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Full text of "Lexicon des Kirchenrechts und der Pfarramtsführung"

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'EW.I d. 


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E L 




















gericon 


Kirchenrechts und der Pfarramtsführnng 


oder 
alphabetisch geordnete Meberficht 


der kirchlichen und landesgeſetzlichen Beitunmungen 
über alle Zweige des evangeliſch⸗lutheriſchen 


Kirchen und Schulwefens im Königreich Sachfen 
unter Berädfichtigung der Obſervanz und Paftoraltheologie 


neöft einem Anhange und einem geiftlichen Hefchäftskalender. 


Gin Hilfebuh für Behörden, Geiftliche, Lehrer, Predigt- und Schulamte- 
Candidaten 


nach den beſten und neueſten Quellen 


bearbeitet von 


Wilhelm Bann, 
boctor der Theologie, Könlgl. Saͤchſ. Eurerintendenten der Yeidniger Diceſe und Pastor griit. an der Stadikirhe 


=. Matibil zu Lelönig, erdentl. Mitglied Tea Königl. Vereins zur Erferſchung waterländifcher Alterthümer 
ju Dretden und erbenti. Mitglied Der Lutberftiftung zu Leipilg. 


— — — — — — — 


Leipzig, 
Drudund Berlagvon 3. ©. Teubner. 
1860. 














2 Abendmahl. 


nad Abſingung des h. Vaterunfer3 und der ſoll gleichfalls in gläſernen Flaſchen aufbe— 
Einſetzungsworte, ſowie unter Kreuzſchla- wahrt werden. K. R. Reſer. v. 26. Juni 1786. 
gen über Brod und Wein an den betreffenden | Fehlte es einmal bei einer Communion an 
Stellen, die Darreichung felbjt unter beiderz| confecrirten Hoftien oder Wein, fo muß eine 
Lei Geſtalt, und nad) feiner andern, als der | Rachconſecration (laut oder beimlid)) 
vorgefchrichenen Ausfpendungsfermel. Cod.| vergenenmmen werden. (Deyling, prud. past., 
Ang. T. 1. ©. 500 fg. Gen.:Art. VII. Die| ©. 503, im Stillen — Philipp, Wörterbuch, 
Handlung Toll Seiten? de3 Geiftlihen mit laut.) Daß Kerzen bei der Abendinabls: 
gebührenter Andaht und Vorſicht ver: | feier auf dem Altare brennen follen, iſt al3 
richtet werden; die Gonjecrationaworte ſind ſelbſtverſtändlich disertis verbis nicht vorge: 
verständlich der Gemeinde vorzuhalten, nichts | fchrieben, wohl aber follen Knaben oder die 
Darf übergangen und verwechſelt werden. | Kirchenvorfteber die Fächeln darbalten, da: 
Gen.-Art. VIII. Desgleichen jollen fie Acht! mit nicht? won den Elementen de3 h. Sacra— 
haben, daß fie bei Reichuug des Kelch nicht? | ment? zur Erde falle. Synod.-Decr. vom 
verfhütten oder daß die Gonfitenten durch 6. Aug. 1624 $ +0. Rei Kranken-Com— 
falfche Haltung des Kelchs am Trinken ganz |munionen im Haufe fol ein Tijch mit einem 
verhindert wärden. Gen. Art. VIII. Auch | Tuche bedeckt werden, worauf Vrod und Wein 
ift angeordnet, daß das Herzutreten zum! geftellt wird; auch ift es gut, ſich Dabei eines 
Empfange dieſes Sacraments fo geſchehe, daß | befondern Krankenkelchs zu bedienen, was na— 
erſt die Männer und Junggeſellen, dann Die | mentlich bei anſteckenden Krankheiten unerläß— 
Jungfern und die Weiber fich nahen ; züchtig, be: | lich it. Gen.:Art. VIIT. 

ſcheidentlich, Damit fie nicht an den Kelch ftoßen| d. Wen das h. Abendmahl zu reichen iſt, 
oder davon abſchnappen, ſondern ſich ordent: ſagt Thon Gen.:Art. VIII, daß Die Pfarrer 
lich verhalten. Gen.:Art. VIII. Daß deflo- es nur denjenigen confirmirten Perfonen 
rirte Mädchen Hinter den Frauen gehen, ift| evana.:Tutherifchen Bekenntniſſes fpenden dür: 
bier und da läblidhe Sitte. — Abendmahl: | fen, welche in ihre Kirhfahrtgebören, 
genoſſen follen fi an Diefem Tage des Be-ſes wären denn Kranke oder auf der Wunde: 
ſuchs der Bierhäufer und des Tanzenz, rung Begriffene. In anderen Füllen ift zu 
enthalten. Gen.:Art. VII und VIII. Die dieſer Admifjion die Crlaubnik des Super: 
Hoſtien find von Niemand anders, als von | intendenten und des Conſiſtorii erforderlich. 
den beſonders dazu conceffionirten und von | In der Nefidenzftadt Dresden iſt durch Regu⸗ 
Zeit zu Zeit öffentlich Gefannt zu machenden lativ v. 7. Juni 1828, G 1, allen cvang.=lutbe: 
Bädern zu beziehen und dies durch Quittun- riſchen Einwohnern die freie Wahl, in welcher 
gen Bei den Kirchrechnungsabnahmen darzu: | dafigen Parochialkirche fie beichten und com: 
thun; auch darf ſich Niemand anders mit dem municiren wollen, gelaffen. An anderen Or: 
Berkauf von Hoftien befaffen. VBdg. d. Min, | ten giebt auch oft die nahe Verwandtſchaft mit 
d. Inn. v. 23. April 1822. Der Gommuz dem Geiſtlichen Neranlafjung zu einem ſolchen 
nionwein (gleichviel ob rother oder weißer) | Gefudhe. Nei Strafe der Suspenfion oder 
ift in guter, der Gejundheit nicht nachtheiliger Nemetion darf Fein Geiftliher eigenmächtig 
Beſchaffenheit und in nicht zu geringer Oiua= | einen Parodian vom Abendmahl zurüd: 
lität zu beſchaffen, auch in gläjernen Gefäßen |weifen (Gen.:Art. XXI., Erled. Yandes: 
aufzubewahren. K. Kreisd.-Vdg. Leipzig v. gebr. F 20, Synod.-Decr. 6 29, 32), nod 
8. Juni 1841. Zugleid) wird anempfohlen, für | weniger dies thun, „um ſchlechter Urfadyen 
jede Ephorie durch Auswahl einer zuverläffi: | willen, etwa fo lange bis die Gingepfarrten ihm 
gen Weinhandlung allen Pfarrern, welche den Decem und andere Forderungen abae: 
über die Anjchaffung Obſicht zu führen haben, | jtattet, oder was fie ihnen angemutbet, ver: 
Gelegenheit zur Erlangung eines guten Weiz | richtet”. Mefer. v. 28. März 1657. Sollte in: 
ned im Preiſe von 10— 15 Ngr. pr. Kanne | deß cin Pfarrer Bedenken tragen, eins feiner 
zu geben und durch Contract den Lieferanten | Kirhfinder zur Kommunion zu laſſen, fo 
verantwortlich zu machen, die Kirchväter aber | müßte er dies feinem Bilitator (Ephorus) 
an Diefe Bezugsquelle zu verweifen. Eult.: | anzeigen und deffen Beſcheid abwarten. Gen.: 
Min.:Bda. v. 14. Dechr. 1843. Huf 40 Com: | Art. X. Dagegen Tann allerdings eine mo: 
municanten pflegt 1 Dresdener Kanne gered): | mentanc Zurüdweifung eines Betrunkenen 
net zu werden. Der übriggeblichene Wein | oder in Geiftedzerrüttung ſich befindenden 








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- [U 3 ni ——— — = 


1 Aberglauben. — Abgaben. 


men dirten. Rev. Synod. Teer. v. 15. Sptbr. | Een Hand berühren und ſich, wie ſie behaupte 
1673. Am Neujahrstage pflegt auch die Zahl, Dadurch mit dem Geijte in Napport fegen nı 
der im verwichenen Jabre zum b. Abendmahl ; ten, allerhand ragen an Diejen jogen. Geift 
gegangenen Perſonen der Gemeinde durch Ab: | richtet und die Antworten von den betreffen 
ründigung bekannt gemacht zu werden. (Her- Perſonen vorgeblich unbewußt und unmill! 
kömimlich.) Liſten über Zahl und Namen der | lich, zum Theil unter convulſiviſchen Judun; 
Communicauten ind bei jeder Kirche zu füh: | mit Der rechten Hand niedergefchrichen mur! 
ven. 2. Veichte. Der Abendmahlsgenuß an Gen. Vdg. d. K. Kreis: Direct. Zwickau v. 
einem Orte begründet fein domieilium fixum. | Juni 1856. S. Eid, Sceljorge. 
Regul. v. 15. Jan. 1808 % 28. Abführung der Leichen, |. Veerdigu 
Tie Functionen des Kirchners, Kü:| Abgaben. Kein Unterthan fell mit At 
fters, auf dem Yande des Kirchſchullehrers, bei | ben oder anderen Yeiftungen beſchwert werd 
der eier des b. Abendmahls beſchränken fi | wozu er nicht vermöge der Geſeße oder R 
auf Folgendes: Diefe Kirchendiener haben dic | befonderer Redhtätitel verbunden ift. — S 
heiligen Gefäße meiftentbeils unter ihrem Ber: | Untertbanen haben zu Den Staatslaften | 
ſchluß, die Sorge für Deren Reinhaltung Liegt | autragen. — Wleibende Befreiungen 
ihnen 06; ſie baben das Altar zur Abend: | Staatslaften können in keiner Weiſe verg 
mahlsfeier rechtzeitig vorzubereiten und Go: ſtigt oder erworben werden. — Ohne Zuſt 
jtien und Mein in den Dazu beſtimmten Ge: | mung der Stände können Die bejtchenden 
füßen anfzuftellen. Immer iſt anzuratben, recten oder indirecten Abgaben nicht veränd 
auf mehr Perſonen zu rechnen, ala vom Geijt: ausgeſchrieben und erbeben werden. — 2 
lichen angegeben worden, Damit nit Mangel! leitung zur Verweigerung öffentlicher Abga 
zu bejorgen ift. Wo es nicht Durch Die Kirds: | ijt mit Gefängniß von 6 Wochen bis 6 1 
väter geſchieht, haben Die Kirchner oder Yebrer | naten zu bejtiafen. Verf.-Urk. v. + Sep 
auch die Kerzen auf Dem Altare anzuzünden. | 1831, $ 37. 38. 40. 96. Grim. Geſ. v. PP 
Alles dies muß mit Anftand und ohne Stö- | ef. Art. 10%. — Oeifentliche Abgaben, we 
rung geſchehen. Bei Nrankencommunionen | alle Kirchen: und Sculdiener zu erlegen 
benleitet Der Lehrer oder Kirchner den Geift: , ben, find: 1) Tie Perſonalſtener, wi 
lichen, bat im betreffenden Hauſe den Tiſch von Geiſtlichen, Kirchen- und Schuldien 
gleichfalls zu bereiten, aud die Vasa sacra nach einen Procentſatze ihres Tienjteint: 
zu tragen, Hoſtien mitzunchnen und, wo cd mens dergeftalt entrichtet wird, daß di 
wicht anders üblich, von den Angehörigen des Procentſatz bei einem Einkommen von 100 3 
Kranken Den erforderliden Rein zu verlangen, | lern 18Rgr. beträgt, bio zu einem Cinkom 
iwebei er Acht zu neben bat, daß es Neben: |von 1300 Ihalern mit jeden folgenden 
wein, wicht Branntwein oder Obſtwein ſei. Thlr. um I Ngr. 5 Pf., Damm aber mit je 
Alte dieſe Geſchäfte liegen ibm als Küfter ob, !weiter folgenden 100 Thlr. um 2 Kar. jte 
ohne daß ca beſondere aefepliche Reftinnnungen bi cr 2 Ihlr. 20 Kar. vom Hundert erre 
darüber gäbe. S. Beichte, Schule. hat und der erbäbete Sup Dam jedesmal 
Aberglauben. Solche Handlungen des Aber- jedem Hundert des ganzen Einkommens 
glaubeng, wie Natberbolen, Segenjpre: beten wird. Gew. u. Ferj.:St.:6efer ı 
hen, Wetterleuchten und Glockenlau— | 23. April 1850, & 16. Ter Tienftaufwand te: 
ten, Zauberei und Wahrſagerei find kanntm. vd. 24. Decbr. 145, 84.5.2), Te 
verboten. Pol. Ordg. v. 22. Juni 1661, Tit. de Amtöwobnungen der Geiſtlichen ꝛc. b 
3,%.9 Gen. Art. 39 0. 1580. CA. T. TI. ben obne Anſatz. Ihidem &% 45.4. Perſon 
E. 25. Conſtitut. 2, P. +, v. 21. April 1572, welche eine jührlide Penſion oder Aarte; 
ibid. 9. 117. Im Jabre 1856 hatte Die Kreis⸗  bezieben, geben, wenn dieſe Öffentliche x 
Tirection zu Zwickau Beranlaffung, einem in Jrivatpenjion 300 Thlr. nicht überfteigt, 
Der Gegend von Yichtenjtein ſich kundgebenden Penſions-Steuer nad dem Procentſatz A. 
Aberglauben entgegenzutreten, welcher darin Beſoldete; betrüne fie aber über 300 Ibir. 
beftand, dag ein Verkehr mit angeblichen Sei: | tritt Der um 30 Procent erböbete Tarif 
ſtern in der Reife betrieben ward, dag vorzüg- Geſ. v. 23. April BSR, % 16. Gapitaliſten 
lich durch Zermittelung von Kindern und jün: baben die Glaffe, in welche dieſes ihr 6 
geruPerſonen, welche einen angeblidy von dem kommen gebört, ſelbſt anzuzeigen. &$ Wu 
betr. Geiſte bewohnten Gegenftaud mit der lin: | Tienftherrfgyaften aber baten von ih 


Abgaben. 5 


Lienftboten den Perfenaljteuer- Beitrag mit | trittägeld, bei jeder Weiterbeförderung in eine 


einzuzieben und bei der Ablieferung die ct: 
waigen Reftanten mit anzuzeigen. 6.25. Yür 
academiſche Titel und Würden wird die F 4% 
u. 49 der Aelauntm, v. 24. Dechr. 1845 be: 
timmte Abgabe, für den Doctortitel die von 
3 Thlr. gezahlt, dann indeß nicht, wenn die 
betreffende academijche Würde ohne Anfuchen, 
Innoris eausn ertheilt worden ift. Gew.⸗ u. 
berſ.St.Geſetz 0.24. Ticchr. 1845, 649. Re: 
damationen gegen die Abſchätzung find binnen 
5 Reden von Bekanntmachung ded Anſatzes 
an bei der Abſchäzungs-Commiſſion anzu: 
ringen. Ibidem $ 66. ” 

Kirchen, fromme und milde Stiftungen, deren 
send? zu Firchlichen Zwecken wirklich verwen⸗ 
!ıtwerden, find von der Gewerbe: und Fer: 
jenalſteuer frei. Geſ. v. 23. April 1850,65 5.3. -- 
Sie Kerſonalſteuer wird in balbjührigen Ter: 
ninen erboben. Ibidem 925. Mer fidy einer 
Sinterzichung der Perſonalſteuer jchuldig 
macht, hat ſich neben dev Nachzahlung reip- 
‚nminellen Strafe des vierfachen Betrags oder 
:iner Geldbuße von 1— 100 Thlr. rejp. Se: 
"ingnigitrafe zu yewärtigen. Ibidem. 

2) Kommunallajten. Hiervon find 
Weiftliche, Kirchen: u. Schuldiener in Städten 
und auf dem Lande nicht befreit, find in cr: 
tern als Schubverwandte und Gemeindemit- 
ıieder anzufehen und geben auch in erjterer 
Sesichung eine Abgabe. Geſetz vom 8. März 
ni, 3.25. Allg. Städte-Ordg. v. 2. Gebr. 
32, 6 18.83. Yandgem.:Ordg. dv. 7. Novbr. 
73, K.-D.⸗Vdg. Zwickau v. 14. Juni 1839. 
8.:7.:20y. Leipzig v. 29. Novbr. 1836. Nur 
sen perſenlichen Gemeindeleiftungen bleiben 
tie Geiſtlichen und Lehrer, dafern ſie nicht in 
:er Gemeinde angefelien find, befreit. Lund: 
m.:Ordg. v. 8. Novbr. 1838, 670. Stüdte: 
Erdg. v. 2. Febr. 1832, 6 97.98. Ebenſo find 
nach neuchter Geſetzgebung von perfänlichen 
Anlagen für Kirchen: und Schulzwecke (Ba: 
techiallaſten) angeitellte Geiftliche und Leh— 
ret an denjenigen Schulen, Deren Unterbal: 
tuna nach Lem Geſetz vom 6. Juni 1835 den 
Gemeinden obliegt, für ihre Perſonen und 
xamilien befreit. Geſetz v. 12. Dechr. 1855, 
Ex. Nicht befreit find fie dagegen vom Schul: 
1 für ihre Kinder. 

3 Lie Beiträge zur allgemeinen 
Rittwen: und Waifenpenjionscaffe 
a.ter Krediger. Tiefe wurde durch Geſetz 
vom 1. Techr. 1837 errichtet. Jeder Geift: 
liche bat bei jeiner Aufnahme + Thlr. Kin: 


einträglichere Stelle 2 Thlr. an den betreffen: 
den Superintendenten bei der Confirmation 
und Verpflihtung zu bezahlen, welcher letztere 
die betreffenden Beträge alljährlich zur Cultus⸗ 
Minifterial-Caffe einfendet. Nur der Cber: 
hofprediger und die Hofprediger zu Dresden 
zahlen dieſe Gelder unmittelbar zur Kaffe. 
Neben diefer Abgabe find auch noch jährliche 
Beiträge zu leiften und betragen diefelben 
beim Cherhofprediger 23 Thlr. 10 Ngr., bei 
einem Hofprediger 16 Thlr. 20Ngr., bei einem 
Superintendenten 13 Thlr. 10 Ngr., bei jeden 
anderen Geijtlihen 8 Thlr. 10 Ngr. Diefe 
Summen werden durch Annchehaltung des 
diejelbe Höhe erreihenden Trankſteuer⸗Aequi⸗ 
valent3 gewährt. Subſtituten zahlen diefelbe 
nur mit dem Senior zuſammen. Geſetz adeit. 
65. &meritirte Geijtliche haben dagegen, fo 
wie ihre Nachfolger, jeder, der erftere durch 
Baarzahlung, der lettere durch Anrechnung 
des gedachten Aequivalents, den Beitrag zu 
entrichten. Eult.:Min.:Bdg. v. 9. Febr. 1838. 
Geiftlihe, deren Trankſteuer-⸗Aequivalent den 
Vetrag ihres Beitrags nicht erreicht, haben 
das Fehlende jährlich zu Michael jeden Jahres 
an den Ephorus zu zahlen; ebenfo wird aber 
auch der Ucherfhuß da, wo das Arquivalent 
den jährlich zu zuhlenden Beitrag überſteigt, 
im November jeden Jahres durdy deu Super: 
intendenten Tojtenfrei ausgezahlt. Ausführ.: 
Vdg. 2.4. Dechr. 1837, 6 3.4. Weffen Einkom⸗ 
men die Summe von 300 Thlr. nicht überfteigt, 
hat von feinem Tranffteuer:Nequivalent nur + 
Thlr. 5 Nyr. inne zu laffen und erhält das Re: 
ſiduum gleihfallg im November jeden Jahres 
durdy den Ephorus gewährt. Ibid. 5. Das 
Agio, welches für dieſes Trankftener:Nequi: 
valent ſeit 1841 den Geiſtlichen gewährt ward, 
wird jetzt zur Begründung einer Stipendien: 
caffe für unverforgte Töchter von Geiftlihen 
innebebalten werden. S. Stipendien-Fonds. 
Durch Finzählung von 200 Thlr. für jede 
geiftlihe Stelle aus der Noftiz: Weigsdorf- 
Stiftung find auch die Gciftlihen der Ober: 
Lauſitz Mitglieder der Pr.:Wittwenpenjionz: 
caffe geworden. Vdg. vom I. Novbr. 1838. 
Die Beiträge werden portofrei an die Ganzlei 
d. 8. Krei3: Tirection Yudiffin eingejendet 
und die Auszablung der Penſionen erfolgt 
durch diefelbe Kanzlei. Ihidem. 

b) Der Shullebrer. Dieſe Penjieng: 
Kaffe wurde am 1. Xuli 1840 errichtet. Es 
find alle an den evangeliſchen Schulen ange 


6 Abgang — Abgeordnete. 


ſtellte Ständige Lehrer, inch, der Emeritirten 
und Subſtituten ihr beizutreten verpflichtet 


gängern bleibt den betr. Perfonen überlaffen 
Kr.-Direct.“Vdg. 2. März 1858. Anbau, 
und nur die an den Königl. Straf: und Ver— | Schema Nr.1. — Wird das Einkommen eine 
ſorgungsanſtalten fungirenden Lehrer (was Lehrers auf Grund des Gefches vom 3. Mu 
auch ven Den daſelbſt angeftellten Geijtlichen | 1851 erhöhet, jo haben die diesfalljigen böbern 
gilt) find ausgeſchloſſen. Bei der Confirma- Penfionscaffen Beiträge, wenn die Schalte 
tion zum erſten Amt hat jeder Lehrer 1. Glaffe | erhähung vor dem 1. März eintrat, nod ir 
+ Thlr. Eintrittsgeld und bei jeder Beförde- demjelben Jahre, für jede ſpätere Erhöhun— 
rung 2 Thlr. zu zahlen; Desgl. jeder Lehrer | aber erit im nächitfolgenden Jahre zu ke: 
2. Claſſe 2 Thlr. Kintrittögeld und ı Thlr. | ginnen. Cult.⸗Min.-Vdg. 0. d. Sup. v. 30 
Veförderungsgeld. Die Jahresbeiträge von] Septer. 1851. — Bon vacanten Schulſtellen 
Mitgliedern der erſten Penſionsclaſſe (Tber— | ijt Der Beitrag zur Wittwenpeniionscaffe aud 








Ichrer an den Fürftenfchulen, Neal: und bi: 
hern Bürgerſchulen, Seminarien und an Stadt: 
ſchulen), wenn jie jtudirt haben, betragen bei 
einem Geſammt-Einkommen bis 300 Tblr. 
+ Thlr., bei einem Einkommen über 300 Thlr. 
8 Thlr., von Mitgliedern 2. Claſſe (d. ſ. alle 
jtändige Yehrer an Elementarſchulen und an 
den Gymnaſien, welche nicht zur 1. Claſſe ge: 
hören) bei einem Cinfommen bis 120 Thlr. 
2 Thlr., über 200 Thlr. 3 Thlr. und über 
300 Thlr. + Thaler. Emeritirte Geiftliche und 
Lehrer geben dieſelbe nur jo lange, als jie 
penſionsfähige Trauen und Kinder baben, und 
werden den Geijtlichen dieſe Beiträge ſogleich 


der Schulcaffe fortzuzahlen. Geiſtliche, welche 
ein Schulanit bekleiden, ſind frei von dem: 
ſelben. Das Holzdeputat in Geld oder Ra: 
tura zu Verheitzung der Schulftube ijt bei Be: 
rechnung des Einkommens nicht mit zu ver: 
anfchlagen, wohl aber die bei Ausfchulungen 
und Auspfarrungen gewährten Aequivalente. 
Ausf.-Vdg. v. 1. Juli 1840, 62. Bei jrädti: 
ſchen Lehrern war früber das ihnen bewilligte 
Logisgeld mit in Anſatz zu bringen (Cult. 
Min.:Bdg. v. 4. Juni 1841), durch neuere 
Verordnung aber joll dies fünftig nicht meh 
dazu gerechnet werden, Dugegen aber auch kei: 
nem Yebrer mehr gejtattet wird, wegen man. 


von der Proviſion gekürzt und von den Nach | gelnder Freiwohnung willfürlid ven jeinen 
folgern innebehalten. Cult.-Min.-Vdg. von, zu verteuernden Gehalte ein Yoniögeld abzu— 
26. März 1847. Allen aber, welche ein Trank: | ziehen. Kr.-Dir.-Vdg. Leipzig 24. Schr. 1850. 
jteuer-Acquivalent erhalten, werden dieſe Beiz Zur Rotiz der Cultusminiſterial-CEaſſe bat das 
träge davon gekürzt; beträgt daſſelbe aber; evangel, Landes-Conſiſtorium zu Michael j. J. 
mehr, ala Der zu zahlende Neitrag, fo wird | ein Berzeichniß der im Jahre pro munere era 
der letztere, fo wie alle Jahrezbeiträge für; minirten Geiftlihen an das Minijterium abzu: 
Xchrer, welche kein Trankſteuer-Aequivalent geben (Kdg. v. 20. Dechr. 1837) und baten die 
genießen, vom Superintendenten alljährlich | Superintendenten alle Beränderungen, weld“ 
aus den Ortsſchulcaſſen erbeben und ſpäter ji tm Laufe des Jahres im Perjonen: un 
von diefen den Yehrer wieder auf feinen Ge- Beſoldungsetat der geijtlihen und Schulftellen 
halt monatlich abgerechnet. Geſet v. 1. Juli!ergeben, dem Königl. Eultusminilterio anzu: 
1840, 6 3.4.5.6. Die Quittungen der betref: | zeigen oder Vacatſcheine einzureichen (Ada. v. 
fenden Lehrer find im Monat November vom | 1. Juli 1840, 63), was in der Tber-Lauſitz durt 
Ephorus einzuſammeln. Gr überfendet ih: die 8. Kreis-Direction erfolgt, Die auch die 
nen nad neuejter Ballen: Anordnung vom, Beförderungs: und Gintrittägelder erhebt unt 
17. October 1857 die ausgefüllten gedrudten , berechnet. Vdg. v. 11. Juli 1850, 5. (5. Doh⸗ 
Formulare zu dieſen Quittungen, welche fie, ner'ſche Caſſe, Hierüber: Pfarr- und Yehrer: 
dem Ephoralboten vollzogen ſogleich wieder: Subitituten, welche in die betr. Pfarr- ode 
"mitzugeben haben. Weber dieſes Aequivalent Schulſtelle wirflidy einrüden, haben Das Re: 
der Geiſtlichen und Kirchendiener Hat Derjenige | Fürderungggeld zur Wittwenpenjienscaffe zr 
Inhaber der Stelle zu quittiren, welcher ſolche zahlen, diejenigen Geiſtlichen und Lehrer aber 
zu der Zeit inne hat, wo der Beitrag für dies welche bei ihren Beförderungen feine Gebalts- 


ſelbe zur Wittwenpenſionscaſſe entrichtet wird, 
bei Erledigung der Stellen aber zu Diejer Seit 
die Kirchenvorſteber oder die Schulrorjtinte 
unter Signatur der Quittungen vom meltl. 





erböhung gewinnen, find Damit zu verfchenen 

Vdg. an Sup. zu Wurzen v. 24, Rovbr. IR4l 
Abgang, f. Amtsaustritt, Schule. 
Abgeordnete, f. Kirchfahrt, Ständever 


Coinſpector. Tie Ausgleichung mit den Bor: verſammlung. 


Abholen — Ablöfung. 7 


Abholen, f. Beerdigung, Amtsbeſetzung. durch Bezahlung eines Capitals oder durd) 
Abiturienten, f. Univerjität, Öymnajien. | Uebernahme einer jährlichen Geldrente oder 

Abküudigungen, |. Gottesdienft. Naturaldeputate, vefp. auch durch Abtretung 

Ablaß, evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. von Land ftatt. Genauer jpridht fich die 
Yeianig, G.⸗A. Wermsdorf, 1 Kirche, ı Bfarver, | Cult. Dlin.-Verordnung vom 26. Yan. 1852 
1Schule, 1 Lchrer (Königl. Batronat), 8 Orte, aus: Alfe Geldleijtungen an Kirchen, Schulen, 
2 Rttgt. Seclz. d. Par. 898, Geijtliche, Kirchendiener u. Schullehrer, welche 

Ablejen, f. Predigt, Gottesdienit. nicht auf dem Kirchen- und Schulverbunde und 

Yhöfang (der geiftl. Natural⸗, Gelds und | einem dadurch bedingten Titel des öffentlichen 
dienftleiftungen) ift die Aufhebung eines | Rechts beruhen, find der Ablöſung auf einfei: 
Rebtönerhältniffes gegen Entihädigung des | tigen Antrag unterworfen. Geſetz v. 15. 
Berechtigten, wodurd die möglichfte Freiheit | Mai 1851. Dagenen unterliegen alle Leiſtun⸗ 
des ländlichen Grundbeſitzes von befehränfen: | gen, welche auf kirchengeſetzlichen, provincicl- 
tin Leiſtungen erzielt wird. Obgleich diefes | len oder örtlichen Beitimmungen beruhen, der 
Aröfungsgeihäft, welches vor einer Königl. | Ablöſung auf einfeitigen Antrag nicht. Da⸗ 
General⸗Commiſſion, vor Special: ommifjio: | her gehören zu den unablösbaren Geldlei- 
nen, vor den oberſten Juftizbehörden und den | jtungen: die Kirchen: und Schulanlagen, Ab: 
23L Minifterien geführt ward, gejchloffen ift, | gaben an Kirche oder Schule bei Beſitzverände⸗ 
je jtche Doch hier folgende gedrängte Meberjicht | rungen, die Opferpfennige, die Häusler-, 
ter vorzüglichen geſetzlichen Beſtimmungen: Gärtner: und Hausgenoffengrofhen, die Hu: 
MRirhen, Geiſtliche, Kirchen- und |fengrofhen, die Umgangs-Acquivalente, die 
Shuldiener haben ihre Anträge auf ‘Bro: | Geldleiftungen an Kirche, Schule und deren 
recation zur Ablöfung der Naturalgefälle, | Diener von allen Angefeffenen oder Unange: 
tehnen 2c. bei ihren vorgefeßten Behörden | feffenen oder nur Einzelnen, WNeuerbaute 
anzubringen, d. h. bei den Kircdyeninfpectios | Häufer find aud) ferner mit den auf kirchen⸗ 
nen und durch dieje bei den Kreis-Directionen, | gejeßlihen, provinciellen und örtlichen Be⸗ 
und Deshalb VBerzeichniffe, in der Lauſitz bei | ſtimmungen beruhenden Abgaben zu belegen. 
ser Kollaturbehörde, einzugeben. Geſetz v. Sell durh Capitalzahlung abgelöjt werden, 
15. Mai 1851, $ 17. Cult.-Min.⸗Vdg. v. 17. | fo ift der 2öfache Betrag des ermittelten jähr: 
Tcter. 1840. Tür jede geiſtliche Stelle ijt ein | lichen Geldwerths der alzuldjenden Beiftung 
son den Kircheninſpectionen in Borjchlag zu vom Verpflichteten zu zahlen. Wird die Ab: 
stingender , von der höhern Behörde zu bejtü: | löſung dur Uchernahme einer Rente bewirkt, 
igender Actor (Vdg. v. 9. Octbr. 1841) zu jo erhält diejelbe den Charakter einer Neallaft. 
‚nennen. Hierzu find nad) Befinden auch an: | Die Geldrenten fünnen entweder unmittelbar 
dere al3 juriſtiſche Befähigte, wenn nur ſach- an den Berechtigten entrichtet, oder an dic 
serjftändige und wohlgeſinnte Männer wähl- Landrentenbank überwieſen werden, welche 
kat (Cult.⸗Min.-Vdg. v. 27. Dechr. 184, v. ihm beziehendl. Yandrentenbriefe dafür aus: 
9, Octbr. 1841), namentlich bei Grundjtüd3: | jtellt und jelbige mit 31/, Procent jährlich in 
wiammenlegungen, wo auch das Actorium oft ı 2 Terminen verzint, während der Verpflichtete 
ten betr. Geiſtlichen jelbjt übertragen ward. durch die ?/, Procent, die er mehr bezahlt, in 
8.:D.:Ddy. Yeipzig a. 30. Juli 1840. Diefe | 55 Jahren die ganze Schuld zur Tilgung bringt 
Atoren haben jodann die Provocation zu bes | und abyabenfrei wird. Geſetz weg. Erridtung 
isrgen, welche beiden Theilen freijteht und, d. Landr.Bank v. 17. März 1832. — Ablösbar 
nur unter Zujtimmung des andern Theils zu: | jind die Dienfte und Frohnen (K.⸗D.-Vdg. v. 
tudgenommen werden fanı. Ob und wie 30. Dechr. 1841), jewie Abentrichtungen, 
keit die geijtlichen Berechtigten zu den Der: | welche auf Grundjtüden haften oder gewiffen 
kandlungen zu ziehen jind, hängt vom Er⸗- Berfonen fortwährend obliegen. Nicht ab: 
meiien der Special:Eommiljion ab, ift aber | lösbar auf einjeitigen Antrag find: Commu— 
möglichjt zu vermeiden. 8.:D.:Bdg. Leipzig | nals und Barodiallaften, Gaffenverhältnifie ꝛc. 
2.29. Auyuft 1840. Bei Gemeinheitstheilun: | Durch freic Bereinigung zwiſchen dem Bered: 





zen jind die Trennſtücke mit neuen .oder er: 
böheten Abgaben an die Geiftlichleit nicht zu 
etlegen. Die Abldjung findet bei Frohnen, 
Zienit: und anderen Yeiftungen entweder 


tigten und Berpflichteten könnte jedoch auch 
dies geſchehen. Naturalzehnten, unmittelbar 
vom Felde erhoben, werden nad) dem reinen 
Ertrage der letzten 12 Jahre berechnet. Bei 


8 Ablöſung. 


Sackzehnten und anderem Zinsgetreide find | Mehr als 5 Fälle ſollen jedoch niemals paſ—⸗ 
die mittlern Martinimarktpreife der dem Ab: |firen. Mit dem 31. December 1853 find alle 
(öfungsjabre vorhergehenden 14 Jahre zuſam⸗ Lehngeldberechtigungen erloſchen, auf welche 
menzuſtellen, die 2 höchſten und 2 niedrigſten bis dahin nicht provocirt worden. Geſetz v. 
Jahrespreiſe auszuſcheiden und von den übri:; 11. Novbr. 1850. 
gen 10 Jahren der Durdfchnittäpreis anzu; 3) Bei ausgedrofhenem Körner: 
nehmen. Wegen der beffern oder geringern | zehnten ſoll der Scheffel Weizen mit 4 Thlr., 
Dualität der Zehnt-Naturalien, wozu auch |der Scheffel Roggen, Erbfen, Haidekorn mit 
Fleiſch und Zinshühner gehören, fon bejtimmt |3 Thlr., der Scheffel Gerfte und Widen mit 
werden, ob und welcher Abzug von biefem 2 Thlr. der Scheffel Hafer mit 1Thlr. 12 Ngr. 
Durhlänittäpreife zu machen fei; fehlt ed an! 5 Pf. zur Ablöfung gelangen. Meiſtens find 
Nachweis bicrüber, fo follen 5 Procent abge: | Rorngarben mit 3 Ngr. 5 Pf., Hafergarben 
zogen werden. Dod) war den Actoren zu in: (mit 2 2 Ror. 5 Pf., alte Hühner mit 5 Nr 
finuiren, daß überall die Zinspflichtigen den! Füllhühner mit 2 Ngr. 5 Pf., Brode (14: bis 
Geifllichen und Lehrern „taugliches Getreide, 16pfündige) mit 8 Ngr. + Pf. — 10 Ngr. abs 
ſo gut es ihnen ſelbſt gewachſen und ſie ſelb ö 
ausſäen wollen“ (Gen.-Art. XXI v. 1580)! +) Alle auf Grund und Boden haftende 
zu [hütten verbunden feien. K. R.:D.:3dg. | Geldleiftungen find auf einfeitigen Antrag 
Neipzig a. d. Ephoren v. +. Juni 1840. — ablösbar; gewefene Renten und Gefälle, auf 
Bon Dienftbarkeiten find nur ablösbar: Hu⸗- | deren Ablöfung nicht bis zum 1. Januar 1854 
tungsbefugnifie, Waldberchtigungen, Gras-, provecirt war, jind von diefem Tage an nur 
Schilf-Holungsrecht, Sand: und Lehmberech: 'al3 bloße perfünliche Berbindlichleiten zu be: 
tigungen, fremde Steinlagerbenugung. trachten. Holzdeputate aus Kirchenmal: 
2) Durch ſpätere Berordnungen wurde feft: | dungen und Geld: Aequivalente dafür unter: 
gelegt: Die Ablöfung des Lehngeldes fol | liegen der Ablöfung nidt. Nur dann, wenn 
auch auf einfeitigen Antrag (Gef. v. 10. Febr. |die Abentrihtung nur von einem Theile der 
1850) erfolgen koͤnnen; beſteht die Lehnwaare Gemeinde aus einer ihm zugehörigen Wal: 
in einer einmal für allemal zu zahlenden bes |dung herſtammt. Auch die Grasnutzung 
ſtimmten Summe oder in einer beſtimmten auf den Kirchhöfen, welche den Geiſtlichen 
Naturalleiſtung, fo iſt in letzterm Falle die- oder Lehrern gebührt, iſt nicht ablösbar, da; 
ſelbe nur auf ihren Geldwerth zu reduciren, gegen Eier, Käſe, Hühner, Wachs, Brote. 
richtet fid) aber das Lehngeld nach dem Werthe Geſetz vom 9. Januar 1852. — Würden Ge: 
des verpflichteten Grundſtücks, fo wird der treidezinfen nach den feftgejeßten Preiſen 
Reinertrag deffelben nach den Steuereinheiten | oder Scldzinfen gegen Gewährung des baaren 
A 10 Nor. ausgeworfen, etwaige Realgerech- 2ofachen Betrags, oder des 25fachen Betrags 
tigkeiten nad jährlichem Reinertrag hinzuge- in Landrentenbriefen (Geſetz v. 15. Mai 1851, 
ſchlagen und ſodann die Oblaſtenſumme da: F11) abgelöſt, je können ſofort die Kirchen: 
von abgezogen. Hierbei war der ordentliche und Schulinſpectionen die Abſchließung eines 
Grundfteuerbetrag nah 9 Pf. pr. Einheit, che |von der General⸗Commiſſion zu beftätigenden 
Zufhlag, anzunehmen. Gult.:Min.:Bdg. v. Receſſes bewirken. Setteren it unnötbiy, 
6. Aug. 1851. Der fodann gefundene Reit | wenn der Berpflichtete das Kapital ohne Xer: 
wird mit 25 zu Capital erhoben. Endlich wer: | mittelung der Landrentenbanf zahlt, worauf 
den die Zeitpunkte Fünftiger Lehngeld-Ent- !ihm nur ein ven der Conſiſtorialbehörde aute: 
rihtungen aufgeſucht. Geſetz v. 21. Juli 1846. rifirter Liberationsfchein (der unter Umitän: 
Dabei jind auf 100 Jahre 2 Fälle, wenn Yehn: |den für viele Verpflichtete ſummariſch auzzu: 
geld bei Befipveränderungen des pflichtigen | jtellen ift, Bdg. v. 6. Aug. 1851, G 3) ausge: 
Grundſtücks im VBererbungsfalle — bei Ber: | fertigt wird. 
äußerungen ebenfall3 2 Säle zu rechnen ge:| 5) Weber die fiscaliſchen Abläfungen 
weien. War Lehnyeld beim Mechfel in der giebt die Cult.Min.-Vdg. vom 17."Septbr. 
Perjon des Beredtigten zu entridten, jo find | 1853 befondere Erläuterungen an die Hand, 
3 Fälle auf 100 Jahre zu rechnen. Sämmt- z. B.: Es bleiben zuerft von denjelben Geld: 
lie hiernach auf 100 Jahre anzunehmende leiſtungen, welche nicht auf Orundjtüden bat: 
Bälle werden zufjammengerechnet, und die Zahl | ten, ausgeſchloſſen, werden aber vom 1. Au: 
derfelben giebt die Entſcheidung an die Hand. nuar 185+ an durch das Königl. Eultus- :Mis 




















Ablöſung. 9 


niſterium gezahlt, und zwar die zu Michaelis 
gefälligen mite!/ jähriger Stückrente außer 
dem vollen Jahresbetrag von 1853. — Die 
Renten für Getreide und andere Naturalien 
werden den Geiftlihen und Lehrern in allen 
Fällen von Michaelis desjenigen Jahres an ge: 
wäbrt, in welchen die Leiftung zum Teßten Male 
erfolgt iſt; die Rente für Holzdeputate, 
welche zeither im Frühjahr angewiefen wurden, 
iind vom 1. April desjenigen Jahres an zahl: 
bar, wo das Deputat zum lebten Mal yege: 
ben ward. &ult.:Min.:Bdg. v. 23. Juni 1854. 
Durch Erkundigung bei Sahverftändigen fol- 
len die durchſchnittlich ftattgefundenen Orts: 
preife des freicn Verkehrs ermittelt werden 
(Bdg. d. Minift. d. Inn. a. d. Gen.:&ommif: 
ion v. 23. Juli 1842), fpäter erging jedod) 
dabin Verordnung, daß da, wo die Waldtaxe 
böher ſtehe, als der freie Ortsverkehrpreis 
(pretinmm commune), die erfte al3 Norm bei 
Ablöfungen angenommen werde. Eult.:Min.: 
Vdg. v. 17. Septbr. 1853. 

6) Kommt kein Bergleih zu Stande, 
io bat die Kirchen- und Schulinfpection auf 
commiffarifche Ablöfung bei der General⸗Com⸗ 
miffion zu provociren. Bei gütlihen Verband: 
lungen durch die Inſpectionsbehörden vertreten 
die Geiftlihen und Yehrer ihre refp. Lehne. Bor 
der Special-Commilfion ift jedoch diefe Ver: 
tretung in der Regel cinem Actor übergeben. 
Die Koften follen bei gütliher Vereinbarung, 
iofern e3 die Aerare erlauben, aus diefen be: 
itritten werden. Ob die Koſten für die geift: 
lihen oder Schullehne aus den Aerarien zu 
entnehmen find, bat die Konfiftorialbehörde 
auf. Bericht der Anfpectionen unter Vorlage 
der Acten, Liquidation und Kirchrechnungen 
zu entfcheiden. Auch ſichert die Conſiſtorial⸗ 
bebörde den Kirchen: und Schulinfpectionen, 
wenn fie die Ablöſungsgeſchäfte mit Eifer, 
Umficht und Erfolg betreiben, eine Vergütung 
ibrer Bemühungen aus den Kirchenärarien zu. 
Ueber jede erfolgte Ablöſung iſt von der Rir- 
hen: und Schulinfpection Anzeige zum Königl. 
Sultusminifterio zu erftatten, und die erlang: 
ten Sapitale und Yandrentenbricfe von Feld: 
und Garbenzehnten fo wie von Getreidezinfen 
der geiftlihen Lehne zur Verwaltung an das: 
jelbe einzufenden. Eult.:Min.:Berordg. vom 
6. Auguft 1851. 

7) Wenn der Berpflichtete dem Auslande 
angehört, fo find wegen betr. Frohn- und 
Lienftablöfungen befondere Gonventionen mit 
den betreff. hohen Regierungen abgeichloflen 


worden. Bdg.d.Min.d. Inn. v. 14. Febr. 1849 
und 7. Mai 1845. 

8) Die für dergleichen Ablöfungen erlang- 
ten Eapitalien oder Xandrentenbriefe 
werden von dem Königl. Eultug3-Minifterium 
verwaltet und zwar die frühern mit + Pro: 
cent die fpäter übernommenen mit 3'/, Pro⸗ 
cent, bi3 eine +procentige VBerzinfung mög: 
ih fein wird, verzinft. Geſetz v. 10. Febr. 
1851. Die Ablöfungsrente hebt für cine Na⸗ 
turalleiftung von dem Termine an, vor wel: 
chem die Ichte Lieferung zu erfolgen gehabt, 
bei Getreideleiftung vom 1. Octbr. an. Geſetz 
vd. 9. San. 1852. | 

9) Wie das Königl. Eultusminijterium be: 
reit3 durdy Verordnung vom 14. Juli und 17. 
October 1840, $ 7 beitimmt, die +procentige 
Berzinfung vormwalten zu laffen, fo haben die 
Stände des Königreichs die Aprocentige Ver: 
zinfung bemilligt und im Jahre 1843 darauf 
angetragen, daß die Decem-Ablöſungs-Capi⸗ 
tale, als eine Staatsſchuld betrachtet, mit 
4 Procent verzinjt werden follten. Landtags⸗ 
Act. 1843, Abth. I., B. 2, ©. 575. Die Zin- 
fen der Ablöfungscapitale, fo beim Königl. 
GSultugminifterio verwaltet werden, werden 
den Berechtigten halbjährlich gegen Cuittung, 
welche hen im März und September einge: 
reicht werden können, ausgezahlt. Schema zu 
diefen Quittungen, |. Anhang Nr. 2. Cult.⸗ 
Min.-Vdg. v. 6. April 1857. Die Genehmi: 
gung von Ablöfungs-Vergleihen und die Des 
cret3ertbeilungen zu Receſſen über diefelben 
fteht den Kreis-Directionen zu, doch ift im 
Allgemeinen angeordnet, daß vor Ertheilung 
folder Decrete die Genehmigung des Cultus⸗ 
minifterit einzuholen fei._ Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
v. 12. Octbr. 1840. In der Regel jind dieſe 
Receffe in 3 Driginaleremplaren ausgefertigt 
worden , wovon eing die General:Bommilfion, 
das zweite die Verpflichteten, und das dritte 
die Berechtigten (Kirchen: und Schulinfpection 
für fie) rejerviren. Angemeffen iſt es erſchie⸗ 
nen, wenn Ephoren zur Ergänzung der frü- 
bern Matrikeln fich für das Ephoralarchiv Ab: 
ihriften fertigen ließen. — Die Ablöfungs: 
gelder werden zwiſchen der General: Commif: 
ion und den Special: Commiffionen, fowie 
von den Kreid:Directionen, Gefammt-Eon: 
jiftorio zu Glauchau und Inſpectionen porto⸗ 
frei Durch die Voft befördert. Gen.-Vdg. d. 
Min. d. Finanzen v. 23. Jan. 184. — Der 
Schluß der Landrentenbank iſt auf den 31. 
März 1859 feitgefebt und es wurden dic mit 


10 


Abortus — Abſchriften. 


dem Ablöſungs-Geſchäft betrauten Behörden |ben. Wären aber Realbefreiungen sub titulo 


auf die Verantwertlichkeit bingewiefen, welche 


oneroso erworben, fo erlöjchen diefelben nad 


fie trefien würde, wenn durch ihre Schuld die | Ablauf dreier Jahre, wenn jie nicht bis dahin 


rechtzeitige Ueberweiſung an die Yandrenten: 
banf unmöglich werden jollte, daher Entwürfe 
zu den Ablöfungsreceffen ſpäteſtens big 31. 
März 1858 an Die General-Commiſſion gelangt 
fein müffen. Nachdem endlich die Frage ent: 
ftanden iſt, woher der Geldbetrag zur Ablö— 
fung derJagdgerechtigkeit (Geſ. v. 25. No⸗ 
vember 1858) auf geiſtl. Grundſtücken zu ent: 
nehmen jei, fo iſt entſchieden worden, daß, 
wenn Kirchen: und geiftl. Stiftungen eine 
Jagdgerechtigkeit abzulöfen haben, die Ablö— 
fungsbeträge aus deren Bermögen entnommen 
werden follen. Handelt c3 ſich Dagegen um 
Lehne der Geiſtlichen, Kirhendiener und Schul: 
lehrer, jo wird. die Ablöjungsfumme entweder 
aus den eignen Fonds Ddiefer Lehne, oder, 
wenn deren feine vorhanden, aus den Kirchen: 
Aerarien gezahlt. Im Falle Widerſpruchs 
hiergegen Seiten des Kirchen-Patrons iſt der 
Betrag durch Anlagen aufzubringen. Gen.: 
Bdg. v. Ir. März 1850. S. Amts-Einkommen. 

10) Gemeinheitstheilungen gehen 
nur ländlichen Grundſtücken zu Gute, melde 
fi) im Eigenthume von Stadt: und Dorige- 
meinden befinden und woran den einzelnen 
Gemeindegliedern unmittelbare Benußung zu⸗ 
ſteht. 


mit ihren Beſitzungen verbundenes Theil— 


bei ter Kirchen- und Schulinſpection ange: 
meldet worden jind. Werden fie begründet 
gefunden, fo Können ſie jederzeit von den &k: 
meinden auch wider Willen des Grundftäds: 
eeiibers abgelöjt werden. Paroch.⸗-Geſetz vom 

8. März 1838, 625. 26. 

Abortus, ſ. Schwangerfhuaft, Mord. 

Abpflügen, ſ. Orundjtüde, geiftl. 

Abſchied, j. Verlobung, Ehe, Militär: 
perfonen. 

Abſchiedspredigt, f. Amts-Austritt. 

Abſchoß. Die Erhebung von Abſchoß, Ab: 
zugsgeld, Nachſteuer, Rachſchoß von ame 
Lands gehendem Vermögen iſt aufgehoben. 
Pat. v. 24. Mai 1814, dv. 18. Februar 1885. 
Vdg. v. 30. Aug. 1819. 

Abſchreiben verjiorbener Kinder im Kir: 
chenbuche, f. Kirchenbuch und Kirchenvermi: 
jen, Superintendenten. 

Abſchriften. Nah der KFphoraliporteltare 
pafjiven bei der Ephoralverwaltung für 
Schreibegebühren (melde überall als Ber: 
läge gelten, Tar-Ordg. v. 26. Rovbr. 18%, 
Anm. 2.), an Ab: und Reinſchriften von je 
dem gejchriebenen Blatt, wobei das Schreike: 
maß nach Generale vom I. September 1804 ju 


ur ſolche Gemeindeglieder, welde ein | beachten it, 2/, Ngr., für 1 Bogen 5 Nr. 


für eine einzelne Seite 1 Nor. 3 Pf. Wenn 


nahmerecht haben, find bei der Theilung zu | ind Gebrochene geichrieben wird, jo wird 1 Be: 


berüdjichtigen. 
und Lehrer auf dem Lande follen ats theil- 
nahmeberechtigt betrachtet werden, jedoch, fo 
viel die etwa zu theilenden Gemeindebolzun: 
gen betrifft, Die Pfarritelle nur infofern, ala 
kein eigened zum Bedarf ausreichendes Pfarr: 
holz vorhanden ift. Auf geiftlihe und Schul: 


Die Stellen der Geijtliben | gen für ein in die Breite gefchriebenes Blatt, 


I Blatt für 1 Seite und lehtere 7 Pf. gerechnet. 
Tar-Ordg. v. 36. Septbr. 1840, I. Derglei⸗ 
hen Schreibelöhne können als „Verläge“ auf 
da in Anſatz gebracht werden, wo nur diele 
fiquidirt werden dürfen. Dede gelchriebene 
Seite muß wenigftens 2+ Zeilen, jede Zeile 


ftellen in den Städten findet die nur dann | 12 Sylben enthalten. Tax-Ordg. f.d. Super: 


Anwendung, wenn Landwirtbfchaft mit den: 


intendenten v. 2. Dechr. 1840, sub 25. UWebri: 


felben verbunden iſt oder das Theilnahmrecht gens jind alle blos zu den Acten zu deren 


ala 
Oberlauſitz ſoll diefe Berechtigung lediglich 


Thfervanz nachgewieſen wird. In der | Bervolitindigung zu bringente Abjcpriften, 


ingleichen die Reſcripts-Abſchriften, wenn fie 


darnach entichieden werden, ob und inwiefern | nicht vidimirt jind, und den ntereffenten in 


an jedem Orte bisher cine ſolche beftanden 
hat. Geſetz üb. Ablöjung v. 17. März 1832, 
IS#, ILS 20. 29. 35. 36. 150. 151, VILSG 206, 
VIIT$ 314. Kirchenpatrone haben ihre Rechte 
durch ihre Serichtsuerwalter bei der Kirchen: 
infpectien, deren Mitglieder ſie ohnehin jind, 
vertreten zu laſſen. Cult.Min.-Bdg. v. 21. 
Auguſt 1837. Alle perſönliche und Realbe: 
freiungen von Parodiallaften find aufgeho: 


vim publicati zugefertigt werden, dafern nut 
die Verfügung ſelbſt auf Stempelpapier ge: 
ſchrieben iſt, ſtempelfrei. Mand. v. +. Septbr. 
1822, 67. Für die Bidimation einer Abfchrift 
iit den Ephoren geftuttet, 5 Ngr. Gebühr in 
Anja zu bringen; bei mehr ald 2 Blatt paſ 
jirt für jedes folgende noch '/„ Ngr., jedoch nie 
über 20 Ngr. Tar-Ordg. v. 2. Decht. 1840, 
sub 22. Werden Abſchriften von öffentlichen 


| 





12 


willigen. Geſetz v. 
Uebrigens f. Ehe. 

Adoptiveltern, ſ. Che. Erziehung., 

Adorf. Dem daſigen Stadtrath ſteht das 
Vocationsrecht über das Pfarr- und Diaco⸗ 
natamt daſelbſt ohne Einmiſchung der Beam⸗ 
ten zu Voigtsberg zu. Kesol. grav. v. J. 
1661. Stadt, evangel.sluther. Pfarramt, K. 
Ger.:Amt, 2 Geiftlihde (Königl. Patronat), 
ı Schule m. 5 Lehrern, 6 Nebenfchulen (Priv. 
Batronat), 16 Ortſch., Seelenzahl: 5168. Die 
Katholiten d. Ger.: Amts Ad. gehören in dic 
Kirche zu Zwidan. 

Advent (Adventzeit, Adventfonntage, Dies 
ante nataleım Christi), Ankunft, Zufunft des 
Herrn im Fleiſch — Xorbereitungszeit auf 
das h. Weihnachtsfeſt — anfangs nicht überall 
auf gleich lange Zeit beſtimmt. An einigen 
Orten machte man den Anfang diejer Vorbe: 
reitung mit dem erften Sonntage nad Dar: 
tini. Die lateinische (römiſch-kathol.) Kirche 
hatte 5, die griechifche hat noch heute 6 Advent: 
wochen (40:tügiged Martinifaſten). Papſt 
Gregor der Große führte dieſe Adventſonntage 


1. Novbr. 1836, 8 16. 


Adoptiveltern — Altar. 


Advocatie, f. Rirhenpatron. 

Aecker, f. Pfarrgrundſtücke. 

Aeltern, ſ. Schule, Ehe (Verlobung), 
Gottesdienſt. 

Aenderungen, ſ. Gottesdienſt. 

Aergerniß, ſ. Amtsführung und Reli: 
gionsverhöhnung, Schule (Lehrer). 

Aequivalent, ſ. Abgabe, Einkommen, 
Ablöſung. 

Aerztliches Zeugniß, ſ. Schule. 

Aeußerungen, ſchmähende, Abjeungs: 
grund f. Lehrer (ſ. Schule). 

Affinität, ſ. Ehe, Verwandtſchaft. 

St. Afra, ſ. Meißen. 

Agende, ſ. Gottesdienſt. 

Agio, ſ. Ablöſung, Amts-Einkommen. 

Alba, zur Kleidung der röm.-kathol. Prie 
jter gehörig, ein weißes Gewand mit Aermels 
über das Elericale gelegt. Iſt auch bier un 
da in der evangel. Kirche noch beim 5. Abend⸗ 
mahl üblich. 

Albertsborf. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdi. 
Eph. Chemnitz, Ger.Amt Chemnitz, I Kirche, 
1Pfarrer, 3 Schulen, 3 3 sehter (Königl. Pa⸗ 


im 6. Jahrhundert zu Rom ein, obgleich frü: | tron.), 2 Orte, Seelz. 508 


bere jpanifche und franzöfifche Richenverfamm: 
lungen deren ſchon gedenken. Der Anfang 
dieſer Adventzeit Fällt immer zwiſchen den 26. 
November und 4 December eines Jahres. 
Die vielfache Bedeutung, melde der Ausdruck 
„Ankunft“ in der heiligen Schrift bat, wurde 
auf vier Beziehungen (daber + Advent:Senn: 
tage) zurüdgeführt, nämlich auf die Zukunft 
Jeſu 1) zu feinen Leiden (Matth. 21,19), 
2) zum Gericht (Luc. 21, 23>—36), 3) zu fei- 
nem Amte (Joch. 11, 2— 10), 4) in das 
Fleiſch (Roh. ı, 19-77). Mit dem 1. Ad: 
ventjenntage beginnt das neue Kirchenjahr 
(ſ. den Artikel). Wie bereits auf der Kirchen: 
verfammlung zu Levida (sec. VI) in Spanien 
alle öffentlihe Yuftbarfeiten, Spiel, Tanz :c. 
unterfagt wurden, je ift Died in den meilten 
deutjchen Ländern noch jetzt geblieben (1. Got: : 
tesdienit, polizeil. Yeitimmungen; Vdg. v. 
21. Octbr. 1843), und gehört Demnad die Ab: 


Albrechtshain. Evang. luth. Pfarrkirchdf., 
Eph. Grimma m. Filial Erdmannshain, 2 Kir: 
hen, 1Pfarrer, 1Schule, 1 Lehrer (Priv. Ra: 
tronat), 4 Orte, Seelz. 501. 

Albrehtsorden. Diejer zum Andenken an 
den Stammpvater der Albertin. Yinie des Han: 
ſes Sachſen, Herzog Albrecht den Beberzten, 
vom Könige Friedrich Auguft II. am 31. Dec. 
1850 gejtiftete Orden ijt zur Verleihung an 
Perſonen bejtimmt, weldye dem Staate nütz⸗ 
lihe Dienſte geleiftet, fich durch bürgerl. Zu: 
gend, Wiflenihaft, Kunft oder fonit ausge⸗ 
zeichnet oder einen Anfprud auf die Erkennt: 
lichkeit de3 Regenten ji) erworben haben. 
Se. Majeſtät der König ift Großmeiſter des 
Drdend und ed giebt Großkreuze, Comthurc 
1. und 2. Claſſe, Ritter: und Khrentreuge. 
 Nadhtragvtg. v. 18. Mürz 1858. 

Alimentatien, f. unehl. Kinder. 

Allerbeiligen und Allcerfeelen, 1. 


ventzeit zu den geſchloſſenen Zeiten des Kir- | Apoiteltage. 


chenjahres. 

Adventpredigten, ſ. Gottesdienſt. 

Adventſonntag, ſ. Kirchenjahr, 
tage. 

Adventzeit, |. Kirchenjahr, Ehe (Schließ: 
ung), Sonntage. 

Advocat, ſ. Che (Scheidung, Sübne- 
verfuch). 


geft- 


Allocutionen, ſ. PBapft. 

Almofen, j. Armenweſen, Kinder, Kirche. 

Altar. Tiefer in den hriltlihen Kirchen 
beiligite Ort, an weldem dic Gebete verrid: 
tet, Die Chen eingefegnet, der Segen geipre: 
hen und das heil. Abendmahl ausgeipendet 
wird, jchreibt feinen Urſprung chen diefer les: 
ten feierlihen Handlung als „Tiſch des Herrn“ 


Altargebete — Altmörbitz. 


m. Bid zum 4. Jahrhundert hatte auch der 
Atar in chriftlihen Kirchen die Form eines 
Tiſches mit vier, fpäter zwet, zulebt einem 
Fuße. Seitdem waren Altäre in Würfelform 
iblid geworden und man gab ihnen eine er: 
‚chte Stellung, zu welcher Stufen führten. 
Ran benupte fie fpäter bei wachjender Hoc: 
ihtung gegen Märtyrer dazu, deren Leichnam 
darunter ruhen zu laffen, und gab den Altä: 
ren ie Namen der Heiligen. Seit dem +. Jahr: 
zundert jtellte man allgemein die Altäre gegen 
Morgen, al3 den Urquell des Lichts. Im 
;. Jahrhundert fing man an, die Altäre zu 
ihmüden mit prächtigen Thronhimmeln und 
mehrere Altäre in Einer Kirche zu errichten. 
Tie weißen Deden, womit man die Altüre be: 
fedte, jollen die Leinwand andeuten, auf 
welche Jeſus im Grabe gelegt ward — ſpäter 
Iamen buntfarbige auf. Die Entlleidung der 
Altäre in den lebten Tagen der Martermoche 
war Zeichen der tiefiten Trauer. Die Altäre 
tragen I) Leuchter und Kerzen (j. Abend: 
nahl), auerit aus Noth beim Abend: . und 
kachtgottesdienſt gebraucht, dann Ehrenbezei— 
tungen gegen die Märtyrer und Jefnum als 
as Licht der Welt; in den evangelifchen Kir: 


ben erinnern fie an die Einſetzung des heil. 


Kbendmahls; 2) ein Krucifir; 3) oft Blu: 
nenihmud in Vafen (rührt von der frübe- 
en Sitte ber, den Altar, befonders an Feſt— 
zen, mit Blumen und Kränzen zu ſchmücken.) 
ag Beides, jo wie Alles, was darauf ge: 
tet nur äſthetiſch, würdevoll und Die An: 
yacht eriwedend, aber nicht ftörend fein und 
der Geiftlihe darauf ernitlid, Bedacht neh: 
nen, den Altar durd) nichts, was dem nicht 
ntipricht, entftellen zu laffen! +) Altar: 
:ilder. Bilder überhaupt in chriitlichen Kir: 
ben waren bis zu Gonitantin dem Großen 
wögefchloffen, doch von da und befonders 
ct dem 6. Jahrhundert kommen die Bilder: 
serehrungen auf und Luther tadelte nicht das 
Aujitellen, wohl aber die Verehrung der: 
ſelben (Zwingli trat auch gegen Erſteres auf). 
Darſtellungen Ghrijti oder aus feinem Leben 
sietend, können Bilder, wenn fie Meifterwerte 
ter Runit find, zur Erbauung dienen und find 
auch in evangelifchen Kirchen erlaubt. — In 


früheſter Zeit erhielten vom + Jahrhundert 


an die Altäre auch das Aſyl-Recht, fo daß, 
wenn Verbrecher fi dahin flüchteten, jie an 
tiefen Freiftätten vor dem Ergreifen Seiten 
ibrer Feinde oder der weltliden Obrigkeit 
ſicher waren. Doch hat die geordnnetere Rechts⸗ 


13 


pflege dieſes Recht aufgchoben. ©. Gottes: 
dienft, Kirche. 

Altargebete, f. Sottesdienft. 

Altarift, ſ. Gottesdienit. 

Alte Leute, |. Beichte. 

Alter, j. Verlobung, Kirchenbuch, Schule, 
Sonfirmation, Verbrechen, Taufe, unehelidye 
Schwangerfhaft, Landesſchulen, Necrutirung, 
Amtsbewerbung, Univerfität. 

Altenberg. Dresd. 8.:D., Epb. Dippol: 
diswalde, K. Ger.: Amt, deffen Katholiken in 
die Fatholifche Hofkirche zu Dresden gehören. 
Bel. v. 5. Febr. 1849. Cvangel.:!uth. Stadt: 
Pfarramt (Königl. Batronat), Diac., Stadt: 
ſchule m. 3 Xehrern, 2 Orte, 2240 Einw. 

Altenhain. Evangel.-luth. Pfarrkirchdf., 
Ger.⸗Amt Grimma, Eph. Grimma, 1 Kirche, 
I Pfarrer, 1 Lehrer (Priv. Patronat), 1 Ort, 
Seelz. 408. 

Altenhof. Evangel.luth. Pfarrkirchdf., Eph. 
Leisnig, Ger.:Amt Leisnig, 2 Kirchen (Kapelle 
KL. Bub), 1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer 
(Königl. Patronat), 5 Orte, Seelz. 1163. 

Alterthümer (kirchl.). Zur Erforſchung u. 
Erhaltung vaterländifcher Alterthümer na⸗ 
mentlich auch kirchl., beſteht ein Königl. Alter: 
thumsverein zu Dresden, jetzt unter dem Vor: 
ji Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Georg. 
Die Geiftlihen des Yandes wurden theils 
durd) eine Bekanntmachung des Königl. Cul⸗ 
tu3-Minifterit in Nr. 101 der Leipziger Zei: 
tung vd. I. 1840, theild durch Königl. Kreis: 
Dir.:%dg., Leipzig 2. Juni 1840 unter Ueber: 
jendung eines Sendichreibens an die Freunde 
kirchl. Alterthümer nicht allein auf das Beſte— 
hen des Vereins aufmerkſam gemacht, ſondern 
auch aufgefordert, etwaige kirchl. Alterthümer 
aus der Zeit bis zum J. 1648, welche ſich in 
ihren Kirchen und Wohnungen vorfänden, zur 
Kenntniß des gedachten Vereins und der Su— 
perintendenten zu bringen, obiges Sendidhrei- 
ben aber im Pfarrardhiv aufzubewahren. Der 
Transport von dergleihen aufgefundenen An: 
tiquitäten zum gedachten Mujeum nad Dres: 
den geſchieht auf Koften des Vereins und wird 
auf Verlangen ein Revers der betr. Kirchfahrt 
wegen jederzeit freitchender Rücknahme des 
Gegenjtandes gegen Gritattung der gehabten _ 
Reſtaurations- und anderer Koſten audgeftellt. 

Altmorbig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdf., 
Eph. Penig, Ger.:Amt Frohburg, I Kirche, 
1 Schule, 1 Pfarrer, 1 Lehrer (Priv. Patro⸗ 
nat), 1 Ort, Seclz. 328. 


14 


Altenſalz. Evangel.-luth. Pfarrkirchdf., 
Eph. Plauen, Ger.- Amt Plauen, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 4 Schulen, 4 Lehrer (Priv.⸗Patro⸗ 
nat), 7 Orte, Seelz. 2137. 

Altgersdorf. Evangel.-luth. Pfarrkirchdf., 
Ober⸗Lauſ., Ger.⸗Amt Löbau, 1 Kirche, 2 Schu: 
Ien, I Bfarrer, 5 Lehrer (Priv.-Patronat), 
3 Orte, Seelz. 4416. 

Altleisnig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdf., 
Eph. Leisnig, Ger.-Amt. Leisnig, 1 Kirche, 
1Pfarrer, 4 Schulen, 4 Lehrer (Königl. Pa⸗ 
tronat), 13 Orte, Seelz. 1972. 

Altmittweida. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdf., 
Ephor. Frankenberg, Ger.:Amt Mittweida, 
1Kirche, 1 Schule, 1 Pfarrer, 1Lehrer (Königl. 
Patronat), I Drt, Seelz. 1039. 

Altmügeln. Evangel. Pfarrkirchdf., Eph. 
Reiönig, Ger.Amt Mügeln, 1Pfarrer, 1Kirche, 
3 Lehrer, 2 Schulen (Königl. Patronat), 
14 Orte, Seelz. 1666. 

Altſchoͤnfels. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdf., 
Eph. Zwickau, Ger.:Amt Zwickau, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer (Priv.-Patro— 
nat), 1 Ort, Seelz. 1043. 

Altftadt: Waldenburg. Evangel. Pfurr: 
firchdf., Eph. Waldenburg, Fürftl. Schönburg. 
Suftize Amt Waldenburg, 2 Kirhen (Filin! 
Nieder-Winkel), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Leh⸗ 
rer, 3 Orte, Fürftl. Schänburg. Patronat, 
Seelz. 159. 

Amietus, ein Theil der Meßkleidung eines 
kathol. Priefters, ift eine Hals: und Schulter: 
bededung von feiner weißer Leinwand, wie 
ein Kranz um den Hals berumgelegt, unter 
der Alba mit Bändern zufanmengebunden. 

Amt (geiftliches u. Schulamt). 1) Geiftl. 
Amt. Nachdem die Kandidaten der Theologie 
zwei Jahrenadydemerftenvorder K. Prüfungs: 
commiffien für Theologen zu Leipzig beftande: 
nen Examen auch dem ziveiten oder der Wuhl: 
fühigfeitöprüfung, pro ministerio, vor dem 
K. Evangel. Landesconjiftorio zu Dresden ſich 
unterworfen, erhalten fie dadurch Recht und 
Befugniß, ſich um ein geiftliche8 Amt beiverben 
zu dürfen (Cult.Min.-Vdg. v. 24. Mai 1833), 
zu welchem fie fih durch dreijährige theologi: 
Ihe Studien auf einer Univerfität (davon 2 zu 
Leipzig) vorbereitet haben müfjen. Eult.:Min.: 
Vdg. v. 3. Jan. 1833. Diemeil aber das 
Amt und Vocation des Kirchendieners erfor: 
dert, daß er der Kirche nicht allein mit reiner 
Lehre, fondern aud mit gutem Erempel und 


Borbilde diene, auch die Lehre mit feinem. 


ehrlichen Wandel ziere, fo erfordert die Noth: 


Altenjfalz — Amt. 


durft, daß ein Jeder, fo fidh die Kirche zu re: 
gieren unterfängt, fein Peben diefer Geftalt 
durch Gottes Gnad anſchicke, dag nicht allein 
ale feine Gefchäfte und Handlungen, fondern 
auch feine Rede, Kleidung und Wandel eine 
Lehr und Tugend feien, damit nicht, was er 
mit einer Hand erbaue, wieder mit der andern 
abreiße und die Kirche mit fträflidem Exempel 
verderbe, und bedenken, daß ihm für alle an: 
dern Menſchen der Spruch Ehrifti zugehöre: 
„Welcher ärgert ꝛc.“ Kirch.Ordng. 1580, 
Cod. ©. 9, 85, 1. Die geiftliden Aemter im 
Königr. Sachſen (Pfarrämter, Ardidiaconate, 
Diaconate, Subdiaconate, Subftitutionen, Bi: 
cariate, Ober: und Hilfäpredigerftellen) ſtehen 
theil8 upter Königl. Collatur (Königl. Mi: 
nifterium des Eultus und dffentl. Unterrichts 
und des Innern), theils unter Privat⸗Col—⸗ 
latur. Die Aemter der Superintendenten, 
wenn aud das Pfarramt nit Königl. Eolla: 
tur wäre, befeßt das K. Eult.:Min. unter Ge 
nehmigung der Minifter in Evangelieis, in 
deren Namen aud) das Beſtellungsdecret aus: 
gefertigt und vom Borfigenden und dem Mi: 
nifter des Cultus vollzogen wird. Regulativ 
weg. d. Berbältn. d. Min. d. Cult. ꝛc. v. 
12. Novbr. 1837 (Codex ©. 474). Die Kir: 
hen: und Schulräthe bei den Kreiß-Directio: 
nen werden vom Minifterio des Cultus nad 
vorheriger Vernehmung mit dem Minifteric 
de3 Innern ernannt unter Genehmigung der 
Minifter in Evangelicis, in deren Namen 
aud) das Meitellungsdecret ausgefertigt und 
vom Vorfigenden und dem Minijter des Eul: 
tus vollzogen wird (Megulativ weg. d. Ber: 
hältn. d. Min. d. Eult. ꝛc. v. 12. Novbr. 
1837) [Codex ©. 474] und ihre Beſtellungs⸗ 
decerete-von St. Majeftät dem Könige vollgo: 
gen. Ibidem. Die Stellen eined Oberhofpre: 
diger8 und der Hofprediger beſetzen die in 
Evangel. beauftragten Minifter nad) vorheri: 
ger Denomination mehrerer Competenten durd 
das Königl. Cultus-Miniſterium. — Auslän-: 
der können zur Wahlfähigkeitsprüfung nicht 
zugelaffen werden; geſchähe es aber, fo wär: 
den fie dadurch Sandidaten des ſächſ. Predigt: 
amtes. Die Berufung von Landesfindern zu 
Nfarrämtern ift die Regel. Synod.:Decr. v. 
6. Aug. 1624, 6 9; Cult.⸗Min.⸗Vdg. v.24. Mai 
1833. ©. Sandidaten. Ä 

2) Schulamt. Die auf den Seminarien 
(f. Seminar) 4 Jahre Tang vorbereiteten jun: 
gen Leute werden, wenn fie die erfte Prüfung 
vor der Königl. Seminar: Prüfungs:Commif: 


3. 


Amts-Erledigung. 


on des Kreis⸗Directions-Bezirks beſtanden, 
Jahre lang bis zu ihrer Wahlfähigkeitsprü⸗ 
ung als Hilfslehrer oder Vicare verwendet 
f. Schulgefch vom 6. Juni 1835) oder kön⸗ 
en fi durch Ertheilung von Privatunterricht 
der in Familien ald Hauslehrer ihren Un: 
erhalt verdienen, find aber neuerdings durd) 
Rever3 verpflichtet worden, in letzterm Falle 
em Rufe zur Mebernahme einer öffentlichen 
dilfslehrerſtelle Folge zu leiſten. Nur erit 
sach befriedigend beſtandenem zweiten Examen 
rhalten ſie das Recht, um ſtändige Lehrerſtel⸗ 
en an Elementar-Volksſchulen ſich zu 
ewerben. Es beſteht aber auch eine Candi⸗ 
sıtur des höhern Schulamtes und zwar zur 
Stlangung von Schulämtern an gelehrten 
Säulen, Progymnaſien, Schullehrer:Semi- 
sarien, höhern Bürger: und Realfchulen. Wer 
in ſolches höheres Schulamt beanipruchen will, 
muß vor der hierzu geordneten befondern Com⸗ 
nijſion die Wahlfähigleitäprüfung beftanden 
ben. Regul. v. 2. Auguft 1843, G 2 und 13. 
ödg. v. 12. Dechr. 1848. Die Adfpiranten 
nüffen ſich 3 Jahre lang, davon 2 in Leipzig, 
eiffenfchaftlich gebildet haben und erlangen die 
Samdidatur entweder für Gymnaſial⸗ oder 
23 höhere Boll: oder das Schulamt für 
racte Wiffenichaften. Nach dem Eramen bat 
id der Candidat 1 Jahr lang praktiſch an 
inem Gymnaſium zu üben und wird ert de: 
initiv angeftellt, wenn er ſich dabei brauchbar 
twiefen. Vdg. v. 12. Dechr. 1848, G 10. Die 
Iehrerftellen an Schullebrer-Seminarien, mit 
Isönahme der Directorialämter, fönnen aud) 
nit andern befübigten Schulamts-Candidaten 
fest werden (Vdg. v. 15. April 1850), welche 
ws hoͤhern Schulamt3-Gandidatur nicht ange: 
sten. Ein Schullehrer darf kein anderes 
Imt oder ein fremdartiges Geſchäft verwal⸗ 
m, noch weniger ein Gewerbe treiben, ohne 
ag die befondere Erlaubniß der vorgejehten 
. Behörde erlangt zu haben, welde, jofern 
er Lehrer von Erfüllung feine Berufs da: 
'urhabgehalten oder in VBerhältniffe verwidelt 
nerden möchte, die mit der, dem Schulumte 
zbührenden Achtung unvereinbar find, zu ver: 
lagen iſt (VBdg. v. 9. Juni 1835, $ 110), wie 
Flarrern und Kirhendienern ſchon durch die 
Kirgen:Ord. dv. 1580 verboten ward; f. Geiftl. 
Terionen. S. Eandidaten. 
Umts:Erledigung. Der Kirhen-Ordnung 
v.1580, Tit. vom Beruf und Annahme der 
Rirhendiener, ift e3 entſprechend, daß die 
Rreis-Directionen, gleichzeitig mit dem Cul⸗ 


% 


5 


1 
tu3:Minifteriv von der eingetretenen Vacanz 
eined geiftlichen Amtes in jedem Falle durd) 
den Superintendenten in Kenntniß geſetzt wer: 
den. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 17. Auguft 1835. 
Unter Aufhebung früherer Verordnungen bier: 
über wurde anbefohlen, „daß jede Erledigung 
einer geiftlihen oder Schulftelle ſofort, die 
vorfallenden Beſetzungen aber allmonatlid, 
fpäteftens den 5. jeden Monats bei dem Königl. 
Eultug:Minifterio von den Ephoren unmittel- 
bar anzuzeigen ſei.“ Cult.-Min.⸗Vdg. v. 
30. Dechr. 1848. Beigegeben waren diefer b. 
Verordnung die nöthigen lithogr. Schemata 
zu diefen Anzeigen (j. Anhang Pr. 3), welche 
ohne Ueberreichungsbericht zu überfenden find 
und auf Grund welder die erledigten und be: 
feßten Stellen öffentlidy befannt gemadyt wer: 
den. Vacatſcheine werden nicht erfordert. 
Eine Amtöerledigung ift erft dann als effec: 
tuirt zu betradten, wenn der betr. Geiftliche 
oder Lehrer feine zeitberige Function wirklich 
niedergelegt hat. Vdg. v. 13. Febr. 1847. — 
Für die Zeit der Erledigung Liegt dem Super: 
intendenten die Sorge für die interimiftifche 
Berwaltung der betr. geiftlichen oder Schul: 
ftelle ob, damit „die Kirche, was geiftl. Aemter 
betrifft, al3bald durch benadybarte Pfarrherren 
nady Nothdurft beftellt und er bejonders den 
nächitgejeffenen befehle; dergeftallt fie mitein— 
ander wöchentlich ummechfeln und demnad) an 
ihren Privatftudiis nicht verhindert noch in 
andere Weg über die Gebühr beſchwert wer: 
den’. Kirh.-Ordn. 1580. (Cod. ©. 6.) Die—⸗ 
je3 Ausfchreiben hat auf die ganze Zeit bi 
zur Wiederbeſetzung ftattzufinden. In der 
Regel wird für einen Sonntag um den andern 
und die hauptſächl. Feſttage cin Vacanzpredi: 
ger ausgefchrieben, auch für diefe befonders 
die in der Ephorie befindlihen Predigt: Amts: 
Kandidaten mit in Anfpruch genommen. An 
den Dazwilchen liegenden Sonntagen wird dem 
Kirchſchullehrer die Abhaltung des Gotteödien: 
fteg mit Ablefung einer Predigt aufgetragen 
(f. weit. unten). Dem benachbarteften Amts: 
bruder oder dem Eonfeffionar des Berftorbe: 
nen werden in der Regel die Fleinen Acciden- 
talarbeiten überlaffen, dagegen die Bacanzpre: 
diger 14 Tage lang die Verpflichtung zur Be: 
forgung aller übrigen einfallenden Amtöver: 
richtungen des erledigten Amtes haben. Iſt 
daffelbe durch Todesfall mit der Hinterlaffung 
von perceptiondfühigen Erben erledigt, fo 
haben die benadybarten Geiftlichen die Vacanz⸗ 
arbeiten in dem Gnadenhalbjahre unentgeld: 


16 


lih zu verrichten, indeß find die betr. Predi- 
ger beredtigt, wenn fie über '/, Meile vom 
Urt entfernt wohnen, ihre unentgeldliche Ab: 
bolung und Jurüdbringung ſowohl ala aud 
Belöftigung zu verlangen. NRefer. v. +. Fehr. 
1733. v. Weber, 8. Recht I. Ausg. II. 2. 670. 
Sind aber dergleihen Erben nit vorhanden 
oder it das geiftl. Amt durch Weiterbeförde: 
rung de3 vorigen Inhabers vacant worden, 
fo erhalten die Bacanzprediger nicht allein die 
Accidentalgebühren für die von einem Jeden 
verrichteten Amtshandlungen, fondern aud) 
pro via, nad Ephoral-Bericht, je nad) Größe 
des Residui des Vacanz-Einkommens, auf 
Entſcheidung der Königl. Kreis:Direction eine 
Remuneration, welche bisweilen auch Candi: 
daten gewährt zu werden pflegt. Das Sub: 
ftantial-Finfommen wird nad neuefter We: 
ſtimmung zu einem Capital rejervirt, nicht, wie 
bisher für die Kirche, fondern zur Verbeſſerung 
des Einkommens der betr. geijtl. Stelle, fo daß 
die nachfolgenden Geiftlichen die Zinſen davon 
beziehen. Cult.Min.⸗Vdg. v. 14. April 1856. 

Die Bereinnahmung und Berechnung der: 
jelben,, ſowie Anzeige davon an die Kirchen: 
Inſpection, liegt den Kirhpätern ob. — Sollte 
für die Bacanzzeit ein Vicar auf Anfuchen der 
Hinterlaſſenen bejtellt werden, fo hätten letz— 
tere dieſes Gejuh beim Superintendenten an: 
zubringen und hat derjelbe von den Relicten 
dafür außer einer Provijion von 150 Thlr. 
freie Wohnung und Heigung im Pfarrhauſe 
zu erhalten. Cult.Min.-Vdg. v. 15. März 
1832, 2c. und 7. — Bei Erledigung eines 
geiftlichen Amtes tjt der Schlüfjel zum Archiv 
und der etwa vorhandenen Pfarr- oder Kir: 
henbibliothet entweder von den Relicten fo: 
fort nad) dem Tode ihres Erblaſſers oder von 
dem abgehenden Geiftlihen am Tage feines 
Abganges dem Ephorus oder demjenigen 
Amtsnachbar zu übergeben, welcher ihnen von 
(Friterem bezeichnet werden wird. In letzterm 
alle bat der damit Beauftragte das Archiv 
nad) Dinaßgabe des vorhandenen Nepertorii 
durchzugehen und über Befund und Leber: 
nahme Anzeige an den Ephorus zu machen. 
Vdg. d. 8. Kr. Dir. Leipzig v. 5. Jun. 1840. 
Die Führung des Kirchenbuchs, die Ausſtel— 
lung kirchl. Zeugniſſe wird meiſt Dem Schul: 
lehrer des Kirchorts übertragen, vielleicht auch 
bei größerer Entfernung des mit den Meinern 
Accidental-Arbeiten betrauten Geiſtlichen, die 
Führung des Kirchenſiegels, fo jedody, daß er 
unter jede Zeugniß, welches er in der Vacanz⸗ 


Amts-Erledigung. 


zeit vollzieht, die Bemerkung ſeßk: „Während 
Erledigung des Pfarramtes.“ In Städten, 
wo mehrere Geiſtliche fungiren, erleidet dies 
Alles mehrfache Modificationen und theilen 
ſich daſelbſt die fungirenden Geiſtlichen in der 
Regel in die Geſchäfte des erledigten Amtes. 
Iſt dies num in Betreff des Paſtorats au da 
der Tall, wo ein Ephoralamt erledigt ift, fe 
übernimmt dody, wenn die höhere Aebörk 
nicht andere Anordnung trifft, der erfte Dia: 
conus als Vicarius perpetuus der Gpherie, 
die Verwaltung des Ephoralamtes hat and 
den erfolgten Tod des Ephorus dem Königl. 
Cultus⸗Miniſterio und der Königl. Kreis-Di⸗ 
rection ſofort zu melden. 

Mei Vacanzen der Schulſtellen iſt die Ju: 
ziehung der an der Schule ſonſt noch angeſtell 
ten Lehrer, oder, dafern es ſolche, wie au 
dem Lande, nicht giebt, die Mitwirkung der 
benachbarten Lehrer zunächſt in's Auge zu 
faſſen und vom Ephorus anzuordnen. Schrul⸗ 
geſ.-Vdg. v. 9. Juni 1835, G 119. Für bie 
Dauer der Vacanz wird fodann aud) der Stun: 
denplan abzuändern jein, um nur die haupt: 
ſächlichſten Gegenftände fortführen zu laffen. 
Beziehendlich haben ſich auch die Yocalfchulin- 
jpectoren nicht zu entbredhen, fi) bei dem Un: 
terricht, namentlid) Religionsunterricht zu be: 
theiligen. Auch Hauslehrer und Emeriti fin? 
nad Befinden zu vweranlaffen, und die Hilfs: 
[chrer auf einige Zeit den Dauptlehrern ke: 
nachlarter Orte zu entziehen. Auch genüat 
e3, die Kinder nur an halben Tagen in ker 
Bacanzzeit mit Unterricht zu verjehen oder 
aud, we anders nicht thunlich, Die Schule ei: 
nige Zeit ganz zu fchließen, wenn nur der 
Sculvorftand darauf achtet, daß die Schulju: 
gend in Diejer freien Zeit fi Feine Ungebübr: 
niß erlaubt. GCult.:Min.:Bdg. v. 29. Octbr. 
1850, cf. Cult.Min.-Vdg. v. 9. Febr. IHM. 
Nach letzter Verordnung fell die Entſendung 
eines Seminarzöglings zur interimiftiichen Ver: 
waltung einer erlcdigten Schulitelle ohne ver: 
berige Genehmigung der betr. K. Kreis:Direc: 
tion von den Seminar: Directoren nicht ge: 
ſchehen und überhaupt nur dann ftattbaft fein, 
wenn die vorjtehend angezeigten Auskunfts— 
mittel erſchöpft find. Die benachbarten Lehrer 
haben in der zweimonatl. Vacanzzeit zu Gun— 
ſten der Relicten eines Lehrers den Unterricht 
unentgeldlich zu verrichten. Ueber dieſe Zeit 
hinaus indeß, und wenn das Amt durch Wei— 
terbeförderung zur Erledigung gelangt iſt, iſt 
ihnen eine billige Remuneration aus der Schul: 


. 





18 Amt3:Befetung. 


kurz abzufaflen find) und erft nad Verlauf | refp. Borfhlägen zur Beichung, Anzeige:Be: 
‚ der eriten + Wochen nad) der (Frledigung eines richt durch die Königl. Kreis: Tirection an das 
Schulamtes bei der Königl. Kreis: Tirection Königl. Cultusminiſterium zu erjtatten um 
eingehen, werden nicht berüdjichtigt. Eult.: |hiervon gleichzeitig den Gollator in Kenntaif 
Min.:Vdg. v. 29. Octbr. 1850. Indeß können |zu jegen. Geſuche der Schulpatrone um Ber: 
Bewerber ihre Geſuche aud) ohne Goncurrenz 'längerung der Beſetzungsfriſt werden glei: 
der Fpheren und ohne Veibringung deren | falls einberigtet. Vdg. v. 9. Techr. 1842 und 
SZeugniffe unmittelbar bei der Königl. Kreis: 2. Jan. 1843. Iſt aud) diefe Friſt abgelaufen, 
Direction einreihen. Gult.:Min.:Bdg. vom: fo tritt aud bier da3 Devolutiond-Redht ein, 
20. März 1849. Doc bleibt der hohen Be: in welchem die Befekung der Stelle durch da} 
börde die Einziehung von Nachrichten über | Könige. Cultusminijterium erfolgt. — Inter 
Berfon und Qualiſication eined unbekannten | Regel fol die Wiederbeſetzung der Schulftelk 
Bittjtellerd unbenommen. Wenn nun bier: |in 8 Wochen jtattfinden, deshalb aud die 
auf die Kreis-Directionen drei Bewerber nad) | Königl. Kreis: Tirectionen die eingegangenen 
der Reihenfolge ihrer Qualification dem 8. Geſuche um eine Stelle Königl. Patrenats 
Gultusminijterio, oder in Ermanglung ber 4 Moden nah Frledigung zum Königl. Cul— 
erjteren andere geeignete Männer vorzujhla- : tusminijterio einjenden und 3 Bewerber gut 
gen haben, fo tft zwar Würdigfeit und De: | achtlich in Vorſchlag bringen, ohne daß die 
fähigung, doch auch Rückſichtsnahme billiger ausſchließt, daß nicht da Königl. Miniſterim 
Beförderungsordnung dabei ind Auge zu faſ- ſeine Wahl auf ein anderes Subject lenke. 
fen und das Augenmerk auch auf Lehrer zu | Cult.Min.-Vdg. v. 29. Octbr. 1850. — Einem 
richten, welche in Folge von Ausſchulungen | Privat: Sollater fteht ſowohl bei geijtlichen ald 
Hequivalente aus Staatscafjen beziehen. Vdg. | bei Schuljtellen die Veranftaltuug einer Pro: 
v. 29, März 1841. Das Ephoralzeugniß, two: liminar- oder Gaſtpredigt und Schulprobe un: 
für 5 — 15 Ngr. pafliren (bei einem Dienſt- |ter mehrern Bewerbern frei, wovon er jedoch 
genuß de3 Bittſtellers unter 300 Thlr. nicht | ten Ephorus zu benachrichtigen und feine Ge: 
über 5 Ngr., bei bloßem Berufen auf frühere | nchmigung einzuholen hat. Zu erwähnen itt, 
Attefte nur 2"/, Ngr.), iſt Dem Lehrer feinen: daß Inhaber eines Privat: Patronat3 den 
Inhalt nah nit mitzutheilen. DBefondere | Bfurr-Subjtuti3 (wohl auch bei Schulitellen) 
muſikaliſche Kenntniffe, erhaltene Belobigun: | die Bocation cum spe succedendi auszuſtellen 
gen, Berichtigung etwa falſcher Angaben in | haben. Kejer. v. 38. Jan. 1618. Kein Patren 
der adj. Tabelle find dem Ephoralzeugniß zn: darf von einem Bocatus die Ausitellung eines 
inferiren und daffelbe nebft Beilagen unge: Reverſes, weniger Beſoldung zu nehmen, for: 
füumt aber franfirt an diejenige Kreis: Di: | dern. Reſer. v. 21. Jan. 1707. Bei Beſetzunz 
vection zu jenden, in deren Bereidy Die vacante eines erledigten Diaconats ift auch der Pfarrer 
Stelle ſich befindet. Vdg. v. 19. San. 1849.'de3 Orts mit zuzuziehen. Reſer. v. J. 1710. 
Vdg. v. 2. Juli 1848, Cod. d. K.R. ©. 116. Der Präjentation dei 

Amts Beſetzung. Wenn cin Privat-Kirchen- Dejignirten an den Superintendent find die 
patron cine geiſtliche Stelle binnen 6 Mo: : erforderlichen Zeugniſſe, namentlich Die der 
naten (jpätejtend 3 Wochen nad Ablauf des: Wahlfähigkeit, beizufügen. Bei Königlicher 
6. Monats) nicht beſetzt, d. h. dem betrefj. Collatur wird die erfolgte Beſetzung durch das 
Bezirks-Superintendenten keinen Nachfolger Königl. Cultusminiſterium dem Dejignatus 
ſchriftlich denominirt hat, fo wird ihm auf Ans unmittelbar, dem Ephorus aber durch Die 
zeige des Ephorus von der betr. Königl. Kreis: Köniyl. Kreis: Tirection befannt gemacht und 
Direction noch eine +: wöchentliche Friſt ge: in der betr. h. Nerordnung zugleich die er: 
geben, nad) Deren vergeblichem Verlauf das folgte Präfentation des Denominirten an das 
Königl. Kultusminifterium die Stelle beſetzt. Königl. Evangeliſche Landes-Conſiſtorium we: 
( Devolutions-Recht.) Eult. Min. Vdg. v. 7. gen Beſtehens der Anſtellungs- oder Bejförde— 
Jan. 1837, A. F 1. Wenn aber ein Privat- rungsprüfung eröffnet. Die Anſtellungsprü— 
Schulpatron nicht binnen 4 Wochen nach fung der Geiſtlichen geſchieht unentgeltlich und 
Erledigung einer Schulſtelle dem Ephorus ſind von ihnen nur die Reiſekoſten und die 
einen Nachfolger in Schriften deſignirt bat, Koſten für Ausfertigung der Cenſur zu tragen. 
fo iſt Yenterer verpflichtet, ſofort nad deren Vei geiſilichen und Schulftellen im Privat: 
Ablauf unter Tarlegung der Berbältniffe und, patrenat wird von betr. Superintendent der 











Amts-Beſetzung. 


sefignat®an die Königl. Kreis-Direction zu 
leihem Zwed präfentirt. Dem Königl. Evang. 
'ande3:Confiftorio wird zugleidy notificirt, ob 
m Fall der Anftellung eines Subftituten zu 
iner Privatpatronat:Stelle derfelbe die Nach: 
olge im Amte haben wird oder nit. Eult.: 
Min.:Bdg. v. 26. Novbr. 1835. Die Defig- 
aationdverordnungen find in Abjchrift zu den 
Tphoralacten und im Original zu den Acten 
der Boinfpection zu bringen. Reſer. dv. 22. 
Febr. 1802. Die Anftellungsprüfung haben 
alle Lehrer zu beitehen, welche nicht innerhalb 


19 


um Erlaß der Anftellung3: und Beförderungs: 
prüfung ſollen nur unter Beifügung des Ge: 
ſuchs des Betheiligten geſchehen. Vdg. v. 28. 
Novbr. 1849. ©. Prüfungen. 

