krankenpflege, die Kindererziehung, die Ber:
Ihaffung von Unterlommen, gänzliche Ber:
forgung. IV, F. 33. Beim Abfterben der
Armen ift der unentbehrlihe Beerdigungs:
Aufwand, mit Ausfhluß der wegfallenden
geiftl. Gebühren, aus der Armencaffe zu be:
jtreiten. 5 36. Die Armenbehörden haben fi
zu bemühen, finderlofe oder fonft Dazu geeig:
nete Perſonen zur unentgeldlichen Aufnahme
und Erziehung verwaifter Kinder zu vermögen.
F 49. Für fchulpflichtige arme Kinder ift das
Schulgeld nad) Hälfte des gewöhnlichen Satzes
aus der Armencaffe zu beftreiten. G 50. An
vollreihen Orten ift auf Errichtung geeigneter
Anftalten zu denten, worin die Kinder der der
Tagesarbeit nachgehenden armen Eltern fi
unter Auffiht befinden und mit angemeffener
Arbeit bejchäftigt werden. 6 51. In Waifen:
nothdürftig ernähren kann, hat Anfpruch auf|häufern find die Zöglinge nad) Beendigung
öffentliche Unterftügung. Die Verpflichtung des Schulunterrit3 mit Arbeiten im Haufe
der Verwandten ſowie der Ehegatten zu gegen: | und im Freien ꝛc. zu befhäftigen, überhaupt
feitiger Ernährung ift nad) dem Civilgeſeß zu | darauf zu fehen, daß die innere Einrichtung
42
Auerbach — Audpfarrung.
Schneeberg, Ser.:Amt Schneeberg, 2 Kirchen | zur Begründung einer allgemeinen Prediger:
(Filial Klöfterlein), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 | Wittmen: und Waifencaffe (ſ. dafelbit) vers
Lehrer, 5 Drte, Seelz. IH.
wendet worden. Dr. v. Weber, Kirh.: R,,
Auerbad. Sit einer Ephorie (99 Orte, | TI. Ausg. II. 1, ©. 351.
12 Parodhien, 14 Geiitlihe, 46 Schulen, 74
Lehrer). 8. Bez.-Ger.
Auguftusburg (K. Schloß). Tie im bie
Evang.⸗-luth. Stadt: | figen Amtsbezirk wohnenden Ratbolifen ge
pfarramt, ı Kirche, 2 Geiltlihe, 8 Schulen, | hören in die katholiſche Pfarrliche zu Chem
12 Yehrer (Königl. Batronat), 24 Orte, Seel.
nis (Bekanntmachung v. 5. Febr. 18), |.
9681. Die Katholiken des Ger.s Amts gehören | Schellenberg.
nah Zwickau.
Auligk, evang. Pfarrfirhdorf, Eph. Pegau,
Auerbach, evang.⸗-luth. Pfarrkirchdorf, Eph. Ger.-⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Schule, 1 Par:
Zwickau, Ger.⸗Amt Zwickau, 1Kirche, 1 Schule, | rer, 1Lehrer (Priv.⸗Patronat), 5 Orte, Seel
1 Pfarrer, 1 Lehrer (König. Batronat), 1 Ort, | 478. Ercl. 3 preuß. Dörfer.
Seelz. 430.
Auerswalde, evang.:luth. Pfarramt, Eph.
Frankenberg, Ger.:Amt daf., I Kirche, 3 Schu:
len, 1 Pfarrer, 3 Lehrer, 2 Orte, Seelz. 2215.
Aufbewahrung, f. Abendmahl.
Aufdingen, f. Schule, Handwerkslehr⸗
linge.
Aufenthalt (weientl.), |. Che.
Aufgebot, j. Ehe.
Auffündigung, |. Schulamts-Erledi⸗
gung, Vicare.
Auflegen der Hände, f. Amtsbeſetzung,
Ordination, Beichte.
Aufnahme, f. Che, Schule, Seminar.
Aufnabmerever3, f. Ehe.
Aufruhr, f. Chrigkeit.
Auffchieben, f. Abendmahl.
Aufſchlagen, ſ. Kirchenbuch, Stolgebühr.
Auftrag, ſ. Amtshauptmann, Superin:
tendent.
Aufzüge, academiſche, ſ. Univerſität.
Augsburger Confeſſion, wie ſolche am
2. Juni 1530 Kaiſer Carl V. übergeben ward,
iſt fie Norm in Glaubensſachen für die evang.⸗
Iuth. Kirche. Kirh.:Ordg. 1. Jar. 1580 und
ſymb. Bud.
Augufteifhe Stiftung (A. Stiftungsur:
kunde v. 4. April 1583) war eine Stiftung des
Churfürften Auguft für die alten Erblande zu
jährlicher Unterftübung der Wittwen und Wai—
fen von Geiftlihen und hülfsbedürft. verdien:
ter Geiftlichen felbit (eine Superintendenten:
Wittwe erhielt 30 Thlr., eine Pfarr⸗Wittwe
16 Thlr.). Al3 im 3. 1815 Die Rafje mit dem
Königreihe Preußen getbeilt werden mußte,
Ausarbeitungen, |. Schule.
Außereheliche Kinder, ſ. Che.
Außerebelihe Schwangerichaft, |. Ehe.
Außereheliche Berlobte, |. Ehe.
Außereheliche Verwandtſchaft, |. Eke.
Außerordentlihe Unterftüßungen,
f. Unterftüßungen.
Ausfällige, f. Ehefchließung.
Ausfertigung, f. Ephoralvermwaltung.
Ausgaben, f. Kirchrechnung, Schulcaffen
rechnung.
Ausgrabung, ſ. Begräbniß.
Ausländer, f. Ehe, Kandidat, Amtöbe
werbung, Univerfität, Sandidaten:Berein.
Ausland, f. ebendajelbit.
Ausleihung, f. Kirhen-Bermögen, Amt
mann.
Auslöſung, f. Amts-Einkommen.
Auspfändung. Die Auspfändung von Me:
bilien 2c. darf nie von dem Gerichtsfrohn al:
lein, fondern muß ftet3, wo nicht unter richter:
liher Direction doch im Beifein eines Ge
richtsbeiſigers oder Ortsgerichtsperſon erfel
gen. Vdg. v. 14. Juni 1838, 6 1. Iſt fie nur
den Rocalgerichtäperfonen übertragen, müffen
ftet3 zwei derfelben daran Theil nehmen, Ibi-
dem und fohriftlihe Legitimation befiken.
Ibidem, $ 2. Oft ſucht man die Hilfe dei
Geiftlihen wenn Kleidungsſtücke ausgepfändet
werden. Soviel ift gewiß, daß der Sonntag:
anzug den Schuldnern belaffen werden foll,
wenn in dem andern Mobiliarbefigthbum bins
reihende Gurantie gefanden wird.
Auspfarrung. Hauptconvention zwiſchen
Sachſen und Preußen v. 28, Aug. 1819 gu
verblieb von der Hauptfumme an 327,877 Thlr. ! Art. IT, 8. 3 fteht jeder Bandeöherrigeft
dem Königreihe Sachſen der Antheil von frei nad) ihrer Gonvenienz aufdergleihen Aus:
193,167 Thlr. und eine Summe
bir. v. 1968 Thlr. | pfarrung von Gcmeinden aus den jenjeitigen
18 gGr. jährliche Amtsgefälle. Nach dem Ge-Staatsgebiete anzutragen.
Dod fol ein fel:
ſetze von 1. Tec. 1837 ift Diefe Augufteifche | her Antrag nie die Nöthigung mit fi führen,
Gtiftungscaffe an 223,661 Thlr. 20gGr. 11 Pf.|die beahjihtigte Veränderung ohne Wider:
Auspfarrungen — Bauvorſteher.
43
eſchehen zu laſſen, fondern Alles auf | unter ganz befonderen Umftänden auf Bericht
reinigung anlommen. Auch fol die |der Ephoren zur Kreis:Direction.
Hall der Auspfarrung ftipulirte Ent:
ag für das Accidentaleintommen der
en und Lehrer auf die Dienitzeit der
Amte ftehenden Perſonen beſchränkt
te des Staats⸗Miniſters, Graf v. Ein:
: den Königl. preußiihen Geſchäfts⸗
s Dresden v. 15. März 1823. Der:
Auspfarrungen find durch befondere
ionen zu bewirken. Vdg. des Geſ.⸗
vb. 18. Jan. 1833.
yfarrungen einzelner Perfonen und
ı wegen Unzufriedenheit oder Diffe-
nit dem betr. Pfarrer erfolgen nur
Ausfhlagen, ſ. Amts-Beſetzung.
Ausſchreiben, ſ. Amts-Erledigung.
Ausſchulung, ſ. Schule.
Ausſchuß, ſ. Kirchfahrt.
Ausſtattung, ſ. Ehe, Amtsaustritt.
Austritt, ſ. Amts-Austritt.
Auswanderung, ſ. Ehe, Schule (Ent:
laffung), Seelforge.
Auswechſelung, f. Kirchen-Vermögen.
Ausweiſen, ſ. Heimathsangehörigkeit.
Ausweißung, ſ. Schule.
Auszügler, ſ. Kirchenſtände.
Autonomie, ſ. Abendmahl.
B.
dorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf m.
tteritz, Eph. und Ger.:Amteipzig, 2
2Schulen, 1 Pfarrer, s Lehrer (Priv.:
t), 3 Orte, Seel. 3670.
rfhaft, f. Kirhen-Bermögen.
ermaaren, f. Gottesdienft, Wuaren.
sdorf. Evang.-luth. Pfarrkirchdf.,
idau, Ger.:Amt Werdau, 2 Kirchen
Ruppert3grän), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
Friv.:Batronat),4 Orte, Seelz. 1778.
iſche Unterthanen, ſ. Che.
‚etreter, |. Gottesdienft.
n, ſ. Kirchenbann.
juerout, ſ. Lehrer.
iſtein. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdf.,
und Ger.-Amt berg, 1 Kirche,
n, 1 Pfarrer, Wehttt, PBriv.-Patronat
e Kgl. Batronat), + Orte, Seelz. 2709.
stein. Evang. Stadt-Pfarramt, Eph.
iöw., Ger.:Amt Lauenftein, 1 Kirche,
:, 1 Pfarrer, 2 Lehrer (Briv.:Patro-
Orte, Seelz. 1017.
nwalde. Evang.-luth. Pfarrkirchdf.,
Schneeberg, Ger.⸗Amt Kirchberg, 1
Pfarrer, 2 Schulen, 3Lehrer (Königl.
t), Seelz. der 2 Orte 2124.
sbach. Evang.-luth. Pfarrkirchdf.,
ollberg, Ger.⸗Amt Grünhein, 1 Kirche,
7, 1 Schule, 2 Lehrer (Königl. Pa:
1 Ort, Seelz. 1611.
sdorf. Evang.-luth. Pfarrkirchdf.,
Radeberg, Ger.⸗Amt Moritzburg, 1
Pfarrer, 3Schulen, 3 Lehrer (Königl.
Patronat), 6 Orte, Seelz. 1194.
Barret, f. Amtskleidung.
Baruth. Marktfl. Evang.⸗luth. Pfarramt,
Ob.⸗Lauſ., Ger.:Amt Weißenberg, 1 Kirche, 1
Kapelle, 2 Schulen, 1 Pfarrer und Schloß:
prediger, 3 Lehrer (Priv.:PBatronat), 6 Orte,
Seelz. 1545.
Bauda. Evang. Pfarrlirhdf., Eph. Gro⸗
ßenh., Ger.:Amt Großenh., 2 Kirchen (Filial
Collmnitz), ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer
(PBriv.:Batronat), 2 Orte, Seelz. 718.
Baulichkeiten, f. Amtswohnung, Kir:
en.
Bäume, f. Gottesader, Amtsantritt, Be⸗
gräbnißpläße.
Baumſchule, ſ. Schule, Lehrer.
Bauvorſteher. So heißen in manchen
Kirchſpielen die mit Einnahme der kirchlichen
Anlagengelder, Aufſicht über die Kirchen und
Pfarrgebäude betrauten Perſonen, welche dar⸗
über auch alljährliche Rechnung gleichzeitig wie
die Kirchenväter, abzulegen haben. Irrthüm⸗
lich glauben viele Gemeinden, als ob dieſe
Rechnungen der Cognition der Kirchen⸗Inſpec⸗
tionen nicht unterworfen wären. Allein da
die Ausſchreibung von Anlagen zu kirchlichen
Zwecken nur mit Genehmigung der Inſpection
zu erfolgen hat, da in dem Schema zu den
Kirchrechnungen (ſ. Anh. Nr. 5) auch ein
Capitel über „Baulichkeiten an der Kirche ꝛc.“
vorgefhhrieben ift und da endlich die Baurech⸗
nung alle diejenigen Ausgaben enthält, welche
zur Ergänzung des Kirchenvermögens, weil deſ⸗
jen currente Einnahmen dazu nicht ausreichen,
44
dur ſubſidiariſche Aufbringung Seiten der
Parochianen beftritten werden müſſen, fo it
unbezweifelt auch die Bau- als Anlagen:Red:
nung den K. Infpectionen zur Juftification
vorzulegen. Es erfolgt aud) die Wahl der
Baunorfteher auf VBorfchlag des betr. Pfurrerz
unter 3 Berfonen, durch die Kirchen Inipec:
tion (Kr.:Dir. Vdg. Leipzig an die Kirchen:
Infpection zu Sitten, v. 2+. April 1845) und
deren Verpflichtung ebenfalls durch letztere.
Den Rechnungen der Bauvorſteher müffen Be:
lege und Quittungen auch beigelegt und fel:
bige von dent betr. Pfarrer contrafignirt fein.
Beamte, f. Behörden.
Beden, f. Eollecten.
Bedenkzeit, f. Confeſſionswechſel, Süh:
neverfud.
Beerwalde. Gvang.:Iuth. Pfarrkirchdf.,
Eph. und Ger.:Aınt Waldheim, 2 Kirchen (il.
Tanneberg), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer
(Briv.:Batronat), 7 Orte, Seelz. 898.
Beförderung, Beförderungs- Prüfung,
ſ. Amtsantritt und -Beſetzung.
Beförderungdgelder, f. Amts:
beſetzung.
Befreiuung von perſönl. Dienſt,
ſ. Geiſtliche Perſonen.
Begleitung der Leiche, ſ. Begräbniß.
Begnadigungsgeſuche. Die Berichte, wo⸗
durch Begnadigungsgeſuche in Criminalſachen
dem Juſtizminiſterium angezeigt werden, müſ—
fen außer dem Namen des Bittjtellerd enthal:
ten: die Angabe des Verbrechens, der erkann⸗
ten Strafe, defien worauf das Begnadigungs⸗
geſuch gerichtet ift und ob die Berbüßung einer
erkannten Freiheitsſtrafe ſchon begonnen hat
— widrigenfall3 eine Ordnungsſtrafe von
ı Thlr. zu zahlen ijt. Vdg. d. Min. d. Juſt.
v. 31. Ian. 1852.
Begräbniß. Drt des Begräbniffes.
Für die Vollziehung des kirchl. Begräbniffes
jedes dazu berechtigten Kirchengliedes ift von
defien Erben und Hinterlaffenen, in deren Man:
gel aber oder beideren ungebührlicher Zögerung
von der Obrigkeit ſelbſt zu jorgen. Auf Feine
Weife fol dieſe Bollziehung durdy Arreftlegung
auf Die Leiche oder dugegen eingemwendete Pro:
vocation gebhindertwerden. Dr.n. Weber, E.R.
II. Ausg. II. 1, ©. 173. Sämmiliche Mitglie:
der einer hrijtlichen Kirchengemeinde haben ein
Recht auf das Begräbniß in liturgifcher Form,
Beamte — Begräbniß.
Auch todtgeborne, lebensfähig gewefene, ver
der Taufe veritorbene Kinder find mie andere
Chriften nad jedes Ort3 Geremonien auf dem
Gottesader zur Erde zu beftatten (Gen.:Art.
XV), nur mit Leichenpredigt fie begraben zu
Laffen, dürfen die Eltern nicht genöthigt wer:
den. E.R. Refer. v. 14. April 1788. Deb:
gleichen ift das kirchliche Begräbniß auf dem
Gottesader den ertruntenen oder todtgejun
denen Berfonen nicht zu verfagen, bet demen
die Gewißheit oder doch gegründete Berme:
thung vorhanden tft, daß fie verunglüdt ode
von Anderen ermordet worden jind. Reſol.
auf Ständ. Prälim. Shrift v. 1718. Nu
ausnahmömeife wird von diefer allgemeinen
Regel abgewichen und zwar: 1) bei Miffethä:
tern, welche nach Urtbel und Recht vom Leben
zum Tode gebradyt worden find oder als über:
wiejene Verbrecher im Gefängniß geſtorber
find. Refcript v. 8. Juli 1794, 26. Juni 1808
Die Leichname derfelben find entweder an bir
anatomifchen Theater zu Leipzig oder Dresſde
abzuliefern, oder der Eriminalrichter bat ſonß
über die Beerdigung derfelben (entweder us
ter dem Galgen oder an einem abgefonderten
Orte) zuverfügen. 2) Bei freventlihen Selb
mördern, deren Leichname gleihfall3 entweder
an die anatomischen Theater abgegeben, oder
auf dem Schindfarren oder Schleife auf dem
Anger eingefharrt werden (Mand. v. 20. Ro:
vember 1779, III.) [f. Selbftmörder]. 3) Vei
den vom Waffer ausgeworfenen oder fonft ui
der Straße todt aufgefundenen Körpern, deren
Namen und Todesumftände unbefannt fiad,
nah Anftelung von Unterſuchung dur die
Polizeibehörde und Ergebniß darüber , ob ein
Criminalfall vor t, hat Erftere die Anords
nung zur Beerdigüng zu treffen (Vdg. d. Min.
d. Inn. u. d. Juſt. v. 30. Juli 1839). 4) Ba
Denen, deren Angehörige die Beerdigung an
einem anderen Orte als demjenigen wünſchen,
wo Jemand geitorben ift und dem er ala Bes
rodian angehörte, Diefe haben ſich von der
Orts-Polizeibehörde des Orts, wo der Te:
desfall fih ereignete, die Ausftelung eine
Leichenpaffes zu erbitten und von diefer Be
richt zur Königl. Kreis:Direction zu eritatten,
auch beizufügen, ob Bedenken irgend einer
Art obwalten. In dem Leichenpaffe iſt die ge:
ſchehene Berichtigung der Stolgebühren an die
Geiſtlichkeit als Bedingung der Gültigkeit dei:
unter refp. gottesdienitl. oder wenigſtens firchl. | jelben auszufprehen. Vdg. d. Min. d. Inu.
Feierlichkeiten auf dem Gottesader derjelben. |v. 29. Aug. 1835. Vdg. d. K. Kr.:Dir. Leipzig
Gen.:Art.XV., Synod.:Decr. 0.3.1673, $40.|v. 21. Juni 1838. Jedoch wird auch voraus:
46
rem Urtöpfarrer mit Vorwiſſen und Geneb:
migung der Givilobrigleit oder im Notbfalle
von einem oder dem andern Theile beitimmt
werten, und joll ein folder Bla vor den
dem Gebrauche die kirchliche Weihe erhalten.
Vdg. d. Immed.:&ommifl. geg. afiat. Cholera
v. 1. Septbr. 1831, 6 19. Sollten einzelne
Srtidaften in Preußiſche (ausländiſche) Orte
eingepfarrt und eingejchult fein, oder ihren
Begräbnißplatz jenſeits haben, fo haben die
betr. Provinzial: und Ortöbehörden dafür zu
forgen, daß dergl. Ortſchaften einftweilen an
den Gottedader einer inländifhen Gemeinde
gewiefen werden. Gen.:Bdg. v. 6. Sept. 1831,
$ 10. 9) Auch auf dem Gottesader ſelbſt giebt
ed Ausnahmen von der Beerdigung nad der
Folge der Todesfälle, in der Reihe, wie fie
befohlen iſt (Gef. v. 20. Yuli 1850), und zwar
a) fo, daß Ehegatten, Eltern, Kindern, wenn
fie es wünfchen, geftattet ijt, den Ort ihres
Grabes in der Nähe derer, in welchen ihre
verftorbenen Ehegatten, Kinder und Eltern
liegen, im Voraus bejtellen können (Vdg. v.
20. Juli 1850) ; ebenfo erlaubte ſchon das Re:
feript vom 6. November 1600, daß Ehegatten,
welche nad einander fterben, audy neben ein
ander begraben werden können; und b) fo,
daß den Beſitzern von Erb: und Familien⸗-Be⸗
gräbnifjen erlaubt ift, ſich und die Ihrigen
dahin begraben zu laſſen. Zur Anlegung fol: |
her Begräbniffe bedarf es aber der Eoncefilon
der Eonfiitorialbehörde durch die Inſpection.
Erftere find Eigenthum der Befiker und Fön:
nen veräußert werden, letztere fallen nach ge:
wiffer Zeit, meilt wenn ji Niemand mehr
von der Familie in der Kirchſahrt befindet oder
über 100 Jahre unbenutzt blieben, an die Kirche
zurüd. Für diefe Conceſſion wird ein Bezei:
gungsqguantum von 30 biß 50 Thalern an die
kirche gezahlt, welches eben fo wie die bei
jeder Bejibveränderung oder Benutzung zu
zahlenden Gebühren an Kirche und Geiftliche
von der höheren Behörde beftimmt wird. Die
Beſitzer folder Erb: und Familienbegräbnifie
haben ſich durch Conceſſions-Urkunden zu Te:
gitimiren, außerdem die Stelle nach dem ge:
feglihen Zeitraum von 23 —30 Jahren, oder,
wenn die Reihe wieder diefelbe träfe, zu all:
gemeinen Begräbniſſen benubt werden würde.
Schaumburg, ſächſ. Recht, Th. 1, ©. 39.
Bdg.d. Yand.-Regier. v. 19. Mat 1828. Ob.⸗
Conſ.⸗Vdg. v. 15. Juni 1825. 10) Auch aus:
gemauerte Grabitellen, felbft wenn fie in der
Reihe begehrt würden, bedürfen der Eonfifto:
Begräbniß.
rialgenehmigung, und die Kircheninipectionen
ertbeilen diejelbe nur proviforifch. v. Weber,
Kirh.:R. 2. Ausg. IT. 680. 11) Die Begräb:
niffe in Kirchen der Kirhenpatrone find
gänzlich unterfagt. Ausnahmen hiervon fial
nur gejtattet, wo gewölbte Grüfte vorhander
und die Zugänge fo verwahrt find, Daß für de
Kirchgänger fein Nachtheil entiteht (Mand. v
11. Febr. 1792, 67), und ſollte überhaupt fer
nach Refcript vom 22. März 1637 Riemen
ohne Borwiffen des Collators und Superin
tendenten in eine Kirche begraben werden
Eult.:Min.:Bdg. v. 22. Juni 1841. Werde
unter Benutzung der Umfafjungdmauern eine
Gottesackers Familien-Erbbegräbniffe derge
ſtalt angelegt, daß die Gruft ſelbſt außerhall
des Gottesackers und nur der Eingang von
demfelben aus erfolgt, fo wird nach eingehol⸗
ter Conceſſion (ſ. Familien: und Erbbegräb
niffe) diefe Stelle ein integrirender Theil dei
Gottesackers. Geſuche um Anlegung eine
Erb: und Zamilienbegräbniffes find durch de
Pfarrer bei der betr. Kirhen-Infpection aw
zubringen, von diefer zu erörtern, reſp. durd
Localbeſichtigung und eingeholtes bezirfgär:
liches Zeugniß die Unfchädlichkeit der Anlage
zu befcheinigen und zur Gonfiftorialbehörde
einzuberichten, welche darauf das an die Kirde
zu zahlende Bezeigungdquantum, auf Ber
ihlay der Inipection, beftimmt. Refcr. t.
18. Juni 1634. Che diefe Confiitorial: Ex:
laubniß durch die König. Infpection dem
Pfarrer nicht zugegangen, darf er die Er
bauung eines Erb: und Yamilienbegräbnifiel
nicht zulaffen. |
Die Kirchhöfe und Gottesäcker find als df:
fentliche Begräbnißpläße nach Grund und Be
den ftet3 für Eigenthum der Kirche angefehel
worden und ftehen daher unter Aufjicht der
geiftl. Landesbehörde, in erfter Inftanz unter
der Kirchen-Anfpection. Die Anlegung uni
Erweiterung einfchließlih der Mauern nm
Bermadungen gefchieht unter Leitung der Be
börde auf Koften des Kirchenvermögens, reip.
der Kirchfahrt. Eriterer gehört auch die Nubırıy
der Gebühren von Dentmälern, Grüjten x
Die Grasnutzung auf den Gottesädern if
bald dem Pfarrer, bald oder theilmeife deu
Schullebrer, bisweilen audy, wenigitend zum
Theil, den Kirchvätern zugewieſen. Gen.:Art
1590, XV. Bäume, welche fid) auf dem Got
tesader befinden und dafelbft überhaupt nu
am Rande und unter Genehmigung der Kir
chen⸗Inſpection gefeßt werden dürfen (Reſct
48
an die Kirche zu geben, und das mitRecht, auch
wohl mit der Kirchfahrt cin Negulativ aufge:
ſetzt worden, unter weldhen Bedingungen dergl.
Dentmäler nur jtatthaft find. Jedenfalls find
fie bei gewöhnlichen Grabftellen dann wie:
der wegzunehmen, wenn die Reihe zu erneuter
Benutzung die Stelle wieder trifft, ed wäre
denn, daß die Gebühr an die Kirche ꝛc. von
Neuem gezahlt würde ꝛc. Geſchieht dies nicht,
fo kann den Angehörigen die Wegnahme un-
benommten bleiben, oder deren Aufftellung an
einen andern paffenden Platz des Gottesaders
verfügt werden, was auch bei denen gilt, von
den feit 100 Jahren Niemand mehr in der
Kirchfahrt iſt. Dergleichen Denkmäler find:
ftehende Epitaphien, Platten auf das Grab,
eiferne oder hölzerne große Kreuze, welche jo
wie audy eijerne oder hölzerne Umfriedigungen
einer Abgabe überall unterliegen möchten.
Jedenfalls ift auch über diefe Denkmäler, Erb⸗
und Familienbegräbniffe ein genaues Verzeich⸗
niß bei der Kirche zu halten. Ob.⸗Conſ.-Vdg.
a. d. 8. Inſp. 3. Leisnig v. 20. Aug. 1824.
Zeit der Begräbniffe Mit Ueber:
gehung älterer und aufgehobener VBorfchriften
über die Zeit, zu welcher nach erfolgtem Tode
die fterbliche Hülle eines Verſtorbenen zur
Ruhe zu beitatten ift, und welche den Doppel:
ten Zweck haben, theils das vorzeitige Begra:
ben Scheintodter, theild den Nachtheil zu vers
meiden, der aus zu langer Aufbewahrung der
in Fäulniß übergebenden Leichnane den Ze:
benden entftehen könnte, giebt das Geſetz, die
Leihenbeftattung und den Leichendienft betr.,
vom 20. Juli 1850 folgende Beitimmungen an
die Hand: Die Beerdigung einer Keiche darf
nicht eher erfolgen, als bi3 72 Stunden nad
dem Tode verflofien und zugleich die deutlichen
Zeichen der Fäulniß eingetreten find. In Fäl:
len, wo die Beerdigung wegen früherer Fäul⸗
niß vor diefer- Frift nöthig wird, und in Fäl:
len, wo nad) 48 Stunden (Anftruct. F 21),
und fogar nad Ablauf der 72 Stunden die
Zeichen der Fäulniß noch nicht vorhanden find,
ift die Beftimmung der Beerdigunggzeit dem
Ausfpruche eines Arztes oder Wundarztes zu
überlaffen und ein ſolcher berbeizurufen. ($1.)
Obgleich das Geſetz über die ärztliche Todten-
hau vom 22. Juni 1844 aufgehoben ift, fo
fteht es doc den einzelnen Gemeinden nad)
Beſchluß ihrer Vertreter frei, das Inſtitut al?
drtlihe Einrichtung beizubehalten, obwohl
mit Wegfall jeden Zwanges zu deſſen Be:
nußung. ($ 7.) Die Obrigleiten und Geift:
Begräbniß.
lien aller Gonfeffionen und nad der Ort:
verfaffung fonjt hierzu beftellte Berfonen ba;
ben die Beerdigung einer Leiche, wiewohl un:
beſchadet der, der erforderlichen Vorbereitun:
gen wegen, etwa nöthigen eventuellen Geneh⸗
migung, nicht eber zu geftatten, als bis ihnen
der Leichenbeſtattungsſchein durd die
Reichenfrau eingehändigt worden ift. Derſelbe
ift in gewöhnlichen Fällen von diefer felbft, in
Fällen aber, wo ein Arzt oder Wundarzt zur
Todtenfhau aufgefordert worden, von diefen
auszuſtellen. ($ 16.) Die Abgabe diefer
Scheine an den betreff. Bezirksarzt ift nicht
mehr befohlen. Durch die Königl. Kreis-Di:
rectionen werden den Leichenfrauen die nötbi-
gen gedrudten Schemata (Anhang Nr. 6) zu:
geftellt. Die Zeit des Begräbnifies nad Tag
und Stunde ift von den Leichenfrauen daranf
anzugeben und genau innezubalten. Vdg. v.
20. Juli 1850, G4. Inftruct. F 16. Möchten
daher nur immer foldhe rauen zu Leichen:
frauen gewählt werden, welche des Schreibens
und des Rechtſchreibens vollftändig Tundig
find! — Wenn eine Leichenfrau zu einer Beide
gerufen wird, fo bat fie nad) den ihr in der
Inftruction gegebenen Zeihen und in den de:
felbft ihr angegebenen Fällen (Inftruct. zum
Geſetz v. 20. Juli 1850, S5 a—f; Codex
Suppl. ©. 156), fi) von dem wirklichen Tode
zu überzeugen. Geben ihr hierüber Zweifel
bei, fo ift durch fie, felbit gegen den Willen
der Hinterlaffenen, ein Arzt oder Wundarzt,
der zuerit zu erlangen ift, berbeizurufen und
überdies über diefe Weigerung der Erfteren
Anzeige bei der Obrigkeit zu machen. ($ 4.)
Wenn nun dann von ihr bis zum Eintreffen
des Arztes laut G 8 und 9 ihrer vorgebadsten
Inſtruction alle Berfudhe an der leblofen Ber:
jon gemacht worden find, wobei fie nicht zu:
geben darf, das andere Perſonen etwas au
der Leiche vornehmen, Jemand die vorgefcrie
bene Lage ändere oder abergläubifche Gebrauche
anwende, fo hat fie bei der Ankunft des Arztes
diefem den Befund treulich und gewifienhaft
zu berichten und feinen Anordnungen Folge
zu leiten. ($ 10 u. 11.) Erregt aber nichts
bei ihrem erften Befuche ein Bedenken, fo hat fie
nur dafür zu forgen, daß die Leiche im Sterbe
lager bleibe, aber alles Feftanliegende ihrer
Kleidung gelodert werde. Die Leichenfrau hat
jede Leiche in den erften 2 Tagen menigftens
zweimal, Morgens und Abends, zu befuchen.
Nur erſt, wenn deutliche Zeichen der Verwe⸗
fung fihtbar werden, kann fie zur Entfernung
Begräbniß.
der Leiche vom Sterbelager, zu deren Reint:
gung und Aufbahrung verſchreiten. Sollte fie
bierbei nod Spuren gemaltfamen Todes fin-
den, fo ift fie verpflichtet, dies fofort der
Chrigfeit anzuzeigen. Bor dem Begräbniß-
tage darf zwar die Leiche in den Sarg gelegt,
der Dedel aber nicht aufgefebt, noch weniger
aber aufgenagelt oder eingejhraubt werden.
($$ 12.13. 14.15.) — Tritt die Fäulniß einer
teiche jehr zeitig ein und verbreitet einen fau⸗
ligen Geruch, fo hat fie einen Arzt oder Wund⸗
azt berbeizurufen, und diefer beftimmt fo:
sun, ob das Begräbniß noch vor 72 Stunden
vorgenommen oder die Leiche in die Todten-
halle gebracht werden foll. In Ermangelung
med Arztes ꝛc. hat die Leichenfrau die Bei:
ſezung der Leiche in die Todtenhalle bis nad)
Berlauf der 72 Stunden felbft anzuordnen.
17.) Eben fo ift bei anfteddenden und bös⸗
wtigen Krankheiten die Herbeiholung und An-
duung eines Arztes erforderlih. ($ 18.)
Die Leichenfrau hat in ſolchem Falle nur den
sähhften Berwandten und Freunden des Ber:
torbenen, durhaus nicht Kindern und neu⸗
jierigen Zufchauern den Zutritt zu dem Ber:
terbenen zu erlauben. (6 19.) Als anſteckende
Branfheit bezeichnet die bereitö citirte In⸗
Kractien II. 1. S. 32 Krankheiten, welche
entweder feuchenhaft (epidemiich) oder in ein:
zelnen Fällen (fporadiih) vorkommen, als
hihige Ausſchlagskrankheiten (Pocken, Mafern,
Rötheln, Scharlach), die bösartigen Nerven:
sder Faulfieber aller Art (Typhus, Tledfieber),
die bösartigen Katarrhe (Grippe, Influenza),
Ruhr und Brechruhr. (S. Todeskennzeichen,
Leichenfrau, Arzt.)
Handelt e3 fi fodann 2) darum, an wel:
gem Tageund zu welcher Tagesftunde
die Beerdigung eines Verftorbenen ftattfinden
fel und darf, fo kann der Beerdigungsact
ſelbſt, nach Eingang des Leichenbeitattungs-
ſcheins an jedem Tage der Woche, auch an
Sonn: und Feſttagen, jedoch nur nach Schluß
des Affentlihen Gottesdienftes, vollzogen wer:
en. An Bußtagen foll die Predigt wegen
einer Leichenpredigt nicht ausgeſetzt werden.
Ob.⸗Conſ.⸗Vdg. dv. 27. Sept. 1749 a. d. Sup.
dv. Freiberg. Es fol indeß, zumal in Städten,
fo viel wie möglich eine gleiche feftgefeßte Zeit
aan gewählt werden, damit der Saulunter-
tigt nicht zu fehr geftört werde. Gen.⸗Art.
XV. Schulgeſ.⸗-Vdg. dv. 9. Juni 1835, $ 68.
Die Beftimmung der Beerdigungsftunde,
49
beftattungsfcheine angegebene Zeit, hängt vom
Pfarrer ab. Refer. v. 9. Novbr. 1801. Cod.
dv. ©. 8.:R. ©. 191. Wohl aber hat er hier:
bei in Obacht zu nehmen, daß die Beerdigun-
gen fo viel ald möglich zwiſchen 12 — ı Uhr
oder 3— 4 Uhr Nachmittags veranftaltet wer:
den follen. Syn.:Decr. v. 15. Septbr. 1673,
541. Da aber in vielen Parochieen die Beer:
digungen nur zu gewiſſen Tagesftunden ftatt:
finden, diefe aber mit der'gefeglihen Beerdi⸗
gungs frift nicht immer zufammentreffen, fo
ift verordnet, daß, wenn der AZuftand der
Leiche nach dem Urtheil des Arztes den Ber:
zug eines Begräbniffes bis dahin nicht geftat:
tet, der Geiftliche die frühere Beftattung nicht
hindern fol — desgleichen, daß in einem fol:
hen Falle doch eine ſolche Stunde gewählt
werde, weldhe für Pfarrer, Lehrer und Schal:
ordnung die menigften Inconvenienzen enthält
— und daß es auf Local: Obfervanz und den
Wunſch der Hinterlaffenen anfomme, ob dann
die Begleitung der Schule ganz wegfallen oder
die Teichenpredigt und Abdanfung zu anderer
Zeit feparat gehalten werden fol. Eult.-Min.:
Vdg. dv. 19. Aug. 1845. Die fogenannten ftil-
Yen Beifeßungen find entweder tn aller Frübe
oder zu geböriger Abendzeit (nicht ungewöhn:
licher Nachtzeit) geftattet. Nefer. a. d. Eonf.
zu Leipzig v. 14. Novbr. 1750. Der Ritter:
ſchaft fteht noch das Recht nächtlich er Bei-
ſetzung in der Stille zu und der Umſtellung
des Sarges mit 6—8Wachskerzen. Kirch.⸗R.
Refer. v. 17. März 1751 u. 31. Aug. 1753.
Befehl v. 2. Dec. 1711. Cod. ©. 118. Nicht⸗
adelige Perfonen indeß bedürfen hierzu der
Dispenfation des Kirchenraths (jebt Eultus-
minifterium). Ibidem.
Art des Begräbniffes. Der gefammte Lei:
hendienft, wie er gehandhabt werden foll, ift
durch das Geſetz vom 20. Juli 1850 und dazu
gehörige Ausführungs:Verordnung bezeichnet.
Er zerfällt in Folgendes: 1) Die Beforgung
des Leichendienftes gefchieht durch verpflichtete
Leichenfrauen, melde in Städten vom Stadt:
rathe, auf den Dörfern von den Gemeinde:
vertreten nach vorheriger Prüfung und In:
ftruction des Bezirkdarztes angenommen und
für eine oder mehrere Gemeinden zugleich be-
ftellt werden Lännen. Hebammen tft verbo-
ten, das Amt der Leihenfrauen zu treiben,
wohl aber bleibt ihnen die Beifeßung unreifer
und deshalb nicht lebensfähiger Leibesfrüchte
vorbehalten. Gefe ade. II., $$ 2.3. Vdg.
natürlich mit Rüdficht auf die auf dem Leichen: |S6 2. 12. Diefe Keihenfrauen, welchen Durch
Lerilon des KRirchentechts.
4
50
die Obrigkeit Stellvertreterinnen beizugeben |
find, haben fich bei ihren Geichäften der Rein-
lichkeit zu befleißigen, Hände und Geficht forg:
fältig zu reinigen, durdy Ausfpülen des Mun-
des mit Eſſig oder Salbeiaufguß fo wie öfte-
res Ausſpucken bei der Leiche ihre Gejundheit
zu erhalten. $ 23 d. Inſtruct. Nächſt ihrer
Obrigkeit find fie zunächſt dem Bezirksarzt
untergeordnet. Ibidem. Die allgemeine An:
ordnung wegen der Begräbnißfeierlichleiten
und der Koſten ift durch örtliche Regulative
feftzuftelen. Dieſe Regulative werden von
der Obrigkeit unter Einverftändniß der Rir:
den: und Sculinfpection, der Stadtverord-
neten und fonftiger Gemeindevertreter bera:
then und der Königl. Kreis-Direction zur Be:
ftätigung vorgelegt. Cult.-Min.-Vdg. v. 20.
Juli 1838, Gı. Die Begräbnißmeife ift hierin
überall thunlichſt nach Claſſen zu ordnen, und
zwar auf Grund drtliher Einrihtungen und
Gewohnheiten. Es fol aller unnöthige Auf:
wand vermieden werden, wie ſchon die Polizei:
ordnung von 22, Juni 1661, Tit. XVIII, be:
zweckte, welche indeß wohl auch jet noch nach:
läßt, daß Herrſchaften ihre Dienſtboten mit
Zrauerlleidern oder Trauerzeichen verſehen
(ibidem $ +), übrigens aber mit Binden,
Schleiern, Kleidern kein übertriebener Auf:
wand gemacht werden fol. Ibidem $ 1. Es
Begräbniß.
und darf dabei nichts in Gebrauch geſetzt wer⸗
den, wa3 nach dem Regulativ einer anderen
Slaffe ald Attribut vorbehalten ift. Vdg. eit.
4
2) Die Gräber auf den Gottesäckern fin
in der gehörigen Reihefolge und in der udthi⸗
gen Tiefe anzulegen. Gef. v. 20. Juli 1850,
56. Diefe Anlegung muß fo erfolgen, da
der Raum für die Bevölferung ausreiche um
e3 nicht nothmwendig werde, Leihen, welde
noch yicht ganz verwefet find, wieder aufge:
deden, um neue Gräber zu graßen. Daram
find fie nach der Neihefolge der Todesfälle
anzumeifen, auch fonjten der Orduung nah
auf den Kirchhof zu begraben, auch Binführe
ohne Refpect, ob die Perfonen in Aemterr
feien .oder nicht, in den Begräbniffen Gleiq⸗
beit halten zu laffen. Refer. v. 6.Rovbr. 1608.
Es ift auch auf möglichite Raumerfparnig Be
dacht zu nehmen, daher dad Innehalten bes
flimmter Reiben im Auge zu behalten. Tas
Grab eined Erwachfenen darf nicht unter drei
Fllen, das eines Kindes nicht unter zwei Ellen
tief fein. Vdg. eit. 6 9,
3) Die Beerdigungen erfolgen entweder
öffentlich oder in der Stille. Das Erften
ift die Regel. Gen.:Art. XV. Seitdem is
deß durdy Verordnung vom 12. Juli 1838, $6,
die ftillen Beiſetzungen und Beerdigungen ohne
ift auch ein Armenbegräbniß feftzufegen ($ 2) | Einholung der bis dahin nöthigen Dispenfe
für Sole, melde reſp. nad Urtheil der
Obrigkeit zu den Armen fid) reinen können.
5 3. Im Uebrigen ift es Jedem freigeftellt,
für fi und die Seinigen eine Vegräbnißart
zu wählen, welde er will. — Die weiteren
Beforgungen bei der Beerdigung eines Ber:
forbenen, als die Anmeldung des Todes:
falle3 beim betr. Geiftlihen, die Wege und
Gänge zur Beſtellung des Sarges, der Trä-
ger, des Leichenwagens, des Leichentuchs, de?
Grabes beim Todtengräber, übernehmen auf
dem Lande wohl meift die Hinterlaffenen felbft,
oder Laffen e3 durch die Leichenfrauen thun.
In Städten giebt es hierzu gervöhnlich befon-
der von der Obrigkeit verpflichtete Leichenbe⸗
fteller, denen von der Kirchen:Infpection eine
Inſtruction gegeben wird, melde einen An:
bang zu dem dafelbft zu errichtenden Begräb:
nißregulatio (f. oben) bildet. Vdg. v.12. Juli
1838, $ 2. Jedoch muß fich unter eigner Ber:
antwortlichleit der Yeichenbefteller bei der von
den Hinterlaffenen gewählten Begräbnißart
ftreng nad den dafür regulativmäßig vorge:
Ihriebenen Feicrlichleiten und Formen richten
tion geftattet find, befteht der Unterjchieb na
mentlid, in Städten (mit Ausnahme berjem:
gen ftilen Beerdigungen,, welche das Geſch
für die an anftedenden Krankheiten Berfer:
benen vorjchreibt) faft nur noch darin, def
die Begleitung der Geiſtlichkeit und der Schul
ganz oder theilweife wegbleibt und meiſt eis
geringere Zahl Leidtragender dem Sarge folgt
Ob eine Beerdigung „öffentlich“ erfolgen kam
und zu welder Stunde, baden, wenn fda
Arzt oder Wundarzt die Leiche befichtigt hat
(Bdg. dv. 20. Juli 1850, $ 16), die Leider
frauen auf dem Leihenbeftattungd:
ſchein, welden der Pfarrer von ihnen zu er:
Iten bat, zu bemerken, und pflegt auf deu
örfern wenigitend (bei Strafe) aus jedem
Haufe eine Perfon zur Begleitung geſchict,
fo wie die Leiche durch Mannsperſonen zu
Grabe getragen zu werden (Rev. Syn.:Dect.
v. 1673, $ 40), wo nicht bejondere Begräb:
nigordnungen (Innungsvorredte ıc.) vorhan:
den find. Beim Beerdigen von Handwerks:
meiftern und deren Frauen haben, wo ea ber:
gebracht iſt, die jüngern Meifter ſich des Tra⸗
2
werı ı2 Artsmtzuiäcıten it Yo Yoaex-
grztszt tler. Id seen im ter Neiel ii
Serie 126 2 1 Zoegche nz Sonısz-
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Kurth (Kımar ze. 11. Aſeb. 1702, 57 rerieten
m. Giewe iclen Ebarüclausez ter Yen
nit Kırtınden. Ben: r. 11. Tec. 1713
Unch plesen bier un? d a Grabreden im Eterke-
hauie zer dem Beaganae des Leichen⸗:Cenductẽ
gerũnicht wur zehalten zu werden, welche Ten
fpeciellen red haben, die Durch Dad hen er-
ielgte Abichitenebnen der Kinterlattienen er:
ariücnen Semütrber wieder auizuricten oder
tem Gutiälaienen in tem Hanie, we er se:
lebt, zetuffer and gewirkt bat, ein Lebeechl
zusuruten. Kine ſelche Rede mac ch zeküb-
tenter Kürze berleiigen. Eie in da beicnterz,
au Tri und Stelle, wc die Leiche auker Ortẽ
abzeführt wirt, um in einer andern Kirchiabrt
beertigt zu werten. Mit tem Segen allem
werden mıeift äfrentlih Arme begraben, weil
dieſe Begrãbnißart überall tie legte Clañe
Berrirzı:®
zer Rleiserig taz tbeil3 nah Mili-
ES ÛI[ erterte} Commando,
ei ıe a7 ne drer Sotzeiezten Verlan⸗
21 ıır are mu erlitoete übliche Beiſe er:
er Ri vr 1. Ser 178, II. ı.
— az er serztäbnrheren ober
a
zeitliche Gexducr beibehalten, jededh fe, daß
?23 ilzirige E:iel ie keiner Urt gerührt
zarte Cal: Min Er. 2.2 Fehr. 1833 und
2. 23 Im 15 u d. Eur. ;. Aserbad. —
S.Cemmuuızırte x Üxbübren Denn en):
lich die eizer zutern Cerieſſion zuge:
tbanen@laukendzenciien, welde in der
Kichiakrt eigne Geinlihe uud eimen eignen
Kirhber zit baben, auf tem enungel. Kirch⸗
ber auedrũckllich ein ärreutlihes Dezräbaiß ver:
langen, ic Dart ed ibmen mit allen vorgefärie
benen Mittelz der Teñentlichkeit nicht verwei⸗
gert werden Ger.:Xta.r. 5. Juli 1801.
Sc lange die reiermirten Gemeinden jı
Dresden und Leipzig nch feine eiguen Be:
grãbniſelãre, Slecken und Schulen haben,
münen tie bei jeder verlangten öffentlichen De:
‚ertigung die gewöhnlichen Gehühren am die
‚ enungel. : Iutberiiche Kirche und deren Diener .
ausmacht und am wenigiten Ketten veruriact. |entribten. Gen. :U2g. ©. 5. Juli 1811.
Rur der Geiſtliche begleitet dan die Leiche
Stille Rrerdigengen waren ehebem ohne
mit ten übrigen Leidtragenden zum Grabe! Einbelung bäberer Conceſſien nur in gewiſſen
oder geht auch, wenn dieſelben fich tajelbit | Fällen geitattet. ) Dard fie Bdg. v. 12. Juli
ſchon verjammelt, dahin, um ehne da Etwas | 1838, $ 6 üt jedech die Wabl der ftillen Beer:
Dabei gejungen wird, den Segen zw ſprechen
Niemand (fein Laie ), der nicht durch fein
Amtsrerhältnig Dazu berufen ift, Dart bei
einer Beerdigung chne verberige rechtzeitige
Anzeige und erhaltene Grlaubnig Geiten
des betreffenden Geiſtlichen am Grabe des
Beriterbenen eine Rede halten. Kr.Dir.⸗
Dig... 26. Tct. 1855. Daß aud fremde Geiſt⸗
liche, welde am Grabe eines Verwandten ıc.
in einer andern als ihrer Parochie ſprechen
wollen, fi die Erlaubniß des Parochus zu
erbitten baben, bedarf keiner Grwähnung.
(Fine befondere‘ Begräbnißart ijt Diejenige der
Militärperfonen. Ten im Dienite ſiehen⸗
den Militärperjonen gebührt bei ihrem Ab:
leben ein Begräbnig mit den dem Range einer
jeden Berfon angemeffenen und im Dienft-
teglement beftimmten Feierlichkeiten. Ordon⸗
nanz v. 19. Juli 1828. Die Beerdigung einer
digung allgemein ebne beiondere Conceſſion
freigeſtellt. Dieſe Art ſtiller Beerdigungen
unterſcheidet ſich nur von der öffentlichen ſehr
wenig. Auch bei ihnen findet das Lauten wit
den Glocken, Geſang am Grabe oder vor, dem
Haufe ſtatt, ſewie Reden daſelbſt gehalten
werden. Leichenpredigten und Abdantungen
finden indeß nur bei öffentlihen Begräbniffen
ftatt, ſowie die Leichenbegleitung eine zahl⸗
reichere ift, auch meiſt Abend3 oder früh dazu
gewählt wirt, und die Schule nicht in Pro:
zeſfien mitgebt, vielleiht in Städten nur der:
jenige Geiftliche, welcher dazu eingeladen wird.
Dagegen gieht e3 2) eine andere Art fliller
Peerdigungen, durch das Geſetz geboten und
zwar a) bei Selbfimördern aus Melan:
cholie oder Schwermuth, deren Beerdigung in
aller Stille fehr zeitig früh oder ſpät Abends
obne Geremonien (Mand. v. 20. Novbr. 1779,
54
die Wiedereinlegung der Leihe und gehörige
Schließung des Grabes auf Koften der Unter:
ſuchung zu erwarten ftehen.
2) Die Entwendung von Saden aus
Gräbern oder Grabftätten wird mit Arbeits:
bausftrafe von wenigſtens 3 Monaten beitraft,
die Entwendung aber von Leichnamen ift mit
3—6monatlicher und wenn fie vom Todten:
gräber oder andern dabei angeftellten Perſo-
nen verübt wird, mit 6— 12 monatlicher Ars
beit3hausftrafe zu belegen. Crim.-Geſetz v.
1838, $ 228.
Sollte fi aber der Fall ereignen, daß in
einer ruft, in welcher kurz vorher eine Teiche
beigefest worden, oder in einem friſchgemach⸗
ten Grabe ein, dem Anfchein nad) von der be-
grabenen Berfon herrührendes Getöfe bemerkt
würde, fo it unter Zuziehung der zunähft zu
erlangenden Gerichtäperfonen oder einer an-
dern zuerft zu erlangenden glaubwürdigen
Perſon die Gruft oder das Grab nebft dem
Sarge fofort zu öffnen und nad Befinden
weitere Hilfe zu leiften. Mand. v. 11. Febr.
1792. Auch ift über das Leichenweſen und den
Schheintod ‚eine Belehrung‘ an fämmtliche
Pfarrer herausgegeben worden. Eult.:Min.:
Vdg. v. 16. Jan. 1851.
Koften des Begräbniffes. Die Teft:
ftellung der mit den Begräbnißfeierlichleiten
verbundenen Koften mit Inbegriff der Gebuh—
ren für Kirchen und Schulen ijt Gegenitand
örtlicher Regulative, welche da, wo das Be:
dürfnig einer Beſchränkung des Begräbniß-
aufmandes oder genauern Beftlimmung vor:
handen ift, von der Obrigkeit unter Einver:
ftändniß der Kirchen: und Schul:Infpectionen
und Vorſtände, ſowie nad) vorberigem Gehör
der Stadtverordnneten oder fonftigen Gemeinde:
vertreter zu errichten find. Darin find die
Koſten für den zur Leichenbeftattung nöthigen
und erlaubten Apparat (den Sarg, die Ma:
gen, das Leichentuch u. ſ. w.) fowie die Gebuh⸗
ren für die dabei befchäftigten Perſonen, die
Leichenbefteller, Abwäſcherinnen, Todtengrä-
ber, Träger zc. anzugeben. Das Halten des
Leichenwagens und des Leichentudy3 ift nicht
res merae facultatis, fondern bedarf der Er:
laubniß. Refer. d. Land.:Regier. a. d. Stadt:
rath zu Dresden v. 22. Novbr. 1820. — Was
die Gebühren ‘der Geiftlicyen betrifft, fo muß
es zwar allenthalben dabei bewenden, mas
diesfall3 an den einzelnen Orten durch ftatu:
tarifche Beftimmungen, Pfarr: und Schul:
Begräbniß.
matrifeln oder anerkannte und in wirklicher
Ausübung beftehende Obfervanz bereits fef:
geſtellt ift und find Diefelben in dem Regale
tive um fünftiger Gewißheit willen mit aufzu⸗
nehmen, ohne daß dies ausſchließt, dieſe be
ftehenden Gebührenfäte mit Cinverftändnif
der Infpection in dem Regulativ nad) den ver:
fchiedenen Claſſen der Leichenbeflattungen gu
mobdificiren oder die ſchon üblichen Abſtufun⸗
gen auf diefe Elaffen anzuwenden. Auch die
Koften für das Armen: Begräbniß find genon
zu beflimmen. Niemand ift verbunden, die
Rechnungen für den Begräbnißaufwand zu
bezahlen, ohne vorherige Moderation durd
die Ortsobrigkeit. Diefe hat jeden regufatie:
widrigen Anfab zu flreihen, auch wenn ein
gewendet würde, daß Dies und Jenes erbeten
oder mit Zufriedenheit angenommen worden
fei. Vdg. v. 12. Juli 1838, G 1.2.3.5. Ang
bei fogenannten ftillen Beifeßungen, ohner⸗
achtet fie ohne Dispenfation erlaubt find (f.
oben) leidet die zeitherige Mitwirkung de
Geiftlihen bei denfelben eben fo wenig eim
Abänderung, als die diesfallfigen Gebühren
mit Wegfall der Dispenſationskoſten eine Ber:
minderung. Ibid. © 6.
Den Kirchen und Schulen und deren Die
nern find beiBeerdigungen in der Stille, and
wenn fie wegen der am anftedenden Krank
heiten Verftorbenen nöthig und befohlen wer:
den, die feftgefehten und hergebradyten Ge
bühren nicht zu entziehen und zu verkürzen,
vielmehr nach derjenigen Begräbnißart unmwer:
gerlich zu bezahlen, welche ortsüblich würde
gewählt worden fein, wenn der Yall der Rofk
wendigfeit einer ftillen Beerdigung nicht eiw
getreten wäre. Refer. d. Kirch.⸗R. v. 15. Juni
1801 (Cod. 192). — Die Gebühren an die Kir:
hen für angewieſene Begräbnifie find vor dem
Begräbniß zu erftatten. Gen.⸗“Vdg. v. 30. Gert.
1729 (Eod. ©. 135). — Geſchieht die Beer:
digung einer Militärperfon nah Militärge
braud (f. oben), fo ift, die geringen Koſten
für den Todtengräber audgenommen, an de
Geiftlichleit Nichts zu entrichten. Findet De
Beerdigung derfelben aber auf Verlangen 8:
fentlih nad Civilweiſe Statt, fo tft ı) für
die Beerdigung mit Leihenpredigt umd
Parentation in Städten unter Begleitung der
Geiſtlichkeit und ganzen Schule 5Thlr.; 2) em
dem Lande 2 Thlr. 15 Ngr.; 3) mit blofer
Parentation in Städten unter Begleitung
der Geiftlichkeit und halben Schule 2 Thfr.
15 Ngr., dergl. auf dem Lande 1 Thlr. 10Ngr.;
Begräbniß.
s) für die Beerdigung mit dem Segen in
Städten 10 Ngr., auf dem Lande 7 Ngr.s Pf.
u zahlen. Eben daffelbe ift auch bei den Be:
erdigungen der Eheweiber, Kinder und Dienit-
boten von Militärperfonen nad) Maßgabe der
von ihnen gewählten Begräbnißart zu zahlen.
Wird die Beerdigung in ber Stille verlangt,
fo it bei dem Begräbniß eined Generals,
Stabzofficiers, Sapitänd und deren Weiber
und Kinder die Gebühr nach Anfag Nr. 1, der
Gubaltern:Dfficiere, deren Weiber und Kinder
nah Anſatz Rr. 2 und der Officiere und ge:
meinen Soldaten, deren Weiber und Kinder
sh Anſatz Nr. 3 zu entrichten. Alle diefe
Gebühren find unter die dazu berechtigten
zeiſtlichen Perfonen nah Berhältniß zu ver:
heilen. Armen find auf Zeugniß ihrer Bor:
festen Diefelben ganz zu erlaffen und ihr Ber
räbnig umfonft zu bewirken. Nefer. u. Re:
zulativ dv. 1. Septbr. 1785, fub III. Militär:
rerfonen , welche am Ort des Quartierftandes
der fonft Erundftüde befigen, und. der ver:
torbenen Militärperfonen Wittwen und Kin⸗
ser find als Eingepfarrte zu betrachten und die
ſewöhnlichen Stolgebühren zu zahlen ver-
Michtet. Das gilt aber nicht von Soldaten,
delche neben dem Dienft ihr erlerntes Hand-
per treiben. — Wenn auf Anfuhen von den
berftien Behörden von der Regel dispenjirt
pird, fo find auch von Militärperfonen die
betr. Dispenfationzkoiten zu bezahlen. Ibid.
[V. Ordonn. v. 19. Juli 1828, IV. A. 6 67.
Stirbt ein auf Urlaub erkrankter Soldat, fo
in von der Ortsbehoͤrde die Beerdigung dei-
ielken in dem Maße zu beforgen, daß die
Koften nicht über 5 Thlr. betragen. Geſetz v.
1. Decbr. 1837, Cap. 5. C. F 9. — In An:
ſehung der Gebühren bei Beerdigungen wegen
der dabei ſtattfindenden ommunalgarden:-
begleitung tritt eine Veränderung nicht ein.
Eult.:Min.:Bdg. v. 2. Febr. 1833 und v. 23.
Yan. 1849. -— Forderungen an Begräbnißkoſten
ind in Concurſen nad dem Zuſtand des
Bermögens und des Richters Ermäßigung zu
tigen. Gef: v. 35. Jan. 1836. — Der Vater
ene3 unehelichen Kindes bat aud, wenn
das Kind unter 14 Jahren ftirbt, Die beim
Vegräbniß defielben aufgelaufenen nothwen⸗
digen Koften zu beftreiten. Mand. v. 12. Nov.
1838, 6 4. — Für das Dienftgefinde ift die
derrichaft in keinem Falle verbunden, die Be:
gräbnißkoften zu bezahlen. Geſinde⸗Ordng. v.
». Ian. 1835, IV. 678. — Bei der Fort:
55
dern Ort zur Beerdigung find die Stolgebüh:
ven am Parochialort des Sterbeorts, zu deffen
Parochianen er gehörte und an dem des wirt:
lien Begräbniffes zu entrichten. Kr.⸗Dir.⸗
Vdg. Zwickau v. 5. Febr. 1840. Da auch die
Wahl der niedrigſten Begräbnißart Jedem frei⸗
ſteht, ſelbſt wo das Begräbniß ſtattfindet, ſo
iſt am Sterbeorte der Anſpruch auf Zahlung
der Gebühren auf den niedrigſten Satz zu be:
ſchränken, wenn die Beerdigung nicht dafelbft
erfolgt. Wird freiwillig ein höherer Satz be⸗
zahlt, fo ift ed unverwehrt, ihn anzunehmen.
Ibidem. ©. auch v. Weber K.⸗R. IL. 1. 247
und Cod.d. Kirch.» u. Sh.:R. S. 490. Wenn
aber Perſonen, welche während eines zufäl:
ligen oder vorübergehenden Aufenthalts an
einem Orte außerhalb der Parodie, der
fie angehören, fterben, jo ijt zwar den Orts:
geijtlihen vor Abjührung der Leiche über den
erfolgten Todesfall zur Eintragung deſſelben
in das Kirchenbuch Anzeige zu erftatten und
da3 Utile von 2 Ngr. 5 Pf. zu bezahlen, die
Begräbnißgebühren aber nur in dem
Kirchſpiele, wo die Beerdigung erfolgt. Eult.:
Min.:Bdg. v. 18. Octbr. 1850. Derjelbe Fall
tritt hinſichtlich der Nichtzahlung der Gebühren
an die Geiſtlichkeit der Parodie ein, welcher
ein Berjtorbener zulest angehörte, aber am
Drte feines zufülligen Todes begraben wird.
Ibidem. — Bei Beerdigung von Sebftmdr:
dern, wenn fie auf dem Kirchhof an einem
abgefonderten Ort und ohne Geremonieen er:
folgt, jind die Stolgebühren an die Beiftlich-
keit und Schule zu zahlen, indeß wird ed aller-
dings den Geiftlihen anbeimgeftellt bleiben,
ob und unter weldyen Umftänden fie dieſes
Recht geltend machen wollen. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
a. d. Kr.:Dir. Zwickau v. 22. April 1846.
Begräbnißcaffen (Grabecalfen). Die
Errichtung von Grabecaffen bleibt dem freien
Willen der Betheiligten überlaffen und die
Verordnung von 29. Auguſt 1832 iſt aufge-
hoben. Dod hat dag Köngl. Minifterium des
Innern zur Belehrung für das Publikum eine
Schrift bearbeiten laſſen, welche den Titel
führt: Dr. Heyne, die Örabecaffen. Ihre Ein:
richtung und Verwaltung. Leipzig 1850. Vdg.
d. Min. d. Inn. v. 8. Juni 1849. Die bier
und da beftehenden Geiſtlichen⸗ u. Schullehrer⸗
MWittwen: und Waijenpenfionzcaffen, welche
gewöhnlich unter Aufficht der Superintendenten
jtehen (|. Wittwen : Benfiond : Cafien), haben
meift den Nebenzweck, durch Gewährung von
\Haffung eines Leichnams an einen an: | Zuneralgeldern an die Nelicten den Begräb:
96
nißaufwand tragen zu helfen (3. B. Leisnig,
Waldheim u. a. O.).
Behörden (zeiftliche, kirchliche, Schul: Be:
börden). Inſofern jedem Unterthan freifteht,
feine Angelegenheiten auch in Kirchen: und
Schulfahen bis zu den höchſten Behörden zu
bringen und bei ihnen Recht zu ſuchen, führen
wir an:
1) Die Königl. Cabinets-Canzlei.
Bei diefer find die in Bezug auf Staat3- und
Regierungs : Angelegenheiten an den König
unmittelbar gerichteten Borftellungen, Be:
ſchwerden, Geſuche und fonftige Eingaben
einzureichen, infofern nicht Se. Majeſtät dem
Könige ſolche perfönlich behändigt werden.
Der Gabinet3:Secretär bat diefe Eingaben
dem König vorzulegen und die Allerhöchſte Be:
ſtimmung darüber einzuholen, worauf foldye,
infofern nicht ſofortige Beſcheidung erfolgt, an
die betreffenden Minijterien und Behörden zu
weiterer Erörterung, beziehendlich abermaliger
Bortragseritattung abgegeben werden. Wird
legtere von dem Könige nicht ausdrücklich an:
geordnet, fo haben die Minifterien über bie
Bortragserftattung zu ermefien, ob zur Erle:
digung der weitere Vortrag bei dem Könige
erforderlich fei. Staatshandb. 1858, ©. 73.
2) Das Königl. Geſammt-Miniſte—
rium. Zu deſſen Reſſort werdengercchnet: Die
nad) F 133 der Verfaſſungs-Urkunde nöthigen
Sommunicationen mit den verfammelten Stän:
den — die Begutachtung von Gefehentwürfen
nad deren in den Minifterien erfolgter Bor:
bereitung. — Differenzen der Minifterien
unter ſich und die Begutachtung der über ein:
jelne Minijterien bei dem König eingehende
Beihmerden — Berathung wichtiger Landes:
angelegenbeiten, beſonders der in mehreren
Minift.: Departements zugleich einfchlagenden
— Beauffihtigung des Hauptſtaatsarchivs und
der Redaction des Geſetz- und Berordnungs:
blatte8 — die Angelegenbeiten der Überred:
nungslammer — diejenigen Fälle, wo nad
dem Givilftaat3dienergefebe die Ermägung oder
Entſcheidung des Geſammt-Miniſterii eintreten
fol — die Eognition in den 6 31 der Berf.:
Urkunde bezeichneten Fällen bei Abtretung von
Privat-Eigenthum zu Staatözweden — die
Entſcheidung über Recurfe in Angelegenbeiten
der Preſſe nah $ 6 des Geſetzes vom I4. März
1851. Mitglieder diefes Gefammt : Minifterii
find die ſämmtlichen Staat3:Minifter. In der
Regel wohnt Se. Majeftätden Sigungen Selbit
bei. Staatshandb. 1858, ©. 73. 74.
Behörden.
3) Die in Evangelicid beauftrag:
ten Staat3:Minifter. Nad Einführung
der Reformation wurde die Ausübung der
kirchlichen Eollegiatrechte (die anordnnende, auf:
ſehende, vollziehende Kirchengewalt) in Sachen
dem zu derfelben Religionspartei ſich beken⸗
nenden Landesfürſten theils ſtillſchweigend,
theils durch ausdrückliche Einwilligung der Ge⸗
meinden überlaſſen und darauf angetragen,
befondere geiftlihe und weltlihde Beamte zu
beftellen,, um die innere Regierung der Kirche
im Geifte der heiligen Schrift und der damit
übereinftimmenden Grundfäbe der evangelis
ſchen Eonfefjion zu verwalten. Superinten:
denten, Confiftorien und eine kirchl. Ober:
behörde waren die dazu frübzeitig beftellten
Organe. Auch als Churfürft Friedrich An-
guft I. und Churprinz Friedrich Auguft II. zur
römifch = katholifhen Konfeffion übertraten,
blieb dieje Finrihtung, nur daß fie der per:
ſönlichen Ausübung der Kirchengewalt entie-
gend, diefelbe unter feierlicher Zuſicherung der
Aufrechterhaltung der kirchl. Landes: Berfaf:
fung auf den Berein der evangel.:Iuther. Con:
ferenz : Minifter (feit d. I. 1831 die in Evan
gelicis beauftragten Staats : Diinifter) über
trugen und fih nur in wichtigen Yällen vor:
herige VBortragserftattung vorbehielten. Ja:
ftruct. für die Geheim. Räthe v. 14. Septbr.
1733. Seit dem J. 1840 wird worbemerfte
Allerhöchſter Auftrag in evangel. K.⸗Sachen
nicht mehr von ſämmtlichen Staats-Miniſtern,
fondern nur von denen des Cultus, der Ju
ftiz, der Finanzen und des Innern vollzogen.
Es erpedirt dabei ein eigner evangelifcher Re:
ferendar und collidirt alfo diefe hohe Behörde
mit dem Königl. Gefammt: Minifterio, al
oberfte Eollegial:Staatöbehörde nicht. Köngl.
Bdg. v.7. März 1831, G 1. Nah SG 41 und?
der Berf.:Urk. haben die in Evangelicis beanf:
tragten Miniſter über die evangelifchen Glau⸗
bensgenoffen die landesherrliche Gewalt aus
zuüben (jus episcopale). Ihrer hauptfäd:
lien Entfchließung bleiben alle wichtigen, bier:
aufbeziehendlihen und vom Miniſterio des Gul:
tus und öffentlichen Unterrichts dafelbft in col:
Icgialifche Berathung zu bringenden Angelegen:
beiten vorbehalten, als: Gefebgebung und Bor:
bereitung derjelben in Kirchen: und Schulſachen
der evangel. Eonfefiion, Abweichungen von
den kirchl.sevangel. Landesgeſetzen, Aufhebung
und Berlegung von Yelttagen und Anordnung
außerordentliher Buß: und Felttage, Berin:
derungen in der Berfafjung der evang.zgeiltl.
58
Eonfiftorien zu Dresden und Leipzig; +) der
Landes: Kirchen: VBorftand der Deutſch-Katho⸗
liken; 5) die betr. Ortsobrigkeiten wegen des
jüdiſchen Cultus. II. 1) das Gelehrten⸗Schul⸗
weſen; 2) das Bürger: und Volksſchulweſen
inel. der Realſchulen und Seminare. III. die
Univerfität Leipzig. IV. die betr. Eollatur:
und Verwaltungsbehörden der milden Stif:
tungen. V. das Procuraturrentamt Meißen.
Vdg. d. Einrichtg. d. Minift.: Departements v.
7. Novbr. 1831. Nr. 3. Lit. E. Vdg. d. kirchl.
Mittelbehörde betr. v. 10. April 1835. Receß
m. d. Haufe Schänburg v. 9, Oct. 1835, G 18. 1.
Mand. v. 19. Febr. 1827. Gef. üb. die Höhere
Auftigbebhörde v. 28. Jan. 1835. Vdg. v. 21.
März 1835. Gef. v. 6. Zuli 1835; v. 3. Mai
1851. Dr. v. Weber Kirh.: Recht II. Ausg.
©. 231—302, $ 52 ff.
7) Das Rönigl. Evangel. Landes:
Konfiftorium. Diefe Behörde ift theils
eine berathende für das Königl. Cultus—
Minifterium, theils eine felbftftändig ver:
waltende und verfügende. Cult.⸗Min.⸗In⸗
ftruct. v. 27. Juni 1835. In erfterer Be:
ziehbung vernimmt das Cultus-Miniſterium
das räthliche Gutachten derfelben bei: allge:
meinen dogmatifchen oder liturgiſchen Ange:
legenheiten als: Abichaffung, Einführung,
Verlegung der kirchl. Feite und Bußtage, all:
gemeine Einführung neuer Katechismen, Be:
tenntnißfchriften, Religionslehrbücher, Ge:
fangbüdher, Aenderung oder Vermehrung der:
jelben, allgemeine Anordnungen in kirchl. Ge:
bräudhen und Tormularen, Auswahl der Pre-
digtterte, allgemeine Maßnehmungen in Be:
treff auf Conventikel und Secten, wejentliche
Beränderungen in der Kirchen =Berfuflung,
Ausftellungen gegen die Lehre eines defign.
Geiftlihen oder Lehrers und diesfalljige Ent:
laſſung deſſelben; — in letz ter Beziehung aber
ſtehet dem Evangeliſchen Landes-Conſiſtorio:
die öffentl. Prüfung aller Candidaten der Theo:
Iogie nad beitandener afademifcher Prüfung,
zum Behuf der Wahlfähigkeit für Lehrämter,
der Leitung der Sandidaten- Vereine, der öf⸗
fentl. Prüfung der zu einem öffentl. Volks⸗
ſchullehrer-Amte oder zu einem geiftl. Amte
defignirten Gubjecte (Anftelungs: und Be:
förderungsprüfung, Erlaß derfelben, die Ab:
haltung der Eolloquien mit ernannten Su:
perintendenten, die Anordnung zu Proben und
refp. Ordination des neuen Kirchen: oder
refp. Schuldieners, die Leitung des Inſtituts
der Bircularpredigten). Nur in den fürſtl.
Behörden.
gräfl. Schönburgifhen Receßherrſchaften find
diefe Prüfungen dem Unterconfiftorio Blauen
verblieben. Vdg. d. Evangel, Minifter v. 10.
April 1835, $ 12.
8) DieKdnigl. KreissDirectionen,
an die Stelle der ehemaligen Laudes⸗Direction
getreten. Vdg. v. 6. Apıil 185,62. (Bir:
hen: und Schul:Deputationen — Untercon⸗
iftorium zu Glauchau.) Diefe Kirchen⸗ und
Schuldeputationen bei den Kreis⸗Directionen
zu Dresden, Leipzig, Zwidau und Banken
ftehen unter dem Königl. Eultusminifterie.
Sie find die Mittelbehörden für die Verwal⸗
tung und ihr Wirkungskreis umfaßt die Außes
ten Angelegenheiten der evangelifchen Kirchen
und Schulen, injonderheit die Aufficht über
das den Kirchen, Pfarreien, Schulen und eu
deren geiftl. Stiftungen zugehörige Vermögen,
das Anhalten der Kinder zum Schulbeſuch und
Einbringung des Schulgelded, Anorduum
und Aufbringung der Parodyiallaffen um
Entfcheidung der deshalb fo wie ſonſt zwiſcher
Kirchen: und Schulgemeinden über die Ber
bältniffe in und zu denfelben, ingleichen über
geſetz⸗ und ordnungsmäßige Vollzichung ber
firchl. Handlungen entſtehenden Streitigkeiten,
ferner die Aufficht über den Gottesdienſt, Er:
haltung der Kirhenverfaffung, Handhabung
der Kirchendizciplin, die Sorge für gefehl.
Berufung der Kirchen: und Schulbiener, me
bei jedoch die Konfirmation der Superintes
denten nur im Auftrage des Eultusminifteri
dur die Kreid-Directionen erfolgt (Vdg. v.
5. Dctbr. 1835, $ 14), und für die pflichtmäs
Bige Verwaltung der ihnen anvertrauten New:
ter, die obere Reitung des Volksſchulunter⸗
richt, mit Ausnahme der dem Miuifterlum
vorbebaltenen Leitung und Aufficht über bie
gelehrten Schulen, fo weit ihnen nicht deshell
befondere Aufträge zugehen, die unmittelbare
Beauffihtigung der SchullehrersGeminarien,
die Leitung und Theilnahme an den bafigen
Prüfungen der Schulamt3:Candidaten durch
den Kirhenrath. Die Geſchäftsbehandlung bei
den Kreis-Directionen ift collegialiſch für alle
wichtigern, namentlid auch für alle Diejenigen
Saden, wo fie als Adminiftrativ s Juftigbe:
börde eintreten. Im Uebrigen findet eine bä-
reaufratifhe Geſchäftsbehandlung ſtatt. Die
das evangeliiche Kirchen: und Schulweſen betr.
Angelegenheiten werden, in fo weit fie nit
vor dad Plenum der Kreig-Directionen gehoͤ⸗
ren (Recurje gegen die Verfügungen der um
tern Behörden, Superintendenten und Kit:
Behörden.
59
ne und Schnlinſpectionen, Disciplinar: | In der Ober⸗Lauſitz werden die Stadträthe zu
hen gegen Geiftliche und Lehrer, Kirchen:
d Schuleinrichtungen, Gefegvorbereitungen
Yudiffin und Zittau, die Standedherren zu
Königsbrück und Reibersdorf und die Gerichts:
A.) von einer befonderen, aus dem Kreis: |herrfchaft zu Pulsnitz mit zu den Eonfiftorial-
tector, einem oder mehreren weltlichen
then und einem evangel. geiftl. Kirchen: und
hulrathe beftehenden Abtheilung (Kirchen:
d Schuldeputation) collegialifch bearbeitet.
der Kreis-Direction ift noch ein Geiftlicher
I Beifiger beigeordnet, zur Stellvertretung
: den Kirchenrath in Behinderungsfällen,
r Theilnahme an den Berathungen wichtiger
: den geiftl. Beirath befonders geeigneter
genftände und zur Mitbeforgung der Prü-
ıgen (3. B. in den Seminarien und bei der
migl. Brüfungscommiffton für Theologen,
fen Mitglied der Kirchen» und Schulrath
J. Staatshdobch. f. d. Königr. ©. 1858, ©.
). Der Kirchen: und Schulrathb bat als
nmberechtigte® Mitglied allen Situngen,
ı Kirchen= und Schulfachen verhandelt wer:
rt, beizumwohnen, rangirt nad) dem Dienft:
er und beforgt mandye Gefchäfte im Auf:
ge der Krei3-Direction allein. Der Kir:
n= und Schulrath in der Ober⸗Lauſitz ift
faffungsmäßig ein evangel. Geiftlicher.
t. v. 17. Rovbr. 1834, F 11. Durch ihn
ın die Ordination der Ober⸗Lauſitzer Geiſt⸗
yen erfolgen. Vdg. v. 11. Juli 1834, 5 5.
inen Rang beftimmt da3 Mandat vom 12,
ärz 1821, G 1, dergeftalt, daß er wie in den
rigen Kreis:Directionen mit den übrigen
ithen nach dem Alter der Anitellung im Col⸗
to rangirt. Vdg. d. Evang. Minift. v. 10.
ri 1835,67. Die Mitglieder diefer Kir⸗
n: and Schuldeputation müſſen evangeli-
er Eonfeffion fein; die Kirchen: und Schul-
the gelten als Staatsdiener (Bef. v.7. März
35) und nehmen daher auch am Staatödiener:
ittwen-Fiscus theil. Vdg. v. 17. Juli 1846.
9. 3. Schulgef. v. 9. Juni 1835, FS 114. 171.
0. Weber, K. Recht II. Ausg. I. S. 29 —
d. Ihr Wirkungskreis ift in der Verordnung
m 6. April 1835, G 14, v. 10. April 1835,
3 f., verzeichnet. Reg. v. 13. Juli 1835,
2. Das fürftl. gräfl. Schönburgifche Unter:
afiſtorium zu Glauchau beiteht als folches
& nach Auflöfung des Oberconfiltorii zu
reöden und Eonfiftorii zu Leipzig fort (Er:
at. Receß mit d. Haufe Schänburg vom 9.
tbr. 1835, Abſchn. 1. F 18) und befteht aus
m Ganzlei-Director nnd 2 geiftlihen und
weltlichen Beifitern. Unter ihm fteben die
shorien Glauchau, Lößnig, Waldenburg. —
behörden gerechnet, und ſteht ihnen in erfter In⸗
ftanz die geiftl. Gerichtsbarkeit über die geiftl.
Perſonen, die Kirhenvermögen und in matri-
monialibus zu. Ob.:Lauf. Coll. W., Tom. VI,
S. 309. Der Kr.:Direction zu Dresden find
die Ephorieen Dresden I u. II, Dippoldis:
walde, Radeberg, Meißen, Großenhain, Roffen,
Pirna, Freiberg und Frauenftein; derjenigen
zu Leipzig die Ephorieen Leipzig I u. II,
Grimma, Rochlitz, Borna, Pegau, Leidnig,
Penig, Oſchatz, Waldheim und Wurzen; der:
jenigen zu Zwickau die Ephorieen zu Zwidau,
Chemnitz, Franfenberg, Schneeberg, Werdau,
Annaberg, Marienberg, Plauen, Auerbad,
Markneukirchen und Oelsnitz; derjenigen end:
lid) zu Bauten, wo der Kirchenrath bezie:
hendlich die Ephoralgeſchäfte für die ganze
Provinz mit verwaltet, Bifhofswerda unter:
geordnet. Kirchl. ſtatiſt. Handbuch f. d. K.
Sachſen v. Raum u. Ramming 1858.
9 Die Superintendenten, Kirden:
und Shul-Anfpectionen. Die Refor:
matoren felbft (cf. Melanchthon v. d. Jurisdict.
d. Biſchöfe) hatten auf die unabweisliche Noth⸗
wendigkeit beſonderer Beamten für die Füh—
rung der kirchl. Aufſicht und Gerichtsbarkeit
aufmerkſam gemacht. „Die Ordnung“, ſo heißt
es in einem Bedenken der Wittenberger Theo⸗
logen v. J. 1530, „daß die Biſchöfe über die
Priefter al3 Superattendenten gefett find, hat
ohne Zweifel viel redliche Urſache gehabt, denn
die Priefter müffen Superattendenten haben.”
Ob nun zwar auch die von den Biſchöfen bis:
ber verwalteten Gefchäfte des Kirchenregiments
in höchſter Inſtanz, fo wie die Ausübung ge:
wiffer Refervatrechte nah Einführung der Re:
formation auf die Perfon des Regenten über:
gingen (ſ. oben), fo beftellte man doch aus
den Pfarrern der beträchtlichſten Städte Su:
perintendenten oder Infpectoren einzel:
ner beftimmter Kirchenfprengel, was im da⸗
maligen Churfürſtenthum Sachſen ſchon 1528
und im Meißniſchen 1539 geſchah. Zugleich
ordnete man aber auch die Zuziehung und Theil:
nahme der Kirchenpatrone und ihrer Gerichte
oder refp. der das landesherrl. Patronatrecht
vertretenden Juftizbeamten jedes “Diftrict3 bei
mehreren einzelnen Gefchäften an, wodurch die
noch jet beftehende Einrichtung der Kirchen⸗
und Schulinfpectionen zu Stande kam,
Behörden.
als erjler heils au ſich competenter, tbeild com: | Theologie (Gen.:Bdg. v. 19. Dechr. 1788, IV;
miſſariſcher Urhörde In Kirchen und Schul:
ſachen. Aiich. irdg. 1580, Viſitationsbuch v.
Bernd. Umt der Superintendenten 1528
und 1510, up. 17. Dr. v. Weber, K. Recht,
Anayg I 1. &. 150 in. Die Wachſamkeit für
ble Uenbachtung Dev Kirchen und Schulgeſetze
nub Aufrechthaltung Dev kirchl. Ordnung in
aAlen Ihren Lezlehungen in den einzelnen Kirch⸗
ſpielen ihrer Diderjen bildet den Mittelpunft
been Amtappibten. Zu Erreichung dieſes
Auurckes Uent ihnen Die Abdaltung von Local:
iirchen-Aiſitlationen (f. Den Artikel) und von
Schalbeviſtouen (1. den Artifel) ob. Ihr Ge:
Khaflafınıa, welcher ich in Dasjenige theilt,
na ihnen allein, und in Dasjenige, was fic
In Veneinſchaſt mit den weltl. Goinfpectionen
gu veſohgen babe, umfaßt in erfter Be:
giebung Kolgendes: die Aufficht über den Res
ſUmlonsvortrag in Kirchen und Schulen, zweck⸗
mahige Hauer and Einrichtung der Predigten
(tin. Art. III. Rr.3.6—8.10, Cod. d. RR.
©. 114), über die Befolgung der Tirchenpoli:
dllichen Vorſchriften in Bezug auf Liturgie,
bunte, Aufgebot, Trauungen, Beerdigungen,
Arıble, Communion, Faften: und Katedhis-
wuspredinten; fie haben Zweifel und Irrun—
nen der Didcefanen zu erledigen, Streitig-
kelten unter denſelben zu ſchlichten oder höherer
(vutfiheidung vorzulegen, VBerhaltungsnormen
u ertbeilen, reſp. bei der vorgefeßten höhe—
ven Behörde, d. t. der SKreis= Direction
(fiehe daſelbſt), auszumirken, eigenmäcdhtige
Ausnahmen aber ſich nicht gu erlauben, fon:
“tern ftatthafte Dispenfationsgefuche jeder
Art bei dem Königl. Eultusminifterio be:
ziehendlid durch die Königl. Kreis: Direction
anzubringen. Sie haben das Recht der Win:
weihung neuer Kirchen und Schulen (Eult.:
Min.-Vdg. v. 10. Jan. 1839, Cod. d. KR.
©. 492), die Aufliht über Confeſſionswechſel
(Kirchenr.⸗Reſer. v. 19. Octbr. 18277, Eult.:
Min.-Vdg. v. 11. Febr. 1839, Cod. d. 8.:R.
S. 32), Yuhresberichte über das Verbalten
ter Geiltlichen, der von ihnen gehaltenen Gir:
cularpredigten unter Beifügung derfelben, über
die Leiſtungen der Lehrer unter Berichteritat:
tung über die gehaltenen Schulrcvifionen big
15. Jan. j. I. an die Königl. Kreis: Direction
Cod. S. 174; Schulgef.:Vdg. v. 9. Juni 1835,
5 150. 7 [f. Sandidaten]), daher über derfel:
ben Beihäftigung, Verhalten, Theilnahme an
Bandidaten:Bereinen alljährlihen Bericht nad
vorgefchriebenen Tabellen (f. Anh. Schema ?)
zu erftatten, auch allvierteljährlidh der Königl.
Kreis: Direction die in der Diöcefe befindlichen
Schulamt: Candidaten anzuzeigen (f. Anh.
Schema #8), fo wie den in die Ephorie eintre:
tenden Schulamt3: Gandidaten ein Eremplar
„der Berhaltungsregeln derjelben“ zu überge:
ben (Vdg. d. Kr.:Dir. Leipzig v. 8. Aug. 1856).
Ferner liegt ihnen ob, jede Erledigung und Be:
ſetzung eines Kirhenz und Schulamtes bei der
vorgeſetzten Kreis:Direction und dem Königl.
Miniftertum des Cultus anzuzeigen (|. Amts:
(Frledigung und Beſetzung), auch darüber zu
wachen, daß die Beſetzung der Stellen durd
die Sollatoren gefet: und regelmäßig erfolge,
jo dies aber bei Patronatftellen nicht gefchicht,
Anzeige an die vorgeſetzte Behörde zu erflat:
ten, damit diefe von dem Devolutiondrekt
Gebrauch machen kann. (S. Amts-Beſetzung.)
Die Ephoren haben ferner (in der Oberlauſi
der Kirchen: und Schulrath zu Bauten) die
Geſuche um Lehreritellen landesherrlichen Pa
tronat3 anzunehmen und fammt eigenhändiz
beigefügtem Sphoralzeugniß, in weldem ka
Kirchſchulſtellen zc. Die mufitalifche Befähigung
mit zu berüdfichtigen ift, an die betr. Kreis:
Direction franco einzufenden, die erfolgte Te:
fignation eine? Lehrer? oder wahlfähigen
Schulamts-Candidaten, fei fie ihnen durd
das Königl. Eultusminijterium oder einen
Privatpatron zugelommen, zur Präfentatier
an daB Evangel. Landes-Conſiſtorium megen
der zu beſtehenden Anjtelungs: oder Beför:
derungöprüfung unter Beifügung der Zeug:
niffe des Defignaten, berichtlic anzuzeigen,
jodann, wenn fie nicht ausdrüdlich verboten
wird, Die gefehlihe Probe, reip. unter Cox:
currenz der weltl. Coinſpection, auszuſchrei⸗
ben und felbige, nachdem fie an zwei auf ein:
ander folgenden Sonntagen der Gemeinde ver:
meldet, dem Defignatud die Probearbeiten
aufgegeben worden, an Ort und Stelle (Kirde
oder Schule) abzunehmen. (S. Amtöbe:
ſetzung.) Präliminarproben find ftattbaft und
einzureichen und die übrigen Jahresanzeigen | concurrirt dabei der Superintendent nidt.
(1. Geſchãſts-Kalender) an die b. Behörde ge: (S. Amtöbefegung.) Cr bat aber die Bor:
langen zu laſſen, über Lehre und Wandel der !jtellungsrede und Umfrage bei der gefeklih
in ibrem Sprengel ſich aufbaltenden Candi⸗ vorgeſchriebenen Probe zu halten und über
daten des Predigt: und Schulamt? und der |die abgelegte Probe bei Königl. Stellen zum
62
zum Umtauſch einzufenden. Die Ephoren ba:
ben auf Anordnung höherer Behörde Ledig:
keitseide abzunehmen, bei Lirhenfalfis, wo
Zahlungdweigerung eintritt, zu concurriren,
Störungen des öffentlichen Gottesdienftes zur
Beftrafung und refp. Anzeige bei der Eonfi:
ftorialbehörde zu bringen, Sonferenzen mit
- den Geiftlihen und Lehrern der Ephorie zu
halten. Sie find Diftrictsfhulinipec-
toren (Schulgeſ.⸗Vdg. v. 9. Juni 1835, 6170,
Bebörden.
Ephoren alle Pfarrer, Diaconen, Elementar:
voltzihullehrer, Kirchner, Glöckner, Orge:
niften, Kirchenvorſteher, Kirchväter, Cymbel⸗
träger, Hospitalvorſteher, Schulvorſtände,
fo wie die Predigt: und Schulamts⸗GCandi⸗
daten und Eandidaten der Theologie ihres
Sprengelß.
An Verbindung mit der Batronatöge:
richtsbarkeit vefp. den Königl. Ge:
1—7) und führen als ſolche die Auffiht über|rihtsämtern (in der Ober:Laufik ben
alle öffentlichen und Brivat:, Elementar⸗, auch
Sonntagsfhulen und Kleinkinderbewahran⸗
Kirchenpatronen) bilden ferner die Guper:
intendenten die Kirhen: und Shulin:
ftalten ihrer Didcefe, haben erftere alljährlih |fpectionen, weil den Erftern die „welt:
zweimal zu revidiren und Darüber am Jahres: | Tide Koinfpection“ über die Kirdien,
ſchluß Bericht zur Sönigl. Kreiß-Direction zu | Schulen, geiftlide Stiftungen ihres Begists
erftatten, find verpflichtet, die Liſten der auf:
genommenen und abgegangenen Schulkinder,
fo wie die Lections- und Unterrihtspläne zu
prüfen, die Liften der anderen Confeſſionen,
die Schulverfäumnißtabellen fi) vorlegen zu
laſſen, die Religionsbücher, die Claſſenabthei⸗
lung zu genehmigen, in zweifelhaften Fällen
Schulzeiterlaß zu ertbeilen, die Schullocale
zu beauffihtigen, die übermäßige Uebernahme
von Privatfiunden Seiten der Lehrer zu ver:
bindern und um Anfchaffung der nöthigen
Lehrapparate beforgi zu fein.
zufteht. In Städten ift es mögli, dah
mehrere Eivilobrigfeiten al3 „Amt und Rath”
an der Koinfpection vermöge Compatronais
ober getheilten Patronats theilnehmen. Die:
fen Kirchen- und GSchulinfpectionen (nad
den neueften Beltimmungen kommt fie dem
Königl. Gerichtsamt zu, zu deffen Vereiche die
Mutterkirche gehört) find als kirchl. Verwal:
tung3behörden in gewiffen Fällen —*
Rechte in erſter Inſtanz bei Admi
juſtizſachen und ſelbſt eine Disciplinarktref
gewalt (j. Rüdtritt vom Ehegeldbuiß) zu
\geftanden. Die gemeinſchaftliche Wirkſamkeit
Die Superintendenten, als mit Wahrneb: | derjelben tritt aber ein, wo die vorgefdrieben
mung der Hoheitsrechte, obgleich ohne richter: |Tirchlihe Ordnung gegen Verlegung aufregt
lihe Competenz, beauftragt, führen im Epho= | zu erbalter ift, bei jeder beabfichtigten Abär-
ralfiegel das Lönigl. Wappen, haben bei Epho: |derung der beftehenden äußeren und inmeren
ralgefhäften den Vorrang vor den Kirchen: | Barochialverhältniffe, bei Beſetzung der Kir:
patronen, Eivilobrigkeiten, genießen der Borto: | hen- und Schulämter, namentlich in letzteren
freiheit in Official:Schriften an fie oder von | Tale dann, wenn ein Widerſpruch gegen bie
ihnen erlaffen und des Rechts des Gebraudyz | jelbe vorliegt (|. Amtsbeſetzung), bei Beſetzunz
des Stempelpapierd in Partei: oder Indivi: |der Kirchväter, Eymbelträger, Kirchner, To
dualſachen, erhalten feit dem Jahre 1839 für |tengräber, bei Handhabung und Aufredsthal:
gewiffe, von ihnen von Amtswegen zu befor: |tung der Rechte und Vortheile der geiftlichen
gende Amtögefchäfte einen Gehalt aus Staats- |und Schullehne, bei Anftellung von Neteren
caffen, haben die Befugniß, auf Grund einer |unter Genehmigung der Eonfiftorialbehärbe,
befonderen Ephoraltare Sporteln und Berläge | Abfchluß von diesfallfigen Necefien, bei Ber:
für mehrere dad Sonderintereffe Einzelner ꝛc. fegungs:, Emeritirungs: und Todesfällen der
berührende Amtsbeſorgniſſe zu liquidiren, fo Geiſtlichen und Lehrer rückſichtlich etwa ver:
wie ihre Wittwen und Kinder fi) einer höhern | widelter Vergleiche zwifchen den abgebenden
Wittwen: und Walfenpenfion erfreuen. Da⸗ |und antretenden Perſonen, fofern der Ephe-
gegen haben die Protocolle der Ephoren nur |rus fie nicht allein zu erledigen vermag, bei
semiplenam fidem, doch fo, daß fie diefelben | Einficht der Kirchenbücher, bei Beurtheilung
in ftreitigen Fällen nicht zu beeidigen haben; der Selbftmordfälle, bei vorläufiger Erörte
ihre Erpedienten, Famuli und Schreiber ftehen |rung von Beſchwerden gegen Kirchen: und
in einem amtlichen öffentlichen Verhältniß, Schuldiener, bei dem denfelben bei Amt und
find aber von ihnen auf Verfchwiegenheit zu | Einlommen zu gewährenden Schub, bei Bes
vereidigen. — Untergeordnet find ben fächf. lauffihtigung und Verwaltung des geiftlichen
Behörden. 63
Stiftungsvermögend von Kirchen, Pfarreien, | gelegenheiten, welche auf Sonderintereffen be:
Schulen (deren Capitalien, Gebäude, Zinfen, | ruhen, unterliegen audy Seiten der weltlichen
Renten zc. und was Alles dazu gehört [f. die | Eoinfpection der Liquidation, hinſichtlich der
einzelnen Artitel]) und Hospitälern, womit | Kirhredhnungsabnahmen beziehen fie gewiſſe
eine Kirche und geiftl. Amt verbunden, aud| Procente, welche zur Sportelcaffe fließen,
Stipendien für Studirende, bei der Aufficht
über die Kirchhöfe, Begräbnißpläße u. d. A.,
bei Entwerfung der regelmäßigen Etat3 der
Stiftungscaflen oder Haushaltpläne, bei Ab:
nahme und Yuftification der Kirchrechnungen,
bei Aufbringung der Anlagen für Lirchliche
und Schulzwede, bei Errichtung neuer Schu:
kn, deren Bezirke und Localitäten, Beauf⸗
ihtigung des Schulbeſuchs, Errichtung von
Gonntagaihulen, Wahl der Schulvorftände,
Fürjorge zur Unterhaltung der Schulen, der
dirirung des Gehaltes, der Negulirung der
Schulgeldfähe, Prüfung und Auftification der
Schulcafienrechnuugen, bei der Auffidht über
kehre und Wandel der Lehrer, deren etwa
sotbinendig werdende Emeritung. Dad Ber:
ſahren, welches die Kircheninfpectionen in
lirchl. Verwaltungsſtreitigkeiten einzufchlagen
haben, ſoll nad Maßgabe des Geſetzes vom
. Januar 1835 bis zur Entſcheidung in der
Danptfache ſummariſch fein, ohne beftimmte
Form des Ganges, wie es gründliche Er-
während ſie für ihre Perſon freies Fortkom⸗
men und freie Speiſung (ſ. den Artikel Kirch⸗
rechnung) zu fordern berechtigt ſind. — Die
Kircheninſpectionen genießen gleichfalls die
Portofreiheit unter der Inhaltsangabe „Kir⸗
hen: oder Schulſachen“ unter Verſchluß mit
dem Dfficialfiegel — fie find dad Organ der
Kreis-Directionen, reſp. des Unterconfiftorü
zu Glauchau, und ihnen untergeben. Das
gegenfeitige Verhältniß der Kirchen-Inſpecto⸗
ren unter fi betreffend, fo bat der Super:
intendent das Directorium causae, der welt:
lihe Coinfpector das Directorium Actorum
zu beforgen. Unter dem Directorium Acto-
rum oder der Cura Actorum verftcht man
die Regiftranden: und Actenführung , dag Re:
giftriren bei Verhandlungen, da8 Eoncipiren
und Mundiren ſämmtl. Ausfertigungen und
die fchriftliche Ausführung der Beichlüffe der
Kirchen: und Schulinfpectionen. Demnach hat
der weltlide Coinſpector auch alle an den
Epbörus unmittelbar ergebenden, das Kir:
örterung aller zur Beurtheilung des Sachver⸗ henpatronat mit angehenden Verordnungen
hältniffes gehörigen Umftände fordert. Sie ha⸗ abfchriftlich zu erhalten, Dagegen die Original:
beu ala erfte Inftanz die erjte Entſcheidung, | verordnnungen bei Befebung der Stellen, wo
ohne Einholung rechtlichen Erkenntniſſes felbft | das Directorium Actorum wegfällt, den
im beichließen und richterlichen Beſcheid zu er: | Ephoralacten zu belaffen und nur Abſchriften
teilen, was nicht ausſchließt, in wichtigen,
bedenflichen Fällen die Entiheidung der hö⸗
zu erhalten. In der Ober:Laufiß werden
dergl. Verordnungen den Eollaturardiven ein:
beren Behörde anheimzugeben. Letzteres hat| verleiht. In größeren und mittlen Städten
zu geſchehen, wenn die Betheiligten darauf
antragen, Gemeinden ala Parteien auftreten,
die nicht unter der Coinſpection Gerichtsbar⸗
kit gehören, die Collaturbehörde mit bethei:
ligt it und mehrere Gerichtäbarkeiten different
ind, obgleich auch in diefen Fällen dem Epho⸗
ras die felbftftändige Theilnahme an der Ent:
igeidung zufteht (Vdg. d. Evangel. Minifter.
0.7. Mai 1840) und nur in der Ober⸗Lauſitz
daa diesfallſige Gefeh vom 30. Sanuar, $ 11,
in Kraft bleibt. Recurſe in kirchlichen Ber:
waltungsjuſtizſachen haben die Lircheninſpec⸗
tionen binnen 10 Tagen zu erwarten und zur
betr. KreissDirection zu berichten, andere Re:
find die äußeren VBerhältniffe der Kirchen-In⸗
jpectionen gegenüber den Stadtverordneten
durch Localftatute zu ordnen. Dr. v. Weber,
R.:Reht IT. Aug. I, ©. 14—229. — Die
wiederholte Wahrnehmung, daß die Führung
der Geſchäfte bei der, den Superintendenten
und den betr. weltliden Obrigfeiten gemein:
ihaftlich zuftcehenden Leitung und Beauffihti-
gung der Kirchen, Schul: und geiftl. Stif:
tungsangelegenheiten, namentlidy von Seiten
der weltlihen Behörden nicht allenthalben in
einer, der beftehenden Kirchen und Schulver:
faſſung und der darin geordneten gegenfeitigen
Stellung der Infpectionzmitglieder entſpre⸗
curfe in Berwaltungsfachen find an keine Frift | henden Weife gehandhabt wird, veranlaßt die
gebunden. Als Drt der AInjpectiond : Ber: | unterzeichnete Kreis-Direction, in der gedach⸗
handlungen wird in der Negel am Ephoralort |ten Beziehung bei den Inſpectionsbehörden
die Superintendur und bei Localerpeditionen | Ihred Verwaltungsbezirks in Erinnerung zu
ta3 Pfarr: und Schulhaus betrachtet. Anz | bringen, Daß in allen, vor den Kirchen: und
64
Schulinfpectionen al3 ſolchen nach Geſetz und | faffen.
Berfaffung reffortirenden Angelegenheiten fein
Theil diefer Behörde einfeitig und ohne Eon:
currenz de3 andern vorzufchreiten hat, und
daß daher insbejondere auch die Obrigkeiten,
welche dic weltliche Eoinfpection bilden und
denen da3 Directorium Actorum zufteht, nicht
berechtigt find, in dieſen Angelegenheiten für
fih allein Entſchließung zu faffen und Verfü:
gungen zu erlaffen, dicfelben vielmehr nur in
Gemeinſchaft mit dem betr. Ephorus, ald dem
geiftl. Infpector, welchem der Vorfi und bei
gemeinjchaftlihen Erpeditionen die Leitung
der Berbandlungen gebührt, zu verfahren,
folglid) mit demfelben,, fo weit nicht etwa Ge:
fahr auf dem Berzuge ſteht, fich jedesmal vor:
ber in? Einvernehmen zu ſetzen und felbit
dann, wenn eine nicht zu befeitigende Mei-
nungsverſchiedenheit ftattfindet, mitdem Epho:
rus gemeinfchaftlidy Bericht an die vorgeſetzte
Behörde zu eritatten haben. — Aus -diefer
organifhen Einrichtung, wonach Superinten:
dent und weltliche Obrigkeit gemeinfchaftlich
und aud nur in dieſer ihrer Vereinigung die
für Kirchen: und Schulfahen competente In:
fpectiongbehörde bilden, folgt demnächſt aber
auch, daß die Ephoren alle, der betr. Kirchen:
oder Schulinjpection zur Laft fallende Verzö:
gerungen oder fonftige Unregelmäßigfeiten mit
zu vertreten haben, wenn und jo weit fie nicht
beit Säumniſſen, daß fie das Ihrige zur pflidht:
mäßigen Yörderung der Sache gethan haben,
der Oberbehörde rechtzeitig anzeigen, oder in
anderen Fällen nachweiſen, daß ihrerfeits Al:
les geichehen fei, was ihnen vermöge ihrer
amtlihen Stellung zu thun obgelegen habe.
Kr.:Tir.:Vdg. v. 19. Febr. 1853. — Behörden
(Gollegien) erſcheinen vor Gericht nicht in
Perſon, fondern durch einen Syndicug. Reſol.
v. 5. Mai 1718, 66. — Die Befugniffe und
Obliegenheiten der die erite Inftanz in Schul:
jahen bildenden Schulinfpection ftchen in der
Ober-Lauſitz nah $ 173a der Schulgejeb:
Verordnung vom 9. Juni 1835 den Collatoren
und bezüglih den Deputirten, Beauftragten
und Gerichten zu. Ihre Pflicht ift es, unter
Bernehmung mit den Localfchulinjpectoren
oder allein nad) dem ihnen zuftehenten Gin:
fluffe auf die Äußeren Verhältniſſe der Schul:
gemeinde über die Schulen vorſchriftsmäßig
zu machen und Vebelftände fofort befeitigen
zu helfen, die ganze Haltung der Yehrer wie
der Schulgemeinde in den verfchiedenen Be:
ziehungen des öffentlichen Lebens ind Auge zu
Beicha — Beidte.
Fortgeſetzte Vernahläffigung vieler
Verpflichtung oder augenfheinlider Mangel
an energifcher Thätigkeit würde das Känigl
Minifterium veranlaffen, die Strenge der Ge:
feße (Erim.:Gef. 311 und 36. 27 d. Gtaats:
dien.:Gef.) in Anwendung zu bringen oder
dag Aufſichtsrecht auf Zeit oder ganz zu ent:
ziehen. Vdg. v. 30. Mai 1851. (5. übrigens
die Artikel: Kandidaten, Amtsaustritt, Dis
penfationen, Schule, Jahres: Anzeigen, Ch
(Schließung und Trennung), Urlaub, Cir:
cularpredigt, Kirhenbüder, Collecten, Klin:
gelbeutel, Archive, Ephoralfirum, Stempel:
papier, Sporteltare, Portofreiheit, Liquidiren,
Töchterſtipendiat- Caſſe, Prediger - Wittiven:
Gaffe, Kirchenvermögen, Stiftungen, Actoren,
Selbftmörder, Kirhrehnungen, Kirchdäter,
Hospitale, Gottesäder, Begräbniß (Deal:
mäler), Kirchenpatrone, Randed-Immobilier:
Brandverfiherung, Geiftliche.
Beide. Evangel. Pfarrkirchdorf, Ey
Meißen, Ger.: Amt Lommatzſch, 1 Kirk,
1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Privat:
tronat, 5 Orte, Seelz. 582.
Beichte. In der Beichte ſoll die Jugend
Bekenntniß und Rechenſchaft ihres Glaubens
ablegen, Jeder feines Berufs erinnert werden
und in befonderen ſchweren Anliegen Trof
aus dem göttlichen Worte erhalten. Gen.:Art.
1580, VII. Syn.:Decr. 1623. Die Beide,
oder das Belenntniß der Buße und Rene (dr
fentlih oder privatim) foll nebft der daran
Seiten des Geiftlihen zu ertheilenden Abſe⸗
Iution dem Genuffe des h. Abendmahls fetd
vorangehen. Gen.-Art. 1557 u.1580, 7. Die
Kirchkinder follen ſich dazu zwei oder m
Tage vorher im Haufe des Geiftlihen (Gen:
Art. VII, Resol.gravam.v. 22. Rai 1713) a»
melden. Gen.:Art. 1580,7. Kirchr. Reſcr. v.
Mai u. 1. Sept. 1713. Wer fih zur Communien
zudrängt, ohne gebeichtet zu haben, ſetzt fi
Verantwortung aus. Syn.⸗Decr. 28. Keim
Geiftlicher darf die Beichte abſchaffen (ibidem),
auch Fein Mitglied feiner Parochie bei Strafe
der Sudpenfion oder Remotion vom Beicht⸗
jtuhl zurüdmweifen (Gen.:Art. X. XT; Gyr:
Decr. 1624 u. 1673, $ 29. 32. 47; Refer. v.
18. März 1657), worunter jedod eine mer
mentane Zurüdweifung (f. Art. Abendmahl)
nicht verjtanden iſt, welche allerdings unter
Umjtänden nicht ftattfinden fann. Nur mit
Grlaubniß des Superintendenten Tönnen,
wenn Seiten des berechtigten Geiftlichen kein
Widerſpruch erfolgt. (Vdg. d. Kr.:Direct. 3
Beichte. 65
eipzig a. d. Superint, 5. Leisnig v. 20. April] ftattfindet. Gen.:Art. VII. Synod.:Decm 31.
55), ausnahmsweiſe Mitglieder anderer | Die Ablegung der Beichte fol urfprünglich von
zarochieen zur Beichte angenommen werden | jedem Parochian einzeln geſchehen und ebenfo
Ben.:Art. VIII a. Schluß), wobei jedoch die | für jeden Einzelnen die Abfolution folgen, fo
orher der Praxis nad einzubolende Erlaub-
in des betr. zuftändigen Parochus voraus:
jegt wird. v. Weber, 8. Net I, Ausg. II,
5.165, Nota 83. Wenn die Weigerung des
enteren gar nicht oder nicht ausreichend be:
„daß die Pfarrer Jeden infonderbeit verhören,
nicht einem ganzen Haufen zugleich die Abfo:
Iution ſprechen follen“ (Gen.:Art. VII, Syn.:
Deer. 39. 31), wobei aber vom Beichtvater
fümmtliden Beichtlindern „eine beweglidye
windet ericheint, fo ift es Sache der Bethei: ! Ermahnung“ von etwa einer Viertelftunde am
sten, auf Berichterſtattung an die vorgeſetzte Altare zu halten tft (ibid.) und ohne daß dabei
senfiftorialbehörde anzutragen. Kr.⸗Direct.⸗ den Geiftlichen das Necht einer Inquiſition
%g. a. d. Superintendenten zu Reiönig dv. 10. | verborgener Sünden, Gewiffensmartern, vor:
lpril 1858. In Kirchſpielen mit mehreren | witiger Beftrafung über Nichtgebeichtetes zu:
kiftlihen ſteht die Wahl des Beichtvaters | jtünde. Gen.:Art. VII, S. Sollen jedes Ort3 ıc.
ıd den Parochianen frei, bald ift der männ- | Seit den Jahren 1780 — 1790 fand anfänglidy
he Theil der Bevölkerung dem Pfarrer, der | bei den Militärgarnifonen (K. R. Refer. v.
eiblide dem Diaconus zugewiefen. Ein 6. Juni 1782), fodann auch bei anderen Kir:
Jechjel in der Perfon des einmal gewählten | chengemeinden die Geftattung allgemeiner
eichtvaters in Städten fol ohne Bewilligung | Beihthbandlungen (nit Ausnahme der Eon:
3 eriteren nicht ftattfinden. Deyling, 8. |firmanden) Eingang, fo daß die Privat:
echt, S. Al. Kunze, Kirchr., S. 211. Wohl beichte für Diejenigen, welche fi deren be-
er begründen erheblihe Streitſachen mit |dienen wollten, zwar als Regel, aber alö eine
n Seiftlihen für einzelne Fälle das Gefud | freie, feinem Zwange hinfichtlich des Bekennt⸗
nzelner Parochianen, um für ihre Perfon |niffed unterworfene Handlung beizubehalten
ıh erfolgter Sphoralberichterftattung fih|war. K. R. Nefer. v. 12. Septbr. 1799 und
nen andern Beichtvater außerhalb der Pa⸗ 14. Septbr. 1809. Das Auflegen der Hände
hie wählen zu Dürfen. Dr. v. Weber, K.-R. | Seiten der Geiftlihen bei Ertheilung der Ab⸗
‚ Audg. U, ©. 165. Unftatthaft ericyeint e3, | folution findet noch bei Kranken: und Privat:
enn Geiftliche verfuchen, fich die Beichtkinder | communionen ſtatt. Syn.⸗Decr. v. 6. Aug.
tgenjeitig zu entziehen. Wegen der Kirchen: | 1623. Rev. Syn.⸗Decr. v. 15. Sept. 1673,
strone cf. Abendmahl.
Die Beichthandlung fol in der Regel alle
529. — Was den Geiftlihen in der Privat:
beichte oder als Beichtvätern überhaupt bekannt
sonnabende Nachmittags zur Besperzeit|und anvertraut worden, dürfen fie bei Strafe
en einemordinirten Geiftlihen vor:
enemmen werden und nur Kranken und
wangern gejtattet fein, am Morgen des
sermuniontaged jelbft zu beichten (Gen.-Art.
Ma. VIII); fie muß auch gehalten werden,
van nur wenig Sonfitenten ſich cinfinden.
-6.:Conf.:Bdg. v. 28. Aug. 1822 an d. Sup.
uMeigen. Hier und da hat die Obſervanz
Ierdings die Beichte am Sonn: und Feittag-
sergen zur Regel gemaht. — Die Beichte
ol ferner öffentlich in der Kirche, nicht in
et Pfarr⸗, oder Diaconatiwohnung oder Sa:
rei (Refol. v. J. 1713, $ 2), oder an abge:
enderten Orten gehalten werden (Gen.⸗Art.
ILUu. XIV), nad 8Tage vorher ergangener
Ihfändigung. Gen.⸗Art. VIIL Bon Privat:
eichten gilt daffelbe, wa3 von Privatcommu:
onen gefagt worden (f. Abendmahl). Filiali:
im müffen in der Regel in der Mutterkirche
der Suspenfion und Remotion an Niemanden
mittheilen [Beichtfiegel] (Gen.:Art. VIlam
Schluß), e3 darf ihnen aud) an Geridhtäftelle .
nicht abgefordert werden und ein Zeugniß
darüber ift ungültig (Reſer. v. 8. Juli 1618,
Ob.⸗Conſiſt.“Vdg. v. 1707), es wäre denn,
der Confitent willigte felbft in die Eröffnung,
oder der Pfarrer hätte es auf anderem Wege
entdeckt, oder das allgemeine Wohl erheiſche
e3, ihn von Staatöwegen darum zu befragen,
oder das Verbrechen follte erſt begangen wer:
den, oder wirke in nachtheiligen Folgen auf
Unſchuldige fort; würde aber durch den vor:
gefeßten Ephorus auf der Superintendur mit
Zuziehung des Amt? geſchehen müffen. Refer.
v. 8. Juli 1618, v. 4. Juli 1712, dv. 239. Decbr.
1713. Bei der Abfolution ift das im Kirchen:
buche (Agende 1812, Th. II. ©. 148) vorge:
ſchriebene Formular unbedingt zu gebrauchen.
xihten, wenn auch die Communion dafelbft | Ob.:Conf.:Vdg. v. I. 1812. Dr. v. Weber,
Lezilon des Kirchenrecht.
5
66
K.-R. II, Ausg. II, 1.121. Die Geiftlidhen
haben in Städten einen ihrer Eollegen, und
diejenigen auf dem Lande einen benachbarten
Amtsbruder zum Beichtvater zu erwählen.
Db.:Conf.:Vdg. dv. 10. März 1625. Refer. v.
16. Novbr. 1635. Nahe Verwandte des Geift:
lichen dürfen fi auch einen anderen Beicht:
vater wählen. Conſiſt.-Verordg. Leipzig vom
4. März 1761.
Die Geiftlihen haben ein Beichtregifter zu
halten. Resol. grav. v. 1. Septbr. 1713. Hat
dies obfervangmäßig der Schullehrer zu thun,
fo ift er jedenfalls verbunden, es zeitig genug
dem Pfarrer mitzutheilen und dürfte die Füh—
rung des wirklichen Beichtregifter doch im:
mer nur diefem zugehören. Beichtfindern,
welche erft in die Kirchfahrt gezogen find,
dürfte bei etmanigem Zweifel an der Eonfej-
fion eben fo der Confirmationsſchein abzu—
fordern fein, als befohlen ift (ſ. Ehe [Schlie:
fung]), daß Verlobte, welche feinen Confir⸗
mationsſchein befigen, Beichtfcheine produci:
ren follen. Auch Inquifiten, welche des Ver:
brechens noch nicht geftändig find, find beil Bü
Berhuft des Dienftes oder anderer hohen Stra⸗
fen zur Beichte zu admittiren.
December 1608. Wegen der Melancholiſchen,
Blödfinnigen und Taubftummen f. Abend:
mahl. Seiten der Confitenten foll bei der
Beichte Fein Vordrängen und Störung durch
Geſchwätz ftattfinden. Gen.:Art. 1557. 1580.
7.8. Synod.-Deecr. F 28. 33.
Beihtermahnung, f. Beichte.
Beihtgeheimniß, f. Beichte.
Beichtgeld, ala ein Honorar für die dem b.
Sacrament der Communion gefehmäßig voran:
gehende geiftl. Handlung, ift in den fähflfchen
Landen allgemein gebräuchlich und kommt ſchon
in den Matrifeln des 16. u. 17. Jahrhunderts
unter dem Namen „Beichtpfennig” vor, wobei
(Synod.:Decr. v. 16%, $ Und demnach ıc.)
die Gemeinden ſich bei den Beichten, Kranken:
Bommuntonen nad Bermögen gutthätig und
mildreicy gegen den Pfarrer beweifen follen.
Auch haben die Behörden diefes Beichtgeld ala
eine rechtmäßige Forderung der Geiftlichkeit,
bei welcher e8 nur dem Betrage nad) als eine
freiwillige angefeben wird, allezeit anerkannt
(O5.:Conf.:®dg. v. 1676), wenn aud das
bier und da kundgewordene Beſtreben, dieſen
Uebelſtand in der evangelifchen Kirche durch
Fixation und Ablöſung zu befeitigen, völlig
gerechtfertigt erfcheinen dürfte und bei freier
und gütlicher Vereinigung der Gemeinden und
Beihtermahnung — Berichte.
Geiftlihen, namentlich wo die Entſchädigung
aus wohlhabenden Kirchen genommen werden
fonnte, auch an mehreren Orten Die höhere
Genehmigung gefunden hat. Dr. v. Weber,
K.-R. I, Ausg. IL 1. ©. 352, Nota 14; ©.
448, Nota3. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 5. Oct. 18%.
Beihhtregifter, f. Beichte.
Beihtfhein, f. Eonfirmation, Ch
(Schließung).
Beichtfiegel, ſ. Beichte.
Beichtväter, ſ. Beichte.
Beierfeld. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorfj,
Eph. Schneeberg, Ger.⸗A. Schwarzenberzg,
1 Kirche, 1 Pfarrer, + Schulen, 4 Lehrer,
Privat:Patronat, 5 Orte, Seelz. 2270.
Beiſchlaf, f. Ehe, Kirchenfalſum.
Beiſetzung, ftille, |. Begräbniß.
Beifiser, geiftl., |. Behörden.
Beiträge, f. Amtsantritt, Wittwenpen⸗
ſionscaſſe, Bibelgeſellſchaft.
Bekanntmachung, ſ. Ephoralverwal⸗
tung.
Bekenntnißſchriften, ſ. Symboliſche
er.
cher.
Beklagte, ſ. Ehe-Scheidung, Süuhnever⸗
Reſer. v. 10.ſuch.
Belebungsverſuche, ſ. Begräbniß.
Belege, ſ. Kirchrechnungen, Schulcaſſen⸗
rechnung.
Belehrung, ſ. Hebammen, Confeſſions⸗
wechſel.
Belgershain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.:Amt Grimma, 2 Kirchen (Fil.
Threna), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Privat-Patronat, 2 Orte, Seelz. 804.
Benndorf. Evangel.⸗-luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Borna, Ger.⸗Amt Frohburg, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Privat⸗Patro⸗
nat, 1 Ort, Seelz. 413.
Beraubung, f. Kirchen und Kircden:Ber:
mögen.
Bergen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Plauen, Ger.⸗Amt Falkenſtein, 1 Kirde, I
Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 8 Orte, Seel.
2030.
Berggießhüͤbel. Evang.⸗luth. Stadtpfarr:
amt, Eph. Pirna, K. Ger.⸗Amt Gottleube,
ı Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Kgl.
Patronat, 1 Ort, Seel. 872.
Bergleute, |. Marta Magdalena.
Bergfhulen, f. Schulen.
Berichte, f. Superintendent, Kirchen⸗
Iuetienen, Pfarrer, Amtlicher Sprachge⸗
rauch.
68
Grimma, Ger. Amt Brandis, 2 Kirchen (Bil.
Zweenfurth), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer,
Priv.-Patronat, 5 Orte, Seclz. 946.
Beurlaubte Soldaten, |. Begräbntß.
Beutha. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Lößnitz, Ger.⸗A. Hartenſtein, Fürſtl. Schönb.,
I Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Priv.:Butrenat, 2 Orte, Seelz. 1084.
Bevormundung, ſ. Ehe, Berlobte.
Beweiskraft, ſ. Cphoralprotocolle.
Beyersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Biſchofswerda, Ger.: Amt Neufalza, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Xchrer, Priv.:
Batronat, 1 Ort, Scelz. 147.
Bezeigungsquanta, |. Ehedispenfa-
tionen.
Bezirksappellationsgericht, ſ. Ehe:
ſcheidung.
Bezirksarmencaſſe, |. Armenweſen.
Bezirksärzte, ſ. Aerzte, Begräbniß.
Bezirksſteuereinnehmer, ſ. Anlagen.
Bezirksverein, ſ. Candidaten-Verein.
Bibel, als Kirchenrechtsquelle. Die Ge—
ſetzkraft der canoniſchen Bücher der heiligen
Schrift Alten und Neuen Teſtaments ſehen die
alten Kirchenrechtslehrer als entſchieden an,
indem ſie dieſelben als alleinige Norm für
alle Lehr-Vorträge feſtſetzten (Gen.:Art. VIII
Mai 1557, Gen.⸗Art. 1580. 2) und die Con:
fiitorien anwiefen, „auf die Erhaltung der
reinen Lehre, wie ſie in jenen Schriften und
den ſymboliſchen Büchern enthalten fei, Obacht
“ zu haben, auch verordneten, es follten die
Beurlaubte Soldaten — Bibliothek.
fönnen. Dr. Luthers Schrift wider den himm—
lifhen Propheten, wie man fi in Meſen
ihiden fol. Dr. v. Weber, K. R. I. Ausı.
I. ©.6. v. Mosheim, Kirchr. d. Proteſt. 215.
Hauptſächlich in Betreff der Sacramente und
der Ehe ſo wie überhaupt ſind die Neu—
teſtamentl. Schriften als Quellen kirchen⸗
rechtlicher Principien zu betrachten. Dr. ».
Weber's K. R. J. Ausg. J. J. S. 29, Notar
Als Schulbuch, welches keinem Schulkinde
fehlen ſoll, iſt die Bibel nach der Lutheriſchen
Ueberſetzung eingeführt. El.-Volksſchulgeſ.
Vdg. v. 9. Juni 1835, 5 4.
Bibelerklärung, ſ. Schule (Unterricht).
Bibelgeſellſchaft. (Hauptbibelgeſellſchaft.)
Dieſelbe iſt in der Abſicht errichtet worden,
freiwillige Beiträge zu fammeln, um Bibeh
und Neue Teftamente an Arme um niedrig
Preiſe oder unentgeltli zu vertheilen. Ti
Superintendenten und durch diefe die Geif:
lichen find angewiefen, diefer Angelegenkeit
willfährig alle Aufmerkſamkeit zu widmen.
Kirh.:R.:Vdg. v. 14. Septbr. 1814. Es be⸗
ftehen daher auch Zweig-Bibelgeſellſchaften im
Lande. Auf Anſuchen der Sädf. Bibelgeſel⸗
ihaft ftellen die Kreis: Directionen geeigneten
Perſonen Legitimationen zum Haufirkante
mit Bibeln und Einfammeln von Beiträgen
aus. Es ift jedoch diefen das Haufiren mE
andern Schriften verboten. Preßgef. v. 7.
März 1851, $ 24. Arm.:Ordg. v. 22. Octbt.
1840, $ 103. Bdg. d. Miniit. d. Inn. v. 16.
Octbr. 1839. Für die Zwecke diefer Bibelge
Sentenzen und Urthel in consistorialibus nach ſellſchaft wird alljährlih am 2. Ofterfeiertage
der heiligen Schrift und den gemeinen und bie:
ligen Yandesrechten abgefaßt werden”. Reſer.
Ehurf. Joh. Friedr. d. Großmüth. v.%. 154.
in allen evangeliſchen Kirchen eine Collecte
(ohne Cymbel) veranftaltet (Kirhr.:Refer. v.
7. Jan. 1829, Oberamtsreg.⸗Gen.⸗Vdg. v. 5.
Kirh.:Bdg. v. J. 1580, $ VIIT. Nach neuer: Jan. 1829) und find die betr. Gelder unmit:
dings angenommenen Grundfägen follen zwar | telbar an die Hauptbibelgefellichaft durch die
die canoniſchen Schriften Alten und Neuen | Ephoren, denen fie von den Pfarrern mit
Teſtaments als einzige Duelle göttlicher Of: | Lieferfcheinen zuzufenden find, zu befördern
fenbarung unverrüdt anerkannt fein, aber es Eult.:Min.-Bdg. a. d. Hr.:Direct. 9. 5. MRün
bleibt die Gewiſſensfreiheit, als Princip des /ı80, Dr. v. Meber, Kirchr. II. Ausg. II.
Proteſtantismus, die Freiheit, die Bibel nad | ©. 77. 78, Nota 74. 78. Bon Neuem wurde
Gründen innerer Ueberzeugung zu verjtehen |die Bibelverbreitung den Geiftliden durd
und ſich zu erflären, jedem Mitglied der Kirche | Kr.:Dir.:Berordnung Leipzig vom 11. Rovbr.
vorbehalten (Berfaff.:Urk. v. 4. Septbr. 1831,
$ 32, Dr. Scheibler’3 Jahrb. 1832, ©. 394 fg..),
und haben die Bücher des Alten Teſtaments
wegen des ihnen unterliegenden moralijchen
und natürlichen Grundes in Folge ausdrüd:
lien Staatsgeſetzes oder freimilliger Auf:
nahme Seiten der Kirche Geſetzeskraft, von
“=-[her die Regierungen jederzeit dispenſiren
1842 empfohlen. S. Eollecten, Superintes
dent, Pfarrer, Lieferfcheine.
Biberftein. Evangel.⸗luth. Pfarrlirddort,
Eph. Freiberg, Ger.:Amt Noffen, ı Kirk,
ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Batre:
nat, 4 Orte, Seelz. 1505.
Bibliothek, f. Amtsantritt, Kirchenver:
mögen,
70
fung.
Brambach. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Markneukirchen, Ger.:Amt Adorf, 1
Bothkorn — Bücherweſen.
Vothkorn, ſ. Amts-Einkommen, Abld: | ı Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 2 Orte,
Seelz. 905.
Brennmaterial, ſ. Schule, Heitzung.
Breunsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj,
Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Priv.“ Eph. u. Ger.Amt Borna, 3 Kirchen (Fil.
Batronat, 7 Orte, Scelz. 1977.
Brandid. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Grimma, Ger.:Amt Brandis, I Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Priv. Putro:
nat, 2 Orte, Seelz. 2184. Die Katholiken ge:
hören in die katholiſche Kirche zu Leipzig.
Brandverfiherung, ſ. Landes-Immo—
biliar-Braudverſicherungs-Anſtalt, Kirchen:
u. Schulinſpection, Schule.
Branntwein, ſ. Abendmahl.
Branntweinbrennen und -Schenken,
ſ. Gottesdienſt, Abgaben, Nebenbeſchäftigung
der Lehrer.
Braunkohlenlager,
Schulgrundſtücke.
Braunfhweig, ſ. Begräbniß, Leichen:
ſ. Pfarr- und
aß.
Bräunsdorf. Königl. Corrections- und
Erziehungsanſtalt. Bei Einlieferungen dahin
iſt daſſelbe zu beobachten, was deshalb für
Waldheim vorgeſchrieben iſt. Vdg. v. 24. Jan.
1835. Gegründet am 5. Mai 1824 (1832).
1 Director und Hausgeiftliher, ı Kapelle, 5
Lehrer, Scelz. 393. Der Ort ift eingepfarrt
nad) Langhennersdorf. ©. dafelbft.
Bräunsdorf. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Penig, Ger.:Amt Limbach, 1 Kirche,
Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.-Patro:
nat, 1 Ort, Seelz. 825. .
Braut, f. Ehe-Schließung.
Bräutigam, f. Ehe-Schließung.
Brautfinder, f. Schule, Ehe.
Brautfranz, f. Che, Trauung.
Brechruhr, ſ. Begräbuig, Anſteckende
Krankheiten.
Breitenan. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Pirna, Ger.-Amt Lauenſtein, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patro⸗
nat, 3 Orte, Seelz. 438.
Breitenborn. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Rochlitz, Ger.:Amt Rochlitz, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Ra:
tronat, 3 Orte, Seelz. 456.
Breitenbrunn. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Schnecberg, Ger.:Amt Johanngeorgen:
jtadt, 1 Kirche, ı Pfarrer, 2 Schulen, 4 Leh⸗
Henersdorf), 1 Pfarrer, 2 Lehrer, Könizl.
Patronat, 3 Orte, Seelz. 690.
Briesnig. Evangel.“luth. Pfarrkirchdorj,
Eph. Dresden II, Ger.Amt Dresden, 1 Kirche,
2 Geiftliche, 6 Schulen, 7 Lehrer, Königl. Pa:
tronat, 26 Orte, Seelz. 5766.
Brodwig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorj,
Eph. u. Ger.: Amt Meißen, ı Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Patronat,
+ Drte, Seelz. 1022.
Brode, f. Amts-Einkommen, Ablöfung.
Brod und Wein, f. heil. Abendmahl.
I Brud, ſ. Ehe-Scheidung.
Brüdenzoll, f. Leichentransport.
Bruders Wittwe, |. Cher-Schließung.
. Bruderund Schweſter, |. Ehe⸗Schlie
ißung, Verbot.
Bubendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj,
Ephorie Borna, Gerichts-Amt Frohburg, I
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.
Patronat, 1 Ort, Seelz. 185.
Bude. Cvang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Oſchatz, Ger.:Amt Oſchatz, 1 Kirche, 1 Par:
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:PBatronat,
3 Orte, Seelz. 515.
Buchdrudergefellen, ſ. EhesSchlic:
Bung.
Bücher, f. Kirhenvermögen, Kirden:
AInventarium, Schule.
Bücherweſen, Eenfur. Tie Beauffichti⸗
gung der Bücher-Cenſur ift feit dem Jahre
1836 dem Minifterio des Innern und die Auf:
jiht über das Bücherweſen in Verlags: und
Buhhandlungsftreitigkeiten den Juſtizbehör⸗
den übertragen. Gefe über privilegirt. Ge
richtsitände v. 38. Jan. 1835,65 31. Bi
neuejten Beftimmungen über die Büchercenfur
(Preſſe) find folgente: Im Königr. Sachſen
bleibt die Eenfur aufgehoben. Auf Schriften
aber, welde für den Buchhandel beitimmt
jind, muß außer der Anjtalt, wo fie gedrudt
find, aud der Name und Wohnort des Ber:
legers, oder des Herausgebers, oder des Ber:
faffer3, wenn derfelbe jein Werk im eigenen
Berlage herausgiebt, genannt fein, auf Zeit:
Ichriften bei jeder Nummter der verantwortliche
ver, Königl. PBatronat, 8 Orte, Scelz. 2398. 1 Redacteur, und gilt dies auch von ausländi—
Breitingen. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.-Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
63 Preßerzeugniſſen, welche im Röniar.
Sachſen verbreitet werden, Zuwiderhandlun⸗
72 Cabinetscanzlei — Calender.
der ganzen Gemeine), vor der Predigt, und. den Kindern zu reden, Kinderpredigten zu
zwar die Bitten von dem Prediger am Altare ı halten. An den Bußtagen follen Leichenpre:
gefproden und die Schlupbitten „Erhöre | digten anjtatt der Besperpredigten nicht gehal:
uns ꝛc.“ von dem Chore. Reſcr. v. 18. Jan. | ten werden. Ob.⸗Conſ.⸗Vdg. v. N. Sept. 1749.
1810. Ob.-Amts-Patent v. 3. Febr. 1810. | Dr. Weber, 8.:R.IL-1. 236. 21. ©. Tefttage.
Desgleichen wird, wo ein Geiftlicher fungirt, : Schon die Heiden pflegten bei einbrechenden
auf der Kanzel, wo mehrere angejtellt find, - Yandesübeln und allgemeinem Unglüd bejon:
am Altare nach Schluß der Predigt und nach dere Bettage zu halten, und auch die Juden
erfolgter Aufforderung Seiten deffelben von fafteten außer am großen VBerföhnungstage an
einem anderen Beiftlihen das Bater:Unfer un: - einigen audern Tagen des Jahres. So gaben
ter Anrufung der. heil. Dreieinigkeit knieend auch Gröbeben, Krieg, Peit, Ueberſchwem⸗
geiproden, wozu fi) aud) die Gemeinde auf mungen den Ehriften ſchon feit dem 4. Jahr:
die Knie wirft, und zwar gejdhiebt dies beim hundert Beranlaffung, dergl. Buß:, Bet: und
Bor: und Nachmittagsgottesdienite. An je: Faſttage zu halten. Natürlid verband man
dem Bußtage wird aud) eine Kirchencollecte | damit den Gedanken, durch Sündhaftigkeit und
für arme, kranke und fonft bedürftige Lehrer Gottlojigkeit das Unglüd verdient zu haben,
und deren Wittwen und Waifen durch Aus: , und daher dienten dieſe Fafttage gleichzeitig
fegung der Beten an die Kirchthüren geſam- dazu, das Bolt zur Erkenntniß und Reue fei-
melt. S. Gollecten. Die Bußtage werden |ner Sünden zu ermahnen und Gott um Ber:
Sonntags vorher abgefündigt.- Die Terte zu |gebung zu bitten. In Sachſen ſchrieb man
den Bußtagen werden von dem Evangel. Lan: |im Jahre 1619 wöchentliche Freitagäbußpre:
desconiiftorio fammt den Schriftftellen zu zmei: !digten aus und hielt auf Anordnung des Kur:
maliger Altarworlefung durdy die Superinten: | fürjten Georg I. 1633 des Dreißigjährigen Krie:
denten den Geiftlichen zu Anfang jeden Jahres |ge3 wegen den erften Bußtag. Im Jahre 1674
gedrudt zugejtellt. An den Nadmittagen vor | beging man fünf Bußtage, vom Sabre 1710 an
den Bußtagen wird die Schule ausgeſetzt und | bis 1831 drei dergleichen und im lebtgenannten
haben die Schulkinder an einigen Orten, wo | Jahre wurden fie auf zwei vermindert. Reſcr.
Bußtagsvorbereitungs = Predigten (Leidnig) |v. 13. Jan. 1831. Im Königr. Preußen wird
ftattfinden, den Gottesdienft unter Leitung ſeit dem Jahre 1773 nur ein Bußtag gefeiert.
der Lehrer zu beſuchen. Wo dies üblich iſt, S. Gottesdienft, Begräbniß, Eivil-Obrigteit,
möchte die Gelegenheit nit verfäumt werden, | Eollecten.
wie zu den Erwachſenen, recht eindringlich zu
C.
Cabinetscanzlei, ſ. Behörden. von Julius Cäſar 707 p. U. C. durch Soſigenes
Caducitäten, ſ. Baulichkeiten an Kirchen: | auf 365!/, Tage des Jahres Länge feſtgeſtellt.
und Schulgebäuden. Dieſer Julianiſche Calender galt bis zum Jahre
Calamitoſe, ſ. Armenweſen. 1582 in allen katholiſchen Ländern. Da führte
Calbitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. |aber Papſt Gregor XII. den neuen verbef:
u. Ger.: Amt Oſchatz, 2 Kirhen (Bil. Malt: |ferten Galender ein, wonad das Jahr 365
wis), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Priv.: | Tage 5 Stunden 49 Minuten 12 Gecunden
Patronat, 2 Orte, Seelz. 1300. bat, weil der Mondlauf in einem Jahre um
Galcancten, ſ. Gottesdienft. 1 Stunde 28 Minuten 15 Secunden länger
Salculaturgebühren,f. Kirchrechnung, |ift, als die Rechnung war. Die Evangelifchen
Schulcaffenrehnung. behielten aber den Julianiſchen Calender noch
Ealender traten an die Stelle der frühe: |biß 1777 bei, wo der Gregorianifche zum
ften Gewohnheit, die Tage ded Monats am |NReihscalender erhoben ward, weil die ver:
erften Tage eiged jeden derfelben öffentlich | fchiedene Feier des Ofterfeftes Unbequemlicd:
andzurufen. Der Kalender des Romus keiten herbeirief. Der Ealender alten Styls
us mit 10 Monaten wurde durch Numa |ift nur nod) in Rußland üblid und vom neuen '
Pompiliug auf 12 Monate erweitert, fpäter | um 11 Tage verichieden.
14
Bdg. v. 27. Febr. 1826) Privatfeminarien vor:
gebildet (Eult.:Min.:Bdg. v. 9. Juni 1835,
F 113) und in diefelben recipirt, wenn fie
wegen ihrer präfumtiven Fähigkeit zum Lehr:
amt vor der Königl. Prüfungs-Commiſſion
geprüft worden find. Nad vollendeten Eur:
jus im Seminar folgt im Seminar die erite
Sandidatenprüfung, wodurch fie die Fähigkeit
zur Verwaltung von Hilfslehrerftellen und
Bicariaten erlangen, nad) 2 Jahren die zweite
oder Wahlfähigkeitsprüſung vor derfelben
Brüfungs:Comnifjion, in Folge deren gün:
ftigen Erfolgs fie zu ftändigen Lehrerſtellen
defignirt werden können. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v.
9. Juni 1835, $ 115. Die Localfyulinjpecto-
ren haben den zur Wahlfähigkeitsprüfung fich
meldenden Candidaten die Zeugniffe ihres Ber:
baltens verficgelt zu übergeben, und jidh
dabei der Genfuren: „zu befonderer Zufrieden:
heit”, „zur Zufriedenheit“, „nit durchgän⸗
gig zur Zufriedenheit” zu bedienen, Regu—
lativ vom 13. Juli 1835, G 12. Wer bei der
erften Prüfung die erſte Genfur: „vorzüglich“
erlangt, kann auch ohne diefe Wahlfähigkeits-
prüfung defignirt werden. Ibidem. Mit Ge:
nehmigung des Königl. Eultus:Minifterii find
Berhaltungsregeln für Schulamt3:Candidaten
zufamntengeftellt worden, weldye einem jeden
Kandidaten Fünftig nach beitandener Prüfung
ausgehändigt werden jollen. Bdg. Kr.:Dir.
Yeipzig 8. Aug. 1858, wegen der Lauſitz: Vdg.
v. 8. Septbr. 1856. Die Pfarrer haben jede
Berinderung der Art, dag cin Schulamts:
candidat in ihrer Parochie entweder eine öf-
fentlidhe oder private Wirkſamkeit antritt oder
verläßt, jofort, nachdem dies geicheben, dem
Ephorus in den Erblanden allmonatlich und
in der Ober-Lauſitz vorfommenden Falls an⸗
zuzeigen. Gult.:Min.:Bdg. v. 29. Oct. 1850,
für die Yaufig: Vdg. v. 21. Nov. 1850. Kein
zu einem jtändigen Amte noch nicht gelangter
Schulamtscandidat darf heirathen, ohne dazu
die Erlaubniß der vorgefehten Conſiſtorial⸗
bebörde einzuholen. Kr.:Dir.:Bdg. 28. Oc⸗
tober 1857.
Candidaten-Bereine. Zur weitern Ausbil:
dung und Vorbereitung auf das geijtl. Amt
im Predigen, Ratehijiren und Ermwerbung der
Bajtoralgefhäftstunde, Uebung in Aufſätzen
und Disputiren, auch über Gregefe, doch
jtet3 in Verbindung mit homilctifch : fateche:
tiihen Arbeiten find die theologiihen Can:
Gandidateu:Bereine.
20. März 184. Alle Candidaten der Thee⸗
logie und des Predigtamtes, welche im König:
reich Sachſen ein geijtl. Amt erlangen wollen,
müffen an einem ſolchen Vereine theilnehmen.
Auch Rectoren und Schuldirectoren, Lehrer
an gelehrten Schulen find berechtigt, dieſen
Sandidaten:Bereinen beizumohnen, wenn fie
ein geiſtliches Amt begehren. Qult.:Min.:
Vdg. v. 3. Juli 184 and. K.⸗Dir. zu Zwickan.
Bewerber um die Wahlfähigkeitäprüfung Kgl.
Collatur haben fi über gedachte Theilnahme
durch ein Jeugniß zu legitimiren. Regulat.
6 2a.b. Candidaten, welche zeitweilig ins
Ausland geben, ohne auf die ſächſ. Candida⸗
tur zu verzichten, haben dies der Conſiſtorial⸗
behörde anzuzeigen und cine Beſcheinigung
hierüber zu empfangen (Regul. $ 3), fich aber
nach ihrer Rückkehr ing Land ſowohl über ihre
Beſchäftigung und Yortbildung bei der Con:
fiftorialbehörde ihres MWohnorrs auszuweiſen
und ein andermweited Zeugniß reſp. nach vor:
beriger Berichterftattung an das Gultuswini-
fterium zu erwarten, als auch fi dann wieder
einem Sandidatenvereine anzufchließen. Eult.:
Min.:Verordg. v. 19. April 1844. In jeder
Ephorie jol in der Regel nur Ein Bezirks:
verein (in der Ober-Lauſitz vier) beſtehen.
Regul. $ 6. Sechs Gandidaten, nach Befin⸗
den weniger, wird für genügende Anzahl er:
achtet, einen ſolchen Verein befteben zu laflen;
außerdem die König. Kreis: Directionen nnd
das Geſammt-Conſiſtorium zu Glauchau Bor:
Echrung wegen der Zuweiſung einzelner Gan-
didaten an benachbarte Bereine zu treffen, reip.
Laudes-Conſiſtorium und Cultusminifterium
davon zu benachrichtigen haben. Vorſtand dieſer
Kandidaten: Bereine find die Superintendenten
oder die vom Minifterio ernannten Stellver:
treter. Die Protocollführung im Verein bet
unter den Mitgliedern zu wechſeln, und der
Boritand das Protocoll zu paraphiren. Reg.
58. Vereine mit mehr ald 6 Mitgliedern ha⸗
ben jührlid) 8, mit weniger als 6 Kandidaten
wenigftend? 6 Zuſammenkünfte zu balten.
Reg. F 9. rt: und Tagbeitimmungen fle
ben dem Rorjtande zu, eben fo wie ed den
Mitgliedern obliegt, ihr Außenbleiben ſchrift⸗
lich zu entfchuldigen. Reg. G 9. Localvereine
finden nur mit Genehmigung des Minifterit
ftatt, legen aber den Mitgliedern die Ber:
pflihtung ob, ſich wenigſtens jährlihd Einmal
zur Vebernahme eines Bortrags im Bezirks:
didaten: Vereine vorgeſchrieben. Gen.:Vdg. d. | vereine cinzufinden. Regul. 6 10. Nach der
Kirch.⸗Raths v. 19. Dechr. 1788. Regul. v. | Discufjion über eine Arbeit fpricht der Bor:
Canon — Cantor.
Hluß fein Urtheil aus und kann
i Graden (ſehr wohl, wohl, ge
ihnen, jedenfallg in der Jahres⸗
u thun. 612. Die Anzeige über
keit des Vereins iſt mit Einrei:
adidaten-Tabelle nach vorgefchrie:
aa (j. Anhang 9) zu verbinden,
te Arbeit mit einzufdiden. Die
te zu Dresden, Leipzig, Chemnik
mit 3, 3, 2 Arbeiten thun und
tönigl. Cultus-Miniſterium nad)
ch das Landes - Confijtorium
mit 30, 20 und 10 Thlr. belohnt
3, 2ocalvereine, jo weit fie nicht
t find, richten ihre Jahresanzei⸗
Bezirköverein. 6 14. Ein aus
heidender Candidat hat ein Zeug:
ilnahme und Xeiftungen vom Bor:
angen und mit Genfur zu erhal:
10). Im Falle nöthigwerdender
g eines Mitgliedes hat der Vor:
t Bericht zur Eonfiftorialbehörde
F 16. Statuten der Kandidaten:
en Zuſätze und Nachträge zu die:
ingen, aber nicht3 denjelben Wi:
3 enthalten. Geldftrafen und
men auf freie Vereinigung an.
en find dem Gultus:Minifterio
nigl. Kreis: Direction zu unter:
7. Bibliothefen und Leſezirkel
wird empfohlen. — Ausländi-
aten ift die Theilnahme an Kan:
nen geitattet, ohne daß fie dem
| derjelben unterworfen oder de3:
‘echt auf Verforgung im König:
ı bafiren könnten. Gie find in
: und Tabelle ganz wegzulaffen.
3dy. v. 26. Febr. 1846. Nachdem
Reyulativ vom 20. März 184
Ober-Lauſitz eine andere Aufficht
ididaten der Theologie und des
bergejtellt worden ift, fo find Die
tandenen Prediger:Collegien ent:
aufgehoben worden, audy deren
er ꝛc. an die Kandidaten: Vereine
:mwefen. Dagegen follen in der
vier Candidaten-Vereine, zu Bu:
nz, Yöbau und Zittau, bejteben.
wie in den Erblanden bei dem
erintendenten, haben fich die in
yaten:Bezirt eintretenden Candi—
m Kirchen- und Schulrathe in
melden, auch etivnige Wohnungss
anzuzeigen, tft ihnen aber aud
73
erlaubt, auf Anfuchen fich einem andern Ver:
eine anzuſchließen. Vdg. v. 2. Dec. 184. End⸗
lich iſt verordnet, daß die in einer Ephorie ſich
aufhaltenden Candidaten an den beſtehenden
Prediger⸗-Conferenzen theilzunehmen verpflich⸗
tet.find und der Ephorus fie dazu einzuladen
bat, desgleidhen, daß ihnen die Theilnahme an
den Berjammlungen der geſammten Didcefan:
geiftlichkeit geftattet werde. Es ift den Epho⸗
ren dabei anheimgeftellt, ob und in wie weit
den Sandidaten dabei eine thätige Theilnahme
zu gewähren fei. In den Ephoralberichten am
Jahresſchluß fol des Erfolgs diefer Anord⸗
nung Erwähnunggefchehen. K. Kr.:Dir.:Bdg.
Leipzig v. 15. März 1854. Den Borftänden
der Candidaten-Vereine wird für die Leitung
derfelben eine jährliche Rentuneration aus
Staatzcaffen zu Theil.
Canon, f. Ablöfung, Amtseintommen.
Eanig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
u. Ger.:Amt Oſchatz, 1 Kirche, 1 Pfarrer, I
Schule, 1 Lehrer, Priv.:Patronat, 2 Orte,
Seelz. 386.
Sannewig. Evangel.⸗-luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Grimma, Ger.⸗Amt Wermsdorf, 1Kirche,
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗Pa⸗
tronat, 6 Orte, Seelz. 906.
Eantate (Sonntag Eantate). Der 4. Sonn:
tag nad Dftern hat feinen Namen von den
Anfangsworten in dem Eingange der Meffe
(Sammlung von Sprühen und Gebeten,
welche von den meffelejenden katholiſchen Prie-
ftern halblaut bei der Abendmahlsfeier latei⸗
niſch geiprodhen werden [Rituale]), welde
Namen der Sonntage zwiſchen Oftern und
Pfingften, da fie allgemein befannt waren,
aud von den Gvangelifchen beibehalten mur:
den. Am Sonntag Cantate begann der Gottes:
dienft mit den Worten: Cantate domino can- _
ticum novum! Pſalm. 98, 1.
Cantor (|. Schullehrer, Gottesdienft, Chor,
Cantoreigeſellſchaft, Kirhenmujit). Die Can:
toren, Präcentoren und Mufikdirectoren in
Städten und reip. auf den Dörfern, wo diefe
Function den Kirchſchullehrern zufteht, find
Kirchendiener, melden die. Leitung des Ge:
janges fowohl in der Kirche als bei kirchlichen
Amtshandlungen außerhalb derfelben obliegt.
Sie haben daher die Jugend in der Schule
im Singen, vorzüglich im Kircdyengefonge zu
üben (Eult.:Min.:Bdg. v. 9. Juni 1835, & 29),
die Melodieen der geiſtlichen Lieder dabei nad)
dem Choralbuch des Cantor Hiller einlernen
76
zu laffen. R.:Rath3:Refer. v. 29. März 1793.
53 fteht den Cantoren die Direction auf dem
Singechore der Kirche zu, infonderheit bei der
Kirchenmuſik; auch haben diefelben für die
Anftelung der Liedernunmern zu forgen
(Ob.-Conſ.⸗-Vdg. 5. Jan. 1801), wenn dies
nicht den Inhabern offener Kirchenftände auf
Emporen zuſteht, welches Officium jedoch auf
Inhaber verglafter Kirchenftühle nicht auszu—
dehnen ift. Ibidem. Veränderungen auf dem
Chor darf fi der Cantor ohne Borwiffen und
Genehmigung der Kirchen-Inſpection nicht er:
lauben. Kirchenr.-Reſer. v. 7. Febr. 1810.
Cantoren und Mufikdirectoren, wenn fie aud)
tein Schulanıt befleiden, find durch den betr.
Superintendenten zu verpflichten und zu con:
firmiren. Gult.:Min.:Vdg. 0.28. Dechr. 1833.
Gantoren an Gymnaſien find, wenn fie blos
Muſikunterricht ertheilen, in Betreff der Witt:
wenpenfionzcaffe nicht als Oberlehrer und der
1. Glaffe angehörig zu betrachten. Beſcheidg.
a. d. Sup. 3. ‘Dresden v. 10. Novbr. 1840.
Zur Unterjtüßung der Cantoren bei Auffüh:
rung von Kirchenmufilen und Leiten des Ge:
ſanges find die Lehrer eingepfarrter Orte und
die übrigen Parochiallehrer ohne Kirchendienft,
refp. zu ihrer eigenen Fortbildung, verpflichtet,
und rejp. in ihren Vocationen dazu zu vincu:
liren, und haben dagegen die Cantoren dieſe
Theilnahme nicht zurüdzumeifen, die Pfarrer
und Sphoren aber etwaige Mißhelligkeiten
hierin zu ſchlichten. Cult.Min.-Vdg. v. 4.
Mai 1842.
Gantoreigefellfchaften beitcehen von Alters
ber in mehreren Kirchipielen in Städten und
auf dem Lande als Vereine, welche zur Hal:
tung und Ausführung der Kirchenmufit und
zur Begleitung der Leichen ſich verpflichtet hal-
Santoreigefellfigaften — Geremonieen.
Cantoren meijtentheil3 Vlitglieder, reſp. Bor:
ſteher derfelben. Bor einiger Zeit vergewiſſerte
fi) dag Minifterium des Eultus und öffentl:
lihen Unterriht3 darüber, ob diefe Vereine
noch ihren Zwed für die Kirche erfüllten. Eult.:
Min.:Bdg. v. 2. San. 1835. Die Eantorei:
caffe darf bei etwaiger Auflöfung einer ſolchen
Geſellſchaft nicht unter die Mitglieder vertheilt
werden, fondern ift von der Kircheninjpection
zur Bildung eine neuen Chors zu verwenden.
Ob.:Eonf.:Bdg. v. 17. Mai u. 11. Septbr.
1816 a. d. Superintendent zu Pirna. Die Mit:
glieder theilen fih an den meiften Orten in
mufitalifhe und nicht muſikaliſche und heißen
Erſtere gewöhnlich Adjuvanten. Kirchr. v.
Weber II. Aufl. II. I. ©. 55. 56.
Kanzel, f. Gottesdienft, Geſetze, Schule
(Aufnahme, Ferien), Kirhenpatrone, Kanzel.
Ganzleidirector, ſ. Schönburg. Unter:
Conſiſtorium.
Capellen, ſ. Kirche u. Kapellen.
Capitalien, ſ. Kirchenvermögen.
Capitäne, ſ. Militärperfonen, Begräb:
niß.
Carcerſtrafe, ſ. Univerſität.
Carethen, ſ. Fortkommen, Superinten⸗
denten, Pfarrer.
Carlsfeld. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Schneeberg, Ger.:A. Eibenſtock, 1 Kirche,
1 Pfarrer, ı Schule, ı Lehrer, Königl. Ba
tronat, 8 Drte, Seelz. 1300.
Garneval, |. Falten.
Caſſen; f. Eultu3:Minifterium, Kreis:
Direction, Cantoreigeſellſchaft.
Cafula, Kleidungsftüd der Tathol. Geift:
lichkeit beim Mefjelefen, beftcht aus zwei
Theilen, wovon der eine die Bruft, der an:
dere den Rüden bededt, ein Chorrock ohne
ten. Sie ftehen in diefeBeziehung unter der | Aermel.
Kircheninſpection, infonderheit dem Super:
intendent, deren Rechtshändel gehören aber
vor die Suftizbehörde. Conſiſt.Vdg. Leipzig
12. Decbr. 1764. Diefe Cantoreigeſellſchaften
haben eigene vom Eonfiftorium, bisweilen von
der ehemuligen Landes-Regierung confirmirte
Statuten, beziehen (nämlich 27 derfelben)
Zrankiteuerbeneficium aus der Eultusminifte-
rial:Caffe (Summa 2% Thlr. 20 Ngr.), find
Catechet, ſ. Katechet.
Catechiſation, ſ. Katechiſation.
Catechiſsmus, ſ. Katechismus.
Catechumenen, ſ. Katechumenen.
Catholiken, ſ. Katholiken.
Caution, ſ. Kirchvater, Hypothekenbuch.
Cavertitz. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Oſchatz, Ger.:Amt Strehla, 2 Kirchen
(Fil. Olganitz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 1 Leh⸗
meift zugleich Grabegeſellſchaften, melde den | rer, Briv.:Batronat, 4 Orte, Geelz. 1006.
Relicten der Mitglieder Begräbnißgelder ge:
währen, und haben außer Obigem gewiffe
Einkünfte, als: Chorgeld, Legate, halten auch
bisweilen die zur Aufführung der Kirchen:
muſiken nöthigen Inftrumente und find die
Benfiten, f. Ablöfung. Ä
Cenſur, f. Büchercenſur, Eandidaten.
Genjuren,f. Bredigt, Candidaten, Schule.
Geremonieen, f. Gottesdienſt.
Sertificat — Eircularpredigten.
Sertificat, |. Immobiliar-Brandverficdhe:
ig.
Teſſion, ſ. Kirchenvermögen, Kirchen:
ide.
Charfreitag ſoll in großer Stille und als
tzer Feiertag gefeiert werden. Reſer. v. 7.
9. 1766. Refer. v. 13. Jan. 1831. Woher
Name diefed Tages, des Todestages
rifti, und die Benennung der Charwoche
ftanden, ift ungewiß (carena, Faſten; oder:
ar, Strafe, Genugthuung, Leiden; oder:
ras, teuer, angenehm). Sonft nannte man
au: 20900x5UN sc. nulpa vg, Bor:
eitungstag (Rafttag der Juden zum Ofter:
t), oder carena pura, wegen des ftren:
ı Haftend und der großen Stille, welche an
n unter den Chriften herrſchte: es ſchwiegen
ocken und Orgeln, die Kirchen wurden ihres
hmuckes entkleidet, das Kreuz verdedt; oder
es absolutionis, weil in der erften
rhe an diefem Tage die ganze Gemeinde
e die Büßenden losgeſprochen wurden von
en Sünden; oder ftiller Freitag. Con:
utin der Große bat die Feier deffelben im
Jahrhundert allgemein angeordnet, nach⸗
n fie fchon feit dem 2. Jahrhundert bier
d da ũblich gewejen war. Beim katholifchen
tus finden am Charfreitage Vorjtellungen
5 der Leidensgeſchichte, injonderbeit Wall:
‚rien nach den heiligen Orten ftatt. ©. Feſt⸗
je.
Charwoche, f. Kirhenjahr, Gottesdienft.
Chauffeegeld, f. Leihentranzport, De:
tate, Superintendent.
Chemibker, ſ. Univerfität.
Ehemnig. Königl. Amtshauptmannſchaft,
horalſtadt, —— ericht, Ger.⸗Amt, Real:
ule, Bauſchule, 6 ebangel. Kirchen (1 Filial⸗
che), 9 Geiſtliche, 12 Schulen mit 72 Leh⸗
n und Kirchendienern, 7 Orte, ı katholiſche
ide mit 2 Geiftlihen und 4 Lehrern, Seelz.
Shirographarien, f. Kirhenvermögen.
Chirurgen, f. Univerfität.
Chor, ſ. Kirhe, Schule.
Choralbud, f. Gottesdienſt.
EHorgeld, ſ. Cantoreigefellichaft.
Chorton, f. Orgeln.
Chriſt, Heiliger, |. Weihnachtsfeſt.
Chriſt baum, ſ. ebendafelbit.
Chriſten, ſ. Ehe.
Chriſtenthum, ſ. Schule.
Chriſtmarkt, ſ. Kirchenpolizei.
Ehriftmetten, ſ. Gottesdienſt.
77
Chriſtſtollen, ſ. Weihnachtsfeſt.
Cireularpredigten. Durch Befehl vom 16.
November 1714 war verordnet, daß alle Geift-
lihen in Städten, Fleden und Dörfern einen
Entwurf ihrer Methoden, welche fie zu ihren
Predigten erwählet, von Jahr zu Jahr zum
Ober:Eonfiftorio einjhiden follten. Gegen
wärtig haben die einer Ephorie angehörigen
Geiftlihen zum Nachweis ihrer bomiletifchen
Geſchicklichkeit indem Ephoralorte oder in einer
vom Superintendent zu bezeichnenden Kirche
vor demfelben oder defjen Stellvertreter aller
drei Jahre einmal zu predigen. Kirch.⸗Ordg.
1580, $ 2.n.2. Kirch.Vg. v. 12. Novbr.
17277. Regul. v. 3. Septbr. 1838, F ı u. 3.
Nur diejenigen Geiftlichen, weldye 50 Nahre
alt (venia aetatis) oder am Ephoralorte ange⸗
ftellt find, find ganz, und weldhe der Super:
intendent im Laufe eines Cyclus in ihrer
Kirche zu hören Gelegenheit hatte, für die
Dauer dieſes Eyclus davon befreit. ($ 2.)
Das Landes-Conſiſtorium kann nah Umijtän-
den ganz oder auf Zeit davon dispenfiren. (62.)
Zu Anfang des Jahres hat der Ephorus die
Eireularprgdiger zu diefen Predigten unter
Angabe des Sonntags, und ob fie beim Haupt:
oder Wochengottesdienft zu halten feien, auch
im lettern Falle den Tert zu beftimmen. © 5.
Iſt ein Geiftlicder behindert, die Predigt zu
halten, fo hat es der betr. Geiftliche bei Zeiten
zu melden, damit der folgende Circularpredi⸗
ger unterdeß für ihn eintrete. 6 6. Jeder
Eircularprediger erhält 1 Thaler aus dem Kir-
chenärar feines Orts gegen eine vom Ephorus
beglaubigte Quittung. (8 7.) Die zu bal-
tende Predigt ift dem Ephorus vor dem Vor:
trage leferlich gejchrieben einzubändigen. ($8.)
Der Superintendent bringt diefe Predigten in
ein foliirtes Actenftäd und überfendet diefel-
ben mit gutachtlicher Anzeige nach einem For:
mular (ſ. Anhang 11) an die Königl. Kreis:
Direction, durch welche fie an das Evangel.
Landes-Conſiſtorium gelangen. 69. Von Letz⸗
terem geht dem Ephorus das gefällte Urtheil
dieſer Behörde zu, welches er den betr. Geiſt⸗
lichen beſonders (nicht durch allgemeine Mif-
ſive) zuzufertigen hat und wovon auch die
Königl. Kreis-Direction eine Abſchrift erhält.
($ 10.) Auch die Kreis-Directionen haben die
Geiftlihen hinfichtlich ihrer Predigten zu über:
wachen. ($ 11.) In dem der Ephoralanzeige
beizugebenden Bericht über Haltung der Cir⸗
cularpredigten bat fih Ephorus auch über die
Amtsführung und das Verhalten jämmt-
78
licher Geiftlihen der Didcefe auszuſprechen,
wobei jedoch die tabellarifhe Form zu vers
meiden und nadıgelaffen ift, Diejenigen, von
welchen etwas beſonders Bemerkenswerthes
nicht zu berichten ift, zwar namentlich, jedod)
in collectiver Faſſung aufzuführen. Auch die:
fer Bericht ſammt obiger Tabelle gelangt durch
die Königl. Kreis-Direction an das Yandes-
Gonfiftorium. Regul. eit. Zu erwähnen ift,
daß auch diefe Berichte über die Amtsführung
der Geiſtlichen denjelben aufBerlangen, fo weit
fie einen Jeden angehen, zur Einſicht vorzu-
legen find. Vdg. v. 21. Juli 1848.
Citation, f. Superintendent.
Givilliite, f. König.
Civilobrigkeit. Es giebt befondere cigen-
thümliche Competenzverhältniffe jeder weltli:
chen Obrigfeit an fi) über Kirche und Schule,
welche früher den Amtshauptleuten und der
Landesregierung untergeordnet waren, weil
es dabei auf die wirkliche Vollziehung der Kir-
chen⸗ und Schulgefege durch obrigkeitlichen
Zwang und Strafen ankommt. Neuerdings
ſind folgende hierher gehörige Sachen von der
Civilobrigkeit allein ohne Rückſicht auf Pa⸗
tronatrecht, kirchen⸗ und ſchulpolizeiliche Ver⸗
waltungsgegenſtände, bei welcher erſtere in
erſter Inſtanz ſelbſtſtändig zu entſcheiden hat,
unter der Aufſicht der Königl. Kreis-Direction,
beziehendlich des Cultus⸗-Miniſterii gewieſen
worden: Vollziehung der geſetzlichen Vor:
fhriften wegen Befud) der Katechismus: und
Fafteneramina (Mand. v. 24. Juli 1811, $ 1),
wegen zeitiger Veranjtaltung der Kindtaufen
(Landreg.:Kefer. v. 2. Aug. 1817), Abftellung
der bei den Kindtaufen ſchädlichen Gewohn:
heiten (Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 29. Octbr. 1820),
die Obſicht darüber, daß alle ſchulpflichtigen
Kinder, auch) die anderer Eonfeffion nicht ohne
Religiondunterricht bleiben (Elem.-Volksſch.⸗
Gef. v. 6. Juni 1835, 6 3. Vdg. 5 2.), die An:
zeige der etwa in dem Schulbezirt eintreten:
den Eltern oder Verſorger folder Kinder
beim Schulvorftande ($ 52), die Geftattung
der Vermiethung fchulpflidytiger Kinder unter
befondern Umftänden ($ 62), die Sorge für
das Anhalten der Kinder zum Schulbeſuch und
Beitrafung der ftrafbar angezeigten Verſäum—
niffe (6 67. Vdg. $ 142. 185. In Hinficht des
hier beobachteten Verfahrens ftehen die Obrig⸗
teiten unter Revifion de3 Amtshauptmanns.
An Städten übt dieſes Aufſichts- und Straf:
recht der Stadtrath, nicht die Polizeibehörde
Citation — Eleuden.
aus. Städte-Drdg. Regul. Beil. 1832. F 11a.),
die Sorge für Verhütung der Schuler:
fäumniffe durch zwedmäßige Vorkehrungen
(Schulgef.:Vdg.$ 145 fg.), die erecutive Bei:
treibung der für nöthige Schulbedürfniſſe aus
der Sculcaffe geleifteten Vorſchũſſe (F 106),
die Beſtimmung der Zahlung de3 halben
Schulgelded von Seiten unvermögender EI:
tern (Vdg. $ 95), ferner unter Aufſicht der
Amtshauptleute, Kreid-Directionen und Mi:
nifterii de3 Innern die Vollziehung der geſetz⸗
lihen Borjhriften wegen zweckmäßiger eier
der Sonnz, Felt: und Bußtage (Wand. v. 2.
Mand. v. 24. Yuli 1811, $ 2 und 12), die Ob:
fiht wegen Abhaltung der Schulfinder von
öffentlihen Tanzvergnügen (Kirchr.Refer. v.
8. Jan. 1821. 23. Novbr. 18277. Schulgeſ.⸗
Vdg. 579), die Verweifung zur Ordnung,
reſp. durch Zwang und Strafen an Ehelente,
welhe durch ihren Unfrieden die öffentliche
oder häusliche Ruhe flören, Vermeidung von
Trennungen der Eheleute, welche ohne legale
Separation ſich gegenfeitig verlaffen, ohne
wirkliche Scheidung zu beabfidhtigen (Zeit⸗
ſchrift f. Rechtspfl. u. Verwaltg. 1840, ©. 507),
in welder Ichteren Beziehung zu werfen, daß
wenn auf Scheidung gellagt wird, die dies:
fallfige Cognition von der Polizei= auf die In:
ftigbehörde übergeht — endlich in Unterord:
nung unter die Appellationdgerichte und da?
Auftizminijterium gerichtlige Beitreibung aller
Forderungen der Kirchen: und Schuldiener
wegen ihres Icgalen Einkommens und Beſtra⸗
fung ungebührlidher Einmifhung und eigen:
mächtiger Selbfthilfe in Kirchen: und Schul⸗
fahen — Störungen des Gottesdienſtes.
Schulgeſ.Vdg. $ 78. Geſetz weg. d. Eompe
tenz:Verhältn. v. 1835,’6 19. 2.
Givilperfonen, ſ. Laien.
Civilpuncte, f. Ehe:Scheidung.
Kivil:Berdienft:Orden, f. Verdienſt⸗
Drden.
Glaffenabtheilung, ſ. Schulwefen.
Glausnig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Frauenſtein, Ger.:AUmt Saida, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗
nat, 3 Orte, Seelz. 1055.
Claußnitz. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Penig, Ger.: Amt Burgſtädt, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer, gräfl. Schen:
burg. Briv.:Batronat, 4 Orte, Seelz. 3081.
Elerifei, ſ. geiftl. Berfonen.
Cleuden (St. Thecla). Evang.⸗luth. Pfarr:
firchdorf, Eph. Leipzig II, Ger.: Amt Tanya,
80
und zwar: 1) die Gollecten an den beiden Buß⸗
tagen (ft. d. 3. 1679 und 1682), am Pfingit-
feſte, am 2. Juli: Sonntage, am 1. Advent:
fonntage, zur Unterftüßung armer, alter oder
fonjt bedrängter Lehrer und deren Wittwen
und Waifen (Eult.-:Minift.:Bdg. v. 1. Juli
1840). 2) die Gollecte am 2. Oftertage zum
Beſten der Sid. Bibelgeſellſchaft (Kirchr.:
Referpt. v. 7. Juni 18295 aud für die Yaufip).
3) die Gollete am Reformationsfeſte zum
Beiten des Localſchulweſens. El.-Volksſchul⸗
gef. v. 6. Juni 1835, F 33. Diefe Schulcol:
lecte, weldye ehedem in die allgemeine Witt:
wencaffe floß und zu Michaelis geſammelt
wurde, wird feit 1831 am Reformationzfefte
colligirt und zwar zum Beften der Ortsſchul⸗
cafjen, jo daß die eingepfarrten ausmärtigen
Säulen verhältnigmäßig daran participiren.
Ob.⸗Conſ.-Vdg. v. 15. Juni 1831. Diefe Collec-
ten find füämmtlih Sonntags vorber von den
Kauzeln zuvermelden und ihr Ertrag beim Bor:
und Nadmittagsgotteödienit, jo wie creingelegt
worden (Mand. v. 10. Cctbr. 1732), einfchließ:
lich des Cymbelgeldes (mit Ausnahme am 2.
Bußtage. Ob.-Conſ.-Vdg. v. 9. Mai 1831.
Goder Suppl. S.209), bei Strafe des Doppel:
erfage3 von den Pfarrern binnen 14 Tagen
an die Ephoren (Gen. 27. Aug. 1728), und von
diefen binnen 6 Wochen bei 10 Thlr. Strafe
(Ibidem) an die König. Cultus-Miniſterial⸗
Gaffe (die Bibelcollecte an die Hauptbibelge:
felihaft zu Dresden) mitteljt der von den
Bfarrern beigegebenen Specificationen (f. An-
bang) und einem allgemeinen Ephoral-tiefer:
iheine zu überfenden. Die Schulmeifter oder
Kirchväter (nicht Semmelmweiber und dergl.)
baben diefe wohl verpadten und mit dem Kir:
henfiegel verſchloſſenen Eollecten unentgeld:
lid an die Superintendenten abzuliefern.
Gen.⸗Vdg. d. Kirchr. v. 30. Jun. 1778. Die
Kirchväter haben der Ucherzählung des Fin:
gefammelten beizumohnen und die betr. Spe:
cification mit zu unterſchreiben. Gen. 27. Aug.
1723. Bet der Abkündigung der vorfeienden
Sollecten ſollen die Pfarrer vor Einlegung ver:
botener Münzſorten ausdrüdliid warnen.
Reſcr. v. 19. April 1751. Auf dem Ephoral:
Lieferſchein find jümmtlihe Kirchen (Haupt⸗
und Tochterkirchen) aufzuführen und bei jeder
derjelben der eingegangene Betrag zu be:
merken, we Richts eingegangen, pfarramtliche
Bacatfcheine beizufügen. Gen.:Bdg.d. Cultus⸗
Minifterii v. 5. Aug. 1852. Die in den Kirchen
ber Ephorie Trreöten am 1. Pfingſtfeiertage
Eollecten — Eolmnik.
und 1. Mdventfonntage eingehenden Collecten:
gelder fließen der dafigen Stadtlämmerei für
die Armen zu, welche jett ſämmtlich zur Ber-
jügung des Cultus-Miniſterii gejtellt find (mit
Ausnahme der Bibelcollecte und der in Tresten
am 1. Pfingit: und 1. Adventſonntage geſam⸗
melten, welche der dafigen Armenverjorgung
verbleiben). Cult.:Min.-Bdg. v. 1. Juli 180.
Dieſe Eollectengelder genießen bei ihrer
Cinjendung an die Königl. Cultus-Miniſterial⸗
Caſſe Seiten der Behörden des Landes Korte:
freiheit. Eult.-Min.:Bdg. v. 30. Juni 1832
(Eoder Hptwerk S.336.) Ob.⸗Poſt⸗Dir.Vdg.
dv. 20, Aug. 1842. (Codex Suppl. Seite 3
Nota 1a.) In der Oberlaufig werden diefe
Eollecten nicht gefammelt.
Außerdem finden auch noch Seiten des fir:
henregiment3 auf Anfuchen einzelner Ge
meinden zur Aushilfe ihrer Kirdenbedürfnii
bei Neubau von Kirchen zc. allgemeine fir:
hen:Gollecten an befonders bejtimmten Som:
tagen jtatt, wozu biöweilen Anordnung an die
Ephoren und durch diefe an die Pfarrer ge:
langt — mit deren Einfamulung und Cie:
fendung indeß ebenfo, wie oben gejugt, wer:
führen wird.
Gollecten (Nirdengefänge), ſ. Gette:
dienft.
Gollectenleihe, ſ. Begräbniß, Segen.
Collection der Lauf. Gefeße, f. Codex
August.
Gollegiatredt, |. Kirchenſachen.
Gollegiatftift, ſ. Wurzen.
Collegien, ſ. Behörden.
Collegienzwang, ſ. Univerſität.
Collm. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph
Oſchatz, Ger.:Amt Wermsdorf, Kirchen (di.
Lampersdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Königl. Patronat, 2 Orte, Seelz. 595.
Solmen. Evangel.luth. PBrarrfirchborf,
Eph. Leisnig, Ger.:Amt Coldiß, 1 Kirche, I
Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.⸗Patronat,
8 Orte, Seelz. 1417.
Eölln. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Meißen, ı Kirche, 1 Pfarrer,
2Schulen, 2Lehrer, Köniyl. Patronat, 6 Orte,
Seelz. 1626.
Golloguium, |. Behörden, Superintew
dent, Prüfungen.
Gollufionen, j. Che (Scheidung).
Colmnig. Evangel.⸗luth. Pfarrliräder,
Eph. und Ger.:Amt Freiberg, I Pfarrer, I
Kirche, I Schule, 2 Lehrer, Priv.:Batronat,
I Ort, Seelz. 1915.
Colonieen — Conferenzen.
nieen, f. Schule.
ment, f. Univerfität.
niffionen, ſ. Superintendent.
miffionsfahen, ſ. Amtshaupt-
nödianten, ſ. Schaufpieler.
moratio diut., ſ. Ehe⸗Scheidung.
mnalgarden, in Städten ald eine Ber:
der wohlgelinnten Einwohner aller
um Zweck der Erhaltung allgemeiner
tund öffentlicher Ordnung und Mittel
sderung des Gemeinfinned, wurden
ındat vom 29. Novbr. 1830 errichtet.
enft bei denjelben können felbft bei
em Erbieten nicht zugelaffen werden:
ände fämmtliher Ober: und Mittel:
‚, fowie die Abtheilungs- Dirigenten,
Geiſtliche, feftangeftellte Lehrer an
en Unterrichtäanftalten, worunter je:
nigen nicht zu verfteben find, welche
nden= Unterricht in einigen Neben:
rtheilen. Geſetz, d. Abänderung zc.
ni 1840, 6 3. b und c. Ebenfo wenig
ind: Hauslehrer, Schreiber, Alle die
emieen, Seminarien und Schulen Be:
er Ausbildung fich befinden. Geſetz
ai 1851, 6 3. Directoren von Pri⸗
richtsanſtalten und bei legtern feſtan⸗
Lehrern fteht der Eintritt frei, wenn
blos nah Stunden Unterricht in
hächern ertheilen. Geſetz v. 20. Juli
rg. Das Beranftalten von Schieß⸗
und das Augrüden der Communal⸗
r Beginn des Gottesdienftes und vor
Beendigung des Nachmittagsgottes⸗
verbietet Vdg. d. Minift. d. Innern v.
352, Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 26. Sept. 1850,
3 Beachten des Generale von 24. Juli
härfte. Bei Beerdigung mit Ehren:
g der Sommunalgarde fol der geiſtl.
und Gefang beibehalten und in feiner
Spiel gerührt werden (Eult.:Min.:
as Conſiſt. z. Leipzig v. 2. Febr. 1833);
bei dergl. Beerdigungen in den zeither
geiftl. Gebührenfägen eine Berän-
icht ein und ift Die Communalgarden⸗
g bei fogenannten ftillen Beerdigun:
: unterfagt. Ibidem, f. Begräbniß,
en.
munallaften, ſ. Abgaben, Ablöfung.
muntcanten, |. Abendmahl.
municantenbüder, f. Abend:
eichte.
patronat, f. Kirchenpatron.
deo irqhenrechts.
a
Compenſation der Koften, |. Ehe.
Gompetenz:Berhältnifje, f. Civil:
Obrigteit.
Competenz- Zweifel, ſ. Juſtiz-Admi—
niſtrativ⸗Sache.
Comprivigni, ſ. Ehe-Schließung.
Concept, ſ. Predigt, Gottesdienſt.
Eonceste, ſ. Gottesdienſt.
Conceſſion, hoͤhere, ſ. Kirchenſtühle,
Begräbniß, Candidaten, Schule.
Concilien, Beſchlüſſe.
Conciliumperpetuum, iſt aufgehoben,
ſ. Univerſität.
Concipiren, ſ. Gottesdienſt, Predigt.
Conclusacorp. Evangel.,f. Kirchenrecht.
Eoncommiffar, f. Behörden, Superin:
tendent. |
Eoncordienformel, f. Symbolifche
Bücher, Formula concordiae.
Eoncubinat, f. Ehe, Kirchenzucht, wilde
Chen, Sittenpolicei.
Eoncurrenz, |. Amtöbewerbung.
Concurs, ſ. Kirhen:Bermögen, Amts:
austritt.
Concuſſion, ſ. Schule (Lehrer).
Conduitenliſte, ſ. Geiſtliche, Behörden,
Superintendent.
Co Faſt in allen Ephorieen
werden, ohne gerade befohlen zu ſein, zumeiſt
durch eignes Bemühen der Ephoren hervor⸗
gerufen, monatliche Prediger⸗Conferenzen ge⸗
halten, welche den Zweck haben, die Geiſtlichen
theils zur Förderung der theologiſchen Wiſſen⸗
ſchaft, theils zur Beſprechung über amtliche
Gegenſtände, Erfahrungen ꝛc. in beſtimmten
monatlichen Verſammlungen zuſammen zu
führen. Bisweilen umſchließt eine ſolche
Conferenz die geſammten Geiſtlichen einer
Ephorie unter dem Vorſitz des Ephorus,
bisweilen iſt das nicht der Fall, und hat die
Uebernahme dieſer Function, wie empfehlens⸗
werth ſie auch auf der andern Seite iſt, ihre
Bedenken. Ebenſo pflegen die meiſten Super⸗
intendenten des Landes die geſammte Diöce-
ſangeiſtlichkeit alljährlich einmal zu einer
Hauptconferenz um ſich zu vereinigen, um all
gemeine Angelegenheiten des Amtes mit ihnen
zu beſprechen, Wahrnehmungen und Erfahrun:
gen ihnen Fund zu geben und über Abftellung
diefer und jener Mebelitände Zwieſprache zu
balten. Nicht felten geht dieſer letztern Art
ein Gottesdienft voran, bei welchem eine Sy:
nodalpredigt gehalten wird; aud vereinigt
man bier und da Geiftlihe und Lehrer zu
6
82
Einer Gonferenz — was indeß Teicht zum
Nachtheil beider Verſammlungen ilt.
Aehnlich find die in allen Ephorieen gleich:
falls aus dem eignen Streben nad) Vervoll⸗
kommnung entftandenen Lehrer-Confe—
renzen. Es giebt meiſt in jeder Ephorie 2,
3, + und mehr ſolcher Conferenzen, welche ent:
weder von den Lehrern ſelbſt oder Einen Geiſt⸗
lichen geleitet werden, die man darum erſucht.
In einigen Ephorieen (Leidnig u. and.) ift
nun die Einrichtung getroffen, daß die Direc-
toren diefer Zweig: Gonferenzen alljährlich)
ihren Amtsbrüdern und dem Ephorus in einer
Haupt:Eonferenz, wozu Ichterer einladet,
Rechenſchaft aus den geführten Protocollen
fiber ihre Thätigkeit im Jahre durch münd:
liches Referat ablegen. Beide Gonferenzen,
diejenige der Prediger wie der Lehrer, eröffnet
und fchließt der Ephorus gewöhnlich mit einer
befondern Anfprache an feine Didcefanen.
Veber das Erlaubtfein folder Eonferenzen
und Haupteonferenzen, welde der Ephorus
beruft, kann wohl kein Zweifel obwalten —
fie find fogar fhon früher (Cod. Aug. Tom. 1.
pag. 442) den Ephoren zur Pflicht gemacht ge:
weſen, doch, wie Ziegler in feiner Schrift de
Super. p. 242 sq. behauptet, fpäter ohne be:
fondern Befehl zu halten verboten worden; —
allein, infofern das Königl. Cultus:Minifte-
rium durch die Königl. Kreis-Direction (Kr.:
Direct.:Bdg. v. 15. März 1854) den Candi⸗
daten der Theologie und des Predigt: Amts
die Verpflichtung auferlegt, nicht allein an den
Paſtoral⸗Conferenzen, fondern au an den
Berfammlungen der gefammten Didcefangeift-
lichkeit Theil zu nehmen — fo liegt darin hin⸗
reihende Billigung und ftillfehweigender Be:
fehl des H. Kirchenregiments, daß dergl. Eon:
ferenzen gehalten werden möchten. ©. Can:
didaten⸗Verein.
Auch Ephoren⸗Conferenzen find bis:
weilen gehalten worden, ſo ſchon längſt im
Zwickauer Kreis-Directionsbezirk und am
10/11. Novbr. 1857 auch mit den ſämmtlichen
Ephoren des Leipziger Eonfiftorialbezirts in
Leipzig auf Anordnung des Königl. Minifterii
des Eultus und Affentl. Unterrichts. Cult.⸗
Min.⸗Vdg. v. 20. März 1852. Zu diefen Eon:
ferenzen, welchen der Zweck zum Grunde liegt,
eine engere Bereinigung und Annäherung der
Ephoren unter fi und eine gemeinfame Be:
ſprechung und Verftändigung über bedeutungs⸗
vollere Fragen aus dem Gebiete der geiftlichen
Thätigkeit und des kirchlichen Lebens (nicht
„ Sonferenzminifter — Eonfirmation der Katehumenen.
der Dogmatik) zu vermitteln und eine gleich:
mäßigere Behandlung der Nitgelegenbeiten der
Kirche und Schule anzubahnen, bat fidy das
Könige. Cultus-Miniſterium die Abfendung
Eines feiner Mitglieder, welches dann den
Vorſitz Führt, vorbehalten. Erſcheint ein
ſolches nicht, fo führt der betr. Kirchen- und
Schulrath den Borfit. Die zu berathenden
Gegenftinde beftimmt die betr. Kreis⸗Direc⸗
tion, wobei eö den Ephoren überlaffen bleibt,
auf Grund vorher in den Prediger⸗Conferenzen
gepflogener Berathungen über den quaest.
Stoff zeitig an diefe H. Stelle Anträge zu
ftellen. Das über die Tagesordnung ausge:
fertigte Programm bat die betr. Kreis⸗Direc⸗
tion den Ephoren einige Wochen vorher, ſowie
in 2 Sremplaren dem Königl. Cultus-Mini:
fterio mitzutheilen. Das über die Verband:
(ungen aufgenommene Protocol ift in ke
glaubigter Abfchrift, unter Eröffnung eigner
Anfichten und Vorſchläge an Erfteres ebenfalls
einzufenden, Die Ephoren erhalten die ge:
wöhnlihe Auslöfung auf 2 Tage (1 Thlr.
25 Nor. pro Tag) und die wirflid verwen:
deten Koften des Fortkommens aus der Eultu3:
Minifterinl:Eaffe vergütet. Kr.⸗Dir.⸗Vdg.
Leipzig, vom 9. Jan. 1857.
Eonferenzminifter, |. Behörden.
Confeffion, Augsb., |. Symb. Büder.
Confeſſionswechſel, f. Mebertritt.
Eonfirmandenbud, f. Eonfirmatien.
Eonfirmation der Katechumenen ift „die ®e:
„Hätigung des Glaubens, fo die Pathen an:
„ſtatt des neu getauften Kindleins bekannt,
„darauf auch das Kind getauft worden, wenn
„fe nämlich foldyes in den Eramina erinnert
„und denfelbigen in ihrem ganzen Reben nad:
„zutommen fleißig ermahnt worden.“ @en.:
Art. v. 1. San. 1580 V. zum Schluß. Bei
evangelifhen Kindern tritt nach beendigtem
Schulbeſuch die Confirmation Hinzu; fie if
kurz vor oder bald nad) Michaelis unter ange
mefienen Feierlichkeiten in der Kirche vor ver:
fammelter Gemeinde zu vollziehen. Schulgeſ.
v. 6. Juni 1835, F 24. Die liturgifchen Vor:
fpriften über Vornahme diefer Teterlichkeit,
wobei bald ein Gonfirmand für Alle das
Glaubensbekenntniß fpricht, bald der Geiſtliche
jelbft Fragen darüber an die Statechumenen
richtet, fie unter Handauflegung am Altar und
ber Ertbeilung eines Denkſpruchs einfegnet
und fodann die Confirmationsformel über fie
ausſpricht, find in dem Kirchenbuch v. Jahre
1812, Theil II. ©. 219 fig. enthalten und ift fich
Deutfhe Ausarbeitungen — Deutſchkatholiken.
Deutiüe Ausarbeitungen, Sprache,
e
Säule.
Deutſchenbora. Evang.luth. Pfarrkirch⸗
cf, Eph. Meißen, Ger.⸗Amt Noſſen, 1Kirche,
zfarrer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat,
Irte, Seelz. 760.
Deutjäeß gem. Recht, f. Kirhenredt.
ber.
Deutſchkatholiken. Nach dem Entſtehen der
ı der römiſch⸗-katholiſchen Kirche ſich tren⸗
iden ſogenannten deutſch⸗katholiſchen Glau⸗
Sgenoſſen hat das Geſetz über die Rechts⸗
haͤltnifſe der deutſch⸗-kathol. Glaubensge⸗
ſen vom 2. Novbr. 1848 ihre Verhältniſſe
ter fih und den Übrigen Eonfeffionen der:
kalt geordnet, daß die ſich zu den bei der
tchenverſammlung zu Leipzig Oftern 1845 an:
ısmmenen Glaubensbekenntniß Bekennen⸗
als eine chriſtliche Kirchengeſellſchaft aner⸗
mt ſind und aus ihren bisherigen Parochial⸗
b Kirchenverbindungen beraustreten, $ 5,
b im gewiſſe Pfarrfprengel (Dresden, Leip⸗
‚Ghemmniß, Belenau), Cult.Min.⸗Vdg. v. 19.
nuar 1839, abgetheilt ſind, deren Inwohner
e Parochie mit corporativen Rechten bilden.
1.2. ‚Die Verf.⸗Urk. ſchreibt ihnen $. 32.
56. 60 und 139 ihre Rechte und Pflichten
ı folge vor. F. 3. Nur an vorgenannten
ten darf Diesfallfiger Gottesdienft gehalten
rden, doch kann fich der betr. Barochialgeiit-
e an Orte begeben, um in der Behaufung
} Betheiligten geiſtliche Functionen zu ver:
ten und die Seeljorge auszuüben. Eult.:
in.:Ddg. a. d. Kr.:Dir. Zwickau v. 30. Mai
1, f. Eoder Suppl. ©. 128, Nota 1. Sie
men fich da, wo fie feine eigne Kirche haben,
Kirchen anderer Gonfefjions : Bermandten
ter Genehmigung der Kirchengemeinde und
' Widerruf unter Anzeige an die Eonfifto:
(bebörde bedienen. F 4. Sie haben einen
ndeöfirchenvoritand zu beitellen, an welchen
Erlaffe der Staatäbehörde gerichtet werden
d der Die innern Firchlichen Angelegenheiten
inet und handhabt (cura sacra). 68. Ahr
atut ift dem König zur Genehmigung durch
3 Gultus: Minifterium vorzulegen. $ 7.
e find in allen weltlichen Dingen den Ge⸗
ven des Staates untergeordnet: 69. Sie find
kirchenrechtl. und kirchenpolizeil. Hinficht
a allgemeinen Landesgeſetzen und Verord⸗
ngen bezüglich gemifchter Ehen, der Taufe
d religiöfen Kindererzichung, des Ueber:
tt3 von einer Confeffion zur andern, des
chulweſens, der Führung der Kirchenbücher,
87
der Duplicate, Ausftellung von Zeugniffen,
Berzeichniffe für Ampfärzte 2c., des weltlichen
Hoheitsrechts (jus circa sacra), $ 15, Ver:
eidigung ber Geiftlihen ($ 18) unterworfen.
(6 11 und 13) cf. Codex Supplen. ©. 129.
Nota 4, Ihre Beerdigung erfolgt an Orten,
wo fle feinen eigenen Gottesader haben, gegen
verbältnigmäßigen Beitrag und übrige jura
stolae auf Verlangen auf dem Begräbnißplate
der evangelifhen Glaubensgenoſſen. $ 12.
Die deutfchstath. Geiftlichen können den Be:
gräbniffen ihrer Glaubensgenoſſen dafelbit bei-
wohnen, ohne dabei irgendwie amtlich zu
functioniren, wenn von der Rocalbehörde und
proteft. Geiftlichen dagegen Einſpruch gefchieht.
Eult.:Min.:Bdg. v. 6. Nov. 1853. Dem Kol.
Cultus⸗Miniſterio fteht das Recht zu, Com:
miffare zu etwanigen Kirchenverfammlungen
der Deutfch:Ratholiten zu fenden. F 19. Das
Glaubensbekenntuiß diefer Kirchenparthei ift
diefem Geſetz beigefügt. Cod. Suppl. ©. 130.
Der Landes-Vorſtand, welcher zugleich
Sonftftorium und Schiedägericht ift, Synoden
beruft, bat feinen Sit zu Dresden, vertritt
die deutſch-katholiſchen Gemeinden nach außen,
vermittelt den Verkehr mit den Gemeinden,
forgt für Belanntmadung der Erlaffe der
Staatsbehörden und eigener Mitglieder; er
befteht aus 5 ordentlichen (in Dredden) und
4 außerordentlihen (auswärts) Mitgliedern,
auf 3 Jahre wählbar. Der Geifllihe zu
Dresden ift berathendes Mitglied. Der Bor:
fitende hat einen Stellvertreter und einen
Schriftführer zur Seite und fann einen Rechts⸗
kundigen zuzieben. Neue Gemeinden können
nur auf Anzeige des Landeskirchenvorſtandes
durch die Staatsregierung Genehmigung fin:
den. Der Landeskirhenvorftand hat die Civil⸗
officialien der Geiftlichen, die Uebernahme des
Kirchenbuchduplicates, die Verpflichtung der
Geiftlihen, die Abnahme der Ledigkeitseide
auf Genehmigung der Kreis: Directionen zu
beforgen, die Anzeige wegen erfolgter neuer
Wahl von Geiftlihen und Vorftänden zu er:
warten, die Geiftlichen zur Konfirmation dem
Königl. Cultus-Miniſterio zu präfentiren,
ohne dag den Gemeinden die freie Wahl ver:
tümmert werde — über Glaubenzlehren nicht
zu beftimmen — Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 21. Febr.
1849, 6 1—15. Die Landesfynoden find nicht
öffentlich zu halten und haben daran lediglich
nur die Abgeordneten Theil zu nehmen. Cult.⸗
Min.:Vdg. dv. 6. Novbr. 1851. Ein neue?
Statut der, deutſch⸗kathol. Kirchengeſellſchaft
er)
Dach und Fach, f. Amtswehnung.
Dablen. Evang.luth. Stadtpfarramt, Eph.
nd Ser. Amt I Oſchatz, I Kirche, 2 Geiftliche,
Schule, 5 Lehrer, Priv.-Batronat, 3 Orte,
Seelz. 2R3N.
Damnum emergens, f. Che: Scheid"
Dänen, T. Zeugniſſe.
Dankſagung, ſ. Gottesdienſt.
Da pacem Lauten, f. G
auten.
Tarlehne, f. Kirchen⸗Ve
Tecem:Muanß, : Ader
ofung.
Decem:Regifter
Decendium, |
u ph.
hen (Fil.
Adrer, Priv.
Decimalree
Decifionen ' zeidtenald zweite
weifelbafter Jend. Sie find in
.2. Juli noprediger, haben
ef. v. ent in Stiidten aus:
„dingungen und Reicht:
Te:
nirend mit dem Pfarrer
Dach und Fach — Deſſau.
"Spacenen, Sub: |
werin auch (cf. Coder des K.
‚balten int. ©.
‚Neuerdings find die 3. Ib. vera
„safür die a .
Ri .inem 5 — Orte nn
‚rer dafelbit de; ae
æ eſtener ſparnit
nicht. Kircht
y müſſen di, fs
4 Pr
a” — - ellung urn inge
hate EG Tor he Wire ya
E⸗ „er — de \ —*
ı werdel en; iſt *
Leben 07 > — auc
nzuiwenden he & Tan N Ay:
ion zu infinuire# E bGibewah ua
Oſchatz v. 7. IF — ſere un Tun; de
A Tinconatamt tu ge ⸗ Eis Veran
milichen Schriften, be r urn
nungen, ſowie der Büche r N tar
vaterländiſche Kirchen: — Ri —8
ſich beziehen und zum Inven F dten und
bören, ein Archiv anzulegen 7
fertzuführen. Oberamtareg. *
1830. Kr.⸗Dir.Vdg. Leipzig
ZA,
GG,
NT .
X.
übrigen hierzu nöthigen Anr
Pfarr- und
CZ item
1 I: in 2
niſſe der Diaconen zu den Pfaric
(ſelbſtverſtändlich wo feine Fpho ⸗ m
er 6
folgendermaßen feſtgeſtellt worde legen
n
erilen führen ſie auch Das 1J
| "oder Das Tuplicat. In Stellung, weldhe die Tinconen ——
Sao der Regel der erſte Geift- einnehmen, jtebt ibmen zwar dl _ nder, 8
ie , Amt nicht in einzelnen Fällen ihnen herkönmlich eder durch bei 1 er ey ie:
R Geiſtlichen übertragen wird, |tructien zugewieſenen Sefhäftstrr ide ib
nori perpenuus (Kr.-Dir. Vdg. eve ohl ala den Pfarrern eine am GT: gemein Te
nn 1842), und gunleidh Vorſitzender Subordinatien unter letztere im A — üt ke
j — und \ Lecalſchulinſpector ausſchließende Selbſtſtändigkeit zu uF Beier
. ae Farcchialſchulen. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. v. Diaconus weder Untergebener ned? —2*
as an, Ueber diefelben faxen Die Ge: .
"°y refaentee: Es fell Keiner anf eine
* ‚je verordnet werden, cr babe denn zuvor
gg zeitlang auf einem Diaconat aedient eder
ienſten im Predigtamt gebt. Tie Tia:
‚nen jellen den Kiarrern zur Scite ſtebend
nd ala in Der Regel üngere Geiſtliche wen
ieſen, als geübtere und erfabrenere unter-
ichtet und zu ſelchem Amt abgerichtet werden,
md daß Sic zu einer Pfarre tüchtig, von ihrem
erordneten Zuperintendent Zeugniſſe bei:
ringen. Auch ſoll in Städten, da mehr denn
in Eaplan gebalten, allezeit neben dem jun-
en cin altır Tiacenus ıclallen werden, Durch
peldien die jungen Tiaconen angewieſen wer
en moͤgen. Rirch. SE I. Jan. 150, (Sch.
. Kr. S. 10. - - Senn Tinvenen während
er Erledigung eines Karramtes die Seel:
‚intendenten,
Gehilfe des Pfarrers, fondern ala vc®
e
‚tigter Träger Des aeiitl. Amtes ang —
allein es unterliegt dieſe Selbſiſtändigke 8*
Unabhängigkeit vom Piarrer dann eine
ſchränkung, wenn es ſich um Arweicu * *
von der Regel und gewöhnliche Ordnung DaF
deit, welche Der Piarrer als eigentlicer pi
rochus Aufſichtswegen zu übermaden und BF
um zu vertreten bat; dann bleibt der Diacenn⸗
zunächſt an Die Auitimmuna tes Pfarrers min
deſtens ſeweit ackunden, daß er nicht chmi
deſſen KRorwiſſen und eigenmächtig verfahren,
ſendern Dem Piarrer den betr. Fall mitw
tbeilen und erit Dann, wenn letzterer feine Au:
ſtimmung versant, Me Entſcheidung des Euper.
nach Befinden mit Dem Vigtret
gemcinſchaitlich, einzubolen hat. Es mir
aber auch der Pfarrer Abweichungen von der
Diebſtahl — Dienftboten,
gebrachten Ordnung, bei
reis des Diaconus irgend:
ch nicht geftatten, ohne fich
conus bejproden zu haben,
fortwährend in Kenntniß
nd des gunzen Pfarramt:
3 zu erhalten ift. Cult.:
ir. Zwickau, Rr.:Dir.:
1858. Die Wahl der
ing des Pfarrers zu
10 (Cod. August.
l.
atsaustritt.
miethen, Dienft:
‘te Herren, Eltern und
h die Paftoren in Städten
li ermahnt werden, die
e fleikig zur Predigt und
:ehismi zu ſchicken und bei
{che nicht zu verfäumen —
en befragen, was fie dar:
ehalten — aud weil dag
Woche des Aderbaues und
nicht leichtlich zur Kirche
ver Katechismus alle Sonn:
‚mittags ausgelegt werden.
Knechte und Mägde und
zum 20. Jahre follen jähr:
m Gerbrauche des heiligen
nirt werden und fich jedes:
hrere Tage vor der Com—⸗
eihtvater anmelden. De:
Septbr. 1713. Die jungen
and weiblichen Geſchlechts
i3 zum 18. Jahre den Ka⸗
beizumohnen. Wenn ebe:
ir. auf deren Verſäumniß
1 gegenwärtig ein Zwang
verden.
354. Die Dienerfhaft darf
r Herrfchaft keine Trauer:
- nur Flöre um Arm und
Tolizgei:Ordg. v. 22. Juni
Cr. Cult.⸗Min.⸗
89
nen, ibid.6 63) zur Schule und refp. zum Eon-
firmanden Unterricht gefchiclt werden. Nur
Schornfteinfegermeiftern iſt geftattet, Lehr⸗
linge noch vor beendigter Schulzeit und vor
dem 10. Jahre anzunehmen. Ibidem 6 63.
Das Dienftgefinde muß Zeit zum Befuch des
Gottesdienstes erhalten und ihnen Sonn: und
Feiertags zur Beforgung feiner Angelegen:
beiten, dem weiblichen infonderheit zur In⸗
ftandhaltung feiner Kleidungzftüde die nöthige
Zeit gelaffen werden. Doc kann es fi der
Arbeit in der Heu: und Getreideernte auch an
diefen Tagen nad) dem VBormittagsgottesdienft
im unvermeidlihen Nothfall nicht entbrechen.
Am Kirchweihfeſt im Dienftort fteht ihm auf
dem Lande außer dem Sonntage ein Tag frei,
obgleich) auch an diefem Tage die unumgäng:
lid) nöthigen häuslichen und wirthſchaftlichen
Arbeiten zu beforgen find. Gefinde-Ordg. v.
10. Jan. 1835, 6 12. 71—73. Dienftboten ha⸗
ben die Bezahlung der Begräbnißkfoften von
der Herrfhaft nit zu erwarten. Wenn ein
weiblicher Dienftbote heirathen will, jo muß
er zwar daß laufende Vierteljahr oder den lau:
fenden Monat, je nachdem er gemietbet, aus:
dienen, darf aber von da an, wenn er den
Dienjt + Wochen vorher aufgefündigt, vor
der vertragmäßigen Zeit abzuziehen nicht ver:
bindert werden, bat aber den etwa höhern
Kohn, den die Herrichaft deshalb dem an feine
Stelle gemietheten Gefinde geben muß, die
eritere zu entichädigen. Ibidem 6 78 u. 9.
Dienftboten haben an demjenigen Orte, wo
fie fi in Dienft befinden, zu den Parochial⸗
Taften beizutragen. Inſtruct.⸗Vdg. a. d. Kr.⸗
Dir. v. 7. Juli 1846. Die Anfprüdhe des Ge:
findes an Gehalt, Kohn und fonftige Emolu:
mente verjähren mit dem Ablauf von 3 Jahren.
Geſetz v. 23. Juli 1843, G 1.11. — Dienft:
boten können mit ihrer Herrfchaft in deren
Hausfirhen oder Kapellen das beil. Abend:
mahl genießen. Dr. v. Zobel, Geſchäftskal.
1830, ©. 136. Auf Diener leiden die Vor:
ihyriften wegen der Ehen der Handwerksge⸗
6. April 1831 IT. Kinder, | jellen und Ausländer aud Anwendung. Mand-
snfirmirt find, dürfen un |v. 10. Octbr. 1846, $ 1.
ig in Dienite treten (Ge:
Yun. 1835, 6 12), es wäre
B der Obrigkeit und wenn
) (cf. Schulgefek v.6. Juni
ı unter der Vorausſetzung,
enftberrichaft während der
ı Stunden (wovon nur die
eilweiſe dispenfiren kön⸗
Die Diener der ka⸗
tholiſchen Geiſtlichkeit ſtehen nicht unter dem
kathol. Conſiſtorium. Mand. v. 10. Febr. 1827,
F 30. Wenn Jemand ſtirbt und unmündige
Kinder hinterläßt, ſo haben deſſen Bediente,
wenn Niemand weiter vorhanden iſt, den To⸗
desfall der Obrigkeit anzuzeigen, können auch
zur Verſiegelung des Nachlaſſes einen Notar
requiriren. Pol.⸗Ordg. UV. F 1. Citationen
88
Deutfhneudorf — Diaconen,.
im 8. Sachſen erhielt unterm 19. Febr. 1859| forge verrichten, fo haben fie dafür bie Yeti:
die Sanction Sr. Majeſtät des Königs und
trat mit dem 7. März d. J. in Kraft. — Aus:
Länd. deutfch-Fathol. Prieftern iſt das Augüben
von Miniftertalhandlungen, außer Beichte und
Abendmahl, bei 50 Thlr. Strafe verboten.
Vdg. v. 30. Aug. 1845.
Deutſchneudorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Frauenſtein, Ger.:Amt Saida, 1
Kirche, 1 Pfurrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗
Patronat, 3 Orte, Seelz. 1152.
Deugen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1
Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, 2 Orte,
Seelz. 474.
Devolutionsrcht, f. Amtsbeſetzung.
Dewis. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Leipzig II., Ger.:Amt Taucha, 2 Kirhen (Fil.
Sehlis), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2Xehrer, Priv.⸗
Batronat, 2 Orte, Seelz. 425.
Diaconen, Arhidiaconen, Diaconen, Sub:
diaconen, Gapläne, meift in Städten als zweite
und drittesc. Geiftliche fungirend. Sie find in
der Regel die Nachmittagsprediger, haben
Taufen und Trauungen meift in Städten aus:
ſchließlich und allein, Beerdigungen und Beidht:
ſtuhl faft überall alternirend mit dem Pfarrer
zu verforgen. Bisweilen führen fie auch das
DOriginalfirhenbud oder dad Duplicat. Im
Ephoralſtädten ift in der Regel der erite Geift-
Viche, wenn dies Amt nicht in einzelnen Fällen
einem andern Geiftlidhen übertragen wird,
Vicarius Ephori perpetuus (Kr.⸗Dir.Vdg.
v. 19. Aug. 1842), und zugleich Vorſitzender
des Schulvorftande3 und Localſchulinſpector
über die Parochialſchulen. Kr.⸗Dir.-Vdg. v.
30. Sept. 1836. Ueber diefelben fagen die Ge-
feße nur Folgendes: Es fol Keiner auf eine
Pfarre verordnet werden, er babe denn zuvor
eine zeitlang auf einem Diaconat gedient oder
fi fonften im Predigtamt geübt. Die Dia:
conen follen den Pfarrern zur Seite ftehend
und al3 in der Negel jüngere Geiftlihe von
diefen, als geübtere und erfahrenere unter:
richtet und zu foldem Amt abgerichtet werden,
und daß fie zu einer Pfarre tüchtig, von ihrem
verordneten Superintendent Zeugniffe bei:
bringen. Auch fol in Städten, da mehr denn
ein Baplan gehalten, allezgeit neben dem jun:
gen ein alter Diaconus gelaffen werden, durch
welchen die jungen Diaconen angewiefen wer:
den mögen. Kirch.Ordg. 1. Jan. 1580. Cod.
d. Kr. S. 10. — Wenn Diaconen während
der Erledigung eines Pfarramtes die Seel⸗
dentien zu beziehen. Reſer. v. 11. Aug. 1684.
In dem Falle, daß ein an einem Orte ange⸗
ſtellter Diaconus zum Pfarrer daſelbſt defignirt
wird, bedarf es der Koſtenerſparniß wegen
einer anderweiten Probe nicht. Kirchr.⸗Reſer.
vom 8. Juli 1743. Doch müuſſen die Einge⸗
pfarrten noch vor Ausſtellung der Vocation
kürzlich befragt werden, ob fie wider deſſen
Berfon, Lehre, Leben und Wandel etwas Er:
bebliches einzuwenden haben; ift ſolches aud
der Bocation zu infinuiren. Conſiſt.⸗Vdg. a. d.
Sup. 3. Oſchatz v. 7. Juli 1788. Auch bei
jedem Diaconatamt ift zur Aufbewahrung der
amtlichen Schriften, der Geſetze und Verord⸗
nungen, fowie der Bücher, welche auf die
vaterländifhe Kirchen- und Schulverfafiung
fich beziehen und zum Inventar des Amtes ge:
bören, ein Archiv anzulegen, einzurichten und
fortzuführen. Oberamtsreg.⸗Vdg. v. 14. Mai
1830. Kr.⸗Dir.-Vdg. Leipzig v. 5. Jar. 1840,
worin auch (cf. Codex des K. R. ©. 299) die
übrigen hierzu nöthigen Anweifungen ent
balten find. S. Pfarr- und Ephoralardiv.
Neuerdings find die 3. Th. veralteten Verhält⸗
niffe der Diaconen zu den Pfarrern in Städten
(felbftverftändii wo feine Ephoren amtiren)
folgendermaßen feitgeftellt worden: Nach der
Stellung, welche die Diaconen gegenwärtig
einnehmen, fteht ihnen zwar ännerhalb dei
ihnen herkömmlich oder durch befondere In⸗
firuction zugewieſenen Geſchäftskreiſes eben-
ſowohl ala den Pfarrern eine amtliche, ihre
Suborbdination unter Teßtere im Allgemeinen
ausfchließende Selbftftändigkeit zu und ift der
Diaconus weder Untergebener noch blofer
Gehilfe des Pfarrers, fondern ala vollberech⸗
tigter Träger des geiftl. Amtes anzufehen,
allein es unterliegt diefe Selbftftändigkeit und
Unabhängigteit vom Pfarrer dann einer Be:
(hränfung, wenn e3 fih um Abweichungen
von der Regel und gemöhnlidhe Ordnung han⸗
deit, welche der Pfarrer ala eigentlicher Pa:
rochus Aufſichtswegen zu Überwachen und der:
um zu vertreten hat; dann bleibt der Diaconus
zunächſt an die Zuftimmung des Pfarrers mins
deftend ſoweit gebunden, daß er nicht ohne
deffen VBormiffen und eigenmädtig verfahren,
fondern dem Pfarrer den betr. Fall mitzu:
theilen und erft dann, wenn letzterer feine Zu:
ſtimmung verfagt, die Entſchei dung des Super:
intendenten, nad Befinden mit dem Pfarrer
gemeinfchaftlich, einzuholen hat. Es wird
aber auch der Pfarrer Abweichungen von der
92
ı Pfarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Priv.:Patro:
nat, 3 Orte, Seelz. 427 ca. °
Toctorwürde, f. academijche Würden.
Documente, ſ. Kirchrechnung.
Döbeln. Königl. Ger.:Amt, evang.⸗luth.
Pfarramt, Eph. Waldheim, 1Kirche, 2Rapellen,
3 Geiftlihe, 8 Schulen, 20 Lehrer‘, Königl.
Patronat, Seelz. 11030. Die Katholiken des
Amtsbezirks Döbeln gehören in die katholiſche
Kirche zu Meißen. Vdg. v. 5. Febr. 1849.
Doben. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
u. Ger.:Amt Grimma, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
ı Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, 7.Orte,
Seelz. 1606.
Dobre. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Pirna, Ger.: Amt Lauenſtein, ı Kirche, 1 Pfar:
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, 2
Otte, Seelz. 507.
Doplen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Dresden II., Ger.:Amt Döhlen, 2 Geiftliche,
ı Kirche, 8 Schulen, 12 Lehrer, 13 Drte,
Seelz. 11,200.
Döbnerfhe Wittwen⸗Penſions-Caſſe, ent:
ftanden durch die verdienftlihe Fürſorge des
ießigen Kirchen: und Schulraths Dr. Döh⸗
ner zu Zwickau, welcher den ganzen Ertrag
der von ihm und dem Seminardirector Otto
zu Dresden edirten Zeitfchrift „der Volksſchul⸗
freund‘ den Wittwen und Waifen der an die:
fer Subfcription theilnehmenden Lehrer zu einer
anfangs fleinen, allmälig fteigenden und jetzt
8 Thlr. betragenden Penjion beitimmte. Statut
v.29. Aug. 1840. Nah Inhalt des confirmirten
Statuts dieſes Fonds vom 23. December 1842
ift dieſe Caffe in eine Penfionzcaffe für Witt:
wen und Waifen evangelifher Schullehrer
und Kirchendiener in den Erblanden umge:
ftellt worden. Sie fol nad und nad) in eine
Benjionscaffe für die in ihrem Amte unfähig
gewordenen Mitglieder, zulegt aber im eine
Stiftung unter dem Namen der Döhner:
fen zum Beſten erbländ. evangel. Lehrer⸗
Wittwen und -Waiſen übergeben. Neue Mit:
glieder werden nicht aufgenommen, doch früher
auggetretene nach Jahresfrift von diefer Be:
fanntmadhung an, wieder admittirt, wozu fie
fidy beim Königl. Cultus-Miniſterium zu mel:
Doctorwürde — Dohnaiſches Hofpital.
geben jind. Hinterläßt ein Mitglied Leim
Wittwe, aber perceptiondfähige, d. h. nob
nicht 18 Jahre alte Kinder, fo erhalten die
Lesteren zufammen den Penfionsfap. Witt:
wen, welche fich wieder verheirathen, verlie-
ren die Benfion mit dem Monat, wo dies ge:
ſchieht, dagegen geht diefelbe auf die Teibligen
ehelichen Kinder derfelben über, fo weit fie
perceptionsfäbig find. Confirm.⸗Statut v. 2.
Aug. 189.
Dörfer. Die Namen der Dörfer find ax
den erjten Häufern derfelben auf Tafeln au:
zugeben. Vdg. dv. 20. Jan. 1880, $ 5.
Dörnthal. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorj,
Eph. Frauenſtein, Ger.⸗Amt Saida, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 1Ort, Geh.
1272.
Dörfhnig. Evangel.sluth. Pfarrkirchderh,
Eph. Meißen, Ger.:Amt Lommazſch, 1 Kirche,
ı Pfarrer, ı Schule, ı Lehrer, Priv.:Batre
nat, 3 Orte, Seelz. 879 ca.
Dogmatifhe Angelegenheiten, |.
Landes-Conſiſtorium, Behörden.
Dogmen, f. Symbolifhe Bücher.
Dogmengefhichte, f. Univerfität.
Dohna. Evang.luth. Stadtpfarramt, Eph.
u. Ger.:Amt Pirna, Stadtrath zu Dohne, I
Kirche, 3 Geiftlihe, 8 Schulen, 8 Lehrer,
Königl. Patronat, 31 Orte, Seelz. 6108. -
Dohnaiſches Hofpital. Das Hospital gu
Dohna ift ein ſchon vor der Reformation ge
ftiftetes Inſtitut, ber welches Churfürft Mo:
ris am 10. Februar 1553 mehreren eingepfart:
ten Gutsbeſitzern „als oberiten Kirchenni-
tern‘ die Infpection aufgetragen hatte. Ja
Jahre 1613 wurde diefe Commiſſion vermöge
höchſten Reſcripts aufgehoben und auf ben
Hauptmann, Superintendenten und Schäffe
tranzferirt. Seit dem Jahre 1698 ift aber ein
Mitglied des Kirchenraths der beauftragten
Hofpitalinfpection (Superintendenten um
[Y
Beamten zu Pirna) als erfter Koinfpeder .
beigefett. Diefe Infpectoren und Commilfe
rien haben bei jeder die Verfaflung und Ber:
waltung des Hozpituld betreffenden Angele
genheit von einiger Bedeutung, namentlid
den, welches auch die Verwaltung der Baffe !aud bei nöthiger Befekung der Hospital-Ber:
übernommen. Jahresbeitrag 1 Thlr. — Die; walter-Stelle, bei Aufnahme neuer Hospita
Abtragung deffelben erfolgt an die Ephoren liten u. f. w., gutachtlichen Bericht zum Kr:
und durch diefelben auch die Auszahlung der |chenrathe zu erftatten Ind von daher Refols
Penfionen, wozu die Individual:Ouittungen !tion zu erwarten. Auch ſteht der Hospital
mit Lebensatteſt der Wittwen bis 1. Novem: | Berwalter nebſt den Seinigen unter der Ge⸗
ber jeden Jahres an dieſelben vollzogen abzu⸗ richtsbarkeit dieſes Collegii, welches aber bie
ı Prarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Zriv.:Butre: eben find. Hizterligt ein Mitglied keine
nat, 3 Irte, Seel; 477 ca. " ‚Rittwe, aber perceptiendfähige, d. 5. noch
Toctsrwürde, 1. academiſche Bürden. nicht 18 Jabre alte Kinder, fo erhalten die
Tocumente, |. Kirchrechnung. 'Xepteren zulammen dem Tenfiondfag. Witt:
Löbeln. Kenigl. Ger.⸗Amt, evang.⸗luth. wen, welche ih wieder verheiratben, verlie⸗
Pfarramt, Eph. Waldheim, ſKirche, 2Rapellen, ren die Penſien mit tem Menat, wo Died ge:
3 Geiftlige, 8 Schulen, 20 Lehrer, Kenigl. ſchieht, dagegen geht dieſelbe auf die leiblichen
Batronat, Seelz. 11030. Die Katheliken des chelihen Kinder derfelben über, fo weit fie
Amtsbezirts Döbeln gehiren in die katholiſche perceptiendfähig find. Confirm.-Statut v. 2.
Kirche zu Meißen. Bez. v. 5. Febr. 189. Aug. 189.
Döben. Evang.⸗luth. Piarrkichderi, Cpb.: Dörfer. Die Ramen der Dörfer find an
u. Ser.:Amt Stimme, ı Kirche, 1 Pfarrer, den erſten Häufern derfelben auf Tafeln an:
Tectorwürde — Tebusilhes Hofpital.
ı Schule, 1 Lehrer, Priv.:PBatronat, 7.Trte,
Seclz. 1606.
zugeben. Bdy. v. 3. Jun. 1820, $ 5.
Dörutfel. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Dobra. Evangluth. Pfarrkirchdori Erh. Eph. Frauenſtein, Ger.⸗“Amt Saida, 1 Kirche,
Pirna, Ger.⸗Amt Lauenſtein, 1 Kirche, I Pfar⸗ | Riarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 1Ort, Seeiz.
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.Patronat, 2
Orte, Seelz. 507.
Diplen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Dresden II., Ger.:Amt Döhlen, 2 Geiftliche,
ı Kirche, 8 Schulen, 12 Lehrer, 13 Orte,
Seelz. 11,200.
Döhnerſche Wittwen⸗Penſions-Caſſe, ent:
ſtanden durch die verdienſtliche Fürſorge des
jetzigen Kirchen- und Schulraths Dr. Döh⸗
ner zu Zwickau, welcher den ganzen Ertrag
der von ihm und dem Seminardirector Otto
zu Dresden edirten Zeitſchrift „der Volksſchul⸗
freund“ den Wittwen und Waiſen der an die⸗
ſer Subſcription theilnehmenden Lehrer zu einer
anfangs kleinen, allmälig ſteigenden und jetzt
3 Thlr. betragenden Penſion beſtimmte. Statut
v.29. Aug. 18430. Nach Inhalt des confirmirten
Statuts dieſes Fonds vom 23. December 1842
iſt dieſe Caſſe in eine Penſionscaſſe für Witt-
wen und Waiſen evangeliſcher Schullehrer
und Kirchendiener in den Erblanden umge:
ftelt worden. Sie foll nach und nad) in eine
Benfionzcaffe für die in ihrem Amte unfähig
gewordenen Mitglieder, zulett aber in eine
Stiftung unter dem Namen der Döhner:
hen zum Belten erbländ. evangel. Lehrer:
Wittwen und ⸗Waiſen übergehen, Neue Mit:
glieder werden nicht aufgenommen, doch früher
ausgetretene nach Jahresfriſt von diefer De:
fanntmadhung an, wieder admittirt, wozu fie
fi) beim Königl. Kultus: Minifterium zu mel:
den, welches auch die Verwaltung der Caſſe
übernommen. Jahresbeitrag 1 Thlr. — Die
Abtragung deffelben erfolgt an die Ephoren
und durch Diefelben auch die Auszahlung der
PVenfionen,, wozu die Jndividual:Quittungen
mit Lebensatteft der Wittwen bis 1. Novem⸗
1272.
Lorfänig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Meißen, Ger.⸗Amt Lonmatzſch, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗
nat, 3 Orte, Seelz. 879 ca.
Dogmatiſche Angelegenheiten, ſ.
Landes-Conſiſtorium, Behörden.
Dogmen, ſ. Symboliſche Bücher.
Degmengeſchichte, ſ. Univerfität.
Dohna. Evang.luth. Stadtpfarramt, Eph.
u. Ger.⸗Amt Pirna, Stadtrath zu Dohna, 1
Kirche, 3 Geiſtliche, 8 Schulen, 8 Lehrer,
Königl. Batronat, 31 Orte, Seelz. 618. -
Dohnaiſches Hofyitel. Das Hospital zu
Dohna ift ein ſchon vor der Reformation ge
ſtiftetes Inftitut, über weldhes Churfürft Mo:
rig am 10. Februar 1553 mehreren eingepfarr-
ten Gutsbeſitzern „als oberiten Kirchenvä⸗
tern‘ die Infpection aufgetragen hatte. Im
Jahre 1613 wurde diefe Commiſſion vermöge
höchſten Reſcripts aufgehoben und auf den
Hauptmann, Superintendenten und Schoͤſſer
trandferirt. Seit dem Jahre 1698 ift aber ein
Mitglied des Kirchenraths der beauftragten
Hofpitalinfpection (Superintendenten und
Beamten zu Pirna) als erfler Eoinfpecer
beigefeßt. Diefe Injpectoren und Commiſſa⸗
rien haben bei jeder die Berfaffung und Ber:
waltung des Hospitals betreffenden Angele
genheit von einiger Bedeutung, namentlid
auch bei nöthiger Beſetzung der Hospital-Ber:
walter-Stelle, bei Aufnahme neuer Hospita⸗
liten u. f. w., gutachtlichen Bericht zum fir:
chenrathe zu erftatten Iınd von daher Refolu;
tion zu erwarten. Auch flieht der Hospitals
Verwalter nebft den Seinigen unter ber Ge⸗
ber jeden Jahres an diefelben vollgogen abzu= | rihtöbarkeit dieſes Collegii, welches aber bie
%
balt der Braut bei ihrem Bräutigam wird un:
ter allen Umitänten für feinen mweientliden
und einen ſolchen Aufentbalt gebalten, um
darauf den Anſpruch Der Annabme der Auf:
gebot3-Anmeldung und Trauung zu gründen,
ſondern ind ſolche Verlobte an diejenige Pa:
rochie zu verweiſen, webin dieſelben nach dem
Regulativ gebẽren. Erläut.-Reſcr. d. Kirchr.
a. d. Conſiſt. zu Wurzen v. 14. April 1500.
Ceder d. K. und Schulr. S. 302, Nota 12.
Andererjeitd kann die Auigebets-Anmeldung
auch in dem Kirchſpiel geſchehen, wo ſich der
Bräutigam als active Militärperſon (nämlich
Stabsofficiere und Hauptleute Ordennanz
v. 19. Juli 1825 II. & 69]) im Standquartier
befintet, wenn er ſich in Der Parochialkirche
der Braut nicht trauen latten mil. A. Regul.
v. 15. Aug. 1785 und Reyul.v. 15. Jan. 1808,
6385. — Neuerdings iit Folgendes ver:
ordnet worden:
die Braut ih aufhält, zur Veranſtaltung der
Aufgebot3-Grörterungen competent, d.h. eben
fo verpflichtet als berechtigt.
Dieje Verpflichtung und Berechtigung dem far:
rer des Bräutigams eben fo webl, als dem
Pfarrer der Braut zugeipredhen; derjenige von‘
beiden, bei welchem jich Lie Brautleute zum‘
Aufgebot und zur Trauung melden, bat den!
Erörterungen ſich zu unterziehen. Dagegen
bat 3) derjenige Pfarrer, weldyer nad F 37
die Trauung vollzieht, zur Bornahme der be:
merften Erörterungen weder da3 Recht noch
die Berpflihtung, vielmehr ift in dDiefem
Galle der Pfarrer Dazu competent, vor mel:
hen die Trauung eigentlih gehört hätte.
4) Es verftebe jich Dabei von felbjt, daß alle
Pfarrer, welche bei der Befergung des Auf:
gebot3 concurriren, von der Verpflichtung
nicht frei find, Bedenken, melde in irgend
einer Beziehung gegen Aufgebot und Trauung
ihnen beigehen, rechtzeitig an gehöriger Stelle
anzuzeigen und deren Erledigung zu erwarten.
Cult.⸗Min.⸗Vdg. dv. 2. Septbr. 1854, für die
Db.-Lauf. Vdg. v. 15. Septbr. 1854.
Alle Geiftlihe haben über die im Bereiche
ihres amtlichen Wirkens zu vollziehenden Hand:
Jungen das Erforderliche jedesmal ſchriftlich
aufzunehmen und zu fammeln. Befendere Ac-
ten find in der Regel, jo weit hierher gehörig,
anzulegen und fortzuführen über: Aufgebote,
Eheverlöbniffe, Kirchenfalſa, Einſprüche zc.
ı) In dem $ 36 ermäßbnten
Falle iit der Piarrer des Orts, an welchem
Hartitzſch 1. e. ©. 126) hat er Folgendes ins
2) In $ 38 iſt
Ehe.
1835, 6 2.3. Gelehr. 23. Febr. 1843. Ueber
iede Aurgebet3ınmeldung iſt aljo eine Regi-
itratur aufzunehmen; der Begriff einer ſolchen
incolrirt, Laß dieſelbe von den Berlobten
und deren Eltern mit zu unterſchreiben ſei.
Bei Unkunde des Schreibens könnte daſſelbe
mit angegriffener Feder oder das Handzeichnen
dreier Kreuze fubitituirt werden. Erleichte⸗
rung zur Abfaſſung folder Protocolle gewährt
vielleicht Dad vom Verjaſſer in feiner Schrift:
„Spftematiihe Zuſammenſtelluug des Che:
rechts x., Grimma 134, Nachtrag 1854",
projectirte Schema, woron dad Buch a 8 Ryr.
kãuñlich it. Zuerſt bat der betr. Pfarrer fi
davon zu unterrichten, daß der projectirten
Ehe kein rechtliches Hinderniß im Wege fteht.
Geſetz v. 1. Rovbr. 1836, 62. Nachdem er
alie die ausdrückliche perjönlide und münd:
lie freiwillige Finwilligung der Verlobten
zur Ehe erfordert bat, wobei ein bloßes Still:
ſchweigen des einen Theils nicht hinreicht (v.
Auge zu faſſen:
Die der Vornahme des kirchl. Aufgebots
ſelbſt vorangehenden und vom competenten
‚ Biarrer ‚anzujtellenden Grörterungen beziehen
' fich zuerit A. auf die perjönlihen Verbält
nifje der Verlobten. In diejer Hinficht if zu
fragen: 1) nad den Vor: und Zunamen ber:
felben, welche jie durch Taufzeugniß (Munnd:
perjonen durch Geburtsſchein bis zum 3%.
Jahre mit Stempel-Ntadhtrag ſMand. v. 2.
Septbr. 1826 17. und 25. Febr. 1825]) zu at:
tejtiren haben. Regul. G 1, 1.2. Berlobte
von außerebelider Geburt find in be
Regel (wo nicht die Baterfchaft eingeftanden)
lediglich unter dem Namen der Mutter zu ver:
zeichnen. Ob.-Conſ.⸗Vdg. an den Sup. zu
Pirna v. 11. April 1817. Dr. v. Weber,
Kirchr. II. I. Seite 21+, Nota 63. 2) Rad
den Bor: und Zunamen fo wie Stand der EI:
tern, reſp. Stiefeltern der Verlobten, fo wie
der wievielſte Sohn oder Tochter dieſelben
find. 3) Nah dem Wohnorte der Verlobten
und deren Eltern. 4) Nach dem Wlter der
Verlobten. Männliche Berfonen dürfen nicht
vor dem 21., weibliche nicht vor dem 14. Le
bensjahre heirathen (Mand. v. 20. Septbr.
1826, $ 15 Regul, eit. $ 12), deshalb Taufı
zeugniffe zu erfordern find. 62.3.
jattonen für den Bräutigam, vor dem 21. Jahre
au heirathen, hat derfelbe bei der Detr. Kreis
in Rückficht des 6 53 des Geſebes unter ©. | Direction, reſp. bei dem Königl. Dtinifterio be
dom 28. Januar 1835 und Vdg. v. 31. März | Innern (Bdg. an d. Kr.⸗Dir. Dresden v. 6.
98
betr. Königl. Kreid-Direction die Dispenfa:
tion zu ertheilen (Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 20. Aug.
1836), Dagegen alle Ebedispenfationen in den
Fürſtl. und Gräfl. Schänburgifhen Necep-
herrſchaften mit Ausnahme der verbotenen
Grade (Vdg. v. 39. Novbr. 1838, G 15) daB
Unter:Gonfiftorium zu Glauchau. Eult.:Min.:
Vdg. dv. 22. April 1843. Diefe Dispenfation
wird in der Regel nicht ertheilt: dem Ehe:
brecyer mit der Ehebrecherin, wenn Eins von
Beiden dem unfchuldigen Gatten nach dem fe:
ben getrachtet oder während der Ehe ein Ehe⸗
verſprechen zwiſchen denfelben ftattgefunden.
Wird fie aber auch ertbeilt, fo doch nicht vor
Ablauf eines halben Jahres, und felbft bei
Armuthözeugnig mit erhöhten Bezeigungs:
quanto. In Fällen böslicher Verlaſſung, we⸗
gen Mißhandlung, Zuchthausſtrafe, wird die
Wiederverebelihung vor 3 Monaten, refp.
fpäter, nicht geftattet. Auch wenn der un:
ſchuldige Theil inmittelft geftorben, bedarf der
ſchuldige Theil demohngeachtet der gedachten
Dispenfation. oder d. Kirch. u. Eherechts,
Suppl. ©. 216. 217. Das H. Refeript vom
22. Novbr. 1802 (v. Zobel, Geſchäfts-Anw.
©. 325) ſpricht fi für das Gegentheil aus.
Sedenfalls ift daher hohen Orts anzufragen.
— Rechtskräftig geſchiedenen Eheleuten, welche
ſich wieder heirathen wollen, iſt dies ohne
Dispenſation, aber nicht ohne nochmaliges
Aufgebot und Trauung erlaubt. Ob.:Eonf.:
Bdg. v. 21. Octbr. 1822 a. d. Kirchen⸗-Inſpec⸗
tion zu Radeberg. Iſt eine wegen verbotenen
Verwandtſchaftsgrades ungültige Ehe ex ca-
pite nullitatis getrennt worden, fo koͤnnen
die Parteien nur dann wieder ohne Dispen:
fatton heirathen, wenn fi aus den Proceß⸗
acten ergiebt, daß fie ſich noch nicht fleifchlich
vermiſcht hatten und dies eidlich erhärten.
Refer. v. 2. Dechr. 1807. Katholiſche Glau⸗
bensgenoſſen dürfen fih mit gefchiedenen Ehe:
gatten evangelifher Confeſſion nicht verbei:
rathen, fo lange der andere Ehegatte noch lebt.
H. Mund. v. 19. Febr. 1827, 662. — 7) Er:
klärte endlich ein Verlobter, dag er ſchon in
der Ehe mit einer andern Perfon als feiner
gegenwärtigen Braut lebe (Bigamie), oder
verlautet irgend, oder ift zu befürdten, daß
dies der Fall fei: fo iſt das Aufgebot zu ver:
weigern oder den betr. Verlobten aufzugeben,
fi zu redjtfertigen, da Bigamie verboten und
auch Eheleuten, welche bereits im Eheſchei⸗
dungsproceß mit einander ftehen, nicht geftat:
tet iſt, vor der durch richterlichen Ausſpruch
Ehe.
wirklich getrennten Ehe eine andere einzu:
gehen. Nach Crim.⸗Geſetzbuch vom 8. Mär;
1838, Art. 218, wird dies Verbrechen mit drei:
monatlichem Gefängniß bis 4 Jahren Zudt:
baus beftraft. 8) Mit Dizcretion ift ferner
zu erforfhen, ob die Verlobten, welde ſich
zum Crftenmale verbeirathen, ald „Jung:
geſell“ und refp. „Jungfer“ aufgeboten
werden wollen. Beim Verdacht der Unwär:
digkeit oder auf Hörenfagen dürfen diefe Pre:
dicate Verlobten nicht verfagt werden, wenn
fie nit ausdrücklich ſelbſt darauf verzichten
und der angegebene Vater fi) zur Vaterſchaft
nicht verftebt. Ob.Conſ. Vdg. v. 15. Yan.
1810 a. d. Sup. zu Freiberg. "H. Ger.:8%.
v. 19. Mai 1775 u. $ 39 d. Regulat. Leipzig,
Conſiſt.Vdg. v. 2. Septbr. 1796. Deprecizen
die Brautleute felbft die Beilegung der Keuſch
beitöprädicate, fo find fie zu fragen: ob die
Braut fhon ein unehel. Kind geboren oder eb
und von wen fie fi) dermalen ſchwanger be
findet. Giebt fie aber Lehteres auch zu zub
nennt ihren Bräutigam als Schwängerer und
diefer gefteht die Vaterſchaft ein, fo iſt dei
bei Aufgebot und Trauung wegen Diele)
Fehltrittd gegen andere nicht ausfällige Ber
ſonen Fein Unterfchied zu machen. Regul. ei.
$ 39. Im Ball jedoch die Brant einen Au⸗
deren ala ihren Bräutigam als ihren Schwär:
gerer nennt, fo ift Aufgebot und Trauung bi
zu ibrer Niederkunft zu vertagen. Begal
617. Aud der Nachweis der erfolgten Con:
firmation der Verlobten durch Beibringung
de3 Confirmationsſcheines ift erforderlig. —
9) Endlich gehört hierher noch Die Frage:
ob die Verlobten etwa mit einander vers
wandt find? (Meg. cit. G ı u. 2), und zwar
kann diefe Verwandtſchaft nicht ehehinder:
lich oder ehehinderlich fein. Am
a) nit ehbebinderlihen Verwandtigaft
gehört: Andergeſchwiſterkind (3 Grade gleiger
Linie der Blutfreundſchaft), des Schwieger⸗
vaters und des Schwiegerſohns nadhgelaffen
zweite Ehefrau (Reſer. v. 26. Juni 1808), Die
Enkel der Geſchwiſter der Großeltern (Dr. ».
Weber K.:R. II. Abth. 2. ©. 1139), zufew
mengebrachte Kinder [comprivigni] ($.
v. 12. Juli 1641), der vermwittwete Schwieger:
vater der Tochter mit der verwittweten Schwie
germutter des Sohnes, zwei Brüder und zwei
Schweſtern (H. Refer. v. 12. Juli 1641), ge
fchiedene und ſich wieder mit einander verche
lichende Eheleute, Adoptiofinder und Adep
tiveltern, wenn daß Adoptivverhaltniß aufge
100
Annahme einer Aufgebot3anmeldung compe:
tente Pfarrer zunächſt den Stand der Berlobten
und dabei Folgendes ind Auge zu faffen und
zu erörtern: 1) von allen Mannsperſonen
bat er ein von der Obrigkeit des Orts, wo jie
jih niederlaffen wollen, mit Rüdjicht auf das
Mandat v. 13. Mai 1831, G 39 (cf. Mand. v.
10. Oct. 1826, 5 2) ausgeftellte3 Zeugniß⸗daß
der Che ein Bedenken nicht entgegenfteht, zu
fordern, e3 wäre denn, daß der Bräutigam
einen Heimatbichein einer inländifhen Behörde
präfentirte oder in biefigen Landen angefeflen
wäre, oder in einer inländifhen Stadt das
Bürgerrecht erlangt hätte, oder in einem öf:
fentlihen Amte angejtellt wäre, oder endlich
der betr. Geiſtliche zuverläjfige Nachricht dar:
über befüße, daß der Bräutigam im Königreich
Sachſen als Kind biefiger Staatdangehörigen
geboren fei und niemals einen längern oder
fürzern Aufenthalt im Audlande gehabt. In
dDiefen Fällen bedarf es der Beibringung
obigen Zeugniſſes nicht (Gen.:Bdg. d. K. Kr.⸗
Dir. Leipzig v. 13. Novbr. 1840), ift auch ab:
zuwarten, wie fi) da3 betr. Individuum le:
gitimiren werde, ohne die eine oder andere
Kegitimation zu fordern. Kr.-Dir.⸗Vdg. a. d.
Sup. zu Leiönig v. 38. Aug. 1841. Iſt der
Verlobte ein Geiftlider, oder feine Braut
die Tochter eines Geiftlihen, fo ift die Aus:
ftellung de3 testimon, integritatis durch den
Ephorus zu bewirken. (Ledigkeitsſchein.) —
Schulamtscandidaten, welche nod fein
ftändiges Lehramt erlangt haben, dürfen nicht
eber aufgeboten und getraut werden, bevor
fie nit die Erlaubniß der vorgeſetzten Eon:
fiitorialbehörde dazu eingeholt haben. Kr.⸗
Dir.Vdg. v. 38. Octbr. 1857. Militär:
perfonen find, fo lange fie noch activ und
die Gemeinen und Unterofficiere noch nicht in
die Kriegöreferve eingetreten find, worüber
fie fih fchriftlid auszumeifen haben, ohne
vorgelegten Licenzfhein nicht aufzubieten.
Regul. F 19. Die zur Dienftreferve gehöri-
gen Mannfcaften, welche nah Maßgabe der
Vorſchrift im 2. Sabe des F 35 des Geſetzes
vom 1. Auguft 1846 nur unter der in F 36
angegebenen Eontrole zu halten find, fonft
aber einer weitern Beſchränkung in ihren per:
ſönlichen und bürgerlihen Verhältniffen nicht
unterworfen find, find bis zu erfolgter wirt:
licher Einftellung in die Armee an Etablirung
eines Hausftandes dur Verheirathung nicht
zu verhindern; dies hindert aber nicht, fie auf
die Nachtheile und Verlegenheiten aufmerkſam
Ede.
zu machen, welde für fie und ihre Familie
aus der Berbeiratbung erwachſen müßten,
wenn die Neuverbeiratheten in den leicht mög:
lichen all kãmen, eintreten zu müflen. Vodg.
d. 8. Kr.⸗Dir. Leipzig a. d. Sup. zu Leisnig
v. 13. Juni 1849. — Wenn die zum Dienfte
einberufen gewefenen Mannſchaften der Kriegs⸗
teferve wieder in jtändigen Urlaub zurüdire-
ten, fo find fie nicht weiter behindert, zu bei
rathen. Die Verbeiratbung der Mannfchaften
der Dienitreferve aber, welche bei der ander:
weiten Unterfuhung tücdhtig befunden werden,
und nad erfolgter Cinübung der Kriegsre⸗
ferve einzuverleiben find, eriheint ftatthaft,
wenn fie nachweiſen, daß fie der Kriegsreſerve
einverleibt und jtändig als Kriegöreferviften
beurlaubt find. Eult.:MRin.-Bdg. v. 37. Oct.
1849. (Cf. Gejeb v. 1. Aug. 1846 u. 9. Nov.
1838.) Schaujfpieler und 'baufirende
Künftler werden in der Regel durch ihre
Conceſſionen, in denen die Heimathöverhält:
niffe gewöhnlich berüdjichtigt find, fig aus⸗
weifen können. Armen-Ordg. G 106. bg.
a. d. Sup. 3. 2eiönig 0.28. Aug. 1841. Dienf-
boten haben nur unter Umftänden (f. oben)
da, wo fie in Dieniten ftehen, ihren weſent⸗
lien Aufenthalte Handwerksgeſellen
müjjen laut Mandat vom 10. October 1836,
$ 2, mit Ausnahme der Maurer:, Zim:
mer⸗u. Buhdrudergefellen (au Stein:
mepgefellen nad) Vdg.d. Min. d. Inn. [$r.-
Dir. Zwidau 8. Dechr. 1858]) ein Yeugaih
der Obrigleit de3 gewählten Wohnorts bei:
bringen, daß ihnen von der Eingehung ber
Che abgemahnt worden fei und bedürfen die:
ſes Zeugniſſes auch dann, wenn fie ſich von
ihrer Profefjion losgeſagt oder den Heimaths⸗
{dein producirt haben. Keineswegs ift aber
inländifhen Gefellen oder Fabritarbeitern,
außer wenn fie bereitö der Armenverforgung
anbeimgefallen oder ohne Unterkommen find,
die Erlaubniß zur Heirath zu verfagen. Kr.⸗
Dir.:Bdg. Zwidau u. Dresden v. 17. Febr.
u. 18. März 1840. BZiegeldeder find ba,
wo fie nicht zünftig find und in Brod und
Kohn eines Andern ftehen, den übrigen Hand⸗
arbeitern gleich zn achten, weldye ohme bad
fragliche Zeugniß der Obrigkeit nicht heiraten
können; wo fie indeß zünftig ſeien, gelte aud
für fie die den Daurer:, Zimmergefellen und
Buchdrudergehilfen geftattete Ausnahme. In⸗
ländifhe Handwerkögefellen, welche ala Fabrik⸗
arbeiter ihr Brod verdienen, haben ſelbſt
wenn fie ihre Brofeffion aufgegeben, das obrigs
Ehe.
101
eitlihe Zeugniß deizubringen. Vdg. d. Min. | chen Eivilbehörde des Bräutigam, in mels
. Jun. a. d. ſer.D
839. Zimmergefellen (analog auch die übrigen
remten Stände [f. oben]), welche einen Theil
es Jahres hindurch durch eine andere Beichäf:
igung ihr Brod verdienen und der Innung
och angehören, jind deshalb der Vergünſti⸗
ung des Mandat3 vom 10. Dctbr. 1826, © 2,
icht verluftig. Kr.⸗Dir.-Vdg. v. 1. Febr. 1856.
dandarbeiter, welche keine Profeſſion er:
ernten, bedürfen nur des Heimathsſcheins.
2) Die, zweite hierher gehörige Erörte⸗
ung gilt dem Nationale, nämlich ob die Ber:
obten In: oder Ausländer find. Zu Feb:
eren wird feit 5. Verordnung vom 24. Ja:
suer 1835 die Ober:Laufig nicht mehr gerech⸗
net. Heimathsloſe müffen da, wo ihnen die
Berehelichung geftattet worden, oder mo fie
sach h. Mandat vom 13. Mai 1831 und 10.
Detober 1826 Aufnahme gefunden, oder zu:
et oder wenigſtens 1 Jahr ſich aufgehalten ha⸗
tr. Leipzig v. 26. Febr. | chem beicheinigt wird, daß der Ehe fein Hin-
dernig im Wege ftebe, beigebradt iſt. Die
competente weltliche Behörde des Trauungss
ortes, refp. des erwählten Fünftigen Wohn:
orte der Verlobten im Inlande bat dieſes
Zeugniß zu prüfen und ift, wenn e3 für aus:
reihend befunden worden ift, die Trauung
zu geft@tten. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 3. Jan. 1842.
Könnten Ausländer ſich wegen ihrer Ledigkeit
oder des erfolgten Ablebens ihrer Eltern oder
deren Einwilligung „bei der Verfaſſung ihres
Vaterlandes oder ſonſtiger ſchwerlich zu he⸗
benden Hinderniſſen“ (Cult.Min.-Vdg. v.
13. Aug. 1846) nicht legitimiren, oder könn⸗
ten am Ort ihrer Geburt oder ihres Aufent:
balt3ort3 im Auslande nicht aufgeboten wer:
den, fo haben fie dies Alles eidlich zu erhär:
ten, wozu fi) der Ephorus die Autorifation
der Königl. Kreig-Direction zu erbitten bat;
Katholiken aber haben bei der geiftlihen Be:
ben, Unterlommen erhalten. Heimathsgeſ. v. hörde ihrer Eonfelfion die Eidesabnahme zu
WRonbr. 1834,59. Ohne Berädfihtigung
ver Beſtimmungen des Mandats vom 10. Oc-
tsber 1826 wird eine Perjon auch durch Ver:
kirathung oder ein pfarramtliches Verſehen
nicht heimathsangehörig. Cod. d. K.⸗R. ©.
%, Nota 7. — Ausländer, welche noch nicht
setionalifirt find, erhalten das obrigkeitliche
Feugniß nur auf Beibringung eines Reverſes
rer Heimathäbehörde. Mandat v. 10. Oct.
1836, F 3b. 4. — Ausländer, melde ohne
he Abficht, im Königreiche Sachſen ſich dauernd
siederzulaffen, eine Ausländerin heirathen,
aben vorher eine obrigkeitliche Genehmigung
ſerzu vorzuzeigen. H. Refcer. v. 26. Juli
813. — Wenn aber ein Sachſe, welcher eine
Jaländerin ehelicht und ſich zu diefer Zeit im
Kuslande befindet, dafelbft verbleiben wolle,
u treten die durch h. Verordnung vom 14. Juli
920 (Befehbl. S. 202) publicirten Verwal:
8. Kr.⸗Dir.⸗“Vdg. v.
ſuchen. — Mand. v. J. 1837, $ 49. Regul.
cit.6 3. H. Vdg. v. 31. März 1835, F ıb.
Der Ledigfeitseid oder die Abnahme des Hand-
ſchlags an Eidesitatt ift Lediglich darauf zu
richten, „daß der Verlobte ein Ehebündniß
nicht eingegangen habe“. Hierdurch find Die
Beitimmungen des F 13 u. 32 des Ehe-Regu:
lativs von 1808 in Wegfall gebracht. Vdg. v.
31. März 1835 $ 1c.d. (S.Eid.) Weigert fid
ein Fatholifcher Pfarrer, den Ledigkeitzeid an-
zunehmen, fo wird der evangelifche Pfarrer
des Trauort3 damit beauftragt, was durch
Kreis-Directiong-Bortrag an das Cultus⸗
Minifterium zu vermitteln if. Vdg. v. 13.
Auguft 1846.
Keder Ausländer, welcher im Königreich
Sachſen mit einer In⸗ oder Ausländerin eine
ebelihe Verbindung fließen will, bedarf
hierzu der Genehmigung feiner Heimathöbe-
hörde. Keine Ehe eines Ausländers darf da:
gm rer Ten. ein.
). t. 1830. Auch empfahl die h. Verord- | her eher eingefegnet werden, als bis derfelbe
anug vom 29. Mai 1838 den Geiſtlichen, die ſich durch ein Zeugniß der Obrigfeit des Kirch:
Braut nnd deren Eltern, welche mit einem | ort3 darüber ausgemiefen hat, daß diefer Vor:
Ausländer and Baiern, Rußland, Frankreich, | fhrift von ihm Genüge gefchehen ift. Die
Defterreih, Schweiz und Baden ſich verhei: | oben gedachte Genehmigung der Heimathsbe⸗
rathen will, auf die Folgen aufmerkfam zu |’hörde ifb durch ein von der auswärtigen Lan⸗
machen, welche entitehen könnten, wenn fie | des⸗ oder Provinzialbehörde ausgeſtelltes oder
ohne Genehmigung der jenfeitigen Regierung | beglaubigtes Atteſt nachzumeifen und ha—
im die Ehe träten. — Baterifche Untertdanen | ben deshalb die Obrigkeiten das vorgeichrie:
ind nicht eher zu trauen, al3 bis nicht außer | bene Zeugniß nur auf Grund dieſes Atteftes
dem kirchlichen Zeugniffe des betr. ausländi: | auszufertigen. Dagegen bedarf e3 bei Ange:
ſchen Geijtlihen auch ein Zeugniß der baieris | börigen derjenigen Staaten, welche dem Staats⸗
102
vertrage vom 15. Juli 1851 beigetreten jind
(Preußen, Baiern, Weimar, Oldenburg,
Meiningen, Coburg, Altenburg, Anhalt:
Deſſau, Köthen, Vernburg, Schwarzburg:
Rudolſtadt, Walde, Lippe, Naffau, Groß:
herzogthum und Fürftenthum Heſſen) oder
künftig noch beitreten (tie Seiten des Für:
ſtenthums Reuß-Greiz im J. 1855 geſchehen
(Zwick. Kreisbl. 1855 Nr. 3)), mwennejie ſich
in Sachſen verheirathen wollen, außer dem
eben beſchriebenen Zeugniſſe des in G 3 lit. b.
des Mandats nom 10. October 1826 erforder:
ten Reverſes nicht mehr. Vdg. v. 5. Febr.
1852 d. 8. Eult.:Min. u. d. Min. d. Inn.
Nachdem in Folge des am 15. Juli 1851 zu
Gotha gefchloffenen Vertrags die Fürftlich
Reußifhe Regierung zu Greiz rüdfichtlich der
von Ausländern innerhalb ihres Staatsge⸗
bietes zu ſchließenden Ehen unter dem 7. Nov.
1851 in gleiher Weife, wie für die biefigen
Lande durch die Seite 18 der Geſetzſammlung
von 1852 abgedrudte Miniſterial-Verordnung
von 5. Febr. des gedachten Jahres gefcheben,
Beſtimmung erlaffen bat, fo ijt von der ge-
nannten Regierung neuerlicd dem Königlichen
Minifterium des Innern mitgetheilt worden,
daß bei Verbeirathung bierländiicher Unter:
thanen mit Unterthanen des Fürſtenthums,
nicht ſelten die, Behufs ihrer dortigen Trauung,
erforderte Beſcheinigung ũber die Einwilligung
der Heimathsbehörde des Bräutigams als un:
nötbig bezeichnet und deshalb abgelehnt worden
fei. Mit diefer Mittheilung hat die Fürftliche
Regierung zu fünftiger Vermeidung der mit
folgen Weigerungen ſowohl den Betheiligten
al3 den dortländifhen Geiftlihen erwachſen⸗
den Unannchmlichkeiten den Antrag auf eine
generelle Anweiſung der bierländifhen Be:
hörden verbunden, damit von denfelben auf
Erfordern für die im Fürſtenthume Reuß-Greiz
mit dortländifhen Trauensperfonen fi ver:
beirathenden diesſeitigen Untertbanen die nö:
thigen Trauerlaubnißbefcheinigungen ausge:
jtellt werden. Auf Anordnung des Königl.
Minijteriums des Innern wird Daher diefer
Antrag der Fürſtl. Reußiſchen Regierung zu
Greiz hiermit zur öffentlihen Kenntniß ge:
bradıt und werden, demſelben entfnrechend,
ſämmtliche Heimathsbehorden des hieſigen
Kreisdirectionsbezirks hierdurch angewieſen,
bei vorkemmenden Verheirathungen diesſeiti⸗
ger Unterthanen mit Unterthaninnen des Für:
ſtenthums Reuß:Greiz den Betheiligten auf
Ehe.
kein Bedenken obwaltet, die nad) der dortläus
difchen Verfaffung erforderlichen Trauerlaub:
nißbeſcheinigungen auszuſtellen. Kr.:Dir.:
Vdg. Dresden v. 4. San. 1855.
In Bezug auf die Form der vorgeſchriebe⸗
nen Aufnabmereverfe, jo weit e3 Dderfelben
überhaupt noch bedarf, ift zu bemerfen, daß
eine rüdjihtli der Zeit unbedingte Faffunz
diefer Documente nit für erforderlich ange:
fehen worden ift, daß vielmehr audy folge Re:
verfe zuläſſig find, welche unter Beihränfun
auf eine bejtimmte Zeitdauer außgeftellt find.
Se 1 2 f. Rechtspfl. u. Verwaltung R. 3.
2. Bd
Die Verordnung vom 5. Yebruar 1852 um
da3 Mandat vom 10. October 1826 find im
Allgemeinen als fi in ihrer Anwendung weqh⸗
felfeitig ausfhließende Anordnungen nicht a
zufehen. Vielmehr ijt ſolches, wie $ 4 der ges
dachten Verordnung bemerft, nur in Bezug
auf die 6 3 Lit. b. des Mandats erwähnten
Neverfe, und infofern der Fall, als es der
Beibringung dergleihen Reverfe von Geiten
der Angehörigen von Conventionsſtaaten nad
Erfüllung der übrigen Vorſchriften der Ber:
ordnung vom 5. Februar 1852 nicht weiter
bedürfen fol. Dagegen ift im Uebrigen der
Vorſchriften des Mandats fortwährend allent
balben nachzugehen, während andererjeitä bie
Verordnung vom 5. Februar 1852 alle ver
Ausländern in Sachen abzufhließenden Ehen
trifft, mithin cinen Unterfchied zwiſchen Unter:
thanen der Gonventionsitaaten und andern
Ausländern nicht macht. |
Das Mintiterium des Cultus und öffent
lichen Unterrichts eröffnet dem Gefanmmtcon: |
ſiſtorium zu Glauchau, daß unter der in $3 _
der Verordnung vom 5. Yebr. vor. Jahres, '
die von Ausländern in Sadjen zu ſchließen
den Ehen betreffend, erwähnten „Obrigkeit
dbegKirhortes" Leine andere zu verftehen |
ift und dem Ausdrude nad verfianden werden
kann, al3 die Gemeindeobrigteit Desjenigen
Ortes, an welchem diefirhlide Einfeguumy
der Ehe erfolgt, und dag mithin ledigliqh
diefe das in F 2 erwähnte Zeugnik audge
ftellen hat, wenn aud der inländifhe Theil
des DBrautpaares für feine Berfon eine
anderen Obrigkeit untergeben ift. — Die Ans
jtellung des fraglichen Zeugniffes ift abfichtlid
der Thrigkeit Des Kirchortes, nicht der der
Berfon, zugewieſen worden, Damit der ber.
Geiftliche darüber, ob dad Zeugniß von ber
Verlangen und dafern im concreten Falle fonft competenten Behörde ausgeſtellt fei, in feinem
Ehe.
Zweifel fein könne. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
Jan. 18583.
Derpflihtung der Geiſtlichen erftredt
n nad den übereinftimmenden Bor:
ı der Berordnung vom 5. Fehr. 1852
3 Mandatd vom 10. October 1826 le⸗
darauf, daß feiner irgend einen
ider ohne vorherige obrigkeitliche Cog⸗
raue.
Ichtere ift aber darauf zu richten, daß
n Ausländer den in F 3 gedachten Man-
d S 1 der erwähnten Verordnung ents
a Vorſchriften geleiftet worden ifl. .
Seiftliche hat nur darüber, daß folches
geihehen, fih vor Einfegnung ber
urch obrigkeitliches Zeugniß zu ver-
Cult.⸗Min.-⸗Vdg. v. 11. März 1854,
Ober-⸗Laufitz Vdg. d. 8. Kr.:Dir. Bu-
. 237. März 1854.
Geſetz macht zwiſchen Ausländern,
im Auslande wohnhaft, und dahin
ah der in Sachſen zu vollziehenden
g zurückzukehren gefonnen find, und
welche zur Zeit der Trauung, wenn
r zeitweiligen Aufenthalt haben, kei⸗
erſchied, und daß Inländifche Behörden
Regel nur die inländiſchen Geſetze zu
htigen haben, .und davon, was bei
dern nach den Geſetzen ihres Bater:
Rechtens fei, Notiz zu nehmen nicht
tet find. Cult.⸗Min.⸗Vdg. a. d. Kr.⸗
‚nen 2c. v. 13. Aug. 1846.
inder, die in biefigen Landen heira⸗
len, müffen wenigftend an ihrem Auf:
orte, infofern e3 individuellen Ber:
n nach gefcheben Tann, aufgeboten
Regul. v. 15. Jan. 1808, G 3.
von der vorgejehten Sonflftorialbe:
ıf Sphoralbericht zu decidirende Ledig⸗
der Ausländer tritt nur an die Stelle
jebots in dem Baterlande des Aus:
‚ fo dag das Aufgebot eines ſolchen
en an defien Aufenthaltsorte im Kö⸗
e Sachſen immer noch erforderlich ift.
vb. 15. San. 1808, G3. Dr. v. Weber,
recht 2. Ausg. U 1. ©. 131.
nigen Ausländer, welche in diesfeitige
ırodhieen eingepfarrt find, müffen nach
hen: und. politifchen Geſetzen ihres
auch binfichtlich des Aufgebots und der
g behandelt werden. Dr. v. Weber a.
\ota 3%.
Ausländerin, die mit einem Sachſen
103
geht, erlangt hierdurch für ihre Perſon das
Sähfifhe Unterthanenrecht. Außer der Ehe
geborene Kinder der Mutter, melde bei ber
Geburt des Kindes Ausländerin war, deren
Bater aber ein Sachſe ift, werden, fobald fie
durch nachfolgende Ehe legitimirt worden find,
fo betrachtet, als ob fie ehelich geboren wären.
Die Aufnahme eined Ausländerz in das Un
terthanenrecht erſtreckt fich zugleich auf defien
Ehefrau und feine nocheunter väterliher Ge⸗
walt ftehenden Kinder, wenn nicht einzelne
derfelben ausdrüdlich ausgenommen werden.
— Ausländer, denen eine Anftellung im Ei:
vilftaatsdienfte zu Theil wird, oder welche ein
öffentlihes Kirchen: oder Lehramt befleiden,
erlangen mit der Anſtellung das Unterthanen-
recht für fih, ihre Ehefrauen und ihre in vä-
terliher Gewalt befindlichen Kinder, — Die
Entlaffung aus dem Unterthanenverbande er-
ftredt fi auch auf die Ehefrau und die noch
unter väterlicher Gewalt ftehenden Kinder des
Auswandernden. — Eine Sadjfin, die fi an
einen Ausländer verheirathet, verliert mit
dem Zeitpunft der VBollziehung der Ehe daz
Sächſ. Unterthanenrecht. Geſetz üb. Erwerbg.
u. Verluſt d. Unterth.⸗Rechts v. 2. Juli 1852.
Kinder Sächſiſcher Eltern, welche im Aus⸗
lande geboren werden, erlangen das Heimaths⸗
recht an dem Orte, wo es dem Vater, oder
bei unehellchen Kindern der Mutter zur Zeit
der Geburt zuſtand. Ausländer, welche des
Sächſiſchen Unterthanenrechts durch die nad:
folgende Ehe ihrer Eltern theilhaftig werden,
ingleichen Solche, denen bei ihrer ausdrück⸗
lichen Legitimation oder bei der Annahme an
Kindesſtatt durch einen Sachſen das Sächſ.
Unterthanenrecht beigelegt wird, ſind da für
heimathsangehörig zu achten, mo der natür:
liche Vater zu dem Zeitpunfte feiner Verehe⸗
lichung mit der Mutter des legitimirten Kin⸗
des oder zur Zeit der erlangten Legitimation,
beziehendlich der Adoptivvater zur Zeit der
Adoption, das Heimathsrecht beſitzt. Geſetz,
Zuſätze zum Heimathsgeſetz v. 3. Juli 1852.
Wegen baierifcher militärpflicytiger Perfo:
nen ift befoblen: Alle Pfarrer in den dem
Maintreis des Königreichs Baiern angren:
zenden Parochieen follen fi der Trauung
Königl. Baierifcher milttärpflichtiger Perfo:
nen und Gantoniften, infofern fie nicht von .
den Rönigl. Baierifchen Behörden deshalb ge:
nügende Erlaubnißfcheine beibringen, bei Ber:
meidung nachdrücklicher Ahndung gänzlich ent:
ch fächfifchen Geſetzen giltige Ehe ein: ! halten. Reſer. v. 26. Juli 1813.
104
Ehe
Reuertin;s it eingeihärit werden, daßz an⸗ gleichalls Die Auigebetäteftellung anyı
Eekingt Breuilbe Berlette am Bobnert ihrer
nen Olten aufsubieten und dabin zu
‚zen Sist. Geitlihen aber |r
denen, welche aus tem Rönig:
reich Lreußen ın fie gelangen, reipectirt wer⸗
zen ſellen. Rr.:Tir.:Qbz.r. 11. März 1859.
Die aus Frankreich ander gelangenten A
ferterungen zur Dernibme des Aufpekotz,
welbe von dem MairÖtes Ortes ausgeiertigt
ind, iin von Sidi. Geitligen anzunehmen.
Kr.:Tir.:Eg. Leipzig v. 2%. Tclbr. 1849 an
ten Sup. zu Yeiönig.
€. Aud binüchtlib der Genteflion der
Verlobten ſind die Geiere in Obacht zu nehmen.
Genfirmatienas, Schulentlaffungd: od. Beicht-
und Conñrmatiensſcheine werden in zweifel⸗
baiten Fällen ten nöthigen Ausweis über die
Goniefien geben. Belennen ih Beide Ber-
lekte zur evangelif = Intheriihen
Kirche, fe iit das Aufgebot nur in evangeli⸗
lichen Kirchen verzunebmen. Sind indep b
Berlckte der roͤmiſch-katholiſche n Reli—
gienspartei zugethan, je iſt zwar der rämifch:
tatholiſche Plarrer zur Annahme des Aufge⸗
bots und der Trauung competent, allein der
evangeliſche Pfarrer hat bei Ehen von Kathe—
Tifen, welche in feiner Parodie wohnen, ein
Prãſentationsſchreiben zu gleichzeitigem Auf-
gebot zu erwarten. Mand. v. 19. Febr. 1827,
635.46. Die römiſch⸗katholiſchen Pfarrbe⸗
zirke find jept dermaßen eingetheilt, daß A. in
tie Fatholifhe Hoftirhe zu Dresden, B. in
die fathol. Kirche zu Neuftadt Dresden, C. in
die kathol. Kirche zu Friedrichſtadt-Dresden,
D. in die kathol. Pfarradminiſiration zu Mei:
gen, E. in die kathol. Pfarradminiftration zu
Freiberg, F. in die kathol. Pfarrei zu Pirna,
G. in die fathol. Pfarrei zu Leipzig, H. in
die kathol. Pfarrei zu Hubertußburg, I. in
die kathol. Pfarrei zu Chemnig, K. im die
tathol. Pfarrei zu Annaberg, L. in die kathol.
Pfarrei zu Zwickau die in der 5. Verordnung
vom 5. Februar 1849 genannten Ortſchaften
eingepfartt find. (Cf. Gefebfammlung 1849,
©.9 -22.) Aud römiſch⸗katholiſche Pfarrer
dürfen vor Befeitigung fi) etwa vorfindender
Hinderniffe, daß eine Ehe nach landesherrl.
Geſetzen nicht vollzogen werden darf, das Auf⸗
gebot nicht unternehmen. Geſeh v. 1. Rovbr,
1836, $ 2.
Wäre dagegen nur die Braut römiſch⸗
tatholifher Konfeffion, und der Bräu—
tigam Proteftant, fo hat der Kathol. Pfarrer
Imen, kenn tie Gempeteng 2 bien! ein pen
die Genieffien der Braut beim.
9. Sekt
1. Rerkr. 1836, $ 1. Verweigert ein td»
mir: katbeliiher Piarrer ebne ſtatthaften
Grund die Annahme des Aufgebets, fe wird
das Aufgebot auch Seiten des kathol. Theils
in der erangelifchen Kirde feines Webnorts
oder in der nichiten evangeliiden Kirche vor:
genemmen und die Ermädtigung hierzu dur
das Königl. Cultus:MRinitterium ertheilt, die
Stelgekühr aber ſedann am den katholiſchen
Fiarrer nicht gezahlt. Geiek v. 1. Ronember
1836, $ 4.
IR die Braut aber eraugel.⸗lutheriſch
und ter Bräutigam katheliſch, fo haben fih
tie Verlobten bei dem evangelifhen Pfarrer
zu melden und ift von diejem, wenn im Orte
jelbit fid) feine Latholifche Kirche befindet, un:
ter Anderem an den katholiſchen Pfarrer, in
deffen Bezirk des Bräutigam Wohnort Tiegt,
“dad erforderliche Requifitienäfcgreiben zum
Aufgebot zu richten. Cult.⸗Miniſt.⸗Vdg. v.
6. Februar 1854.
Tas König. Miniflerium des Caltus und
öffentliben Unterrichts bat über bie frage:
„eb in Fällen, wenn ein Bräutigam aus einer
gemifäten Che flammt und blo3 derjenige
Theil feiner Aeltern nody am Leben ift, weis
her einer andern Gonfeflion, als der, worin
der Bräutigam geſed⸗ oder vertragsmäßig ers
zogen worden ift, angehört, aud am Wohn:
orte des überlebenden Elterntheils Kirchen
beiderlei Confeſſion fi befinden, der Bräu-
tigam ſolchenfalls dem Pfarrer feiner Com
feffion oder dem der Eonfeffion des über
lebenden Efterntheils zu präfentiren fei, md
ob ebenfo auch in Fällen, wo die Braut aus
gemiſchter Ehe ftammt und von deren Eltern
nur ber-nicht ihrer Kirche angehörige Theil
noch am Leben ift, das Aufgebot der Braut
dann, wenn ihre Trauung nicht am Wohn
orte der Eltern und beziehendlich des über
lebenden Theil derjelben erfolgt, und fie
gleichwohl am Wohnorte des überlebenden
Elterntheils aufzubieten ift, durch den Pfarrer
ihrer eigenen Gonfeffion oder den der Eons
feffion des überlebenden Elterntpeils zu ge:
ſchehen Habe?” das Ontachten der enangeltfhen
Gonfiftorialbehörden und des apoftolifchen
Vicariats, fammt Anzeige daräber erfordert,
wie es in Fällen der gel Art ſowohl
Seiten der evangelifden, als der katholiſchen
106
fein und die Aufnahme eines legalen Proto:
colls nicht fehlen. 2) Der Richter darf zwar
ih refp. dur Fragen von der Willensmei:
nung der Eontrahenten unterridhten, aber je:
des CFinfluffes fih enthalten. 3) Auf die reli:
giöfe Erziehung der über 6 Jahre alten Kinder
bat eine ſolche Uebereinkunft feinen Einfluß.
4) Bei Eltern, welche erft fünftig nad Sachſen
einwandern, gilt da8 Pactum, was hierüber
bei Schließung der Ehe im Auslande über die
Erziehung der Kinder ausgemacht worden,
wenn fie nicht nach den Beftimmungen des
Geſetzes vom 1. November 1836 etwas Ande:
res feitfeten. Durch einfeitige Erklärungen
des überlebenden Gatten kann ein gefchloflener
diesfallfiger Vertrag nicht befeitigt werden.
Eult.:Min.:Bdg. v. 20. Dechr. 1847. (Eoder
Suppl. ©. 305, 4.) Geſetz v. 1. Nov. 1836,
6 6.7.8.9. Keinem Verlobten ift wegen re:
ligidfer Erziehung der Kinder feiner gemifchten
Ehe ein Berfprehen abzunehmen (Geſetz v. 27.
Tebr. 1827, $ 53. 54), und wer foldhe Ehe:
gatten verleitet, ihre Kinder in einer andern
Sonfeffion erziehen zu laſſen, wird beitraft.
Geſetz v. 1. Novbr. 1836.
D. Hinfichtlih des Pietäts-, Nefpectd:
oder Abhängigleitöverhältnifies, in welchem
Berlobte ftehen (auch Verwittwete oder Ge⸗
Ehe.
dings die Adoptiveltern die Einwilligung zu
geben, dagegen der Stiefeltern Einwilligung
nicht nöthig und ihre Weigerung ungiltig if.
An die Stelle geiſtesſchwacher Eltern ober
Großeltern haben je nad Umftänden die Mut:
ter oder die Großeltern die Einwilligung gu
ertheilen, oder es iſt des Vormundes billigen:
des Mitwiſſen erforderlich (Regul. F 10), do
die Einwilligung des Curator status bei geifte-
kranken Eltern und Großeltern nicht zu erfor:
dern. Regul. eit. $ 10. Sind beide leibliche
Eltern verftorben, fo ift der Conſens der Groß⸗
eltern, ja fogar der Urgroßeltern nöthig. Reg.
57. Hierbei ift zu merfen:
Können Ausländer, auch Reformirte und
Katholiten (Wand. v. 19. Febr. 1827, 5 4;
Regul. v. 7. Aug. 1808, $ 13), und vom Auf:
gebot erimirte Berfonen (Reg. 15. Jan. 1808)
wegen ſchwer zu bebender Hinderniffe die ers
forderlihe Einwilligung ihrer Eltern nicht er:
langen, oder feine Todtenſcheine über ihr Ab
leben beibringen (Regul. F 7), fo haben fie
durch die Ephoren bei der Eonfiftorialbehärde
um Zulaffung zum Eide der Ledigkeit nachze⸗
ſuchen. Regul. $ 3. j
Unmündige bedürfen de3 billigenden
Mitwiffens ihrer Vormünder und zwar biä
zum 18. und refp. 17. Lebensjahre. Regal.
hiedene, oder Ausländer, oder Ndoptirte 6 10. 13. Während der Zeit ihrer Curatel bärs
[Regul. v. 15. Jan. 1808, 6 ı. 3. I. II.]) if! fen fi Bormünber oder deren Kinder mit if
dem betr. Pfarrer beizubringen: 1) die Ein⸗ ren Mündeln nicht verbheiratben. Reg. F 2.
willigung ihrer Eltern und nad deren Tode Active Militärperfonen niederen
die ihrer Großeltern (perfönlich oder glaubhaft | Grades, au Landwehrmänner (Ob.-Eonf.:
ſchriftlich) KirchOrdg. v. 1. San. 1580],
wobei jedod) die Einwilligung bes Vaters oder
Großvater binreicht. Regul. $ 8.
Nur wenn der leibliche Vater der Verlobten
geftorben wäre (Regul. G 7), oder wenn der
Bater Frau und Kinder gerichtlich conftatirter:
maßen böglich verlaffen hätte (Regul. eit. 69),
oder wenn derjelbe zwar aus rechtmäßigen Ur-
ſachen abweſend ift, eine ſchriftliche Einwilli:
gung aber nicht zu erlangen iſt (ibid., H. Vdg.
v. 31. März 1835), wenn die Verlobten, oder
eind derjelben unehelich geboren wäre und die
Ehe Seiten des Vaters nicht Tegitimirt wäre
(Regul. $ 8), wenn endlih das Kind einer
verwittweten Mutter von einer dritten Perſon
adoptirt wäre, oder einer Geſchiedenen die Ber:
forgung des Verlobten im Scheide-Urthel zu:
gebilligt worden, bat die Teibliche Mutter die
Einwilligung zur Ehe zu ertheilen. v. Zobel,
Geſch.-Kal. 5.335. Wären beide leibliche EI-
‚tern eined Adoptirten geftorben, fo haben aller:
Vdg. v. 21. Juni 1816), bedürfen zu Berle
bung und Trauung der mit dem Kriegs⸗ oder
tefp. Regimentsfiegel verfehenen, von dem Re
giment3:Auditeur contrafignirten Kicenzfcheint
ihrer Regiment3:Commandanten. 9. Mant.
v. 4. Febr. 1829. Für die im Dienft ftebenben
Dfficiere ertheilt der Landesherr die Erlaub
niß ſelbſt. Orbonn. vom 19. Juli 1828 II.
668. Regul. cit.$ 19. Dr. v. Zobel, Geſch.⸗
Kal. 8.29. Kriegsreſerviſten, fo fid
darüber, daß fie das find, ausweiſen, Fünnen
heirathen. Mand. d. Einr. d. Armee 1. Febr.
1817.
In der Oberlaufig ftellen die Gerichtäherr:
haften ihren Erbunterthanen unentgeltlid
zur Berebelichung den fogenannten Losbrief
aus, felbft wenn fie noch nicht bei ihnen gebtent
hätten. Dispof. 4 Juli 1851. Db.:U.:R.:
Befehl 22. Dechr. 1702, 23. Dechr. 1723.
Ein einmal ſchriftlich oder mündlidy ertbeil:
ter Conſens zu einer Ehe kann nicht wieder
Ehe.
men werden. Regul. cit. 6 9.
Conſens der zur Ertheilung des⸗
ytigten Perfonen Tann Aufgebot
g auch bei bereits ftattgefundener
Bermifchung der Verlobten nit
n, vielmehr bat der betr. Pfarrer
ngögründe der Eltern zc. zu Pros
ngen, diefes dem Verlobten ein-
und ihn, im Fall er von der Ver:
Ht abiteben will, damit an das
itionsgericht (bei Militärs an das
fonort3) [Geſ. v. 28. Ian. 1835,
weifen, damit dieſes nach Befinden
3 ertheile. Gef. v. 28. Ian. 1835,
Vdg. v. 31. März 1835. Regul.
13 triftige Gründe der Verweige⸗
hen Conſenſes zu einer Heirath
st an: Ungleichheit und Unreife
völlige Unfähigkeit zur Erwerbung
lien Lebensunterhaltes, eine
liches Betragen verfchuldete Un-
Behaftung mit einer fi vielleicht
den Krankheit, welche die Erzeu-
lindern hindert, Beleidigung der
h Beihimpfung und Thätlichkeit.
Beber, K.-Recht II. 3. 1117. Doch
ript vom 16. November 1648 vor:
Itern, wenn ihre Kinder fie um
3 erfuchen, fie ihnen ohne Binrei-
hen nicht verfagen werden.
ın der zur hriftlihen Religion
nen und getauften Juden werden
Verheirathung ihrer Kinder nit
willigung gefragt. Mand. v. 19.
GH. H. Regul. v. 7. Aug. 1818,
Bornahme des Aufgebotes
end, fo kann fie eher nicht erfolgen,
ige Borerörterungen erfchöpft find.
d der Ehe-Bunct ftreitig, ſoll mit
nd Trauung der PBartheien, ohne
nordnung der Gonfiftorien, nicht
fondern von den betr. Geiftlichen
ion abgemwartet werden, reſp. das
orma probante vorzulegen, ver:
n, damit man verfidhert fei, daß
iten Berebelihung nicht? entgegen
t:Confift.:Bdg. v. 2. Juni 1719.
dnung bat auch in gewiſſen Yällen
:e Giltigleit behalten, fo daß 3. 2.
t und Trauung Anftand zu nehmen
etr. Dispenfationd:Berordnungen,
e, Entſcheidungen auf Appella:
Gemeinden wider die Trauung
107
eines Brautpaares, reſp. die erforderlichen
Ledigkeitsfcheine und was dem angehörtg, beis
gebracht worden find. Die dreimalige öffentl.
kirchliche Proclamation muß geſchehen fein.
Regul. eit.6 33.44. Wo muß fie erfolgen?
in der Regel in dem Kirchſpiel, wohin Die Vers
lobten eingepfartt find oder fi refp. weſent⸗
lich aufhalten (Meg. v. 15. Jan. 1808. Mand.
v. 19. Febr. 1827), und zwar entweder 1) nur
in der Parochialkirche desjenigen Pfarrers, in
defien Kirchipiel beide Verlobte weſentlich
wohnen (domicilium firum) oder audy ohne
Domicilium fixum dafelbft zu haben, feit
2 Jahren ununterbrochen dafelbft lebten, ſo⸗
fern fie vor länger als 6 Monaten ihre Eltern
verloren und deshalb an deren Wohnort nicht
aufzubieten find. Der wefentlide Auf:
enthalt3ort verlobter Berfonen ift außer:
dem noch da, wo ihre Eltern wohnen, bei denen
fie fi) aufhalten — wo Jemand beftändig an:
ſäſſig ift und das Grundftüd bewohnt — wo
Jemand ein gemiethetes Logis bat und eigene
Wirthſchaft treibt — wo ein Berlobter die
Abſicht hat zu bleiben, injofern er bereits da⸗
jelbft wohnt — wo die Verlobten als früher
Verehelichte und Berwittwete leben (Dr. v.
Weber, 8.:R. II. 1. S. 188, Nota 23. Regul.
6 27.28. 29) — aber nicht da, wo fie nur das
b. Abendmahl genießen, wo fi Kinder bei
Berwandten, in Dienften, zum Studiren, auf
Wanderfchaft zeitweilig aufhalten (Ob.⸗Conſ.⸗
Vdg. v. 2. Septbr. 1803, Regul. $ 28), wo fie
die Abſicht haben, ſich niederzulaffen, wenn fie
nicht ſchon wirtli da gewohnt (K. Raths⸗
Refcer. v. 9. Juli 1810), nicht da, wohin fi
die Braut zum Bräutigam vor der Trauung
begeben bat. K. R.-Reſcr. v. 14. April 1809.
Bei Dienftboten, deren Eltern geftorben, ift
der Ort der wefentlidye, wo ſich die Verlobten
innerhalb 2 Jahren am längften in Dienflen
befanden. Dr. v. Weber, 8.:R. II. 1. ©. 19%,
Nota 27. 2) aud im Geburtäorte der Ber:
Iobten, wenn fich eine Perſon 2 Jahre oder
innerhalb derfelben eine Fürzere Zeit (6— 3
Monate. Dr.v. Weber) vor der Berbeirathung
dafelbft aufgehalten oder Eins der Eltern allda
nod am Leben bat oder wenigftens bi vor 6
Monaten gehabt hat (Regul. eit. $ 27 u. 39);
3) am Wohnorte der leibligen, nit
Stiefeltern (Regul. cit.6 30), auch wenn erftere
feinen weſentlichen Aufenthalt dafelbft hätten
(Regul. cit. F 24.28) oder die Verlobten tem:
porairer Zwede willen ſchon 2 Jahre davon
entfernt waren. Verwittwete Perfonen (und
108
Ehe.
analog Geſchiedene (E.:M.:Vdg.v.1.Dct.1852) | Zeit um Ausftellung deB Ledigkeitägeugn
find nur an ihrem Aufenthaltsorte aufzubieten
(Regul. 6 35); 4) am ehemaligen Wohnort der
Eltern, wenn fie denfelben noch nicht 6 Mo:
nate verlaflen haben, |. oben; 5) in den ver:
ſchiedenen Parochieen, in welden der Ber:
Iobten Eltern getrennt von einander leben,
wenn nicht etwa bösliche Verlaffung oder der
Umftand vorliegt, daß der Verlobte bei der
noch lebenden Mutter verblieb, während der
Bater Gefchäfte ꝛc. halber an einem andern
Ort fih aufbalte, wohin das Kind nie ge:
fommen. Wäre die Wutter geftorben, würde
doch am Aufenthaltsort des Vaters das Auf:
gebot nöthig fein. Negul. F 9. 26; 6) in der
Parochialkirche, wohin das Standquartier einer
activen Militairperfon gehört. Regul. v. 1.
Septbr. 1785; 7) wohin römiſch-kath. Glan:
bensgenoſſen eingepfarrt find. S. oben. Wo
feine roͤmiſch⸗katholiſchen Kirchen find, erfolgt
das Aufgebot Tatholifcher Verlobter auch in
der evangelifhen Kirche ihres Wohnorts. H.
Mand. v. 19. Febr. 1827,65 46. NReformirte
werden außer in der evangelifchen Kirche ihres
Wohnorts aud) noch in der reformirten Kirche
reſp. zu Dresden und Leipzig (j. oben) auf:
geboten. Die Frage:
Wie ift dad Aufgebot zu veranftalten? ift
dahin zu beantworten: an drei. auf einander
folgenden Sonntagen (Mand. 20. April 1683,
Regul. F 31), unter Broclamation der Tauf-
und Gefchlehtänamen, der Keufchheitäprädi-
cate, wo fie anwendbar find, der bürgerlichen
Verbältniffe der Verlobten und derjenigen der
Eltern, Stief⸗ und Pflegeeltern, Angabe, das
wievielfte Kind der Verlobte fei. Die fonit
übliche Aufgebot3- Formel: Wer nun Etwas
dagegen einzumwenden hat, daß diefe Perfonen
ſich nicht ehelichen können ꝛc., ift nicht ganz
unnöthig geworden. Es darf fid natürlid,
Niemand Titel beilegen, die ihm nicht ge:
bühren. — An diejenigen Pfarrer, in, deren
Kirche das Aufgebot auch zu erfolgen hat, find
Präfentationsihreiben zu richten und dazu
Stempelpapiere zu 21/, Nor. (im J. 1859.
1860) zu verwenden (Mand. v. 19. Febr. 1827,
Gi. Regul. 622. Mand. v. 11. Jan. 1819,
6 13.) (Trauſcheine ꝛc. für kön. ſächſ. Unter:
zu bitten. Ohne ein ſolches Präfentati
ſchreiben erhalten zu haben, darf Bein Pk
eine Firhlihe Proclamation von Berlel
deren Trauung nicht in feine Parochie gel
vornehmen. Regul. $ 22. 43. Nach erfol
dreimaligen Aufgebot ift das Ledigleitägen
auf Stempelbogen audzuftellen und a
rathen, dergleichen Zeugniffe verfiegelt zu i
geben. Es darf dieje Aushändigung |
dann nicht verweigert werden, wenn ein (
petenzjtreit ftattgefunden und die Stolgeb
bezahlung noch nicht erfolgt wäre. Ob.=&:
Vdg. v. 5. Octbr. 1809. Regul. 5 22. 3
Bor dem 2. Aufgebot darf Fein Ledigkeits;
niß audgefertigt werden. Ob.⸗Conſ.⸗Vd
9. Mai 1731. Regul. $ 22. Geſchieh
gleihwohl, daß nad dem 23. Aufgebot
Zraufcyein erbeten wird, fo darf es nu
geringer Entfernung der beiden Kirchort
ſchehen, daß noch vor der Trauung ein
Bräutigam zu lohnender Eilbote ein nod
kannt gewordenes Hinderniß zum copulire
Pfarrer bringen könnte. — Würden dem
guirirten Pfarrer in diefer oder jener
ziehung Bedenken gegen die Verbindung
ihm zum Aufgebote präfentirten Perfonen
kommen oder wären ihm Hindernifle beke
oder bemerkte er, daß der Amtsbruder
dies oder jene3 von den Verlobten falfd
richtet worden fei, fo hat er fofort die Bede
dem requirirenden Pfarrer anzuzeigen.
v. Zobel, ©. 337. Ein Widerſpruch gege
Berebelihung iit beim Pfarrer der Brau
zubringen; gefchieht dies aber 3. DB. be
miſchten Eheverlübnifien, bei dem Pfarre:
Bräutigams, fo bat diefer den erftern f
davon zu benachrichtigen. Geſetz v.1.Rı
1836, 3. Regul. weg. d. Reformirt. v.
$ 3 fig. Bisweilen werden die reguir
Amt3brüder auch gebeten, die Einwilligun
Eltern des Bräutigamd mit im Traufchel
beftätigen. Man nehme fich dabei in Acht
man nicht eber aufbietet, bis man fig
elterlihen Conſenſes verfihert. — Jedes |
gefundene Aufgebot wird in das bei der K
zu baltende Aufgebotsregifter genau ei
tragen (Generale v. 18. Febr. 1799), mag
thanen, auf diplomatifhen Wege verlangt, ı die Trauung am Orte oder auswärts geſche
werden im K. Oeſtreich ſtempel- und koſten⸗
frei ausgeſtellt, doch die Gebühr an die Be⸗
rechtigten aus dem Miniſterio des Innern ent:
ſchädigt werden [Vdg. v. 25. März 1836]),
|®enerale v. 18. Febr. 179. Die Einte
gebübr beträgt dafür 1 Ngr. 3 Pf. für
Pfarrer und 1 Nor. 3 Pf. für den Dup!
kirchenbuchführer. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v.
das Kirchenſiegel beizudrücken und ſeiner Novbr. 1840. Die erhaltenen Requifit
Che.
reiben und Ledigkeitszeugniſſe find zu heften
ad im Pfarrarchiv aufzubewahren. Vog. v.
+ Bebr. 1843.
Wenn dürfen feine Aufgebote veranftal:
t werden? Es fol d. X. an drei unmittelbar
ıf einander folgenden Sonntugen veranftaltet
erden und zwar, wenn auf einen derfelben
x 1. Feiertag eines hoben Feſtes fällt, ftatt
ı Diefem, am 2. Feiertage (Regul. eit.), fol
ver nicht an Wochenfeiertagen ftattfinden,
el zwiſchen dem 1. und 3. Aufgebot immer
n Zeitraum von 14 Tagen liegen muß, wenn
⁊ 2. Weihnachtsfeiertag nicht auf einen Mon:
fällt, fondern in der Mitte der Woche liegt
ad Dom. Adventus daB Aufgebot angefan-
eu ward, aud) das Weihnachtsfeſt früher als
; Tage darauf feinen Anfang nimmt. Es ift
ad Aufgebot fo einzurichten, daß die Trau-
ungen nad) erfolgtem 3. Aufgebot nicht vor
en Felertagen in die Advents- oder Falten:
# fallen fönnen. Dr. v. Weber, R.:Redht.
‚Wuög. II. ©. 154. Refer. v. 20. März 1810.
ya5 Aufgebot ift ftet3 bei dem Hauptgottes⸗
jenſte vorzunehmen und zu gewiflen Zeiten
u Jahre völlig zu umterlafien (tempus clau-
um). Es darf nämlich nad Regul. v. 15. Yan.
8, F 31, keine Proclamation verlobter Per:
men flattfinden: a) an den SonntagenvonD.
svocavit bi3 zum Sonnt. Quasimodogeniti
zei. Es geichieht aber allerdings dad Aufgebot
a vielen Orten bereitö ven D. Palmarum an,
ns ſchon das H. Neicr. v. 16. März 1678
B unverboten bezeichnet; b) an den Sonn:
wer vom 1. Advent: Sonntage an bis zum
Weihnachtsfeiertage (ercl.). Herkömmlich
innen die Aufgebote bier und da ſchon
weder mit dem 4. Advent-Sonntage. Sollten
herlobte nichts deftomweniger in diefen ge:
kiefienen Zeiten aufgeboten zu werden
känfdyen, fo hat der Pfarrer vorher Bericht
wm den Ephorus wegen Einholung von Dis:
Kurier unter Angabe der Gründe zu er:
z obgleidy die Geftattung des Aufgebot3
in der gefchloffenen Zeit höchſten Orts bedent:
5 fällt (D. Cult.Min.⸗Vdg. a. d. Sup. 3.
ig d. 10. Novbr. 1842.)
Ein dreimal vollzogenes Aufgebot behält
: 9m Ein Jahr lang rechtliche Wirkung und
; wehbaher nach Ablauf diefer Friſt, wenn bis
Akka die Trauung nicht erfolgt, wiederholt
: Beben, Gult.:Min.:Vdg. v. 13. Dechr. 1842.
Unterlaffung diefer Wiederholung müßte
kim Rönigl. Gultuss» Miniiterio Diſpen⸗
109
jation eingeholt werden. H. Vdg. a. d. Sup.
j. Leiönig v. 12. Aug. 1843,
3) Ausnahmen von diefem Allen finden
ftatt. 1) Obgleich alle Berfonen, welche fi
verehelichen wollen, nad) $ 31 des H. Regul.
v. 15. Jan. 1808 dreimal aufgeboten werden
müffen, jo können doch die Verlobten unter
Angabe ihrer Gründe durch den betr. Pfarrer
und Ephorus bei dem König. Minifterio des
Eultus dazu um Dispenjation nachſuchen
laſſen, daß das Aufgebot völlig erlaffen oder
combinirt werde und nur 2 Mal geſchehe; ein
Erlaß der dritten Proclamation allein wird
indeß nicht gewährt; auch kann die Unter:
lafjung des dreimaligen Aufgebot3 ohne höchſte
Dispenfation von den Superintendenten nicht,
provisorie geftattet werden. H. Refer. v. 29.
Aug. 1791.
a) Dispenfationagefuhe um Erlaß des Auf:
gebotes haben Katholiken bei ihrer geiftlichen
Behörde (H. Mund. v. 19. Febr. 1827, $ 48),
Ausländer aber bei ihrer Landesbehörde zu
ſuchen, es wird aber dadurch der inländifche
oder proteftantifche Theil der Verlobten von
der Pflicht, auch bei feiner Behörde die gleiche
Dispenfation zu fuchen, nicht entbunden. -D.
Reſer. v. 5. Juli 1802.
b) Wenn die Verlobten beiderfeits inlän-
difchen Adels wären, fo find fie vom Aufgebot
völlig frei, obgleich e3 ihnen freifteht, fih Ein«
mal aufbieten zu laffen. Regul. cit. $ 44 und
36. Dfficiere aber, welde nicht von altem
Adel find, find ohnerachtet ihres militairiſchen
Ranges aufzubieten, haben aber das Recht der
Haustrauung. Gehört nur ein Theil der Ber:
lobten zum Abdelftande, fo find die Verlobten
aufzubieten, deögl. wenn diejelben einem neuen
Adel angehören. Kir. R.:Refer. v. 1791.
Dr. v. Weber, Kirchr. II. 1. 1845 ©. 128,
nota 24. Ordonnanz v. 19. Juli 1828. Auch
ift beiBerlobten, welche beiderfeit3 altadeligen
inländiihen Familien angehören, jede andere
geſetzliche Beitimmung in Erfüllung zu bringen
und wegen des von ihnen bei Unterlaffung des
Aufgebot erforderlichen Ledigkeitseides jeden⸗
falls Beriht an den Ephorus zu erftatten.
Regul. eit. 6 44— 46.
Kommt dem betr. Pfarrer darüber, ob die
Verlobten wirklich altinländifchen (Tandtags-
fähigen) Adels feien, Bedenken bei, fo kann
er eine Beſcheinigung darüber verlangen, und
wenn dieſe nicht ausreichend bewirkt zu fein
ſcheint, fi deshalb an den Ephorus menden,
welcher, wenn auch ihm der Tall zweifelhaft
110
erfcheint, bei der vorgefetten Kreis-Direction
anzufragen hat. H. Cult.Min.-Vdg. a. d.
Sup. 3. Leisnig weg. einig. zweifelhaft. Fälle
in Eheſachen v. 31. Aug. 1842.
c) Wenn bei Unterlaffung des Aufgebot3
die Leiſtung des Ledigkeitseides oder Abnahme
des Handſchlags an deffen Statt erforderlid
ift, oder derfelbe auf Dispenfutiondgefuche an:
geordnet wird, fo ift derſelbe nur darauf zu
richten, „Daß der Verlobte ein Ehebündniß
nicht eingegangen ſei.“ H. Vdg. v. 31. März
1835. 1. b. und c.
d) Wenn fidh Geiftlihe, welche die Arbeit
eined Kirchſpiels allein beforgen, oder deren
Kinder und Enkel verchelichen wollen, fo haben
diefelben oder die zur Trauung contpetenten
Pfarrer den betr. Ephorus davon in Kennt:
niß zu feßen, weil etwa vorfommende Ehe:
binderniffe in diefem alle bei dem vorgeſetzten
Superintendenten angezeigt werden und das
testimonium integritatis von diefem auszu⸗
ftellen ift. H. Refer. v. 26. Juli 1824. Anders
ift der Gebrauch im K. Sächſ. Markgrafthum
Dbersfaufig, mo die Ledigkeitsſcheine für die
fich verehelichenden Beiftlichen von deren Beicht:
vätern ausgeitellt werden, und ift alfo an diefe
die vorfeiende Verebelihung zu melden. Vdg.
d. Ob.⸗Amts⸗Reg. v. 5. Nov. 1824.
e) Sollten in der Zeit des Aufgebotes dem
Pfarrer noch Hinderniffe der Eheverbindung
bekannt werden, welche ihm bei der Anmeldung
verfchwiegen wurden, oder jollte er erfahren,
dag er hierin mit Unwahrheiten berichtet
worden fei (3. B. Bigamie, indispenfabele Ver:
wandtſchaft) — fo ift das Aufgebot jedenfalls
fogleich zu fiftiren, — und nur in dem Falle
Fönnte es fortgefeßt werden, wenn die Kinder:
niffe von der Art wären, Daß man mit Zuver:
fit hoffen fünnte, fie zu befeitigen (dispen⸗
fabele Verwandtſchaft, Eonfendverweigerung).
f) Desgleichen ift, wenn von zwei Derlobten
der eine Theil von dem gefchloffenen Ehever:
loͤbniſſe zurückträte, mit dem Aufgebot fofort
inne zu halten und daher, wenn auch ſchon das
erfte oder zweite Aufgebot erfolgt fein follte,
reſp. das zweite oder dritte Aufgebot zu unter:
laffen, infofern dem andern Theile ein Anſpruch
auf Vollendung deffelben darum nicht zufteht,
weil das Aufgebot theils keine Rechte be:
gründet umd daher ohne allen Zweck wäre,
theil3 aber aud unter diefen Umftänden vor
der Gemeinde ein Bffentliches Aergerniß ge:
geben würde. Würde aber nach erfolgter Un:
terbrechung die Wiederaufnahme des Aufge⸗
Ehe.
bots verlangt, fo muß, wenn bereits an einem
Sonntage die Siftirung ftattgefunden, das
erfte Aufgebot wieder begonnen werden.
Eult.:Min.:Bdg. v. 10. Geptbr. 1842. Kr.⸗
Dir.:Bdg. Leipzig d. 20. Juli 1842. Wenn
Verfonen, welche bereit3 aufgeboten worden
find, ſich Teichtfinniger Weife der Vollziehung
der Ehe binterziehen und fih nit trauen
laſſen, fo hat derjenige Pfarrer, welcher zur
Trauung competent ift, Anzeige an die Kirchen:
Inſpection unter Angabe der Aufgebotsfonn:
tage und der etwa ihm befannt gewordenen
Gründe des Rücktritts, zu erflatten, umd
ift von leßterer die Sache dergeftalt in Verbör
zu sieben, daß erörtert wird, wer als fchuldiger
Theil hierbei zu erachten fei, diefer aber, oder
beide, je nach Umftänden, in die Koften und
Strafe von 2 —6 Wochen Gefängniß od. entipr.
Geldſtrafe mittelft Beſcheides zu verurtheilen.
Vdg. v. 31. März 1835, 62. Vdg. v. 21. Ian.
1836. In der Ober-Laufis haben in erfler
Inftanz die Collaturbehörden diefer Unter
ſuchung ſich zu unterziehen. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
v. 17. Aug. 1835. Bei Verlobten gemiſchter
Confeſſion hat die Erörterung des proteſt.
Theils die Kirchen-Inſpection und des kath.
Theils die geiſtl. Behörde deſſelben anzuſtellen.
Cult.⸗Min.⸗VVdg. dv. 19. Nov. 1840.
g) Ale Streitigleiten über daB Aufgebot
und die Trauung gehören vor die Bermwaltungds
behörden. Geſetz v. 28. Jar. 1835, 6 9,
III. Schließung der Ehe durd prie⸗
fterlide Trauung. Die Trauung drei:
licher Berlobter kann (auch in der evangelifhen
Hoffirhe zu Dresden, Regul. 6 22, 37, 46,
48. Reg. v. 7. Juni 1828, $ 9) nicht eher als
nad Vollendung des dreimaligen Aufgebst
erfolgen, es wäre denn, daß dem betr. Pfarrer
die Ephoralverfügung über eingeholte Dispens
fütion vom ganzen oder theilweifen Aufgebot
vorgelegt oder zugefertigt würde. Reg. F 4.
Dod hat der copulirende Pfarrer in ſolchen
Halle von dem Pfarrer des Orts, wo fid
ein Theil der Verlobten befindet, ein Integris
tät3zgeugniß zu erwarten, Negul. $ 40, fowie
überhaupt dann, menn das dreimalige Axf
gebot flattgefunden, die Trauung nicht eher
gefhehen ann, als bis von allen den Pfarrer,
in deren Kirchen die Verlobten auch procla⸗
mirt wurden, die Ledigkeitsſcheine eingegangen
find. Regul. $ 22.
Durch jeden befannt werdenden Mangel ber
Erfüllung einer geſetzlichen Vorſchrift ober
ein felbft nach dem dritten Aufgebot noch bem
- uni — — Be mn a
Che.
iſtlichen aufgejtoßenes Hinderniß würde die
auung fiftirt und vorerjt ad Ephorum be:
tet werden. Regul. G 21.
Geſchwächte Frauensperfonen find mit
en etwaigen Ein: und Widerſprüchen
ven eine Ehe ab: und an die weltliche
wigkeit ihres Schwängerers zu vermei:
;, am die Alimentationsklage dort anzu:
ngen. Appellationen gegen Aufgebot und
auung (ald Recurfe angefehen) aus vor:
yender Urfache find abzumeijen.
111
Vespergottesdienftes ftattfinden. Mand. v.
2. Aug. 179, Zwiſchen dem Vor: und Nach⸗
mittagsgottesdienfte dürften demnad wenig:
ftend Trauungen ſolcher Verlobten nicht vor:
zunehmen fein, weldhe erjt am jelbigen Sonn:
tage zum dritten Male aufgeboten mwurden.
Auch jollen die Hochzeiten überhaupt Dienſtags
längſtens Mittwochs anfangen und jedenfalls
vor Sonnabend beendigt fein. Ob.-Confiſt.⸗
Bdg. dv. 2. Juni 1738. Doch befteht für die
Vdg. v. Zeit vom Sonntage Invocavit bis nach Oftern,
März 1835, F1. Appellationen oder Wider: |d. h. bis zum Schluß der Oſterfeiertags woche
üdhe indeß aus andern Gründen, namentlich | (Synod.:Decr. 4. Aug. 1624, GH. H. Refer.
s Gemeinden, find zur Konfiftorialbehörde | v. 30. Jan. 1682. H. Special-Bdg. d. Eult.:
berichten. Arm.:Ordg. $ 70. Ledigen
sundperjonen, welche öffentl. Armenunter⸗
Yang genießen, ift dad Heirathen nicht zu
Betten, wenn ſich nicht durch Die Heirath ihre
altmifle verbeſſern; bei Wittwen kann
eine Ausnahme gemacht werden. Doch
die bloße Befürdtung des zur Laftfallenz
u hinreichender Grund zur Berfagung.
m.:®dg. v. 16. Juli 1841 und 5. Aug. 1851.
g richtigen Belegung des Tamiliennamens
wB unehel. Kindes und zur Berichtigung ber
vhenbücdyer überhaupt würde eödienen, wenn
ı betr. Geiftlichen das Refultat ſolcher recht:
ken Ausführung befannt würde. H. Mand.
B. Gebr. 1897, $ 41. — Beim Pfarrer des
Hutigams find auch Widerfprüde gegen Die
kuung von Perfonen verſchiedener Confeſ⸗
a anzubringen. Gef. v. 1. Nov. 1836, 5 3.
k Trauung fol ohne Aufſchub nach vollen:
um Aufgebot folgen. Leipzig. Eonf.:Vdg.
n 3. Febr. 1830. Geſchieht die binnen
gen (14 Tagen [Bolizei-Ordg.] vom erften
fgebot an) nicht, jo ift der Bräutigam von
s zur Trauung competenten Pfarrer nad
Anftandaurfahe zu fragen. Perfonen,
ge in fogenannter wilder Ehe in feiner
rochie leben, hat er, wenn fie feiner Er:
haung, bis zu einer gewiſſen Frift fi) trauen
lafſen, nicht folgen, der Obrigkeit anzu:
ven. 5. Vdg. v. 31. März 1835. — Durd)
g. v. 30. Mai 1731 tft den Pfarrern ge:
Het worden, die Ledigkeitsſcheine nad) dem
eiten Aufgebote auszuftellen. Dr. v. Weber,
h⸗R. 1845. II. ©. 168.
Trauungen müflen an Wochentagen (das
on. Recht verbot Sonntags Trauungen),
am nicht arge Schwelgereien bei der Hoch:
tfeier zu befürdten find, entweder Bor:
Minift. [R. Kr.:Dir.] a. d. Sup. 3. Leisnig
v. 8. Mai 1857), und vom 1. Adventfonntage
bi3 zum 1. Jan. incl. Regul. eit. F 31 aud
binfichtlid) der Trauung das tempus clausum.
Wer eine Ausnahme hiervon wünſcht, bedarf
der Dispenfation, melde auf Ephoralbericht
dad Königl. Eultus- Minifterium ertbeilt.
Synod.:Decr. v. 6. Septbr. 1622. Am Him⸗
melfahrtsfefte darf eine Hochzeit, melde die
Mittwoche begonnen hat, nicht fortgefekt, ſon⸗
dern muß gänzlich, eingeftellt oder auf den
Freitag verfhoben werden. H. Reſer. v. 24.
April 1610.
Die Bollziehung der Trauung gebört in
der Regel in die Kirche (Gen.:Art. XII.
Synod.:Decr. 6 37), und find Trauungen in
Sarrifteien als Haustrauungen anzujehen.
Stumme Berfonen können ohne öffentlichen
Kirchgang privatim copulirt werden. Reſer.
v. 21. Mai 1658. — Wollen Gefallene in der
Stille getraut fein, fo hat der Pfarrer wenig:
ſtens für zwei Zeugen zu forgen (Obl.⸗Vdg. v.
9. Mai 1791, Dr. v. Zobel, Geidh.:Kal. ©. 384) ;
die Trauung ift am Altare von einem ordis
nirten Geiftlihen vor wenigftens zwei Zeugen
zu verrichten (Ob.:Conf.:Vdg. v. 9. Mai 1791)
und ift nach der Agende zu vollziehen. Syn.:
Decr. v. 15. Septbr. 1673, F 45. Kirchenbuch
1812. — Derjenige Pfarrer ift in der Megel
zur Trauung bereistigt und verpflichtet, in
deffen Parochie ſich die Braut weſentlich auf:
bält. Regul. eit. F 25. 33. 34. 35.38. 9.
Mand. v. 19. Febr. 1827, F 50. Vdg. Missive.
Im Auslande dürfen fih fähf. Unterthanen
(au nicht Militairperfonen, Gen.:®dg. v.
7. Nov. 1788) ohne Dispenfation nicht trauen
laſſen. H. Refer. v. 16. Aug. 1786, v. 7. Mat
1752. — Arme find in großen Städten mit
um 10 Uhr oder Nachmittags + Uhr, halber oder Viertels Brautmefle, In Meinen
B Sonns und Feſttags nah Schluß des | Städten herfömmlich zu trauen, Regul. $ 42,
112
und darf zwiſchen ausfülligen und nicht aus:
fälligen Perſonen kein Unterfhied gemadt
werden, nur dürfen die Bräute erjtern Falls
feine Kränze tragen. Refer. v. 19. Juni 1812.
Kr.⸗Dir.Vdg. an d. Sup. zu Leisnig v. 6.
Juni 1857. Regul. $ 39.
Werden 2Paare auf Einmal getraut, fo kann
die nur auf deren Wunſch oder mit beider Ges
nehmigung geſchehen.
Als Ausnahme gilt Folgendes:
a) wenn Bräute, namentlich Dienſtboten
und andere Perfonen weiblichen Geſchlechts,
2 Jahre lang von dem Wohnorte ihrer nod
lebenden (oder verjtorbenen, Cult.⸗Min.⸗Vdg.
v. 2. Aug. 1848) Eltern entfernt gelebt haben,
aud die eriteren im Wohnort der Eltern Hod:
zeitmabl empfangen, fo fteht ihnen die Wahl
frei, ih am Wohnort der Eltern oder an
ihrem gegenwärtigen Aufenthalt3orte trauen
zu laffen, ohne die Stolgebühren im Wohnort
der Eltern bezahlen zu müſſen und bat dann
der Pfarrer des Ortes, wo die Trauung ge:
{heben fol, das Bräfentationsfchreiben aus⸗
zuſtellen und ſoll dieſes Recht ſowohl ſolchen
zuſtehen, welche während zweijähriger Ent:
fernung ununterbrochen an einem und
demſelben Orte gelebt, als auch Solchen, welche
während ihrer Abweſenheit ſich nad und nach
an mehreren Orten aufgehalten, fi anfällig
gemadt und häuslich niedergelaffen haben oder
nit; Regul. cit. G36. H. Reſer. a. d. Conſiſt.
z. lauf. v. 13. Jan. 1812.
b) Wären der Braut Eltern Lürzlich ver:
ftorben und hätte fie nod feinen wejentlichen
Aufenthalt, fondern fi nur in Dienften oder
bei Verwandten aufgehalten, fo gebört die
Trauung an den chemaligen Wohnort der
Eltern, zumal wenn fie daſelbſt nody ein Erb:
theil zu fordern haben follte. v. Weber, E.:R.
©. 332. Not. 75.
ce) Sollten Berlobte wünjden, am Aufents
halts orte der Eltern der Braut oder des Bräu:
tigam3 und nit in der Kirche, wohin die
Trauung gefehlich gehören würde, getraut zu
werden, fo kann dies mohl gefhehen:: doch
haben die Verlobten in dieſem Falle, daß ſie
die Gebühren am competenten Orte bezahlt
haben, zu beſcheinigen und ſich den Ledigkeits⸗
ſchein von demjenigen Pfarrer zu erbitten,
weihem die Trauung zugebörte. Regul. cit.
$ 37
d) Ging aber der Verlobten Wunſch dahin,
in einer Kirche copulirt zu werden, in welder
fie gar nicht aufgeboten find, fo hat der Pfarrer, | ſuchen im
Ehe.
von dem dies verlangt wird, ſich ver:
ephoralifche Genehmigung zu erbitien
dem zuftändigen Pfarrer ein Dimiffe
erwarten. Regul. cit. 6 37. 41. 48.
e) Wenn Geiftlihe um das Aufge
die Trauung von Mitgliedern aus foı
deutfhen Fürftenhbäufern angegan
den, fo find die Pfarrer dur H. 2
11. Juni 1841 angewiejen worden, w
den Verlobten mindeftend Eins derfelt
ſolchen fouveränen Fürſtenhauſe «
ohne vorher durch den betr. Superint
die Genehmigung der H. Königl. Kı
rection eingebolt zu haben, ſich bei
Ahndung des Aufgebot3 und der Tre
enthalten.
f) Active Militairperfonen
fih nad) Gefallen ſowohl am Ort dei
quartier? ald auh am Aufenthalt
Braut trauen laffen. H. Regul. v.
1785. Regul. cit. $ 38,
g) Haußdtrauungen find unter f
Vorausſetzungen geftattet:
aa) Wenn die Verlobten beider
altem inländifchen (Iandtagsfähiger
fehl v. 30. Januar 1722) Adel find.
eit. F 44. H. Befehl v. 30. Jan. ı
Drdonnanz v. 19. Juli 1838, $
Kirchr.:Refer. v. 29. Aug. 1719.
bb) Wenn die Verlobten beider
hen Familien angehören, deren
bochgrabduirte, in Sächſ. Rath - od
Collegien angeftellte Perfonen fü
jedoh auf deren Häupter nicht
tragen ift.
ce) Wenn die Verlobten Obe
oder dieſen im Range glei find.
donn. v. 19. Juli 1828, Th. II. IN
Regul. eit. F 38.
dd) Wenn die Verlobten (erweis
notoriſch) leibesſchwach find oder di
ihrer Entbindung nabe fteben. |
Synod.:Decr. v. 15. Septbr. 1673,
ee) Wenn ein oder beide Berlo!
ftumm find, kann Privattrauung o
chengang ftattfinden.
Durdy Verordnung des Eultus:%
vom 27. Dechr. 1848 (an das Gef.sE:
Glauchau unterm 12. Jan. 1849) if «
fihtlih der Haustrauungen Folgen!
ordnet: Die Superintendenten find er
zu Haustrauungen in Fällen, in wel
nicht Thon 8 ſedlich nachgelaſſen find,
uftrage des RE, Miniſter
114 Ehe.
auf die Sittlichfeit Jein würde. — Auch wire; Ephorus zu erftatten, dieſe einen Beſcheid zu
dies zur Vervelfjtändigung des Kirhenbudys | geben und zu publiciren; in befondern Fällen
nöthig, weil aus einem folhen Traufcein der aber ift conjunctiver Bericht zur 8. Kreis⸗Di—
Pfarrer des Bräutigams nicht allein officielle , vection zu erftatten.
Rachricht über die wirklich erfolgte Trauung, Es find hierbei die Geiftlichen angemicien,
fondern auch Gelegenheit erhielt, in fein Kir: | diefe wie jede andere Gelegenheit thunlichſt zu
chenbuch den Trautag des Ehepaares eintragen | benußen, auf die gegen die Gebote der Gitt
zu fünnen, was gegenwärtig meiſtens unthun: lichkeit ſich vergehenden Perſonen einzuwirken,
lich iſt. Wer tur öffentliche Mittheilung in im Uebrigen aber dahin zu fehen, daß fonftige
ort, Schriit, Trud oder bildliher Darz: Anhäufungen von Koften, wozu auch Adme
ftellung die Rectsinftitute der Che und der nitionsgebühren des Geiſtlichen gehören, welde
Familie herabwürdigt, bat Gefängnißftrafe 6i3 : allenthalben in Wegfall zu bringen find, ver:
zu Ginem Jabre zu erwarten. Gefeg v. 4. April; mieden werden. Nefer. v. 14. Juni 182.
1551. Die oben angezogene Eult.:Minift.:®dg
Jah der Trauung wird das amtliche Ein: |v. 2. Novbr. 1839 ift für die Ober:Laufik nr
i&reiten des Pfarrers noch bei vorfommenden ‚infofern maßgebend, als fie fih auf die wegen
Kirchenfalſis nöthig. Zu denjenigen Amts- fleiſchlicher Vergehen unentgeldlich zu erthei⸗
handlungen nämlich, über welche beſondere lenden Admonitionen erſtreckt, da die Ober
Acten bei den Riarrämtern anzulegen und Laufiger Provinzialftinde eine Beftrafung der
fortzurführen find, gehören aud) die die Kirchen: Verlobten wegen fälſchlich gebrauchter Leuſqh⸗
falfa betreffenden Anbringen und Erörterun: | heitäprädicate abgelehnthaben. Man vergleide
gen, Kda. 0.21. Febr. 1843,83. — Wenn Ob.Lauſ. Ob.-Amtsregier.-Pat. v. 31. Dechr.
eine Ebefrau, welche ſich mit ihrem Ehemanne ; 1755. — Auch ſollen ſich die Ephoren baren,
bei Aufgebot und Trauung die Fhrenprädi: ob die fraglichen Strafgelder wirklich am die
cate JZunggefelle und Jungfrau beilegte, vor der Kirchenärarien eingezablt worden find, dark
27. Bece oder genauer vor dem 182. Tage nach Vergleihung der Kirchrechnungen mit ihren
der Trauung von einem ausgetragenen Kinde Acten überzeugen, nicht weniger in dem Falle,
entbunden wird, fo ijt anzunehmen, day anti: wo ſie die Strafe als in ein Aexar der Ephorie
cipirter Veiſchlaf ſtattgefunden hat und ein "nicht gehörig befinden ſollten, von dem betr.
Kirchenfalſum begangen worden ift. Alles Geiſtlichen Anzeige über den ‚Erfolg erfer:
hierüber auf Grund des Reſcripts v. 10. Juni dern. Ddg. d. K. Kr.⸗Direct. Zwickau v. 7.
1412 und ſpäter Vorgeſchriebene gilt auch für Novbr. 1839 und 2. Novbr. 1840, ſowie der
die Ober-Lauſitz. Cult.Min.⸗Vdg. v. 14. Jan. K. Kr.:Dir. Dresden v. 14. Novbr. 189. —
1853. Iſt nun bierbei nicht mehr der antici- Die dur die Eult.-Min.-Bdg. v. 2. Novbt.
pirte Beiſchlaf (Cod. d. fühl. Kirchenrecht 1839 angeordneten Admonitionen haben durh
S. 71 ‚Not. 14), ſondern die der dhrijtl. Ge: die Geijtlihen auch dann ftatt, wenn ſelbſt de
meinde an heiliger Stätte vorgetragene Un: , Verlobten bei Nufgcbot und Trauung auf dk
kwahrbeit und dad gegebene öffentl. Aergerniß Ehrenpräadicate verzichten zu wollen erllãn
zu beſtrafen, To iſt nach den hierüber zuletzt haben, — ſowie dann, wo ein Kind vor den
ergangenen Dispoſitionen (Gult.-Min.:Bdz.|7. Monate nad erfolgter Verheirathung det
v. 17. Mat und 14. Juni 1841) hinführo, nad: | Eltern geboren wird, es mögen nun letztere
dem die Beſtrafung diefer Kirchenfalſa bereits | ſich Junggefelle oder Yungfrau haben nennen
am 2. Rovbr. 1539 Seiten des Gultus: Mini: |Taffen oder nit. Cult.⸗Min.-Vdg. a. d. Hr;
fterii von Ieuem (Refer. v. 19. Juni 1812) | Dir. 3. Zwidau v. 3. Octbr. 1822.
eingeſchärit werden war, der betr. Pfarrer —8 Die Geiſtlichen des Kreis-Direct.-Bezirkb
pflichtet, die Kirchenſtrafen durch die Kirch- Zwickau haben endlich nicht allein alljährlich
väter einfordern zu laſſen, und nur, wenn dem Ephorus Verzeichniſſe über die zur Ve⸗
ſich die Straffälligen auf deſſen Weiſung, die ſtrafung gezogenen Kirchenfalſa einzureichen,
Strafe, nämlich 1 Thlr. für jedes der Ver: ſondern auch diejenigen zu nennen, welche
lobten, welche ſich eine ſolche Unwahrheit haben ſchon durch die an die Betheiligten ergangenen
zu Suiten kommen falten, an die Kirche zu Aufforderungen zur Erledigung gekommen
zablen, wo die Trauung vollzogen worden find. Kr.-Dir.Vdg. v. 19. Juli 1841.
war, weigern ſollten, bat Terfelbe Anzeige! Anmerkung 1. Soll der Ephorus im Stank
au Die Kirchen : Infpection , zunächſt an den:jein, die Straffälligkeit der ihm zur Kirchen:
116
lih vom Kläger an die genannte Behörde über:
geben werden. Vdg. v. 9. Juli 1835, 1. 2.
Beim Sühneverfuh ausbleibende Perfonen
werden bei der competenten Obrigkeit zur Re:
alcitation angezeigt und ein anderweiter Ter:
min feitgefebt. Mand. üb. zmeifelhafte Rechts⸗
fragen v. 30. März 1822. III. Vdg. v. 9. Juli
1835, 2.
Cheiheidungsgründe find: Ebebrud,
felbjt wenn der Beifchlaf nicht volljtändig voll:
zogen und das Verbrechen verjährt wäre (nicht
verziehen, Geſetz v. 3. April 1838). Reſer. v.
30. Septbr. 1785. Strafe: 1—3 Monate Ge:
fängniß. Crim.-Geſetzb. 211. 212. Blut:
ſchande (Refer. v. 16. Aug. 1786), eine nad
der Verlobung mit einer andern Berfon
begangene Unzucht (Refer. v. 24. Dctbr.
1808) ; (vor der Ehe verübt, fcheidet nur im
abfihtlihen Verſchweigungsfalle. Refer. v.
24. Octbr. 1808.) Sodomie. Refer. v. 11.
Aug. 1701. Bösliche Berlaffung. Refol.
v. 22. Sun. 1786, 12. Geſetz v. 3. April 1838.
Srimin. = Gefeßbudy 217. Insidiae vitae
structae. Reſol. 27. Jun. 1786. Biga⸗
mie. H. Refer. v. 15. Juni 179. Crim.⸗
Geſetzb. 1838, $ 218. Verweigerung der
ebelihen Pflicht, Reſer. v. 24. Octbr. 1809.
Männl. Impotenz. NRefer. 27. San. 1813.
Lebenslängl. Zuchthausſtrafe. Reſer.
v. 25. Febr. 1751. Geſetz v. 5. April 1838.
Geſetz v. 8. März 1838, 5 214. Das Grimi:
nalgeſetz v. 1838, Art. 211 — 213, nennt die
Strafen wegen Ehebruchs. Wegen deffelben
(einfach oder doppelt) ift nicht von Amtswegen,
fondern nur auf Antrag einer durch ein ſolches
Vergeben in ihren Nechten verlegten Berjon
mit der Unterſuchung zu verfahren. Art. 214.
Bei dem einfachen Ehebruch ift eine Unter:
fuchung felbft nicht auf Anzeige des unfdul:
digen Ehegatten zu verbängen, auch bereits
begonnene nicht fortzuftelen, wenn nachge⸗
wiejen wird, daß der unfchuldige Ehegatte aus:
drücklich oder ftilfhmweigend verziehen bat.
Bei doppeltem Ehebrud kann aber die Ber:
zeihung des einen Ehegatten die Unterfuchung
nicht hindern, wenn der Ehegatte des mit:
ſchuldigen Theils ſolche verlangt. Art. 215.
Wenn der Shebrecher von Tiſch und Bett ge:
fhieden oder von feinem Ehegatten verlaffen
worden ijt, fo ift die von ihm verwirfte Strafe
auf die Hälfte herabzufegen. Art. 213. Ein
durante matrimonio geborenes Kind gilt, fo
lange nicht auf dem Rechtswege da3 Gegen:
Che.
ala ſolches in das Kirchenbuch eingetragen.
Refer. v. 27. Febr. 1635. Die betr. Strafen
fönnen die Appellationzgerichte felbft er:
mäßigen und erlafien. Juſt.⸗Min.⸗Vdg. v.
18. April 1835, v. 28. Dctbr. 1840.
Diefe Cheftreitigleiten gehören, mit Aus:
nahme der verbleibenden Ehegerichte zu Röban,
Bauten, Zittau, Neibersdorf, Königäbräd
und Pulsnitz (Vdg. v. 23. Novbr. 1835, G 61),
deagl. in den Schönburg'ſchen Receßherr⸗
ihaften (Bdg. v. 23. Novbr. 1835, G 1. Vdg.
v. 23. Ian. 1836, 13), vor das Forum dei:
jenigen Appellationsgerichts, in deffen Bezirk
der Ehemann feinen ordentlichen Gerichtsſtand
bat und jind zu deren Situngen zuzuziehen:
2 evangelifche Geiftliche, wenn beide Eheleute
evangelifcher Eonfeffion find — 2 evange:
liſche und 2 römiſch-katholiſche Geiftliche bei
gemifchten Ehepaaren. Gef. v. 28. Jan. 1835.
Vdg. v. 7. Novbr. 1835. Einer Klage des un:
ſchuldigen Ehegatten auf Eheſcheidung wegen
Ehebruchs muß die Criminalunterſuchung vor:
ausgeben, als worauf der unfchuldige Ehe:
gatte bei Verluft der Eheſcheidungsklage vor
Ablauf der Frift der Strafverjührung anzu:
tragen bat. Er kann das weitere Verfahren
dadurch hemmen, daß er dem ſchuldigen Theile
verzeiht. — Eine Klage wegen böglicher Ver:
laffung ijt zugleid, ald ein Antrag auf Be:
ftrafung des fhuldigen Theil anzufehen. Ge:
feb v. 3. April 1838.
Sind beide Ehegatten röm.-katholiſcher
Confeffion, fo ift bei Scheidungen das ka⸗
tholiſche Confiltorium zu Dresden und bad
Domttift: Confiftorium zu Bauten die erfte,
das Vicariatsgericht zu Dresden die zweite
Inftanz. Vdg. v. 23. Novbr. 1835, 6 69. Bei
gemifchten Ehen richtet ſich die Competenz
höherer Entſcheidung in der Laufig nad der
Confeſſion des Beklagten. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
v. 28. März 1835, $ 35. Gehören erbläudiice
Ortſchaften zum Bautener Appellationäge
richts-Bezirke, fo werden die gemifchten Ehe:
ftreitigleiten vor dem Appellationägericht ver:
handelt. Coder ©. 392. In den Urtbeln des
kathol. Domftift3 zu Budiffin und des Bicas
tiat3: Gerichts wird dem unfchuldigen evangel.
Ehegatten die Erlaubnig zur Wiederverehes
lihung nicht ausgeſprochen und entftand daher
der Zweifel, ob in folden Fällen nod die
Cognition einer evangelifgen Behörde
vorausgehen müffe, bevor der proteftantifce
Theil zur zweiten Ehe fchreiten könne? Diele
theil bewiefen, für ein ehelihes und wird auch | Frage ward verneint und dem Lehteren bie
115
bleibt ker Superintentur überlaften. Vdg. d.
2. Er.Tir. 3. Zwickau a. d. Sup. au Mark—⸗
neufirden.
Turch tie geietzliche Scheidung erliicht Lie
Heimatbaınaebörigteit der zrau am Webnert
des Mannes. Heimaibsgeſ. v. 36. Ror. 1834,
213. Zie Ebeirauen der Staatsdiener be:
falten, wenn fie geihieten werten iind, ie
lange ibren Ceridtäitand bei den Rönigl. Ge:
richtsãmtern, ald fie nicht aud teren Bezirk
wegzieben. Geſetz v. 2*. Jan. 1835, & 11. 13.
14. Das Ginbringen der Ehefrau iſt vom
(sbemann oder feinen Erben zurüdzugeben.
T.&.:Appeil.:Ger.:Relanntm. vom 9. März
1355. Auf ie confellienelle Erziehung der
Kinter bat tie Echeitung feinen Einiluß.
Geſetz v. 1. Nevbr. 1836, &14. Iſt im Ehe⸗
ſcheidungsurtheil einem Ehegatten die Wieder⸗
verheiratbung nicht ausdrudlih nacgelaiien
(Reſer. v. 5. Septbr. 1808), jo but er, im
Fall er lestere wünidt, bei dem Königl.
Sultus:Minijterio durch den betr. Superin:
tententen um Tiispenjation zu bitten. Refcr.
v. 6. Aug. 1709. Nach geitatteter Wiederver:
ehelihung Geſchicedener iſt jedesmal demjenigen
Berlebten, welcher mit ihnen eine Ehe eingebt,
Ebebruch — Ebeirauen.
Kinder — tie ſubñdiariſche Verbindlichkeit,
ten verarmten, des Erwerbes unfähig ge:
werdenen Ebemann zu ernähren, reſp. aus
eizenen Mitteln beerdigen zu laſſen. Dagegen
gebört das Einkemmen der Frau von operib.
art:hic., 3. B. bei einer ihr zugehörigen Hand:
lung oder ven ibrem Hebammendienſt, rüd:
ſichtlich des Eigenthums der frau jelbit, rüd:
schtlich des Nießbraucbs und Berwaltung dem
Manne zu, doch muß derſelbe der Frau dann
auch die nötbigen Bedürfniſſe zu ihrem beſon⸗
dern Gewerbe von dem Betrage jene Ein:
fommen3 anſchafien. Gejerlihe Beſtimmun⸗
‘gen feblen bieruber und geben nur die An:
ſichten berühmter Kirchenrechtslehrer Anbalt
su Reurtbeilung verfommenter Streitigleiten.
Bei Handlungen, die hauptſächlich im Haufe
die tãglichen Hausbaltungsbedũrfniſſe betreffen,
jällt des Mannes Directien weg. Dr. v. Weber,
Kirchr. J. Ausg. III. S. 1180 fig. Für römiſch⸗
katholiſte Ehefrauen, welche in den Erblanden
in gemiſchter Ehe leben und von der Gewerbe⸗
und Perſonalſteuer befreit ſind, haben deren
Ehemänner jährlich mindeſtens 6 Gr. (7 Nor.
5 Pf.), und dafern ihrer Chemänner Gewerbe:
‘und Perſonalſteuerſatz über 1 Thlr. beträgt,
bei der Genchmigungspublication „die Urſache ein Viertheil hiervon, jetod nie über 15 Thlr.
der Trennung der eriten Ehe“ durch den Super: ; in halbjährigen Raten (15. Juli, 15. Octbr.)
intententen befannt zu machen. Reſcr. v. 12. zu katheliſchen Kirchen: und Schulanlagen an
Octbr. 1808. Iſt aber die Wiederverehelihung den Ortscinnehmer zu zahlen. Ddg. v. 2.
nur „nach Beichaffenheit der Umitände“ ge: COctbr, 1839, $5. Die Ehefrauen (auch ge:
ſtattet worden, fo iſt der Bericht vom Ephorug ſchiedene) Der Terfonen, welde früher einen
an tie Königl. Kreis: Tivection zu richten. privil. Gerichtsſtand gehabt, oder Staatädiener,
Cult.Min.-Vdg. a. d. 8.:D. Zwidau v. 26. die wirklich angeſtellten Geiſtlichen der im K.
Aug. 1836. Cod. &.393 Xota XX. Die Ehe-S. aufgenommenen chriſtl. Confeſſionen haben
dispenſationskoſten, ſ. Dispenſationen. Die ihren Gerichtsſtand nunmehr bei dem Königl.
Gebühren in Eheſachen, ſ. Stolgebühren. Wie Juſtiz- (Gerichts-) Amt, in deſſen Bezirk fie
Uebertretung der Ehegeſetze beſtraft wird, ſ. wohnen. Geſetz v. 28. Jan. 1835, $ II. 12. 13.
b. Strafen. us ändert ich ira hr seliebener
_ . Frauen bei dem Ipätern Wechſel der Standes:
Ehebruch, f. Eher-Scheidung. verhältnifie ihrer geweienen Ehemänner nidt.
Ehefrauen. Durd) die Trauung erhält die | Vdg. d. Juſt.-Miniſt. v. 9. April 1836, $ 16.
Chefrau das Recht der Theilnahme au den Geſchiedene Ehefrauen, denen eine Wieder:
perſönlichen Standes: und Rangverhältnifjen heirath erlaubt worden, müflen ihre Nicht:
des Gatten — hat zu erwarten, daß fie auf I hmwangerfchaft eidlich erhärten, wenn die Mög:
ftandemäßige Weife von ihm unterhalten | lichkeit dazu vorliegt. — Der Eid wird vor dem
werde, Wohnung, Ärztliche Hilfe, Kleidung und
Mobilien gewährt erhalte und an feinen Ber:
gnügungen Theil nehme und die Berpflid:
tung, tem Manne bei Anordnung feiner
häuslichen Berbältniffe Gehorſam zu leiſten
und ihm (in der Regel) in feinen Wohnort zu
folgen — die Perbindlicyleit zu häuslichen
Dienftleiftungen, Fürſorge für die einen
5. Monate nad) der erfolgten Scheidung nicht
geitattet. Kirchr.:Refer. vom 15. Jan. 1808
(ſ. oben). Bom Tiſch und Bett gefchiedene
Ehefrauen find vom Ehemanne ferner zu uns
terhalten. Als niedrigfter Say bei armen
Leuten wird wöchentlich 6 Groſchen dafür ge:
fordert. Bei gänzliger Trennung erhält die
Ehefrau ihr Eingebrachtes zurüd, die Aus:
Eheleute — Ehrenporredte.
ftattung und Hälfte des Hochzeitgeſchenkes.
Mand. v. 31. Jan. 1829, 6 94.
Ehefrauen und Wittwen theilen die Heimath
ihrer reſp. letzten Ehemänner (Heim.-Geſ. v.
26. Nov. 1834, 8 11), doch tritt nach lebenslängl.
Scyeidung athoro et mensa und bei Trennung
des Bandes die Heimath der Ehefrau in Kraft,
welche fie vor der Heirath hatte. Ibid. $ 13.
Eine Ehefrau, deren Chemann mit Immo—
bilien belieben ift, darf anſuchen, daß ihr be:
wegliches Eigenthum in das Conſensbuch dem
Werthe nad) eingetragen werde und kann bier:
auf ohne Zuthun ihres Ehemannes oder Ge:
ſchlechtsvormundes ſelbſt Geſuch anbringen; fie
erhält darüber ein Zeugniß ausgeſtellt und iſt
der Ehemann davon zu benachrichtigen, hat
aber fein Widerſpruchsrecht (Mand. v. +. Juni
1829); eine Ceſſion des Cinbringend muß
gleihfall3 im Conſensbuche angemerkt fein,
jonft ift fie ohne Kraft. Ib. 638. iſt unter den
handſchriftl. Lehnsgläubigern ihres Mannes
nad dem Berhältnig der Forderungen aus dem
Lehne foweit zu befriedigen, als fie die Ver:
wendung ihrer Mitgift oder übrigen Ber:
mögend in dafjelbe darzuthun vermag. $ 40.
Für Die Ober: Laufib geltend durch Geſetz v.
3. Jan. 1836, 6 55—68. — Ehefrauen der
Militärperfonen find mit ihren Ehemännern
binfichtlich der Stolgebühren an ein beſonderes
Regulativ gewieſen. Regul. v. 15. Aug. 1785,
neuere Beſtimmungen find durch die Cult.⸗
Min.:Berordg. vom 22. Novbr. 1853 gegeben.
Eheleute (Ehegatten) können, wenn fie
nach einander fterben, auch neben einander be:
graben werden, wenn fie eine Abgabe an die
Kirche (1 Schod) geben. Refer. v. 6. Novbr.
1600. ©. Begräbniß.
Eheordnung vom 10. Auguft 1624. Das
Borlejen derjelben von den Kanzeln ift abge:
ſchafft. Gef. v. 2. Jan. 1835.
Ehefheidung, |. Che.
Chefheidungsgründe, f. dajelbit.
Eheſcheidungsklage, ſ. dafelbit.
Eheſcheidungskoſten, ſ. daſelbſt.
Eheſtreitigkeiten, ſ. Ehe-Scheidung.
Eheverbote,ſ. Ehe-Schließung.
Eheverlöbniſſe, ſ. Ehe-Schließung.
Eheverſprechen, ſ. daſelbſt.
Ehevertrag, ſ. daſelbſt.
Ehrenberg. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Pirna, Ger.⸗Amt Hohnſtein, 1 Kirche,
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Ba:
tronat, 1 Ort, Seelz. 715.
Ehrenfriedersborf. Evangel.⸗luth. Stadt:
119
pfarramt, Eph. Annaberg, Stadtrath zu Ehren⸗
friedersdorf, 1 Kirche, 2 Geiftliche, 3 Schulen,
5 Lehrer, Priv.: u. Königl. Batronat, 2 Orte,
Seelz. 3430 ca. Die Katholiken des Ger.: Amts
E. gehören in die Kirche zu Annaberg.
Ehrenmahlzeiten. Hierzu rechnet man dag
auf Herkommen und Matritel gegründete Recht
der Theilnahme der Kirchen: und Schuldiener
an Ehrenmahlzeiten bei Taufen und Hochzei—
ten in der Parochie. Sie erſcheinen zur Beför:
derung guter Ordnung zweckmäßig und wur:
den demnach auch durch die Konjiftorien ge:
ſchützt. Ob anftett der perfönlichen Theil:
nahme daran den Geiſtlichen zuftehe, ein Geld:
äquivalent zu fordern, ijt nachzuweiſen, da
überhaupt die Einladung der Geiftlichkeit zu
diefen Mahlzeiten eine Handlung meräe fa-
eultatis Seiten der Parochianen ift, und es
feine gefeblichen Vorfchriften darüber giebt.
Ch. Weber, 8.:R. II. Aufl. I. ©. 458.
Ehrenrechte in Städten bejtehen in dem
Stinnmredte bei der Wahl der Vertreter der
Stadtgemeinde und der Wählbarfeit zu ftädti:
[hen Aemtern und der nach der Städteordnung
den Bürgern zulommenden Theilnahme an den
gemeinfamen Stadtangelegenheiten. Städte:
Ordg. v. 2. Febr. 1832,6 65. Schupverwandte
(wie Geiſtliche undLchrer) haben keinen Theil.
an diefen Ehrenvorrechten. 868.72. Den Kir:
henpatronen bleiben nad) Aufhebung der Pa:
trimonialgerihtöverfaffung die früheren Ehren:
rechte der Fürbitte, des Trauerlautens, Des
Ehrenplatzes in der Kirche (Bel. v. 26. April
1838, $ 11,3), nicht minder den Gerichtsherren,
wenn fie audy nicht das Patronat zu ererciren
haben (ibid. 6 12. 13), fo weit fie dDiefelben
beſeſſen.
Ehrenſtrafen auf Gymnaſien, welche durch
ihre Beſchaffenheit oder ihr Maß das Ehrge—
fühl abſtumpfen könnten, dürfen nicht verhängt
werden. Vdg. v. 21. März 1835, 8 5. 2.
Ehrenverhältniffe. Die uncheliche Geburt.
gilt nit mehr als Hindernig der Erlangung
des Bürgerrecht3 und der Aufnahme in Zünfte,
Innungen und andere Gewerböcorporationen.
Unehelich Geborene find auch fonft allenthal:
ben rüdfichtli der bürgerligen und Ehren:
verhältniſſe (auch der kirchlichen, daß nämlich
bei den Taufen der unehelichen Kinder gelau:
ten werden foll [Vdg. d. K. Kr.:Dir. Leipzig
v. 24. u. 26. März 1836]) den ehelich Gebo—
renen völlig gleichgeftellt. Mand. v. 23. März
1831.
Ehrenvorrechte. Die Frage, ob Durch bie
120
Verfaſſungs-Urkunde die Gleichftelung aller
Untertbanen auch hinſichtlich der einzelnen
Claſſen, 3. B. bei Taufen 2c., geſetzlich ver-
liehenen Ehrenvorrechts erfolgt fei, ift durch
die Cultus-Miniſterial-Verordnung, weldye in
der Zeitjchrift für Rechtspflege und Verwal:
tung Bd. III. ©. 178 angeführt, vernei:
nend beantivortet worden.
Ehrenwortbrug. Derjenige Studirende,
welcher während einer längern als 8-tägigen
Garceritraje vom Univerfitätögericht die Gr:
laubniß erhalten, Gollegien zu beſuchen, bat
auf fein Ehrenwort zu verſprechen, diefe Er:
laubniß zu nichts Anderem, als zum Colle:
gienbeſuch zu benugen. Bricht er fein Ehren:
wort, fo wird er mit 14:tägiger Karcerftrafe
2. Grades, beziehendlich bis zum concilium
abeundi auf I Jahr beſtraft.
Univerfität Leipzig v. 30. Sept. 1845. Cult.⸗
Min.:Bdg. a. d. academ. Senat v. 10. Dechr.
1845 u. 22. Jan. 1846. Durch Cult.⸗Min.⸗
Verordnung vom 14. Tebruar 1848 wird diefe
Strafe über jeden Ehrenwortbrud unter Stu:
dDirenden verhängt.
Chrenzeugniffe, f. Zeugniffe.
Ehrerbietung, f. Religion.
Ehrliches Begräbniß, f. Begräbniß.
Eibau. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Ob.:
Lauf., Stadtr. Zittau, Ger.:Amt Ebersbach,
1 Kirhe, 2 Geiſtliche, 3 Schulen, 5 Lehrer, |
Priv.:Patronat, 2 Orte, Seelz. 5283,
Eibenftod. Königl. Bezirksgericht, Ger.:
Amt, Eph. Schneeberg, evang.:Tuth. Stadt:
pfarramt, 1 Kirche, 2 Geiftlihe, 3 Schulen,
12 Lehrer, Seelz. 7557. Die dafigen Katho:
lifen gehören in die kathol. Kirche zu Zwidau.
Eichigt. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
u. Ger.:Amt Oelsnitz, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
2 Schulen, 2Xehrer, Königl. Batrenat, 5 Orte,
Geelz. 1502.
Eid. (Dreineid.) Die Pfarrer und Schul:
lehrer follen ihren Öemeinden und Schulen fo:
wohl beim öffentlihen als Privatunterricht
die Lehre von Eide und deren Wichtigkeit deut:
lidy erklären und ihnen die Pflichten, welche
jedem Ghrijten hierunter obliegen, nebit den
großen Lerfündigungen und gefährlichen Fol-
gen, jo aus Meineid entitehen, umfländlich
und ernftlid zu Gemüthe führen. 8. Raths-—
Refer. v. 26. Novbr. 1770. Wer aus Mangel
an pflihtmägiger Veſonnenheit und Ueberle-
gung bei einer eidlihen Ausfage vor Gericht
eine wahrheitswidrige Behauptung fih zu
Schulden gebracht, ijt mit Gefängniß von drei
Ordn. f. dr
Ehrenwortbruch — Eid.
Wochen bis zu einem Jahre oder Geldbukt
zu belegen. Crim.-Geſetzbuch v. 1838, Un.
187. — Wer in eignen und fremden Angele⸗
genbeiten vor einer öffentlichen Behörde wil-
ſentlich etwas Unwahres eidlich verfidhert ober
unter Beziehung auf einen bereits geleifteten
Fid unmwahre Behauptungen für wahr aus:
giebt, ift mit Arbeithaus von 6 Monaten
bis zu zweijühriger Zuchthausſtrafe 2. Grades
zu beftrafen. Ibid. 6 183. Erhellt aber bie
Abſicht, einen Unfchuldigen durch einen Mein
eid in Strafe oder einen Schuldigen in ſchwe⸗
rere Strafe zu bringen, fo wird dies Vergeben
mit Arbeitshausftrafe von zwei, bis zu Zucht⸗
bauzftrafe von 10 Jahren belegt. Tbid. 188,
Iſt an einem Unfhuldigen in Folge meineidi-
ger Angaben, bei welden man die Abficht
hatte, ihm die Todesitrafe zuzuzichen, dieſe
wirklich an Eriterem vollzogen worden, fo fir
det Todesftrafe ftatt. Ibid. 185. An Eider⸗
ftatt gebrauchte Betheuerungsformeln, welde
ftatt wirklicher Eide vor Gericht gebraudt
werden, find bei Meineid mit derfelben Gtrafe
zu belegen. Ibid. 186. Wer einen Meine
oder leichtſinnigen Eid aus eigenem Antrick
und ehe noch ein Rechtsnachtheil für Anden
daraus ergangen, zurüdnimmt und feine fab
ihen Angaben widerruft, wird milder beftraft.
Ibid. 188. Cf. Haan, Belehr. üb. d. Eid, 189,
Das Erfenntniß über geſchworene Eide u
deren Relaration fteht der Kirchengemalt zu.
ConstitutioXXXVI. P. II. v. 21. April 1572.
Cod. ©. 1. Die Abnahme eined Eides is
Eheſachen wird, weil die Cognition hierüber
als ein Theil der geijtl. Gerichtsbarkeit Ichigs
lid den Conſiſtorien zufteht und die Kirder
patrone und Gerichtöherren feinen Antbel
daran haben, demnächſt jeder verordnete Gu
perintendent, al3 Beamter der Gonfiftorien,
die rechtlihe Präjumtion für ſich bat, daher
einen Eid abnehmen und eine Regiftratur at:
faffen könne, auch die ſchwörenden Perſoner
nicht ordentlich citirt werden, den Superin⸗
tendenten übertragen. Extract d. Reſol. anf
Gravum. v. 3. 1793. Cod. ©. 184. Für A:
nahme eines folden Eidez incl. Auffekw;
der Eidesnotul und Regiftratur haben Ne
felben 15— 20 Nor. zu erhalten. Vdg. d. Zar:
ordnung d. Superintendenten v. 2. Decht.
1840 sub 20. Cine ſolche Cidesabnahme fir:
det ftatt bei Wiederverheirathung von Witt
wen und gefchiedenen rauen wegen ihrer
Nichtſchwangerſchaft (f. Ehe), wegen anders
nicht darzuthuender Ledigkeit (ſ. Che) und bei
122
Ehre, ſowohl Dero Land und Leute auch der
ıc. Herren von Schönburg Nuten und rom:
men fördern, hingegen Schaden nad ihrem
Vermögen warnen und wenden, die Landes:
verfafiung des Königreichs beobachten und bes
wahren, demnächſt das ihnen anvertraute Amt
nad den Gefegen und nad Maßgabe der be:
reits ertbeilten und künftig noch zu ertheilen:
den Allerhöchſten Vorſchriften nad) allen ihren
Kräften mit gewiffenhafter Treue und Fleiß
verwalten, in allen Saden, dazu von der ꝛc.
Herrn zu Schönburg wegen fie gebraucht oder
ihnen befohlen würde, die zwiſchen der Krone
Sadjen und dem Hauje Schönburg aufgerid-
teten Recefje auf das genauefte beobachten und
damwider in keiner Weife handeln — (hier er:
folgt die Einſchaltung des Richtereides) —
auch alles Andere thun, halten und laffen wol⸗
len, was getreue Diener und Unterthanen von
Gottes⸗, auch von Gewohnheits⸗ und Rechts⸗
wegen zu thun und zu laſſen ſchuldig ſind.
Ganz getreulich und ohne Geſährde.
5) Für evangeliſche Geiſtliche: Ih, N. N.,
ſchwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige
von Sachſen treu und gehorſam ſein, unter
genauer Beobachtung der Geſetze des Landes
und der Landesverſaſſung das mir übertra⸗
gene Amt als .... nach meinem beiten Wiſ⸗
fen und Gewiſſen verwalten und mich allent:
halben den Anordnungen meiner Vorgefegten
gemäß bezeigen, in Anjehung der Religion bei
der in biefigen Landen angenommenen reinen
evangelifhen Lehre, wie folche in der heiligen
Schrift enthalten, in der ungeänderten Aug:
burgihen Confeſſion dargejtellt und in den
übrigen ſymboliſchen Büchern der evangeli:
ſchen Kirche wiederholt tit, feſt ud ſtandhaft
verbleiben , ihr gemäß lehren, wider Aufrecht⸗
haltung diejer Lehre weder insgeheim noch öf⸗
fentlih Etwas unternehmen, auch, wenn id)
wahrnehme, daß Andere dies thun wollen, e3
nicht verheimlichen, fondern Solches fofort
meinen Vorgeſetzten melden, und, dafern ich
in meinem Gewiſſen mid; gedrungen fühlen
jolte, von dem bei der cevangelifchen Kirche
angenommenen Lehrbegriffe bei meinen Lehr:
vorträgen abzuweichen oder mich zu einer
andern, mit diefer nicht vereinbarliden Con:
feffion zu bekennen, Solches ohne Anſtand
meinem Vorgeſetzten anzeigen und darauf fer⸗
nere Entſchließung erwarten will. So wahr
mir Gott helfe durch Jeſum Chriſtum, ſeinen
Sohn, unfern Herrn! Amen. Ob.⸗Conſ.⸗Vdg.
29. Juli 1833 u. Eult.-Min.-Vdg. v. 16. März
Eidedverwarnungen.
1849. Diefer Eid wird auch bei Pfarrvicaten
und SHilfägeiftlichen abgenommen. Kr.:Dir.:
Vdg. Leipzig v. 7. Novbr. 1856.
6) Für evangeliſche Schullehrer: JA,
N.N., ſchwöre hiermit zu Gott, daß ich dem
Könige von Sachſen treu und gehorſam fein,
unter Beobachtung der Geſetze des Landes un
der Landesverfaffung das mir übertragene Au
a3... . nad meinem beiten Wiſſen und Ge
wiſſen verwalten und mid, allenthalben de
Anordnungen meiner Vorgefehten gemäß be
zeigen, bei der reinen evangelifhen Lehre, wir
ſolche in der heiligen Schrift enthalten, iu der
erften ungeänderten Augsburgſchen Eonfeffion
und dem Katechismus Luthers erklärt und dar:
geftellt it, verbleiben, fie unverfälfcht um
fleißig vortragen will, fo wahr mir Gott helft
durdy Jeſum Ehriftum, feinen Sohn, unjern
Herrn! — Eult.:Min.:Vdg. a. d. Kr.:Dired,
v. 16. März 1849. Gef. v. 12. Mai 1851 u.
16. Juli 1852,
7) Für deutſch-katholiſche Geiſtliche: Id,
N. N., ſchwöre hiermit zu Gott, daß ich dem
Könige treu und gehorfam fein, unter genaue
Beobachtung der Geſetze des Landes und be
Tandeöverfaffung das mir übertragene Am
eines Pfarrers der d.-k. Kirchengemeinte zu
.... (eined Mitgliedes [ftelvertretenden Wü:
gliedes] des Landestirhenvorftandes der d..E.
Kirchengeſellſchaft im Königreich Sachſen) nad
meinem beſten Wiſſen und Gewiſſen vermalten
und mich allenthalben den Anordnungen der
vorgeſetzten Behörden gemäß bezeigen will;
fo wahr mir Bott helfe durch Jeſum Ehriftum,
feinen Sohn, unfern Herrn! — Cult.⸗Min.
Bdg. v. 22. Novbr. 1848 u. 16. März 189.
Sudifche Notare haben fih der Abnahme
von Eiden, fo weit foldhe bei Notariatähant:
lungen überhaupt vorfommen, bei chriftlichen
Parteien zu enthalten. Gef. v. 12. Mai 1851,
63. Recomm. d. Zujt.:Min. a. d. Cult.⸗Min
v. 9. Aug. 1851.
Eidesverwarnungen kommen dann vor,
wenn einer eincd Verbrechens befchuldigten,
jedoch nicht Überwiejenen Perfon der Reini:
nigunggeid nad vorgängiger ernftlider A:
monition dur einen Geiſtlichen zuerkannt
wird, welde Function er als geſetzliche Amt—
pfliht zu betrachten hat. Nefer. v. 18. Min
1754. Vdg. v. 27. Dechr. 1834, 53. Ein
folhe Eidesverwarnung ift an Gerichtsſtell
nad genauer Durchſicht der Acten mit alle
Vorſicht vorzunehmen. Die Gebühr dafür be
trägt 1 Thlr. 10 Ngr. Taxordg. v. 1812.
Eigenthum — Elfterberg.
123
kigenthum. Die Gebahrung mit dem Eigen: | finden; b) öffentliche und Communalgebäude
n iſt keiner Beſchränkung unterworfen, ala
he Geſetz und Recht voridhreiben (BVerf.:
.6 27), daher auch Niemand gezwungen
den Tann, jein Eigenthum oder ſonſtige
te und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken
treten, al3 in den gejetlich beftimmten,
durch dringende Nothwendigkeit gebote:
von der oberften Staatäbehörde zu be:
menden Fällen und gegen ohne Anftand
rmittelnde und zu gemährende Entſchädi⸗
9. Verf.-Urk. v. 4. Septbr. 1831, $ 31.
Kirchen-Eigenthum an liegenden Grün:
mit Inbegriff der Pfarr: und Schulge:
de, Wiedemutben, Holzungen, Gottes:
r2c., ob und wie weit der Grund fteuer:
ıc., it in den Kirchenmatrikeln, welche
die Cherlaujig zu entwerfen gewefen, an:
ben. Vdg. v. 28. April 1826. I. 4.
figenthum, f. Berbreden.
figenthumsrecht, |. Kirchenſtühle.
Ein“ als unbeſtimmter Artikel iſt bei offi⸗
en Eingaben nicht mehr anzuwenden. S.
örden 8) ad fin., Amtl. Sprachgebrauch.
inband, f. Kirhenbücdher.
inbinden, ſ. Taufe.
'inbringen, f. Ehefrau, Eheſcheidung,
meverfuch.
indringen in geiftl. Aemter, ſ. Amts⸗
erbung, Geheimniffe.
infühbrung, f. Amt3antritt, Einwei—⸗
I.
ingebinde, f. Taufe.
ingeborne, ſ. Amtsbeſetzung, Collatur,
benpatron.
ingebrachtes, f. Ehefrau, Ehefchei:
z, Sühneverfud.
ingepfarrte, f. Kirche, Kirhfahrt.
ingefhulte, ſ. Schule, Schulgemeinde.
'inbolung, f. Amtsantritt.
'intommen, f. Amtseinfommen.
inkünfte, |. Amtzeinfommen.
tnladungafhreiben, ſ. Amtöbes
ng.
tinlauten, f. Gottesdienft, Lauten.
rinnahme, ſ. Kirchrechnungen.
kinnehmergebühren, |. Schule, Schul:
', Kichen:Anlagen.
inpfarrung, ſ. Kirchfahrt, Parodie.
Einguartirung. Bon der Verpflichtung zu
Militärfeiftungen (Einquartirung zc.) fol:
in den Erblanden wie in der Ober-Lauſitz
eit fein: a) diejenigen Grundſtücke, meldye
fo lange fie in manu principis ſich bes
oder Grundftüde, welche zu dem Bottesdienfte,
zu dem Sculunterridhte, zu den öffentlichen
milden Stiftungen, zu Verforgung armer Kin-
der oder erkrankter Perfonen, zu Armen⸗,
Gorrectiond: oder Gefängniß: Anftalten bes
jtimmt find; ferner die öffentligen und Com⸗
munalgebäude, welche Dienftwohnungen ber
Kirchen: und Schuldiener, der Brofefloren auf
den Academien und Landſchulen, fü wie der
fonftigen öffentlichen Beamten find. Gebäude
aber, welhe zu milden Privatitiftungen ge:
bören oder von öffentlihen Stiftungen zu Ans -
legung ihrer Fonda erfauft wurden, fo wie
eigenthümliche Befitungen der Kirchen: und
Schuldiener, Profefforen und Beamten ge:
‚nießen diefer Befreiung nicht. Ordonanz v.
19. Juli 1828 XII. $ 303. 304.
Cinfammlung, f. Collecte.
Einfhreibung, f. Geburt, Taufregifter,
Kirchenbuch.
Einſchulung, ſ. Schulbezirk.
Einſegnung, ſ. Taufe, Nothtaufe, Con⸗
firmation, Ehe-Schließung, gemiſchte Amts⸗
beſetzung (Ordination).
Einſetzungsworte, ſ. Abendmahl.
@inftedel. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Erb. u. Ger.⸗Amt Chemnitz, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.-Patronat, 2
Orte, Seelz. 2205.
Ginfprud, f. Abendmahl.
Einſpruch, ſ. Ehe-Schließung.
Eintrag des Namens in's Kirchenbuch,
ſ. Kirchenbuch, Appellation, Ehefrauen, Hy⸗
pothekenbücher, Kirchenvermögen, Admini⸗
ſtratoren.
Eintritts- und Beförderungsgel—⸗
der, ſ. Amtsantritt, Abgaben.
Einweihung, ſ. Kirche, Gottesacker,
Amtsantritt, Schule.
Einweiſung, ſ. Amtsantritt.
Einwilligung, ſ. Ehe-Schließung,
Schule, Schulvorſtand, Confirmanden.
Eiſenbahnen, ſ. Gottesdienſt, Sonntag.
Elementarvolksſchulen, ſ. Schule.
Elementarvolksſchulgeſetz, ſ. Ge⸗
ſetze und Verordnungen, Schule.
Elſter. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Markneukirchen, Ger.⸗Amt Adorf, 1 Kirche,
1 Kapelle, 1 Pfarrer (Königl. Patronat), 6
Schulen, 6 Lehrer, 14 Orte, Seelz. 3194.
Elfterberg. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Plauen, er.:Amt Elfterberg, 3 Kirchen,
3 Geiſtliche, 5 Schulen, 9 Xehrer, Priv.⸗Pa⸗
124
tronat, 15 Orte, Seelz. 5293. Die Katholiten
des G.⸗Amts Elfterberg gehören nad) Zwidan.
Elftertrebnig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:PBatronat, 3 Orte,
Seelz. 400. .
Elſtra. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Ob.⸗
Lauf. Ger.:Amt Camenz, 1 Kirche, 2 Geift: | feft
liche, 2 Schulen, 4 Lehrer und Kirchendiener,
11 Orte, Geelz. 2330.
Elterlein. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Annaberg, Ger.:Amt Grünhain, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Königl. Pa:
tronat, 6 Orte, Srelz. 2380.
Emeritirung, f. Amtdaußtritt.
Emeritirte, ſ. dafelbft.
Emporfirden, f. Oottesdienft, Kirche.
Emphytaufen, ſ. Erbzinggüter, Kirchen:
vermögen.
Engelsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.⸗Amt Leipzig II., 3 Kirchen (Fil.
Hirſchfeld, Zweinaundorf), 1 Pfarrer, 3 Schu:
len, 3 Lehrer, Koͤnigl. Patronat, 3 Orte,
Seelz. 816.
Entbindung, ſ. Taufe, Ehe-Schließung.
Entbindungskunſt, ſ. Geburtshilfe.
Enterbung, ſ. Ehe (Schließung.)
Entführung, ſ. Ehe (Schließung).
Entgegengehen, ſ. Begräbniß.
Enthaltung, ſ. Abendmahl.
Entlaffene, Sträflinge, ſ. Straf: und
Berforgungs-Anftalten.
Entlaffung, f. Amtsaustritt, Schule.
Entlaffungszeugniß, f. Webertritt,
Säule.
Entfhädigung, f. Eigenthum, Grund:
ſtücke, Steuerfrei.
Entfheidungen, ſ. Adminiftrativjuftiz-
ſachen, Recurje, Recursverfahren.
Entſetzung, ſ. Amtsaustritt.
Ephoraladjunct, ſ. Superintendent.
Ephoralarchiv, ſ. Archiv.
Ephoralbote, ſ. Superintendent.
Ephoralerpenfen, ſ. daſelbſt.
Ephoralfixum, ſ. daſelbſt.
Epboraltarordnung, ſ. ebendaſelbſt,
Taxordnungen.
Ephoralverläge, ſ. ebendaſelbſt.
Ephoralſtadt, ſ. ebendaſelbſt.
Ephoralwagen, ſ. ebendaſelbſt, Ephorie⸗
verwaltung.
Ephoralzeugniß, ſ. ebendaſelbſt, Can⸗
didaten.
Ephorie, ſ. Didceſe, Amtsantritt.
Elſtertrebnitz — Erbloſe.
Ephorie-Famulus, ſ. Superintendent.
Ephorieverweſer, ſ. daſelbſt.
Ephorie-Vicar, ſ. ebendaſelbſt.
Ephorus, ſ. daſelbſt.
Epiphaniasfeſt, |. Sonn⸗ und Feſttage,
Erſcheinungsfeſt.
Epiphaniasſonntage, ſ. Erſcheinungs⸗
eſt.
Episcopalrecht, ſ. Superintendent,
Diöceſe.
Epiſteln, ſ. Gottesdienſt.
Epitaphium, f. Begräbniß.
Eppendorf. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Marienberg, Ger.⸗Amt Auguſtusburg,
2 Kirchen (Fil. Kleinhartmannsdorf), 1 Pfar⸗
«{rer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Koͤnigl. Patronat,
2 Orte, Seelz. 2355.
Erbauung, ſ. Kirde, Kapelle, Kirchen:
ftühle, geiftl. Gebäude, Schule, Gottesdienſt.
(Predigt Gen.:Art. VOL.) "
Erbauung, relig., |. Gottesdienft.
Erbauungdftunden, f. Hausandadt,
Conventikel.
Erbbegräbniß, f. Begräbniß.
Erben, ſ. Kirchenſtände, Amtsaustritt,
Gnadenhalbjahr, Vacanzprediger.
Erbfolge der Ehegatten. Hierüber giebt
das Mandat vom 31. Januar 1829 die nöthige
Belehrung. ($ 66—12%.)
Erbgerichte (Pfarrgerichte), |. Eheſachen.
Erbgüter, f. Cognition, Pfarrer. (Pri⸗
vateigenthum.)
Erbhäuſer, ſ. Kirhen- und Schuldiener,
Amt3:Fintommen.
Erbisdorf. Evangel.:Tuth. Pfarrlirhderf,
Eph. Freiberg, Ger. Amt Brand, 2 Kirchen
(Fil. Michaelis), 2 Geiſtliche, 3 Schuten, 8
Lehrer, Königl. Patronat, 4 Orte, Seelz. 6461.
Erblande. Die Kreidtagäverfaflung in den
Erblanden befteht auch nad Einführung ber
Verfaffung vom 4. September 1831 fort. Gel.
©. Ehe, gemiſchte.
Erbloſe Berlaffenfhaften. Hinterläßt ein
Berftorbener Niemanden, der ihn kraft einer
vorhandenen Verfügung auf den Todesfall.
oder kraft des Mandats vom 31. Januar 18%
beerbt, fo fällt defien Nachlaß dem Staats⸗
Fiscus anheim. Mand. v.31. Jan. 1839, Kal.
Orundftüde aber, auf welchen einer Batrimo:
nialgeriht3:Obrigfeit die obere Gerichtsbar⸗
keit zufteht, gehören dann diefer Behörde und
der Mobiliarnachlaß in diefem Falle dem Ba:
trimonialrichter. Ibid. 6 138.
MEERE —
er
Ton. Br — en
iu. Count 1. Barrticädorf f
— —— er Rand, Ber #
126
Große, Bilhof von Rom, gab die Zahl diefer
Weifen auf drei an (5. Jahrhundert), man
hielt fie fpäter für Könige (Feſt der heil. drei
Könige) und wußte ihre Namen und ihr Al-
ter anzugeben: Kasper, ein perflicher König, | Ed,
60 Jahre alt; Melchior, ein nubifher König,
30 Jahre alt; Balthafar, König von Saba,
20 Jahre alt. Zu Köln am Rhein glaubt man
in einer prächtigen Kapelle hinter dem Hoch⸗
altar des Doms in einem kunſwoll geſchmück⸗
ten Kaften die Gebeine diefer drei Könige noch
jest aufzubewahren. Diefed Felt, Epiphanias,
beißt auch Hohes Nenjahr, zum Unterjchied
vom bürgerlichen Neujahrätage. An ihm wur:
den ehedem den chriſtlichen Gemeinden die Feſt⸗
tage der Kirche, weil man noch nicht allge⸗
meine Kalender beſaß, abgekündigt. Kamen
nun ehedem Heiden, um Chriſtum anzubeten,
ſo wird an dieſem Feſttage ſchicklich von der
Heidenbekehrung (Miſſion) gepredigt. Die
Sonntage vom 6. Januar an bis zu Faſtnach⸗
ten, deren es ſechs geben kann, werden der
erite, zweite, dritte zc. nach Epiphanias ge:
nannt.
Erfhleihung, |. Amtsbewerbung.
Erftgeborne, f. Ehe (Kirhenfalfum).
Ertruntene, f. Begräbnip.
Erwachſene, ſ. Gottesdienft (Halten:
eramen).
Erziehung, ſ. Schule.
Erziehungdanftalten, f. Schule (Pri⸗
vatfchulen).
Eſchdorf. Evangel.luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.: Amt Radeberg, 1 Kirche, 1 Pfar:
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, 3 Orte, Königl. Pa:
tronat, Seelz. 936.
Eſchefeld. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Borna, Ger.⸗Amt Frohburg, 1 Kirche,
1 Kapelle, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer,
Priv.:PBatronat, 2 Orte, Setlz. 718.
Eſſenkehrer, ſ. Amtswohnung, Abgabe,
chule.
Eſſentialeinkünfte, ſ. Amts: Ein:
kommen. |
Eifig, f. Abendmahl, Taufe.
Eſtomihi (Sonntag Quinquagesima), der
50. Tag vor Oftern. Man fing die gewöhn⸗
lie Sottesverehrung an diefem Tage mit den
Worten aus Pfalm 71. 3 an: „Esto mihi in
Deum proteetorem“.
heißt diefer Sonntag , weil man in der Kirchen
ſprache die Zeit vor einem Feiertage (Hier vor
der Jaften), alfo den Borabend, mit dem Na⸗
Erfäleihung — Ercitatorium.
men Naht oder beiliger Abend be
©. Sonn: und Feſttage.
Eßwaaren, f. Gottesdienft.
Etats bei Kirhen und Schulen, ſ
ule.
Eydorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchde
Noſſen, Ger.-⸗Anit Roßmwein, I Kirche,
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Ratı
Orte, Seelz. 1932.
Eubau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdo
Chemnitz, Ger.:Amt Auguſtusburg,!
1 Pfarrer, 1 Kirchſchule, 2 Kirchſch
Königl. Patronat, 1 Ort, Seelz. 188
Eutritzſch. Evangel.⸗luth. Pfarrk
Eph. u. Ger.⸗Amt Leipzig II., 1Kirche
ſaal, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 4 Lehrer
Patronat, 2 Orte, Seelz. 3088.
Evangelien, f. Gottesdienſt (Te—
leſungen).
Evangeliſche wirkl. geheime R
Behörden.
Evangeliſche, f. Kirhenparteien
Evangelium, f. Gottesdienft.
Eventualberechtigte, f. Sti—
milde Stiftungen.
Examen, ſ. Amtsbeſetzung, Can
Pfarrer, Schullehrer, Prüfungs-Com
Landes⸗-Conſiſtorium, Schulamtscan
Höheres Schulamt.
Exaudi heißt der Sonntag vor P
wegen der Worte Pſalm 47,7: Exa
mine vocem meam! womit man an
öffentl. Gottesverehrung anfing.
Eration, f. fromme Stiftungen.
Erceffe der Studirenten zu Leipzig
mit doppelter Strafe belegt, wenn fie!
ohne Vorwiſſen und Erlaubniß des
veranftalteten Teierlichleit der Stui
vorfallen. Gef. f. d. Studir. 3. Leipzi
März 1822, F 81. Alle von einer ver
Zahl von über 20 Studirenden verül
ceffe werden als tumultuariſch beitrai
bis 87. Ercedenten können durch die
behörde feitgenommen werden. $ 191.
von den Studirenden auf der Berge
zu Sreiberg, Forft: und Landwirthſch
demie zu Tharandt, und der medich
rurgiihen Academie zu Dresden Ercı
übt werden, fo fteht die Unterfuchung
Saftnadt 3 fonntag ſtrafung den Gerichtsämtern diejer |
(Vdg. v. 38. März 1835, F 22), bat
den Directoren Anzeige davon zu mache
Ereitatorium ift eine Erinnerung!
Ercommunication — Facultät3: Eenfur. 127
erhoben Behörde an eine Unterbehörde | ren Vorträgen halten, wie oft fie fi) wieder:
n Rüditand gelaffenen Berichts ıc. | holen, wie fehr nian tiefere Gedanken umd tref:
ımmunication, f. Kirchengemein= | fende Bibelftellen vermißt, wie wenig logiſch
ann. fie verfahren, wie leicht Die Gemeinde es ihren
utorialien, f. Ehe (Scheidung). |Borträgen mit der Zeit abmerkt, daß ihr Pfarr:
yefe, f. Univerfität (Theologifche Fa⸗ | herr nicht ftudirt hat, mie fie zu fagen pflegt.
Sandidaten, Eramen. Uebrigens ift dag Ertemporiren der leichtefte
nirte, ſ. Ehe, Kirhengrundftüde, | Weg dahin, fi bald auszupredigen, zumal
‚ Pfarreien. wenn der Prediger es verfäumt, durch fleißi-
itriculation, eine academifche Disci: | ged Xefen der Heil, Schrift und in amderer Pre:
afe wegen Auflaufs, unerlaubter digtbücher feinem Gedanken neue Nahrung und
fe, Duelle, verbotenen Spiel und | Frifche zu geben. Bei den im Königreich Sach⸗
Bergehungen bis zu 10 Thlr. Strafe. | fen in den Jahren 1856—1858 gehaltenen Fir:
iffion, f. Ehe (Scheidung). chen⸗Viſitationen bat es das Kirchenregiment
:ci3mu3, f. Taufe. ausgefprodhen, „da die Gewohnheit, ohne
:ditionen, f. Superintendenten. zu concipiren zu predigen,, nicht gebilligt wer:
‚oration, f. Amtöbewerbung, San: |den könne“. Wer ftellet Dich ſicher, fagt
. IHarınz, (Der Prediger S. 51), wenn Du fein
ctor, Stellvertreter des Univerfi: | völlig audgearbeiteted Manufcript haft, daß
‚3 zu Leipzig. Div nicht etwas begegne? Joh. Val, Andreä
:opriaton, f. geiftl. Grundftüde. erzählt von feinem Großvater, der einft un:
ectantenbüder, ſ. Amtsbeſetzung, vorbereitet gepredigt hatte, daß er zu feinem
chulen. Sohne geſagt: „Haſt Du meine Angſt nicht
aporiten. Wie ſchon die General⸗Ar⸗bemerkt? nicht wie ich faſt von der Kanzel ftei-
1580 III. den Predigern gebührenden| gen wollte? So fehr hatte mich die göttliche
afichtlicy ihrer Predigten nach Inhalt, | Gnade verlaffen, daß ich diefen gemeinen Max:
nd Vortrag anempfehlen, fo ift dar⸗ fen verachtete, ald bedürfe es bei ihm Feiner
wiß zugleich das forgfältige Studiren | befonderen Borbereitung. Du mein Sohn
Canzel⸗ und Altar:Vorträge in Nie: | hüte dic und werde Durch mein Beifpiel Flug.”
ben und Memoriren derfelben gemeint. S. Gottesdienft (Predigt).
ch dem Prediger des göttlichen Wortd| Eyla. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
: perfönlihe Beredtſamkeit zuſtehen, u. Ger.:Amt Borna, 2 Kirchen (Fil. Thier⸗
der er nicht in Verlegenheit geräth, bach), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗
3 dem Stegreif und nad) bloßer Me: Patromat, 7 Orte, Secig 1238,
einen Vortrag zu halten, wozu wohl ‚
ifchen Predigerleben er notbgedrungen Evthra. Evang.:luth, Pfarrtirchdorf, Sp.
ibrt werden kann, fo muß doch das fo: Pegau, Ger.-Amt Zwenkau, 2 Kirchen (Fil.
, Bösdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
e Ertemporiren nicht zur Regel und
beit —— es u — wie Briv.-Batronat, 2 Orte, Seelz. 1040.
ergl. Prediger Maß und Zeit bei ib: Eythraer Pfarrwittwen, |. Amtsanstritt.
F.
kanten, welche auf Real: und Gewerb⸗ Fabrikſchulen, ſ. Schulen.‘
gebildet, Univerfitätövorlefungen be| Facinorosi, f. Begräbnig (Selbſt⸗
ollen, werden auch ohne vorherigen | mörder).
ialunterricht immatriculirt, wenn nur| Beenlteten. Die angeftellten Lehrer und
.Brofeffor der Chemie ihre binreichen= | Officianten an und bei der Univerfität Leipzig
rfenntniffe befcheinigt. ult.-:Min.: |baben ihren Gerichtäftand bei dem Konigl.
18. März 1847. Cod. ©. 238. Juſtiz (Gerichts)⸗Amte ihres Wohnorts. Gel.
ritarbeiter, f. Ehe (Schließung). |v. 28. Yan. 1835.
riten, f. Gottesdienſt. Farultätö-Genfur. Denjenigen Studirens
m
128
den, welche die Honorargelder für gehörte Vor:
lefungen nicht entrichtet Haben, chneradhtet ih:
nen gewährter Nachſichtsfriſt, wird das Sitten-
zeugniß der Facultätscenſur und der beim Ab-
gange von der Univerjität nöthige Reijepaß
verfümmert. Gei. v. 29. März 1822, $ 18.
Fackeln, f. Begräbnik.
Fächer beim Abendmabl, f. heil. Abend:
mahl.
Filihung, |. Schule (Lehrer, Abſetzung).
Fäulniß, f. Beerdigung.
Fahnen, |. Gottesdienſt (polizeiliche Be:
ftimmung).
Sallenfein. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Erb. u. Ger.⸗Amt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
zer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 2
Drte, Seelz. 1022.
Tallenfein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Auerbach, Ger.⸗Amt Falkenſtein, 1 Kirche,
2 Geiſtliche, 7 Schulen, 12 Lehrer, Priv.⸗Pa⸗
tronat, 9 Orte, Seel3.10,113. Die Katholiken
de3 Ger.:Amt3 5. gehören in die Kirche zu
Zwidan.
Falſum, |. Ehe, Kirchenfalſum.
Familie, ſ. Amtsantritt.
Familienbegräbniß, ſ. Begräbniß.
Familienname, ſ. Ehe ESchließung),
Unehel. Kinder, Kirchenbuch, Widerſpruch,
Juden.
Familienſtipendien,
(milde).
Familienſtühle, ſ. Kirchenſtände.
Samilienverhältnifie. Die Wahl zu Abge⸗
ordneten in beiden Kammern der königl. ſächſ.
Ständeverfjanmlungen kann wegen folder
häuslicher Gamilienverbältniite abgelehnt wer:
den, welche die perfünliche und beſtändige An:
weſenheit nad dem Zeugniß einer Gericht:
jtelle oder nad) fonftiger genügender Beſchei⸗
nigung weſentlich erfordern. Wahlgeſetz v.
24. Septbr. 1831, & 18.
Famuli der Epboren, |. Superintentdent.
Fakten (Faſtnacht, Faſtenzeit). Die von
den Juden herrührende kürzere oder längere
Enthaltung aller oder doch der gewöhnlichen
Rahrungsmittel ging au, chne ausdrücklich
von Chriſto gebeten zu fein, in die chriftliche
Kirche über, und wurde jpäter durch Kirchen:
gejege ftreng befohlen. Es gab wöchentliche
ſ. Stiftungen
Fackeln — Fechtübungen.
Grunde lag, nämlich die erbauliche Erinnerung
an das Leiden und Sterben Chrifti, um gleich⸗
ſam bei diefer Erinnerung mit ihm zu leiden.
Es begann mit Aſchermittwoch und endigte
mit tem Sonnabend vor Oſtern, und wird in
der griech.-katholiſchen Kirche mit der größten
Strenge gehalten, während in der römiſch⸗
fatholiichen der Genuß von Fiſch⸗ und Eier:
ipeifen geitattet it. (Garneval, d. h. Carne
vale!) In der protejtantiihen Kirche find
nur nech einige äußere Andeutungen der Leis
denszeit übrig geblieben. Sie wird hinſichtlich
der öffentlihen Bergnügungen und Hochzeiten
ala eine gefchloffene Zeit betrachtet. (S. Got:
tesdienit.) Man pflegt Kanzel und Altar
ſchwarz zu befleiden, Paſſionslieder zu fingen,
über die Leidensgeſchichte zu predigen, bejon-
dere Faſtenpredigten zu halten, und dies Alleg
mit vollem Recht, fo wie ed ala Pflicht je
de3 Chrijten erjcheint, die Wochen vor dem
Gedachtnißfeſt des Tode und der Aufer⸗
ſtehung dem Antenten an Lie Leiden des Er:
löſers durch ein betrachtungsvolles Stillleben
in Herz, Haus und Leben zu bezeichnen, was
dech im unjerer Zeit jo wenig gefchieht! —
Che da3 obenerwähnte 0-tägige Faſten be
gann, geituttete die Kirche den Chriſten, fid
auf anftändige Weije zu ergötzen. Man weil
aber, wie fehr diefe Crlaubniß zu den zügel⸗
loſeſten Ausſchweifungen an der Faftnadt
Teranlajjung gab. Tiefe Yaftnachtövergni:
gungen beginnen theil3 mit dem 2. Weinacts:
feiertage, theil3 am Rorabend des Epiphaniad:
feſtes, enden aber jtetd mit Afchermittwod.
(S. Sottesdienit.) Für die Trauungen geht
die gefchleffene Faſtenzeit bis Sonntag vor
ID. Dom. Quasimodogeniti. ©. Ehe (Schlie⸗
ßung, Aufgebot und Trennung).
Faſtenbeten, f. Sottesdienft.
Faſteneramen, |. Gottesdienit.
Faſtenferien, |. Schule,
Faſtenzeit, j. Gottesdienft, Feſttage,
Kirchenjahr (polizeil. Beitimmungen).
Faſtnacht, ſ. Gottesdienſt, Schule (de:
rien).
Faulfieber, j. Begräbniß, ſtilles.
Fechtſchulen, ſ. Gottesdienſt.
Schtübungen und Geſellſchaften der Stu:
direnden auf der Univerjität Leipzig dürfen
und jährliche, öffentliche und Privatfaften, un: inur auf öffentlihen Fechtböden, nicht in Bri-
ter anderen, die Halten zu Anfang der + Jub: | vathäujern, im Beijein des verpflichteten Fecht⸗
teözeiten (quatuor tempora anni). ©. Qua: | meilterd oder feines ebenfalld verpflichteten
tember. Tas heiligite Faſten war das +0-tägige | Vorfechter gehalten werden. Das Verzeich⸗
vor Oſtern, dem ein fehr frommer Zweck zu |niß der daran Theilnehmenden wird monatlid
rt hiila.. u.
Tegefeuer — Feſttage.
im Coneilio acad. eingereiht. Während
r Lectionen ift der Fechtboden gefchloffen und
inem fremden Zuſchauer der Zutritt geftattet.
eſetz v. 29. März 1822, $ 91. 92.
Gegefeuer, |. Lauten.
Feiertag, f. Feittage.
Felder, Feldbeitellung, f. geiftl. Grund:
ide. -
Feldwirthſchaft dezgl.
Heldprediger, ſ. Amtöbefegung.
Feldſcheerer, |. Che (Schliegung), mi:
tärifcher Licenzfchein.
F nfter, ſ. geiſtl. Grundſtücke (Unterhal⸗
ng).
Serien, ſ. Schule, Univerfität, Gymnaſien.
Schtage (Teiertage, kirchliche). Die dem
thenjahr eingereibeten Feſt⸗ und Feiertage
e hriftlichen Kirche, welche noch jetzt durch
entlichen Gottesdienft begangen werden,
d folgende: 1) das heil. Weihbnadt3:
R;2) das Neujahrsfeft; 3) das Feft der Er-
nung Chrifti (oder Epiphaniastag, oder
jes Neujahr); +) da Felt der Verkündi-
ag Mariä, 25. März; 5) der grüne Don
ſtag; 6) der heil. Charfreitag; 7) das heil.
terfeft; 8) das Himmelfahrtsfeſt Chrifti;
das heil. Pfingſtfeſt; 10) das Feſt der
l. Dreieinigfeit; 11) der Gedächtnißtag der
rftorbenen ; 12) das Kirchweihfeſt; 13) das
ndtebantfeft, 14) das Weit der Reinigung
ariä, 2. Februar; 15) das Feſt der Heim:
bung Mariä, 2. Juli; 16) das Johannis⸗
kt; 17) das Michaelisfeft; 18) das Reforma⸗
möfejt, ift überall am 31. October zu feiern.
19. d. Evang. Minift. v. 28. Mai 1832. —
ow diefen Firchl. Feſt- und Feiertagen find
e sub 1.7. 9 die fogenannten hohen Teite,
elche zwei Tage hintereinander hodhfeierlich
ı begeben find. Außerdem find nod) zwei
ußtage im Jahre angeordnet. Man theilt
eje Feſttage in ordentliche und außerordent:
he, in bewegliche und unbemwegliche, ganze
nd halbe ein, fowie für einige Feſte (Mariä
eimfuchung, Mariä Reinigung, Johannis:
ft, Michaelisfeſt, Gedächtnißfeft der Ber:
orbenen) die Mitfeier an den darauf folgen:
em Sonntagen angeordnet ift, nicht minder
23 Geburtsſeſt des Königs und dag Confti-
129
Bußtage ift jährlich auf zwei beſchränkt, welche
Freitags vor den Sonntagen Dculi und Frei⸗
tags vor dem Testen Trinitatid:Sonntage be:
ftimmt find. An den Feittagen Martä Reini:
gung und Mariä Heimfuchung, des Michaelis⸗
und Johannistages find die Fefttagdevangelien
am Altare zu verlejen. Of. Gottesdienft. Der
1. und 6. Januar, Mariä Verfündigung, der
Himmelfahrtötag, der Charfreitag find als
ganze, der grüne Donnerftag ala halber Feier:
tag zu begeben, doch ift an letzterem nicht er:
laubt, in der erften Hälfte defjelben, nament:
lich während des Gottesdienftes, Wochenarbeit
zu verrichten. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. Zwickau d. 6.
April 1854. Reſer. d. wirkl. geb. Rathe v.
13. San. 1831. Of. Ehe (Aufgebot).
Wegen Abfhaffung, Einführung und Ber:
legung kirchl. Yefttage und Bußtage ift das
Evangeliſche Landes-Conſiſtorium mit feinem
Gutachten zu hören. Vdg. v. 10. April 1885,
613. Die Entſchließung hierüber fteht indeß
den in Evangeliois beauftragten Staat3mini:
ftergau. Vdg. u. Regul. v. 12. Nov. 1837 6,8.
— Die Feier der Apofteltage als halbe
Feſttage ift in der Kirchen-Ordnung nachge⸗
laſſen, nicht vorgefchrieben, meift außer Uebung
gekommen, und hat man es andı höchſten Orts
vor der Hand dabei bewenden laſſen. Cult.⸗
Min.:Vdg. dv. 10. Dechr. 1831. Ob.:&onf.s
Vdg. dv. 6. Septbr. 1832. Das Johannisfeſt
ala befonderen Tetertag wieder Firchlich zu be:
gehen, ift bier und ba geftattet und damit zu⸗
gleich eine Todtenfeier in den Gottesackerkir⸗
hen und auf den Friedhöfen unter Shmüdung
der Gräber (Leipzig, Leisnig) verbunden wor⸗
den. Ob die reformirten Gemeinden die
beftebenden Feiertuge der lutheriſchen Kirche
auch feiern wollen, bleibt ihnen Überlaffen, bei
der befondern Ausſchreibung neuer allgemei-
ner Fefttage aber, 3. B. der Dank: und ftie:
densfeſte, der Bußtage ꝛc., haben fie den all:
gemeinen Anordnungen fid) zu unterwerfen.
S. Gottesdienft (polizeiliche Beitimmungen).
God. S. 33. — In der katholiſchen Kirche
werden folgende Feiertage mit der evangel.
Kirche gefeiert: Oftern, Pfingften, Weihnach⸗
ten, Beſchneidung Chrifti, Wet der heiligen
drei Könige. drei Marienfefte, Himmelfahrt
stionzfeit auf fie vermwiejen find. Hierüber ge: | Chrifti. Außer diefen beftehen aber noch fol:
en fo wie über anderes hierher Gehörige die| gende: Mariä Empfängniß, Tag Beter Paul,
nannten gefehlihen Beſtimmungen Aus: | Marii Geburt, Mariä Himmelfahrt, Frohn⸗
unft. Die Feier der vormaligen dritten Tage |Teihnamsfeft, Allerheiligen. Die geſchloſſenen
ar drei hoben Feite, Oſtern, Pfingften, Weib: | Faften: und Adventzeiten find für beide Kir:
nchten gelangen in Wegfall und die Zahl der|chen gleih. ©. Gottesdienſt (polizeiliche Be:
Lezuon des Kirchentechts. 9
130 | Teltpredigten — Formulare.
ſtimmungen, Cod. 222). An denjenigen Or⸗Ephb. Bifhofiswerda, Ger.:Amt Stol
ten, wo fi) das geiftige Bedürfniß eines Got: | Kirchen (Zul. Seeligenftädt), 1 Pfarrer,
te3dienfteß bei der Gemeinde hervorthut, iſt len, 2 Lehrer, Königl. Patronat,
den Geiſtlichen nachgelaſſen, auf das in be: | Scelz. 1206.
Iheidener ordnungsmäßiger Weife an fie ge- Fiſchwaſſer, f. Geiftl. Grundjtü
brachte Verlangen der Parochianen an einzel:| Fizcus, f. Prediger: und Schu
nen der aufgehobenen Yelttage einen Wochen: | Wittwen=Eaffe.
gottesdienft zu veranftalten. Dr. v. Weber,| Firation, f. Amtzeinfommen der
Kirchenr. II. Ausg. U. ©. 17. Eod. 241. Die| Fixum, f. Amtseinkommen der Sei
Feriae humanae (in den Rechten geordnet, | Superintendenten.
namentlih vor und nad den hoben Feſten)) Flachs, f. Arntzeinfommen, Zebnt
find wegen der Termine und übrigen gericht: | Töfung.
lien Handlungen nicht zu beachten. Jedochſ Fleiſchliche Vergeben, |. Ehebru
find in Leipzig in Wechjelfahen die Meß: |zuht, Schule, Lehrer.
ferien, wenn der Marktfreiheit niht ausdrüd:]| Fleiſchſteuerbefreiung, f. mill
lich entfagt ift, In beachten. €. Pol. Ordg. | tungen, Schulen.
Tie. 11.95. Mand. v. 26: Aug. 1713. Fleiſchzehnt, |. Ablöfung.
Feſtpredigten, f. Gottesdienft. Sleifchzinfen, j. Kirchrechnung,
Teuerefjen, f. Seit. Gebäude. fung.
Teuereffentehrer, f. Geiftl. Gebäude,| Fletſcher'ſches Schullehrer : Semi
Abgaben, Schule (Schulcaffe). Schullehrerfeminar.
Teuergeräthe, f. Geiftl. Gebäude, Kir:| Flöha. Evang.:Iuth. Pfarrkirchdorj
chenärar. 3 |Chemnig, Ger.Amt Auguſtusburg, 1
Feuermauer, ſ. dajelbit. 1 Pfarrer, 6 Schulen, 6 Lehrer, Köni
Teuersbrunft, f. dafelbft. tronat, 6 Orte, Seelz. 3235.
Teuerdgefahr, f. Kirche, Sloden, Lau: Flößberg. Svangel. ⸗luth. Pfarrki
ten, Geiſtl. Gebäude. Eph. u. Ger.:Amt Borna, 2 Kirche
Figur, f. Ehe (Schließung), Dispenfa: |Beucha), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2
tionen. Briv.:Patronat, 2 Drte, Seelz. 856.
Filia sequitur matrem, f. Kirche (Filial).| Fluchen. Alle und jede Gerichtähali
Filiale, f. Sottesdienft, Kirche, Kirch: | Verwalter follen mit Ernit daran fein,
rechnung, Begräbniß, Amtseintommen der | dem gräulichen Gottezläftern und Fluch
Lehrer. (Händen Sauferei ꝛc. gefteuert werde.
Tilialiften, |. Amtsantritt, Anlagen | Art. XLIV.
(kirchl.) Abendmahl, Beichte, Eonfirmation, | Blugfriften. Der Handel mit ji
Amtseinkommen. Flugſchriften iſt verboten. Gen. v. 1.
Filialkirchen, ſ. Kirche, Confirmation. 1800. Bekanntm. v. 7. Dechr. 1831.
Filialſchullehrer, ſ. Schule, Lehrer. Jlurverzeiqhniſſe, ſ. Geiſtl.«d
Filialwohnungen, f. Amtswohnungen. ſtück
Filius familius, ſ. Wechſelfähigkeit. Fördergeröberf. Evang.:luth. Pia
Finanzweſen, ſ. Abgaben. dorf, Eph. Dresden II., Ger.:Amt Th
Findeltinder, f. Kirhenbud, Taufe. |ı Kirche, 1 Pfarrer, 9 Schulen, 2:
Tirmpatben, f. Taufe, Patben. Königl. Patronat, 4 Orte, Seelz. 150:
Firmung, |. Schule. Forchheim. Evangel.⸗luth. Pfarrki
Fiscaliſches Intereſſe in Sachen der Geift: Eph. Marienberg, G.-Amt Lengefeld, 1
lihen, in Betreff der Erhebung des nadh|ı Pfarrer, 4 Schulen, 5 Lehrer, 7
—* de⸗ Einkommens bemefjenen Perjonal: | Seelz. 3033
euerbetragd. Dr. v. Weber, I. Ausg. I. 2,
©. 525. 626. Die Beziehungen, in welden gererunden, ' PORN
daffelbe ehedem binfichtlich der Accifenerhebung Foren ſer, ſ. An agen, irchfahrt.
und des Abzugsgeldes zu den Geiſtlichen und F ormula concordiae, |. Sym!
Lehrern ftand, hat durch die neuere Gefebge: | Düder.
bung aufgehört. Formulare zu geiſtl. Amtshandl
Fiſchbach. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, |j. Gottesdienſt.
Forſt — Treieremplare,
Forſt- und Holgordnung, f. Geiftl. Grund:
üde (Pfarrhölzer).
Sorftacademie zu Tharand. Den auf diefer
Icademie und der daſelbſt befindlichen land⸗
irthichaftliden Lebranftalt ftudirenden jun:
en Zeuten, welche ihren Curſus begonnen
nd Zeugniffe über untadelhaftes Betragen,
fteiß, Fähigkeiten beibringen, ift nachgelaffen,
iſt nach Ablauf des 22. Lebenzjahres ſich über
rintritt oder Stellvertretung in den Militär:
tenft zu entfcheiden. Gef. v. 26. Oct. 1834,
‚9. Gef. v. 1. Aug. 1846. Gef. v. 9. Nov.
38, 5 3. 11. (Ueber Erceffe derjelben f. die-
en Artikel.) Machen fie von der ihnen be:
Alligten Friſt feinen Gebrauch, fondern treten
efort in die Armee ein, fo bleibt ihnen nach⸗
dafien, die Infanterie-Abtbeilung zu benen-
en, bei welcher fie eintreten wollen. Gef. v.
Juni 1852, 6 33. Findet aber die Zurüd:
Hung auf zwei Jahre ftatt, jo werden fie
am Ablauf diefer Zeit fo behandelt, ala ob
: fih zum erften Male ftellten. Vdg. dazu
4. Juni 1852, 63.
Borftbedienter, f. Geiftl. Grundftüde
Rfarrhölger).
Bortlommen, |. Superintendenten, Bfar:
T, Bicare.
Bortitudiren, f. Amt, geiftliches.
Forum privilegiatum, f. Gerichts⸗
and, Kirche.
Srantenen. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
ph. Frankenberg, Ger.:Amt Mitweida, 1
irche, 1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Briv.:
atronat, 2 Orte, Seelz. 757. |
erg. Evang.:luth. Stadtpfarramt,
rpboralitadt (36 Ortſchaften, 10 Parodyien,
+ Geiftlihe, 25 Schulen, 39 Xehrer), 2 Kir:
en (Bil. Sachſenburg), 3 Geiſtliche, 7 Schu:
m, 16 Lehrer, Königl. Patronat, 9 Orte,
Beelz. 10850. Die Katholiken des Ger.⸗Amts
jJ. gebören in die kathol. Kirche zu Chemnik.
Srankenhaufen. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
of, Eph. Werdau, Ger.⸗Amt Crimmitſchau,
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.
Batronat, I Ort, Seelz. 566.
Ira . Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
Sp. Freiberg, Ger.⸗Amt Oederan, 2 Kirchen
Hl. Kirchbach), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Leh⸗
ter, Briv.:Batronat, 4 Orte, Seelz. 1959,
Stantenthal. Evang.⸗luth. Pfarrlirchdorf,
Ob.⸗Lauſ. Ger.:Amt Biſchoffswerda, ı Kirche,
Iı Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗
it, 2 Orte, Geelj. 1273 ca.
Granzofen, f. Begräbniß, Todtenfchein.
131
Franzöſiſche Sprade, f. Gymnaſien.
Trau, f. Geſchäftsſtyl, amtl. Ehefrau.
Frauendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Rochlitz, Ger.:Amt Geithain, 1 Kirche,
1Pfarrer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.:Patronat,
1 Ort, Seelz. 326.
Frauenhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.:Amt Großenhain, 1 Kirche, 2
Geiſtliche, 1 Schule, 2 Xebrer, Briv.:Batronat,
11 Orte, Seelz. ca. 2531.
Frauen-Schweſter, f. Ehe-Schließung.
Frauensperſonen ſind unfähig zur Stimm⸗
berechtigung bei den Landtagswahlen. Wahl:
geſetz v. 24. Septbr. 1831, $ 5.
Trauenftein. 8. Ger.:Amt, Ephoralftadt
(61 Orte, 21 Parochien, 23 Geijtl., 833 Schulen,
49 Lehrer), ev.:luth. Stadtpfarramt, 2 Kirchen,
2Geijtlihe,+ Schulen, Lehrer. Die Katholiken
des Amtsbezirks gehören in die kathol. Kirche
zu Breiberg. Vdg.v.5. Febr. 1849. Seelz. 2875.
Sräuleinftift, |. Joachimſtein.
Freg e'ſche Anleihe, f. Kirchenvermögen,
Stiftungen (milde).
Freiberg. Königl. Bezirkögericht, Ger. Amt,
Dber:Bergamt, Berg-Academie, Gymnaſium,
Epboraljtadt (79 Ortſchaften, 34 Parochieen,
43 Kirchen, 40 Geiftlidhe, 66 Schulen, 98 Leh⸗
rer), evang.sluth. Stadtpfarramt, 5 Kirchen,
8 Seiftlihe, 7 Schulen, 37 Lehrer. 1 kathol.
Kirche, 1 Beiftliher, 2 Lehrer und Kirchen:
Diener. 6 Orte, Seelz. 18,173.
Freie Gemeinden. Weil die fogenannten
freien Gemeinden eine rein politifche Tendenz
verfolgen und dabei religidfe Zwede nur vor:
gefhoben wurden, um unter dem Dedimantel
derjelben die verborgenen deftructiven politi:
ſchen Beftrebungen deſto ungeftörter verfolgen
zu können, kann ihnen $ 17 des Geſetzes vom
23. November 1850 (vergl. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
v. 5. Gebr. 1850, Kr.:Dir.:Vdg. Leipzig v. 13.
Vebr. 1850), welches Verſammlungen duldet,
welche die regelmäßige kirchl. Erbauung nad
der Berfaffung der einzelnen Confeffionen be:
zweden, nicht zu®ute gehen, und ift daher, um
ihrem Einfluffe vorzubeugen, die Auflöfung der
jogenannten freien Gemeinden im Lande auf
Grund des $ 20 des Geſetzes vom-22. No:
vember 1850 von Staatäwegen beichloffen und
ihr Fortbeitehen verboten worden. Vdg. v.
Min. d. Inn. v. 11. Aug. 1851.
Sreieremplare von Zeitjchriften, welche nach
Geſetz vom 14. März 1851, F 20, an das Mi:
nifterium des Innern abzugeben find, find nur
unter Schleife (ein einzelner Streifen) dahin
9*
130 | Teitpredigten — Formulare.
ſtimmungen, Cod. 222). An denjenigen Or-Eph. Biſchoffswerda, Ger.: Amt Stolpen, 2
ten, wo ſich das geiftige Bedürfnig eines Got: | Kirchen (Fil. Seeligenftädt), 1 Bfarrer, 2 Schu:
tesdienftes bei der Gemeinde hervorthut, iſt len, 2 Lehrer, Königl. Patronat, 2 Orte,
den Geiſtlichen nachgelaſſen, auf das in be: | Seelz. 1206.
ſcheidener ordnungsmäßiger Weife an fie ge:
brachte Verlangen der Parochianen an einzel:
nen der aufgebobenen Feittage einen Wochen:
gottesdienft zu veranftalten. Dr. v. Weber,
Kirchenr. II. Ausg. U. ©. 17. Cod. 241. Die
Feriae humanae (in den Rechten geordnet,
namentlih vor und nach den hohen Feſten)
find wegen der Termine und übrigen gericht:
lihen Handlungen nicht zu beachten. Jedoch
find in Leipzig in Wechfelfahen die Meß:
ferien, wenn der Marktfreiheit nicht ausdrück⸗
lid, entjagt ift, zu beachten. E. Pol.⸗Ordg.
Tit 11.65. Mand. v. 26: Aug. 1713.
Feſtpredigten, f. Gottesdienft.
Feuereſſen, f. Geiſi. Gebäude.
Feuereſſenkehrer, f. Geiftl. Gebäude,
Angaben, Schule (Schulcaffe).
Teuergeräthe, f. Geiftl. Gebäude, Kir:
chenärar.
Feuermauer, ſ. daſelbſt.
Feuersbrunſt, ſ. daſelbſt.
Feuersgefahr, ſ. Kirche, Glocken, Lau⸗
ten, Geiſtl. Gebäude.
Figur, ſ. Ehe (Schließung), Dispenfa:
tionen.
Filia sequitur matrem, ſ. Kirche (Filial).
Filiale, ſ. Gottesdienſt, Kirche, Kirch:
rehnung, Begräbniß, Amtseinfonmen der
Lehrer.
Filialiſten, ſ. Amtsantritt, Anlagen
(kirchl.), Abendmahl, Beichte, Confirmation,
Amtseinkommen.
Filialkirchen, ſ. Kirche, Confirmation.
Filialſchullehrer, ſ. Schule, Lehrer.
Filialwohnungen, f. Amtswohnungen.
Filius familius, ſ. Wechſelfähigkeit.
Finanzweſen, |. Abgaben.
Tindellinder, f. Kirchenbuch, Taufe.
Tirmpatben, f. Taufe, Pathen.
Firmung, |. Schule.
Fiscaliſches Intereſſe in Sachen der Geiſt⸗
lichen, in Betreff der Erhebung des nach
Fiſchwaſſer, ſ. Geiſtl. Grundſtücke.
Fiscus, ſ. Prediger: und Schullehrer:
Wittwen-Eaffe.
Fixation, f. Amtzeinfommen der Lehrer.
Jirum, f. Amtseintommen der Öeiftlichen,
Superintendenten.
Flachs, ſ. Amtseinkommen, Zehndte, Ab:
löſung.
Fleiſchliche Vergehen, ſ. Ehebruch, Un:
zucht, Schule, Lehrer.
Fleiſchſteuerbefreiung, f. milde Stif:
tungen, Schulen.
Fleiſchzehnt, f. Ablöfung.
Fleiſchzinſen, f. Kirchrechnung, Ablö:
fung.
Fletf her’ihes Schullehrer -: Seminar, [.
Schullehrerfeminar.
Flöhe. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Chemnitz, Ger.:Amt Auguftusburg, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 6 Schulen, 6 Lehrer, Königl. Ba:
tronat, 6 Orte, Seelz. 3235.
Flößberg. Gvangel. ⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.:Amt Borna, 2 Kirchen (Fil.
Beucha), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Priv.:PBatronat, 2 Orte, Seelz. 856.
Fluchen. Alle und jebe Gerichtshalter und
Verwalter ſollen mit Ernſt daran ſein, damit
dem gräulichen Gottesläſtern und Fluchen, der
ſchändlichen Sauferei ꝛc. geſteuert werde. Gen.:
Art. XLIV.
Flugſchriften. Der Handel mit ſchädlichen
Flugſchriften ift verboten. Gen. v. 1. Decbhr.
1800. Bekanntm. v. 7. Decbr. 1831.
na Jlurverzeichniſſe, ſ. Geiſtl. Grund⸗
Förbergeräderf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Dresden II., Ger.⸗Amt Tharandt,
1 Kirche, 1 Pfarrer, Schulen, 2 Lehrer,
König. Patronat, 4 Orte, Seelz. 150%.
Forchheim. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Marienberg, &.:Amt Lengefeld, 1Kirche,
1 Pfarrer, 4 Schulen, 5 Lehrer, 7 Orte,
Höhe des Einkommens bemefienen Perfonal: Seelz. 3033.
ſteuerbetrags.
S. 525. 626. Die Beziehungen, in weldhen
daffelbe ehedem hinfichtlich der Accifenerhebung
und des Abzugsgeldes zu den Geiftlihen und
Lehrern ftand, hat durch die neuere Geſetzge⸗
bung aufgehört.
Fiſchbach. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Dr. v. Weber, I. Ausg. I. 2, |-
Torderungen, f. Amtseinfommen.
Forenſer, f. Anlagen, Kirchfahrt.
Formula concordiae, f. Symbolifde
Bücher.
Formulare zu geiftl, Amtsbandlungen,
ſ. Sottesdienit.
132 Freiichulen —
tur Eoit zu fenden. By. d. Min. d. Inn.
v. 24. April 1852.
rreiiäulen, 1. Schule (Schulcane).
Areiftattreät, f. Kirde, Alrlccht.
kreittühle, I. Kirdhenitinde.
Fremde, f. Abendmahl, Begriknig, Geiñ⸗
lihe Webnungen, Reiſende.
stembiswelde. E vangel.⸗luth. Pfarrkirch⸗
tort, Eph. Grimma, Ger.:Amt Wermsdoeri,
ı Kirche, 1 Pfarrer, ı Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗
Patronat, 1 Irt, Seelz. 669.
Areunde, f. Stiftungen.
Friedfertigkeit, |. Geiſtl. Amt (Celle⸗
aenihaft), Gemeinde.
Kriedhöre, f. Kirchhefe, Gottedader.
Friedrichſtadt, ſ. kathel. Kirche, Kran
kenſtift, Seminar.
Friedensrichter. Zur Unterftũtzung und
zum Beirathe der Verwaltung wird für jeden
gerichtsamtlichen Sprengel aus der Mitte der ı
größeren Grundbeſitzer, fo wie der ſonſt dar
Bermögen, größern Gewerbäbetrieb oder per:
fönlide Stellung ausgezeichneten Einwohner
des Bezirks eine Anzahl Perfonen vom Kö⸗
nige als Friedensrichter beftellt und erfolgt
die Wahl auf Vorfchlag einer frei: reſp. pro⸗
vinzial-fändiigen Commiſſion — 15 bis 30
Perſonen für einen amtshauptmannſchaftlichen
Bezirk. Die Junctionen diefer Friedenzridy:
ter haben vorzüglidy die Aufrechthaltung der
öffentlihen Ruhe und Drdnung und Abwehr
von Friedensftörungen, Beranftaltung für die
Sicherheit der Perſonen und des Eigenthums,
das Örtliche und Bezirksarmenweſen, den Zu:
ftand nichtfiscalifger öffentlicher Communi⸗
die:
cationdmwege, die öffentlihe Sittlichkeit,
Fürſtenſchalen.
Riarter, 2 Schalen, 2 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗
nat, 3 Urte, Seelʒ. 1165.
Friedri-Ungufd-Thurm bei Rochlitz. Die
Geiſtlichen wurden veranlagt, fih die Förde
rung des Unteruchmens, dem höchſtſeligen Kö⸗
nige Friedrich Auguit IL auf dem Rochlitzer
Berge ein Denkmal unter ebigem Namen zu
errichten, ſe weit thunlich durch Beranſtaltung
ven Sammlungen und ſonſt im geeigneter Weiſe
angelegen fein zu laffen und die eingegangenen
Beitrige mitteljt Lieferſcheins an die Ganzlei
Königl. Krei3- Tirection zu ſenden. Cuit.
Min.:Bdg. v. 2. Juli 1855.
Evang.:Iuth. Pfarrkirqh⸗
Lori, Epb. Zwidau, Ger. Amt Wildenfels,
1 Kirche, I Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗
ı Rutrenat, 1 Urt, Seelz. 1326.
Sriedrickäwalke. Evang.⸗luth. Biartirg-
dert, Epb. u. Ger.:Amt Pirna, 1 Kirche,
ı Piarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Patromat
Sr. Majeftit des Königs, 3 Orte, Seelz. 563.
Friſeur-Innung, ſ. Gottesdienft (Gab:
butbfeier), Sonntage (kathol. Kirche).
Sroßburg. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Borna, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirche,
1 Kapelle, 2 Geiſtliche, ı Schule, 4 Lehrer,
Priv.-Batrenat, 2 Orte, Seelz. 2986. Die
Katholiken des Ger.:Amt3 F. gehören im die
katholiſche Kirche zu Leipzig.
Frohnen, f. Amtseintommen, Ablöfung.
Stobnleiguamsfer, kathol. Fefttag, Don:
nerjtag nah dem Trinitatisfeft zu feiern,
wurde im 13. Jahrhundert geftiftet und gilt
der Anbetung der Abendmahlshoſtie, die nad
dem Lehrbegriff der kathol. Kirche durd die
Gonfecration in den Leib Ehrifti verwandelt
Nahrungs: und Ermwerböverhältniffe der ars! wird. Die ganze durch Proceſſionen umd ran:
beitenden Volksclaſſe und die in dieſen Be- ſchende Muſik verherrlichte Feier fol ein öffent:
ziehbungen den Verwaltungsobrigkeiten oblie: ! liches Bekenntniß des Glaubens an das Ge:
gende Wirkſamkeit ins Auge zu faſſen. Zur heimniß des Altarſacraments ſein. (Fron, d. h.
Ausführung ihrer Anordnungen ſtehen ihnen Herr, und Leichnam d. i. Leib.
die Ortsgerichtsperſonen, das Flur⸗ und Forſt⸗
ſchutzperſonale, die Tage- und Nachtwächter
zur Verfügung. Ihr Amt iſt ein bürgerliches
Ehrenamt; ſie führen ein Amtsſiegel und ge⸗
nießen für ihre amtl. Schriften Portofreiheit.
In den Schönburg'ſchen Receßherrſchaften un:
terliegt die Einführung dieſer Einrichtung noch
befondern Beſtimmungen. Gef. v. 11. Aug.
1855. Durd Verordnung des Min. d. Inn.
vom 24. Juli 1857 ift mit dem 1. Januar 1858
das Anftitut in Kraft getreten.
Friedersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Db.:Lauf. Ger.⸗Amt Reichenau, 1 Kirche, 1
Frucht, ſ. Geburt, Taufe, Kirchenbuch.
Fructzehn t, ſ. Amtseinfommen.
a üchtegebet, ſ. Gottesdienft (Abkändis
gung
Frühpredigt, f. Gottesdienft.
Frübtrauungen, f. Gottesdienft, Ehe:
Schließung.
Führungszeugniß, |. Sträflinge (ent:
laſſene).
Fürbitte, ſ. Gottesdienſt (Abkündigung).
Fürſt und Landesherr, ſ. Hoheitsrechte.
Fürſten, ſouveräne, ſ. Ehe-Schließung.
Fürſt eni& ulen, ſ. Landesſchulen.
134
Geburtsverſchiedenheit — Geiftlihe Gerichtsbarkeit.
minarien am Vormittage deifelben, fällt das | Fällen vom Apoftolifchen Vicariat an das Eul:
Feft auf einen Sonntag, nad) vollendetem Got: | tu8-:Minifterium Vortrag zu erſtatten, foweit
teödienfte, mit einem öffentlihen Schulacte be | e8 nicht ſolche Angelegenheiten des katholiſchen
angen werden, wobei unter Gebeten für den
önig und das Königl. Haus die Vorträge in
die genauefte Beziehung zum Gegenftand des
Feſtes zu bringen find. Cult.Min.⸗Vdg. v.
30. Octbr. 1851.
Geburtsverſchiedenheit, f. Staats:
dient.
Gedächtnißübung, f. Schule (Lehrge⸗
genftände).
Gedächtnißpredigt, ſ. Gottesdienft
(Predigt).
Gedächtnißtag der Reformation, f. Feſt⸗
tage.
Gefälle, ſ. Amts Einkommen.
Gefängnißſtrafe, ſ. Ehe (Scheidung),
Amtsaustritt, Schule (Verſäumniſſe, Schul⸗
kinder).
Gefaͤngniſſe. Es iſt der Zutritt zu den Ge⸗
fängniſſen nur den Geiſtlichen, Aerzten und
denjenigen Perſonen geſtattet, welche über be⸗
ſondere Angelegenheiten mit ihnen zu ſprechen
haben, jedoch den Letzteren, ſo wie den Ehe⸗
gatten und nächſten Verwandten, nicht ohne
Beiſein eines Aufſehers. Crim.-Geſ., Art. 11.
Die Gefängniſſe ſollen hell und geſund und ſo
angelegt werden, daß die weiblichen von den
männlichen Gefangenen und die wegen eines
und defjelben Verbrechens mit einander Sn:
baftirten gefondert werden können. Gen. v.
30. April 1783 u. 22. April 1784. S. Seel:
jorge.
. Gefäße, Heil., |. Abendmahl.
Gegenbeſcheinigung, f. Wdminiftrativ:
Juſtizſachen.
Gehaue, ſ. Geiſtliche Grundſtücke (Pfarr⸗
holz).
Geheime Räaͤthe, wirkliche. An die Stelle
derjelben find die in Evangelicis beauftrag-
ten Staat3minifter getreten, zu denen der
Eultusminifter und wenigftend zwei andere
Mitglieder des Gefammtminifterii gehören,
die fämmtlich der evangelifchen Eonfeffion zu:
getban fein müffen. Berf.:Urk. F 41. Vdg. v.
7. Novbr. 1831 VI. 2.
Geheimer Rath. Des vormaligen Gehei:
men Raths Auflöfung erfolgte bei Errichtung
der Departements-Minifterien durch 5. Ber:
ordnung vom 7. Novbr. 1832. S. Behörden.
Geheimes Gabinet. Defien Aufhebung er:
folgte dur) Verordnung vom 7. Novbr. 1831
und ift in den für felbiges gehörig gewefenen
Hofgottesdienftes betrifft, welche zum Reſſort
des Minifteriums des Königl. Haufes gehören.
Geheimniſſe, f. Amt, Beichte, Super:
intendent.
Gehorfam, priefterl., f. Amtsführung,
Abendmahl.
Geiger, f. Stadtmufitus.
Geige, ſ. Schule, Unterridt.
Geilsdorf. Evangel.:Tuth. Pfarrkicchdorf,
Eph. u. Ger.: Amt Plauen, 1 Kirche, 1 Pfar:
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Briv.-Batronat, 5
Orte, Seelz. 760 ca.
Geifing. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Dippoldiswalde, Ger.:Amt Altenberg,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer,
Priv.:Batronat, 3 Orte, Seelz. 1972.
Geiftestrante. Tür diefe „Wahnwitzigen
und Unfinnigen, fo fie arm find und Feine An:
verwandten haben, ift fo zu jorgen, daß fie
nothdürftigen Unterhalt haben, in den Gemein:
den oder in öffentliche Anftalten gebracht wer:
den.“ Mand.v. 11. April 1772. Sind Ehelente,
Anverwandte, Bormünder die Sorge für ihre
des Berftandes beraubten Pflegebefohlenen
nicht felbit zu übernehmen gemeint, fo müffen
fie davon der Obrigfeit Nachricht geben und
dieſe die erforderlichen Beranftaltungen treffen, .
und fol Saumfeligfeit an Letzteren mit 20 bis
50 Thlr. Geld, an Erfteren mit Gelb: oder
Gefängnißftrafe gerügt werden. Mand. v. 2.
Novbr. 17791. S. Begräbnig (Selbftmord),
Che (Schließung).
Geiſtliches Amt, f. Amt (Beſetzung ıc.).
GeiftliheAmtshbandlungen, f. Amts:
führung.
Geiftlihe Beifiger, ſ. Behörden (Kreid:
directionen, Appellationdgerichte).
Geiftlide Gebäude,. f. Amtswoh—⸗
nungen.
Geiftlihe Gebühren, f. Amts-Ein⸗
fommen.
Geiftliger Gehorfam und Gerichts⸗
ftand, ſ. Amtsführung.
Geiftlige Gerichtsbarkeit und Gerichts:
ftand, begreift alle Gegenftände,, welche ad
cognitionem ecclesiasticam gehören. Resol.
gravam. 22. Juni 1661, $ 4. Alle Berfonal-
rechtsſachen der angeftellten Geiftlichen aller
im Königreich Sahfen aufgenommenen Son:
feffionen, Lehrer und DOfficianten der Uni:
136 Geiftlihe Orden — Gelenan.
meindeämtern ‚nicht wählbar (L.-Gem.-Ordg. | boten (C.-M.-Vdg. v. 16: Febr. 1853) und find
v.7.Rovbr. 1838, $ 32), deögleihen Fönnen | ihnen Jagdkarten zu verfagen. Vdg. Win. d.
fie fi) gegen Uebernahme von VBormundichaf: | Inn. v. 16. März 1852. Unter den geiſtlichen
ten entfchuldigen, nicht aber derjenigen über | Perfonen gehören nur die Kirchen: und Schul:
Kinder ihrer Amtshrüder. Borm.:Drdnung
Cap. 9, $ 1. 2; wegen der kathol. Geiftlichen
ſ. Mand. v. 19. Febr. 1827 G 28. Geijtliche
Perſonen follen fi eines ſittlichen, eingezo:
genen Lebenswandels befleißigen, auch Gaſte⸗
räthe (ſ. Behörden) und die evangel. Geiſt⸗
lihen an Straf: und Berforgungsanftalten zu
den Staatsdienern und find daher nicht Mit:
glieder der Allgem, Wittwen⸗Penſions⸗Caſſe
Vdg. dv. 6. Novbr. 1840. Uebrigens vergl.
reien in den Pfarren nicht öfters anftellen. |über ihre früheren Amts: und Standesver:
Gen.:Art. v. 1. San. 1580, XVI. Der Befuch | hältniffe die Artikel: Amt (geiftlihed), Che,
der Saft: und Schenkhäuſer ift den Geiftlichen
(au den Küjtern d. h. Lehrern) überhaupt
unterfagt. Gen.:Art. 1580, XVI. Syn.:Dect.
vd. 1624. Kein Pfarrer, Schulmeifter oder Kü:
fter darf, bei Strafe der Suspenfion oder
auch Nemotion, Wechfelbriefe ausſtellen.
Mand. v. 22. März 1711. CA. Befehl v. 14.
Aug. 1713. Erl. Proc.⸗Ordg. v. 1724, & 11.
And. Mand. v. 9. Jan. 1808. Mand. v. 7.
Aug. 1818. Das Testimonium integr. bei
der Verheirathung von Geiftlihen, deren Kin⸗
dern und Enfeln, wenn Erftere allein die Ar⸗
beiten eines Kirchſpiels bejorgen, hat der betr.
Superintendent auszuftellen. WRefer. v. 26.
Juli 1824. — Bei Unterſuchungen gegen Geift:
liche und Lehrer wegen gemeiner Vergehen ift
an die Kreis: Directionen glei Anfangs Sei:
ten der Gerichtsbehörden Anzeigebericht zu er:
ftatten. Vdg. v. 1. Juni 1839. Vergehungen
der Geiſtlichen, Kirchen- und Schuldiener,
welche Cap. XVII. des Crim.-Geſetzbuchs vom
Jahre 1838 genannt find, werden, wenn fie
nur mit Geldftrafe oder adhtwöchentlicher Ge:
fängnißjtrafe bedroht find, von der Dienft-
behörde unterfudht und beitraft. Vdg. d. Juft.:
Min. v. 25. Juni 1852. Die jtädtifchen Geift:
lichen haben bei Verhandlungen der Stadt:
räthe und Stadtverordneten über kirchliche
Berwaltungsangelegenheiten nicht Sik und
Stimme, nod weniger den Vorſitz zu bean:
ſpruchen. Vdg. Kr.-Dir. Leipzig 19. Nov. 1844.
Städtiſche Aemter und Aufträge dürfen von
Superintendenten nur. mit Grlaubniß des
Eultus:Minifterii, andere Geiftliche und Leh⸗
rer nur mit Erlaubniß der betr. Kreis-Di—
rection übernehmen. Städte: Drdg. $ 97.
Kr.:Dir.:Ddg. Leipzig dv. 4. Jan. 1848. Die
Beiftlihen und Lehrer zu Budiffin, Zittau,
Pulsnitz und Königsbrück, welde den dafigen
Patrimonialgerihten untergeben find, haben
diefe Erlaubniß daher zu erhalten. Vdg. v.
3. Gebr. 1848. — Die Theilnahme an Jagd⸗
vergnügen ift den Geijtlihen und Lehrern ver:
Schule, Amts-Einkommen, Leibbibliothelen,
Gottesdienit.
Geiftlide Orden. Kein geiftl. Orden darf
ini Königreich Sachſen aufgenommen werden.
Berf.:Urk. v. 4. Septbr. 1831, $ 56.
Geiftlihe Prüfungsbehörde, ſ. Amt
(Bewerbung).
Geiftlihe Richter, f. Behörden (Con:
jiftorium, Kreid:Direction).
Geiſtliche Saden, f. Kirhenfaden.
Geiftlihe Schulden, verconjentirte, gehen
anderen geiſtl. Schulden auch der Zinfen hal:
ber nicht vor. Reſol. v. 1. Dechr. 1655.
Geiſtlicher Stand, f. Geiftl. Berfonen.
Geithain. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Rochlitz, Ger.:Amt Geithain, 2 Kirchen
(Til. Widershain), 2 Geiftlihe, 3 Schulen,
6 Lehrer, Könıgl. Patronat, 6 Orte, Seel;.
4075. Die Katholiken des Ger.⸗Amts ©. ge:
hören in die katholifhe Kirche zu Chemnitz.
Gelder, f. Kirhenvermögen.
Beldgefälle, f. Amts-Einkommen, Sir:
henvermügen, Ablöfung.
Geldpaquete, ſ. Eollecten.
Geldſorten, ſ. Collecten.
Geldſtrafen. Ein Tag Gefängniß iſt einem
Tage Handarbeit und einer Geldſtrafe ven
10 Neugroſchen bis zu 1 Thaler gleich zu
achten. Crim.-Geſetz v. 1838, Art. X. Vog.
v. 28. Novbr. 184, 6 2. Gelditrafen find in
den Fällen, wo felbige neben anderen Strafen
alternativ zuläffig, dann jedesmal aufzuerle:
gen, wenn der zu Beitrafende in öffentlichen
Amte jteht oder ein communliches Ehrenamt!
bekleidet. Art. 29. Die Gelditrafen wegen
Sabbathsentheiligung fließen zur Schulcaſſe
des Orts des Vergehend. Mund. v. 24. Juli
1811, $ 11. ©. Gottesdienft, Ehefrau, Ehe
(Schließung, Scheidung, Rüdtritt).
Gelehrte Schulen, f. Gymnaſien.
Gelenau. Evangel.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Stollberg, Ger.⸗Amt Ehrenfriedersdorj,
ı Kirche, 1 Pfarrer, 4æSchulen, Lehrer, Priv.⸗
140
Geſellſchaft, f. Eonferenz.
Geſellſchaftliche Zuſammenkünfte, f.
Gottesdienſt (polizeil. Beſtimmungen).
Geſetze und Verordnungen. Der König er:
läßt und promulgirt die Geſetze mit Bezug auf
die erfolgte Zuftimmung der Stände und er:
theilt die zu deren VBollziehung und Handhabung
erforderlichen, jowie die aus dem Aufficht3-
und Verwaltungsrechte fiießenden Verfügun:
gen und Berordönungen — erläßt auch ſolche,
ihrer Natur nach der ftändifhen Zuſtimmung
bedürfende, aber durch das Staatswohl drin:
gend gebotene Verordnungen, und find dafür,
daß die Eile geboten, fämmtliche Minijter ver:
antwortlih, haben fie zu contrafigniren und
fie bei nächſter Verſammlung den Ständen
vorzulegen. Die Stände können ein Geſetz
an den König bringen, wohl aber die Abän-
derung oder Aufhebung beftehender Gefehe
und neue Geſetze beantragen. $ 85. Berf.:
Url. v. 4. Septbr. 1831, G 87. 88. Die An:
nahme der Beitimmungen der Verf.-⸗Urkunde
G 85 —95 binfihtli der Geſetzgebung der
Dber:Laufig ift in der Erwartung gefcheben,
daß Seiten der Regierung wie der Ständever:
fammlung bierbei allenthalben auf die eigen
thümlichen Berbältniffe der Provinz werde
Rüdäht genommen werden. Urkunde v. 17.
Novbr. 1834, 5 2. Geſetze und Verordnungen,
welche das evangel. Kirchen: und Schulmwejen
im Allgemeinen betreffen, find im Entwurf
porerft den evangelifhen Miniftern vorzulegen.
Regul. v. 12. Novbr. 1837 c.
Schen wir bier ab von der Hauptquelle des
ſächſiſchen Kirchenrecht, der heiligen Schrift
und den ſymboliſchen Büchern (f. diefe Artikel),
fo gehören zu den Fontibus principalibus:
1) Die vaterländifhen Geſetze und
Verordnungen über Kirchenſachen nebjt den
etwaigen befondern Statuten einzelner Fird:
liher Gemeinheiten, welche theil3 als Landes
grundgefehliche Verträge zwiſchen Fürſt und
Unterthanen (Reverfales, Religions : Affecu:
tationen, Landtags: Abjchiede, Erledigung der
Landesgebrechen, Verfaſſungsurkunde), theils
eigentliche Kirchenordnungen und einzelne Ge:
feße und Verordnungen über die innere Kir:
henpolizei, Berfaffung zc., welche im Namen
des Landesherrn von den oberften Landesbe⸗
börden erlaffen worden find. Dr. v. Weber,
KR. 1. ©. 8. Seit der Konftitution vom
„Jahre 1831 wird jedem Gefeg eine minifterielle
Anzführungsverordnung beigegeben.
Alle Geſetze zc. erſcheinen bald in der Form
Gefellfgaften — Gefege und Verordnungen.
von Comftitutionen (3.B.Churfürft Auguftsl.),
Tecifionen (v. X. 1661, 1746, 1785), Regula:
tiven (3.3. über Militärftolgebühren v. 178,
über Ehe-Ordnung v. J. 1808, über die reior:
mirte Kirchenverfaffung v. 3. 1818, über bie
Candidaten v. 9. 184), Mandaten, Geferen
mit den Landfländen berathen, vom König
unterzeichnet, Generalien von den Oberlandes-
collegien, dem Kirchenrath ꝛc. an die Mittel:
und Unterbehörden, Nefceripten, Belannt:
madungen ꝛc. — Verordnungen und Ent
ſcheidungen der Eonfiftorien, welche oft Re
Scripte genannt werden, ftehen nur in der Bas
tegorie von Präjudicien und find mit ben
alten Refcripten nicht einerlei Bedeutſamkeit,
da letztere im Namen der Regierung ausge
fertigt wurden.
Cine Sammlung aller ältern, incl. fird
lihen Gefege erſchien 1) unter dem Titel:
Codex Augustaeus. . Lunig. 1724. Folie.
2 Theile (f. Eoder), und die KCircheng eſehet
allein enthaltend, 2) unter dem Titel: Corpus
juris ecclesiastici. Dresden 1708. 4.
3) werden feit 1818 alle neue Geſetze, welde
als Norm für künftige Fälle gelten follen, im
die „Sammlung der Gefehe und VBerordnus
gen fur das Königreich Sachſen“ aufgenommen,
abgedrudt und dadurch publicirt. Decret 8.
10. San. 1818. Don diefer Gefehjanmlung
wurden allen obrigfeitl., Militär: und geifl.
Behörden des Landes, den Superintendenten
und Geiftlihen ehedem nur die einen een
betreffenden Nummern, feit 1835 aber vol:
jtändige Exemplare derfelben auf Koften ber
Stautscaffe verabreiht und ift deren Aufbe
wahrung in den Ardiven anbefohlen. Ja
Ephoralftädten wird dag zweite dem Pfarramt
gehörige Exemplar an den erſten Diaconzd
verabreicht (für die übrige Stadtgeiftlichkeit),
damit dieſer, infofern er oft ala Vicarius
Ephori einzutreten hat, mit den Geſetzen be
kannt fei. Die Geiſtlichen haben nur das Brief
trägerlohn (3 Pf. in Städten, 8Pf. auswiärtd)
dafür zu entrichten, weldyes ihnen indeß amd
den Aerar reftituirt wird. Diefe Gefepfamer
lung ift aljährlih zum Einband zu bringen
und als Inventarium im Pfarrarchiv aufge:
bewahren und gilt auch für Die Schänburgifcen
Receßherrſchaften. Geſetz v. 6. Septbr. 18%.
Alle Gemeinden des Landes find verbunden,
dieſes Blatt zu halten, koſtet 1 Thlr. 15 Rer.
praenumerando und ift durch die Poftämte
zu beziehen. Die Ortöäbehörden Haben ber
Eingang einer neuen Nunmer bekannt yı
144 Glöcknerdienſt — Sottesdienft.
Glöcknerdienſt (Rauterdienft), |. Schule | mittagsgottesdienft begangen. Und „in allen
(Lehrer). Eingepfarrten ernſtlich auferlegt und befoblen,
Glöcknereien, f. Schule, Amtswohnung. |daß fie mit ihren Weibern, Kindern und Ge
Glöfe. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. | finde ſich fleißig zu ſolchem Gottesdienft ein:
u. Ger.: Amt Chemnig, 3 Kirchen (Fil. Sch. | ftellen, des Sonntags früh und Nachmittags
Chemnitz, Hilber3dorf), 1 Pfarrer, 5 Schulen, | ſowohl die Wochenpredigten, ingleichen dai
+ Lehrer, Königl. PBatronat, 7 Drte, Seelz.| Eramen des Katehismi nicht verfäumen".
5706. NRev.:Synod.:Decret v. 15. Septbr. 1673, Cl.
Önadengenuß, f. Amt3außtritt. Mand. vom 24. Juli 1811. Der öffentlich
Gnadenhalbjahr, ſ. Amtsaustritt. Gottesdienſt iſt in den ausſchließend dazu be:
Gnandftein. Evang.⸗luth. Pfarrkicchdorf, | ftimmten und durch feierlidde Einweihung ge:
Eph. Borna, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirche, |heiligten Gebäuden (Kirchen) abzuhalten.
1 Kapelle, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, | Gen.:Art. III. Es ift von den Pfarrern, zw
3 Orte, Seelz. 754. mal an Orten, mo feine Yiltale find, gute
Bode. Evang.⸗luth. Pfarrfirhdorf, Ober: | Ordnung mit der Stunde des Gottesdienſte⸗
Laufis, Eph. Bifhoffäwerda, Ger.:Amt Bu: | zu halten. An Sonn: und Teiertagen iſt im
difjin, 1 Kirche, 2 Geiſtliche, 3 Schulen, 5Lehrer, | Sommer um 7, im Winter um 8 Uhr be
Königl. Batronat, 35 Orte, Seelz. 4300 ca. | Gottesdienft anzufangen. Synod.⸗Decret 1.
Goͤrnitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. | 15. Septbr. 1673, $ 5. Und damit das Bell
und Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfarrer, recht und fleißig in der wahren Gottjeligkek
ı Schule, 1 Lehrer, Königl. Batronat, 2 Orte, | geübt werde, follen die Pfarrer und Gaplem
Seel. 251. ihr Amt ohne Verſäumniß verrichten, de
Gohlis. Evang.:luth. Pfarrlichdorf, Eph. | Gottesdienft vermöge unjrer Agenbe
Großenhain, Ger.:Umt Strebla, 1 Kirche, | halten. Rev.:Synod.:Decr. v. 15. Geple.
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Kgl. Patronat, | 1673, $ 3. Die ältefte Agende für den ewum.
1 Ort, Seelz. 532, Cultus it diejenige von Dr. Juſtus Jond
Gottesacker (Kirhhöfe, Friedhöfe), f. entworfene unter Churfürft Heinrid dem
Beyräbniß. Frommen im Jahre 1540 eingeführte. Sie
Gottesdienſt. A. Deffentliher. Die)mwurde im Jahre 1580 (cf. Kirhenordnung %
Grundfäge, melde die Reformatoren des 1. Jan. 1580, Cod. Aug. T. I. ©. 483523)
16. Jahrhunderts über die Feier des gemein: | einigen Abänderungen unterworfen und im
ſchaftlichen Gottesdienſtes nach geläuterten | Jahre 1812 durch das neue jetzt giltige Lir⸗
Begriffen des Chriſtenthums in den ſym⸗-ſchenbuch erſetzt. Die Biturgie in den fühl.
bolifhen Büchern der evangeliſchen Kirche und | evangel. Kirchen gründet fih immer noch ef
in einer allgemeinen Kirhenordnung für leßtere |die Obfervanz des 16. Jahrhunderts, obgleih
aufgeftellt hatten, find durch die waterländifche |die Cultus: Minifterial: Verordnung vom 2
Geſetzgebung ausdrüdlic anerkannt und be:!Dechr. 1842 eine veränderte Ordnung dB
ftätigt worden. Dr.v. Weber, 8.:R. Il.Ausg. | Gottesdienftes vorfchreibt, nach welcher bei
II. 1. ©. 11. Alle Anordnungen über Gegen: dem Frühgottesdienfte in der Regel, d. i. ie
ftände, die nit zum Weſen der Gotteöver: |jofern nicht die Bedeutung einzelner Gem
ebrung gehören (Adiaphora), follten zwar |und Feſttage eine Abweihung aus örtligen
fo weit ald möglich eine gleihförmige Feſt- | Urfachen erheiicht, folgende Liturgie beobachtet
ſetzung erfahren, allein keineswegs für unab: |werden fol: 1) ein geeignetes Vorbereitungd
änderlihe Borfchriften erklärt, fondern nad Ilied; 2) Intonation, Refponforium, Collecte;
künftig veränderten Zeitverhältniffen deren|3) die erite Vorlefung vor dem Pult oder
zwedmäßige Modificationen der Kirchenre: | Altare; 4) der Glaube; 5) die zweite Ber
gierung ausdrüdlicy vorbehalten bleiben. Ibi-Ilefung; 6) das Hauptlied; 7) die Predigt,
dem. S. 12. Tie Aufſicht über den Gottes: | Kanzelvers und Gebet des Vaterunfers ; 8) die
dienst fteht jeht den Kreis=Directionen zu. | allgemeine Beichte und Abfolution; 9) das a
DBdg. v. 10. April 1835, 2. Die im Königreiche | gemeine Kirchengebet; 10) Fürbitten, Dark⸗
Sachſen angenommenen Sonn: und Zefttage|jagungen, Abkündigungen; 11) Aufgebot;
(1. Beittage) werden mit: öffentl. Gottesſ- 12) ein Meines Lied; 13) Intonation, Refpor-
dienjt und zwar nur mit einziger Ausnahme | forien und Collecte; 14) die Segensertheilung;
des Gründonnerftags mit Vor: und Nad: 15) ein Schlußvers. Bei ſich ergebenden be
146 Gottesdienf.
Ir. x. Beber, Kirchr. 2. Ausg. IT. 1. ©. 51. |aufführung erforderlich ijt, mit untauglide
Rirhr.:Relcr. v. 20. März 1793. Derfelbe hat | Subjecten hierin befeht werden, baten Mi
23% Auiſicht über die Orgel und bewahrt den Ephoren bei der Präfentation des Defignate:
THhlüffel dazu. da3 den Ichtern über ihre muſikaliſchen Kenn
Tie Lieder fohreibt Der Pfarrer vor (Gen.: | niffe ertheilte Wahlfähigkeits-Zeugniß beizu
Art. 1557) und bat fie der Schullehrer in der | fügen, Damit beziehendlich eine Prüfung Ber
Kryel won demſelben abzuholen. Es ift zu felben im Schuflehrer:Scminar vergenemme
wünſchen, daß die Beiftlichen two irgend thunz | oder ihnen erlaffen werden kann. Cult.⸗Min.
lich, Lieder mit anſprechenden Vielodien wãhlen, Vdg. v. 26. Aug. 1830. Kr.:Tir.:Dbg. v. ı
ehen fo ſehr aber auch, daß die Chorknaben in und Lpz. v. 23. Novbr. 1840. Die Kirchen
Städten oder die Knaben, welche auf dem Lande muſik möchte immer im würdigen Kirchenſtyl
ten Lehrer im Geſange auf dem Chor unter- fern von moderner Muſikcompoſition, welch
Müken, milden gewöhnlichen Kirchen: Melodien lan Tanz und Soncert erinnert, gebalten fer
Lea EGeſangkuchs fo vertraut find, Daß der | und ihr Tert allezeit der Bedeutung des Tel
rarner bei der Wahl Der Pieder nicht in Ver- tags angemefien, an welchem fie ftaftiinke
le, genheit fommt. Tie Jugend fol in den! Zur Ausführung der Kirdienmufifen Biene
schulen im Mirchengeſange geübt werden. | die Gantoreigefellfchaften (j. den Artikel.)
Gall in. dv. 0. Juni 1885, 6%. In 3) Diaconiren. Hierzu gebört das Fer
'stäbten und anf dem Yande Dirinirt Das! lefen der Pericopen, dag Gollectiren und Je
Singechor der Cantor (f. her). Auf die In: toniren am Altare, das Singen der Ein
Isnationen des Jıedigers vom Altar aus bat| ſetzungsworte und Austheilen des 5. Abend
bus Ehor zu antworten. ‘Den GChorknaben mahls und das Spredien des Segens. Ver—
miliſſen demnach Diefe Reſponſorien bekannt | richtet diefe Funetionen auf Dem Lande jeder
fein ; ea iſt eine Jjedruckte Sammlung Derfeiben | Pfarrer, fo find jie in den Städten den Die
in bei Hoſpuchdruckerei von Meinhold u. Söhne | conen zugetheilt, Daher die Benennung. Die
an Jrreäben an haben und anzuempfeblen, | Anwendung der durch Vdg. v. 13. Sept. 184
üleerall EGreuplare Davon als Inventar anzu: | befannt gemachten Pericopenb. der Altar:
ſchaſſen, damit nicht ſalſch refpondirt werde. |verlefungen und Neibenfolge der liturgiſcher
In Stabten, vielleicht auch bier und da auf| Dandlungen bei dem evangelifchen Frübgetteb:
ben vaunude, finden Kirchenmuſiken flatt. | dient betr., beftimmt das Nähere die Vdg. v.
Auch dieſe gehören zu den gotteödienitlichen 12. Techr. 1842, melche jedem Geiftlichen ge
Handlungen und ungebührlihe Störung der: | druckt für Das Pfarrarchiv eingebändigt wart.
[etben wird al3 turbatio sacrorum beftraft.| 4) Die Predigt. „Es iſt in hohe Ah
x b. Conſ.-Vdg. v. 30. Jan. 1811. Zur Unter: |zu nehmen die Kertpflanzung der ſeligmachen
üpung des Cantors bei Mufitaufführungen, |den Lehre und der Beförderung des reinen
fowie beim Geſange, find die Lehrer einge: |ridytinen Gottesdienſtes, daher wollen kit,
pfarrter Orte verpflichtet und haben die Can: | daß binführe die erdentliden Sonntagsevar—
toren Die ihnen von den Parochiallehrern an: | gelien und Epiſteln, ſowohl der Katediämal
nebotene Theilnahme anzunchmen, fowie ihnen |. Lutheri, weil der Grund der reinen Lehre
Gelegenheit zu geben iſt, in Leitung Des Geſan⸗ gnüglich Darin begriffen, neben andern kit:
nes und des Orgelſpiels fich fortzubifden. Vdg. | fen Büchern und Terten, dem Volke Gottel
d. K. Kr.:Dir. Leipzig v. 17. Mai 1842. Sie | vorgetragen, andere Katechismi abgeſchafft.
find nad jedem Ortsherkommen feltener oder | aud in denen Filialen von den Schulmeiftern
öfter zu halten und vom Cantor zu dirigiren; | aus feinen andern, ala H. Lutheri Hauspoſtille
in Städten mit Hinzuzichung de3 Stadtmujik: | die Predigten vorgelefen werden.“ Rev.:Gpn.:
chores, welches Dafür nicht felten Aerariafbe: | Decr. v. 15. Scptbr. 1673, 6 1. Die Super
züge empfängt. Dei Kirhentrauern foll Orgel: | intendenten follen fi) fürfehen, daß die Pfarrer
fpiel und Kirchenmuſik nicht länger eingeftellt | nicht zu oft chne Noth „an ihrer Statt pre:
werden, ald dad Trauerlauten dauert (Mand. | digen Iaffen, aud Niemand Erlaubniß gm
v. 19. Juli 1739), findet aber auch bei Ableben | Prob’ oder exercitii causa zu predigen geftat:
der Gerichtsobrigkeiten nicht mehr ftatt. Cult.=| ten, fie wüßten denn, daß ihnen fiherlich feld
v. 15. März 1832 (ſ. oben). Da: | Werk zuzutrauen fei (Ib. 6 7); daher haben
irchſchulſtellen, bei denen Kennt: | die Pfarrer nicht einen Jeden an ihrer Stat
Talgefangd und kirchlicher Mufit: !aufzuftellen, fondern follen alein denjenigen
148
audy mehr bauen und ihrer Zuhörer freund:
lihen Willen, gegen ihre Berfon und Ehrer⸗
bietung gegen dem heiligen Minifterio, beffer
erhalten werden.
Es follen auch die Prediger ihre Pfarr:
finder nicht mit unnöthigem Gezänke, dem
Religionzftreite der Lehr und Perfonen halber
verärgern, noch diefelben auf der Kanzel ohne
Noth erregen, dadurd den einfältigen Leuten
allerlei Nachdenken gemacht werden mug. Gen.:
Art. III. Refer. v. 12. April und 13. Septbr.
1826 (allg. Kirchenztg. 1826, ©. 1016).
Wenn 5) nad der Predigt Beihte und Ab:
folution gefproden, was von mandyen Geift-
lichen in Betreff der Beichte Inieend gefchieht und
nur ordinirten Geiftlichen zufteht , fo ſoll 6) das
Kirchengebet folgen. Es find hierzu fünf
Formulare in dem Kirhenbud von 1812 ent:
balten (Refer. v. 21. Febr., 11. Novbr. und
2. Dechr. 1812), wovon in der Regel nicht ab:
gewichen werden fol. Es ſoll indeg mit diefen
Tormularen „anderen nicht gewehrt, noch be:
nommen fein, wer e3 für fich felbft beffer weiß
zu machen“. Kirch.Odg. 1580 ad fin. Bor:
rede 3. Kirchenbuche v. 1812, Th. II. Nur die
Verba solemnia follen beibehalten werden.
Cult.Min.⸗Vdg. v. 2. Aug. 1842. Bin der
Predigt angepaßtes gutes Lied, natürlich in
rechter Gebetsform, hören die Gemeinden nicht
ungern und dient zur Abwechſelung und Er:
bauung. Nächſtdem iſt nachgelaſſen, fih an
einigen Sonntagen der Dr. Tittmann'ſchen
Gebete zu bedienen. Refcr. v.2. Dechr. 1812.
An das Kirchengebet find Landesherr, Colla:
toren, Patronatöherren und Obrigfeiten, fo:
wie jedesmaliger befonderer Anordnung zufolge
die verfammelten Stände des Landes mit auf:
zunehmen (Cult.:Min.:Vdg. v. 19. April 1842.
Refer. v. 22. Octbr. 1630); es find aber alle
unnöthige Titulaturen dabei wegzulaffen, auch
namentlihe Bezeihnungen zu vermeiden.
Kirchr.-Reſcr. v. 15. Septbr. 1810, Refer. v.
29, April 1726. Rathſam und unbedenklich er:
ſcheint ed, in Kirchen, in welche augländifche
Gemeinden eingepfarrt find, Die öffentliche
Fürbitte im allgemeinen Kirchengebete mit auf
den Landesherrn des jenfeitigen Gebiets und
deffen Familie zu richten, fowie bei Gterbe:
fällen in denſelben das Lauten in der dieffeitigen
Kirche zu geftatten. Dr. v. Weber, Kirchr.
2. Audg. 1.6. 321. Refer. v. 16. Mai 1710
Gottesdienſt.
die Ableſung der Kirchengebete fo übereilen.
daß daraus abzunehmen, wie fie ſolche nu
nach Gemohnheit ohne eigne Andacht ablejen
fo find Pfarrer und Diaconen zu erinnern,
die betr. Gebete langfam, deutlih, andädti;
und dergeftalt vorzutragen, daß diefelben vor
den Zuhörern wohl verftanden und nachze
Iprochen werden können, widrigenfalls fie zu:
Beftrafung zu ziehen find. VBefchlv. 13. Sept
1733. An das allgemeine Kirhengebet hat jid
feiner Zeit anzufchließen das Gebet für di
Feldfrüchte von D. Dom. Rogate an (ber
kömmlich) und das Gebet während der Erndte
Das Kirchengebet, die Beichte und Abfelutieı
darf willführlid von keinem Geiftlihen wez
gelaffen werden. Kr.:D.:Bdy.v.24. Apr. 1856
7) Während de3 Gottesdienjted, meiſten
unter dem Geſange des Hauptliedes, findet zu
Sammlung freiwilliger Geldbeiträge dad Her:
umtragen des Gymbeld_(Klingelbeutels)
durch die Kirchväter ftatt. Das eingelegte @ell
ift von leßteren in Gegenwart des Pfarrers ia
der Sucriftei (nicht in der Kirche ſelbſt oder auf
dem Altare [Ob.:Eonf.:Bdg- v. 29. April 1813
and. Sup. zu Hain.)) zu zählen und der Betrag
in ein Buch zu jchreiben, welches bei der Kirk:
rehnungsablegungals Beweis für das Solleir⸗
kommen gilt. Die Reformirten lafſſen ſtatt des
Cymbels ihre Vorſteher mit Becken an die And:
gangsthüren der Kirche treten. An vielen Orter
gehört der Ertrag dieſes Cymbels am Ormdte
und Kirchweihfeſte den Kirchendienern. Kircht⸗
Refer. v. 1744 an das Conſiſt. zu M. Die
Cymbelgelder von Bußtugen, dem Bfinzfifek
und 1. Aventfonntage werden der an dieſen Ze:
gen gefammelten Eollecte beigegeben und am die
K. Eult.:Minijt.:Cafje mit eingefendet. Dr.
v. Weber, K.-⸗Recht. 2. Ausg. II. 1. &.77.
Eigenmächtige Beranftaltung von Kirchen: Gel:
lecten ift ebenfo verboten (ſ. Collecte), ala die
Abfchaffung des Klingelbeutels. Es iſt u
neuerer Zeit unter Verkennung der wohlze
meinten Abficht der frühern Geſetzgebung, au
Abichaffung des Cymbels angetragen worden.
Die Hohe Behörde hat Died nur genehmigt,
wenn dafür, auf Grund durchſchnittlicher Be:
rechnung ein Aequivalent dur Anlagen fiı
die Kirche gewährt oder der Verluft dem Bir:
henvermögen auf andere Weife erfegt wir.
Vicle Gemeindeglieder follen das Herumtrage⸗
des Klingelbeutels gegenwärtig für unbeguem
und v. 15. Septbr. 1710. Und weil bemerklich | halten; mehr könnte die Andachtäftörung einen
worden, daß verfchiedene Geiftlihe ſowohl rund für die Abſchaffung geben.
Geb. db.
ah der Predigt als In befondern Betſtunden S. K.⸗R. ©. 212, Note *), Im Jahre 1X
150
renige Ferjenen) zu geben haben, das An:
Kalten der größern Kinder und der Dienit:
beten durch Die Hausväter, wird voruusgefebt.
Gen. 1511, G1. Geſinde-Ordg. v. 10. San. 1835,
Gottesdienſt.
wenigſtens bis zum 18. Lebensjahre denſelden
beizuwohnen haben, wobei jedoch von einen
directen Zwange zum Erſcheinen vor der Hand
abgefehen werden folle. — Jeder Geifllide
F71. Vdg. z. Schulgef. v. 9. Juni 1835, $ 30. möchte alle Mittel aufbieten, um Diefe religtöfen
Während des Gottesdienftes felbit fol Jeder
ohne Ausnahme, der daran Theil nimmt, voll
kommene Nuhe und Stille beobadgten. Gen.
1411, $2. Das Stehen und Plaudern auf
dem Kirchhofe während des Gottesdienſtes,
das allzufpäte Kommen zur Kirche, das früb:
zeitige Verlaſſen derfelben, namentlih che
noch der Prediger die Kanzel verlafien bat, tft
verboten. Ibidem.
1) Nachmittags folinKirchen, mo keine
Filiale find, Ratehiamuspredigt gehalten
werden (Synod.:Decr. vd. 6. Aug. 1624, 3 [f.
oben]) und darauf der Prediger mit der Jugend
eraminiren, im widrigen Yal aber die muth⸗
willig Ausbleibenden Jedes mit 6g Gr. Strafe
zur Kirche belcgt werden (Ibid. $ 12) und
follen diefe ale Sonntage, wie ed ſich ſchicken
will, länger nit als eine Stunde gehalten
werten. Tiejen Examinibus, welche nur in
ten Monaten December und Januar audzu:
ſetzen find, follen die fhulfähigen Kinder und
das Dienſtgeſinde beiwohnen. Meiftentheils
finden dieſelben, indeß jetzt nur in der Zeit
von Tfingiten bis Michaelis, ftatt. Gen.⸗Art.
IVu. XV. Zecifiv:Befehl v. 1.Sept. 1713.
Ohnerachtet Der Abſchaffung einiger Yeiertage
ſellen doch diefelben an diefen bei geftifteten
Examinibus nicht eingeftellt werden. Reſer.
2.13. Jan. 1831 v. Desgleichen fol man vom
Sonntag Invocavit an an den Fajtenfonntagen
mit den Kindern und Hausgejinde Examen
nach der Nachmittagspredigt halten (haften:
beten, nicht in Privathäufern und unent:
geltlih). Gen.:Art. V. Decifiv:Befehl v.
1. Septbr. 1713.
v. 2, April 1734 wurden die Geiftlihen er:
mahnt, die Katechismuseramina mit mehr lei
und Eifer ala biöher zu halten, „Dabei die ge:
widmete wenige Zeit nicht mit unnötbigen
Sermonen und Discurſen zuzubringen, fon:
fern mit öftern nad) Dem Begriff der Ein:
filtigen gerichteten Kragen, Antwort und Wi:
derlegung zu verführen“. Neuerdings ijt die
fergrältige Abhaltung diefer kirchlichen Kate:
chismus-Examina ernſtlichſt eingefchärft und
angeortnet werden (Eult.:Min.:Bdg. v. 24.
x. 1854), daß alle confirmirten jungen
e männlihen und weiblichen Geſchlechts
Schon durch Ausſchreiben
Unterredungen fo anziehend und nügli für
das aufwachſende Geſchlecht zu machen, ala
irgend möglich, und ohne Noth nicht eine der:
felben ausjegen! Am Sonntage Estomihi
ſollen fodanı die Katechismus: Framina fir
die Faſten zeit abgefündigt werden, welch
in Städten mit dem Gefinde, auf dem Landı
aber mit ſämmtlichen Gemeindegliedern abge
balten werden follen. Gen.⸗Art. V. Synod.
Decr. 620. Die Gewohnheit, die letzteren in
den Häufern der eingepfarrten Orte zu Halten,
bat fehr viel Werth — mit Weglaffung de
unnöthigen Bewirthung der Geiftliden us
daraus entftandenen Schmaußereien, wär
deren Herftclung für die Gemeinden jck
wũnſchenswerth.
In Bezug auf die Katechismuſs-Exramin
fügt die fehr preißwürdige und beberzigend:
werthe Cult.:Min.-Vdg. vom 24. Febr. 1854:
Es ift wahrzunehmen gewejen, daß es man:
chem berufzeifrigen Geiftlihen durch fortge
feßte Bemübungen gelungen ift, ohne befos
deren Impuls Seiten der vorgejeßten Behoͤr⸗
den, wenn auch vielleicht Durch beſonders ge:
ftige Verhältniffe unterftügt, ein erfreulige
Refultat in diefer Begichung zu erzielen. J
allen dergleihen Angelegenheiten kommt fres
lich fehr viel auf ein befonnenes tactooleh
Verfahren der Geiftlihen an, worüber felbk:
verſtändlich Vorſchriften zu geben unmöylie
if. Sm Allgemeinen aber bat das Köniz.
Miniſterium Sid) doch noch zu nachiichenten
Bemerkungen und bezichendlih Anweiſungen
veranlaßt gefehen. Es ijt dem umfichtigen uud
pflihtinäßigen Ermeffen der einzelnen Pfarrer
zu überlaffen, ob fie neben der Erklärung dei
Iutherifhen Katechismus, welche fortwähren?
al3 die Hauptfache zu betrachten iſt, zuweilen,
namentlich aus Rüdjicht auf die Zeftzeiten der
Kirche, aud) andere der Förderung des Reickei
Gottes dienende Gegenftände in den Bereid
diefer firchlichen Unterredungen ziehen wollen.
Es bedarf übrigend kaum der Erwähnung
daß Hierbei die Fatechetiiche Kunftfertigkeit dei
Geijtlichen keineswegs entfaltet werden fol,
fondern die größtmögliche Einfachheit unl
mwürdige Popularität zu erjtreben tjt, ja daf
jich je nah Yügung der Umjtände, namentlid
wo e3 gilt, etwaigen faljhen Anfichten über
Gottesdienſt.
dieſe Einrichtung entgegenzuwirken, ſogar zu⸗ | finden.
weilen das gänzliche Verlaſſen einer wirklich
examinatoriſchen Form von ſelbſt empfehlen,
ja nothwendig machen wird. Was die Zeit
und Dauer dieſer Katechismus-Examina be⸗
trifft, ſo mag es vorläufig bei jedes Ortes
Herkommen bewenden, ſo jedoch, daß dieſelben
leineswegs auf die Paſſionszeit beſchränkt,
ſendern auch namentlich während der Som:
nermonate mindeſtens einen Sonntag um den
andern abgehalten werden, nie aber länger
da höchſtens eine Stunde dauern. Es mag
ach Den Geiftlichen verflattet werden, Diefel:
ber mit den Sonntags-Nachmittagsbetſtunden
in der Weiſe zu verbinden, daß die erjteren
einen integrirenden Theil der letzteren bilden.
Die jungen Leute beiderlei Geſchlechts haben
151
Vdg. d. 8. Kr.:Dir. Leipzig v. 9,
Septbr. 1842.
13) Die Betftunden werden in der Regel
an allen Sonn: und Feittagen auf dem Lande
gehalten, an weldyen Feine Nachmittagspredigt
ftattfindet. In Städten giebt es an Wochen:
tagen dergl. Betjtunden zu halten. Gewohn⸗
lich beſtehen fie im Geſang einiger Lieder und
einem vom Geiftlichen erklärten Abſchnitt der
heil. Schrift, Betitundengebet, Collecte und
Segen. Iſt in den Landlirhen Eramen damit
verbunden, fo gebt derjelbe dem Intoniren,
der Eollecte-und dem Segen voraus. Dr. v.
Zobel, Geſch.Kal. 1830 ©. 161.
13) Die Vespern in Städten, Sonnabend3
vor den Sonn: und Felttagen, find, zumeift der
dafelbft ftattfindenden Beichthandlung wegen,
mindeitens bis zur Bollendung des 18. Reben: | bier und da noch beibchulten. v. Zobel ©. 170.
ahres, wo es herkömmlich ift aud) noch länger,
14) Au Wochenpredigten werden ge:
ran Theil zu nehmen, und verfteht es fich |balten und follen die Kirchendiener diefelben
sberbaupt von felbft, daß es nur im hoben
Brade erwünſcht fein würde, wenn recht viele
iftere Gemeindeglieder, wie Died allerdings
ker und da der Fall ift, daran Theil nehmen
und mit guten Beifpiele vorangehen. Das
Rönigl. Minifterium hofft, daß es den unab:
läffigen und veritändig bemeſſenen Bemübun-
gen der Geiftlihen gelingen werde, namentlich
auf die Konfirmanden fo einzuwirken, daß fie
freiwillig, gern und dann gewiß zu um fo
größerem Segen Theil nehmen. &3 ift aljo
denfelben die gewifienhafte Erfüllung der bier:
unter ihnen obliegenden Pflichten an dad Herz
zu legen, baben auch die Ephoren bei ihren
Revifionen ihr Augenmerk mit darauf zu rich
ten, ob und wie diefe Katehismus-Eramina
eingerichtet jind, und, fobald fie darin etwas
Ungehöriges wahrnehmen follten, dies ent:
weder ſofort abzuftellen, oder zurAbhülfe an:
ber anzuzeigen, in den Jahresberichten aber
des Standes und Fortgangs diefer Eramina
Erwähnung zu thun.
Die Schultinder , wenigftend in den lebten
4 Jahren, find zum Befuche des Gottesdienſtes
ie fleißig, als ed nur immerhin die Verhält⸗
niſſe gejtatten, anzuhalten; die Lehrer haben
diefefben in die Kirche zu begleiten und da:
ſelbſt Aufſicht Über jie zu führen, auch Mon:
tags daranf die Predigt zu wiederholen, wie
Sonnabends vorher fie zu erklären. Bdg. d.
Galt.:Min. v. 13. Aug. 1842. Ueberall fol
auf dem Chore jo viel Platz geichafft werden,
daß die Kinder der eingepfarrten Landſchulen
wenigſtens abtheilungsweife dafelbit Raum
fo unter fidy theilen, daß nicht allein aus dem
N. Teitament, dem Evangelio oder der Epiftel
St. Pauli oder eined andern Apoſtels, fons
dern auch aus dem Alten Teſtament etliche
Bücher der chriſtl. Gcmeinde gepredigt und
erklärt werden. Gen.:Art. III.
15) Chriftmetten follen nur am erften
MWeihnachtsfeiertage früb von 6 oder 7 Uhr
an gehalten, aber nicht neu eingeführt werden.
Refer. v. 8. Juli 1812 u. 21. Aug. 1812.
16) In Stellvertretung des auf den
Filialen abwejenden, mit Urlaub verreiften
oder kranken Geiftlihen oder auch während
einer Pfarrvacanz, kann es dem Kirchſchul⸗
lehrer obliegen, den Gottesdienft mit Pre:
digtvorlefung alein halten zu müſſen.
Hierbei ift zu bemerken, daß die Geiftlichen
nicht zu oft und ohne Noth ſich durch den Schul-
lehrer in diefer Weife vertreten laſſen follen,
vielmehr erft dann, wenn die Stellvertretung
durch benachbarte Amtsbrüder oder Predigt:
amts⸗-Candidaten nicht beichafft werden kann,
die Abhaltung des Gottesdienftes dem Schul:
lehrer übertragen werden. Die Borlefung der
Predigt bat nur am Pulte zu geichehen, eben
fo die übrigen liturgiſchen Handlungen in dem
Maße wie fic den Lehrern nachgelaſſen find.
Letztere haben dabei in anftändiger der Hand:
lung entipregender Kleidung zu erfcheinen.
(S. oben unt. Segen Nr. 8.) Vdg. d. Kr.⸗
Dir. leipzig v. 23. März 1854. Die Geiftlichen
baben dem betr. Zehrer die Predigt zu über:
geben, welche er lefen fol, oder find doch dafür
verantwortlich, wenn nicht etwa beftimmte Pre:
152
digt: Sammlungen ald Inventar bei der Kirche
vorhanden find, worauf zu halten iſt. Die
vorzulefenden Predigten follen der heil. Schrift
und dem Bekenntniß nicht zuwider fein und
der Bildungsftufe der Gemeinden entfpredgen.
Die Predigten von Tifcher, Schaller, Dinter,
Schuderoff, Wohlfahrt, Marezoll, Zerenner ꝛc.
find ala ſolche nicht anzufehen. Yür die Lauſitz
bleiben ‚andwendbar: Luther's Hauspoſtille
(1571), Riger’3 M. Hauspoftille (1751), U.
H. Franke's Predigten (1807), Honig, wend.
Poſtille. Für die deutfhen Gemeinden wur:
den für die Ober⸗Lauſitz und Erblande anem:
pfoblen: Brandt's Predigtbuch, Uhle's evang.
Hauspoſtille, Rodenbacher's einfache Betrach⸗
tungen und L. Hofackers Predigten. Die An⸗
ſchaffung dieſer oder anderer Predigt-Samm⸗
lungen bleibt dem Pfarrer überlaſſen, der die
Wünſche des Lehrers und der Gemeinde thun⸗
lichſt berüdfichtigen wird. Wird ein anderes
als die ermähnten Predigtbücdher gewählt, fo
ift c8 dem Ephorus anzuzeigen. Vdg. d. K.
Kr.:Dir. Leipzig v. 23. März 1854, f. d. Ob.:
Laufig Ddg. d. K. Kr.:Direct. Bautzen v. 6.
Mai 1854.
Daß während Pfarrvacanzen den Kirchſchul⸗
lehrern Durch die Epboren Remunerationen für
dieſes Officium der Stellvertretung aus der
Pfurrvacanzcaffe ausgewirkt werden, ift üblich.
17) Die poligeiligenBeftimmungen
hinſichtlich der ungeftörten Sonntagdfeier und
Abhaltung des äffentlichen Gottesdienſtes find
folgende: Die mürdige Feier der Feſttage ſoll
genau beobachtet, Alles, was zur Entbeili-
gung derfelben gereihen kann, möglichſt ent:
fernt und jeder Ehrift vor geräuſchvoller Stö-
rung und äußerer Beranlaffung zur Zer:
ftreuung ſicher geftellt werden. Gen. v. 24.
Juli 1811. Col. d. Ob.:Lauf. Gef. TH. VI.
©. 19. Hierin follen die Geiftlihen ihrerfeits
die Thätigkeit der weltlichen Behörde durch
Grwedung eines frommen kirchlichen Sinnes
und ein dahin gerichtetes pflihtmägiges Wir-
fen unterftüsen. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 6. Juni
1835. Wirkliche Störungen de3 öffentlichen
Gottesdienſtes oder einzelner kirchlicher Hand:
lungen während ihrer Verrichtung in der Kirche
unterliegen der Ahndung des Ortögerichts
durch Geld: oder Gefängnißſtrafe. Crim.:Gef.
18, 6 10 — 1%. God. d. K.⸗R. ©. 485.
Wird ein Geiftliher während feiner Amtöver:
richtungen thätlich gemißhandelt, fo tritt Zucht:
bausftrafe zmeiten Grades von 2—4 Jahren
ein. Ibidem. Wer fonjt die Ruhe und Orb:
Gottesdienſi.
nung einer religiöſen Verſammlung ftoͤrt, un:
terbricht, den Geiſtlichen beleidigt, ohne ſich
thätlich an ihm zu vergehen, wird mit Ee⸗
fängniß- und Arbeitshausſtrafe bis zu einen
Jahre beſtraft. Ihid. Art. 191. An Som:
und Fefttagen müffen a) alle gerichtliden
Berbandlungen der Yeamten und Obnz—
keiten in und außerhalb der Gericht: uud
Amtzftelle mit Auanahme dringender Retk
fälle unterbleiben (Gen. v. 2+. Juli 1811, 83
[der auch mündlich zuläffigen Anordnung zur
Entlaffung eines Arreftanten ſtebt
gedachter Paragraph nit entgegen]), ans:
genommen gewiffe unbedeutende Verfteigerum:
gen 2c. von Seiten der Dorfgerichte, melde,
da dabei Feine gerichtliche Verhandlung in Frage
ift, eine Stunde nad beendigtem Nachmittag:
gottesdienfte an Sonn>, Felt: und Bußtagen er
laubt find; eben fo b) müflen alle Frohe:
und fonftigen Dienfte der Gutöunterthanen,
fo weit folhe nad erfolgter Ablöſung noeh
vorbanden, unvermeidlihe Nothfälle ausge
nommen (Erndtezeit, Milizzwede) (Gefeh ».
1811, $ 8); ec) aud öffentl. Handel w
Gewerbe bei 5 Thlr. Strafe eingeftellt werden.
Ausgenommen ift die Bereitung der Arzueb
mittel in den auch während des Gottesdienfel
offen bleibenden Apotheken, in Gtäbten
der Berlauf aller Eß- und Matertalmaaren
und des Geleuchtes, jedoch nur vor und nah
beendigtem Gottesdienſte (Geſetz v. 1811,64);
d) fallen Jahr und Viehm ärkte aufGeons
und Teittage, fo ift der Handel nur im Gew
zen und nur nach Beendigung des Ichten Get
tesdienftes erlaubt (ibid.); e) auch find alle
öffentlihen Handtbierungen, alle gewöhn⸗
liden Wochenarbeiten der Fabriken:
ten, Handwerter, Aderleute und Ta:
gelöhner fomohl in ald außerhalb ihrer Be
nungen an jenen Tagen bei 5 Thlr. Strafe,
jedoch mit Ausnahme des dringenden Vedinſ
niſſes für Reifende und andere Nothfälle, 3.2.
auch zur Erndtezeit bei nafler Witterung, ver:
boten. Bei dem Brauen ift an diefen Tagen
das Anzünden nad) Sonnenuntergang erlauM.
Inwiefern für Mablen in Waffer:, Wink.
Malt: und PRapiermüblen, fo wie für be}
Branntmweinbrennen rüdfichtlich er
Sonn: und Felttage befondere Ausnahmen
fRattfinden, ift von der Negierung befondere
Reftimmung durch Verordnungen des Mint:
fterii de3 Innern und im Finverfländniß mit
den Minijterien des Kultus und der Jinanıen
an die Kreis: Directionen vom 29. October
154
hätten, die Kreis: Directionen auf dergleichen
polizeiliche Ungebübrniffe aufmerkfam gemacht,
und denfelden eine firenge Handhabung der
bierunter beftehenden Borfchriften und Anord⸗
nungen und diesfalljige forgfältige Aufſichts⸗
führung anempfohlen hat. — Berboten ift an
Sonntagen aud) die Beranftaltung von Treib⸗
jagden vor beendigtem Nachmittagsgottes⸗
dienfte, da3 Jagen während des Gottes:
dienſtes in der Nähe der Kirche und bei meh:
reren Theilnehmern. Bdg. d. Min. d. Inn.
v. 20. Dechr. 1835. An den Borabenden
von Bußtagen und Sonn: und Fefttagen foll
jede geräuſchvolle Luftbarkeit mit Muſik und
Tanz an Öffentlihen Orten und in Privathäu:
fern unterbleiben. Vdg. v. 21. Octbr. 1843.
Für die gefchloffenen Zeiten im Jahre giebt
es folgende polizeiliche Beftimmungen: Für
öffentliche und Privatluftbarkeiten find ge:
ſchloſſene Zeit a) die Bußtage und deren Bor:
abende, b) die Zeit vom Montage nach Lätare
bis zu und mit dem 1. Oſtertage, e) der 1.
Pfingitfeiertag und vorausgehende Sonnabend,
d) das Todtenfeit und vorangehender Sonn:
abend, e) die Woche vor Weihnachten, den
1. Weihnachtöfeiertag mit gerehhnet. — In
diefen Zeiten ift alles Mufil: und Tanzbalten
an öffentlichen Orten, alle Soncertmufil und
die Beranftaltung von Privatbällen gänzlich
verboten. Vdg. v. 21. Octbr. 1843, G 1.2.
Geiſtliche Muſiken und Oratorien können in
der Charwoche aufgeführt werden. Theater
darf darin mit Einfluß des Palmſonntags,
an Bußtagen und deren Borabenden nicht jtatt-
finden. F 4. Luſtbarkeiten an den Sonnaben:
den und den Borabenden anderer al3 der un:
ter 1) gedachten Fefte dürfen nicht über 12 Uhr
Nachts dauern. 66 ihid. Zumwiderbandlungen
werden mit 2 bis 5 Thlr. beftraft. Ibid. F 7.
Alle durch Uebertretung vorbezeichneter ge:
ſetzlicher Vorſchriften (wozu indeß 3.3. das
Gottesdienſt.
nachdrücklichſten Ahndung zur Pflicht
worden, um ſowohl über die Beobach
einzelnen Vorſchriften und Verbote fı
zu wachen und die ihnen untergeordn:
Gerichts- und Polizeipflege gebörend
fonen zu gleicher Aufiiht und foferti
zeige der Uebertretungen anzuhalten,
insbejondere allen vorfallenden St
des öffentlihen Gottesdienftes ohne
der Perſon und ihres Gerichtsſtandes
zu webren und alle ihnen angezeigt
fonft befannt gewordenen Kontrav:
ohne Berzug genau zu unterſuchen u
Nahfiht zu beitrafen oder dem ord
Richter des Gontravenienten zur Inte:
und Beftrafung zu binterbringen. Ib
Auch die Geiftlihen ſollen alle ;
Kenntnig kommenden Vebertretungen
ſetzes der weltlichen Obrigkeit ungefc
zeigen, und, wenn diefe hierauf über
bühr zu verfügen unterläßt, dergleid
gänge zur Kenntnig der ihnen vor
geiftlihen Behörde bringen, damit v«
deshalb das Nöthige an die obere Civ
gelangen fünnen. Gen, 1811 $ 12 am
Die den Amtshauptleuten nach ihrer
Inftruction vom Jahre 1816 zur Pf
machte Obliegenbeit, über die Sonn
Aufſicht zu führen, ift in Deren neue
neralinftruction vom 238. Septbr. 18
feßblatt 1842 S. 187) unerwähnt ge
was jedoch deren Wirkſamkeit zu Au
haltung jener Borfchriften, fo weit
polizeilich find, nicht auszuſchließen fi
Die Ablefung des Geſetzes am €
vor dem erften Bußtage von der Kanzel
das Generale von 1811, $ 13, vorjchri
feit dem Jahre 1832 weg. Geſetz v.
1832.
Die Geiftlihen, welche Sabbathſt
anzeigen, find nicht als Denunciante
Trodnen der Wäſche des Sonntags in|fehen und können daher auch unter kei
einem Privatgehöfte nit zu rechnen ift |ftänden zur Kojtenabflattung verurth
[v. Weber K.-R. 2. Aufl. IT. 1. ©. 35 Nota66]) | den; vielmehr find die Koften, wenn
verwirkte Geldſtrafen follen Tediglih zum Be: | Beftrafung des Denunciaten nicht zu <
ften des öffentlihen Schulwefens an dem Orte, | ift, Gerichtswegen zu übertragen. Vdg.
wo die Uebertretung geſchehen, verwendet, im|d. Inn.a.d. 8.:D. zu Leipzig v. 31.Xı
Tall aber, daß foldhe wegen Unvermögens |Bdg. d. Min, d. Inn. a. d. K.⸗D. zu
nicht eingebracht werden können, in verhält: |v. 29. Aug. 1841.
mäßige Gefängnißftrafe oder Handarbeit) Chen fo wenig iſt dies bei Zolla
(5 Thlr. für 12 Tage gerechnet) vermandeltigungen der Elbſchiffer der Fall. In
werden, Ibid. $ 11. Die genaue und ſtrak⸗ | jihtigung nämlich, daß in 637 der du
liche Vollziehung des Geſetzes ift den Gericht3: | ordnung vom 16. November 1844 pu
obriyfeiten dringend und bei Vermeidung der | Additionalacte zur Elbſchifffahrtsacte
Gottesdienſt.
155
April deff. Jahres beftimmt ift, daß fümmt: | Verordnung vom 6. Februar 1845 dahin Ber:
liche Zollimter an der Elbe auch an Sonn:
und Hefttagen nur mit Ausnahme der Zeit des
Gottesdienites zu erpediren haben, von diefer
Borfchrift aber, zu welcher fich die Elbufer⸗
Rasten verbunden haben, fächlifcher Seitz ein:
kitig nicht abgewichen werden kann, find auf
Antrag des Finanzminifterii die Amtshaupt⸗
mannichaften und Obrigkeiten des Dresdener
und Leipziger Kreis⸗Directionsbezirks ange:
weien worden, daß fie, mit Ausnahme der
Fit des Gottesdienſtes an Sonn:, Felt: und
Qußtagen, der Zollabfertigung der Elbſchifſer
ud der Deshalb erforderlichen Reviſionshand⸗
langen und anderen zweckmäßigen Arbeiten
fügung getroffen, daß für die Zukunft und
bis auf etwaige weitere Anordnung in diefer
Stadt
8) der Verkauf aller Ch: und Materials
wuaren, fo wie des Geleuchtes an den Soun⸗,
Felt: und Bußtagen nur während der Zeit
des Gottesdienſtes von früh 8 Uhr bis Bor:
mittags um 11 Uhr und von 2 bis 4 Uhr Nach⸗
mittags, verboten bleiben, Dagegen aber- in
der Zeit bis des Morgens 8 Uhr, ingleihen
des Vormittags von 11 Uhr an bis des Nach⸗
mittags 2 Uhr, fo wie endlich von + Uhr Nach:
mittags an, jedoch übrigens nur in der Maße,
da dabei das Oeffnen der Gewölbe und fon:
ad an den genannten Tagen ein Hinderniß | ftiger Verkaufslocale nach der Straße heraus
nicht entgegenftellen. Vdg. d. Min. d. Inn.
ı d. Kr.⸗Dir. zu Dresden u. Leipzig v. 5.
September 1845.
Dagegen follen nad ausdrüdlicher Anord⸗
mug des Din. des Innern vom 24. Mai und
4 Juli 1834 an Sonn, Buß: und Fefttagen
5h übtransporte von Bagabunden
seder eingeleitet noch fortgeftellt werden,
lche Vorſchrift auf diesfallſige Auweiſung
es genannten Miniſterii den Polizeibehörden
ganz neuerdings wieder in Erinnerung
ebracht worden iſt durch Verordnung der Kr.⸗
Direction zu Leipzig vom 19. April, zu Zwickau
som 24. April 1851.
Doch dürfen die zu verfaufen geftatteten
Baaren innerhalb der Wertftatt oder
Bed Berfaufslocald zur Schau ausge:
Kellt werden, wie dies binfichtlih der Bäder
im einer Derordnung des Min, des Innern
an die Kr.:Direction zu Zwickau vom 12. Au⸗
wu 1835 ausgeſprochen worden it.
Für Dresden ift theil3 im allgemeinen
Interefie, theild und namentlich im JIntereſſe
der weniger bemittelten und Handarbeit trei:
benden Verkaufsclaſſe bedenklich gefunden wor:
den, eine ſtrenge Anwendung der Vorſchriften
des Generale vom 24. Juli 1811 aufden Han⸗
del mit den nothwendigſten und ge—
nihnlichſten Lebens- und Wirth—
ſhaftsbedürfniſſen, ingleichen die Aus:
Mung ſolcher Gewerbe, deren Verrichtung
«täglich und daher auch an Sonn: und Feft:
fagen für das Publikum im Allgemeinen wirt:
Dh unentbehrlich ift, mindeftend in Bezug auf
‚Ne Zeit außerhalb des eigentlichen Gottes:
hienſtes, eintreten zu laffen, und es bat dem:
ach das Minijteriun des Innern in einer an
ke Kreis:Direction zu Dresden erlaffenen
bis früh 8 Uhr und von Nachmittags 4 Uhr
an erlaubt fei, und lebtere während der Zeit
von früh 8 Uhr bis Nachmittags um 4 Uhr ge:
ſchloſſen zu halten feien, geftattet werden möge,
hiernächſt aber
b) den Mitgliedernder Friſe ur-Innung
rüdfichtlich ihrer gewerblichen Beihäftigungen
eine gleiche Bergünftigung wie den vorgedad:
ten Verfäufern, aber unter ebenmäßiger Be:
ſchränkung hinſichtlich des Offenhaltens ihrer
Gerwerbslocale nach der Straße heraus, zu⸗
geſtanden werden möge; wie denn auch übrigens
c) der Stadtpolizeideputation nachgelaſſen
bleiben möge, rückſichtlich derjenigen Gewerb⸗
treibenden, bei denen wegen des alltäglichen
und jederzeitigen Bedürfniſſes ihrer gewerb⸗
lichen Verrichtungen Seiten des Publikums
die Rückſichten, welche zu der vorberührten
Ausnahme für die Friſeur-Innung Veran:
Laffung gegeben haben, gleihmäßig eintreten,
die nämlichen Grundfäte, wie fie wegen der
Mitglieder der letztern vorftehend unter b) feft-
geftellt worden find, aud ohne vorherige be-
fondere Berichterjtattung deshalb ihrerfeitd zu
bewilligen.
Desgleichen ift einzelnen Gerber: In:
nungen das Walken der Leder an Sonn:
und Fefttagen in dringenden Fällen und unter
vorgängiger Meldung bei der Obrigkeit ge:
ftattet worden. Vdg. d. Min. d. Inn. a, d.
Kr.:Dir. zu Zwickau v. 17. April 1839.
Die Abkürzung de3 Reformationdgottes:
dienſtes, weil Damit ein Jahrmarkt zufammen-
fiel, wurde nicht genehmigt, vielmehr ift für
ſolche Täle die Verlegung des Jahrmarkts
angeordnet worden. Vdg. d. Min. d. Inn.
dv. 25. Juni 1836. Die Abhaltung der gemöhn:
lichen Wochenmärkte am Grünen Donnerftage,
154
hätten, die Kreis: Directionen auf dergleichen
polizeiliche Ungebührniffe aufmerkfam gemacht,
und denfelben eine firenge Handhabung der
bierunter beftchenden Borfchriften und Anord⸗
nungen und diesfallſige forgfältige Auffichts-
führung anempfohlen hat. — Verboten ift an
Sonntagen auch die Veranftaltung von Treib⸗
jagden vor beendigtem Nachmittagsgottes-
diente, das Jagen während des Gottes:
dienites in der Nähe der Kirche und bei meh:
reren Theilnehmern. Vdg. d. Min. d. Inn.
v. 20. Dechr. 1835. An den Borabenden
von Bußtagen und Sonn: und Feſttagen fol
jede geräufchvolle Auftbarkeit mit Mufit und
Tanz an öffentlihen Orten und in Privathäu:
fern unterbleiben. Vdg. v. 21. Octbr. 1833.
. Für die gefchloffenen Zeiten im Jahre gicht
es folgende polizeiliche Beftimmungen: Für
öffentlihe und Privatluftbarfeiten find ge:
ſchloſſene Zeit a) die Bußtage und deren Bor:
abende, b) die Zeit vom Montage nad Lätare
bis zu und mit dem 1. OÖftertage, c) der 1.
Pfingſtfeiertag und vorausgehende Sonnabend,
d) das Tobtenfeft und vorangehender Sonn:
abend, e) die Woche vor Weihnachten, den
1. Weihnachtöfeiertag mit gerechnet. — In
diefen Zeiten ift alles Muſik- und Tanzhalten
an öffentliden Orten, alle Concertmufik und
die Veranftaltung von Privatbällen gänzlich
verboten. Vdg. v. 21. Octbr. 1843, 6 1.2.
Geiſtliche Muſiken und Oratorien können in
der Charwoche aufgeführt werden. Theater
darf darin mit Einfluß des Palmfonntags,
an Bußtagen und deren Borabenden nicht jtatt-
finden. F4. Luftbarkeiten an den Sonnaben:
den und den Borabenden anderer al3 der un:
ter 1) gedachten Feite dürfen nicht über 12 Uhr
Nadıts dauern. 66 ibid. Zumiderhandlungen
werden mit 2 bid 5 Thlr. beftraft. Ibid. $ 7.
Alle durch Uebertretung vorbezeichneter ge:
ſetzlicher Vorſchriften (wozu indeß 3. B. das
Gottesdienſt.
nachdrücklichſten Ahndung zur Pflicht gemacht
worden, um ſowohl über die Beobachtung der
einzelnen Vorſchriften und Verbote forgfältig
zu wachen und die ihnen untergeordneten, zur
Gerichts: und Polizeipflege gehörenden Ber:
jonen zu gleicher Aufjiht und fofortiger An-
zeige Der Uebertretungen anzubalten, als and
insbejondere allen vorfallenden Störungen
des öffentlichen Gottesdienftes ohne Anfchen
der Perfon und ihres Gerichtsſtandes Fräftigf
zu wehren und alle ihnen angezeigten oder
ſonſt befannt gewordenen Gontraventionen
ohne Verzug genau zu unterſuchen und ohne
Nachſicht zu beftrafen oder dem ordentlichen
Richter des Contravenienten zur Unterfuchung
und Beſtrafung zu binterbringen. Ibid. $ 12.
Auch die Geiſtlichen fellen alle zu ihrer
Kenntniß fommenden Uebertretungen des Ge
ſetzes Der weltlichen Obrigleit ungeſchent an:
zeigen, und, wenn diefe hierauf über Die Ge⸗
bühr zu verfügen unterläßt, dergleichen Bor:
gänge zur Kenntniß der ihnen vorgefehten
geiftlihen Behörde bringen, damit von diefer
deshalb das Nöthige an die obere Eivilinftau
gelangen können. Gen. 1811 $ 12 am Schlaf.
Die den Amtshauptleuten nad ihrer früher
Inftruction vom Jahre 1816 zur Pflicht ge
machte Obliegenbeit, über die Sonntagsfeier
Aufjicht zu führen, ift in deren neuefter Ge
neralinftruction vom 38. Septbr. 1842 (Ge
ſetzblatt 1842 S. 187) uncrwähnt geblieben,
was jedoch deren Wirkſamkeit zu Aufrechter⸗
haltung jener Borfchriften, fo weit fie rein
polizetli find, nicht auszuſchließen fcheint.
Die Ablefung des Gefeked am Sonntage
vor dem erſten Bußtage von der Kanzel, welde
da3 Generale von 1811, F 13, vorfchrieb, fällt
feit dem Jahre 1832 weg. Geſetz v. 2. Jan.
1832.
Die Geiftlihen, welche Sabbathflörungen
anzeigen, find nicht ald Denuncianten anzır
Trodnen der Wäſche des Sonntags in|fehen und können daher auch unter feinen Um:
einem Brivatgehäfte nicht zu rechnen ift | ftänden zur Kojtenabftattung verurtheilt wer:
[v. Weber K.-R. 2. Aufl. IT. 1. ©. 35 Nota66]) |den; vielmehr find die Koften, wenn zu einer
verwirkte Geldſtrafen follen lediglich zum Be:
ften des öffentlichen Schulwefend an dem Orte,
wo die Mebertretung gefchehen, verwendet, im
Tall aber, daß foldhe wegen Unvermögens
nicht eingebracht werden können, in verhält:
mäßige Gefüngnißftrafe oder Handarbeit
(5 Thlr. für 12 Tage gerechnet) verwandelt
werden. Ibid. G 11. Die genaue und ftraf:
liche Vollziehung des Geſetzes ift den Gerichts⸗
obrigleiten dringend und bei Vermeidung der
Beſtrafung des Denunciaten nicht zu gelangen
ift, Gerichtäwegen zu übertragen. Vdg. d. Min.
d. Inn.a.d. K.⸗D. zu Leipzig v. 31. Juli 188.
Vdg. d. Min. d. Inn. a. d. K.⸗D. zu Leipig
v. 29. Aug. 1841.
Eben fo wenig iſt dies bei Zollabferti⸗
gungen der Elbſchiffer der Fall. In Berück⸗
fihtigung nämlich, daß in G 37 der durch Ber:
ordnung vom 16. November 184 publicirten
Additionalacte zur Elbſchifffahrtsacte vom B.
156
fofern fie nicht den Charakter eines dem grö⸗ |auf den Gottesdienft zeitig genug enden. —
Beren Umkreis dienenden gewerblichen Ver: |Bdg. d. Min. d. Inn. v. 18. Febr. 1836. —
kehrs an fich tragen, find aber geftattet. Vog. Jedoch ift nach einem Antrage bed Eultus:
d. Min. d. Inn. v. 26. März 1840. Für den | Minifteriums den Obrigleiten der Orte, wo:
Chriſtmarkt zu Leipzig ift an den darein fallen: | felbft fhon zeither an Sonn: und Feſttagen
Gottesdienſt.
den Sonntagen vom Schluß des Nachmittags⸗
gottesdienfte3 an der Gewerkbetrieb bis auf
Weiteres geftattet. Vdg. d. Min. d. Innern
v. W. Ian. 1841.
Bei den Flößen dürfen zwar die nothiwen:
digen Arbeiten am Waffer au an Sonn- und
Feittagen fortgefeßt werden, das Ausziehen
der Hölzer innerhalb der Holzhöfe aber nur
in dringenden Fällen. Vdg. d. Min. d. Inn.
wegen d. Weißerigflöße a. d. Kr.⸗«Direct. zu
Dresden v. 30. Juni 1838.
An Bezug auf dag Arbeiten an Eifen:
bahnen an Sonn: und Feittagen bat die
Kreis:Direction zu Zwidau dur Verordnung
vom 30. Juni 1847 folgende vom Miniſterium
des Innern gebilligte Grundfühe, in deren
SGemäßheit die reip. Bahnhofsvermwaltungen
und Functionairs der bei deren Handhabung
zur Zeit allein intereffirten Sächſ.-Baieriſchen
Eifenbahn von der Königl. Direction der letz⸗
tern mit bebufiger Befcheidung und Anftruc-
tion verfehen worden find, zur Nachachtung
für die ihr untergebenen betheiligten unteren
Polizeibehörden bekannt gemacht. Das Ar:
beiten an den Eifenbahnen fol nämlid an
Sonn:, Felt: und Bußtagen, und zwar auch
währenddes Gottesdienſtes ausnahms⸗
weiſe rüdfichtlih a) der auf den Betriebs⸗
fireden und auf Bahnhöfen vorfonmenden
Morgenconcerte ftattgefunden haben, ftrenge
Wachſamkeit darüber, dag diefe Eoncerte min-
deftend eine halbe Stunde vor dem Beginnen
des Hauptfrühgottesdienfte geſchloſſen werben,
durch die Kreis: Directionen zur Pflicht gemacht
worden in Gemäßheit einer Verordnung bed
Minift. des Innern vom +. November 1843.
Die Ausübung des röm.-katholiſchen
Gottesdienſtes fol im geſammten König:
reihe Sachſen der Ausübung des Gottesdien⸗
ſtes der Augsburgſchen ConfeſſionSverwandten
völlig gleichgeſtellt werden und die Unterthanen
beider Religionen gleiche bürgerliche und pe:
litiſche Nechte ohne Einfhränfung genießen
(Mand. v. 16. Febr. 1827), wie auch Lehtere
bei ihren Kirchen, ihrem Gottesdienft, ühren
Geremonien, Gebräuden, öffentlichen Lehr:
und Unterriht3:Anftalten, Beneficien, Ein
fünften und Nubungen, aud) piis causis, aud
ferner ungeftört gelaffen und ohne Abbrad
gefhübt und gehandhabt werden follen. Des⸗
gleihen den reformirten NReligiondver:
wandten freie und öffentliche Ausübung ihres
Gottesdienſtes, auch eben die bürgerlichen und
politifchen Rechte zugeftanden find, welche den
röm.ztatholifhen Glaubensverwandten durd
das Mandat vom 16. Februar 1807 eingeräumt
worden, welche die Augsburgihen Confef:
fionsverwandten ſchon vorhin unverrädt ge:
Bauten und Reparaturen, ingleihen b) der |noffen haben. Mand.v.18. März 1811. Manb.
Reparaturen an Maſchinen und Wagen auf|v.7.Aug. 1818. Berf.:Urf.v.4. Sept. 1831,$56.
den Bahnhöfen und c) der mit den Arbeiten
sub a) und b) in unmittelbarer Verbindung
ftehenden Nebenverrichtungen, als Anfuhren
von Material ꝛc., jedoch allemal nur in
dringenden Nothfällen und dann ge:
B. Privatgottesdienft, Haußgottes:
dienft. Jeder Familienvater kann die Seini⸗
gen zu gemeinfamer Erbauung durch chriſtliche
Gefänge und Gebete oder Borlefung der Bibel
und guter Andachtsbücher verfammeln. Berf.
ftattet fein, wenn nad) dem Ermeſſen der obern |Urk. v. 4. Septbr. 1831, $ 32. Privatgottes⸗
Bahnvermwaltung oder der betreffenden Bean:
dienite finden bier und da no im Gapellen
ten und Officianten diefe Arbeiten, ohne eine |der ritterfchaftlihen Schlöffer ftatt, wozu die
Unterbredyung de3 regelmäßigen und fihern
Bahnbetriebes zu verurfachen, nicht aufgeſcho⸗
ben werden können.” Bon der Vornahme der:
jelben find aber jedesmal gleichzeitig die betr.
Polizeibehörden oder doch wenigſtens deren
polizeilihes Auffichtsperfonal kürzlich zu be:
nadhrichtigen.
Morgenconcerte an Sonn: und Felt:
tagen mögen, mit Ausnahme der Bußtage,
nicht behindert werden, wenn fie in Beziehung
betr. Ort3pfarrer meiftend vocationsmäßis
vinculirt find. Die Einrichtung eines folden
Oottesdienftes bedarf eben fo wie die Er⸗
bauung von Haus: und Schloßcapellen höhe
rer Sonceffion. Refer. 0.14. Main. 18.4. ;
1741. Auch darf dadurd Niemand in feinen
Rechten benachtheiligt werden. Als Parochial⸗
firhe kann fie nicht angefehen, der baflge
Gottesdienft aber auch nicht ohne Weitereh
wieder aufgehoben werden. Inſtruction für
Grabcaſſen — Großenhain.
159
ebliebener Soldaten vom 14. April |2 Schulen, 12 Lehrer, König. Collatur, 1 Ort
‚März 1815 betr., wurden beftätigt
Sonf.-Refeript vom 7. Auguft 1815.
iſſen, f. Begräbniß (Gaffen).
ı haben, {. Amtseinfommen(Grund:
Fleltſchaften, ſ. Begräb:
1
al, f. Begräbniß (Denkmäler).
gifter, f.dafelbft (Todtengräber).
ellen, ſ. dafeltft.
ſ. Ede (Schließung).
irte Perſonen, f. Ehe (Schlie⸗
ruungsabgabe.
s admonitionum, ſ. Beichte,
Rinder, Seelſorge.
°,|. Begräbniß.
maß, ſ. daſelbſt.
rordnung, f. daſelbſt.
Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
zer.Amt Brand, ı Kirche, 1 Pfar:
le, 1 Lehrer, Königl. Patronat,
l3. 262.
ei, f. Amts-Einkommen.
ication, f. Wittwen und Waifen.
iusumgang, |. Amts-Einkom⸗
r).
orf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
n, Ger.:Amt Roßwein, 1 Kirche,
2 Schulen, 3 Xehrer, Königl. Pa⸗
Irte, Seelz. 1797. °
min. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
a, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirche,
1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Ratro:
e, Seelz. 838.
serihtigung, ſ. Amts-Einkom⸗
idſtücke).
tein, ſ. Amts-Einkommen (Grund⸗
und Hoheitsſachen, geiſtl., ſ.
Evangel. Staatsminiſter).
he Chriſten. Die den in hieſigem
ſich aufhaltenden griechiſchen Chri⸗
houv.-⸗Verfügung vom 24. Januar
indene Gleichſtellung mit den übri:
yen Religionsparteien in Anfehung
rliden Gerechtſame wird beftätigt
Raths-Reſcript vom 7. Auguft 1815.
chließung).
iburg, ſ. Tharandt.
——— (109 Orte, 30 Pa⸗
Geiſtliche, 58 Schulen, 74 Lehrer),
h. Stadtpfarramt, Ger.:Amt und
a, 4 Kirchen, 3 Geiſtliche,
nebſt Pertinenz, Seelz. 5864, Königl. Landes:
ſchule, Königl. Seminar. Bon den Katholiken
der Stadt und Umgegend wird bis zum Bau
einer Kapelle die evangel. Gottesackerkirche
zum Simultangottesdienft benutzt.
Gröba. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Großenhain, Ger.:Amt Rieſa, 1 Kirche, 1
Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Patro:
nat, 7 Orte, Seelz. 1834.
Gröbern. Evang.:Tuth. Pfarrkirchdorf, Eph.
u. Ger.: Amt Meißen, 2 Kirchen (Fil. Groß:
dobris), I Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer,
Königl. Pattonat, 6 Orte, Scelz. 1033.
Groedig., Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.⸗
Lauf. Ger.⸗Amt Weißenberg, ı Kirche, 1 Pfar:
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Patronat, 11
Drte, Seelz. 2271.
Groitzſch. Evangel.⸗luth. Stadtpfurramt,
Eph. u. Ger.:Amt Pegau, 1 Kirche, 2 Geiſt⸗
liche, 2 Schulen, 5 Lehrer, Koͤnigl. Patronat,
6 Orte, Seelz. 3154.
Großbardau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.:Amt Grimma, 3 Kirchen (Fil.
Kleinbardau und Grethen), 1 Pfarrer, 3 Schu:
len, 3 Lehrer, Königl. Patronat, 3 Orte,
Seel. 1217.
Großböhle. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.Amt Oſchatz, 1 Kirche, 1 Pfar:
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, 3
Orte, Seelz. 576. -
Großbothen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.:Amt Grimma, 2 Kirchen (Bil.
Glaſten), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Königl. Patronat, 4 Orte, Seelz. 1116. j
Großbuch. Evangel.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Grimma, Ger.⸗Amt Lauſigk, 2 Kirchen
(Fil. Bernbruch), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2
Lehrer, Königl. Patronat, 2 Drte, Seelz. 498.
Großdalzig. Evang.:Tuth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Pegau, Ger.⸗Amt Zwenkau, 3 Kirchen
(Schw. u. Fil. Tellſchitz und Zitzſchen), I Pfar⸗
rer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗-Patronat, 5
Orte, Seelz. 567 ca.
Großdölzig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Leipzig II., Ger.:Amt Markranſtädt, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Domſt.
Merſeburger Patronat, 3 Orte, Seelz. 847 ca.
Gropdrebnig. Eph. Biſchoffswerda, Ger.:
Amt Stolpen, ı Kirhe, 1 Pfarrer, I Schule,
1Lehrer, Königl. Batronat, 2 Orte, Seelz. 779.
Großeltern, f. Ehe (Schließung).
Großenhain, Ephoralftabt (178 Orte, 58
Parochien, 43 Geiſtl., 76 Schulen, 94 Lehrer),
160
ev.cluth. Stadtpfarramt, Ger.:Amt Großen:
hain, 2 Kirchen, 3Geiftl., 6 Schulen, 19 Lehrer,
Priv.:Batronat, 7 Orte, Geelz. 10246. Die
Katholiken des Ger.⸗Amts und Umgegend ges
bören in die kathol. Hofkicche zu Dresden.
Gropertmannsdorf. Evangel.-futh. Pfarr
tirchdorf, Eph. u. Ger.⸗Amt Radeberg, 1Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Koͤnigl. Pas
tronat, 3 Orte, Seelz. 729.
Großgrabe. Evangel.:luth. Pfarrkirchdorf,
Db.:Lauf. Ger. Amt Camenz, I Kirche, 1 Pfarz
ter, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Batronat, 6
Drte, Seel. 1473.
Groppartmannsdorf. Evang.⸗luth. Pfarr:
tirchdorf, Eph. Freiberg, Ger.: Amt Brand,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Priv.⸗
Patronat, 1 Ort, Sec. 2230.
Großhennersdorf. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Ob.:Lauf. Ger.⸗Amt Herrnhut, 1 Kirche,
2 Geiftlihe, 1 Schule, 2 Lehrer, Brüder:
Unitit3- u. Königl. Patronat, 5 Orte, Seelz.
ca. 1607. — KRönigl. Erzichungd: und Beffe:
herr 2 Lehrer, Königl. Patronat.
dorf. Evang.:luth. Pfarrkirche
dorf, Eph. u. Ger. Amt Borna, 1 Kirche, 1
Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.-Batronat,
1 Ort, Seclz. 214.
Großwilkau. Evang.zluth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.:Amt Roqchlitz, 2 Kirchen, 1 Kar
pelle, 1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl.
Batronat, 9 Orte, Seelz. 1277.
Großnaundorf. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Radeberg, Ger.:Umt Pulsnig, ı
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl.
Batronat, I Ort, Seelz. 608.
Großolbersdorf. Evanz.:luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Marienberg, Ger.⸗“Amt Wolken⸗
ſtein, ı Kirche, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 4 Leh⸗
ter, Priv.:Patronat, 5 Orte, Seelz. 3326.
Sroßpöpfau. Evangel.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Borna, Ger. Amt Roötha, 2 Kir:
hen (Fil. Espenhain), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
3 Lehrer, Priv.-Patronat, 4 Orte, Geelz. 702.
Großrößrsborf. Evangel.:tuth. ‚Blarelird:
dorf, Eph. Radeberg, Ger.:Amt Pulsnitz, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, +2ehrer, Königl.
Patronat, 1 Ort, Seel. 3589.
Sroprüderöwalde. Eoangel.:tuth. Pfarr:
tirchdorf, Eph. u. Ger.: Amt Marienberg, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 3Shulen, 3 Lehrer, Königl.
Patronat, 10 Orte, Seelz. 1949 ca.
Großſchirma. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.⸗Amt Freiberg, 2 Kirchen (Fil.
Großerkmannsdorf — Grüner Donnerftag.
Rothenfurth), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer,
Königl. Patronat, + Orte, Seelz. 3728.
GSropfhonau. Evang. Aluth, Pfarrtkirchdorf,
Ob.Lauſ. Ger.⸗Amt Großſchoͤnau, 1 Kirche,
2 Geiſtliche, 3 Schulen, 5 Lehrer, Priv.-Ba:
tronat, 2 Orte, Seelz. 5580.
Großftäbteln. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Leipzig IL, Ger.:Amt Zwenkau, 2 Kir:
hen (Fil. Großdeuben), 1 Pfarrer, 2 Schu⸗
Ien, 2 Lehrer, Priv.:Batronat, 6 Orte, Gech.
1133.
Gropftorfwig. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Ep. u. Ger.⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 1 Lehrer, Briv.Batronat, 4 Orte,
Seelz. 326.
Großwaltersdorf. Evang.-Tuth. Pfarrkirqh⸗
dorf, Eph. Marienberg, Ger.⸗Amt Auguftud:
burg, I Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Leh:
ter, Königl. Batronat, 2 Orte, Seelz. 940 ca.
Gropweitfen. Evangel.:luth. Pfarrlird-
dorf, Eph. u. Ger.:Amt Leiönig, 1 Kirche, I
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, — Patro⸗
ma, 6 —ã— — 3 ca. tutS. Pf
roßwi iſſch. Evang.:luth. Pfarrkirq⸗
dorf, Eph. u. Ger.:Amt Leipzig IL, 2 Kirchen
(Schw.⸗K. Sechaufen), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
2 Lchrer, Priv.:Batronat, 3 Orte, Geelz. 63.
Gropzöbern. Evang.luth. Pfarrkirdderf,
Eph. u. Ger.: Amt Delönig, 1 Kirche, 1 Schul,
1 Pfarrer, 1 Lehrer, Königl. Patronat, 2 Orke,
Seelz. 280 ca.
Großzſchepa. Evang.:luth. Pfar J
Eph. u. Ger.⸗Amt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
ver, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, I
Ort, Seelz. 372.
Gropzfhoger. Evangel.:Iuth. Pfarrlird:
derf, Eph. u. Ger.:Amt Leipzig II, 1 Kirde,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.-Batre:
nat, 2 Orte, Seelz. 1614.
Grünberg. Evangel.:Iuth. Paretircheif,
Eph. u. Ger.:Amt Radeberg, 1 Kirde, i
Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.-PBatronat,
3 Orte, Seelz. 432.
Grünberg. Coangel.stuth. Pfarrkichderf,
Eph. Werdau, Ger.:Amt Crimmiiſchau, 3 Rir-
hen (Bil. Heyerädorf), 1 Pfarrer, 1 Schule
1Xehrer, Königl. Batr., 4 Orte, Seelz. 1085 ca.
Grüner Donnerftag (ejedem genannt: feria
quinta in coena Domini, natalis calieis,
dies panis, dies indulgentiae, dies ascre- -
taram, capitelavium). Woher der Name
dieſes Tages ſtammt, an weldem Chrifah
das Heil. Abendmahl geftiftet, bleibe: anar.
ſchieden. (Grün von carena, car&me —, cher,
162
fließenden, fondern auf den Befiter ſich be-
ziebenden Beſchränkungen des legtern in der
Verfügung über das Grundftüd, jedoeh nur
ſolche Beſchränkungen, die fi auf einen fpe:
cielen Nechtötitel gründen; 8) die auf dem
Grundſtücke haftenden Schulden nebit den
daran ſich ereignenden Veränderungen nad
den im F 177 fg. enthaltenen näheren Beſtim⸗
mungen; 9) die den Grund: und Hypotheken⸗
bebörden von der General: Commiffion für
Adlöfung und Gemeinheitstheilung zugehen:
den beftätigten Ablöſungs- oder Gemeinheits⸗
theilungsreceffe oder Zufammenlegungspläne
wegen der dabei vorkommenden Abtretungen
und Erwerbungen von Land, fowie wegen der
auf Örundftüde übernommenen Renten. ($ 15
u. 16.) Außer Demjenigen, was nad den
vorhergehenden Beftimmungen in das Grund:
und Hypothekenbuch eingetragen werden muß,
darf etwas Anderes in daffelbe nicht einge-
tragen werden, dieſes gilt namentlich von al:
len öffentlichen Abgaben und Leiftungen an
Staat, Gemeinde, Kirhe und Schule und
überhaupt von allen aus dem öffentlichen
Mechte berührenden, allen Grunditüden oder
ganzen Elaffen derfelben gemeinfamen Ver:
bindlichkeiten. (F 17.) Die Grund: und Hy:
pothefenbehörden haben nichts unaufgefordert
in da3 Grund: und Hypothekenbuch einzutra-
gen, oder darin zu löfhen, fondern den An:
trag eines Betheiligten oder die Requifition
einer öffentlichen Behörde abzuwarten. Jeder
in da8 Grund und Hypothekenbuch eingetra:
gene Befiter eines Grundſtücks, jeder darauf
eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder An:
dere, der wegen eines mit dem Beſitzer oder
Gläubiger beftehenden oder einzugehenden
Nechtöverhältniffes ein Interefje glaubhaft
nachweiſet, kann von denjenigen Stellen des
Grund: und Hypothekenbuchs, worauf ſich fein
Antereffe bezieht, Einficht nehmen, auch be-
glaubigte Auszüge erlangen. Den Stadt:
rätben in Bezug auf die Stadtgerichte, anderen
Gerichtsinhabern in Bezug auf ihre Gerichte,
fo wie denjenigen öffentlichen Behörden, deren
Intereffe ſchon aus ihrer öffentlihen Stellung
hervorgeht, ift diefe Einfihtnahme auch ohne
den Nachweis eines befonderen Intereſſes ge:
ſtattet; das Nähere iſt durch Verordnung vom
15. Februar 1844 beſtimmt. Jedem Anderen
iſt ohne Einwilligung des eingetragenen Be⸗
ſitzers weder die Einficht des Grund⸗ und Hy:
pothekenbuchs zu geftatten, noch ein Auszug
Grund: und Hypothekenbücher.
das Grund: und Hypothekenbuch eingetrage:
nes Recht an einem Srundftüde kann, fo lange
es nit darin gelöjcht ift, eine Verjährung
weder angefangen noch vollendet werben. Die:
fe3 erjtredt fih jedoeh nicht auf verfallene
Zinfen oder verfallene andere Abentrichtungen,
in Anfehung deren vielmehr die allgemeinen
gejeglichen Beitimmungen über Verjährung
zur Anwendung fommen. (5 38.) An einem
Grundftüde, über welches der Befiker frei zu
verfügen nicht berechtigt ift, kann nur mit Zu⸗
ftimmung der Betheiligten eine Hypothek er:
worben werden. (6 30.) Zu Eriverbung einer
Hypothek find kraft des Geſetzes ſelbſt um
ohne daß es dazu einer Willenserklärung des
Schuldners bedarf, folgende Gläubiger be
rechtigt: 1) die Ehefrau, an den immobilien
des Ehemannes; 2) Minderjährige und die
nad) Vorfchrift der allgemeinen Vormund⸗
Ihaft3ordnung Eap. XXIV und XXV be
vormundeten anderen Perſonen; 3) Kinder in
väterlicher Gewalt; +) die Staatzcaffe, die
Kirchen, die höheren und niederen öffentlichen
Unterrichtsanſtalten und die dazu beftimmten
Stipendiencaffen, die öffentlichen Berfor:
gungs-, Unterftüßungs-, Hell:, Gtrafs uud
Befferungsanftalten wegen der aus einem
Dienfte, oder aus einer Verwaltung oder Ein:
nahme herrührenden Forderungen an ihre Dies
ner, Berwalter oder Einnehmer ($ 38) ; 5) Ber:
mächtnißnehmer und Diejenigen, denen etwas
auf den Todesfall geſchenkt worden (6 3);
6) ale Gläubiger ohne Unterſchied ($ 1);
7) Jeder, für den ein Auszug entweder bei
Veräußerung des damit zu laftenden Grand:
ftüd3 vorbehalten, oder aud) durch letztwillige
Verfügung einem zur Zeit des Todes des Ber:
fügenden in defjen Eigenthum fich befindenden
Grundſtücke auferlegt worden ift. ($ 41.) In:
jonderbeit kann der Ehemann, wenn das Ein⸗
bringen der Ehefrau, fo wie der Bormun,
der Vater, der Diener, Verwalter oder Ein
uehmer, wenn die Cautionsſumme, ferner der
Erbe, wenn die Hypothek wegen des Vermädt:
niſſes oder der Schenkung auf den Todesfall,
nicht minder der Schuldner, wenn bas Hilfs:
recht ohne feine Einwilligung auf mehrere
Immobilien im Grund: und Hypothekenbucht
eingetragen worden ift, und fchon eines ober
einige davon, nad) Verhältniß ihres Werthed
und unter Berüdfihtigung der ſchon darauf
baftenden Schulden, zur Sicherfiellung offen:
bar hinreichen, Die Löfchung des Eingetragenen
daraus mitzutheilen. ($ 21.) Gegen ein in|in Anfehung der übrigen Immobilien nad
Srundeigentbum — Oymnafien.
43.) ft eine an fich richtige For⸗
mal in das Grund: und Hypothe⸗
getragen, fo kann die Eintragung
wurd für den Gläubiger erlangte
von andern Gläubigern oder von
herigen dritten Befiker: des Grund:
dem Grunde, weil hypothekariſche
wegen jener Forderung nicht an-
r Tebtwillig angeordnet gewefen fei,
Falle angefochten werden. ($ 46.)
der Eintragung einer Forderung in
d⸗ und Hypothelenbuc behält der
das Recht, das Grundftüd zu ver:
r einem andern Gläubiger eine Hy:
an einzuräumen. ($ 73.) In der
für jeden Ort (Stadt oder Dorf)
ede gefchloffene Mark, wo ein Ge:
chtsbarkeit über Immobilien bat,
Grund: und Hypothekenbuch über
halten. Befchräntt fich jedoch die
rkeit eine3 Gericht3 über Smmobi-
tem Drte auf nur wenige, jo kann
): und Hypothekenbuch dieſes Orts
rund: und Hypothekenbuche eines
t8 des nämlichen Gerichtö verbun:
n werden (F 152) ꝛc. 2c. Gefeh v.
1833.
eigentbum, j. Anlagen, Kirchen:
vermögen.
fläche, f. Rittergüter, Anlagen.
ſprachen, |. Amtzbewerbung,
z⸗Examen, Landesſchulen.
ſteuer, ſ. Anlagen, Rittergüter.
ſteuerſyſtem, ſ. Parochiallaſten.
cke, geiſtl., ſ. Amts-Einkommen
e
Wahrheiten, ſ. Schule, Eon:
soffe. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
ig II., Ger.⸗Amt Leipzig J., 1Kirche,
„1Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗
t, Seelz. 295.
flegung, ſ. Ehe (Scheidung).
„ſ. Geiſtl. Perſonen, Kirchväter,
kommen (Grundſtücke).
ermin, ſ. Ehe (Scheidung).
f. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
her.⸗Amt Leipzig DT., ı Kirche, 1
Schule, 2 Lehrer, Königl. Patro:
te, Seelz. 819.
eſitzer, katholiſche, |. Ritterguts⸗
163
Gutsherrliche Beamte, ſ. Stände⸗
verſammlung.
Guttau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.⸗
Lauf. Ger.⸗Amt Budiſſin, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 1 Xehrer, Priv.:Batronat, 5 Orte,
Seelz. 1020.
Gymnaften. Die Leitung und Beauffichti:
gung der ftädtifhen Gymnaſien geſchieht durd)
das Xehrer-Collegium, die Schulcommilfion
(erfter Stadtgeiftlicder, ftudirted Stadtraths⸗
mitglied der Ortögemeinde unter biömweiliger
Zuziehung des Rectors) und durch das Cultus⸗
Miniſterium. Die Schulcommiſſion hat ſich
aller drei Monate wenigſtens Einmal zu ver:
fammeln und führt den VBorfiß der Geiftliche,
das Directorium actorum das Rathamitglicd.
Die Disciplin muß nach dem Zwecke des Gym:
nafii dem Geifte des Chriſtenthums enſprechen
und daber e3 fid) zur hauptfächlichiten Aufgabe
ftellen, in den Zöglingen mit liebevollen: Ernſte
den Sinn für ein religiös-fittliches Leben zu
erweden und zu befeftigen, und fte zu künfti⸗
gen nützlichen Staatsbürgern, befeelt von
treuer Anbänglichleit an König und Vater:
land und von Achtung und Gehorfam gegen
die Gefeße vorzubilden. Auf die Gymnaſien
leidet das Elementarvolksfchulgefet Feine An:
wendung. Eult.:Min.:Vdg. v. 19. Nov. 1835.
Die Verbindlichkeit der Herftellung und Er:
haltung eines Gymnaſii ift aus der durch verfaf-
fungsmäßigen Gemeindebefhluß gegründeten
Localſchulordnung berzuleiten. Doc haben
die Behörden dahin zu wirken, daß namentlich
in größeren Städten dergleichen Schulanftalten
nad Maßgabe höherer Anforderungen ent-
fteben. Ibidem. Gymnaſiaſten find vom Ein:
tritt in die Communalgarde frei. Gef. v. 1.
Juli 1840, A. G 3e. Gef. v. 14. Mai 1851.
Im Uebrigen enthalten jpecielle Beftimmungen
über Gymnaſien: Verordnung vom 21. März
1835 5 Neues höchſt umfaffendes fpeciell nor:
mirendeö Regulativ vom 27. December 1846,
welches zugleich für die gelehrten Schulen den
Begriff der fächfifchen Gelehrtenſchulen dahin
angiebt, daß fie Schulen find, welche zu dem
felbftftändigen Studium der Wiſſenſchaften
durch allfeitige, bumaniftifche, insbeſondere
claſſiſche Bildung in formeller und materieller
Hinficgt die erforderliche Vorbereitung gewäh⸗
ren, und gehören zu dieſen Anftalten dermalen
folgende: 1) die Landesfhule zu Meißen,
2) die zu Grimma, 3) dad Gymnafium zu
erren, f. Berichtäherren, Ritter: | Bauten, 4) die Kreuzſchule zu Dresden, 5) das
be
Gymnaſium zu Freiberg, 6) die Nicolaifchule
ı1°®
164
zu Leipzig; 7) die Thomasſchule dafelbit,
8) 9) und 10) die Gymnaſien zu Plauen,
Zittau, Zmwidau. Gymnaſiallehrer dürfen
ſtãdtiſche Aemter und Aufträge nur mit Ges
nehmigung des Eultu3:Minifterii annehmen.
Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 11. Decbr. 1847.
8.
Hände: Auflegen, |. Amtöbefegung.
Händefalten beim Gebet kam erft im 9. Jahr:
hundert auf; follte theil3 die Sammlung des
Geifted und Entfernung alles, auch durch Gi:
ftirung der Hände, Störenden und Unbeiligen,
theild die Strafwürdigkeit durch Freiwilliges
Binden der Hände andeuten.
Händel, f. Amt (geiftliches).
Härtensborf. Cvang.luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Zwickau, Ger.:Amt Wildenfeld, 2 Kir:
hen (Schw.⸗K. Wildenfeld), 2 Geiſiliche, 2
Säulen, 6 Lehrer, Priv.-PBatronat, 3 Orte,
Seelz. 3802. >
Häufer, ſ. Kirchfahrt, Amts-Einkommen.
Häusler, ſ. Amts-Einkommen.
Sãuslergroſchen (Hãuslergeld) iſt auf
Grund des Gen.-Art. vom 1. Januar 1580,
XXIV, Rev.:Syn.:Decr. vom 15. Septbr.
1673. 8 65, Vdg. vom 23. Novbr. 1840. $ 5
nad Höhe von 1 Nor. 9 Pf. an den’ Pfarrer
und nad Höhe von 6 Pf. an den Kirchſchul⸗
lehrer als Kirchner und Glöckner zu entrichten,
und jind die Ortsrichter verpflichtet, unent⸗
geltlih von Amtswegen diefelben einzufam:
meln. Die K. Kreis: Direction zu Zwidau
hat unterm 19. October 1857 angeordnet, daß
die Infpectionen alljährlich über den Erfolg
der Einfammlung von dem Ortärichter (das⸗
felbe gilt aud von dem Opfergeld) Anzeige
erfordern und gegen die Säumigen mit ange:
drohten Strafen zu verfahren. Iſt die Ein-
fammlung mit Schwierigkeiten verbunden,
Kann eine angemeffene $irirung der Gelder
eintreten, deren Prüfung fih die K. Kreids
Direction vorbehält. ©. Opfergeld, Amts:
Einkommen, Ablöfung.
Hafer, f. Amts-Einkommen, Ablöfung.
Hahn auf den Kirhthürmen bisweilen an⸗
gebracht, ift ein Symbol chriſtlicher Wach⸗
famteit.
Hain. Cvang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Borna, Ger.:Amt Röthe, 2 Kirchen (Schw.
Hände:-Auflegen — Handgeben.
Lehrer find Mitglieder 1. Claſſe der allgemei:
nen Wittwen: und Waijen:Penjionz:Gafie
Geſetz vom 1. Juli 1840), zahlen daher refp.
8 Thlr. und 4 Thlr. und erhalten 75 Thlr.
jährl. Penſion. ©. Seminare und Schule
Die | (Unterriht). Gef. v. 30. Juli 1858.
Kreudnig), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Priv.⸗Patronat, 3 Orte, Seelz. 539.
Heinewalde. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
Ob.:Lauf. Ger.-Amt Zittau, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.:Patronat, 1
Ort, Seelz. 2594.
Hainichen. Evangel.:luth. Stadtpfarramt,
Eph. Noſſen, Ger.:Amt Hainichen, I Kirche,
3 Geiſtliche, 7 Schulen, 14 Lehrer, Priv.⸗Pa⸗
tronat, 7 Orte, Seelz. 8770. Die Katholiken
des Ger.⸗Amts H. gehören in die Kirche zu
Freiberg.
Halbbärtig, ſ. Ehe (Schließung), Etif-
tungen.
Halbes Gnadenjahr, f. Amtsaustritt.
Halbes Jahr, |. Che (Schließung).
Salsgericht, peinliches, vor Volftredung
der Todesftrafe ift aufgehoben. Vdg. v. 7.
Dechr. 1834. S. Todesſtrafe.
Halztraufen, f. Amtöbefleidung.
Hammermeifter, |. Gottesdienft.
Sammerunterwiefenthal. Evangel.⸗luth
Pfarrkirchdorf, Eph. Annaberg, Ger.:Ant
Obertiefenthal, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Sqhule
1 Lehrer, Königl. Batronat, I Ort, Geelz. 651.
Hand: und Spanndienfte, f. Amts-Ein⸗
kommen, Frohndienfte, Ablöfung, Anlagen.
Handarbeit, ſ. Gottesdienft.
Handarbeiter, |. Ehe (Schließung).
Herdarbeitſtrafe, f. Schule (Verf:
niffe). B
Hanbdauflegung, ſ. Beichte, Ordination.
Handel, öffentlicher, ſ. Gottesdienſt.
Handels: und Fabrikftand, f. Land
8.
Bandelsſchule zu Leipzig. Die-im Geſeh
vom 1. Auguft 1846, $ 10, zur Begünftigung
der Wiffenfhaften und Künfte nachgelaffene
Friſtbewilligung von 2 Jahren wegen Antritt
der Militärpflicht ift auch auf die Zöglinge'der
Handelölehranftalt zu Leipzig zu erftreden.
Geſetz v. 9. Novbr. 1848.
Handgeben, f. Amtsbſethung.
ta;
Handlungen — Hebamme. 165
mgen (heil.), dazu rechnet man: Ge⸗ Hauptlied, f. Bottesdienft.
er Kirche, Gebet, Vorlefungen aus| Hauptmann, |. Capitän.
Schrift, Predigt, heil. Abendmahl,| Hauptfteuer: und Hauptzollamt, f.
zaufe, Konfirmation, Trauung, Bes | Amts-Einkommen, Abgaben-Befreiung.
©. dafelbft. Haus, f. Ehe (Schliegung), Königl. Haus.
‚ungen, ehrverletzende, Urſache der Hausandacht, |. Armen: und Kranken:
der Lehrer. S. Schule (Lehrer). |bäufer, Hospitäler.
ihlag an Eidesſtatt, ſ. Ehe (Shlie| HausbadenBrod,f. Amts-⸗Einkommen.
iöpenfationen. Hausbeſuche, f. Seelforge.
hierung, |. Geiftl. Berfonen, Amt.| Hauscapelle, f. Kirhe, Gottesdienft.
verker, f. Gottesdienft. Hauzcollecten, ſ. Säule, Armenwefen.
vertöbetrieb durchLehrer, |. Amt Sauscommunion, f. Abendmahl.
). Hausgenoſſengroſchen, f. Amts-Ein⸗
verksburſchen, |. Abendmahl. kommen, Ablöſung.
verksgeſellen, ſ. Ehe (Schlie⸗ Haudgeräth, . Amtsantritt.
Hausgefeh, Rönigl, f. Königl. Haus.
verkslehrlinge, f. Schule. Hausgefinde, ſ. Seiftt. Berfonen.
vertämeifter, ſ. Lehrherren. Hausgottesdienft, f. Gottesdienft.
verkszünfte, |. Innungen. Haudgrundftüd, |. Kirchenvermögen.
verkszuſammenkünfte, ſ. Got/ Haushalte, ſ. Sittenpolizei.
Sonntag. Haushaltungsplan, ſ. Kirchen⸗ und
ſ. Amts-Einkommen. Schulvermögen, Schule.
Iver, ſ. Begräbniß (Leichenpäſſe). Hauskirche, ſ. Privatgottesdienſt.
Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Haus-Miniſterium, ſ. Königl. Haus.
ig, Juſtizamt Hartenſtein, 2 Kirchen Hauslehrer, ſ. Schulen (Lehrer, Unter:
erfeld), 1 Kapelle, 2 Geiſtliche, 2richt).
6 Lehrer und Kirchendiener, Fürſil. Baus-Drden, Königl. Ritter-Orden
3. Patronat, 4 Orte, Seelz. 3200. der Rautenkrone, geſtiftet am 20. Juli 1807
. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt; Epb. vom Könige Friedrich Auguft dem Geredhten
„Ger.Amt Hartha, 1 Kirche, 2 Geift: | nach Annahme der Königswürde. Der König
hulen, 7 Xehrer, Koͤnigl. Batronat, |ift Großmeiſter, fo wie die Königl. Prinzen
Seelz. 3677. Die Katholiken des |mit Einſchluß der Neffen geborene Ritter des
3 H. gehören in die Kirche zu Hu: | Drdens find. Er hat nur eine Claſſe, deſſen
g. Mitglieder den Titel Ritter führen. Die De:
u. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, |coration ift, wie ſämmtliche Königl. Sächſ.
er.:Amt Chemnitz, 1 Kirche, 1 Pfar: | Ordenddecorationen nah dem Ableben der
yuben, 5 Lehrer, Königl. Patronat, | Inhaber an die Ordenscanzlei zurüdgugeben.
Seelz. 3014. Staatshandbuch f. d. K. Sachen 1859, ©. 3.
ınnsdorf. Evang.⸗-luth. Pfarrkirch/ Hausordnung unter Studirenden, ſ.
. Penig, Ger. Amt Burgftädt, 1 | Univerfität.
Bfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Briv.:| Hauspoftille, f. Gottesdienft.
‚1 Ort, Seelz. 2130. Haustaufe, f. Taufe.
ınnsborf (Klein). Evangel.lJuth. Haustrauung, f. Ehe (Schließung),
dorf, Eph. und Ger.:Amt Frauen: |Dispenfationen.
rche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, | Hausväter, f. Dienftberren, Bäter,
atronat, 1 Ort, Seelz. 703. Abendmahl.
eißen, |. Waldbefhäftigung. Sauswalde. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
ide3Stipendium,f. Stiftungen. | Ob.-Lauſ. Ger.:Amt Pulsnitz, 1 Kirche, 1
t, |. Ehe (Schließung). Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Klöfterl. Priv.-
tbuch, ſ. Schule (Manual). Patronat, 2 Drte, Seelz. 2450.
tconvention, ſ. Randestheilung. Hausmefen, f. Eheleute, Ehefrau.
tgrenzreceffe, ſ. Defterreich. Hautfleden, ſ. Ehe (Scheidung).
tlehrer, ſ. Schule, Lehrer, Hilfs: Hazardfpiele, f. Univerfität.
Hebamme. Hierzu follen in allen Städten
166
und Dörfen die Obrigfeiten ehrbare und got:
tesfürdtige Weiber beftellen und ohne Zu:
thun der Kirchen befolden. Synod.⸗Decr. v.
6. Hug. 1623,63. Rev. Syn.:Dieer. v. 15.
Septbr. 1673. Die Ausübung der Entbin:
dungskunſt ift nur Denen geftattet, welche ſich
hierzu als Geburtshelfer oder Hebammen in
einer mit einem Entbindungsinftitut verbun:
denen, unter öffentlicher Auctorität ftehenden
Lehranftalt hiefiger oder ausmärtiger Lande
theoretifch und praktiſch gebildet und ihre er:
langte Gefchictlichleit bewährt haben. Mand.
v. 2. April 1818, $ 1. Hebammen und Ge:
burtöhelfer, welche im Auslande gebildet wor:
den find, bedürfen, nächſt Beibringung ihrer
Zeugniffe, nody einer befonderen Prüfung, um
im Königreich Sachſen die Geburtshülfe trei:
ben zu dürfen. Mand. v. 1. Juni 1824, $ 4.
Bei den Entbindungsfchulen zu Dresden
und Leipzig fol aber künftig fein Schüler und
und feine Xebrtochter angenommen werden,
welche nicht, bei zuvor forgfältig mit ihnen
angeftellter Prüfung in Hinficht ihrer Förper:
lichen und geiftigen Eigenjchaften wie der un:
entbehrlichften Vorkenntniſſe zu Erlernung
und Fünftiger Ausübung der Geburtöbilfe
vollkommen geeignet befunden worden,
Um bierbet vergeblihen Aufwand zu ver:
nıeiden, haben fich alle Frauen vor dem An:
melden bei der Anftalt zu einer vorläufigen
Prüfung vor dem Prediger ihres Wohnort
und dem Bezirkdarzt zu ftellen. Wenn fie von
diefen, der G 2 der Hebammenordnung gemäß,
für tauglich befunden worden, fo haben fie die
ihnen von ſolchen darüber unentgeltlich zu er:
theilenden Zeugmiffe an den Director des In:
ftituts, das fie befuchen wollen, ſchriftlich ein:
zufenden, welcher diefelben wegen ihrer An:
nahme und Anfang des Unterridhtö, oder, da
nöthig, wegen ihrer Berweifung an eine andere
Lehranftalt ungefäumt zu befcheiden hat.
Es ift fehr zu münfden, daß die Geift:
lihen nad Eult.:Min.:Bdg. vom 18. No:
vember 1833 die Prüfung derjenigen Frauens⸗
perfonen, welche fi) zur Erlernung der Heb:
ammentunft melden, auf dad Gemiffen:
baftefte vornehmen und die Requifiten
ftreng ind Auge faflen, welche erforderlich
find, nämlih: „guter natürlicher Verſtand,
gehörige Religionskenntniſſe, Yertigkeit im
Leſen und Schreiben, wohlwollender, dienſt⸗
fertiger, beſonnener und unternehmender Cha⸗
rakter, ſo wie nüchterner, unbeſcholtener und
chriſtlicher Lebenswandel“, und keiner Frauens⸗
Hebammen.
perſon ein Zeugniß ausſtellen, wenn es nicht
in allen dieſen Stücken mit gutem Gewiſſen
geſchehen kann. Mag aber auch dieſen Zeng⸗
niſſen ſodann Seiten der Directionen der Ent:
bindungsinftitute immer die nöthige Berück⸗
fichtigung gefchentt werden!
Bor wirklich erfolgter Anftellung und Ber:
eidung dürfen zwar die von der Anftalt ent:
laffenen Lehrtöchter, bei Vermeidung nad:
drücklichſter Ahndung, die Entbindungskunſt
für ſich nicht betreiben, wohl aber wird ihnen
zur wirklichen Pflicht gemacht, neben dem fleißi⸗
gen Studium des Hebammenbuchs, wo nur
immer möglich, auch annoch mit Vorwiſſen
ihrer Obrigkeit durch thätige Hilfsleiſtung bei
einem Geburtshelfer oder einer älteren und
erfahreneren Hebamme für ihre fernere prak⸗
tiſche Ausbildung bemüht zu fein und ſich fort⸗
während aller Beſchäftigung, welche durch an⸗
geſtrengte Arbeit das Gefühl der Hand at:
ftumpft, zu enthalten. Auch follen foldge nie
mals dag Amt einer Reihenfrau mit dem
erwählten Berufe verrichten. |
Nach Zahresfrift, von Bekanntmachung die
ſes Geſetzes an, fol feine Obrigkeit, bei Ber:
meidung von 50 Thlrn. Geldftrafe, eine Heb:
amme anftellen, welche nicht Obigem zufolge
gebildet und geprüft worden if. Dabei foll
jede Hebamme überdiend noch ernftlich beden⸗
tet werden, fih den Inhalt der Hebammen:
ordnung fowohl, als auch des von ihr hierbei
borzuzeigenden Hebammenbuchs ferner genau
befannt zumachen, und deren Anweifung, fowie
die beim Unterricht ihr ertheilten Regeln al:
Ienthalben forgfältig zu beobachten‘, indene fie
fonft, bei bemerkter Unmwiffenheit, Vernach⸗
läffigung oder ungebührlicher Anmaßung um:
ausbleibend nicht nur mit Gefingniß: um
nach Befinden härterer Strafe belegt, fondern
auch ihres Dienftes und des Rechts zu ferne:
rer Ausübung der Geburtöhilfe fofort wieder
entfegt werden fol. Zugleich ift die Hebamme,
unmittelbar nad ihrer Vereidung, von der
Obrigfeit an den Pfarrer des Orts zur nd
thigen Belehrung über ihr Verhalten bei Roth:
taufen zu verweifen. Mand. 0.2. April 1818.
Damit fie wiffen, wie fie fich bei der Noth⸗
taufe zu benehmen haben, ift ed gut, wenn
die Pfarrer ihnen darüber, wie ſie z. B. der Ber:
faffer diefer Schrift in feiner Ephorie eingeführt
bat, eine Inftruction einhändigen. S. Anhang.
Hebammen dürfen die Function der Leihen:
wäfcherinnen (Leichenfrauen) nicht überneh-
men, wohl aber bleibt ihnen die Beifegung
168
Hegung der Pfarrhölzer, |. Amts: Ein:
tommen (Holzungen).
Heiliger Ehrift, |. Pathengeſchenke.
Heilige Schrift, |. Schule (Unterricht).
Heil: und Berpflegungdanftalten,
ſ. Ehe (Scheidung), Straf: und Corrections⸗
N nfakten.