Mit der Notification über beftandene oder 
erlaffene Prüfungen erhält der Ephorus gleich: 
zeitig Verordnung, dem Defignat bei geiftl. 
Stellen eine Probepredigt nebft Katechifation 
(Befehl v. 3. April 1730) und bei Schulftellen 
eine Schulprobe, reſp. auch in der Kirche ab: 
legen zu laſſen. Vdg. v. 7. Juni 1833, G 2, 
wegen der Lauſitz. Vdg. v. 11. Juli 1834, G 2. 


eined Jahres nad) der wohl beftandenen Wahl: | Zur Anhörung diefer Probeablegung (in der 
tühigkeitäprüfung zu einer ftändigen Stelle ge: | Ober-Laufiß wird vom Collator [Bdg. v. 11. 
langen, felbjt dann, wenn ihren dieſe Prü- | Juli 1834] der Brobetag beftimmt, die Probe 


rung erlaffen worden ift. In dringenden Fäl: 
len können die Ephoren auch unmittelbar an 
das Evangel. Landes: Eonfitorium zur An: 
Relungsprüfung präfentiren, doch haben fie 
davon gleichzeitig an die betr. Kreig-Direction 
Anzeige zu erftatten. Vdg. v. 15. Dechr. 1836, 
Le. Bög.v. 22. Juni 1835, 6 1. — In der 
IhersLaufit erfolgt die Präfentation zur An: 
ſiellungsprüfung durch die Kreis= Direction 
Buugen. Ibidem $ 5. Die Anftellungzprü- 
fung iſt theils eine jchriftliche, theils eine prak⸗ 
tiſche, theils eine mündliche. Die Cenſur⸗ 
grade find: vorzüglich, gut, genügend. Negul. 
v.%. Aug. 1835. Dog. v. 17. Aug. 1835. 
der. v. 22. Septbr. 1835. Unter Umftänden 
wird audy den zu Kirchſchulſtellen Defignirten 
nech vor der Anftellungsprüfung eine Prüfung 
m der Muſik im Dresdner Schullehrer-Senii: | 
sr auferlegt. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 26. Aug. 
1549. Im alle der Unfähigkeit ift fofort zum 
Behufe anderer Defignation der Kreis-Di— 
rection Nachricht zu ertbeilen. Reſer. v. 24. 
Septbr. 1795. Die Beförderungsprüfung we: 
gen ausgezeichneter zeitheriger Leiftungen zu 
elaffen, fteht dem Königl. Evangel. Landes: 
Konfiitorio zu. Namentlich findet diefer Er: 
laß dann ftatt, wenn Lehrer an Bürgerſchu— 
in an derfelben Anftalt ohne wefentliche 
Teränderung ihrer Dienftverrihtungen auf: 
rüden. Regul. v.26. Aug. 1835. Cult.⸗Min.⸗ 
dt. v. 2. Juli 1840. Die Ephoren follen 
jerner thunlichft dahin wirken, daß Gefuche um 
Erlaß der Prüfung bei geiftlihen und Schul: 
tellen, welche I: auf pecuniäre oder fonjtige 
perſönliche Verhältniffe des Defignaten grün: 
den, nnterlaffen werden, weil das Königl. 
Frangel. Landes : Eonfiftorium fie unbeachtet 
laſſen müfle. Vdg. d. K. Evgl. Land.:Confift. 
11. Mai 1842. Verwendungen der Ephoren 





felbft zweimal kirchlich abgekündigt und die 
fonft üblichen Einladungsfchreiben zu Gaft: 
und Abzugspredigten find aufgehoben [Vog. 
v. 11. Juli 183+, 6 7]) wird vom Ephorus, 
nachdem er ſich mit dem weltlihen Coinſpector 
über den Tag vereinigt, 1) die nöthige Vor: 
ladung an den Defignatus, 2) die erforderliche 
zweimalige kirchliche Abkündigung und Bor: 
ladung von Gemeindevertretern zur Umfrage, 
refp. Einladung an den Kirchenpatron verfügt, 
aud die Kirchfahrt durch infpectionelles Patent 
von dem Allen in Kenntniß gefebt, desgleichen 
das Directorium, refp. bei geijtl. Stellen zum 
Probegottesdienft und die Einladung zu Ad: 
jiftenz bei der Probepredigt und Vorftellung 
an zwei benachbarte Geiftlihe und den Kirch: 
Ihullehrer verfügt. Die Collatoren in der 
Dber:Laufiß können fid) bei der Probe durd) 
Andere vertreten laffen. 

Bei Kirchſchulſtellen wird die Brobe im Ge: 
fung, Orgelipiel, Predigtlefen nnd Katedifi: 
ten, wozu der Ephorus ebenfo wie zu einer 
Probepredigt den Text vorfchreibt, in der 
Kirche, der übrige Theil derfelben (Realien, 
Rechnen, ſprachliche Uebungen) in der Schule 
gehalten. Zu einer ſolchen Schulprobe wird 
der Schulvorftand eingeladen und aud fodann 
in der Schule die Umfrage an die Deputirten 
gehalten und wie bei Proben zu geijtlichen 
Aemtern auf der Pfarrwohnung ein Protokoll 
vom Superintendent über die am Altare oder 
hier an die Deputirten gerichtete Umfrage: 
ob fie etwas gegen die Perſon, die Lehre, den 
Lebenswandel oder abgelegte Probe des De: 
fignaten einzuwenden haben? aufgenommen. 
Bei Probepredigten ift ed gewöhnlich, daß der 
Lebenslauf des Defignaten durd) einen der ad: 
fiftirenden Geiftlihen der Gemeinde vorge: 
tragen werde. Der Ephorus hat zugleich im 

2* 


20 Amt3:Befchung. 


ficiel nicht genötbigt ijt, den Proben beizu: | Stelle fi befindet, find noch zwei, und an 
wohnen, die von demjelben bei Königl. Stel: | Orten, wo außer dem Neuernannten noch ein 
len nomine Serenissimi auögejtellte Bocation | Geiftlicher angejtellt ift, it nod) Einer von 
nad) der mit „Nein“ beantworteten Umfragelden nädften Orten zur Ordinationdfeier: 
bei der Vorſtellung des neuen Geijtlihen zu |Tlicyfeit und Adfiltenz des Ephorus zuzuzichen. 
übergeben und fodann die feierliche Cinwei: | Bdg. v. 5. Octbr. 1835. Das über den Ordi— 
fung hinzuzufügen. (Obgleich die Collatoren | nationzact aufgenommene Protocol haben die 
evangel. Kirchen in der Ober-Lauſitz wegen | Adfiftenten mit zu unterfhreiben. Es ficht 
Ausfertigung der Bocationen mit Weifung It. | allerdings den Gemeinden frei, ſowohl bei 
Theramt3-Patent vom 3. November 1658 ver: | Befetung von geiftlihen als Schulftellen fi 
jehen find, fo entbehren doch ſowohl in der|die Ablegung der Probe zu „verbitten”, im 
Ober:Laujik als in den Erblanden diefe Be: | dep muß die diesfallfige Erklärung rechtzeitig 
ſtallungsurkunden oft der nöthigen Form. Des: | beim Ephorus ſchriftlich unter ausdrüdlicer 
halb find erjtere von Neuem in der Ober:Laufig | Erklärung geſchehen, daß fie nicht? gegen dem 
darauf bingewiefen worden, daß in den für| Defignat (f. oben) einzuwenden haben und 
Beiftlihe beftimmten Bocationen die Bibel| von den Vertretern der Kirchen- oder Schul: 
und die fymbolifhen Bücher der evangelifcdyen | gemeinde unterjchrieben fein. In Städten ha 
Kirche, in denen für Schullehrer außer der Bi: | ben diefe Erklärung refp. die Stadtverordneter 
bei nod der Lutheriſche Katechismus als | oder die Kirhjahrtädeputirten abzugeben. Be 
Lehrnorm ausdrüdlid erwähnt werde. Kr.:|Batronatjtellen bat den Erlaß der Brobe 
Dir.:Ddg. Bauen 21. Septbr. 1855. Wider: | eines Prediger die Königl. Kreis: Direction 
ſprüche gegen eine gethane Probe find vom|zu ertheilen (Eult.-Min.:Bdg. v. 24. Novbr. 
Gollator der K. Kreiß:Direction zu Bauben| 1847), wenn er auch von der betr. Kirchenge⸗ 
zu berichten.) Auch bei Schulämtern kann die , meinde gewünſcht worden ijt. ft Die Probe 
Vocations-Uebergabe, doch natürlid, erjt nad) | deprecirt worden, fo erfolgt die Einweiſung 
Beendigung der ganzen Probeleijtung, alfo in | des Defignaten dur den Ephorus am Tage 
der Schule, gefihehen. Die Brobe bei Neben: | der Antrittspredigt. Vdg. v. 5. Octbr. 18%. 
ſchulſtellen geſchieht allein in der Schule. — Bei Stellen Königlichen Patronats Tanı 
Wird einem Defignatus die Probepredigt er: aber der Ephorus dem Beſetzungsgeſchäft nad 
lajjen, oder tritt er zum Erſtenmale in das | Eingang einer foldyen Deprecation nicht eher 
Amt, ſo findet am Tage der Antrittäpredigt | weitere Folge geben, bi3 nicht das Königl. 
im erjtern alle dann erjt die Einweijung — | Eultusminijterium auf erfolgte Ephoral: und 
im legtern Galle aber vor Beginn des diesfall: | Kreis-Directions-Anzeige feine Genehmigung 
jigen Gottesdienjtes die Ordination und Ein- zu diefem Erlaß ertheilt. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
weifung ftatt. Vdg. v. 5. Octbr. 1835. Zu v. 24. Novbr. 1837. — Subitituten, wens 
diefer Ordination erhalten die Ephoren unter | jie die Succefjlon erlangen (Eonf.:Bdg. v. 10 
Zujtellung des Ordinationd:Diplomg (neuerer | Mai 1706) und Diaconen, weldhe am Orte 
Faſſung nad) Eult.-:Min.:Bdg. vom 28. April|ihrer Anjtellung ein Pfarramt erhalten, thus 
1836) bejondern Auftrag durch das Königl.|keine Probe. Refer. v. 8. Juli 17233. Bea 
Evangel. Landes: Konfijtorium und Königl. der Probe ijt es paffend, wenn in Gegenwart 
Kreis: Directionen, laden gleichfalls dazu zwei |der Deputirten Rückſprache über Die Art der 
oder mehr Geiftlihe, welche in den lebten | Abholung des neuen Geiftlihen oder Lehrets 
Wochen nicht Bacanzpredigten am Orte gehal: | gepflogen (Regul. v. 18. Febr. 179, 6 3), 
ten, zur Adjiftenz ein. Die Ordinat.-Feierlich⸗ etwa nöthige VBaulichkeiten und der Tag ded 
teit gebt in der Kirche, an welder der Geiſt- Amtsantritts beiprochen werden. Der well. 
liche angejtellt wird, und vor der Antrittäpres | Eoinfpector fann wohl der Brobe beimohnen 
digt vor fih. Ephorus verrichtet fir (in der und führt dann das Protocol, hat aber feine 
Lauſitz ein Amtöbruder der Nachbarſchaft, der Gebühren und Verläge dafür anzufegen — 
dazu Auftrag erhält). Die Agende enthält das , andere Verläge, z. B. bei Führung der Be: 
Formular und nad) der Einſegnung durch den fegungsacten 2c., ausgenommen. Vdg.v.7. Juni 
Ephorus mit Händeanflegen ſprechen auch die! 1833, 67, weg. d.Laufig. Vdg. v. 11. Juli 1834. 
übrigen anmefenden Geiftlidyen das Botum | Das bei der Umfrage aufgenommene Protocol 
über den Ordinatus. Vdg. v. 5. Octbr. 1835. | hat der Ephorus, wenn der weltl. Eoinfpector 


Auftrage des weltl. Coinſpectors, weldyer Gen.:Art. 1580, J. Wo nur Eine geiftlide 
| 





22 


dem erfolgten Amtsantritt auch Die weltliche 
Goinfpection durch den Ephorus in Kenntniß 
gefeßt wird und der Neuangeftellte felbit Dem 
weltlihen Kirchen: und Schulinfpector fi per: 
fönlib präjentire. — Die Inveftitur und Ein: 
weifung der Ephoren in ihr Amt erfolgt durch 
die Kreia:Kirchenräthe am Tage der Antritt3: 
pretigt, und zwar dergeftalt, Daß zu Diefer 
zeierlichkeit in der Ephoral-Stadtkirche Die 
ſämmtliche Diöceſan-Geiſtlichkeit eingeladen 
wird. — Die Verpflichtung der Ephoren er— 
folgt durch die Königl. Kreis-Direction in öf— 
fentlicher Sitzung. Bei Pfarrvicaren fällt die 
Verpflichtung nicht, wohl aber die Confirma⸗ 
tion weg. Dahin wurde dic Eultusminifterial: 
Nerordnung vom 30. Auyuft 1832, 5 (Codex 
d. K. R., S. 350, Note 29) durch eine an den 
Superintendent zu Leidnig ergangene 5. Ver: 
ordnung der Königl. Kreis-Direction Leipzig 
vom 22. Januar 1858 erläutert. Hilfslehrer 
werden unter Vorbehalt dreimonatlidher Auf: 
fündigung angenommen, legen feine Probe 
ab, werden nicht confirmirt und nur auf An: 
weifung der Scyulinipection mittelft Abnahme 
des Handfchlage® an Eidesſtatt verpflichtet. 
Die Schulinfpection hat ver der Annahme 
eined Hilfslehrers zwifchen demſelben und 
dem Hauptlehrer oder Der Gemeinde, wenn 
Diefe zur Mitleidenbeit gezogen wird, durd) 
den Kocaljchulinipecter wegen des Gchalts, 
der Wohnung, des Unterriht3locals, der Ve: 
töftigung, der Heitzung, des Geleuchtes, der 
Beforgung der Wäſche, der Aufbereitung Des 
Betted, der Reinigung der Wohnung :c. das 
Nähere feitzufeßen, ſich darüber vom Yocal: 
fhulinfpector Anzeige erjtatten zu laffen und 
das Abkommen, wenn Fein Bedenken obmwul: 
tet, zu genehmigen. Bei Pefeßung einer fol: 
hen Hilfslehrerſtelle, welche feine jtändige ift, 
ift and die Vertbeilung der Arbeiten vom 
Ephorus auf Borfhlag des Ortsgeiſtlichen zu 
ordnen und dem Hilfslehrer dabei Gelegenheit 


zu laffen, aud im Religionsunterricht ſich 


fortzubitden. Cult.-Min.-VRdg. v. 23. Juli 
1840. (Codex Guppl. S. 282 fg.) Vicare 


werden blos durch den Localſchulinſpector im 
Auftrag des Ephorus eingewieſen. Was die 
Ober-Lauſitz betrifft, fo wird die Einwei— 
jung eines Geiſtlichen auf eine der Sache wür: 





Amt3: Antritt. 


GC onfirmation erfolgt am Orte der Anftellun. 
durch einen Geiftlichen, dem die Königl. Kreis 
Tirection Auftrag dazu ertbeilt, bisweile 
auch dur den Kirchenrath. Das Protocol 
über die Verpflidhtung sc. nimmt in den Vier 
ftädten und deren Gütern ein Stadtfchreiber 
an den übrigen Orten aber der Gerichtäamt 
mann oder Actuar auf, und wird mittelit fur 
zen Berichts zur Königl. Kreis-Direction ein 
geſendet. Ididem. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 5. Ne 
vember 1835. Die Acten der Beſetzungen füh 
ren die Collatoren. Macht die Gemeinde Ein 
wendungen gegen die Probe, fo bat fie and 
die diesfallfigen Koften zu bezahlen — ob ñ 
bei Gaftpredigten oder in anderen Fällen Ge 
bühren zu entrichten verbunden fei, bejtimm 
die Kreis:Direction. Alles andere von den 
Beſetzungsmodus in den Erblanten aud be 
Schulftellen Verſchiedene enthält die ade. Ber 
ordnung vom 11. Juli 183+ (Cod. d. K. X 
©. 35+ fg.), fo weit fie nah Erlaß des all: 
gemeinen Elementar-Volksſchulgeſetzes x. 
überhaupt noch giltig ift. 

Ten reformirten Konfiftorien ift die 
eigene Wahl und Einführung ihrer Kirchen: 
und Schuldiener, jo wie deren Entlaſſung ge 
jtattet. Von beiden ift jedoch dem Gultusmi: 
nifterio wegen Verpflichtung und Beftätigun 
Anzeige zu machen. Wegen der Leipziger re 
formirten Geijtlihen wird auf Anſuchen der 
dafigen Kreid:Tirection hierzu Auftrag er- 
theilt. Negul. v. 7. Aug. 1818. 

Auch alle zum katholiſchen Clerus geht: 
rigen Perfonen, ohne Unterfchied Der erhalte: 
nen höhern oder nicdern Grade der Weihe ba: 
Gen bei ihrer Anjtellung als Geiftliche im 
Yande den Intertbaneneid vor dem Fatheli: 
ſchen Conſiſtorio nächſt dem Verfprechen ta 
Treue und des Gehorſams gegen den Köniz 
und die Geſetze des Landes, audy auf Die Reck: 
achtung der Yandesverfaffung zu leilten. Ver: 
faſſungs-Urk. v. 4. Septbr. 1831, 5 39. 

Lie Prediger, Schullchrer und Organiſten 
‚der Deutfhfatholifen werden von der 
betr. Kirdengemeinden gewählt, von dem Lan 
deöfirchenvorftande auf die Geſetze des Yante: 
Iund Die Landes-Verfaſſung Im Auftrage dei 
| Minifterüü des Kultus und öffentl. Unterricti 
verpflichtet und dem lektyenannten al3 Neu 








dige Weiſe Durch Den Gollater oder einen Be: | gewählte präfentirt. Statut. B. u. F 33 v. * 
auftragten bewirkt, aud oft bergebrachter | Aunuft 1858 u. 25. März 18509. 


Maßen bei ter Antrittäpredigt durch den an: 


Amts-Antritt. Wenn aud der zu einer 


tretenden Geiſtlichen ſelbſt. Vdg. vw. 11. Juli | geiftlihen oder Schulamt Berufene die Koſte 
183. Ordination und Verpflichtung refp. |bid zur Probe felbft zu tragen hat (Whg. ı 





24 Amts-Einkommen. 


iit, ſefort die Rächter zu entlaſſen. Decem- Kirchrechnungen zu revidiren habe (Gen.:Art. 
mar und Decemregiſter (ſoweit foldhe gegen: | XLIL), fo iſt nicht allein in neueren Zeiten 
wärtig noch von Bedeutung) jind gleichfalls | feftgefeßt worden, welches der niedrigfte Pe: 
vom Anteceſſor oder deffen Relicten in Em- | tray eines geijtl. Einkommens fein folle, nim: 
piang zu nebmen, was den Kirchvätern zu: |Tih 350 Thlr. bei einem jolden ; 200 Thlr. kei 
nächſt obliegt. Vdg. dv. 9. an. 1719. Wie | einem Kirchſchuldienſt und 120 Thlr. bei einem 
jeter Geiitlihe und Lehrer (im letztern alle, | Nebenfhuldienft auf dem Lande (Elem.-Volks⸗ 
wenn Telenomie mit der Stelle verbunden ſchul-Geſ. v. 6. Juni 1835, 6 39), fondern es 
it) wobltbut, ſich ala Reiftand bei dergleichen | wurden aud im Jahre 1841, um dem obigen 
Riarr- oder Schul:Vergleihen benachbarte und , Mangel zu begegnen, auf Anordnung des K. 
ertabrene Amtsbrũder zu wählen, jo haben ji | Gultusminifterii Kataſter von ſämmtlichen 
tie Parteien, im Fall fie nit einig würden, | geiftlihen und Schulämtern zu entwerfen an: 
der Ontibeidung der Kirchen: und Schulinjpec: | Lefohlen, melde fi nach erfolgter Prüfung 
tion, zunäcit des Superintendenten zu unter: |in Verwahrung des König. Cultusminifterii 
werien. Cult.-Min.-Vdg. v. 13. Novbr. 1833. | befinden. Nun find aber auch diefe wicher 
Die Beſetzungskoſten bat bis zur Probe der | dur die mittlerweile eingetretenen Ablöfun: 
neuantretende Geiſtliche oder Lehrer (Kirchen: | gen unrichtig geworden, obgleich zu verboffen 
diener) jelbit zu tragen, dagegen Die Koiten ſteht, daß jih in jedem Pfarr: und Schul⸗ 
bei Kirchichufitellen bald aus dem Aerar oder archiv die über letztere abgefchloffenen Receſſe 
der Schulcafte ganz oder zum Theil beitritten | menigftens in Abfchrift befinden werden. Durd 
werden, indem eine gefegliche Reftinnmung dar: | Geſetz vom 3. Mai 1851 waren die Lehrerge⸗ 
über nicht beitebt und in Pifferenzfällen Die | halte mit 60 und mehr Kindern von 120 Thlr. 
Entſcheidung zunähftter Adminiftrativbchörde [auf 140 Thlr. erhöht morden und angeordnet, 
überlaften iſt. Cod. d. K. R. Suppl. ©. 259. | daß diejenigen Lehrer, welche bei untadelbafte 
Tie Epboren baben (außer bei Cmeritirungen) Aufführung vollſtändig im Amte befriedigen, 
nur die Terläge und bei Proben, Invejtituren | nad) einer Dienitzeit von 5, 10 und 15 Jahren 
und Ordinatienen das Fortkommen und die Gehaltszulagen bis 160, 190 und 220 Thlr. zu 
Auslöjung zu liquidiren. erbalten haben follten. Neuerdings ift durd 
Amts-Einkommen. Das Einkommen der! Gefeh vom 28. October 1858 diefe Gehalts: 
Geitliken, Kirchen: und Echuldiener beftcht verbefferung dadurch erweitert worden, daR 
von Alters ber theils, wie namentlich, auf dem das Gefammteintommen eines ftändigen Lech 
Yande, im Nießbrauche von unbeweglichen geiftl. rers nicht unter 150 Thlr., in Städten von 
Gütern und Zubehör (Rfarrgüter, Wiede- :5— 10,000 Einwohnern nicht unter 180 Thlr., 
mutb, Zin?: u. Lebngefälle), theils in ftehbenden und in Städten ven mehr al3 10,000 Einmweb: 
firirtenjäbrlfibden Bejeltungen und Te: nern nicht unter 200 Thlr. jährlich betragen 
putaten, ſowehl in Geld ala Katuralien, theils fell. Gebaltäzulagen treten bei Lehrern ein, 
in verfommenden iteigenden und fullenden welche mehr als 50 Kinder unterrichten, nad 
(Finkünften für Üünzelne Amtsverrihtungen. vom 25. Lebensjahre des Lehrers an zu red: 
(Accidentien. Stolgebühren.) Ueber alle nender Tienitzeit ven 5 Jahren auf 180 Thlr., 
diefe Kinfünfte, wozu bei Schulämtern auch von 10 Jahren auf 210 Thlr., von 15 Jahren 
das Schulgeld ald Beſoldungstheil zu rechnen auf 240 Thlr., von 20 Jahren auf 270 Thlr. 
ift, neben oder gaben vielmehr die Kirhen: (in Städten 210, 250, 3%, 360 bis 400 Thlr.). 
Matrifeln (Resol. gravam. v. 1769, $ 12), Bei Lehrern an Säulen unter 50 Kindern ſtei⸗ 
welche im 16. und 17. Kabrbundert entworfen gen die Zulagen in den + Stadien auf 160, 
wurden, ausführliche Auskunft. Freilich ha: 1170, 180, 200 Thlr. ©. Schule. Der Genuß 
ben ſich Durch Die neue Gefetgebung ſowohl der des Eintommens beginnt mit dem eigentlichen 
ganze Einkommen-Modus, als auch die Geld- Amtsantritt, nicht mit dem Tage der Confir⸗ 
füge mit der Zeit ganz anders geſtaltet und daher mation (K. R. Refer. v. 16. Mai 1760) und 
dieſe Matrikeln ſhon bei den vorgeweſenen Ab: dauert bis zum Tage des Abgangs vom Amte 
Iöiungen nicht immer und überall als untrüg- durch Weiterbeförderung, Emeritirung oder 
libe Hemcismittel gelten fünnen. Wie ſchon Tod, und zwar in leßterm alle für percer: 
früber angcerdnet war, daß bei jeder geiftl. tionsfäbine Hinterlaffene noch 6 Monate, reſp. 
Etelle ein Regiſter des jährlichen Finfommeng ; bei Schulftellen noch 2 Monate. (S. oben.) 
beitchen ſoll, welches der Ephorus bei den So ein Kirchen: oder Schuldiener in Leibes- 





26 


Kirchfahrt zu übernehmen (Straßenb.:Mand. 
v. 1787, 6 1.2), während die Erhaltung be: 
reit3 gehobener Gräben den Geiſtlichen ob: 
liegt. Refer. v. 30. Jan. 1722. Aus dem In: 
ventarien-Berzeichniffe (ſ. oben) it auch zu 
erfeben, was den antretenden Geiftlihen ne: 
ben den rundftüden vom Vorfahren oder 
deffen Erben in Natur oder in Geldäquiva— 
Ienten (3. B. bei eif. oder Invent.-Kühen) 
nad) feſtgeſetzter Tare zu überlaffen ift. Fehlt 
Etwas daran, fo ift Anzeige an den Ephorus 
oder die Kirhen: und Schulinfpection zu er: 
ftatten und wird das Fehlende auf Entſchei— 
dung h. Behörde von dem Vorfahren zu er: 
feten fein. v. Weber, 8. Recht II. 1, ©. 392. 
Vorzüglich haben die Superintendenten und 
Kirchväter darüber zu wachen, daß ſolches In: 
ventar bei der Stelle erhalten wird (Gen.: 
Art. XXXV. 21,42), es wäre denn, der Ber: 
luſt wäre durch äußere Gewalt und Calami— 
tät, Krieg, Raub, Seuchen ꝛc., entitanden, 
wofür die Kirchfahrt einzuftcheh hat, wenn 
das Eonfiltorium den gänzlihen Wegfall nicht 
für thunlich Hält. Vdg. d. Conf. Leipzig vd. 
16. März 1753. Gehören Waldungen, Buſch, 
Bufhränder ꝛc. zu einem geiftl. Lehn, fo ift 
daffelbe lediglich und zuerft zum Brennholz: 
Bedarf für die Hausmirthfchaft, bisweilen zu 
vorfonmenden Baulichkeiten an Pfarr: und 
Schulgebäuden zu verwenden, wenn darum ge: 
beten wird. Nach dem Sinne des Refcriptz 
vom 12. Sebruar 17+2 follte in Källen, wo 
über die Zeit, auf welche die Holzdeputate 
geijtl. Lehne von den Nußnießern zu percipi: 
ren find, eine ausdrüdliihe Beſtimmung nicht 
vorhanden ift, Die Genußzeit auf dad bürger: 
liche Jahr, in welchem die Ablieferung des 
Deputats erfolgt, alfo auf die Zeit von 1. Ja: 
nuar bis ult. December, gerechnet werden. 
Neuerdings ift hierüber Folgendes beftimmt 
worden: G 1. Wo gegenwärtig aus dem 
Pfarrbolze felbft, oder aus Kirchen: und an: 
dern Stiftungsbälzern, ferner aus Gemeinde: 
waldungen noch Holzdeputate in natura an 
Geiſtliche zu entrichten find, oder wo dergl. 
Deputate von Gemeinden oder aus Kirchen: 
ärarien und anderen Stiftungscafien ange: 
kauft und geliefert werden müften, iſt durch— 
gängig der Grundſatz feftzubalten, daß dieſe 
Deputate, wenn diejelben auch ſchon im Min: 
ter oder Frühjahr gefchlagen und abgegeben 
werden, allemal auf die künftige Zeit vom nächſt— 
folgenden Michaelistermine bis zu Michaelis 
des darauf folgenden Jahres zu rechnen ſind. 


Amts-Einkommen. 


$2. In gleicher Weiſe ift die Genußzeit zu 
berechnen, wenn ein Geiftliher anftatt eine 
Holzdeputats dafür eine Ablöſungsrente oder 
ſonſt ein Geldäquivalent zu empfangen bat. 

6 3. Gegen den in $$ u. 2 feftgefteliten 
Grundſatz iſt fih auf abweichende Tocale Ob: 

ſervanzen nicht weiter zu beziehen, und nur 
in dem Falle; wenn das Holzdeputat von einer 
Gemeinde oder einer Stiftung zu gemähren 
und über einen anderen Lieferungstermin eine 
ausdrückliche Bejtimmung vorhanden ift, bat 
e3 der verpflichteten Gemeinde oder Stiftung 
gegenüber bei Diefer Veftimmung aud ferner 
zu bewenden, infeweit nit im Wege freier 
Vereinbarung mit den betr. Gemeinden um 
unter Genchmigung der vorgefesten Confilte: 

rialbebörde eine Acnderung nad der $ 1 auf: 
geftellten Regel getroffen wird. F 4. Iſt dus 
Holzdeputat einer geiftl. Stelle bei früheren 
ı Augeinanderfeßungen zwiſchen Dem abgeben: 
den und dem neuangetretenen Geiftlichen auf 
einen andern Zeitraum als von Michaelis zu 
Michaelis berechnet und angenommen worden, 

da daffelbe bereit3 auf eine frübere Zeit zu 
liefern und zu geniden gemwefen fei, fo ift der 
Geiftlihe bei der künftigen Abrechnung mit 
dem Nachfolger wegen des ihm dadurd che: 
entftandenen Ausfalls zunächſt aus dem ver: 

bandenen Holze, oder aus der Holzeaſſe zu 

entfhädigen, wenn e3 der Zuſtand der letztern 

| nad dem Ermeſſen der Conſiſtorialbehorde ar 
stattet. Sollten hier die erforderlihen Mittel 
dazu nicht verbanden fein, fo hat den Rad: 
theil der Amtsnachfolger zu tragen, melder 
dann bei der Vertheilung des Holzdeputats 
oder des dafür gewährten Geldäquivalents 
jeine Entfhädigung an feinem Antheile fi6 
fürzen zu laffen bat. 68 mag jedoh, wenn 
das betr. Zehn neben dem fortdauernden Holy 
deputate noch eine Ablöſungsrente für Hol; 
bezieht, auch diefer Ausfall von der 67 er 

wähnten, zur Ablöjung der Verpflichtung zu 
Vorauslicferung des Holzdeputat3 gewährten 
Entſchädigungsrente gededt werden. 6.5. Der 
Betrag des einer geijtlichen Stelle gebührenten 
Holzdeputats bleibt beider Auseinanderſetzung 
zwiſchen Dem abgehenden Seijtlichen oder deffen 
Erben mit dem Amtsnachfolger infofern obne 
Einfluß, als das Deputat, may dafielbe viel 
oder wenig betragen, mag e3 den Haus: und 
Wirthſchaftsbedarf des Geiitlihen deden oder 
überfteigen, allezeit nur nad) der Vorſchrift im 
G 1 zu berechnen und zu vertheilen ijt. Sat 
der Geiftliche von dem gelieferten Holzdeputate 


— — — — — — — — — — — — — — 








28 


Uebrigens haben Pfarrer und Schullehrer hin: 
längliche Caution zu beftelen, daß wenn fie 
vor der Zeit und che das Holz verdienet ver: 
ftürben, dem Succefior der ihm gebührende 
Betrag zu Theil werde (ang. Refer. v. 24. 
Juli 1715). — AUbgeftandene Bäume in 
Pfarrhölzern follen gleich den Windbrüden 
ind Geld gefeßt und von dem, fo daraus ge: 
Löfet worden, ein abjonderliches Capital ge: 
macht werden, um fo mehr, als die Pfarrer 
den Nutzen davon doch in effectu folchergeftalt 
zu genießen haben, wenn davon das Holzde— 
putat, bei Ermangelung des Holzes in natura 
in den Pfarrhölzern, angefchafft werden kann. 
Refcer. v. 27. Jan. 173. G. A. G. I. T. IL. 
©. 199. Bei Anlegung neuer Holzfchläge find 
die betheiligten Gutsherren zu hören. Bel. v. 
236. April 1838, Anh. sub O $ 11 unter no. 4 
a. G. S. ©. 371. — Der Jahresbefoldung 
eined Geijtlihen darf Fein Eintrag gefcheben, 
wenn ſolche auch erft nach Michaelid gefällig 
ift, „weil da3 Korn, Geld und Gnaden— 
holz auf Michaelis verdienet iſt“. Nefer. v. 
12. Dechr. 1628. — Auf den Kirchhöfen und 
Sottesadern gehört die Benußung der Gräferei 
gleihfall3 je nad Dbfervanz entweder dem 
Pfarrer oder dem Kirchſchullehrer ꝛc. Gen.: 
Art. XV. (S. Kirchhöfe, Gottedader.) Außer 
den Frohndienſten gehören auch noch Getreide: 
zehnten in Körnern oder Gurben und andere 
Naturalzinfen an Hühnern, Broden, Eiern, 
Käfen, Gejtröde, Lehngeld von Pfarrdotalen, 
zum Ginfommen der geiftlichen und refp. 
Schulſtellen, nidyt minder Lebngeld und an 
perfänlihen Abgaben das pfergeld, das 
Häuslergeld, Hufengroſchen ꝛc., endlich fire 
Beſoldungen aus den Königl. Rentämtern, 
von Stadt-Communen, aus den Kirchen-Aera⸗ 
rien (ſ. die einzelnen Artikel), von Kirchen: 
patronen, Legatzinſen von milden Stiftungen, 
das Trankſteuer-Aequivalent (ſ. daſelbſt). 

2) Die Accidentalgebühren (Stol: 
gebühren) für Abkündigungen, bei Taufen, 
Aufgebeoten, Trauungen, Kranken: und Haus: 
Gommunionen, Beerdigungen, Sühneverfu: 
hen, an Beichtgeld, Zeugniffen ꝛc. find überall 
bald höher, bald niedriger. Zum größten Theil 
erhebt diefe Bezüge der betr. Geiftlihe, Kir- 
hen: oder Schufldiener felbit von den betbei: 
ligten Berfonen , in Städten aber ift nicht ſel— 
ten der Kirchner damit beauftragt, der fie 
jodann dem Gritern vielleicht ſogleich oder 
wöchentlich auszahlt. — Tie Accidd. erbäft der 
Diaconus, wenn er für den ohne Wittwe 


Amt3:Einlommen. 


und Rinder verftorbenen Pfarrer die Seel: 
forge verrichtet (Refer. v. 11. Aug. 1634) umd 
der Subftitut des Letzteren in gleichem Falle. 
Reſcr. v. 27. Juni 1701. Die Accidentien vom 
Kirchendienfte bleiben dem Schullehrer zu eig: 
ner Erhebung überlaffen. Gult.:Min.:Bdg. 
v. 19. Dechr. 1835. Geiftlihen, weldye zur 
Verhütung von Boncubinaten Brautpaare 
trauen, weldye zur Bezahlung von Trauge: 
bühren unvermögend find, aber doch zar 
Schließung ihrer Ehen obrigkeitäwegen anzu: 
halten find, wird, wenn fie nur ein geringes 
Finfommen haben, wegen ded Ausfall von 
dergl. Gebühren eine Gratification vom Mi: 
nifterio bewilligt, worüber die betr. Kreis⸗ 
Direction gutadytlich zu berichten hat. Eult.: 
Min.:Bdg. v. 2. Novbr. 1850. Rr.:Tir.:Qdg. 
Leipzig v. 14. Novbr. 18W. 

Kein Getjtlicher oder Lehrer darf ſich erlau: 
ben, eigenmädhtig diefe Gebühren zu erhöben. 
Refer. v. 21. San. 1667. Es könnte dies nur 
unter Bermittelung der Infpection auf Ber: 
bandlung mit den Eingepfarrten gefcheben. 
Doc wird gegenwärtig nicht felten die Revi: 
fion und Anerkennung der jett beitebenden 
Accidentien Seiten der Gemeinden bei Gele 
genheit vorfommender Perfonalveräindernn: 
gen, ganz befonders bei Auswerfung der Pre: 
vifion für einen Emeritug von der b. Behörde 
der Kirchen-Inſpection aufgetragen; Stolge: 
bühren aus den Armencaffen für Almofen: 
percipienten und andere unvermögende Ber: 
fonen zu entnehmen, iſt verboten. Mand. v. 
7. Decbr. 1715, G 10. K. R. Nefer. v. 9. 
Ian. 1826. Jedenfalls aber wird die Bedürf: 
tigkeit de3 betr. Kirchkindes entweder bekannt 
oder befcheinigt fein müffen. — Crleidet das 
geiitl. Einkommen durch die Gefeßgebung, ab: 
geänderte Münzverfajfung :c., Abbruch, fo if 
immer Seiten der Staatäregierung auf Ent: 
Ihädigung (3. B. durd Zuſchlag des Agie 
[Qda. v. 23. Novbr. 1840, 6 4—9], durd) Ber: 
gütung de3 '/, Verluſt bei Ablöfungen) Tan: 
desväterlich VBedacht genommen worden. Bin: 
ſichtlich des Agio-Zuſchlages ijt zu merken: 
Befoldungen, Nemunerationen, fortlaufende 
Entſchädigungen, Penſionen, Stipendien und 
andere Unterſtützungen, welche nicht [yon aus⸗ 
drüdliih im 14: Thaler: Fuße normirt find, 
werden auf die Dienftzeit des jetzigen (23. No: 
vember 1840) Empfängers unter Zuſchlag des 
Agio nad der Reductionstabelle A. gewährt 
und fallen bei Perfonal:Veränderungen weg, 
wenn nicht die h. Behörde eine Abrundung 





30 


Confirnandenbüder, Schulprotocolle zc., und 
haben die Superintendenten, Kirchen: und 
Schulräthe auf genaue Befolgung diefer An: 
ordnung zu ſehen. Vdg. v. 21. Febr. 1843. 
Die Auffiht über die pflidtmäßige Füh— 
rung des geijtlihen und Schulamts ijt über: 
haupt die große Hauptſache des Ephoralamts. 
Gen.-Vdg. v. 19. Dechr. 1788. Daher haben 
fie audy bei Gelegenheit der jährlichen Ein: 
reichung ihres Urtheild über gehaltene Circu— 
larpredigten fi zugleih über die Amtsfüh— 
rung und dad Berhalten jämmtlidyer ihnen 
untergebenen Geiftlihen und Schullehrer aus: 
zufpredden. Vdg. v. 3. Septbr. 1838. Auf 
Verlangen haben aber die Ephoren ihren Diö: 
cefanen Einſicht in diefe Berichte — natürlich 
nur fo weit jie den Betheiligten betreffen — 
zu geſtatten. Cult.-Min.-Vdg. v. 21. Juli 
18438. — b) Die Amtöverrichtungen der 
Kirchſchullehrer auf dem Lande beitehen 
im Ertheilen des öffentlichen Schulunterricht3, 
Führung des Kirchenbuchduplicats, Leitung 
des Gefanges in der Kirche und bei fonjtigen 
öffentl. gottesdienftlihen Handlungen, An: 
fteden der Lieder in der Kirche, Belleidung 
des Altar und der Kanzel, Anfertigung der 
Lebensläufe Verftorbener, Yührung der Ab: 
kündigungsbücher, Bereitung des Abendmahl: 
tifhe3, Aufbewahrung der Vasa sacra, Auf: 
und Zufchließen der Kirche und des Kirchhof, 
Zauten, Theilnahme am Beſuch der Gefange: 
nen, Stellvertretung des Pfarrers in Abbal: 
tung des Gottesdienſtes mit Leſen einer Pre: 
Digt :c., hier und da wohl aud Schreiben der 
Zeugniffe, Begleiten des Geiftlihen zu Kran: 
ten: und Haus: Communionen, Inftandhal: 
tung des Schulhauſes und Sorge für die 
Reinigung der Lehrlocalien, Anweiſung der 
Gräber. (©. die einzelnen Artikel.) Neben: 


fyullchrern liegt zumeiſt die Ertheilung | 


des öffentlihen Schulunterrichts, Yürforge 
für Haus, Localien, Schulactenrepofitur und 
vielleiht bier und da das Singen vor ben 


Amt3:Kleidung — Amts:Wohnung, 


dem Lande als Küjter zukommen. Wie jich die 
Kirchendiener zur Peſtzeit (epidem. Krankhei— 
ten) zu verhalten haben, fagt meitläuftig das 
Generale vom 6. September 1680. Cod. d. 
KR. ©. 106. (S. Begräbniß.) 

Amts: Kleidung. Geiſtliche ſollen fich außer: 
balb ihres Amtes ihrem Stande gemäß tragen, 
namentlicy für Kleidung nicht belle und auf: 
fallende Sarben wählen. Wenn fie mit dem 
Britfterrod oder Mantel und mit Ueberfchlä: 
geln bekleidet find, follen fie fi zu ihrer Kopf: 
bededung nur eincd von Sammet-Mancheſter 
oder von Seide angefertigten Barret3 nad 
audgegebenem und bei den Superintendenten 
aufbewahrtem Modellbedienen; aufder Straße 
iſt dafjelbe auf dem Haupte zu tragen, in der 
Kirche aber abzulegen, ohne daß verwehrt if, 
der Geſundheit wegen ein Käppchen dafelbft zu 
gebrauden. Bei Begrüßungen joll das Barret 
nicht abgenommen, fondern das Grüßen mit 
der Hand bewirkt werden, ohne fie jedoch au 
das Barret zu legen. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 2. 
April 1840. Schullehrer follen bei Ertbeilung 
des Unterricht3 anders nicht in ihrer Kleidung 
erfcheinen, als fie ſich würden öffentlich ſehen 
laffen. Vdg. Kr.:Dir. Leipzig 11. Oct. 1801. 

Amts-Wohnung. Die große Wohlthat freier 
Amtswohnung ift an verjchiedene Rechte und 
Pflichten gefnüpft. „Es ift alle Wege billig, 
daß die Kirchen: und Schuldiener mit guter 
Wohnung verjehen jeien. Wenn dicje nun 
tichtig übergeben worden (beim Amts: Antritt, 
j. oben), fo haben fie die Pfarr: und Schul: 
diener in baulichem Weſen zu erhalten.” Syn.⸗ 
Decr. v. 6. Aug. 162+, 6 86. „Wenn jie (die 
Eingepfarrten) alddann den Bau aufbradt 
und zur Nothdurft zugerichtet und dem Pfarrer 
aljo gebauet, eingeräumt und überautwortet, 
ſollen fie fonderlih Dasjenige, fo vom Ge: 
finde durch täglichen Braud) verwüſtet und zer: 
broden wird, als Defen, Fenſter, Thüren, 
Dach und Fach, jo lange fie darin wohnen 
und Pfarrer daſelbſt bleiben, wie guten Haus: 


Däujern Verjtorbener ihres Schulbezirt3 und | wirtden gebührt, in baulihem Wefen erhalten 


Begleitung der Leihen zum Begräbniß ob. — 
Die Lehrer in Städten, fo weit fic nicht zu: 
gleih Kirhendiener find, haben die Ertheilung 
des ihnen zugemwiefenen Unterricht und was 
dazu gehört, als ihre Hauptbeihäftigung zu 
betradhten. Kirchner in Städten find meilt 
mit Führung des Kirchenbuchduplicats, Auf: 
fiht über die Kirche, Bekleidung der Kanzel 
und des Altars und allen denjenigen Yunctio: 
nen beiraut, welde den Kirchſchullehrern auf 


und nicht zerfallen laſſen.“ — Nahdem aber 
über den Berjtand der Worte „Dach und 
Fach“ viel Uneinigfeit und Irrung zwiſchen 
den Pfarrern und Eingepfarrten entitanten, 
ijt in dem jüngjt gehaltenen Synedo ſolches 
erflärt worden, daß nämlidy jeder Pfarrer 
ſchuldig fein foll, feine Gebäude an Defen, 
Thüren, Fenſtern, Lehmwänden, Zäunen, 
Dachungen ꝛc. wie ein fleißiger Hauswirth 
thun ſoll, jährlich zu beſſern, und das ſo 


Amt3:Wohnung. 


ıge, als e3 fi erhalten laſſen will, - und 
ch jeinen Fleiß allen Schaden wenden fol. 
enn aber ein Gebäude, es ſeien Oefen, 
üren, Fenſter, Zäune, Wände, Dadhun: 
n.:c., jo alt würde, daß es zu befjern nicht 
br tauget, oder auch durch Ungemitter oder 
dere Gottesgewalt Schaden nähme, foll es 
Kirchfahrt ohne Zuthun des Pfarrers - zu 
»auen ſchuldig fein. Das alte Geftröde aber 
d Holz, was von den Pfarrgebäuden abge: 
umt wird, fol dagegen den Eingepfarrten, 
:'e3 bauen, gelafien werden. Gen.:Art. 
XXII. Damit aber an den Pfarrgebäuden 
hts verjäumt nod) gefährlich aufgezogen und 
ifangs mit einem Geringen einen großen 
haden zu verhüten, aud die Pfarrer des— 
[b mit ihren Eingepfarrten nidyt ärgerlidye 
ieinigkeit erwachſen, ſoll der Bifitator (Epho: 
3), wenn Klage fürgebradt, al3bald den 
au bejeben, und wo von nötben, mit Zu: 
un des Gollutor, was jeden Theil zu bauen, 
bührenden Beſcheid geben. Wenn Paſtores 
zene Häuſer haben und darin wohnen (was 
me Vorwiſſen des Patrons und der Kirch: 
iter nicht geichehen joll), jo follen fie doc 
ce Pfarrgebäude in baulichem Wejen erhalten, 
ich das Geftröde und den Dünger, den fie 
ı der Pfarre erbauen, follen jie nicht auf 
re eigenen, jondern auf die Pfarräcker füh— 
n. Gen.:Art. XXXI. 


Es fol aud allen Pfarrern und Küftern 
nftlih befohlen fein, daß fie feine Hausge—⸗ 
fen in ihre Häufer aufnehmen, allerlei Ge: 
rt, Aergerniß und Schaden zu vermeiden, 
lche oftmals hieraus entftehen. — Wenn 
er einem Pfarrer auch ein Filial zu verfor: 
n zufteht, und daffelbe auch eine befondere 
hauſung hätte, ſoll ihm vergönnt fein, ſolche 
vermiethen oder zu verpachten, doch daß 
rfelbe auch nicht andere Hausgenofien zu 
y nähme, und dem Haufe keinen Schaden 
fügen, fondern da es gefhehen, denfelben 
ederum alsbald erftatten fol. 


Run nachdem die Nothdurft erfordert, daß 
: Bfarrer zu ihrem Studiren cinen befon: 
m Ort haben, da jie von Weib, Kindern 
d Hausgefinde ungehindert und ungeirrt 
mfelben mit Fleiß abwarten können, fol 
em Pfarrer in der Bfarrbehaufung nach Ge: 
yenheit jeden Orts ein Studir-Stüblein ge: 
ut werden. Gen.:Art.XXXIL Die Ant3: 
‚bung ijt auch während der Önadenzeit von 
a Relicten des verftorbenen Geijtlichen und 


31 
Lehrers in Würden zu erhalten, wie ihr ver: 
ftorbener Vater zu thun ſchuldig gewefen. 

Die Wohn: und Wirthichaftsgebäude der 
für mehrere Kirchen vereinigter Kirchfpiele an: 
gejtellten Kirchendiener haben die Gemeinden, 
für deren Kirchen fie angeftellt find, gemein: 
Ihaftlid und nad gleichem Verhältniß zu 
bauen und zu unterhalten. Geſetz vom 8. 
März 1838, 8 29. 

Eigenmädhtiged Bauen und vermeintes Ver: 
befjern an Gebäuden und Gärten, außer was 
zu deren Erhaltung im baulichen Wefen ge: 
hört — und nachmals die Koften von der 
Kirche oder dem Nachfolger verlangen, ift ohne 
vorherige Erlaubnig des Patrons und der 
Inſpection verboten, und gehen refp. deren 
Erben oder Tie felbit widrigenfall alles daran 
babenden Rechtes verluftig. Ob.-Conſ.-Vdg. 
v.9. Jan. 1719. Zu Reparaturen in den geiftl. 
Gebäuden fol vorkommenden Falls das durd 
Windbrüche in den Pfarrhölzern gewonnene 
Holz verwendet werden. Ob.-Conſ.-Vdg. v. 
24. Juli 1715. In Städten find zur Auflicht 
und Leitung der Baue in geijtl. Gebäuden be: 
jondere ftädtifhe Deputationen niederzufegen ” 
und von der Inſpection mit Inftruction zu 
verſehen. Städte:Ordg. v. 2. Yebruar 1832, 
$ 275. Tremjenigen, was wegen Bifitation 
der Pfarr: und Schulgebäude des Eſſenkeh— 
rens halber oder formt wegen TJeuerdordnung 
fejtgefest ijt, müjfen ſich die Geiftlichen und 
Lehrer fügen. Mund. v. 18. Tebr. 1773. Das 
gegen iſt es rätblidy, darauf zu dringen, daß 
für dieſe Gebäude die erforderlichen Hand: 
iprigen, Feuereimer und Leitern vorhanden 
find. Den Kirchvätern liegt bei dem das Dorf 
betreffenden Feuerunglück ob, für die Kirche, 
Pfarr: und Schulgebäude forgfältige Obſicht 
zu führen und zur Löſchung und Abwendung 
des Feuers von diefen alle Mühe anzuwenden, 
Ibidem $ 11. Kohlen: und Torf: und jede 
andere Aſche, Nuß und ungelöfhte Kohlen 
jollen bei 25 Ngr. Strafe nit in hölzernen 
Gefäßen gefammelt und bingeftellt oder auf 
die Böden der Häufer und andere gedielte De: 
bältniffe gebracht oder in Abtrittsjchleußen 
und Düngergruben gefchüttet, fondern ledig: 
lih in ausgemauerten Gruben, in Kellern 
oder feuerfeiten Gewölben bis zur Erkaltung 
aufbewahrt werden. Dorf: Feuer: Trig. v. 
18. Febr. 1775. Die Kirchen: und Schulin- 
ſpectionen haben Auftrag, jedesmal fofort von 
einer Feuersbrunft in einem geijtlihen Ge: 
bäude Anzeige zur Königl. Kreis: Direction zu 


32 


erftatten, wenn Grund vorhanden ift, eine 
vorſätzliche Brandftiftung anzunehmen. Vdg. 
v.5.Septbr. 1833. Geiſtliche Gebäude, Pfarr: 
wohnungen zc. find zur Kataftrirung und Wür- 
derung von den Superintendenten und Kir: 
henpatronen anzugeben. Gef. v. 14. Novbr. 
1835. Dieje Gebäude find mit °/, des feitge: 
festen Werth in der Landes:Brandverfiche: 
rungs-Anſtalt zu verſichern, einſchließlich des 
Mauerwerks, und haben die Inſpectionen 
das Nöthige zu beſorgen und zwar ohne Eon: 
currenz der Kirchen: und Schulgemeinden. 
Anträge auf Herabjeßung find möglichſt zu: 
rũckzuweiſen oder zur König. Kreis Direction 
zu berichten. Vdg. v. +. Febr. 1836, 1. 3. 4. 
Nach der h. Verordnung v. 19. März 1849 ift 
die Brandverfiherung für geiltliche Gebäude 
fünftig nach dem vollen Zeitwerth zu bewirken, 
wenn nicht unter gewiffen Vorausſetzungen in 
einzelnen Fällen eine niedrigere Verfiherung 
nachzulaſſen ift. Bei Berechnung des Einkom⸗ 
mens hinſichtlich der Erhebung der Perfonal: 
fteuer für Geijtlihe und Lehrer find deren 
Amtswohnungen nicht mit zu veranfdlagen. 
Gef. v. 24. Dechr. 1845, $ 4. 

Den Relicten verftorbener Geijtlihen und 
Lehrer ift geftattet, bi3 Ende der Gnadenzeit 
darin wohnen zu bleiben, Cmeritirte haben 
fie jedoch zu verlaffen, Diejenigen aber nicht, 
welchen nur Hilfsprediger oder Hilfslehrer, 
Vicare und Subftituten zur Seite geſetzt wer: 
den. In wie weit Dienjtwohnungen Be: 
freiung von Gemeindeleiftungen genießen, 
hängt theild vom Ortsherkommen, theils von 
einer Vereinigung ab. Gel. v. 7. Novbr. 1838, 
572.2. Die Amtswohnungen der Geiftlihen, 


Amts-Austritt. 


deten Amte kann freiwillig oder unfreiwilliz 
erfolgen, denn er kann theils austreten wegen 
erlangter anderweiter Anftellung oder dur‘ 
Emeritirung, durch Abſetzung oder durch den 
Tod. Es kann dieſer Austritt aber auch nur 
theilweiſe geſchehen, durch Subſtitution. Die 
Annahme von Hilfspredigern,-lehrern oder 
Vicaren auf Zeit (f. Art. Vicare) kann eben 
jo wenig, als zeitweilige Suspenfion, bier: 
ber gerechnet werden. Das freiwillige Auf: 
geben eines geiftlichen ꝛc. Amtes Durch Weiter: 
beförderung erheifcht die Anzeige de3 Abyangs: 
tages Seiten des Abgehenden an den Super: 
intendent, bei Lehrern refp. durch den Pfarrer 
oder Pocaljchulinfpector, damit Erfterer wegen 
interimiftifher Berwaltung des Amtes die nd 
thige Vorkehrung treffen fann. Dag völlige 
Aufgeben des bisherigen Amtes kann aber füg- 
(ich kein Geiftlicher eher bewirken, bis er nit 
die Probe beftanden und die Vocation zu dem 
neuen Amte ihm eingehändigt worden ift. Bor 
feinem Abgange hat jeder Geiftliche das Pfarr: 
archiv fammt Sclüffel an denjenigen Geif: 
lihen abzugeben, den ihm der Ephorus be 
zeichnen wird, bei Schulftellen übernimmt der 
Schulvorjtand die Schulactenrepofitur vem 
abgebenden Lehrer. Einem Geiftlichen ſteht 
die Wahl des Tertes zur Abſchiedspredigt 
eben jo frei ala zur Antrittspredigt (j. Amt: 
bewerbung und Amtserledigung). Gin ab: 
gehender Ephorus hat das Pfarr: und Ephe— 
ralarchiv gleichfalls an den beftellten Ephorie 
Vicar zu übergeben. — Ein theilweifer Aus: 
tritt aus einem geiftlihen und Schulamt 
Fönnte au durch Erlangung eines Subfi: 
tuten erfolgen, wenn die geiftige und koͤr— 


Lehrer und Kirhendiener bleiben bei der Ber: ! perliche Kraft des Geiftlihen oder Schuldie: 
fonalfteuer zur Zeit ohne Anfab. Vdg. v. 25. ners noch eine theilweife Amtsführung zuliche. 
Novbr. 1835, & 15. 4. ‚Hierbei ift zu merken: Geiftlihe und Schul: 

Die Brandcaffenbeiträge für geijtl. Woh- meijter jollen nicht ihre Söhne oder ander 
nungen jind aus den Kirchen-Aerarien jo lange | Berjonen, mit denen fie ſich vorher vernom: 
zu entrichten, al3 deren Sahreseinnahmen die | men, nad) Gefallen vorfihlagen und gleichfam 
eurrenten Ausgaben zu dDeden vermögen, dann | aufdringen. Reſer. v. 14. Decbr. 1803. Die 
tritt die Kirchfahrt in subsidium ein, wie Ephoren find nur befehligt, Geiſtliche, welche 
auch die Schulgemeinden jie für ihre Schul: | Alters, Krant: und Schwachheits halber ihrem 
bäufer zu entrichten haben. Yen. v. 13. April Amte nicht vorftehen können, ex officio dem 
1813. BeiKirchfpielen, worin mehrere Schul: ! Gonjiftorio zu bezeichnen, damit nichtö an der 
bezirte ſich befinden, find die Wohn: und: Seelencur verfäumt werde. Refer. v. 14. De: 
Wirtbihaftsgebäude der Kirhichule fammt cember 1703. Sollte indeß ein Geiſtlicher (oder 
Anlagen nur von denjenigen Gingepfarrten Lehrer) auch nicht einmal einen Theil feines 
zu bauen und zu unterhalten, welche diefelbe | Amtes mehr verwalten können, jo tritt fein 
benugen. Geſ. v. 8. März 1838, & 31. Rüdtritt von Demfelben durch Emeritirung 

Amts-Austritt. Der Austritt eines Geijt: cin. Cr hat in diefem wie in jenem Falle fein 
lichen oder Lehrers aus dem von ihm beffei: | motivirtes Geſuch hierum an die Kirchenin: 





34 Amtsgewalt — Amtöhauptmann. 


7. Septbr. 1639), und e3 find die eingehen: richten, ob nicht gegen denfelben ein nod 
den Einnahmen zwifhen den Relicten nady nicht zur Entſcheidung bei der Dberbehörde 


Köpfen zu theilen (Dec. 48 v. %. 1661). Die 
Bebühren des Subitituten gehören nicht zum 
Gnadenhalbjahr, wohl aber bei den Ephoren 
die Ephoralfporteln. Wenn ein Geiftlicher 
pro Emerito erllärt gewefen, fo haben feine 
Wittwe und Kinder fih an der ihm vorbehal: 
ten geweſenen Provifion zu begnügen, fo viel 
felbige zum halben Gnadenjahr beträgt (Res. 
grav. v. 27. Ian. 1786, 3), und ed erleidet 
diefe Beitimmung aud analoge Anwendung 
auf die SHinterlaffenen verftorbener emeritirter 
Schullehrer. Eult.:Min.:Bdg. v. 9. Dctbr. 
1838. (Cod. ©. 168.) — Es ift ein Eme⸗ 
ritirungd: Fond gegründet worden (Deer. 
v. 14. Septbr. 1845), wozu die Staatscaſſe 
jährlich 2000 Thlr. und die Gefangbuchscafie 
ihre Ueberjchüffe giebt. Keine Provijion von 
Geiftlihen fol über 600 Thlr. (es überftiege 
denn das Einkommen 1800 Thlr.) und feine 
unter 200 Tblr. fein. Bei 1800 Thlr. Ein: 
kommen bat der Emeritus Anfpruh auf '/, 
deffelben. Deractive Geiftliche muß jährlich we: 
nigftend 350 Thlr. nach Abzug der Provifion 
behalten, obne bei fteigendem und fallendem 
Eintommen auf Zulage Anfprud zu haben. 
Was an 200 Thlrn. zur Provifion fehlt, giebt 
die Emeritirungscafie. Eult.:Min.:Bdg. v. 9. 
Juli 1846. — Wie fie für die Lehrer ſchon be: 
jtebt, it man auch gegenwärtig bemüht, für 
die Beiftlichen eine Emeriten-Eaffe auf Privat: 
wege zu gründen. Ueber die Verlängerung 
des Önadengenuffes.für die Nelicten faßt die 
Königl. Kreis:Direction felbft Entſchließung. 
Eult.:Min.:Bdg. v. 20. Juni 1835. Es ver: 


gelangtes Disciplinar = Vergehen vorliege. 
(Kr.:Dir.:Vdg. Leipzig v. 26. Octbr. 1862.) 
Geiftliche und analog mohl auch Lehrer, welde 
auf ihren Dienft refigniren, verlieren den 
Anfprud auf dic Prediger: und Schullehrer: 
Wittwen:Gaffe (Gef. v. 1. Dechr. 1837, $ 9), 
eben fo wie Diejenigen, welche ihres Amte 
entfegt werden. Ibid. Gef. v. 1. Juli 184, 
69. Nur ausnahmsweiſe gewährt das Königl. 
Eultusminifterium bisweilen den Relicten der: 
felben einige Unterftüßung. Ibidem. 

Amtögewalt. Wenn Geiftliche ihre amt- 
lichen Verhältniffe irgendwie zur Bebrüdung, 
Mißhandlung oder widerrehtlihen Begünſti⸗ 
gung einer Perfon mipbrauden, oder fie, mn: 
ter dem erdichteten Vorwande eines amtlichen 
Befugniffes, zu einer Handlung oder Unter: 
lafjung nöthigen, wozu jie rechtlich nicht ver: 
bunden iſt, fo follen jie mit Gelditrafen von 
10—100 Thalern oder mit Gefängniß bis 3a 
3 Jahren belegt werden. Crim.:Gefebud v. 
1838, G 321. 

Amtshauptmann. Das Königreich Sachſen 
ift in 14 amtshauptmannſchaftliche Bezirke ges 
theilt, den 15. bilden die Necepherrfchaften der 
Fürften und Grafen von Schönburg. Zwar 
findet zwifchen den Amtshauptleuten (melde 
Mitglieder der Kreis:Directionen find [Ren. 
Gen.:Xnitr. v. 1842, 6 2—4, Vdg. v. 6. April 
1835] )-und den Kirchen: und Schulinfpectiomen 
kein beftimmtes amtliche Geſchäftsverhältnij 
ftatt (Gen.-Inſtr. v. 22. Juni 1826), allein 
doc haben Erftere die zu ihrer Kenntniß kom⸗ 
menden Anordnungen und Mißbräude des 


bleibt aber der Gnadengenuß den Berechtigten, Injpectionen bekannt zu maden und reip. 
wenn auch zur Peſtzeit die erledigte Stelle jo: Bericht darüber an die hohe Behörde zu er 
gleich wieder befeßt werden müßte. Gen. v. ftatten. Dedgleichen werden ihnen in Kirchen, 
6. Septbr. 1680. Bei Ephoren haben deren Schul: und Stiftungsfachen bisweilen Auf: 
Wittwen und Defcendenten während der Gna⸗ träge ertheilt (Refer. a. d. Kirchen. v. 1. 
denzeit auch dabei das Ephoralfirum unver: ‚Juni 1816; Vdg. v. 6. April 1835, 6 23; Bd. 
fürzt zu erhalten und fi) nur wegen des inbe: d. Minift. d. Inn. v. 27. Septbr. 1842, 6 33), 
griffenen Firi für den Schulrevifion: Aufwand , und können dergl. Aufträge aud von dem 
mit dem Ephorie-Verweſer zu vernehmen. Apoſtoliſchen Vicariat und Fatholifhen Con: 
Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 28. Septbr. 1840. | filtorium erhalten. Mand. v. 19. Febr. 1827, 

Sollte ein Geiftliher oder Lehrer freiwillig |6 19. Die Gompetenz der Amtöhauptleute in 
auf fein Amt refigniren wollen, fo fteht | Kirchen: und Schulſachen richtet ſich nach dem 
ihm dies frei. Er hat aber nicht allein die | Kreisbezirk, zu welchem dad Amt, worin eine 


Gründe dieſes Abgangs dur den Ephorus 
der höheren Behörde vortragen zu laſſen und 
die Genehmigung abzuwarten, fondern es ba: 
ben die Superintendenten aud Auftrag, in 
Betreff der Reſignation eined Lehrers zu be: 


Parochie liegt, gehört. Eult.:Min.:Bdg. v. 
1. März 1839. Alle unter Aufficht der geifll. 
Behörden ftehende Stiftungen jollen aber vor 
der amtshauptmannſchaftlichen Aufficht eben 
je ausgenommen fein, wie diejenigen Privat: 


Amtmann — Amtlider Sprachgebrauch. 


35 


d Familienſtiftungen, welde keinen gemein- | hen, daflelbe getheilt iſt. Städte-Ordg. v. 


lichen Zweck haben. 
2,8. 
Die Beiftlichen find angewiefen, wenn ihnen 
Berbreitung ſchädlicher Schriften durch die 
ihbibliotheken befannt wird, Anzeige 
dem Königl. Eultusminifterio, dem Conſi⸗ 
rio, fo wie bei den Amtshauptmannfchaften 
erftatten. (Gen.⸗Vdg. d. Kirchenr. v. 2. 
ni 1817.) 
Bu den Kreis-Directionen ftehen die Amts: 
ıptleute in dem Verhältniß als delegirte 
itglieder und haben im Fall der Theilnahme 
den gemeinfhaftlichen Berathungen des 
llegii gleiche Stimmberedhtigung mit den 
vei angeftellten Räthen. Vdg. v. 6. April 
3,622. Die Amtshauptleute haben auch 
bei den obrigfeitlihen Behörden über die 
gereichten Schulverfäumnifie Ju haltenden 
ten bei den PolizeisRevifionen einzujehen 
d die Angemefenheit des ftattgefundenen 
rfahrens zu prüfen. Gef. v. 6. Juni 1835, 
B. F 67. 5. Zu den vacanten Stellen der 
ntöhauptleute der Ober-Lauſitz fchlagen die 
ovinzialftände drei geſetzlich qualificirte Per: 
ten vor, unter denen der König wählt. Ur: 
ide v. 17. Novbr. 1834, & 10. 
Umtmann. (Königl. Gerichtäamtmann.) 
e Borftände der Königl. Gerichtsämter, 
ter weldye feit Einrichtung der Behörden 
ter Inftanz für Rechtspflege und Verwal: 
ig (Geſ. v. 11. Aug. 1855) die ſämmt⸗ 
ven einer Ephorie zugehörigen Ortfchaften 
‚ören, find die weltlichen Coinfpectoren in 
chen: und Schulfadhen. Eine Didcefe kann 
az oder theilweife in ein Gerichtsamt bezirtt 
n. Diefe Behörden ererciren gejek: und 
rjaffungsmäßig bei Stellen Königl. Collatur 
3 Patronatrecht, ftellen deshalb auch für 
fe die Bocationen (nomine Serenissimi) aus 
d bilden mit den Superintendenten als erfte 
iſtanz die Kirchen⸗ und Schulinfpection, aud) 
wo ein Kirchen⸗ oder Schulpatron die Ge: 
btsbarkeit an den Staat abgetreten, fo daß 
m Batron neben dem Eollaturrecht nur noch 
wiffe Auffichts- und Ehrenrechte verbleiben. 
kanntm. d. Königl. Juſt.-Min. v. 36. April 
33. In Städten, wo dad Collaturrecht über 
: geiftlihen und Schulftellen dem Stadtrath 
ſteht, ift nicht der Gerichtsamtmann, fon: 
m Erſterer mit der Koinfpection betraut, 
Iweilen nimmt er aber doch daran Theil, 
nn 3. B. das Pfarramt Königl. Collatur 
er, wie oft bei Mutter⸗ oder Schweſterkir⸗ 


Vdg. v. 6. März J. 1832, $ 272. 


In Gemeinfhaft mit den 
Ephoren haben die weltliden Eoinfpectoren 
die Auffiht über dad Kirchen: und Schulmwefen, 
über Verwaltung der Aerarien, Abnahme der 
Kichrehnungen, die Beſetzung der geiftlichen 
und Schulſtellen zu beforgen, können bei 
Probeablegungen gegenwärtig fein, haben al: 
ler drei Jahre mit den Ephoren tabellarifche 
Ueberfichten über die Schulcaffenvermögen ein: 
zureihen, die Kirchen: und Schulcaffenredy: 
nungen zu moniren und reſp. abzunehmen 
und zu juftificiren, die Schulverfäumniffe zu 
beftrafen; fie find die Gerichtsbehörde für die 
Perſon der Geiftlihen, führen das Directo- 
rium actorum — können de3 Ephorus Vices 
übernehmen, nur ohne ihn feine Kirchrechnung 
abhalten und keine Kirchencapitale verleihen — 
können fi durch einen Actuarius vertreten 
und zu Terminen begleiten Taffen, müffen end- 
lic) mit dem Ephoruß, fo fie mit ihm an einem 
Drte wohnen, fi zu auswärtigen Terminen 
einerlei Fortlommens bedienen und haben dem: 
felben alle amtlihe conjunctive Berihte und 
Verfügungen vor der Reinfchrift zur Prüfung, 
Signirung und Mitvollziehung zu überfenden. 
(S. Behörden und Superintendent.) 
Amtlicher Spradgebraud. Die Vorſchrift 
des Mandatd vom 21. März 1831, G3, nad 
welcher den Königl. Minifterien, Ober: und 
Mittelbehörden das Prädicat „Hoch“ zu er: 
theilen war, ift aufgehoben, und ift denen: 
jelben Lediglich die Bezeichnung „Königlich“ 
beizulegen. Ebenſo find in amtlihen Zu: 
fhriften und Ausfertigungen die Anreden und 
Auffchriften: „Excellenz“, „Hochgeboren“, 
„Hoch⸗- und Wohlgeboren“, „Hochwohlgebo⸗ 
ren“, „Wohlgeboren“ u. ſ. w. nicht zu ge⸗ 
brauchen. Nur Eingaben an den König und 
dad in Evangelicis beauftragte Geſammt⸗ 
Minifterium find an des Königs Majeftät un: 
mittelbar zu richten. Ibidem. Mand. v. 21. 
März 1831. Belanntm. v. 24. Octbr. 1848. 
Die von collegialifh zufammengefehten Be: 
hörden, oder von befonderen, aus mehreren 
Perſonen beftehenden Kommifjionen an die 
vorgeſetzte Behörde zu erftattenden Vorträge 
und Berichte find mit Vor: und Zunamen 
unter einander, dagegen Erlaſſe an gleich: 
ftehende oder untergeordnete Behörden und 
Individuen nur mit dem Zunamen entweder 
von dem Vorftande oder nad Befinden, na- 
mentlich bei den Commiſſionen, von den eins 
zelnen Mitgliedern neben einander zu unters 


3* 


36 


zeichnen. Vdg. d. Min, d. Inn. v. 17. März 
1846. In allen Erlaffen, wo die Aus: 
fertigungen als Directorialfchreiben, Noten, 
Sanzleifhreiben, vom Director oder von einem 
Sanzleiofficianten allein unterzeichnet werden, 
ift das Prädicat „Herr“ (Frau) bei allen Per: 
fonen nit ganz niedern Standes zu gebrau⸗ 
hen. (Eult.:Min.:Bdg. v. 30. Febr. 1849.) 
Doch bezieht ſich diefer Beſchluß lediglich auf 
die Bezeichnung des Adreffaten, weshalb auch, 
wenn dritte Berfonen in Ausfertigungen er: 
wähnt werden, die gedachte Bezeihnung nicht 
beizufügen iſt. Prot. d. Gefammt:Minift. v. 
20. Febr. 1849. 

Anatomifhes Theater, f. Begräbniß, 
Selbftmörder. 

Anderweite Berhbeiratbung, f. Che. 

Anfangdes Gottesdienftez, |. Gottesdienft. 

Anfang des Kirchenjahres, |. Gottesdienft, 
Feſt- und Sonntage. 

Anfang des Aufgebotes, |. Ehe. 
di Anfang der geſchloſſenen Zeit, ſ. Gottes⸗ 

ienſt, Ehe. 

Anfang der Gnadenzeit, ſ. Amtsaustritt. 

Anfang des Confirmanden-Unterrichts, ſ. 
Confirmation, Schule. 

Anfang der Schulpflichtigkeit, ſ. Schule 
(Kinder). 

Anfang der Lehrftunden, f. Schule. 

Anhalt, Fürſtenthum, f. Che (Schließung), 
Begräbnif. 

Anhörung der Predigt, ſ. Schule, Lehrer, 
Sottesdienft. 

Anlagen. Die Kirchen: und Schulgemein: 
den find verbunden, aus eignen Mitteln durch 
gemeinfhaftlihe Anlagen die etat: und fun: 
dationdmäßigen Ausgaben für kirchliche und 
Schulzwede dann in subsidium zu beftreiten 
und durch fogenannte Anlagen aufzubringen, 
wenn das Kirhenvermögen'nad den Verhält⸗ 
niffen feines jährlichen Einfommens dies ne: 
ben den currenten Ausgaben nicht mehr ver: 
mag (Gen. d. Land.:Regier. v. 23. April 1813), 
alfo nicht erjt, wenn das Kirhenvermögen ganz 
aufgezehrt ift. Reſer. d. Kirchenr. v. 28. Oct. 
1822. Gef. v. 8. März 1838, 5 2. Zu dergl. 
Anlagen find alle Mitglieder der Kirchen: und 
Schulgemeinde, mit Ausnahme derjenigen 
fremden Glaubens, und das ganze im Kirch: 
und Schulbezirk befindliche unbemegliche Eigen: 
thum (auch Forenſen, Erbpachten (Gef. v. 21. 
März 1843 weg. d. Lauf. Vdg. v. 12. Juli 1842]) 
verhältnißmäßig beizuziehen. Geiſtliche und 
Lehrer find von dieſen Parochial⸗ und Schul: 


Anatomifhes Theater — Anlagen. 


anlagen (f. oben Abgaben) frei. In Städten 
ift, wenn Anlagen zu machen find, nad $ 9 
der Städteordnung von 1832 dergeftalt zu ver: 
fahren, daß nad) vorherigem Einverftändnif 
zwifchen dem Stadtrath und den Gemeinte: 
vertretern unter Genehmigung der Koͤnigl. 
Kreis: Direction der Fuß beftimmt wird, nad 
welchem die Anlagen auszufchreiben find. Jn 
Dörfern und in Orten, weldye die Landge⸗ 
meindeordnung angenommen, find Die Anlagen 
zur Hälfte auf ale Einwohner über 14 Jahre 
alt nach der Kopfzahl, zur andern Hälfte um: 
ter den Angefefienen allein nach Verhältniß der 
Srundfteuern zu vertheilen. In gemifchten 
Kirch: und Schulbezirten, wo darüber nidt 
ſchon eine Norm feftfteht, ift von der Kirchen: 
und Schulinfpection eine Duote zu ermitteln, 
nach welder Stadt: und Landgemeinden ber 
Kirhfahrt, fowie die Nittergüter, reſp. die 
ganze Parodie zu einer Anlage beitragen. 
Auch kann die nad) der Kopfzahl aufzubrie: 
gende Hälfte nah einem dem örtlichen Ber: 
bältnifje entfprechenden Fuße unter Genehmi⸗ 
gung der Infpection ohne weitere Beizichung 
des Grundbeſitzes aufgebracht werden. 
Städtifhe Gemeinden können au nad 
Maßgabe des Erhebungsmodus in ihrem fe: 
calftatut die Parochiallaſten erheben, wenz fir 
die Städteordnung nicht angenommen haben. 
Rittergüter find da contribuabel, mo der Rit: 
terhof eingepfarrt if. Von Armencaffenan: 
lagen find die geiftlidhen Grundſtücke befreit. 
Vdg. d. Minift. d. Inn. v. 23. Febr. 1811. 
Staatswaldungen (ingleihen die Waldunges 
der Univerfität Leipzig und der Landesſchule 
zu Grimma) und in denfelben gelegene Selber, 
Wieſen, Teiche, Torfftihe, find zu den Kir 
hen: und Schulbedürfniffen nicht beitragk 
pflichtig, e3 wäre denn, daß diefelben zu einem 
Kammergute gehörten oder in Verjährungf: 
frift von einem foldyen abgetrennt worden w& 
ten — aud ein ſolches erft vom Staate er: 
worben würde, die Beitragöpflicht bereits feſt 
geftellt wäre oder Häufer auf diefelbe erbaut 
werden. Bon Erbpachtsgütern bat diefe Ar: 
lagen der Erbpachter zu entrichten. Eine Real: 
befreiung von Kirchen⸗ und Schulanlagen fteht 
zu a) allen im Eigenthum derjenigen Kirk: 
und Schulgemeinde, in welcher die Anlage er: 
hoben wird, befindlichen Grundftäden; b) den 
Kirchen⸗, Schulen, Pfarreien und Schuflehren 
wohnungen nebft Zubehör, den zum unmittel: 
baren Gebrauche milder Stiftungen gehörigen 
Gebäuden (einfchlieglih der Armenhäuſer) 





38 


laffung nicht beſtraft. Erim.:Gef. v. 1838, 
Art. 132,5. Ibid. Art. 41. 
Anzugstoften, f. Amts-Beſetzung. 
Anzünden, f. Gottesdienft, Amtsführung. 
Apologie der Augsb. Eonfeffion, ſymbol. 
Bud, eine von Phil. Melanchthon im Jahre 
1531 gegen die von einigen kathol. Dogmati: 
fern verfuchte Widerlegung der Augsb. Eon: 
feffion gerichtete Schrift. 
Apofteltage. Diefe werden wohl bie und 
da aud noch in der evangelifchen Kirche ge: 
feiert (vergl. die-Kalender) und befinden ſich 


Anzugskoſten — Ardiv. 


ive). Den Pfarrern iſt zum Theil auf 

rund der älteften Geſetze (Gen.: Art. 49, 
Kirch. R.:Refer. v. 15. Aug. 1740) befohlen 
für die gute Ordnung des Kirchen: und Pfarr: 
archivs Sorge zu tragen und darin die zu ihrer 
Kirche und Parodie gehörigen und ihr Amt 
betr. Scripturen, Documente, Acten und Ber: 
zeichniffe, al3 Kirhenbüder, Matrikel, Inven⸗ 
tarien, Zehntregiiter, Kirchrechnungen, Beicht⸗ 
regifter, Kirchenitublregifter ꝛc. allgemeine wie 
fpecielle Verordnungen, ordnungsmäßig ver: 
zeichnet aufzubewahren, oder lettere nad) dem 
Hauptinhalte actenmäßig anzumerlen. Aud 


beöhalb auch für diefelben annoch in mehreren Haben fie von Ephoralmijjiven und Generalien 
Bibelausgaben die betr. Epiſteln und Evan: in Kirchenſachen, welche die Kirchenpatrone 
gelien angeführt. Doch werden z. B: dad Felt mit intereſſiren, den lehtern ein Abfchrift zw 
aller Ppoſtel von der römiſqch-katholiſchen zuftellen. Kirchenr. Gen.-Vdg. v. 7. Aug. 1766. 
Kirche allein und anfänglich in der abendlän: Für die Oberlaufig iſt durch Verordnung vom 
difchen Kirche begangen, fpäter in das Felt 14. Mai 1830 ein fehr ausführliches Megulatio, 


aller Heiligen verwandelt und auf den 1. 
November verlegt, womit der 2. November, 
das Felt aller Seelen, in Verbindung fteht, 
um den Glaubensſatz von der Gemeinſchaft der 
Heiligen in feinem ganzen Umfange dem reli: 
giöfen Bewußtſein der Gläubigen nahe zu 
bringen. Man fhmüdt bier und da an diefem 
Tage die Gräber der Verftorbenen mit Blu: 
men. — Der Gedächtnißtag des Apofteld 
Pauli Bekehrung fällt den 25. Januar, 
Petri Stuplfeier den 22. Februar, Mat: 
thias den 24 Februar, Philipp: Jacobi 
den 1. Mai, Peter-Paul den 20. Juni, Ja: 
cobu3 den 25. Juli, Petri Kettenfeier 
den 1. Auguft, Yaurentii den 10. Auguſt, 
Bartholemäus. den 24. Auguft, Simon 
Juda den 28. October, Andreas den 30. 
November, Nicolai den 6. December, Tho: 
mas den 21. Tecember jeden ‚Jahres. 

Apofteltheilung, kathol. Zeittag (15. Juli), 
fol jih auf die Sage gründen, daß die Apoitel 
12 Jahre nah Jeſu Himmelfahrt unter ſich 
wegen der Weltgegenden, in welden fie die 
chriſtliche Religion ausbreiten wollten, geloo— 
jet hätten. (Ausfendung der Apoſtel in alle 
Welttheile. ) 

Apoſtoliſches Bicariat, ſ. Bicarint. 

Apotheke, f. Sottesdienit. 

Appellation, ſ. Che (Schließung, Schei: 
dung). 

Appellationsgericht, |. Ehe (daſelbſt). 

Arbeitshaug, |. Straf: und Berforg: 
Anitalten. " 

Arhimandrit, ſ. Kirche. 

Archiv. (Kirchen: und Pjarr: Ar: 


die Einrichtung diefer Actenrepofituren und 
Inventarienverzeichniffe bei Kirchen, Pfarren 
und Schulen betr. in 43 Paragraphen feſt⸗ 
geſetzt und nebit dem ind genaufte Detail 
gehenden Schema in der Gefeb:- Sammlung vor 
1830, S. 55—70, publicirt worden. Cod. d. 
©. 8.:R., S. 299— 304. Nicht minder bat die 
Königl. Kreis-Direction zu Leipzig für ihren 
Bezirt am 5. Jan. 1840 ein befonderes Regas 
Iativ für die Einrichtung der Pfarrarchive und 
des Archivſchrankes erlaffen. Cod. d. S. K.⸗R., 
S. 299**, und wurde auch für die Kreis⸗Di⸗ 
rection Zwickau vorgeſchrieben. Vdg. v. 20. Juni 
1841. Für jedes geiſtliche Amt, mit Ausnahme 
der Ephoralämter, ift ein Archivſchrank, nicht 
unter + Ellen Höhe und 3 Ellen Breite, wit 
Flügelthüren zum Berfchliegen verjehen anzu 
fhaffen. Er foll in drei Abtheilungen fo ge 
theift fein, daß die oberite wenigftend 12—16 
Actenlocale enthält, die beiden andern aber 
zur Aufitelung der Gefebfammlung, der Kir: 
chenbücher, der Bibliothek :c. Raum enthalten. 
Für größere Kirhen: oder Pfarrbibliotheken 
ſind befondere Schränke mit Thüren von Wacht⸗ 
leinwand, einzurichten und in der Nähe des 
eriten Schrankes aufzuitellen. Die bei einem 
geiſtl. Amte eingehenden Schriften find zu 
fammeln, ihrem verwandten Inhalte nach zu: 
jammenzulegen, actenmäßig zu beiten, loſe 
und zerftreute Blätter nicht zu Dulden und die 
innern Räume des Archivſchrankes in größter 
Ordnung zuerbalten. Die Ephoren (i.d. Ober⸗ 
lauſitz die Collatoren) haben diefe Archive öf: 
ters und jorgfältig zu revidiren, au, wenn 


ihr Erinnern zur Abhilfe bemerkter Uebel: 





40 


lg. Am Zwedmäßigften find die Ephoral⸗ 
Archive in verfchiedenen die einzelne Abthei- 
lungen enthaltenden Schränken in der Nähe der 
Studirftube oder in dem Ephoral:Erpeditions: 
Locale aufzuftellen. Die Koſten der Unter: 
haltung dürfte analog der Aufbringung der 
Anftelungsfoften eines Ephorus von den 
fämmtlihen Parochieen einer ‘Diöcefe zu be: 
ftreiten fein und nur das Erpeditionglocale 
felbft der Fürſorge der Kirchfahrt des Epho: 
ralort3 unterliegen und von folder beſchafft 
werden müffen. — Man fehe: Schmidt, An: 
weifung zur Führung der Pfarr: und Super: 
intendur-Arcchive, 1843. Die Actenanlangend, 
fo müffen fie gehörig gebeftet, foliirt und ru: 
bricirt werden und folfen fauber und leſerlich 
geichrieben fein. Bef. grav. v. J. 1661. Ob.: 
Zauf.:Canz.:Drdg. v. 17. Dec. 1674. Ein: 
gehende Befehle find mit den Präfentato zu 
verſehen und fofort zu den Acten zu nehmen, 


auch ſchleunig zu erpediren. Vdg. v. 9. Juni 


1716 u. 13. April 1719. Den Acten ift ein In: 
haltverzeichniß vorzufeßen. Gen. v. 18. Sept. 
1748, $. 14. Die Mittheilung der Acten in 
die Behaufung der Advocaten ift im Allge: 
meinen unterfagt (Mand. v. 23. Juni 1663), 
ausgenommen wegen Wichtigkeit und Weit: 
Täufigfeit der Sache (Neue A. Ger.:Ordg. v. 
7. März 1734), oder in Krankheitsfällen. 
Mand. v. 23. Juni 1663. Zur Berjendung 
der Acten ift fih in der Regel der Poft zu 
bedienen. Evel. Pol.Ordg. v. 30. Juni 1784. 
Der Abgaug des Berichts ift in den Acten an: 
zumerfen. Vdg. v. 9. Juni 1716. 
Armenwefen. (Armencaffe, Armen:Depu: 
tation.) Alles bierher Gehörige ift zumeift 
durch die Armen:Ordnung v. 22. Octbr. 1840 
geordnet und betrifft, foweit es hierher ge: 
hört, Folgendes: Die Armenpflege, welche 
Gemeindeangelegenheit ift, hat den Zweck: der 
Berarmung Einzelner, weldye nad) dem Hei: 
mathsgeſetz darauf Anſpruch haben, zuvorzu: 
fommen, [bon Berarmte zu unterftügen und 
Aufficht über Diejenigen zu führen, welche der 
öffentlichen Verſorgung anheim gefallen find. 
Die Beftrafung und Beauflichtigung der Bett: 
ler ift Landes: und Ortzpolizeifahe. Nur 
derjenige, welcher feinen Lebensunterhalt ganz 
oder zum Theil nicht von Andern dem Rechte 
nad erhalten und fidy eben fo wenig felbit 


Armenwefen. 


beurtheilen. Seitenverwandte und verfchwä- 
gerte Perfonen können wenigftens zur Er: 
füllung moralifger Verpflichtungen aufgefor: 
dert werden. Bei Sorporationen beruht diefe 
Verpflichtung auf den betr. Statute. Wo die 
nöthige Hilfe Seiten der dazu verpflichteten 
Perſonen nicht gleich zu erhalten ift, fo bat 
zwar inmittelft die Armenverforgung einzu: 
treten, aber der geleijtete Berlag ift von jenen 
jpäter zurüdzufordern. Arm.⸗Ordg. Iu. I, 
G.1—8. (SG. Stolgebühren.) 

Zu den zufälligen Cinnahmen der Armen: 
caffen gehören au die Sammlungen bei Hod: 
zeiten, Kindtaufen, Begräbniffen und Com: 
munionen. Dieſe Einnahmen werden bei den 
Kirchrechnungen mit verrechnet, die Commu⸗ 
nionbeden aber an die Armencaffen der Ba- 
rochie abgegeben und nad) Verhältniß der Be: 
völferung vertheilt. IIT., F. ı3, C., $. 15. 
Desgleichen kann von den Taufen, bei welchen 
mebr als drei Taufzeugen gewählt werden, 
eine Abgabe Tocalftatutarifh von den Eltern 
an das Kirchen: Aerar und die Armencaffe feft: 
gejtellt werden. Eult.:Min.:Bdg. v. 6. Aug. 
1852. Nicht minder fließen in die letztere die 
von den Kircheninfpectionen mit Genehmigung 
der vorgeſetzten Behörde zu beftimmenden jähr: 
liche Beiträge aus den Kirchen: Aerarien, deren 
Zuftand es erlaubt fowie ganz oder theilweiſe 
etwanigen Bezug des Cymbelertrags oder des 
Gottenkaſtens. III. B. 1. — Die Armenpflege 
umfaßt: die Verabreihung von Almofen, die 
Krankenpflege, die Kindererziehung, die Ber: 
Ihaffung von Unterlommen, gänzliche Ber: 
forgung. IV, F. 33. Beim Abfterben der 
Armen ift der unentbehrlihe Beerdigungs: 
Aufwand, mit Ausfhluß der wegfallenden 
geiftl. Gebühren, aus der Armencaffe zu be: 
jtreiten. 5 36. Die Armenbehörden haben fi 
zu bemühen, finderlofe oder fonft Dazu geeig: 
nete Perſonen zur unentgeldlichen Aufnahme 
und Erziehung verwaifter Kinder zu vermögen. 
F 49. Für fchulpflichtige arme Kinder ift das 
Schulgeld nad) Hälfte des gewöhnlichen Satzes 
aus der Armencaffe zu beftreiten. G 50. An 
vollreihen Orten ift auf Errichtung geeigneter 
Anftalten zu denten, worin die Kinder der der 
Tagesarbeit nachgehenden armen Eltern fi 
unter Auffiht befinden und mit angemeffener 
Arbeit bejchäftigt werden. 6 51. In Waifen: 


nothdürftig ernähren kann, hat Anfpruch auf|häufern find die Zöglinge nad) Beendigung 
öffentliche Unterftügung. Die Verpflichtung des Schulunterrit3 mit Arbeiten im Haufe 
der Verwandten ſowie der Ehegatten zu gegen: | und im Freien ꝛc. zu befhäftigen, überhaupt 
feitiger Ernährung ift nad) dem Civilgeſeß zu | darauf zu fehen, daß die innere Einrichtung 





42 


Auerbach — Audpfarrung. 


Schneeberg, Ser.:Amt Schneeberg, 2 Kirchen | zur Begründung einer allgemeinen Prediger: 
(Filial Klöfterlein), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 | Wittmen: und Waifencaffe (ſ. dafelbit) vers 


Lehrer, 5 Drte, Seelz. IH. 


wendet worden. Dr. v. Weber, Kirh.: R,, 


Auerbad. Sit einer Ephorie (99 Orte, | TI. Ausg. II. 1, ©. 351. 


12 Parodhien, 14 Geiitlihe, 46 Schulen, 74 
Lehrer). 8. Bez.-Ger. 


Auguftusburg (K. Schloß). Tie im bie 


Evang.⸗-luth. Stadt: | figen Amtsbezirk wohnenden Ratbolifen ge 


pfarramt, ı Kirche, 2 Geiltlihe, 8 Schulen, | hören in die katholiſche Pfarrliche zu Chem 


12 Yehrer (Königl. Batronat), 24 Orte, Seel. 


nis (Bekanntmachung v. 5. Febr. 18), |. 


9681. Die Katholiken des Ger.s Amts gehören | Schellenberg. 


nah Zwickau. 


Auligk, evang. Pfarrfirhdorf, Eph. Pegau, 


Auerbach, evang.⸗-luth. Pfarrkirchdorf, Eph. Ger.-⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Schule, 1 Par: 
Zwickau, Ger.⸗Amt Zwickau, 1Kirche, 1 Schule, | rer, 1Lehrer (Priv.⸗Patronat), 5 Orte, Seel 
1 Pfarrer, 1 Lehrer (König. Batronat), 1 Ort, | 478. Ercl. 3 preuß. Dörfer. 


Seelz. 430. 

Auerswalde, evang.:luth. Pfarramt, Eph. 
Frankenberg, Ger.:Amt daf., I Kirche, 3 Schu: 
len, 1 Pfarrer, 3 Lehrer, 2 Orte, Seelz. 2215. 

Aufbewahrung, f. Abendmahl. 

Aufdingen, f. Schule, Handwerkslehr⸗ 
linge. 
Aufenthalt (weientl.), |. Che. 

Aufgebot, j. Ehe. 

Auffündigung, |. Schulamts-Erledi⸗ 
gung, Vicare. 

Auflegen der Hände, f. Amtsbeſetzung, 
Ordination, Beichte. 

Aufnahme, f. Che, Schule, Seminar. 

Aufnabmerever3, f. Ehe. 

Aufruhr, f. Chrigkeit. 

Auffchieben, f. Abendmahl. 

Aufſchlagen, ſ. Kirchenbuch, Stolgebühr. 

Auftrag, ſ. Amtshauptmann, Superin: 
tendent. 

Aufzüge, academiſche, ſ. Univerſität. 

Augsburger Confeſſion, wie ſolche am 
2. Juni 1530 Kaiſer Carl V. übergeben ward, 
iſt fie Norm in Glaubensſachen für die evang.⸗ 
Iuth. Kirche. Kirh.:Ordg. 1. Jar. 1580 und 
ſymb. Bud. 

Augufteifhe Stiftung (A. Stiftungsur: 
kunde v. 4. April 1583) war eine Stiftung des 
Churfürften Auguft für die alten Erblande zu 
jährlicher Unterftübung der Wittwen und Wai— 
fen von Geiftlihen und hülfsbedürft. verdien: 
ter Geiftlichen felbit (eine Superintendenten: 
Wittwe erhielt 30 Thlr., eine Pfarr⸗Wittwe 
16 Thlr.). Al3 im 3. 1815 Die Rafje mit dem 
Königreihe Preußen getbeilt werden mußte, 


Ausarbeitungen, |. Schule. 

Außereheliche Kinder, ſ. Che. 

Außerebelihe Schwangerichaft, |. Ehe. 

Außereheliche Berlobte, |. Ehe. 

Außereheliche Verwandtſchaft, |. Eke. 

Außerordentlihe Unterftüßungen, 
f. Unterftüßungen. 

Ausfällige, f. Ehefchließung. 

Ausfertigung, f. Ephoralvermwaltung. 

Ausgaben, f. Kirchrechnung, Schulcaffen 
rechnung. 

Ausgrabung, ſ. Begräbniß. 

Ausländer, f. Ehe, Kandidat, Amtöbe 
werbung, Univerfität, Sandidaten:Berein. 

Ausland, f. ebendajelbit. 

Ausleihung, f. Kirhen-Bermögen, Amt 
mann. 

Auslöſung, f. Amts-Einkommen. 

Auspfändung. Die Auspfändung von Me: 
bilien 2c. darf nie von dem Gerichtsfrohn al: 
lein, fondern muß ftet3, wo nicht unter richter: 
liher Direction doch im Beifein eines Ge 
richtsbeiſigers oder Ortsgerichtsperſon erfel 
gen. Vdg. v. 14. Juni 1838, 6 1. Iſt fie nur 
den Rocalgerichtäperfonen übertragen, müffen 
ftet3 zwei derfelben daran Theil nehmen, Ibi- 
dem und fohriftlihe Legitimation befiken. 
Ibidem, $ 2. Oft ſucht man die Hilfe dei 
Geiftlihen wenn Kleidungsſtücke ausgepfändet 
werden. Soviel ift gewiß, daß der Sonntag: 
anzug den Schuldnern belaffen werden foll, 
wenn in dem andern Mobiliarbefigthbum bins 
reihende Gurantie gefanden wird. 

Auspfarrung. Hauptconvention zwiſchen 
Sachſen und Preußen v. 28, Aug. 1819 gu 


verblieb von der Hauptfumme an 327,877 Thlr. ! Art. IT, 8. 3 fteht jeder Bandeöherrigeft 
dem Königreihe Sachſen der Antheil von frei nad) ihrer Gonvenienz aufdergleihen Aus: 


193,167 Thlr. und eine Summe 


bir. v. 1968 Thlr. | pfarrung von Gcmeinden aus den jenjeitigen 
18 gGr. jährliche Amtsgefälle. Nach dem Ge-Staatsgebiete anzutragen. 


Dod fol ein fel: 


ſetze von 1. Tec. 1837 ift Diefe Augufteifche | her Antrag nie die Nöthigung mit fi führen, 
Gtiftungscaffe an 223,661 Thlr. 20gGr. 11 Pf.|die beahjihtigte Veränderung ohne Wider: 


Auspfarrungen — Bauvorſteher. 


43 


eſchehen zu laſſen, fondern Alles auf | unter ganz befonderen Umftänden auf Bericht 
reinigung anlommen. Auch fol die |der Ephoren zur Kreis:Direction. 


Hall der Auspfarrung ftipulirte Ent: 
ag für das Accidentaleintommen der 
en und Lehrer auf die Dienitzeit der 
Amte ftehenden Perſonen beſchränkt 
te des Staats⸗Miniſters, Graf v. Ein: 
: den Königl. preußiihen Geſchäfts⸗ 
s Dresden v. 15. März 1823. Der: 
Auspfarrungen find durch befondere 
ionen zu bewirken. Vdg. des Geſ.⸗ 
vb. 18. Jan. 1833. 


yfarrungen einzelner Perfonen und 


ı wegen Unzufriedenheit oder Diffe- 
nit dem betr. Pfarrer erfolgen nur 


Ausfhlagen, ſ. Amts-Beſetzung. 

Ausſchreiben, ſ. Amts-Erledigung. 

Ausſchulung, ſ. Schule. 

Ausſchuß, ſ. Kirchfahrt. 

Ausſtattung, ſ. Ehe, Amtsaustritt. 

Austritt, ſ. Amts-Austritt. 

Auswanderung, ſ. Ehe, Schule (Ent: 
laffung), Seelforge. 

Auswechſelung, f. Kirchen-Vermögen. 

Ausweiſen, ſ. Heimathsangehörigkeit. 

Ausweißung, ſ. Schule. 

Auszügler, ſ. Kirchenſtände. 

Autonomie, ſ. Abendmahl. 


B. 


dorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf m. 
tteritz, Eph. und Ger.:Amteipzig, 2 
2Schulen, 1 Pfarrer, s Lehrer (Priv.: 
t), 3 Orte, Seel. 3670. 

rfhaft, f. Kirhen-Bermögen. 
ermaaren, f. Gottesdienft, Wuaren. 
sdorf. Evang.-luth. Pfarrkirchdf., 
idau, Ger.:Amt Werdau, 2 Kirchen 
Ruppert3grän), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
Friv.:Batronat),4 Orte, Seelz. 1778. 
iſche Unterthanen, ſ. Che. 
‚etreter, |. Gottesdienft. 

n, ſ. Kirchenbann. 

juerout, ſ. Lehrer. 

iſtein. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdf., 
und Ger.-Amt berg, 1 Kirche, 
n, 1 Pfarrer, Wehttt, PBriv.-Patronat 
e Kgl. Batronat), + Orte, Seelz. 2709. 
stein. Evang. Stadt-Pfarramt, Eph. 
iöw., Ger.:Amt Lauenftein, 1 Kirche, 
:, 1 Pfarrer, 2 Lehrer (Briv.:Patro- 
Orte, Seelz. 1017. 

nwalde. Evang.-luth. Pfarrkirchdf., 
Schneeberg, Ger.⸗Amt Kirchberg, 1 
Pfarrer, 2 Schulen, 3Lehrer (Königl. 
t), Seelz. der 2 Orte 2124. 

sbach. Evang.-luth. Pfarrkirchdf., 
ollberg, Ger.⸗Amt Grünhein, 1 Kirche, 
7, 1 Schule, 2 Lehrer (Königl. Pa: 
1 Ort, Seelz. 1611. 

sdorf. Evang.-luth. Pfarrkirchdf., 
Radeberg, Ger.⸗Amt Moritzburg, 1 
Pfarrer, 3Schulen, 3 Lehrer (Königl. 






Patronat), 6 Orte, Seelz. 1194. 

Barret, f. Amtskleidung. 

Baruth. Marktfl. Evang.⸗luth. Pfarramt, 
Ob.⸗Lauſ., Ger.:Amt Weißenberg, 1 Kirche, 1 
Kapelle, 2 Schulen, 1 Pfarrer und Schloß: 
prediger, 3 Lehrer (Priv.:PBatronat), 6 Orte, 
Seelz. 1545. 

Bauda. Evang. Pfarrlirhdf., Eph. Gro⸗ 
ßenh., Ger.:Amt Großenh., 2 Kirchen (Filial 
Collmnitz), ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer 
(PBriv.:Batronat), 2 Orte, Seelz. 718. 

Baulichkeiten, f. Amtswohnung, Kir: 


en. 

Bäume, f. Gottesader, Amtsantritt, Be⸗ 
gräbnißpläße. 

Baumſchule, ſ. Schule, Lehrer. 

Bauvorſteher. So heißen in manchen 
Kirchſpielen die mit Einnahme der kirchlichen 
Anlagengelder, Aufſicht über die Kirchen und 
Pfarrgebäude betrauten Perſonen, welche dar⸗ 
über auch alljährliche Rechnung gleichzeitig wie 
die Kirchenväter, abzulegen haben. Irrthüm⸗ 
lich glauben viele Gemeinden, als ob dieſe 
Rechnungen der Cognition der Kirchen⸗Inſpec⸗ 
tionen nicht unterworfen wären. Allein da 
die Ausſchreibung von Anlagen zu kirchlichen 
Zwecken nur mit Genehmigung der Inſpection 
zu erfolgen hat, da in dem Schema zu den 
Kirchrechnungen (ſ. Anh. Nr. 5) auch ein 
Capitel über „Baulichkeiten an der Kirche ꝛc.“ 
vorgefhhrieben ift und da endlich die Baurech⸗ 
nung alle diejenigen Ausgaben enthält, welche 
zur Ergänzung des Kirchenvermögens, weil deſ⸗ 
jen currente Einnahmen dazu nicht ausreichen, 


44 


dur ſubſidiariſche Aufbringung Seiten der 
Parochianen beftritten werden müſſen, fo it 
unbezweifelt auch die Bau- als Anlagen:Red: 
nung den K. Infpectionen zur Juftification 
vorzulegen. Es erfolgt aud) die Wahl der 
Baunorfteher auf VBorfchlag des betr. Pfurrerz 
unter 3 Berfonen, durch die Kirchen Inipec: 
tion (Kr.:Dir. Vdg. Leipzig an die Kirchen: 
Infpection zu Sitten, v. 2+. April 1845) und 
deren Verpflichtung ebenfalls durch letztere. 
Den Rechnungen der Bauvorſteher müffen Be: 
lege und Quittungen auch beigelegt und fel: 
bige von dent betr. Pfarrer contrafignirt fein. 

Beamte, f. Behörden. 

Beden, f. Eollecten. 

Bedenkzeit, f. Confeſſionswechſel, Süh: 
neverfud. 

Beerwalde. Gvang.:Iuth. Pfarrkirchdf., 
Eph. und Ger.:Aınt Waldheim, 2 Kirchen (il. 
Tanneberg), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer 
(Briv.:Batronat), 7 Orte, Seelz. 898. 

Beförderung, Beförderungs- Prüfung, 
ſ. Amtsantritt und -Beſetzung. 

Beförderungdgelder, f. Amts: 
beſetzung. 

Befreiuung von perſönl. Dienſt, 
ſ. Geiſtliche Perſonen. 

Begleitung der Leiche, ſ. Begräbniß. 

Begnadigungsgeſuche. Die Berichte, wo⸗ 
durch Begnadigungsgeſuche in Criminalſachen 
dem Juſtizminiſterium angezeigt werden, müſ— 
fen außer dem Namen des Bittjtellerd enthal: 
ten: die Angabe des Verbrechens, der erkann⸗ 
ten Strafe, defien worauf das Begnadigungs⸗ 
geſuch gerichtet ift und ob die Berbüßung einer 
erkannten Freiheitsſtrafe ſchon begonnen hat 
— widrigenfall3 eine Ordnungsſtrafe von 
ı Thlr. zu zahlen ijt. Vdg. d. Min. d. Juſt. 
v. 31. Ian. 1852. 

Begräbniß. Drt des Begräbniffes. 
Für die Vollziehung des kirchl. Begräbniffes 
jedes dazu berechtigten Kirchengliedes ift von 
defien Erben und Hinterlaffenen, in deren Man: 
gel aber oder beideren ungebührlicher Zögerung 
von der Obrigkeit ſelbſt zu jorgen. Auf Feine 
Weife fol dieſe Bollziehung durdy Arreftlegung 
auf Die Leiche oder dugegen eingemwendete Pro: 
vocation gebhindertwerden. Dr.n. Weber, E.R. 
II. Ausg. II. 1, ©. 173. Sämmiliche Mitglie: 
der einer hrijtlichen Kirchengemeinde haben ein 
Recht auf das Begräbniß in liturgifcher Form, 


Beamte — Begräbniß. 


Auch todtgeborne, lebensfähig gewefene, ver 
der Taufe veritorbene Kinder find mie andere 
Chriften nad jedes Ort3 Geremonien auf dem 
Gottesader zur Erde zu beftatten (Gen.:Art. 
XV), nur mit Leichenpredigt fie begraben zu 
Laffen, dürfen die Eltern nicht genöthigt wer: 
den. E.R. Refer. v. 14. April 1788. Deb: 
gleichen ift das kirchliche Begräbniß auf dem 
Gottesader den ertruntenen oder todtgejun 
denen Berfonen nicht zu verfagen, bet demen 
die Gewißheit oder doch gegründete Berme: 
thung vorhanden tft, daß fie verunglüdt ode 
von Anderen ermordet worden jind. Reſol. 
auf Ständ. Prälim. Shrift v. 1718. Nu 
ausnahmömeife wird von diefer allgemeinen 
Regel abgewichen und zwar: 1) bei Miffethä: 
tern, welche nach Urtbel und Recht vom Leben 
zum Tode gebradyt worden find oder als über: 
wiejene Verbrecher im Gefängniß geſtorber 
find. Refcript v. 8. Juli 1794, 26. Juni 1808 
Die Leichname derfelben find entweder an bir 
anatomifchen Theater zu Leipzig oder Dresſde 
abzuliefern, oder der Eriminalrichter bat ſonß 
über die Beerdigung derfelben (entweder us 
ter dem Galgen oder an einem abgefonderten 
Orte) zuverfügen. 2) Bei freventlihen Selb 
mördern, deren Leichname gleihfall3 entweder 
an die anatomischen Theater abgegeben, oder 
auf dem Schindfarren oder Schleife auf dem 
Anger eingefharrt werden (Mand. v. 20. Ro: 
vember 1779, III.) [f. Selbftmörder]. 3) Vei 
den vom Waffer ausgeworfenen oder fonft ui 
der Straße todt aufgefundenen Körpern, deren 
Namen und Todesumftände unbefannt fiad, 
nah Anftelung von Unterſuchung dur die 
Polizeibehörde und Ergebniß darüber , ob ein 
Criminalfall vor t, hat Erftere die Anords 
nung zur Beerdigüng zu treffen (Vdg. d. Min. 
d. Inn. u. d. Juſt. v. 30. Juli 1839). 4) Ba 
Denen, deren Angehörige die Beerdigung an 
einem anderen Orte als demjenigen wünſchen, 
wo Jemand geitorben ift und dem er ala Bes 
rodian angehörte, Diefe haben ſich von der 
Orts-Polizeibehörde des Orts, wo der Te: 
desfall fih ereignete, die Ausftelung eine 
Leichenpaffes zu erbitten und von diefer Be 
richt zur Königl. Kreis:Direction zu eritatten, 
auch beizufügen, ob Bedenken irgend einer 
Art obwalten. In dem Leichenpaffe iſt die ge: 
ſchehene Berichtigung der Stolgebühren an die 
Geiſtlichkeit als Bedingung der Gültigkeit dei: 


unter refp. gottesdienitl. oder wenigſtens firchl. | jelben auszufprehen. Vdg. d. Min. d. Inu. 
Feierlichkeiten auf dem Gottesader derjelben. |v. 29. Aug. 1835. Vdg. d. K. Kr.:Dir. Leipzig 
Gen.:Art.XV., Synod.:Decr. 0.3.1673, $40.|v. 21. Juni 1838. Jedoch wird auch voraus: 





46 


rem Urtöpfarrer mit Vorwiſſen und Geneb: 
migung der Givilobrigleit oder im Notbfalle 
von einem oder dem andern Theile beitimmt 
werten, und joll ein folder Bla vor den 
dem Gebrauche die kirchliche Weihe erhalten. 
Vdg. d. Immed.:&ommifl. geg. afiat. Cholera 
v. 1. Septbr. 1831, 6 19. Sollten einzelne 
Srtidaften in Preußiſche (ausländiſche) Orte 
eingepfarrt und eingejchult fein, oder ihren 
Begräbnißplatz jenſeits haben, fo haben die 
betr. Provinzial: und Ortöbehörden dafür zu 
forgen, daß dergl. Ortſchaften einftweilen an 
den Gottedader einer inländifhen Gemeinde 
gewiefen werden. Gen.:Bdg. v. 6. Sept. 1831, 
$ 10. 9) Auch auf dem Gottesader ſelbſt giebt 
ed Ausnahmen von der Beerdigung nad der 
Folge der Todesfälle, in der Reihe, wie fie 
befohlen iſt (Gef. v. 20. Yuli 1850), und zwar 
a) fo, daß Ehegatten, Eltern, Kindern, wenn 
fie es wünfchen, geftattet ijt, den Ort ihres 
Grabes in der Nähe derer, in welchen ihre 
verftorbenen Ehegatten, Kinder und Eltern 
liegen, im Voraus bejtellen können (Vdg. v. 
20. Juli 1850) ; ebenfo erlaubte ſchon das Re: 
feript vom 6. November 1600, daß Ehegatten, 
welche nad einander fterben, audy neben ein 
ander begraben werden können; und b) fo, 
daß den Beſitzern von Erb: und Familien⸗-Be⸗ 
gräbnifjen erlaubt ift, ſich und die Ihrigen 


dahin begraben zu laſſen. Zur Anlegung fol: | 


her Begräbniffe bedarf es aber der Eoncefilon 
der Eonfiitorialbehörde durch die Inſpection. 
Erftere find Eigenthum der Befiker und Fön: 
nen veräußert werden, letztere fallen nach ge: 
wiffer Zeit, meilt wenn ji Niemand mehr 
von der Familie in der Kirchſahrt befindet oder 
über 100 Jahre unbenutzt blieben, an die Kirche 
zurüd. Für diefe Conceſſion wird ein Bezei: 
gungsqguantum von 30 biß 50 Thalern an die 
kirche gezahlt, welches eben fo wie die bei 
jeder Bejibveränderung oder Benutzung zu 
zahlenden Gebühren an Kirche und Geiftliche 
von der höheren Behörde beftimmt wird. Die 
Beſitzer folder Erb: und Familienbegräbnifie 
haben ſich durch Conceſſions-Urkunden zu Te: 
gitimiren, außerdem die Stelle nach dem ge: 
feglihen Zeitraum von 23 —30 Jahren, oder, 
wenn die Reihe wieder diefelbe träfe, zu all: 
gemeinen Begräbniſſen benubt werden würde. 
Schaumburg, ſächſ. Recht, Th. 1, ©. 39. 
Bdg.d. Yand.-Regier. v. 19. Mat 1828. Ob.⸗ 
Conſ.⸗Vdg. v. 15. Juni 1825. 10) Auch aus: 
gemauerte Grabitellen, felbft wenn fie in der 
Reihe begehrt würden, bedürfen der Eonfifto: 


Begräbniß. 


rialgenehmigung, und die Kircheninipectionen 
ertbeilen diejelbe nur proviforifch. v. Weber, 
Kirh.:R. 2. Ausg. IT. 680. 11) Die Begräb: 
niffe in Kirchen der Kirhenpatrone find 
gänzlich unterfagt. Ausnahmen hiervon fial 
nur gejtattet, wo gewölbte Grüfte vorhander 
und die Zugänge fo verwahrt find, Daß für de 
Kirchgänger fein Nachtheil entiteht (Mand. v 
11. Febr. 1792, 67), und ſollte überhaupt fer 
nach Refcript vom 22. März 1637 Riemen 
ohne Borwiffen des Collators und Superin 
tendenten in eine Kirche begraben werden 
Eult.:Min.:Bdg. v. 22. Juni 1841. Werde 
unter Benutzung der Umfafjungdmauern eine 
Gottesackers Familien-Erbbegräbniffe derge 
ſtalt angelegt, daß die Gruft ſelbſt außerhall 
des Gottesackers und nur der Eingang von 
demfelben aus erfolgt, fo wird nach eingehol⸗ 
ter Conceſſion (ſ. Familien: und Erbbegräb 
niffe) diefe Stelle ein integrirender Theil dei 
Gottesackers. Geſuche um Anlegung eine 
Erb: und Zamilienbegräbniffes find durch de 
Pfarrer bei der betr. Kirhen-Infpection aw 
zubringen, von diefer zu erörtern, reſp. durd 
Localbeſichtigung und eingeholtes bezirfgär: 
liches Zeugniß die Unfchädlichkeit der Anlage 
zu befcheinigen und zur Gonfiftorialbehörde 
einzuberichten, welche darauf das an die Kirde 
zu zahlende Bezeigungdquantum, auf Ber 
ihlay der Inipection, beftimmt. Refcr. t. 
18. Juni 1634. Che diefe Confiitorial: Ex: 
laubniß durch die König. Infpection dem 
Pfarrer nicht zugegangen, darf er die Er 
bauung eines Erb: und Yamilienbegräbnifiel 
nicht zulaffen. | 

Die Kirchhöfe und Gottesäcker find als df: 
fentliche Begräbnißpläße nach Grund und Be 
den ftet3 für Eigenthum der Kirche angefehel 
worden und ftehen daher unter Aufjicht der 
geiftl. Landesbehörde, in erfter Inftanz unter 
der Kirchen-Anfpection. Die Anlegung uni 
Erweiterung einfchließlih der Mauern nm 
Bermadungen gefchieht unter Leitung der Be 
börde auf Koften des Kirchenvermögens, reip. 
der Kirchfahrt. Eriterer gehört auch die Nubırıy 
der Gebühren von Dentmälern, Grüjten x 
Die Grasnutzung auf den Gottesädern if 
bald dem Pfarrer, bald oder theilmeife deu 
Schullebrer, bisweilen audy, wenigitend zum 
Theil, den Kirchvätern zugewieſen. Gen.:Art 
1590, XV. Bäume, welche fid) auf dem Got 
tesader befinden und dafelbft überhaupt nu 
am Rande und unter Genehmigung der Kir 
chen⸗Inſpection gefeßt werden dürfen (Reſct 





48 


an die Kirche zu geben, und das mitRecht, auch 
wohl mit der Kirchfahrt cin Negulativ aufge: 
ſetzt worden, unter weldhen Bedingungen dergl. 
Dentmäler nur jtatthaft find. Jedenfalls find 
fie bei gewöhnlichen Grabftellen dann wie: 
der wegzunehmen, wenn die Reihe zu erneuter 
Benutzung die Stelle wieder trifft, ed wäre 
denn, daß die Gebühr an die Kirche ꝛc. von 
Neuem gezahlt würde ꝛc. Geſchieht dies nicht, 
fo kann den Angehörigen die Wegnahme un- 
benommten bleiben, oder deren Aufftellung an 
einen andern paffenden Platz des Gottesaders 
verfügt werden, was auch bei denen gilt, von 
den feit 100 Jahren Niemand mehr in der 
Kirchfahrt iſt. Dergleichen Denkmäler find: 
ftehende Epitaphien, Platten auf das Grab, 
eiferne oder hölzerne große Kreuze, welche jo 
wie audy eijerne oder hölzerne Umfriedigungen 
einer Abgabe überall unterliegen möchten. 
Jedenfalls ift auch über diefe Denkmäler, Erb⸗ 
und Familienbegräbniffe ein genaues Verzeich⸗ 
niß bei der Kirche zu halten. Ob.⸗Conſ.-Vdg. 
a. d. 8. Inſp. 3. Leisnig v. 20. Aug. 1824. 
Zeit der Begräbniffe Mit Ueber: 
gehung älterer und aufgehobener VBorfchriften 
über die Zeit, zu welcher nach erfolgtem Tode 
die fterbliche Hülle eines Verſtorbenen zur 
Ruhe zu beitatten ift, und welche den Doppel: 
ten Zweck haben, theils das vorzeitige Begra: 
ben Scheintodter, theild den Nachtheil zu vers 
meiden, der aus zu langer Aufbewahrung der 
in Fäulniß übergebenden Leichnane den Ze: 
benden entftehen könnte, giebt das Geſetz, die 
Leihenbeftattung und den Leichendienft betr., 
vom 20. Juli 1850 folgende Beitimmungen an 
die Hand: Die Beerdigung einer Keiche darf 
nicht eher erfolgen, als bi3 72 Stunden nad 
dem Tode verflofien und zugleich die deutlichen 
Zeichen der Fäulniß eingetreten find. In Fäl: 
len, wo die Beerdigung wegen früherer Fäul⸗ 
niß vor diefer- Frift nöthig wird, und in Fäl: 
len, wo nad) 48 Stunden (Anftruct. F 21), 
und fogar nad Ablauf der 72 Stunden die 
Zeichen der Fäulniß noch nicht vorhanden find, 
ift die Beftimmung der Beerdigunggzeit dem 
Ausfpruche eines Arztes oder Wundarztes zu 
überlaffen und ein ſolcher berbeizurufen. ($1.) 
Obgleich das Geſetz über die ärztliche Todten- 
hau vom 22. Juni 1844 aufgehoben ift, fo 
fteht es doc den einzelnen Gemeinden nad) 
Beſchluß ihrer Vertreter frei, das Inſtitut al? 
drtlihe Einrichtung beizubehalten, obwohl 
mit Wegfall jeden Zwanges zu deſſen Be: 
nußung. ($ 7.) Die Obrigleiten und Geift: 


Begräbniß. 


lien aller Gonfeffionen und nad der Ort: 
verfaffung fonjt hierzu beftellte Berfonen ba; 
ben die Beerdigung einer Leiche, wiewohl un: 
beſchadet der, der erforderlichen Vorbereitun: 
gen wegen, etwa nöthigen eventuellen Geneh⸗ 
migung, nicht eber zu geftatten, als bis ihnen 
der Leichenbeſtattungsſchein durd die 
Reichenfrau eingehändigt worden ift. Derſelbe 
ift in gewöhnlichen Fällen von diefer felbft, in 
Fällen aber, wo ein Arzt oder Wundarzt zur 
Todtenfhau aufgefordert worden, von diefen 
auszuſtellen. ($ 16.) Die Abgabe diefer 
Scheine an den betreff. Bezirksarzt ift nicht 
mehr befohlen. Durch die Königl. Kreis-Di: 
rectionen werden den Leichenfrauen die nötbi- 
gen gedrudten Schemata (Anhang Nr. 6) zu: 
geftellt. Die Zeit des Begräbnifies nad Tag 
und Stunde ift von den Leichenfrauen daranf 
anzugeben und genau innezubalten. Vdg. v. 
20. Juli 1850, G4. Inftruct. F 16. Möchten 
daher nur immer foldhe rauen zu Leichen: 
frauen gewählt werden, welche des Schreibens 
und des Rechtſchreibens vollftändig Tundig 
find! — Wenn eine Leichenfrau zu einer Beide 
gerufen wird, fo bat fie nad) den ihr in der 
Inftruction gegebenen Zeihen und in den de: 
felbft ihr angegebenen Fällen (Inftruct. zum 
Geſetz v. 20. Juli 1850, S5 a—f; Codex 
Suppl. ©. 156), fi) von dem wirklichen Tode 
zu überzeugen. Geben ihr hierüber Zweifel 
bei, fo ift durch fie, felbit gegen den Willen 
der Hinterlaffenen, ein Arzt oder Wundarzt, 
der zuerit zu erlangen ift, berbeizurufen und 
überdies über diefe Weigerung der Erfteren 
Anzeige bei der Obrigkeit zu machen. ($ 4.) 
Wenn nun dann von ihr bis zum Eintreffen 
des Arztes laut G 8 und 9 ihrer vorgebadsten 
Inſtruction alle Berfudhe an der leblofen Ber: 
jon gemacht worden find, wobei fie nicht zu: 
geben darf, das andere Perſonen etwas au 
der Leiche vornehmen, Jemand die vorgefcrie 
bene Lage ändere oder abergläubifche Gebrauche 
anwende, fo hat fie bei der Ankunft des Arztes 
diefem den Befund treulich und gewifienhaft 
zu berichten und feinen Anordnungen Folge 
zu leiten. ($ 10 u. 11.) Erregt aber nichts 
bei ihrem erften Befuche ein Bedenken, fo hat fie 
nur dafür zu forgen, daß die Leiche im Sterbe 
lager bleibe, aber alles Feftanliegende ihrer 
Kleidung gelodert werde. Die Leichenfrau hat 
jede Leiche in den erften 2 Tagen menigftens 
zweimal, Morgens und Abends, zu befuchen. 
Nur erſt, wenn deutliche Zeichen der Verwe⸗ 
fung fihtbar werden, kann fie zur Entfernung 


Begräbniß. 


der Leiche vom Sterbelager, zu deren Reint: 
gung und Aufbahrung verſchreiten. Sollte fie 
bierbei nod Spuren gemaltfamen Todes fin- 
den, fo ift fie verpflichtet, dies fofort der 
Chrigfeit anzuzeigen. Bor dem Begräbniß- 


tage darf zwar die Leiche in den Sarg gelegt, 


der Dedel aber nicht aufgefebt, noch weniger 
aber aufgenagelt oder eingejhraubt werden. 
($$ 12.13. 14.15.) — Tritt die Fäulniß einer 
teiche jehr zeitig ein und verbreitet einen fau⸗ 
ligen Geruch, fo hat fie einen Arzt oder Wund⸗ 
azt berbeizurufen, und diefer beftimmt fo: 
sun, ob das Begräbniß noch vor 72 Stunden 
vorgenommen oder die Leiche in die Todten- 
halle gebracht werden foll. In Ermangelung 
med Arztes ꝛc. hat die Leichenfrau die Bei: 
ſezung der Leiche in die Todtenhalle bis nad) 
Berlauf der 72 Stunden felbft anzuordnen. 
17.) Eben fo ift bei anfteddenden und bös⸗ 
wtigen Krankheiten die Herbeiholung und An- 
duung eines Arztes erforderlih. ($ 18.) 
Die Leichenfrau hat in ſolchem Falle nur den 
sähhften Berwandten und Freunden des Ber: 
torbenen, durhaus nicht Kindern und neu⸗ 
jierigen Zufchauern den Zutritt zu dem Ber: 
terbenen zu erlauben. (6 19.) Als anſteckende 
Branfheit bezeichnet die bereitö citirte In⸗ 
Kractien II. 1. S. 32 Krankheiten, welche 
entweder feuchenhaft (epidemiich) oder in ein: 
zelnen Fällen (fporadiih) vorkommen, als 
hihige Ausſchlagskrankheiten (Pocken, Mafern, 
Rötheln, Scharlach), die bösartigen Nerven: 
sder Faulfieber aller Art (Typhus, Tledfieber), 
die bösartigen Katarrhe (Grippe, Influenza), 
Ruhr und Brechruhr. (S. Todeskennzeichen, 
Leichenfrau, Arzt.) 

Handelt e3 fi fodann 2) darum, an wel: 
gem Tageund zu welcher Tagesftunde 
die Beerdigung eines Verftorbenen ftattfinden 
fel und darf, fo kann der Beerdigungsact 
ſelbſt, nach Eingang des Leichenbeitattungs- 
ſcheins an jedem Tage der Woche, auch an 
Sonn: und Feſttagen, jedoch nur nach Schluß 
des Affentlihen Gottesdienftes, vollzogen wer: 
en. An Bußtagen foll die Predigt wegen 
einer Leichenpredigt nicht ausgeſetzt werden. 
Ob.⸗Conſ.⸗Vdg. dv. 27. Sept. 1749 a. d. Sup. 
dv. Freiberg. Es fol indeß, zumal in Städten, 
fo viel wie möglich eine gleiche feftgefeßte Zeit 
aan gewählt werden, damit der Saulunter- 
tigt nicht zu fehr geftört werde. Gen.⸗Art. 
XV. Schulgeſ.⸗-Vdg. dv. 9. Juni 1835, $ 68. 
Die Beftimmung der Beerdigungsftunde, 


49 


beftattungsfcheine angegebene Zeit, hängt vom 
Pfarrer ab. Refer. v. 9. Novbr. 1801. Cod. 
dv. ©. 8.:R. ©. 191. Wohl aber hat er hier: 
bei in Obacht zu nehmen, daß die Beerdigun- 
gen fo viel ald möglich zwiſchen 12 — ı Uhr 
oder 3— 4 Uhr Nachmittags veranftaltet wer: 
den follen. Syn.:Decr. v. 15. Septbr. 1673, 
541. Da aber in vielen Parochieen die Beer: 
digungen nur zu gewiſſen Tagesftunden ftatt: 
finden, diefe aber mit der'gefeglihen Beerdi⸗ 
gungs frift nicht immer zufammentreffen, fo 
ift verordnet, daß, wenn der AZuftand der 
Leiche nach dem Urtheil des Arztes den Ber: 
zug eines Begräbniffes bis dahin nicht geftat: 
tet, der Geiftliche die frühere Beftattung nicht 
hindern fol — desgleichen, daß in einem fol: 
hen Falle doch eine ſolche Stunde gewählt 
werde, weldhe für Pfarrer, Lehrer und Schal: 
ordnung die menigften Inconvenienzen enthält 
— und daß es auf Local: Obfervanz und den 
Wunſch der Hinterlaffenen anfomme, ob dann 
die Begleitung der Schule ganz wegfallen oder 
die Teichenpredigt und Abdanfung zu anderer 
Zeit feparat gehalten werden fol. Eult.-Min.: 
Vdg. dv. 19. Aug. 1845. Die fogenannten ftil- 
Yen Beifeßungen find entweder tn aller Frübe 
oder zu geböriger Abendzeit (nicht ungewöhn: 
licher Nachtzeit) geftattet. Nefer. a. d. Eonf. 
zu Leipzig v. 14. Novbr. 1750. Der Ritter: 
ſchaft fteht noch das Recht nächtlich er Bei- 
ſetzung in der Stille zu und der Umſtellung 
des Sarges mit 6—8Wachskerzen. Kirch.⸗R. 
Refer. v. 17. März 1751 u. 31. Aug. 1753. 
Befehl v. 2. Dec. 1711. Cod. ©. 118. Nicht⸗ 
adelige Perfonen indeß bedürfen hierzu der 
Dispenfation des Kirchenraths (jebt Eultus- 
minifterium). Ibidem. 

Art des Begräbniffes. Der gefammte Lei: 
hendienft, wie er gehandhabt werden foll, ift 
durch das Geſetz vom 20. Juli 1850 und dazu 
gehörige Ausführungs:Verordnung bezeichnet. 
Er zerfällt in Folgendes: 1) Die Beforgung 
des Leichendienftes gefchieht durch verpflichtete 
Leichenfrauen, melde in Städten vom Stadt: 
rathe, auf den Dörfern von den Gemeinde: 
vertreten nach vorheriger Prüfung und In: 
ftruction des Bezirkdarztes angenommen und 
für eine oder mehrere Gemeinden zugleich be- 
ftellt werden Lännen. Hebammen tft verbo- 
ten, das Amt der Leihenfrauen zu treiben, 
wohl aber bleibt ihnen die Beifeßung unreifer 
und deshalb nicht lebensfähiger Leibesfrüchte 
vorbehalten. Gefe ade. II., $$ 2.3. Vdg. 


natürlich mit Rüdficht auf die auf dem Leichen: |S6 2. 12. Diefe Keihenfrauen, welchen Durch 


Lerilon des KRirchentechts. 


4 


50 


die Obrigkeit Stellvertreterinnen beizugeben | 


find, haben fich bei ihren Geichäften der Rein- 
lichkeit zu befleißigen, Hände und Geficht forg: 
fältig zu reinigen, durdy Ausfpülen des Mun- 
des mit Eſſig oder Salbeiaufguß fo wie öfte- 
res Ausſpucken bei der Leiche ihre Gejundheit 
zu erhalten. $ 23 d. Inſtruct. Nächſt ihrer 
Obrigkeit find fie zunächſt dem Bezirksarzt 
untergeordnet. Ibidem. Die allgemeine An: 
ordnung wegen der Begräbnißfeierlichleiten 
und der Koſten ift durch örtliche Regulative 
feftzuftelen. Dieſe Regulative werden von 
der Obrigkeit unter Einverftändniß der Rir: 
den: und Sculinfpection, der Stadtverord- 
neten und fonftiger Gemeindevertreter bera: 
then und der Königl. Kreis-Direction zur Be: 
ftätigung vorgelegt. Cult.-Min.-Vdg. v. 20. 
Juli 1838, Gı. Die Begräbnißmeife ift hierin 
überall thunlichſt nach Claſſen zu ordnen, und 
zwar auf Grund drtliher Einrihtungen und 
Gewohnheiten. Es fol aller unnöthige Auf: 
wand vermieden werden, wie ſchon die Polizei: 
ordnung von 22, Juni 1661, Tit. XVIII, be: 
zweckte, welche indeß wohl auch jet noch nach: 
läßt, daß Herrſchaften ihre Dienſtboten mit 
Zrauerlleidern oder Trauerzeichen verſehen 
(ibidem $ +), übrigens aber mit Binden, 
Schleiern, Kleidern kein übertriebener Auf: 
wand gemacht werden fol. Ibidem $ 1. Es 


Begräbniß. 


und darf dabei nichts in Gebrauch geſetzt wer⸗ 

den, wa3 nach dem Regulativ einer anderen 

Slaffe ald Attribut vorbehalten ift. Vdg. eit. 
4 


2) Die Gräber auf den Gottesäckern fin 
in der gehörigen Reihefolge und in der udthi⸗ 
gen Tiefe anzulegen. Gef. v. 20. Juli 1850, 
56. Diefe Anlegung muß fo erfolgen, da 
der Raum für die Bevölferung ausreiche um 
e3 nicht nothmwendig werde, Leihen, welde 
noch yicht ganz verwefet find, wieder aufge: 
deden, um neue Gräber zu graßen. Daram 
find fie nach der Neihefolge der Todesfälle 
anzumeifen, auch fonjten der Orduung nah 
auf den Kirchhof zu begraben, auch Binführe 
ohne Refpect, ob die Perfonen in Aemterr 
feien .oder nicht, in den Begräbniffen Gleiq⸗ 
beit halten zu laffen. Refer. v. 6.Rovbr. 1608. 
Es ift auch auf möglichite Raumerfparnig Be 
dacht zu nehmen, daher dad Innehalten bes 
flimmter Reiben im Auge zu behalten. Tas 
Grab eined Erwachfenen darf nicht unter drei 
Fllen, das eines Kindes nicht unter zwei Ellen 
tief fein. Vdg. eit. 6 9, 

3) Die Beerdigungen erfolgen entweder 
öffentlich oder in der Stille. Das Erften 
ift die Regel. Gen.:Art. XV. Seitdem is 
deß durdy Verordnung vom 12. Juli 1838, $6, 
die ftillen Beiſetzungen und Beerdigungen ohne 


ift auch ein Armenbegräbniß feftzufegen ($ 2) | Einholung der bis dahin nöthigen Dispenfe 


für Sole, melde reſp. nad Urtheil der 
Obrigkeit zu den Armen fid) reinen können. 
5 3. Im Uebrigen ift es Jedem freigeftellt, 
für fi und die Seinigen eine Vegräbnißart 
zu wählen, welde er will. — Die weiteren 
Beforgungen bei der Beerdigung eines Ber: 
forbenen, als die Anmeldung des Todes: 
falle3 beim betr. Geiftlihen, die Wege und 
Gänge zur Beſtellung des Sarges, der Trä- 
ger, des Leichenwagens, des Leichentuchs, de? 
Grabes beim Todtengräber, übernehmen auf 
dem Lande wohl meift die Hinterlaffenen felbft, 
oder Laffen e3 durch die Leichenfrauen thun. 
In Städten giebt es hierzu gervöhnlich befon- 
der von der Obrigkeit verpflichtete Leichenbe⸗ 
fteller, denen von der Kirchen:Infpection eine 
Inſtruction gegeben wird, melde einen An: 
bang zu dem dafelbft zu errichtenden Begräb: 
nißregulatio (f. oben) bildet. Vdg. v.12. Juli 
1838, $ 2. Jedoch muß fich unter eigner Ber: 
antwortlichleit der Yeichenbefteller bei der von 
den Hinterlaffenen gewählten Begräbnißart 
ftreng nad den dafür regulativmäßig vorge: 
Ihriebenen Feicrlichleiten und Formen richten 


tion geftattet find, befteht der Unterjchieb na 
mentlid, in Städten (mit Ausnahme berjem: 
gen ftilen Beerdigungen,, welche das Geſch 
für die an anftedenden Krankheiten Berfer: 
benen vorjchreibt) faft nur noch darin, def 
die Begleitung der Geiſtlichkeit und der Schul 
ganz oder theilweife wegbleibt und meiſt eis 
geringere Zahl Leidtragender dem Sarge folgt 
Ob eine Beerdigung „öffentlich“ erfolgen kam 
und zu welder Stunde, baden, wenn fda 
Arzt oder Wundarzt die Leiche befichtigt hat 
(Bdg. dv. 20. Juli 1850, $ 16), die Leider 
frauen auf dem Leihenbeftattungd: 
ſchein, welden der Pfarrer von ihnen zu er: 

Iten bat, zu bemerken, und pflegt auf deu 

örfern wenigitend (bei Strafe) aus jedem 
Haufe eine Perfon zur Begleitung geſchict, 
fo wie die Leiche durch Mannsperſonen zu 
Grabe getragen zu werden (Rev. Syn.:Dect. 
v. 1673, $ 40), wo nicht bejondere Begräb: 
nigordnungen (Innungsvorredte ıc.) vorhan: 
den find. Beim Beerdigen von Handwerks: 
meiftern und deren Frauen haben, wo ea ber: 
gebracht iſt, die jüngern Meifter ſich des Tra⸗ 





2 


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wem, eb es leih ıu3 reliꝛei. iSen &-änter 
Kurth (Kımar ze. 11. Aſeb. 1702, 57 rerieten 
m. Giewe iclen Ebarüclausez ter Yen 
nit Kırtınden. Ben: r. 11. Tec. 1713 
Unch plesen bier un? d a Grabreden im Eterke- 
hauie zer dem Beaganae des Leichen⸗:Cenductẽ 
gerũnicht wur zehalten zu werden, welche Ten 
fpeciellen red haben, die Durch Dad hen er- 
ielgte Abichitenebnen der Kinterlattienen er: 
ariücnen Semütrber wieder auizuricten oder 
tem Gutiälaienen in tem Hanie, we er se: 
lebt, zetuffer and gewirkt bat, ein Lebeechl 
zusuruten. Kine ſelche Rede mac ch zeküb- 


tenter Kürze berleiigen. Eie in da beicnterz, 


au Tri und Stelle, wc die Leiche auker Ortẽ 
abzeführt wirt, um in einer andern Kirchiabrt 
beertigt zu werten. Mit tem Segen allem 
werden mıeift äfrentlih Arme begraben, weil 
dieſe Begrãbnißart überall tie legte Clañe 


Berrirzı:® 


zer Rleiserig taz tbeil3 nah Mili- 
ES ÛI[ erterte} Commando, 
ei ıe a7 ne drer Sotzeiezten Verlan⸗ 
21 ıır are mu erlitoete übliche Beiſe er: 
er Ri vr 1. Ser 178, II. ı. 
— az er serztäbnrheren ober 
a 


zeitliche Gexducr beibehalten, jededh fe, daß 
?23 ilzirige E:iel ie keiner Urt gerührt 
zarte Cal: Min Er. 2.2 Fehr. 1833 und 
2. 23 Im 15 u d. Eur. ;. Aserbad. — 
S.Cemmuuızırte x Üxbübren Denn en): 
lich die eizer zutern Cerieſſion zuge: 
tbanen@laukendzenciien, welde in der 
Kichiakrt eigne Geinlihe uud eimen eignen 
Kirhber zit baben, auf tem enungel. Kirch⸗ 
ber auedrũckllich ein ärreutlihes Dezräbaiß ver: 
langen, ic Dart ed ibmen mit allen vorgefärie 
benen Mittelz der Teñentlichkeit nicht verwei⸗ 
gert werden Ger.:Xta.r. 5. Juli 1801. 
Sc lange die reiermirten Gemeinden jı 
Dresden und Leipzig nch feine eiguen Be: 


grãbniſelãre, Slecken und Schulen haben, 


münen tie bei jeder verlangten öffentlichen De: 


‚ertigung die gewöhnlichen Gehühren am die 


‚ enungel. : Iutberiiche Kirche und deren Diener . 


ausmacht und am wenigiten Ketten veruriact. |entribten. Gen. :U2g. ©. 5. Juli 1811. 


Rur der Geiſtliche begleitet dan die Leiche 


Stille Rrerdigengen waren ehebem ohne 


mit ten übrigen Leidtragenden zum Grabe! Einbelung bäberer Conceſſien nur in gewiſſen 
oder geht auch, wenn dieſelben fich tajelbit | Fällen geitattet. ) Dard fie Bdg. v. 12. Juli 
ſchon verjammelt, dahin, um ehne da Etwas | 1838, $ 6 üt jedech die Wabl der ftillen Beer: 


Dabei gejungen wird, den Segen zw ſprechen 
Niemand (fein Laie ), der nicht durch fein 
Amtsrerhältnig Dazu berufen ift, Dart bei 
einer Beerdigung chne verberige rechtzeitige 
Anzeige und erhaltene Grlaubnig Geiten 
des betreffenden Geiſtlichen am Grabe des 
Beriterbenen eine Rede halten. Kr.Dir.⸗ 
Dig... 26. Tct. 1855. Daß aud fremde Geiſt⸗ 
liche, welde am Grabe eines Verwandten ıc. 
in einer andern als ihrer Parochie ſprechen 
wollen, fi die Erlaubniß des Parochus zu 
erbitten baben, bedarf keiner Grwähnung. 

(Fine befondere‘ Begräbnißart ijt Diejenige der 
Militärperfonen. Ten im Dienite ſiehen⸗ 
den Militärperjonen gebührt bei ihrem Ab: 
leben ein Begräbnig mit den dem Range einer 
jeden Berfon angemeffenen und im Dienft- 
teglement beftimmten Feierlichkeiten. Ordon⸗ 
nanz v. 19. Juli 1828. Die Beerdigung einer 


digung allgemein ebne beiondere Conceſſion 
freigeſtellt. Dieſe Art ſtiller Beerdigungen 
unterſcheidet ſich nur von der öffentlichen ſehr 
wenig. Auch bei ihnen findet das Lauten wit 
den Glocken, Geſang am Grabe oder vor, dem 
Haufe ſtatt, ſewie Reden daſelbſt gehalten 
werden. Leichenpredigten und Abdantungen 
finden indeß nur bei öffentlihen Begräbniffen 
ftatt, ſowie die Leichenbegleitung eine zahl⸗ 
reichere ift, auch meiſt Abend3 oder früh dazu 
gewählt wirt, und die Schule nicht in Pro: 
zeſfien mitgebt, vielleiht in Städten nur der: 
jenige Geiftliche, welcher dazu eingeladen wird. 
Dagegen gieht e3 2) eine andere Art fliller 
Peerdigungen, durch das Geſetz geboten und 
zwar a) bei Selbfimördern aus Melan: 
cholie oder Schwermuth, deren Beerdigung in 
aller Stille fehr zeitig früh oder ſpät Abends 
obne Geremonien (Mand. v. 20. Novbr. 1779, 





54 
die Wiedereinlegung der Leihe und gehörige 


Schließung des Grabes auf Koften der Unter: 
ſuchung zu erwarten ftehen. 


2) Die Entwendung von Saden aus 
Gräbern oder Grabftätten wird mit Arbeits: 
bausftrafe von wenigſtens 3 Monaten beitraft, 
die Entwendung aber von Leichnamen ift mit 
3—6monatlicher und wenn fie vom Todten: 
gräber oder andern dabei angeftellten Perſo- 
nen verübt wird, mit 6— 12 monatlicher Ars 
beit3hausftrafe zu belegen. Crim.-Geſetz v. 
1838, $ 228. 

Sollte fi aber der Fall ereignen, daß in 
einer ruft, in welcher kurz vorher eine Teiche 
beigefest worden, oder in einem friſchgemach⸗ 
ten Grabe ein, dem Anfchein nad) von der be- 
grabenen Berfon herrührendes Getöfe bemerkt 
würde, fo it unter Zuziehung der zunähft zu 
erlangenden Gerichtäperfonen oder einer an- 
dern zuerft zu erlangenden glaubwürdigen 
Perſon die Gruft oder das Grab nebft dem 
Sarge fofort zu öffnen und nad Befinden 
weitere Hilfe zu leiften. Mand. v. 11. Febr. 
1792. Auch ift über das Leichenweſen und den 
Schheintod ‚eine Belehrung‘ an fämmtliche 
Pfarrer herausgegeben worden. Eult.:Min.: 
Vdg. v. 16. Jan. 1851. 


Koften des Begräbniffes. Die Teft: 
ftellung der mit den Begräbnißfeierlichleiten 
verbundenen Koften mit Inbegriff der Gebuh— 
ren für Kirchen und Schulen ijt Gegenitand 
örtlicher Regulative, welche da, wo das Be: 
dürfnig einer Beſchränkung des Begräbniß- 
aufmandes oder genauern Beftlimmung vor: 
handen ift, von der Obrigkeit unter Einver: 
ftändniß der Kirchen: und Schul:Infpectionen 
und Vorſtände, ſowie nad) vorberigem Gehör 
der Stadtverordnneten oder fonftigen Gemeinde: 
vertreter zu errichten find. Darin find die 
Koſten für den zur Leichenbeftattung nöthigen 
und erlaubten Apparat (den Sarg, die Ma: 
gen, das Leichentuch u. ſ. w.) fowie die Gebuh⸗ 
ren für die dabei befchäftigten Perſonen, die 
Leichenbefteller, Abwäſcherinnen, Todtengrä- 
ber, Träger zc. anzugeben. Das Halten des 
Leichenwagens und des Leichentudy3 ift nicht 
res merae facultatis, fondern bedarf der Er: 
laubniß. Refer. d. Land.:Regier. a. d. Stadt: 
rath zu Dresden v. 22. Novbr. 1820. — Was 
die Gebühren ‘der Geiftlicyen betrifft, fo muß 
es zwar allenthalben dabei bewenden, mas 
diesfall3 an den einzelnen Orten durch ftatu: 
tarifche Beftimmungen, Pfarr: und Schul: 


Begräbniß. 


matrifeln oder anerkannte und in wirklicher 
Ausübung beftehende Obfervanz bereits fef: 


geſtellt ift und find Diefelben in dem Regale 


tive um fünftiger Gewißheit willen mit aufzu⸗ 
nehmen, ohne daß dies ausſchließt, dieſe be 
ftehenden Gebührenfäte mit Cinverftändnif 
der Infpection in dem Regulativ nad) den ver: 
fchiedenen Claſſen der Leichenbeflattungen gu 
mobdificiren oder die ſchon üblichen Abſtufun⸗ 
gen auf diefe Elaffen anzuwenden. Auch die 
Koften für das Armen: Begräbniß find genon 
zu beflimmen. Niemand ift verbunden, die 
Rechnungen für den Begräbnißaufwand zu 
bezahlen, ohne vorherige Moderation durd 
die Ortsobrigkeit. Diefe hat jeden regufatie: 
widrigen Anfab zu flreihen, auch wenn ein 
gewendet würde, daß Dies und Jenes erbeten 
oder mit Zufriedenheit angenommen worden 
fei. Vdg. v. 12. Juli 1838, G 1.2.3.5. Ang 
bei fogenannten ftillen Beifeßungen, ohner⸗ 
achtet fie ohne Dispenfation erlaubt find (f. 
oben) leidet die zeitherige Mitwirkung de 
Geiftlihen bei denfelben eben fo wenig eim 
Abänderung, als die diesfallfigen Gebühren 
mit Wegfall der Dispenſationskoſten eine Ber: 
minderung. Ibid. © 6. 

Den Kirchen und Schulen und deren Die 
nern find beiBeerdigungen in der Stille, and 
wenn fie wegen der am anftedenden Krank 
heiten Verftorbenen nöthig und befohlen wer: 
den, die feftgefehten und hergebradyten Ge 
bühren nicht zu entziehen und zu verkürzen, 
vielmehr nach derjenigen Begräbnißart unmwer: 
gerlich zu bezahlen, welche ortsüblich würde 
gewählt worden fein, wenn der Yall der Rofk 
wendigfeit einer ftillen Beerdigung nicht eiw 
getreten wäre. Refer. d. Kirch.⸗R. v. 15. Juni 
1801 (Cod. 192). — Die Gebühren an die Kir: 
hen für angewieſene Begräbnifie find vor dem 
Begräbniß zu erftatten. Gen.⸗“Vdg. v. 30. Gert. 
1729 (Eod. ©. 135). — Geſchieht die Beer: 
digung einer Militärperfon nah Militärge 
braud (f. oben), fo ift, die geringen Koſten 
für den Todtengräber audgenommen, an de 
Geiftlichleit Nichts zu entrichten. Findet De 
Beerdigung derfelben aber auf Verlangen 8: 
fentlih nad Civilweiſe Statt, fo tft ı) für 
die Beerdigung mit Leihenpredigt umd 
Parentation in Städten unter Begleitung der 
Geiſtlichkeit und ganzen Schule 5Thlr.; 2) em 
dem Lande 2 Thlr. 15 Ngr.; 3) mit blofer 
Parentation in Städten unter Begleitung 
der Geiftlichkeit und halben Schule 2 Thfr. 
15 Ngr., dergl. auf dem Lande 1 Thlr. 10Ngr.; 


Begräbniß. 


s) für die Beerdigung mit dem Segen in 
Städten 10 Ngr., auf dem Lande 7 Ngr.s Pf. 
u zahlen. Eben daffelbe ift auch bei den Be: 
erdigungen der Eheweiber, Kinder und Dienit- 
boten von Militärperfonen nad) Maßgabe der 
von ihnen gewählten Begräbnißart zu zahlen. 
Wird die Beerdigung in ber Stille verlangt, 
fo it bei dem Begräbniß eined Generals, 
Stabzofficiers, Sapitänd und deren Weiber 
und Kinder die Gebühr nach Anfag Nr. 1, der 
Gubaltern:Dfficiere, deren Weiber und Kinder 
nah Anſatz Rr. 2 und der Officiere und ge: 
meinen Soldaten, deren Weiber und Kinder 
sh Anſatz Nr. 3 zu entrichten. Alle diefe 
Gebühren find unter die dazu berechtigten 
zeiſtlichen Perfonen nah Berhältniß zu ver: 
heilen. Armen find auf Zeugniß ihrer Bor: 
festen Diefelben ganz zu erlaffen und ihr Ber 
räbnig umfonft zu bewirken. Nefer. u. Re: 
zulativ dv. 1. Septbr. 1785, fub III. Militär: 
rerfonen , welche am Ort des Quartierftandes 
der fonft Erundftüde befigen, und. der ver: 
torbenen Militärperfonen Wittwen und Kin⸗ 
ser find als Eingepfarrte zu betrachten und die 
ſewöhnlichen Stolgebühren zu zahlen ver- 
Michtet. Das gilt aber nicht von Soldaten, 
delche neben dem Dienft ihr erlerntes Hand- 
per treiben. — Wenn auf Anfuhen von den 
berftien Behörden von der Regel dispenjirt 
pird, fo find auch von Militärperfonen die 
betr. Dispenfationzkoiten zu bezahlen. Ibid. 
[V. Ordonn. v. 19. Juli 1828, IV. A. 6 67. 
Stirbt ein auf Urlaub erkrankter Soldat, fo 
in von der Ortsbehoͤrde die Beerdigung dei- 
ielken in dem Maße zu beforgen, daß die 
Koften nicht über 5 Thlr. betragen. Geſetz v. 
1. Decbr. 1837, Cap. 5. C. F 9. — In An: 
ſehung der Gebühren bei Beerdigungen wegen 
der dabei ſtattfindenden ommunalgarden:- 
begleitung tritt eine Veränderung nicht ein. 
Eult.:Min.:Bdg. v. 2. Febr. 1833 und v. 23. 
Yan. 1849. -— Forderungen an Begräbnißkoſten 
ind in Concurſen nad dem Zuſtand des 
Bermögens und des Richters Ermäßigung zu 
tigen. Gef: v. 35. Jan. 1836. — Der Vater 
ene3 unehelichen Kindes bat aud, wenn 
das Kind unter 14 Jahren ftirbt, Die beim 
Vegräbniß defielben aufgelaufenen nothwen⸗ 
digen Koften zu beftreiten. Mand. v. 12. Nov. 
1838, 6 4. — Für das Dienftgefinde ift die 
derrichaft in keinem Falle verbunden, die Be: 
gräbnißkoften zu bezahlen. Geſinde⸗Ordng. v. 
». Ian. 1835, IV. 678. — Bei der Fort: 


55 


dern Ort zur Beerdigung find die Stolgebüh: 
ven am Parochialort des Sterbeorts, zu deffen 
Parochianen er gehörte und an dem des wirt: 
lien Begräbniffes zu entrichten. Kr.⸗Dir.⸗ 
Vdg. Zwickau v. 5. Febr. 1840. Da auch die 
Wahl der niedrigſten Begräbnißart Jedem frei⸗ 
ſteht, ſelbſt wo das Begräbniß ſtattfindet, ſo 
iſt am Sterbeorte der Anſpruch auf Zahlung 
der Gebühren auf den niedrigſten Satz zu be: 
ſchränken, wenn die Beerdigung nicht dafelbft 
erfolgt. Wird freiwillig ein höherer Satz be⸗ 
zahlt, fo ift ed unverwehrt, ihn anzunehmen. 
Ibidem. ©. auch v. Weber K.⸗R. IL. 1. 247 
und Cod.d. Kirch.» u. Sh.:R. S. 490. Wenn 
aber Perſonen, welche während eines zufäl: 
ligen oder vorübergehenden Aufenthalts an 
einem Orte außerhalb der Parodie, der 
fie angehören, fterben, jo ijt zwar den Orts: 
geijtlihen vor Abjührung der Leiche über den 
erfolgten Todesfall zur Eintragung deſſelben 
in das Kirchenbuch Anzeige zu erftatten und 
da3 Utile von 2 Ngr. 5 Pf. zu bezahlen, die 
Begräbnißgebühren aber nur in dem 
Kirchſpiele, wo die Beerdigung erfolgt. Eult.: 
Min.:Bdg. v. 18. Octbr. 1850. Derjelbe Fall 
tritt hinſichtlich der Nichtzahlung der Gebühren 
an die Geiſtlichkeit der Parodie ein, welcher 
ein Berjtorbener zulest angehörte, aber am 
Drte feines zufülligen Todes begraben wird. 
Ibidem. — Bei Beerdigung von Sebftmdr: 
dern, wenn fie auf dem Kirchhof an einem 
abgefonderten Ort und ohne Geremonieen er: 
folgt, jind die Stolgebühren an die Beiftlich- 
keit und Schule zu zahlen, indeß wird ed aller- 
dings den Geiftlihen anbeimgeftellt bleiben, 
ob und unter weldyen Umftänden fie dieſes 
Recht geltend machen wollen. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
a. d. Kr.:Dir. Zwickau v. 22. April 1846. 
Begräbnißcaffen (Grabecalfen). Die 
Errichtung von Grabecaffen bleibt dem freien 
Willen der Betheiligten überlaffen und die 
Verordnung von 29. Auguſt 1832 iſt aufge- 
hoben. Dod hat dag Köngl. Minifterium des 
Innern zur Belehrung für das Publikum eine 
Schrift bearbeiten laſſen, welche den Titel 
führt: Dr. Heyne, die Örabecaffen. Ihre Ein: 
richtung und Verwaltung. Leipzig 1850. Vdg. 
d. Min. d. Inn. v. 8. Juni 1849. Die bier 
und da beftehenden Geiſtlichen⸗ u. Schullehrer⸗ 
MWittwen: und Waijenpenfionzcaffen, welche 
gewöhnlich unter Aufficht der Superintendenten 
jtehen (|. Wittwen : Benfiond : Cafien), haben 
meift den Nebenzweck, durch Gewährung von 


\Haffung eines Leichnams an einen an: | Zuneralgeldern an die Nelicten den Begräb: 


96 


nißaufwand tragen zu helfen (3. B. Leisnig, 
Waldheim u. a. O.). 

Behörden (zeiftliche, kirchliche, Schul: Be: 
börden). Inſofern jedem Unterthan freifteht, 
feine Angelegenheiten auch in Kirchen: und 
Schulfahen bis zu den höchſten Behörden zu 
bringen und bei ihnen Recht zu ſuchen, führen 
wir an: 

1) Die Königl. Cabinets-Canzlei. 
Bei diefer find die in Bezug auf Staat3- und 
Regierungs : Angelegenheiten an den König 
unmittelbar gerichteten Borftellungen, Be: 
ſchwerden, Geſuche und fonftige Eingaben 
einzureichen, infofern nicht Se. Majeſtät dem 
Könige ſolche perfönlich behändigt werden. 
Der Gabinet3:Secretär bat diefe Eingaben 
dem König vorzulegen und die Allerhöchſte Be: 
ſtimmung darüber einzuholen, worauf foldye, 
infofern nicht ſofortige Beſcheidung erfolgt, an 
die betreffenden Minijterien und Behörden zu 
weiterer Erörterung, beziehendlich abermaliger 
Bortragseritattung abgegeben werden. Wird 
legtere von dem Könige nicht ausdrücklich an: 
geordnet, fo haben die Minifterien über bie 
Bortragserftattung zu ermefien, ob zur Erle: 
digung der weitere Vortrag bei dem Könige 
erforderlich fei. Staatshandb. 1858, ©. 73. 

2) Das Königl. Geſammt-Miniſte— 
rium. Zu deſſen Reſſort werdengercchnet: Die 
nad) F 133 der Verfaſſungs-Urkunde nöthigen 
Sommunicationen mit den verfammelten Stän: 
den — die Begutachtung von Gefehentwürfen 
nad deren in den Minifterien erfolgter Bor: 
bereitung. — Differenzen der Minifterien 
unter ſich und die Begutachtung der über ein: 
jelne Minijterien bei dem König eingehende 
Beihmerden — Berathung wichtiger Landes: 
angelegenbeiten, beſonders der in mehreren 
Minift.: Departements zugleich einfchlagenden 
— Beauffihtigung des Hauptſtaatsarchivs und 
der Redaction des Geſetz- und Berordnungs: 
blatte8 — die Angelegenbeiten der Überred: 
nungslammer — diejenigen Fälle, wo nad 
dem Givilftaat3dienergefebe die Ermägung oder 
Entſcheidung des Geſammt-Miniſterii eintreten 
fol — die Eognition in den 6 31 der Berf.: 
Urkunde bezeichneten Fällen bei Abtretung von 
Privat-Eigenthum zu Staatözweden — die 
Entſcheidung über Recurfe in Angelegenbeiten 
der Preſſe nah $ 6 des Geſetzes vom I4. März 
1851. Mitglieder diefes Gefammt : Minifterii 
find die ſämmtlichen Staat3:Minifter. In der 
Regel wohnt Se. Majeftätden Sigungen Selbit 
bei. Staatshandb. 1858, ©. 73. 74. 


Behörden. 


3) Die in Evangelicid beauftrag: 
ten Staat3:Minifter. Nad Einführung 
der Reformation wurde die Ausübung der 
kirchlichen Eollegiatrechte (die anordnnende, auf: 
ſehende, vollziehende Kirchengewalt) in Sachen 
dem zu derfelben Religionspartei ſich beken⸗ 
nenden Landesfürſten theils ſtillſchweigend, 
theils durch ausdrückliche Einwilligung der Ge⸗ 
meinden überlaſſen und darauf angetragen, 
befondere geiftlihe und weltlihde Beamte zu 
beftellen,, um die innere Regierung der Kirche 
im Geifte der heiligen Schrift und der damit 
übereinftimmenden Grundfäbe der evangelis 
ſchen Eonfefjion zu verwalten. Superinten: 
denten, Confiftorien und eine kirchl. Ober: 
behörde waren die dazu frübzeitig beftellten 
Organe. Auch als Churfürft Friedrich An- 
guft I. und Churprinz Friedrich Auguft II. zur 
römifch = katholifhen Konfeffion übertraten, 
blieb dieje Finrihtung, nur daß fie der per: 
ſönlichen Ausübung der Kirchengewalt entie- 
gend, diefelbe unter feierlicher Zuſicherung der 
Aufrechterhaltung der kirchl. Landes: Berfaf: 
fung auf den Berein der evangel.:Iuther. Con: 
ferenz : Minifter (feit d. I. 1831 die in Evan 
gelicis beauftragten Staats : Diinifter) über 
trugen und fih nur in wichtigen Yällen vor: 
herige VBortragserftattung vorbehielten. Ja: 
ftruct. für die Geheim. Räthe v. 14. Septbr. 
1733. Seit dem J. 1840 wird worbemerfte 
Allerhöchſter Auftrag in evangel. K.⸗Sachen 
nicht mehr von ſämmtlichen Staats-Miniſtern, 
fondern nur von denen des Cultus, der Ju 
ftiz, der Finanzen und des Innern vollzogen. 
Es erpedirt dabei ein eigner evangelifcher Re: 
ferendar und collidirt alfo diefe hohe Behörde 
mit dem Königl. Gefammt: Minifterio, al 
oberfte Eollegial:Staatöbehörde nicht. Köngl. 
Bdg. v.7. März 1831, G 1. Nah SG 41 und? 
der Berf.:Urk. haben die in Evangelicis beanf: 
tragten Miniſter über die evangelifchen Glau⸗ 
bensgenoffen die landesherrliche Gewalt aus 
zuüben (jus episcopale). Ihrer hauptfäd: 
lien Entfchließung bleiben alle wichtigen, bier: 
aufbeziehendlihen und vom Miniſterio des Gul: 
tus und öffentlichen Unterrichts dafelbft in col: 
Icgialifche Berathung zu bringenden Angelegen: 
beiten vorbehalten, als: Gefebgebung und Bor: 
bereitung derjelben in Kirchen: und Schulſachen 
der evangel. Eonfefiion, Abweichungen von 
den kirchl.sevangel. Landesgeſetzen, Aufhebung 
und Berlegung von Yelttagen und Anordnung 
außerordentliher Buß: und Felttage, Berin: 
derungen in der Berfafjung der evang.zgeiltl. 





58 


Eonfiftorien zu Dresden und Leipzig; +) der 
Landes: Kirchen: VBorftand der Deutſch-Katho⸗ 
liken; 5) die betr. Ortsobrigkeiten wegen des 
jüdiſchen Cultus. II. 1) das Gelehrten⸗Schul⸗ 
weſen; 2) das Bürger: und Volksſchulweſen 
inel. der Realſchulen und Seminare. III. die 
Univerfität Leipzig. IV. die betr. Eollatur: 
und Verwaltungsbehörden der milden Stif: 
tungen. V. das Procuraturrentamt Meißen. 
Vdg. d. Einrichtg. d. Minift.: Departements v. 
7. Novbr. 1831. Nr. 3. Lit. E. Vdg. d. kirchl. 
Mittelbehörde betr. v. 10. April 1835. Receß 
m. d. Haufe Schänburg v. 9, Oct. 1835, G 18. 1. 
Mand. v. 19. Febr. 1827. Gef. üb. die Höhere 
Auftigbebhörde v. 28. Jan. 1835. Vdg. v. 21. 
März 1835. Gef. v. 6. Zuli 1835; v. 3. Mai 
1851. Dr. v. Weber Kirh.: Recht II. Ausg. 
©. 231—302, $ 52 ff. 

7) Das Rönigl. Evangel. Landes: 
Konfiftorium. Diefe Behörde ift theils 
eine berathende für das Königl. Cultus— 
Minifterium, theils eine felbftftändig ver: 
waltende und verfügende. Cult.⸗Min.⸗In⸗ 
ftruct. v. 27. Juni 1835. In erfterer Be: 
ziehbung vernimmt das Cultus-Miniſterium 
das räthliche Gutachten derfelben bei: allge: 
meinen dogmatifchen oder liturgiſchen Ange: 
legenheiten als: Abichaffung, Einführung, 
Verlegung der kirchl. Feite und Bußtage, all: 
gemeine Einführung neuer Katechismen, Be: 
tenntnißfchriften, Religionslehrbücher, Ge: 
fangbüdher, Aenderung oder Vermehrung der: 
jelben, allgemeine Anordnungen in kirchl. Ge: 
bräudhen und Tormularen, Auswahl der Pre- 
digtterte, allgemeine Maßnehmungen in Be: 
treff auf Conventikel und Secten, wejentliche 
Beränderungen in der Kirchen =Berfuflung, 
Ausftellungen gegen die Lehre eines defign. 
Geiftlihen oder Lehrers und diesfalljige Ent: 
laſſung deſſelben; — in letz ter Beziehung aber 
ſtehet dem Evangeliſchen Landes-Conſiſtorio: 
die öffentl. Prüfung aller Candidaten der Theo: 
Iogie nad beitandener afademifcher Prüfung, 
zum Behuf der Wahlfähigkeit für Lehrämter, 
der Leitung der Sandidaten- Vereine, der öf⸗ 
fentl. Prüfung der zu einem öffentl. Volks⸗ 
ſchullehrer-Amte oder zu einem geiftl. Amte 
defignirten Gubjecte (Anftelungs: und Be: 
förderungsprüfung, Erlaß derfelben, die Ab: 
haltung der Eolloquien mit ernannten Su: 
perintendenten, die Anordnung zu Proben und 
refp. Ordination des neuen Kirchen: oder 
refp. Schuldieners, die Leitung des Inſtituts 
der Bircularpredigten). Nur in den fürſtl. 


Behörden. 


gräfl. Schönburgifhen Receßherrſchaften find 
diefe Prüfungen dem Unterconfiftorio Blauen 
verblieben. Vdg. d. Evangel, Minifter v. 10. 
April 1835, $ 12. 

8) DieKdnigl. KreissDirectionen, 
an die Stelle der ehemaligen Laudes⸗Direction 
getreten. Vdg. v. 6. Apıil 185,62. (Bir: 
hen: und Schul:Deputationen — Untercon⸗ 
iftorium zu Glauchau.) Diefe Kirchen⸗ und 
Schuldeputationen bei den Kreis⸗Directionen 
zu Dresden, Leipzig, Zwidau und Banken 
ftehen unter dem Königl. Eultusminifterie. 
Sie find die Mittelbehörden für die Verwal⸗ 
tung und ihr Wirkungskreis umfaßt die Außes 
ten Angelegenheiten der evangelifchen Kirchen 
und Schulen, injonderheit die Aufficht über 
das den Kirchen, Pfarreien, Schulen und eu 
deren geiftl. Stiftungen zugehörige Vermögen, 
das Anhalten der Kinder zum Schulbeſuch und 
Einbringung des Schulgelded, Anorduum 
und Aufbringung der Parodyiallaffen um 
Entfcheidung der deshalb fo wie ſonſt zwiſcher 
Kirchen: und Schulgemeinden über die Ber 
bältniffe in und zu denfelben, ingleichen über 
geſetz⸗ und ordnungsmäßige Vollzichung ber 
firchl. Handlungen entſtehenden Streitigkeiten, 
ferner die Aufficht über den Gottesdienſt, Er: 
haltung der Kirhenverfaffung, Handhabung 
der Kirchendizciplin, die Sorge für gefehl. 
Berufung der Kirchen: und Schulbiener, me 
bei jedoch die Konfirmation der Superintes 
denten nur im Auftrage des Eultusminifteri 
dur die Kreid-Directionen erfolgt (Vdg. v. 
5. Dctbr. 1835, $ 14), und für die pflichtmäs 
Bige Verwaltung der ihnen anvertrauten New: 
ter, die obere Reitung des Volksſchulunter⸗ 
richt, mit Ausnahme der dem Miuifterlum 
vorbebaltenen Leitung und Aufficht über bie 
gelehrten Schulen, fo weit ihnen nicht deshell 
befondere Aufträge zugehen, die unmittelbare 
Beauffihtigung der SchullehrersGeminarien, 
die Leitung und Theilnahme an den bafigen 
Prüfungen der Schulamt3:Candidaten durch 
den Kirhenrath. Die Geſchäftsbehandlung bei 
den Kreis-Directionen ift collegialiſch für alle 
wichtigern, namentlid auch für alle Diejenigen 
Saden, wo fie als Adminiftrativ s Juftigbe: 
börde eintreten. Im Uebrigen findet eine bä- 
reaufratifhe Geſchäftsbehandlung ſtatt. Die 
das evangeliiche Kirchen: und Schulweſen betr. 
Angelegenheiten werden, in fo weit fie nit 
vor dad Plenum der Kreig-Directionen gehoͤ⸗ 
ren (Recurje gegen die Verfügungen der um 
tern Behörden, Superintendenten und Kit: 


Behörden. 


59 


ne und Schnlinſpectionen, Disciplinar: | In der Ober⸗Lauſitz werden die Stadträthe zu 


hen gegen Geiftliche und Lehrer, Kirchen: 
d Schuleinrichtungen, Gefegvorbereitungen 


Yudiffin und Zittau, die Standedherren zu 
Königsbrück und Reibersdorf und die Gerichts: 


A.) von einer befonderen, aus dem Kreis: |herrfchaft zu Pulsnitz mit zu den Eonfiftorial- 


tector, einem oder mehreren weltlichen 
then und einem evangel. geiftl. Kirchen: und 
hulrathe beftehenden Abtheilung (Kirchen: 
d Schuldeputation) collegialifch bearbeitet. 
der Kreis-Direction ift noch ein Geiftlicher 
I Beifiger beigeordnet, zur Stellvertretung 
: den Kirchenrath in Behinderungsfällen, 
r Theilnahme an den Berathungen wichtiger 
: den geiftl. Beirath befonders geeigneter 
genftände und zur Mitbeforgung der Prü- 
ıgen (3. B. in den Seminarien und bei der 
migl. Brüfungscommiffton für Theologen, 
fen Mitglied der Kirchen» und Schulrath 
J. Staatshdobch. f. d. Königr. ©. 1858, ©. 
). Der Kirchen: und Schulrathb bat als 
nmberechtigte® Mitglied allen Situngen, 
ı Kirchen= und Schulfachen verhandelt wer: 
rt, beizumwohnen, rangirt nad) dem Dienft: 
er und beforgt mandye Gefchäfte im Auf: 
ge der Krei3-Direction allein. Der Kir: 
n= und Schulrath in der Ober⸗Lauſitz ift 
faffungsmäßig ein evangel. Geiftlicher. 
t. v. 17. Rovbr. 1834, F 11. Durch ihn 
ın die Ordination der Ober⸗Lauſitzer Geiſt⸗ 
yen erfolgen. Vdg. v. 11. Juli 1834, 5 5. 
inen Rang beftimmt da3 Mandat vom 12, 
ärz 1821, G 1, dergeftalt, daß er wie in den 
rigen Kreis:Directionen mit den übrigen 
ithen nach dem Alter der Anitellung im Col⸗ 
to rangirt. Vdg. d. Evang. Minift. v. 10. 
ri 1835,67. Die Mitglieder diefer Kir⸗ 
n: and Schuldeputation müſſen evangeli- 
er Eonfeffion fein; die Kirchen: und Schul- 
the gelten als Staatsdiener (Bef. v.7. März 
35) und nehmen daher auch am Staatödiener: 
ittwen-Fiscus theil. Vdg. v. 17. Juli 1846. 
9. 3. Schulgef. v. 9. Juni 1835, FS 114. 171. 
0. Weber, K. Recht II. Ausg. I. S. 29 — 
d. Ihr Wirkungskreis ift in der Verordnung 
m 6. April 1835, G 14, v. 10. April 1835, 
3 f., verzeichnet. Reg. v. 13. Juli 1835, 
2. Das fürftl. gräfl. Schönburgifche Unter: 
afiſtorium zu Glauchau beiteht als folches 
& nach Auflöfung des Oberconfiltorii zu 
reöden und Eonfiftorii zu Leipzig fort (Er: 
at. Receß mit d. Haufe Schänburg vom 9. 
tbr. 1835, Abſchn. 1. F 18) und befteht aus 
m Ganzlei-Director nnd 2 geiftlihen und 
weltlichen Beifitern. Unter ihm fteben die 
shorien Glauchau, Lößnig, Waldenburg. — 


behörden gerechnet, und ſteht ihnen in erfter In⸗ 
ftanz die geiftl. Gerichtsbarkeit über die geiftl. 
Perſonen, die Kirhenvermögen und in matri- 
monialibus zu. Ob.:Lauf. Coll. W., Tom. VI, 
S. 309. Der Kr.:Direction zu Dresden find 
die Ephorieen Dresden I u. II, Dippoldis: 
walde, Radeberg, Meißen, Großenhain, Roffen, 
Pirna, Freiberg und Frauenftein; derjenigen 
zu Leipzig die Ephorieen Leipzig I u. II, 
Grimma, Rochlitz, Borna, Pegau, Leidnig, 
Penig, Oſchatz, Waldheim und Wurzen; der: 
jenigen zu Zwickau die Ephorieen zu Zwidau, 
Chemnitz, Franfenberg, Schneeberg, Werdau, 
Annaberg, Marienberg, Plauen, Auerbad, 
Markneukirchen und Oelsnitz; derjenigen end: 
lid) zu Bauten, wo der Kirchenrath bezie: 
hendlich die Ephoralgeſchäfte für die ganze 
Provinz mit verwaltet, Bifhofswerda unter: 
geordnet. Kirchl. ſtatiſt. Handbuch f. d. K. 
Sachſen v. Raum u. Ramming 1858. 

9 Die Superintendenten, Kirden: 
und Shul-Anfpectionen. Die Refor: 
matoren felbft (cf. Melanchthon v. d. Jurisdict. 
d. Biſchöfe) hatten auf die unabweisliche Noth⸗ 
wendigkeit beſonderer Beamten für die Füh— 
rung der kirchl. Aufſicht und Gerichtsbarkeit 
aufmerkſam gemacht. „Die Ordnung“, ſo heißt 
es in einem Bedenken der Wittenberger Theo⸗ 
logen v. J. 1530, „daß die Biſchöfe über die 
Priefter al3 Superattendenten gefett find, hat 
ohne Zweifel viel redliche Urſache gehabt, denn 
die Priefter müffen Superattendenten haben.” 
Ob nun zwar auch die von den Biſchöfen bis: 
ber verwalteten Gefchäfte des Kirchenregiments 
in höchſter Inſtanz, fo wie die Ausübung ge: 
wiffer Refervatrechte nah Einführung der Re: 
formation auf die Perfon des Regenten über: 
gingen (ſ. oben), fo beftellte man doch aus 
den Pfarrern der beträchtlichſten Städte Su: 
perintendenten oder Infpectoren einzel: 
ner beftimmter Kirchenfprengel, was im da⸗ 
maligen Churfürſtenthum Sachſen ſchon 1528 
und im Meißniſchen 1539 geſchah. Zugleich 
ordnete man aber auch die Zuziehung und Theil: 
nahme der Kirchenpatrone und ihrer Gerichte 
oder refp. der das landesherrl. Patronatrecht 
vertretenden Juftizbeamten jedes “Diftrict3 bei 
mehreren einzelnen Gefchäften an, wodurch die 
noch jet beftehende Einrichtung der Kirchen⸗ 
und Schulinfpectionen zu Stande kam, 


Behörden. 


als erjler heils au ſich competenter, tbeild com: | Theologie (Gen.:Bdg. v. 19. Dechr. 1788, IV; 


miſſariſcher Urhörde In Kirchen und Schul: 
ſachen. Aiich. irdg. 1580, Viſitationsbuch v. 
Bernd. Umt der Superintendenten 1528 
und 1510, up. 17. Dr. v. Weber, K. Recht, 
Anayg I 1. &. 150 in. Die Wachſamkeit für 
ble Uenbachtung Dev Kirchen und Schulgeſetze 
nub Aufrechthaltung Dev kirchl. Ordnung in 
aAlen Ihren Lezlehungen in den einzelnen Kirch⸗ 
ſpielen ihrer Diderjen bildet den Mittelpunft 
been Amtappibten. Zu Erreichung dieſes 
Auurckes Uent ihnen Die Abdaltung von Local: 
iirchen-Aiſitlationen (f. Den Artikel) und von 
Schalbeviſtouen (1. den Artifel) ob. Ihr Ge: 
Khaflafınıa, welcher ich in Dasjenige theilt, 
na ihnen allein, und in Dasjenige, was fic 
In Veneinſchaſt mit den weltl. Goinfpectionen 
gu veſohgen babe, umfaßt in erfter Be: 
giebung Kolgendes: die Aufficht über den Res 
ſUmlonsvortrag in Kirchen und Schulen, zweck⸗ 
mahige Hauer and Einrichtung der Predigten 
(tin. Art. III. Rr.3.6—8.10, Cod. d. RR. 
©. 114), über die Befolgung der Tirchenpoli: 
dllichen Vorſchriften in Bezug auf Liturgie, 
bunte, Aufgebot, Trauungen, Beerdigungen, 
Arıble, Communion, Faften: und Katedhis- 
wuspredinten; fie haben Zweifel und Irrun— 
nen der Didcefanen zu erledigen, Streitig- 
kelten unter denſelben zu ſchlichten oder höherer 
(vutfiheidung vorzulegen, VBerhaltungsnormen 
u ertbeilen, reſp. bei der vorgefeßten höhe— 
ven Behörde, d. t. der SKreis= Direction 
(fiehe daſelbſt), auszumirken, eigenmäcdhtige 
Ausnahmen aber ſich nicht gu erlauben, fon: 
“tern ftatthafte Dispenfationsgefuche jeder 
Art bei dem Königl. Eultusminifterio be: 
ziehendlid durch die Königl. Kreis: Direction 
anzubringen. Sie haben das Recht der Win: 
weihung neuer Kirchen und Schulen (Eult.: 
Min.-Vdg. v. 10. Jan. 1839, Cod. d. KR. 
©. 492), die Aufliht über Confeſſionswechſel 
(Kirchenr.⸗Reſer. v. 19. Octbr. 18277, Eult.: 
Min.-Vdg. v. 11. Febr. 1839, Cod. d. 8.:R. 
S. 32), Yuhresberichte über das Verbalten 
ter Geiltlichen, der von ihnen gehaltenen Gir: 
cularpredigten unter Beifügung derfelben, über 
die Leiſtungen der Lehrer unter Berichteritat: 
tung über die gehaltenen Schulrcvifionen big 
15. Jan. j. I. an die Königl. Kreis: Direction 


Cod. S. 174; Schulgef.:Vdg. v. 9. Juni 1835, 
5 150. 7 [f. Sandidaten]), daher über derfel: 
ben Beihäftigung, Verhalten, Theilnahme an 
Bandidaten:Bereinen alljährlihen Bericht nad 
vorgefchriebenen Tabellen (f. Anh. Schema ?) 
zu erftatten, auch allvierteljährlidh der Königl. 
Kreis: Direction die in der Diöcefe befindlichen 
Schulamt: Candidaten anzuzeigen (f. Anh. 
Schema #8), fo wie den in die Ephorie eintre: 
tenden Schulamt3: Gandidaten ein Eremplar 
„der Berhaltungsregeln derjelben“ zu überge: 
ben (Vdg. d. Kr.:Dir. Leipzig v. 8. Aug. 1856). 
Ferner liegt ihnen ob, jede Erledigung und Be: 
ſetzung eines Kirhenz und Schulamtes bei der 
vorgeſetzten Kreis:Direction und dem Königl. 
Miniftertum des Cultus anzuzeigen (|. Amts: 
(Frledigung und Beſetzung), auch darüber zu 
wachen, daß die Beſetzung der Stellen durd 
die Sollatoren gefet: und regelmäßig erfolge, 
jo dies aber bei Patronatftellen nicht gefchicht, 
Anzeige an die vorgeſetzte Behörde zu erflat: 
ten, damit diefe von dem Devolutiondrekt 
Gebrauch machen kann. (S. Amts-Beſetzung.) 
Die Ephoren haben ferner (in der Oberlauſi 
der Kirchen: und Schulrath zu Bauten) die 
Geſuche um Lehreritellen landesherrlichen Pa 
tronat3 anzunehmen und fammt eigenhändiz 
beigefügtem Sphoralzeugniß, in weldem ka 
Kirchſchulſtellen zc. Die mufitalifche Befähigung 
mit zu berüdfichtigen ift, an die betr. Kreis: 
Direction franco einzufenden, die erfolgte Te: 
fignation eine? Lehrer? oder wahlfähigen 
Schulamts-Candidaten, fei fie ihnen durd 
das Königl. Eultusminijterium oder einen 
Privatpatron zugelommen, zur Präfentatier 
an daB Evangel. Landes-Conſiſtorium megen 
der zu beſtehenden Anjtelungs: oder Beför: 
derungöprüfung unter Beifügung der Zeug: 
niffe des Defignaten, berichtlic anzuzeigen, 
jodann, wenn fie nicht ausdrüdlich verboten 
wird, Die gefehlihe Probe, reip. unter Cox: 
currenz der weltl. Coinſpection, auszuſchrei⸗ 
ben und felbige, nachdem fie an zwei auf ein: 
ander folgenden Sonntagen der Gemeinde ver: 
meldet, dem Defignatud die Probearbeiten 
aufgegeben worden, an Ort und Stelle (Kirde 
oder Schule) abzunehmen. (S. Amtöbe: 
ſetzung.) Präliminarproben find ftattbaft und 


einzureichen und die übrigen Jahresanzeigen | concurrirt dabei der Superintendent nidt. 
(1. Geſchãſts-Kalender) an die b. Behörde ge: (S. Amtöbefegung.) Cr bat aber die Bor: 
langen zu laſſen, über Lehre und Wandel der !jtellungsrede und Umfrage bei der gefeklih 
in ibrem Sprengel ſich aufbaltenden Candi⸗ vorgeſchriebenen Probe zu halten und über 
daten des Predigt: und Schulamt? und der |die abgelegte Probe bei Königl. Stellen zum 





62 


zum Umtauſch einzufenden. Die Ephoren ba: 
ben auf Anordnung höherer Behörde Ledig: 
keitseide abzunehmen, bei Lirhenfalfis, wo 
Zahlungdweigerung eintritt, zu concurriren, 
Störungen des öffentlichen Gottesdienftes zur 
Beftrafung und refp. Anzeige bei der Eonfi: 
ftorialbehörde zu bringen, Sonferenzen mit 
- den Geiftlihen und Lehrern der Ephorie zu 
halten. Sie find Diftrictsfhulinipec- 
toren (Schulgeſ.⸗Vdg. v. 9. Juni 1835, 6170, 


Bebörden. 


Ephoren alle Pfarrer, Diaconen, Elementar: 
voltzihullehrer, Kirchner, Glöckner, Orge: 
niften, Kirchenvorſteher, Kirchväter, Cymbel⸗ 
träger, Hospitalvorſteher, Schulvorſtände, 
fo wie die Predigt: und Schulamts⸗GCandi⸗ 
daten und Eandidaten der Theologie ihres 
Sprengelß. 