Seimathsangehörigkeit. Ueber diefen Ge:
genftand verbreitet ſich das Heimathsgeſetz vom
36. Novbr. 1834.
Jeder Staatdangehörige des Königreichs
Sachſen muß zu irgend einem Heimathsbezirk
deſſelben in dem Verhältniß der Heimathsan—
gehörigkeit ſtehen. — Jeder Heimathsbezirk
hat die Verbindlichkeit, feine Heimathsange—
börigen, fobald fie untertommenlo3 geworden
find, bei ſich ‚aufzunehmen und, infoweit fie es
nicht durch eigene Anfttengung und durd Un:
terftüßung der privatrehtli dazu Verbun⸗
denen vermögen, ihnen Unterfommen und
nothdürftigen Unterhalt zu verfchaffen. —
Ale Befiger und alle Bewohner der zu einem
Heimathöbezirk gehörigen bemohnbaren Grund:
ftüde find verpflichtet, infoweit fie nicht felbft
dazu unvermögend find, zur Armenverjorgung
und daher auch zur Erfüllung der vorhin er:
wähnten Verbindlichkeit beizutragen und dabei
mitzuwirken. — Zu dem Gebiete der Feſtung
Königftein kann Niemand im Verbältniffe der
Heimaths angehoörigkeit ſtehen. Wird daſelbſt
eine öffentliche Armenpflege nöthig, ſo liegt die
Sorge dafür der Militärverwaltung der Feſtung
ob. Geſetz v. 4. Aug. 1858. Jeder ſächſiſche
Staatsangehörige iſt an demjenigen Orte hei⸗
mathsangehörig, an welchem
a) er zuletzt die Heimathsangehörigkeit 1)
durch ausdrückliche Ertheilung oder 2) durch
Anſäſſigkeit mit einem Wohngebäude oder
durch Gewinnung des Bürgerrechts erlangt
hat, außerdem aber
b) an dem Orte, wo er geboren iſt. Aus:
drückliche Ertheilung der Heimathsangehörig⸗
feit fteht der Ortsobrigkeit, aber nur unter
verfaffungsmäßiger Zuftimmung der Gemeinde
des Heimaths- und Armenverforgungsd : Be:
zirks zu. Anfäffigkeit und Bürgerrecht be-
gründen ins Künftige die Heimathsangehörig-
feit nicht mehr fofort, fondern erft nach Ablauf
eing3 fünfjährigen Zeitraums, während deſſen
Jemand, nach Erlangung der Anſäſſigkeit mit
einem Wohnhauſe oder des Bürgerrechts, am
Orte gewohnt und anſäſſig oder Bürger ge⸗
blieben iſt. — Eheliche Kinder haben ihre Hei⸗
math allda, wo ihr Vater die Heimath, und
Hegung der Pfarrhölzer — Heimathsangehörigkeit.
uneheliche da, wo ſie ihre Mutter, und zwar
Vater oder Mutter zur Zeit der Geburt des
Kindes hatte. — Auf die unter ähnlichen Um:
fländen an einem Orte des Königreichs ge:
bornen Kinder im Lande nirgends Einheimi⸗
Icher find die Beitimmungen des SG 9 anzı-
wenden. — Ghefrauen theilen die Heimath
ihrer Ehemänner. — Wittwen bebalten die
Heimath ihres lebten Chemannes bei. — Durch
Trennung - oder Nichtigkeitserklärung eined
Eheverbands, ingleichen durch lebenslängliche
Scheidung von Tiſch und Bett, erlifcht die
5 11 gedachte Wirkung der Che und eB tritt
daher mit der Trennuug der letzteren diejenige
Heimath der gefhiedenen Ehefrau wieder ein,
welche fie vor Eingehung der getrennten Ehe
hatte. — Bei Kindern noch lebender Eltern,
oder, infofern diefe verftorben find, nod le
bender Großeltern, tritt die Heimathsange⸗
börigfeit erft mit ihrem vollendeten 14. Lebens⸗
jahre, oder, ausnahmöweile, mit bemjewigen
fpätern Zeitpuncte t in Wirkſamkeit, mit welchem
der elterlichen oder großelterlien Pflege noch
länger bedürftige Kinder, nad) dem Ermeſſen
der Bolizeibehörde, anfangen, dieſer Pflege
entbebren zu können oder, fobald es aus po:
lizeilichen Gründen, und zwar vor oder nad
dem 14. Lebensjahre, nöthig wird, fle ben
(Eltern oder Großeltern zu entnehmen. — Die
Ort3polizeibehörde hat auf Verlangen bei:
jenigen, der ein Intereffe daran hat, über eine
nad den Beftimmungen dieſes Geſetzes ke:
gründete Heimathsangehörigkeit einen Schein
auszuftellen. Diejer Schein (der Heimaths⸗
ſchein) begründet die oben ausgedrüdte Ber:
bindlichkeit des Heimathsbezirks. — Weber
durch die Aufnahme und Aufentshaltsge⸗
ftattung, infofern fie nicht mit der G 8 untera.
1. gedachten ausdrüdliden Ertheilung der
Heimathsangebörigkeit verbunden ift oder einer
der 69 ausgedrüdten Fälle eintritt, noch durd
Beleihung mit einem Grundftüde oder Er:
theilung des Bürgerrechts, dafern nicht darauf
ein fünfjähriges Wohnen des Aufgenommenen
am Orte ftattgefunden hat, noch durdy die auf
den Grund des Mandat3 vom 10. Oct. 1826
erfolgte Ausftelung eines Zeugniffes behufs
der Verehelihung, nod durch Unterftügung
eines Hülfsbedürftigen, noch durch die Unter:
laffung einer nah F 16 begründeten Aus:
weifung wird die $ + beftimmte Verbindlichkeit
eined Heimathsbezirks begründet; vielmehr
fann die Ausweifung unter den F 16 ausge⸗
drüdten Borausfegungen zu jeder Zeit erfolgen.
170
wird, ift im Allgemeinen nach $ 9 des Hei:
mathsgeſetzes vom 26. Novbr. 1834 in Per:
bindung mit F 2 des Erläuterungsgeſetzes vom
12. Octbr. 1840 zu beurtbeilen. Sind jedoch
Berfonen,, denen früher das Unterthanenrecht
in Königreiche zujtand, die aber defjelben aus
irgend einem Grunde verluftig geworden
waren, unter Umftäinden zurüdgelchrt, weldye
ihre Zurückweiſung in dad Ausland unthunlid
machen, fo tritt mit dem Zeitpuncte der vom
Minijterium des Innern ihretwegen auszu—
jtellenden Erklärung die Heimathsangehörig:
teit an demjenigen Orte für fie wieder in
Wirkſamkeit, wo jie diejelbe zulegt vor der
Aufgabe ihres Unterthanenrechts befeffen haben.
Ebendaſelbſt finden die etwa im Auslande ge:
bornen Kinder derfelben ihre Heimath (F 3).
Ausländer, denen bei Uebertragung eines
Öffentlichen Amtes das Untertbanenreht zu
Theil wird, erlangen für fid) und ihre Ange:
hörigen das Heimathsrecht an dem Orte, der
ihnen bei dein Antritt ihres Amtes ala Wohn:
ort angewieſen wird (65). Mit dem Berlufte
des Unterthanenrecht3 hört auch das inländifche
Heimathsrecht des bisherigen Unterthanen auf,
wirffam zu fein (F 6). Geſetz v. 3. Juli 1852.
Heimlihes Eheverſprechen, f. Ehe
ng).
Heinrich, Herzog zu Sachſen, ſ. Kirchen:
Agende.
"Geinrihtorten. K. Sächſ. Militär-St. Hein:
richs-Orden, zum Andenken des Sächſiſchen
Kaiſers Heinrich des Heiligen, beiteht aus
4 Claſſen und ift der König Großmeiſter des:
felben. Die Ordensinfignien find nad Ab:
fterben eines Mitgliedes an die Ordenscanzlei
zurüdzugeben. Die Inhaber der mit dem
Drden verbundenen goldenen und filbernen
Medaillen erhalten die erftere nur, wenn fie
leßterer bereit gewürdigt waren und erhalten
für diefe bei der Rückgabe 25 Thlr., ebenſoviel
die Nelicten der verftorbenen Inhaber diefer
Medaille, während den Erben der goldenen
Medaille 100 Thlr. gewährt wird. Mitglieder,
welche bis an ihren Tod in Kriegsdienften
bleiben, können, wenn fie Frau und Kinder
nicht haben, einen Dritten als Erben der Me:
daille —— Statuten v. 23. Dec. 1829.
einrihsort. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Zwickau, Ger.⸗Amt Wildenfels, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 1 Kirchner,
Priv.sBatron., 1 Ort, Seelz. 765.
Helbigsberf. Evang. -luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. dreibeng, Ger.⸗Amt Brand, 1 Kirche,
Heimlihes Eheverſprechen — Hilfsvollfitedung.
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv. Pa:
tronat, 3 Orte, Seel. 1321.
Senneräborf (ein :). Evang. -Iuth. Pfarr:
firhdorf, Eph. und Ger.:Amt Yrauenftein,
2 Kirchen (Fil. Schönfeld), 1 Pfarrer, 3
Schulen, 3 Lehrer, Königl. Batron., 8 Orte,
Seelz. 1171.
Serrmannsberf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Annaberg, Ger.sAmt Geyer, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Kal.
Butron., 2 Orte, Seelz. 1433.
Hermsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrlirdorf,
Eph. und Ger.-Amt Frauenſtein, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Königl. Pa⸗
tronat, 4 Orte, Seelz. 1553.
Herr, f. amtl. Sprachgebrauch.
Herkommen, f. Geifll. Saden, Amt,
Obſervanz.
Herrnhut. Ob.⸗Lauſ., Stammort d. evang.
Brüdergemeinde, Ger.:Amt Herrnhut, 2 Bet:
häufer, 3 Geiftlihe, 1 Schule, 4 Lehrer umd
Kirchendiener, Brüd.-Unitäts-Patron., I Ort,
Seelz. 1081. Die Mitglieder der Herrnhuter
Brüderunität werden in Sachſen nicht als eine
befondere hriftliche Secte, fondern als Aug:
burg. Konfeffionsverwandte angefeben. Ber
faff. derfelb. v. J. 1778.
Herwigsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Ob.⸗-Lauſ., Ger.:Amt Zittau, 1 Kirche,!
Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
1 Ort, Seelz. 2309.
Herwigsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Ober-Lauſitz, Ger.⸗Amt Löbau, 1 Kirde, I
Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Patron,
I Ort, Seelz. 1166.
Herzogswalde. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Freiberg, Ger.⸗Amt Wilsdruf, ı Kirche,
ı Pfürrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patton.
1 Ort, Seelz. 801.
Henerndte, f. Schule (Ferien).
Seyda. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Großenhain, Ger.:Amt Rieſa, 2 Kirchen (Zi.
Leutewis), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Priv.-Batron., 3 Orte, Seelz. 725.
Heynig. Evang.luth. —— Eph.
und Ger.:Amt Meißen, ı Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 1 Lehrer, Priv. -Batron., 7 Drte,
Seelz. 741.
Hierfe, f. Amts-Einkommen.
Hilfslehrer, f. Schule.
Hilfsprediger, f. Amt, geiftl.
Hilfsvollftredung, |. Wittwen- um
Waiſenpenſions⸗Cafſe.
172
penfationen werden bei der Hofkirche von den
Miniftern in Evangelicis ertheilt. Regul. v.
7. Juni 1838. Diefelben üben auch das Col⸗
laturrecht über die Stellen aus. Regul. v.
v. 12. Novbr. 1837. Zur allgemeinen Witt:
wen-Penſions-Caſſe zahlt der Oberhofprediger
23 Thlr. 8 gGr. und ein Hofprediger 16 Thlr.
16 gGr., und erhalten ihre Wittwen refp.
2350 Thlr. und 150 Thlr. Penfion und jede
Waiſe fo lange die Mutter Tebt bis zun 18.
Zebenzjahre '/, und nad deren Tode ?/,, der
Wittwenpenfion. Geſetz v. 1. Dechr. 1837 und
18. Mai 1855. ©. Dresden, Che (Schließung).
Hofgottesdienft, ſ. Hofgeiftlichkeit.
Hofkapellen, f. Kapellen, Gottesdienft.
Hofkirche, katholifche, ſ. Parochieen.
Hofprediger, ſ. Amt, geiſtl., Hofgeift:
lichkeit, Prediger-Wittwencaffe.
Hohburg, ſ. Amts-Einkommen (Holzde⸗
putate).
Sohburg. Evangel.⸗luther. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.: Amt Wurzen, I Kirche, 1 Pfarrer,
ı Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, 4 Orte,
Seelz. 501.
Hohendorf. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Pegau, Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1
Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.-Patron.,
3 Orte, Seelz. 478.
Sohenheida. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Leipzig II., Ger.:Amt Taucha, 2 Kirchen
(Fil. Gottiheina), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2
Lehrer, Univerfit.:Batron., 3 Orte, Seelz. 590.
Hohenkirchen. Evang.:Iuth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Penig, Ger.:Amt Burgſtädt, 1 Kirche,
1Pfarrer, 3 Schulen, 2 Lehrer, Standesherrl.
Schönburg⸗-Wechſelburg'ſches Patrou., s Orte,
Seelz. 1455.
Hohenſtädt. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.: Amt Grimma, 2 Kirchen (Fil.
Beierddorf), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer,
6 Orte, Seelz. 1219.
Hohenſtein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Glauchau, Ger.: Amt Vorderglauchau,
1Kirche, 1Pfarrer, 2Schulen, 7 Lehrer, Gräfl.
Schönburg. Patron., 1 Ort, Seelz. 5380.
Hohes Neujahr, ſ. Erſcheinungsfeſt.
Hohnſtein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Pirna, Ger.-Amt Hohnſtein, ı Kirche,
2 Kapellen, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 6 Lehrer und
Kirchendiener, König. Patron., 5 Drte, Seel.
2075. Die Katholiten des Ger.: Amts Hohn:
ftein gehören unter das katholiſche Pfarramt
Pirna.
Holz, ſ. geiftliche Gebäude, Armenweſen.
Hofgsttesdienft — Hofpitale.
Holzaufwand, f. Taufe in Sacriftei.
Holzaustheilungen, f. Amts: Ein:
tommen (Holzungen).
Holzcapitale, f. Amts⸗Einkommen.
Holzdeputate, |. Amts:Einfommen. -
Holzfuhren, |. Amts-Einkommen.
Holzſchläge, ſ. Amts-Einkommen, Ritter:
gutsbeſitzer. |
Holztafeln, f. Schule (Unterridt).
Holzwuchs, f. Amts-Einkommen.
Homiletik, ſ. Univerſität (theologiſche
Collegien), Candidatenprüfungsgegenſtände.
Honorare, ſ. Univerſität, Verjährungs⸗
friſt.
Hormersdorf. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.:Amt Stolberg, 2 Kirchen (Fil.
Auerbach), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3. Lehrer,
Königl. Patron., 4 Orte, Seelz. 2678.
Sofpitale. Es follen die Pastores un)
Diaconi die Kranfen in den Hoſpitalen viel:
mals befuchen, ihnen das beilige Sacrament
geben, diefelben mit Gottes Wort tröften,
ftärfen und zur chriftlihen Geduld und Hoff⸗
nung, daß fie Gott gnädiglich erlöfen werd,
vermahnen, auch mit Fleiß erforfchen, wie die
armen Leute in den Hofpitälern, beſonders in
ihrer Krankheit, mit Speife, Trank, Lager,
auch anderer Wartung und Notbdurft ver:
forget, ob ihnen wa3 verordnet gegeben und,
fo Mangel befunden, bdenjelbigen dem Hoſpi⸗
talmeifter anzeigen, und da nicht Aenderung
erfolgt, der Obrigkeit berichten. Gen.⸗Art.
XIII. und XXIII. Darinnen follen aber
Landitreiher und Bettler nicht beherbergt
werden. Gen.:Art. XXXIII. Es fol daher
auch Niemand in die Hofpitäler und Lazarethe
aufgenommen werden, es geſchehe denn mit
Wiffen und Willen jedes Ortöpfarrers und
Gerichtsherrn. Rev.-⸗Synod.⸗Decr. 9. 15
Sept. 1673, G 81. Die Aufnahme in das Et. -
Johannis-Hoſpital zu Freiberg gefchieht auf
Grund des Receſſes von 1660 von der Landes:
regierung. Refer. v. 15. Aug. 1817. Dagegen
unterliegt die Aufnahme in ſolche Hofpitäler,
welche nach ihrer Fundation unter Oberanfs
ficht geiftl. Behörden ftehen, der Inſpections⸗
behörde alleinige Eognition (Ibidem), ausßges
nommen, wenn fie Kranken- und Armen
ftiftungen find. Die Hoſpitäler halten an den
Gütern ihrer Vorfteher eine ſtillſchweigende
Hypothek, aud an denjenigen, welche ihnen
etwas fchuldeten. Proceß:Ordg. dv. 28. Juli
1622. Den Hoſpitälern ꝛc. verbleiben die
Sachen, fo die Berfonen, welche allda einge:
174
Jagd — Integritätägeugniß.
3.
- Jagd, ſ. geiftl. Berfonen, Wittwen- und
Waiſencaſſe.
Jagen, ſ. Gottesdienſt, polizeiliche Ber
flimmungen.
Jahna. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Sſchatz, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
Kirchſchule, 2 Lehrer, Königl. Batronat, 1
Nebenſchule, 1 Lehrer, Briv.:Patron., 13 Orte,
Seelz. 1979.
Jahnsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Stolberg, 2 Kirchen Gil.
Meinersdorf), I Pfarrer, 2 Schulen, 3Lchrer,
Königl. Patron., 2 Orte, Seelz. 2616.
Jahredanzeigen. Die Superintendenten find
verpflichtet, aljährlih bis Ende Januar fol:
‚ende Jahresanzeigen zu erftatten: 1) über die
mtöführung und Leiftungen der Schul:
lehrer (Schulgeſ.⸗Vdg. v. 9. Juni 1835,
$ 170.4 u. 7), 2) über die Amtsführung der
Seiftligen nad Vdg. v. 3. Septbr. 1838,
3) über das Verhalten der Candidaten des
Kredigtamts, der Theologie und des
Sqhulamts nad Regul. dv. 20. März 184.
Diefe Anzeigen find auf Verlangen den Geiſt⸗
Tihen, Lehrern und Gandidaten von den
Ephoren, fo weit fie einen Jeden angehen, zur
Einfiht vorzulegen. Vdg. v. 21. Juli 1848.
©. Boftfreiheit.
ZJapresbefoldung, ſ.Amts-Einkommen.
Jahrgänge, f. Predigten, Gottesdienſt.
. Jahrmarktöferien, ſ. Schule (Ferien).
Jahr: und Wodenmärtte, ſ. Gotted-
dienft (Volizeiliche Beftimmungen).
Jafpis, der Heine Katechismus Luthers, ſ.
Schule (Unterridt). R
Jawort, f. Ehe (Schließung).
jeriſau. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Glauchau, Ger.Amt Hinter-Glauhau, 2 Kir⸗
chen (Fil. Keinholdshain), 1 Pfarrer, 2Schulen,
2 Lehrer, Oräfl. Shönburg. Priv.-Batronat,
4 Orte, Seelz. 926.
Sefuiten. Es dürfen weder neue Klöfter
errichtet, noch Jefuiten oder irgend ein anderer
geiftl. Orden jemals im Lande aufgenommen
werben. Berf.:Urk. v. 4. Septbr. 1831, $ 56.
Immatriculation, f. Univerfität.
Immobiliar-Brandverſicherungs—
anſtalt, ſ. Landes-Immobiliar-Brandder⸗
ſicherungsanſtalt.
Immobilien, ſ. Geiſtl. Grundſtüde,
Amiseinkommen, Juden.
Immunitäten, ſ. Amts-Einkommen,
Amisrechte, Geiſtl. Perſonal⸗ und Realbe⸗
freiungen, Lehrer: Wittwen-Benfionzcaffe.
Impfung, f.Schupblatternimpfung, Reu-
geborne.
Impoenitens, f. Seelſorge (Unbuf-
fertige). °
Impositio manuunf, f. Amtöbefegung
(Ordination).
Impotenz, männliche, f. Ehe (Schließung,
Scheidung).
Incet. Verwandte, welche fih dem Bei:
chiaf mit Verwandten hingeben, find mit Ge⸗
fängnig von 1—6 Monaten zu beftrafen
Erim.:Gef. 1838, Art. 303. .
lee ſ. Gottesdienſt (Pre:
digt).
Inexigible Forderungen, |. Kirchen-Ver:
mögen, Schulcaſſe.
Information, ſ. Schule (Unterriät).
Injurien, ſ. Univerſität.
Inländer, ſ. Amtöbefegung.
Innungen, ſ. Kirgenvermögen (Kind:
rechnung), Schulcaffe.
Innungmeifter, |. Begräbniß.
* Inrotulation, j.Superintendenten (Ein:
tommen).
Infeription, f. Univerfität, Immatıi:
culation.
Inferate, f. Stempelimpoft.
Insgemein, |. Lirchrechnung, Schulcafe
ſenrechnung.
Insidiae vitae sructae, ſ. Che (Sqhei⸗
dung).
Infinuation, ſ. Superintendenten (de:
ſchafts ordnung, Tarordnung).
Infinuationsregiftratur, ſ. daſelbſt.
Inſpection, ſ. Behörden (Kirchen: und
Schulinfpection), Hofpitäler.
Infpectiondregt, ſ. Stadträthe.
Inſtanz, ſ. Katholiſches Conſiſtorium.
Inftruction, f.geiftl. Berfonen (Lauſth)
Integritätzeid (Lebigfeitzeid), ſ. Che
(SHliegung).
Integritätägeugniß, |. Ehe (Sqlie
Bung).
176
tronat, 3 Orte, Seelz. 2200. Die Katholiken
gehören in die Kirche zu Annaberg.
Johanngeorgenſtadt. Evang.⸗luth. Stadt:
pfarramt, Eph. Schneeberg, Ger.⸗Amt Johann:
georgenſtadt, Stadtrath, 2Kirchen, 2 Geiftliche,
1 Schule, 7 Lehrer, Priv.:Putronat, 2 Schulen,
3 Lehrer, Königl. PBatronat, + Orte, Seel.
4419. Die Ratholiten diefes Amtes gehören
nad) Annaberg.
Sohannisfeft, gewidmet Johannes dem
Evangelijten, wegen feines Zeugnifjes von
Jeſu: das Wort ward Fleiſch :c., ift der ehe⸗
malige 3. Feiertag des Weihnachtäfeites.
Sohannisfeft, dem Andenken Johannis des
Täuferd gewidmet, wird feit dem 5. Jahr:
hundert gefeiert, ein halbes ‚Jahr vor dem Ge:
dächtnipfeft der Geburt Ghrijti (Xuc. 1, 36).
Aus alter Zeit jind für daffelbe noch viele
Volksgebräuche übrig geblieben (Johannis:
feuer | Job. 5, 35], Johanniskränze). Iſt auch
das Jobannisfeft durch Gefeh v. 13. Jan. 1831
aufgehoben worden, fo hat man doch z. B. in
Dresden, Leipzig und andern Orten wenigiteng
die theilmeife eier deffelben beibehalten und
an andern die Gräber auf den Gottedädern
mit Blumen [hmüden zu dürfen, ſich erbeten
* (Grimma, Leisnig).
Sobannishofpital, f. Freiberg.
Johannistag, f. Teittage.
Johnsbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Dippoldiswalde, Ger.-Amt Lauenſtein,
1 Kirche, 1Pfarrer, 2Schulen, 2Lehrer, Priv.⸗
Patron., 5 Orte, Seelz. 994.
Jonsdorf. Evungel.:luther. Pfarrkirchdorf,
Ober-Lauſitz, Ger.:Amt Zittau, I Kirche, 1
Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:PBatron.,
1 Ort, Seelz. 1572.
Joſephsehe, |. Ehe (Schliegung).
Journal, ſ. Schule (Xocalinjpector).
Irfersgrün. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Auerbach, Ger.:Anıt Lengefeld, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patron.,
1 Ort, Seelz. 738.
Irmſcher, Keitfaden, [Schule (Unterridt).
Irrungen, ſ.Ehe (Scheidung), Kirchfahrt,
Geiſtl. Perſonen, Superintendent, Kirche (Ein:
kommen).
Iſagogik, ſ. Candidatenprüfungen.
Iſraeliten, f. Juden.
Iubelfeft der römifch=tathol. Kirche, ur:
ſprünglich aller 100 Jahre, neuerdings aller
25 Jahre durch den Bapit ausgefchrieben, ge:
währt den römiſch-katholiſchen Chriften unter
Johanngeorgenſtadt — Juden.
Im Jahre 1825 fand unter Bapft Leo XII. das
legte derartige Jubelfeſt ftatt.
Jubelfefte (Jubiläen) wegen wichtiger kirch⸗
licher Ereigniffe in der evang.=luth. Kirche find
im Taufenden Jahrhundert im Königreid
Sachſen begangen worden: im Jahre 1817 am
31. Octbr. wegen 300 jähriger Einführung der
Reformation — im Juhre 1830 am 25. Juni
wegen der vor 300 Jähren erfolgten Uebergabe
der Augsburg’fhen Eonfeffion — im Jahre
1839 am 31. Dctbr. wegen Einführung der
Reformation im jetigen Königreich Sadyfen —
im Jahre 1855 am 25. Septbr. wegen Abſchluß
de3 Neligiongfriedend. Ueberdies wurde am
9. Trinitatid: Sonntage 1843 das 1000 jährige
Jubiläum der Gründung Deutfchlands als
ſelbſtſtändiges Neid in den Predigten Er:
wähnung gethan. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 28. Juli
1343.
Jubilate, der dritte Sonntag nach Oftern,
fo genannt von den Anfangsworten des Palm
66, 1 „Jubilate Deo omnes terrae‘“.
Auden. Den jüdifhen Glaubensgenoſſen
fowohl zu Dresden als zu Leipzig wird ges
jtattet, an einem jeden diefer Orte .in Eine
Neligiondgemeinde ſich zu vereinigen und al
ſolche ein gemeinſchaftliches Bet- und Schul⸗
baus zu haben, und wird, dan! fie ein
folche3 entweder durch Ankauf und pafiende
Einrichtung eines ſchon vorhandenen Ge:
bäudes oder durch Erwerb eines Bauplahes
und Aufführung eines neuen Gebäudes er
richten können, das geſetzliche Verbot, nad
welhem Auden Grundftüde nicht befigen
dürfen, ingleihen Die in den Geſetzen und
Ortsſtatuten enthaltenen Beftimmungen, wo:
nach den Juden weder eine Synagoge zu et:
richten, noch einen befondern Ort zu gemein
fhaftliher Verrichtung ihrer jüdifchen Gere:
monicen, noch einen andern ald bloßen Bri:
vatcultus zu haben, verftattet jein foll, info
weit hierdurch aufgehoben. Die bisher üblichen
Privatſynagogen find aufzuheben. Gefeh v.
18. Mai 1837. Auch die Beerdigungen der
jüdifhen Glaubeusgenoſſen find in Betreff der
Behandlung der Leihen dem Mandat v. 11.
Schr. 1792 unterworfen und dürfen in ber
Hegel dieſe Leichen und wenn nicht bei am
ftedenden Krankheiten, bei großer Sonnenhike
oder. fonft aus dringenden Urfachen eine Aus
nahme zu maden nöthig ift, erft nach Ablauf
von 72 Stunden, von Zeit ded Todes an, zu
begraben find und die Beerdigung nidht eher
gewiffen Bedingungen volllommenen Ablaß. zu geftatten iſt, als wenn zuvörderſt der hiefige
178
Analogie des Mand. v. 20. Yebr. 1827 eine]
vierwöchentliche Friſt entiprehend erfcheint,
anzuermahnen. Erklärt aber der Gemeldete
auch nad Ablauf diefer Frift den Entſchluß,
bei feinem Vorhaben beharren zu wollen, jo
bat der Geijtliche über den Borgang ein Bro:
tocoll aufzunehmen und dem Vebertretenden
auf Verlangen und auf Grund dieſes Proto:
col3 eine Veſcheinigung jedody nur darüber
auszuſtellen, daß cr aus der evangeliſch-chriſt⸗
lien Kirche ausgetreten ſei. Cult.-⸗Min.⸗
Vdg. v. 29. Dechr. 1849.
Die Taufe übergetretener Juden zum
Chriſtenthum ift au vor Erreihung des 21.
Lebensjahres geitattet. Gult.:Min.:Bdg. v.
4, Dechr. 1841. Zum Studium der Rechte fi
anmeldenden inländifhen Juden ift zufolge
einer vom Eult.-Min. im Einverftändnifie
mit dem Juftizminifterium an die Immatricu⸗
lationdcommifjion zu Leipzig erlaffenen Vdg.
v. 22. Novbr. 1641 bei der Infcription Die
Beicheidung zu ertheilen, daß zwar ihre fünftige
Zulaffung zum Eramen pro praxi oder pro
candidatura nad beendigten Univerfitäts:
ftudien nicht gehindert werden folle, daß aber
ihre Sreation zu Notarien in Berüdfihtigung
der Vorſchrift der Notariatdordnung von 1512
$ 2 und bei der Berwandtichaft des Notariats
mit dem Richteramte künftig nicht ftattfinden
könne, und daß ihnen auch eine Ausſicht auf
künftige Erlangung der Advocatur durdy ihre
Zulaſſung zu gedahhtem Examen nicht eröffnet
werde. Später bat das Juſtiz-Miniſterium
in einem Recomm. an das Eult.:Min. v. 9.
Aug. 1851 fi) dahin ausgeſprochen, daß daſſelbe
bei der Immatriculation jüdifher Notarien
die Beſchränkung ausſprechen werde, daß fie
fi der Abnahme von Eiden, fo weit ſolche bei
Notariatshandlungen überhaupt vorkommen
können, bei hrijtlihen Parteien zu enthalten
hätten. God.:Suppl. ©. 271, Not.5. Die
Abnahme eines Eides von jüdiihen Glauben:
genofjen geichieht an gewöhnlidyer Gerichts:
jtelle und in Öegenwart eines Wabbiners oder
jüdifchen Gelehrten und zwei jüdischen Manns⸗
perjonen ald Zeugen, welche das Gericht wählt
und unbefcholten jein müſſen. Verwarnungen
vor Meineid folgen fowohl vom Richter ala
Rabbiner darauf. Der Schwörende leiftet den
Eid mit bededtem Haupt, indem er die rechte
Sand auf das Chummeſch oder die Thora legt
und die Eidesformel dem Richter laut nach⸗
jagt. Die Eidesformel lautet: „Bei Adonai,
bem ewigen Gott Iſraels, ſchwöre ich, ohne
Inden.
Vorbehalt oder Ausflucht, in Aufrichtigkeit
des Herzens, daß ꝛc. jo wahr mir helfe Adonai,
der Gott Iſraels. Amen.“ Der Ausſprechung
des Namens des Schwörenden in den Eided:
worten bedarf es nit. Wenn der Eid nur
geringfügige Sachen betrifft, jo daß die Gegen:
wart der Zeugen und die Anwendung de?
Chummeſch oder der Thora wegfällt, hält der
Schwörende die rechte Hand zum Himmel er:
hoben. Geſetz v. 30. Mai 1840.
Nach jüdifher Verfaffung gehört die Er:
örterung und Entſcheidung der (Eheftreitig-
keiten jüdifher Glaubendgenofjen vor den
Rabbiner und kann der Act der Eheſcheidung
nur unter Anleitung und im Beifein deffelben
vorgenommen werden. Ueber das im dergl.
Chedifferenzen, namentlich in dem alle, wenn
die eine oder die andere Partei bei der von
dem Oberrabiner ertheilten Entſcheidung fid
‚nicht beruhigt, zu beobachtende weitere Ver:
fahren ijt zur Zeit eine gejeßliche Bejtimmung
nicht vorhanden. — Comm. d. Eult Win. a.
d. Zuftiz: Min. v. 17. Dechr. 1841 und v. 3.
Febr. 1842. Ueber die politiſchen Verhältniſſe
der Juden im Königreih Sachſen iſt ned
Folgendes zu erwähnen: 1) Sie dürfen nur
in Dreöden und Leipzig bleibenden Aufenthalt
nehmen, jedoch bedarf ed an diefen Drten zur
jelbititändigen Haushaltführung und Anfällig-
madung der einheimijhen Juden Peiner be
Sondern Conceſſion (Gef. v. 16. Hug. 1838, $8)
tönnen au in obigen Städten nady freier
Wahl ein Gewerbe, wenn auch unter gewiflen
Beihränfungen, treiben. Ibid. $ 4. SEie
müffen, wenn hierzu nöthig, das Bürgerrecht
erwerben, ohne der diesfallfigen bürgerlichen
Ehrenrechte theilhaftig zu werden. Ibid. $5.
Ausländiichen Juden fann die Niederlaffum
in Dresden und Leipzig nur durch das Mint
fterium des Innern gejtattet werden. Ibid.$5.
Jeder inländiiche Jude hat einen beftinum-
ten erblichen Bamiliennamen zu führen,
der vom Stadtrathe nebft Dem zeitherigen Re
men des Juden in ein genaues Gejhledts:
verzeihniß eingetragen wird. Ibid. 87.
Ueberdem jind ſowohl beim Stadtrath als bei
den Judengemeinden Geburtsliften zu
führen und in die lebtern die dem Kinde bei:
gelegten bürgerlihen und in der Synagoge
üblichen Bornamen einzuzeichnen. Der bärgers
lihe Vorname kann nie mit einem ander
Namen vertaufcht werden und ift überall im
bürgerlichen leben zu führen. Ibid. $8. Ja
allen Urkunden, Cheftiftungen zc. haben id
——-.
—— — — — —-
180
vornehmer Herren erbaut (Schloß: und Hof:
fapellen), oft auch im freien Felde errichtet —
Taufkapellen in manchen größern Kirchen, wo
namentlih die zum Chriſtenthum Weberge:
tretenen getauft wurden. — Aud die Familien:
Betftübchen in den Kirchen nennt man bisweilen,
obmwohl unrichtig, Kapellen. S. Gottesdienſt.
Kappfeniter, ſ. Kirchväter, Kirche.
Kaſten, Kajtenvorfteher, ſ. Kirchenver:
mögen.
Katecheten, j. Schule (Lehrer).
Katechetenſchulen, f. dafelbit.
Satehetenftellen, f. dafelbft.
Katechetik, f. Univerfität.
Katechetiſche Gefellfhaften und Uebun:
gen, |. Candidaten- Vereine.
Katechiſation der Sandidaten, |. Candi⸗
daten, Amtsbeſetzung.
Katechismus Luthers, ſ. Symbolifche
Bücher, Behörden, Landes:Eonfiftorium.
Katehismus, f. Schule (Lehrbücher).
Katechismus-Examen, ſ. Oottesdienft.
Katechismuspredigt, ſ. daſelbſt.
Katechumenen, ſ. Confirmation.
Katharinenberg, ſ. Buchholz.
Katholiken, ſ. Begräbniß, Amts-Ein-
kommen, Stolgebühren, Gerichtsbarkeit, An⸗
lagen, Ehe, Geiſtliche Perſonen, Patronatrecht,
Eingriffe, Kirchenvermögen, Conſiſtorium, Vi:
cariat, Schule (Bücher), Feſttage, Seelſorge,
Taufe, Ober-Lauſitz, Kirchen, Kirchfahrt.
Katholiſches Confiſtorium. Zur Ausübung
der katholiſch⸗geiſtlichen Gerichtsbarkeit in der
untern Inſtanz wird ein Eatholifch geiftliches
Conſiſtorium niedergefeßt, welches mit drei
geiftlihen und zwei zur Verwaltung von
Juſtizſtellen nah der desfallſigen gefeßlichen
Vorſchrift qualificirten weltlichen Beifigern
befegt, bei deſſen Erpedition auch, außer den
fonjt nöthigen Erpedienten, ein zu Actuariats⸗
verrichtungen legitimirter Secretarius ange:
ftellt fein foll ($ 3). Die als geiftliche oder
weltlihe Mitglieder bei genanntem Collegio
anzuftelenden Perſonen hat der apoitolifche
Bicar zu der zu deren Anftellung, bei nicht
vorhandenen Bedenken, vorhero zu ertbeilenden
landesherrlichen Beftätigung, jedesmal in Bor:
[lag zu bringen (Fs). Die ſämmtlichen, fo:
KRappfenfter — Katholiſches Eonfiftorium.
obadytung der Landesgeſetze fi zu verpflichten
(56). In dem katholifch:geiftlichen Eonfiftorio
ſoll der vorfißende Geiſtliche den Titel „Brä-
ſes“, die übrigen Beifiger den Titel „Son:
ſiſtorial-Aſſeſſoren“ führen und Erfterer den
Rang nah dem Director, Lebtere den Rang
nach den Alfefjoren des Conſiſtorii zu Leipzig
baben. Der Geridhtsitand derjelben tft, was
die geijtlichen Beifiger anlangt, nad den Be:
ftimmungen des gegenwärtigen Mandats, in
Anfehung der weltlichen Affefforen aber und
der Subalternen de3 Gollegii, nur Dienſt⸗
ſachen ausgenommen, in Hinſicht deren fie
jämmtlidy unter dem Vicario ftehen, nach den
in 6$ 18 und 19 des Mandat3 vom 13.. März
1822 enthaltenen allgemeinen Borfchriften (jet
nach den Beitimmungen in $ 11 des Geſetzes
über privilegirte Gerichtäftände v. 25. Jan.
1835) zu beurtheilen ($ 7). Die an das ta
tholifch:geiftliche Konjiftorium gerichteten Ein:
gaben und andere Schriften mögen außen
„An das Hochwürdige geiftlich-Tatholifche Eon:
fiftorium im Königreihe Sachſen“ und innen
„Hochwürdige Herren” überſchrieben werben.
An den Bicarius ift „Hochwürdigſter Apoftelis
ſcher Vicarius“ zu ſchreiben und auf der Außen:
ſeite des Schreibens der Titel „An das. Hoch⸗
würdigfte Apoftolifhe Vicariat im Königreich
Sachſen“ zu gebrauden (Vdg. v. 12. Septbr.
1835) (5 8). Alles dasjenige, was von dem
Gonfiftorio ausgeht, ift von dem Präfes oder
vorfigenden Konfiftorial: Afjeffor zu unter:
ſchreiben und von dem Secretario zu contra
figniren (89). Das Bicariat fährt ein eigenes
Siegel mit der Umfchrift „Apoftolifcges Bi⸗
cariat im Königreich Sachſen“ und das Con
fiftorium eins mit der Umſchrift, Geiſtliches
Fatbolifches Confiftorium im Königreih Gad-
fen” ($ 10). In Verfaſſungsſachen, rein geiſt⸗
lichen Sachen und Perſonalrechtsſachen ber
katholiſchen Geiſtlichen (ſ. $ 11 des not. 5 eit.
Geſetzes) ift es ausſchließlich dem apoftolifdgen
Bicariate fubordinirt, foweit diefe Berfaffungs:
ſachen die innere Verfaffung des Eollegii an:
geben. Aeußere Angelegenheiten find nad
vorher beim Geheimen Rathe, mit Zuziehung
des apoftolifhen Vicars, über fie angeftellten
Erwägung, mitteljt Vortrags des Erſteren,
wohl geiftlihen ald weltlichen Beiliger diefer | den der Vicar mit zu unterfchreiben hat, gur
Behörde, auch die bei ihr anzuftellenden Sub: [eigenen Decifion des Königs zu ftellen. bg.
alternen, werden bei ihrer Einführung und |v. 7. Novbr. 1831, $ 1, S4. E. 69. (Su
Annahme mit dem Subjectionds und dem|und 12.) Gegen die Erkenntniſſe und Be
Dienfteide belegt, haben auch, binfichtlich der | ſcheide des Eonfiftorit in denjenigen Rechts⸗
ihnen zukommenden Gejchäftsführung, zu Bes | jachen, über welche der Vicarius apostolicus
-———
Katholiſches Eonftftorium.
Biber ut
182 Kaufgeld
beizulegen. Die Mitglieder des katholiſchen
Conſiſtorii haben den Titel „Eonfiftorialräthe”
erhalten. Befanntm. v. 12. Novbr. 1840. ©.
Vicariat (apoftolifhes), Vicariatsgericht.
Alles Andere, was die katholiſche Kirche be⸗
trifft, iſt am gehörigen Orte eingeſchalten.
Kaufgeld bei wüſten Gütern. Wenn die
Geiſtlichen an dieſelben rüdftändige Forderun⸗
gen haben und es werden dieſe Güter um ein
leidliches Kaufgeld an den Mann gebracht, ſo
wird dieſes Kaufgeld unter die landesherrlichen,
in Aemtern beſtellten Einnehmer, Gerichts⸗
herren, Kirchen- und Schuldiener pro rata
vertheilt. S. Kunze, Kirchenrecht, ©. 459.
S. Philipp S. 310.
Kaufmannſchaft, ſ. Amt, geiſtl.
Kaufmannswaaren, ſ. Univerſität.
Kaufungen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.-Amt Penig, 2 Kirchen (Fil.
Rußdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Priv.-Patronat, Til. Altenburg, Conflit.:Pa:
tronat, 3 Orte, Seclz. 890.
Kelch, ſ. Abendmahl.
Kemnig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.:
Lauſ., Ser. Amt Bernftadt, 1 Kirche, I Pfarrer,
1 Schule, 2 Fehrer, Priv.-Patronat, 1 Ort,
Seelz. 1281.
Keffelsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Dresden II, Ger.:Amt Wilsdruf, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 1Kirchſchule, 1 Nebenſchule,
Koönigl. Patronat, 4 Nebenſchulen, Priv.⸗Pa⸗
tronat, 6 Lehrer, 8 Orte, Seelz. 3498.
Kiebitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Leiönig, Ger.Amt Mügeln, 1Kirche, 1 Pfarrer,
1 Kirchſchule, 2 Lehrer, Königl. Patronat, 2
Nebenſchulen, 2 Lehrer, Priv.:Rutronat, 12
Orte, Seelz. 1821.
Kieritzſch. Evangel.-luth. Pfarrlischtorf,
Eph. Pegau, Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat,
2 Orte, Seelz. 589.
Kinder (Überhaupt), |. Taufe, Begräbniß,
Gottesdienſt, Schule, Vermiethen, Handwerke,
Erziehungs- und Beſſerungsanſtalten, Ali—
mentation, Ehe (Scheidung, Schließung),
Uebertritt.
Kinder der Kirchendiener, ſ. Vormünder,
Amtsaustritt, Handelsſchule, Stipendien, Ge:
a ,‚ Wittwen: Penfionen, Heimaths⸗
recht.
Kinderlehrer, ſ. Schule (Lehrer).
Kindererzeugung, ſ. Ehe.
Kindermord, ſ. Mord.
Kinderbewahranftalten. In volkreichen
— Kirche.
Orten, wo e8 der Jugend außer den Schul:
tunden In Folge der Gewerbe oder fonitigen
Ortsverhältniffe an nützlicher Beichäftigung
und Aufſicht fehlt, oder die der Tagearkeit
außer dem Haufe nachgehenden Eltern oft ge:
nötbigt find, ihre noch nicht [hulfähigen Kinder
ſich ſelbſt zu überlaffen, ift zugleich auf Er
rihtung geeigneter Anftalten, worin fie ſich
unter Auffiht befinden, und mit nüßfichen,
ihrem Alter und ihren Kräften angemeflenen,
jedoch dem körperlichen und geiftigen Wahl
thum nicht hinderlichen, fondern vielmehr beidel -
möglichft fördernden Arbeiten beihäftigt wm
in techniſchen Fertigkeiten unterrichtet werden,
Bedacht zu nehmen. Arm.-Ordg. v. 22. Dt
1840, 6 50. Wie da3 Schulgefeb diefe Ber =
wahrfchulen der Aufſicht der Diftrictd: m
Localſchulinſpectoren unterftellt (Vdg. 3. Schl⸗
gefeß v. 9. Juni 1835, $ 170), fo gehören it
auch, wie
Kindergärten zum Reſſort des Cultus-Mi-
nifterit und der Schulbehörden überbaupt.
Es haben demnach folgeredht die Beitimmun:
gen in G 8 des Volksſchulgeſetzes, wonach de
Crridstung jeder Privatihulanitalt an dic Ge:
nehmigung der vorgefehten in G 5 der Ans:
führgs-Vdg. näher bezeichneten höhern Bebärke
gebunden ijt, auf die vorgedachten Anftalten
ebenfall3 Anwendung zu leiden. — Vdg. 8
Cult.⸗Min. a. d. Kr.⸗Dir. zu Dr. 0.0.04
1851, ingl. Vdg. a. d. Kr.⸗Dir. z. Leipz. ®.
2, Septbr. 1852. Cod.:Suppl. S. 395. 52.
Kindtaufe, f. Taufe.
Kirchberg. Evangel.:Iuth. Stabtpfarrammt,
Eph. Zwidau, Ger.:Amt Kirchberg, 1 Kirche
2 Geijtlihe, 4 Schulen, 7 Lehrer, Körkgl
Batronat, 5 Orte, Seelz. 6354. Die Kathe⸗
liten des Ger.:Amt3 K. gehören in die Kiwi
zu Zwickau. |
Kirche (Kirhenverfaffung des Sächſt ſhen
Kirchenſtaats). Die Geſchichte der Kineger |
verfaſſung im Königr. Sachſen umfaßt fd:
Perioden. Die erſte, die Zeit vor der e
formation, findet den Papſt und untexe fe!
‚tie Landesbifhäfe von Meißen, Meeting :
Naumburg und Zeit im alleinigen Befiue le '
innern und äußern Kirchenregiments. DE ':
‚war nur dom päpftl. Stuhl abhängig, ef !
politen von Magdeburg und die Laufig et
‘dem Erzbiſchof von Prag. Trotzdem 8 =
die Pandesherren das Oberaufficgtäredat Hr "-
die Kirche aus und litten nicht, daß welllik r
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en Die inerfonnung | Eimne die herrſchende Kirche,
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der evangefielutberifcen ienigen Untertanen, welde zu einer
Gonfeffto
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184
Mitgliedern und Sanzleiperfonen verfehene ſtand aus.
Mittelverivaltungsbebörde für ihre ſämmtli⸗
hen kirchlichen Angelegenheiten unter landes-
herrlicher Beftätigung zu errichten, Gebraud)
Kirche.
Statut v. 17. Aug. 1858. (In
Wirkſamkeit getreten v. 27. März 1859.)
An Betreff der Gleichftellung der in Sad:
fen aufgenommenen driftliden Eonfeffionen,
zu machen gefonnen find und vermögen, den | welche die bürgerlichen und politifchen Rechte
evangeliſch-lutheriſchen Landesbehörden, näm:
lich in Chefahe® und in kirchlichen Auftiz-
fahen den Bezirfd:Appellationggerichten und
in kirchlichen Verwaltungsfachen dem an die
Stelle des vormaligen Kirchenraths getretenen
angeht, fo gehören dahin I) die Erlangung
des Ortsbürgerrechts, ſo wie 2) das eigen
thümliche Beſitzrecht unbeweglicher Güter;
3) die gleiche Fähigkeit im Allgemeinen zur
Bekleidung aller öffentlichen weltlichen Aemter.
Miniſterio des Cultus, untergeordnet verblie: | (E3 fällt daher jetzt bei Verpflichtung der blos
ben find, indem die Eollegien ihrer Prediger |für weltliche Geſchäfte angeitellten Staat:
und Borfteher, welde den Namen: refor: |diener, mit einziger Ausnahme der Mitglieder
mirte Confiftorien führen, nur beſtimmte
Amtsgerechtſame in kirchlichen Angelegenbei-
ten, welche hauptſächlich denen der evangeliſch⸗
lutheriſchen Kircheninſpectionen gleichen, je⸗
doch mit einer größern Selbſtſtändigkeit und
unter unmittelbarer Leitung des Königl. Cul⸗
tus-Miniſterii, auszuüben haben. Dahinge⸗
gen iſt den röͤm.-katholiſchen Kirchen—
gemeinden eine eigene zwiefache geiſtliche
Behörde ihrer Confeſſion vorgeſetzt, nämlich
a) als Mittelbehörde ein „katholiſch-geiſtliches
Conſiſtorium“ zu Dresden für die Kreislande
und das domſtiftliche Confiftorium zu Bu:
difjin für die oberlaufiter Provinz, fodann
b) ald Oberbebörde für die Kreislande „der
der oberften Staatöbehörde in Kirchenſachen
und des betr. Referendariat, der Mitglieder
des Minifterii des Eultus, fo wie in den Ab:
theilungen der Kreis⸗Directionen für Kirchen⸗
und Schulfachen die vormals gefetliche Leiftung
des Neligiondeides hinweg.) 4) die Freiheit,
nad) Gründen feiner Ueberzeugung von einer
der hriftlihen Confefjionen zur andern über:
treten zu dürfen.
Der vorbezeichneten Öleichftellung der chriſt⸗
lihen Confeſſionen im ſächfiſchen Staate un:
geachtet, bleiben dennoch 1) bei jeder Reli:
gionspartei überhaupt alle Kirchenämter aus:
fchließlicy deren eigenen Glaubensverwandten
eben fo vorbehalten, ala 2) infonderheit der
apoftolifche Bicar’’ und unter deffen Leitung evangeliſchen Landeskirche und Deren Mitglies
als Appellationsinftanz in dem katholiſchen dern der ausschließliche und ungeftörte Beſih
Eonfiftorio verbliebenen Rechtsſachen ein be: | und Genuß der zu unmittelbaren oder mittel:
fonderes Bicariat3:Gericht, welches aus zwei| baren Zwecken diefer Kirche allein fundirten
geiftlihen Näthen und drei weltlihen Mit: | und bejtimmten Güter, Nutuugen, Benefis
gliedern, einem rechtsgelehrten Tatholifchen
Vicariatsrath und zwei Mitgliedern des Ober:
appellationdgericht3 (evangel. Eonfeffion) be-
ftebt. Diefen Behörden fteht die felbftftändige
Unordnung in Betreff aller inneren Angele:
genheiten der katholiſchen Confeſſion, ſowie
demnächſt unter Oberaufſicht des Königl. Mi⸗
niſterii des Cultus auch die Verwaltung der
cien und Inſtitute ſtaatsgrundgeſetzlich zuge⸗
ſichert iſt.
Der weſentliche Aufenthalt der Juden ik
auf die beiden Städte Dresden und Leipzig
beſchränkt geblieben, dagegen haben fie doch
an diefen beiden Orten nicht nur daB Recht
erhalten, fih zu einer Religiondgemeinde zu
vereinigen und als ſolche ein gemeinſchaftliches
äußeren kirchlichen und Schulangelegenheiten | Bet: und Schulhaus mit eigenen, vom Minis
zu (Verf.-Urk. 6 57), nebit der Gerichtäbar:
feit in Ehefachen beiderfeit3 katholiſcher Bar:
teien. Das Rechtsverhältniß der Deut:
Katholiken zum Staate ift durch dad Geſetz
vom 2. November 1848 geordnet. Diefe Kir-
hengejellihaft übt unter Ober: Aufiicht des
Eultus : Minifterii die ihr zuftehenden Rechte
‚und Befugniffe durch Beichlüffe der einzelnen
Kirchengemeinden und bezichendlich deren Ver:
treter im Aelteitenrathe, Dur Berfammlungen
von Abgeordneten aller Kirheugemeinden
(Synoden) und durd den Landeskirchenvor⸗
fterio des Cultus beftätigten Rabbineru und
Lehrern gu haben, fondern können audh unter
gewilfen Modificationen das Ortsbürgerrecht
erlangen und ein Grundftüd eigenthümlich ers
werben. Außerdem ift ihnen völlige Glaubens⸗
freiheit und das Recht ungeftörten Haudgotted:
dienſtes zugefihert. Demnächſt find fie aber
auch noch gegenwärtig der Belleidung öffent
licher Aemter und der yührung von Vormund⸗
haften für hriftliche Religionsvserwandte un
fähig und felbft in Anfehung des Handels
und Gewerbes ziemlich eingefchräntt. Gie fir
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nad Befinden der Nothwendigkeit, die Veran:
ftaltung von Kirhenfynoden oder Verfamme
lungen von Repräfentanten der evangelifchen
Kirchengemeinde geiftlihen und weltlichen
Standes für die Berathung wichtiger allge:
meiner Angelegenheiten. Ibid. ©. 76.
Kirchen. Kirchen jeder Art (Mutter-, Tod:
ter:, Schmwefter:, Gottesader:Kicchen) jind die
zum öffentlichen Gottesdienſte eines Kirchen:
vereins beftimmten und nad) feierliher Ein:
weihung von anderm weltlichen Gebrauche ab:
gejonderten Gebäude, gehören zu den Gegen:
ftänden, welche außer Handel und Wandel
(praeter commercium privatorum) ftchen und
zu den privilegirten Drten, deren Verlegung
durch daſelbſt begangene Vergehungen in der
Kirchen.
‚chen der ftreitigen ober nicht ftreitigen Ge⸗
richtsbarkeit, welche zeither an die mit Ge⸗
richtsbarkeit verfehenen Stadträthe allein er:
gangen, oder wo fte doch Soncommiffarien
geivefen find, werden nicht an diefe, fondern
an die Gerichtöbarfeit der Städte gelangen,
auf melde auch die früheren, den Gtabt:
räthen ertheilten Commiſſionen Ddiefer Art
ohne Weiteres übergehen. Dagegen können
den GStadträthen auch Tünftig dergleichen
Aufträge in Adminiftrativfahen ertbeilt wer⸗
den. In allen Füllen, mo der Stadtrath als
Gollator oder als weltlicher Coinſpector auf:
tritt, wird, ihm und der geiſtlichen Inſpec⸗
tionsbehörde gegenüber, die ganze Stadtge⸗
meinde, fo weit diefe bisher zu concurriren
Regel härter beftraft wird als ſonſt. Ein kirch- hatte, durch die hierzu befähigten Stadtver⸗
liches Aſylrecht findet nicht fjtatt. Die De:
nusung der Kirhen zu fremden Zwecken in
dringenden Fällen hängt von dem vorgeſetzten
Eonftitorio ab. Dr. v. Weber K.⸗R. I. Ausg.
III. 892. Rev. Syn.:Decr. 1673, $ 86. Der
Gebrauch der Kirchen zu politifchen Verſamm⸗
lungen ift nicht mehr geitattet (Vdg. v. 15.
Novbr. 1848), und zur Aufführung von Mu:
ſikſtücken bei Gefangfeiten bedarf es auf zu er:
ftattenden Bericht der Kirchen-Inſpectionen der
Genehmigung der vorgefegten Eonfiftoriulbe:
börde. Min.:Bdg. v. 6. März 1854. Denfir:
hen Steht ein perfönliches Vorzugsrechs in
Soncurjen vor den hirographifchen Ereditoren
zu. Mand. v. 4. Juni 1889, $ 14. 4. Ber:
mächtniffe und Schenkungen an Kirdyen und
für kirchliche Zwecke genießen die Befreiung
vom Erbſchaftsſtempel (Nefer. v. 15. April
1830) desgleihen als moraliſche Perjon von
der Entrihtung der PBerfonal: und Gewerbe:
fteuer. Gef. v. 2. Novbr. 1834, $ 42. Die
Kirchen und Schulen find in ihren bürgerlichen
ordneten vertreten. Die in den Stadtbezir
gebörigen Rirchen:, Schul: und Stiftung
rechnungen find den Stadtverordneten vorzu:
legen und deren Erinnerungen dagegen, nad
erfolgter Reantwortung derfelben durd bie
Kircdhenvoritcher und andere Verwalter bed in
Frage befangenen Vermögens, zur Kenntnik
der Inſpectionsbehörde zu bringen. Inwie⸗
fern c8 bei den bier in Frage kommenden fir:
hen: und Schulangelegenheiten von Zeit zu
Zeit der Entwerfung eines Haushaltplans,
nach den Vorfchriften in $ 220 der Allgemeinen
Städte-Ordnung bedarf, hat die geiftliche Be
börde mit Zuziehung der Stadtverordneten zu
beftimmen, und, wenn ein Haushaltplan fir
nöthig erachtet wird, ſolchen mit letztern ge
meinfhaftlih zu entwerfen und feftzufehen.
Die von der competenten geiftlichen Behoͤrde
fürnöthig erflärten Leiftungen in Kirchen: und
Scnulangelegenbeiten dürfen von den Stadt:
verordneten nicht verweigert werden, obgleich
e3 ihnen unbenommen bleibt, deshalb geb:
Beziehungen und Handlungen den Gefegen |rigen Orts Vorftellung zu thun, wenn fie er
des Stautes unterworfen. Verf.Urk. v. +.
Septbr. 1831, 959. Wider Kirchen läuft die.
Verjährung 40 Jahre; fie genießen aud) noch
innerhalb 4 Jahren und aus einer rechtmäßig :
begründeten Urfadye auch nach 4 Jahren die:
Wiedereinfebung in den vorigen Stand. Conſt.
5. P. 11.0.1572. Kirchen, Schulen, auch Stif:
tungen ftehen nah Aufhebung der Conſiſto⸗
rien unter der Aufficht der Kreis-Directionen
zu Dredden, Leipzig, Zwickau, Bauten. Vdg.
v. 10. April 1835, F 2. Kirchen: und Schul:
angelegenheiten in Städten find folgender:
maßen zu behandeln. Aufträge der Gonfifto:
rien oder anderer geiftlihen Behörden in Su:
hebliche Oründe dazu zu haben glauben. Ju
der Vermögensverwaltung in Kirchen⸗, Schul:
‘und Stiftungsſachen und indbefondere and
zur Aufſicht und Leitung der dahin gehört:
:gen Baue und Unterhaltung von Gebäuden
find befondere Deputationen zu ernennen.
Diefe, fo wie die nach Befinden aus der Mitte
des Rathes oder der Bürgerfchaft nach jedes
Orts Verfaſſung zu ernennenden geifllichen
Vorſteher, Kirchväter und andere Verwalter
des unter geiftliher Beauffihtigung ftehenden
Vermögen, werden, mit Rückficht auf bie
ftattfindenden befonderen Berhältnifle, mit In⸗
itructionen verfehen. Diejenigen Mitglieder
188
mahl vergangener Sachen halb erledigt und
wiederum zu der Ehriftliden Empfahung des
Hochwürdigen Sacraments des Abendmahls,
auch andern Kriftlihden Verfammlungen zuge:
laffen werde. Und follet ihr hierauf alle er:
mahnet fein, fleißig zu bitten, daß der all:
mächtige barmberzige Gott, dieſem N. und und
allen unfere Sünd gnädiglih durch Jeſum
Ehriftum vergeben und wit dem heiligen Geift
begaben wolle, daß wir bis in unfern Tod
ein Chriſtlich züchtig Leben führen durch un:
fern Herrn Jeſum Chriſtum. Amen.” Hier:
auf fpricht der Geiftliche Beichte und Abfolu:
tion, Collecte und Segen. Ibidem. Synod.⸗
Decr. F 36. 47. Nod im Jahre 1801 verord:
nete das Ober-Eonfiftorium unterm 26. März
und 26. October, daß gegen diejenigen Ge:
meindeglieder, weldye fi dei Beichte und des
Abendmahls gänzlich enthielten, weil fie mit
ihrem Pfarrer in Streit waren, und gegen Se:
paratiften in Chrenberg im Jahre 1806 nad
der Strenge der Gefeße verfahren werden folle.
Es gehört übrigens zu dem Episcopalrecht
der Superintendenten mit, den Deliquenten
wegen der Kirchenbuße zu diäpenfiren. Reſer.
v. 23. Jan. 1632, 4. Die Kirchenbuße, welche
ebedem wegen Berbeimlichung der Schwanger:
ſchaft auferlegt wurde, tft, nachdem die ge:
machten Erfahrungen dagegen ſprachen, auf:
gehoben worden (Generale v. 14. San. 1756),
doch den Seiftlihen die Privatermahnung nad)
den Schranfen des ihnen anvertrauten Amtes
unverwehrt gelaffen. ©. Kirchenftrafen.
Kirhenbau, ſ. Kirche, Kirhenvermögen.
Kirchen- und Shulbedürfniife, f.
Kirchfahrt, Schule, Anlagen.
Kirhenbegräbniß, ſ. Begräbniß,
Selbſtmord.
Kirchenbeichte, ſ. Beichte, Gottesdienſt.
Kirchenbeſoldung, ſ. Amts-Ein⸗
kommen.
Kirchenbeſuch, ſ. Gottesdienſt, Gymna⸗
ſien, Schule.
Ktirchenbezirke, ſ. Kirchfahrt.
Kirchen bibliothek, ſ. Archiv.
Kirchenbuch, ſ. Agende u. Gottesdienſt.
Kirchenbuchführer, ſ. Kirchenbücher.
Kirchenbücher. Die Pfarrer und Küſter
haben, wie wichtig das Führen und Aufbe:
wahren der Kirchenbücher für die kirchliche und
bürgerliche Geſellſchaft fei, wohl zu bedenken,
und auf den Yall, da von ihnen bierunter
Unordnungen oder Ungebührnifie verhangen
wärden, firenge Ahndung zu erwarten. “Die
Kirhenbau — Kirchenbücher.“
Rirheninfpectionen bleiben zur E
Kirchenbücher zu jeder Zeit berech
follen die Pfarrer und Küfter bei
kirchrechnungsabnahmen ſolche jede
legen; daß dieſes geſchehen und w
chenbücher befunden worden, iſt in
fications-⸗Regiſtratur mit zu bemer
Halten der Kirchenbücher bleibt dei
men jedes Orts gemäß dem Pfarrei
Küfter überlaffen, der Pfarrer od
welcher das Kirchenbuch führt, hat
Antritt feines Amtes darinnen Für;
merken, fomwohl beim Schluffe jed
unter der ſummariſchen Wiederhof
Laufe deffelben vorgefommenen ı
fchriebenen Fälle fih nochmalen da
tennen. Die in die Kirhenbücher 3
den Nachrichten find von den Pfa
Küftern fofort und eigenhändig uı
mern einzutragen. Bei eintretenden
geichieht ſolches von Demjenigen,
Stelle verſieht. Zu dieſem Zwecke
außer den Communicantenbũchern,
fondere3 Buch in Folioformat zu ball
nen unter drei befonderen Abjchnitten
und Taufen, Aufgebote und Trauu
desfälle und Begräbniffe genau a
find, Diefes wird auf Koften de
ärarkt angefchafft und mit einem d
Einband verfehen. Beim Eintragen
richten ift mit der größten Vorficht :
falt zu Werke zu geben, mithin zuvd:
jeden zu bemerfenden Umftand die
Erkundigung einzuziehen und nid
zeichnen, wovon man nicht völlige
gung bat. Zu Verhütung aller Zt
Verfälſchungen find bei ſolchem Ein
wohl als in den daraus zu fertigend«
zeugniffen die weſentlichen Data nid
len, fondern mit Budftaben aus
Rafuren und Durchſtriche müſſen
vermieden und vielmehr die etwa etı
nen Unrichtigkeiten durch Marginal
turen berichtigt werden. Auch hal
Pfarrer und Küftef bei diefer Ar
tung einer deutlichen und dauerhaft
zu befleißigen. "
Neben gedachtem Buche bat der
fter oder Küfter fofort mit Anfang
red ein Duplicat anzulegen und da
Trauung, Begräbniß und Geburt |
zutragen. Mit Ablauf des Jahre
Pfarrer ſolches Duplicat mit der
buche zu vergleichen, defien Weberei
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bang sub Nr. 15) Anweijung. Was bei jedem
einzelnen Vorfalle an Gebühren von den In—
terefienten entrichtet worden fei, darf in dem
Kirchenbuche nicht angemerkt werden. Der:
gleichen Kirhenbüdyer find mit alphabetijchen
Regiftern zu verſehen. Generale v. 18. Febr.
179. Lult.:Min.:Bdg. v. 20. Aug. 1858.
Beim Eintragen in die Kirchenbücher ift die
möglichfte Genauigkeit anzuwenden, damit fi
darin, namentlidy über die Heimathäangehö-
rigkeitsverhältniſſe der zur Taufe zu bringen:
den Kinder überhaupt, fo wie infonderheit
Derjenigen, von denen in $ 10 des Heimaths⸗
gejetes die Rede ijt, ſogleich zuverläfliger und
erfhöpfender Nachweis finden laſſe. In Fäl⸗
len, wo die Heimathsangehörigkeit zweifelhaft,
oder jonft polizeilihe Erörterung nöthig ift,
bat der Geiftliche oder der fonjt mit der Füh—
rung des Kirchenbuchs Beauftragte der betr.
Obrigkeit jofort Anzeige zu madyen, auch daß
dies gejhehen, im Kirchenbuche ausdrücklich
zu bemerten und ebenfo naher das von der
Obrigkeit mitzutheilende Reſultat der ange:
ſtellten Erörterungen nachzutragen. Die Beift:
lichen find verpflichtet, den Kircyeninfpectionen
auf Verlangen jeder Zeit die Kirchenbücher zur
Einfiht und Revifion vorzulegen. Anderen
Obrigkeiten der Barochie ift zwar auf ihr vor:
gängiges Erfuchen diefe Einficht nicht zu ver:
weigern; allein Nachträge und Abänderungen
im Kirhenbudye können außer den $ 2 voraus:
geſetzten Fällen nur mit Genehmigung der
Kircheninſpection, oder der font zunächſt vor:
gelegten geijtlihen Behörde, vorgenommen
werden, und find daher alle diesfallfigen An⸗
träge an dieje zu richten. Wer den Eintrag
in das Kirchenbuch beforgt bat, bleibt für feine
Angaben verantwortlid und wird, vorbehält:
ih der etwa daraus berzuleitenden Civilan⸗
ſprũche, für jede wiflentlidy aufgenommene un:
richtige oder unvollitändige Angabe nad Um:
tänden mit Ordnungsftrafen bis auf 10 Thlr.
belegt werden. Vdg. v. 2. Jan. 1835.
Wenn in Euerer Infpection, heißt esin un:
ten adcit. Verordnung, durch den Tod oder ſonſt
mit den Beiftlichen Aenderung vorgebet, jo wol»
Vet Ihr folche Anitalt vorkehren, das die Kir:
henbüder, Deatriculn, Inventaria, Decem:
Megifter, Abſchriften der Befehle, Ausfchreiben
und Miffiven, nicht weniger die Kirchrechnun⸗
gen, Beicht:Regifter und andere zum Pfarr:
Dienft gehörigen Nachrichten, wie ingleichen
die aus dem Kirchenvermögen erfauften Bücher,
gleich denen übrigen Inventarien-Stücken,
Kirchenbücher.
nicht von Handen gebracht, ſondern außer dem
Todes-Falle ſogleich beim Abzuge, in ſolchem
Falle aber von denen Erben nach Ablauf der
vier Wochen, oder, wenn die Entfiegelung er:
folget, und wenigſtens vor Theilung der Ber:
lofjenjhaft denen Kirchvätern, oder wem ihr
es fonft aufzutragen der Nothdurft befindet,
vermittelit einer richtigen Specification aus:
geliefert und dem Succefjori bei feinem Antritt
eingehändigt werden. Ob.⸗Conſ.⸗Vdg. v. 9.
Jan. 1719.
Die Kirchenbücher der reformirten Ge
meinden, worinnen alle Trauungs:, Xauf-
und Beerdigungs : Handlungen aufzuzeichnen
find, haben völlig rechtögültige Glaubwürdig⸗
keit, jind aber auch den ergangenen gefehlidhen
Vorſchriften gemäß einzurichten. Inſofern die
dem Staate ohnehin ſchon verpflichteten refor-
mirten Prediger felbft die weltliche Führung
und die Attejtutionen aus felbigen beforgen,
bat e3 dabei fein Bewenden; infofern jeded
andere, nicht bereit3 verpflichtete Perſonen zu
diefem Geſchäfte gebraudt werden, find folde
dazu befonders von den reformirten Eonfifte
rien bebörig zu verpflichten. Die vorgeſchrie⸗
benen jährlihen Geburtd-, Trauungds und
Todtenliſten jind an die Königl. lutheriſchen
Eonfijtorien abzugeben. In Rüdficht der Re
gifter über Die Sterbefälle zuleipzig bewendet
es bei der dafigen Rocaleinrihtung, nach wel:
cher folde in Anfehung ſämmtlicher Einwoh⸗
ner, ohne Unterfchied der Religion und be
Gerichtsſtandes, bei der dafigen Raths⸗Leichen⸗
Schreiberei geführt werden. Regul. v.7.Aug.
1818, $ 16.
Die Kirhenbüder der römiſch-katholi—
hen Gemeinden, worin alle Trauung?s,
Tauf⸗ und Beerdigungshandlungen aufzuzeide
nen find, haben gleiche rechtsgültige Glaub⸗
würdigkeit, wie die Kirchenbüder der Gemeir⸗
den der anderen chriſtlichen Eonfeffionen, find
aber auch den ergangenen geſetzlichen Vorſchrif⸗
ten gemäß einzurichten. Wand. v. 19, Febr.
1827, 8 64.
Damit für die Zukunft der Nachweis der
Heimathsangehörigkeit der innerhalb eines Her
mathsbezirks geborenen Kinder gefichert und
überhaupt über die Heimathsangehsörigkeits⸗
Verhältniſſe der zur Taufe zu bringenden Lin⸗
der, fo wie infonderheit derjenigen, von bes
nen in $ 10 des Geſetzes die Rede ift, fogleih
in den Kirchenbüchern das Nötbige angemerft
werde, ift befondere Berordnung des Mintiteril
des Kultus und öffentlihen Unterrichts ers
3
!
3
mi aterieined unchelis
Due ee er fe 2
teilung find nur fl siwei
1u2 Kirchenbücher.
den. Abweichungen von der Vorſchrift $ 1,!zichendlih die Collaturbehörden, fo wie die
Die ſich lediglich auf Herkommen gründen, jind Kirchen: und Schulräthe kei ihren amtlichen
wicht weiter zu bevüdjichtigen. Die für die | Revijionen jorgiältige Aufjicht Darüber zu füb:
Eintiaqgung in das Kirchenbuch geordneten, ren, daß jelden, jo wie gegenwärtiger Ber:
von I. Januar 1841 an mit 2'e Reugroſchen ordnung allentbalben, in3bejondere aud we:
für jeden Fall zu entrichtenden, oder berfönm: | gen Anmendung der vorſchriftmäßigen Sce:
lichen Gebühren (X 8 gedachter Verordnung): mata und Abgabe der Duplicate an die Epho⸗
find zwiſchen Demjenigen, welcher das Haupt: | ren und Gollaturbehörden pünftlih nachge⸗
buch, und Demjenigen, welcher das Duplicat gangen werde. Eult.-:Min.:Bdg. v. 21. No:
führt, nleihmäßin au theilen. Iſt es jedech | vember 1340. In der Ober⸗-Lauſitz tft das Du⸗
hergebracht, daß einer derſelven Die jragliche plicat an die Collaturbehörde abzugeben. Ob.⸗
Gebühr allein oder nach einem größeren Thei- Amts-Patent v. 7. Dechr. 1799.
lungsmaßſtabe beziebt, ſe bat eg jür die Dieniſ⸗ Da ferner nach der im Königreich Preußen
zeit des Benußberecptigten Dabei zu bewenden, | beitebenden Verfaffung die Duplicate der Kir:
welchenſalls Die gleiche Theilung der Vinnabme ı chenbücher nicht in dem Ephoralarchiv, fon:
eiſt nach deſſen ÄAbgang eintritt. Kein Kirchen: ! dern bei der Gerichtsbehörde, unter welder
Diener bat in dieſem Falle wegen unentgelt-. Ser betr. Urt ſteht, aufbewahrt werden, jo
licher Mebernabme des Sehbärtd auf Ontibi- ind auf Antrag der Königl. Preuß. Regierung
digung Anſpruch. Es bleibt jede der Ken. | su Merieburg zufolge einer Verordnung deö
ſiſtorialvdehörde undenemimen, in aeeisneten
Fällen eine ſolche auf gedachte Si: zus dem
Rirchenärar zu bewilligen. Tie Zeitabicaitte
und Modalität, im weliben der Fübrer des
Hauptbuchs den geerdneten Antbeil der Ein—
nahme an den Führer des Turlicats beraus:
zuzahlen bat, sind durch Vereinigung unter
ſolchen, oder da nethig, von der Inipectiene:,
beziehendlich Wobaturkikirte su beſtimmen.
Der Eintraz in das Turlicat ii nit
jelbftftintig (alie entgegen der früberen
Beſtimmung in Generale tem 1%. Februar
1799), ſondern mittelin Abſchriit aus dem
Hauptbuche, wobei jetch auch der wübrer
des Duplicats die Velſtaͤndizkeit und Rich⸗
tigkeit des Eintrags in eriteres jergrältig zu
beachten und auf etwaige Mängel auimerkſam
zu machen bat, zu kewirfen. In kleineren
Parochien foll dies bald meglichſt nad Eintritt.
der einzelnen Fälle, in größeren mindeſtens
bis zum Schlufie jeter Woche geichehen. In:
fofern die Führung Les Kirchenduchs aus:
nahmsweiſe Lem Küjter obliegt, bleibt der In:
ipectiond:, beziehendlich ter Gollaturbebörte
vorbebalten, denjelben in Fällen, mo dies
nöthig oder geeignet jcheint, von der Bor:
ſchrift $ 11 der Generalverordnung vom 18.
Febr. 1799 und bezichendlich de3 Oberamts⸗
patent vom 7. Tecember 1799, wornad dus
Kirchenbuch ſchlechterdings in der Sacriſtei
aufzubewahren iſt, zu dispenſiren. Im Uebri⸗
von außerehelich Neugeborenen die Mutter
isriften der Geueralverordnung vom 18. Fe⸗
ar 1799 und de3 Oberamtspatents vom 7.
mber 1799. Auch haben die Ephoren, bes.
en beiwendet es allentbalben bei den Bor:
Kult.:Miniftertumd an die Kreis-Direction
su Leirzig com 18. Mai 1340 die Pfarrer da:
aen Sezirks, in deren Parochien preußiſche
zanze Ortichaften eder einzelne Häuſer einge⸗
diarrt ind, angewieſen worden, für die Königl.
Ureuß. Untertbanen ein beſonderes Duplicat
des Kirchenbuchs anzulegen und am Schluffe
ieden Jubres an die jenfeitige betr. Gerichts:
seberte abzugeben.
Benn sub die Begräbnißgebühren für Per:
jenen, weldbe außerhalb ihrer Parodie
terben, nur da entrichtet werden, wo das
Begräbniß wirklich erfolgt, fo ift doch dem
Pfarrer, zu deſſen Parodie der Verſtorbene
zulegt geberte, zur Eintragung der für das
Kirhentud nöthigen Nachrichten Anzeige zu
erjtatten, mithin auch dad mit der Yührung
des Kirchenduchs und Duplicats verbundene
Emelument ($ 3 der Bdg. v. 21.Nov. 1840) zu
gemwäbren. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 18. Det. 1850.
Kurz nad) der Geburt und wenigfteng inner:
balb der eriten acht Tage iſt die Geburt eines
Kindes mit genauer Angabe der Zeit und deB
Geſchlehts, jowie der Eltern, dem Kirchen
buchiũhrer anzuzeigen und diefe Anzeige durch
Angabe des Dem Kinde beitimmten Ramens
und des Namens und Standes der Taufzeugen
bei der Beitellung der Taufe zu vervollftäus
digen. Dieſe Anzeige hat von ehelich Reuge⸗
bornen der Vater, und wenn derfelbe nit
mehr am Leben oder abwefend ift, die Mutter,
bei Vermeidung von I Xhlr. Strafe zu be
jorgen. Vdg. d. Min. d. Cult. u. d. Inn. v.
23. Mai 1850.
nn. 2 TEE j ”
] an
wieſen worden Verordnung
Teich, dem Gef.-Conf. Glauchau, for dem
Vicariat umd den
renden man ——
Se Anz
194
Eine Borlegung der Kirchenbücher kann
nur am Orte ihrer Aufbewahrung verlangt
werden, wogegen eine förmliche Edition und
Production derjelben an Gerichtäftelle unzu:
Läffig ift. ©. Zeitſchr. f. Rechtspfl. u. Verw.
d. F. 3. Bd. ©. 78.
Auch ſind die Obrigkeiten angewieſen wor⸗
den, über alle unter ihrer Jurisdiction vorge:
fommene außerordentliheTtodezfälle — Selbit:
morde und Verunglüdungen — bei welchen
die Leichname nicht in die Hände der ver:
pflihteten Leichenabwäſcherinnen kommen, aud)
nicht in der gewöhnlichen Weife auf dem Got:
tesader beitattet, jondern entweder gar nicht
erlangt, oder an Ort und Stelle begraben, oder
andie anatomischen Theater abgeliefert werden,
den Kirchenbuchführern der Parodie, in wel:
her der Todte vorgefunden worden ift, und
nach Befinden derjenigen, welcher er zeither
angehört hat, wegen des Eintrags ins Kirchen:
buch das Erforderliche mitzutheilen. Vdg. d.
Kr.:Dir. 3. Leipz. u. Dresd. v. 5. März 1840.
Die Anlegung und Fortführung der alpha:
betiſchen Regifter zu den Kirchenbüdern,
melde für den Bezirk der Kreis: Direction
Leipzig ſchon auf Grund $ 16 des Gen. v. 18.
Tebr. 1799 unterm 18. Dechr. 1857 in Erin:
nerung gebracht worden war, gehört zur ord-
nungsamäßigen Führung der Kirchenbücher und
zu den amtlichen Verpflichtungen der eilt:
en daher nicht blos die in der Zeit des
Beamten fallenden Gefchäftsbeforgungen,
jondern auch in der Regel alle fonftigen amt:
lihen Arbeiten, welde vom Amtövorgänger
in Rüdftand gelaffen worden find, von ihm
übernommen und erledigt werden müjjen und
dies alfo au von der unentgeldlichen An:
legung etwa fehlender Regifter gilt. Doch er:
iheint e3 billig, daß für Nachfertigung ſolcher
fehlenden Regifter über die Zeit der Amts:
verwaltung des fungirenden Pfarrerd und
Kirhenbuchführers hinaus, letzterem eine be:
fondere Entfhädigung aus dem Kirchenärar,
namentlich wenn die Arbeit fehr zeitraubend
und mübevoll ift, zugebilligt werde. Die Be:
willigung foldyer Gratificationen behält fi
auf Bericht der Kircheninfpection die Con:
jüftorialbehörde vor.
Diefe Regifter find aller Orten, mindeftens
vom Jahre 1800 an aufzuftellen. Eult.-Min.:
108. durch d. Kr.⸗Dir. zu Leipzig v. 3. Dec.
Rirchenbibliothet, ſ. Archiv.
Kirchenbuch, ſ. Agende und Gottesdienſt.
Kirchenbibliothek — Kirchengebäude.
Kirchenbuße, ſ. Kirchenba
ſtrafe.
Kirchencapitalien, ſ.Kirch
Kirchenchor, ſ. Kirche, Got
Kirchen- und Shulcome
Gymnaſien.
Kirchen- und Schuldeput
Kreis-Direction, Behörden.
Kirchendiebſtahl, ſ. Schul:
Kirchendiener, ſ. geiſtl. P
Kirchendienſt, ſ. Amtserled
Kirchendisciplin, ſ. Gottes
Kirchen-Einweihung, ſ.
bäude).
Kirhen:Eramina, ſ. Gott
Kirche nfalſa, ſ. Ehe (Ehe:
Kirchenſtrafen.
Kirchenfiscus, ſ. Kirchenv
Kirchengebäude. Die Eingepi
die Kirhen= und Gotteshäuſer ni
fondern bei Zeiten zur Beffer
laſſen. Synod.:Decr. v. 6. Aug.
Rev.:Synod.:Deer. v. 15. Septbi
Bei Erbauung neuer Kirchen u:
wo vorher noch feine gewejen,
ihliegung des Königl. Cultus-Mi
die Königl.Kreis: Divectionen einz
v. 20. Juni 1835 c.), fowie bei
eines befondern neuen Gottesd
bei Aufhebung einer bisher bejtan
und der darin jtiftungsmäßig od
lich zu baltenden Religionsäbung
30. März 1797. Kirchr.:Reicr.
1806. Die Einweihung der Kin
nicht durch eine eigentliche Conſec
dern nur durch den erjten bejonde:
Gottesdienſt. LIommel, princ. ju
©. 149. Die Cataftrirung und
der Kirchen in Betreff der Brand
geichieht durch die Superintenden
Kirchenpatron und find bei Angal
auch die dabei befindlichen Orge
uhren und Glocken, letztere mit E
Eiſenwerks nah dem Gewicht a
Geſetz v. 10. Novbr. 1835, © 16
Angabe erfolgt mündlih zu Br
ihriftlich unter eigenhändiger Un:
Eigenthümers, Stellvertreters c
benannten Perſonen. Ibidem. %
angabe für geiftlihe und Stift
erfolgt unter Beobachtung der bei
fition über foldye Güter vorgeſchr
fordernifje. Ibidem. Bei Neub«
dann nur partielle Werthsangabe
Kirhengebet — Kirchen-Inſpection.
‚ wo die Gebäude gehoben find
rt aufgefegt ift (Ibid.$ 17) und
rgänzung beizubringen. Ibi-
liche Kirchen, ſowie alle Geift:
tiftungs-, ingleihen Schulge:
geliſch-lutheriſchen Glauben3-
t alten Erblanden find, damit
ziederherſtellung BVerpflichteten
urch Brandichaden fo viel ala
werden, in der Regel nad) dem
tzes bemerkten höchſten Sake,
if Sechstheilen des feſtgeſetzten
eßlich des Mauerwerks bei der
alt zu verſichern und die Bei—
jedoch von den Kirchen in Ge⸗
42 des Geſetzes zu entrichten.
veihungen hiervon nöthig, fo
betr. Kirhen= und Schulin⸗
tachtlicher Bericht zur Koͤnigl.
1 erjtattet werden. Vdg. v. 4.
1— 4 Die Jurisdiction über
iſtliche Grundſtücke ift, infofern
atseigenthum ſich befinden, an
> übergegangen. Geſetz v. 28.
. Vdg. v. 9. April 1836, $ 17.
kirchlichem Gebrauch bei der
Gottesdienftes in Anwendung
e aus einem dem Gottesdienſte
bäude entwendet wird, fo ift
ıBitrafe von Einem Jahre big
; zweiten Grades von Sechs
anen; bei Entwendung anderer
is dergleichen Gebäuden ift die
achen Diebſtahls um die Hälfte
ıd wenn die verwirkte Gefäng:
Yauer von Acht Wochen über:
'elben auf Arbeitshausſtrafe zu
ın eine Befhädigung an Kirdyen
verübt worden tft, fo ift, wenn
bloßem Muthwillen begangen
fängniß big zu 2 Jahren oder
3 zu Sechs Jahren, wurde fie
heit verübt, auf Arbeitshaus
- zweiten Grades bis zu Sechs
nnen. Crim.-Geſetzb. f. d. 8.
39. — Ausgaben ertraordinär
rchen und Hofpitalgütern follen
bewußt des Pfarrers aud) nad
"Summe, jo fie über 5 Gulden
villigung des Superintendenten
caffiren. Synod.⸗Decr. v. 6.
5. Auch die weniger zum Ge:
he, als der Kirchengemeinde be:
, wie Thüren, Gloden, lihren,
195
deögleichen ſolche, welche in der Regel nur aus
den eigenen Mitteln der Parochianen zu über:
tragen geweſen, 3.8. Kirchhofs- und Gottes:
adermauern, find zunähft aus dem Kirchen:
vermögen und nur jubfidiarifh von den Ge:
meinden zu unterhalten. Miniſt.-Inſtr.⸗Vdg.
v. 7. Juli 1846. (Ausnahmen treten da ein,
wo ein dergleichen Gegenftand nicht der ganzen
Kirchfahrt, fondern nur einem einzelnen ein:
gepfarrten Orte gehört.) Die Aufbewahrung
der Kränze der an anftedlenden Krankheiten
Verftorbenen in den Kirchen ift verboten.
Refer. v. 16..Septbr. 1801. Kirhencapellen
find weder in der Eigenſchaft von Grundftüden
nod in der Eigenſchaft von Berechtigungen in
da3 Grund: und Hypothekenbuch einzutragen.
Vdg. v. 31. Aug. 1846.
Wo das Berlangen darnadh fi äußert,
können die Kirchen zu gewiſſen Stunden deB
Tages für Alle, welche fi dort zu Verrichtung
ftiller Andacht einfinden wollen, o fen gehalten
werden. Auf Grund Eult.:Min.:VBdg. Kr.⸗
Dir.-Vdg. Leipzig v. 15. März 1854.
Kirchengebet, f. Oottesdienft.
Kirhengebräude, f. Gottesdienft.
Kirhengefäße, f. Gottesdienft, Kirche,
AInventarium.
Kirchengelder, ſ. Kirchenvermögen.
Kirchengemeinde, ſ. Kirchfahrt.
Kirchengemeinſchaft, ſ. Kirchen.
Kirchengeſang, ſ. Gottesdienſt.
Kirchengeſchichte, ſ. Univerſität.
Kirchengeſetze, ſ. Geſetze, Kirchenrecht.
Kirchengewalt, ſ. Kirche, Amtsgewalt.
Kirchengüter, ſ. Kirchenvermögen.
Kirchenholz, ſ. Kirchenvermögen.
Kirchenhufen, ſ. Kirchenvermögen, An:
lagen.
Kirchenjahr, d.h. die Anordnung des Jahres
nach kirchlichen Beitimmungen, umfaßt die den
frommen Andahtsübungen und gottesdienft:
lihen Handlungen feft beftimmten Tage und
wird durdy befondere, der Erinnerung an
wichtige Greigniffe oder heilfame Wahrheiten
gewidmete Feſte in befondere Abfchnitte ge:
theilt (drei große Feſtkreiſe: der Weihnachts⸗,
Dfter: und Pfingftfeftreis). Das Kirchen:
jahr beginnt in Deutfchland mit dem erften
Adventfonntage und fchließt mit dem lebten
Trinitatisfonntage. In der früheiten chriſt⸗
lichen Kirche fing e3 mit dem Ofterfefte an und
in der engliichen Kirche hebt ed noch jetzt mit
dem Feſt der Verkündigung Mariä an.
Kirhen:AInfpection, f. Behörden,
13*®
196
Kirchen-Inſpector, f. Superintendent,
Amtmann.
Kirchen-Inventarium, f. Kirdenver:
mögen, Amtsaustritt.
Pirhenfaft en, |. Kirhenvermögen.
Kirchenlehn, f. Kirhenvermögen (geiftl.
Grundftüde).
Kirhenmatrifel, f. Matrifel.
Kirchenmuſik, f. Oottesdienft, Eantor.
Kirchen: und Schul-Nachrichten. Durch
die Verordnung v. 28. Juni 1831 ift die ehe:
dem befohlen geweſene Einreihung von Ta:
bellen über die Getrauten, Geborenen und
Seftorbenen (Gen. v. 17. Jan. 174 u. and.
Kirchen-Inſpector — Kirchen⸗Patrone.
mit unſeren Stipendiaten gehalten werden
ſoll. X. Von Viſitation und Superintendenz
in den Kirchen. XI. Artikel, darauf die Pfar⸗
rer ꝛc. zu befragen. XII. Bon beiden Eon:
fiftorten zu Leipzig und Wittenberg. XII.
General-Artitel. ©. Gefeke.
Kirchen-Ornat, f. Kirche, Gottesdienft,
Kirchenvermögen. .
Kirhen- Patrone (Patronat, Gollatoren,
Collatur). Unter Kirhenpatronatsredt (K.
P.) ift nach ſächſiſcher Kirhen-Berfaffung der
Inbegriff der befondern Rechte und Berbind;
licyleiten zu: verftehen, welche Jemandem in
Bezug auf eine Kirche und refp. die dazu ge
Refcripte bis zum Refer. v. 7. Dec. 1812 2c.) | börigen geiltlihden Aemter und Parochie wegen
aufgehoben worden und an ihrer Stelle die | früherer Verhältniffe der Stiftung und Do:
jest von den Geiftlihen und Superintendenten,
reip. durch letztere mit Anfang jeden Jahres
an die Kreis: Directionen und von diefen an
da3 Minifterium des Cultus einzufendenden
Kirchenzeddel oder Kirchen: und Schul-Nad:
richten nach dem von dem „ſtatiſtiſchen Verein“
entworfenen Formulare, wovon den Geiit:
fihen Ende des vorherigen Jahres die nö:
thigen Tithographirten Eremplare durd) die
Ephoren zugeftellt werden, getreten. Von
jedem diefer Zeddel ift für jeden Ort, der zu
einer Parodie gehört, 1 Exemplar für das
Pfarrarchiv zu afferviren. Diefe an die
Ephoren abzugebenden Nachrichten möchten
jedesmal mit dem Kirchenfiegel verjehen und
vom betr. Pfarser unterfchrieben fein (f. Neu:
jahr3-Officialien).
Kirchen - Ordnung. Die ältefte Kirchen:
Ordnung für dad Königreih Sachſen ent:
halten die General: Artikel vom 8. Mai 1557.
Darauf folgt diejenige vom 1. San. 1580,
welche wiederum durch das Synod.:Decret v.
6. Aug. 1624 und das Rev.:Syn.:Decr. v. 15.
Septbr. 1673 erläutert ward. Cod. August.
T.I. ©. 475 flgd. Corp. juris eccl. Sax.
©. ı flgd. od. d. Sächſ. KR. 180 ©. 1
figd. Die Kirchen-Ordnung vom Jahre 1580
enthält folgende Abtbeilungen: I. von der
Lehre und Belenntniß des Glaubens. II.
Agenda, wie fi die Pfarrberren in ihren
Aemtern verhalten folen. III Vom Beruf
und Annehmung der Kirchendiener. IV. Bom
Eramen aller Rirchendiener. V. Wie ein Kir:
hendiener, ehe er zu inveftiren, zu ermahnen
fei. VI. Bon Immunitäten und Freiheiten
der Kirchen: und Schuldiener. VII Bon
Eheſachen. VIII. Bon den Schulen insgemein.
IX. Drdnung, wie e3 in beiden Univerfitäten
tirung der erfteren, oder aus ausdrücklicher
landesherrlicher Berleihung oder aus fonftigem
rechtsgültigen Grunde (Vertrag oder rechts⸗
verjährtem Herfommen) zuftehen. Die befon:
dern Rechte und Vorzüge der Kirchenpatrone,
die ihren Urfprung aus diefen verfchiedenen
Gründen befanntlich ſchon in den frühern Zeiten
des Chriſtenthums erhalten haben, find,. wie
in der Regel unter den Broteftanten über:
haupt, fo auch insbefondere in Sachfen — un:
geachtet des bei der Kirhenreformation aufge
ſtellten Grundſatzes, daß die Wahl und Be
ſtellung der Kirchendiener (worin ein haupt:
ſächliches Befugniß des Patronatrechts be
ſteht) an ſich zu den geſellſchaftlichen oder Col⸗
legialrechten der kirchlichen Vereine ſelbſt ge⸗
höre — allenthalben in der bereits beſtandenen
Maße ausdrücklich beibehalten und nur in
manchen ſpeciellen Puncten auf zweckmäßige
Weiſe geſetzlich modificirt worden. Es ſteht
aber das Patronatsrecht theils dem Landes⸗
herrn, theils ſtädtiſchen Obrigkeiten, theils
Privatperſonen zu, und iſt entweder mit einem
Srundftüde, als darauf haftend, und zwar
mit oder ohne obrigkeitliche Verhältniffe rüd:
ſichtlich des Kirchorts verbunden (dingliches,
Realpatronatrecht) — oder einer Perſon für
ſich oder Amtswegen, oder auch einer Familie
ohne Verbindung mit dem Beſitze eines Grund:
ſtücks zuftändig (perfönliches Patronatredt).
Beide Letztere werden unter dem gemeinfchaft:
lihen Namen Privat: oder BatrimontalsPa:
tronatredht begriffen. Die Gründe, auf welden
das Patronatreht überhaupt rüdfichtlich der
einzelnen Kirchen und Kirchenämter beruht,
find jehr verfchieden. — Das dem Landes:
berrn an fo vielen Orten, in Städten wie anf
dem Lande, zuftändige Patronatredht gründet
Kirchen-Patrone. 197
dei dd ee enfun ter.
Sc n und der der geiftigen
Mittelbehörden zu unterwerfenden Tuͤchtigkeit
fonftigen unftatthaften Ders
hung nee
1 — ———
elfion bei Errichtung natBrehts. über proteft ——
md tatholii
auch —— a 9 ——
198
ſchullehrer-Seminarien als Hofpites fich ge-
bildet haben, und felbit ſelche im Auslande
geborene Gandidaten der Theologie und des
Schulamts, welche lediglich auf ausläntifchen
Univerſitäten ſtudirt, oder im Auslande zum
Schulſtande ſich vorbereitet haben, von den
Patrimonial-Collatoren deſignirt werden kön⸗
nen. Nur iſt in neuerer Zeit die an ſich zweck⸗
mäßige Beſchränkung vom Königl. Eultus:
Minijterium feitgefeßt worden, daß ein ſolcher
zu einem geiftlihen oder Schulamte biefiger
Lande dejignirter Ausländer bei der vor der
geiftlichen Behörde zu beftchenden Anjtellung3:
prüfung zu der Ertheilung der zweiten Eenfur
(gut) fi) qualificiren muß, um die landesherr⸗
liche Konfirmation zu dem erledigten Amte er:
halten zu fönnen.
Bei der Wahl eined Inländerd aber zu
einer geijtlihen Stelle haben die ſämmtlichen
Kirhenpatrone a) die allgemeine geſetzliche
Vorſchrift zu beachten, daß er wenigſtens zwei
Jahre auf der Landesuniverſität ftudirt habe
und b) nach neuerer Verordnung des Königl.
Minijterii des Cultus, daß er bereits wor dem
Landes-Conſiſtorio eraminirter Candidat des
Predigtamtes ſei. Die Defignation und deren
Belanntmahung an die geiitliche Behörde muß
bei erledigten Pfarr: und Diaconatämtern
binnen ſechs Monaten, bei Schulämtern aber
längftens binnen zwei Monaten nad) einge:
tretener Erledigung gefchehen, indem fonft die
kirchliche Oberbehörde, dag Minifterium des
Cultus und öffentliden Unterrichts, die Stelle
des Collators zu vertreten befugt if. Nur
wenn die Oberbebörde (bei Batrimonialitellen
die Kreis-Direction) es den VBerhältniffen an:
gemeffen findet, in Bacanzfällen das Gnaden:
balbjahr oder refp. die Onadenmonate für die
Hinterlaffenen eined Kirhen: oder Schul:
dienerd zu verlängern, fo hat der Collator,
deffen Einverftändnig damit gewöhnlich er:
fordert oder vorausgeſetzt wird, entweder die
Defignation aufzufchieben oder dem Defignaten
den fpätern Amtsantritt befannt zu machen.
Wird der dejignirte Candidat vom Landes⸗
Conſiſtorio nit tauglich befunden, um eine
Genfur erhalten zu können, fo hat der Collator
ungeſäumt ein anderes geſchickteres Subject
zu erwäblen und zur Prüfung vorftellen zu
Laffen, indem außerdem die Oberbehörde eben:
fall8 die vacante Stelle für diesmal und un:
beichadet des Collaturrechts für die Zukunft
zu bejegen haben würde. Den für untauglidh
erflärten Kandidaten felbft aber kann der Pa⸗
Kirchen-Patrone.
tron zu einem anderweiten Examen nur dann
präſentiren laſſen, wenn er dazu noch binnen
der geſetzmäßigen Friſt, in welcher das Amt
beſetzt werden muß, zugelaſſen werden kann.
Zu c) gehört überhaupt, daß der Kirchenpatron
oder Gollator die Verleihung de Amtes von
keiner Geldremuneration oder einer den: cr:
nannten Kirchen und Scduldiener in feinen
Amts: oder dconomifhen oder fonftigen häus:
lichen Verbältniffen irgend außergeſetzlich bin:
denden und benadytheiligenden Bedingung, es
fei zu jeinem, de3 Patrons, eigenem oder
dritter Perſonen Vortheil, abhängig maden
darf, indem jede diesfalljige Uebereinkunft und
jeder vom Defignaten ausgeſtellte Revers den
Gefegen zufolge ganz ungültig und fowehl
für den Patron als für den Lebtern ala ©i:
monie ftrafwürdig if.
Demnäcft haben die Kirchenpatrone auf
das Befugniß und die Obliegenbeit, bei von
ihnen in kirchlichen Verhältniſſen jeder Art be:
merften Unregelmäßigteiten und Mißbräuden
die Kircheninfpection und refp. oberauffehent
Behörde der Abftellung halber anzugeben,
jedoch eigenmädtiger Anordnungen und Ein:
griffe ind Kirchenweſen, fowie der unmittelbe:
ren Einmiſchung in die Verwaltung der geift:
lihen Güter haben fie ſelbſt ſich gänzlich zu
enthalten. Vernachläſſigt der Kirchenpatren
oder refp. fein, die weltliche Coinſpectien
führender Bevollmädtigter, diefe feine Ob:
liegenbeiten als Schutzherr der Kirche und
geiftlichen Stiftungen feiner Barodhie, fo hat
er die Folgen mit zu vertreten. — Auf den
Genuß aber von Emolumenten für die Aus:
übung feiner Auffichtsgerechtſame bat der Pa:
tron in der Regel feinen Anfpruch zu machen.
Dagegen entfpricht feinen Gerechtfamen über
Kirche und Kirchenämter die Verbindlichkeit,
feinerfeit3 Leiftungen, weldye etwa für bie
felben ftiftungsmäßig auf feinem Gute haften,
ftet3 gehörig zu erfüllen, und dieſe Verbind:
lichkeit tritt auch infonderbeit dann ein, wenn
diefe Leiftungen für die Unterhaltung des
Gottezdienftes in der Hauscapelle des Patrond
fundirt find, obfchon derfelbe auf letztern Ber:
zicht Leiften wollte, weil die Aufhebung eines
ſolchen — präfumtiv zu immerwährender Fort:
dauer geftifteten — Gottegdienſtes im ber
Regel nit von dem Willen des Patrons,
fondern von der Beitimmung der Tirchliden
Oberbehörde abhängt.
Nach neuefter Beitimmung fol den Kirchen:
Patronen die Befugniß zufteben, Die Kirchvaͤter
—_..
2
200
ohne des Superintendenten Concurrenz und
Mitwiffen ausleihen — geſchähe es aber, fo
find fie dafür in proprio zu haften verbunden.
Gen.:Bdg. dv. 30. Sptbr. 1729; dürfen aud)
die Kirch: und andere dergl. Rechnungen nicht
für fi) allein abnehmen. Reſcr. v. 2. April
1721. Generale vom 36. März 1810. Gi f.
Keinem Rathverwandten in Städten noch den
Patronis ift geftattet, Gapitalien aus dem
Kirchenvermögen für fih zu erborgen, es
wäre denn, daß Wir aus fi hervorthuenden
wichtigen Bewegungsurſachen deshalb zu dis:
penfiren Uns entſchließen jolten. Befehl
v. 2. Sept. 1737. Die Adeligen und andere
Collatores, fo felbft geiſtliche Lehne zu ver:
geben haben, haben weder vor ſich nody ihren
Gerichtsverwalter, wenn fie der Kirchrech⸗
nungsabnahme beiwohnen, davon etwas zu
prätendiren. Gen.-Vdg. v. 3. April 1730.
Vermehrt der Kirchenpatron die Koſten, in⸗
dem er an eine erledigte Pfarr- oder Schul:
ftelle einen an einem Weiter als 10 Meilen
entfernten "Drte bereit3 im Amte ftehenden
Mann beruft: fo haben die Confiftoria auf
dahin erſtatteten Bericht zu ermäßigen, in:
wiefern die Koften von den Eingepfarrten,
oder vom Kirhen:Aerario zu tragen oder auch
der Patron felbit, der dazu Anlaß gegeben,
zur Uebernahme einiger Mitleidenbeit zu ver:
anlaffen fein möchte. Regul. v. 18. Febr:
1799 S 15. Bei Abnahme der Kirhenrechnun:
gen follen außer den Superintendenten und
demjenigen, der die Geſchäfte der weltlichen
Coinſpection "verficht, noch die mit dem Pa:
tronatredyt theils der Mutter: theils der Toch-
ter: oder Schwefterfirchen verfehenen Gerichts⸗
herren oder deren Bevollmädtigte, injofern
fie ih nit von ihren, die weltliche Coin⸗
jpection führenden Gerichtähaltern vertreten
lafjen wollen, zugegen fein. Die Gerichtsher⸗
ven, weldhe das Batronatrecht weder der Mut:
ter: noch der Tochterkirche beſitzen, ingleichen
die Gerichtsherren eingepfarrter Ortichaften,
und diefer aller Gerichtöverwalter, auch die
Gerichtsperſonen können zwar zugelaffen wer:
den; ihre Gegenwart ift jedoch ald unumgäng-
lich nothwendig nicht anzufehen. Gen. v. 26.
März 1810.
Den Kirhenpatronen kann die Mitwirkung
bei Ablöfung von Leiftungen an geijtliche Xeh:
nen nicht verfügt werden und ift dabei in Be:
tracht zu ziehen, daß die Kirchenpatrone dieſes
ihr Recht durch die ihnen verfaffungsmäßig
zuftehende und von ihnen durch ihre Gericht2-
Kirchen-Patrone.
verwalter ausgeübte weltliche Coinſpection zn
exerciren haben und es ihnen daher unbenom⸗
men bleibe, wenn fie bei der Wahl und In⸗
jtruirung des von der Kircheninſpection nad
G 8 des Ablöfungsgejehes zu beitellenden
Actors befondere Rüdjichten zu nehmen, für
nöthig achten, ihrem Gerichtsverwalter dar:
über die ihnen angemeffen ſcheinenden Mitthei⸗
lungen zu machen. Die Kirchenpatrone feien
urjprünglich ſelbſt und in eigner Berfon, in
neuerer Zeit durch ihre Gerichtsverwalter
Mitglieder der Kircheninipection, fie könnten
aber nicht außerdem noch neben der Kirchen⸗
infpection eine befondere Concurrenz bei Füh⸗
rung der rechtlichen Angelegenheiten der Kir:
hen, der Pfarr: und Schullehne in An:
ſpruch nehmen. Auch würde es namentlich in
Ablöfungsfachen oft zu großen Berwidelun:
gen führen, wenn fie außer dem von der
Kircheninſpection beftellten Actor noch beſon⸗
ders perſönlich oder durch einen eigenen Be:
auftragten an den Verhandlungen Theil neh
men wollten. Haben fie wirklich beſondere
einfchlagende thatfächlide Momente anzugeben,
jo könnten fie diefe Mittheilungen an die Kir:
heninfpection und durch diefe an den Actor
gelangen laffen. Geſetz v. 17. März 1832 6 8
Rote 1.
Die Zuläffigkeit eines Zufchuffes und deſſen
Betrags aus dem Kirhenvermögen zu Schul⸗
jweden ift, wo nicht fchon zeither diesſalls
Beitimmung erfolgt war, jedesmal nad) vor:
berigem Gehör des Patronz bei Kircyen, au
denen das Patronatreht PatrimonialsObrig:
feiten und Privaten zufteht, die Entfcheidung
der vorgeſetzten höheren Behörde einzuholen.
Schulgeſ.-Vdg. v.9. Juni 1835 (98. Den fir
chenpatronen fteht eine Cognition bei der Wahl
der Kirchväter zu. S. oben und Vdg. v. 13. Febr.
1835 $ 1. Von den 3 Schlüffeln, mit welchen
der Kirchen-Documentenkaſten geichloffen fein
fol, ift der Kirhenpatron beredhtigt, einen der
für die Kirchväter beftimmten Schlüffel felbit
an fih zu nehmen oder ihn einem Bevoll⸗
mächtigten anzuvertrauen. Ibidem F 2,
Die Verwaltung des Kirchenvermögens im
Markgrafthum Oberlaufit Liegt dem
Eollator, den Gerichtsobrigkeiten, Pfarren
und den zwei bei jeder Kirche von dem Gol-
lator im Einverftändnig mit dem Pfarrer zu
ernennenden Kirchvätern jedes Ortes unter
innmerwährender Dberauffiht der K. Kreis:
Direction und der Kreisämter Budiffin und
Görlitz ob. Dem Collator fteht die Leitung
202
Kirchenrecht — Kirchen- und Shulfaden.-
vanzen im Lande rückfſichtlich kirchlicher An- ſtellung des im K. Sachſen geltenden Kirchen:
gelegenheiten (kirchliche Obſervanz, kirchli—⸗
cher Gerichtsbrauch, kirchliche Praxis); 4) auf
ſolche Beſchlüſſe des deutſchen Staatenbundes,
wodurch allgemeine Veſtimmungen auch über
kirchliche öffentliche Angelegenheiten feſtgeſetzt
worden ſind. Wenn dieſe Hauptquellen nicht
ausreichen, um genügende Entſcheidung zu
geben, ſo treten ſodann die Subſidiar—
quellen des ſächſiſchen Kirchenrechts an deren
Stelle, näml}: 1) die zeither fogenannten
gemeinen deutſchen Rechte (römifches, cano:
niſches Recht, vormalige Reichsgeſetze und
die ehemaligen conclusa corporis Evangeli-
corum), 2)da3 allgemeine und natürliche Kir:
chenrecht. — Als Hilfmittel des ſächſiſchen
Kirchenrechts find neben der Kirchengefchichte,
ſächſiſchen Reformationsgeſchichte, ſächſiſchen
Geſchichte, folgende Werke zu erachten: Die
erſte ziemlich vollſtändige Bearbeitung des
ſächſiſchen evangeliſchen Kirchenrechts lieferte
Benedict Carpzov zu Leipzig (T 1666) un⸗
ter dem Titel: Jurisprudentia ecclesiastica
seu consistorialis. Hannover 1645, zulcht
1721, mit Zufäßen von Dr. Andr. Beyer zu
Leipzig; ihm folgten: Juſt. Henr. Böhmer
mit feinem Jus ecclest. prot. 5 Theife. 1714—
1736. 4. und Jus parochiale, — oh. Earl
Naevius, Prof. zu Wittenberg mit feinem
jus Clericorum. Wittenbg. 1718 und feinem
jus conjugum. Chemnitz 1716. 8 — Jul.
Bernd. v. Rohr mit feinem 1723 zu Leipzig
erſchienen Oberfächfiihen Kirchenrecht (Chur:
fürftlih und Herzoglich Sächſiſches Kirchen:
recht umfaffend). — Dr. Salomo Deyling
mit feinem Werfe: Institutiones prudentiae
pastoralis, Leipz. 1779. 8. (vorzüglih für
die geiftlihe Amtsführung wichtig) wozu
Dr. Ehrift. Wilh. Küftner (Eonfiftorialrath
zu Leipzig) Zuſätze gab. 1768. — Dr. Earl
Ferdinand Hommel mit feinem fehr Tiberal
und aufgeflärt abgefaßten Epitome sacri ju-
ris, 1778. 8 — Wilh. Ir. Kunze, pract.
Anweiſung zur rigtigen Anwendung der Fir:
chenrechte in Churfachlen. 8. 1789. — Sch.
P. Ehrift. Philipp, Wörterbuch des Chur:
ſächſ. Kirchenrechts und der Paſtoraltheologie.
8. Zeitz. 1803. Wenn dieſe Schriften meiſt
nur das Privatkirchenrecht im emgern Sinne
umfaßten, ſo trat in Dr. Carl Gottlieb von
Weber, Geh. Rath und Landes-Conſiſtor.⸗
Präſ. die Koryphäe der Kirchenſchriftſteller
dieſes Jahrhunderts auf, indem er in den
rechts“ in 3 Bänden herausgab, ein Werk,
welches ſich bei der Gediegenheit der Be:
arbeitung und Reichhaltigkeit der Quellen,
Specialrefcripte und Decifionen in con:
creten Fällen, bei dem Nationalen der fu:
ftematifhen Aufftelung und Sichtung der
Materialien eine Bedeutfamkeit erworben hat,
welche e3 zur erjten Auctorität in dieſer
Branche der theologiſchen Literatur erhob und
dieſen Ruf durch die 2te gänzlich umgearbei:
tete aber mehr ind Kurzegezogene Ausgabe,
welche in den Jahren 1843 bis 1845 zu leipzig
erfhien, von Neuem bewährte. Noch er:
wähnen wir: Dr. v. Zobel, Superintenden:
ten zu Borna, Geſchäftskalender f. Prediger
in den 8. ©. Landen. 8. Leipzig, 1830. —
Lippmann, überfichtlihe Darftellung der
geſetzlichen Vorfchriften Über Aufgebot zc. 1832.
— Codex des im K. Sachſen geltenden Fir:
hen: und Schulreht3 — der Ehe und from:
men Stiftungen. 4. Leipz. 1840, nebſt Supple⸗
ment dazu. 4. Leipz. 1852. ed. Schreper.
— Dr. Schilling, Handbuch des geiftl. Ge⸗
ſchäftsſtyls und der Geſchäftsverwaltung x.
Leipzig 1830. 8. und führen in Betreff einzel:
ner Toctrinen des ſächſiſchen Kirchenrechts
noch an: M. Schlegel, von landeshertli⸗
hen Dispenfationen. Leipzig 1796.
M. Kregihmar, tbeoret.=pract. Bemer⸗
fungen über das Kirchenftuhlredht. Lübben
1809. — v. Hartitzſch, Handbud des in
Deutihland, namentl. Sahfen und Preußen
gelt. Eherechts. Leipz. 1828. — Dr. Schil⸗
ling, Abhandlung vom Kirchenſtuhlrechte.
Leipzig 1830. — Haan, Gefchäftz - Aniwei:
fung für Schullehbrer. Leipzig. 8. 1881.
Nadıtrag 1835. — Dr. Hofmann, Hand:
buch des Schulrechts. 1837. — Kirſch, die
Aufficht der Geiſtlichen über die Volksſchule.
Leipzig. 8. 1840. — Dr. Haan, Syſtemat.
Aufammenftellung deffen, was ſächſ. Bfarrer
bei Aufgebot, Trauung und Ehefcheidung zu
beobadıten haben. Grimma. 8. 1844. Nach⸗
trag dazu. Wurzen. 8. 1854. — Lengnid,
der Sächſiſche Eheproceß. Leipzig. 8. 1837.
— Ramming und Raum (zuerit von Dr.
Haan unter diefem Titel und diefer Einrichtung
edirt 1828..1838. 1845. 1852. v. Hermmö:
dorf) kirchl.-ſtatiſt. Handbuch f. d. K. Sachſen
oder Prediger-Verzeichniß ꝛc. Dresden. 8. 1859.
Kirchenregiment, ſ. Kirche. Behoͤrden.
Kirchen- und Schulſachen, ſ. Porter |
Jahren 1818 — 1829 eine vollſtändige „Dar⸗freiheit. Behörden.
204
feliion find 4170 Bewohner zugethan (haben
2 Kirchen); der anglilanifhen Kirche 314.
Die römiſch-katholiſche Kirche zählt:
38709 Belenner im 8. Sachſen. Sie wohnen
in 20 Parodhien und befigen 38 Kirchen incl.
2 Kloſterkirchen (excl. 8 Kapellen) mit 68
Geiftlihen und 2 Abbatifjinnen. Die Jugend
wird in 42 öffentl. Schulen von 55 Lehrern un:
terrichtet.
Der Deutſch-Katholiken giebt es der:
malen 1798, |. d. Artikel. Sie bilden 4 Paro:
dien zu Dresden, Leipzig, Chemnitz und Gele:
nau unter 4 Predigern.
Griechiſch-Katholiſche giebt es 243
mit 1 Geijtlihen und Cantor. — Juden
zählt man im 8. Sachſen 1419 (nämlid 679
in Dresden, 713 in Leipzig und 16 auf dem
platten Lande).
Hiernad befinden fih im K. Sachſen 918
hriftl. Parochien der verſchiedenen Confeſſio⸗
nen, 1246 Kirchen, 57 Kapellen, 1202 Geiſt⸗
lie, 1992 &1.: Bold: Schulen mit 3150 Leh⸗
rern und Kirchendienern, ſowie 2 jüdifche
Synagogen mit 2 Geiftlihen, 2 Schulen und
8 Lehrern.
S. Ramming, kirchl.⸗ſtatiſt. Handbuch f. d.
Königr. Sachſen v. Raum. 1859 und die Mit:
theilungen des ftatift. Vereind. Leipz. Zeitg.
1859 Wr. 143.
Kirchenſtühle und Kirchenſtuhlregiſter.
Nachdem auch eine gemeine Klage einkommen,
daß hin und wieder in die Kirchen Stühle gez!
bauet, dadurdy die Leute verhindert, daß fie
weder den Prediger auf der Kanzel, noch zu
dem Altar, wenn dad Hohmürdige Sacra:
ment audgetbeilet wird, jchen können, des:
gleihen auch oftermals ſolche Stühle in den
gemeinen Gängen, aufgerichtet, daß die Leute
für denenfelben nicht wohl hin und wieder ge⸗
ben können. Derwegen fol in denen Kirchen
auf denen Dörfern und in Städten binführo
fein Stuhl ohne ſonderlich Borwiffen und Er:
laubniß des Pfarrer? und derer Kirchväter
gebauet werden. Gen.:Art. XXXVI v. 1580.
So fell au fein Stand noch Stuhl einigem
Mann oder Weibe erblih, fondern allein auf
Kirhenftühle.
gönnen, und, da deren nicht vorhanden, ede
nit darum bei dem Pfarrer oder Kird
vätern anhalten würden, einem andern, de
ihn begehret, auf fein Leben verkaufen follen
Sonderlich aber follen alle Pfarrer und Kir
väter ein fleißig Auffehen haben nnd Berert
nung thun, daß durdy den Bau derer Geſftübl
an dem Gehör Gottes Worts Niemand verhiz
dert, noch ſich billig darob zu befchweren habe
Was aber vorBerkauffung derer Stühle jeg
gemeldet, das fol allein auf die Priratperfe
nen und nicht auf die Geſtühle, die in Städte
der Univerfität oder dem Rathe, Duuptmane
oder andern, fo in publico officio fein, in
Dorf-Kirchen aber auf die Collatores, dienen
Adel und da Richter, Schöppen, Kirheäte
ıc. befondere Stühle hatten, verftanden mer
den (Officialftände). Gen.:Art. XXXVI.
Daffelbe fagt das Reſer. v. 19. Juli ICH
und fügt hinzu, daß, wenn ein Kirdyenitanl
durch Abiterben oder Abzug deſſen, der ih
betreten und beſeſſen, erledigt, folcher ven
den nächſten Erben binnen 4 Wochen, bei Ber:
luft, gelöjet werden fol, daher Diejenigen,
welche fich hinweg begeben, dafern fie fidy nid
ſolche Stühle auf gemiffe Frift vorzubehal:
ten, gebührend nachgeſucht und erlangt Kir
ten, wenn fie gleich ded Orts noch Häufet
oder andere Immobilia haben, fidy damit nich
bebelfen, oder folder Kircyenjtühle ferner ax
maaßen können, fondern diefelben entweder
ihren nächſten Anverwandten, da fie deren be
nöthiget, und fih binnen gehöriger Zeit zu
Löſung angegeben, oder aber in defien Er
mangelung an Fremde zu überlaflen fir.
Refer. v. 20. San. 1633 u. v. 19. Juli 1666
Das Geld für gelöfte Kirenftühle gehört der
Kirche mit Ausſchluß etwan. Lohnes und Je
ihreibegebühren an Pfarrer und Kirden
vorjteber. Letztere richten ſich nach des Orte
Obſervanz. Gen.:Art. XXXIV.
Kirchenſtände können durch Teſtamente m)
andere letzte Verordnungen nicht vermadt,
noch von dem Beſitzer mit Beitand darüber
dizponirt werden. Reſer. v. 22. Mart. 1706.
Zu erledigten Kirchenftühlen haben die nike:
des Beſitzers Leben lang zu jtehen oder ver: !ften Freunde ein Vorrecht, Reſcr. v. 20. Jar
gönnet werden und fol keiner Macht haben, | 1633, müffen fi) aber aud) binnen 4 Weder
einigen Stuhl bei feinem Leben Andern zu |dazu melden. Syn.-Decr. v. 15. Sept. 1643
verkaufen (Refer. v. 22. März 1706), fondern | $ 85. Niemand darf einen Kirchenſtuhl ehe
ta er jtürbet, fol deffelben, e3 fei Mannes | betreten, bi3 er die Gebühren dafür entridte
oder Weibes Stuhl, der Kirchen anheim ge=! bat. Gen.:Bdg. v. 30. Sptbr. 1729.
fi ""r, die ibn um ein leitlih Geld des, Was aus den verkauften Kirchenſtühlen
nedhiten Erben, für andern, ver: | eingebracht wird, fol zur Erhaltung der Ar:
Kirhenthüre — Rirdenvermögen.
der zum Kirchenbau (Mand. v. 5. April
verwendet werden, Gen.:Art. XXXIV,
en Mand. v. 11. April 1722 fagt, daß
nige, was aus den gelöfeten Kirchen:
ı eingebradht wird, in Städten und auf
!ande den Kirchen allein zu überlaffen
d find folche in der Kirchrechnung unter
XV zu verrechnen. Streitigfeiten in
nftublfahen gehören vor die Verwal:
behörden. Gef. v. 28. Jan. 1835. 5 9.
Infragen, Beihwerden oder Berichts⸗
erungen in Betreff der Verlöfung eines
nftuhls find die Ephoren, welden in
nftubl= Sachen die erjte ECognition und
eidung in erfter Inſtanz, ohne Koncur:
er Eoinfpectionen zuſteht (|. Behörden,
eintendenten) berechtigt, Gebühren für
(rbeiten zu fordern. Cult.Min.⸗Vdg.
Jan. 1839. Db die Kirchenftände erb:
md mit Grundbefibungen verbunden
Realftände), oder jedesmal nad Ab:
des Beſitzers von Neuem gelöfet werden
ı (Perfonalftände), und wie viel an
98: und Zufchreibegebühren zu entrich⸗
, it in den Kirchenmatrikeln der Ober:
mit anzugeben. Vdg. v. 28. April 1826.
ncapellen un? Betſtübchen find nicht wie
tgrundftüde, die von dem judex rei si-
Lehn gereicht werden und an denen die
r durch die Lehnsreichung ein bürger:
Eigenthum erlangen, anzufehen und
uch daher an einer Kapelle oder einem
nftand Feine Hypothek nad den Be:
ungen des Hypothekengeſetzes bejtellt
n, indem diefe Kapellen und Kirchen:
, mögen fie nun in der Kirdye eingebaut
ın die Kirche angebaut und mögen fie
rechtlichen Eigenſchaft nad fogenannte
üble oder Erbitüble fein, Beitandtheile
irche find und ji nur in der Benutzung
efißer befinden, um ihnen während des
zdienſtes zum Behuf der Theilnahme an
ammten Gottesverehrung oder bei kirch⸗
Handlungen, die in der Kirche verrich⸗
rden, zum Aufenthalte zu dienen. Aus
ben Geſichtspunkte und vermöge der
hen Natur folder Kirchenplätze find
Kirchenlapellen weder in der Eigen:
von Grundftüden noch in der Geftalt
usbaren Rechten vom Juſtizm. ald zum
age in das Grund: und Hypothekenbuch
eeignet angejehen worden, nad einer
defjelben an die Comm. f. Einridt. d.
und Hypoth.⸗Bch. v. 25. Febr. 1846.
205
Ueber die VBerlöfung der Kirchenftühle,
worüber ein Löfefhein, Anhang Nr. 13, zu
geben und ein ordnungsmäßig fortzuführen-
des Kirchenſtuhlregiſter (meldhes bei der
Lokalkirchrechnung der Revifion mit zu unter:
werfen tft) zu halten ift, find befondere Acten
und Bücher anzulegen und fortzuführen.
Eult.:Min.:VBdg. v. 21. Februar 1843. Dem
Militär find Kicchftühle anzumeifen. Ordon.
v. 19. Juli 1838. Eben fo begehrte das K.
Finanz: Minifterium vor einigen Jahren, daß
für die feinem Reffort untergebenen Königl.
Beamten aller Orten Amtöpläße in den Kir:
hen angewiejen werden möchten.
Kirchenthüre, f. Kirchenftrafe, Gottes:
dienjt, Rücktritt.
Kirchenthürme, f. Kirchen.
Kithentrauer, f. Kirchenpatrone, Lan⸗
deötrauer.
Kirhenuhr, ſ. Gottesdienft, Kirche.
Kirhenverfaffung, f. Kirche.
Kichenvermögen. Die Kirchen⸗ und Schule
gemeinden find verbunden, die Mittel anzu=
ihaffen, welche ihre Kirchen und Schulen er- _
fordern. Iſt jedody ein Kirchenvermögen oder
eine Schulcaffe, an welde die VBerpflichteten
allein Anſpruch haben, oder ein anderer, für
diejelben Kirchens und Schulzwecke beftimmter
Tond vorhanden, fo wird der nöthige Auf:
wand zuvörderſt aus dieſen Caſſen und Fonds
entnommen; nur darf das Stammvermögen,
d. h. das bei Erlaſſung des Geſetzes vor⸗
handene Vermögen derſelben an Grundſtücken,
Capitalien und nutzbaren Rechten, ohne Ge⸗
nehmigung der betr. Kreis-Direction oder
Conſiſtorialbehörde nicht angegriffen und in⸗
ſoweit geſchwächt werden, daß die laufende
Einnahme unter die darauf gewieſene laufende
Ausgabe herabſinke. Außerordentliche Ein:
nahmen, z. B. durch Vermächtniſſe, Schen⸗
tungen u. ſ. w. wachſen, inſoweit nicht andere
ſtiftungs- und ſchenkungsmäßige Beſtimmun⸗
gen vorhanden find, dem Stammvermögen zu.
Die auf ein Kirhenvermögen bereit3 gewiefes
nen fejtbejtimmten Ausgaben für Schulzwede
follen auch fernerhin aus demſelben beftritten
werden, fo lange die höhere Behörde nicht für
nöthig findet, folches zu fiherer Erreihung
ſeines eigenthümlichen Zweckes davon zu bes
freien. Desgleihen können au, wenn nicht
ausdrüdlihe ftiftungsmäßige Beſtimmungen
entgegenftehen , außerordentliche oder neue,
auf früherer Bewilligung nicht berubende Zu:
ihüffe zu Unterftübung der Schulen einer
206
Parodie aus deren Kirhenärar entnommen
werden. Sind die oben erwähnten Fonds
unzureichend oder deren gar nicht vorhanden,
jo haben die Kirhen- und Schulgemeinden
den ganzen oder den fehlenden Bedarf für
ihre Kirchen und Schulen durch Anlagen un:
ter fid) aufzubringen. Zu dergl. Anlagen
find alle Mitglieder der Kirchen- und Schul:
gemeinde und das ganze im Kirhen- und
Schulbezirk befindlihe unbewegliche Cigen:
tum, wenn auch deffen Bejiger nicht weſent⸗
lich in dem Bezirke fih aufhalten, oder einer
andern Konfeljion angehören, infofern nicht
gegenwärtige Geſetz eine Befreiung aus:
ſpricht, verhältnigmäßig beizuziehben. Geſetz
v. 8. März 1838. Soviel die Beauffihtigung
der Gebahrung mit den Kirchenvermögen an:
langt, jo tft hier noch nachſtehender Beſtim—
mungen Erwähnung zu tbun. I. Das Con:
füitorium zu Leipzig hatte ſchon in einem den
Ephoren feines Sprengel3 mittelft Vdg. v.
24. Septbr. 1813 zu Nachachtung zugefertigten
Regulative die letztern angewieſen, nach einem
dieſem beigegebenen Schema von drei zu drei
Jahren eine Ueberficht des Zuftandes aller zu
ihrer Ephorie gehörigen Kirchenärarien ein:
zujenden. Cine gleiche Anordnung war unter
dem 17. Mai 1816 Seiten des Ober⸗Conſiſtorii
an dieihmuntergebenen Superintendentenein:
gegangen, daß die Schemata von den Eonfiito:
rien an den Kirchenrath eingefendet würden.
Dieje Anordnung ift in einer Vdg. v. 24. Juni
1831 wiederholt, übrigens aber vom Kirchen⸗
rathe ein, ſchon von den Eonfiftorien einge:
führtes Schema genehmigt worden (f. An:
bang 15.). II. Beim Ausgabe-Etat fei zuvör⸗
derjt: 1) Rüdficht zu nehmen auf ſolche Aus:
gaben, melde unmittelbar zum Gottezdienft
erforderlich find, nämli die auf das Kir:
chenärar gewiefenen Befoldungen der Geift:
lihen, Kirchen: und Schuldiener, die Aus:
gaben für Communionwein, Hoftien, Kerzen,
für Reinigung der Kirchen und dergl. Dann
kämen 2) diejenigen Ausgaben, melde eben:
falls nöthig feien, jedoch nicht unmittelbar zu
dieſem Zwecke dienten. Endlich feien 3) die
zu andern nützlichen Zwecken beſtimmten Aus:
gaben und Diejenigen, melde den Geſetzen
nad erſt nad) Dedung der currenten aus der
Kirche beftritten werden follen, aufzuführen.
III. Bei jedem Etat fei genau darauf zu fehen,
daß die Einnahme nicht. von der Ausgabe
überftiegen werde. Wo dieſes gegenwärtig der
Tal fei, da fei von den weniger dringenden
Kirchenvermögen.
Ausgaben ſo viel zu ſtreichen, bis das Gleich⸗
gewicht zwiſchen Einnahme und Ausgaͤbe wie⸗
der hergeſtellt ſei. Nach einer Verordnung
v. 15. Febr. 1834 hat das Cultus⸗Miniſte⸗
rium für angemeſſen gefunden, daß über alle
Kirchen-Aerarien gewiſſe Etats⸗ oder Haus:
haltpläne errihtet und der künftigen
Verwaltung zu Grunde gelegt werden. Es
jeien aber insbefondere 1) die gewiffen Ein:
nahmen, welche jährlich nach gewiſſen Sum:
men wiederlehren, 3. B. Erbzinfen, Eapital:
zinfen, Pachtgelder von Kirhengrundjtüden
und dergl. zu untericheiden von den fteigenden
und fallenden ; 2) die Pfarr-Kirchen, Pfarr:
bäufer und Kirchnereien jollen, nach Gelegen:
beit jedes Orts, fo viel möglid von der Kirchen
Einfommen erbauet werden. Wo aber das:
felbe füglih nicht gefhehen kann, ſoll von
denen Eingepfarrten, ob fie gleich nicht unter
einer, bejonders vielen Herrſchaften gejeflen,
„eine gemeine Anlage zu ſolchem Bau gemadt,
„dazu fie auch von ihren Erbherren ernftlih
„und unmegerlidy follen gehalten werden.“ In
einigen Notbfällen ift zur Erleichterung der
Parochianen bei bedeutenden kirchlichen Be:
dürfniffen 3. B. Hauptbaulichleiten das ge
tade erledigte Pfarr: oder Diaconalamt einige
Sabre unbefett gelaffen und das einftweilige
Amtseinkommen zum Bau verwendet worden.
Vormals wurden auch in dergleichen Fällen
Lotterien bewilligt, neuerdings nicht mehr.
Nur Kirhencollecten in einzelnen Diöceſen
oder im ganzen Lande wurden biöweilen ge:
nehmigt. Dr. v. Weber K.⸗Recht. I. Ausg.
2. ©. 783. cf. Barochialgef. v. 8. März 1838.
Hierüber a) Die Amtshauptleute haben dad
Kirchen: und Schulweſen, ingleichen milde Stif:
tungen betr. Angelegenheiten zu beauffid:
tigen. Reſcript v. 24 Juli 1816. Sobald
von den jührlihen Einkünften des Kirchen:
ärariums die currenten etat⸗ und fundations⸗
mäßigen nicht mehr vollftändig beitritten wer:
den können, jind die Eingepfarrten ſchuldig,
Dasjenige, was fowohl zur Dedung dieler
currenten, als zu Beitreitung anderer ertra
ordinärer Ausgaben erfordert wird, aus eig
nen Mitteln aufzubringen. Reſer. v. 14. Sept.
1822. In Anfehung der Verwaltung des Kir-
henvermögend verbleiben den Eollatoren
inder Oberlaufig diejenigen Befugnifle, welde
ihnen das Oberamtspatent vom 11. Auguſt
1813 anweiſt. Inſoweit vorſtehende Befug⸗
niſſe zeither den Gerichtsherren, ohne Patron
zu ſein, zuſtanden, verbleiben ſie auch den |
Kirhenvermögen.
Butöberren. Belanntm. v. 26. April 1838.
Für Die Beauffihtigung und Leitung der Ver:
waltung de3 Kirchenvermögens und der damit
in Verbindung ſtehenden Fonda paſſirt aus
ſolchen der weltlihen Coinſpection, in:
dem e3 wegen der Ephoren bierunter bei
der Generalverordnung vom 10. Januar 1839
bewendet, außer den Verlägen, nody eine bil:
lige Vergütung. Dieſe iſt, nad) Maaßgabe
bed Betrags des Bermögend und der dabei
regelmäßig wiederkehrenden Bemühungen, von
der Conſiſtorialbehörde auf einen feiten. Satz
zu beitimmen. Diefelbe joll jedody einjchließ:
(ih der durch das Generale vom 26. März
1810 für Abnahme und Durdgehung der
- Mhredrehnung geordneten Gebühren ohne
Benchmigung des Minifterii des Cultus und
fentliden Unterriht3, den Sab von drei
Brocent der laufenden jährlihen Einnahme
der betreffenden Aerare in keinem Falle über:
- Reigen. Für außerordentlihde Bemühungen
— #die@onfiftorialbehörde eine bejondere Ber:
_ giätung zu beftimmen berechtigt. Das bier:
— nb für Beauffihtigung und Leitung des
Sfirhenvermögens und der damit in Ver:
— lindung ftehenden Fonds der weltlichen Goin:
— heection auszuſetzende Firum fällt bei Köngl.
— w ſonſtigen Behörden, deren Beamte für Be:
= - gung ihrer Amtsgeſchäfte eine firirte Bejol:
waz genießen, weg und fließtden betr. Sportel:
- > Wem zu. Doc bleibt den Kreis-Directionen
Z . wbenommen, in ganz befonderen Fällen auch
- „_ hirten Beamten, wegen befonders mühevoller
ad für die Kirchenärarien erfprießlicher Ar:
_ », perjönliche Sratificationen aus den
2 MM Fonds zu bewilligen. Vdg. v. d. Rr.:
. Dr. 3.31. v.5. Juli 184. Geſeh v.2. April
IH. Doc ift den weltlichen Infpections:
vefden nicht geftattet, in Angelegenheiten
kirchenärare Injinuationdgebühren in
- * zu bringen, da fie nicht zu den Gi
= niulest cit. Geſetzes paſſial. Verlägen ge:
: der — auch dürfen die Kirchenväter außer
m Firen Beföldung für befondere Wege-
E
—
—
.—_
„m“
Fi
23
be .
Innahmegebühren Nichts in Anja brin⸗
b n. v. 26. März 1810. 6 9.
inf ) Zu Kirchvätern haben die Kirchen:
u tonen und Gollatoren nur ganz zuver⸗
Nge » und, foweit möglich mit Grundſtücken
ana end angefefjene Perſonen zu wählen.
—5* Papiere, Schuldverſchreibungen, Stift:
mb Teunden und andere, da3 Kirchenvermö⸗
kaıre, Teffende, Documente find, nebjt dem
n Seide, in einem eifernen, oder fonft
207
vollftändige Sicherheit gewährenden Kaſten
oder einem andern feſten Behältniſſe auf:
zubewahren. Dieſer Kaſten iſt an einem
möglichſt fihern Orte, der in jedem einzelnen
Falle nach den Localverhältnifien zu bejtim:
men ift, in der Pfarre, Kirche, dem Depoſiten⸗
local der weltlichen Goinjpectiongbehörde oder
einem jonft dazu geeigneten Orte aufzuitellen,
auch mit drei verſchiedenen Schlöſſern zu ver:
fehen, zu deren einem der Pfarrer, und den
beiden andern die Kirchväter die Schlüffel zu
führen haben. Der Kirenpatron tit jedoch
berechtigt, einen diejer beiden Ichten Schlüjjel
entweder felbit an ji zu nehmen, oder ihn
einem Bevollmächtigten anzuvertrauen. We:
ber Irrungen, welde das Kirchenvermögen
betreffen, Dürfen Pfarrer eigenmächtig feinen
Streit anfangen, außerdem fie die Kojten da:
bei felbit zu tragen haben. Besol. grarv.
v. 22. Juni 1661. Die mit der Caſſenfüh—
rung beauftragten Kirchväter jollen jeder Zeit,
nicht mehr, als nur die zur Beitreitung der
currenten Ausgaben nöthige Summe in
den Händen behalten. Dad Mehrere ijt in
dem Kirchenfaften aufzubewahren und jofern
es nicht für nahe bevorjtehende Verwendungen
bereit zu halten ift, zindbar anzulegen. ur
Sicherſtellung des Kirchenvermögens haben
die Kirchväter, welche die Caſſe führen, durch
ausdrückliche Hypothek auf eigne Grundſtücke,
oder durch hypothekariſche Bürgſchaft, oder
durch Ceſſion ſicherer hypothekariſcher Capita⸗
lien, oder durch Niederlegung von Staats-
papieren, eine Caution zu beſtellen, die in der
Regel dem ohngefähren jährlichen Einkommen
gleich kommen fol, welches die Kirchväter cin:
zunehmen haben. Nur wenn das jährliche
Einkommen von geringem Belang iſt, kann die
Kircheninſpection im Einverſtändniſſe mit dem
Kirchenpatron und den Kirchengemeindevertre⸗
tern, dieſe Caution ganz erlaſſen, oder aus
andern ——— eine Ermäßigung
geſtatten. Die Koſten, welche durch Beſtellung
der Cautiouen und durch ſpätere Löſchung der
dazu etwa beſtellten, oder Rückceſſion der, als
Caution abgetreten Hypothek erwachſen, ſind
aus dem Kirchenvermögen zu übertragen.
Die Cautionsdocumente ſind in dem Kirchen⸗
kaſten aufzubewahren. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v.
13. Febr. 1845. Um Verluſten der Kirchen⸗
ärarien durch Einbruch und Diebitahl, we:
nigſtens in Hinficht auf die Staut3papiere für
die Zukunft thunlichſt vorzubeugen, fol auf
Wunſch der Gemeinden oder der aufichenden
208
Kirchenvermögen.
Bebörden Die zu dergleichen Fonds gehörigen | richtung von Erbbegräbniſſen ꝛc. Reſcr. v.
Staatspapiere (wozu nur Rönigl. Sächſ. an⸗
zukaufen) mit den Talons bei der Cultus⸗
Minifterial-Caſſe zur Aufbewahrung ange: .
Kirchväter zu bewirken, da die Pfarrer als
genommen und, wenn neue Coupons gefällig
werden, deren Zujendung an die betr. Behör⸗
den vermittelt werden. Cult.⸗Miniſt.-Vdg. v.
19. Jan. 1850.
c) Es jollen au die Kirchväter mit dem
Eymbel: Sidlein ale Sonn: und Feiertage,
da3 Almofen mit Fleiß ſammeln und bered:
nen. Die im Cymbel gefundenen auslän—
difhen Kupfermünzen jind von Zeit zu Zeit
an ten Ephorus und dur dieſen zur Aus:
wechslung an die Königl. Münze einzufenden,
der Erlös aber wird jodann als Einnahme
dem Nerar übereignet. Gen.-Vgd. v. 21. April
184. Die Ablaffung und Veriußerung die
jer im Gymbel gefundenen ausländijchen
Münzen an fremde Auffäufer, wie ein ge:
wifler Midas aus Bayern ohnlängit beabiich-
tigte, ift verboten. Geſetz weg. Beitrafung d.
münzpolic. Uebertretg. v. 22. Juli 1840 ein⸗
geſchärft; für die Oberlauſitz durch Vdg. v.
7. Nov. 1851. Ingleichen ſollen die K.V.
daran ſein, daß man bei Hochzeiten, Kindtau⸗
fen, Begräbniſſen u. dergl. Zuſammenkünften,
Büchſen oder Becken aufſetze, wie auch bei
neuen Kaufshandlungen und Erbtheilungen,
die geiſtlichen Güter mit einer milden Bei:
fteuer bedacht werden. Synod.:Decr. v. 15.
Septbr. 1673, 8 75.
d) Kirchen, fromme und milde Stiftungen,
ingleihen die Landesuniverjität und zwar
ſämmtlich nur wegen desjenigen Einkommens,
welches zu kirchlichen, milden oder fonft zu
gemeinnügigen Zwecken wirklich verwendet
wird, oder bei denjenigen Perfonen der Per:
fonaljteuer unterliegt, welche ſich jtiftungs:
—5 in deſſen Genuſſe befinden, ſind von
der Gewerbe: und Perſonalſteuer befreit. Ges
ſetz v. 23. April 1850 65. Das 8. Eultus:
Minifterium bat dur Vdg. v. 6. Aug. 1852
a. d. Kr.:Dir. 3. 3m. geſchehen laſſen zu kön⸗
nen erklärt, daß bei Zuziehung von mehr als
3 Taufzeugen, eine gewiſſe von den Eltern
oder Angehörigen des Täuflings an das
Kirchenärar zu entrichtende Abgabe locul⸗
ſtatutariſch und mit Genehmigung der Kreis:
Direction als vorgefeßter Conſiſtorialbehörde
feitgejeßt werde. S. Coder Suppl. ©. 151
Note 3,
e) In das Kirchenärar fließen die Ge:
bühren bei Setzung von Leichenfteinen, Er:
| 20. Aug. 1810. Cult.⸗Min.⸗Bdg. v. 15. Decbr.
1846. Die Einziehung der Geldbußen von
Kirchen = yaliiz ift von den Pfarrern durch die
Localkirheninjpectoren die Einnahme diefer
dem Kirchenärar zufliegenden Bußen zunächſt
zu übernehmen haben. In Fällen der Ver⸗
weigerung bildet indeß nicht der Pfarrer,
ſondern die Kirchen⸗Inſpection die erſte In⸗
ſtanz und haben deßhalb die Pfarrer ſolchen⸗
falls Anzeige an die Kircheninſpection zu er⸗
ſtatten und dieſe an den Ephorus einzuſenden,
worauf dieſer das Weitere zu beſorgen hat.
Vdg. d. C.⸗Min. a. d. Kr.⸗D. z. Dr. v. 14
Juni 1841.
f) Damit denen Kirchen und dererfelbigen
Gütern recht und wohl vorgeitanden, und die
Kirhengebäude defto baß erhalten, fo follen
bei jeder Kirche feine ehrliche, Gottfürchtige
und redlidhe Leute zum wenigſten zween zu
Kirhvätern, denen Kirchen zum Beten, er:
wäblet werden, die alles Einkommens und
Ausgebens richtige Regifter halten, und das:
jeltige auch jährlih, für ihrem Erbherrn,
Pfarrer, Richter und Xelteften der Gemeinde,
in Gegenwart de3 ordentlihen Visitatoris,
verrechnen. Gen.:Artt. XXXV. Die Ju:
ventarten der Kirchen und Pfarrer follen von
denen Erb: oder Lehnherren und Kirchvätern,
fleißig verzeichnet und gehalten und darauf
gefehen werden, daß die nicht verrudt oder
ergäntt, und die Abziehenden, oder derer ver:
ftorbenen Pfarrer Erben, an Korn oder an:
derm Getraidig, zu Yelde, in der Scheunen,
oder aufim Boden, aud Stroh, Heu, Bich,
und anderm, fo viel laffen, als ihnen einge:
räumt worden und fie im Anziehen funden,
damit ſolches der neue anziehbende Pfarrer
zum Anzug und Anrichtung feined Haus:
halten? alfo finden und haben möge. Da aber
die Kirhväter bierinnen fäumig, und ihre
Unfleißes halben, etwas davon hinwegkommen
würde, follen ſie ſolch Inventarium an allem,
daran Mangel befunden, wiederum zu erftat-
ten und zu ergängen fchuldig fein. Gen.⸗Art.
XLII. Was die baaren Gelder, Documenta
und dergl. anlanget und wie es damit zu hal:
ten, giebet bereits die Kirchen-Ordg. Act, gen.
35 Mare Maaße. Reſerpt. v. 18. März 1738.
Gapitalien der Kirchen find ohne Vorbewußt
des Superintendenten oder Inspectoris nidt,
aud anders nit, denn gegen binlänglice
VBerfiherung zu erborgen, fowie die Guper
——n
+ — v.
Kirchenverm ögen. 209
$ 4.
nee des Geſebes v. 23. April 1850 iſt dasjenige
4 Renteneintommen der Kirchen frommen
ea nn u nt ee: Stiftungen xc., welches j —
jerten C ‚von denen, fo fie an fid) | Sweden !
wird, er —— fo
2 N
und. werden möchs
11. Mai 1726. Zu jeder!
der den «, Pfarrz und
nicht ausgefchloffen),
falls Tr an bie betr Die inet
210 Kirhenvermögen.
Feiträge nah tem Grmeijen der Kreis-Di- buntert Ibaler cder darüber, jedoch nit
rection aus den Kirchen: Nerariid bewilligt Tauſend Thaler beträgt, eine Summe von
werten fann. Mantat v. 1%. Febr. 1775. Zebn Tbalern und kei Kirchen, deren Bermö:
So viel tie geitliben Güter betrifit, fe ha- gen unter Fünfhundert Thaler beträgt, eine
ben zwar deren Beñtzer ſich des Hebens der. Summe von Adt Thalern. Zu tiefen An:
Gräben, gleih andern Reiigern an der Straße füren iſt aus dem Kirchenvermögen des Filials
gelegener Gruntttüde keineswegs zu entbre: ein Beitrag nad Verbältnig des Vermögens
hen; dahingegen die Anlegung neuer Gräben derjelben zu verihreiben. Wollen Mehrere
ihnen nicht anzuiinnen, vielmebr find die dazu Der su Abnahme der Kirchrechnung mit erſchie⸗
erferterlihen Tienite von den Cingepfarrten nener Perſonen Theil au der Mahlzeit neh:
ohnentgeldlich, der crferderlide Geldauf- men, jo bat Jeder Einen Thaler aus eigenen
wand aber ijt aus tem Kirchen-Aerario zu Mitteln beizutragen. Generale v. 26. März
beitreiten. Mandat v. 2%. April 17°1. Xie,1810. Das Cultus-Miniſterium bat fi de:
bei Ten Verſorgungen und Beriegungen der, mit einveritanden erflärt, daß den zur Ab:
Kirchen: und Schuidiener auflaufenten TZrand: nahme der Kirchrechnung erforderlichen Ber:
port:, Jnvejtitur: und andere derartige Koſten fonen in den Fällen, in welchen Diefelben
find in der Regel von den Gingepfarrten zu nicht aus dem Kirhen-Bermögen beköjtigt mär:
übertragen. Wird hierbei von der Kirhfahrt ı den, jentern entweter ſich aus eigenen Mit:
angeführet, daß die Kirche ein größeres Ver: | tefn verpflegten eder au von einem Dritten
mögen, als zu deren erdentliben Ausgaben, Reföjtigung erhielten, die ſonſt tarmäßige
nöthig, beſitze, und einen Theil folher Keiten | Auslöjung aus dem Kirhen:Bermögen zuge:
wohl tragen könne, fo hat über diefen nadı | billigt werde, wogegen in allen Füllen, wo
Meihafienheit des Aerarit, jedoch ohne Kon: die Peköjtigung aus dem Kirchenvermögen
jequenz für künftige Fälle, zu leiitenden Bei- bejtritten werden, eine Auzlöfung nicht weiter
trag, die Kirchen: Injpectien Vorſchläge zu|zu pajiiren jei. Recomm. d. Eult.:Minift.
thun, und wenn fich Dabei nicht beruhigt wird, | a. d. Juſtiz-Miniſt. v. 19. April 1836. Würde
die Kreis-Tirection zu arbitriren. Regulativ | die Veköſtigung nicht geleiftet, fo ſoll eine Ber:
v. 18. Fehr. 179. Obwohl ein Nermal: | theilung des Geldägquivalents für die Mahlzeit
Quantum, weshalb bei Baulichkeiten in geift: | unter das concurr. Perſonal nicht geftattet fein,
lihen Gebäuden zuvörderſt bei der vorgefeg: | vielmehr hat ſich dufjelbe beider geordneten Aus:
ten Behörde anzufragen jei, noch nicht gejeh: | löjungstare (f. Tarordnung der Ger.-Acmter
lich beſtimmt iſt, je wird doch nad Eoniilte: Fund Ephoren) zu begnügen. Recomm. v. 13.
rialpraris angenemmen, daß bei jeder Bau: |Nevbr. 1646. Dagegen it ed durch Up.
lichkeit, deren Keojten mehr al3 20 Thlr. bes |d. Gult.:Min. v. 25. Juni 1850 für unzuläſſig
tragen, die Kirch- und Schulinfpectien vor: | erflärt worden, daß für die Kirheninfpectoren
her an das Gonjiitorium zu berichten habe. | bei Annahme der Kirchrechnungen neben der
Kirchr.-Reſer. v. 9. Sept. 1825. Uebrigens Beköſtigung aus dem Kirhenärare noch eine
©. Gen.:Art. XXXII. befondere Auslöfung paffire. — Für Kinder der
Die bei jeder Parodie zu baltenden | vor dem Feinde gebliebenen oder im Feldzuge an
Eommunicanten:, Tauf-, Aufgebot- und | Wunden oder Krankheiten verftorhener Solda⸗
Zauungs- und Todtenbüder find auf Ko: | ten iſt das Schulgeld, infofern fie notorifch arın,
ften des Kirchen: Aerarii anzuſchaffen. Ge: | oder durch die Ohrigkeit dafür erflärt find, zur
nerale v. 18. Febr. 1799. Desgl. die Eonfir: | Hälfte des beftimmten Satzes, und zwar zu:
mationsſcheine. (S. dajelbft.) Bei der Be: | nähft aus der Gemeinde-Armen-Caſſe de?
Eöjtigung der bei Annahme der Kirchredy: | Ort3, und nöthigen Falls nad) Entfcheidung
nung gegenwärtigen Perjonen fol nur auf| der Confijtorien, aus den bemittelten Kirchen⸗
die dabei unumgänglich nothwendigen Perjo: | ärarien, oder im Fall deren Unzulänglichkeit
nen Bedacht genommen und nur für diefe die | von den diefen Kindern zulommenden Unter:
Peköftigung aus dem Kirchen-Vermögen ver: | jtüßungägeldern zu entnehmen. Drdonnanz
fhrieben werden und zwar bei Kirchen, deren |v. 19. Juli 1828. Bei jeder Kirche, bei wel:
Bermögen an außenftchenden Sapitalien auf| cher ein befonderer Stempel nicht vorhanden,
(in Taufend Thaler oder darüber fidy beläuft, iſt ein foldyer aus dem Kirchenvermögen angu:
eine Summe von Sechszehn Thalern, bei] Ihaffen, damit die Geiftlichen die zu ertheilen:
Kirchen, deren werbendes Vermögen Zünf: | den Confirmationsſcheine, fowie die den
212
Gruntftüde deren Lehns- oder Alledial-Qua⸗
Kirchenvermögen.
lange dieſer Zweck noch vorhanden iſt, der
litãt, ſowie, ob viel oder wenig darauf bezahlt Stiftung gemäß verwendet werden. In An:
ift, nicht zu berüdfichtigen, das anzulegende
Capital muß jedoch in die erite Hälfte des
legten Raufpreije3 oder des durch gerichtliche
Würdigung ausgemittelten Werth defielben
einbegriffen werden. Auch baben die Admini—
jtrateren von Kirhen: und Stiftungscapita—
lien vor jeder Ausleihung möglichſt forgfältige
Erkundigung einzuziehen, ob der lebte Kauf:
preis de3 zu verpfindenten Grundſtücks den
gegenwärtigen Verhältniſſen deſſelben noch
entſpreche, ob nicht Theile deſſelben oder dazu
gehörige Gerechtigkeiten inzwiſchen veräußert
worden und in welchen Bermögensterbältnij-
fen der Erborger überhaupt jich befinde. Auf
ein Hausgrundſtück, aud) menn damit Geredh:
tigleiten verbunden find, können Kirchencapi:
talien nur dann ausgeliehen werden, wenn
diefes Gruntitüd nah Höhe der Summe, biö!
zu welcher es verpfündet werden foll, bei der
Brandverfiherungsanftalt affecurirt ift. Das⸗
ſelbe iſt auch dann zu berüdjichtigen, wenn
fi) bei dem Haufe zwar einiges Feld befindet,
das Haus felbjt aber das Hauptgrunditüd iſt.
In Füllen, wenn rüdftäindige, mit Vorbehalt
der Hypothek und des Eigenthums vor der
Uebergabe verjchene Kaufgelder abgetreten
werden folen, find Die oben angegebenen Ber:
fhriften zu beebadten. Cult.-Miniſt.Vdg.
v. 30. Juni 1836. Die Kirdheninjpectienen
find dafür verantwortlih, Daß den Bejtim:
mungen wegen Sicderitellung des Kirchenver⸗
mögens gehörig nachgegangen werde; die bei
den Kreis: Directionen angeftellten Kirchen:
und Schulräthe aber haben bei ihren Nevijio:
nen auch darauf ihre Aufmerkſamkeit zu rich:
ten. In der Oberlaufiß treten an die Stelle
der Kircheninfpectionen die Coflaturbehörden,
oder, infoweit dies durch das Regulativ vom
11. Auguſt 1813 begründet iſt, die Collatoren,
an deren Befugniſſen durch dieſe Verordnung
überhaupt nichts geändert wird. Cult.-⸗Min.⸗
Vdg. v. 13. Februar 1845. Unter Kirchen:
vermögen im weiten Sinne ift hier Alles und
jedes Eigenthum der Kirche zu verftehen, es
mag dafjelbe von ihr bei der Stiftung ala
Mitgabe, oder fpäterhin unter irgend einem
Rechtstitel erworben worden fein. Kirchen:
vermögen im engern Sinne (Kirdenärarium)
begreift alles, was einer Kirche an baarem
Gelde, Gapitalien und Geldeinkünften zuftcht.
Alles Kirchenvermögen, das zu einem befon:
dern Zwecke beſtimmt worden ift, muß, fo
fehung der Verwendung des zn feinem befon-
deren Zwecke beitimmten Kirchenvermögens,
bewendet e3 bei den deshalb an jedem Orte
verbundenen Vorſchriften und Herkommen.
Abweihungen hiervon find unter den fpäter
angegebenen Vorſchriften, nur im Fall fie die
Nothwendigkeit oder ein größerer Bortheil er:
fordert, zuläffig. Die Verwendung des Kirchen:
beimögens zu fremden und andern Zwecken,
al3 zur Unterhaltung der Kirchen⸗, Pfarr und
Schulgebäude, zur Sularirung der Kirchen⸗
und Schuldiener, zur Haltung des Gottes:
dienite® und Ausübung der kirchlichen Ge⸗
bräuche überhaupt ift ganz unftatthaft. Jeder
Berwalter eines Kirchenvermögens bat den:
felben Grad der Schuld zu vertreten, wozu
Bormünder nad) den Gejeken verpflichtet find.
Die Sorge für die Erhaltung und fichere Auf:
bewahrung de3 eigentlihen, unter dem Be
ſchluß des Geiftlihen ſich nicht befindenden,
Kirchen: Inventarii liegt den Kirchenvorfichern
oder Kircheätern ob. Für die im Gebrauche
des Geiſtlichen oder des Schulmeifterd fid
befindenden Wirthſchafts-Inventarien, wozu
in3bejondere auch die Inventaria der Wiede⸗
muth gehören, haften diefe nach den Geſetzen
vem Nießbrauchsrechte. Stiftungsurkunde,
Bermächtnifie, Schuld: T:ocumente und andere
dergleichen das Kirchenvermögen betreffende
Schriften, find nebſt dem baaren Gelde in
einem bei jeder Kirche zu diefem Behufe ak:
zuſchaffenden eifernen Kaften aufzubewahren.
Dieſer Kaften ift am fiherften Orte der Kirche,
oder, infofern wider die Sicherheit daſelbſt
Bedenken fein follte, an einem andern ans:
zumittelnden fiern Orte aufzuftellen, wo
möglih an der Mauer und im Boden zu be
feftigen, auch mit 3 verfchiedenen Schlöffern
zu verjehen, zu welchen einem der Collater,
dem andern der Pfarrer und dem dritten ein
Kirchvater den Schlüffel zu führen hat. Den
Kirchenvorftehern oder Kirchvätern ift jederzeit
nicht mehr als nur die zur Beftreitung ber
currenten Ausgaben nöthige Summe in Han⸗
den zu laffen.
Sobald aus den Einkünftender Kirche ein
Capital von Zwanzig oder mehr Thalern ent:
bebrt werden kann, haben die Verwalter deb
Kirchenvermögens für defien fihere und zins:
bare Unterbringung zu forgen. Die Auslei⸗
bung jelbft kann nur mit Vorwiſſen des Pfar:
rers und der Kirchväter, auch nur gegen by:
214
innerung und längftens innerhalb vier Wo—
hen nah abgelaufener Zahlungszeit, dem
Collator und Pfarrer anzuzeigen. Wegen
der gerichtlichen Beitreibung folder Rückſtände
find obige Beitimmungen anzuwenden. Hat
der Collator die Beitreibung eines gehörig
gemeldeten Rückſtandes vernadhläffigt, fo baf:
tet er der Kirche für den dadurch etwa er:
Tittenen Berluft von der Zeit an, da der
Schuldner ein Jahr im Rückſtand verblieb,
bi3 zu der Zeit, da derſelbe in rechtlichen An:
ſpruch genommen worden ijt. Alle Grund:
abgaben, Deputate und Salarien, Brandcaffen:
gelder, Ausgaben für Communionwein, Xid:
ter, Gedächtnißpredigten oder andere durd) die
Kirchenmatrifel, Stiftungsurfunden oder fonft
beftimmte gewöhnliche Ausgaben, können die
Kirchväter ohne beſondere Anweifung oder
Signatur der Zeddel bejorgen. Sie haben
jedoch wegen jeder über acht Groſchen be:
tragenden Ausgabe, Belege oder Duittungen
beizubringen. Auch iſt der Berbraud des
Communion-Weins, der Oblaten, Lichter und
Altarkerzen vom Pfarrer zu befceinigen.
Außerordentliche Ausgaben find nur in Füllen
dringender Notbwendigkeit zu geftatten. Be:
tragen dieſe einzelnen nicht über einen Thaler,
fo können fie von den Kirchvätern, auf An:
weilung de Pfarrers beitritten werden. Bei
größeren Ausgaben ift die Genehmigung des
Gollatord einzuholen. Auch der Eollater
. Yann für fi weder Geſchenke noch Gchalt3:
zulagen oder fonft auf bloßer Freigebigfeit
berubende Ausgaben verfügen, fondern es be:
darf dazu der Einwilligung der eingepfarrten
Ortsobrigkeiten und der Mitwiffenichaft des
Pfarrers und der Kirchväter. Ueberſteigt
eine folde Ausgabe die Summe von Zwan—
zig Thalern, fo ift noch überdies Bericht an
das vorgejeßte Anıt zu erftatten. Baue und
Neparaturen dürfen ohne Ginwilligung des
Collators nit vorgenommen werden. Auch
die Abſchließung der mit Künftlern und Hand:
wertern Deshalb einzugehenden Verträge muß
unter Zuſtimmung der eingepfarrten Orts:
obrigkeiten gefchchen. Belaufen fi) die Ko:
ften eines Baues oder einer Reparatur über
Einhundert Thaler, fo hat der Collator die
Genehmigung des vorgeſetzten Amtes zu Unter:
nehmung des Werks einzuholen. In folchen
Fällen muß auch der Unternehmung des Werts
ftet3 eine gerichtliche Befichtigung vorhergehen,
bei Reparaturen aber, melde mit einer ge:
tingern Summe zu bewerfitelligen find, ift es
Kirchenviſitation — Kirchfahrt.
genug, wenn verpflichtete Gewerken die Schad⸗
haftigkeiten beſichtigen und in Anfchlag bringen.
Ueberall muß bei Bauen, ſoviel es nur der Halt:
barkeit und Dauer unbefchadet geſchehen Tann,
mit möglichſter Sparſamkeit verfahren werden.
Insbeſondere ijt darauf zu fehen, daß dabei
die hierzu erforderlihen Fuhren und Hand⸗
dDienfte durch die Parochianen den Gefeten und
dem Herfommen nad) gehörig geleiftet werden.
Auch find alle Baue und Reparaturen, foriel
möglich zu verdingen und foldenfalls die Auf:
ficht auf die Tüchtigkeit der Baue zu verdoppeln.
Die Beendigung des Baues oder der Repara:
tur ift, je nachdem fie die Kirdhen-, Pfarr:
oder Schulgebäude betreffen, von dem Pfarrer
und Schulmeifter, oder von dem Pfarrer oder
Schulmeifter zu bejcheinigen. Die Beldei:
nigung wegen der verbrauchten Materialien
it von dem Handwerksmeiſter auszuſtellen.
Regulativ v. 11. Auguft 1813.
III. Neicht das Kirchenvermögen in den
Erblanden und Ober-Laufiß zu Beſtreitunz
der Ausgaben nicht aus, fo ift der Mehr:
bedarf durd Anlagen aufzubringen, die Be:
forgung bierüber und Berehnung der Ein
nahmen und Ausgaben ift an vielen Orten
bejonderen „Bauvorftehern“ übergeben, welche
zugleihd mit der Kirchrechnung aud ihre
Buurehnung bei der Inſpection einzurei:
hen und der Auftification ſich zu gemärtigen
haben.
Sowohl in den Crblanden ala in der
Oberlaufik find aller 3 Jahre dort von den
Superintendenten, bier von den Collatoren
über den Zuftand der Kirchen⸗ Aerarien Berichte
einzureichen, deögleichen die bei den Aerarien
adminiftrirten Legate und Pfarrholgcaffen an:
zuzeigen und die Sapitale, Baar- und Reſt⸗
beftände der neueften, noch nicht juftificirten
Rechnung mit anzugeben. Ob.:&onf.:3%.
17. Mai 1816. Cult.-⸗Min.-Vdg. 9. Aug. 184
u. 3. Febr. 1852.
Kirdenvifitation, |. Bifitationen.
Kirchenvorſteher, f. Kirdhennermögen.
Kirdhenwiefen, f. Kirhenvermögen.
Kirhenzeddel, f. Neujahrsofficialien,
Gottesdienft, Deutichkatholifen.
Kirchenzehnten, |. Kirchenvermögen.
Kirchenzeugniſſe, f. Zeugniſſe.
Kirchenzucht, ſ. Kirche.
Kirchfahrt. (Eingepfarrte. Parochie.) Das
iſt die Gemeinſchaft der nach ihrem weſent⸗
lichen Aufenthalt in eine gewiſſe beftimmte
Kirche mit Sottesdienft und kirchlichen Hand:
- — —
216
fliinmung unter 1 die Vertretung der be:
treffenden politifhden Gemeinde zufteht, zu
b) aber durch die Befiger der fraglichen Gü-
ter und Grundftüde oder deren Stellvertreter
in Perfon erfolgen. 3) In Redtäftreitigfei:
ten mehrerer zu einer Kirchengemeinde gehö-
rigen politifhen Gemeinden oder Gemeinde:
theile unter fich ſoll jeder ftreitende Theil durch
die Organe der betreffenden politiſchen Ge:
meinde vertreten werden. Geſetz v. 30. März
184. Dr. v. Weber Kirch.-Recht 2. Ausgabe
II. 1. ©. 500 flg.
Hinfihtlih der von den Einwohnern ver:
ſchiedener Eonfeflion in folden Orten, weldye
in einen feften Kirchenverband erft eingetre:
ten, zu leiftenden Parochiallajten und Stol:
gebühren, ift feftgefeßt, daß 1) das Jahr des
Eintritt3 in einen feiten Kirchenverband als
Normaljahr in Bezug auf Reallaften anzu:
feben fei. Alle Beſitzungen, welche zur Zeit
des Abfchluffes des Beitritt3 in den Händen
evangeliiher Glaubensgenoſſen find, gehören
fortdanernd zur evangelifhen Parochie und
alle Befigungen, welche katholifhe Glaubens⸗
genofjen zu Ddiefer Zeit inne haben, werden
zur Parodie derjenigen katholiſchen Kirche
gerechnet, wohin ſich die Eigenthümer halten.
2) Neue Häufer gehören in den PBarodjial:
verband des Hauptgutes, davon das Haus
abgebaut if. 3) In dergleichen Ortfchaften
ift jeder Einwohner berechtigt, die minifteriel:
len Handlungen in der Kirche feiner on:
feffion verrichten zu laffen, ohne den Geift:
lichen und Kirchendienern der Parochie, wozu
fein Grundftäd gehört, die Stolgebühren be:
zahlen zu müſſen. Refer. v. 19. Sept. 1829.
ie im Geſetze vom 30. März 1844 über
die Vertretung der evangel.-luther. Kirchen:
gemeinden enthaltenen Vorſchriften finden
auh auf die Vertretung der katholiſchen
Kirchengemeinden in der Ober-Lauſitz An:
wendung, mit Ausnahme der im Stadtbezirk
Bautzen mwohnenden Katholifen und Pfarr:
gemeinden, worüber dag Localjtatut diefer
Stadt das Nähere fagt. Vdg. v. 26. Mai 1852.
Die Eingepfarrten follen fih vor allen
Dingen fleißig in der Kirden an Sonn;,
Feier: und Werktagen finden, wann Oottes
Mort geprediget wird, daſſelbige mit Andacht
hören, herzlich Gott anrufen und für alle
feine Gutthat danken, ſich auch Fein Urſach,
außerhalb äußerſter Noth, von demſelben ab⸗
halten laſſen. Sie ſollen auch ihre Kinder
Kirchfahrt.
tes Worts ſchicken und fie mit gebührendem
Ernft dazu anbalten. Gen.:Art. XVII.
Pfarrfinder jollen ihrem Pfarrer in der Erndte
und fonften, wenn er ihrer bedarf, nebft ihren
Erb: und Gerihtäheren um billigen Lohn
vor andern arbeiten. Synod.⸗Decr. v. 6. Aug.
1624, 6 79. Und allermaagen Wir bei denen
Lehrern in Kirhen und Schulen angeordnet,
daß fie ihres Theil fi der Gebühr allent:
halben in ihrem Amt bezeigen und verhalten:
Alfo befehlen wir auch denen Eingepfarrten,
daß fie fi) gegen fie hinmwieder der Billigkeit
nad) erweifen follen. Infonderheit fcyuldige
Ehrerbietung ihren Seelforgern mit Worten, .
Werfen und Geberden leiſten, ihrer Ber
mahnung folgen, und wenn fie in Amtsſachen
von ihnen erfordert werden, unweigerlich ein:
ftelen, auch aller Beratung, Schmähens und
Läſterns gegen fie ſich enthalten, mit Ber:
warnung, daß die Verbrecher mit harter Ge:
fängniß= oder anderer ernfter Strafe belegt
werden follen: Wie wir denn allen Gerichts:
herren hiermit auferlegen, denen Pfarrern und
Diaconen in ihrem Amt Schuß zu leiften und
nicht zugugeben, daß fie zur Ungebühr ange:
taftet und bejchimpfet oder fonften belegt wer:
den. Synod.:Decr. v. 6. Aug. 1624, $ 65. 66.
Sobald von den jährliden Einkünften de
Kirhenärariums die currenten etat- und fun-
dationsmäßigen Ausgaben nicht mehr voll:
ftändig beftritten werden können, find die Ein:
gepfarrten [huldig, dazjenige, was fowohl zur
Dedung diefer currenten, ald zu Beftreitung
anderer ertraordinärer Ausgaben erfordert
wird, and eigenen Mitteln aufzubringen.
Refer. v. 14. Septbr. 1822.
Der Bedarf für die Kirhen und Schulen
der katholiſchen Glaubensgenoſſen, welcher aus
deren eigenen Vermögen nicht beftritten werden
fann, wird, jedoch zur Zeit noch proviſoriſch
und fo lange bis ein Anderes hierüber feflge:
fest wird, nad) den Grundfäpen des Perſonal⸗
fteuergejeßes al? Zuſchlag diefer Steuer unter
den Mitgliedern ſämmtlicher katholiſchen Kir:
hen: und Schulgemeinden der Erblande auf:
gebradt. In vereinigten Kirchfpielen, d. h.
folhen, welde einen gemeinfchaftlichen Geif:
lichen haben, ift bei der Vertheilung der Leiſtun⸗
gen für alle Kirchenbedürfniffe unter die
mehreren: Kirchengemeinden den etwa vorhan:
denen Verträgen und redtöfräftigen Ent:
Iheidungen nachzugehen, infofern letztere nicht
auf geſetzlichen Beitimmungen beruben, welde
und Hausgefinde mit Fleiß zur Predigt, Got:| durch gegenmwärtiges Geſetz aufgehoben werden.
Kirchgang — Kirchrechnung.
Jede Kirchengemeinde hat ihre Kirche allein
zu unterhalten und zu dem Bau der andern
nichts beizutragen. Die Wohn- und Wirth⸗
ſchaftsgebãude der für mehrere Kirchen ver:
einigter Kirchſpiele angeftellten Kirchendiener
haben diejenigen Gemeinden, für deren Kirchen
fe angeftellt find, gemeinihaftlih und nad
gleichem Verhältniß zu bauen und zu unter:
halten. Liegen dem einen oder dem andern
Rirhendiener nur in einer diefer Kirchen Amts⸗
verrichtungen ob, jo fällt der Bau und die
Unterhaltung der ihm angemwiefenen Wohn:
ud Wirtbichaftögebäude auch nur der in dieſe
Lirche gehörigen Gemeinde zur Laſt. Ebenfo
ſud Die Koften der Anftelung und Unter:
heltang der Kirchendiener nach Berfchiedenbeit
isrer Wirkſamkeit für eine oder mehrere Kir:
Gen und andere Firchlidye Leitungen zu ver:
Beilen. Iſt ein Kirchendiener zugleih Schul:
lehrer und das Kirchipiel in mehrere Schulbe⸗
ſirke getheilt, fo haben nur diejenigen Einge⸗
pfarrten,, welche die Kirchſchule benutzen, die
Wohn: und Wirthichaftsgebäude deſſelben
kammt den dazu gehörigen Anlagen zu bauen
und zu unterhalten. Geſetz v. 8. März 1838.
Uebrigens ſ. Amtsbeſetzung, Amtseinkom⸗
men, Anlagen, Kirchenvermögen.
Kirchgang, f. Gottesdienft.
Kirchhallen, f. Begräbniß.
Kirchhöfe, f. Gottesdienft, Begräbniß.
Kirchhofmauer, f. dafelbft.
Kirchliche Streitigfeiten, |. Behörden
(Kreis:Directionen).
Kirchmeſſe, |. Kirchweihfeſt, Feſttage.
Kirchner, ſ. geiſtliche Perſonen.
Rirchnereien, |. Amtswohnung.
Kirchrechnung. (Führung, Abnahme.) Zu
Führung und Ablegung der jährlichen Ned:
nung ſowohl über das eigentliche Kirchenver:
mögen, al3 über die damit verbundenen geift:
ihen Nebencafſen, find die Kirchen: und Kaften:
vorſteher und Kirchväter, welche ſolche zunächſt
vertreten haben, in der Maaße berechtigt und
verpflichtet, daß der Pfarrer lediglich die Auf:
hät darüber zu führen und bei jedem cin:
ttetenden Bedenken oder Zweifel wegen Ein:
tühtung der Rechnung erftere mit gutem Rathe
a unterftügen und zu leiten hat. Was Die
Art und Weife der Rechnungsführung anlangt,
fe kann eine befondere Naturalrehnung und
eine Geldrehnung nöthig fein. Für legtere
haben die Kirchväter außer dem Gonceptbuche
der Hauptrechnung, welches nad) den Rubrifen
217
der verfchiedenen Gegenftände der Einnahme
und Ausgabe nad Inhalt des im Jahre 1810
vorgeichriebenen Schema’3, infomweit nicht die
Localverhältniffe eine oder die andere Rubrik
überflüffig oder die Hinzufügung anderer noth⸗
wendig machen, abzufaffen ift, noch ein bei
einem von ihnen zu vermahrendes gemein:
ihaftlihes tägliches Nechnungsmanual zu
halten, worin alle Einnahmen und Ausgaben,
fowie fie etwa täglich vorkommen, fofort unter
dem Dato ihres Eingangs oder ihrer Aus:
zahlung ohne Unterfchied des Gegenftandes
aufzuzeichnen find, und aus weldem nachher
die einzelnen Kinnahmen und Ausgaben in
die verfchiedenen Capitel des Hauptrechnungs⸗
buchs oder der Nebencaſſenrechnungen einge⸗
tragen werden. Inſofern die Erhebung der
Einnahmen und die Entrichtung der Ausgaben
unter mehrere Kirchväter vertheilt ſind, ſo hat
ein jeder derſelben unter ſich abſonderlich ein
ſolches Journal zu halten, woraus ſodann das
Nöthige in dem gemeinſchaftlichen Journal. zu
bemerken iſt. Sonſt iſt eine Verwirrung der
Rechnung unvermeidlich.
Rückſichtlich des Anfangs- und Schlußter⸗
mins der Hauptrechnung iſt es früher ſehr
verſchieden gehalten worden. Das Königl.
Cultus-Miniſterium bat aber im Jahre 1841
für alle Kirchrechnungen, ingleihen alle Rech⸗
| nungen der Legaten=, Holz: und Schulcaffen
und fonftiger geiftliher Stiftungen unbedingt
vorgefchrieben, folcdhe von und mit dem Jahre
1841 an nad dem bürgerlichen Jahre vom 1.
Yan. bis 31. Dechr. jeden Jahres zu führen,
infofern nicht befondere, ſolchenfalls anzu=
zeigende Bedenken vorwalten. Bei Yertigung
und Mundirung der Hauptrehnung felbft, wie
jie der Kircheninfpection und der Gemeinde
vorgelegt werden foll, haben die Kirchväter fich
der Hilfe des Pfarrers und Schulmeiſters, nad
Befinden bei weitläufigen Rechnungen aud
eines Sahverftindigen zu bedienen. Zuvor
wird am Schluſſe jedes Jahres die fogenannte
Vorredynung gehalten, wobei der Pfarrer und
die Kirchväter fi über die Art und Weiſe der
Abfaffung der Hauptjahresrehnung nad den
Manualen und Finnahme:Regiftern und den
Ausgabe:Relegen vercinigen und deren Rich:
tigkeit unterfuchen, für weldye Verhandlungen
jedoch, da fie zu den Obliegenheiten der Ad⸗
miniftration und Localaufſicht gehören, weder
Remuneration noch Belöftigungdaufwand in
Ausgabe verfchrieben werden dürfen. Inner:
halb 6—8 Wochen nad Ablauf des bei jedem
218
Aerario zur Zeit vorgefchriebenen Rechnungs
abſchlußtermins iſt fodann die mundirte und
folüirte Kirchrechnung nebſt den etwaigen
Ntebenrehnungen in zwei vom Pfarrer und
den Kirchvätern unterfchrichenen Eremplaren
nebjt Belegen und Manualen bei der Kirchen:
injpection einzureihen. Die Monita gegen
die Kirchrechnung, welche die Infpection zu
machen findet, erhalten die Kirchväter zur Be⸗
antwortung und Erledigung vor der Xocalab:
nahme zugefertigt, bei weldyer letztern das
Möthige darüber zu Protocol zu bemerken ilt.
Aeltere ald zweijährige Zinsreſte müſſen die
ſtirchväter aus eigenen Mitteln vertreten.
Sen. v. 20. März 1810, $ 9. 1. c.
Die Abnahme der Kirhredhnungen felbft und
deren Zujtification von Seiten der Kirchenin:
fpection an Ort und Stelle des Aerars, und
zwar bei vereinigten Kirchſpielen der Mutter:
kirche oder derjenigen Kirche, bei weldyer der
Pfarrer wohnt, fol dem Geſetz zufolge bei
Kirchen, deren Vermögen die Summe von
1500 Thlr. nicht erreiht, nur aller 3 bis 4
Jahre gefhehen, über diefe Zeit hinaus aber
auch nicht verfjchoben werden. Bei Kirchen
hingegen, deren Vermögen die Summe von
1500 Thlr. oder darüber beträgt, ſoll die Lo⸗
calabnahıne der Rechnung aud früher und
ſpäteſtens alle drei Jahre gefchchen, wobei ſich
nach der Weitläuftigkeit der Ephoral:Diöcefen
zu richten it. Wenn Umftände eintreten,
welche in einem oder dem andern alle eine
Ausnahme von diefer Regel nothwendig machen,
fo haben die Kirheninfpectionen nichts eigen:
mädtig zu beichließen, jondern bei der vorge:
festen Sonfiftorialbehörde anzufragen und ſich
von ihr Beſcheidung zu erbitten. Dr.v.Wcher,
Kirch.⸗Recht, II. Aufl. IL. 2. ©. 706 flg.,
Damit denen Kirchen und dererfelbigen
Gütern recht und wohl vorgeftanden und Die
Kirchengebäude deito beffer erhalten; So jollen
bei jeder Kirche feine ehrliche gottfürdytige und
redliche Leute, zum wenigſten zween, zu Kirch:
vätern, denen Kirhen zum Belten, erwählet
werden, die alles Einfommens und Ausgebens
Kirchrechnung.
Bekenntniß geben und zuſtellen ſoll. Und ci
fol von denen Amtleuten, Lehen:Herrn neber
dent Erbherrn, Superintendenten, Pfarren
und denen Gemeinen auf denen Dörfern, ke
rührte Kirchenrechnung jährlid und richtig ge
balten werden. Und fol der Pfarrer damali
fleißig erforfchen, wo was ftreitig, und foldei
im Beifein und mit Hilfe derer Amtleute
Lehen: und Erbherren beilegen. Auch joe
die Erbherren die Leute dabin balten, da
denen Kirchen das ihre unverzüglichen erlez
werde, allda follen auch die Pfarrgekünt
fammt denen Schreibereien bejichtigt werden
deögleichen die Inventaria, Kirchen und Par
ren, damit diefelbigen nicht verrudt oder wr
ringert werden. Gen.sArt. XXV. Aufa
dem Superintendenten und demjenigen, de
die Gefchäfte der weltlichen Coinſpection ver
ſieht, follen bei der Abnahme der Kirchtes
nungen noch folgende Perſonen gegenmwärtz
fein: die mit dem Patronatrechte theils ie
Mutterz, theild der Tochter: oder Schweher:
tirche verfehenen Gerichtsherren oder bera
Bevollmächtigte, inſafern fie ſich nicht ven
ihren, die weltliche Coinfpection führenden,
Gerichtähaltern vertreten laſſen wollen, is
gleichen der Pfarrer. und die Kirchväter. Die
Gerichtöherren, welche das Patronatrecht meta
der Mutter: noch der Tochterkirche beiigen,
ingleihen die Gerichtäherren eingepiartt
Ortſchaften und diefer aller Gerichtönerwalke,
auch die Gerichtöperfonen, können zwar zugi⸗
(affen werden, ihre Gegenwart ift jedod al3
unumgänglich nothwendig nicht anzuſchen.
Außer dieſen Perſonen kann ein Actuarix
als Protocollant nur in den beiden Fällen mi
zugezogen werden, wenn die weltlide Je
frection durch foldhe Beamte oder Geridt:
vermwalter verfehen wird, die nicht zuglei zum
Regiſtriren verpflichtet find und wenn die ok:
zunehmenden Rechnungen fehr weitläufig Hat.
Den Nichtern bleibt jedoch nachgelaſſen, de
Actuarien ihre Stelle bei Abnahme der Kirk
rechnungen zu übertragen. Bei Tyilialkirder
findet keine befondere Yocalrehnungsabnahm:
richtige Regiſter halten und dajfelbige auch |ftatt, fondern die Rechnung ift zugleidh mr
jährlich, vor ihrem Erbherrn, Pfarrer, Richter
und Aelteſten der Gemeine, in Gegenwart des
ordentlichen Viſitatoris, verrehnen. Sic jollen
aud) des Pfarrers Anventarium bei jidy be=
halten und fleißig, wie obgemeldt, darauf
fehen, daß von denen abziehenden Pfarrern
ſolches könne vollkömmlich geliefert und erjekt
Yarauf er ihnen auch feine Handichrift:
der in der Mutterlicche abzunehmen. Aut
den erwähnten Perſonen ijt Niemanden, wute
dem Barwande der bei Durhgehung oder I-
nahme der Rechnung gehabten Mühiwaltus«.
etwas an Gebühren zu reichen oder paffirlis
zu verfchreiben; infonderheit haben die Fr
amten und Stadträthe, melde wegen einx-
pfarrter Amt3= oder Rathsdörfer dem Kirc-
Kirchrechnung.
rechnungen beiwohnen wollen, desgleichen die
Gerichtsverwalter der ſonſtigen eingepfarrten
Gerichtsherrſchaften, die Viertelsmeiſter oder
Communvorſteher, ingleichen die Famuli der
Superintendenten und die Amanuenses der
Beamten oder der Gerichtsverwalter, aus dem
Rirchenvermögen weder etwas zu fordern noch
anzunehmen, dafern fie anders dieſes Befugniß
nicht Durch ein befünderes genüglich befcheinig-
td vechtliches Herkommen darzuthun ver:
mögen. Wegen Beföftigung der bei der Kirch—
rehnungsabnahme gegenwärtigen Perfonen
aus dem Kirchenvermögen f. Kirchenvermögen.
Yu Beförderung von Deutlichkeit und Orb:
zung in den Kirchrechnungen ift ein Pech:
aungs : Schema entworfen worden, nad wel:
chem die Kirchrechnungen einzurichten find.
Generale v. 26. März 1810, vergl. Synod.:
Dect. v. 15. Septbr. 1673. S. Anhang Nr. 17.
Nachdem aber mit der Goncurrenz derer
Superintendenten bei Abnahme derer Kirch—
sehnungen es das eigentliche Abfehen dahin
bat, Daß bei folder Gelegenheit vornehmlich
Visitationes Locales angeftellt und darneben
wie die Pfarrer mit Lehren und Predigen, in:
gleichen die Schulmeifter mit Information und
fonjt ihr Amt verrichten, aud), wie Alte und
Erwachſene fowohl ala die Jugend ſich erbaue,
ferner, wie die Kirchen: und Schulgebäude in
Acht genommen und erhalten, der Kirchen und
Schulen Bermögen admimiftriret werden? Und
ob fonft etwa Mängel und Gebredhen in Kir:
chen⸗ und Schulſachen fid) ereignet? mit Fleiß
ertundiget, fowohl das Nöthige verbeffert
werde. Reſer. v. 2. April 1721. Kein Collator
oder Patronus foll den Superintendenten oder
Iufpectoren von dergleihen Abhörung derer
Kirhrecdynungen, e3 geſchähe unterm Vorwand
der Verjährung oder unter was vor Schein es
fenft wolle, ercludiren oder abhalten. Befehl
d. 2. Septbr. 1737. Die Superintendenten
ſellen in ihrer Infpection feine Kirchrechnung
arprobiren und unterjchreiben, darüber nicht
borhero die Cingepfarrten insgeſammt oder
jedes Orts Ausſchuß mit ihrer Nothdurft ge:
höret werden, damit jie hernach mit unziem:
lichen Contributionen und Anlagen nicht be:
ſchweret werden dürfen. Reſcr. v. 30. Sept.
1635. Die Pfarrer und Küfter follen bei den
Localkirchrechnungsabnahmen dieKirchenbücher
jedesmal vorlegen; daß dieſes geſchehen und
wie die Kirchenbücher befunden worden, iſt in
der Juſtifications⸗Regiſtratur mit zu bemerken.
Generale v. 18. Febr, 1799. Die Superin-
219
tendenten follen bei Abnahme der Kirchrech⸗
nungen darauf fehen, daß das Kirchenbud; bei
den Kirchen gehörig angefchafft fei und nö⸗
thigenfall3 wegen deſſen Anſchaffung Bor:
fehrung treffen. Refer. v. 11. Novbr. 1812.
In den das Kirchrechnungsweſen betreffenden
Angelegenheiten find die Superintendenten
für remunerirt zu achten. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
v. 10. Ian, 1839. Bei den Localvifitationen,
namentlich bei Gelegenheit der Localrechnungs⸗
abnahınen, ift es Pflicht der Ephoren, die
Pfarrarchive forgfältig zu revidiren und den
Befund in den Acten ausführlich anzumerken,
auch, wenn bemerkten Uebelftänden auf fein
Erinnern nicht Abhülfe geſchieht und felbige
bei der nächſten Bifitation als noch vorhanden
fidy ausmeifen, deshalb Anzeige an Die Königl.
Kreis-Direction zu erftatten. Vdg. d. Kr.⸗
Dir. zu Leipzig v. 5. San. 1840.
In der Negel ſollen nicht nur bei allen Io:
calen Inſpectionsverhandlungen, weldhe das
tirchliche Intereffe, einſchließlich der Firchlichen
Vermögensverwaltung, betreffen, die Orts:
pfurrer zugezogen werden, jondern aud in
Füllen, wo dergleihen Verhandlungen in Ab:
wefenheit der Infpection angeordnet werden,
die Beranftultung und Leitung derfelben durch
den Pfarrer, als Organ oder Commiſſar der
Kircheninſpection, in der durch das Geſetz v.
14. Septbr. 1843, 5 6 beſtimmten Form zu
verfügen. Das Königl. Cultus-Miniſterium
hat wegen Monirung der Kirchrechnungen durch
Vdg. v. 22. April 1844 eröffnet, daß die
Prüfung, fowie jedenfalls die Juftification der
Rechnungen über das Kirdhenvermögen und
die damit verwandten Firchlichen Fonds der
Kircheninſpection verbleibt. Diefe bat jedod)
die gedadhten Rechnungen nach deren Monirung
und jedenfalld vor deren Rückgabe an den Red)s
nungsführer dem Kirhenausfchuffe zur eben:
mäßigen Durchgehung und Meittheilung et:
waiger fernerweiter Augjtelungen vorzulegen.
Wie dieß jedod) immer nur bis auf andermeite
Anordnung genehmigt worden, fo ift dabei in
feinem Falle eine die Nechte der Kirchenin⸗
jpection in Bezug auf die Entſcheidung über
gezogene Erinnerungen und endliche Juftifi-
cation der Rechnung fhmälernde, Ginrichtung
zu genehmigen. Coder d. 8.:R. Suppl. S. 23.
Die nach F 3 des Generales vom 36. März
1810 und — in der Ober:Laufig — nad) $ 104
und 105 des Regulativs vom 11. Aug. 1813
für Durchgehung und Abnahme der Kirchredy:
nungen der Stircheninfpectiongbehörde ausge:
220
fegten Gebühren fallen künftig auch rückficht⸗
lich der weltliben Geinfpectionen und be-
ziebentlih der Gollaturbehörten gegen das
mebrzetachte fire Senorar weg. Tas Letztere
it in der Regel am Ende des bürgerlidyen
Jabres zahlbar. Ueberſteigt jedoch der Jahres:
ketraz deñelben die Summe von zwanzig
Thalern, fo dari die Erhebung je zur Hälfte
am Schlufie jeted Halbjahrs geſchehen. Cult.:
Min.-Btg. v. 2. April 184. Mit der Ab:
nahme ker Kirchrechnungen follte auch zugleich
Kecaleifitation gehalten werden. Befehl v. 22.
Teer. 1706. ©. Bifitationen.
legen ber Beköftigung der Königl. In-
frecteren bei Abnahme der Kirchrechnungen
f. Rirhenvermögen sub f.
Kirchſchulmeiſter, |. Schule (Lehrer).
Kirchſpiel, ſ. Kirchfahrt.
Kirchthüren, ſ. Kirche.
Kirchväter. Alle Bürger und Einwohner
auf dem Lande find fehuldig, fich zu Kirchen:
vorſtehern oder Kirchvätern brauchen zu laflen
und können bierzu angehalten werden. Wo
die Erwählung durch das Loos erfolgte, kann
fie beibehalten werden (Gen. v. 30. Septbr.
1729, Befehl v. 2. Septbr. 1737), doch find in
den Städten Mitglieder des⸗Raths und Caſſen⸗
beamte nicht dazu zu nehmen. Ibid. Sie haben
Caution zu ftellen. Bef. v. 19. Novbr. 1727.
Ertraordinäre Ausgaben pafjiren den Kird:
vätern anderd nicht, als wenn fie mit Be v
willigung des Pfarrerd und nach Gelegenheit
des Superintendenten gefchehen. Rev.:Syn.:
Teer. v. 15. Sept. 1673. Bei Feuersbrüniten
haben die Kirchväter die Kirchen, Pfarr: und
anderen geiftlihen Gebäude in Obfiht zu
nehnen und bei Löſchung und Abwendung des
Teuer ale Mühe anzumenden. Dorf:euer:
Srdg. v. 1775. Sie haben die Pflicht zur Be:
fiytigung der Pfarrgüter (Gen.:Art. XXX.
v. 1. San. 1580), dürfen nichts davon ver:
äußern, fein Holz aus den Kirchenbüfchen eigen:
mädtig bauen laffen und verkaufen. Gen.⸗
Art. XXXV. Rev.⸗Syn.-Decr. 1673, $ 77.
79. Es ſollen wenigftens zwei Kirchväter bei
jeder Kirche angeftelt werden (Gen.:Art.
XXXV.), auf die Inventarienftüde genau
Acht haben (Ben.:Art. XXXV. XXXXII.
AXXXII), da8, was durch ihr Verſchulden
wegkommt, erjegen (Gen.⸗Art. XXXXIL),
haben in Disciplinarfachen ihren Gerichtäftand
vor der Kircheninſpection (Vdg. v. 29. Dechr.
1837), aud in katholiſchen Parochieen find
Kirchväter zu beftellen. Bdg. v. 12. Oct. 1842,
Kirsfhulmeifter — Kleinbangen,
$15. Ueber Wahl, Zunctionen der Kirchvãter
i. Kirdenvermögen, Kirchrechnung, Klingel:
Beutel, Fiarrer, on.
. An demfelben können, ein
Tag auf jede Dorf bei Tag und Sonnen:
fein ohne unzüdtiges Geberde an einem
öffentlihen gemeinen Ort und in Teinem
Rinfel Tanz zu halten geftattet werden. Gen.⸗
Art. XVII. Reil dergleihen Schwelgereien,
unter andern auf denen Bauer⸗-Kirch-Meſſen
verübt werden, daß das Gefinde mit Berfäum:
niß ihres Tienft3 und der Arbeit, auf die aus⸗
wärtige laufen, und an theild Orten zu unbe
quemer Zeit denen Hauswirthen die Kirch⸗
mefien füllen; Al3 wollen wir, daß alle Kirch⸗
meſſen zwiſchen Martini und Nicolai gehalten,
auch feine Gefinde mehr ala eine Kirchmeß, in
maaßen in unferer Gefinde-Ordnung Eap. I
in fine auch gedadyt worden, außerhalb feines
Dorfs zu befuden, noch ein Hauswirth über
6 oder 8 Kirchmeßgäfte am meiften zu ſetzen,
die Kirchmeſſe über 2 Tage nicht zu halten,
noch über 3 bis 4 Gerichte zu fpeifen befugt
fein fol. Polizei-Ordg. v. 22. Juni „1661.
XIX. Am Kirchweihfeſte im Dienftorte if
dem Gefinde auf dem Lande außer dem Sonn:
tage ein Tag frei zu laffen, unbejchabet jedoch
der von denfelben an dieſen Tagen zu be
forgenden unumgänglich nöthigen häuslichen
und wirthichaftlichen Arbeiten. Gefinde-Drdg.
.10. San. 1835. III. © 73.
Die Kreis: Direction zu Dresden bat die
Obrigkeiten ihres Bezirks dur Vdg. v. 4.
Septbr. 1844 angewiefen, wegen Verlegung
der auf den zur eier ded Todtenfeſtes be
ftimmten Sonntag etwa fallenden Kirchweih⸗
feite auf eine frühere oder fpätere Zeit im
Zeiten geeignete Verfügung zu treffen, babei
aber auf die Beftimmung von F 3 wegen ber
Adventzeit behufige Rückſicht zu nehmen.
Kirmes, f. Kirchweihfeſt.
Kittlig. Evang.⸗luth. Parrkichdorf, Ob.s
Lauſitz, Ger.:Amt Löbau, 1 Kirche, 2 Geiſt
liche, 5 Schulen, 6 Lehrer, Priv.⸗Patronat,
26 Orte, Seelz. 4936.
Kitzſcher. Evangel.⸗luther. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.:Amt Borna, 2 Kirchen (il.
Tittmannadorf), I Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer,
Priv.:PBatron., 2 Orte, Seel. 610.
Klagen, f. Adminiftrativjuftigfachen.
Kleidung, |. Amtskleidung.
Kleinbaugen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Ober-Lauſitz, Ger.⸗Amt Bautzen, 1 Kirche,
arrer, 1 Schule, 1 Lehter, Priv.-Batron.,
rte, Seelz. 523.
Teinfarfhannstorf, f. Hartmanns⸗
Teinpennerädorf, f. Hennersdorf.
Teimrößrsborf. Evang.:iuth. Pfarrkirch⸗
‚ Eph. und Ger.⸗Amt Radeberg, 2 Kirchen
Leppersdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
hrer, Könige. Patronat, 2 Orte, Seelz.
Teinwaltersdorf. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗
‚ Eph. und Ger.:Amt Freiberg, 2 Kirchen
‚ Kleinfhirma), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2
er, Königl. Batron., 2 Orte, Seeiz. 132.
Teinwelte. Herrnhuter⸗ Colonie, Ober:
ig, Ger.:Amt Baugen, 1 Kirche, 2 Geift-
2 Erzieh.-Anftalten, 9 Lehrer, Briv.:
ıt, 1 Ort, Seelz. 466.
leinwolmsberf. Evang.:lutd. Pfarrkirch⸗
Eph. und Ger.⸗Amt Radeberg, 1 Kirche,
arrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Pas
at, 1 Ort, Seelz. 574.
leinzſchocher. Evangel.:luth. Pfarrkirch⸗
— und Ger.⸗Amt Leipzig, 2 Rissen
Großmiltitz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3
er, Priv.:Batron., 4 Drte, Seelj. 2126.
lingelbeutel. Es follen die Kirhväter mit
Cymbel:Sädlein ale Sonn: und Feier:
das Almofen mit Fleiß fammeln und bes
ven. Synod.⸗Deer. v. 6. Aug. 162, $ 93.
ıngend dad Serumtragen des Cymbels, fo
!in Kirchenrathsreſcript vom 10. Septbr.
an dad Confiftorium zu Leipzig genehmigt,
war an den Orten, wo das Herumtragen
Symbels biöher mit gutem Erfolg für die
wien mit einer andern Urt von Einſamm⸗
; freiwilliger Beiträge vertaufcht worden
die Ichtere Einrichtung verſuchsweiſe und
mf weitere Anordnung beibehalten werde;
en übrigen Orten aber möge es bei dem
mmtragen des Cymbels fo lange beiwenden,
wicht hierunter eine dergeftaltige andere |
Nchtung bei dem Gonfiftorio in Antrag ge:
jt werde, bei welcher ein Nachtheil für die |
wien nicht zu beforgen fein dürfte. Da:
a fei an den Orten, wo daß Herumtragen
Cymbels annod beibehalten werde und
er noch unter der Predigt erfolgt fei, ins:
adere bei zahlreichen Gemeinden, infofern
befondere Localverhältniffe die Beibe⸗
ang (Refer. v. 10. Septbr. 1828) dieſer
unvermeiblid machten, die Zeit der der
digt vorhergehenden Gefänge, ſoviel thun⸗
Kleinhartmannnaborf — Klir. 221
lich, zum Herumtragen des Cymbels zu wählen,
Tbidm
Das alte Herkommen‘, kraft deſſen der Ere
trag be3 Cymbels an gewiflen Sonn: ober
Fefttagen, insbejondere bei dem Erndtefefte
und bet der Kirchweihe, den Kirchen: und
reſp. Schuldienern überlaffen wird, ift in
mehrern Fällen durch ausdrüdlihe Verord⸗
nungen der Oberbehörde beftätigt worden.
Das Herumtragen des Cymbels felbft, welches,
ſoweit e3 auf gefeglichen Vorſchriften berußt,
weder vom Pfarrer noch von dem Kirchenpa⸗
trone eigenmädhtig abgejhafft oder verändert
werden kann (Vdg. v. 20. Juni 1835), haben
nad) Verſchiedenheit des Localherkommens die
Kirchvãter oderbefondere Eymbelträger (Altar⸗
Teute), welche in der Regel die Kircheninſpection
beftellt, nad} der Reihenfolge der Ki inde
und Sitze zu Seforgen. Das Cymbelgeld ift
fodann von den Kirchvätern oder Cymbel⸗
trägern im Beifein des Pfarrers in der Sa—
eriftei zu zählen und mit Bemerkung der de:
valvirten oder ungültigen Münzforten in das
Cymbelbuch einzutragen und ala Einkommen
der Kirche in der Kirchrehnung zu vereins
nahmen. Mand. v. 11. April 1772, Cap. I.
$4 Dr. v. Weber, Kirch-Recht, IT. Ausg.
II. 1. Wo e3 hergebracht ift, daß das völlige
Einkommen des Klingelbeutelö ganz oder zum
Theil, bei gewiſſen Gelegenheiten, oder an ein=
zelnen Fefttagen an die Armencaffe abzugeben
ift, hat e3 dabei zu bemenben. Armenordg. v.
22. Octbr. 1840. Ausländifhe und devalvirte
Rupfermänzen, foim Cymbel gefunden worden,
find von Zeit zu Zeit an den betr. Superin—
tenbent durch die Pfarrer einzuſenden nnd
werden von Erfterem in der Königl. Münze
auögeiwedjfelt (100 Mart = 15 Thlr.) und
der Erlös wieder zur Vereinnahmung an die
Localkirchenverwaltung mittelft Lieferſcheins
abgegeben. Gef. v. 22. Juli 1840. Wie viel
nad Verhältniß des eingefendeten ſchlechten
Geldes auf jede Kirche komme, bezeichnet auf
Erſuchen die Münzftätte. Verläge und Porto
haben die Ephoren vom Betrage zu kürzen.
Vdg. Kr.⸗Dir. Zmidau v. 22. April 1841.
Klingenthal. Evang. luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Markneukirchen, Ger.⸗Amt Klingenthal,
1Riche, 1 Pfarrer, 6Schulen, 6 Lehrer, Priv.⸗
Batron., 7 Orte, Geelz. 6564.
Mir. Evang.luth. Pfarrlirhdorf, Obers
Laufi, Ger.:Amt Baugen, 1 Kirche, 3 Geiſt⸗
lie, 4 Schulen, 5 Lehrer, Priv.sBatron., 18
Orte, Seeiz. 2320.
222
Klöfter, neue, dürfen im Königreich Sachſen
nicht errichtet werden. Verf. Urk. v. +. Scpt.
Int, 8 56. Indeß wurde die Erhaltung und
der Schub der echte der katholiſchen Geiſt⸗
lichkeit, der Klöfter und katholiſchen Stiftun:
gen der Öber-Yaufib in dem Traditions-Receß
vom 30. Mai 1635 ausdrücklich verſprochen..
Klofhwig. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. u. Ger.⸗Amt Plauen, I Kirche, 1Pfarrer,
ı Schule, I Yehrer, Priv.⸗Patronat, 2 Orte,
Seelz. 514.
Kuabenſtellen, |. Landesſchulen.
Kuautbain. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. veipzig II., Ger.Amt Markranjtädt, 2
Kirchen (Fil. Nehbad), Ki farver, 3 Schulen,
+ Vehrer, Priv: Ratren., 5 Orte, Seelz. 1586.
Knautnaundorf. Evang.luth. Pfarrlirch⸗
dorf, Eph. Pegau, Ger. Amt Markranſtädt,
Kirche, Pfarrer, ı Schule, Lehrer, Kygl.
Ratronat, 1 Ort, Seelz. 226.
Knieen, |. Kirdenitrafe, Bann.
Knobelsdorf. Evang.“luth. Pfarrlirchdorf,
Eph. und Ger Amt Waldheim, 2 Kirchen
(Ki. Obdorf), 1Pfarrer, 2 Schulen, 2 Vehrer,
Königl. Patron., + Orte, Seelz. 1056,
Köbra. Evang. luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger. Auit rim, 2 Kirchen (Fil. Nebr:
tab), 1 Pfarrer, 2 Schulen, I Yebrer, Priv.
Ratron., 3 Orte, Sch. 8.
König Se. Maieſtät der König, Kgl.
Dans) Das Kenia Haus Savſen
Albertiniſche vinie beſiebt a) aus dem:
Könige, MI der Gemadlin des Königs, ce) den
Konigl. Wittwen, d) den Prinzen und Prin
zeſſinuen, welche durch von deu Könige aner—
kannte ebeubürtige rebtmäſßige Ebe in mann
licher vinie von dem gemeinſchaftlihen Siamıt-
vater abſtammen. oe) aus den angetrauten Ne.
madlinnen der vorgedahten Prinzen und den
Wittwen derſelben. Der älteſte Schn de
Konigs. und wenn derielbe ver dem Köenige
mit Dinterlaifung von Sähuen veiſterben wäre,
derien Älterer Sohn, deißkt Krenrrinz und
jüdet das Riädicat „Rental, Dodat”, ſe wie
Me ũbrigen eden genannten Prinzen un!
Rrinzeiſnnen. Kein Mitglied der Kèenisl.
Familie dari edne urkundlich abgegedene 8:
nedmigung des Nenias cine Edbeeingeden
geicdiedt dies do, Te rt die Ede cine
Prinzen ungittia. cine Vrinzeina eriäiii ste
Kur die chensärtze EI
Ju Anspruch zur sum
Ass „ Xu:
⁊
Sie Se, S x
u.
we"
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keine Austteuct,
ns Krinzen guest:
Lie. Aupven, Kulisse,
Yen and Witttduri. —
RT
Klöfter — König.
Ceit für den König tritt mit |
legten 18. Jahre, für die übrig
des Königl. Haufe? mit demai
ein. In den Fällen, wo eine R
weſung eintritt, kommt aud die \
obigen Rechte dent Regierung:
Könige. Hausgeſetz v. 30. Techt
(Fheverträgen der Prinzefjinnen i
auf Thron: und Erbfolge jedem
(Ausnahme $ 7 der Verf.Urk.)
Keinem Mityliede des Königl. K
Adoption geſtattet. F13. Von
dogenitur, d. h. dem Vertrage,
die Churfürſtin Maria Antonia
1776 auf ihre Succejliondanfr
Naierifchen Allodialnachlaß verzis
nach Erlangung eines Tbeils dis
eine Secundogenitur durch eine vc
caffe zu zahlende Yeibrente von
für ihre nachgeborene Deſcenden:
yründet, Daß gegenwärtig Die
Sr. Moajejtät des Königs in d
genitur nad Dem Rechte der t
aynatiicher Yinealerbfelge ſucce
G2—H) Der König bet di
für die minderjährigen Kinder de
Prinzeſſinnen zu betätigen. Ibid.
Der König ift dad jeuverine |
Staats, vereinigt in ſich alle Nies
gewalt und übt ſie unter den durd
feſtgeſetzten Beſtimmungen au3.
iſt beilig und unverlerlich. Ver.
König kann, obne Auitimmunz a
ter augleih Tberbaurt eꝛ:
werden, Wıbantälle audacıza
welentliben Aufentbalt zu8:
lhid. 35. Es ſtebt Jedert un —*
unmittelbar an den Ken:z 287
ſelde bei der Rabimetäcame.n.
Ua. v. 7. Nerbr. 1331. Se
cineo durs Tomant Tas:
brũderuna sur Kata Wil ımım!
die Krenc aui eine.
Shan mende weiduide Yin:
Kid: —e— üsern 8
72
-
men a ı
nn:
-
=
Sun ur
zedt
N
Ing te
er = Kite
19
Aede der Nemerhis .
Fiese en Sirize. si nun
Nervinicuntin tanz Nzaı-
Nas smillesetrirsiminurg:
König.
ndert ift und für die Verwaltung des
es nicht ſelbſt Vorſorge getroffen hat oder
n Tann. Sn beiden Fällen wird die Ne:
ng3verweiung von dem der Thronfolge
ten volljährigen Agnaten geführt. (Berf.:
6 9. 10. 11).
er Regierungsverweſer übt die Staatsge⸗
in dem Umfange, wic fie dem Könige zu:
‚ unter deffen Namen verfaflungsmäßig
Beränderungen in der Berfaffung dürfen
dem Regierungsverwefer weder in Antrag
acht, noch, wenn fie von den Ständen be:
agt worden. (Ibid. $ 11. 12), genehmigt
ven. Der Regierungsvermwefer hat, injo:
‚er nicht ein auswärtiger Regent iſt, fei-
weientlihen Aufenthalt im Lande zu neb:
Der Aufwand deffelben wird von der
Hifte ($ 22) beftritten ($ 13). Die oberfte
atsbehörde bildet den Regentſchaftsrath
Regierungsverweſers und dieſer iſt ver⸗
ren, in allen wichtigen Angelegenheiten das
hen derſelben einzuholen (F 14). In
angelung einer von dem Könige getroffe⸗
Anordnung gebührt die Erziehung des
erjährigen Königs der Mutter, und, wenn
nicht mehr lebt oder ſich anderweit ver:
t, der Großmutter von väterlicher Seite;
, tann die Ernennung der Erzieher und
r und die Feſtſetzung des Erzichungsplang
sach Rückſprache mit dem Regierungsver:
: und dem Regentſchaftsrathe gejchehen.
iner Berfchiedenheit der Anfichten hat der
grungsverwefer mit dem Regentſchafts⸗
die Entſcheidung; auch liegt dieſem, nad)
Abſterben oder der anderweiten Ber:
bang der Mutter oder der Großmutter die
für die Erziehung des minderjährigen
wg allein ob. Die diesfalliigen Berathun⸗
Regentſchaftsraths werden unter dem
des Regierungsverwejers gepflogen,
bei dem zu faffenden Beſchluſſe nur
imme, jedoch im Yale der Stimmen:
it die Entſcheidung bat (Ibid. © 15).
Königl. Hauzfideicommiß befteht
alle dem, was zu der Einrichtung oder
der König. Schlöffer, Paläſte, Hofge⸗
fund Gärten dient, dem Mobiliar, wel:
Kr Aufſicht der Hefämter und Hofinten:
& anvertraut und zum Bedarfe oder
e des Hofes beftimmt ift, den Ställen,
en, Wagen und | onftigem Inventario,
derforderniſſen, den in dem grünen
und andern Königl. Sammlungen
223
geräthen und Porzellanen, der Gemäldegallerie,
den Kupferſtich-⸗ Nuturalien-, Münz- und
andern Rabinetten, der Bibliothek, der Kunſt⸗,
Rüſt- und Gewehrlammer. Dasjenige, was
der König während feiner Regierung, aus
irgend einem Privatrechtstitel, oder dur Er:
Iparniffe an der Eivillifte erworben und wor:
über derfelbe unter den Lebenden nicht dis⸗
ponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welche
der König vor der Gelangung zum Throne be⸗
feffen, fowie das, was er mit diefem Vermögen
nachher erworben bat, infofern von ihm über
diefed Vermögen weder unter den Lebenden
noch auf den Todesfall verfügt worden ift.
(Ibidem $ 20).
Privateigenthbum des Königs ijt alles
Dasjenige, was derfelbe vor der Gelangung
zum Throne bereitö beſeſſen hat und. mÄl die:
jem Vermögen ferner erwirbt; es ihm
darüber die freie Dispofition unter den Leben:
digen und auf den Todesfall zu. Hat der
König über diejes Vermögen nicht disponirt,
fo wächſt daffelbe bei feinem Ableben dem
Hausfideicommiſſe zu. Ueber dasjenige Ver:
mögen, was der König ſonſt während der Zeit
feiner Regierung aus irgend einem Rechts⸗
titel, oder dur Erfparniffe der Eivillifte, er:
wirbt, fteht die freie Dispofition unter den
Lebenden zu, bei feinem Ableben aber fällt es
ebenfalls dem Haugfideicommiß anheim. (Verf.:
Ur. F 21). Hausgeſetz v. 30. Dechr. 1837,
655—57. Beiden hier bemerkten Verfügungen
ift der König an die Vorſchriften der bürgerlichen
Geſetze nicht gebunden. Hausgeſ. Ibid. 6 58. Die
übrigen Mitglieder des Königl. Haufes aber bei
ihren Dispofitionen über ihr Vermögen an die
Civilgeſetze 0.659. Jedoch können jieüber ihre
Apanagen feltit in ihrer Linie ohne des Königs
Genehmigung nicht verfügen (F 60). Der
König bezieht jährlich eine mit den Ständen
auf die Dauer feiner Regierung verabfdiedete
Sunme aus den Staatscaffen, als Givil:
Lifte, zu feiner freien Dispofition in monat-
lihen Raten im Voraus zahlbar. Diefe
Summe ift al3 Nequivalent für die den Staats:
caffen, auf die jedesmalige Dauer der Re:
gierungszeit des Königs, überwieſenen Nutzun⸗
gen des Königl. Domainenguts zu betrachten
und kann, während der Regierungszeit des
Königs, weder ohne deffen Zuſtimmung ver:
mindert, noch obne die Bewilligung der Stände
vermehrt, aud), ala welentliches Bedürfniß zur
Erhaltung der Würde der Krone, zu Feiner
Migen Koftbarkeiten, Gold: und Silber: | Zeit und auf feine Weife mit Schulden be:
224
Iaftet werden. Dieje Nutungen follen auch
den Staatscafien fo lange überwiefen bleiben,
als eine Eivillifte bewilligt wird, welche der
im 3. 1831 mit 500,000 Thlr. verabſchiedeten
an Höhe wenigftens gleidyfommt. Die Civil:
Lifte des mit Tode abgegangenen Königs be:
fteht fort, bi3 die feines Nachfolgers verab:
ſchiedet ift, jedoch längitend nur bis zur Ber:
einigung über ein neue? Budget. Don derfel:
ben wird nicht allein der geſammte Hofitaat,
fondern aud der katholiſche und evangelifche
Hofgottesdienft, die Kapelle, das Theater und
die Unterhaltung der Königl. Schlöffer ꝛc. be:
ftritten. Verf.⸗Urk. $ 22.
Die den derinaligen Gliedern des Königl.
Hauſes ausgeſetzten Apanagen, Wittthümer
und andern vertragsmäßigen Gebührniſſe,
Hands und Garderobengelder, bleiben unter
Beobachtung der wegen der Secundogenitur
beftehenden Beſtimmungen auf deren Lebens—
zeit unverändert und werden in das Budget
aufgenommen ($ 23). Verf.Urk. v. 4. Sept.
1831.
Das Geburtsfeſt des Königs ift, dufern
diefer Tag auf einen Sonntag fällt, an diefem,
außerdem aber an dem nädjjtfolgenden Sonn:
tage in allen evangelifch = Tutheriichen und res
formirten Kirchen des Landes zu feiern. Gef.
v. 24. April 1838. In ſämmtlichen Gelehrten:
ſchulen und Schullehrerfeminarien des Landes
ift das Geburtsfeſt Sr. Königl. Majeität am
Vormittage deffelben mit einem öjfentlihen
Schulacte, der, wenn der Geburtstag auf einen
Sonntag Fällt, erft nah abgemwartetem Vor:
mittagsgottesdienfte ftattzufinden hat, bejon-
ders zu begehen, bei welchem, neben fronmen
Gebeten für den König und das Königl. Haus,
die zu baltenden Vorträge der Lehrer und
Shüler in die genauejte Beziehung zu dem
Gegenftande des Feſtes zu bringen find. Gen.:
Vdg. d. Eult.:Min. v. 30. Octbr. 1851.
Königlihe perfönlihe NRejerval:
rechte, f. Kirhe, Verfaſſung.
Königlihes Haus: Minifterium. Zu dem
Reſſort deſſelben gehören 1) alle perfänlichen
Familien- und Bermögendangelegenheiten de3
Königl. Haufes und die Wahrnehmung des
dahin einfchlagenden Intereſſes; 2) die oberite
Leitung und Beauffihtigung des gefammten
Hofweſens, deffen Eentralftelle es iſt, jedoch
mit Ausſchluß der prinzlichen Hofhaltungen;
die Vorbereitung und Anordnung aller, die
Geſammtheit oder einzelne Zweige betreffenden
organiſchen Einrichtungen; 3) die Verwaltung
Königliche Reſervalrechte — Königreich Sachſen.
der Königl. Civilliſte und die damit verbun⸗
dene obere Aufſicht auf das Caſſen- und Red:
nungswerk derjelben, fowie die Feſtſtellung
der Etat3 für die einzelnen Zweige der Hof:
haltung und Anordnung aller darin nicht be:
gründeten außerordentlien Zahlungen ; 4) die
oberjte Aufjiht über das Königl. Hausfidei⸗
commiß und die dazu gehörigen wiffenfdaft:
lihen und Runft:Sammlungen, Tettere unter
regulativmäßiger Concurrenz des Minifteri:
umd des Innern. ©. Staatshandbuch 1859,
. 53.
Königlide Stipendien für Studirende,
ſ. Univerfität.
Königreid Sachſen, in feinen jebigen
Grenzen beftimmt durch den Friedenstractat
zwiſchen Sr. Königl. Sächſ. und Königl. Preuß.
Majeſtät, Wien 18. Mai 1815, iſt ein unter
Einer Verfafſung vereinigter untheilbarer
Staat des deutſchen Bundes. Kein Beſtand⸗
theil deſſelben oder Recht der Krone kann ohne
Zujtimmung der Stände auf irgend eine Weiſe
veräußert werden. Grenzberichtigungen mit
benadybarten Staaten find hierunter nicht be:
griffen, wenn nicht dabei Unterthanen abge:
treten werden, welche unzweifelhaft zu dem
Königreih Sachſen gehört haben. Die Re
gierungsform ift monarchiſch und es beftcht
dabei eine landſtändiſche Verfaſſung. Ser
Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staates
verpflichtet zu Beobachtung der Geſetze deffelben
und begründet dagegen den geſetzlichen Schub.
Die Beftimmungen über das Heimathsrecht
und Staatsbürgerrecht find durch befonderes
Gefch gegeben worden. Die Rechte der Lan:
deseinwohner ftehen für alle in gleichem Maße
unter dem Schuge der Staatöverfaffung. Die
Freiheit der Berfonen und die Gebahrung mit
den Eigenthume find feiner Beſchränkung un:
terworfen, al3 melde Geſetz und Recht vor:
fchreiben. Jeder ift daher beredhtigt, feinen
Beruf und fein Gewerbe nad, eigener Reigung
zu wählen und fi dazu im In- oder Aa
(ande auszubilden, foweit nicht hierbei Alb
drückliche Gefete oder Brivatrechte beſchränkend
entgegenitehen. Jedem Untertdan ftebt der
Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer
Nachſteuer frei, foweit nicht die Verpflichtung
zum Kriegsdienfte oder fonft Verbindlichkeiten
gegen den Staat oder Privatperfonen. ent:
gegenftehen. Die Verpflihtung zu Verthei⸗
dDigung des Vaterlandes und die Verbindlid:
keit zum Waffendienfte ift allgemein ; es finden
dabei feine andern, als die durch die Geſede
Königsbrid — Krakau 25
8 1, Anlagen.
FR —
— 1, [.Ymtsbefebung, Superintenbent,
— —
Ger. Am — 1 Kine, 1 ——— — —
Hufe, 2 Lehrer, Priv.-Patronat, von Todtenfijeinen d
226
1 Pfarrer, 4 Schulen, 4 Lehrer, Briv.:Batron.,
9 Drte, Seelz. 1610.
Krämerei, f. Gotteödienit.
Kränze, ſ. Ehe (Scliegung, Braut), Kir:
chenfalſum.
Kretzſcham, ſ. Gottesdienſt.
Kranke, ſ. Seelſorge, Amts-Einkommen,
Emeritirung, Landtags⸗Abgeordnete, Schule
Gerſãumniſſe).
Krankencommunion, ſ. Abendmahl,
Seelſorge.
Krankenhäuſer, ſ. Gottesdienſt, Haus:
andacht, Stifiungen.
Krankheiten, ſ. Begräbniß.
Krankenpflege, ſ. Armenweſen.
Krankenſtiftungen ſtehen unter dem Mini:
fterio des Innern (Vdg. v. 7. Novbr. 1831)
und unter den ihm untergeordneten weltlichen
Behörden. Cult.Min.Vdg. v. 22. Octbr.
1832 und 21. Febr. 1833.
Kräpegärten, |. Schule, Ablöfung.
Kraut, |. Amts-Einkommen (Zehnten).
Krebed. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Delönig, Ger.:Amt Blauen, 2 Kirchen (Fil.
Kemnig), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Kgl.
Patronat, 6 Orte, Seelj. 952.
Krebsfhaden, ſ. anſteckende Krankheiten,
Begräbniß.
Kreisblätter. Für die Bezirke der 4 Kreis:
Directionen werben unter Auctorität derfelben
und zum Behufe amtliher Mittheilungen
Kreise und Verordnungdblätter ebirt, zum
Theil aud die darin enthaltenen Verordnun⸗
gen den Geiftlihen, wie in der Ober: Laufig
geſchieht, in befonderem Abdrud für die Pfarr:
archive überlafien. Die Superintendenten find
verpflichtet, für die Ephoralerpedition ein
Eremplar dieſes Kreisblattes ihres Confiftoriz | PUTZ)
albezirt3 aus den Aerarien der Diöcefe zu
halten und erheben aus diefen den Betrag all- ſion
jãhrlich. Nach Vdg. v. N. Dec. 1843 wurden
die Exemplare in der Leipziger Kreid-Direction
für die Localſchulinſpectoren die Nummer &
5 Pf. verabfolgt, in welchen Verordnungen
enthalten find.
Reife. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, &
Dresden II., Ber.sAmt Dippoldiswalde, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Kehrer, Priv.
Batronat, 8 Orte, Seelz. 2580.
Kreise Directionen, ſ. Behörden.
Kreis:Director, ſ. Behörden,
Kreiöfanptmannfchaften find mit dem 30.
April 1835 aufgehoben. Vdg. v. 6. April 1836.
Krämerei — Kühnhaide.
Kreisſchulbehörde, ſ. Behörden.
Kreisſchulvicare, ſ. Schule.
Kreisſteuerrath, j. geiſtliche Grund:
ftüde.
Kreistagsverfaffung, |. Kirchenver⸗
—
Kreuzeserſindung und Kreuzeserhöhung,
zwei Feſttage der römiſch⸗katholiſchen Kirche,
fallen den 3. Mai und 14. Sept. jeden Jahres.
Das erftere ift der Auffindung des Kremzes
Chriſti auf dem Berge Golgatha durch die
Kaiferin Helene, Mutter Conftantin d. Or.,
geweiht, dad letztere Feſt gilt dem Ereig⸗
niffe, nad) welchem der chriſtliche Kaifer Hera:
clius bafjelbe im Jahre 615 vom Perferkönige
Cosroes aus Jerujalem entführte Kreuz, made
dem cr cd wieber erlangt, mit großer Praqht
nad) Conftantinopel und am 14. Septbr. 631
nad Jeruſalem zurüdbradte, es felbit, ale
taiſerliche Pracht ablegend, auf feinen Schul⸗
tern, baarfuß gehend, zum Thore herein trug,
es aufrichtete und erhöhete und diefen Tag zu
feiern befahl.
Kreuzſchlagen, f. Abendmahl.
Kreuzſchule, |. Gymnaſien.
Kriegserercitien, |. Gottesdienſt.
Kriegsgerichte, |. Ehe (gemiſchte).
Kriegs: Miniftertum. In dem Kriegd-Mi:
nifterium (ſ. Behörden) vereinigen ſich die
Geſchäfte der vormaligen Kriegöverwaltungs:
tammer, aufgehoben durch Pdg. v. 7. Rovbr.
1831, und der vormaligen geheimen Kriegs:
canzlei, und ift die Beſchwerde- Inſtanz in allen
Militär: und Commando = Angelegenheiten.
Vdg. $ 4 D. v. 7. Novbr. 1831.
Kriegs: Referviften, f. Ehe (Sqhlie⸗
Kritit, ſ. theologiſche Präfungscommi:
Krögie. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph
und Ger.⸗Amt Meißen, 1 Kirche, 1 Pjarrei,
1 Schule, 2 Lehrer, Priv.:Patron., 12 Orte,
Seelz. 1533.
Krummhennersdorſ. Gvang.-Tuth. Pfarr:
tirchdorf, Eph. u. Ger.-Amt Freiberg, 3 Kir
en (Fil. Oberſchaar), 1 Pfarrer, 3 Schulen,
3 Lehrer, Briv.:Batron., 5 Orte, Seel; 164.
Krummbermersborf. Evang.⸗luth. Pfarr:
kichdorf, Eph. Marienberg, Ger.Amt Ze:
pau, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Echule, 2 Lehrer,
Priv.:Batron., 1 Ort, Seelz. 1975.
Kühnpaide. Evang. luth. Pfarrkirhdorf
Eph. und Ger. Amt Marienberg, 1 Kirde,
Kühnisfh — Landesanftalten. 227
er, 2 Schulen, 2 Lehrer, Briv.-Batron.,| Kuppelei. Mer Weibsperfonen, welche fi
Seelz. 1341. für Kohn zur Unzucht brauchen laffen, Andern
figſch. Evangel.:Iuth. Pfarrkirchdorf, zuführt, oder ihnen das unzüchtige Gewerbe
Ber.: Amt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, |in feiner Wohnung geftattet, ift mit drei- bis
e, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, I Ort, ſechswöchentlicher, refp. drei= bis ſechsmonat⸗
94. liher Gefängnißftrafe oder bis einjähriger
en. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. Arbeitshausſtrafe zu belegen. Die Verleitung
r.sAmt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, Junbefcholtener Perſonen zu fleiſchlichen Ver:
e, 1 Xehrer, Priv.-PBatronat, 3 Orte, |gebungen mit Andern wird mit. drei bis
12. ſechsmonatlichem Gefängniß beftrafl. Sind
ſte, f. Militärpflicht. hierzu Rinder unter 14 Jahren oder eigene
ig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. oder fremde Ehefrauen, oder Verwandte, oder
r.:Amt Plauen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, |zur Erziehung anvertraute Berfonen verführt
en, 2 Xehrer, PBriv.:Batron., 4 Orte, |worden, fo findet Arbeitähaugftrafe von 6 Mo:
135. naten bis zu 4 Jahren ftatt. Crim.⸗Geſetzbuch
er, ſ. geiftliche Perfonen, Amt, Schuls |v. 1838, Art. 306, 307.
Kurzſichtigkeit, ſ. Gymnaſien.
fermünze, ſ. Kirchenvermögen, Klin-Kurtz, Dr., chriſtliche Religionslehre, ſ.
l. Schule (Unterricht).
J—
zgüter, ſ. Kirchenvermögen, Amts⸗kann dieſe Trage, welche im früheren Kirchen:
men (Grundſtücke). recht (ef. v. Weber, K.⸗R. J. S. 681) zu be⸗
zzinſen, ſ. Kirchenvermögen, Amts- | handeln war, nicht mehr vorkommen. ©. Kir:
men. chenſachen und Kirchenverfaſſung.
ze der Predigt, |. Gottesdienſt. Landcharten, |. Schule (Xehrapparate).
ern, f. Gottesdienſt, Predigt. Randedanftalten. Da nad SG 16 der Ber:
e, der vierte Baftenfonntag, deducirt| faffungsurtunde die öÖffentlihen Landesan-
Ramen aus Jeſ. 54, 1 „laetare steri- | ftalten fammt den Deftänden, Außenftänden
r au ef. 66, 10 „laetare Jerusalem | und Vorräthen jeder Art, zum Staatögute ge:
tate in ea“. ‚Er heißt auch Mitfaften, |bören, fo hat die Ober-Lauſitz an den in den
mitten in die Yaftenzeit fällt; auch | alten Erblanden beftehenden Landesanftalten,
ca de panibus, Brodfonntag, wegen an Zucht⸗, Irren⸗, Waifen: und Armen:
cope von der Speifung der 5000 Mann; | bäufern, auch Unterrichts⸗ und ärztlichen Ins
»ninica de rosa, weil an demfelben | ftituten, gleichen Theil, und e3 findet wegen
ft eine goldene Roſe mweihete und fie| des dermaligen Beſtandes und Vermögens
einem Fürſten ald Zeichen des Wohl: |derjelben eine Berechnung zwiſchen beiden
ſchenkte (1599 dem Churfürften von | Landestheilen nicht meiter jtatt. Zu der Un:
von Leo X. dur C. v. Miltib vers |terbaltung dieſer Anftalten trägt die Ober:
Fr heißt auch der Todtenfonntag, wegen | Laufig forthin durch die Theilnahme an Auf⸗
heren PBroceffion der Kinder mit einer | bringung der allgemeinen Landesbedürfniffe
ıppe (Tod genannt), welche fie ins |gleihmäßig bei. Die in der Ober⸗-Lauſitz be⸗
warfen. (Meminiscenzen an das heid⸗ | ftehenden öffentlihen Anftalten und Fonds
räblingsfeft der Lalo.) ähnlicher Art treten, da fie nicht der gefammten
Bor welche Zuftizbehörde die Ex⸗ Provinz, fondern nur theild dem Landkreife,
») der von Laicis aus dem Vermögen |tbeil3 den einzelnen Vierftädten und ihren
rum causarum erborgten Gelder, fo: | Steuerbezirten gehören, in die Claſſe der erbs
ı der ad pios usus gewidmeten Legaten I Tändifchen Kreis⸗ oder Localanftalten. Sie
ob fie dem geiftlihen oder weltlichen |Tönnen daher nur zum Vortheile des betreffens
nmte zukomme? Nach Aufhebung der den Lands oder Stadt: Bezirks benugt werden
wialverbältnifie im Koͤnigreiche Sachjen | und deren Aufficht und Verwaltung verbleibt
. 15 ?
2238 Randesconfiftortum — Landes-Immobiliar-Brandverſ.-Anſtalt.
den ftändifchen oder ftädtifhen Behörden ganz | welche zum Theil ſchon vom Churfürft Auguf
in der bisherigen Maaße.
Novbr. 1834.
Zandesconfiftorium, evangelifches, f.
Behörden.
Kandesbdireetion ift aufgehoben. Vodg. v.
6. April 1835.
Landesdiſtricte, ſ. Kirchenverfafſung.
Landesfreiheiten, ſ. geiſtl. Perſonen.
Landesfrüchte, ſ. Gottesdienſt, Kirchen⸗
gebete.
Landesgebrechen, Erledigung d. Lan
desgebr. Geſetz v. 22. Juni 1661.
Landesgeſetze, ſ. Geſetze.
Landesherr, ſ. König.
Landesherrliche Behörden, ſ. Be—
hörden.
Urkunde v. 17.|in der, der Kirchenordnung v. I. 1600 inſe⸗
rirten ausführlichen Stipendiaten⸗-Ordnung
(Cod. August. T. 1. S. 597 fi. Bär bie
Ephoren ift im Jahre 1792 eine befondere In⸗
ftruction entworfen worden), zum Theil durch
ipätere Reſcripte feftgefegt worden find, iſt
zum Genuß der landesherrlichen Beneficien
die Eigenſchaft als Landedeingeborner in der
Regel erforderlih. Stip.⸗Ordg. v. 1580 e. 2,
a. a. O.
Landeskirche, ſ. Kirchenverfafſung.
Landesregierung, ſ. Behörden (Kreis⸗
Direction).
Lampertswalde. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. und Ger.-Amt Oſchatz, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.⸗Patron.
Ranbeöherrliches Patronat. Das dem Ran:|2 Orte, Seelz. 839.
desherrn an jo vielen Orten, in Städten wie
Sampertöwalde. Goanz.:luth. Pfarrfirg:
auf dem Lande, zuftändige Patronatrecht grün: | dorf, Eph. u. Ger.:Amt Großenhain, ı Kirche,
det fich theil3 auf frühere Stiftung und Do: | ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Pa:
tation der Kirchen und geiftlichen Aemter von
Seiten feiner ſelbſt oder derjenigen, in deren
Rechte er nach der Kirchenreformation getreten
ift (der vormaligen Bifchöffe, Aebte 2c.), theils
auf wirkliches Grundeigentbum — mit oder
ohne obrigfeitlihe Rechte, — theild aber auch
auf den Vorbehalt des Kirchenregiments (oder
der Ausübung der kirchlichen Eollegialredhte)
überhaupt für den Landesherrn allentbalben,
wo fein befonderes bereits beftandenes Pa⸗
tronatrecht bei den nad} der Kirchenverbefferung
veranftalteten Kirchenvifitationen erweislich
gemacht worden war. In hiefigen Erblanden
werden nad einer Minifterislangabe in den
Landtagsacten vermöge landesherrlichen Pa:
tronatrechts 327 geiftlihe Stellen und 478
Schulſtellen beſetzt. Dr. v. Weber, Kirch. R.,
2. Ausg., Bd. IT., ı. Abth.
Landeshoheit Beitimmungen, f. Stif:
tungen.
Landes juſtizeollegium iſt aufgehoben. Gef.
v. 28. Jan. 1835. Vdg. v. 28. März 1835.
Landeskinder find durch die Kirchen⸗ und
Schulgeſetze den Collatoren zu befonderer Be:
rüdfihtigung bei Beſetzung von Kirchen und
Schulſtellen empfohlen.
Zur Aufnahme auf reis und Koftftellen
find ausſchließlich nur ſolche Knaben geeignet,
welche in biefigen Landen geboren oder als
Landeskinder zu betrachten find. Randesordng.
v. 1. Dctbr. 1543. Ausfchreiben v. 1. Detbr.
1655.
Den geſetzlichen Beftimmungen zufolge,
tronat, 6 Orte, Seelz. 985.
Landes : Immobiliar : Branderficherungs
Anftalt. Die Berbindlichleit zur Theilnahme
erſtreckt fi anf alle Gebäude im ganzen Um:
fange de3 Königreichs. Bei der Angabe der
Kirchen find au die Orgeln, Thurmuhren
mit Einſchluß des Eiſenwerks nad dem Ge⸗
wicht mit aufzunehmen. Geiftliche Gebäude,
Kirchen, Pfarr: und Schulwohnungen find
von dem Superintendenten und Kirchenpatron
anzugeben und Tann mündlich zu Protocol
oder fchriftlich unter eigenhändiger Unterfchrift
der Eigenthümer, Stellvertreter zc. gefcheben.
Jede Beränderung, welche mit den Gebäuden
vorgeht, ift anzuzeigen. Die auf Kirchhoͤfen
befindlihen Begräbnißgebaͤude Tönnen ver:
jichert werden, ohne daß fie zutrittspflichtig
wären. — Die Anftalt ſteht unter einer Ge
neral:Commiffton und ſämmtliche Obrigkeiten
find verpflichtet, hierin Befehle anzunehmen
und zu vollziehen. Die Werthsangabe if mit
5/, des Werthes zu bewirken. Geſetz v. n.
Nov. 1835. Gen.:Vdg. v. 13, Sept. 189. —
Die fubfidiarifche Verbindlichkeit der Kirchen⸗
und Schulgemeinden, die Brandcaffenbeiträge
für Kirchen: und Schulgebäude zu zahlen, tritt
dann ein, wenn diefe Beiträge aus deu Eins
fünften der Kirche neben den currenten Aus⸗
gaben nicht beftritten werden fönnen und die
falls die Königl. Kreis-Direction die Ent:
nahme aus dem Aerar, auf Bericht, unterfagt.
Gen. dv. 23. April 1813. Diefe Berichterſtat⸗
tung ift auch nötbig, wenn die Kirchenvorſteher
4
3 ye. - .
Landesſynode — Landesz, Grivat⸗ und Kirchentraue — 220
— era a. zurückgelegt,
— Si pipe = Gene Di ven
{ —— Ratte
1840.
Arm — in der
it eine | Meidung ohne Flor.) In der
das Trauerlauten auch an
i eder verwandte 4.
amd aus den daſelbſt und be⸗ erben ee
der nädjften Un laſſer: 1 Wode, Adoptiveltern ıc. wie
fifen bejtehen, fondern |Teiblie, Stiefeltern, Kinder, Geſchwiſter,
der Trauerzeit. — III. Beim Tode
der —— — des —
en
‚ und deren Ehe:
its
‚Nundedtranee
der Königin,
v
EB
230 Landgemeinden.
tendenten zu, an welchen Hinterlaffene oder
der betreffende Pfarrer die nöthigen Anträge
zu jtellen haben, Cult.⸗Miniſt.-Vdg. a.d. Amt
Amidau v. 16. Aug. 1832 und ift der Auf:
wand für das Trauerlauten von den An:
gehörigen des Berjtorbenen zu tragen. Vdg.
v. 16. März 1848.
Landgemeinden. Landgemeindeordnung.
Mitglieder einer Landgemeinde find nur
diejenigen felbftitändigen Perfonen, melde
entweder Grundſtücke im Gemeindebezirke
bejiten, oder innerhalb deſſelben, obne
Grundbeſitz, ihren bleibenden Wohnſitz ba-
ben ($ 24). Jedes Mitglied einer Land:
gemeinde erlangt durch feinen Kintritt in
Landgemeindeordnung.
Gemeindeälteften,, und einer zu beftimmenben
Anzahl Gemeindeaudfhußperfonen ($ 36).
Ter Semeinderath bildet die berathende und
beihlußfafiende Behörde in allen Gemeinde:
angelegenheiten. Er übt in diefer Eigenfchaft
alle diejenigen Rechte aus, welde von der
Gemeinde dur die Geſammtheit ihrer Mit:
glieder würden ausgeübt werden Tönnen.
($ 37). Dem Gemeindevorftand ift überall
ein Gemeindeälteiter, als Stellvettreter für
Behinderungd: und Erledigungsfälle, zuzu⸗
ordnen (F 39). In Gemeinden, die nicht
mehr als 25 anfüffige Mitglieder zählen,
fommt der oben erwähnte Gemeinderath in
Wegfall und es tritt an deffen Stelle die Ber:
diefelbe auf fo lange, als es Mitglied die: ſammlung aller jtimmberedhtigten Gemeinde:
fer Gemeinde bleibt, diejenigen Rechte, welche | glieder, bei welcher foldenfalls auch die Ur
nach der örtlihen Berfafjung allen Gemeinde:
gliedern überhaupt und denen der betreffenden
Claſſe insbefondere zuftehen; dagegen über:
nimmt e3 aber auch auf die nämliche Zeit die
Verpflichtung zur Theilnahme an den der Orts:
verfaffung nach daffelbe treffenden Gemeinde:
leiftungen, einfchließlih der zu Abtraaung
angefefjenen durch Abgeordnete ihres Mittels
vertreten werden. Die foldergeftalt zufam-
mengefegte Gcmeindeverfammlung bat über:
all einen Gemeindevorftand und einen Ge
meindeälteften zu wählen (F 54). Alle Ge
meindeleiftungen find entweder perfönliche (Ge
meindeleiftungen) oder andere Raturalleiftun:
etwa vorhandener Schulden zu leiftenden Bei: | gen, oder Geldentrichtungen. Welche von die⸗
träge, und Niemand kann ſich hiergegen mit | en verſchiedenen Arten von Gemeindeleiſtun⸗
dem Vorwande ſchützen, daß er von diefen |gen vorzugsweiſe zu benußen und nach wel⸗
Verpflichtungen Feine Kenntnig gehabt habe | dem Maaßſtabe diefelben unter die einzelnen
($ 27). Stimmberedtigt find nur ıc. die im Gemeindeglieder oder deren Claſſen zu ver:
Gemeindebezirk anfäffigen Gemeindeglieder |theilen feien, iſt zunächſt nad, ber ſchon be:
($ 28). Das Stimmredt ift perfönlich aus: |ftehenden Ortöverfaffung zu beurtheifen, in
zuüben und finden hiervon nur folgende Aug: | deren Ermangelung aber durch Beſchluß des
nahmen ftatt: 1) verehelichte Frauenzperfo-
Gemeinderathes, unter Genehmigung ber
nen dürfen, infofern fie nit vom Tiſch oder | Ortöobrigkeit feitzuftellen. Auf gleiche Weiſe
Bett getrennt find, nur durch ihre Ehemänner
an den Gemeindeverfammlungen Theil neh—
men; 2) wegen der zum Gemeindeverbande
gehörigen, im Eigentum des Staat3, milder
Tann auch ein fon beftehender Leiftungsfuß
abgeändert und ein anderer eingeführt wer:
den, wenn wenigſtens zwei Drittheile ber
Semeinderathöverfammlung dafür flimmen.
Stiftungen und anderer öffentlicher Anftalten ($ 64). Kommt eine Vereinigung, deren
und Corporationen befindlihen Grundftüde | Genehmigung unbedentlih fällt, nicht zu
wird dad Stimmrecht von denjenigen aus:
geübt, denen die unmittelbare Verwaltung
folder Grundſtücke übertragen ift, oder die
hierzu von der betreffenden Behörde befon:
ders mit Auftrag verfehen find ıc. ($ 30).
Zu Gemeindeimtern wählbar und zu deren
Uebernahme verpflichtet find alle Gemeinde:
glieder ohne Rückſicht auf Anfäffigkeit, jedoch
mit Ausnahme der Geiftlichfeit und Schul:
lehrer ꝛc. (6 31.32). In jeder Landgemeinde,
die über 25 anfäffige Mitglieder zählt, werden
die Gemeindeangelegenheiten durch einen Be:
meinderath beforgt. Derjelbe beftcht aus
Stande, fo ift bei Regulirung der Gemeinde
leiftungen von befondern Brundfähen ans:
zugehen ($ 65). Alle Gemeindedienſte find
unentgeldlid, zu verrichten und nur Die nd:
tigen baaren Auslagen, wozu jedoch bei
Spanndienften der Aufwand für Zehrung
und Futter nicht zu rechnen ift, werden auf
Verlangen aus der Gemeindecafie erſetzt. Ja⸗
wieweit bei andern Naturalleiftungen' eine
Vergütung ftattfindet, hängt von der jedes⸗
maligen befondern Beitimmung ab. Ürbei⸗
ten, welche eine wiflenfchaftliche, kunſt⸗ oder
bandwerkmäßige Kenntniß vorausſetzen, Tin:
einem Gemeindevorftand, einem oder mehrern Inen als Gemeindedienfte nicht gefordert und
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’ seiten tler
333
[3 eta Beitrag zur Beköſtigung des Inhabers
in sejuälen.
Kinizlibe Freiſtellen beftehen jetzt: A. in
Merken 3, nümli 11 fogenannte Priefter:
ſtellen, welche vorzugämeife an Söhne evan⸗
geliſcher Geijtlihen, eine indbefondere an
Schne von evangelifhen Geiftlichen wendi-
jher Nation vergeben werden, 7 fogenannte
Gnadenitellen, 12 Stellen Trützlerſchen Tiſches
und + Famulaturſtellen. B. in Grimma 28,
nämlich 6 Priefterftellen, 16 Gnadenitellen, 1
Sieberiche Gejchlechtäftelle, 5 Famulaturſtellen.
Dieſe Stellen werden, mie aud) alle Kojtitellen,
von dem Minijterium des Cultus und öffent:
Lihen Unterricht3 vergeben ($ +). Stäbdti-
ſche Treiftelen, deren Verleihung den nady:
genannten Städten der Königlih Sächſiſchen
Erblande zuiteht, A. in Meißen 45, nimlich:
1 Stelle für Altenberg, 3 Stellen für Anna:
berg, 6 Stellen für Dresden, 7 für Freiberg,
1 für die Bergknappſchaft dafelbit, 1 für Berg:
gießhübel, ı für Glashütte, ı für Gottleuba,
2 für Oroßenbain, 1 für Grünhain, 1 für
Hohnhein, 1 für Königftein, ı für Lommaizſch,
1 für Meißen, 1 für Neuftadt bei Stolpen,
1 für Noffen, 1 für Benig, 3 für Pirna, 1 für
Roßwein, 1 für Schandau, 1 für Sclettau,
1 für Sebnig, 1 für Siebenlehn, 1 für Stol:
pen, ı für Stadt Wehlen und 1 für Zwönitz.
B. in Orimma 73, nämlich 1 für Adorf, 2 für
Annaberg, 1 für Bifchofswerda, ı für Borna,
1 für Buchholz, 5 für Chemnitz, 1 für Colditz,
1 für Dippoldiöwalde, 3 für Döbeln, ı für
CEhrenfriedersdorf, 2 für Grimma, ı für @eit:
bain, 1 für Geyer, 2 für Großenhain, 1 für
SZohanngeorgenftadt, 7 für Leipzig, 1 für Leis⸗
nig, 3 für Marienberg, 2 für Mittweida, 1 für
Mügeln, 1 für Markt-Neukirchen, 1 für Naun:
hof, 2 für Dederan, 2 für Oelsnitz, 4 für
Oſchatz, 3 für Pegau, 2 für Plauen, 2 für
Nadeberg, 2 für Rochlitz, 1 für Schellenberg,
2 für Schneeberg, 1 für Schöned, ı für
Schwarzenberg, 2 für Stollberg, 1 für Wers
dau, 1 für Wolkenftein, 2 für Wurzen, 2 für
Zſchopau, 3 für Zwidau (6 5). Der ade:
ligen Geſchlechtsſtellen ſind: A. in Meißen
21, wovon 1 von der Familie von Carlowitz,
1 von der Familie von Friefen, I von der
gräflich Loſſiſchen Familie, 2 von der Familie
von Miltig, 2 von der Familie von Pflugf,
6 von der Familie von Schleinitz, 6 von der
Familie von Schönberg, I von dem Befiber
des NRittergutes Oberpolenz und 1 von dem
Beſitzer des Rittergutes Ditteräbach vergeben
Landesſchulen.
werden. B. in Grimma 3, von denen 2 der
Beſitzer des Rittergutes Dittersbach, Die dritte
die Ritterjchaft des Collegiatftift3 Wurzen zu
befegen bat ($ 6). Bei Berleihung aller
Stellen König. Collatur wird dem Fähigeren
und Unterrichteteren vor dem weniger Be
gabten und Vorgebildeten der Borzug gege⸗
ben. Gtädtifhe Stellen find vorhin ergan-
genen Vorfchriften zufolge den Kindern der
Mitglieder der betreffenden Stadtgemeinde
und nur, wenn fih in diefer feine geeigneten
Subjecte vorfinden, an auswärtige Knaben
zu verleihen. Zu Yamulaturftellen werden
diejenigen ärmern Inhaber von Koitftellen,
welhe zu den Famulatur-Geſchäften vor:
züglich geeignet find, auf den Vorſchlag de
Tebrer:Collegii ausgewählt (6 7). Die Er:
traneer müflen in der Regel bei einem der or:
dentlichen Lehrer wohnen und verpflegt wer:
den (G 8). Ausnahmsweiſe wird Knaben,
weldye bei ihren Eltern, Verwandten ober
Bormündern, in den Städten Meißen und
Grimma wohnen und verpflegt werden, unter
der Benennung von Stadtertraneern bie
Theilnahme an dem Unterriht der bafigen
Landesſchulen von dem Minifterio verflattet
werden (6 9). Die Aufnahme in eine der
beiden Landesfchulen kann nur unter folgen
den Bedingungen Statt finden. Der Auf
zunehmende (Alumnus oder Ertraneer) muf
1) das 13. Lebensjahr zurüdgelegt, das 15.
aber in der Regel noch nicht überfchritten be:
ben, 2) einer feften Geſundheit fidy erfreuen
und mit feinen, das Studieren und die Er
füllung der Obliegenbeiten, weldye bie Ber:
bältniffe und Einritungen der Schule auf
legen, oder dem fünftigen Berufe hinderlichen
Leibesgebrechen oder Mängeln behaftet fein.
Bei den Ertraneern wird jedoch weniger fireng
auf die Erfüllung der Bedingungen wegen des
Alterd und einer feften Geſundheit gefehen,
da fie nicht der Schulordnung in ihrer ganzen
Strenge unterworfen find und auf ihre viel:
leicht minder feſte Gefundheit die nöthige
Rückſicht leichter genommen werden kann. Er
muß 3) das Xob einer guten Gemuthsart und
eines fittfamen, befcheidenen und folgſamen
Betragend und 4) die in $ 12 bezeichneten
Kenntniffe, Fertigkeiten und Anlagen .befiken.
Es find daher den Geſuchen um die Aufnahme
die in jeder diefer Hinſichten erforderlichen
Befcheinigungen, namentlich alfo a)- ein Ge:
burt3: und Taufſchein, b) ein Geſundheits⸗
atteft nebjt einem Impficheine, c) ein von der
Landesihulen.
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234
Rentamt bezahlt (6 24). Was jeder Schüler
an Wäſche, Kleidungsftüden und andern
Effecten, an Büchern und fonftigen literari⸗
fhen Hilfämitteln mitzubringen bat, das
wird demfelben bei der VBorladung zur Prü—
fung jedesmal bekannt gemacht (F 25). Statt
de3 ehemaligen Angebindes, Claſſen- und
‚ Quartalgeldeö, des Geldes für den franzöft-
ſchen Unterricht, der Entihädigungen für
Berlags:Bemühungen, ingleichen al3 Beitrag
zur Bibliothek, zur Unterhaltung und refp.
Ergänzung und Vermehrung des mathemati:
ſchen und phyſikaliſchen Apparats 2c. hat jeder
Alumnus 15 Thlr., jeder Ertraneer 30 Thlr.
in vierteljährigen Terminen praenumerando
zur Schulcafje zu bezahlen. Die Inhaber der
Kamulaturftellen allein enrichten jeder nur
10 Thaler (F 26). Jeder Alumnus wird bei
feiner Aufnahme von dem Rector der fpeciel:
Ien Fürſorge eines ordentlichen Lehrers auf
nachbemerfte Weife überwiefen. Diefer Leh—⸗
rer hat a) für die ihm zugemiefenen Schüler,
da Feiner derjelben feine eigene Caſſe führen
darf, über alle von ihm zu machenden Aus:
gaben die Rechnung zu führen und diefe
vierteljährlih, nebft Belegen, den Aeltern
oder Börmündern zuzufgiden. Damit jedod
derfelbe hierbei vor allem Verluſte gefichert
und nit baaren Verlag zu machen genöthigt
Landesſchulen.
als Geburtstagsgeſchenk, Recreation zu den
Feiertagen, Zuſchuß zu dem feftgefehten Ta:
fhengelde, Reifegeld 2c. oder ihnen Eß⸗ und
Trinkwaaren (modurd nur der Lüſternheit
und der Unmäßigfeit Vorſchub gethan werden
würde), heimlich zugeben zu laflen, ift den
Aeltern, VBormündern, Anvermandten oder
Freunden der Zöglinge auf das Strengſte
verboten. Nur für Weihnachten mag es ges
ftattet fein, eine Ergoͤtzlichkeit, oder ftatt deren
ein angemeſſenes Gefent an Geld, jedoch
unter dießfallfiger Benadrichtigung des Ber:
legers, zu überfchiden — (F 30). Um die
Aeltern und Vormünder immer in der ihnen
nöthigen Kenntniß von dem Standpuncte, auf
welchem ihre Söhne oder Pflegebefohlenen in
wiffenfchaftlicher und fittliher Hinficht ftehen,
zu erhalten, werden ihnen die Genfuren,
welche das Lehrercollegium letzteren nach je
dem halbjährigen (um Oſtern und Michaelis
fallenden) Examen ertheilt, in der Maaße,
wie aus dieſer Bekanntmachung beigefügtem
Schema (ſ. Anhang) zu erſehen iſt, mitgetheilt
werden. Für dieſe Cenſuren find folgende
fünf Abftufungen feftgefeht: Ausgezeichnet,
Sehr gut, gut, mittelmäßig, fchlecht, nah
welchen der Fleiß, die Fortichritte und die
Sittlichleit des Schülerd beurtheilt werden.
In Beziehung auf die Eenfuren „Sehr gut“
fet, müffen ihm die Eltern vierteljährig prae- und „Ausgezeichnet“ ift zu bemerfen, daß
numerando eine angemefje Summe ala Bor:
ſchuß übergeben und diefe Geldvorſchüſſe re
gelmäßig abführen, widrigenfalls fie zu ge-
wärtigen haben, daß ihnen auf vorgängige
Bericht3eritattung an das Minifterium des
Cultus und defien Anordnung ihre Kinder ꝛc.
ohne Weiteres werden zurüdgeihidt werden
(5 38). Obſchon in der Regel bei der Be:
ſtellung eines Verlegers für einen neu ein:
tretenden Schüler die Reihenfolge der Lehrer
ftattfindet, fo wird doch Hierbei von dem
Rector auf die Vorichlüge der Eltern, wenn
fie vielleicht aus früherer Belanntfchaft oder
aus einem andern triftigen Grunde ihren
Sohn einem gewiffen, von ihnen namentlich)
bezeichneten Lehrer übergeben zu fehen wün:
fhen, möglihft Rüdficht genommen werden.
Uebrigend gehören die Geſchäfte des Der:
legers zu den allgemeinen Obliegenheiten der
BVrofefforen mit Ausnahme des Rectors und
es findet daher eine NRemuneration für die:
felben nicht ftatt (G 29). Ohne Vorwiſſen
bes Verlegers den Schülern Geld zuzuſchicken,
jene das höchfte Prädicat iſt, weldhes bis zum
Aufrüden nah Prima zuerkannt werden kann,
diefes aber nur in Prima ertheilt wird. Wer
zweimal hintereinander die Cenſur „Schleht"
in fittliher Hinficht verdient, der kann nidt
länger auf der Schule geduldet werden (632).
Die Dauer der Schulzeit in beiden Anftalten
ift, ſowohl für die Alumnen als die Ertraneer,
auf ſechs Jahre feſtgeſetzt (H 33). Bekannt:
machung v. 7. Dechr. 1832.
Der Rector foll die Angelegenheiten ber
Schule mit feinen Eollegen theils in regel:
mäßig abzuhaltenden, theild in außerordent⸗
hen Konferenzen oder Synoden (Berordng.
v. 21. März 1835 6 3. 4) fleißig und forgfäl:
tig beratben, damit jeder in feiner Stellung
die Andern unterftübe und im Einverſtänd⸗
niffe mit denjelben wirfe ($ 30). Zur Auf:
nahme in die Randesfchulen tft die Erfüllung
des 13. Alterdjahres erforderlih, Das Mi:
nifterium behält ſich jedoch vor, wie zeithet
jüngeren und gut vorbereiteten Knaben,
welche auch Förperlich Fräftig genug find, um
unter welhem Namen dies auch fei (3. B. fi den beftehenden Hausordnungen ohne
236
Sangenreinsborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Werdau, Ger.:Amt Crimmitzſchau,
3 Kirchen (Fil. Rudelswalde), 1 Pfarrer, 2
Schulen, 2 Lehrer, Königl. Patron., 2 Orte,
Seelz. 119.
Langenftriegie. Evang.⸗luth. Pfarrlird:
dorf, Eph. Noffen, Ger.:Amt Hainichen, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl.
Batronat, 1 Ort, Seelz. 923.
Rangenwolmsdorf. Evang. :Iuth. Pfarr:
kirchdorf, Eph. Bifhofswerda, Ger.:Amt Stol:
pen, I Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer,
Königl. Batronat, 1 Ort, Seelz. 1067.
Langhennersdorf. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. und Ger.:Amt Freiberg, 1 Kirche
und 2 Kapellen, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 5 Leh⸗
rer, Rönigl. Patron., 4 Orte, Seelz. 2500.
©. Bräunsdorf, Beflerungsanftalt.
Laſtau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Rochlitz, Ger.⸗Amt Colditz, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Patron., 3
Orte, Seelz. 622.
Laſten, ſ. Abgaben, Anlagen.
Laßgüterzins, ſ. Kirchenvermögen.
Lateiniſche Ausarbeitungen, ſ. Gymna⸗
fin, Candidaten-Examen, Landesſchulen,
Schriftſteller.
Laubtänze, ſ. Lobtänze.
Lauenhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Werdau, Ger.-Amt Crimmitzſchau, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, I Tehrer, Königl.
Patronat, 3 Orte, Seelz. 413.
Zauenftein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Dippoldiswalde, Ger.:Amt Lauenftein,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 4 Lehrer,
Priv.:Batron., 3 Orte, Seelz. 1146. Die Ka⸗
tholiken de3 Ger.⸗Amts 2. gehören in die kath.
Hofkirche zu Dresden.
Lauſa. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.-Amt Radeberg, 1 Kirche, 1 Kapelle,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Tehrer, Priv :Batron.,
5 Orte, Seel. 1442.
Laußigk. Evangel.⸗luther. Stadtpfarramt,
Eph. Borna, Ger.:Amt Laußigk, 2 Kirchen
(Fil. Etzodshain), 3 Geiſtliche, 2 Schulen,
6 Lehrer, Königl. Patronat, 5 Orte, Seelz.
3780. Die Katholtten L.'s gehören in die kath.
Kirche zu Leipzig.
Lauten, f. Gottesdienft.
Zauter. Evang.:Iuth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Schneeberg, Ger.: Amt Schwarzenberg, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl.
Patronat, 1 Ort, Seelz. 2579.
Sauterbad. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Langenreinddorf — Lehnbrief.
Eph. Marienberg, Ger. Amt Zöblik, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 5 Schulen, 5 Lehrer, Königl. Pa⸗
tronat, 4 Orte, Seelz. 2561.
Lauterbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Biſchofswerda, Ger.⸗Amt Stolpen, 2
Kirchen (Fil. Bühlau), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
2 Lehrer, Königl. Patronat, 2 Orte, Seelz.
1175.
Lauterbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Werdau, Ger.⸗Amt Erimmisihau, 1
Kirche. 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Briv.:
Batron., 3 Orte, Seelz. 549.
Zauterftein. Königl. Schloß, Sik de Ki:
nigl. Gerichtsamts Zöblitz. ©. Zöblik.
Lazareth, f. Hospital.
Leben und Wandel, f. Amtöbejehung,
Geiftlihe Perfonen.
Lebendattefte. Da bei Durchgehung keı
von penfionirten Soldaten zu Erhebung ker
ihnen ausgeſetzten Brovifionen bei der Kriegs:
verwaltungs-Rammer eingereichten Duiitus:
gen mehrmals zu bemerken geweſen ift, daß ſich
die Bercipienten mit den darunter befindlichen
Lebensatteften Verfälſchungen erlaubt haben;
fo ift für nothiwendig erachtet worden, daß fünf:
tig den Unterfchriften der Geiſtlichen auf der:
gleichen Quittungen dad Kirchen-Siegel bei:
gedrudt werde. Kirchenraths-Reſcript vom
3. Juni 1817. Auch hinſichtlich der refor⸗
mirten Geiftlichleit Kirchenraths⸗Reſcript vom
18.Aug. 1817, wegen der Oberlaufib: O.⸗A.⸗P.
v. 27. Aug. 1817 und bei Auctorifation und Gr:
bebung von Wittwenpenfionen, Befoldungen
aus Stantscaffen, Unterftügungen bat ed zu
geſchehen.
Lebensgefährliche Nachſtellungen, |.
Ehe (Scheidung).
Lebenslauf, ſ. Studirende, Amtsbeſe⸗
tzung (Vocation).
Lebensverſicherungsgeſell ſchaft zu Leipzig
wird für eine Grabegeſellſchaft angeſehen und
als ſolche empfohlen. Vdg. v. 29. Aug. 1832.
Lectionen, ſ. Landesſchulen, Gymnaſien.
Lectionsplan, ſ. daſelbſt und Schule.
Ledigkeitseid, ſ. Ehe (Schlleßung).
Ledigkeitszeugniß, ſ. Ehe (Sclie⸗
ßung).
Legate, ſ. Stiftungen, milde; Kirchrech⸗
nung.
Legatenrechnung, ſ. Kirchrechnung.
Legitimationen, ſ. Stiftungen.
Legitimirte Kinder, ſ. Ehe.
Lehen, ſ. Kirchen- und Schulvermögen.
Lehnbrief, f. Amts-Einfommen.
Lehngeld — Leihname.
eld (Laudemien), |. Amts-Einkom⸗
fung.
üter, ſ. Amt3:Antritt, Amts-Ein⸗
err, ſ. Kirchen: Patron, Amts-Be⸗
pflicht, f..geiftl. Perfonen.
reihung, ſ. Kirhenvermögen.
chter. Die Töchter eines verftor:
asbeſitzers behalten das Recht, als
ifhe Gläubigerinnen, aus dem
Ausftattung zu fordern, wenn die
nöthigen Bedingungen vorhanden
ad. dv. 4. Juni 1899. |
verfäumniß, f. Kirchen-Patron.
vormund, f. Amtöbefebung, Kir:
rn,
rmundſchaft, findet in den Kreis⸗
ht mehr ftatt, und was den Lehns⸗
m zukam, baben jebt die für die
ıgelegenheiten der Unmündigen oder
ländiſchen Immobilien beftellten
r zu beforgen. Geſetz v. 28. Jan.
nftalten, f. Anftalten, Schule.
pparate, f. Schule.
Acher, f. Schule, Unterricht.
ſ. Amt3-Befekung.
:, f. Schule (Xehrer),
:rcollegium, f. Gymnaſium,
tadt).
:conferenzen, f. Schule (Eons
pult,f. Schule (Schulftube).
‚ftellen, [.Schule, Amts⸗Beſetzung.
tgenftände, f. Schule, Unterricht.
err, f. Gottesdienft (Predigt), Ehe
19).
nge, f. Schule, Gottesdienft.
etbode, ſ. Schule (Unterridt).
ittel, f. Schule (Unterricht).
ıncte, f. Gottesdienſt (Predigt).
unden, |. Schule (Unterricht).
orfhriften, f. Schule (Unter:
mmer, f. Schule (Schulftube).
fehler, f. Ehe (Schließung).
frucht, ſ. Schwangerfcaft.
dinge, ſ. Amts-Austritt.
t, ſ. Begräbniß.
nabwäſcherinnen, ſ. Begräb⸗
mme,
napparat, |. Begräbniß.
nausgrabung, f. Begräbniß.
937
Leihenausftellung, ſ. Begräbniß.
Leihenbegleitung, f. Begräbniß.
Zeihenbehältniffe, f. Todtenhallen,
Begräbniß.
Lteihenbefteller, f. Begräbniß.
Leihencommun, f. Grabegeſellſchaften.
Leihenconduct, f. Begräbnif.
Leihendienft, ſ. Begräbniß.