An Verbindung mit der Batronatöge: 
richtsbarkeit vefp. den Königl. Ge: 


1—7) und führen als ſolche die Auffiht über|rihtsämtern (in der Ober:Laufik ben 


alle öffentlichen und Brivat:, Elementar⸗, auch 
Sonntagsfhulen und Kleinkinderbewahran⸗ 


Kirchenpatronen) bilden ferner die Guper: 
intendenten die Kirhen: und Shulin: 


ftalten ihrer Didcefe, haben erftere alljährlih |fpectionen, weil den Erftern die „welt: 
zweimal zu revidiren und Darüber am Jahres: | Tide Koinfpection“ über die Kirdien, 
ſchluß Bericht zur Sönigl. Kreiß-Direction zu | Schulen, geiftlide Stiftungen ihres Begists 


erftatten, find verpflichtet, die Liſten der auf: 
genommenen und abgegangenen Schulkinder, 
fo wie die Lections- und Unterrihtspläne zu 
prüfen, die Liften der anderen Confeſſionen, 
die Schulverfäumnißtabellen fi) vorlegen zu 
laſſen, die Religionsbücher, die Claſſenabthei⸗ 
lung zu genehmigen, in zweifelhaften Fällen 
Schulzeiterlaß zu ertbeilen, die Schullocale 
zu beauffihtigen, die übermäßige Uebernahme 
von Privatfiunden Seiten der Lehrer zu ver: 
bindern und um Anfchaffung der nöthigen 
Lehrapparate beforgi zu fein. 


zufteht. In Städten ift es mögli, dah 
mehrere Eivilobrigfeiten al3 „Amt und Rath” 
an der Koinfpection vermöge Compatronais 
ober getheilten Patronats theilnehmen. Die: 
fen Kirchen- und GSchulinfpectionen (nad 
den neueften Beltimmungen kommt fie dem 
Königl. Gerichtsamt zu, zu deffen Vereiche die 
Mutterkirche gehört) find als kirchl. Verwal: 
tung3behörden in gewiffen Fällen —* 
Rechte in erſter Inſtanz bei Admi 

juſtizſachen und ſelbſt eine Disciplinarktref 
gewalt (j. Rüdtritt vom Ehegeldbuiß) zu 








\geftanden. Die gemeinſchaftliche Wirkſamkeit 

Die Superintendenten, als mit Wahrneb: | derjelben tritt aber ein, wo die vorgefdrieben 
mung der Hoheitsrechte, obgleich ohne richter: |Tirchlihe Ordnung gegen Verlegung aufregt 
lihe Competenz, beauftragt, führen im Epho= | zu erbalter ift, bei jeder beabfichtigten Abär- 
ralfiegel das Lönigl. Wappen, haben bei Epho: |derung der beftehenden äußeren und inmeren 
ralgefhäften den Vorrang vor den Kirchen: | Barochialverhältniffe, bei Beſetzung der Kir: 
patronen, Eivilobrigkeiten, genießen der Borto: | hen- und Schulämter, namentlich in letzteren 
freiheit in Official:Schriften an fie oder von | Tale dann, wenn ein Widerſpruch gegen bie 
ihnen erlaffen und des Rechts des Gebraudyz | jelbe vorliegt (|. Amtsbeſetzung), bei Beſetzunz 
des Stempelpapierd in Partei: oder Indivi: |der Kirchväter, Eymbelträger, Kirchner, To 
dualſachen, erhalten feit dem Jahre 1839 für |tengräber, bei Handhabung und Aufredsthal: 
gewiffe, von ihnen von Amtswegen zu befor: |tung der Rechte und Vortheile der geiftlichen 
gende Amtögefchäfte einen Gehalt aus Staats- |und Schullehne, bei Anftellung von Neteren 
caffen, haben die Befugniß, auf Grund einer |unter Genehmigung der Eonfiftorialbehärbe, 
befonderen Ephoraltare Sporteln und Berläge | Abfchluß von diesfallfigen Necefien, bei Ber: 
für mehrere dad Sonderintereffe Einzelner ꝛc. fegungs:, Emeritirungs: und Todesfällen der 
berührende Amtsbeſorgniſſe zu liquidiren, fo Geiſtlichen und Lehrer rückſichtlich etwa ver: 
wie ihre Wittwen und Kinder fi) einer höhern | widelter Vergleiche zwifchen den abgebenden 
Wittwen: und Walfenpenfion erfreuen. Da⸗ |und antretenden Perſonen, fofern der Ephe- 
gegen haben die Protocolle der Ephoren nur |rus fie nicht allein zu erledigen vermag, bei 
semiplenam fidem, doch fo, daß fie diefelben | Einficht der Kirchenbücher, bei Beurtheilung 
in ftreitigen Fällen nicht zu beeidigen haben; der Selbftmordfälle, bei vorläufiger Erörte 
ihre Erpedienten, Famuli und Schreiber ftehen |rung von Beſchwerden gegen Kirchen: und 
in einem amtlichen öffentlichen Verhältniß, Schuldiener, bei dem denfelben bei Amt und 
find aber von ihnen auf Verfchwiegenheit zu | Einlommen zu gewährenden Schub, bei Bes 
vereidigen. — Untergeordnet find ben fächf. lauffihtigung und Verwaltung des geiftlichen 


Behörden. 63 
Stiftungsvermögend von Kirchen, Pfarreien, | gelegenheiten, welche auf Sonderintereffen be: 
Schulen (deren Capitalien, Gebäude, Zinfen, | ruhen, unterliegen audy Seiten der weltlichen 
Renten zc. und was Alles dazu gehört [f. die | Eoinfpection der Liquidation, hinſichtlich der 
einzelnen Artitel]) und Hospitälern, womit | Kirhredhnungsabnahmen beziehen fie gewiſſe 
eine Kirche und geiftl. Amt verbunden, aud| Procente, welche zur Sportelcaffe fließen, 


Stipendien für Studirende, bei der Aufficht 
über die Kirchhöfe, Begräbnißpläße u. d. A., 
bei Entwerfung der regelmäßigen Etat3 der 
Stiftungscaflen oder Haushaltpläne, bei Ab: 
nahme und Yuftification der Kirchrechnungen, 
bei Aufbringung der Anlagen für Lirchliche 
und Schulzwede, bei Errichtung neuer Schu: 
kn, deren Bezirke und Localitäten, Beauf⸗ 
ihtigung des Schulbeſuchs, Errichtung von 
Gonntagaihulen, Wahl der Schulvorftände, 
Fürjorge zur Unterhaltung der Schulen, der 
dirirung des Gehaltes, der Negulirung der 
Schulgeldfähe, Prüfung und Auftification der 
Schulcafienrechnuugen, bei der Auffidht über 
kehre und Wandel der Lehrer, deren etwa 
sotbinendig werdende Emeritung. Dad Ber: 
ſahren, welches die Kircheninfpectionen in 
lirchl. Verwaltungsſtreitigkeiten einzufchlagen 
haben, ſoll nad Maßgabe des Geſetzes vom 
. Januar 1835 bis zur Entſcheidung in der 
Danptfache ſummariſch fein, ohne beftimmte 
Form des Ganges, wie es gründliche Er- 


während ſie für ihre Perſon freies Fortkom⸗ 
men und freie Speiſung (ſ. den Artikel Kirch⸗ 
rechnung) zu fordern berechtigt ſind. — Die 
Kircheninſpectionen genießen gleichfalls die 
Portofreiheit unter der Inhaltsangabe „Kir⸗ 
hen: oder Schulſachen“ unter Verſchluß mit 
dem Dfficialfiegel — fie find dad Organ der 
Kreis-Directionen, reſp. des Unterconfiftorü 
zu Glauchau, und ihnen untergeben. Das 
gegenfeitige Verhältniß der Kirchen-Inſpecto⸗ 
ren unter fi betreffend, fo bat der Super: 
intendent das Directorium causae, der welt: 
lihe Coinfpector das Directorium Actorum 
zu beforgen. Unter dem Directorium Acto- 
rum oder der Cura Actorum verftcht man 
die Regiftranden: und Actenführung , dag Re: 
giftriren bei Verhandlungen, da8 Eoncipiren 
und Mundiren ſämmtl. Ausfertigungen und 
die fchriftliche Ausführung der Beichlüffe der 
Kirchen: und Schulinfpectionen. Demnach hat 
der weltlide Coinſpector auch alle an den 
Epbörus unmittelbar ergebenden, das Kir: 


örterung aller zur Beurtheilung des Sachver⸗ henpatronat mit angehenden Verordnungen 
hältniffes gehörigen Umftände fordert. Sie ha⸗ abfchriftlich zu erhalten, Dagegen die Original: 
beu ala erfte Inftanz die erjte Entſcheidung, | verordnnungen bei Befebung der Stellen, wo 
ohne Einholung rechtlichen Erkenntniſſes felbft | das Directorium Actorum wegfällt, den 
im beichließen und richterlichen Beſcheid zu er: | Ephoralacten zu belaffen und nur Abſchriften 


teilen, was nicht ausſchließt, in wichtigen, 
bedenflichen Fällen die Entiheidung der hö⸗ 


zu erhalten. In der Ober:Laufiß werden 
dergl. Verordnungen den Eollaturardiven ein: 


beren Behörde anheimzugeben. Letzteres hat| verleiht. In größeren und mittlen Städten 


zu geſchehen, wenn die Betheiligten darauf 
antragen, Gemeinden ala Parteien auftreten, 
die nicht unter der Coinſpection Gerichtsbar⸗ 
kit gehören, die Collaturbehörde mit bethei: 
ligt it und mehrere Gerichtäbarkeiten different 
ind, obgleich auch in diefen Fällen dem Epho⸗ 
ras die felbftftändige Theilnahme an der Ent: 
igeidung zufteht (Vdg. d. Evangel. Minifter. 
0.7. Mai 1840) und nur in der Ober⸗Lauſitz 
daa diesfallſige Gefeh vom 30. Sanuar, $ 11, 
in Kraft bleibt. Recurſe in kirchlichen Ber: 
waltungsjuſtizſachen haben die Lircheninſpec⸗ 
tionen binnen 10 Tagen zu erwarten und zur 
betr. KreissDirection zu berichten, andere Re: 


find die äußeren VBerhältniffe der Kirchen-In⸗ 
jpectionen gegenüber den Stadtverordneten 
durch Localftatute zu ordnen. Dr. v. Weber, 
R.:Reht IT. Aug. I, ©. 14—229. — Die 
wiederholte Wahrnehmung, daß die Führung 
der Geſchäfte bei der, den Superintendenten 
und den betr. weltliden Obrigfeiten gemein: 
ihaftlich zuftcehenden Leitung und Beauffihti- 
gung der Kirchen, Schul: und geiftl. Stif: 
tungsangelegenheiten, namentlidy von Seiten 
der weltlihen Behörden nicht allenthalben in 
einer, der beftehenden Kirchen und Schulver: 
faſſung und der darin geordneten gegenfeitigen 
Stellung der Infpectionzmitglieder entſpre⸗ 


curfe in Berwaltungsfachen find an keine Frift | henden Weife gehandhabt wird, veranlaßt die 
gebunden. Als Drt der AInjpectiond : Ber: | unterzeichnete Kreis-Direction, in der gedach⸗ 
handlungen wird in der Negel am Ephoralort |ten Beziehung bei den Inſpectionsbehörden 
die Superintendur und bei Localerpeditionen | Ihred Verwaltungsbezirks in Erinnerung zu 
ta3 Pfarr: und Schulhaus betrachtet. Anz | bringen, Daß in allen, vor den Kirchen: und 


64 


Schulinfpectionen al3 ſolchen nach Geſetz und | faffen. 


Berfaffung reffortirenden Angelegenheiten fein 
Theil diefer Behörde einfeitig und ohne Eon: 
currenz de3 andern vorzufchreiten hat, und 
daß daher insbejondere auch die Obrigkeiten, 
welche dic weltliche Eoinfpection bilden und 
denen da3 Directorium Actorum zufteht, nicht 
berechtigt find, in dieſen Angelegenheiten für 
fih allein Entſchließung zu faffen und Verfü: 
gungen zu erlaffen, dicfelben vielmehr nur in 
Gemeinſchaft mit dem betr. Ephorus, ald dem 
geiftl. Infpector, welchem der Vorfi und bei 
gemeinjchaftlihen Erpeditionen die Leitung 
der Berbandlungen gebührt, zu verfahren, 
folglid) mit demfelben,, fo weit nicht etwa Ge: 
fahr auf dem Berzuge ſteht, fich jedesmal vor: 
ber in? Einvernehmen zu ſetzen und felbit 
dann, wenn eine nicht zu befeitigende Mei- 
nungsverſchiedenheit ftattfindet, mitdem Epho: 
rus gemeinfchaftlidy Bericht an die vorgeſetzte 
Behörde zu eritatten haben. — Aus -diefer 
organifhen Einrichtung, wonach Superinten: 
dent und weltliche Obrigkeit gemeinfchaftlich 
und aud nur in dieſer ihrer Vereinigung die 
für Kirchen: und Schulfahen competente In: 
fpectiongbehörde bilden, folgt demnächſt aber 
auch, daß die Ephoren alle, der betr. Kirchen: 
oder Schulinjpection zur Laft fallende Verzö: 
gerungen oder fonftige Unregelmäßigfeiten mit 
zu vertreten haben, wenn und jo weit fie nicht 
beit Säumniſſen, daß fie das Ihrige zur pflidht: 
mäßigen Yörderung der Sache gethan haben, 
der Oberbehörde rechtzeitig anzeigen, oder in 
anderen Fällen nachweiſen, daß ihrerfeits Al: 
les geichehen fei, was ihnen vermöge ihrer 
amtlihen Stellung zu thun obgelegen habe. 
Kr.:Tir.:Vdg. v. 19. Febr. 1853. — Behörden 
(Gollegien) erſcheinen vor Gericht nicht in 
Perſon, fondern durch einen Syndicug. Reſol. 
v. 5. Mai 1718, 66. — Die Befugniffe und 
Obliegenheiten der die erite Inftanz in Schul: 
jahen bildenden Schulinfpection ftchen in der 
Ober-Lauſitz nah $ 173a der Schulgejeb: 
Verordnung vom 9. Juni 1835 den Collatoren 
und bezüglih den Deputirten, Beauftragten 
und Gerichten zu. Ihre Pflicht ift es, unter 
Bernehmung mit den Localfchulinjpectoren 
oder allein nad) dem ihnen zuftehenten Gin: 
fluffe auf die Äußeren Verhältniſſe der Schul: 
gemeinde über die Schulen vorſchriftsmäßig 
zu machen und Vebelftände fofort befeitigen 
zu helfen, die ganze Haltung der Yehrer wie 
der Schulgemeinde in den verfchiedenen Be: 
ziehungen des öffentlichen Lebens ind Auge zu 


Beicha — Beidte. 


Fortgeſetzte Vernahläffigung vieler 
Verpflichtung oder augenfheinlider Mangel 
an energifcher Thätigkeit würde das Känigl 
Minifterium veranlaffen, die Strenge der Ge: 
feße (Erim.:Gef. 311 und 36. 27 d. Gtaats: 
dien.:Gef.) in Anwendung zu bringen oder 
dag Aufſichtsrecht auf Zeit oder ganz zu ent: 
ziehen. Vdg. v. 30. Mai 1851. (5. übrigens 
die Artikel: Kandidaten, Amtsaustritt, Dis 
penfationen, Schule, Jahres: Anzeigen, Ch 
(Schließung und Trennung), Urlaub, Cir: 
cularpredigt, Kirhenbüder, Collecten, Klin: 
gelbeutel, Archive, Ephoralfirum, Stempel: 
papier, Sporteltare, Portofreiheit, Liquidiren, 
Töchterſtipendiat- Caſſe, Prediger - Wittiven: 
Gaffe, Kirchenvermögen, Stiftungen, Actoren, 
Selbftmörder, Kirhrehnungen, Kirchdäter, 
Hospitale, Gottesäder, Begräbniß (Deal: 
mäler), Kirchenpatrone, Randed-Immobilier: 
Brandverfiherung, Geiftliche. 

Beide. Evangel. Pfarrkirchdorf, Ey 
Meißen, Ger.: Amt Lommatzſch, 1 Kirk, 
1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Privat: 
tronat, 5 Orte, Seelz. 582. 

Beichte. In der Beichte ſoll die Jugend 
Bekenntniß und Rechenſchaft ihres Glaubens 
ablegen, Jeder feines Berufs erinnert werden 
und in befonderen ſchweren Anliegen Trof 
aus dem göttlichen Worte erhalten. Gen.:Art. 
1580, VII. Syn.:Decr. 1623. Die Beide, 
oder das Belenntniß der Buße und Rene (dr 
fentlih oder privatim) foll nebft der daran 
Seiten des Geiftlihen zu ertheilenden Abſe⸗ 
Iution dem Genuffe des h. Abendmahls fetd 
vorangehen. Gen.-Art. 1557 u.1580, 7. Die 
Kirchkinder follen ſich dazu zwei oder m 
Tage vorher im Haufe des Geiftlihen (Gen: 
Art. VII, Resol.gravam.v. 22. Rai 1713) a» 
melden. Gen.:Art. 1580,7. Kirchr. Reſcr. v. 
Mai u. 1. Sept. 1713. Wer fih zur Communien 
zudrängt, ohne gebeichtet zu haben, ſetzt fi 
Verantwortung aus. Syn.⸗Decr. 28. Keim 
Geiftlicher darf die Beichte abſchaffen (ibidem), 
auch Fein Mitglied feiner Parochie bei Strafe 
der Sudpenfion oder Remotion vom Beicht⸗ 
jtuhl zurüdmweifen (Gen.:Art. X. XT; Gyr: 
Decr. 1624 u. 1673, $ 29. 32. 47; Refer. v. 
18. März 1657), worunter jedod eine mer 
mentane Zurüdweifung (f. Art. Abendmahl) 
nicht verjtanden iſt, welche allerdings unter 
Umjtänden nicht ftattfinden fann. Nur mit 
Grlaubniß des Superintendenten Tönnen, 
wenn Seiten des berechtigten Geiftlichen kein 
Widerſpruch erfolgt. (Vdg. d. Kr.:Direct. 3 


Beichte. 65 
eipzig a. d. Superint, 5. Leisnig v. 20. April] ftattfindet. Gen.:Art. VII. Synod.:Decm 31. 
55), ausnahmsweiſe Mitglieder anderer | Die Ablegung der Beichte fol urfprünglich von 
zarochieen zur Beichte angenommen werden | jedem Parochian einzeln geſchehen und ebenfo 
Ben.:Art. VIII a. Schluß), wobei jedoch die | für jeden Einzelnen die Abfolution folgen, fo 


orher der Praxis nad einzubolende Erlaub- 
in des betr. zuftändigen Parochus voraus: 
jegt wird. v. Weber, 8. Net I, Ausg. II, 
5.165, Nota 83. Wenn die Weigerung des 
enteren gar nicht oder nicht ausreichend be: 


„daß die Pfarrer Jeden infonderbeit verhören, 
nicht einem ganzen Haufen zugleich die Abfo: 
Iution ſprechen follen“ (Gen.:Art. VII, Syn.: 
Deer. 39. 31), wobei aber vom Beichtvater 
fümmtliden Beichtlindern „eine beweglidye 


windet ericheint, fo ift es Sache der Bethei: ! Ermahnung“ von etwa einer Viertelftunde am 
sten, auf Berichterſtattung an die vorgeſetzte Altare zu halten tft (ibid.) und ohne daß dabei 
senfiftorialbehörde anzutragen. Kr.⸗Direct.⸗ den Geiftlichen das Necht einer Inquiſition 
%g. a. d. Superintendenten zu Reiönig dv. 10. | verborgener Sünden, Gewiffensmartern, vor: 
lpril 1858. In Kirchſpielen mit mehreren | witiger Beftrafung über Nichtgebeichtetes zu: 
kiftlihen ſteht die Wahl des Beichtvaters | jtünde. Gen.:Art. VII, S. Sollen jedes Ort3 ıc. 
ıd den Parochianen frei, bald ift der männ- | Seit den Jahren 1780 — 1790 fand anfänglidy 
he Theil der Bevölkerung dem Pfarrer, der | bei den Militärgarnifonen (K. R. Refer. v. 
eiblide dem Diaconus zugewiefen. Ein 6. Juni 1782), fodann auch bei anderen Kir: 
Jechjel in der Perfon des einmal gewählten | chengemeinden die Geftattung allgemeiner 
eichtvaters in Städten fol ohne Bewilligung | Beihthbandlungen (nit Ausnahme der Eon: 
3 eriteren nicht ftattfinden. Deyling, 8. |firmanden) Eingang, fo daß die Privat: 
echt, S. Al. Kunze, Kirchr., S. 211. Wohl beichte für Diejenigen, welche fi deren be- 
er begründen erheblihe Streitſachen mit |dienen wollten, zwar als Regel, aber alö eine 
n Seiftlihen für einzelne Fälle das Gefud | freie, feinem Zwange hinfichtlich des Bekennt⸗ 
nzelner Parochianen, um für ihre Perfon |niffed unterworfene Handlung beizubehalten 
ıh erfolgter Sphoralberichterftattung fih|war. K. R. Nefer. v. 12. Septbr. 1799 und 
nen andern Beichtvater außerhalb der Pa⸗ 14. Septbr. 1809. Das Auflegen der Hände 
hie wählen zu Dürfen. Dr. v. Weber, K.-R. | Seiten der Geiftlihen bei Ertheilung der Ab⸗ 
‚ Audg. U, ©. 165. Unftatthaft ericyeint e3, | folution findet noch bei Kranken: und Privat: 
enn Geiftliche verfuchen, fich die Beichtkinder | communionen ſtatt. Syn.⸗Decr. v. 6. Aug. 
tgenjeitig zu entziehen. Wegen der Kirchen: | 1623. Rev. Syn.⸗Decr. v. 15. Sept. 1673, 


strone cf. Abendmahl. 
Die Beichthandlung fol in der Regel alle 


529. — Was den Geiftlihen in der Privat: 
beichte oder als Beichtvätern überhaupt bekannt 


sonnabende Nachmittags zur Besperzeit|und anvertraut worden, dürfen fie bei Strafe 


en einemordinirten Geiftlihen vor: 
enemmen werden und nur Kranken und 
wangern gejtattet fein, am Morgen des 
sermuniontaged jelbft zu beichten (Gen.-Art. 
Ma. VIII); fie muß auch gehalten werden, 
van nur wenig Sonfitenten ſich cinfinden. 
-6.:Conf.:Bdg. v. 28. Aug. 1822 an d. Sup. 
uMeigen. Hier und da hat die Obſervanz 
Ierdings die Beichte am Sonn: und Feittag- 
sergen zur Regel gemaht. — Die Beichte 
ol ferner öffentlich in der Kirche, nicht in 
et Pfarr⸗, oder Diaconatiwohnung oder Sa: 
rei (Refol. v. J. 1713, $ 2), oder an abge: 
enderten Orten gehalten werden (Gen.⸗Art. 
ILUu. XIV), nad 8Tage vorher ergangener 
Ihfändigung. Gen.⸗Art. VIIL Bon Privat: 
eichten gilt daffelbe, wa3 von Privatcommu: 
onen gefagt worden (f. Abendmahl). Filiali: 
im müffen in der Regel in der Mutterkirche 


der Suspenfion und Remotion an Niemanden 
mittheilen [Beichtfiegel] (Gen.:Art. VIlam 
Schluß), e3 darf ihnen aud) an Geridhtäftelle . 
nicht abgefordert werden und ein Zeugniß 
darüber ift ungültig (Reſer. v. 8. Juli 1618, 
Ob.⸗Conſiſt.“Vdg. v. 1707), es wäre denn, 
der Confitent willigte felbft in die Eröffnung, 
oder der Pfarrer hätte es auf anderem Wege 
entdeckt, oder das allgemeine Wohl erheiſche 
e3, ihn von Staatöwegen darum zu befragen, 
oder das Verbrechen follte erſt begangen wer: 
den, oder wirke in nachtheiligen Folgen auf 
Unſchuldige fort; würde aber durch den vor: 
gefeßten Ephorus auf der Superintendur mit 
Zuziehung des Amt? geſchehen müffen. Refer. 
v. 8. Juli 1618, v. 4. Juli 1712, dv. 239. Decbr. 
1713. Bei der Abfolution ift das im Kirchen: 
buche (Agende 1812, Th. II. ©. 148) vorge: 
ſchriebene Formular unbedingt zu gebrauchen. 


xihten, wenn auch die Communion dafelbft | Ob.:Conf.:Vdg. v. I. 1812. Dr. v. Weber, 


Lezilon des Kirchenrecht. 


5 


66 


K.-R. II, Ausg. II, 1.121. Die Geiftlidhen 
haben in Städten einen ihrer Eollegen, und 
diejenigen auf dem Lande einen benachbarten 
Amtsbruder zum Beichtvater zu erwählen. 
Db.:Conf.:Vdg. dv. 10. März 1625. Refer. v. 
16. Novbr. 1635. Nahe Verwandte des Geift: 
lichen dürfen fi auch einen anderen Beicht: 
vater wählen. Conſiſt.-Verordg. Leipzig vom 
4. März 1761. 

Die Geiftlihen haben ein Beichtregifter zu 
halten. Resol. grav. v. 1. Septbr. 1713. Hat 
dies obfervangmäßig der Schullehrer zu thun, 
fo ift er jedenfalls verbunden, es zeitig genug 
dem Pfarrer mitzutheilen und dürfte die Füh— 
rung des wirklichen Beichtregifter doch im: 
mer nur diefem zugehören. Beichtfindern, 
welche erft in die Kirchfahrt gezogen find, 
dürfte bei etmanigem Zweifel an der Eonfej- 
fion eben fo der Confirmationsſchein abzu— 
fordern fein, als befohlen ift (ſ. Ehe [Schlie: 
fung]), daß Verlobte, welche feinen Confir⸗ 
mationsſchein befigen, Beichtfcheine produci: 
ren follen. Auch Inquifiten, welche des Ver: 


brechens noch nicht geftändig find, find beil Bü 


Berhuft des Dienftes oder anderer hohen Stra⸗ 
fen zur Beichte zu admittiren. 
December 1608. Wegen der Melancholiſchen, 
Blödfinnigen und Taubftummen f. Abend: 
mahl. Seiten der Confitenten foll bei der 
Beichte Fein Vordrängen und Störung durch 
Geſchwätz ftattfinden. Gen.:Art. 1557. 1580. 
7.8. Synod.-Deecr. F 28. 33. 
Beihtermahnung, f. Beichte. 
Beihtgeheimniß, f. Beichte. 
Beichtgeld, ala ein Honorar für die dem b. 
Sacrament der Communion gefehmäßig voran: 
gehende geiftl. Handlung, ift in den fähflfchen 
Landen allgemein gebräuchlich und kommt ſchon 
in den Matrifeln des 16. u. 17. Jahrhunderts 
unter dem Namen „Beichtpfennig” vor, wobei 
(Synod.:Decr. v. 16%, $ Und demnach ıc.) 
die Gemeinden ſich bei den Beichten, Kranken: 
Bommuntonen nad Bermögen gutthätig und 
mildreicy gegen den Pfarrer beweifen follen. 
Auch haben die Behörden diefes Beichtgeld ala 
eine rechtmäßige Forderung der Geiftlichkeit, 
bei welcher e8 nur dem Betrage nad) als eine 
freiwillige angefeben wird, allezeit anerkannt 
(O5.:Conf.:®dg. v. 1676), wenn aud das 
bier und da kundgewordene Beſtreben, dieſen 
Uebelſtand in der evangelifchen Kirche durch 
Fixation und Ablöſung zu befeitigen, völlig 
gerechtfertigt erfcheinen dürfte und bei freier 
und gütlicher Vereinigung der Gemeinden und 


Beihtermahnung — Berichte. 


Geiftlihen, namentlich wo die Entſchädigung 
aus wohlhabenden Kirchen genommen werden 
fonnte, auch an mehreren Orten Die höhere 
Genehmigung gefunden hat. Dr. v. Weber, 
K.-R. I, Ausg. IL 1. ©. 352, Nota 14; ©. 
448, Nota3. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 5. Oct. 18%. 

Beihhtregifter, f. Beichte. 

Beihtfhein, f. Eonfirmation, Ch 
(Schließung). 

Beichtfiegel, ſ. Beichte. 

Beichtväter, ſ. Beichte. 

Beierfeld. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorfj, 
Eph. Schneeberg, Ger.⸗A. Schwarzenberzg, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, + Schulen, 4 Lehrer, 
Privat:Patronat, 5 Orte, Seelz. 2270. 

Beiſchlaf, f. Ehe, Kirchenfalſum. 

Beiſetzung, ftille, |. Begräbniß. 

Beifiser, geiftl., |. Behörden. 

Beiträge, f. Amtsantritt, Wittwenpen⸗ 
ſionscaſſe, Bibelgeſellſchaft. 

Bekanntmachung, ſ. Ephoralverwal⸗ 
tung. 

Bekenntnißſchriften, ſ. Symboliſche 
er. 


cher. 
Beklagte, ſ. Ehe-Scheidung, Süuhnever⸗ 


Reſer. v. 10.ſuch. 


Belebungsverſuche, ſ. Begräbniß. 

Belege, ſ. Kirchrechnungen, Schulcaſſen⸗ 
rechnung. 

Belehrung, ſ. Hebammen, Confeſſions⸗ 
wechſel. 

Belgershain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.:Amt Grimma, 2 Kirchen (Fil. 
Threna), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Privat-Patronat, 2 Orte, Seelz. 804. 

Benndorf. Evangel.⸗-luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Borna, Ger.⸗Amt Frohburg, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Privat⸗Patro⸗ 
nat, 1 Ort, Seelz. 413. 

Beraubung, f. Kirchen und Kircden:Ber: 
mögen. 

Bergen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Plauen, Ger.⸗Amt Falkenſtein, 1 Kirde, I 
Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 8 Orte, Seel. 
2030. 
Berggießhüͤbel. Evang.⸗luth. Stadtpfarr: 
amt, Eph. Pirna, K. Ger.⸗Amt Gottleube, 
ı Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Kgl. 
Patronat, 1 Ort, Seel. 872. 

Bergleute, |. Marta Magdalena. 

Bergfhulen, f. Schulen. 

Berichte, f. Superintendent, Kirchen⸗ 
Iuetienen, Pfarrer, Amtlicher Sprachge⸗ 

rauch. 





68 


Grimma, Ger. Amt Brandis, 2 Kirchen (Bil. 
Zweenfurth), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, 
Priv.-Patronat, 5 Orte, Seclz. 946. 
Beurlaubte Soldaten, |. Begräbntß. 
Beutha. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Lößnitz, Ger.⸗A. Hartenſtein, Fürſtl. Schönb., 
I Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Priv.:Butrenat, 2 Orte, Seelz. 1084. 
Bevormundung, ſ. Ehe, Berlobte. 
Beweiskraft, ſ. Cphoralprotocolle. 
Beyersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Biſchofswerda, Ger.: Amt Neufalza, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Xchrer, Priv.: 
Batronat, 1 Ort, Scelz. 147. 
Bezeigungsquanta, |. Ehedispenfa- 
tionen. 
Bezirksappellationsgericht, ſ. Ehe: 
ſcheidung. 
Bezirksarmencaſſe, |. Armenweſen. 
Bezirksärzte, ſ. Aerzte, Begräbniß. 
Bezirksſteuereinnehmer, ſ. Anlagen. 
Bezirksverein, ſ. Candidaten-Verein. 
Bibel, als Kirchenrechtsquelle. Die Ge— 
ſetzkraft der canoniſchen Bücher der heiligen 
Schrift Alten und Neuen Teſtaments ſehen die 
alten Kirchenrechtslehrer als entſchieden an, 
indem ſie dieſelben als alleinige Norm für 
alle Lehr-Vorträge feſtſetzten (Gen.:Art. VIII 
Mai 1557, Gen.⸗Art. 1580. 2) und die Con: 
fiitorien anwiefen, „auf die Erhaltung der 
reinen Lehre, wie ſie in jenen Schriften und 


den ſymboliſchen Büchern enthalten fei, Obacht 


“ zu haben, auch verordneten, es follten die 


Beurlaubte Soldaten — Bibliothek. 


fönnen. Dr. Luthers Schrift wider den himm— 
lifhen Propheten, wie man fi in Meſen 
ihiden fol. Dr. v. Weber, K. R. I. Ausı. 
I. ©.6. v. Mosheim, Kirchr. d. Proteſt. 215. 
Hauptſächlich in Betreff der Sacramente und 
der Ehe ſo wie überhaupt ſind die Neu— 
teſtamentl. Schriften als Quellen kirchen⸗ 
rechtlicher Principien zu betrachten. Dr. ». 
Weber's K. R. J. Ausg. J. J. S. 29, Notar 
Als Schulbuch, welches keinem Schulkinde 
fehlen ſoll, iſt die Bibel nach der Lutheriſchen 
Ueberſetzung eingeführt. El.-Volksſchulgeſ. 
Vdg. v. 9. Juni 1835, 5 4. 
Bibelerklärung, ſ. Schule (Unterricht). 
Bibelgeſellſchaft. (Hauptbibelgeſellſchaft.) 
Dieſelbe iſt in der Abſicht errichtet worden, 
freiwillige Beiträge zu fammeln, um Bibeh 
und Neue Teftamente an Arme um niedrig 
Preiſe oder unentgeltli zu vertheilen. Ti 
Superintendenten und durch diefe die Geif: 
lichen find angewiefen, diefer Angelegenkeit 
willfährig alle Aufmerkſamkeit zu widmen. 
Kirh.:R.:Vdg. v. 14. Septbr. 1814. Es be⸗ 
ftehen daher auch Zweig-Bibelgeſellſchaften im 
Lande. Auf Anſuchen der Sädf. Bibelgeſel⸗ 
ihaft ftellen die Kreis: Directionen geeigneten 
Perſonen Legitimationen zum Haufirkante 
mit Bibeln und Einfammeln von Beiträgen 
aus. Es ift jedoch diefen das Haufiren mE 
andern Schriften verboten. Preßgef. v. 7. 
März 1851, $ 24. Arm.:Ordg. v. 22. Octbt. 
1840, $ 103. Bdg. d. Miniit. d. Inn. v. 16. 
Octbr. 1839. Für die Zwecke diefer Bibelge 


Sentenzen und Urthel in consistorialibus nach ſellſchaft wird alljährlih am 2. Ofterfeiertage 


der heiligen Schrift und den gemeinen und bie: 
ligen Yandesrechten abgefaßt werden”. Reſer. 
Ehurf. Joh. Friedr. d. Großmüth. v.%. 154. 


in allen evangeliſchen Kirchen eine Collecte 
(ohne Cymbel) veranftaltet (Kirhr.:Refer. v. 
7. Jan. 1829, Oberamtsreg.⸗Gen.⸗Vdg. v. 5. 


Kirh.:Bdg. v. J. 1580, $ VIIT. Nach neuer: Jan. 1829) und find die betr. Gelder unmit: 
dings angenommenen Grundfägen follen zwar | telbar an die Hauptbibelgefellichaft durch die 
die canoniſchen Schriften Alten und Neuen | Ephoren, denen fie von den Pfarrern mit 
Teſtaments als einzige Duelle göttlicher Of: | Lieferfcheinen zuzufenden find, zu befördern 
fenbarung unverrüdt anerkannt fein, aber es Eult.:Min.-Bdg. a. d. Hr.:Direct. 9. 5. MRün 
bleibt die Gewiſſensfreiheit, als Princip des /ı80, Dr. v. Meber, Kirchr. II. Ausg. II. 
Proteſtantismus, die Freiheit, die Bibel nad | ©. 77. 78, Nota 74. 78. Bon Neuem wurde 
Gründen innerer Ueberzeugung zu verjtehen |die Bibelverbreitung den Geiftliden durd 
und ſich zu erflären, jedem Mitglied der Kirche | Kr.:Dir.:Berordnung Leipzig vom 11. Rovbr. 


vorbehalten (Berfaff.:Urk. v. 4. Septbr. 1831, 
$ 32, Dr. Scheibler’3 Jahrb. 1832, ©. 394 fg..), 
und haben die Bücher des Alten Teſtaments 
wegen des ihnen unterliegenden moralijchen 
und natürlichen Grundes in Folge ausdrüd: 
lien Staatsgeſetzes oder freimilliger Auf: 
nahme Seiten der Kirche Geſetzeskraft, von 
“=-[her die Regierungen jederzeit dispenſiren 


1842 empfohlen. S. Eollecten, Superintes 
dent, Pfarrer, Lieferfcheine. 

Biberftein. Evangel.⸗luth. Pfarrlirddort, 
Eph. Freiberg, Ger.:Amt Noffen, ı Kirk, 
ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Batre: 
nat, 4 Orte, Seelz. 1505. 

Bibliothek, f. Amtsantritt, Kirchenver: 
mögen, 





70 


fung. 
Brambach. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Markneukirchen, Ger.:Amt Adorf, 1 


Bothkorn — Bücherweſen. 
Vothkorn, ſ. Amts-Einkommen, Abld: | ı Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 2 Orte, 


Seelz. 905. 
Brennmaterial, ſ. Schule, Heitzung. 
Breunsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj, 


Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Priv.“ Eph. u. Ger.Amt Borna, 3 Kirchen (Fil. 


Batronat, 7 Orte, Scelz. 1977. 

Brandid. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Grimma, Ger.:Amt Brandis, I Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Priv. Putro: 
nat, 2 Orte, Seelz. 2184. Die Katholiken ge: 
hören in die katholiſche Kirche zu Leipzig. 

Brandverfiherung, ſ. Landes-Immo— 
biliar-Braudverſicherungs-Anſtalt, Kirchen: 
u. Schulinſpection, Schule. 

Branntwein, ſ. Abendmahl. 


Branntweinbrennen und -Schenken, 


ſ. Gottesdienſt, Abgaben, Nebenbeſchäftigung 

der Lehrer. 
Braunkohlenlager, 

Schulgrundſtücke. 
Braunfhweig, ſ. Begräbniß, Leichen: 


ſ. Pfarr- und 


aß. 

Bräunsdorf. Königl. Corrections- und 
Erziehungsanſtalt. Bei Einlieferungen dahin 
iſt daſſelbe zu beobachten, was deshalb für 
Waldheim vorgeſchrieben iſt. Vdg. v. 24. Jan. 
1835. Gegründet am 5. Mai 1824 (1832). 
1 Director und Hausgeiftliher, ı Kapelle, 5 
Lehrer, Scelz. 393. Der Ort ift eingepfarrt 
nad) Langhennersdorf. ©. dafelbft. 

Bräunsdorf. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Penig, Ger.:Amt Limbach, 1 Kirche, 
Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.-Patro: 
nat, 1 Ort, Seelz. 825. . 

Braut, f. Ehe-Schließung. 

Bräutigam, f. Ehe-Schließung. 

Brautfinder, f. Schule, Ehe. 

Brautfranz, f. Che, Trauung. 

Brechruhr, ſ. Begräbuig, Anſteckende 
Krankheiten. 

Breitenan. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Pirna, Ger.-Amt Lauenſtein, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patro⸗ 
nat, 3 Orte, Seelz. 438. 

Breitenborn. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Rochlitz, Ger.:Amt Rochlitz, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Ra: 
tronat, 3 Orte, Seelz. 456. 

Breitenbrunn. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Schnecberg, Ger.:Amt Johanngeorgen: 
jtadt, 1 Kirche, ı Pfarrer, 2 Schulen, 4 Leh⸗ 


Henersdorf), 1 Pfarrer, 2 Lehrer, Könizl. 

Patronat, 3 Orte, Seelz. 690. 

Briesnig. Evangel.“luth. Pfarrkirchdorj, 
Eph. Dresden II, Ger.Amt Dresden, 1 Kirche, 
2 Geiftliche, 6 Schulen, 7 Lehrer, Königl. Pa: 
tronat, 26 Orte, Seelz. 5766. 

Brodwig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorj, 
Eph. u. Ger.: Amt Meißen, ı Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Patronat, 
+ Drte, Seelz. 1022. 

Brode, f. Amts-Einkommen, Ablöfung. 

Brod und Wein, f. heil. Abendmahl. 

I Brud, ſ. Ehe-Scheidung. 
Brüdenzoll, f. Leichentransport. 
Bruders Wittwe, |. Cher-Schließung. 

. Bruderund Schweſter, |. Ehe⸗Schlie 

ißung, Verbot. 

Bubendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj, 

Ephorie Borna, Gerichts-Amt Frohburg, I 

Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv. 
Patronat, 1 Ort, Seelz. 185. 

Bude. Cvang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Oſchatz, Ger.:Amt Oſchatz, 1 Kirche, 1 Par: 
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:PBatronat, 
3 Orte, Seelz. 515. 

Buchdrudergefellen, ſ. EhesSchlic: 
Bung. 

Bücher, f. Kirhenvermögen, Kirden: 
AInventarium, Schule. 

Bücherweſen, Eenfur. Tie Beauffichti⸗ 
gung der Bücher-Cenſur ift feit dem Jahre 
1836 dem Minifterio des Innern und die Auf: 
jiht über das Bücherweſen in Verlags: und 
Buhhandlungsftreitigkeiten den Juſtizbehör⸗ 
den übertragen. Gefe über privilegirt. Ge 
richtsitände v. 38. Jan. 1835,65 31. Bi 
neuejten Beftimmungen über die Büchercenfur 
(Preſſe) find folgente: Im Königr. Sachſen 
bleibt die Eenfur aufgehoben. Auf Schriften 
aber, welde für den Buchhandel beitimmt 
jind, muß außer der Anjtalt, wo fie gedrudt 
find, aud der Name und Wohnort des Ber: 
legers, oder des Herausgebers, oder des Ber: 
faffer3, wenn derfelbe jein Werk im eigenen 
Berlage herausgiebt, genannt fein, auf Zeit: 
Ichriften bei jeder Nummter der verantwortliche 


ver, Königl. PBatronat, 8 Orte, Scelz. 2398. 1 Redacteur, und gilt dies auch von ausländi— 


Breitingen. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.-Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 


63 Preßerzeugniſſen, welche im Röniar. 


Sachſen verbreitet werden, Zuwiderhandlun⸗ 





72 Cabinetscanzlei — Calender. 


der ganzen Gemeine), vor der Predigt, und. den Kindern zu reden, Kinderpredigten zu 
zwar die Bitten von dem Prediger am Altare ı halten. An den Bußtagen follen Leichenpre: 
gefproden und die Schlupbitten „Erhöre | digten anjtatt der Besperpredigten nicht gehal: 
uns ꝛc.“ von dem Chore. Reſcr. v. 18. Jan. | ten werden. Ob.⸗Conſ.⸗Vdg. v. N. Sept. 1749. 
1810. Ob.-Amts-Patent v. 3. Febr. 1810. | Dr. Weber, 8.:R.IL-1. 236. 21. ©. Tefttage. 
Desgleichen wird, wo ein Geiftlicher fungirt, : Schon die Heiden pflegten bei einbrechenden 
auf der Kanzel, wo mehrere angejtellt find, - Yandesübeln und allgemeinem Unglüd bejon: 
am Altare nach Schluß der Predigt und nach dere Bettage zu halten, und auch die Juden 
erfolgter Aufforderung Seiten deffelben von fafteten außer am großen VBerföhnungstage an 
einem anderen Beiftlihen das Bater:Unfer un: - einigen audern Tagen des Jahres. So gaben 
ter Anrufung der. heil. Dreieinigkeit knieend auch Gröbeben, Krieg, Peit, Ueberſchwem⸗ 
geiproden, wozu fi) aud) die Gemeinde auf mungen den Ehriften ſchon feit dem 4. Jahr: 
die Knie wirft, und zwar gejdhiebt dies beim hundert Beranlaffung, dergl. Buß:, Bet: und 
Bor: und Nachmittagsgottesdienite. An je: Faſttage zu halten. Natürlid verband man 
dem Bußtage wird aud) eine Kirchencollecte | damit den Gedanken, durch Sündhaftigkeit und 
für arme, kranke und fonft bedürftige Lehrer Gottlojigkeit das Unglüd verdient zu haben, 
und deren Wittwen und Waifen durch Aus: , und daher dienten dieſe Fafttage gleichzeitig 
fegung der Beten an die Kirchthüren geſam- dazu, das Bolt zur Erkenntniß und Reue fei- 
melt. S. Gollecten. Die Bußtage werden |ner Sünden zu ermahnen und Gott um Ber: 
Sonntags vorher abgefündigt.- Die Terte zu |gebung zu bitten. In Sachſen ſchrieb man 
den Bußtagen werden von dem Evangel. Lan: |im Jahre 1619 wöchentliche Freitagäbußpre: 
desconiiftorio fammt den Schriftftellen zu zmei: !digten aus und hielt auf Anordnung des Kur: 
maliger Altarworlefung durdy die Superinten: | fürjten Georg I. 1633 des Dreißigjährigen Krie: 
denten den Geiftlichen zu Anfang jeden Jahres |ge3 wegen den erften Bußtag. Im Jahre 1674 
gedrudt zugejtellt. An den Nadmittagen vor | beging man fünf Bußtage, vom Sabre 1710 an 
den Bußtagen wird die Schule ausgeſetzt und | bis 1831 drei dergleichen und im lebtgenannten 
haben die Schulkinder an einigen Orten, wo | Jahre wurden fie auf zwei vermindert. Reſcr. 
Bußtagsvorbereitungs = Predigten (Leidnig) |v. 13. Jan. 1831. Im Königr. Preußen wird 
ftattfinden, den Gottesdienft unter Leitung ſeit dem Jahre 1773 nur ein Bußtag gefeiert. 
der Lehrer zu beſuchen. Wo dies üblich iſt, S. Gottesdienft, Begräbniß, Eivil-Obrigteit, 
möchte die Gelegenheit nit verfäumt werden, | Eollecten. 

wie zu den Erwachſenen, recht eindringlich zu 


C. 


Cabinetscanzlei, ſ. Behörden. von Julius Cäſar 707 p. U. C. durch Soſigenes 
Caducitäten, ſ. Baulichkeiten an Kirchen: | auf 365!/, Tage des Jahres Länge feſtgeſtellt. 
und Schulgebäuden. Dieſer Julianiſche Calender galt bis zum Jahre 
Calamitoſe, ſ. Armenweſen. 1582 in allen katholiſchen Ländern. Da führte 


Calbitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. |aber Papſt Gregor XII. den neuen verbef: 
u. Ger.: Amt Oſchatz, 2 Kirhen (Bil. Malt: |ferten Galender ein, wonad das Jahr 365 
wis), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Priv.: | Tage 5 Stunden 49 Minuten 12 Gecunden 


Patronat, 2 Orte, Seelz. 1300. bat, weil der Mondlauf in einem Jahre um 
Galcancten, ſ. Gottesdienft. 1 Stunde 28 Minuten 15 Secunden länger 
Salculaturgebühren,f. Kirchrechnung, |ift, als die Rechnung war. Die Evangelifchen 

Schulcaffenrehnung. behielten aber den Julianiſchen Calender noch 


Ealender traten an die Stelle der frühe: |biß 1777 bei, wo der Gregorianifche zum 
ften Gewohnheit, die Tage ded Monats am |NReihscalender erhoben ward, weil die ver: 
erften Tage eiged jeden derfelben öffentlich | fchiedene Feier des Ofterfeftes Unbequemlicd: 
andzurufen. Der Kalender des Romus keiten herbeirief. Der Ealender alten Styls 
us mit 10 Monaten wurde durch Numa |ift nur nod) in Rußland üblid und vom neuen ' 
Pompiliug auf 12 Monate erweitert, fpäter | um 11 Tage verichieden. 





14 


Bdg. v. 27. Febr. 1826) Privatfeminarien vor: 
gebildet (Eult.:Min.:Bdg. v. 9. Juni 1835, 
F 113) und in diefelben recipirt, wenn fie 
wegen ihrer präfumtiven Fähigkeit zum Lehr: 
amt vor der Königl. Prüfungs-Commiſſion 
geprüft worden find. Nad vollendeten Eur: 
jus im Seminar folgt im Seminar die erite 
Sandidatenprüfung, wodurch fie die Fähigkeit 
zur Verwaltung von Hilfslehrerftellen und 
Bicariaten erlangen, nad) 2 Jahren die zweite 
oder Wahlfähigkeitsprüſung vor derfelben 
Brüfungs:Comnifjion, in Folge deren gün: 
ftigen Erfolgs fie zu ftändigen Lehrerſtellen 
defignirt werden können. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 
9. Juni 1835, $ 115. Die Localfyulinjpecto- 
ren haben den zur Wahlfähigkeitsprüfung fich 
meldenden Candidaten die Zeugniffe ihres Ber: 
baltens verficgelt zu übergeben, und jidh 
dabei der Genfuren: „zu befonderer Zufrieden: 
heit”, „zur Zufriedenheit“, „nit durchgän⸗ 
gig zur Zufriedenheit” zu bedienen, Regu— 
lativ vom 13. Juli 1835, G 12. Wer bei der 
erften Prüfung die erſte Genfur: „vorzüglich“ 
erlangt, kann auch ohne diefe Wahlfähigkeits- 
prüfung defignirt werden. Ibidem. Mit Ge: 
nehmigung des Königl. Eultus:Minifterii find 
Berhaltungsregeln für Schulamt3:Candidaten 
zufamntengeftellt worden, weldye einem jeden 
Kandidaten Fünftig nach beitandener Prüfung 
ausgehändigt werden jollen. Bdg. Kr.:Dir. 
Yeipzig 8. Aug. 1858, wegen der Lauſitz: Vdg. 
v. 8. Septbr. 1856. Die Pfarrer haben jede 
Berinderung der Art, dag cin Schulamts: 
candidat in ihrer Parochie entweder eine öf- 
fentlidhe oder private Wirkſamkeit antritt oder 
verläßt, jofort, nachdem dies geicheben, dem 
Ephorus in den Erblanden allmonatlich und 
in der Ober-Lauſitz vorfommenden Falls an⸗ 
zuzeigen. Gult.:Min.:Bdg. v. 29. Oct. 1850, 
für die Yaufig: Vdg. v. 21. Nov. 1850. Kein 
zu einem jtändigen Amte noch nicht gelangter 
Schulamtscandidat darf heirathen, ohne dazu 
die Erlaubniß der vorgefehten Conſiſtorial⸗ 
bebörde einzuholen. Kr.:Dir.:Bdg. 28. Oc⸗ 
tober 1857. 

Candidaten-Bereine. Zur weitern Ausbil: 
dung und Vorbereitung auf das geijtl. Amt 
im Predigen, Ratehijiren und Ermwerbung der 
Bajtoralgefhäftstunde, Uebung in Aufſätzen 
und Disputiren, auch über Gregefe, doch 
jtet3 in Verbindung mit homilctifch : fateche: 
tiihen Arbeiten find die theologiihen Can: 


Gandidateu:Bereine. 


20. März 184. Alle Candidaten der Thee⸗ 
logie und des Predigtamtes, welche im König: 
reich Sachſen ein geijtl. Amt erlangen wollen, 
müffen an einem ſolchen Vereine theilnehmen. 
Auch Rectoren und Schuldirectoren, Lehrer 
an gelehrten Schulen find berechtigt, dieſen 
Sandidaten:Bereinen beizumohnen, wenn fie 
ein geiſtliches Amt begehren. Qult.:Min.: 
Vdg. v. 3. Juli 184 and. K.⸗Dir. zu Zwickan. 
Bewerber um die Wahlfähigkeitäprüfung Kgl. 
Collatur haben fi über gedachte Theilnahme 
durch ein Jeugniß zu legitimiren. Regulat. 
6 2a.b. Candidaten, welche zeitweilig ins 
Ausland geben, ohne auf die ſächſ. Candida⸗ 
tur zu verzichten, haben dies der Conſiſtorial⸗ 
behörde anzuzeigen und cine Beſcheinigung 
hierüber zu empfangen (Regul. $ 3), fich aber 
nach ihrer Rückkehr ing Land ſowohl über ihre 
Beſchäftigung und Yortbildung bei der Con: 
fiftorialbehörde ihres MWohnorrs auszuweiſen 
und ein andermweited Zeugniß reſp. nach vor: 
beriger Berichterftattung an das Gultuswini- 
fterium zu erwarten, als auch fi dann wieder 
einem Sandidatenvereine anzufchließen. Eult.: 
Min.:Verordg. v. 19. April 1844. In jeder 
Ephorie jol in der Regel nur Ein Bezirks: 
verein (in der Ober-Lauſitz vier) beſtehen. 
Regul. $ 6. Sechs Gandidaten, nach Befin⸗ 
den weniger, wird für genügende Anzahl er: 
achtet, einen ſolchen Verein befteben zu laflen; 
außerdem die König. Kreis: Directionen nnd 
das Geſammt-Conſiſtorium zu Glauchau Bor: 
Echrung wegen der Zuweiſung einzelner Gan- 
didaten an benachbarte Bereine zu treffen, reip. 
Laudes-Conſiſtorium und Cultusminifterium 
davon zu benachrichtigen haben. Vorſtand dieſer 
Kandidaten: Bereine find die Superintendenten 
oder die vom Minifterio ernannten Stellver: 
treter. Die Protocollführung im Verein bet 
unter den Mitgliedern zu wechſeln, und der 
Boritand das Protocoll zu paraphiren. Reg. 
58. Vereine mit mehr ald 6 Mitgliedern ha⸗ 
ben jührlid) 8, mit weniger als 6 Kandidaten 
wenigftend? 6 Zuſammenkünfte zu balten. 
Reg. F 9. rt: und Tagbeitimmungen fle 
ben dem Rorjtande zu, eben fo wie ed den 
Mitgliedern obliegt, ihr Außenbleiben ſchrift⸗ 
lich zu entfchuldigen. Reg. G 9. Localvereine 
finden nur mit Genehmigung des Minifterit 
ftatt, legen aber den Mitgliedern die Ber: 
pflihtung ob, ſich wenigſtens jährlihd Einmal 
zur Vebernahme eines Bortrags im Bezirks: 


didaten: Vereine vorgeſchrieben. Gen.:Vdg. d. | vereine cinzufinden. Regul. 6 10. Nach der 
Kirch.⸗Raths v. 19. Dechr. 1788. Regul. v. | Discufjion über eine Arbeit fpricht der Bor: 


Canon — Cantor. 


Hluß fein Urtheil aus und kann 
i Graden (ſehr wohl, wohl, ge 
ihnen, jedenfallg in der Jahres⸗ 
u thun. 612. Die Anzeige über 
keit des Vereins iſt mit Einrei: 
adidaten-Tabelle nach vorgefchrie: 
aa (j. Anhang 9) zu verbinden, 
te Arbeit mit einzufdiden. Die 
te zu Dresden, Leipzig, Chemnik 
mit 3, 3, 2 Arbeiten thun und 
tönigl. Cultus-Miniſterium nad) 
ch das Landes - Confijtorium 
mit 30, 20 und 10 Thlr. belohnt 
3, 2ocalvereine, jo weit fie nicht 
t find, richten ihre Jahresanzei⸗ 
Bezirköverein. 6 14. Ein aus 
heidender Candidat hat ein Zeug: 
ilnahme und Xeiftungen vom Bor: 
angen und mit Genfur zu erhal: 
10). Im Falle nöthigwerdender 
g eines Mitgliedes hat der Vor: 
t Bericht zur Eonfiftorialbehörde 
F 16. Statuten der Kandidaten: 
en Zuſätze und Nachträge zu die: 
ingen, aber nicht3 denjelben Wi: 
3 enthalten. Geldftrafen und 
men auf freie Vereinigung an. 
en find dem Gultus:Minifterio 
nigl. Kreis: Direction zu unter: 
7. Bibliothefen und Leſezirkel 
wird empfohlen. — Ausländi- 
aten ift die Theilnahme an Kan: 
nen geitattet, ohne daß fie dem 
| derjelben unterworfen oder de3: 
‘echt auf Verforgung im König: 
ı bafiren könnten. Gie find in 
: und Tabelle ganz wegzulaffen. 
3dy. v. 26. Febr. 1846. Nachdem 
Reyulativ vom 20. März 184 
Ober-Lauſitz eine andere Aufficht 
ididaten der Theologie und des 
bergejtellt worden ift, fo find Die 
tandenen Prediger:Collegien ent: 
aufgehoben worden, audy deren 
er ꝛc. an die Kandidaten: Vereine 
:mwefen. Dagegen follen in der 
vier Candidaten-Vereine, zu Bu: 
nz, Yöbau und Zittau, bejteben. 
wie in den Erblanden bei dem 
erintendenten, haben fich die in 
yaten:Bezirt eintretenden Candi— 
m Kirchen- und Schulrathe in 
melden, auch etivnige Wohnungss 
anzuzeigen, tft ihnen aber aud 


73 


erlaubt, auf Anfuchen fich einem andern Ver: 
eine anzuſchließen. Vdg. v. 2. Dec. 184. End⸗ 
lich iſt verordnet, daß die in einer Ephorie ſich 
aufhaltenden Candidaten an den beſtehenden 
Prediger⸗-Conferenzen theilzunehmen verpflich⸗ 
tet.find und der Ephorus fie dazu einzuladen 
bat, desgleidhen, daß ihnen die Theilnahme an 
den Berjammlungen der geſammten Didcefan: 
geiftlichkeit geftattet werde. Es ift den Epho⸗ 
ren dabei anheimgeftellt, ob und in wie weit 
den Sandidaten dabei eine thätige Theilnahme 
zu gewähren fei. In den Ephoralberichten am 
Jahresſchluß fol des Erfolgs diefer Anord⸗ 
nung Erwähnunggefchehen. K. Kr.:Dir.:Bdg. 
Leipzig v. 15. März 1854. Den Borftänden 
der Candidaten-Vereine wird für die Leitung 
derfelben eine jährliche Rentuneration aus 
Staatzcaffen zu Theil. 

Canon, f. Ablöfung, Amtseintommen. 

Eanig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
u. Ger.:Amt Oſchatz, 1 Kirche, 1 Pfarrer, I 
Schule, 1 Lehrer, Priv.:Patronat, 2 Orte, 
Seelz. 386. 

Sannewig. Evangel.⸗-luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Grimma, Ger.⸗Amt Wermsdorf, 1Kirche, 
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗Pa⸗ 
tronat, 6 Orte, Seelz. 906. 

Eantate (Sonntag Eantate). Der 4. Sonn: 
tag nad Dftern hat feinen Namen von den 
Anfangsworten in dem Eingange der Meffe 
(Sammlung von Sprühen und Gebeten, 
welche von den meffelejenden katholiſchen Prie- 
ftern halblaut bei der Abendmahlsfeier latei⸗ 
niſch geiprodhen werden [Rituale]), welde 
Namen der Sonntage zwiſchen Oftern und 
Pfingften, da fie allgemein befannt waren, 
aud von den Gvangelifchen beibehalten mur: 
den. Am Sonntag Cantate begann der Gottes: 
dienft mit den Worten: Cantate domino can- _ 
ticum novum! Pſalm. 98, 1. 


Cantor (|. Schullehrer, Gottesdienft, Chor, 
Cantoreigeſellſchaft, Kirhenmujit). Die Can: 
toren, Präcentoren und Mufikdirectoren in 
Städten und reip. auf den Dörfern, wo diefe 
Function den Kirchſchullehrern zufteht, find 
Kirchendiener, melden die. Leitung des Ge: 
janges fowohl in der Kirche als bei kirchlichen 
Amtshandlungen außerhalb derfelben obliegt. 
Sie haben daher die Jugend in der Schule 
im Singen, vorzüglich im Kircdyengefonge zu 
üben (Eult.:Min.:Bdg. v. 9. Juni 1835, & 29), 
die Melodieen der geiſtlichen Lieder dabei nad) 
dem Choralbuch des Cantor Hiller einlernen 


76 


zu laffen. R.:Rath3:Refer. v. 29. März 1793. 
53 fteht den Cantoren die Direction auf dem 
Singechore der Kirche zu, infonderheit bei der 
Kirchenmuſik; auch haben diefelben für die 
Anftelung der Liedernunmern zu forgen 
(Ob.-Conſ.⸗-Vdg. 5. Jan. 1801), wenn dies 
nicht den Inhabern offener Kirchenftände auf 
Emporen zuſteht, welches Officium jedoch auf 
Inhaber verglafter Kirchenftühle nicht auszu— 
dehnen ift. Ibidem. Veränderungen auf dem 
Chor darf fi der Cantor ohne Borwiffen und 
Genehmigung der Kirchen-Inſpection nicht er: 
lauben. Kirchenr.-Reſer. v. 7. Febr. 1810. 
Cantoren und Mufikdirectoren, wenn fie aud) 
tein Schulanıt befleiden, find durch den betr. 
Superintendenten zu verpflichten und zu con: 
firmiren. Gult.:Min.:Vdg. 0.28. Dechr. 1833. 
Gantoren an Gymnaſien find, wenn fie blos 
Muſikunterricht ertheilen, in Betreff der Witt: 
wenpenfionzcaffe nicht als Oberlehrer und der 
1. Glaffe angehörig zu betrachten. Beſcheidg. 
a. d. Sup. 3. ‘Dresden v. 10. Novbr. 1840. 
Zur Unterjtüßung der Cantoren bei Auffüh: 
rung von Kirchenmufilen und Leiten des Ge: 
ſanges find die Lehrer eingepfarrter Orte und 
die übrigen Parochiallehrer ohne Kirchendienft, 
refp. zu ihrer eigenen Fortbildung, verpflichtet, 
und rejp. in ihren Vocationen dazu zu vincu: 
liren, und haben dagegen die Cantoren dieſe 
Theilnahme nicht zurüdzumeifen, die Pfarrer 
und Sphoren aber etwaige Mißhelligkeiten 
hierin zu ſchlichten. Cult.Min.-Vdg. v. 4. 
Mai 1842. 

Gantoreigefellfchaften beitcehen von Alters 
ber in mehreren Kirchipielen in Städten und 
auf dem Lande als Vereine, welche zur Hal: 
tung und Ausführung der Kirchenmufit und 
zur Begleitung der Leichen ſich verpflichtet hal- 


Santoreigefellfigaften — Geremonieen. 


Cantoren meijtentheil3 Vlitglieder, reſp. Bor: 
ſteher derfelben. Bor einiger Zeit vergewiſſerte 
fi) dag Minifterium des Eultus und öffentl: 
lihen Unterriht3 darüber, ob diefe Vereine 
noch ihren Zwed für die Kirche erfüllten. Eult.: 
Min.:Bdg. v. 2. San. 1835. Die Eantorei: 
caffe darf bei etwaiger Auflöfung einer ſolchen 
Geſellſchaft nicht unter die Mitglieder vertheilt 
werden, fondern ift von der Kircheninjpection 
zur Bildung eine neuen Chors zu verwenden. 
Ob.:Eonf.:Bdg. v. 17. Mai u. 11. Septbr. 
1816 a. d. Superintendent zu Pirna. Die Mit: 
glieder theilen fih an den meiften Orten in 
mufitalifhe und nicht muſikaliſche und heißen 
Erſtere gewöhnlich Adjuvanten. Kirchr. v. 
Weber II. Aufl. II. I. ©. 55. 56. 

Kanzel, f. Gottesdienft, Geſetze, Schule 
(Aufnahme, Ferien), Kirhenpatrone, Kanzel. 

Ganzleidirector, ſ. Schönburg. Unter: 
Conſiſtorium. 

Capellen, ſ. Kirche u. Kapellen. 

Capitalien, ſ. Kirchenvermögen. 

Capitäne, ſ. Militärperfonen, Begräb: 
niß. 
Carcerſtrafe, ſ. Univerſität. 

Carethen, ſ. Fortkommen, Superinten⸗ 
denten, Pfarrer. 

Carlsfeld. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Schneeberg, Ger.:A. Eibenſtock, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, ı Schule, ı Lehrer, Königl. Ba 
tronat, 8 Drte, Seelz. 1300. 

Garneval, |. Falten. 

Caſſen; f. Eultu3:Minifterium, Kreis: 
Direction, Cantoreigeſellſchaft. 

Cafula, Kleidungsftüd der Tathol. Geift: 
lichkeit beim Mefjelefen, beftcht aus zwei 
Theilen, wovon der eine die Bruft, der an: 
dere den Rüden bededt, ein Chorrock ohne 


ten. Sie ftehen in diefeBeziehung unter der | Aermel. 


Kircheninſpection, infonderheit dem Super: 
intendent, deren Rechtshändel gehören aber 
vor die Suftizbehörde. Conſiſt.Vdg. Leipzig 
12. Decbr. 1764. Diefe Cantoreigeſellſchaften 
haben eigene vom Eonfiftorium, bisweilen von 
der ehemuligen Landes-Regierung confirmirte 
Statuten, beziehen (nämlich 27 derfelben) 
Zrankiteuerbeneficium aus der Eultusminifte- 
rial:Caffe (Summa 2% Thlr. 20 Ngr.), find 


Catechet, ſ. Katechet. 

Catechiſation, ſ. Katechiſation. 

Catechiſsmus, ſ. Katechismus. 

Catechumenen, ſ. Katechumenen. 

Catholiken, ſ. Katholiken. 

Caution, ſ. Kirchvater, Hypothekenbuch. 

Cavertitz. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Oſchatz, Ger.:Amt Strehla, 2 Kirchen 
(Fil. Olganitz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 1 Leh⸗ 


meift zugleich Grabegeſellſchaften, melde den | rer, Briv.:Batronat, 4 Orte, Geelz. 1006. 


Relicten der Mitglieder Begräbnißgelder ge: 
währen, und haben außer Obigem gewiffe 
Einkünfte, als: Chorgeld, Legate, halten auch 
bisweilen die zur Aufführung der Kirchen: 
muſiken nöthigen Inftrumente und find die 


Benfiten, f. Ablöfung. Ä 
Cenſur, f. Büchercenſur, Eandidaten. 
Genjuren,f. Bredigt, Candidaten, Schule. 
Geremonieen, f. Gottesdienſt. 


Sertificat — Eircularpredigten. 


Sertificat, |. Immobiliar-Brandverficdhe: 
ig. 

Teſſion, ſ. Kirchenvermögen, Kirchen: 
ide. 


Charfreitag ſoll in großer Stille und als 
tzer Feiertag gefeiert werden. Reſer. v. 7. 
9. 1766. Refer. v. 13. Jan. 1831. Woher 
Name diefed Tages, des Todestages 
rifti, und die Benennung der Charwoche 
ftanden, ift ungewiß (carena, Faſten; oder: 
ar, Strafe, Genugthuung, Leiden; oder: 
ras, teuer, angenehm). Sonft nannte man 
au: 20900x5UN sc. nulpa vg, Bor: 
eitungstag (Rafttag der Juden zum Ofter: 
t), oder carena pura, wegen des ftren: 
ı Haftend und der großen Stille, welche an 
n unter den Chriften herrſchte: es ſchwiegen 
ocken und Orgeln, die Kirchen wurden ihres 
hmuckes entkleidet, das Kreuz verdedt; oder 
es absolutionis, weil in der erften 
rhe an diefem Tage die ganze Gemeinde 
e die Büßenden losgeſprochen wurden von 
en Sünden; oder ftiller Freitag. Con: 
utin der Große bat die Feier deffelben im 


Jahrhundert allgemein angeordnet, nach⸗ 


n fie fchon feit dem 2. Jahrhundert bier 
d da ũblich gewejen war. Beim katholifchen 
tus finden am Charfreitage Vorjtellungen 
5 der Leidensgeſchichte, injonderbeit Wall: 
‚rien nach den heiligen Orten ftatt. ©. Feſt⸗ 
je. 

Charwoche, f. Kirhenjahr, Gottesdienft. 
Chauffeegeld, f. Leihentranzport, De: 
tate, Superintendent. 

Chemibker, ſ. Univerfität. 

Ehemnig. Königl. Amtshauptmannſchaft, 
horalſtadt, —— ericht, Ger.⸗Amt, Real: 
ule, Bauſchule, 6 ebangel. Kirchen (1 Filial⸗ 
che), 9 Geiſtliche, 12 Schulen mit 72 Leh⸗ 
n und Kirchendienern, 7 Orte, ı katholiſche 
ide mit 2 Geiftlihen und 4 Lehrern, Seelz. 


Shirographarien, f. Kirhenvermögen. 
Chirurgen, f. Univerfität. 
Chor, ſ. Kirhe, Schule. 
Choralbud, f. Gottesdienſt. 
EHorgeld, ſ. Cantoreigefellichaft. 
Chorton, f. Orgeln. 

Chriſt, Heiliger, |. Weihnachtsfeſt. 
Chriſt baum, ſ. ebendafelbit. 
Chriſten, ſ. Ehe. 
Chriſtenthum, ſ. Schule. 
Chriſtmarkt, ſ. Kirchenpolizei. 
Ehriftmetten, ſ. Gottesdienſt. 


77 


Chriſtſtollen, ſ. Weihnachtsfeſt. 
Cireularpredigten. Durch Befehl vom 16. 


November 1714 war verordnet, daß alle Geift- 


lihen in Städten, Fleden und Dörfern einen 
Entwurf ihrer Methoden, welche fie zu ihren 
Predigten erwählet, von Jahr zu Jahr zum 
Ober:Eonfiftorio einjhiden follten. Gegen 
wärtig haben die einer Ephorie angehörigen 
Geiftlihen zum Nachweis ihrer bomiletifchen 
Geſchicklichkeit indem Ephoralorte oder in einer 
vom Superintendent zu bezeichnenden Kirche 
vor demfelben oder defjen Stellvertreter aller 
drei Jahre einmal zu predigen. Kirch.⸗Ordg. 
1580, $ 2.n.2. Kirch.Vg. v. 12. Novbr. 
17277. Regul. v. 3. Septbr. 1838, F ı u. 3. 
Nur diejenigen Geiftlichen, weldye 50 Nahre 
alt (venia aetatis) oder am Ephoralorte ange⸗ 
ftellt find, find ganz, und weldhe der Super: 
intendent im Laufe eines Cyclus in ihrer 
Kirche zu hören Gelegenheit hatte, für die 
Dauer dieſes Eyclus davon befreit. ($ 2.) 
Das Landes-Conſiſtorium kann nah Umijtän- 
den ganz oder auf Zeit davon dispenfiren. (62.) 
Zu Anfang des Jahres hat der Ephorus die 
Eireularprgdiger zu diefen Predigten unter 
Angabe des Sonntags, und ob fie beim Haupt: 
oder Wochengottesdienft zu halten feien, auch 
im lettern Falle den Tert zu beftimmen. © 5. 
Iſt ein Geiftlicder behindert, die Predigt zu 
halten, fo hat es der betr. Geiftliche bei Zeiten 
zu melden, damit der folgende Circularpredi⸗ 
ger unterdeß für ihn eintrete. 6 6. Jeder 
Eircularprediger erhält 1 Thaler aus dem Kir- 
chenärar feines Orts gegen eine vom Ephorus 
beglaubigte Quittung. (8 7.) Die zu bal- 
tende Predigt ift dem Ephorus vor dem Vor: 
trage leferlich gejchrieben einzubändigen. ($8.) 
Der Superintendent bringt diefe Predigten in 
ein foliirtes Actenftäd und überfendet diefel- 
ben mit gutachtlicher Anzeige nach einem For: 
mular (ſ. Anhang 11) an die Königl. Kreis: 
Direction, durch welche fie an das Evangel. 
Landes-Conſiſtorium gelangen. 69. Von Letz⸗ 
terem geht dem Ephorus das gefällte Urtheil 
dieſer Behörde zu, welches er den betr. Geiſt⸗ 
lichen beſonders (nicht durch allgemeine Mif- 
ſive) zuzufertigen hat und wovon auch die 
Königl. Kreis-Direction eine Abſchrift erhält. 
($ 10.) Auch die Kreis-Directionen haben die 
Geiftlihen hinfichtlich ihrer Predigten zu über: 
wachen. ($ 11.) In dem der Ephoralanzeige 
beizugebenden Bericht über Haltung der Cir⸗ 
cularpredigten bat fih Ephorus auch über die 
Amtsführung und das Verhalten jämmt- 


78 


licher Geiftlihen der Didcefe auszuſprechen, 
wobei jedoch die tabellarifhe Form zu vers 
meiden und nadıgelaffen ift, Diejenigen, von 
welchen etwas beſonders Bemerkenswerthes 
nicht zu berichten ift, zwar namentlich, jedod) 
in collectiver Faſſung aufzuführen. Auch die: 
fer Bericht ſammt obiger Tabelle gelangt durch 
die Königl. Kreis-Direction an das Yandes- 
Gonfiftorium. Regul. eit. Zu erwähnen ift, 
daß auch diefe Berichte über die Amtsführung 
der Geiſtlichen denjelben aufBerlangen, fo weit 
fie einen Jeden angehen, zur Einſicht vorzu- 
legen find. Vdg. v. 21. Juli 1848. 


Citation, f. Superintendent. 
Givilliite, f. König. 


Civilobrigkeit. Es giebt befondere cigen- 
thümliche Competenzverhältniffe jeder weltli: 
chen Obrigfeit an fi) über Kirche und Schule, 
welche früher den Amtshauptleuten und der 
Landesregierung untergeordnet waren, weil 
es dabei auf die wirkliche Vollziehung der Kir- 
chen⸗ und Schulgefege durch obrigkeitlichen 
Zwang und Strafen ankommt. Neuerdings 
ſind folgende hierher gehörige Sachen von der 
Civilobrigkeit allein ohne Rückſicht auf Pa⸗ 
tronatrecht, kirchen⸗ und ſchulpolizeiliche Ver⸗ 
waltungsgegenſtände, bei welcher erſtere in 
erſter Inſtanz ſelbſtſtändig zu entſcheiden hat, 


unter der Aufſicht der Königl. Kreis-Direction, 


beziehendlich des Cultus⸗-Miniſterii gewieſen 
worden: Vollziehung der geſetzlichen Vor: 
fhriften wegen Befud) der Katechismus: und 
Fafteneramina (Mand. v. 24. Juli 1811, $ 1), 
wegen zeitiger Veranjtaltung der Kindtaufen 
(Landreg.:Kefer. v. 2. Aug. 1817), Abftellung 
der bei den Kindtaufen ſchädlichen Gewohn: 
heiten (Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 29. Octbr. 1820), 
die Obſicht darüber, daß alle ſchulpflichtigen 
Kinder, auch) die anderer Eonfeffion nicht ohne 
Religiondunterricht bleiben (Elem.-Volksſch.⸗ 
Gef. v. 6. Juni 1835, 6 3. Vdg. 5 2.), die An: 
zeige der etwa in dem Schulbezirt eintreten: 
den Eltern oder Verſorger folder Kinder 
beim Schulvorftande ($ 52), die Geftattung 
der Vermiethung fchulpflidytiger Kinder unter 
befondern Umftänden ($ 62), die Sorge für 
das Anhalten der Kinder zum Schulbeſuch und 
Beitrafung der ftrafbar angezeigten Verſäum— 
niffe (6 67. Vdg. $ 142. 185. In Hinficht des 
hier beobachteten Verfahrens ftehen die Obrig⸗ 
teiten unter Revifion de3 Amtshauptmanns. 
An Städten übt dieſes Aufſichts- und Straf: 
recht der Stadtrath, nicht die Polizeibehörde 


Citation — Eleuden. 


aus. Städte-Drdg. Regul. Beil. 1832. F 11a.), 
die Sorge für Verhütung der Schuler: 
fäumniffe durch zwedmäßige Vorkehrungen 
(Schulgef.:Vdg.$ 145 fg.), die erecutive Bei: 
treibung der für nöthige Schulbedürfniſſe aus 
der Sculcaffe geleifteten Vorſchũſſe (F 106), 
die Beſtimmung der Zahlung de3 halben 
Schulgelded von Seiten unvermögender EI: 
tern (Vdg. $ 95), ferner unter Aufſicht der 
Amtshauptleute, Kreid-Directionen und Mi: 
nifterii de3 Innern die Vollziehung der geſetz⸗ 
lihen Borjhriften wegen zweckmäßiger eier 
der Sonnz, Felt: und Bußtage (Wand. v. 2. 
Mand. v. 24. Yuli 1811, $ 2 und 12), die Ob: 
fiht wegen Abhaltung der Schulfinder von 
öffentlihen Tanzvergnügen (Kirchr.Refer. v. 
8. Jan. 1821. 23. Novbr. 18277. Schulgeſ.⸗ 
Vdg. 579), die Verweifung zur Ordnung, 
reſp. durch Zwang und Strafen an Ehelente, 
welhe durch ihren Unfrieden die öffentliche 
oder häusliche Ruhe flören, Vermeidung von 
Trennungen der Eheleute, welche ohne legale 
Separation ſich gegenfeitig verlaffen, ohne 
wirkliche Scheidung zu beabfidhtigen (Zeit⸗ 
ſchrift f. Rechtspfl. u. Verwaltg. 1840, ©. 507), 
in welder Ichteren Beziehung zu werfen, daß 
wenn auf Scheidung gellagt wird, die dies: 
fallfige Cognition von der Polizei= auf die In: 
ftigbehörde übergeht — endlich in Unterord: 
nung unter die Appellationdgerichte und da? 
Auftizminijterium gerichtlige Beitreibung aller 
Forderungen der Kirchen: und Schuldiener 
wegen ihres Icgalen Einkommens und Beſtra⸗ 
fung ungebührlidher Einmifhung und eigen: 
mächtiger Selbfthilfe in Kirchen: und Schul⸗ 
fahen — Störungen des Gottesdienſtes. 
Schulgeſ.Vdg. $ 78. Geſetz weg. d. Eompe 
tenz:Verhältn. v. 1835,’6 19. 2. 
Givilperfonen, ſ. Laien. 
Civilpuncte, f. Ehe:Scheidung. 
Kivil:Berdienft:Orden, f. Verdienſt⸗ 
Drden. 
Glaffenabtheilung, ſ. Schulwefen. 
Glausnig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Frauenſtein, Ger.:AUmt Saida, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗ 
nat, 3 Orte, Seelz. 1055. 


Claußnitz. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 


Eph. Penig, Ger.: Amt Burgſtädt, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer, gräfl. Schen: 
burg. Briv.:Batronat, 4 Orte, Seelz. 3081. 
Elerifei, ſ. geiftl. Berfonen. 
Cleuden (St. Thecla). Evang.⸗luth. Pfarr: 
firchdorf, Eph. Leipzig II, Ger.: Amt Tanya, 





80 


und zwar: 1) die Gollecten an den beiden Buß⸗ 
tagen (ft. d. 3. 1679 und 1682), am Pfingit- 
feſte, am 2. Juli: Sonntage, am 1. Advent: 
fonntage, zur Unterftüßung armer, alter oder 
fonjt bedrängter Lehrer und deren Wittwen 
und Waifen (Eult.-:Minift.:Bdg. v. 1. Juli 
1840). 2) die Gollecte am 2. Oftertage zum 
Beſten der Sid. Bibelgeſellſchaft (Kirchr.: 
Referpt. v. 7. Juni 18295 aud für die Yaufip). 
3) die Gollete am Reformationsfeſte zum 
Beiten des Localſchulweſens. El.-Volksſchul⸗ 
gef. v. 6. Juni 1835, F 33. Diefe Schulcol: 
lecte, weldye ehedem in die allgemeine Witt: 
wencaffe floß und zu Michaelis geſammelt 
wurde, wird feit 1831 am Reformationzfefte 
colligirt und zwar zum Beften der Ortsſchul⸗ 
cafjen, jo daß die eingepfarrten ausmärtigen 
Säulen verhältnigmäßig daran participiren. 
Ob.⸗Conſ.-Vdg. v. 15. Juni 1831. Diefe Collec- 
ten find füämmtlih Sonntags vorber von den 
Kauzeln zuvermelden und ihr Ertrag beim Bor: 
und Nadmittagsgotteödienit, jo wie creingelegt 
worden (Mand. v. 10. Cctbr. 1732), einfchließ: 
lich des Cymbelgeldes (mit Ausnahme am 2. 
Bußtage. Ob.-Conſ.-Vdg. v. 9. Mai 1831. 
Goder Suppl. S.209), bei Strafe des Doppel: 
erfage3 von den Pfarrern binnen 14 Tagen 
an die Ephoren (Gen. 27. Aug. 1728), und von 
diefen binnen 6 Wochen bei 10 Thlr. Strafe 
(Ibidem) an die König. Cultus-Miniſterial⸗ 
Gaffe (die Bibelcollecte an die Hauptbibelge: 
felihaft zu Dresden) mitteljt der von den 
Bfarrern beigegebenen Specificationen (f. An- 
bang) und einem allgemeinen Ephoral-tiefer: 
iheine zu überfenden. Die Schulmeifter oder 
Kirchväter (nicht Semmelmweiber und dergl.) 
baben diefe wohl verpadten und mit dem Kir: 
henfiegel verſchloſſenen Eollecten unentgeld: 
lid an die Superintendenten abzuliefern. 
Gen.⸗Vdg. d. Kirchr. v. 30. Jun. 1778. Die 
Kirchväter haben der Ucherzählung des Fin: 
gefammelten beizumohnen und die betr. Spe: 
cification mit zu unterſchreiben. Gen. 27. Aug. 
1723. Bet der Abkündigung der vorfeienden 
Sollecten ſollen die Pfarrer vor Einlegung ver: 
botener Münzſorten ausdrüdliid warnen. 
Reſcr. v. 19. April 1751. Auf dem Ephoral: 
Lieferſchein find jümmtlihe Kirchen (Haupt⸗ 
und Tochterkirchen) aufzuführen und bei jeder 
derjelben der eingegangene Betrag zu be: 
merken, we Richts eingegangen, pfarramtliche 
Bacatfcheine beizufügen. Gen.:Bdg.d. Cultus⸗ 
Minifterii v. 5. Aug. 1852. Die in den Kirchen 
ber Ephorie Trreöten am 1. Pfingſtfeiertage 





Eollecten — Eolmnik. 


und 1. Mdventfonntage eingehenden Collecten: 
gelder fließen der dafigen Stadtlämmerei für 
die Armen zu, welche jett ſämmtlich zur Ber- 
jügung des Cultus-Miniſterii gejtellt find (mit 
Ausnahme der Bibelcollecte und der in Tresten 
am 1. Pfingit: und 1. Adventſonntage geſam⸗ 
melten, welche der dafigen Armenverjorgung 
verbleiben). Cult.:Min.-Bdg. v. 1. Juli 180. 

Dieſe Eollectengelder genießen bei ihrer 
Cinjendung an die Königl. Cultus-Miniſterial⸗ 
Caſſe Seiten der Behörden des Landes Korte: 
freiheit. Eult.-Min.:Bdg. v. 30. Juni 1832 
(Eoder Hptwerk S.336.) Ob.⸗Poſt⸗Dir.Vdg. 
dv. 20, Aug. 1842. (Codex Suppl. Seite 3 
Nota 1a.) In der Oberlaufig werden diefe 
Eollecten nicht gefammelt. 

Außerdem finden auch noch Seiten des fir: 
henregiment3 auf Anfuchen einzelner Ge 
meinden zur Aushilfe ihrer Kirdenbedürfnii 
bei Neubau von Kirchen zc. allgemeine fir: 
hen:Gollecten an befonders bejtimmten Som: 
tagen jtatt, wozu biöweilen Anordnung an die 
Ephoren und durch diefe an die Pfarrer ge: 
langt — mit deren Einfamulung und Cie: 
fendung indeß ebenfo, wie oben gejugt, wer: 
führen wird. 

Gollecten (Nirdengefänge), ſ. Gette: 
dienft. 

Gollectenleihe, ſ. Begräbniß, Segen. 

Collection der Lauf. Gefeße, f. Codex 
August. 

Gollegiatredt, |. Kirchenſachen. 

Gollegiatftift, ſ. Wurzen. 

Collegien, ſ. Behörden. 

Collegienzwang, ſ. Univerſität. 

Collm. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph 
Oſchatz, Ger.:Amt Wermsdorf, Kirchen (di. 
Lampersdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Königl. Patronat, 2 Orte, Seelz. 595. 

Solmen. Evangel.luth. PBrarrfirchborf, 
Eph. Leisnig, Ger.:Amt Coldiß, 1 Kirche, I 
Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 
8 Orte, Seelz. 1417. 

Eölln. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.⸗Amt Meißen, ı Kirche, 1 Pfarrer, 
2Schulen, 2Lehrer, Köniyl. Patronat, 6 Orte, 
Seelz. 1626. 

Golloguium, |. Behörden, Superintew 
dent, Prüfungen. 

Gollufionen, j. Che (Scheidung). 

Colmnig. Evangel.⸗luth. Pfarrliräder, 
Eph. und Ger.:Amt Freiberg, I Pfarrer, I 
Kirche, I Schule, 2 Lehrer, Priv.:Batronat, 
I Ort, Seelz. 1915. 


Colonieen — Conferenzen. 


nieen, f. Schule. 

ment, f. Univerfität. 

niffionen, ſ. Superintendent. 
miffionsfahen, ſ. Amtshaupt- 


nödianten, ſ. Schaufpieler. 
moratio diut., ſ. Ehe⸗Scheidung. 
mnalgarden, in Städten ald eine Ber: 
der wohlgelinnten Einwohner aller 
um Zweck der Erhaltung allgemeiner 
tund öffentlicher Ordnung und Mittel 
sderung des Gemeinfinned, wurden 
ındat vom 29. Novbr. 1830 errichtet. 
enft bei denjelben können felbft bei 
em Erbieten nicht zugelaffen werden: 
ände fämmtliher Ober: und Mittel: 
‚, fowie die Abtheilungs- Dirigenten, 
Geiſtliche, feftangeftellte Lehrer an 
en Unterrichtäanftalten, worunter je: 
nigen nicht zu verfteben find, welche 
nden= Unterricht in einigen Neben: 
rtheilen. Geſetz, d. Abänderung zc. 
ni 1840, 6 3. b und c. Ebenfo wenig 
ind: Hauslehrer, Schreiber, Alle die 
emieen, Seminarien und Schulen Be: 
er Ausbildung fich befinden. Geſetz 
ai 1851, 6 3. Directoren von Pri⸗ 
richtsanſtalten und bei legtern feſtan⸗ 
Lehrern fteht der Eintritt frei, wenn 
blos nah Stunden Unterricht in 
hächern ertheilen. Geſetz v. 20. Juli 
rg. Das Beranftalten von Schieß⸗ 
und das Augrüden der Communal⸗ 
r Beginn des Gottesdienftes und vor 
Beendigung des Nachmittagsgottes⸗ 
verbietet Vdg. d. Minift. d. Innern v. 
352, Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 26. Sept. 1850, 
3 Beachten des Generale von 24. Juli 
härfte. Bei Beerdigung mit Ehren: 
g der Sommunalgarde fol der geiſtl. 
und Gefang beibehalten und in feiner 
Spiel gerührt werden (Eult.:Min.: 
as Conſiſt. z. Leipzig v. 2. Febr. 1833); 
bei dergl. Beerdigungen in den zeither 
geiftl. Gebührenfägen eine Berän- 
icht ein und ift Die Communalgarden⸗ 
g bei fogenannten ftillen Beerdigun: 
: unterfagt. Ibidem, f. Begräbniß, 


en. 

munallaften, ſ. Abgaben, Ablöfung. 
muntcanten, |. Abendmahl. 
municantenbüder, f. Abend: 
eichte. 

patronat, f. Kirchenpatron. 

deo irqhenrechts. 


a 
Compenſation der Koften, |. Ehe. 
Gompetenz:Berhältnifje, f. Civil: 

Obrigteit. 

Competenz- Zweifel, ſ. Juſtiz-Admi— 
niſtrativ⸗Sache. 

Comprivigni, ſ. Ehe-Schließung. 

Concept, ſ. Predigt, Gottesdienſt. 

Eonceste, ſ. Gottesdienſt. 

Conceſſion, hoͤhere, ſ. Kirchenſtühle, 

Begräbniß, Candidaten, Schule. 
Concilien, Beſchlüſſe. 
Conciliumperpetuum, iſt aufgehoben, 

ſ. Univerſität. 

Concipiren, ſ. Gottesdienſt, Predigt. 
Conclusacorp. Evangel.,f. Kirchenrecht. 
Eoncommiffar, f. Behörden, Superin: 
tendent. | 
Eoncordienformel, f. Symbolifche 

Bücher, Formula concordiae. 
Eoncubinat, f. Ehe, Kirchenzucht, wilde 

Chen, Sittenpolicei. 

Eoncurrenz, |. Amtöbewerbung. 

Concurs, ſ. Kirhen:Bermögen, Amts: 
austritt. 

Concuſſion, ſ. Schule (Lehrer). 

Conduitenliſte, ſ. Geiſtliche, Behörden, 

Superintendent. 
Co Faſt in allen Ephorieen 

werden, ohne gerade befohlen zu ſein, zumeiſt 

durch eignes Bemühen der Ephoren hervor⸗ 
gerufen, monatliche Prediger⸗Conferenzen ge⸗ 
halten, welche den Zweck haben, die Geiſtlichen 
theils zur Förderung der theologiſchen Wiſſen⸗ 
ſchaft, theils zur Beſprechung über amtliche 

Gegenſtände, Erfahrungen ꝛc. in beſtimmten 

monatlichen Verſammlungen zuſammen zu 

führen. Bisweilen umſchließt eine ſolche 

Conferenz die geſammten Geiſtlichen einer 

Ephorie unter dem Vorſitz des Ephorus, 

bisweilen iſt das nicht der Fall, und hat die 

Uebernahme dieſer Function, wie empfehlens⸗ 

werth ſie auch auf der andern Seite iſt, ihre 

Bedenken. Ebenſo pflegen die meiſten Super⸗ 

intendenten des Landes die geſammte Diöce- 

ſangeiſtlichkeit alljährlich einmal zu einer 

Hauptconferenz um ſich zu vereinigen, um all 

gemeine Angelegenheiten des Amtes mit ihnen 

zu beſprechen, Wahrnehmungen und Erfahrun: 
gen ihnen Fund zu geben und über Abftellung 
diefer und jener Mebelitände Zwieſprache zu 
balten. Nicht felten geht dieſer letztern Art 
ein Gottesdienft voran, bei welchem eine Sy: 
nodalpredigt gehalten wird; aud vereinigt 
man bier und da Geiftlihe und Lehrer zu 
6 


82 


Einer Gonferenz — was indeß Teicht zum 
Nachtheil beider Verſammlungen ilt. 

Aehnlich find die in allen Ephorieen gleich: 
falls aus dem eignen Streben nad) Vervoll⸗ 
kommnung entftandenen Lehrer-Confe— 
renzen. Es giebt meiſt in jeder Ephorie 2, 
3, + und mehr ſolcher Conferenzen, welche ent: 
weder von den Lehrern ſelbſt oder Einen Geiſt⸗ 
lichen geleitet werden, die man darum erſucht. 
In einigen Ephorieen (Leidnig u. and.) ift 
nun die Einrichtung getroffen, daß die Direc- 
toren diefer Zweig: Gonferenzen alljährlich) 
ihren Amtsbrüdern und dem Ephorus in einer 
Haupt:Eonferenz, wozu Ichterer einladet, 
Rechenſchaft aus den geführten Protocollen 
fiber ihre Thätigkeit im Jahre durch münd: 
liches Referat ablegen. Beide Gonferenzen, 
diejenige der Prediger wie der Lehrer, eröffnet 
und fchließt der Ephorus gewöhnlich mit einer 
befondern Anfprache an feine Didcefanen. 

Veber das Erlaubtfein folder Eonferenzen 
und Haupteonferenzen, welde der Ephorus 
beruft, kann wohl kein Zweifel obwalten — 
fie find fogar fhon früher (Cod. Aug. Tom. 1. 
pag. 442) den Ephoren zur Pflicht gemacht ge: 
weſen, doch, wie Ziegler in feiner Schrift de 
Super. p. 242 sq. behauptet, fpäter ohne be: 
fondern Befehl zu halten verboten worden; — 
allein, infofern das Königl. Cultus:Minifte- 
rium durch die Königl. Kreis-Direction (Kr.: 
Direct.:Bdg. v. 15. März 1854) den Candi⸗ 
daten der Theologie und des Predigt: Amts 
die Verpflichtung auferlegt, nicht allein an den 
Paſtoral⸗Conferenzen, fondern au an den 
Berfammlungen der gefammten Didcefangeift- 
lichkeit Theil zu nehmen — fo liegt darin hin⸗ 
reihende Billigung und ftillfehweigender Be: 
fehl des H. Kirchenregiments, daß dergl. Eon: 
ferenzen gehalten werden möchten. ©. Can: 
didaten⸗Verein. 

Auch Ephoren⸗Conferenzen find bis: 
weilen gehalten worden, ſo ſchon längſt im 
Zwickauer Kreis-Directionsbezirk und am 
10/11. Novbr. 1857 auch mit den ſämmtlichen 
Ephoren des Leipziger Eonfiftorialbezirts in 
Leipzig auf Anordnung des Königl. Minifterii 
des Eultus und Affentl. Unterrichts. Cult.⸗ 
Min.⸗Vdg. v. 20. März 1852. Zu diefen Eon: 
ferenzen, welchen der Zweck zum Grunde liegt, 
eine engere Bereinigung und Annäherung der 
Ephoren unter fi und eine gemeinfame Be: 
ſprechung und Verftändigung über bedeutungs⸗ 
vollere Fragen aus dem Gebiete der geiftlichen 
Thätigkeit und des kirchlichen Lebens (nicht 


„ Sonferenzminifter — Eonfirmation der Katehumenen. 


der Dogmatik) zu vermitteln und eine gleich: 
mäßigere Behandlung der Nitgelegenbeiten der 
Kirche und Schule anzubahnen, bat fidy das 
Könige. Cultus-Miniſterium die Abfendung 
Eines feiner Mitglieder, welches dann den 
Vorſitz Führt, vorbehalten. Erſcheint ein 
ſolches nicht, fo führt der betr. Kirchen- und 
Schulrath den Borfit. Die zu berathenden 
Gegenftinde beftimmt die betr. Kreis⸗Direc⸗ 
tion, wobei eö den Ephoren überlaffen bleibt, 
auf Grund vorher in den Prediger⸗Conferenzen 
gepflogener Berathungen über den quaest. 
Stoff zeitig an diefe H. Stelle Anträge zu 
ftellen. Das über die Tagesordnung ausge: 
fertigte Programm bat die betr. Kreis⸗Direc⸗ 
tion den Ephoren einige Wochen vorher, ſowie 
in 2 Sremplaren dem Königl. Cultus-Mini: 
fterio mitzutheilen. Das über die Verband: 
(ungen aufgenommene Protocol ift in ke 
glaubigter Abfchrift, unter Eröffnung eigner 
Anfichten und Vorſchläge an Erfteres ebenfalls 
einzufenden, Die Ephoren erhalten die ge: 
wöhnlihe Auslöfung auf 2 Tage (1 Thlr. 
25 Nor. pro Tag) und die wirflid verwen: 
deten Koften des Fortkommens aus der Eultu3: 
Minifterinl:Eaffe vergütet. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. 
Leipzig, vom 9. Jan. 1857. 
Eonferenzminifter, |. Behörden. 
Confeffion, Augsb., |. Symb. Büder. 
Confeſſionswechſel, f. Mebertritt. 
Eonfirmandenbud, f. Eonfirmatien. 
Eonfirmation der Katechumenen ift „die ®e: 
„Hätigung des Glaubens, fo die Pathen an: 
„ſtatt des neu getauften Kindleins bekannt, 
„darauf auch das Kind getauft worden, wenn 
„fe nämlich foldyes in den Eramina erinnert 
„und denfelbigen in ihrem ganzen Reben nad: 
„zutommen fleißig ermahnt worden.“ @en.: 
Art. v. 1. San. 1580 V. zum Schluß. Bei 
evangelifhen Kindern tritt nach beendigtem 
Schulbeſuch die Confirmation Hinzu; fie if 
kurz vor oder bald nad) Michaelis unter ange 
mefienen Feierlichkeiten in der Kirche vor ver: 
fammelter Gemeinde zu vollziehen. Schulgeſ. 
v. 6. Juni 1835, F 24. Die liturgifchen Vor: 
fpriften über Vornahme diefer Teterlichkeit, 
wobei bald ein Gonfirmand für Alle das 
Glaubensbekenntniß fpricht, bald der Geiſtliche 
jelbft Fragen darüber an die Statechumenen 
richtet, fie unter Handauflegung am Altar und 
ber Ertbeilung eines Denkſpruchs einfegnet 
und fodann die Confirmationsformel über fie 
ausſpricht, find in dem Kirchenbuch v. Jahre 
1812, Theil II. ©. 219 fig. enthalten und ift fich 


Deutfhe Ausarbeitungen — Deutſchkatholiken. 


Deutiüe Ausarbeitungen, Sprache, 
e 


Säule. 
Deutſchenbora. Evang.luth. Pfarrkirch⸗ 
cf, Eph. Meißen, Ger.⸗Amt Noſſen, 1Kirche, 
zfarrer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, 
Irte, Seelz. 760. 
Deutjäeß gem. Recht, f. Kirhenredt. 
ber. 
Deutſchkatholiken. Nach dem Entſtehen der 
ı der römiſch⸗-katholiſchen Kirche ſich tren⸗ 
iden ſogenannten deutſch⸗katholiſchen Glau⸗ 
Sgenoſſen hat das Geſetz über die Rechts⸗ 
haͤltnifſe der deutſch⸗-kathol. Glaubensge⸗ 
ſen vom 2. Novbr. 1848 ihre Verhältniſſe 
ter fih und den Übrigen Eonfeffionen der: 
kalt geordnet, daß die ſich zu den bei der 
tchenverſammlung zu Leipzig Oftern 1845 an: 
ısmmenen Glaubensbekenntniß Bekennen⸗ 
als eine chriſtliche Kirchengeſellſchaft aner⸗ 
mt ſind und aus ihren bisherigen Parochial⸗ 
b Kirchenverbindungen beraustreten, $ 5, 
b im gewiſſe Pfarrfprengel (Dresden, Leip⸗ 
‚Ghemmniß, Belenau), Cult.Min.⸗Vdg. v. 19. 
nuar 1839, abgetheilt ſind, deren Inwohner 
e Parochie mit corporativen Rechten bilden. 
1.2. ‚Die Verf.⸗Urk. ſchreibt ihnen $. 32. 
56. 60 und 139 ihre Rechte und Pflichten 
ı folge vor. F. 3. Nur an vorgenannten 
ten darf Diesfallfiger Gottesdienft gehalten 
rden, doch kann fich der betr. Barochialgeiit- 
e an Orte begeben, um in der Behaufung 
} Betheiligten geiſtliche Functionen zu ver: 
ten und die Seeljorge auszuüben. Eult.: 
in.:Ddg. a. d. Kr.:Dir. Zwickau v. 30. Mai 
1, f. Eoder Suppl. ©. 128, Nota 1. Sie 
men fich da, wo fie feine eigne Kirche haben, 
Kirchen anderer Gonfefjions : Bermandten 
ter Genehmigung der Kirchengemeinde und 
' Widerruf unter Anzeige an die Eonfifto: 
(bebörde bedienen. F 4. Sie haben einen 
ndeöfirchenvoritand zu beitellen, an welchen 
Erlaffe der Staatäbehörde gerichtet werden 
d der Die innern Firchlichen Angelegenheiten 
inet und handhabt (cura sacra). 68. Ahr 
atut ift dem König zur Genehmigung durch 
3 Gultus: Minifterium vorzulegen. $ 7. 
e find in allen weltlichen Dingen den Ge⸗ 
ven des Staates untergeordnet: 69. Sie find 
kirchenrechtl. und kirchenpolizeil. Hinficht 
a allgemeinen Landesgeſetzen und Verord⸗ 
ngen bezüglich gemifchter Ehen, der Taufe 
d religiöfen Kindererzichung, des Ueber: 
tt3 von einer Confeffion zur andern, des 
chulweſens, der Führung der Kirchenbücher, 


87 


der Duplicate, Ausftellung von Zeugniffen, 
Berzeichniffe für Ampfärzte 2c., des weltlichen 
Hoheitsrechts (jus circa sacra), $ 15, Ver: 
eidigung ber Geiftlihen ($ 18) unterworfen. 
(6 11 und 13) cf. Codex Supplen. ©. 129. 
Nota 4, Ihre Beerdigung erfolgt an Orten, 
wo fle feinen eigenen Gottesader haben, gegen 
verbältnigmäßigen Beitrag und übrige jura 
stolae auf Verlangen auf dem Begräbnißplate 
der evangelifhen Glaubensgenoſſen. $ 12. 
Die deutfchstath. Geiftlichen können den Be: 
gräbniffen ihrer Glaubensgenoſſen dafelbit bei- 
wohnen, ohne dabei irgendwie amtlich zu 
functioniren, wenn von der Rocalbehörde und 
proteft. Geiftlichen dagegen Einſpruch gefchieht. 
Eult.:Min.:Bdg. v. 6. Nov. 1853. Dem Kol. 
Cultus⸗Miniſterio fteht das Recht zu, Com: 
miffare zu etwanigen Kirchenverfammlungen 
der Deutfch:Ratholiten zu fenden. F 19. Das 
Glaubensbekenntuiß diefer Kirchenparthei ift 
diefem Geſetz beigefügt. Cod. Suppl. ©. 130. 
Der Landes-Vorſtand, welcher zugleich 
Sonftftorium und Schiedägericht ift, Synoden 
beruft, bat feinen Sit zu Dresden, vertritt 
die deutſch-katholiſchen Gemeinden nach außen, 
vermittelt den Verkehr mit den Gemeinden, 
forgt für Belanntmadung der Erlaffe der 
Staatsbehörden und eigener Mitglieder; er 
befteht aus 5 ordentlichen (in Dredden) und 
4 außerordentlihen (auswärts) Mitgliedern, 
auf 3 Jahre wählbar. Der Geifllihe zu 
Dresden ift berathendes Mitglied. Der Bor: 
fitende hat einen Stellvertreter und einen 
Schriftführer zur Seite und fann einen Rechts⸗ 
kundigen zuzieben. Neue Gemeinden können 
nur auf Anzeige des Landeskirchenvorſtandes 
durch die Staatsregierung Genehmigung fin: 
den. Der Landeskirhenvorftand hat die Civil⸗ 
officialien der Geiftlichen, die Uebernahme des 
Kirchenbuchduplicates, die Verpflichtung der 
Geiftlihen, die Abnahme der Ledigkeitseide 
auf Genehmigung der Kreis: Directionen zu 
beforgen, die Anzeige wegen erfolgter neuer 
Wahl von Geiftlihen und Vorftänden zu er: 
warten, die Geiftlichen zur Konfirmation dem 
Königl. Cultus-Miniſterio zu präfentiren, 
ohne dag den Gemeinden die freie Wahl ver: 
tümmert werde — über Glaubenzlehren nicht 
zu beftimmen — Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 21. Febr. 
1849, 6 1—15. Die Landesfynoden find nicht 
öffentlich zu halten und haben daran lediglich 
nur die Abgeordneten Theil zu nehmen. Cult.⸗ 
Min.:Vdg. dv. 6. Novbr. 1851. Ein neue? 
Statut der, deutſch⸗kathol. Kirchengeſellſchaft 


er) 


Dach und Fach, f. Amtswehnung. 

Dablen. Evang.luth. Stadtpfarramt, Eph. 
nd Ser. Amt I Oſchatz, I Kirche, 2 Geiftliche, 
Schule, 5 Lehrer, Priv.-Batronat, 3 Orte, 
Seelz. 2R3N. 

Damnum emergens, f. Che: Scheid" 

Dänen, T. Zeugniſſe. 

Dankſagung, ſ. Gottesdienſt. 

Da pacem Lauten, f. G 
auten. 

Tarlehne, f. Kirchen⸗Ve 

Tecem:Muanß, : Ader 
ofung. 

Decem:Regifter 

Decendium, | 


u ph. 
hen (Fil. 
Adrer, Priv. 


Decimalree 
Decifionen ' zeidtenald zweite 
weifelbafter Jend. Sie find in 
.2. Juli noprediger, haben 
ef. v. ent in Stiidten aus: 
„dingungen und Reicht: 


Te: 


nirend mit dem Pfarrer 


Dach und Fach — Deſſau. 


"Spacenen, Sub: | 
werin auch (cf. Coder des K. 


‚balten int. ©. 
‚Neuerdings find die 3. Ib. vera 


„safür die a . 

Ri .inem 5 — Orte nn 
‚rer dafelbit de; ae 
æ eſtener ſparnit 
nicht. Kircht 
y müſſen di, fs 


4 Pr 


a” — - ellung urn inge 
hate EG Tor he Wire ya 
E⸗ „er — de \ —* 

ı werdel en; iſt * 
Leben 07 > — auc 
nzuiwenden he & Tan N Ay: 
ion zu infinuire# E bGibewah ua 
Oſchatz v. 7. IF — ſere un Tun; de 
A Tinconatamt tu ge ⸗ Eis Veran 
milichen Schriften, be r urn 
nungen, ſowie der Büche r N tar 
vaterländiſche Kirchen: — Ri —8 
ſich beziehen und zum Inven F dten und 


bören, ein Archiv anzulegen 7 
fertzuführen. Oberamtareg. * 
1830. Kr.⸗Dir.Vdg. Leipzig 


ZA, 
GG, 
NT . 


X. 


übrigen hierzu nöthigen Anr 
Pfarr- und 


CZ item 
1 I: in 2 
niſſe der Diaconen zu den Pfaric 
(ſelbſtverſtändlich wo feine Fpho ⸗ m 

er 6 
folgendermaßen feſtgeſtellt worde legen 


n 
erilen führen ſie auch Das 1J 
| "oder Das Tuplicat. In Stellung, weldhe die Tinconen —— 
Sao der Regel der erſte Geift- einnehmen, jtebt ibmen zwar dl _ nder, 8 
ie , Amt nicht in einzelnen Fällen ihnen herkönmlich eder durch bei 1 er ey ie: 
R Geiſtlichen übertragen wird, |tructien zugewieſenen Sefhäftstrr ide ib 
 nori perpenuus (Kr.-Dir. Vdg. eve ohl ala den Pfarrern eine am GT: gemein Te 
nn 1842), und gunleidh Vorſitzender Subordinatien unter letztere im A — üt ke 
j — und \ Lecalſchulinſpector ausſchließende Selbſtſtändigkeit zu uF Beier 
. ae Farcchialſchulen. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. v. Diaconus weder Untergebener ned? —2* 


as an, Ueber diefelben faxen Die Ge: . 
"°y refaentee: Es fell Keiner anf eine 

* ‚je verordnet werden, cr babe denn zuvor 
gg zeitlang auf einem Diaconat aedient eder 
ienſten im Predigtamt gebt. Tie Tia: 
‚nen jellen den Kiarrern zur Scite ſtebend 
nd ala in Der Regel üngere Geiſtliche wen 
ieſen, als geübtere und erfabrenere unter- 
ichtet und zu ſelchem Amt abgerichtet werden, 
md daß Sic zu einer Pfarre tüchtig, von ihrem 
erordneten Zuperintendent Zeugniſſe bei: 
ringen. Auch ſoll in Städten, da mehr denn 
in Eaplan gebalten, allezeit neben dem jun- 
en cin altır Tiacenus ıclallen werden, Durch 
peldien die jungen Tiaconen angewieſen wer 
en moͤgen. Rirch. SE I. Jan. 150, (Sch. 
. Kr. S. 10. - - Senn Tinvenen während 
er Erledigung eines Karramtes die Seel: 


‚intendenten, 


Gehilfe des Pfarrers, fondern ala vc® 


e 
‚tigter Träger Des aeiitl. Amtes ang — 
allein es unterliegt dieſe Selbſiſtändigke 8* 


Unabhängigkeit vom Piarrer dann eine 

ſchränkung, wenn es ſich um Arweicu * * 
von der Regel und gewöhnliche Ordnung DaF 

deit, welche Der Piarrer als eigentlicer pi 

rochus Aufſichtswegen zu übermaden und BF 

um zu vertreten bat; dann bleibt der Diacenn⸗ 

zunächſt an Die Auitimmuna tes Pfarrers min 

deſtens ſeweit ackunden, daß er nicht chmi 

deſſen KRorwiſſen und eigenmächtig verfahren, 

ſendern Dem Piarrer den betr. Fall mitw 

tbeilen und erit Dann, wenn letzterer feine Au: 

ſtimmung versant, Me Entſcheidung des Euper. 

nach Befinden mit Dem Vigtret 

gemcinſchaitlich, einzubolen hat. Es mir 

aber auch der Pfarrer Abweichungen von der 


Diebſtahl — Dienftboten, 


gebrachten Ordnung, bei 
reis des Diaconus irgend: 
ch nicht geftatten, ohne fich 
conus bejproden zu haben, 
fortwährend in Kenntniß 
nd des gunzen Pfarramt: 
3 zu erhalten ift. Cult.: 
ir. Zwickau, Rr.:Dir.: 
1858. Die Wahl der 
ing des Pfarrers zu 
10 (Cod. August. 

l. 

atsaustritt. 

miethen, Dienft: 


‘te Herren, Eltern und 
h die Paftoren in Städten 
li ermahnt werden, die 
e fleikig zur Predigt und 
:ehismi zu ſchicken und bei 
{che nicht zu verfäumen — 
en befragen, was fie dar: 
ehalten — aud weil dag 
Woche des Aderbaues und 
nicht leichtlich zur Kirche 
ver Katechismus alle Sonn: 
‚mittags ausgelegt werden. 
Knechte und Mägde und 
zum 20. Jahre follen jähr: 
m Gerbrauche des heiligen 
nirt werden und fich jedes: 
hrere Tage vor der Com—⸗ 
eihtvater anmelden. De: 
Septbr. 1713. Die jungen 
and weiblichen Geſchlechts 
i3 zum 18. Jahre den Ka⸗ 
beizumohnen. Wenn ebe: 
ir. auf deren Verſäumniß 
1 gegenwärtig ein Zwang 
verden. 
354. Die Dienerfhaft darf 
r Herrfchaft keine Trauer: 
- nur Flöre um Arm und 
Tolizgei:Ordg. v. 22. Juni 


Cr. Cult.⸗Min.⸗ 


89 


nen, ibid.6 63) zur Schule und refp. zum Eon- 
firmanden Unterricht gefchiclt werden. Nur 
Schornfteinfegermeiftern iſt geftattet, Lehr⸗ 
linge noch vor beendigter Schulzeit und vor 
dem 10. Jahre anzunehmen. Ibidem 6 63. 
Das Dienftgefinde muß Zeit zum Befuch des 
Gottesdienstes erhalten und ihnen Sonn: und 
Feiertags zur Beforgung feiner Angelegen: 
beiten, dem weiblichen infonderheit zur In⸗ 
ftandhaltung feiner Kleidungzftüde die nöthige 
Zeit gelaffen werden. Doc kann es fi der 
Arbeit in der Heu: und Getreideernte auch an 
diefen Tagen nad) dem VBormittagsgottesdienft 
im unvermeidlihen Nothfall nicht entbrechen. 
Am Kirchweihfeſt im Dienftort fteht ihm auf 
dem Lande außer dem Sonntage ein Tag frei, 
obgleich) auch an diefem Tage die unumgäng: 
lid) nöthigen häuslichen und wirthſchaftlichen 
Arbeiten zu beforgen find. Gefinde-Ordg. v. 
10. Jan. 1835, 6 12. 71—73. Dienftboten ha⸗ 
ben die Bezahlung der Begräbnißkfoften von 
der Herrfhaft nit zu erwarten. Wenn ein 
weiblicher Dienftbote heirathen will, jo muß 
er zwar daß laufende Vierteljahr oder den lau: 
fenden Monat, je nachdem er gemietbet, aus: 
dienen, darf aber von da an, wenn er den 
Dienjt + Wochen vorher aufgefündigt, vor 
der vertragmäßigen Zeit abzuziehen nicht ver: 
bindert werden, bat aber den etwa höhern 
Kohn, den die Herrichaft deshalb dem an feine 
Stelle gemietheten Gefinde geben muß, die 
eritere zu entichädigen. Ibidem 6 78 u. 9. 
Dienftboten haben an demjenigen Orte, wo 
fie fi in Dienft befinden, zu den Parochial⸗ 
Taften beizutragen. Inſtruct.⸗Vdg. a. d. Kr.⸗ 
Dir. v. 7. Juli 1846. Die Anfprüdhe des Ge: 
findes an Gehalt, Kohn und fonftige Emolu: 
mente verjähren mit dem Ablauf von 3 Jahren. 
Geſetz v. 23. Juli 1843, G 1.11. — Dienft: 
boten können mit ihrer Herrfchaft in deren 
Hausfirhen oder Kapellen das beil. Abend: 
mahl genießen. Dr. v. Zobel, Geſchäftskal. 
1830, ©. 136. Auf Diener leiden die Vor: 
ihyriften wegen der Ehen der Handwerksge⸗ 


6. April 1831 IT. Kinder, | jellen und Ausländer aud Anwendung. Mand- 


snfirmirt find, dürfen un |v. 10. Octbr. 1846, $ 1. 


ig in Dienite treten (Ge: 
Yun. 1835, 6 12), es wäre 
B der Obrigkeit und wenn 
) (cf. Schulgefek v.6. Juni 
ı unter der Vorausſetzung, 
enftberrichaft während der 
ı Stunden (wovon nur die 
eilweiſe dispenfiren kön⸗ 


Die Diener der ka⸗ 
tholiſchen Geiſtlichkeit ſtehen nicht unter dem 
kathol. Conſiſtorium. Mand. v. 10. Febr. 1827, 
F 30. Wenn Jemand ſtirbt und unmündige 
Kinder hinterläßt, ſo haben deſſen Bediente, 
wenn Niemand weiter vorhanden iſt, den To⸗ 
desfall der Obrigkeit anzuzeigen, können auch 
zur Verſiegelung des Nachlaſſes einen Notar 
requiriren. Pol.⸗Ordg. UV. F 1. Citationen 


88 


Deutfhneudorf — Diaconen,. 


im 8. Sachſen erhielt unterm 19. Febr. 1859| forge verrichten, fo haben fie dafür bie Yeti: 


die Sanction Sr. Majeſtät des Königs und 
trat mit dem 7. März d. J. in Kraft. — Aus: 
Länd. deutfch-Fathol. Prieftern iſt das Augüben 
von Miniftertalhandlungen, außer Beichte und 
Abendmahl, bei 50 Thlr. Strafe verboten. 
Vdg. v. 30. Aug. 1845. 


Deutſchneudorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 


dorf, Eph. Frauenſtein, Ger.:Amt Saida, 1 
Kirche, 1 Pfurrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗ 
Patronat, 3 Orte, Seelz. 1152. 

Deugen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 
Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, 2 Orte, 
Seelz. 474. 

Devolutionsrcht, f. Amtsbeſetzung. 

Dewis. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Leipzig II., Ger.:Amt Taucha, 2 Kirhen (Fil. 
Sehlis), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2Xehrer, Priv.⸗ 
Batronat, 2 Orte, Seelz. 425. 

Diaconen, Arhidiaconen, Diaconen, Sub: 
diaconen, Gapläne, meift in Städten als zweite 
und drittesc. Geiftliche fungirend. Sie find in 
der Regel die Nachmittagsprediger, haben 
Taufen und Trauungen meift in Städten aus: 
ſchließlich und allein, Beerdigungen und Beidht: 
ſtuhl faft überall alternirend mit dem Pfarrer 
zu verforgen. Bisweilen führen fie auch das 
DOriginalfirhenbud oder dad Duplicat. Im 
Ephoralſtädten ift in der Regel der erite Geift- 
Viche, wenn dies Amt nicht in einzelnen Fällen 
einem andern Geiftlidhen übertragen wird, 
Vicarius Ephori perpetuus (Kr.⸗Dir.Vdg. 
v. 19. Aug. 1842), und zugleich Vorſitzender 
des Schulvorftande3 und Localſchulinſpector 
über die Parochialſchulen. Kr.⸗Dir.-Vdg. v. 
30. Sept. 1836. Ueber diefelben fagen die Ge- 
feße nur Folgendes: Es fol Keiner auf eine 
Pfarre verordnet werden, er babe denn zuvor 
eine zeitlang auf einem Diaconat gedient oder 
fi fonften im Predigtamt geübt. Die Dia: 
conen follen den Pfarrern zur Seite ftehend 
und al3 in der Negel jüngere Geiftlihe von 
diefen, als geübtere und erfahrenere unter: 
richtet und zu foldem Amt abgerichtet werden, 
und daß fie zu einer Pfarre tüchtig, von ihrem 
verordneten Superintendent Zeugniffe bei: 
bringen. Auch fol in Städten, da mehr denn 
ein Baplan gehalten, allezgeit neben dem jun: 
gen ein alter Diaconus gelaffen werden, durch 
welchen die jungen Diaconen angewiefen wer: 
den mögen. Kirch.Ordg. 1. Jan. 1580. Cod. 
d. Kr. S. 10. — Wenn Diaconen während 
der Erledigung eines Pfarramtes die Seel⸗ 


dentien zu beziehen. Reſer. v. 11. Aug. 1684. 
In dem Falle, daß ein an einem Orte ange⸗ 
ſtellter Diaconus zum Pfarrer daſelbſt defignirt 
wird, bedarf es der Koſtenerſparniß wegen 
einer anderweiten Probe nicht. Kirchr.⸗Reſer. 
vom 8. Juli 1743. Doch müuſſen die Einge⸗ 
pfarrten noch vor Ausſtellung der Vocation 
kürzlich befragt werden, ob fie wider deſſen 
Berfon, Lehre, Leben und Wandel etwas Er: 
bebliches einzuwenden haben; ift ſolches aud 
der Bocation zu infinuiren. Conſiſt.⸗Vdg. a. d. 
Sup. 3. Oſchatz v. 7. Juli 1788. Auch bei 
jedem Diaconatamt ift zur Aufbewahrung der 
amtlichen Schriften, der Geſetze und Verord⸗ 
nungen, fowie der Bücher, welche auf die 
vaterländifhe Kirchen- und Schulverfafiung 
fich beziehen und zum Inventar des Amtes ge: 
bören, ein Archiv anzulegen, einzurichten und 
fortzuführen. Oberamtsreg.⸗Vdg. v. 14. Mai 
1830. Kr.⸗Dir.-Vdg. Leipzig v. 5. Jar. 1840, 
worin auch (cf. Codex des K. R. ©. 299) die 
übrigen hierzu nöthigen Anweifungen ent 
balten find. S. Pfarr- und Ephoralardiv. 
Neuerdings find die 3. Th. veralteten Verhält⸗ 
niffe der Diaconen zu den Pfarrern in Städten 
(felbftverftändii wo feine Ephoren amtiren) 
folgendermaßen feitgeftellt worden: Nach der 
Stellung, welche die Diaconen gegenwärtig 
einnehmen, fteht ihnen zwar ännerhalb dei 
ihnen herkömmlich oder durch befondere In⸗ 
firuction zugewieſenen Geſchäftskreiſes eben- 
ſowohl ala den Pfarrern eine amtliche, ihre 
Suborbdination unter Teßtere im Allgemeinen 
ausfchließende Selbftftändigkeit zu und ift der 
Diaconus weder Untergebener noch blofer 
Gehilfe des Pfarrers, fondern ala vollberech⸗ 
tigter Träger des geiftl. Amtes anzufehen, 
allein es unterliegt diefe Selbftftändigkeit und 

Unabhängigteit vom Pfarrer dann einer Be: 
(hränfung, wenn e3 fih um Abweichungen 
von der Regel und gemöhnlidhe Ordnung han⸗ 
deit, welche der Pfarrer ala eigentlicher Pa: 
rochus Aufſichtswegen zu Überwachen und der: 
um zu vertreten hat; dann bleibt der Diaconus 
zunächſt an die Zuftimmung des Pfarrers mins 
deftend ſoweit gebunden, daß er nicht ohne 
deffen VBormiffen und eigenmädtig verfahren, 
fondern dem Pfarrer den betr. Fall mitzu: 
theilen und erft dann, wenn letzterer feine Zu: 
ſtimmung verfagt, die Entſchei dung des Super: 
intendenten, nad Befinden mit dem Pfarrer 
gemeinfchaftlich, einzuholen hat. Es wird 
aber auch der Pfarrer Abweichungen von der 





92 
ı Pfarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Priv.:Patro: 
nat, 3 Orte, Seelz. 427 ca. ° 


Toctorwürde, f. academijche Würden. 

Documente, ſ. Kirchrechnung. 

Döbeln. Königl. Ger.:Amt, evang.⸗luth. 
Pfarramt, Eph. Waldheim, 1Kirche, 2Rapellen, 
3 Geiftlihe, 8 Schulen, 20 Lehrer‘, Königl. 
Patronat, Seelz. 11030. Die Katholiken des 
Amtsbezirks Döbeln gehören in die katholiſche 
Kirche zu Meißen. Vdg. v. 5. Febr. 1849. 

Doben. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
u. Ger.:Amt Grimma, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
ı Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, 7.Orte, 
Seelz. 1606. 

Dobre. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Pirna, Ger.: Amt Lauenſtein, ı Kirche, 1 Pfar: 
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, 2 
Otte, Seelz. 507. 

Doplen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Dresden II., Ger.:Amt Döhlen, 2 Geiftliche, 
ı Kirche, 8 Schulen, 12 Lehrer, 13 Drte, 
Seelz. 11,200. 

Döbnerfhe Wittwen⸗Penſions-Caſſe, ent: 
ftanden durch die verdienftlihe Fürſorge des 
ießigen Kirchen: und Schulraths Dr. Döh⸗ 
ner zu Zwickau, welcher den ganzen Ertrag 
der von ihm und dem Seminardirector Otto 
zu Dresden edirten Zeitfchrift „der Volksſchul⸗ 
freund‘ den Wittwen und Waifen der an die: 
fer Subfcription theilnehmenden Lehrer zu einer 
anfangs fleinen, allmälig fteigenden und jetzt 
8 Thlr. betragenden Penjion beitimmte. Statut 
v.29. Aug. 1840. Nah Inhalt des confirmirten 
Statuts dieſes Fonds vom 23. December 1842 
ift dieſe Caffe in eine Penfionzcaffe für Witt: 
wen und Waifen evangelifher Schullehrer 
und Kirchendiener in den Erblanden umge: 
ftellt worden. Sie fol nad und nad) in eine 
Benjionscaffe für die in ihrem Amte unfähig 
gewordenen Mitglieder, zulegt aber im eine 
Stiftung unter dem Namen der Döhner: 
fen zum Beſten erbländ. evangel. Lehrer⸗ 
Wittwen und -Waiſen übergeben. Neue Mit: 
glieder werden nicht aufgenommen, doch früher 
auggetretene nach Jahresfrift von diefer Be: 
fanntmadhung an, wieder admittirt, wozu fie 
fidy beim Königl. Cultus-Miniſterium zu mel: 


Doctorwürde — Dohnaiſches Hofpital. 


geben jind. Hinterläßt ein Mitglied Leim 
Wittwe, aber perceptiondfähige, d. h. nob 
nicht 18 Jahre alte Kinder, fo erhalten die 
Lesteren zufammen den Penfionsfap. Witt: 
wen, welche fich wieder verheirathen, verlie- 
ren die Benfion mit dem Monat, wo dies ge: 
ſchieht, dagegen geht diefelbe auf die Teibligen 
ehelichen Kinder derfelben über, fo weit fie 
perceptionsfäbig find. Confirm.⸗Statut v. 2. 
Aug. 189. 

Dörfer. Die Namen der Dörfer find ax 
den erjten Häufern derfelben auf Tafeln au: 
zugeben. Vdg. dv. 20. Jan. 1880, $ 5. 

Dörnthal. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorj, 
Eph. Frauenſtein, Ger.⸗Amt Saida, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 1Ort, Geh. 
1272. 

Dörfhnig. Evangel.sluth. Pfarrkirchderh, 
Eph. Meißen, Ger.:Amt Lommazſch, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, ı Schule, ı Lehrer, Priv.:Batre 
nat, 3 Orte, Seelz. 879 ca. 

Dogmatifhe Angelegenheiten, |. 
Landes-Conſiſtorium, Behörden. 

Dogmen, f. Symbolifhe Bücher. 

Dogmengefhichte, f. Univerfität. 

Dohna. Evang.luth. Stadtpfarramt, Eph. 
u. Ger.:Amt Pirna, Stadtrath zu Dohne, I 
Kirche, 3 Geiftlihe, 8 Schulen, 8 Lehrer, 
Königl. Patronat, 31 Orte, Seelz. 6108. - 

Dohnaiſches Hofpital. Das Hospital gu 
Dohna ift ein ſchon vor der Reformation ge 
ftiftetes Inſtitut, ber welches Churfürft Mo: 
ris am 10. Februar 1553 mehreren eingepfart: 
ten Gutsbeſitzern „als oberiten Kirchenni- 
tern‘ die Infpection aufgetragen hatte. Ja 
Jahre 1613 wurde diefe Commiſſion vermöge 
höchſten Reſcripts aufgehoben und auf ben 
Hauptmann, Superintendenten und Schäffe 
tranzferirt. Seit dem Jahre 1698 ift aber ein 
Mitglied des Kirchenraths der beauftragten 
Hofpitalinfpection (Superintendenten um 


[Y 


Beamten zu Pirna) als erfter Koinfpeder . 


beigefett. Diefe Infpectoren und Commilfe 
rien haben bei jeder die Verfaflung und Ber: 
waltung des Hozpituld betreffenden Angele 
genheit von einiger Bedeutung, namentlid 


den, welches auch die Verwaltung der Baffe !aud bei nöthiger Befekung der Hospital-Ber: 
übernommen. Jahresbeitrag 1 Thlr. — Die; walter-Stelle, bei Aufnahme neuer Hospita 
Abtragung deffelben erfolgt an die Ephoren liten u. f. w., gutachtlichen Bericht zum Kr: 
und durch diefelben auch die Auszahlung der |chenrathe zu erftatten Ind von daher Refols 
Penfionen, wozu die Individual:Ouittungen !tion zu erwarten. Auch ſteht der Hospital 
mit Lebensatteſt der Wittwen bis 1. Novem: | Berwalter nebſt den Seinigen unter der Ge⸗ 
ber jeden Jahres an dieſelben vollzogen abzu⸗ richtsbarkeit dieſes Collegii, welches aber bie 








ı Prarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Zriv.:Butre: eben find. Hizterligt ein Mitglied keine 
nat, 3 Irte, Seel; 477 ca. " ‚Rittwe, aber perceptiendfähige, d. 5. noch 
Toctsrwürde, 1. academiſche Bürden. nicht 18 Jabre alte Kinder, fo erhalten die 
Tocumente, |. Kirchrechnung. 'Xepteren zulammen dem Tenfiondfag. Witt: 
Löbeln. Kenigl. Ger.⸗Amt, evang.⸗luth. wen, welche ih wieder verheiratben, verlie⸗ 
Pfarramt, Eph. Waldheim, ſKirche, 2Rapellen, ren die Penſien mit tem Menat, wo Died ge: 
3 Geiftlige, 8 Schulen, 20 Lehrer, Kenigl. ſchieht, dagegen geht dieſelbe auf die leiblichen 
Batronat, Seelz. 11030. Die Katheliken des chelihen Kinder derfelben über, fo weit fie 
Amtsbezirts Döbeln gehiren in die katholiſche perceptiendfähig find. Confirm.-Statut v. 2. 
Kirche zu Meißen. Bez. v. 5. Febr. 189. Aug. 189. 
Döben. Evang.⸗luth. Piarrkichderi, Cpb.: Dörfer. Die Ramen der Dörfer find an 
u. Ser.:Amt Stimme, ı Kirche, 1 Pfarrer, den erſten Häufern derfelben auf Tafeln an: 


Tectorwürde — Tebusilhes Hofpital. 


ı Schule, 1 Lehrer, Priv.:PBatronat, 7.Trte, 


Seclz. 1606. 


zugeben. Bdy. v. 3. Jun. 1820, $ 5. 
Dörutfel. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 


Dobra. Evangluth. Pfarrkirchdori Erh. Eph. Frauenſtein, Ger.⸗“Amt Saida, 1 Kirche, 
Pirna, Ger.⸗Amt Lauenſtein, 1 Kirche, I Pfar⸗ | Riarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 1Ort, Seeiz. 


rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.Patronat, 2 
Orte, Seelz. 507. 

Diplen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Dresden II., Ger.:Amt Döhlen, 2 Geiftliche, 
ı Kirche, 8 Schulen, 12 Lehrer, 13 Orte, 
Seelz. 11,200. 

Döhnerſche Wittwen⸗Penſions-Caſſe, ent: 
ſtanden durch die verdienſtliche Fürſorge des 
jetzigen Kirchen- und Schulraths Dr. Döh⸗ 
ner zu Zwickau, welcher den ganzen Ertrag 
der von ihm und dem Seminardirector Otto 
zu Dresden edirten Zeitſchrift „der Volksſchul⸗ 
freund“ den Wittwen und Waiſen der an die⸗ 
ſer Subſcription theilnehmenden Lehrer zu einer 
anfangs kleinen, allmälig ſteigenden und jetzt 
3 Thlr. betragenden Penſion beſtimmte. Statut 
v.29. Aug. 18430. Nach Inhalt des confirmirten 
Statuts dieſes Fonds vom 23. December 1842 


iſt dieſe Caſſe in eine Penſionscaſſe für Witt- 


wen und Waiſen evangeliſcher Schullehrer 
und Kirchendiener in den Erblanden umge: 
ftelt worden. Sie foll nach und nad) in eine 
Benfionzcaffe für die in ihrem Amte unfähig 
gewordenen Mitglieder, zulett aber in eine 
Stiftung unter dem Namen der Döhner: 
hen zum Belten erbländ. evangel. Lehrer: 
Wittwen und ⸗Waiſen übergehen, Neue Mit: 
glieder werden nicht aufgenommen, doch früher 
ausgetretene nach Jahresfriſt von diefer De: 
fanntmadhung an, wieder admittirt, wozu fie 
fi) beim Königl. Kultus: Minifterium zu mel: 
den, welches auch die Verwaltung der Caſſe 
übernommen. Jahresbeitrag 1 Thlr. — Die 
Abtragung deffelben erfolgt an die Ephoren 
und durch Diefelben auch die Auszahlung der 
PVenfionen,, wozu die Jndividual:Quittungen 
mit Lebensatteft der Wittwen bis 1. Novem⸗ 


1272. 

Lorfänig. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Meißen, Ger.⸗Amt Lonmatzſch, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗ 
nat, 3 Orte, Seelz. 879 ca. 

Dogmatiſche Angelegenheiten, ſ. 
Landes-Conſiſtorium, Behörden. 

Dogmen, ſ. Symboliſche Bücher. 

Degmengeſchichte, ſ. Univerfität. 

Dohna. Evang.luth. Stadtpfarramt, Eph. 
u. Ger.⸗Amt Pirna, Stadtrath zu Dohna, 1 
Kirche, 3 Geiſtliche, 8 Schulen, 8 Lehrer, 
Königl. Batronat, 31 Orte, Seelz. 618. - 

Dohnaiſches Hofyitel. Das Hospital zu 
Dohna ift ein ſchon vor der Reformation ge 
ſtiftetes Inftitut, über weldhes Churfürft Mo: 
rig am 10. Februar 1553 mehreren eingepfarr- 
ten Gutsbeſitzern „als oberiten Kirchenvä⸗ 
tern‘ die Infpection aufgetragen hatte. Im 
Jahre 1613 wurde diefe Commiſſion vermöge 
höchſten Reſcripts aufgehoben und auf den 
Hauptmann, Superintendenten und Schoͤſſer 
trandferirt. Seit dem Jahre 1698 ift aber ein 
Mitglied des Kirchenraths der beauftragten 
Hofpitalinfpection (Superintendenten und 
Beamten zu Pirna) als erfler Eoinfpecer 
beigefeßt. Diefe Injpectoren und Commiſſa⸗ 
rien haben bei jeder die Berfaffung und Ber: 
waltung des Hospitals betreffenden Angele 
genheit von einiger Bedeutung, namentlid 
auch bei nöthiger Beſetzung der Hospital-Ber: 
walter-Stelle, bei Aufnahme neuer Hospita⸗ 
liten u. f. w., gutachtlichen Bericht zum fir: 
chenrathe zu erftatten Iınd von daher Refolu; 
tion zu erwarten. Auch flieht der Hospitals 
Verwalter nebft den Seinigen unter ber Ge⸗ 


ber jeden Jahres an diefelben vollgogen abzu= | rihtöbarkeit dieſes Collegii, welches aber bie 





% 


balt der Braut bei ihrem Bräutigam wird un: 
ter allen Umitänten für feinen mweientliden 
und einen ſolchen Aufentbalt gebalten, um 
darauf den Anſpruch Der Annabme der Auf: 
gebot3-Anmeldung und Trauung zu gründen, 
ſondern ind ſolche Verlobte an diejenige Pa: 
rochie zu verweiſen, webin dieſelben nach dem 
Regulativ gebẽren. Erläut.-Reſcr. d. Kirchr. 
a. d. Conſiſt. zu Wurzen v. 14. April 1500. 
Ceder d. K. und Schulr. S. 302, Nota 12. 
Andererjeitd kann die Auigebets-Anmeldung 
auch in dem Kirchſpiel geſchehen, wo ſich der 
Bräutigam als active Militärperſon (nämlich 
Stabsofficiere und Hauptleute Ordennanz 
v. 19. Juli 1825 II. & 69]) im Standquartier 
befintet, wenn er ſich in Der Parochialkirche 
der Braut nicht trauen latten mil. A. Regul. 
v. 15. Aug. 1785 und Reyul.v. 15. Jan. 1808, 
6385. — Neuerdings iit Folgendes ver: 
ordnet worden: 


die Braut ih aufhält, zur Veranſtaltung der 
Aufgebot3-Grörterungen competent, d.h. eben 
fo verpflichtet als berechtigt. 
Dieje Verpflichtung und Berechtigung dem far: 
rer des Bräutigams eben fo webl, als dem 
Pfarrer der Braut zugeipredhen; derjenige von‘ 
beiden, bei welchem jich Lie Brautleute zum‘ 


Aufgebot und zur Trauung melden, bat den! 


Erörterungen ſich zu unterziehen. Dagegen 
bat 3) derjenige Pfarrer, weldyer nad F 37 
die Trauung vollzieht, zur Bornahme der be: 
merften Erörterungen weder da3 Recht noch 
die Berpflihtung, vielmehr ift in dDiefem 
Galle der Pfarrer Dazu competent, vor mel: 
hen die Trauung eigentlih gehört hätte. 
4) Es verftebe jich Dabei von felbjt, daß alle 
Pfarrer, welche bei der Befergung des Auf: 
gebot3 concurriren, von der Verpflichtung 
nicht frei find, Bedenken, melde in irgend 
einer Beziehung gegen Aufgebot und Trauung 
ihnen beigehen, rechtzeitig an gehöriger Stelle 
anzuzeigen und deren Erledigung zu erwarten. 
Cult.⸗Min.⸗Vdg. dv. 2. Septbr. 1854, für die 
Db.-Lauf. Vdg. v. 15. Septbr. 1854. 

Alle Geiftlihe haben über die im Bereiche 
ihres amtlichen Wirkens zu vollziehenden Hand: 
Jungen das Erforderliche jedesmal ſchriftlich 
aufzunehmen und zu fammeln. Befendere Ac- 
ten find in der Regel, jo weit hierher gehörig, 
anzulegen und fortzuführen über: Aufgebote, 
Eheverlöbniffe, Kirchenfalſa, Einſprüche zc. 


ı) In dem $ 36 ermäßbnten 
Falle iit der Piarrer des Orts, an welchem 
Hartitzſch 1. e. ©. 126) hat er Folgendes ins 


2) In $ 38 iſt 


Ehe. 


1835, 6 2.3. Gelehr. 23. Febr. 1843. Ueber 
iede Aurgebet3ınmeldung iſt aljo eine Regi- 
itratur aufzunehmen; der Begriff einer ſolchen 
incolrirt, Laß dieſelbe von den Berlobten 
und deren Eltern mit zu unterſchreiben ſei. 
Bei Unkunde des Schreibens könnte daſſelbe 
mit angegriffener Feder oder das Handzeichnen 
dreier Kreuze fubitituirt werden. Erleichte⸗ 
rung zur Abfaſſung folder Protocolle gewährt 
vielleicht Dad vom Verjaſſer in feiner Schrift: 
„Spftematiihe Zuſammenſtelluug des Che: 
rechts x., Grimma 134, Nachtrag 1854", 
projectirte Schema, woron dad Buch a 8 Ryr. 
kãuñlich it. Zuerſt bat der betr. Pfarrer fi 
davon zu unterrichten, daß der projectirten 
Ehe kein rechtliches Hinderniß im Wege fteht. 
Geſetz v. 1. Rovbr. 1836, 62. Nachdem er 
alie die ausdrückliche perjönlide und münd: 
lie freiwillige Finwilligung der Verlobten 
zur Ehe erfordert bat, wobei ein bloßes Still: 
ſchweigen des einen Theils nicht hinreicht (v. 


Auge zu faſſen: 

Die der Vornahme des kirchl. Aufgebots 
ſelbſt vorangehenden und vom competenten 
‚ Biarrer ‚anzujtellenden Grörterungen beziehen 
' fich zuerit A. auf die perjönlihen Verbält 


nifje der Verlobten. In diejer Hinficht if zu 


fragen: 1) nad den Vor: und Zunamen ber: 
felben, welche jie durch Taufzeugniß (Munnd: 
perjonen durch Geburtsſchein bis zum 3%. 
Jahre mit Stempel-Ntadhtrag ſMand. v. 2. 
Septbr. 1826 17. und 25. Febr. 1825]) zu at: 
tejtiren haben. Regul. G 1, 1.2. Berlobte 
von außerebelider Geburt find in be 
Regel (wo nicht die Baterfchaft eingeftanden) 
lediglich unter dem Namen der Mutter zu ver: 
zeichnen. Ob.-Conſ.⸗Vdg. an den Sup. zu 
Pirna v. 11. April 1817. Dr. v. Weber, 
Kirchr. II. I. Seite 21+, Nota 63. 2) Rad 
den Bor: und Zunamen fo wie Stand der EI: 
tern, reſp. Stiefeltern der Verlobten, fo wie 
der wievielſte Sohn oder Tochter dieſelben 
find. 3) Nah dem Wohnorte der Verlobten 
und deren Eltern. 4) Nach dem Wlter der 
Verlobten. Männliche Berfonen dürfen nicht 
vor dem 21., weibliche nicht vor dem 14. Le 
bensjahre heirathen (Mand. v. 20. Septbr. 
1826, $ 15 Regul, eit. $ 12), deshalb Taufı 
zeugniffe zu erfordern find. 62.3. 

jattonen für den Bräutigam, vor dem 21. Jahre 
au heirathen, hat derfelbe bei der Detr. Kreis 


in Rückficht des 6 53 des Geſebes unter ©. | Direction, reſp. bei dem Königl. Dtinifterio be 
dom 28. Januar 1835 und Vdg. v. 31. März | Innern (Bdg. an d. Kr.⸗Dir. Dresden v. 6. 





98 


betr. Königl. Kreid-Direction die Dispenfa: 
tion zu ertheilen (Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 20. Aug. 
1836), Dagegen alle Ebedispenfationen in den 
Fürſtl. und Gräfl. Schänburgifhen Necep- 
herrſchaften mit Ausnahme der verbotenen 
Grade (Vdg. v. 39. Novbr. 1838, G 15) daB 
Unter:Gonfiftorium zu Glauchau. Eult.:Min.: 
Vdg. dv. 22. April 1843. Diefe Dispenfation 
wird in der Regel nicht ertheilt: dem Ehe: 
brecyer mit der Ehebrecherin, wenn Eins von 
Beiden dem unfchuldigen Gatten nach dem fe: 
ben getrachtet oder während der Ehe ein Ehe⸗ 
verſprechen zwiſchen denfelben ftattgefunden. 
Wird fie aber auch ertbeilt, fo doch nicht vor 
Ablauf eines halben Jahres, und felbft bei 
Armuthözeugnig mit erhöhten Bezeigungs: 
quanto. In Fällen böslicher Verlaſſung, we⸗ 
gen Mißhandlung, Zuchthausſtrafe, wird die 
Wiederverebelihung vor 3 Monaten, refp. 
fpäter, nicht geftattet. Auch wenn der un: 
ſchuldige Theil inmittelft geftorben, bedarf der 
ſchuldige Theil demohngeachtet der gedachten 
Dispenfation. oder d. Kirch. u. Eherechts, 
Suppl. ©. 216. 217. Das H. Refeript vom 
22. Novbr. 1802 (v. Zobel, Geſchäfts-Anw. 
©. 325) ſpricht fi für das Gegentheil aus. 
Sedenfalls ift daher hohen Orts anzufragen. 
— Rechtskräftig geſchiedenen Eheleuten, welche 
ſich wieder heirathen wollen, iſt dies ohne 
Dispenſation, aber nicht ohne nochmaliges 
Aufgebot und Trauung erlaubt. Ob.:Eonf.: 
Bdg. v. 21. Octbr. 1822 a. d. Kirchen⸗-Inſpec⸗ 
tion zu Radeberg. Iſt eine wegen verbotenen 
Verwandtſchaftsgrades ungültige Ehe ex ca- 
pite nullitatis getrennt worden, fo koͤnnen 
die Parteien nur dann wieder ohne Dispen: 
fatton heirathen, wenn fi aus den Proceß⸗ 
acten ergiebt, daß fie ſich noch nicht fleifchlich 
vermiſcht hatten und dies eidlich erhärten. 
Refer. v. 2. Dechr. 1807. Katholiſche Glau⸗ 
bensgenoſſen dürfen fih mit gefchiedenen Ehe: 
gatten evangelifher Confeſſion nicht verbei: 
rathen, fo lange der andere Ehegatte noch lebt. 
H. Mund. v. 19. Febr. 1827, 662. — 7) Er: 
klärte endlich ein Verlobter, dag er ſchon in 
der Ehe mit einer andern Perfon als feiner 
gegenwärtigen Braut lebe (Bigamie), oder 
verlautet irgend, oder ift zu befürdten, daß 
dies der Fall fei: fo iſt das Aufgebot zu ver: 
weigern oder den betr. Verlobten aufzugeben, 
fi zu redjtfertigen, da Bigamie verboten und 
auch Eheleuten, welche bereits im Eheſchei⸗ 
dungsproceß mit einander ftehen, nicht geftat: 
tet iſt, vor der durch richterlichen Ausſpruch 


Ehe. 


wirklich getrennten Ehe eine andere einzu: 
gehen. Nach Crim.⸗Geſetzbuch vom 8. Mär; 
1838, Art. 218, wird dies Verbrechen mit drei: 
monatlichem Gefängniß bis 4 Jahren Zudt: 
baus beftraft. 8) Mit Dizcretion ift ferner 
zu erforfhen, ob die Verlobten, welde ſich 
zum Crftenmale verbeirathen, ald „Jung: 
geſell“ und refp. „Jungfer“ aufgeboten 
werden wollen. Beim Verdacht der Unwär: 
digkeit oder auf Hörenfagen dürfen diefe Pre: 
dicate Verlobten nicht verfagt werden, wenn 
fie nit ausdrücklich ſelbſt darauf verzichten 
und der angegebene Vater fi) zur Vaterſchaft 
nicht verftebt. Ob.Conſ. Vdg. v. 15. Yan. 
1810 a. d. Sup. zu Freiberg. "H. Ger.:8%. 
v. 19. Mai 1775 u. $ 39 d. Regulat. Leipzig, 
Conſiſt.Vdg. v. 2. Septbr. 1796. Deprecizen 
die Brautleute felbft die Beilegung der Keuſch 
beitöprädicate, fo find fie zu fragen: ob die 
Braut fhon ein unehel. Kind geboren oder eb 
und von wen fie fi) dermalen ſchwanger be 
findet. Giebt fie aber Lehteres auch zu zub 
nennt ihren Bräutigam als Schwängerer und 
diefer gefteht die Vaterſchaft ein, fo iſt dei 
bei Aufgebot und Trauung wegen Diele) 
Fehltrittd gegen andere nicht ausfällige Ber 
ſonen Fein Unterfchied zu machen. Regul. ei. 
$ 39. Im Ball jedoch die Brant einen Au⸗ 
deren ala ihren Bräutigam als ihren Schwär: 
gerer nennt, fo ift Aufgebot und Trauung bi 
zu ibrer Niederkunft zu vertagen. Begal 
617. Aud der Nachweis der erfolgten Con: 
firmation der Verlobten durch Beibringung 
de3 Confirmationsſcheines ift erforderlig. — 
9) Endlich gehört hierher noch Die Frage: 
ob die Verlobten etwa mit einander vers 
wandt find? (Meg. cit. G ı u. 2), und zwar 
kann diefe Verwandtſchaft nicht ehehinder: 
lich oder ehehinderlich fein. Am 

a) nit ehbebinderlihen Verwandtigaft 
gehört: Andergeſchwiſterkind (3 Grade gleiger 
Linie der Blutfreundſchaft), des Schwieger⸗ 
vaters und des Schwiegerſohns nadhgelaffen 
zweite Ehefrau (Reſer. v. 26. Juni 1808), Die 
Enkel der Geſchwiſter der Großeltern (Dr. ». 
Weber K.:R. II. Abth. 2. ©. 1139), zufew 
mengebrachte Kinder [comprivigni] ($. 

v. 12. Juli 1641), der vermwittwete Schwieger: 
vater der Tochter mit der verwittweten Schwie 
germutter des Sohnes, zwei Brüder und zwei 
Schweſtern (H. Refer. v. 12. Juli 1641), ge 
fchiedene und ſich wieder mit einander verche 
lichende Eheleute, Adoptiofinder und Adep 
tiveltern, wenn daß Adoptivverhaltniß aufge 





100 


Annahme einer Aufgebot3anmeldung compe: 
tente Pfarrer zunächſt den Stand der Berlobten 
und dabei Folgendes ind Auge zu faffen und 
zu erörtern: 1) von allen Mannsperſonen 
bat er ein von der Obrigkeit des Orts, wo jie 
jih niederlaffen wollen, mit Rüdjicht auf das 
Mandat v. 13. Mai 1831, G 39 (cf. Mand. v. 
10. Oct. 1826, 5 2) ausgeftellte3 Zeugniß⸗daß 
der Che ein Bedenken nicht entgegenfteht, zu 
fordern, e3 wäre denn, daß der Bräutigam 
einen Heimatbichein einer inländifhen Behörde 
präfentirte oder in biefigen Landen angefeflen 
wäre, oder in einer inländifhen Stadt das 
Bürgerrecht erlangt hätte, oder in einem öf: 
fentlihen Amte angejtellt wäre, oder endlich 
der betr. Geiſtliche zuverläjfige Nachricht dar: 
über befüße, daß der Bräutigam im Königreich 
Sachſen als Kind biefiger Staatdangehörigen 
geboren fei und niemals einen längern oder 
fürzern Aufenthalt im Audlande gehabt. In 
dDiefen Fällen bedarf es der Beibringung 
obigen Zeugniſſes nicht (Gen.:Bdg. d. K. Kr.⸗ 
Dir. Leipzig v. 13. Novbr. 1840), ift auch ab: 
zuwarten, wie fi) da3 betr. Individuum le: 
gitimiren werde, ohne die eine oder andere 
Kegitimation zu fordern. Kr.-Dir.⸗Vdg. a. d. 
Sup. zu Leiönig v. 38. Aug. 1841. Iſt der 
Verlobte ein Geiftlider, oder feine Braut 
die Tochter eines Geiftlihen, fo ift die Aus: 
ftellung de3 testimon, integritatis durch den 
Ephorus zu bewirken. (Ledigkeitsſchein.) — 
Schulamtscandidaten, welche nod fein 
ftändiges Lehramt erlangt haben, dürfen nicht 
eber aufgeboten und getraut werden, bevor 
fie nit die Erlaubniß der vorgeſetzten Eon: 
fiitorialbehörde dazu eingeholt haben. Kr.⸗ 
Dir.Vdg. v. 38. Octbr. 1857. Militär: 
perfonen find, fo lange fie noch activ und 
die Gemeinen und Unterofficiere noch nicht in 
die Kriegöreferve eingetreten find, worüber 
fie fih fchriftlid auszumeifen haben, ohne 
vorgelegten Licenzfhein nicht aufzubieten. 
Regul. F 19. Die zur Dienftreferve gehöri- 
gen Mannfcaften, welche nah Maßgabe der 
Vorſchrift im 2. Sabe des F 35 des Geſetzes 
vom 1. Auguft 1846 nur unter der in F 36 
angegebenen Eontrole zu halten find, fonft 
aber einer weitern Beſchränkung in ihren per: 
ſönlichen und bürgerlihen Verhältniffen nicht 
unterworfen find, find bis zu erfolgter wirt: 
licher Einftellung in die Armee an Etablirung 
eines Hausftandes dur Verheirathung nicht 


zu verhindern; dies hindert aber nicht, fie auf 
die Nachtheile und Verlegenheiten aufmerkſam 


Ede. 


zu machen, welde für fie und ihre Familie 
aus der Berbeiratbung erwachſen müßten, 
wenn die Neuverbeiratheten in den leicht mög: 
lichen all kãmen, eintreten zu müflen. Vodg. 
d. 8. Kr.⸗Dir. Leipzig a. d. Sup. zu Leisnig 
v. 13. Juni 1849. — Wenn die zum Dienfte 
einberufen gewefenen Mannſchaften der Kriegs⸗ 
teferve wieder in jtändigen Urlaub zurüdire- 
ten, fo find fie nicht weiter behindert, zu bei 
rathen. Die Verbeiratbung der Mannfchaften 
der Dienitreferve aber, welche bei der ander: 
weiten Unterfuhung tücdhtig befunden werden, 
und nad erfolgter Cinübung der Kriegsre⸗ 
ferve einzuverleiben find, eriheint ftatthaft, 
wenn fie nachweiſen, daß fie der Kriegsreſerve 
einverleibt und jtändig als Kriegöreferviften 
beurlaubt find. Eult.:MRin.-Bdg. v. 37. Oct. 
1849. (Cf. Gejeb v. 1. Aug. 1846 u. 9. Nov. 
1838.) Schaujfpieler und 'baufirende 
Künftler werden in der Regel durch ihre 
Conceſſionen, in denen die Heimathöverhält: 
niffe gewöhnlich berüdjichtigt find, fig aus⸗ 
weifen können. Armen-Ordg. G 106. bg. 
a. d. Sup. 3. 2eiönig 0.28. Aug. 1841. Dienf- 
boten haben nur unter Umftänden (f. oben) 
da, wo fie in Dieniten ftehen, ihren weſent⸗ 
lien Aufenthalte Handwerksgeſellen 
müjjen laut Mandat vom 10. October 1836, 
$ 2, mit Ausnahme der Maurer:, Zim: 
mer⸗u. Buhdrudergefellen (au Stein: 
mepgefellen nad) Vdg.d. Min. d. Inn. [$r.- 
Dir. Zwidau 8. Dechr. 1858]) ein Yeugaih 
der Obrigleit de3 gewählten Wohnorts bei: 
bringen, daß ihnen von der Eingehung ber 
Che abgemahnt worden fei und bedürfen die: 
ſes Zeugniſſes auch dann, wenn fie ſich von 
ihrer Profefjion losgeſagt oder den Heimaths⸗ 
{dein producirt haben. Keineswegs ift aber 
inländifhen Gefellen oder Fabritarbeitern, 
außer wenn fie bereitö der Armenverforgung 
anbeimgefallen oder ohne Unterkommen find, 
die Erlaubniß zur Heirath zu verfagen. Kr.⸗ 
Dir.:Bdg. Zwidau u. Dresden v. 17. Febr. 
u. 18. März 1840. BZiegeldeder find ba, 
wo fie nicht zünftig find und in Brod und 
Kohn eines Andern ftehen, den übrigen Hand⸗ 
arbeitern gleich zn achten, weldye ohme bad 
fragliche Zeugniß der Obrigkeit nicht heiraten 
können; wo fie indeß zünftig ſeien, gelte aud 
für fie die den Daurer:, Zimmergefellen und 
Buchdrudergehilfen geftattete Ausnahme. In⸗ 
ländifhe Handwerkögefellen, welche ala Fabrik⸗ 
arbeiter ihr Brod verdienen, haben ſelbſt 
wenn fie ihre Brofeffion aufgegeben, das obrigs 


Ehe. 


101 


eitlihe Zeugniß deizubringen. Vdg. d. Min. | chen Eivilbehörde des Bräutigam, in mels 


. Jun. a. d. ſer.D 
839. Zimmergefellen (analog auch die übrigen 
remten Stände [f. oben]), welche einen Theil 
es Jahres hindurch durch eine andere Beichäf: 
igung ihr Brod verdienen und der Innung 
och angehören, jind deshalb der Vergünſti⸗ 
ung des Mandat3 vom 10. Dctbr. 1826, © 2, 
icht verluftig. Kr.⸗Dir.-Vdg. v. 1. Febr. 1856. 
dandarbeiter, welche keine Profeſſion er: 
ernten, bedürfen nur des Heimathsſcheins. 
2) Die, zweite hierher gehörige Erörte⸗ 
ung gilt dem Nationale, nämlich ob die Ber: 
obten In: oder Ausländer find. Zu Feb: 
eren wird feit 5. Verordnung vom 24. Ja: 
suer 1835 die Ober:Laufig nicht mehr gerech⸗ 
net. Heimathsloſe müffen da, wo ihnen die 
Berehelichung geftattet worden, oder mo fie 
sach h. Mandat vom 13. Mai 1831 und 10. 
Detober 1826 Aufnahme gefunden, oder zu: 
et oder wenigſtens 1 Jahr ſich aufgehalten ha⸗ 


tr. Leipzig v. 26. Febr. | chem beicheinigt wird, daß der Ehe fein Hin- 


dernig im Wege ftebe, beigebradt iſt. Die 
competente weltliche Behörde des Trauungss 
ortes, refp. des erwählten Fünftigen Wohn: 
orte der Verlobten im Inlande bat dieſes 
Zeugniß zu prüfen und ift, wenn e3 für aus: 
reihend befunden worden ift, die Trauung 
zu geft@tten. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 3. Jan. 1842. 
Könnten Ausländer ſich wegen ihrer Ledigkeit 
oder des erfolgten Ablebens ihrer Eltern oder 
deren Einwilligung „bei der Verfaſſung ihres 
Vaterlandes oder ſonſtiger ſchwerlich zu he⸗ 
benden Hinderniſſen“ (Cult.Min.-Vdg. v. 
13. Aug. 1846) nicht legitimiren, oder könn⸗ 
ten am Ort ihrer Geburt oder ihres Aufent: 
balt3ort3 im Auslande nicht aufgeboten wer: 
den, fo haben fie dies Alles eidlich zu erhär: 
ten, wozu fi) der Ephorus die Autorifation 
der Königl. Kreig-Direction zu erbitten bat; 
Katholiken aber haben bei der geiftlihen Be: 


ben, Unterlommen erhalten. Heimathsgeſ. v. hörde ihrer Eonfelfion die Eidesabnahme zu 


WRonbr. 1834,59. Ohne Berädfihtigung 
ver Beſtimmungen des Mandats vom 10. Oc- 
tsber 1826 wird eine Perjon auch durch Ver: 
kirathung oder ein pfarramtliches Verſehen 
nicht heimathsangehörig. Cod. d. K.⸗R. ©. 
%, Nota 7. — Ausländer, welche noch nicht 
setionalifirt find, erhalten das obrigkeitliche 
Feugniß nur auf Beibringung eines Reverſes 
rer Heimathäbehörde. Mandat v. 10. Oct. 
1836, F 3b. 4. — Ausländer, melde ohne 
he Abficht, im Königreiche Sachſen ſich dauernd 
siederzulaffen, eine Ausländerin heirathen, 
aben vorher eine obrigkeitliche Genehmigung 
ſerzu vorzuzeigen. H. Refcer. v. 26. Juli 
813. — Wenn aber ein Sachſe, welcher eine 
Jaländerin ehelicht und ſich zu diefer Zeit im 
Kuslande befindet, dafelbft verbleiben wolle, 
u treten die durch h. Verordnung vom 14. Juli 


920 (Befehbl. S. 202) publicirten Verwal: 


8. Kr.⸗Dir.⸗“Vdg. v. 


ſuchen. — Mand. v. J. 1837, $ 49. Regul. 
cit.6 3. H. Vdg. v. 31. März 1835, F ıb. 
Der Ledigfeitseid oder die Abnahme des Hand- 
ſchlags an Eidesitatt ift Lediglich darauf zu 
richten, „daß der Verlobte ein Ehebündniß 
nicht eingegangen habe“. Hierdurch find Die 
Beitimmungen des F 13 u. 32 des Ehe-Regu: 
lativs von 1808 in Wegfall gebracht. Vdg. v. 
31. März 1835 $ 1c.d. (S.Eid.) Weigert fid 
ein Fatholifcher Pfarrer, den Ledigkeitzeid an- 
zunehmen, fo wird der evangelifche Pfarrer 
des Trauort3 damit beauftragt, was durch 
Kreis-Directiong-Bortrag an das Cultus⸗ 
Minifterium zu vermitteln if. Vdg. v. 13. 
Auguft 1846. 

Keder Ausländer, welcher im Königreich 
Sachſen mit einer In⸗ oder Ausländerin eine 
ebelihe Verbindung fließen will, bedarf 
hierzu der Genehmigung feiner Heimathöbe- 
hörde. Keine Ehe eines Ausländers darf da: 


gm rer Ten. ein. 
). t. 1830. Auch empfahl die h. Verord- | her eher eingefegnet werden, als bis derfelbe 


anug vom 29. Mai 1838 den Geiſtlichen, die ſich durch ein Zeugniß der Obrigfeit des Kirch: 
Braut nnd deren Eltern, welche mit einem | ort3 darüber ausgemiefen hat, daß diefer Vor: 
Ausländer and Baiern, Rußland, Frankreich, | fhrift von ihm Genüge gefchehen ift. Die 
Defterreih, Schweiz und Baden ſich verhei: | oben gedachte Genehmigung der Heimathsbe⸗ 
rathen will, auf die Folgen aufmerkfam zu |’hörde ifb durch ein von der auswärtigen Lan⸗ 
machen, welche entitehen könnten, wenn fie | des⸗ oder Provinzialbehörde ausgeſtelltes oder 
ohne Genehmigung der jenfeitigen Regierung | beglaubigtes Atteſt nachzumeifen und ha— 
im die Ehe träten. — Baterifche Untertdanen | ben deshalb die Obrigkeiten das vorgeichrie: 
ind nicht eher zu trauen, al3 bis nicht außer | bene Zeugniß nur auf Grund dieſes Atteftes 
dem kirchlichen Zeugniffe des betr. ausländi: | auszufertigen. Dagegen bedarf e3 bei Ange: 
ſchen Geijtlihen auch ein Zeugniß der baieris | börigen derjenigen Staaten, welche dem Staats⸗ 


102 


vertrage vom 15. Juli 1851 beigetreten jind 
(Preußen, Baiern, Weimar, Oldenburg, 
Meiningen, Coburg, Altenburg, Anhalt: 
Deſſau, Köthen, Vernburg, Schwarzburg: 
Rudolſtadt, Walde, Lippe, Naffau, Groß: 
herzogthum und Fürftenthum Heſſen) oder 
künftig noch beitreten (tie Seiten des Für: 
ſtenthums Reuß-Greiz im J. 1855 geſchehen 
(Zwick. Kreisbl. 1855 Nr. 3)), mwennejie ſich 
in Sachſen verheirathen wollen, außer dem 
eben beſchriebenen Zeugniſſe des in G 3 lit. b. 
des Mandats nom 10. October 1826 erforder: 
ten Reverſes nicht mehr. Vdg. v. 5. Febr. 
1852 d. 8. Eult.:Min. u. d. Min. d. Inn. 
Nachdem in Folge des am 15. Juli 1851 zu 
Gotha gefchloffenen Vertrags die Fürftlich 
Reußifhe Regierung zu Greiz rüdfichtlich der 
von Ausländern innerhalb ihres Staatsge⸗ 
bietes zu ſchließenden Ehen unter dem 7. Nov. 
1851 in gleiher Weife, wie für die biefigen 
Lande durch die Seite 18 der Geſetzſammlung 
von 1852 abgedrudte Miniſterial-Verordnung 
von 5. Febr. des gedachten Jahres gefcheben, 
Beſtimmung erlaffen bat, fo ijt von der ge- 
nannten Regierung neuerlicd dem Königlichen 
Minifterium des Innern mitgetheilt worden, 
daß bei Verbeirathung bierländiicher Unter: 
thanen mit Unterthanen des Fürſtenthums, 
nicht ſelten die, Behufs ihrer dortigen Trauung, 
erforderte Beſcheinigung ũber die Einwilligung 
der Heimathsbehörde des Bräutigams als un: 
nötbig bezeichnet und deshalb abgelehnt worden 
fei. Mit diefer Mittheilung hat die Fürftliche 
Regierung zu fünftiger Vermeidung der mit 
folgen Weigerungen ſowohl den Betheiligten 
al3 den dortländifhen Geiftlihen erwachſen⸗ 
den Unannchmlichkeiten den Antrag auf eine 
generelle Anweiſung der bierländifhen Be: 
hörden verbunden, damit von denfelben auf 
Erfordern für die im Fürſtenthume Reuß-Greiz 
mit dortländifhen Trauensperfonen fi ver: 
beirathenden diesſeitigen Untertbanen die nö: 
thigen Trauerlaubnißbefcheinigungen ausge: 
jtellt werden. Auf Anordnung des Königl. 
Minijteriums des Innern wird Daher diefer 
Antrag der Fürſtl. Reußiſchen Regierung zu 
Greiz hiermit zur öffentlihen Kenntniß ge: 
bradıt und werden, demſelben entfnrechend, 
ſämmtliche Heimathsbehorden des hieſigen 
Kreisdirectionsbezirks hierdurch angewieſen, 
bei vorkemmenden Verheirathungen diesſeiti⸗ 
ger Unterthanen mit Unterthaninnen des Für: 
ſtenthums Reuß:Greiz den Betheiligten auf 


Ehe. 


kein Bedenken obwaltet, die nad) der dortläus 
difchen Verfaffung erforderlichen Trauerlaub: 
nißbeſcheinigungen auszuſtellen. Kr.:Dir.: 
Vdg. Dresden v. 4. San. 1855. 

In Bezug auf die Form der vorgeſchriebe⸗ 
nen Aufnabmereverfe, jo weit e3 Dderfelben 
überhaupt noch bedarf, ift zu bemerfen, daß 
eine rüdjihtli der Zeit unbedingte Faffunz 
diefer Documente nit für erforderlich ange: 
fehen worden ift, daß vielmehr audy folge Re: 
verfe zuläſſig find, welche unter Beihränfun 
auf eine bejtimmte Zeitdauer außgeftellt find. 
Se 1 2 f. Rechtspfl. u. Verwaltung R. 3. 
2. Bd 

Die Verordnung vom 5. Yebruar 1852 um 
da3 Mandat vom 10. October 1826 find im 
Allgemeinen als fi in ihrer Anwendung weqh⸗ 
felfeitig ausfhließende Anordnungen nicht a 
zufehen. Vielmehr ijt ſolches, wie $ 4 der ges 
dachten Verordnung bemerft, nur in Bezug 
auf die 6 3 Lit. b. des Mandats erwähnten 
Neverfe, und infofern der Fall, als es der 
Beibringung dergleihen Reverfe von Geiten 
der Angehörigen von Conventionsſtaaten nad 
Erfüllung der übrigen Vorſchriften der Ber: 
ordnung vom 5. Februar 1852 nicht weiter 
bedürfen fol. Dagegen ift im Uebrigen der 
Vorſchriften des Mandats fortwährend allent 
balben nachzugehen, während andererjeitä bie 
Verordnung vom 5. Februar 1852 alle ver 
Ausländern in Sachen abzufhließenden Ehen 
trifft, mithin cinen Unterfchied zwiſchen Unter: 
thanen der Gonventionsitaaten und andern 
Ausländern nicht macht. | 

Das Mintiterium des Cultus und öffent 
lichen Unterrichts eröffnet dem Gefanmmtcon: | 
ſiſtorium zu Glauchau, daß unter der in $3 _ 
der Verordnung vom 5. Yebr. vor. Jahres, ' 
die von Ausländern in Sadjen zu ſchließen 
den Ehen betreffend, erwähnten „Obrigkeit 
dbegKirhortes" Leine andere zu verftehen | 
ift und dem Ausdrude nad verfianden werden 
kann, al3 die Gemeindeobrigteit Desjenigen 
Ortes, an welchem diefirhlide Einfeguumy 
der Ehe erfolgt, und dag mithin ledigliqh 
diefe das in F 2 erwähnte Zeugnik audge 
ftellen hat, wenn aud der inländifhe Theil 
des DBrautpaares für feine Berfon eine 
anderen Obrigkeit untergeben ift. — Die Ans 
jtellung des fraglichen Zeugniffes ift abfichtlid 
der Thrigkeit Des Kirchortes, nicht der der 
Berfon, zugewieſen worden, Damit der ber. 
Geiftliche darüber, ob dad Zeugniß von ber 


Verlangen und dafern im concreten Falle fonft competenten Behörde ausgeſtellt fei, in feinem 


Ehe. 


Zweifel fein könne. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
Jan. 18583. 

Derpflihtung der Geiſtlichen erftredt 
n nad den übereinftimmenden Bor: 
ı der Berordnung vom 5. Fehr. 1852 
3 Mandatd vom 10. October 1826 le⸗ 
darauf, daß feiner irgend einen 
ider ohne vorherige obrigkeitliche Cog⸗ 
raue. 


Ichtere ift aber darauf zu richten, daß 
n Ausländer den in F 3 gedachten Man- 
d S 1 der erwähnten Verordnung ents 
a Vorſchriften geleiftet worden ifl. . 
Seiftliche hat nur darüber, daß folches 
geihehen, fih vor Einfegnung ber 
urch obrigkeitliches Zeugniß zu ver- 

Cult.⸗Min.-⸗Vdg. v. 11. März 1854, 
Ober-⸗Laufitz Vdg. d. 8. Kr.:Dir. Bu- 
. 237. März 1854. 

Geſetz macht zwiſchen Ausländern, 
im Auslande wohnhaft, und dahin 
ah der in Sachſen zu vollziehenden 
g zurückzukehren gefonnen find, und 

welche zur Zeit der Trauung, wenn 
r zeitweiligen Aufenthalt haben, kei⸗ 
erſchied, und daß Inländifche Behörden 
Regel nur die inländiſchen Geſetze zu 
htigen haben, .und davon, was bei 
dern nach den Geſetzen ihres Bater: 
Rechtens fei, Notiz zu nehmen nicht 
tet find. Cult.⸗Min.⸗Vdg. a. d. Kr.⸗ 
‚nen 2c. v. 13. Aug. 1846. 
inder, die in biefigen Landen heira⸗ 
len, müffen wenigftend an ihrem Auf: 
orte, infofern e3 individuellen Ber: 

n nach gefcheben Tann, aufgeboten 

Regul. v. 15. Jan. 1808, G 3. 

von der vorgejehten Sonflftorialbe: 
ıf Sphoralbericht zu decidirende Ledig⸗ 
der Ausländer tritt nur an die Stelle 
jebots in dem Baterlande des Aus: 
‚ fo dag das Aufgebot eines ſolchen 
en an defien Aufenthaltsorte im Kö⸗ 
e Sachſen immer noch erforderlich ift. 
vb. 15. San. 1808, G3. Dr. v. Weber, 
recht 2. Ausg. U 1. ©. 131. 
nigen Ausländer, welche in diesfeitige 
ırodhieen eingepfarrt find, müffen nach 
hen: und. politifchen Geſetzen ihres 
auch binfichtlich des Aufgebots und der 
g behandelt werden. Dr. v. Weber a. 
\ota 3%. 

Ausländerin, die mit einem Sachſen 


103 


geht, erlangt hierdurch für ihre Perſon das 
Sähfifhe Unterthanenrecht. Außer der Ehe 
geborene Kinder der Mutter, melde bei ber 
Geburt des Kindes Ausländerin war, deren 
Bater aber ein Sachſe ift, werden, fobald fie 
durch nachfolgende Ehe legitimirt worden find, 
fo betrachtet, als ob fie ehelich geboren wären. 
Die Aufnahme eined Ausländerz in das Un 
terthanenrecht erſtreckt fich zugleich auf defien 
Ehefrau und feine nocheunter väterliher Ge⸗ 
walt ftehenden Kinder, wenn nicht einzelne 
derfelben ausdrüdlich ausgenommen werden. 
— Ausländer, denen eine Anftellung im Ei: 
vilftaatsdienfte zu Theil wird, oder welche ein 
öffentlihes Kirchen: oder Lehramt befleiden, 
erlangen mit der Anſtellung das Unterthanen- 
recht für fih, ihre Ehefrauen und ihre in vä- 
terliher Gewalt befindlichen Kinder, — Die 
Entlaffung aus dem Unterthanenverbande er- 
ftredt fi auch auf die Ehefrau und die noch 
unter väterlicher Gewalt ftehenden Kinder des 
Auswandernden. — Eine Sadjfin, die fi an 
einen Ausländer verheirathet, verliert mit 
dem Zeitpunft der VBollziehung der Ehe daz 
Sächſ. Unterthanenrecht. Geſetz üb. Erwerbg. 
u. Verluſt d. Unterth.⸗Rechts v. 2. Juli 1852. 
Kinder Sächſiſcher Eltern, welche im Aus⸗ 
lande geboren werden, erlangen das Heimaths⸗ 
recht an dem Orte, wo es dem Vater, oder 
bei unehellchen Kindern der Mutter zur Zeit 
der Geburt zuſtand. Ausländer, welche des 
Sächſiſchen Unterthanenrechts durch die nad: 
folgende Ehe ihrer Eltern theilhaftig werden, 
ingleichen Solche, denen bei ihrer ausdrück⸗ 
lichen Legitimation oder bei der Annahme an 
Kindesſtatt durch einen Sachſen das Sächſ. 
Unterthanenrecht beigelegt wird, ſind da für 
heimathsangehörig zu achten, mo der natür: 
liche Vater zu dem Zeitpunfte feiner Verehe⸗ 
lichung mit der Mutter des legitimirten Kin⸗ 
des oder zur Zeit der erlangten Legitimation, 
beziehendlich der Adoptivvater zur Zeit der 
Adoption, das Heimathsrecht beſitzt. Geſetz, 
Zuſätze zum Heimathsgeſetz v. 3. Juli 1852. 
Wegen baierifcher militärpflicytiger Perfo: 
nen ift befoblen: Alle Pfarrer in den dem 
Maintreis des Königreichs Baiern angren: 
zenden Parochieen follen fi der Trauung 
Königl. Baierifcher milttärpflichtiger Perfo: 
nen und Gantoniften, infofern fie nicht von . 
den Rönigl. Baierifchen Behörden deshalb ge: 
nügende Erlaubnißfcheine beibringen, bei Ber: 
meidung nachdrücklicher Ahndung gänzlich ent: 


ch fächfifchen Geſetzen giltige Ehe ein: ! halten. Reſer. v. 26. Juli 1813. 


104 


Ehe 


Reuertin;s it eingeihärit werden, daßz an⸗ gleichalls Die Auigebetäteftellung anyı 


Eekingt Breuilbe Berlette am Bobnert ihrer 
nen Olten aufsubieten und dabin zu 
‚zen Sist. Geitlihen aber |r 
denen, welche aus tem Rönig: 
reich Lreußen ın fie gelangen, reipectirt wer⸗ 
zen ſellen. Rr.:Tir.:Qbz.r. 11. März 1859. 
Die aus Frankreich ander gelangenten A 
ferterungen zur Dernibme des Aufpekotz, 
welbe von dem MairÖtes Ortes ausgeiertigt 
ind, iin von Sidi. Geitligen anzunehmen. 
Kr.:Tir.:Eg. Leipzig v. 2%. Tclbr. 1849 an 
ten Sup. zu Yeiönig. 
€. Aud binüchtlib der Genteflion der 
Verlobten ſind die Geiere in Obacht zu nehmen. 
Genfirmatienas, Schulentlaffungd: od. Beicht- 
und Conñrmatiensſcheine werden in zweifel⸗ 
baiten Fällen ten nöthigen Ausweis über die 
Goniefien geben. Belennen ih Beide Ber- 
lekte zur evangelif = Intheriihen 
Kirche, fe iit das Aufgebot nur in evangeli⸗ 
lichen Kirchen verzunebmen. Sind indep b 
Berlckte der roͤmiſch-katholiſche n Reli— 
gienspartei zugethan, je iſt zwar der rämifch: 
tatholiſche Plarrer zur Annahme des Aufge⸗ 
bots und der Trauung competent, allein der 
evangeliſche Pfarrer hat bei Ehen von Kathe— 
Tifen, welche in feiner Parodie wohnen, ein 
Prãſentationsſchreiben zu gleichzeitigem Auf- 
gebot zu erwarten. Mand. v. 19. Febr. 1827, 
635.46. Die römiſch⸗katholiſchen Pfarrbe⸗ 
zirke find jept dermaßen eingetheilt, daß A. in 
tie Fatholifhe Hoftirhe zu Dresden, B. in 
die fathol. Kirche zu Neuftadt Dresden, C. in 
die kathol. Kirche zu Friedrichſtadt-Dresden, 
D. in die kathol. Pfarradminiſiration zu Mei: 
gen, E. in die kathol. Pfarradminiftration zu 
Freiberg, F. in die kathol. Pfarrei zu Pirna, 
G. in die fathol. Pfarrei zu Leipzig, H. in 
die kathol. Pfarrei zu Hubertußburg, I. in 
die kathol. Pfarrei zu Chemnig, K. im die 
tathol. Pfarrei zu Annaberg, L. in die kathol. 
Pfarrei zu Zwickau die in der 5. Verordnung 
vom 5. Februar 1849 genannten Ortſchaften 
eingepfartt find. (Cf. Gefebfammlung 1849, 
©.9 -22.) Aud römiſch⸗katholiſche Pfarrer 
dürfen vor Befeitigung fi) etwa vorfindender 
Hinderniffe, daß eine Ehe nach landesherrl. 
Geſetzen nicht vollzogen werden darf, das Auf⸗ 
gebot nicht unternehmen. Geſeh v. 1. Rovbr, 
1836, $ 2. 
Wäre dagegen nur die Braut römiſch⸗ 
tatholifher Konfeffion, und der Bräu— 
tigam Proteftant, fo hat der Kathol. Pfarrer 























Imen, kenn tie Gempeteng 2 bien! ein pen 
die Genieffien der Braut beim. 


9. Sekt 

1. Rerkr. 1836, $ 1. Verweigert ein td» 
mir: katbeliiher Piarrer ebne ſtatthaften 
Grund die Annahme des Aufgebets, fe wird 
das Aufgebot auch Seiten des kathol. Theils 
in der erangelifchen Kirde feines Webnorts 
oder in der nichiten evangeliiden Kirche vor: 
genemmen und die Ermädtigung hierzu dur 
das Königl. Cultus:MRinitterium ertheilt, die 
Stelgekühr aber ſedann am den katholiſchen 
Fiarrer nicht gezahlt. Geiek v. 1. Ronember 
1836, $ 4. 

IR die Braut aber eraugel.⸗lutheriſch 
und ter Bräutigam katheliſch, fo haben fih 
tie Verlobten bei dem evangelifhen Pfarrer 
zu melden und ift von diejem, wenn im Orte 
jelbit fid) feine Latholifche Kirche befindet, un: 
ter Anderem an den katholiſchen Pfarrer, in 
deffen Bezirk des Bräutigam Wohnort Tiegt, 


“dad erforderliche Requifitienäfcgreiben zum 


Aufgebot zu richten. Cult.⸗Miniſt.⸗Vdg. v. 
6. Februar 1854. 


Tas König. Miniflerium des Caltus und 
öffentliben Unterrichts bat über bie frage: 
„eb in Fällen, wenn ein Bräutigam aus einer 
gemifäten Che flammt und blo3 derjenige 
Theil feiner Aeltern nody am Leben ift, weis 
her einer andern Gonfeflion, als der, worin 
der Bräutigam geſed⸗ oder vertragsmäßig ers 
zogen worden ift, angehört, aud am Wohn: 
orte des überlebenden Elterntheils Kirchen 
beiderlei Confeſſion fi befinden, der Bräu- 
tigam ſolchenfalls dem Pfarrer feiner Com 
feffion oder dem der Eonfeffion des über 
lebenden Efterntheils zu präfentiren fei, md 
ob ebenfo auch in Fällen, wo die Braut aus 
gemiſchter Ehe ftammt und von deren Eltern 
nur ber-nicht ihrer Kirche angehörige Theil 
noch am Leben ift, das Aufgebot der Braut 
dann, wenn ihre Trauung nicht am Wohn 
orte der Eltern und beziehendlich des über 
lebenden Theil derjelben erfolgt, und fie 
gleichwohl am Wohnorte des überlebenden 
Elterntheils aufzubieten ift, durch den Pfarrer 
ihrer eigenen Gonfeffion oder den der Eons 
feffion des überlebenden Elterntpeils zu ge: 
ſchehen Habe?” das Ontachten der enangeltfhen 
Gonfiftorialbehörden und des apoftolifchen 
Vicariats, fammt Anzeige daräber erfordert, 





wie es in Fällen der gel Art ſowohl 
Seiten der evangelifden, als der katholiſchen 





106 


fein und die Aufnahme eines legalen Proto: 
colls nicht fehlen. 2) Der Richter darf zwar 
ih refp. dur Fragen von der Willensmei: 
nung der Eontrahenten unterridhten, aber je: 
des CFinfluffes fih enthalten. 3) Auf die reli: 
giöfe Erziehung der über 6 Jahre alten Kinder 
bat eine ſolche Uebereinkunft feinen Einfluß. 
4) Bei Eltern, welche erft fünftig nad Sachſen 
einwandern, gilt da8 Pactum, was hierüber 
bei Schließung der Ehe im Auslande über die 
Erziehung der Kinder ausgemacht worden, 
wenn fie nicht nach den Beftimmungen des 
Geſetzes vom 1. November 1836 etwas Ande: 
res feitfeten. Durch einfeitige Erklärungen 
des überlebenden Gatten kann ein gefchloflener 
diesfallfiger Vertrag nicht befeitigt werden. 
Eult.:Min.:Bdg. v. 20. Dechr. 1847. (Eoder 
Suppl. ©. 305, 4.) Geſetz v. 1. Nov. 1836, 
6 6.7.8.9. Keinem Verlobten ift wegen re: 
ligidfer Erziehung der Kinder feiner gemifchten 
Ehe ein Berfprehen abzunehmen (Geſetz v. 27. 
Tebr. 1827, $ 53. 54), und wer foldhe Ehe: 
gatten verleitet, ihre Kinder in einer andern 
Sonfeffion erziehen zu laſſen, wird beitraft. 
Geſetz v. 1. Novbr. 1836. 

D. Hinfichtlih des Pietäts-, Nefpectd: 
oder Abhängigleitöverhältnifies, in welchem 
Berlobte ftehen (auch Verwittwete oder Ge⸗ 


Ehe. 


dings die Adoptiveltern die Einwilligung zu 
geben, dagegen der Stiefeltern Einwilligung 
nicht nöthig und ihre Weigerung ungiltig if. 
An die Stelle geiſtesſchwacher Eltern ober 
Großeltern haben je nad Umftänden die Mut: 
ter oder die Großeltern die Einwilligung gu 
ertheilen, oder es iſt des Vormundes billigen: 
des Mitwiſſen erforderlich (Regul. F 10), do 
die Einwilligung des Curator status bei geifte- 
kranken Eltern und Großeltern nicht zu erfor: 
dern. Regul. eit. $ 10. Sind beide leibliche 
Eltern verftorben, fo ift der Conſens der Groß⸗ 
eltern, ja fogar der Urgroßeltern nöthig. Reg. 
57. Hierbei ift zu merfen: 

Können Ausländer, auch Reformirte und 
Katholiten (Wand. v. 19. Febr. 1827, 5 4; 
Regul. v. 7. Aug. 1808, $ 13), und vom Auf: 
gebot erimirte Berfonen (Reg. 15. Jan. 1808) 
wegen ſchwer zu bebender Hinderniffe die ers 
forderlihe Einwilligung ihrer Eltern nicht er: 
langen, oder feine Todtenſcheine über ihr Ab 
leben beibringen (Regul. F 7), fo haben fie 
durch die Ephoren bei der Eonfiftorialbehärde 
um Zulaffung zum Eide der Ledigkeit nachze⸗ 
ſuchen. Regul. $ 3. j 

Unmündige bedürfen de3 billigenden 
Mitwiffens ihrer Vormünder und zwar biä 
zum 18. und refp. 17. Lebensjahre. Regal. 


hiedene, oder Ausländer, oder Ndoptirte 6 10. 13. Während der Zeit ihrer Curatel bärs 
[Regul. v. 15. Jan. 1808, 6 ı. 3. I. II.]) if! fen fi Bormünber oder deren Kinder mit if 
dem betr. Pfarrer beizubringen: 1) die Ein⸗ ren Mündeln nicht verbheiratben. Reg. F 2. 
willigung ihrer Eltern und nad deren Tode Active Militärperfonen niederen 
die ihrer Großeltern (perfönlich oder glaubhaft | Grades, au Landwehrmänner (Ob.-Eonf.: 


ſchriftlich) KirchOrdg. v. 1. San. 1580], 
wobei jedod) die Einwilligung bes Vaters oder 
Großvater binreicht. Regul. $ 8. 