Leichenfrau, f. Begräbniß.
Leichenführer, ſ. Amts-Einkommen, Ab⸗
loͤſung.
Leichengeräthſchaften, ſ. Begräbniß.
Leichenkreuz, ſ. Begräbniß, Gottesacker.
Leichenordnung, ſ. Begräbniß.
Leichen paß, ſ. Begräbniß.
Leichenpredigt und Abdankung, ſ. Got⸗
tesdienſt, Predigt, Begräbniß, Militärperſo⸗
nen.
Leichenſchau, ſ. Begräbniß.
Leichenſteine, ſ. Begräbniß (Denkmäler).
Leichentext, ſ. Begräbniß.
Leichenträger, ſ. Begräbniß.
Leichentücher, ſ. Kirchrechnung.
Leichen wagen, ſ. Begräbniß.
Leichname, ſ. Selbſtmörder, Begräbniß,
Delinquenten. Die Leichname der in den
Correctionshäuſern zu Zwickau und
Waldheim Verſterbenden, ſobald deren An⸗
gehörige unbekannt ſind und ſie ſelbſt als
„Rückfällige“ ſich daſelbſt befanden, fo wie die
Leichname aller im Zuchthauſe zu Waldheim
Detinirten1. Grades, die Nüdfälligen II. Gra⸗
des und derer, welche von ihren Angehörigen
unter Erftattung der Beerdigungstoften von
der Anftalt nicht reclamirt werden, find an
die anatomifhen Theater zu Dresden und
Leipzig zur Benußung zu wiſſenſchaftlichen
Zwecken abzugeben. Die Leichname der im
Arbeitähaufe zu Zwidau Detinirten werben
nicht dahin abgeliefert. Vdg. v.5. Fehr. 1824.
Die Ablieferung erfolgt gegenwärtig das ganze
Jahr hindurch, Commun. v. 1. Auguft 1842,
was auch von anderwärtd abzuliefernden
Leichnamen der Selbftmörder gilt. (Bekannt⸗
machung vom 2. Juni 1842. Leipz. Zeitg.
Nr. 104.) Die Obrigfeiten haben demnad
Befehl, wenn niht aus andern zuläffigen
Gründen die Ablieferung der Leihname Ans
ftand findet, fchleunig hierüber Anzeige an
die Directionen der Anatomien durch die Po
zu machen. (1848. Leipz. Zgt. Wr. 285.
Der Transport folder Leihen iſt Brücken⸗
und Chauffeegeldfrei. (Recomm. Fin.: Wis
nift. 18, April 183.) Die. Abfendung fell
238
nicht eher als bis nach dem ärztlich conftatir:
ten Tode, die Section unter Beobadhtung des
Todtenfchaugefeßes F 24 erfolgen und das
Transportmittel fo beichaffen fein, daß ein
Wiedererwachen Scheintodter nidyt verhindert
wird. Cult.-⸗Min.-Vdg. v. 14. Dec. 1841.
Nur die Leichname der Perſonen, welche aus
erwiefener oder doch wahrſcheinlicher Melan-
holie ſich das Leben nahmen, können den Hin:
terlafjenen zur Beerdigung überlaffen werden.
Vdg. d. Minift. d. Innern v. 20. Nov. 1839.
Leideſſen, ſ. Begräbniß.
Leihbibliotheken. Der Obrigkeit, welche
die Aufſicht über die Leihbibliotheken führt,
find gedruckte Verzeichniſſe derſelben einzurei:
chen und Nachträge dazu vorzulegen. Vog.
3. Geſetz v. 15. März 1851. Minift.:Vdg.
d. Innern v.8. März 1854. Wenn den Geift-
lihen die Verbreitung fchädlicher Schriften
durch die LTeihbibliothefen bekannt wird, fo
follen fie ſolches bei der Ortsobrigkeit oder bei
den Amtöhauptleuten oder nad) Befinden bei
der Kreis: Direction unmittelbar anzeigen.
Kirchenraths⸗Reſerpt. v. 2. Juni 1817.
Leihkauf, f. Amts-Einkommen.
Leinwand, ſ. Unzucht, Kirchenſtrafe.
Leipnitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Leisnig, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
2 Schulen, 2 Xehrer, Königl. Batron., 7 Orte,
Seelz. 1470.
Leipzig. Sit einer Königl. Kreis-Direction
(Bezirtögericht Leipzig, Borna, Rochlitz, Mitt:
weida, Oſchatz), eined Appellationggerichts,
Univerfität, Deutſche Buchhändlerbörfe, 2
Gymnaſien, Handelsfhule, Königl. Acade:
mie der Wiflenfchaften, Taubftummeninftitut,
Blindeninftitut, Entbindungsanftalt, Königl.
Bauſchule, Sternwarte, Confervatorium für
Mufit, Amtshauptmannſchaft, Ephoralftadt
(Sup. Leipzig I. die Stadt und 1 Dorf um:
faffend), 7 Kirchen und 22 Geiftliche, 8 Schu:
len, 148 Lehrer, Eoinfpection, Gollator und
Obrigkeit der Stadtrath zu Leipzig, Seelen:
zahl der beiden Parochien circa 77000, 1 Rö⸗
miſch⸗katholiſche Kirche, 3 Geiftlihe, 2 Kir:
chendiener, 2 Schulen; 1 griechiſche Kapelle,
1Geiſtl. und 1 Kirchendiener; 1 deutſch-ka⸗
tholifhe Gemeinde, 1 Prediger, 2 Kirchen:
diener; 1 jüdifher Synagogen: Tempel, 1
Prediger, 5 Synagogen : Diener. Seelz.
ſaͤmmtlicher Niht-Lutheraner 1746.
Die in dem Gefeh vom 28. Yan. 1835 nicht
aufrecht erhaltene Cauſalgerichtsbarkeit der
Bücercommiffion z. B. in Streitigleiten über
Leideſſen — Leuba.
das Eigenthum und Verlagsrecht und andern
Geiſteswerken ſtattgehabte Competenz der Bü-
chercommiſſion fällt weg. Geſetz v. 38. Jan.
1835
Auf das Conſiſtorium zu Leipzig iſt die
Competenz des Stiftsconſiſtorii zu Wurzen
übergegangen, welches jedoch mit dem 30. Juni
1835 außer Wirkſamkeit trat, und feine @e:
ihäfte mit Ausnahme der Juftigfachen an bie
Kreis: Directionen ald die neue Verwaltungs:
behörde übertrug. Verordnung v. 10. April
1835. Der Superintendent und Bürgermeilter
zu Leipzig find Mitglieder der Ständener:
fanımlungen und zwar der I. Kammer. Ber:
faffungs = Urkunde v. 4. Septbr. 1831. $ 62.
Xeiönig. Gphoralftadt (159 Orte, 23 Pa⸗
rochicen, 25 Geiſtliche, 50 Schulen, 63 Lehrer),
Evangel.:Iuther. Stadtpfarramt, 3 Kirchen,
1 Kapelle, Superintendent und Pfarrer, 8
nigl. Patronat, 2 Diaconen, 7 Schulen, 15
Lehrer, Priv.:Batron., 9 Orte, Seelz. 6882.
Die Katholiken im Ger.:Amt Leisnig gehören
in die kathol. Pfarrlirhe zu Hubertusburg.
Vierteljährlidy wird indeß vom dafigen Fathol.
Pfarrer auch Gottesdienſt in der Schloßkapelle
zu Leisnig gehalten,
j hu ng ehelicher Pflicht, ſ. Ehe (Schlie⸗
Bung).
Lengefeld. Evang.⸗luth, Stadtpfarramt,
Eph. Marienberg, Ger.:Amt Lengefeld, I
Kirche, 2Geiſtliche, Schulen, YXehrer, Priv.⸗
Batron., 7 Orte, Seelz. 5503. Die Katholi:
ten des Ger.:Amt Lengenfeld gehören in die
Kirche zu Annaberg.
Lengenfeld. Evang.⸗luth. Stabdtpfarramt,
Eph. Auerbady, Ger.⸗Amt Lengenfeld, ı Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, s Lehrer, Priv.⸗Patron.,
2 Orte, Geelz. 4455. Die Katholiken dei
Ger.: Amts Lengenfeld gehören in die Kirche
zu Zwickau.
Lenz. Evang.⸗luth. Pfarrlirchdorf, Eph.
und Ger. Amt Großenhain, 2 Kirchen (Filiel
Wantewig), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer,
Priv.:Batronat, 18 Orte, Seelz. 2570.
Leſebücher, f. Schule (Lehrbücher).
Lefegejellfhaften der Geiftligen, f.
Fortſtudium.
Leſeholzſammeln, ſ. Waldberechtigun⸗
en.
Leſemaſchine, ſ. Schule (Lehrapparat).
Leſeübungen, ſ. Schule (Unterricht).
Leſezirkel, ſ. Geiſtliche Perſonen.
Leuba. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.
Lanjig, Ger.-Amt Oſtritz, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
Leuben — Liptitz.
‚1 Lehrer, Klöſterl. PBriv.:PBatronat,
Seel. 543.
3-
u. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Amt Dresden II., ı Kirche, ı Pfar⸗
Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Batronat,
Seelz. 2203.
®. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, op.
Ger.:Amt Lommatzſch, 1 Kirche, 1
3 Beiftlihe, 2 Schulen, 4 Lehrer,
ıtronat, 19 Orte, Seelz. 2873.
ig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Epb.
‚Amt Dresden II., 1 Kirche, 1 Bier:
ichulen, 4 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
eelʒ. 2751.
ig. Evang.zluth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Amt Blauen, I Kirche, 1 Pfarrer,
n, 3 Lehrer, Briv.-Batron., 7 Orte,
J10.
. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Amt Wurzen, 2 Kirchen (Filial Al⸗
‚ 1Pfarrer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗
t, 3 Orte, Seelz. 721.
erung in Chefadyen, f. Ehe (Schlie:
5. Evang.⸗luth. Pfarrlirhdorf, Eph.
‚Amt Leipzig D., 3 Kirchen (Filial
ı und Schönau), 1 Pfarrer, 3 Schu:
hrer, Priv.⸗Patronat, 3 Orte, Seelz.
rat3äche, f. Ehe II. Anh.
rationzihein, ſ. Ablöfung.
natia concionandi, f. Kandidaten.
ntiat der Theologie, |. Promotio:
izſchein, |. Ehe (Schliegung), Mi:
aberg. Evang.⸗luth. Pfarrlirchdorf,
d Ger.⸗Amt Freiberg, 2 Kirchen (Fi⸗
igmannsdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
*, Priv. -Batronat, 3 Orte, Seel;.
nhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
na, Ger.⸗Amt Schandau, 1 Kirche,
r, 3Schulen, 3 Lehrer, Königl. Patro⸗
Ite, Seelz. 1466.
aſtein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
aldenburg, Juſtizamt Lichtenſtein, 2
(Filial Roͤdlitz), 2 Geiſtliche, 3 Schu:
ehrer, Fürſtl. Schönburg. Priv.: Ba:
3 Orte, Seelz. 5762.
ntenne. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
sd Ger.⸗Amt Zwickau, 1 Kirche, 1
‚1 Gchule, 2 Lehrer, Priv. Patron. ,
GSeelz. 1668.
239
Liebenau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Dippoldiswalde, Ger.⸗Amt Lauenſtein,
1Kirche, 1Pfarrer, 2Schulen, 2Lehrer, Priv.:
Patronat, 2 Orte, Seelz. 871.
Kiebertwoltwig. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. und Ger.⸗Amt Leipzig II., 2 Kir⸗
chen (Filial Großbößnau), 1 Pfarrer, 2Schu⸗
len, 3 Lehrer, Briv.:PBatronat, 2 Orte, Seelz.
197£.
Liebesbezeigungen, |. Ehe (Schlie⸗
ßung).
Liebesbriefe, ſ. daſ.
Liebſchwitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Werdau, 2 Kirchen (Fil.
Taubenpreßkeln), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Leh⸗
rer, Priv.:Patron., 3 Orte, Seelz. 818 ca.
Liebfladt. Evang. :Iuth. Stadtpfarramt,
Eph. und Ger.:Amt Pirna, 2 Kirchen (Filial
Borna), 2 Geiftlihe, 2 Schulen, 4 Lehrer,
Briv.:Batronat, 10 Orte, Seelz. 1748.
n Lieder, f. Gefangbud, Gottesdienft (KA:
er).
Liedernummern, f. Gottesdienft.
Lieferfhein, f. Collecte.
Limbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Chemnitz, Ger.⸗Amt Limbach, 1 Kirche, 1 Pfar:
rer, 4 Schulen, 7 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 3
Drte, Seelz. 6369.
Limbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Meißen, Ger.: Amt Wilsdruff, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 1 Schule, 1Lehrer, Briv.:Batron., 3 Orte,
Seelz. 487.
Limbach. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Oſchatz, 1 Kirche, 1 Kapelle, 1
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patronat,
5 Orte, Seelz. 432.
Limbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Blauen, Ger.:Amt Treuen, 1 Kirche, 1 Hoſpi⸗
tal, 1 Pfarrer, 2 Schulen, ALXehrer, 1 Hofpital:
verwalter, Briv.:Batron., 5 Orte, Seelz. 2289.
Linie, f. Ehe (Schließung), Verwandt:
ſchaft.
Linz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Großenhain, 2 Kirchen (Bil.
Plachwitz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Briv.:Batronat, 2 Orte, Seelz. 487.
Rippersborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Marienberg, Ger.:Amt Lengefeld, 1
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗
Patronat, 1 Ort, Seelz. 1063.
Riptig. Evang. s[uth. Pfarrkirchdorf, Sn.
Grimma, Ger.:Amt WVermödorf, 1 Kirche, 1
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patronat,
3 Orte, Seelz. 622,
240 Liquidation — Lotto.
Liguidation, f. Superintendent. | Löpnig. Ephoralſtadt (19 Orte, 5 Baro:
- Liften, f. Impfen, Recrutirung. ı hieen, 7 Geiftlihe, 11 Schulen, 19 Lehrer),
Litanei, f. Sottesdienit, Bußtag. | Evang. :Iuth. Stadtpfarramt, Juftizamt Stein,
Literatur, ſ. Kirchenrecht, Baftoral: |2 Kirchen, 2 Geiftlihe, 4 Schulen, 12 Lehrer,
theologie. - Fürftl. Schönburg. Priv. Patronat, 9 Orte,
Liturgie, f. Behörden (Landesconfifto: | Seelz. 7380.
rium, Cultus:Minifterium), Gottesdienft. Löſung, f. Kirchenftühle.
Ziturgik, ein Theil der Paſtoraltheologie. Lohmen. Evang.:Iuth. Pfarrkirchdorf, Ep.
Liturgifche Anordnungen, f. Liturgie. |und Ger.:Amt Pirna, ı Kirche, 1 Pfarrer, ı
Lobgefang, Ambrojianifher, f. Feit: | Schule, ı Lehrer, Königl. Patronat, 4 Orte,
tage. Seelz. 1450,
Lobsdorf. Evang. :Tuth. Pfarrkirchdorf, Lommahfh. Evang. luth. Stadtpferramt,
Eph. Glauchau, Juſtizamt Vorderglauchau, Eph. Meißen, Ger.:AmtLommapic, 1 Since,
2 Kirchen. (Fil. Niederlungwitz), 1 Pfarrer, |2 Geiſtliche, 3 Schulen, 8 Lehrer, Königl.Ba-
2 Schulen, 3Lehrer, Gräfl. Schönburg. Priv.s|tronat, 18 Orte, Seelz. 4965. Die Katholiken
Batronat, + Orte, Seelz. 2106. Kalk, Bert We —DE die
Lobſtädt. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, Epp. | kath. Pfarr⸗-ominiſtratien zu Seien.
und Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfarrer, ——— bi a. Ha! Ep.
1 Säule, 1 Xehrer, Priv.:Batronat, I Ort, und Ber.Amt vrade ne ı Kirche, 1 Pfarrer,
Sech. 70. P Säule, 1 Lehrer, PBriv.:Patronat, 1 Dt,
Robtänze find verboten. Gen.⸗Art. XVII. f 3 3 f Kirchenſtühle
Die Abſtellung der bei den Dürr: und Yaub: Firchen. r
tänzen ftattfindenden Mißbräuche ift von der E06 Orhenhain, Gm ee ai
Kreis-Direction zu Dresden in einer Ber: hen (Fil Yacoböthal und Kreinis) f) Bar:
ordnung vom 26. Jan. 1839 den ihr unter: ————
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Batronat, 5
gebenen Behörden eingefhärft worden. Orte, Geelj. 1539.
Localceremonien, f. Gottesdienft. Loſchwitz. Evang.⸗luth. Pfarrkinchderf,
Locale, ſ. Archive. Eph. und Ger.-Amt Dresden II., 1 Kirche,!
Localexpeditionen in Kirchen- und Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patronet,
Schulſachen, ſ. Patron, Superintendent. 3 Orte, Seelz. 27742.
Localfeierlichkeiten, ſ. Superintene| Loßbriefe, f. Ehe (Schließung).
dent. Lotterien, ſ. Kirche.
Localkenntnifſſe, |. Seelſorge. Lotto. Dem Lotto gleich zu achten iſt jede
Local-Kircheninſpector, ſ. Pfarrer. | in: oder ausländiſche Unternehmung, bei wel:
Local⸗-Schulinſpectoren, |. Schule cher auf die in einer Zahlenlotterie
(Auffiht). _ kommenden oder auf andere Weife durch das
Local⸗Schulordnung, ſ. Schule (Bers| Loos beftimmte Zahlen gemwettet oder Bart
faflung). gehalten wird. ($ 2.) Der Unternehmer ei⸗
Localftatut, |. Schule. nes Lotto ift mit Arbeitshaus von zwei Bid
Localftiftungen, ſ. Stiftungen. ſechs Monaten und einer Geldbuße bis jr
Localvifitation, j. Kichenvifitationen. | fünfzig Thaler zu belegen. Im Wieder⸗
Location der geiftl. Gefälle in Concurs, holungsfalie find diefe Strafen verkältuif
ſ. Amts-Einkommen und Kirchrechnung. mäßig zu erhöhen und können, das
Lockwitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. bis zu einjähriger Arbeitshaus⸗ und einfuw -
und Ger.⸗Amt Dresden II., ı Kirche, 1 Pfar⸗ dert Thaler Geld⸗, bei fernerer Wiederholung
rer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.:Patron., 2Orte, aber bis zu dreijähriger Arbeitshaus⸗ um
Seelz. 1810. zweihundert Thaler Geldftrafe fteigen. ($ 3.)
Löban. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Vier: | Das Einſetzen in das Lotto iſt mit Gefängniß
ftadt, Ober⸗Lauſitz, Stadtrath dafelbft, 4 Kir: | von zwei Tagen und einer Geldbuße biß zu
hen (Fl. Lawalde), 3 Geiftlihe, 8 Schulen, | fünf Thaler zu ahnden. In Wiederholumgi
32 Lehrer und Kirchendiener, Priv.:Batron., fällen find diefe Strafen verhältnigmäßig u
12 Orte, Seelz. 7567. erhöhen und koͤnnen bis zu 6 Wochen Ge
Löfegeld, ſ. Kirchenſtühle. fängniß und zwanzig Thaler Geldſtrafe ge
242
Männerfige, f. Kirchenſtühle.
Megbeborn. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
ph. Leipzig II., Ger. Amt Rötha, ı Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batron.,
9 Orte, Seelz. 1069.
Magiſterwürde, ſ. Aabemifhe Wür:
den.
Magiftratsperfonen, f. Dresden, Leip⸗
zig, Ständeverfammlung.
Mahlen, f. Gottesdienft (poliz. Beftim:
mungen).
Maplis. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Grimma, Ger.:Amt Wermödorf, 1 Kirche, I
Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Batron.,
5 Orte, Seelz. 1205.
Mahlzeiten, f. Kirhrehnung, Taufe,
Ehe (Hochzeit). .
Maitäfer, ſ. Schule (Unterricht).
Maleftz, |. Gerichtsſtand.
Malitiosa desertio, f. Ehe (Schei—
ung).
Walſchäthe, f. Ehe (Scheidung).
Malfäwig. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Ober:Laufig, Ger.:Amt Budiffin, 1 Kirche, I
Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.-Batron.
(1 Säule Königl. Batron.), 10 wend. Orte,
Seelz. 2096. .
Ranipulus. Tuch zur Reinigung der
Hände, Binde am linken Arm der Latholi:
{hen Priefter.
Mannzperjonen, f. Ehe (Schließung).
Manual, f. Kirchrechnung, Schul
(Acten).
Rarbach. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Noſſen, Ger.⸗Amt Roßwein, ı Kirche,
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Konigl. Pa:
tronat, 3 Orte, Seelz. 23%.
"Marienberg. Ephoralftadt (75 Orte, 21
Parochieen, 26 Geiſiliche, 67 Schulen, 89 Leh⸗
rer), Evang.:luth. Stabtpfarramt, 1 Kirche,
2 Beiftliche, 5Schulen, 12Lehrer und Kirchen⸗
d
diener, Rönigl. Collatur, 9 Orte, Seelz. 5500. ð
Die Katholiken des Ger.⸗Amts Marienberg
gehören in die Kirche zu Annaberg.
Marienei. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Sei, 1 Fl
Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.-Batron.,
3 Orte, Seelz. 1254.
arienſtern. Jungfrauen⸗Kloſter, Eifter:
elenſerſtift, Ober⸗Laufib, geſtiftet im Jahre
1264, eingeweiht im J. 1284, ſteht unter dem
Pralat des Klofters Ofſegg in Böhmen. 1
ire, 1 Aebtiffin, 1 Stiftöprobft, 3 Eapläne,
Männerfipe — Marientage.
1 evangel. Kloſtervoigt und Klof
2 Schulen, 4 Lehrer, 1 Mädchene
injtitut mit 3 Lehrern und 6 &ı
Die Aebtiffin ift die wirkliche Herr
alle Klofterbefigungen und Gchu
über die preußifche Stadt Wittiche
Klofter Marienftern genießt Tra
freiung. Geſetz v. 6. Dechr. 1838
ordg. von dem. Tage. Das RI
zu Marienftern ift erfte Inſtan
KRechtaſachen der katholiſchen
welche in feinem Bezitke wohnen.
v. B. März 1835.
Marientage. 1) Das Feſt der V
gung Mariä ift das einzige,
der fähfifhen evang.⸗luther. Kird
befondere3 Feſt gefeiert wird (2
und zwar zum Andenten der von |
der Maria angefündigten Men!
Chriſti (Luc. 1,26--38). Fällt die
die Charwoche, fo wird es gemöhnl:
Palmenfonntag verlegt (Vbg. v.
1793), bei den Ratholiten aber auf
Sonntag nad) Oftern. Au diefem
tet der Bapft zu Rom eine Anzahl I
unter feierlihen Geremonien aus.
der BVerfündigung Mariä wird fı
Jahrh. gefeiert und zwar von den
um die daſten nicht zu unterbreden
Dec. und von den Armenien den 5
den Jahres. Die Griechen nennen e
des Grußed. 2) Der Reinigung
Gefttag, zur Erinnerung des Ter
der Maria (Luc. 2, 22 — 32) feh
nach der Geburt des Herrn (Re
opfer, 3 Mof. 12, 1—5), wird jü
2. Gebruar begangen. Der er
Sohn mußte zum Tempeldienft beiti
durch eine gewiſſe Geldfumme an
ten gelöfet werden. Im Jahre 54
das Feſt Papſt Belagius wegen Al
einer großen Peſt an, im 3. 600 fü
reger d. Gr. eine große Proceſſie
im 3.690 kam das Weihen ber Lit
brauch. In der chriftlihen Kirch
daher bie löbliche Sitte des Kirche
Wöcnerinnen. In der katholiſch
findet hier und da noch öffentlicher |
Rirhgang ftatt. Der Tag heißt aud
meß, weil in ber römifchen Kirde
der Meſſe an bemfelben die für dai
der Kirche erforderligen Kerzen m
waſſer befprengt und zum heiligen
beftiimmt werden. Das Yeft wir
Marienthal — Martini.
vangelifhen Kirche Sachſens,
auf einen Sonntag fält, am
Sonntage mit gefeiert. Gejeh
831. 3) Der Heimſuchung
icher Feſttag am 2. Juli ges
nken an den Beſuch, welden
Verwandtin Eliſabeth, der
annes abftattete (2uc. 1, 39
eft ift erft im 14. Jahrhundert
tUrban VI.) geftiftet worden
värtig wie dad vorige an dem
i Sonntage mit gefeiert, dar:
Predigt mehrfach Bezug ge:
18 Sefttagdevangelium anftatt
ticope verlefen. Reſer. vom
Auch wird namentlih im
dad Ze Mariä Magda:
und zwar als halber Feittag.
genießen an bdemfelben (22.
von ihren gewöhnligen Ar:
Irdn. 1. Jan. 1580. „Man
der heil. Apoftel Halten“ :c.
inzu Maria Empfängniß.
den 8. December jeden Jahres
altung der katholiſchen Giau⸗
n die unbefleckte Empfäng:
ı dur ihre Mutter Anna.
burt. Katholiſcher Yefttag,
jeden Jahr. fällig. Man hat
y der Mutter Jefu auf das
3456 feftgeftelt. 7) Mariä
Katholifher Feſttag, den
eordnet. Maria, 24 Jahre
amelfahrt geftorben, fol von
Welttheilen zufammengefom-
begraben worden, am 3. Tage
wen und von Jefu und den
3 Paradies getragen worden
ngfeier an das fanfte Hinüber-
Mutter Jefu in das Reich
Sohnes. Luc. 10, 38— 42.)
pferung. Kathol. Feſttag
an die Einweihung der Mut⸗
empeldienſt, am 21. Nov. jed.
n.
Evang.⸗luth. Pfarrlirgborf,
«Amt Zwidau, 1 Kirche, 1
ile, 1 Xehrer, Priv.:Batron.,
1335.
Jungfrauen:Klofter, Ober:
: im J. 1234, fteht unter der
oſters Offegg, I Rlofterkirche,
btiffin, ı Stiftprobft, 2 Rap:
wwoigt, I Secretär, 1 Brei:
243
Säule, 2 Lehrer, 3 Lehrerinnen. Die Aeb⸗
tiſſin iſt die wirkliche Herrſchaft von dem zu
den Klofterbefigungen gehörigen Städten
Oſtritz und von fämmtligen übrigen Klofter-
gärten. Das Klofter St. Marienthal genießt
gleichfalls Trankfteuerbefreiung. Gefch und
Vdg. v. 6. Dechr. 183. Das Kloftergeridt
ift erfte Inftanz in den Rechtsſachen ber fa-
thol. Geiſtlichen, melde in feinem Bezirke
wohnen. Geſetz v. 28. März 1835.
Mearkersbad. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Annaberg, Ger.-Amt Scheibenberg, 1
Rice, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Kö:
nigl. Batron., 4 Orte, Seelz 1952.
Markersbad. Evang.:luth. Pfarrlichdorf,
Eph. Pirna, Ger.:Amt Gottleuba, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Patron.,
4 Orte, Seelz. 456.
Markleeberg. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.:Amt Leipzig II., 2 Kirchen
(FU. Losnig), 1Pfarrer, 3 Saufen, 3Lchrer,
Priv.⸗Patron., 2 Orte, Seelz. 2098.
arkneukirchen. Ephoralftadt, Ger.:Amt
daf. (60 Orte, 10 Barodien, 12 Geiſtliche,
32 Schulen, 43 Lehrer.) Evang.⸗luth. Stadt:
pfarramt, 1 Kirche, 2 Geiſtliche, 4 Schulen,
7 Lehrer, Königl. Batronat, 4 Orte, Seel.
4387. Die Katholiken dieſes Amtes gehören
nad Zwickau.
arkranſtädt. Evang. -luth. Stadtpfarr:
amt, Eph. Pegau, Ger. Amt Markranftädt,
2 Kirchen (Hi. Laufen), 1 Pfarrer, 2 Schu—⸗
Ien, 3 Lehrer, Königl. PBatron., 2 Orte,
Seelz. 1445. Die Katholiken, des Ger.-Amtd
M. gehören in d. kathol. Kirche zu Leipzig.
Marktbettler, J. Armenwefen.
Marktrefcript, Leipziger, |. Wechſel⸗
recht.
Marterwoche, ſ. Charwoche, Feſttage.
Martini. (11. November.) Die röm.:kath.
Kirche feiert dieſen Tag zum Andenken des
würdigen Heidenapofteld Biſchof Martin von
Tour (+ 400) feit d. J. 6bo. Am Vorabend
des Tags ftellte man vor Alter? Schmauſe⸗
reien an, bei denen man vworzüglid einer
Sage wegen Gänfe liebte, denn Bänfe follten
einftdurd ihr Schnattern den Aufenthalt Mar:
tins verrathen haben, als er ſich aus Beſchei⸗
denheit verftedt hatte, um nicht Biſchof werden
zu müffen, Auch zum Schuhpatron der Trin⸗
enden hat die Sage ihn gemacht, weil diefem
Heiligen Kaifer Maximinus einft zuerft den
Becher gereicht und nach ihm getrunfen haben
16°
41
fol, in Folge deffen die Bäder ihrem Bad:
wert am Martindtage die Form von Trint:
börnern gaben (Martindhörner). In Sadfen
war eine Schloßlapelle dem heiligen Martin
von Tours dedicirt. Es ift die Kapelle St.
Martin auf Schloß Mildenftein zu Leisnig.
Diefelbe ift auf Anregung des Verfaſſers diefer
Schrift für den evangel. Cultus auf Staats:
foften reftaurirt und am 10.Nov. 1845 einge:
weiht, feitdem zur Abhaltung von Betitunden
für die Inhaftaten des Gerichtsamtes Leisnig
benugt worden. Zugleich wird darin viertel:
jährlich durch den kath. Pfarrer zu Hubertus:
burg für die Katholiken von Leisnig 2c. Got:
tesdienft gehalten. .
Die Naturalleiftungen, welde ebedem den
Geiftligen und Lehrern gewährt wurden, wa:
ven häufig am Termin Martini gefällig, d. b.
wurden zu diefer Zeit gejhüttet und gezahlt,
wenn der eigentlihe Termin auch Michaelis
war. ©. Kirchweihfeſt, Gottesdienſt (Wochen:
predigt), Ablöfung, Amts-Einkommen.
Martinipreife, mittle, |. Ablöfung.
Martiniumgang, |. Schule.
Maſern, ſ. Begräbniß (anſteckende Krank⸗
heiten).
Materialwaaren, ſ. Gottesdienſt, Sonn⸗
tag.
Mathematik, ſ. Gymnaſien, Landesſchu⸗
len.
Mathematiker, ſ. Univerſität.
Matrikel. (Kirchen-, Pfarr: und Schul:
matrifel.) Die wegen des Einkommens derer
Martinipreife — Matrikel.
Todt oder fonft mit denen Geiſtlichen
derung vorgehet, jo follen.die Matricnl
nicht von Handen gebracht, fondern o
dem Todesfall, fogleich beim Abzuge: ie
chem Fall aber von den Erben nah W
der vier Wochen ausgeliefert und dem
ceffori bei feinem Antritt eingehändigt we
Dber:Confift.:VBerordng. v. 9. Januar
Mit künftigem Wegfalle aller Inftructi
find für diejenigen Kirchengemeinden umb
haften, bei welchen vollftändige, dure
vorgefesten höhern Behörden geprüfte
genehmigte Kirhenmatrifeln noch zur
nicht anzutreffen find, von den Obrigli
denen das Batronat: und Collaturred
der Ober-Lauſitz zufteht, dergleichen
krikeln ohne Anftand auszuarbeiten unl
Unferer Ober-Amt3-Regierung zur Co
mation zu bringen. Zu den nöthigen
richtlichen Verhandlungen darüber find, a
den Mitcollatoren, den eingepfarrten Gert
obrigkeiten, den Kirchenvorftehern oder Si
vätern und der fämmtlihen Kirchendie
haft, bei den ſtädtiſchen Communen bie
reits verordneteten bürgerfchaftlichen Ag
fentanten, bei den Dorffchaften aber, m
dem beftellten Gemeindeälteften, anne |
fondere Ausfhußperfonen von jeder Or
gemeinde, mit deren Wahl und Beilätige
nad Maßgabe des unterm 18. September 18
publicirten Negulativs wegen Derweil
der Dorfeinnahmen zu verfahren iR, A
zuziehen. Borkommende Zweifel und Dia
Pfarrer und Schuldiener zur Nichtſchnur die: | fprüche find bei der Verhandlung, fo viel mly
nenden Matrikeln fcpreiben ſich entweder |Tich, durch gütliche Uebereinkunfi zu befeitigen
noch von denen anno 1671 im Lande gehalte: | In deffen Unterbleibung ift, bevor zur iM
nen Bifitationen her oder es tft nad) der Zeit
zu Verbefferung alter oder Einrichtung neuer
Matrituln dem Superintendenten, in deffen
Snipection die Pfarre oder Schule gehörig,
nicht minder bei Ehurfürftl. Lehrern einem
Beamten, außer diefem aber dem Gollatori
Auftrag getban worden, mit Vorladung der
Eingepfarrten, auch Zuziehung des Pfarrers
oder Schulmeifterd, alled genau zu unter:
fuhen, und eine Matrikul zu fertigen, die
bei dem Konfiftorio erfehen, beftätiget, und
die’ ſowohl bei ſolchem, als bei der Kirdye
verwahrlich aufbehalten, auf die Privat:
anzeige der Kirchen: und Gchuldiener Bin:
gegen bei Entiheidung der über ihr Ein:
kommen entftehenden Streitigleiten einige
Rückſicht nit genommen wird. Ertract der
Refolut. v. 9. Decbr. 1775. Wenn durch den
Anerkennung des Inhalts, deutlid
tigung des Entwurfs der Matrikel verigiil
wird, höheren Orts darüber guragtli
richt zu erftatten und Befcheidung ab
Jedenfalls aber ift der ſodann redigirie
wurf ſelbſt den vorgedachten Thei
an einem (bei den Landkirchen dark
fündigung von der Kanzel bekannt F
henden) Tage gleichzeitig, zur n
fen und, nad erfolgter Ratihabitien,
den gehaltenen Acten, aud der
abgelegten juftificirten Kirchredäuung,
Prüfung an die Ober: Amt3:Regierum 7”
zufenden, damit fodann wegen Ausferigt
und Vollziehung der Reinfchrift dad weis
Erforderliche verfügt werden Tann. zu
faffung und Finfendung diefer M
würfe wird eine ſechsmonatliche Frift
Matrimonium ad morganaticam — Medingen.
zu gehörige fchematifche An:
t vor, daß der 1. Abſchnitt fol-
trikeln ſprechen fol von dem
zarochie und deren Verbältnif:
einen. Der 2. von der Ein:
dottesdienftes und den Amts:
er Geiftliben (des Pfarrers); ſi
n Eintommen der Geiftlichkeit
des Diaconus); der 4. von
ichtungen (refp. des Cantors,
‚des Stadtmufifus, der Cho:
Schulmeifters ala Küfters) bei
» dem dafür beftimmten Ein:
5. vom Dienfte der Rirchen:
dirchväter) und deren Emolu:
6. von Anftellung des Glöck⸗
yenvoigte, des Balgentreters,
yerd u. |. w. Der 7. von den
zfarre und PBarochialfchule ge:
ntarienftüden. VBerordng. vom
Die Kirchenmatrifeln find
:ten:Repofituren aufzuftellen.
mt3 = Regierg. 3. Budilfin vom
5 + Zur Beftätigung neuer
Schulmatrifeln ift von den
nen die Entſchließung des Eul:
einzubolen. Vdg. v. 10. April
Die in den Ephoralardhiven
Matrikeln find nur Abfchriften
naligen Oberconfiftorig nieder:
nalmatrifeln, und werden fel-
eninfpectionen nöthigen Balls
die im Jahre 1841 auf Befehl
nifterii von ſämmtlichen Geift:
rern des Landes eingereichten
ter über kirchlichen und geiſt⸗
ih, Subftantial: und Acci⸗
men können als eine Ergän-
rigen ältern Matrifeln betrach⸗
ıium ad morganaticam ift
nken Hand.
ium putativum nenntman
in Perfonen, die im verbotenen
t find, ohne diefe Verwandt:
, fi einander beirathen. Die
e und fo lange diejes Nicht:
ern dauert, erzeugten Kinder
e zu halten. S. Ern. Christ.
38. de veris causis matrimonii
1758.
ium ad Thalac heißt eine
ımf eine gewifje beitimmte Zeit
245
eingegangenwird. Der Name, der ihrgegeben
wird, ifttürkifch, ſie ſelbſt aber für Feine wahre
Ehe zu halten.
Maturitätscenfuren, |. Oymnaflen,
Landesſchulen. |
Maturitätsprüfungen, f. Gymna⸗
en.
Maturitätsgeugniffe, f.ebendafelbft.
Maneröberg. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.:Amt Marienberg, 1 Kirche, 1
Pfarrer, 1 Schule, 1Xehrer, Königl. Batron.,
1 Ort, Seel}. 823.
Mauerwerk, f. ImmobillarsBrandverfi-
cherung.
Maulbeerbaumzucht, ſ. Schule.
Maurer: und Zimmergeſellen, ſ.Ehe
(Schließung).
Maren. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Pirna, 1 Kirche, ı Pfarrer,
ı Schule, 2 Lehrer, Briv.:Batronat, 7 Orte,
Seelz. 1441. '
Mayen. Das Nefcript vom 3. Apr. 1715
enthält das Verbot, die Birken und Mayen
abzubauen und in die Kirchen zu ſezen. Wo
die Hergebung der Mayen felbit oder das
Geld dazu bisher von Patronis, Gerichts:
Obrigkeiten, Dotaten oder Gemeinden ge:
ſchehen, fol es bei dem Herkommen verblei-
ben. Wo aber das Bedürfniß aus dem Kir⸗
hen:Bermögen genommen worden, laflen wir
geſchehen, daß zu angeregtem Aequivalent
daraus für folde Mayen in den größern
Städten 16 gGr., in kleinern 12 gGr. und
auf dem Lande 8 gGr., ein Mehreres aber
nicht, von jeder Kirche gezahlt werde. Das
Entnehmen von Mayen aus dem Walde tft
dur Geſetz v. 2. April 1838 $ 2 verboten.
S. Amts-Einkommen, Gottesdienft (polizell.
Beftimmungen).
Medewitz ſch. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.-Amt Pegau, 1 Kirche, 1Pfar⸗
rer, 1Schule, 1 Lehrer, Briv.:Batron., 3 Drte,
Seelz. 49.
Medicinalpolizei, f. Begräbniß.
Medicinifh : Hirurgifhe Acade:
mie, f. Chirurg.⸗mediciniſche Academie, Dres:
en.
Medicinifhe Facultät, |. Beerdi-
gung, Leichnam.
Medingen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Radeberg, Ger.⸗Amt Radeburg, 2 Kir:
246
chen (Grogdittmannddorf), 1 Pfarrer, 2Schu⸗
len, 2 Lehrer, Priv.:Batron., 3 Orte, Seelz.
1133,
Meerane. Cvang. = luth. Stadtpfarramt,
Eph. Glauchau, Juſtizami Vorderglaugau,
Kirche, 2 Geiftlihe, 1 Schule, 16 Lehrer,
Gräfl. Schönburg. Privat-Patronat, 6 Orte,
Seel}. 11367 ca.
Mehl, ſ. Armenwefen.
Meineid, ſ. Eid.
Meipen. Ephoralſtadt (267 Ortſchaften,
35 Parochien, 42 Geiſtliche, 60 Schulen, 80
Lehrer). Evang.:luth. Stadtpfarramt, 3 Kir:
hen, + Geiftlihe, 5 Schulen, 18 Lehrer, 8,
Patron. Stadtrath Meißen, 12 Ortſchaften,
Seelz. 9871.
Meißen St. Afra. Geiftl. Infpectorat,
evang.:luth. Stadtpfarramt, + Kirchen, 2 Geift:
liche, 2 Haupt: und 5 Nebenfchulen, 11 Lehrer
und Kirchendiener, KRönigl. Ger. Amt und
Stadtrath Meißen, Königl. Batronat, 45 Orte,
Seelz. 6469 ca. Die St. Afrakirche u.die Dom:
kirche de freien Stift3 Meißen find eremt und
ftehen beide unter der Kreid-Direction Dred:
den unmittelbar. Die Reformirten in der
Ephorie Meißen gehören in den evangeliſch⸗
teformirten Pfarramisbezirk Dresden.
Römiſch⸗Katholiſches Stadtpfarramt, 1 Kir⸗
de, 1 Pfarrer, 1 Schullehrer. Erhielt 1842
feinen erften eigenen Geiſtlichen. Die Deutſch⸗
Katholiken zu Meißen gehören zur Deutſch-
Katholiſchen Gemeinde zu Dresden.
Die bisher beftandene Stift-Meißniſche
Regierung ift eingezogen, nachdem das dafige
Domcapitel, die Landesbehörden, die Erblän-
difhen und Stift» Meignifhen Stände ihre
Zuftimmung dazu gegeben. Dem Domcapitel
zu M. ift die Collatur des Saalhauf. Stipen-
dit überlaffen worden. Belanntm. v. 30. Dec.
1818. Das Domcapitel zu M. Hat feinen Ges
richtsſtand beim Appellat.:&ericht zu Dresden.
Geſetz v. 28. Jan. 1835. Rückfichtlich der unter
die Gerichtöbarkeit des Domcapiteld gehörigen
Berfonen, Grundftüde und Sachen, ift da wo
die Wirkfamfeit der Bezirksbeamten eintritt,
dem Kreisamte Meißen Auftrag ertheilt wor⸗
den. Vdg. v. 19. Juni 1835. Dem Domkapitel
zu M. wird das Trankfteuerbeneficiumäguis
valent nach 50 Faß Bier fo lange fortgereicht,
als für Rechnung der Staatscafſe eine Steuer
vom Bier erhoben wird. Gefeh v. 6. Dechr.
1834. Das Hochſtift Meißen wird in der erften
Kammer der Gtändeverfammlung durch einen
Medingen — Menſchenraub.
Deputirten feines Mittels vertreten. Verf.⸗
Urkde. d. 4. Septbr. 1831 $ 63. 2.
Menfhen. Bon den 1288 Millionen Men:
ſchen, melde man gegenwärtig auf der Erde
zählt, gehören 335 Millionen zur chriſtlichen
Religion, 5 Millionen zum Judentgum, etwa
800 Millionen zum Heidenthum (davon 600
Millionen zu afiatiſchen Religionen), 160 Mil:
lionen zum Mohamedanismus.
Mehrheit der Stimmen, f. Landge
meindeordnung.
Meifter, f. Innungsmeifter.
Meifterdfrau, f. dafelbft.
Melancholiſche, ſ. Geiſteskranke, Be:
gräbnig, Selbſtmörder. u
Melandtpon. Kirchen : Reformator in
Sachſen, fol hier nur in Betreff feiner Be
theiligung beim Abfaffen der ſymboliſchen
Bücher der evang.⸗luth. Kirche ung
finden. Unter feinem Beiftand ſchrieb Luther
die Augsburgiſche Gonfeffion. Erbe
forgte zwar fpäter eine neue latein. Ar
derjelben, allein er ſelbſt erflärte jene erfe
Ausgabe für die richtige und daher iſt auch fie
als die erſte ungeänderte Augsbutgiſche
Confeſſion das eigentliche ſymboliſche
Im Jahre 1531 ſchrieb M. feine Apologie
der Augsburgiſchen Eonfeffion gegen bie von
einigen fathol. Dogmatikern verſuchte Widers
legung. Den Schmallaldifgen Aı
Melanchthon eine Abhandlung von ber Be:
walt des Pabſtes und der Bifgäffe
Jurisdiction bei, welche auch ſymb. Au-
fehen gewann.
Meldung zur Beichte, f. Gotteddienk,
Beichte,
Meliorationen, f. AmtasEiı
Grundftäde. -
Melodien, f. Gottesdienſt.
Mendicanten, f. Bettler, Landftreider.
Menſchentaub. Wer fi, ohne ein Recht
dazu zu haben, eines Menſchen entweder burd
| Gewalt oder Xift, oder vor deffen 14. Jahre
mit deffen Willen, jedod ohne Eintollligung
feiner Eltern, Vormünder oder Erzieher ber
geftalt bemädtigt, daß derſelbe dem Sqchute
de3 Staats oder der rehtmäßigen Gewalt der
Seinen entzogen wird, begeht obige Verbre⸗
hen und wird, wenn dabei die Sclaveret ober
Leibeigenfcaft des Geraubten beabfichtigt
ward, mit 10—15 jähr. Zuchthausſtrafe belegt.
— In ähnlicher Weife wird diefer Raub danz
beitraft, wenn ber Geraubte zum KriegB: ober
Menftruntion — Militairperfonen. 247
Seiffsdienft, an Kindern von. Bettlern und | "Midelwig. Evangeluth. Pfarrkichderf,
Landſtreichern/ von Eltern und Verforgern | Eph. u. Ger.-Amt ‚t Kirche, 1 Pfarrer,
weißt wir. er Binder unter 1 Sohn in Sänie, Lücken, .-Rattonat, 8 Orte,
—— . u. Ger,-Amt Annaberg, 1 Kirche, 1 Pfar-
Menftruation, — a Eopulen, B Scheer König Petra
— —— — — —— ſ.geiſtl. Perſonen.
| Mititeirifges Begräbnip, f. Ber
h Militairleitungen. (Präftionen.) Die
jeburger Parzelle, f. dafelbft. Biarrdotalen find, ivenn fie befcodte und ver»
re iger Stiftungen, f. Stif- hufte befigen, intuitn
248
. Militairperfonen.
dings iſt beftimmt worden, daß a) für Firchliche | [hule, theils außerhalb Dresdens in den Stadt:
und andere Jeugniffe, welche die Braut einer
Militairperfon oder diefe Ichtere felbft behufs
des Aufgebot3 beizubringen hat, zur Erlan—
und Dorfichulen des Aufenthaltdort3 dergeftalt
zu Theil werden, daß der Aufwand aus obigen
Fonds übertragen und bei den Schulen außer:
gung des Licenzfcheind bedarf, die ortZübliche | halb Dresdens das gewöhnliche Schulgeld nebft
tarordnungsmäßige Gebühr zu zahlen bat;
b) dag aber, wo das Aufgebot erforderlich ift,
die Gebühr nur nah dem Regulativ vom
1. Septbr. 1785 von den Geiftlihen zu bean-
ſpruchen iſt; dies Teßtere gilt c) auch von den!
dem nötbigften Geldbedarfe für Lehrbücher und
Schreibmaterialien, nach befonderer Borfchrift,
quartaliter zu liquidiren ift (6 73). Dagegen
baben Interoffigiere und Gemeine bei ihrer
Berehelihung, mas bisher, Statt gefunden
Antegritätszeugniffen. — Stempelpapier iſt hat, auch fernerweit ein an erwähnten Fonds
zu den ZJeugniffen, das Aufgebot einer Mil:
tatrperfon ohne Unterfchied, ob fie den Bräu:
tigam oder die Braut betrifft, und zu Prä-
fentationgfchhreiben 2c. zu verwenden. Vdg.
vom 22.Nov. 1853. Militairperfonen, welche,
weil die Geiftlichfeit auf Vorzeigung des Li⸗
cenzicheines die Trauung ohne Aufgebot nicht
ohne Dispenfation bat veranitalten wollen,
die Trauung im Auslande widerrechtlich er:
fhleihen, werden ohne Anjehen der Perſon
zum Arreſt gebracht, in die Unterfuhungs:
toften und Stolgebühren verurtheilt und mit
14tägigem Gefängniß bei Waſſer und Brod
beftraft. Gener.-Drdre vom 18. Novbr. 1788.
— Militairperfonen, in wirklichem Kriegs⸗
dienst ftehend, find ohne beigebradhten Licenz⸗
fein vom Commandant ihres Regiments
(Mand. v. 20. Septbr. 1826) nicht aufzubieten
und zu trauen (Stab8offiziere und Hauptleute
bedürfen des Erlaubnißfcheind der obern Mi:
litairbehörde), und ift au in Nüdficht ihrer
das Regul. vom 15. Jan. 1808 zu beobachten.
Sie können fih nad Gefallen entweder am
Drte des Standquartierd des Bräutigams
oder am Aufenthaltsort der Braut trauen
laffen. Regul. cit. $ 19 und 38. — Alle evan:
gelifhe Sonfiftorialangelegenheiten der Milt-
tairperjonen find an die Kreis: Directionen
verwiejen. Ordonnanz vom 19. Juli 1828.
666 und Vdg. vom 10. April 1835. $ 1.2. —
Durch das Kriegd-Minifterium wird dafür ges
forgt, daß eine Anzahl Soldatenfnaben, es
mögen deren Väter noch dienen oder verab-
ſchiedet oder verftorben fein, dafern fie nur in
statu militiae erzeugt worden find, in dem er:
rihteten Erziehungs-Inftitute, ohne Entgeld,
auf Koſten des hierzu beftimmten Fonds, auf
eine ihrer künftigen Beftimmung angemeffene
Meife, ausgebildet werden kann ($ 72). In:
fofern die in der Sarnifon ftehenden Mann:
ſchaften ſchulfähige Kinder bei ſich und zu er:
halten haben, ſoll lezteren unentgelblicher Un:
terricht, theild in der Dresdener Garnifon:
gelangendes fogenanntes Traufcheindgeld zu
entrichten (6 74). Inſoweit der fiscus mili-
taris bei Proceßfahen oder anderen gericht:
lihen Angelegenheiten zu concurriren bat, ift
derfelbe mit Abforderung einiger Sporteln,
ingleihen mit dem Gebraud des Stempelpa-
piers, gänzlich zu verfhonen; es find aber die
gegen diefen Fiscum gerichteten Rechtsſachen,
nad) Maaßgabe des Mandats vom 13. Mär
1822 F 11 nur bei dem Appellationdgerichte zu
Dresden anzubringen, wegen der Abminiftre:
tiv: Juftizfachen f. aber 5 2 des Geſetzes vom
30. Ian. 1835 (6 75). Werden in criminellen
oder Kivilfachen der Unteroffiziere und Ge⸗
meinen gegenfeitige Vernehmungen zwiſchen
Militair: und Eivilgerichten nöthig, fo können
folhe nur gegen Vergütung der baaren Ber:
läge ftattfinden, und müffen fie übrigens ohne
Entgeld geſchehen ($ 81). Uebrigens wird
den in statu militiae erzeugten Kindern ver:
ftorbener, dienender oder verabfchiebeter Un:
teroffiziere und Gemeinen bis zum 15. Lebens:
jahre, ſoweit ſolches dienlich ift, eine beſondere
Unterftügung, al3 Beihülfe zur Erziehung,
ferner zu Theil werden; fowie die Wittwen
der vor dem Feinde gebliebenen oder im Feld:
zuge verftorbenen Unteroffiziere und Gemeis
nen gleichfalls noch beſonders mit einer Gelb:
beihülfe fernerweit bedacht werden follen
($ 88). So lange Militairperfonen im Dienfte
find, können fie an den Orten ihres Wufent:
halt3 keineswegs einer Communanlage ober
fonftigen Communallaft, e8 mag folge in
Kriegs- oder Friedenszuſtande eintreten, in
Beziehung auf reglements: oder ordonnany
mäßige Gebührniffe, unterworfen werden, je
doch ift folhes auf die wegen Srundeigen
thums zu leiftenden Sommunalbeiträge nicht
auszudehnen; aud können fi) Oberoffiziere
eined Beitragd zu den Armencaflen, auf ge
fchebenes Anfinnen, nicht entbrechen ($ 89).
Den im Dienfte ſtehenden Militairperfonen
gebührt bei ihrem Ableben ein Begräbnig mit
u 2 ı 2 E
Militairperfonen — Militairpflit. 240
250 Milites hierosolymitaus — Minifterien.
welchem er fein 20. Lebensjahr zurüdlegt. —! Winifter, j. Staatsminiſter.
Befreit von der Militairpflicht ind: die Für! Minifterial: Departements, f. Mi:
ften ımd Grafen Herren von Schönburg, Me | nilterium,
Ernäbrer folder Zamilien, welde ohne Unter: | Miniſterial-Fonds, f. Behörden. (Eul:
ſtützung des Militairpflichtigen auf öffentliche tus-Minifterium.)
Koften erhalten werden müßten — der einzig, WMinifterien. Es beitehen die Minifterial-
verbliebene Sohn einer Familie, welche einen , Departements der Juſtiz, der Finanzen, des
Sohn oder mehrere während der Dienitleiitung ‘ Innern, des Kriegs, des Eultus und der aus:
durch den Krieg oder in Zeiten des Friedens wärtigen Angelegenheiten, deren Borftände
bei und in unmittelbarer Kolge der Ausübung ' den Ständen verantwortlid find. Dieſe Bor:
des Militairdienited verloren bat. — Zu Be: iftände bilden das Gefammt: Minifterium ald
gänftigung der Wiflenichaften ift den auf den; die oberſte collegiale Staatöbehörde ($ 41).
inländifhen milfenidaftlihen Anjtalten ftudi-! Alle Verfügungen in Regierungdangelegen:
renden jungen Leuten geftattet, jo lange fie heiten, weldye der König unterzeichnet, mäffen
noch nit 22 Jahr (reſp. 2+ Jahr) alt fin? von dem Borfiande eined Miniftertal:Depar:
und ſich über ihren Eintritt oder Stellvertre: tement3, weldyer bei der Beſchlußnahme wirt:
tung noch nicht entichieden haben, fidy zurüd- . ſam geweſen ift, in der Reinſchrift zum Zei-
fhreiben zu laflen und gehören der Dienitre: ; chen feiner Verantwortlidleit für die Ywed-
ferve an. Geſet v. 26. Octbr. 1834. — Die! mäßigleit und Uebereinftimmung derfelben mit
Dienftrejervepflit dauert 6 Jahre — von da
an tritt der Militairpflichtige in die Kriegs:
teferve für die nächſten 3 Jahre, Geſetz vom
36. Dct.1834 (31, bat jich, ſofern er ſich länger
ala 6 Monate im Auslande aufhalten will,
mit einem Militairpaffe zu verfehen G 69 unt
ſich alljährlich anzumelden. Vdg. v. 25. April
835
1835.
Den Geiftlihen ift durch die Guperin-
tendenten , refp. in Folge eines Kirchenraths⸗
tefcript3 vom 6. Juli 1827 aus den Confiito:
rien noch beſonders anbefohlen worden, daß
Aufgebot und Trauung folder junger Män⸗
ner, welche über 19 Jahre alt find und von
ihrem Geburtsorte fi mweggewendet haben,
nur dann erft vollzogen werden füllen, wenn
nah Maaßgabe des vorzuweiſenden Geburts⸗
ſcheines rückſichtlich ihrer Militairpflicht dies⸗
falls kein Bedenken vorwaltet.
Milites hierosolymitani. Ordensherren
und milites hierosol. dürfen in Succeſſion
der Lehnsgüter nicht ausgeſchloſſen werden
und zwar eben fo wenig ala geiftliche Perjonen
Rberhaupt, da fie ihre Lehen dur andere
Subftituirte gegen den Lehnherren verdienen
konnen. Gonftit. XXVIII P. III v. 21. April
1572.
Mittel. Evang. :Iuth. wendiſches Pfarr:
firhdorf, Ober:Lauf., Ger.:Amt Königswar⸗
tha, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Xehrer,
Priv.:Batronat, 9 Orte, Seelz. 1379.
Miltig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Meißen, ı Kirche, ı Pfarrer,
1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, 2 Drte,
Geelz. 416 ca.
den Sefegen und der Berfaflung bes Lande
contrafignirt werden. Eine foldye mis der er⸗
| forderlihen Eontrafignatur nicht bezeichnete
Verfügung ift als erſchlichen zu betrachten umd
daher unverbindli. Begfaffungs: Urkunde v.
4. Septbr. 1831 SG 41 u. 33. — Was den Ge
ihäftökreis der genannten Minifterial-Deper:
tement3 betrifft, jo hat ein Jedes den ihm zu
tommenden Verwaltungszweig, 1) Die im ben:
felben einſchlagenden Geſetze vorzubereiten,
2) die zur Ausführung und Handhabung der
Geſetze erforderlichen Verwaltungs s DMaafre
geln zu treffen und die nöthigen Verordnungen
zu erlaffen, 3) die Oberaufficht Aber bie Ber:
waltung und die hierzu beftellten Diener zu
führen und die Dizciplin zu handhaben; 9)
die zu feinem Zweige gehörigen Gtellen zu
befegen oder die erforderlihen Befähigungen
zu ertbeilen; 5) die diedfallfigen Prüfungen
entweder felbft zu veranftalten oder zu leiten,
und 6) für die Bewahrung der Landeshoheits⸗
Rechte Sorge zu tragen. Inſofern hierbei
mehrere Minifterial: Departements betheiligt
find, tritt eine Vernehmung zwifchen ihnen
oder der Vortrag im Geſammt⸗Miniſterio ein.
Zum Juſtiz-Miniſte rio insbeſondere
gehören: I. die Vorbereitung der Geſehe im
Juſtizfache, mit Einfluß des Lehns⸗, Bor
mundfchafts:, Hypotheken⸗ und Depofitenwe:
ſens; II. die Oberauffit über Die gefanmte
Nechtöpflege in dem sub 1 bemerkten monde
und mithin: 1) die Oberauffiht über alle Ge⸗
richtöbehörden, wiewohl vor der Hand umd
bis deshalb die weitern Einleitungen getroffen
fein werden, annoch mit Ausnahme ber Mill
‚Minifterien. ! 351
örden, das +2) das Berg⸗
fen, ingleiden die
'bt |der Eiſen r
|
272
Beapiltef: tr Wraeiiten ın enehan: sur
Sinate, 10, tie Zireien ter allsomeimen
Er: 3%: art Berieraunzs- Anhalter. iemeit da⸗
bei ter Aratıımed zur Erradı fomımt, umer
Sernchmung dem Autis - Minmtterie, II)
Die Prontrerügerungsanäalt: J2) 23 Sıra-
pen: und Brüfen: Bauweien, inicweit es
Yanted-clizeiiahe it, unt mit lem Aidcud
die Baure:bindlichteit ebliezt, 13) Die Ange:
legenberten ter Gemmunalzarte, iniomweit ñe
nigt Gemmantceiaben betreñen, 14) tie
Gaumlung un? Suismmenitellung tariittider
Nachrichten, 15) tie Aufüct über die medici⸗
nifg:hirurgiihe Acatemie zu Tresſsden nebit
den Damit verbundenen Jnitituten, 16) Die
Landbeiälungsanftalt; 17) Lie Veaufuchti⸗
gung ber in Tredten beindlihen Sımmlun-
gen, 18) die General: Tirection der Academie
der bildenden Künfte zu Dresden und Yeipzig
und tie techniſche Zildungsanitalt zu Tres⸗
den
Das Refſort des Miniiterium de
Kriegd umfaßt: 1) alle die Armee betref⸗
fenden Angelegenheiten, weldye zur allerhöch⸗
fien Entiheidung zu bringen und nidt der
eignen Anortnung der höheren Commando⸗
bebörden überlaffen find. 2) Berfaffungs- und
Geſesgebungsſachen, welche zum Wirkungs⸗
kreiſe des Miniſteriums gehẽren; 3) Militair⸗
juſtizſachen nach den im Geſetz über privilegirte
Gerichtsſtände ꝛc. vom . Januar 1835 und
in der bezũglichen Verordnung vom 7. April
deſſelben Jahres, ſowie in den Verordnungen
vom 25. September und 29. December 1856
enthaltenen Beftimmungen. +) Recrutirungs⸗
und Entlaffungsangelegenheiten. 5) Marſch⸗,
Gantonnement3: und Einquartirungsſachen
nebft der oberen Leitung bei Ausmittelung
der Uebungspläge.
turalleiftungen für das Militair auf die ein:
zelnen Bezirke des Landes, Cheraufftcht über
richtige Aufbringung diefer Dedürfniffe und
Bewährung der gefegmäßigen Vergütung da:
für. 7) Militair-Penſions-, Verforgungs:
und Unterflügungs: Angelegenheiten ; 8) Mi:
litair-Wirthſchaft. 9) Die obere Leitung und
Beauffihtigung der Cadetten- und Artillerie‘
Schule und die Direction der Soldaten: in:
der = Erziehungs = und Unterrichtsanftalten.
10) Frörterung und Erledigung von Befchwer:
den in allen Militair- und Commando⸗Ange⸗
legenheiten in oberfter Inſtanz. (Staatshand⸗
buch vom J. 1858 ©. 345.)
Ueber den Geſchäftskreis des Minifterii
6) Bertheilung der Na⸗
Kıniterien — Kınıkerıum
rei Eualınd an? Atfemnılisen Unter:
zidbız, 1. Beberden.
Tas Mizterum Der andmärtigen
Anaelezeabeiten bat im Allgemeinen bie
Fenimmung, Me Berbilmine des Staates und
des Könizl Dauied mi auswärtigen Hofen
unt Rei
ım unterbalien. Ibm liegt
Daber o$, tie Medyte um Filihten des Gtas-
tes icmchl im Mllacmeinen, ald in befonderer
Dinübt auf Die vertraaeweiſe getroffenen Be:
fimmungen, gegenüber ven fremden Staaten
zu wahren, tür die Cintührung und Aufrecht⸗
baltunz rechtlicber un? —* Verhãltriffe
zu auſwãärtigen Staaten Sorge zu tragen und
die geibärtlihen Deziebungen zu denſelben zu
leiten oder zu vermitteln. Zu dem Reſſort
deijelben gebörten — außer den Übliegenkei:
‚ten, Lie demielben mit anderen Minifterien
gemein iind, 3. B. Auffiht über die ihm um
tergebenen Diener, Anitelung derjelben x. —
bauptiählih folgeude Gefhäfte: 1) Die poli-
tiſche und Geremonial : Correipondenz des
Königs; die Angelegenheiten des K. Hauſes
im Audlante, 2) fertlaufende Inftruirung
de3 tem Minifterium untergebenen diploma:
tiihen Perſenals und der Gonfuln über alle
wichtigen Veränderungen und Ergebniffe der
inneren Staatäverwaltung und über einflaf:
reiche, die politiſche Stellung des Staates be
treffende Creigniffe; 3) Betreibung der deut:
{hen Bundesſachen durch die betr. diplomati⸗
ihen Agenten, nad Befinden unter Verneh⸗
mung mit dem Gefammtminifterium und den
betr. Minifterien; +) Leitung der Verhand⸗
lungen mit fremden Staaten, Abſchließung,
Ratification und Wahrung aller Gtaatäner:
träge. 5) Correipondenz mit fremden Regie:
rungen über die bei den einzelnen Miniſterien
vorfommenden Geſchäfte. 6) Annahme ber
fremden Geſandtſchaften und Bevollmächtig⸗
ten, mündliche und fchriftliches Vernehmen
mit denfelben. 7) Verwendung für die Ge
fuche einheimiſcher Privatperjonen im Aus:
lande und Empfangnahme der von fremden
Regierungen angebradten Berwendungdge:
ſuche. 8. Beförderung der aus: und eingehen:
den gerichtlichen Urkunden an die refp. aus:
ländifchen und inländifhen Behörden. 9) Le⸗
galifation der für dad Ausland beftimmten
gerichtlihen Urkunden. 10) Auzftellung von
Minifterialpäffen nach dem Auzlande. (Staats:
handbuch für d. K. S. v. J. 1858. ©. 389.)
Vdg. v. 7. Novbr. 1831.
Minifterium, geiftlies, ſ. Amt, geiftl.
Minorenne — Mord. 253
Min ji (Shli ‚Amts:
worenn, |. Ehe (Schl egung), ——
nat, 4Orte, Seelz. ca. 2000.
Auth.
* zu
— —
des Ger. Amts DM. gehören in die
mMoHlusfges Stipendium, f. Stiftun-
m .
Bern, Ber me Rlı, 1Rraer) Werte
1 Shule, ı hr, — 2 Otte,
1. 524 ca. nu
— el
ratorien, ſ. Superintendent. >
Mord, Wer von ihm verurfachte
in Kolge eines mit
‚oder mit
254
veizt worden wäre, in welchem Fal nur bis
zu sjähr. Arbeitähaugftrafe erfannt wird. —
Eine Mutter, welche ihr Kind bei der Geburt
oder in den eriten 24 Stunden tödtet ift mit
4— 15jähr. Zuchthausſtrafe zu belegen $ 126.
Wenn eine Schwangere ihre Leibesfrucht ab:
treibt, fo ift fie mit Arbeitshausſtrafe von
1 — 3 Jahren oder Zuchthaus 2. Grades bi
zu 3 Jahren zu beftrafen F 128. Gleiche
Strafe trifft Denjenigen, der einer Schwan:
geren ohne oder wider ihren Willen Mittel
zur Abtreibung beibringt, reſp. bis zu Zucht:
bausftrafe von 2 — 8 Jahren 1. Grades.
Ibid. 6 129.
Morgenbrode, |. Amts-Einkommen.
Morgenconzerte, ſ. Gottesdienſt, Sonn:
tag (poliz. Beitimmungen).
Morgenlauten, f. Betglode.
Morgen: und Abendfegen, f. Gottes:
dient.
Morigburg. Die im Königl. Ger.:Amt3:
bezirk Morigburg (Paroch. Bärnzdorf) woh:
nenden Katholiken gehören in die fathol. Hof:
kirche zu Dresden. Belanntm. vom 5. Febr.
1849.
Mügeln. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Eph.
Leisnig, Ger. Amt Mügeln, 2 Kirchen, 1 Pfar:
rer, 2 Schulen, 5 Lehrer, Königl. Patronat,
9 Orte, Seelz. 2988. Die Katholiken gehören
in die fath. Kirche zu Hubertusburg.
Müglenz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 1 Lehrer, Briv.:PBatronat, 2 Orte,
Seelz. 397.
Müpleu. Evang.⸗luth. Pfarkirchdorf, Eph.
Penig, Ger.⸗Amt Burgftädt, ı Kirche, 1Pfar⸗
rer, 1Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron., I Ort,
Seelz. 1651.
Mühlberg, |. Stiftungen.
Mühlburſche, ſ. Mühltnappen.
Mühlen, ſ. Amts-Einkommen, Gottes⸗
dienſt, Sonntag.
Mühlknappen, ſ. Almoſen.
Mühltroff. Evang.⸗-luth. Stadtpfaramt,
Eph. Plauen, Ger.:Amt Pauſa, ı Kirche, 1
Pfarrer, 1 Schule, 4 Lehrer und Kirchendiener,
Priv.:Batronat, 1 Ort, Seelz. 1887.
Müllern, ſ. Gottesdienft, Sonntag.
Mülfen St. Jacob. Evang.⸗luth. Pfarr:
kirchdorf, Eph. Waldenburg, Zuft.:Amt Har:
tenftein, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 5 Leh⸗
rer, Fürſtl. Schönburg. Priv.:Batron., 1 Ort,
Seelz. 4148.
Morgenbrode — Münzfuß.
Mülfen St. Michael. Evang.:Iuth. Pfarr:
firhdorf, Eph. Waldenburg, Juſt.Amt Lid:
tenftein, 1 Kirche, 1 Pfarrer, L Schule, ı Xeb:
rer, Fürftl. Schönburg. Batroft., 1 Ort, Seel;.
1267. _
Mülfen St. Nieol. Evang. Iuth. Pfarr:
kirchdorf, Eph. Waldenburg, Juſt.⸗Amt Dar:
tenſtein, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1Schule, 3 Leh⸗
rer, Fürſtl. Schönburg. Batron., 1 Ort, Seelz.
2622.
Münzen, f. Amts⸗Einkommen, Kirchen:
vermögen. +
Muünzfuß. Vom 1. Januar 1841 an find
die Rechnungen über alle und jede unter
Dberauffiht des Eultus-Minifterii ſtehenden
Fonds, Saffen und Verwaltungen, einſchließ⸗
(ih der Stiftungen, nad) dem Bierzebnthaler:
fuße und nad der neuen Theilung des The:
lers in 30 Neugrofhen und des Neugroſchens
in 10 Pfennige einzurichten ($ 1). Befol:
dungen, Remunerationen, fortlaufende Ent:
ſchädigungen, Penfionen, Stipendien upd
andere Unterftügungen, weldye ihrem Betrage
nad) feſt beftimmt und nicht ſchon ausdrüd:
lich im 13-Thalerfuße normirt find, unter
liegen ebenfall der tarifmäßıgen Umwandlung
mit Agiozufhlag nad der Reductionstabell
sub A. und find bis zu dem Zeitpuncte, mit
weldhem in der Berfon des jebigen Empfän⸗
ger3 eine Veränderung eintritt, oder deſſen
Dienft: oder Gnadengenuß wenigſtens um jo
viel, als das Agio beträgt, erhöht wird, in
folder Maaße zu gewähren. Bon gedachtem
Zeitpuncte an fält der Agiozufchlag wieder
binweg, es ann jedoch, nach Befinden der
vorgefeßten Behörde, eine angemefjene Ab:
rundung. der betreffenden Summe auch durd
eine Erhöhung derfelben, welche nur den
Agiobetrag nicht überfteigen darf, eintreten.
Gebührniffe, deren Betrag auf ausdrüdli-
her Vorſchrift einer Stiftung oder unvordenk⸗
licher Obfervanz berubt, Beſoldungszuſchüſſe,
welche Kirchen: und Schuldiener, oder ftatt
der leßteren die Schulcaffen aus den Kirchen:
ärarien erhalten, die nad) Vorſchrift des Volks:
ſchulgeſetzes und zwar lediglich auf Grund des
bisherigen Einkommens, mithin, ohne Er:
höhung deffelben auf den geordneten min:
deften Ertrag einer Schulitelle feitgeftellten
Schullehrergehalte, fofern ſolche nicht aus:
drüdlih nach Münzforten des 12-Thalerfußes
regulirt worden find, find aud den fpäter
eintretenden Empfängern fo lange mit dem
gejeßlichen Agiozufchlag zu gewähren, als nicht
Münzforten — Nachtwäͤchter.
ie betr. Areis⸗Direction, beziehendllch das
onfifiorium zu Glauchau, den Wegfall des
gio’3 für zuläffig und angemefien erklärt hat
34). Die auf ber Kirhenordnung vom
Jan. 1580 Cap. XXIII, XXIV und XXV
ruhenden Bezüge der Kirchen: und Schul⸗
ener an Opfer⸗, Häusler:, Hausgenoſſen⸗
ab Hufengroſchen find nad) der Reductions⸗
belle sub A. in die neue Währung umzu:
andeln und in folder zu entrichten. Hier⸗
ich find die Beträge unter 8 Pfennigen nad)
rem zeitherigen Nennwerthe abzuführen, da=
en aber ftatt zeither 8 Pfennigen künftig
fennige, flatt either 1 Groſchen künftig
Neugroſchen 3 Pfennige und fofort ($ 5).
te für Gtolgebühren und Accidentien der
irchendiener geordneten oder herkömmlichen
äge find in der Regel nad) der Rebuctiond:
Welle unter B. in die neue Währung um:
meinen. Wo jedoch von den Kirhendienern
me befiere Abrundung der einzelnen Säge
wänfdht wird, da mögen die Infpectionen
nd Gollaturbehörden folde vornehmen und
uw Regulativ darüber abfaffen, welches der
etreffenden Eonfiftorialbehörbe zur Beftätiz
ung vorzulegen ift. Es haben aud) die Ges
winden in folgen Fällen gefchehen zu laſſen,
aß bie einzelnen Säge um fo viel erhöht
werben, als die Differenz zwiſchen dem 20:
Iuldenfuge und dem 14-Thalerfuße nad) dem
riehlich beftimmten Agio beträgt ($ 6). Die
ven Pfarrern für Pflegung der Güte in Eher
en und für Ausftellung eines Zeugnifles
berüber durch Verordnung des Minifterii des
Kultus und öffentlien Unterricht? vom
u. März 1835 $ 5 augefehten Gebühren
a1 Thaler 8 Groſchen und 16 Groſchen find
Baftig im 14-Thalerfuge mit 1 Thaler ĩo Reu⸗
pulse und 20 Reugrofchen zu bezahlen ($7).
von den Eltern ober Erziehern ſchulpflich⸗
iger Kinder zu zahlenden Schulgelder find
"a den Gäulinfpectionen und Collatur⸗
Wörden foweit nöthig,, anderweit zu regulis
3 ($ 8). Die Benfionen aus der allgemei⸗
255
nen Prebiger-Wittwen- und Waiſencaſſe wer⸗
den nah $ 4an die gegenwärtig im Genuß
ftehenden Berfonen ebenfalls im 14- Thaler:
fuße mit dem gefeglihen Agio, an die künftig
in den Genuß tretenden aber ohne Agio ge
zahlt werden. Ebenfo find die Sintrittö- und
Beförderungsgelder und die jährlichen Beis
träge vom 1. Januar 1841 an im 14-Thaler-
fuße ohne Agiozufhlag zu entrichten ($ 9).
Eult.:Min.:®dg. v. 28. Novbr. 1840.
Münzforten, ſ. Eollecten, Kirchenver⸗
mögen.
Münzfpftem, ſ. Schule (Unterricht).
Mulde. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.Amt Srauenftein, I Kirche, 1 Pfar-
ter, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Batron., 1 Ort,
Seelz. 985.
Mufit, f. Landeötrauer, Kirchentrauer.
Muſikaliſche Prüfung, ſ. Geminarien,
Amts⸗Beſetzung.
Muſikaufführung, ſ. Gottesdienſt.
Muſikhalten, ſ. Gottesdienſt, Bußtage.
Mufitwerke, ältere, ſollen in dem Maaße
wie Kirchen⸗ und Pfarrbibliotheken aufbe⸗
wahrt und nicht veräußert werden. Kreis:
Direct.:Bdg. an d. Sup. zu Pegau v. 3. Mai
1858.
Mußten, f. Taufe.
Mutter, |. Ehe (Schließung), Taufe.
Mutterlice, hierunter verfteht man jede
Kirche, deren Raftor noch eine oder mehrere
andere Kirchen als Tochterkirchen zu beforgen
bat. Stichart, Kirhenpforte. 1846. ©. 88.
©. Kirche, Gottezbienft.
Mupfgen. Evang.-luth. Stadtpferremt,
Eph. Grimma, Ger.-Amt Wermödorf, 2 Kir:
Shen, 2 Geiftliche, 4 Schulen, 7 Lehrer, Königl.
Patronat, 13 Orte, Seelz. 3089.
Mylan. Evang.:luth. Stadtpfarramt, Eph.
Blauen, Ger.:Amt Reichenbach 1 Kirche, 2
Geiſtliche, 3Schulen, 7Lehrer, Briv.:Patron.,
7 Dirte, Seelz. 4846.
N.
Rahconfirmation, f. h. Abendmahl.
Ragconfecriren, ſ. Abendmahl.
Rahlag, f. Amts: Austritt.
Nachmittagspredigt, ſ. Gottesdienſt,
redigt.
Nachrichten, f. Kirchenbuch.
Nahftellung, nach dem Leben, ſ. Che
(Scheidung).
Aachtwachter, find verpflichtet, die Schul⸗
meifter auf dem Lande von entflandener
a
256 Nahtzehen — Neujahrsfeft.
Feuersgefahr zu benachrichtigen. Mandat| Weiden. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, CH.
v. 18. Febr. 1775 Art. 3. und Ger.:Amt Grimma, 2 Kirchen (Schw.:
Nachtzechen follen von den Obrigkeiten Obernitzſchka), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehr
nicht geduldet werden. Gen.:Art. XLIL |rer, Briv.:Batronat, 5 Orte, Seelz. 822.
Näherrecht, f. Kirchenſtühle. Nemt. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Namensbenennung, ſ. Taufen, Rab: und Ger.⸗Amt Wurzen, 2 Kirchen (Fil. Kör⸗
rung bürgerl., geiftl. Perſonen. litz), 1Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl.
Namenseinſchreibung, ſ. Taufe, Kir: | Patronat, 2 Orte, Seelz. 639.
chenbuch. Nentersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Narrenhäuſer, ſ. Taufe. Eph. Borna, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirche,
Naſſau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. |ı Pfarrer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
und Ger.:Amt Frauenſtein, 2 Kirchen (Filial|ı Ort, Seelz. 322.
Rechenberg), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Nepperwig. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
Königl. Patron., 5 Orte, Seelz. 2109 ca. Eph. und Ger.Amt Wurzen, 4 Kirchen und
Naturalien,'f. Armenmefen. 1 Kapelle (Deuben, Shw.:8., Bennewis,
Naturalleiftungen, f. Amt3-Einfom: | Geubnik, Fil.“K.), 1 Pfarrer, 4 Schulen,
men, Ablöfung. 4 Lehrer, Priv.-Patronat, 5 Orte, Seelz.
Naturalzehnten, ſ. dafelbit. 1135.
Naturgeſchichte, [. Schule (Unterriht). | Nerdan. Evang. luth. Stadtpfarramt,
Naturkunde, f. daſelbſt. Eph. und Ger.:Amt Grimma, 1 Kirde,
Rauenhain. Evang.zluth. Pfarrkirchdorf, 1 Pfarrer, 1 Schule, 2Xehrer, Briv.:Patron,,
Eph. Rochlitz, Ger.:Amt Geithain, 1 Kirche, |5 Orte, Seelz. 134.
1 Pfarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Königl. Patro: | Nefhwig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj,
nat, I Ort, Seel;. 321. Dber:Laufit, Ger.:Amt Königswartha, 1
Naundorf. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Kirche, 2 Geiftlihe, 5 Schulen ,- 6 Lehrer,
Eph. und Ger. Amt Freiberg, 1 Kirche, 1 | Priv.:Batronat, 34 Orte, Seelz. 4131.
Pfarrer, ı Schule, 2 Lehrer, Königl. Batro: | Nepfhlau. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
nat, 1 Ort, Seelz. 1372. Eremte Parochie, Ger.:Amt Reichenbad, 1
Raunborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Schloßkirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer,
Eph. und Ger.-Amt Öſchatz, 2 Kirchen (Fil. | Priv. Patronat, 2 Orte, Seelz. 2760.
Hohenwuffen), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Leh:; Neubauten, |. Amts-Einkommen.
rer, Königl. Batronat, 7 Orte, Seelz. 1469. | Neudorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Naunhof. Cvang.:luth. Staptpfarramt, | Annaberg, Ger.: Amt Oberwiefenthal, ı Kirde,
Eph. Grimma, Ger.:Amt Brandis, 2 Kirchen | I Pfarrer, 1 Schule, 2 Xehrer, Königl. Batro:
(Fi. Klinga), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3Xebrer, |nat, 2 Orte, Seelz. 101.
Priv.:PBatronat, 3 Drte, Seelz. 1546. Neuhaufen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchderj,
Naunhof. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, Eph. Frauenſtein, Ger.: Amt Saida, I Kirche,
Eph. Großenhain, Ger.:Amt Radeburg, 211 Kapelle, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 5 Lehrer,
Kirchen (Fil. Steinbach), 1 Pfarrer, 1 Schule, | Priv.:Patronat, 9 Orte, Seelz. 3644.
2Lehrer, PBriv.::Batron., 5 Orte, Seelz. 1064.| Neujahr, f. Teittage, Sonntage.
Nauſtadt. Evang.<iuth. Vfarrfichdorf, Neujahr, hohes, f. dafelbft.
Eph. und Ger-Amt Meißen, ı Kirche, 1Pfar- Reujahrsfeſt. Es hat lange gedauert, che
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Patronat, man ſich entſchloß, den Anfang des bärger:
11 Orte, Seelz. 1629 ca. lihen Jahres als ein hriftlihes Feſt zu
Nebelſchütz. Römiſch⸗-kathol. wend. Pfarr: | begeben, und eben weil fie fromm waren feier:
fichdorf, Ober: Laufig, Ger.:Amt Samenz, |ten die Chriften den Tag nicht. Bei den heidni⸗
1 Kirche, 2Geiſtliche, 1 Schule, 1 Lehrer, Klö: | Ihen Römern wurde der 1 Jan., nachdem der
fterl. Batronat, 3 Orte, Seelz. 673. Anfang des Jahres dahin verlegt worden wat,
Nebencaffen, f. Kirchenvermögen. auf die zügellofefte Weife gefeiert und ber
Nebenfhulen, f. Schule, Organifation. | wichtige Jahresfhluß (Sylveiterabend) wurde
Nedanig. Evang. -luth. Pfarrkirchdorf, | wahrhaft heidnifch begangen. Der Neujahri:
— h. Meißen, Ger.⸗Amt Lommatzſch, 1 Kirche, morgen fand die Römer auf den Straßen mit
farrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Batro: | Schaufpiel, Freudetängen, Verkleidungen u.
7 7 Orte, Seelz. 665. ſ. w. beſchäftigt und Sittenloſigkeiten ſich Aber:
Neujahrsgeſchenk — Nichtigkeitsbeſchwerden.
daß die Chriſten dieſem Tage nicht
nnien, vielmehr ihn im 4. Jahr⸗
einem firengen Buß⸗, Bet⸗ und
ten. Im 7. Jahrhundert beging
ı das Feſt der Beichneidung Ehrifti
vor Weihnachten, allgemein ges
ber erſt im 13. Jahrhundert. Die
gen das Jahr zu verfchiedenen Ta:
) zu Weihnachten (zu Luthers Zeit),
. März, dagegen in Frankreich feit
n Niederlanden und Spanien feit
yottland jeit 1600, in Rußland feit
san. Die Neujahrswünſche u. Neu:
fe ftammen von den Römern ber
jo übertrieben, daß diejelben im
brhundert bei Strafe des Kirchen:
‚ten werden mußten. Was den
Beiftlihen am Neujahrätage von
obliegt, |. im Geſchäftskalender
rögeihent, f. Taufe.
tögeld,
officialien. Hierunter verfteht
‚en amtlichen Anzeigen der Pfarrer,
ah Ablauf eines Jahres an den
fegten Superintendent zu machen
weldhe von diefem auf Grund der
die vorgefehten Behörden zu er:
Es find diefe Reujahrsofficialien,
nbange J. zu diefer Schrift ſpeciell
werden, von den Pfarrern in den
bi3 zum 15. Januar jeden Jahres
oren, in der Oberlaufiß aber an
3: Direction zu Bauen einzufen-
Raths-Reſer. vom 238. Juni 1831.
»Bdg. vom 30. April 1832. Die
denten erjtatten ihre Jahresberichte
anuar, reſp. Mitte Februar jeden
idem. Diefe Neujahrs:Officialien
| Einfendung derfelben mittels der
treibeit. Refer. vom 22. Aug. 1768.
Imt3:Bdg. vom 24. Nov. 1784 und
niſt.Vdg. vom 28. Juli 1842. Diele
it fcheint ſich indeß nur auf die
diefer Jahresanzeigen durch die
ip. Infpectionsbehörden an die
örden, nit auf die diesfallfige
pondenz zwijchen den Pfarrern und
ı beziehen. ©. d. Artikel: Porto:
rstabellen, |. Neujahrsofficia:
raumgang, |. Schule. (Sing:
EAÆrcqchenrechts.
dr
257
Neuiahräwänfge, ſ. Gottesdienft.
Predigt.)
Neukirch. Evang. luth. Pfarrkirchdorf,
Oberlauſitz, Ger.:Amt Königsbrüd, ı Kirche,
1 Pfarrer, 2Schulen, 2Lehrer, Briv.:Batron.,
3 Orte, Seelz. 748,
Neulich am Hochwald. Evang.⸗luth. Pfarr:
kirchdorf, Oberlauſitz, Ger.⸗Amt Biſchoffs⸗
werda, 1 Kirche, 2 Beiftliche, Schulen, 6 Leh⸗
rer, PBriv.:Patronat, 4 Orte, Seelz. 5118.
Neukirchen. Evang.:Iuth. Bforrtirädorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Borna, 2 Kirhen (Filial
Schönau), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Priv.:PBatronat, 3 Orte, Seelz. 579.
Neukirchen. Evang. :luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Stollberg, Ger.:Amt Chemnitz, Kirchen
(Fil. Leukersdorf), 2 Geiſtliche, 8 Schulen,
10 Lehrer, Priv.⸗Patron., 6 Orte, Seelz. 8174.
Nenkirchen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Freiberg, Ger.⸗Amt Wilsdruff, 1 Kirche,
1 Pfarrer, ı Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
3 Orte, Seel. 1147.
Neukirchen. Evang. :Tuth. Pfarrkirchdorf,d
Eph. Werdau, Gerichts-Amt Crimmitſchau,
1Kirche, 1 Kapelle, 1Pfarrer, 1Schule, 1 Leh⸗
rer, Priv.⸗Patron., 8 Orte, Seelz. 1212.
Neukirchen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf
Eph. Waldenburg, Ger.⸗Amt Remſa, Filial⸗
kirche der Altenburg'ſchen Mutterkirche Nieder:
wiera, Pfarrer und Lehrer wohnen an letzterm
Orte, Deraogl. Altenburg. Patronat, 1 Ort,
Seel. 96
Neumark. Evang. : Iuth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Zwidau, Ger.⸗Amt Reichenbach, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
8 Orte, Seelz. 2419.
Neuſalza. Evang. Iuth. Stadtpfarramt,
Eph. Biſchoffswerda, Geriht3:Amt Neufalze,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗
Batronat, 1 Ort, Seelz. 1088.
Neuftadt b. Stolpen. ng. :Iuth. Stadt:
pfarramt, 9 Pirna, Ger.-Amt Neuftadt,
1 Kirche, 2 Geiſtliche, 5 Schulen, 7 Lehrer,
Königl. Batronat, 6 Orte, Seelz. 6529. Die
Katholiken des Gerichts: Amts gehören in die
tatpotiine Kirche zu Pirna.
euftadt-:Dresden, f. Dresden.
Neuſtaedtel. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Schneeberg, Gerichts⸗-Amt Schneeber *
1 Kirche, ı Pfarrer, 3 Schulen, 5 Lehrer,
Batronat, 4 Orte, Seelz. 4129. *
Nichtchriſten, ſ.Ehe Sghließung), Taufe. e.
Nictigleitsbeihwerden, ſ. E
(Scheidung). >.
Ricolaiihule, f. Leipzig, Gymnaſien.
St. Nicolaus, ſ. Weihnachtsfeſt.
Ricolausdtag, f. Kirchweibe.
Ricolaifhule — Nymphomanie.
Niederſtriegis. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj,
cp. Neffen, Ger.:Amt Ropmwein, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Ba:
Niebra. Evang.⸗luth. Pfarrlirhdorf, Eph. |tronat, 7 Orte, Seelz. 1059.
Werdau, Ger.⸗Amt Werdau, 2 Kirchen Sii.
Eph. Stollberg, Ger.⸗Amt Stollberg, 2 Kir:
ſchen, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Privat:
Evang. : luth. Piarrfirhdorf, ı Patronat, 1 Irt, Seelz. 2310.
Hilber3dorf), 1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer,
Briv.:Batronat, 5 Orte, Seelz. 537.
Niederan.
Eph. und Ger.:Amt Meißen, 2 Kirchen (Fil.
Dberau), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Briv.:Batronat, 3 Orte, Seelz. 968.
Mieberbobrigfh. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. und Ger.⸗Amt Freiberg, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Patro⸗
nat, I Ort, Seelz. 1737.
Niedercunnersdorf. Evang.⸗luth. Pfarr:
kirchdorf, Oberlauſitz, Ger.⸗Löbau, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Domſtiftspa⸗
tronat, 2 Drte, Seelz. 1985.
Miedereberöbad. Evang.⸗-luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Großenhain, Ger.:Amt Radeburg,
d Kirchen (Til. Oberebersbach), 1 Pfarrer,
Säulen, 2 Lehrer, Briv.:Butronat, 6 Orte,
Seel;. 1870.
Niederfroßna. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf.
Eph. Chemnitz, Ger.⸗Amt Limbach, 2 Kirchen
(Fil. Mittelfrohna), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
2 Lehrer, Priv. PBatronat, 3 Orte, Seel.
1909
Niedergräfenhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Rochlitz, Gerichts-Amt Geithain,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1Lehrer, Priv.⸗
Patronat, 1 Ort, Seelz. 423.
Niederlihtenaun. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. u. Ger.:Amt Frankenberg, 1Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
5 Orte, Seclz. 1692.
Mieberoderwig. Evang. :Iuth. Pfarrkirch⸗
dorf, Oberlaufiß, Ger.:Amt Zittau, I Kirche,
ı Pfarrer, 3 Schulen, 3Lehrer, Priv.⸗Patron.,
2 Orte, Seel;. 3384.
Niederrabenftein. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. und Ger.:Umt Chemnitz, ı Kirche,
1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer, Briv.:Patron.,
8 Orte, Seelz. 3062.
Niederfhönau. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. und Ger.:Amt Freiberg, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Xehrer, Priv.⸗Patro⸗
nat, 6 Orte, Seelz. 2144.
Niederſteinbach. Evang. :Iuth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. und Ger. Amt Benig, 1 Kirche,
Niederzwönig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Niſchwig. Evang.⸗-luth. Pfarrkirchdorj,
Eph. und Gerichts-Amt Wurzen, 1 Kirche,
1Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗
nat, 2 Orte, Seelz. 600.
Niska. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Großenhain, 2 Kirchen (Filial
ı Nauwalde), ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Königl. Patronat, 3 Orte, Seel; 592.
Normaljahr. Annus normalis. Annus
decretorius, Darunter verfteht man das Jahr
1624 vom 1. Januar an, welches im weftphä-
lichen Frieden ald das Jahr angenommen
wurde, nach welchen der Zuſtand ber Katho:
liſchen und Evangelifhen Religion im dent:
Ihen Reiche allemal beſtimmt und emtfdgieden
werden follte, daß daher die Regel ift: Wie ed
im Jahr 1624 gehalten worden, bei dem bleibt
ed; der: Uti possidetis, ita possideatis.
Bon diefer Norm kann nun nicht einmal durch
einen Vergleich abgewichen werden, Philipp
Wörterb. d. Kirch.⸗Rechts. ©. 383.
Normalriffe, |. Schule. (Schulhaus.)
Noſſen. Ephoralitadt, (14 Parochien, 18
‚ Geiftlihe, 41 Schulen, 59 Lehrer, 74 Orte.)
Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 1 Kirche, 2Geiſt
lihe, 4 Schulen, 6 Lehrer, Königl. PBatronat,
6 Orte, Seelz. 396. Die Katholiken de
Ger.-⸗Amts N. gehören in die Pfarr: Mbmini-
ftration Meißen.
Roftig. Evang.⸗luth. wend. Pfarrkirchdoij,
DOberlaufig, Ger. Amt Weißenberg, 1 Kirck,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.⸗Patron.
6 Orte, Seelz. 592.
Noſtiz-Weigsdorf-Stiftung, f. St
tungen.
Notarius, |. Superintendenten, Regi-
ftraturen.
Nothfall, f. Taufe.
Nothzucht, f. Ehe.
Notification, f. Recognition.
Nullitätsklage, f. Adminiftrativ: Je
ſtizſachen. |
Nutznießer, ſ. Amts⸗Einkommen, Gtän-
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron., deverfammlung.
6 Orte, Seelz. 810.
Nymphomanie, |. Ehe (Scheidung).
Dberwinfel — Obfervanz. 261
tholiken des Ger.:Amt3 D. gehören in die
che zu Annaberg.
Dberwintel. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdorf,
h. Waldenburg, Ger.-Amt Remfa, 3 Kir:
ı (Fil. Grumbach), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
:brer, Fürſtl. Schönburg. Patronat, Orte,
elz. 924.
Dblaten, f. Hoftien, Abendmahl.
Dbligationen, landichaft., f. Staats:
ere. Ä
Obrigkeit (weltliche). Die weltliche Obrig⸗
hat keine Macht, über geſchworenen Eid
erkennen. Constitutio XXXVI P. II. —
: Obrigkeit ſoll daran fein, weil ein jeder
yeiter feines Lohnes werth ift, da die Kir⸗
i⸗ und Schuldiener ihre Befoldung und
ers, zu rechter und beitimmter Zeit und
te Abbruch befommen mögen. Da fie aber
wegen fich beflagen thäten, daß fie ihrer
ſoldung nicht theilhaftig werden könnten;
‚follen ihnen darzu, ohne gewöhnlichen Ge:
MB: Proceß ſchleunig verholfen werden.
wid. Synod. Decr. v. 15. Septbr. 1673, ſ.
imathöangehörigfeit, Privat⸗Gerichtsſtand,
Niche Perfonen, Städteordnung, Gottes:
af, Kirchrechnung, Begräbniß, Armenver:
nung, Schule.
ervanz, oder jede alte Gewohnheit in
chlichen Sachen, welche fchon jeit mehreren
Iren in Ausübung gebracht und alfo durch
. Länge der Zeit an einem Orte berrfchend
worden, betrifft entweder die äußere Ein-
bung des Sottesdienftes oder gemiffe Ver-
Etnifie, Berechtfame und Einkünfte geiftlicher
erfonen und Sachen. Sie ift zwar nicht
BR Geſetz, ſteht aber doch mit den Geſetzen
genauefter Verbindung und oft in Eollifion
WM macht dahero auch oft in Anfebung der
Rbengefeie von der allgemeinen Regel Aus:
huen. Die Gültigkeit einer ſolchen Obfer:
u beruht darauf, daß fie 1) mehrere öffent:
R und einander gleichfeiende Handlungen,
bie ſtillſchweigende Erlaubniß des Landes:
a und der Geſetze für fidh babe, und 3)
I Re nichts enthalte, was moralifch böfe,
R natürlichen Rechte, der Religion, den
lichen Gitten oder einem fhon vorhan⸗
eu Geſetze widerſpreche, d. b. fie kann wohl
Ausnahme des Geſetzes geduldet fein, aber
darf fie die ganze Abficht des Geſetzes ver:
In und zerftören. In Anjehung ihres
verfagen wollte. Die Handlungen, morauf fie
gegründet wird, müffen öffentliche, aber nicht
heimliche fein, da3 beißt nicht folche, zu wel:
hen der Landesherr oder die, welche feine
Nechte vertreten, gewiß ihre Einwilligung
nicht gegeben haben würden, wenn fie ihnen
befannt geworden wären. Wenn 3.3. ein
Geiftliher ein gewiſſes Vorrecht gegen ein
Aequivalent abtreten wollte, fo könnte defien
Nachfolger dieſes Vorrecht wieder zurüdver:
langen, wenn es glei ſchon Obfervanz ge:
worden wäre, ein Gewiffes an Geld dafür zu
nehmen, weil der Landesherr nicht dazu ftill
geſchwiegen haben würde, daß der Pfarrer, ala
bloßer Verwalter eined Vorrechts, ſolches ge:
gen die Rechte des Fürſten bätte veräußern
wollen. Eine Handlung, die in Anfehung ihrer
erften Ausübung vieljährig, in Anfehung ihrer
Wiederholung aber jehr felten ift, kann nicht
als Obfervanz angezogen werden. Wenn 5.2.
vor 40 Jahren eine Haustaufe bei dem Kinde
eined Mannes verrichtet worden, dem dieſes
Vorrecht nicht zufteht und nach %0 Sahren bei
dem nachfolgenden Befiter deffelben Haufe
das auch gefchehen war, fo folgt daraus nicht,
daß der jebige Prediger bei dem dritten Beſitzer
wieder die Haustaufe unter dem Namen einer
Obſervanz verrichten dürfe, weil eine Hand:
Yung, die ohnedied, ohne Dispenfation, diefem
Beſitzer eigentlich nicht geftattet ift, zu wenig
wiederholt worden ift, als daß fie für eine Ob:
jervanz gelten köͤnne. Man pflegt übrigens
die Obfervanzen einzutheilen in geduldete, die
noch dur Fein Geſetz oder Ausfprud der
Dbern verboten find und in beftätigte, welche
durch Geſetze oder Ausfprüche der Eonfiftorien
befräftiget worden find. Durch Gefeke beftä-
tigte find alle kirchlichen Obfervanzen und
glei bei der Reformation ins Rituale der
Kirhe aufgenommene Geremonien; durch
Conſiſtorialansſprüche hingegen befräftigte
find die erhöhten Accidenzien der Geift:
lichen. Es kommt übrigend einem “Pre:
dDiger zu, Die vorgefundenen Obfervanzen
feines Orts genau zu beobachten, die gültigen
beizubehalten, diejenigen, welche ungerecht
find, oder in Widerſpruch mit den Geſetzen
ftehen, oder wider die guten Sitten verftoßen,
anzuzeigen und um Remedur derfelben nad:
zuſuchen; vorzüglich gerechte, billige und nüß:
lihe Obfervanzen in guter Ausübung zu er:
terö muß fie wenigftend praescriptionem Phalten und dafür zu forgen, daß fie nicht von
fi haben, wenn man etwas auf fie bauen |andern, denen es nicht zukommt, abgebradt
d vermöge derfelben etwas begehren oder! werden; neue Obfervanzen, die zum Nachtheile
260
denen in den alten Erblanden. Namentlich
tritt aud) das Minifterium de3 Eultus zu den
eiftlihen Behörden der Oberlauſitz in das
57 der Verfaſſungsurkunde angegebene Ver:
bhältnig. Unter den daſelbſt erwähnten geſetz⸗
lien Bejtimmungen, nach welchen der König
die Staatögewalt über die Kirchen (jus circa
sacra), fowie die Aufjiht und das Schutzrecht
über diefelben auszuüben hat, ift für die Ober-
laujig der Traditiongreceß vom 30. Mai 1635
u. der Traditionsabfhied vom 24. April 1636
mit begriffen. Der $ 58 der Verfafjungdur:
kunde findet in beiden Landestheilen gleiche
Anwendung. ($ 9.) Die Eonfiitorialgefgäfte
bei den evangeliſchen Glaubensgenoſſen in der
Oberlauſitz werden ferner, wie biöher von ber
dafigen Regierungs⸗ und Juftigbehörbe beforgt
werden. Erjterer wird zu dem Ende ſtets ein
evangelifher Geiftliher ald Kirchen: und
Schuiraih beigegeben fein. Die Eonfiftorial:
gerechtſame und geiſtliche Gerichtsbarkeit der
GStadträthe und einiger Vaſallen in der Ober:
Taufig bleiben in ihrem bisherigen Umfange
und verfafjungsmäßigen Verhältniffe zu der
Regierungsbehörde aud ferner in Wirkſam⸗
keit, fo lange nit nad $ 3 mit Einverftänd:
niß der Brovinzialftände eine Aenderung ge
troffen wird. ($ 11.) Das dem Landfreife ges
bhörige Schulfehrer:Seminar in Budiffin wird
in der bisherigen Maaße fortbeftehen, und die
Theilnahme der Stände des Landkreifes an
deffen Direction und der Verwaltung feines
Fonds bleibt unverändert. ($ 47.) Urkunde
v. 17. Novbr. 1834.
Uebrigend f. Che, Ablöfung, Anlagen,
Amtöbefegung, Amtzerledigung, Brandver:
figerung, Sandidaten, Bottesdienft, Kirchen:
bücher, Kirchenpatron, Kirchrechnung, Kirchen⸗
vermögen, Kirchfahrt, Schule, Pfarrer.
DOberlehrer, f. Witiwenpenſions-Caſſe.
Dberleuteröborf. oang.:luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Oberlaufig, Gerichts⸗Amt Großfhönau,
1Ricche, 1 Pfarrer, 2Schulen, 2Xehrer, Priv.
Patronat, 5 Drte, Seelz. 2667.
Oberlichtenau. Evang.⸗luth. Pfarrlichdorf,
Eph. Radeberg, Ger.⸗Amt Pulsnitz, ı Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
1 Ort, Seelz. 881.
Dberlungwig. Gvang.:Iuth. Pfarrkirchdorf,
Ephorie Waldenburg, Juftizamt Lichtenftein,
1Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 5Lchrer, Fürftl.
Schonburg. PBatronat, 1 Ort, Seeiz. 4367.
Dberneufönberg. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Ephorie Frauenftein, Ger.:Amt Gaida,
Dberlehrer — Oberwiefenthal.
1 Kirche, I Pfarrer, ı Schule, I Lehrer, Priv.
Batronat, 1.Ort, Seelz. 579.
Dberoderwig. Cvang.:luth. Pfarrkirchdorf
Oberlauſitz, Gerichts- Amt Herrnhut, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Briv.-Batron.,
1 Ort, Seelz. 3466.
DOberoffizier, |. Taufe, Ehe (Schlie⸗
Bung), Armenweſen (Beitrag).
Dberottenborf. Evang.:luth. Pfarrlitqh⸗
dorf, Eph. Bifhoffäwerda, Ger.:Amt Reuftedt,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:
Patronat, 2 Drte, Seel;. 1167.
Dberpfanneniel. Evang.:luth. Pfarrlird-
dorf, Eph. Lößnig, Juſtiz Amt Hartenftein,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Fürftl.
Schönburg. PBatronat, 1 Ort, Seelz. 531.
DOberrabbiner, f. Juden, Ehe (Sqhlie⸗
Bung).
Söðerrechnungsdeputation. Diefelbe iſt be:
rechtigt, die Rechnungsführer durch Gtrefen
zu ihren Obliegenheiten anzuhalten, ſowie bei
nicht erfolgter oder ungenügend befundener
Beantwortung der Erinnerungen, den Red:
nungsabſchluß nad dem Rechnungdergebnifie
feitzuftellen und die außgeworfenen Defecigel-
der oder Rüdftände einzubringen. Geſet vom
3. Januar 1835 $ 19.
Dberfäleme. Evang.luth. Pfarrlirhderf,
Eph. und Gerichts⸗ Amt Schneeberg, 1 Kirche
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Pa:
tronat, 2 Orte, Seelz. 1703.
Dberſchoͤna. Evang. «Tuth. Pfarrkirdderf,
Eph. und Ger.:Amt Freiberg, 2 Kirchen ud
1 Rapelle (Fil. Wegefahrt), 1 Pfarrer, 4m:
Ien, 3 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 3 Orte, ech.
2277.
Dberfeiferöborf. Evang.:Iuth. Pfarrkirch⸗
borf, Oberlaufig, Ger.:Amt Zittau, ı Kirche
1 Pfarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Klöſterl. Ba:
tronat, 1 Ort, Seelz. 1583.
Dberftelle, ſ. Superintendent.
Dberullersdorf. Evang.⸗ luth. Pfarrkirqh⸗
dorf, Oberlauſitz, Ger.⸗Amt Zittau, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.⸗Patron,
3 Orte, Seelz. 890.
Dberwiera. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdor,
Eph. und Juſtiz- Amt Waldenburg, 1 Kirdk,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Fürfl. Schön:
burg. Batronat, 3 Orte, Seelz. 786.
Dberwiefenthal. Evang.⸗luth. Stadtpfart⸗
amt, Eph. Annaberg, Ger.-Amt Oberwieſen⸗
tHal, 1 Kirche, 2Geihlige, 3 Schulen, 5Lehter,
Rönigl. PBatronat, 3 Orte, Seelz. 2944, Die
DOberwintel — Obfervanz.
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262
feiner Nachfolger gereichen könnten, nicht ein:
zuführen, wenn fie ihm gleich in feiner gegen:
wörtigen Lage nützlich und bequem mären.
Lobenswerth ift es, wenn ein Prediger feinem
Nachfolger im Amte alle in der Parochie her-
gebrachte Obſervanzen ſchriftlich Hinterläßt,
ſowie es ihm auch erlaubt iſt, alte und ſchaͤd⸗
iiche Obſervanzen, wenn Niemand darunter
leidet, wohl aber einer oder mehrere dabei ge⸗
winnen, ohne weitere Anfrage auf eine feine
und nicht auffallende Art anzubringen. Nach
folgen Obſervanzen, infofern fie gültig und
beftätigt find, muß ſich auch jeder Privatmann,
der nicht Kirchendiener ift, richten, und wenn
er fie aus Eigenfinn oder Liebe zum Sonder:
lichen übertreten wollte, würde er zu willfür-
licher Strafe gezogen werden können. Philipp.
©. 390. Redliche, beftändige Gewohnheiten,
ehrbare und gute Ordnungen und Statuten
find ald Rechtsnormen anzufehen und derogi:
ten den gemeinen Rechte. App. G.-⸗O. vom
T. Oct. 1605. Eod. Aug. T. I. ©. 1235. Zur
rechtlichen Begründung eines Gewohnheits-
rechts ift, abgefehen von fonftigen Erforder⸗
niffen, der Ablauf eines Zeitraums bon ver
nigftens 31 Jahren, 6 Wochen, 3 Tagen, in
gleichen die Exiſtenz von inindeſtens 3 Fällen,
in welchem der behaupteten Obfervanz nach—
" gegangen worden, wie bei der Verjährung dar:
zuthun. Bekanntmachung d. O.-A.-Ger. vom
6. Aug. 1836. ©. Kite.
Obftbau, f. Amts-Einkommen (Grund:
flüge).
Obſtbaumzucht, f. Schule (Lehrer).
Obftbüdlein, ſ. Schule.
Deuli. Der dritte Faften-Sonntag. Weil
man den öffentlihen Gottesdienft an diefem
Sonntage mit dem 15. Vs. des 25. Pfalmen
begann: Oculi mei semper ad Dominum, jo
erhielt er diefen Namen, heißt auf: dominica
adorationis Christi, weil die grieh. Chrijten
an ihm, zur Erinnerung ded Kreuzes Chriſti
ein Kreuz herumtrugen, um fi dabei zur
ruhigen Ertragung ber beſchwerlichen Faſten⸗
übungen zu ermuntern. S. Feſttage.
DO dem, übelriechender, ſ. Ehe (Scheidung).
Deconomen, ſ. Univerfität.
Deconomus, f. Landesſchule, Univerfis
tät.
Deberan. Gvang. = Iuth. Stadtpfarramt,
Eph. Ehemnig, Ger.: Amt Dederan, 2 Kir-t
hen, 2 Geiftlihe, 6 Schulen, 14 Lehrer, K.
Patronat, 9 Orte, Seelz. 7484. Die Katholi:
Obſtbau — Olbernhau.
ten des Ger.⸗Amts O. gehören in die kathol.
Kirche zu Chemnitz.
Defen, ſ. Amtswohnung.
Oelmühle, ſ. Gottesdienſt, Sonntag.
Delſen. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Cph.
Pirna, Ger.⸗Amt Gottleuba, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
ver, 1 Schule, 1Lehrer, Priv.:Batron, 2 Orte,
. Ephoralftadt. (99 Ortſchaften,
16 Parodien, 19 Geiftlihe, 38 Schulen, 45
Lehrer.) Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 2 Kir⸗
hen, 3 Geiftliche, 8 Schulen, 16 Lehrer, Priv.
Batronat, 14 Orte, Seelz. 9797. Die Katho:
liten des Ger.⸗Amis O. gehören in die Kirde
zu Ziidau.
Delönig. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.-Amt Stollberg, ı Kirche, 1 Pfarrer,
3 Schulen, 4 Lehrer, Fürftl. Schönburg. Pa:
tronat, 3 Orte, Seelz. 3473.
Delzſchau. vang.: Iuth. Pfarrkirchdotf
Eph. Borna, Geriht3-Amt Rötha, 1 Kirche
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.Patron,
3 Orte, Seelz. 616.
Deftreih. Durch den Haupt⸗Grenz⸗Terri⸗
torial⸗Receß zwifhen Sachſen und Oeſtreich
vom 5. März 1848 entfagte Se. Majeftät der
Kaiſer von Oeſtreich Seinen Anſprüchen auf
die bisher ftreitig geweſene Landeshoheit über
die vier Rumburger Ortſchaften: Rieder: u.
Neu⸗Leutersdorf, Jofephdorf und Neuwalde
fowie die Enclave Schirgiswalde (incorporirt
feit den Befanntmadjung. v. 15. Juli 1865 u
dv. 31. März 1849) zu Öunften Gr. MWajeſtät
des Königs von Sachſen und Deſſen Radfol:
ger, in defien vollftändigen Beſit fie Übergin-
gen. Hinſichtlich des jus summum circa saera
und de3 jus episcopale ift in Betreff obiger
Gebietöreguliung wie aud) anberer (Wei
dorf, Ullersdorf, Fleigen, Grün, Elfter, Bram:
bad), Schönberg) Kaif. K. Oeſtreich. Geits
dem Königreihd Sachſen die Gegenfeitigkei
zugefihert worden. Geparatacte vom 5.
1848. ©. Ehe.
Deftreihifche Unterthanen, ſ. Zeugnife.
Officialanzeigen, f. Superintendent.
, DOfficialerpeditionen, f. Superinten
ent.
Official-Kirchenſtände, f. Kirden
fühle,
Dfficial: Schriften, |. Portofreiheit.
Dfficiere, |. Ehe (Schließung).
Ohrenbeichte, f. Beichte.
Olbernhau. Marktflecken. Evang.⸗luth.
Pfarrkirchdorf d. Eph. Marienberg, Ger.Auit
264
Unterm 5. Jebruar 1849 find alle Dorfrich⸗
ter angewiejen worden, die entitandenen Refte
gerichtlich einzuziehen, ohne erft eine Auffor-
derung des betr. Pfarrerd abzuwarten. Dieß
muß nad den Befehlen vom 22. März 18%
und vom 14. November 1840 unentgeltlich ge-
ſchehen.
Nach den geſetzlichen Vorſchriften vom
10. Januar 1724 und vom 25. Januar 1836
gehören die DOpferpfennige in Concurspro⸗
ceffen in die erfte Elaffe der Schulden. Nah
der. Verordnung vom 23. November 1840 if
bei Einnahme der Häuslergroſchen ꝛc. ein
Groſchen mit 1 Nor. 3 Pf. und zwei Grofchen
mit 2 Ngr. 6 Pf. zu berechnen.
Nah dem Herkommen wird jebt das Opfer:
geld nur von denjenigen gefordert, welche be⸗
reit3 confirmirt worden find, fowie man denn
auch das Miffalgeld nicht von den Begüterten
einzubeben pflegt, die feinen Decem zu ſchüt⸗
ten batten.
Hiernady find alfo einzuheben: vierteljähr:
lich ı Pfennig Opfergeld von jedem Conſir⸗
mirten und alljährig 2Ngr. 6 Pf. Häusler:
oder Miffalgeld von jedem Gärtner, Häusler
und Dausgenoffen.
Das Opfergeld erhält der Pfarrer allein,
während das Häusler: oder Miffalgeld nad
Höhe °/, an den Pfarrer und nad Höhe !/,
an den Kirchſchullehrer zu gewähren ift.
Die Ortsrichter find verbunden, diefe Gel:
der unaufgefordert zur gehörigen Zeit einzu:
fammeln und volftändig abzuliefern, haben
auch unter eigner Vertretung etwaige
Reftanten, ohne auf eine Anregung von Sei:
ten de3 Nutznießers zu warten, der Kirchen:
Inſpection zur Beitreibung anzuzeigen.
Dies zur Aufklärung über diefe wohl be:
gründete Abgabe und erwarten wir, daß die
Berpflichteten die Einſammlung derfelben den
Ortsrichtern durch prompte Zahlung erleidh-
tern und ung nicht nötbigen werden, mit Loft:
fpieligen Zwangsmaßregeln zu verfahren.”
K. Landger. Chemnitz den 1. Juli 1856.
Oppach. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Ober:
laufig, Ger.:AmtNeufalza, ı Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 3 Lehrer, Priv. : Patronat, 4 Orte,
Seelz. 2400 ca.
Ordalien. Gottezurtheile, bei denen man
glaubte, Gott felbft werde dur) ein Wunder
Schuld oder Unfhuld bezeichnen.
Drden, geiftliche, f. geiftliche Orden.
Drdendgüter (Güterfond3), f. Stiftun:
gen.
Oppach — Ordination3-Diplom.
Drdend-Kanzlei. Zür die Angelegenheiten
jämmtlier Orden befteht eine Kgl. Ordens;
Kanzlei, die folgende Beamte hat: einen Or-
dens⸗Kanzler, einen Ordens⸗Secretair, Tinen
Ordend-Kanzlift. Staatshandbuch für das K.
Sadjfen. 1858. ©. 3—52.
Drdensverbindungen, ſ. Univerfität,
Gymnafien.
Drdination, |. Amtsbeſetzung.
Drdinationd-Diplom. Nach der Eult.-:Min.:
Vdg. vom 28. April 1836 lautet das dem evan-
gelifch-Iutherifchen Geiftlihen unter eigenhän⸗
diger Vollziehung Seiten des Präfidenten und
der Räthe des K. Evangel. Landes⸗Confiſtorii
den zum Predigtamt Geweiheten auszuftellende
Ordinations⸗Diplom folgendermanßen :
Potentissimi Principis et Domini, Do-
mini (Iohannis), Regis Saxoniae ete. ete.
etc. Domini Clementissimi, nos, ad ecele-
siasticum Augustanae confessionis in regno
Saxoniae Consistorium Deputati, universis
et singulis, quibus hae literae legendas
offeruntur, in Christo salutem precamır.
Non alia vox in coelo et in terra unquam
ardentior audita est, quam precatio Filü
Dei in agone, in qua petit colligi et servari
Ecclesiam, et sic regi. ut unum sit in Deo.
Idem, inde usque ab initio generis humani,
omnibus temporibus, donec universa Eeccle-
sia ex morte suscitabitur, petit. Propter
hanc Filii precationem cum colligat Deus
Ecclesiam, inter nos quoque, gratias agimus
et aeterno, Patri et Filio ejus, Domino no-
stro Iesu Christo, et Spiritui Bancto et ge-
mitus nostros ad Summi Sacerdotis nostri,
Domini Iesu Christi, precationem adjungi-
mus, et petimus ut semper, inter nos quo-
que, colligatur Ecclesia.. Quod cum fiat
voce Evangelii, et non aliter, sicut seriptum
est: Evangelium est potentia Dei ad salo-
tem omni credenti, vult Deus eligi idoneos
ad docendum Evangelium. Testamur igi-
tur hunce Reverendum Virum etc.
Quum autem a nobis petitum sit, ut, ez-
plorata ejus eruditione, adderemus pubi-
cum ritum ordinationis, diligenter eum au-
divimus, et comperimus, eum recte tener®
summam doctrinae Christianae, et pie et
constanter puritätem Evangelii quam Ec-
clesia nostra cum Catholica, Ecclesis Chri-
sti profitetur, amplecti et ab opinionibus
sectariis et fanaticis serio abhorrere. Pro-
misit etiam hic in doctrina constantiam, et
in officio fidem ac diligentiam.
‚ Drbdinator — Ortsridter, 265
Quare ei, doctrinam Ay licam, | heit zur Uebung im Orgelfpiel Kr.
pain ei in — mi- ne Leipz. 17. ——
‚postolos, Evangelistas, Orth Heter Beide
Pastores et Doctores; et sicut Dominus in- | en — ee gan —
‚Ego sum vitis, vos palmites, sine me | raudit, im theblog ſaen und —
facere; oramus eum, ut etetheologiſen Sinne Lommu beides. ——
—— ordinati Ministerio, et fa- | auf ve bereinftimmung der Lehre mit
adsit
sit salutare. Ipsum etiam ..... et ;rift und den olii Bien
—— ipsius hortamur, re en I —
retineat. Ubi enim ineurrupta |}, nftimmung i
vox Versuche ibi vere —— Sen ift Orthol ae
en Deus aeternam ju: Lehre.
et vitam, vere exandit et Arash — ee ae tn
mitigat etiam nerumnas hujus — f. Schule. (Unterricht.)
2" Qusre ab Meder br Kenenner
5 den Kirchen ift entweder befons| Ortsftatuten, f. Localftatut,
—* a — dorf, Eh. F
266
2 Schulen, 2 Lehrer, Gräfl. Solms: Wilden:
feld Patronat, 3 Orte, Seelz. 2097.
ODſchatz. Cphoralitadt, (27 Parochien, 111
Drte, 32 Geiftlihe, 49 Schulen, 66 Lehrer.)
Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 3 Kirchen, 3Weift:
liche, 3 Schulen, 12 Xebrer, Königl. Patron.,
2 Orte, Seelz. 5733. Die Katholiken d. Ger.⸗
Amts D. gehören in die Fatbolifche Kirche zu
Hubertugsburg.
Dfie. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Rochlitz, Ger.: Amt Seithain, ı Kirche, ı Pfar:
rer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.: Patronat,
7 Orte, Seel. 1057.
Dfling. (Marktfleden.) Evang.⸗luth. wend.
Pfarrkirchdorf, Oberlaufig, Ger.:Amt Camenz,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 3Schulen, 3Lehrer, Briv.:
Patronat, 17 Orte, Seelz. 1862 ca.
Dftereier, f. Amts: Einfommen, Abld:
jung.
Dftereramen, f. Schule (Prüfungen).
Dfterfeiertage, ſ. Feſttage, Schule
(Ferien).
Dfiern. Erſtes hohes Feſt der chriftlichen
Kirche (Passah, transitus, dies resurectio-
nis omnium fidelium, dies sanctae Christi
Dei nostr. resurrectionis), ift das ältefte, er:
weislich [hon zur Zeit der Apoftel gefeierte
Feſt, zuerit zugleich mit den Juden (14. des
Mts. Nifan). Die Ofterftreitigleiten über die
Zeit diefer Feier beendigte das Concilium zu
Nicka (3235 n. Chr.), welches beftimmte, daß
allemal an dem Sonntage nad) dem Vollmond
der Frühlingsnachtgleiche dad Tfterfeft zu
feiern fei. Der Biſchof von Alerandrien hatte
jährlich den Tag auszurechnen (Cyclus pa-
is) und ihn durch literas paschales den
übrigen Biſchöfen befannt zu machen. Im
J. 1775 beſchloſſen die evangelifhen Reichs:
fände die Gregorianifche Zeitrehnung anzu-
nehmen. Die Dauer diefed Yeftes war ur:
ünali 8 t und bis
ſprünglich auf 8 Tage fetgefegt und zwar bi Eph. und Ger.-Amt Pirna, ı Kirche, 1
zum 9. 1094 n. Chr. Geb. ; von da auf 3 Tage
und im 8. Sachfen vom J. 1831 an auf 2 Tage.
Man taufte am Oftermorgen die Katechume:
nen (Röm. 6, 3—5). Den Ofterbeiligen:
Abend nannte man den großen oder heiligen
Sabbath und würdigte ihn in NRüdficht der
Hölenfahrt Ehrifti (1. Petr. 3, 19), befonde:
rer Auszeihnung. Dan weihte an dieſem
Oſchatz — Otterwiſch.
Tage das Taufwaſſer für das ganze Jahr.
(Daher unſer Oſterwaſſerholen.) Das Oſter⸗
feſt wurde als heiliges Freudenfeſt gefeiert
und im J. 1215 befahl man den Genuß des
heiligen Abendmahl3 am Ofterfeft ala Geſetz.
Aud gab man am Ofterfefte Gefangene los,
mit Ausnahme der des Kirchenraubes,
Majeſtätsverbrechen, der Münzfälſchung, der
Nothzucht und des Todtichlagd wegen Deti:
nirten. Ofterfeuer wurden und werden
wohl noch jet als Zeichen der Freude über
Jeſu Auferftehung am heiligen Abend oder
am 1. Feiertage bier und da auf den Bergen
angezündet, was oft Anlaß zu wilden Jubel
und Unfug aller Art gab. Oftereier (bıumt,
roth) jollen nah der Vermuthung Einiger in
die Alt. chriftl. Kirche an das mit dem Oſter⸗
feit aufhörende Faften erinnern und das erfle
ftärkende Rahrungsmittel gewefen fein, mas
man wieder genoß. Die Römer feterten aber
Eaftor und Pollur zu Ehren, um diefelbe Zeit,
ihr Eierfeſt. S. Schule (Aufnahme), Bot:
tesdienft. -
Dftrig. Römiſch-kathol. Stadtpfarramt,
Dberlaufiß, Gerichts-Amt Oſtritz, 1 Kirde, 3
Geiftlihe,, 3 Schulen, 6 Lehrer, Domftiffl.
Patronat, 5 Orte, Seelz. 3348, 1 evangeliſche
Schule, 1 Lehrer.
Dfttow. Römiſch⸗-kathol. wendifches Pfarr:
firhdorf, Ob.-Lauſitz, Ger.:Amt Samenz, I
Kirche, I Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Dom:
ftiftl. Patron., 3 Orte, Seelz. 510.
Dttendorf. Evang.⸗luth. Pfarrfirhteri,
Eph. und Ger.:Amt Radeberg, 1 Kirche, 1
Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Briv.:Patronat,
4 Orte, Seelz. 1013.
Dttendorf. Evang. = luth. Alantirhhert
Eph. Frankenberg, Ger.-Amt M
Kirche, I Pfarrer, 1 Schule, 2 For .
Patron., 1 Ort, Seelz. 1149.
Ditendorf. Evang. :luth. ——
ter, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗-Patron., 3Orte,
Seelz. 1184.
Ottendorf, ſ. Oberottendorf.
Otterwiſch. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Grimma, Ger.⸗Amt Lauſigk, 2 Kirchen
(Filial Stockheim), 1 Pfarrer, 2
2 Lehrer, Priv.⸗Patron., 2 Orte, Seelz. 861.
Pabſtdorf — Paſtor.
267
P.
dorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
rna, Ger.⸗Amt Königſtein, 2 Kirchen
Cunnersdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
‚ Königl, Patronat, 4 Orte, Seelz.
tcontracte, |. Amt3:Eintommen.
tgelder, ſ. Amts-Einkommen.
um addietionis in diem, iſt die
einer Eheverbindung auf Tag und
‚ alfo unter der Bedingung, daß das
iß ungültig ſein ſolle, wenn ſich bin⸗
7 beſtimmten Friſt eine beſſere Gele:
t zur Verheirathung böte. Philipp,
uch des Kirchenrechts 1803. Weber
bindlichleit eines folchen Pacti find
henrechtölehrer verjchiedener Mei:
igogen, f. Univerfität.
e, |. Armenwefen, Leichenpäffe, Be:
ven.
enfonntag. (Dom. Palmarum, Balm:
min. Osanna.) Der leute Sonntag
rn, das Passah competentium und
julgentiae der Juden, welche die Ge:
t hatten an demfelben Gefangene los⸗
und Schuldnern die Schulden zu
Seit dem 4. Jahrh. wird der Tag
riehifchen und feit dem 8. Jahrh. in
ifhen Kirche zur Erinnerung an den
des Heilands in Jeruſalem begangen.
Gebrauch, am Laubhüttenfeit grüne
unter SHoflannaruf zu fchwingen,
I die Entitehung des Feſtes bewirkt.
ı und in andern Orten kathol. Länder
an diefem Tage die Palmenweibe.
ngelifhe Kirche bat ziemlich allgemein
n Tage die Confirmation der Katechu⸗
ingeführt. ©. Eonfirmation.
Mb. Evang.⸗-luth. Pfarrkirchdorf,
ipzig II., Ger.:Amt Taucha, 3
l. Athen und Sommerfeld), 1 Pfar:
Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Batronat,
Seelz. 906.
iermübhle, f. Gottesdienft, Sonn:
mborf. Evang.:Tuth. Diaretichborf,
fen, Ger.:Amt Hainichen, 1 Kirche,
rt, 4 Schulen, 4 Xehrer, Königl. Ba:
; Orte, Seelz. 2764,
Papfſt. Es ſoll von demfelben in Schrifr
ten mit Achtung gefprohen werden. Doc
können päpftlihde Allocutionen als in die
Reihe politifcher Erfcheinungen getreten vom
Öffentlihen Standpunft aus beleudtet und
widerlegt werden. Vdg. d. Min. d. Inn,
v. 28. Mai 1839.
Paraphernalgüter find Güter einer Che:
frau, weldye derfelben erft nad der Ehe zu:
gefallen find. S. Ehe (Schließung).
Parentation, f. Begräbnig, Abdankung.
Pareter, f. Abendmahl.
Parochialgeſetz v. 8. März 1838.
Parochialkirche (Pfarrkirche) ift eine ſolche
Kirche, die einen befondern Geiftlihen bat
und in welcher alle gottesdienſtlichen Verrich⸗
tungen geübt werden, zum Unterfchied von
Gottesaderfirhen 2c. Die roömiſch-kathol.
Klofterkicchen find Feine Parochialkirchen, in:
dem weder Taufen noch Trauungen, noch Be:
erdigungen von den Mönchen beforgt werden
dürfen. Stihart, Kirchenpforte 1846. ©. 88.
Parochiallaften, f. Anlagen, Abgaben.
Parochialnexus, f. Schule.
Parochialrecht. Das find theils die Rechte
der Eingepfarrten als ſolcher, theils Die Nechte
des Pfarrers, nach welchen er Schub und Unter:
balt bei feiner Parochie und Kirche zu verlan:
gen berechtigt iſt.
Parochialſchulen, f. Schulen.
Parodialverband, f. Kirchfahrt.
Paro &hialverbältniffe, ſ. ——*
Parochialvermögen, ſ. Mrcheiwer
mögen.
Parochialzwang, ſ. Kirchfahrt, Kirche,
Schule, Abendmahl.
Parochianen, ſ. Kirchfahrt.
Parochie, ſ. Rirhfahtt.
Parteien, f. Ehe (Scheidung, Sühne:
3 ir: verſuch, Rüdtritt).
Barticularfhulen, f. Schule.
Particularverfafjung,f. Ob.:Laufik.
Partus legitimus, f. Geburt (eheliche).
Pasſionsgeſchichte, f. Gottesdienft
(Predigtterte).
Paſtor (Pfarrer), ift eine zur Beförderung
des Chriftentbnms und Führung des Dienftes
am Wort bei einer beftimmten Gemeinde
öffentlich und gefehmäßig verordnete Berfen,
268
melde in Folge deſſen gewiſſe Rechte und
Pflihten hat. ©. Töllner, Grundriß der
Paftoraltheologie.
Paftoralbefheinigung, |. Zeugniffe.
Paftoralerfabrung, f. Superintenden:
ten.
Paſtoralklugheit, |. Amtzführung.
Paſtoraltheologie. (Kirchenrechtslehre,
Paſtoralklugheit) Wenn früher mit Recht
darüber geflagt ward, daß diefem Zweige der
theologifhen Wiſſenſchaften auf den Univer:
fitäten zu menig oder oft gar keine Pflege zu
Theil ward, fo ift dem mohl jett abgebolfen.
Wie nöthig ift aber auch dem angehenden
Prediger ein gründlicher und ausführlicher
Unterrit von der weifen und gewiffenbaften
Berwaltung des evangeliſchen Predigtamtes!
Wie ſchwierig und gefahrvoll für fo viele
junge Prediger der erfte Eintritt in das bei:
lige Amt, wenn auch alle theoretiſche und jpe:
culative Gelehrfamkeit ihnen zur Seite ftebt!
Die Eandidaten:Bereine find bei dem viel-
feitigen Perſonalwechſel ihrer Mitglieder
dem abzuhbelfen felbft dann nit im Stande,
wenn auch deren Vorſtände e3 ſich angelegen
fein laffen bisweilen oder ſelbſt jedesmal Vor:
träge aus diefen Zweigen der heiligen Wiffen:
Ihaft zu halten! — Die Kirchenrechts—
Lehre it von der Paftoraltheologie dadurch
verfhieden, daß fie fi nur mit dem beichäf-
tigt, was geſetzmäßig ift und durch vorhan⸗
dene Kirchengeſetze beſtätigt, und leitet dieſe
Geſetze aus ihren erſten Principien her. Die
Paſtoraltheologie fügt noch das hinzu,
was zur glücklichen Führung des Predigtamts
und der ſpeliellen Seelſorge theils das Ge⸗
wiſſen, theils perſönliche Klugheit, theils die
Erfahrung erfordert. Die Mittel, zur Paſtoral⸗
klugheit zu gelangen, ſind ein fleißiges Le⸗
ſen in der heiligen Schrift, beſonders der
apoſtoliſchen Briefe, Umgang mit würdigen,
erfahrenen Amtsbrüdern, die nicht nur ihre
okonomiſchen Angelegenheiten zum Gegenſtand
amtsbrüderlicher Converſation machen, ſon⸗
dern mit Ernſt untereinander berathen und
beſprechen, wie ſie ihr Amt am gottgefällig⸗
ſten führen mögen, Theilnahme an amts⸗
brüderlichen Conferenzen, die die ſem Zwecke
huldigen, das Studium der alten Kirchen⸗
geſchichte und der Kirchenväter, z. B. des
Cyprians Briefe: qualis esse debeat vita
sacerdotum? cf. Deyling, prudentia pa-
storalis. Nitzſch, Paſtoralklugheit. Ro:
ſenmüller, Anleitung für angehende Geiſt⸗
Paftoralbefheinigung — PBatrimonialgerigte.
lie. Harnız, Paftoraltheologie. Herz, der
Geiftlihe. S. Univerfität, Eandidaten-Era-
men. .
Paſtoraltreue. Diefer Ausdrud Tommt
befonder3 bei Ausftelung der kirchlichen
Zeugniffe (|. daſelbſt) vor. Manche Geiftliche
pflegen bei Abfaffung derfelben ſich noch der
Worte zu bedienen: „sub fide p iM,
Db nun gleidy diefe fides an und für ſich zu
erwarten fteht und Unterfchrift und Amtöfiegel
diefelbe verbürgen, fo ift Doch bei Benutzung
diefer Formel um fo mehr für die Richtigkeit
des Niedergefhriebenen, Ertrahirten oder Bi:
dimirten zu forgen. — Etwas Anderes if
die Paftoraltreue, mit welcher daß Amt
geführt werden foll, um des Segens werth
zu fein, welden Paulus 1. Kor. 4, 3 —5
nennt.
Paſtor primarius. (Oberpfarrer.) Die
fen Titel können, fofern er nicht ausdrädiid
fundationg- und vocationsmäßig wit dem
Pfarramt verbunden ift, dem Wortlaute nad
nur diejenigen Pfarrer führen, weldye in gro:
Ben Städten, wo e3 mehrere Pfarrbegitte
giebt, an der Hauptkirche als foldye fun:
giren, aud die übrigen Ju ihm mehr oder
weniger vielleicht in einer Art von Gab:
ordinationd= oder untergeordnetem Rang:
Verhältniffe ftehen. Da indeß die Super:
intendenten in ihrer Stellung allerdings über
die Paftoren ihrer Didcefe als deren Bor:
geſetzte Auffiht und Vorrang haben, auch
ihr Pfarramt fih vor andern innerhalb ihres
Sprengel3 in der Regel dur Größe und
Bedeutſamkeit auszeichnet, fo führen Bice
von ihnen nicht mit Unrecht gleichfalls den
Titel: Oberpfarrer oder Pastor prime
rıus,
Anders ift das Verbältnig in der Ober:
Laufig. Hier find die 4 Pfarrer an ben
Hauptlirhen zu Budiffin, Zittau, Löbau und
Camen; Primarii sc. Pastores und biefer
Titel involvirt bei ihnen verſchiedene in ben
Erblanden den Ephoren zuftehende amtlide
Befugniffe.
- Batben, f. Taufe, Gevattern,, Taf:
zeugen.
Pathengeld, f. Taufe.
Patbengeihent, f. Taufe.
Patrimonialgerihte. Bereits durch Be:
fanntmadhung vom 26. April 1838 wurde
denjenigen Patrimontalgerichtsinbabern, wel:
he bis zum nächſten Landtage ihre Gerichte
dem Staate anbieten würden, die Annahme
270
zukaufen befohlen worden. Cult.⸗Min.Vdg.
d. 13. Sept. 1842.
Bericopenbud, ſ. Gottesdienſt (Pre
digt).
Bericopenturnud, ſ. dafeldft.
Peritz. Coang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Großenhain, 2Kirchen (Schwi⸗
8. Wulknitz), ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer,
Königl. Patronat, 2 Orte, Seeiz. 487.
Permutation, f. Amts-Einfommen
(Srundftüde).
Berfönlihe Befreiungen, f. Abgas
ben, Anlagen.
ner rföntige Dienfte, f. geiftl. Perſo⸗
nBerfontige Rechts ſachen, ſ. Gerichts:
Veſonlices Vorzugsrecht, ſ. Vor:
zugsrecht.
Perſonalſt ände, ſ. Kirchenſtühle.
Perſonalſteuer, ſ. Abgaben.
verſonlichkeiten. S. Gottesdienſt (Pre⸗
digt). Perfönlichkeiten auf die Kanzel zu
bringen und eigene Mißhelligkeiten mit der
Gemeinde zum Gegenftand ſeines Vortrags zu
machen, oder zu Viel von ſich ſelbſt zu ſprechen
iſt der Paftoralklugheit eben fo wenig ange⸗
meſſen, al3 auf der andern Geite ein gemä-
Bigtes abfiht3lofes Individualifiren vom ho⸗
miletifen Standpunct aus Lob verdient. ©.
Generai⸗Artitel.
Pertinenz ſtücke, ſ. Amts-Einkommen
(Srundftüde).
Peſtalozzi · Kalender. Ehemals erfchien zur
Nachachtung für die Geiftlihen bei ihren
Antägefgäften der Amtötalender des Super:
intendenten Starte zu Delitzſch und der
Churſachſ. Kirchen: und Prediger⸗ Almanach“.
Themnitz 1801. Nach ihm der Amtstkalender
von Ramming. Seit 1853 iſt aber dieſer mit
dem feit 1846 beftehenden Peftalozzi:Kalender
unter dem Titel vereinigt worden: Amts:
Kalender für fächflihe Geiftlihe und Schul:
lehrer und wird zum Beften der Tchrerwaiien
vom Tirector Krumbholg edirt. Zu wunſchen
wäre wohl, daß die darin, wie fonit, auf:
genommenen und einen Anhang zum kirchlich⸗
Feigen Handbuch (f. daf.) bildenden Per:
jonal= Veränderungen durch die Ephoren
an die Redaction eingefendet würden.
Yeterwig. Evang⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Dresden II, Ger.:Amt Döhlen, I
Kirche, 1 Kapelle, 3 "Säulen, 5Xehrer, Priv.:
Batronat, 10 Orte, Seelz. 5400 ca.
Bericopenbug — Pfänder.
Beftzeit, ſ. Begräbniß (anſteckende Krant-
heiten), Abendmahl.
Pestilentialis. Ehedem wurden zu Pe:
zeiten befondere Prediger, welche Yicfen Na:
men führten, angeftellt und hatten die Peſt⸗
kranken zu befuhen; gewöhnlich war es der
letzte Prediger des Orts. Starb er oder wurde
ſelbſt inficirt, fo übernahm der nächſte Geiſt
liche oder der benachbarte feine Verrichtung.
Wo ein Paſtor und Diaconus angeftellt if,
fteht dem Diaconus diefe Function zu. Be
fehl vom 11. Dec. 1713. Generale v. 6. Sept.
1680. Alles Uebrige f. unter Gottesdienſt und
Begräbniß.
Petechialfieber, f. Begräbniß (anfted.
Krankpeiten).
Petitionsrecht, ſ. Gtändeverfamm:
lung.
Betri, St., Domftift, |. Bautzen.
Petri Xetienfeier, 1. Sefttage.
Petri-Pauls feſt, ſFeſtiage.
Betri Stuhlfeier, ſ. Feſttage.
Petſchierſtechen. Fur die öffentliche und
Privatfierheit ift ed für nöthig Befunden
worden, die Berfertigung der Gtempel, Sie
gel und Petſchafte unter polizeiliche Aufficht
zu ftellen, und ift zu diefem Behufe vom Mi:
nifterto de3 Junern verordnet worben, da
die Verfertigung amtlicher Siegel und Gten:
pel, worunter, ohne Unterſchied zwiſchen in-
und auständifgen, al Dienftfiegel aller $&
bern und niedern Juf und erwaltung:
behörden, die Siegel der Eommunen und
zu Führung eined folden berechtigten Gor-
porationen, die Zoll: und Impofiflempel,
die Kirchen, Notariats: und Phyficatö-Giegel
gehören, bei Vermeidung ‚von Orbnungs:
ftrafen nur dann geftattet ift, wenn Der
jenige, welder ein ſolches Giegel oder dex
Stempel beftellt, den hierzu erhaltenen Auf:
trag des Vorftandes oder der betr. Behörde,
bei Gemeinde« und Kirchenfiegeln die Bench:
migung der Gerichtsbeamten, des Stadtraths
oder Pfarrers, bei Corporationen des Bor:
ſtehers derſelben oder des betr. Notars, Bhy-
ſici ober fonftigen Beamten, mittelſt einck
ſchriftlichen Certificats beibringt, inſofern
nicht die Beſtellung von den genannten Kor
ftehern, Geiſtlichen oder Beamten durch
bhändige, mit dem amtlichen Siegel verfeene
Zuſchrift erfolgt. Bdg.d. Min. d. Inn. vom
15. Septbr. 1836.
Pfänder, f. Univerfität.
272
fehl vom 3. April 1715 unterfagt ward. Als
Ablöfung für die für Beforgung folder
Mayen den Lehrern bewilligte Geldfumme
iR das Emolument für Pfingft: Mayen zu
balten, das fie no bier und da aus den
Aeraren befommen. Der Urfprung hiervon
ift im heidniſchen Felt der Göttin Maja und
der Gewohnheit der Ehriften zu ſuchen, die
Gräber der Märtyrer, wo man vor der Zeit,
ebe man Kirchen hatte, Gottesdienſt hielt, mit
Mayen zu umpflanzen. Pſalm 118, 27. Da:
ber au die Pfingfttänge — Pfingft:
hießen, weldes Lettere von Kinigen von
der Taube, ald Symbol des heil. Geiftes ab⸗
geleitet wird. (Adler:, Vogelſchießen.)
Pfingitferien, f. Schule (Ferien).
Pfingit: Mayen, ſ. Pfingiten.
Pfingſtſchießen, f. Gottesdienft, poli-
zeiliche Beftimmungen, Pfingiten.
Pflichttheil, f. Ehe (Scheidung).
Pforta, f. Landesſchulen.
Pfortaiſche Stiftung, ſ. Stiftungen.
Pharmaceuten, ſ. Univerſität.
Philoſophie, ſ. Gymnaſien, Candida⸗
ten⸗Prufungen. |
Phyſicus, f. Begräbniß.
Phyſik, f. Gymnaſien.
Piae causae, ſ. Stiftungen.
Pietismus, f. Gottesdienſt, Predigt.
Pirna. Ephoralitadt. (193 Orte, 37 Paro:
hieen, 47 Kirchen, 45 Geiftlihe, 91 Schulen,
118 Lehrer.) Evang.:luth. Stadtpfarramt,
5 Kirchen, + Geiftlihe, 9 Schulen, 22 Lehrer
und Kirchendiener, Königl. Patron., 12 Orte,
Seelz. 10,379.
Piftorifhe Stiftung, ſ. Stiftungen.
Placet, f. Apoftolifches Vicariat.
Planitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Zwickau, ı Kirche, 2 Geiftliche,
3 Schulen, 6 Lehrer, Priv. Batronat, 3 Orte,
Seelz. 4235 ca.
Planſchwitz. Evang.⸗luth. Pfarrlicchdorf,
Eph. u. Ger.⸗Amt Oelsnitz, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 1Lehrer, Priv.⸗Patr., 8SOrte, Seelz.
400 ca.
Plauen. Ephoralſtadt. (144 Orte, 26 Pa:
rochien, 37 Kirchen, 38 Geiftliche, 60 Schulen,
115 Lehrer.) Evang.sluth. Studtpfarramt, 5
Kirchen (Fil. Jößnitz, Oberlofa, Straßberg.)
ı Kapelle, 5 Geiftliche, 9 Schulen, 35 Lehrer,
Priv.⸗Patronat, 15 Orte, Seelz. 17,544. Die
Katholiten des Amtsbezirks gehören in die
kathol. Kirche zu Chemnitz. Bekanntmachung
vom 5. Febr. 1849,
Pfingftferien — Polizei.
Plaufig. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Ep.
Leipzig II., Ger. Amt Tauda, 2 Kirchen
(Schw.-K. Seegerit), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1
Lehrer, Priv.:PBatronat, 2 Orte, Seelz. 587.
Plebankirche (ecclesia plebana oder cu-
rata), d. i. eine Gemeinde (denn das bedeutet
bier das Wort Kirche), alſo Gemeinfchaft der
Gläubigen, welche kein Kirchengebäude, and
feinen bejondern Pfarrer bat, fondern anders:
wohin eingepfartt iſt.
Pleite. Evang.⸗luth. Pfarrlirhdorf, Eph.
Chemnig, Ger.:Amt Limbach, 2 Kirchen (Fl.
MWüftenbrand), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Leb:
ter, Königlihe3 Patronat, 3 Orte, Seel.
3040 ca
Plenum, f. Behörden, Kreid-Direction.
Plohn. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ep.
Auerbach, Ger.⸗Amt Lengenfeld, 2 Kirchen
(Schw.:R. Röthenbach), 1 Pfarrer, 3 Schu:
len, 3 Lehrer, Priv.:Patronat, 5 Orte, Seelz.
2166.
Pockenimpfung, [.Schukpodenimpfung.
Podelwitz. Evang. sIuth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger. Amt Leipzig II., 2 Kirchen
(Fi. Göbſchelwitz), ı Pfarrer, 2 Schulen,
2 Lehrer, 7 Drte, Seelz. 1518 ca.
Pohl. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Plauen, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Batronat, 5 Orte,
Seelz. 1188.
Pönitenzpfarrer, |. Amtsbeſetzung.
Bönitenzftelle, |. Antsbeſetzung.
Pohla. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Ober:
Lauſitz, Ger.-Amt Biſchofswerda, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron.
3 Orte, Seelz. 92.
Polemik, ſ. Sottesdienft (Predigt), Gen
r.
Polenz. Evang.⸗luth. Pfarrkirdorf, Eph.
Grimma, Ger.⸗Amt Brandis, 2 Kirchen (Fil.
Ammelshain), ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Zeh
rer, Priv.⸗Patronat, 2 Orte, Seelz. 789.
Polizei. (Kirchenpolizei.) Daran, daß
nah $ 19 sub 2 des Competenzgeſetzes vom
28. Januar 1835 und nad $ 1 des Gefepes
über privilegirte Gerichtöftände von dem
felben Dato, die den kirchlichen Behörden
früher zugeftandene richterliche Gewalt aufs
gehoben worden ift, folgt keineswegs, baf
denjelben aud die Handhabung der Polizei
in kirchlichen Angelegenheiten nicht mehr zus
tomme, da der Zwed des Komp
Tediglih dahin geht, das Gebiet der Juſtij
fu
Iauf der einen, von dem Gebiete ber Ber:
274 Policitationen — Portofreiheit.
gangener Verbrechen ſelbſt, haben die Polizei- rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Batronat, 5
bebörden, ohne Unterſchied des dem Exce: | Orte, Seelz. 1612.
denten oder Verbrecher für feine Berfon fonft| Popularität im Predigen, welcher fid in
zuftehenden Gerichtsſtandes Die nöthigen Maas⸗ Herablaffung feiner Ausdrucksweiſe zu der
regeln zu ergreifen, die zur Erlangung der
Beweismittel nothiwendigen Erörterungen an-
zuftellen und erften Beltrafungen zu veran-
ftalten, auch fich erforderlihen Yalld der Per:
fon zu verfihern. 2) Auch die Unterfuchung
und Beftrafung der unter 1) bezeichneten, fo:
wie aller andern Polizeivergeben erfolgt ge:
gen jeden, ohne Rückſicht auf feinen perſönli⸗
chen Gerichtäftand, infofern er fi an dem
Drte des Vergehens betreten läßt, da, wo er
fi foldyes zu Schulden gebradyt hat. An
Orten, wo die allgemeine Städteordnung ein:
geführt ift, oder noch eingeführt wird, be:
wendet es bei der-$$ 252 und 261 der Städte:
ordnung feitgejegten Competenz der Stadt:
Faffungsgabe feiner Zuhörer jeder Prediger
je nach Umftänden zu befleigigen bat, ift eine
homiletiſche Kunftfertigteit, welche nicht genug
zu empfehlen ift, um durch die Vorträge an
beiliger Stelle den Nuten zu ſchaffen, den
man ſchaffen fol und will. Pfenniger, v. d.
Popularität in Predigten. 2 Bde. Zürich u.
Winterthur 1778, ein altes, aber jehr empfeb:
lenswerthes Bud.
Porkirchen, f. Emporkirchen.
Porſchendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Pirna, Ger.:Amt Stolpen, 2 Kirden
(Fil. Liebethal), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Leh:
rer, Königl. Patron., 8 Orte, Seelz. 2000 ca.
polizeibehörde, es Leiden jedoch die Beftim: Porto, |. Bortofreiheit.
mungen sub 2 an folden Orten, jowie über⸗ Portofreiheit. In Hinficht der Protofrei⸗
haupt folgende Ausnahmen : ꝛc. e) Die Stu: heit der Official: &orrefpondenz in Kirchen⸗
direnden auf der Univerfität Leipzig behalten und Schulfadhen ift zur Erläuterung bes Re:
in den in Leipzig und deffen Polizeibezirt | gulativs vom 21. Sanuar 1783 nähere Be
vortommenden®olizeiangelegenheiten ihre zeit: | ftimmung dahin getroffen worden, daß die
berige Behörde ($ 36). Die Verwaltungsbe⸗ | &orrefpondenz zwiſchen den Superintendenten,
hörden haben in den vor fie gehörigen Straf: | Königl. Aemtern oder Gerichten, Stabträthen,
ſachen in der Regel das Erkenntniß felbft ab: |in rein kirchlichen und Schulſachen, bei wel:
zufaffen ($ 37). Gegen Straferkenntniffe in! chen Eoftenfrei zu erpediren ift, wenn fie mit
Verwaltungsſachen findet nur einmaliger Re: | dem DOfficialjiegel diefer Behörde bedrudt,
curs ftatt. Bei dem Erkenntnifje der nächſten auch mit der Inhaltdangabe „Kirchen: ober
Inſtanz hat es zu bewenden ($ 38). Bon der | Schulfachen“ bezeichnet worden, vom Borte
Necurdnahme gegen ein Straferkenntniß ift| frei gelaffen, dagegen bei ſolchen Kirchen: und
zu unterfcheiden dic Berufung auf Erlaß,
Milderung oder Verwandlung der Strafe im
Wege der Begnadigung. Dieſe ift an die Bor:
ſchrift des S 38 und an eine Inſtanzenordnung
nicht gebunden ($ 39). Hinſichtlich der Voll:
ſtreckung zuerkannter Strafen treten die Be:
flimmungen de3 Geſetzes über Competenz-
verhältniffe 2c. G 3 und 4 und im Uebrigen
die fonft geſetzlichen Vorſchriften und Anord:
nungen über Vollziehung und reip. Einbrin-
gung der Gefängniß-, Arbeits: oder Geld:
Strafen ein. Gef. v. 30. Jan. 1835.
"Bolicitationen, f. Stiftungen.
Polterabend, f. Che (Schließung).
Pomßen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Grimma, Kirchen (Fil. Groß⸗
ſteinberg), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Kehrer,
Priv.:Batron., 2 Orte, Seelz. 1067.
Ponickau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Großenhain, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
Schulangelegenheiten, wofür Koſten in An
ſatz kommen, ingleichen, wenn Stadträthe oder
Patrimonialgerichte unter ſich oder mit Geiſt
lichen und Schullehrern, die nicht an der Kir:
hen= oder Schulinipection Theil haben, in
dergleichen Angelegenheiten Schriften wechfeln,
das Porto ohne Unterfchied erhoben werben
fol. Eult.:Min.:Bdg. v. 30. Juni 1832. —
Durch Verordnung des Finanz-Minifterii an
das Ober:Poftamt zu Leipzig vom 10. März
1838 ift der Prediger-Wittwen: und Waiſen⸗
penſionscaſſe die Portofreiheit und zwar ber:
geftalt bewilligt worden, daß, foviel Die Gelb:
fendungen betrifft, a) alle aus der Caſſe des
Eultus : Minifterii an die Superintendenten
zur Bertheilung abzufendenden Benfionzgelber
unter der Aufichrift: „Prediger = Wittwen:
und Waifencaffengelder " und mit dem Wis
nifterialflegel bedrudt, fowie die Trankſtener⸗
Aequivalent = Üeberfhußgelter, ingleiden
b) die von den Superintendenten zur Per
276
Officialpaquetiendungen ohne beclarirten
Werth Feine Beftellgebühr, und lediglich für
Briefz, Schriften oder Paquetfendungen,
mit beclarirtem Werthe eine Bejtellgebühr
von 6 Pfennigen al3 Duittungsgebühr zu er:
heben ift.
Nach der durch das Geſetz vom 2. Novbr.
1848 erfolgten Anerkennung der Deutſch⸗
katholiken als einer öffentlichen Kirchengeſell⸗
ſchaft und deren Gleijtellung mit den übri-
gen anerkannten chriſtlichen Confeffionen, ift
für die amtliche Correfpondenz der in ber
Vdg. vom 28. Juli 1832 sub I benannten Bes
börden verwilligte Portofreigeit, unter den
dafelbft angegebenen Bedingungen auch auf
die Dfficialcorrefpondenz der deutſchkatholi⸗
fen geiftlihen Behörden ausgedehnt worden
dur Bdg. d. Fin.-Min. a. d. Ob.-Poſt-Dir.
3. Leipz. d. 24. März 1829.
Unter gewiffen Vorausſetzungen iſt aud)
die an Privatperfonen gerichtete Officialcorz
tefpondenz vom Poftporto befreit und gelten
in diefer Beziehung nad) einer Vdg. d. Fin—
Min. a.d. Ob.-Boft:Dir. z. Leipz. v. 21. April
1843 folgende Grundfäge: a) Vom Porto bes
freit find die von Ober: und Mittelbehörden,
ingleihen von Amtshauptmannfgaften an
Privatperfonen unter Beobachtung nachſte⸗
bender Beftimmungen gerichteten Official:
ſchreiben. b) Als Officialfhreiben in dem
bier gedachten Sinne find diejenigen Schriften
zu betrachten, welche das Intereffe des Landes
oder einzelner Theile deſſelben, die allgemeine
Wohlfahrt oder den öͤffentlichen Dienſt be
-treffen, infofern nit das fpecielle Intereffc
einzelner Berfonen oder Eorporationen damit
in Verbindung fteht. c) Die Frage, ob hier:
nad ein Gegenftand als Officialſache zu be
traten und zum Anfprude auf Porto:
befreiung berechtigt fei, ift bei Entfheidung
der Hauptfahe Seiten der Decernenten felbft
mit zur Erwägung zu bringen und zu beftim:
men. d) Jedes Officialſchreiben muß mit
dem Dienftfiegel der abfendenden Behörde ver:
ſchloſſen und mit der Bezeichnung des Inhalts
unter Beifügung der Buchſtaben e. o. verfes
ben fein. (Nady einer fpätern Anordnung fol
aud) die auß den Minifterien an Privat:
perfonen ergebende, ald Officialfachen des
clarirte Gorrefpondenz portofrei fein. Vdg.
d. Finanz: Min. a. d. Ob.:Boft-Dir. 3. Leipz.
v. 11. Febr. 1843. f) Die von Privatperfonen
an die unter a. gedachten Behörden gerichteten
Schreiben bleiben, infofern fie nicht franfirt,
Bofener Frieden — Prädicate geiftliger Berfonen.
ober nad) den für gewiſſe einzelne Fälle nad)
wie vor beftehenden Ausnahmen, an ſich porto:
frei find, aud) fernerhin dem Porto unterwor:
fen, deſſen Reftitution nur auf den Grund
eined amtlichen Atteftes über die officielle
Eigenſchaft eintreten kann. Hierüber: Für
gewöhnliche unbeſchwerte Dienſtſchreiben, Ac⸗
ten und Schriftſendungen und alle fonftige
Officialpaketfendungen one declarirten Werth
ift im Falle regelmäßiger oder pofttäglicer
Abbolung der portofreien Officialſachen
von Seiten der Behörden bei der Poftanfalt
des Orts Feine Beftelgebühr zu erheben.
Geſetz v. 7. Juni 1859.
Poſener Frieden am 11. Dechr. 1806 flellte
die Gleihftelung der Katholiten und Pre
tejtanten feft. (Mandat vom 16. Febr. 1807).
©. Kirche.
Poſſeck. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Oelsnitz, 1 Kirche, 1 Pfarter,
2Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Patron., 6 Orte,
Seelz. 1771.
Poſſendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Dresden II., Ger.:Amt Dippoldiswalde
1 Kirche, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 6 Lehrer,
Priv.:Batron., 14 Orte, Seelz. 4610.
Poſſelſe, f. Patronatsredt.
Boftfreiheit, ſ. Portofreiheit.
Poſtillen, Predigtſammlungen. Durch Eult.:
Min.:Bdg. v. 7. März 1854 iſt befohlen, dej
ſich die Lehrer, welche in Stellvertretung der
Geiſtlichen den Gottesdienſt mit Predigtver:
leſung zu halten haben, in der Ober-Laufik
dazu der Hauspoftille Luther von 1571, wen:
diſch 1845 bedienen follen, oder Rigers Meiner
Hauspoſtille 1751 oder Aug. Frankes Sons:
und Feſitagspredigten, wend. 1807 oder Kenig
und Rappler, wend. Boftile. Dagegen wur:
den gleichzeitig für die Erblande und deutſche
Gemeinden folgende Poftilen empfohlen:
Brandt, Predigtbud zu Beförderung häns:
licher Andacht. Uhle, evangel. Hauspoſtille.
Redenbachers einfache Betrachtungen und
L. Hofackers Predigten.
Poſtvorſchuß, f. Behörden (Kreis-Di⸗
rection), Kircheninſpection.
Yoftwig. Evang.eluth. Pfarkirchdorf, Ober:
Laufig, Ger.:Amt Schirgiswalde, ı Kirde, 1
Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Priv.:Patron,
36 Orte, Seelz. 2832.
Praeceptor, ſ. Schule (Lehrer).
Prädicate geiftliher Berfonen, |.
Eultus-Minifterium,
Prämien — Predigtterte,
|
277
Prämien, ſ. Schule (Prüfung), Net: | forgt. 4. 1685. Im X. 1828 bearbeitete der
mgöprämien,
Bräpotenz, f. Ehe (Scheidung).
Präſeription, f. Verjährung.
Präſentation, ſ. Superintendent, Amts:
Hekung, Ehe (Schließung).
Präſes, ſ. Eonfiftorien, (kathol.) Schul:
orſtand, Kirchenpatron.
Präſident, ſ. Ständeverſammlung.
Präſtationen, ſ. Leiſtungen, Anlagen.
Pranger. Die Prangerſtrafe mar nach äl:
wem Recht befonderd für Gottezläfterung
ad Sacramentiren angedroht. L.⸗Ordg. vom
‚ Oct. 1555. S. Che (Schließung).
Branfig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
koßenhain, Ger.⸗Amt Rieſa, 1 Kirche, 1
Harrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Patron.,
Ort, Seelz. 269.
Praxis, ſ. Superintendenten, Verwal⸗
masbehörden.
rediger, f. Studierende, Superinten-
Prediger-Collegien, f. Ober:Laufis,
enbibaten-Vereine.
PBrediger-Eonferenzen, f. Sonferen-
n, Kandidaten.
Bredigergaben Tann ſchon ein Candidat be-
ven — davon find aber Prieftergaben (um
fen Ausdruck zu brauden), verfdieden,
elche hauptſächlich in der übrigen Befähigung
‚einer guten und geſchickten Führung eines
farramtes im Allgemeinen und der fpeciellen
eelforge zu fuchen find.
PVrediger:-Seminare, ſ. Predigtamts-
nbidaten » Vereine.
VBredigervereine, |. Sandidatenvereine.
Prediger⸗ und Schullehrer⸗Verzeichniß.
bon im Jahre 1752—63 erſchien die Schrift:
ietmann, Churſächſ. Prieſterſchaft,
ugob. Confeſſion, 1. Bd. die Ephorieen des
ber-&onfiftorii, 2. und 3. Bd. diejeni⸗
a des Sonfiftorii zu Leipzig, 4. Band die-
wigen des Konfiftorii zu Wittenberg,
Band diejenigen des Stiftäconfiftorii zu
eig 2c. enthaltend; fpäter: Albrechts
nd Köhler fühl. evang.sluth. Kirchen»
ud Predigergefhichte- 1799 — 1802. Im
ahre 1818 wurde nach der Theilung Sachſens
mBerzeichniß aller im K. Sachjen befindlichen
vangelifchen Prediger, Schullebrer, Canto⸗
en, DOrganiften, Kirchnern, confirmirten Ka⸗
eheten oder Kinderlehrern, gleihjam ein An⸗
knten an die3. Reformationzjubelfeier, Durch
en Buchdrucker Ramming in Dresden be:
damalige Rector W. Haan zu Trauenftein
eine neue Ausgabe diefer Schrift in Octav⸗
Format in Verbindung mit dem Herrn Geh.
Kirchenrath Dr. Schulze, welder die Ober:
Laufig in einer befonderen Abtheilung hinzu⸗
fügte. Auch wurde ſchon damals dad Bud
durch Aufnahme der römiſch-katholiſchen Geiſt⸗
lichkeit und der griechiſchen, ſowie durch ein
Collatoren⸗Regiſter vermehrt. Im J. 1838
erſchien das Verzeichniß, abermals vom dama⸗
ligen Diaconus Haan zu Waldheim bearbei⸗
tet, aber unter dem Titel: „Kirchlich⸗ſtatiſt.
Handbuch für das Königreich Sachſen“ und
zwar in 4.-Format, mit Angabe der Seelzahl
der Parochieen und der Schulbezirte und einer
jeden Ephorie vorangeſchickten hiſtor. Notiz
und Ueberficht der derfelben zugehörigen Ort:
Ihaften, Kirchen, Beiftlihen, Schulen, Lehrer
und des Collatur-Verhältniſſes. Auch eine
lithographiſch⸗tabellariſche Ueberficht der gan:
zen Kirchen: Statiftit war beigegeben. Bei
der dritten von demfelben bejorgten Heraus:
gabe dieſes Verzeichniffes ging der Heraus:
geber im J. 1845 wieder zum 8: Format Über,
während die übrige Einrichtung diefelbe blieb.
Am %. 1852 erſchien die vierte Bearbeitung,
dur den Minifter Hermersdörfer bewirkt
und im Jahre 1859 die fünfte dur Herrn
Kandidat Raum edirt, beide Male wie aud
früber ftet3 unter Anempfehlung des Unter:
nehmens und Verpflichtung zu genauer Aus:
füllung der durd die Ephoren dazu vorgeleg-
ten Tabellen Seiten des Königl. Eultus:Mi:
nifterti. S. Kirchenftatiftik.
Predigerud Schullehrermwittwen-
und Waifenpenfions:Caffe, f. Witts
wenpenſions⸗Caſſe, Portofreibeit.
Predigt, f. Gottesdienſt.
Predigtamt, ſ. Amt, geiſtl.
Predigtamtscandidaten, ſ. Candida⸗
en.
Jredigtentwarfe, |, Gottetdlenſt (Pre
igt).
Predigtſtuhl, ſ. Kanzel.
Predigtſtyl iſt die Schriftſprache, deren fi
die Prediger bei Abfaſſung ihrer Vorträge
bedienen — die Diction — fie muß beſtimmt,
klar und kurz fein, Dehnung, Wiederholung,
MWeiläufigkeit vermeidend — dagegen In edler
Sprache ohne Üüberladenen Shmud, Gemüth
und Berftand anregend, bibliſch und fromm
erfcheinen.
Vredigtterte, |. Pericopen,
>
278
Predigtton. Ein Fehler, vor welchem die
Homiletit warnt, die Angewöhnung einer
ganz befondern Betonung des gefammten
Vortrags oder nur einzelner Worte oder
Sylben, melde, weil fie von dem Spradton
abweicht, welchen wir im gewöhnlichen Leben
von und hören laffen, kommt jedenfalls daher,
weil man glaubt, auf der Kanzel anders,
würde: und falbungsvoller fprechen zu müffen,
als fonft — mas auch, wenn ed nicht über:
trieben wird — zu billigen ift.
Predigtverädhter, ſ. Begräbniß.
Preſſe. Das durch die Verf.⸗Urk. 4. Sept.
1831 $ 35 verheißene Preßgeſetz ſoll unter Be:
rüdfigtigung der Vorſchriften der Bundes:
gejeße und der Sicherung gegen Mißbraud
feftgeftellt fein. Die hierauf unterm 13. Oct.
1836 erfchienene Verordnung enthielt die Be:
flimmungen über Genfur und Preßpolizei,
wie fie, bis die Angelegenheiten der Preſſe
und des Buchhandels überhaupt nach andern
Grundfägen geordnet werden würde, gelten
folten. Dies lettere geſchah durch das Geſetz
vom 14. März 1851. Hiernach bleibt im Kö⸗
nigreih Sachſen die Senfur aufgehoben $ 1.
Auf jedem, im K. Sachſen bergeftellten Preß-
erzeugniffe muß die Anftalt, aus welder fie
bervorgegangen, benannt fein, FF 2, 3 und 4.
Druder und Verbreiter von Schriften, bei
welchen dies nicht beobadhtet worden, zahlen
eine Geldftrafe von 5 bis 100 Thalern $ 5.
Außerhalb Sachſen erſchienene Drudichriften
tönnen für das Land verboten werden F 6.
Mer eine periodiiche Zeitfchrift herausgeben
will, muß der Ort3polizeibehörde davon Nach⸗
riht geben 6 7. Bor hierauf ertheilter Be:
fheinigung darf fein Heft oder Blatt der:
felben ausgegeben werden $ 10. Die ver:
antmwortlihe Nedaction dergleihen Zeitſchrift
dürfen nur 25 Jahre alte, dispofitionzfähige
und unbeſcholtene Berfonen übernehmen $ 12.
Wer eine Zeitfchrift in Monatsheften ediren
will, muß eine Gaution von refp. 400 bis
3000 Thlr. erlegen G 13. 14. Bon allen Drud:
erzeugniffen hat der Verleger oder der Druder
1 Eremplar an das Minifterium des Innern
gegen Quittung einzureihen, welches an die
K. Bibliothel zu Dresden oder Univerfitäts-
bibliothek zu Leipzig abgegeben wird $ 20,
desgl. von jeder Nummer einer Zeitjchrift
1 Eremplar an die Drtspolizeibehörde, 1
Exemplar an die Kgl. Kreis: Direction und
1 Eremplar an das Minijterium des Innern
Predigtton — Priefteblid.
ten müffen Berichtigungen ihrer Artikel vor
Behörden und Privatperfonen annehmen und
zwar unentgeldlich 22. WBreßerzgengaifk
baufiren tragen bedarf eines polizeilichen Ex:
laubnißſcheins (Strafe 2—100 Thlr.) F. 2.
Die durch Preßerzeugniſſe verübten Berbreden
werden nach der beftehenden Strafgefelggebung
beftraft F28. Die Ermittelung des unbelauz:
ten Berfafferd eines Preßerzeugniffes Tommi
der betreffenden Gerichtäbehörde zu F 38.
Wer Beamte oder Öffentli amgefet:
Perſonen zum Ungehorfam gegen ihre Ber:
geſetzten auffordert, erhält Gefängniß bid zu
1 Jahre — deögl. wer zur öffentlichen Hit
theilung in Schrift, Wort, Drud, Bilder
zu Ungeborfam.gegen die Geſetze auffordert.
— Deffentlide Mittheilungen, Durch weile
die Regierung oder öffentliche Behörden ts
telnder Kritit unterworfen werden, find firek
bar 65. Wer über Gott, göttlie Ting
fih in Schrift, Wort oder Drud berabwärkt:
gende Aeußerungen erlaubt, wirb mit Ge
fängniß bis zu 2 Jahren beftraft. Geſetz vom
4. April 1851.
Pretz ſchendorf. Evang.⸗luth. Pfarrfick
dorf, Eph. und Ger.-Amt Franenflein, I
Kirche, 1 Betfaal, 1 Pfarrer, 3 Schulen, +. &
rer, Priv.sPatronat, 3 Orte, Seelz. 3547.
Preußen, f. Stiftungen, Ehe.
Preußiſche Katehumenen, f. Cs
firmation, Schule (Entlaffung).
Preußiſche Untertanen, f. Ee
(Schließung).
regel. (Brezel.) Ein Gebäd in der fe
ftenzeit gewöhnlich, welches mit den Firpliden
Gewohnheiten der Vorzeit in Verbindung
ftehbt. Zur Zeit unferer Faſten feierten de
Römer das Bacchusfeſt — zugleich ein Shych
und Kinderfeft, wobei die Lehrer die Rinde
mit einem ſchlangenähnlichen Gchäd beſchech
ten (eine Schlange vorftellend, welche ſich ia
den Schwanz beißt). Dieſes Feft ging ım
9. Jahrhundert in die chriſtlichen Schulen ihr
und erhielt von Papft Gregor d. Gr. T
den Namen Gregoriusfefl. Da behielt mar
auch das Backwerk bei und brachte iz be
Mitte der Schlange ein Kreuz und fpäter bie
noch heute üblihe Windung (Gefangench
mung Sefu bezeihnend) an. Als Belchuun
für fleißige Kinder an jenem Fefte gegeben fie
Ben fie pretiola. ©. Stichert, Rirgenpfork.
1846. ©. 33.
Prieſteblich. Evang.:Iutb. Pfartlirqdeij.
abzugeben. Die Herausgeber von Zeitſchrif- Eph. Pegau, Ger.⸗Amt Markrauftädt, 2 Ri:
280
fie fih dabei als Ehriften zu verhalten ba-
ben. Wie fih der Prediger gegen die zu ver:
halten bat, welche in Procefie verwidelt find,
und was er vom Proceß predigen fol — wie
verhalten, wenn er vielleicht ſelbſt mit feiner
Gemeinde (was freilich unter allen Umftänden
von Haus aus mit aler Macht zu verhüten ift)
einen Procek führt oder führen muß, darüber
iebt Demler, der Prediger am Krankenbette
h. 4. ©. 857 flg. ſehr gute Belehrung. cf.
Gen.⸗Art. 1580. VIIL
Processus ordinarius, ſ. Kirchen⸗
vermögen.
Proceptoften, f. Kirhen:Bermögen, Ehe
(Scheidung).
Proceßordnung v. 28. Juli 1622. Erläuterte
Proceß⸗Ordnung v. 10. Jan. 1724.
Proclamation, ſ. Ehe, Aufgebot.
Proclamationsſcheine, ſ. Ehe, Auf:
gebot, Schließung.
Procuratur, ſ. Meißen, Univerſität.
Procuraturſtipendien, ſ. Univerſität.
Programme, ſ. Gymnaſien.
Professor decretalium, ſ.
PBrofefforen, f. Univerfität,
Progymnafien, f. Schulgefek.
Promiffion, f. Amtöbefegung.
Promotionen, f. Univerfität.
Pronuntiatio, f. Amtöbejeßung
(Probe).
pace,lauten, f. Gottesdienft (Lau:
ten).
PBrofelyten, f. Uebertritt.
Proteftantifhe Ehemänner, ſ. Ehe
(gemiſchte).
Proteſtation, f. Kirchenbuch.
Protocoll, ſ. Stempelimpoſt, Super⸗
intendent.
Provinzialbehörden, ſ. Ober-Lauſitz.
Provinzialſtände, ſ. daſelbſt.
Provinzialſtiftungen, ſ. Stiftungen.
Provinzialverfaſſung, ſ. Ober:
Lauſitz.
Proviſion, ſ. Amtsaustritt.
Provocation, ſ. Ablöſung, Appellation.
Prüfungen. (Schulprüfungen, ſ. Schule.)
Candidaten:Prüfungs-Commiſſionen. I) Die
Eolloquien mitdejignirtenSuperinten-
denten find Montags von 10 Uhr an über
zwedmäßig gewählte Materien, jedoch zugleich
mit Berüdjichtigung der Tags vorher in der
evangelifhen Hofkirche gehaltenen Predigt,
wozu der Tert von dem Erften der Colloqui⸗
senden gegeben und mit der Beitimmung bed
Processus ordinarius — Prüfungen.
Tags dem Tefignaten fo, daß 8 Tage biß zur
Haltung der Predigt frei bleiben, zugeſchickt
wird, von 2 Mitgliedern des Landes-Eonfifto:
rii zu halten. Der Grad der Zufriedenheit
mit den Leiltungen des defignirten Super:
intendenten ift in den hierüber an das Cul⸗
tu3 : Minifterium zu erftattenden Berichte in
einer der Formeln, daß Defignatus aus:
gezeichnete, Tobenswerthe, binreihende Be
weife feiner Tüchtigkeit gegeben babe, aus:
zudrüden. Regul. v. 22. Sept. 1835. 6 232— 2.
2) Der Lehrer an Gelehrtenſchra—
len (fädt. Gymnafien). Alle Haupt: und
Hilfslehrer (excl. der Vicare) und alle Reben:
lehrer für Wilfenfchaften, Sprachen und Turn⸗
unterricht, welche die Stadträthe an einer Ge
lehrtenſchule anftellen wollen, haben Diefelben
durch die Schulcommiffton dem Eultus:Mint:
fterio zu präfentiren, welches die Prüfung
derfelben verfügt oder nad Befinden erläßt,
reſp. die Verpflichtung und Eonfirmation an:
ordnet. Lebtere geihehen im Auftrag des Er:
ftern durch die Schulcommiffionen. Regulativ
f. die Gelehrtenfchulen v. 27. Dechr. 1846.
3) Tie Maturitätöprüfungen zum
Abgange der Univerfität. Zur Beurkundung
der Reife follen auf gelehrten Schulen am
Schluſſe jedes halben Jahres, 14 Tage vor
Dftern und 14 Tage vor Michaelis mit den
Schülern, welde die Univerfität bezichen
wollen, Prüfungen vorgenommen werden und
baben ſich derfelben, ſowohl die der Anfalt
angebörig gewejenen Schüler, als auch die in
andern Unterrichtäanftalten oder durch Pri:
vatunterricht vorbereiteten, zu unterwerfen,
ehe fie die Univerfität beziehen können. Wol⸗
len Zöglinge eine Gymnaſii ſchon in Ge
cunda abgeben und fid dann 1 Jahr oder läus
ger durch Privatunterricht vorbilden, dann
fich aber bei irgend einem andern Gymmnaflum
zur Maturitäts:Prüfung melden, fo ift zur
Abhaltung der Bräfung mit ihnen Die beſor⸗
dere Erlaubniß des Cultus⸗Miniſterii nöthig.
Mand. v. 4. Zuli 1839. Cult.⸗Min.⸗Vdg. vom
38. Febr. 1851. De beffern Schülern fell
eine befondere Auszeichnung dadurdy zugeſtan
den werden, daß fie dispenſationsweiſe von
der Abiturientenprüfung befreit fein follen,
und find durch Cult.⸗Miniſt.⸗Vdg. v. 23. Od,
1847 die Bedingungen feitgeftellt, unter denen
dies gefchehen kann. Die Maturitätd-Prös
fungen erfolgen für die Landesfchule zu Mei⸗
Ben, die Gymnaſien zu Dresden, Freiberz,
Baugen, Zittau vor Mihaelis, für bie
Prüfungen.
281
andesfchule zu Grimma, die Gymnaſien ſtellung vor Ablauf zweier Jahre geſchieht.
u Blauen, Zwickau, Leipzig vor Oftern je:
en Jahres. Ibid. IV. Sobald fi ein Schi:
r in Unterfuhung befindet, wird ihm das
jeſtehen der Maturitäts-Prüfung nicht geftat:
#. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 7. Jan. 1848.
4) Wahlfähigkeitsprüfungen a)der
Sandidaten der Theologie. Kein in
Sahhfen geborner Candidat kann zu einer
eiſtlichen Stelle präfentirt werden, welcher
ucht, ſofern er erft nach Michaelis 1832 die
Aninerfität verlaffen hat, ſowohl die Prüfung
wi der hierzu geordneten Sommilfion zu
keipzig, als auch wenigſtens 2 Jahre fpäter die
Bablfäbigteitäprüfung bei dem Eultus: Mi:
ikerio (jeit Cult.Min.⸗Vdg. v. 10. April
1835 $ 12 vor dem Evangelifchen Landes⸗Con⸗
Morio), fofern er aber vor Michaelis 1832
gegangen, wenigſtens die letztere beftanden
het. Bdg.d. Evang. Minift. v. 24. Mai 1833.
dieſe Prüfungen werden halbjährlih nad
Oftern und nah Michaelis gehalten und find
We diesfallſigen Geſuche darum refp. bis
Ende Januar und Ende Juli bei dem Evang.
kubeö-Gonfiftorio unter Beifügung des Ge:
arts⸗ oder Taufſcheins, Heimathfcheing , der
andidaten⸗Cenſur, des academ. GSittenzeug:
ed, des Verhaltszeugniſſes de betr. Super:
Wendenden und der Theilnahme an einem
andidaten-Berein, feines lateinifchen Lebens⸗
fe einzureihen. Belanntm. v. 2. Sept.
33. Auch diefe Prüfungen find theils münd:
&, theils ſchriftlich, theils practifch und Die
enfurenlauten: Schr wohl, Wohl, Genügend.
tegulat. v. 22. Sept. 1835. b) Der Lehrer.
18 Rändiger Lehrer kann nur derjenige an:
Mellt werden, welcher nad) der im Seminar
fandenen Sandidaten-Brüfung 2 Jahre lang
9 Hilfslehrer, Privatgehilfe, Privatlehrer
ge völligen Zufriedenheit feiner Vorgefehten
mgirt und jodann die mit ihm vorgenom⸗
sene zweite Prüfung wohl beftanden und
as 21. Lebenzjahr zurücgelegt bat. Gefek
. 6. Juni 1835 SG 43. bc d) Candidaten
ex Theologie bedürfen, wenn fie eine öffent:
iche Schulitelle erhalten, dDiefer Wahlfähigkeits-
whfung, weldye vor der Seminarprüfungäbe:
Arde (1. Prüfungs-Commiffion 2.) alljährlich
wilhen Ditern und Pfingſten gehalten wird,
kit, fondern nur der Anftellungsprüfung.
Salt. Min.:Vdg. v. 19. Nov. 1835. Den:
kuigen, welche bei der crften Prüfung die
enſur, Vorzüglich“ erhalten, wird die Wahl:
Die Wahlfühigkeitscenfuren heißen: vorzüg⸗
li, gut, genügend. Schulamtscandidaten,
welche diefe Prüfung beftehen wollen, haben
wieder bei der Kreis⸗Direction, bei welcher
fie fi zur erften Prüfung meldeten, ihre Ge:
ſuche unter Beifügung der erften Genfuren
und eines von ihrem Rocalfchulinfpector aus:
geftellten, vom Ephorus zu beglaubigenden,
refp. zu berichtigenden Zeugniffes, welches
den Ertrabenden verjiegelt zu übergeben
ift, anzubringen. Bekanntm. v. 13. Juli 1835
S +1 — 18 (Codex. ©. 445.) Hat fi ein
Schulamtscandidat geweigert,ein Bicariat oder
eine Hilfslehrerftelle anzunehmen, fo tft dies
vonder betr. Kreis-Direction derjenigen Kreis:
Direction anzuzeigen, vor welche Die Wahls
fähigkeitsprüfung deſſelben gehört. Ibid. F 11.
Eult.:Min.:Bdg. v. 8. Jan. 1842. Auch für
diefe Prüfungen find außer dem Stempel:
betrage und Copialien Feine Gebühren zu er:
legen. (Cod. S. 423.) Uebrigens ftellte die
Eult.:Min.:Bdg. vom 15. April 1850 in Außs
ſicht, daß auch künftig Predigtamtscandidaten
nach vorheriger zmeijähriger practifher Ue⸗
bung die Wahlfähigkeitäprüfung vor der Se:
minarprüfung ſich wegen Annahme von Lehrer:
ftellen an Bürger, Realjchulen und Semina:
rien nachgelaſſen fein folle.
5) Anftellung3prüfungen a) der
Gandidaten des Predigtamts. (Exa-
men pro munere.) Sogleich, wenn ein San:
didat einen Befehl oder eine Präfentation von
einem Patrone zu Verrichtung einer Probe:
predigt erlangt, ſoll er anderweit eraminirt
werden. Befehl v.29. Aug. 1732. Wird einem
wahlfähigen Predigtamt3:Candidaten binnen
Jahresfriſt ein geiftliches Amt verliehen, fo
wird ihm die Anjtellungsprüfung erlaffen.
Eult.:Min.:Vdg. v. 24. Mai 1833 Ausländer
müffen in der Anftellungsprüfung die Cenſur:
„Wohl ‘ erhalten haben, wenn fie zur Con:
firmation gelangen follen. Ibidem. Dieje Ans
jtellungsprüfungen (auch für Die Ober-Lauſitz,
Vdg. v. 24. Mai 1833 G 3) werden von dem
Evangel. Landes: Confiftorio abgenommen.
Eult.:Min:Bdg. v. 10. April 1835 G 12. Die
Prüfung gefchieht unentgeldlich und haben die
Geprüften nur Die Koften wegen Ausfertigung
der Cenſur, fowie die Neifeloften nad) Dress
den aus eigenen Mitteln zu beftreiten. Vdg.
v. 11. Juli 1834. Die Anftellungsprüfungen
für die zu geiftlihen Stellen in deu Schön:
ſihigkeitsprüfung erlaffen, wenn ihre Anz burgiſchen Receßherrſchaften Defignirten ge:
282
hören vor das Unter-Confiftorium zu Glau:
hau.
der Anftellungäprüfung kann nur von dem
Landes-Conſiſtorio erfolgen, ob es gleich den
Kreis-Directionen frei ſteht, vorkommenden.
Falles darauf anzutragen. Eult.-Min.:Bdg.
v2, Juni 1835. Die Examina pro mu-
nero follen hauptſächlich die Tüchtigkeit zum
practifcgen Geiftlichen ind Auge faflen. Der
Eraminationdtag ift in der Negel jedes Mo:
nats erſte Mittewoche. Die Cenfuren beißen:
Sehr gut, Gut, Genägend, und ift vierteljähr-
lih vom Landes-Conſiſtorio über die gehalte-
nen Anſtellungsprüfungen tabellarifche An-
zeige an das Eultus-Minifterium zu erftatten.
Regul. v. 22. Sept. 1835 G 15—21 und Cult.⸗
Min.:Bdg. v. 17. Aug. 1835. b) Der Sul:
amt: Sandidaten. Die Anſtellungsprü⸗
fungen derfelben find von den evangel. Schul:
Iehrern vor dem Kvangel. Landes⸗Conſiſtorio
zu beftehen. Vdg. v. 9. Juni 1835 © 118.
Wenn die Anftellung ala ftändiger Lehrer
vor Ablauf der zwei Jahre erfolgt, kann die
Wahlfähigkeitsprüfung erlaffen und mit der
Anftellungsprüfung verbunden werden. Vdg.
eit. F 116. Ausländer müffen, fellen fie zu
inländifchen Stellen confirmirt werden, 31 Jahr
alt fein und die Anftelungsprüfung ‚, Wohl“
beitanden haben. Ibid. 6 122. (123.) Das
Evangel. Landes:Eonfiftorium theilt der betr.
Kreid-Direction den Erfolg der Anſtellungs⸗
prüfung mit und von dieſer ergeht fodann Ber:
ordnung an den Ephorus zur Abnahme der
Probe, zur Gonfirmation und Einweihung.
(Cod. ©. 430 Note 9 C.) Ob vom De:
fignaten aus der Elaffe der höhern Schulamt3:
Candidaten oder der dazu Gerechneten noch
eine befondere Anftelungsprüfung vor dem
Evangeliihen Landes-Eonfiftorio oder einer
Seminar:Prüfungs:Commiffion zu beftchen
fein fol, hat fid) das Cultus-Miniſterium zu
discerniren vorbehalten. Vdg. v. 15. April
1850. Das Anitellungseramen haben nad
den Beftimmungen des Regul. vom 26. Aug.
1833 alle In⸗ und Ausländer zu beftchen,
welche zu einer ftändigen Lehrerftelle an einer
Elementarfchule in einer Stadt oder auf dem
Lande nicht innerhalb Eines Jahres nad) der
„Wohl beftandenen Wahlfähigfeitäprüfung
gelangen und auch dann, wenn ihnen aud
($ 116 d. Vdg. ». 9. Juni 1835) die letztere
erlaffen worden if. Die Genfurgrade find:
Vorzüglich, Gut, Onügend. Regul. v. 26: Aug.
1835 6 1—-10. (Cod. suppl, ©. 297 fig.)
Prüfung der Berlobten und Prüfungs: Eommiffionen.
6) Beförderungsprüfungen. Wenn
Vdg. v. 10. April 1835. Der Erlag | $ı der Verordnung vom7. Juni 1833 beftimmt,
daß bereits in hiefigen Landen angeftellte Geiſt⸗
lihe, welde bei der zulett beflandenen Brü-
fung wenigſtens die Cenſur, Wohl“ erhalten,
einer nohmaligen Prüfung bei ihrer Weiter:
beförderung nicht unterworfen fein follen, fo
follen diefelben doch einen Anſpruch anf Erlafs
jung der Anftelungds oder Beförderungspräs
fung nicht gründen dürfen, vielmehr die Ent
ihließung wegen Erlaſſes des Deflanaten-
Examens lediglich in das Ermeflen des
Conſiſtorii geftellt werden. Bekanntm. vom
22. Sept. 1835. Ständige Lehrer, welche zu
einer anderen Xebrerftelle befördert werden
follen, haben vorher eine diesfallfige befondere
Prüfung bei dem Evang. Landesconfiftorio 3a
beſtehen, doch Tann Letzteres dieſelbe, wegen
ausgezeichneter zeitheriger Leiſtungen, eines
achtungswerthen Strebens nach Fortbildung
und unzweifelhafter Fähigkeit zu den ihnen
zugedachten Aemtern“ erlaſſen. Regul. von
26. Aug. 1835 F 11 — 12. Rüden Lehrer as
ftädtifhen Bürgerfhulen ohne weſentliche Ber:
änderung ihrer Dienitleiftungen auf, fo fm
fie von der Beförderungsprüfung gleichfalls
frei. Eult.:Min.:Bdg. v. 20. Juli 1840.
Wegen aller Erlaßgeſuche wurde übrigens
verordnet, daß pecuniäre oder fonflige perföz-
liche Verbältniffe der Defignaten oder Die Rot:
wendigfeit befchleunigten Amtsantritts nicht
als ſolche Umſtände anzufehen feien, melde
das Landesconfiftorium zu berüdfichtigen ver:
möge. Daher ſollen Ephoren dahin wirten,
daß aus diefen Urfahen Erlaßgeſuche unter:
bleiben, überhaupt auch ſelbſt ohne Beifügung
perjönlichen fchriftliden Anfuchena des betr.
Lehrers ihrerfeit3 nicht darum bitten. Laub.
Conſ.⸗Vdg. v. 11. Mai 1842.
Prüfung der Berlobten, f. Ek
(Schließung).
Prüfungs · Commiſſtonen beſtehen 1) zu
Leipzig für Theologen ſeit Oſtern 1833
unter der Oberauflicht des Cultus⸗Miniſterii,
welche die Prüfungen der jungen Theologen
pro candidatura und pro licentia concio-
nandi zu vollziehen hat und können ausnahmd:
weife ihr auch Prüfungen pro ministerio äber:
tragen werden. Bor diefer Prüfungs :Gom:.
miſſion haben ſich zu ftellen alle AInlänbder,
welche auf einer Univerfität 3 Jahre, und de
von wenigftend 2 Jahre in Leipzig theologi-
jhen Studien obgelegen und während diefer
Zeit den ganzen academiſchen Eurfus vollendet
284
fällt in 3 Sectionen, 1) für die Candidatur des
Gymnaſial-⸗Schulamts, 2) des höhere Volks⸗
und Realfhulamt3 und 3) der Mathematik
und Naturmwiffenfhaften an Gymnaflen und
böbern Volksſchulen, und kann vor Beitehen
diefer Prüfungen Niemand an gedachten An:
ftalten als Lehrer angeftellt werden. Die Ad⸗
fpiranten müffen 3 Jahre auf einer Univerjität
(3 Jahr davon in Leipzig) ftudirt haben. Un:
ter Umftänden-tann das Cult. Minijterium.
von dem vollen triennio diöpenfiren. Zum
Sramen ſich Anmeldende haben einzureichen:
1) academifhed Maturitätszeugniß, 2) Ver:
zeihniß der gehörten Borlefungen, 3) das
testimonium morum, oder erfolgt die Bewer:
bung nach dem Abgange von der Univerfität,
ein Zeugniß des Bezirk3 - Superintendenten
oder der Obrigkeit. Die Prüfung ift eine
ſchriftliche, mündliche, praftifche. Die hierüber
ertbeilten Cenſuren lauten: 1, 23,2, 2b, 3
und wird eine Hauptcenfur hinzugefügt. Wer
die Prüfung nicht befteht, kann nach 1 Jahre
nochmals zugelaffen werden. Wer fie befteht
und Inländer ift, bat fi fodann 1 Jahr lung
praftifh an einem Öymnafio oder Realſchule
zu üben und fid) darüber auszumeijen, wo und
wie dieg, geihehen. Eult.: Minift.:VBdg. vom
12. Dec. 1848 und vom 6. Dec. 1850, als
durch welche dad Negulativ vom 1. Aug. 1849
aufgehoben worden ift. Nachtrag v. 15. April
1850. ©. Seminarien. Näheres f. Coder d.
K. Rechts 1840. Suppl. ©. 132 fig.
Hterüber beftimmt aber die Eult.-Minift.:
Bdg. vom 18. April 1850, daß, um nicht ftreb-
famen Lehrern, melde nur die Seminarbil-
dung erhalten, die Ausſicht, mit der Zeit in
einem umfaffenderen Wirkungskreis einzutre:
ten, ganz zu benchmen, bei Bejetung von
ftändigen und Hilfälebrerftellen an Schulleh:
rersSeminarien, mit alleiniger Ausnahme
der Director und Vice-Directorftellen, und an
Bürger: und Realſchulen auf wahlfühige Ele:
mentar = Schulamtscandidaten, wenn fie die
erforderliche Befähigung befiken, berüdjichtigt
werden follen.
Prüfungszeugniffe — Quasimodogeniti.
4) In Callnberg und Dresden für Leh⸗
rerinmen. Bor der Prüfungs-Commiſſion
zu Callnberg haben die Zöglinge des Lehrerin:
nen-Seminars dafelbft nad Vollendung ihres
Bildungscurfug vor ihrem Abgang der Reife:
prüfung fid) zu unterwerfen — vor derjenigen
zu Dresden aber in der Regel alle Diejenigen,
welche in der genannten Anftalt ihre Vorbil⸗
dung nicht erhalten haben. Die Prüfungen
finden Ende Auguft und gegen Michaelis ftatt
und haben die zufebtgenannten Adfpirantinnen
ihre Geſuche um Admiffion zur Reifeprüfung
bei dem Königl. Eultus-Minifterto direct an:
zubringen. Die Prüfung ift theils eine ſchrift⸗
liche, theils eine mündlie. Die Eenfuren
beißen: vorzüglich, gut mit Auszeichnung, und
genügend. Adfpirantinnen kathol. Confeſſion
befteben die Prüfung in Dredden unter Ju:
ziehung eine3 kathol. Geiftlihen. Weber alles
Weitere giebt ausführliden Nachweis: Regu:
lativ v. 17. Juni 1859 und Cult.⸗Miniſt.⸗Bdg.
v. 17. Juli 1859. Gefek-Sammlung 1859.
PBrüfungszeugniffe, ſ. Predigt: und
Schulamtscandidaten.
Publication der Gefeke, |. Geſetze, Su:
perintendent.
Püchau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Wurzen, ı Kirche, 1 Pfarrer,
1 Schule, 2 Lehrer, Priv.:Patronat, 5 Orte,
Seel;. 1184 ca.
Pulsnig. Evang. » luth. Stabtpfarramt,
Oberlauſitz, Ger.:Amt Pulanig, 1 Kirche, 2
Geiftliche, 5 Schulen, 12 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
10 Drte, Seelz.6655. Die hieſige Geritb:
herrſchaft beſitzt beſchränkte Konfiftorial:@e
rechtſame. Oberl. Coll. WR. VI. S. 3.
Purgatorium, ſ. Eid.
Purſchwitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Oberlauſitz, Gericht3:Amt Bndiffin, 1 Kirche,
1Pfarrer, 2Schulen, 2Xehrer, Briv.: Patron,
7 Orte, Seelz. 1518.
Putzkau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Gerichts-Amt Biſchoffswerda, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patton.
1 Ort, Seelz. 1564.
Q.
Quadragesima.
Aſchermittwoch.
Der Sonntag nach der
Quasi dersertion, ſ. Ehe (Scheidung).
Quasimodogeniti, Dominica in albis, der
Quasi-adulterium, ſ. Ehe (Scheidung). | Sonntag nad) Oftern, weil man in der alten
Quasi-affinität, |. Ehe (Schließung). | Kirche den Gottesdienft an ihm mit den Wor⸗
Recht vor den ordentlichen Landesgerichten. —
Niemand darf ohne geſetzlichen Grund ver:
folgt, verhaftet oder beftraft und über vier
und zwanzig Stunden über die Urſache feiner
Berbaftung in Ungemwißheit gelaffen werden,
— Die Gonfiscation kann künftig nur bei
einzelnen Sachen, welche als Gegenjtand oder
Werkzeug einer Vergebung gedient haben,
Statt finden. Eine allgemeine Vermögens:
confiscation tritt in feinem ale ein. —
Moratorien dürfen von Staatöwegen nicht
ertbeilt werden. Berfuffungs Urkunde vom
4. Septbr. 1831 $ 45. 46. 47. 48. 49. 50. 5l.
53. 54.
Rechtsſachen — Rechtsſweg.
reichs Sachſen verpflichtet zu Beobachtung de
Geſetze deſſelben und begründet dagegen ke
geſetzlichen Schuß. Verfaffungs-Urkunde von
3. Septbr. 1831 G 23. Die Kirchen und Ge
len und deren Diener jind in ihren bürgeı
lihen Beziehungen und Handlungen der &
fegen de Staates unterworfen. Berfaflungi
Urkunde vom 4. Septbr. 1831 $ 59. — €
Univerfität.
RNechtsweg. Den Bermwaltungsbebärk
bleibt: 1) das Recht innerhalb ihrer Comp
tenz, ihre Verfügungen mit Rachdruck durd
zuführen und zu dem Ende im Allgemeim
(durch Verordnungen) oder in einzelnen BE
Rechtsſachen der Kirchendiener, |. geiftl.
Berfonen.
Rechtsſchutz. Die Rechte der Landesein:
wohner ſtehen für alle in gleiher Maaße un:
len fadhgemäße Strafen anzudroben und ;
volfftreden, mithin auch wegen folder Et:
fen, ingleichen wegen öffentliher Abgaben zu
Yeiltungen, geſetzliche Zwangsmittel anzınmen
ter dem Schuße der Berfaffung. — Beſchwer⸗
den über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt
können auch bis zu der oberften weltlichen
Staatsbehörde gebracht werden. Verfafl.:Urk.
vom 4. Septbr. 1831 $ 26 u. 58.
Rechtstitel. Bor die Berwaltungsbehörden
gehören auch Streitigkeiten zwischen Kirchen:
und Schulgemeinden, als folden, und über
die Berhältniffe in und zu denfelben, inglei:
den über geſetz⸗ und ordnungsmäßige Bol:
ziehbung der kirhlien Handlungen, 3.8. über | haben jedoch, wenn in den Fällen F 2 wege
Parochialgrenzen, über Nechte und Obliegen: | Geldftrafen oder andern Geldleiftungen ie
beiten der Mitglieder jener Gemeinden, über | Hilfävollitredung in bewegliche oder zuie
Auspfarrungen, Ausfchulungen, Kircyenitühle, Ä weglihe Saden, in forderungen oder ande
Begräbnißſtellen, über Patronatrechte, über Rechte geicheben fol, die Suftigbehörden aus
Taufe, Aufgebot, Trauung und Beerdigung. | gehen. Was dem entgegen in der Gt
In diefen Fällen tritt aber die Competenz der | nung vom 2. Yebr. 1832 $ 190. 262 feſtgeſch
Juſtizbehörden, mithin der Rechtsweg ein, iſt, it aufgehoben. ($ 3.) Auch wegen Geb
wenn Jemand fi dabei nicht blos auf Geſetze, | ftredung der Gefängnißitrafen find die Zul
Provinzial - Ortäftatuten oder allgemeine | behörden anzugeben, dafern Bermwaltungdbe
Grundſätze, fondern auf befondere Rechtstitel hörden nicht felbjt Gefängniffe haben. ($ «)
(Brivilegien, rechtskräftige Entſcheidungen, Die Juſtizbehörden haben den vorerwäbrtks
Privatwillenserklärungen — Verträge, legte Anträgen unweigerlich jtatt zu geben. Bl
Willen, Stiftungen, Anertenntniffe — Ver: : in den G 3 angegebenen Fällen gegen die Ere
jährung oder Herkommen) beruft und zwar | cutien appellirt, fo ift von ihnen an ihre böken
ſowohl rüdjichtlic der Zuläſſigkeit als des Behörde Bericht zu erftatten. Letztere eutige
Beweifes, und der Wirkung der gedachten: det jedoch nur über das Verfahren bei da
Titel. Es ift jedod in den gedachten Fällen Crecution, nicht aber auch über die vzerke
einftweilen den Anordnungen der Verwal: gegangene Wefolution der Verwaltungäbe
tungsbehörden nachzugehen, und e3 dürfen: hörde. Iſt die Appellation zugleich gegen Dich
legtere von Juſtizbehörden nicht eher gehemmt | gerichtet, fo hat die höhere Juſtizbehörde bed
werden, bis in dem Rechtsſtreite eine rechts⸗ halb ji mit der competenten höhern Bermab
kräftige Definitiventfcheidung vorliegt. Gefeh | tungäbebörde zu vernehmen und derfelben Bi
vom 28. Januar 1835 6 9. 11. Entſchließung zu überlaffen.” (5 5.) Ta
Rechtsverhältniß der Unterthanen. Der Rechtsweg findet ftatt: 1) bei allen Irrumgen
Aufenthalt innerhalb der Grenzen des König- über privatredhtliche Verhältniſſe, wenn anb
den, joweit nicht bierunter eine Beichränfus
eintritt. 2) Tie Dienft: und Disciplinarge
walt über die bei ihnen Angeitellten oder ven
ihnen in Allgemeinen oder in Anfebung e
wifjer Gefchäfte reffortirenden Untergebem
nah Maaßgabe der Geſetze über die Berbäb
nifje der Staatädiener und rückſichtlich dere
nigen, von welchen das gedachte Gefch af
bandelt, zur Zeit nad Maaßgabe des bilfe
Beitandenen. ($ 2.) Verwaltungsbebärtes
w——'7
— —
— *X*
Er —
22 J
Be
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ebenfi
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Friſt die Widerle⸗
Beſchwerden
—
dande, j. Wiedereinfehung. |bei der:
ition, oder Notification, [- Su-|ferenten
Ki
us,
— —
niert, |.
rung, f.
290 Recurs.
hörde als nichtig angeiochten, ſo entſcheidet Bericht erſtattet habe, ihr die Ertheilung eines
darũber daiſelbe Minifterium in der Fe24 er: Beſcheides anzubefehlen. (637.) Gegen Straf⸗
wäbnten Zuĩammenſetzung. Iſt jedoch die an: |erfenntniffe in Verwaltungsſachen findet mar
geiechtene Enticheidung jelbit in Diefer Weiſe einmaliger Recurz ftatt. Bei dem Ertenntnifle
ertbeilt worden, ſo tit ein andere Mitglied der nächſten Inſtanz bat ed zu bewenden.
einer obern Jujtisftelle, jtatt des ausſcheiden- (6 38.) Bon der Recurdnabme gegen ein
ten legten Referenten zuzuzieben. Gegen die! Straferkenntniß ift zu unterfcheiden die Be:
auf angeſtellte Nichtigkeitsbeſchwerde erfol⸗ rufung auf Erlaß, Milderung oder Verwand⸗
gente Entſcheidung iſt fein weiteres Rechts- lung der Strafe im Wege der Beguabigung.
mittel mehr zuläftig. (6 19.) Die Necuröbe: : Diefe iſt an die Borfchrift de3 G 38 und an
börte enticheitet nach dem Inhalt der ibr vor: | eine Inttanzenordnung nicht gebunden. ($39.)
gelegten, bei Der niedern Behörde ergangenen Hinſichtlich der Bollitredung zuerlannter
Acten. Ein Schriftenwedjiel der Betheiligten Strafen treten die Beitimmungen des Geſetzes
ift bei derfelben nicht zu eröffnen. Es jteht über Gompetenzverhältniffe zc., SS 3. 4, und
jedoch ten „Interefjenten frei, bedürfenden im übrigen die jonjt geleglichen Vorſchriften
Falls unaufgefordert eine Voritellung einzu:. und Anordnungen über Vollziehung und reſp.
reihen, chne daß jedoch mit Faſſung einer Einbringung der Gefängniß-, Arbeits⸗- oder
Rejolution darauf zu warten ijt. Wezichen Geldſtrafen ein. (6 41.) Gejek vom 30. Ian.
fi die Intereſſenten hierbei auf neue That: - 1835.
facyen, fo hat die Behörde zu beurtbeilen, ob Ueber daB Verfahren, namentlich binfigt
deren Erörterung nad dem Stande der Sadıe lich der Berichtzerftattung, wenn Widers
bei anderweiter Entſcheidung von Einfluß ſei. jprüde oder Berufungen gegen Kinfchrei-
(5 20.) Bei der erften Entfheidung Der nah bung des Namens ald Vater eines unchelichen
G 18 collegialifhd conjtituirten Behörde ver: Kindes ind Kirhenbudh erhoben werden, hat
bleibt es, joweit fie wenigjtend mit einer Ent: ‚die Kreis-Direction zu Zwidau unter dem
fheidung der vorigen Inſtanzen wörtlid oder. 23. Mai 1837 an die ihr untergebenen Super⸗
der Sadye nach übereinjtimmt. Soweit diefes intendenten, auf den Grund der Vorſchrift in
nicht der Fall ift, bat derjenige, zu deffen'G ı2 f., der Anweiſung wegen befferer Gin:
Nachtheil eine Abänderung erfolgt ift, einen richtung der Kirchenbücher vom 18. Februar
anderweitigen Recurs an diefelbe Behörde. 1799 Folgendes verordnet: Wenn eine zum
($ 21.) Ein gleiches Befugniß jteht Jedem der ; Vater eines unehelichen Kindes angegebene
Betheiligten zu, wenn das Minijterium wegen | Mannzperfon gegen die Einſchreibung ihres
mangelhafter Erörterung bei den ihm nachge⸗ Namens ind Kirchenbuch nit ausdrücklich auf
ordnneten Behörden Beranlafjung gehabt bat, die höhere Behörde durch Einwendung einer
neue Erörterungen anzuſtellen und fein Aus: | Appellation oder eines Recurſes ſich berufe,
ſpruch auf den Grund diefer letztern infoweit | jondern nur entweder protejtire oder blos
als erite Entſcheidung zu betrachten iſt. Ein | Widerfprucd erhebe, fo bedürfe es weber der
weiterer Recurs aus gleihen Gründen ift je: | Berichtderftattung Seiten des Superintenden:
doch nicht ftatthaft. (5 22.) Gegen rechtöfräfs |ten an die Kreis: Direction, noch Der Anzeige
tige Entfheidungen in VBerwaltungsftreitig: | Seiten des Pfarrers, ala Kirhenbuchführers
feiten findet, außer in dem $ 19 gedachten alle | an den Superintendenten, fondern es fei von
erhobener Nichtigkeitsbeſchwerde auch im Wege |dem Geiftlih.n im Kirchenbuche zwar einzu:
der Veſchwerdeführung feine Einwendung ſchreiben, wen die Mutter ald Vater ihre?
weiter zu dem Zwecke ftatt, um eine Abände: | Kindes benennet habe, dabei zugleich aber and
rung der Entſcheidung für den vorliegenden |der Widerſpruch refp. die Proteftation bes
Fall zu bewirken. ($ 28.) — Die Verwal: | Benannten gegen dieje Behauptung anzumer:
tungöbehörden haben in den vor fie gehörigen | ken. Der betreffende Pfarrer habe daher nicht
Strafſachen in der Regel dag Erkenntniß jelbft | nur in den angegebenen Fällen die Eintragang
abzufaffen. Jedoch fteht e3 der untern Ver: |in dieſer Maaße ohne Weiteres zu bewirken,
waltungsbebörde frei, in widhtigern und be: | fondern auch, wenn Appellation oder Recurd
denklichern Fällen zur vorgejehten Behörde |vorliege, vor der Anzeige darauf den Appel:
Bericht zu erjtatten, deren Ermeſſen es über: |Tanten zu befragen, ob er ſich bei einem fol:
laſſen bleibt, felbjt zu entfcheiden, oder, wenn |cyen Cintrag beruhigen und unter diefer Be
ſie fieht, daß die Unterbehörde unnöthigerweife | dingung dem cingewandten Rechtömittel ent:
ei]
292
außerhalb Dresden und Leipzig ift den refor:
mirten Religionsverwandten, wenn jie dazu
zahlreich und vermögend genug jind, im Al:
gemeinen gejtattet. Es it aber in vorfommen:
den Füllen die Genehmigung Sr. Königlichen
Majeſtät dazu nachzuſuchen, auch jedesmal der
Umfang der äußern Berbältniffe folder neuen
Religionsuanftalten zu bejtimmen. (6 2.) Bor:
bemerkten reformirten Kirchengemeinden ftebt
die freie und dffentlihe Ausübung ihres
Gottesdienſtes, wie bereit mittelt Mandats
vom 18. März 1811 zur allgemeinen Wiffen:
Ihaft gebracht worden, in gleicher Maaße, ala
den augsburgifhen Confeſſionsverwandten
zu, fowie auch die einzelnen Gemeindeglieder
ohne Einſchränkung diejelben bürgerlichen und
politiihen Rechte zu genießen haben, welche
den andern hriftlihden Religienspartheien zu:
fommen. Es fünnen Daher diejelben unter
andern auch das Eigenthum unbemweglicher
Güter erwerben und reformirte Lehnsinhaber
das, mit den erworbenen Rittergütern ver:
bundene Ratronatrecht über enangelifch-Tuthe-
rifhe Kirchen und Schulen in gleiher Maaße
ausüben, wie jolches den katholiſchen Lehns—
inhabern unter dem 24. Juli 1807 nachgelaffen
worden ift. ($ 3.) Die Wahrnehmung und
Handhabung der Rechte der höchſten Gewalt
in Kirchenſachen der reformirten Glaubens:
genofjen ijt im Allgemeinen und in erfter
Injtanz dem Königl. Kirchenrathe zu Dres:
den übertragen, fowie infonderbeit die ober:
richterliche Gewalt in geijtlihen Rechtsſachen,
bei eingewandten Appellationen, von der
Königl. Yandesregierung und refp. dem Ap:
pellationsgerichte verwaltet wird, als wohin
jene Sachen in Appellationzfällen von den
Conſiſtorien verfaffungsmäßig gelangen. ($ 2.)
Die bei den beftebenden öffentlihen reformir:
ten Kirchengemeinden angeitellten Geijtlichen,
Ganteren und Schullchrer haben audy in Per:
ſonalrechtsſachen ihren Gerichtsſtand unter
den evangeliſch-lutheriſchen Landes-Conſiſto⸗
rien, welche jedoch die deshalb etwa zu erthei⸗
lende Commiſſion nur an die Civil: Beamten
richten.
Nach G 11 des Geſetzes vom 238. Jan. 1835
haben jedoch die wirklich angeftellten Geijt:
lien der im Königreich Sachſen aufgenom:
menen chriſtlichen Eonfeflionen ihren Gerichts:
ftand bei dem Königl. Juſtiz⸗ (jet Geridht3-)
Amt, in deifen Bezirke fie wohnen. — Nur:
gedachte geiftlihe Perfonen jind übrigens in
Immunitäten den evangelifch - Iutherifdgen
Geiſtlichen gleichzuftellen. (5 6.) Die wädhe
Behörde für die kirchlichen Angelegenheiten
der reformirten Gemeinden zu Dresden und
Zeipzig bilden die Gollegien ihrer Prediger
und Borfteher, welden die Erlanbniß zuge
jtanden wird, fi reformirte Gonflftorien zu
benennen.
bie zeitherige Ausübung der jeder Lirchläden
Reformirte
Tiefer verbleibt nad wie vor
Geſellſchaft als folder urfprünglich zuftchen-
den Rechte, namentlich a) dad Befugniß, den
äußern Cultus anzuordnen und den Jugend:
Unterrigt einzurichten, nebit der Lehrfreiheit
der Kirchen: und Schuldiener, nach dem Lehr:
begriffe der evangelifh=reformirten Kirche;
b) die Beitimmung und Handhabung der in-
nern Kirchendisciplin; e) die eigene Wahl
und Einführung ihrer Kirchen⸗ und Schuldie⸗
ner, fowie deren Entlaffung; d) die Verwal:
tung und aufjehende Tirection bed Kirden
vermögend, jowohl der zu Unterhaltung der
kirchlichen Bedürfniffe nöthigen Beiträge; e)
jede fonjtige gemeinſchaftliche Berathung über
tirhlihe Angelegenheiten. Demnächſt wird
aber auch dieſen Eollegien für dic Zukunft dad
Befugniß eingeräumt: f) Schulen und milde
Stiftungen für ihre Slaubendgenoffen einzs:
richten, welden fämmtliche, in der Landesver⸗
faffung begründete Rechte der lutheriſchen
piarum causarum angedeihen follen; g) Gan:
didaten ihrer Confeſſion, nad vorgängiger
Prüfung durch die bei ihren Kirchen angeftell-
ten Baftoren zu ordiniren und h) in Berfonal:
Rechts : Streitigkeiten der Geiftlichen , fowohl
in Chefachen der reformirten Qemeindeglieder,
ſoweit foldye Beflagtens Stelle vertreten, Ber:
böre zu gütlicher Beilegung der Differenzen
zu halten, nad) deren fruchtloſem Erfolge aber
die Sachen mittelft Berichts zum Königl. Eon:
fiftorio gelangen zu laſſen. (Rad Geſetz vom
28. Jan. 1835 $ 55, find Eheſtreitigkeiten mit
Ausnahme der Fülle in $S 61. 62 dieſes @e-
ſetzes bei dem Appellationsgericht zu verhan⸗
dein, in deffen Bezirk der Ehemann feinen
ordentlihen Gerichtsſtand bat.) i) Den in
den Eollegien der Prediger und Vorſteher oder
reformirten Confiftorien aufgenommenen Re:
gijtraturen über die in diefem $ bezeichneten
Gegenftände, wird eine gleiche Slaubwärbig:
teit al3 den MRegiftraturen ber lutheriſchen
Superintendenten zugeftanden; deren eidliche
Beſtärkung foll alfo nicht verlangt werden
können. Refcript vom 23. Septbr. 1708 uxd
allen verfaffungsmäßigen Befreiungen und 11. Teechr. 1709. (5 7.) Die Ausübung diefer
Kirche
A
il
ij il iin
—
‚derjenigen
ds) ja
——
In Aur
u
294
Negierungsbenolfmädtigter — Reifeaufmwand.
haben, zur Gintragung in die Kirchenbüdger | Mittelbach), ı Pfarrer, 4 Schulen, 6 Lehrer,
des Kirchfpield gegen die Gebühr anzuzeigen. ! Königl. Patronat, 4 Orte, Seelz. 7114.
($ 18.) Regulativ vom 7. Auguft 1818. —
An der am 1. Dechr. 1837 errichteten Predi⸗
gerwittwen- und Waifencaffe haben audy die
evangelijch-reformirten Geijtlihen Theil. Ge:
ich vom 1. Dechr. 1837. — ©. Begräbniß,
Ehe (Schließung), Kirhenbüder, Taufe,
Wittwenpenſion.
Regierungsbevollmächtigter, ſ.
Univerſität.
Regierungsform, ſ. Königr. Sachſen.
Regiment der Kirche, ſ. Kirche.
Negis. Evang.:luth. Stadtpfarramt, Eph.
und Ser.:Amt Borna, 2 Kirchen (Fil. Blum:
roda), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:
Patron., 2 Orte, Seelz. 972.
Regiiter, ſ. Kirdenbüder, Begräbniß,
Sonfirnation der Kinder, Archiv.
Regiftraturen, ſ. Superintendent.
Registratura insinuationis, f. da:
ſelbſt.
Negulativ (Reſcript und Regulativ), nach
welchem die Pfarrer Augsburg. Confeſſion bei
Aufgeboten und Trauungen ſich zu richten
haben, vom 15. Jan. 1808.
Meibersdorf. Marktflecken. Evang. Tuth.
Pfarrtirhdorf, Cherlaufis, Ger.⸗Amt Reiche⸗
nau, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer,
Standesherrl. Briv.:Batron., 4 Orte, Seelz.
1854. Die biefige Gerichtsherrſchaft befitzt bes
fhräntte Eonjiftorialgerechtfame, Oberl. Coll.
WK. Tom, VI. ©. 309.
Reiche, f. Armenwefen.
Reihenau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Ober-Lauſitz, Ger.:Amt Reichenau, 1 Kirche,
2 Geiſtliche, 5 Schulen, 6 Lehrer, Priv.⸗Pa⸗
tronat, 4 Orte, Seelz. 6073.
RNeichenbach. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Plauen, Gerichts-Amt Reichenbach, 2
Kirchen, 3 Geiſtliche, 7 Schulen, 3 Lehrer
und Kirchendiener, Priv.: Batronat, 6 Orte,
Seelz. 12,324.
Neichenbach. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf,
Oberlauſitz, Ger.:Amt Königsbrück, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.:Patron.,
4 Urte, Seelz. 1135 ca.
Meichenberg. Evang.⸗-luth. Pfarrkirchdorf,
Epyh. Radeberg, Gerichts-Amt Morigburg,
1 Kirche, 1Bethaus, 1 Pfarrer, 5 —
5 Lehrer, Kgl. Patronat, 7 Orte, Seelz. 3629
Reihenbrand. Evang.⸗luth. Bfarrkirhdorf,
Neichenhain. Evang.⸗luth. Pfarrtirdgberf,
Eph. und Ger.⸗Amt Chemnitz, 2 Kirchen (Fi.
Permersdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Briv.:Batronat, 4 Orte, Geelz. 2327.
Meichögefege, deutiche. Auch nach erfolgter
Auflöfung der normalen deutfhen Reidkäuers
faffung gelten diefelben no als Hilfägnelien
de3 vaterländiſchen Kirchenrechts, imfoweit fe
auch in Sachſen von den Regenten promulgit
oder ftillfehmweigend als Landesrecht aufgenem:
men und nicht ausdrädlich aufgehoben worden
find, obgleidy derfelben nur wenige find. Dr.
v. Weber Kirch.⸗Recht. Ausg. II. I. S. 19.2
RNeichſtädt. Evang. : Iuth. Bfarrlirdderf,
Eph. und Ger.:Amt Dippoldiswalde, ı Kirde,
ı Pfarrer, 2 Schulen, 2Xehrer, Priv.:Patrem,
3 Orte, Seelz. 1191 ca.
Reifen, |. Amts-Einkommen, Wblöfum
Decemmaß.
Reihe (Wandcharte), |. Schule. i
NReihebrode, f. Amts-Finkommen, D Ä
löſung.
RNeinersdorf. Evang.⸗luth. Bfarrtirätef, |
Eph. und GSer.:Amt Großenhain, ı Kirk, |
1 Pfarrer, 3 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Be |
tronat, 5 Drte, Seelz. 957 ca.
Reinharbeborf. Evang.:Iuth. Pfardinge
dorf, Eph. Pirna, Geriht3:Amt Schanden,
1 Kirche, 1 Rapelle, 1 Pfarrer, 4 Schulen,
4 Lehrer, Königl. Patronat, 4 Orte, Sech
3557.
Neinhardtsgrimma. Evang.⸗luth. Pier
kirchdorf, Eph. und Ger.:Amt Dippoldisweide,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 6 Schulen, 5 Lei,
Priv.:Batronat, 6 Orte, Seelz.2530 ca.
Reinigung3eid, f. Eid.
Reinſchrift, f. Superintendent.
Reinsberg. Evang. :Iuth. Pfarrkirche,
Eph. Freiberg, Ger.:Amt Noffen, 1 Kirde,
1 Pfarrer, ı Schule, 2 Lehrer, Priv. Batren,
2 Orte, Seelz. 1067 ca.
Reinsborf. Evang. :Iuth. Pfarrlirdbuf,
Eph. und Berichts: Amt Waldheim, 1 Kirde,
ı Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.⸗Patren,
9 Drte, Seelz. 1075.
Neinsborf. Evang. :Iuth. Pfarrlirdderf,
Eph. Zwickau, Ger.:Amt Wildenfels, ı Rirde,
2 Geiftlihe, 1 Schule, 2 Lehrer, GSraflich
Solms: Wildenfeld’fhed Patronat, 2 Crk,
Seelz. 1638.
Reifeaufmand, ſ. Gmuperintenben,
Epb. und Ger.⸗Amt Chemnig, 3 Kirchen (Fil. Kirchrechnung.
Reiſende — Religionsdogmen.
eifende, f. Abendmahl, Begräbniß,
e
riſepaß, f. Univerſität.
eiſeurlaub, ſ. Urlaub.
elaration, ſ. Eid.
elegation, ſ. Univerſität, Gymnafien.
eligibſe Erziehung, |. Ehe (ge:
rw).
ligidfe Schriften, ſ. Brefie, Cen⸗
Sigion, ſ. Schule (Unterricht), Blas⸗
ie.
ꝛligions bücher, f. Schule (Lehrer).
ligienſsdogmen. Es find hierbei die
dätze des pofitiven vaterländiichen Kir:
td in Aufehung der Religionddogmen
eichnen. — Bekanntlich wurde in diefer
yang bald nad der Kirchenverheflerung
. Jahrhundert von Seiten der Kirchen:
staatögewalt, „um ärgerliche und ſchäd⸗
Spaltungen zu verhüten,“ die genaue
ichtung des durch Uebereinſtimmung der
igen ausgezeichnetſten Theologen nor⸗
t und von den Landſtänden, die ſich als
iſentanten der Kirchengemeinden im
anſahen, angenommenen Lehrbegriffs
angeliſch⸗lutheriſchen Kirche nicht nur
len Lehrvorträgen in Kirchen und Schu⸗
ogeſchrieben, ſondern es wurden auch
Ngemeinen alle „Neuerungen in Olau-
schen, ſowie die Einführung und Ber:
ng von Drudicriften, fo jencm Lehrbe⸗
zuwiderliefen,“ ftreng unterfagt und zu
zehuf ſowohl die Cenſur der in hiefigen
n zu drudenden Bücher, ala der vormals
Den Staats: wie Kirhenbeamten zu lei:
Religionzeid (der fogar refp. die Ber:
hleit zur Denunciation der bei andern
ngliedern hierunter bemerkten gegen:
ven Borſchritte auflegte) eingeführt. Jene
jriften beftehen nun im Hauptwerte auch
jegenwärtig, find jedoch in neuerer Zeit,
‚ereit3 in der erften Abtheilung dieſes
3 an mehreren Orten berührt worden,
en fie zu allgemein und zu meit ausge:
woren, in Verfolg der unumftößlichen
dbfäge des natürlichen Kirchenrecht er-
t und modiflcirt worden.
& in Sachſen ift der in den Gränzen
7 MVeberzgeugung verbleibenden Blau:
und Gewiſſensfreiheit der einzelnen
nglieder fiherer Schuß von Seiten der
Sgewalt zugefagt, jo daß folge von
gefebgebenden und richterlichen Gewalt
unabhängig ift und auf Feine äußere Weile
beeinträchtigt oder irgend einem — an fi
auch phyſiſch wie moralifh unmöglichen —
Zwange unterworfen werden darf. Sowie
daher der Webertritt zu einer andern chriſt⸗
lien Confeſſion unverwehrt ift, fo Darf auch
kein Mitglied der evangeliihen Kirchenge:
meinde in derfelben feiner innern religiöfen
Meberzeugung halber angegriffen, verun-
glimpft und verfolgt, oder von der Gemeinde
willkührlich ausgefchloffen, noch weniger aber
mit Nachtheilen in irgend einem bürgerlicgen
Verhältniß belegt werden. Die Leiftung des
Religiongeides, der dahin gerichtet iſt, bon
dem von der evangelifhen Kirche angenoms
menen Xehrbegriff bei den Lehroorträgen nicht
abweichen zu wollen, tft anf die zu wirklichen
Kirchen: und Schulämtern zu verpflichtenden
Berfonen befhräntt worden. Demnädft ift
jedoch auch die öffentliche Neußerung und Die
jedartige Verbreitung von Grundfägen und
Meinungen, welche mit den von der evange⸗
liſchen Kirche angenommenen Glaubensſym⸗
bolen in wejentlichen Punkten in Widerſpruch
ftehen, allen und jeden Unterthanen ſtaatsge⸗
feglich unterfagt, um eines Theils hauptſäch⸗
lich religiöfen Zwiefpalt und Uneinigkeit in
den Kirchengemeinden vorzubeugen, welche
al3 unvermeidlih angefehen worden find,
wenn die Lehrfreiheit in Glaubensſachen ohne
alle geſetzliche Schranke gelaffen wäre. Eben
diefer für Staat und Kirche glei wichtige
Zweck, religidfe Spaltungen und Streitigkeis
ten zu verhüten, beredtigt aber auch nicht
nur, fondern verpflichtet die Auffiht in Kir:
chenſachen führenden Landesbehörden zur ges
nauen Aufmerkſamkeit auf religiöfe Schwär⸗
mer und Separatiften, bei denen der Ueber:
gang vom innern Glauben und Halten an
eigenthümlichen und befondern Meinungen
und Anfichten über Religionsgegenflände, zu
deren weitern Verbreitung und zur Sectirerei
aus mannichfaltig zufammenwirtenden Grün:
den und Motiven fo leicht ftattfindet — um
allen auf wefentlihe Abweihungen von der
öffentlichen Lehrvorſchrift Hinwirkenden Miß⸗
bräucen oder fonftigen Bedenklichkeiten bei
Zeiten vorzubeugen. — Aus diefen Gründen
indgefammt wird daher auch auf die Lehr:
bücher, welche in den öffentlihen und in ben
Brivatfchulen bei dem NReligiondunterrichte
der Jugend zum Grunde gelegt werden, Auf⸗
fiht geführt, um infonderheit die Beobachtung
der geſetzlichen Vorſchrift, daß er auf Dr. Lu⸗
296
thers Katechismus nad der revidirten Dresd-
niſchen Ausgabe im Wefentlichen bafirt werde,
aufrecht zu erhalten. Dr. Weber Kirch.⸗R.
1, Auög. II. 1. ©. 1—6.
Religiondeid, f. Eid.
Religionsgezänk, f.
Predigt.
Religionslehrbuch, f. Schule, Unter:
richt.
Religionslehre, ſ. Gymnaſien.
Religionslehrer, ſ. daſelbſt.
Religionspolizei, ſ. Religionsdogmen,
Bücherweſen.
Religionsſtunden, ſ. Confirmation,
Schule (Vermiethen).
Religionseͤbung, ſ. Gottesdienſt.
Gottesdienſt,
Religionsunterricht, ſ. Schule (Un: | aufzumuntern, vielmehr Jedermann, ang.
terricht).
NReligiondverfhicdenbeit,
(Schließung).
Religionseid — Rettungsprämien.
Reſcripte, f. Geſetze.
Reſervatrechte, ſ. Kirchengewalt, K.⸗
Verfaſſung.
Reſignation, ſ. Amtsantritt.
Resolutiones, ſ. Geſehze.
Respectus parentelae, ſ. Ehe,
Schließung.
Restitutio in integrum, ſ. Wieder⸗
einfeßung.
Reftitution, f. Verjährung, Kirche.
Reftfpecification, ſ. Kirchrechnung.
RNettungsprämien. In der Ueberzeugnng,
daß, bei dem dermaligen Stande ber Bildung
Unjerer Unterthanen, es der Ausſetzung einer
Prämie nicht weiter bedürfe, um zur Rettung
eines in Lebendgefahr geratbenen Menſchen
ohne Hoffnung auf einen Geldgewiun, aus
f. Ehe] reiner Naͤchſtenliebe , feinem Mitmenſchen,
der ſich in Lebensgefahr befindet, beifpringen
Religionsverſicherung, ſ. Gottes: werde, foll nad Publication gegenwärtigen
dienft, Che (Schliegung), Kirche.
NReligirter, f. Univerfität.
Meminiscere. Der zweite Baftenfonntag,
fo genannt von den Anfangsworten des Pfalm
25,6. Reminiscere Domine misericordiae
tnae! womit die Meſſe in der alten chriſtl.
Kirche begonnen ward.
remissio adulterii, f. Ehe (Schei:
dung).
Nemotion, f. Amtdaustritt.
Nemopirte, ſ. dafelbft.
Remfa. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Waldenburg, Gerichts-Amt Remfa, 2 Kirchen
(Hilial Weidensdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
Lehrer, Bürftl. Schönburg’fhes Priv.⸗Pa⸗
tronat, 4 Orte, Seelz. 1477.
Rencontres, f. Univerfität.
Mennerödorf. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Dberlaufiß, Ger.: Amt Herrnbut, 1 Kirche,
I Pfarrer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.-Patron.,
I Ort, Seelz. 1000.
Renten, Rentenbriefe, Renten:
zahlung, f. Ablöfung.
Reparaturkoſten, ſ. Amtswohnung.
Repartition, ſ. Anlagen, Beſetzungs⸗
koſten.
Rependium, ſ. Ehe (Scheidung).
Repertorium, f. Archiv.
Repräſentationsrecht, ſ.
ſtühle.
Repuls, ſ. Candidaten-Examen.
Mandats, ein geſetzlicher Anſpruch auf Re
mungopramien nicht weiter ſtattfinden. ($ 1.)
Wir werden aber aud ferner geneigt fein,
befonders verdienftlidhe Handlungen, woburd
Jemand aus einer Lebensgefahr errettet wer:
den, durch Öffentliche Anerkenntniß zu be
lohnen und bierdurh den hohen Werth zu
bezeichnen, der aufedle Handlungen zu legen.
ift. Wir behalten und daber vor, Demjenis
gen, welcher einen Menſchen aus irgend einer
Lebensgefahr, in der er entweder bereit
wirklich gerathen war, oder doch, aller Wahr:
fcheinlichteit nad), ohne des Rettenden ar
gerathen fein würde, mit eigener Gefahr, eder
mit einer befondern Anftrengung, oder durqh
eine audgezeichnete Leiſtung gerettet hat, eime
der Beihhaffenheit der Umftände angemeffeme
Belohnung ferner aus Gnaden zu bewilligen.
Unberüdfihtigt werden aber ſolche Gefnde
in den Fällen gelaffen werden, wo der Be
werber, vermöge jeined Beruf oder feines
Berhältniffes zu den Geretteten, neben ber
allgemeinen noch eine befondere Verpflichtung
zu der Rettung auf ſich hatte, 3. B. wenn ein
Arzt oder Wundarzt durch Anwendung feiner
Wiſſenſchaft oder Kunft, oder Jemand einen
feiner Auffiht und Bewachung anvertrauten
Menſchen aus einer Lebensgefahr ervette,
Kirchen: | oder eine verwandtichaftlie oder fonft neh
Verbindung zwifhen dem Metter und Gere:
teten Statt findet u. ſ. w. (F 2.) Dergleiden
Requifition, f. Superintendent, Ehe, | Belohnungen wollen Bir auch ferner denen
Schließung (Aufgebote).
ertbeilen laſſen, die zu Rettung eines leben:
NRettungsverfuhe — Rödern. 297
nn ober‘ jur Wiederbele Rittergüter,f, - N
eines Beit Bote — Da Ritterautöbefigtt, ji ‚ Ge
fen mitgeroirkt Haben. ($ 3.) Belohnungen, —— Kirchenpatrone, Kirchen⸗
wie ſelbige in $ 2 und 3verheißen worden, -
werden in der Berabfolgung — —— Riltergutshäuster, a
filberner, oder bei worwaltenden ganz befonz rochie.
ee en er Nitterfhaft, f. Ständeverfommtung:
diefelben — zu dürfen, —— — * ——
föiehenbeit der Bälle und ber Berhätnif, in | Binde, Iren site, 30 A
——— Palme 2 Orte, St
Augleich jedesmal mehtern *
—— — geianl € een Hm
maß mern. ($ 20m Gnnti, (een Dielen Säule, ı Lehrer, Priv
Ohri — irren ſ. —
m der. Dorigteit
Bar gemalt —* rien diefelben le « 5
ienftverhältniffe zu dergleichen An) Nodlig. Ephoralſtadt (105
— aa ran Base ee
"von 1 Thlr. 10 Bar. erhalten, ($ 8.) —— en, 5 Geiftlihe, 4 Säulen,
erg ſ. Begräbniß, apa ae ——
e
Gin Betreger, der von einem bes — *
a cheriſchen Unterneh: | Rochsburg. Marttfleden. Evangel. = Tuth,
zu fein, wieder abſteht, ift —— 1 Klaren, 2 Schulen, 2
jäl Arbeitshauftrafe zu —
HR: Weotenfuber — Sonntag,
verbrechens ſchon
* al feleeine — —
eht. Grim.:Gefeh. 1838. Art. 38, ! Bar „Sul, 1 Bohnen Rattan
—* — r da * *
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv. | und —— ——
, Seelz. 819 ca, 3 Säulen, 3 Lehrer, Briv.-Patronat, 5 Orte,
te: I Eonsdal-Derret vom —S Evang.⸗luth.
—— und Ger.-Amt Blauen, 2 L.
tionen, |. Schule, Thoffen), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer,
er, |. —— — , 5 Orte, _
Hr , Eph; und Ger.-Amt Ane
Geiftlihe, + —— — —* 2 Schulen, 4 Lehrer,
it, 4 Orte, — Seelz. 3546,
——— —
Biere 1 Säule 1 Rehrer, Priv. |firgie Bählik), 1 —*
N ‚1294
gwechſel, Schlie — (
Hera (Sat, [en Ban Berti en
298
Röhrsdorf — Rupredt.
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Fürftl. Neuß: | 5 5 echrer, Königl. Batronat, 2 Orte, Gedcı
Greiz ſches Patronat, 2 Orte, Seelz. 536.
Mohröporf. Evang.⸗luth. Pfarctitchborf,
Eph. und Ger.: Amt Pirna, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.:Patron., 3 Orte,
Seelz. 659.
Möprsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Meißen, Ger.⸗Amt Wilsdruff, 1 Kirche,
1 Pfarrer, ı Schule, ı Lehrer, Priv.-Patron.,
2 Drte, Seelz. 834.
RNöhrsdorf. Evang. : luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Chemnitz, Ger.:AUmt Limbach, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Pa⸗
tronat, 2 Orte, Seelz. 1963.
Römiſches Recht, f. Recht.
Nötha. Evang.:luth. Stadtpfarramt, Eph.
Leipzig II., Geriht3: Amt Roͤtha, 2 Kirchen,
3 Geijtliche, 1 Schule, +Lehrer, Priv.:Patron.,
2 Orte, Seelz. 2041.
Rogate. Der 5. Sonntag n. Ditern, aud:
Vocem jueunditatis etc, genannt, wegen Ief.
48, 30, der Betfonntag aber vom Evangelio:
Joh. 16,23 fly. und Matth.7, 7. Man nannte
in den früheften chriftlichen Zeiten die ganze
Mode die Bet: oder Kreuz woche, weil man
in derfelben Gott um Abwendung aller Noth
bat. Diefer löbliche Gebraudh war außer
Uebung gelommen und fomit erneuerte ihn
der franzöfifhe Bifhof Mamertus (sec. VI),
fowie der Biſchof Pelagius zu Rom bei ein-
gebrodhener Seuche (586), Gregor der Große
591. Man ‘hielt infonderbeit Proceffionen:
umging die grünen Saaten und bat zu Gott
um Gedeihen für die Feldfrüchte. Letzteres iſt
noch jetzt in der evangeliſchen Kirche üblich
geblieben, Erſteres in der katholiſchen.
Romane, ſ. Leihbibliotheken.
Rofenthal. Cvang. = Iuth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Pirna, Ger.:Amt Königjtein, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, I Xehrer, Königl. Pa⸗
tronat, 2 Orte, Sech. 989.
Rof: und Handdienfte, f. Amtswoh—
nung.
ofen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Waldheim, Ger.: Amt Mittweida, ı Kirche,
1 Pfarrer, 2 Schule, 2 Xehrer, Königl. Ba-
tronat, 4 Drte, Seelz. 1250 ca.
Noßwein. Evang. luth. Stadtpfarramt,
Eph. Noffen, Ger.: Amt Roßwein, 2 Kirchen,
2 Geiſtliche, 4 Schulen, 13 Lehrer, Königl.
Patronat, 4 Orte, Seelz. 7186.
Rotbentirgen. Evang.⸗luth. Piarrfird:
dorf, Eph. und Ger.:Amt Auerbady, 2 Kirchen
(FI. Stügengrün), ı Pfarrer, 4 Schulen, |Tautet fo:
twſchonbern Evang.⸗luth. Pfarrkirh
dorf, Ephorie Meißen, Ger.⸗Amt Wilsdeu
ı Kirhe, 1 Kapelle, 1 Pfarrer, 1 Schue
I Lehrer, Privat:Batronat, 1 Ort, Seelz. 14
Rottmannsborf. Evang. Iuth. Pfarriinh
dorf,. Eph. und Ger.:Amt Zwickau, 1 Kirch
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron
1 Ort, Seelz. 466.
Rüben, f. Amts-⸗Einkommen, Decem.
Nübeneu. Evangel.⸗luth. Pfarrlirhberi
Eph. Marienberg, Ger.: Amt Zöblig, 1 Kirch
1 Pfarrer, 4 Schulen, 4 Lehrer, König. Pe
tronat, 3 Orte, Seelz. 2430 ca.
Rüdersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrlirädeei
Eph. Biſchoffswerda, Gerichts⸗Amt Stolpen
ı Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Sl
Patronat, 1 Ort, Seelz. 417.
Nüdmarsdorf. Evang. :Iuth. Pfarrlird
dorf, Eph. Leipzig II., Ger.: Amt Marfres
ſtädt, 2 Kirchen (Rindnaundorf), 1 Bere,
ı Schule, I Lehrer, Priv.: Batronat, 3 Or,
Seelz. 545.
Rüdigeborf. Evang. :!uth. Pfarrkirche
Eph. Benig, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirke,
1 Pfarrer, I Shut, 1 Lehrer, Priv.:Batren,
3 Orte, Seelz. 34
Rüfein«. Evang. : Int. Pfarrkirgeen,
Eph. Meißen, Ger.:Amt NRofien, ı Kirde
1 Bfarrer, 7 Schulen, 8 Lehrer, PBriv.:Betre
nat, 31 Orte, Seel. 4181 ca.
Ruf, unbefledter, f. Ehe (Scheidung).
Nuhr, f. Begräbniß, (anftedende Krazf
beiten).
Ruppenborf. Evang.⸗luth. Nfarrfirägder
Eph. und Ger.:Amt Dippoldiswalde, 1 Kirde
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Xehrer, Koönigl. Pa
tronat, 2 Orte, Seelz. 1061.
Nuppersborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirhdet
Eph. und Ger.:Amt Borna, I Kirche, 1 Pfu
rer, 1 Schule, 1Lehrer, Priv.:PBatron., 3 Ork
Seelz. 244.
| Ruppersborf. Evang.-luth. Pfarrlirgder
Oberlaufig, Ger.:Amt Herrnhut, 1 Kirde
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patren
1 Ort, Seelz. 1968.
Auppertögrün. Evang.:lutb. Pfarrlirh
Bert, Eph. Plauen, Gerichts⸗Amt Eifterberg
ı Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, I Xehrer, re:
Patronat, 5 Orte, Seelz. 784 ca.
Nuprecht. (Knecht.) Die Xegende von ibm
Einft tanzten und [prangen in der
Saalhanfen’fhes Stipendium — Sachſen-Altenburg.
hriſtnacht zu Kolbick im Fürftentbum Anhalt
n Jahre 1021 fünfzehn Männer und Drei
Beiber bei der Kirche nad) damaligen heidnis
ken Sitten herum, und wollten fi von dem
wieker Dibert oder Rupert (Ruprecht) nicht
bwehren Laffen. Da rief derjelbe unmwillig
ws: „Ei, fo tanzet ein ganzes Jahr!” Das
Ü aud gefcheben fein und ganz zertreten
me die Erde unter ihren Füßen. - Endlich
xfreite fie der heil. Heribertus von Köln,
299
der das Unglück ſah, durch fein eifriges Ge⸗
bet. Der zornige Prieiter fol nun feinen
Namen dem furdtbaren Knecht Ruprecht
haben leihen müffen, der 'die Befchle des
heiligen Chriſts vollzieht. — Andere halten
den Ruprecht mit der Zuchtruthe für ein
Bild des firengen moſaiſchen Geſetzes ents
gegen dem freundlihden Evangelio Chriſto.
— S. Stidert, Kirchenpforte. 1846. ©.
17. 18.
©.
Saal hauſen'ſches Stipendium, f. Stif:
gen.
Gabbath, f. Sonntag, Sottesdienft.
Gabbathbafeier, f. daſelbſt.
Sachſen, f. Stiftungen, Königr. Sachſen.
Gadfen-Ultendurg. Zwiſchen dem König:
ich Sachſen und dem Herzogthum Sachſen⸗
senburg beftebt ein unterm 30. Dctbr. 1850
ſchloſſener Separatvertrag. Nach dieſem
d Patrimonialgerichtsbarkeit und Patronat⸗
Ste, welche einem Lehn⸗ oder Allodialgute
B einen Staats in dem Gebiete des an:
rm zuſtehen, in jeder Hinſicht nach den Ge⸗
ven und Einrichtungen des Staats zu be:
mheilen und zu behandeln, in welden fie
Bgeübt werden. ($ 6.)
Wenn Batrimonialjurisdiction und Batri:
eutals Patronatrechte diejer Art durch frei:
mige Aufgebung, infolge geſetzlicher Beſtim⸗
ungen oder auf andere Weile, 3. B. durch
Hmsapertur, aus dem Privatbefite ausſchei⸗
mm, fo fallen fie dem Staate anheim, in defjen
ſchiet fie ausgeübt werden. Belanntmahung
vu 5. Dechr. 1850. .
Da die zeitherige Behandlung der kirchl.
ud Schulverhältniffe in den gemiſchten Grenz⸗
meochien des Königreichs Sachſens und des
erzogthums Sadjen: Altenburg mit der in
eben Staaten inmittelft fortgefchrittenen
Vefeggebung in den Angelegenheiten der
Weihe und Schule nicht länger vereinbar er:
Wien, fo it ein Receß abgeichloffen worden.
Me in einem gemifchten, d. h. aus Beftund:
heilen des Köonigreichs Sachſen und des Her:
athums Sachſen⸗Altenburg zufammengefeß:
in, kirchlichen oder Schulverbande lebende
datsbürger find auch in Beziehung auf ihre
Irhältniffe zur Kirche und Schule den Ge:
Ken und Anordnungen dedjenigen Staats
unterworfen, welchem fie al3 Untertbanen aus
gehören. Es wird der Grundſatz, daß jeder
Landesherr summus episcopus feiner evan⸗
gelifhen Staatsangehörigen fei, auch hinficht-
lich der in auswärtige Kirchen und Schulen
gewiefenen Unterthanen gegenfeitig anerkannt,
es beſchränkt fich jedoch daffelbe nur auf ſolche
Verhältniffe, melde die Berfonen ausſchließ⸗
li angehen.
Dagegen haben ſich die in eine ausländifche
Kirche und Schule Eingepfartten und Einge⸗
ſchulten in Beziehung auf Anftellung und Eins
führung des Pfarrers und Schullehrers, Li-
turgie, Führung der Kirchenbücher, Einfüh⸗
rung von Lehrbüdern, Lehrmethode, Schul⸗
ferien, Schuldisciplin, Aufihtführung über
das Vermögen der Kirchen und Schulen und
deffen Verwaltung, Beitellung der Rechnungs⸗
führer, Kirchencollecten, fowie auf die Grund⸗
ftäde und Gerechtſame des Pfarrers und
Schullehrerd, auf die Kirchen, Pfarr⸗ und
Schulgebäude, auf die Baulichkeiten an dens
felben und deren Leitung u. f. w., den Ein:
richtungen und Anordnungen des Staat? zu
unterwerfen; in deſſen Gebiete die Außere ge:
meinfchaftliche Neligionsübung der Kicchfahrt
ftattfindet, oder der Schulunterricht ertheilt
wird. — Die Abnahme der Kirchrechnungen
ift an dem vorhergehenden Sonntage von der
Kanzel befannt zu machen, damit aud die
ausländifhen Eingepfarrten davon Kenntniß
erlangen. Ausländifche eingepfarrte Ritters
gutäbejiger können dabei auch durch Vevoll⸗
mächtigte erfheinen. Den Gerichtsobrigkeiten
der ausländifhen Kingepfarrten bleibt nach⸗
gelaffen, der Kirchrehnungsabnahme -beizu:
wohnen; es ſteht ihnen aber dabei eine Theil:
nahme an den Infpectiondredhten ebenſowe⸗
nig, al8 ein Anſpruch auf Gewährung von
300
Reifekoften und Diäten aus dem Kirchenärar
zu. — Die Feier der Buß- und Teittage richtet
fi in der betreffenden Kirchfahrt nach den
Geſetzen und Einrichtungen des Landes, in
welchem die Kirche liegt. Die ausländiſchen
Eingepfarrten find daher audy in den Fällen,
wo in ihrem Baterlande Buß: und Feiertage
zu einer andern Zeit ftattfinden, von dem in
ihrem Baterlande beftehenten Berbote, an
dDiefen Tagen gewöhnliche Geſchäfte zu betrei-
ben, entbunden. — Die Normen, nach wel:
hen das fubftantielle und accidentielle Ein:
fommen des Pfarrer und Schullehrers be:
flimmt wird, find aud für die ausländiichen
Eingepfarrten und Eingefchulten verbindlich.
Gie haben insbefondere daffelbe Schulgeld,
diefelben"Gebühren für Taufen, Aufgebote,
Trauungen, Beerdigungen und kirchliche Zeug⸗
niffe an Pfarrer und Schullehrer wie die
übrigen Parochianen zu geben. — Wird in
einer der fraglichen Parochien zur Unter:
ftügung des Kirchenärara bei dem Uebergange
von Immobilien an neue Eigenthbümer von
diefen nach Verhältniß des Kaufwertb3 oder
des fonft feftgeftellten Werths, eine gewiſſe
Abgabe, wie im Königreich Sachſen der in
2 Nor. 5 Pf. von je 100 Thalern beftehende
fogenannte „Sottespfennig”, entrichtet, fo
haben dieſe Abgabe aud die auzländifchen
Eingepfarrten zu entrichten. Die Eintreibung
diefer Abgabe von den eingepfarrten Aus:
ändern ift zwar zunächſt Sache der Kirchväter,
ed haben jedoch die betreffenden Gerichtsbe⸗
hörden im Falle der Säumniß oder Weigerung
Seiten der Berpflicgteten auf diesfallfige Re⸗
quifition der Kircheninipection, der fie ohne
weitere Cognition in der Sache Folge zu lei:
ſten haben, ſich der gerichtlihen Beitreibung
der fälligen Abgabe zu unterziehen. — Da:
gegen haben die Pfarrer, weldye die Seelforge
über ausländifche Eingepfarrte mit ausüben,
in allen die Perſon diefer Letztern ausſchließ⸗
lich betreffenden Angelegenheiten, ſich nad den
Geſetzen und der Berfaflung des Staats, def-
fen Untertdanen die Eingepfarrten find, zu
richten, die Befehle und Anordnungen der be-
treffenden ausländiihen Behörden zu voll:
zieben, und Anzeige an diefelben zu erftatten,
3. B. Trauungen, Eheverlöbniſſe, Entſchei⸗
dung der Eheirrungen, Sühneverſuch, Ehe⸗
verbote und Dispenfation davon, Geburts—
ſcheine und Taufzeugniffe, Verfahren in Be:
siebung auf das Blatterimpfen, Vermiethung
ſchulpflichtiger Kinder, Keihenbehandlung und
Sadhjen:Altenburg.
Todtenfhau, Abnahme der Ledigtei
Beerdigung der Selbftmörder, Concurt
Eidesleiftungen, Verfahren bei Traun;
Handwerkögefellen und Ausländer,
dem betreffenden Staate vorgefcri
Dfficialanzeigen in Bezug auf Schulve
niffe, Bevölkerungsliſten, Geburtälift
die Recrutirungen ꝛc.
Werden Geldftrafen zuerkannt, die n
zur Anwendung gelangenden Gefehe
Anordnungen in das Kirchenärar o)
Schulcaſſe fließen, jo find diefelben
betreffende ausländifche Kirhenärar «
ausländifhe Schulcaffe unentgeldl
zuliefern. Die Schulverfäumnifie
von den betreffenden Behörden des
Staates beitraft, welden bie "Straf
für ihre Perfon unterworfen find. T
werden die VBergehungen der in auslè
Kirhen und Schulen Gewiefenen in
auf ſolche Verhältniffe, die nad) den €
des Landes beurtheilt werden, in meld
Kirche und Schule liegt, auch nad; den d
und von den competenten Behörden
Staates unterſucht und beſtraft. Die
fowie überhaupt in allen Kirchen: und
angelegenbeiten, welche nicht zum Reſſt
Kircheninfpectionen, ſondern ausfcließli
Competenz der Pfarrämter und reij
Ephorien gehören, fteht den Pfarren
Ephoren die Befugniß zu, Die audländ
Eingepfarrten unmittelbar vorzuladen.
Kircheninfpectionen dagegen haben in i
Geſchäftsbereiche die betreffenden mel
Behörden um Geftattung der Juſun
fürzlich zu erſuchen. Beſchwerden audl
her Eingepfarrten und Eingeſchulten
den Pfarrer und Schullehrer find bi
competenten Bebörden des Landes, in]
chem die letztern wohnen, anzubringen,
denfelben zu erörtern und Enticliefum
auf zu faflen. Bon diefen Behörden d
können Strafen gegen den Pfarrer und
lehrer ausgefprochen werden. Dagegen M
die Pfarrer und Schullchrer bloße Gem
und Zurechtweiſungen auch von den
den ausländifchen Behörden anzuncheet |
zu befolgen. Eine perjönlige Stu
diefen Behörden findet jedoch nicht Kalk
Hinfichtli der Zahl der Taufpathen, Wh
lich der gejchloffenen Zeit, ſowie der
täten bei Trauungen, hinſichtlich det
monien bei Beerdigungen u. f. w.,
lediglich die Gefehgebung desjenigen dus
Sadjen: Altenburg.
ing, in welchem fih die Kirche be:
fielbe gilt au dann, wenn eine
andlung wegen befonderer Um:
er Wohnung eined ausländifchen
en vorgenommen wird, 3. DB. bei
gen und Haustaufen. Das Recht
ationen, in Bezug auf die Form
n Handlungen, ſteht deshalb nur
: zu, welde das jus circa sacra
le über die Kirche ausübt. — In
gemiſchter Parochien ift die öffent-
801
behandeln find, diefe Geſetze und Verordnun⸗
gen gewiffenhaft zu befolgen und den ihm
deshalb zugehenden Anweifungen und Anord:
nungen der betreffenden audländifhen Super:
intendenten und Behörden puünktlich nachzu⸗
fommen babe. Bon der erfolgten Ertheilung
diefer Anweifung ift die betreffende auswär⸗
tige Eonfiftorialbehörde jedesmal in Kenntnig
zu feßen. — Die mit dem Patronat und refp.
Collaturrechte verbundenen Befugniffe und
Verbindlichkeiten find Lediglich nach der Ber:
e in dem allgemeinen Kirchengebet | faffung und den Geſetzen des Landes, in wel:
rn Zandesberrn der ausländifchen
und defien Familie zu erjtreden,
iß zuerft der Landesherr der Kirche
der ausländiihen Eingepfarrten
d. Für den Landeöherrn der aus:
Singepfarrten können auch befon:
ten, Dankfagungen, Abfündigun:
chem die Kirche oder Schule liegt, zu beur⸗
theilen. — Die Pfarrer der Hauptlirchen find
in Anfehung des Pfarramts, welches fie zu:
gleich bei einer im Gebiete des andern Staats
liegenden Filial: oder Schwefterfirdye verwal:
ten, in jeder Beziehung an die Gefehgebung
des Landes gebunden, in welchem die Yilial:
desfällen zc. ftattfinden, wenn fie | oder Schweſterkirche liegt und den betreffens
npetenten geiftlihen Oberbebörde ı den ausländiihen Behörden, von welchen fie
der betreffenden auswärtigen Be: | in Betreff der Verwaltung des ausländiſchen
yrdnet werden.
Hiervon bleiben | Bfarramtes Verordnungen aller Art unmittels
ıdere Gedächtnißpredigten, fomwie| bar anzunehmen, und welchen fie diesfalls
fauten ausgeſchloſſen. — Um,die| Folge zu leiften haben, unterworfen. — Die
Behörden, Superintendenten und
fortlaufender Kenntnig von allen
ern Staate erfcheinenden, auf die
:iten der Kirche und Schule bezüg:
n und allgemeinen Anordnungen
, verſprechen die beiden contrabi:
ierungen fich gegenfeitig, die er:
durch befondere Verabredung feft:
Inzahl von Eremplaren des Kol.
4: und VBerordnungsblattes und
den Kreisblätter, ſowie beziehend⸗
rzoglidy = Altenburg’fhen Geſetz⸗
ınd des Altenburger Amts- und
attes mitzutheilen. Dieje Blätter
eren Nedaction und zwar die für
örde bejtimmten, derjelben unmit:
ür Superintendenten und Pfarrer
an die erſtern portofrei zu über:
Ephorie des Hauptkirchorts hat die Ephorie,
zu welcher dad Filial gehört, nicht nur von
der Brobepredigt, und zwar vor derfelben und
in Zeiten, jondern aud von der erfolgten
Verpflichtung in Kenntniß zu ſetzen. — Dat
in einer Filialkirche zeither Leine befondere
Eonfirmation der Katechumenen ftattgefunden,
fo daß die leßteren in der Mutterkirche mit
confirmirt worden find, fo kann es bei diefer
Einriytung bewenden. — Die Pfarrer der
Mutterkirche haben wegen des von ihnen bei
einer Filialkirche des Auslandes verwalteten
Pfarramts keinen Anſpruch auf Reception in
die für die Geiſtlichen des Auslandes, deren
Wittwen und Waiſen beſtehenden Unter:
ſtützungsanſtalten. Sind aber aus den Aera⸗
rien der Filiale für die Pfarrer an die eine
oder die andere ſolcher Anſtalten etwa zeither
nem jeden Pfarrer, zu deſſen ſchon Beiträge geleiftet worden, fo bewendet
ıtertbanen des Nachbarſtaates ge-
yei feiner Anftellung die nadı Be:
. in das Protocol des Superin-
ber die Konfirmation oder in die
beitätigung der Vocationsurkunde
de Anmweifung zu ertheilen. Daß
Angelegenheiten, welche nady dem
gegenwärtigen Receſſes nach den
d Verordnungen des betreffenden
ı Staat zu beurtheilen und zu
e8 hierbei. — Während einer Vacanz bat
lediglid, die Behörde des Hauptkirchorts über
die mit dem ausländiihen Filiaipfarramte
verbundene fubftantielle und accidentielle Be:
foldung zu verfügen, aber audy für die interi-
miftifche Verwaltung defielben Sorge zu tras
gen. In den Filtalkirhen find Collecten für
allgemeine oder befondere Kirchenzwede nur
dann zu erheben, wenn fie auf Anordnungen
des Landes beruhen, in welchem die Filial:
308 Sachſenbuße — Scheideabend.
kirchen liegen. Ste find an die dem Filiale Särge, ſ. Begräbniß.
vorgefeßte Ephorie einzuſenden. — Hinſicht⸗ Säpitien, ſ. Ehe (Scheibung).
lich der Höhe des von der Filialgemeinde zul Sadisdorf. Evang.⸗luth. Pfarrl
leiſtenden Beitrags zu den Koſten der An⸗Eph. und Ger.⸗Amt Dippoldiswalde,
ſtellung des Pfarrers, ſowie zu den Baulich⸗ | 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3Xehrer, Briv.:
keiten der Pfarrgebäude, ingleicyen zu den !5 Orte, Seelz. 1485.
Koften der Anftellung bez den Kirchendienft | Saiba. Evang.luth. Stabtpfarra
in der Filialkirche beforgenden Schullehrers | Srauenftein, Ger.: Amt Saida, 2 Kird
an der Schule des Mutterkirchorts, ſowie zu | pelle, 1 Betfal, 2 Geiſtliche, 5 Schule
den Baulichkeiten an den Schulgebäuden des | rer und Kirchendiener, Priv.⸗Patron.
legtern Orts, bewendet e3 bei dem zeitherigen | Seelz. 4187.
Herlommen. — Die beftehenden gemifhten]| Sammelfhulen, f. Schule.
Parochialbezirke Lönnen nur im Einverſtänd- Sammlungen, |. Armeuwejen
niffe beider GStaatöregierungen aufgehoben | tanten,
werden. Dagegen ift zur Ausfhulung der| Sanduhren, ehedem in den meiften
in eine ausländiſche Schule gewieſenen Unter: | auf den Kanzeln angebracht, damit fich
thanen eine jede Negierung für ſich allein be | diger wegen Ränge der Predigt darna
rechtigt. Es muß jedoch dem dermaligen In: | konnte, find meiſt verſhwunden. Fr
haber der betr. Schulftelle eine angemeffene, | diente man fi) dazu der Waſſeruhren.
im Einverftändniffe beider Regierungen feſt⸗ falls ift Diefe Vorrichtung da überall ı
zuftellende Entihädigung gewährt werden. — | wo es ſich der Prediger nit erlaub
Bekanntmach. des Minift. des Eultus und temporiren, fondern auf Grund feine
des Innern v. 5. Dechr. 1850. geichriebenen und memorirten Vort
Sachſenbuße, f. Rechtsverhältniß. Predigt hält.
Sachſendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Satzung. Evang.:luth. Pfarrkirchd
Eph. Grimma, Ger.⸗Amt Wermsdorf, ı Kirche, , Marienberg, Ger.⸗Amt Jöhſtadt, 2
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batron., (Schw.-⸗K. Steinbach), 1 Pfarrer, 3
2 Orte, Seelz. 600. 4 Lehrer, Köntgl. PBatronat, 3 Orte
Sachſgruͤn. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, | 2684.
Eph. und Gerichts-Amt Oelsnitz, 1 Kirche, Sauferei, f. Polizei.
1Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.Patron, Schadenerſatz, ſ. Ehe (Scheid
3 Orte, Seelz. 377. Schädenanfprud, f. Ehe (Ber
Sacka. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eorh. Schädenklage, f. Amtdaußtritt,
Großenhain, Ger.: Amt Radeburg, 2 Kirchen Schäfer, ſ. Ehe (Schließung).
(Fil. Tanſcha), 1Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Schandau. Evang.⸗luth. Stadtp
Priv.⸗Patron., 6 Orte, Seelz. 1099. Eph. Pirna, Ger.: Amt Schandau, 2
Sadzehndt, f. Amts:Eintommen, Ab: |ı Pfarrer, 5 Schulen, 7 Xehrer, Kbı
löſung. tronat, 6 Orte, Seelz. 3052.
Sacra, ſ. Abendmahl, Militärperſonen. Schank, ſ. Gottesdienſt (polizeil.
Sacrament der Taufe, ſ. Taufe. mungen).
Sacrament des Altars, ſ. Gottesdienſt, Schankſtätten, ſ. Taufe, Ab
Abendmahl. geiſtl. Perſonen.
Saerilegien. Vergreifen an Sachen und |in den Kirchen beſondere Stühle an:
Drten, welche binfichtlich ihrer Beftimmung zu | It. Leipz. Conſiſt.-Vdg. v. 9. März 16
heiligen Zwecken extra commercium privato-| Scharladfieber, f. VBegräbn
rum ftehen und daher bei deren Veräußerung | fteddende Krankheiten).
oder Beraubung, Verlegung, harte Strafen| Schaufpieler, f. Ehe (Schließ
nach fi ziehen. S. Dr. v. Weber. I. Ausg. IT.| Scheibenberg. Evang.⸗luth. St:
3. ©. 893. ©. Kirchen. amt, Eph. Annaberg, Ger: Amt €
Sacriftei, f. Abendmahl, Beichte, Ehe|berg, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule
(Schließung), Kirchenbuch, Taufe. rer und Kirchendiener, Königl. P
Sächſiſcher Ductus, f. Schule (Unter:|3 Orte, Seelz. 2239.
Sacramentsveräcäter, f. Abendmahl.| Scharfrichter. Denfelben warden
richt.) Scheideabend, ſ. Sittenpofigei.
% 3
Scheidebrief — Schönbach. 308
23 a een: Sqlumig. an
Che (Scheidung). Eph. Glaudan,
Socnune urtbel, 1 &e ai Kirche, 1 Pfarrer,
‚ ns
gmägen, (Osten Prag Od .
ee Taufe. 0
f I —— Sutungen, Be ——
gaben ıc., f. Anhang IT. Säule; 1Schten, ——
gen, j. Stempel-Jmpoft, Kite)"
en, {0 Gottesdienft, Biedigt: 3
Borrtichderf,
in
Ger Big) mi in in Grin Sir = Ph ———— Seen. um.
artircdorf,
304 SHönberg — Shönburgifhe Receßherrſchaften.
Schönberg. Evang.⸗luth. Pfarrkichdorf, zu, einige Dispenfationen zu ertbeile
Eph. und Ger.:Amt Markneukirchen, 1Kirche, ſächſiſchen Bußtage für die Schänbur
ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Patro: | Kirchen beſonders auszuſchreiben, die
nat, 3 Orte, Seelz. 969. gie nach den königl. fühl. Geſetzen an,
Schönberg. Evang.:Iuth. Pfarrfirhdorf, nen zc. ze. Den Dynaſten von Schö
Eph. Glauchau, Geriht Schönberg, 2 Kirchen | gebührt auch des Recht der Kirchentrau
(Fil. Pfaffroda), ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Xeb: des Kirchengebetö (lekteres ſtets nad
rer, Priv.:Batronat, 3 Orte, Seelz. 392 ca. |Könige und dem gefammten Haufe Su
Schönbrunn. Cvang.-luth. Pfarrlichdorf, | Die Schönburgiſchen Superintendenten
Eph. Annaberg, Ger.:Amt Wolkenftein, I |quiren nad ihrer Ernennung vor dem
Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Königl. | geliihen Yandes:Confiftorio zu Dresden
Patronat, 4 Orte, Seelz. 1106. den Schönburgiihen Herrſchaften befte
Schoͤnburgiſche Neceß Herrſchaften. Auch | befonderes Geſangbuch.
die kirchlichen Verhältniſſe der im Zmidauerr| Die Fürften und Grafen Herren von t
Kreis: Directionäbezirke des Rönigreichd Sad: | burg gehören zu dem hohen Adel in D
fen gelegenen Receßherrſchaften des Haufes land und es verbleibt ihnen dus Rec
Schönburg und der mit demfelben im ‚Kahre | Ebenbürtigkeit in dem bisher Damit ver!
1740 errichtete Receß erfuhren durch Einrich⸗ nen Begriffe. Als Häupter des $
tung der Kreid-Directionen und Appellationg: | Schönburg find diejenigen Mitglieder
gerichte im Jahre 1835 eine Umpgeftaltung;| ben zu betrachten, welche Beſitzer eine
die Gefammtregierung zu Glauchau hörte auf mehrerer der fünf Receßherrſchaften jin!
und es trat an deren Stelle für die nit an wenn eine Receßherrſchaft mehrere &
den Staat abgegebenen Angelegenheiten eine | bat, der Acktefte von diefen. Die Hi
vom Haufe Schönburg unter dem Namen:|der fürftliden Linie buben das Br
„Geſammt-⸗Canzlei“ zu unterhaltende Behörde, | „Durchlaucht“, die der gräflichen das \
während die Fürften und Grafen, Herren von | cat „Erlaucht” zu führen. — Die Beſit
Schönburg das Recht zur Präfentation zu ei: | fünf Schönburgiihen Receßherrſchaften
ner Nathöftelle bei der Zwickauer Kreis-Di⸗ | hau, Waldenburg, Lichtenftein, Harte
rection und dem dafigen Appellationzgericht | und Stein gehören durch einen ihres U
erhielten. Ein Unter: Confiftorium dagegen | zu den Mitgliedern der eriten Kammer
ward ihnen vor der Hand belafien, welches | Ständeverfammlung im Königreihb 5:
dem Königl. Minifterio des Eultus und öffent: : Berfafl.:Urkde. v. 4. Septbr. 1831 $ 6)
lihen Unterricht unmittelbar untergeordnet, | Die Fürſten und Herren von Schönbar
feinen Wirkungskreis in der Beaufjihtigung | in Folge bundesgeſetzlicher Beſchluͤſſe ve
der Candidaten der Theologie, des Predigt: Verpflichtung, in der Armee zu dienen, b
amts undderen Qualificalien und Befähigung, | Gefeb v. 26. Octbr. 1834. — Das Jw |
der Prediger:Collegien ꝛc. — in den PBrüfun: | publici haben die Grafen, Herren von
gen pro munere der zu geijtlichen Aemtern | burg zu üben, jedoch jo, Daß vor Ihre K
Defignirten, — in Ausfertigung der Ver: | Majejtät von Sadjen in den Schönbur
fügungen nach Erfolg oder Erlaß der Prü- Herrihaften wie in den übrigen k. fächl
fungen und Brobe, Einweiſung und Bejtäti: | den gleihjalld getrauert werden müſſe.
gung der zu einem geiitlichen Amte Berufenen maaßen denn die Grafen, Herren von €
findet. Dieſes Eonfiitorium befteht aus dem burg auf die diesfall3 aus Ihro Königl
Fürftl. und Gräfl. Schönburg. Canzlei⸗ Di⸗ jeſtaͤt Collegis erhaltene Anordnungen
rector, als Vorſitzendem, einem oder zwei geiſt⸗ Behörige zu verfügen, nicht ermangeln w
lichen Räthen und Beijigern und zwei jurijtifch | In Sacris aber follen die Grafen, {
befähigten Beiſitzern. Mit ihm ift für die von Schönburg nebft ihren Untertbanen
Schönburg'ſchen Receßherrſchaften ein be: | gemeldeter Herrſchaften, die Sicherbe
jondered Ehegericht verbunden (cf. Gefeb: | Status Religionis nah den Weſtphä
fammlung 1835 ©. 614 — 615 S 13 und 18). Friedensſchluß und dem anno decreto
Auch find den Herren Befigern diefer Herr: | genießen, hiernächſt au das Recht &
ſchaften die Patronatsrechte, mo und wie fie | ein Unter:Confijtorium anzulegen, jeder
diefelben hergebracht, ungejchmälert verblie: | dafjelbige unter dem Cult.⸗Miniſterio ſteh
ben, und jteht dem Conſiſtorio zu Olauchau | von daher unmittelbar Befehl aunehme,
Schoneck — Schreibelbhne. : 508
anderswo, als zu Glauchau gehal: | fchaften geſchieht in derjelben Weiſe wie im
eswegs aber mehrere Inftanzen an | KRönigreih Sachfen. Vdg. der Minift.d. Inn.
Hönburgifchen Orten formire oder | und d. Finanz. v. 23. Rovbr. 1835. — In den
ndere Deputatos die Sache in Berhör | Schönburgifchen Receßherrſchaften jteht das
nd decidirt werde. Das Jus Bum- Dispenſationsrecht in Eheſachen mit Aus:
a Sacra und die Appellationes in |nahme des jus dispensandi in gradibus pro-
» jeden geiſtlichen Sahen von dem |hibitis, welches der Krone Sadıjfen in $ 15
gifchen Unter: Confiftorie an Ihro des unterm 4. Mai 1740 abgefchloffenen Re:
Rajeftät, ingleihen das jus dispen- | cefjes ausdrüdlich vorbehalten worden iſt, Dem
gradibus prohibitis fol dem Kö⸗ Gefammt-Eonfiftorio zu Glauchau zu, wie dieß
Sachſen in den Schönburg’fhen |eine Vdg. des Eult:Minift. a. d. Geſammt⸗
en verbleiben und dem zu Folge mit | Confift. 3. Glauchau vom 22. April 1843 an:
Appellationen es dergeftalt gehalten |erfannt bat. Die in den Schönburg'ſchen
aß die Berichte auf die wider ein |Neceßherrichaften mohnenden Katholiken ge:
7 Beſcheid in Ehe: oder andern Eon: | bören unter die katholische Pfarrei zu Chemnitz.
hen eingewandten Appellationes |Bdg. v. 5. Febr. 1849.
ꝛs-Regierung, bingegen außer fol:| Schöneck. Evang.⸗luth. Studtpfarramt,
n, in denen das Jus Summum circa | Eph. Oelsnitz, Ger.:Amt Schöned, ı Kirche,
gehenden Sachen, und wenn wider |ı Pfarrer, 4 Schulen, 6 Lehrer, Rönigl. Pa:
ition derer au8 dem Kirchenrath er: | tronat, 13 Orte, Seelz. 3504.
Refcripte und Berordnungen in| Schönefeld. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
nderer Sache appelliret wird, zu er: | Eph. Leipzig II., Ger. Amtkeipzig J., 1 Kirche,
Kirchenrath einzufchiden und in des|1 Kapelle, 2 Geiſtliche, 9 Schulen, 21 Xebrer,
Inburg’hen Herrihaften nad der |Briv.-PBatronat, 11 Orte, Seelz. 16,686.
chſiſchen Kirchen: Ordnung, denen| Gchönerftädt. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
3:Artiluln und andern die eccle- | Eph. Leidnig, Ger.-Amt Hartha, 1 Kirche, I
ingehenden Landes-Geſetzen, allent: | Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Kgl. Batronat,
) zu achten iſt. — 2Orte, Seelz. 634.
jerichtäftellen und Obrigkeiten der Schönfeld. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
gſchen Receßherrſchaften treten in|Eph. und Ger.⸗Amt Großenhain, 1 Kirche, ı
are Unterordnung unter die betref: | Pfarrer, 2 Schulen, 2Xehrer, Priv.⸗Patronat,
önigl. Behörden. Die Bernfungen|4 Orte, Seelz. 951.
lationen ſowohl als Recurſe — ge:| Schönfeld. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdorf,
en Behörden erfter Inftanz in Juſtiz⸗ Eph. Radeberg, Ger. Amt Schönfeld, ı Kirche,
das betreffende Mittelappellationd: | ı Pfarrer, 5 Schulen, 6 Lehrer, Kgl. Patro⸗
ıd in den zum Reſſort der Freid: | nat, 20 Orte, Seelz. 3695.
en gehörigen Verwaltungsjahen nl Schönfels, f. Altſchönfels.
fende Kreis-Direction, alfo nad der:| Gchönheide. Marktflecken. vang.:luth.
inrichtung an die zu Zwidau. — PPfarrkirchort, Eph. Auerbach, Ger.⸗Amt
rſten und Grafen, Herren von Schön: | Eibenftod, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 4 Schulen,
ilten ftatt ihres bisherigen alternatis |6 Lehrer, Königl. Patron., 3 Orte, Seelz.
ichtsſtandes vor dem Nppellationd: | 5341.
yer ehemaligen Landesregierung und| Schönfdreiben, f. Schule, Unterridt.
mmtregierung zu Glaudau, künftigj Gchöppenftußl. Die Wirkfamteit des Schöp⸗
richtaftand lediglich vor dem betreffen: | penſtuhls zu Leipzig endigte mit dem 30. April
telappellationsgeriht. — Die Ber: |de3 Jahres 1835. Verordnung vom 8. März ”
ı der Beiftlihen und der Mitglieder | 1835.
hen Behörde ſowie die der weltliihden]' Schornfteinfeger, |. Schule, Bermie:
welche ein öffentliches Amt in den|tben.
rſchaften befleiden, erfolgt nah dem|j Gchrebig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
ieſes Werks sub 4 verzeichneten Eide.| Eph. Leisnig, Ger.:Amt Mügeln, 2 Kirchen
33. Nov. 1835 C (Fil. Gallſchutz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Leh⸗
zublication der Geſetze und Verord-rer, Königl. Patron., 9 Orte, Seelz. 1488.
in den Schoͤnburg'ſchen Receßherr⸗ Syrelbelohne ſ. Superintendent.
td Kirchenrechts. 20
306
Schreibematerialien, ſ. Schule (Un:
terridht).
Schreiber, ſ. Superintendent.
Schreibeunterridt, j. Schule (Unter:
richt).
Schreibmaterialien — Schule.
Schulden, ſ. Kirchen⸗Vermögen.
Schuldiener, ſ. Schule, Lehrer, geiſtl.
Perſonen.
Schuldiger Theil, ſ. Ehe (Scheidung).
Schuldſachen, ſ. Univerſität, Portofrei⸗
Schrift, heilige Schrift, ſ. Schule, Kirche, | heit.
Quellen.
Schriften, ſ. Amtsbeſetzung, Schulvor:
ſtand.
Schriften, ſchädliche, ſ. Leihbibliothek,
Cenſur, Geiſtliche.
Schriftliche Uebungen, ſ. Schule, Un:
terricht.
Schriftſteller, ſ. Behörden (Kreisdirec⸗
tion, Conſiſtorium).
Schubtransport, ſ. Gottesdienſt, Sonn:
tag.
Schüler, ſ. Schule.
Schülerzahl, ſ. Schule.
Schützenaus züge, ſ. Gottesdienſt, Sonn:
und Feſttage.
Schulactenrepoſitur, ſ. Schule und
Archiv.
Schulämter, ſ. Amt, geiſtliche Amts:
beſetzung.
Schulamtscandidaten, |. Amtsbewer⸗
ung.
Schulangelegenheiten in Städten,
ſ. Schulen, ſtädtiſche Schulcaſſen.
Schulanlagen, ſ. Anlagen, Schule.
Schulanſtalten, ſ. Schule.
Schulaufſicht, ſ. Schule.
Schulausſchuß, ſ. Schulvorſtand.
Schulbaue, ſ. Schule, Baue.
Schulbedürfniſſe, ſ. Schulcafie.
Schulbehörden, ſ. Behörden, Schule.
Schulbericht, ſ. Pfarrer, Superinten⸗
dent, Amtsführung.
Schulbeſetzung, ſ. Amtsbeſetzung.
Schulbeſuch, ſ. Schule, Beſuch.
Schulbezirke, ſ. Schule, Einrichtung.
Schulbibliothek, ſ. Schule, Landes:
ſchulen.
Schulbote, ſ. Schule, Verſäumniß.
Schulbücher, ſ. Schule (Lehrbücher).
Schulcapitale, ſ. Schulvermögen.
Schulcaſſe, ſ. Schule.
Schulcaſſenrechnungen, ſ. Schule.
Schulcenſur, ſ. Prüfung.
Schulcollecte, ſ. Schule, Einkommen.
Schulcommiſſion, ſ. Gymnaſien.
Schulconferenzen, ſ. Schule.
Schuldbekenntniſſe, ſ. Kirchenvermö⸗
gen.
Schuldverſchreibungen, ſ. Univerfität.
Schuldisciplin, ſ. Schule.
Schule. 1) Schulanfiaiten. Die Lehr⸗
und Unterrichtsanſtalten, welche im König:
reich Saͤchſen befteben, theilen ſich: in eine
Hochſchule (Univerfität, f. den Artikel) —
in höhere Landes-Lehr- und Unterrichts:
anftalten (Academien: die Fönigl. chirurgiſche
Academie zu Dresden , die Bergacabemie zu
Vreiberg, die Forſtacademie zu Tharandt, die
Kunft:, Maler: und BausAcademie zu Dres
den, die Kriegsſchule daſelbſt), das polyted-
nische Inftitut zu Dresden, die 2 Landesſchn⸗
len zu Grimma und Meißen, die Gymnafien
zu Dresden (2), Leipzig (2), Zwidau, Plauen,
Baugen und Zittau (j. Oymnafien, Landes:
ſchulen); die Schullehrer-Seminarien, f. ?.
Artikel; die Turnlehrerbildungsanftalt; bie
Realſchulen; die Zaubftummteninftitute zu
Dresden und Leipzig, das Soldatenknaben:
inftitut zu Kleinftruppen 2c. Dieran fchlichen
ih nun 3. A) die öffentligen Elemen:
tarvollsfhulen an, welde wieder zer:
fallen in ſtädtiſche Bürgerſchulen oder in
Landſchulen, in Kirchichulen, Nebenſchulen,
Breifhulen und Arnenfhulen, Abend: und
Fabrikſchulen und in B) Privatſchulen,
concefjionirte Lehranftalten diefer Art, Sam:
meljhulen, Hauslehrerſchulen; endlig: 4.
Bor: und Nahfhulen, al Sonntag:
ſchulen, |. d. Artikel, Kinderbewahranftalten,
Specialſchulen.
A) Das ſächſ. öffentl. Elementar⸗Volksſchul⸗
weſen, mit defien Lehranftalten wir uns hier
ausſchließlich befhäftigen wollen, iſt in neuerer
Zeit hauptſächlich durch das Elementarvolls⸗
ſchulgeſez vom 6. Juni 1835 und dazu ge
börige Verordnung vom 9. Juni 1835 geord⸗
net worden. Das Yolgende wird das Haupt:
ſächlichſte davon enthalten. Elementar⸗Volls⸗
ſchulen find diejenigen öffentlichen Unterrichts:
anftalten in Städten und auf dem Lande,
welche die allgemeine und infonderheit die re:
ligiöfe Bildung der vaterländifchen Ingend
und nicht deren unniittelbare Vorbereitung
zu befondern einzelnen Berufdarten fid zum
Ziele gejett haben, folglich [62 mit der erſten
methodifhen Entwidelung der menſchlichen
BE. _.
308
Säule.
gen in dieLocalfhulordnungen, Schulgeld arz|den Unterricht in der Gymnaſtik in Elemen⸗
mer Kinder, Singeumgänge, Grundfühe bei
Anftellung von Hilfslehrern, Verhältnig der
Superintendenten zum Ortöfchulvoritand, Le:
bernahme einer dreifachen Glaffenabtheilung
von einem Lehrer, Wahl der Tageözeit bei
Ertheilung des Confirmanden-Unterrichts, An:
nahme eine3 Candidaten als Lehrer von meh:
reren Kindern zc., Vertretung der Gemeinden
durch Schulvorftände, Ablehnung der Wahl
zum Schulvoritande. — Cult.Min.-Vdg.
die Beendigung des Schulbefuchg und die Zu:
laffung der Kinder zur Confirmation betr.,
v. 15. Decbr. 1836. — Cult.:Min.:Bdg.
vom 2. März 1837, die Ausübung des Be:
ſetzungsrechts bei Schulitellen Seiten der Ge:
meinden betr. — Gult.:Min.:Bdg. vom
20. März 1837, Zuziehung der Lehrer bei Ne:
gulirung des Einkommens. — Cult.:Min.:
Bdg. vom 25. März 1837, die Anjtellung3:
prüfungen der kathol. Schullehrer betr. —
Cult.Min.⸗Vdg. v. 4. Mai 1837, Schul:
firationsverhandlungen betr. — Eult.-Min.:
Vdg. v.30. Nov. 1837, die den Kindern von
den Lehrern vor den Gonfirmationsftunden
ertheilten Religionsftunten betr. — Eult.:
Min.:Bdg. v. 30. Novbr. 1837, Elaffen:
und Genfurtabellen betr. — Eult. Min. :
Vdg., die Erläuterung des Elementarvolks⸗
tarvolf3fchulen betr. — Cult.Min.⸗Vdg.
v. 7. Mai 1840, die Organifation der kathol.
Schulbehörden in der Ober:Laufib betr. —
Cult.Min.-Vdg. v. 23. Juni 1840, die
Annahme und Entlaffung von Hilfslehrern
und deren Verhältniß zum Hauptlehrer betr.
— Geſetz vom ı. Juli 1840, die Errichtung
einer Penfionzcaffe für die Wittmen und Rai:
jen der Lehrer an evangelifchen Schulen betr.
nebft Ausführungd: Verordnung dazu vom
1. Juli 18490. — Eult.-Min.:Bdg. vom
20. Juli 1340, den Wegfall der Beförderungs:
prüfung bei Aufrüdung von Lehrern an
Bürgerfhulen. — Eult.:Min.:Bdg. vom
8. Octbr. 1841, die Veräußerung alter Schul:
bäufer betr. — Gult.:Min.:Bdg. vom
10. Febr. 1840, den Zeitpunkt de3 Kintritt
eines Lehrers in die allgemeine Schullchrer:
Mittwen: und Waifen:Caffe betr. — Cult.:
Min.-Vdg. vom 9. März 1831, das Ber:
fahren bei Befetung von Elementarvolks⸗
ſchullehrerſtellen Königlichen Patronats.-—
Cult.Min.-Vdg. vom 4. Juni 1841, die
Mitberehnung des Logisgeldäquivalents der
ſtädtiſchen Lehrer bei Berechnung ihres Ein
kommens zum Behuf der Feitftellung des zu
entrichtenden Wittmencaffen:Beitrags betr. —
Gult.:Min.:®dg. vom 8. Jan. 1842, die
fhulgefeges und der dazu gehörigen Verord: | Zulaffung der Schulamt: Candidaten zur
nung betr. — Eult.:Min.:Bdg. v. 8. März
1838, die Collatur über ftändig gewordene
Hilfslehrer- und Katechetenftelen betr. —
Eu lt.:Min.:®dg.v. 6. Juli 1838, Normal:
riffe zu Schulbauen betr. — Eult.:Min.:
Bdg.v. 24. Septbr. 1838, Schulfirationsver:
bandlungen betr. — Eult.:Min.Bdg. vom
19. Nov. 1838, daB Liquidiren bei Abnahme
der Schulcaffenrehnungen betr. — Cult.
Min.-Vdg. v. 10. Ian. 1839, die Emeriti:
rung von Lehrern an Elementarvolksſchulen
betr. — Eult.:Min.:Vdg. vom 19, Febr.
1839, die Salarirung der Franken Xehrern zuge:
ordnneten Bicare betr. — Eult.: Min.:Vdg.
v.5.N00.1839, den Religionsunterricht in den
Volkzfchulen betr. — Eult.:Min.:Bdg.
v. 9. März 1840, die weitere Ausbildung der
Hilfslehrer in der Ertheilung des Religions:
unterihtd. — Eult.:Min.:Bdg. v. 4. April
1840, die Benugung des fogenannten Obft-
büdleins beim Schulunterricht betr. — Cult.⸗
Min.-Vdg. v. W. April 1840, die Belohnung
der Schulkinder wegen Vertilgung der Mai—
käfer. — Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 5. Mai 1840,
Wahlfähigkeitsprüfung betr. Eult.:
Min.:Bdg. vom 11. März 1842, die Ent:
lafjung der Kinder aus der Schule vor Er:
fülung der gejegliden Schulzeit betr. —
Cult.:Min.:Bdg. vom 4. Mai 1842, die
Theilnabme der Schullehrer eingepfarrter
Ortſchaften am Gottesdienft und deren Aſſi⸗
jtenz beim Gefang und den Mufifaufführungen
in der Hauptlirhe betr. — Eult,:Min.:
Vdg. v. 8. Febr. 1843, den 6tägigen Saul:
unterricht betr. — Cult.⸗Min.⸗Vdg. vom
30. März 1843, die Beſetzung der Schulftellen
an Orten unter Kammerjuri3diction betr. —
Beſchluß des Eult.-Min. v. 4. Juni 188,
die bei Unterrichtung ſchulpflichtiger Kinder
außerhalb der Ortsſchule für die Schulcaſſe
nad) Befinden zu beanfpruchende Schulgelder
Entfhädigung betr. — Eult.-Min.=Bdg.
vom 30. Juni 1843, bie Competenz der Ge
meindeobrigteiten zu Crörterung ımd Be
ftrafung der Schulverfäumniffe betr. — Ge:
jet vom 14. Sept. 1843, Die Vertretung der
Sculgemeinden betr., nebft Aus führ: Ber
ordnung dazu vom 17. Septbr. 1843, —
—— ——— ee — — ——
310
13. Octbr. 1852, Die Anzeige der aukererdent:
lich cinfallenden ſchulfreien Taxe an die Epbe—
ren betr. — Cult.Min.-Vdg. v. 25. Tect.
1553, die Provocation auf Ablẽfung aller auf
einjeitigen Antrag ablestaren Naturalfeittune
gen, Nebngelderberehtinungen und Tienite
betr., welche Kirchen, Stiftungen, Geiſtlichen,
Lehrern und Kirchendienern auiteben. —
Cult.Min.-Vdg. v. 16. März 1554, Die
Ausſtellung der Stulentlaftungdiceine betr.
-— Cult.Min.-Vda. v. 20. Juni IR54., |
den Wechſel der Schulclaffen wäbrend der
Sommermonate betr. — Cult.Min.-Vdg.
v. 1855, die Coniirmatien der ntSt in öffent:
liben Schulen unterrichteten Kinder betr. —
Cult.“Min.-VBdg. v. 1836, die Berechnung
des ſchulpflibtigen Alters betr. — Eult.
Min Boy. v. W. Mat 1356, die den Schul:
amts Kandidaten VBebnis der Wablisbiakeits-
prüfung auszuſtellenden Zeugniſſe betr. —
KCult. Min.; RBOog. von 23. Juli 1855, die
bei vorzeitiger Entlaſſung ven Kindern aus
dev Schule auf die vorgekommenen Sul:
verſäumniſſe zu nebhmende Rückſicht bett. —
Cult.Min. Bdg. v. 11. Aa. 1956, die
vorzeitige Entlaſſung der Kinder aus der
Schule betr. — Bule:Min.:Fiy vom
it. Oetbr. 1856, Me Daud: und Vrivat-Con—
firmationen betreffend, --- Gefer, Nachträge
zu dem Gelege vom 1. Juli 140, die Er:
richtung einer Bentienäczite rür die Wittwen
und Waiſen Der Lehrer an erangeliſchen
Schulen betreffend, com 30. Juli 158. —
Geſetz vem 2. Teteber 175%, Die Ge:
haltsverhältniſe der Leere an ten Elemen-
tareelfaichufen betr., nebit Ausfübr-Vdg. von
demĩielben Irre.
2 %Aulrurichtihebärten.
Aufii Lt for 273 weſummte Gelementar-Velks—
ſchulm⸗ſen führen unter Theraufſicht des Kö—
niaſ. Gultusz Uſtiniterii die kei den Königl.
Kreis-Tirectienen beitebenden Kirchen- und
Schulteputatienen (Kreiaſchulbehörden), die’
Die.
Schule.
Kreig-Tirectien dieſelben zu revidiren umd
‚wegen Erledigung mabrgenemmener Mängel,
ſeweit tie nit in das Togma eingreifen,
entweder das Nẽthige an das vorgelegte Con:
iiiterium gelangen zu laffen oder Anzeige an
das Miniitertum des Cultus und des öffent:
lichen Unterrichts zu erſtatten hat. Vdg. zum
Schulgeieg vom 9. Juni 1835 F 171. Ten
Kreisſchulbebẽrden liegen hauptſächlich fol-
zente Geſchäite und Yunctionen ob: 1) Auf:
ht über das gefammte Elementar-Volks⸗
ihulmelen und Fürſorge für gehörige Bell
sicbung der daſſelbe betreffenden Anordnun⸗
gen dur die geiltlihen und weltlichen Unter:
bebẽrden. 2) Beſondere und unmittelbare
Nesufiihtigung der in dem Kreife vorhande⸗
nen Schullebrer⸗Seminare. 3) Regulirung
ter Schulkezirfe und Schulvereine, der dabei
derkemmenden Reränderungen (Erweiterun⸗
zen der Bezirke ꝛc. ꝛc., Ausſchulungen, Grum⸗
tung neuer Schulen ꝛc.) und der Beitrags⸗
verbältniite Der Mitglieder der Schulgemein:
den bei Darüber entftehenden Differenzen, und
der Lebrerbeſeldungs- und Schulcaffenangele:
genbeiten x. +) Beauflihtigung der Ber:
waltung des Schulvermögend und der Schul⸗
detatienen in einzelnen Schulgemeinden, fc:
wieder Special:Wittwen: undWaifenpenflond:
und Unterftügungscaffen, in den einzelnen Di:
ftricten. 5) Anordnung und Leitung der Frü:
fungen, welche nach $ 55 des Geſetzes oder
$ 109 und 130 Liefer Verordnung ſich nöthig
machen. 6) Prüfung und Genehmigung der
den Schullehrern augzufertigenden Vocations⸗
Urkunden mit Ausſchluß derer, welde, wie
3. B. den Tirectoren, an den aus Staats:
mitteln unterbaltenen Schullehrer-Seminarien
von dem Minifterio des Cultus unmittelbar
ertbeilt werden, deögleichen 7) Anordnung zur
Beſtätigung und Ginweifung neu ernannter
eder verſetzter Schullehrer in ihre Stellen.
x) Tisciplinarverfabren gegen pflichtfäumige
Schulichrer nah Maßgabe der hierüber ge
Schulinſpectionen, Bir Zupzrintendenten (ſ. d. troffenen Beſtimmungen. Vdg. 3. El.⸗-Volks⸗
Artifel), die Geiſtlichen und tie Ortsſchul- Schulgeſ. v. 9. Juni 1835 $ 172.
voritänte. Jedes in Lem ihm angemielenen
Rezirfe.
a) Kreisſsſchulbehörden. Die Leitung
und Aufjicht über das gefammte, ſowohl öffent:
liche ala Privat:Schul: und Erziehungsweſen
eined Kreifes wird von der Kreis-Direction
geführt. Tiefe Befugniß beſchränkt fid) jedoch
ei den katholiſchen Schulen auf eine Mit:
afſicht über dieſelben dergeftalt, daß die
b) Schulinfpectionen. Die Super:
intendenten bilden als Diitrictöfchulinfpecte:
ren in Verbindung mit den Königl. Gericht:
ämtern, reip. cheden der Patronatgerichts⸗
barkeit die Schulinjpection über die Schulen
ihres Bezirks, und find die nächſt vorgefehte
Initanz für die Schulvorftände. Vdg. 3. EL:
V.-Schul-Geſ. vom 9. Juni 1835 5 168. In
der Ober : Laufig werden die den Schul:
Schule. 311
312
befolgt und vollzogen werden. 2) Beftändige
Kenntnignahme von dem Zuftande der ihnen
untergebenen Schulen (auch der etwa vor:
handenen Sonntags, Verwahr:, Summel:
und Privatfchulen), tbeil3 durch die von den
Localichulinipectoren an fie einzufenden Be:
richte, theils aber und vorzüglich Durch öftere
unerwartete Revifionen, bei denen jie zugleich
alles zur Schule Gehörige genau zu unter:
fuhen, über die geſammte Verwaltung und
in3bejondere über den innern Zuſtand der
Schule mit dem Vorſtande ſich zu befpredyen
und zu vernehmen, etwa „vorlommende Jr:
rungen zwifhen dem letztern und dem vor:
figenden Geijtlihen, da nöthig, zu erörtern
und möglichſt auszugleichen, auch die etwani:
gen Wünſche und Beichwerden einzelner Mit-
glieder der Schulgemeinde zu hören und das,
zu deren Erfüllung oder Abhülfe, oder aud
im Uebrigen Erforderliche, nach Befinden ent:
weder fogleih zu vollziehen und einzuleiten
oder, da nöthig, unter Bernehmung, mit der
betreffenden weltlichen Goinfpectiond= oder
Gerichtsbehörde vorzubereiten haben. 3) Yort:
bildung der unter ihrer Aufjicht ftehenden
Schullehrer und Schulgehülfen, ſowohl durd)
gelegentliche Anmweifung und Belehrung, als
durch Errichtung und Leitung zmwedmäßiger,
auch durch Juziehung und Beihilfe der Tocals
fhulinfpectoren möglichſt wirkſam zu machen⸗
der Conferenz-und Leſegeſellſchaften. +) Er:
jtattung jührlicher Berichte über die Ergebnifle
der gehaltenen Localrevijionen u. die ſonſt über
den Zuftand der Schulen erlangte Kenntniß,
unter Beifügung einer befondern, die Leiftun:
gen und das Verhalten ſämmtlicher Schulleh:
rer und Schulgehülfen vollftändig und über:
fichtlich darlegenden Tabelle, und mit aus:
drüdlicher Erwähnung und Darftellung der
Uebelftände uod Hindernifle beim Schulmwejen,
deren Entfernen ohne böberes Einfchreiten
nicht zu hoffen fteht. 5) Veranſtaltung einft:
weiliger Verwaltung erledigter Schulſtellen
bis zu desfalld erfolgender Wiederbefetung.
6) Ertbeilung des Reiſeurlaubs an Schul:
lehrer, wenn die Abweſenheit über 8 Tage bis
4 Mocen dauert, indem bei fürzerer Dauer die
Erlaubniß des Localſchulinſpectors ausreicht.
7) Aufſicht über die in dem Diſtrict lebenden
Hauslehrer und Schulanıtscandidaten, in
Betreff ihres Unterrichtögefhäft? und Er:
ftattung eines jährlichen, mit dem unter Nr. 4
vorgeſchriebenen Hauptberichte als Anhang
zu verbindenden und auf die ebendaſelbſt an⸗
Schule.
gegebenen Momente zu erſtreckenden Neben:
berichts über gedachte Hauslehrer und Schul:
amt3-Candidaten fowohl, als die oben unter
Nr. 2 namhaft gemadten Nebenanftalten
(Sonntags:, Verwahrſchulen ꝛc.) und deren
Lehrer. Vdg. z. Elem.⸗Volks⸗Schul⸗Geſet
v. 9. Juni 1835, F 169, 170. Die Super:
intendenten haben al3 Diftrictöfchulinipecto:
ren Erledigung der geiftlihen und Schuljtellen
anzuzeigen und dazu Deflgnirte zu präfentiren,
Eult.:Min.:Vdg. v. 13. Dechr. 1848 und vom
7. März 1845. — Bereits angeftellte Lehrer,
ohne Unterfchied, ob fie ftändige ſind oder nicht,
baben ihre, an die Kreis-Direction gerichteten
Geſuche zunädit bei dem ihnen vorgejekten
Superintendenten unverfiegelt abzugeben,
durh welden ſolche an gedachte is:
Direction und von diefer an das Kultus:
Minijterium, welches ſich die Beſetzung der
Schuljtellen unverändert vorbehält, einzurei:
hen find. Eult.:Min.:Bdg. a. d. Kreis⸗Dir.
v. 29. März 1841. — In der Ober⸗-Lauſih,
wo an die Stelle der Ephoren der Kirchen:
und Schulrath bei der Kreis⸗Direction zu
Bauben tritt, haben demnad bereits an:
geftellte Schulfehrer ihre Geſuche zunächſt an
diejen abzugeben, welcher auf die Rückſeite
der Beilage fein Zeugniß, wofür ihm jedod
die den Ephoren nachgelaffenen Gebühren
nicht paffiren, bringt und ſowohl hierbei ald
bei der Abgabe des Geſuchs an die Kreis:
Direction, unter welcher die Schulftele ge
legen ift, nad beitimmter Anweiſung ver:
fährt. Kult.» Min.: Bde. oder Suppl.
S 2
. 258.
Den Diſtrictsſchulinſpectoren liegt die An
ordnung der interimiſtiſchen Verwaltung eine)
erledigten Schulamtes (Schulgeſ.⸗Vdg. vom
9. Juni 1835 F 119), die Anftellung von Be
caren (Ibid.), die Verpflihtung und Eonfir
mation ftändiger Lehrer ob (Cult.⸗Min.⸗Vdg.
v. 7. Juni 1833 $ 4), und daß Dies gefcheben,
der Königl. Kreis-Direction anzuzeigen.
Die Dijtrictöfchulinfpectoren baben nor
den Localichulinfpectoren balbjührliche Schul
berichte zu erwarten. — Diefelben haber
nad) dem Kirchenbeſuch der Schulfinder bei
Nevifionen zu fragen. — Die Diſtrictsſchrl⸗
infpectoren haben in den zu erftattenden
jährlichen Berichten über die Leiftungen un)
dad Verhalten der Lehrer ohne Rüdhalt fid
auszuſprechen und über diejenigen, welche ihre
Ermahnungen unbeachtet gelafien, ohne laͤn⸗
gern Verzug an die Gonfiftorialbehörbe bes
Säule.
mdere Anzeige zu erftatten, damit das Beſſe⸗
ungöverfahren gegen ſolche eingeleitet oder
ah Befinden deren Entfernung vom Amte
erfügt werden könne. Cult.-Miniſt.⸗Vdg.
.5. Mai 1861,67. — Die Diftrictäfhul:
jpectoren haben bei ihren an die Kreis:
Jirection einzureihenden Jabresberichten auf
ie halbjährlichen Schulberichte der Localſchul⸗
fpectoren Rüdfiht zu nehmen und fie find
nter gleicher DVerantwortlichleit gehalten,
ber das Wirken der Sculvorftände und
scalfhulinfpectoren ihrer Diöces und den
uftand der einzelnen Schulen felbit ihre eige-
en bei den gehaltenen NRevifionen und ſonſt
machten Wahrnehmungen in ihren Berichten
wiſſenhaft und unpartheiiſch auszuſprechen.
ult.:Minift.:Bdg. vom 7. Mai 1851. — Es
| den Ephoren unbenommen, zu jeder Zeit
e von den Bemeindeobrigkeiten ergangenen
cten über Erörterung und Beitrafung der
chulverſäumniſſe einzufehben und ſolche zu
eſem Behufe fich mittheilen zu laffen und
nad Demgemäß die Obrigleiten durch die
weißsDirectionen befchieden worden. Eult.:
Rin.:Bdg. vom 30. Juni 1843. So weit es
pen feine übrigen amtlichen Berhältniffe mög:
ich machen, in der Oberlaufiß dur den K.
md Schulr. zu Baugen nad) Vdg. v. 9. Juni
835 5173 b. Die Superintendenten follen bei
hren Schulrevifionen auch auf den Kirchen⸗
jeſuch der größern Schulkinder ihre Auf:
werffamkeit richten und in alle mißfälliger
Bahrnehmungen durch geeignete Bejcheide
uud nach Befinden Rüdipradye mit den Schul:
vorfländen oder auch der Ortsobrigkeit die
befundenen Webelftände und deren Urſachen
Wunlichft zu befeitigen fuchen. Vorſtehendem
nmäß haben daher die Ephoren und durch
Defe die Beiftlihen und Schullehrer angemwie:
em werden follen, da& auf einen fleißigen und
kuchtbringenden Kirchenbefud) von Seiten der
Itern Schulfinder, wie er nad) 630 der Aus-
uhr.⸗Vdg. 3. Schulg. allenthalben jtattfinden
elle, thunlichit Hingemwirkt werde. Seiten der
kreis⸗Direction zu Leipzig ift deßhalb an
ie Epboren ihres Bezirks durch Verordnung
om I. September 1842 das Nöthige verfügt
orden. Gult.:Min.:Vdg. v. 13. Aug. 1842.
Die Diſtrictsſchulinſpectoren follen nicht
Hein die Schullehrer ihrer Diöceſen, ſowie
mamtliche Schulvorjtände u. insbefondere die
ocalinfpectoren darauf aufmerkſam machen,
aß die Unigebung des Schulhauſes reinlich
ebalten werde, und befonders der Eingang
— — — — —— —— —————————— ——— — — — —— —— —— — ——— — — —
313
zum Schulhauſe nicht mit Düngerhaufen, Ver⸗
tiefungen, Waſſerſammlungen und Unreinlich⸗
keiten anderer Art einen widrigen Anblick ge⸗
währe und überhaupt die äußere Erſcheinung
der Schule eine gefällige ſei, ſondern auch
zugleich ſelbſt bei ihren Schulreviſionen
ihre Aufmerkſamkeit mit auf das Angeregte
richten und ihre desfalls gemachten Wahr⸗
nehmungen in ihren Jahresſchulberichten mit
zur Anzeige bringen. Vdg. d. Kreis⸗Dir.
z. Leipz. v. 11. Octbr. 1841. — Bei etwaiger
Weigerung der Lehrer ohne Kirchendienſt, die
Cantoren und Kirchſchullehrer bei Auffüh:
rung von Kirchenmuſiken und beim Gottes⸗
dienſt im Geſang und Orgelſpiel zu unter-
ſtützen, iſt Vermittelung nad Befinden durch
den Diſtrictsſchulinſpector einzuholen, und
dafern dies ohne Erfolg ſein ſollte, Entſchei⸗
dung der Kreis⸗Direction. Zugleich hat das
Cultus⸗Miniſterium für zwecknmäßig erachtet,
daß in den Orten, wo ſich ein derartiges Be⸗
dürfniß herausgeſtellt habe, in die den Leh⸗
rern eingepfarrter Orte auszuftellende Voca⸗
tion, dafern fie die erforderlichen muſikaliſchen
Kenntniffe befigen, nach dem Ermeſſen der
Kreis-Directionen die Verpflichtung mit auf:
genommen werde, die Cantoren und Kirk:
ſchullehrer bei Muſikaufführungen durch ihre
Theilnahme zu unterſtützen, eben dieſelben
aber und reſp. die Organiſten in den Fällen,
wo dieſelben an der Ausübung ihrer Function
verhindert find, beim Geſange und Orgelfpiele
in der Parochialkirche zu vertreten und für fie
auf die deßhalb an fie zu erlaffende Aufforde-
rung vicarierend einzutreten, wogegen aber
die Kirhfchullehrer und Mufildirectoren an
den Parochialkirchen auch verbunden fein fol:
len, von den Nebenlehrern der Parodhie,
welche hierzu befähigt find, die ihnen angebo=
tene Theilnahme an den Mufilaufführungen
anzunehmen, indbefondere aber auch eben Dies
fen Lehrern, fo viel thunlich, Gelegenheit zu
verfchaffen, ſich in der Leitung des Geſangs
und im Orgelſpiele durch zuweilige Webers
nahme diefer Zunctionen zu üben und fort:
zubilden. Auch bier haben für den Fall von
Mighelligkeiten und Uneinigleiten die Local⸗
ſchulinſpectoren und erforderlihden Falls die
Superintendenten vermittelnd einzufchreiten,
und dafern eine Berjtändigung unter den Bes
theiligten nicht zu bewirken fein follte, des⸗
halb zur Kreis: Direction Behufs deren weis
terer Entſchließung Bericht zu erftatten. Eult.:
M.:Bdg. a, d. Kr.⸗Dir. 3. Leipz. v. 4. Mai 1842.
314
Schule.
Die Diſtrictsſchulinſpectoren haben allvier: | bühren von den Intereffenten zu berichtigen.
teljährlich ein Verzeichniß der in ihrer Epho⸗
rie fih aufbhaltenden Schulamts-Candidaten
an ihre. Konjiitorial: Behörde einzufenden.
Cult.⸗Min.⸗Vdg. a. d. Kreis-Dir. und des
Geſ.-Conſ. 3. Gl. v. 9. Octbr. 1850. —
Die Superintendenten haben bei ihren Res
vifionen und fonft forgfältige Obſicht zu füh—
ren, daß den Vorfhriften der Verordnung,
die Ausführung der geſetzlichen Veſtimmungen
über den Schuls und Religionsunterridht der
Kinder aus gemiſchten Chen vom 2. Mai 18H
allentbalben gehärig nachgegangen werde, f. d.
Vdg. — Zufolge einer unterdem 27. April 1852
an fämmtlihe Kreid:Tirectionen und das Ge:
fammt-Confilterium zu Glauchau ergangenen
Eultus:Minijterial: Verordnung find die Epho⸗
ren angewiejen worden, in den von ihnen
über die vorgefommenen Gonfeffionswechfel
alljährlich zu eritattenden Berichten, bezüglich
des Beſuchs der Schulen von Kindern, die in
anderer Eonfeflion, als mwelder die Schulen
beſtimmt find, Religionsunterricht zu erhal:
ten haben, künftig ausdrüdlich zu bemerken,
daß fie die $ 13 der Verordnung vom 2, Mai
1844 erwähnten VBerzeichniife geprüft und ob
und an melden Orten fie Geſetzwidrigkeiten
und Unregelmäßigfeiten in und nach diefen
Berzeichniffen wegen der Kinder aus gemiſch⸗
ten Ehen, und nah 6 3 des Schulgefebes vom
6. Juni 1835 und G 2 der Auzführ :Verord:
nung dazu wegen anderer Kinder aus nidht
gemiſchten Ehen gefunden, auch in welcher
Weife fie für deren Abſtellung Sorge ge:
tragen Haben, zu weldem Ende von den Ro:
calichulinfpectoren die gedachten Verzeichniffe
an die Ephoren jedesmal mit ihren diesfall⸗
figen Anzeigen, in welchen über die Beobach—
tung der $ 3 des Schulgefetes und G 2 der
Ausführ-Verordnung fie ſich zugleich auszu—⸗
ſprechen haben, einzureichen ſind.
Die Ephoren find für Verwaltung der
Schulgüter und Schulcaffen, für Bemühungen
bei Bejebung der Sculftellen, bei Schul:
pifitattonen durch ihre Befoldungen für remu:
nerirt zu achten, und ift ihnen blos der Reife:
aufwand bei nöthigen auswärtigen Erpeditio:
nen, jedoch mit Ausnahme der Schulrenifio:
nen, binfihtlid weldyer der Aufwand eben:
falls unter dem Firo mit beuriffen iſt, zu ver:
güten. — Bei Auseinanderfegungen zwiſchen
dem Senior und Subftituten oder Amt3vor:
gänger und Amtsnachfolger, wenn fie vont
— Bei Loealfeierlichkeiten außerhalb des
Fphoralort3, injofern dazu die Mitwirkung
des Superintendenten von der Gemeinde ge:
wünjcht wird, iit derjelbe berechtigt, Gebüh⸗
ren zu fordern. Desgleichen in Disciplinar:
unterfuhungsfahen gegen Schullehrer, Kir:
hendiener und Schulvorfteber, injofern die
Unterfuhung von der Inſpection gemein:
ihaftlich geführt wird, und etweder der De
nunciat fo gravirt erſcheint, daß eine Strafe,
ein Verweis oder Vorbalt, oder Remotion
oder Sußspenfion gegen ihn verfügt, ober der:
felbe von höherer Behörde ausdrücklich au
in Abjtattung der Ephoraltoften verurtheilt
wird, oder endli, wenn im Gegentheil die
Denunciation al fo ungegründet ſich ergiebt,
dag Denunciant die Koften zu tragen hat.
Sind jedoch dergleichen Kojten wegen Zah⸗
lungsungsunfähigkeit nicht einzubringen, fo
iteht dem Superintendenten ein Aniprud auf
deren Uebertragung nicht zu, ſowie in allen
andern Fällen, wo durch ungegründete Be:
fhwerden oder unerbeblidhe Widerfprüde un-
nötbige Bemühungen und Weiterungen cent:
ſtehen, und derjenige, welcher fie verurfadt,
die Koiten zu tragen hat. Gult.: Min. Bbg.
v. 10. Jan. 1839,
d) Shulvorftände. (Organifation —
Geſchäftskreis.)
1a) DerSchulvorſtand muß, außer dem Geiſt⸗
lichen, mindeſtens aus drei andern Gemeinde⸗
gliedern beſtehen. Wo mehrere Ortſchaften
zu Unterhaltung Einer Schule vereinigt find,
ift darauf möglichſt Bedacht zu nehmen, daß
jede Ortſchaft in dem Schulvorftand ihren
Vertreter habe; es können jedoch auch mehrere
Heine Ortichaften, fobald in jeder nicht zwaw
zig Stimmberedtigte find, in diefer Hinſicht
zufammengefchlagen werden. Bei neuen Ber:
bindungen zu einem Schulbezirke ift im dem
diesfallſigen Neceffe auch hierüber das Nöthige
feftzufeten. — Jeder Schulvorftand verfam:
melt fich, fo oft e8 der Umfang der Gefchäfte
erfordert, entweder an dazu für jedes Schal:
balbjahr feitgefehten Tagen, oder außerdem,
auf jedesmalige Einladung des Vorſitzenden,
zur Berathung über die —88 — feiner
Wirkſamkeit an einem dazu geeigneten Orte.
— GStindigen Schullehrerm ift nit nur der
Zutritt zu Den ordentlichen und außerordent⸗
lihen Perfammlungen des Schulvorftandes,
wenn fie, um nötbiger Mittheilungen ıc. wil⸗
Ephorus erpedirt werden, find demjelben Ge: | len, bei den Vorfigenden deſſelben in jedem
314
Die Diftrietsfchulinfpectoren haben allvier:
teljährlich ein Verzeihniß der in ihrer Epho⸗
rie fih aufbaltenden Schulamt : Sandidaten
an ihre. Konfiltorial: Behörde einzufenden.
Eult.:Min.:Vdg. a. d. Kreis:Dir. und des
Geſ.-Conſ. 3. Sl. v. 9. Octbr. 1850. —
Die Superintendenten haben bei ihren Res
vifionen und fonft forgfältige Chficht zu füh—
ren, daß den Vorſchriften der Verordnung,
die Ausführung der gefeglichen Beſtimmungen
über den Schuls und Religionsunterricht der
Kinder aus gemiſchten Ehen vom 2. Mai 1844
allentbalben gehörig nachgegangen werde, |. d.
Vdg. — Zufolge einer unter dem 27. April 1852
an fämmtliche Krei3-Directionen und das Ge⸗
fammt:Eonfiftorium zu Glauchau ergangenen
Eultus:Minifterials:Berordnung finddie Epho⸗
ren angewiejen worden, in den von ihnen
über die vorgefommenen Confeſſionswechſel
alljährlich zu erftattenden Berichten, bezüglich
des Beſuchs der Schulen von Kindern, die in
anderer Eonfeffion,. ala welcher die Schulen
beftimmt find, Weligionsunterricht zu erhal:
ten haben, fünftig ausdrüdlich zu bemerken,
daß fie die $ 13 der Verordnung vom 2. Mai
1844 erwähnten Berzeichniffe geprüft und ob
und an welchen Orten fie Gejebmwidrigkeiten
und Unregelmäßigkeiten in und nad) diefen
Berzeichniffen wegen der Kinder aus gemiſch⸗
ten Ehen, und nah G 3 des Schulgefebes vom
6. Juni 1835 und G 2 der Ausführ -Berord:
nung dazu wegen anderer Kinder aus nicht
gemifchten Ehen gefunden, aud in meldyer
Weife fie für deren Abftellung Sorge ge:
tragen haben, zu welchem Ende von den Lo:
calſchulinſpectoren die gedachten Verzeichniffe
an die Ephoren jedesmal mit ihren diesfall-
figen Anzeigen, in welchen über dic Beohadh:
tung der $ 3 des Schulgefehed und F 2 der
Ausführ⸗Verordnung fie fih zugleich auszu⸗
ſprechen haben, einzureichen ſind.
Die Ephoren find für Verwaltung der
Schulgüter und Schulcaſſen, für Bemühungen
bei Beſetzung der Schulſtellen, bei Schul⸗
viſitationen durch ihre Beſoldungen für remu⸗
nerirt zu achten, und iſt ihnen blos der Reiſe⸗
aufwand bei nöthigen auswärtigen Expeditio⸗
nen, jedoch mit Ausnahme der Schulreviſio⸗
nen, hinſichtlich welcher der Aufwand eben:
falls unter dem Biro mit begriffen ift, zu ver:
güten. — Bet Auseinanderfegungen zwiſchen
dem Senior und Subftituten oder Amtsvor⸗
gänger und Amtsnachfolger, wenn fie von
Ephorus erpedirt werden, jind demfelben Ge:
Schule,
bühren von den Sntereffenten zu berichtigen.
— Bei Loealfeierlichleiten außerhalb des
Ephoralorts, infofern dazu die Mitwirkung
des Superintendenten von der Gemeinde ge:
wünjcht wird, iſt derfelbe berechtigt, Gebüh:
ren zu fordern. Dedgleihen in Disciplimar:
unterfuchungsfachen gegen Schullehrer, Kir:
hendiener und Schulvorfteher, infofern die
Unterfuhung von der Infpection gemein:
fchaftlich geführt wird, und etweber der De:
nunciat fo gravirt erſcheint, daß eine Strafe,
ein Verweis oder Borbalt, oder Remotion
oder Sußpenfion gegen ihn verfügt, ober ber:
ſelbe von höherer Behörde ausdrücklich au
in Abftattung der Ephoraltoften verurtheilt
wird, oder endlih, wenn im Gegentheil bie
Denunciation ala fo ungegründet ſich ergiebt,
dag Denunciant die Koften zu tragen bat.
Sind jedoch dergleichen Koften wegen Zab:
lungsungsunfähigkeit nicht einzubringen, fo
fteht dem Superintendenten ein Anfprud auf
deren Uebertragung nicht zu, fowie in allen
andern Fällen, wo dur ungegründete Be
ſchwerden oder unerhebliche Widerſprüche un
nöthige Bemühungen und Weiterungen ent:
fteben,, und derjenige, weldyer fie verurfadt,
die Roften zu tragen bat. Gult.: Min. Bde.
v. 10. Jan. 1839.
d) Shulvorftände. (Organifation —
Geſchäftskreis.)
1a) DerSchulvorſtand muß, außer dem Geiſt⸗
lichen, mindeſtens aus drei andern Gemeinde⸗
gliedern beſtehen. Wo mehrere Ortſchaften
zu Unterhaltung Einer Schule vereinigt find,
ift darauf möglichſt Bedacht zu nehmen, daß
jede Ortfhaft in dem Schulvorftand ihren
Vertreter habe; es können jedoch audy mehrere
Heine Ortichaften, fobald in jeder nicht zwaw
zig Stimmberedtigte find, tn diefer Hinfigt
zufammengefchlagen werden. Bei neuen Ber:
bindungen zu einem Schulbezirke ift im dem
diesfallfigen Neceffe auch hierüber das Nöthige
feftzufegen. — Jeder Schulvorftand verfam:
melt fi), jo oft ed der Umfang der Gefchäfte
erfordert, entweder an dazu für jedes Schul:
halbjahr feitgefeßten Tagen, oder außerdem,
auf jedesmalige Einladung des Worfißenden,
zur Berathung über die Öegenftände feiner
Wirkſamkeit an einem dazu geeigneten Orte.
— GStindigen Schullehrern tft nicht nur ber
Zutritt zu den ordentlichen und außerorbent
lihen Berfammlungen des Schulvorftandes,
wenn fie, um nöthiger Mittbeilungen zc. wil:
len, bei den Vorfigenden deſſelben in jedem
- -- — —
Schule.
nzelnen alle darum nachſuchen, zu geitat:
a, fondern fie find auch fo oft zuzugieben,
z nach dem Urtheile des Rocalfchulinfpectors
re Theilnahme an der Berathung dem Zwecke
e Berfammlung förderlich fein kann. Schul:
ſ.Vdg. vom 9. Juni 1835 $ 152 fig.
1b) Wenn es auch principiell richtig ift, daß
er Lehrer nit Mitglied der ihn beaufſich⸗
enden Behörde fein kann, fo wird es doch
vohl für das Gedeihen der betreffenden
Bulanftalt felbit, ala für ein erwünſchtes
rhältnig zwiſchen Lehrer, Schulinfpector
d Gemeinde fehr erfprießlich werden kön—⸗
r, wenn der Lehrer von Zeit zu Zeit und
elmäßig in einen Jahre mehrere Male zu
ı Schulvorftandsfigungen zugezogen-, feine
einung über die Angelegenheiten der Schule
nommen und mit ihm über die zu nehmen:
ı Maaßregeln gemeinihaftlih berathen
rd. Daß und wenn diefe Zuzichung des
yrerd ftattgefunden bat, tft in dem Sitzungs⸗
otocoll zu bemerken, und der Diftrictöfchuls
ipector bat bei feinen Nevifionen darauf,
and wie es gefcheben, befonders zu achten,
ich, wenn er findet, daß Obigem bisher nicht
Aprochen worden ift, dahin zu wirken, daß
ir die Zukunft die Zuziehung des Lehrers zu
m Voritandsfibungen beffer in Obacht ge:
ummen werde. Cult.⸗Miniſt.⸗Vdg. v. 7. Mai
Bl.
le) Zur Gültigkeit eines Beſchluſſes des
Bqulvorſtandes iſt erforderlich, daß alle Mit⸗
x deſſelben dazu eingeladen waren, auch
wenigſtens 3 Dritttbeile der übrigen Mitglie:
Ber, außer dem vorfienden Geiftlichen, an
315
oder findet fonft Uebereinſtimmung des örts
lichen Umfangs des Schulbezirt3 und des Ge:
meindebezirks nicht ftatt, fo gebührt das Recht
der Beihlußfaffung in den F1 erwähnten An⸗
gelegenheiten der gemeinfchaftliden Schule den
Vertretern der einzelnen eingefchulten Gemein
den oder Gemeindetheile, ingleihen den Be:
figern der eingeſchulten, nad F 20 der Land:
gemeindeordnung vom Randgemeindeverbande
ausgefchloffenen Grundftüde. Die letzteren
geben ihre Stimmen perfönlich oder durch ge:
eignete Bevollmädtigte, oder auch ſchriftlich
ab, Für Gemeindetheile haben die Vertreter
der Gefanmtgemeinde Befchluß zu faffen, da:
fern die vorgefegte Conflitorialbehörde nicht
eine bejondere Form der Vertretung feftzu:
jegen für nöthig findet. Bei Meinungsver-
ihiedenheiten zwiſchen den einzelnen Beftand:
theilen eines zuſammengeſetzten Schulbezirks
entfcheidet nicht die Stimmenmehrheit, fons
dern zunächſt Die vorgefehte Schulinfpection
und wenn cin betheiligter Stadtrath, oder der
Beſitzer eines zu dem Schulverbande gehörts
gen Rittergut3 Mitglied derfelben ift, die vor⸗
gefeßte Eonfiftorialbehörde. ($ 3.) Die ge-
richtlihe und außergerichtliche Vertretung der
Theilnehmer an einem Schulverbande, deſſen
Bezirk mit dem Gemeindebezirk nicht zuſam⸗
menfällt, erfolgt durch Die Borftände der, nad
53 zur Beihlußfaffung in Angelegenheiten
derfelben competenten Corporationen,, und
beziehendlih durch die Beliber der G 3 er:
wähnten einzelnen Grundftüde, oder deren
Stellvertreter ſelbſt. Die hierauf bezüglichen
Schriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Ber Berathung Theil genommen und mehr ala Vollziehung durch die gedachten Perſonen.
Die Halfte der Anwefenden für den Beichluß !($ 4.) In zufammengefegten Schulbezirken
haben. Bei Stimmengleichheit fteht
Ran Borfigenden außer feiner perfänlichen
X die entſcheidende Stimme zu. Die in
r — gefaßten Beſchlüſſe ſind in ein
‚an
gliedern des Schulvorftandes Feine hierzu
Rete und erbötige Berfon findet, von dem
enden Geiftlihen einzutragen, und die:
: vi tvag ift von den anmwefend gemwejenen
Bltedern mit zu unterfchreiben. Schulgef.:
3- Dom 9. Juni 1835.
X Schulvorſtände üben alle diejenigen
8 aus, welche von der Gemeinde durch
eſammiheit ihrer Mitglieder in Schulun:
Senheiten mürden ausgeübt werden kön—
($ 1.) Umfaßt ein Schulbezirk mehrere
KMeindebezirke, ihrem vollen Umfange nad
Zwar, wenn fi unter den übrigen:
auf dem Lande ift, nad F 72 des Volksſchul⸗
gefehes vom 6. Juni 1835 aus dem Mittel,
laut $ 3 des gegenwärtigen Gefebed, zur Be:
ſchlußfaſſung in Schulangelegenheiten beredy:
tigten Perfonen ein befonderer, auf eine, durch
freie, won der Confijtorialbehörde zu beftäti:
gende Vereinigung, oder, in deren Ermange:
lung, dur Entfheidung der gedachten Be:
hörde, beitimmte Weife zu bildender Ausſchuß
einzufeten, in welchem jedoch Beſitzer einzel:
ner Grundftüde in der Regel und dafern nicht
in geeigneten Fällen von der vorgefehten Con:
ſiſtorialbehörde ein Anderes verordnet wird,
nicht befonders vertreten werden. Bon diefem
Ausfchuffe werden die gefummten, dem Schul:
vorjtande in dem Volksſchulgeſetz zugewieſenen
Geſchäfte beforgt. Auch das in F 3 erwähnte
316
Recht der Beihlußfaffung in Schulungelegen: |
beiten wird von Demfelben ausgeübt, jedoch
dergeſtalt, daß ſeine Beſchlüſſe, inſofern ſie ſich
auf 66 29 und 33 des Volksſchulgeſetzes bee |
ziehen, oder infofern überhaupt zu ihrer Aus |
führung die Bewilligung von Geldinitteln nö:
thig ift, nur ala Anträge an die G 3 genann-
ten Vertreter der Beitandtheile des zujammenz
geſetzten Schulbezirks anzujchen jind, und nur
durch deren Genehmigung verbindende Kraft
erhalten, wie Denn auch der letzteren allein das
Recht der Bewilligung von Geldmitteln und
der Tispojition über das Schulvermögen zu:
fteht (foweit überhaupt die Gemeinden bei
Verfügungen über das leutere eine Stimme
haben).
Dagegen jind die aus der Schulcafje und:
den fonftigen Einkünften der Schule zu lei:
ſtenden Zahlungen, inſoweit ſolche bereits
etatsmäßig feſtgeſetzt ſind, von dem gedachten
Ausſchuſſe zu bewirken. ($ 5a.) In ein:
fahen ländlichen Schulbezirken verbleiben
zwar alle und jede Geſchäfte des Schulvor:
ftande3 den Gemeindevertretern. Es kann
jedod) die Ausführung gefaßter Beichlüffe und
die Bejorgung der laufenden Gefchäfte einen,
aus dem Gemeindevorjtande und Gemeinde:
älteiten zu bildenden, nah Befinden dur
mehrere Mitglieder des Gemeinderath3 oder
der Gemeinde zu verjtärkenden Ausſchuſſe
übertragen werden. Beide Arten von Aus:
Säule.
jtimmen läßt, fo bat er zwar ſelbſt Feine
Stimme abzugeben, derjelbe ijt jedoch berech⸗
tigt und verpflichtet, gegen Beſchlußfaſſungen,
welche den Geſetzen oder dem Intereſſe der
Schulanjtalt zumiderlaufen, auf Entſcheidung
der Schulinfpection anzutragen. Ausnahms
weife und namentli, wenn die Aufbringung
der Geldmittel zu Ausführung eines auf die
angezeigte Weife bereit3 gefaßten Beichluffe
in Frage iſt, jteht eö dem Pfarrer frei, auf
die Theilnahme au den deshalb ftattfindender
Verbandlungen der Bemeindevertreter, aus:
drüdlich oder ſtillſchweigend (dur Richter:
Icheinen) zu verzichten. ($ 6.) Den einzelnen,
zu einem zujammengefehten Schulbezirke ge:
börigeu Gemeinden, Gemeindetheilen ober
Beligern der oben in G 3 näher bezeichneten
: Grundjtüde ſteht, wenn fie durch die von dem
: Schulvorjtande gefaßten Beichlüffe das Ge
fammtinterefje des Schulverbandes, oder ihr
bejonderes Intereſſe, mittelbar oder unmittel⸗
bar für verlent oder gefährdet erachten, zu
ieder Zeit Tas Recht des Widerſpruchs gegen
diejelben zu. Ob und inwieweit dieſer Wi:
derfpruch begründet und zu beachten ſei, iſt
in jedem einzelnen Falle von der betreffenden
Behörde zu entiheiden. Das gedachte Recht
wird jedech nit von den einzelnen Mitglie
dern des Schulvorftandes, fondern von ben
Gemeinden, Gemeindetheilen od. Grunditüds:
bejitern, aus denen der Schulverkand beiteht,
ſchũſſen führen den Namen Schulvorjtand. (b.) | felbjt, oder beziehendlich von deren Vertretern
In Städten und gemifchten Schulbezirken, |ausyeübt. Die Vertreter von politiſchen Ge:
bei denen eine Stadtgemeinde betheiligt iſt, meinden oder Gemeindetheilen jind durch die
wird das in dieſem Bezug Nöthige, nach ı jenigen ihres Mittels, welche Mitglieder des
Maaßgabe von 6 79 des Schulgefches .und | Schulvorjtandes find, fowie die Bejiker ein:
unter Berüdjichtigung der fonjtigen Verhält- | zelner Grundſtücke durch den Localjculis:
niffe, durch locale Beitimmungen, unter Ge: | fpector von den, durch den Schulvorftand ge:
nehmigung der Konfiftorialbehärde, geordnet. | faßten Beſchlüſſen, injofern diefelben deren
(e.) Verſammlungen des Gemeinderaths zur! Intereffe irgend berühren, zeitig in Kenntniß
Berathung über Schulangelegenheiten, ſowie zu jegen. ($ 7.) Geſeß vom 14. Sept. 188.
des Schulvorjtandes erfolgen auf dem Lande | — Ter Schulvorfland fol außer dem Pfarrer
auf Finladung des Pfarrers als Rocalfchulin: | aus mindeſtens 2, und in der Regel, dafen
ſpectors, welder audy in denfelben den Borfig | nicht in befondern Fällen die Betheiligten,
und das Protocol führt, überhaupt aber an | Behufs möglichſt vollſtändiger Vertretung
allen Geſchäften des Schulvoritundes Theil
nimmt. Der Gemeinderath oder der Schul:
vorjtand ijt jedoch berechtigt, bei dem Pfarrer
auf eine Berathung in Schulangelegenheiten
aller Theile eines zufammengefeßten Schulte:
zirks, eine größere Anzahl wũnſchen, aus nicht
mehr ala ſechs Mitgliedern beitehen. — Dem
Schulvorjtande einfacher Schulbezirke ſieht
anzutragen, was der letztere fofort zu bewir⸗ jederzeit frei, wichtigere Gegenftände, auf
ten oder feine Anjtandaurfachen der Schulin: | wenn es fi dabei nicht um Bewilligung ven
jpection zur Entfheidung anzuzeigen hat. — | Oeltmitteln, oder — was dem jederzeit gleich
Wenn der Pfarrer in den gedachten VBerfamm | zu achten iſt — um Erlaffe an Forderungen
lungen zum Behuf einer Beſchlußfaſſung ab: der Schulcafje Handelt, im Gemeinderathe zur
318
Säule.
feffion getrennten, Schulgemeinden in der|fchen) Gemeinde. Geſetz vom 14
Localſchulordnung, oder mittelft befondern,
von dem Minifterio des Cultus und öffent:
lichen Unterrichtö zu beftätigenden Befchluffes
für diefen Zwed die erforderlichen nähern
Beftimmungen getroffen werden. In deren
Ermangelung bewendet es rüdjidhtlid der
Verwaltung der Angelegenheiten der evange:
liſch⸗lutheriſchen Schulen allenthalben bei vor:
ftebenden Vorſchriften. Diejenigen Mitglie-
der der, den Wirkungskreis des Gemeinde:
rath3 in Schulangelegenheiten verwaltenden
Behörde, welche für ihre Perſon der betreffen:
den andern Confeſſion zugethan find, haben
fi jedoch aller Mitwirkung in Schulangele:
genbeiten, ohne Unterſchied, zu enthalten, aud)
dürfen nur Verwandte der betreffenden Con:
feffion in den Schulvorjtand gewählt werden.
— In Schulbezirten, welche Bekenner meb:
rerer Confeſſionen umfaffen, obne daß jedoch
für jede derjelben eine befondere Conſeſſions⸗
ſchule vorhanden ift, beivendet es allenthalben
bei vorftehenden Beitimmungen. Diejenigen
Mitglieder einer der Schulgemeindebebörden,
welche für ihre Perfon einer andern Gonfe]:
fion angehören als derjenigen, in weldyer der
Religionsunterricht in der gemiſchten Schule
ertbeilt wird, haben jedoch infofern Angelegen:
heiten, welche den Religionzunterricht betref:
fen, zur Berathung gelangen, der Theilnahme
hieran fih zu enthalten. Verordnung des
Minift. des Eultus und öffentl. Unterrichts
vom 17. September 1843.
3) In allen Bällen, wo der örtliche Umfang
des Schulbezirt3 und Gemeindebezirks gleich
ift, ſteht die Beſchlußfaſſung in den, die Schule
betreffenden Angelegenheiten, foweit die Ge:
meinden dazu überhaupt gefeblich berechtigt
find, zu:
a) in Städten, wo die Städteordnung ein:
geführt ift, dem Stadtrathe und zwar, foweit
es nach Analogie der allgemeinen Städteord-
nung erforderlih,, unter Zuftimmung der
Stadtverordneten oder des größeren Bürger:
ausſchuſſes, beziehendlich in der durch die
Localfhulordnung, mit Genehmigung der vor:
geſetzten Behörde, näher feitgejehten Mauße;
b) auf dem Lande dem Gemeinderathe, und
in dem, in $ 54 der Landgemeindeordnung
bezeichneten alle, der Gemeindeverfanmlung ;
ce) in den Städten, in weldyen die Städteord:
nung nicht eingeführt ift, oder welche die Land:
gemeindeordnung angenommen haben, eben:
1343 $ 1.
+) In den größern Städten bie
bildung der Einrichtung der Ed
und inwiefern namentlidy die ob
mungen darauf angewendet we
lediglihd der Localſchulordnung
und es fann da, wo mehrere Pe
mehrere Schulen Einer Eonfeffic
den, Ein Schulvorjtand für fämn
len oder für jede ein beſonderer
den, wie es die Umftände räthlidy
die Gemeinden e3 ihrem AInterefj
finden. Schulgeſetz⸗ Big. vom 9
6 159.
5) Der Wirkungskreis de
ftände umfaßt 1) die Bollziebung
Schulmejen ergangenen oder nod
geſetzlichen Borjchriften und der
gen innerhalb der ihnen vorgezeid
zen und die Aufjicht, daß ſolche
Seiten der Eltern der ſchulpflichti
ala der Lehrer genau befolgt wer
Handhabung der Schulpolizei, i
bei Abftelung der Schulverfäun
die Aufſicht auf die Verwaltung
vermögens nebit den befondern
für die Schule und auf die Schul;
wie die Sorge für die Befriedigı
dürfniffe der Schule aus der Ed
den fonft dazu vorhandenen Yon
Schulgejet vom 9. Juni 1835 $ 1:
6) Insbeſondere haben die Sd
nad Kräften dahin zu wirken, da
nahme der Bewohner des Schulbez
Gedeihen der Schulen belebt ı
ein geregelter Schulbefuch beförder
Verhältniß zwiſchen Eltern und:
balten oder vorfommenden Yall!
werde; fie haben aber aud Ile
freundlich zu berathen, kräftig zu
und, da nöthig, an ihre Pflichten
und zu deren Erfüllung aufzumunt
gefebverordnung vom 9. Juni 183
7) An den äußeren Angelegeı
Schulen nehmen zwar jämmtlid
der des Schulvorftandes Theil; .
fpecielle Beforgung des Ca
Rechnungsweſens, fowie Bi
über die Gebäude, damit Schuld
baft, tem Zwecke und den vor
gefegten Behörde ertheilten beſo
ordnungen gemäß, dabeiaber m
falls den Vertretern der bürgerlichen Cpoliti: | fter Kofteneriparniß ausgeführt we
320
dem Diftrietöfchulinfpector bei feinen Revi⸗
flonen genau einzufehen. .
9) Die Schulvorftände haben e3 für ihre
Pflicht zu halten, dazu nach Kräften mitzu:
wirken, daß die äußere Erſcheinung ihrer
Schule eine gefällige ſei und ſchon durch ihre
reinliche, faubere und anſprechende Außenfeite
auf das Gefühl der Schuljugend ebenfomwohl
bildenden ald anziehenden Einfluß gewinne.
Vdg. d. Kreis: Direct. zu Leipzig v. 11. Dctbr.
1841. Derjelbe ift verpflichtet, dafür zu for:
gen, daß die größeren Schulkinder, namentlich
die Eonfirmanden und die übrigen Kinder
von 10 Jahren an, die Kirche befuchen. Eult.:
Minift.:Bdg. vom 13. Auguft 1832.
Kine über die Trage: ob und in wie weit
den weltlihen Mitgliedern der Schulvorftände
auch das Befugniß zuftehe, den Sculunter:
richt durch perſönlichen Beſuch zu beauf:
fihtigen? an die Kreis-Directionen zu Dres⸗
den und Leipzig ergangene Eult. = Diin.:-Bdy.
vom 20. October 1851 und 2. Septbr. 1852,
beftimmt hierüber Folgendes: „Obgleich we:
der das Schulgeſetz nody die Dazu gehörige
Verordnung ein ausdrüdlidhes Verbot ent:
hielten, daß die weltlichen Mitglieder des
Schulvorftandes ſich der Eontrolirung des
Unterrichts dur Befuch der Schulftunden zu
enthalten hätten, fo ergebe ſich doch aus F 150
der lettern, welcher den Schulvorftand auf Die
„Teinem Wirkungskreiſe vorgejihriebenen “
Grenzen verweife, jowie aus G 151. 156. 160.
und 161 derfelben, daß die doctrinelle und
disciplinarifche Aufiiht auf die Schulanftalt
folgen auf keine Weife.zuftehe, wie dies auch
in der Natur der Sache liege, da es bierzu
ſachverſtändiger, willenfchaftliher und päda—
gogiſcher Yortbildung bedürfe. Werde nun
auch ein, aus wahrem Intereſſe am Schulme:
fen hervorgegangener Beſuch einzelner Schul:
ftunden durch Mitglieder des Schulvorftandes,
zumal foldyer, welche zur Beurtheilung des
Unterrichts vorzugsweiſe befähigt ſeien, nicht
unbedingt zu mißbilligen fein, vielmehr ein
verftändiger Localſchulinſpector darin einen
Beweis von Theilnahme und den Wunſch, ihn
in feiner Wirkſamkeit zu unterſtützen, erbliden,
fo verftehe es fi) doch von jelbit, daß das Ver:
halten bei einem foldyen Beſuche ein durchaus
paffives zu fein und die Mittheilung etwaiger
Wahrnehmungen lediglich an den Kocal: und
allenfalls den Diftrictsfchulinfpector zu erfol-
gen habe. — S. Localſchulinſpector, Schulauf:
nahme, Schulvermögen, Schulmohnung zc.
a —
Säule.
e) Die Localfhulinfpectoren.
ftehet den Pfarrern, infofern fie nicht einen
theil am jJure collaturae beſonders hergebr
ein eigentlihed Votum negativum bei ©
befeßungen nit zu. Wohl aber mögen
wenn fie erhebliche Urfachen gegen Die ?
eines Schullehrers in Anfebung der err
gelnden Tüchtigkeit eines Subjecti zu der,
hen Amt anzuführen haben, und die Cı
tores gleichwohl auf foldeın Subjecto b
ben, ſothane Einwendungen bei der Beh
zu fernerer Unterfuhung, Beurtbeilnng
weiter zu faffender Entſchließung anzuzei;
Refolution vom 27. Januar 1786.
Die nächſte Aufiiht über das Schulm
führen die Drt3behörden und über den Un
richt und die Disciplin insbefondere der be
Pfarrer. Glementar: Boll: Schulgefey u
6. Juni 1835 569. — Bei allen Verſamult
gen des Gemeinderaths, in welchen Säule
gelegenheiten verhandelt werden , ijt der bei
Pfarrer zuzuziehen und führt dabei den da
fit. Wenn mehrere Geiftlihe in dem DM
angeftellt find, fo kommt folder dem aa
derjelben zu; jedoch bleibt es der vorgeſeh
böhern Behörde vorbehalten, dieſes
auch einem andern Ortsgeiſtlichen zu AM
tragen. In geeigneten Fällen iſt and MM
Scullehrer, jedoh nur mit berakeil
‚Stimme, zujuzichen. Ibid. 673. — CM
Schulpatronen fteht e3 zu jeder Zeit frei,
den Berfammlungen de3 Schulvorka
Antbeil zu nehmen und es gebühret
dann der Ehrenvorfiß, während dem
lien da8 Directorium Acturum ve
Ibid. $ 77. — Der vorgefeten höhern d
hörde fteht es frei, die Stadtgeiſtliq
nah ihrem Ermeffen, entiveber in
oder nur einzelne derfelben in den
itand eintreten zu laſſen, Eult.-Minik.
an die Kreis-Direction zu Leipzig v. 16
1836. Die Superintendenten anlanzen,
baben fie, wegen der außerdem u |
lien Collifion nit ihren Berufspfigten d
Diftrictöinfpectoren und geiftliche Coinſpe
ven der Theilnahme an den Gefcäften M
Schulvorftände ihres Wohnorts fi zu 4
halten, und den Voͤrſitz im Schulr
dem zweiten Geiftlichen im Orte zu überiel®
Gen.⸗Vdg. der Krei3-Direction zu Leip
fämmtliche Superintendenten des Bezirth®
22, März 1836. — Leder Sandidat, vi
von einer Familie ala Hauslehrer an?
men wird, hat vor dem Antritt dieſes u
322 Schule.
Schulprotocoll zu halten und hierin Die; fpectoren können den Schullchreru einen Rei:
Zeit und die hauptſächlichſten Nejultate ſei- ſeurlaub bis zu 8 Tagen ertheilen. Ibid.
ner Schulbeſuche den Inhalt und den Erfolg; ($ 170.) — Bei der den Tocalfchulinfpectoren
der mit dem Lehrer gehaltenen amtlichen Be: | nachgelaſſenen Berzichtleiftung auf Theil:
jprehungen, die Ergebniſſe der halbjährlichen nahme an Verhandlungen des Schulvor—
Schulprüfungen, das Verhalten des Lehrers ſtandes wird vorausgeſetzt, daß fie nur in fol:
in und außer ſeinem Amte, und was ſenſt hen ganz beſonderen Fällen davon Gebrauch
in Beziehung auf das innere und äußere. machen werden, wo fic dies in umfichtiger Wahr:
Schulweſen von Bedeutung und von erhebli=| nehmung jeines Verhältniſſes ala Seeljorger,
hem Cinflufje iſt, genau und unpartbeitjch ı fürangemefjen erachtet. Es iſt ihnen aberaudin
anzumerken.
andern Schulſachen in einer beſondern Ab:
theilung der Kirchen- und Schulacten-Repofi:
tur aufzubewahren, und bei Localrevijienen
eines höhern Veamten vorzulegen. (N 165.)
Spräteftend + Wochen nach jederabgehal:
tenen balbjährliden Shulprüfung batder
Yocalichulinfpector die ihm von den Localſchul⸗
infpector zugejtellte Claſſen- und Genfurtabelle
dem Diſtrictsſchulinſpector zu überſchicken und
dieſem hierbei ſeine etwanigen beſondern Be—
merkungen, Nachrichten, Wünſche ꝛc., z. B.
das Verhalten des Schullehrers, der Eltern
xc., unvorhergeſehene, dem Schulweſen gün:
ftige oder nachtheilige Freignifje, vorhandene
Vedürfniſſe, Mängel und Uebelſtände, Deren
Befriedigung oder Abftelung chne höheres
Einſchreiten nicht zu erwarten ftcht, und der:
gleichen, betreffend, fofern er nicht hierüber
ſchon außerordentliche Anzeige eritattet hat, in
einem beigegebenen Berichte, der zugleid)
auch auf die in dem Schulbezirke etwa vor:
bandenen Sonntags-, Privat: oder fonjtigen
Erziehungs- und Unterrichts : Anftalten, in:
gleichen auf die eben darin etwa lebenden
Hauglchrer zu ridten iſt, vorzutragen.
($ 166.) Ueberhaupt haben die mit der
Schulaufſicht beauftragten Geijtlihen ihr
Beftreben auf möglidhfte Vervollkommnung
der ihnen untergebenen Schulen zu richten
und bierbei nidyt nur die Mitwirkung des
gefımmten Sculvorjtandes , fondern auch
der weltlichen Ortsbehörden in allen den Fäl—⸗
len, mo fie derfelben bedürfen, in Anſpruch
zu nehmen, au, wo ihre diesfalljigen An:
träge und Erinnerungen keinen Eingang fine ! in denfelben niederzulegen.
den, hiervon, um ſich gegen eigene Verant-
wortlichkeit zu verwahren, Anzeige an ihre
vorgefeßte Behörde zu machen und zu deſto
erfolgreicherer Erfüllung diejer ihrer Pflich:
ten, ihre eigene Fortbildung im Fache des
Unterridts: und Erziehungsweſens fih an⸗
Dieſes Schulprotocoll ift nebit! diejem alle der Beſchluß des Gemeinderatb3
vor der Ausführung befaunt zu machen, Pa:
mit jie ermeſſen könnten, ob vielleicht im In:
terefle de3 Schulzweds Bedenken dagegen ob:
walten, welche von ihnen, da nöthig, der
Schulinfpection anzuzeigen find. Vdg. vom
17. Septbr. 1843. (6 7.) Schriften de
Schulvorſtandes find vom Localſchulinſpector
allein, mithin nur in deffen Behinderung
Fa deſſen Stellvertreter zu vollziehen. Ibid.
8 —
Das Heil ver Schule erfordert, daß die be:
reit3 geordnete Aufjiht über die Lehrer mit
Fleiß und Sorgfalt geführt werde, Die Lo:
calfhyulinfpectoren haben daber das, was die
Verordnung zum Sculgefes vom 9. Juni
1835 (6 160 bis 167) ihnen vorſchreibt, fireng
zu befolgen, indbefondere das Verhalten de
Lehrers in und außerhalb feinem Amte yı
beobachten, und ihre Wahrnehmung nit nu
in dem Edyulprotocolle genau und unper
theitfch anzumerken, fondern auch Uebelftänk,
die fie nicht abftellen Fünnen, ohne Berzy
dem Tiftrictäfhulinfpector anzuzeigen. Eult:
Miniſt.-Vdg. v. 5. Mai 1851. — Die von ku
Localſchulinſpectoren nad F 166 der Verordn.
zum Schulgeſetz halbjährig an die Diftrict
injpectoren zu erflattenden Schulberidte
find mit der gewiljenhafteften Sorgfalt, Ant:
führlichkeit und Unpartheilichkeit abzufafien,
ihr Inhalt den betreffenden Lehrern vor
der Abfendung befannt zu machen, alles das:
jenige aber, was auf das Gedeihen der Säule
fürdernd oder bindernd eingewirft bat, mil
unverbrüchlicher Wahrheit und Treimüthigfeil
Für jede [päte
zu Tage ſich legende Ungenauigfeit oder Ber:
ihweigung wird der Verichterftatter verant:
wortlich gemacht und nach Befinden zu nach
drũcklicher Strafe gezogen. Eult.:Min.:B%.
v. 7. Mat 1851. —
In Folge gemachter Wahrnehmungen, daß
gelegen jein zu laſſen. ($ 167.) Vdg. 3. El.⸗ bier und da bei den Dictir= und Gefang:
V.-Sch.Geſ. v. 9. Juni 1835. Yocaljgulinslübungen in den Schulen von den Lehrern
324
neuen Schulbezirk3 und die Errichtung einer
beſonderen Schulanjtalt für denjelben anzu:
ordnen. (ben je jtebt es unter diejer Vor:
ausſetzung einer Gemeinde, welche biöher zu
einer Vereinsſchule gehörte, frei, fih vom
Sculverbande zutrennen und eine eigene
Schulanſtalt zu errichten, oder einem andern
Schulbezirke beizutreten. G 14. Bei der
Trennung de Schulverbandes haben
die bisher angejtellten Lehrer nur einen An:
ſpruch auf dasjenige Einfommen, welches ib:
nen bei ihrer Anjtellung al3 Dienſtgenuß an:
gewiefen worden ift, oder auf das fie, nad
den bei ihrer Amtsanjtellung bejtandenen
Berbältniffen, mit Bejtimmtheit fih Red:
nung madyen durften und cö hat die vor:
gefegte höhere Behörde das diesfalls von den
austretenden Gemeinden ihnen auf ihre Le:
ben3= oder Tienftzeit zu gewmährende Quantum
zu bejtimmen. Zufällige ſpätere Vermehrung
des Schulgelded oder jonjtige Accidentien
fommen hierbei nicht in Anrechnung. Ge⸗
ſchieht jedody die Ausſchulung von Amts me:
gen und gereicht fie nah dem Ermeſſen der
vorgeſetzten höhern Behörde auch zur Er:
leihterung der bei der Schule verbleibenden
Gemeinde, 3. B. wenn ein neuer Schulbau
dadurch vermieden wird, jo tit Die Gewährung
der Entfhädigung auf angemefjene Weife zu
tbeilen. $ 15. Die Verbindlichkeit, die neue
Schulanſtalt zu errichten und zu unterhalten
und das Einkommen des neuanzuftellenden
Lehrers aufzubringen, geht auf die Ausſchei—⸗
denden allein über; es fließen aber die fpäter
erwähnten Beiträge und jonftigen Ginfünfte
in die Schulcaffe der neuen Auſtalt. Aus
derſelben ijt auch die nach $ 15 feſtgeſetzte Ent:
[hädigung der Lehrer des alten Schulverban:
des zu bezahlen. F 16. Das Bermögen der
either gemeinfhaftliden Schule an ‚Schul:
gütern, Schullchn:Capitalien und Stiftungs:
fonds verbleibt derfelben ungetbeilt, fo lange
nidt von dem austretenden Theile ein be:|$ 11.
Säule.
an Schulituben, auch Wohnungs-—
und? Wirthſchaftsgelaſſen zu erhal:
ten; fegenannte Reihe: und Wandelſchulen
find nirgend3 mehr zu dulden. Gı8. Dei
Revifion der Schulbezirfe fommt es auf die
räumliche Abgrenzung der Schukbezirke an,
indem fein einzelnes Grundſtũck und noch
weit weniger eine Gemeinheit ohne Schul:
verband fein darf. Ausführ.:Bdg. F8. Ten
Betheiligten ſteht darüber, welcher Schul⸗
gemeinde ſie beitreten wollen, freie Wahl zu,
vorausgeſetzt, daß die gewählte Schulgemeinde
in ihre Aufnahme einwilligt und die vorgeſetzte
höhere Behörde in Hinfiht auf Zweckmäßig⸗
feit kein Bedenken findet, die Genehmigung
zu ertbeilen. (K 9.) Bei einer Gemeindeit
'wird der Beſchluß hierüber nah Stimmen:
mehrheit gefaßt. Beruhigt ſich aber die
Minderzahl nicht bei Beichluffe der Mehrheit,
fo bat die vorgejegte höhere Behörde, nah
Pefinden mit Zujtimmung einer folchen Ge:
meinde an mehrere Schulbezirke, zu entſchei⸗
den. ($ 10.) Seder Schulbezirt muß voll:
ftändig abgegrenzt fein und fich nidyt leicht
über eine halbe Stunde im Durchmefler ans
dehnen, cd kommen jedoch hierbei einzelne zer:
jtreut und abgejondert liegende Häufer nicht
mit in Betradyt. Sind die zum Schulbgzirke
gehörigen Orte oder Ortstheile von dem
Schulhaufe zu weit entfernt, oder die dahin
führenden Wege mit Gefahr für die Kinder
verbunden, fo ift, wenn in dem zuletzt gedad;
ten Falle eine, genügende Sicherheit gewäh
rende Vorkehrung nicht getroffen, und in dem
erftern Kalle durch Ueberweifung der zu ent
fernten Orte an eine ihnen nähere Schule der
Unzuträglichkeit nicht abgebolfen werden fans,
auf die Anlegung einer neuen Schule an einem
hierzu nach feiner Tage in der Mitte der Abri:
gen im Schulverbande befindlichen Gemeinden
oder andern günftigen Umftänden nad be
ſonders geeigneten Drte Bedacht zu nehmen.
Der Parochialnexus if zw
fonderer Rechtstitel auf Theilung nuachgewies | bei zu errichtenden Vereinsſchulen mögliäk
fen wird. Die diesfallfigen fpeciellen, ſowie zu berüdjichtigen, jedoch kann, wenn ein fol:
die fonftigen bei Ausfchulungen oder neuen | cher Verein fi nur fonft al3 ausführbar uad
Vereinigungen von Gemeinden oder einzelnen | wünfdyenswerth, oder bei Errichtung von be:
Srundftüden zu einem Schulverbande zu be: | fonderen Confefftonzfchulen (5 11 des Gei.)
rüdfihtigenden Rechte und Berbindlichkeiten als nothwendig darftellt, eine diesfallſige And
werden nach den Vorſchriften des Gefetes über |nahme in der Maaße geftuttet werben, daß zu
die Bompetenz = Berhältniffe zwiſchen Juſtiz- mehreren Parochien gehörige Orte im einen
und Berwaltungsbehörden $$ 9 und 11 feitz | gemeinfchaftlihen Schulverband zufammen:
geitellt. $ 17. Jede Schulgemeinde ijt ver: | treten. Die Verfchiedenheit der Jurisdictioas:
bunden, die erforderligden Xocalitäten |verhältniffe ift nicht als die Negulirung eines
Säule,
irgend wie hemmend anzufer
der fie gehe
Pe
ie
326
lehrer in einem und denifelben Zimmer unter:
richten und ihm beiftehen. C.⸗Min.⸗Vdg ˖v.
23. Juni’ 1840. Kreis-Dir.-Vdg. Leipz. vom
20. Juli 1840. Zwick. v. 30. Juli 1840. Dresd.
v. 29. Juli 1840. Ständige Lehrer können
nur erſt nach erfolgtem 21. Lebensjahre ver⸗
pflichtet und confirmirt werden, was unter
Beſtätigung der Staatsbehörde erfolgt und
wobei ſie zur treuen Erfüllung ihres Berufs
mit dem Unterthanen- und Verfaſſungseide
belegt werden, Geſetz v. 6. Juni 1835. 87,
vorher die Prüfungen beſtanden und 2 Jahre
als Hilfslehrer oder Vicare fungirt haben.
F 43 a — d. Sie ftehen unter der Aufſicht
der betreffenden Local- und Diftrictöfchulin:
fpectoren und der höhern Behörden (f. Be:
börden, Schule, Auffiht), haben die geſetzlich
oder objervanzmäßig geordneten Befoldungen
zu erhalten (f. Aınt3:Einfommen, Ablöfung,
Schul-Einkommen), können fih um beffere
Scäulftellen bewerben (f. Amtsbewerbung),
find verpflichtet, 6 Stunden täglichen: öffentli-
hen Schulunterricht zu ertheilen (ſ. Schule,
Unterriht), haben ſich ftandesgemäß in und
außer dem Amte zu bezeigen (f. geiftl. Amt,
Perfonen, Behörden), haben zu ihrer ort:
bildung an Eonferenzen Theil zu nehmen (1.
Sonferenzen), find theilweije Stellvertreter
der Geiſtlichen (ſ. Gottesdienft), haben zum
Theil Kirhendienft zu verwalten (ſ. Kirche),
gewiffe Manuale und Tabellen geſetzlich zu
führen (f. Schul-Unterricht, -Disciplin,-Be⸗
fu), können und werden wegen ungebührli:
hen Bezeigens in’3 Strafverfahren genom:
men, refp. fuspendirt und entlaſſen (ſ. Amts⸗
austritt, Vergeben), aber auch ſich emeritiren
Laffen oder auf ihr Amt refigniren. (S. Amts:
Austritt.)
6) Schulkinder. a) Aufnahme in
die Schule. Bor dem Anfange eines neuen
Schulhalbjahres oder Schuljahres iſt auf den
Grund eines aus dem Kirhenbudye von dem
Parochialgeiſtlichen oder unter defjen Aufjicht
zu fertigenden Verzeichniffes der in dem jede3-
mal in Frage fommenden Zeitraume gebornen
Rinder, eine Liſte der bis zum bevorftehenden
Aufnahmetermin fhulpflichtig werdenden Kin:
der auf dem Lande von einem Mitgliede des
Schulvorftandes, in Städten aber von den
vom Stadtrathe hierzu bereits beftimmten,
oder noch zu beftimmenden geeigneten Perjo:
nen, in Zeiten mit möglichfter Genauigteit
anzufertigen, damit fie von dem Schulvor:
jtande, nachdem fie ihm zur Prüfung und
Säule.
eigenen Kenntnißnahme vorgelegt
dem Schullehrer fpäteftend 8 Tage
tritt des Aufnahmetermins zugeftell
können. Die nah Uebergabe der Iı
ten Lifte im Laufe des Schulbalbjal
Schuljahres bezüglich mit ihren Ef!
ziehern und Ernährern, oder al3 Di
in den Ort gder den Schulbezirk ko
Ihulfühigen Kinder find, damit fie
zur nächſten Aufzeichnung dem U
entzogen werden, von der Rocalobri
Schulvorftande zur weitern Belann
an den Schullchrer längſtens in d
8 Tagen nad) ihrer Ankunft nadtr:
zuzeigen. Der zur gemeinfchaftlid
nahme aller, nad Ausweis der obt
ten Aufzeihnungen vorhandenen fı
tigen Kindern feſtgeſetzte Tag iſt 3
achtung der Eltern und aller derei
fonft angeht, einige Zeit vorher
Kanzel abzutündigen und fodann
nahme felbit im Beifein des Localſch
tors und wenigftend einiger andern
der des Schulvorftandes unter ange
Feierlichkeiten in der Schule zu vı
Die wirkli aufgenommenen Kinder
dem Schullehrer in ein allgemeines
nißeinzutzagen (Dauptbudy, ſ. Anhan
in welchem zugleich weiterhin die Zeit
laffung oder des Abgangs diefer Kin
merken iſt. Bon der für dieſes Bı
vorgeſchriebenen Form darf der Leh
triftige, von der Eigenthümlichkeit d
idulverfaffung entnommenen ®rüı
ohne die ausdrüdliche Genehmigung
ftrictsfchulinfpectors nicht abweichen
Vorſchrift auch in Anjehung der übr
dem Schullehrer zu führenden Tabellı
Längſtens 8 Tage nad) gefchebener ?
bat der Scullehrer diejenigen im |
pflichtige Alter eingetretenen Kinde
jih weder an dem zur Aufnahme bi
Tage, noch auch feitdem zur Schule
den haben, dem Sculvorftande an
welcher lettere unverzüglid gegen fe
der einzufchreiten, und, da nöthig, d
jie durch polizeiliche Zwangsmaßri
Schule angehalten werden, zu ſor
Vdg. 3. El.⸗-V.-Sch.⸗Geſ. vom 9. I
SG 51 — 55.
Arme Waiſen, zu deren Berfer:
Erziehung keine privatrechtlich ver
Angehörigen vorhanden find, oder
fonjt Niemand freiwillig anzunehme
828
Ortsſchule anderer Eonfeffion aufgenommen
werden, ohne daß folches mit einem aus:
drücklichen Entlaßſcheine verfehen iſt,
worin zugleich bezeugt wird, daß deſſen
Aufnahme in die neue Schule nah Maaß-
gabe der Geſetze Fein Bedenken entgegen:
jtebe.
lehrer auszuftellen und vom Localfchulin:
fpector zu atteftiren, darf auch nicht verwei⸗
Säule. J
Vorhandenſein von dergleichen Kindern und
der Nothwendigkeit beſonderer Maaßregeln
gegen dieſelben Kenntniß zu erlangen. Ihnen
iſt daher die Pflicht an das Herz gelegt, die
bezügliche Fürforge nicht außer Acht zu lafſen,
daher nöthigenfalls bei den Gemeinde-Armen⸗
Diefer Entlaßſchein iſt vom Schul: vereinen, ſowie nach Befinden bei den Obrig:
feiten, Behufs der Kinleitung der in jedem
einzelnen alle nad) den Berhältniffen zu er:
gert werden, fobald ein gejeglich ſtatthafter greifenden Maaßregeln das Erforderliche an:
Grund dazu nicht vorhanden ift. Ibid. 612. zuregen und zu beantragen, fowie nöthigen
Diefe Borfchrift hat auch auf Kinder, deren Falls an die betreffende Kreis-Direction un:
Eltern beide einer und derfelben, alſo entwe- mittelbar Anzeige zu erftatten. Eult.-Min.-
der der evangelifchen oder Katholifchen Con- Vdg. v. 20. Dechr. 1855. — Das Betteln:
feflion angehören, Anwendung zu leiden, mit: ſchicken unerwachſener Kinder unter 14 Jah⸗
hin die Aufnahme eines foldhen Kindes in die|ren, wenn ed durch Geheiß oder Zwang ge:
Schule einer andern Confeſſion nur unter ſchieht, ift nicht an den Kindern, fondern an
den bier bemerkten Bedingungen erfolgen|den Eltern oder den fonftigen Angehörigen,
darf. Eult.:Min.:Vdg. v. 6. Mai 1844. — | welche fie bei fi) haben, eben fo, als wären
Es ift allenthalben darauf zu beftehen, daß kei⸗ jie felbit betteln gegangen, zu beiftrafen.
nem Rinde, weldhed zum Viehhüten benutzt Geſchieht es nur durch wiſſentliche Zulafjung
wird, eine andere Claffe der Schulckzu beiu: |und Annahme der erbettelten Gaben, fo find
ſuchen geftattet wird, ala die, welde es außer | die Kinder ſelbſt das erfte Mal zu vermahnen
der Austreibezeit vermöge feines Alters und
feiner gemachten Fortſchritte zu befuchen ge:
halten iſt. Da, wo im Anterefje der Hirten:
finder eine Verlegung der Oberclaffe auf Die
Nachmittagszeit fi Nothwendig gemacht bat,
fol es zwar bei diefer Einrichtung bis auf
Weiteres während der Hutzeit beivenden, da
indeß aud an manden Orten die Einrichtung
getroffen ift, daß die Hirtenkinder der Ober:
oder mit einer, im Wiederholungsfalle zu ftei:
gernden Schulftrafe zu belegen, auch wenn fie
ſchulfähig und fhulbedürftig, gleichwohl ohne
Unterricht gelafien, deren Unterbringung in
eine Schule zu veranitalten. Die eltern
und Angehörigen find ſolchenfalls nicht mir:
der in demfelben Berbältniffe, ala ob fie ſelbſt
gebettelt hätten, zu beftrafen. Kinder über
13 Jahre find als Erwachſene zu behantels.
clafje von früh 6— 8 Uhr und reip. 9 Uhr ;Geiek, einige Abänderungen der Armenord⸗
austreiben, und von da ab durch kleinere nung vom 22. Octbr. 1840, v. 9. März 1850,
Kinder vertreten werden, wihrend für die er: |6 128. Die Theilnahme von Taufzengen,
fteren dann um 8 und refp. 9 Uhr die Schule j meld das 15. Altersjahr noch nicht erreidt
beginnt, fo ift diefe Einrichtung, da fie Man: | haben, oder wenigftend noch nicht confirmirt
yes für fi hat, empfohlen worden. Kreid:| worden find, an der Taufbandlung, ift al
Dir.:Bdg. 3m. v. 4. Juni 1857. — Die Ge: | vällig unftatthaft anzufehen. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
meinden follen die Opfer, melde durch ger: |v. 28. Septbr. 1840. — Schulkindern ift die
eignete Unterbringung verwahrlofter und | Theilnahme an den Turnübungen m
verwildeter Kinder in gefitteten Familien, Turnfeften der Erwachfenen unterfagt. Eult.:
oder in Rettungshäufern und Landesanital: | Min.-Vdg. v. 24. Mai 1850. — Die Edul:
ten entftehen können, nicht fcheuen, übrigens | finder follen insbefondere an öffentlicen
aber bei der Obrigkeit in allen vortommen: | Tanzorten nicht Zugelaffen werden um
den Fällen die erforderlichen Anträge zum find die Obrigfeiten deshalb mit behufiger An:
rechtzeitigen Einſchreiten wider verwahrlojte | weijung verfehen. Den Geiſtlichen ift dabei
Kinder oder pflichtvergeffene Eltern zu jtellen | die Sorge, möglichſt dahin zu wirken, def
nicht unterlaffen. Zu dieſem Zweck aber wird | Eltern 2c. ihre jchulpfliditigen Kinder ven
befonder3 noch die Mitwirkung der Geijtli: | dem; in mehrerer Weziehung fehr nachtheili⸗
hen in Anſpruch genommen, welche theild als gen Beſuche öffentliher Tanzvergnügungen
Mitglieder der Armenvereine, theils in ihrer | zurüdhulten, zur Pflicht gemadt, und bie
feelforgerliden Stellung, ſowie als Local: | übrigen Mitglieder des Schulvorftandes jol:
Ihulinfpectoren Gelegenheit haben, von dem|Ien diefelben hierin thunlichſt unterftügen.
330 Säule.
dein Haufe anf andere ausreichende Zeife, | verfäunniffe abzuwenden. Bleiben dieje Be:
als in der öffentlihen Ortsſchule volftändig ! mühungen obne gehörigen Erfolg, oder wohl
unterrichten oder unterrichten laffen, nah 60! ganz fruchtlos, jo find Straf: und Zwang:
des El.⸗“V.-Sch.-Geſetzes von Entrihtungjmittel gegen die pflidtfäumigen eltern,
des Schulgeldes zur Schulcajfe befreit. | VBormünder, Dienſtherrſchaften oder Lehr:
Jedoch kann auf den Grund defjen, was dieje | meijter anzuwenden. Es bat nämlich 1) der
geſetzliche Beſtimmung bierunter nachläßt, in | Säulfchrer jofort am Schluffe eine3 jeden
den Yocalihulordnungen etwas Anderes bier: | Monat3, worin Schulverfüunniffe vorkom:
über feitgefegt werden, melde Feſtſetzung der men, diefelben in eine befondere Tabelle zu
Genehmigung des 8. Cultus: Minifterit be: ! bringen (Berfäumnißbud, ſ. Anhang Nr. 17),
darf. Cult.“Min.-Vdg. v. 12. Techr. 1836. | aus diefer Aufzeichnung jedoch diejenigen Kin-
Da aber nicht an allen Orten eigne Focal: |der, welche nur bis 3 Tage verfäumten, als
fhulordnungen beftehen, jo kann eine Bes|für melde eine Strafe nicht ftattfinden fell,
ftimmung darüber, ob und zu welden Be: |wegzulaffen. Der Schullehrer bat hierauf
trage für die nicht in der öffentlihen Schule | die Tabelle 2) dem Schulvorjtande zuzuitel-
Unterricht genießenden Kinder eine Ent-len, welder jie mit Bezeihnung der nad) jei-
Ihädigung an die Schulcaffe abgeführt wer: |nem Ermeſſen jtrafbaren Verſäumniſſe und
den folle, nach der zeitberigen Prarig be: | mit feiner Unterfchrift verfehen den betrefien:
fonders getroffen werden. Es gebört dazu, |den Chrigkeiten fpätejtens 8 Tage nach Ab:
daß die Sculgemeinde dur ihre gefeb: lauf des Monats überliefert. 3) Nach Ein:
mäßigen Organe, alfo in den Städten durch gang der Tabellen find die Eltern, Bormün:
den Rath und die Stadtverordneten, auf der oder Lehrmeiſter der darin aufgeführten
dem Lande durch den Gemeinderath über die: | Kinder von der Obrigkeit über die ungezeig:
fen Segenftand auf gültige Weiſe Beichluß |ten VBerfiumniffe zu vernehmen, auch, wenn
falle und daß diejer Beſchluß, welcher durch |jie cine binlänglihe Entſchuldigungsurſache
die Schulinpection zunächſt der Kreis: Tirecs | nicht noch darthun können, das erfte Mal mit
tion anzuzeigen iſt, damit dieſe gutachtlichen | einer Geldbuße von 5 Gr. bis 2 Thlr. 12 Gr.
Bortrag an das Cultus: Minifterium er: |oder verhältnigmäßig mit Gefängniß, in
ftatten könne, von dieſem beftätigt werde. | Micderholungsfällen aber mit geſchärften
Uebrigens iſt es gewöhnlich, daß die Ent: | Geld: oder Gefängnißftrafen zu belegen.
ſchädigung nicht über die Hälfte des höchſten 4) Die nah Ar. 3 eingezogenen Strafgelder
Schulgelderſatzes hinausgeht. Vdg. d. Kreis: | werden von der Gerichtsobrigkeit mittelit
Dir. 3w. v. 17. Tec. 1839. — Ohne jtatthafte Lieferſcheins, auf welchem die Beftraften nu:
Entſchuldigungsurſachen joll kein Kind die ge: [|mentlih aufzuführen find, zur Ortsſchulcaſſt
ordneten Schuljtunden verjäumen. Ald abgeliefert. 5) Jede obrigkeitliche Behörde
jolde find aber im Allgemeinen nur Krank: | bat über die auf die eingereichten Schulver:
beit des Kindes, oder in der Familie, zu ſäumniß-Anzeigen getroffenen Verfügungen
weldyer daſſelbe gebört, anzujchen, und hat beſondere Acten zu halten. Gegen Kinder,
der Schulvorſtand pflichtmäßig zu erörtern welche ohne Vorwiſſen der Eltern, Pflege:
und zu ermeſſen, ob und inwieweit dieſe Füttern xc. oder gegen deren Willen die Schule
und andere in einzelnen Fällen eintvetende | verJjäumen, ſind die geeigneten Strafen zu ib
Entſchuldigungs-Urſachen als jtattbaft an: |rer Beileruny. von dem Lehrer anzuwenden.
zuichen find. Kinder, weldye mit einer an: | &1.:B.:5ch.:Gej. v. 6. Juni 1835, 6 62 — 68.
jtedenden oder Ekel erregenden Krankheit be: | — Die dem öffentlihen Schullehrer zur
haftet jind, find aus der Schule zu entfernen | Unterweijung übergebenen Kinder haben die
und bie zur Heilung zu Haufe zu behalten. !' Schule ordentlid und unausgefcht bis zur
Eltern, Bormünder, Dienſtherrſchaften oder | Beendigung der Schulzeit zu beſuchen um
Lehrmeiſter find verbunden, den Grund Des alles Dasjenige, was die Schulordnung
Außenbleibend eincd Kindes entweder jchen mit ſich bringt, und die Schulgejege aus:
vorher, oder wenigitend al3bald nad Dem | drüdlich vorſchreiben, unweigerlich zu beobad:
Wenbleiben ſelbſt, oder Dur eine andere |ten. Die Eltern ꝛc. aber, fowie die Dienſt⸗
zuverläflige Perſon, bei dem Schullehrer an⸗ ı herrichaften oder die jonjtigen häuslichen Bor:
zuzeigen. Der Schulvorjtand bat ſich nach geſetzten der Kinder jind verbunden, letztere
Kräften zu bemühen, unentjhuldbare Schulz |zur genauen Erfüllung der obengedadten
⸗
Sch
geſert werten. Reſte biertei bat die Tkrig⸗
keit beizutreilen, melde tim zub Nilte kei
feinen Lienitserriktunaen angeleigen zu lañ̃en
bat. Eta. 3. Schulget. 143.
Beriä: lich baben aber Lie Schullebrer nd
es anzelegen fein zu lifen, den Kindern ten
Beiuch der Schule inzensbm zu machen,
bierturb eiren geregelten Schulbeſuch zu
kerörtern uns ten kei übertriekenen Schul:
rertiumniften son Der Zeriönlihkeit des
Lebrers kerzznommenen Lerwand ter Eltern
zu entkrärten.
lichen Schulinipecicren un: Schulcerftinde
kemüßt fein, durch alle iknen zu Gebete fte
benten Mittel, namentlib kei Gelegenbeit,
ihrer Schulteiude, in ibren kirchlichen Terz:
trägen und insbeſendere in ten von ihnen
zu haltenten Schulpredigten, bei ter Aus⸗
wabl ter zur EConñrmatien zuzulafſenden
und der biervon jurüdzumeiienten und zu
einem verlängerten Schulteiuhe anzubalten:
den Kinter xc., ſewie duch ausdrücklich an
verzeierderte Tiumige Eltern ꝛc. zu richtende
Ermabaunzen und Karnungen, ten Schuls
zerfiummnitien entgegen zu arbeiten. Vdg. 3.
EA... $ 14. Tie obrigkeitlihen Be:
332
harten find angewieſen, einerfeit3 ſäumige
und pflihfeergeitene Eltern ꝛc. durch die ib:
zen zu Gebote ſtehenden Mittel, nah Be:
Anten durch anterweite Verſchärfung der ver:
geblich cter mit unvollitändigem Erfolge ge:
gen diejelben angewendeten Strafmittel, mie
3. D. durch Vorenthaltung oder Entziehung
der Unterjtügungen, welche ſolche Eltern aus
ffentlihen milden Fonds erhalten, zu ihrer
Pfliht zurüdzuführen, andererjeit? aber aud)
dafür zu jorgen, dag wahrhaft bedürftigen
Hausvätern ꝛc. die benöthigte Erleichterung
zum Sculbejudh ihrer Kinder oder Pfleg-⸗
befohlenen, dur deren Verſorgung mit
Schulbüchern ꝛc. und nöthiger Bekleidung zu
Theil werde, — ſowie endlich den fo häufig
für die Abhaltung von der Echule durd das
Marten Fleinerer Geſchwiſter entlehnten Ent:
fhuldigungsgrund, wo möglih durch Gr:
Ge von Warteſchulen zu befeitigen. Ibid.
145.
Die achtjährige Schulzeit wird vom erfüll:
ten 6. bis zum erfüllten 14. Lebensjahre ge:
rechnet. Wenn daher Kinder ſchon vor voll:
endetem 6. Jahre in die Schule aufgenommen
worden, ſo haben fie gleichwohl die oben ge:
dachten 8 Jahre hindurch bis zum 13. Jahre
die Schule zu befuchen, dergeitalt, daß die:
Richt weniger ſellen die geiſt-
ale.
jeni zen, melde com 1. Januar bis zum 1. Juli
das 14. Jadt vellenden, zu Oftern, und die:
jenisen, welche vom 1. Juli bis mit dem
31. Zecör. das 14. Jahr vollenden, zu Mi:
daelis deñelben Jahres entlaffen und con:
rrmirt werten können. Gult.-Min.=Bdg.vom
15. Zeitr. 836, 01.2
‚ (3 bertebt in vielen Schulen die wahr:
zenemmene GCintihtung, daß während der
'sitern Scmmermonate und von der Zeit des
Liebzudtreibend an die Unterrichtäzeit
der eriten Claſſe auf den Nachmittag und die
er zweiten auf den Vormittag verlegt zu
werten pflegt. Bird ſich nun aud Diele
Einrichtung an manden Orten fofort ohne
greßge Schwierigkeiten nicht befeitigen laſſen,
je in ste dech effenbar mit jo mannigfaden
Uebelſtänden verbunden, daß wenigſtens ihre
thunlichſte Beihrinfung auf Fälle der drin:
gendſten Rothwendigkeit geboten erfceint.
Es werden daber die Localſchulinſpectoren
angewieſen, nur in den dringendſten Fällen
zu einer derartigen Einrichtung ihre Geneh—⸗
migung zu ertbeilen. Wenn dagegen, wie
bier umd Da wahrzunehmen gewejen, einzelne
Kinder während der Zeit des Viehaustreiben
willkührlich eine Claſſe bejuchen, welcher fie
nah dem Grade ihrer Kenntniffe gar nidt
angehören, fo kann diefer Unfug in keine
Weiſe geduldet werden, vielmehr ijt demiel-
ben, we er ji nur findet, alles Ernſtes ent
gegenzutreten. Kr.:Dir.:Bdg. B. v. 7. Juli
1554.
Was die Competenz zu Erörterung und Be:
trafung der Schulverfäumniffe be:
trifft, hat das Cultus-Miniſterium im Einver:
ſtändniß mit dem Miniſterium des Innern die
Beſtimmung getroffen, daß, da der Zwech
die Verwildegeng der Jugend zu verhüten,
als ein polizeilicher anzujehen fet, die Ge
meindeobrigkeiten und nicht die Gerichtsbar-
feit ſich den diesfalljigen Erörterungen und
Beitrafungen zu unterziehen hätten. Es fol
aber den Ephoren unbenommen bleiben, zu
jeder Zeit die vor diefen Behörden diesfalls
ergangenen Acten einzufehen und folde
zu Ddiefem Behufe fi) mittheilen zu lafien.
Cult.⸗Min.-Vdg. a. Kr.:Dir. v. 30. Jnni
1833.
Da nad der Vorſchrift i in 6 69 des Schul⸗
geſetzes die nächſte Aufſicht über das Schul:
weſen den Ortsbehörden zuſtehen ſoll, die
Ortsobrigkeiten aber von dieſer ihnen geſetz⸗
lich zugewieſenen Wirkſamkeit rückſichtlich der
334
Säule.
den Beftimmungen des Schulgejetes gemäß |befenntniffes und die religiöfe Erziehung der
eingerichtet werden. Schulgef. v. 6. Juni 1835
52. Wenn Kinder (auch jüdifhe, ſ. +) an
einem Orte wohnen, für welde feine öffent:
lihe Schule derjenigen Confeſſion befteht, in
welcher fie nach Vertrag eder Geſetz erzogen
werden jollen, fo entbindet dies Diejenigen,
welchen die Sorge für Erziehung obliegt,
nicht von der Verpflichtung, fie in die Orts:
oder Bezirksſchule zu fchifen und an dem Un:
terrichte in derfelben Theil nehmen zu Taffen.
Zur Theilnahme an dem dajelbft ertheilten
Religionsunterrichte find fie jedoch nicht ver:
bunden; e3 bat vielmehr in dem alle, Daß
fie an ſolchem nicht Theil nehmen, dic vor:
geſetzte geiftliche Behörde ihrer Confeſſion in
zwedmäßiger Weife dafür, dag ihnen zu dem:
felben Gelegenheit gegeben werde, Sorge zu
tragen und der betreffenden Obrigkeit von
der getroffenen Einrichtung Nachricht zu ge:
ben, und iſt diefe verpflichtet Darauf zu fehen,
dag Dem nachgegangen werde. Der $ 20
des Mandatd vom 239. Sehr. 18% ift aufgeho:
ben, Ibid. 6 3.
Die Ephoren find angewieſen, in ihren
Anzeigen über Confeſſionswechſel alljährlich
zu beridten, ob Kinder, die andern Con:
fejlionen angehören, Religionsunterricht er:
halten haben und fi die nad $ 13 der Ver:
ordnung vom 2. Mai 1844 zu baltenden Per:
zeichnijje bei ihren Schulrevifionen haben ver:
legen laffe, desgleichen wo Geſetzwidrigkeiten
wegen de3 Schulbeſuchs der Kinder aus ge:
miſchten Ehen vorgefommen, anzuzeigen. Es
haben zu dem Zmede aud die Localſchul⸗
infpectoren die gedachten Verzeichniſſe an die
Ephoren einzureichen. Vdg. d.Kr.:Tir. z. vpz.
v. 18. Mai 1852.
Kinder fremder Confeſſionen dürfen nad
vollendetem 10. Lebensjahre die Confeſſion
nicht mehr wechſeln, Daher aud unter keiner:
lei Vorwand in einer andern Confeſſion me:
der Religiondunterridyt in irgend einer Schule
erhalten, noch zur Gonfirmation und eritem
Abendmalsgenuß, ſowie zu dem darauf vor:
bereitenden Unterricht zugelaffen werden, und
follen Eltern und Berforger feldher Kinder
von den Geiftlihen auf dieje Beltimmungen
zu rechter Zeit aufmerkſam gemacht werden.
Geſetz v. 1. Nov. 1836. Vdg. d. Kr.:Dir.3.1p3.
v. 2. Dec. 1853. Die Anwendbarkeit des Ge:
ſetzes vom 1. Novbr. 1836 betreffend, fo iſt
von Eltern ſolcher verſchiedener Confeſfionen
erzeugten Kinder erlaſſen, und durch das Ge⸗
ſetz vom 2. Novbr. 1848 $ 11 auch auf die
deutich-fatholifchen Glaubensgenoſſen erftredt
worden! Auf die gemifhten Ehen zwiſchen
Zutheranern und Reformirten wird nun zwar
dafjelbe analoge Anwendung finden; die:
jenigen Beitimmungen dieſes Geſetzes aber,
welche die XAeltern, auch wenn fie mit ein:
ander einverftanden find, in der religiöfen
Erziehung ihrer Kinder beſchränken, find auf
Kinder aus ſolchen Ehen nicht anzumenden.
Denn da der Religiondunterridt der Schule
in beiden gedachten Confeſſionen glei if,
und die Unterfcheidungslehren erft bei dem
Borbereitungsunterrite der Confirmanden
vorgetragen werden, fo treten die Gründe.
bier nicht ein, weldye ſolche Beſchränkungen
bei Kindern aus andern gemifchten Chen
nothwendig und rathfam machen. Es haken
mithin die-Ehegatten lutheriſchen und re:
fermirten Belenntnifjes die natürliche Frei:
beit, welche in $ 52 des Mandats v. 19. Febr.
1827 im Allgemeinen anerfannt war, md
durch das Geſetz vom 1. Novbr. 1836 nur für
die gemiſchten Ehen zwifchen Evangeliſchen
und Katholiken aufgehoben worden ift. Vdgz.
des C.⸗M. an den Sup. 3. Dr. vom 19. Novpbr.
1850.
Ten in den fähf. Örenzorten woh:
nenden Katholiken ift, dafern in dieſen
Orten katholiſche Schulen fidy nicht befinden,
nachgelaſſen worden, ihre Kinder in die She
len des benachbarten Böhmen zu ſchicken und
follen die Eltern ſolchenfalls von Entrichtung
des Schulgeldes an die Schulcafje ihres Orts
freigelaffen werden. Um jedoch zugleich dar:
über Gewißheit zu erlangen, daß foldye Kin:
der in den Vöhmiſchen Schulen, die fie ke
fuchen, ausreichenden Unterricht erhalten, fol
den Eltern jedesmal aufgegeben werden,
halbjährlich Zeugniffe der betreffenden katho⸗
lifchen Geiftlihen über den Schulbeſuch ihrer
Kinder bei dem Schulvorjtande ihres Orts
einzureichen, wogegen der diesſeitige Local:
fhulinfpector von Zeit zu Zeit dergleichen
Kinder einer Prüfung, welde jedody auf die
| Religionstenntniffe nicht mit zu richten, un:
termwerfen fol. C.⸗M.⸗Vdg. a.d. Kr.:Dir. 3m.
v. 8. Juni 1837.
Inſofern die in der Garniſon ftehen:
daffelbe nur für gemifchte Chen unter Perſo⸗— den Mannfhaften fhulfähige Kinder kei
nen evangelifgen und Fatholifhen Glaubens: | fi und zu erhalten Haben, foll Ichteren an:
336
Tag nah jeder abgehaltenen öffentlichen
Schulprüfung, als welder dem Schul:
lehrer zur Erleihterung wegen der für das
neue Semejter vorzubereitenden Tabellen ꝛc.
dienen ſoll; 8) halb: oder vierteljährlich ein
Ihulfreier Nachmittag, oder, nad Befinden,
ganzer Tag für Diejenigen Schullehrer, welche
einer für den Ort oder die Umgegend errich—
teten Schullehrer-Conferenz-Geſell—
[haft als wirkliche Mitglieder angehören,
fofern nicht einer der gewöhnlichen jchulfreien
Tage zu der einen oder andern Zuſammenkunft
angejegt werden kann. Scyul:Sej.:Bdg. 666.
Außer den oben namhaft gemachten allgemei:
nen jchulfreien Tagen kann größern Schul:
anjtalten nody ein Tag zu einem anjtändiger
Weife zu begehenden Schulfefte bewilligt
werden, wenn eine joldye Feier ſich nicht auf
eine ohnedieß ſchulfreie Zeit verlegen läßt.
Ibid. 6 67. Das Ausfegen der Schuljtunden
wegen einfallender Yeihenbegängniffe
und anderer kirchlicher Amtshandlungen, de:
nender Schullehrer beizumohnen hat, tjt mög:
lichſt zu vermeiden, jedenfalld aber darauf zu
ſehen, daß, wenn dergleichen Berrihtungen ſich
nicht auf eine ſchicklichere Zeit verlegen Laffen
oder der Unterricht unterdeffen nicht von einem
Gehülfen oder zweiten Lehrer fortgejegt wer:
den kann, die der Störung unterworfenen kec:
tionen entweder früher ald gewöhnlich ange:
fungen, oder in fpätern Tagesſtunden nad:
gehalten, oder auch auf ſonſt thunliche Weife
erfeßt werden. Auch baben die Schulvor⸗
ftände da, wo ein Schullehrer auch einen
Kirchendienit mit verwaltet, thunlichit Ein:
leitung dahin zu treffen, daß die an manchen
Drten mit leßterm verbundenen, dem Ber:
hältniß des Schullehrerd unangemefjenen und
ftörenden Verrichtungen, wie 3. B. das Bit:
ten von Taufpathen und Hochzeit:
gäften, die Beforgung des Lautens xc.
anderen geeigneten Berjonen übertragen wer:
den. Ibid. 6 68. Jahr marktsferien find
an den Orten, wo Jahrmärkte gebalten mer:
den, möglichit abzufürzen, ob und in welcher
Maape dergleihen den Kindern aus umlie:
genden Ortichaften, infoweit fie nicht jelbit
zur Schulgemeinde des Jahrmarktorted gehö⸗
ren, eingeräumt werden follen, bleibt der
Beftimmung der Schulvorftinde überlaffen.
($ 69.) Zur Erndtezeit kann zwar den:
jenigen Kindern, welche das 10. Jahr ihres
Alters erfüllt Haben, und ihren Eltern oder
Dienſtherrſchaften bei den Erndtegeſchäften
Sdule.
nützliche Dienfte leiten können, auf letzterer
Verlangen eine vierwödige Befreiung vom
regelmäßigen Schulbefudhe vergönnt werden;
es haben aber ſolche Kinder wöchentllch einige
Stunden lang die Schule und wenigſtens die,
zu diefem. Vehufe zu einer paffenden Tages:
zeit anzufegenden Religionzftunden und wenn
durch eintretende üble Witterung die Erndte:
zeitunterbrohenwird, auch die Übrigen Lectio⸗
nen zu beſuchen. 6 70. Auch dem Schullehrer
kann, wenn er bierum, unter Anführung be:
rückſichtigenswerther Gründe nachſucht, flatt
fogenannter Hundtagsferien, vom Schul:
vorjtande gejtattet werden, in den geſchäfts⸗
volliten Tagen der Erndtezeit fein Lehr:
geichäft eine Woche lang ganz auszuſetzen,
ohne letzteres durch einen Stellvertreter ver:
ſehen laſſen zu müffen, und ohne wegen der
verfüäumten Tage irgend einer Berkürzung
feiner Einnahmen unterworfen zu fein. Solde
ſchulfreie Tage follen zugleich zum Ausmeißen
der Schulſtube und zu fonftigen Reparaturen
im Schullocal, fofern dieſelben bis zu einem
joldyen Zeitpuncte fi verfhieben laſſen, be:
nutt werden. 671. Der Eintritt der Erndte
ferien, bei welchen die Verſchiedenheit der Ge
genden zu berüdjidhtigen tft, wird von dem
Schulvorſtand beitimmt und fodann von der
Kanzel verfündigt, was auch wegen des Schluf:
terming diefer Ferienzeit oder des MWiederan:
fang3 der vollftändigen Schullectionen ge:
ſchieht. An die bierdurh beftimmte Zeit
und Dauer der Erndteferien haben die .
Kinder und deren Eltern, Vormünder und
Dienſtherrſchaften fihgenau und unweigerlich
zu halten. ($ 72.) Dem Ermefien des Schul⸗
vorjtandes bleibt es überlaflen, ob die we
gen der Erndteferien frei zu gebenden 4 Bo:
hen getheilt und ein Theil derſelben, 3.8. in
die Kurtoffelerndte verlegt, ingleichen ob un:
ter dringenden Umftänden, namentlich wegen
ungünjtiger, die Vollendung der Erndte ver:
zögernder Witterung, noch einige Tage hin:
zugefügt werden follen. An dieſen zugefeh:
ten Tagen muß jedoch jedes Schulkind, wel
ches das 10. Jahr feines Alters zurüdgelegt
hat, ohne alle Ausnahme täglich wenigſten⸗
die Hälfte der fonjt gewöhnlichen Schul:
ſtunden befuden und mit den Meinern Kin:
dern iſt der Unterricht in gewöhnlicher Orb:
nung fortzujeßen. Wegen etwanigen Mif:
brauchs Ddiefer nur für wirkliche Nothfälle
gejtatteten Abweihungen ift der gefammte
Schulvorſtand und befonders der Local⸗Schul⸗
338
vorliegt, auch wenn fi die Eltern über die
fünftige Beftimmung und Lebensweiſe ihrer
Kinder nicht vereinigen können, giebt Ver
Entſchluß des Vaters den Ausſchlag. Kreis:
Dir.-Vdg. L. v. 12. März 1839. — Ratedu:
menen aus einem an der Grenze gelegenen
preußifchem Kirchſpiele dürfen in einer ſächſ.
Kirche nur dann confirmirt und zum erftmali:
gen Genuſſe des h. Abendmahls zugelafjen
werden, wenn fie von dem betr. preußifchen
Pfarrer die durch die jenfeitz in Vetreff der
Confirmationsfähigkeit beſtehenden Geſetze be:
dingte Genehmigung dazu ſchriftlich beibringen.
K.-R.-Reſer. dv. 16. Dechr. 1825. Wo eine
einmalige Aufnahme in die Schule ftattfindet,
tritt auch eine einmalige Confirmation und
zwar zu Tftern ein. Sch.-Geſ. $ 24 Nur
unter den im F 23 angenommenen Voraus:
fegungen kann den Kindern, wenn diejeni:
gen, welche für ihre Erziehung zu forgen ba:
ben, foldye3 verlangen, und der Geiftliche es
unbedenklich findet, ein halbes Jahr an
der geſetzlich beſtimmten Schulzeit erlaſſen
werden. Schulgeſ. F 25. In die Localſchul—⸗
ordnung kann eine Beſtimmung darüber mit
aufgenommen werden, ob die Eltern im Falle
des Erlaſſes eines halben Jahres an die
Schulcaſſe eine Entſchädigung zu entrichten
haben ſollen. Cult.⸗Min.Vdg. v. 15. Decbr.
1836. Auf den Grund der Generalien vom
4. März 1805 und 39. Detbr. 1808 ift die An:
fiht aufgeftellt worden, daß für diejenigen
Kinder, welche vor zurüdgelegtem 14. Lebeus⸗
jahre aus der Schule entlafjen werden, gefeß:
lih das Schulgeld annoch bi zur Erfüllung
dieſes Alters zu bezahlen fei. Es können
aber, nah Zw. Kr.:Dir.:Vdg. v. 14. Juni
1837 Schulgelder nad) dem Austritt der Kin-
der aus der Schule für diefelben, wenn fie
aud) das 14. Lebensjahr nod) nicht erfüllt ha:
ben, nad) dem El.-V.-Sch.-Geſetz an fi nicht
gefordert werden, da in jelbigem eine ſolche
Beſtimmung nicht enthalten, wohl aber im
Eingange diefes Geſetzes die Aufhebung der
hier einichlagenden ältern Geſetze auögelpro:
hen worden iſt. Dagegen iſt nad) $ 29 des
Schulgeſetzes in Verbindung mit G 95 der
Ausführungsverordnung dazu die nähere Ne:
gulirung des Schulgeldes dem Scyulvor:
ftande und der Gemeinde überlaffen und e3
fteht frei, daß Iebtere in Uebereinſtimmung
mit ihrem Sculvorjtande fid, zu dem Be:
ſchluß vereinigt, daß für diejenigen Kinder,
die der $ 25 des Schulgeſetzes gedachten Be:
Schule.
günftigung theilbaftig werden, auch auf das
ihnen von der Schulzeit erlaflene halbe Jahr
oder nad Befinden bis zum erfüllten 14. Le:
benzjahre das gemwöhnlide Schulgeld an
die Schulcaffe abentrihtet werden fol. —
Bei den Neligiondverwandten, bei welchen
die Confirmation nicht üblich tft, endigt die
Schulzeit nur mit einer öffentlichen Prüfung,
die zu denjelben Zeitpuncten, welde für die
Confirmation vorgefhrieben find, zu Halten
ift. Jeden confirmirten Kinde hat der Geiſt⸗
lihe einen mit dem Kirdyenftempel:- Abdrud
verjehenen, von der Stempeljteuer freien,
Gonfirmationdfhein zu ertheilen. In
gleicher Weife wird den nicht evangeliſchen
Kindern ein Schulentlaſſungsſchein ertheilt.
Schulgeſ. $ 26 u. 27. — Das Wegbleiben
der Katechumenen aus der Schule vor feier:
licher Entlafjung darf nirgends geduldet wer:
den. Es müfjen vielmehr alle Kinder dem
Schulunterrichte bis zu der in den evangelis
ihen Schulen um die Coͤnfirmationszeit ftatt-
findenden Prüfung und leßterer felbft noch
beiwohnen. Die im Orte oder überhaupt
innerhalb des Schulbezirks ald Dienjtboten
vermietheten oder aus andern dringlichen und
binlänglich bejcheinigten Urſachen im älter:
lihen Haufe nicht lebenden Katechumenen,
ingleihen diejenigen, welche früher eine
fremden Parodie angehörten, oder aus einer
folhen, mit der wegen zeitber benutzten
Schulunterrichts erforderlichen Beſcheinigung
verſehen, ſeit Kurzem herbeigekommen ſind,
endlich diejenigen, welche bis kurze Zeit vor
ihrer Anmeldung zum Vorbereitungsunter⸗
richte an auswärtigen Orten ig Dienſten ge
ftanden, oder aus einer andern Urfadhe fi
aufgehalten haben und welche ebenfalls über
ihren zeitherigen Schulbefuh und deſſen Cr:
folg durch eine Paſtoralbeſcheinigung fi aus⸗
zumweifengehalten find, alle diefe Kinder haben,
wenn fie aud) dad 14. Lebensjahr ſchon über:
fhritten haben ſollten, gleich den übrigen Ka⸗
techumenen, neben dem Borbereitungsunter:
richte die öffentlihe Schule in den für ihre
Claſſe feſtgeſetzten Stunden bis zur Confir⸗
mation unausgeſetzt zu beſuchen, und find nur
unter den obengenannten Bedingungen ($ 19,
23 und 25 des Geſetzes) als confirmationd-
fähig zu betrachten. Einer fremden Ba:
rochie angehörende Kinder unter andern ald
den fo cben angegebenen Umjtänden und Be
dingungen unter die Katehumenen aufzunch
men und zuconfirmiren, ift jedem Geiftlichen bei
340 Schule.
endigung der geſetzlichen Schulzeit, fie mögen reichend“ ausdrücken und von dem Barodhial:
nun auf Erlaffung eines halben Jahres ($ 85 | geiftlihen,, der die Schulaufſicht führt, unter:
der Vdg. 3. Schulgef.) oder aud) noch früherer ! zeichnet fein. Bei Kindern evangeliſcher Con:
Entlafjung (6 86) gerichtet fein, fol auch auf | feflion tft der Schulentlaffungsichein mit dem
die etwa vorgefommenen Schulverfäumnifje Eonfirmationzfheine zu verbinden, indem
des betr. Kindes mit Rüdficht genommen wer⸗ der Localſchulinſpecetor, wenn er die Gon:
den, und follte dies durch öffentliche Abkün- | firmation nicht felbit vorgenommen bat, fi
digung oder auf fonft geeignete Weife den Ge: | hierüber leicht Gewißheit verfchaffen Tann.
meinden befannt gemacht werden. Qult.:Min.:
Vdg. v. 23. Juli 1856.
Die Schulentlaffung und Eonfirmation fol:
her Kinder, welche [hen vor der gefehlichen
Schulpflichtigkeit, alfo vor dem 6. Lebens:
jahre in die Schule aufgenommen worden
find, vorausgeſetzt, daß fie die erforderliche
Reife erlangt haben und fonjt ein Bedenken
nit entgegenfteht, kann auf ausdrüdliches
Verlangen der Eltern ꝛc. mit Zuſtimmung
des Schulvorftandes und Localfchulinfpectorg,
ohne zuvor eingebolte Dispenfation der Con:
fiftorialbehörde, ſchon zu Oſtern desjenigen
Jahres erfolgen, in weldyem fie dag 14. Le⸗
benzjahr und wenigſtens factifch die 8jährige
Schulzeit erfüllen. Vom 9%. 1864 an aber
muß die gefeßliche Regel wegen der Schul:
entlaffung zur vollen Geltung auch da kom:
“men, wo etwa bis Oftern 1855 Die ord-
nungswidrige Berehnung des ſchulpflichti⸗
gen Alters noch ftattgefunden hätte.
Kreis-Dir.-Vdg. dv. 19. Dechr. 1856.
Nicht nur von den Schullehrern find
in Betreff der confirmirten und aus der
Schule entlaffenen Kinder die nöthigen Um:
fände, und zwar in den dazu beitimmten
Rubriken des allgemeinen Verzeihniffes der
Schulkinder anzumerken, fondern es hat auch
der Parochtalgeiftliche des Orts, wo die Eon:
firmation gefhieht, diefe Kinder in ein zu
diefem Behufe zu haltendes und von Jahr zu
Jahr fortzuführendes Verzeichniß (Con:
firmandenbud) mit Angabe des Alters
eines jeden Kindes und der auf den Bor:
bereitungaunterricht jedesmal verwendeten
Zeit, nebft kurzen, die Kenntniffe und das
fittlihe Verhalten betreffenden und fonjt etwa
befonderd gemachten Bemerkungen einzutra:
gen. Die Scyulentlaffungziheine, welche
den betr. Kindern bei der feierlichen Ent:
lafjung aus der Schule zu übergeben find,
müfjen, außer Bor: und Zunamen und Zeit
und Ort der Geburt, die Dauer der Schul:
zeit, zugleih aber aud den Grad der er:
langten Befähigung dur die dreifache Ab:
fufung — „vorzüglich“ — „gut“ — „Hin-
Der Bedarf an gedrudten oder lithographir⸗
ten Formularen zu dergl. Schulentlafjungs:
und Gonfirmationsfdeinen ift von dem Ra?
rochialgeiſtlichen anzukaufen und der Gelb:
betrag dafür aus dem Kirchenärar, fofern
dDieje8 die Ausgabe tragen kann, zu ent
nehmen. &1.:8.:54.:Gef. Bdg. F 0 — 8
und Eult.:Min.:Bdg. v. 15. Dechr. 1836. —
Die katholiſchen Schuldirectoren follen in den
Sculentlafjungsfheinen den Umſtand: „dab
der Entlafjene die Sacramente der Buße und
des Abendmahlsin Folge feiner religiöfen Reife
empfangen habe” bejcheinigen. C.⸗Min.-Vdg.
v. 13. Jan. 1835.
7) Schulunterridt; a) innere Orb:
nung. Für jede Schule ift genau zu be
ftimmen: 1) da8 Blaffenziel für jede
einzelne Claſſe indbefondere, 2) die Zeit,
in welcher a) jede Claſſe den Weg bis zu
ihrem Ziele in der Regel zurüdlegen maf,
8. | und binnen weldher.b) einzelne Lehrfächer
durchzuführen find (jährige, halbjährige Eurfe,
Monatspenfa 2c.), 3) die Zahl der wöchent⸗
lihen Lehrſtunden für jedes Fach, 4) die
Tageszeit und die Aufeinanderfolge der
einzelnen Sectionen. Weber dieſes Alles
ift ein volftändiger Plan (Unterridts:
plan) von dem Schullehrer oder reip.
dem Lehrer: Collegio auszuarbeiten und dem
Lecalfegulinfpector zur Genehmigung vor:
zulegen, bei deffen ‚Prüfung davon aus:
zugeben ift, daß ein Schullehrer fidy in der
Negel nicht entbrechen darf, an einem vollen
Schultage (Montags, Dienſtags, Donnerd:
tags und Freitags) wenigitens 6 Stunden,
theils Vor-, theild Nahmittags, an den
halten Schultagen aber (Mittwochs und
Sonnabend?) vier Stunden lang Bormit:
tags Unterricht zu ertheilen. GSchufgef.:B3.
$ 39. Diefe Dispofition ift als Regel feſt⸗
zubalten. In folhen prägnanten Fällen je:
doch, wo ed wegen der Entfernung em:
gefhulter Ortſchaften oder aus andern loca⸗
len Hinderniffen zu Vermeidung - größerer
Inconvenienzen wünſchenswerth und ange:
meſſen erfheint, daß anftatt der vorgeſchrie⸗
342
und (wo Knaben und Mädchen zugleich unter:
richtet werden) nach den Geſchlechtern getrennt
zu fegen, und zwar jo, daß, a) wenn die
Site (Bunktafeln 20.) in einer Reihe hinter
einander ftehen, die Knaben 3. B. den vor:
dern, die Mädchen den bintern Theil derfel:
ben einnehmen , oder b) wenn die Sitze in
zwei, durch einen Mittelgang gefchiedene
Neihen neben einander aufgeftellt find, die
Knaben in der einen, die Mädchen in der
andern Reihe ihre Bläße haben. Die Reihe:
folge derSchüler oder Schülerinnen der ein:
zelnen Claſſen in ihren Sitzen richtet fih nad
dem Alter und der Kenntnißitufe der Kinder,
fo daß die kleineren und ungeübteren dem
Lehrer zunädjft, die größeren und geübteren
weiter von demfelben entfernt fiben. Zu
Anfang jedes neuen Schulhalbjahres (Oftern
und Michaelis) find, nachdem alle Claſſen
in Ordnunz gebradyt worden, fämmtliche Kin:
der diefer getroffenen Ordnung gemäß, in eine
Tabelle nady dem Schema Anhang Nr. 22 A.,
in weldye weiterhin die Cenſur jedes Kindes
eingetragen wird, zufammenzuftellen, und
beide Haupttabellen A. u. B. find in fo vie:
len Bogen, al für eine gewiſſe Reihe von
Jahren nach einem zu diefem Behufe gemady:
ten Ueberſchlage erforderlih find, in Ein
Bud, unter der Benennung „Hauptbud”
vereinigt, zufammen zu binden. Schulgeſetz⸗
Vdg. 656, 57 u. 58. Am Schluffe eines je:
den halbjährlihen Curſus, alfo zu oder bald
nad Oſtern und Michaelis, wird, unter An:
ordnung und Leitung des geijtlichen Orts—
ihulinfpectors, eine Prüfung ſämmtlicher
Schailkinder in dem Unterricht3locale des
Schulhaufes vorgenommen. Der zur Prü—⸗
fung der Schulkinder bejtimmte Tag ift von
der Kanzel befannt zu madhen; die Prüfung
ſelbſt erfolgt im Beifein des Schulvorjtandes ,
fowie in Gegenwart derjenigen Eltern oder
anderer Einwohner, welche ſich dazu einfin:
den wollen. Da der Zweck dieſer Prüfungen,
Erforſchung der wirklichen Leiſtungen des
Lehrers und der Kinder und des wahren in:
nern Zuſtandes der Schule überhaupt, zum
Bebuf etwa nöthiger Ermunterungen für den
einen oder den andern Theil und vorzuneh:
mender nöthiger Berbefjerungen ift, fo dür:
fen befondere Einübungen am Schluſſe des
Semeiterd, als Vorbereitung hierzu, durch⸗
aus nicht geſtattet werden. Auch hat in den
gewöhnlichen Elementarſchulen nicht der
Schule.
die in die Prüfung zu ziehenden Penſer
aus allen Hauptgegenftinden de3 Unterricht
auszuwählen, und kann letterer, nad
Befinden, den einen oder den andern Thei
der Prüfung felbft vollziehen. Bei jete
Prüfung ift jedem Schulkinde hinſichtlich fei
nes Fleißes, feiner Yortfchritte und jeine
fittlihden Verhaltens eine Cenſur zu ertkei
len, bei deren Entwerfung der Schullehrt
mit forgfältigfter Bedachtſamkeit und firenge
Unpartheilichkeit zu Werke zu geben bat. Ti
Tabelle über die Eenfuren iſt nach dem Schem
Anhang Nr. 22 B., und zwar, mit dem Clef
fenverzeichniffe verbunden, in dem Hauptbuck
von Halbjahr zu Halbjahr fortzufeken, jedet
auch in einem befondern Cremplare ix
Schulvorjtande zuzuftellen. Bei der Stel
prüfung bat der Lehrer dic Schönidreite
bücher, Diejenigen Hefte, welche, außer du
von dem Lehrer dictirten ortbograpbiikes
und ſprachlichen Uebungsſtücken, die von da
Kindern felbft verfaßten Auffſätze entbalten,
und die Nechnenbüder der Kinder in ge:
böriger Ordnung vorzulegen. Die lege
Ihriftliden Arbeiten der aus der Schule ut
Laffenen Kinder jind wenigſtens bis zur si&
ten Nevifion dur den Dijtrictöfchuliniper-
tor, von dem Schullehrer aufzubewahren.
Nach beendigter Prüfung erfolgt eine ver
dem Xocalfchulinjpector in Gegenwart ale
Kinder vorzunchmende Beurtheilung derieb
ben nah Maaßgabe der von ihnen in deu
verfloffenen Halbjahr gemachten und namert
li bei der Yrüfung felbft Dargelegten Fer
ſchritte, ſowie des zeither bewieſenen fittligen
Verhaltens, unter Durdgebung der Genfer
tabellen und der Berfüumnißlijten, zu mög
lichſter Bewirtung ferneren Fleißes und Velb
verbalteng, oder der in der einen oder anden
Hinfiht nöthigen Beſſerung. . Sollte ſñ
Veranlafjung zu gegründeten Ausfellar
gen gegen den Lehrer, die von iM
befolgte Unterrichtömweife 2c. finden, few
ſie demſelben von dem Localſchulinſpecier m
in Gegenwart der Kinder und der Elten.
jondern nöthigen Falls nur im Beifein de
übrigen Mitglieder des Schulvorſtandes P
machen, von dem Schullehrer aber mit &
iheidenbeit aufzunehmen und bei dem me@
tern Unterridte u. |. w. gehörig zu kenne
Es folgt ferner auf Die Schulprüfung: IM
Veränderung ded Platzes (Xecation)as
zelner Kinder nad Maaßgabe ihrer Bardır
Schullehrer, Jondern der Localfcgulinfpector : keit, Hinfichtlich der übrigen Mitſchũler ber:
344
nicht diejenigen, welche für ihre Erziehung zu
forgen haben, freiwillig und ausdrüdlich fich
erflärt haben, ihre Kinder auch mit an dem
Religionsunterrichte, welder in der Orts:
ſchule ertheilt wird, Theil nehmen laſſen zu
wollen. Kommen nun Cltern ꝛc. ihrer Ber:
bindlichleit, für den Neligionsunterricht zu
forgen, nidyt nad), fo hat die Obrigkeit, um
ihrer Pfliht zu genügen, davon der geiftlichen
Behörde der Confeffion der Eltern ꝛc. behufs
der von derfelben zu treffenden Vorkehrung,
Mitteilung zu maden, und deren Nachricht
von dem Erfolge zu erwarten, mit Zwangs⸗
mitteln in diefer Hinficht aber nur auf Antrag
der geiftlihen Behörde oder Amtöwegen dann
zu verfahren, wenn die von letterer getroffene
Beranftaltung nicht benutzt und auch von den
Eltern ꝛc. felbft für den Religionzunterricht
nicht geforgt würde. Wegen des Unterrichts
für Kinder jüdifher Religion und der für
denjelben anzujtellenden Lehrer find befondere
Beitimmungen getroffen. Schulgeſ.-Vdg. SG.
2.3. cf. d. Artikel: Juden.
Die in allen Schulen zu treibenden Unter:
rihtdgegenftäinde find: 1) Religion, 2)
Sprach- und Lefeübungen, 3) Schön: und
Nechtihreiben, mit Anwendung auf die im
gemeinen Leben am bäufigften vorkommenden
ſchriftlichen Aufſätze; +) Kopf: und Tafel:
rechnen; 5) Gefangbildung ; 6) das Gemein:
faßlichſte und Nothmwendigfte aus der Natur:
funde, Erdbefchreibung und Geſchichte, ſowohl
im Algemeinen als in bejonderer Beziehung
auf das Vaterland. Tiie etwanige Erweiterung
diefer Lehrgegenftände und die Vermehrung
derfelben durch andere (3. B. durch eigentliche
Stylübungen, durch Formenlehre, durch Zeich:
nen 2c.) iſt nach dem Localbedürfniſſe und der
Stufe, auf welcher die Schule ſteht oder Fünf:
tig jteben fol, zu ermefien. Das Geſetz geht
binfichtli der Nealien von dem Grundfag
aus, daß darin vom Lehrer weislih Maaß zu
halten und darauf nur fo viel Zeit zu ver:
wenden fei, ald er von dem Unterricht in den
wefentlichen Zweigen ded Willens und Kön—
nens zu erübrigen vermag. Man muß aljo,
damit das Nöthige nicht über dem bloß Nüß:
lihen verabfäiumt werde, zufrieden fein, wenn
unter feiner Leitung die Jugend zunädft mit
der Beichaffenheit, Gefhichte und Verfaſſung
des eignen Baterlandes gehörig vertraut wird,
aus dem Gebiete der Völkergeſchichte und Erb:
befihreibung das Nöthigfte fi) aneignet, über
Säule.
Bau und Pflege des menſchlichen Körverd
richtige Vorftellungen gewinnt, kurz an Real:
wifien fo viel fich erwirbt, als fie bedarf, um
für die allgemeinen menſchlichen Berhältnifie
des Lebens tüchtig zu werden. Kr.⸗Dir.⸗Vdg.
a. d. Sup. zu Leisſsnig v. 20. Decbr. 1848.
Der Religiondunterricht, welder in
den evangelifhen Schulen chriſtliche Glaubens:
und Ffligteniehre, Bibel: und Katechismu
Erklärung, biblifche Geſchichte, hrijtliche Mer
ligiong- und indbefondere auch Reformationd-
geihichte umfaßt, übrigens aber mit feınen
verfchiedenen Abftufungen ſich im Einzelnen
bei jeder Konfeffion nah den Anordnungen
der betr. oberften Kirchenbehärde richtet, iſt
fo zu ertbeifen, daß die darin unterwieſene
Jugend nicht bloß Sätze, Sprüche ꝛc. in das
Gedächtniß faffe, fondern daß ihre Einficht
und Erkenntniß Mar und fiher, ihr.&lauk
feft begründet und lebendig, ihr Gefühl er⸗
wärmt, ihre Gefinnung veredelt werde und
ihr Wille eine bebarrlihe Richtung auf das
Gute erhalte. Dabei ift infonderheit dahin
zu wirken, daß den Kindern die Pflichten der
Treue gegen das Regentenhaus, der Lie
zum Baterlande und zur vaterländifchen Ber:
füffung, des Gehorſams und der Adhtung ge
gen die Landesgeſetze und die geordneten
Obrigkeiten und Behörden durch Beweggründe
der Gottesfurdt wichtig gemacht und bie
Keime zu allen bürgerlihen Tugenden in ihr
Gemüth gepflanzt werden. Schulgeſ.⸗Vdg.
v. 9. Juni 1835 | 29.
Der Meine Katechismus Luthers ifl
auch ferner in allen evangelifhen Volksſchulen
dem Religiongunterricht zum Grunde zu legen.
Neben demfelben mag den Kindern nur noch
ein, die hauptſächlichſten Beweisſtellen ent:
haltendes Spruhbud, fei es mit dem fa
techismus verbunden oder von demfelben ge
fondert, in die Hand gegeben werden, Dagegen
alle noch außerdem in dem Beſitz der Kinder
befindlihen Religionglehrbücher zu entferner
und in den Schulen nicht mehr zu gebrauden
find. Ausgenommen biervon find in de
wend. Schulen der Ob.-Lauſitz die Lehrbücher
von Porſt und Jacob und fonft: der Kreu |
katechismus, die Spenerihe Erklärung ber
hriftl. Lehre und die Zwidauer Ausgabe bed
Katechismus mit Bibelfprühen. — Zur ge
börigen Vorbereitung, als Handbücher für
den Lehrer find, da den letztern die Wahl
deffelben nicht Tediglich in fein Ermeſſen ge:
die Kräfte und Erfheinungen in der Natur, |ftelit werben kann, nächft dem Kreuzkatechis⸗
D
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DD
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Ei: ie Ib Hl El
an
El In I il IHNHLNG: i
1a N : Rn —
346
fhichte mehr oder weniger im geordneten Zu—
fammenhange, theils in befondern Stunden,
theil3 gelegentlicdy beim Katechismus : Unter:
richte repetirt werde.
4) Zur Erreihung dieſes Zieles ftellt e3
fi al3 nothwendig heraus, daß zum Unter:
richte in der bibliſchen Geihichte in den un:
tern Claſſen (erjten 4 Schuljahren) wöchent—
lih + Stunden, zum Katechismus-Unterrichte
in den obern Glafjen (lebten + Schuljahren)
aber wöchentlich mindeitend 3 Stunden ver:
wendet werden.
5) Da die lebten 3 in den Oberclaffen
vorzutragenden Hauptitüde (die beiden Sa:
cramente nebit dem Amte der Sclüffel)
mit größerer Ausführlichkeit in dem Gonfir:
muanden = Unterrichte behandelt werden, und
demnach der Lehrer in Erklärung diefer ge:
nannten Hauptjtüde fih nur auf das Nöthigite
zu beſchränken hat, jo wird demfelben zur
gründlichen Erklärung der 3 eriten Haupt:
ftüde volle Zeit bleiben, dergeitalt, dag auf
Erklärung der 3 Artikel, als die eigentlichen
chriſtlichen Glaubensbekenntniſſes, mindeſtens
ein Dritttheil des ganzen Schuljahres ver:
wendet werde. Dabei wird der Lehrer gut
thun, wenn er den ergebenen Stoff fidy fo
vertheilt, daß derfelbe innerhalb der ange:
festen Frijt vorgetragen und beendet werden
kann.
Da die Vertheilung des bisher bezeichneten
Unterrichtsitoffes ſich nach der Zahl der Glaj-
jen einer Schule richtet, fo wird darauf zu fe:
hen fein, daß in jeder Schule, wie vielklaflig fie
auch fein möge, doch im Allgemeinen die oben
angegebenen Beftimmungen erreicht werden.
Noch fieht ſich die unterzeichnete Conſi—
jtorialbehörde veranlaßt, folgende Leitende
Grundſätze den Localſchulinſpectoren bei Prü—
fung, rejp. Entwerfung des Stundenplans zur
Beachtung zu empfehlen.
1) Das Leſen in der Bibel, das ſchon nach
Fa der zum Schulgeſetz gehörigen Verord—
nung vom 9. Juni 1835 nicht blos Leſeübung
fein darf, fol die Bibelktunde vermitteln, mit
der Schriftipradye vertrauter machen und die
Kenntnig der heiligen Geſchichte ergänzen.
Wenn demnach für die Bibeltunde befondere
Lectionsſtunden anzuſetzen wenigſtens in den
Landſchulen nicht als nöthig erſcheint, da—⸗
gegen aber das Leſen in der heiligen Schrift
(nah $ 30 ell. $ 44 der genannten Berord:
nung) nicht zum eigentlichen Religionzunter:
richte gerechnet wird, fo erfolgt, daß außer
Schule.
den eigentlihen Religionzftunden noch wi:
hentlich etwa 2 Stunden für das Dibellefe
angefest werden können.
2) Eben fo wenig erfcheint e3 für Laud
ihulen nothwendig, daß die Kirchen:, Nefer:
mationd- und Miſſionsgeſchichte in beiende
ren Lehrftunden vorgetragen werde, um
dürfte der eigentliche Zweck vollitändig er:
reicht werden, wenn das hierher Gebörige im
Anichluffe an die Uebungen aus dem Lefehude
für die obere Claffe kurz und bündig, we d
nötbig it, vorgetragen wird.
3) Da ferner bei derWiederholung ber m
Sonntage vorher gehörten Predigt der Eir
druck derfelben dur unnöthige Zufar:Erfik
rungen oft mehr abgeſchwächt als geförden
wird, fo dürfte es hinreichen, wenn du
Durchgehen derfelben nır auf das nẽthighe
Magß von Zeit befhränft, und Die ander
Hälfte der Stunde etwa auf das Repetiren
und Recitiren der gelernten Sprüche und fie
der verwendet wird. Daffelbe gilt in Dam
auf die vorauszufhidente Erflärung da
ſonntäglichen Bericope, wobei fich der Kemer
auf das nothwendigite Verftändnig Derteiben
in der Maaße befchränten kann, daß take
weniger abgefragt, als vielmehr kurz nnd en
baulich erflärt wird, fo daß auch bier in ber
Regel no ein Theil der Stunde zum Repe
tiren des Gelernten übrig bleibt.
Indem daber fämmtlihe evangeliide mi
Pocalfhulinipection betraute Geiltlibe ar
durh Veranlaſſung erbalten, in ten ihre
Aufjiht untergebenen Schulen ſowebl der
Unterrichtsplan, wie die Lections- und Etsr
den= Tabelle einer erneuerten Durchſicht ꝓ
unterwerfen ıc. ꝛc.
Vdg. d. K. Kr.⸗Dir. Budifjin v. 20. Min
1857.
Auf die Sonntags in der Kirche gebaltes
Predigt ift in der nächſt folgenden Rt
gionsſtunde in der Schule zurüdzufomma.
fo daß die Kinder den Hauptinhaltwir:
derholen, hierbei aber zugleich die nethix
Belehrung über die Eintheilung einer Fre
digt und Anleitung zu deren richtiger *
faſſung erhalten. Vor jedem Feſte ca
Feiertage iſt über den Gegenſtand deiſelba
den Kindern die nöthige Erklärung zu gebe
und zur würdigen Begehung der Feier zu ee
muntern. Bei den Gebeten am Antait
und Schluſſe der Unterrichtöftunden ik et
die der Erbauung förderlihe „Ausmabl ı*
Abwechslung“ zu vermiffen gemejen; deßbell
Säule. 347
ordnete die K. Kreis-Direct. zu Leipzig durch | zueignenden Kenntniffen und Fertigkeiten der
Bdg. v. 6. Nov. 1857 an, daß die bei F. W.| Grund zu legen ifl. Ob ein Kind die zu
Dtto in Erfurt erfchienenen „ Epangelifchen | dem erſten Anfang im Schreiben und Rech—⸗
Schulgebete“ von Schwenke, für jede Schule |nen oder in irgend cinem andern Unter-
wit ı Er. ausder Schulcaffe angefchafft werden. | richts- und Uebungsgegenſtande erforderliche
Bei den Sprech: und Leſeübungen ift| Fäbigfeit befige, darüber hat nur der Schul:
mf die Erzeugung einer reinen, der body:
ſeutſchen Mundart angemefjenen Ausſprache,
ned Tichtigen und geordneten Gedanken:
mSdrucks und der bi zu finngemäßer Be:
onung und verftäntiger Beadytung der Lefe:
eihen (Interpunction) zu fteigernden Lefe:
ertigfeit Bedadht zu nehmen. Die Anlei⸗
ung zum fchriftlihen Gedankenausdruck, ver:
wanden mit faßlihen Belehrungen über das
Bichtigfte aus der Sprachlehre muß wenig:
tens infoweit erfolgen, als ſolcher zur För⸗
verung der Spradhbildung und zum Berftänd-
niß der Schriftiprache, überhaupt zu nüßlicher
Belbftbeihäftigung in der Schule und zu ei:
wer einfachen und verftändlichen Abfuffung
ber im gemeinen Leben am häufigſten vor:
kommenden Auffäge und Ausfertigungen un:
entbehrlich if. Das Kopf: und Tafel:
sehuen ift mit feiter Einprägung der dabei
wöthigen 3. B. die gebräuchlichften Arten von
Münzen, Maaß und Gewicht, die Zeiteinthei-
kung :c. betr. Nebenkenntniffe zu verbinden.
Die Sefangbildung foll hauptſächlich zur
Erzielung eines reinen und milden Kirchen:
gefange3 gereihen, und ift daber mit Gin:
Kung der gebräudlichiten Kirchenmelodien
ga verbinden. Sogenannte Gurrendgn
And bei Stadtfchulen nur an Orten, wo es
kin Singechor giebt (dergleichen bei Gelchr:
tenſchulen zu finden jind) auf den Wunic der
inden und aud dann nur zu geitatten,
wenn fie von Schülern, die gründlichen Ge:
Rngunterricht erhalten haben, unter Aufjicht
mftändiger und der Leitung des Gefanges
kandiger Führer und auf eine durchaus wür.
Dige Art gehalten werden können. Zur Mit:
Beilung gemeinnübiger Kenntnifie gehört au:
den oben angegebenen Gegenjtänden,
"ine faßlihe Belehrung über vaterländi:
be Ginrihtungen, Geſundheits—
dflege, Werth der Schutzpockeneinim-
fung ꝛc. namentlih aud über Verbü:
tung der Feuersbrünſte und Veftrafung
Ser Drandftiftungen. Der Unterricht
m Schreiben und Rechnen ninmt, fei:
ner elementarifhen Grundlage nad, ſchon in
der Unterclaffe feinen Anfamg, wie denn
hier überhaupt zu allen, der Schuljugend an-
lehrer, nöthigenfalls im inverftändniffe
mit dem Localfchulinfpector, zu urtheilen.
Schulgefeß : Verordnung $G 29 — 38.
Der Unterriht im Schreiben fol in den
Volksſchulen und Seminarien nit nad zu
verfchiedenartigen, vom frühern fächflfchen
Ductu3 abweichenden Vorſchriften ertheilt
werden. G.:Min.:®dg. v. 3. Juli 1840. —
Umschläge mit Bildniffen von Staatsverbre:
hern und Revolutionären, 3. Th. mit Heili-
genſchein umgeben, dürfen in den Schulen au
den Schreibebüdhern nicht geduldet werden,
Kr.⸗Dir.⸗Vdg. Leipz. v. 30. Aug. 1851, eben:
ſowenig al3 Umfchläne, worauf fi unfitt-
liche Darftellungen in Lithographien befinden,
ftatthaft find. Um den Klagen über mangel:
hafte Schulbildung der Recruten im Leſen
und Schreiben zu begegnen, ift verſchärfte
Auffiht anbefohlen worden, in concreten Fäl:
len die Anftelung von Erörterungen, wen
bierin die Schuld trifft, angeordnet worden.
Bf. diefer Schrift hat für zweckmäßig gefun-
den, daß, um die Ehre der Schule binfichtlich
fpäterer Vorwürfe zu fihern, im Hauptbuch
bein Abgang der männlichen Gonfirmanden
bemerkt merde, wie deren Fertigkeit im Lefen
und Schreiben beichaffen geweſen und melde
Urfachen den etwa vorhandenen Mungel be:
gründeten. Cult.:Min.:Vdg. v. 19. Septbr.
1853.
83 ijt ein Armenfhulunterridt ein-
zurichten. Arm.:Ordg. dv. 22. Octbr. 1840
68,5.
Zu mehrerer Verbreitung namentlich auch
folder Kenntniffe in den Schulen und auf
dem Lande, welde für künftige Land:
wirtbe von Wichtigkeit find, bat das Cul⸗
tu3:Minifterium a) mitteljt Bdg. v. + April
1840 eine Anzahl Fremplare von der Schrift:
„Obſtbüchlein, ein Leſebuch für die Deutfchen
Bürger: und Yandfchulen‘ an Geiftlihe und
Schullehrer vertbeilen, auch auf die Anle:
gung von Obſtbaumſchulen die Lehrer auf:
merkſam machen und b) durch Vdg. v. 8. Febr.
1841 die fi für den Aderbau intereffirenden
Geiftlihen und Schullehrer auf die Schrift:
„Blochmann, Mittheilungen aus dem Ge:
biete der Landwirthſchaft“ anempfehlen laf:
348
fen , fowohl die der Schule ſchon entwachſene
Jugend damit befannt zu machen, ald aud
dieſes Buchs in den Schulen fidy zu bedienen;
e) für möglichite Berbreitung von Kenntnif:
fen in der Obſtbaumzucht durch die Lehrer
dadurch geforgt, daß auf Vdg. v. 10. Octbr.
184 in allen Schullehrer-Seminarien Unter:
richt in der Zucht und Veredelung der C bit:
bäume zc. eingeführt worden iſt; d) durd
Vdg. v. 38. April 1840 die Schullehrer an:
weifen laſſen, den Schulkindern daB Nö⸗
thigjte von den Maafregeln wegen Ber:
tilgung der Maikäfer bei dem Unter:
richt in den gemeinnügigen Kenntniffen mit:
zutheilen; e) durch Vdg. v. 24. Juli 1847
eine vom Minijterium des Innern heraus:
gegebene Belanntmahung, die Hund:
wuth betr., vom 5. Juni 1848 an jümmtliche
Schulen theils zur Benutzung der Lehrer
jelbit, theild zu angemefiener Benutzung bei
dem Schulunterricht vertbeilen lafjen.
Den wendifhen Kindern ijt an allen den
Orten, wo für diefelben Clemtarvoltäfchulen
beftehen, nicht nur dag wendiſche Leſen zu
lehren, fondern auch ein vollſiändiger Ne:
ligionsunterricht mit Zugrundelegung der
wendiſchen Sprache zu ertheilen. Der Um:
ſtand, daß in den meiſten Schulen mit ſehr
wenigen Ausnahmen viele Kinder deutſcher
Nation unterrichtet werden, ſchließt die Mög:
lichkeit aus, den Unterricht in den Schulen
nur in wendiſcher Sprache zu ertheilen.
Während den Deutſchen die wendiſche Sprache
weniger nöthig iſt, können die Wenden der
deutſchen Sprache nicht entbehren, da ſie in:
mitten einer weit zahlreicheren deutſchen Be:
völlerung in einem Sande leben, deſſen ganze
Verwaltung ſich der deutfhen Sprade be:
dient. Es muß daber in allen Schulen die
deutfhe Sprache gelehrt werden. Es wird
aber nicht genügen, diefe Sprache nur in we:
nigen Stunden zu lehren, fie muß den Kin:
dern, je weniger ſie folhe außer der Schule
hören und ſprechen, um jo mehr in der Schule
eingeübt und deßhalb ein großer Theil des
Unterrichts in diefer Sprache ertheilt werden.
Darüber, wie viel in jeder Schule, in weldyer
mehr oder meniger wendifche Kinder unter:
ridptet werden, der deutfchen und der wendi—
ſchen Sprache einzuräumen ſei, find allge:
meine Vorfchriften nicht ertbeilt. In der
Regel wird wohl aus den angegebenen Grün:
den Die peutihe Spradye vorwalten müffen.
C.⸗M.-VB. a. d.8.-D. 3.8. v. 28. Juli 1849.
Säule. | u
Ueber den Unterriht im Turnen f. d. Ati:
fel: Turnlehrerbildungs:Anitalt.
c) Lehrmittel. In Qeziehung auf die
religiöfe Unterweifung find für Kinder evan:
geliſcher Confeſſion an Schulbüdern und
Lehrmitteln zu gebrauden: 1) in der Ober⸗
claffe: a) die Bibel alten und neuen Teſta⸗
ments nad) der lutheriſchen Ueberſetzung;
b) der kleine Katechismus Luthers in ei-
ner correct gedrudten und fonjt zweckmaͤßig
eingerichteten Ausgabe oder auch als Anhang
eines Keligionds oder Leſebuchs; e) das in
der Kirche der Parochie, zu welcher der Schul⸗
ort gehört, eingeführte oder fonft von ber
Behörde für geeignet erachtete Geſangbuch;
2) in Mittelclaffen, als in welchen die zur
Inhaltsbenutzung eined zufammenbängenden
Leſeſtoffs nöthige Lefefertigkeit ebenfalls ſchon
vorhanden fein muß, kann neben dem kleinen
Katehismus Luthers der Gebraudy deB alle
nigen neuen Xeftaments gejftattet wer
den. Die Einführung oder Beibehaltung
anderer bejonderd abgedrudter, bibliſchet
Bücher, 3. B. des Pfalters ıc., namentlich ei:
nes befondern Evangelienbuchs, iſt zu unter
lafien, und dürfen übrigens derartige Bücher
nicht zu bloßen Lefeübungen herabgewürdigt
werden. In denjenigen Landestheilen, in
welhen ganz mwendiihe Schulen vorhanden
find, ift der Gebraud) ganz wendifcher Bibeln,
Katehiömen und Gefangbüder nicht zu um:
geben. Es follen aber die Kinder in diefen
Spulen an das Verſtändniß und den Ge
brauch der deutſchen Sprache in religiöfer
Veziehung gewöhnt und daber, foviel als
möglih, auch mit der deutſchen Bibel bes
fannt gemacht werden, und ift deshalb in
wendifhen Schulen auf folhe Ausgaben des
Katechismus Bedadyt zu nehmen, bei welden
der deutfche und wendifche Tert einander ge:
genüber jteht. Obgleich der Heine Katechis⸗
mus Luthers ala Grundlage eines geordneten
Religionsunterrichts bei den Kindern evar-
gelifher Confefjion dienen muß, fo bleibt
doch die Cinführung eines al3 Leitfaden bei
der Behandlung der driftlihen Glauben:
und Sittenlehre in den Oberclaffen, wie bei
der Unterweifung der Confirmanden zu ge
braucdenden beſondern Religionslehrbuch
nachgelaſſen; die diesfalls beabſichtigte Wahl
iſt jedoch vorher dem Diftrict3-Schulinfpector
anzuzeigen. (S. oben.) Auch können bei
GFinverftändniß des Schulvoritandes, welder
die Kräfte des größern Theils der Eltern zu
bir]
— —
——— —
reinen 1 Kan Unten Br Gegen
ee ne Bar ann
ß Kr Eee ara
h jor unter billiger ‚Kreis = Direct,- Verordng.
n ——— di Sup. gu elanig. 0, 2, Decht,
ee Si Kafsaffun des Lehrapparats
9 ei eh und der den F
linſpectors nachzuſuchen. Für die) u
agsbucher ſowohl | ventartum zu
dere 2
arts ——— —
—— —
— ————
1. ſ. w. zur Kinder
—
erforderliche Bar a re ae ek
350
des Localſchulinſpectors ſchriftlich, jedoch mit
Säule. |
|Unterftüßung und Hülfe zu gemäß:
möglichjter Einfachheit und Beitimmtheit ab: ı ren.
zufafien, aud den Schülern gebörig zu er:
läutern und auf einem binlinglih großen
Bogen (Schulgefestafel) an einer angemeſſe⸗
nen Stelle des Sculzimmerd aufzuhängen
oder doch für jchnellen Gebrauh in Bereit: |
Um den Scyulgejegen Ad: '
(haft zu halten.
b) Aeußere Schuldisciplin. Auf das
Berbaftender Kinder auger der Schule
erjtredt jich die Wirkſamkeit der Schuldizciplin
joweit, al3 jie von dem Lehrer beobachtet wer:
den fann, namentlih auf ten häuslichen
Fleiß und auf die für denjelben beftimmten
tung zu verihaffen, was durch wiederbolte ' Aufgaben, auf das Betragen der Schuliugend
Belehrungen über den Werth der Geſetze
in Hinmweijung auf diejelben, ferner durch
Auszeihnung guter Schüler und Edyüleriu:
nen durch Belobung, durch Eleine Brä=
mien und durh Ehrenämter und Ühren:
pläge, endlih und vorzüglich Durd) Das eigene
gute Beijpiel des Lehrers meijtend und am
fieriten zu erwirken iſt, find aud Strafen
zuläſſig. Dieſe müffen jedoch nicht nur mit
Berüdjihtigung der Gemüthseigenſchaften
de3 Kindes angewendet und mit Ruhe und
Bejonnenheit vollzogen werden, fendern fi
auch nach der Beſchaffenheit des Vergehens
und nach dem Grade der dabei jtattfindenden
Verſchuldung rihten. Zu den zuläjfigen
Strafmitteln gehören: gejchärfte Erinne—
rungen und Verweiſe; jeierlihe Rüge; öf—
fentlihe Vorhaltung im Beiſein des Local:
fyulinfpectorö oder bei Prüfungen; An:
ichreiben an eine bejendere Tafel; Stehen:
oder Heraustretenlaffen in oder außer der
Bankreihe; Hinjtellen an die Wand oder an
die Thüre im Schulzimmer; Zurüdjegen in
der Claſſe oder auf eine befondere Bank für
gewiſſe Zeit; Zurüdbehalten und Nacharbei—
tenlafjen in der Schule; fchriftlihe Anzeigen
an die Eltern; im äußerjten Yalle und nur
nah fruchtlos gebliebener Anwendung der
vorgenannten Mittel, Zufügung körperlichen
Schmerzgefühls in angemefjener und fdyidli:
her Weife. Die Lehrer haben ſich der un:
gebührlichen Ueberſchreitung ihres Straf:
befugnijjes zu enthalten. Dagegen ijt aber
auch dem, fein Disciplinaramt innerhalb der
gebührlihen Grenzen verwaltenden Lehrer
ſowohl gegen ganz unverbefjerliche und durd)
das Beifpiel freher Widerfeglichleit oder
fonjtiger grober Unſittlichkeit nachtheilig auf
die Anftalt wirtende Kinder, al3 gegen un:
gebührliger Weife in die Schulzudt fidy ein:
mifchende, den Lehrer unbeſcheiden und wohl
gar in der Schule felbit und vor den Kin:
dern zur Jede ſetzende Eltern ꝛc. von der
Obrigkeit, da nöthig, unter DVermittelung
des KXocal: Schul » Infpectord, kräftige
auf den Schulwegen, auf öffentlichen Bläpen,
in der Kirche, bei Keichenbegleitungen, Hoch
zeiten und andern Feierlichkeiten und Feſtlich⸗
teiten. Insbeſondere jollen auch Schulkin⸗
der an öffentlichen Tanzorten nicht
zugelaſſen werden, weshalb die Obrigkeiten
ſowohl als die Gensdarmen von der Behörde
mit Anmweijung verfehen worden find. Den
Beijtlihen ijt dabei die Sorge, möglichſt de
bin zu wirkten, daß Eltern ze. ihre fchulpflid
tigen Kinder von dem in mehrerer Beziehung
ſehr nachtheiligen Beſuch öffentlicher Tan
vergnügungen zurückhalten, zur Pflicht ge⸗
macht worden und die übrigen Mitglieder dei
Schulvoritandes haben dieſelben hierin than
lichjt zu unterjtügen. Schulgeſ.⸗“Vdg. G 75—74.
Hierüber jollen nicht allein confirmirte Binder
jo lange ald möglich von den Tanzvergnügu
gen der Erwachſenen zurüdgehalten werdenund
Zangvergnügungen für Schullinder in den
Schenken bei den Schulfeſten nicht geftats
tet jein, wodurd) indeh das Tanzen derjelben
im Freien nidyt für unzuläjjig ertlärt worden
it. 8. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. Leipz. v. 3. u. 2. Cd.
1856. Das Betragen der Kinder auf dem
Schulmwege unterliegt gleihfalla der Schul:
disciplin. Vdg. z. Sch.⸗Geſ. v. 9. Juni 1835 679.
Schon durch eine Vdg. des Kirchenraths von
8. Jan. 1821 an die Conſiſtorien iſt den Schul
findern auf dem Lande dag Bejuchen öffentlicher
Zanzvergnügungen gänzlich unterjagt worden
und die Gendarmen jind feitdem angeweſen,
Kinder, wenn fie auf den TZanzpläßen betroffen
werden, davon wegzuweiſen, ſowohl, im Falle
dabei bezeigter MWiderjetlichkeit Seiten te
Eltern, diefe bei der betr. Obrigkeit zur Be
jtrafung anzuzeigen. Diefe Berfügung if
durh ein Reſcript ded Kirchenraths vom
23. Novbr. 1827 nochmals eingefchärft wor:
den. — Schenkwirthe, welde Scyulfinder
da3 Aufliegen in Schanfitätten anders als in
Begleitung erwachfener Perſonen, denen fie
angehören, bei jich verftatten, find mit 5 bi
20 Thlr. Geld= oder verhältiigmäßiger Ge:
füngnißjtrafe zu beftrafen. Armenordnung
„ — —
| I . .
nad den
tion verſieht,
der
einer Dre —*
n
BE n ih
—
Kasper
nal: Geſetzbuchs
Juli 1839 findet
vom Il,
‚gegen Berbreder une
ss. H
352
entrichtenden Schulgelde3 ift, injoweit nicht Lo⸗
calfehulordnungen hierüber befondere Beitim:
mungen enthalten,aufdasjenige, was zeither bei
der fraglihenSchule üblich gewefen ift, thunlichſt
aufzujeßen, überhaupt aber davon auszugehen,
daß das Schulgeld keineswegs das gefammte Er:
forderniß für die Schulededen, fondern nur ei:
nen mäßigen mitdem Bermögen der&ontribuen:
ten in Berhältniß zu bringenden Beitrag gewäh⸗
ren fol, und wie der Schulvorjtand dag Schul:
geld nach den Bermögensverhältniffen der Bei-
tragspflichtigen zu reguliren hat ($ 29), jo ijt
auch darauf zu achten, daß die Lage unbemit:
telter Eltern, weldye mebrere jchulpflichtige
Rinder haben, berüdjichtigt werde. ($ 95.)
Auch genießen die Kinder, welche, ihrer Con:
feflion wegen, den Religionsunterricht in der
Ortsſchule nicht befuchen, eine billige Ermä⸗
Bigung des Schulgelded. Geſetz $ 3.
Die im Geſetz enthaltene Vorſchrift, daß
das Kataſter über die Schulgelderbeiträge
von Zeit zu Zeit revidirt werden joll (F 29),
it an die Localbehörde gerichtet und wird
nad dem Austritt bisheriger und Eintritt
neuer Schüler zu Oftern und Michaelis jeden
Jahres fi nöthig machen; indefien jteht der
vorgejeßten höheren Behörde eine foldhe Ne:
vifion ſowohl überhaupt, vermöge der ihr zu:
ftehenden allgemeinen Aufſicht als auf bejon:
deren Anlaß durch Befchwerden jederzeit frei.
Die Einziehung der Schulgelder darf nie ei:
nem Lehrer übertragen werden, vielmehr tjt
Daffelbe von einem Mitgliede der Schulge:
meinde oder durch eine befonders zu beauf:
tragende Perfon zu erheben, $ 95, Bdg. zum
Schulgef. $ 102, und in der Schulcajie zu
verrechnen. Geſetz vom 6. Juni 183 $ 32.
Ohne Genehmigung der Schulinjpection darf
das Schulgeld nicht herabgefeht werden. Vdg.
vd. 18. Dechr. 1837. Vdg. dv. 20. Nov. 1840
5 8. Tritt die Nothwendigkeit, Geldanla:
gen zu Dedung der Schulbedürfniffe zu ma:
chen, ein, fo bat in Städten der Schulvor:
ftand dem Stadtrath hiervon Anzeige zu ma:
hen und letterer in den Städten, welche die
allgemeine Städteordnung angenommen has
ben, nah Maaßgabe derjelben und des etiwu
zu folder errichteten örtlihen Statuts, das
Meitere wegen Aufbringung des Vedürfniſſes
zu beforgen. In kleinern Städten, welche
von der allgemeinen Städteordnung ausge:
nommen worden find und in Dörfern bat der
Schulvorſtand fi deshalb an die Schul:
fnjpection mit dem Erſuchen um weitere Ein:
Säule
leitungen zu wenden. Vdg. 3. S
9. Juni 1835 | 95, 6. Bei Ausfü
Gehalts-Erhöhungsgeſetzes v. 28. |
nad welchem das Schulgeld womẽ
al auf 1Ngr. gebradyt werden fell
wohl, wenn nur das Schulgeldf
Lehrers nah Maaßgabe der Kinder;
1Ngr. berechnet und demjelben gew
den Gemeinden nachgelaſſen, die
des Schulgelded von den Eltern au
nem niedrigen Satze zu bewirken
Fehlende durch Anlagen zu Deden.
Vdg. d. K. Kr.:Dir. 3. Leipz. a. d. |
3. Mügeln v. 26. Juli 1859.
Der Ertrag der laut Befehl von
1813 angeordneten Trauungsabg
ebenfalld in die Schulcaffe und zm
jenige. des Orts, wo die Zrauun,
erfolgt. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 17.2
u. 28. Febr. 1839. In Fällen, wo de
leuten die Wahl des Trauungsorts
ift die Trauungsabgabe an die Schu
Parochialorts, wo die Trauung wi
folgt, zu entrichten, und zwar, wenn
rodyialort mehrere Schulbezirke
foltte, an dieje mehrern Schulcafien
hen Theilen. Eult.:Min.:Bdg. v. 21
18422. — Denn eine Schulitelle nad
der Gnadenzeit noch unbejekt iſt,
die Einkünfte derſelben, nach Abzug
ſten für die interimiſtiſche Verwalt
Schulcaſſe zu Gute. Schulgeſetz vom
1835 6 51. — Eine Befreiung dv
Entrihtung des Schulgeldes:
joweit nicht Localſchulordnungen bier
jondere Beitimmungen enthalten, d
wenn diejenigen Perfonen, denen di
für die Erziehung der Kinder oblie
weilen, daß fie diefelben in und au
Hauje, auf andere Weije volljtändi
richten oder unterrichten laſſen. S
$ 60. Wenn dagegen nad) den Beſtin
der Local: Schulordnung in diejem
die Schulcaffe eine Entſchädigung zu t
iſt, jo fol diefe in der Regel über di
des höchſten Schulgelderfages nicht |
werden. C.-⸗Min.-Vdg. vi 4. Juni.
Diefes Anfinnen einer folden Sch
entſchädigung tjt überhaupt von dem
Minifterio nur in folhen Fällen für
erachtet worden, wenn ſchulpflichtig
innerhalb des Schulbezirt3, dem
bören, andern Schulunterricht ala deı
weldyen die betr. Oris⸗ oder Begirkäfd
Säule.
t, erhalten, wogegen In Fällen, wo Kinder
Anterricht3 wegen oder aus fonft einem
nde ganz an einen andern Ort gebracht
ven find, ala wo deren Eltern oder fon:
Berwandte, von denen fie erzogen wer:
wohnhaft find, das Eultus-:Minijterium
Feſtſetzung und Erforderung einer Ent:
igung für folde Kinder zur Schulcaffe
Wohnorts ihrer Eltern’ zu genehmigen
een getragen bat. Vdg. a, d. Kr.⸗»Dir.
1p3.0.34. Aug. 1850 u. 16. Febr. 1846. —
Geiftlihen und Schullchrer find zwar von
aufbringung der Anlagen zu Kirchen: und
ulbedürfniffen befreit, nicht aber von Ent:
tang des Schulgeldes für ihre Kinder. Ge:
vom 13. Dechr. 1855. Die Kirchen: und
midiener in der Ober-Lauſitz find indeß
b davon befreit. Vdg. v. 12. Juli 1842.
353
der bisher gemeinſchaftlichen Schule diefer
ungetbeilt, fo lange nit von dem austreten⸗
den Theile ein befonderer Rechtstitel auf
Theilnahme nachgeiwiefen wird, 5 17 der Vdg.
v. 9. Juni 1835. Bei Gründung neuer Ber:
einsſchulen ift in dem dießfallfigen Receſſe
auch das gegenfeitige Verhältniß in Anfehung
des bereit3 vorhandenen Schulvermögens zu
beftimmen. Ibid. 6 19. Aus der Schulcaffe
find folgende Ausgaben zu beftreiten: 1) die
baare Befoldung der Schullehrer,
welche in monatliden Raten regelmäßig aus⸗
zuzablen if. Die Ephoren follen Auffit
führen, daß die zur Erhaltung der Ordnung
bes Schulcaffenwefens erforderlihen Anlagen
rechtzeitig ausgefchrieben und die Lehrer:
gehalte zu gehöriger Zeit ausgezahlt werden,
außerdem aber fofort in Gemeinſchaft mit den
jAusſchulungen geht die Verbindlich: | weltlihen Mitgliedern der Schulinfpection
‚ die neue Schulanftalt zu errichten und zu einſchreiten. K. Kr.-Dir.⸗Vdg. Leipzig vom
erhalten und das Einfommen des neuan⸗
tellenden Lehrers aufzubringen, auf die Aus:
idenden allein über. Schulgel. v. 6. Juni
5 $ 16. — Uebrigeng |. die Beftimmungen
Barochialgefeßes und den Artikel: Ab:
En,
) Verwaltung. Die Verwaltung des
elsermögend, welches bemwegliches und
Pewegliches fein Tann und infonderheit
Ge des Schulvorftandes ift, Vdg. $ 159
hat ihr Augenmerk fowohl a) auf das
Bentarium, als b) auf die Schul:
e zu richten. Don dem Inventarium
genaue, alljährlich revidirte Verzeich-
* vorhanden fein und es gilt hiervon Al:
Was über die Pfarr: und Kirchen-Inven⸗
en gefagt worden ijt. Im Pfarrarchiv,
den Händen der weltlichen Mitglieder des
wlaorftandes, im Schularchiv müffen Er:
lare dieſes Inventarien:Berzeichniffes vor:
den fein. Jeder Schulcafienrehnung muß
ſolches gleichfalls beigefügt oder wenig:
5 Abgang und Zuwachs dabei angegeben
- Zum Schulinventar gehören außer den
Mellien und dem Lehrpulte Vdg. v.9. Juni
» © 25 der Lehrapparat. Ibid. $ 50. Geſetz
Diefes Inventarium iſt, foweit dies
Mich, nebft den zur Schulactenrepofitur
ndlichen Schriften in verfchliegbaren Be-
Willen aufzubewahren, Vdg. 6 25 und je:
‚ weuantretenden Lehrer mittelft Brotocoll:
Rahme durch den Rocalihulinfpector bei
Sinweifung zu übergeben. Bdg. $ 126.
Ausſchulungen verbleibt dad Vermögen
item des Rirdgentetb,
18. April 1857. .
2) Die Koſten zu Unterhaltung oder
Erneuerung der Schulgebäude und
der Anlagen bei den zu ſelbigen gehörigen
Grundſtücken, ſowie die von denſelben zu ent⸗
richtenden Abgaben, inſofern nicht nach ört⸗
licher Verfaſſung, oder vermöge eines beſon⸗
dern Rechtstitels andere Verpflichtete vor⸗
handen ſind; 3) die den Schulunterricht ſelbſt
betreffenden Bebdürfniffe, namentlich die An⸗
ſchaffung des Lehrapparats und der
den Unterricht veranſchaulichenden und unters
ftüßenden Schriften und Untenfilien, ſowie
der für ärmere Kinder zu deren Gebraud
während der Schulftunden als Schulinventa:
rium zu baltenden Schulbüder, Schiefer:
tafeln und ähnlicher Hilfsmittel; kleinere Ge:
ſchenke und Prämien an Büchern und andern
Schulbedürfniffen für fleigige und gutgefinnte
Kinder, befonderd armer Eltern, 4) das
zur Beheizung der Schulftuben erforderliche
Brennmaterial; 5) der bei Verwaltung
der Schulangelegenheiten und der Schulcaffe
entftehbende Gefhäfts: und Nebenauf:
wand. Schulgeſ. F 35. 5) Es bleibt den
Verwaltern der Schulcaffe unbenommen, un:
ter Concurrenz de3 Lehrerd die Schreib:
materialien aus der Schulcaſſe anzufaufen
und dem Lehrer den Verkauf derfelben an die
Kinder feiner Schule für Rechnung der Schul:
caffe aufzutragen und zwar nur gegen den
Einkaufspreis und allenfalls eine vom Local⸗
ichulinfpector zu beftimmende mäßige Tan»
tieme wegen Mühwaltung. Cult.⸗Miniſt.⸗
23
354
Säule.
Vdg. v. 12. Septbr. 1853. Vor Mißbrauch |den Orts beftimmt find, ausdrücklich g
diefer Erlaubnig wurden Schulcaffenverwal-
ter an öffentlihen und concejlionirten Sam⸗
mel: und Privatichulen gewarnt dur Eult.:
Din.:Bog. vom 10. Jan. 1859. Die Schul:
caffe ijt unter befonderer Aufliht der Mit:
glieder des Schulvorftandes zu verwalten.
Die nähern Beltimmungen hierüber, be:
fonder3 über die mit der eigentlihen Schul⸗
caffenverwaltung, wo nicht von einenf ge
eigneten Mitgliede der Schulgemeinde ein
annehmliches Erbieten zu deren Uebernahme
geichehen ift, zu beauftragende Perſon, über
die Verwahrung der eingehenden und nicht
ſogleich zu verwendenden Gelder, ferner über
die Belegung der Ausgaben, auch ob und
inwieweit dem Rechnungsführer die Beitrei-
tung plößlid vorfommender Ausgaben ge:
ftattet werden möge 2c., bleiben den von der
Schulinjpection unter der Aufſicht der vor:
gefeßten Behörde zu treffenden Einrichtungen
vorbehalten. Mit dem December jeden Jah:
res ijt Die nad) Schema Anhang Nr. 25 an:
zufertigende Shulcafjenrehnung abzu:
hießen und von dem Rechnungsführer hier:
auf in den eriten 4 Wochen des neuangetrete:
nen Jahres nebjt allen dazu gehörigen Bele:
gen an ein jedesmal bejonders hierzu von
dem Schulvorftand zu erwählendes Mitglied
des Schulvorjtandes abzugeben, welches dar:
über dem letztern in einer Verſammlung
ſämmtlicher Mitglieder innerhalb der nädjit:
folgenden 4 Wochen Vortrag zu erftatten hat.
Mit den etwa gemadten Erinnerungen wird
nun die Rechnung fofort bei der vorgefegten
Schulinfpection eingereicht, welche diefelbe
fernermweit zu prüfen und deren Suftification
mit möglichſter Beſchleunigung zu bewirken
bat. Bon jeder Schulinjpection ift eine Ta⸗
belle über das Bermögen der Schulcaffe nad)
Schema Anhang Wr. 26 aller 3 Jahre bei
der vorgeſetzten höhern Schulbehörde einzu:
reihen. — Da wo zur Beitreitung der den
Schulunterricht betreffenden Bedürfniffe be:
fontere Eaffen und dieſen ausdrücklich gewid⸗
mete Fonds oder Zuſchüſſe vorhanden find,
werden leßtere zwar, zur Vereinfachung des
Nehnungswefenz, mit der Ort3= oder Be:
zirksſchulcaſſe zugleich verwaltet, bleiben aber
auch fernerhin dem angegebenen Zwede, wie
überhaupt, jo insbeſondere in dem Falle,
wenn dergleichen (von Stiftungen ꝛc. berrüb:
vende) Fonds nur für die Jugend eines ge:
wiſſen einzelnen, zum Schulbezirte gehören-
met. Vdg. 3. Schulgel. SG 95 — 105. —
der Abnahme der Schulcaffenrechnungen
ten der Schyulinfpection Dürfen die welt
Goinjpectionen ji nur die baaren Ve
aus der Schulcaffe rejtituiren laffen. 1
Min.:Bdg. v. 19. Novbr. 1838. Die
ren find wegen der die Verwaltung dere
cafjen betrefienden Bemühungen firirt. (
Min.-Vdg. v. 10. Jun. 1839,
Aus den Schulcaffen find die auf den €
grundjtüden haftenden Orundjtenern zu:
tragen. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 3. Jan.
Die 8. Kreis:Direction zu Zwickaun ha
durh Wahrnehmungen, welde zum i
auf den Verhältnifien des dortigen X
rungs-Bezirks beruben, veranlapt geh
um die laufenden Ausgaben der Schul
beitreiten und den Lehrern die georda
Befoldungen pünkttlih und vol
auszahlen zu können, für jede Schulgema
auf dem platten Lande noch vor Schlaf!
Jahres einen gehörigen DHauzbaltzli
von jeden Schulvorftande entwerfen und
bigen nach erfolgter Prüfung durch die de
treter der Schulgemeinde der Schulinſpech
zur Prüfung und Genehmigung vorlega |
laffen anbefohlen, worauf von lehtern I
Dann das Ausfchreiben der Anlagen zu ı
fügen iſt. Das Schema zu diefem Harthe
plan findet man Anhang Nr. 7. Ast
8. Kreis:Direction zu Leipzig hat lau b
v. 13, Dechr. 1856 Erörterungen übe
Nothwendigkeit der Anwendung obvermie
ter Maafregel in Ihrem Bezirke anhelt
laſſen.
Die Bekenner jüdiſchen Glaubens nl
keinen Antheil an der Verwaltung der DA
und Bezirksſchulen. Schulgeſ. v.6.uni ii
Sa.
10) Sähuleintommen, f. Gymala
Landesſchulen. Jede Schulgemeinde il
Mittel zur Errichtung und Unterhaltung
Volksſchule, infomweit nicht befondere Geil
dazu vorhanden find, zu beſchaffen.
v. 6. Juni 1835 63. 16.29. Bdg.$%. M
Aud das Einkommen eines Lebrerd in Ah
Subftantial:, theild Accidental:Einteum®
a) Befoldung. Den Schulichrernft #
baare Befoldung in monatlichen IM
fowie der Anlauf derjenigen Raturnk
welche ihnen befitallungsmäßig zugenich
find, ſoweit dieſer erforderlich iſt, and N
Schulcaſſe zu gewähren. Wo die —
ei
J
un
ala
=8
Kahl
Hin ih Hi Hi
ars
.
—
356 Säule.
da3 aınze Finkemmen ven einem Kiriben: !fchnitte feitzuitellen; b) genau zu erörtern,
Tienite mit in Anrechnung kemmt, nur ſolche | cl der bisber üblich geweſene Sag des Schul⸗
Yebrer Anſeruch, Die bei untadelbafter Auf: geldes Den Ertliben Erwerböverbältnifien ent:
rübrung und Durd ihre Yeiltungen im Amte ſpreche oder nicht und danach die Höhe des
schitindig beiriedigen. Bei verbandenem Un: Schulgeldſaßes an Orten, we er unter 1 Rgr.
vermögen der betr. Schulgemeinden und beim wöchentlich im Durchſchnitt beträgt, dergeflalt
Manzel anderer Mittel find zur Aushülfe zu beitimmen, daß er, wo es die Kräfte der
zus Staatscaſſen Zuſchüſſe zu gewähren. ' Schulgemeindeglieder zulaften, dieſen oder
Yebrer, melde eine Aufrüdung in eine ein: doch einen demjelben fidh möglichſt nähernden
trialihere Stelle chne binreibenden Grund; Betrag erreiche, während Hingegen an Or:
ablehnen eder einer ſelchen Hinderniſſe in, ten, wo der durchſchnittliche Satz des mähent:
ten Weg legen, verlieren dadurd Den Anz lien Schulgeldes bereit3 1Ngr. oder darüber
irrud auf Gebaltszulage. Auch baben auf; beträgt, eine Berminderung des Sculgel:
tie in diefem Faragrapben bejtimmten Auf: ſatzes ohne Bormiflen und Genebmigung der
rũckungen in böbere Gebalte die betr. Lehrer ; Coniiitorialbebörde niemals eintreten darf.
nur fe lange Aniprucd, bis nicht ein Andered|c) Je nach Dem Ergebniffe tiefer Crörtere:
im Wege der Geſetzgebung angeordnet wird. | zen ift das Einkommen der Stelle feftzufehen.
Collateren dürfen zu Schulſtellen ven 240! Bird das gelegliche Minimum, oder dad be
Thaler und darüber nur jeldye Lehrer beru: | here von dem Lehrer bezogene Schulgeldfirum
fen, welche im Zienitalter von mindeftend | dur jened Ergebniß nicht erreicht, fo ift dad
5 Jabren ſtehen. Ausnahmen bierven han: Daran Fehlende durd Anlagen von der Gr
gen von der Genehmigung des 8. Cultus- |meinde aufzubringen. d) Sind an ei
Minitterii ab. Mo der Ertrag des Schul: | Säule mehrere Lebrer ftändig angeftellt md
geldes das dem Lebrer ausgejehte Schulgeld: |erziebt die unter a und b erwähnte Erätt-
firum überfteigt, bleibt Der vorgefegten Be: |rung ein Schulgeldfirum, welches den geek
börde überlaften, das Firum angemejien zu |lihen Minimalgebalt oder den biöherigen bi
erböben. Ziejelbe kann auch da, wo das heren Gehalt der Lehrerftellen überfteigt, fe
Schulgeld nah einem geringeren Zurch: |ift dieſer Mebrbetrag in beiden Fällen zu ar
ſchnittsſatze ald 1 Ngr. für jedes ſchulpflich⸗ gemeifener Erhöhung der gedachten Lehrer
tige Kind erboben wird, diejen geringereniftellen durdh_die Conſiſtorialbehörde zu be
Satz nah ten Berhältnijien bis zu 1 Nor. | ftimmen, infofern nicht das Bedürfnig einer
erhöhen. Geſetz v. 28. Tetbr. 1858. Deri Vermehrung der Stellen vorhanden ift, wei:
Anſpruch eined ftändigen Yebrerd auf den chenfalls für ſolche dieſer Mehrbetrag, foweit
Minimalgehalt eben fo wie auf das etwas | dazu nöthig, von deren Begründung an zu
höhere jundationgmäßige Einkommen der: verwenden iſt. e) Die Patrone der Schula
Stelle beginnt mit dem Amtsantritte und
ift weder durd ein beſtimmtes Lebensalter
des Kebrerd, noch Durch eine gewifje Zahl der
Schulkinder bedingt. Die in Folge des Ge:
feged vom 6. Juni 1835 ftattgefundenen
Virutionen des örtlichen Schulgeld3 jind
einer genauen Prüfung zu unterwerfen, Da
fie nach den dabei zu Grunde liegenden that:
ſächlichen Verbältniffen der Gegenwart in fehr
vielen Schulbezirten nicht mehr entjpredhen.
(3 find deshalb Reviſionen der Schulgeld:
firationen von den Schulinfpectionen vor:
junehmen und bei der andermweiten Reguli:
tung der Schulgeldfira ſehr forgfältig zu
Werte zu geben, da nur bei wirklich vor:
bandenem Unvermögen der Schulgemeinden
Zufhäffe dargereiht werden fünnen. ns:
befondere ift bei diefer Ntevifion a) die Zahl
der Schulfinder nad dreijährigem Durd:
find beim Beginn des Revifiondgefchäfts durd
die SchulinjpechWonen davon rechtzeitig mad
in angemeflener Weiſe in Kenntniß zu fehen,
zur Theilnahme an den Verhandlungen wi
ber Schulgemeinde einzuladen und über dit
Ausführung etwaiger Gehaltänerbefierungen
mit ihrem Gutachten zu hören, auch von dem
Endreſultate zu benachrichtigen. Die Lehrer
find zwar über die einſchlagenden Sachver
bältnifje zu befragen, zu den Verhandiungen
mit der Schulgemeinde aber nicht zuzuzichen.
Vdg. d. Min. d.Eult. u. öffentl. Unterr. 0.2.
Dctbr. 1858.
Zur Erläuterung dienet Folgendes: Die
Beitimmungen des Geſetzes vom 3, Mai 1851
find in nur genanntem Geſetz faft wärtlid
wiederholt und ift Daher auch bei deſſen Aus
führung den im Supplementband des Goder
für Sächſ. Kirhen: u. Schulrecht ©. 175 u.
358 Schule.
und kann nur, wenn fie jih davon überzeugt | mäßige Einkommen einer Kirchfchulficdk my
hält, dem betr. Lehrer der Anſpruch auf eine ; allein auf den Kirchendienft gerechnet werke
Zulage zugeftanden werden. Walten darüber ! könne, da [don nad dem XXXVII m;
Zweifel ob, fo ift dem Lehrer nach Befinden
eine widerruflihe Gratification zu ermitteln
und derjelbe noch Tängere Zeit aufmerkſam
zu beobadhten. Wie lange dies zu geſchehen
bat, ift lediglich dem gewiſſenhaften Ermeſſen
der Anfpection überlafien. — Rei der Be:
urtheilung, ob ein Lehrer den erhöhten gefeb-
Iihen Gehalt in Anſpruch zu nehmen bat, ift
auf dasjenige Einkommen zu jehen, meldes
derjelbe zur Zeit der Erhöhung wirkli be:
zieht. Mithin gebühren die fragliden ®e-
baltözulagen eintretenden Falls auch Lehrer:
fubftituten ſowie ſolchen Lehrern, welche
einen Emeritus haben, auf die Dauer die—
ſes Verhältniſſes. Vdg. v. 16. Juni 1851.
Bon dieſem Grundſatze iſt das Cultus-Mini⸗
ſterium indeß ſpäter in Bezug auf Lehrerſub⸗
ſtituten wieder abgegangen, indem daſſelbe
vielmehr entſchieden hat, daß da, wo einem
Lehrer ein Subſtitut beigegeben, und das
Einkommen der Stelle demnach auf 2 Lehrer
vertheilt ift, Feiner der beiden Lehrer anf Ge:
währung der vollen Bezüge Anfprud machen
könne, da beide Lehrer das Amt gemeinfhaft:
lih verwalten, mithin feinem von ihnen dic
alleinige Beforgung der vollen Dienftgefchäfte
obliegt. Deshalb haben ſich beide Lehrer,
fo fange der Senior Iebt, mitdem bei Segung
des Subftituten einem jeden von ihnen über:
wiejenen Theile zu begnügen und nur erft
dann, wenn der Subftitut fpäter zur Nad:
folge im Amte wirklich gelangt, tritt er in
die Reihe derjenigen Lehrer, auf welde
rüdfichtlih der Befoldung die betr. Beftim:
mungen Anwendung zu leiden haben. Eult.:
Min.:Bdg. a. d. Kr.-Dir. 3. Zwidau vom
11. Dechr. 1851. — Nach einer Eult.:Min.:
Ddg. a. d. Kr.:Dir. 3. Bauben v. 12. Dechr.
1851 hängt die Beantwortung der Frage,
welche Bezüge zum kirchlichen und melde
zum Sculeinfommen zu redynen find, zu:
nähft von dem Inhalte der Matrifeln oder
der fonft etwa vorhandenen Stiftungsurfun:
den ab und ift daher vor Allen auf diefe
zurüdzugeben und die Eigenſchaft ſolcher Be:
züge nad den darin enthaltenen Nachrichten
zu beftimmen. Wenn aber weder eine Ma:
triel noch andere urkundliche Nachrichten
vorhanden find, oder diefe keine hinreichende
Art. v. 3. 1850 die „Kirchner und Güter
zum Theil auch als Lehrer zu fungiren fake,
Es ijtdaher vom Minifterium für uubebeniig
erachtet worden, in ſolchen Yällen von ds
jenigen Einkommen, welches niät mweihb
baft für kirchliche Werrichtungen ganlis
werde, die Hälfte auf den Schaldiech a
rehnen. —
Da die Veranlaffung zu Anftelun du
Hilfslehrers ehr mannichfaltiger Art fe
fann, und daher darüber, wer die *
Bezüge deſſelben, und ob der Säullcke
Koft unentgeldlich zu gewähren habe, du
alle Fälle beftinnmte Anweiſung ſich ip
ben läßt, fo ift für jeden Fall das Anen
fene befonders zu beftimmen. Euit.6
Vdg. vd. 10. Dechr. 1835. Das
protocoll v. 39. Novbr. 1836 in Berk
mit der Zuf..®dg. v. 15. Dechr. 18%
folgende leitende Grundfäge: Wenn enhiß
lehrer wegen Schwachheit und unzureidait
Dualification des Hauptlehrers nöthiguil
fo ift die Anftellung eines folden tw
Smeritirung oder Suhftitution zu verfk
und nur ald eine fhonendere Mund
betradyten, daher der Hauptlehrer die gi}
Befoldung des Hilfslehrers von feiuen O6
balte abzugeben hat. Wenn ein SAMEN
nöthig wird, weil die Kinderzahl zu hehe
geftiegen ift, fo hat a) der Hauptichrer Mit
felben jedenfalls Die Koft zu gewähren; DE
Ber derfelben hat der Hauptlehrer zur Di
dung, Wohnung und Heizung de SU
rers nur dann beizutragen, wenn ſeine
Befoldung den bei feinem DienftantriteiP
gehabten Betrag felbft nach Abredwung M
Koft für den Hilfslehrer immer noch BE
fteigt. Werner gilt es ala Regel, 1,
Gemeinde einem Hilfälehrer dann nur @®
Wohnung zu fhaffen habe, wenn de
nung ded Hauptlehrers nicht den 8
nahme des Hilfelehrers nöthigen Rom k
ferner, daß neben der Schulftuhe aus M
Privatwohnung des Hilfslehrers zu verhilft
ſei. — Wird ein Lehrer durch Kranfkel!
Beforgung feiner Amtsgeſchäfte behin
und ihm deswegen ein Bicar zugeortud,
ift, nach einer aus dem Cult.⸗Min. a. 2.4
Dir. z. Dr. ergangenen Verordg. v. 19.8
Unterlage für die Entfcheidung enthalten, fo |1839, wegen der Frage, wer ten Bicar zuſ
ift davon auszugeben, daß das fundations: |riren habe, lediglich auf die Höhe des Eink
360
Säule.
Bänken nach und nad, fo wie ſolches die vor: | fügung der gefertigten Bauriffe und An:
bandenen Mittel geftatten, bei einem Neubaue | fchläge, und einer zu deren Erläuterung die:
oder bei völliger Umgeftaltung des bisherigen
Schullocals aber jeden Falls anzufchaffen.
Zahl und Länge der Subjellien richtet fich
nad der Anzahl der auf einmal zu unterrich:
tenden Kinder, die Stellung derjelben aber
ift jo einrichten, daß der Lehrer von feinen
Standpunkte aus fünmtlide Schüler über:
fehen kann, aud binreidhender Raum ver:
bleibt, daß die Kinder bequem ein: und aus:
geben, der Tehrer zu jedem Kinde gelangen,
das Stativ zum ungebinderten Gebraud auf:
geftellt werden könne und die zu öffentlichen
Schulprüfungen und andern Schulfeierlichkei:
ten fich einftellenden Berfonen Platz finden.
Das Pult, an mweldhem der Lehrer feinen
Plag nimmt, ift mit einem verſchließbaren
Raume zu verfeben. Auch ift in jedem Lehr:
zimmer, nad dem Vedürfniffe, für ein oder
einige verſchließbare Behältniffe (mo möglich
Wandſchränke), Bücher:Repofitoren und
Kaften, zur Aufbewahrung der Inventarien⸗
Vorräthe an Büchern, Vorſchriften, Schiefer:
tafeln 2c., ingleihen der zur Schulactenrepo:
fitur gehörigen Schriften zu forgen.
Als Wohnungs: und Wirthſchafts-
gelaß für einen Lehrer und deſſen Yamilie
find erforderlih: wenigftend eine Stube und
einige Kammern, nebit Küche, Vorraths⸗
gewölbe oder Keller, ein Badofen, wenn nicht
in einem ©emeindebadofen oder bei einem
Bankbäcker Gelegenheit zum Baden vorhan:
den iſt, auslänglicher und paflender Holz:
raum, und, dafern mit der Schulftelle einige
Deconomie verbunden ift, die hierzu nöthigen
Ställe und Wirthichaftsgebäude. Bei Ein:
rihtung neuer Schulhäufer oder Anlegung
neuer Schulzimmer ift den vorftehend be:
merkten Anforderungen, foweit e3 die Kräfte
der betr. Schulgemeinde nur irgend geftatten,
möglichſt vollftändig Genüge zu leiften. —
Fin neues Schulhaus iſt an einem, hierzu we:
gen feiner Lage in der Mitte der übrigen, im
Schulverbande befindlichen Gemeinden, oder
anderer günftiger Umftände, befonders ge:
eigneten Orte anzulegen. Vdg. vom 9. Juni
1835 $ 11.
Bor dem Angriff eines Hauptbaues oder
auch nur einer ſolchen weſentlichen Umgeital:
tung, welche nad) dem Anſchlage einen baa⸗
ren Aufwand von mehr als 100 Thlrn. er:
fordert, ift über das diesfalfige Vorhaben
von der Schulinſpection Bericht mit Bei:
nenden Beſchreibung der einzelnen Theile des
Hauſes zc., fowie der Lage und Umgebungen
des letztern 2c., nad gejchener Ausführung
aber Erfolgsanzeige zur betr. höhern Behörde
zu erftatten. Schulgeſ.⸗“Vdg. v. 9. Juni 1835
G 20—238. — Der Schullehrer bat darauf zu
halten, daß die Schule auch eine reinlicke,
faubere und anfpredhende Außenfeite habe.
Der Schulvoritand bat ihn hierin zu unter:
ſtützen, die Rocalfchulinfpectoren darauf zu
feben und die Diftrietsfehulinfpectoren ihre
Aufmerkfamkeit darauf zu richten und ihre
diesfalls gemachten Wahrnehmungen in den
Jahresſchulberichten mit zur Anzeige zw brin:
gen. Kr.:Dir.:”dg. Leipz. v. 11. Det. 1841.
— Außer den, den Kirchen: und Schuldienern
in ihren Wohnungen zu beforgen obliegen:
den, im 32. Gen.:Art. befindlichen Unter:
haltung in baulidem Weſen haben fd
diefelben alle übrigen neuerliden Bauens,
Berändernd und Beffernd gänzlih zu ent
balten, widrigenfalls fie oder ihre Wittwen
und Erben ihrer darauf verwendeten Koften
und ihres daran habenden Rechts für ver:
(uftig erachtet und ſolche Unkoſten aus ber
Kirche oder von tenen Successoribus, oder
auch denen Eingepfarrten wieder zu ver:
langen, nicht beredtigt fein. folen. Ober:
Eonf.:Bdg. v. 9. Jan. 1719. — Die Auffit
über die Schulgebäude liegt dem Schulvor⸗
ftande, und zwar bejonders defjen weltlichen
Mitgliedern ob. Vdg. 3. Schulgef. v. 9. Juni
1835 $ 150 4. 156. Schulbaue follen be
ſonders während der Schulferien vorgenom:
men werden. "Ibid. 6 71. — Das zur Dei:
zung der Schulftube erforderliche Brenn
material ift, fofern nicht dazu befondere hie
reihende Mittel angewiefen find, von ber
Schulgemeinde anzuſchaffen, auch in jedem
Falle unentgeldli berbeizufahren und zur
Heizung vorzuridten, wenn nidyt etwa ein
Aequivalent in Geld dafür angeboten wird,
welches, dafern es die vorgefekte höhere Be
hörde angemeſſen findet, von dem Schullehrer
nicht zurücdtgewiefen werden darf. Gchulgel.
dv. 6. Juni 1835 G 31.— Die Cataſtrirung
und Würderung der bei der erbländifden
Brandverjiderungsanftalt zu ver
chernden Schulen iſt von dem Superintenben
ten und dem Schulpatron anzugeben. Gefeh
v. 14. Novbr. 1835. Bei Schulen Königl.
Patronats hat der Gerichtsamtmann, weldem
rm. *
Säule. 361
die Goinfpection zuftcht, ———— * Theona der Predigt hotmoninin. Die,
—— Schulpatrons auszuüben. €
v. 4. Febr. 1836. — en er Geſangbücher, a
wohnungen: ber-Gulbiener Wine find bei Bene And vrgiden. "De öl ae Sn
nung von deren Einkommen in Betreff der zu | tage gefungen werde
venta. One Befonlt mit wird jest fat überall nur —
0. 2. Deebr. 18410 F45,4. mit ——
il 1) Schulamt mit Kirgendienf. gen. Der Kirchenpatron darf feine
Der zweite Theil der Hauptbefchäftigungen
u im feinen Städten | Iehrer darum bitten. gie ‚Sinn,
— it ber.mit dem Su: —— Jeder —
aufzuf
auf die ihnen Babe, ufgefragenen —— als ——
find fie bald Cantoren und gen u
niften, bald Kirchner, Küfter und — a) ——— —
— eher Chor zu bilden, —
m 13
aus. And) fie haben den Orts: Singen 5:
als Vorgefegten zu bett — 80 abzurichten, wie es im
— — die Kir⸗ laſſen, — verboten iſt liehen
*
—
HE
hi
i
Hr
:
ii
&
;
Ei
—
362
Auffiht über die Chorſchüler und dag Chor.
Damit ihm die Erfüllung diefer Pflicht mög:
ih werde: „fol der Kantor zu gemiffer Zeit
in der Kirche fein, und die Kinder alfo ftellen,
daß er fie im Geſicht habe und fleißig Achtung
geben möge, damit fie züchtiglich und ordent:
lich die Gefänge helfen verrichten.” Schul:
ordn. v. 1580 c. IV. 6 277. (©. Artikel:
Chor, Kantor.) — Sit die Melodie eines
oder des andern Liedes den Kindern noch un:
befannt, fo fol fie vorber in der Schuljtube
ihnen vorgejungen und bekannt gemacht wer:
den. (E. Schulordn. v. 1773 c. VL. 63.) —
Eine andere Obliegenbeit des Schullehrers,
ala Kantor, ift die Leitung des Gefanges bei
Begräbniffen, theild vor oder in dem Trauer:
baufe, theild auf dem Leichenivege oder am
Grabe, theils bei den Abdanfungen und Lei:
henpredigten in der Kirche. Generalart. v.
1580. 15. „Auch fol die Leiche mit einem
Tuche ehrlich bededt und mit dem Pfarrer
und Glöckner, Diaconus und Schulmeifter,
einem oder mehr, nah Andacht und Ber:
mögen eined Jeden, fammt den Schülern und
mit hriftlihen Gefängen begleitet und zur
Säule.
rer zur rechten Zeit auf der Kanzel ſei. Kir:
hen: u. Schulordn. v. 1580. Der Drganift
— ſagt Schlegel in feinem Tegalen Schul:
manne 1805 ©. 84 muß ſich des langen Prä-
Iudirend vor jedem Liede enthalten, damit
der Gottesdienſt nicht über Gebühr daure.
Refer. v. 22. San. 1810. Des Bräludivend
aus Opern und Soncerten bat er fidy zu ent:
balten, vielmehr folde Präludia zu wählen,
welche die Berfammlung zu einem! feierlichen
Ernite jtimmen, und die Empfindungen eini-
germaaßen vorbereiten, weldye der Geſang bei
der Gemeine erweden fol. Bei Anftimmung
des leuten Verſes eines Liedes kann er bie
Drgel ein wenig ruben laffen, um dadurch
dem Prediger einen Wink zu geben, daß e⸗
der legte Vers im Liede if. — Webrigens
darf er nicht jeden Stümper auf die Orgel
laſſen, auch das Werk nicht zu ſehr angreifen,
um feine Künfte zu zeigen. Es iſt auch gut,
wenn er etwas vom Stimmen der Orgel ver
ſtehet. Iſt er jedoch nit im Stande, diefem
oder jenem Mangel abzuhelfen, fo muß er
ihn bei Zeiten anzeigen, damit nidht aus Hei-
nen Reparaturen größere und koſtbarere ent:
Erde beftattet werden.’ — „Weil aber auch ſtehen. Damit auch Niemand, außer ihm,
die Begräbniffe die Knaben in den Schulen |zur Orgel kommen und daran Schaden thun
über das ganze Jahr viel von ihrem Studi⸗ könne, muß er diejelbe oder das Chor ver:
ren abgehalten, — fol in allen unfern Städ⸗
ten Gleichheit gehalten, eine gewiſſe und ge:
legene Zeit beftimmt werden, zu welder der
Todte zur Erde riftlich beftätigt, und die
ließen.
In Bezug auf die Ordnung des Gottes⸗
dienſtes muß ſich der Organift nad Geſet
und Ubfervanz und nah den vom Pfarrer
Knaben an ihrem Studiren, fo viel immer|ibm vorgefchriebenen Liedern, oder bei be
möglich fein kann, hierdurch nicht verhindert
werden.‘
Die meiften Schullehrer auf dem Lande
fondern Feierlichkeiten (Proben, Konfirma:
tion der Kinder zc.), wo deren Anorbaung
dem Pfarrer oder wohl auch Superinbenten
und in kleinen Städten find zugleich Or- zuſtehet, nad ihren Borfchriften richten. —
ganiften, ala welche fie den kirchlichen Das ſogenannte Ausfpielen ift gewiß wid
Sefang mit der Orgel zu begleiten und die |zu verwerfen, fobald es mit Auswahlus
Gemeinde im richtigen Tone zu erhalten ha= Würde geſchiehet.
ben. Refer. v. 22. Ian. 1810. Ueber ihre
Anftelung und Probe fiehe Chen. Die Or:
gel muß bei jedem Gottesdienfte gefpielt wer:
den — aud an den Bußtagen — nur nidt,
und zwar 6 Wochen lang, bei der Trauer um
den Landesherrn und 14 Tage bis 4 Wochen
lang bei der Trauer um den Flirchenpatron
(nicht aber deffen Brüder und Schweitern).
Befehl vom 2. Auguft 1709. Der Gottes:
dienft fol nach dem legten Lauten durch An: | die
Märſche und dergleiden
entfprechen dem Ort, dem Zweck und den Ge
feßen nit. — Will ein Organift verreifen,
jo hat er der Kirhenmufit wegen nicht nöthig,
einen Stellvertreter zu beforgen, da felbiee,
nad dem Urtheil Sachverſtändiger, auch ofa
Drgelbegleitung aufgeführt werden fan.
Reſer. v.6.Dechr. 1815.
Ein jeder Schullehrer als Kirchner x. hat
zunächſt die Aufſicht, oder doch wenigftend
Mitauffiht Über daB Kirden:
flimmung der Orgel beginnen, indem der Or: | gebäude und die darin befindlichen Gegen:
ganift den erften Vers des crften Liedes prä: | ftände.
Dieje Mitaufficht zeigt ſich nament:
ludirt. Er muß mit dieſem Anfangen des |lich in Reinhaltung des Gotteshaufes und in
Gottesdienſtes pünktlich fein, damit der Pfar: |! Anzeigen irgend eines bemerkten Schadens
zu ———— *
took mb 1827. —
—
FE % 22
5 En
Hi
Ay!
: une:
i
i
—
ung
mag
364
Luft zum Befuchen der Predigten gewinnen,
an denen Orten, zumal da fie Feine Filiale
haben, gute Ordnung mit der Stunde halten,
an Sonn: und Feiertagen im Sommer um fie:
ben, des Winters um acht Uhr den Gottes:
dienft anfangen.” ‚Kein Patron — ver:
bieten die Mandate vom 16. Mai 1710 und
vom 22. Septbr. 1749 — bat an feinen Pfar:
rer etwas zu verordnnen, fondern es foll dies
regulariter von den Conſiſtoriis durch Die
Superintendenten geſchehen. — Die Geift:
lichen auf dem Lande follen die Zeit des öffent:
lihen Gottesdienſtes nad) der in der Kirchen:
ordnung vorgefchriehenen Maaße, nicht aber
lediglid, nah ihrem Qutbefinden und Be:
quemlichleit einrichten. „Welche aber —
verordnet der 3. Generalartifel — Filiale zu
beforgen haben, auf daß fie mit der andern
Predigt im Filial gleicher Gejtalt auf gewifie,
beitimmte Stunde nach jeded Orts Gelegen:
beit halten zc., follen fie in der Kirche, da
die Communion gehalten wird, nach der Zahl
der Communicanten, 1’, oder Stunde deito
früher anfangen und foldyes der Gemeine den
Sonntag zuvor auf der Kanzel anzeigen, da:
mit fie fi an beiden Orten darnady richten.”
Gemwöhnlidy wird vor der feſtgeſetzten Stunde
des Anfanges dreimal gelauten — nad) Ges
wohnbeit de3 Orts — zwei Stunden, eine
Schule.
und Sturmfäffer abgeben.” Andere Geihäjte
aber noch erheifcht der Kirchendienſt vom Schul:
lehrer. Er hole die Lieder von feinem
Pfarrer, beforge das Anſtecken derjelben, be:
leide Kanzel, Altar sc. mit dem für jedes Feſt
vorhandenen Behänge und zwar Alles dies vor
dem lebten Lauten — damit nicht der Schul-
lehrer nach dem Kinlauten, in Gegenwart der
ſich verfammelnden Eingepfarrten die Lieder
erſt anftet und fonft noch Vorbereitungen
zum Gottesdienfte trifft. Es ift unglaublig
und doch von Allen anerfannt, wie mächtig
das Beifpiel der Ordnungsliebe der Prediger
und Schullehrer bei Beginn und Haltung des
Gotteödienftes auf die Gemeindeglieder wirkt,
und wie ſehr fie ein Mittel ift, die traurige Er:
fahrung immer mehr aus der Wirklichkeit ya
verfcheuchen, daß man die Befudyer des Gottes:
hauſes erit in Trinfhäufern fich verfaumeln
und dafeldft alles Andere tbun und reden fieht,
als fich auf den Gottesdienft vorbereiten. —
Diefelbe Ordnung zeige der Schullebrer beide
reitung des Tifhesde3Herrn; erjck
Wein und Hoftien in den vorhandenen Gefäßen
auf den Altar (an einigen Orten .beforgen
dies auch die Kirchväter) und gebe dabei fo vor:
fihtig ala möglich, zu Werke. S. Abendmafl.
Des Kirchners Obliegenbeiten bei Gelegenheit
der Taufen beitehen darin, daß er zuerft be
Stunde oder eine halbe Stunde vorher, worauf | forgt ift, daß die Geburtäanzeige und Tauftag
das dritte oder legte Lauten (Einlauten) folgt.
S. ©ottesdienft, Begräbniß, Kirchenpatron.
Außerdem pflegen noch durdy die Gloden
die am Orte oder andern benachbarten Orten
bemertten Feuersbrünſte, oder in Kriegszei⸗
ten die drohende Gefahr, Durch fogenanntes
Stürmen der Gemeinde angezeigt und die:
jelbe dadurch zur Hülfe gerufen zu werden.
Dieſes Sturmlauten unterfcheidet fi durch
ſchnelle aufeinander folgende Schläge von dem
gewöhnlichen Sonn: und Feſttagslauten.
beißt in der Teuerorduung vom 18. Febr. 1775
c. II F ı1: „Die Schulmeifter oder diejeni⸗
gen, welden felbigen Orts das gewöhnliche
Lauten oblieget, begeben fich nach dem erfolg:
ten Feuerlärm jofort auf die Kirchthürme und
Böden, verrichten dad Sturmlauten ꝛc.“
Schlegel, legaler Schulmann, ©. 102, fügt
noch hinzu: „Uebrigens wird mit dem Sturn-
lauten fo lange angehalten, bis das Feuer im
Es
beſtimmung zu rechter Zeit erfolge. ©. Taufe.
Bei der Taufe beforgt er dad Taufwaſſer, fol
aber diejes, nach derfelben, an einen gebührli⸗
hen Drt tragen und weggießen. „Wegen Aus:
gießung des Taufmaflers ijt unfer erniter
Wille und Meinung, daß zu Vermeidung al:
les Mißbrauchs daffelde vom Euftode bei Ber
luft feines Dienfted und andern fchweren
Strafen nicht verkauft oder verhandelt fondern
itrad3, in Beifein des Pfarrers, an gebühr⸗
lie Orte getragen und weggegofien werden
ı fell. Gen.:Art. VI Synod.⸗Decret 6%.
Das Generale vom 12. Juli 1799 verſtattet
dad Taufen der neugeborenen Kinder zu
Winterszeit und in Ermangelung gebeizter
oder heizbarer Sacrifteien in den Schulftuben
nach beendigtem Schulunterricht. Der Schul:
lehrer erhält dann eine Vergütung des Holz
aufwandes. Bei Trauungen beziehen fid
' des Sihulichrers (Küſters) Geſchäfte lediglich
Dorfe oder Stadt wirklich gelöſchet und keine auf das Lauten und das Vorlegen der Kiſſen
weitere Gefahr zu befürchten iſt. Wenn an
einem der benachbarten Orte Feuer ausbricht,
ſo wird ſo lange geſtürmt, bis die Spritzen
jan die Altarftufen.
Nach dem 38. Gen.:Art. ift der Küfter ange:
| wiefen, dem Pfurrer bei Amtsgeſchäften zur
Rüfters ift das Führe
Duplicats. Neben dem von je:
zu führenden Kirdenbudie hat
iur
3
€
si mit
PH
Ft
366 | Säule.
angeftellten Erörterungen dahin zu beftimmen, | geholt werden. AZugleih hat da:
daß er an ſolchen Orten, wo die Einladung | Minifterium für zweckmäßig eracht
und Vergütung zu und bei ‚diefen Gelegen: |den Orten, wo ſich ein derartiges
beiten nicht obfervanzmäßig und matrikel- |berausgeftellt babe, in die den Le
mäßig ift, wohl ſchwerlich Beides möchte verz | gepfarrter Orte auzzuftellende Boc
langen dürfen. Wenigitens find die Geift: | fern fie die erforderlichen mufifalifd
lichen mit dergleichen Geſuchen in der Regel |niffe befißen, nach dem Ermeffen
abgewieſen worden. Wo aber die Segen: | Direction die Verpflichtung mit
wart der Geiftlihen üblich oder erbeten ift, |men werde, die Cantoren und Kirch
da verfäume auch Fein Schullebrer, die dabei | bei Mufitaufführungen durch ihre T
vorwaltende, und im NRecommunicat des Kir⸗ | zu unterftüßen, eben diejelben aber
chen⸗Raths vom 29. Auguft 1792 angedeutete | die Organiften in den Fällen, mo
Abfiht, „wilde Luftigleit und Ausſchweifun⸗ an der Ausübung ihrer Function '
gen bei dergl. Mahlzeiten zu verhindern,’ in find, beim Gefange und Orgelipi
Erfüllung zu bringen. d) Endlich haben ſich Parochialkirche zu vertreten und f
auch die Schullehrer in Gemäßheit des F 76| die deßhalb an fie zu erlafjende Auj
der Armenordnung bei der Armenpflege zu | vicarirend einzutreten, wogegen abeı
betheiligen, infonderheit nach $ 51 Kindern die | ſchullehrer und Mufildirectoren an
Grundſätze einzuprägen, daß es Pflicht fei, chialkirchen auch verbunden fein fo:
redlihen Erwerb durch eigner Hände Arbeit den Nebenlehrern der Parochie, wel
zu erlangen. Armenordg. v. 22. Dctbr. 1840. befähigt find, die ihnen angebote
Man f. über dies Alled: Haan, Aus: nahme an den Mujifaufführungen
führliche Gefhäftsanmweifung für men, insbefondere aber auch eben di
angehende Volksſchullehrer. Xeipzig rern, fo viel thunlich, Gelegenheit zu
1831 u. 1835. 'fen, fi in der Kunſt des Geſange
Die Euftodes in den Dörfern follen ſich Orgelſpiele durch zumeilige Uebernah
auch nüchtern, mäßig, ftill, fromm, eingezogen, | Bunctionen zu üben und fortzubildeı
friedfertig, gegen ihre Pfarrer ehrerbietig und: bier haben für den Fall von Mißhe
gehorfam, gegen die Kinder mit Unterweifung, und Uncinigkeiten die Localſchulinſ
wie auch fonft in Bermwahrung der Kir- und erforderlichen Falls, die Super
hen: Item mit Lauten pro pace des Ta: | ten vermittelnd einzuſchreiten, un
ges dreimal mit Stellung ded Seigers eine Verftändigung unter den Be
und aller anderer Verrichtung, fleißig erzeis nicht zu bewirken fein follte, deß
gen, ohne VBorwiffen und Erlaubniß ihrer Kreis-Direction behufs deren weite
Pfarrernihtverreifen undaußenbleiben: ſchließung Bericht zu eritatten. 9
Aller ärgerlihen Gelad und derer öffent: | Eult.:Minift. a. d. Kr.:Dir. Leipz. ı
licher Schenkhäuſer fih enthalten, bei, 1842. —
ertuft ihrer Dienfte und anderer Beitrafung. | Kirchner, Organiften und Glödn:
Synod.:Decr. v. 6. Aug. 1624 6 63. — fie audy fein Schulamt verwalten,
Behufs der eigenen Uebung undFort- auch confirmirt. Vdg. v. 13. 9
bildung der Lehrer ohne Kirchendienſt im 28. Dec. 1833. Ihr Eid lautet: Jd
Gefange und Orgeljpiel iſt deren Aſſi- ſchwöre hiermit zu Gott, daß idı
ftenz beim Gottesdienfte in der Barochiallirche | nauer Beobachtung der Geſetze dei
und deren Mitwirfung namentlich auch bei | und der Landesverfaffung die mir übt
den Kirchenmuſiken zur gleichzeitigen Unter: | Sunction a8 . . . nad) meine
ffüßung der Gantoren und Kirchſchullehrer, Wiffen und Gewifien verwalten, unt
als wünjchenswerth erkannt worden, und fol! Ienthalben den Anordnungen meiner?
da, wo in Yolge der etwaigen Verweigerung | ten gemäß bezeigen will, fo wahr ı
einer ſolchen Theilnahme deßhalb Mißhellig- | helfe durch Jefum Chriftum feinen Sof
feiten zwifchen den betr. Lehrern entftehen, | Herrn! Amen. — In Vezug auf di
Bermittelung durch den Localfchulinfpector wer die bei Beſetzung von Kir
und nach Befinden den Superintendenten verz | ftellen entitehenden Koften zu re
ſucht, auch dafern dies ohne Erfolg fein follte, habe und ob foldhe von der Kirch
die Entſcheidung der Kreiss Directionen eins Schulgemeinde zu tragen feien, hat da
Säule,
einer Bdg. an die Kr.⸗Dir. v. 30. Oct. 184
dahin geäußert, wie e3 mit Rüdficht auf
im Parodialgefeh vom 8. März 1838 bis
' die in SG 31 defjelben enthaltenen Aus:
‚mebeitimmungen ſonſt durchgängig feft:
‚altene Princip, daß zwifhen Parochial⸗
d Schulgemeinde zu unterjcheiden und der
fwand für Parochialzwecke lediglih von
Parochialgemeinde und beziehendlich dem
scyenärar, der für Schulzwecke aber von der
hulgemeinde und beziehendlih aus der
hulcafie zu deden fei, eine Theilung des ge:
sten Koftenaufmandes zwifchen beiden Ge:
inden, und zwar, da nach der gegenmwärti-
r Berfaflung der Schuldienit als die Haupt:
be und der Kirchendienft ald Nebenfache zu
kadhten fei, wie ſchon früher von den Eon:
wrialbebörden angenginmen worden, nad)
‚für die Kirchengemeinde und 3/, für die
hulgemeinde, nad) Anleitung des Verhält:
hes des Einkommens bei Kirchſchulſtellen
GH des Schülgeſetzes vom 6. Juni 1835 für
geweflen erachten würde. Das Miniſte⸗
sun hat jedoch etwas Allgemeines bierunter
maordnen Bedenken getragen, da bei entite:
aden Differenzen in gedachter Beziehung die
wBielljige Entſcheidung im Wege der Admini-
ivjuſtiz zu erfolgen hat. —
B,PBrivatfhulen. Eine Befreiung
zu der Verbindlichkeit des Beſuchs der
Eta⸗ oder Bezirksſchule undvonder Ent:
des Schulgeldestritt,infoweit nicht Lo⸗
lordnungen hierüber befondere Beſtim⸗
Eigen enthalten, dann ein, wenn diejenigen
Monen, denen die Sorge für die Erziehung
"Rinder obliegt, nahmweifen, daß fie
ſelben in oder außer dem Haufe auf andere
reichende Weife vollftändig unterrichten
E unterrichten laſſen. Geſetz v. 6. Juni
5 660. Die Fälle aber, in welchen von
Schulinſpection zu geitattende Be:
ug von der Verbindlichkeit des Beſuchs
Drts⸗ oder Bezirks- und Gonfeffiong-
Te und Entrichtung des Schulgeldez ein:
eu Tann, find: I) wenn Eltern ꝛc. ein
D, welches fi den Wiſſenſchaften oder
md einem Berufe, der eine befondere, in
Bezirkaſchule nicht zu erlangende Vorbil⸗
@ erfordert, widmen fol, oder dem fie
whaupt eine mehr ala gewöhnliche Bildung
eu wollen, auf eine Gelehrtenſchule oder
Achule dazu, oder in eine öffentliche, als
Mesinftitut beftehende Anſtalt, oder in
E Real:, Handelsſchule oder eine ähnliche
367
Specialanjtalt oder in eine conceffionirte
Sammel: oder Privatfchule ($ 8 de Geſ.),
oder in ein mit obrigkeitlicher Genehmigung
oder durch höhere Autorifation beftehendes
Brivat: oder VBenfionzinftitut bringen; 2)
wenn fie ihre Kinder durch einen Hauslehrer
oder in einzelnen Privatitunden unterrichten
laffen; 3) wenn fie den Unterricht ihrer Kin:
der felbft bejorgen und nad) dem Ermeſſen
der Local-Schulinfpection dazu geeignet find.
Bdg. v. 9. Juni 1835 $ 130. Für ausreichend
ift es nach diejer Beftimmung unter Anderm
zu erachten, wenn Eltern ꝛc. ein Kind in eine
conceff. Sammel: oder Privatfcyule bringen
und nahweifen, daß cd geſchehen ift, in⸗
dem fie eine von dem Vorſteher außgeftellte
Befheinigung der erfolgen Aufnahme in
das Privatinftitut der Schulinfpection pros
duciren, welche bierauf die Befreiung von
der Verbindlichkeit ded Beſuchs der Ortss
ſchule, reſp. der Entrichtung des Schulgeldes
zu geftatten, d. 5; geſchehen zu lafien hat,
was durch das Geſetz für ftatthaft erklärt
worden if. Es kann daher Schullindern,
welche behufs ihrer Aufnahme in eine andere
Unterricht3anftalt eines Abgangszeugniſſes
über ihren bisherigen Schulbefudy bedürfen,
ein ſolches nicht füglich vorenthalten werden,
Wenn indeß nicht binnen einer gewiflen Frift
(mweldye indeß der nöthigen Ordnung wegen
wohl nicht über 8 Tage zu beitimmen fein
möchte), und bei Kindern, welde erit in daß
Ihulpflichtige Alter treten, ſofort beim
Eintritt der vom Geſetz erforderte Nachweis
geliefert wird, fo find dergl. Kinder zum Be:
ſuche der Ortsfchule und Bezahlung des Schul:
geldes anzuhalten. — Diefe Erläuterungen
gab eine Kr.-⸗Dir.⸗“Vdg. Leipzig a. d. Sup. 3.
Leisnig am 6/15. Mai 1859. Hierbei wird
e3 indeß fodann immer nothiwendig, daß die
Schulinfpection an den betr. Localſchulin⸗
fpector und diefer an Lehrer und Schulvorftand
fofortige Mittheilung über die Entnahme des
Kindes ergeben laffe.
Sammelfhulen dürfen nur mit Genehmi⸗
gung der betr. höhern Behörde und unter
den von derjelben feitgejepten Bedingungen
errichtet werden; insbejondere iſt die Erlaub⸗
nig zur Gründung folder Privatanftalten
ſtets widerruflid. Gleiher Genehmigung
| bedürfen audy Fabrik und ähnliche Schulen,
und es können felbige ohne ein von der betr.
böhern Behörde geprüftes und beftätigtes
Specialreglement weder errichtet werden, noch
fortbefteben. Gefet v. 6. Juni 1835 IT. 68. 9.
— Sammel: und Privatfhulen, Penſions⸗
und Privaterziehungsinftitute ſollen nur un:
ter den bereit3 S. 329 dieſ. Wrks. angegebe:
nen Vorausſetzungen (ſ. Schulgef. Vdg. vom
9. Juni 1835 6 130 ad I geftattet werden. —
Wenn mehrere Familien zufammentreten, und
einen Candidaten ald Tehrer ihrer Kinder re:
muneriren, fo tft dies Leine Sammel:
ſchule, da der Unternehmer einer ſolchen fie
auf feine Koſten unterhält, auch auf ge:
wiſſe Yamilien fi nicht beſchränkt. Con⸗
fer.:Brot. v. 30. Nov. 1836. Eult.:Min.:
Vdg. d. 15. Dechr. 1836. Wenn in Folge der
auf die Sammel: und Privatihulen, Pen:
ſions⸗ und Erziehungsanftalten zu führenden
Auffiht Wahrnehmungen gemacht werden,
welche das Fortbeſtehen einer ſolchen Anftalt
in Beziehung auf die Befühigung und das
Verhalten des Vorſtehers und der übrigen
Lehrer oder auf den Lehrplan und die Ein:
richtung der Anftalt oder font bedenklich er:
ſcheinen laffen, fo ift von dem Localſchulin⸗
ipector der Schulinfpection hiervon fofort
Anzeige zu machen und von diefer, nad Be:
finden, die Aufhebung der Anftalt zu bean:
tragen oder die fonft nöthige Vorkehrung zu
treffen. Vdg. v. 9. Juni 1835 $ 132.
Einen Haus⸗ oder Privatlehrer für
feine Kinder anzunehmen, ift jedem Yamilien:
vater unter der Bedingung geftattet, daß der
anzunehmende Lehrer entweder ald Kandidat
des Predigtamts oder der Theologie oder de
Schulamt3 dur Zeugniffe der diesfalld be:
ftandenen Prüfung fid) ausweije, weder in
moralifher noch fonftiger Hinficht ein Beden⸗
ten obwalte, er werde das leiften, mag zu ei:
nem ausreichenden Elementarunterricht, wie
überhaupt, jo namentlich aud in Betreff der
Vorbereitung zur Confirmation erforderlich
if. Daher hat jeder Candidat, welcher von
einer Yamilie ald Hauslehrer angenommen
wird, vor dem Antritte dieſes Berhältniffes
dem Schulinfpector, in deffen Diftricte er
feinen Aufenthalt nimmt, hiervon Anzeige
mit Beifügung feiner Legitimation zu ma⸗
hen und diefer, wenn fein Bedenken obwal:
tet, den Local-Schulinfpecter davon in Kennt:
niß zu fegen, damit diefer, fowie er ſelbſt da:
zu verpflichtet ift, fich der auf dieſen zu füh—
renden Auffiht thunlichſt unterziche.
Wollen dagegen Eltern oder Bormünder ib:
ren Kindern oder Pflegebefohlenen in ein:
zelnen Privatftunden in oder außer
Schule.
dem Haufe durch einen oder mehrere Lel
die nöthige Klementarbildung geben laflen
haben fie hiervon der Schulinfpection im,
ten nähere Anzeige zu machen und ift bei
Prüfung folcher Geſuche befonderz darau
ſehen, daß durch das Zuſammenwirken me
rer Lehrer der nöthige Unterricht vollſtär
ertheilt werde.
Diejenigen, welche ſich der Leitung e
Privatunterrichtsanſtalt widmen wollen,
Unterſchied, ob fie Candidaten der Theel:
find oder nicht, haben ſich vor der eingefe
Commiffion der Prüfung wegen Erlang
der Sandidutur des höhern, Schulamt zu
terwerfen. Tas Regulativ v. 12. Dec.
fügt das Nähere darüber. S. Prüfe
Commiffionen.
Tas Befugnig ihre Kinder feld
unterrichten, ftcht in der Regel nur|
hen Hausvätern zu, welche fich für den &
rerberuf ausgebildet haben (Geiftlichen u
Scäullehrern); ob es andern Perfonen ı
diefen eingeräumt werden könne, hat vorke
menden Falls der Local-Schulinipecter m
gründlich angeftellter Erörterung ber MM
ftände zu enticheiden.
Da übrigens kein ſchulpflichtiges Kind, ug
Standes und Berufs auch deffen Eltern dd
häusliche Vorgeſetzte fein mögen, ohre p
nügenden Unterricht ($ 29) bleiben fol, #
ift, wenn irgendwo hierin etwas
vorfommt, von der betr. Localſchulbehorde
Nöthige vorzufehren. Ibid. $ 136. |
An und für fi und in der Negel find il
jenigen, welche ihre Kinder in oder außer
Haufe aufandere ausreichende Meife, 3
der öffentlichen Ortsſchule volftändig
richten laffen zc. nad $ 60 des El. B.
geldesbefreit.
Ihulordnungen etwas Andere f
werden, was jedoch der Genehmigung
Cult.⸗Miniſterii bedarf. Eoder d. 8. u.
Rechts ©. 431 Note 106. Es muß and
dergleichen Tocalfchulordnungen in
ten,
gültiger Beſchluß gefaßt, daſſelbe der
infpection und 8. Kreis: Direction v
worden fein und darf die Entfhädigumg *
der Negel über die Hälfte des höchſten
geldfapes nicht hinausgehen. Kı.:DirM
Zwickau v. 17. Techr. 1839 u. a. i
Der von den Kocalfchulinfpectoren 4 Br
370
Schirgiswalde. Nöm.:tath. Stadtpfarramt,
Ob.⸗Lauſ., Ger.: Amt Schirgiswalde, 1 Kirche,
2 Geiftlihe, 1 Schule, 2 Lehrer, Domftiftl.
Patronat Bauten, 3 Drte, Seelz. 2409.
Schulferien, f. Schule.
Schulfeſte. (S. Schule.) Es kann ein Tag
Schirgiswalde — Schutzblatternimpfung.
Schulvicar, ſ. Schule.
Schulvorſtand, ſ. Schule.
Schulweg, ſ. Schule.
Schulzeit, ſ. Schule.
Schutz blatternimpfung. Dem Imp
ſoll allenthalben in Unſern Landen, a
im Jahre bei größern Schulanſtalten zu einem | legitimirten Aerzten und Wundärz!
auf anſtändige Weiſe zu begehenden Schulfeſte
freigegeben werden, wenn ſich eine ſolche Feier
nicht auf eine ohnedies ſchulfreie Zeit ver⸗
legen läßt. Vdg. 3. Schulgeſ. v. 9. Juni 1835
$ 67. Tangvergnügungen in Schenfen find
indeß verboten, Vdg. v. 3. u. 34. Oct. 1856,
und in der Ob.-Lauſitz follen auch dabei Aus:
züge mit der ſämmtlichen Schuljugend nicht
ftattfinden, weil dadurch der Zmed eines fol:
hen Feſtes verloren gehe. Vdg. d. Kr.:Dir.
3. Bauben v. 3. Septbr. 1852.
Schulfonds, ſ. Schule.
Schulgemeinden, ſ. Schule.
Schulgrundſtücke, ſ. Schule.
Schulinſpection, ſ. Schule.
Schulinventarium, ſ. Schule.
Schullehrer, ſ. Schule.
Schullehrer-Beſoldungscaſſe, ſ.
Schule.
Schullehrer-Conferenzen, ſ. Schule.
Schullehrer-Wittwen-Penſions-
Caſſe, ſ. Wittwen-Penſions-Caſſe.
Schulpredigt, f. Schule, Michaelis.
Säulprotoest. Ein fortlaufendesSchulpro:
tocoll (ſ. Schule, 7) Unterricht), hat jeder Local:
ſchulinſpector zu halten und hierin die Zeit und
die hauptſächlichſten Refultate feiner Schulbe:
ſuche, den Inhalt und den Erfolg der mit dem
Lehrer gehaltenen amtlichen Beſprechungen (ſ.
CSonferenzen), die Ergebniffe derhalbjährlichen
Schulprüfungen, das Verhalten des Lehrers
in und außer feinem Amte, und was fonft
in. Beziehung auf das innere und Äußere
Schulwefen von Bedeutung und erheblihem
Einfluffe ift, genau und unpartheiifch anzu:
merken. Dieſes Schulprotocoll ift neben an:
deren Schulfahen in einer befondern Ab:
theilung der Kirchen: und Schulacten:Repo:
fitur aufzubewahren und bei Xocalrevifionen
eined höhern Beamten vorzulegen. Schulgef.:
Vdg. v. 9. Juni 1835 $ 165.
Schulprüfung, f. Schule.
Schulſtunden, f. Schule.
Säultabellen, f. Schule.
Schulunterricht, [. Schule.
Schulvermögen, |. Schule.
Schulverfäumniffe, |. Schule.
zwar, foviel die letztern betrifft, unt
$ 13 angeordneten Aufſicht, bei 20
Geld: und nah Befinden Gefäng
von Niemandem fih unterzogen
Die Beforgung und Leitung dei
geſchäfts liegt zunädft den Physi
den königl. Bezirksärzten) in ihren
dergeſtalt ob, daß fie dabin, daß Fein
res Bezirks ungeimpft bleibe, nad
feit trachten follen. Diefelben follen
Bereithaltung guter und wirkffamer
zur Mittbeilung an andere ausüben!
ärzte, von welchen ſich deshalb, ſowe
in portofreien Briefen an erſtere zu
iſt, Sorge tragen. Damit die Schuß!
Impfung überall deſto zuverläſſiger mı
mäßiger erfolge, ſoll dieſelbe hinfür
halben gewiſſen, bezirksweiſe bierzu «
lenden Impfärzten, ohne jedoch hierdr
ſern Unterthanen den Gebrauch andere
hierzu zu unterſagen, in der 56 —
merkten Maaße übertragen werden. -
Pfarrer haben halbjährig in den Bi
April und September tabellariſche U
nah Vorſchrift eines Schema (j. Au
Schema Nr. 25) an den Bezirks-Im
einzugeben, und erhalten dieſe Schemat
die Ephoren alljährlich zugeftellt. WO
börden, auch Ort3:Gericht3: Berfonen g
Wir, und allen fonjt dur ihr Ber
dazu befonders geeigneten Perjonen, u
lid den Landgeiftlihen, machen Bir
angelegentlihften Pfliht, zur Berk
der Schuppodenimpfung möglidft wi
ten, vorzügli die Impfärzte in Er
ihrer Obliegenbeiten fräftig zu unte
und die der Sache abgeneigten Berjona
eindringlide Grmahnung von ihrem
urtbeile abzubringen. Die Jmpfärzte
unter den Bezirksärzten. Inftr. der
3. 1836 F 3. Die Kreis: und Amt
leuteinsbejondere haben über die voll
und genaue Befolgung ſämmtlicher ver
der Anordnungen die forgfältigfte Aufl
führen. Mandat vom 22. März 18
Arme ift die Impfgebühr aus der I
caffe zu bezahlen. Ibid. $ 10. Xi
372
durch ein Kirchen-Falſum begehen, fo werden
file beftraft. Refer. v. 19. Juni 1812. Eult.:
Min.-Vdg. v. 14. Juni 1841. S. Che. ©. 114.
Solche Bräute, weldye von einem Andern ala
ihrem Bräutigam ſchwanger zu fein vorgeben,
fönnen nur erft nad erfolgter Niederkunft
aufgeboten und getraut werden. Regul. vom
15. Januar 1808 G 17. Des Tebhltritt3 der
außerebelih Schwangern foll aber bei Auf:
gebot und Trauung feine Erwähnung gefche:
ben. Ibid. 6 39.
Schwarzbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Rochlitz, Ger.-⸗Amt Colditz, 2 Kirchen
(Fil. Thierbaum), 1 Pfarrer, 2Schulen, 2Leh⸗
rer, Königl. Patron., 6 Orte, Seelz. 1575.
Schwarzbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Annaberg, Ger.:Amt Grünhain, 1 Kirche,
1Pfarrer, 1 Schule, 2Lehrer, Königl. Patron.,
1 Ort, Seelz. 457.
Schwarzenberg. Evang.⸗luth. Stadtpfarr:
amt, Eph. Schneeberg, Ger.:Amt Schwar:
zenberg, ı Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 6
Lehrer, Königl. Patronat, + Orte, Seelz.
4173.
Schwediſche Untertbanen, f. Zeug:
niffe.
Schweikershain. Evang.luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Waldheim, Ger.:Amt Gerings⸗
walde, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Leh⸗
rer, Priv.:Batron., 1 Ort, Seelz. 451.
Schweiß, f. Ehe (Scheidung).
Schwelgerei, ſ. polizeil. Beitimmungen.
Schwepnitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Ob.:Lauf., Ger.:Amt Königsbrück, 1 Kirche,
1 Kapelle, ı Pfarrer, 3 Schulen, 3 Xehrer,
Priv.:PBatronat, 4 Orte, Scelz. 1017.
Shwerdt, f. Strafen.
Schwerdtmagen, f. Ehe. Anhang I.
Schweſterkirchen find zwei vereinigte Mut:
terfirhen mit 1 Pfarrer. Es giebt im 8.
Sachſen +4 dergleihen Schwefterfirhen. Sie
haben in Betreff der geiftlichen Amtsverrich⸗
tungen, welche in ihnen beforgt werden, gleiche
Rechte.
Schweta. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Oſchatz, Ger.Amt Mügeln, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.-Patro⸗
nat, 4Orte, Seelz. 420.
9 wibbogen, ſ. Gottesacker, Begräb⸗
niß.
Schwiegereltern, ſ. Che (Sclie
ßung).
Sebnitz. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Eph.
Pirna, Ger.⸗Amt Sebnitz, 1 Kirche, 2 Geiſt⸗
Schwarzbach —
Seelſorge.
liche, 6 Schulen, 8 Lehrer, Priv.⸗Patronat,
6 Orte, Seelz. 6035.
Secretair, ſ. kathol. Confiſtorien.
Secten, ſ. Gottesdienſt, Conventikel.
Secundanten, ſ. Univerſität.
Sedes fixa, ſ. Ehe (Schließung).
Seelenmeſſen. In der alten Kirche feierte
man bei den Begräbniſſen nicht ſelten am
Grabe das heil. Abendmahl. Man wollte de:
mit bemweifen, daß noch immer eine kirchliche
Gemeinihaft zwifhen den Lebenden und
Todten beftehe und zugleih um Die Redt:
gläubigfeit und Kirchlichleit der Verftorbenen
aud) no im Tode zu ehren. Hieraus ent:
ftanden die Seelenmeffen, melde in ber
kathol. Kirche noch heute befteben. Stiderl,
Kirdhenpforte 1846. ©. 123.
Seelitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.: Amt Rochlitz, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
7 Säulen, 7 Lehrer, Königl. Batronat, 2
Orte, Seelz. 2701. |
Seelſorge. Wenn auch das ganze dhrifil.
Predigtamt mit dem Namen ,, Seelforge” be:
zeichnet werden kann, fo kann man doch vor
einer allgemeinenund befondern Gerd:
forge ſprechen. Zu erfterer gehört der dffent:
liche Unterricht in Kirche und Schule — die Ber:
waltung der Sacramente und endlich alle äbri:
gen dem Geijtlichen übertragenen und mit er:
ſtern in Berbindung ftehende Geſchäfte deögeif:
lien Amted. Die befondere Geeljorge,
von welcher in diefem Artifel die Rede iR, er:
ſtreckt fi) auf einzelne Berfonen der Gemeinde,
weldhe nad) ihren Umftänden und Bebärf:
niffen befondern geiftlihen Rath und Be:
jtand brauden. Die Baftoraltheologie be:
darf bier ganz befonders der Paftoralfiag:
beit und zur geſegneten Betreibung biefer
Seelforge gehört nicht wenig eigene Erfeh
rung im Leben ſowohl al3 im Chriſtenthum —
praftifhe Klugheit, gründlihe, zufanmen:
hängende Erfenntniß der heiligen Schrift um
Menſchenkenntniß. Man hat dabei vor Alien
fih vorzufehen, daß man nicht den Schein di
Eigennutzes und anderer unlauterer Abficten
und den Verdacht hierarhifcher Beſtrebungen
anf ſich lade. Zeit, Ort und Gelegenheit it
daher, um Diefer fpeciellen Amtspflicht nad
zufonmen, gar fehr ind Auge zu faffen. &
find ja die Verlornen, die geiftig Armen, di
Traurigen, die Mühfeligen und Belxdenen,
denen dieſe Scelenjorge gebührt. Bei biefer
fpeciellen Seelſorge ift eg vor Allem nöthig,
dad Vertrauen der Gemeinde zu erlangen,
Seelforge.
Eingang zu finden und ift es am Ende die
erliche Liebe einzig, melde die Herzen der
vertrauten durch das Wort der Sanftmuth,
‚ Mitleidend, der Theilnahme von der Kan—⸗
‚im Beichtftuhl, am Krankenbette, in der.
jule, in den Gefängniffen, im täglichen
steht und Umgange allein und ausfchließlich
3 zumeif. Nur die Liebe ift fo „lang:
thig und freundlich,” daß fie in den aller:
Iften Sällen der fpeciellen Seelforge mehr
heichtet,, als alle andere Waffen, momit
a in der hriftlichen Kirche die bußfertigen
>» unbußfertigen, die gläubigen wie un=
abigen Herzen auf die Heilsbahn zurüd-
ngen oder darauf hat erhalten wollen, ald
iR: wildes Ungeftüm, kalte Pflichtſenten⸗
„ unbefonnener Exnft, wüthender, verdam⸗
ageſũchtiger Religionzeifer, confeffionelle
broffpeit — mag auch diefe geiſtliche
ffenrüftung Angft "und Schreden einge
, ſclaviſche Heudler erzeugt haben —
a reinen beglüdenden Sinn der Botted:
ke Hat fie gewiß in den meiften Fällen
8 den Gemüthern entfernt. Aller
Wtrag zur Geelforge liegt in den Worten |
ß —X Petrus: Weidet ꝛc. 1 Betr.
2— 4, und wenn wir annehmen mäffen, |
her oft ſchweren Erfüllung der ſeelſorg⸗
en Pflicht die begeifterte Liebe zu unfern
Stindern und zu unferm heiligen Berufe
Haus ald einzig wahres Subftrat zum
ande liegen muß (Simon Petrus), fo
3 man auch fagen, daß, wer zu diefem wich⸗
ten Geſchäfte des geütlichen Amtes nicht
Geiſt Eprifti mitbringt (Röm, 8, 9), das
Den Geiſi der Reinigkeit, den Geift der
Bigteit und Nüchternheit, den Geift des
agtö, den Geiſt de Friedens, den Geiſt
ingelifcher Klugheit und Einfalt, den Geift
Ginfamkeit und Abgefchiedenheit, ohne
ei feine Beziehungen zu vergeffen, in wel⸗
R auch er zu Welt und Menſchen ſteht und
em er dabei feiner eignen Schwachheit in
wuth und Glauben ftet3 eingedent iſt —
h nicht Chrifti wahrer Jünger ift. Wie ſich
die Verwaltung der Seelforge feine all:
keinen Regeln aufftellen laffen, jo kann
S hier nicht auf alle die einzelnen Fälle
gegangen werden, in melden fie eintritt,
an das Gebiet, worauf ſich die Seelſorge bez
ot, if ein fehr großes. Sie beiteht in
w eifrigen und gewiſſenhaften Bemühen des
igerd, den ſuͤtlich religiöſen Zuftand ſei⸗
Germeinde na Möglicfeit zu verbefiern
373
und diefem wichtigen Zwed entfprechend auf
einzelne Glieder der Gemeinde, melde feined
geiftlihen Rathes und Troſtes bedürfen, übers
zutragen. Darum wendet ſich feine feelforgliche
Thätigfeit a) den Zweiflern und Reli=
gionsfpättern zu, — mitMilde und Nach:
ſicht muß er fuhen, fie ad absurdum zu füh:
ven — fodann denSeparatiften in der@e-
meinde und dabei haterfich vorerft eine genaue
Belanntfhaft ihrer Jrrthümer anzueignen, um
nicht durch zu raſches Vorſchreiten mehr zu ſcha⸗
den, ald zu nügen. — Daran fließen fih an:
b) die Krankenbeſuche. Hier made er kei⸗
nen Unterſchied zwiſchen vornehm und arm und
erſcheine eben fo wenig zudringlich als zurück⸗
haltend mit ſeinen Beſuchen, wenn er ſieht, daß
fie gern geſehen werden; tröfte die Kranken aus
Gottes Wort, ermahne fie zur Geduld, betemit
ihnen und laſſe niemals lange auf fi warten,
wenn er gerufen wird, an die Kranken: und
Sterbebetten eines Kirhfindes zu kommen.
Wer ſich dem geiftlihen Stande gewidmet
hat, muß ſich nothwendig vorher geprüft has
ben, ob er keinen unüberwindlien Ekel em:
pfinde, in allerhand Krankenftuben zu gehen.
Auch der Herzhafie fei nicht fo verwegen,infranz
tenftubenzu gehen, che er ſich nach der Beſchaffen⸗
heitder Krankheit einigermaaßen erfundigt bat.
Die betrübenden Folgen folder Unvorſichtig⸗
feit hat mande Familie zu ihrem größten
Nachtheile erfahren. Bei gefährlihen Bes
fuchen laſſe ex vorher räuchern, ſetze fid dem
Kranken zum Haupte, halte ſich hierauf etwas
länger in freier Luft auf, wechſle zu Haufe
die Kleider ꝛc. Der Gedanke, daß er in feis
nem Beruf und aus Pflicht fih an gefährliche
Ortebegeben müffe, und das Vertrauen auf die
göttliche Fürſehung werden ſtark genug fein,
ihn vor Ängftligen Beforgniffen zu bewah:
ren und diefe Heiterkeit des Gemüth3 wird
ſchon an fi} einen vortheilhaften Einfluß auf
feinen Körper haben. Wenn man aber fei:
nen Befudy weder verlangt noch gerne fieht,
fell ex fid) mit Gewalt aufdringen? Da er
bei Berfonen, die ſchon mit Borurtheilen ges
gen ihn eingenommen, oder wohl gar auf ihn
erbittert find, doch nichts ausrichten würde,
fo ift dergleichen Aufdringen gar nicht zu ra⸗
then. Er kann ſich damit tröften, dag es
feine Schuld nicht iſt, wenn er außer Stand
gefest wird, dem Patienten einen Liebesdienſt
zu erweifen. Er thut aber wohl, wenn er
feine Dienfte anbietet. Ueberhaupt ift es nd:
thig, wenn er ungerufen zu einem Kranken
374
tonmen will, daß er fi vorher anmelden
laſſe, damit er nicht unvermuthet in eine ekel⸗
bafte Krankenſtube komme oder auch feine un:
erwartete Ankunft den Kranten beläftige. —
c) Auch die Armen und die Armenbäufer
find feiner Seelſorge anvertraut (ſ. Armen:
wefen, geiftlihe Perfonen).
A) Angefochtene, von ihren eigenen Ge:
müthsbemwegungen heftig Ergriffene, von ein-
gebildeten Leiden und thörichten Einbildungen
Geplagte überführe er von dem Unbegründet:
fein ihrer fulfhen Gedanken, ebenfo Schwer:
müthige, ängftliche Gemütber, verftodteSün:
der ermahne er an das einftige Geriht, —
Schwache ermuthige er zum Selbftvertrauen
und zum Oottvertrauen! Nie halte man bei
Seelforge.
Art und Beichaffenheit fle auch fein mögen,
müffen vor allen Dingen zur Erfenntniß und
herzlichen Verabſcheuung ihres biäherigen Le:
bens und ihrer herrſchenden böfen Geſinnun⸗
gen gebracht werden. Wenn man aus zuber:
läfligen Merkmalen ertennet, daR das Herz
des Sünders gerührt ift, dann kann man ihn
auch getroft auf die Barmherzigkeit Gottes
und das Berdienit des Erlöfers hinweiſen, und
ihm im Fall einer herzlichen ungeheuchelten
Reue über fein bisheriges Leben ber Gnade Get.
te8 und Vergebung der Sünden verfihern. —
Mit der fonft für fehr fhwer gehaltenen Läfung
der Aufgabe, warum mandye rehticyaffene Ehrk
iten fein freudige3 Ende nehmen, fondern jam
öftern in ihren letzten Stunden viele Being
dergleihen Bejuhenlange, zufammenbängende | jtigungen und Zmeifel erdulden müffen, wer
Reden, wenigſtens nicht zunächft für den Kranz | halt fich8 gemwiffermaaßen cbenfo, ald weun man
ten, e3 jei denn, daß man e3 zur Erbauung
und Rührung der Anivefenden fürnäthig hielte.
Iſt der Patient nicht zu ſchwach, und zum Den:
fen und Reden nicht aufgelegt oder unfähig, fe
bält man eine Art der Unterredung mit ihm,
mit untermifhten Sprüden und Berfen aus
erbaulihen rührenden Liedern, die man mit
wenigen Worten erklärt und auf den Zuſtand
des Kranken anwendet. Der Beichluß bei
einem jeden Befud wird mit einem fhidlichen
Gebete und herzligen Wunſche des Seelforgers
gemadt. Damit man den Kranken zum Re:
den bringt und feinen inoralifhen Character
kennen lerne, welches zu einer heilfamen Be:
arbeitung höchſt nöthig ift, fo führe man ihn
gleich bei der erften Unterredung auf die man:
nigfaltigen Wohlthaten, die ihm Gott von
Kindheit an erwiefen, und auf deffen heilſame
Abſichten bei Krankheiten, Dies wird dert
gottfeligen Ghriften und dem Umgekehrten
auch in einem andern Betracht fehr nützlich
fein; jener wird durch das Andenken der vo:
fragen wollte, warum Gott mandem From
men diefe oder jene Krankheit auflege? Dem
dergleichen Beängftigungen rühren doch au
genfcheinlih mehrentheild aus Törperlicen
Urfachen ber. Es it fehr übel gethan, wenn
der Geiftliche und andere Perfonen dergleichen
Umftände den Verfuhungen de3 Satans zu:
I&hreiben und den Kranken zum Kampfe wider
den Satan aufmuntern; denn dadurdh wird
die Einbildungskraft des Beängftigten mod
mehr verwirrt und das Uebel größer. Man
möchte doch ſolche Männer bitten, die ſichern
Kennzeihen anzugeben, woran dergleichen
fatanifche Verſuchungen erkannt werden für:
nen; oder, wenn die Batienten darüber fx:
gen, fo frage man fie, woher fie es wiffen,
daß ihre Umftände vom Satan berrühren.