Nur wenn der leibliche Vater der Verlobten 
geftorben wäre (Regul. G 7), oder wenn der 


Bater Frau und Kinder gerichtlich conftatirter: 


maßen böglich verlaffen hätte (Regul. eit. 69), 
oder wenn derjelbe zwar aus rechtmäßigen Ur- 
ſachen abweſend ift, eine ſchriftliche Einwilli: 
gung aber nicht zu erlangen iſt (ibid., H. Vdg. 
v. 31. März 1835), wenn die Verlobten, oder 
eind derjelben unehelich geboren wäre und die 
Ehe Seiten des Vaters nicht Tegitimirt wäre 
(Regul. $ 8), wenn endlih das Kind einer 
verwittweten Mutter von einer dritten Perſon 
adoptirt wäre, oder einer Geſchiedenen die Ber: 
forgung des Verlobten im Scheide-Urthel zu: 
gebilligt worden, bat die Teibliche Mutter die 
Einwilligung zur Ehe zu ertheilen. v. Zobel, 
Geſch.-Kal. 5.335. Wären beide leibliche EI- 
‚tern eined Adoptirten geftorben, fo haben aller: 


Vdg. v. 21. Juni 1816), bedürfen zu Berle 
bung und Trauung der mit dem Kriegs⸗ oder 
tefp. Regimentsfiegel verfehenen, von dem Re 
giment3:Auditeur contrafignirten Kicenzfcheint 
ihrer Regiment3:Commandanten. 9. Mant. 
v. 4. Febr. 1829. Für die im Dienft ftebenben 
Dfficiere ertheilt der Landesherr die Erlaub 
niß ſelbſt. Orbonn. vom 19. Juli 1828 II. 
668. Regul. cit.$ 19. Dr. v. Zobel, Geſch.⸗ 
Kal. 8.29. Kriegsreſerviſten, fo fid 
darüber, daß fie das find, ausweiſen, Fünnen 
heirathen. Mand. d. Einr. d. Armee 1. Febr. 
1817. 

In der Oberlaufig ftellen die Gerichtäherr: 
haften ihren Erbunterthanen unentgeltlid 
zur Berebelichung den fogenannten Losbrief 
aus, felbft wenn fie noch nicht bei ihnen gebtent 
hätten. Dispof. 4 Juli 1851. Db.:U.:R.: 
Befehl 22. Dechr. 1702, 23. Dechr. 1723. 

Ein einmal ſchriftlich oder mündlidy ertbeil: 
ter Conſens zu einer Ehe kann nicht wieder 


Ehe. 


men werden. Regul. cit. 6 9. 
Conſens der zur Ertheilung des⸗ 
ytigten Perfonen Tann Aufgebot 
g auch bei bereits ftattgefundener 
Bermifchung der Verlobten nit 
n, vielmehr bat der betr. Pfarrer 
ngögründe der Eltern zc. zu Pros 
ngen, diefes dem Verlobten ein- 
und ihn, im Fall er von der Ver: 
Ht abiteben will, damit an das 
itionsgericht (bei Militärs an das 
fonort3) [Geſ. v. 28. Ian. 1835, 
weifen, damit dieſes nach Befinden 
3 ertheile. Gef. v. 28. Ian. 1835, 
Vdg. v. 31. März 1835. Regul. 
13 triftige Gründe der Verweige⸗ 
hen Conſenſes zu einer Heirath 
st an: Ungleichheit und Unreife 
völlige Unfähigkeit zur Erwerbung 
lien Lebensunterhaltes, eine 
liches Betragen verfchuldete Un- 
Behaftung mit einer fi vielleicht 
den Krankheit, welche die Erzeu- 
lindern hindert, Beleidigung der 
h Beihimpfung und Thätlichkeit. 
Beber, K.-Recht II. 3. 1117. Doch 
ript vom 16. November 1648 vor: 
Itern, wenn ihre Kinder fie um 
3 erfuchen, fie ihnen ohne Binrei- 
hen nicht verfagen werden. 

ın der zur hriftlihen Religion 
nen und getauften Juden werden 
Verheirathung ihrer Kinder nit 
willigung gefragt. Mand. v. 19. 
GH. H. Regul. v. 7. Aug. 1818, 


Bornahme des Aufgebotes 
end, fo kann fie eher nicht erfolgen, 
ige Borerörterungen erfchöpft find. 
d der Ehe-Bunct ftreitig, ſoll mit 
nd Trauung der PBartheien, ohne 
nordnung der Gonfiftorien, nicht 
fondern von den betr. Geiftlichen 
ion abgemwartet werden, reſp. das 
orma probante vorzulegen, ver: 
n, damit man verfidhert fei, daß 
iten Berebelihung nicht? entgegen 
t:Confift.:Bdg. v. 2. Juni 1719. 
dnung bat auch in gewiſſen Yällen 
:e Giltigleit behalten, fo daß 3. 2. 
t und Trauung Anftand zu nehmen 
etr. Dispenfationd:Berordnungen, 
e, Entſcheidungen auf Appella: 
Gemeinden wider die Trauung 


107 


eines Brautpaares, reſp. die erforderlichen 
Ledigkeitsfcheine und was dem angehörtg, beis 
gebracht worden find. Die dreimalige öffentl. 
kirchliche Proclamation muß geſchehen fein. 
Regul. eit.6 33.44. Wo muß fie erfolgen? 
in der Regel in dem Kirchſpiel, wohin Die Vers 
lobten eingepfartt find oder fi refp. weſent⸗ 
lich aufhalten (Meg. v. 15. Jan. 1808. Mand. 
v. 19. Febr. 1827), und zwar entweder 1) nur 
in der Parochialkirche desjenigen Pfarrers, in 
defien Kirchipiel beide Verlobte weſentlich 
wohnen (domicilium firum) oder audy ohne 
Domicilium fixum dafelbft zu haben, feit 
2 Jahren ununterbrochen dafelbft lebten, ſo⸗ 
fern fie vor länger als 6 Monaten ihre Eltern 
verloren und deshalb an deren Wohnort nicht 
aufzubieten find. Der wefentlide Auf: 
enthalt3ort verlobter Berfonen ift außer: 
dem noch da, wo ihre Eltern wohnen, bei denen 
fie fi) aufhalten — wo Jemand beftändig an: 
ſäſſig ift und das Grundftüd bewohnt — wo 
Jemand ein gemiethetes Logis bat und eigene 
Wirthſchaft treibt — wo ein Berlobter die 
Abſicht hat zu bleiben, injofern er bereits da⸗ 
jelbft wohnt — wo die Verlobten als früher 
Verehelichte und Berwittwete leben (Dr. v. 
Weber, 8.:R. II. 1. S. 188, Nota 23. Regul. 
6 27.28. 29) — aber nicht da, wo fie nur das 
b. Abendmahl genießen, wo fi Kinder bei 
Berwandten, in Dienften, zum Studiren, auf 
Wanderfchaft zeitweilig aufhalten (Ob.⸗Conſ.⸗ 
Vdg. v. 2. Septbr. 1803, Regul. $ 28), wo fie 
die Abſicht haben, ſich niederzulaffen, wenn fie 
nicht ſchon wirtli da gewohnt (K. Raths⸗ 
Refcer. v. 9. Juli 1810), nicht da, wohin fi 
die Braut zum Bräutigam vor der Trauung 
begeben bat. K. R.-Reſcr. v. 14. April 1809. 
Bei Dienftboten, deren Eltern geftorben, ift 
der Ort der wefentlidye, wo ſich die Verlobten 
innerhalb 2 Jahren am längften in Dienflen 
befanden. Dr. v. Weber, 8.:R. II. 1. ©. 19%, 
Nota 27. 2) aud im Geburtäorte der Ber: 
Iobten, wenn fich eine Perſon 2 Jahre oder 
innerhalb derfelben eine Fürzere Zeit (6— 3 
Monate. Dr.v. Weber) vor der Berbeirathung 
dafelbft aufgehalten oder Eins der Eltern allda 
nod am Leben bat oder wenigftens bi vor 6 
Monaten gehabt hat (Regul. eit. $ 27 u. 39); 
3) am Wohnorte der leibligen, nit 
Stiefeltern (Regul. cit.6 30), auch wenn erftere 
feinen weſentlichen Aufenthalt dafelbft hätten 
(Regul. cit. F 24.28) oder die Verlobten tem: 
porairer Zwede willen ſchon 2 Jahre davon 
entfernt waren. Verwittwete Perfonen (und 


108 


Ehe. 


analog Geſchiedene (E.:M.:Vdg.v.1.Dct.1852) | Zeit um Ausftellung deB Ledigkeitägeugn 


find nur an ihrem Aufenthaltsorte aufzubieten 
(Regul. 6 35); 4) am ehemaligen Wohnort der 
Eltern, wenn fie denfelben noch nicht 6 Mo: 
nate verlaflen haben, |. oben; 5) in den ver: 
ſchiedenen Parochieen, in welden der Ber: 
Iobten Eltern getrennt von einander leben, 
wenn nicht etwa bösliche Verlaffung oder der 
Umftand vorliegt, daß der Verlobte bei der 
noch lebenden Mutter verblieb, während der 
Bater Gefchäfte ꝛc. halber an einem andern 
Ort fih aufbalte, wohin das Kind nie ge: 
fommen. Wäre die Wutter geftorben, würde 
doch am Aufenthaltsort des Vaters das Auf: 
gebot nöthig fein. Negul. F 9. 26; 6) in der 
Parochialkirche, wohin das Standquartier einer 
activen Militairperfon gehört. Regul. v. 1. 
Septbr. 1785; 7) wohin römiſch-kath. Glan: 
bensgenoſſen eingepfarrt find. S. oben. Wo 
feine roͤmiſch⸗katholiſchen Kirchen find, erfolgt 
das Aufgebot Tatholifcher Verlobter auch in 
der evangelifhen Kirche ihres Wohnorts. H. 
Mand. v. 19. Febr. 1827,65 46. NReformirte 
werden außer in der evangelifchen Kirche ihres 
Wohnorts aud) noch in der reformirten Kirche 
reſp. zu Dresden und Leipzig (j. oben) auf: 
geboten. Die Frage: 

Wie ift dad Aufgebot zu veranftalten? ift 
dahin zu beantworten: an drei. auf einander 
folgenden Sonntagen (Mand. 20. April 1683, 
Regul. F 31), unter Broclamation der Tauf- 
und Gefchlehtänamen, der Keufchheitäprädi- 
cate, wo fie anwendbar find, der bürgerlichen 
Verbältniffe der Verlobten und derjenigen der 
Eltern, Stief⸗ und Pflegeeltern, Angabe, das 
wievielfte Kind der Verlobte fei. Die fonit 
übliche Aufgebot3- Formel: Wer nun Etwas 
dagegen einzumwenden hat, daß diefe Perfonen 
ſich nicht ehelichen können ꝛc., ift nicht ganz 
unnöthig geworden. Es darf fid natürlid, 
Niemand Titel beilegen, die ihm nicht ge: 
bühren. — An diejenigen Pfarrer, in, deren 
Kirche das Aufgebot auch zu erfolgen hat, find 
Präfentationsihreiben zu richten und dazu 
Stempelpapiere zu 21/, Nor. (im J. 1859. 
1860) zu verwenden (Mand. v. 19. Febr. 1827, 
Gi. Regul. 622. Mand. v. 11. Jan. 1819, 
6 13.) (Trauſcheine ꝛc. für kön. ſächſ. Unter: 


zu bitten. Ohne ein ſolches Präfentati 
ſchreiben erhalten zu haben, darf Bein Pk 
eine Firhlihe Proclamation von Berlel 
deren Trauung nicht in feine Parochie gel 
vornehmen. Regul. $ 22. 43. Nach erfol 
dreimaligen Aufgebot ift das Ledigleitägen 
auf Stempelbogen audzuftellen und a 
rathen, dergleichen Zeugniffe verfiegelt zu i 
geben. Es darf dieje Aushändigung | 
dann nicht verweigert werden, wenn ein ( 
petenzjtreit ftattgefunden und die Stolgeb 
bezahlung noch nicht erfolgt wäre. Ob.=&: 
Vdg. v. 5. Octbr. 1809. Regul. 5 22. 3 
Bor dem 2. Aufgebot darf Fein Ledigkeits; 
niß audgefertigt werden. Ob.⸗Conſ.⸗Vd 
9. Mai 1731. Regul. $ 22. Geſchieh 
gleihwohl, daß nad dem 23. Aufgebot 
Zraufcyein erbeten wird, fo darf es nu 
geringer Entfernung der beiden Kirchort 
ſchehen, daß noch vor der Trauung ein 
Bräutigam zu lohnender Eilbote ein nod 
kannt gewordenes Hinderniß zum copulire 
Pfarrer bringen könnte. — Würden dem 
guirirten Pfarrer in diefer oder jener 
ziehung Bedenken gegen die Verbindung 
ihm zum Aufgebote präfentirten Perfonen 
kommen oder wären ihm Hindernifle beke 
oder bemerkte er, daß der Amtsbruder 

dies oder jene3 von den Verlobten falfd 
richtet worden fei, fo hat er fofort die Bede 
dem requirirenden Pfarrer anzuzeigen. 

v. Zobel, ©. 337. Ein Widerſpruch gege 
Berebelihung iit beim Pfarrer der Brau 
zubringen; gefchieht dies aber 3. DB. be 
miſchten Eheverlübnifien, bei dem Pfarre: 
Bräutigams, fo bat diefer den erftern f 
davon zu benachrichtigen. Geſetz v.1.Rı 
1836, 3. Regul. weg. d. Reformirt. v. 
$ 3 fig. Bisweilen werden die reguir 
Amt3brüder auch gebeten, die Einwilligun 
Eltern des Bräutigamd mit im Traufchel 
beftätigen. Man nehme fich dabei in Acht 
man nicht eber aufbietet, bis man fig 
elterlihen Conſenſes verfihert. — Jedes | 
gefundene Aufgebot wird in das bei der K 
zu baltende Aufgebotsregifter genau ei 


tragen (Generale v. 18. Febr. 1799), mag 


thanen, auf diplomatifhen Wege verlangt, ı die Trauung am Orte oder auswärts geſche 


werden im K. Oeſtreich ſtempel- und koſten⸗ 
frei ausgeſtellt, doch die Gebühr an die Be⸗ 
rechtigten aus dem Miniſterio des Innern ent: 
ſchädigt werden [Vdg. v. 25. März 1836]), 


|®enerale v. 18. Febr. 179. Die Einte 


gebübr beträgt dafür 1 Ngr. 3 Pf. für 
Pfarrer und 1 Nor. 3 Pf. für den Dup! 
kirchenbuchführer. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 


das Kirchenſiegel beizudrücken und ſeiner Novbr. 1840. Die erhaltenen Requifit 


Che. 


reiben und Ledigkeitszeugniſſe find zu heften 
ad im Pfarrarchiv aufzubewahren. Vog. v. 
+ Bebr. 1843. 


Wenn dürfen feine Aufgebote veranftal: 
t werden? Es fol d. X. an drei unmittelbar 
ıf einander folgenden Sonntugen veranftaltet 
erden und zwar, wenn auf einen derfelben 
x 1. Feiertag eines hoben Feſtes fällt, ftatt 
ı Diefem, am 2. Feiertage (Regul. eit.), fol 
ver nicht an Wochenfeiertagen ftattfinden, 
el zwiſchen dem 1. und 3. Aufgebot immer 
n Zeitraum von 14 Tagen liegen muß, wenn 
⁊ 2. Weihnachtsfeiertag nicht auf einen Mon: 
fällt, fondern in der Mitte der Woche liegt 
ad Dom. Adventus daB Aufgebot angefan- 
eu ward, aud) das Weihnachtsfeſt früher als 
; Tage darauf feinen Anfang nimmt. Es ift 
ad Aufgebot fo einzurichten, daß die Trau- 
ungen nad) erfolgtem 3. Aufgebot nicht vor 
en Felertagen in die Advents- oder Falten: 
# fallen fönnen. Dr. v. Weber, R.:Redht. 
‚Wuög. II. ©. 154. Refer. v. 20. März 1810. 
ya5 Aufgebot ift ftet3 bei dem Hauptgottes⸗ 
jenſte vorzunehmen und zu gewiflen Zeiten 
u Jahre völlig zu umterlafien (tempus clau- 
um). Es darf nämlich nad Regul. v. 15. Yan. 
8, F 31, keine Proclamation verlobter Per: 
men flattfinden: a) an den SonntagenvonD. 
svocavit bi3 zum Sonnt. Quasimodogeniti 
zei. Es geichieht aber allerdings dad Aufgebot 
a vielen Orten bereitö ven D. Palmarum an, 
ns ſchon das H. Neicr. v. 16. März 1678 
B unverboten bezeichnet; b) an den Sonn: 
wer vom 1. Advent: Sonntage an bis zum 
Weihnachtsfeiertage (ercl.). Herkömmlich 
innen die Aufgebote bier und da ſchon 
weder mit dem 4. Advent-Sonntage. Sollten 
herlobte nichts deftomweniger in diefen ge: 
kiefienen Zeiten aufgeboten zu werden 
känfdyen, fo hat der Pfarrer vorher Bericht 
wm den Ephorus wegen Einholung von Dis: 
Kurier unter Angabe der Gründe zu er: 

z obgleidy die Geftattung des Aufgebot3 
in der gefchloffenen Zeit höchſten Orts bedent: 
5 fällt (D. Cult.Min.⸗Vdg. a. d. Sup. 3. 

ig d. 10. Novbr. 1842.) 


Ein dreimal vollzogenes Aufgebot behält 

: 9m Ein Jahr lang rechtliche Wirkung und 
; wehbaher nach Ablauf diefer Friſt, wenn bis 
Akka die Trauung nicht erfolgt, wiederholt 
: Beben, Gult.:Min.:Vdg. v. 13. Dechr. 1842. 
Unterlaffung diefer Wiederholung müßte 
kim Rönigl. Gultuss» Miniiterio Diſpen⸗ 










109 


jation eingeholt werden. H. Vdg. a. d. Sup. 
j. Leiönig v. 12. Aug. 1843, 

3) Ausnahmen von diefem Allen finden 
ftatt. 1) Obgleich alle Berfonen, welche fi 
verehelichen wollen, nad) $ 31 des H. Regul. 
v. 15. Jan. 1808 dreimal aufgeboten werden 
müffen, jo können doch die Verlobten unter 
Angabe ihrer Gründe durch den betr. Pfarrer 
und Ephorus bei dem König. Minifterio des 
Eultus dazu um Dispenjation nachſuchen 
laſſen, daß das Aufgebot völlig erlaffen oder 
combinirt werde und nur 2 Mal geſchehe; ein 
Erlaß der dritten Proclamation allein wird 
indeß nicht gewährt; auch kann die Unter: 
lafjung des dreimaligen Aufgebot3 ohne höchſte 
Dispenfation von den Superintendenten nicht, 
provisorie geftattet werden. H. Refer. v. 29. 
Aug. 1791. 

a) Dispenfationagefuhe um Erlaß des Auf: 
gebotes haben Katholiken bei ihrer geiftlichen 
Behörde (H. Mund. v. 19. Febr. 1827, $ 48), 
Ausländer aber bei ihrer Landesbehörde zu 
ſuchen, es wird aber dadurch der inländifche 
oder proteftantifche Theil der Verlobten von 
der Pflicht, auch bei feiner Behörde die gleiche 
Dispenfation zu fuchen, nicht entbunden. -D. 
Reſer. v. 5. Juli 1802. 

b) Wenn die Verlobten beiderfeits inlän- 
difchen Adels wären, fo find fie vom Aufgebot 
völlig frei, obgleich e3 ihnen freifteht, fih Ein« 
mal aufbieten zu laffen. Regul. cit. $ 44 und 
36. Dfficiere aber, welde nicht von altem 
Adel find, find ohnerachtet ihres militairiſchen 
Ranges aufzubieten, haben aber das Recht der 
Haustrauung. Gehört nur ein Theil der Ber: 
lobten zum Abdelftande, fo find die Verlobten 
aufzubieten, deögl. wenn diejelben einem neuen 
Adel angehören. Kir. R.:Refer. v. 1791. 
Dr. v. Weber, Kirchr. II. 1. 1845 ©. 128, 
nota 24. Ordonnanz v. 19. Juli 1828. Auch 
ift beiBerlobten, welche beiderfeit3 altadeligen 
inländiihen Familien angehören, jede andere 
geſetzliche Beitimmung in Erfüllung zu bringen 
und wegen des von ihnen bei Unterlaffung des 
Aufgebot erforderlichen Ledigkeitseides jeden⸗ 
falls Beriht an den Ephorus zu erftatten. 
Regul. eit. 6 44— 46. 

Kommt dem betr. Pfarrer darüber, ob die 
Verlobten wirklich altinländifchen (Tandtags- 
fähigen) Adels feien, Bedenken bei, fo kann 
er eine Beſcheinigung darüber verlangen, und 
wenn dieſe nicht ausreichend bewirkt zu fein 
ſcheint, fi deshalb an den Ephorus menden, 
welcher, wenn auch ihm der Tall zweifelhaft 


110 


erfcheint, bei der vorgefetten Kreis-Direction 
anzufragen hat. H. Cult.Min.-Vdg. a. d. 
Sup. 3. Leisnig weg. einig. zweifelhaft. Fälle 
in Eheſachen v. 31. Aug. 1842. 

c) Wenn bei Unterlaffung des Aufgebot3 
die Leiſtung des Ledigkeitseides oder Abnahme 
des Handſchlags an deffen Statt erforderlid 
ift, oder derfelbe auf Dispenfutiondgefuche an: 
geordnet wird, fo ift derſelbe nur darauf zu 
richten, „Daß der Verlobte ein Ehebündniß 
nicht eingegangen ſei.“ H. Vdg. v. 31. März 
1835. 1. b. und c. 

d) Wenn fidh Geiftlihe, welche die Arbeit 
eined Kirchſpiels allein beforgen, oder deren 
Kinder und Enkel verchelichen wollen, fo haben 
diefelben oder die zur Trauung contpetenten 
Pfarrer den betr. Ephorus davon in Kennt: 
niß zu feßen, weil etwa vorfommende Ehe: 
binderniffe in diefem alle bei dem vorgeſetzten 
Superintendenten angezeigt werden und das 
testimonium integritatis von diefem auszu⸗ 
ftellen ift. H. Refer. v. 26. Juli 1824. Anders 
ift der Gebrauch im K. Sächſ. Markgrafthum 
Dbersfaufig, mo die Ledigkeitsſcheine für die 
fich verehelichenden Beiftlichen von deren Beicht: 
vätern ausgeitellt werden, und ift alfo an diefe 
die vorfeiende Verebelihung zu melden. Vdg. 
d. Ob.⸗Amts⸗Reg. v. 5. Nov. 1824. 

e) Sollten in der Zeit des Aufgebotes dem 
Pfarrer noch Hinderniffe der Eheverbindung 
bekannt werden, welche ihm bei der Anmeldung 
verfchwiegen wurden, oder jollte er erfahren, 
dag er hierin mit Unwahrheiten berichtet 
worden fei (3. B. Bigamie, indispenfabele Ver: 
wandtſchaft) — fo ift das Aufgebot jedenfalls 
fogleich zu fiftiren, — und nur in dem Falle 
Fönnte es fortgefeßt werden, wenn die Kinder: 
niffe von der Art wären, Daß man mit Zuver: 
fit hoffen fünnte, fie zu befeitigen (dispen⸗ 
fabele Verwandtſchaft, Eonfendverweigerung). 

f) Desgleichen ift, wenn von zwei Derlobten 
der eine Theil von dem gefchloffenen Ehever: 
loͤbniſſe zurückträte, mit dem Aufgebot fofort 
inne zu halten und daher, wenn auch ſchon das 
erfte oder zweite Aufgebot erfolgt fein follte, 
reſp. das zweite oder dritte Aufgebot zu unter: 
laffen, infofern dem andern Theile ein Anſpruch 
auf Vollendung deffelben darum nicht zufteht, 
weil das Aufgebot theils keine Rechte be: 
gründet umd daher ohne allen Zweck wäre, 
theil3 aber aud unter diefen Umftänden vor 
der Gemeinde ein Bffentliches Aergerniß ge: 
geben würde. Würde aber nach erfolgter Un: 
terbrechung die Wiederaufnahme des Aufge⸗ 


Ehe. 


bots verlangt, fo muß, wenn bereits an einem 
Sonntage die Siftirung ftattgefunden, das 
erfte Aufgebot wieder begonnen werden. 
Eult.:Min.:Bdg. v. 10. Geptbr. 1842. Kr.⸗ 
Dir.:Bdg. Leipzig d. 20. Juli 1842. Wenn 
Verfonen, welche bereit3 aufgeboten worden 
find, ſich Teichtfinniger Weife der Vollziehung 
der Ehe binterziehen und fih nit trauen 
laſſen, fo hat derjenige Pfarrer, welcher zur 
Trauung competent ift, Anzeige an die Kirchen: 
Inſpection unter Angabe der Aufgebotsfonn: 
tage und der etwa ihm befannt gewordenen 
Gründe des Rücktritts, zu erflatten, umd 
ift von leßterer die Sache dergeftalt in Verbör 
zu sieben, daß erörtert wird, wer als fchuldiger 
Theil hierbei zu erachten fei, diefer aber, oder 
beide, je nach Umftänden, in die Koften und 
Strafe von 2 —6 Wochen Gefängniß od. entipr. 
Geldſtrafe mittelft Beſcheides zu verurtheilen. 
Vdg. v. 31. März 1835, 62. Vdg. v. 21. Ian. 
1836. In der Ober-Laufis haben in erfler 
Inftanz die Collaturbehörden diefer Unter 
ſuchung ſich zu unterziehen. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
v. 17. Aug. 1835. Bei Verlobten gemiſchter 
Confeſſion hat die Erörterung des proteſt. 
Theils die Kirchen-Inſpection und des kath. 
Theils die geiſtl. Behörde deſſelben anzuſtellen. 
Cult.⸗Min.⸗VVdg. dv. 19. Nov. 1840. 

g) Ale Streitigleiten über daB Aufgebot 
und die Trauung gehören vor die Bermwaltungds 
behörden. Geſetz v. 28. Jar. 1835, 6 9, 

III. Schließung der Ehe durd prie⸗ 
fterlide Trauung. Die Trauung drei: 
licher Berlobter kann (auch in der evangelifhen 
Hoffirhe zu Dresden, Regul. 6 22, 37, 46, 
48. Reg. v. 7. Juni 1828, $ 9) nicht eher als 
nad Vollendung des dreimaligen Aufgebst 
erfolgen, es wäre denn, daß dem betr. Pfarrer 
die Ephoralverfügung über eingeholte Dispens 
fütion vom ganzen oder theilweifen Aufgebot 
vorgelegt oder zugefertigt würde. Reg. F 4. 
Dod hat der copulirende Pfarrer in ſolchen 
Halle von dem Pfarrer des Orts, wo fid 
ein Theil der Verlobten befindet, ein Integris 
tät3zgeugniß zu erwarten, Negul. $ 40, fowie 
überhaupt dann, menn das dreimalige Axf 
gebot flattgefunden, die Trauung nicht eher 
gefhehen ann, als bis von allen den Pfarrer, 
in deren Kirchen die Verlobten auch procla⸗ 
mirt wurden, die Ledigkeitsſcheine eingegangen 
find. Regul. $ 22. 

Durch jeden befannt werdenden Mangel ber 
Erfüllung einer geſetzlichen Vorſchrift ober 
ein felbft nach dem dritten Aufgebot noch bem 


- uni — — Be mn a 


Che. 


iſtlichen aufgejtoßenes Hinderniß würde die 
auung fiftirt und vorerjt ad Ephorum be: 
tet werden. Regul. G 21. 

Geſchwächte Frauensperfonen find mit 
en etwaigen Ein: und Widerſprüchen 
ven eine Ehe ab: und an die weltliche 
wigkeit ihres Schwängerers zu vermei: 
;, am die Alimentationsklage dort anzu: 
ngen. Appellationen gegen Aufgebot und 
auung (ald Recurfe angefehen) aus vor: 


yender Urfache find abzumeijen. 


111 


Vespergottesdienftes ftattfinden. Mand. v. 
2. Aug. 179, Zwiſchen dem Vor: und Nach⸗ 
mittagsgottesdienfte dürften demnad wenig: 
ftend Trauungen ſolcher Verlobten nicht vor: 
zunehmen fein, weldhe erjt am jelbigen Sonn: 
tage zum dritten Male aufgeboten mwurden. 
Auch jollen die Hochzeiten überhaupt Dienſtags 
längſtens Mittwochs anfangen und jedenfalls 
vor Sonnabend beendigt fein. Ob.-Confiſt.⸗ 
Bdg. dv. 2. Juni 1738. Doch befteht für die 


Vdg. v. Zeit vom Sonntage Invocavit bis nach Oftern, 


März 1835, F1. Appellationen oder Wider: |d. h. bis zum Schluß der Oſterfeiertags woche 
üdhe indeß aus andern Gründen, namentlich | (Synod.:Decr. 4. Aug. 1624, GH. H. Refer. 
s Gemeinden, find zur Konfiftorialbehörde | v. 30. Jan. 1682. H. Special-Bdg. d. Eult.: 


berichten. Arm.:Ordg. $ 70. Ledigen 
sundperjonen, welche öffentl. Armenunter⸗ 
Yang genießen, ift dad Heirathen nicht zu 
Betten, wenn ſich nicht durch Die Heirath ihre 
altmifle verbeſſern; bei Wittwen kann 
eine Ausnahme gemacht werden. Doch 
die bloße Befürdtung des zur Laftfallenz 
u hinreichender Grund zur Berfagung. 
m.:®dg. v. 16. Juli 1841 und 5. Aug. 1851. 
g richtigen Belegung des Tamiliennamens 
wB unehel. Kindes und zur Berichtigung ber 
vhenbücdyer überhaupt würde eödienen, wenn 
ı betr. Geiftlichen das Refultat ſolcher recht: 
ken Ausführung befannt würde. H. Mand. 
B. Gebr. 1897, $ 41. — Beim Pfarrer des 
Hutigams find auch Widerfprüde gegen Die 
kuung von Perfonen verſchiedener Confeſ⸗ 
a anzubringen. Gef. v. 1. Nov. 1836, 5 3. 
k Trauung fol ohne Aufſchub nach vollen: 
um Aufgebot folgen. Leipzig. Eonf.:Vdg. 
n 3. Febr. 1830. Geſchieht die binnen 
gen (14 Tagen [Bolizei-Ordg.] vom erften 
fgebot an) nicht, jo ift der Bräutigam von 
s zur Trauung competenten Pfarrer nad 
Anftandaurfahe zu fragen. Perfonen, 
ge in fogenannter wilder Ehe in feiner 
rochie leben, hat er, wenn fie feiner Er: 
haung, bis zu einer gewiſſen Frift fi) trauen 
lafſen, nicht folgen, der Obrigkeit anzu: 
ven. 5. Vdg. v. 31. März 1835. — Durd) 
g. v. 30. Mai 1731 tft den Pfarrern ge: 
Het worden, die Ledigkeitsſcheine nad) dem 
eiten Aufgebote auszuftellen. Dr. v. Weber, 
h⸗R. 1845. II. ©. 168. 
Trauungen müflen an Wochentagen (das 
on. Recht verbot Sonntags Trauungen), 
am nicht arge Schwelgereien bei der Hoch: 
tfeier zu befürdten find, entweder Bor: 


Minift. [R. Kr.:Dir.] a. d. Sup. 3. Leisnig 
v. 8. Mai 1857), und vom 1. Adventfonntage 
bi3 zum 1. Jan. incl. Regul. eit. F 31 aud 
binfichtlid) der Trauung das tempus clausum. 
Wer eine Ausnahme hiervon wünſcht, bedarf 
der Dispenfation, melde auf Ephoralbericht 
dad Königl. Eultus- Minifterium ertbeilt. 
Synod.:Decr. v. 6. Septbr. 1622. Am Him⸗ 
melfahrtsfefte darf eine Hochzeit, melde die 
Mittwoche begonnen hat, nicht fortgefekt, ſon⸗ 
dern muß gänzlich, eingeftellt oder auf den 
Freitag verfhoben werden. H. Reſer. v. 24. 
April 1610. 

Die Bollziehung der Trauung gebört in 
der Regel in die Kirche (Gen.:Art. XII. 
Synod.:Decr. 6 37), und find Trauungen in 
Sarrifteien als Haustrauungen anzujehen. 
Stumme Berfonen können ohne öffentlichen 
Kirchgang privatim copulirt werden. Reſer. 
v. 21. Mai 1658. — Wollen Gefallene in der 
Stille getraut fein, fo hat der Pfarrer wenig: 
ſtens für zwei Zeugen zu forgen (Obl.⸗Vdg. v. 
9. Mai 1791, Dr. v. Zobel, Geidh.:Kal. ©. 384) ; 
die Trauung ift am Altare von einem ordis 
nirten Geiftlihen vor wenigftens zwei Zeugen 
zu verrichten (Ob.:Conf.:Vdg. v. 9. Mai 1791) 


und ift nach der Agende zu vollziehen. Syn.: 


Decr. v. 15. Septbr. 1673, F 45. Kirchenbuch 
1812. — Derjenige Pfarrer ift in der Megel 
zur Trauung bereistigt und verpflichtet, in 
deffen Parochie ſich die Braut weſentlich auf: 
bält. Regul. eit. F 25. 33. 34. 35.38. 9. 
Mand. v. 19. Febr. 1827, F 50. Vdg. Missive. 
Im Auslande dürfen fih fähf. Unterthanen 
(au nicht Militairperfonen, Gen.:®dg. v. 
7. Nov. 1788) ohne Dispenfation nicht trauen 
laſſen. H. Refer. v. 16. Aug. 1786, v. 7. Mat 
1752. — Arme find in großen Städten mit 


um 10 Uhr oder Nachmittags + Uhr, halber oder Viertels Brautmefle, In Meinen 
B Sonns und Feſttags nah Schluß des | Städten herfömmlich zu trauen, Regul. $ 42, 


112 


und darf zwiſchen ausfülligen und nicht aus: 
fälligen Perſonen kein Unterfhied gemadt 
werden, nur dürfen die Bräute erjtern Falls 
feine Kränze tragen. Refer. v. 19. Juni 1812. 
Kr.⸗Dir.Vdg. an d. Sup. zu Leisnig v. 6. 
Juni 1857. Regul. $ 39. 

Werden 2Paare auf Einmal getraut, fo kann 
die nur auf deren Wunſch oder mit beider Ges 
nehmigung geſchehen. 

Als Ausnahme gilt Folgendes: 

a) wenn Bräute, namentlich Dienſtboten 
und andere Perfonen weiblichen Geſchlechts, 
2 Jahre lang von dem Wohnorte ihrer nod 
lebenden (oder verjtorbenen, Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
v. 2. Aug. 1848) Eltern entfernt gelebt haben, 
aud die eriteren im Wohnort der Eltern Hod: 
zeitmabl empfangen, fo fteht ihnen die Wahl 
frei, ih am Wohnort der Eltern oder an 
ihrem gegenwärtigen Aufenthalt3orte trauen 
zu laffen, ohne die Stolgebühren im Wohnort 
der Eltern bezahlen zu müſſen und bat dann 
der Pfarrer des Ortes, wo die Trauung ge: 
{heben fol, das Bräfentationsfchreiben aus⸗ 
zuſtellen und ſoll dieſes Recht ſowohl ſolchen 
zuſtehen, welche während zweijähriger Ent: 
fernung ununterbrochen an einem und 
demſelben Orte gelebt, als auch Solchen, welche 
während ihrer Abweſenheit ſich nad und nach 
an mehreren Orten aufgehalten, fi anfällig 
gemadt und häuslich niedergelaffen haben oder 
nit; Regul. cit. G36. H. Reſer. a. d. Conſiſt. 
z. lauf. v. 13. Jan. 1812. 

b) Wären der Braut Eltern Lürzlich ver: 
ftorben und hätte fie nod feinen wejentlichen 
Aufenthalt, fondern fi nur in Dienften oder 
bei Verwandten aufgehalten, fo gebört die 
Trauung an den chemaligen Wohnort der 
Eltern, zumal wenn fie daſelbſt nody ein Erb: 
theil zu fordern haben follte. v. Weber, E.:R. 
©. 332. Not. 75. 

ce) Sollten Berlobte wünjden, am Aufents 
halts orte der Eltern der Braut oder des Bräu: 
tigam3 und nit in der Kirche, wohin die 
Trauung gefehlich gehören würde, getraut zu 
werden, fo kann dies mohl gefhehen:: doch 
haben die Verlobten in dieſem Falle, daß ſie 
die Gebühren am competenten Orte bezahlt 
haben, zu beſcheinigen und ſich den Ledigkeits⸗ 
ſchein von demjenigen Pfarrer zu erbitten, 
weihem die Trauung zugebörte. Regul. cit. 


$ 37 
d) Ging aber der Verlobten Wunſch dahin, 
in einer Kirche copulirt zu werden, in welder 


fie gar nicht aufgeboten find, fo hat der Pfarrer, | ſuchen im 


Ehe. 


von dem dies verlangt wird, ſich ver: 
ephoralifche Genehmigung zu erbitien 
dem zuftändigen Pfarrer ein Dimiffe 
erwarten. Regul. cit. 6 37. 41. 48. 

e) Wenn Geiftlihe um das Aufge 
die Trauung von Mitgliedern aus foı 
deutfhen Fürftenhbäufern angegan 
den, fo find die Pfarrer dur H. 2 
11. Juni 1841 angewiejen worden, w 
den Verlobten mindeftend Eins derfelt 
ſolchen fouveränen Fürſtenhauſe « 
ohne vorher durch den betr. Superint 
die Genehmigung der H. Königl. Kı 
rection eingebolt zu haben, ſich bei 
Ahndung des Aufgebot3 und der Tre 
enthalten. 

f) Active Militairperfonen 
fih nad) Gefallen ſowohl am Ort dei 
quartier? ald auh am Aufenthalt 
Braut trauen laffen. H. Regul. v. 
1785. Regul. cit. $ 38, 

g) Haußdtrauungen find unter f 
Vorausſetzungen geftattet: 

aa) Wenn die Verlobten beider 
altem inländifchen (Iandtagsfähiger 
fehl v. 30. Januar 1722) Adel find. 
eit. F 44. H. Befehl v. 30. Jan. ı 
Drdonnanz v. 19. Juli 1838, $ 
Kirchr.:Refer. v. 29. Aug. 1719. 

bb) Wenn die Verlobten beider 
hen Familien angehören, deren 
bochgrabduirte, in Sächſ. Rath - od 

Collegien angeftellte Perfonen fü 

jedoh auf deren Häupter nicht 

tragen ift. 

ce) Wenn die Verlobten Obe 
oder dieſen im Range glei find. 
donn. v. 19. Juli 1828, Th. II. IN 
Regul. eit. F 38. 

dd) Wenn die Verlobten (erweis 
notoriſch) leibesſchwach find oder di 
ihrer Entbindung nabe fteben. | 
Synod.:Decr. v. 15. Septbr. 1673, 

ee) Wenn ein oder beide Berlo! 

ftumm find, kann Privattrauung o 

chengang ftattfinden. 

Durdy Verordnung des Eultus:% 
vom 27. Dechr. 1848 (an das Gef.sE: 
Glauchau unterm 12. Jan. 1849) if « 
fihtlih der Haustrauungen Folgen! 
ordnet: Die Superintendenten find er 
zu Haustrauungen in Fällen, in wel 
nicht Thon 8 ſedlich nachgelaſſen find, 
uftrage des RE, Miniſter 





114 Ehe. 


auf die Sittlichfeit Jein würde. — Auch wire; Ephorus zu erftatten, dieſe einen Beſcheid zu 
dies zur Vervelfjtändigung des Kirhenbudys | geben und zu publiciren; in befondern Fällen 
nöthig, weil aus einem folhen Traufcein der aber ift conjunctiver Bericht zur 8. Kreis⸗Di— 
Pfarrer des Bräutigams nicht allein officielle , vection zu erftatten. 
Rachricht über die wirklich erfolgte Trauung, Es find hierbei die Geiftlichen angemicien, 
fondern auch Gelegenheit erhielt, in fein Kir: | diefe wie jede andere Gelegenheit thunlichſt zu 
chenbuch den Trautag des Ehepaares eintragen | benußen, auf die gegen die Gebote der Gitt 
zu fünnen, was gegenwärtig meiſtens unthun: lichkeit ſich vergehenden Perſonen einzuwirken, 
lich iſt. Wer tur öffentliche Mittheilung in im Uebrigen aber dahin zu fehen, daß fonftige 
ort, Schriit, Trud oder bildliher Darz: Anhäufungen von Koften, wozu auch Adme 
ftellung die Rectsinftitute der Che und der nitionsgebühren des Geiſtlichen gehören, welde 
Familie herabwürdigt, bat Gefängnißftrafe 6i3 : allenthalben in Wegfall zu bringen find, ver: 
zu Ginem Jabre zu erwarten. Gefeg v. 4. April; mieden werden. Nefer. v. 14. Juni 182. 
1551. Die oben angezogene Eult.:Minift.:®dg 
Jah der Trauung wird das amtliche Ein: |v. 2. Novbr. 1839 ift für die Ober:Laufik nr 
i&reiten des Pfarrers noch bei vorfommenden ‚infofern maßgebend, als fie fih auf die wegen 
Kirchenfalſis nöthig. Zu denjenigen Amts- fleiſchlicher Vergehen unentgeldlich zu erthei⸗ 
handlungen nämlich, über welche beſondere lenden Admonitionen erſtreckt, da die Ober 
Acten bei den Riarrämtern anzulegen und Laufiger Provinzialftinde eine Beftrafung der 
fortzurführen find, gehören aud) die die Kirchen: Verlobten wegen fälſchlich gebrauchter Leuſqh⸗ 
falfa betreffenden Anbringen und Erörterun: | heitäprädicate abgelehnthaben. Man vergleide 
gen, Kda. 0.21. Febr. 1843,83. — Wenn Ob.Lauſ. Ob.-Amtsregier.-Pat. v. 31. Dechr. 
eine Ebefrau, welche ſich mit ihrem Ehemanne ; 1755. — Auch ſollen ſich die Ephoren baren, 
bei Aufgebot und Trauung die Fhrenprädi: ob die fraglichen Strafgelder wirklich am die 
cate JZunggefelle und Jungfrau beilegte, vor der Kirchenärarien eingezablt worden find, dark 
27. Bece oder genauer vor dem 182. Tage nach Vergleihung der Kirchrechnungen mit ihren 
der Trauung von einem ausgetragenen Kinde Acten überzeugen, nicht weniger in dem Falle, 
entbunden wird, fo ijt anzunehmen, day anti: wo ſie die Strafe als in ein Aexar der Ephorie 
cipirter Veiſchlaf ſtattgefunden hat und ein "nicht gehörig befinden ſollten, von dem betr. 
Kirchenfalſum begangen worden ift. Alles Geiſtlichen Anzeige über den ‚Erfolg erfer: 
hierüber auf Grund des Reſcripts v. 10. Juni dern. Ddg. d. K. Kr.⸗Direct. Zwickau v. 7. 
1412 und ſpäter Vorgeſchriebene gilt auch für Novbr. 1839 und 2. Novbr. 1840, ſowie der 
die Ober-Lauſitz. Cult.Min.⸗Vdg. v. 14. Jan. K. Kr.:Dir. Dresden v. 14. Novbr. 189. — 
1853. Iſt nun bierbei nicht mehr der antici- Die dur die Eult.-Min.-Bdg. v. 2. Novbt. 
pirte Beiſchlaf (Cod. d. fühl. Kirchenrecht 1839 angeordneten Admonitionen haben durh 
S. 71 ‚Not. 14), ſondern die der dhrijtl. Ge: die Geijtlihen auch dann ftatt, wenn ſelbſt de 
meinde an heiliger Stätte vorgetragene Un: , Verlobten bei Nufgcbot und Trauung auf dk 
kwahrbeit und dad gegebene öffentl. Aergerniß Ehrenpräadicate verzichten zu wollen erllãn 
zu beſtrafen, To iſt nach den hierüber zuletzt haben, — ſowie dann, wo ein Kind vor den 
ergangenen Dispoſitionen (Gult.-Min.:Bdz.|7. Monate nad erfolgter Verheirathung det 
v. 17. Mat und 14. Juni 1841) hinführo, nad: | Eltern geboren wird, es mögen nun letztere 
dem die Beſtrafung diefer Kirchenfalſa bereits | ſich Junggefelle oder Yungfrau haben nennen 
am 2. Rovbr. 1539 Seiten des Gultus: Mini: |Taffen oder nit. Cult.⸗Min.-Vdg. a. d. Hr; 
fterii von Ieuem (Refer. v. 19. Juni 1812) | Dir. 3. Zwidau v. 3. Octbr. 1822. 
eingeſchärit werden war, der betr. Pfarrer —8 Die Geiſtlichen des Kreis-Direct.-Bezirkb 
pflichtet, die Kirchenſtrafen durch die Kirch- Zwickau haben endlich nicht allein alljährlich 
väter einfordern zu laſſen, und nur, wenn dem Ephorus Verzeichniſſe über die zur Ve⸗ 
ſich die Straffälligen auf deſſen Weiſung, die ſtrafung gezogenen Kirchenfalſa einzureichen, 
Strafe, nämlich 1 Thlr. für jedes der Ver: ſondern auch diejenigen zu nennen, welche 
lobten, welche ſich eine ſolche Unwahrheit haben ſchon durch die an die Betheiligten ergangenen 
zu Suiten kommen falten, an die Kirche zu Aufforderungen zur Erledigung gekommen 
zablen, wo die Trauung vollzogen worden find. Kr.-Dir.Vdg. v. 19. Juli 1841. 
war, weigern ſollten, bat Terfelbe Anzeige! Anmerkung 1. Soll der Ephorus im Stank 
au Die Kirchen : Infpection , zunächſt an den:jein, die Straffälligkeit der ihm zur Kirchen: 





116 


lih vom Kläger an die genannte Behörde über: 
geben werden. Vdg. v. 9. Juli 1835, 1. 2. 
Beim Sühneverfuh ausbleibende Perfonen 
werden bei der competenten Obrigkeit zur Re: 
alcitation angezeigt und ein anderweiter Ter: 
min feitgefebt. Mand. üb. zmeifelhafte Rechts⸗ 
fragen v. 30. März 1822. III. Vdg. v. 9. Juli 
1835, 2. 

Cheiheidungsgründe find: Ebebrud, 
felbjt wenn der Beifchlaf nicht volljtändig voll: 
zogen und das Verbrechen verjährt wäre (nicht 
verziehen, Geſetz v. 3. April 1838). Reſer. v. 
30. Septbr. 1785. Strafe: 1—3 Monate Ge: 
fängniß. Crim.-Geſetzb. 211. 212. Blut: 
ſchande (Refer. v. 16. Aug. 1786), eine nad 
der Verlobung mit einer andern Berfon 
begangene Unzucht (Refer. v. 24. Dctbr. 
1808) ; (vor der Ehe verübt, fcheidet nur im 
abfihtlihen Verſchweigungsfalle. Refer. v. 
24. Octbr. 1808.) Sodomie. Refer. v. 11. 
Aug. 1701. Bösliche Berlaffung. Refol. 
v. 22. Sun. 1786, 12. Geſetz v. 3. April 1838. 
Srimin. = Gefeßbudy 217. Insidiae vitae 
structae. Reſol. 27. Jun. 1786. Biga⸗ 
mie. H. Refer. v. 15. Juni 179. Crim.⸗ 
Geſetzb. 1838, $ 218. Verweigerung der 
ebelihen Pflicht, Reſer. v. 24. Octbr. 1809. 
Männl. Impotenz. NRefer. 27. San. 1813. 
Lebenslängl. Zuchthausſtrafe. Reſer. 
v. 25. Febr. 1751. Geſetz v. 5. April 1838. 
Geſetz v. 8. März 1838, 5 214. Das Grimi: 
nalgeſetz v. 1838, Art. 211 — 213, nennt die 
Strafen wegen Ehebruchs. Wegen deffelben 
(einfach oder doppelt) ift nicht von Amtswegen, 
fondern nur auf Antrag einer durch ein ſolches 
Vergeben in ihren Nechten verlegten Berjon 
mit der Unterſuchung zu verfahren. Art. 214. 
Bei dem einfachen Ehebruch ift eine Unter: 
fuchung felbft nicht auf Anzeige des unfdul: 
digen Ehegatten zu verbängen, auch bereits 
begonnene nicht fortzuftelen, wenn nachge⸗ 
wiejen wird, daß der unfchuldige Ehegatte aus: 
drücklich oder ftilfhmweigend verziehen bat. 
Bei doppeltem Ehebrud kann aber die Ber: 
zeihung des einen Ehegatten die Unterfuchung 
nicht hindern, wenn der Ehegatte des mit: 
ſchuldigen Theils ſolche verlangt. Art. 215. 
Wenn der Shebrecher von Tiſch und Bett ge: 
fhieden oder von feinem Ehegatten verlaffen 
worden ijt, fo ift die von ihm verwirfte Strafe 
auf die Hälfte herabzufegen. Art. 213. Ein 
durante matrimonio geborenes Kind gilt, fo 
lange nicht auf dem Rechtswege da3 Gegen: 








Che. 


ala ſolches in das Kirchenbuch eingetragen. 
Refer. v. 27. Febr. 1635. Die betr. Strafen 
fönnen die Appellationzgerichte felbft er: 
mäßigen und erlafien. Juſt.⸗Min.⸗Vdg. v. 
18. April 1835, v. 28. Dctbr. 1840. 

Diefe Cheftreitigleiten gehören, mit Aus: 
nahme der verbleibenden Ehegerichte zu Röban, 
Bauten, Zittau, Neibersdorf, Königäbräd 
und Pulsnitz (Vdg. v. 23. Novbr. 1835, G 61), 
deagl. in den Schönburg'ſchen Receßherr⸗ 
ihaften (Bdg. v. 23. Novbr. 1835, G 1. Vdg. 
v. 23. Ian. 1836, 13), vor das Forum dei: 
jenigen Appellationsgerichts, in deffen Bezirk 
der Ehemann feinen ordentlichen Gerichtsſtand 
bat und jind zu deren Situngen zuzuziehen: 
2 evangelifche Geiftliche, wenn beide Eheleute 
evangelifcher Eonfeffion find — 2 evange: 
liſche und 2 römiſch-katholiſche Geiftliche bei 
gemifchten Ehepaaren. Gef. v. 28. Jan. 1835. 
Vdg. v. 7. Novbr. 1835. Einer Klage des un: 
ſchuldigen Ehegatten auf Eheſcheidung wegen 
Ehebruchs muß die Criminalunterſuchung vor: 
ausgeben, als worauf der unfchuldige Ehe: 
gatte bei Verluft der Eheſcheidungsklage vor 
Ablauf der Frift der Strafverjührung anzu: 
tragen bat. Er kann das weitere Verfahren 
dadurch hemmen, daß er dem ſchuldigen Theile 
verzeiht. — Eine Klage wegen böglicher Ver: 
laffung ijt zugleid, ald ein Antrag auf Be: 
ftrafung des fhuldigen Theil anzufehen. Ge: 
feb v. 3. April 1838. 

Sind beide Ehegatten röm.-katholiſcher 
Confeffion, fo ift bei Scheidungen das ka⸗ 
tholiſche Confiltorium zu Dresden und bad 
Domttift: Confiftorium zu Bauten die erfte, 
das Vicariatsgericht zu Dresden die zweite 
Inftanz. Vdg. v. 23. Novbr. 1835, 6 69. Bei 
gemifchten Ehen richtet ſich die Competenz 
höherer Entſcheidung in der Laufig nad der 
Confeſſion des Beklagten. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
v. 28. März 1835, $ 35. Gehören erbläudiice 
Ortſchaften zum Bautener Appellationäge 
richts-Bezirke, fo werden die gemifchten Ehe: 
ftreitigleiten vor dem Appellationägericht ver: 
handelt. Coder ©. 392. In den Urtbeln des 
kathol. Domftift3 zu Budiffin und des Bicas 
tiat3: Gerichts wird dem unfchuldigen evangel. 
Ehegatten die Erlaubnig zur Wiederverehes 
lihung nicht ausgeſprochen und entftand daher 
der Zweifel, ob in folden Fällen nod die 
Cognition einer evangelifgen Behörde 
vorausgehen müffe, bevor der proteftantifce 
Theil zur zweiten Ehe fchreiten könne? Diele 


theil bewiefen, für ein ehelihes und wird auch | Frage ward verneint und dem Lehteren bie 





115 


bleibt ker Superintentur überlaften. Vdg. d. 
2. Er.Tir. 3. Zwickau a. d. Sup. au Mark—⸗ 
neufirden. 

Turch tie geietzliche Scheidung erliicht Lie 
Heimatbaınaebörigteit der zrau am Webnert 
des Mannes. Heimaibsgeſ. v. 36. Ror. 1834, 
213. Zie Ebeirauen der Staatsdiener be: 
falten, wenn fie geihieten werten iind, ie 
lange ibren Ceridtäitand bei den Rönigl. Ge: 
richtsãmtern, ald fie nicht aud teren Bezirk 
wegzieben. Geſetz v. 2*. Jan. 1835, & 11. 13. 
14. Das Ginbringen der Ehefrau iſt vom 
(sbemann oder feinen Erben zurüdzugeben. 
T.&.:Appeil.:Ger.:Relanntm. vom 9. März 
1355. Auf ie confellienelle Erziehung der 
Kinter bat tie Echeitung feinen Einiluß. 
Geſetz v. 1. Nevbr. 1836, &14. Iſt im Ehe⸗ 
ſcheidungsurtheil einem Ehegatten die Wieder⸗ 
verheiratbung nicht ausdrudlih nacgelaiien 
(Reſer. v. 5. Septbr. 1808), jo but er, im 
Fall er lestere wünidt, bei dem Königl. 
Sultus:Minijterio durch den betr. Superin: 
tententen um Tiispenjation zu bitten. Refcr. 
v. 6. Aug. 1709. Nach geitatteter Wiederver: 
ehelihung Geſchicedener iſt jedesmal demjenigen 
Berlebten, welcher mit ihnen eine Ehe eingebt, 


Ebebruch — Ebeirauen. 


Kinder — tie ſubñdiariſche Verbindlichkeit, 
ten verarmten, des Erwerbes unfähig ge: 
werdenen Ebemann zu ernähren, reſp. aus 
eizenen Mitteln beerdigen zu laſſen. Dagegen 
gebört das Einkemmen der Frau von operib. 
art:hic., 3. B. bei einer ihr zugehörigen Hand: 
lung oder ven ibrem Hebammendienſt, rüd: 
ſichtlich des Eigenthums der frau jelbit, rüd: 
schtlich des Nießbraucbs und Berwaltung dem 
Manne zu, doch muß derſelbe der Frau dann 
auch die nötbigen Bedürfniſſe zu ihrem beſon⸗ 
dern Gewerbe von dem Betrage jene Ein: 
fommen3 anſchafien. Gejerlihe Beſtimmun⸗ 


‘gen feblen bieruber und geben nur die An: 
ſichten berühmter Kirchenrechtslehrer Anbalt 


su Reurtbeilung verfommenter Streitigleiten. 
Bei Handlungen, die hauptſächlich im Haufe 
die tãglichen Hausbaltungsbedũrfniſſe betreffen, 
jällt des Mannes Directien weg. Dr. v. Weber, 
Kirchr. J. Ausg. III. S. 1180 fig. Für römiſch⸗ 
katholiſte Ehefrauen, welche in den Erblanden 
in gemiſchter Ehe leben und von der Gewerbe⸗ 
und Perſonalſteuer befreit ſind, haben deren 


Ehemänner jährlich mindeſtens 6 Gr. (7 Nor. 


5 Pf.), und dafern ihrer Chemänner Gewerbe: 


‘und Perſonalſteuerſatz über 1 Thlr. beträgt, 


bei der Genchmigungspublication „die Urſache ein Viertheil hiervon, jetod nie über 15 Thlr. 
der Trennung der eriten Ehe“ durch den Super: ; in halbjährigen Raten (15. Juli, 15. Octbr.) 
intententen befannt zu machen. Reſcr. v. 12. zu katheliſchen Kirchen: und Schulanlagen an 
Octbr. 1808. Iſt aber die Wiederverehelihung den Ortscinnehmer zu zahlen. Ddg. v. 2. 
nur „nach Beichaffenheit der Umitände“ ge: COctbr, 1839, $5. Die Ehefrauen (auch ge: 
ſtattet worden, fo iſt der Bericht vom Ephorug ſchiedene) Der Terfonen, welde früher einen 
an tie Königl. Kreis: Tivection zu richten. privil. Gerichtsſtand gehabt, oder Staatädiener, 
Cult.Min.-Vdg. a. d. 8.:D. Zwidau v. 26. die wirklich angeſtellten Geiſtlichen der im K. 
Aug. 1836. Cod. &.393 Xota XX. Die Ehe-S. aufgenommenen chriſtl. Confeſſionen haben 
dispenſationskoſten, ſ. Dispenſationen. Die ihren Gerichtsſtand nunmehr bei dem Königl. 
Gebühren in Eheſachen, ſ. Stolgebühren. Wie Juſtiz- (Gerichts-) Amt, in deſſen Bezirk fie 
Uebertretung der Ehegeſetze beſtraft wird, ſ. wohnen. Geſetz v. 28. Jan. 1835, $ II. 12. 13. 
b. Strafen. us ändert ich ira hr seliebener 
_ . Frauen bei dem Ipätern Wechſel der Standes: 

Ehebruch, f. Eher-Scheidung. verhältnifie ihrer geweienen Ehemänner nidt. 
Ehefrauen. Durd) die Trauung erhält die | Vdg. d. Juſt.-Miniſt. v. 9. April 1836, $ 16. 
Chefrau das Recht der Theilnahme au den Geſchiedene Ehefrauen, denen eine Wieder: 
perſönlichen Standes: und Rangverhältnifjen heirath erlaubt worden, müflen ihre Nicht: 
des Gatten — hat zu erwarten, daß fie auf I hmwangerfchaft eidlich erhärten, wenn die Mög: 
ftandemäßige Weife von ihm unterhalten | lichkeit dazu vorliegt. — Der Eid wird vor dem 





werde, Wohnung, Ärztliche Hilfe, Kleidung und 
Mobilien gewährt erhalte und an feinen Ber: 
gnügungen Theil nehme und die Berpflid: 
tung, tem Manne bei Anordnung feiner 
häuslichen Berbältniffe Gehorſam zu leiſten 
und ihm (in der Regel) in feinen Wohnort zu 
folgen — die Perbindlicyleit zu häuslichen 
Dienftleiftungen, Fürſorge für die einen 


5. Monate nad) der erfolgten Scheidung nicht 
geitattet. Kirchr.:Refer. vom 15. Jan. 1808 
(ſ. oben). Bom Tiſch und Bett gefchiedene 
Ehefrauen find vom Ehemanne ferner zu uns 
terhalten. Als niedrigfter Say bei armen 
Leuten wird wöchentlich 6 Groſchen dafür ge: 
fordert. Bei gänzliger Trennung erhält die 
Ehefrau ihr Eingebrachtes zurüd, die Aus: 


Eheleute — Ehrenporredte. 


ftattung und Hälfte des Hochzeitgeſchenkes. 
Mand. v. 31. Jan. 1829, 6 94. 

Ehefrauen und Wittwen theilen die Heimath 
ihrer reſp. letzten Ehemänner (Heim.-Geſ. v. 
26. Nov. 1834, 8 11), doch tritt nach lebenslängl. 
Scyeidung athoro et mensa und bei Trennung 
des Bandes die Heimath der Ehefrau in Kraft, 
welche fie vor der Heirath hatte. Ibid. $ 13. 
Eine Ehefrau, deren Chemann mit Immo— 
bilien belieben ift, darf anſuchen, daß ihr be: 
wegliches Eigenthum in das Conſensbuch dem 
Werthe nad) eingetragen werde und kann bier: 
auf ohne Zuthun ihres Ehemannes oder Ge: 
ſchlechtsvormundes ſelbſt Geſuch anbringen; fie 
erhält darüber ein Zeugniß ausgeſtellt und iſt 
der Ehemann davon zu benachrichtigen, hat 
aber fein Widerſpruchsrecht (Mand. v. +. Juni 
1829); eine Ceſſion des Cinbringend muß 
gleihfall3 im Conſensbuche angemerkt fein, 
jonft ift fie ohne Kraft. Ib. 638. iſt unter den 
handſchriftl. Lehnsgläubigern ihres Mannes 
nad dem Berhältnig der Forderungen aus dem 
Lehne foweit zu befriedigen, als fie die Ver: 
wendung ihrer Mitgift oder übrigen Ber: 
mögend in dafjelbe darzuthun vermag. $ 40. 
Für Die Ober: Laufib geltend durch Geſetz v. 
3. Jan. 1836, 6 55—68. — Ehefrauen der 
Militärperfonen find mit ihren Ehemännern 
binfichtlich der Stolgebühren an ein beſonderes 
Regulativ gewieſen. Regul. v. 15. Aug. 1785, 
neuere Beſtimmungen find durch die Cult.⸗ 
Min.:Berordg. vom 22. Novbr. 1853 gegeben. 

Eheleute (Ehegatten) können, wenn fie 
nach einander fterben, auch neben einander be: 
graben werden, wenn fie eine Abgabe an die 
Kirche (1 Schod) geben. Refer. v. 6. Novbr. 
1600. ©. Begräbniß. 

Eheordnung vom 10. Auguft 1624. Das 
Borlejen derjelben von den Kanzeln ift abge: 
ſchafft. Gef. v. 2. Jan. 1835. 

Ehefheidung, |. Che. 

Chefheidungsgründe, f. dajelbit. 

Eheſcheidungsklage, ſ. dafelbit. 

Eheſcheidungskoſten, ſ. daſelbſt. 

Eheſtreitigkeiten, ſ. Ehe-Scheidung. 

Eheverbote,ſ. Ehe-Schließung. 

Eheverlöbniſſe, ſ. Ehe-Schließung. 

Eheverſprechen, ſ. daſelbſt. 

Ehevertrag, ſ. daſelbſt. 

Ehrenberg. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Pirna, Ger.⸗Amt Hohnſtein, 1 Kirche, 
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Ba: 
tronat, 1 Ort, Seelz. 715. 

Ehrenfriedersborf. Evangel.⸗luth. Stadt: 


119 


pfarramt, Eph. Annaberg, Stadtrath zu Ehren⸗ 
friedersdorf, 1 Kirche, 2 Geiftliche, 3 Schulen, 
5 Lehrer, Priv.: u. Königl. Batronat, 2 Orte, 
Seelz. 3430 ca. Die Katholiken des Ger.: Amts 
E. gehören in die Kirche zu Annaberg. 

Ehrenmahlzeiten. Hierzu rechnet man dag 
auf Herkommen und Matritel gegründete Recht 
der Theilnahme der Kirchen: und Schuldiener 
an Ehrenmahlzeiten bei Taufen und Hochzei— 
ten in der Parochie. Sie erſcheinen zur Beför: 
derung guter Ordnung zweckmäßig und wur: 
den demnach auch durch die Konjiftorien ge: 
ſchützt. Ob anftett der perfönlichen Theil: 
nahme daran den Geiſtlichen zuftehe, ein Geld: 
äquivalent zu fordern, ijt nachzuweiſen, da 
überhaupt die Einladung der Geiftlichkeit zu 
diefen Mahlzeiten eine Handlung meräe fa- 
eultatis Seiten der Parochianen ift, und es 
feine gefeblichen Vorfchriften darüber giebt. 
Ch. Weber, 8.:R. II. Aufl. I. ©. 458. 

Ehrenrechte in Städten bejtehen in dem 
Stinnmredte bei der Wahl der Vertreter der 
Stadtgemeinde und der Wählbarfeit zu ftädti: 
[hen Aemtern und der nach der Städteordnung 
den Bürgern zulommenden Theilnahme an den 
gemeinfamen Stadtangelegenheiten. Städte: 
Ordg. v. 2. Febr. 1832,6 65. Schupverwandte 
(wie Geiſtliche undLchrer) haben keinen Theil. 
an diefen Ehrenvorrechten. 868.72. Den Kir: 
henpatronen bleiben nad) Aufhebung der Pa: 
trimonialgerihtöverfaffung die früheren Ehren: 
rechte der Fürbitte, des Trauerlautens, Des 
Ehrenplatzes in der Kirche (Bel. v. 26. April 
1838, $ 11,3), nicht minder den Gerichtsherren, 
wenn fie audy nicht das Patronat zu ererciren 
haben (ibid. 6 12. 13), fo weit fie dDiefelben 
beſeſſen. 

Ehrenſtrafen auf Gymnaſien, welche durch 
ihre Beſchaffenheit oder ihr Maß das Ehrge— 
fühl abſtumpfen könnten, dürfen nicht verhängt 
werden. Vdg. v. 21. März 1835, 8 5. 2. 

Ehrenverhältniffe. Die uncheliche Geburt. 
gilt nit mehr als Hindernig der Erlangung 
des Bürgerrecht3 und der Aufnahme in Zünfte, 
Innungen und andere Gewerböcorporationen. 
Unehelich Geborene find auch fonft allenthal: 
ben rüdfichtli der bürgerligen und Ehren: 
verhältniſſe (auch der kirchlichen, daß nämlich 
bei den Taufen der unehelichen Kinder gelau: 
ten werden foll [Vdg. d. K. Kr.:Dir. Leipzig 
v. 24. u. 26. März 1836]) den ehelich Gebo— 
renen völlig gleichgeftellt. Mand. v. 23. März 
1831. 

Ehrenvorrechte. Die Frage, ob Durch bie 


120 


Verfaſſungs-Urkunde die Gleichftelung aller 
Untertbanen auch hinſichtlich der einzelnen 
Claſſen, 3. B. bei Taufen 2c., geſetzlich ver- 
liehenen Ehrenvorrechts erfolgt fei, ift durch 
die Cultus-Miniſterial-Verordnung, weldye in 
der Zeitjchrift für Rechtspflege und Verwal: 
tung Bd. III. ©. 178 angeführt, vernei: 
nend beantivortet worden. 

Ehrenwortbrug. Derjenige Studirende, 
welcher während einer längern als 8-tägigen 
Garceritraje vom Univerfitätögericht die Gr: 
laubniß erhalten, Gollegien zu beſuchen, bat 
auf fein Ehrenwort zu verſprechen, diefe Er: 
laubniß zu nichts Anderem, als zum Colle: 
gienbeſuch zu benugen. Bricht er fein Ehren: 
wort, fo wird er mit 14:tägiger Karcerftrafe 
2. Grades, beziehendlich bis zum concilium 
abeundi auf I Jahr beſtraft. 
Univerfität Leipzig v. 30. Sept. 1845. Cult.⸗ 
Min.:Bdg. a. d. academ. Senat v. 10. Dechr. 
1845 u. 22. Jan. 1846. Durch Cult.⸗Min.⸗ 
Verordnung vom 14. Tebruar 1848 wird diefe 
Strafe über jeden Ehrenwortbrud unter Stu: 
dDirenden verhängt. 

Chrenzeugniffe, f. Zeugniffe. 

Ehrerbietung, f. Religion. 

Ehrliches Begräbniß, f. Begräbniß. 

Eibau. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Ob.: 
Lauf., Stadtr. Zittau, Ger.:Amt Ebersbach, 


1 Kirhe, 2 Geiſtliche, 3 Schulen, 5 Lehrer, | 


Priv.:Patronat, 2 Orte, Seelz. 5283, 
Eibenftod. Königl. Bezirksgericht, Ger.: 
Amt, Eph. Schneeberg, evang.:Tuth. Stadt: 
pfarramt, 1 Kirche, 2 Geiftlihe, 3 Schulen, 
12 Lehrer, Seelz. 7557. Die dafigen Katho: 


lifen gehören in die kathol. Kirche zu Zwidau. 


Eichigt. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
u. Ger.:Amt Oelsnitz, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
2 Schulen, 2Xehrer, Königl. Batrenat, 5 Orte, 
Geelz. 1502. 

Eid. (Dreineid.) Die Pfarrer und Schul: 
lehrer follen ihren Öemeinden und Schulen fo: 
wohl beim öffentlihen als Privatunterricht 
die Lehre von Eide und deren Wichtigkeit deut: 
lidy erklären und ihnen die Pflichten, welche 
jedem Ghrijten hierunter obliegen, nebit den 
großen Lerfündigungen und gefährlichen Fol- 
gen, jo aus Meineid entitehen, umfländlich 
und ernftlid zu Gemüthe führen. 8. Raths-— 
Refer. v. 26. Novbr. 1770. Wer aus Mangel 
an pflihtmägiger Veſonnenheit und Ueberle- 
gung bei einer eidlihen Ausfage vor Gericht 
eine wahrheitswidrige Behauptung fih zu 
Schulden gebracht, ijt mit Gefängniß von drei 


Ordn. f. dr 


Ehrenwortbruch — Eid. 


Wochen bis zu einem Jahre oder Geldbukt 
zu belegen. Crim.-Geſetzbuch v. 1838, Un. 
187. — Wer in eignen und fremden Angele⸗ 
genbeiten vor einer öffentlichen Behörde wil- 
ſentlich etwas Unwahres eidlich verfidhert ober 
unter Beziehung auf einen bereits geleifteten 
Fid unmwahre Behauptungen für wahr aus: 
giebt, ift mit Arbeithaus von 6 Monaten 
bis zu zweijühriger Zuchthausſtrafe 2. Grades 
zu beftrafen. Ibid. 6 183. Erhellt aber bie 
Abſicht, einen Unfchuldigen durch einen Mein 
eid in Strafe oder einen Schuldigen in ſchwe⸗ 
rere Strafe zu bringen, fo wird dies Vergeben 
mit Arbeitshausftrafe von zwei, bis zu Zucht⸗ 
bauzftrafe von 10 Jahren belegt. Tbid. 188, 
Iſt an einem Unfhuldigen in Folge meineidi- 
ger Angaben, bei welden man die Abficht 
hatte, ihm die Todesitrafe zuzuzichen, dieſe 
wirklich an Eriterem vollzogen worden, fo fir 
det Todesftrafe ftatt. Ibid. 185. An Eider⸗ 
ftatt gebrauchte Betheuerungsformeln, welde 
ftatt wirklicher Eide vor Gericht gebraudt 
werden, find bei Meineid mit derfelben Gtrafe 
zu belegen. Ibid. 186. Wer einen Meine 
oder leichtſinnigen Eid aus eigenem Antrick 
und ehe noch ein Rechtsnachtheil für Anden 
daraus ergangen, zurüdnimmt und feine fab 
ihen Angaben widerruft, wird milder beftraft. 
Ibid. 188. Cf. Haan, Belehr. üb. d. Eid, 189, 

Das Erfenntniß über geſchworene Eide u 
deren Relaration fteht der Kirchengemalt zu. 
ConstitutioXXXVI. P. II. v. 21. April 1572. 
Cod. ©. 1. Die Abnahme eined Eides is 
Eheſachen wird, weil die Cognition hierüber 
als ein Theil der geijtl. Gerichtsbarkeit Ichigs 
lid den Conſiſtorien zufteht und die Kirder 
patrone und Gerichtöherren feinen Antbel 
daran haben, demnächſt jeder verordnete Gu 
perintendent, al3 Beamter der Gonfiftorien, 
die rechtlihe Präjumtion für ſich bat, daher 
einen Eid abnehmen und eine Regiftratur at: 
faffen könne, auch die ſchwörenden Perſoner 
nicht ordentlich citirt werden, den Superin⸗ 
tendenten übertragen. Extract d. Reſol. anf 
Gravum. v. 3. 1793. Cod. ©. 184. Für A: 
nahme eines folden Eidez incl. Auffekw; 
der Eidesnotul und Regiftratur haben Ne 
felben 15— 20 Nor. zu erhalten. Vdg. d. Zar: 
ordnung d. Superintendenten v. 2. Decht. 
1840 sub 20. Cine ſolche Cidesabnahme fir: 
det ftatt bei Wiederverheirathung von Witt 
wen und gefchiedenen rauen wegen ihrer 
Nichtſchwangerſchaft (f. Ehe), wegen anders 
nicht darzuthuender Ledigkeit (ſ. Che) und bei 





122 


Ehre, ſowohl Dero Land und Leute auch der 
ıc. Herren von Schönburg Nuten und rom: 
men fördern, hingegen Schaden nad ihrem 
Vermögen warnen und wenden, die Landes: 
verfafiung des Königreichs beobachten und bes 
wahren, demnächſt das ihnen anvertraute Amt 
nad den Gefegen und nad Maßgabe der be: 
reits ertbeilten und künftig noch zu ertheilen: 
den Allerhöchſten Vorſchriften nad) allen ihren 
Kräften mit gewiffenhafter Treue und Fleiß 
verwalten, in allen Saden, dazu von der ꝛc. 
Herrn zu Schönburg wegen fie gebraucht oder 
ihnen befohlen würde, die zwiſchen der Krone 
Sadjen und dem Hauje Schönburg aufgerid- 
teten Recefje auf das genauefte beobachten und 
damwider in keiner Weife handeln — (hier er: 
folgt die Einſchaltung des Richtereides) — 
auch alles Andere thun, halten und laffen wol⸗ 
len, was getreue Diener und Unterthanen von 
Gottes⸗, auch von Gewohnheits⸗ und Rechts⸗ 
wegen zu thun und zu laſſen ſchuldig ſind. 
Ganz getreulich und ohne Geſährde. 

5) Für evangeliſche Geiſtliche: Ih, N. N., 
ſchwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige 
von Sachſen treu und gehorſam ſein, unter 
genauer Beobachtung der Geſetze des Landes 
und der Landesverſaſſung das mir übertra⸗ 
gene Amt als .... nach meinem beiten Wiſ⸗ 
fen und Gewiſſen verwalten und mich allent: 
halben den Anordnungen meiner Vorgefegten 
gemäß bezeigen, in Anjehung der Religion bei 
der in biefigen Landen angenommenen reinen 
evangelifhen Lehre, wie folche in der heiligen 
Schrift enthalten, in der ungeänderten Aug: 
burgihen Confeſſion dargejtellt und in den 
übrigen ſymboliſchen Büchern der evangeli: 
ſchen Kirche wiederholt tit, feſt ud ſtandhaft 
verbleiben , ihr gemäß lehren, wider Aufrecht⸗ 
haltung diejer Lehre weder insgeheim noch öf⸗ 
fentlih Etwas unternehmen, auch, wenn id) 
wahrnehme, daß Andere dies thun wollen, e3 
nicht verheimlichen, fondern Solches fofort 
meinen Vorgeſetzten melden, und, dafern ich 
in meinem Gewiſſen mid; gedrungen fühlen 
jolte, von dem bei der cevangelifchen Kirche 
angenommenen Lehrbegriffe bei meinen Lehr: 
vorträgen abzuweichen oder mich zu einer 
andern, mit diefer nicht vereinbarliden Con: 
feffion zu bekennen, Solches ohne Anſtand 
meinem Vorgeſetzten anzeigen und darauf fer⸗ 
nere Entſchließung erwarten will. So wahr 
mir Gott helfe durch Jeſum Chriſtum, ſeinen 
Sohn, unfern Herrn! Amen. Ob.⸗Conſ.⸗Vdg. 
29. Juli 1833 u. Eult.-Min.-Vdg. v. 16. März 


Eidedverwarnungen. 


1849. Diefer Eid wird auch bei Pfarrvicaten 
und SHilfägeiftlichen abgenommen. Kr.:Dir.: 
Vdg. Leipzig v. 7. Novbr. 1856. 

6) Für evangeliſche Schullehrer: JA, 
N.N., ſchwöre hiermit zu Gott, daß ich dem 
Könige von Sachſen treu und gehorſam fein, 
unter Beobachtung der Geſetze des Landes un 
der Landesverfaffung das mir übertragene Au 
a3... . nad meinem beiten Wiſſen und Ge 
wiſſen verwalten und mid, allenthalben de 
Anordnungen meiner Vorgefehten gemäß be 
zeigen, bei der reinen evangelifhen Lehre, wir 
ſolche in der heiligen Schrift enthalten, iu der 
erften ungeänderten Augsburgſchen Eonfeffion 
und dem Katechismus Luthers erklärt und dar: 
geftellt it, verbleiben, fie unverfälfcht um 
fleißig vortragen will, fo wahr mir Gott helft 
durdy Jeſum Ehriftum, feinen Sohn, unjern 
Herrn! — Eult.:Min.:Vdg. a. d. Kr.:Dired, 
v. 16. März 1849. Gef. v. 12. Mai 1851 u. 
16. Juli 1852, 

7) Für deutſch-katholiſche Geiſtliche: Id, 
N. N., ſchwöre hiermit zu Gott, daß ich dem 
Könige treu und gehorfam fein, unter genaue 
Beobachtung der Geſetze des Landes und be 
Tandeöverfaffung das mir übertragene Am 
eines Pfarrers der d.-k. Kirchengemeinte zu 
.... (eined Mitgliedes [ftelvertretenden Wü: 
gliedes] des Landestirhenvorftandes der d..E. 
Kirchengeſellſchaft im Königreich Sachſen) nad 
meinem beſten Wiſſen und Gewiſſen vermalten 
und mich allenthalben den Anordnungen der 
vorgeſetzten Behörden gemäß bezeigen will; 
fo wahr mir Bott helfe durch Jeſum Ehriftum, 
feinen Sohn, unfern Herrn! — Cult.⸗Min. 
Bdg. v. 22. Novbr. 1848 u. 16. März 189. 

Sudifche Notare haben fih der Abnahme 
von Eiden, fo weit foldhe bei Notariatähant: 
lungen überhaupt vorfommen, bei chriftlichen 
Parteien zu enthalten. Gef. v. 12. Mai 1851, 
63. Recomm. d. Zujt.:Min. a. d. Cult.⸗Min 
v. 9. Aug. 1851. 

Eidesverwarnungen kommen dann vor, 
wenn einer eincd Verbrechens befchuldigten, 
jedoch nicht Überwiejenen Perfon der Reini: 
nigunggeid nad vorgängiger ernftlider A: 
monition dur einen Geiſtlichen zuerkannt 
wird, welde Function er als geſetzliche Amt— 
pfliht zu betrachten hat. Nefer. v. 18. Min 
1754. Vdg. v. 27. Dechr. 1834, 53. Ein 
folhe Eidesverwarnung ift an Gerichtsſtell 
nad genauer Durchſicht der Acten mit alle 
Vorſicht vorzunehmen. Die Gebühr dafür be 
trägt 1 Thlr. 10 Ngr. Taxordg. v. 1812. 


Eigenthum — Elfterberg. 


123 


kigenthum. Die Gebahrung mit dem Eigen: | finden; b) öffentliche und Communalgebäude 


n iſt keiner Beſchränkung unterworfen, ala 
he Geſetz und Recht voridhreiben (BVerf.: 
.6 27), daher auch Niemand gezwungen 
den Tann, jein Eigenthum oder ſonſtige 
te und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken 
treten, al3 in den gejetlich beftimmten, 
durch dringende Nothwendigkeit gebote: 
von der oberften Staatäbehörde zu be: 
menden Fällen und gegen ohne Anftand 
rmittelnde und zu gemährende Entſchädi⸗ 
9. Verf.-Urk. v. 4. Septbr. 1831, $ 31. 
Kirchen-Eigenthum an liegenden Grün: 
mit Inbegriff der Pfarr: und Schulge: 
de, Wiedemutben, Holzungen, Gottes: 
r2c., ob und wie weit der Grund fteuer: 
ıc., it in den Kirchenmatrikeln, welche 
die Cherlaujig zu entwerfen gewefen, an: 
ben. Vdg. v. 28. April 1826. I. 4. 
figenthum, f. Berbreden. 
figenthumsrecht, |. Kirchenſtühle. 
Ein“ als unbeſtimmter Artikel iſt bei offi⸗ 
en Eingaben nicht mehr anzuwenden. S. 
örden 8) ad fin., Amtl. Sprachgebrauch. 
inband, f. Kirhenbücdher. 

inbinden, ſ. Taufe. 

'inbringen, f. Ehefrau, Eheſcheidung, 
meverfuch. 

indringen in geiftl. Aemter, ſ. Amts⸗ 
erbung, Geheimniffe. 

infühbrung, f. Amt3antritt, Einwei—⸗ 


I. 
ingebinde, f. Taufe. 
ingeborne, ſ. Amtsbeſetzung, Collatur, 
benpatron. 
ingebrachtes, f. Ehefrau, Ehefchei: 
z, Sühneverfud. 
ingepfarrte, f. Kirche, Kirhfahrt. 
ingefhulte, ſ. Schule, Schulgemeinde. 
'inbolung, f. Amtsantritt. 
'intommen, f. Amtseinfommen. 
inkünfte, |. Amtzeinfommen. 
tnladungafhreiben, ſ. Amtöbes 
ng. 
tinlauten, f. Gottesdienft, Lauten. 
rinnahme, ſ. Kirchrechnungen. 
kinnehmergebühren, |. Schule, Schul: 
', Kichen:Anlagen. 
inpfarrung, ſ. Kirchfahrt, Parodie. 
Einguartirung. Bon der Verpflichtung zu 
Militärfeiftungen (Einquartirung zc.) fol: 
in den Erblanden wie in der Ober-Lauſitz 
eit fein: a) diejenigen Grundſtücke, meldye 
fo lange fie in manu principis ſich bes 


oder Grundftüde, welche zu dem Bottesdienfte, 
zu dem Sculunterridhte, zu den öffentlichen 
milden Stiftungen, zu Verforgung armer Kin- 
der oder erkrankter Perfonen, zu Armen⸗, 
Gorrectiond: oder Gefängniß: Anftalten bes 
jtimmt find; ferner die öffentligen und Com⸗ 
munalgebäude, welche Dienftwohnungen ber 
Kirchen: und Schuldiener, der Brofefloren auf 
den Academien und Landſchulen, fü wie der 
fonftigen öffentlichen Beamten find. Gebäude 
aber, welhe zu milden Privatitiftungen ge: 
bören oder von öffentlihen Stiftungen zu Ans - 
legung ihrer Fonda erfauft wurden, fo wie 
eigenthümliche Befitungen der Kirchen: und 
Schuldiener, Profefforen und Beamten ge: 


‚nießen diefer Befreiung nicht. Ordonanz v. 


19. Juli 1828 XII. $ 303. 304. 
Cinfammlung, f. Collecte. 
Einfhreibung, f. Geburt, Taufregifter, 

Kirchenbuch. 

Einſchulung, ſ. Schulbezirk. 
Einſegnung, ſ. Taufe, Nothtaufe, Con⸗ 
firmation, Ehe-Schließung, gemiſchte Amts⸗ 


beſetzung (Ordination). 


Einſetzungsworte, ſ. Abendmahl. 

@inftedel. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Erb. u. Ger.⸗Amt Chemnitz, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.-Patronat, 2 
Orte, Seelz. 2205. 

Ginfprud, f. Abendmahl. 

Einſpruch, ſ. Ehe-Schließung. 

Eintrag des Namens in's Kirchenbuch, 
ſ. Kirchenbuch, Appellation, Ehefrauen, Hy⸗ 
pothekenbücher, Kirchenvermögen, Admini⸗ 
ſtratoren. 

Eintritts- und Beförderungsgel—⸗ 
der, ſ. Amtsantritt, Abgaben. 

Einweihung, ſ. Kirche, Gottesacker, 
Amtsantritt, Schule. 

Einweiſung, ſ. Amtsantritt. 

Einwilligung, ſ. Ehe-Schließung, 
Schule, Schulvorſtand, Confirmanden. 

Eiſenbahnen, ſ. Gottesdienſt, Sonntag. 

Elementarvolksſchulen, ſ. Schule. 

Elementarvolksſchulgeſetz, ſ. Ge⸗ 
ſetze und Verordnungen, Schule. 

Elſter. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Markneukirchen, Ger.⸗Amt Adorf, 1 Kirche, 
1 Kapelle, 1 Pfarrer (Königl. Patronat), 6 
Schulen, 6 Lehrer, 14 Orte, Seelz. 3194. 

Elfterberg. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Plauen, er.:Amt Elfterberg, 3 Kirchen, 
3 Geiſtliche, 5 Schulen, 9 Xehrer, Priv.⸗Pa⸗ 


124 


tronat, 15 Orte, Seelz. 5293. Die Katholiten 
des G.⸗Amts Elfterberg gehören nad) Zwidan. 
Elftertrebnig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:PBatronat, 3 Orte, 
Seelz. 400. . 
Elſtra. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Ob.⸗ 


Lauf. Ger.:Amt Camenz, 1 Kirche, 2 Geift: | feft 


liche, 2 Schulen, 4 Lehrer und Kirchendiener, 
11 Orte, Geelz. 2330. 

Elterlein. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt, 

Eph. Annaberg, Ger.:Amt Grünhain, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Königl. Pa: 
tronat, 6 Orte, Srelz. 2380. 

Emeritirung, f. Amtdaußtritt. 

Emeritirte, ſ. dafelbft. 

Emporfirden, f. Oottesdienft, Kirche. 

Emphytaufen, ſ. Erbzinggüter, Kirchen: 
vermögen. 

Engelsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.⸗Amt Leipzig II., 3 Kirchen (Fil. 
Hirſchfeld, Zweinaundorf), 1 Pfarrer, 3 Schu: 
len, 3 Lehrer, Koͤnigl. Patronat, 3 Orte, 
Seelz. 816. 

Entbindung, ſ. Taufe, Ehe-Schließung. 

Entbindungskunſt, ſ. Geburtshilfe. 

Enterbung, ſ. Ehe (Schließung.) 

Entführung, ſ. Ehe (Schließung). 

Entgegengehen, ſ. Begräbniß. 

Enthaltung, ſ. Abendmahl. 

Entlaffene, Sträflinge, ſ. Straf: und 
Berforgungs-Anftalten. 

Entlaffung, f. Amtsaustritt, Schule. 

Entlaffungszeugniß, f. Webertritt, 
Säule. 

Entfhädigung, f. Eigenthum, Grund: 
ſtücke, Steuerfrei. 

Entfheidungen, ſ. Adminiftrativjuftiz- 
ſachen, Recurje, Recursverfahren. 

Entſetzung, ſ. Amtsaustritt. 

Ephoraladjunct, ſ. Superintendent. 

Ephoralarchiv, ſ. Archiv. 

Ephoralbote, ſ. Superintendent. 

Ephoralerpenfen, ſ. daſelbſt. 

Ephoralfixum, ſ. daſelbſt. 

Epboraltarordnung, ſ. ebendaſelbſt, 
Taxordnungen. 

Ephoralverläge, ſ. ebendaſelbſt. 

Ephoralſtadt, ſ. ebendaſelbſt. 

Ephoralwagen, ſ. ebendaſelbſt, Ephorie⸗ 
verwaltung. 

Ephoralzeugniß, ſ. ebendaſelbſt, Can⸗ 
didaten. 

Ephorie, ſ. Didceſe, Amtsantritt. 


Elſtertrebnitz — Erbloſe. 


Ephorie-Famulus, ſ. Superintendent. 
Ephorieverweſer, ſ. daſelbſt. 
Ephorie-Vicar, ſ. ebendaſelbſt. 
Ephorus, ſ. daſelbſt. 
Epiphaniasfeſt, |. Sonn⸗ und Feſttage, 
Erſcheinungsfeſt. 
Epiphaniasſonntage, ſ. Erſcheinungs⸗ 


eſt. 
Episcopalrecht, ſ. Superintendent, 
Diöceſe. 
Epiſteln, ſ. Gottesdienſt. 
Epitaphium, f. Begräbniß. 
Eppendorf. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Marienberg, Ger.⸗Amt Auguſtusburg, 
2 Kirchen (Fil. Kleinhartmannsdorf), 1 Pfar⸗ 


«{rer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Koͤnigl. Patronat, 


2 Orte, Seelz. 2355. 

Erbauung, ſ. Kirde, Kapelle, Kirchen: 
ftühle, geiftl. Gebäude, Schule, Gottesdienſt. 
(Predigt Gen.:Art. VOL.) " 

Erbauung, relig., |. Gottesdienft. 

Erbauungdftunden, f. Hausandadt, 
Conventikel. 

Erbbegräbniß, f. Begräbniß. 

Erben, ſ. Kirchenſtände, Amtsaustritt, 
Gnadenhalbjahr, Vacanzprediger. 

Erbfolge der Ehegatten. Hierüber giebt 
das Mandat vom 31. Januar 1829 die nöthige 
Belehrung. ($ 66—12%.) 

Erbgerichte (Pfarrgerichte), |. Eheſachen. 

Erbgüter, f. Cognition, Pfarrer. (Pri⸗ 
vateigenthum.) 

Erbhäuſer, ſ. Kirhen- und Schuldiener, 
Amt3:Fintommen. 

Erbisdorf. Evangel.:Tuth. Pfarrlirhderf, 
Eph. Freiberg, Ger. Amt Brand, 2 Kirchen 
(Fil. Michaelis), 2 Geiſtliche, 3 Schuten, 8 
Lehrer, Königl. Patronat, 4 Orte, Seelz. 6461. 

Erblande. Die Kreidtagäverfaflung in den 
Erblanden befteht auch nad Einführung ber 
Verfaffung vom 4. September 1831 fort. Gel. 
©. Ehe, gemiſchte. 

Erbloſe Berlaffenfhaften. Hinterläßt ein 
Berftorbener Niemanden, der ihn kraft einer 


vorhandenen Verfügung auf den Todesfall. 


oder kraft des Mandats vom 31. Januar 18% 
beerbt, fo fällt defien Nachlaß dem Staats⸗ 
Fiscus anheim. Mand. v.31. Jan. 1839, Kal. 
Orundftüde aber, auf welchen einer Batrimo: 
nialgeriht3:Obrigfeit die obere Gerichtsbar⸗ 
keit zufteht, gehören dann diefer Behörde und 
der Mobiliarnachlaß in diefem Falle dem Ba: 


trimonialrichter. Ibid. 6 138. 