Da die Urfachen mehrentheila im Kürper fir:
gen, fo wird der leibliche Arzt darauf bedach
fein müffen, die Säfte zu beffern. Der geif:
liche Arzt hat nur zu unterfuchen, ob nid
vielleicht die Erinnerung einer Yugendfünk
rigen Wohlthaten zum freudigen Dank, Ver: |den Kranken ängftige — nicht durch nengie
trauen und Geduld, diefer zur Befhämung |riges Ausforihen, fondern mit der fremt:
und Reue gebracht werden. Der ärmfte und | fhaftlichen Bitte, ihm Die Zweifel wegen fei:
niedrigfte Menfch wird Urſache haben, un: | nes&nadenftandes zu entderfen, Damit er ihm
zählige Wohlthaten Gottes zu rühmen.| mit feinem Rathe beiftehen könne. — Be
Glaubt er aber, fein Yeben fei gar zu mühfe: |Tangwierigen Krankheiten den Beſuch halbe
lig und elend gemwefen, fo ift er deito leichter | Jahre und vielleicht noch Tänger fortfehen if
darauf zu führen, Daß dieſes jebige Leben zwar feine leichte Sache; indeffen darf mas
nur ein Stand der Erziehung zu einem bef: | doch folche Perſonen nic ganz verlaffen, went
fern Zuſtande ſei. So ann der Uebergang |fie, wie oft gefchieht, den Zuſpruch ihre
zur Selbftprüfung des Rutienten auf eine
leichte und ungeswungene Weife gemacht wer:
den. Die Kranken find entweder befehrt oder
unbefehrt. Unbekehrte Sünder, von welcher
Seclforgers, den fie nunmehr als ihren befter
Freund haben Tennen gelernt, verlangen, wie
wohl der Zufprud nach und nach feltener wer:
den darf. — So erbaulich der Genuß des hei:
375
Seelforge,
ei A H # hi 5
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376
wöchentliche Erneuerung diefer Mittheilung
ann jedoeh in folhen Fällen wegfallen,
wo die betr. Gerichtsgefängniſſe fortwährend,
ohne Ausnahme mehr oder minder mit In:
haftaten befegt find. Die Geiftlihen aber
haben Hierauf der, ihnen nad den vor:
erwähnten Geſetzen obliegenden Berbindlid:
keit in der Art gebührend nachzukommen,
Daß fie die Berbafteten allwöchentlich wenig:
ſtens ein Mal, Behufs deren religiöfer Be⸗
lehrung, Erbauung, Erweckung zur Neue
und jonjtiger Zujprade, je nad) deren indi:
viduellem Bedürfniffe , befuchen,, und auch in
diefer Hinjicht ihrer Amtspflicht möglichft Ge:
nüge leiften. Schulfehrer haben rückſichtlich
diefer Ohliegenheit nur in außerordentlichen
Pehinderungsfällen die Pfarrer zu vertreten.
Vdg. d. Min. d. Juſtiz u. d. Cult. v. 11. März
1843. — Wegen der Ob.⸗Lauſitz vgl. O.⸗A.⸗P.
v. 13. April 1809, v. 12. Dec. 1770, v. 28. Juli
1783 u. Kr. Dir.:Bdg. dv.5.Novbr. 1852.
Nach der in Vorftchendem enthaltenen Be:
jtimmung iſt zwar auch den Gefangenen fa:
tholifhen Glaubensbekenntniſſes der geiftliche
Zuſpruch von den betreffenden katholiſchen
Pfarrern unentgeldli zu gewähren. Da
indeß den katholiſchen Pfarrern der Erblande,
weil fie für fehr weit ausgedehnte Bezirke an:
geftellt find, nicht zugemuthet werden kann,
Reifen im Interreffe Einzelner nach entfern:
ten Orten auf ihre Koften zu unternehmen,
fo haben Ddiefelben die Erftattung der Reife:
Toften in Anſpruch zu nehmen, welche letztere
nach einem Beſchluſſe des Geſammtminiſterii
(Protocol v. 8. Octbr. 1838) analog den
übrigen Detentionstoften des Gefangenen
und nad, Analogie der in der Ober:lauiik
durch da8 Ob.⸗A.-P. v. 13. April 1809 G 3 be:
reit3 augsdrüdlicdy gegebenen Beitimmung, mit
unter den Unterfuhungsfoften zu bejtreiten
find. — Wen bei Gefangenen während einer
längern Detention derfelbden das Bedürfniß
der Abendmahlsfeier eintritt und der Geift:
liche jie zn diefer Feier zu laffen fein Beden:
fen findet, fo ijt dabei nad ganz gleichen
Grundſätzen zu verführen, wie bei andern
Perfonen, die durch Krankheit oder eine an:
dere Urfüche an der Affentlihen Communion
Theil zu nchmen verhindert find. Auch ſoll
nady einer zwiichen dem Auftizmin. und dem
G.:M. getroffenen Webereintunft bei den R.:
Gerichten (Gerichtsämtern) in folchen Fällen |
dem das Abendmahl fpendenden Geiftlihen und ;
dem dabei affiftirenden Kirchendiener die bei,
Seeljorge.
einer Hauscommunion herkömmliche Amts:
gebühr aus der Sportelcafie des Gerichts ver:
gütet werden. Vdg. a. d. Sup. 3. Waldheim v.
35. Novbr. 1843.
Tenjenigen, welche Gefängnißftrafe in den
Gerichtögefängniffen zu verbüßen haben, ift,
infofern fie im Stande find, außer den Unter:
fuhungstoften ihren Unterhalt ſelbſt zu be:
jtreiten, verjtattet, fich mit eigener Lagerflätte
zu verforgen, eine beliebige, mit der Disciplin
des Gefängnifles vereinbare Beichäftigung zu
wählen und befondere Belöftigung ſich zukom⸗
men zu lafien, wobei ihnen jedoch Unmäßig:
feit nicht zu geftatten if. Sind die Gefar
genen nicht vermögend, die Koften ihres Ur
lerhalts ſelbſt zu beftreiten, jo find fie auf bie
Zeit ihrer Detention mit Tagerftätte und at:
tbiger Bedeckung, auch im Fall des Bedürfail;
fe3 mit nothdürftiger, nit auszeichnender
Kleidung, fowie mit ausreihender Koft, wobei
ihnen täglich wenigſtens einmal warme Speile,
in Suppe oder Gemüfe beitehend, gereicht wer:
den muß, zu verfehen, dagegen aber, infoweit
es thunlich ift, mit einer ihren Kräften und
perfönlicyen Verhältniffen angemeffenen Ar:
beit zu befchäftigen, von deren Ertrage bie
Hälfte zur Sportelcaffe zu berechnen, die an:
dere Hälfte ihnen bei ihrer Entlaſſung audzu:
händigen ift.
Auch ift den Gefangenen die nöthige Beiwe:
gung in frifcher Luft, nad) Befinden unter be
fonderer Auffiht, zu geftatten. In Kraul:
heitöfällen find fie mit ärztlichem Beiftande,
nöthiger Pflege und Arznei zu verfeben.
Der Zutritt zu den Gefangenen ift außer
dem Gerichtäperfonale nur dem Geiftlicen,
dem Gerichtäarzte und denjenigen Perſonen
geftattet, welche über befondere Angelegenbei:
ten mit ihnen zu ſprechen haben, jedod den
leßtern, fowie den Angehörigen nur nad) vor:
gingiger Genehmigung des Gerichts und wid
ohne Beifein eines Aufſehers. Strafgele
buch f.d. 8. ©. v. 11. Aug. 1855 Art. 22.
Es ift hierbei noch allerlei zu wünfchen un
zu rathen. Oft findet man in den Gefäng
niffen feine Bibel, Katechismus, Andacht—
bücher — der Geiftlihe forge dafür! Of
findet man junge und alte Verbrecher zufam:
men in Einer Zelle. — er bitte um möglide
Abftelung! oft möchte er läugere und Ber:
trauen erwedende Unterredung mit dem m:
baftaten pflegen — oft mödte er ihn unter
4 Augen ſprechen — er laſſe den begleitenden
Auffeher abtreten! oft findet man, daß die in
378
Seelforge.
vertreter (vergl. Nr. 6) zu verweifen. &.:M.:| Das Minifterium de3 Innern bat übris
Vdg. v. März 1853.
Wie über dieſen Gegenftand der zu früh
verftorbene Paſtor Aemil Dittrich in feiner
1853 erfchienenen Schrift: „Die VBerlore:
nen” beberzigendwerthe Worte gefprochen
hat, fo verbreitet fih fpeciell darüber die
Schrift: „Die Entlaffenen, unter der Für:
forge der Geiftlichkeit, ein Sendfchreiben an ſ.
Amtsbrüder vonDr. Haan. Freiberg 1853; “
auch find Regeln der Baftoralflugheit über die:
fen wichtigen Gegenftand in folgenden Aus:
Iprüden trefflich enthalten: Un saint Pa-
steur touche de Dieu et du salut des
ames qui lui sont confides, trouve dans la
vivacit6ö de son zele, et dans l’abondance
de son coeur, des expressions formdes par
l’Esprit-seint, Esprit d’amour et de Iu-
mière, mille fois plus capables de toucher,
de ramener les pdcheurs, que toutes celles
que peut fournir le travail et le vain arti-
fice de l’eEloquence humaine. Ne nous
dites done plus que vous ne sentez point
de talent: ce n’est pas celui d’un orateur
qu’on vous demande, c’est le talent d’un
pere: et de quel talent un pöre peut il
avoir besoin pour parler & ses enfans, que
du desir de leur @tre utile? Massillon,
Conferences et disc.synodaux sur
le princip aux devoirs des Ecele-
siastiques. Paris 1746. III. ©. 262.
So gilt? zu Handeln — die Augen fcharf,Fdie
Ohren offen, das Herz warm, die Hände be:
reit, die Schritte beflügelt, aufgeſchürzt für
die Zwede der ewigen Liebe in diefer beftän-
digen himmliſchen Bewegung zu fragen: wo
thut’3 noth? Ich will eilen, daß ich dahin
fomme. Wird nicht ein Augenblid Verzug
oft todtlich? Geht nicht der günftige Moment
vorüber, ehe wir es glauben, um vielleicht nie
wieder zu fommen? 3 muß das eine fort:
Ianfende ununterbrodhene That fein. Wer
nur dann und wann, wenn gerade die gute
Stunde über ihn kommt, wenn e3 fih nicht
wohl umgehen läßt, wenn dabei der und je:
ner Bortdeil winkt, in ſolchem Geiſte ban-
delt, oder wer nur einmal, vielleicht von einer
beffern Neigung ergriffen, bewogen durch die
Bitten und das Aureden Anderer, das Werk der
Liebe treibt, um bald wieder zurüdzufinten in
feine alte Lethargie, der fage ja nicht, daß er den
Geiſt des Herrnerfaßt und das Wort des himm⸗
liſchen Meiſters verftanden bat: was ihr ge:
thanhabtıc. Dittrich, „die Verlornen“. S.65. 1 fo ift Veranftaltung zu treffen,
ftatt der Verhaltſcheine für die entlaflı
Sträflinge die Führungs: uud 7
trauen: Zeugniffe eingeführt. w
eben ſowohl ein Urtheil über das Berk
in der Anitalt, als die Gefammtbildung
Charakters des Entlaffenen enthält. Anl
Nr. 26 enthält das vorgefhhriebene &4
dazu. K. Kr.:Dir.:Bdg. Zwickau v. 10.1
1854.
Auch gehört Hierzu noch f) die fh
Aufgabe des Geiftlihen, die zum T
verurtbeilten Delinquenten dar
vorzubereiten und zur Richtſtätte
begleiten. Schon im Kirdhenr.:Refer. ı
18. März 1754 wurde angeordnet, daß von
nen Geiftlihen, fo oft Einer zum Tode ir
bereitet würde, ihnen nachdrücklich und
weglich zugeredet werden folle, daß fie, ı
ihr Gewiſſen zu entledigen, und um dus U
fo annoch verübt werden könnte, zu verhäig
derObrigfeit ihre Raub⸗ und Dieb3-Ocidie
audy deren Wirthe und Hehler aufridigg
zeigen und entdeden möchten. — Der Ki
bat nach dem Eingange der Verorbuumgih
obern Juſtizbehörde, welche die Entſchle
über die Vollgiehung der Todeäftrafe cu,
dem Inquiſiten die Zeit der Vollftredumg
nige Tage vorher bekannt zu machen und ib
jelben zu der beftimmten Zeit auf den Ui
plag bringen zu laffen. In der Zwijſqe
wird, außer den Geiftlichen, welche den?
urtheilten zum Tode vorzubereiten haben, I
Verwandten des Berurtheilten und denfe
welche mit ihm Über befondere Angelege
ten zu fpreden haben, Niemanden der 3
zu ihm geftattet. Bei der in den Frühſt
zu bewirkenden Vollziehung der Tode
findet eine ausgezeichnete Kleidung de
quiſiten nicht ftatt. Die Begleitung Bed?
urtheilten zu dem Richtplatze durch Gew
iſt nicht geftattet; es liegt jedoch dene
Geiftlihen, melde denfelben zum Ted
bereitet haben, ob, fidy auf dem Richtplate
zufinden, um ihm auf fein Verlangen
geijtlihen Zuſpruch zu ertheilen. Bd.
27. Dechr. 1834.
Die Todesftrafe wird durd
vollzogen. Befindet fi eine zur T
verurtheilte Weiböperfon im Auflauf
Schwangerihaft, fo ift ihre Hinrichtung
nad überftandenem Wochenbett amd
Wenn mehrere Verbrecher hingerichtet
daß ef
Serlförge: 379
Einen nicht vor den Augen des | gemeinen wie
ten nich gen bes
teten wird an die) Kenn!
BER
ir
hans Brcer see Ganihien
a ef würden; Denn in br | ig
880
dur die übertriebene Gefchäftigfeit mandyer
Geiftlichen und durch ihre oft unbejonnenen Se:
ligpreifungen bingerichteter Mifjethäter, ift in
gar vielen ſchwachen, melandoliihen Perſo⸗
nen der Wunſch erregt worden, auf dffentli:
chem Gerichtsplatz zu fterben, un auf eben
diefe erbaulihe Art und nad einer eben fo
forgfältigen Vorbereitung aus der Welt ge:
beit zu künnen. Der Endzwed der dffent:
lichen Beftrafung wird großentheils vereitelt
und die jterbenden Miffethäter, fie mögen nun
befehrt oder unbekehrt fein, Haben Doch keinen
fonderlihen Nuten von dieſer Begleitung.
Man hat daher mit Recht zur Abſchaffung
diefer Gewohnheit gerathen, und diefer Rath
wird aud in mehreren Ländern jet befolgt.
Es ift ja genug, wenn dem übrigens wohl vor:
bereiteten Delinguenten des Abends zuvor,
bei der Ertbeilung des h. Abendmahl und
am Morgen der Hinrichtung, che er aus dem
Gefängniß geführt wird, Troft zugeſprochen
wird. Auf dem Wege zur Gerichtsftätte wird
er obnebin von allen dem, was ihm der Geift-
liche zuruft und vorpredigt entweder nichts,
oder nur den äußerlichen Schall vernehmen.
Auf dem Richtplatze fragt man ihn nod ein:
mal, ob er bei feinem Geftändniß wegen
der begangenen böfen That wie auch bei jei:
nem Glauben an den Erlöſer bleiben und
darauf fterben wolle. Man ertheilt ihm noch—
Seelforge.
ſchaden als zu nũtzen. Ueberall müffen diele
Unglücklichen aus dem Benehmen des Geiſt⸗
lichen erkennen, daß wahre Liebe und Theil:
nahme ihn veranlaffen, in ſolchen Fällen ſich
ihnen zu nahen — immer muß feine Zuſprache
den Geift derMilde athmen, weldye aus chriſt⸗
liher Sorge um das Seelenheil der Anver:
trauten dem Verirrten Gottes Wort nad
Drohung und Berheigung entgegenbringt.
Auch k) der Befuch der Wittwen und Bus
fen nach Jac. 1, 7 und der Armen und ba
Armenhäufer (Eult.:Min. 8. April 1853,
Armen:Ordng- $ 76, f. Almofenwefen) gehört
in das Bereich der fpeciellen Seelſorge. Die
fer Theil feiner Kirchkinder muß und folen
ihrem Pfarrer ftet3 einen väterlichen Fremd
haben. Mit Selbftverliugnung foU er ihrer
fi) annehmen und ihr Fürfprecher bei den Rei
hen, gegen den Hochmuth, gegen die Härte
und Undankbarkeit, ihr Bormund überall fein,
wo jie feiner Hülfe bedürfen und er von ihre
Noth hört.
Ebenſo muß man dazu 1) das Schlichten
von Eheſtreitigkeiten rechnen, ehe edge
trade bi zu der Erhebung der Scheidungäflage
fommt. Je mebr der Gciftliche das Vertrauen
der Gemeinde bejist, deito öfter wird er Frieden
und Eintracht jtiften. Er warte in den meiſten
Fällen, bi3 man ihn Seiten eines oder dei
andern Theils der Ehegatten mit dem Unfrie
mals die Abfolution, fegnet ihn ein, ermahnt |den befannt macht. Nirgends mehr ala hier,
ihn den legten Seufzer zu Gott zu thun, bes iſt vorzeitiges Einmiſchen nachtheilig. Dod
fiehlt ihn der Treue Gottes und überläßt ihn kann es wohl aud Fälle geben, wo unaufge
den Händen der Gerechtigkeit.
Ferner ſchreiben Die Geſetze den Geiſtlichen
vor, g)bartnädigeVBerähterdezheiligen
Abendmahls zu admoniren (Rev. Syn.:
Decr. v. 15. Septbr. 1763 6 32. 33.), h) auch
Mitglieder feiner Kirchfahrt, weldye im Be:
griff find einen Eid zu leiften, an die Verant⸗
wortlichfeit einer fo feierlihen Betheuerung
vor Gott zu erinnern und die Strafe des
Meineides ihnen vorzubalten, (Reſer. vom
36. Nov. 1770). i) Selbjtmörder, welde
ihr Vorhaben nit vollbrachten, fomweit es aus
Melancholie geihah, zu tröiten, und wenn
freventlihe Abſicht zu Grunde lag, mit ihnen
Gott um Kraft zu bitten, damit die böjen Ge:
danken nicht wiederfehren und um Bergebung
wegen ihres böfen Vorſatzes ihn anzurufen.
Mandat v. 20. Novbr. 1799. Dr allen die:
fen Fällen ift die größte Vorſicht anzuwenden
und mit pſychologiſchem Tact zu verführen,
um im Eifer für die gute Sache nicht mehr au
fordert die Geiſtlichkeit Notiz von dergligen
Zerwürfniſſen zu nehmen und entweder dk
Eheleute vor fi zu fordern oder zu ihnen p
gehen, je nach Umftänden, feine Pflicht er:
beifcht, um nicht durh Schweigen größend
Unheil herbeizuführen.
Die m) an deflorirte Mädchen, im Chebrud
lebende Iedige Perfonen, Verführer der Us
ſchuld unentgeldlid zu rihtenden Admeni:
tionen find audy zu den feclforglichen Pfü
ten eines Geiftlihen zu rechnen, werben abe |
im Artikel: „ Sittenpolizei‘ weiterer®e
tradhtung unterworfen werden. Dedgleide
wird Dasjenige, was ein Geiftlicher beim:
bertritt von einer Konfeffion zur andern
in der Seelforge zu beobachten bat, im einen
befondern Artikel „Uebertritt“ behandelt
werden. ©. dajelbit. |
Die nody überdies n) Anfpruch auf fe
Fürſorge haben, find ale Berunglüdte un
Unglüdlide, ale Traurige und der:
Segen — Selbfimdrder.
zweifelnde, ale Shwermüthige und
Unterdrüdte. Nie darf fi ein Beiftlicher
aufdrängen — aber bereit muß er ftet3 fein, den
gebeugten Seelen die geiftliche Pflege ange:
deiben zu laffen und den Troſt zu gewähren
Allen, die in feiner Gemeinde mühjelig und
beladen find, damit man ihn erkenne als einen
„Haushalter der Geheimniſſe Gottes“.
Wie ſchön iſt es überdies, wenn ſich ein Pfarr⸗
herr auch 0) um das leibliche Wohl, Fort:
und Unterkommen ſeiner Kirchkinder kümmert
— thut was er kann um beſorgten Eltern mit
Kath und That ihrer Kinder Fortkommens
wegen an die Hand zu gehen — wie fon,
wenn e3 Sitte geworden, die das Vertrauen zu
einem würdigen Setlforger erzeugt hat, daß
fein Jüngling in die Fremde, auf die Lehre,
auf die Schule, zur Militärpflicht gehet, ohne
feinem Pfarrherrn ein Lebewohl zu fügen und
feinen Segen ſich zu erbitten! Heil dem
Seelforger, dem es gegeben iſt, ſolche Seel:
forge zu üben!
Man vergl. Rofenmüller, ausführliche
Anleitung für angehende Geiftlidye. Yeipzig.
8. 1793. Derz, der Geiftlidye, als Vorbild
der Gemeinde (für Katholiken). Stuttgart ze.
1832.
Segen, Abend: und Morgenfegen, f.
Hausandacht, Armenhäufer, Begräbnig, Got:
tesdienft.
Segenſprechen, ſ. Gottesdienſt, Be:
graͤbniß.
Sehma. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.-Amt Annaberg, I Kirche, 1 Pfarrer,
Z3Schulen, 2Ychrer, Königl. Patronat, + Orte,
Seelz. 1678.
Geidenbau, f. Schule (Lehrer).
Seifen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Frauenſtein, Ger.⸗Amt Saida, I Kirche, 1 Pfa⸗
rrer, 2 Schulen, +Lehrer, Priv.⸗Patronat, +
Drte, Seelz. 3118.
Seiferobach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Frankenberg, Ger.:Amt Mittweida, 1
Eirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl.
Batron., 2Drte, Seelz. 81.
Geifersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Dippoldiswalde, 1Kirche,
1Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Königl. Patro⸗
nat, 7 Orte, Seelz. 1077.
Seiferodorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Gerichts-Amt Radeberg, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1VLehrer, Priv.⸗-Patron.,
1Ort, Seelz. 643.
381
Seifertshain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Grimma, Ger.:Amt Brandis, 3 Kirchen
(Fil. Fuchshain und Kleinpößna), 1 Pfarrer,
3Schulen, 3 Xehrer, Priv.-Patronat, 3 Orte,
Seelz. 851.
Seifhennersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Ob.-Lauſitz, Ger.⸗Amt Großſchönau, 1
Kirche, 2Geiſtliche, 1Schulen, 6Lehrer, Priv.⸗
Patron., 7 Orte, Seelz. 6027.
Seigerftellen, f. Schule (Kirchendienſt),
Kirchrechnung, Kirche.
@eitendorf. Yöm.:tathol. Pfarrkicchdorf,
Ob.-Lauſitz, Ger.:Amt Oftris, 1 Kapelle, 2
Geiſtliche, 1 Schule, 2 Lehrer, Klöfterl. Pa⸗
tron., 2 Orte, Seelz. ca. 2700.
In Reihenau (evang.⸗luth. Kirchort)
befindet ſich I röm.-kathol. Schule mit 1 Leh⸗
rer. Der Gottesdienit für die Katholiken
—* in einer Kapelle, von Seitendorf aus ver⸗
ehen.
Seitenlinie, ſ. Ehe (Schließung).
Selbſtbefleckung, ſ. Schule inter:
richt), Ehe (Scheidung).
Selbftcommunion, f. Abendmahl.
Selbfthülfe, ſ. Schule (Disciplin), Unts
verfität.
Selbftmord,
Selbftmörder. Außer dem mas im Artikel
„Begräbniß“ ©. 52 und 53 dief. Wrks. über
die Beerdigung der Selbitmörder gefagt wor:
den ift, jtche hier noch Folgendes: Die Obrig-
feiten haben die Erecution wider freventliche
Selbjtmörder zu beſchließen und dergeftalt an-
zuordnen, daß-der Vorfall nachhero bei Uns
fern Regierungen (jest: Kreis-Directionen
und Minifterium des Innern) mit Beifügung
der Alten angezeigt werde. Wenn wider das
Verfahren appellirt wird oder Zweifel entite-
ben, ift Bericht zu eritatten und wegen einft:
weiliger Aufbewahrung des Körpers forgfäl:
tige Anſtalt zu treffen. — Wenn ehedem der
ohne Wahnwig und Melandyolie freventlidh
unternommene aber nicht vollbradgte Selbſt⸗
mord mit Gefängniß und Handarbeit beftraft
wurde (man fehe über dies Alles: Mand. v.
20. Novbr. 1799), fo enthält das Strafgefchs
buch v. 13. Aug. 1855 feine Beftimmung über
die Beftrafung des Selbſtmords, wohl aber
wird Die Berleitung eined Andern zum
Selbftmorde oder zu einem Berfuche deffelben,
jewie die Unterftübung bei dem Einen oder
dem Andern, mit Gefängniß bis zu 2 Jahren
beftraft. Strafgeſetz-Buch Art. 158. Jeden:
falls aber gilt Die Beſtimmung noch, daß den
382
Geiſtlichen von einem ſolchen Falle verfuchten
Selbitmordes officielle Nachricht zugebe, da⸗
mit er den Unglüdlihen von der Größe fei-
nes vorgehabten VBerbredyend und wie er fich
fünftig davor zu hüten habe, unterrichte.
Auch follen alle Lchrer in Kirchen und Schu:
len ihren Zuhörern und Schülern von den
Pflichten der Selbfterhaltung überhaupt und
derer, welche fie bei ihnen zuftoßenden
Widerwärtigkeiten des Lebens zu erfüllen
haben, gründlihden Unterricht ertheilen
und die Gtrafbarleit des Selbftmordes ih:
nen überzeugend zu Gemüthe führen. Mand.
cit, sub VI. VII, Letztgedachtes Mandat
wird nad Gef. vom 2. Jan. 1835 nicht mehr
von den Kanzeln verleien. Beerdigungs:
gebühren auch bei der Beerdigung von Selbit:
mördern zu verlangen, ift unverwehrt. Eult.:
Min.:Bdg. a. d. Kr.:Dir. Zwidau v. 22. April
1846. Die Obrigfeiten find angemwiefen, un:
ter ihrer Jurisdiction vorkommende außer:
ordentlihe Todesfälle, Selbitmorde und Ber:
unglüdungen, bei welchen die Leihname nicht
in die Hände der verpflichteten Leichenwäſche⸗
rinnen kommen, aud nicht in der gemöhnli:
hen Weife auf dem Gottesader beerdigt wer:
den, den Kirhbuchführern der Parodie, in
weicher der Todte vorgefunden worden ift,
und nad Befinden derjenigen, melder er
zeitber angehört bat, wegen des Eintrags in
das Kirchenbuch das Erforderlie mitzuthei:
len. Vdg. d. 8. Kr.:Dir. Leipz. u. Dresd. v.
5. März 1840 und Zwidau v. 21. März 1840.
Die Obrigkeiten haben ferner bei Vermei:
dung von 5 Thlr. Geldftrafe, in jeder Anzeige
über vorgefalleuen Selbfimord zugleich anzu:
geben, ob der Leihnam nah Mandat vom
20. Novbr. 1799, Vdg. v. 4, Juli 1829 an das
betr. anatomifche Theater abgegeben worden
iR. Bdg. d. Kr.⸗Dir. v. 2. Aug. und 2. u.
3. Dec. 1839. ©. Begräbniß, Seeljorge, Stol⸗
gebühren.
GSelingſtaͤdt. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Werdau, 2 Kirchen (Fil.
Chursdorf), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer,
Konigl. Batron., 3 Orte, Seelz. 809.
Seliper Lehnzftipendium, f. Gtif:
tungen.
Semefter, f. Univerfität.
Seminardirectoren, ſ. Schullehrer⸗
Seminare.
Seminaria ecclesiae et reipu-
blicaa, f. Univerfität und Schule,
Selingftädt — Seminarien.
Seminarien. (Schullehrer⸗Ser
Der Schullehrer muß, wenn ibm db
und chrwürdige Beruf der Jugt
mit verhofftem Nugen anvertraut wi
nicht nur einen gereiften Berftand
nigen Kenntniffe, Eigenfchaften u
keiten, welche zu den bejonderen U
und Grziehungsgeihäften erforde
fowie einen gefunden, feiten, mit
derlihen Gebrehen und Mängeln
bafteten Körper, fondern auch wahı
jeinem Berufe, Thätigleit, Veſcheid
insbeſondere einen feitbegründeten
gen, durch einen reinen, frommen 8
räftigten Chrijtenglauben befigen
Zu möglichſt vollſtändiger Befried
hier aufgeſtellten Forderungen ſoll
ders die in den Königl. Sächſ. La
handenen Schullehrer⸗Semina
als welche zum Zwecke haben, dal
Volksſchullehrek darin gebildet werl
Vdg. 3. Schulgef. v. 9. Juni 1835. |
Die Aufnahme und den Ab;
Seminarzöglinge betreffend, fo wu
jeit längerer Zeit in Dresden es fo
worden, daß in dem Friedrichftädter €
Aufnahme und-Abgang zu Litern,
Fletcher'ſchen aber beides nur zu 3
jeden Jahres jtatt fand, aud die W
teitöprüfung bei beiden Inſtituten
beitandenen Abgangsprüfung Ti
Diefe noch gegenwärtig beſtehende
tung ijt neuerdings auch bei den übri
minarien eingeführt und durch Cult.
Vdg. vom 29. Octbr. 1850 angeordı
den, daß die Aufnahme-, ingleichen
gangs⸗ und Wahlfähigkeitsprüfunge
Seminarien zu Grimma, Plauen um
fernerdin, wie bisher, zu Oſtern, bei
minarien zu Greiberg, Annaberg und
burg aber zu Michaelis ftatthaben jol
Die Prüfung der in die Su
Aufzunebmenden wird übrigens
in nachftehendem | bezeichneten Beh
getragen werden. — Mit den in den
rien gebildeten Zöglingen wird, wen
ganzen Lehr: und Uebungscurſus
baben, vor ihrem Austritte aus der
unter Leitung und Anordnung des
Kreid : Direction, in deren Bereich
Seminar befindet, angejtellten Kind
Schulraths und des Seminar:Direch
über alle Fächer des empfangenen Un
lich erjiredende Früfung gehalten, zu
— —
—
Seminarien. *
383
3, für
en, Di
384
feinen Curſus begonnen bat und über un:
tadelhaftes Betragen und Fleiß, ſowie über
binreihente zSäbigfeiten durch genügende
Zeugniffe ſich ausmeilen kann, nachgelaffen
fein, erft nah Ablauf de3 22. Yebensjahres
fich Aber jeinen Eintritt in die Armee oder
feine Stellvertretung ($ 58) zu enticheiden.
Gef. v. 1. Aug. 1836 F 10. Verordnung vom
3. Juni 1852. Der Prüfung wegen Grlan:
gung de3 höhern Schulamt3 haben ſich mit
Ausnahme der Tirectoren und Bicedirectoren
alle diejenigen zu unterwerfen, welche ſich für
Stellen, die ein, über das im Volksſchulgeſetze
vom 6. Juni 1835 geordnete hinausgehendes
Schulziel verfolgen, alfo 3. B. für Progumna:
fien, Schullehrerjeminarien vorbereitet haben.
Vdg. u. Regul. vom 12. Techr. 1848 und.
15. April 1850. |
Zu 6239. — Seitdem in den Schullehrer: ;
Senatusete. — Giegel.
10. Octbr. 1884 in allen Schullebrerfemina:
rien ein angemeflener Unterricht, in der Zucht
und Veredlung der Chitbäume, auch der Be:
handlung des Weinſtocks am Spalier, einge-
führt worden iſt.
In Folge ſtändiſchen Antrags ift durch C.⸗
Min.-Vdg. vom 3. Juli 1840 an die Kreis:
directionen und an das Geſ.⸗Conſ. zu Gl. be:
huf3 demgemäßer weiterer Berfügung an bie
Seminar: Tirectoren, Superintendenten und
beziehendlich Gollaturger. Berordnung er:
gangen, daß der Unterricht im Schreiben in
den Volksſchulen und Seminarien nicht mas
u verf&iedenartigen, vom frühern Sädl.
Ductus abmeihenden Borjchriften ertheilt
werde.
Daß die Geburtstagsfeier Sr. Kgl. Majekät
an dem dafür beftimmten Fefttage (gegemmär
tig den 12. Dechbr.) in fümmtl. Schullehrer:
feminarien au Gymnaſtik gelehrt wird, war ı jeminarien des Landes am Bormittage beffel:
von den Schullebrern bisweilen aud) Unter:
richt in der Gymnaſtik verlangt worden. Ta
nun aber diefer Unterricht eine bejondere Be⸗
fähigung, welche keineswegs bei allen auf Se:
minarien gebildeten Lehrern vorauszufegen tft,
erheifcht, und die Schüler unter der Yeitung
eined ungefchiten und unvorjichtigen Lehrers |
großen Gefahren und Unglücksfällen aus:
geſetzt find, fo hat das Eult.:Min. unter dem -
5. Mai 1840 an ſãmmtliche Kreis-D. Vdg. er: |
laffen, die forgfältigfte Aufiiht zu führen,
dag nur von gehörig *befähigten Yehrern Un: ,
terridht in der Gymnaſtik ertheilt werde, ins: |
befondere aber die bei den Schulfchrerfemi:
narien beftehenden Brüfungscommifjionen an: ;
zuweiſen, daß in den den Seminarijten bei]
ihrem Abgange zu ertheilenden Zeugnifien
ausdrüdlich mit bemerkt werde, ob das in!
ben mit einem öffentl. Schulacte, der, wenn
der Geburtstag auf einen Sonntag fällt, ef
nah ubgewartetem Bormittagdgottesdienfe
jtattzufinden bat, noch befönders begangen
werde, durch Eult.-Min.:DBdg. v. 24. April
1838 angeordnet werde.
Senatusconsultum Macedonis-
num, ſ. Univerjität.
Senior, f. Amtsaustritt.
Sentenz, |. Beſcheid, Urtheil.
Separatioathoroetmensa, ſ. Che
(Scheidung).
Separatiſten, ſ. Kirhen-Berfaffung.
Sepultur, ſ. Begräbniß.
Sequeſtration, ſ.Kirchenpatronat, Amt:
austritt.
Seußlitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph
Trage befangene Individuum zur Ertheilung und Ger.Amt Großenhain, 2 Kirchen (File
von gymnaſtiſchem Unterricht für befähigt zu Merſchwitz), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 5 Lehre,
achten fei oder nit. Auf diefe DB. und zwar Priv.:Patronat, 7 Orte, Seelz. 2289 ca.
in Bezug auf dem eriten Punkt derjelben bat| Siebenlehn. Cvang.:luth. Stadtpfarram,
die Kreid-Direction zu Xeipzig an die Epho:| Eph. und’Ger.:Amt Roffen, 1 Kirche, ı Bier
ven ihres Bezirk! durh DB. v. 16. Mai eo!
(Zeipz. Krsbl. vom 3. 1840 Nr. 63) das 2: |
tbige verfügt. — ©. hierzu noch d. Vdg. vom
15. April 1848 (im S.⸗B. II. Abth. Nr. 158, 3),
Durch welche eine befondere Prüfung der Se:
minariften bei ihrem Abgange im Turnen ge:
ordnet worden ijt. Cod.:Suppl. ©. 288.
Auch hat das C.-M. für Die möglichfte Ver:
breitung von Kenntniffen in der Objtbaum-
zucht über das Land durch die Lehrer noch da—⸗
durch gejorgt, daß auf Verdng. deifelben vom!
ver, 1 Schule, 3 Lehrer, Königl. Patrone,
ı Ort, Seelz. 1650,
@iegel. (S. Petſchierſtechen.) Zur Er⸗
läuterung des daſelbſt Geſagten diene ned:
Kein Stempelſchneider oder Petſchierſtethet
darf von einem Siegel, Petſchaft oder Gtew
pel mehr Eremplare verfertigen, als. bei ife
von dem dazu Befugten beftellt worden fir.
Auzländern ift die VBerfertigung amtlider
Siegel und Stempel, wenn fie audy infändr
ide Mefien und Märkte bezichen, verboten
kn _
— ir r
Sigillumiete, Sittenpoligei. 3 385
und iſt Verbot bei erftmaligem| führen, welche zur Han "von Strafe
—53 reise Dan VE a,
ww‘ )
1) Drehorgeljpieler, Bäntelfän:
er, Declamatoren, Shaufpieler,
Bbg-vom|Harfenfpieler ıc. Leine
(br. 1836. { auch feine Religion und
um confessionis, ſ. Beidte.
bezeichnet das —— wobei
—* — ——— — —
Uebereinkunft pflegt Befin⸗ | Sogenannte eideabende Fa,
—— *
—
Bere
#
*
,twie die Dürr» und Laubtänze wer
rn
386
gelegt haben, je mit 1 Thlr. Kirdyeuftrafe be:
legt werden. Siehe das Weitere hierüber Hei:
„She ©. 114.
5) Die Pfarrer find angewiefen in den:
jenigen Yällen, bei welchen Tandesberrliche
Dispenfation zur Ehe mit des Bru:
ders Wittwe geſucht wird, fih vor Er:
theilung des dabei erforderlichen Paſtoral⸗
attejt3 Über den Lebenswandel der Inter⸗
effenten, über deren Familien: und Ber:
mögensverhältniffe und ob unter ihnen ein
verdbächtiger Umgang ftattgefunden, zu er:
Fundigen und in dem gedachten Zeugniffe
gewiffenbaft anzuzeigen, eben fo zu verbüten
juhen, daß der Umgang zwifchen des Bru:
ders Wittwe und des verftorbenen Ehemanns
Bruder nit ausarte und die Schranken der
Moralität nicht überfchreite. Ohne daß bier:
auf das obige Zeugniß gerichtet ift, wird die
Dispenfation nicht ertheilt. Kirch.⸗“R.⸗Reſer.
v.13. Aug. 1804. Bekanntmachung v. 8. Febr.
1832. Dr. v. Weber, Kirch.:Reht IT. III.
©. 1122. 75.
6) Weil ih auch bei Hochzeiten frein⸗
des Gefindel wider des Hausvaterd Willen,
unter Vorwand des Aufwartend, eindringt
oder einfchleicht, fo ift ſolches ernftlidh ver:
boten und find die Verbrecher mit 3 Tagen
Gefängniß beftraft worden. Polizei-Ordnung
v. 22. Juni 1661 $ 6.
Sittenpolizei.
einen vor der Trauung gepflogenen Belf
zu fchließen if. Cult.⸗Min.⸗VBdg. a. d.
Dir. Zwidau v. 3. Oct. 1882.
9) Auch die Beitrafung des leichtſin
gen Rücktritts von einem geſchlo
nen Eheverlöbniffe (jiche Art. „E
©. 110) gehört, weil dadurd die Würd
ehelichen Bandes, der Kirche und rifl
Gemeinde verlegt wird, hierher. Die
hen: Infpection dE3jenigen Pfarrkirch
wo bie Trauung hätte erfolgen follen,
bierin die erfte Entſchließung zu faflen.
Min.:Vdg. v. 21. Ian. 1836.
10) Nicht minder unterliegt die Beitrai
des beubfidhtigten Selbfimordes (I.
Artikel) und die Beitimmung der Beerdigı
der Selbjtmörder (f. Begräbniß) dem Ach
der Sittenpolizei.
11) Als Ueberreft alter Kirchenzucht u
Sittenpolizei ift die löbliche Sitte gu &
trachten, welche noch in vielen Kirchſich
befteht und deren Aufrechterhaltung beika
in den I. 1856 — 1859 im Königreige
fen ftattgefundenen Kirchenviſitationen
empfohlen worden, daß nehmlidy: a) Die de
florirten bei ihrer Trauung feinen Br
tragen dürfen. Kr.:Dir.:Bdg. v. 6.Jum
(cf. Refer. v. 19. $uni 1812). 6. &e-
b) DieBerlobten bei Aufgebot und ir
verzichtet haben oder nicht, da dann feld
|
7) Bor und nad der Beichte und nah |der Keufhheitsprädicate ver
Empfang des heil. Abendmahls, fol
man fi des Branntweinz, der Wein: und
geben, wenn fie ſich bereits 3
einander oder mit Andern, nachweitli
Bierhäufer, unordentliher Tänze und anderer | geftändig, vermifcht haben. (S. oben ub 4]
Leichtfertigfeit enthalten. Rev. Synod.⸗Decr.
vd. 15. Septbr. 1673 $ 33.
8) Es ift den Pfarrern einzufhärfen, daß
fie jede Gelegenheit thunlichit benuten, auf
die fi) gegen die Gebote der Sittlichkeit ver:
gehende Perfonen einzuwirken, doch fo, dat
alle etwanige Koftenanhäufung, al3 zum Bei:
fpiel bei Admonitiong-Ertheilungen, ver:
mieden werden. Cult.-Miniſt.⸗Vdg. vom
2. Nov. 1839. Den Ober:Laufiker Geift:
lichen find PBrivatadmonitionen an Perfonen,
welche ſich fleiſchlicher Vergehen ſchuldig ge:
macht, anbefohlen dur Nefer. v. 31. Dechr.
1755. Dergleihen Admonitionen durd die
Geiftlihen haben aud in den Fällen ftatt,
wenn Verlobte auf die Keufchheitäprädicate
verzihteten — und aud dann, wenn ein
Kind vor dem Eintritt des 7. Monats nad
der Trauung feiner Eltern geboren wird,
letztere mögen nun auf die obigen Prädicate
c) Daß ferner hier und da Deflorirte bei
Genuß ded heil. Abendmahls nad MM
unbefcholtenen Zungfrauen und a
den Altar vorzutreten pflegen. (©.
mahl.) d) Daß diefelben hier und na
öffentlichen Tanzboden nicht in weißen
dern erjcheinen dürfen.
12) Endlich gehört hierzu Die
der Soncubinate. Die Köntgl.
Direction zu Leipzig bat hierüber
angeordnet: Saämmtliche Obrigfeiten v
Polizeibehörden, die Geiftlicden, ſerie D
unteren polizeilihen Aufſichtsorgane
zur thätigften Mitwirkung dahin auf
daß der Fortdauer der Concubinate I, #
dergleichen beftehen, Schranken geſeht
Daß folche entweder getrennt ober var I
Tirchliche Sanction zu gefehlichen
niffen erhoben, ingleichen daß Fünftig dad ®
gehen derartiger Verbindungen verhuͤtet
nn
ii
nn.
—
390
benannten diefen Tag nad der Sonne. Die
Chriſten behielten die Benennung bei, weil
der Erlöfer in der Bibel die Sonne der Ge:
rechtigkeit heißt. An diefem Tage ift er auf:
eritanden; daher man den Sonntag aud
„Tag des Herrn“ genannt (Offbg. 1, 10).
Auch empfingen die Apoftel an diefem Tage
den heiligen Geiſt, durch welchen die Kirche.
geftiftet ward. Zur Erinnerung an dieſe bei⸗
Sonntag — Sonntagsſchulen.
im römifchen Reihe ward und der Gottes:
dienft cine gewiſſe gefeklihe Regelmäßigkeit
und Ordnung erhielt, wurden die heiligen Bü:
her der heiligen Schrift der Reihe nad) beim
Gottesdienſt gelefen, bald ein größerer, bald
ein kleinerer Abſchnitt. Oftern und Piingften
wurde die Geihichte des Feſtes zum Gegen:
jtand der Vorlefung gewählt. Wenn un)
durch wen unfere Sonntags - Pericopen
den großen Kreigniffe hielten die Ehriften| (Evangelium und Epifteln) aufgekommen
am erften Tage der Woche gottesdieuftliche
Zufammenkünfte (Tag nah dem Sabbath
Actor. 22,7; 1 Cor. 16,2). Es war die
Auferitehung Jeſu gleichſam der Anfangs:
punft der neuen geiltigen Schöpfung, wäh:
rend der jüdifhe Sabbath dem Andenken an
die Beendigung der Weltihöpfung galt. Bis
ins +. Jahrhundert begingen die Chriſten in:
de neben dem Sonntage aud) noch den jüdi⸗
(hen Sabbath, bis diefe Gewohnheit nach den
Shriftenverfolgungen, wobei deßhalb oft Ju:
den mit Ghriften verwechfelt wurden, ver:
ſchwand. Nah 1 Cor. 2, 16 war, wie dies
auch im Abendlande galt, die Sonnabenbd3:
feier abgeichafft und war nur an diefem Tage
ein Faſten zur Vorbereitung auf den Sonn:
tag angeordnet; hieraus entitand fpäter die
„Vesper“, eine Abends bei Licht gehaltene
Vorbereitung nah Art de jüdifhen Vor:
ſabbaths, fpäter verlegte man diefe Veſpern
in die Stunde des Mittags und verband da:
mit meift die Beihtandacht zur Commmunion
des folgenden Sonntags. Die Sonntagsfeier
ward von den erften Chriſten nicht fo ftreng,
wie jebt, gehalten. Wan arbeitete nad) ge-
endigtem Gottesdienfte, wie an andern Ta:
gen. Erſt Eonftantin d. Gr. ordnete im 4.
Jahrhundert an, dag am Sonntage alle ge:
richtlichen Verhandlungen unterbleiben foll:
ten, e3 wäre denn, daß fie Werte der Noth
oder der Liebe beträfen. Sonntags durfte
Sklaven die Freiheit geſchenkt werden und die
und zuſammengeſtellt worden find, ift unge
wiß. Dan glaubt, es jei dies zur Zeit Earl
des Großen dur Paul Winfried (genannt:
Paulus Diaconus) circa 799 nad Chriſti Ge
burt geſchehen. Das Kirhenjahr giebt den 53
Sonntagen des bürgerlichen Jahres befondere
Kamen, fie beißen der Reihenfolge na:
Sonntag nad d. Neujahr — 1. bis refp. 6.
Sonntag nad d. Epiphaniasfeſt — Seorntes
Eitomihi, Reminiscere, Oxculi, Lätare, Ju
dica, Palmarum (oder die Faftenfonntage),
Sonntag Duafimodogeniti, Mifericordias
Domini, Rogate, Kantate, Eraudi, Trinitas
ti8: Sonntag — 1 bis reſp. 27 Sonntag
p. Trinitatis — ı bis 4. Advent:Gonnieg,
Sonntag nad Weihnachten. — Mit befonke:
rer Strenge wird der Sonntag in England
begangen. Aber auch in Deutfchland Kat
man namentlich feit einem Decennium bie
früheren Sabbath3:Mandate von Neuen eis
geihärft, die Heilighaltung des Gonntag
durch Kirchen: und Polizeigefeße gehoben und
über Contravenienten unnahläßli Strafen
verhängt. S. Gottesdienft, Kirche, Gitter:
polizei. Leſenswerth und beherzigenswerth
ift die Heine Schrift einer engliſchen Gät:
nerdtochter: „Die Perle der Tage” mit einm
Vorwort von Dr. v. Harleß.
Sountagdarbeit, f. Sonntag.
Sonntagdevangelien, f. Gottezbienl.
Sonntagsſchulen. Durch diefe Anflalten
kriegeriſchen Uebungen der Soldaten mußten | fol die Schule durch Unterrichtsertheilung an
unterbleiben. Dagegen erlaubte er, ala we⸗
gen der Witterung nicht auffchiebbar, Feld⸗
arbeiten am Sonntage zu verridhten. Die
Kirchenverſammlung zu Laodicäa (366 n. Chr.)
verbot die Sonntagsarbeit, cbenfo diejenige
zu Orleans (538 n. Chr.). Kam nun bier:
zu aud) ein Gebot des morgenlündifchen Kai:
ferö Leo III., fo zeigt es ih, daß man je
länger, je mehr e3 ala hriitliche Pflicht er:
Fannte, den Sonntag heilig zu halten.
Als die hriftlihe Religion zur herrichenden
Sonn: und Fefttagen wohlthätig fortwir:
ten; fie folen Wiederholung, Befeftigung und
tiefered Cinprägen des früher Gelernten kei
der erwachfenen männlichen Jugend bewirken
— theils die durd den Schulunterricht ge
wonnenen Renntniffe und Fertigkeiten eriwei:
tern, theils Kenntniffe, Einſichten und Fertig:
keiten mittheilen, welche in der Kinderfäule
nicht berüdjichtigt werden konnten. - Am Be:
ften gedeihen die Sonntagsfchulen , wenn fie
von Privatperfonen hervorgerufen werden —
Sonn: und Fefttage — Sprech: und Lefeübungen.
Behörden follen fie unterftühen und fördern,
öffentliche Lehrer und Kandidaten fich dabei
tbätig zeigen. Die Unternehmer haben den
Blan der Schulinfpection zur Genehmigung
vorzulegen, darin fol nad) beendigtem Nadh:
mittagögottesdienft 2 Stunden lang, oder auch
fräder, nur nicht während des öffentlichen
@ottesdienfted, den Zöglingen Unterricht er:
theilt werden. Die Aufficht fteht dem Local:
ſchulinſpector zu. Der Aufwand fol theils
durch freiwillige Beiträge der Gemeinde, theils
von den Zöglingen beftritten werden, nnd
wird auch das 8. Eultus- Minifterium Geld-
unterflügungen gewähren. Schulgeſ.⸗Vdg.
». 9. Juni 1835 F 89 — 9. Die Sonntags:
faulen find nun aber zweierlei Art, theils
Nach ſchulen, wie die vorher befhriebenen;
fie fichen unter der Aufliht des K. Eultus:
Minifterii — theils Vorſchulen, gewerbliche
Sonntagoſchulen; fie unterliegen der Aufjicht
des K. Miniſterii des Innern. An beide hohe
Behörden werden Jahresberichte durch die Ke
KreißsDirectionen erftattet, und den fich aus⸗
Jeichnenden Zöglingen Prämien zuerkannt.
Auch für Jungfrauen im Alter von 18 — 20
Jahren können dergleihen Sonntagafchulen
errichtet werden, muͤſſen aber natürlich ge⸗
trennt von den jungen Mannsperſonen unter:
richtet werden. Schulgeſ.⸗Vdg. v. 9. Juni 1836
6 92 b. Große VBerdienfte um die Begrün:
dung und Verbreitung der Sonntagdfchulen
bat fih der Rentamtmann Preusker zu
Großenhain dur Schrift und That erworben.
GL. ſ. Schriften.
Sonn:u. Feſttage, ſ. Feſttage, Sonntag.
Gera. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Meißen, Gerichts-Amt Wilsdruff, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.:PBatron.,
3 Orte, Seelz. 420.
Sornzig. Evangel.:Tuth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Leisnig, Ger.: Amt Mügeln, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 3 Schulen, 2 Lehrer, Königl.
Batronat, 9 Orte, Seelz. 1228.
Sortenzzettel, f. Collecte.
Soſa. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Schneeberg, Ger.⸗Amt Eibenſtock, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Pa⸗
tronat, 14 Orte, Seelz. 1800 ca.
Spaundienſte, f. Anlagen, Landgemein:
deordnung.
Spansberg. Evang.:Tuth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.:Amt Großenhain, 2 Kirchen,
(Fil. Tiefenau), ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Leh⸗
ser, Priv.:Batronat, 3 Orte, Seel. 257.
391
Sparcaffen, f. Grabegefelliaften.
Specialcommiffion, f. Ablöfung.
Specialinguifition, f. Amtsaustritt
(unfreier).
Speifung, f. Kirchrechnung.
Spenden, f. Gottesdienit, Feſttage.
SpenerfheArmen:Stiftung, ſ.Stif⸗
tungen.
Sperberfhe Stiftung, ſ. Stiftungen.
Sperre bei Seuchen, |. Begräbniß (an:
itedende Krankheiten).
Spiel, f. Gottesdienft, Kirchgang, Kir:
chenſtrafen.
Spielen. Alle Spiele und Wetten, die
nicht Hazardſpiele ſind, ſind geſtattet, ſo lange
ſie anſtändig ſind, eine Kunſtfertigkeit voraus⸗
ſetzen und Uebung des Geiſtes herbeiführen,
do ſoll das Hohe Spielen und Wetten nicht
geftattet werden. Polizei-Ordnung von 1612
G 12. Mand. v. 20. Dec. 1766. Laus. Coll,
W. III. ©. 138. Die Obrigfeiten haben we:
gen unerlaubter Spiele genau auf die Gaft-
und Schanfwirthe Acht zu haben, auch Spieler
von Brofeffion nit im Orte zu dulden, Ibi-
dem, S. Univerfität.
Spielleute, f. Stadtmuficus.
Spillmagen, f. Ehe (Schließung und
Anhang ID.
Spinnftuben, f. Sittenpolizei. .
Spittel. Eingepf, Ort (Camenz), 8. Ger.:
Amt Samenz, ı Kirche, Jurisdirection des
Kloft. Marienftern. Der Gottesdienft wird
feit 1830 von cinem Kloftergeiftlihen aus
Marienftern beforgt und aller 8 Wochen Got:
tesdienft gehalten. ı Schule, 1 Lehrer, Klö⸗
fterl. Patronat Marienftern, Seelz. d. kathol.
Gemeinde zu Camenz 163 ca.
Spigeunnersborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Ob.⸗-Lauſitz, 1Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schu⸗
Ien, 2 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 1 Ort, Seelz.
2257.
Sponsa, f. Ehe (Schließung).
Sponsalien, f. Chegelöbniffe.
Sporteln, f.Behörden, Kircheninfpection,
Superintendent.
Sportelfreiheit, |. Stiftungen.
Sporteltare der Superintenden:
ten, f. Superintendent, Amt3:Einfommen.
Spraden, f. Gymnaſien.
Spradgebraud, Amtlicher, f. Schule
(Unterricht).
Spred: und Lefeübungen, f. Schule
(Unterricht). '
372
Kırde. ı Piarrer, 1 Säule, 1 Lehrer, Priv.⸗
Strsın, 2 Inte, Exeli. 330.
Erzenzleiicl, 1. Gerteätient (Küfter).
€ Errenzfuden, 1. Amt3:Cinfenmen.
Errud:zellegien, 1. Leipzig.
Ezribe, !. Scule (Unterridt.
Srsatdıngebörigfeit, i.Untertbanen:
rette, Ebe.
Ei:::3letart, i. Etindereriammlung.
Etıztäßebörke, f. Bebẽrden.
Erzzräcaljen, I. Amt3:C@infemmen.
Stestödiener. Als Staatsdiener find nur
diejenigen anzuieben, welde iu einem beftin:
digen Cfrentliben Amte vom Könige cder ten
dazu Eeauftragten Etaatöbebörden auf Etellen.
eingeſetzt link, mit denen ein beitimmtes jäbr:
lies Einkemmen aus der Staatäcalte verkun:
den ift, ingleichen fie nach $ 107 der Veriañungs⸗
urkunde bei der Terwaltung der Staatäjchulten:
caſſe angeftellten Reamten.
Dieſes Geier it ſenach insbeſendere nicht
anzuwenden auf folgende Rerjenen: :c. 7) die
Geütliben und Kirhendiener, ingleiben die
Lehrer und Verwaltungsbeamten bei hehern
und niedern Unterridgtsanitalten, wenn leptere
eigene Fonds beiigen und nicht ganz aus Staats:
caſſen unterhalten werden; :c. 9) diejenigen,
welde für Zwede ciner Urtägemeinde, Cor:
peration oder Stiftung angeftellt find, wenn
auch aus beſondern Gründen, deren Gebalt
ganz oder zum Theil aus Staatäcafjen über:
tragen wird. Die Ephoren ſcheinen aber nad
Obigem, ala folde, allerdings zu den
Staatödienern gerechnet werden zu müflen.
Stautötiener:Gcefeg vom 7. März
1835.
Staatsgerichtshof, f. Behörden.
Staat3gewalt, f. Kirchenverfaliung.
Staatögut it das, was die Krone an Ter:
riterien, Nemtern, Kammergütern, Tomai: w
nen ꝛc., nutzbaren Rechten, Anjtalten befibt
und erwirbt und geht in jeinem ganzen Um:
fange auf den jedeämaligen Tbrenfolger über.
Neben demfelben beiteht das Fideicommiß
des Königlichen Hauſes. Bon Beiden iſt das
Privatermögen des Königs und der König:
lihen Familie zu unterfcheiten. Verf. Urk.
1831 $ 16. Der Ertrag der Staatsguts
bleibt der Staatscaffe überlaſſen und wird
lediglich) zu Zmeden des Staats benupt. Ibi-
dem $ 17.
Srremterz — Statipfeifer.
Cyeemberg. Erang.⸗lutb. Viarrtirchderi,
Ert. Biissiswerda, Ger.-Amt Neunialza, 1
Staatslaſten, ſ. Abgaben.
Staatsminiſter, ſ. Behörden.
Staatäminifterien, f. Behörden.
Gteatöyayiere. Die Berwaltungsbehörden
ter milden Stiftungen follen beſorgt fein,
daß teren Bermögen in Brundftüden , Hype:
'tbelentcrderungen, inländifhen und dieſen
gleicbſtehenden preußiſchen oder Weimariſqh
gewordenen Staatspapieren, reſp. inländis
ſchen Stadtobligationen untergebracht werde.
Gult.:Min.:8dg. v. 16. Mai 1838. Kircher⸗
‚und Schulinjpecionen follen fi die sims
"bare Unterbringung der Gelder bei Kirigen,
Tiarten, Schulen und milden Stiftungen «=
gelegen jein laffen, und wenn fidy hierzu feine
annehmliche Gelegenheit findet, Berich a:
ftatten. Reſcr. d. Kir. R. v. 2. Nov. 18
Staatspapiere find in einem eifernen ede
einem andern feiten Behältnifle aufzubewei-
ren und diefer Kaften an einem möglich fie:
ren Orte aufzuftellen und mit 3 —
Schleſſern zu verſehen. Cult. =: Min:
v. 13. Febr. 1845. Auf den Wunſch der Ge
meinden oder der auffehenden Behörden Aber:
nimmt da3 8. Cultus-Miniſterium Gtesti
Papiere und baare Gelder von milden Stift;
gen jammt Talons zur Aufbewahrung um
reſp. Beſorgung neuer Coupons durch Sein
Gafjenerpeditien. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 19. Ian.
1850.
Staatsrath, |. Behörden.
Staatöverbreden, f. Amtsanätritt,
Berbreden, Strafen.
Staat3mwaldungen, j. Abgaben ‚Pa
rechiallaſten.
Stabsoffiziere, ſ. Amts-Einkonmer,
Ehe (Schließung), Begräbniß.
Stadtarmenweſen, ſ. Armenweſen.
Stadtgemeinde, ſ. Städteorbnung.
Stadtmuſicus. (Stadtmufithöre.) Bem
auch zu kirchlichen Berrichtungen gebrandk,
jtebt der Stadtmuſicus doch nur unter der
meltlihen Obrigkeit. In der Wahl derfeiben
ſell auch fein Superintendent oder Bfarrer
den Stadtrath hindern, fie andy nicht von ir
dem Cantor zu leiftenden Sublevation bei ber
Kirchenmuſic und den Brantmefien abhalten
Kefer. v. 12, Dec. 1764. In der Ob. Len
ſind deſſen kirchl. Dienſtverrichtungen in den
Matrikeln anzugeben. Vog. vom 38. April
1826.
Stadtobligationen, ſ. —— —
Stadtpfeifer, ſ. Ehe (Schließung), Ge⸗
bũhren, Stadtmuficus.
Stadtrath — StänderVBerfammlung. 393
Gen Gürftenfigulen‘
‚dem betr. Kan een ——
zu ſol⸗ ——
vermögen bleiben ale milde Ciftangen, Et
en 4:
daſelbſt. *
Für das gonigt.
—— ſten
Geſeb
‚eine allgemeine, in zwei Kant:
‚Ständeverfammlung
——
Jedes
Bürger
Bes
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394
Bau wer
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Einzig: riete ir? Ta Surtict: Yıd Deren:
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ne Demsuar Eiitnfii2, Yan Sranteähget:
iBareı sı Rinizsiri un? Kai
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als ſelte Mritslieder der I. Ramımer der
Sachnichen StimterReriieriung. NVerfan.:
Urfun:e vom 4. Sertte. 1831. S. Bittwen-
a. Butiereem.-Gane und Schönturz.‘ Re
cenherriburten.
Standesderichiedendeit, 1. Ned:
Sur, Untertbanen.
Standrede, i. Berribnik.
Stangengrän. Evana.⸗lutb. Riarrtird⸗
derf, Erb. Schneebera, Ger.:Amt Kirchberg,
1 Rice, I Prarrer, ? Schulen, 2Yebrer, Brie.:
Patrenat, 2 Trte, Seelz. 100 ca.
EStaucha. Erangel.⸗lutb. Viarrtirdderẽ.
Erb. Meißen, Ger.-Amt Lemmatzich, I Kirce.
2 Seittlihe, + Schulen, 5 Lebrer, Priv.Pa⸗
trenat, 25 Orte, Seelz. 2050.
Stein, ĩ. Schẽndurg' ſche Receßberrichaẽ⸗
ten.
Steinbach. Evang.-luth. Riarrtirdderi.
Erh. Vorna, Ger.Amt Lauñgk, 2 Kirchen
(Fil. Lauterbach. ı Viarrer, 1 Schule, I Yeb:
ver, Priv.Patronat, 2 Orte, Seel. 67%.
Steinichtwolmsdorf. Evang.⸗lutb. Piarr⸗
kirchderi, Eph. Biſcheiswerda, Ger. : Amt
Schirgiswalde, 1 Kirde, I Vfiarrer, 2 Schu:
Ien, 3 Zebrer, Priv.⸗Patroenat, 2 Trte, Seelz.
2616.
Steinpleis. Erang.⸗ luth. Pfarrtircderi,
ur Dedagmurtı gesım —
Erra!e:ii:ee’srtnn — Stenpelũuener.
zz. ı Schule, I 2chrer, KRönigl. Patronat,
Sm. Sei; 1706.
Scemeel, ĩ. Amtäfübrung, Antritt, Sie⸗
22. Eeisierttehen.
Sormpyelfteibeit Die den jungen Maun⸗
"sarer ınasurtellenden Geburtsſcheine find
2er >. Stemeelmpeit befreit. Mandat vom
9 Sedt 188. Desgl. die Conftrmations
"See der Katechumenen, Schalgeſ. $ 7
zz! %2 Beocatienen der Geiftlihen und Leh⸗
=: 222. Bırzz 2. 2 April 18, ſowie deren Ger
rmziszäikeine Cult.:M.:Xdg. v. 18. er
a5.
Stenzelmındat vom 11. Januar
18*198.
SteRrelearier, ſ. Stempelſtener.
Srımreliäneiden, j. Petſchierſtechen
Ectemvelſtener. (Stempelpapier, Stempel:
Trereri dDie müber rückfichtlich der Erbe
sur der Stempeltener im Markgrafthun
Iberiszie, den Schönbargiihen Recebhert
harten und der Herrſchaft Wildenfeld be
tandenen Berichiedenbeiten find aufgehoben
3: und ze.ten desbalb im gejammten Königreig
Ersten die gleiben Serichriften.. — Der
ıröete Ibeil Lieier Vorſchriften gründet ſich
zur das Mondar, die neue Einrichtung der
Scumpeliteuer betreiiend, vom il. Sauna
114 un? die demjelben beigegebene Stempel:
sre, jemie auf das Mandat wegen Grläsk:
rang einiger Stellen der die Stempelſtene
Kerretenden Geſehze, vom 4. GSeptbr. 182
un! was den jent geltenden außerordentliche
Iuiälayg anlangt, uf daB Geſetz, auf:
ertentlihe Zuſchläge zur GStempelfteuer be
treffend. vom 13. Septer. 1850 nebſt Uns
tübrungsrerertnung von demſelben Tag,
deren Inbalt in nabſtehend
Schritt anter der Rubrik „Stempelſterer
wiedergegeben werden ift; es bedarf dafa
nur tei den Benimmungen, welche nicht is
den fo eben genannten Geſetzen entbalten fe,
einer austrüdliben Nambaftmadung ke
Tuelen. Die Ummundlung der
iige au? dem Duedecimal- in das Decimil
ceurant des 14 Thalerfußes ift durch Ber
erdnung vem 1. Detober 1840
Ter Verkauf de3 Stempelpapiers iſt um
den Königl. Bezirksſteuer-Einnahmen 2 m
3. Elañe und den vom Xinanuzminifieriss
bierzu beitellten Localimpeſt⸗-Einnahmen ge
ſtattet. Unbefugter Handel damit wird ai
10 bi3 50 Thlrn. beitraft. Geſet v. 13. Gert
Eph. und Ger.: Amt Bertau, 1 Kirche, ı Pfar⸗ 1850.
Stadtratd — Stände:-Verfammlung.
trath. Aus dem Stadtrath follen ei-
hulinfpectoren beftellt werden. Syn.⸗
. 6. Aug. 1624. — Die Beſetzung von
len auf den Fürftenfchulen follen die
ithe mit dem betr. Ort3pfarrer befor:
) befonders darauf fehen, daß die Ar:
d Lüchtigen vor allen andern zu fol
eneficien gelangen. Synodal=Decret
ng. 1624. — Bei dem Einfchließen der
ithe tin das Kirchengebet follen die
gen Titulaturen meggelaffen werden.
t v. 16. Septbr. 1710. — Die Beſtim⸗
ı der Allgemeinen Städteordnung ba:
den gefeblichen oder auf befondern
iteln beruhenden Verbältniffen hin:
der Ausübung der weltlichen Sn:
id⸗, Batronats: oder Collaturrechte der
ithe Nichts geändert. Geſetz v.2. Febr.
— Ein wiſſenſchaftlich gebildetes Mit:
3 Stadtrath3 gehört zur Schulcommij-
r die befiehenden Gymnaſien. Cult.⸗
zug. v. 21. März 1835. Der Stadtrath
as Direetorium Actorum bei den Zu:
Hünften der Schulcommiffion. Ibid.
m Stadtrath fteht die Vertretung der
meinden zu. Geſetz vom 14. Septbr.
S. auch: Landesichulen.
dtſchulden, ſ. Städteordnung.
dtſchulen, ſ. Schule.
dtvermögen, ſ. Städteordnung.
dtverordnete, ſ. Städteordnung.
Die, |. Ständeverfammlung.
teorduung vom 2. Febr. 1832. Der
e Semeindebezirt umfaßt die Stadt,
Fädte und das Weihbild. Die Ge:
eit der felbitftändigen, fid) Lediglich
aufbaltenden Einwohner dieſes Ge:
ezirks und derjenigen, melde Grund⸗
ım darin beſihen, ohne darin zu woh:
ildet Die Stadtgemeinde. Jedes Mit:
erfelben ift entweder Bürger oder
erwandter. — Geiſtliche und öffent:
rer brauden das Bürgerrecht nicht
gen. F 48. — Jeder Stadt ift als
it ein Stadtrath vorgefeht, welcher
Berwalter der ftädtifchen Gemeinde:
enbeiten ift, theild Kraft des Geſetzes
Igfeitliche Behörde, theild ald Organ
atsgewalt fungirt. Gewiſſe Angele:
a können durch die örtlichen Statuten
sanente Deputationen verwiefen wer:
178 and 213. Bon den Angelegenbeis
ftädtifchen Kirchen, Schulen und geift-
Stiftungen handeln 6 271 — 278, von
dem Armenweſen F 267 — 270, vom ftäbtt-
hen Haushaltplan $ 220 ꝛc., von der Eon:
trole der Verwaltung durch die Stadtverords
neten $ 223 ıc., der Städte:Ordnung, f. da⸗
ſelbſt. Durch diefelbe ift an den Infpectionss,
Batronat3: und Collaturrechten der Stadträthe
Nichts geändert worden. (S. oben.) Aud
betrifft fie die Angelegenheiten der Kirchen⸗
und Parochialverfaſſung nicht, ob fie glei
eine Theilnahme der Stadtverordneten an fols
hen auf Kirchen, Schulen und fromme Stifs "
tungen ſich beziehenden Geſchäften zuläßt,
welche das Vermögen berfelben zum Gegen»
ftande haben. Gefeb S 14. Ausgeichloffen von
der Vereinigung mit dem allgemeinen Stabts
vermögen bleiben alle milde Stiftungen. St.⸗
Ordg. G 2.
Städtifhe Aemter, f. Beiftlihe Pers
onen,
Städtifhe Beamte, ſ. dafelbft.
Stämme, f. Amts:Einfommen, Grund:
ftüde, Holz.
Stände, |. Stände-VBerfammlung.
Ständeregifter, ſ. Kirchenſtuhlregiſter.
Stände-Berfammlung. Für das Königr.
Sadjen beiteht eine allgemeine, in zwei Kam⸗
mern abgetbeilte Ständeverfammlung, neben
welcher die Provinzial: Landtagsverfaffung
der Ober:Laufig und die erbländ. Kreistags:
verfaffung noch ferner fortbeftehen. Zu den
Mitgliedern ‘der I. Kammer gehört unter Ans
dern 2) das Hocftift Meißen, 5) ein Ab:
geordneter der Univerfität Leipzig, 8) der
evangelifhe DOberbofprediger, 9) der Decan
des Domtftifts St. Petri zu Bauten, 10) der
Superintendent zu Leipzig, 11) ein Abgeord⸗
neter des Gollegialftiftd Wurzen. — Bur
Wahlfähigkeit ald Yandtags : Abgeordneter ift
erforderlich: ein Alter von 30 Jahren, die An-
fälfigfeit, das Bekenntniß der hriftlichen Res
ligion ohne Unterſchied der Konfeffion. —
Wenn Staatöbeamte oder befoldete Hof⸗
beamte, active Militärd oder Geiftliche die
Eigenſchaften befiken, um zu wählen oder ges
wählt zu werden, fo nehmen fie an den Wihl⸗
geihäften Theil ohne Königl. Erlaubnig; fie
bedürfen aber einer ſolchen, ehe fie die Wahl
als Yandtags:Abgeordnnete annehmen, welche
jedody ohne erhebliche, in dem Weſen des Am⸗
tes begründete und den Ständen zur Nach⸗
richt mitzutheilende Urſachen nicht verfagt
werden wird. Verf.⸗Urk. v. +. Septbr. 1831
563. Wahlgejek v. 24. Sept. 1831 $ 5. 8. 19.
396
Stempelfteuer.
fiftung, nach dem darin verfchriebenen Ein=] ftempelfrei. (Gef. v. 20. Juli 1850.) — Zu
bringen und Baraphernalvermägen, ingleichen cichenpäffen ift Stempelpapier zu 2 Thlr.
dem Gegenvermädhtniffe und dem Betrage der
weiblichen Gerechtigkeiten, jedoch nur in Rück⸗
fiht der verfchriebenen Grundftüde, Baarſchaf⸗
ten, Sapitalien und baarer Renten, ift Stem:
pelpapier zu verwenden. — Vermächtniſſe und
Schenkungen an in: und ausländifche Kirchen
und für firhliche Zwecke genießen Freiheit vom
Erbſchaftsſtempel. (Refer. d. Geh. Rathes v.
15. April 1830.) — Die Verhandlungen und
Vergleiche vor den Friedensrichtern und
Verfügungen und Ausfertigungen derjelben
find ftempelfrei. — Die von den jungen
Mannzperfonen in Bezug auf ihre Militär:
pflicht zu fihernden Geburtsſcheine find
vom Stempelimpoft befreit. Wand. v. 20.
Septbr. 1829. — Bei obrigkeitlihen Urkun:
den und Regiftraturen über Beftellung einer
Hypothek (Hypothekenbrief) und deren Caſ⸗
fation, ſowie die über den Vorbehalt einer Hy⸗
pothek wegen unbezahlter Kauf: und Erbegel⸗
der, oder die Cafſation derſelben, die Hypo:
the? mag num auf beitimmte oder unbeftimmte
Zeit beftellt worden fein, von der Beitellung
fowohl, al3 von der Kaffation, ift Stempelpa:
pier von 24 Ngr. an zuverwenden. — Zu den
obrigkeitlichen Verhandlungen, Verordnungen
und Berichten, in Kirchen- und Schulan⸗
gelegenbeiten und in Angelegenheiten der
Pfarr: und Schullehne und der Stiftungen
für Kirchen: und Schulzwede, fowie in Betreff
der Verwaltung des Kirhenvermögeng, die im
Öffentlichen ntereffe des Kirchen: und Schul:
weſens und refp. in Folge des Aufſichtsrech⸗
tes eintreten, ift, dDafern dabei nicht das Inte:
refie einzelner Privatperfonen oder ſonſt ein
Parteien: Berbältnig eintritt, in allen Inftan-
zen kein Stempelpapier zu verwinden. Gelan:
gen jedoch Kirhen- und Schulgemeindeange:
legenheiten als Parteifahen in den Admini⸗
ftrativ » Juftiz: oder Rechtsweg, oder iſt eine
obrigteitlihe Verhandlung lediglich im Privat:
interefje einer Gemeinde auf ihr Anfuchen vor:
zunchmen, fo leiden die über Liquidirung des
Stempels geltenden allgemeinen Grundfäge
Anwendung. Gleiche Stempelpflicht tritt auch
in Beſchwerdeſachen und folden Fällen ein,
wo durch unbegründete Anbringen und Wei:
gerungen oder verhangene Säumniffe, oder
Lurch geſetzwidriges Verfahren der Gemeinden
aber Gemeindebehörden obrigleitlihe Ber:
henblangen veranlaßt worden find. — Alle
Angelıgenheiten des Leichendienſtes find
zu verwenden. — Paßkarten find flempel-
frei. (Vdg. v. 20. Novbr. 1841.) — Deu
Refcript oder Decret über die Ertheilung beö
Patronatrechts wegen einer geiftlichen
Stelle hat Stempelpapier zu 20 Thlr., wegen
einer Schulftelle zu 5 Thlr. zu enthalten. —
Wird einen Diener oder einer fonft in einem
öffentlihen Amte ftebenden Berfon in Hinficht
auf geleiftete Dienfte ein Prädicat ertheilt,
oder einem abgehenden Diener die Beibehal:
tung des Titels feiner zeitherigen Stelle als
Prädicat geftattet, fo it deshalb fein Stempel
zu verwenden. — Zu Broteftationenik,
infofern fie nicht zugleid eine Berufung auf
höhere Entſcheidung enthalten, und daher ben
Zweck haben, die Sache zu devolviren, zur
ein Bogen von 214 Nor. zu gebrauchen. — Fu
den über mündliche Anbringen und Erklärun⸗
gen abgefaßten Brotocollen und Regifire:
turen ift, infofern nicht wegen einzelner Fälle
deshalb etwas anderes feſtgeſetzt ift, Stempel:
papier nicht erforderlid. — Duittungen
über Befoldungen, Deputate, Penfionen,
Pachtgelder ꝛc. ꝛc. find ftempelfrei. — Au der
Regiftraturen, vermittelft welcher in Orten,
wo die allgemeine Städteordnung eingefäht -
ift, die ftädtifhen Verwaltungs:, Polizei⸗ uw
Gerichtsbehörden in geeigneten Fällen mit ein⸗
ander communiciren, ift Stempelpapier nid
zu verwenden. — In Form von Pri
ben abgefaßte, an die Berfon des Beamten ge
richtete Schreiben, find ala officielle und dem
gefeklihen Stempel unterworfene anzufchen,
jobald eine amtliche Refolution darauf gefeht
und verfügt wird. (Vdg. d. Fin.⸗Min. v. II.
Octbr. 1837.) — Bei jeder Schuldver⸗
ſchreibung und jedem Wechſel über ein sin=
bares oder unzindbares Capital, and wem
diefelben in Form einer Regiftratur verfeit
fein follten, ijt, wenn der Betrag der Sqhud
5 Thlr. nicht überfteigt, fein Stempel zu wer:
wenden, dafern die verſchriebene Summe nik
den Betrag von 100 Thlrn. überfteigt, ift Stew
pelpapier zu 21% Ngr. zu verwenden. — Sten⸗
pelfreiheit genießen: die obrigkeitfiden
Verhandlungen in Kirchen⸗ und Schulangde
genheiten der Pfarr: und Schuflehne, feite
in Betreff der Verwaltung des Kirchenvernb⸗
gend und der damit in Verbindung ftehenden
Fonds, die im öffentlichen Antereffe des Kir:
hen: und Schulweſens und in Folge des Auf:
jichtörecht3 eintreten, mit Einfchluß der Bor
Stempeliteuer.
neine Hegel, rüdfichtlich des
3, ift hier vorauszuſchicken: daß
nigen Schriften Stempelpapier
welche an Se. Majeſtät den Kö⸗
Iffentliche Behörden, in den zu
Sfreife gehörigen Angelegenhei:
der zum Behuf gerichtlicher oder
licher Berbandlungen verfaßt
gt werden. In der Regel ift zu
‚hrift ein mit dem 2% Neugro:
edrudter Bogen zu gebrauchen.
(le, in welchen entweder ein bo:
; minderer oder ein ftufenmweife
mpelfaß ftattfindet, oder Stem⸗
‚ bei bloßen Privatverbandlun:
werden foll, ſowie die Fälle, in
yelpapier nicht zu verwenden ift,
achſtehenden Zufammenftellung,
er gehören, einzeln angegeben.
idlungen über Ablöfungen,
eilungen und Grundſtückszuſam⸗
ſowie in allen darüber entſtehen⸗
ten, findet bei den Specialcom:
daher auch bei den diefelben in
n auftragsweife vertretenden
en, fowie bei der General-⸗Com⸗
Höfungen und Gemeinheitätbei:
m Oberappellationsgericht, in:
den nachitehend erwähnten Fäl⸗
ahme eintritt, völlige Stempel:
Ferner erſtreckt fi diefe Stem:
die in Bezug auf Ablöfungen,
eilungen und Grundſtückszuſam⸗
bei anderen Behörden und na=
derichtd= und Hypothekenbehör⸗
enden Berbhandlungen, Ausfer⸗
Beurfundigungen, infomweit, ala
der Geſetze über Ablöſungen,
eilungen und Grundſtückszu⸗
en, durch diefe Geſchäfte unmit:
eigeführt und erforderlich wer:
stempelfreiheit ijt nicht auf Die:
‚gleiten zu erftreden, welche in
n fhon zur Ausführung gekom⸗
ianderſetzungen etwa ſpäterhin
weit dieſelben noch vor den or⸗
ter gehören. — Bei Abſchrif—
von Öffentlichen Behörden, Ge:
staren auf Verlangen in beglau:
rtheilt werden, oder einer von
enten producirten Abſchrift Die
beigefügt wird, 214 — 5 Nr.
e an die Amtshauptmann:
ureihenden und die bei denfel-
308
ben auszufertigenden Schriften find auf unge⸗
ftembeltes Papier zu ſchreiben. — Zu den über
mündlihe Anbringen und Erklärungen abs
gefaßten Protocollen und Regiftraturen ift,
infofern nicht nachftehend wegen einzelner Fälle
deshalb etwas anderes angegeben, Stempel:
papier nicht erforderlid. — Zu den von den
Behörden ex officio zu fertigenden Schriften,
für welche keine Koften liquidirt werden kön:
nen, ift aud kein Stempelpapier zu verwen:
den. — Die Anftellungsjchriften der
Verwalter des Kirchenvermögend und der da⸗
mit in Verbindung ftehenden Fonda find von
der Stempelabgabe durchgängig frei. — Zu
jeder Schrift, in welcher eine Appellation,
Provocation, oder ein Recurs, welche den
Zweck haben, die Sache zu devolviren, einge:
wendet oder eine Inhäſion oder Extenſton
derjelben ausgedbrüdt wird, ingleihen wenn
ſolches mündlid) geicheben, ift zu der deshalb
aufzunehmenden Regiitratur Stempelpapier
zu 5 Ngr. zu verwenden, beögleichen wenn Ins
häſion und Ertenfion in einer und derfelben
Schrift enthalten find und denfelben Gegen:
ftand betreffen zu 21% Ngr., deögleichen bei den
zu erlaffenden Ausfertigungen zu 2 Ngr. —
Bei Schriften in Proceßſachen folder Berfonen,
welche das Armenrecdt erlangt oder um ſel⸗
biges nachgeſucht, und einen abfälligen Be:
ſcheid auf dieſes Geſuch noch nicht erhalten ha⸗
ben, iſt kein Stempelpapier zu verwenden, und
deffen vorfchriftmäßiger Betrag nur in den
Acten zu notiren. — Die CEonfirmation
der Kirchendiener Seiten des vorgefebten Su:
perintendenten ijt von der Stempelabgabe frei.
Geſetz v. 2. Aug. 1844. — Das katholiſch⸗geiſt⸗
lihe Eonfiftorium ift gleich den evangeli⸗
ſchen geiftlifhen Behörden der Beobachtung
der Stempelgefeße unterworfen. (Wand. v. 19.
Febr. 1827.) Zu Paht-Eontracten, fie
mögen gerichtlich oder außergerichtlich geſchloſ⸗
fen worden fein, ift Stempelpapier zu verwen:
den, und zwar wenn die Gontractfunme den
Betrag von 100 Thlr. nicht überfteigt zu 21%
Ngr., wenn diefelbe über 100 Thlr. beträgt,
von jedem folgenden Hundert 21% Ngr., wobei
das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn
deffen Hälfte überftiegen if. — Zu Diplos
men ift Stempelpapier zu verwenden, und
zwar über die ertheilte Doctorwäürde zu 2 Thlr.
bis 3 Thlr., über die ertbeilte Magifterwürde
zu 1 Thlr. bis ı Thlr. 15 Nor. — Zu Diss
penfationen ift Stempelpapier zu verwen:
den von 10 Ngr. bis 2 Täler. — Bei Ehe⸗
drücklich feſtgeſedt ift, zum Beiten aller Armen ! darauf mit zu jeben, daß die in Eult.:Min.
des Orts, an welchem die Stiftung beitebt, vdo. v. 24. März 1832 geordneten Collaturan⸗
zu verwenden und zu benutzen. Auch haben zeigen an das Cult.-Min. erſtattet werden.
die Verwaltungsbehörden derſelben der öffent: Endlich bat 5) das Letztere, ſo viel die Hoſpi⸗
lichen Armenverſorgungsbehörde, wenn beide täler anlangt, bei denjenigen berjelben, mit
von einander verſchieden find, von allen darin ! welchen zugleidy eine Kirche, ein Seeljorger
aufgenommenen oder Daher unterjtügten Per⸗ amt oder ſonſt eine religiöſe Anſtalt verbun⸗
ſonen Nachricht zu geben. Alle Stiftungen den iſt, die zeitherige Competenz den Conſiſte⸗
ohne Ausnahme, ſie mögen für den Cultus, rien angemeſſen befunden. Dies gilt auch von
den Unterricht oder die Wohlthätigkeit be⸗ denjenigen Hoſpitälern, deren Aufficht oder
ſtimmt fein, ſtehen unter dem beſondern Schu⸗ Verwaltung einem Conſiſtorio durch die Fur
ge des Staats, und ihr Vermögen oder Ein- dation beſonders übertragen iſt. Wo jedech
kommen darf unter feinem Vorwande zum keines von beiden der Fall, mithin der Ziel
Staatövermögen eingezogen, oder für andere, des Hoſpitals bles Krankenpflege oder Armen
als die ftiftungsmäßigen Zwecke verwendet ‚ verfergung it, da fteht nad der Berorduuy
werden. Nur wenn legtere nicht zu erreichen 'v. 7. Novbr. 1831 $. 4 sub E. II. die Beaxrf-
wären, darf eine Verwendung zu andern äbn: fichtigung lediglich dem Miniſterio des Imern
lichen Zwecken, mit Zuſtimmung der Bethei- und den ihm untergeordneten weltlichen Ve⸗
ligten, und wenn allgemeine Landesanſtalten | börden zu. Was die Behandlung der Angele
in Vetracht fommen, mit Bewilligung ber, genbeiten geiftlicher Stiftungen betrifft, fo if
Stiftungen.
Stände ‚erfolgen. Verf. Urt. v.3.Scpt. 1831.
6. 60. — Die Beaufſichtigung über das den:
geiftlicden Stiftungen zugehörige Vermögen!
gehören unter das Reſſort der Kreis: Pirectio>
nen zu Dresden, Leipzig und Zwickau.
Das Minifterium des Gultus bat in einer
Verordnung an das Ober-Conſiſtorium vom
22. October 1832 und an das Conſiſtorium zu
Leipzig v. 21. Febr. 1833 vorbebältlich anderer
Beftimmung in vortommenden Fällen, über
die Grenzen der Aufſicht der Conſiſtorien über
fromme und milde Stiftungen folgendes be:
ſprochen: 1) Tiejenigen Stiftungen, welche
blos in academifchen Stipendien bejtchen, ge:
hören allein unter die Oberaufſicht des Cultus⸗
Minifteriums ald der den academifchen Ange:
legenheiten vorgeſetzten Behörde, nicht aber zur
Gompetenz der Conſiſtorien, mit deren kirch⸗
lichem Aufſichtsrechte der Zweck jener Stiftun⸗
gen in keinem objectiven Zuſammenhange
ſteht. Eine Ausnahme machen blos 2) dieje⸗
nigen Stipendien, deren Aufſicht, Collator oder
Verwaltung in der Stiftungs-Urkunde aus:
drüdlih den Gonfiiterien übertragen iſt.
3) Geiſtliche Stiftungen, welche zu Unterhal:
tung des Gottesdienfted, zu Beſoldung der
Kirchen: und Schullehrer, oder zur Beförder:
ung des Schulunterrichts gegründet find, .fte:
ben ihrer Natur nad inder Regel zunächſt unter
Auffiht der Conſiſtorien. V Daffelbe ift für
angemeffen erachtet worden, wenn eine foldye
Stiftung zugleich zu Stipendien mit beftimmt
und daher von gemifchter Art ift. Jedoch ha:
ben die Eonfiftorien in Betreff der letztern
insbeſondere über die Frage, in mweldyeh Fäls
len die Erhebung tarmäßiger Gebühren gefat-
tet und in welden Fällen amtshalber und ke:
ftenfrei zu erpediren fei, mittel3 Verorbg. ».
29. Aug. 1836. Seiten des Cultus-Minifterü
dieſe Beitimmung getroffen worden :
1) Diefe Erhebung tarmäßiger Gebühren
üt gejtattet, a) wenn eine Stiftung nur zum
Beſten ciner Familie, Geſellſchaft oder font
zur Förderung von Privatinterefien gegrändt
it, b) in allen Fällen, wo durch unpaflenk
Anträge oder ungegründete Widerfprüde bei
der Berwaltung einer Stiftung, fie ſei welger
Art ſie wolle, unnöthige Bemühungen veran
ſacht werden, indem die für diefe zn Fiquibirew
den Gebühren, zufolge allgemeiner Brunbfäke,
von denen einzubringen find, welche fie veraw
laßt baben. 2) In allen übrigen Fällen, wis
bin da, wo es fi um die nothwendige Beazf
fihtigung und Verwaltung folder Stiftungen
handelt, weldye auf Beförderung der Religion
und Gottesverehrung, des Volksunterrichs
und der Wiffenfchaften abweichen, ift im ber
Maaße zu unterfcheiden: a) daß Piejewiges
Beamten, welche die Sporteln für Rechaum
der Staatd: oder Communcaffen erheben m
dagegen für ihre Berfon auf einen firen Ge
halt gefegt find, die Geſchaͤfte, welche mit Be
aufjihtigung und Verwaltung verbunden find,
von Amtswegen zu beforgen haben, mohinge
gen b) Ratrimenialbeamte, welche von m
verdienten Amtsgebühren leben möüffen, tw
gleichen Superintendenten und geiftliche In⸗
[pectoren, infoweit und jo lange fie in dieſer
Stempeltare — Stiftungen.
Hichen und Schulitellen; ſ. jedoch
ber gehören a) alle Verordnun⸗
hie, melde Baue und Reparatu⸗
und Pfarrwaldungen betreffen.
ulgefeß v. 6. Juni 1835.) b) die
Schulgelder:Einnehmer über aus
Aulgelderreite; e) die Vermächt⸗
nkungen an Kirchen und zu kirchl.
jcript v. 15. April 1830.) d) die
lichen den confirmirten Kindern
n Sonfirmationsicheine, ſowie
ngelifchen Kindern auszuftellen:
aſſungsſcheine; (Geſetz v.6. Juni
? Regulirung des Einkommens
er in Gemäßbeit des Elementar-
bed dv. 6. Juni 1835. Die Ange:
7 Berwaltung der Penſionscaſſe
und Waifen der Lehrer an evans
len. (Oefeß v. 1. Juli 1840.) —
Defraudation oderHinterziehung
Liteuer ſchuldig macht, verbüßt
en im erſten Straffall mit einer
:Iche dem vierfahen Betrage der
Abgaben gleich fommt, im er:
mit dem acht: im zweiten Rüd:
ichözehnfahen Betrage. Ord⸗
eiten, für weldye keine Strafen
:ftgeleßt find, werden, nach rich⸗
397
firafe verfallen, fobald die Behörde von der
Dinterziehung des Stempels durch Anficht der
Schrift Kenntniß erlangt hat, infofern nicht
zugleich mit der Einbringung der Schrift um
Nachnahme des erforderlichen Stempels in der
oben angegebenen Weife gebeten worden ift. —
Für Local⸗Armenverſorgungscaſſen, ingleichen
für öffentliche Armen⸗, Kranken⸗, Waiſen⸗ und
Findelhäuſer, ſowie für Armenſchulen und
ähnliche zur Armenpflege überhaupt oder für
einzelne ſpecielle Zwecke derſelben fundirte
Stiftungen; alle geiſtliche und andere zum
Reſſort des Miniſt. des Cultus und öffentli⸗
hen Unterrichts gehörige milde Stiftungen;
alle übrigen, namentlich alle weltliche Stiftun:
gen, die fih auf Beförderung der Zwede der
Zandes- und Ortöpolizei, auf Landes-Eultur,
Unterftügung der Gewerbe zc. beziehen, find
vonder Stempelabgabe in der Regel befreit. —
Bei Vollmachten ift Stempelpapier von
2% — 5 Nigr. zu verwenden. — Zeugnifie
für Studenten find ftempelfrei. — Bern
bardi, Alpbabetifche Zuſammenſtellung der
im K. S. rüdjichtlich der Stempelfteuer gelten:
den Vorſchriften.
Stempeltare, f. Stempelfteuer.
Stenn. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.-⸗Amt Zwickau, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
efien, mit Geldftrafen von 1 Thlr. 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 1 Ort,
beitraft. — Eine Schrift ver: | Seelz. 1157.
weil der Stempel bei felbiger
vorden ift, in keiner Hinjicht et-
: Öiltigkeit. Es fol ohne Unter:
le, weder deren Annahme ver:
nit der Refolutionertheilung dar:
Erlegung der verwirkten Strafe
pelgeldes angeftanden werden. —
‚daß erforderliche Stempelpapier
tempel unterworfenen Schriften
lagen oder es ihnen anzubeften,
dies bei den Gerichten oder an⸗
:n, bei welchen eine ſolche Schrift
er producirt wird, auf Anfuchen
ten und gegen baare Erlegung
ig des Stempelbetrags, bei deren
rinſendung oder VBorzeigung ge:
yen in folder Weiſe nachgebrady:
ogen ift, daß fie cafjirt find, und
Hriften fie gehören, jederzeit zu
ei Schriften, die zur Uebergabe
er bei einer andern Behörde be⸗
t das Nachbringen des Stempel:
halb einer I4tägigen Friſt über:
eitattet, vielmehr die Stempels
Sterbende, f. Abendmahl.
Sterblichkeitsberechnung, |. Grabe⸗
geſellſchaften.
Steuer, ſ. Kirchen⸗Vermögen.
Steuerbefreiungen, ſ. Abgaben, Ab⸗
löſung.
Steuercreditcaſſe, ſ. Stiftungen.
Steuerfreie Grundſtücke, ſ. Amts⸗
wohnung, Amtseinkommen (Grundſtücke).
Steuerfreier Beſitz, ſ. daſelbſt.
Steuerfreies Getränk, ſ. Amts-Ein⸗
kommen.
Steuerfreiheit, ſ. Grundſtücke.
Steuerweſen, ſ. daſelbſt.
Stiefeltern und Kinder, ſ. Ehe
(Schließung).
Stifter, ſ. Stiftungen.
Stiftshauptmaun. Seine Function iſt
aufgehoben. Belanntm. v. 30. Dechr. 1818.
tiftungen. Alle für irgend einen Zwed
der Localarmenverforgung unter befonderer
Verwaltung ftehende öffentliche Anftalten und
Stiftungen find, ihrer Sundation gemäß, je:
doch wenn nicht in lebterer ein anderes aus⸗
400
welcher deren Bermögen oder Einkommen zu eis
nem andern als dem ftiftungämäßigen Zwecke
vewendet werden fol, ift die Entſchueßung des
Cullus⸗Miniſterii einzuholen. Anordg. deſſ.
v. 20. Juni 1835.
Die auf Grundftüden haftenden Geld: und
NRaturalleiftungen an Stiftungen find abgelöft.
Geſetz v. 10. Febr. 1851. Neue Stiftungen,
welche rein locale Interefien fördern, können,
wenn deren Gapitalbetrag die Summe von
200 Thlr. nicht Aberfteigt, von der vorgeſetz ten
Kreis: Direction ohne vorherige Anfrage bei
dem Eultus:Minifterium, acceptirt und con⸗
firmirt werden. Eult.:Min. Vdg. v. 15. April
1841. — Stiftungen find von der Gewerbes
und Berfonalfteuer frei; Gefeh vom 23. April
1850; jedoch nicht ruͤckſichtlich ber Ueberſchuſſe
von ihrem Zinfen und Renteneinfommen,
welche der Rentenfteuer ebenfalls unterligen.
Eult.:Minift.:Verordng. vom 12. Juli 1850.
Zu dergleichen Stiftungen gehören z. B.
die Carpzov'ſche und Piſtoris ſche Stiftung
für arme Prediger s Wittwen — die Lehman⸗
nl'ſche Stiftung für Arme in einigen Städten
des Erzgebirged und Dresden — die Buber':
ſche Stiftung für arme Wenden — Conven:
tionv.4. April 1825. I— III. — die Augu
iſche Stiftung, (ſ. d. Art.) die Wex'iſche Sti
tung — die Klengel'ſche Stiftung — die Pfor⸗
ta’ifhe Stiftung — Eonvention mit dem K.
Preußen, vom 28. Auguft 1819. — das Saul:
hauſen'ſche Stipendium. Bekanntmach. v. 30.
Dec. 1818. .
Wegen Feftfegung der äffentlichen Verhält:
niſſe in Beziehung auf die in dem Königreiche
und dem Derjopigume Sachſen befindlihen
Familienftiftungen und zur Sicerftellung
der Rechte und der dabei betheiligten Privat:
perfonen ift zwiſchen dem 8. Sachſen und dem
K. Preußen am 27. September 1825 eine Con:
vention abgefchloffen worden (Gefeg Samm:
Tung 1828 ©. 291.) und ein Verzeihnig der
dem Königreihe Sachſen verbliebenen Stiftun:
gen diefer Art beigefügt worden. Man ver:
gleiche Eonvent. v. 27. Juli 1817.
Für die ihrer Abſicht untergebenen pias
causas haben die Eonfiftorien (jept die Kreis:
Directionen) erforderlichen Falls Uctoren zu
beftellen und die ad transigendum nöthigen
Decrete audzuftellen. Refer. v. 31. Mai 1782.
©. übrigens: Adermann, foftematiihe
Zufammenjtellung ber im Königreich Sachſen
beftehenden frommen und milden Stiftungen etc.
GStiftungdadminiftratoren — Stipendien.
Leipzig 18%. Die Auſchaffung dieſes nügli-
hen Wertes ift den Kirhen-Infpectionen für
die Pfarrardjive aus den Kirchenärarien an:
empfohlen worden. Sr.:Direct.:Bdg. Leipzig
vom 6. Dec. 1845.
Stiftungdadminiftratoren, ſ. Stif⸗
tungen.
Stiftungsangelegenheiten, ſ. Stif
tungen.
Stiftungscapitale, ſ. Stiftungen.
Stiftungsfonds, ſ. Stiftungen.
Stiftungsgelder, ſ. Stiftungen.
Stiftungsvermögen, ſ. Stiftungen.
Stiftungszweck, ſ. Stiftungen.
Stille Beerdigung, ſ. Begräbniß.
Stimmberechtigung, ſ. Ständever:
ſammlung.
Stipendiaten, ſ. Univerfität.
Stipendiatengelder, |. Hypothek.
Stipendien. Bei Conferirung von Gr
pendien an arme Studenten follen die Stadt :
räthe ihre Paſtoren zuziehen und inägefemat
daran fein, daß die Armen und Tüctigen
vor allen andern zu diefen Bencficien gelaw
„,|gen mögen. Gyn.:Deer.v.6. Aug. 1632 SR
Durch Eultus-:Minift.:Bdg. vom 24. Min
832 wurden fämmtlihe Gollatoren acade
milger Stipendien aufgefordert, ein Bm
zeihniß der im Genuſſe von Stipendien 8
befindenden Studirenden einzureichen, u
künftig vorgehende Veränderungen nadysbe
tihten. —
Alle Gefuge um Verleihung eines von kr
Collatur des Minifterii des Cuĩtus und dfes®
lien Unterrihts abhängigen Stipendium
find fortan bei dem Famulus der Gtipenlie
ten: Ephoren einzureihen. Jedem Sein
müffen im Originale oder in beglaubigte
Abſchrift beigelegt werden a) das Maturitäii
zeugniß, fofern der Bewerber auf Grund eiach
folgen an der Univerfität infcribirt works
iſt; b) die Infeription; e) Zeugniffe Aber
diejenigen Vorlefungen, weldye der Bewerber
auf der Univerfität gehört hat, ober im law
fenden Halbjahre hört; d) ein obrigteitfige
Zeugniß über die Bermögensverhältnifie des
Bittftellers in Gemäßheit der Veror von
2. April 1834; e) ein Zeugnig des Us
ftätögerichtö über das fittliche Verhalten beb
Bewerberd. Kann diefer nicht ein Me
turitätögeugniß, in welchem zugleich eis
Sittenzeugniß enthalten ift, beibringen, je
Stiftungen.
ıng in gleichem Berhältniffe wie erftere
mden, auf den Umfang und die Kräfte
ftung Rüdficgt zu nehmen, und daher
r, wenn eine Stiftung jo unbedeutend
aßdurd das Liquidiren von Koften der
yerfelben wefentli beeinträchtigt oder
t würde, ex oflicio zu erpediren haben,
ı aber bb) bei größern Stiftungen für
mäßig wiederkehrenden Bemühungen,
befonders die Abnahme und Juſtifica⸗
Rechnungen gehört, eine nach Verhält⸗
3 werbenden Stiftungsvermögens ab⸗
ne Remuneration, wobei die Beſtim⸗
des Beneralid vom 2%. März 1810
Abnahme der Kirchrechnungen $. 3 zur
ie genommen werden kann, liquidiren
. Hür außerordentlihe Expedienda
nad Maaßgabe des Vermögens und
von zu beftreitenden Ausgaben, nad
rmeflen der vorgejesten höhern Be:
entweder die vollen oder nur die halben
igen Gebühren zuzubilligen fein, 3) In
rftebend unter 2a bemerkten Fällen ift
asnahme von der dajelbit aufgeftellten
dann zu maden, wenn eine Stiftung
ren Geſchäftskreis jo bedeutend ijt, daß
n Beforgung entweder ein eigner Ad⸗
ator nöthig wird, oder die Arbeiten
gen Beamten, der damit beauftragt
adurch einen folhen Zuwachs erhalten,
ve unbillige Brägravation deffelben ihm
igemuthet werden kann, fie ohne bejon:
muneration zu übernehmen, in weldyen
es zuläjfig fein wird, aus dem Einkom⸗
r Stiftung das erforderlihe Salar ent:
sund in Ausgabe verjchreiben zu Laffen.
an der Stifter in der Fundationsur⸗
für die mit der Verwaltung feiner Stif:
erbundenen Bemühungen ein gewiſſes
oder Honorar ausgefebt hat, fo ift die:
alle Fälle, nur allein den unter 1b aus:
nen, ald Aequivalent für außerdem zu
ende Koften zu betrachten, welches recht:
r Weife bezogen werden kann, fo daß
wnur auf das amtliche Verhältniß der:
‚ weldye die Bemühungen über fid) ha⸗
kommt, ob fie dieſes Honorar als accis
ed Dienftemolument für ſich beziehen
‚ oder gegen den ihnen ausgeſetzten fe⸗
halt der Staat3: oder Communcaffe
tlaffen haben. — Uebrigens fol e3
T Vdg. v. 29. Auguſt 1836 rüdjichtlich
Genärarien noch zur Zeit und bis auf
Anordnung bei den Vorfchriften des
Generalid vom %. März 1810 die Abnah⸗
me der Kirchrechnungen betr. v. 26. März 1810
F. 3 und des Regulatins wegen Verwaltung
des Kirchenvermögens für den Landfreis des
Markgrafthums Oberlaufiß v. 11. Aug. 1813
G. 105 ff. bewenden. (Wegen der Ephoren ſehe
man aber die Vdg. v. 10. San. 1839 und ver:
gleiche noch hinfichtlich des Liquidirens in Kir-
hen: und Schulangelegenheiten, fowie wegen
der Erhebung vom Stempel dabei die zweite
Anmerkung b. Mand. vom 11. Januar 1819
S. 237.) —
Ein Bermädtnig, welches für den Pfarrer
errichtet worden, ift nur dann für eine milde
Stiftung zu halten, wenn es der Kirche, und
die jährlichen Zinfen dem Pfarrer und feinen
Nachfolgern zu befferm Auskommen hinterlaf:
fen, nicht aber, wenn e3 dem Pfarrer allein
beftimmt ift, daher auch nur im erften Fall die
Unkoften zu defien Eintreibung aus dem Kir⸗
henvermögen zu nehmen find. Bes. gr. v.
1661. — Das Einkommen aus den für die
Zwecke der Schule beftehenden milden Stif:
tungen, infoweit ſich ſolches mit den jedenfalls
zu beachtenden ſtiftungsmäßigen Beſtimmun⸗
gen verträgt, fließt in die Schulcaffe. Schul:
geſetz v. 6. Juni 1835 $. 32. Die Aufſicht dar:
über führen die Schulvorftände, die Oberauf-
fit die Kreis: Directionen. Vdg. 3. Schulge:
ſetz v. 9. Juni 1835 $. 150 u. 172. —
Ueber Errichtung und Annahme neuer from:
mer Stiftungen ift Entſchließung des Cultus⸗
Minifterii einzuholen. Eult.: Min. Bdg. v.
20. Juni 1835. — Katholiſche Stiftungen
ftehen unter dem kathol. Eonfiftorio. Mand.
v. 19. Febr. 1827. — Reformirte Stiftungen
genießen gleiche Rechte mit den luther. Regul.
v. 7. Aug. 1818. — Ale für irgend einen
Zweck der Localarmenverforgung unter beſon⸗
derer Verwaltung ftehende öffentliche Anſtal⸗
ten und Stiftungen find, ihrer Fundation ge:
mäß, jedody wenn nicht in letzterer ein ande:
res ausdrücklich feitgejeht ift, zum Veſten al:
ler Armen des Orts, an welchem die Stiftung
befteht, zu verwenden und zu benugen. Auch
haben die Berwaltungsbehörden derfelben der
öffentlihen Armenverforgungöbehörde, wenn
beide von einander verſchieden find, von allen
darin aufgenommenen oder daher unterftüßten
Perſonen Nachricht zu geben. Arm.:Ordg. v.
22. Octbr. 1840 $. 10. — Bei Veräußerung
von Grundeigentum und nugbaren Rechten
evangel. geiftl. Stiftungen, bei Veränderung
evang. geiſtl. und Sculftiftungen, zufolge
welcher deren Vermögen oder Einkommen zu ei⸗
nem andern als bem ftiftungdmäßigen Zwecke
vewendet werden foll, ift die Entſchließung des
Eullus » Minifterii einzuhoten. Anordg. defl.
dv. 20. Juni 1835.
Die auf Grundftüden haftenden Geld: und
NRaturalleiftungen an Stiftungen find abgelöft.
Geſetz v. 10. Febr. 1851. Neue Stiftungen,
welche rein locale Interefien fördern, können,
wenn deren Eapitalbetrag die Summe von
200 Thlr. nicht überfteigt, von der vorgefegten
Kreis: Direction ohne vorherige Anfrage bei
dem Gultus:Minifterium, acceptirt und con⸗
firmirt werben. Cult.⸗Min. Vdg. v. 15. April
1841. — Gtiftungen find von der Gewerbes
und Berfonalfteuer frei; Gefeh vom 33. April
1850; jedoch nicht rüdfichtlid der Ueberſchuſſe
von ihrem Zinfen- und Renteneintommen,
welche ber Rentenftener ebenfall3 unterligen.
Eult.:Minift.:Verordng. vom 12. Juli 1850.
Zu dergleihen Stiftungen gehören z. B.
die Carpzov'ſche und Piſtoris ſche Stiftung
für arme Prediger: Wittwen — die Lehman
nl'ſche Stiftung für Arme in einigen Städten
des Erzgebirges und Dresden — die Buder’-
ſche Stiftung für arme Wenden — Conven:
tionv. 4. April 1825. I— III. — die Auguft'=
iſche Stiftung, (ſ. d. Art.) die Wer’ikche Stif:
tung — die Kiengel'ſche Stiftung — die Pfor⸗
ta’ifde Stiftung — Convention mit dem K.
Preußen, vom B. Auguft 1819. — das Saal:
hauſenſche Stipendium. Belanntmad. v. 30.
Dec. 1818. .
Wegen Feftfehung der öffentlichen Verhält:
nifſe in Beziehung auf bie in dem Rönigreiche
und dem Serzogthume Sachſen befindlichen
Familienftiftungen und zur Sicherſtellung
der Rechte und der babei betheiligten Privat:
perfonen ift zwiſchen dem 8. Sachen und dem
8. Preußen am 27. September 1825 eine Con⸗
vention abgefchloffen worden (Geſetz Samm⸗
Tung 1828 ©. 291.) und ein Verzeichniß der
dem Königreiche Sadjfen verbliebenen Stiftun:
gen diefer Art beigefügt worden. Man ver:
gleihe Eonvent. v. 27. Juli 1817.
Für die ihrer Abfiht untergebenen pias
causas haben die Confiftorien (jeht die Kreis⸗
Directionen) erforderligen Falls Actoren zu
beftellen und die ad transigendum nöthigen
Decrete auszuftellen. Refer. v. 31. Mai 1782.
©. übrigens: Adermann, fyftematifche
Bufammenftellung der im Königreich Sachſen
beftehenden frommen und milden Stiftungen etc.
Stiftungsadminiftratoren — Stipendien.
Leipzig 1845. Die Anſchaffung bi
hen Werkes ift den Kirchen⸗ Juſpe
die Pfarrarhive aus den Kirchen!
empfohlen worden. Kr.Direct.:®
vom 6. Dec. 1846.
Stiftungsadminifrator:
tungen,
Stiftungdangelegenheit:
tungen.
Stiftungscapitale, f. Sti
Stiftungsfonda, f. Stiftur
Stiftungsgelder, f. Etiftı
Stiftungsvermögen,f. S
Stiftungszmed, f. Stiftung
Stille Beerdigung, f. Bey
Stimmberegtigung, f.
fammlung.
Stipendiaten, f. Univerfitä
Stipendiatengelder, ſ. H
Stipendien. Bei Conferirung
pendien an arme Studenten follen
väthe ihre Paſtoren zuziehen und i
daran fein, daß die Armen und
vor allen andern zu diefen Benefic
gen mögen. Syn.:Decr. 0.6. Aug.
Durch Cultus-Miniſt.Vdg. vom
1832 wurden fämmtlihe Collater
miſcher Stipendien aufgefordert,
zeichniß der im Genuffe von Stip—
befindenden Gtudirenden einzurei
fünftig vorgehende Veränderungen
tihten. —
Alle Geſuche um Verleihung eine
Collatur des Minifterii des Eultus ı
lien Unterrichts abhängigen Gt
find fortan bei dem Famulus der (
ten: Ephoren einzureihen. Jeden
müffen im Originale oder in be
Abſchrift beigelegt werden a) da3M
zeugniß, jofern der Bewerber auf®
ſolchen an der Univerfität inferibi
iftz b) die Inſcription; c) Zeug
diejenigen VBorlefungen, welche der
auf der Univerfität gehört hat, odı
fenden Halbjahre hört; d) ein obri
Zeugniß über die Vermögensverhä
Bittftellers in Gemäßpeit der Bere:
2. April 1834; 0) ein Zeugniß de
fitätägerichtö über das fittliche Verl
Bewerberd. Kann diefer nicht
turitätögeugniß, in welchem 30
Sittenzeugniß enthalten ijt, beibn
404 Strafen.
auf Antrag, theild von Amts- und Staats: | dadurdy defien Tod erfolgt ift ($ 170), wer eine
wegen; e3 kann aber der Antrag bis zur Be: | Frauenzperfon nothzüchtigt ($ 180), wer Kin-
tanntmahung des GStraferfenntniffes unbe: |der unter 12 Jahren zur Unzucht brandt
dingt zurüdgenommen werden. — Mit dem | ($ 183), wer eine Frauensperſon, der Unzudt
Tode wird bejtraft, wer die perjönliche Si: | wegen, entführt (F 187), wer jich durch Gewalt
herheit des Staatsoberhauptes durch ein ge: | oder Lift einer Perſon unter 14 Jahren be:
gen defjen Leben, Gefundheit oder Freiheit | mächtigt, um fie, ohne Zuflimmung der Ei:
gerichtete Unternehmen verlett, gegen die tern, dem Schutze der Geſetze zu entziehen,
Selbſtſtändigkeit des Staates, gegen die|und zum SKriegsdienft, Betteln, Gankeln
Staatsverfaſſung einen gewaltfamen Angriff | verwendet (F 194), wer unter Vorwand der
unternimmt, wer vorfäglih und widerredht: | Geiſteskrankheit Jemanden in einer Irre:
lih einen Menfhen um das Leben bringt [anftalt hält (5 197), wer Jemanden wider:
oder Jemand in Folge an ihm verfuchter Bes | rechtlich feiner perſönlichen Freiheit für im-
raubung den Tod findet, wer der Branditif: | mer beraubt ($ 200), wer mit Mord mu
tung ſchuldig, wenn dabei ein Menfch ums | Branditiftung droht (6 204), wer fidy Gast}
Leben gelommen ift oder wenn Mehrere dazu ! verrath fchuldig macht (Art. 122), — wer eine
fi zufammengerottet und den Brand in der Brandftiftung ohne die G 209 sub 1 und 2 r-
Abjiht, auf Raub und Mord auszugeben, | wähnten Erſchwerungsgründe veräbt, — war
oder an mehreren Orten zugleich Feuer angelegt | in rehtöwidrigerAbjicht fein Eigenthum oder
haben, $ 209, oder wenn durch verübte Be: |mit Finwilligung eine Andern deſſen Ge
ſchädigung an Eifenbahnen Jemand ums Le: | bäude 2c. in Brand ftedt ($ 210), wer Drm:
ben gefommen ift, Geſetz v. 11. Aug. 1855 6 5, nen und öffentliche verkäufliche Waaren ver
und die Tödtung mit-Ueberlegung ausgeführt | giftet (Art. 215), wer vor öffentlichen Be |
ift (F 116. $ 155). — Mit lebenslängli:|börden einen Meineid Teiftet (Art. 221), —
ber Zuchtha usſtrafe wird belegt: wer |wer einen Geiftlihen während einer Amt:
die gebeiligte Perfon des Staut3oberhaupts | handlung thätlich beleidigt (Art. 233), we
thätlicy beleidigt ($ 132), wenn durch eine|al8 Verebelichter eine unverehelichte Perfen,
Branditiftung ein Menſch eine fchwere Kör:|ohne daß letztere von des Erſtern ehelichen
perverlegung erhalten, der Anjtifter die Köfch: | Stande Kenntniß gehabt, heirathet (Art.29),
mittel entfernt hat und das Teuer an Gebäu: |wer beim Dicbftahl mit Waffen betroffen
den angelegt ward, in welchen fich eine große | wird, mit Gewalt fi im Beſitz des Geftohle
Menge Menſchen befunden (5 209). — Mit|nen zu erhalten fucht oder dabei einen Ax:
Zuchthausſtrafe auf längere oder Fürzere|dern verletzt (Art. 280), wer Diebe, Ränkeı,
Zeit: wer das Staatsoberhaupt oder ein| Guuner in feinem Haufe duldet und das Ge
Glied Seiner Familie mit Thätlichleiten be: |ftohlene hehlt und Andere zum Diebſtahl ver
droht ($ 133. 135), wer ſich gegen eine öffent: |leitet (Art. 295), wer 10 bis 50 Thlr. uw
lie Behörde bei der Ausführung ihrer) mehr geftohlen hat (Art. 299), wer böiwili
Amtsthätigkeit thätlich widerfegt ($ 144), wer|gen Bankrott verübt (Art. 305), wer ein
fid) in großer Menge und unter Behinderung | Frauensperfon zum Beiſchlafe verleitet, fe
der Obrigkeit an Ausübung ihrer Wirkfam: |daß fle ihn für einen ehelichen Halten weni
feit des Landfriedensbruchs ſchuldig macht | (Art. 318), wer ded Falſchmuünzens ſich ſchal
($ 148), wer Aufruhr anftiftet ($ 148), wer als | dig macht (Art.320), wenn Eltern ihre leibli:
Gefangener fi aus dem Zuchthaus mit Ge: | chen Ablömmlinge zum Beilchlaf brands
walt befreit ($ 153) und dazu mitgewirkt| (Art. 349), wenn durch vorſätzliche Beſchu
($ 154), wer einen Menſchen nicht vorfäglich | gung einer Eifenbahn ein Menſch ober Dir
tödtet ($ 156), eine Mutter, dieihr uneheliches | vere ums Leben gelommen find. Geſeh von
Kind während der Geburt tödtet (SG 159), |11. Aug. 1855 Art.s. — Mit Arbeits:
ein Srauensperfon, melde ihre Frucht im ſtrafe: Vorbereitungen zum Hochverrath
Mutterleive abtreibt ($ 160), mer einer| (Art. 118), wer an Berbindungen Tel
Frauensperfon die Mittel dazu an die Hand | nimmt, welde die Ausübung ber Regierum
gegeben ($ 161), wer eine Hilflofe Berfon aus: | hemmen (Art. 129), wer beleidigende Kexfe
fest (F 163), wer vorfäglih Jemanden der [rungen über die Perſon des Königs fig ev
Sprache, des Gefichts, Gehörs, der Zeugungs: laubt (Art. 134), wer Mitglieder der Körigl
fähigkeit beraubt (F 167), vorzüglich, wenn Familie mit körperlichen Verletzungen bedroft
406
genöthigt Haken (Art. 205), wer aus Unbe⸗
dachtſamkeit gemeingefährlihe Handlungen
begeht (Art. 220), wer unbedachtſame, wahr:
heitätidrige, nicht cidfiche Ausfagen erftat:
tet (Art. 239), wer Jemanden verleumbet
(Art, 235), wer einem Andern ein Verbrechen
nachſagt und verbreitet (Art. 237), wer Je:
manded Ehre kränkt (Art. 239), wer ſich
thätliche Angriffe auf die Schaamhaftigkeit
erlaubt (Art. 24), wer einen Andern zum
Zweilampfe herausfordert (Art. 218) und
der Zweitampf wirklich ftattgefunden (Art.
250), wer Andere zum Zmeilampfe mit Ans
dern anreizt (Art. 255), wer diejenigen vers
achtet, welche einen Zweikampf ablehnen oder
anzeigen (Art. 256), Chegatten, melde Che:
bruch treiben (Art. 259, 260), Unverehelichte,
melde mit Verehelichten den Beiſchlaf aus:
üben (Urt. 262), Ehegatten, melde einander
boslich verlaffen (Art. 255), Unverehelichte,
welche mit einem bereit3 Verehelichten eine
Ehe eingehen (Art. 70), wer eine ihm ſelbſt
gehörige Sache in betrügerifcher Abjiht ent:
wendet (Art. 374), wer einen Diebſtahl bis
zum Werth von 10 Thlr. verübt (Art. 276),
wer Stempel und Waarenbezeihnungen eine
andern beſtimmten Handlungshauſes nad:
macht oder zu Täuſchungen im Handel be:
uutzi (Art. 313), wer eine gefundene Sache
unterjchlägt (Art. 291), wer Andere über:
vortheilt (Art. 315), wer eine bevormundete
Perſon zur Flucht verleitet (Art. 316), wer
eine Perfon zu einer ungültigen Che verlei⸗
tet (Art. 317), wer eine unbefcholtene Ftauens⸗
perfon durch Arglift zum Beiſchlaf verleitet
(Art. 318), wer ſich öffentlichen Abgaben be:
trügerifch Hinterzieht (Art. 319), wer Metall:
oder Papiergeld ohne die Abfiht nachmacht
e3 audzugeben (Art. 325), wer ben Werth
echter Münzen durch Abfeilen ꝛc. verringert
(Art. 326), wer ihm als falſch befanntes Geld
wieder ausgibt (Art. 3277), wer fremdes
Orundeigenthum beeinträghtigt (Art. 332),
wer die Sandesgrengpeigien verrüdt ober ver:
nichtet (Art. 333), wer fi) metallifge Mines
alien in unverlichenem Felde aneignet (Art.
334), wer fremdes Eigenthum beſchaͤdigt (Art.
335), wer Winkelſchriftſiellerei treibt (Art.
339), wer mit verſchwaͤgerten Perfonen Un:
zucht treibt (Art. 350), desgleichen mit Stief⸗
eltern und Stieffindern (Art. 351), wer Ge⸗
werbsunzucht treibt (Art. 354), wer die
Öffentliche Sittlichteit durch unjlttliche Reden
und Verbreitung unzüchtiger Schriften ver:
Strafen.
Teßt (Art. 360), wer muthwillig Thiere quält
(Art. 361), wer als äffentlicher Beamter Ge⸗
ſchenke annimmt (Art. 363), wer durch Ge:
ſchenke ꝛe. Wähler zur Berüdfihtigung ihrer
Perſon verleitet (Art. 368), wer pflichtmäßige
Verſchwiegenheit verlegt oder in Geheimniſſe
auf unerlaubte Weife eindringt (Art. 372.
373), Wer die von einer öffentlichen Behörte
angelegten Verſchlußmittel oder Bezeichnun⸗
gen verlegt (Art. 146), wer auf einer Eifen:
bahn oder auf Telegraphenlinien erhaltene
Weifungen nicht befolgt (Gef. v. 11. Auguft
1855, Art. 8), wer Holz, Mood, Streu in
fremden Waldungen entwendet (Gef. ct
Art. 1), wer Laub abftreifelt, Kien audhart
Stämme anreißt (Art. 3).
Mit Gelditrafe wird belegt, wer Je
manden unbedahtfam eine Körperverlegung
zufũgt (Art. 175), wer Jemanden aus Hab x.
mit widerrechtlichen Handlungen bedroht (Art.
206), wer Schädel oder Knochen aus Gräben
entwendet (Art. 331), wer Frucht: und ander
Bäume beſchaͤdigt (Art. 337), wer Wudır
bei Gelddarlehn treibt (Art. 340), wer fd
auf Eiſenbahnen und Telegraphenlinien um
befugte und gefahrbringende Handlungen er:
Taubt (Geſetz v. 11. Aug. B Urt. 9), wer fih
Heine Forſt⸗, Gurten: und Hutungsvergehen
zu Schulden kommen läßt (Gef. v. 11. Augaf
IT Art. 8), — wer die für den Gebrauch fie
Bender Wäffer feitgefehten Grenzen überjärei:
tet (Art. 13). — Sind nun Hier nur die vor:
züglicften Vergehen aus dem betr. Gtraf:
geſehbuch ausgehoben worden, fo unterlich
man aud) zu bemerken, wo anftatt der Ge
fängnißftrafe Geldftraje eintreten kann. vgl
Straf-Broceß-Drdnung v. 11. Auguſt 1865.
Will das Gericht gegen ein Kind vor pe
rüdgelegtem Alterjahre eine körperliche Züg
tigung verfügen, fo hat e8 dies durch einen
zu den Acten zu bringenden und den Eltern x.
des Kindes bekannt zu machenden Beſchlcj
anzuordnen. Erheben die legtern gegen deu:
felben Widerſpruch, fo ift Die Entfcheibum
der vorgefegten Juftizauffichtöbehörde ci
zubolen. Strafgefep vom 11. Auguft 18%
Art. 216.
Für die Militärperfonen beſteht ein
befonderes Milltãrſtrafgeſetzbuch v. 13. Anz.
1855. Die darin ausgeſprochenen Strafen
find A) im Allgemeinen: ohne Unter:
ſchied des Grades: Todesſtrafe, Zuchthaus⸗
ſtrafe, Arbeitshausſtrafe, Gefangnißſitaſe
408
mungen mit folgenden Modificatienen ein.
Ueber die Suspenfion eincd Xehrerd bat
jedesmal die betr. Kreis-Direction Entſchlie⸗
Kung zu faffen, dagegen, wenn Entfegung oder
fofortige Entlaffung eines Schullehrerd noch
vor Veendigung der Unterfuhung nothwen⸗
dig wird, jedesmal, ohne Unterſchied, ob die
Stelle von dem Minifterio des Eultus zu be:
feßen fei oder nicht, an letzteres zu berichten.
Der unterfuhende Richter bat daher feinen
Beriht über Einleitung und Ausgang der
Unterfuhung jedesmal an die competente
Obrigkeit zu richten. Ward der Lehrer wäh:
rend der Unterſuchung entlaffen und erfolgt
Ipäter die gänzliche Losſprechung deffelben, fo
ift demfelben bis zu einer anderweiten An:
jtellung ein angemeffened Wartegeld aus
Staatscaffen, vorbehältlich feiner Aniprüche
auf Entfhädigung wegen des durch die Ent:
Vaffung ihm zugezogenen Berluftes an feinem
Einkommen auszufesen. Erfolgt hingegen
ein Erkenntniß auf Beſtrafung und in deffen
Gemäßheit des Dieners Entfegung, fo fält
defien bis dahin zurüdbebaltener Schalt der
Schulcaſſe des Orts anheim und es verliert
derfelbe außer dem Titel auch die Fähigkeit, in
irgend einem andern Lehramt wieder angeftellt
zu werden.
Die Ontlaffung eines Schullehrers kann
von dem Minifterio des Cultus verfügt wer:
den: 1) aus ben in dem Gefehe über die
Verhältniſſe der Eivilftaatsdiener G 25 unter
a, b, ce, d angegebenen Gründen; wenn der
Schullehrer vertraufihen Umgangs mit übel:
berüdhtigten Leuten oder Tiederlihen Weibs⸗
perfonen, oder fleifhlicher Vergehungen irgend
einer Art überführt oder doch dringend ver:
dächtig ijt, oder 3) wegen irgend eines Ber:
gehens mit Gefängniß belegt wird; 4) wenn
derfelbe einer leichtfinnigen, zu Zweifeln und
Irrthümern verleitenden, die Schule gefähr:
denden, oder den betreffenden confejlionellen
Strafen,
nod beibehalten werden fol, Wird die einft-
weilige Beibehaltung des Lehrers beſchloſſen,
fo ift Demjelben anzudroben, daß, wenn er fi
fünftig auch nur eines der geringern Fehl
tritte, welde nah 6 54 das Beſſerungs⸗
verfahren begründen, ſchuldig machen würde,
jeine Dienjtentlaffung fofort erfolgen werde.
Dieje Androhung, über welche ein Protocol
aufzunehmen ift, hat mit dem Vorhalte gleiche
Wirkung. Befchließt Hingegen das Minifte
rium des Eultus die Entlafjung des Schul
lehrer, fo ift ihm foldyes, unter Angabe bes
Grundes, jchriftlidy bekannt zu machen. Ge⸗
gen diefen Beihluß fteht dem Schulichte
binnen 10 Tagen von der Befanntmadem
die Berufung an die in Evangelicis bexf
tragten Staatäminifter zu, bei deren Entſche⸗
dung er ſich jedoch zu beruhigen hat. — (653.)
Wenn ein Lehrer fih ſolchen unſitiliche
Handlungen und Ghuracterfehlern wieder:
bolt und duuernd bingiebt, welde, ohne
als Vergehen der Strafgefebgebung zu ur
terliegen, doch geeignet find, den Lehrer in
der Öffentlihen Achtung herabzuſetzen, fo iß
wider ihn der im folgenden Paragraphen be-
zeichnete Beſſerungsweg einzufchlagen, mes
her, bei nicht erfolgender Befferung, deſſe
Entlafjung herbeiführt. Insbeſondere be
gründen folgende Fehler den Gebrauch bei
Beſſerungsweges: 1) Mangel an Fleiß um
Eifer, vermöge deffen der Schullchrer in ben
zu einer fruchtbaren Unterrichtäertheilung er:
forderlihen Einfihten, Kenntniffen und Ge
ſchicklichkeiten nach den bei den Schulvifitaliss
nen gemachten Wahrnehmungen nicht mu
feine Fortſchritte, fondern fogar Ruckſchritte
macht; 2) fortgefegte Dienftvernachläffigumg
oder nadhläffige Ertheilung des Unterrichts;
3) unfittlihes oder feiner Stellung unamge
meſſenes Betragen, z. B. Trunlenbeit, pie:
ſucht, Teichtfinniges Schuldenmadhen zc.; 4)
| Mißbrauch der Amtseigenſchaft zu eigennüt⸗
Grundſätzen widerſprechenden Behandlung des gen Zwecken; 5) beharrlicher Ungehorfam ger
Religionsunterrichts und der Bibelerklärung gen die Anordnungen ber vorgeſetzten Behr
überführt oder doc dringend verdächtig ift. | den und achtungswidriged Benehmen gegen
Die dem Schulichrer zunächft vorgefegte Be: | dieſelben; 6) fortbauernde Unverträgligiet
börde hat daher, fobald jie von einem ſolchen in Dienftliher Bezichung; 7) wiederholt su
Ereigniſſe Kenutnig erlangt, Anzeige davon | den Tag gelegte Neigung zum öffentliche
zur betreffenden Kreis-Direction zu erftatten. | Schmähen über Einrichtungen und Anerk
Bon diefer iſt fodann an das Minifterium nungen, ingleichen über Behörden und Die
des Cultus bierüber gutachtli zu berichten | ner des Staates und der Kirche; 8) harte
und von defien Ermefien hängt e8 ab, ob der | oder unangemeffene Behandlung der ihm am
Lehrer fofort entlaffen, oder, im Falle fonfti: | vertrauten Schuljugend; 9) ein Benehmen,
gen bisherigen untadelhaften Verhaltens an: | durch welches er ſich bei feinen Schülern die
410
Ein Lehrer, welcher in einem der vorftchend
in G 53 und 5+ aufgezählten Hille von feiner
Stelle entlaffen wird, verliert ebenfall3 den
Titel der von ihm befleideten Stelle und, mit
Ausnahme des Falls G 54 Ver. 1, wenn er von
der Prüfungsbehörde nur zur Verwaltung
eined ihm übertragenan größern Dieniteg,
nicht aber au zur Verwaltung jedes Lehr:
amtes für untüchtig befunden worden, aud
die Fähigkeit zu einer andern Anftellung als
felbftftändiger Schullehrer. Ob demfelben ein
Theil feines Gehalts als Penſion zu laffen
fei, hängt lediglich von dem Ermeflen der Be:
hörde ab, welche feine Entlaffung beichloß.
At ein Schullehrer auf den Grund eines
Falles unter 1a und b, 2, 3 und tim G 53
entlaffen and es ergiebt ſich ſpäter feine völlige
Unſchuld, fo leidet auf ihn die Beitimmung in
G 23 des Geſetzes über die Berbältniffe der
Eivil-Staatödiener ebenmäßige Anwendung.
Das deshalb zu gemährende Wartegeld iſt aus
Staatscaffen zu übertragen ($ 57). Einem
Lehrer, welcher nach den Vorſchriften dieſes
Geſetzes ſeines Dienſtes entſetzt oder entlaffen
worden iſt, ſteht in dieſer Beziehung eine
Klage auf Wiedereinſetzung oder Wieder:
anftellung nicht zu. Kine Schädenklage bat
nur in dem alle flatt, wenn in Anfehung
des bier vorgefchriebenen Verfahrens gefehlt
worden iſt; e3 muß Diefelbe jedoch, bei Ver:
luſt, binnen Jahresfriſt angejtellt werden.
(5 58.) Schul-Geſetz vom 6. Juni 1835.
5 53 — 58.
Außer den $ 52 des Schulgeſetzes erwähn-
ten Fällen bat die Entfeßung des Lehrers von
feiner Stelle einzutreten, wenn derfelbe I) we-
gen Gottezläfterung, 2) wegen öffentlicher
Herabfegung der Religion, 3) wegen Ber:
lehung der Sittlichleit durch unzüchtige, zum
öffentlichen Aergernig gereichende Handlungen
und Verbreitung unzüchtiger Schriften, +) me:
gen chrverlegender Handlungen oder Aeuße⸗
rungen gegen das Staatsoberhaupt oder über
defien Regierungshundlungen zu einer Strafe
derurtbeilt worden ift.
Den $ 53 des Schulgef. v. 6. Juni 1835
angeführten Entlaffungsgründen werden noch
folgende beigefügt: 1) wenn der Xehrer we:
gen Wuchers oder wegen eines Vergehen,
welches in den Geſetzen alternativ mit Ge⸗
fängnig= oder Geldftrafe bedroht ift, auch
nur mit einer Geldftrafe belegt wird; wenn
die, wegen der 6 22 unter 1 bis 6 und 9 des
Civilſtaatsdiener-Geſetzes aufgeführten Ver⸗
Strafen.
brechen oder wegen eines andern Vergehens,
welches den Geſetzen nad mit Zucht⸗ oder
Arbeitshaus oder Gefängniß über 6 Monate
zu beftrafen ift, eingeleitete Unterfuchung aus
Gnaden oder auf Antrag der zur Anzeige Be:
rechtigten niedergefchlagen, oder, auch ohne
daß die Einleitung der Unterfuhung wegen
ſolcher Verbrechen ftattgefunden, Amneftie er:
theilt wird ; 3) wenn derXchrer die Religions:
übung nach dem Belenninifje, zu welchem er
vermöge feines Amtes verpflichtet ift, auf
grobe Weife vernachläſſigt; 4) wenn der Leh⸗
rer Ihmähender Aeußerungen über die Ber:
faffung,, die Einrigtung und Anordnungen,
ingleihen über Behörden des Staat oder
der Kirche ſich fhuldig gemacht Hat, 5) we
der Lehrer in Wechſelhaft geräth; 6) in dem
unter unter 2 6 53 de Geſetzes vom 6. Jui
1853 erwähnten Falle au dann, wenn bei
fleifgliche Vergehen mit einer Eriminalfirek
nicht bedroht, oder nur auf Antrag des ver:
leuten Theil3 zu einer Sriminalunterfugug
zu ziehen ift; 7) wenn der Lehrer ſich durch un
fittliches oder feinem Amte unangemeflened Be
tragen außer Stand gejebt hat, daſſelbe auf
gebeihliche Weife zu verwalten ($ 4). As
dem 7. Puncte G 54 fallen in Folge ded Ye
ſatzes F4 Bunct 4 zu G 53 die Worte: „Eis
rihtungen — Behörden und” weg. Daye
gen kann das Befferungsverfahren gegen ei
nen Lehrer auch eingeleitet werden, kenn
derfelbe irgend eines geringern Bergeheud,
als der 6 4 unter 2 dieſes Geſetzes bezeichee
ten, bezücdhtigt wird, und dafern er deßhel
in Unterfuhung fommt, nur im Mangel
mehrern Verdachts freigefprodhen, oder de
Urſache aus Gmaden oder auf Antrag be gu
Anzeige Berechtigten niedergefchlagen oder
nicht fortgeftellt wird, Dafern aber eine Is
terfuhung über ihn nit verhängt ober p
Ende geführt worden, nach Disciplinarerk:
terung des Vergebend überführt oder dei
verdächtig befunden wird (5 5). Der zweit
Borbalt ($ 55) kann fofort unb mit Uchr
schung des erften auch ertheilt werben: 1) ke
Ungehorfam des Lehrers gegen Anordauunge
der vorgefeßten Behörden, wenn die Hank
nung von befonderer Wichtigkeit ober bed
Benehmen des Lehrers von erfchwerende
Umftänden begleitet geweſen iſt, und 2) #
den E 5 dieſes Geſetzes erwähnten Fäle,
nach Befchaffenheit de8 Vergehens und di
ermittelten Thatbeitandes (K 5). le &h
ver haben ſich der Theilnahme an politifde
|
Po u; 40 .. — —
Strafen.
einen und des Beſuchs politifher Ver:
mlungen fchlechterdings zu enthalten (6 7).
: Competenz der 6 56 im erften Satze ge:
mten Behörden tritt nun auch bei den zu:
lichen Fällen $ 3 bis 7 dieſes Gefeges, die
npetenz der im 2. Satze genannten in dem
le Sa Rr. 3 ein.
Die Beftimmung im 3. Sabe des F 57 fol
h auf Entlaffungen aus den 64 unter 1, 2,
ind 6 angegebenen Gründen Anwendung
ken (5 8). Geſetz vom 3. Mai 1851.
— 8.
Strafen bei Uebertretung der Rirs
wordnungen find verhängt: Wenn
Kiner Abrig gebliebenes Taufwaſſer ver:
Wen oder wenn Jemand mit übrig geblie:
en Hoftien handelt, fo follen fie härtiglich
Kraft werden. Gen.:Art. VI. — Wer
E beftimmten Zeit der Trauung nicht in
irche if, vor dem foll die Kirchthüre
Moffen und felbiger um fünf Fühaler
N an die Kirche, halb an die Obrigkeit
Orts zu entrichten) beſtraft werden.
an die Braut fäumt, ihrem Bräutigam
nachzufolgen und jelbige eine Viertel:
De lang ausbleibt, fo foll fie mit 2 Thlr.
fe, halb der Kirche und Halb der Ar:
D auszutheilen, beitraft werden. Wenn
Wei Hochzeiten fremde Perfonen unter
Wand des Aufwartens einfchleihen, fo
w diejelben mit 3 Tagen Gefängnig bes
"Werden. Boliz.:Brdg. v. 22. Juni 1661.
>46. — Die bei den Katechismus⸗
anibus ohmerachtet der Ermahnung des
wrers muthiwillig Yußenbleibenden find mit
x. in den Gotteskaſten zu beftrafen. Rev.
ad. Decr. v. 15. Septbr. 1673. 8 11.
Wenn fi) Berfonen bereit haben auf:
en laffen, nachher aber Teichtfinniger Weile
Bollziehung der (She fich entziehen, fo find
wiben mit ciner verhältnigmäßigen, dem
Berlihen Ermeffen zu überlaffenden Strafe
P 14 Tagen bis zu 6 Wochen Gefängniß
Wverhältnigmäßiger Selditrafe zu belegen.
EE-Min.-Bdg. v. 31. März 1835. — Wenn
Seugebornes Kind nicht binnen 6 Wochen
* Taufe gebracht wird, fo iſt eine Geld⸗
zevon 1 Thaler zu erlegen. — Wenn bei
Neugeborenen der Water, oder wenn
e nicht mehr am Leben oder abmefend
Mutter, und bei unchelih Neugebor:
‚Die Mutter nit binnen BTagen die Ge:
anzeigt, fo ift 1 Thlr. Strafe zu erlegen.
»d. Min. d. Cult. u.d. Inn. v.28. Mai
411
1850. — Das Pathengeld foll bei denen von
Adel und den hochgraduirten Berfonen höch⸗
ftenz einen Ducaten, bei Bürgern und Hand-
werfäleuten nicht über einen Thaler und bei
dem Bauer 12 Grofchen betragen, ferner aber
dem Bathen im Geringften Fein heiliger Chriſt,
SrünsDonnerstag und wie es fonften Namen
haben mag, an Kleidung, Gelde, Geſchmeide
oder andern Sachen Nichts gegeben, noch ih:
nen oder den Wöchnerinnen in die Wochen
geſchickt. Wie auch alle Speifungen und
Duaß bei denen Kirchgängen gänzlid abs
geftellet werden alles bei Bön 50 Thlr. gegen
einem von Adel, hochgraduirten Berfonen
235 Thlr., bei einem Bürgerdmann 10 und
5 Thlr. bei einem Bauer dero Obrigkeit vers
fallen fein. Bol.:Drdg. v. 22. Sun. 1661. X VIL
65. — Wer an Sonn: und Feiertagen mit
der Hand arbeitet ift mit 12 Grojhen, und
wer mit Pferden arbeitet mit 1 Thaler an bes
ftrafen. Revid. Synod.:Decr. v. 16. Septbr.
1673. F 13. — Geſellſchaftliche Zufammens
Fünfte und Vergnügungen an öffentlihen Ors
ten müffen eben fo, wie die geräufchvollen Bes
luftigungen in Privatwohnungen und Privats
gärten, welche in der Nähe einer Kirche liegen,
an Sonn, Felt: und Bußtagen unterbleiben.
Das Muſikhalten an Bußtagen ift ganz ver:
boten. Wer Vorftehendem zumiderhandelt,
ift um 5 Thaler, und wenn er ein Gaſt⸗ oder
Schentwirth ift um 10 Thlr. zu beftrafen. —
Handwerkszufammenkünfte follen an Buß⸗
tagen gar nit, an Sonn: und Feſttagen
aber nicht eher, als nach Beendigung des letz⸗
ten Gotteödienftes gehalten und diejenigen,
welche dem entgegenhandeln, um fünf Tha⸗
ler beftraft werden. Diefe Geldfirafen find
Lediglich zum Beſten des öffentlihen Schul⸗
wefend an dem Orte, wo die ftraffällige
Handlung oder Unterlaffung geſchehen tft,
zu verwenden. Wenn die Geldbußen we:
gen Unvermögend nicht eingebradt werden
können; fo find fie in verhältnigmäßige
Gefängnißftrafe oder Handarbeit zu ver:
wandeln und dabei 5 Thaler für 12 Tage
zu rechnen. Mandat vom 24. Juli 1811.
$9— 11. — S. auch: Oottesdienft.
In einem Monat vorgefommene Schul:
verſäumniſſe von mehr als 3 Tagen ohne
hinlängliche Entſchuldigungsurſache find dag
erfte Mal mit einer Geldbuße von 6 Nor.
3 Pf bis 2 Thlr. 15 Ngr. oder ver:
hältnigmäßig mit Gefängnig, in Wieder:
bolungsfällen aber mit gefchärften Gelb:
412 Strafgelder — Straf:, Eorrections: und Verſorgungs-Anſt«
oder Gefängnißftrafen zu belegen.
gejeh v. 6. Juni 1835. F 67. — Die Strafen
des Bettelns und Bettelngehens find: 1) Ge:
fängniß bei Waffer und Brod bis zu 3 Tagen,
3) Zmangsarbeit bis zu 8 Tagen an Orten,
wo fie ausführbar ift, oder, wo dich nicht
der Fall, Gefängniß bei Waffer und Brod
bis zu 14 Tagen, jedoch unter Beobachtung
der bier einſchlagenden gefeßlihen Beitim:
mungen über Ausführung dieſer Strafe,
3) Lörperlihe Züchtigung, +) Einlieferung
in die Landescorrectionshäuſer auf beftimmte
oder auch nach Befinden unbeitimmte Zeit,
welche verſchiedene Strafarten im Verbältnig
der Gradation zu einander fo ſtehen, daß die
folgende als die härtere nur im Fall der
Wiederholung oder bei erfchiwerenden Um:
ftänden in Anwendung kommen kann. Ar:
menordn. v. 22. Octbr. 1840. G 119 u. 120.
Durch Geſetz vom 9. März 1850 gelten indeß
diefe Paragraphen in folgender Ordnung:
1) Gefängniß bei Waffer und Brod bis zu
3 Tagen; 2) Zwangsarbeit bis zu 8 Tagen,
wo fie ausführbar ift, oder, mo dieß nicht der
Tall, Gefängniß bei Waller und Brod bis zu
14 Tagen, jedod unter Beobachtung der hier
einſchlagenden gejeßlihen Beftimmungen über
Ausführung diefer Strafe; 3) diefelben unter
2 feſtgeſetzten Strafen in erhöhter Maaße
und zwar Zwangsarbeit bid zu 14 Tagen
oder Gefängniß bei Waffer und Brod bis zu
4 Wochen übrigens unter denfelben vor:
fiehend erwähnten Beſtimmungen; 4) Ein-
lieferung in die Correctionsbäufer auf be⸗
flimmte, oder au, nad Befinden, auf un:
beftimmte Zeit. —
Für begangene Kirchen: Falfa ift von jedem
Theile Ein Thaler Kirhenftrafe an das Kir:
henärar zu bezahlen. Refeript vom 19. Juni
1812.
Strafgelder, f. Strafen.
Strafmittel, |. Schule (Disciplin).
Strafverfahren, f. Strafen, Schule.
Strafverwandlung. Der König hat in
ſtrafrechtlichen Fällen das Recht der Abo:
lition, fowie der Verwandlung, Minderung
oder des Erlaffes der Strafe; kann aber zu:
ertannte Strafen nicht ſchärfen. Verf.⸗Urk.
v. 4. Sept. 1831. G 52.
Gtraf:, Eorrectiond: und Rerforgungs:
Anſtalten. Es beitehen im Königr. Sachen
A) ala Landes-Straf- und Eorrec:
tion = Anftalten Ddermalen folgende:
I) Landes-Straf-Anſtalten: 1) und 2)
Schul⸗ das Zuchthaus für Männer un
zu Schloß „ Waldheim’ (Beltani
1859 790, als 660 m. und 124 w.)
Arbeitshaus für Männer zı
Zwidau, einfchließlich der Hilf
zu Schloß Voigtsberg (Beltant
1859 1075 M.); +) da8 Arbeit
Weiber zu Schloß Hubertusbı
ftand eod. t. 272); 5) das Landes
niß für beide Geſchlechter zu Sd
bertusburg (Beftand eod. t. 42,
6w.). II) Landes-Correctie
talten: 1) dad Eorrectiond
Männer zu Schloß Hohbnitein
eod, t. 141); 2) das Eorrectic
für Weiber zu Schloß Waldhe
Eorrectiond:Selecte für jüngere Co
beiderlei Geſchlechts (Beſtand od. 1
u.58Ww., 24 m. Gorrectioner und
Select.). 3) Erziehungs: und
rungsanftalt zu Bräunsdorf
eod. t. 12, 9 m. u. 3 w.).
B) Landes-Heil- u. Verſor
Anſtalten befinden ſich: 1) du
anſtalt zu Schloß Sonnenſtein
bare Geiſteskranke beiderlei Geſchleq
ſtand 276, 171 m. u. 105 w.); 2) d
forganftalt zu Schloß Eold
unbeilbare Geiſteskranke männl. (
3) die Berforganftalt ( Berfa
zu Schloß Hubertusburg für m
Geiſteskranke weibl. Geſchlechts und
bare geifteöfrante Kinder beiderlei &
(Kinderftation des Verſorghauſes, U
beiden Anjtalten 1006); 4) das &
krankenhaus zu Schloß Hubertı
für heilbare Körperkranke beiderlei Ge
nebſt Siechhaus f. anſteckende Kraı
5) das Landeshospital zu SH
bertusburg für der Verſorgung &
alte oder [wer gebrechliche Perſonen
lei Geſchlechts mit 23 Abtheilunge
„Hoſpitale“ und dem ‚‚Pfleghaufe‘ ;
ziehungsanſtalt für bLödfinni
der zu SchloßHubertusburg (Pi
Verpflegungsbeitrag: 24 Thlr. (Gem
trag 12 Thlr.) Vdg. v. 14. Jan. 186
7) Landes-Waiſenhaus zu
nenhof in Öroß:Hennersdorfj
nahme von jährigen Knaben von |
landwirtbichaftlichen Arbeiten tamgii
funtheit, welde darin bis zum 17.
Jahre verbleiben können. Gefude ı
nahme find Seiten Einzelner ober |
Straf:, Eorrections: und VBerforgungs:Anftalten.
den bei der betr. Kreid= Direction anzu:
ſen. Geſetz v. 18. Jan. 1838.
Die Taubfiummen-Anftitute zu
Bden und Leipzig (benutzt im Jahre
von 195 Kindern). Die Gemeinden find
nterbringung und Verpflegung von taub:
nen Kindern verpflichtet, wenn das Kin⸗
3ermögen gar nicht oder nicht ganz aus:
. Die Jahresbeiträge zu diefen An-
n find für Dresden 67 Thlr. 20 Ngr.,
eipzig 69 Thlr. — Ermäßigungen finden
— Bei der Einlieferung iſt für Wäfche
Betten 14 Thlr., refp. 20 und 19 Thlr.
bien, wenn die Effecten nicht mitgebracht
m. Die Gemeinden zahlen nur 14 Thlr.
Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 20. Febr. 1843.
iber 1) auf die Ausbildung taub:
ner Yrauendperfonen, um fie zu einer
Geſchlecht angemeflenen Geſchicklichkeit,
üglicher Gewerbsthätigkeit zu erziehen
Brämien von 50 Thlrn. gefeht. Vodg.
in. d. Inn. dv. 2. April 1822 u. 1. März
Beiderlei Geſchlechts. Vdg. v. 10. Dec.
Auch Schullehrer, weldhe Taubftum:
unentgeldlih Unterricht errtheilen, er:
ı vom Cultus-Miniſterio Gratificatio:
zugetbeilt (in der Regel 10 Thaler).
-Min.⸗Vdg. a. d. Kr.:Dir. Zwickau vom
tov. 1835. 2) Taubftumme find von
funungen als Sandwerkölehrlinge un-
ldlich aufzunehmen. Vdg. vom 3. März
ich find Lehrer und Eltern auf folgende
ften aufmerfjam gemadt worden: „M.
h, der erfte Unterricht des Taubſtum⸗
Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 12. April 183%.
Schmalz, „faßliche Anleitung, die Taub⸗
nbeit in den eriten Lebensjahren zu er:
n. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 19. Febr. 1840.
legterer Schrift iſt für jedes Parodhial-
tarhiv 1 Eexmpl. anzufdhaffen geweſen.
le Geſuche um Aufnahme in das Taub:
nen⸗Inſtitut find zunächſt bei der Obrig:
ed Franken Kindes anzubringen. Die
ahmefähigkeit ijt durch Zeugnifje glaub:
Iger Berfonen oder der Anſtaltsdirection
weifen und dem Geſuche beizulegen.
Min.:Bdg. v. 2. März 1833.
Das Aſyl für erwachſene taub-
me Mädchen zu Dresden. Die
brachten Effecten geben beim Tode der:
; der Anftalt zu Gute, im Fall des Aus:
aus der Anftalt werden fie zurüdgege:
Decret v. 10. Febr. 1851.
413
10) Die Blindenanftalt zu Dresden
ift zugleih 1) Erziehungs: Anftalt und
2) Arbeits: u. Berforg- Anftalt. Junge
Leute von 14 Jahren werden in erftereß auf:
genommen und bleiben dafelbft bis zu 16 bis
18 Jahren oder werden auch vorher entlaflen,
wenn fie Teiner geiftigen Ausbildung mehr
fähig find. Die Erziehungsanftalt ift für so
eingerichtet und befinden ſich darin 20 Königl.
Freiſtellen; die übrigen Stellen werden mit
jährlich 70 Thlrn. honorirt (jegt 54 Thlr.).
Dei der auf 25 Berfonen beftimmten Berforg-
anftalt giebt es 12 Königl. Freiftellen, die
übrigen bezahlen 48 Thlr. Gemeinden gab:
len int Fall der Bebürftigkeit des Blinden die
Hälfte. Geſuche find unter Verwendung der
Dbrigkeiten und Beibringung eines Tauf:
zeugnifjed bei dem Königl. Minifterio des
Innern anzubringen. Vdg. v. 17. Aug. 1887.
Geſetz u. Belanntm. v. 26. Mai 1833,
Die Direction der allgemeinen Straf: und
Berforgungd = Anftalten ift dem Miniftertum
des Innern übertragen (Bdg. vom 7. Novbr.
1831. ©.) , nicht minder übt daffelbe die Kol:
latur über die geiftlichen Stellen aus, welche
bei einigen diefer Anitalten beſtehen (in Wald⸗
beim, Colditz, Hubertusburg, Zwidau). Ge⸗
dachte Geiftlicde und Katecheten find auch nicht
Mitglieder der allgemeinen Brediger:Wittwen:
und Waifen: Penfiondcafje, fondern es bezie-
ben deren Üelicten die Staatödiener : Benfion
und müflen, wenn fie in ein anderes geiftli-
ches Amt übergeben, vorerft die betr. Ein:
trittögelder zu erfterer Caſſe zahlen.
Hinſichtlich der Aufnahme in diefe fo äber-
aus beilfamen Anftalten der Barmherzigkeit,
welche jich bei ihrer mufterhaften Einrichtung
bes beiten 3. Th. ausländiſchen Rufes ers
freuen, ift in Betradht der sub B1—5 ge:
nannten Anftalten folgendes zu bemerken:
Sie find zunächſt nur für Inländer beftinmat,
Ausnahmen aber gegen erhöhte Beiträge ge:
jtattet. Jede Aufnahme hängt vom König.
Minifterium des Innern ab; die diesfalfigen
Geſuche find bei der betr. Orts: und Bor:
mundſchaftsbehörde anzubringen und von die:
fer an das K. Minifterium zu berichten. Es
find beizufügen: ein ausführliches ärztliches
Gutachten, der Heimathſchein, Angabe des
Standes, Namens, der Religion ꝛc., auch ob die
Angehörigen, reſp. Vormund mit dem Antrage
einverſtanden find, Angabe der Claſſe, wel⸗
her der Kranke zugetheilt zu werden wünſcht,
und wer die Beiträge zahlt, endlich, wenn
[4
412 Strafgelder — Straf-, Eorrectiond: und VBerforgungs:Anftalten.
oder Gefängnißftrafen zu belcgen.
gejeh v. 6. Juni 1835. G 67. — Die Strafen
des Bettelns und Bettelngehens find: 1) Ge:
fängniß bei Waffer und Brod bis zu 3 Tagen,
3) Zwangsarbeit bis zu 8 Tagen an Orten,
wo fie ausführbar ift, oder, wo die nicht
der Fall, Gefängniß bei Waffer und Brod
bis zu 14 Tagen, jedoch unter Beobadhtung
der bier einfchlagenden geſetzlichen Beſtim⸗
mungen über Ausführung Ddiejer Strafe,
3) Lörperlihe Züchtigung, +) Kinlieferung
in die Randescorrectionzhäufer auf beftimmte
oder auch nad Befinden unbeftimmte Zeit,
weldye verſchiedene Strafarten im Verhältniß
der Gradation zu einander fo ftehen, daß die
folgende al3 die härtere nur im al der
Wiederholung oder bei erjchiverenden Um:
fländen in Anwendung kommen kann. Ar:
menordn. dv. 22. Octbr. 1840. G 119 u. 120,
Durch Geſetz vom 9. März 1850 gelten indeß
Diefe Paragraphen in folgender Ordnung:
1) Gefängniß bei Wafler und Brod bis zu
3 Tagen; 2) Zwangsarbeit bis zu 8 Tagen,
wo fie ausführbar tft, oder, mo dieß nicht der
Tall, Gefängniß bei Waller und Brod bis zu
14 Tagen, jedoch unter Beobachtung der hier
einſchlagenden gefetlichen Beftimmungen über
Ausführung diefer Strafe; 3) diefelben unter
2 feſtgeſetzten Strafen in erhöhter Maaße
und zwar Zwangsarbeit biß zu 14 Tagen
oder Gefängniß bei Waffer und Brod biz zu
4 Moden übrigend unter denfelben vor:
fiebend erwähnten Beftimmungen ; 4) Ein:
lieferung in die Correctionshäuſer auf be⸗
flimmte, oder au, nad Befinden, auf un-
beftimmte Zeit. —
Für begangene Kirhen:Falfa ift von jedem
Theile Ein Thaler Kirchenſtrafe an das Kir:
henärar zu bezahlen. NRefcript vom 19. Juni
1812.
Strafgelder, f. Strafen.
Strafmittel, ſ. Schule (Disciplin).
Strafverfahren, f. Strafen, Schule.
Strafverwandlung. Der König bat in
ſtrafrechtlichen Fällen dad Recht der Abo:
lition, fowie der Verwandlung, Minderung
oder des Erlaffes der Strafe, Tann aber zu:
erfannte Strafen nicht ſchärfen. Verf.⸗Urk.
v. 4. Sept. 1831. $ 52.
Gtraf-, Eorrectiond: und Verſorgungs⸗
Unftalten. Es beftehen im Königr. Sachſen
A) als Yandes:Straf: und Eorrec:
tions - Anftalten dermalen folgende:
I) Lande3: Straf-Anftalten: 1) und 2)
Schul⸗ das Zuchthaus für Männer und Weiber
zu Schloß „ Waldheim’ (Beitand M. Mai
1859 790, als 660 m. und 124 w.); 3) das
Arbeitshaus für Männer zu Schloß
Zwickau, einfhlieglih der Hilfsanftalt
zu Schloß Boigtsberg (Beitand M. Mai
1859 1075 M.); +) das Arbeitähaus für
Weiber zu Schloß Hubertusburg (Be
ſtand eod. t. 272); 5) das Landedgefäng:
niß für beide Geſchlechter zu Schloß Hu:
bertusburg (Beltand eod. t. 42, 36 m. u.
6w.). IT) Landes-Corrections-Au—
talten: 1) dad Eorrectiondhang fir
Männer zu Schloß Hohnftein (Beſtan
eod. t. 141); 2) dad Correctionähezs
für Weiber zu Schloß Waldheim wi
Sorrectiond:Selecte für jüngere Correctisse
beiderlei Geſchlechts (Beſtand eod. 1.9, 1m.
u.58%W., 24 m. Correctioner und 16 weibl.
Select). 3) Erziehungs: und Beffe
rungdanftalt zu Bräungsborf (Ben .
eod. t. 12, Im. u. 3 w.).
B) Lande3-Heils u. Berforguugi:
Anftalten befinden fih: 1) die Heil
anftalt zu Schloß Sonnenftein für kel
bare Geiſteskranke beiderlei Geſchlechts (Be
ftand 276, 171 m. u. 105 w.); 3) die Ber:
jorganftalt zu Schloß Coldit fi
unbeilbare Geiftesfrante männl. Geſchl),
3) die Berforganftalt ( Berforgiaus)
zu Schloß Hubertusburg für unbeilben
Seiftestrante weibl. Geſchlechts und unkeil:
bare geiftestrante Kinder beiderlei Geſchletht⸗
(Kinderftation des VBerforghaufes, Beſtand in
beiden Anjtalten 1006); 4) das Landes:
krankenhaus zu Schloß Hubertusbur
für Heilbare Körperkranfe beiderlei Geſchlechu
— in nn EEE En nn —
nebit Siechhaus f. anitedende Kranfpeiten,
5) das Landeshospital zu Schloß 9% |
bertusburg für der Berforgung bebärftige
alte oder ſchwer gebrechliche Perſonen beider:
lei Gefchlehtd mit 3 Abtheilungen, den
„Hoſpitale“ und dem „Pfleghauſe“; 6) Er:
ziehungsanſtalt für blödfinnige gie
der zu Schloß Hubertus burg (Bender),
Verpflegungsbeitrag: 24 Thlr. (Gemeindebe⸗
trag 12 Thlr.) Vdg. v. 14. Ian. 182.
7) Landes-Waiſenhaus zu Katferr
nenhof in Groß: Hennersdorf ur Kaf
nahme von 8jährigen Knaben von eimer p
Iondwirthfchaftlihen Arbeiten tauglichen Ge
funtbeit, welche darin bis zum 17. oder B
Jahre verbleiben können. Geſuche um Auf
nahme find Seiten Einzelner ober der Be
416 Superintendent.
Eultus: Minijterio befeßt werden. Die Ne: joder nah Erledigung einer Superintendur
fegung geichieht auf Defignation des Letztern, ebenfalld vom Minifterio des Eultus ernannt.
oder der pfarramtlihen Collatur-Behörde nach | Inftruct. f. d. Kreis-Directionen v. 20. Juni
vorheriger Prüfung der Dualification zu ei: |1835. 66. Herkömmlich wird in ſolchen Fäl-
nem foldhen höhern Kircyenamte Seiten des |len die interimiftiihe Ephoral: Verwaltung
Zandesconfijtorit und bedarf fodann noch nad) | dem nächſten Geiftlihen in der Epboralfadt
deren genügendeın Erfolg der ausdrüdlichen | Übertragen, da der letztere als Vicarius per-
Genehmigung der Königl. Evangel. Staatd: |petuus zu betradten if. (Ner.⸗Dir.⸗Vdg.
Minifter, in deren Namen auch das Beftal: ‚Xeipzig v. 19. Aug. 1842.) Doch ausnahmi:
Tungsdecret vollzogen wird. Die Berpflich: | weife wird für dag Bicariat auch ein benad;
tung und Gonfirmation felbft geiieht von|barter Ephorus oder Pfarrer bejtimmt. Der.
der Kreid-Direction, von deren Kirchen und
Schulrath aud die feierliche Einführung eines
neuen Superintendenten ala Pfarrer und
Ephorus am Tage feiner Antrittpredigt voll:
zogen wird, nachdem zuvor von dieſem Colle⸗
gio der Kircheninfpection des Ephoralorts
eine Bekanntmachung des Amtsantrittö zu:
gefertigt worden, welche am Ephoralorte jelbit
am Sonntage vor der Antrittspredigt, in den
übrigen Kirchen der Diöceje aber Sonntags
nad) derfelben nad dem Kirdyengebete von
den Kanzeln verlefen wird. Die Pfarrer und
Schullehrer der Diöcefe werden mittelſt Ba:
tents der Kreis-Direction an den neuen Epho:
rus verwielen. Cult.Min.-Vdg. v. 5. Oct.
1835. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 15. Decbr. 1836.
Diefe Belanntmahung enthält zugleidy die
v. Weber Kirh.:R. I. ©. 153. —
zeitiger Abweſenheit oder fonjtiger Abhal⸗
tung eines Superintendenten, feinen
IHäften vorzuftehen, hat die Kreis: Direclien,
weldyer die Beurlaubung deſſelben zu Reiſe
bis auf 4 Wochen im Inlande zuſteht (Ealt-
Min.⸗Vdg. v. 6. März 1854) Sorge zu tie
gen, daber die Ephoren in ihren biesfall:
igen Anzeigen und Urlaubögefuchen die Art
und Weife, wie und durch wen fie ihr Ant
in derzeit ihrer Abwefenheit verwalten Iaffe
wollen, anzugeben und die diesfallfige Ge
nehmigung zu erwarten haben. Cult. Min
Vdg. dv. 30. Sept. 1839. (S. Urlaub.) Zube
durch Wiederbefekung eines erledigten Eye
ralamtes auflaufenden Koften haben im de
Regel und wo nicht ein Anderes, 3. B. Ueber
Aufforderung an alle Kirchväter und Schul: | tragung aus der Stadtlämmerei und anden
vorftände, den Anordnungen des neuen Su: | Safjen hergebracht ift, die geſammten Kird
perintendenten pünftlihe Folge zu leiten, | Ipiele Der Didcefe beizutragen, Megul. v. IR
und die Ermahnung an die Gemeinde, dem: | Bebr. 179. $ 16.
felben mit Achtung, Liebe und Vertrauen ents
egen zu kommen, feine Verfügungen zum
Beften der Kirche und Schule bereitwillig zu
erfüllen zc. Dann folgt ein Gebet um den
Gegen Gottes für die Wirkſamkeit des Super:
iutendenten. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 7. Auguft
1836.
Wegen Niederlegung eined Cphoral:
amtes, Beiſetzung eined Anmitsgehülfen in
Ephoralibus, bat die betr. Kreis⸗Direction
Bericht zum Königl. Eultus:Minijterium zu
erftatten. Ephoral:Subftituten haben
das Eolloquium, Pfarr:Subjtituten ei:
nes Ephorus nur die gewöhnliche Anſtellungs⸗
prüfung zu beſtehen. Gphoral:Adjuncte be-
fteben dermalen nur noch dem Namen nad,
ja es find fogar die betr. Titel bier und da
eingezogen worden. (Altmügeln. Kr.Dir.⸗
ZI Jahre 1842 beabfihtigte das K. Cult:
Minifterium den Ephoren eine Erleitermy
in den ihnen obliegenden Pfarramtd: um
Ephoralgeſchäften zu verfchaffen. Man er:
wog, ob Die allgemeine Einführung ven :
Ephoral-Adjuncturen räthlich fei, ſah ind
davon ab, da es den Ephoren unbenommer
jet, fich in einzelnen Fällen vertreten zu laſſen
ordnete an, dag mit Ruckſicht auf die ven
züglidhere Befühigung des Einen oder Anders
wegen Beitellung eines Vicarii perpetai Be:
anjtaltung getroffen werde, audy) Die Diacasen
in Ephoralſtädten künftig Durch Bocation wer:
pflihtet würden, die Stellvertretung für de
Ephorus als folgen , wenn und wie fie iger
aufgetragen werden möchte, unentgeldlich y
übernehmen. Uebrigens foll jeder neuans:
ftellende Geiſtliche am Ephoralorte.zur nme
Vdg. vom 24. Novbr. 1855 an den Sup. zu | geltlichen Uebernahne von Predigten für den
Leisnig.)
Ephorie⸗Verweſer werden auf längere
oder unbeſtimmte Zeit in Krankheitsfällen
Ephorus einzutreten, reſp. alle Wochenptr:
digten zu übernehmen haben und dies in de
Vocationen bemerkt werden. Den Diacvas
Superintendent. 417
abenommen fi dann durch andere | (Ausf.sVdg. vom 4. Dechr. 1837 G 4 und
der auch Sandidaten an folden Tas | vom 1. Juli 1840 6 2), desgleichen die über:
nAmte unterftügen zu laſſen. Vdg. ſchüſſigen Trankſteuer-Aequivalente
1812, und die ihnen felbft zugeordnete Ephoral:
3 nächſtdem vom Amte der Super: |befoldung vierteljährli gegen Quittung
bier noch Erwähnung verdient, | (Kr.:Dir.:VBdg. Leipzig vom 12. Jan. 1839)
ihre Stellung, II ihren] Anhang Schema Nr. 37 zu erhalten. Die
eis, II) die Ephoral:VBer:| Zufendung der erfigenannten Gelder erfolgt
ſelbſt, IV) ihre Befoldung. |e. o., der legtern aber nidyt. —
horen ftehen in amtlicher Beziehung ) Zu der Königl. Kreis-Direction
Rönigl.Eultus: Minifterio. |ihred Bezirks. Durch dieſe Eonfiftorial-
be Behörde haben fie alle Berichte | behörde erhalten in der Regel die Ephoren
nfationdgefudhe in Eheſachen un:
e, rejp. unter Beifügung der Bei:
mifle ꝛc. zu erftatten (f. Dispenfa-
, die Geſuche der Relicten verftor-
lihen und Lehrer — fowie der
iterlaffener Geiftlihen wegen Er:
m außerordentlichen Unterſtũtzun⸗
8 Töchter-Stipendii den 15. Sept.
3 zu berichten und die nöthigen
fügen, (C.⸗M.⸗Vdg. v. 4. Dec.
ang Schema Nr. 32 u. 33; die
ber erfolgte Erledigungen und Be:
x geiftlihen und Schulftellen, reſp.
monatlich zu bewirken (ſ. Amtser⸗
5. 15); die Geſuche der Kirchen⸗
‚meinden, den defignirten Beiftlichen
a (Kgl. Collatur) die Ablegung der
'en zu dürfen (Amtsbeſetzung S.20),
u bringen ; — beim Jahresſchluß die
nen Berfonal: Beränderungen bei
alle Befehle und Verordnungen des Kirchen:
regiments zugeitellt, welche 3. Th. zu ihrer
eignen Nachachtung, 3. Th. zur Publication
an die untergebenen Geiftlichen und Lehrer,
Schulvorftände ꝛc., Behörden oder Privat;
perfonen an fie ergeben oder Bejcheide und
Nefolutionen auf angebrachte Geſuche und
erftattete Berichte enthalten. — An die betr.
Kgl. Kreis:Directionen haben aber die Epho⸗
ren die vorgejhriebenen Neujahrs⸗Offi⸗
cialien ſpäͤteſtens bis Mitte Februar jeden
Jahres (Kreis:Directiond-Verordnung Leip-
jig vom 1. Auguft 1856) einzureichen (ſiehe
den Artikel), die Defignation der geiftlichen
und Schulämter Privat⸗Patronats unter Bei:
lage der Zeugniffe anzuzeigen — die Vocatio⸗
nen zur Prüfung einzufenden — die zu Kö⸗
nigl. Stellen Denominirten zu präfentiren,
und die Sengnifle beizufügen — die Urlaub3:
gefuche der Beiftlihen und Lehrer über 4Wo:
und Schulämtern zum Behuf der | hen vorzutragen — Erledigungen der geiſtli⸗
der Wittwen : afjen Beiträge zu chen und Schulämter durch Tod, Verſetzung,
Sult.:Min.-Bdg. v. 1. Juli 1840.) | Refignation, Remotion ꝛc. fofort anzuzeigen,
‚fangen die Ephoren Defignationd: | — Bericht zu erftatten über Geſuche: um Ab⸗
zen bei Beſetzung geiftlicher Stel: | änderungen im Kirchenbuche — bei Appellatio:
Ibar aus dem K. Cultus-Miniſte- |nen wider Aufgebot und Trauung Verlobter
weilen auch unmittelbar daher Auf: | — bei Widerjprüden gegen das Eintragen
Anfragen in Kirchen: und Schulfas des Vaternamenz ind Kirchenbuch — bei Ge⸗
die Eultus-:Minijterial: Ca ffe ha: |fuhen um Erlaubnig zur Wiederverebeli-
Beiträge zur allgemeinen Pres | hung Geſchiedener, denen nur „den Umſtän⸗
twen: und Waifen:Eaffe, fo:|den nach” die Koften nadgelaffen worden —
Döhnerſchen Kaffe (j. Wittwen- und | bei Geſuchen um frühzeitigere Admiffion der
nf. Caſſe, Abgaben), die Kirchen⸗ Schulfinder ad sacra — in befonderen Fäl⸗
n einzufenden (f. Eollecten) an die|len, wo dem Ephorus folche Bedenken auf:
n3l.:Sportelcaffe vierteljährlich un: | ftoßen, daß er fih Verhaltungsmaßregeln
ung der Sportelzeddel (Ueberrei⸗ erbitten muß — bei dem von den Gemeinden
iben find nicht nöthig), dDieerhobenen | gewünjchten Erlaß der geſetzlichen Pfarr⸗ oder
igsquanta und Banzl.:Sporteln | Schulproben bei Patronatftelen — bei ge:
jurehnen (Eult.-:Min.:Bdg. vom|mwänjhter Beranftaltung befonderer Gottes-
837), aus der Eultus:Minifterialz | dienfte vefp. mit Proceffion und Collecten —
auch die Wittwen: und Waifen: | bei vorfommenden Jubiläen der Kirchen: und
3: und Unterftüßungsgelder| Schuldiener, reſp. vorhandener Beranlaffung,
U Kirchenrechtb. 77 .
418
Guperintendent.
diefelben wegen befonderer äffentliger Aus: [falls dur Vermittlung der K. Kreis⸗Direc⸗
zeihnung ꝛe. nambaft zu machen — wegen
angemeldeter Refignation eines Geiftlichen
oder Lehrers — über den Eirchlic = fittlichen
Zuftand in der Ephorie — und überhaupt
in allen amtlichen Angelegenheiten an diefe
hohe Behörde fi mit Beſchwerden, Anfra-
gen zu wenden. Bon der Königlichen Kreis:
Direction erhält der Superintendent die De:
fignationen, bei erfolgter Beſetzung einer
Stelle die Bocationen zur Wiederaushändi:
gung an die betr. Kirchen- und Schuldiener
nad erfolgter Prüfung zurüd — den Befehl
zur Abnahme der Probe und wenn fic ver:
beten wird, der Verpflichtung, Confirmation
und Einweijung der Deflgnirten — Anfra-
gen und Aufträge zur Erftattung von Out:
achten. Auch mit andern ala der ihm zunächſt
vorgefegten Kreis - Direction kann ein Epho—
rus in amtlid:fubordinirten Berhältniß fteben,
wenn 3. B. in feiner Didcefe Parochien oder
Schul: und eingepfarrte Orte fih befinden,
welche einem anderm Regierungsbezirt ange:
hören und Dahin ebenfalls die erforderlichen
Anzeigen zu erftatten und Daher Anordnun:
gen. zu empfangen find, endlih aber auch
bat jeder Ephorus die an ihn Seiten der ihm
untergebenen Lehrer gebrachten Bewerbung3-
gefuhe um Schulftellen Königl. Patronats
(ſ. Seite 17) mit Ephoral:Zeugniß zu verfe:
ben an diejenige Kreis-Direction einzufen:
den, in deffen Bereiche die vacante Schulftelfe
liegt. — — Hierüber ift beftimmt worden,
daß, wenn ein Kirchort dem einen dahin ein:
gepfarrten Orte mit Nebenfchulen einem an:
dern Kreis-Directions-Bezirke angehört, die
Schulinſpection über erftere und die Inſpec⸗
tion über Filiale dem Superintendenten der
angrenzenden Ephorie, welchem die Orte felbft
angehören, übertragen ei. Desgleihen, daß in
Saden, welche Mater und Filia zugleich be:
treffen, die Kreis-Direction, unter welcher
die Mater befindlih und deren Ephorus, in
Sachen aber, welche die Filia allein betreffen,
die Kreis:Directton, unter welche diefe ge:
hört, competent fei. Inſ.⸗-Vdg. v. 19. Aug.
1842,
c) Zu dem Königlihen evang eliſchen
Zandes:Eonfiftoriv. An dafielbe haben
die Ephoren alljährlich bi3 Ende Januar j. J.
durch die K. Kreis: Direct. ihre Berichte über
die Candidaten und die von ihnen gelei:
teten Bandidaten-Bereine zu erftatten
(Regul. v. 20. März 1844), dedgleichen eben: | fanen betrifft, fo verſteht man unter fehlen
tion ihr Urtheil Über die gehaltenen Eircn:
larpredigten und Amtsführung der Geiſt⸗
lihen unter Beifügung der Predigten (ſ. Art.
Circularpredigt) einzufenden. Bon Daher
aber gehen ihm die Anordnungen von Erlaß
der Anſtellungs- und Beförderungspräfm:
gen (Vdg. v. 10. April 1835), wegen Bor:
nahme der DOrdinationen neu anzuftellender
Geiſtlichen und die Ordinations=- Diplome zur
Ausbändigung andiefelben zu (Vog. v. 7. Juni
1833) , nicht minder endlich das Urteil diefer
hoben Behörde über die gehaltenen Eircnları
predigten.
d) Zu den Kgl. Amtöhbauptmans:
haften ſtehen die Superintendenten in ki-
ner meitern Beziehung, als bei dem Artiki
(S. 35 diefer Schrift) bereit3 angegeben iR.
e) Zu den weltlichen Coinfpectie: |
nen. Wenn man bierbei auf alles Das
jenige ſich bezieht, maß ſchon in den Artikels
Amtmann ©. 35, Behörden S. 62, Gil:
infpectionen ©. 310, Kirchen⸗ und Schulver
mögen ©. 205 über das Verhältniß umb di
amtliche Gchhäftsverbindung der Superinte:
denten mit den Coinfpectionen (Kgl. Gerigt:
ämtern und Stadträthen) gefagt worden il,
fo tit Hier nur noch binzuzufügen, daß ed
den Ephoren freifteht, in gewiffen Yale
von dazu 1) geeigneten Geiftlichen ihrer Of:
ceſe ſich vertreten zu laffen, 3. B. bei I
nahme von Pfarr "und Schulproben, geil:
lichen Bauen, Schulreviſionen ꝛc. oder anh
2) wenn die Theilnabme des Ephorus meh
durch verfaffungsmäßige Geſchäftsform «il
durch materielle Rückſichten bedingt wit,
feine Vices nah Befinden dem weltllithe
Eoinfpector zu übertragen. Dabei hl
vorausgeſetzt, daß ein Guperintendent Her:
von nur unter befonderd dringenden Umfir
den Gchraud mache und dem ftellvertretenden
Geiftlihen wenigftend Fortkommen und In}:
lagen zurüderftatte. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. Leipygn
19. Aug. 1842. Schulgef.:®Bdg. © 169.
f) Zu den Kirchen- und Säulpatre
nen. Das hierher Gehörige Hat bereits im
Artikel: „Kirchen⸗Patron“ Erwähnung gefm
den. ©. 196 fig.
g) Zu den Didcefanen. (6, Disak
©. 90, Behörden S. 59 f.) Was hierüber
zu fagen ift, gehört zumeift in daB Vereid
der Paftoraltheologie. Was zuerft die Gl
lung der Superintendenten zu feinen Did
Tn wg” J Ne: N a T
fein
420 Superintendent.
Es war bei der großen Beſchwerniß des Epbo: | gehört, unter Anführung nöthiger Momente
ralamte3 eine ſchöne alte Sitte — daß die und Beilegung von Zengniffen an den Epbo:
Ephoren fih ihren Didcefanen am Schluß |rus gelangen zu lafien, damit ihm nicht um:
der Miffiven zu Gebet und Fürbitte empfab: |nöthige Arbeit und Rachfragen daraus er:
len — fie bedürfen deren heute mehr ala je. | wachen — den Epboralboten nicht audfre-
— Eben fo ift ed fehr erfprießlih, wenn|gen und vom Inhalt der Miffiven zu bes
der Ephorus am Jahresſchluß, oder bei nadyrichtigen, gegen ihre Parochianen, felbft
Ephoral: Huuptconferenzen die gebotene Ge: | wenn fie noch fo viel Urſache dazu zu haben
legenheit benugt, um in berzlicher Träftiger | vermeinten, Tadel und üble Nachrede gegen
Sprache, ineinemfogenannten Hirtenbriefe, die| den Ephorus fich nicht erlauben, fondern anf
Nothwendigkeit eines vertrauungsvollen Bun: | alle Weife bemüht fein, über getroffene Ein-
des der Didcefanen unter fi und mit ihm ang | richtungen und Anordnungen Seiten feizer
Herz zulegen und fie zur Treue in ihrem Amte| oder der Kircheninfpection und des Kirchen⸗
zuermuntern. — Hat nun der Superintendent | regiments die Gemeinde zu verftändigen, und
ala fteter Commiffarius des Confiftorii be: | Gefek und Ordnung, gute Abficht und Reif
ftändige Auffiht über feine Didcefanen zu | fchläge fräftigjt und gewiflenbaft zu uxkr
führen, fo haben lettere wiederum fi fo zu | jtüßen — fowie in allen zweifelhaften Fäle
bezeigen, daß fie „ihre Superintendenten in | fi vertrauensvoll an ihn zu wenden, fait
gebührenden Ehren halten und ihnen gehor⸗ ſich der Gefahr auszuſetzen, in der Amtöwer:
fam find in allen billigen Sachen,“ Gen.⸗richtung zu fehlen, endlich auch eiwanige Je
Art. XVL; fie haben ihn anzufehn ald die |rechtweifungen und Tadel, ja fogar Berweik
Mittelöperfon, durch die fie ihre Sachen bei | mit der dem Vorgeſetzten fhuldigen Chrerbie
dem Sonfiftorium anbringen. Zwar ift Nie: |tung anzunehmen ohne dafür mit Grol u |
mandem verboten fih unmittelbar jelbft an Unzufriedenheit fein Herz zu füllen, da a
böbere Behörden mit feinem Anliegen zu, ja nur feiner Pfliht und dem Geſetz mad:
wenden, doch ift der Superintendent die dem; kommt und oft dabei eben fo viel leide,
Geiftlihen und Lehrer zu dem obigen Zmed |al3 der Amtöbruder, dem er Vorhalt tim
zunächſt vorgefette geiftlihe Behörde, und | muß.
wie e3 fi) unbedingt gehört, daß die Didce:| Nicht minder bat ein Superintendent fein
fanen alle Schriften an die Kirchen- oder | Stellung zu den Didcefanen ind Ange
Schulinfpectionen zunädft bei ihrem Epho⸗ | fafien, welde ald Inwohner der Bare:
rus eingeben, weil diefer jedenfalls als geift: |hien feiner Ephorie feiner oberbirtliden
liches Mitglied der Anfpection die meifte | Seelforge übergeben find, und es läßt ſich dies
Kenntniß und das meifte Interefje Cabgefeben | um fo weniger bezweifeln, als Das ja eben
von dem ihm zuftehenden Borrange) an der | Diejenigen find, zu deren Seelenwohl Kirche⸗
vorgebrachten geiftlihen Sache haben muß, |und Schulen geftiftet und Geiftliche und Led
fo wäre es verlegend für ihn, mollte| rer angeftellt find. Demnach bat ein Ephe:
man ihn ganz übergehen und ſich bei feinem |ru8 vor Allem dafür zu forgen, daß zus
Geſuch nicht defien Rathes, Gutachten? und | Seelenheil diefer feiner Didcefanen die fink
Beiftandes verfihern. Die Didcefanen find |Tihen Anftalten ihrem Zweck entfpreden
auch verpflichtet, den Ephoral:Anordnungen | hergeftellt find und von den dabei Ange:
pünftlic Folge zu leiften, aus den Ephoral⸗ | ftellten Dasjenige geichieht, was daB Be
Miffiven genau dad Nöthige zu ercerpiren |feb verlangt. Kommen daher Wünfde kr
oder fie ganz abzufchreiben, in die Miffiven | Laien, Gemeinden oder Einzelnen an ih,
felbft und bei der Infinuation aber Zufäge, | wird ihm bekannt, daß bier und dort ed a
Bemerkungen und Zadel fi nicht zu erlau: |diefem oder jenem Merkmal einer drikk
ben, den an die Superintendur zu erftatten= | den Gemeinde , einer gewiffenbaften Belfe-
den Berichten alle Sorgfalt zu widmen, fie |ligung fehlt, lernt er den Geiſt, der bier uud
zu geſetzter Zeit einzureichen, damit nicht |da über Religion, Kirche und Sitten herrfät,
nöthig ift zu ſchicken, zu erinnnern und mit den als einen leidhtfinnigen und verberblide
an die höhere Behörde zu eritattenden Berich: | kennen, fo muß er mit Weisheit und Ber
ten Seiten des Ephorus in Rüdftand zu blei⸗ |fiht zwar, aber auch mit Energie er
ben, Die Anzeigen und Berichte in Schulz, Ehe: | fhreiten — feiner Diöcefanen NRedt, de)
und Kirhenfachen fo volftändig, wie fi es ſie an Kirhe und Schule haben, fhäge,
. mn BA u NO TE TO EEE En nn
Superintendent. 421
Wunſche um Berbefferung ihrer dDiesfal:| II) Wenn ſchon aus Vorftehendem der Ge⸗
ı Zuftände und Klagen nicht unberüdfihe ſchäftskreis der Ephoren zu erfeben ift, fo
lafſen — ſowie er andrerfeit3 erwarten | führen wir nur noch an, daß vor den Neffort
‚ daß ibm von diefen Didcefanen dieje: |derfelben a) die Eheſachen, b) Beſetz⸗
Achtung zu Theil werde, welche ihm als
n vom Kirchenregiment mit foldem Auf:
amt Beauftragten gebührt. Je mehr ein
zrus das tft, was er jein fol, deito mehr
en feine Diöcefanen (Eleriter und Laien)
ſchäthzen wiffen, da er ihr Ephorus iſt
das Bielen jo unbequeme Gefühl, felbit
ienſt der Kirche des Herrn einer Aufſicht
rworfen zu fein, dem Bewußtſein einer,
‚ Amt und Leben erhebenden und erleich⸗
ven amtlichen wohl, aber brüderlihen Ver:
ang unterordnen.
Zu gewiffen Vereinen. Wie die
ren jedem Beftreben, welches fi in ih:
Bereiche Fund giebt, um die Zwecke der
ve in unferer Zeit zu fördern, ihre Auf:
famteit zu widmen baben, fo können fie
andy nicht entbrechen, der Gründung,
‚Börderung gewifler Vereine ihre thä-
Mithilfe zu widmen, beziebendlidh die
ng derfelben zu unternehmen, wenn fie
‚auch nicht amtlich verpflichtet find und
betr. Vereine ihrer Obhut und Fürforge
nur empfohlen wären, weil daß eigne
zefle eines geiftlichen Dberbirten an der:
ben Förderungsmitteln confeffionellen,
llichen und kirchlichen Sinnes ihm die’
nlifche Nothwendigkeit empfinden laſſen,
R die Hand dazu zu bieten, daß derglei⸗
in feiner Ephorie ind Leben treten.
n iſt zu reinen: 1) der Guſtav⸗
lp⸗Haupt⸗Verein zu Leipzig, 2)
Berein zur Verbreitung nüsli:
Bolksſchriften zu Zwidau, 3) die
ipt⸗Bibel⸗Geſellſchaft zu Dresden,
eMiffionsd>Anftalten zu Leipzig und
Bden, 5) der Feuer-Hilfs-Verein zu
hat, 6) der Berein zur Fürforge für
laffene Sträflinge. Zum Theil, na⸗
lich was die Milfionsangelegenheit und
sub 6 angeführten Verein betrifft, find
Ephoren nicht ohne Anmweifung gelaffen,
[be zu fördern. (Eult.:Min.:Vdg. vom
kan. 1856. Siehe S. 253. Cult.⸗M.⸗Be⸗
tmachung vom 10. uni 1852) und der
5 genannte Hilfäverein läßt gegen eine
sifton die Eincaffirung der betreffenden
ragögelder durch die Ephoren eincaſſi⸗
wozu ſich dieſe zumeiſt bereit erklärt
n.
ungsſachen bei Kirchen und Schulen, e) die
Wittwen- und Watfen-Penfionzfa:
hen, incl. Trankfteuer:Entfhädigungen, d)
das Schulmefen, e) die Einfendung der
Neujahbr3:-Dfficialien (Eircular: Pre:
digten, Schuls Berichte, Confeſſions-Wechſel,
die Amtsführung der Geiftlihen, die Kirchen⸗
und Schul⸗Nachrichten, die Sandidaten= und
SandidatensBereindberichte, die Weberfichts-
tabelle über den Zuftand der Kirchen -Vermd:
gen betr.), f) die Auffiht über die Verwal⸗
tung des Kirchen- und Schul-Vermögens,
g) die Baulichkeiten bei Kirhen und Schu:
len nebft Brandcaffen-Verfiherungen, h) die
Aufbewahrung der Kirhdenbud=Duplicate
und Auffiht über die Archive, i) die An⸗
börung und Beurteilung der Circular⸗
predigten, k) die Vornahme von Kirchen:
Bifitationen, I) die Sorge dafür, daß die Kir⸗
hengefete von Geiftlihen und Laien be:
folgt werden, m) die Abhaltung von Eonfe-
renzen unter den Diöcefanen gehören.
Anfofern nun aber die Epboralämter ſtets
in Sachſen mit Pfarrämtern verbunden find,
fo ift in Bezug hierauf nur zu bemerken, daß
die Ephoren als Pfarrer ihren Amtsbrü⸗
dern durchgängig glei ſtehen, zunädft als
folhe vocirt werden, und allen amtlichen
Pflihten wie jene nachkommen möüffen,
ſich aud darum, weil fie zugleih Superinten-
denten find, nicht die geringfle Abweichung
von den geſetzlichen Beitimmungen erlauben
dürfen. Möglich, daß zu ihrer Erleichterung
mebrere fonft den Pfarrern zuftebende Amts:
geſchäfte in größeren Ephoralftädten den Dia-
conen übertragen find und daß die Ephoren
hier und da den Titel: Oberpfarrer oder Pa-
stores primarii führen, hergebrachter Maa⸗
Ben und ohne daß ihnen dadurch, mit eins
ziger Ausnahme der Städte Dresden und
Leipzig, als Pfarrer eine Superiorität über
die übrigen Amtsbrüder zuftände. Im Jahre
1842 beabfichtigte das Königl. Eultus: Mint:
fterium zu erfahren, mo e3 etwa in den Wun⸗
ſchen der Ephoren läge, in ihrem Pfarramte
fich eine Erleichterung verfchafft zu ſehen und
hatten diefelben ihr Gutachten darüber abzu:
geben. Go viel ift gewiß, daß bei dem ge:
bäuften Gefchäftsdrange der neueren Zeit, bei
der Zunahme der Bevöllerung des König:
422
reich? und Den dadurch aciteinerten Anſprüchen,
die man dermalen an Die aciftige und leibliche
Kraft eines Ephorus macht, das Dispenſiren
Superintendent.
jtändige3 Repertorium vorbanten ſein
und jedes nene Actenſtück nach Titel und
Signatur fefert darein eingetragen werben.
von wöchentlichen Predigten, welche durch! Daneben iſt von jedem Epborus eine fert:
einfallente Yeichenprebigten :c., Wochenpre- laufende Negiitrande an führen (j. An:
Digten u. 1. w. leicht ich verderpelu und ver: hang Schema Nr. 39), in welches Cingang
dreifachen fönnen, nur erwünſcht jein könnte: und Abgang amtlider Schriften (auch das
und die Einrichtung einer Art von Acceß aufi verlegte Porto) einzutragen if. Mande
Der Superintendur für Die ältern Predigtamts⸗ Epboren zeichnen nur Einiges von den au
candidaten nicht ohne weſentliche Unterſtützung ſie gelangten officiellen Schriften ein, ob
für den Epborus und nicht chne Segen für'gleich an und für ſich Alles, worauf Ephe⸗
die praftifhe Ausbildung der Candidaten fein, ru3 eine Rejolution zu fallen bat ober
dürfte. — — was amtliche Mittheilung iſt, zum Einteeg
Il) Tie Ephoral-Verwaltung ſelbſt in die Regiſtrande ſich eignen dürfte. Um
anlangend, fo erfordert die regelmäßige und | nicht eine beſondere Eingangs⸗ und Abgang
ungefäumte Führung der Epberalgeihäfte | regifirande führen zu müſſen, läßt fig de
gegenwärtig unbedingt das Verhandenſein ſelbe jehr leicht jo einrichten, daß fie beida
1) einer Erpedition, d. 5. eines beſon- Iweden dient. — Was das Archiv anlangt,
dern, zu der epboralifhen Geſchäftsfübrung,
Schriftentertigung und Acten-Aufbemabrung,
Beiprehungen und Bernehmungen beitimmten
befondern Yocal3 im Superintendurgebäude.
Dieſes Grpeditiondlocal muß lit und ge:
räumig genug fein, um (im wall das eigent:
lihe Archiv anderswo aufbewahrt tft), neben
ten Schreiketiihen für Ephorus und deflen
Erpedient, wenigſtens die currenten Acten
aufnehmen zu fännen. Man findet wohl, dag
viele Ephoren ed vorzieben, ta3 Mundum
durch Copiſten außer dem Haufe bewirken zu
lafien und feinen Erpedienten zu halten.
jo verbreitet fi Darüber ein beſonderer Irti:
tel (1. S. 38); bier nur noch Die Bemerkuy:
Ein mobl geordnetes, ftetö fleißig fortgefüt:
tes Archiv, Nepertertum und Regiftraude,
ift Die balbe Ephoralverwaltung! — 5) Des
jenige, wa3 ein Ephorus jeinen Diöcefawen
:an b. Bererdnungen oder hinſichtlich der Auf:
ijihtöführung sc. zu publiciren hat, theilt er
ihnen von Zeit zu Zeit durch Miffiven mil
But iit e3, um Mißbrauch und Unorduungen
‚vorzubeugen, wenn dieſe Ephoral: Miffiven
den Diöcefanenen in verſchloſſener Rap
‚jel augeitellt werden. Die Ephoren bebie
Ih kann diefem Verfahren dad Wort nad nen ſich befonderer Epboralboten, weide
jähriger Frfahrung nicht reden. Ein Kir:
henbeamter, dem fo wichtige Angelegenheiten
in die Hand gegeben find, muß, obgleich den
Ephoren dafür keine befondere Entſchädigung
zu Theil wird, doch der guten Suche gern ein,
wenn auch immer nihtunbedeutendes, pecuniä=
reg Opfer bringen, um, was fonjt nicht foleicht
möglich ift, ein wohlgeordneted Archiv zu ba:
ben, die Sache ſchnell fördern zu können und
nicht durch Abfchreibenlaffen außer dem Haufe
Gefahr zulaufen, daß der Anhalt der Berfügun:
gen, Mifjiven 2c. ausgeplaudert werde. 2) Die
Ephoral:Erpedienten, Jamuli, Schrei:
ber, Amanuenfez find auf Verfchwiegenheit
zu verpflichten. (Kr.:Dir.:Bdg. Leipzig vom
3. Dec. 1839.) 3) Das Ephoral:Ardiv
(ſ. den Artikel) ift möglichjt nahe an der Stu:
dirftube einzurichten, möglichſt in einem ge-
wölbten Raume unterzubringen, woran e3 in: | binterlaffe.
deg in den meiften Superintenduren fehlt,
und darf nit dunkel und dumpfig fen.
Ueber dieſes Ephoral⸗Archiv muß ein voll:
dafür ein Votenlohn erbulten, deſſen Höfe
nah dem Maaßſtabe der Aufhältlichkeit, der
Entfernung und wohl aud der Witterung mu
bejtimmen ift und am Belten auf der Miſſtoe
feltit bemerft wird. Leber diefe Mifftves:
botenlähne, welche aus den Aerarien,
Schulcaſſen zu berichtigen ſind, muß der Ephe⸗
ralbote Quittung ausftelen. Was die Wil
ſiven aber felbft anlangt, fo ift Doch den Geil:
fihen und Lehrern recht fehr zu empfehlen,
der Abfchreibung und Aufzeichnung derfelben
in ein befonderes Mifjivenbucdh befonden
und gewiffenhafte Aufmerkſamkeit zu ſchenker,
damit Bernadläffigung gehörigen Cintragl
ihres Inhalts nit Urfache werde, daß ein
Geiftliher Etwas vergeffe oder ungenau ie
obachte, was befohlen ift, oder auch für fer
nen Amtsnachfolger unvollſtändige Rotigen
Die Miſſivenbotenlöhne find iz
den Kirch⸗ und Schulrehnungen vor au:
dern Botenlöhnen getrennt aufzuführen, des
mit Ephorus fie controliren kann. Verf. die:
Superintendent. 423
Schrift giebt feinen Diöccfanen ftet3 einen | fanden und wobei die Liquidationen der In:
zug au den zu publicirenden h. Verord: | fpectiond- und Gerichtäacten inferirt wurden.
zen nad) dem Hauptinbalt. Das ſchließt Würde ein Ephorus die Ephoral: Erpenfen
aus, daß jedesmal die h. Verordnungen
‚riginal beigefügt und auf diefelben in vim
icati noch ausdrüdlih zur Nachachtung
ewieſen wird. Der Epboralbote iſt an:
efen, dafür zu forgen, daß überall die
auation erfolge — deßhalb jeder Mif-
bie Namen der Diöcefanen beizufchreiben
Das Herumfenden der Miffiven durch
Bboten oder mit der Verpflichtung für Die
[nen Geiſtlichen, fie fih einander zuzu:
a, iſt doch bedenklich und unangemeffen.
e Ephoralboten gerichtlich auf Verſchwie⸗
eit und Ehrlichkeit verpflichten zu laffen,
ar wohl anzurathen. Es müſſen dazu
durch die betr. Betbeiligten nicht erhalten
können, fo ftebt ihm die Eingabe der Refte
natürlih frei, fo wie er aud, im Fall Dis⸗
penf.-Bezeigungsguanta unbezablt bleiben, die
betr. Nefte zur Beitreibung an die Kgl. Ger.⸗
Aemter anzuzeigen haben würde.
6) Schulrevifionen kann der Superinten-
dent zum öftern jährl. Befuch mit Genehmi⸗
gung der höhern Behörde dazu qualificirten
Pfarrern übertragen. Schulgef.:Bdg. F 169,
T) Bei auswärtigen Erpeditionen
(außerhalb des Ephoralort3) haben die Epho⸗
ren mit einziger Ausnahme der Schulrevifio:
nen (wofür fie durch das Ephoral:Firum be»
eidene, wo möglich angefeffene und zu: reits mit bonorirt find), jowohl den Betrag
iffige Männer gewählt werden, die ſich für das Fortkommen als auch Auslöfung we:
zudringlich in ihren Borberungen, nit |gen Abweſenheit vom Ephoralorte und zwar
ierig und klatſchhaft in ihren Geſprächen letztere mit 1 Thlr.25 Ngr. pro Tag und 1 Thlr.
a und felbft mündliche Aufträge mit Ge: | pro halben Tag (Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 2. Dec.
btheit auszurichten verfiehen, vorzüglich | 1820) von den Aerarien oder Schulcaffen oder
einen nüchternen und unanftößigen Les | fonft Betbeiligten zu erhalten. Hat jedod
wandel führen. — 5) Ohnerachtet, daß |die Eoinfpectiond Behörde ihren Sit gleich:
nach Maaßgabe der Vdg. vom 10. Jan. falls in der Ephoralſtadt, fo ift dad Fort⸗
ı die Epboren für einen Theil ihrer
Bgelhäfte durch ausgeworfene Ephoral;
für remunerirt zu erachten haben, fo ift
a doch noch Mehrered verblieben, mobei
Bebühren und Verläge zu liquidiren
tigt find und Anderes, wo fie wenig:
B Verläge reftituirt zu erhalten haben.
Ephoral: Liquidationen find auf Grund
Ephoral-Sporteltare vom 2. Dechr. 1840
haug Schema Nr. 35 zu bewirken und
en entweder (wie bei Dispenſations⸗
den :c.) vom Ephorus den Ephoral⸗
Gguugen beigefchrieben und von ihm von
jetreffenden Berfonen felbft erhoben, oder
Acta inspectionalia gebracht und von
weltlichen Coinfpection mit erhoben.
Drdnung gehört e3, daß Alles, wo:
often und Gebühren erhoben wer:
in ein beſonderes Bud eingetragen
ortel: Manual, ſ. Anhang Schema
36) und daffelbe fo eingerichtet wird,
a der 1. Abtheilung deffelben diejenigen
en verzeichnet find, bei denen der Epho⸗
allein die Berichteritattung beforgte (Dis⸗
tionen, Wideripruch wegen Kirchenbuchs⸗
— Kirchenſtuhlſachen zc.), in der 2.
yeilung aber diejenigen, bei weldgen con:
tiv⸗inſpectionelle Berichterftattungen ſtatt⸗
kommen für beide Inſpectoren nur einmal
in Anſatz zu bringen, es wäre denn, daß der
Ephorus von einer andern Expedition ſich zu
dem Kirch.⸗Reviſ.-Termine begäbe. (Cult.⸗
Min.:Bdg. v. 2. April 1844. 62.) Die Fuhr⸗
Löhne tft der Ephorus nad) der Ertrapofitare
anzufeben und auch dann zu fordern berechtigt,
wenn er fi zu Fuße an den Ort des Ter:
mins begiebt Cnalog den Gerichtsbehörden),
wird aber jedenfall3 und ftet3, wenn Klage
entftehen oder höhern Orts Verantwortung
gefordert würde, im Stande fein müſſen,
nachzuweiſen, daß fein Anfat die Gebühr
nicht überſchreite. Bel Abnahme der Kirch⸗
rechnungen fällt ſowohl für die weltliche Coin⸗
ipection al3 au für den Ephorus dann
der Anſpruch auf Auslöfung weg, wenn der
Snfpection die eigentlich geordnete Mittags⸗
mablzeit unter Entnehmung der dafür beſtimm⸗
ten Summe aud dem Aerar gewährt wird
(Eultus-Minift.:Bdg. vom 25. Juni 1850);
gefchieht die Darreihung einer Mahlzeit nicht
aus dem Aerar, fondern durdy einen Dritten,
fo kann der Anſatz für Auslöfung ftattfinden.
(Recomm. d. Eult.:Min. an d. Yuftiz.: Min.
19. April 1836.) Bedienen fih Ephorus und
Gerichtsamtmann eined und deffelben Forts
kommens, jo wird die Berichtigung bes Fuhr⸗
424
lebns Sciten der Kal. Gerihtdamtd:Sportel:
(izle Seierat. Hinũchtlich Per abzubaltenden
auzrmäirtiaen Zermine tit feftaubalten, daß in
ter Rezel tem Erberus das Recht zuiteht,
einize Taze zu dieſem Termine der Coin—
Superintendent.
freibeit.) Wet der Unterſchrift: Koͤnigliche
Superintendur x.“ iſt zu bemerken, daß bei
iter Cerreſpondenz mit höhern VBehörden
das Wort: „Königliche“ wegzufallen Bat.
(Siehe Artikel: Amtlicher Sprachgebrauch.)
ſpectien rerzuſchlazen. — Die Wabl des Or⸗-Taß von allen hohen Vererdnungen Abfchrif:
tes, we dieie Termine gebalten werten ſollen,
cekütrt ibm auch. An einem Zıreifelialle
aber entichied fie 8. Kreis: Tirection zu Yeip:
zia claentermaagen: Tie Terbandlungen der
|ten
zu den Epboralacten gebracht werden, if
bechſt notbwendig, und Daß jede Schrift,
welche ein Ephorus abgeben läßt, im Gen:
cept bei demfelben behalten wird, wer:
Inſrectiens-Kebẽrden im Piarr- oder Schul: | Täglich ,‚ um jederzeit, obne erſt die Ir
baufe des betr. Urt3 vorzunehmen, möchte
nur auf ſelche Fälle beſchränkt werten, in
ſpections-Acten erfordern zu müſſen, be
betr. Beieble einfehen und fidy über Dies,
melden ſich Dies durch Lie Beſchaffenheit der was er aefchrieben bat, rechtfertigen zu für-
Umitänte ala wirklich nethwendig berauäftelle, |nen. Je volltändiger die Acten geführt wer
im Uebrigen aber alle Anipectiondgefchäfte,
welche von beiden Mitgliedern der Infpection
in Perſon gemeinihaftlih zu beforgen fint,
femeit nicht in einzelnen Kirchfpielen üblicher:
maaßen ein Anderes wirklich bergekradt ift
eter ter Zuperintendent für feine Rerfen
mit der Erpedition der betr. Sache an Amts:
ftelle fi einverjtanden erklärt, in der Regel
an Fphoralitelle vorzunchmen feien. Königl.
Kreid:Tir.:Qdg.Yeipz. a.d Juftiz- Amt Colditz
dv. 1. Oct. 184.
7) Der Schriftenwechſel, welder
zwifchen den höhern und zmifchen den Sn:
fpectiondmitgliedern unter einander zu erfol:
gen bat, geichieht entweder durh CGommu:
nicate, werin Anträge und Anſichten aus:
geiprohen werden, oder Anſichtsbemerkun⸗
gen ad marginem, wenn ed fih um
geringfügige, furz abzumachende Sachen han-
delt. Stets iſt die eingegangene officielle
Schrift zu präfentiren, d. h. mit der Nummer
der Regiftrande und dem Datum zu bezeidh
nen und zwar kei hohen Verordnungen unten
und bei Schriften von gleich geitellten Behör⸗
den oder Privatperfonen eben am Rande. Auf
den vom Ephorus abzufendenden Schriften
ift auf dem Goncept der Abgangdtag und die
Beförderungsweiſe (durdy Poſt oder Ephoral⸗
boten :c.) zu bemerken. Bei gehorſamer
Bericterftattung an höhere Behörden, welche
auf der erften Seite halt gebrochen zu frei:
ben find, ijt der Inhalt des Berichts kurz auf
der linken Seite zu bemerken, als: Gehorſa⸗
mer Beriht des Superintendenten N. N.
über ꝛc. (Mandat v. 21. März 1831.) Der
Schriftenwechſel in Officialfahen geſchieht
portofrei unter Signatur auf der Addrefie:
ten, deſto mehr erleichtert fidh ein Ephens
feine Amtsgeſchäfte, deſto größern Danf wir
ihm dafür fein Nachfolger zollen. Wenn ein
Ephorus Terfonen vor fih zu citiren hat,
fo iſt ratbfam, daß dies nicht immer um
müũndlich, fondern ſchriftlich gefchehe und bef
der Grund der Vorforderung zugleich mit ae:
gegeben fei. — Wenn die VBorgeladenen nit
erſcheinen, fo dürfte, wie ed namentlich kei
Sübneverfuchen den Pfarrern (Vdg. v. 9. Iali
1835, 3) und im Ebeproceffe gegen bie zum
Gütetermin Ausbleibenden geftattet it (Mau
dat vom 30. März 1822), den Epboren analag
unvermwebrt fein, zur Real⸗Cication durd bie
Thrigfeit gegen nicht Erfcheinende zu ver:
fahren.
IV) Die Beſoldung der Superintenben
ten befteht a) in dem au3 der Cultus⸗Miri⸗
jtertal : Gaffe (j. oben) ihnen für gewiffe ex
officio zu beforgende Amtögefchäfte zu ge
währenden Ephoral⸗Firum (megen Ber:
waltung der Kirchenärarien, der Pfarr: un)
Schulgüter und Schulcaflen, des Kirchreqh⸗
nungsweſens, der Baulichkeiten, Beſetzung
der geiftlihen und Schulftellen, Kirchen: mm
Schulviſitationen, Vdg. v. 10. Jan. 1839), und
wird ihnen gegen Quittung dieſe Befoldung,
nehmlich an jedem 1.März, 1. Juni, 1. Sept,
1. Techr. in !; jährliden Raten ausgezahlt;
(Quittung. S. Anhang Schema Nr. X)
b)indenEphoral:Accidentien,d.d.der
jenigen Gebühren und refp. Berlägen, welche fe
nah deram 2.Dec.1840 emanirten Sportel-Tet:
ordnung (Geſ.-Bl. 1840, S. 453, Cod. Suppl.
©.24, fürihre Arbeiten: in Che: u.Berlobung®
ſachen, infoweit folhe noch in den Geldäfk:
Freis der Ephoren gehören, wenn wider Eis
E. O., unter darunter gefchter Bemerkung ſchreibung eined Namens in das Kirchenbeqh
der Sache, welche es betrifft. (S. Borto:| proteftirt oder eine Aenderung im Kirden
Suppliciren — Symbolifhe Bäder.
be verlangt wird, bei Anfragen, Beſchwer⸗
‚, Berichtäerforderungen, die Berlöfung ei:
Kirchenſtuhls oder einer Grabſtelle zc. be-
fend, in andern Angelegenheiten, wo die
twirkung des Ephorus in Anſpruch ge
ımen wird, 3. B. wenn zur Aulaffung ei:
Kindes zur Gonfirmation vor der gefekli-
| Zeit, zu Anlegung von Betftübchen, Ca⸗
en, Erbbegräbniffen ꝛc. Erlaubniß ein-
ofen ift, oder wenn im Intereſſe einer
datperſon ein amtliches Zeugniß begehrt
d; bei Auseinanderſetzungen zwiſchen dem
tor und Subſtituten, Amtsvorgänger oder
en Erben und Amtsnachfolger (Pfarrver:
che), fofern fie vom Ephorus erpedirt
den; bei Kocalfeierlichleiten außerhalb des
boralort3, infofern dazu die Mitwirkung
' Superintendenten von der Gemeinde ge:
nicht wird (mit Ausnahme der Kirchen:
weihung und in Commiffionzfällen), in
Kiplinar » Unterfuhungsfachen gegen Kir:
x und Schuldiener, Rirden. und Schul:
tMeber, went die Unterfuchung von der In⸗
etton gemeinſchaftlich geführt wird (ſ. Co⸗
G. 497 sub 7 Näheres), in allen Fällen,
durch —— Beſchwerden oder un⸗
ebliche Widerſprüche unnöthige Bemühun⸗
und Weiterungen entſtehen, und der:
Igge, welcher fie verurſacht, die Koſten zu tra:
hat; in Adminiftrativjuftigfachen, in folchen
ben, in welchen mehrere Betheiligte einander
Enäber fteben und gewiſſe Befugniffe in An:
mänchmen, zu fordern haben. Verläge
KReinfchrift; Porto, Stempelpapier, Em:
age ꝛc. find in Official ſachen nicht zu
ihnen. Die Botenlühne bei Miffiven
Berordnungen in’Officialfachen find aber
den Kirchen⸗Aerarien zu beftreiten. Vdg.
©. Jan. 1839. c) inder Remunera⸗
Rn „ welche denjenigen Ephoren, welche
Rdidaten-Bereine leiten, nad Ur:
des 8. Land.:Conf. am Jahrezfchluß ge:
425
Suppliciren des väterlihen Conſens, |.
Ehe (Schließung).
Suspenfion, f. Amtd-Austritt.
Syhra. Evang.⸗luth. Pfarrlichdorf, Eph.
Rochlitz, Ger.⸗Amt Geithain, 1Kirche, 1 Pfars
ver, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv. Patron., 4 Orte,
Seelz. 507.
Symboliſche Bücher (der evangel.:Tutber.
Kirche). Bei den Religionäftreitigkeiten des
16. Jahrhunderts dachte man anfangs an die
Stiftung einer eigenen kirchl. Partei nicht;
man batte daher die Grundfäte der neuen
Kirchenverfaſſung nicht im Voraus entworfen,
fondern diefe entwidelten fi erft allmählich
und gingen in die unter Einfluß der vorzüg:
lichſten Wortführer verfaßten neuen Kirchen:
ordnungen über. In den fähfifhen Kirchen:
geſetzen werden ala fumbolifhe Bücher aus:
drüdlich bezeichnet: 1) die AugsSburgiſche
Confeffion von Luther und Melandtbon
im J. 1530; 2) die Apologie der Augsb.
Confeſſion von Melanchthon im Jahre 15315
3) die ſchmalkaldiſchen Artikel von Lu⸗
ther im J. 1537 gefchrieben; 4. 5) die beiden
Katechismen Dr. Lutherd vom J. 1538 u.
1529, und 6) die Eoncordienformel im
3. 1576 bis 1579 von mehreren Gottesgelehr⸗
ten abgefaßt und zu Torgau beendigt. —
Hiernächſt find das Apoftolifche, Nicänifche und
Athanafifhe Glaubensbekenntniß anerkannt.
Die Viſitationsartikel, welche der Ad⸗
miniſtrator von Chur⸗Sachſen, Friedrich Wil⸗
helm von Sachſen⸗Altenburg bei ber zur Ent⸗
dedung der heimlichen Calviniften veranftal-
teten General⸗Kirchen⸗ und Schulvifitation im
3. 1592 befannt machen ließ, gehören nicht
dazu. Die erfte Ausgabe der ſymbol. Bücher
erfolgte zuerft zu Dresden im X. 1580. Sie
find als eine Duelle des vaterländ. Kirchen⸗
recht3 in Bezug auf die Rechte und Verbinb:
lichkeiten der kirchl. Geſellſchaft im Ganzen zu
betrachten, bei der Lehre von der Kirchen:
rt mird. (E.:M.:Bdg. v. 19, Oct. 1844.) gewalt, rückſichtlich der Beftellung und Ordi⸗
r dem böhern Trankfteuer-Bene:| nation der Geiltlihen, der Anordnung der
©, weldes den Ephoren mit je 13 Thlr. Kirchengebräuche und der Gerichtäbarkeit in
gr. ehedem zuftand, feit 1. Dechr. 1837 Kirchenſachen, fodann in Bezug auf die Amts:
ls deren Beitrag zur allgemeinen Brez| vermattung der Kirchen- und Schuldiener
FzWittwen: und Waifen-Penfions -Eaffe, beim Neligionsvortrag und Verwaltung der
Behalten wird. (5. Wittwen:Venfiond: | Sacramente, infofern diefelben die darin nad
E und Abgaben.) ©) in dem 11 Ngr. be: | der heil. Schrift bezeugte Religionslehre nad
Emden Agio auf diefes Beneficium, mel: ;den Kirchengefegen hieſ. Lande als Lehrnorm
Stipenbii gleichfalls inne belaſſen wird. (S.
Artitel.)
Andeß zur Grundung eines geiſtlichen Töch⸗
bei ihren Vorträgen „zur Erhaltung reiner
Lehre und chriſtl. Einigkeit” befolgen follen.
Die Unterfhrift diefer ſymboliſchen Bücher
426
bei der Anftellung der Kirchen: und Schul: |des ein Bild der innigften Gemeinſchaj
diener, wie fie fonft üblih war, bleibt feit Jeſu ꝛc.
der befohlenen Leiftung des Neligionseides,| Gyndicen. Die Vertretung der La
weg. Cf. Dr. v. Weber Kirh.:R. II. Ausg. | meinden dur folde ift aufgehoben.
J. ©. 7. In Rückſicht der Glaubens: | Gemeinderath iſt It. G 37 der Landgeme
lehren follen zwar die kanon. Bücher der heil. | Ordnung v. 7.Nov. 1838 auch in Kird
Schrift als göttliche Offenbarung als einzige angelegenheiten an deren Stelle gel
Duelle betrachtet werden, e3 bleibt jedoch da= | und kann bei Proben zc. Durch eine Te
bei auch die Gewiffenzfreiheit, dies Grund: | tion erfcheinen. Cult.Min.⸗Vdg. v. 17.1
princip der proteſtant.⸗kirchlichen Verbindung | 1839. |
(Verf.⸗Urk. v. 4. Sept.1831 $ 32), — die Frei: | Synodal:Decret v. 6. Aug. 16
heit, die Bibel nach Gründen innerer Ueber: |revidirtes Syn.:Decr.v. 13. Sep
zeugung zu verfiehen und fi zu erflären, | 1673.
iedem einzelnen Mitgliede der evangel. Kirche Gynobal-Berfammlungen. Churfürk:
vorbehalten, da beim Glauben und Denken | guft fchaffte die früherhin (Gen. Artikels
jeder Zwang, als an fich auch moralif un: | 3.1557) vorgefchriebenen Diöcefan-Eysd
möglich, hinwegfallen muß. Dr. v. Weber. |oder Zufammenfünfte der Superintenden
Ebendaſelbſt. ©. 6. mit ihren Pfarrern zu Unterfuchung bed Eaf
Symbolik (Symbolifche Theologie), heißt lichen Zuitandes jeder Parochie, ald dumm
diejenige theolog. Disciplin, welde die Ge: | wirkfame und fogar nachtheilige Ciurkäiug
Symbolit — Tabellarifhe Anzeigen.
Ihichte und den Inhalt der ſymbol. Bücher,
die Kirchenlehre als folche, ſei es nun, die:
jelbe zu beweifen oder zu beftreiten, immer
aber, um ein kirchliches Lehrgebäude als ein
mwohlbegründetes Ganze darzuftellen, gründ:
li erörtert. Im weitern Sinn dagegen um:
faßt die ſymboliſche Theologie den ganzen
Kreis der kirchl. Symbole, alſo audy die feier:
lichen Gebräuche und Zeichen, die zur Eigen:
thümlichkeit einer Kirche gehören. Candida⸗
ten find über die Symbolit befonderz zu prü-
fen. Vdg. v. 1. Dec. 1830.
Symbolifge Bandlungen. Ihr Zweck ift
nicht die Handlung felbft, fondern nur das
durch fie Bezeichnete. Symbol. Handlungen
kommen in der heil. Schrift fehr häufig vor.
Das Taufen mit Waffer ift eine verftändliche
Bezeichnung der innern Reinigung, das Brod:
brechen im Abendmahle ein Zeichen des gemalt:
ſamen Todes Jeſu und das Genießen des Bro⸗
wieder ab. (Kirch.⸗Ordg. 1580. Tit Bee
Synodo.) . Dagegen follten jährlid 20m
ral⸗Synoden in der Refidenz vom Chad
fiitorio gehalten werden, wozu indeß ul
Beneral:Superintendenten, die Chercog®
rial-Beifiger und eine gleiche Anzahl
ſcher Land: und Hofräthe gezogen wahih
jolten, welde Einrichtung infonderk@
Handhabung des Hoheitsrechts in Ki
ſachen gerichtet war und fehr bald wider
Ber Uebung kam, vielmehr jpäter au!
ftattgefundener allgem. Kirchen: Bifitatin
in Wirkſamkeit trat. Dr. v. Weber, Sid
I. Ausg. I. ©. 163. S. Couferenzen, I
tionen.
: Gyrau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchder
und Ger.:Amt Blauen, 1 Kirche, 13
ı1 Schule, I Lehrer, Privat-Patronat,
| Seel. 880 ca.
T.
Tabakrauchen in der Kirche ift beſtraft Pfarrern: zum Jahresſchluß:
worden nad Befehl vom 20. Aug. 1788.
:cate der Kirhenbüdher, die K'
Zabellarifhe Anzeigen werden eingereicht : Schulnachrichten, über den Con’
von den Lehrern über die monatlichen! fel jährlich — die Claſſen- und
Scäulverfäumniffe an den Schulvorftand,
von diefen an die Obrigkeit über den Be:
len halbjährlich — die Impftab
an den Ephorus, letztere and
ftand, die Verfäumniffe und die Fortichritte — die Recrutirungsliiten, wel
der Kinder vor jeder öffentlichen Schulprü:
den Gericht3-Vorftänden zugefte
fung an den Localſchulinſpector; — von den | 12. Oct. jd. I. (Anhang Sc
Tabellen — Taufe.
wfüllen, Vdg. v. 1. Auguft 1846. 630; —
den Superintendenten: über den
effionswechfel und Unterricht der Kin-
md gemifchten Ehen, der jührliche Schul:
iondberiht (nah Schema im An:
g Nr. 39), der Bericht über die Candida⸗
ınd Candidaten⸗Vereine — der Bericht
die gehaltenen Circularpredigten alljähr-
— das Berzeihniß der Schulamtscandi:
n, ſowie aller 3 Jahre über den Beftand
RirhensAerarien zur betr. Königl. Kreis:
eetion und: die Perfonal:Beränderungen
geiftliden und Schulftellen zum Zwed der
kmeinen Wittwen⸗ und Waiſen⸗Penſions⸗
k, zum Jahresſchluß an das K. Cultus⸗
sifterium, ebendahin die Erledigungs- und
ungdfälle; — von den Schulinipec:
nen: aller 3 Jahre über den Beſtand des
ulvermögensd öffentlicher Schulen an die
Iglige Kreis⸗Direction. Man fehe übri:
2 Unbang Schemata. S. Jahres: An:
m.
abellen, f. vorftehend.
Kunze, f. Sittenpoligei.
Bfelrehnen, ſ. Schule (Unterricht).
tig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Ber.⸗Amt Planen, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
ale, 1Lehrer, Königl. Patronat, 2 Orte,
> 667.⸗
neberg (Alt⸗). Evang.⸗luth. Pfarr:
orf, Eph. Meißen, Ger.⸗Amt Wils⸗
„1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer,
sBatron., 2 Orte, Seels. 479.
muenberg. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Annaberg, Ger.⸗Amt Geyer, 1 Kirche,
rrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Patron.,
te, Seelz. 1083.
uzmufit, f. Gottesdienft.
Inzvergnügen, f.Gottesdienft, Schule,
tubenheim. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
und Ger.⸗Amt Meißen, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
Säulen, 2 Lehrer, Priv.:Batron.,5 Orte,
= 1358.
Abenheim. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
dauſit, Gerichts-Amt Neuſalza, 1 Kirche,
xrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
E, Seelz. 1934.
rubheit, ſ. Ehe (Trennung).
kubftumme, ſ. Straf⸗ und Verſorgungs⸗
Aten.
we. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Eph.
kg II., Ger.Amt Taucha, 2 Kirchen (Fil.
tg), 3 Geiſtliche, 4 Schulen, 6 Lehrer,
Patronat, 5 Orte, Seelz. 3415.
427
Taufe. Es ſoll ein jeder Chriſt ſich felbit
feiner empfangenen beil. Taufe und des Bun⸗
des Gottes nüglih erinnern, den Gott in
der heiligen Taufe mit ihm gemacht oder aufs
gerichtet bat. Die Taufformel, wie fie in
der chriſtlichen Kirche Sachſens zu brauden
vorgeſchrieben, tft in dem Kirchenbuch (Agende)
von 1812, Th. II. ©. 170. 178. 189. 193. 200
zu finden.
Hierbei fol fih kein Geiſtlicher eigen:
mächtige Veränderungen erlauben, wo es
nicht befondere Umftände nöthig machen; am
Wenigiten fol er ſich anderer Sormulare be-
dienen; zumal er unter mehreren (für die
Taufe find 5 vorhanden) dasjenige wählen
kann, welche er den jedesmal befondern Ber:
bältniffen am angemeffenften erachtet. Ibid.
Vorrede. Wenn ein Geiſtlicher eine Taufrede
zu balten aufgefordert wird, fo muß er fi
demohngeachtet Hinfichtlid der Taufformel
ſelbſt, unbedingt der vorgefchriebenen Worte
bedienen.
Es fol aud Fein Pfarrer oder Kirchendies
ner die jungen Kinderlein, um ihrer Eltern
Sünde und Unbußfertigkeit willen, mit ber
beil. Taufe aufziehen, oder aber aller Dinge
ungetauft liegen und fterben laſſen. Dem⸗
nach, wenn fidy begeben würde, dag Kinder
außerhalb der Ehe geboren und zu der heil,
Taufe gebracht würden, follen die Pfarrer
nicht lange mit denen, fo die Taufe bei ihnen
ſuchen, vom Bater des Kindes disputiren,
fondern auf Begehren das Kind alsbald tau:
fen. Gen.:Art. VI. —
Bei der heil. Taufe fol nach der der Kir⸗
henordnung einverleibten Kirchenagende ges
gangen und keinem Kirchendiener geftattet
werden, derfelben zuwider, etwas Neuerung,
unter was Schein es auch geſchehen möchte,
einzuführen, darüber die Guperintendenten
und Adjuncten, Aergerniß zu verhüten, treu⸗
ih halten und ihren ordentlichen Visitationi-
bus ihr fleißig Nachfragen jederzeit haben fol:
len. Gen.:Art. IX. — Da fih aber ein un:
verfehener Casus zutrüge, daß ein Pfarrer
Bedenken hätte, Jemand aus feinen Pfarrs
findern zur Taufe zuzulaflen, ſoll er, da es
Verzug leiden mag, ſolches alsbald an feinen
ordentlichen Vifitatoren gelangen laffen, und
feines Beſcheids erwarten, darmit kein Pfar⸗
rer etwas in ſolchen Saden unbedächtig oder
unordentlid) aus feinem eignen Kopf hervor⸗
nebmen oder handeln, fondern fi der alls
gemeinen Ordnung gehorſamlich verhalte, daß
des Kindes beftehe, und zuvor das Gebet
Chriſti, Vater Unfer zc. beten, dem Kind ei:
nen Namen geben und darauf dad Kind tau-
fen (d. d. dreimal mit Waffer befprengen) und
fpreden: Ich taufe did N. im Namen Got:
te3 des Vaters, des Sohnes und de heiligen
Geiſtes. Desgleihen follen die Wehemütter
mit anderd nicht, denn mit Waſſer taufen,
und nicht, wie etwa in folder Noth gefchehen,
was fie ergreifen, ald Wein, Eſſig, ‘Milch
dazu gebrauden, weil Chriftu mit aus:
drüädlihen Worten allein Waffer dazu ver:
ordnet bat, welches man auch jederzeit zu
folchen Nothfällen haben Tann. Gen.-Art. VI.
— Kirchenb. u. Agende 1812. Th. II. ©. 202.
Eine folge Taufe fol nicht wiederholt, fon-
dern für eine wirkliche Taufe angejchen wer:
den; wohl aber fol das Kind, nachden es
genefen ift, in die Kirche getragen und von
dem Pfarrer eingefegnet werden. Es hat
jedoch der Pfarrer zuvor von der Wehemut:
ter oder derjenigen Perſon, welche die Taufe
verrichtet bat, und von den Zeugen, die da-
bei gegenwärtig gewejen find, genaue und
forgfältige Erkundigung darüber einzuzichen,
ob die Taufe wirklich, wie befchrieben, erfolgt
ift. Ibid. ©. 205.
Die Hebamme bat darauf zu fehen, daß
neugeborne Kinder dhriftliher Eltern zur
Taufe befördert werden. Bei eintretender
Lebensgefahr und fehr großer Schwäche des
Kindes hat fie zwar, jedoch ohne deshalb die
nöthigen Rettungsmittel zu verabfäumen, da:
für Sorge zu tragen, daß die Taufbandlung
fobald als möglich durch einen Geiftlichen ver:
richtet werde, wenn aber derfelbe in der Eile
nicht zu erlangen ift, fol fie das Kind jelbft
mit der Nothtaufe verfehen. Wie fie ſich da:
bei zu verhalten habe, darüber ift fie von dem
Pfarrer des Wohnorts, bei welchem fie fich
deshalb fofort nad ihrer Verpflichtung zu
melden bat, zu belehren. Heb.⸗Ordg. vom
3. April 1818. F 3. — Bei Peftzeiten follen
die Taufen unter freiem Himmel oder in einer
aufgeſchlagenen Hütte vorgenommen werden.
Generale v. 6. Septbr. 1680. — Geiſtliche find
nicht befugt, unehelich gebornen Kindern Na:
men nad ihrem Gefallen bei der Taufe zu
geben. Mefcript vom 16. April 1662. Die
Geiſtlichen ſollen bei der Taufe eines Kindes
nur folhe Namen zulaffen, welche entweder
den bisher unter den Chriſten üblichen
aufnamen gehören, oder, fall foldhe neu
gebildet würden, in ihrer Bedeutung nichts
Taufe
Anftögiges haben. In zweifelbe
haben ſich die Geiftlihen an den
Superintendenten,, weldyer nad, |
die höhere Behörde zu berichten ha
den. Eult.-:Minift.:VBerordnng. v
1838. —
Zu Vermeidung alled Mikbrau
Taufwaſſer vom Euftode bei Be
Dienftes und anderer ſchwerer ©:
verkauft oder verhandelt, fondern
Beifein des Pfarrers, an gebüh
getragen und weggegoflen werden
Decr. v. 6. Aug. 1624 $ 27 und
Deer. dv. 15. Septbr. 1673. $ 25.
Nah verrichteter Taufe follen
fofort zu Haufe getragen und nid
Schenken genommen werden und f
auch die Hebammen, bierauf ftreng
haben, angewiefen. Syn.⸗Decr.
1624. Rev. Syn.:Decr. v. 15. ©
und Inftruct. f. d. Hebammen von
1850.
Tür Neihung des hochwürdig
ment3 der Taufe fol Niemand de
dienern etwas zu geben ſchuldig
ihnen aber Jemand etwas freiwillig
dert zu geben geneigt, das fol ihn
men unverboten fein. Gen.:Art. 2
Tür die Taufen unehelicher und un
borner Kinder fol eine höhere Gel
erfordert werden. Vdg. d. Kr.:Die.!
1836. —
- In den bei jeder Kirche zu führı
burt3= und Taufnachrichten muß
übrigen Angaben auch der Tauftag
angegeben fein. Generale v. 18.8
— In den Taufnadridhten ift der
jenigen Berfonen männlichen d
welde vor Ablauf des 20. Lebens
nerhalb der Parochie ihres Geburti
jterben, anzumerfen. Eult.Min.:
3. Mai 184. —
Das Bitten der Taufpatben du
lehrer ift- dem Verhältniß derfelbe
mefjen und ift andern geeigneten P
übertragen. Vdg. 3. Schulgef. v.9.
68. —
Die Hofgeiftlihen können auf:
taufen: bei allen in Fönigl. Hof:
dienften angeftellten, oder auß je
gegangenen Berfonen, bei bien
oder abgegangenen Königl. Office
andern Militärperfonen vom Oifi
bei Brädicatiften mit Hofrang, bei‘
W
Taufformel — Tanfzeugniffe.
n academiſchen Grad erlangt haben,
bei allen fchriftfäßigen Perfonen,
m ober Prädicatiften ausmärtiger
en und andern angeſehenen rem:
ern obige Perſonen fi in der
balten. Bei andern Einwohnern
und was dahin gehörig, ift den
ven das Taufen nur nach ertheilter
ion geftattet. Regul. vom 7. Juni
Sfficteren und felbigen im Range
ten Miülitärperfonen ftehet das Bor:
Jaustaufe zu; auch können fie, fo
de die Unterofficdere und Gemeinen
ils 3 Taufzeugen erbitten. (Man
die neueren Beſtimmungen über
und Taufzeugenzahl.) — Ordon⸗
Juli 1838. — Für die Taufe eines
ne Unterfchied der Militärperfonen
ten 10Ngr., auf dem Lande 5 Ngr.
en. Regul. v. 1. Sept. 1785. —
ufen der Kinder von Eltern der re:
Confeſſion kommen allein der re:
Ortögeiftlichleit zu, ohne daß hier⸗
in Stolgebühren an die Tutherifche
ı ihre Diener zu entrichten find. —
mstaufe find die allgemeinen geſetz⸗
ſchriften biefiger Lande bei Strafe
zkeit und fonftiger Ahndung genau
ten und Dispenfation davon ledig:
r vorgefebten Staatsbehörde nad:
Regul. v. 7. Aug. 1818. —
ufe der in einer gemifchten (he ers
ader ftehet dem Geiftlichen der Eon:
Vaters, und nur dann, wenn nad)
igen Uebereintunft der Eltern das
er Confeſſion der Mutter erzogen
I, dem Geiftlichen diefer Eonfelfion
v. 1. Novbr. 1836. —
n Orten, wo kein öffentlich an:
ıtholifcher Geiftlicher iſt, die Taufe
ver katholiſchen Confeſſion Fünftig
den Kindes, auf Verlangen ber EI:
em evangeliſchen Pfarrer verrichtet,
ſem dafür die gewöhnlichen Gebüh⸗
hten. Verrichtet fie Dagegen ein
er Tatholifcher Geiftlicher, fo ift Die
ıd mit officiellen Zeugniffen zu be:
mdlung dem evangeliihen Pfarrer
wo die Eltern ihren Aufenthalt
r Eintragung in das Kirchenbuch
yield gegen die Gebühr, anzuzeigen.
‚19. Yebr. 1827. 6 56 und 57. —
eichen unehelichen Kinder find der
231
gefehlichen Regel gemäß von einem Geiſtli⸗
hen der Confeſſion der Mutter zu taufen.
Cult.„Min.⸗Vdg. vom 31. Jan. und 32. März
1839.
Die PBrofelyten:Taufe (ſ. Uebertritt)
wird nach dem im Kirchenbuch (Agende 1812)
Th. II. ©. 2310 enthaltenen Formular ver⸗
richtet. — Wird bei Zige uner⸗Kindern die
Taufe verlangt, jo bat der Prediger, che er
fie tauft, erſt Bericht" zu erftatten, weil Zi⸗
geuner oftmals ihre Kinder, um Gewinnſtes
willen, mehr denn einmal taufen laffen. Gen.⸗
Art. VI.
Streitigfeiten über die Taufe gehören vor
die Derwaltungöbehörben. Geſetz v. 28. Jan.
1835. 89.
Taufformel, f. Taufe.
Tauffrift, f. Taufe.
Taufnachrichten, f. Taufe, Kirhenbud.
Zaufnamen. (5. Taufe.) Die Erthel:
lung des Taufnamens bat ihren Ursprung in
der Sitte der Juden, bei der Beichneidung
des Kindes ihm einen Namen beizulegen.
Die Tamiliennamen find fpätern Urſprungs.
Zauffchein, |. Zeugniffe.
Taufftein, ſ. Taufe.
Taufwaffer, f. Taufe.
Taufzengen. (S. Taufe.) Seit dem drit⸗
ten Jahrhundert find fie gewöhnlid. Zur
Zeit der Ehriftenverfolgungen kam es vor,
daß verfolgte Ehriften behaupteten, fie feien
niemals Ehriften geweſen und vom Chriften:
thume abfielen. Dier waren die Zaufzeugen
ndtbig. Seit dem 13. Jahrhundert find drei
Taufzeugen üblich geworden. Jetzt benügt
man fich oftmals mit 2, nachdem die Sucht,
durch die Wahl von vielen Taufzeugen, was
man 3. Th. als ein Standesvorrecht erlaubte
und fpäter allgemein geftattete, zu vielen Un:
zuträglichleiten DVeranlaffung gegeben bat.
Früher mußten auch namentli, welche zum
Erftenmale das Wert verrichteten, als Tauf⸗
zeugen ein Katechiämuseramen beftehen. Die
Pathenbriefe, welche die Taufzeugen ib:
ren Pathen geben, find dadurch entftanden,
daß e3 in frübfter Zeit nöthig war, den Ge⸗
tauften ein Zeugniß ihrer erfolgten Taufe zu
geben, da alle kirchliche Handlungen noch ge:
beim geſchehen mußten. Dieſe Pathenbriefe
tönnen nur über den Tauftag, nicht aber über
den Geburtötag Auskunft geben. Gogenannte
Vice⸗Gevattern find erlaubt. (S. Taufe.)
Taufzeugniffe, |. Zeugniffe.
Taura. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Penig, Ger.-Amt Burgitädt, 1 Kirche, 1 Pfar:
ter, 1 Schule, 2 Lehrer, Gräfl. Schönburg.:
Sehfelurg'iges Priv.⸗Patronat, 3 Orte,
237,
elj. 2337.
Tauſch, ſ. Kirchenſtühle.
Tautenhain. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
Epp. Roglig,Ger.-Umt Geithain, 2 Kirchen
(EU. Ebersbach), 1 Pfarrer, Schulen, 2 Leh⸗
ver, Königl Batronat; 2 Orte, Seelz. 939.
Tarordnung, |. Behörden, Superinten:
ent,
Teäniter, f. Univerfität.
Techniſche Bildungsanftalten. Den auf
der techniſchen Bildungsanftalt zu Dresden
befindlihen Zöglingen ift nachgelaſſen, erft
nad Ablauf des 22. Lebensjahres fi über
ihren Eintritt in die Armee oder ihre Stell:
vertretung zu entſcheiden. Geſetz v. 9. Novbr.
1848,
Technitz· ¶ Evang.⸗ luth. Pfarramt, Eph.
Waldheim, Ger.⸗Amt Döbeln, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 1 Schule,2 Lehrer, Priv.-Patron., 15 Orte,
Seelz. 1520.
Tempus clausum, f. Ehe (geſchloſſene
Zeiten).
Tentamen, f. Prüfungen.
Termin. (Termine in Kirchen: und
Schulſachen) werden von den Infpectionds
behörden gehalten — in officiellen oder in
Partheiſachen. Die Partheien werden dazu
vorgeladen, der betr. Ephorus hat diefe Bor:
Tadungen zu vollziehen, einige Tage der welt:
lichen Eoinfpection vorzuſchlagen, den Vorſitz
bei den Terminen zu führen, die Protocoll⸗
führung aber der weltlihen Goinipection zu
überlafien. Die Wahl des Terminortes fteht
dem Ephorud zu (j. Superintendent). Das
Fortkommen ift in den Fällen, wo ſich die
geiftliche und weltliche Infpection an Einem
Drte befindet, nur Einmal anzufegen, Auslö:
fung und Fortkommen hat aber außerdem der
Ephorus bei allen auswärtigen Terminen zu
Hquidiren ein. Recht. — Es ift nicht immer
rathſam, die Termine in den Schenfen und
Gaſihofen zu halten. Es follte nie geſchehen
— allein die Nothwendigkeit gebietet es oft.
Die Shperintendur oder die Pfarr- und
Schulwohnung find geeignetereXocalien dazu,
wenn fie fih fonft dazu qualificiren. Es ift
anzuempfehlen, daß dieſe Termine pünttlid,
zur geſebten Stunde beginnen, damit die
Borgeladenen keine Urſache zur Ungufriedens
heit gewinnen, wenn bie Inſpections⸗Mit⸗
Taura — Thallwig.
glieder auf fi warten laſſen. —
Terminen (wie e3 überhaupt be:
handlungen der Obrigfeit und bei
fammlungen in erniten und gei
gelegenheiten der Fall fein follte,
mieden werden, daß Speiſen un
im Erpeditiondlocale gefunden w
Terpig. ¶ Evangel.⸗luth. Pie
Eph. und Ger.-Amt Oſchah, 2 8
Schmorkau), 1 Pfarrer, 2 Schul
er, Königl. Patronat, 3 Orte,
Teftamente, ſ. Gtiftunge
Säule. >
Testimonium, f. Zeugniflı
tät.
Testimonium integrita'
(Säliegung).
Testimoniummorum,f.:
Tettau. Evang.:luth. Pfarrkirc
Waldenburg, Geriht3-Amt Remf
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Fü
burg. Batron., 5 Orte, Geelz. ca.
Teufelsbeſchwoͤrung. Seit den
hundert kam bei der Taufe der E
der Gebtaud der Teufelsbeſchwẽ
deren Formel fo lautete: „Fahre a
reiner Geift und gieb Raum da
Geiſte!“ Als immermehr Heiden
ftentaufe begehrten, fo verfiel ma
daß Leßtere bei der Taufe dem |
Weſen, Gögendienfte, Laftern zc., E
was man bem Teufel beilegte, entfa
ten. Man behielt diefen Gebrand
der Kindertaufe, und noch jeht, nau
der Batholifchen Kirche bei. Inte
Kirche ift man mehr und mehr?
gefommen, daher diefer Erorcismm
teinem der 5 Taufformulare der jüd
zu finden und nur im 1. Formular
enthalten ift: Entfagft Du dem T
in den übrigen: Entfagft Du der €
Die Wahl diefer Formulare ift dem |
freigeftellt. S. Kirchenbuch.
Tbalheim. Evang.⸗huth. Pfat
Eph. und Ger.-Ami Stoliberg,
(dil. Gornsdorf), 1 Pfarrer, 2 6
Lehrer, Königl. Patronat, 2 Ort
3471.
Shallwig. Evang.⸗luth. Pfan
Eph. und Ger.⸗Amt Wurzen, 2 Kir
Waſewitz), 2 Geiſtliche, 2 Schulen,
Fürftl, Reng. Patronat, 4 Orte, €
1230 ca,
Thammenhain — Töchter: Stipendium.
mbein. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
zer.⸗Amt Wurzen, 2Kirchen, 1 Pfar⸗
lle, iXebrer, Priv.⸗Patron., 1Ort,
it. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
zden II., Ger.:Amt Tharandt, 1
Pfarrer, 2 Schulen, 4 Lehrer, Rd:
’n., 3 Orte, Seelz. 2487. Königl.
mie u. landwirthſchaftl. Bildungs:
. Torftafademie.
ralifde Borftellungen, f. Got⸗
polizeil. Beflimmungen), Sonntag,
jei.
1, f. Gottesdienſt (Predigt).
ogie, f. Univerfität.
ogifhe Doctorwürde, f. Aca-
zürden.
ogiſche Prüfungen, ſ. Prü—
miſſionen, Candidaten.
ogiſche Präfungs-Commiſ-—
rũfungen.
ogiſcher Lehrcurſus, ſ. Candi⸗
. Evang.⸗luther. Pfarrkirchdorf,
Ger.⸗Amt Plauen, 2 Kirchen (Fil.
rf), 1 Kapelle, 2 Geiſtliche, 5 Schu:
‘er, Priv.:Batron., 10 Orte, Seelz.
ich. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
uen, Ger.⸗Amt Pauſa, 2 Kirchen
pach, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Leh⸗
Batronat, 3 Orte, Seelz. 977.
quälerei, f. Schule (Unterricht).
adfchule, ſ. Gymnaſien.
„ſ. Gottesdienſt (pol. Beſtimmun⸗
rabrißz
‚|. Amtswohnung.
Evang. :[uth. Stadtpfarramt, Epb.
Ser.:Amt Ehrenfriedersdorf, 1
Pferrer, 2 Schulen, 5 Lehrer und
ner, Priv. Patronat, 2 Orte, Seel.
Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Epb.
uſt.Amt Forder-Glauchau, 1 Kirche,
1Schule, 4Lehrer, Priv.⸗Patronat,
eelz. 2709.
nuhren, ſ. Kirche, Kirchenvermö⸗
der Gräber, f. Vegräbniß.
es Herrn. Heil. Abendmahl. ©.
Eommunion, Nachtmahl, Sacra:
Altar.
und Bette, ſ. Ehe (Scheidung).
runk, ſ. Trankiteuer:Beneficium.
Kirchenrechts.
N
433
Littwann, Dr., f. Gottesdienft (Ge:
bete
Titulatur, ſ. amtl. Sprachgebrauch, Got:
(Filialkirchen.) Deren
kann eine Mutterkirche eine oder mehrere ha⸗
ben; es ſind ſolche, welche mit der letztern
durch einen Pfarrer alternirend beſorgt wer⸗
den. Doch können fie ihr eignes Kirchen⸗
vermögen beſitzen und werden deren Kirch⸗
rechnungen beſonders geführt, aber zugleich
mit der Kirchrechnung der Mater abgenommen.
Es giebt im K. Sachſen 191 dergl. Tochter⸗
kirchen. S. Kirche, Kirchenvermögen, Kirch⸗
rechnung.
Toͤchter Stipendium. Unter dieſem Na⸗
men iſt mit dem 1. Octbr. 1859 ein Unter:
ftüßungsfond für unverforgte Töchter ver:
ftorbener Geiftlicher des K. Sachen ind Leben
getreten, welche über 18 Jahre alt find und
auß der allgemeinen Prediger : Wittwens und
Waiſen-Penſionscaſſe keine Penfionen mehr
erhalten können. Nadydem ſämmtliche Geiſt⸗
lihe des Landes ihre Beiltimmung dazu
gegeben hatten, dag der vom Superinten-
dent Dr. Siebenhaar in Penig gemachte Bor:
ihlag, die Agiobeträge für Trankſteuerbenefi⸗
cien (f.d. Art.) fünftig zu ſolchem Zwecke inne zu
Taffen, außgeführt werde, hat das K. Cult.⸗Mi⸗
nifterium nad Einholung des Conſenſes der
Kirhenpatrone diefe Unterftägungscaffe derge:
ftalt errichtet, daß die nach Höhe von 6 Ngr.
9 Pf. und 11 Nor. 1 Pf. berechneten Agio⸗
beträge der Pfarrer und Superintendenten,
in Summa mit jährlich 205 Thlr. 8 Ngr. 9 Pf.
zu 10 Stipendien & 20 Thlr. unter Berlei-
bung derfelben Seiten des K. Cultus⸗Mini⸗
iterii verwendet, von den Ephoren, reip.
Kreis: Direction zu Bauten alljährlich die Ge⸗
fuche der Bewerberinnen bi3 Ende Auguft
gefammelt und unter Beifügung der erforder:
lihen Unterlagen und Eröffnung gutachtlicher
Borfchläge von Denenfelben dem K. Cultus⸗
Miniſterio zu weiterer Entſchließung zu Mis
chaelis j. I. eingefendet werden follen. Die
Verleihung erfolgt bis auf Widerruf in ber
Regel fo lange, bis nicht in den Bermögend:
umftänden, der Percipientinnen eine folde
Veränderung vorgegangen, daß fie der Uns
tesftügung nicht weiter bedürfen. Kultus:
Min.:Vdg. v. 4. Dechr. 1858. Ein Schema
zur Vorlage diefer Geſuche an das Cultus⸗
Minifterium befindet ih: Anhang Schema
Nr. 33
28
434
Tod, |. Begräbniß.
Todedanzeigen, f. Kirchenbuch.
Todesfälle, f. Kirchenbuch.
Todesftrafe, ſ. Verbrechen, Seelforge.
Todesurtheil, f. Verbrecher.
Todtenbanu, alte Benennung eines un
ehrlichen aber menfchlihen Begräbnifies. (S.
Selbitmörder.)
Lodtenbette, f. Uebertrit.
Todtenfeft, |. Sonn: und Feſttage.
Todtenflede, |. Begräbniß.
Todtengräber, f. Begräbniß.
Todtenballen, f. Begräbniß.
Todtentränze, |. Begräbniß, anftedende
Krankheiten.
Todtenliften, f. Begräbniß, Refor:
mirte.
Todtenpaß, |. Leihenpaß, Begräbniß.
Todtenfhein, f. Zeugnifle.
Todtgeborne Kinder, ſ. Begräbniß,
Kirchenbuch.
Todtgefundene, ſ. Begräbniß.
Todtſcheinende, ſ. Begräbniß.
Tödtung (Todtſchlag), ſ. Strafen.
Toleranz, ſ. Kirche, Uebertritt.
Topfſeifersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. Penig, Ger.-Amt Mittweida,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer,
Gräfl. Shönburg.:Wechfelburg’iches Patron.,
5 Orte, Seelz. 1029.
Trachenau. Evang. =luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Pegau, Ger.:Amt Rötha, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 1Lehrer, Priv.:Batron.,
2 Orte, Seelz. 538.
Traditionsabfchied vom24.April 1636.
Traditiondreceh vom 30. Mai 1635.
Zraged. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Borna, 2Kirchen (Fil. Hayni⸗
hen), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2Xehrer, Königl.
und Priv.:Batron., 3 Orte, Seelz. 590.
Zragnig. Evang. lutber. Pfarrlirhdorf,
Eph. und Ger.:Amt Leisnig, 1 Kirche, 1 Pfar:
rer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Batronat,
7 Drte, Seelz. 836.
Zrantteuerbeneficien. Bon und mit dem
Jahre 1837 an find die bis dahin bei den
Haupt⸗Zoll⸗ und Steuerämtern zur Zahlung
angewiefen geweſenen Trankſteuerbeneficien
der Geiſtlichen, Kirchen: und Schuldiener
(ehemals fteuerfreier Tiſchtrunk, fpäter be-
ziebendlih Geldäyuivalent dafür), welche für
Superintendenten jährlih 13 Thlr. 10 Rgr.,
für Pfarrer und Archidiacouen in Städten
10 Thlr., für Landgeiftlide und Diaconen
Tod — Trauerlauten.
8 Thlr. 10 Nur. (in der Ober
4 Thlr.), für Rectoren und Eon:
Stadtiyulen 6 Thlr. 20 Ngr., für
toren und Organiften 5 Thlr.,
meilter 3 Thlr. 10 Ngr. — NB. ü
mit Zujchlag von 8 Pf. Agio auf
für die bis zum Jahre 1840 Ang
(Eult.-:Min.:Bdg. v. 23. Nov. 18
tragen, auf das Budget des Eu
fterit übergegangen, und feitdem
bendlih vom J. 1840 an die neı
Prediger: und Schullcehrer: Bit
' |Waifencaffen ala reſp. jährlidher !
nes jeden Geiſtlichen und ftändi,
lehrers dazu überwiefen worden.
6. Dec. 1834, vom 1. Dec. 1837.
vom 4. Dec. 1837. G3 flg. Vog.
1838. Gef. v. 1. Juli 1840. 66. Di
d. 62. — Zum Behuf des diesfal
rechnungsgeſchäfts mit der Cultus⸗
Caſſe find die Ephoren angewieſer
die Quittungen der betr. Lehrer üf
nen zufommenden Trankſteuerben
Kaufe des Monat3 November jede
an die Kaffen-Frpedition einzuiende
bei denjenigen Schulſtellen, bei m
dad Trankſteuerbeneficium⸗-Aequiv
Abrechnung des Beitrags zur Fer
ein Ueberſchuß verbleibt, leterer i
ben Monat November von der M
Kaffe ausgezahlt wird. Gen.:Bdg. v
1848. Gegenwärtig find, vorzugd
Erleichterung, gedrudte, von den
auszufüllende und von den Lehrern
fhreibende Ouittungen ausgeben
(Saffen:Anordnung vom 17. Sc
S. Wittwen-Penſions-Caſſe, Ad
Zranslation, j. Amtäbejehu
Trandlocation, f. Amtöbelet
gräbniß.
Transportfoften, f. Amtsan
Transportfheine, ſ. Begräl
chenpäſſe.
Trauen, ſ. Gottesdienſt, Ehe
ung).
Trauerbekleidung, ſ. Begri
Trauerhalbjahr, ſ. Ehe (SE
Trauerjahr der Wittwen,
(Schließung).
Trauerkleider, ſ. Begräbriß
trauer.
Trauerlauten, f. Lauten, 9
tron.
Trauermable — Turnlehrerbilfungsanftalt.
zauermable (f. Leicheneffen), ftammen
der Zeit, wo man an den Gräbern, na=
Hich an denen der Märtyrer, das heilige
admahl zu feiern pflegte und auch die
neren daran Theil nehmen ließ.
rauermahlzeit, f. Begräbniß (poliz.
Immungen).
rauerpapier, |. Landeötrauer.
‚rauerzeihen, ſ. Zandestrauer.
. Den Wittwern ift verboten,
Ablauf von 6 Monaten, und den Witt:
vor Ablauf eines Jahres nad dem Tode
z Satten ſich wieder zu verheirathen, da⸗
Re nicht den Schein geben, als vergäßen
prer abgeitorbenen Ehegatten allzu zeit:
und eilten mit Aergernig wiederum zum
Rande. Ehe-Ordnung v. 10. Aug. 1624.
ul. v. 15. Jan. 1808. 5F 14. Ausnahmen
>on erbeilhen vorherige Kinholung lan:
errliher Dispenfation durch das Königl.
abe Minifterium. S. Dispenfation und
Mand. dv. 16. April 1831. Alles übrige
ber gehörige |. unter: Landes⸗, Privat:
Kirchentrauer ©. 229, Begräbniß.
-taugeld, f. Ehe (Schließung).
aureden (f. Ehe: Schließung), werden
weilengewünfcht; finden fie aber auch ftatt,
Barf doch die canoniſche Vorſchrift der
mde nicht deshalb Übergangen werden.
-tanring, |. Ehe (Schließung).
raufgeine, f. Zeugniffe.
Tanpfgen. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
‚ and Ger.⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Pfar:
1 Säule, 1 Lehrer, Priv.:PBatronat, 3
Seelz. 678 ca.
Tauung, |. Ehe (Schließung).
Tauungdabgabe,f. Schulcaffe, Schule.
Tauungsdanzeigen, f. Kirhenbud.
Tauungägebühren, f. Amts-Einkom⸗
(Accidentien).
Tanungsliften, f. Reformirte, Ehe.
Evang.:luther. Stadtpfarramt,
. and Ger.⸗Amt Grimma, 2 Kirchen (Fil.
Angftädt), ı Pfarrer, 2 Schulen, 4 Lech:
riv.:PBatronat, 6 Orte, Seelz. 2152.
Teibjagd, f. Gottesdienft, Sonntag.
zennung, f. Che (Scheidung).
wenn: und Theilftüde, ſ. Ablöfung,
><hiallaften.
weten. Evang.-luth. Stadtpfarramt, Eph.
Chad, Ger.⸗Amt Treuen, 1 Kirche, 1 Pfar:
8 a 14 Lehrer, Priv.⸗Patronat,
te, Seelz. 8498. -
zinitetisfek ( Feſt der heil. Dreicinig-
485
feit) acht Tage nach Pfingften gefällig, wird
nur in der proteftantifhen und röm.:tatbol.
Kirche gefeiert, aber nicht in der griedhifchen.
Es ift erft feit dem 14. oder 15. Jahrhundert
eingeführt. Im proteftantifhen Kirchenjahre
benennt man die folgenden Sonntage bis zum
Ende nad ihm, die Katholifen nennen diefen
Sonntag den erften nad) Pfingften. Es kann
27 Zrinitatisfonntage geben. Am 2. Sonn:
tage nach Trinitatis mußte ehemals die Ehe⸗
ordnung zum zweiten Dale von der Kanzel
verlefen werden.
Am lebten Trinitatisfonntag erfolgt das
dritte Aufgebot vor Eintritt der Adventäzeit.
Regul. v. 15. San. 1808. — Der Freitag vor
dem legten ZTrinitatisfonntage ift zum zwei⸗
ten Bußtag im Jahre, für immer beftimmt.
Refer. v. 13. Januar 1831.
Trommeln, f. Gottesdienft, Schule, polls
zeil. Beftimmungen.
Trunkenheit, f. Ehe.
Trunkenheit des Schullehrers, Urfache ſei⸗
ner Dienſtentſetzung. S. Schule, Strafen.
Zrünzig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Gerichts-Amt Werdau, ı Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 1 Schule, 1 Xebrer, Priv. Patronat, 5
Drte, Seelz. 1357.
Träützſchl. Stiftung, f. Stiftungen.
TZiihlein, f. Abendmahl.
Tumult, |. Univerfität.
Turbation, f. Gottesdienſt.
Zürdan. Evangel. :[uth. farrtirädorf,
Ober⸗Lauſitz, Ger.:Amt Reihenau, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Pas
tronat, 2 Orte, Seelz. 930 ca.
Turnen, f. Gymnaſien, Schullebrerfemt:
nare, Schule (Unterridt).
Zurnlebrerbildungsanftalt. Die in Dres:
den beftehende Königl. Turnlehrerbildungs⸗
anftalt hat die Beftimmung, den Lehrern aller
Kategorien Gelegenheit zu geben, ſich in Be:
treff der phyſiſchen Erziehung durch einen
zwedmäßigen TZurnunterricht die nötbige Bor:
bildung und die erforderliche practifche Aus:
bildung zu verfhaffen. Yu diefem Zwecke
erhalten Fünftige Turnichrer aus dem Lehrer⸗
itande in gedachter Anftalt practifhen Turn:
unterricht und Anweifung zur Betreibung des
Schulturnens, woran fi Vorträge über die
pädagogifche Bedeutung und Behandlung der
Sache reihen. Außerdem fteht die Anftalt
mit der 8. chirurgiſch-⸗mediciniſchen Academie
in der Weife in Berbindung, daß von dem
Profeſſor der Anatomie befondere, für Fünf:
28*
436
tige Turnlehrer berechnete VBorlefungen über
Anatomie und Phyfiologie des menſchlichen
Körpers, fowie dazu gehörige Demonftratio:
nen an Präparaten ꝛc. eingerichtet find. C.⸗
Min.-Bdg. vom 3. Dctbr. 1850. — Alle Bor:
lefungen und practiſche Uebungen, fowie die
Benutzung der Utenfilien auf dem Turnplaße
und in dem neu eingerichteten Turnſaale find
unentgeldlih. Belanntm. d. Dir. d. Turn:
lehrerbildungs-Anftalt vom 7. März 1851. —
Tür diejenigen Xehrer des Landes, denen es
nicht möglich ijt, einen vollftändigen jährigen
oder halbjährigen Eurfus bei der Königlichen
Turnlehrerbildungsanftalt durchzumachen, iſt
mit Genehmigung des Cultus-Miniſterii ein
ſogenannter, auf 3 bis 4 Wochen berechneter
Nachhülfecurſus eingerichtet worden. Diefer
Curſus, welcher während der jährlichen
Hauptferien ftattfindet, hat den Zweck, den
Lehrern eine Anfchauung von der Geftaltung
des pädagogifhen Turnunterrichts und eine
vorwiegend practifche Anleitung zur Erthei:
lung defjelben mit Beichränfung auf Die
nothwendigften Bedürfniffe der Volksſchule
zu geben. Bekanntmachung der Direction
der Turnlehrerbildungs : Anitalt vom 8. Juli
1851. —
. Zu den Gegenftänden der Schulamts⸗Can⸗
didaten-Prüfungen iſt auch das Turnen ge⸗
kommen. Nachdem bereits durch Cultus⸗
Miniſterial-Verordnung vom 5. Mai 1840
die bei den Seminarien beflebenden Prü—
fung3:Sommiffionen die Anweifung erhalten
batten, daß in den den Seminariften bei ib-
rem Abgange zu ertheilenden Zeugniffen aus:
Tuftendorf — Uebertritt.
drüdlich mit bemerkt werden folle,
Trage befangene Individuum zur (
von gymnaſtiſchem Unterricht für E
achten fei oder nidht, fo Bat ba
Minifterium fpäter zu weiterer Bo:
einer künftigen allgemeinen Einfü
Turnen? in den Volksſchulen fä
Seminarien des Landes die eifrige
fältige Betreibung ded Turnunter
empfehlen laffen, damit zunächſt
lung dieſes Unterrits in den Bi
befähigte Lehrer herangebildet und
lich alle Seminariften in den St:
würden, den der Volksſchule notl
Turnunterricht künftig mit ertheile
nen. Hierbei ift nun zugleih a
worden, daß zu Darthuung der voı
minariften erlangten Geſchicklichkeit
tigkeit im Turnen auch hierin bei }
gang eine befondere Prüfung ſtattfi
über deren Ergebniß den -Abgchen
Cenfur ertbeilt werde, um ſich dur
über ihre Befähigung im Turnen gehi
weifen zu können, Gen.Vdg. vom I
1848 an fämmtl. Kreis-Dir. u. d. &
zu Slaudau. —
Nah der Cultus⸗Miniſt.⸗Vdg. v. 3
1850 beabſichtigt Daſſelbe, bei allen
anſtalten des Landes den Turnunten
durch das bei denjelben- angeſtellte Le
ſonal ertheilen zu laſſen.
Tuttendorf. Evang.-luth. Pfarrli
Eph. und Gerichts-Amt Freiberg, 1
1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer, Priv.
nat, 4 Orte, Seelz. 2571.
u.
Neberfällung der Claſſen kann Urfache der |und 9.
Annahme eines 2. Lehrers werden.
Ueberſchlägelchen, |. Amtskleidung.
Ueberſchüſſe, ſ. Stiftungen.
Uebertritt. Alle Verleitung zum Weber: gelaſſen werden ſolle.“
Wie auch die landesherrlid
gions-Verſicherung kund giebt, daj
mand zur katholiſchen Religion gez
werden, fondern Jedem fein Gewifl
Mandat v.1
tritt aus einer Confeſſion zur andern durch | (7. Aug.) 1697. — Um nach erfolgter
Berfprehungen, Drohungen oder Herabwür: | ftellung der Bekenner der verfchiedene
digung des andern Glaubens wird beitraft. | Confeſſionen Mißtrauen, Eingriffe w
(Siehe Strafen.) Sollte ein Geiftlicher ein | bungen zu vermeiden, den Nadhtheil |
Individuum in feine Kirche, mit dem Vorbe: hüten, der daraus entftehen kann, ver
balte, ſich deſſen ungeachtet äußerlich zu ſei⸗ | nicht bei Handhabung der beftchenden
ner biöherigen Kirche halten zu dürfen, auf: Vorſchriften den Unterſchied überficht;
nehmen, fo ift er mit Remotion vom Amte | zwilchen den Rechten und Pflichten de
zu beftrafen. Mandat v. 20. Yebr. 1827 6 7 | lihen Seelforgeramta und der du
Vebertritt.
andat vom 20. Februar 1827 5 2 den Geift:
ven von Staatswegen aufgetragenen
netion obwaltet, find folgende Geſetze und
rordnungen über diefen Gegenftand erlaf:
ı worden: Der Uebertritt von einer rift:
ven Confeſſion zu einer andern kann nicht
Hindert werden, wenn nur der Uebertre⸗
tende das ein und zwanzigfte Jahr feines
ters erfüllt bat und nicht in einem foldhen
iſtes⸗ und Gemuüthszuſtande ſich befindet,
e ihn zu einer nach freier Ueberzeugung zu
Menden Entſchließung überhaupt unfähig
nt. Es ſoll jedody minderjährigen Perſo⸗
% in articulo mortis der Uebertritt zu ei⸗
x andern Confeſſion geftattet fein; indeß
derfelbe im alle der Genefung jeine
gung erhalten. (5 1.) Wer zu einem
ſchen Uebertritte fich bewogen findet, hat
a Borhaben bei dem Ortöpfarrer feiner
Werigen Eonfeifion, oder wenn mehrere
ſelbſt angeftellt find, bei dem erften Geift:
pen feines Wohnorts anzuzeigen, welcher
8 fodann über die Wichtigfeit deffelben zu
Ehren und zu deſſen nochmaliger reiflicher
Bägung, während einer Bedentzeit von
Ken zu ermahnen bat. Mandat vom
br. 18277. Wenn ein evangelifchluthe:
ber Glaubensgenoſſe fein Vorhaben, zu
T andern chriftlihen Confeſſion überzu-
er, dem Ort3-Geiftlihen, oder, wo meh:
- angeftellt find, dem erften Geiftlichen fei-
Wohnorts eröffnet, und in deffen Ver:
die vorgeſchriebene Belehrung deffelben
gefunden bat, fo hat diefer Geiftliche, da-
‘ er nicht zugleid das Superintendenten:
—reſp. geiftlihe AInfpectoramt befleidet,
>» Berfing der vierwöcentlichen Belehr:
Bedentzeit über das ihm eröffnete Vor:
ex und über die Art und Weife und den
Olg der ftattgefundenen Belehrung, an den
vorgefehten Ephorus unter Erwähnung
ihm von dem den Uebertritt Beabſichti⸗
angegebenen und der nad Befinden
: font etwa glaubwürdig bekannt gewor:
en Beweggründe zu dem Uebertritt, fofort
Beige zu erftatten und von demjelben wei:
x Beſcheid zu erwarten. — Der Ephorus
darauf, wenn nad feinem pflichtmäßigen
meſſen auf Seiten des Geiftlichen bei der
befrung die gefehlichen Erforderniffe voll:
in Obacht genommen worden find,
Velden zur Ausftelung des vorgefchriebe:
: Entlaffungszeugniffes zu ermädjtigen, im
Zegengefehten Falle aber denfelben zur Er-
437
gänzung des Mangelhaften näher anzumeifen,
ſowohl, infofern er bei der Sache überhaupt
ein befonderes erhebliches Bedenken findet,
ſolches der ihm vorgefegten Kreis = Direction
anzuzeigen, und vor Ermächtigung des Geiſt⸗
lichen zu Ausftellung des Entlaſſungszeugniſ⸗
ſes von daher Refolution abzuwarten. Vdg.d.
Kirchr. v. 19. Oct. 18937. — Nach Berfluß jeden
Jahres haben die Superintendenten und refp.
geiftlichen Anfpectoren , in deren Infpectios
nen im Laufe des Jahres einer oder mehrere
evangelifch=Tutherifhe Glaubensgenoſſen zu
einer andern Confeſſion übergetreten find,
längftens binnen 6 Wochen von Ablauf des
Jahres an gerechnet, diefe Llebertritte bei Dem
Cultus⸗Miniſterium mittelft Berichtd, unter
näherer Angabe der Eonfeffion, welche ber
Vebergetretene angenommen bat, und fürzli-
cher Bemerkung der Gründe, aus welchen fei-
nem Anführen nach der Uebertritt erfolgt fei,
anzuzeigen, eine gleichmäßige Anzeige auch
über die in dem Taufe des Jahres von den
übrigen chriſtlichen Eonfeffionen oder andern
Religionen zu dem evangelifch -Tutherijchen
Glaubendbelenntniffe etwa Uebergegangenen
jedesmal beizufügen. Vdg. an ſämmtl. Sup.
und Infpect.e — Die aljährlih am Jahres:
ſchluß über die in den Parodhien, refp. Ephoz
rien vorgefommenen Fälle eines Confeſſions⸗
wechſels zu erftattenden und auch auf die Er:
ziehung der Kinder aus gemifchten Ehen mit
zu erftredienden Anzeigen find nad) den unter
dem 11. Fehr. 1839 angeordneten Schemata
(Anhang ShemaNr. 40 u.41) einzurid-
ten, oder, wo indiefer Beziehung nicht? anzus
zeigen ift, ein Bacatfcyein auszuftellen, worauf
die Kreis: Directionen fänmtliche tabellarifche
Anzeigen der Ephoren mittel3 Vortrags un:
ter Bemerkung der von ihnen etwa zu machen
gewefenen Wahrnehmungen an das Eultus-
Minifterium einzureichen haben. — Bei den
denjenigen Perſonen, welche einen Uebertritt
beabfichtigen, zu ertheilenden Belehrungen
und Ermahnungen bat fi der Geiſtliche einer
Herabwürdigung der Confeffion, zu der der
Angemeldete überzutreten beabfidtigt, nicht
zu erlauben. Beharrt der Angemeldete der
ihm gefchehenen Vorftellungen ungeachtet bei
feinem Vorhaben, fo ift ihm von dem Geiſt⸗
lichen ein fhriftliches Zeugniß wegen der ge:
fchehenen Anzeige und wegen defien Gnt:
laffung aus der bisherigen Kirchengemein⸗
haft auszuftellen.. ©. Anhang Schema
Nr. 32. Ohne ein foldes Zeugniß und ohne
438
vergängige Trüäfung und Berkereitung darf
fein Geiſtlicher Ten Uebertritt eines andern
chriſtlichen Glaubensverwandten zu jeiner
Kirche geſtatten und denſelben zu feiner Kir:
chengemeinde aufnebmen, jendern er ijt im
Gentrarentienäialle mit einer Geldbuße von
fünfzig Tbalern und im Wiederbolungsfalle
mit Zuäpeniien und nach Beñnden mit Ne
metien vom Amte zu beitraten. Dech iit Da:
mit nicht gemeint, daß der betr. Geiſtliche den
Uebertretenten + chen lang in jenem
biäberigen Glauben vollig unterridten ſoll.
Cult.Min.⸗Kog. v. 23. Mai 1839. Ein ge:
heimer Uebertritt giebt, ſebald er bekannt
geworden it, nit nur ebenic, wie ein Orient:
liher, ten Verluſt des an cine beitimmtc,
von dem Uebertretenden verlaiiene Beniellien
gebundenen Amts: oder Familienrechts, jen:
dern noch überdieß im eriten alle, inſefern
ein geleiiteter Religionseid verlegt werden,
eine beſondere angemeſſene Beittafung und
in beiten Fällen die KReititution der feit tem
UVebertritt.
er bi3 zu jeinem Uebertritte genoſſen bat, be
bält, Dagegen aud, wozu er Eis dahin verbun-
den war, zu leiften jhuldig bleibt. Mand. v.
2%. sscht. 87 6 3 — 10.
Brautkinder werden, wenn die Schliegung
der Ebe durch Ableben de3 einen oder andern
Verlebten verbindert wird und gültige Ber:
träge darüber unter ihnen nicht bereits ge
ihleffen worden find, nach der Confeſfion des
Ueberlebenden erzogen. Hört eine Che durd
Uebertrint bed einen Iheild auf, eine ge
mijchte zu Sein, jo haben die Eltern die Frei '
beit, ibre Rinder ın der ihnen nun gemeix
ſchaftliden Confeſſſen zu erziehen, and
wenn dieſelben biäber einen andern Rei:
gienzunterrict erhalten hätten. Wenn hir
gegen durch einieitigen Uebertritt des einen
Tbeils eine Ebe erft eine gemijchte Che win,
ie iit dieſer Uebertritt auf die bis dahin gebor⸗
nen Rinder chne allen Einfluß und ea darf
aud Turd Uebereinkunft nicht bierin abge
andert werden. Auch die ſpäter geboren
Uebertritte zur Ungebübr gezegenen Rugun: Rinder werden in derjenigen Gonfeifion erje
gen nah fih. Rach einer VBererdnung der gen, welcher beide Eltern vorber angehört
Königl. Kreis-Directien zu Leipzig Andet baben, inietern Diejelben nicht eine Uebereir⸗
der Uebertritt zu ciner andern Vonfeilien kunit unter fih trefien. Eheſcheidung kam
nit jealeih mit Ertheilung des Entlaß- an ebigen Beitimmungen nichts ändern, for
feines jtatt, jentern nah G 5 des Mand. dern es iſt im Zweifel fo zu enticheiden, wie
vom 2%. Febr. 1877 erit nad vergängiger: bei Kertdauer Der Che entichieden worden
Prürtung und Derkereitung in der neu: teın würde. Andern Berfonen, als den El:
erwäblten Conieſſien. Taber muß cin In: tern telbit, ſoll ed nicht freiſtehen, über dab
firituum, welches zur evangel.:lutber. Gen: Glaubensbekenntniß der Kinder eine von deu
fejion übertritt, ver Admiſſien zum beiligen aeicelıben Beitimmungen abweichende Ar
Abentmabl in dem evangel.:lutber. Glauben derung zu trefien. Dingegen-Adoptivälter,
unterrichtet fein und Las vorgeicriebene Ölau: welde durch eine förmlide Annahme an Kir
bensbekenntniß abgelegt haben. An ten Sus desſtatt Tem Kinde alle Rechte eines lcihli:
perintententen zu Yeiönig v. 25. Juni 1856. : ben ertbeilt baben, ſteht es frei, baflelk
Ale Berleitung zum Uekertritte Durch Ber: aud in ibrer Cenfeſſion zu erziehen, fofers
irrehungen, Trohungen oder Herabwürdi- die noch lebenden leiblichen Eltern einwilk
gung ter antern Genfejien wird ven der gen, oder nad deren Tode ein rechtsbeſtändi
competenten Ibrigfeit deſſen, Der ſich ibrer Iger Vertrag, in welchem dieſelben über die
ſchuldig madıt, mit 50 Zbalern Geldbuße und, Geniejiien ibrer Kinder bereit verfügt be
im Wiederbolungsfalle noch härter, bei Geiſt⸗ ben, nit beitebt. Iſt ein folcher Berta
lichen irgend einer Confeſſion aber mit Dienſt- jedoch nicht vorbanden, und kann ſolchen fir
entjegung beitraft. ‘dern gemtichter Chen Religionsunterricht i
Ron dem Tage des erfolgten Uebertrittes der Gonteliien, die dad Geſet vorfcreilt,
an bört der Uebergetretene auf, unter dem um des willen nicht ertbeilt werden, wa
Geſetze und der geiſtlichen Behörde der ver: bierau im Urte feine Gelegenheit dazu ver
Laffenen Kirche zu ſtehen, verliert die Rechte banden iſt, ſo bat die Obrigkeit auf Berlar
der Mitglieder derfelben und wird aller Rechte aen derer, melden die Sorge für die Exzie
und Verbindlichfeiten der andern Kirche ıheil: bung obliegt, au geftatten, Daß gedachte Fir
haft, ohne daß jedoch eine rüdwirfende Kraft:
des Uebertritts ftattinden kann; indem viel:
mehr auch der Mebergetretene alles das, was
der in einer andern als der geſetzlich befiium
ten Gonfefjien durch Theilnahme an dem Re:
ligionsunterrichte in der Ortsſchule unter
Vebertritt,
439
n werden. In den vorgenannten Fällen⸗ Kindes felbft übernehmen und daſſelbe in ſei⸗
hinſichtlich derjenigen Kinder, welche
il das zehnte Jahr ihres Alters vollendet
is dahin gleichmäßig in der einen oder
n Confeſſion Unterricht erhalten haben,
Bechfel der Confeſſion nicht mehr ftatt.
tigkeiten, welche über die religiöfe Er:
ng der Rinder von Eltern gemifchter
ffionentftehen, find vor der ordentlichen
obrigkeit zu enticheiden. Auch haben
rtöobrigkeiten dafür, daß diefem Geſetze
len Puncten nachgegangen werde, von
wegen Sorge zu tragen, auch die Geiſt⸗
und Schullehrer fi dahin mit ihren
gen Anfragen und Anträgen zu wenden.
‚9.1. Novbr. 1836.
e and gemifchten Ehen erzeugten Kinder
In der Regel in der Eonfeffion des Va⸗
zu erziehen. Es iſt jedoch den Eltern
tet, durch freie Uehereinkunft unter den
tehend vorgefchriebenen Erfordernifien,
ber unter ſich etwas Anderes feftzufeken.
folge Uebereinkunft der Brautleute
Ehegatten über die Sonfelfion der Kin⸗
R an eine Einwilligung der Eltern, Bor:
er oder Gefchlechtäcuratoren nicht ge:
m; es find jedoch hierbei theils die all-
nen Bedingungen eines rechtöbeftändt-
zertrags, theils aud folgende Formen
obachten: a) die Erklärung muß vor
ordentlichen Richter des Bräutigams
Ehemanns und infofern derſelbe ein
Inder ift und im Inlande ein be:
tes Wohnfigreht noch nicht erlangt
or dem competenten Richter der Braut,
n Gerichtsſtelle, c) von beiden Thei⸗
welche deshalb perjönlich erfcheinen müf-
and d) ohne AZulaffung eines Geift:
‚oder anderer PBerfonen, abgegeben und
Diefelbe ein legales Protocol in gejeh:
Form aufgenommen werden. Der:
en Bereinigungen können ſowohl vor
ehung der Che ald während derjelben ge:
ſen, audy mit Beobachtung der obigen
Hriften wieder aufgehoben oder verändert
en. Auf die religidfe Erziehung derjeni-
Binder aber, welche das 6. Jahr bereits
t haben, ift der Abfchluß, die Aufhebung
Beränderung ſolcher Vereinigungen ohne
uß. Unebeliche Kinder werden in der
e der Mutter getauft und in deren Eon:
n erzogen. Gollte aber der, einer an:
Eonfeffion angebörende Vater die Erzie⸗
des von ihm außer der Ehe erzeugten
ner Confeſſion erziehen wollen, fo tft ihm
leßteres zwar geitattet, er bedarf aber dazu
der Genehmigung der Mutter des unehelichen
Kindes, oder, wenn dieſe verftorben fein
foüte, der mütterlichen Großeltern, fowie des
Bormundes und der obervormundichaftlichen
Behörde.
Ueber alle in eine Ortsſchule aufgenom:
mene Kinder von Eltern verichiedener Eon:
feſſion ift ein fortlaufendes Berzeihnig (ſ. An⸗
bang Schema Nr. 30) zu fertigen und forts
zuführen, um Irrungen und Uebergriffen tn
Eonfefflonsverhältniffen vorzubeugen. „Eult.s
Min.:Bdg. v. 2. Mai 184.
Auch Ausländer, welche nicht Sächſiſche
Staatsangehörige ſind, können vor hieſigen
Geiſtlichen übertreten. Vorausgeſetzt wird
jedoch, daß dergleichen Ausländer in ihrem
Staate kein wirkliches domicilium mehr be⸗
fiten und dieſelben nicht etwa blos zum Um⸗
gehen der hinſichtlich des Uebertritts von einer
Confeſfion zur andern in ihrem Vaterlande
vielleicht beftehenden geſetzlichen Beſchränkun⸗
gen lediglich in diefer Abficht und nur auf Die
hierzu erforderliche Zeit berüber gelommen
find, daß folche vielmehr zur Zeit ihres beab⸗
fihtigten Uebertritt3 in den biefigen Landen,
obwohl ohne Staatdangebörige zu fein, ihren
gewöhnlichen Wohnort haben. Bdg. d. Eult.-
Min. a. d. Kr.:Dir. zu Bauben vom 5. Mai
1848. — Sträflingen ift während ihrer De:
tention in Zucht: oder Eorrectiondanftalten
in der Regel nicht geftattet, die Eonfelfion zu
verändern, fondern die Refolution deshalb
hängt von der Königl. Commiſſion für diefe
Anftalten ab. Dahin bat fi letztere im
Jahre 1820 mit dem Apoftolifhen Bicariat
vereinigt. Auch ift deshalb fpäterin einer Vdg.
d. Gomm. v. 22. April 1840 an die Anitalts:
Directionen allgemeine Anmweifung ergangen.
Ueber die Bedingungen und Vorausfeguns
gen, unter welchen israelitiſchen Glaus
benagenoffen der Vebertritt zur hrift:
lihen Religton geftattet werden kann,
mangelt e3 an nähern geſetzlichen Beftimmuns
gen und es fagt von Weber in feinem fir:
chenrecht Bd.2. 6.90 der 2. Ausgabe blos,
daß Ddergleihen Webertritten zum Chriftens
thume vor Vollziehung der Taufe des Leber:
tretenden der nöthige Unterricht in den Leb:
ren der evangelifch = hriftlichen Religion und
eine diesfallfige Prüfung nebft der Genehmi-
gung der oberauffehenden kirchlichen Behörde
440
(Kreid:Direction) voraudgeben müjfe. Da:
ber mögen hier namentlih 2 Verordnungen
Erwähnung finden, wodurd einige in ge:
dachter Beziehung entftandene Zweifel von
Cultus-Miniſterio entfdieden worden find.
Zuvörderſt ift a) in Bezug auf das über:
trittsfähige Alter, in welcher Hinfiht durd
G 1 de3 Mandats für die VBelenner der ver:
ſchiedenen chriſtlichen Bonfeflionen die Er:
fülung des 21. Altersjahres vorgefchrieben
it, von dieſem Erfordernijje bei Llebertritten
von Israeliten abgefehen und die Taufe auch
vor Erreichung dieſes Alterd unbedenklich zu:
gelaffen worden, Da an ſich das Mandat, weil
e3 nur den Uebertritt von einer Confeſſion
der chriſtlichen Religion zur andern betreffe,
auf dergleihen Fälle keine analoge Anwen:
dung erleiden könne, überdied aber audy in
der chriſtlichen Kirche e3 Sitte fei, daß die
jungen Ghriften ſchon in 14. Altersjahre un-
ter öffentliher Ablegung ihres Glaubens⸗
befenntniffes die bei ihrer Taufe von ihren
Pathen für ſie gethanen religiöfen Zuſagen
erneuerten und von dem Pfarrer als wirk⸗
Vebertritt.
betreffenden Geiftlichen ihrer bisherigen Gon-
feffion anmelden, da es in der Natur der
Sade liegt, daß jeder, der aus einer Geſell⸗
ihaft austreten will, gegen welche er Rechte
und Berbindlichteiten babe, diefen Austritt
förmlich zu erflären bat. Der Geiftliche hat
dann gewiß die Pflicht, den, welcher einen
ſolchen Uebertritt beabfichtigt, über die Wid:
tigkeit ded Schritts, den er zu thun Willens
ijt, zu belehren. Eult.-Min.-Bdg. a. d. Kr.
Dir. 3. Zw. dv. 29. Dechr. 1849. Erklärt der
Gemeldete nach der ihm zur reiflichen Erik:
gung gegebenen Bedenkzeit den Entſchluß bei
feinem Entſchluß, fo hat der Geiſtliche übe
den Borgang ein Protocol aufzunehmen, um
dem LVebertretenden auf Verlangen und af
Grund diefes Protocolld eine Befcheinigung,
jedodh nur darüber auözuftellen, daß er au
der evangeliſch-chriſtlichen Kirche ausgetreten
fei. Ibidem.
In gleicher Maaße, wie von den evange
lifch = lutherifhen Mittelbebörden, aud vom
Apoiteliihen Bicariate und dem Domftiftlicen
Gonfiftorium zu Bautzen am jebeömaligen
lihe Mitglieder der Kirchengemeinde ein⸗Jahresſchluß eine tabellariſche Anzeige über
geſegnet würden. Auch bat das Cultus-Mi⸗
niſterium zu einem ſolchen Religionswechſel
vor Eintritt des civilrechtlichen Termins der
Mündigkeit die Einwilligung des Vaters
oder beziehendlich des Vormundes an ſich
nicht für erforderlich angeſehen, da in Glaus
bensſachen ein Einfluß der väterlichen Ge:
walt oder vormundſchaftlichen Rechte geſeblich
nicht begründet ſei. Vdg. a. d. Kr.-Dir. zu
Dresden v. 4. Decbr. 1841. — b) Nicht min:
der foll e3 nach einer fernerweiten Vdg. d.
Kult. Min. an d. Kreis: Dir. zu Yeipzig vom
26. Juli 1845 bei Zaufen nit chriftlicher
Glaubensgenoſſen, welche zum Chriſtenthume
übertreten, nicht der bei von Weber bemerk—
ten Cognition der Kreis-Direction bedürfen,
ſondern in dieſer Beziehung bei der bis:
berigen Praxis bewenden, wornad) ledig:
die im Laufe des verfloffenen Jahres flatige
fundenen Confeſſionswechſel und über den
Schulbefud von Kindern zum Eultus: Rini-
fterium einzureichen iſt. Yür dieſe Anzeigen if
das Schema (f. Anhang Schema Rr. 8)
| vorgefchrieben worden. Eult.-Diin.:Bdg. vom
‚10. Mai 1852. —
Rückſichtlich der Ausitellung der Eutleh⸗
fcheine bei Uebertritten von einer chriſtliche
Sonfeffion zur andern find die Geiftlicyen be
rechtigt zu fportuliren. Recomm. d. E.:Min.
v.9. Dec. 1847.
Ueberdie Eonfeflionsveränderungen haben
die Geijtlichen befondere Acten zu balten, au
denen das diesfalls ftattgefundene Berfahren
volftändig und genau zu erhellen bat. Colt⸗
Min.:Bdg. v. 21. Febr. 1843. —
Das Mandat vom 20. Tebruar 1837 ber
lidy die Genehnigung des Superintendenten | delt nicht von demjenigen Verfahren, melde)
zu Ddergleihen Taufen einzuholen gewefen|der Ortöpfarrer als Seelj orger in deu
iſt
Falle zu beobachten hat, wenn ein Mitglied
Wenn aud dad Mandat vom 20. Februar | feiner Gemeinde zum Uebertritt zu einer ar
1827, da es blos auf den Uebertritt von ei⸗
: dern hriftl. Confeſſion fih hinneigt. In diefen
ner hriſtlichen Confeſſion zur andern ſich be⸗ Falle iſt der Geiſtliche, ſei es nun, bei a
zicht, auf Uebertritte au dem evangeli:
fhen EHrijtenthun zum Judenthume
feine Anwendung erleidet, foift doch darauf zu
beitehen, daß Perſonen, welche einen ſolchen
Uebertritt beabſichtigen, ſich deshalb bei dem
von einem ſeiner Beichtkinder um Rath m
Belehrung während des Schwantens der Aut
ſchließung 3. B. bei Zweifeln über das Ber
jtändniß einzelner Glaubenslehren der biäke
rigen Confeſſion, oder über Die Vorzüge einer
eis
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Hi ii N Mr —
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442
ner folden follen die Parochianen ermabnt,
im Nothfalle aber wenigitens eine Sonnen:
uhr angefchafft werden. Gen.:Art. XXXIII
v. 1. San. 1580. Weber die Brandkatajtration
der Thurmubren fpricht fi Geſetz v. 14. Nov.
1835 | 16 aud. Vdg. v. 4. ehr. 1836. Die
Stelung und Beauflihtigung der Kirchen:
ubren ift in Städten oft den Glöcknern,
Thürmern, Stadtmuficdirectoren, auf dem
Lande wohl ausfchließlich den Lehrern über:
tragen, welche dafür bisweilen auch eine Be:
foldung beziehen. Diefe Kirhen-Uhren jind
Kirchen: $nventarium und müffen aus den Ae⸗
rarien reparirt werden.
Upyft. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.⸗
Lauſitz, Ger.-Amt Biſchoffswerda, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Privat-Pa⸗
tronat, 14 Orte, Seelz. 1441. |
Ulbersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Pirna, Ger.⸗Amt Hohnſtein, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗-Pa⸗
tronat, 2 Orte, Seelz. 867.
Uhyft — Unebelidhe Kinder.
die Geſchwächte folden nicht angeben will, in
der +. Columne bloß zu bemerfen , das Kind
ſei außer der Ehe erzeugt worden. Gicht die
jelbe ihren Schwängerer namentlich an, und
bekennt fich diefer dazu, jo wird er ala Bater
in das Kirchenbuch eingetragen und das Kind
auf feinen Namen getauft. Außerdem wird
nur eingefchrieben, wen die Mutter als Bater
ihres Kindes benennt bat. Generale v. 18
Febr. 1799. AZufolge eines höchſten Nefcripts
vom 12. San. 1800 ift es bedenklich gefunden
worden, die Appellation gegen Ddiefe Art der
Fintragung (melde gegenwärtig ala Recurft
zu betradten find,) im Allgemeinen für u
ſtatthaft zu erflären, vielmehr ift Die jedeöme:-
lige Berichterftattung darauf angeordnet wer:
Iden, fowie, daß im Kirchenbuch die einge
wandte Appellation fofort bei dem era
Eintragen, fowie naher die erfolgte Rejola
tion der Appellationd: (jet Recurs⸗) Behörde
(d. i. gegenwärtig der Kreia-Directton zu
in höherer Inftanz des Cultus-Miniſteni)
Umfrage, |. Amtsbejekung, Superinten: | jedesmal mit angemerlt werden ſolle. Ans
dent.
Umgänge, ſ. Einfommen.
Umgang, vertraulicher, unzüdhtiger, mit
übelberüchtigtenteuten und liederlihen Weibs⸗
perfonen begründet die Dienftentlaffung der
Lehrer. Schulgel. $ 54.
Unannebmlichleiten. Wenn auch vor Al:
lem ein Geijtlicher verpflichtet it, Alles auf:
zubieten, um dem Bibelworte nachzukommen:
„fe viel an Euch ift, habt mit allen Menſchen
Friede,“ fo wird es doch der Fälle genug ge:
ben, wo er obne feine Schuld mit Perfonen
feiner Gemeinde in Mißhelligkeiten und Un:
frieden geräth. Begegnet ihm dies, fo muß
er mit dem Beispiel des Verföhneng und Ber:
zeihens vorangehen und ala Geijtlicher unter
allen Umſtänden hierzu zuerit die Hand bieten,
obne deöhalk feiner perfönlichen oder amtlichen
Würde dabei etwas zu vergeben. Vor Allem
bat er fi zu hüten, daß nicht durch feine
Schuld ein unangenehmes Verbältnig zu ſei⸗
‚fumme,, weldye der Bater eines unchelide
ner ®emeinde eintritt. Dann fehlt Bertrauen
und Liebe und mit ihnen die Treudigfeit im
Amte und der Segen des Amtes.
Unanfäffige, f. Ständeverfammlung.
„„Unbefannte, [Abendmahl (unchel. Sin
er
Uneheliche Kinder. Bei unehelihen Kin:
dern ift die Herkunft und der Aufenthalt der
Mutter genau in dad Kirchenbuch einzutragen.
In Anjehung des Vaters hingegen ijt, wenn
haben die Pfarrer und Küfter angewieſen wer:
den follen, die Namen der zum Bater angege⸗
benen, diefer Angabe aber widerfprecenden
Perfonen den etwa herfämmlichen mödent:
lihen Verzeichniſſen nicht einzuverleibern. —
Bei der Verheirathung unehlich geborene
Kinder ijt bloß die Finwilligung der Mutter
erforderlih. Negul. v. 15 Januar 1808 1.8
— Diefelben werden, wenn der unehelide
Bater die Schwängerung eingeräumt bat, ober
derfelben für überwiejen geachtet worden if,
unter defien Namen, außerdem aber unkı
dem Familiennamen der Mutter aufgeboten
Vdg. d. Eonfift. 3. Leipz. v. 15. Mai 176.
Nur wenn der angeblihe Vater auf Befraga
nichts Dagegen einwendet, kann auch ein umfe
liches Kind, wenn er auch die Vaterſchaft nik
ausdrüdlic anerkannt hat, unter deffen Re
‚men aufgeboten werden. Db.-Conjik.:0%
2. d. Sup. 3. Pirna v. 21. April 1817. —
Bei der richterlihen Beftimmung der Ge
Kindes zum Unterhalte deffelben jährlid et
richten fol, ift auf daß ungefähre Vermege
oder Einkommen des Verpflichteten, anh
nebenbei, ſoweit es dieſes geftattet, auf der
Stand der Mutter und die Bedürfniffe fr
Erziehung des Kindes zu ſehen, Doch fol Dielt
Summe nicht jährlich unter 12 Thlr. und uf
über 60Thlr. feitgefegt werden. Die Berbis
lichfeit des Vaters zum Unterbalte endigt fit
Uneheliche Kinder.
vollendeten 18, Lebensjahre des Kindes.
Vater bat auch die bei der Geburt und
e de3 Kindes, ingleihen, wenn daffelbe
dem vollendeten 14. Lebensjahre ftirbt,
eim Begräbniffe aufgelaufenen nothwen:
‚Koften zu tragen. Wenn der Bater eines
lichen Kindes verftorben oder zu deſſen
hrung Etwas beizutragen unfähig ift,
itt die Verbindlichkeit der Mutter ein,
Find aus ihren eigenen Mitteln zu erzie⸗
und wenn auch diefe nicht vorhanden oder
u anvermögend find, fo find die Großel⸗
mütterlider Seite, und in deren Er:
jelung endlich die Großeltern väterlicher
: dazu anzubalten. In Fällen, wo bier:
die Alimentationsverbindlichkeit der letz⸗
eintritt, find die vorftehenden in An:
19 des Vaters getroffenen Beftimmungen
a fie ebenfalld gültig. Mandat vo. 12.
br. 1828.— Unebeliche Kinder von Eltern
biedener Confeſſion werden in der Regel
er Kirche der Mutter getauft und in deren
ſeſſion erzogen. Sollte aber der, einer
m Gonfeffion angebörende Bater die Er:
ng des von ihm außer der Ehe erzeugten
es felbft Übernehmen und daffelbe in fei-
‚onfefflon erziehen wollen, fo ift ihm letz⸗
zwar geftattet, er bedarf aber dazu der
omigung der Mutter des unehelichen Kin:
oder wenn diefe verftorben fein follte,
rütterlihen Broßeltern, ſowie des Bor:
es und der obervormundfchaftlihen Be:
.Uneheliche Kinder, welche durch nad:
ıde Ehe Iegitimirt werden, ingleichen die
einen landesherrlichen Befehl mit der
ung des Allodial: Erbfolgereht3 in das
öogen ded Vaters legitimirten find auch
fer Beziehung den ehelichen gleich zu ach⸗
Nur if, was die Regitimation der letzte⸗
Irt betrifft, Hierzu erforderlih, daß die
x Erziehung derjelben noch thätigen An:
nehmende Mutter in die Legitimation
ver bezeichneten Wirkung gewilligt babe.
sv. 1. Novbr. 1836. F. 10 — Unehelich
renen ift der Eintritt in Innungen und
re ®ewerböforporationen zu geitatten und
geſuchte Bürgerrecht zu ertheilen. Sie
auch fonft allentbalben rüdfichtlich der
erlichen und Chrenverbältnifie (auch der
ichen Ehrenverhältniffe, VBdg. d. Krs.⸗
3. Zeipg. v. 24. u. 26. März 1836, das
der Taufe eined unchel. Kindes verwei:
Lauten betreffend) den ehelich Geborenen
z gleichgeftellt jein, ohne daß es erft einer
443
befonder3 zu ertheilenden Legitimation zur
Befeitigung des Fleckens der unehelichen Ges
burt bedarf. Mandat v. 23. März 1831.
Ueber daB Verfahren, namentlich hinſichtlich
der Berichterftattung, wenn Widerfprüde oder
Berufungen gegen Einfhreibung des Namens
als Vater eines unehelihen Kindes in's Kir⸗
chenbuch erhoben werden, hat die Kreis-Direcs
tion 3. Zwickau unter dem 24. Mai 1837 Fols
gended verordnet: Wenn eine zum Bater
eined unebelihen Kindes angegebene Mannes;
perfon gegen die Einfchreibung ihres Namens
ins Kirhenbud nicht ausdrücklich aufdie Höhere
Behörde durch Einwendung einer Appellation
oder eines Recurſes jich berufe, ſondern nur
entiweder proteftire, oder blos Widerſpruch
erhebe, fo bedürfe es weder der Berichterflats
tung feitend des Superintendenten an bie
Freis:Direction, noch der Anzeige ſeitens des
Pfarrers als Kirchenbuchführer an den Supe⸗
rintendenten, fondern e3 fei von dem Geiſt⸗
lihen im Kirhenbude zwar einzufchreiben,
wen die Mutter als Bater ihres Kindes bes
nennet babe, dabei aber auch zugleid der
Widerſpruch, refp. die Proteftation des Ver
nannten gegen dieſe Behauptung anzumerten.
Der betreffende Pfarrer habe daher nicht nur
in den angegebenen Yällen die Eintragung in
diefer Maaße ohne Weiteres zu bewirken, ſon⸗
dern au, wenn Appellation oder Recurs vor:
liege, vor der Anzeige darauf den Appellanten
zu befragen, ob er ſich bei einem ſolchen Eins
trag beruhigen und unter diefer Bedingung
dem eingewandten Rechtömittel entfagen wolle.
Nur wenn dies nicht gefchehe, fei Die Anzeige
an den Superintendent und von diefem an bie
Kreis: Direction erforderlih. —
Uneheliche Kinder find nur dann auf den
Namen des unehelihen Vaters zutaufen, Daher
aud im Kirchenzeugniffe darnach zu benennen,
wenn der Schwängerer zur Vaterſchaft fidh
wirklich bekannt bat, und fein Name demges
mäß in das Kirchenbuch eingetragen worden
iſt. Cult.Min.-Vdg. dv. 20. Auguft 1818. —
Nah Cult.» Min.:Bdg. v. 31. März und
22. März 1839 find alle unebelichen Kinder, der
geſetzlichen Regel gemäß von einem Geiſtlichen
der Eonfeflion der Mutter getauft worden,
was auch infofern ganz unbedenklich erfcheint,
als ohnehin nad F. 5 b. des Mandatz vom
19. Febr. 1827 der Taufe rückſichtlich der ſpä⸗
tern relig. Erziehung der Kinder eine entſchei⸗
dende Wirkung nicht beigelegt werden könne.
Für die Taufen unehelicher Kinder find keine
444
höheren Gebühren zu fordern. Krs.⸗Dir.⸗Vdg.
wid. v. 13. April 1836.
Uneinigfeit. So viel al3 möglich muß der
Beijtlihe die Uneinigleiten, welche ihm ala
zwiſchen Cheleuten und fonft beitehend be:
fannt werden, beizulegen fuchen. Wird er
nicht befonders Dazu gerufen, fo but er vor:
fichtig zu Werke zu geben, Damit er nicht
durch übereilte® Einmiſchen in dergleichen
Streitigkeiten mehr ſchadet ala nükt. Gr
wird dann, namentlich wenn die Jerwürfniffe
in Schranken bleiben, die Gelegenheiten
wahrzunehmen verftehen,, bei welchen er fei:
nen Rath, Meinung und Warnung fund ge:
ben kann, und fi hüten müffen, zudringlich
und eindringlich bei Fumiliengeheimniffen zu
erſcheinen. Je mehr indeß die Geiftlihen Ro:
ten des Friedens fein follen, dejto lauter müf:
fen fie mit Wort und That gegen ehelichen,
bäuglihen und nachbarlichen Unfrieden das
Wort erheben, aber eben deshalb auch „mit
aller Sanftmuth“ den Frieden predigen, in
ihrem eigenen Haufe aber das Beifpiel einer
einträchtigen Ehe und eines friedlihen Haus:
baltes aufitellen.
Unfrudtbarteit, |. Ehe.
Unfug, f. Gottesdienſt.
Ungebübrniffe, f. geiſtliche Perſonen,
Gottesdienſt, Kirche.
Ungeborfam, f. Schule (Xebrer), geift:
liche Perſonen.
Ungetaufte Rinder, f. Begrübniß.
Ungültige Eben, f. Ehe.
Union, ſ. Kirchfahrt.
Univerfität. (Landes-Univerſität zu Leip—
zig, geſtiftet im J. 1409.) Inländer, welche
ſich den Wiſſenſchaften widmen, ſollen dieſe
Hochſchule wenigſtens 2 Jahre beſucht haben,
ob ihnen gleich frei ſteht, vor- oder nachher
auswärtige Univerſitäten zu frequentiren.
Doch iſt dieſe Vorſchrift nicht auf Ausländer
anzuwenden, welche im Inlande zu einem
geiſtlichen Amte berufen werden. Reſcript
v. 27. März 1805. Studirende, welche ſächſ.
Stipendien genoffen haben, Dürfen nicht aus:
wärts promoviren. NWefeript vom 27. Febr.
1729. Die deutfhen Bundezftaaten benach⸗
richtigen fi unter einander wegen entdedter
politifher Verbindungen. Vdg. vom 2. Jan.
1835. — Den Univerfitäten ift die Straf:
gerichtöbarfeit entnommen. Ibidem.
Nach der neueiten, mit dem I1. Aug. 1851
in Kraft getretenen Berfaffung der Univer:
fität Leipzig beftcht 1. die Univerfitäts:
Uneinigleit — Univerfität.
Berfammlung aus nÜen ordentlidhen und
außerordentl. Brofefforen, welche ihre Brofef:
juren_rite angetreten haben. Der Rector
ınagnificus führt den Borfik und alle Mitglie:
der haben gleihe Stimmberedhtigung. Ihr
Geſchäftskreis befteht in der Wahl des Recters
und Borfchlag von den Brofefforen zum Laud⸗
tag3deputirten, welden der academ. Gen
wählt. “Der Univerfität ift ein Regierungk
bevollmächtigter (der jedesmalige Krei3:Direr-
tor) beigegeben, welcher mit Dem Rector de
Recht hat, den Verhandlungen beizumohne
oder von den vorzunehmenden Angelegenki:
ten in Kenntniß gefeht zu werden. IL Te
academifhe Senat im Pleno, gebifkt
von allen ordentlihen Profefforen, und bat
derfelbe die Beſetzung der Stellen, deren Col⸗
latur ihm zufteht, die Verleihung von Stiper
dien und Königl. Eonvictitellen zu bejorgen,
fomie Diejenigen Gegenftände zu berathen ımd
zu begutachten, welde d. 8. Eultus- Mine
rium ihm dazu vorlegt. III. Der engere
academifhe Senat. Zu ihm gehört ker
Rector, der Errector, die Decane der 4 Facıl-
täten, + ordentl. Profeſſoren, von jeder Fark
tät einer, 6 ordentl., vom 8. Cultus:Rini-
jterium gewählte Brofefforen , ohne Unter:
ihied der Yacultäten. Er bat die zum Plene
nicht vefjortirenden übrigen Stipendien za
conferiren, die Zuffimmung zu Beräußerungen
von Grundeigenthum und anderen widliger
Verwaltungsbeſchlüfſſen zu geben, über allge
meine Verfaffungsangelegenbeiten der Univer
jität, Rechte der Profefforen zu beichließen,
desgl. über alle, die Doctrin und Disciplu
angehende Fragen, auf Minifterialbefehl. Ya
diefe 3 Autoritäten find befondere Geihäftk
erdnungen fub. A. B. C. dem Königl. Stats
vom 3. Mai 1851 dur Cult. = Minif.:8%
vom 1. Aug. d. J. beigegeben. (Cod. d. Rird-
R. Suppl. ©. 183 fig.) —
Fürdie Studirenden aufder UniverſitätLeip
zig beftinnmten die academifdhen Geſeht
v. 1. Juni 1835 folgendes, was zwar hier uw
den Weberjchriften der verfchiedenen Abtke
[ungen defjelben entnommen wurde, aber m
Coder d. Kird.:R. Suppl. ©. 771. fig. ie
Weitern nachgelefen werden Tann. I. Di:
ciplinargefek. 1) Die Aufnahme auf da
Univerjität und der Abgang von berfelke.
2) Das Verhalten auf der Univerfität. =) I:
gemeine Vorſchriften. b) Erceffe und Zw:
timpfe. c) Vereine und VBerfammlungen uw
ter den Studirenden. Bdg. v. 1. Sept. 161.
*
Unkeuſchheit — Unterrihtsanftalten. 445
die bürgerliden Berhält|nar, die arhäolofhe Sammlung, die Stern:
—— m
446 Unterrigtögegenftände — Unzugt.
Unterritögegenjtände, f. Schule kunde $ 236. Die Freiheit der Perjonen und
(Unterrigt). die Gebahrung mit dem Gigenthume find kei:
Unterrigtöplan,f. Schule (Unterrigt).
Unterridtöftunden, |. Schule (Unter
ner Beihränkung unterworfen , ald melde
Geſetz und Recht vorſchreiben. Ibid. $ 77.
tigt). Niemand darf ohne geleglihen Grund ver
Unterrichtsweſen, f. Schule (Unter: |folgt, verhaftet und beftraft werben. Ibid.
richt). $ 21. Jeder ift befugt, feinen Beruf un
fein Gewerbe nad) eigner Neigung zu wäh⸗
len und fid) darin im In⸗ und Auslande ans
zubilden, Ibid. $ 28, eben fo fteht jedem Un
terthanen der Wegzug aus dem Lande ehe
Erlegung einer Nachſteuer frei, foweit widt
die Verpflihtung zum Kriegädienfte zc. ex
gegenſteht. Ibid. 629. Kein Unterthan darf
feinem ordentlichen Richter entzogen werden,
außer in den vom Geſeh voraus beftimmten
dallen. 648. Jeder Bürger einer Stadt ji
den Unterthaneneid zu leiſten und iſt derſeibe
nãchſt dem Verſprechen der Treue und deöße
horſams gegen den König und die Gefehe eh
Landes auch auf die Beobachtung der Lande
Verfaffung zu richten. $ 139. Gtädte:Ordig.
v. 2. Febr. 1832. $ 57. Gtreitigkeiten zwi;
ſchen Untertanen und Gutsherrſchaften foßen
ſchnell gef&lictet werden. Resol. gr. ven
Jahre 1612. Refer. vom 26. Auguft 1790 und
dom 21. Novbr. 1791.
Untertriebel. Cvang.:luth. Rfarrkircderf,
Eph. und Ger.⸗Amt Delönig, 1 Kirche, 1 Bfar
ter, L Schule, 1Lchrer, Briv.-Patron,, 4Drk,
Seelz. 1098 ca.
Unterwürfänig. Evang.⸗luth. Pfarrkuch
dorf, Eph. und Ger.⸗“Amt Delsnitz, 1 Kirk,
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.⸗Patit
nat, 7 Orte, Seelz. 1489.
Unterzeihnung, f. Superintendet,
Unterftügungen (außerordentliche, an Geift-
liche, Lehrer und deren Relicten) werden auf
guiachtlichen Bericht der Ephoren unter Beis
Teguı thiger Ärztlicher, pfarramtlicyer, Io:
caĩſch Mnſpectlicher und Armen: Attefte (melde
letiere, fiets von der ordentlihen Obrigkeit
audgejtellt, am wirkſamſten erfheinen) er
theilt bei vorfeienden Badereijen, bei Fami⸗
Kiencalamitäten, in Kranfheitsfällen — an
Wittwen und Waifen verjtorkener Kirchen:
und Schuldiener alljährlich zu den Bedürfnifs
fen des Winter, wozu die Gefude bis zum
1. Sept. beim Ephorus eingegangen fein müf-
fen, da die Einreihung beim 8. Cultus-Mi—
nifterium bis zum 15. Sept. jeden Jahres
wirkt fein muß. Die hierauf gewährten Gel:
der werden durch den Superintendenten den
betr. Perfonen gegen Individwalguittungen
ausgezahlt, welche binnen + Woqen der Eul:
tu3:Minifterial-Caffe zugejtellt fein müffen.
Außerordentliche Unterftügungen an diejenis
gen Wittwen und Waifen, melde die feit
1837 und reſp. 1840 geordnete höhere Witt:
wenpenfion genießen, werben in der Regel
nit ertheilt. Das Schema, deſſen ſich die
Ephoren bei ihren diesfallfigen Berichten
zu bedienen haben, f. Anhang Schema
Nr. 32. Auch Gemeinden erhalten biswei—
len zu Kirchen: und Schulzweden, auf Be:
right der Infpectionen, dergleichen außeror- ſymboüſche Büder.
dentliche Unterftügungen. Untreue, ſ. Ehe (Scheidung).
Unterftügungsanjtalten, f. Strafz, Unvermögen, f. Che
Corrections⸗ und Verforgungsanitalten.
Unterfugungen, f. geiitlige Berfonen,
Amtdaustritt.
Unterfugungstoften, f. Ehe.
Unverträglicgkeit des Schullehrers in dient
licher Beziehung zieht die Anwendung des Dh
ferungsverfahrend nad} fih. Schulgeſ. $ 5
Untertanen. Die Rechte der Landesein⸗
wohner ftehen für alle in gleiher Maaße uı
ter dem Schutze der Yandesverfaffung. Verf.
Urkde. v. +. Septbr. 1831. $ 26.
Unterthaneneid, f. Amtsantritt.
Unterthanen: und Berfaffungseid ift von
fändigen Lehrern abzuleiften. Schulgeſ.-Vdg.
v. 9. Juni 1835. $7.
Unterthanenredt. Die Rechte der Landes⸗
einwohner ftehen für Alle in gleicher Maaße
unter dem Schuhe ber Berfafjung. Verf.⸗Ur⸗
Unzucht. Die Strafen wegen Unzucht we
Ehebruch, wie fie die ältere Geſehgebung ab
hielt, find dur die neuen Griminalgekk
außer Anwendung gelommen. Eoderd. AR
1840. ©. 15. Damals rechnete man day:
Teichtfertige Tänze halten, Hurerei und &e
bruch treiben, wovon wiederholt die Generik
Artikel, das Shnodal:Decret v. J. 164 u
1673 fpreden. In Betreff der Lehrer ie
ſtimmi da3 Schulgefeh vom 6. Juni 183565,
dag ein Schuilehrer, welcher vertrauliger
Ungüdtige Behandlung — urthel. 447
Umgangs mit übelberüäjtigten Leuten oder ſrer am Schulanſtalten haben. bei
od
garage under fo ] n
448
Bacantien — Berbot.
war, geht über die erfolgte Scheidung ein |auf Grund diefer Rotification allein, ohne
Motificationzfchreiben des betr. K. Appella:
tionsgerichtö zu, ohne daß der Eingang des:
felben einen Pfarrer veranlaffen darf, fon
Präfentation der wirklichen Urthelsabſchriſt,
Aufgebot und Trauung foldyer Verlobten vor:
zunehmen.
V.
Vacantien, ſ. Amtsbewerbung.
Vacatſchein, ſ. Collecten, Amts-Erle⸗
digung.
Vaccination, ſ. Schutzpockeneinimpfung.
Väterliche Gewalt, ſ. Ehe, Vater.
Vaganten, ſ. Sittenpolizei.
Vasa sacra, ſ. Abendmahl, Kirche, Got:
tesdienft.
Bafallen, f. Eonfiftorien und Ober:
laufitz.
Vater und Mutter. Der Mutter gebührt
Gehorſam und Reſpect, dem Vater aber die Aus⸗
übung der väterl. Gewalt. Decis. 62 v. J.
1661. — Ein Vater kann ſeinen unmündigen
Kindern teſtamentariſch Vormünder beſtellen.
Borm.:Odg.Eap. V. F 1. — Ein Vater kann ſei⸗
nen Sohn nur nach vorgängiger richterl. Un⸗
terſuchung für einen Verſchwender erklä⸗
ren und einen Vormund letztwillig beſtellen.
Vorm.⸗Ordg. Cap. XXIV. S 8. Tem Vater
gehört die Verwaltung und der Nießbrauch
des Vermögens ſeiner unmündigen Kinder;
Conſt. 25 v. J. 1572. Pars III, doch unter
gewifjen Beſchränkungen. — Wenn ein Bater
in feinem Teftament wegen feiner Kinder letzt⸗
willige Beitimmungen binterlaffen, jo fol dem
möglihft nachgegangen werden. Borm.:Ordg.
Gap. XI. 6 2. Die unter väterlicher Gewalt
ftebenden Kinder find wechſelunmündig und
der Bater kann fi gegen Bezahlung der von
ihnen contrahirten Schulden mit dem S. C.
Macedoniano ſchũtzen. Refcript v. 19. März
1680. Die väterlihe Gemwaltausübung hört
auf: a) mit Anftellung einer befondern Wirth:
ſchaft. b) bei Officieren. c) durch Verhei—
rathung bei Töchtern. Reſcript v. 3. April
1750. Ordon. 19. Juli 1828. Refcript v. 3.
April 1750. Für die Alimentation der auf
das Zuchthaus gebradhten Kinder unter 21 Jah:
ren haftet der Vater nur bid zum 21. Jahre
derjelben. Bdg. v. 30. April 1821.64. Die
väterlihe Alimentationzpflicht dauert fort,
wenn aud Familien durch Ausweiſung getrennt
„Bater3s Namen“ vergl. den Artikel: Unche
lihe Kinder. Den Baterö- Namen ans:
geben Bann Fein deflorirted Mädchen geziwar
gen werden.
Durante matrimonio geborene Kinder wer:
den, ſelbſt wenn deren Eltern eingeſtehen fol:
ten, daß fie dDiefelben im Ehebruch erzemgt, fe
lange nicht im Wege Rechtens das Gegenikeil
erwiefen, auf den Ramen des Baterd in
Kirchenbuch eingetragen.
Vaterland. Die Jugend ſoll das Bater:
land liebgewinnen lernen; daher fol ihr ang
dad Gemeinfaßlichite und Nothwendigſte aus
der vaterländiihen Geſchichte, Naturkunde,
Erdbeſchreibung; von Einrichtungen ꝛc. fen
in Elementarſchulen mitgetheilt, —*
aber und Verfaſſung in den Sonntagdigule
gelehrt werden. Schulgeſ.⸗Vdg. v. 9. Juni 18%.
$ 29. 30, 45. 9.
Vaterſchaft, |. Kirhenbud.
Baterunfer, f. Gottesdienft.
Veneriſche Krankheit, ſ. Ehe, (She
dung.)
Berabfhiedete Soldaten, f. Anl
gen, Parodie.
Verantwortlichkeit, der Miniker, |
Behörden.
Verächter des Abendmahls, der Religie,
f. Abendmahl, Begräbniß.
Beräußerung der Kirchengüter, f. fir
vermögen.
Berbalinjurien, f. Ebe.
Verbot (Allgemeines, für Geiftlige zu
Lehrer). Friedrich Auguft, König und Eher
fürft 2c. Wir werden glaubwürdig beridkel,
wie etlihe Paſtores fi unterftehen, cha
Unfern VBorbewußt und Einwilligung, been
Geiſtlichen Eonfilien die rüdftändigen Zinfs
zu erlaffen, die Kirhen-Buße vor fih ans
ordnen, aud wohl in Geld zu v
Berlobte, ohne vorherige Proclamation, ir
gleigen Wittwer und Wittwen vor Enbigum
der Trauerzeit zu copuliren, ferner: fremde
Berfonen, wenn fie ledig, ohne guugfam
werden. Geſet v. 26.Nov. 1834. 623, Ueber | Zeugniffe ihrer Ledigkeit, oder da fie Wittwen
Berbrehen — Berdienft:Orben.
Wittwer, ohne vorher beigebrachten Tod
| vorigen Ehes Mannes oder Weibes, zu
liren, zankjüchtigen Eheleuten eigenmäd:
Separationes zu verftatten, ja Eollecten
ordnen und das Catechismusexamen ent:
r gänslich einzuftellen, oder doch felten
ten. Wenn diejes Alles wider Unſere
ven, Ehe: und vormalen ergangene Ver:
ungen läufet, und Wir demjelben ferner
ſuſehen nicht gemeint find: Als it Unfer
hren, daß ihr ohne vorher erftuttteten Be:
und Unfere Bewilligung den geiſtlichen
iten die Zinfen zu erlaflen, oder aud
den Kirchen: Vermögen denen Geiftlihen
Kirchvätern oder andern Perſonen Zu:
en und Befoldungen zu ordnen, in
Rirhenrehnungen übermäßige Koſten
jerjelben Abnahme, ingleichen bei Probe:
igten, Singen und Orgelichlagen, aud
eftituren paffiren zu laffen, die Kirchen⸗
je, wo fie nicht eingeführt, ſelbſt anzu-
ven: Hiernächſt alles Dispenfirenz bei
heirathungen der Wittwer und Wittwen,
Trauerzeit halber, ald, wegen Procla⸗
n3 u. |. w. euch enthalten, keine Copula⸗
nes fremder Perſonen, wenn fie ledig,
genugfames Zeugniß ihrer Ledigkeit,
da fie Wittwer oder Wittwen ohne vor:
znuüglich beigebrachten Tod ihres vorigen
attens, verftatten oder felbft verrichten,
euten eigenmäcdtige Separationeg nicht
affen, feine Eollecte vor Euch anordnen,
n des Catechismus-Examinis fleigige Adyt
n, damit ſolches nicht unterlaſſen werde ꝛc.
an ꝛc. Reſcript an des Meißenſchen und
ebirgiſch. Kreiſes Superintendenten vom
Nov. 1700.
erbrechen ſind alle Handlungen oder Un⸗
ſſungen, welche nach den Worten oder
Sinne des Straf-Geſetzbuchs v. 13. Aug.
in dieſem mit Strafe bedroht jind. 8 1.
Verbrechen ift vollendet, wenn die mit
fe bedrohte Handlung beendigt und, im
e ein gewiffer Erfolg zu den geſetzlichen
ydernifien des Verbrechens gehört, auch
7 eingetreten ift. Art. 37. Zu lebterem
rt, daß die Handlung mit rechtöwidrigem
fabe begangen ward. Art. 46. Der Ber:
eines Verbrechens kann bald ein beendig:
bafd ein nicht beeudigter fein. Wenn der
brecher fein Vorhaben, ohne an der Aus:
ung durch äußere Umftände gehindert
den zu fein, gänzlich wieder aufgegeben
fo wird der Verſuch es zu begeben nicht
Igtlen des Kirchenrechts.
449
beſtraft. Art. 44. In Fällen, wo ein Straf⸗
verfahren für ein Verbrechen nur auf Antrag
einzuleiten iſt, ſteht das Recht zu ſolchem An⸗
trage nur demjenigen zu, der durch das Ver⸗
brechen unmittelbar in ſeinem Rechte verletzt
if. Art. 98. In einigen Fällen (Art. 202 u.
Th. 11. Cap. 12) ift die Dienft= und Aufſichts⸗
behörde zu dem Antrage auf Beitrafung berech⸗
tigt. Art. 108. Wer von dem Vorhaben eines
Verbrechens unter Umftänden Nachricht erhält,
daß er diejelbe für wahr halten muß, ift ſchul⸗
dig unverzüglich die Ausführung des Bers
brechens auf jede geſetzlich geitattete Weife zu
verhindern, dafern nicht die Verhinderung mit
Gefahr für ihn felbjt oder die Seinigen ver-
bunden ift. Die Verſäumniß dieſer Pflicht
zieht, wenn es fich um die Verbrechen des Hoch⸗
verraths, Militär:, Staatöverrathd, Aufruhr,
Mord, Körperverlebung, Brandftiftung, Falſch⸗
münzen handelt, Gefängniß- oder Arbeitäftrafe
bis zu 4 Jahren zu. Auch die Unterlaffung
der Anzeige bereit verübter Verbrechen wird
mit Gefängniß- oder Arbeitshaugitrafe bis zu
2 Jahren beitraft — aber nicht beftraft wird
die nit zum Voraus verjprodene Begün⸗
ftigung eines Verbrechens und die unterlaffene
Anzeige defjelben, wenn fie aus Rüdficht auf
verwandtichaftliche, ſchwägerliche, häusliche
Verhältniſſe ftattgefunden hat. Strafgefehb.
v. 13. Aug. 1855. Art. 70—72.
Berdienft-Orben, geitiftet am 7. Juni 1816,
am Tage der Rückkehr König Friedrih Augufts
III. nad Abſchluß des Preßburger Friedens
in fein Land, zur Verleihung an Einbeimifche,
weldhe dem Staate nützliche Dienfte geleiftet
oder fi jonft ausgezeichnet haben, mit Vor:
bebalt der Ertheilung an Auswärtige, welde
auf des Staates oder des Regenten Ertennt:
lichleit bejondere Aniprüche haben. Der Or:
den bejtebt aus Großkreuzen, Comthuren 1.
und 2. Claſſe, Rittern, Chrenfreuzen, ſowie
Inhabern goldener und filberner Medaillen.
Am 24. Sept. 1849 und am 8. März 1858
erihienen Nachträge zu den urſprünglichen
Stututen v. 12. Aug. 1815. Die Infignien
(ein goldened, durchaus emaillirtes Bed. Kreuz
mit dem ſächſ. Wappen, dem Namen des er.
Stifter und der von einem Eichenkranz umge:
benen Inſchrift: „Für VBerdienft und Treue.)
werden an einem breiten weißen, gewäfferten
Bande mit grünen Randftreifen von der rech⸗
ten Schulter zur linken Hüfte hängend und
zugleidy auf der Bruft ein 6jpibiger filberner
Stern getragen (Großkreuz). Die Comthuren
239
450 Tertiente2 — Beriaſſung
tragen Lafrelde Kreuz an einem gleichen 3 Zell rerbindlickkeit sum Beitritt Ratırımtet. Cult:
ereiten Bande um den Hals, wemit bei der Min.⸗-Bdog. v. 10. Dec. 1850. — Ale vehrer
ernen Ciczñe ein Hirisiger kleiner Stern ver: "baben rb der Theilnahme am relitiigen
dunden it, Lie Ritter ein tleineres aber gleis Vereinen un! des Bejnchs Folitiiher Berfumm:
ches Areuz an einem 2 Zcl breiten Bande im lungen au entbalten, und diejenigen, weld«
Kneprloche, ebentc die Inbater der Ehren: dieſem Verbot entgegen pelit. Kerjummlunger
kreuze und Medaillen, nur an neh jhmälerem kejuhen oder einem pelit. Bereine ih uw
Bande. Bei Räückgabe der Medaillen des jchliegen, And mit dem 2. Borhalte zu belt
Verd.⸗Ordens wirt eine Oratincation nicht gen, und wenn fie dieſes Verbot nechmal⸗
gewährt. Staatsbandbuch. 185%. S. 15. ‚übertreten, zu entlaen. Geſetz v. 3. Mai
Verdientes, geiſtliches Einkemmen. 1851. — Non dem Bereind: und Berfume
Amtzeintommen. Hlungeredt im Allgemeinen handelt das Ge
Rerebelibung, f. Ebe, (Schliefung.) v. 2. Ner. 1850. Tg. des Minift. dei ie
VBereidung, von Zeunen bci bezirksge— nern 'v. 23. Ror. 1850. (Codex suppl. €.
richtl. Unterjudungen erfolgt nah folgender : 161 —16+) von Bereinen und Berfanumlunge
Formel: Ah ſchwöre zu Sort dem Allmäch- aberunter Studirenten und deren Theil
tigen und Allwiſſenden, daß ich in Der Unter: nabme daran die Bult.»Min.-Bdg. v. 1. Set
fuhung gegen R. R. Durdaänaig die Wabr⸗ 81 Coder der Kirche u. Schule. Sup
heit jagen und miffentlih etwas zur Sache €. 189.) S. Univerfität. —
Geböriges nicht verfchweigen werde; jo wabr Vereine, welche Kirchen⸗ und Schab
mir Gott helfe, durch Jeſum Cbriſtum und zwecken dienen, ſind im 8. Sachſen unter
fein beiliges Wort. Amen. — Ter it, ten, Anderm folgende: Die Miffionsvereine —
ein Sachverſtändiger abzulegen bat, heißt: ' die Guſtav-Adelphs-Vereine — die Haupt:
Ich ſchwöre zu Gott, dem Allmädtigen und bibelgeſellſchaft — der Verein der Furſorze
Allwiſſenden, daß ich meine Wabrnehmungen für entlaſſene Sträflinge — der Beitalegi:
treu und vellitindig angeben, und mein Qut: |Berein — der jener: Hilf3: Berein — u
achten meiner Kenntniß und Erfahrung gemäß, | Kranten : Unteritügung?: Verein für Lehrer
nach jergfältiger Prüfung gewiſſenhaft abge: | — der Emeritirungs- Verein für Lehrer zu
ben werde; jo wahr mir.c. — Ein Dol lmet- | Geiftlihe — die allgemeine Brandverjide
ſcher ſchwört alfe: Ich ſchwöre, daß ich den |rungsgefelfcaft ſächſiſcher Lehrer zu Laipıy
Fragen, welche das Gericht vorlegen wirt und | u.
die Antworten, welde N. N. darauf ertbeilen
wird, richtig überjegen (und in der Sprade
des Abzubörenden genau niederfchreiben) will,
Alles nah beitem Wiffen und Gewiſſen; fo
wahr mir ꝛc. Strafgefeßbuch v. 13. Aug. 1855.
Anhang. Ueber der Bereidung der Geiftlichen
und Xebrer, |. Amtöbejegung, Eid.
Vereine, wiſſenſchaftliche. Tie Be:
ftätigung der Vereine zu wiſſenſchaftlichen
Zwecken gebärt zu dem Geſqaäftskreis des
Minijterii des Eultus und öffentlihen Unter:
richts. Vdg. v. 7. Novbr. 1831. — Die
Bildung von Bereinen und die Abhaltung
von Zerfammlungen,, welche darauf gerichtet
find, da3 Glaubendbelenntniß der
Augsburg. Bonfefl. «Verwandten in Trage
zu jtelen oder anzugreifen, find unterfagt.
Eult.:Min.»Bdg. u. Vdg. d. Min. d. In. v.
19. Juli 1845. Zu Vereinen unter Geiftlichen
und Lehrern zu gegenfeit. Unterftüßung
in Kranktbeitsfällen bedarf es nur der
ſ. w.
Vereinigung der Eltern, ſ. Ehe (x
miſchte).
Vereinsſchulen, d. h. Schulen, welche mı
zwei oder mehrern naheliegenden Dörfern a
unterbalten ſind, können errichtet werde,
do iſt der Harechiainerus möglihft zu be
rũckſichtigen. Schulgeſ. G 12. Berordng. $ 1%
16. 93.
Nererbung, f. Amt3:Cinfommen.
Verfall der Kirchlichkeit, ſ. Gottesdien
Kirche.
Verfall der Communicanten, ſ. Abe
mahl.
Verfall der Sittlichkeit, ſ. Sittenpolige.
Verfall des Kirchenvermögens, ſ. fir
chenvermögen.
Verfaſſung. Die Berfaffungs - Urkunt:
für das Königr. Sachſen wurde dem ſächſijche⸗
Volke durch Seine Majeftät König Anton ze
den Prinzen: Mitregenten Friedrich Any
Königl. Hoheit am 4. Septbr. 1831 gegeben.
Genehmigung und Beftätigung der vorge Zum gerichtlichen Schuke der Verfaflung i
ſetzten Sonjiftorialbehörde, wenn eine Zwangs⸗ | ein Staatsgerichtshof begründet.
Berf.-Un.
Verfolgung — Berläge 1“ n 451
HD
in Oleiges ift and) von | fons- und. ten aller“
eweferzu bewirken. Verf | für Unterricht, Unterhalt, Pflege 2. mit
CD Der Giriifotepe| Anfpekge ber Quuatehrr, Ba
ee
den nig um Wie | Gmolumenten — rheRämig & Gebühren der
die Beobadp: | Behörden, Advocaten, Notare, und
zu richten, Ibid. | Chirurgen, die der
an Shin, Lehr ok
ee —
— I at en Sam Cab N hr
T en
0, |ten.- Gefeh v. 23. Juli 1846. — Die Straf:
der Verbrechen, welche von amts-
ae
Wergleige, Pfarrergleih, |. Super: Ent Sehne ®
£ eiche, „tr * von 15 5*
ntenbent, Amtsaustrit Werbreien, melde nad) dem Strafgefeh:
mügungen, j. Gottesdienft, Sonn: ||
;
Bi
F
*
F
iß. el
BVerjährungszeit, |. Verjährung. "
‚Verkauf, je dien * polig. Des
Wertenern, [. Gotestinß (Brah.
Be een
? en. Die
452 Verläge unt Erorteln x.
Vocationen zu geiftlihen und Schulitellen, Befreiung der Kirchen: und Schu
find in allen Initanzen gebübren: und ſtem- von Reiten im Auge hat, entſchiede
pelfrei, und nur die unumganglihen, bei den .ttebt. Tem entſpricht auch die
niedern Inſtanzen ermadhienen Terläge, mit auf austrüdlihen ſtändiſchen A
Ginflup der Echreitelöbne, in Gemätbeit der ruhende Bertfaffung der bezügli
Vorſchriften des Geſezes, einige Yeitimmun: in $ ı des Geſ., wornach außer
gen über die Verprlihtung der Kirchen: un? lien Verlägen nur noch Die Schrei
Schulgemeinden zu Aufbringung des für ibre pafiren. In einer ſpätern Vdg. ar
Kichen und Schulen erierderlichen Auĩwandes direction zu Leipzig vom I. Octob
betreifend,“ vom 8. März 183%, G 1, au be das C.-M. noch ausdrücklich aus
zahlen. Gelangen jedech Kirchen: oder Schul: daß in rerftebender Entfcheidung,
gemeindeangelegenbeiten al? Rartbeilshen in nur auf die Diener- oder In ſin
den Admintjtrativjuitiz: oder Rechtsweg, oder gebübren beziehe, nicht zugleic
ift eine obrigfeitlihe Verbandlung letiglib im Botenlöhne für fernerhin etwa ı
Privatintereile einer Gemeinde, auf ibr An: . paitirlide Anjäte erklärt worden fü
jucben, verzunebmen, je leiden die über Yiyui: Votenlöhne wären vielmehr unte
dirung, Ab: und Critattung von Reiten ael: $ 1 des angezogenen Geſetzes paflir
tenden allgemeinen Srundiige Anwendung. mit zu rechnen, da der Diener, um
Sleihe Spertel: und Stempelpflidt mitt ven der Gerichtsſtelle entfernten X
auch in Beſchwerdeſachen und felden Fällen uuatienen oder Beitellungen zu
ein, wo dur unbegründete Antringen oder erit eine Reife unternehmen müfle
MWeigerungen, oder verbangene Säumniſie, nicht allein bejondere Anftrengung
oder dur geſetzwidriges Verfahren der Ge: nah Befinden jelbjt baare Auslay
meinden oder Gcmeindebebörden , ebrigkeit- Vorſtehende Erläuterung beſchränkt
libe Verbandlungen veranlagt werden find. auf Die eigentlihen Botenlöhne, |
Soviel zunicbit die Königl. Geribtäitellen einer fernerweiten V. vom 7. Mai
insbejendere anlangt, je tit dieſe Frage ſhon ſchieden worden ift, daß für Rot: od
im Hinblick auf die in GG 18 und 5a des unter Beitellungen am Orte in Kirchen: uı
dem 3. December 18% aus dem vermaligen jahen, gleichwie für Injinuatiene
Königl. Geb. Finanzcollegie erlaftenen, durch etwas nicht liquidirt werden dürfe, w
Es der V. vom 31. Techr. 131 (Geſ.-S. v. Beitellgebühren nicht, wie die Boten!
J. 1832. ©. 1), ſowie durch $ 2 der V. des wirkliche Verläge angeſehen werder
Königl. Juſt.-Miniſt. vom 26. Nevbr. 180 Zeitſchr. für Rechtspfl. und Verw.
neuerdings beitätigten Sportelregulativs ent. Bd. S. 549.
haltenen Vorſchriften zu verneinen, da die In Bezug auf das Liquidiren ve
Annahme analoger Anwendung derſelben auf nuations⸗, Beftell: und Au
VBermaltungsfachen nach der von jümmtliben gebübren für die Diener ift in de
Gerwaltungsminiiterien unter dent 10. De⸗ ſache auf die ertheilten frübern Entſch
cember 184 erlaflenen V., durch welche die. vom 36. Februar und 1. Dctbr. 1885
tevidirte Zarortnung vom 26. November 7. Mai 1846 (j. oben Not. 2) verwie
1840 auch für alle vor deren Reſſorts gehörige, den, wernad) dergi. Gebühren, mit?
Angelegenheiten adeptirt worden iſt, nicht der eigentlihen Botenlähne, für }
zu bezweifeln ſteht. Aber auch im Allge: Verläge in Kirhen- und Schulſat
meinen und in Bezug auf alle Gerichtöbehör: : anzujchen jind. Jedoch hat das M.
den ohne Unterſchied Hat jih das C.“M. gegen | daß bei Inſinuationen und Beſtelln
die Paſſirlichkeit von Infinuationsgebühren ! zahlreihe Genoffen in einem und d
in Fällen der obgedadhten Art auszuſprechen. Orte die tarmäpigen Anſätze des Bst
Der Begriff des Berlags ift an und für | für paffirlich erachtet werden, da dieſt
fih Ihn auf Gebühren der mehrberegten Art |vevid. Tarordnung vom 26. Nor.
durchaus nidyt anwendbar, und muß in den |u. Vbl. 1840 ©. 406 unter Wr. 6) auf
bier fraglichen Fällen um fo ftrenger feftge: | für jeden Tag feitgefehte Wartegeld
halten werden, als einer abufiven Ausdehnung | eine Vergütung der Berfäumnig |
defielben der Zweck des angezogenen Gef. von | deffen Liquidirung daher in Fällen de
r. 1844, welches die möglich thunliche | dachten Art allerdings zuläffig erſcher
Verlägeund Sportelmac
en ein on zu an
et le fich folgen!
auf
des Gef. a “
g gewe⸗
454 Verlag — Bermifhung.
jener V. vom 10. Jan. 1839 enthaltene Anz | welche zwar nicht unter dem Namen „Kirchen:
gabe der Officialfahen in Zweifelsfällen dazu | ärar“ verwaltet werden, deren Einträge aber
zu dienen, um zu Beicheidung der Unterbe: | doc zu allgemeinen oder bejondern Zwecken
. börden auf Anfragen oder bei Beurtheilung | der Kirche beftimmt find, 3. B. fogenannte
der Statthaftigfeit oder Unftatthaftigkeit von | geiftl. Kaften, oder Einnahmen, befonder
Liquidationen in den zur Kenntniß der Eon: | verwaltete Holzcaſſen ꝛc.
fiftorialbehörden gelangenden Saden davon
eine Analogie zu entlehnen.
- Unter der „Obrigfeit in Kirchen: u. Schulfa:
hen“ in unterer Inftanz ift in den Erblanden
die verfaffungsmäßige Infpectiondbehörde, in
der Oberlaufit die Collaturbebörde oder dieje⸗
nige Gerichtöbehörde, welche die Inſpections⸗
befugniffe auszuüben bat, zu verftehen.
Unter den Berlägen paffirt audy der Rei:
feaufwand an Fortkommen und Auslöfung
bei nothwendigen Erpeditionen außerhalb des
Drt3, an weldyem die Ephoral- und beziehend⸗
lich Amts- und Gerichtöftelle befindlich ift,
und außerhalb der Flur diefer Orte, nach den
tarordnungsmäßigen Anfäben jedoch, foviel
die Erblande betrifft, mit Ausnahme der
Schulreviſionen der Superintendenten, wegen
deren e3 bei der Berordnung vom 10. Januar
1839 bewendet.
Für das Fortlommen ift bei zufammen:
geſetzten Infpectionsbehörden, deren Mitglie:
der an demfelben Orte ihren Wohnfik und
ihre amtlide Stelle haben, in der Regel und
wenn nicht befondere Umftände, die foldyen:
falls bei der Liquidation zu bemerfen find,
eine Ausnahme bedingen, nur ein einmali:
ger Anfaß für beide Mitglieder, einſchließ⸗
lich des etwa zuzuziehenden Protocollanten,
ftattbaft.
Zu Rechtfertigung des Sportelanfakes in
Fällen, welche die Behörde erfter Inftanz als
Adminiftrativjuftizfache betrachtet, hat folche
diefe Eigenſchaft derfelben im Eingange des
von ihr zu vertheilenden Beſcheides durch die
Worte: „An Adminiftrativjuftizfahen N. Na
gegen N. N.” oder in dem, etwa vorher von
ihr zu erftattenden, Berichte jedesmal aus-
drücklich zu bemerfen, wodurch zugleich einem
fonftigen Erforderniffe diefer Proceßgattung
entſprochen wird. Es bleibt jedoch gedachter
Die Beauffihtigung und Leitung der Ber:
waltung der Schulcafien ift den Geſchäften is
Schulgemeindeangelegenheiten beizuzählenust
daher nach $ 1 des Geſetzes zu beurtheilen.
Nur rüdfichtlich derjenigen Privatitiftungen,
für den Schulzweck, welche der Schultcaſſe
jährliche AZuflüffe gewähren, kommt $ 4 deö
Gefehes zur Anwendung.
Berlag, f. Superintendent, Ephoralſper⸗
teltare.
Verlaſſenſchaft, ſ. Pfarrer.
Verlaſſung, bosliche, ſ. Ehe (Gcei
dung).
Verleger, ſ. Landesſchulen.
Verleſen, ſ. Gottesdienſt (Liturgie).
Verlobte, ſ. Ehe (Schließung).
Verlobung, ſ. Ehe (Schließung).
Verlobungsringe (Trauringe) find ſeit
der früheften hriftlichen Zeit üblich. Es fol
durch dieſes Pfand der Herzen Vereinigug
bezeichnet werden. — Giegelringe, mwodnd
angedeutet wurde, die Verabredung ihre
Bundes fei gleihfam befiegelt, alfo unver:
brüchlich. Siehe Stichert, Kirchenpfork,
©. 118.
Berläbniffe, f. Ehe (Verlobung).
Verlöbnißrüdtritt, ſ. Ehe (Schlit
Bung).
Verlöbnißſachen, f. Superintendent.
Berlofung, f. Kirchenftühle.
Vermächtniſſe, |. Kirchrechnung, Le⸗
gate, Feſttage.
Vermahnungen, ſ. geiſtliche Perfone,
Lehrer, Amtsbeſetzung.
Vermeldungen, ſ. Gottesdienſt (A
kündigung).
Vermeſſungskoſten, ſ. Amta-Einken
men (geiſtl. Grundſtücke).
Vermiethen, ſ. Schule (Schulvorſtah)
Vermiſchungz, fleiſchliche, bringt ebenſowehl
Behörde nachgelaſſen, in Fällen, wo ſie zwei- wie eine rechtmäßige Ehe eine ehehinderliche
felhaft ift, ob ihre Anficht von der Eigenſchaft Schwägerfchaft zu wege. Wenn daher einem
der Sache bei der vorgejegten Behörde Billi: | Bräutigam feine verlobte Braut flirkt, fo
gung -finden werde, ftatt der wirklichen Ver: | kann er ihre nächſte Yreundin, fomeit bei
wendnng von Stempelpapier, nur mit Notiz Eheverbot in der Schwägerſchaft geht, nik
rung von „Stempelnahtrag” , zu verfahren. | heirathen, er habe fi denn zuvor von dem
Zu den „mit dem Kirhenärare in Verbin: Verdachte des Beiſchlafs mit der verſtorbener
dung ſtehenden Fonda“ gehören allediejenigen, | Braut eidlich gereinigt, oder wenn er ihn ei"
[4
Vermögen — Vertretung. 455
Täumte, doi in isvenfaben Füllen, Dis:| Berjtimmung, f. Ehe (Sheidung).
und erhalten. Philipp, | VBerftoßung, I. ati (en ii
—— ern rd
Bermögen, ſ —————— ——
Ben — findet nicht mehr — —
fi =
Bernchmung, iR a Ge: — der Vertretung
En dirrch die Städte:
". erorbuungen, ſ. Stempelfteuer: — om 2. Februar 1842 und die Lands
— püstication, Ste | gemeindeo vom 7, Nevbr, 1838,
net äft, mamentlid) da,
PR
serastung, — —⸗
erpfändung, , gu einer Kir
nit in Vereidi ) — ——
Die Geiftigen und Lehrer werden bei. ihrer | unter:
en ver)
a
Bil
1
hl
‚wird mit ihrer Gonfirmatio) — Findet
‚und geſchieht a eh Ve Befonberen galten die Heiner
den — —— Si, —— — nöthig, fo Mole
Bee Ve | fe 2. Dir un Si dung Ki 0
BR, —* —— — —
* —* — — ———— Falle anhängigen zu wahren
i — een ee Eultus:Miz
=’ reifen, f. Urlaub. ee ea ri
estingerung des@chalts, ſ. Amts: — ups
2 Ban) ußeren
‚abzugebender Erfläs
— ——— Univerſitaͤt. Angelegenheiten wegen eier
Q an Kerr vermögen. En
—* — ——— —
Be D Amtsbewerbung en umſichtigen Kirchen
B — —— insbeſondere den
I
Go haltung des amtlichen. nfgens habe
Ki rot ——— eden⸗
** en ae —— I: *
—— — Kirdwäter De —
die Verſteit — ——— ne
igerung bon n
und Sirhenhölgern, von defect- und darüber
456
übung ded Rechtes eined Voti negativi bei
Proben defignirter Geiftlihen und Lehrer be:
wendet e3 bei der frühern Berfaffung, wonach
die Umfrage bei der Gemeinde oder deren
Abgeordneten zu erfolgen hat. Cult.⸗Min.⸗
Bdg. v. 17. April 1847. — Wegen Anmen:
dung des Geſetzes vom 30. März 1844 auf die
Bertretung der kathol iſchen Kirhengemein:
den in der Oberlaufiß f. das Provinzialitatut
v. 26. Mai 1852.
Bertaufhung kommt vor bei Kirchenitüb:
len (ſ. d. Artikel) und bei geiitlihen und
Schulftellen und wird, wenn fonit fein Be:
denken obwaltet, genehmigt, daß 2 Geiſtliche
oder Lehrer mit ihren Aemtern taufhen.
Doch findet dann eine neue Gonfirmation
und Bocationsausftellung ftatt und find auch
die Gemeinden zu befragen.
Verunglüdte. Bei Auffindung eines tod:
ten Menfchen im freien und bei andern To:
dezfällen aus einer fheinbar nicht natürlichen
Urfache gehört in der Regel die erjte Gogni:
tion für den Reffort der Polizeibehörde (et:
tungsmittel, Leichenſchau, Identitätsermitt—⸗
lung). In Ermanglung der Anzeichen eines
Criminalfalles haben die Polizeibehörden die
Verfügung wegen der Beerdigung des Leid):
nams zu erlaffen. Miniſt.-Vdg. d. Juftiz vom
3%. Juli 1839. Hierdurch ift das bei Selbit:
mördern zu beobachtende Verfahren (Mandat
v. 20. Nov. 1779) nicht aufgehoben. Kr.:Dir.:
Vdg. an d. Sup. zukeisnig und die Juſt.⸗Aem⸗
ter Mügeln und Leisnig vom 20. Mai 1845.
Beruntrauung, f. Schule, Tehrer, Vor:
geſetzte.
Verwalter, ſ. Adminiſtratoren.
Verwaltung, ſ. Kirchenvermögen.
Verwaltungsbehörden, ſ. Behörden.
Verwaltungsſachen, ſ. Behörden.
Verwandtſchaft iſt die Verbindung, in wel⸗
cher Jemand mit einer Perſon ſteht, die durch
natürliche Zeugung mit einer Andern von einer:
lei Blut if. Im Kirchenrecht kommt die Ver:
wandtichaft in Frage bei der Schließung der Ehe
(f. daſelbſt), in Dispenfationsfällen, bei der
Verlöſung der Kirhenftühle (ſ. daſelbſt). Die
Verwandtſchaft ift theils Blutsfreundſchaft,
theils Schwägerſchaft — die geiſtliche Ver:
wandtſchaft zwiſchen Taufzeugen und ihren
Pathen, ſowie die Verhinderung der Ehe zwi⸗
ſchen ihnen iſt von der proteſtantiſchen Kirche
nicht angenommen.
Verweigerung der ehel. Pflicht, |. Ehe
(Scheidung).
Vertauſchung — Vicar.
Verweigerung des Conſenſes, |. Ehe.
Verweigerung des chriſtlichen Begräb⸗
niſſes, ſ. Begräbniß, Selbſtmörder.
Verweigerung der Trauung und Tauft,
f. Ehe (Schließung), Taufe.
Verweis beim Befferungsverfahren, |.
Schule (Lehrer), Strafen.
Verzeihniffe, f. Amtsführung, Super:
intendent, Kandidaten.
Verzeichniß des ertheilten täglichen Shui:
unterricht. (Schultagebud.) Wennand
nicht geſetzlich vorgefchrieben, haben doch bie
meiften Ephoren in ihren Ephorien die gewiß
fehr lobenswerthe Einrichtung getroffen, daf
die Lehrer ein „Schultagebuch“ führen,
in welches fie eintragen, was fie an jedem Tage
in ihrer Schule gelehrt Haben. Diefe Eir
richtung bat nicht den Zweck, bie Arbeit der
Lehrer unnöthigerweife zu vermehren, fon:
dern den, dem Diftrict?: oder Localſqal⸗
inipecter Nachweis darüber zu Tiefern, wel
chen Gang derfehrer bei Behandlung der ein
zelnen Lehrgegenftände befolgt und ob a
dein vorgefchrichenen Eurfus nachgegangen if,
fo wie es dem Lehrer ſelbſt eim fehr Tichel
Frinnerungdbud daran fein muß, mt
er in vorigen Jahren den Gegenftand bear:
delt bat. Läßt ih nun damit zugleid nch
der Zweck verbinden, dieſes Tagebuch di
Sittenbud, für gute oder ſchlechte Schäle,
ala Chronik für die wicdhtigften Ereiguik
im Schulleben, ald Nach weis über Ort
begebenheiten in ihrem fördernden und ie
dernden Einfluß auf das Schulweſen und zu
Aufzeihnung von Wohlthaten zc., wei
der Schule von Wohlgefinnten zugeben, el:
ih ald Notizbuch für den Local: m
Diftrietfchulinfpector in Betreff gehalten
Reviſionen zu benuten, fo dürfte die Mei
Ausgabe, welche dur Führung diefes Re |
nuald den Schulcaffen entfpringt und defe
Finfihtsnahme beim Schuleramen den Sal
vorftänden ıc. gleichfalls zuſtehen Fann, gerij
gerechtfertigt erfcheinen. Vf. dief. Schrift hu
in feinem Bezirke dieſes Schultagebuch ſt
einrichten Lafien, wie Anhang Scheu
Nr. +4 zeigt.
Verzeihung, ſ. Ehe (Scheidung).
Berzögerug,f. Taufe.
VBesperpredigt, |. Gottesdienft.
Bicar, Apoftolifher. (Apoftolifee
Picariat. Vicariatögeriht.) Das Apofeli;
ſche Vicariat zu Dresden ift die oberſte get:
unter ſelben n Conſiſtorien hin⸗ hatte, an das
Ge | me
ige apoftolifchg Vicar hat, nad) Bin ſolche Angelegenheiten | "
zorlegung des die ihm bei De betrifft, welche
enthaltenden päpftlichen der —— Neffort des
Unterthanen + und Dienft- Eid in Unfere Vvog 8.7. Novbr.
abzuleiten und dabei zu Beobachtung | 1831. — Bei der fung, und
bei der ihm aufgetragenen
Dienftentl‘
ng idjten. Die Be: | das apoſtoliſche Bicariat an die Stelle
nemachun ne — vom tör Fe are 618:68.:04,2.6.Imi
j * —— ‚oder ſonſt vom | 1835. $ 56. *
ohne Landeöherrliches Bor Beiflndes
mad, Befinden beigefügtes Blaet , der ihnen von Gandidaten d. Pr.M.
gegen riat führt ein — — [I Sn — —
im Königreiche sen * De Beni ne väter, Wake fich die
des Gollegii angehen. ft tert, die volle Befähigung zur Ver—
—— rn defjelben gegen ——— geiſtl. Amts nachweiſen, Fönnen.
und Behörden Bezug haben, ſich um die Aufnahme unter die Zahl dieſer
‚zur eignen Decifion Sr. Mai BB öcihe ————
die Erlaubniß der auf ihre Koſten zu be⸗
die —— und —— des wirtenben Orbbnatton a8 dert.
der Vicarius — eble tum wird vom
zu entſcheiden —— zuerſt eine aber weder einer Probe noch einer Prüfung
des Virars
es Sagen | Je nachdem —— aa
458
eingewiefen, refp. auch von den Gonjiftorien
geprüft. Das Suftentat.:Quantum darf nicht
unter 150 Thlr. jährlich, nebjt freier Wohnung
im Pfarrhaufe und freier Heizung betragen.
Ein Bicar muß ebelos bleiben. Die Anitel:
lungskoſten eines Vicar haben die Geiſtlichen
vefp. deren.Relicten zu tragen und bei feinem
Abgang der Ephorus über die Art und Weife
des geführten Vieariats an das Conſiſtorium
(Rreis:Direction) Bericht zu erjtatten. Gult.:
Min.:Bdg. dv. 30. Aug. 1832. Ob.-Conſiſt.⸗
Vdg. v. 24. Sept. 1832. Pfarrvicare jind
von der Theilnahme an der Pred.-Wittwen⸗
und Waifencafje ausgeſchloſſen, ebenjo wie
Hilfsprediger. Gef.v. 1. Dec. 1837.63. Bei
der Anſtellung der Pf.-Vicare ift in der Ober:
laufig den Collaturbehörden für ihre dies—
falfigen Bemühungen, außer den nothiwendi:
gen baaren Verlägen, Etwas zu liquidiren
nicht erlaubt — in den Erblanden aber foll
von dem weltl. Coinſpector bis auf Wieder:
erjtattung baarer Verläge, wozu aber die
Koſten für Fortkommen nicht zu rechnen find,
Alles unentgeltlich erpedirt werden. Kult.:
Min.:Bdg. v. 18. Nov. 1846. III. Geſetz v.
2. Apr. 1844. Nach erfolgter Fixation der
Ephoren paffiren auch für diefe bei dergl.
Anftellungen nur die Berläge. Vdg. v. 10.
Jan. 1839.
2) Shul:Bicare. Die Einführung bloßer
Hilfälehrer und Bicarien und deren Bor:
ftelung vor den Kindern erfolgt nach hierzu
von dem Diſtricts-Schulinſpector ertheilter
Genehmigung durd) den Yocalfchulinfpector.
Schulgeſ. Vdg. v. 9. Juni 1835. 6 125. Wenn
nad Erledigung eined Schulamts jich zu defien
Verwaltung bis zur Wiederbejebung die An:
ftelung eines Bicar nöthig macht, fo bat vor
deſſen Antritt der Diftricts - Schulinjpecter
Die demfelben auszujebende Gebühr zmifchen
den Betbeiligten zu vermitteln. Ibidem $ 119.
— Wird ein Lehrer durd Krankheit an Be:
forgung feines Amts gehindert, und ihın des:
halb ein Vicar zugeordnet, fo ijt wegen feiner
Sularirung lediglich auf die Höhe des Kin:
kommens der Stelle zu fchen. Reicht daſſelbe
hierzu bin, fo iſt der Bicar von diefem Ein—
fommen, außerdem von der Gcmeinde zu ſala⸗
riren. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 19. Febr. 1839.
Bei Lebzeiten des Lehrers Fann die Be:
ftellung eines Vicars wegen Krankheit und
bei längeren Reifen des erftern nöthig werden.
Der Tijtrict3:Schulinfpector hat für gehörige
Vicare.
Verwaltung des Amtes in der Zeit Sorge zu
tragen. Bei gänzlicher Erledigung deſſelben
bat der Ephorus auf ſofortige Anzeige dei
betr. Localſchulinſpectors diefelbe Verpflich⸗
tung. Wird ein Vicar angejtellt, jo bat er
bis zur Wiederbeſetzung der Stelle zu fungi⸗
ren, ſelbſt wenn eine Verlängerung der Bacanz
eintritt. — Sollte mit Anftelung von Bica-
rien die Confiftorialbehörde Amt3 wegen ein:
zuſchreiten nöthig finden, fo wird dadurch
deren verfaffungsmäßige Stellung zu den
Ephoren nicht beeinträdtigt. Bicare können
nöthig werden: wenn der Defignat noch nicht
wahlfähig iſt oder deffen Qualification Beben:
fen erregen, welche vorerft eine verſuchsweiſe
Verwaltung des Amt3 dur ihn ala Bicar
rätblid machen; wenn die Einziehung der
Stelle in Frage ilt. Die Genehmigung hierzu,
ob in folden Fällen dag Amt Durch einen Bi:
car zu verwalten, fteht dem 8. Eultus-Mini:
iterio zu. Eult.:Miin.:Bdg. v. 27 Nov. 1846.
— Zur Beſorgung von Schulvicariaten Se⸗
minarijten zu verwenden, iſt im Allgeme:
nen unftatthaft und fol fo viel ala möglih
vermieden werden, daher auch ohne won den
Kreis: Tircetionen erlangte Genehmigung ver
den Seminardircctoren kein Seminarzäglugy
auf an jie gejtellte Auträge delegirt werden darj
Es wird dem Antrage auch nicht gefügt wer:
den, wenn die Möglichkeit vorhanden if, da
vacante Amt durch benachbarte Lehrer rer.
unter Mitwirkung des Ortsgeiſtlichen wer:
walten zu laſſen. Cult. Min.:Bdg. vom
29. Schr. 184. Um dem Mangel an Shil:
vicarien abzubelfen find von den die ©r
minarien verlaffenden Zöglingen 2 bis 3 au&
zuwählen, weldhe als Kreis-Vicare ükeı:
all, wo nöthig, zu verwenden ſind und in
Mangel vorhandener Gelegenheit dazu im
Seminar Wohnung, Heizung und Beleuchtung
erhalten und ein Wartegeld von 10 Thaler
monatlich erhalten folen. Cult.:Min.:Bte
v. 19. Febr. 1845. — Ebenfo bat die Königl
Cult.⸗Min.⸗Vdg. vom 29. Oct. 1850 über dr
Art und Weife der Fortführung des Unter
riht3 in Amtserledigungsfällen Durch die Jr
ziehung der benachbarten Lehrer, Verkürzung
des Stundenplang, Mitwirkung der @eiftlicen,
Hauglehrer, Hauptlehrer, Schulamtscandide-
ten, Schließung der Schule auf Furze Zeit,
ih) ausgefprodhen, um die Anträge um Tele:
girung von Vicarien nicht ohne Noth gehäuft
zu feben.
Bicare, Vicarirende Geiftliche 2. — Bifitationen.
Bicare, Vicarirende Geiftlide,
Lehrer, f. Amt, geiftliches, Erledigung,
Schule (Lehrer), Superintendent.
Bidimirung, |. Superintendent.
Vieh, ſ. Amts-Einkommen (Grundftüde).
Biebaustreiben, f. Schule.
Viehhutung, ſ. Amts-Einkommen.
Viehmärkte, ſ. Gottesdienſt, Sonntäg.
Viehſäuche, ſ. Amtsführung.
Bielau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Waldenburg, Stadtrath Zwickau, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 2 Schulen, 4 Xehrer, Priv.⸗Patro⸗
nat, 9 Drte, Seelz. 3279.
Bierftädte, f. Ober:Laufib, Wittwen:
e.
Viertelsmeiſter, ſ. Landgemeinde-Ord⸗
ung.
Vierzehntes Lebenzjahr, |. Paro⸗
chiallaſten.
Vierzehnthalerfuß, ſ. Münzfuß.
Violinſpiel, ſ.Schullehrer-Seminar.
Viſir, ſ. Schleier.
Biſitationen. (Kirchen⸗ und Schulviſitatio⸗
nen.) Es iſt bier nicht von den alljährlich
2 Mal anbefohlenen Schulrevijionen die Rede,
welchen ſich die Ephoren binfichtlich der Schu:
len zu unterziehen haben (j. Superintendent,
Schule), fondern von denjenigen allgemeinen
Kirchen: und Schulvijitationen (chriftliche Ge:
neral- und Yandvifitationen), welche in der
evangel.:lutber. Landeskirche Sachſens feit
1850 (Gen.:Art. v. 1. Jan. 1850) üblich und
permöge ihnen zugeftellten Inftructionen, den
Superintendenten übertragen find. Resol.
grav. v. 22. Juni 1661. $ 17. Die Anord:
nung derjelben fteht in neuerer Zeit den in
Evangelicis beauftragten Staats - Miniftern
zu. Vdg. u. Regulat. vom 12. Nov. 1837.
Denfelben entweder felbft oder durch Bevoll:
mächtigte beizumohnen find die Gutsherren
befugt (Bekanntmachung vom 26. April 1838,
354b), und bat Sich dieſes Viſitationsrecht
ber Krone Sachſen auch in den Schönburgi:
ſchen Receßherrſchaften, mit Zuziehbung der
bierzu letzterer Seitz gleichfalls abzuordnen:
den Bifitatoren vorbehalten. Vdg. v.23.Nov.
1835. Beil. A. II. — Diefe Kircyen-Bifitatio:
nen wurden nun im Laufe der Zeit per usum
dahin reformirt, daß fie mit der Localkirch⸗
rechnungs⸗Abnahme verbunden wurden, der:
geftalt, daß dabei mit den Erwachſenen von
dem Superintendenten eine Katechifation ges
458
andie Gemeinde getnüpft ward, dabei auch der
Zuſtand der geiftlihen Gebäude und fonftigen
Güter, das Kirchen: und Pfarrarchiv, die Kir⸗
henbücder 2c. zu revidiren und über etwanige
befondere kirchliche oder auch ind Schulwelen
einfchlagende Bedürfniffe der Parodie Erör⸗
terungen anzuftellen. Reſer. v. 25. Febr. 1707.
Gen.:Bdg. v.2. April 1721 u. v. 30. Sept. 1729.
Nach letzter Berordnung hat der Superinten:
dent das Protocol bei Verrichtung der Kir:
henpijitation zu führen. Dr. v. Webers
Kirhen-R. II. Ausg. I. ©. 715. Wenn
hieraus erfichtlich, daß der Zweck diefed An.
ftitut3 je länger je mehr verloren gegangen
war und die Abhaltung diefer Kircyenvifita:
tion in die ſer Weife nah und nad) in vie:
len Ephorien ganz unterblieben war, fo er:
kannte doch das h. Kirchenregiment in neue:
fter Zeit die Nothwendigkeit an, durch eine
allgemeine Vifitation der Kirchen und Schu:
len des Landes fih von dem kirchlichen und
fittliden Zuftande der einzelnen Gemeinden
und den in diefer Beziehung ſich ergebenden
Gebrechen und Bedürfniffen,, fowie von der
amtlihen Wirkſamkeit der Geijtlihen und Leh⸗
rer in ihrem ganzen Umfange genaue Kennt:
niß zu verihaffen. Demgemäß wurde die
Bornahme diefer allgemeinen Kirchenvifitation
in den Jahren 1856, 1857 und 1858 durch die
Superintendenten und ihnen beigegebene Aſ⸗
fiftenten nah) Maßgabe der unten beigefüg-
ten „Viſitations-Ordnung“ im ganzen Lande
dergeftalt bewirkt, daß, nachdem jedem Geift-
lihen die Beantwortung von 38 Viſitations⸗
fragen vorgelegt und von ihnen beantwortet
worden, die Ephoren 4 Wochen nach vollbrady:
ter Bifitation eben fo wie die ihnen beigegebenen
Afjiftenten Bericht zur K. Kreid-Direction über
die gemachten Wahrnehmungen erftatteten,
worauf ihnen Special-Berordnungen über den
Befund zugingen, welche Urtheil und Anord:
nungen de3 Königl. Cultus-Miniſterii ent-
hielten. Im J. 1859 ſchloſſen fih daran die
Kirchen-Viſitationen inden Ephoralftädten an,
welche im Wejentlihen in derfelben Maaße
eingerichtet, von den betr. Kreis-Kirchen⸗ und
Schulräthen unter Afiiftenz eines Ephorus
abgehalten wurden. Kr.:Dir.:Bdg. Leipzig
vd. 14. März 1856 u. v. 23. März 1859. Bei
lestern Bifitationen wurden den Ephoren aus
Ber obigen 38 noch 12 andere Tragen zur Be-
antwortung vorgelegt, welde die Ephoral⸗
verwaltung betrafen. Folgt die ergangene
balten und daran von legterem eine Anſprachel, Bifitation3- Ordnung”:
460
G1. Nah Maaßgabe der in der evangelifch-
Iutherifhen Landeskirche Sachſens feit 1580
gefeglich getroffenen Einrichtung follen inner:
Halb der nächſten 3 Jahre ſämmtliche Paro-
dien in den Erblanden einer Kirchenvifitation
durch ihre Ephoren, jedoch unter Aſſiſtenz je
eines von dem Kirhenregimente zu bejtim-
menden Geijtlihen unterworfen werden.
G 2. Der Zweck diefer Bifitation fol in
Berüdfichtigung der Bier einfchlagenden äl:
teren Beftimmungen und des gegenwärtigen
Bedürfnifjes folgender fein:
1) den allgemeinen kirchlichen und fittlihen
Zuftand der einzelnen Gemeinden und die in
diefer Beziehung ſich ergebenden Gebrechen
und Bedürfniffe, ſowie
2) die amtlihe Wirkſamkeit der Geiftlichen
und Schullehrer in ihrem ganzen Umfange,
ihr Verhältniß zu einander, wie zur Ge:
meinde 2c. genauer kennen zu lernen;
3) eingerifjene Mißbräuche zu ermitteln,
und, foweit dies in der Amtöbefugniß des
Ephorus Liegt, ſofort abzuftellen,, oder doch
die zu deren Abftellung erforderliche Einlei⸗
tung unverweilt zu treffen;
3) das kirchliche Leben Träftig anzuregen
und namentlid auch dad Bewußtſein des inni—
gen Zuſammenhangs der einzelnen Gemein:
den mit der gejammten Kirche lebendiger zu
machen.
F5'3. Das Miniſterium des Cultus und öf—
fentlichen Unterrichts beſtimmt, in welchen
Ephorien in jedem Jahre die Viſitation ab:
gebalten werden folle, damit demielben die
Hüglichyfeit geboten werde, nach eignem Er:
mefjen einen Commiſſar, fei es aus feiner
eignen Mitte, fei e3 aus dem evangelifchen
Zandesconfiftorio oder aus der Konfiitorial:
behörde des betr. Bezirks zeitweife an derfel:
ben Theil nehmen zu laffen.
G4. Dem Superintendenten bleibt zwar
überlaffen, über die Reihenfolge, in welcher
er die einzelnen Parochieen feiner Ephorie
vifitiren will, felbititändig Beſtimmung zu
treffen, er bat jedoch von der getroffenen An:
ordnung dem Minifterio durch die Kreis-Di—
rection rechtzeitig Anzeige zu machen.
Den betreffenden Pfarrer hat er von der
bevorftehenden Viſitation vierzehn Tage vor
Beginn derfelben in Kenntniß zu ſetzen, ihm
dabei zugleich den Tert, über meldyen er pre:
digen fol, zu bezeichnen und ihn zu ver:
anlaſſen, daß er acht Tage zuvor in angemef:
jener Weiſe die beporftehende Viſitation un:
Bifitationen.
ter Aufforderung zur Fürbitte bei dem öffent:
lien Gottesdienſte abkündige. Die befon:
ders formulirten PVifitationdanfragen mag er
ſämmtlichen Geiftlihen feiner Epborie im
Boraus mit der Beranlaffung überfjenden,
die ſchriftl. Beantwortung derſelben fpäte
ftend 8 Tage vor Beginn der Bifitation ein:
zuveihen. Auch der betr. Kirchenpatron if
von dem Superintendenten rechtzeitig fchrift:
li zur Theilnahme einzuladen.
$ 5. Die Bifitationen, deren jede in der
Regel 2 Tage dauert, find nicht blos am
Sonntage, fondern aud an Wochentagen ab:
zubalten, und ift folder Weife die Bifitatien
der Ephorie möglichft bald, jedenfalls aber in
demfelben Jahre, in weldhem fie begonnen
worden, zu Ende zu führen.
F 6. Die Bifitation beginnt jedesmal mit
einem vollftändigen öffentlichen Gottesdienſte,
bei welchem der Ortögeiftliche, oder wo meb:
rere an der Kirche find, der erfte unter ihnen,
die Predigt Hält. Nach derfelben folgt eine
Anſprache an die Gemeinde durch den Epho⸗
rus oder den afjiitirenden Geiftlichen nad de:
ren lebereinfommen. Iſt eine Commifflen
des Kirchenregiments gegenwärtig, fo faun
derjelbe nach eignem Ermeſſen die erwähnte
Anfprade übernehmen, bat aber davon des
Ephorus zuvor in Kenntniß zu feßen. Die
Yiturgie wird theild von dem Pfarrer, reip.
Diaconus, theild von dem andern Bifitater
gehalten.
Am Nachmittage hält der Pfarrer, rei.
Diaconus, Katehiömuseramen mit der er:
wachſenen Jugend, nah deſſen Beendigung
derjenige der Vifitatoren, welcher früh nidt
geſprochen hat, noch eine kurze Prüfung über
einen verwandten Öegenftand und am Schlufle
eine Anſprache hält.
Der übrige Theil des Nachmittags wirt
zu Beiprechungen mit der Gemeinde verwer⸗
det, an denen die Kirchväter, ſowie die Stadt:
räthe, Gemeinde: und Schulvorftände Tel
zu nehmen verpflichtet, außerdem aber ale
Hausväter in der Abkündigung zur Theil
nahme einzuladen find.
Am zmeiten Tage ift in der Kirche Katechis
muslehre mit der ſchulpflichtigen Jugend dur‘
den Schullehrer abzuhalten. Den Abſchnin,
über welchen derjelbe Fatechifiren fol, hat
der Superintendent Tags zuvor aus den in
den lebtvergangenen Monaten behandelten
Katechismuslehren zu beftimmen und Die
Prüfung felbit mit einer kurzen Auſprache
Bifitalongartitel — VolläfchriftensVerbreitungs:PVerein.
ließen. Sind Nebenfhulen vorhanden,
ed mit diefen eine gleihe Prüfung vor:
men. |
rauf ift dad Pfarrarchiv zu repidiren
ndlih noch eine Beiprehung mit den
ihen und Lehrern zu halten, wobei nicht
auf die einzelnen Zweige ihrer Amts—
keit fpeciell einzugeben ift, fondern auch
yerfönlidhen und — foweit dies von Ein:
iuf die Amtöführung fein kann — ihre
ichen Berhältniffe, die theologifhen Stu:
)ed Beiftlichen, feine Cheilnahme an Con⸗
ſen ꝛc. ind Auge zu faffen und die erfor:
yen Winke und Mahnungen zu ertheilen
Zu diejer, wie zu der Beſprechung mit
Jemeinde, wird die bereits früher einge:
ne Beantwortung der Fragebogen eine
ıete Unterlage bieten.
. Nicht nur die Mutterfivchen, fondern
die Filiale jind einer befonderen Viſita⸗
ju unterwerfen. Hat das Filial feinen
dern Geiftlihen, jo predigt diefer, wo
fo Hält der afjiftirende Vifitator die Pre:
Wo mehrere Filiale find, werden fie
ner der Kirchen zu einer gemeinfamen
tion vereinigt.
8. Bei dem öffentlichen Gottesdienite
ı die Bifitatoren ihre Aufmerkfannteit
hit der Predigt und zwar ſowohl in Be:
uf ihren Inhalt, namentlich ob fie fchrift:
refenntnißgemäß fei, als in Beziehung
form und Vortrag zuzumwenden, fodanıı
auch die ganze Haltung des Geiftlihen
er Gemeinde, infonderbeit auch bei den
ren liturgifhen Handlungen, fowie die
ig des Geſanges durch den Cantor vder
Lehrer in’3 Auge zu fallen.
>. In der Unterredung mit den Ge:
egliedeın wird die voraudgegangene
wortung der Bilitationsfragen die Yüg:
t darbieten, auf Bejeitigung fi etwa
ender Mißſtände und vielleicht tiefge:
Iter Uebel ernſtlich hinzuwirken, aud)
Vierbei den Gemeindegliedern Gelegen:
eboten werden, etiwaige Wünfche in kirch⸗
Beziehung vorzubringen.
10. Die Anſprachen und Predigten der
toren follen beſonders erweckliche Glau⸗
ezeugniſſe fein und zur Anregung der
ichen, wie der Gemeinden dienen, eben
Ib aber von aller nußlofen Polemik fid)
alten, jedoch follen auch befondere in der
inde gemachte Wahrnehmungen zu fpe:
em Eingehen benußt werden.
461
F 11. Eigentliche und formelle Protocolle
find nur dann aufzunehmen, wenn wegen
etwaiger Befchwerden oder eingetretener Miß⸗
belligkeiten nach dem Ermeſſen des Superin-:
tendenten fofort Verhandlungen eröffnet wor:
den find, welche nur durch höhere Entſchei⸗
dung ihre Erledigung finden können. Jedoch
haben fomwohl der Superintendent, als der
afjiftirende Geiftlihe fpäteften? nah Ablauf
von vier Wochen jeder einen gefonderten
Bericht über den Befund der Vifitation an
die betr. Confiftorialbehörde zu erftatten,
welche denfelben, nach Befinden unter Bei:
fügung ihrer Bemerkungen, mit möglichfter
Beſchleunigung an das Minifterium des Cul⸗
tus und öffentlichen Unterrichts einzurei-
hen bat.
Bifitationdartitel. Tie Unterfchriften der
ſymboliſchen Bücher und der Vifitationg : Ar:
titel, weil fchon der zu leiſtende Dienſt⸗ und
Religiongeid auf diefelben gerichtet ift, wird
von den zu confirmirenden Geiftlihen (reip.
Scullehrern) nit mehr gefordert. Bult.:
Min.:VBdg. v. 21. Juli 1836.
Vitzthumſches Geſchlechts-Gymnaſium,
ſ. Gymnafien.
Vocation, ſ. Amtsbeſetzung.
Vogelſchießen, ſ. Gottesdienſt, Sonn⸗
und Feſttage.
Voigtsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Frauenſtein, Ger.⸗Amt Saida, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 2Xehrer, Priv.⸗Patronat,
I Ort, Seelz. 1185.
Volkslieder, f. Schule.
Volksluſtbarkeiten. Der wahre Seelfor:
ger, namentlich auf dem Lande, hat und fucht
Gelegenheit dahin durh Rath und That zu
wirken, daß ſich die Art und Weife, wie fidh
die Gemeinde an Sonn: und Yelttagen, bei
Erndte- und Kirhmweibfeften vergnüge, immer
mehr veredele und alle Rohheiten, Unfittlich:
feiten 2c. immer mehr aus ihren Bergnügungss
ftunden verſchwinden.
Volksſchriften, f. Büdercenfur.
Bolksfhriften : Berbreitungs » Verein zu
Zwickau, geftiftet am 7. Juli 1840 durch Hrn.
Kirchenrath Dr. Döhner zu Zwidau, bezweckt,
im Einklange mit dem Geiſte des Ehriften-
thums durch paffende, im Volkstone abgefaßte
Lectüre Die Segnungen einer vernünftigen und
zeitgemäßen Aufklärung und chriſtlichen Ge⸗
jittung zum Eigenthume namentlich der un:
tern und ärmern Volksclafſen zu maden.
462 Boltsihulen — Borladungen.
Er giebt für 15 Nor. jährlichen Beitrag 5 bis | freilich muß dann allerdings diefer Borbebatt
7 Schriften eigenthümlich, für 7'2 Ngr oderi als bis nad dem 3. Aufgebot giltig betrad-
teip. 3 Ngr. den Recheuſchaftsbericht eigens | tet werden und die Entfernung beider Orte
thümlich oder zum Leſen, während für letztere nicht fo groß jein, daß ein Eilbote annody bi
beide Glafjen Die Bücher nur zum Leſen cir- zur Trauung dahin gelangen fann; 3) be
culiren. Diefer überaus nüßliche und ſegens⸗
reih wirkende Verein, welchem indeß eine
größere Theilnahme zu wünſchen wäre, zäblt
dermalen 9433 Mitglieder in 222 3weigver⸗
einen und erfreut fi) eines werbenden Capi⸗
talvermögend von 9650 Thalern.
Volksſchulen, f. Elementar-Volksſchu⸗
len, Schule.
Volksſchulunterricht, ſ. Schule.
Vollbürtig, ſ. Ehe (Schließung, Ber:
bote).
Volljährigkeit, f. König.
Borabend, j. Sonn: und Feittage.
Vorbehalt. In Kirchen: und Schulfadhyen
fann ein folder Borbehalt in mehrfacher Hin:
ſicht vorkommen; 1) kann fid) der zeitherige
Inhaber eines Kirchenſtandes feinen Kirchen:
ftand beim Wegzuge aus der Kirhfahrt für
den Fall feiner Rückkehr in diefelbe mit we:
fentlihem Aufenthalt daſelbſt vorbehalten.
Es kann diefen Vorbehalt, welcher, infofern
die Rückkehr nicht unmöglich erfcheint, bei
dem Pfarramt anzubringen und dajelbit amt:
lich aufzunstiren ift, auf Ein, höchſtens zwei
Jahre gemadyt werden. Während diefer Zeit
bat die Kirche den zeitweilig erledigten Kir⸗
chenſtand zu vermiethben. Dienſtboten, Stu:
dirende, auf der Wanderſchaft begriffene le:
dige, unverheirathete, in Kondition befind:
liche, junge Yeute behalten während ihrer !
Abweſenheit ihr Anrecht anf die ihnen erblid)
zuftändigen oder erfauften Kirchenſtühle, ſind
aber natürlich verpflichtet, ihren Weggang, :
wie ihre Rückkehr oder Verheirathung gleich:
faU3 beim Pfarrer zu melden. ©. Dr. Köh—
ler, vom Kirchſtuhlrecht, ed. Dr. Schilling
1830. ©. 35 flg.; 2) pflegt dann- ein Bor:
behalt formirt zu werden, wenn ein Brant:
paar fi den Ledigkeitsſchein ſchon nach er:
folgtem zweiten Aufgebot erbittet.
diefem Falle wird von dem diefen Ledigkeits—
Schein augftellenden Pfarrer der Vorbehalt
geftellt:
Sühneverfuhen kann ſich der klagende Theil,
wenn er ſich zur augenblidlidhen Berjöhnung
bereit erflärt, eine Bedenkzeit ausbedingen,
bei welcher er fih vorbehält, im Fall wie:
derbolter VBeranlafjung zu Beichwerden, di
Sceidungsllage von Neuem aufnehmen zu
dürfen.
„Vorbereitung, f. Schule, Abendmall,
Confirmation.
Vorbitten, |. Ehe, Aufgebot.
Borfordern, ſ. Sonntag.
Vorhalt. Einen Vorhalt kann ertheilen
a) Der Superintendent als Privat-Ermahnung
einem Lehrer, welder fich eines jener Ber:
gehen ſchuldig gemadyt hat, welde in |
der Schulgel.:Bdg. vom 9. Juni 1835 verzeid:
net jind. Kine ſolche Privatermahnung muf
jedesmal vorangegangen fein, ehe das Straf:
verführen gegen einen Lehrer Seiten der &:
bern Behörde erercirt werden Tann. (Ibid.
F 55); b) die Königlihe Kreis - Direcion
einem Lehrer, welder in das Strafverfah
ren genommen ward und es gicht dam
einen erften und zweiten VBorbalt. Er ke
jteht in Citation des beit. Lehrers vor de
Blenar:Berfammlung der 8. Kreis: Direction,
in welcher ihm durd den Vorſtand bderjelben
die erforderliche Admonition refp. mit Be:
warnung ertheilt wird. Die Borladung zı
diefem Borbalten gefchiebt Durch die bett.
KirhensInfpection. Gegen Suspenfion ua
zweiten Borbalt fteht dem Lehrer Recurs an
das Cultus:Minifterium frei, welcher inde
in 10 Tagen, vom Tage der Belanntmahum
oder des Vorhalts an, anzubringen ift. Falt
der Lehrer nach dem 2. Vorhalte wiederum in
dergleichen Vergeben, fo bat dag Cultus⸗Mi⸗
nijterium die Entlaffung auszuſpechen, we
gegen Recurs an die Cvangel. Staatäminifter
In | offen fteht. Ib. S.Schule(Xehrer, Bergebungen).
Vorkaufsrecht, |. Amtsantritt,
Vorladungen ergehen von den Kirden:
„unter Berboffung, daß auch beim und Sculinjpectoren an die Gemeinden we:
3. Aufgebot ein Chehinderniß nicht zu erwar⸗ gen Abhaltung von Terminen in loco, odet
ten ftehe und daß cin nad dem 2. Aufgebot !
etwa nod bekannt werdendes oder angebrad:
te3 Hinderniß durch Eilboten dem Pfarrer der
Braut oder demjenigen überhaupt, der Die
Trauung verrichtet, werde angezeigt werden,
im Gerichts-⸗Amts-Locale oder auf der Enper:
intendur. Sie find ſtets von den Vorgelade⸗
nen zu infinuiren und die : Infinuationzgebäf
ren neben dem Botenlohn zu berichtigen. Die
Superintendenten allein erlafien Borladunger
Borlefen — Votum negativum.
an Geiftlihe und Lehrer zu deren Verpflich⸗
tung und Konfirmation oder Beſprechung mit
ihnen, — an die Diöcefanen.im Allgemeinen,
zu deren VBernehmung in Amtsſachen — an
Brivatperfonen zur Abnahme von ihnen ab:
zulegender Ledigkeitdeide, Eide der Nicht⸗
ſchwangerſchaft cc. Was die Vorladungen
der Ephoren betrifft, jo ift anzuratben, fel-
bige fchriftlih bewirken zu lafjen und dem
Boten die Citation verfiegelt zu übergeben,
wa3 namentlich aud) Bfarrern, zur Schonung
der Ehre Anderer, bei Borladungen zu Sühne:
verfuchen anzuratben fein dürfte. Pfarrer
find oft in Verlegenheit, auf welche Weiſe fie
die ihnen Untergebenen oder ihre Parochianen
zu Admonitionen zc. anftändiger Weije vor:
laden follen. Ich meine die Kirchpäter wären
dazu die geeignetiten Berfonen, wenn fie über
Diefe Function nur gehörig inftruirt werden.
Ein diezfall3 an die höhere Behörde geftellter
Antrag ward indeß dahin beantwortet, daß
Bas 8. Eultu3:Minifterium denfelben bei ge:
eigneter .Sclegenheit in weitere Erwägung
zieben wolle. Kr.:Dir.:Bdg. (a. d. Sup. 3.
Leiönig) v. 17. Febr. 1857.
Borleien, |. Amtsbeſetzung.
Vormund. Den Bormündern fteht frei,
anftatt ihrer Mündel Taufzeugenftelle zu ver:
treten. Synod.:Deer. v. 6. Aug. 1624 6 26.
Der namentlidien Fürbitte für den Bormund
eined unmündigen Kirchenpatrons bedarf es
nicht mehr. Kir. R.:Refer. v. 15. März 1813.
God. ©. 116 Note *. Hat fein billigendes
Mitwiſſen bei der Berebelihung feiner Mün-
del zu bezeugen. Regul. v. 15. San. 1808 $ 12.
Darf fi während der Dauer der Bormund:
ſchaft weder jelbit noch feine Kinder mit fei:
nen Pflegcbefohlenen gültigerweife verloben
ohne Genehmhaltung der Obervormundſchaft.
Ib.S20. Seiftlihe Lönnen die Bormundichaft,
ausgenommen über die Kinder ihrer Sollegen,
ablehnen. Vorm.⸗Ordg. v. 10. Octbr. 1782. +
Vormundſchaft, ſ. geiftlihe Perſonen,
Stiftungen.
Vormundſchaftsordnung v. 16. Oct.
1782.
Vormundſchaftsſachen, ſ. katholiſche
geiſtl. Perſonen.
Vorrang. Den Geiſtlichen ſteht nicht nur
unter ſich, ſondern auch zum Theil gegen welt:
liche Perſonen ein gewiſſer Vorrang zu, bei
welchem noch überdies durch die Hofordnung
und Beſitz academ. Würden eine Gradation
eintreten Tann. Der Superintendent oder
463
deffen Stellvertreter bat vor allen andern
Geiftlihen und Pfarrern in Städten und
Borftädten, vor den Landgeiſtlichen und unter
denen, die einander gleid), die zuerft im Amte
confirmirten vor den übrigen den Vorrang.
Dem Superintendenten gehört noch überdies
der Borrang vor dem weltlihen Coinſpector
oder Richter; daher werden ihm aud) die er-
baltenen Verordnungen zuerft zugeftellt und
von ihm zuerft eröffnet, fowie ihm die Wahl
des Ortes bei Terminen (eigentl. die Super:
intendur), ſowie das Recht der erften Unter:
ſchrift, zuſteht. (S. Superintendent.) CF.
Philipp, Wörterbuch. ©. 561. Reſer. vom
7. Gebr. 1752. Refer.v.5. Juli 1726 u. 31. Aug.
1754.
Vorräthe, ſ. Amtsantritt.
Vorrechnung, ſ. Kirchenvermögen.
Vorſchlagsrecht ſteht dem Superintenden⸗
ten zu bei Beſtimmung der Tage zur Abhal:
tung von Terminen in Kirchen: and Schul:
ſachen — bei dem Gutachten über die Verlei⸗
hung des Stipendii an unverforgte Töchter
verftorbener Geiftliher. S. Pfarrer, Töchter:
ftipendium.
Borfingen, f. Gottesdienit, Chor, Can⸗
tor.
Boripann, |. Superintendent.
Vorſtand, f. Hofpitale.
Borfteber, |. Adminiftratoren.
Borwerte, |. Amts-Einkommen.
Vorzugsrecht, f. Eoncurs, Hypothek.
Votum negativum, Ephoren und Pa⸗
ftoren haben bisweilen (nit überall) ein
Votum electivum oder consultativaum bei
Wahl der Diaconen, jedenfall3 aber ein Vo-
tum negativum, welches allerdings den Epho⸗
ven nicht allein in dev Ephoralftadt, ſondern
bei Beſetzung aller geiftlihen und Lehrerſtellen
der Ephorie infofern zufteht, als es zugleich
ein Votum explorativum ijt, natürlich haupt:
jählih bei Patronatftelen anwendbar und
bei ſolchen Wahlen, wo ein Kandidat noch
fein geiitlihes Amt verwaltete, die Cenſuren,
früherer Lebenslanf ꝛc. allerdings Seiten des
Ephorus zu prüfen find, und er Bedenken ge:
genXchre und Lebenswandel eines Defignaten
allerdings zur Kenntniß der höhern Behörde
zu bringen bat. In diefem Sinne Tann auch
ein Pfarrer bei Wahl eines Lehrers ein fol:
ches Votum negativum haben, fowie ein
Ephorus ein Votum deeisivum haben kann,
wenn ihm die Wahl eines Kirchen⸗- oder
Scyuldieners unter mehreren Bewerbern ent-
464 Waaren — Wulddorf.
weder überlafien wird oder obiervanzmäßig | Tüchtigkeit eined Subject zu dergl. Amt an
zufteht. Auch Die Parochianen baben cinjzuführen baben und Die Collatores glei
Votum negativum, indem jie bei der Trobe wohl auf ſelchem Subjecıo beitchen, ſothant
eines Geiſtlichen gefragt werden, ob ſie gegen Einwendungen bei der Bebörde zu fernerer
deſſen Lehre, Perſon und Lebenswandel etwas Unterſuchung, Beurtbeilung und weiter za
einzuwenden haben. | faitenter Entſchließung anzeigen fönnen.
Das Votum negativum der Pfarrer bei: Resol. grav. v. Z. Ian. 1786. Dies zur
Scäulbejepungen, mit Ausnabince der Fälle, - Erläuterung der Altern Beitimmunz, Gens;
mwo ihnen die Gollatur zujtebt, in Städten und ; Art. XXXVI. wonach „wider des Pfarrer
auf dem Lande beſteht nur Darin, daß, wenn Willen fein Kirchner, Gloͤckner x. angenon
ſie erhebliche Urſachen gegen die Wabl eines men oder eingedungen werden.“
Schullehrers in Anſehung Der ermangelnden |
W.
Waaren, f. Gottesdienſt.
Wachen, Wachdienſt, ſ. geiſtliche Per⸗
ſonen, Abgaben.
Baden. Ev.-luth. Pfiarrtirchdorji, Eph. u.
G.-⸗Amt Radeberg, 1 Kirche, Piarrer, 1Schule,
I Xebrer, Priv.:Ratronat, 2 Crie, Seelz. ca. xu.
Wachskerzen, ſ. Adendmabl, Vegräbniß,
Kirchrewbnung.
Wagdhszinſen, |. Kirwenvermögen, Kirdy:
recbnunga.
Wäblbarkeit, ſ. Stinteneriammlung.
Balder. (Fiarrwälter.) S. Amts Ein—
kommen. Det Dem Ueberbandnebmen der
Ausrodung je vieler Waldungen ı aub der
Kirchen: und Ziarrwälter), um teltige in
welt zu verwandeln und demgemäß beiier
nusenaufonnen, battasR. Kult: Kinıttertum
an lieKXirden: inirectionen ım Jabre Im4> elle
Verwarnungs-Vererdnung eracben laiten.
inte, 1. Amtämebnung.
Waiifendienit, i. Miıtaprlibt.
Hagen, f. Zurcrintentent, Begräbnig.
Babl der Beiitliben un! Yebrer ꝛc., i.
Amtäbejegung! in Berreii Der einzu—
tübrenten Ebultühder Unter billiger
Veachtung der Wüniche und Vorioläge des
Kebrers kemmt dem Localidulinipecter au,
die Wadl obiger Bücher io zu Mrefien, wie ce
dur Die Rückſicht auf don Stand der Sihule
und auf die durd pattende Yılrmılicd su un-
terirügende aute Metbete erfordert wird, je:
dos iſt in Dem Falle, daß dei der neuen Ein-
fübrung eines ielden Edutudch na Hin-
derniiſe aciaen, Deren Beicirigung anderweite
Veidilie notdig mabt, die Zuitimmung dee
Diſtrictẽ Sohulinipectorée edcaiaas nad;uis-
Ben, — Kür die katdeliiden Sarier
bleibt der betr. obern katholiſch⸗-geiſtliche
Vebörde die Wabl der religiöjen Lehr- m
Grbauungsbüder ſewohl, als der Schelbi⸗
cher für andere Fucher ũüberlafſen. Max ſeſt
aber veraus, daß dieſelbe Schriften ſelbi
ausſcließßen werde, gegen welche in vwiſſen
ſchaiftlider, päfagogiiber und jraatöbürgerl:
der Dinlihr erbeblide Bedenken vorwilten
Sovulgei.Vdg. d. 4. Aumt 1835. 6 48. 9.
Wabliäbigkeit, |. Amtöbewerbun;.
Wabliaäbigteitsprüfung, f. Amt:
bewerbung.
ZSablräbigleitögeugmnifje, |. Amt:
bewertung.
Zablmänner, |. Ständeverjammluy.
Zablvorsteber, j. Ständenerjammins;.
WBabniinnige, ſ. Ecikitmärker.
Zabnmwiıgige, i. Selbitmörber.
Babren. Evang.lutb. Prarrtirchdorf 4
un? Ger.Amt Leirzig 11., 2 Kirchen (Fi.
Yındantbair, 1Riarrer, 3 Schnien, 3 Lehre,
Inte. :Kafren. ‚5 Xrte, Seelz. ZH.
Mabridcınlidfeitäberchuung, |
Krabegeichicaften.
Laien, 1. geinlide Rerjonen, Bitiwer:
und Miienpenñenecaſſe.
Waiitnbäuſer, j. Straf⸗ u. Derforguni:
Antziten. |
Walda. Grany.:lumb. Prarrtirchdorf, CH.
un? Wer. Amt Greßenbain, I Kirche, ı Bier:
r,ı Ssuic, I Yeodrer, Priv.⸗-Patronat,?
se. Sch. +13.
Yzitperedtigungen, |. Ablöſunz.
Beimerf. Gmang.:lutber. Sfarrlirdderi,
I’pder.vrauüg, Ger. Amt Edbersbach, 1 Kirche,
Eiarrer. ISdule, 2 Lebrer. Briv.-Batron.
2 Dite. Seelʒꝭ. 122.
y
.
—
*
nn
u
Waldenburg — Weihnachtsfeſt. 465
Weg felburg.
+ Schulen, 5 Lehrer,
4 — —— ——
Tunfäpi te, Univerfität,..
su — en wa»
„ exemt,. En, 6 t
.PBatron., A —
466
geltenen Aeitafterd un? der rechten wreikeit
— er die Scnre, das richt der Belt — Lied
Ale bet is viel Uebereinitimmendes, daß
die Ckrinen Lie Uekertrasumg itred Bleib
nıötärered auf Lie Feſttaze der temiicen
Erturnzlien Teer nabeliegend izzden. An
jenem keitniiten Fefte zündete man Lichter
am,
Senistußen, Backwerck, Ekrintitelien, ibnlic !
tem Ruben zu Ehren ter celtiihen Hettin
Hertha; im Tecember gebacken). Der Cbriu⸗
kaum — darunter Adam und Eva, der En-⸗
gel mit dem Hammenten Schrert — Deu—
tungen des Umſtandes, daß Ebriftus ver
zweite Alam genannt wird. (I Ger.
3 — 4.)
Dein — Renten
Beitenberu. Erang.⸗luther. Tlarrfird-
Tori, Erb. und Ger.-Amt Areiberg, 1 Kirke,
ı Riarrer. 1 Schule, 1 Xchrer, Priv.⸗Patron.
2 Urt, Seelz. 669 ca
Grung.:Inth. BPjarrtirchderj,
Erd. und Srr.: Amt Amidım, I Sirde, 1 Pie:
rer, 1 Schule, 1 Xchrer, Priv.⸗Patren., 3 Dit,
tkeilte Geibenke aus (Pupren, Rüne, | Seel, 31.
Weißer Flut, i- Che.
Weifig. Erang.⸗luth. Pr̃arttirchderf Ey
; Rateberg, Gerihtä-Amt Schönfeld, ı Kirke,
1 Piarrer, 3 Schulen, 3 Xebrer, Briv. -Batre-
j mat, 5Orte, Seeli. 1440 ca.
Weißtropp. Grang.:imtb. rien,
‚i@pb. T Treäten IL, Orr: mt WBüsdref,
1 Kirche, 1 Kapelle, —— 2 Schuer,
Um ſich recht würdig auf das dert ter 3 Lebrer, Trie.:Fatren., 7 Urte, Seelz. 1372.
Weihnacht vorzubereiten, bielt man in ber,
eriten chriſtlichen Kirche die ganze Nacht vom!
bis zum Morgen des 25. Tecember bei:
Welleröwelde. Evang.⸗
deri. Erb. und Ger.:Amt Sieg, 2 Rirden
(Filial Yıekihür), 1 Pfarrer, 2 Säulen,
bei erleuchteten Kirchen Gottesdienſt, wie !2 Yebrer, Priv. Patronat, 3 Orte, Geh.
befanntlidy noch jet in der Brüdergemeinde
nächtliche Andachten eingeführt find. (Bei
Evangeliſchen entftanden daraus die Chrift:
metten.) In ter rẽmiſch-katheliſchen Kirche
wurde in diefer Nacht 3 Mal Meſfſe gelefen
und Mufit aufgeführt. Davon ift an man:
hen Orten das Yauten der Glocken, das Mu:
ficiren und Singen in der Chriſtnacht aud
bei den Proteftanten übrig geblieben. Vergl.
Stichert, Kirhenpforte S. 11 — 18.
Wein, f. Abendmahl, Taufe.
Wein: und Bierfhänfen, f. geiftliche
Perſonen.
Wein: und Bierverkauf, f. Gottes⸗
dienft, Sonntag.
Beinböhle. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Meißen, ı Kirche, 1 Pfar:
rer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Patren,,
I Drt, Seelz. 1270.
Weißbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Zwickau, Gerichts-Amt Wildenfels,
1 Kirche, 1Pfarrer, 1 Schule, 2Lehrer, Gräfl.
Solms-Wildenfels' ſches Priv.:Batron.,3Orte,
GSeelz. 1635.
Weißbach. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Chemnitz, Ger.: Amt Zſchopau, 2 Kir:
hen (Schw.⸗K. Ditterstorf), 1 Pfarrer,
2 —— „3 Lehrer, Priv.-Patron., 2 Orte,
Seelz. 2935
Weißenberg. Evang.:luth. Stadtpfarramt,
Ob.⸗Lauſitz, Stadtrath Weigenberg, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron.,
1 Dirt, Seelz. 1157.
625.
Weltliche Coinſpection, f. Behörden,
Amtmann.
Meltlihe Dinge, f. Gottesdienſt, Pre
digt.
Weltlicher Gebrauch der Glocen,
Gottesdienſt.
Weltewitzer Capital, ſ. Stiſtungen
Wenden. Den Kindern wendiſcher Ratieı
it ſowohl das deutſche ald wendiſche Lefen n
(ehren, auch, fo lange der Gottesdienſt in ein
Gemeinde durchauẽ wendiſch bleibt, zu gefat:
ten, daß nit nur das Memoriren der Dan
ftüde des Katechismus, der biblifchen Sprük
und der Lieder und Liederverfe, fondern arh
bie Erteilung des Religions: und Gosf-
mandenunterriht3 mit Anwendung ber wer
diſchen Sprade erfolge, fo daß dieſe fheils
zur heutlichern Erklärung der Lehrfäge, theild
zur Dieberpolung des Aufgefaßten gebrauät
werde. Schulgeſ. v. 6. Juni 1835.53. —
In denjenigen Landestheilen, in welchen
wendifhe Schulen vorhanden find, it der@e
brauch wendifher Bibeln, Katechiömen zu)
Geſangbücher nit zu umgehen. Bdg. vom
9. Juni 1835. $45. Die Localfchulinfpede:
ren der wendifchsenangelifhen Schulen ber
Dberlaufit und refp. der Superintendent der
Ephorie Biſchofswerda haben ſich mit ben be
treffenden Schulvorftänden unter Zusiehum
der Lehrer und reſp. des Localfchulinfpecterd
über den Plan zu vernehmen, nad welden
der Schulunterricht beziehenblich in wende
Bendifgbora — Wiedertaufe.
atſcher Sprache, um dem Bebürf-
meluden licht zu entſprechen,
jeinmöchte. Er.Dir.⸗Vdg Bauhen
849. Noch mag hier erwähnt were
‚döher und bis zum Abbruch der
iskirche in Dreßden in berfelben
er Waiſenhauskirche) a) für die
und Umgegend fid) aufpaltenden
‚on einem Geiſtlichen der wendi⸗
Laufig von Zeit zu Zeit Gottes
im zu werden pflegte, daß b) in
the der Gotteädienft der boh⸗
rulantens@emeinde in deute
e (1 Pfarrer, 1 Cantor, 1 Orga⸗
hner) und c) derjenige für die
ver anglikaniſchen Kirche
ent 1 Kirchner, 1 Kirchen⸗
ei,
bora. Evang. sluth. Pfarrkirch⸗
Meißen, Geridtd-Amt Roffen,
! Pfarrer, 1 Säule, 1 Lehrer,
nat, 2 Orte, Seelz. 562.
de Sprade, |. Schule.
lm. Gvang.:iuth. Pfarrkirchdorf,
er.⸗Amt Leiönig, 2 Kirchen (Fl.
‚ 1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer,
ton. 6 Orte, Seelz. 11%.
Bra. Auth. Bforrfirderf, Eph.
Ber.: Amt Falkenftein, 1 Sirde,
3 Säulen, 3 Lehrer, Priv. FW
tte, Gech, 21.
Ephoralftadt. (60 Ortſchaften,
1, 9 Geiftlihe, 25 Schulen, 51
me luth. Stadtpfarramt, 1 Kirche,
iftliche, 2 Schulen, 15 Lehrer
diener, Königl. Patronat, 2 Orte,
tf. Evang.luth. Pfarrkirchdorf,
a, Ger.Amt Wermsdorf, 1 Kirche,
1 Säule, 3 Lehrer, Königl. Pas
te. — Vereinigte Sandesanftalten
burg mit 1 Rice und 2 Geiſt⸗
Eepiehumgsanlait für blodſinnige
3 Lchrern, Gech. 3113, incl. An:
HM. Evang.sluth. Pfarrkirchdorf,
rau, Juſtiz⸗ Amt Hinterglauchau,
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer,
‚mat, 8 Orte, Seelz. 109.
angabe, ſ. Amtswohnung, Kirche,
verung.
abe. (Vestis alba.) Der Ge⸗
ben, der in der Kirchen · Ordnung
467
vom 1. Jan. 1680 als ein Mißbrauch bei der
Taufe verboten ward, gehört unter die nicht
weſentlichen Tanfgebräuge und fol nur an
einen alten Gebrauch in der erften hriftligen
Kirche erinnern, wo man nehmlich ſchon im
3. Jahrhundert dem Setauften zum Zeichen
der geiftlihen Erneuerung ein weißes Kleid
anzugiehen Mate. Man a jehe and) den Art.:
Quasimod ti. S. 284.
Betterläuten, ſ. Gottesdienſt, Glocken.
Wexiſche Stiftung, f. Stiftungen.
Biden, |. Amts:Eintommen, Decem.
Biederanfellung, f. Amtz-Austritt.
Wiederau. — cluther. Pfarrktrchdorf,
Eph. Penig, Ger.:Amt Mittweida, 2 Kirchen
(Sl Königesai), 1 Pfarrer, 3 Schulen,
5 Lehrer, Gräfl. Schonburg. Wechſelburg⸗
ſches Patronat, 5 Orte, . 3100 ca.
Wiederan. Evang.⸗ luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
ver, 1 Säule, 1 Lehrer, Privai⸗Patronat,
1Ort, Seelz. 300 ca.
Wiederaufnahme, f. Ehe.
Wiederbelebung, f. Begräbniß.
Wiederbeſedung, f. Amtöbefehung.
Wicdereinfegung, Gußerordentt. R I
mittel (rostitutio in integrum) ſteht
Minderjährigen und andern Gevormunbeten
Berfonen, Univerfitäten, milden Stiftungen,
Kirchen, Schulen, Gemeinheiten, dem Fiscus,
geſchwornen Armen zc. zu. Pr.:Orbng. Tit.
20. Die Wiedereinfegung in den vorigen
Stand wird nicht durch eine ordentliche Klage,
fondern aud dur eine bloße Imploration
oder exceptionis loco gefucht, auch kann der
Richter der Parthei gehalten Saden nad
hierin zuvorkommen. Decis.4. v. J. 1661. —
Die Wiedereinfegung in den vorigen Stand
findet wegen unterlafiener Anmeldung des
fteuerfreien Grundeigentum — und Stus
direnden zu Leipzig hinſichtlich der von diefen
in Bezug auf ihren academifgen Aufenthalt
abgefloffenen Vertrage nicht zu. Geſetz
vom 8. Nov. 1838. $ 11. Gefehe f. d. Stud.
dv. 29. März 1822,
Wiederöberg. Evang. sluther. Pfarrkirch⸗
dorf, Eph. und Ger. Amt Delönig, 1 Kirche,
1 Kapelle, ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Königl. Batron., 7 Orte, Seelz. 978 ca.
Wiedertaufe ift nicht nöthig und geftattet
an einem Kinde, melde von einem Laien
(Vater, Hebamme, Lehrer 2c.) in Abweſenhelt
des Geiftlichen getauft worden wäre, wenn
202
468 MWiedervercehelihung — Wittwen- und Waifen: Benfionz:Eaffe.
nur fonft rite dabei verfahren worden iſt.
©. Taufe, Nothtaufe.
Wiederverehelihung, f. Che (Schlie⸗
Bung).
Wiener Fricdenstractatv. 18. Mai
1815.
Wiefa. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Anıt Annaberg, 1Kirche, 1Pfarrer,
2 Schulen, 3 Xchrer, Königl. Batron., 3 Orte,
Seelz. 2083.
Wiefa. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Chemnitz, Ger.:Amt Frankenberg, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Xchrer, Briv.-Batron.,
I Ort, Seelz. 1395.
MWiefen, f. Amt3:Einfommen, Grund:
ftüde.
Wildbad. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Lößnitz, Ger.:Amt Stein, 2 Kirchen (Fil. Lan:
genbach), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3Xiehrer, Priv.:
Patronat, 2 Orte, Seelz. 1274.
Wildenfels, |. Ständeverfammlung.
Wildenhain. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger. :Anıt Großenhain, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, I Xehrer, Priv. Batron.,
2 Orte, Seelz. 748.
Wille der Stifter, |. Stiftungen.
Willensfreibeit, |. Che (Schließung).
Wilſchdorf. Evang. :luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Biſchofswerda, Gerichts-⸗Amt Stolpen,
1Kirche, 1Pfarrer, 1 Schule, 1Lehrer, Königl.
Patronat, 1 Ort, Seelz. 722.
Wilſchdorf. Evang.:luth. Stadtpfarramt,
Eph. Radeberg, Ger. : Amt Dresden, 2 Kir:
hen (Bil. Klotzſcha), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
2 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 2 Orte, Seelz. WI.
Wilsdeuf. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Dresden IL, Ger.:Amt Wilzdruf, 2Rir:
hen, 2 Geijtliche, 1 Schule, 6 Lehrer, Priv.:
Batronat, 2 Orte, Seclz. 2700.
Wilthen. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. Biſchofswerda, Ger.⸗Amt Schirgiswalde,
1 Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer,
Domftiftl. Bautzner Patronat, 7 Orte, Seelz.
23500 ca.
Windbruhholz, |. Amts-Einkommen,
Srundjtüde, Holz, Kirchenvermögen.
Windmühlen, |. Sonntag.
Wintelihulen, f. Schule.
Winter, f. Taufen.
Birthehäuf er, ſ. Gottesdienft, Taufe,
ule.
Wiſſenſchaften, ſ. Militärpflicht.
Wittenberg. Nach Aufhebung der Univer⸗
ſität Wittenberg können die Stipendien, deren
Genuß vermöge der Stiftungen aud auf K.
Sächſ. Univerfitäten, reſp. Wittenberg, ftatt:
finden fol, aud zu Halle genofjen werden,
Haupt:Convention vom 28. Auguft 1819.
Wittgensdorf. Evang.:luth. Pfarrkirchdorj,
Eph. Chemnitz, Ger.:Amt Limbach, 1 Kirde,
1 Bfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Priv.-Batre:
nat, 2 Orte, Seelz. 2803.
Wittwen und Wittwer, f. Che, Amts:
austritt, Wittmencaffe, Gerichtäftand.
Wittwen⸗Fiscus, für Prediger oder Sul:
lehrer, befteht in vielen Ephorien als ein
Brivatunternehmen mit confirmirten State:
ten. Die vorzüglichiten jind zu Leipzig, drd:
berg, Waldheim, Leisnig. Die Ephoren find
in der Regel Inſpectoren derſelben, Haben
einen Fiscal zur Seite und wird alljährlich ein
Nechnungsconvent gehalten. Sie rühren met
aus Älterer Zeit ber und ihre Einrichtung if
eine fehr verjchiedenartige.
Wittwen: und WBaifen : Benfions:Esfe
A. Prediger: Wittmen- und Bai:
fen: Benfiong: Baffe. Indem hierkä
auf-Dasjenige verwiefen wird, mas $ 6 bield
Werkes hierüber gejagt worden, gehört bien
ber noch Folgendes: Aus diefer Caſſe ſellen
die Wittwen und die eheleiblichen Kinder ale
Theilnehmer, (jeit 1839 auch die 14 Inhaber
der geiſtlichen Stellen der Ephorie Glauchn
und vom 1. Jan. 1843 an die Übrigen 25 geil:
lichen Stellen des dafigen Eonfiftorial-Sprn
gels in den Ephorien Waldenburg und Köpais,
jo wie laut Vdg. v. 1. Nov. 1838 aud da
geiftlichen Stellen der Ober:Laufig) mit Bez:
fall der Provifionen , weldye ſolchen Witwer
und Waifen früher aus der Auguſteiſche
Stiftung verabreiht worden, folgende jäk:
liche Penfionen erhalten: (nady Geſetz vom
18. Mai 1855. 6 3) die Wittme eined Ober:
bofpredigers 250 Thlr., die Wittwe eines Het
predigerd 150 Thlr., die Wittme eines Sue
rintendenten 120 Thlr., Die Wittwe jede)
andern Predigers 75 Thlr., jede Waiſe ii
zum erfüllten 18. Lebensjahre ein Yünftel ber
MWittwen:Penfion, fo lange die Mutter Iekt
und 3/,, nad) deren Tode. Unverehelichten
Töchtern und gebrechlichen Söhnen eines wer:
itorbenen G®eiftliden, fann, wenn dieſelber
ohne ihr Berfchulden auch nady zurüdgelegien
18. Lebensjahr erwerbäunfähig und une:
mögend find, auch von ihren Verwandten nicht
unterftügt werden können, das Minifterium
des Cultus, wiewohl lediglich nach feinem
Ermeſſen, und ohne daß ihnen deßhalb eis
Wittwen: und Waifen: Penfiond:- Eaffe. 469
iſpruch zuftehen fol, aud über das 18. | genicht die Rechte milder Stiftungen, auch
ihr hinaus eine Unterſtützung aus der Caffe | der Stempelfreibeit und alle Behörden follen
B zur Höhe der geordneten Waijen: Ben: |in allen die Verwaltung derfelben angehenden
men gewährt werden. Gefet vom 18. Mai | Angelegenheiten fportelfrei für diefelbe arbei:
55. Mit dem Tage der Konfirmation wer:
u die Geiſtlichen Mitglieder diefer Penfions:
Me und können nicht anders austreten, als
ch Niederlegung ihres Amtes, womit aber
ich fie und die Ihrigen alle Anſprüche an die
nfle verlieren. @eiftliche, welche discipli⸗
wi entlaffen oder ihrer Stelle entſetzt
erden, verlieren ebenfalls alle Anſprüche
ı die Gaffe, es bleibt jedoeh dem Cultus⸗
Hnifterio überlaffen, ihren Wittwen und
ladern einige Unterſtützung und nad) Vefin⸗
we jelbft den ganzen Betrag der Penfion aus
Gaffe zu gewähren. Die Cmeritirung
Geiftlihen wegen Alter oder unver:
eter Dienftunfähigkeit hat feinen Ein:
anf die Anfprüde feiner Wittwe und
. Benn jedody ein Geiftliher nad
ier Emeritirung wieder heirathet, jo haben
ne Wittwe und die aus einer folden Che
dengten Kinder keine Benfion aus der Eaffe
B-amwarten. Die Benfionen fangen an von
w8 Zeit, da der Gnadengenuß der Hinter:
Plenen eines Beiftlihen aufhört. Es erlifcht
er 1) die Penſion einer Wittwe, wenn die:
Be ſich wieder verchelicht, mit dem Monate,
welchem die Trauung erfolgt. 2) die Pen:
w einer Waife, wenn diefelbe vor erfüllten
Sebensjahre ſich verheirathet, oder unent:
Bi in eine öffentliche VBerforgungsanftalt
genommen wird. Erfolgt jedoch die Ent:
Meng derjelben aus dieſer Anitalt vor er:
Etem 18. Jahre, fo ift ihr die Venjion auf
wich Übrige Zeit aus der Kaffe wieder zu
Wäßten; 3) die Benfion einer Wittwe oder
‚ wenn felbige 3 Jahre hinter einander
BE erhoben worden ift. — Die Benfionen
Kuuen auch im Auslande bezogen werden.
Me freiwillige Abtretung derfelben vor der
eit ift nicht zuläfiig. Auch findet eine
Ichlagnahme diefer Penſionen durch die
Mubiger der Percipienten mittelſt Arreft:
RB oder Hilfsvollſtreckung nicht ftatt. —
Staat hat die Vertretung diefer Penſions⸗
® dergeftalt übernommen, dag wenn die
ten. Gefeß v. 1. December 1837.
Die Auszahlung der Penfionen erfolgt in
bafbjährigen Raten, und zwar am 15. Mai
auf die Monate December bis Mat und am
15. November auf die Monate Juni bis No:
vember koſtenfrei Durch die Superintendenten.
Jeder Superintendent hat daher am 1. Mai
und am 1, Novbr. jeden Jahres der Cultus⸗
Minifterial:Caffe anzuzeigen, welche penſions⸗
fähige Prediger : Wittwen und Waifen in fei-
ner Ephorie ſich aufhalten, worauf demfelben
der Betrag der erforderlihen Penſionen zu⸗
gleih mit den von den Empfängern zu voll
ziebenden Quittungsformularen "zur Aus⸗
zahlung portofrei zugejendet wird. Cult.⸗
Min.:Bdg. v. 4. Dechr. 1837. —
Nach einem Beſchluß der in Evangel. beauf:
tragten Staatdminifter Ercell. v. 6. Nov. 1840
ift den bei den Straf: und Berforgungsan:
ftalten angeftellten evangelifchen Geiftlichen,
welche im wirklichen Staatsdienſt fteben, Daher
aber bereit3 an den Staat3penfiondfond Ans
iprudy haben, der Beitritt zur Peyflonscafle
nicht geftattet. — Durch Fin.⸗Min.-Vdg.
v. 10. März 1838 ift der Caſſe Portofrei:
beit dergeitalt bewilligt worden, daß A. fo:
viel die Geldfendungen betrifft, a) alle aus
der Caſſe des Eultus-Minifterii an die Sup.
zur Vertbeilung abzufendenden Gelder unter
der Auffchrift: „Prediger: Wittwens und
Waifen : Caffengelder” und mit dem Minifte:
rialfiegel bedrudt, fowie die Trankſteuer⸗
Aequivalent⸗-Ueberſchußgelder, ingleidhen b)
die von den Sup. zur Penfionscaffe unter
gleiher Auffchrift zu bewirkenden und mit
dem Amtsſiegel bedrudten Geldfendungen
portofrei befördert werden follen. Wenn
dagegen die Empfänger ihre Gelder nit un:
mittelbar bei den Sup. erheben, fondern fi
diejelben durch die Poſt zufenden laflen, fo
find folche, wie alle Geldfendungen der Mit:
glieder der Penfionsanftalt an die Sup. mit
Borto zu belegen. B. In Betreff der Corre⸗
ſpondenz in diefen Angelegenheiten follen
Fenden Auögaben derfelben von den lau: | zwar a) die zwifchen der Cultus-Miniſterial⸗
nr Einkünften nicht gedeckt werden Finnen, : Kaffe und den Sup., fowie b) die von letz⸗
Mebrbedarf aus der Staatskaſſe zuge: tern an die Geiftlihen und Penſionsempfän⸗
en werden fol. Der Gapitalfond der! ner ergebenden Schriften unter Aufſchrift und
Ne ‚ auch der durch Erfparniffe gefammelte, , Siegel, wie sub A a und b, portofrei bleiben,
nie angegriffen werden. — Die Kaffe
wogegen die von den Geiltlihen und den
470
Senußempfängern in diefen ihren Angelegen:
beiten an die Sup. gerichteten Schriften der
Portoentrichtung unterliegen. —
B. Schullehrer-Wittwen⸗ u. Wai⸗
fenpenfiond:&affe. Aus der für die
MWittwen und Waiſen der Lehrer an evange:
liſchen Schulen duch das Gefeh vom 1. Juli
1840 errichteten Penfiong : Kaffe erhalten die
Wittwen und eheleiblihen Kinder der Theil:
nahme folgende Sahrespenfionen: a) die
MWittwe eines Lehrer 1. Claſſe 75 Thlr.;
b) die Wittwe eines Lehrers 2. Elaffe 50 Thlr. ;
ec) jede Waife bis zum erfüllten 18. Lebens⸗
jahre, jo lange die Mutter derfelben lebt, ein
Tünftbeil, nah dem Tode der Mutter aber
3 Zehntheile der Wittwen : Penfion; welche
Penflonen allen Wittwen und Waiſen gezahlt
werden. Bis zur Höhe der bier geordneten
Waiſenpenſionen kann auch dad Miniftertum
des Cultus und dffentl. Unterrichts den nach⸗
gelaſſenen Kindern verſtorbener Lehrer, welche
Theilnehmer der Eaffe geweſen, und bis zu
ihrem Tode geblieben find, nad) erfüllten
18. Lebensjahre Unterftügungen gewähren
wenn diefelben als unverehelichte Töchter
oder gebrechliche Söhne ohne ihr Verfchulden
erwerb3unfäbig und unvermögend find und
von ihren Berwandten nicht unterftüßt werden
können. Geſetz dv. 30. Juli 1858.
Mit dem Tage des Antrittö der einem Leh⸗
rer übertragenen ftändigen Stelle erfolgt def:
fen Eintritt in die Wittwen-Penfions-Anftalt.
— Lehrer, welde dizciplinarifch entlaffen oder
ihrer Stelle entfeßt werden, verlieren alle
Anſprüche an die Gaffe, ed ift jedoch dem
Minifterio des Cultus und öffentl. Unter:
richts überlaffen, ihren Wittwen und Waifen
einige Unterſtützung und nad Befinden, felbft
den ganzen Betrag der Benfion aus der Caſſe
zu gewähren. Die Emeritirung eines Lehrers
wegen Alterd oder unverfchuldeter Dienft:
unfähtgteit bat Teinen Einfluß auf die An:
fprüdye feiner Wittwe und Kinder. Wenn
jedoh ein Lehrer nad feiner Emeritirung
wieder beirathet, fo haben feine Wittwe und
die in einer folden Ehe erzeugten Kinder
feine Penfion aus der Caſſe zu erwarten.
Dinfichtli de3 Anfangs der Penſion — des
Wegfalls oder Verlufts derfelben, der Bezie-
bung derfelben im Auslande, Vertretung der
Caſſe und Rechte und Immunitäten derfelben
gelten diefelben Beftimmungen, wie hei der
Prediger Wittwen: und Waiſen⸗Caſſe. Gef.
v. 1. Juli 1840. Wittwen und Waifen, welche
Witznitz — Wochengottesdienſt.
aus dem Geſetz auf Penſionen Aufprus
maden, haben beziehendlich durch ihre Bor:
münder, unter Beifügung der zu ihrer
mation erforderlihen Zeugniffe,
bei dem Eultus-:Minifterio darum anzuſuchen,
damit die Anweifung zur Auszahlung au die
Gaffenerpedition gegeben werde. Die Aus:
zahlung der Benflonen erfolgt in Halbjäh
Raten und zwar fo wie bei der Pred. : Witt
wen: und Watfen:Benfiond-Eafle in den
landen durch die Superintendenten und im der
Oberlaufis dur die KreidsDirection zu
Bauben, weshalb die gedachte Kreisdirection
und Superintendenten in den Monaten Bei
und November die Quittungen der Penſien⸗⸗
empfänger, welche ſich in ihren irken auf:
balten, zu fammeln und an die enerpe⸗
dition des Cult.⸗Miniſterii einzuſenden haben,
welche ihnen dagegen den Betrag und bie ven |
den Empfängern für den nächſtfolgenden Ter⸗
min zu vollgiehenden Duittungformular
portofrei zufenden wird. Cult.» DMin.: bg.
v. 1 Juli 1840.
Wipnig. Evang.⸗luther. Pfarrkirdderf,
Eph. und Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfar:
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Briv.-Batronat, 1OR,
Seelz. 220.
Wochenarbeit, f. Sonntag.
Wochenbetſtunde, f. Gottesdienſt.
Wochengottesdienſt. Dieſe mit Predigt
verbundenen Andachtsübungen ſollen mich
allein unnachläſſig, einige Wochen in ba
Erndte audgenommen, gehalten werben, few
dern auh nur %, hoͤchſtens °/, Stunden
dauern. Gen.:Art. III. PE. 2.3. 4. S. Geb
tesdienft. Syn.⸗Decr. 1624. 1673. Sa Ws
vielen Orten werden diefe Wochengetiek
bienfte nur nod in der Advents = und Fahr
zeit gehalten, oder find mit Wochen-Eomaz
nionen verbunden. Anträge auf Wufbebun
derjelben hat man immer noch abgelehnt, ee |
gleih deren Beſchränkung in der Zahl ge
nehmigt, zumal, um dadurch den Schulunter:
richt nicht zu fehr zu beſchränken. — In Leip⸗
jig waren, fowie in einigen andern Gtähten,
noch eine befondere Art von Wochengetkk
dienft in den horis canonicis übrig geblichen,
worin Gebete in der Kirche zu gewiſſen Ze
ten gefungen wurden. Man bat fie indeh in
erfterer Stadt aufgehoben und die diesfallige
Stiftung zu academifchen Stipendien verwer
ae. Dr. v. Weber, Kirch⸗R. Ausg. IL Li.
. 21. 22,
472 Zeugen — Zeugniffe.
Zengen find nötbig bei jeder Trauung (f. |timiren. Die Ausftellung derfelben erfolgt
Ehe), bei jeder Privat:Eonfirmation (ſ. daf.) |nah dem Shema Anhang Rr.35; fie find
Die vor Geriht abzubörenden Zeugen haben | ftempelfrei und wird dafür nur + NRar. (Bdz.
einen Eid zu leiften. (S. Vereidung). Pfar: | vom 23. Novbr. 1840) bezahlt. Die erfolgte
rer können ſich des Zeugniſſes nicht entziehen, | Ausſtellung ift im Kirchenbuche an der betr.
ausgenommen hinfichtlich defien, was ihnen | Stelle mit Angabe der Rummer zu bemerten.
in der Beichte anvertraut worden iſt. Refer. | (Manche Geiſtliche führen noch ein befondere:
v. 8. Juli 1818. ©. Beichte.
Zeugenverbör, f. Bereidung.
« Zeugnifle, (amtliche, kirchliche). Wit Ueber:
gebung derjenigen Zeugniffe, welche zum Ein:
tritt in die verfchiedenen Yandesanftalten,
zum Abgang von den Gymnaſien und zur
Aufnahme auf der Univerfität zur Anftellung
in einem Amte zc., nötbig find, und davon
am betr. Orte Erwähnung gejcheben fein wird,
befchäftigen wir uns bier ledigli mit den
rein kirchlichen und den Schulzeugnifien, welche
auf Grund des El.-Volksſchulgeſ. auszuftellen
find. Wir ſprechen dabei zuerft von ZJeugniffen,
welche von den Kirhenbudyführern auf Grund
I. der Kirhenbüder auf Stempelpapier
auszujtellen find. Nur derjenige, welcher das
Derzeihnig der audgeftellten Geburtsſcheine
um die Nummerfolge ſogleich zu wiffen.)
Ohne VBorzeigung des Geburtsicheines darf
fein Geijtlicher eine über 19 Jahre alte Max:
nesperfon aufbieten und trauen. SKirden:
Refeript v. 6. Juli 1827. Geht ein folder
Geburtsſchein vor dem 30. Lebensjahre im
Inhaber verloren, fo bat er es der Aufent:
baltöbehörde zu melden und ſich auf feine
Koften ein Atteft durch die bezeichnete Amts:
bauptmannfchaft über feine Militärpfligtig
keit zu verichaffen. Mandat v. 20. Sept 18%.
b) Taufzeugniffe find nöthig bei der Ber:
beirathung junger Mannöperfonen, Mandat
dv. 20. Septbr. 18235 — überhaupt aller im
Kirchſpiel nicht geborner Verlobter, Regal.
Kirchenbuch führt, hat fie auszuſtellen und iſt v. 15. Jan. 1808, der Soldatentinder, welde
überhaupt nichts weiter und nicht Anderes! fie unentgeltlich auszuftellen find, Ordonney
in ein ſolches Zeugniß aufzunehmem, als was |v. 19. Juli 1828 — bei der Aufnahme in ein
wirklich im Kirchenbuche bei dem betr. Falle | Innung, Gen.:Innungs:Art. v. 8. Ian. 178.
gefunden wird. Auch kann von Seiten der|I. $ ı, können aber bier audy durch die Eon
Obrigkeit, 3. B. in Erbſchaftsſachen ꝛc. und | firmationzfcheine erfegt werden. Kr. : Direct:
von den Betheiligten etwas Anderes nit
verlangt werden. In Städten ift oft der
Kirchner Driginallirgbuhführer und der
Pfarrer unterzeichnet nur die kirchl. Zeugniffe
und beflegelt fie. In diefem Yalle bat der
Kirchbuchführer die erfte Verantwortung für
Nichtigkeit des Zeugniffes und daffelbe mit zu
unterzeichnen. Vdg. der K. Kreisdirection
Yeipzig an den Sup. zu Leisſsnig. Anweiſg.
v. 18. Febr. 179. 5 9. Die Zeugniffe der
Geiſtlichen müffen fih auf die gehaltenen
Acten gründen. Nähere Vorſchriften enthält
d. Bdg. v. 21. Febr. 1849. Kirchenzeugniſſe
find nit von der Obrigkeit, auch nicht von
den Superintendenten,, als foldyen zu erthei-
len. Anweif. cit. 6 9. Sole Zeugniffe find:
a) Geburtsſcheine, werden allen im K.
Sachſen geborenen jungen Mannsperſonen
auf Verlangen ausgeftellt, melde fih von
ihrem Geburtsorte ganz wegmwenden oder fo,
daß fie zur Zeit der Recrutirung des lauf.
Jahres nicht daſelbſt anweſend find und haben
fi) vom vollendeten 14. Lebensjahre an bis
zum vollendeten 30. Lebensjahre im Bezug
auf ihre Militärpflicht durch diefelben gu legi⸗
Vdg. Zwidau v. 12. Mai 1837. 13. Dec. 18%.
(Coder S. 402. Note 23 b.) Tauf:, Trau:
und Todtenfcheine für k. k. öftr. Untertbane
find fportel: und ftempelfrei auszufertigen
Belanntm. d. Kr.: Dir. Zwickau'v. 30. Min
1836. Wr. 16. Neuerdings iſt verordret,
daß au die Taufbefheinigungen zum
Zweck der Konfirmation und bei der Aufnahme
anderswo geborner Kinder als förmliche Tauf⸗
zeugniffe auf Stempelbogen auögefertigt wer:
den follen. Eult.:Min.:Bdg. v. 10. Ang. 189.
c) Ledigleitözeugniffe (testimonia in-
tegr.) werden nach ohne Einſpruch erfolgten
3mal. kirchl. Aufgebot von-dem zum Mitarf:
gebot Durch Bräfentat.:Schreiben reguirir
gewefenen Pfarrer dem zur Trauung com
petenten oder dazu nad) Wunſch des Verlobten
erwählten (Dimissoriale) Pfarrer abgegeben.
Geſchieht die Ausftellung derfelben vor Ab:
lauf des 3. Aufgebots, fo ift der nöthige Bor-
behalt beizufügen, der indeß dann unflatt
haft ijt, wenn die Unmöglichkeit vorliegt, bei
der Entfernung ded Trauungsortes nod einen
Eilboten mit der Nachricht von etwa nod ein
gegangenem — auch jetzt noch denkbaren —
— —
474
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv. : Batro:
nat, 1 Ort, Seelz. 256.
gethau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Frauenſtein, Gerichts-Amt Saida, ı Kirche,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗
„nat, 1 Ort, Seclz. 1350.
Zettlig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.⸗Amt Rochlitz, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
ı Schule, 2 Lehrer, König. Batronat, 6 Orte,
Seelz. 953.
Ziegeldedergejellen, f. Ehe (Schlie⸗
Bung.)
Slegelfeim. Evang. :Tuth. Pfarrlirhdorf,
Eph. Waldenburg, Ger. : Amt Remfe, 2 Kir⸗
hen (Fi. Franken), 1 Pfarrer, 2 Schulen,
2 Lehrer, fürftl. Schönburg'ſches Batronat,
5 Orte, Seel. 1175.
Ziegenhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Meißen, 2 Kirchen (Fil.
Planitz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer,
Priv. :Patronat, 13 Orte, Seelz. 153+ ca.
Ziegra. Evang. :lutb. Bforrkirhdorf, Eph.
Waldenburg, Ger.: Amt Döbeln, ı Kirche,
1 Pfarrer, ı Schule, 1 Lehrer, Priv. Patro:
nat, 1 Ort, Seelz. 295.
Zigeuner, ſ. Taufe.
Zimmerleute, f. Ebe, Schließung.
Zinnerne Gefäße, |. Abendmahl.
Zinniſcher Fuß, f. Münzfuß.
Zinn, ſ. Amts-Einkommen.
Zinfen, f. Amts⸗Einkommen.
vermögen.
Zindfuß, f. Kirhenvermögen.
Zindgetreide, ſ. Ablöfung.
Zinshäühner, f. dajelbft.
Zinsrefte, |. Kirchenvermögen.
Sitten. Vierftadt. Evang.:Tuth. Stadt:
pfarramt Ob.⸗Laufitz, 7 Kirchen, 6 Geiftliche,
Säulen, 44 Lehrer und Kirchendiener, 1Kgl.
Seminar und 1 Gymnafium, Priv.:PBatronat,
11 Drte, Seelz. 18400. Der Stadtrath beſitzt
ebenſo wie der Stadtrath zu Budiſſin be:
ſchränkte Eonftftorialgerechtfame (in matrimo-
nialibus). Oberl. EollL,.:Wt. Tom.VI. ©. 309.
von Zobel, f. Kirchenſtatiſtik, Prediger:
verzeichniß.
Zöblitz. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Eph.
Marienberg, Ger.⸗Amt Zöblitz, 1 Kirche,
3 Geiftlicye, 4 Schulen, 5 Lehrer, Koͤnigliches
Patronat, 7 Orte, Seelz. 3883.
Söyen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Aut
und ®er.:Amt Borna. 2 Kirchen (Fil. Groß:
söflen), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:
Patronat, 8 Orte. Seelz. 1244.
Kirchen:
Zethan — Züdhtigung.
Söfhan. Ev.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. und
Ger.:Amt Oſchatz, ı Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule,
1 Lehrer, PBriv.:Patron., 3 Orte, Seelz. 258.
gſchaitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
Meißen, Ger.⸗Amt Döbeln, 1 Kirche, 2 Geifi⸗
liche, 6 Schulen, 7 Lehrer, Königl. Patronat,
20 Orte, Seelz. 3080.
Zſcheila. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph.
und Ger.:Amt Meißen, 1 Kirche, 1 Pfarrer,
2 Schulen, 2 Lehrer, Kgl. Patronat, 7 Orte,
Seelz. 1371.
—3 Evang.⸗luth. Barrticihborf, Cpl
Zeiönig, Ger. Amt Colditz, 3 Kirchen (Fil.
Erlbach), 1 Pfarrer, 3 Lehrer, Königl. Ba:
tronat, 6 Orte, Seelz. 1490.
gfchohan. Evang.:kuth. Pfarrlirhderf,
Eph. Oſchatz, Ger. Amt Lommatzſch, 1 Kirche,
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Briv.-Patronat,
3 Orte, Seelz. 555.
Zſchockan. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj,
Eph. Zwickau, Ger.⸗Amt Wildeufels, 1 Kirk,
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, fürſtl. Schön⸗
burg⸗-Waldenburg'ſches Patronat, 1 Ort,
Seelz. 1237.
Zſchopau. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt,
Eph. Marienberg, Gerichts-Amt Zſchopan,
1 Kirche, 1 Kapelle, 2 Geiſtliche, 4 Schulen,
13 Lehrer, Kgl. Patron., 4 Orte, Seelz. 9987.
Zſchoppach. Evang.⸗luth. —
Eph. u. Ger.⸗Amt Leisnig, 1 Kirche, 1 Pfar⸗
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Patromat.
6 Orte, Seelz. 1083.
Zſchorlau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf,
Eph. und Ger.⸗Amt Schneeberg, 1 Kirche,
1 Pfarrer, 5 Schulen, 6 Lehrer, Königl. Bu
tronat, 4 Orte, Seelz. 3701.
Zuhthausftrafe, |. Ehe (Sqheiduug),
Strafen, Verbrechen, Verjährung.
Zuchthaus, f. Straf: und Befierungdan
ftalten.
Zůchtigung (körperliche). Des Mifbrands
derfelben in den Schulen follen ſich Die Lehrer
enthalten und ift diefelbe nur im äußerflen
Falle, nach fruchtlos gebliebener Anwendung
der | onft zuläffigen Strafmittel, in angemel:
fener und ſchicklicher Weiſe, als Mittel der
Schuldizciplin zu wählen. Gchulgef. : Bd.
v. 9. Juni 1835 $ 77 u. 78 und begründet die
Ueberſchreitung des Beſſerungsverfahrens dad
Strafverfahren gegen den Lehrer. Geich ».
6. Juni 1835. $ 54.8 — Wenn es fig m
Vollſtreckung der Strafe der Törperlichen Jäd-
tigung gegen Scäullinder wegen gemeine
Vergehen handelt, jo hat DaB zuftändige En
Zühtlinge — —*
Kindes, fi
zur Stvafvollitr.
eat werden, Burn
Se
liche Zügtigung gehört zu den Stra
au
fen des Betielns (Armen > Org. — 22, Okt.
—— —— auf Bettlerinnen
ndung (Gefeh a $3),
und bis zu 30 Hieben ans
De Ga
cztliches Gutachten zu verneh⸗
men. Ibid. $ 5. — Bei Bagabunden
Bettlern Tann eine ihnen zuerkannt
der
wenigſtens Einmal
Fe As 7 ——
am Angriffe — über 4 "30
wegen — ee
Protocol darüber ar
1856. 6. — Gegen Goran en
Züdtigung als nur dann
wenn fie vorher ſcho tn die2. Claſſe
verfeßt wurden und die wi
bei dem Militärgericht erfolgt. Sie
ag EC, (Sälie
“at men vbrachte Rinder, f. he.
Eee ſ. Unis
"Zufanmenleben, gg e
Brennen der ide. Auch
—— iſt für Reviere Lehne (eher
fen Verhandlungen jen werben.
—— — ——
al Ache beftellt werde, wenn nur de Ger
genftandes kundige, und für das
geiftliche Intereffe wohlg: Männer dazu
— Ja, es kann das Actorium
auch — —
—— — 6. ae
Ep. ——————
Pfarramt wird vom den bei⸗
——
‚ (Scälies
inde,
Ba. Che, ( )
Zwangstrauung,f.
—— — ſ.
——— 1. Ständeners
Univerfität.
—— Ye.
—
476 Zwidbärte — Zwota.
gerichts und Gerlätsamte, 1Kreiökrantenftift, Zwidbärte, f. Abendmahl.
ı Gymnaſium, 1 Realſchule. Cphoralftedt,| Zwitter, ſ. Ebe.
72 Ortfhaften, 29 Parodien, 35 Kirchen, Zwönig. Evangel-luth. Stadtpfarramt,
38 Geifiliche, 43 Schulen, 83 Lehrer. Evang.: | Eph. Zwicau, Ger.-Amt Grünhain, i Kirche,
luth. Gtadtpfarramt, 4 Kirchen (incl. der |2 Geiftlice, + Schulen, 6 Lehrer, Kgl. Patro:
Kirche der Egl. Landes:, Arbeit: und Gtraf: | mat, 4 Orte, Seelz. 3689.
anftalt), 7 Geiſtliche, 1 Schule, 32 Lehrer und) Zwota. Evang.:futh. Pfarrkirchdotf, Eph.
Kirdpendiener, Briv.:Batronat, 3 Orte, Seelz. Martneukirchen, Gerichts: Amt Klingenthai,
18,504, 1 romiſch⸗kathol. Pfarramt, 1 Kirche, |1 Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Kgl.
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer. Patronat, 2 Orte, Seelz. 1824.
* Hierüber find noch nachzutragen:
Nadiber. Romiſch⸗katholiſches Pfarrlirh: | Ob. »Lauf. Gerihts-Amt Camenz, 1 Kirde,
dorf, Obersfaufig, Gerichts: Amt Budiffin, 1 Rapelle (zu Rofenthal), + Geiſtliche, 3 Schu⸗
ı Kite, 2 Geiſtliche, 1 Schule, 2 Lehrer, len, 4 Lehrer umd Kirchendiener, Patronat:
Briv.-Batron., 8 Orte, Seelz. ca. 1522. Das Klofterftift Marienftern, 8 Drte, Seel,
Heldig. Römifc+Fatgol. Pfarrficädorf,|ca. 1421.
Anhang.
J.
Schemata
zu
den
in vorſtehender Schrift vorkommenden, officiell einzureichenden
Tabellen —
nebft
Borfhlägen zu einigen andern, bei der Ephoral- und Pfarramts-Berwsaltung vor-
kommenden tabellarifchen Anzeigen und auszuftellenden Quittungen,
7 Die mit ® bejeihneten Schemata find nur Berfhläge des Berfafferd dieſer Sqhriſt.
Säullehrer. ©. 6.
Th. Ne Pi.
dem * mn teB ſahrliches Eranf-
Pemerksuioafent Beer gen Yan aer Tran
;8 der Rönigl. Gultuß-Düinierial-Gaffe zu Dres:
den nälig erliten und aulkre bieralı barlker
..... am ....... 18..
2) Schema zu den Quittungen über bie halb,
jäßrligen Binfen der vom Königl. Eultus-
Minikerio verwalteten Abldfungs - Capita ·
lien ber Pfart · und Schullehue:
A Tl. Ne BE.
bafbjähriger Betrag der Zinfen und bes
em Bufdufer von ben
lehn *. m
Ten zufammen an:
find mir, bem bermaligen
u... . auf das a ren ‚bis
Perist:dufe zi Deeton m guck werden,
wordiber Hiermit qitirt wird. gezabin worden,
No,
Epporie
Erledigungen.
Erkedigungen Angabe det
u | R
den
*
haha
ie
Der ertedig|and rip, dee) Ben
Proviiion
tem @tede. | „erento
tu,
|
Ephorie
480 AnbangL
4) Schema zu ben Anbaltungsgeiuden derjenigen Lehrer,
Schema 4 — 6.
welche fi um Schul ſtelen
Königlichen Patronats bewerben. S. 17.
1. 2. .* Zeit und Ort De q J
Geburtsort, Berbiung' Bradiihe 4. | | ame der | emp und! Kinderjabl Dermali
neR Jabr zum Schulz! Horberei- der Zcbul- ber Babı.|der ige er IBobncrt der VDienſtgenuß
und Tag ber amte im Ber, tung zum ‚amitcandı- |fäbigfeuts- | und Ebeſtau dei, Eitern ders | der ") „) vom | b) ven
Orurt. | minar gu | ESchulfache. Latenprü- | vrürung. | bern Ans : Sitiellerd., feiben. lie. Stmi: | Kifäen:
I fung. Rellung. | | amte. | bienfk.
) | )
0: |
| | |
5) Schema zu den Kirchrechnungen. Wenn nun von obiger
S 33, Einnahme nm Thlr. Ar P.
die Ausgabe an: 5
nung der Kirche zu N. N. vom 1. Jannara en wird, bleiben: Thlr. Nur.
bis 3 Dechr. 18 . geübt unter der Aufficht boezog b Kr ”
beö Herrn Paſtor N. von den Kirchvätern N. als:
N.N.N. Thlr. Ngr. Pf. baar
Einnahme. „in Heften, laut nadfe:
Gap. 1. Beſtand der verjährigen Rechnung. rer Specificafien.
Gar. II. Grbzinfen. uts.
Gar. III. Wachszinſen. Es beficht baber das ganze Kirchennermögen in:
Gap. IV. Unfglitt: und Fleiſchzinſen. Ihr. Nor. Pf. ale:
Gap. V. Pachtgeld von Kirhen:Aedern u. Wieſen. „ „ „ an außgelichenen Ga
Cap. VI. Binfe en von audgeliebenen Gapitalien pitalien laut Gap. VI
rail Jahr vom 1. Januar bis 31. Decbr. u. VII der Ginnabmt.
Gap. VII. Zinfen von ben auf kurze Zeit ausge⸗ 2 Fr „ Beſtand.
lichenen Gapitalien.
VUL Bezahlte Capitalia.
. IX. Aus dem KTingelbeutel.
. X. Aus dem Beden.
. XI. 2ei Verlobung und Hochzeiten.
. XII. Bei Kindtaufen.
. XIII. Bei Leihen.
. XIV. Für Grabſtellen und Leichentücher.
. XV. Bon verlöfeten Kirchenftänden.
. XVI. An Gottespfennigen.
. XVII. An Verm Site.
. XVII. An Kirchenſtrafen.
. XIX. Insgemein.
Recapitulatio ber Ginnahme.
Audgabe.
. I. An außgelichenen Capitalien.
. II. An Brod und Wein, ingleihen Wach:
ferzen auf dem Altar.
. III. An die Brandverſicherungs⸗ Gaffe.
. IV. An Pfarrwittwen-Steuern.
. V. An Baufoften bei der Kirche.
. VI. An Baufoften bei der Pfarre.
. VII. An Beſoldung dem Pfarrer.
. VIII. An Befoldung für ben Säuflcheer,
die Kirhenväter und Galcanten.
. IX. Zur Ergänzung und Vermehrung de?
Inventarii,
. X. Indgemein.
Recapitulatio der Ausgabe.
Ren:Specification.
Erfier Anhang.
Rfarrbolg:Sapitalabregnung vom l1. Ja—
nuar bis 31. December 18... . 3
Das ganze Pfarrholzcapital bericht, laut Egiefe
voriger Rednung, in... . Zhlr.....
lichene Gapitafien, wovon bie Binfen ber Hm
Pfarrer erbält.
Ginnahme.
Gap. I. Zinfen von außgelichenen Capitalien.
Cap. II. Vom verkauften Holze.
ꝛc. x
Ausgabe,
Gap. I. An den deren Pfarrer.
Gap. II. Insgemein.
Zweiter Anbang.
Legatenrechnung.
Einnahme.
Cap. J. An abgetragenen Capitalien.
Ausgabe.
Car. I. An außgeliehenen. Gapitalien.
Gap. II. Zertheilung ber jährligen Zinfen.
Anventarium.
ber Kirche.
2 der Pfarre.
3) der Schule.
Anbang IL. Schema 6—10. 481
6) Schema zu den Leihenbeftattungsfgeinen. ©. 48.
...... 18... in der Stunde verſtorben, und kann am ............ beerdigt
zema zu den von ben Ephoren über die in ihren Ephorien ih aufhaltenden Candiba⸗
ten der Theologie und des Predigtamts zu erfiattenden Berichte. S. 60.
Ob und feit, ehe oc den
wann er an eisizn, Latb en | Yorflandes | de
aan ran |@erfaffers und!des Gandiz| merkun⸗
⸗ Ge⸗ Tag Tag der | Dermali:
mamen,| 8: Irung bei der| MWapifähig-
leihen | burts⸗ eneggen feitäpräfung aufent-
und ufent⸗ | ndan weichem der Oyponens | daten: Per:
Cenſur. haltsort. |er Theiinigmt.|ten und on eins,
2: | %» 1 % |_5_L 6 Il 7 1 & | 9 1%
En Le
bema zu den von den Ephoren allvierteljährlich über Die fi5 in der Ephorie auf-
en Schulamts ˖ Eandidaten zur Königlihen Kreis: Direstion einzufendenden Ta⸗
belien. S. 60.
Tag, des Urſache bel Me:
or: und | Geburtö- | 78 ber Grhal: | Dermali:
Eintritts in Aufenthalts
unamen,
tag | Gandie | ganırs- Itene Een- 35
igleichen Aufeni⸗ die
‚Burtsort,jund Jahr. "ang |pefung | furen. | Halt. io daſelbſt. merkungen.
— g—— —— r — ———— ——— — — ——
Es iſt eingegangen:
im Cymbel, —— Thlr. Ngr. BE.
Nachmi ittags: „ [7 ⸗⸗
jema zu ben von den Ephoren über bie
men Eircularprebigten zu erftattenden
Jahresberichten. ©. 77.
im Beden ‚ Vormittags: „ „ F
Name up zer | Urtbeit |” on Nadmitag: „» nn
bee⸗ der zur ! über Sa.: Thlr. Nor. Bf.
re. —2 Predigt. die Predigt. Thlr. Ngr. BE. inländiſches Silber,
ö—ñ—e —— , n „ausländiſches Silber,
0 25 Änlänbifcheh Kupfer,
| n n „ausländiſches Kupfer.
| | uts.
...... den ..... 18,
Seme zu ben Lieferſcheinen der Geiſt. Plarramt den
bei Einfendung der Kirchen Collecten pPiarrer:
an die Ephoren. S. 80. nn
eieferſchein Kirchvater.
AM ....... .. in der Kirche
geſammelten Shine und Gollecten:
ou des Kirchenrechts. 31
482
11) Schema zu ben ben eonfirmirten Kin-
dern auszuftellenden Eonfirmationsfcheinen.
©. 84.
Gonfirmattensfäein.
geboren am 18. . zu ., iſt nach
vollendeter dulzeit und erlangter Reife am
ren . in ber Kirhe zu ...
vor Serkäummeiter Gemeinde feierlich confirmirt
worden und bat bierauf . .. 2... zum er:
ſien Male das Abendmahl des Herrn empfangen.
Denkſpruch:
Pfarrer.
12a) Regulativ,
die bei Ehedispenfationen zu erhebenden Be:
zeigungsfummen unb Canzleifporteln, ein:
ſchließlich des Stempelbetrags betr. ©. 91.
1.
Diepenfationen zur Ehe zwiſchen Perſonen,
welche in einem nähern Grade, als dem zweiten
gleicher Seitenlinie
a) der Blutsfreundfchaft ober
b) der Schwägerfchaft
mit einander verwandt find:
zu a) 5 bis 20 Thlr. Bezeigungsſumme,
3 Thlr. 5 Nor. 5 9 Ganzleifporteln ein:
ſchließlich des Stem⸗
Delbetrans,
zu b) 2 Thlr. 15 Nor. — a2 10 hin — —
Bezeigungsſumme.
2 Thlr. 5 Ngr. 5 Pf. Canzleiſporteln ein⸗
ſchließlich des Stem⸗
pelbetrags.
(L. 8.)
2.
Dispenfation zur Ehe zwiſchen Perſonen, welche
a im zweiten Grade gleicher Seitenlinie
der Blutsfreuündſchaft
6) ber Schwägerfchaft,
und b) im britten Grade ungleicher Seitenlinie
a) der Blutzfreundidaft,
B) der Schwägerſchaft
mit einander verwandt find:
zu a) a. 3 bid 10 Thlr. Bezeigungsſumme,
1 Thlr. 8 Ngr. — Ganz eilporteln, ein:
ſchließlich des Stem⸗
pelbetrags,
zu a) 8. 2 biß 5 zuk. Bezeigungsſunime,
1 Thlr. 8 Ngr. — Canzleiſporteln ein:
ſchließlich des Stem⸗
pelbetrags.
zu b) a. 2 bis 5 Sant. Bezeigungsſumme,
1 Thlr. 8 Ngr. — Canzleiſporteln ein⸗
ſchließlich des Stem⸗
pelbetrags.
zu b) ß. ! je 3 Fair. Beyeigungsfumme,
8 Ngr. — Ganzleifporteln ein-
ſchließlich des Stem⸗
pelbetrags.
Anhang L Schema ll und 12a.
3.
„Direnfation zur anderweiten Berebelichung,
folge im Scheidunggurthel nicht nachge⸗
faffen worden ift,
5 bis 30 Thlr. — — Bezeig gung Zjumme,
1 Thlr. 23 Rgr. — anzleifporte n einſchließ⸗
lich des Stempelbetrag3.
4.
Dispenfation zur Verehelichung während ber
geihloflenen Zeit
4 Thlr. — — Bezeigungdfumme,
1 zur 8 Ngr. — Ganzleifporteln einſchließ⸗
ih des Stempelbeirag3.
5.
Dispenfation zur Berehelihung vor Ablauf be
balben oder ganzen Jahres nah des Chemuuns
oder der Ehefrau Ableben
4 Thlr. — — Bezeigungdfumme,
1 Thlr. 8 Nor. — Bangteilportein einſchließ⸗
lich des Stempelbetragi.
6.
Dispenfation vom breimaligen Aufgebote
bis 30 Thlr. — — Begeigungun gölunm,
2 Thlr. 23 Ngr. — Ganleiiprten Cini n- ent
7.
Dispenfation zur Combination des zweiten un
dritien Aufgebots mit dem erſten:
Thlr. — — Bezeigungsſumme,
art 23 Ngr. — Ganaleifportefn einjälick
lich des Stempelbetragi.
8.
Dispenfation zur Combination des zweiten wm
dritten Auf boi⸗
5 bis 10 Thlr. — 7 Bezeigungsſumme,
1 Thlr. 25 Ngr. — Canzleiſporteln einſchließ⸗
lich des Stempelbetrasi.
Anmerkungen.
1) Der höchſte Sag iſt jedesmal ala we ans
jumenben.
2) Bei Dispenjation vom breimaligen
bot findet ein Erlaß unter 20 Thlr. — — in
Regel nicht ftatt. Dagegen wird ber höhert Gap
von 30 Thr. — — nur bei Woblhabenberen zu
Anwendung gebradt.
3) Perfonen, welde um ber I. Dispenfatisen
nachſuchen, find durch die Geiflihen, teip. Super:
intendenten, von dem Betrage der gefanmate
beiäiben, daß her in num zu feben und ja
eſcheiden, daß fir, wenn fie, wegen linvermöge
einen Erlaß oder eine Ermäßigung in Anfprad
nehmen zu können glauben, ein gerichtzobrigfeil:
ches Zeugniß über are Vermögens: und Erwerb:
verbäftniffe beizubringen haben, welches mit der
Berichte über das Geſuch einzufenden iR.
Tresden, ben 19. April 1852;
Minifterium des Cultus und
Öffentlichen Unterrichtz
484 Anhang I.
Regula.
Welches Toter ih nicht darf nehmen, deſſelbi⸗
gen Tochter Tochter ift mir auch verboten, ja aud
effelbigen Tochter Tochter Tochter.
Berfonen, & von wegen ber Blut⸗Freundſchaft
in ber Geitwärt3= Linien (binuntermärts zu red:
nen) zu ehelichen verboten, denn ſolche Perſonen
als vor unfere Söhne geachtet werben.
Die Schweſter ſoll, nicht nehmen hinab:
wärts.
II. Des Bruders Sohn, noch der Schweſter
Sohn. IIL. Des Bruders Sohnes Sohn, no
der Schweſter Sohnes Sohn, mod des Bruders
Toter Sohn, no der Schweſter Toter Sohn.
IV. Des Bruders Sohnes Sohnes Schn, noch
der Schweſter Sohnes Sohnes Sohn, noch bei
Brubderd zogter Tochter Sohn, noch der Schwe ⸗
ſier Toter Tochter Sohn.
Erinnerung.
Das vierte Gebot fpricht: Du follft Vater und
Mutter ehren, es kann aber Fein größer und er⸗
frödliger Unebre, Vater und Mutter und allen
denen, fo anftatt unferer Bäter und Mütter geachtet
werben, von denen Kindern wieberfahren, denn fo
fie von ihnen, durch Blutfepande, geihändet und
verunreiniget werben; Welche Sünde, wie hart fie
Gott Arafe, if an Ruben, Abfolon, und andern
mehr, zu fehen. .
BVerfonen, fo von wegen ber Blut⸗Freundſchaft
in ber Seltwärte-tinian, fih mit einander zu
verebeligen verboten; Als nämlih Bruder und
Schweſter, ihre Kinder und Kindes Kind.
I. Brüdern und Sqhweſtern, ſich mit einander
zu vereheligen oder zu berühren, iſt von göttlicen,
natürligen und allen Redien und Geſeben ver:
boten, fie find von aller oder halber Geburt, das
iR: Bon einem Vater und einer Mutter, ober
alfeine von benen beiden einen; Ja auqh die nicht
fo etwann außerhalb der Ehe, von Water oder
Mutter erzeuget. II. Bruder und Schwefter-Kin-
der. II. Brüder und Schwefter- Kindes: Kind;
u. ſoll folges allhie nach Ordnung und Be:
fehl Unſers bigften_und Gnädigen Herrn ber
Chut und Fürſten zu Sachſen auf fer jende Weife
verftanden werden, nemlich alfe, daß die Ehe im
dritten Grab (ungleiher Linien) verboten fei, wie
in folgender Figur angezeigt:
Johannes ber Vater.
J. IL
Paulus. Petrus Brüder.
u. u.
Heinti. Ghatharina, beide
u. Brüber Kinder
Hermann,
Diefer Hermann foll Ghatbarinen, feineß Groß:
Vaters Bruder Todter nicht nehmen, bieweil fie
im dritten Grad ober Glied ungleicher Linien, ihm
verwandt if.
Im britten Slied aber (gleicher Linien) der⸗
leihen im vierten Glied, wird die Che, in bie:
jem Chur- und Fürftenthum, aus beiveglichen
Schema 12b.
Urfagen, weil ed in göilfigen, natfkxlichen und
taiferlihen Rechten nicht verboten, nadgelajien,
al3 mir wird erlaubet, meines Großvaterd :Bru-
ders Tochter Tochter zu ehelichen, aber nicht feine
Zoöter, welde- mir im dritten Blieb, ungleiger
Linien, verwandt.
Potset nun von Berfonen und Graben,
9 von wegen ber Shwägerfäaft au ehe:
lien verboten.
Freundſchaft.
Perſonen, fo von wı der Schwägerfgaft in
der rechten Linien (binenfnirts tee) zu ehe
lichen verboten, denn ſoiche Perfonen vor unfere
Mutter gehalten werden.
„U. 6) Des Groß:Baters Batern Weib, dab
iR, des Groß⸗vaters Stiefmutter. 5) Der ph:
mutter Vaters Weib, das ift, ber Groß: Mutia
Stief-Mutter. 4) Geines Weibes Grog:Bakn
Mutter. 3) Seine Weibes Groß:utter. 2) Sri:
nes Stief-Baterd Groß-Bater. 1) Seiner Stick:
Mutter Großmutter.
1. 4) Des Großvaterd Weib, das if, feine
Vaters ober ber Mutter Mutter. 3) Seineh Bri:
bes Groß: Mutter, fie fei des Waters ober ke
Mutter Mutter. 2) Seines Stiefvaters Mutter.
1) Seiner Stief-Mutter Mutter.
1. 5) Seiner Braut Mutter, das if die, mt
welcher Tochter er fi zuvor verlobt, und eh
nicht Hochzeit mit ihr gehalten bat. 4) Seind
Vaiterẽ Braut oder Vertrauete, weiche feine Stich:
Mutter follt geworden fein. 3) Seine Schwirger,
das ift feine Weibes Mutter. 2) Sana &
bes Stiefmutter, welde iht Vater nad ihm ge
laſſen. 1) Seine Stiefmutter, es fei die
ana, oder bie britte, weiche fein Bater zur Ex
gehabt.
Der Sohn foll nigt nehmen hinaufwärts
zu regnen.
Berfonen, fo von wegen der ©ı u
Ki. rechten m Biken Gaeaice an
figen verboten, denn ſoiche jonen vor unkı
Väter gehalten werben.
II. 6) Ihres Groß-Vaters Mutter Mann,
das if, ihres Großvaters Stiefvater. 5) Ihr
Brog-Mutter Mutter Mann, bas ift, il 2
mutter Stiefoater. 4) Ihred Mannes
3) Ihres Mannes Großmutters Vater. 2)
tiefsBaterd GroßsBater. 1) Ihrer Etief-‘
Groß⸗ Vater.
‚II. 4) Ihrer Großze Mutter Mann, datt
ihres Vaters oder ihrer Mutter Gtief: Bawı.
3) Ihres Mannes Groß-Vater, er fei des Bairl
ober der Mutter Vater. 2) Ihres Gtieoetr
Vater. 1) Ihrer Stief-Mutter Water.
1. 5) pres Bräutigam Vater, das iR br
mit welheh Sohne auvor verfoßt, und Mh
nit Hochzeit nit ihm gehalten. 4) Zhrer Mut
ter Bräutigam oder Bertrauten, welcher ihr Etirk
vater follt geworden fein. 3) Ihren Edwähn,
das ift, ihres Mannes Bater. 2) Ihres Mami
Stiefoater, welgen feine Mutter mach ihr gelafen.
1) Ihren Stiefvater, er fei ber erfle, andere air
dritte, welden ihre Mutter zur Ehe gehabt ht.
Anbang I. Schema 12b.
Die Tochter ſoll nicht nehmen hinauf:
wärts,
PVerfonen, fo von wegen ber Schwägerſchaft in
ber rechten Linien (binunterwärts zu rechnen) zu
ebelihen verboten, denn ſolche Berlonen vor un:
fere Töchter gehalten werden.
Der Vater oder Stief:Bater ſoll nidt
nehmen:
I. 1) Die Stieftochter. 2) Des Gtieffohng
Weib. 3) Die Schnur (das ift feines Sohnes
Weib). 4) Des Sohnes verlodte Braut.
1L 1) Der Stieftochter Tochter. 2) Des Stief:
ſohnes oder. 3) Des Sohnes: Sohnes Weib.
ter Sohnes Weib,
II. R Der Stieftochter Tochter Tochter. 2)
Des Stiefſohns Tochter Tochter. 3) Des Sohnes
Sohnes Sohn Weib. 4) Seiner Tochter Sohnes
Sohn Weib.
Eine gemeine Regel, welde in ber Blut:
freundfhaft und ga wägerinaft ftatt
at.
Wenn bed Bräutigamd und der Braut Groß:
Bater und Großs Mutter Schwefter oder Brüder
Kinder geweien, fo ift die Ehe, beide von wegen
der Blütfreundſchaft oder Schwägerfchaft halber
verboten, nad gemeinen und üblichen Rechten.
fonen, fo von wegen ber Schwägerfchaft in
ber rechten Linien (binunterwärts zu rechnen) zu
ebelichen verboten, denn ſolche Perfonen vor unfere
Söhne gerechnet werben.
Die Mutter oder Stief-Mutter foll nit
nebmen:
I. 1) Den Stiefſohn. 2) Der Stief- Tochter
Mann. 3) Der Tohter Mann. 4) Der Tochter
verlobten Bräutigam.
II. 1) Des Stieffohn3: Sohn. 2) Der Stief:
tochter Sohn. 3) Des Sohnes Tochter Mann.
4) Der Tochter Tochter Mann.
II. 2 Des Stieffohnes Sohnes Sohn. 2)
Der Stieftodhter Tochter Sohn. 3) Des Sohnes
Sohnes Tochter Mann. 4) Ihrer Tochter Tochter
Tochter Dann.
Erinnernng.
Diele
jegt egäbtke Berfonen, find alle anftatt
unferer lie ter und Söhne, vor welchen,
daß Vater und Mutter oder auch Stief: Väter und
Mütter einen Scheu haben, und fie nicht berühren
noch ſchänden, fondern mit Zucht ehren foll, lehret
beide Göttlich, und befchrieben, ja auch das na:
türliche Recht und alle menjhlihe Vernunft;
Beralben wiffe ſich Jedermam darnach zu
t
en.
BVBerfonen, fo von wegen der Schwägerichaft (in
ber a u ehelichen verboten.
IU. 3) Des Groß⸗Vaters Bruders Weib.
I. 2) Seines Bettern Weib, das ift, feines
Baters Bruders Weib, 1) Seines Oheims Weib,
das ift feiner Mutter Bruders Weib.
I. 2) Seine? Schwähers Schweſter, das ift
feines Weibes Vaters Schweſter. 1) Seiner
Schwieger Schwefter, das iſt feines Weibes Ba:
ter3 Scheller.
485
Der Bruder foll nit Hinaufwärts
nehmen.
Der Bruder foll nit berunterwärts
nehmen. >
I. 1) Seineß Bruder Weib. 2) Seines Wei:
bes Schweiter.
II. 1) Seines Bruders Sohnes Weib. 2) Seis
ner Schwefter Sohnes Weib. 3) Seines Weibes
Bruberd Tochter, 4) Seines Weibes Schwefter
Tochter.
DI. 1) Seines Bruders Sohnes Sohnes Weib.
2) Seine Bruders Tochter Sohnes Weib. 3) Sei:
ner Schwefter Sohnes Sohnes Weib. 4) Seincs
Weibes Bruders Tochter Tochter. 5) Seines
Weibes Schweſter Tochter Tochter.
Perfonen, fo von wegen der Schwägerfcaft,
(in der Seitwärts= Linien) zu ehelichen verboten.
III. 3) Des Sroßvaters Schwefter Mann.
II. 2) Ihrer Bafen Mann, das ift ihrer Mut:
ter Schwefter Mann. 1) Zhrer Muhmen Mann,
b. i. ihrer Mutter Schwefter Mann.
I. 2) Xhres Mannes Vaters Bruber. 1) Ihres
Mannes tter Bruder.
Die Schwefer foll nit hinaufwärts
nehmen.
Die Schweſter foll nicht Hinabwärts
nebmen.
L 1) Ihrer verfiorbenen Schweſter Mann.
2) Ihres verftorbenen Mannes Bruder.
U. 1) She Bruders Tochter Mann. 2) Ihrer
Schweſter Tochter Mann. 3) Ihres Mannes
Bruder? Sohn. 4) Ihres Mannes Schwefter
Sohn.
UL — Bruders Sohnes Tochter Mann.
2) Ihres Bruders Tochter Tochter Mann. 3) Ihrer
weiter Tochter Tochter Mann, 4) Ihres Man-
ne8 Bruber3 Sohnes Sohn. 5) Ihres Mannes
Schweſter Sohnes Sohn.
Vom Bräutigam und ber Brauf.
Das ift: Die fi mit einander öffent—
ih verlobet, und doch das eine ver-
Rirbet, ehe die Hochzeit ober Beilager
gehalten.
Der Sohn foll nit nehmen feiner Braut
Mutter.
tem,
Er foll nicht nehmen feines Vaters Braut oder
Bertrauete, welche feine Stiefmutter follte wor:
den fein.
Alfo ift auch von ber Tochter zu fagen.
Nemlich:
Die Tochter ſoll nicht nehmen ihrer Mutter
Bräutigam oder Vertraueten, welcher ihr Stief⸗
vater ſollte geworden ſein.
em,
Sie ſoll nicht nehmen ihres Bräutigams Vater,
das iſt der, mit welches Sohne ſie ſich zuvor ver⸗
lobet und doch mit ihm nicht De gehalten.
Der Bater fol nicht nehmen feines Sohnes
verlobte Braut.
Die Mutter fol nit nehmen ihrer Tochter
verlobten Bräutigam,
‘
486 Anhang I. Schema 13 und 14.
Folget ber Baum berer angebornen Schwerdt-⸗Magen und Spil:-Magen.
Agua Bor elter elter Cognati
Sähwerdtmagen. Vater vor ober Spilmagen.
eiter Nut⸗
Ober Better, J Dier eiter \ Ober Chem,
5 Ober seaft. der Di ober Dber Rubme.
au Sohn, Groß us it Bat, . Chem, | Soh
( ve: Tochter. — * Safe. die en Mutter. —2 |
| 3
Ihe Ihr Sohn, |. Better, J Bater, 9 Dhem, | & Ihr Reffe,
Ihre Rifftel * Zeh. ( — f Rutter. \ Tube. = Zei. |
Ahr unter I Ander Ges I Bruders Min) Bruder, Eimeher. | Geidwißer \ Ander@e | 15 um
(änwifter der. * Kinder. 5 (dei 5
Kind. 4 ⁊ Rinder. _ Ace üm
tel. | . | 6. | id
Ahr Sohn, 7 Ihr Sohn, Bruders Sohn, F&deefter \ Ibr Sohn, U pr Gehe,
Ihre Toter. Sohn, Brus Tochter. Ihre Tochter- 8
Zodyter [ “ oder. 1. —— J
Ahr Reffe, 7 _ Sruders " Neffe, j Schweſter zn Ak
; Neffe, Bru= ‚Rifftel. q
ihre Kiel tel 2 ie Kae,
4 Rifel, \
Bruders uns Unter Reffe, °
— *
t = ‘ .
ter After. 3. unter Ri:
5 Roc) Neffe, kl
Roh Rift.
13) Schema zu den Taufnachrichten Lit. A in ven Kirchenbächern. ©. 189.
Tag und Zaufname Name Name Name, Stand unb
No, | Stunde | Tauftag. der und Stand bes der Aufenthalt der Tauf:
Kinder. Vaters. | Mutter. patben.
der Geburt. |
ee. ——
DJ
|
14) Schema zu den Trauungsanzeigen. Lit. B. &. 180.
Ob, wo und wenn:
das Aufgebot gejche:
ben?
No. der
| Trauung. | Trauung. | Trauung.
l
|
Anhang ll. Schema 15-17.
15). Schema zu den Tobten-Unzeigen. Lit. C. ©. 190.
Bürgerfiße
Urſache
bene verheira·
* Berbätmihe des des | Jel war und
3 Berftorbenen. Todes. Rinder Hin ve
Schema zu ben von ben Ephoren alle 3 Jahre einzufendenden Tabellen über die
Kircendrarien. ©. 206.
Beſtand der Tegtjuft
i⸗
Beſtand der neueſten
ficirten Rednung. | Neuefte Rehnung. Ans
Gapi: | Baars] Neſt⸗ -| Ned: Capi⸗ [Baar] Reit: *
‚ie ee Rn Sum-| Red je * A * merfun:
rochie. mung, (Men * — mung. | fen. fand. | fand. ei gen.
ha & HEFTE eie|
ESBEBEEHER SRlelEielaeE
1 | | | TI | = |] | N]
| | | |
| III ||
| I Il I ı
gulativ, wornad bie lura Stolae von | "o- Officer TEN
Bea Rn een, nn 5 Beh, nt Sutton"
p. Dienftboten in dem Könige. Sachfen | auf dem Lande. ılsl—
et werden follen, vom 1. @ept. 1785.
©. 47.
ei Aufgeboten und Trauungent.
—28*
das dreimalige Aufgebot einer —
tärperfon, deren Linder und refp.
Mboten, in Subien
dem tande . 2...
n das Aufgebot an mehreren Or: |
‚u verrichten, an jeden refp. eben
iel.
das darüber auszuſtellende Zeug: |
wenn es erforderi wird, in Stäbten |—| 5
bem Lande 2 2 00 0. 3
tempelpapier iſt nur alsdann, |
t ed eigens verlangt wird, darzu
ehmen, unb zu bezahlen.
die Öffentlihe Trauung einch
als, Stabs-Officers und Gapi: | | |
3 in ber Kirche, an dem Orte des |
ıbquartierd, ober in loco domi-
ber Braut, ald weshalb ben Mili⸗
onen die Wahl gelaffen wird,
städten . ..
dem Lande .
|
1
—_ 1 5
|
6
=
. Für die Trauung eines Unterofficierd
. Wo in Städten, außer diefen beiden
ie die Taufe eines Kindes, ohne
Wofür felbigen bie in
Städten nad; der alba gebräudlicen
diftinguirten Art, und auf dem Lande
mit einer Zraurebe gebühret.
und gemeinen Gofbatend, nad Art
fogenannten Meinen Trauung, in
tädten . . . er.
auf bem Lande . . .
58
Arten der Trauung, nod eine britte
Art mit außerordentligen Solennitä:
ten üblich if, wie 3. v. in Dresden
und Leipzig die Trauung mit ber fos
genannten großen Brautmelfe, find
von dem, der folde verlangt, dafür
bie gemöhnligen Gebühren zu ent⸗
richten.
DO. Bei Taufen.
interfdgieb der Militärperfonen, in
Staädten. —
auf dem Lande
487
Ob der Verftor-
488 Anhang J. Schema 18,
m. Ru.
Bei Beerdigungen. DererUnter-Officier8 und gemeinen | ||
* J J ..tnengeer| Soldalen, aud deren Sbeweiber und
1. Geſchiebt die Beerdigung einer Mili: derer Officierd» Dienfboten der sub
tärperfon nah Militär-@ebraud, dur⸗ Nr. 6 bemerkte Anfah zu entrichten.
ein dazu beorderte® Gommande, fo 10. Diejenigen aber, fo folde geiſtliche Ge⸗ |
if, die geringen Koften für ben Zod- bühren nicht entrigten Fönnen, find, |
tengräber ausgenommen, babei fo we: auf beigebradte Beſcheinigung ibrer
* ala für [N von ber Schar | Borgefehten, umfonft zu Heerdigen. i
den Kranfen zu leiſtenden Beſuche
und geiftlihen Zufprehungen etwas |
w. ;
Au fosdern umb Ju. entrißten. Allgemeine Anmerkungen.
2. Alene aa —— — Im Rr. 1. it Fi auf bie —E
ober ihrer Vorgefegten un! eh: | Halb: Jnwali ompagnien zu
rigen Verlangen emäß, auf eine im | x. inmaßen felbige ais wirklich anna
Clvil⸗Stande gebräudlihe Weife, zur dienftleiftende Soldaten anzufehen find,
Erde gebtacht werben, ift für bie Be: ingleigen auch kererfelben Eheweiber un
erbigung mit Leihenprebigt und Pa: Kinder zu erfiteden;
rentation, in Städten unter Beglei: | | „2 g iegen find diejenigen Milttairperfonen,
tung der Geiftficfeit und ganzen | | ſo Srunbftüden an dem Orte ihres Onar-
1.1) —— laer⸗Standes befiten, ober außer ihrem
3. Zür bergl. auf bem Lande, unter Be: | Quartier-Stanbe an ben Orten, wo ft
leitung ber Geifliäkeit und Schule | 2115|-- angefeflen, der geiftligen gm L}
4. Sür die Beerdigung mit Parentation bedienen wollen, und derer Berftorbenen
in Städten unter Begleitung der Geiſt⸗ Militär » Perfonen Wittwen und Linke,
Tifeit und halben Säule. . . „| 2115— jowie die, mit oder ohne Penfion entle-
5 gür bergl. auf bem Lande, unter Be: | | jenen und verabfgiebeten Militi
feitung ber @eiftliggfeit und Säule | 1|10)— als Eingepfarrte anzufehen, mithin bie az
6. ii die Beerdigung mit bem bloßen dem Orte hergebradten geiftlihen Gehük
en, in Städten Pape — ven zw entrichten verbunden.
auf dem Lande . . . . . . .|-12]5 Welches aber
7. Für die Bemühungen bei Darreichung ! | 3. auf diejenigen Soldaten, fo blos ihr er
der Sacrorum in Stäbten.. . . . 10 lernte Handwer? oder Profeffion nee
aufdem Lande. . 2.2.2... 75 ihrem Dienft treiben, nicht zu ziehen iR.
Au Segen; | . 4 Die in obbemerften ‘Fälen zu erlegenden
‚Ein Gleichez au | Gebühren find von_ber Geiftligteit umb
8. Bei Beerdigung der Militär-Perfonen- | denen, welde jeden Orts daran Theil ya:
Ehemeiber, ah — —8 ben, unter N nach dem Berhältniß der
ten, bei te Deerdigun i enden Quotas :
nad Militärgebraud) nit Rattfinen, onen ſonſ 3 ke ° we
nad) Berfiebenheit der vor angezoge · „ 5. Zenn von ben oberen Jutanen Bei vor:
nen, öffentlichen Begeäbniber ien zu fommenden fen auf Anfuchen von br
hen und ihnen esbolb bie Wahl | Regel dispenfirt wird, find die Dispenla
jelafien. tions-@ebühren noch bei
2. Kan une Be ger ung in ber ions:@ebüht qh beſonders zu bezahlen.
tille_ verla eb, jo ih wegen ebraud des Stem iers.
Beerdigung der Generals, Bebraud des Stempelpapierk
ciers, aud deren Eheweiber und Kin⸗ Hierbei if noch zu bemerken, daß auch die Geil:
der der sub. Nr. 2 et resp. 3. lien, bei Qelegenbeit En wechfelnder Zengnifk,
Derer SubalternDfficierd, auch fi) allemal des Stempelpapier bedienen miflen.
deren Eheweiber und Kinder ber sub
Nr. 4 et resp. 5. |
18) Ordnung der Predigtterte und Altarvorleſungen. ©. 260.
Jahrgan Predigtte Erſte Vorleſung. Zweite Borlefung.
Grfes Aabr- — * Aeu —— dv Sielien Fi
Sal ae.
EIER Ta ie ————
Tritte Jahr. OiRerlr Bteien aus de Siftein aut dem zweiten Jahr: | Crangellen aus dem erfra An
J _ ange. ange
Viertes Jahr. BiReche-sacitae —— | Sikein aus FH vorlten Sahrs | Evangelien ur — U
Anhang I. Schema 19.22. 489
D) Schema zu dem von dem Schullehrer zu führenden Schulverſäumnißbuch. ©. 331.
Anmerkung. Die Urfagen ber Verfäumniffe (fofern Biefetben angezeigt ober befannt gewors
), werben burd Feine, ben Monatötagen (als welde dur bie in ve einzefnen Monats:
R engefäriehenen Zahlen, amgebeutel werben, 3. 8. burd 7. 9. 5—9 u. b. Berfäum:
We und d. Sawnarı vom 6 Ss 8, Sebruat u. |, m) Seigefügte gehen hunde, Eiriäel
5 ) iber deren . und Pereutung anf der Rüdfeite des Titelblattes des Berfäumnigmanuals
Sluß zu geben ift, kennilich gemacht
Eqgema zu den von dem Schullehrer an |21) Schema zu den Abgangszeugniffen für
Ecqhulvorſtaud allmonatlich einzureichen: | Kinder, welde aus einer Schule entlafien
en Schulverſäumnißanzeigen. ©. 331. |werden, um in eine andere Schule zu kommen.
S. 337.
— — —
angemeldete ẽ Squizen. niß
damen | Ber en an- fär . . .. or . . Eonfeffion.
fäunte aunt gewors
der dene Spin merfuns| | | Or, Jahr und zug
* Berungsurs en ein —
nder.| tage. faen. gen. Sr, j
Gonfeffion derfelben.
2
3
| er ae} Wufnahme
in_bie Etule.
Be mit
5 —
6
7
—
Ort, den ...... 18..
(eeitanfianeces.) (Name bed Lehrers.)
Sqema zu dem allgemeinen Verzeichniſſe der nach und nad zur Schule aufgenommenen
und aus derfelben entlafienen Kinder. ©. 342.
tame,St Weber:
7 Zeit | Tag |geit ver @ut- | Haurtcenfur Be:
Pr an Sue und Fr = LT RA A Fi » | mertun
ii er Ge:| Auf:
aindes. — burt. |nahme. in Keen in eis sen
*
63
Anhanzl. Schema 23 und 24.
23) Schema zur Elaffen: und Eenfurtabelle. ©. 342.
ET 1 81, F
H 1,55 3 (Grab der erlangten Ausbildung und gemachten, Ge: II ben dep:
"je | 1 müthsart/ten 6 Me:
5 J xtſchritte,
FH #3 NR Bertfäri und | maten ver:
8 A E Fri EIE 3 I b) a a 3 n 8 ») Hittfiches | fäumte
3 21597 |5 |® 4 enten yon me een. ech — Ber: | Sqhultage.
= |E|* |;€ |, & und ur-! fennte |feunte —8B gen. | Halten.
s|® FH & & |tbeiten,, nüfen. |nifen. [ae Fenaute «| «| Sa.
fl
*24) Vorſchlag des Verfaſſers zu einem Schema zu ben von ben Localſchuliuſpectoren
Squlbezitt, Name des | Zahl Eraehuih Ertheilt ber
Säulort, Lehrers, Le— a: ® a Rehrer den In: | Anftand des
“ * un rafung. “
eingefchufte | Pens und 5 dicfe in 4 terricht na gehrers wäh:
Orte, Ritter enhafter | Giafjen * — zuter ethode,
NRitier · deſſelben (auch oder gieich⸗ — Id des Um
güter ac. und der Yitfsteprer) 3eitip um |‚Aelgion sur een. | Hednen — mit ober
Ortsteile, | und Bicare), | errichtet ih BitReR: Be ohne Vorberei⸗ terrictz.
fenntnip. siele. tung.
= 4
1
e) PR} N |
Dei r
rulfäe alien, Singen. gehen
und der
Sri, ol
Ki ir |
und Oer |
— as you , N
|
|
! |
Anbangl Schema 25. 41
25) Ggeme zu vn Sönlcafenreihnungen. Sup x ‚An Bermätniflee und Geſchenken.
ee atto der Einnahme.
über ei * 55 FAR M Ausgabe,
a me ur usgabe bei ne Sänkef ſe Cap. I. An a efiegenen und abgetragenen Ca⸗
6 —— viten Gapitafzi
ap. n bezablten Capitalzinfen.
Gap. I. An PAR ACH hme. Gap. III. An Lehrerbeſoldimgen, perfönligen Zu⸗
“17 nn — en, Gratificationen und dergleichen.
Gap. U. Mus dem Kirhenärar, milden Stiftun: | Gay. IV. An Baur und Reparaturfoften.
fon und andern, bem Schuiweſen gewibmeten | Gap. V. Zur Unterhaltung und Vermehrung bes
Cap. * An Zinſen von ausgeliehenen Gapi: Gar. —X— — von den Schulgebauden
€ rn % d erborgten Capi— um dazu gehörigen Grundflüden.
ap. IV. taten. eingegogenen und erborgten Capi- Gap. VI. Zur ehe ung ber, lfiuben.
Cap. gef in Stralgeldern. Cap. VI In Berwaltungsaufwand.
Eap. Ag Bon Kdufen und andern Befipverände: Cap. me Auögemein. der Ausgaben.
FOL
Gar. vr den Golecten und andern qufäligen ’ Beben Bemdues de; Säule
wuN ... am Gcluffe des Jahre
ur zu ee. Refl:Specification.
en be Diſtrictsſchulinſpectoren halbjaͤßrlich zu erfattenden Schulberichten. ©. 343.
ara ER der In die Säule) Ber- | Fir
iscipfi ine 9 irffamfeit | Hit mit | Sind der Iſt die Schule) + | Bd
Discipfin] Sitte] Des Ines ——— Schule Nm dal qende nog da
Ges Lehrers] ſandes Zu: der Beſot Geſchente t datunter
ee Bere | Wer: | sichung des | dung des ) zugefom- | Stilftent nun 1 tict vom
ter bez Halten Ihättnig Lehrers subef-] geprerg men? wirb| ober Mid: | be "8 | Behrer
fen Sigungen. je Schul⸗ ſchritt begrif⸗ Kir= | Lehe oder
eh | des | ar [Baht der Ver. inetfenber/actenrepo: |jen? und was| Gene | vera | Turnun-
Änftrus | geb: | Ger | jäumnifje und] rung vers) fitur gut lit iht zuwüinel dien: undder terricht er.
theilt und
ments. | xer3. mieinde di aenhet egangen 2] Unterbale 1 nen fies. [Rinder.Ioonwem?
des Schulhau⸗
| | |
j [
Die erfte Foliofeite des auf eine Schulreviſion aber reſp. 2 Schulen oder Glafjen berechne-
tem Bogens if zum Titel —— welcher fo Tantet: „Bericht Über bie in ber Ri
Nebens
N.Nom...... . abgehaltene eg Fer Prüfung 18... zur Superintenbur N. N.
erflattet von . .. oo. ee eufinfpeder. “Die letzte Foliofeite bleibt zu
beiondern Bemerkungen“ Iee, im za der betreffende Localinfpector fi über dies und jenes weite
Täufig audzuſprechen Beranlaffung findet.
492 Anhang I. Schema 26 mb 27.
26) Schema zu den von den Gchulinfpertionen über das Wermögen der Gäulcafien da
3 Jahre zu erftattenden Unzeigen. ©. 354.
| | Vermögensbeftand der Schule nady
Ein: der legten Rechnung. L
— Ausgabe. ¶ Im den Beam An⸗
des nahme. | 1 . | „Aus: 4
’ Jahre. Ca: | Baar
pitalien. | shaft. Pe —— merkungen.
27) Schema zu dem von dem Schulvorſtand an die Schulinſpection zu erſtattenden Hazk
haltplen. ©. 354.
Haushaltplan der Schulcafie zu N. N. auf das Jahr... .
A Bedarf.
Benennung. —J
| Tote. |Rgr.|®
— || Wieder zu erftuttender Vorſchuß ET 2 10 | — |-
— II Zu begaplende Gapitaginien 2 2 2020202020120 1-1.
250 | — | | Befoldungen . ..)30|1-)-
| Befot
— | — Perſonliche Zulagen, Sratificationen m! muneraionen 20 20
30 | — \-) Bau: und Reperaturfoften R ei 50
10 | — Vermehrung und Ninteroedkung bes Inoentari 5 10
15 | — || Staats: und Communalabgaben 15
2 | — (| Miethzinfen { — 13
20 | — || Aufwand zur ai der Squlnube RE ee er
10 GSefchenke und Prämien . a EN Er 15
8 | — 1) Regieaufwand . « en re ET
40 | — |—) Insgemein en 1: tee
| — H Summa | 400 | - |-
Bemerkungen zu den obigen Anfägen
ofalus: 19 Til. — Rat. — Mi. mutsmanftiger Beben,
430 — _„ ;mutbmaaßliges Dedungsmittel.
60 El. * Nor. — Bf. Defict.
B. Dedungsdmittel,
Benennung.
vaarer Caſſenbeſtand
— | Aus dem Kirhenärar und andern der Säule gewibmeten "Fonds
Anhang I. Schema 28 und 29, 498
N
Benennung. it im
zur. | Kr
| Bon milden Stiftungen = I
-) Geldunterftügungen aus Staats: und andern saffen »|—
| 88 von musgeülshenen Sepltaten. 5|—
| huge! 230 | —
Strafgelder . 10 —
Von Örundftüdstäufen . . | —
Bon Hochzeiten, Kindtaufen und” Begräbniffen = i0 —
\ Ertrag der Schulcollede und von m Trätitnge 10| —
Eingegangene Refte . 20 —
Inägemein £ | —
NB. Nicht das Solleintommen, fondern” bie oͤnuthmaaßliche wirtliche
un Einnahme ift einzuftellen.
Summa: | 430
I
Bemerkungen zu ben obigen Sägen.
Refolution der Schulinſpection.
28) Sgene zu den von ben Seittiger an bie Jmpfärzte abzugebenden Berzeiäniffen.
. 370,
Name Fort: Namen Taufnamen Tas
- be laufende Anmerkungen.
Orts. No. Eltern. Kinder. Grant.
29) Sqhema zu Füprungs: und Vertrauens ·
zeugnifien für entlaffene Gträflinge. &. 378.
A. Gührungszeugniß.
quattan uſes
u zu Waldheim
Die Direction bes‘ Mrbeitähau: zu Zwidau
u Hubertus⸗
vurg
Lande
1)
befgeinigt biermit a auf F = Anſuchen, daß
zur Verbüßung
weldge(r) wegen: — dur Correction
a breijäßrigen Sultans rafe II. Grades
breimonatlicger Arbeitähausftrafe II. Grades
Landeqen fängnig II. Grades
——
afanj
in Siefger(QorerelemBanfalt
betinirt gewefen, am lehtgedachten Tage aber im!
Fol; 8 re entlafien —8 if,
Sen dieſer delentiondzen ſie ver⸗
halien auch
"Datum und Unterfehrift.
—ES
B. Bertrauendzeugniß
auf Grund $ 18 des grimatbägeiebes vom 20.
November 1834,
—RX
orrectionds [zu Waldheim
. f daufeß
Die Direction bed Arbeitähan- zu Zwicau
Landeöges ¶ zu Hubertus:
—X ug.
beſcheinigt biermitz dab
—E zur Berbügung
welchelt) wegen: gerteind er Gorrection
{ereiiäbriger —5 usſtrafe IT. Grades
breimonatlicher Arbeitähausftrafe Grades
„ „Panbeigefängnig I U. Grab
* Orrafentät
In —— ————
detinirt geweſen, ledtgedachten Te ber it
a en norhen I
durch Beweife { fer) Beferung fich des öffent:
vom
lichen Vertrauens wieber würdig gemadt hat.
Datum und Unter| —X “
494 Anhang J. Schema 30.
30) Schema zu dem Werzeihni ber Kinder von Eltern verfchiebener Eonfelllen, ı
in bie { ai Säule zu N. aufgenommen worden find. €. 139.
katholiſche
Jahr Aeltern, Con⸗ Ch und auf bem,
Tag [und Tag| mit Angabe |felften, ini Aus ——ã— — am!
No.| Name. I Auf: Geburt der —8 welchem in, le ones me
nahme. | des | Confeffion erziehen] Grunde. [nr gi make 4
| Kindes, beider. iſt. Theil nimmt. |
.| 2 121% | ö. re | nr. 7] 8. I
I | KRraufe, | den ben |GCarl Friedrich Confeſſion
Carl Gott⸗20. april 3. Januar Kaufe, pro: (proteftan.| des Ba: ——
lieb, 844, | 1 teftantilch, tif. | tere.
Chriſtiane, geb. |
N,, katholiſch,
2 | Müller, | eod. ben [Garol.Stengel,
gr. „oitbelm 6. Febr. | Mutter,prote:
1838. rent,
N. Mülle
ter, —
I ehien| on
3| NN. ..... . .... M. N. (Vater),
katholiſch,
Gericht ii:
proteftan:| her —
N.N. (Mutter), tiſch. trag d. A | f
profeftantif | °
4 N. N. ..... ..... N. N. ie Confeſſion |Rimmt am protehar.: —E
—E — da
SEHE, Hanne, 39, Se | Baar 5
proteftantifch,
N eo ⸗
katholiſch. terridte nit Theu
5| N N. |.....l...0.%. N.N. (Pater),
proteftantif
N.N. (Mutter),
katholiſch,
6| N N |.....|..... N.N. (Bater),
katholiſch,
N.N. (Mutter),
proteftantifch,
|
|
Adoptiveltern: |
N.N. und] prote⸗ yroteftan= Genehmi⸗
N.N. ftant.| tif. gun ber
" iblichen
| | Eltern.
Anhang L Ehen: 3.—S. 355
Iaffene Etraflinge. E. +:
WI» IR I 3 8 . - -
wis En bmg ;_: 2° u. 2 Do te 8 R
6 und x ag Alter, Bergeben. ar rast Lerungers . m rs .ur Fer, rg ——— ne van
ıen= der Geburts⸗ un en wa TTS TIER
Be, in: Gntlaf: {und Hei- und in eer har. Zur Brose
feffien | fung. mathsort Sirafeit Ken?
E zu ber Tabelle über aufersrtentliäe ——— — Geizde ver Ge:it/ider
| und Schullehrer⸗ Birrwer un Rain. >. :..
23) Schema zu der Tabelle uber bie Geſuche binterlaffener TZöchter verſtorbener Geiſtlicher
jur Erlangung des Tochter: Etiyendii. S. 11°.
. | L Sie viel bie vi kur Rt
Name Wo, und] Eenn ‘er Kinter über “ Ser- ung Curtis gedradie
des als was er! er uber: |18 Sabre Zunamen tag und Jeugmiie An
Ü
angeftellt geiterken. baurt :;alte un: dart der! RT merkungen.
Vaters war. it. binterlai: —53 Bedüritig
— — — — — —3* RE U. — — — en
496 Anbang L Schema A4— 3%.
* 34) Schema zu ben Duittungen der Eybo-| * 35) Schema ans Erw. Negiſtrande.
ten über das Fixum aus der Eultus-Minifte-
trial: Caſſe. €. 417.
Thlr. Nor. Pf. als vierteljübrlihe Rate
von der Seiten des Königl. Minifterii des Cultus xo.
und öffentlichen unerrigiz dem Superintendenten
zu ewiſſe von Amtswegen zu
erpebirende —* chäfte zur fixen Beſoldung 77
gnädigſt —— umme, auf die Monate
baar ausgezahlt erhalten zu haben beſcheinigt.
von dem Herrn Minifterial: Gaffirer . |
Königl. Superintendur . . . . dben..... 18.. |
36) Taxordnung, nad welder die Gebühren für Amtsverrichtungen der Superintendenten
in den Königl. Sächſ. Kreislanden, foweit folge nit, nad Vorſchrift der Werorbuug
vom 10. Januar 1839 AUmtöwegen zu beforgen find, gefordert und bezahlt werben ſollen
No
Begenftand ber Tarbeftimmung.
1 | Yür Präfentation der einlaufenden Schriften, Berordnungen, Gommunicate ꝛc. —
2 | Ein mündliches Vorbringen zu regiftriren . . .—
3Für eine friftlihe Citation —
Anmerkung. Wenn aber mehrere Intereſſenten citirt werben, fe wird von
Jedem, an den die Citation gebt, noch entrichtet . —
Kür eine Snfinuationgregiftratur
Anmerkung. Bei Vetenten an mehr als 4 Berfonen, pro Berfon i/, Mer.
5 | gür eine Befragung oder Bernehmung eines Ange eſchuldig ion, „en Disciplinar-
ſachen) Zeugen, Sachkenners, ꝛc. —— er Regiftra —
6 | gür einen Pfarrvergleich zwiſchen dem Amtsnachfolger und ben Relictn des Amis:
vorgängers, einſchließlich der Regiftratur . .
Desgleichen bei Schulſtellen
Einer Beſichtigung, Bernehmung, Zeugenabhörung und berg, in loco beigumohnen
Für Requifition oder Communicat an eine weltlide Obrig
Anmerfung. Wo jedoch blos Acten oder Schriften Sritzutgeifen find, ohne
daß es dabei einer weitern Auslaffung, Lrflärung oder Bemerkung bebarf, „ei if
diefe Mittheilun ng brevi manu zu bewirken und dafür blos ber ımter Nr.
merfte Sag für an zu geftatten.
10 | Wenn daffelde ausführlig motivirt ift .
11 |) Für eine Verfügung auf An mel e ober Anfrage eines Geiſtlichen .
12 | Yür eine eriügung, nad Egabe 6° 65 der Berorbnung, bie Beendigung des
Sculbein un die Zulaffung der Kinder zur Confirmation betr. v. 15.
Decbr. 34 mag nun ein Griob ber — bewilligt werden oder nicht —
Anmerkung. Nah dem Bermd gen ber Acltern. Wenn in einer Verfügung
mehrere Dispenfationen ertheilt wer en palliren ı nur 10 gr. pro Rind.
13 IE einen Anzeigebericht . . —- |
ür einen ausführlichen Bericht . . . . . 0. . I — 120 bis
15 | Für Beftellung zur Soft, einschließlich der Inrotulation —
Anmerkung 5 Nor. pafliren nur, wenn bie Acten über 100 Blatt Kart find.
3 allen fibrigen Fällen find nur 21/, Nor. anzujegen
ür Publ. oder ufertigung einer Berordnung, besichenbfig einſchließlich der
>
EIGI
oo.
iftratur . —
17 |?) Für Sinen Bericht in Conceſſions⸗ und Dispenfationsfahen, den ber € horus
allein erſtattet, einſchließlich der Beſtellung und Inrotufation (Nr. 15), Zu:
fertigung oder Publication (Nr. 16) und der Berordnung an den Pfarrer
Anbang I. Schema 36. 497
No. Gegenſtand der Tarbeftlimmung. am Rengt.
18 Duräficgt und Unterzeiänung eined Berichts der weltligen Obrigleit . .|— 12, —5l—
19 | Für Verfügung zur Trauung nad Maaßgabe F Al des Regulativs vom 15. Jar. 1808| 1| — |—
20Fuür Abnahme eines Ledigkeits⸗ dder andern. Eides incl. Aufſetzung ber Eides⸗ ®
formel und Regiftratur . | 115—20| —
21,9 Für ein Zeugniß, je nachdem ed ausführlig und motivirt if . . . .|—15—15| —
22 PA: Bidimation einer Schriitttæ
‚Anmerkung. Bei mehr als 2 Blatt für jedes folgende noch?/, Ngr., jedoch
23|$u eh — 1
r angsbemerkun .. . .— —
24 * Fertigung einer auidation ...ö -1- 2-
Anmerkung. Der höchſte Satz paſſirt jedoch nur, wenn bie Zahl ber einzel:
nen Anſätze mindeſtens 10 beträgt. J
25 | Für Schreibgebühren von Rein: und Abſchriften von jedem beſchriebenen Blatte,
wobei die Vorfchrift des Generali vom 1. September 1804, das Schreibmaaß
betr., zu — und ſich im Uebrigen nad den in den Nachtraͤgen zur neuen
Tarordnung für die Gerichts⸗, Abvocaten: und Notariats: auch Gopialgebüh«
ren vom 20. Novbr. 1840. I. Schreibelöhne betr., enthaltenen Vorſchriften
wegen ber Gopialgebühren zu achten ift. *) .
26 | Für eine Predigt ober Rebe, wo ſolche nicht ex officio zu halten if, und aus⸗
brüdlih verlangt wrb O2
271 gür Sommillions: und Reifegebühren bei Erpebitionen außerhalb des Ephoralorts
ober der Flur deſſelben, einſchließlich des geſammten Befrags für Zehrung,
Wohnung zc., jedoch naflichlin bes Verlags für das Fortlommen an Fuhr⸗
Iohn, Shauffees und Brüdengeld ꝛc. id . . 2 2 020.0. 8 I
283 |’) Deägl. auf einen halten Tagagg.ö1 —
Pr — —
1) Der in ber neuen Ephoralfporteltare vom 2. Dechr. 1840 unter Nr. 11 vorgefchriebene Ge:
bührenfap „für eine Verfügung auf Anzeige oder Anfrage eines Seien ift nah einer an bie
Kreis: Directionen und das Geſ.-Conſ. 3. Gl. ergangenen Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 5. Juli 1827, auch
rüdfigtlig der Verfügungen der Sup. zum Trauerlauten bei Gerichtsberren und Kirdhenpatronen und
deren dazu berechtigten Familiengliedern zum Anbalten zu nehmen und baber für eine Derfügung ber
gebogen Art etwas mehbreres, als Göchhen 10 Nur. neben ben etwaigen Verlägen nit in Anſatz
zu bringen.
2) zogen bes Liquibirens bei Diäpenjationderiheilungen zu Haudtrauungen f. d. Anmerkg. zu
6 44 des Regulativs vom 15. Januar 1806.
3) Die Anfäpe sub 11 und 21 find insbefondere auch bei Ausftellung von Entlaßſcheinen bei
Uebertritten von einer Krifllicden Sonfeflion zur andern begiebenblich analog zum Anbalten zu neh⸗
men (f. d. Anmerfg. zu $ 4. des Mand. vom 20. Febr. 1827).
4) An ber bemerften Stelle ber angezogenen Taxordnung ift diesfalls Folgendes borgelährieben.
Goweohl ben Geriäten ald den Notarien und Abdvocaten und Gerichtäärzten pafliren für Rein- und
Tofsriften, wobei jedoch jede Seite mindeſtens 24 Zellen und jebe in das Breite gefchriebene Zeile
wenigftend 12 Sylben enthalten muß: '
1) für einen vollen in das Breite gefchrichenen Bogen . 5 Nor. — Bio.
2 IF ein einzelnes Blatt . . . . . . 2 „ »
3) für eine einzelne Seite . . 1
Anmertung 1) Wenn in das Gebrochene geichrieben wirb, wobei jede Seite ebenfalls mindeſtens
6 Sylben enthalten muß, fo wirb ein Bogen für ein in das Breite gel@riebenened Blatt, ein
Blatt für eine in das Breite gefchriebene Seite gerechnet, eine einzelne Seite aber bezahlt mit 7Pf. zc.
Anmerlung 2) Die reibelöhne pafliren allentbalben als erläge und mithin auch da, wo
eigentli Gebühren nicht, fondern nur Verläge zu reftituiren find.‘ .
2 Wegen ber Nichtanwendbarkeit ber Anſätze unter Nr. 27 und 28 auf Kirchenrechnungsabnah⸗
men |.
bie in_ der Anmerkung au $ 6 des Generale vom 26. März 1810 mitgetheilte Vdog. bes Gult.:
Min. v. 25, Juni 1850, ’
Rezilon des Rirchenrechts 33
498 Anhang L Schema 37 und 38,
*. 37) Echema zum Gportelmanuel ber Eyhoren. ©. 423.
I. Abtpeilung.
Base, | openeenag | Erherats Su
"No. die es Bes —* — * — Fr — ——
triſft. | mifterium. | Direction, barren tem Begabeları die be:
zu0. en rear. zur. Ira er. zur. re or] zur.
I
TI 1
|
j
|
ar. or. lung. tele
|
|
I
|
|
|
11. Abtheifung.
Coinſpection, Ephoral⸗ Tas
Sache, bei, und mitl“ R
No. welcher bie Sa: er erfolgten
Pie es betrifit.| ge verhandelt | Gebühren. | Berfäge.
wird. Berchlun,
Thlr. Br. BLUT Re | Dr. 2.|Rgr. Br.
Sr
Fort: Tag Bor: Name,
Taufende der as! nach und — Ge⸗ vi ui
er be
No, . I Bebennbverhältsih
Zeifefge. | Bunamen. des Vaters. den Ahwefenben
Anbang I. Schema M—Al. 400
39) Schema zu ben Schulrevifionsberichten der Ephoren. ©. 425.
5 3, 3. 6. —
Dar |
Squlort Srwatın,ser) Tag [Schüler Urtbeil über den Zuftand der Schule in —
ve de Unterrichts und der Disciplin. I
\Pes Kehterd, über dem
f = erh, | Angabe 7—
Nu]
ralbejist) |ver Dotation |; It oielruns| und |Orb >
R ie Dripogras |mit Ans] meine \sere Einrichtung der
mit ngabe[>eh Bunte be — m ‚Rutetiemus- |Befang. bie, Beute gabe dernfigige N&khle, ü.die
per vevipin,Nehenbll Bee] gabe = Ifune,, biblifdhe fe Spras iaffenz|Renuts \anteit des Yocale
ne lung. |u. Siligiondge, ig, (ai alle | if canlinfpesturs u.2es
Ka a DEE Re· R — —* en üb.
R Ipeneriärung m. —2*8 te Weifun
mes; viſors. duale.) Vredi here ru. | uud getroffene
X il | srpmungen ıe.
| HEERES
40) Schema zu ben tabellariſchen Anzeigen über Eonfeffionswechfel und Erjiehung von
Kindern aus gemifchten Ehen. ©. 437.
A. Für die Barogien,
In ber Parodie N. N. find im Jahre 18
lale 5 —Se —* inder aus ge· ee vn)
on
Übergeireten Aon m Kin a nat Chin, aim ve
von der | von ber | vom Jubenthume von Chritten, von Juden [melde inmeide in bmerkun—
BEE m | ae | ineine imeine |eangeiisjeine Mel in der] in der
fe | tHolifhe |eyarıge:tatpoli gen.
v. C 1° —— iuhoii⸗ tie Sqhule gegan⸗ den | (hen
— Rute. 3 je —— — Kite. Anke
| I 1 u | A | 1 | —
J | ı ee
41) B. Für die Epforen:
In ber har MM find jH
m Jahre 18..
war: Be:
Gprißen | won Juden ie injmeide {m ®) | b) |merfuns
in der | der | im eine in eine ae is] eine far in der u der
rg“ (7) BE He 8 erange · tachoi. gen.
*
* in mer in
——
Summe:
J HL
50 Anpang I. Sqema 12—M.
* 42) Göene zu einem Entlafunghgengnit bei Ganfefkonbwchel. €. 337.
Rahdem N. N., Jabre alt, aus N. N. mir am d. 3. feine Abfigt zu at
nen x gegeben, Pe von feinem bisherigen Glauben ber evangeiifä-Tatheriiden —E zur
übertreten zu wollen, ihm aud veriäriftämäi m... [173
rn eine einmenalfi rei —* Ueberlegung des folgewidtugen
Sarines eingeräumt worben war; in Terfelbe do bei feinen ben Wi hat mir daj-
felbe beute ausdrũclich zu Brotecot wicberpoft. In FR Dein und auf Grunb an wid ergen:
a — Pape „ wird ihm baber das dur hohes Mandat vom
Entlaffungszeugniß
aus ber evangeliſch⸗lutheriſchen Kirche u vierten audgefeit.
Svangelif-tutherifhed Pfarramt . . ie.
(L. 8.) enenen
Bfarrer.
43) Gceme zu den von dem Apoſtoliſchen Bicariat und dem bomftiftlicden Eonfikerien
zu Baugen einzufendenden Zabellen über Confeſſionswechſel x. S. 410.
555* Kinder | Kinder
aus ge: | auß ge⸗
Am Uebergetreten ee | malen mifafen Be
we! den, und zwar: Imelde i: in| wurden
Batos_ wem der | von der | ven der ! vom der | vom er —— vom |von ar! vom — —æ—
ie — — —— ; tatbotis | taueu· ¶ tub· i ↄ — u
un⸗
Aua⸗ | Rinde (dem ifdpen zurjigen zur] der] tum | @eißfie 'cine tar| gegangen] Sch gen.
| var a | vor tar [ur Bor — auge | Mind. |
tot. | Met. | Mei. | inther. | reform. | fetter. | 1p0L. | in eine: entlaf
[u —
j T
| |
|
1
* 44) Echema zum Schultagebuch. ©. 450.
Jahr 18..
Monat \E Soheemat. il | Gemein | Deutise Segen | Borzüg:
a nügige |Sprade, hungser Dis: | lich NDich:
Kenntniffe,| Dictiren | Schön: | · | tige Gr |_ Mn:
&
und |E (sinsantemit| gun,
Y * ‚mit ngal er) =
Boße [E % ats: [und Me: areiben, arte
Sprüße, | ide —
mit Be) Geogra> | Bungen |Medpnen,| men Kiner. | Scuufwe: |merfur:
weite NE en te unnn | GE Prkäige Amfärife| Seen, |mamane | ober
mung aut vieDenfübunge- |; iagge, Religiond- hen Ges] Geſang. auheefonbere | begirke gen
der Tag ge ——
(Begenftänbe bier anz ihichte, | banfen: Shulbe: *
gegeben werden.) Naturlehre] „ugdrud, —— haupt.
xx
— —— _ — — —
Anhang l.
ema zu ben Geburtsfcgeinen. ©. 472.
. Geburtsfgein.
Jam —X Börner,
iger Sobn Auguft Bbrners, Bauers
aus ap Stabt Recderf, wurde geboren
nee föreise ‚Ein Tauſend
t Hundert und Sec
Ball FR
nalement.
x“...
46) Schema,
RS Hei Einrichtung ber Kirchen.
tracten · Mepofitur zw richten if.
©. 38.
Locat I.
‚ Pfarr: und Säul:Infpections:
Sagen im —
Ratrifel ber Parodie (Kirchenmatrikel
e ältern ef ba ehe ae Cam
ara und fe jangenen
ehenden Geſebe ung Beror! —
RN jartern in gebrudten Grem: | fr
B ber als gefärichene Generalverord⸗
„‚ugefertigt worben fein, dronologifc
ı bie Seiſtlichen ergebenden Specialre⸗
und — —E bie Abe
ı von ben ihnen mitg theiten, an bie
t_ober Eollaturgeridhi ten in Zirgens und
ıgen ergangenen eferipte, infofern
ucht zu lonbern, von bem Pfarrer zu
en Acten gehören.
‚n ber Kanzel zu verlefenden Mandate.
an den Sehnde zu baltende Realtes
über fänmtlie, in ber
ur befinblige Mandate,
tferipte,
tchen⸗ und err-Jnventarien.
2ocat IL
rchenſachen indbefondere.
qhenbũcher, b. h. bie zu haltenden Tauf-,
»tB:, Trauungss und eerbigungäregifier.
mmunicantenbilder.
onfirmandenbuch, d. h. ein Buch, worin
‚rl. Gonfirmanden verzeihnet und zu:
Nemerfungen über Ki und Inhalt ihter
itung, über deren Qualification u. f. w.
yt werben.
genannte Seelenregiſtet d. b. ein Ber:
der In der Warodie fih aufpaltenden
FH und Individuen, nebft furzer Anzeige
—X auf bie Seelenpflege bei denfeiben
enden Berhältniffe, Vorfälle u. f. w.
—
ıplicate der abgelegten Kirchenrechnun⸗
tgenregnungsmanuale, nebft ben noch
rregneten Belegen.
spencapitalbuch.
fart » Actens
jerorbnungen
.
Schema 45 und 46.
501
L Die Lirgenftuhls: und Nachrichten übe
Rapellen, 5 — und Rirdenfanbsan:
—Aã— —
rien und —E daB Kirchenvermögen
betreffend, namentlih wegen
1) Beſtellung des Lirchenvorſteheramts, hier ⸗
bei eine Abſchrift der Inſtruction der
ai
feiten,
on u
— und Gottebaders.
J —— betreffen
M. Riten: chen
Locat III.
Piarrlepnsangelegenheiten betreffend,
A. Notigen, wegen 9 Befegung bes Pfarramts, Vo—
B. Harn ige u und Abtheil— wiſchen den
. jarrver; lungen
Erben — —A und ale bem
Senior und dem Eubfituten u. . w.
C. Regifter über das Pfarreinfommen an Decem,
Opfer und andern Zinfen und Präfationen,
bi Nacrigter
D. — AH —— ——
Rüde, an 1 feiherm, Wieſen, — Teichen/ Gär-
er etwanige Pfarrdotalen.
ten x. u
Racıtcontradte.
8, gereuärkin umb Reperaturen betreffend.
a
K
Barramtafäheı ung betreffend.
A. Liturgica,
B. Die Fräfigen Examina betreffend.
C. Radriäten und Bemerkungen Über befonbere
D. Era im ar pe tt.
jachen, im
2 der Staat Pund Kranungen,
ote ram
» u —8 Barohlanen,
b) von en Perfonen,
(beiberlei Sachen find, nebſt ben
dazu gehörigen geugniten, nad
in ordnen),
3) der — E——
E. Begrabnißſachen.
F. Proce⸗ nnd Denunciationsſachen ruafichtlich
bes Paarramts.
a Auhrärtige Amtögefgäfte, 3. ©. bei Bacangen,
betreffend.
1:9 Bfarrwittwen: r ‚Beartbripeifen betreffend.
Saurfaden In sbefonbere
an m he Local: Schul Infpection einſchlagende,
", ech: und Stunden⸗ aläne,
Er Bcipfinar-Scpulgefeg:
Benciäni je der Wnabigen Kinder,
Säultabellen
4) —J Über : Eäuloer fäumniffe und
Nachrichten wegen deren Befrafung,
das Schulprotocoll,
die Amtöverwaltung bes Gäulichrers
betreffende Regulativ für die Schulanz
alt, Inſtruction bes Lehrers ıc.,
50 Anbang L Schena 47.
7) bie Säulcafienredmungen, nebũ Belegen KAumerfung.
unb den zur Gade gebörigen Rotigen, | I fc weit nehenlich ſelche nicht bem Repertorio
i. A. wegen geitiiteter Segate, wegen | über die Fisrr-Aden-Repefitur aufgefürt werben.
zum Beiten ber Gaile, ober armer Kine | IV. Kirchenfiegel.
ber einzegangener Bebltgaten x. V. Infirumente zur Lirgenmufif, nebit Rirden:
Anmerkung. munfafien, Gberalkädern nm 1 W.
VI. Sirden:, Thurm⸗, Sarita:-Schlüflel u. ſ. w.
Für Nebenſchulen fann im Betreff ber bier
enannten Gegenitände ein keiendered Fach ke .B.
immt werben. PBiarrinrentarimm.
B. Das Säulfehn betreffende Sachen, 3. 9. Ray: A. Zu ben Gebäuden gehörige Gegenfände:
richten und Bemerkungen. I. Befeſtigte (Want: Niet- und R e):
I) über bie Veſezüng des Schnlamt?, 1) Tburen, nebt Schloffern Ediufidn
2) über Verwaltung beilelben bei eingetre: | 2) Fenſter, nebit Laden und Gittern, Hai
tener Vacanz, pen, Ketteln u. |. w.
3) über Abtbeilungen bei Amisverände⸗ 3) Zandigeiufe,
rungen, - 4) Deien, ,
4) über Schulhausbaulichkeiten und Repa⸗ 5 [onftige befeſtigte Effecten von einer Le⸗
raturen,
5) ũber das Dienſteinkommen des Schul⸗ a) in den Gebäuden, an ben Bin:
meiſters, oder ber Schullehrer umb etwa: | ben, — u ſ. w.,
nige Verbeſſerungen deſſelben durch Zu⸗ b) außer der Bebäube, als Um:
Tagen, Bermädtnille u. f. w., | zäunumgen, Plumpen ı. f. w.
6) über Einrichtung neuer Nebenſchulen,
Anſtellung der Hilfslehrer 1. . w., U. ei eteigie Saden:
e,
7) Schulproceß⸗Sachen. 2) Tiſche und Tafeln,
Locat VI. ——
Vermiſchte Gegenſtände. 5) Feuer: und Löoſch⸗Gerãthſchaften u. |. x.
A. Memorabilien im Betreff ber Parodie, e — a ae F jap : Birke
B. der Gatalog einer etwa vorhandenen Kirchen: | I. Biehbeſtand — es ſei eig
und Pfarr Bibliothek, welches aus dem Ri gen anzuidd:
C. da8 über die Adentepofitur zu haftende Reper:| fen it, ober folde Inventarienvich, weit
forium bie Gemeinde Rechen muß.
rium. II. Beflände und Votrathe, bie von jebem akkt:
henden Pfarrer, oder ben Erben bes Berker:
47) Sqhem a benen, „em Racfolger im Amte zu überge:
zur Einrichtung ber Kirchen⸗, Pfarr: und aut dem Selbe,
Schul · Inventarien. ©. 38. a) Ausjaat über Winter,
4. 3 —— ber fonf zur Saet
( BR
Kirdeninventarium. | ° Vereitete ae aut 3
I. Kirchen⸗Ornate und Berzi en, an Altar: 2) in ber Scheune, an Stroh, Heu, Im
Ranzel: Pult: und Taufftein-Befleidungen und met u. f. w.,
Bebhängen ıc., Priefterrod ꝛc., Gemälden u. |. w. 3) auf dem Boden, an Körnern ber vr:
U. Kirchengefäße und Mobilien, an Kelchen, Kan: ſchiedenen Fruchtarten,
nen, Kirchen- und Communiontellern und 4) auf dem pole an Düngerfubern.
Schuſſeln, Beden, Grucifiren, Klingelbeutel, | IH. Wirtbichaftägeräthe,
Uhren, Leuchtern, Schränken, Tifhen, Pulten, 1) zur beftelung und fonft außer bem
Stühlen, in ber Sacriftet und auf bem Chore, uje vorzunehmenden wirthſchaftliche
Liedertafeln, Kreuzen zum Vortragen u. ſ. w. ſchäften, als Schiff und Geſchirre,
Kirchenkaſten ıc. Pflüge, Sagen u. ſ. m. .
III. Der Kirche zugehörige Bücher. 2) zur Hausw eihfäaft ehörige, und zwar
1) eiturgeice Schriften, ala bie Agenbe, a) unbeweglidge en, ald Raufen,
Gebet: und Predigtbücher ıc. Krippen, — u. f. w.,
2) Beſondere Kirden: und Pfarrbibliothet, b) bewegliche, —— Fut⸗
dafern eine ſolche vorhanden iſt. terbehaͤltniſſe, Waſſerkannen und
Anmerkung. Ständer, Drefchgeräthe u. f. w.
Iſt die Bucherſammlu bedeiitenb, fe muß bier: | C. Die Pfarr» AtensRepofitur- und die Piarti:
über ein befonderer Gatalog gefertigt werben, auf| bliothek.
welchen aladann im Inventario Bezug genommen Anmerkung.
werben fann. Hierbei iſt blos auf dad Nepertorium unb der
3) die eigentlichen Jegenannten Kirhenbü: | Catalog Bezug zu nehmen, beides aber bem at
cqher, nebft den Communicantenbüchern, das Collaturarchiv abzugebenben @remplare du
irchenftanberegiftern u. ſ. w. Inventarii abſchriftlich beisufägen.,
Anhang I. Schema 48a. . 503
Säulinventarium.
ecten, bie um ullehn und zur Schule ſelbſt
entbümlicg gehören.
Zu ben Far ebãuden —28 € Gegenſtände,
1) befeni te * bei dem —288 :Inven-
2) Mt ht befeigte te Mobilien (wie bei dem
ventario),
Birth —
bei dem Pfarrhaus⸗Inventario
* ben reſp. Berhältnifien bed Saul:
Gaulinmentanum im engern Sinne — bie
aut ur Beförberung bes Unterrichts⸗Zweckes bie:
aber | ın ee © äulfiube befindlichen
Die in begreilenb
I) Mobilien “ea Lehrertiſch ober
‚ Stühle, Schultafeln und Bänke
2) Subfelien) nt ala: fc
ehrapparat und Uienfili 3: ſchwarze
Tafeln mit ober ohne © Gehelle, Lefema-
Line, Rechnenkaften, Zirkel und Lineal,
orrätbe an Fleinern Linealen, an Scie:
fertafeln, Zintenfäflern u. f. w., Erb:
3) 5 — ‚names topographiſche Lehr⸗
"eat zum Gebraudh bed Lehrers,
ulbüdher zum Austheilen wäh:
rend be ‚Unterrichts,
©
3 Banblabellm zum Behuf bes Ele:
mentarlefend und Rechnens ıc.,
eeisiötstafein, naturbiftor. Ab⸗
bildungen, Rechnenexempel, kalli⸗
— che und mb orifegraphifde Bor:
e) Notens und Singätungs- : Blätter,
Liederſammlun
4) Beſondere Schul⸗ uns Birereßefebibfio:
thet (dafern folge bei der Anflalt vor:
handen en —
ur Ir welche bie Schule ſelbſt betreffen.
I Keen ober bie provin⸗
Eaulse
b) —* Regulativ gehte Schulanſtalt,
die N 5 ehrre
daß ſogenannte ug, Kinbers
vergei eig, Ber Aumni
f) Be rplan umd Wochen⸗L a⸗
g) —*2 Schul⸗ und Cenſur⸗
h) Radrichten unb Bemerfungen über
Beſetzungen des a ulamid. über
Bacanzen, über Schulvergleiche umb
Außeinanberjek, zwiſchen bem
Borg em Nachfo *
über Scäuläder und Wieſen,
Schulhausbaulichkeiten und Bea:
raturen, über Schulverbefferun en
und und fonfige w —* Schulver
derungen, vermehrte mißein:
i) Rai über das Scäulamisein-
fonmıe
n Eoncepieder&dulcaffenrehnungen,
anbere, im Daug auf das *
cin und bie Schulamtsführung
bemerkens⸗ ‚un aufbewahrungss
2) Pag umd ben m Mirhenbienft betref⸗
on ein Yen Rirhendienf bes Saul:
meifters, und benbiesfalf. Dienftge-
muß betr. Auszug aus den Kirchen:
trikel,
b) ba Dupficat bes "run Sofa fo
Iar er biß ſolches zum Gollaturs
egeben wirb
ec) bie ie Rich nungs<Concepte, wenn
nungen von bem ye
hen asEiräenjärcier, Im im
men ber Lirdäter gefertt
d) Nachrichten über die er bie
Sharm x. und bie an Siefen
ae ber Au
Debanı es Kirchenſ nahe
ſters Übergebenen @egenflänben ver:
elommenen Reperaturen 2.
3) 33 rium über die Schulacten⸗
die I bed —
v. Saufbiskeiber.
Ba) Schema zn den Protocollen bei Aufgebots-Anmelbungen. (Erſter Vorſchlag ©. 96.)
Regifte. Pfarramt
Dato erfheinen vor bem unterzeichneten Pfarrer
und bringen an, baß fie gefonnen feien, mit einander ein qhriſtli
Ehebündniß ein den,
uf efragen geben fie nächſt ben obenbemerkten Namen
vorzunehmen.
bitten wollen, das firdlide Aufgebot
ihrer Eltern, resp. Pflegeeltern, und nächſt ihrem Stande, an:
ihren Geburtsort und ihr Vaterland bie geäntigam:
er Bräutigam: -
ıhr Alter Bi Braut:
504 Anhang L Schema 4a.
3. re Genion fir Beliam-
4. ihren bermaligen wefentlichen Aufent: NR ‚Bräutigam:
baltsort bie Braut:
5. verſichern nur in Dienften oder zu ,
Beſuch 2c. und nicht mit Haltung eig⸗ ber Bräutigam:
ner Wirtbfchaft ıc. vom Wohnort !..
der Eltern . . Jahre abweſend gewe: | die Braut:
fen zu fein ,
6. Noch nicht verehelicht gewefen zu fein
die Braut:
7. auf das Keufägheitäprädicat Jungge⸗ 44.
ee und resp. Sungfen —X * der Bräutigam:
bot und Trauung Anfprüde maden pie Braut:
zu wollen
8. mit ihrem ‚ggenwärtigen Berlobten be Bräutigam:
nicht ehebinderlih verwandt zu fein die Braut:
9. daß der Bräutigam als ſächſ. Staatsangehöriger gebo⸗
ren, nie einen längern ober Fürzern weſentlichen Aufent:
halt im Auslande gehabt habe und ift auch ſolches bem
Pfarrer zuverläfiig befannt.
10. produciren aud das Taufzeugniß ſder Bräutigam:
oder ben Geburtsſchein die Braut:
11. die Dispenfation zur oerheiralbung bie Bräutigam:
vor bem Eintritt beögefeglichen Alters bie Braut:
12. ben — ein einer inländiſchen Bebärbe.
13. ben Bürgerſchein aus einer inländiſchen Stadt.
14. die Genehmigung zur Heirath Seiten ber inlänbifchen
Orisobrigkeit, wo fie ſich niederlafien wollen, im Fall
der Bräutigam Ausländer und nicht nationalifirt ift.
15. das Zeugniß einer auglänbiihen Obrigfeit, daß fi
ber Bräutigam mit einer Inländerin verheirathen darf.
16. bag Zeugnik ber inlänbifhen Obrigkeit des Bräutigam,
daß, wenn er Geſelle einer Innung if, ber Erftern
fein Vorhaben befaunt geworben.
18. die Legitimation darüber, daß der Bräutigam im Kö⸗
nigreiche Sachſen anfäffig if.
18. die Legitimation barüber, daß ber Bräutigam in einem
Öffentlichen Amte ftebt.
19, ben Militair-Abfied, resp. Militair : Recrutir. = Frei:
fein, Nachweis, daß er ber Kriegäreferve angehört.
20. ben Militairlicenzfchein.
21. ben Todtenſchein des Vaters ober ber be Bräutigam:
Mutter ber Braut:
22, ben Todtenſchein des verfiorbenen Ihe Bräutigams:
Gatten der Braut:
23, bie beglaubigte Abſchrift des Schei⸗ ber Braͤutigam:
dungsurthel. ie Braut:
24. die ephoraliſche Verfügung wegen eingeholter Miniſter.⸗
Dispenſation bei Ehe ——e—
25. den Confirmations⸗ oder Beichtſchein bie gräntigam:
26. das pfarramtliche Dimifforiale bes zur Trauung gefeb:
lich competenten Pfarrer, wenn diefelbe in der Pa:
*rochie bed Bräutigam flattfinden ſoll.
27. bie ephorolifche Verfügung zur Trauung in einer Kirche,
wo die Verlobten gar nicht aufgeboten wurben.
28. auch geftehet zu bie Braut Don Ihren Bräutigam:
[&wenger zu fein on einem Dritten:
esgleichen ber Bräutigam, baß er fich zu der Vater:
Ihaft besjenigen Kindes befenne, mit welchem feine
Braut ſchwanger gehe.
30. endlich ertheilen ihre&inwilligung fbe3 Bräutigams:
zur Ehe ber genannten Verlobten tber Braut:
3l. und verjpregen vor Beginn bed Aufgebot noch
beizubringen:
hi Bräutigam:
Anhang I. Schema 4b. 505
In Folge aller diefer Angaben wurbe ben Verlobten eröffnet, daB das
Aufgebot an den Sonntagen
ſowohl in biefiger Kirche, als aud in der Kirche
zu nötbig ſei und erfolgen werde.
Auf Vorleſen genehmigt und mit unterſchrieben.
Bei Benutzung dieſes Schema iſt zu bemerken:
) Die Punkte, welche für ben jedesmal vorliegenden Fall auf bie Comparenten feine Anwendung
erleiden, werben bei ber Zahl durchſtrichen.
Die meiften Fragen find einfach mit Ja oder Nein zu beantworten.
ur Raumer!parniß kann aber bei ber ingabe ber Comparenten fogleih ber Name, Stand, Ab:
ammung 2c. ber Verlobten, ganz fo, wie die Proclamation erfolgen fol, bin ejarieben werben.
) Rr. 30. Hier ift beizufchreiben, entweder: „bed Bräutigamd: „Eltern, Großeltern, Bormund,
tter ꝛc. auch: „ſchriftlich oder perfünlich.”
48 b) Schema zu ben PBrotocollen bei Aufgebots: Anmeldungen. (Zweiter Borfchlag. S. 96.)
Pfarramt ‚ben
Die unterzeichneten Perfonen erſchienen am heutigen Tage freiwillig
vor dem biefigen Pfarramt um fi als Verlobte zu präfentiren und für
das Firlicge Aufgebot zu be:
fielen. Sie gaben babei an:
I) ihre Namen:
2) ihren Stand:
3) ihrer Eltern Name, Stand und Wohnort:
h ibren —— nthaltsort
en jegigen Aufenthaltsort:
6) ihr IN
7) fie probucirten:
8) fie verfiderten:
D) fie verlangten:
©) fie verfpragen nod beizubringen:
Es wurde ihnen hierauf bie Bornahme bed Aufgebotes, welches in
se ar efiihert jedoch ſetzt, daß bis
n ei, zu ‚ jedoch vorausgeſetzt, ba zum
8 8 bie ng —58 und sub Nr. 10 genannten
Legitimationen beigebradt fein werden.