MEERE — 
er 


Ton. Br — en 


iu. Count 1. Barrticädorf f 
— —— er Rand, Ber # 





126 


Große, Bilhof von Rom, gab die Zahl diefer 
Weifen auf drei an (5. Jahrhundert), man 
hielt fie fpäter für Könige (Feſt der heil. drei 
Könige) und wußte ihre Namen und ihr Al- 


ter anzugeben: Kasper, ein perflicher König, | Ed, 


60 Jahre alt; Melchior, ein nubifher König, 
30 Jahre alt; Balthafar, König von Saba, 
20 Jahre alt. Zu Köln am Rhein glaubt man 
in einer prächtigen Kapelle hinter dem Hoch⸗ 
altar des Doms in einem kunſwoll geſchmück⸗ 
ten Kaften die Gebeine diefer drei Könige noch 
jest aufzubewahren. Diefed Felt, Epiphanias, 
beißt auch Hohes Nenjahr, zum Unterjchied 
vom bürgerlichen Neujahrätage. An ihm wur: 
den ehedem den chriſtlichen Gemeinden die Feſt⸗ 
tage der Kirche, weil man noch nicht allge⸗ 
meine Kalender beſaß, abgekündigt. Kamen 
nun ehedem Heiden, um Chriſtum anzubeten, 
ſo wird an dieſem Feſttage ſchicklich von der 
Heidenbekehrung (Miſſion) gepredigt. Die 
Sonntage vom 6. Januar an bis zu Faſtnach⸗ 
ten, deren es ſechs geben kann, werden der 
erite, zweite, dritte zc. nach Epiphanias ge: 
nannt. 

Erfhleihung, |. Amtsbewerbung. 

Erftgeborne, f. Ehe (Kirhenfalfum). 

Ertruntene, f. Begräbnip. 
Erwachſene, ſ. Gottesdienft (Halten: 
eramen). 

Erziehung, ſ. Schule. 

Erziehungdanftalten, f. Schule (Pri⸗ 
vatfchulen). 

Eſchdorf. Evangel.luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.: Amt Radeberg, 1 Kirche, 1 Pfar: 
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, 3 Orte, Königl. Pa: 
tronat, Seelz. 936. 

Eſchefeld. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Borna, Ger.⸗Amt Frohburg, 1 Kirche, 
1 Kapelle, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 
Priv.:PBatronat, 2 Orte, Setlz. 718. 

Eſſenkehrer, ſ. Amtswohnung, Abgabe, 


chule. 

Eſſentialeinkünfte, ſ. Amts: Ein: 
kommen. | 

Eifig, f. Abendmahl, Taufe. 

Eſtomihi (Sonntag Quinquagesima), der 
50. Tag vor Oftern. Man fing die gewöhn⸗ 
lie Sottesverehrung an diefem Tage mit den 
Worten aus Pfalm 71. 3 an: „Esto mihi in 
Deum proteetorem“. 


heißt diefer Sonntag , weil man in der Kirchen 
ſprache die Zeit vor einem Feiertage (Hier vor 


der Jaften), alfo den Borabend, mit dem Na⸗ 


Erfäleihung — Ercitatorium. 


men Naht oder beiliger Abend be 
©. Sonn: und Feſttage. 

Eßwaaren, f. Gottesdienft. 

Etats bei Kirhen und Schulen, ſ 
ule. 

Eydorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchde 
Noſſen, Ger.-⸗Anit Roßmwein, I Kirche, 
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Ratı 
Orte, Seelz. 1932. 

Eubau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdo 
Chemnitz, Ger.:Amt Auguſtusburg,! 
1 Pfarrer, 1 Kirchſchule, 2 Kirchſch 
Königl. Patronat, 1 Ort, Seelz. 188 

Eutritzſch. Evangel.⸗luth. Pfarrk 
Eph. u. Ger.⸗Amt Leipzig II., 1Kirche 
ſaal, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 4 Lehrer 
Patronat, 2 Orte, Seelz. 3088. 

Evangelien, f. Gottesdienſt (Te— 
leſungen). 

Evangeliſche wirkl. geheime R 
Behörden. 

Evangeliſche, f. Kirhenparteien 

Evangelium, f. Gottesdienft. 

Eventualberechtigte, f. Sti— 
milde Stiftungen. 

Examen, ſ. Amtsbeſetzung, Can 
Pfarrer, Schullehrer, Prüfungs-Com 
Landes⸗-Conſiſtorium, Schulamtscan 
Höheres Schulamt. 

Exaudi heißt der Sonntag vor P 
wegen der Worte Pſalm 47,7: Exa 
mine vocem meam! womit man an 
öffentl. Gottesverehrung anfing. 

Eration, f. fromme Stiftungen. 

Erceffe der Studirenten zu Leipzig 
mit doppelter Strafe belegt, wenn fie! 
ohne Vorwiſſen und Erlaubniß des 
veranftalteten Teierlichleit der Stui 
vorfallen. Gef. f. d. Studir. 3. Leipzi 
März 1822, F 81. Alle von einer ver 
Zahl von über 20 Studirenden verül 
ceffe werden als tumultuariſch beitrai 
bis 87. Ercedenten können durch die 
behörde feitgenommen werden. $ 191. 
von den Studirenden auf der Berge 
zu Sreiberg, Forft: und Landwirthſch 
demie zu Tharandt, und der medich 
rurgiihen Academie zu Dresden Ercı 
übt werden, fo fteht die Unterfuchung 


Saftnadt 3 fonntag ſtrafung den Gerichtsämtern diejer | 


(Vdg. v. 38. März 1835, F 22), bat 
den Directoren Anzeige davon zu mache 


Ereitatorium ift eine Erinnerung! 


Ercommunication — Facultät3: Eenfur. 127 


erhoben Behörde an eine Unterbehörde | ren Vorträgen halten, wie oft fie fi) wieder: 
n Rüditand gelaffenen Berichts ıc. | holen, wie fehr nian tiefere Gedanken umd tref: 
ımmunication, f. Kirchengemein= | fende Bibelftellen vermißt, wie wenig logiſch 
ann. fie verfahren, wie leicht Die Gemeinde es ihren 
utorialien, f. Ehe (Scheidung). |Borträgen mit der Zeit abmerkt, daß ihr Pfarr: 
yefe, f. Univerfität (Theologifche Fa⸗ | herr nicht ftudirt hat, mie fie zu fagen pflegt. 


Sandidaten, Eramen. Uebrigens ift dag Ertemporiren der leichtefte 
nirte, ſ. Ehe, Kirhengrundftüde, | Weg dahin, fi bald auszupredigen, zumal 
‚ Pfarreien. wenn der Prediger es verfäumt, durch fleißi- 


itriculation, eine academifche Disci: | ged Xefen der Heil, Schrift und in amderer Pre: 
afe wegen Auflaufs, unerlaubter digtbücher feinem Gedanken neue Nahrung und 
fe, Duelle, verbotenen Spiel und | Frifche zu geben. Bei den im Königreich Sach⸗ 
Bergehungen bis zu 10 Thlr. Strafe. | fen in den Jahren 1856—1858 gehaltenen Fir: 
iffion, f. Ehe (Scheidung). chen⸗Viſitationen bat es das Kirchenregiment 
:ci3mu3, f. Taufe. ausgefprodhen, „da die Gewohnheit, ohne 
:ditionen, f. Superintendenten. zu concipiren zu predigen,, nicht gebilligt wer: 
‚oration, f. Amtöbewerbung, San: |den könne“. Wer ftellet Dich ſicher, fagt 
.  IHarınz, (Der Prediger S. 51), wenn Du fein 
ctor, Stellvertreter des Univerfi: | völlig audgearbeiteted Manufcript haft, daß 
‚3 zu Leipzig. Div nicht etwas begegne? Joh. Val, Andreä 
:opriaton, f. geiftl. Grundftüde. erzählt von feinem Großvater, der einft un: 
ectantenbüder, ſ. Amtsbeſetzung, vorbereitet gepredigt hatte, daß er zu feinem 
chulen. Sohne geſagt: „Haſt Du meine Angſt nicht 
aporiten. Wie ſchon die General⸗Ar⸗bemerkt? nicht wie ich faſt von der Kanzel ftei- 
1580 III. den Predigern gebührenden| gen wollte? So fehr hatte mich die göttliche 
afichtlicy ihrer Predigten nach Inhalt, | Gnade verlaffen, daß ich diefen gemeinen Max: 
nd Vortrag anempfehlen, fo ift dar⸗ fen verachtete, ald bedürfe es bei ihm Feiner 
wiß zugleich das forgfältige Studiren | befonderen Borbereitung. Du mein Sohn 
Canzel⸗ und Altar:Vorträge in Nie: | hüte dic und werde Durch mein Beifpiel Flug.” 
ben und Memoriren derfelben gemeint. S. Gottesdienft (Predigt). 
ch dem Prediger des göttlichen Wortd| Eyla. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
: perfönlihe Beredtſamkeit zuſtehen, u. Ger.:Amt Borna, 2 Kirchen (Fil. Thier⸗ 
der er nicht in Verlegenheit geräth, bach), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗ 
3 dem Stegreif und nad) bloßer Me: Patromat, 7 Orte, Secig 1238, 


einen Vortrag zu halten, wozu wohl ‚ 

ifchen Predigerleben er notbgedrungen Evthra. Evang.:luth, Pfarrtirchdorf, Sp. 

ibrt werden kann, fo muß doch das fo: Pegau, Ger.-Amt Zwenkau, 2 Kirchen (Fil. 
, Bösdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 


e Ertemporiren nicht zur Regel und 
beit —— es u — wie Briv.-Batronat, 2 Orte, Seelz. 1040. 


ergl. Prediger Maß und Zeit bei ib: Eythraer Pfarrwittwen, |. Amtsanstritt. 


F. 

kanten, welche auf Real: und Gewerb⸗ Fabrikſchulen, ſ. Schulen.‘ 

gebildet, Univerfitätövorlefungen be| Facinorosi, f. Begräbnig (Selbſt⸗ 
ollen, werden auch ohne vorherigen | mörder). 

ialunterricht immatriculirt, wenn nur| Beenlteten. Die angeftellten Lehrer und 
.Brofeffor der Chemie ihre binreichen= | Officianten an und bei der Univerfität Leipzig 
rfenntniffe befcheinigt. ult.-:Min.: |baben ihren Gerichtäftand bei dem Konigl. 
18. März 1847. Cod. ©. 238. Juſtiz (Gerichts)⸗Amte ihres Wohnorts. Gel. 


ritarbeiter, f. Ehe (Schließung). |v. 28. Yan. 1835. 
riten, f. Gottesdienſt. Farultätö-Genfur. Denjenigen Studirens 


m 


128 


den, welche die Honorargelder für gehörte Vor: 
lefungen nicht entrichtet Haben, chneradhtet ih: 
nen gewährter Nachſichtsfriſt, wird das Sitten- 
zeugniß der Facultätscenſur und der beim Ab- 
gange von der Univerjität nöthige Reijepaß 
verfümmert. Gei. v. 29. März 1822, $ 18. 

Fackeln, f. Begräbnik. 

Fächer beim Abendmabl, f. heil. Abend: 
mahl. 

Filihung, |. Schule (Lehrer, Abſetzung). 

Fäulniß, f. Beerdigung. 

Fahnen, |. Gottesdienſt (polizeiliche Be: 
ftimmung). 

Sallenfein. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Erb. u. Ger.⸗Amt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
zer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 2 
Drte, Seelz. 1022. 

Tallenfein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Auerbach, Ger.⸗Amt Falkenſtein, 1 Kirche, 
2 Geiſtliche, 7 Schulen, 12 Lehrer, Priv.⸗Pa⸗ 
tronat, 9 Orte, Seel3.10,113. Die Katholiken 
de3 Ger.:Amt3 5. gehören in die Kirche zu 
Zwidan. 

Falſum, |. Ehe, Kirchenfalſum. 

Familie, ſ. Amtsantritt. 

Familienbegräbniß, ſ. Begräbniß. 

Familienname, ſ. Ehe ESchließung), 
Unehel. Kinder, Kirchenbuch, Widerſpruch, 
Juden. 

Familienſtipendien, 
(milde). 

Familienſtühle, ſ. Kirchenſtände. 

Samilienverhältnifie. Die Wahl zu Abge⸗ 
ordneten in beiden Kammern der königl. ſächſ. 
Ständeverfjanmlungen kann wegen folder 
häuslicher Gamilienverbältniite abgelehnt wer: 
den, welche die perfünliche und beſtändige An: 
weſenheit nad dem Zeugniß einer Gericht: 
jtelle oder nad) fonftiger genügender Beſchei⸗ 
nigung weſentlich erfordern. Wahlgeſetz v. 
24. Septbr. 1831, & 18. 

Famuli der Epboren, |. Superintentdent. 

Fakten (Faſtnacht, Faſtenzeit). Die von 
den Juden herrührende kürzere oder längere 
Enthaltung aller oder doch der gewöhnlichen 
Rahrungsmittel ging au, chne ausdrücklich 
von Chriſto gebeten zu fein, in die chriftliche 
Kirche über, und wurde jpäter durch Kirchen: 
gejege ftreng befohlen. Es gab wöchentliche 


ſ. Stiftungen 


Fackeln — Fechtübungen. 


Grunde lag, nämlich die erbauliche Erinnerung 
an das Leiden und Sterben Chrifti, um gleich⸗ 
ſam bei diefer Erinnerung mit ihm zu leiden. 
Es begann mit Aſchermittwoch und endigte 
mit tem Sonnabend vor Oſtern, und wird in 
der griech.-katholiſchen Kirche mit der größten 
Strenge gehalten, während in der römiſch⸗ 
fatholiichen der Genuß von Fiſch⸗ und Eier: 
ipeifen geitattet it. (Garneval, d. h. Carne 
vale!) In der protejtantiihen Kirche find 
nur nech einige äußere Andeutungen der Leis 
denszeit übrig geblieben. Sie wird hinſichtlich 
der öffentlihen Bergnügungen und Hochzeiten 
ala eine gefchloffene Zeit betrachtet. (S. Got: 
tesdienit.) Man pflegt Kanzel und Altar 
ſchwarz zu befleiden, Paſſionslieder zu fingen, 
über die Leidensgeſchichte zu predigen, bejon- 
dere Faſtenpredigten zu halten, und dies Alleg 
mit vollem Recht, fo wie ed ala Pflicht je 
de3 Chrijten erjcheint, die Wochen vor dem 
Gedachtnißfeſt des Tode und der Aufer⸗ 
ſtehung dem Antenten an Lie Leiden des Er: 
löſers durch ein betrachtungsvolles Stillleben 
in Herz, Haus und Leben zu bezeichnen, was 
dech im unjerer Zeit jo wenig gefchieht! — 
Che da3 obenerwähnte 0-tägige Faſten be 
gann, geituttete die Kirche den Chriſten, fid 
auf anftändige Weije zu ergötzen. Man weil 
aber, wie fehr diefe Crlaubniß zu den zügel⸗ 
loſeſten Ausſchweifungen an der Faftnadt 
Teranlajjung gab. Tiefe Yaftnachtövergni: 
gungen beginnen theil3 mit dem 2. Weinacts: 
feiertage, theil3 am Rorabend des Epiphaniad: 
feſtes, enden aber jtetd mit Afchermittwod. 
(S. Sottesdienit.) Für die Trauungen geht 
die gefchleffene Faſtenzeit bis Sonntag vor 

ID. Dom. Quasimodogeniti. ©. Ehe (Schlie⸗ 

ßung, Aufgebot und Trennung). 

Faſtenbeten, f. Sottesdienft. 
Faſteneramen, |. Gottesdienit. 
Faſtenferien, |. Schule, 


Faſtenzeit, j. Gottesdienft, Feſttage, 


Kirchenjahr (polizeil. Beitimmungen). 
Faſtnacht, ſ. Gottesdienſt, Schule (de: 
rien). 
Faulfieber, j. Begräbniß, ſtilles. 
Fechtſchulen, ſ. Gottesdienſt. 
Schtübungen und Geſellſchaften der Stu: 
direnden auf der Univerjität Leipzig dürfen 


und jährliche, öffentliche und Privatfaften, un: inur auf öffentlihen Fechtböden, nicht in Bri- 
ter anderen, die Halten zu Anfang der + Jub: | vathäujern, im Beijein des verpflichteten Fecht⸗ 
teözeiten (quatuor tempora anni). ©. Qua: | meilterd oder feines ebenfalld verpflichteten 
tember. Tas heiligite Faſten war das +0-tägige | Vorfechter gehalten werden. Das Verzeich⸗ 
vor Oſtern, dem ein fehr frommer Zweck zu |niß der daran Theilnehmenden wird monatlid 


rt hiila.. u. 


Tegefeuer — Feſttage. 


im Coneilio acad. eingereiht. Während 
r Lectionen ift der Fechtboden gefchloffen und 
inem fremden Zuſchauer der Zutritt geftattet. 
eſetz v. 29. März 1822, $ 91. 92. 
Gegefeuer, |. Lauten. 

Feiertag, f. Feittage. 

Felder, Feldbeitellung, f. geiftl. Grund: 
ide. - 
Feldwirthſchaft dezgl. 
Heldprediger, ſ. Amtöbefegung. 
Feldſcheerer, |. Che (Schliegung), mi: 
tärifcher Licenzfchein. 

F nfter, ſ. geiſtl. Grundſtücke (Unterhal⸗ 
ng). 

Serien, ſ. Schule, Univerfität, Gymnaſien. 
Schtage (Teiertage, kirchliche). Die dem 
thenjahr eingereibeten Feſt⸗ und Feiertage 
e hriftlichen Kirche, welche noch jetzt durch 
entlichen Gottesdienft begangen werden, 
d folgende: 1) das heil. Weihbnadt3: 
R;2) das Neujahrsfeft; 3) das Feft der Er- 
nung Chrifti (oder Epiphaniastag, oder 
jes Neujahr); +) da Felt der Verkündi- 
ag Mariä, 25. März; 5) der grüne Don 
ſtag; 6) der heil. Charfreitag; 7) das heil. 
terfeft; 8) das Himmelfahrtsfeſt Chrifti; 
das heil. Pfingſtfeſt; 10) das Feſt der 
l. Dreieinigfeit; 11) der Gedächtnißtag der 
rftorbenen ; 12) das Kirchweihfeſt; 13) das 
ndtebantfeft, 14) das Weit der Reinigung 
ariä, 2. Februar; 15) das Feſt der Heim: 
bung Mariä, 2. Juli; 16) das Johannis⸗ 
kt; 17) das Michaelisfeft; 18) das Reforma⸗ 
möfejt, ift überall am 31. October zu feiern. 
19. d. Evang. Minift. v. 28. Mai 1832. — 
ow diefen Firchl. Feſt- und Feiertagen find 
e sub 1.7. 9 die fogenannten hohen Teite, 
elche zwei Tage hintereinander hodhfeierlich 
ı begeben find. Außerdem find nod) zwei 
ußtage im Jahre angeordnet. Man theilt 
eje Feſttage in ordentliche und außerordent: 
he, in bewegliche und unbemwegliche, ganze 
nd halbe ein, fowie für einige Feſte (Mariä 
eimfuchung, Mariä Reinigung, Johannis: 
ft, Michaelisfeſt, Gedächtnißfeft der Ber: 
orbenen) die Mitfeier an den darauf folgen: 
em Sonntagen angeordnet ift, nicht minder 
23 Geburtsſeſt des Königs und dag Confti- 


129 


Bußtage ift jährlich auf zwei beſchränkt, welche 
Freitags vor den Sonntagen Dculi und Frei⸗ 
tags vor dem Testen Trinitatid:Sonntage be: 
ftimmt find. An den Feittagen Martä Reini: 
gung und Mariä Heimfuchung, des Michaelis⸗ 
und Johannistages find die Fefttagdevangelien 
am Altare zu verlejen. Of. Gottesdienft. Der 
1. und 6. Januar, Mariä Verfündigung, der 
Himmelfahrtötag, der Charfreitag find als 
ganze, der grüne Donnerftag ala halber Feier: 
tag zu begeben, doch ift an letzterem nicht er: 
laubt, in der erften Hälfte defjelben, nament: 
lich während des Gottesdienftes, Wochenarbeit 
zu verrichten. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. Zwickau d. 6. 
April 1854. Reſer. d. wirkl. geb. Rathe v. 
13. San. 1831. Of. Ehe (Aufgebot). 

Wegen Abfhaffung, Einführung und Ber: 
legung kirchl. Yefttage und Bußtage ift das 
Evangeliſche Landes-Conſiſtorium mit feinem 
Gutachten zu hören. Vdg. v. 10. April 1885, 
613. Die Entſchließung hierüber fteht indeß 
den in Evangeliois beauftragten Staat3mini: 
ftergau. Vdg. u. Regul. v. 12. Nov. 1837 6,8. 
— Die Feier der Apofteltage als halbe 
Feſttage ift in der Kirchen-Ordnung nachge⸗ 
laſſen, nicht vorgefchrieben, meift außer Uebung 
gekommen, und hat man es andı höchſten Orts 
vor der Hand dabei bewenden laſſen. Cult.⸗ 
Min.:Vdg. dv. 10. Dechr. 1831. Ob.:&onf.s 
Vdg. dv. 6. Septbr. 1832. Das Johannisfeſt 
ala befonderen Tetertag wieder Firchlich zu be: 
gehen, ift bier und ba geftattet und damit zu⸗ 
gleich eine Todtenfeier in den Gottesackerkir⸗ 
hen und auf den Friedhöfen unter Shmüdung 
der Gräber (Leipzig, Leisnig) verbunden wor⸗ 
den. Ob die reformirten Gemeinden die 
beftebenden Feiertuge der lutheriſchen Kirche 
auch feiern wollen, bleibt ihnen Überlaffen, bei 
der befondern Ausſchreibung neuer allgemei- 
ner Fefttage aber, 3. B. der Dank: und ftie: 
densfeſte, der Bußtage ꝛc., haben fie den all: 
gemeinen Anordnungen fid) zu unterwerfen. 
S. Gottesdienft (polizeiliche Beitimmungen). 
God. S. 33. — In der katholiſchen Kirche 
werden folgende Feiertage mit der evangel. 
Kirche gefeiert: Oftern, Pfingften, Weihnach⸗ 
ten, Beſchneidung Chrifti, Wet der heiligen 
drei Könige. drei Marienfefte, Himmelfahrt 


stionzfeit auf fie vermwiejen find. Hierüber ge: | Chrifti. Außer diefen beftehen aber noch fol: 
en fo wie über anderes hierher Gehörige die| gende: Mariä Empfängniß, Tag Beter Paul, 
nannten gefehlihen Beſtimmungen Aus: | Marii Geburt, Mariä Himmelfahrt, Frohn⸗ 
unft. Die Feier der vormaligen dritten Tage |Teihnamsfeft, Allerheiligen. Die geſchloſſenen 
ar drei hoben Feite, Oſtern, Pfingften, Weib: | Faften: und Adventzeiten find für beide Kir: 
nchten gelangen in Wegfall und die Zahl der|chen gleih. ©. Gottesdienſt (polizeiliche Be: 


Lezuon des Kirchentechts. 9 


130 | Teltpredigten — Formulare. 


ſtimmungen, Cod. 222). An denjenigen Or⸗Ephb. Bifhofiswerda, Ger.:Amt Stol 
ten, wo fi) das geiftige Bedürfniß eines Got: | Kirchen (Zul. Seeligenftädt), 1 Pfarrer, 
te3dienfteß bei der Gemeinde hervorthut, iſt len, 2 Lehrer, Königl. Patronat, 
den Geiſtlichen nachgelaſſen, auf das in be: | Scelz. 1206. 

Iheidener ordnungsmäßiger Weife an fie ge- Fiſchwaſſer, f. Geiftl. Grundjtü 
brachte Verlangen der Parochianen an einzel:| Fizcus, f. Prediger: und Schu 
nen der aufgehobenen Yelttage einen Wochen: | Wittwen=Eaffe. 

gottesdienft zu veranftalten. Dr. v. Weber,| Firation, f. Amtzeinfommen der 
Kirchenr. II. Ausg. U. ©. 17. Eod. 241. Die| Fixum, f. Amtseinkommen der Sei 
Feriae humanae (in den Rechten geordnet, | Superintendenten. 

namentlih vor und nad den hoben Feſten)) Flachs, f. Arntzeinfommen, Zebnt 
find wegen der Termine und übrigen gericht: | Töfung. 

lien Handlungen nicht zu beachten. Jedochſ Fleiſchliche Vergeben, |. Ehebru 
find in Leipzig in Wechjelfahen die Meß: |zuht, Schule, Lehrer. 

ferien, wenn der Marktfreiheit niht ausdrüd:]| Fleiſchſteuerbefreiung, f. mill 
lich entfagt ift, In beachten. €. Pol. Ordg. | tungen, Schulen. 


Tie. 11.95. Mand. v. 26: Aug. 1713. Fleiſchzehnt, |. Ablöfung. 
Feſtpredigten, f. Gottesdienft. Sleifchzinfen, j. Kirchrechnung, 
Teuerefjen, f. Seit. Gebäude. fung. 

Teuereffentehrer, f. Geiftl. Gebäude,| Fletſcher'ſches Schullehrer : Semi 

Abgaben, Schule (Schulcaffe). Schullehrerfeminar. 

Teuergeräthe, f. Geiftl. Gebäude, Kir:| Flöha. Evang.:Iuth. Pfarrkirchdorj 

chenärar. 3 |Chemnig, Ger.Amt Auguſtusburg, 1 
Feuermauer, ſ. dajelbit. 1 Pfarrer, 6 Schulen, 6 Lehrer, Köni 
Teuersbrunft, f. dafelbft. tronat, 6 Orte, Seelz. 3235. 
Teuerdgefahr, f. Kirche, Sloden, Lau: Flößberg. Svangel. ⸗luth. Pfarrki 

ten, Geiſtl. Gebäude. Eph. u. Ger.:Amt Borna, 2 Kirche 
Figur, f. Ehe (Schließung), Dispenfa: |Beucha), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 

tionen. Briv.:Patronat, 2 Drte, Seelz. 856. 


Filia sequitur matrem, f. Kirche (Filial).| Fluchen. Alle und jede Gerichtähali 
Filiale, f. Sottesdienft, Kirche, Kirch: | Verwalter follen mit Ernit daran fein, 
rechnung, Begräbniß, Amtseintommen der | dem gräulichen Gottezläftern und Fluch 
Lehrer. (Händen Sauferei ꝛc. gefteuert werde. 
Tilialiften, |. Amtsantritt, Anlagen | Art. XLIV. 

(kirchl.) Abendmahl, Beichte, Eonfirmation, | Blugfriften. Der Handel mit ji 
Amtseinkommen. Flugſchriften iſt verboten. Gen. v. 1. 
Filialkirchen, ſ. Kirche, Confirmation. 1800. Bekanntm. v. 7. Dechr. 1831. 
Filialſchullehrer, ſ. Schule, Lehrer. Jlurverzeiqhniſſe, ſ. Geiſtl.«d 

Filialwohnungen, f. Amtswohnungen. ſtück 
Filius familius, ſ. Wechſelfähigkeit. Fördergeröberf. Evang.:luth. Pia 


Finanzweſen, ſ. Abgaben. dorf, Eph. Dresden II., Ger.:Amt Th 
Findeltinder, f. Kirhenbud, Taufe. |ı Kirche, 1 Pfarrer, 9 Schulen, 2: 
Tirmpatben, f. Taufe, Patben. Königl. Patronat, 4 Orte, Seelz. 150: 
Firmung, |. Schule. Forchheim. Evangel.⸗luth. Pfarrki 


Fiscaliſches Intereſſe in Sachen der Geift: Eph. Marienberg, G.-Amt Lengefeld, 1 
lihen, in Betreff der Erhebung des nadh|ı Pfarrer, 4 Schulen, 5 Lehrer, 7 
—* de⸗ Einkommens bemefjenen Perjonal: | Seelz. 3033 

euerbetragd. Dr. v. Weber, I. Ausg. I. 2, 
©. 525. 626. Die Beziehungen, in welden gererunden, ' PORN 
daffelbe ehedem binfichtlich der Accifenerhebung Foren ſer, ſ. An agen, irchfahrt. 
und des Abzugsgeldes zu den Geiſtlichen und F ormula concordiae, |. Sym! 
Lehrern ftand, hat durch die neuere Gefebge: | Düder. 

bung aufgehört. Formulare zu geiſtl. Amtshandl 

Fiſchbach. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, |j. Gottesdienſt. 


Forſt — Treieremplare, 


Forſt- und Holgordnung, f. Geiftl. Grund: 
üde (Pfarrhölzer). 

Sorftacademie zu Tharand. Den auf diefer 
Icademie und der daſelbſt befindlichen land⸗ 
irthichaftliden Lebranftalt ftudirenden jun: 
en Zeuten, welche ihren Curſus begonnen 
nd Zeugniffe über untadelhaftes Betragen, 
fteiß, Fähigkeiten beibringen, ift nachgelaffen, 
iſt nach Ablauf des 22. Lebenzjahres ſich über 
rintritt oder Stellvertretung in den Militär: 
tenft zu entfcheiden. Gef. v. 26. Oct. 1834, 
‚9. Gef. v. 1. Aug. 1846. Gef. v. 9. Nov. 
38, 5 3. 11. (Ueber Erceffe derjelben f. die- 
en Artikel.) Machen fie von der ihnen be: 
Alligten Friſt feinen Gebrauch, fondern treten 
efort in die Armee ein, fo bleibt ihnen nach⸗ 
dafien, die Infanterie-Abtbeilung zu benen- 
en, bei welcher fie eintreten wollen. Gef. v. 

Juni 1852, 6 33. Findet aber die Zurüd: 
Hung auf zwei Jahre ftatt, jo werden fie 
am Ablauf diefer Zeit fo behandelt, ala ob 
: fih zum erften Male ftellten. Vdg. dazu 

4. Juni 1852, 63. 

Borftbedienter, f. Geiftl. Grundftüde 
Rfarrhölger). 

Bortlommen, |. Superintendenten, Bfar: 
T, Bicare. 

Bortitudiren, f. Amt, geiftliches. 

Forum privilegiatum, f. Gerichts⸗ 
and, Kirche. 

Srantenen. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
ph. Frankenberg, Ger.:Amt Mitweida, 1 
irche, 1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Briv.: 
atronat, 2 Orte, Seelz. 757. | 

erg. Evang.:luth. Stadtpfarramt, 
rpboralitadt (36 Ortſchaften, 10 Parodyien, 
+ Geiftlihe, 25 Schulen, 39 Xehrer), 2 Kir: 
en (Bil. Sachſenburg), 3 Geiſtliche, 7 Schu: 
m, 16 Lehrer, Königl. Patronat, 9 Orte, 
Beelz. 10850. Die Katholiken des Ger.⸗Amts 
jJ. gebören in die kathol. Kirche zu Chemnik. 

Srankenhaufen. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
of, Eph. Werdau, Ger.⸗Amt Crimmitſchau, 
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv. 
Batronat, I Ort, Seelz. 566. 

Ira . Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Sp. Freiberg, Ger.⸗Amt Oederan, 2 Kirchen 
Hl. Kirchbach), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Leh⸗ 
ter, Briv.:Batronat, 4 Orte, Seelz. 1959, 

Stantenthal. Evang.⸗luth. Pfarrlirchdorf, 
Ob.⸗Lauſ. Ger.:Amt Biſchoffswerda, ı Kirche, 
Iı Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗ 
it, 2 Orte, Geelj. 1273 ca. 

Granzofen, f. Begräbniß, Todtenfchein. 


131 


Franzöſiſche Sprade, f. Gymnaſien. 

Trau, f. Geſchäftsſtyl, amtl. Ehefrau. 

Frauendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Rochlitz, Ger.:Amt Geithain, 1 Kirche, 
1Pfarrer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.:Patronat, 
1 Ort, Seelz. 326. 

Frauenhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.:Amt Großenhain, 1 Kirche, 2 
Geiſtliche, 1 Schule, 2 Xebrer, Briv.:Batronat, 
11 Orte, Seelz. ca. 2531. 

Frauen-Schweſter, f. Ehe-Schließung. 

Frauensperſonen ſind unfähig zur Stimm⸗ 
berechtigung bei den Landtagswahlen. Wahl: 
geſetz v. 24. Septbr. 1831, $ 5. 

Trauenftein. 8. Ger.:Amt, Ephoralftadt 
(61 Orte, 21 Parochien, 23 Geijtl., 833 Schulen, 
49 Lehrer), ev.:luth. Stadtpfarramt, 2 Kirchen, 
2Geijtlihe,+ Schulen, Lehrer. Die Katholiken 
des Amtsbezirks gehören in die kathol. Kirche 
zu Breiberg. Vdg.v.5. Febr. 1849. Seelz. 2875. 

Sräuleinftift, |. Joachimſtein. 

Freg e'ſche Anleihe, f. Kirchenvermögen, 
Stiftungen (milde). 

Freiberg. Königl. Bezirkögericht, Ger. Amt, 
Dber:Bergamt, Berg-Academie, Gymnaſium, 
Epboraljtadt (79 Ortſchaften, 34 Parochieen, 
43 Kirchen, 40 Geiftlidhe, 66 Schulen, 98 Leh⸗ 
rer), evang.sluth. Stadtpfarramt, 5 Kirchen, 
8 Seiftlihe, 7 Schulen, 37 Lehrer. 1 kathol. 
Kirche, 1 Beiftliher, 2 Lehrer und Kirchen: 
Diener. 6 Orte, Seelz. 18,173. 

Freie Gemeinden. Weil die fogenannten 
freien Gemeinden eine rein politifche Tendenz 
verfolgen und dabei religidfe Zwede nur vor: 
gefhoben wurden, um unter dem Dedimantel 
derjelben die verborgenen deftructiven politi: 
ſchen Beftrebungen deſto ungeftörter verfolgen 
zu können, kann ihnen $ 17 des Geſetzes vom 
23. November 1850 (vergl. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
v. 5. Gebr. 1850, Kr.:Dir.:Vdg. Leipzig v. 13. 
Vebr. 1850), welches Verſammlungen duldet, 
welche die regelmäßige kirchl. Erbauung nad 
der Berfaffung der einzelnen Confeffionen be: 
zweden, nicht zu®ute gehen, und ift daher, um 
ihrem Einfluffe vorzubeugen, die Auflöfung der 
jogenannten freien Gemeinden im Lande auf 
Grund des $ 20 des Geſetzes vom-22. No: 
vember 1850 von Staatäwegen beichloffen und 
ihr Fortbeitehen verboten worden. Vdg. v. 
Min. d. Inn. v. 11. Aug. 1851. 

Sreieremplare von Zeitjchriften, welche nach 
Geſetz vom 14. März 1851, F 20, an das Mi: 
nifterium des Innern abzugeben find, find nur 
unter Schleife (ein einzelner Streifen) dahin 

9* 


130 | Teitpredigten — Formulare. 

ſtimmungen, Cod. 222). An denjenigen Or-Eph. Biſchoffswerda, Ger.: Amt Stolpen, 2 
ten, wo ſich das geiftige Bedürfnig eines Got: | Kirchen (Fil. Seeligenftädt), 1 Bfarrer, 2 Schu: 
tesdienftes bei der Gemeinde hervorthut, iſt len, 2 Lehrer, Königl. Patronat, 2 Orte, 


den Geiſtlichen nachgelaſſen, auf das in be: | Seelz. 1206. 


ſcheidener ordnungsmäßiger Weife an fie ge: 
brachte Verlangen der Parochianen an einzel: 
nen der aufgebobenen Feittage einen Wochen: 
gottesdienft zu veranftalten. Dr. v. Weber, 
Kirchenr. II. Ausg. U. ©. 17. Cod. 241. Die 
Feriae humanae (in den Rechten geordnet, 
namentlih vor und nach den hohen Feſten) 
find wegen der Termine und übrigen gericht: 
lihen Handlungen nicht zu beachten. Jedoch 
find in Leipzig in Wechfelfahen die Meß: 
ferien, wenn der Marktfreiheit nicht ausdrück⸗ 
lid, entjagt ift, zu beachten. E. Pol.⸗Ordg. 
Tit 11.65. Mand. v. 26: Aug. 1713. 

Feſtpredigten, f. Gottesdienft. 

Feuereſſen, f. Geiſi. Gebäude. 

Feuereſſenkehrer, f. Geiftl. Gebäude, 
Angaben, Schule (Schulcaffe). 

Teuergeräthe, f. Geiftl. Gebäude, Kir: 
chenärar. 

Feuermauer, ſ. daſelbſt. 

Feuersbrunſt, ſ. daſelbſt. 

Feuersgefahr, ſ. Kirche, Glocken, Lau⸗ 
ten, Geiſtl. Gebäude. 

Figur, ſ. Ehe (Schließung), Dispenfa: 
tionen. 

Filia sequitur matrem, ſ. Kirche (Filial). 

Filiale, ſ. Gottesdienſt, Kirche, Kirch: 
rehnung, Begräbniß, Amtseinfonmen der 
Lehrer. 

Filialiſten, ſ. Amtsantritt, Anlagen 
(kirchl.), Abendmahl, Beichte, Confirmation, 
Amtseinkommen. 

Filialkirchen, ſ. Kirche, Confirmation. 

Filialſchullehrer, ſ. Schule, Lehrer. 

Filialwohnungen, f. Amtswohnungen. 

Filius familius, ſ. Wechſelfähigkeit. 

Finanzweſen, |. Abgaben. 

Tindellinder, f. Kirchenbuch, Taufe. 

Tirmpatben, f. Taufe, Pathen. 

Firmung, |. Schule. 

Fiscaliſches Intereſſe in Sachen der Geiſt⸗ 
lichen, in Betreff der Erhebung des nach 


Fiſchwaſſer, ſ. Geiſtl. Grundſtücke. 

Fiscus, ſ. Prediger: und Schullehrer: 
Wittwen-Eaffe. 

Fixation, f. Amtzeinfommen der Lehrer. 

Jirum, f. Amtseintommen der Öeiftlichen, 
Superintendenten. 

Flachs, ſ. Amtseinkommen, Zehndte, Ab: 
löſung. 

Fleiſchliche Vergehen, ſ. Ehebruch, Un: 
zucht, Schule, Lehrer. 

Fleiſchſteuerbefreiung, f. milde Stif: 
tungen, Schulen. 

Fleiſchzehnt, f. Ablöfung. 

Fleiſchzinſen, f. Kirchrechnung, Ablö: 
fung. 

Fletf her’ihes Schullehrer -: Seminar, [. 
Schullehrerfeminar. 

Flöhe. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Chemnitz, Ger.:Amt Auguftusburg, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 6 Schulen, 6 Lehrer, Königl. Ba: 
tronat, 6 Orte, Seelz. 3235. 

Flößberg. Gvangel. ⸗luth. Pfarrkirchdorf, 

Eph. u. Ger.:Amt Borna, 2 Kirchen (Fil. 
Beucha), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Priv.:PBatronat, 2 Orte, Seelz. 856. 

Fluchen. Alle und jebe Gerichtshalter und 
Verwalter ſollen mit Ernſt daran ſein, damit 
dem gräulichen Gottesläſtern und Fluchen, der 
ſchändlichen Sauferei ꝛc. geſteuert werde. Gen.: 
Art. XLIV. 

Flugſchriften. Der Handel mit ſchädlichen 
Flugſchriften ift verboten. Gen. v. 1. Decbhr. 
1800. Bekanntm. v. 7. Decbr. 1831. 
na Jlurverzeichniſſe, ſ. Geiſtl. Grund⸗ 

Förbergeräderf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 

dorf, Eph. Dresden II., Ger.⸗Amt Tharandt, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, Schulen, 2 Lehrer, 
König. Patronat, 4 Orte, Seelz. 150%. 

Forchheim. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Marienberg, &.:Amt Lengefeld, 1Kirche, 
1 Pfarrer, 4 Schulen, 5 Lehrer, 7 Orte, 


Höhe des Einkommens bemefienen Perfonal: Seelz. 3033. 


ſteuerbetrags. 
S. 525. 626. Die Beziehungen, in weldhen 
daffelbe ehedem hinfichtlich der Accifenerhebung 
und des Abzugsgeldes zu den Geiftlihen und 
Lehrern ftand, hat durch die neuere Geſetzge⸗ 
bung aufgehört. 

Fiſchbach. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 


Dr. v. Weber, I. Ausg. I. 2, |- 


Torderungen, f. Amtseinfommen. 
Forenſer, f. Anlagen, Kirchfahrt. 
Formula concordiae, f. Symbolifde 
Bücher. 

Formulare zu geiftl, Amtsbandlungen, 
ſ. Sottesdienit. 





132 Freiichulen — 
tur Eoit zu fenden. By. d. Min. d. Inn. 
v. 24. April 1852. 

rreiiäulen, 1. Schule (Schulcane). 

Areiftattreät, f. Kirde, Alrlccht. 

kreittühle, I. Kirdhenitinde. 

Fremde, f. Abendmahl, Begriknig, Geiñ⸗ 
lihe Webnungen, Reiſende. 

stembiswelde. E vangel.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
tort, Eph. Grimma, Ger.:Amt Wermsdoeri, 
ı Kirche, 1 Pfarrer, ı Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗ 
Patronat, 1 Irt, Seelz. 669. 

Areunde, f. Stiftungen. 


Friedfertigkeit, |. Geiſtl. Amt (Celle⸗ 


aenihaft), Gemeinde. 
Kriedhöre, f. Kirchhefe, Gottedader. 
Friedrichſtadt, ſ. kathel. Kirche, Kran 
kenſtift, Seminar. 


Friedensrichter. Zur Unterftũtzung und 


zum Beirathe der Verwaltung wird für jeden 
gerichtsamtlichen Sprengel aus der Mitte der ı 
größeren Grundbeſitzer, fo wie der ſonſt dar 
Bermögen, größern Gewerbäbetrieb oder per: 


fönlide Stellung ausgezeichneten Einwohner 


des Bezirks eine Anzahl Perfonen vom Kö⸗ 
nige als Friedensrichter beftellt und erfolgt 
die Wahl auf Vorfchlag einer frei: reſp. pro⸗ 
vinzial-fändiigen Commiſſion — 15 bis 30 
Perſonen für einen amtshauptmannſchaftlichen 
Bezirk. Die Junctionen diefer Friedenzridy: 
ter haben vorzüglidy die Aufrechthaltung der 
öffentlihen Ruhe und Drdnung und Abwehr 


von Friedensftörungen, Beranftaltung für die 


Sicherheit der Perſonen und des Eigenthums, 
das Örtliche und Bezirksarmenweſen, den Zu: 


ftand nichtfiscalifger öffentlicher Communi⸗ 
die: 


cationdmwege, die öffentlihe Sittlichkeit, 


Fürſtenſchalen. 


Riarter, 2 Schalen, 2 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗ 
nat, 3 Urte, Seelʒ. 1165. 
Friedri-Ungufd-Thurm bei Rochlitz. Die 
Geiſtlichen wurden veranlagt, fih die Förde 
rung des Unteruchmens, dem höchſtſeligen Kö⸗ 
nige Friedrich Auguit IL auf dem Rochlitzer 
Berge ein Denkmal unter ebigem Namen zu 
errichten, ſe weit thunlich durch Beranſtaltung 
ven Sammlungen und ſonſt im geeigneter Weiſe 
angelegen fein zu laffen und die eingegangenen 
Beitrige mitteljt Lieferſcheins an die Ganzlei 
Königl. Krei3- Tirection zu ſenden. Cuit. 
Min.:Bdg. v. 2. Juli 1855. 
Evang.:Iuth. Pfarrkirqh⸗ 
Lori, Epb. Zwidau, Ger. Amt Wildenfels, 
1 Kirche, I Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗ 


ı Rutrenat, 1 Urt, Seelz. 1326. 


Sriedrickäwalke. Evang.⸗luth. Biartirg- 
dert, Epb. u. Ger.:Amt Pirna, 1 Kirche, 

ı Piarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Patromat 
Sr. Majeftit des Königs, 3 Orte, Seelz. 563. 

Friſeur-Innung, ſ. Gottesdienft (Gab: 
butbfeier), Sonntage (kathol. Kirche). 

Sroßburg. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Borna, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirche, 
1 Kapelle, 2 Geiſtliche, ı Schule, 4 Lehrer, 
Priv.-Batrenat, 2 Orte, Seelz. 2986. Die 
Katholiken des Ger.:Amt3 F. gehören im die 
katholiſche Kirche zu Leipzig. 

Frohnen, f. Amtseintommen, Ablöfung. 

Stobnleiguamsfer, kathol. Fefttag, Don: 
nerjtag nah dem Trinitatisfeft zu feiern, 
wurde im 13. Jahrhundert geftiftet und gilt 
der Anbetung der Abendmahlshoſtie, die nad 
dem Lehrbegriff der kathol. Kirche durd die 
Gonfecration in den Leib Ehrifti verwandelt 


Nahrungs: und Ermwerböverhältniffe der ars! wird. Die ganze durch Proceſſionen umd ran: 
beitenden Volksclaſſe und die in dieſen Be- ſchende Muſik verherrlichte Feier fol ein öffent: 
ziehbungen den Verwaltungsobrigkeiten oblie: ! liches Bekenntniß des Glaubens an das Ge: 
gende Wirkſamkeit ins Auge zu faſſen. Zur heimniß des Altarſacraments ſein. (Fron, d. h. 


Ausführung ihrer Anordnungen ſtehen ihnen Herr, und Leichnam d. i. Leib. 


die Ortsgerichtsperſonen, das Flur⸗ und Forſt⸗ 
ſchutzperſonale, die Tage- und Nachtwächter 
zur Verfügung. Ihr Amt iſt ein bürgerliches 
Ehrenamt; ſie führen ein Amtsſiegel und ge⸗ 
nießen für ihre amtl. Schriften Portofreiheit. 
In den Schönburg'ſchen Receßherrſchaften un: 
terliegt die Einführung dieſer Einrichtung noch 
befondern Beſtimmungen. Gef. v. 11. Aug. 
1855. Durd Verordnung des Min. d. Inn. 
vom 24. Juli 1857 ift mit dem 1. Januar 1858 
das Anftitut in Kraft getreten. 

Friedersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Db.:Lauf. Ger.⸗Amt Reichenau, 1 Kirche, 1 


Frucht, ſ. Geburt, Taufe, Kirchenbuch. 
Fructzehn t, ſ. Amtseinfommen. 

a üchtegebet, ſ. Gottesdienft (Abkändis 
gung 

Frühpredigt, f. Gottesdienft. 

Frübtrauungen, f. Gottesdienft, Ehe: 
Schließung. 

Führungszeugniß, |. Sträflinge (ent: 
laſſene). 

Fürbitte, ſ. Gottesdienſt (Abkündigung). 

Fürſt und Landesherr, ſ. Hoheitsrechte. 

Fürſten, ſouveräne, ſ. Ehe-Schließung. 

Fürſt eni& ulen, ſ. Landesſchulen. 





134 


Geburtsverſchiedenheit — Geiftlihe Gerichtsbarkeit. 


minarien am Vormittage deifelben, fällt das | Fällen vom Apoftolifchen Vicariat an das Eul: 
Feft auf einen Sonntag, nad) vollendetem Got: | tu8-:Minifterium Vortrag zu erſtatten, foweit 
teödienfte, mit einem öffentlihen Schulacte be | e8 nicht ſolche Angelegenheiten des katholiſchen 


angen werden, wobei unter Gebeten für den 
önig und das Königl. Haus die Vorträge in 
die genauefte Beziehung zum Gegenftand des 
Feſtes zu bringen find. Cult.Min.⸗Vdg. v. 
30. Octbr. 1851. 
Geburtsverſchiedenheit, f. Staats: 
dient. 
Gedächtnißübung, f. Schule (Lehrge⸗ 
genftände). 
Gedächtnißpredigt, ſ. Gottesdienft 
(Predigt). 
Gedächtnißtag der Reformation, f. Feſt⸗ 


tage. 

Gefälle, ſ. Amts Einkommen. 

Gefängnißſtrafe, ſ. Ehe (Scheidung), 
Amtsaustritt, Schule (Verſäumniſſe, Schul⸗ 
kinder). 

Gefaͤngniſſe. Es iſt der Zutritt zu den Ge⸗ 
fängniſſen nur den Geiſtlichen, Aerzten und 
denjenigen Perſonen geſtattet, welche über be⸗ 
ſondere Angelegenheiten mit ihnen zu ſprechen 
haben, jedoch den Letzteren, ſo wie den Ehe⸗ 
gatten und nächſten Verwandten, nicht ohne 
Beiſein eines Aufſehers. Crim.-Geſ., Art. 11. 
Die Gefängniſſe ſollen hell und geſund und ſo 
angelegt werden, daß die weiblichen von den 
männlichen Gefangenen und die wegen eines 
und defjelben Verbrechens mit einander Sn: 
baftirten gefondert werden können. Gen. v. 
30. April 1783 u. 22. April 1784. S. Seel: 
jorge. 

. Gefäße, Heil., |. Abendmahl. 

Gegenbeſcheinigung, f. Wdminiftrativ: 
Juſtizſachen. 

Gehaue, ſ. Geiſtliche Grundſtücke (Pfarr⸗ 


holz). 

Geheime Räaͤthe, wirkliche. An die Stelle 
derjelben find die in Evangelicis beauftrag- 
ten Staat3minifter getreten, zu denen der 
Eultusminifter und wenigftend zwei andere 
Mitglieder des Gefammtminifterii gehören, 
die fämmtlich der evangelifchen Eonfeffion zu: 
getban fein müffen. Berf.:Urk. F 41. Vdg. v. 
7. Novbr. 1831 VI. 2. 

Geheimer Rath. Des vormaligen Gehei: 
men Raths Auflöfung erfolgte bei Errichtung 
der Departements-Minifterien durch 5. Ber: 
ordnung vom 7. Novbr. 1832. S. Behörden. 

Geheimes Gabinet. Defien Aufhebung er: 
folgte dur) Verordnung vom 7. Novbr. 1831 
und ift in den für felbiges gehörig gewefenen 


Hofgottesdienftes betrifft, welche zum Reſſort 
des Minifteriums des Königl. Haufes gehören. 

Geheimniſſe, f. Amt, Beichte, Super: 
intendent. 

Gehorfam, priefterl., f. Amtsführung, 
Abendmahl. 

Geiger, f. Stadtmufitus. 

Geige, ſ. Schule, Unterridt. 

Geilsdorf. Evangel.:Tuth. Pfarrkicchdorf, 
Eph. u. Ger.: Amt Plauen, 1 Kirche, 1 Pfar: 
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Briv.-Batronat, 5 
Orte, Seelz. 760 ca. 

Geifing. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Dippoldiswalde, Ger.:Amt Altenberg, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer, 
Priv.:Batronat, 3 Orte, Seelz. 1972. 

Geiftestrante. Tür diefe „Wahnwitzigen 
und Unfinnigen, fo fie arm find und Feine An: 
verwandten haben, ift fo zu jorgen, daß fie 
nothdürftigen Unterhalt haben, in den Gemein: 
den oder in öffentliche Anftalten gebracht wer: 
den.“ Mand.v. 11. April 1772. Sind Ehelente, 
Anverwandte, Bormünder die Sorge für ihre 
des Berftandes beraubten Pflegebefohlenen 
nicht felbit zu übernehmen gemeint, fo müffen 
fie davon der Obrigfeit Nachricht geben und 
dieſe die erforderlichen Beranftaltungen treffen, . 
und fol Saumfeligfeit an Letzteren mit 20 bis 
50 Thlr. Geld, an Erfteren mit Gelb: oder 
Gefängnißftrafe gerügt werden. Mand. v. 2. 
Novbr. 17791. S. Begräbnig (Selbftmord), 
Che (Schließung). 

Geiſtliches Amt, f. Amt (Beſetzung ıc.). 

GeiftliheAmtshbandlungen, f. Amts: 
führung. 

Geiftlihe Beifiger, ſ. Behörden (Kreid: 
directionen, Appellationdgerichte). 

Geiftlide Gebäude,. f. Amtswoh—⸗ 
nungen. 

Geiftlihe Gebühren, f. Amts-Ein⸗ 
fommen. 

Geiftliger Gehorfam und Gerichts⸗ 
ftand, ſ. Amtsführung. 

Geiftlige Gerichtsbarkeit und Gerichts: 
ftand, begreift alle Gegenftände,, welche ad 
cognitionem ecclesiasticam gehören. Resol. 
gravam. 22. Juni 1661, $ 4. Alle Berfonal- 
rechtsſachen der angeftellten Geiftlichen aller 
im Königreich Sahfen aufgenommenen Son: 
feffionen, Lehrer und DOfficianten der Uni: 





136 Geiftlihe Orden — Gelenan. 


meindeämtern ‚nicht wählbar (L.-Gem.-Ordg. | boten (C.-M.-Vdg. v. 16: Febr. 1853) und find 
v.7.Rovbr. 1838, $ 32), deögleihen Fönnen | ihnen Jagdkarten zu verfagen. Vdg. Win. d. 
fie fi) gegen Uebernahme von VBormundichaf: | Inn. v. 16. März 1852. Unter den geiſtlichen 
ten entfchuldigen, nicht aber derjenigen über | Perfonen gehören nur die Kirchen: und Schul: 


Kinder ihrer Amtshrüder. Borm.:Drdnung 
Cap. 9, $ 1. 2; wegen der kathol. Geiftlichen 
ſ. Mand. v. 19. Febr. 1827 G 28. Geijtliche 
Perſonen follen fi eines ſittlichen, eingezo: 
genen Lebenswandels befleißigen, auch Gaſte⸗ 


räthe (ſ. Behörden) und die evangel. Geiſt⸗ 
lihen an Straf: und Berforgungsanftalten zu 
den Staatsdienern und find daher nicht Mit: 
glieder der Allgem, Wittwen⸗Penſions⸗Caſſe 
Vdg. dv. 6. Novbr. 1840. Uebrigens vergl. 


reien in den Pfarren nicht öfters anftellen. |über ihre früheren Amts: und Standesver: 
Gen.:Art. v. 1. San. 1580, XVI. Der Befuch | hältniffe die Artikel: Amt (geiftlihed), Che, 


der Saft: und Schenkhäuſer ift den Geiftlichen 
(au den Küjtern d. h. Lehrern) überhaupt 
unterfagt. Gen.:Art. 1580, XVI. Syn.:Dect. 
vd. 1624. Kein Pfarrer, Schulmeifter oder Kü: 
fter darf, bei Strafe der Suspenfion oder 
auch Nemotion, Wechfelbriefe ausſtellen. 
Mand. v. 22. März 1711. CA. Befehl v. 14. 
Aug. 1713. Erl. Proc.⸗Ordg. v. 1724, & 11. 
And. Mand. v. 9. Jan. 1808. Mand. v. 7. 
Aug. 1818. Das Testimonium integr. bei 
der Verheirathung von Geiftlihen, deren Kin⸗ 
dern und Enfeln, wenn Erftere allein die Ar⸗ 
beiten eines Kirchſpiels bejorgen, hat der betr. 
Superintendent auszuftellen. WRefer. v. 26. 
Juli 1824. — Bei Unterſuchungen gegen Geift: 
liche und Lehrer wegen gemeiner Vergehen ift 
an die Kreis: Directionen glei Anfangs Sei: 
ten der Gerichtsbehörden Anzeigebericht zu er: 
ftatten. Vdg. v. 1. Juni 1839. Vergehungen 
der Geiſtlichen, Kirchen- und Schuldiener, 
welche Cap. XVII. des Crim.-Geſetzbuchs vom 
Jahre 1838 genannt find, werden, wenn fie 
nur mit Geldftrafe oder adhtwöchentlicher Ge: 
fängnißjtrafe bedroht find, von der Dienft- 
behörde unterfudht und beitraft. Vdg. d. Juft.: 
Min. v. 25. Juni 1852. Die jtädtifchen Geift: 
lichen haben bei Verhandlungen der Stadt: 
räthe und Stadtverordneten über kirchliche 
Berwaltungsangelegenheiten nicht Sik und 
Stimme, nod weniger den Vorſitz zu bean: 
ſpruchen. Vdg. Kr.-Dir. Leipzig 19. Nov. 1844. 
Städtiſche Aemter und Aufträge dürfen von 
Superintendenten nur. mit Grlaubniß des 
Eultus:Minifterii, andere Geiftliche und Leh⸗ 
rer nur mit Erlaubniß der betr. Kreis-Di— 
rection übernehmen. Städte: Drdg. $ 97. 
Kr.:Dir.:Ddg. Leipzig dv. 4. Jan. 1848. Die 
Beiftlihen und Lehrer zu Budiffin, Zittau, 
Pulsnitz und Königsbrück, welde den dafigen 
Patrimonialgerihten untergeben find, haben 
diefe Erlaubniß daher zu erhalten. Vdg. v. 
3. Gebr. 1848. — Die Theilnahme an Jagd⸗ 
vergnügen ift den Geijtlihen und Lehrern ver: 


Schule, Amts-Einkommen, Leibbibliothelen, 
Gottesdienit. 

Geiftlide Orden. Kein geiftl. Orden darf 
ini Königreich Sachſen aufgenommen werden. 
Berf.:Urk. v. 4. Septbr. 1831, $ 56. 

Geiftlihe Prüfungsbehörde, ſ. Amt 
(Bewerbung). 

Geiftlihe Richter, f. Behörden (Con: 
jiftorium, Kreid:Direction). 

Geiſtliche Saden, f. Kirhenfaden. 

Geiftlihe Schulden, verconjentirte, gehen 
anderen geiſtl. Schulden auch der Zinfen hal: 
ber nicht vor. Reſol. v. 1. Dechr. 1655. 

Geiſtlicher Stand, f. Geiftl. Berfonen. 

Geithain. Evangel.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Rochlitz, Ger.:Amt Geithain, 2 Kirchen 
(Til. Widershain), 2 Geiftlihe, 3 Schulen, 
6 Lehrer, Könıgl. Patronat, 6 Orte, Seel;. 
4075. Die Katholiken des Ger.⸗Amts ©. ge: 
hören in die katholifhe Kirche zu Chemnitz. 

Gelder, f. Kirhenvermögen. 

Beldgefälle, f. Amts-Einkommen, Sir: 
henvermügen, Ablöfung. 

Geldpaquete, ſ. Eollecten. 

Geldſorten, ſ. Collecten. 

Geldſtrafen. Ein Tag Gefängniß iſt einem 
Tage Handarbeit und einer Geldſtrafe ven 
10 Neugroſchen bis zu 1 Thaler gleich zu 
achten. Crim.-Geſetz v. 1838, Art. X. Vog. 
v. 28. Novbr. 184, 6 2. Gelditrafen find in 
den Fällen, wo felbige neben anderen Strafen 
alternativ zuläffig, dann jedesmal aufzuerle: 
gen, wenn der zu Beitrafende in öffentlichen 
Amte jteht oder ein communliches Ehrenamt! 
bekleidet. Art. 29. Die Gelditrafen wegen 
Sabbathsentheiligung fließen zur Schulcaſſe 
des Orts des Vergehend. Mund. v. 24. Juli 
1811, $ 11. ©. Gottesdienft, Ehefrau, Ehe 
(Schließung, Scheidung, Rüdtritt). 

Gelehrte Schulen, f. Gymnaſien. 

Gelenau. Evangel.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Stollberg, Ger.⸗Amt Ehrenfriedersdorj, 
ı Kirche, 1 Pfarrer, 4æSchulen, Lehrer, Priv.⸗ 





140 


Geſellſchaft, f. Eonferenz. 

Geſellſchaftliche Zuſammenkünfte, f. 
Gottesdienſt (polizeil. Beſtimmungen). 

Geſetze und Verordnungen. Der König er: 
läßt und promulgirt die Geſetze mit Bezug auf 
die erfolgte Zuftimmung der Stände und er: 
theilt die zu deren VBollziehung und Handhabung 
erforderlichen, jowie die aus dem Aufficht3- 
und Verwaltungsrechte fiießenden Verfügun: 
gen und Berordönungen — erläßt auch ſolche, 
ihrer Natur nach der ftändifhen Zuſtimmung 
bedürfende, aber durch das Staatswohl drin: 
gend gebotene Verordnungen, und find dafür, 
daß die Eile geboten, fämmtliche Minijter ver: 
antwortlih, haben fie zu contrafigniren und 
fie bei nächſter Verſammlung den Ständen 
vorzulegen. Die Stände können ein Geſetz 
an den König bringen, wohl aber die Abän- 
derung oder Aufhebung beftehender Gefehe 
und neue Geſetze beantragen. $ 85. Berf.: 
Url. v. 4. Septbr. 1831, G 87. 88. Die An: 
nahme der Beitimmungen der Verf.-⸗Urkunde 
G 85 —95 binfihtli der Geſetzgebung der 
Dber:Laufig ift in der Erwartung gefcheben, 
daß Seiten der Regierung wie der Ständever: 
fammlung bierbei allenthalben auf die eigen 
thümlichen Berbältniffe der Provinz werde 
Rüdäht genommen werden. Urkunde v. 17. 
Novbr. 1834, 5 2. Geſetze und Verordnungen, 
welche das evangel. Kirchen: und Schulmwejen 
im Allgemeinen betreffen, find im Entwurf 
porerft den evangelifhen Miniftern vorzulegen. 
Regul. v. 12. Novbr. 1837 c. 

Schen wir bier ab von der Hauptquelle des 
ſächſiſchen Kirchenrecht, der heiligen Schrift 
und den ſymboliſchen Büchern (f. diefe Artikel), 
fo gehören zu den Fontibus principalibus: 

1) Die vaterländifhen Geſetze und 
Verordnungen über Kirchenſachen nebjt den 
etwaigen befondern Statuten einzelner Fird: 
liher Gemeinheiten, welche theil3 als Landes 
grundgefehliche Verträge zwiſchen Fürſt und 
Unterthanen (Reverfales, Religions : Affecu: 
tationen, Landtags: Abjchiede, Erledigung der 
Landesgebrechen, Verfaſſungsurkunde), theils 
eigentliche Kirchenordnungen und einzelne Ge: 
feße und Verordnungen über die innere Kir: 
henpolizei, Berfaffung zc., welche im Namen 
des Landesherrn von den oberften Landesbe⸗ 
börden erlaffen worden find. Dr. v. Weber, 
KR. 1. ©. 8. Seit der Konftitution vom 
„Jahre 1831 wird jedem Gefeg eine minifterielle 
Anzführungsverordnung beigegeben. 

Alle Geſetze zc. erſcheinen bald in der Form 


Gefellfgaften — Gefege und Verordnungen. 


von Comftitutionen (3.B.Churfürft Auguftsl.), 
Tecifionen (v. X. 1661, 1746, 1785), Regula: 
tiven (3.3. über Militärftolgebühren v. 178, 
über Ehe-Ordnung v. J. 1808, über die reior: 
mirte Kirchenverfaffung v. 3. 1818, über bie 
Candidaten v. 9. 184), Mandaten, Geferen 
mit den Landfländen berathen, vom König 
unterzeichnet, Generalien von den Oberlandes- 
collegien, dem Kirchenrath ꝛc. an die Mittel: 
und Unterbehörden, Nefceripten, Belannt: 
madungen ꝛc. — Verordnungen und Ent 
ſcheidungen der Eonfiftorien, welche oft Re 
Scripte genannt werden, ftehen nur in der Bas 
tegorie von Präjudicien und find mit ben 
alten Refcripten nicht einerlei Bedeutſamkeit, 
da letztere im Namen der Regierung ausge 
fertigt wurden. 

Cine Sammlung aller ältern, incl. fird 
lihen Gefege erſchien 1) unter dem Titel: 
Codex Augustaeus. . Lunig. 1724. Folie. 
2 Theile (f. Eoder), und die KCircheng eſehet 
allein enthaltend, 2) unter dem Titel: Corpus 
juris ecclesiastici. Dresden 1708. 4. 

3) werden feit 1818 alle neue Geſetze, welde 
als Norm für künftige Fälle gelten follen, im 
die „Sammlung der Gefehe und VBerordnus 
gen fur das Königreich Sachſen“ aufgenommen, 
abgedrudt und dadurch publicirt. Decret 8. 
10. San. 1818. Don diefer Gefehjanmlung 
wurden allen obrigfeitl., Militär: und geifl. 
Behörden des Landes, den Superintendenten 
und Geiftlihen ehedem nur die einen een 
betreffenden Nummern, feit 1835 aber vol: 
jtändige Exemplare derfelben auf Koften ber 
Stautscaffe verabreiht und ift deren Aufbe 
wahrung in den Ardiven anbefohlen. Ja 
Ephoralftädten wird dag zweite dem Pfarramt 
gehörige Exemplar an den erſten Diaconzd 
verabreicht (für die übrige Stadtgeiftlichkeit), 
damit dieſer, infofern er oft ala Vicarius 
Ephori einzutreten hat, mit den Geſetzen be 
kannt fei. Die Geiſtlichen haben nur das Brief 
trägerlohn (3 Pf. in Städten, 8Pf. auswiärtd) 
dafür zu entrichten, weldyes ihnen indeß amd 
den Aerar reftituirt wird. Diefe Gefepfamer 
lung ift aljährlih zum Einband zu bringen 
und als Inventarium im Pfarrarchiv aufge: 
bewahren und gilt auch für Die Schänburgifcen 
Receßherrſchaften. Geſetz v. 6. Septbr. 18%. 
Alle Gemeinden des Landes find verbunden, 
dieſes Blatt zu halten, koſtet 1 Thlr. 15 Rer. 
praenumerando und ift durch die Poftämte 
zu beziehen. Die Ortöäbehörden Haben ber 
Eingang einer neuen Nunmer bekannt yı 





144 Glöcknerdienſt — Sottesdienft. 


Glöcknerdienſt (Rauterdienft), |. Schule | mittagsgottesdienft begangen. Und „in allen 
(Lehrer). Eingepfarrten ernſtlich auferlegt und befoblen, 

Glöcknereien, f. Schule, Amtswohnung. |daß fie mit ihren Weibern, Kindern und Ge 

Glöfe. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. | finde ſich fleißig zu ſolchem Gottesdienft ein: 
u. Ger.: Amt Chemnig, 3 Kirchen (Fil. Sch. | ftellen, des Sonntags früh und Nachmittags 
Chemnitz, Hilber3dorf), 1 Pfarrer, 5 Schulen, | ſowohl die Wochenpredigten, ingleichen dai 
+ Lehrer, Königl. PBatronat, 7 Drte, Seelz.| Eramen des Katehismi nicht verfäumen". 
5706. NRev.:Synod.:Decret v. 15. Septbr. 1673, Cl. 
Önadengenuß, f. Amt3außtritt. Mand. vom 24. Juli 1811. Der öffentlich 

Gnadenhalbjahr, ſ. Amtsaustritt. Gottesdienſt iſt in den ausſchließend dazu be: 

Gnandftein. Evang.⸗luth. Pfarrkicchdorf, | ftimmten und durch feierlidde Einweihung ge: 
Eph. Borna, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirche, |heiligten Gebäuden (Kirchen) abzuhalten. 
1 Kapelle, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, | Gen.:Art. III. Es ift von den Pfarrern, zw 
3 Orte, Seelz. 754. mal an Orten, mo feine Yiltale find, gute 

Bode. Evang.⸗luth. Pfarrfirhdorf, Ober: | Ordnung mit der Stunde des Gottesdienſte⸗ 
Laufis, Eph. Bifhoffäwerda, Ger.:Amt Bu: | zu halten. An Sonn: und Teiertagen iſt im 
difjin, 1 Kirche, 2 Geiſtliche, 3 Schulen, 5Lehrer, | Sommer um 7, im Winter um 8 Uhr be 
Königl. Batronat, 35 Orte, Seelz. 4300 ca. | Gottesdienft anzufangen. Synod.⸗Decret 1. 

Goͤrnitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. | 15. Septbr. 1673, $ 5. Und damit das Bell 
und Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfarrer, recht und fleißig in der wahren Gottjeligkek 
ı Schule, 1 Lehrer, Königl. Batronat, 2 Orte, | geübt werde, follen die Pfarrer und Gaplem 
Seel. 251. ihr Amt ohne Verſäumniß verrichten, de 

Gohlis. Evang.:luth. Pfarrlichdorf, Eph. | Gottesdienft vermöge unjrer Agenbe 
Großenhain, Ger.:Umt Strebla, 1 Kirche, | halten. Rev.:Synod.:Decr. v. 15. Geple. 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Kgl. Patronat, | 1673, $ 3. Die ältefte Agende für den ewum. 
1 Ort, Seelz. 532, Cultus it diejenige von Dr. Juſtus Jond 

Gottesacker (Kirhhöfe, Friedhöfe), f. entworfene unter Churfürft Heinrid dem 
Beyräbniß. Frommen im Jahre 1540 eingeführte. Sie 

Gottesdienſt. A. Deffentliher. Die)mwurde im Jahre 1580 (cf. Kirhenordnung % 
Grundfäge, melde die Reformatoren des 1. Jan. 1580, Cod. Aug. T. I. ©. 483523) 
16. Jahrhunderts über die Feier des gemein: | einigen Abänderungen unterworfen und im 
ſchaftlichen Gottesdienſtes nach geläuterten | Jahre 1812 durch das neue jetzt giltige Lir⸗ 
Begriffen des Chriſtenthums in den ſym⸗-ſchenbuch erſetzt. Die Biturgie in den fühl. 
bolifhen Büchern der evangeliſchen Kirche und | evangel. Kirchen gründet fih immer noch ef 
in einer allgemeinen Kirhenordnung für leßtere |die Obfervanz des 16. Jahrhunderts, obgleih 
aufgeftellt hatten, find durch die waterländifche |die Cultus: Minifterial: Verordnung vom 2 
Geſetzgebung ausdrüdlic anerkannt und be:!Dechr. 1842 eine veränderte Ordnung dB 
ftätigt worden. Dr.v. Weber, 8.:R. Il.Ausg. | Gottesdienftes vorfchreibt, nach welcher bei 
II. 1. ©. 11. Alle Anordnungen über Gegen: dem Frühgottesdienfte in der Regel, d. i. ie 
ftände, die nit zum Weſen der Gotteöver: |jofern nicht die Bedeutung einzelner Gem 
ebrung gehören (Adiaphora), follten zwar |und Feſttage eine Abweihung aus örtligen 
fo weit ald möglich eine gleihförmige Feſt- | Urfachen erheiicht, folgende Liturgie beobachtet 
ſetzung erfahren, allein keineswegs für unab: |werden fol: 1) ein geeignetes Vorbereitungd 
änderlihe Borfchriften erklärt, fondern nad Ilied; 2) Intonation, Refponforium, Collecte; 
künftig veränderten Zeitverhältniffen deren|3) die erite Vorlefung vor dem Pult oder 
zwedmäßige Modificationen der Kirchenre: | Altare; 4) der Glaube; 5) die zweite Ber 
gierung ausdrüdlicy vorbehalten bleiben. Ibi-Ilefung; 6) das Hauptlied; 7) die Predigt, 
dem. S. 12. Tie Aufſicht über den Gottes: | Kanzelvers und Gebet des Vaterunfers ; 8) die 
dienst fteht jeht den Kreis=Directionen zu. | allgemeine Beichte und Abfolution; 9) das a 
DBdg. v. 10. April 1835, 2. Die im Königreiche | gemeine Kirchengebet; 10) Fürbitten, Dark⸗ 
Sachſen angenommenen Sonn: und Zefttage|jagungen, Abkündigungen; 11) Aufgebot; 
(1. Beittage) werden mit: öffentl. Gottesſ- 12) ein Meines Lied; 13) Intonation, Refpor- 
dienjt und zwar nur mit einziger Ausnahme | forien und Collecte; 14) die Segensertheilung; 
des Gründonnerftags mit Vor: und Nad: 15) ein Schlußvers. Bei ſich ergebenden be 








146 Gottesdienf. 


Ir. x. Beber, Kirchr. 2. Ausg. IT. 1. ©. 51. |aufführung erforderlich ijt, mit untauglide 
Rirhr.:Relcr. v. 20. März 1793. Derfelbe hat | Subjecten hierin befeht werden, baten Mi 
23% Auiſicht über die Orgel und bewahrt den Ephoren bei der Präfentation des Defignate: 
THhlüffel dazu. da3 den Ichtern über ihre muſikaliſchen Kenn 
Tie Lieder fohreibt Der Pfarrer vor (Gen.: | niffe ertheilte Wahlfähigkeits-Zeugniß beizu 
Art. 1557) und bat fie der Schullehrer in der | fügen, Damit beziehendlich eine Prüfung Ber 
Kryel won demſelben abzuholen. Es ift zu felben im Schuflehrer:Scminar vergenemme 
wünſchen, daß die Beiftlichen two irgend thunz | oder ihnen erlaffen werden kann. Cult.⸗Min. 
lich, Lieder mit anſprechenden Vielodien wãhlen, Vdg. v. 26. Aug. 1830. Kr.:Tir.:Dbg. v. ı 
ehen fo ſehr aber auch, daß die Chorknaben in und Lpz. v. 23. Novbr. 1840. Die Kirchen 
Städten oder die Knaben, welche auf dem Lande muſik möchte immer im würdigen Kirchenſtyl 
ten Lehrer im Geſange auf dem Chor unter- fern von moderner Muſikcompoſition, welch 
Müken, milden gewöhnlichen Kirchen: Melodien lan Tanz und Soncert erinnert, gebalten fer 
Lea EGeſangkuchs fo vertraut find, Daß der | und ihr Tert allezeit der Bedeutung des Tel 
rarner bei der Wahl Der Pieder nicht in Ver- tags angemefien, an welchem fie ftaftiinke 
le, genheit fommt. Tie Jugend fol in den! Zur Ausführung der Kirdienmufifen Biene 
schulen im Mirchengeſange geübt werden. | die Gantoreigefellfchaften (j. den Artikel.) 
Gall in. dv. 0. Juni 1885, 6%. In 3) Diaconiren. Hierzu gebört das Fer 
'stäbten und anf dem Yande Dirinirt Das! lefen der Pericopen, dag Gollectiren und Je 
Singechor der Cantor (f. her). Auf die In: toniren am Altare, das Singen der Ein 
Isnationen des Jıedigers vom Altar aus bat| ſetzungsworte und Austheilen des 5. Abend 
bus Ehor zu antworten. ‘Den GChorknaben mahls und das Spredien des Segens. Ver— 
miliſſen demnach Diefe Reſponſorien bekannt | richtet diefe Funetionen auf Dem Lande jeder 
fein ; ea iſt eine Jjedruckte Sammlung Derfeiben | Pfarrer, fo find jie in den Städten den Die 
in bei Hoſpuchdruckerei von Meinhold u. Söhne | conen zugetheilt, Daher die Benennung. Die 
an Jrreäben an haben und anzuempfeblen, | Anwendung der durch Vdg. v. 13. Sept. 184 
üleerall EGreuplare Davon als Inventar anzu: | befannt gemachten Pericopenb. der Altar: 
ſchaſſen, damit nicht ſalſch refpondirt werde. |verlefungen und Neibenfolge der liturgiſcher 
In Stabten, vielleicht auch bier und da auf| Dandlungen bei dem evangelifchen Frübgetteb: 
ben vaunude, finden Kirchenmuſiken flatt. | dient betr., beftimmt das Nähere die Vdg. v. 
Auch dieſe gehören zu den gotteödienitlichen 12. Techr. 1842, melche jedem Geiftlichen ge 
Handlungen und ungebührlihe Störung der: | druckt für Das Pfarrarchiv eingebändigt wart. 
[etben wird al3 turbatio sacrorum beftraft.| 4) Die Predigt. „Es iſt in hohe Ah 
x b. Conſ.-Vdg. v. 30. Jan. 1811. Zur Unter: |zu nehmen die Kertpflanzung der ſeligmachen 
üpung des Cantors bei Mufitaufführungen, |den Lehre und der Beförderung des reinen 
fowie beim Geſange, find die Lehrer einge: |ridytinen Gottesdienſtes, daher wollen kit, 
pfarrter Orte verpflichtet und haben die Can: | daß binführe die erdentliden Sonntagsevar— 
toren Die ihnen von den Parochiallehrern an: | gelien und Epiſteln, ſowohl der Katediämal 
nebotene Theilnahme anzunchmen, fowie ihnen |. Lutheri, weil der Grund der reinen Lehre 
Gelegenheit zu geben iſt, in Leitung Des Geſan⸗ gnüglich Darin begriffen, neben andern kit: 





nes und des Orgelſpiels fich fortzubifden. Vdg. | fen Büchern und Terten, dem Volke Gottel 
d. K. Kr.:Dir. Leipzig v. 17. Mai 1842. Sie | vorgetragen, andere Katechismi abgeſchafft. 
find nad jedem Ortsherkommen feltener oder | aud in denen Filialen von den Schulmeiftern 
öfter zu halten und vom Cantor zu dirigiren; | aus feinen andern, ala H. Lutheri Hauspoſtille 
in Städten mit Hinzuzichung de3 Stadtmujik: | die Predigten vorgelefen werden.“ Rev.:Gpn.: 
chores, welches Dafür nicht felten Aerariafbe: | Decr. v. 15. Scptbr. 1673, 6 1. Die Super 
züge empfängt. Dei Kirhentrauern foll Orgel: | intendenten follen fi) fürfehen, daß die Pfarrer 
fpiel und Kirchenmuſik nicht länger eingeftellt | nicht zu oft chne Noth „an ihrer Statt pre: 
werden, ald dad Trauerlauten dauert (Mand. | digen Iaffen, aud Niemand Erlaubniß gm 
v. 19. Juli 1739), findet aber auch bei Ableben | Prob’ oder exercitii causa zu predigen geftat: 
der Gerichtsobrigkeiten nicht mehr ftatt. Cult.=| ten, fie wüßten denn, daß ihnen fiherlich feld 
v. 15. März 1832 (ſ. oben). Da: | Werk zuzutrauen fei (Ib. 6 7); daher haben 
irchſchulſtellen, bei denen Kennt: | die Pfarrer nicht einen Jeden an ihrer Stat 

Talgefangd und kirchlicher Mufit: !aufzuftellen, fondern follen alein denjenigen 





148 


audy mehr bauen und ihrer Zuhörer freund: 
lihen Willen, gegen ihre Berfon und Ehrer⸗ 
bietung gegen dem heiligen Minifterio, beffer 
erhalten werden. 

Es follen auch die Prediger ihre Pfarr: 
finder nicht mit unnöthigem Gezänke, dem 
Religionzftreite der Lehr und Perfonen halber 
verärgern, noch diefelben auf der Kanzel ohne 
Noth erregen, dadurd den einfältigen Leuten 
allerlei Nachdenken gemacht werden mug. Gen.: 
Art. III. Refer. v. 12. April und 13. Septbr. 
1826 (allg. Kirchenztg. 1826, ©. 1016). 

Wenn 5) nad der Predigt Beihte und Ab: 
folution gefproden, was von mandyen Geift- 
lichen in Betreff der Beichte Inieend gefchieht und 
nur ordinirten Geiftlichen zufteht , fo ſoll 6) das 
Kirchengebet folgen. Es find hierzu fünf 
Formulare in dem Kirhenbud von 1812 ent: 
balten (Refer. v. 21. Febr., 11. Novbr. und 
2. Dechr. 1812), wovon in der Regel nicht ab: 
gewichen werden fol. Es ſoll indeg mit diefen 
Tormularen „anderen nicht gewehrt, noch be: 
nommen fein, wer e3 für fich felbft beffer weiß 
zu machen“. Kirch.Odg. 1580 ad fin. Bor: 
rede 3. Kirchenbuche v. 1812, Th. II. Nur die 
Verba solemnia follen beibehalten werden. 
Cult.Min.⸗Vdg. v. 2. Aug. 1842. Bin der 
Predigt angepaßtes gutes Lied, natürlich in 
rechter Gebetsform, hören die Gemeinden nicht 
ungern und dient zur Abwechſelung und Er: 
bauung. Nächſtdem iſt nachgelaſſen, fih an 
einigen Sonntagen der Dr. Tittmann'ſchen 
Gebete zu bedienen. Refcr. v.2. Dechr. 1812. 
An das Kirchengebet find Landesherr, Colla: 
toren, Patronatöherren und Obrigfeiten, fo: 
wie jedesmaliger befonderer Anordnung zufolge 
die verfammelten Stände des Landes mit auf: 
zunehmen (Cult.:Min.:Vdg. v. 19. April 1842. 
Refer. v. 22. Octbr. 1630); es find aber alle 
unnöthige Titulaturen dabei wegzulaffen, auch 
namentlihe Bezeihnungen zu vermeiden. 
Kirchr.-Reſcr. v. 15. Septbr. 1810, Refer. v. 
29, April 1726. Rathſam und unbedenklich er: 
ſcheint ed, in Kirchen, in welche augländifche 
Gemeinden eingepfarrt find, Die öffentliche 
Fürbitte im allgemeinen Kirchengebete mit auf 
den Landesherrn des jenfeitigen Gebiets und 
deffen Familie zu richten, fowie bei Gterbe: 
fällen in denſelben das Lauten in der dieffeitigen 
Kirche zu geftatten. Dr. v. Weber, Kirchr. 
2. Audg. 1.6. 321. Refer. v. 16. Mai 1710 


Gottesdienſt. 


die Ableſung der Kirchengebete fo übereilen. 
daß daraus abzunehmen, wie fie ſolche nu 
nach Gemohnheit ohne eigne Andacht ablejen 
fo find Pfarrer und Diaconen zu erinnern, 
die betr. Gebete langfam, deutlih, andädti; 
und dergeftalt vorzutragen, daß diefelben vor 
den Zuhörern wohl verftanden und nachze 
Iprochen werden können, widrigenfalls fie zu: 
Beftrafung zu ziehen find. VBefchlv. 13. Sept 
1733. An das allgemeine Kirhengebet hat jid 
feiner Zeit anzufchließen das Gebet für di 
Feldfrüchte von D. Dom. Rogate an (ber 
kömmlich) und das Gebet während der Erndte 
Das Kirchengebet, die Beichte und Abfelutieı 
darf willführlid von keinem Geiftlihen wez 
gelaffen werden. Kr.:D.:Bdy.v.24. Apr. 1856 

7) Während de3 Gottesdienjted, meiſten 
unter dem Geſange des Hauptliedes, findet zu 
Sammlung freiwilliger Geldbeiträge dad Her: 
umtragen des Gymbeld_(Klingelbeutels) 
durch die Kirchväter ftatt. Das eingelegte @ell 
ift von leßteren in Gegenwart des Pfarrers ia 
der Sucriftei (nicht in der Kirche ſelbſt oder auf 
dem Altare [Ob.:Eonf.:Bdg- v. 29. April 1813 
and. Sup. zu Hain.)) zu zählen und der Betrag 
in ein Buch zu jchreiben, welches bei der Kirk: 
rehnungsablegungals Beweis für das Solleir⸗ 
kommen gilt. Die Reformirten lafſſen ſtatt des 
Cymbels ihre Vorſteher mit Becken an die And: 
gangsthüren der Kirche treten. An vielen Orter 
gehört der Ertrag dieſes Cymbels am Ormdte 
und Kirchweihfeſte den Kirchendienern. Kircht⸗ 
Refer. v. 1744 an das Conſiſt. zu M. Die 
Cymbelgelder von Bußtugen, dem Bfinzfifek 
und 1. Aventfonntage werden der an dieſen Ze: 
gen gefammelten Eollecte beigegeben und am die 
K. Eult.:Minijt.:Cafje mit eingefendet. Dr. 
v. Weber, K.-⸗Recht. 2. Ausg. II. 1. &.77. 
Eigenmächtige Beranftaltung von Kirchen: Gel: 
lecten ift ebenfo verboten (ſ. Collecte), ala die 
Abfchaffung des Klingelbeutels. Es iſt u 
neuerer Zeit unter Verkennung der wohlze 
meinten Abficht der frühern Geſetzgebung, au 
Abichaffung des Cymbels angetragen worden. 
Die Hohe Behörde hat Died nur genehmigt, 
wenn dafür, auf Grund durchſchnittlicher Be: 
rechnung ein Aequivalent dur Anlagen fiı 
die Kirche gewährt oder der Verluft dem Bir: 
henvermögen auf andere Weife erfegt wir. 
Vicle Gemeindeglieder follen das Herumtrage⸗ 
des Klingelbeutels gegenwärtig für unbeguem 


und v. 15. Septbr. 1710. Und weil bemerklich | halten; mehr könnte die Andachtäftörung einen 


worden, daß verfchiedene Geiftlihe ſowohl rund für die Abſchaffung geben. 


Geb. db. 


ah der Predigt als In befondern Betſtunden S. K.⸗R. ©. 212, Note *), Im Jahre 1X 





150 


renige Ferjenen) zu geben haben, das An: 
Kalten der größern Kinder und der Dienit: 
beten durch Die Hausväter, wird voruusgefebt. 
Gen. 1511, G1. Geſinde-Ordg. v. 10. San. 1835, 


Gottesdienſt. 


wenigſtens bis zum 18. Lebensjahre denſelden 


beizuwohnen haben, wobei jedoch von einen 
directen Zwange zum Erſcheinen vor der Hand 
abgefehen werden folle. — Jeder Geifllide 


F71. Vdg. z. Schulgef. v. 9. Juni 1835, $ 30. möchte alle Mittel aufbieten, um Diefe religtöfen 


Während des Gottesdienftes felbit fol Jeder 
ohne Ausnahme, der daran Theil nimmt, voll 
kommene Nuhe und Stille beobadgten. Gen. 
1411, $2. Das Stehen und Plaudern auf 
dem Kirchhofe während des Gottesdienſtes, 
das allzufpäte Kommen zur Kirche, das früb: 
zeitige Verlaſſen derfelben, namentlih che 
noch der Prediger die Kanzel verlafien bat, tft 
verboten. Ibidem. 


1) Nachmittags folinKirchen, mo keine 
Filiale find, Ratehiamuspredigt gehalten 
werden (Synod.:Decr. vd. 6. Aug. 1624, 3 [f. 
oben]) und darauf der Prediger mit der Jugend 
eraminiren, im widrigen Yal aber die muth⸗ 
willig Ausbleibenden Jedes mit 6g Gr. Strafe 
zur Kirche belcgt werden (Ibid. $ 12) und 
follen diefe ale Sonntage, wie ed ſich ſchicken 
will, länger nit als eine Stunde gehalten 
werten. Tiejen Examinibus, welche nur in 
ten Monaten December und Januar audzu: 
ſetzen find, follen die fhulfähigen Kinder und 
das Dienſtgeſinde beiwohnen. Meiftentheils 
finden dieſelben, indeß jetzt nur in der Zeit 
von Tfingiten bis Michaelis, ftatt. Gen.⸗Art. 
IVu. XV. Zecifiv:Befehl v. 1.Sept. 1713. 
Ohnerachtet Der Abſchaffung einiger Yeiertage 
ſellen doch diefelben an diefen bei geftifteten 
Examinibus nicht eingeftellt werden. Reſer. 
2.13. Jan. 1831 v. Desgleichen fol man vom 
Sonntag Invocavit an an den Fajtenfonntagen 
mit den Kindern und Hausgejinde Examen 


nach der Nachmittagspredigt halten (haften: 


beten, nicht in Privathäufern und unent: 
geltlih). Gen.:Art. V. Decifiv:Befehl v. 
1. Septbr. 1713. 
v. 2, April 1734 wurden die Geiftlihen er: 
mahnt, die Katechismuseramina mit mehr lei 
und Eifer ala biöher zu halten, „Dabei die ge: 
widmete wenige Zeit nicht mit unnötbigen 
Sermonen und Discurſen zuzubringen, fon: 
fern mit öftern nad) Dem Begriff der Ein: 
filtigen gerichteten Kragen, Antwort und Wi: 
derlegung zu verführen“. Neuerdings ijt die 
fergrältige Abhaltung diefer kirchlichen Kate: 
chismus-Examina ernſtlichſt eingefchärft und 
angeortnet werden (Eult.:Min.:Bdg. v. 24. 

x. 1854), daß alle confirmirten jungen 

e männlihen und weiblichen Geſchlechts 


Schon durch Ausſchreiben 


Unterredungen fo anziehend und nügli für 


das aufwachſende Geſchlecht zu machen, ala 


irgend möglich, und ohne Noth nicht eine der: 


felben ausjegen! Am Sonntage Estomihi 
ſollen fodanı die Katechismus: Framina fir 
die Faſten zeit abgefündigt werden, welch 
in Städten mit dem Gefinde, auf dem Landı 
aber mit ſämmtlichen Gemeindegliedern abge 
balten werden follen. Gen.⸗Art. V. Synod. 
Decr. 620. Die Gewohnheit, die letzteren in 
den Häufern der eingepfarrten Orte zu Halten, 
bat fehr viel Werth — mit Weglaffung de 
unnöthigen Bewirthung der Geiftliden us 
daraus entftandenen Schmaußereien, wär 
deren Herftclung für die Gemeinden jck 
wũnſchenswerth. 

In Bezug auf die Katechismuſs-Exramin 
fügt die fehr preißwürdige und beberzigend: 
werthe Cult.:Min.-Vdg. vom 24. Febr. 1854: 
Es ift wahrzunehmen gewejen, daß es man: 
chem berufzeifrigen Geiftlihen durch fortge 
feßte Bemübungen gelungen ift, ohne befos 
deren Impuls Seiten der vorgejeßten Behoͤr⸗ 
den, wenn auch vielleicht Durch beſonders ge: 
ftige Verhältniffe unterftügt, ein erfreulige 
Refultat in diefer Begichung zu erzielen. J 
allen dergleihen Angelegenheiten kommt fres 
lich fehr viel auf ein befonnenes tactooleh 
Verfahren der Geiftlihen an, worüber felbk: 
verſtändlich Vorſchriften zu geben unmöylie 
if. Sm Allgemeinen aber bat das Köniz. 
Miniſterium Sid) doch noch zu nachiichenten 
Bemerkungen und bezichendlih Anweiſungen 
veranlaßt gefehen. Es ijt dem umfichtigen uud 
pflihtinäßigen Ermeffen der einzelnen Pfarrer 
zu überlaffen, ob fie neben der Erklärung dei 
Iutherifhen Katechismus, welche fortwähren? 
al3 die Hauptfache zu betrachten iſt, zuweilen, 
namentlich aus Rüdjicht auf die Zeftzeiten der 
Kirche, aud) andere der Förderung des Reickei 
Gottes dienende Gegenftände in den Bereid 
diefer firchlichen Unterredungen ziehen wollen. 
Es bedarf übrigend kaum der Erwähnung 
daß Hierbei die Fatechetiiche Kunftfertigkeit dei 
Geijtlichen keineswegs entfaltet werden fol, 
fondern die größtmögliche Einfachheit unl 
mwürdige Popularität zu erjtreben tjt, ja daf 
jich je nah Yügung der Umjtände, namentlid 


wo e3 gilt, etwaigen faljhen Anfichten über 


Gottesdienſt. 


dieſe Einrichtung entgegenzuwirken, ſogar zu⸗ | finden. 


weilen das gänzliche Verlaſſen einer wirklich 
examinatoriſchen Form von ſelbſt empfehlen, 
ja nothwendig machen wird. Was die Zeit 
und Dauer dieſer Katechismus-Examina be⸗ 
trifft, ſo mag es vorläufig bei jedes Ortes 
Herkommen bewenden, ſo jedoch, daß dieſelben 
leineswegs auf die Paſſionszeit beſchränkt, 
ſendern auch namentlich während der Som: 
nermonate mindeſtens einen Sonntag um den 
andern abgehalten werden, nie aber länger 
da höchſtens eine Stunde dauern. Es mag 
ach Den Geiftlichen verflattet werden, Diefel: 
ber mit den Sonntags-Nachmittagsbetſtunden 
in der Weiſe zu verbinden, daß die erjteren 
einen integrirenden Theil der letzteren bilden. 
Die jungen Leute beiderlei Geſchlechts haben 


151 


Vdg. d. 8. Kr.:Dir. Leipzig v. 9, 
Septbr. 1842. 