Auf Vorlefen genehmigt und unterſchrieben.
( leihen Schemata find, auf gutes weißes Schreibpapier gebrudt, das Buch für 8 Rgr. .
—— — des Betrags Con ber C. Roßler'ſchen Buddruderei in Grimma zu bestehen
> find ber Schrift bes Verfaflers: Syſtematiſche Zufammenftellung 2. entnommen.)
I.
Geſchüſts
KRalender
zur
Gerwaltung bes geiſtlichen Amtes
im
evangelifch » Iutherifhen Kirchen -,
Ban vergl. Dr. v. Zchel, Geſchäfto⸗Kalender,
reſp. Schulienft.
Leipzig 1890, und den Umtö-Ralender für Fähiie
Geiſtliche und Schuſlehrer (Peſtalozzi⸗Kalender) 1850 , weicher letztere hierbei weientlih zına Anhalt Bienen konnte.
MAKonat Iannar.
Allgemeines.
2 Sowie im Monat December, bleiben auch
in bieſem Monate die allfonntäglich in ber Kirche
mit den fehulfähigen Kindern und allen andern
hingen unverbeiratheten Perſonen anzuftellenden | $
echismuseramina auögefegt. Gen.⸗Vdg.
vom 1 Sept. 1713.
b) Beim Anfange jeben Jahres iſt ein Dupli⸗
cat 2 ſirchenbuchs amzulegen und in baflelbe
jebe Geburt, jedes Aufgebot, jede Trauung und
edes Begräbniß nad Ablauf einer Woche aus
term abzufchreiben. Generale vom 18. Febr.
Cult.⸗Min.⸗Vdg. vom 21. Nov. 1840 und
Kr.:Dir.-Bdg. Leipzig v. 22. Juli 1849.
ce) Die_bazu 6 verpflichteten Geiſtlichen ber
* orie find zu Anfange jedes Sun von den
Ephoren zu den von ihnen im Laufe bed Jahres
u baltenden Bircularprebigten unter Angabe
der Terte, über welche fle predigen follen, buch
grcul © vorzulaben. Vdg. und Regul. vom 3.
ept
d) Im Monat Januar find von ben Ganbi-
baten ber Theologie, welche | Oftern bie
Enabifähigfeitäpt fung zu beitehen wün⸗
hen, die diesfalſigen Geſuche nebft ben erforder:
lien Zeugniffen bei dem ebangelifihen Landes-
Sonfiiterii einzureigen, Belanntm. vom 2, Sep:
tember 1
e) Die jährl. Beiträge ber Mitglieder ber
Bolfsjänlireund: "Benlions- -&affe find an
bie Ephoren in biefem Monat pränumeranbo zu
zahlen und von dieſen an die Eultus-Minifterial:
Caſſe einzufenden. Diejenigen Iteber, welde
ihre Beiträge Tängfiend bis DER ra jedes Je
res nicht führen, an Te ſich aller ihrer Rede
an ber Caſſe und fließen fi baburd- von ie
eo „ipeo au Stat. ber Eaffe vom Sabre 18
m Sau e biefed Monats bat ber Säulaf:
— rer bie — enrech aung
ee —
vo 3 ⸗
vom 6. Juni ur 103
g) Die Kinder, welche zur Wintersjtit: gebe⸗
ren werben, follen nit in der Falten Kirde, Gens
dern in gebeizten Sacrifteien ober im ben
Schulſtuben nad geenbigten Schulſtunden, ge
tauft werden, bod ed dem Ermefien
taufenden Geiftligden überlafien, auf Verlangen
der Eltern der Täuflinge, Haustaufen, und zwer
zu jeder Jahreszeit vorzunehmen, welchenfalls aber
die Geiftlihen und Schullehrer die fte meh
als die wmatritelmäßigen Gebühren er
aben und unentgeldlih abzuholen wib
ringen find. emexalt vom 12. i 1
Vdg. vom 28. Mai 1850,
h) Die Säulverfäumnißanzeigen ad
ben Monat December find nad erfolgter Durk
int berfelben und Bezeichnung ber frafbaren
erfäumniffe von dem Schulvorſtand in den er:
fen 8 Tagen biefed Monats der O it ⸗
Ta si. -Volks⸗Schul⸗Geſetz Dom 6 kam ie.
i) Liquidbationen über den im verfloflenen
Bierteljahre Soldatenkindern ertheilten Um
Befonderes,
vom 9. Juni 1830. $00.
‚Der den Gatehumenen zu extheil
St ift any
E
v Ir
BEE
und das Very
”
legten Ter |
a
nt
308 II.
abe ber Hiftung3mäßigen Se fimmung
nd. Ober:Confifl.:Bdg. vom 17. 7
vom 9. Febr. 1831.
aufzuführen |
ai 1816 und tiger Zulaffung
|Otter-Eonfirmation find ven den S
Geſchäfts-Kalender.
11) Die Disptnſationsberidte wegen zei⸗
ber Schulkinder zur
8) ber von ben Superintendenten in Verbin⸗ ı benten fpäteitens am Schluſſe bes Monat Janzar
bung mit ben weltlichen Coinſpectoren von 3 zu an die betr. Kreid-Direction zu erfatten umb ben
abren einzufendenden Tabellen über das Ber:
gen ber einzelnen rtsfhulcaffen.
. zum Sculgei. vom 9. Juni 1835. $ 104.
Auch iſt ben 31. Januar, ſpäteſtens ben
3
m
&
vom 13. Dechr. 1848.
10) Die Schullebrer baben bie im vergangenen
Localſchulbebẽrden iR ven ben S
:ein angemeilener Schlußtermin für die Annahme
‚derartiger Tiapenfatiendgefude zu Hellen. Bdg.
; ber König. Kreis:Direction Treäden vom 1. Ror.
5. Februar, die tabellariihe Anzeige über die im : 1852. Im Bezirk der Kgl. Kreis-Direction Leip⸗
Laute be3 verfloffenen Monats vorgelommenen zig find dergl. Admiſſio
Pefegungen und Schulſtellen an das Kgl.
Eultus-Rinifterium einzufenden. Cult.:Min.:Bdg. ,
ichte Seiten ber Ephe⸗
ven ver Beginn des Confirmanden-Unterridts ml
mithin jpäteftens bis zum jebesmal Jahresiglufk
anzubringen. —— vom 13. Febr. 1856.
Nota. Am Sälufle jeden Monat haben bir
Monat vorgelommenen Shulverfäumniffe am, Riarrer jede Beränderung ber Art, bag mb eb
Schluſſe deſſelben in eine Tabelle zu bringen und | ein Schulamtscandibat in ihrer Pa
chulgeſ. | eine öffentlihe oder private Wirkſamkeit amtritt
5 67. Dieſe Zabelle haben fie | oder verläßt, ſofort nachdem dies geſchehen. im be
in gleiher Reife allmenatlih zu entwerfen und Lauſitz aber vorfommendenfalld rejp. dem
einzureichen, was biermit für alle Monate im eder ber Kgl. Kreisdirection Je
gen. Gult.-Min.:Qdg. vom 29.
biefe an ben Schulveritanb abzugeben.
v.®. Juni 1835.
Boraus bemerkt wird.
rochie emimweber
Baugen —
Oct. 1850.
Monat Februar.
Allgemeines.
1) In dieſem Monat ſind die im Decbr. und
Januar ausgeſetzt geweſenen Katechismusera⸗
mina wieder anzufangen.
2) Während der Fallen. und Kovenigeit und zu
ben Bußtagen foll die Orgel. beim Gottesdienſt
gu gebraucht werden. Ob.⸗-Conſ.⸗Vdg. v. 28.
Jan. 1831. Im Monat Februar hat ber Schul:
vorftand bie von dem Rechnungsführer an ibn
abzugebengeweieneShulcaffenrehnungburd:
ale ‚ und mit ben gezogenen Erinnerungen ber
chulinſpection zur fernerweiten Prüfung und
Zufification zu überreichen. Schulgeſetzverord⸗
nung.
3) Spätchtend 8 Wochen vor Oſtern haben bie
Studenten ber Theologie, welde am Schluſſe
des academifchen Winterfemeiterd der tbeol. San:
bidatenprüfung fi unterwerfen wollen, bei
ber Prüfungd:Gommillion in Leipzig, unter, Bei:
fügung der erforberlidhen Beugnie ec. ſchriftlich
ie zu melden. Regul. vom 18, Febr. 1833. 5 9
4) Diejenigen, welde fi der zu Titern ſtatt⸗
findenden Prüfung der Candidaten des bo»
bern Schulamts unterwerfen wollen, haben
— 5* ihr Geſuch um Zulaſſung bei der Pr:
ung3-Gommiffion fpäteftend 8 Boden vor Oſtern
ſchriftlich einzureichen. Regul. vom 1. Aug. 1843.
5) Am Saluf bes Monats Februar iſt wie zu
Wegen der an biefem
fahen eier des Tages
Ende des Monat3 Januar die tabellarifge An:
zeige Über bie vorgelommenen Bejegungen von
den Euperintendenten an dad Cultuſs⸗Miniſterinn
einzureichen. .
6) Desgleichen it von ben Schullehrem bie
monatl. Berfäumniß:-Anzeige an den Säul
vorftand abzugeben.
7) Die im Monat vorgeflommenen Perfonalter:
änderungen binfigtlich der in den Parodien
aufbaltenden Schulamtscandidbaten finb dem
tus com Pfarrer anzuzeigen.
Befondere3.
2. Gebruar. Mariä Reini .
meb) Diefer ar wird mit dem vage
tage gefeiert. NRefeript "vom 13. Januar 1831.
5. Sonntag Soptungesimae (möglicher Weik
5. Si a8: Sonnta . ttesbient.
Criphanias: Sonntag Ic). Fr air
Reinigun
um am
Altare zu verlefen und in ber Predigt ber mehr
u gebenfen. Refai
dom 13. Januar 1831. Sonnabenb3 vorher iR
das yet einzulauten.
Sonntag Sexzagesimae (möglicher Weife 6. Epi:
en Sonntag). Gewöhnficher Sonutagsgotiel:
ienſt.
feier des Feſtes Mari
betreffende Feſtepiſtel und das
Monat März.
Allgemeines.
1) In dieſem Monat ſind von den Ephoren
für ſolche Schullehrer, welche das Tranffteuer:
beneficium nicht genießen, bie Jabresbei—
träge zur Schullehrer-⸗Wittwen-Caſſe aus ben
betreffenden Sculcaffen zu erheben und an bie
Cultus⸗Miniſterial⸗Caſſe einzufenden. Geſetz vom
1. Zuli 1840. $ 6,
2) Beim Schluß des acabemifhen Winterjemte:
fterö werben durch die theologiſche Prü Sem:
milfion zu Leipzig bie tbeolog. Candidaten⸗
Brüfungen gehalten. Regul. vom 18. jet.
1833. $ 7.
3) Die Shulverfäumnißanzeigen anfbe
Monat Februar find von bem Schulvorſtand au
bie Obrigfeit einzureichen.
Monat Kebruar — April.
n ber Oberlaufiß if im Monat März bie
lbjährige Rate der nad Belek vom 31. De:
1837 an die Prediger: Wittwen: und
n⸗Caſſe zu zahlenden Zuſchüſſe, fowie
lichen Beiträge an 8 Thlr. 10 War. nad
nung vom 1. Novbr. 1838 an bie betr.
ve einzujenden.
Späteftend bis Ende des Monats März find
en Mitgliedeın ber Volksſchulfreund-Pen⸗ f
saffe die Beiträge zu derfelben an bie Epho⸗
entrichten.
Am 1. März beginnt die Auszahlung ber
bjähr. Rate ber Ablöfungsrenten an
he unb Lehrer bei der Gultus: Minifterials
nach vorheriger Kinfendung der Quittungen.
Die Faſtenwo
ih, zu halten. ©. Sonntag Eſtomihi.
Der —— —— AN u
ortzuſetzen. eſetz⸗Vdg. F 83.
Desgl. ih von den eehntenbenten am
je biefes Monats die tabellarifche Anzeige
3 bemfelben vorgefommenen Beſetzungen
3 Gultus = Mintfterium einzufenden. ©.
r.
Bon ben Pfarrern find die vom 1. Octbr.
wig. Jahres bis mit Ende biefed Monats
bien von ben Neuverehelichten erhobenen
ungsabgaben an die Ortzjchulcaffen mit:
ieferipeinen abzugeben. Cult. Din. :Bdg.
a
- Jan. .
Die Shulverfiumniganzeige auf ben
| März if von dem Scullehrer an ben
yorftand abzugeben. Schulgeſetz % 61.
Befonderes.
mine Estomihi (Tann auch bisweilen noch
ı Monat Februar fallen). Gewöhnlicher
agsgottesdienſt.
dieſem oder dem nächſtfolgenden Sonntage
ie während ber Faſtenzeit uber die Leidens⸗
ste Jeſu zu haltenden Wochenpredigten
meipen, dba wenigftend von Martini bis
ohenprebigten, gehalten werden follen.
Krt. vom Jahre 1580. HI. Da, wo Faſten⸗
nprebigten nicht gewöhnlich find, werden
an ben Faftenfonntagen Nachmittags Paſ⸗
redigten gehalten.
ben Yaftenfonntagen finden nad dem Nach⸗
ttesdienfte die Faſten-Examina ftatt.
rt. vom %. 1580. V.
ı biefem Sonntage an hören vor ber alten
ufgebote auf und erfolgt das britte Auf:
genprebigten find, wo 9
an demjelben. Regul. vom 15. Jan. 1808,
ber erften Faſtenwoche finden bei den Volks⸗
ı I höchſtens 2 Tage Ferien ftatt.
Vdg. $ 60.
509
Sonntag Invocavit. 1) Gewöhnliher Sonn:
tagögottesdienft. Diefer Sonntag kann auch nod
in ben Monat Februar fallen.
2) Anfona ber zmweitengefhloffenenzeit
im Kirhenjahre, in welder Aufgebote biß zum zwei⸗
ten Ofterfeiertage, (obfervangmäßig nur bis Pel-
marum) und Trauungen bis Quasimodogeniti
ohne Dizpenfation nicht vorgenommen werden bür«
en. Reg. wegen bes Aufgebot3 und ber Zrauung
vom 15. San. 1808. Rev. Synod.⸗Decr. $ 38.
Refer. vom 30. Jan. 1682. Goder bes Kir. R.
S. 101 und 107. Suppl. ©. 206. 6.
15. März. An diefem Tage beginnen bie vier:
wöchentlichen Frühjahrsferien bei der Uni:
verf 2 St. Leipzig. efanntmadung vom 27.
od.
16. März. Quatember A.
Sonntag Keminisoers. 2 Gewöhnlicher Sonn
tagagorteabienft 2) Bermeldung des I. Bußtages
und der Gollecte.
3) An den Orten, wo Bergbau getrieben wird,
ift an dieſem Sonntage bie erfte jährliche De
predigt zu halten. Befehl vom 17. Juni 1739,
L Bußtag. 1) Bußtagsgottesdienft, mil zwei:
maliger Predigt, aud auf dem Lande. 2) Un
demjelben ift die Litanei nit mehr abzufingen,
fondern von ben Geiſtlichen laut und deutlich ab»
zulefen. Nur bie Schlußbitte: Erhör' uns ꝛc. kann
nod von der Gemeinde mit Orgelbegleitung 85
ſungen werden. Reſcr. v. 18. Jan. 1810. Das
Buptagsgebet wird nad der Predigt unter
Anſchlagen ber Gloden vom Prediger am Alter
oder auf der Kanzel gefntogen.
3) Die Eollecte if nochmals abzufündigen
und nach beendigtem Vor: und a
—* einzuſammeln. (Findet in ber Lauſiß nicht
att.
4) Tags vorher iſt der Bußtag einzulauten.
Die Terte zu den Bußtagspredigten werben all
jährlich befonders ausgeſchrieben.
25. März. Feſt der Verkündigung Mariä.
Inſtagozounegeien t. Der Text zur Predigt iſt im
ericopenbucde vorgeichrieben und am Altar Feſt⸗
epiitel und Evangelium vorzulefen. Tags vorher
iſt das Feſt einzulauten.
di Sarniag Oculi. Gewöhnliher Sonntagsgottes-
ienft.
31. März. 1) Vierteljährlih find von den
Ephoren die eingegangenen Disſspenſations⸗
jura und Sanzleifporteln refp. an die Gul:
tusminijterial: Sportelcaffe und die Sportelcaffe
ber vorgefepten Kreis: Direction oder bed Geſ.⸗
Conſiſt. zu Gl. mit Angabe der rüdftänbigen ober
inerigibeln Koften ohne Begleitfchreiben, nur unter
Schul: ! Beifigung der Sportelzedvel einzufenden. Cult.⸗
| Vin.:2dg. vom 10. Febr. 1837,
Monat April.
Allgemeines.
Km Schluß bes Winterfhulbalbjahres (Oſtern
von ben Scäuilehrern die Genfuren de
ri
plar dem Schulvorftand zu übergeben. Schulgef.s
Vdg. 2 61. 62,
2) Kurz vor, oder bald na Oftern iſt die Con⸗
rmation ber Katehumenen (Schulgeſetz $ 24)
lkinder in die Glajlen: und GenfursTabelle | und „zu ober bald nad Oſtern“ die erfte jährliche
auptbuchs einzutragen und in einem Srem: | Shulprüfung zu balten.
Schulgeſetz⸗ Vdg.
510
F 59. — Die Eonfirmation geſchieht an ben
meiiten Orten zum Balnıfonntage, die Prüfung
wo möglich vor der Eonfirmation ober fpäteitenz
Montags nah Quasimodogeniti.
3) Anfan 3 April if von den Pfarrern ein
Verzeichniß der zu Oſtern ſchulpflichtig
werdenden Kinder auf Grund ber Kirchenbü—
cher anzufertigen und dem Schulvorſtand zu über⸗
geben, welcher eine allgemeine Lifte der zum Auf:
nahmeternin (Hulpflictig werdenden Kinder zu
entwerfen, und fpäteltend 8 Tage vor dem Ter:
min ben Schullehrer zuzuftellen bat. Saulge[
Verordng. $ 51. Veroröng. vom 2. Mai 184.
4) Im Monat April iſt von den Pfarrerin das
in tabellarifher Form anzufertigende Verzeich—
ip ber vom I. Septbr. des vorig. bis zum
1. April des lauf. Jahres gebornen Kinder, Be:
puls dberen Impfung an die Bezirks-Impf—⸗
rzte abzugeben. Mandat vom 22. März 1826
und Vdg. vom 15. Novbr. 1845.
5) In der Zeit von Oſtern big Pfingſten wer:
ben bei den Schullchrerfeminarien zu Friedrich—
ſtadt-Dresden, Plauen, Grimma und Baupen bie
Abgangs: und Wahlfähigkeitsprüfungen
ber Schulamtscandibaten gehalten. Regul. vom
13. Juli 1835, fomwie bei dem Evangel. Landes:
Confiftorio zu Dresden in ben Wochen Jubilate
nnd Cantate die MWahlfähigfeitsprüfungen mit
ben Candidaten der XTheologie. Bekannim. von
2. Sept. 1835.
6) Späteftend 14 Tage vor Oftern ift das erite
Maturität3:Eramen aufben Oymnafien
zu — Mandat vom 4. Juli 1829. $ 4.
7) Die monatlige Schulverſäumniß-Anzeige iſt
von den Lehrern zu fertigen und bem Schulvor⸗
ſtand gu libergeben. Sculgeiee. 667.
8) Die vorgefommenen Bejeßungen find dem
1. Eultus: Rinifterio von ben
zeigen. S. Jamiar.
Beſonderes.
Sonntag Lätare (fan möglicher Weiſe noch in
ben Monat März fallen). 1) Gewöhnlicher Sonn»
tagdgelteäbienft.
. April. Das Berzeihniß ber Schulamts-
candidgten ift heute von ben Ephoren an baz be:
treifenbe Agl. Kreis:Directorium abzugeben.
ntag Iudiea. GBewöhnliher Sonntagsgot⸗
esdienſt.
15. Fprii. Mit dieſem Tage gehen bei der
Univerfität Leipzig die Frühjahrsferien zu (Ende.
Gonntag Palmarum. 1) Gcwöhnliger Sonn:
tag8gottesdienft, bei weldem indeß berfümmlidh
an vielen Parochien bie Predigt mwegbleibt und
bie Sonfirmation ber Kinder Vormittags ftattfin-
bet. 2) An diefem Tage wird in ben meijten
Parochien die Gonftrmation der Katechumenen
vollzogen und hierauf die bezügliche Eintragung
in ba8 von ben Pfarrern zu führende Confir⸗
menbenbug bewirkt. Schulgefeg F 24. Vog.
3) Abzukündigen iſt an dieſem Sonntage die
bevorſtehende Feier des Gründonnerstags
(Bei. vom 7. Auguft 1766 u. vom 13. Januar
) und bed Charfreitagd mit Bemerkung,
baß der erftere ein halber, ber andere aber ein
horen anzu:
OD. Geſchäfts-Kalender.
anzer Feiertag ift, fowie bie über 8 Tage ein:
allende ztägige Feier des Oſterfeſtes hochfeierlich
begangen werden ſoll, auch zu welcher en
Stunde vom 1. Oſterfeiertage bis zum 1. Odbr.
d. J. der Vormittags-Gottesdienſt reſp. Nachmit⸗
tags- und Mocengottesdienit feinen Anfang neh
men wird. Herkömmlich. Gen.:Art. III
4) An vielen Orten wird an diefem Sonntage
eig Aufgebot wieder begennen (objervan:
mäßig).
Mittwoch. An vielen Kirchorten: Privat:
beichte der Katehumenen. Ginlauten be3 met:
genden Feſtes.
1) Bormittägiger zer:
Grüner Donnerftag.
gottesdienft.
2) An diefem Tage nehmen bei den Volksſchu—
len bie adttägigen Oſterferien ihren Anfanz.
Schulgeſetz⸗Vdg. 66.
3) Der Charfreitag iſt einzulauten.
Charfreitag. 1) Feſtgottesdienſt, Nachmittags
an vielen Orten: geftifite Gedãchtnißpredigten
2) Späteſtens an dieſem Tage iſt die nr
Golleıte, bei Strafe bed Duplums, von ben Bier:
rern an die Superintendenten einzufenden. S
Bußtag I.
Sonnabend. Einlauten bes heiligen Oſterfeſtes.
Oſterfeſt. 1. Feiertag. 1) Zmweitägiger Feſt
gottesdienft. .
2) Du, wo zu Ofen noch Metten üblih
iind, find diefelben, wie die Chriftmetten, mit
Vermeidung Alles, was zu Gefpött und Aberglau:
ben veranlafien könnte, früh von 6 ober 7 U
an zu balten.
3) Die nah Ob.⸗Conſiſt.Vog. vom 7. Janmar
1829 am 2. Diterfeiertage für die Zwecke der fädl.
Bibelgefellfhaft zu fammelnde-Gollecte iR
am 1. Feiertage abzufündigen.
4) Die Übrigen Abkündigungen nebft den If:
geboten finden erft den zweiten Feiertag Ratt.
5) Mit dem 1, Ofterfeiertage gebt rädfitlid
der Aufgebote bad zweite tempns clausum zu End,
fo baß vom 2. Feiertage an (wo herfümmlich ſchon
von Palmarum Aula ebote wieber geidchen,
Zrauungen. aber ohne Diäpenfation bis Quasi-
modogeniti ohne Didpenjation noch nicht volle
gen werden dürfen. — ©. Invocavit.
2. Ofterfeiertag. Die Collecte für die
Zwede ber ſächſ. Bibelgefellihaft ift nochmals ab-
zufünbigen und einzufammeln, deßhalb bie Beden
vor die Kirchthüren ir feßen find (aud ba, m
der Cymbel abgeſchafft iſt) und fpecificirt unt
fortirt bei Strafe des Duplung von den Pfarrern
binnen 14 Tagen an die Superintenbenten und
von diefen binnen 6 Wochen an die Hauptbibel⸗
geleuigaft zu Dresden einzufenden. Cult.:Rir.
x vom 7. April 1840,
er Tag ber Aufnahme der ſchul fllgti
gen Kinder it am 2. Oſterfeiertage ſpäteſien
befannt zu machen. Schulgefep:®dg. 5 53.
Donueritag. Wicderanfang bed Schulunter:
richt3 in Elementarvolksſchulen nah den Sie:
ferien. Schulgeſ.“Vdg. $ 66. 7.
Sonnabend nah Ofen Mit diefem Tage
geht rüdfichtlid ber Trauungen bad tempus
elausum zu Ende, fo daß diefelben von bem Gew
tag nad Oftern an wieder ohne Dispenfealion
vollzogen werden können.
512
zu fammeln, (auch mit Einfluß bed Gombelgerbes)
binnen 14 Tagen von den Pfarrern an bie Super
rintendenten und von diefen binnen 6 Wochen zur
Cultus· Minifterial-Gaffe einzufenden.
Die übrigen Abfündigungen finden erfi dem
4
2 Nertag flott,
5) In den Kirchen ber Refidenz Dresden ver⸗
kei die obige Collecte ber Armen =Berforgung
afel
2. Pfingftfeiertag. In Filialtirchen, wo am
erften Feiertage Fein Gotteddienft gehalten wird,
it die Collecie für alte Lehrer ꝛtc. an biefem|dı
Tage einzuſammein.
. Juni. Quatember B.
Donnerfiag. An dieſem Tage beginnen wies
derum bie gehrkunden bei den Volksſchulen.
Sonnabend. Einlauten be3 morgenden Feſtes.
Zrinitatiöfer (Tann auch früher fallen). 1) Feſt⸗
jottesbienft. 2) Wo ed herkömmlich, wird an bie
jem Syefte beim Nachmittagsgottesbienft die Augds
burg ſche Gonfeffion ober da8 Symbolum Ana-
thanasianum verlefen ober aud darüber gepres
bigt.l
Gh, wo Bergbau getrieben wird, it am Schluffe
des Trinitatis⸗ Bergquartals die zweite inet
Degprediat zu balten (wie am ©. Reminiäcere),
Juni. 1) Johannes der Täufer.
je Mitfeier die] ift mit dem nächften
Die Mitfeier dieſes Tages ift mit bi tächfte
Sonntage zu verbinden und deswegen an demfel⸗
ben bie Ye daB Johannisfeſt beftimmte Feſtepiſtel
und Feftevangelium zu verlefen und in der Pre
digt der mehrfachen Feier dieſes Tages zu geden-
ten. Refer. vom 13. Januar 1831.
2) An manden Orten findet jedoch eingeholter
Crlaubnig —— je ber Feler des Johannisfeſtes
am Tage felbft ftatt.
Monat Inli.
Allgemeines.
» Em 1. Juli iß von ben Ephoren das Ver⸗
eichniß ber ſich in ihrer Ephorie aufhaltenden
qchulamtscandidaten an die Königl. Kreis⸗
Direction abzugeben, ſowie die bei ihnen im ver:
jangenen Bierteljahre eingegangenen Dispenſa⸗
— uud Ganzleifporteln reſp. an die Cult.⸗
Riniſierial⸗ Canzlel, oder Kreis: Directiond: oder
Gel. Eonfit.Sportel:Gaffe einzurechnen find.
2) Späteftens im Laufe dieſes Monats find von
ben Candidaten ber Theologie, welde zu Michaelis
zum Wahlfähigfeitö:Gramen admittirt zu werden
wünfcen, bie diesfalfigen Geſuche, nebſt ben er=
forberligen Zeugniflen ac. bei bem evangeliſchen
Landes sondere einzureichen. Bekannůn. vom
t. .
2 3
3) Die Schulamtscandidatenliſte haben
bie Gphoren, in ber Ober-Laufig die Pfarrer zur
Königl. Brei necion einjenden. Cult. Minift.e
Bg. vom 20, Oct 1
Befonderes.
3. Gonnta dem Trinitatiöfet. Gewöl
fider Conmebsgettebienh, ini. Sendin
U. Geſchafts⸗Kalender.
3) In andern Kiräfpielen fmüdt man or
SJohannizfeit_die Gräber und hält in den Gere:
adertirchen Gottesdienſt.
30. Juni. 1) Die tabellarifche Anzeige übe
die vorgefommenen Befegungen im ——
nen Monat Juni iR zum Königl. Cultus: Ri:
fterio einzufenden. (6. 31. Januar).
2) Die Ephoren haben bie Pfingficoliete ax
die Eult.-Minif.-Eafie zu fenden.
3) Die Shulverfäumnißanzeigen find cinzurt
en.
f Sonnabend. Einlauten der Johannitfetes
feier.
1. Sonntag nad dem Trinitatiöfen. 1) Mu
feier bed Johannisfeftes, fonft: gewöhnliger Cm:
Iagögottekbienft, in ber Predigt ift en
beit zu gebenfen. Reſcript vom 13. Jam. Gi.
2) Abfündigung, der Sommerbußtags :Gelk,
für alte, arıne, bedrängte Xehrer, deren Witmc
und Waiſen.
3) Abfündigung des Feſtes ber Heimfuin
PN für näi hen ae
2. Eonntag nad dem Trinitatifeh. 1)
wöhnlier Sonntagsgottesbienft. 2) Die
an bem, buch dad Keſcript vom 31. jazz
1831 in Wegfall gebraten Sommerbuftag 7
burg Ober-Gonfif.: =
jammeln gemefene,
tegte "Grete (. vorien Sonntag? {R yodaml
fegte Collecte (f. vorigen Son: ü
—E em und nad bem Bon und Radar
tagögotteäbienfte zu fanmeln, auch fobann in ge
Her Weife wie die frühern, mit Ausfging ii
Eymbelgeldes einzufenben.
®
4, Sonntag nad dem Trinitatiöfen. 1) &
wöhnlicher Sonnt ottesdienſt.
Fãll in derſelben Woche nad biefem Ems
tage ber 22. Juli, fo iſt in Kirden, wo Im
ald Tag M. Magdalena gefeiert wird, beride
abzufündigen.
Tag Maria Magdalena. 22. Juli Die
Tag wird hier und ba, wenn er auf einem dr
entag fält, als ein Kalber feiert: fr
indeſſen fol der @otte2dienft an bemi =
wie ein Wochengottesdienſt betradptet wein
Kirchr.:Refer. vom 21. März 1831,
5. Sonntag nad dem Trinitatiäfen. Gem
Tiger Sonntagsgotteßdienft, indglicher Weik I
feier bes Wroohelenafefen‘ Bali
6. Sonntag nach dem Trinitatiöfeh. Ceette
licher —ãeS—
31. Juli. 1) Die —S tabehacib
Anzeige Über die vorgelommenen Befegaug
if kön den Ephoren an bad 2. Cult-Rn ®
äuxeichen.
2) Die Säulverfäunmigangeigen ie
She — Gen Imian
nat Juli abzugeben.
Monat Zuli
September. 513
Monat Anguſt.
Allgemeined.
1) In den Kirchſpielen, wo Michaelis: Eonfir-
mation ftattfindet, haben die Geiſtlichen ben den
Katechumenen bereit3 vor Oftern ertheilten Vorbe⸗
reitungdsUnterricht in diefem und bem näd:|p
ſten Monate zu wiederholen und zu vervollſtändi⸗
gen. Schulgejch:Vdg. $ 83,
2) In diefem Monat fallen in ber Megel bie
—— Ka bei ben Volksſchulen. Deren
Anfang ſowohl ala deren Schluß ift von den Kan:
aeln „zefannt zu machen. Schulgeſetz⸗Vdg. SS.
3) Späteftend acht Wochen vor Michael haben
fi diejenigen Studirenden ber Theologie,
welche fih am Schluffe des academifhen Sommer:
Idjabhres der Candidatenprüfung unterwer:
en wollen, bei der tbeol. Prüfungs: Sommiffion
zu melden. Reg. vom 18. Febr. 1833.
4) Im Laufe des Monats Auguſt finden bei
ber theologiſchen Prüfun —*
die Prüfungen der Candibaten ber Theologie ftatt.
Ibidem.
Die zugzuſ zur Prediger-Wittwen⸗ und
Waiſen⸗Caſſe (2. Rate) find in ber Ober-Lauſitz,
ebenfo wie die jährl. Beiträge an 8 Thlr. 10 Ngr.
in diefem Monat an die betr. Behörde zu fenden.
Bde. vom 1. Pov. 1838, 5 9.
Befondered.
7. Sonntag nad dem Trinitatisfeft. 1) Gewöhn⸗
ar Sonntagsgottesdienft.
Sonntag nach dem Trinitatisfeſt. Gewöhn⸗
ſion zu Leipzig,
licher Sonntagsgottesdienſt. Im dieſe Zeit fällt
die Einrechnug der Sommerbußtagscollecte durch
die Ephoren an die Minifterial-Sportel:Gaffe.
20. Auguft. Anfang der Herbftferien auf der
Univerfität Leipzig. Belanntm. vom 27. Novem⸗
er .
9, Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. Gewoͤhn⸗
ine Sonntagsgottesdienft.
0. Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. 1) Die
früher auf diefen Sonntag georbnet gewejene Bor:
lefung des Mandat? wegen Beitrafung des euer:
anlegens it durch Geleh vom 2. Januar 1835
aufgehoben; doch ift wohl dadurd die Anordnung,
vermöge welcher den Gemeinden die Abſcheulich⸗
keit des Feueranlegend an biefem Sonntage in
oder nad der Prebigt lebhaft vor Augen gehalten,
ben Sculfindern aber der Inhalt des gedachten
Mandat von Zeit zu Zeit duch die Schullehrer
befannt gemacht werden fol, nicht aufgehoben.
2) Herfömmlih bier und da beim Nachmittags
gottesienke, Vorlefen der Gef iste ber Geſchichte
er Zerftörung der Stadt Jeruſalem.
11. Sonntag nad dem Zrinitatiäfefl. 1) Ges
wöhnlicher Sonntagsgottesbienft.
2) Iſt diefer Sonntag der legte vor dem 4.
Septbr. fo iſt das Conſtitutionsfeſt abzufündigen.
.Au gi 1) Die tabellarifhe Anzeige über
die vorgefommenen Beſ gungen it von ben
Superintendenten an da3 8. Eultus- Minifterium
einzureichen.
2) Die Schullehrer haben bie monatl. Schule
verfäumnisfe dem Schulvorſtand anzuzeigen.
Monat September.
Allgemeines.
1) gi" Laufe diefed Monats findet in ben mei:
ſten Gegenden das Erndtebanffeft ftatt. Die
Wahl des Tertes ift dem Ermeſſen ber Geiftlichen
überlaffen. Tandes:Gonfift.:Bdg. vom 9. Septbr.
1840 und Cultus-Miniſt.⸗Vdg. vom 13. Septems
ber 1842.
2) Zu oder bald nah Michaelis foll bei ben
Elementarvolksſchulen die zweite jährliche öffent:
Lihe Saulrrüfung gehalten werben. Schul:
eſetz⸗Vdg.
8 3) Späte end in der eriten Woche dieſes Mo:
nats haben bilfäbebürftigen Hinterlaffenen verftor:
bener Geiſtlicher und Schullehrer, welde außer:
ordentlide Unterſtützungen oder das Töch—
terſtipendium von dem Kgl. Cultus⸗-Miniſterio zu
erlangen wünſchen, ihre diesfallſigeu Bittgefuce
und Attejtate bei dem betr. Superintendenten ein:
zureihen. Cult.“Min.-Vdg. vom 5. Januar 1832
und 5. Dechr. 1834.
4) Beim Schluſſe bes Saulhalbjahres haben
die Schuhbllehrer die Cenfuren der Schulfin:
ber ſowohl in die Claffen: und Genfur : Tabelle
de3 Haupibuchs einzutragen, als aud in einem
zweiten Eremplare ber Genfurtabelle beim Schul:
Verzeihniß der vom 1. April bis 1. Septbr.
an gebornen Kinder ift von ben Pfarrern im Laufe
dieſes Monats an die betr. Bezirksärzte abzus
geben. Vdg. vom 15. Novbr. 1845,
6) Da, wo zu Michaelis Kinder in bie Schule
aufgenommen werden, haben die Pfarrer, Behufs
biefer Aufnahme, ein Geburtsverzeihniß
aus ben Kirhenbüdern anzufertigen und bem
Schulvorſtand zu übergeben, welder damit, wie
bei der Diteraufnahme zu verfahren bat.
1) Späteftend 14 Tage vor Michaelis ift das
2. Maturitäts-Examen an den Gymnafien zu bals
ten. Mand. vom 4. Juli 1829. © 4.
8) Zu Michaelis finden bei dem Fletchex ſchem
Seminar zw Dresden, fowie bei den Semina=
rien zu Noffen, Annaberg und Waldenburg
die Abgangs- und brläbigfeitäprühun en ber
Scäulant3:Bandidaten jtatt. Regul. vom 13. Juli
1835. Gult.:Min.-Bdg. vom 29. Det. 1850,
9%) Die Trauungsabgabe iſt von den Pfars
tern an bie betr. Ortsſchulcaſſe mittelit Liefer:
heine zu berechnen. Gultus: Minift.=Bdg. von
4. San. 1835
i ) Die Ephoren haben die Dispenfationd: Jura
2c. an die Cult.:Min.-Sportel:Gaffe einfenden.
11) Bom 1. Septbr. an beginnt bei der Eult.:
vorſtande einureigen. Schulgeſ.Vdg. 61. 62. an Gahlice bie Auszahlung der Ablöfungsrenten
c
5) Das nad tabellarifcher
Lerion des Kirchenrechts
orm anzu
ertigende | an Geiftli
n Termin Michaelis.
33
e und Lehrer auf
514 IT.
Befonderc?.
12. Sonntag nad dem Trinitatiäfeft. An die:
fem, d. 5. am erften Sonntage, welcher nach dem
4. Septbr. fällt, Mitfeier des Gonftitutiongfeftes,
ur Grinnerung an die am 4. Septbr. 1831 er:
Polgte Vebergabe der Verfaffungsurkfunde, wobei
die Mahl des Predigtterteg und überhaupt die
Einrichtung des Gottesdienites dent Geiftlichen
überlaffen bleibt. Gult.-Min.:Bdg. vom 27. Juli
1833 und 9. Auguſt 1834. Webrigend: Gewöhn:
licher Sonntagsgottesdienft. Das Feſt wirb Sonn:
abends vorher eingelauten. Es ift geitattet, am
4. Septbr. felbit eine gottesdienftliche eier zu
veranſtalten.
14. Septbr. arenes Erhehang 1) Berg⸗
Quartal Crucis iſt die 3. jährliche Bergpredigt
an Bergwerksorten üblich, daher als halber Feier:
tag begangen,
2) Schulfeft zu Grimma.
15. Septbr. An diefem Tage find von ben
Ephoren die bei ihnen eingegangenen Gefuche
büttabebürftiger und nothleidender Hinterlaffenen
verftorbener Geiftlicher und Schullehrer und dag
Geſchäfts-Kalender.
en bei dem K. Cult.⸗Miniſterio tabellariſch einzurer
en. C.M.⸗Vdg. v. 5. Jan. 1832 u. 5. Tec. IS.
13 Sonntag nad dem Zrinitatisfek. Gewihn
licher Sonntagsgottesdienſt.
14. Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. 1) Ee
wöhnliher Sonntagsgottesbienit.
2) Das nächſten Sonntag mit zu feiernte Mi—
chaelisfeſt ift abzukündigen.
Abkündigung ber Michgelisconfirmation.
4) Abkündigung des Aufnahmetermins ar
Hit „perbenber Kinder. chulgeſes. $ 21
de. .
5 Bon nächſtem Sonntage an ee der
Gottezdienft ſpäter als zeither und in desbih
deſſen nunmehriger Anfang mit abzufündigen.
21. September. Quatember C.
29. Septbr. Michaelisfeſt. Lie Feier de:
ſes Feſtes ift mit der bed nädhiten Sonntags a
verbinden. Refer. vom 13. Juan. 1831.
30. Septbr. 1) Die Shulverfäumsik
tabellen vom Monat Septbr. find von ben Leherz
an den Schulvoritand abzugeben.
2) Die erfolgten Bejegungen werben ven
ben Ephoren dem Königl. Cultus: Miniferie =
Töchterſtipendium um außerordentliche Unterftüßun: | gezeigt.
Monat October.
Allgemeines.
1) In ben zwei erjten vollen Wochen des Mon.
Dctober finden bei dem evangel. Landes-Conſiſt.
bie Wahlfähigkeitsprüfungen mit ben Gan-
didaten der Theologie ftatt. efanntmadung vd.
2. Septbr. 1835.
2) Die Quittungen über den Ueberſchuß der:
jenigen Geijtlihen, deren früher georbnnet geweſene
Tranfiteuervergütung ihren dermaligen jühr:
lihen Beitrag zur Prediger-Wittiven- und Mais
fenpenfionzcaffe überfteigt, ingleichen derjenigen,
zu deren jährlihem Beitrag zu dieſer Caſſe nur
ein Theil ihres _ Tranfjteuerbeneficii verwendet
wird, ift an die Ephoren fpäteften® im Laufe des
Monats October einzufenden, welde felbige an
die Königl. Cultus-Miniſterial-Caſſe gelangen zu
laffen und die Bezüge auszuzahlen hat. Vog.
vom 4. Dechr. 1837.
3) Die Piquidationen für den ben Soldaten:
findern ertheilten Unterricht find einzureichen.
S. Januar.
Beſonderes.
15. Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. 1) Mit:
feier bes Michgelisfeſtes, ſonſt gewöhnlidger
Sonntagsgottesdienft, außer daß die Feſtpericopen
vorgelefen werben. Das Feſt wird Sonnabends
eingelauten. 2) Späterer Anfang des Gottes:
dienſtes. 3) Gonfirmation der Michaelis-Katechu⸗
menen. Schulgeſetz. S 20 und 24. 4. Abfünbdi:
sung der morgenden Öffentlihen Schulprüfung.
ontag& 1) Deffentlide Schulprüfung ie
D. Misericordias domini).
Dienft 333 Schulfreier za
Mittmods. Anlang bed Wintercurfus bei
ben Volksſchulen. Schulgeſetz-⸗Vog. $ 66. 67.
16. Sonntag na dem Trinitatisfeh. Gewöle
Tier Sonntagsgottesdienft.
12. Octbr. An diefem Tage Gaben bie Get:
hen und refp. Kirhenbucdführer die von ikam
Bebuf3 der Recrutirung für jeden eimgefan
Ort ihrer Parochien unentgeldlich zu fertigen
Geburtsliften an die Localbebörden atzuyce
Pe zum Deich vom 1 Aug. I
onntag nad dem Zrinitatisfern. Gewits
Tiher Sonntagsgottezdienft.
18. Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. Gewile
licher Sonntagsgottesdienſt.
19. Sonntag nad dem Trinitetiöfeh. Tr
Beier des in dieje Woche fallenden Reformatien
eftes, fowie die an demſelben zu ſammelnde CE
lecte zum Beften des Ortsſchulwefens, in 7
fündigen. Ober:Confifl.:Bbg. vom 15. Jmi
30. October. Das Reformationzfen ik ug
lauten.
Reformationsfeh. 1)
31. October.
tesbienit. Dieſes Feſt iſt in allen evamgeliiä
Gemeinden bes Königreih3 als ein ganzer year
tag zu begeben. .
2) Die an bemfelben zu fammelnde Gelleat
it nochmals abzufünbigen, am Schluß bes Gebe
dienftes zu fammeln und der Betrag an bie
cafjen ber betreffenden Schulgemeinden atzulzk
Schulgeſetz $ 33.
3) Die Predigtterte für das heutige $
find von den Predigern beliebig, auf den mE
bange dafür bezeichneten Terten zu wäblen.
4) Die tabellarifhe Anzeige uber bie tn
fommenen Delenungen ift von ben Kir
an das Königlihe Cultus - Minifterinn eat
en.
5) Die monatl. Säulverfäumniglidu
find an den Schulvorftand abzugeben.
Monat October — December.
515
Monat Aovember.
Allgemeined.
1) biefem Monat fallen bie meiften Kirch:
weibfefte. Diefelben find 8 Tage vorher abzu:
fündigen und ift der Predigttert an benfelben aus
den im Anhange zum Bericopenbud aufpeaeiine:
ten Terten befiebig zu wählen. Cult.⸗Min.-Vdg.
vom 13. September 1842.
2) In dieſem Monat wird die zweite Hälfte
der den Prediger: und Schulfehrer-Wittwen: und
Waiſen aus der Prediger: reip. Shullehrer:
Bittwen: und Baifen=Caffe qufließenden
Penfionen auf bie Monate Juni bis mit No:
vember ausgezahlt, weßhalb die Prediger und
Schullehrer⸗Witiwen, refp. Bormünder der Wai⸗
fen, wenn fie nicht die unmittelbare Erhebung ber
Eultus:Minifterial:Caffe vorziehen, oder refp. in
ber Eph. Dresden zu diefer verbunden find, ihre
betr. mit ber gehörigen Lebend-Atteflation ver:
febenen Quittungen bet den Superintendenten bed
Bezirks einzureigen haben, welde biefelben an
die Königl. Eultuss Winifterial: Caſſe einſenden
und bie eingehenden Gelder an die Empfänger
auszahlen. Hi vom 1. December 1837 und
vom 1. Juli 18410.
3) Deögleihen erfolgt in diefem Monat gegen
beigebrachie Quittungen die Auszahlung der Ben:
fionen aus ber Voltsſchulfreünd-Pen—
fionscaffe dur die Superintendenten, zu wel⸗
Sem Behufe bie ssügfiärn Quittungen an biefe
zu übergeben und an die Gult.-Minift.:Caffe ein
zufenden find.
4) Die Suittungen derienigen Schullehrer, bes
ten früher georbnet gewejene Zranfitener- Ber:
gütung mehr, ald Ir sermaliger jährlider Bei:
{rag zur Schulwittwencaffe beträgt, find zur Gre
bebung ber Üeberſchuſſe an bie Ephoren einzufen:
den, welde felbige an bie Königl. Gultus-Minift.s
Kaffe gelangen zu Taffen ‚und die eingehenden
Beträge auszuzahlen haben.
Befonderes.
20. Sonntag nach dem Trinitatiöfeh. Gewöhn⸗
licher Sonntagägotteäbienit. Hier und ba Beginn
ber Wocenpredigten.
21. Sonntag nach dem Trinitatiäfeft. Gewöhn:
au Sonntagsgottegdienit,
. Sonntag nah dem Trinitatisfeſt (vor dem
2. Bußtage). Die Feier des auf näcften Freitag
angeordneten zweiten —R füwis die an
diejem Tage zu ſammelnde Gollecte für arme und
alte zc. Lehrer 2c. it abzufünbigen (j. 1. Bußtay),
Desgleigen bie für naͤchſten Sonntag durch Cul
Min.:Bdg. von.28, October 1840 angeorbnete
allgemeine Tobtenfeier.
Donnerfag. Cinlauten des 2. Bußtags.
IL Bußtag. 1) Bußtagägottesbienft.
2) Die an bemfelben zu fammelnde Gollecte
ift nochmals abzufündigen und nad beenbigtem
Sotteßdienft zu fammeln. Im Uebrigen aber if
zu verfahren wie bei den andern Gollecten.
Sonnabend. Ginlauten des morg. Gedächt-
nißtages der Verftorbenen. .
Lepter Sonntag nah dem Zrinitatisfett (fann
mögliger Weiſe ber 23. 24. 25. 26. oder 27.
Sonntag nah Trinitatis fein). Allgemeine Tod»
tenfeier. Die Feier diefe Tages fol überall nur
firdli fein unb anf den religiöfen Zwed ber
Erbauung, Belehrung und Beruhigung ber Ge:
mülher berechnet werben. Der Predigttert IR aus
dem im Ainbange zum Pericopenbuch verzeichne⸗
ten Texten beliebig zu wählen,
Mit diefem Farintage hören bie Aufgebote
auf und das dritte afgebot muß an pemfetben
erfelgen. Regul. von 15. Jan. 1808. $ 31.
Abzufünbdigen ift a) der über 8 Tage bevor:
jtebende eriie Mdventfonntag und bamit ver:
bundene Anfang eines neuen Kirhenjahres;
b) die an bdiefem Sonntage zu veranftaltenbe
Eoflecte für arme alte und fonit bedrängte Leh⸗
rer 2c.; ©) Über welche Jahrgänge des Pericopen ⸗
buchs im neuen Kirhenjahr agprgbigt werben
wird, Gult.-Min.:Bbg. vom 13. Geptbr. und 2.
Decht. 1842,
Sonnabend. Einlauten des morgenben Feſtes.
9 —————
L Adveniſsuntag (kann auch in ben Anfang bes
Monats Dechr. fallen). Mit diefem Conntag
nimmt rügſichtlich der Aufgebote und Trauungen
das erfte tempus clausum im Kirhenjahr feinen
Anfang, in Folge deifen bis zum 2. Weihnachts
feimtag fein Aufgebot und biß zum 2. Januar
feine Trauung Ole Dispenfation vorgenommen
werden darf. Regul. vom 15. Jan. 1806. $ 31.
3) Die während der Abventzeit zu haltenden
Wodenpredigten find zu vermelden, und wo
\c5 berfömmlid, daß während ber Adventzeit
Eramina mit ben Vverehelichten gehalten werden,
ſolches abzufündigen.
4) Ebenfo it die obenbemerkte Gollecte noch⸗
mald abzufündigen und mit Einfluß des Eym-
ketgetnes einzufenden.
. Novbr. 1) Die tabellarifcge Anzeige über
die vorgefommenen Befegungen ift von ben
Ephoren einzufenden. 2) die Schulverfiumnißs
tabelle an den Schulvorſtand einzureichen.
Monat December.
Allgemeines.
1) In diefem Monat if, da ber Confirmans
den⸗ nterricht glei nach bem neuen Jahre anz
gefangen werben foll, der nöthigen Anmelbuns
gen wegen, das Grforberlihe abzufündigen. An⸗
gebragte Geſuche ber Eltern wegen zeitigerer Zu:
laſſung der Kinder zur Gonfirmation find von ben
Pfarrern im Laufe des Monatd December den
Ephoren Behufs des von denfelben zu erflattenben
Berichts zur Confiftorialbehörde anzuzeigen.
2) In Filialirgen, in denen am 1. Mpent-
fonntage Fein Gottesbienft gehalten wird, it bie
ars
516
auf biefen Sonntag geordnete Gollecte am 2.
Adventfonntage einzuſammeln.
3) Die Katechismus-Examina find im Mo:
nat December und Januar einzuitellen.
4) Tie Adventöpredigten find zu balten.
Rev. Synod.:Decr. 4.
IL. Adventfonntag. 1) Gewöhnlicher Sonn:
tagsgottesdienſt.
2) Die nächſten Sommtag
be3 Geburtafeites Sr. Maj. des Königs ift abzukün⸗
digen. (Kann auch auf den4. abventfonntag fallen.)
12. Decbr. Das Geburtsfeft Sr. enig .
Majeſtät ift in ſämmtlichen Gelehrtenfchulen
und Scullehrerfeminarien des Landes am Bor:
mittage beffelben mit einem Öffentligden Sculacte,
ber, wenn der Geburtstag auf einen Sonnta
fällt, erfi nach vollendetem
ftattzufinden bat,
vom 30. October
13. December. Luciae. Die 4. Bergprebigt
ift, wo üblich, zu halten.
14, Tecember. Quatember D.
DL Adventfonntag. 1) Mitfeier bed Geburts:
tag Er. Majeftät des Königs. — 2) Die Advents⸗
collecte ift von ben Pfarrern an die Superinten:
denten einzufenden. — 3) Gewöhnlicher Sonn:
tagsgottesdienſt.
1) Gewöhnlicher Sonn⸗
mitzubegehende Feier
ormittagsgottesdienſte
begehen. Cult.⸗Min.⸗Vdg.
. Adventſonntag.
tagsgottesdienſt. 2) Wo es herkömmlich, werden
bie Aufgebote ſchon an dieſem Sonntage wieder
begonnen.
) Die zweitägige Feier des nächften Sonntag-
beginnenden Weihnachtsfeſtes ift abzufündigen.
4. December. 1) An biefem Tage nehmen
die Weihnachtsferien bei den Elementarvolksſchu⸗
len ihren Anfang.
II. Gefchäfts-Kalender.
| caffen und
Monat Tecember.
2) Einlauten deö heiligen Weihnachtsjeſtes.
25. December. 1. und 2. Feiertag. Bei
nachtsfeſt. Zweitägiger Feſtgottesdienft. Da, mo
Chriſtmetten üblich find, ſollen dieſelben mit
Vermeidum alles Deſſen, was Gejpött und Aber⸗
lauben veranlaſſen könnte, je nachdem es her:
ömmlich, mit Predigt oder Betſtunde begaugen
werden.
Abfündigungen finden nur am 2. Feiertage
ftatt. An bdemfelben können audy die am 4. A
ventfonntage flattgefundenen Aufgebote fortgejegt
werden, ba mit dieſem Tage das erſte tempus
clausum rüdftchtli der Aufgebot zu Ende gebt,
fo daß nur Trauungen vor dem 2. Januar ohne
Dispenfation nicht vorgenommen werben bürien.
g|Regul. vom 15. Jan.
onen nad Weihnachten. Das bevorfichende
Neujahr ift abzufündigen.
31. December. 1) Die Epboren haben bie
im vergangenen Bierteljahr bei ihnen eingegange-
nen Dispenfationdjura und Canzleiſpor—
teln an die betr. Sportelcaffen einzufenden; dei:
gleihen das allwierteljährlide Berzeichniß der ſich
in der Ephorie aufbaltenden Schulamtscan:
didaten an die Königl. Kreid:Direction und bie
tabellariſche Anzeige der vorgefommenen Beſetz⸗
ungen beim Königl. Cultus: Minifterio eine:
reihen.
2) Mit diefem Tage find die Kirgredhnungen,
fowie alle Rechnungen ber Legaten⸗ Sl ⸗ R
eiſtlichen Su ungen a au Alichn |
Gultug Din R % —e uguſt igen gehen
ie monatl. verfäummikangeigen
an den Schulvorftand ab. eig
4) Das Neujahrsfeſt iſt einzulauten.
2
0
1. 89. 107. 187.
372. 374. 375. 376.
da
t 306.
n 4. 48,
6.
der —8 4
un 1.
149. 326. 382. 384.
ng 40. [472.
"334. 367.
e 6. 19. 215. 720.
nes Holy 28,
3.
16. 20. 146:
176.
n17.
ie
301.
1g 1. 19. 38. 80.
16. 29.
’ Könige 229.
ligin 229.
ngringen 229.
100,
207. 218, 219. 220.
ı 251.
[m
10.
126. 4.
ı 28.
(Weommiffien 5.
2129. 149. 149.
)
10.
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%
— 1
attun
Ab ſt Rerben 206.
61. 162.
Regiſter.
A.
Abſchreiven 10.
"ap in 0 24. 97. 317,
anf
Abficht "06
Apfolation 11. 65. 144. 148,
187. 375.
Abfonberung 1 11.
Adfpelfung
115.
Abſtimmung 139.
Abibellungebieigent 81.
Abtreibung 11. 254,
Abtretun 165.
Abtritiichleußen 31.
Abmeifen 11.
Abweiende 11.
Abwefenbeit 462.
Abzichen .
Abzug
Abi r ei
Abauabgeld 1%.
— sprediat 19.
—ttag 121.
Aeabemie d. bildenden Künſte
—, 2 rung iſche OR
Rademirde Nufjüge 86
— Gelee 1
— Gurfus 255.
— Studien 11.
— Bürden 5. 11.
Academiften “1.
Acces 412. 422. 451.
Accidentafurbeiten 15.
—gebühren 16.
Meidentien 11. 234. 28.
Aecidenjgebübren 359.
Accorde
Adtung, Öffentl. 408.
Aderleute 152,
Adermann, ſyſt. Zufammen-
ſtellung
Acta Inspectinnalia 4233.
Acten 11. 22. 38. 40. 219. 276,
— communiciren 379.
— repoſitur 39. 39.
Action 11. -
Active Militärperfonen 37.
Actor 7. 11. 200. 210.
Actuar 11. 38.
Additionalacte 154.
Addrefiat 6.
apddrefle 2775.
del 11. 109. 112. 199. 304.
Adelige 179. 200.
Adiaphora 144.
Adjunct 11.
Adminiftratirihftis 367.
—bebörden 11. 188.
Arminiftiatinjuftizfadhen 425.
— weg 42.
28.
Adminiſtrator 11. 212.
Admissio ad sacra 83.
Admifiion 283. 417.
Admonition 11. 380. 462. 463.
—sertbeilung 350.
—dgebühren 114.
Adonai 178.
Adoption 11. 100. 222.
Adoptirte 106.
Mpoptiveltern 11. 12. 98. 229.
— finder 8. 3727.
— vater 109.
Adorf 12.
Adſiſtent 19. 20. 21.
Adfpirant 233.
Advent 12.
—fonntag 12. 109. 111. 148,
—spredigien 12.
—zeit 12. 100. 129. 435.
Advocat 12. 97. 251. 451.
Advocatie 12.
Aecker 12.
Aeltern 12.
Aelteftenratb 184.
Aemter 25.
Aenderung 12.
— i. 8.8. 191. 424.
Aeauivalent 12. 18. 137. 148.
215. 358. 399
Yerar 21. ss, 125.
Aergernißz 12. 114. 147. 158.
410. 428. 485.
Aerztliche Hülfe: 118.
Ler tliches Anftitut 277,
Zeugnis. 12.
Acuberungen 12. 158. 404. 410.
Affect 147.
An 12.
Ara, ©t. 12.
Anentel. 12. 2. im. 196. 330.
Ra 5. 12. 13, 28. 29, 254.
— beiträge 433.
Per uihlag 254.
a 12.
Albert, Kronprinz 403.
Albertinifhe Linie 222.
Albertödorf 12.
Albrecht 277.
— Der Beherzte 12.
Albrechtohain 12.
Albredtsorden 12.
Alimentation 12. 86. 448,
— stage 111.
— split 448.
—sverbindlidhlelt 443.
Alimente 19.
Aflerbeiligen 12. 129.
Allecutionen 12. 267.
Allod ialer bfolgerecat 443.
Allodialqualitàt 212.
Almoſen 3. 12. 221.
— beiden 199.
Almofencafle 79.
—tmpfinger 38. 41.
1. 12. 3%. 113. 149. 24.
— becken 79.
—gebete 13.
—iR 13.
—ferzen 214.
— tu er 303, A. 5.
—vorlefung 146.
—portrag .
Alte Leute 13.
Altenberg 18.
Altenbain 13.
Altenbof 13.
Altenfalz 14.
Alter 13. 17. 115. 42.
Altertbum 13.
Alterdzulagen 357.
Altgerödort 14
Altieiönig 14.
Altmittweida 14.
Altmödrbig 13.
Altmögeln 14.
Altſchoͤnfeld 14.
AltRadtwaldenburg 14.
Alumnus 231. 233. 234.
Amanuenmsis 219. 422,
Amietus 14.
Amt 214. 274. 457,
—, geiſtliches 14.
— richterliches 287.
— , tbeolo sgirac 11.
Amtliher Spradhgebraud 424.
Amtmann, Birnaer 92.
Amtsanftellun 324.
Amtsantritt . 21. 24. 149.
Amtsaustritt 32.
Amtöbefugnig 460.
Amtsbefegung 18. 198, 415.
Amtöbewerbung 17. 473.
Amtöbrüder 159.
“Amtd- und Mathödorf 218.
Amtoeigenſchaft 408.
Amtdeinlommen 21.
Amtseinfünfte 141.
Amtsentlaffung 447.
Amtderledigung 33. 247.
—#fälle 450, *
Amtéführung 21. W. 33. 77.
174. 421
Amtsfunction 4. 47.
Amtegebühr 398.
Amtagebülfe 416.
Amtögeihäft 270.
Kelarisdieien 32.
Amtölalender 270.
Amtöfleid 121.
Amtolleidung WM.
Amtönadfolger 425.
Amtépflicht 23. 299, 376.
Amtöplag 205.
515
Amtörcht 23.
Amtöflegel 132. 268. 275. 469.
Amısıbätinleit 404.
Amtotracht 30.
Amtoveränderung 77.
NAmieoerrihtungen, geiſtliche
mtövorsänger 425.
Amtöwenen
Amtswehlel 175.
Amtswobnuug 359.
Analvaie 399.
Anatomie 435.
Anaromifhed Theater B. 19.
Anbaue 325.
Aubringen 38.
Andacht 1. 188.
— bũchet 156 376.
—sübuna 196. 470.
Antere Gelbwilterfinder 98.
Anderweite Berebelihung 3%.
Androbung 387. 358. .
Anertenntniß 256. 29.
Anfang 36. 362.
Anfrage 9. 417. 454.
Angabe 13.
Angaben, falſche 401.!
Augefohtene 374.
Anglitaner 221.
Anglitanifhe Kirche 467.
Anbalt 36. 45. 102.
Anbaltef&reiben 17.
Anlauen 10. 36. 37. 43. 213.
2:2. 351. 353. 856.
Anmeldung 29. 94. 467,
Anmerfung 198,
Annaberg 37. 104,
Annabme au RindeeRait 108.
—, Anordnung 410
Unordnung, —W 19.
Anrede 35.
Unfäliigleit 37. 100. 108. 230.
Anfäffigmahen 176.
Anſchlag 497.
Unihläge MO.
Quichlagen 37.
Anſchreiben 350.
Aufihtebemerhung 424.
Aufiedelung 37.
Anfpradıe
Aufpruh 358. 402. 414. 431.
Anhalt, anatomifche 379,
Anſtalten 37. 397. 413.
An aenirecon 43.
Anfteden 76. 1
Anftelung 2. ” 47. 100. 362.
426. 455. 457,
—sloften 40. 458.
sorüfung 18. 19. 73. 251.
— 6ſchriften 395.
Anſtoͤßiges 361.
Anteceſſor 24.
Anticipation 37.
Anträge 38.
Antritt 37. 451.
- 6predigt 20. 22, 416.
Baalödorf 43.
Raarſchaft 43. 396.
Bahusfer 278.
Baden 156.
Baden 101.
Badereife 446.
Bäderwaaren 43.
Bäder 414.
Bälgetreter 43.
Baͤnke 359,
Bärenftein 43,
Bärenwalde 43.
Bärnburg 45.
Bärnsbah 43.
Bärnsdorf 43.
Bäume 23. 43.
Bahnhof 156,
Amtörcht — Bebürftigfeit.
Anverwandie 134. 208.
Anmeuiung 37.
Anjeıze . 37. 154.350. 418.
429.
—8 1%.
Anzanten 37
Au un zu
—slorten 7.
Araınage 222. 221.
Apolonıe 37. 425,
Aroftel 271.
—tage 3. 129.
—tbeilung 39.
NArofoliidte Briefe DM.
Apoſtoliſcher Bicar 154. 7.
Apoſtoliſches Bıcariarı H. 439.
Arctbefer 3. 152.
Apparat 234.
Apprellatien 39. 107. 191. 389.
29%. 395. 417. 442. 18.
— dbeihwerde 56.
— dacridı 7%. 97. 107.115. 116.
143. 154. 23%. 245. 249. 301.
Application 375.
Arbeit 41.
Arbeiten Mi. 408.
Arbeitögewinn 86.
Arbeitehaus 120. 240. 411.
33. 35. 95. 152, 158.
2%. 449.
Arbeitöftrafe 449.
Arhidiaconns 14. 88. 434.
Ardımandrit IN 18.
Archiv 16. 23. 33. 140. 420.
— ſchrank 3%.
Arealveraͤnderung 25.
Aratift 406. 447.
Arm 375. .
Arme 112. 149. 205.360. 8.
Armee 29.
Armenatteftat 91. 456.
Srmencafie 23. %. 139, 211.
Armencaffenbeitrag an.
Armenbäufer 173. . II.
350. 35%. 397.
Armenier 212,
Armenordnung 29.
Armenpflege 28. 40. 41. 6.
Armenpoligel 251.
Armenfahen 275.
Armenidhule 306.
Armenſchullehrer 325.
Armenfhulnnterridt 347.
Armenftiftung 138.
Armenunterffüpung 111.
Armenverein 169.
Armenverforgung 168. 387.
— behoͤrde
Armenweſen * 389,
Armurbözeugnib Ww.
Arnoidegrün 41.
Arndfeld 41.
Arre 365. 406.
ArreRant 132.
Arreſtbrechnng 86.
Arreſtſtrafe 407
Arrogation 351.
Artilerieiä&ule 252.
arineimine! 152.
a! . #3. 134. 296. 370.
Aſche 31. 41.
Aihermittwod 21. 128.
Adcendenten 99.
Afatılde Religionen 246.
Afecuranzauantum 229,
Afenor 1W.
Anktenz 459.
Afſtfled 121.
Yintret 13. 41. 156.
Auction 41.
Audinak 41.
Aue 12.
Auerbach 42.
Auerömalde 42,
QYuftewabren 188. 194.
YAufpemwabrung 42. 392.
Aufbringen
Aufbringan 0. 4. 652.
Aufdingen 42. 139. 333.
Aufentbalt 23. 12. 8. 108.
—, atademiiher 467.
—tort 112. 248.
Auffindung 456.
Auifübrung 24. 321. 358. 473.
Aufgebor 42. W. 97. 108,
108. 108. 144. 188. 248.
ZW. 288. 293. 300.
383. 417.
435. 462. 172.
—bud 210.
—tanmeldung 84.
—jroclamation 149.
— reaulitung 108.
- wiederholung 78.
Aufhebung 447.
Aufkündigen 2. 42. 59.
Auffündigung Zul.
Auflegen 42.
Qufliegen Bl.
Aufnabme 39. 40. 41.83. 326.
377. 371. 382. 411.413. un.
457. 412.
-revers 42. 102. 413.2
—termin 317,
Aufrebtbaltuug 455.
Aufrictigkeit 419.
Aufrubr 42.
Auffäge 342.
Aufidieben 42.
Aufſchlagen 42.
Aufſchrift 35.
Quffeber 376.
Aufſchub 111. hir
Ruin 27.141. 181. 312. 385.
4.
— abeboͤrde 449.
—reht 34. 37. 39. 41. 140.
Auftrag 42. 280. 290. 418.
Auftreten 359.
Aufmand 391.
Aufmarten 411.
Aufzüge 42.
B.
Bahnverwaltung 136.
Baiern 43. 101. 102. 103.
Baierstorf 43.
Bairif Ser Aſlodialnachlaß 222.
Band 117
Bunkdividende 451.
Bann 4.
Banquerout 43. 404.
Burret 30. 43,
Barutb 43.
Bauacudemie 306.
Bauda 43,
Baudirector 485.
Baue O1. 317. 418,
Bauern 47.
—hodzeit 158.
Bauerögefell 385.
Baubol .
Banliches Weſen 23, 80.
Baulichkeiten 28. 87. 43. 210.
302. 421. 424.
Baumſchule 4.
Bauplaßg 176.
Baurechnun 4.
Bauricgel
Baurig 360.
Bauten 156. 200. 3086. 345.
369. 383.
Banpener Rreib - Directiond
Ganzlei 5
Bauyorfeher 37. 43. 4.
Beängfigung 374,
Yugsburgiide Coufef a
— gie 288. kon
YAugutäiide Exnftung 2.
YAagutusrurg 42.
Yulıgk 42.
Ausarbeitung S2-
Austildung 413. 422,
Ausbleiben 411.
Auseinanteriegung Si. 38.
25.
4
Ausiälige 42- @.
Autferrigung W. 12.
Autioriben 78
Ausiübrlıhleit 322
YAusyate 42. 9. 206. 218. 211.
z2u. 317. 489.
—keleae 217.
Autgangöthäre 18.
Auszedroidbenes Getreide 5.
Qusgeben 31.
QAuszleib&ung 27.
Ausbändigung 108. 418.
Aublanud 74. 112. 115. 1
1%. 200. 0. 2 46
Ausländer 9. 17. 42. 73. @.
. ®@ 101. 163. 108. 106.
19. 177. 282. 283. 38. dit.
4. 44.
Antiändiide 178.
— Geiklide 200.
— Rünıc 308.
— Sriefer 88.
Antleibung 42.
Ausidiung 24. 42.62. 218, 42.
Autnabme . 8. mM
Untv'ändung 42.
Auspfarrang 6. 42. 208.
Auörüden SI. 153.
Uusihlagen ix
Ans ſh reiben .
Ausihbnlung 18. 43. M. M.
324. 353.
4.
Ansſchuß 43. 316.
Außerebelih 42.
Unberbalb 192.
Ansiegen der Beim 3
Auslegung 447.
——— 2. 4.
Aus ſtener
Austreibezeit Er
Austritt . 356. 423.
Ausütung Io 183,
Aumärtige Angelegenpeitti
Auswanderung 43.
Auswedhfelung 43.
Ausweib 388,
Audweiien *
Ausweibung
Auschlung 3
u er
Autenomie 4.
Autorifirung 159.
Sa. N.
Beamte 44. 56. 776. 278. 3.
—* * 8
au un
200. Ho. u. ın
Bıden 4. 72. 148.
Bedeckung 378.
Berenten 9. 109. 145. Mi
Bebentiet “17.0.0
Beringun —*
—GB
—8 * ä
Beduͤrfniße 318.
—, kirchliche M. 392
Bedürftigkeit 29.
Bedürftigfeitsatteh 233.
Beeidigung 97.
Beendigung Fi 411.
. 4. 45.
Beerdigung 3.
. 91. 176. 238.
258. 300. 355. 381. 102.
—
— stunde 49.
—stag 33.
— heit 43.
Beerwalde 44.
—— 416.
— , muſikaliſche 60.
Befehle 40.
Befluden, nah 97.
Beldrdern 419.
Beförderung 44. 457,
—tgelder 6. 44. 255.
—errüfung 13. 19. 60. 282,
— weiſe IM.
Berreiuung 4. 44. 231. 292,
48.
gefürätun 111.
n .
ro. ie 34.
Bearäbnis 40. 44. 79. 145,
1. 208. 248. 372. 381. 443.
—feierliggteit 50.
eider 76.
ae m 45. 46. 47. 52. 63
Ion ; 3
Be andlung- —RX 407.
Behandlungdurt
Behaufung 40. 9. 199.
Bebeizung 383.
Bebinderun fall 59. 61. 376.
Bebörden 29. 34. 35. 56, 140.
249. 31. "295, 406. 410.
417. 418. 451. 463. 469.
475.
— auslandiſche 275.
— 186. 276.
Öbere 424. 431.
_, tatbolifche geilige 464.
— , weltlide
Beihtandaht 390
ati. da 3. 64. 65. 141. 147.
Geiörbanbtung 29. 161,
Beichtkind 65. 250.
Beidhtpfennig 66.
Seichtregiſter 66. 190.
Beicht ſche in * 81. 103.
Be
Bei tRubf 88. 158. 233. 280.
Beichtvater 65. WM. 110. 115.
Beidhtverbältniß 99.
Beterfeld 66.
Beifalaf 9”. 114. 406. 447.
Beifepung 49. 50. 66. 19.
229,
Beiliger 37. 66. 333.
Beifyiel 21.
Beikand 457.
.aratliher 376.
Beiträge 40 . 209. 221. 324.
Beitrag 2331. 34. 417.
—Irflidgt 36. 87.
—sleitung 249.
— 319. 352,
— quote
Beitrelbung 214 42.
Bedürftigleitsatteit — Brockhwitz.
Belauntmadung 66.
Belenner 351.
Betennunip 8 —F
— ſchriften 68
Bekenntniſſe, etigife 3.
— 157
Beklagte
Belleidung 1
weröfigung 16. "22. 210. 219.
Belebungverfudie 68
Belege 66. 214. '
Beiehrung 54. 55. 66. 376,
—8 ung 48.
— der Ultern 107.
Seleuchtung 414, Per
Belgeröhatn 66,
Belobigung 13.
Belufigung 153.
Bemühungen 3.
Beu achbarie 25.
— Lehrer 16.
Beueflcicat 401.
Bensfleien 156. 184. 108. 393.
Raben 19. 401.
Benndotf 66.
BSenutzung 25.
Berarbung 56.
Beraubung 66.
Berehnung 6. 357.
Berechtigte 7. v.
Berechtigung 95. 96. 185.
Bereitung
Bergacademie "251. 305.
Bergen 66.
dern ggießhüubel 66.
Ber, erihtöhebörden 251.
Bergleute 66. 283.
Berafhulen 66.
Bergfebullebrer 325.
Bergmweien al.
Beriht 21. 66. 2%. 369. 351.
420, 2a. 446. 454.
—8 189.413. 423. 424.
—6abgang 40.
— serſorderung 32.
Bernburg 102.
Bernedotf 67.
Bernſtadt 67.
Berthelsdorf 67.
Bertsdorf 67.
Berufung 15. 21. 58, 67. 197.
290. 443.
Berzdorf 67.
Belhädigung 67. 195. 404.
Beihärti ung 376.
Beſcheid
AR 147. 82.
Beſcheidung 86. 63.
Beſcheinignug 179. 214. 387.
Beihimpfung 57.
BKeſchluß 8
—
—A 67.
Belchnei
Befſchreitung 67.
Beſchwerdeſuͤhrer 290.
Beihmwerden 57. 67. 251. 259.
Bei * re 8.
efegun 158. 251.
311. 386. 303. dir. 424.
_hacien 2. 8
— efaͤlle 427.
—sloften 24.
—tsmodus 22.
—A b6ſachen 421.
Seſichtigung 67.
Beſitz 4.
Beſiter 37.
Befißrecht 154.
Befißtitel 161.
Befibung 39. 123.
Befipvers derung 1. 8. 67.
Beripzgeit 355.
Befoldung 18. 24. 25. 28. 99.
67. 39. 814. MA. 424.
—, fire 207,
Eefolbungdabzug 67.
Seiofbungs uf ufe 25
oldungs e 31.
Be —*
eſpre
Beſſern 38
Befferung 187. 857.
—s#anftalten 67.
—$sverfabren 67. 409. 410. 474.
FH 408.
Derät gung 67. 255. 304. 310.
, landesberrfide 457.
Be allung 5
Be altung @ n. sr
—dfchein
Beftehung 17. 6
— 67. 182. 48. 452.
®gebühren 67. 276. 452.
rafung 40. 41. 141. 148,
381. 404. 407.
Beftrebung 372.
ech 4. 8er. 320. 367. 375.
. 403. 411.
_ Yen Befangenen 142.
— d. Kat. xr. 78.
— der S ple 329, 335.
Betglode
Berbaus 87 179.
Bet⸗ und Schulhaus 134.
Betheiligte 423. 425.
Betragen 67.
Vetriebsftreden 158.
Beirug 67. 9. 447.
Betrunkene 2. 67.
Berftube 67. 425.
Berftunden 67. 148. 151.
Ben 22. 67.
Bet⸗ und Faſttag 72.
Bettelbrief 67.
Bateln 41. 67. 40%. 405. 412.
Bettelngeben 412,
Bettgeld 67.
Bettler 172. 247.
Betwoche 209.
Beucha 67.
Beurlanbte 68.
Beurlaubung 416.
—short 338.
Beutba 68.
Devälterung
Bevollmacht
—— I
Bevormundun
Bewergründe
Beweiskraft ra
Beweisſtell en 383.
Bewerber 400. 401.
Bewerberin 432.
Bewerbung 17.
Bewilligung 316,
Bewirtbung 150.
Beyer 202.
Bererödorf 68,
Bezahlung 45. 448.
Rejcigungsauantum 16. 61.
63. 91. 113. 417.
Bezeigungdfumme 142.
Rezirtdappellationdgericht 9.
Bezirfdarmenmweien 132.
Beyirkeärgte 47. 48. 4. 50.
63. 166. 670.
—8s8 377.
Bejirkoſchulen 329. 334.
Berirfofeuereinnehmer
Si irtoverein 68. 377° 403.
Sin 7 . 38. 68. 346.
—ertlärung 68. 157. 408,
— gefeliihuft 08. 80.
— tenntniß 283. 383.
Biberſtein 68.
Bibliotbel 38. 68. 75. 234.
— RK. u. Bfrb. 16.
Bierbrauen 68.
Bierbäufer 2. 09. 386.
Bierihanf 153.
Bierfleuerbefreiung 69.
40.
ate 9. 315.
200. 215.
37.
519
Bier. und Weinhäu Y 167.
Bigamie 69. a 110. 116.
Bilder 13.
Bildung 58
Bildungsanftalten 69.
—. techniſche 432.
Biligendes Mitwiffen 99. 106.
Binden 69.
Birfen 69. 242.
Biſchdorf 69.
Biihheim 69,
Biſchoff 161.
Bifhöfte 69. 179.
Bilhofföwerda 50. 69.
Bitten 335. 336.
Blankenbain 69.
Blankenſtein 69.
Blanquet 69.
Blaſen 69.
Blasphemie 69.
Alattern 79, 378.
zmpfung 300.
Bleiftift 349.
Alind te 238. 413.
Blod Mige 3. 66. 69. 33. 9,
Bidien 2
Blöäwig 69
Blumen(hmud in Kirchen 19.
Blutſchande 68. 116.
Blutefreundſchaft 69. 98. 456.
Bobenneulirdhen 68.
Bocca 69.
Bodau 69.
Bodelwig 69.
Bodendorf 69.
Rodwa 68.
Boͤblen 69.
Böhmen IH.
Böhmer, jus ecel. 106. 202.
Bdıln 6
— 60.
Boͤſenbrunn 60.
— — Verlaſſung GW. 9.
106. 108. 116.
Bolog na 296.
Bonilacius 280,
Boris 69.
Borna 69.
Botenlobn 69. 425. 452, 453,
Botkorn 70.
Brambach 70.
Brand 404.
Brandeafienbeiträge 32. 228.
Brandcafleugelder 215.
Brandis 70.
Brandihaden 19. (449.
Brandfiftung 32. 37. 404.
Brandt 176
Rrandveriiherun ”0. 145.
—sanftalt 232.
—egefelihaft 43. .
—sfocietät 214.
Brandwein 4. 70.
—brennen | 152,
—ſchant 153
Brauen 152.
—— 70.
Braunihmwei
Bräunddorf 70. 414.
Bräutigam 0. 96. 100. 101.
102. 104. 105. 177. 248. 372.
411. 339. 454.
Graut 70. 100. 101. 104. 108.
177. 248. 249. 293. 371. 411.
454. 462,
—teramen 95. 106.
—finder 70. 48.
348. —frany 70.
—f[ente 9.
Brechruhr 49. 70.
Breltenau 70..
Breitenborn 70.
Breitenbrunn 70.
Breltungen 70.
Breunbolzbebarf 26.
Brennmaterial 70. 353.
Breunsdorf 70.
Brießnig 70.
Brodwig 70.
520
Brod 8. 38. 70. 351.
Brod und Bein beim Abend»
mahl 2.
Brodfonntag 227.
Brud 70.
Brudersmwittme 7%. 99. 386.
Brhdenbauwelen 251. 252.
Brüdengeld 237.
Brüdenjol 70.
Brüdergemeinde 406.
Qubentorf 70.
Bucha 70.
Bußbrudergeieten 5 70. 100.
Buchhaͤndlerboͤrſe 239
Gabinetscanzlei 72.
Gadettenihuie 251.
Gaducitäten 72,
Galamität 26.
Galamitofe 72. 79.
Galbis 72. ®
Galcant 72. 135. 279.
Galculaturgebübren 72.
Galender 72. 73.
Galistus IN: 67.
Galnberg 73
Gameny 73. 75.
Kimmerwalte 73.
Cancelli 179.
Gandidat 143. 320. 329. 368.
379. 333. 391. 417. 418. 427.
463.
Gandidaten des Predigtamté
1. 3. 73. 82. 174. 457.
— der Theologie 14. 174. 281.
=. böbern Schufamts 15.
— des Giementar-Schulamts
14. 17.
=tenfur 281.
—priüf ung 283.
—tabelle 75.
—vereine 17. 73. 74. 288. 418.
477
Ganuis 75.
Gannemwig 75.
Ganon 75.
Gantate 75. 390.
Gantonnementsfahen 252.
Gantonnementdübungen 233°.
Gantor 75. 145. 146. .231.
302. 461
Gantoreigeleniäan 76. 146.
Ganzlet 417.
— Director 76. 143.
Gapelle 173. 43.
Garitalien 76. 208. 209. 210.
213. 396. 400
Gapitalyabfung 7.9.
Gapitalzinien 206.
Gapitäne 76.
Gaplan 88. 438,
Garcerftrafe 76. 120.
Carena 77.
Careme 160.
@Garetbe 76.
Gurf der Große M.
Karttfeld 76.
Garneval 76.
Garpzov’ihe Stiftung 401.
Gaflation 406.
Gafle 76. 469.
(aflenbeamte 220,
Gaflenbillet# 91.
Saflenespedition 392. 401.434.
Gafenführung 207.
Gaſſenweſen 251. 318,
Caſtraten W.
Gafula 76.
Gataftrirung 145. 360.
Causa eccles. 79.
Gaution 28. 74. 76. 207.
Garertig 76.
Genflten 16.
Brod — Eonflappel
Buchheim 71.
Buchbolz 71.
Buderihe ©triftung 400.
Budget 57. 71. . 4.
Bubtiin 71. 75. 13.
Bücher 23. 70. 461.
— auction 48.
—tommiifion 239.
—repofitur 360.
— weien 70.
Bürger 371. 446.
Bürgerausfhuß 318.
Bürgerliches Jahr 26.
Bürgerlide Berbältniffe 108.
Bürgerreiit 71.100. 119.138.
165. 177. 369. . .
Bürgerömann 411.
Burgerfönlen 71. 73. 281.
Qürgerichulfehrer 19. 325.
Qürgerfhulweien 58.
Bundesfahen 252,
Aundesflaaten 444,
Burgf 4
Sur 4 71.
Burfau 71.
Burkerodorf 71.
C.
Senfur, 18. 19. 70. 76. 233.
Genfuren 74. 76. 332. 337. 342.
Genfuren , academifdhe 73.
Genfurgrade 232.
Genfurpofizei 278.
Gentrafansfhuß 377. 403.
Gentrafftellen 224.
Reremonien 3. 76. 121. 156.
Geremonialeortefvondenz 252.
Gertificat 77. 270.
Geffion 77. 213.
Gharafterfebler 408.
Gbarfreitag 77. —8 159. 247.
Gbarmode 77.
Ü ee ha 77.
Gbirurg 77. 451.
Choralbuch 77. 145.
Gborgeld 76. 77.
Kkborfnabe 145. 146. 32.
Ghborton 77
Chrisma 161.
Gbrift, beit! er 71.
Gbriftbaum
Ghriften 77. 105.
— taufe 431.
—tbum 77.
—verfolaung 431.
Kbriftlibe Religion 246.
Chriſtmarkt 77. 156.
(ihriffmetten 77. 145. 151.
Chriſtſtolln 77.
Gireufarprediat 239. 77. 141.
418. 421. 427.
Gitation 78. 89. 462. 168.
Gitiren 42%
Civilanſpruͤche 407.
Kivilbeamte 292.
Gipifkebdrden 101.
Giviidienft 171.
Girilgeriht 248.
Civilinſtanz 151.
Kivitjufipkebörde 219.
Gipittifte 78. 223, 457.
Civilobrigteit 78. 185.
Giviſpunete 78.1
Girifftantsdlener 407.
Civiſſtaatodienſt 18.
Glaffenabtbeilung 78.
Glaffentrennung 331.
451.
Glaffen: n. Genfurtabelle 342.
Gtaffenziel 340.
Glaffification BI.
Glaudnig 78,
(laußnig 78.
Clericale 12.
Flemenst V. 286,
Glementinnen 286.
(Slericus 4107.
(Sleutben 78.
(Soburg 102.
Codex 141.
— August. 1140.
— d. KRirdhenredhts 79.
Goefln 80.
Götben 102.
Cognaten 79.
Gognition 79. 339. 300.
Goinfpection 19. 20. 114. 200.
207. 2%. 311. 354. 423,
432, 457.
—übehörde 207. 428. (458.
Goinfpector 79. 196. 220. 418.
Koldig 79. 411.
Gollator 18. 19. 22. 79. 200.
206. 213. 214. 320. 355. 398.
400. 401. 461.
Goſlatur 138. 148.
—bebörde 7. 110. 212. 233.
35. 401. 458,
—reht 241. 385.
—verbältniffe 277.
Gollectanten 79,
Gollecte 68. 72. 79. 80. 85. 144.
149. 1. 319. 365. 417. 449.
Gollecten 151. 213.
—jeidye 80.
Goflect. Werl 79.
Gollection 29,
@ollectiren 146.
Gollege ZA.
Gollegiattcht 80. 185.
Gollegiatftift 80.
Goflegien 80.
—jman
Golm
Coſſmen 80.
GColloquium 80. 280. 415.
Gollufionen 80.
Gelmnig W.
Golonien Si. 325.
Gommantobebdrde 407.
Commercium pıivatorum 186.
Gomment Bi. S6.
Commiſſariſche geigeang
Gommiffionen St. 281
Kommiffionsfälle 435.
Gommiffionsfaden 81.
Gommbdianten 81,
Commorstio diut. B1.
Gommunalgarde 81. 153. 32.
Gemmunalgarbiften 402.
„beafeltung 2
Gommunanlagen 29.
Gommunicanten 81. 149.
—büdyer 81. 210.
—tiften 4. 39.
Gommunicat 424.
Kommunicationdmweg 182.
Gommunion 1. Mi. 390
— mein 2. 214.
Gemnunfaften 5. 7. 81. 248.
—vorfieber 291.
Gempatrenat 81.
Gompenfalien 81.
Gompetenzftreit 11. 293.
—perbältniffe 81. 290. 324.
— zmweifel 78. 81. 287.
Gemrofition 361.
Gemtbur 449.
GBeoncert 81. 424.
—budh 217.
Goncerte 81. #1.
Konceffion 73. 81. 100.
—sentziehung 389.
Goncilien 81.
Coneilium abeundi 120, 402.
— perp. 81
—, reform.
Burfharbistorf 71.
Burkhardtohain 71.
Burkhardtowalde 7L
Bulk 26.
Buße 64. 379.
Busfertigfeit 41.
Buptage 49. 50. TI. SO. 128.
143. 145. 148. 152. 158,
154. 2773. M. MM. Mi.
435.
Bußtagsfeier 78.
Bußtagdlitanei 361.
Qußtagstezte 72.
Goncilinm, trident. 397.
Gonkcipiren 61.
Conelas. corp. Ev. 81. 2.
Goncommifler 81.
Concordantia 286.
Goncordienformel 81. 42.
Goncenbinat RA 39. 81. N
141. 356. 387. 6. 38.
Goncumbenten 8.
Gonceurren; 81. 185. 219.
Goncurs Bi. 414.
Coneussion 81.
Gonduct 403.
Gonduitenlie 81.
Gonfereng sı. 2. U M.
—eleüfhaft 336.
—ninifter 82. 183.
—vortrag 321.
Gonfefiion 11. 82. 113. 11%.
293. 295. 317. 327. 431. 8.
437. 138. 440. 473.
Confeſſion, andere 38.
Gonfeffionar 15. 68.
Gonfelfionsänderung 22. il
—tihulen 324.
—sübereintunft 108,
—sverhälniffe 4.
EX . 166. IR.
— Iverwandte 87
—tmediel 82, 32. 421. I.
477. 440.
Gonfirmanden 151. 161. M.
848. 473.
—buh 82. 340.
—unterridt 89.
267. 271. 2%. 282, 332. 38.
je 395. 416. 418. 655. &
— der Käufe 81.
— der Lehrer A.
—tfählgleit 338.
—sihein 21. 66. 84. , 1
210. 2U. 338. 340. 6,
Gonfitcation 84. 258,
Gonfitenten 66. 84.
Gonfrontation 9. 84.
Gonnere Sachen St.
Connubium 94.
Cooprivigni 9.
Gonradsderf 84.
Gonfeeration 1. 2. SL.
Gonferpaterinm 238,
Gonfen® a. 106. 107. 117.48
aus sponsal. 9.
Genfiforiafbehörde 111. 34
—gerichtöbarkeit 11.
Gonfilorium 28.38.32...
103. 116. 183. z21. 298. 36.
29. 238. 255. ==. s. W.
400. 407. 457.
— , Domtift 184. 398.
— ⸗ kathol. * 408. 61.
Gonftantiu d. Or. 2238.
Gonftaypel 84.
B
tion 140.
tionen 4.
tiones extrav. 286.
tionofeſt SA. 129.
32.
a 88. 473.
85. 85
nten 106.
juatur 85. 250.
tnient 154. 390,
tion 219.
387,
rung 320.
'oiam M.
Bet SS. 157.
ion 85. 175.
nt 41.
ten 86. 171. 473.
85
‚ga 3%. 56.
m 3i.
36.
emergens 86.
Untertbanen $
ng 6. 144.
gguten 86.
e 2.
tionen 86.
esdemica 86,
2%,
irte 18. 47.
ınt 154. 314.
ıtion 86.
. 214.
eilage 97.
on 86. 385. 416. 418.
on6-Bdg. 19.
10 18. 19. 146. 280.
n 376. 407. 414.
6. 737. 414.
Aust beitungen 87.
Gprache 2.
ibora 97.
thoſifen 22. 73. 87.
3. 204. 776.
tbotife Gem. 29
nd
endorf 86,
Conſtitution — Durdfchnittspreife.
Corp. jaris saxoniei 85.
— jar. Eccles. 140.
— jur. eon, 2%,
— evang. 8.
Gorrectionsanftalten 85. 169.
351. 412. 439,
—shäufer 37. 412,
Gorrefponden, 275.
—ae ßend 6.
Gofelig 85
Gosroe® 228.
Gofterwi
Goswi
Gotte 85.
Goupon® 392.
Grandorf 85.
Granzabl 85.
Greditoren 186.
Griminalfäfle 456.
ee ee 85.
—geſeß bu
— richter 350.
CTriminalunterſuchung 402.
— vergeben 4
Erimmigiean 55.
Gröbern 85.
Groffau 85.1
Grofien 85.
Groftemig 8.
Grottenvorf 85.
Grucie 285.
Cummeſch 178.
Guligih 8.
Gultms 292. 408.
— minifterialeaffe 0. 85. 91.
208. 417. 424. 434. 446. 469.
—minifterium 14. 15. 16. 17.
18. 20. 2 21 23 38. 74.
75. 82. 81. 85. 87. 92. W.
101. 104. 109. art 118. 134.
136. 139. 142. 153. 156. 169.
177. 481. 185. 203. 207. 200.
210. 217. 219. 229. 231. 233.
234. 249. 251. 280. 282. 291.
D.
Deugen 88,
Tevolution 185,
—treht 18. 89,
Deyling 202.
Disconatardie 88
Diaconen 14. 16. 1. 2.23.
3 135. 416. 421. 47.
Diaconenwahl 89.
Diakonika 279.
Diaconiren 146.
Diacouns 149. 150. 216. 270.
362. 464.
Diction 777.
Dictirabung 322.
Diebſgeſell 378
Diebftabt 59. 208. 407.
Dielen 121.
Dienen 89.
Diener 162. 431.
Diener, weltl. 121.
Dienerſchaft 229.
TDienft 107. 329. 310. 430.
—ablöfun
— alter
— behoͤrde 449.
—boten 59. 100. 112. 150.
R 462.
——8 overeiu VO.
—eid 21.
mente 39.
-entiafung 90. 407. 408. 417.
efinde 130.
errfchaften 5. 329. 330.
—teiftung WM. 118.
—reglement 249.
reſerve WM. 100. 234.
— ſachen .
—fdhreiben 775.
Ziege 770.
—unfäbigfeit 469.
— vergeben W.
—vernahlälfiguug 408.
—verrihtung WW.
—mohnung W. 133. 331.
- zeir 24. 355. 357.
Dies indnigentiae 160.
— sccrelarum 110.
— viridium 160.
TDietmann 277.
Differenz, 2%. 367.
Tifferenzfälle 24.
Diſigenzeid 9.
Kiligenziheln 90.
Dim — oo. 112. 113. 472.
Tinter 152. 349.
Tidcefaneintbeilung 182.
Tiöcefanen 90. 115. 4198. 420.
423. 463.
Didcefangeiftlihe 22.
Dideefanredht 9%.
Döcefe 90. 416.
Dipfon 11. W. 395.
Diplomatiſche Berfonen 252.
Dippoldiswalde 90.
Direction 156.
Director 281. 3998. 447.
Direetorialämter 15.
Directorium 163. 179. 320.
— actorum 9%, .
— causae W.
— commissionis 9.
j. Brobe 19.
Dikciplin 90. 163. 173. 376.
486. HH.
Tieciplinareinrihtung 31.
—erörterung 4
—— %.
—gefeg_ 4
— gewalt 22.
—faden @. 173.
—unterfuhun 91.314.
— verfabren 310.
— vergehen 181. 402.
Discrimen sexus 91.
Discure 150.
Disvenfation 91. 97. 98. 9.
109. 111. 142. 143, 351. 293.
300. 304. 340. 336, 395. 431.
447. 473,
— dgefude 1
—sloften 91.
Diepenſiren m 9.
Dispofition 91. 315.
Diseenens mutuns 91.
Diſtri etoſchulbehörde 329.
—sihulinfpector 9. 182. 311.
313, 314. 320. 321. 326. 327.
328. 379. 342. 348. 3060. 415.
456. 459, 461.
Ditteldtorf M.
Ditterobach 91.
Ditterödorf WM.
Dittmannedorf 9.
Tittrid 378.
Divortium 91.
Tivulgirung 379.
Tebra 9.
Toctortitel 5. 11.
Toctorwürde 5. 11. 9.
Koctrin 447.
Tocumente 12. 208,
Zoöteln 92.
Töben 92.
Döbra 92.
Töblen 92.
Töbner, Dr. 461.
Dobner'ſcheWittwenpenfione⸗
calle 2.
Körfer 92.
Guftipirung 3.
Gumulation 85.
Cura animarum 85.
Guratei 85.
Curalia 85.
Cura sacra 94,
Curator stat. 85. 106. 115.
Gurrende 85. 347.
Aurrende Ausgaben 85.
— — & dv. fä
urtiu and bu
d. (AA.
Guftoden 85. 8 363, 428.
Gymbel 79. 85. 148. 209. 220.
— 1i8. m.
— ge er
TDörntbal 92.
Döriänig 9 .
Dogmatit 92.
Degmatifitende 157.
208 men 9
Depmenge Richte 92.
uaiſches Hofpital M.
— 450.
Domaine 251. 289.
Tomainengnt 224.
Domieilium fixum 4. W. 107.
Dominica in albis, 284.
Domtfapitel 249.
—fift 99. 116. 249.
— agericht 135.
Dennerfag, grüner 99. 129.
Dortäennip ©
Douffenerord nung 9.
Dorfbeim
nee 98.
Dorfftheſlenberg 9.
Dorfſchulen 98. 335.
Dor nreichen bach W.
Dotalen 93.
Dotationopuntte 93.
Drathwerke 251.
Drebbach 93.
Dreiviertelſtunde 147.
Dreoden 2.19. 23. 03. 104. 108,
113. 126. 155. 163, 173.
178. 184. 291. 295. 316. 209.
249. 337. 240. 351. 413. 456.
Dreddener Befanabuh 93.
Dreddener Kreid-Dir.-8;. 106.
Dresden, Ariedrihftadt 194.
— ⸗ Reuſtadt 104.
Drobungen v3. 390. 407. 436.
438.
Drud 278. 457.
Truder 278.
Drudichriften 278. 295.
Tucaten 411.
Tuctus 9%. HT. 384.
Duell 93. 402.
Tuellanten 93.
Tünger 33. 31.
ruben 3.
—baufen 313.
— sung RB,
Dürrbennersdorf 93.
— meitidben R. 77
Duldſamkeit 93,
Duodecimaleourant IM.
Duplicat 88. 93. 365, 439.
Durante matrimonio 116.
Turdhfübrung 9.
Turdgebung 237. 219.
Turblaudt Mi.
Durchichnittoberechnung. W.
—preife 89.
Eredente 91.
@ricialahlebrar,
Gnweialeitation A
Min 2 at in.
Bien,
ei Ye sw. ai.
*
a — 16%. 20.
jeißietene 135,
aa.
imbernih Id. 462,
Zurrungen 3.
—teute 73. 119. 134. 355. 387.
. Zu. 421.42.
— An. 47.
— 119.
115. 119,
119.
—fbltehun;
—Riftum
3.
ateit 78. 116.119. 175.
454.
erforedhen, Beiml. 119. 170.
— M.
Gbrenamt 1.
brenderg 119.
Gbrenfriehendorf 119.
Chrenreuz iD.
—mabtjeiten 119.
—rläße 119.
—teßte 119. 139. 3.
— yolit. Ti.
—rührigteit 2öt.
— 119,
—verbältuifie 149. 463.
— 407.
rete 119,
ip, 320.
— 305.
ih ım.
renzeugniß 113.
bietumg 129. 18%.
Shrserast 1,
rind 120.
Cibau 120,
Cibenfod 120.
@ichigt 120.
Eid 08. 101. 178. 288, 350.
AT. 450. Ad. AT2,
ar2.
Cigentbum 122. 129. 405.
—treht 123. 161
@ilbore 108. 462.
&in 124. ß
Ebelitrunn — Erziebung.
€.
&inkane 19.
Aıntinten 123.
Er:
ızaen 119. 123,
zung 21.
Wırkriesen
dirttmaen 14,
dr Erna 30.
123. 130. 215. 74. 324. 367.
37,30. 07. 105.58.
— ver Aran 118,
1m 156.15. 0m.
ieitung der Unterinhung
0.
Einlieferung #2 412, 414.
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123. 206. 213. 217.
Einnebmer 162
—gebübr 123. Zur
@inpfarrung 12.
Ginguartierung 123.
—Hahen 32.
gieristung 12% 10,
Einriden 233.
12. 14. zo.
G 5 123, 290. 43.
Einfhufung 123.
fepnung 20. M. 102. 123.
iehungsworte 2. 123.
&infhtnabme 162.
Cinfebel 123,
— 96. 123,
Wiuftelung 146. 408,
Eintrag 123 417. 420.
—gehühr 10%,
Gintragung 16. OL
Eintreibung 399.
Eintritt 432. 470,
Wintrittögelder 2854
Cintritıs- und Beförderungt
ger. 5.8. 19.
Einweibung 31
—8
——
Cinwiliaung 9. 101. 106.
123. 163.0 201. 214. 246.
Einwirkung 185. u.
Einziehung
—
des Gehalte IM.
ifenbahn 123. 404,
—wert 228. Bil.
wibfäifer 18%
Eibihimfabrtsacte 154,
Wiementarfäule 282. 44%,
Giementarunterriht 309.
Giementarvorfäfäjule 8.
123. 308. 317.
—qefen 128, Idie
@lifaberh 243.
Gifter 123,
Gißterberg 123.
Giftertrebnig 123.
Gin 128.
Literlein 124,
Litern 9. 101. 187. 168. 229.
238. 246. 247.255. 209. 319.
377.390. 34. 361. 413. 428.
2.0.8.1,
1.
galatıe 23.
jmerun >. 6. 16. 28. 358.
merttirte 134. Zt.
ntreng 24 32. 124. 355.
War. 10,
—seeren IB.
— dur. a0, 178,
.
—
atiehungsgrümde 40.
elasrt 124.
fa 229. 2.0.
1a. Fi.
*
tung 124.
— 378.
Gulishene 134. 378. 37.308.
— S
am.
antiguDigungsvifaht su.
Gntfehung 121. 268.
&ptoralaccidentien #24,
Goboralacten 19. 23. 32. 424.
‚boraladfunet 126. A16.
‚beralamt 16. 30. 410,
boralachiv 124. 142. 422.
raldefofdung 417,
alberibt Ws 109,
*
124. 420. 422.
‚oraldiöcefe 218,
Gpboralerpeditton 22, 472.
Gpboralerpenfen 124. 424.
@rboralfirum 124. 424.
—— mi.
&pboralbanpteonfereng 420.
Grboraitoßen 314,
&pboralort 77, 416. 489.
Grboraliperteitage 10,
&pboraitadı 55.124.141. 416.
2. 423. 103.
@pboralfadtfirde 22.
Goboralftene 424. 454.
@yborafjubftitut 41
&pboraltarordnung 124.
Gpboralverflguug 110.
@rboralverläge 144,
@vborafvermaltung 10, 416.
ar. 459.
Gpboralmagen 124. 209.
pneratjengnife 18. 2. 12.
18.
@rboren |10. 21. 22, 29, 181.
152. 206, 211. 268. 262. 332.,
353. 370. 334. 388, 350. 32."
399. 400. 401. 421.424. 446.
483. 437. 450. 460. 463. 468.
413,
—ronferenzen 82,
&rborie 74. 77. 90. 418.
—vermefer 416.
Zoicar 88. 146.
Gpborus 124. 207. 208. 281.
22. 420, 492. 446. 47. 455.
456, 455. 460.
@ridemiidhe Kraufbeit 0.
Epiphanias 147.
@ripbaniadfe 124.
@pirhaniahfenntnge 124.
@rikconalieht 121.
@ritcln 124.
Grrenrerf 124.
‚banfäle 722. 44.
erzuung 12 BEL
—srüßer 461.
Runden
2.
121.206. 01.
18.
&iben 15. 23. 77. 1. m
Zu. 125.
Grdfolge 1i. 124. 222.
Grögeridt 124.
Grbgäter 25. 124.
Grphäufer 14.
26. 26. 26.
12.
ften
Berldahsiaden di. iM.
Grdibartötempel IB. 16.
Grbfen 8, 125,
Grbftüble 125. 266.
— 12526,
ımtertban 106.
«ri
— des Nurgebers 100. (UN.
@rlan 125.
Griaubnis 280. 384.
fein 71 208,
Eribah 128.
Grledigung 15. 16 15. &
der Sandesgebreihen IL
—sfäte 477.
Grmähtigung 43.4
Srribigung 23. 20 a
— 411. 49.
Grnäbrung 125. 448.
rndıe 128. 216,
Men 120.
Zierien ieh dat, Ha zu
—prebiat 125. 14)
—jeit 331. 336,
Gruftpal 125.
hung 1238.
Erihweruugsgründe 64.
@rfigeborme 1
Grtrunfene 126.
Grmadfene 126. 450.
wein:
mgtanfaften 138. 413,
45
ngeinkitute 148.
f 128.
» 126.
hrer 31. 126.1
ıleintüufte 128.
26. 490.
it 126. 180.
:en 126. 152.
28
126,
126.
nt 127. 152,
rbeiter 100. 127. 397.
na 127
un "9. 128. 183, 175.
nbsgräbnib 128,"
nfldeitommiß 161.
ngebeimnife 444.
aname 111. 128. 179,
arecht 438.
nflipendien 128.
ufäble 128.
nvaser 128,
nverhältniffe 128.
InnRelen 233. ZU.
% der Gtipendiaten
17. 128.
eten 12%.
tamen 128.
redigt 128.
Inntag 128.
335.
it 1. 100.
47.
128. 129.
129. 153. 289. 471.
Hiten Mi.
eſlen 175.
129
hte 298.
Yigt IM.
rer 129.
bſchaft -129.
2: 3%. 31. 129. 359.
\umanae 1299.
Brußes 245.
133,
138.
223. 251. 355.
autöbefiger 133,
auaisen 133.
133.
13.
Erziehungsanftalten _ Gebetformulare
@utrigih 126.
Evangelien 126.
Evangeliſche 104. 126.
— Kirde 14.
— Miniſter 71.
—d Landes: Gonfilorium 72.
Evangeliſch⸗Lutheriſche 183.
@vangelium 126.
Goentualberechtigte 126.
Graudi 126.390.
@xcefie 126. 131. 402. 447.
Grecution 379. IM.
Greitatortum 126. :
Ercommuntication "rn.
@recutorialien 127.
G@regefe 74. 127.
Grimirt 293.
Grmatriculation 127. 402.
Groreidmus 127. 432.
Exvectangen 283.
Grpedient 422.
Expedition 127. 422. 484.
x
F.
ECramen 126.,
—erlaß 19.
Examina pro munere 282.
Eractiou 126.
Feſte 466, -
— heidnifhe 406.
Feſttag 129. 273.
—sbevangelium 1239.
Feftoredn t 129,
Befttage 155.
Festum —XXX 171.
Keftungsarreft 407.
Feuereſſe 1%.
— nfebrer 130.
Feuergeräthe 130. 209.
Feuer ol 2.
Keuerbilföverein 421.
Feuerlätm 363. -
Geuermauer 1%.
—— ne 31.
euerftoff 31.
Feuerobrunſt 130. 222.
Beuerögefabr 130. 145.
Kidelcommiß 392.
Fieberkranke 3
Bi ur 1%.
Bigurafgefang 146.
ilia sequitur matrem 13.
Bit 23. 83._ 130. 146. 242.
. 865. 418.
kittalißen 130.
Filialkirche 130. 218, 301. 300.
FilialkirchHullehrer 190.
Filialwohnung IWW.
Filius familias 130.
Sinanzminifterium 155. 278.
Sinanzwefen 130.
Findeltinder 1%.
Kirmpatben 1%.
Firmung 1%.
Fiocaliſche Abloſung 9.
Fidealiſchet Intereſſe 130.
Fiſchbach 130.
Fiſchwaſſer 130.
Kiscus 130. 25%. 467.
Kiration 66. 190. 459. 458.
Firum 19. 20.
Klude 1
Bi rätice Bergehen %. 1%.
—— Vermniſchung 98.
Fleifchfleuerbefreiung 130.
Fleiſchzehnten 130.
Fleiſchjiinſen 8. 130.
Fleiß 408.
—28 ſches Schullehrerſemi⸗
nar 130.
Flintentragen 107.
Flöba 130.
Fildre 89. 229.
Floßberg 190.
Blößen 156.
&loßwefen 251,
Fluchen 1%.
AKlugfchrift 130. 179,
Blurbezirt 325.
Bluruer eichniß 130.
Forchheim 1%.
Fördergersdorf 130.
Förderung 130.
Sorderung 369.
Forderungen, bewegliche 288.
— unbewe ie 238.
Körfter 3
Fontes principales 21.
Borenier 1M.
Forma probans 107.
Kormeln 20. 432.
Formenlehre 34.
Formula concordiae 190.
Formular 1. 427. 431. 422.
Korft- und Holjordnung 131.
Forſtacademie 131. 251. 06.
—bedlenter 131.
Bortbildung 76. 321. 360.
Kortfiehrung 458.
Kortlommen 24. 82. 131. 323.
4A. Friedrichswalde 132.
418. 425. 428. 432.
43
Kortfommen und Auslöfung
432
Fortſchritt 234.
Fortſtudiren 131.
Fortjablung 402.
Forum privilegiatum 131.
Franke 1
—2 131.
ranfenberg 131.
Branfenhanfen 131.
ranfenftein 131.
Frankenthal 131.
Krantieih 101.
Franzoſe 103. 131.
Aranjdfrche Sprache 131.
Arau 131. 373. 398
——— 131.
Frauentperfon 131. 233. 371.
Srauenftein 131.
Fräufeinftift 131. 175.
Fräuleinſtiſtung 181,
Frege'ſche Anleibe 131.
Freiberg 126. 131. 169. 382.
Preibiere 131.
Freie Bemeinden 131.
— Bereinigung 26.
freier Himmel 1. 119.
frreiesempflare 131.
Kreibeit, perfönt. 404.
Freiſchule 131. 306.
G.
Garbenzehnt 13.
@arderobengelder 224.
®arnifon 133. 298. 334.
—gotieodienft 13.
—ort 117. 249.
—(dule 335.
Garten 33. 13.
Baftereien 133.
415,
@uftbaus 113.
Maſthof 432.
Gaſtprediat 18. 19. 22. 133.
Gaft ⸗ und Sgenthauſer 136.
Gaſtſtuben 167.
Zeatzen wo.
Bausi
Baupf 8.
523
Expeditionolocal 422. 482.
Explotation 127.
Exrpropriation 127.
@rrector 177.
Ex sponä nati 94.
Gripectantenbüder 127.
@xrtemporiren 127.
Ertraneer 231.
&rtrapoftture 433.
@rulant 177. [f
Srulantengemeinde,
€ 21.
yla 1
Eythra 127.
Bert, und Koſtſtellen 228. 233.
Freiſtattrecht 131.
Freiftelle 232. 413,
Breißee abe abet, ſtaͤdtiſche 233,
Fre
Fremde 31 in.
Fremdiswalde 131.
Freudigkeit 412,
Kreunde 131.
PBriedensfefte 129.
Briedenspredigt 147.
Ariedensrichter 131. 396.
Priedensflörung 192.
PFriedenstractat 224.
Friedentzuſtand 247.
Friedfertigfeit 131.
Friedhoͤfe 131.
Friederodorf 132.
Friedrichſtadt 131.
Friedrich Auguſt 1. 188.
Friedrich Auguft IL 183.
Friedrich Augnf der Geredte
165.1
Kriedrib Augum II. 12. 480.
Friedrich⸗Auguſt˖Thurm 138.
Sriedrihsarin 132.
de 1.
böhmi-
Frifeurinnung 132. 155.
Friſt, vräcluſive 400.
—— 235.
Krobburg 1
Frohnen 7.
—R > — 123.
Krobnleihnamefer 129. 132.
Rrudt 132.
—, fiebenmonatfie 118.
ebnt 132,
Fr chtegebet 132.
Früpgottesrienk 144. 363.
Krühlingseramen 239.
Krübpredigt 192. 147. 269.
Arübtrauung 132,
Kührungszeugniß 132. 378.
Fälbühner 8.
N 132. 144. 149. Mi.
Büren v. ———
ürſten, fouveräne 1
—bäufer 112.
— ſchulen 6. 132,
— walde 139.
uhren 23. 133.
Fuhilöhne 133.
Kundationdnrfunde 133,
Juß (Münze) 1
Außwafhungen 35.
Futter 230.
Bajen 133.
Gebaͤhren 167. 371.
Bepätf 363.
Gebäude 133. 223. 47. 351.
— genfti. 20.
Gebet 133. 334. 346.
—büder 133.
—formuluare 133.
524
Gebildete Stände 133.
Geborene 443.
Gebote 133.
Gebrauch, kirchl. 212.
Gebrechliche M.
Gebrochen Geſchriebenes 10.
Gebühren 112. 122. 133. 207.
218. 220. 248. 355. 393. 444.
452.
Gebührenerhöbung 28.
Gebührenfäge 81. 429.
Bebührnifte 133. 254.
Geburt 133. 149. 411. 483.
..
fe ſt
—thiffe 133. 371.
—Hoften 133.
— dnachrichten 133. 430.
— sort 107. 133. 430. 472.
—tfhein 73. 96. 133. 232. 250.
394. 396. 472.
—sHtag Sr. Mal. des Königs
129. 133. 141.
—#ta agefchent 231.
Zyerfä edenbeit 131.
Gedächtnißübung 134.
Gedachtnißpredigt 134. 147.
214. 229. 301.
Gedaächtnißtag 129. 134.
Bredantenanddrud 347,
Gefallene 112,
Gefaälle 134.
®efängniß 110. 111. 174. 231.
211. 248. 278. 346. 387. 389.
408. 410.
154, 158. 277. 258. 370. 385.
4086. 449. 475.
Gefängniffe 134.
Gefangene 3. 134. 267. 375.
376. 379
Gefangenſchaft 97.
Gefäße, heilige 134.
— gläferne 2.
Megenbeſcheinigung 134.
Gegenvermaͤchtniß 396.
Mehalt 392. 451.
—serböbung 6.
-6qulage 24. 201.
Gebaue 134.
@cheime Bätbe 131.
Geheimes Gabinet 134. 457.
Geheimniſſe 134.
Gehorſam 118. 134. 418.
— priefterf. 1.
Beiger 13.
Beiledorf 134.
Beifing 134.
Geiſtliche, verftorbene 433.
Beiftesfrante 134. 414.
Geiſtesſchwache 106.
Beifehjerrüttung 2.
Beiftesiuftand 437.
Geiſtliche 3. 5. 6. 7. 24. 9.
St. 94. 100. 12. 110.
' 122. 135. 136. 139.
. 174. 175. 178,
. 244. 247. 24%,
. 771. 276.
. 310. 313. 319.
. 339. 331. 30.
. 3:1. 374. 376, 977.
. 385. 386. 397, 308,
. 407. 413. 417. 418,
. 378. 430. 434. 43%. 439.
«141. 412. 444. 447. 499.
Pre 4565 463.464. 465.469.
Meiſtliches Amt 19. 138.
Meiftlihe VBebdrden 121. 250.
Geiftliche Amtebandfurfg 134.
Meiſtliche Weifiger 134,
Geiſtliche Function 87.
Geiſtliche Bebäude 1.
Bebildete Stände — Glauchau
Beiftlihe Gebühren 134.
Beiftliher Behorfam und Be-
rihtefta@® 131.
Geillihg,@erichte 91.
Geiſtliche Gerichtobarkeit 13.
Geiſtlicher Gerihhteftandi3B.
Geiſtliche Gewalt 135.
Geiſtliche GBrundftüde 135.
Geiſtliche Büter 135.
Geiſtliche Anftitute 135.
Beiftlihe Muſik 154
Geiſtliche Perfonen 185.
Beiklide Brhfungsbehörden
Geiſtliche Richter 136.
Beiftlihe Sachen 136.
Beiftlihe Schulden 136.
Beiflihe Züchter 100.
Beiftlihe Berwandtfhaft 98,
Geiftliche Wobnungen 32.
Geiſtticher Stand 136.
Beiftlihleit 230. 269. 369.
Geithain 136.
Gelaſius I. 247.
Geld 25. 38. 411. 453,
— Äquivalent 26. 27. 210.
— bedarf 335,
—beibülfe 248.
—buße 5. 208. 241. 330. 439,
—einnabme 213.
— entribtungen 330.
— er 136. 3.
—eöwertb 453.
— gaben 319.
—gefälle 13.
—leiftungen 7. 8. 283.
— mittel 316.
—paquete 136.
—rente 7.
—ſendung 275. 470.
—forten 13.
—ftrafen 75. 110. 111. 134.
136. 152. 153. 154. 166. 240.
300. 330. 332. 385. 357. 397.
406. 410.
— unterſtũtzung 391.
—vorfhuß 445.
— wertb 355.
Gelehrte Schulen 136.
@elebrien Schulen 133. 163.
Gelenau 87. 136.
Geleuchte 22. 137. 155.
(Hemäldegallerie 223.
Gemablin 222.
Gemeinde 134. 162. 229. 413.
416. 451. 406.
—älteften 137. 230.
— ämter 2%.
—armencafle 210,
—ausſchußperſon 330.
—bebörde 452.
—beitrt 230. 315.
— care 330.
— dienfte 230.
— glieder 190.
—häufer 231. 398,
—belyungen 137.
— lei ungen 5. 137.
—n, freie 137.
—n, politifhe 215.
— ohrigfeit 137.
—ratb 137. 79. il. 316. 322.
368.
—tbeife 315. 316. 455.
— verband 21%.
— vermögen 137.
—vertreter 19. 229.
—vorflınd 169. 230.
—waldung 20.
Gemeine 100. 431.
— Gofdaten 137. 248.
—# Mecht 137.
— Bergeben 137.
@emeinbeiten 467.
Bemeinbeitttbeilungen 7. 10.
137
Bemeinnüßige Kenntniffe 137.
Bemeinfihaft 137.
Gemeinſinn 1.
Gemiſchte &be 87, 105. 137.333.
Gemüfebau 137,
Gemuͤthorranke 137.
Bemütbszuftand 437.
Benöd’armen 351.
General 137.
—aceidäquivalente 137.
—ürtifel 137.
—-tommiffion 7. 8. 137. 162.
228. 395
—gouvernement 137.
—ien 141.
—innungsartifel 137.
—ftlab 137.
—vifitation 459.
Benefung 437.
Genußempfänger 469.
Genuß d. b. Abdm. 137.
Benußzeit 26,
Geograpbie 137.
Beorg. Bring 8. $. 13.
Georg, St. 414.
Geräumigfeit 359.
Geräuf 153.
Gerberinnungen 137. 155.
Gerechtigkeiten 137.
Gerechtſame 25. 299.
Gerichſhain 137.
Gerichtl. Zirdenpinne 152.
Gerichte 137. 209. 274. 395.
‚Berihtsamt 65. 127. 269. 310.
— mann 22. 360,
Gerichtoarzt 376.
Gerichtobarkeit 137. 158. 163.
185. 216. 251.
— ftreitige 186.
— geiftlihe 457.
Berihtabehörbe 136. 137. 250.
454.
Berichtscommiffion 379.
Geridhtedireetoren 137.
Berichtögebraud 137.
Gerichtoſolge 138.
Gerichtönefängnifte 138. 376.
Gerichtaherr 26. 192. 209. 229.
—en 119. 138.
Gerihtöberrfhaft 106. 201.
@eriähtäfocale 46
®erihtenugungen 181.
Gerichtoobrigkeit 330.
Gerichtöperfonen 138. 218.
Gerichtsperſonale 376.
@Berichtöfporteln 181.
Gerichtaſtand 138. 189 272.202.
Herihtaßene 122. 439. 452,
Gerichtöverwalter 219.
Gerichtẽvorſtand 426.
®eringdwalde 13%.
Gerodorf 138,
Gerſte 8. .
Geſaͤß 175.
Gefimmtcanzlei 138. 143.
Befammtconfilterium 219, 305.
Gefammteintommen 24. 355.
Befammtminifterium 134. 138.
20.
Gefammtregierung 143. 304.
Belänge 221. 361.
Gefang 13%. 145. 146. 334,
360. 366
Gefangbildung 347.
Belınabuh 138. 139. 143. 348,
Geſangbuchscafſſe 1%.
Gefangfeſt 186.
Meſfanaleitung 361.
Befanaübungen 322.
Geſchaͤſteaufwand 139.
@Beihäfteferm 418.
Sehäftdgung 121.
Geſchaͤftoͤſtyl 139.
Geſchäftetabellen 251.
Meſchaͤftsverbindung 293. 418.
Geſchenke 17. 139. 201. 214,
406.
Meibicte 139. 344. 448.
Gefhihte, bibl. 389.
Befäidlihtelt 139.
Geſ chiedene 97. WM. 18. Mi
117. 139.
Geſchirr 23.
Geſchlecht 139.
—tı 139.
—sadel 13.
— ſname 109,
—ſtelen 231. M.
—sverzeihug 139. 179.
—srorziund 139.
Beihloflene Zeiten 1.
Geſchmeide 411.
Geihwädhte 139.
Geſchwaͤn 68.
Geſchwifter 139. 229, M
@elandte 108.
Befellen 15.
Geſell ſichaft 10. 18.
—ſamaechte 153.
Geſen 121. 251. 8. W.
—blatt 31.
—e und Berorbuungen 1
—gebung 771.
—gebungsfahen BL
—tammlıunga 148.
Gefinde 142. 220. Si.
—orrnung 142
Geſpann 142.
— eigeneh 23.
Geſpinuſt 12.
Geſtift 1142.
Behröhde 28, 182.
Gehunrtung 359.
Geſuche 17. 18, 19. 2. €.
4
@efundbeit 142.
— satte 232.
—srflege 347.
—umfände 428.
Betränte 142. 432.
Betreide 23. 14%
Betreidegins 142.
Getreidejehat 3. 35.
@etrenntlieben 9%.
Gervatterbrief 142. 38.
Geratterhäuier 1.
Gerättern 142.
Gevatterſchaft LU
&avatterküde 142.
Gewalt 15. 8. 142 48.
— firdlidye 2.
— päterl. 139. HN
Gewebrkammer 223,
Bewerte 112. 185. 31. M.
— fihulen 127.
— ſtener IN. IB.
— und Berfcnallsen 6
142. As.
—esbcırieb 132.
5 unzudt 406.
Gewichteſuß 132.
Gewinenerreibeit 1.108
13. 29.
Gcewirensfaden M2. ML
Geyer 142.
Gezänl 147.
®@ilbert, Dr. 12.
Gläubiger 13. 1. =. @
—in 23s.
— dircararb. 414.
Glasbürte 143.
Blaute 144. 0. U
—nsartilef S2. 143.
— nöbefenner, tadıiee Bi
—sbelenninig I. 36 &
450,
— — kathol. 33.
— nöfreibeit 143. 181
—nsgenoflen, ev.·laue
— _ fatbal. M.
|
|
|
.— nolehre 3144. 448.
—ntfadye 181.
—nt. und Gerifmb®
— usfambole 233.
— növerwantte 184. 4
®laubig 143,
@laubun 193. 3.03
314. 394, 4.
ı 120. 137. 159.
16.
3.
63. 406.
135. 143. 185,
6. 112.
r 2758.
ı8 144. 254. 469.
jahr 15. 17. 24.
t 432.
26.
23. 87. 144. 181.
? 186.
T Mm. 81. 89. 193.
144. 145. 160, 155,
206. 211. 214. 247.
335. 361. 362, 390.
466
‚fatbol. 87.
thol. 156.
yt 158.
alt 31.
an 79 158 211.
mung 188. 187. 276.
ınige 149. 158. 300.
hrang 159. 308,
t 158,
158.
driften 96. 120. 202.
).
legen 21. 65. 82. 164,
en 164.
Inadenfahr 164.
abe 114.
J; 164.
en 164.
seifter 164.
nterwiefentbal 164.
d Spanndienſte 161.
it 126. 154. 164, 381.
101. 164.
64.
egung 161.
.kitchl. Ratifl. 277.
dffenti. 164.
und Fabrikſtand 161.
hule 164. 238. 367.
n 161.
J. ebıverlegende 410.
ven 152. 168.
Bleihftellung — Heimatbögefeh
Gouvermentverordnuugen158.
Grabanmweilung 80.
Grabecaflen 1
@rabenbeben 159. 200.
Grabgeſell ſchaften 76. 159.237.
®rabmat 159. 201.
®rabregifter 159.
Grabſtellen 159.
Grad, d. Verwandtſch. 159.
Graduirte 159,
Gradus admonit, 3, 189.
Gräben 86. 26.
Gräber 159. 272. 435,
®räbermaaß 159.
Gräberordnung 159.
Sränig 159.
Bräferei 159.
Grafen v. Schoͤnburg 250.
Gradbenugung 159.
Gratian 286.
Bratificatton 23, 159.
@regor VII. 280.
@redor Xu. 72.
Gregor der Große 288.
Bregorianifeer 4 Kalender 73.
®regoriudfen 283
Gregoriusum ang 159.
Greifendorf 159.
Sreifenbain 159.
Grenzberichtigung 159. 224.
©renzen 221.
Grenzirrungen 25.
Grenjparodie 103. 299.
Srengregulirun 215.
Grenz: u. Goreitsjaden 159.
Greniſachen 251.
Grenzflein 3. 159.
en güe Treitung 406.
Griechen 2
Orieqhiſche Chriſten 137. 150.
Griehiihe Confeſſion 188.
Griechiſche Kirdhe 125. 138.
Briehije - tathol. Kirche 203.
207.
159.
. 163. 231. 288.
Ghrifleubur
Grimma 1
332.
Gröda 159.
Bröbern „159.
dpi
©roig e 150.
Groſchen, acht 211.
Großbardau 159.
Großßboͤhla 159.
Brobbutben I 159.
Gropbudh 1
Großpdalzig 50.
Broßvöljig 159.
Großdrebnitz 159.
Oroßeltern 94. 106. 159. 168.
439, [
Großenhain 159.
Großerkmanntdorf 160.
®roßgrabe 160.
Großharimannéedorf 100.
Großhennerodorf 160. 412,
Großhermedorf 160.
Großkreu 9.
Großme iſter 165. 170,
G@ropmiltau 160.
®roßmutter 723.
Großnaundorf 160.
Grußolbersdorf 160.
Großpetzſchau 169.
Grosröhrsnorf 1.
Grogrüderswalde 160.
Srorihirma 160.
@ropfhödnau 160.
(Hrosftädteln 160.
Sropftortwig 18.
@ropmwalteredorf 160.
Bropmweitihen 160.
GBroßwiederigih 160.
Großzöbern 160. °
Großiſcheya 160.
Grokiſchocher 160.
Grünberg 160.
Brüudonnerfag 144.160. 411.
— Anfang 1
9.
Handlungen, kirchliche 214.288.
23. 431.
Handlungsgebülfe 451.
Handidiag 22. 97. IW. 18.
Handtbierung 165.
Handwerk 247.
—tr 152. 165.
— abetrieb 165.
—seurfiben 165.
sgelellen 100. 105. 169.
Giehrlinge 165.
—smeifter 165.
—dzjeug 169. 414.
—trünfte 165
—Aufammenfünfte 153. 165.
Hantzeihen 9.
Hanf 168.
Hannover 168.
Harfenfricler 355.
Harleb 390,
Hartenftein 165. 304. 391.
Hartba 165.
Harthau 165.
Hartitzſch v. 94. 202,
Hartmannéedori 165.
Harzteißen 165.
Haſſiſches Stipendium 165.
Haupt 165.
—bibelgeielichaft 421.
bu "3 165. 321. 42,
— teniur 24,
— conferenz S1.
—cenvention 169. 468.
—frübgettesdienft 156.
— gotteddienft 10.
- iabreärehnung 817.
—grenzieceſſe 165.
—firhe 268. 312.
m
Hauptkirchort MI.
—Iehrer 16. 144.148. 165. 283,
. 358, .
—dente 460. 213.
—tied 165.
—mann 165.
—rebnung 217.
—fReuer- und Haupt⸗ollamt
165. 431.
Haus 23. 165.
—andadt 165. 178.
—buadenbrod 165.
— bedarf 26.
—befude 165.
—capelle 156. 165.
— collecte 165.
—communion 1. 3. 23. 3,
165. 365. 376.
—conflımation 83.
—fideicommis 223.
—genofie 31. 357.
Zeerekene 2U.
— geno engroiben 7. 163. 335,
—gerätbe
—geihäfte 159.
—gefen. Königl. 165. 222.
—gefinde 165. 216.
—gottesbienft 165. 183.
rundftüd 165.
alt, ſelbſtſt 8.
— halte 163.
— baltplan 18. 351.
—baltung 38.
— baltungeberürfnifie 118.
—baltungeplan 165. 206.
Haufiren
Sauslirhe 0. 165.
Sanslebrer 15,16, 165, 243. 312.
330. 379. 36%. 309. 451. 455.
525
Grünbaiu 161.
Grünbainiden 161.
aan htenbers 161.
®rünftädtei 161,
Grumbach 161.
Grumbach 161.
®rundabgabe 214.
Grund. und Sypotbefenbud
Grundeigentpum 163. 227.
— Reuerfreiee 467.
Grundfüden 8. 10. 11. 23.
26. 123. 161. 163. 201. 200.
211. 215. 216. 2%. 247. 317.
355. 342. 396. 390. 451.
Grundſtückbewohner 107.
G®rundfläde 163.
®rundfpraden 169.
Grundſteuer 183. 211.
—ipftem 163.
— beitrag 8.
Grundwabrheiten 163.
Suͤldengoſſa 163.
@ürtigfeit 315.
Sütepflegung 163.
Güter 24. 9 194. 208, 215.
„pemeinicaft 141.
&ütetermin 115. 168,
&undorf 163.
BuRav.Adolph-Hanpt-Berein
Gutachten, aͤrztl. 475.
@utöbeliper 1 . 168,
@utsberr 28. 13. 163. 207.
459.
— Beamte 168.
@uttau 1
, 78. 163. 393, 284.
Oymnafaliehrer 74. 168.
—unterridt 127.
Gymnaſtik 284.
Haußlebrerfhule 06
Sausdminifterjum 165, 171.
Sausoificiant 451.
Saußorden d. Rikrone 165,
Hauorbnung 165. 234.
Haußpoftille 165. a
Saul © yonbut 142. 301.
Sautiaufe . 181. 31.
Sautirauung — a. 112,
113. 142
ansvuter 165. Pr 3. 386,
ausmwualde 165.
Saudwefen 165.
Haußwirth 220. 337,
Suautfleden 165.
Huutfrantbeit 167.
Hayardipıel 165.
Hebamme 1 115. 165. 1686.
167. 439. 4W.
HSebummenbud 166.
Hebtaälſche Sprache 167.
getung be der Gräben 107.
Hectit
Hegung der Bfarrbölger 168.
Hudelorn $
iden
— 126.
um 246.
Seilanſtalten 113. 162. 414.
Heiliger Ghriſt 168.
Serlige Schrift 1272. EN.
dal ums Berpflegungsanflale
gelmath 119. 170.
— sungebörigleit 118.108. 338,
—sbebörde 79. 170. 377.
— dbezirk 108. m.
—terwerb 101.
526
Heimathögefep 141. 188.
Aloie 101.
dicein 73. 100. 281.
Heimlihes@penerfpredent70.
Heinrich der Fromme IM,
Heinrie, Herz. zu Sadyjen170.
Seinridhterden 170,
Selnrib, Katfer 170.
Seinrihtort 17
peijung 16. 22. 355. 458.
— der Shhulftube 300.
Helbigedori 170.
Henneredorf 170.
Serabfepung 32. 311, 410,
Gerapmürdigung 114.158.407.
Serariie 22T.
dern 406.
* er 70. 278.
Heraustretenfaffen 380.
Heribertub 209.
Sertommen 119. 170.
Sermapprodit 89.
Hermodort 170. W2.
‚Herodes 45.
herr
Herren
Seuernte 170.
Seyda 170,
Heynig 170.
Hilfsankalt 41
Hüfstebrer 15, 1
159. 10. 20.20. ia.
Jacob, 6t. 34.
Jacobi, Ei. AN.
Ingo 189. I74. 251.
—gerettigtet 10.
anügen 186.
3
Iabna 174,
Jahnevorf 174.
Jabresarfjeigen 174.
Jabresbeiträge 6. 72. 92.
Jahresbe 5.151.
Jabresbefoldung 2». IT.
Sabreofrik 201
Jabreöpenflon 470.
Jahresfhluß 309. 377.
Jahreofanlbericht 313.
—öferien 174, 319,
gabr. u, Mod märte 11.
Januar 73.
Jerufalem 287.
Jefulten 174.
Immatricu 174. 178,
iarbrandverjihers
————
n 161.
231. 237.
Immunitäien 174.
Impfärnte 370. 420.
Auptehler sie.
Impfaerääft 370.
Impı
— 3, m.
Impoenitene 191.
Impositio —8
Impoten 116. 174
Heimathsloſe — Juſtizweg
Hlifblehrerfteilen 284.
Hitfäprebiger 32. 170. 458.
Hilfäverein 421.
Silfävonftredung 170. 288.
Hiller 145,
Hider’s Gboratbud 75. 171.
12.
Sunmeifabriafen In.
‚Himmelfabrtätag 171
‚Hindernifle 9. [3 9.
106. 110. 11
Sinrihtung
Sinterbermadorf 171.
Hinterlaiiene 16. 230.
Hinterziehung 91. #7. 397.
Siefareio 171.
Hirfäpield 171.
Sirtäfeioe 1.
Sirfe 170.
1m.
if, gökenee 23.
kn)
er 328,
Hod 171.
Hoczratuirte 112.
Hodbermedorf 171.
Sodtirh IM.
Hohidufe 308, 44.
Hodfift Delsen 21. 38.
Hodwerrath 401. 449.
Hodyeit 79. 111. 149. 171. 208,
). 36. Al.
—smabigeit 8. 112, 171.
wonung 171.
predigt 171.
36.
—sfhmai
Höbe 359. Heljfäläge 71. 3. 13.
Sibere Bevarden 171.
-tafein 39.
—vorratb ©.
Hefämter 223.
‚Hofeapellen 172.
hofelafie 229.
. Hofgebäude 223.
33 171. 430.
Hofgeiffihfeit 113.
Hofgottebdien" 134. 172.
—, tatholiſcher 458.
Hofbaltung 224.
Sofintendanten 223.
geflirde 109. 172. am. zu.
Hobendorf 172.
Hobenbeida 172.
Hobenkirden 172.
chenKädt 172.
obenfein 172.
Hohes Reujabr 172,
Hobnfein 172. 412.
Holy 23. 26, 27-172. 408,
-aufmand 172.
Zaubtbeilungen 172,
*
—eapitale 17 ea 150. 4
—tafle 217. 454.
meegutat 6.8. 28, 27.28. lusuihe u TE
Bupaihet 173. 20.20
-tubeen, 12. Syvoibefentekelung
Zh Onporbeleune am
-preife 2. Swreihetenforneru 3
u
Immunität 292.
Incen 174.
Indipitualifiren 174. 270.
Imdividualgu
Imezigibfe
Anformation 174.
sehe 408.
ittung
Injurien 174.
Iuländer 10
Inuocentius 206.
Innungen 174. 339. 443.
Annungemeifer 174.
Innungsfaden 21.
Inquifiten 36.
Anquifition 6.
Inrotulation 174.
Anfertption 174.179. 400.
. nferate 174,
74. 207.
d2. de2.
—stegifratur 174,
Aufpector. geift. 399. 4M.
T, welttiher 200. 200. 311.
— 497.
Jufpeetion 164.174. 157. 214.
Infinuation
Zigebübr
nnn 186. m. 02.
dreht 1. 20 393.
Zenerenung zu.
Tohfactien 166. 161. 174.
Infitut 465.
volitein. 206.
jorberungen 174.
174. 282, 413.
. Ioacimftein 175.
utegritätseid 174, Juden 72. 107.13. 17 |
® älegengnib 174. 248. 200. 26. in
intereflen 175. —tbum 177. 26.
—ten 200. Jadien 179. 20
InterimififgeBerwaltu Iüpifche Kinder 17.
Äntonation 144. 146. 149. m. 3
% 'iren 151.
Inpatipenpenfiontgulttungen
Suventar 146. 182. 175. 21%.
3.
—ienvieh 175. 211.
Inventio 175.
Inventarlenvergelguife 2.
Inventarflüde 84. 720. 260,
Zuner teute 17.
frauen ie m
*
Invocavit 109. 111. 150. 175.
Sanguiene 1.8.8
Juramentom 17%.
Tobfapı 175.
dobann KA
5*
Zpverbättwife Im. 20
Juri 1
—Ude6 Eramen 17.
Jus advocalise 179,
Ins circn sacra IL
Jus commune 17%
Jus episcopale In. zu
—
—B
— der Käufer 176.
Iobannisfeh 129. 176.
Iobanniehogpital 176.
ae. 176,
Jofepheet
Ski
Iemider 176, 345.
Irrenbäufer 227.
Kabinetöcanzlei 222.
Kadig 179.
KAimmerei 251.
Kaͤppchen 30. 179.
Kiie 3.
Käufe 79. 149. 179. 351.
Kaiſerſchnitt 167. 179.
Kaiſer von Deftreidh 161.
Kalligrapbie 179.
Aummergüter 25. 179. 249,
342.
Kamnıern 179. 393.
Kammerton 179.
Kanonicate 179.
Kanoniſchet Recht 105.
Kanzel 30. 147. 149. 179. 204.
273. 302. 3. 365. 447.
—belleidung 229. 33.
— vers 14.
„vorttag 127. 179.
Kapelle 89. 179. 203. 205.
Rappfeufter 180. 3693.
Kartoffelerndte 336.
Katvar 128.
Kaflen 180. 207. 212. 392.
—, geiſtliche 454.
—vorfleber 1%.
Katafler 244. 352.
Kataftıftung 32.
Ratbarinenkera 180.
Katechetꝰ 180. 413.
—enſchulen 180,
—enfielen 180.
Karcäeti Geſellſchaften u.
Uebung 180.
Ratehifation 10. 180. 459.
Katechiſiren 74.
Katechiomus 180. 246. 314.
345. 353. 425. 166.
— eramen 239. 89. 142. 144.
150. 151. 180. 411. 431.449.
— predigt 147. 1W. 180.
KEatechumenen 3. 180. 2367.
333. 39.
—, frante 33.
— unterricht 178.
Karholifen 22. #8. 101. 104.
108. 117. 1%. 242. 272. 310.
Kathelifäen Konfikorium 81.
Rt. in Ronũß. 180.
Katholiſche Eltern 333.
Katbol. Beiftiihe 89. 108.
172. 180. 408. 431.
Kerholiihe Kirche 03. 129.
Raufıch a. 192.
Kaufwertb 300.
Kaunfmannihaft 182.
Kaufmannswuaaren 182.
Kaufpreis 212. 213.
Kaufungen 182.
Kaufebanblung 208.
Key 2. 192
Kemnig 132.
Kenntniffe 2732. 340. 408.
—, mufilal.
Tenntnißſtufe 312.
Kerien 2. 4. 13.
Kefielsdorf 182.
Keuihbeitspräbicate 109. 386.
Kiebiy 1
—— 182.
Kinder 23. 86. 107. 118. 150.
162. 247. 248. 253. 218. 311.
333. 333. 411: 429. 430. 468,
— ausgelragene 114.
— ansmwärtige 323.
bewahren aft 152, 369.
ehel. 168.
—trjiebung 87. 3.
arten 132, 309
ehrer 192.
Kabinetscanglei — Kleinröhrsborf
K.
Kinder, ga. Religion 344,
—mord 1
_ = uacye “470.
ſchulfähige 182. 327.
—, fhulpflidtige 318. 319.
—, unebeliche . 327,
Kindtaufen 8 135. 182. 208.
Kindtaufsfhmaus 365.
Kinderergeugung 182.
Kinderprediaten 72.
Kinderzahl 387.
Kinberzu@t 3 331.
Kirchber
Kirche 19. u 9. 128. 138,
IH. 162. 182. 188. 156. 207.
208. 209. 211. 212. 213. 214.
217. 223. 233. 267. 285. 292.
293. 313. 350. 408. 441. 162.
—, herrſchende 183.
—, röm.+lathol. 406.
—nregiment 18.
—npverfaffung 183.
—n. und Shultnfpection 183.
—ngemeinde, roͤm.tatholiſche
—nabgaben 48.
— nacten 197.
—näder 137.
—närar 77. 114. 15% 207. 208.
209. 210. 214. 216. 300. 389.
401. 427..139. 454.
— nagende 197.
—nangelegenbeiten 197. 396.
— anlagen 7. 137.
—nuardio 187.
——idhrant 363.
—Anbann 187.
—ıbau 158. 206,
—ıbeante 29.
—ıbegräbnig 189,
— nbeidte —
—nbeſoldung!
—n⸗ und Shutbenhrfnife
159.
—nbeſuch 188. 312. 335.
—nbezirfe 19%. 215.
-ubuch 16. 65. 8. 112. 113.
116. 144. 175. 1%. 189.
191. 193. 194. 219, 269. 290.
328. 424. 427. 429. 332, 443.
472
—nbuhführer 189. 191. 198.
352. 423. 483.
—nbüdher 9. 87. 85. 169. 188.
190. 191. 219. 200. 294. 299.
—nbibliotbel 194. 255.
—nbuge 188. 194. 448. 449.
—nbufh 720
—ncapellen 195.
—ncapitalien 19% 201. 211.
212. 213.
—neoflecte 149. 206. 299.
—ndor 191.
—n= und Schulbeamte 135.
—_ rn: u. Schuicommifjion 19,
—n⸗ und Schufrätbe 172.
—n⸗ und Schulzwecke 208.
—n⸗ u. Edyuldeputation IN.
= und Schulgemeinde 215.
19.
—n: n. Schufdiener 78. 136.
142. 199. 206. 210. 212. 215.
221.
—n- und Schuldienerverband
135
—ndiepftabl 14.
—n. und Schulrecht 141.
—n⸗ u. Schulweſen 140. 142.
—ıdiener 2.7.15. 2%. 23. 24.
15. 135. 19%. 194. 217.
376. 392. 427. 439. 465.
nen 194, 313. 3236. 365.
—neinfommen 357.
Kirchendocumentenkaſten 200.
Kirdiendiscipfin 194. 273. 292.
Kirdeneinmeibung 198.
Kirdyeneramina 194. 365.
Kirhenfalfa 29. W. 14. 208.
273. 371. 335.
Kirhenfitcus 191.
Kirdgang 212.
Kirhengebäupe 194. 219. 299,
Kirden ebet 143. 144. 148.
on. 392. 416.
Rirbengebräutie 195. 145.
Kirhengefäße 195.
Kirchengelter 19.
Kirben emeinde 1%. 215.
288. 291. 292. 295. 237. 335.
tbot. 456.
Rirhengemeinihaft 195.
Kirchengeſang 75. 146. 195.
Kirhengefchichte 195. 202. 346.
Kirdyengeiellichaft 333.
Kirchengefeg 19%.
Kirhengemalt 184. 1%.
Kirdyenglieder 295.
Kirhengrundfäid 206.
Kirhenghter 185. 1895. 2m.
Kirhanbol 7. 1%. 45.
Kirdhenbufen 19.
Kirheniabr 147. 195. 216.
Kihen! nfpection 76. 1m. 111.
156. 153. 190. 197. 199. 200.
2. 20 210. 211. 27 217.
213. 275. 73. 300. 339. 386.
400. 416. 420. 455. 462.
Kircheninſpeetor 19. 210.
—, weltl.
Kirchen: u. Schulinſpector 462.
Kirheulnventartum 19%. 21
Kirchenkaſten 196. 207.
Kirdenlebre 209.
Kirdyenmatrifel 1%3. 196. 197.
Kirchenmuſik 76. 146. 1%.
313. 361. 362. 392.
Kirchen. und Schulnachrichten
ai Fenerdnung 141. 144. 196.
228. 255.
Kirchenornat 196.
Kirchenpatron 3. 10. 8. 29.
119. 125. 196. 197. 198. 199,
200. 207. 228. 269. 351. 302.
385. 418. 455. 463.
Kirchenplätze 199. 201. 205.
Kirhenpoltzei 57. 201. 23,
Kirchen. autark 14.2
Richenrung 203. 206. 212. 292,
Ku benrand 1.
Kirchenrecht 197. 201. 295.
—tlehre 2388,
—, evangel. 201.
" _tquellen 68.
Kir genteſormatlon 1%. 241.
Kirchenregiment 202.
Kircheuſachen 225. 274.
Kirchen⸗ und Schulſachen 202.
Kirhenfegen 203.
Rirdenfel 108. 1%. 208.
Kirheufeitun en 209.
Kirchenſvrache 3
Kirchenſtaat 208.
— erecht 14.
Kirchenſtempel SH. 333.
Kircheuſtände 76. 146. 173.
203. 2304. 2720. 28%. 345. 425.
455.
_ Kirchenftuhlldfegefder 79. 356.
Kirhen- und Gäunikatikit
203. 225. 277. R
527
Kirchenttrafen 187. ”
Kirhenfublregifter 204 . 208.
Kirhenftubliahen 43. 453.
Kirchenthüre 204.
Kirchenthürme 208.
Kirdhentrauer 143. 206.
Kirchenuhr 145. 205. 442.
Aırchenverbefferung 196. 197,
223. 295.
Kirhenveriaffung 185. 208.
Kirdenverfammiung $7 87. 288.
Kirhenvermdgen 1
Kirchenviſitation 185. 198. 200.
205. 212. 214. 217. 218. 292,
336. 396. 421. 432. 449, 453,
Kirchenporfeher 6. 135. 204.
Kirchen, und Kaſtenvorſteher
. 21%,
Kinn idun en 397.
Kirchenweſen 157. 273.
Kirchenwieſen 214.
Kirhenzettel 214.
Kirhenzebhnten 214.
Kirmengeuguifle 180. 211. 214.
Kirchenzucht 214.
Kirhen wei 450.
Kirchfahrt 23. 25. 214.
323. 462.
— Overtreter 20.
Kirchgaug 111. 217.
Kirkhallen 217.
Kirchhofe 8. 28. 150. 217. 228,
Kirchhofmaner 217.
Kirchkinder 28.
Kirdyl. Angelegenheiten 180.
Kirchl. Streitigkeiten 217.
200.
2. Kirchl. Unterredung 150.
Kirdl. Gebrauch 195.
Kirchl. Berritung 358.
Kirchmeſſe
Kirchmeßfeſt 220
Kirchner 4. 21. 30. 135. 164.
169. 175. 217. 361. 366. 411.
428. 472.
Kirchnereien 206. 217.
Kitchort 101.
Kirares nun 21. 137. 201.
. 210. 217. 218. 244. 290.
3%. an. 433. 455.
— sabnabme 175. 199.
Kirhrehnunge wefen 424.
Kirchſchuleu 143. 217. 316.
Kirhfchulmeifter 18. 16. 164.
175. 220. 313. 33.
Kirhihulftelien 19. 84. 146.
Rircfpiel 79. 215. 216. 220.
—, —— 338.
Kirhthliren 220. 33,
Kirchväter 23. 24. 27. 80. 135.
148. 175. 1%. 201. 202. 207.
203. 209. 212. 213. 214. 217.
218. 2%. Im. 355. 463.
Kirhweibe 2
— ss 129. 147. 149.
208. 335. 5
Kimis 720.
Kitten 364.
r .
n 220.
Alelder 229.
—, weiße 38.
Kleiderfhmud 1.
Keivung 1 118. 151. 2%. 376.
— sfüde Du.
Kleinbaupen 220.
Kleinhartmannsdorf 221.
Kleinhennersdorf 221.
Kleintinderfänleu 369.
Kieiuröhrsderf 221.
528
Kleinwaltersdorf 221.
Alcinweile 221. ,
Kleinwolmsdorf 221.
Kleinzſchocher 221.
Klengelſche Stiftung 100.
Klingelbeutel 125. Zile 221,
alingenthal 221.
Klir 221.
Kiöfter ZU.
Klöppelftube 385.
Kloihwis 2722.
Klofterlirhen 267.
Knaben 312.
—ftellen 222.
Anautbain 222,
Kuautnäundorf 222.
Knecht 89.
Kniebeugen 72.
Knieen .
Knobelsdorf 222.
Köhler 277.
Köhler, Dr. 462,
Köhra 222.
König 0. 251. 252,
König, S. M. 12. 14. 87.
121. 140 145. 222. 291. 293.
Königin 185.
Kdni: von Baiern 161.
Königl. Gollatur 17. 18. 20.
Königl. Kamilie 229. 392.
Königi. Haus 11. 222. 252.
Rinigl. perföni.Refervatrchte
2
Königl. Hoheit 222.
Königl. Hausminifterium 224.
Königl. Stipendien 224.
KAönigreib Sachſen 224. 400.
Königsbrüd 136. 225. 394.
Zaasgüter 227.
Laaszinſen .
Xaboratoriun, demifches 445.
Länge 227.
Laertius Cherubini 297.
zäfteru 227.
zäfterlih 147.
Yätare 154. 227. 390.
Lagerftätte 376.
Laien 227. 403. 421.
Lampertswalde 228.
Läuterung 181.
Land 282.
—befhätunggankaft 252.
— harten 227. 349.
—töacademie 131.
— esanftalten 227.
— esbebörde 14.18. 19.20. 109,
— esbifhöfe 182.
—esconfilorium 139. 203. 228.
»1. 782. 292. 293.
—etcorrectionsanftalt 412.
—escorreetiontehaͤuſer #12,
—escultur 397.
—e#direction 728.
—esdiftricte 228.
—esfreibeiten 228.
— eöfrühte 228.
—esfürften 121.
—eögebrehen 228.
—eögefehe 725. 283. 344.
—e6=Beil- und Berforgungd-
Anftalten 412.
—eöherr 148. 192. 223. 299,
—eöherri. Behörden 228,
—etberrl. Batronat 22%,
— eshobeit 22%.
— esbospital 412.
—esinftitnt 329.
—esimmobiliarbrandverfiher-
ungsanftalt 28.
—esjuftizcollegium 228.
—eötinder 14. ZU.
— eölirdhe 154. 22%,
— estirchenvorſtand 22. 87,
14. MI. 229,
Königefeld 225.
Königsbain 2725.
Königsftein 225.
Königftein 168. 225,
Königswalde 235.
Königewartha 225,
Königswürde 165.
Körper 225.
Körperliche Umftände 97.
Körpeiverlegung 449. 475.
Köthen 225.
Köotzſchen broda 226.
Kohlen 31. 225.
Kohlſchũtter 79.
Kohren 225.
Kopf 349.
—rechnen 34. 347.
—⸗ und Tafelrechnen 223.
Kopfjabl 225.
Korn 28.
—jzins 225.
Kof 2%. 355. 358.
Koften 22. 23. 200. 225. 281.
366. 399. 414. 416. 429. 458.
— ⸗ öffentl. 247.
—frei 225.
—bäufung 386. »
Koftgänger 381. .
Kotig 225.
Kotimarsdorf 225.
Krakau 225.
Krämerei 226.
Kränkliche Umftäude 167.
Kränze 112. 226.
&rante 1. 149. 226.
Krantenbefude 373, N
Kranlencommunien 2. 3. 28.
65. 68. 226.
Ktantenhäufer 173. 226. 397.
Kleinwaltersdborf — Lehre und Bekenntniß
Kranfenpflege 226. 398.
Krantenftiftungen 226.
Krantenflube 373.
Krankbeit 25. 107. 330. 331.
358. 3786.
—, anftedende 176. 195.
—#fälle 416. 450.
Krägegärten 226.
Kraut 226,
Kiebes 228.
Arebsſchaden 226.
Kreisamt 246.
Kreisplätier 226. 301.
Kreifha 226.
Kreis - Director 226.
Kreis-Directionen 15. 16. 18.
19. 2. 21. 22. 31. 32. 71.
73. 78. 79. 98. 101. 110. 112.
117. 118. 132. 136. 143. 144.
154. 164. 177. 181. 186. 193.
195. 196. 198. 201. 203. 205.
u. 210. 211. 220. 225. 238.
238. 240. 273. 281. 283. 290.
293. 305. 310. 312. 313. 333,
315. 366. 363. 397. 388. 399.
399. 407. 408. 409. 416. 118.
449, 482.
Kreitshauptmannſchaften 226.
Kreislirden. u. Schulrath 459.
Kreisfhulbebörde 226. 310.
Kreisihulvicar 226.
Kreißende 167. 371.
Kreisfeuerrath 226.
Krelsiageverfaflung 226. 393.
Kretſchmar 202. .
Kreuzederfindung 226.
Kreuzeberhöhbung 226.
Kreujlatehiämus 344.
Kreuzihlagen b. Abdm. 2.
L.
Landeskrankenhaus 412.
Landesregierung 78. 228. 292.
Landes elängnih 412.
Sandes/pnode 87. 728.
vanbeofäufen 137. 203. 331.
234 ®
Landestheilung 238.
Luandesöcon. - Ranufct. 251.
Landes-PBrivat- und Kirchen⸗
trauer 228.
Landesuniverfltät 197. 208.
Landeswaifenhaus 412.
Kandfriedeusbrud 404.
Landkreis 175.
Landgemeinden 135. 230.
Landgemeindeverband 315.
Zundesfhulen 231. 306.
Landestrauer 145.
Lundrentenbrief 7. 8. 9.
LZandrentenbanf 7. 9.
Landesverfaffung 22. 121. 446.
Land qchaftliche Obligation 335.
Zandgemeinderrdnung 231.
255. 318,
Landfhulen 151. 235. 290.
306. 341
Laudſchullehrer 325.
Landſtände 235. 295. _
Landſtäudiſche Berfafung 221.
Landſtreicher 172. 235. 247,
Landtag 71. 335. 248,
—tsapfhied 140. 235.
— spredigt 239.
—surmäbler 11.
Pandviiitation 235. 459.
Landwehrmäuner 106.
Landwirth 347.
—fdaft 10.
— ſchaftl. Inftitut 235.
—fdaftl. Lehranſtalt 131. 351.
Landwüſte 235.
Längebrüd 235.
Langenau ZB.
Langenbah 235.
Zangenberg 235.
Langenbernsdorf 235.
Langenbuch 235.
Langenchutsdorf 235.
Xangenhennersdorf 235. °
Langenheſſen 235.
Zangenleuba 235.
Langenreinsdorf 236.
Langenftriegis 236.
Langenwolmödorf 2%.
Langbennersdorf 236.
Laſtau 236. \
Lateinifhe Ausarbeitung 236.
Zaubtänge 385.
Lauenbain 236.
Lauenſtein 236.
Lauſa 236.
Laufigk 236.
Lauſiß 116. 182.
Lauten 30 9M5. 118, 236. 362.
363. 364. 366.
Lauter 236.
Lauterbach 236.
Lauterſtein 236.
gajareih 172. 236.
Leben 147.
— und Bundel 236.
—sbedürfnitie 485.
—d- und Birthfhaftsbedürf.
niffe 155.
—sgefabr 295.
—svSefaͤhrliche Rachſtellung
236.
— 6lauf 19. 21. 30. 73. 236.
2s1. 4363.
—sumftände 115.
—sverfiherungs » Gefelfhart
2%.
483. 464
Lectionen 236.
Rectionsplan 236.
Kreuifäule 228,
Kreuswode 236,
Ric 2. -
— sdieuft 170. 221. 20
—Ötzercitien 728.
—bgeridgte 226. 209.
—minikerium 28. 27
—sreferne IWW.
—sreferviken 106. 2,
—Sihuldeniagen 3.
— tfdule Aw.
—Iverwaltungstammer
—tjufände . 2.
Kritik 226.
Krögis 226.
Kroupring 2722.
Krucifiz 13.
Ktumbbol; 270.
Atummbenneröderf A
Küdhenmeifter 385.
Augeltrageu 407.
Aüıbubaite 226.
Kühnigi 227.
Kübren 227.
Küufte 227.
Künßler ra zn
yanıftıfde
Kürdıy 227.
Küſter 4. 30. 138. DB
227. 142. 465.
Kunftacademie 8.
Kunftllammer 223,
Kunze Ar.
Kupfermüngze 227.
Kupferkihfapiner 22
Aurpelei 277.
Kurzfichtigfeit 227.
Kurg 227. 385.
Lectüre 335.
Leder 155.
Xedig 35.
Ledigleit 109. 110 13
—teid 106. 2. ME
ein 100. 1%. 11
—tjeugniß 108. 8,4
Legute 76, 214. 2.
—neaße 217.
—nrebnung 28.
Lenatzinſen 2.
eegtimationen M BL
Legitimiren 100.
Legitimirte Kindet .
Leben 236.
Lehmbruch 8.
Lehmwaͤnde W.
Lehubriefe M.
Lehngeld 8. I Bi.
Lebnfaülle >
Lebngüter 237.
Xebnberr 237.
—berribaft Real M
Lebnögläntiger 11%.
Lehnsinbaber 39.
Lehnsmann 161.
Lebnopflicht 161. 2%.
Lehneêqualudt 212.
Kehnereitung 3.
Lebnsiaden 31.
Lehnstäößter 3°.
Zehnönverleibung 1%.
Lehnöverfäumnms
vehnsvormund 29.
—fduft 2337.
Lehramt 14. ’
— Hfähigkeit 71.
Zebranklalten 337.
Lebrapparate 173. u
Lebrbüder 237. M
34.
Lebre 19. 1.22.1.109
2411. 463. 46.
— und Befenntu 1%
Lchre vom Eid 12%0.
Lehrer 19. 24. 72. 134. 209.
2337. 21. 252. 291. 314. 321.
339. 344. 355. 371. 392. 462.
465. 470. 375.
—eioldunge » Angelegenheit
— , entf. 470.
— collegium 163. 24. 337.
— conferen; 82. 237.
—gebalte 24.
— pult 237.
—ftund 334.
—ftelle 237.
—fupftttution 358,
Lehrfaͤcher 343.
Xebrfühigfen 38,
Yebrireiheit 292.
Sehrgegenflände 237. 313. 456
Lebrberr 3
Lehrlocal Bar.
Yebrlinge S4. 2a 169. 237. 333,
Xebrmeifter IV .
Lehrmetbode 231. 29. 331.
Lebrmittel 337. 348. 464.
Lehrnorm W.
Lehrynlt 355.
Lebrpuunkte 2337.
Lehrſtunden 27.
Lehrtochter 166.
Lebrvorichriſten 237. 23.
Lehrzimmer 237.
geibeßfehler 231.
Zeibesfruht 237. 24.
Lelbeigenfhuft 246.
Leibgedinge 25. 237.
Leiche 176. 191. 237. 362.
zeinenabwäfgerin 191.
Leichenapparat 37.
veichenbegaͤngniß 336.
Leihenausgrabung 237.
geihenauskelung 237.
zeienbegleitung 30. 76. 237.
Leichenbehältniſſe 337.
Feihenbebandlung 300.
Zeihenbefeller 237.
Leichenbuch 47.
Zeidencommun 237.
Leichenconduct 237.
Leichendienſt 237. 396.
Leicheneſſen 43.
Beihenfrau 337.
Leichenführer 237.
Keihengeräth[aften 31.
Leichenkrenz 337.
19.
Nacedontaniiger Rathſchluß
Macern 211.
Madchen 2.
—ſchule 211.
Masde 8. 241.
Maͤnner 2.
e 242.
Richte u
Marſche 362.
Bärtyrer 272.
Magdeborn 212.
Magdeburg 182.
Magifterwürde il. 242. 39.
Magiſtrateverſonen 212,
Mablen 152. 242.
Mahlis 242.
Mabl aiten 210. 212.
Zapnät t 3.
Mailäter 212. 348.
Batch
Maleracademie.
Malitiosa dese:tio 242.
Malibäpge 9. 212.
Raliawig 212° -—
Mamertus, Biſchof 298.
Mandate 212.
Manipulus 212.
Leriton des Kirchenrechts.
*
Lehre vom Eid — Melancholie
Leichenordnun ns
Yeihenpas 14 237. 396 396.
Beinenprebigt 27. 147. 237.
Beihenfhan 237. 458.
Leichenfteine 208. 297.
Leiheniert 237.
Leichentraͤger 337.
Leihentüher 237.
Xeihenwagen 297.
Xeihenweg 361.
Keihname 191. 237. 379. 382,
geben eſchichte 128.
Seivefen 238.
Leihbibliorhet 238. 385.
Leiblauf 238.
Leinwand 238.
Zeipnip 38.
Reipzig 23. 87. 104. 105. 108,
113. 137. 176. 178. 154. 1W.
196. 203. 237. 233. 277. 381.
291. 293. 306. 398. 413.
Leiſsnig 233. 464.
Leiſtung 238.
—en 235. 312. 356.
Lengefeld 238.
Xengenfeld 238.
Lengnick 202.
Lenz 238.
Leo der Brobe 125. 31.
Leo X. 22
—88 — 348.
Xeiegeielifhaften 238. 312.
Yefebolzfammeln 233.
veſemaſchine 238. 349.
Yefen 53. 166. 466.
— in der Bibel 346.
—, wendifhes 347.
veſeũbungen 38. 347.
Kefeübungsbuch 349.
Leſezirkel 74. 238.
Yeuba 233.
Yeuben 238. 239,
Leubnig 239.
Leuchter 13.
Leulig 239.
Leuterung 239.
Leutſch 239.
Xeviratsche 339.
Liberationsfhein 8. 239.
Licentia concionandi 73. 239.
Licentiat 239.
Sicengiäein 100. 239. 218.
Lichtenberg 239.
Lichtenhain 239.
Lidhtenftein 239. 304. 394.
Lichtentanne 2339.
giater 214. 486.
Lichtmeß 242,
Liebenau 239.
Liedertwoltwig 239.
Xiebesbezeigungen 239.
Liebesbriefe 2339.
Liebſchwiß 239.
Liebſtadt 239.
Lied 148.
Lieder 145. 146. 239. 361. 362.
— anfteden 30. 76.
—holen 364.
—nummern 39.
—fammiung 139.
Licferſchein 08. SO. 221. 239.
Lieierungstermin 236.
Limbach 239.
Yinie 239.
Lineaferbfolge, agnatifche 222.
Xinz 239.
Lippe 1112.
Lippertdorf 239.
Yippmann 207.
ziptig 239.
Liqnidiren 452.
siquipation 20. 454.
ein 95
ziften 4. 240.
Zitanei 71. 240.
Literatur 240.
Litispendenz 279.
Liturgie 143. 248.
Lobgeſang 240.
Lobedorf 2W.
Lobſtaͤdt 240.
Lobtaͤnze 240.
gocalarmenveriorgung 397.
Localaufficht 2
—A 240.
Locale 240.
Localexpeditionen 138. 240.
Focatfeierligteiten 210. 314.
gocalperiätoperfonen 191.
Localimpoſteinnahme 394.
—infpector 182.
Rocalitit 32.
Localkennitniſſe 240.
Loecalkircheninſpeetion 210.
Localſchulinſpection 312. 326.
367. 3868.
Soeatichulinfvectoren 16. 22.
32. 63. 59. 226. 20.
282. 6 er; 319. 322. 323,
310. 342. 346. 350. 353, 3683.
M.
Mann 3804. 303.
Maunenerionen 96. 100. 169.
212. 90
Muunfbaften 383.
Manual 217. 212.
Marbac 212,
Marezoll, Bredigten 152.
anarginalregihratur 188.
Marienberg 242
Maria Antonia, Churf. 222,
Marienei 212.
Murienftern 135. 212. 391.
Murientage 212.
Mariä Empfängnis 149. 248.
Mariä Heimfuhung 139. 28.
Maria⸗Magdalena⸗Feſt 244.
Maris Reinigung 129. 212.
Marii Verkündigung 129, 212.
Marid Beburt 1239. 203.
Mariä Himmelfahrt 1239. 249.
Marti Opferung 28.
Marientbat 135. 243.
Markerabach 21.
Marklieebera 243.
Markneukirchen 233.
Markranſtaͤdt 283.
Marktbettler 233.
Marktfreiheit 130.
Marktrefeript 248.
Marſchſachen 252.
Marterwoche 243.
Martini 219. 243.
Martin von Teure 243.
Martinivreife 3. 244.
Martiniumgang 24H.
Martinshörner 244,
Maſchinen 156.
Mafern 24H.
Massillon Conferences 378.
Mater 418.
Materiaimwaaren 24H.
Mathematik 244.
—er 24.
— 9. 24. 119. 190. 24H.
Matrimonium ad morganali-
cam 24.
Matrimonium putalivun 245,
Mätrimonium ad Thalac 245,
Maturitätscenfuren 28.
Maturitätsprüfungen 245.260.
Ratritätegengnifie 245. >33.
24. 400. 4
Mauerdberg 215.
Ruuerwerf 32. 245. 8.
Maulbeerbaumguiht 245,
529
m. 971. 376. 426. 447. 156.
466.
Localſchulordnung 169. 240.
318. 352, 368.
Localſtatut 240.
Localſtiftungen 240.
Localvereine 74.
Localverbältuiife 221.
Localviſitation 219. 220. 240,
Localveriorgungsceaflen 397.
Rocation 240.
Lodwis 220.
Kocomotive 408.
Löbau 75. 240.
Löſchung 163. 207. 220.
Löfegeld 210.
Loßnitz 240.
“öfung 24.
Logiogeld 6.
Kogislarten 387.
Lohmen 240.
Kohnverjährung 89.
Lonimatzich 240
Lomnis 240.
—8 240.
Lobbrief 106
—t 240
Loihhwig 240
Yosfagung 100.
Sosfpechun 408.
Lotterien 240.
=, auswärtige 241.
Lotto 240.
Bottocollecteur 41.
Lottofpiel 281.
Luciae - Termin 285.
l.uerum cessans 241.
Ludwig's Lebrbuch 345.
Lũckendorf 241.
Lüptig 241.
Luͤtzſchena 241.
Lugau 241.
Yunzenau u.
Lupva 241.
Euftbarfeiten 230. 211.
Rutber, Dr. 241. 246. 391.
Funbere Katechismus 20. 21.
Qufberaner 203. 225. 241. I.
gutherd Hauspoftille 136. 152.
gutberifhe Lehre 21.
Lurus 2
Lycaͤen 2.
Lymphe 370.
Maurer 100.
—⸗ und Bimmergejellen 245.
Maren 245.
Maximus 243.
Mayen 245.
Medaille 170. 450.
Medewisih 245.
Medicin 414.
— alpolizei 245. 31.
— irurgiſche
ir Faeultãt 2453. 252,
Medingen 2%.
Meerane 2346.
Mebl 246.
Meineid 1%. 178. 216. 404.
Meinboldine HBofbuchdruckerei
Deinungäverf&ienenbeit 315.
Meißen 1. 246
-er Brosuraturftyenbien 401.
— St. Afr
Reibniihe weglerung 28.
Meißzniſche Stände 246.
Mebrbeit der Stimmen 2.
Meilſter 216.
—dftau
elle 2333. 391.
3
Academie
530
Relancholifche 3.66. 99. 246,
Melanchthon 216.
Melchior 126.
Melden 96.
Meldung zur Beichte 246.
Metiorationen 3. 246.
Melodien 1.46. 216.
Mendicanten 246.
Menihen 225. 246.
Menſcheuraub 246.
Mertwig 246.
Merfeburg 122.
— er Zatzenen 47.
—er Stiftungen 47.
Meile 247. 351. 330.
Meßferien 130.
Mebgewänder 217.
Meſſingwerke 251.
Mepzeit 156.
Methode 217. 164.
Merten 247.
—gottesdienft 145.
Metus reverentiae 247.
Michaclis 25. 26. 82. 83. 150.
247. 281.
—collecte 247.
—feft 149. 217.
Michelwitz 247.
Mietbeleute 217.
Mietbwobunng 385.
Mietbzins 445.
Milch 247. 255. \
Milde Stiftungen 247.
Mildenau 217.
Milderung 290.
Militär 205. 393.
—anfalten 217.
—arbeitöftrafe 407.
—arjt 475.
—begräbnih 249,
—bebörde 30.
—dienſt 335.
— gericht 24%. 475.
— iſches Begräbniß 247.
—ifhe Uebungen 153.
—juftigfahen 2352,
Nachconſeciren 2. 255.
Nachconfirmation 83. 255.
Racyfoige 19. 27.
Nachfolger 175.
Nachbülſe 321.
—curfud 436.
Rachlaß 2355.
—regulirung 139.
Nachmittag 150.
—Ögetteßdienft 111. 145. 152.
—spredigt 147. 150. 255. 269.
— oprediger 58.
Nachmachen 406.
Nachrede 420.
Nachrichten 255.
Nachſchoß 10.
Nachſchule 391.
Nachſich tofriſt 128.
Nachſtellung 255.
Rachſteuer 10.
Nachtgotteſdieuſt 13.
Nachtiwächter 132. 255.
Nachtzechen 256.
Rachzablung 5.
Ragelkopf 121.
Räberreht 256.
Rävius jus Cleric. 202.
Rıme 192. 430.
Ramensbenennung 256.
Rumendeinfdreitung 256.
Harrenbäufer 256.
Naſſau 102. 26.
Naturaleinnahme 213.
Naturalgefälle 7.
Naturalien 25. 256,
-kabinet 7%.
Raturalleißungen zw. 214.
286. 319. 355.
Melanholifde — Nymphomanie
Militärleiſtungen 235. 247.
2350
— paß
—perfonen 96. 100. 105. 108.
112. 117. 119. 171. 231. 247.
243. 249. 406.
—renfiond » Angelegenb. 352.
—pfliht 249. 250. 396. 172.
— pflihtige 103. 250.
—flolgebühren 140.
—ftrafgeieß 406.
—verratb 449.
— verwaltung 168.
Milites hierosolymitani 250.
Mittel 250.
Miltitz 250.
v. Miltig 227.
Minderung 412.
Minimalgebalt 356. 357.
Minifter 140. 250. 389,
— in Evangel. 14. 171. 291.
40
—ialcafte 5.
—ialbebörde 39.
—ial. Departements 350.
—tal: Fonds 30.
— ialpab 252.
—ien 2%. 252. 289,
—ien des Auswärtigen 252.
—ium des Kultus 57.
—ium der Finanzen 31.
—ium ded Innern 71. 102.
108. 251. 273.
—ium der Juſtiz 250.
—ium des Arlegs 252.
Minorenne 253.
Miscricordias Domini 253.390.
Mißbrauch 251.
Mißsbräuche 385. 419.
—n 9. 252. 405.
Miſſion 253,
—en 233.
—saeihichte 346.
—#flunden 253.
—sverein 450.
—swefen 153.
Raturalrechnung 217.
Naturalzehnten 27. 256.
Raturgeihicdhte 256.
Naturkunde 2336. 314. 448.
Nauenhain 256.
Naumburg 182.
Naundorf 256.
Raunbof 256.
Nauſtadt 256.
Rebelſchütz 256.
Nebenaufwand 353,
Nebencaſſen 2356.
Resenihulen 3%. 24. 236. 306.
DLOR
Rebenſchullebrer 325.
Neckanitz 2:0.
Neffe WM.
Reichen 256.
Nemt 2:6.
Nenkeredorf 256.
Rennwertb 2355.
Nepvermwis 56.
Nerhau 256.
Neſchwitz 356.
Retzſchkau 256.
NReuangeftellte 21.
Reubau 135. 0.
—ten WO. 2%.
Neudorf 256.
Reuerung 33.
Reue Stelle 135.
Neues Teftament 68.
Reuzeborene 4.
—, uußerebel. 192.
—, thbef. 112.
Neugetaufte 235.
RNeuhauſen 2%.
Keulahr 256.
— feſt 129. 256.
Miffiven 29. 1%. 253. 422.
—nbotenlöhne 422.
—nbuh 24. 199. 253, 422,
Mitzhandlung 253.
Miblareuth .
Mißtrauen 436.
Mitbelebnſchaft 333.
Mitcollator 24.
Mitfaſten 227.
Mitgliedſchaft 21.
Mitleidenbeit 22. 247.
Mittagslauten 67. 253.
Mittelappellationsgericht 300.
Mittelbehörben 184. 2593. 276.
Mittelfaida 253.
Mittler Ertrag 229.
Mittweida 353.
Mittwoche 111. 341.
Mobiliar 223.
—nadbfap 124.
Mobilien 118.
Mitwiſſenſchaft 1.
Mohau 253.
Modrig 253.
Moderation 23.
Möbius’ihhes Legat 253.
Mönde 253.
Mohamedanismus 246.
Mohorn 253.
Monarhifhe Regierungsform
253
Monita 218. 253.
Wonſtranz 253.
Mootbentwendung 406.
Moral 353.
Moratorien 253.
Mord 159. 253. 449.
Morgenland 125.
Morgenbrod 254.
Morgenconcerte 156. 254.
Morgenlauten 67. 251.
Morgen» u. Abendfegen 254,
Morip, Churfurſt 92.
Morigburg 251.
N.
Reujahrsgeld 257.
—tgeihent! 357.
—sofficiafien 37. 47. 421.
—stabellen 257.
—stag 126.
—sumgang 2357.
—winfdhe 257.
Neukirch 257.
Reulirhen 257.
Neumark 357.
Neuſalza 257.
Neuſtäbtel 2357.
Neuftadt 2357.
Neuftadt Dresden 257.
Nichtchriſten 105. 257.
Nichte M.
Richtgeiſtliche 3.
Nichtigkeit 117. 431.
Nichtigkeitsbeſchwerden 2357.
20
Richtigleitserftärung 168.
Nichtſtaͤndige 325.
Nicolaiſchule 163. 257.
Nicolaitag 220.
Nicolaus St. 357.
Ricolaustag 257.
Hiebra 2337.
Niederau 258.
Hiederbobrisfdb 25%.
Niedercunnerstorf 38.
Niederebersbah 258.
Niederfrobna 28.
Niederkunft 372.
Niederaräfenbain 258.
Riederlaffen 107.
Riederlakort 169.
Hiederfihtenau 258.
Riederoderwig 258.
Mügeln 254.
FR 31.
Müblan Zu.
Mübiverg 31.
Muhlburſhe A
Küblen 254.
Mübilnappen 254.
Mübitrch 21.
Müllern 254.
Mülfen Er. Jaceb BU
— St. Ribdael 3A
— 6t. Ricol. BA.
PRünpel 429. 95.
Münpdigter 14.
PRünzcabinet 2%.
Münzen 254. 468.
— , ausländ. 208.
—, devalvirte 721.
Müuzfus 132. 234
Müuzfammiuna 46
Münziorten 213. 35.
Rünziguftem 25
Münzverfafuug 3. HL:
Mulda 255,
MRundirung 217.
MRufeum 3. 485.
Muficiren 468.
Muſik 229. 255. 488.
Muſikal. Gomreiries 1
Muftal. Inſtramente A
Muſikal. Kenninide M
Mufltat. Brüung 233
Mufitauffübrung 1 :
313. 366
Mufitdirector 75. ME
Muſikhalten 133. 28.
Mufitwerte 35.
Mußken 258.
Mutter 191. 12. 8 1!
293. 411. 443. 4. U
Mutterfirde 1%. MU I]
2». 271. 33.
Muttername M.
Mutzſchen 355.
Mylau 255.
NRiederrabenkkein 23
Niederihönau Zu
Niederfleindab En
Riederfiriegis Zn.
Niederzwöng 255.
Kiesbraub 21
—stedt 212,
Rista 25%.
RNiſchwig 25m,
Rötbigung Is.
Rormaljabr 216. 36.
Rormalrifie Bi.
Rofen 25%.
Rofi, Zn.
Roftiz = WBeigörerf- Ga
258,
Rotariatsnererkuung |
258
Rotariatöflegei N.
Retarine 122 zu3
Reibfalt 156. 6 ING
Notbtaufe 167. IM
Rotbiucht 258,
Norhzudtigen Si
Rotiflcarion 117. Zu
Rotificationsidrenes 8
otto prim. M.
Rotigbub 456,
Rotorig B.
Rovellen 28.
Rüre 406.
NAullitärskfage ZW.
Numa ®. 72.
Rupnieker n.23.53
° . ‘
Nugungen 156. IM.
Rympbomanie ZU.
Obduction 239.
Cheralbertedorf 250.
Dberamimdregierung 39.
Drerappellationegeriäht 117.
Oberbobritzſch 259.
Dberbebörde 148.
—, fatbot. » geiftl. 383.
Dberclaffe 46.
Deercn iiftorinm 77. 183.259.
398,
Cbererinig 259.
Dberceunnersdorf 39.
Dberforftmeifter 259.
Dberfrantenbain 259.
DÄberfriedersporf 259.
Dbergerspdorf 259.
Dbergräfenbain 259.
Dbergruna 259.
Dberbofprediger 5. 14. 172.
29. 393
Dberlaufis 5. 10. 19. 20. 21.
22. 25.75. 90. 105. 106. 110.
118. 114. 134. 138. 110. 131.
152. 157. 175. 181. 183 191.
227. 244. 230. 268. 276. 312.
386. 394. 309. 409. 454. 456.
467. 468.
DOberlebrer 260.
Dberleuterstorf 0.
Dperligtenau 00.
Dberiungmwig 0.
Dberneufhönberg 260.
Dberoderwig MW.
Oberofflcier 20. 131.
Dberottendorf 280.
Oberpfannenftiel 260.1
Dberrabbiner 177. 20.
Dfertehnungsderutation 260.
Dberfhlema 260.
Dberihöna 260.
Dberieifersdorf 260.
Dberſtelle 260.
Dberuſlersdorf 260.
Babftdorf 267. -
Bachteontracte 25. 309. 267.
Bachıtgelder 206. 267.
Badereifentungen 275.
Partum addictionis in diem
’ ”
Bäichter 24.
Bäragonen 267.
Bine 267.
Baläfte 223.
Palmarum 19,
Balmenfonntag 83.
237
Balmenmweibe 267.
Palmfeſt 267.
Bantecten 286.
Banipfkh 267.
apiermühle 267.
ayrendorf 367.
Bapft 161. 227. 267. 296.
Baraphernafgüter 267.
Barapbernalvermögen 316.
Barentation 207,
151.
Bareter 267.
Barohtalgeiflige 87. 326,
Barodialeinrichtung 138.
Barodialgeieg 141. 2867.
Barodhialfirhe 96. 10%. 156.
171. 267. 334.
Parochiallaſten ». 7. 216. 357,
293
Varochiallehrer 76.
Barohialnerus 267. 324. 451.
Parochialrecht 267.
Parsqialſchulen 287.
Obduction — Petri Stuhlfeier
O.
Obervormundſchaft 105. 135.
4083.
Dverwiera 260,
Dbermwiefentbal 260.
Dberwintel 261.
DOblaten 261.
Obligation 261.
Shrigfeit 25. 27, 90. 109. 183.
149. 169. 187. 191. 194. 1%.
237. 261. 327. 350. 3%. 432.
448.
Obrigkeitl. Perſon 150.
Derigfeit, Zeugniß 100. 101.
03.
Obſervanz 1. 26. 28. 29. 30.
24. 381. 271. 402. 48. 413,
Drftbäume 291. 349. 384.
Obſtbaumzucht 252. 345.
Obſtbüũchlein 32.
Obſtwein 4.
Oculi 123. 262. 390.
Ddem 202.
Deconomen 262.
Seconomiewirtbichaft 178.
Deconomus 262.
Dederan 262.
Deien 30. 31. 262. 359.
Delmũhle 262.
Delſen 22.
Seltnig 262.
Delzſchau 262.
Deniler, Predigten am Kran«
fenbett 280.
Deſtreich 101. 262.
— iſche Unterthanen 262.
Offenbalten 1655. 105. 368,
Dfficintanzeigen 262. 300.
Sfficralcorreinonden; 274,
Dfficiaferpeditionen 2362.
Dffictalfirdenfläinde 362.
Dfficiafpaguetiendungen 276.
Dfrieialfahe 276. 424.143.
453. 454
Dffñicialſchriſten 262. 276.
Difeiatiiegel 774.
Officiant 129. 156.
Difieiere 106. 100. 262. 430.
475,
—trang 30.
Dhrenbeichte 262.
Olbernhau 262.
Oldenburg 102.
Eper #2.
Operation 107.
Opfer 203.
— geld 28. 20. 268.
—gieihen 2355.
—pfennige 7.
Syrah 261.1
Oratorien 151.
Ordalien 264.
Orden 204.
—, geiſtliche 136.
—siniignien 171.
—stanzlei 264.
—tjurüdyabe 165.
— duerbindungen 264.
Drbination . 20. 22. 24.
l.
—t . Diplom 20. 21. 261. 418.
Ordiuator 265.
Ordinirte Geiſtliche 112. 140.
Ordnungen 265.
Ordnungeſtrafen 142. 407.
Drtonnanz 269.
Drganifation 251. 273. I,
DOrganilt 21. 135. 145. 265.
361. 362. 366. 434. !65.
Drgel 114. 228. 285.
—begleitung 362.
—ſchlagen 49.
— fpiel 19. 145. 146. 229. 265.
313. 366.
Driginaleremvlar 19.
Sriginalmatritel 244,
D:riginaffirhenbuchführer 472.
P.
Mmarochialverband 267.
Parochialverfaſſung 38.
—
Parochialvermögen 267.
Barchiaizmang 4. 65. 257. 295.
Barohinizmede 307.
Parochianen 25. 187. 115. 287.
4472. 464.
Parochie 111. 171. 192. 365.
267. 321. 121, 20. 437.
— , futbel. 220. 225.
Parteien 28. 267. 392.
Particularſchulen 267.
Barticnlarkatut 455.
Burticularverfaftung 2367.
Pattus legitimus 2307. 371.
Passah . 387.
Banabfert 271.
Baifionsbetrahtungen 270.
Vafſſionegeſchichte 267.
Paſflondzeit 151.
Paßzkarte 396.
Baftor 247. 400.
—alatteſt 386.
—albeſcheinigung 208. 333.
—alerfabrung 268.
—alaefhäftsfunte 74.
—alflnabeit 207.
— altbeofonte US. 418.
— altreue ZU".
— primartus 268.
Pastores 33. 242,
215. 267.
Tatbengeichent 28.
Ratrimoniafbermte 251. 39%.
Batrimoniafgericht 269. 5
—sbuarleit 289.
Batrimonialde (Kollater 415.
Batrimoniats -Kolatur 197.
Barren 31. 36. 364.
—at 1%.
— atberrfchaft 33. 14%.
Ratronatredbt 138. 196. 197.
109. 218. 228. 244. 9. 288.
291. 299. 304. 392. 3%W.
— ⸗ Königl. 253.
—; Brivat. 283,
Bauli Refebrung 260.
Pauliner⸗Colleglum 269.
Bauliner- Kirche 269.
Pauſe 26%.
Baufik 2369.
Peculium 269.
Pedelle 269.
Vedelmig 29.
Pegau 2389.
Pelagius 212. 239.
Beinlihe Sachen 269.
Benin 260. 391.
Pennaforte Decretal, 236.
Benfen 342.
Benfionen 4. 33. 92. 235. 269,
433. 469
Benflonscanie 251. 269. 397.
469
Benfions. und Bratifleationd-
* weh — 200
nflonsguittungen .
Berleopen 146. 209.
531
Orte, heil. 265.
Drtbodorie 265.
Orthographie 265.
Ortéarmencaſſe 193. 429.
Drtiöbärnerreht 184. |
Detsgeitlide 191. 29h 320.
377. Hi.
Ortsgeiſtlichkeit 31.
Uriegerichtöperfonen 370.
Ortsherkommen 148.
Drtsohrigfeit 145. 167. 230.
239. 313. 389,
Dri⸗pfarrer 167. 437. 440.
I).
Irtsvolizgei 397.
—behörde 278,
Krtöpreife 9.
Ortorichter 164. 169. 265. 295,
Drtefhulcafie 6. 330. IN.
Drtsfchule 3283. 306. 368.
Srtsfhulvorftände 310.
ODrteſtatuten 266.
Drtöverfaffung 230.
Drtöverbältnite 327.
Ortswahl 425.
Drttmannsedorf 265.
Dias 266.
Dita 266.
DOftling 268.
Dftereier 266.
Iftereramen 26.
Sifkerfeiertane 109. 154. 206.
Diterferien 335.
Oſterfeſt 72. 129.
Efern 82. 83. 128. 266. 291.
Dftertagdcollecte 80.
Dſterwoche 111.
Sftrig 266.
Dftrom 266.
Dtbert 291.
Sttendorf 266.
Dtto 91.
Otterwiſch 266.
Bericopenbud 270.
Bericopeneriärung 346,
Bericopenturnus 270. ’
Bericonen - Berlefung 29.
Peritz 270.
Permutation 270.
Rerſönliche Befrelungen 270.
Berfönfiche Dienſte 270.
Rerſönliche Rechteſachen 270.
Perſonliches Bztugerecht 270.
Perſönlichkeit 270.
Perſonalſache 181.
Berfonalflände 205. 270.
Berfonalveränderung 6.8.23.
4. 417. 427.
Berfonaiktener 4. 5. 92. 118.
70.
Perſonal⸗ und GSewerbeſteuer
Perſonen 19. 446.
—, bedyaraduirte 411.
—, unbefboltene 447.
Bertinenzfüde 270.
Beralozzi. Kalender 270.
Beftaluszi- Berein 158.
Peſterwin 270.
Berlrantheiten 270.
Veſtzeit 1. 30. 270.
Pesulentialis 270.
Petechialfñeber 270.
Beter - Baulst 129.
Beritiondredht 270.
Beri St. Domkift 270.
Petri Kertenfeier 270.
Berri - BanisfeR 270.
Vetri Otublfeier 270. »
344
532
Petſchaft 270. 381.
etichierftehen 270.
ränder 270.
Braffenmaus 271.
Bfaffroda 271.
Pfarracten⸗Repoſitur 271.
Rfarräder 31.
Pfarramt 14. 140. 197. 208.
225. 2:1. 277. 421. 462.
—serfebiaung 55,
—tgeihäfte 416.
Pfarrarchiv 24. 29. 79. 141.
271. 353. 4W. 413. 459,
Pfarrbaukoſten 271.
Pfarrbelehnung 271.
Piarrbegirke fathol.) 104. 208.
Bfarrbibliotbet 255. 271.
Brfarıbufh 220.
Pfarrdienſt 271.
Pfarrdatalen 23. 271.
Pfarrei 175.
Brarreinkünfte 27. 335.
Biarrer 15. 13.28. 70.88. 108.
112. 135. 148. 149. 166. 188,
201. 207. 208. 208. 213. 216.
217. 218. 21%. 220. 221. 249,
257. 213. 264. 271. 290. 243,
300. 316. 321. 364. 386. 392,
39. 422. 427. 443. 47. 415.
465,
—slinder 147. 271.
— awittwe 271.
Pfarrgebaͤude 26. 271. 299.
Bfarrgerichte 271.
A ne 271.
farrgüter 271. 424.
Bfarrhäufer 206. 158.
Bfarrbölger 10. 27. 23. 271.
Brarrbofgeanitufe 271.
Bfurrbolzeaiien 214. 271.
Pfarrinventarien 271.
farrlinder 135. 271. 427.
Brarrfirchen 185. Qu. 271. 428.
Pfartlebne 200. 209. 271.
Starrmatrilel 271.
Bfarröcononlie 25.
Pfarrprobe 418.
Pfart⸗Subſtituten 271.
Biarivrengel deutſch⸗kathol.
Pfarroacang 152. 187.
— Wupital 16. 152.
farr » Bergleidhe 271.
fare- Bicar 16. 22. 271. 458.
Pfarrwaldung 397.
Bares Bitiwen 271,
Bfurrwittwenfteuer 271.
Bienuige 371
fenni .
Dferde ya.
—arbeıt 271.
Bingftbier 271.
Bringften 217. 3%.
Bfingfkcolleete SW. 271.
Bngflfeiertag 14.
Pflnaftfeſt 120. 271.
Biünufferien 272. 335.
YAngR.» Mayen 272.
Yinyf » Bchienen 272.
Vnnaſtſonntaa 217.
Bilegeeltern 10%
Pflegung der Müte 2:7.
Bilichtlrens 417.
flichttheil 272,
Pforta 272.
Mortaifdie Stiftung 272. 400.
Pfruͤnden, geiftl. 25.
}Bbarmaceuten 272,
Philivp 2U2.
Bbilofenbie 272.
Pbiloſophiſche Auenität 11.
Pbnfleatsilegel 270.
ihgiit 272.
Yhniilus 272.
Rhoſiologie 16.
lan rausae I1Mi. 2372.
serbältuin 106.
u 272,
Petſchaft — Putzkau
Pirna 104. 272.
Biftorıfbe Stiftung 272.
Placat 71.
lacet 272.
lanetarium 340,
Planig 272.
Staudern 150.
Plauen 164. 272. 251. 306.
334
Blauihwig 272,
Blaubig 2:2,
lebanfirdye 272.
leiſa 272.
Plenum ?72.
Plobn 272.
Bodenimpfung 272.
RPodelwis 272.
Pohl 272.
Bönitenzufarren 272,
Rönitenzftelle 272.
Pohla 272.
Polemik 272.
Bolemifirende Predigten 157.
Polenz 272,
Polizei 272,
36. 357. 485. 156.
— «Kirchen 773.
— liche Beftimmung 152. 273.
— ordnung vom 22. Juni 1661
273.
ftrafjuchen 273,
— vergeben 274.
— verwaltung 251.
Bolicitationen 274,
Bolur 6.
Rolteradend 274,
Pomöen 274,
onidun 274.
Popularität 150. 274.
Porkirchen 271.
Porſchendori 274.
Borft 344.
Borto 274. 422. 453.
—freibeit 132. 137. 15%. 271.
275. 2765.
Porzjellanfabrik 251.
Poſener Frieden 276.
oned 276,
offendorf 276.
Borlene 276.
Poſt 115.
-- freiheit 276.
—itlen 276.
—fheine 275,
—weſen 251.
Praetentor 75.
Praeceptor 2%.
Bräpieate geiſtlicher Perfonen
Mrädicate 95. US. 306.
Praͤdicatiſten 171. 431.
Bridicamren 277.
Praejudicien Mi.
Bräliminarprobe 19.
Nträtudicen 145. 362.
Praͤludium 382.
Sramien 277.349. 350.391. 413,
Rräavarat 4136.
Bräpotenz 277.
Praͤſeription 277.
Bräfentation 18. 104.
112. 146. 257.
Mrafes 150. 277.
Nträntent 2:4. 277.
Träftstionen 277.
Pranger 217.
Straunig 277.
Mrurıd 202. 277.
Mredigen 71. 208.
Srediger 136. 277. 250° 364.
—.(ollegien 277. 304.
— Gonferenzen 75. 81. 277,
—aaben 277.
.. sBenf. Gañũe 5.
— Semitnare 777.
Nerecine 277.
Prediger⸗Verzeichniß A. 277.
108.
Prediger-Wittwen- und Wai⸗
fenpenfivuns » Gafle 255. 277.
433. 453. 470.
—ngelder 271.
Bredigt 133. 144. 145. 146.
157. 158. 179. 187. 216. 221.
277. 302. 335. 346 418.
—amtscandidaten 151. 277.
—entwäürie 277.
— leſen 15. 19.
— methode 77.
—fammiung 132,
—ftyi 277.
—terte 277.
—ton 273,
—perädter 278.
—porlefung 151.
Peg: 316. 10
resburger Frieden .
Breiie 28.
Preßerzeugnifie 278.
Brebpoligei 278.
Pretinm commune 9.
Bregichendorf 39.
Breußen 72. 102. 104. 175.
192. 233
Breußifhe Regierung 192.
Breupifhe Unterthanen 278.
Sreuster 391.
Prezel 278.
Briefteblih 279.
Prieſter 161. 279.
— gaben 277.
—kleiduug 12. 402.
—liher Gehorſam 279.
— rod 30, 279.
— ftellen 232.
—⸗Wittwen-⸗ und Buifen-
Galle 259.
Brieunig 279.
Brierib 279.
Pıima:ti sc. Paslores 265.
Bringen und Bringeifiunen
des Köuigl, Haufee 222.279.
Brinzefiin
FRA en 363.
rivatadmonttion 336.
Privatangelegenbeiten 279.
rivarbegräbnirtie 279.
rivarbeichte 279.
Privat beſitzer 299.
Privateollatur 17. 18.
Brivatcommunion 279.
Srivatconfirmation 172. 279.
Brivatcopulation 279,
Rrivateigentbum 223.
Brivatermabnung 189. 279.
9
Bripaterziebunasanftalten279.
Rrivatgaͤrten 153. 411.
Privatgebilſe 251. 233,
Srivatgeböite 154.
Brivartgelchrie 279.
Privatgettesdien 158. 279.
Privatatundſtuce 205.
#rivasbäuier 150.
Trivarbandlung 402.
Brieatbölzger 209.
Brivat- Juftitute hy. 369,
Privatintereſſe B.
Brivarlebre 27%.
Peinatiehrer 251. 28. 368.
Rrivatlebrerfeminar 714.
Privatopier 279.
trivatpatronat 272
Privawerjonen 197. 224. 275.
276. 2370.
Privatrechte 221.
— titel I.
Atrivarfchreiben 396.
Privatſchulen 73. 84. 279. 306.
312. 323. 329. 354. 367. 368.
— putron 18. 19.
Brivatieminarıen 253.
Brivatiftungen 279. 454,
Rrivatſtudien 27%.
Brivatftunden 24. Im. Ku
Brivattaufen IM.
Privattrauer WM. 2 Te
SBripattrauuna I%.
Briratunterricht Im.
Privatrermögen 342.
Brivar-Mitiwen- nat Sarca
Galle für Geiſtlide 74.
Brivatwoblthatigkeirto⸗ Auſta
ten 279.
Privatwohnung 3. Au.
Brivrutzufammenfünfte
Brivilegien 279. DM.
Privilegirter Getichiotanrtc
lrivilegium exigendı V.
Brobe 19. 22. 21. 19. 10.
279. 314. 362. 415. .
—Ioften 279.
— mablzeit 279.
—tert 249.
Trobfibeita 279,
Brocentfuag 4.
251. 2. Mm.
Proceñe
Brocengattung 64.
Proeessus ordinarım 38,
Brocefionuen 391.
Proceßkoſten 2%.
Srocehordbunug 2%.
Proceßſachen 248.
Broclamation 29. 167. ME
109. 230. 448.
—tsiheine 30.
Brocuratur 280.
— ſtivendien 2.
Productiou 19.
Profeſſion 33V.
Profenſſor IH.
Professio matrim. 9%,
Protiessor decreialınmz 38.
Brofeijoren 203. 230. HL
Brogramm 2%,
Proyumnafien 15. 2m
Bromifiion 2.
Promotionen ZW.
Pronuntiatio 2.
Pro pacr - Lauten 78.
Bropbeten 250.
Brofeliteu 20.
—taufe I.
Proteſtanten 146. 3. M
PBroteftanriibeisbemiunt a
Broteftation Zw. M. M.
®Brotocolunt 454.
Protocod 19. u. 21. RM. 1.
115. 218. 249. 26. I. ML
319. 395. 396. 100. SR.
—fübrung 74. 108. 0.
Fresin 1%.
—ialbehörden 2%.
—tallanttzgsrerfunung
—ialftlinde 142. 20. 20
—talflatuten 2%. j
—ialflifiungen 2W.
—igiverfaflung 28.
Strorinon 6. 16. 33. 25. m
Brovscatien 7. 70.
Prüfungen 143. 156. 16.28
a0. 23. >14. 42 SL
Brüfuug der Berleha X
Brüfungsbebörde IE _
Prüfunas-Gemmilüen ILS
#4. 21. 262. 3%.
ungern BA
rũfun euguinñe
Bialter Si - ®
Bublicasticn 317.
— Der Beicge 55. 142. 4
Rübau 264.
Bulsnig 13. 4.
Pult 149. Ro. 363,
Purgatcorium 234,
Purſchwitg 294.
Yuylau 251.
15.
Qundragesima — Rothenfirgen 533
Q.
Qunirapesimn 2. Dueen d. FaRoraltbeofogie Duittungen 273. 285. 300.
wär 445. u * *
Bualifcalion 197. 358. 458. nodogeniti 254. 30. MDueflb 285. Daittungsformnag 40,
* —— ———— Duittungsgebühr 776. 470.
8 ai. —mitleldenheit 285. juinquenniunn 285. Dnittungefempel 285.
Quasi -ailnlterium 281. Dueen d. Kirchenrecht 285." Suotalvergättnifie 288.
täverhäftnip 162. 288. Bleinädorf 294. Refolution 280. 472.
tömeg 231, 287. 289. 396. Bieifeaufmand 205. Rosolutiones 236,
. Beeifegeld 2.
Weifenve 1. 183. 298.
Beifeloten 18.
Recognition 20. Belfeab 208,
Becompene 289. Weifeurtaub 298. 312. 2
. Werreatlon 234. Relazarton 295.
Kammenan 235, Reerutirung 289. 300. Delegation 295. Reftitution 278. 298.
Samıming 212,270. 27.208. —dungelegengeiten 232. Bietegirter 296. Reftfpeeiflcatten 298.
dorf 235. -stiften Reficten 6. 20. 24. 31. 170. Dettung 166,
ın 285, zommliden 26. 458. mittel 430,
* Rector 4. 234. 200.
he 285. —ftcne 288. — 205.
Mecnr® 21. isi. 101.280. 200. Meitaidte Gäriften ZB,
—oednung 285. . Religion 281. 2%. 337. 34.
25. —behdrden 291. 3 .
10. Recufation 21. —, tätbol, 438, Revers 397.
Matbecolegium 285. Rede 20. —övücher 157. 205, inte Gumodal- Decret
Ratteerbolen 4, Reden, unfittl. 406, —tDogmen IR. 295. nem 15. Geptember 1era
hoberrenwahlprebigt 147. Medendadier Fi. seid 21. 290. 428. 433.
teihenfäreiberet 190. Beductionstabele 28. 255. —Ofriede 170, Aulonen 28. 190. 20. 312.
der Weformanion 141, 178.209, —Haeldiäte 8. 356.
Zegeränt 26 air, Bu.
—elenntnife "106. 298. 39. —amı 1
Alamıay 37.
Aebroub 2». Aituale 75.
113. 115. 120. 143, 186. 19. —biebre 21. 200. iefa, 297.
198. 225. 216. 201. 299. 334. —slebrer 206, Niger'& M. Hausporie 152.
3”. —bvarteien 183. 202, Mingerbat
® Regent 183. —spoligel 28. Pingmeilel ZT.
ealsefrelungen 229.285. Megentfdafisrath 229. —fpötter 373. tteracabemie 297.
Wealeitation 116. 258 14. Megierung 222. 723. 27. ZiRreitatet 128. Bittergüter 297.
Mealgerehitiateit 8. tige 71. Rittergut 315.
Mealgerihtsbarfeit 288. — — 2.00. Zenbung "ale m, 20. 125. 297.
Beallen 19, 34. iudfer 297.
— 3. 16. 22. 18.
Kealtichhentühle 286. 298. 206. 314. 318. 327. Mitterihaft 27.
meer —
Meaftiagen 266. —tmehfel 149. . Mittersarhn 297.
Wealtaften 7. 286, Regiment 294. ittergutobefiger 197.”
Beaifänien 0. 73. 17. 281. -daubitenr 100 „ Wttmip 207,
256, 306. —teommandant 106. 243. Riten sesteiantich 297.
Meailände 206. —pfegel 106. Rolig
Reofwinentähaften 28. Regie 201. erberg 183,
— 8. 21. 280. Begifer 104. 294. edhbara 207. 304.
— 280. 30%. Er tranbe 422. Rodenfuben 237. 386.
Nedenfhaftsberiht 2. Aegitranır 2, 00. 121. m. oda 21.
— 83. 230. MT, Rodau 297,
her 2, Roeikiratare "Insinnationie Wobersorf 297.
Reömungsabtegung 26. 2. Rodemilh 20.
— 319. Begulatio 119. 248. 204. Rdeaih 37.
— — 27. Reguitrung 386. Rddern 208.
Rehnungsmtannal 2IT. Relberadort 204. 294. . 398. 425. WObreDer 200,
Me nungefdema 219. Reie 29. Wencontred 206. Rümer 253. 236. 30. 465.
Mehnnngömefen 316. Reichenau 29. Benneräborf 206, Römiiced Med 29.
Medi 9, 286, Reidendad A Nentämter 28. 294. ömita,;Zaihelifge 189. 208.
—. canonife® 190, Reiten! Renten 9. 206.
—. eorporatioeb 228. Beiden! —betrag 27. —** iaihol. Ehegatten
Reibenhaln 21. —hriefe 26, 116.
Reiätgefege WI. Zeinfommen 400. wönlia tathet, Rinde 13.
Meihränt 294. Reuer 200. 28.
mi Reibung d. Zyablung 208.
— Berdaniung 287. Meilen Dt. Mivaratur 77. 186. 202. 214.
geautise Enticeun, en 287. Meike 28:
Ketilihe Wirku, —brode 2.
Wectofragen 141. 287. —folge 231. 42. Revartition 298. .
Weatohändet 279. Weinersert, m. Revertorium 16. 298. Romulus T2.
Redtöfräftig 117. 2. Reinertrag erräfentationsreht 20. Bole, goldene *.
Keatamtuel 287. 280. 445. Meindarnfberf 204, Rependlum 296. Bote 1 298.
Rehtöichren 197. eimma 294. Repuld 206. mößer 381.
Behuepfege 380. 201; ». Reauifition 298. Bepbienke 208.
Necisfacen 288. 292. —hhreiben 104. Roflau 298,
Rehıöiaup 288. m. weieriie 30. Ropwein 208.
Redtößreltigteiten 292, * a —— Betragtgn. 182.
Wegrötitel 102. 191. 238. 253. Meinfäriften 10. Aekimarton100.206,417. 418. Morhentirhen 28.
34
Rothſchönberg 208.
Rottmannsdorf 298.
Rüben 29%.
Rübenau 208.
Hüden 475.
Müdersporf 298.
Nüdceffion 209. 217.
Saalbauien N.
— she Stiftung 400.
Sabbath 266. 299. 390.
—bHeier 9.
—smandat 390.
—sftörung 152. ‚
Sachſen 175. 20.
—, Serzogthum 400.
— ‚Altenburg, 2%).
— buße 32.
— dorf 302.
Sachsegrün 302.
Sachverſtandige 150.
Sachwalter 302. 475.
SZacka 302.
Sackzehndt 7. 302.
Sacra 302.
Sacramente 158. 1868. 271. 310.
Sacrament Der Taufe 302,
Sacrament des Altars 302.
Sucramentiren 276. 302.
Sacramentêverächter 3. 302.
Sucrilegien 302.
Sacr iſtei 1. 113. 167. 139. 302.
364. 42%.
Sächſiſcher Ductus 30?.
gäummip 396,
Eirge 302.
Saͤvitien 302.
Suapdisdorr 302,
Suidu w2.
Salaritung 212. 214
Salarium 339.
Sulböl 161.
Ealzweien 21.
Summelitufen 73. 302. 306.
312. 323. 324. 357. 368,
Sammlungen 2302.
—, natuibiſtoriſche 317.
—, zootomiſche 44.
Sammikleider 302.
Euandbenußung 8.
Suntubren 302.
Sanfitmuth 197.
Zutteltragen 407.
®aturu 468.
Zaufirei 204.
Schaden 13.
—ttiag 9. 302.
Shätcnanipruch 32.
FE 2.
Schaäͤfer 42.
shänfen 3%. 370. 430,
132.
Schaͤnkhänſer 361. 360,
Schaller’ Predigten 152.
Edhambartigkeit 406,
Schandau 302.
GSchandlieder 361.
Schauf 302.
—ftätten 84. 302.
—wirth 331. 391.
Saarfridter 32.
Scharlahfichker 302.
Shap, öffent. 251.
Ehauproducien 389.
Schauſpieler 106. 302. 385.
Schauſtellung, frivele 339.
Scheibeubern 302.
Scheideabend 03. 385,
Scheidebrief 303
Scheidung 115. 117. 119. 16%
2303. 387.
—sllage IW. 162,
—eproceh 447.
—surfachen 97.
—surtbeil 303.
Ehen 303,
Rothſchönberg — Schulprobe
Rüdfällige 237.
Rüdfeite 312.
Rüdftände 214.
Rüdıritt 29. 110. 111. 273.
386.
Ruͤctzablung 213.
Rũdigedorj 205.
Rũge 349.
Rüfeina 298.
Rüflammer 223.
Ruheftand 356.
Ruf, unbefledt 298.
Ruhr 29%.
Rupert, Prieſter 39.
S.
Sceintodt 303.
tin
Schellenberg 303.
Schemata 206. 3,
Schenkungen 162. 136. 308.
396.
Schiedegericht 7.
SZ chiefertafei HM.
Shieken 308.
Ehiegübunuen Si. 153.
edit 23. 303.
— adienſt 247.
Schilling's Geichäftaſtyl. 202.
Schindkarren 303.
Schirgiewalde 262.
Schlacht 303.
— ſtener 308.
Schlaͤge 303. 475.
—r 303.
Schlafſtelle 357.
Schtigel 202.
Schleier 303.
Schleife 303.
Schlettaun 308.
Schließung d. Ebe 8.
Schlöſſer 23. 231. 30.
Schloß⸗ und Hofcapelle IS.
Schloßkappeſlen 156. 308.
Schlüſſel 32. 146. 200. 207.
212. 303.
Schlunzig 3.
Schlußverd IH.
Schmähen 308. 108,
Schmulkaldifbe Artikel 245.
33.
Zhmannewiß 03.
Schmauſereien 33,
Schmerzgefühl 30.
Schmiedereld An.
Schmiedebern 303.
Schmoͤlln 303.
Schmorkau 303.
Zihneeberg 263.
Schneidemüble 33.
Schönau 8.
Schönbach 8.
Schönberg 262. 301,
Schönbrunn 301.
Schönburgiſche Receß Herr»
ſchaften ‘m. 116. 121. 132.
142. 203. 252- 30l. 391. 11.
459,
Schönburg, Aürften u. Bra.
fen von 183.
Schönel 305.
Schönefeld 305.
Schönerſtädt WW. un.
Schönfeld 305.
ehönfeld 30.
Shönbeida Im,
Ebünihreiben Yan.
Shön. und Rechtichreiben 334.
Shörvenftubl 305.
Zchornfleinfener 89, 305. 333.
Schottlaud 257.
Scrader's vLehrbuch 34.
Schrebitz 305.
Schreibebucher 321. 317.
©chreibelöbne 10. Ab. 452.
Schreidemaaß 10.
SO chreibematerialien 248. 306.
319. 333.
Schreiben 166. 317.
Schreiber Si. 33.
Schreibeunterricht >08.
Schreyer's (Ruder 79. 202.
Schrift, beil. 21. 265. 306.
—anfertigung 422.
Shriften 8. 235. 776. 306.
317. 406.
— jendung 275.
— wechſel 299.
Schriftl. Aufiäge 341.
Schriftl. Uebungen 306.
Schriftſaſſigkeit 251.
Schriftſprache 316.
ehrifificller 306.
Schubtransvort 155. Mb.
Schuderoff'e Predigt 152.
Schüler 306.
Schülerzabl 306.
Schügenautzüge 306.
Shükengeichiichaft 306.
Schulactenrepolitur32.308.770,
Schulamt 21. 197. 295. 306.
—, höheres 83.
— mit Kirdendieuft 361.
— Abewerber 3833.
— scandidaten 100. 281. 282,
284. 306. 314. 333. 427.
— seandidatenprüfung 136.
Et ulangelegeuheiten 306.317.
319. 3. 3yy.
Schulanlagen 7.
Schulanſtalten 210. 306. 417.
Schnlarchiv 233. 21. 35,
Schulaufiidt 306. 322.
—sbebörde 310.
Schullausſchuß 306.
Zdhulbaue Ui. BIN.
Schulbedürfniſſe 306. 349. 351.
Schulbehörden 306.
Schulbericht 306. 322.
Schulbeſetzung 306.
Schulbeſuch 76. 83. Mm. 318,
321. 332. 331. 336. 370. 40.
Echnuiteriife 217. 2377. 308.
310. 315. 318. 322. 323. 329,
34%. 1352. 34,
—, juiammengefeßte 315.
Schuͤlbibliotbek IW.
Schulbote 206. 331.
ennibüßer 63. 306. 331. 349.
61.
Schulcapitale 306.
Ehntexite 17. 24. 25.136. 198.
210. 217. 231. 258. 269. 300.
zn. 31.318 315. 318. 319.
321. 330. 333. 333. 349.992.
353. 331. 57. 454.
— nangelegenbeiten 310.
— nrehnungen 306. 353. 351.
—nrebnungsfübrer 351.
—nrehnungsmeien 211. 353.
— ıverwalter 353.
Schulcenſuren 306.
Schulcollecte WW. 306. 351.
— ngelter 275.
Echulcommijfion 163. 20.
308. 333.
Echulconferenzen 308.
Shuldbefenntniite 300. -
ES dulden 162. 739. 267. 36.
— mahen 402. 40%. 45.
Schufteputation 310. 317.
Sculdiener 4.5. 24. 23. 7.
244. 234. 306. 412%.
Echuldient 35%. 367.
Schuldiger Theil 116. 306.
Zchuldirectoren 74. 397.
—, fatbof. 3140.
Schuldideiplin 306. 349. 350.
Schuldner 1652. 2357.
Schuſdſachen 306.
Schuldverihreibungen 306.3,
Säule 19. SI. 105. 13%. 162,
Auppenber! IM,
Rurperötorf ZM.
Anprertsarun IM.
Quprekı Zur,
Ruß Sl. .
Aukland 72. 111. 37.
Nutbenbiebe 475.
167. 175. 177. 181.188. 4
1, 711. Be. A, a It,
— , ftutbel. 53. 337. 3,
—, menb. zevangel. 1.
Schuleinkemmen 354.
Edulenmribruna 333. _
Ehnlentrur 445.
Säulentiafung IWW.
— Hfeier =.
—sidein 211. Ii3. 3
Ehulerziebung 331.
Zhulfäbiae Kınder ia
Schulfciertichkeit 1,
Schulfſerien Yu. W. IR
S@ulieh 336. 370.
E&ulionde 330.
SEchulgebäude %. m. 3
29. 318. 333.
Edhulgebülfe 312.
Ehulgeld 5. #. 24. A IE
153. 177. 210. 2343. BL 3%.
329.330. 331. SM. Bi.
3365 367.
— beitrag 351.
—einnekmer 3%.
—eriige 311. 319.
—firum 352. 356.
Zitulgemeinte 32. 33.
354. 370.
— , fatbof. w2
Zangelsnenkeit Si
—kub 317.
Schulgeſetz 33.
Echulgrundmtücke Tu,
Z&ulgütce 771. 311. 2 M
Schulbaue 13. 35%. IM,
Schuljabr 326.
Schulinſpectien » 2.12
21.25. 9.73.11.3.3.
310. 315. 319. Zu. M
330. 332. 332. 354. 6 >
370. 30. 4418. 197,
Schuliuigecter 32. U.
Schulinvrentarium Jıy.
Schuljugend ST. m
Schulkind 323. 36. 33. M
31. 478.
—er 191.
Schullebn 23. >. 70.28.
capitalten 32%.
Shullebrer 65. @. LIE
135. 146. 151. 169, 174. 18
230. 3. 22. 30. 313.38
3270. 353. 361. 361. TR
I 407. gun). 413. HR MA
— , fattel. 33. 67,
— : Beicltungecate 1
— » Konferenzen I.
—: &cmınar Ay 79. 9
310. 31. 417.
— Mittwen un BRura ”
Rittwmen +» Berirskse
1411. 225. 275. 170. m
Schullocale WW. Mb.
Schulmaturitätezenzgrist*
Sulmeiſter Ss. m. 8
25 32. 43. 465.
Ehulöconemie 25.
Schulordnung 232 39.
Schulpatron IT. 30.3
Schulpflihtige Kinder "
Sculrflidktiusteit 348.
Schulpolizei 318.
Schulpredigt 187. 2E. =
U . 343. 70.
Schulprobe 15. 19. I. Er
Shulprotocof 30. 327. 319.
Shulorüfung 149. 233. 335,
312. 383. 3%
. 3:0.
Schulrath 312.
Schultechnung 422.
@cdultentbeamte 1.
Schulreviſton 313. 314. 33.
335. 423. 451. 459.
— aberidt 127.
Schulſachen HI. 225. 271. 401.
Schulſtelle 18.
edhulftiafe 328.
Schulftube 353. 35%. 359.
Schulftunten 370. 428.
Schultabellen 370.
Schultag 128.
— , aunzer 41.
—ebuh 156.
Schulturnen 435.
Schulunterricht 30. 1233. 247.
299. 340. 370. 466.
edulvacanz 16. 323.
Sauiverband 316. 323. 324.
Schulvergleich 23.
Schulverhaͤltniß 325.
Schulvermögen 310. 318. 331.
353. 370. 421. 427.
Sa ulverjäumnifie 300. 330.
370
Shulverfäumnipfäne 313.30,
Säulverfiumnißtabellen 319.
Schulvicat 370. 458
Shulvifltation 4u8. 424,
Schulvorſtand 6. 16. 19. 32,
ss. 311. 313. 315. 316. 319.
320. 322. 326. 328. 330. Bi.
332. 335. 336. 340. 370. 3.
416. 426. 415.
—siigung 315.
—pvoriig 29.
Schulwen 333. 0. 370.
Schulwefen 87. 156. 273. 421.
edulmohnung 132.
Schulze, Dr. 277.
Schulzeit 24H. 337. 310. 370.
Schulſeugniſſe 472. 473.
Scul ziel 145.
Schulzimmer 359.
Schulzucht 231. 0.
Schulijweck 3. 3%.
Schutz 288.
— , bürgerl. 21. 9. 183.
Schutzgeiſter 247.
Sdupberr 118. 19.
Shuppedeninpfung 317. 370.
Höhe
Schutzrecht 19. 371.
Schußverwandte 371.
Shwuhheit 3%.
Schwaͤche KW.
Schwaͤger 22. 413.
— in 472.
—idafı M. 371. 491. 459.
Schmürmer 245.
-ei 197.
Schmäugerer 19. 191. 19.
254. 412. 148.
ESchwand 371.
ESchwangere 1. 371.
Schwangerſchaft 97. 167. 185.
371.
Schwarzbach 372.
Schwaribnra 102.
— R. 102.
Schwarzenberg 372.
Schwediſche Uutertbanen 372.
Schweikerehain 372.
Schweiß 372.
Schwelgerei 220. 372.
ESchwepnitz 372.
Schwerdt 372.
Schwerdtmagen 372.
echmermürbige 381.
Schwefer 31.
Schulprotocoll — Stadtphyſikus
Schweta 372.
Schwibbogen 972.
Schwiegereltern 372.
Schwiegerſohn BI.
Schwiegervater M.
Selaverei 246.
Sebnitz 372.
Seeretair 372.
Scecretarınd 180. 279.
Secten 472.
Sectirerei 157.
Secundanten 372.
Secundogenitur 222. 221.
Seldes fixa 3:2,
©eelenmeiien 372.
Seelip 372.
Seelitger Lehnsſtipendium 382.
Seelſorge »7. 135. 187. 171.
178. 263. 277. 300, 822. 372.
374, 377.
Geelieraer 216 381. 140.
— amt 436.
Segen 151. 331.
— fpendung 149.
— ſprechen 4. 29. 144. 146.381.
—tmunfd 149.
Sehma 331.
Geidenban 3S1.
&eifen 81.
Seiferobach 351.
Geiferädorf 381.
Seiſertsbain 31.
S ceifheunersdorf 31.
Seigerſtellen 366. 381.
tänzer 380.
Seltendorf Mi.
Geitenlinie I.
Selbſtbefleckung 381.
Selbſteommunion 31.
Selbſthilfe 78. 381.
Selbſtmord 191. 1%. 300.
Sl. 382. I, 408.
Selvbſtmörder ZW. Ist.
Selbſtprüfung 374.
Selbſtſtändigkeit 97. 404.
Selingſtadt 382.
Semeſter 342.
Seminar 280. Dit. 283. 382,
— bildung 1.
—, pbilelog. 445.
—directoren 332. 381. ION.
Seminaria eccl. 3.2.
Eeminarien 6.11. 16, 73. 135.
332,
Seminarifteu Ki. 3383. 459.
Eemmelmweiber w.
Senatus cons. Mac. 381.
Senior 5. 359. 354.
Sentenz 341.
Separation 419.
Separatio a Ih. et m. 334. °
Separatiſten 2%. 373. Ih
Separatvertrag 219.
Sepultur 384.
Sequeſtrat 119.
— ion 381.
Serenissimns 2,
Sermon 1.
Seuchen 26.
Seußlitz 381.
Sicherbeit I. 163. 01.
— , difenti. 273.
Sicherſtellung 202. 2307.
Eiebenbaur, Dr. 39.
Siebenlehn 331.
Siebenter Monat 130.
Siechhbaus 412.
Siegel 189. 270. 34.
Sigillnn eonfessionis 3%.
Signarur 211.
Simonie 17. 19%. 200. 385.
Simon Ranıs 35.
Eimielwig 38.
Singehor 47. 335.
Zingen 3. 38.
Singenmgänge 319. 355. 3%.
Singunterrit 361.
Bingevdgel B.
Siftirung 110.
— des Aufgebots IS.
Bitten, gute 38.
Sitten 38.
— buch 45%.
— polizei 30. 38.
3. 389. 473.
Sittlichkeit 132. 234. IS.
Sitze, i. d. Schulen 312.
Sißungeprotocoll 315.
Skaſſa 384,
Skangen 38.
Sklaven 3W.
Sodomie 118. 359.
Sörnewitz I.
Sohland 350
Soldaten 97. 159.210, 237.247,
(1
339,
—finder 339.
—finberergiebungsanfalt 252.
—fnaben 283.
—Mmabeninftitut 306.
—mittwen I).
©olleinfommen 149.
Sommer 64.
— ſfruͤchte 389.
— monate 27. 151. 332.
Sombdorf I.
Sonderung 339.
Sonnabend 111. 154. Hl.
3*89.
Sonuenfeſt 165.
Sonnen 167.
Sonnen 411.
Sonnenuhr 145.
Sonnenzeiger 39.
Senntag 150. 224. 269. 273.
389.
—, ſchwarzer 179.
—surbeit 300.
— communlon 1.
—teriftel 146.
—tevangelien 146. 30.
—eſeier 146. 152. 14.
—tihulen 6. 312. 390. 418.
z.auung 111. ®
&onn- und Aeftiage 111. 144.
153. 155. 18. 391.
—b#feier 78.
Sera 391.
Sorgfalt 324.
Zorizig 391.
Sortenggeitel 391.
Sofigenes Kalender 72.
Spaltungen 29.
Eranien 242. 337.
@yanudienfte 230. 391.
Spansberg 391.
Sparcaſſen 301.
Specialcommiſſion 7. 9. 391.
Specialingnifition 391. 407.
Specialreglement 367.
Specificat 10,
— ion W.
Speiſe 376.
Speiſung 391. 111.
Spenden 31.
Spener's Erklärung 314.
Spes succedendi 18.
Sperber’iche ztftung 341.
Srenerrde Armen » Stiftung
239
Sperre 301.
Spiel 311.
—en 391.
—feute 391.
— ſchulen 369,
—fudt 48.
Spillmagen 391.
Eprinnftube 3%. 301.
Spinnmweben WW.
&pittel 391.
Srißcunnerddorf 391.
Spousa 3.
—lien 9.
Eyonialiahen 121. 181.
Spyortelanfag 454.
©portelcane 207. 3:6. 424,
535
Gportelfreitcit 301.
Sportelmannual 4.3.
Sporteln 248. 301.
Sportelpflicht 452.
Sportelordnung 424,
Eportelregulatin 452.
GSporteltase 40u1.
Sportelweien 251.
Sporteljettel Pi.
Sportuliren 453,
Sprache 391.
—, deuntſche 347.
—, wendiſche 487.
Sprachgebrauch, amtl. 391.
Spradlehre 347.
Sprachton 278.
Eprehübung 347.
Sprech⸗ und Yefeubungen 391.
Spremberg 312.
Spreugfeitel 392.
Eprrengluden 392.
©prucecoflegien 392. 445.
Spruchbuch 345.1
Epıüde 345. 392,
Staat 162.
—tangebörige 299. 430.
—sangebdrigfeit 100, 168. 392.
— sanftalt 231.
—sanwaltfhaft 379.
—sbeamte 303.
—tbebäörde 275. 392. 401.
—tbürgerredht 224.
— scaffen 137. 162. 224. 246.
2351. 325. 336. 359, 302. 4US,
460,
289. 392.
—sPdienerpenfliou 413.
—sdienft 464.
—deigentbum 115. 2%.
—efitcus 121.
— dorf 21.
— taerihiehof 392.
—bgefeh 1.
—dgewalt 260. 294. 3,
— Sgrundgefeh 18.
haut N. 312.
—slaften 312.
—sminifter 142. 183. 392. *
—sminifter in Ev. 331. 408.
400, 469,
— tminifterien 392.
— tyeniiondfond 91. 469.
—epupiere 207. 392.
—soberbaupt 213. 104. 1.
—sihuftenceane 92.
—sidhuldenweien 251.
—sunterffüguing 356.
— verband 183,
—sperbredhen 242. 392.
—srerfaffung 224. 404,
—trerratb 401.
—srertrag 102,
— swaldungen I,
— swegen 401.
Stabsofflciere %6. 392.
Stadt 205. 218. 232. 300. 393.
— armenwefen 392.
—pezir! 216. >
— cämmerei 28. W.
—geiftlihe 164. 323.
— gemeinde 32,
—gerichte 16:2,
—lebrer 325.
—mutiteus 392.
— mufilhor 146.
— mufidirector 442.
—obtligation M.
—pieifer 392.
— polizeideputation 175.
—ratb 78. 136. 189. 177. 218.
271.20. 317. 326. 352. SUN.
yr2. 39.
— ſchreiber 22.
— ſchulden 39.
—hten 6. 345. 341. 347.
32.
536
©tadtvermögen 399.
— verordnete 20. 136.166. 318.
368 393.
@tidie IS. 197. 319. 3857.
36%. 303. 401.
—ordnung 317. 352 39.
Städtiie Aemter 135. 136.
303.
Staädtiſche Teputation 317.
Sridtifhe Beamte 3%.
Stadtiiche Geiſtliche 10.
Staädtiſche Yebrer 6. 10. 20.
Staͤdtiſches Kirchſpiel 149.
Staͤmme 393.
Stammbaum 99.
Stammvermögen 28.
©®tänte 175. 38.
— des Buntes 117.
—regifter 33.
— ‚Berfammiung 1%. 215.
259. HH. 393 3.
Staͤndlae Yehrer 6. 17.
Ständige Stellen 2%. 325.
Staändiſche Wahlen 4. 251.
@tand, der Eltern 9%.
Erandeserböbung 1.
Etrandesberriduaften 394.
Otandesverfchiedenbeit 39.
Standesvorrecht 431.
Standguartier 10%. 248.
Standrede 39.
Standzettel 355.
Stangennrün 344.
Etatiensrorftand 411.
Statiſtiſcher Verein 196. A.
Status Religionis MH.
Etatuten 110.
Stauda sd.
Stegreif 177-
©tein IH. IH.
— bab 394.
— autfabril 251.
—täbtmwolmeadorf 39.
— fagernuguna 9.
— mepgefellen 100.
— pleis 34.
Etellen ter Uhr 39.
Stellvertreter 336.
Stellvertretung 29. 30. 9.
131. 151. 2335. 20. 276. 317.
32.
Stellung 396. 4117.
Stempei 210. 270. 384. 34.
—bonen 1. 115. 472.
—erbebung 3.
—freibeit 39. 35. 39. 469.
— mundat 31.
—nadtrag 4-1.
—parier 10. 17. 21. 113. 24%.
391. IH. 451.
—pfliht 3%. 452.
— ſchneiden 34.
—fay 39.
fu 3A.
Zabadsraudh 167.
Zabadrauchen 426.
Zabellartihe Anzeigen 426,
Kabellen 1%. 326. 427.
Zatel 120.
Tànze 3%. 427. 446.
Tafel 350.
ZTafelrehnung 344. 317. 427.
Tanearbeit 327.
Zugelebn N.
Zanelöhner 152.
Zügerzeit 310.
Zulens un.
Zattıg 127.
Zannetera 177.
Zanzboten 3.
Zangen 2. 154.
Tanjbeluſtigung 273.
Zarznunt 4%
Tanzort 325. 370.
Tanivergznugen 3%,351.370.4127.
Stabtvermögen — Tharanbt
Stempeltare 397.
Etenn 347.
©terbende I. 161. 397.
Sterbeort 145.
Sterblichkeubbeiehbnung 37.
Steruwarte in 445,
Steuer 21. 347,
— befreinug 397.
— bazırt 227.
— cretitcalle 397.
— einbeiten v.
— entſchadigung 21.
— freie — 397.
— freier Beiig 347.
— freicd Getraͤuk 397.
— freıbeit 241. 397,
—weien 397.
Eridftubde 35.
Etiefeltern %. 100. 105. 229.
397.
@tieifinder 397.
Stieſenkel 9.
Stiefgroßeltern 0.
Stifter 397.
Stifisbauptmann 397,
Stiftungen 5. 123. 117. 175.
186. 247. 234. 288. 119. 351.
3172. 303. 397. 303. 319. I.
402. 414. 451. 487. 465. 470.
— errihtung 3M.
— , fremme 30%.
Erritungsadminiftrater 400.
Stiftunnsannelegenheit 400.
Erifrungebezüige 29.
Stiftungeécapitale 400.
Stiftungecaſſen 26.
Etriftungefend 324. 400.
Eriftungsgebiure 1%.
Stiftungogelder 400.
Stifiungenrundſtücke 183.
Stiftunasbölzger %.
Stiftungbſache 225.
Stiftungevermögen 400.
Erifruugssmed 10.
Stille Beerdigung 4.
&Aillieven 12%.
Etillfhhmeigen U.
Stimmberehtigte 314.
Stimmberechtigung 11. 131.
230. 30. 444.
&timme 111.
Srimmengfeiibheit 315.
Stimmenmebrheit 220.
Etimmreht 0. 371.
Etivendiaten 196. 400. 401.
—gelder IM.
— ordnung 28.
Stipendien 2%. 251. 31% 400.
402. 433. 185.
- fonds 5.
Stodroten 402.
Stoͤntſch 402.
Ztörmibaf 102.
Störung 66. 152. 157. 273.
Stofgebühren 28.20. 104. 112.
113. 119. 191. 216. 218. 255.
2:08. 355. 359, 402. 491.
Stollverg 1%,
Stelpen 408,
Eiräflinge 29. 40%, 421. 439.
50.
Straſamt 117. 4.
Strafanſtalt 377. 48.
Ztrufe und Berfurg.Anflalten
Fa 1%. 162. 251. 403.
Strafarten 41.
Sırafen 9. 255. 403, 425.
[& 7
Straferkeuntniß 407.
Strafetlaß 251.
BStrafgefäligkeit 114.
Strargelder 114. 351. 912,
Strafmaaß 333.
Sırafmirtel 332, 350. 412.
Ztrafrredigt 147.
Etrafperbüßung 375.
Etrafverfabren 326.
177
Gtrafverjährung 116,
@irafvermandinng 412.
Strafvollſtrekung 31. 451.
Strahwalde 419.
Straßenweſen 251. 2352.
Strauch 115.
Strebla 415.
Strettigfeiten 110. 135. 399.
ass. 430. 486,
Etreumen 415.
Etrieanig 415.
Strießen 418.
Stiobpuppe 227.
Struppen 415.
Etudenten 410. 415.
—ordnung 415.
Studien, tbcol. 13.
— jeit 415.
Sıudiosi 415.
Erudiren 127. 4915.
—te 126. 112. 2%. 274. 401.
415. 445. 44.
Etubirfiube 31. 415.
Studium 268,
— Der Mecte 178.
@tüble 204. 415.
@rüdrente 9.
Eriirya 415.
Stubl- und Solzaelder 115.
Ztumme 1:6. 415.
Etunde 117
Stundenvlan 16. 316.
Etuntentabelle 311. 415.
Stuprum 415.
Etürmen #1.
412.
T.
Taubenbeim 477.
Taubbeit 427.
Taubſtumme 4. 19. 113. 477.
— ninfitu 203. 238. ri. 413.
Zauda 427.
Taufbecken 33.
Taufcapelle 10.
Zaufe 87. W. BI. 110. 169.
177. 178. 167. 16. 190. 192.
37. 28.1355. hl. Hill. 427.
230.
Zamreiien 79. 149.
Zauffef 12%.
Zanfformel 427. 131. 432.
Taufinft 431.
Zuufnebübr 428.
Zuufgebräude 167.
Taufbandlung #28.
Zaufuacricdhten 113 130. 431.
Zaufname 4. 431.
Zaufputben 0. 336. 4.
Zaufigein 232. 81. 2383. 431.
Zuaufftein 431.
Zauftag 1%. 431.
Zaufmatier 206. 364. 411. 331.
Zuufjengen 99 1:2. 208. 300.
32%. 428. 431. 156.
— zahl 330.
Zaufienanife 13. 4. 9. 225.
Zäufling 9. 161. 167. 193.
u8. u, 48, 4791.
Tauſch 4:12,
Tauta 82.
Zautenbain 432.
Zare 203.
Tarordnung 2, 452.
Xehniler 832.
ZehnifheBildungsankalt232.
432.
Zehnig 432.
Zturmflinten 388. 11%.
Eemltuge Uean.e 4
412. "
Buralterneräicıere 11%.
Zubbdiatenate 415.
ESubbaftatien 415.
Sublevatiun 3.
Guricrtrnen 415.
Eubiellien 3 3 659. Me.
Enudñũdiariich 1%.
Subſidiartiche Bertreiurs «
»
Bubittiaryuelen I,
Subkitunte 5.6.19.»
5.
Subſtitut 359. 415.
—ion Sin. 657,
Eucceien 45.
—trehr 44.
&uceener =.
Eübneverſus Bi 7 3% 31
117. 300. 414. 415. 4.
—tjenani® 473.
Zünder 374. 415.
Eubdiacenen 14.ı%
Sutertinatien »
Gurtrattentene 4%
Euperintenten 3.13.16 1?
ı1n. 19. M. 21.93%Xx
20. 30. 2. 5. IN
77.28.92...
109. 110. 173. 114 1.18
3. 131. 142. 18.1019
77.33, In. 194, 18.9
. AM. An. Wan, 4.2
. 720. 227. 22%. 2
257. Zei, 24.2
«IH. In. 311.N.D
wi 3H1.95.Y3 N
. 372, Fan, gt. IN.Cc.
837. 140, 413. 8
44. 4537. 492. 353. 5%. f
Eurerintentfur 14. 2
472. 432. 46.
@urpliciren 42.
Zußdreniüren 1) IM %
314. 70. Jr, yon. CC
447. in, 462.
Euftensut - Duınlaa &
@xnbra 425.
Enirefeieretiu 16.
Eumteli 32,
Enmboltde Uiter 3 ız
140. Zu. Zeh. 425.
Zymtoiihe Eautliren
Enninone 225. 2
Sondieate 215 I.
Erurdal⸗Deeret 111 78
Z2pnedal⸗LRrediat Sl.
Entotal- Bertanoien: A
Epunete 87 >31.
Syrau 4%.
Zelegrartbenlinie ge
Temporãt » Jred Gi 1-”.
Tempus elanayıı 48.
Tenlanen 432.
Zermin 424, 472.
—ort #32.
Zerpig 432.
Zeftamene 205. E72. M
—, neuest 348,
Tes timonium 12.
— inlegritatis 11.19.02
— möorurm 13),
Tettau 832,
Zeufeleteihmärun: 8%
Xert 32. 186. 197. 8.
Kbuler 214.
Tbatlich keit 464.
Tbalbeim 47°,
Ihaßmwig 422.
Zhummenbaın 433.
Tharandt 1%. 433.
r 389.
atomifches 382.
aliihe Borftellung 433.
q 23,
3.
Doctormürde 433,
Prüfung 43.
Brüfungs - Kommifflon
t Lebreurfus 433.
a 433
ah 433,
sälerel 439.
eſdule 164. 43.
ı 23. W. 195. 359. 433.
43.
194. 333.
a 228. 133. 42.
er Gräber 43.
es Herrn 12. 364. »
nn Bette 433.
‚, onerosus 10.
firhe 186. 200. 218.
271. 365. 433.
433. 448.
inendium 417. 433.
404. 405.
» 97. 108. 417. 434.
neigen 80. Mi.
ände 321.
ntunft 407. 431. 438.
nflimmung 366.
illung 436.
IJ 9.
bende (Eltern) 103.
ihungsbericht Kr
yä eihen 30.
yrettung 350.
häfe 5. 430.
htötabellen 17.
itt 87. 141. 177. 350.
48. 497. 18. 41.
ahnung 323. 377.
366
\ .
us 243. 383.
e 312,
'eit 441.
iweſen 31.
auepoſtille 152,
> 441.
2 408. 12. 417.
Halent 7.
Mung 25.
—R 442.
ſſige 412.
ante 42.
orte 374.
ertigfeit 477.
feit 199. 444.
e Stelle 6.
ien 198. 4.
einfommen 16.
Tödtung 431.
Theater — Valetudinarius
Todesfall, außerordentf. 291.
zoreträne 124. 149, 189, 223.
Topestrafe 1%. 164. 871. 378.
—88 RT 165. 379. 491.
Zodtenader 251. 379.
Todtenbann IH.
Todienbette 434.
Zodtenbücher 210.
Todtenfeft 147. 154. 220. 431.
—fonntag 19.
Todtenflecke 434.
Tobtengräber 235. 181. 134.
Todtenballe 434.
25. 25. 76. 4235. 4318.
valent 246.
Translation 43.
Trandlocation 343 434.
Transport 237. 414.
—foften 334.
— ſchein 191. 434.
Trauerbekleidung 44.
Zrauerfall 229,
Zrauerbalbjahr 434.
Zraneriahr 434.
Zrauerfleider 229. 434.
Zrauertuubnißfhein 102,
Todtenkrauz 434. 138. 199. 201. 229. 300
Todtenliſte I. Trauermabl 435.
Zodtenpap 131. —jeit 435.
Zrauern 361. 434.
Trauerpapier 229. 435.
Trauerzeihen 435.
Zrauerzeit 229. 435. 448.
— 141.
—.gefe
— — 97. 99. 106. 2%.
Zodtenfonntag 227. —erlaß 97.
Zudtgeborne Kinder 434. Traugeld 435.
Todtgefundene 434. Zraureden 435. .
Todtſcheinende 431. Zraurige 391.
Tovıfkag 253. 266. Zrauring 435. 451.
Zraufbeine 435. 47%
Zoferanz 434. Trauſcheinegeld 248.
Zupffeiferedorf “4. Trautzſchen 435.
Zorf 3 Trauung 28. 68. 95. 98.
—A 44. 110.-174, 188. 250. 267, 288.
Kraditionsabſied 434. 293. m. 3 364. 372° 36.
Braditionsregeh 153. 259. 260. 389. 435. 448. 462. 409.
81. — , unentgelil. 38,
Trages 15.
Zragıig 431.
Trantfleuerdanivafent 47.
—sabgabe 352. 435.
—sanzeigen 189. 435.
—sbehörde 101.
u.
Unebelihe 103. 105. 168,
— Kinder 05. 98.
191. 443. Unfinnige 445.
— Berlobte W.
Unfäbigfeit 19. 107. 337.
Unfruchtbarkeit IH.
Unfug 44.
Ungangbarkfeit d. Wege 339.
Ungebübrniie 444.
Ungeborfam 268. 444.
Ungetaufte Kinder 41.
Ungemitter 31.
Ungleichheit 107.
Ungtädlide 380.
Ungiüdsrall 211. 384,
Unterbebörden 389.
Unterbrimg — 392.
Untercon ſiſto
Unterdrädte 38
Unterbalt 134. —— 445.
—ung 3. 211.
Unterlommen 168.
Unterofficier 100. 249.
431. 445. 475. 487.
Unterordnung 305.
Ungültige Eben 444. 485.
Uughfti keit B. —, gumnaft. 283.
Union 444. —jankarı 156. 162. 280. 306.
322. 445.
—tertbeilung 331.
— agegenſtande 344. 446.
Univerfalerbe 229.
Unipverfität 14. 127. 1238. 137.
142. 203. 238. 274. 280. 281.
306. 393. 400. 444. 107. —sinfitut 227.
—#biblietbef 145. —slocal 22.
—siericht 249. 401. 402. 4. — Irlan 310. 440.
—sfirde 445. —tftoff 316.
—edprediger 418. —tftunden 446.
— sftirendien 402, —smefen 446.
Unkeuſchbeit 149.
Unfersborf 48,
Untoften 17.
Unmünbdige 106. 237. 485.
Unordentl. Bermifhung 445.
Unpartheilichkeit 322,
Unreife 107. 145. 446. 470.
Unreinlichkeit 313. — , außerördentf. 47.
Unjdyuld 285.
Unterf&ieben 405.
Unterfhlagen 406.
Unterfhrift 194. 237.
V.
Bacatſchein 6. 15. 448.
Bacanzprediger 15. 16.
Baccination 418.
Baranzpredigt 20.
Bacanzzeit 16.
Zrunffteuerbeneiieien 5. 6. Zrauun
Trankfleuerbeneficium » Aequi-
Zrantfteuerüberfhußgeld 469.
Zrauerlauten 108. 113. 119.
44. Trodenbeit 359.
Unfhuldiger Kindertag 445.
169. 189. Unſchuldiger Theil 98. 445.
Unſittlichkeit 107. 350. 445.
t um 113. 304.
Unterrit 320. 329. 333. 438,
Unterſcheidungolehren 334.
42.
Unterflügung 254. 390. 359.
Bäterlihe Gewalt 103. 418.
537
sbüäer 210.
— 4 br in. 188. 339. 435.
—sloften 38°
—slifte us
Zrebfen 435.
Zreiben 405. 406.
Zreibjagd 153. 435.
Trennung 83.
— der Seſchlechter 34.
Trennftüde 7.
Trenn⸗ und Theilſtücke 435.
Treuen 435.
Zrinitatis 435.
— feſt .
—fonntag 1493.
Trinfbäufer 364.
Trommeln 435.
Zrunfeuhelt 408. 435.
Fa ee
Trũdbſchl. Rittun —*
Irzygeiuns
Tũchlein 435.
Tũüchtigkeit 197. 320.
Zumuit 43.
Zurbation 435.
Zürhau 485.
Tu:batio sacror. 146.
Zurnen 435.
Zurniebrerbildungs » Ankalt
203. 306. 435.
Zurnplag 436.
Zurnübung 328.
Turnunterriht 435.
Zurnus 269.
Zuttendorf 436.
Zyrolerin 389.
Unterfiügu ungsanftaft 446.
— bveaſſe 310. 433.
— de
untertahung 196 1%. PP 402.
407
—ttloften 257. —X
—siadhe 375.
Untertban 1937. 2391. 446.
472
22. 326. 445.
4
—en- und Berfaff nee is 46.
— enredht 103. 169.
Untertriebei 446.
Unterwerfen 405.
Unterwärfhnig 446.
Untergeibönuug 21. 446.
Untreue 446.
Untüdtinfeit 107.
Unvermögen 86. 30. 448,
Unverträulichkeit 408, 448.
Unzucht 116. 227. 406. 448,
Unzüchtige Bebandlung 447.
Urgroßeltern 106.
Urkunde 212.
Urlaub 447.
—sgefud 111. 447.
oſtaͤnde 100.
Urfachen zur Trennung 118,
Urfprun
uUrtbet 417.
—sabidrift 448.
—srehtäfraft 97.
Ususfructus 6,
Utenfilien 436.
— eneid 21.
Bugabond 15%. 475.
Baganten 818.
Valetudinarius 448,
335
Vasa sacıa 1. 0, IN.
Baſallen 146.
aer sb. 13, 162. gel, 1,
Zu. Bil. Bm. 142. 188,
—[ant 221. 418.
id. os 15. 143.4.
—öenıme Sin.
— umnier 2. 114. 110, 118.
Venerahbile 253,
VBeneriihe Krankbeit 14%.
Venir artıtıs 77.
Vents doc. 73.
Berabichiedete Eoldaten 145.
Berachten di.
Veractung 216.
Berintworslitfeit M. 418.
Rerantirertung JS. 472.
Beraͤchter 113.
— des beil. Abendmahle 351.
MReränderniung 75. 360. 127.
Veraußerung 138. 34, 116.
Verha wlermmia 149.
Berbaliniurien 418.
Merkeiierung 321.
Veirbindlichkeit 228. 412.
Berbintung, polit. 448.
Verbitten Zu,
Becher Bin.
Merbotene Schriften 71.
Berbrechen 274. 119. 451.
Berbrecher 13. 200. 350.
MRerbreiter 216. 106.
Verbreitung 106. 121.
Verdienſtorden 449.
Merdientie 150.
Merebelichte 107. 177.
Verebelibunn 1. 107. 16%.
154. 450. 163.
Vereidigung 87. I.
Bereine I. 421. 441. 448.
AM).
— , verbetene 401.
— jur Alıiorne WI.
Bereininung 0.
Vereinsichule 23. 321. 150.
Dererbung 450.
—ofall *.
Verfalſchen 109.
Rerfälfhung 237.
Nerfall 450.
Berfaftung 288. 390. 418. 150.
—derd 326.
—tsfacden 130. 252.
—surlunde St. 1.40,
Verfolgung #1.
Verfügung 29. 451.
Berachen Hm. N,
—, fleift. 114.
Vergebung 151.
Vergiiten 404.
Dergleihe 9. 258. 451.
Vergütung 2:30. 31. 452. 159,
Beranügung 153. 351.
Beratung ®.
Berbaftete sie.
Berbaftung 451.
Merbaften 312. 340. 410,
Merhaltunnerenelin 71.
Berbaftsgengniß 24H.
Berhandlung, öffentl. 345.
Berkeimtihung 1:33. 188, 371,
'D),
Berbeirathuug 78. 80. 106.
267. 148. 119. 151.
Verbeigung 27.
Aerjaährung 1%. 219. 151.
--ttrıft 151.
— dent 1. 51.
Rerkäufer 71,
Veikauf 151.
—t#local 155.
VRerketzerei 157.
Verketgern 151.
Vearkıppelung 151.
Vasa sacra — Votum negativum
Berläse und Zrorteln 441.
Zerläger 70. 52. 453. 9%
2erlan 24. 310. 451.
VBerraven, zeitiget 150.
—ihaft IN}. 1.
Berlanuns, beei. 454
Verlener 41.
Lerlegung d. zeit. 12%.
Berleikung 198.
Berleitung 305. 46, 107. 436.
Berlcien 104,
erleumten 405. 408.
Berlopte 47.105. 147. 108. 112.
113. +1.
Verlobung 44.
— singe !H. Sl.
Verlobniũe Jh.
Berlobnißrücktritt 84.
Verlobnißſachen 454.
Berlöiung 425. 4.
Verlorene 372. 37%.
Verluſt 214.
Vermachtnine 213. 396. 454.
Bermäblung 149.
Bermabnung 454.
Vermehrung 407.
Rernmeldung bi.
Berınerungefoften 44.
Bermeicben 75. 4. 201. 210,
311. 151.
Bermuctbung 300. 319.
Berminderung 36.
Dermfhung, fleiiihl. 107.
J%.
Beruldgen 213. 319. 352. 42.
118. I»
Bermügensconfidcatien 455.
Wernmögendumftände 99. 177.
149. 133.
VNermogeneverhältnifſe 336.
Vermogentverwaltung 156.
Rernchmung 450.
Verordnung 48.
—ähtant 301.
— epublication 359.
Berpadtung 23. 31.208. 45.
Verpiäündung 445. 455.
Verpfleaungsgeld 369. 414.
Berpflegungsfofteu 56.
Berpflicdhtetiein U6.
Verpflichtete S. 27. 38. 442.
Verpflichtung 21. 22. 205.
215. 271. 2%. 305. 312. 459.
Verrainung 455.
Verieiſen 45.
Berringern 406.
Merringerung 25. 459.
Berrüden 25.
Merruid« dittagung 455.
Verpachtung 201. 213
Verſaguung der Erlaubniß lol.
Verſammlungen 186. 320.
443. 450. 491.
Reriäunmibangeige 331.
Reriäummibud 821. 3:30.
Beriäumniffe 7». 144. 319,
428. 459.
Merfäummiplifte 331. 342.
Reriiumniptabelle 333.
Verſchlußmittel 406.
Berichreibung 213. 450.
VBerſchütten b. Abtın, 2.
Verſchwagerte 455.
VReiſchniegenbeit 450
Merichwenter 444.
Beriegumg 17. 341. 407. 417.
v
Reriienelung d. 3. 74. 99.
Reriobuungstan 72.
ULerferger 334.
Reriorguugeunredht 75.
Rerſorgungsanſtalt 377.
4113. 2. 360.
Rerſtand, natürl, 110,
403.
Veifteigerung 152. 48.
Berkimmung 45.
Verkogung 45.
Berfterdene Al.
Veriauſchuna 436.
Vertbeilung 26. 346.
tertieiung 313.
Berirag 211. 232. 257. 25%
Vertrauendjeuang 37%.
Vertreter 29. 315. 317. 475.
Bertreriung 215. 264. 455.
— db. &en. 141.
Verunglückte 39. 56.
Berunglüdung 1'72. 194.
Veruntreuung 4%.
Rerurſachung Des Tode 405.
Berwahrlofung 42.
Rerwabrichule 312.
Verwahrung 354. 366.
Veirwalter 12. 456.
Verwaltung 9. 207. 272. 312.
353. 438. 456.
—sbeamıe 392.
—eabehörten 7.
455. 15%.
— adeputation 45.
— recht 251,
— azweig I.
— tiachen 452. 456.
— eſtreiigfeit 290.
Verwandlung 240.
— der Zırafe 272.
Verwandie 06. 174. 317.
Bermandifbart SS. 110. 456.
Berwarnung 33.
Verweigerung 456.
Nerweid 3. 314. 350. 438.
Verwendung 19.
Berwitiwete 95. 97. 107.
233. 407.
Verzeih nid 114. 314. I.
477. 139. 4%.
Berzeibung 35%.
Merzichten 316.
Verzihtleiftung 322.
Verzögerung 113. 114. I56.
Merzugsrcht 314.
Berzmweifeinde SL.
Besper 3W.
—gottesdienft 111.
— predigt 72. 6.
Bicar 13. 32. 74. 23. 32%.
354. 439. 456. 40%.
—iat Il.
—iar, apoftol. Ion. 134. 197,
440. 40.
— iatögericht 457.
—iateratb 181.
Viratius apuslolicus 1. 134.
450,
— perpet. 16. 416.
Bicegerattern 431.
Nictnalien 319.
Vidimation 10. 21.
Vidimirung 459.
Vieb 450.
— auetreiben 332. 337. 159.
— bitten 326.
—butung 450%.
— nürfte 152. 4359.
—füude 454.
Bielau 459.
Nierftidte 203. 227. 459.
Biertelbranemeile 112.
Miertelameifter 219. 459.
Niergebntee Kebensiahr 459.
Nierzgehnibaleriug 450.
Riolinfpiel 459.
Rinr 450.
Bijitationen 135.
459,
Riitsationeartifel 425. 161.
Riiitatientorenung 459.
Viritationes local 219.
146. 219.
Biitstercn 3] 47.
Bıgttumiike Peikieht9>
mnaren 1.
Reaten 14. m 2.8 U
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tn. +1.
—tiuilkesing 14
—trett 12.
—turtarnde rl, Mn,
Beztlitusen $1.
Heigrekerg 12.
Boiatedert 61.
Relfelicter #1.
Belkeluftarkerten 351
Nolfzihriften 431. 391.
— „uerbretungersien I.
Relkaituien 33. #8.
NRolfsihufrreurd '2.
Rollsfburuaureriti
Reitszäblung ID.
Beübüurtig 462.
Noljäbrigkeir 135. SIE
—serliärung 21.
Voumacht 397.
Vouuſtändigkei: 19.
Beltretung Fi. 478.
Sofljiebung Der Ebe tim. 1l:.
Roraben® 154. 4.
Rurkehbalt 22. 178 m IR
402.
Borbereirung SI. 92
. Zere 3.
— ſiied 141.
— unterricht B. DE
Vorbitten 462
VRordrangen fi.
Roreröerterung DS. A 1.
Nerfibren 3.
erfordern 352.
MRorgefepte 278.
Vorpalt 21. 314. 490 #£
— ung 3.
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Vorkenniniſe I.
Vorladung 19. I. 18. C
Rorleſen 142. 147. Tr. M
Berlefung der @rcicge IR.
Beimittag 2
— tgettcetien® 72. 34.
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Vormurnd 19. Ki. 1A.
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— ſchaft 1:35. 456. #8.
—-ihuaftierdnuug IN
— ſchafteſachen 99.
Vor⸗ und Zungme .
Brinabme e. Aufgtis I
Rorrang 431. I.
Borrätbe 43.
Vorrechnunga 463.
Borrecht 3.
Mouricdhlauärecht 463.
Roiſchriften v0. 34
Vorſchule 320. ed,
Roriingen Jr!
Borüg 13. id.
Roripaun Sn.
Nerrätte 33,
Vöorſtaud 4634.
Rorſtänden d. a N.
BVorſteber 27. Am, Xi
4163
Vorflelung 1%. I
Bormert 163.
Bormirien ga.
Vorzusereds 4.
Vorum decisiren 83.
Vorum electiyun Mt.
Votum explerarum 6 _
Votum negativum
151.
tj. 223. PU
— 8 74. 381.
333. 464.
sjeugniiie 116. 161.
461.
r dsl.
ige 9. 464.
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ntichkeissberehnung
301. 335 161.
27. 414. 164°
ſachen 321.
1.
btigung 461.
adigung 271.
461.
2.
rg 304. 352. 3%.
257. 412. 411. 468.
211 ‚ws.
infe 360.
ulen 465.
ah 469.
art 462,
afet 485.
22.
4us. 452. 465,
fen 332. 369,
D Weide 465.
haͤdigte 485.
jel 103. 313.
71.
Mandat 471.
171.
l.
471.
te 210.
at igteit 311.
0. 451,
UR
44. rl.
Waaren — Zuführen
W.
Wanermublen 465.
Weber, von, Airchenr. 202
Wechſel 133. 165.
— brief 136. 213.
—reht 469.
—reicript 465.
—fadyen 130.
—feitiger Unterricht 465.
— unfäbigfeit 4165.
— verfahren 465.
MWecieuftein 465.
Beobleiben 3. 330. 333.
Wegfall 4
Wegzug 446,
Wehemutter 430.
Behlen 485.
Webhrodorf 465.
Web SB. 04. 8.
— eperſonen 121. 227. 37.
378. 408. 448.
2 inertiraenvläße 165.
Weichbild 33.
Meigedorf 262. 465.
Weigerung 106. 203. 313.
— dgründe 107.
Weibnacten 445.
Weibnachteferien 3. 465.
Weibnachtéefeſt 1ud. 125. 129.
151. 154. 247. 257. 163.
Weimar 102,
Mein 361. 106.
Wein. und Bierfhänfen 466,
Wein: und Biernerfauf 406.
Weinböbla 166,
Weinſchank 153.
Weiuſtock 3%.
Meibbach 466.
Meibenberg 406.
Weißenborn 166.
Meiner Fluß 466.
Weißig 466
Meiktropp 166.
Meiterbeförderung 281.
Beiterungen 314.
elleramalde 166.
Weltliche Goinipnecrion 486.
Welt. Dinge 466.
weit. Gebraud der Glocken
Weltewiger Gapital 466.
Ylenden 66.
Vendiſchbora 4867.
Benrifhe Sprache 467.
Mendisbain 467.
Werdau 467.
Zeiger 171.
Zciten 171.
—, geidloiiene 175.
Feithain 471.
Aeitpachteontraet 171.
Beitihrift 71. 278. 47.
seutungsrehäctent il.
Zeig 182. 471.
Heitmertb 220,
Zerenner 152.
Berwärtuine ano. 449.
Zeugen © 47. 112. 12%.
Jengenwcerbör 172.
Bengniiie 74. 87. 115. 131.
166. 130.198. 2093. 300. 312.
334. 332. 387. 397. du. 120.
122. 431. 436. 437. 140. 4:0.
genen . görigteltt, 400.
ung 46.
—8 413,
Yerbau 47%
Hertitg 474.
Werkſtatt 155.
Hermäderi 167.
Wernddorf 457.
Werthsangabe 194. 224. 467,
Meientl. Aurentbaltsort %.
Meflerbemde 1. 467.
Dehrbälifer Briedensihluß
Wetten 391.
Merterleichädigt 107.
MRetterläuten 4167.
enfhe Frifiung 400. 467.
Wicken 4
aiterle Hi 2359,
—
Widerruf
Kiderivrud 95. 108. 131. 13T.
261. 210. 2%. 311. 316. 406.
429.
—bredht 119.
Riderwille 371.
Bıderieplichkeit 30.
Aiederanftellung 407.
Wiederan 167.
Miederaufnabme 111. 467.
Wiederbelebung 167. 407.
Miederbefehung 858. 467.
Miedereinfeßung 407.
Miedererwachen 23».
Mieterholung 109. 316.
— ball 411. 38. 58.
Wiedersberg 467.
Wiedertaufe 467.
MWiederverebelihung .
1189, 120. 417.
447.
117.
46% 473.
Miedervereinigung 337.
Wiener Arietendtractat 469.
Wieſa IN,
Wieſen 355. 469.
Wildbach 468.
Wilde Ehen 111.
Mildenfele 394. 463.
Wildeubain 468.
Wille 288. 168.
Billenserfiärun
Millensfreibeit
Wilſchdorſ 468.
Bilsdorf 468.
Biltben 488.
Windbruchbolz 468.
Windmuhle 469.
Winkel ſchulen 468.
Binkeltanz 220.
Winkler 79.
1,00%
Minter 364. 371. 468.
— zeit
zeit 428.
Birkungelreid 318.
8.
Biegeldedergefeiten 10. 101.
gieneiheim 474.
Biegenbain 41.
„jieara 474.
Ziee
Figeuner 43.
!leı de Sup.
171.
tZimmergeſellen 100.
“2.
‚ımmerlente 474.
Zinnerne Gefaãne 474,
Binniicher ang 474,
Sinne 471.
Zinſen 149.
Bıaeiun 174
Riutgetreide 474
Ainshübner 374.
‚Aınarefte 214. 474.
GBittau 75. 156. 163. 30. 474.
Echriſten 2U2. 474.
AUollabiertigung 154.
jellänter 155.
3örle 474.
Yyören 471.
v. Zubel.
539
Rirtlöbäufer 468,
Wirthſchaft 218. 448.
- erin 331.
—sillpentur 212,
— suebäute 217.
wi ſenſchaft 200. 351.
— —E 107.
Bittenberg 277. 291. 168.
Wittgenstorf 468.
Aitttbum 222. 224.
Aırtmen 72. 134. 168. 247.
sul. 135. 449. 468. 169. 176.
—eaffenteiträge 417.
‚ königl. 222.
Kittwc —* 4». 449. IHN
Witwen» Hidcus ION.
Wittwen und Waiſen 60.
Wittwen-—- und Waren - Ben
tions. Matte 76. 1%. 16H.
172. 327. 468.
Wittzuitz 470.
Wochenardeit 13%. 470.
Wocenbeiſtunde 470.
Woghengoitesdien ſt 130. 145.
47
Wochenmarkt 155. 471.
Wochenpriedigten 144. 145.
Wochentag 111. 133.
Mochenzeit 471.
Möchnerin 411.
Wohlbach 471.
Woblſahrt 192.
Mobnort 5. %. 104. 105.
108. 112. 117. 11%.
Wobnung 355. 355. 423. 471.
Mohngebäude 217.
Wohnungslarten 171.
Wohnungsort 134, 171.
Webnjig 230. 371.
Wohn⸗ und Wirtbſchaftsge⸗
baude 18. 350. 360. 171.
Wolkenburg 471.
Wolkenſtein 471.
Wolle 471.
Wori 278.
— und Werke 471.
Wucher 471.
Wundarzt 167.
Hürde 171.
Mürderung, nerichtl. 212. 219,
Mürdigkeit IM.
Aüfungen 371.
Mundarzt 200. 471.
Burzen 232. 471.
Wybra 171.
3%.
Z3adau 473,
ih 474.
Aicheila 471.
Aiſchiela 174.
Aſchobau 474.
ihodan 474,
diborau 478.
Zidorpad 174.
Aſchorlan 473.
Aucht 38
Tpane 227. 237. 112. 414.
474.
— hausftrafe 05. 116. 120. 152
195, DS. 108. I. 41. Fr
Züchtinung 412. 474.
— , fürrerl. Jon. 407.
Süchtlinge 115.
Yüntte rm.
‚Sunftigkeu 100.
Zuckerbilder 475.
‚ufertigunnen 473.
AZufiigen I.
Aufübren 40),