13) Die Betftunden werden in der Regel 
an allen Sonn: und Feittagen auf dem Lande 
gehalten, an weldyen Feine Nachmittagspredigt 
ftattfindet. In Städten giebt es an Wochen: 
tagen dergl. Betjtunden zu halten. Gewohn⸗ 
lich beſtehen fie im Geſang einiger Lieder und 
einem vom Geiftlichen erklärten Abſchnitt der 
heil. Schrift, Betitundengebet, Collecte und 
Segen. Iſt in den Landlirhen Eramen damit 
verbunden, fo gebt derjelbe dem Intoniren, 
der Eollecte-und dem Segen voraus. Dr. v. 
Zobel, Geſch.Kal. 1830 ©. 161. 

13) Die Vespern in Städten, Sonnabend3 
vor den Sonn: und Felttagen, find, zumeift der 
dafelbft ftattfindenden Beichthandlung wegen, 


mindeitens bis zur Bollendung des 18. Reben: | bier und da noch beibchulten. v. Zobel ©. 170. 


ahres, wo es herkömmlich ift aud) noch länger, 


14) Au Wochenpredigten werden ge: 


ran Theil zu nehmen, und verfteht es fich |balten und follen die Kirchendiener diefelben 


sberbaupt von felbft, daß es nur im hoben 
Brade erwünſcht fein würde, wenn recht viele 
iftere Gemeindeglieder, wie Died allerdings 
ker und da der Fall ift, daran Theil nehmen 
und mit guten Beifpiele vorangehen. Das 
Rönigl. Minifterium hofft, daß es den unab: 
läffigen und veritändig bemeſſenen Bemübun- 
gen der Geiftlihen gelingen werde, namentlich 
auf die Konfirmanden fo einzuwirken, daß fie 
freiwillig, gern und dann gewiß zu um fo 
größerem Segen Theil nehmen. &3 ift aljo 
denfelben die gewifienhafte Erfüllung der bier: 
unter ihnen obliegenden Pflichten an dad Herz 
zu legen, baben auch die Ephoren bei ihren 
Revifionen ihr Augenmerk mit darauf zu rich 
ten, ob und wie diefe Katehismus-Eramina 
eingerichtet jind, und, fobald fie darin etwas 
Ungehöriges wahrnehmen follten, dies ent: 
weder ſofort abzuftellen, oder zurAbhülfe an: 
ber anzuzeigen, in den Jahresberichten aber 

des Standes und Fortgangs diefer Eramina 

Erwähnung zu thun. 

Die Schultinder , wenigftend in den lebten 

4 Jahren, find zum Befuche des Gottesdienſtes 

ie fleißig, als ed nur immerhin die Verhält⸗ 

niſſe gejtatten, anzuhalten; die Lehrer haben 

diefefben in die Kirche zu begleiten und da: 

ſelbſt Aufſicht Über jie zu führen, auch Mon: 

tags daranf die Predigt zu wiederholen, wie 

Sonnabends vorher fie zu erklären. Bdg. d. 

Galt.:Min. v. 13. Aug. 1842. Ueberall fol 

auf dem Chore jo viel Platz geichafft werden, 

daß die Kinder der eingepfarrten Landſchulen 

wenigſtens abtheilungsweife dafelbit Raum 


fo unter fidy theilen, daß nicht allein aus dem 
N. Teitament, dem Evangelio oder der Epiftel 
St. Pauli oder eined andern Apoſtels, fons 
dern auch aus dem Alten Teſtament etliche 
Bücher der chriſtl. Gcmeinde gepredigt und 
erklärt werden. Gen.:Art. III. 

15) Chriftmetten follen nur am erften 
MWeihnachtsfeiertage früb von 6 oder 7 Uhr 
an gehalten, aber nicht neu eingeführt werden. 
Refer. v. 8. Juli 1812 u. 21. Aug. 1812. 

16) In Stellvertretung des auf den 
Filialen abwejenden, mit Urlaub verreiften 
oder kranken Geiftlihen oder auch während 
einer Pfarrvacanz, kann es dem Kirchſchul⸗ 
lehrer obliegen, den Gottesdienft mit Pre: 
digtvorlefung alein halten zu müſſen. 
Hierbei ift zu bemerken, daß die Geiftlichen 
nicht zu oft und ohne Noth ſich durch den Schul- 
lehrer in diefer Weife vertreten laſſen follen, 
vielmehr erft dann, wenn die Stellvertretung 
durch benachbarte Amtsbrüder oder Predigt: 
amts⸗-Candidaten nicht beichafft werden kann, 
die Abhaltung des Gottesdienftes dem Schul: 
lehrer übertragen werden. Die Borlefung der 
Predigt bat nur am Pulte zu geichehen, eben 
fo die übrigen liturgiſchen Handlungen in dem 
Maße wie fic den Lehrern nachgelaſſen find. 
Letztere haben dabei in anftändiger der Hand: 
lung entipregender Kleidung zu erfcheinen. 
(S. oben unt. Segen Nr. 8.) Vdg. d. Kr.⸗ 
Dir. leipzig v. 23. März 1854. Die Geiftlichen 
baben dem betr. Zehrer die Predigt zu über: 
geben, welche er lefen fol, oder find doch dafür 
verantwortlich, wenn nicht etwa beftimmte Pre: 


152 


digt: Sammlungen ald Inventar bei der Kirche 
vorhanden find, worauf zu halten iſt. Die 
vorzulefenden Predigten follen der heil. Schrift 
und dem Bekenntniß nicht zuwider fein und 
der Bildungsftufe der Gemeinden entfpredgen. 
Die Predigten von Tifcher, Schaller, Dinter, 
Schuderoff, Wohlfahrt, Marezoll, Zerenner ꝛc. 
find ala ſolche nicht anzufehen. Yür die Lauſitz 
bleiben ‚andwendbar: Luther's Hauspoſtille 
(1571), Riger’3 M. Hauspoftille (1751), U. 
H. Franke's Predigten (1807), Honig, wend. 
Poſtille. Für die deutfhen Gemeinden wur: 
den für die Ober⸗Lauſitz und Erblande anem: 
pfoblen: Brandt's Predigtbuch, Uhle's evang. 
Hauspoſtille, Rodenbacher's einfache Betrach⸗ 
tungen und L. Hofackers Predigten. Die An⸗ 
ſchaffung dieſer oder anderer Predigt-Samm⸗ 
lungen bleibt dem Pfarrer überlaſſen, der die 
Wünſche des Lehrers und der Gemeinde thun⸗ 
lichſt berüdfichtigen wird. Wird ein anderes 
als die ermähnten Predigtbücdher gewählt, fo 
ift c8 dem Ephorus anzuzeigen. Vdg. d. K. 
Kr.:Dir. Leipzig v. 23. März 1854, f. d. Ob.: 
Laufig Ddg. d. K. Kr.:Direct. Bautzen v. 6. 
Mai 1854. 

Daß während Pfarrvacanzen den Kirchſchul⸗ 
lehrern Durch die Epboren Remunerationen für 
dieſes Officium der Stellvertretung aus der 
Pfurrvacanzcaffe ausgewirkt werden, ift üblich. 

17) Die poligeiligenBeftimmungen 
hinſichtlich der ungeftörten Sonntagdfeier und 
Abhaltung des äffentlichen Gottesdienſtes find 
folgende: Die mürdige Feier der Feſttage ſoll 
genau beobachtet, Alles, was zur Entbeili- 
gung derfelben gereihen kann, möglichſt ent: 
fernt und jeder Ehrift vor geräuſchvoller Stö- 
rung und äußerer Beranlaffung zur Zer: 
ftreuung ſicher geftellt werden. Gen. v. 24. 
Juli 1811. Col. d. Ob.:Lauf. Gef. TH. VI. 
©. 19. Hierin follen die Geiftlihen ihrerfeits 
die Thätigkeit der weltlichen Behörde durch 
Grwedung eines frommen kirchlichen Sinnes 
und ein dahin gerichtetes pflihtmägiges Wir- 
fen unterftüsen. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 6. Juni 
1835. Wirkliche Störungen de3 öffentlichen 
Gottesdienſtes oder einzelner kirchlicher Hand: 
lungen während ihrer Verrichtung in der Kirche 
unterliegen der Ahndung des Ortögerichts 
durch Geld: oder Gefängnißſtrafe. Crim.:Gef. 
18, 6 10 — 1%. God. d. K.⸗R. ©. 485. 
Wird ein Geiftliher während feiner Amtöver: 
richtungen thätlich gemißhandelt, fo tritt Zucht: 
bausftrafe zmeiten Grades von 2—4 Jahren 
ein. Ibidem. Wer fonjt die Ruhe und Orb: 


Gottesdienſi. 


nung einer religiöſen Verſammlung ftoͤrt, un: 
terbricht, den Geiſtlichen beleidigt, ohne ſich 
thätlich an ihm zu vergehen, wird mit Ee⸗ 
fängniß- und Arbeitshausſtrafe bis zu einen 
Jahre beſtraft. Ihid. Art. 191. An Som: 
und Fefttagen müffen a) alle gerichtliden 
Berbandlungen der Yeamten und Obnz— 
keiten in und außerhalb der Gericht: uud 
Amtzftelle mit Auanahme dringender Retk 
fälle unterbleiben (Gen. v. 2+. Juli 1811, 83 
[der auch mündlich zuläffigen Anordnung zur 
Entlaffung eines Arreftanten ſtebt 
gedachter Paragraph nit entgegen]), ans: 
genommen gewiffe unbedeutende Verfteigerum: 
gen 2c. von Seiten der Dorfgerichte, melde, 
da dabei Feine gerichtliche Verhandlung in Frage 
ift, eine Stunde nad beendigtem Nachmittag: 
gottesdienfte an Sonn>, Felt: und Bußtagen er 
laubt find; eben fo b) müflen alle Frohe: 
und fonftigen Dienfte der Gutöunterthanen, 
fo weit folhe nad erfolgter Ablöſung noeh 
vorbanden, unvermeidlihe Nothfälle ausge 
nommen (Erndtezeit, Milizzwede) (Gefeh ». 
1811, $ 8); ec) aud öffentl. Handel w 
Gewerbe bei 5 Thlr. Strafe eingeftellt werden. 
Ausgenommen ift die Bereitung der Arzueb 
mittel in den auch während des Gottesdienfel 
offen bleibenden Apotheken, in Gtäbten 
der Berlauf aller Eß- und Matertalmaaren 
und des Geleuchtes, jedoch nur vor und nah 
beendigtem Gottesdienſte (Geſetz v. 1811,64); 
d) fallen Jahr und Viehm ärkte aufGeons 
und Teittage, fo ift der Handel nur im Gew 
zen und nur nach Beendigung des Ichten Get 
tesdienftes erlaubt (ibid.); e) auch find alle 
öffentlihen Handtbierungen, alle gewöhn⸗ 
liden Wochenarbeiten der Fabriken: 
ten, Handwerter, Aderleute und Ta: 
gelöhner fomohl in ald außerhalb ihrer Be 
nungen an jenen Tagen bei 5 Thlr. Strafe, 
jedoch mit Ausnahme des dringenden Vedinſ 
niſſes für Reifende und andere Nothfälle, 3.2. 
auch zur Erndtezeit bei nafler Witterung, ver: 
boten. Bei dem Brauen ift an diefen Tagen 
das Anzünden nad) Sonnenuntergang erlauM. 
Inwiefern für Mablen in Waffer:, Wink. 
Malt: und PRapiermüblen, fo wie für be} 
Branntmweinbrennen rüdfichtlich er 
Sonn: und Felttage befondere Ausnahmen 
fRattfinden, ift von der Negierung befondere 
Reftimmung durch Verordnungen des Mint: 
fterii de3 Innern und im Finverfländniß mit 
den Minijterien des Kultus und der Jinanıen 
an die Kreis: Directionen vom 29. October 





154 


hätten, die Kreis: Directionen auf dergleichen 
polizeiliche Ungebübrniffe aufmerkfam gemacht, 
und denfelden eine firenge Handhabung der 
bierunter beftehenden Borfchriften und Anord⸗ 
nungen und diesfalljige forgfältige Aufſichts⸗ 
führung anempfohlen hat. — Berboten ift an 
Sonntagen aud) die Beranftaltung von Treib⸗ 
jagden vor beendigtem Nachmittagsgottes⸗ 
dienfte, da3 Jagen während des Gottes: 
dienſtes in der Nähe der Kirche und bei meh: 
reren Theilnehmern. Bdg. d. Min. d. Inn. 
v. 20. Dechr. 1835. An den Borabenden 
von Bußtagen und Sonn: und Fefttagen foll 
jede geräuſchvolle Luftbarkeit mit Muſik und 
Tanz an Öffentlihen Orten und in Privathäu: 
fern unterbleiben. Vdg. v. 21. Octbr. 1843. 
Für die gefchloffenen Zeiten im Jahre giebt 
es folgende polizeiliche Beftimmungen: Für 
öffentliche und Privatluftbarkeiten find ge: 
ſchloſſene Zeit a) die Bußtage und deren Bor: 
abende, b) die Zeit vom Montage nach Lätare 
bis zu und mit dem 1. Oſtertage, e) der 1. 
Pfingitfeiertag und vorausgehende Sonnabend, 
d) das Todtenfeit und vorangehender Sonn: 
abend, e) die Woche vor Weihnachten, den 
1. Weihnachtöfeiertag mit gerehhnet. — In 
diefen Zeiten ift alles Mufil: und Tanzbalten 
an öffentlichen Orten, alle Soncertmufil und 
die Beranftaltung von Privatbällen gänzlich 
verboten. Vdg. v. 21. Octbr. 1843, G 1.2. 
Geiſtliche Muſiken und Oratorien können in 
der Charwoche aufgeführt werden. Theater 
darf darin mit Einfluß des Palmſonntags, 
an Bußtagen und deren Borabenden nicht jtatt- 
finden. F 4. Luſtbarkeiten an den Sonnaben: 
den und den Borabenden anderer al3 der un: 
ter 1) gedachten Fefte dürfen nicht über 12 Uhr 
Nachts dauern. 66 ihid. Zumwiderbandlungen 
werden mit 2 bis 5 Thlr. beftraft. Ibid. F 7. 
Alle durch Uebertretung vorbezeichneter ge: 
ſetzlicher Vorſchriften (wozu indeß 3.3. das 


Gottesdienſt. 


nachdrücklichſten Ahndung zur Pflicht 
worden, um ſowohl über die Beobach 
einzelnen Vorſchriften und Verbote fı 
zu wachen und die ihnen untergeordn: 
Gerichts- und Polizeipflege gebörend 
fonen zu gleicher Aufiiht und foferti 
zeige der Uebertretungen anzuhalten, 
insbejondere allen vorfallenden St 
des öffentlihen Gottesdienftes ohne 
der Perſon und ihres Gerichtsſtandes 
zu webren und alle ihnen angezeigt 
fonft befannt gewordenen Kontrav: 
ohne Berzug genau zu unterſuchen u 
Nahfiht zu beitrafen oder dem ord 
Richter des Gontravenienten zur Inte: 
und Beftrafung zu binterbringen. Ib 

Auch die Geiftlihen ſollen alle ; 
Kenntnig kommenden Vebertretungen 
ſetzes der weltlichen Obrigkeit ungefc 
zeigen, und, wenn diefe hierauf über 
bühr zu verfügen unterläßt, dergleid 
gänge zur Kenntnig der ihnen vor 
geiftlihen Behörde bringen, damit v« 
deshalb das Nöthige an die obere Civ 
gelangen fünnen. Gen, 1811 $ 12 am 
Die den Amtshauptleuten nach ihrer 
Inftruction vom Jahre 1816 zur Pf 
machte Obliegenbeit, über die Sonn 
Aufſicht zu führen, ift in Deren neue 
neralinftruction vom 238. Septbr. 18 
feßblatt 1842 S. 187) unerwähnt ge 
was jedoch deren Wirkſamkeit zu Au 
haltung jener Borfchriften, fo weit 
polizeilich find, nicht auszuſchließen fi 

Die Ablefung des Geſetzes am € 
vor dem erften Bußtage von der Kanzel 
das Generale von 1811, $ 13, vorjchri 
feit dem Jahre 1832 weg. Geſetz v. 
1832. 

Die Geiftlihen, welche Sabbathſt 
anzeigen, find nicht als Denunciante 


Trodnen der Wäſche des Sonntags in|fehen und können daher auch unter kei 
einem Privatgehöfte nit zu rechnen ift |ftänden zur Kojtenabflattung verurth 
[v. Weber K.-R. 2. Aufl. IT. 1. ©. 35 Nota66]) | den; vielmehr find die Koften, wenn 
verwirkte Geldſtrafen follen Tediglih zum Be: | Beftrafung des Denunciaten nicht zu < 
ften des öffentlihen Schulwefens an dem Orte, | ift, Gerichtswegen zu übertragen. Vdg. 
wo die Uebertretung geſchehen, verwendet, im|d. Inn.a.d. 8.:D. zu Leipzig v. 31.Xı 
Tall aber, daß foldhe wegen Unvermögens |Bdg. d. Min, d. Inn. a. d. K.⸗D. zu 
nicht eingebracht werden können, in verhält: |v. 29. Aug. 1841. 

mäßige Gefängnißftrafe oder Handarbeit) Chen fo wenig iſt dies bei Zolla 
(5 Thlr. für 12 Tage gerechnet) vermandeltigungen der Elbſchiffer der Fall. In 
werden, Ibid. $ 11. Die genaue und ſtrak⸗ | jihtigung nämlich, daß in 637 der du 
liche Vollziehung des Geſetzes ift den Gericht3: | ordnung vom 16. November 1844 pu 
obriyfeiten dringend und bei Vermeidung der | Additionalacte zur Elbſchifffahrtsacte 


Gottesdienſt. 


155 


April deff. Jahres beftimmt ift, daß fümmt: | Verordnung vom 6. Februar 1845 dahin Ber: 


liche Zollimter an der Elbe auch an Sonn: 
und Hefttagen nur mit Ausnahme der Zeit des 
Gottesdienites zu erpediren haben, von diefer 
Borfchrift aber, zu welcher fich die Elbufer⸗ 
Rasten verbunden haben, fächlifcher Seitz ein: 
kitig nicht abgewichen werden kann, find auf 
Antrag des Finanzminifterii die Amtshaupt⸗ 
mannichaften und Obrigkeiten des Dresdener 
und Leipziger Kreis⸗Directionsbezirks ange: 
weien worden, daß fie, mit Ausnahme der 
Fit des Gottesdienſtes an Sonn:, Felt: und 
Qußtagen, der Zollabfertigung der Elbſchifſer 
ud der Deshalb erforderlichen Reviſionshand⸗ 
langen und anderen zweckmäßigen Arbeiten 


fügung getroffen, daß für die Zukunft und 
bis auf etwaige weitere Anordnung in diefer 
Stadt 

8) der Verkauf aller Ch: und Materials 
wuaren, fo wie des Geleuchtes an den Soun⸗, 
Felt: und Bußtagen nur während der Zeit 
des Gottesdienſtes von früh 8 Uhr bis Bor: 
mittags um 11 Uhr und von 2 bis 4 Uhr Nach⸗ 
mittags, verboten bleiben, Dagegen aber- in 
der Zeit bis des Morgens 8 Uhr, ingleihen 
des Vormittags von 11 Uhr an bis des Nach⸗ 
mittags 2 Uhr, fo wie endlich von + Uhr Nach: 
mittags an, jedoch übrigens nur in der Maße, 
da dabei das Oeffnen der Gewölbe und fon: 


ad an den genannten Tagen ein Hinderniß | ftiger Verkaufslocale nach der Straße heraus 


nicht entgegenftellen. Vdg. d. Min. d. Inn. 
ı d. Kr.⸗Dir. zu Dresden u. Leipzig v. 5. 
September 1845. 

Dagegen follen nad ausdrüdlicher Anord⸗ 
mug des Din. des Innern vom 24. Mai und 
4 Juli 1834 an Sonn, Buß: und Fefttagen 
5h übtransporte von Bagabunden 
seder eingeleitet noch fortgeftellt werden, 
lche Vorſchrift auf diesfallſige Auweiſung 
es genannten Miniſterii den Polizeibehörden 
ganz neuerdings wieder in Erinnerung 
ebracht worden iſt durch Verordnung der Kr.⸗ 
Direction zu Leipzig vom 19. April, zu Zwickau 
som 24. April 1851. 

Doch dürfen die zu verfaufen geftatteten 
Baaren innerhalb der Wertftatt oder 
Bed Berfaufslocald zur Schau ausge: 
Kellt werden, wie dies binfichtlih der Bäder 
im einer Derordnung des Min, des Innern 
an die Kr.:Direction zu Zwickau vom 12. Au⸗ 
wu 1835 ausgeſprochen worden it. 

Für Dresden ift theil3 im allgemeinen 
Interefie, theild und namentlich im JIntereſſe 
der weniger bemittelten und Handarbeit trei: 
benden Verkaufsclaſſe bedenklich gefunden wor: 
den, eine ſtrenge Anwendung der Vorſchriften 
des Generale vom 24. Juli 1811 aufden Han⸗ 
del mit den nothwendigſten und ge— 
nihnlichſten Lebens- und Wirth— 
ſhaftsbedürfniſſen, ingleichen die Aus: 
Mung ſolcher Gewerbe, deren Verrichtung 
«täglich und daher auch an Sonn: und Feft: 
fagen für das Publikum im Allgemeinen wirt: 

Dh unentbehrlich ift, mindeftend in Bezug auf 

‚Ne Zeit außerhalb des eigentlichen Gottes: 
hienſtes, eintreten zu laffen, und es bat dem: 
ach das Minijteriun des Innern in einer an 
ke Kreis:Direction zu Dresden erlaffenen 


bis früh 8 Uhr und von Nachmittags 4 Uhr 
an erlaubt fei, und lebtere während der Zeit 
von früh 8 Uhr bis Nachmittags um 4 Uhr ge: 
ſchloſſen zu halten feien, geftattet werden möge, 
hiernächſt aber 

b) den Mitgliedernder Friſe ur-Innung 
rüdfichtlich ihrer gewerblichen Beihäftigungen 
eine gleiche Bergünftigung wie den vorgedad: 
ten Verfäufern, aber unter ebenmäßiger Be: 
ſchränkung hinſichtlich des Offenhaltens ihrer 
Gerwerbslocale nach der Straße heraus, zu⸗ 
geſtanden werden möge; wie denn auch übrigens 

c) der Stadtpolizeideputation nachgelaſſen 
bleiben möge, rückſichtlich derjenigen Gewerb⸗ 
treibenden, bei denen wegen des alltäglichen 
und jederzeitigen Bedürfniſſes ihrer gewerb⸗ 
lichen Verrichtungen Seiten des Publikums 
die Rückſichten, welche zu der vorberührten 
Ausnahme für die Friſeur-Innung Veran: 
Laffung gegeben haben, gleihmäßig eintreten, 
die nämlichen Grundfäte, wie fie wegen der 
Mitglieder der letztern vorftehend unter b) feft- 
geftellt worden find, aud ohne vorherige be- 
fondere Berichterjtattung deshalb ihrerfeitd zu 
bewilligen. 

Desgleichen ift einzelnen Gerber: In: 
nungen das Walken der Leder an Sonn: 
und Fefttagen in dringenden Fällen und unter 
vorgängiger Meldung bei der Obrigkeit ge: 
ftattet worden. Vdg. d. Min. d. Inn. a, d. 
Kr.:Dir. zu Zwickau v. 17. April 1839. 

Die Abkürzung de3 Reformationdgottes: 
dienſtes, weil Damit ein Jahrmarkt zufammen- 
fiel, wurde nicht genehmigt, vielmehr ift für 
ſolche Täle die Verlegung des Jahrmarkts 
angeordnet worden. Vdg. d. Min. d. Inn. 
dv. 25. Juni 1836. Die Abhaltung der gemöhn: 
lichen Wochenmärkte am Grünen Donnerftage, 


154 


hätten, die Kreis: Directionen auf dergleichen 
polizeiliche Ungebührniffe aufmerkfam gemacht, 
und denfelben eine firenge Handhabung der 
bierunter beftchenden Borfchriften und Anord⸗ 
nungen und diesfallſige forgfältige Auffichts- 
führung anempfohlen hat. — Verboten ift an 
Sonntagen auch die Veranftaltung von Treib⸗ 
jagden vor beendigtem Nachmittagsgottes- 
diente, das Jagen während des Gottes: 
dienites in der Nähe der Kirche und bei meh: 
reren Theilnehmern. Vdg. d. Min. d. Inn. 
v. 20. Dechr. 1835. An den Borabenden 
von Bußtagen und Sonn: und Feſttagen fol 
jede geräufchvolle Auftbarkeit mit Mufit und 
Tanz an öffentlihen Orten und in Privathäu: 
fern unterbleiben. Vdg. v. 21. Octbr. 1833. 
. Für die gefchloffenen Zeiten im Jahre gicht 
es folgende polizeiliche Beftimmungen: Für 
öffentlihe und Privatluftbarfeiten find ge: 
ſchloſſene Zeit a) die Bußtage und deren Bor: 
abende, b) die Zeit vom Montage nad Lätare 
bis zu und mit dem 1. OÖftertage, c) der 1. 
Pfingſtfeiertag und vorausgehende Sonnabend, 
d) das Tobtenfeft und vorangehender Sonn: 
abend, e) die Woche vor Weihnachten, den 
1. Weihnachtöfeiertag mit gerechnet. — In 
diefen Zeiten ift alles Muſik- und Tanzhalten 
an öffentliden Orten, alle Concertmufik und 
die Veranftaltung von Privatbällen gänzlich 
verboten. Vdg. v. 21. Octbr. 1843, 6 1.2. 
Geiſtliche Muſiken und Oratorien können in 
der Charwoche aufgeführt werden. Theater 
darf darin mit Einfluß des Palmfonntags, 
an Bußtagen und deren Borabenden nicht jtatt- 
finden. F4. Luftbarkeiten an den Sonnaben: 
den und den Borabenden anderer al3 der un: 
ter 1) gedachten Feite dürfen nicht über 12 Uhr 
Nadıts dauern. 66 ibid. Zumiderhandlungen 
werden mit 2 bid 5 Thlr. beftraft. Ibid. $ 7. 
Alle durch Uebertretung vorbezeichneter ge: 
ſetzlicher Vorſchriften (wozu indeß 3. B. das 


Gottesdienſt. 


nachdrücklichſten Ahndung zur Pflicht gemacht 
worden, um ſowohl über die Beobachtung der 
einzelnen Vorſchriften und Verbote forgfältig 
zu wachen und die ihnen untergeordneten, zur 
Gerichts: und Polizeipflege gehörenden Ber: 
jonen zu gleicher Aufjiht und fofortiger An- 
zeige Der Uebertretungen anzubalten, als and 
insbejondere allen vorfallenden Störungen 
des öffentlichen Gottesdienftes ohne Anfchen 
der Perfon und ihres Gerichtsſtandes Fräftigf 
zu wehren und alle ihnen angezeigten oder 
ſonſt befannt gewordenen Gontraventionen 
ohne Verzug genau zu unterſuchen und ohne 
Nachſicht zu beftrafen oder dem ordentlichen 
Richter des Contravenienten zur Unterfuchung 
und Beſtrafung zu binterbringen. Ibid. $ 12. 

Auch die Geiſtlichen fellen alle zu ihrer 
Kenntniß fommenden Uebertretungen des Ge 
ſetzes Der weltlichen Obrigleit ungeſchent an: 
zeigen, und, wenn diefe hierauf über Die Ge⸗ 
bühr zu verfügen unterläßt, dergleichen Bor: 
gänge zur Kenntniß der ihnen vorgefehten 
geiftlihen Behörde bringen, damit von diefer 
deshalb das Nöthige an die obere Eivilinftau 
gelangen können. Gen. 1811 $ 12 am Schlaf. 
Die den Amtshauptleuten nad ihrer früher 
Inftruction vom Jahre 1816 zur Pflicht ge 
machte Obliegenbeit, über die Sonntagsfeier 
Aufjicht zu führen, ift in deren neuefter Ge 
neralinftruction vom 38. Septbr. 1842 (Ge 
ſetzblatt 1842 S. 187) uncrwähnt geblieben, 
was jedoch deren Wirkſamkeit zu Aufrechter⸗ 
haltung jener Borfchriften, fo weit fie rein 
polizetli find, nicht auszuſchließen fcheint. 

Die Ablefung des Gefeked am Sonntage 
vor dem erſten Bußtage von der Kanzel, welde 
da3 Generale von 1811, F 13, vorfchrieb, fällt 
feit dem Jahre 1832 weg. Geſetz v. 2. Jan. 
1832. 

Die Geiftlihen, welche Sabbathflörungen 
anzeigen, find nicht ald Denuncianten anzır 


Trodnen der Wäſche des Sonntags in|fehen und können daher auch unter feinen Um: 
einem Brivatgehäfte nicht zu rechnen ift | ftänden zur Kojtenabftattung verurtheilt wer: 
[v. Weber K.-R. 2. Aufl. IT. 1. ©. 35 Nota66]) |den; vielmehr find die Koften, wenn zu einer 


verwirkte Geldſtrafen follen lediglich zum Be: 
ften des öffentlichen Schulwefend an dem Orte, 
wo die Mebertretung gefchehen, verwendet, im 
Tall aber, daß foldhe wegen Unvermögens 
nicht eingebracht werden können, in verhält: 
mäßige Gefüngnißftrafe oder Handarbeit 
(5 Thlr. für 12 Tage gerechnet) verwandelt 
werden. Ibid. G 11. Die genaue und ftraf: 
liche Vollziehung des Geſetzes ift den Gerichts⸗ 
obrigleiten dringend und bei Vermeidung der 


Beſtrafung des Denunciaten nicht zu gelangen 
ift, Gerichtäwegen zu übertragen. Vdg. d. Min. 
d. Inn.a.d. K.⸗D. zu Leipzig v. 31. Juli 188. 
Vdg. d. Min. d. Inn. a. d. K.⸗D. zu Leipig 
v. 29. Aug. 1841. 

Eben fo wenig iſt dies bei Zollabferti⸗ 
gungen der Elbſchiffer der Fall. In Berück⸗ 
fihtigung nämlich, daß in G 37 der durch Ber: 
ordnung vom 16. November 184 publicirten 
Additionalacte zur Elbſchifffahrtsacte vom B. 





156 


fofern fie nicht den Charakter eines dem grö⸗ |auf den Gottesdienft zeitig genug enden. — 
Beren Umkreis dienenden gewerblichen Ver: |Bdg. d. Min. d. Inn. v. 18. Febr. 1836. — 
kehrs an fich tragen, find aber geftattet. Vog. Jedoch ift nach einem Antrage bed Eultus: 
d. Min. d. Inn. v. 26. März 1840. Für den | Minifteriums den Obrigleiten der Orte, wo: 
Chriſtmarkt zu Leipzig ift an den darein fallen: | felbft fhon zeither an Sonn: und Feſttagen 


Gottesdienſt. 


den Sonntagen vom Schluß des Nachmittags⸗ 
gottesdienfte3 an der Gewerkbetrieb bis auf 
Weiteres geftattet. Vdg. d. Min. d. Innern 
v. W. Ian. 1841. 

Bei den Flößen dürfen zwar die nothiwen: 
digen Arbeiten am Waffer au an Sonn- und 
Feittagen fortgefeßt werden, das Ausziehen 
der Hölzer innerhalb der Holzhöfe aber nur 
in dringenden Fällen. Vdg. d. Min. d. Inn. 
wegen d. Weißerigflöße a. d. Kr.⸗«Direct. zu 
Dresden v. 30. Juni 1838. 

An Bezug auf dag Arbeiten an Eifen: 
bahnen an Sonn: und Feittagen bat die 
Kreis:Direction zu Zwidau dur Verordnung 
vom 30. Juni 1847 folgende vom Miniſterium 
des Innern gebilligte Grundfühe, in deren 
SGemäßheit die reip. Bahnhofsvermwaltungen 
und Functionairs der bei deren Handhabung 
zur Zeit allein intereffirten Sächſ.-Baieriſchen 
Eifenbahn von der Königl. Direction der letz⸗ 
tern mit bebufiger Befcheidung und Anftruc- 
tion verfehen worden find, zur Nachachtung 
für die ihr untergebenen betheiligten unteren 
Polizeibehörden bekannt gemacht. Das Ar: 
beiten an den Eifenbahnen fol nämlid an 
Sonn:, Felt: und Bußtagen, und zwar auch 
währenddes Gottesdienſtes ausnahms⸗ 
weiſe rüdfichtlih a) der auf den Betriebs⸗ 
fireden und auf Bahnhöfen vorfonmenden 


Morgenconcerte ftattgefunden haben, ftrenge 
Wachſamkeit darüber, dag diefe Eoncerte min- 
deftend eine halbe Stunde vor dem Beginnen 
des Hauptfrühgottesdienfte geſchloſſen werben, 


durch die Kreis: Directionen zur Pflicht gemacht 


worden in Gemäßheit einer Verordnung bed 
Minift. des Innern vom +. November 1843. 

Die Ausübung des röm.-katholiſchen 
Gottesdienſtes fol im geſammten König: 
reihe Sachſen der Ausübung des Gottesdien⸗ 
ſtes der Augsburgſchen ConfeſſionSverwandten 
völlig gleichgeſtellt werden und die Unterthanen 
beider Religionen gleiche bürgerliche und pe: 
litiſche Nechte ohne Einfhränfung genießen 
(Mand. v. 16. Febr. 1827), wie auch Lehtere 
bei ihren Kirchen, ihrem Gottesdienft, ühren 
Geremonien, Gebräuden, öffentlichen Lehr: 
und Unterriht3:Anftalten, Beneficien, Ein 
fünften und Nubungen, aud) piis causis, aud 
ferner ungeftört gelaffen und ohne Abbrad 
gefhübt und gehandhabt werden follen. Des⸗ 
gleihen den reformirten NReligiondver: 
wandten freie und öffentliche Ausübung ihres 
Gottesdienſtes, auch eben die bürgerlichen und 
politifchen Rechte zugeftanden find, welche den 
röm.ztatholifhen Glaubensverwandten durd 
das Mandat vom 16. Februar 1807 eingeräumt 
worden, welche die Augsburgihen Confef: 
fionsverwandten ſchon vorhin unverrädt ge: 


Bauten und Reparaturen, ingleihen b) der |noffen haben. Mand.v.18. März 1811. Manb. 
Reparaturen an Maſchinen und Wagen auf|v.7.Aug. 1818. Berf.:Urf.v.4. Sept. 1831,$56. 


den Bahnhöfen und c) der mit den Arbeiten 
sub a) und b) in unmittelbarer Verbindung 
ftehenden Nebenverrichtungen, als Anfuhren 
von Material ꝛc., jedoch allemal nur in 
dringenden Nothfällen und dann ge: 


B. Privatgottesdienft, Haußgottes: 
dienft. Jeder Familienvater kann die Seini⸗ 
gen zu gemeinfamer Erbauung durch chriſtliche 
Gefänge und Gebete oder Borlefung der Bibel 
und guter Andachtsbücher verfammeln. Berf. 


ftattet fein, wenn nad) dem Ermeſſen der obern |Urk. v. 4. Septbr. 1831, $ 32. Privatgottes⸗ 


Bahnvermwaltung oder der betreffenden Bean: 


dienite finden bier und da no im Gapellen 


ten und Officianten diefe Arbeiten, ohne eine |der ritterfchaftlihen Schlöffer ftatt, wozu die 


Unterbredyung de3 regelmäßigen und fihern 
Bahnbetriebes zu verurfachen, nicht aufgeſcho⸗ 
ben werden können.” Bon der Vornahme der: 
jelben find aber jedesmal gleichzeitig die betr. 
Polizeibehörden oder doch wenigſtens deren 
polizeilihes Auffichtsperfonal kürzlich zu be: 
nadhrichtigen. 

Morgenconcerte an Sonn: und Felt: 
tagen mögen, mit Ausnahme der Bußtage, 
nicht behindert werden, wenn fie in Beziehung 


betr. Ort3pfarrer meiftend vocationsmäßis 
vinculirt find. Die Einrichtung eines folden 
Oottesdienftes bedarf eben fo wie die Er⸗ 
bauung von Haus: und Schloßcapellen höhe 


rer Sonceffion. Refer. 0.14. Main. 18.4. ; 


1741. Auch darf dadurd Niemand in feinen 
Rechten benachtheiligt werden. Als Parochial⸗ 
firhe kann fie nicht angefehen, der baflge 
Gottesdienft aber auch nicht ohne Weitereh 
wieder aufgehoben werden. Inſtruction für 


Grabcaſſen — Großenhain. 


159 


ebliebener Soldaten vom 14. April |2 Schulen, 12 Lehrer, König. Collatur, 1 Ort 


‚März 1815 betr., wurden beftätigt 
Sonf.-Refeript vom 7. Auguft 1815. 
iſſen, f. Begräbniß (Gaffen). 

ı haben, {. Amtseinfommen(Grund: 


Fleltſchaften, ſ. Begräb: 
1 


al, f. Begräbniß (Denkmäler). 
gifter, f.dafelbft (Todtengräber). 

ellen, ſ. dafeltft. 

ſ. Ede (Schließung). 

irte Perſonen, f. Ehe (Schlie⸗ 

ruungsabgabe. 

s admonitionum, ſ. Beichte, 

Rinder, Seelſorge. 

°,|. Begräbniß. 

maß, ſ. daſelbſt. 

rordnung, f. daſelbſt. 
Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 

zer.Amt Brand, ı Kirche, 1 Pfar: 

le, 1 Lehrer, Königl. Patronat, 
l3. 262. 

ei, f. Amts-Einkommen. 

ication, f. Wittwen und Waifen. 

iusumgang, |. Amts-Einkom⸗ 


r). 

orf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
n, Ger.:Amt Roßwein, 1 Kirche, 
2 Schulen, 3 Xehrer, Königl. Pa⸗ 
Irte, Seelz. 1797.  ° 

min. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
a, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirche, 
1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Ratro: 
e, Seelz. 838. 

serihtigung, ſ. Amts-Einkom⸗ 
idſtücke). 

tein, ſ. Amts-Einkommen (Grund⸗ 


und Hoheitsſachen, geiſtl., ſ. 
Evangel. Staatsminiſter). 
he Chriſten. Die den in hieſigem 
ſich aufhaltenden griechiſchen Chri⸗ 
houv.-⸗Verfügung vom 24. Januar 
indene Gleichſtellung mit den übri: 
yen Religionsparteien in Anfehung 
rliden Gerechtſame wird beftätigt 
Raths-Reſcript vom 7. Auguft 1815. 
chließung). 
iburg, ſ. Tharandt. 
——— (109 Orte, 30 Pa⸗ 
Geiſtliche, 58 Schulen, 74 Lehrer), 
h. Stadtpfarramt, Ger.:Amt und 
a, 4 Kirchen, 3 Geiſtliche, 


nebſt Pertinenz, Seelz. 5864, Königl. Landes: 
ſchule, Königl. Seminar. Bon den Katholiken 
der Stadt und Umgegend wird bis zum Bau 
einer Kapelle die evangel. Gottesackerkirche 
zum Simultangottesdienft benutzt. 

Gröba. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Großenhain, Ger.:Amt Rieſa, 1 Kirche, 1 
Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Patro: 
nat, 7 Orte, Seelz. 1834. 

Gröbern. Evang.:Tuth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
u. Ger.: Amt Meißen, 2 Kirchen (Fil. Groß: 
dobris), I Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, 
Königl. Pattonat, 6 Orte, Scelz. 1033. 

Groedig., Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.⸗ 
Lauf. Ger.⸗Amt Weißenberg, ı Kirche, 1 Pfar: 
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Patronat, 11 
Drte, Seelz. 2271. 

Groitzſch. Evangel.⸗luth. Stadtpfurramt, 
Eph. u. Ger.:Amt Pegau, 1 Kirche, 2 Geiſt⸗ 
liche, 2 Schulen, 5 Lehrer, Koͤnigl. Patronat, 
6 Orte, Seelz. 3154. 

Großbardau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.:Amt Grimma, 3 Kirchen (Fil. 
Kleinbardau und Grethen), 1 Pfarrer, 3 Schu: 
len, 3 Lehrer, Königl. Patronat, 3 Orte, 
Seel. 1217. 

Großböhle. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.Amt Oſchatz, 1 Kirche, 1 Pfar: 
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, 3 
Orte, Seelz. 576. - 

Großbothen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.:Amt Grimma, 2 Kirchen (Bil. 
Glaſten), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Königl. Patronat, 4 Orte, Seelz. 1116. j 

Großbuch. Evangel.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Grimma, Ger.⸗Amt Lauſigk, 2 Kirchen 
(Fil. Bernbruch), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 
Lehrer, Königl. Patronat, 2 Drte, Seelz. 498. 

Großdalzig. Evang.:Tuth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Pegau, Ger.⸗Amt Zwenkau, 3 Kirchen 
(Schw. u. Fil. Tellſchitz und Zitzſchen), I Pfar⸗ 
rer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗-Patronat, 5 
Orte, Seelz. 567 ca. 

Großdölzig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Leipzig II., Ger.:Amt Markranſtädt, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Domſt. 
Merſeburger Patronat, 3 Orte, Seelz. 847 ca. 

Gropdrebnig. Eph. Biſchoffswerda, Ger.: 
Amt Stolpen, ı Kirhe, 1 Pfarrer, I Schule, 
1Lehrer, Königl. Batronat, 2 Orte, Seelz. 779. 

Großeltern, f. Ehe (Schließung). 

Großenhain, Ephoralftabt (178 Orte, 58 
Parochien, 43 Geiſtl., 76 Schulen, 94 Lehrer), 


160 


ev.cluth. Stadtpfarramt, Ger.:Amt Großen: 
hain, 2 Kirchen, 3Geiftl., 6 Schulen, 19 Lehrer, 
Priv.:Batronat, 7 Orte, Geelz. 10246. Die 
Katholiken des Ger.⸗Amts und Umgegend ges 
bören in die kathol. Hofkicche zu Dresden. 

Gropertmannsdorf. Evangel.-futh. Pfarr 
tirchdorf, Eph. u. Ger.⸗Amt Radeberg, 1Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Koͤnigl. Pas 
tronat, 3 Orte, Seelz. 729. 

Großgrabe. Evangel.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Db.:Lauf. Ger. Amt Camenz, I Kirche, 1 Pfarz 
ter, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Batronat, 6 
Drte, Seel. 1473. 

Groppartmannsdorf. Evang.⸗luth. Pfarr: 
tirchdorf, Eph. Freiberg, Ger.: Amt Brand, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Priv.⸗ 
Patronat, 1 Ort, Sec. 2230. 

Großhennersdorf. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Ob.:Lauf. Ger.⸗Amt Herrnhut, 1 Kirche, 
2 Geiftlihe, 1 Schule, 2 Lehrer, Brüder: 
Unitit3- u. Königl. Patronat, 5 Orte, Seelz. 
ca. 1607. — KRönigl. Erzichungd: und Beffe: 
herr 2 Lehrer, Königl. Patronat. 

dorf. Evang.:luth. Pfarrkirche 
dorf, Eph. u. Ger. Amt Borna, 1 Kirche, 1 
Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.-Batronat, 
1 Ort, Seclz. 214. 

Großwilkau. Evang.zluth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.:Amt Roqchlitz, 2 Kirchen, 1 Kar 
pelle, 1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. 
Batronat, 9 Orte, Seelz. 1277. 

Großnaundorf. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Radeberg, Ger.:Umt Pulsnig, ı 
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. 
Batronat, I Ort, Seelz. 608. 

Großolbersdorf. Evanz.:luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Marienberg, Ger.⸗“Amt Wolken⸗ 
ſtein, ı Kirche, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 4 Leh⸗ 
ter, Priv.:Patronat, 5 Orte, Seelz. 3326. 

Sroßpöpfau. Evangel.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Borna, Ger. Amt Roötha, 2 Kir: 
hen (Fil. Espenhain), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
3 Lehrer, Priv.-Patronat, 4 Orte, Geelz. 702. 

Großrößrsborf. Evangel.:tuth. ‚Blarelird: 
dorf, Eph. Radeberg, Ger.:Amt Pulsnitz, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, +2ehrer, Königl. 
Patronat, 1 Ort, Seel. 3589. 

Sroprüderöwalde. Eoangel.:tuth. Pfarr: 
tirchdorf, Eph. u. Ger.: Amt Marienberg, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 3Shulen, 3 Lehrer, Königl. 
Patronat, 10 Orte, Seelz. 1949 ca. 

Großſchirma. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.⸗Amt Freiberg, 2 Kirchen (Fil. 








Großerkmannsdorf — Grüner Donnerftag. 


Rothenfurth), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, 
Königl. Patronat, + Orte, Seelz. 3728. 

GSropfhonau. Evang. Aluth, Pfarrtkirchdorf, 
Ob.Lauſ. Ger.⸗Amt Großſchoͤnau, 1 Kirche, 
2 Geiſtliche, 3 Schulen, 5 Lehrer, Priv.-Ba: 
tronat, 2 Orte, Seelz. 5580. 

Großftäbteln. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Leipzig IL, Ger.:Amt Zwenkau, 2 Kir: 
hen (Fil. Großdeuben), 1 Pfarrer, 2 Schu⸗ 
Ien, 2 Lehrer, Priv.:Batronat, 6 Orte, Gech. 
1133. 

Gropftorfwig. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Ep. u. Ger.⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 1 Lehrer, Briv.Batronat, 4 Orte, 
Seelz. 326. 

Großwaltersdorf. Evang.-Tuth. Pfarrkirqh⸗ 
dorf, Eph. Marienberg, Ger.⸗Amt Auguftud: 
burg, I Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Leh: 
ter, Königl. Batronat, 2 Orte, Seelz. 940 ca. 

Gropweitfen. Evangel.:luth. Pfarrlird- 
dorf, Eph. u. Ger.:Amt Leiönig, 1 Kirche, I 
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, — Patro⸗ 
ma, 6 —ã— — 3 ca. tutS. Pf 

roßwi iſſch. Evang.:luth. Pfarrkirq⸗ 
dorf, Eph. u. Ger.:Amt Leipzig IL, 2 Kirchen 
(Schw.⸗K. Sechaufen), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
2 Lchrer, Priv.:Batronat, 3 Orte, Geelz. 63. 

Gropzöbern. Evang.luth. Pfarrkirdderf, 
Eph. u. Ger.: Amt Delönig, 1 Kirche, 1 Schul, 
1 Pfarrer, 1 Lehrer, Königl. Patronat, 2 Orke, 
Seelz. 280 ca. 

Großzſchepa. Evang.:luth. Pfar J 
Eph. u. Ger.⸗Amt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
ver, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patronat, I 
Ort, Seelz. 372. 

Gropzfhoger. Evangel.:Iuth. Pfarrlird: 
derf, Eph. u. Ger.:Amt Leipzig II, 1 Kirde, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.-Batre: 
nat, 2 Orte, Seelz. 1614. 

Grünberg. Evangel.:Iuth. Paretircheif, 
Eph. u. Ger.:Amt Radeberg, 1 Kirde, i 
Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.-PBatronat, 
3 Orte, Seelz. 432. 

Grünberg. Coangel.stuth. Pfarrkichderf, 
Eph. Werdau, Ger.:Amt Crimmiiſchau, 3 Rir- 
hen (Bil. Heyerädorf), 1 Pfarrer, 1 Schule 
1Xehrer, Königl. Batr., 4 Orte, Seelz. 1085 ca. 

Grüner Donnerftag (ejedem genannt: feria 
quinta in coena Domini, natalis calieis, 
dies panis, dies indulgentiae, dies ascre- - 
taram, capitelavium). Woher der Name 
dieſes Tages ſtammt, an weldem Chrifah 
das Heil. Abendmahl geftiftet, bleibe: anar. 
ſchieden. (Grün von carena, car&me —, cher, 





162 


fließenden, fondern auf den Befiter ſich be- 
ziebenden Beſchränkungen des legtern in der 
Verfügung über das Grundftüd, jedoeh nur 
ſolche Beſchränkungen, die fi auf einen fpe: 
cielen Nechtötitel gründen; 8) die auf dem 
Grundſtücke haftenden Schulden nebit den 
daran ſich ereignenden Veränderungen nad 
den im F 177 fg. enthaltenen näheren Beſtim⸗ 
mungen; 9) die den Grund: und Hypotheken⸗ 
bebörden von der General: Commiffion für 
Adlöfung und Gemeinheitstheilung zugehen: 
den beftätigten Ablöſungs- oder Gemeinheits⸗ 
theilungsreceffe oder Zufammenlegungspläne 
wegen der dabei vorkommenden Abtretungen 
und Erwerbungen von Land, fowie wegen der 
auf Örundftüde übernommenen Renten. ($ 15 
u. 16.) Außer Demjenigen, was nad den 
vorhergehenden Beftimmungen in das Grund: 
und Hypothekenbuch eingetragen werden muß, 
darf etwas Anderes in daffelbe nicht einge- 
tragen werden, dieſes gilt namentlich von al: 
len öffentlichen Abgaben und Leiftungen an 
Staat, Gemeinde, Kirhe und Schule und 
überhaupt von allen aus dem öffentlichen 
Mechte berührenden, allen Grunditüden oder 
ganzen Elaffen derfelben gemeinfamen Ver: 
bindlichkeiten. (F 17.) Die Grund: und Hy: 
pothefenbehörden haben nichts unaufgefordert 
in da3 Grund: und Hypothekenbuch einzutra- 
gen, oder darin zu löfhen, fondern den An: 
trag eines Betheiligten oder die Requifition 
einer öffentlichen Behörde abzuwarten. Jeder 
in da8 Grund und Hypothekenbuch eingetra: 
gene Befiter eines Grundſtücks, jeder darauf 
eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder An: 
dere, der wegen eines mit dem Beſitzer oder 
Gläubiger beftehenden oder einzugehenden 
Nechtöverhältniffes ein Interefje glaubhaft 
nachweiſet, kann von denjenigen Stellen des 
Grund: und Hypothekenbuchs, worauf ſich fein 
Antereffe bezieht, Einficht nehmen, auch be- 
glaubigte Auszüge erlangen. Den Stadt: 
rätben in Bezug auf die Stadtgerichte, anderen 
Gerichtsinhabern in Bezug auf ihre Gerichte, 
fo wie denjenigen öffentlichen Behörden, deren 
Intereffe ſchon aus ihrer öffentlihen Stellung 
hervorgeht, ift diefe Einfihtnahme auch ohne 
den Nachweis eines befonderen Intereſſes ge: 
ſtattet; das Nähere iſt durch Verordnung vom 
15. Februar 1844 beſtimmt. Jedem Anderen 
iſt ohne Einwilligung des eingetragenen Be⸗ 
ſitzers weder die Einficht des Grund⸗ und Hy: 
pothekenbuchs zu geftatten, noch ein Auszug 


Grund: und Hypothekenbücher. 


das Grund: und Hypothekenbuch eingetrage: 
nes Recht an einem Srundftüde kann, fo lange 
es nit darin gelöjcht ift, eine Verjährung 
weder angefangen noch vollendet werben. Die: 
fe3 erjtredt fih jedoeh nicht auf verfallene 
Zinfen oder verfallene andere Abentrichtungen, 
in Anfehung deren vielmehr die allgemeinen 
gejeglichen Beitimmungen über Verjährung 
zur Anwendung fommen. (5 38.) An einem 
Grundftüde, über welches der Befiker frei zu 
verfügen nicht berechtigt ift, kann nur mit Zu⸗ 
ftimmung der Betheiligten eine Hypothek er: 
worben werden. (6 30.) Zu Eriverbung einer 
Hypothek find kraft des Geſetzes ſelbſt um 
ohne daß es dazu einer Willenserklärung des 
Schuldners bedarf, folgende Gläubiger be 
rechtigt: 1) die Ehefrau, an den immobilien 
des Ehemannes; 2) Minderjährige und die 
nad) Vorfchrift der allgemeinen Vormund⸗ 
Ihaft3ordnung Eap. XXIV und XXV be 
vormundeten anderen Perſonen; 3) Kinder in 
väterlicher Gewalt; +) die Staatzcaffe, die 
Kirchen, die höheren und niederen öffentlichen 
Unterrichtsanſtalten und die dazu beftimmten 
Stipendiencaffen, die öffentlichen Berfor: 
gungs-, Unterftüßungs-, Hell:, Gtrafs uud 
Befferungsanftalten wegen der aus einem 
Dienfte, oder aus einer Verwaltung oder Ein: 
nahme herrührenden Forderungen an ihre Dies 
ner, Berwalter oder Einnehmer ($ 38) ; 5) Ber: 
mächtnißnehmer und Diejenigen, denen etwas 
auf den Todesfall geſchenkt worden (6 3); 
6) ale Gläubiger ohne Unterſchied ($ 1); 
7) Jeder, für den ein Auszug entweder bei 
Veräußerung des damit zu laftenden Grand: 
ftüd3 vorbehalten, oder aud) durch letztwillige 
Verfügung einem zur Zeit des Todes des Ber: 
fügenden in defjen Eigenthum fich befindenden 
Grundſtücke auferlegt worden ift. ($ 41.) In: 
jonderbeit kann der Ehemann, wenn das Ein⸗ 
bringen der Ehefrau, fo wie der Bormun, 
der Vater, der Diener, Verwalter oder Ein 
uehmer, wenn die Cautionsſumme, ferner der 
Erbe, wenn die Hypothek wegen des Vermädt: 
niſſes oder der Schenkung auf den Todesfall, 
nicht minder der Schuldner, wenn bas Hilfs: 
recht ohne feine Einwilligung auf mehrere 
Immobilien im Grund: und Hypothekenbucht 
eingetragen worden ift, und fchon eines ober 
einige davon, nad) Verhältniß ihres Werthed 
und unter Berüdfihtigung der ſchon darauf 
baftenden Schulden, zur Sicherfiellung offen: 
bar hinreichen, Die Löfchung des Eingetragenen 


daraus mitzutheilen. ($ 21.) Gegen ein in|in Anfehung der übrigen Immobilien nad 


Srundeigentbum — Oymnafien. 


43.) ft eine an fich richtige For⸗ 
mal in das Grund: und Hypothe⸗ 
getragen, fo kann die Eintragung 
wurd für den Gläubiger erlangte 
von andern Gläubigern oder von 
herigen dritten Befiker: des Grund: 
dem Grunde, weil hypothekariſche 
wegen jener Forderung nicht an- 
r Tebtwillig angeordnet gewefen fei, 
Falle angefochten werden. ($ 46.) 
der Eintragung einer Forderung in 
d⸗ und Hypothelenbuc behält der 
das Recht, das Grundftüd zu ver: 
r einem andern Gläubiger eine Hy: 
an einzuräumen. ($ 73.) In der 
für jeden Ort (Stadt oder Dorf) 
ede gefchloffene Mark, wo ein Ge: 
chtsbarkeit über Immobilien bat, 
Grund: und Hypothekenbuch über 
halten. Befchräntt fich jedoch die 
rkeit eine3 Gericht3 über Smmobi- 
tem Drte auf nur wenige, jo kann 
): und Hypothekenbuch dieſes Orts 
rund: und Hypothekenbuche eines 
t8 des nämlichen Gerichtö verbun: 
n werden (F 152) ꝛc. 2c. Gefeh v. 
1833. 
eigentbum, j. Anlagen, Kirchen: 
vermögen. 
fläche, f. Rittergüter, Anlagen. 
ſprachen, |. Amtzbewerbung, 
z⸗Examen, Landesſchulen. 
ſteuer, ſ. Anlagen, Rittergüter. 
ſteuerſyſtem, ſ. Parochiallaſten. 
cke, geiſtl., ſ. Amts-Einkommen 
e 


Wahrheiten, ſ. Schule, Eon: 


soffe. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
ig II., Ger.⸗Amt Leipzig J., 1Kirche, 
„1Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗ 
t, Seelz. 295. 

flegung, ſ. Ehe (Scheidung). 
„ſ. Geiſtl. Perſonen, Kirchväter, 
kommen (Grundſtücke). 

ermin, ſ. Ehe (Scheidung). 

f. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
her.⸗Amt Leipzig DT., ı Kirche, 1 
Schule, 2 Lehrer, Königl. Patro: 
te, Seelz. 819. 

eſitzer, katholiſche, |. Ritterguts⸗ 


163 


Gutsherrliche Beamte, ſ. Stände⸗ 
verſammlung. 

Guttau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.⸗ 
Lauf. Ger.⸗Amt Budiſſin, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 1 Xehrer, Priv.:Batronat, 5 Orte, 
Seelz. 1020. 

Gymnaften. Die Leitung und Beauffichti: 
gung der ftädtifhen Gymnaſien geſchieht durd) 
das Xehrer-Collegium, die Schulcommilfion 
(erfter Stadtgeiftlicder, ftudirted Stadtraths⸗ 
mitglied der Ortögemeinde unter biömweiliger 
Zuziehung des Rectors) und durch das Cultus⸗ 
Miniſterium. Die Schulcommiſſion hat ſich 
aller drei Monate wenigſtens Einmal zu ver: 
fammeln und führt den VBorfiß der Geiftliche, 
das Directorium actorum das Rathamitglicd. 
Die Disciplin muß nach dem Zwecke des Gym: 
nafii dem Geifte des Chriſtenthums enſprechen 
und daber e3 fid) zur hauptfächlichiten Aufgabe 
ftellen, in den Zöglingen mit liebevollen: Ernſte 
den Sinn für ein religiös-fittliches Leben zu 
erweden und zu befeftigen, und fte zu künfti⸗ 
gen nützlichen Staatsbürgern, befeelt von 
treuer Anbänglichleit an König und Vater: 
land und von Achtung und Gehorfam gegen 
die Gefeße vorzubilden. Auf die Gymnaſien 
leidet das Elementarvolksfchulgefet Feine An: 
wendung. Eult.:Min.:Vdg. v. 19. Nov. 1835. 
Die Verbindlichkeit der Herftellung und Er: 
haltung eines Gymnaſii ift aus der durch verfaf- 
fungsmäßigen Gemeindebefhluß gegründeten 
Localſchulordnung berzuleiten. Doc haben 
die Behörden dahin zu wirken, daß namentlich 
in größeren Städten dergleichen Schulanftalten 
nad Maßgabe höherer Anforderungen ent- 
fteben. Ibidem. Gymnaſiaſten find vom Ein: 
tritt in die Communalgarde frei. Gef. v. 1. 
Juli 1840, A. G 3e. Gef. v. 14. Mai 1851. 
Im Uebrigen enthalten jpecielle Beftimmungen 
über Gymnaſien: Verordnung vom 21. März 
1835 5 Neues höchſt umfaffendes fpeciell nor: 
mirendeö Regulativ vom 27. December 1846, 
welches zugleich für die gelehrten Schulen den 
Begriff der fächfifchen Gelehrtenſchulen dahin 
angiebt, daß fie Schulen find, welche zu dem 
felbftftändigen Studium der Wiſſenſchaften 
durch allfeitige, bumaniftifche, insbeſondere 
claſſiſche Bildung in formeller und materieller 
Hinficgt die erforderliche Vorbereitung gewäh⸗ 
ren, und gehören zu dieſen Anftalten dermalen 
folgende: 1) die Landesfhule zu Meißen, 
2) die zu Grimma, 3) dad Gymnafium zu 


erren, f. Berichtäherren, Ritter: | Bauten, 4) die Kreuzſchule zu Dresden, 5) das 


be 


Gymnaſium zu Freiberg, 6) die Nicolaifchule 
ı1°® 


164 
zu Leipzig; 7) die Thomasſchule dafelbit, 
8) 9) und 10) die Gymnaſien zu Plauen, 
Zittau, Zmwidau. Gymnaſiallehrer dürfen 
ſtãdtiſche Aemter und Aufträge nur mit Ges 
nehmigung des Eultu3:Minifterii annehmen. 
Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 11. Decbr. 1847. 


8. 


Hände: Auflegen, |. Amtöbefegung. 

Händefalten beim Gebet kam erft im 9. Jahr: 
hundert auf; follte theil3 die Sammlung des 
Geifted und Entfernung alles, auch durch Gi: 
ftirung der Hände, Störenden und Unbeiligen, 
theild die Strafwürdigkeit durch Freiwilliges 
Binden der Hände andeuten. 

Händel, f. Amt (geiftliches). 

Härtensborf. Cvang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Zwickau, Ger.:Amt Wildenfeld, 2 Kir: 
hen (Schw.⸗K. Wildenfeld), 2 Geiſiliche, 2 
Säulen, 6 Lehrer, Priv.-PBatronat, 3 Orte, 
Seelz. 3802. > 

Häufer, ſ. Kirchfahrt, Amts-Einkommen. 

Häusler, ſ. Amts-Einkommen. 

Sãuslergroſchen (Hãuslergeld) iſt auf 
Grund des Gen.-Art. vom 1. Januar 1580, 
XXIV, Rev.:Syn.:Decr. vom 15. Septbr. 
1673. 8 65, Vdg. vom 23. Novbr. 1840. $ 5 
nad Höhe von 1 Nor. 9 Pf. an den’ Pfarrer 
und nad Höhe von 6 Pf. an den Kirchſchul⸗ 
lehrer als Kirchner und Glöckner zu entrichten, 
und jind die Ortsrichter verpflichtet, unent⸗ 
geltlih von Amtswegen diefelben einzufam: 
meln. Die K. Kreis: Direction zu Zwidau 
hat unterm 19. October 1857 angeordnet, daß 
die Infpectionen alljährlich über den Erfolg 
der Einfammlung von dem Ortärichter (das⸗ 
felbe gilt aud von dem Opfergeld) Anzeige 
erfordern und gegen die Säumigen mit ange: 
drohten Strafen zu verfahren. Iſt die Ein- 
fammlung mit Schwierigkeiten verbunden, 
Kann eine angemeffene $irirung der Gelder 
eintreten, deren Prüfung fih die K. Kreids 
Direction vorbehält. ©. Opfergeld, Amts: 
Einkommen, Ablöfung. 

Hafer, f. Amts-Einkommen, Ablöfung. 

Hahn auf den Kirhthürmen bisweilen an⸗ 
gebracht, ift ein Symbol chriſtlicher Wach⸗ 
famteit. 

Hain. Cvang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Borna, Ger.:Amt Röthe, 2 Kirchen (Schw. 





Hände:-Auflegen — Handgeben. 


Lehrer find Mitglieder 1. Claſſe der allgemei: 
nen Wittwen: und Waijen:Penjionz:Gafie 
Geſetz vom 1. Juli 1840), zahlen daher refp. 
8 Thlr. und 4 Thlr. und erhalten 75 Thlr. 
jährl. Penſion. ©. Seminare und Schule 


Die | (Unterriht). Gef. v. 30. Juli 1858. 


Kreudnig), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Priv.⸗Patronat, 3 Orte, Seelz. 539. 

Heinewalde. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Ob.:Lauf. Ger.-Amt Zittau, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.:Patronat, 1 
Ort, Seelz. 2594. 

Hainichen. Evangel.:luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Noſſen, Ger.:Amt Hainichen, I Kirche, 
3 Geiſtliche, 7 Schulen, 14 Lehrer, Priv.⸗Pa⸗ 
tronat, 7 Orte, Seelz. 8770. Die Katholiken 
des Ger.⸗Amts H. gehören in die Kirche zu 
Freiberg. 

Halbbärtig, ſ. Ehe (Schließung), Etif- 
tungen. 

Halbes Gnadenjahr, f. Amtsaustritt. 

Halbes Jahr, |. Che (Schließung). 

Salsgericht, peinliches, vor Volftredung 
der Todesftrafe ift aufgehoben. Vdg. v. 7. 
Dechr. 1834. S. Todesſtrafe. 

Halztraufen, f. Amtöbefleidung. 

Hammermeifter, |. Gottesdienft. 

Sammerunterwiefenthal. Evangel.⸗luth 
Pfarrkirchdorf, Eph. Annaberg, Ger.:Ant 
Obertiefenthal, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Sqhule 
1 Lehrer, Königl. Batronat, I Ort, Geelz. 651. 

Hand: und Spanndienfte, f. Amts-Ein⸗ 
kommen, Frohndienfte, Ablöfung, Anlagen. 

Handarbeit, ſ. Gottesdienft. 

Handarbeiter, |. Ehe (Schließung). 

Herdarbeitſtrafe, f. Schule (Verf: 
niffe). B 

Hanbdauflegung, ſ. Beichte, Ordination. 

Handel, öffentlicher, ſ. Gottesdienſt. 

Handels: und Fabrikftand, f. Land 


8. 
Bandelsſchule zu Leipzig. Die-im Geſeh 
vom 1. Auguft 1846, $ 10, zur Begünftigung 
der Wiffenfhaften und Künfte nachgelaffene 
Friſtbewilligung von 2 Jahren wegen Antritt 
der Militärpflicht ift auch auf die Zöglinge'der 
Handelölehranftalt zu Leipzig zu erftreden. 
Geſetz v. 9. Novbr. 1848. 

Handgeben, f. Amtsbſethung. 


ta; 


Handlungen — Hebamme. 165 


mgen (heil.), dazu rechnet man: Ge⸗ Hauptlied, f. Bottesdienft. 

er Kirche, Gebet, Vorlefungen aus| Hauptmann, |. Capitän. 

Schrift, Predigt, heil. Abendmahl,| Hauptfteuer: und Hauptzollamt, f. 
zaufe, Konfirmation, Trauung, Bes | Amts-Einkommen, Abgaben-Befreiung. 

©. dafelbft. Haus, f. Ehe (Schliegung), Königl. Haus. 
‚ungen, ehrverletzende, Urſache der Hausandacht, |. Armen: und Kranken: 
der Lehrer. S. Schule (Lehrer). |bäufer, Hospitäler. 

ihlag an Eidesſtatt, ſ. Ehe (Shlie| HausbadenBrod,f. Amts-⸗Einkommen. 


iöpenfationen. Hausbeſuche, f. Seelforge. 
hierung, |. Geiftl. Berfonen, Amt.| Hauscapelle, f. Kirhe, Gottesdienft. 
verker, f. Gottesdienft. Hauzcollecten, ſ. Säule, Armenwefen. 
vertöbetrieb durchLehrer, |. Amt Sauscommunion, f. Abendmahl. 

). Hausgenoſſengroſchen, f. Amts-Ein⸗ 


verksburſchen, |. Abendmahl. kommen, Ablöſung. 
verksgeſellen, ſ. Ehe (Schlie⸗ Haudgeräth, . Amtsantritt. 
Hausgefeh, Rönigl, f. Königl. Haus. 


verkslehrlinge, f. Schule. Hausgefinde, ſ. Seiftt. Berfonen. 
vertämeifter, ſ. Lehrherren. Hausgottesdienft, f. Gottesdienft. 
verkszünfte, |. Innungen. Haudgrundftüd, |. Kirchenvermögen. 
verkszuſammenkünfte, ſ. Got/ Haushalte, ſ. Sittenpolizei. 

Sonntag. Haushaltungsplan, ſ. Kirchen⸗ und 
ſ. Amts-Einkommen. Schulvermögen, Schule. 


Iver, ſ. Begräbniß (Leichenpäſſe). Hauskirche, ſ. Privatgottesdienſt. 
Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Haus-Miniſterium, ſ. Königl. Haus. 
ig, Juſtizamt Hartenſtein, 2 Kirchen Hauslehrer, ſ. Schulen (Lehrer, Unter: 
erfeld), 1 Kapelle, 2 Geiſtliche, 2richt). 
6 Lehrer und Kirchendiener, Fürſil. Baus-Drden, Königl. Ritter-Orden 
3. Patronat, 4 Orte, Seelz. 3200. der Rautenkrone, geſtiftet am 20. Juli 1807 
. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt; Epb. vom Könige Friedrich Auguft dem Geredhten 
„Ger.Amt Hartha, 1 Kirche, 2 Geift: | nach Annahme der Königswürde. Der König 
hulen, 7 Xehrer, Koͤnigl. Batronat, |ift Großmeiſter, fo wie die Königl. Prinzen 
Seelz. 3677. Die Katholiken des |mit Einſchluß der Neffen geborene Ritter des 
3 H. gehören in die Kirche zu Hu: | Drdens find. Er hat nur eine Claſſe, deſſen 
g. Mitglieder den Titel Ritter führen. Die De: 
u. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, |coration ift, wie ſämmtliche Königl. Sächſ. 
er.:Amt Chemnitz, 1 Kirche, 1 Pfar: | Ordenddecorationen nah dem Ableben der 
yuben, 5 Lehrer, Königl. Patronat, | Inhaber an die Ordenscanzlei zurüdgugeben. 
Seelz. 3014. Staatshandbuch f. d. K. Sachen 1859, ©. 3. 
ınnsdorf. Evang.⸗-luth. Pfarrkirch/ Hausordnung unter Studirenden, ſ. 
. Penig, Ger. Amt Burgftädt, 1 | Univerfität. 
Bfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Briv.:| Hauspoftille, f. Gottesdienft. 
‚1 Ort, Seelz. 2130. Haustaufe, f. Taufe. 
ınnsborf (Klein). Evangel.lJuth. Haustrauung, f. Ehe (Schließung), 
dorf, Eph. und Ger.:Amt Frauen: |Dispenfationen. 
rche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, | Hausväter, f. Dienftberren, Bäter, 


atronat, 1 Ort, Seelz. 703. Abendmahl. 

eißen, |. Waldbefhäftigung. Sauswalde. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
ide3Stipendium,f. Stiftungen. | Ob.-Lauſ. Ger.:Amt Pulsnitz, 1 Kirche, 1 
t, |. Ehe (Schließung). Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Klöfterl. Priv.- 
tbuch, ſ. Schule (Manual). Patronat, 2 Drte, Seelz. 2450. 
tconvention, ſ. Randestheilung. Hausmefen, f. Eheleute, Ehefrau. 
tgrenzreceffe, ſ. Defterreich. Hautfleden, ſ. Ehe (Scheidung). 


tlehrer, ſ. Schule, Lehrer, Hilfs: Hazardfpiele, f. Univerfität. 
Hebamme. Hierzu follen in allen Städten 


166 


und Dörfen die Obrigfeiten ehrbare und got: 
tesfürdtige Weiber beftellen und ohne Zu: 
thun der Kirchen befolden. Synod.⸗Decr. v. 
6. Hug. 1623,63. Rev. Syn.:Dieer. v. 15. 
Septbr. 1673. Die Ausübung der Entbin: 
dungskunſt ift nur Denen geftattet, welche ſich 
hierzu als Geburtshelfer oder Hebammen in 
einer mit einem Entbindungsinftitut verbun: 


denen, unter öffentlicher Auctorität ftehenden 


Lehranftalt hiefiger oder ausmärtiger Lande 
theoretifch und praktiſch gebildet und ihre er: 
langte Gefchictlichleit bewährt haben. Mand. 
v. 2. April 1818, $ 1. Hebammen und Ge: 
burtöhelfer, welche im Auslande gebildet wor: 
den find, bedürfen, nächſt Beibringung ihrer 
Zeugniffe, nody einer befonderen Prüfung, um 
im Königreich Sachſen die Geburtshülfe trei: 
ben zu dürfen. Mand. v. 1. Juni 1824, $ 4. 

Bei den Entbindungsfchulen zu Dresden 
und Leipzig fol aber künftig fein Schüler und 
und feine Xebrtochter angenommen werden, 
welche nicht, bei zuvor forgfältig mit ihnen 
angeftellter Prüfung in Hinficht ihrer Förper: 
lichen und geiftigen Eigenjchaften wie der un: 
entbehrlichften Vorkenntniſſe zu Erlernung 
und Fünftiger Ausübung der Geburtöbilfe 
vollkommen geeignet befunden worden, 

Um bierbet vergeblihen Aufwand zu ver: 
nıeiden, haben fich alle Frauen vor dem An: 
melden bei der Anftalt zu einer vorläufigen 
Prüfung vor dem Prediger ihres Wohnort 
und dem Bezirkdarzt zu ftellen. Wenn fie von 
diefen, der G 2 der Hebammenordnung gemäß, 
für tauglich befunden worden, fo haben fie die 
ihnen von ſolchen darüber unentgeltlich zu er: 
theilenden Zeugmiffe an den Director des In: 
ftituts, das fie befuchen wollen, ſchriftlich ein: 
zufenden, welcher diefelben wegen ihrer An: 
nahme und Anfang des Unterridhtö, oder, da 
nöthig, wegen ihrer Berweifung an eine andere 
Lehranftalt ungefäumt zu befcheiden hat. 

Es ift fehr zu münfden, daß die Geift: 
lihen nad Eult.:Min.:Bdg. vom 18. No: 
vember 1833 die Prüfung derjenigen Frauens⸗ 
perfonen, welche fi) zur Erlernung der Heb: 
ammentunft melden, auf dad Gemiffen: 
baftefte vornehmen und die Requifiten 
ftreng ind Auge faflen, welche erforderlich 
find, nämlih: „guter natürlicher Verſtand, 
gehörige Religionskenntniſſe, Yertigkeit im 
Leſen und Schreiben, wohlwollender, dienſt⸗ 
fertiger, beſonnener und unternehmender Cha⸗ 
rakter, ſo wie nüchterner, unbeſcholtener und 
chriſtlicher Lebenswandel“, und keiner Frauens⸗ 


Hebammen. 


perſon ein Zeugniß ausſtellen, wenn es nicht 
in allen dieſen Stücken mit gutem Gewiſſen 
geſchehen kann. Mag aber auch dieſen Zeng⸗ 
niſſen ſodann Seiten der Directionen der Ent: 
bindungsinftitute immer die nöthige Berück⸗ 
fichtigung gefchentt werden! 

Bor wirklich erfolgter Anftellung und Ber: 
eidung dürfen zwar die von der Anftalt ent: 
laffenen Lehrtöchter, bei Vermeidung nad: 
drücklichſter Ahndung, die Entbindungskunſt 
für ſich nicht betreiben, wohl aber wird ihnen 
zur wirklichen Pflicht gemacht, neben dem fleißi⸗ 
gen Studium des Hebammenbuchs, wo nur 
immer möglich, auch annoch mit Vorwiſſen 
ihrer Obrigkeit durch thätige Hilfsleiſtung bei 
einem Geburtshelfer oder einer älteren und 
erfahreneren Hebamme für ihre fernere prak⸗ 
tiſche Ausbildung bemüht zu fein und ſich fort⸗ 
während aller Beſchäftigung, welche durch an⸗ 
geſtrengte Arbeit das Gefühl der Hand at: 
ftumpft, zu enthalten. Auch follen foldge nie 
mals dag Amt einer Reihenfrau mit dem 
erwählten Berufe verrichten. | 

Nach Zahresfrift, von Bekanntmachung die 
ſes Geſetzes an, fol feine Obrigkeit, bei Ber: 
meidung von 50 Thlrn. Geldftrafe, eine Heb: 
amme anftellen, welche nicht Obigem zufolge 
gebildet und geprüft worden if. Dabei foll 
jede Hebamme überdiend noch ernftlich beden⸗ 
tet werden, fih den Inhalt der Hebammen: 
ordnung fowohl, als auch des von ihr hierbei 
borzuzeigenden Hebammenbuchs ferner genau 
befannt zumachen, und deren Anweifung, fowie 
die beim Unterricht ihr ertheilten Regeln al: 
Ienthalben forgfältig zu beobachten‘, indene fie 
fonft, bei bemerkter Unmwiffenheit, Vernach⸗ 
läffigung oder ungebührlicher Anmaßung um: 
ausbleibend nicht nur mit Gefingniß: um 
nach Befinden härterer Strafe belegt, fondern 
auch ihres Dienftes und des Rechts zu ferne: 
rer Ausübung der Geburtöhilfe fofort wieder 
entfegt werden fol. Zugleich ift die Hebamme, 
unmittelbar nad ihrer Vereidung, von der 
Obrigfeit an den Pfarrer des Orts zur nd 
thigen Belehrung über ihr Verhalten bei Roth: 
taufen zu verweifen. Mand. 0.2. April 1818. 

Damit fie wiffen, wie fie fich bei der Noth⸗ 
taufe zu benehmen haben, ift ed gut, wenn 
die Pfarrer ihnen darüber, wie ſie z. B. der Ber: 
faffer diefer Schrift in feiner Ephorie eingeführt 
bat, eine Inftruction einhändigen. S. Anhang. 

Hebammen dürfen die Function der Leihen: 
wäfcherinnen (Leichenfrauen) nicht überneh- 
men, wohl aber bleibt ihnen die Beifegung 





168 


Hegung der Pfarrhölzer, |. Amts: Ein: 
tommen (Holzungen). 

Heiliger Ehrift, |. Pathengeſchenke. 

Heilige Schrift, |. Schule (Unterricht). 

Heil: und Berpflegungdanftalten, 

ſ. Ehe (Scheidung), Straf: und Corrections⸗ 
N nfakten. 

Seimathsangehörigkeit. Ueber diefen Ge: 
genftand verbreitet ſich das Heimathsgeſetz vom 
36. Novbr. 1834. 

Jeder Staatdangehörige des Königreichs 
Sachſen muß zu irgend einem Heimathsbezirk 
deſſelben in dem Verhältniß der Heimathsan— 
gehörigkeit ſtehen. — Jeder Heimathsbezirk 
hat die Verbindlichkeit, feine Heimathsange— 
börigen, fobald fie untertommenlo3 geworden 
find, bei ſich ‚aufzunehmen und, infoweit fie es 
nicht durch eigene Anfttengung und durd Un: 
terftüßung der privatrehtli dazu Verbun⸗ 
denen vermögen, ihnen Unterfommen und 
nothdürftigen Unterhalt zu verfchaffen. — 
Ale Befiger und alle Bewohner der zu einem 
Heimathöbezirk gehörigen bemohnbaren Grund: 
ftüde find verpflichtet, infoweit fie nicht felbft 
dazu unvermögend find, zur Armenverjorgung 
und daher auch zur Erfüllung der vorhin er: 
wähnten Verbindlichkeit beizutragen und dabei 
mitzuwirken. — Zu dem Gebiete der Feſtung 
Königftein kann Niemand im Verbältniffe der 
Heimaths angehoörigkeit ſtehen. Wird daſelbſt 
eine öffentliche Armenpflege nöthig, ſo liegt die 
Sorge dafür der Militärverwaltung der Feſtung 
ob. Geſetz v. 4. Aug. 1858. Jeder ſächſiſche 
Staatsangehörige iſt an demjenigen Orte hei⸗ 
mathsangehörig, an welchem 

a) er zuletzt die Heimathsangehörigkeit 1) 
durch ausdrückliche Ertheilung oder 2) durch 
Anſäſſigkeit mit einem Wohngebäude oder 
durch Gewinnung des Bürgerrechts erlangt 
hat, außerdem aber 

b) an dem Orte, wo er geboren iſt. Aus: 
drückliche Ertheilung der Heimathsangehörig⸗ 
feit fteht der Ortsobrigkeit, aber nur unter 
verfaffungsmäßiger Zuftimmung der Gemeinde 
des Heimaths- und Armenverforgungsd : Be: 
zirks zu. Anfäffigkeit und Bürgerrecht be- 
gründen ins Künftige die Heimathsangehörig- 
feit nicht mehr fofort, fondern erft nach Ablauf 
eing3 fünfjährigen Zeitraums, während deſſen 
Jemand, nach Erlangung der Anſäſſigkeit mit 
einem Wohnhauſe oder des Bürgerrechts, am 
Orte gewohnt und anſäſſig oder Bürger ge⸗ 
blieben iſt. — Eheliche Kinder haben ihre Hei⸗ 
math allda, wo ihr Vater die Heimath, und 


Hegung der Pfarrhölzer — Heimathsangehörigkeit. 


uneheliche da, wo ſie ihre Mutter, und zwar 
Vater oder Mutter zur Zeit der Geburt des 
Kindes hatte. — Auf die unter ähnlichen Um: 
fländen an einem Orte des Königreichs ge: 
bornen Kinder im Lande nirgends Einheimi⸗ 
Icher find die Beitimmungen des SG 9 anzı- 
wenden. — Ghefrauen theilen die Heimath 
ihrer Ehemänner. — Wittwen bebalten die 
Heimath ihres lebten Chemannes bei. — Durch 
Trennung - oder Nichtigkeitserklärung eined 
Eheverbands, ingleichen durch lebenslängliche 
Scheidung von Tiſch und Bett, erlifcht die 
5 11 gedachte Wirkung der Che und eB tritt 
daher mit der Trennuug der letzteren diejenige 
Heimath der gefhiedenen Ehefrau wieder ein, 
welche fie vor Eingehung der getrennten Ehe 
hatte. — Bei Kindern noch lebender Eltern, 
oder, infofern diefe verftorben find, nod le 
bender Großeltern, tritt die Heimathsange⸗ 
börigfeit erft mit ihrem vollendeten 14. Lebens⸗ 
jahre, oder, ausnahmöweile, mit bemjewigen 
fpätern Zeitpuncte t in Wirkſamkeit, mit welchem 
der elterlichen oder großelterlien Pflege noch 
länger bedürftige Kinder, nad) dem Ermeſſen 
der Bolizeibehörde, anfangen, dieſer Pflege 
entbebren zu können oder, fobald es aus po: 
lizeilichen Gründen, und zwar vor oder nad 
dem 14. Lebensjahre, nöthig wird, fle ben 
(Eltern oder Großeltern zu entnehmen. — Die 
Ort3polizeibehörde hat auf Verlangen bei: 
jenigen, der ein Intereffe daran hat, über eine 
nad den Beftimmungen dieſes Geſetzes ke: 
gründete Heimathsangehörigkeit einen Schein 
auszuftellen. Diejer Schein (der Heimaths⸗ 
ſchein) begründet die oben ausgedrüdte Ber: 
bindlichkeit des Heimathsbezirks. — Weber 
durch die Aufnahme und Aufentshaltsge⸗ 
ftattung, infofern fie nicht mit der G 8 untera. 
1. gedachten ausdrüdliden Ertheilung der 
Heimathsangebörigkeit verbunden ift oder einer 
der 69 ausgedrüdten Fälle eintritt, noch durd 
Beleihung mit einem Grundftüde oder Er: 
theilung des Bürgerrechts, dafern nicht darauf 
ein fünfjähriges Wohnen des Aufgenommenen 
am Orte ftattgefunden hat, noch durdy die auf 
den Grund des Mandat3 vom 10. Oct. 1826 
erfolgte Ausftelung eines Zeugniffes behufs 
der Verehelihung, nod durch Unterftügung 
eines Hülfsbedürftigen, noch durch die Unter: 
laffung einer nah F 16 begründeten Aus: 
weifung wird die $ + beftimmte Verbindlichkeit 
eined Heimathsbezirks begründet; vielmehr 
fann die Ausweifung unter den F 16 ausge⸗ 
drüdten Borausfegungen zu jeder Zeit erfolgen. 





170 


wird, ift im Allgemeinen nach $ 9 des Hei: 
mathsgeſetzes vom 26. Novbr. 1834 in Per: 
bindung mit F 2 des Erläuterungsgeſetzes vom 
12. Octbr. 1840 zu beurtbeilen. Sind jedoch 
Berfonen,, denen früher das Unterthanenrecht 
in Königreiche zujtand, die aber defjelben aus 
irgend einem Grunde verluftig geworden 
waren, unter Umftäinden zurüdgelchrt, weldye 
ihre Zurückweiſung in dad Ausland unthunlid 
machen, fo tritt mit dem Zeitpuncte der vom 
Minijterium des Innern ihretwegen auszu— 
jtellenden Erklärung die Heimathsangehörig: 
teit an demjenigen Orte für fie wieder in 
Wirkſamkeit, wo jie diejelbe zulegt vor der 
Aufgabe ihres Unterthanenrechts befeffen haben. 
Ebendaſelbſt finden die etwa im Auslande ge: 


bornen Kinder derfelben ihre Heimath (F 3). 


Ausländer, denen bei Uebertragung eines 
Öffentlichen Amtes das Untertbanenreht zu 
Theil wird, erlangen für fid) und ihre Ange: 
hörigen das Heimathsrecht an dem Orte, der 
ihnen bei dein Antritt ihres Amtes ala Wohn: 
ort angewieſen wird (65). Mit dem Berlufte 
des Unterthanenrecht3 hört auch das inländifche 
Heimathsrecht des bisherigen Unterthanen auf, 
wirffam zu fein (F 6). Geſetz v. 3. Juli 1852. 

Heimlihes Eheverſprechen, f. Ehe 


ng). 

Heinrich, Herzog zu Sachſen, ſ. Kirchen: 
Agende. 

"Geinrihtorten. K. Sächſ. Militär-St. Hein: 
richs-Orden, zum Andenken des Sächſiſchen 
Kaiſers Heinrich des Heiligen, beiteht aus 
4 Claſſen und ift der König Großmeiſter des: 
felben. Die Ordensinfignien find nad Ab: 
fterben eines Mitgliedes an die Ordenscanzlei 
zurüdzugeben. Die Inhaber der mit dem 
Drden verbundenen goldenen und filbernen 
Medaillen erhalten die erftere nur, wenn fie 
leßterer bereit gewürdigt waren und erhalten 
für diefe bei der Rückgabe 25 Thlr., ebenſoviel 
die Nelicten der verftorbenen Inhaber diefer 
Medaille, während den Erben der goldenen 
Medaille 100 Thlr. gewährt wird. Mitglieder, 
welche bis an ihren Tod in Kriegsdienften 
bleiben, können, wenn fie Frau und Kinder 
nicht haben, einen Dritten als Erben der Me: 
daille —— Statuten v. 23. Dec. 1829. 

einrihsort. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Zwickau, Ger.⸗Amt Wildenfels, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 1 Kirchner, 
Priv.sBatron., 1 Ort, Seelz. 765. 

Helbigsberf. Evang. -luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. dreibeng, Ger.⸗Amt Brand, 1 Kirche, 


Heimlihes Eheverſprechen — Hilfsvollfitedung. 


1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv. Pa: 
tronat, 3 Orte, Seel. 1321. 

Senneräborf (ein :). Evang. -Iuth. Pfarr: 
firhdorf, Eph. und Ger.:Amt Yrauenftein, 
2 Kirchen (Fil. Schönfeld), 1 Pfarrer, 3 
Schulen, 3 Lehrer, Königl. Batron., 8 Orte, 
Seelz. 1171. 

Serrmannsberf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Annaberg, Ger.sAmt Geyer, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Kal. 
Butron., 2 Orte, Seelz. 1433. 

Hermsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrlirdorf, 
Eph. und Ger.-Amt Frauenſtein, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Königl. Pa⸗ 
tronat, 4 Orte, Seelz. 1553. 

Herr, f. amtl. Sprachgebrauch. 

Herkommen, f. Geifll. Saden, Amt, 
Obſervanz. 

Herrnhut. Ob.⸗Lauſ., Stammort d. evang. 
Brüdergemeinde, Ger.:Amt Herrnhut, 2 Bet: 
häufer, 3 Geiftlihe, 1 Schule, 4 Lehrer umd 
Kirchendiener, Brüd.-Unitäts-Patron., I Ort, 
Seelz. 1081. Die Mitglieder der Herrnhuter 
Brüderunität werden in Sachſen nicht als eine 
befondere hriftliche Secte, fondern als Aug: 
burg. Konfeffionsverwandte angefeben. Ber 
faff. derfelb. v. J. 1778. 

Herwigsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Ob.⸗-Lauſ., Ger.:Amt Zittau, 1 Kirche,! 
Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
1 Ort, Seelz. 2309. 

Herwigsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Ober-Lauſitz, Ger.⸗Amt Löbau, 1 Kirde, I 
Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Patron, 
I Ort, Seelz. 1166. 

Herzogswalde. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Freiberg, Ger.⸗Amt Wilsdruf, ı Kirche, 
ı Pfürrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patton. 
1 Ort, Seelz. 801. 

Henerndte, f. Schule (Ferien). 

Seyda. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Großenhain, Ger.:Amt Rieſa, 2 Kirchen (Zi. 
Leutewis), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Priv.-Batron., 3 Orte, Seelz. 725. 

Heynig. Evang.luth. —— Eph. 
und Ger.:Amt Meißen, ı Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 1 Lehrer, Priv. -Batron., 7 Drte, 
Seelz. 741. 

Hierfe, f. Amts-Einkommen. 


Hilfslehrer, f. Schule. 

Hilfsprediger, f. Amt, geiftl. 

Hilfsvollftredung, |. Wittwen- um 
Waiſenpenſions⸗Cafſe. 





172 


penfationen werden bei der Hofkirche von den 
Miniftern in Evangelicis ertheilt. Regul. v. 
7. Juni 1838. Diefelben üben auch das Col⸗ 
laturrecht über die Stellen aus. Regul. v. 
v. 12. Novbr. 1837. Zur allgemeinen Witt: 
wen-Penſions-Caſſe zahlt der Oberhofprediger 
23 Thlr. 8 gGr. und ein Hofprediger 16 Thlr. 
16 gGr., und erhalten ihre Wittwen refp. 
2350 Thlr. und 150 Thlr. Penfion und jede 
Waiſe fo lange die Mutter Tebt bis zun 18. 
Zebenzjahre '/, und nad deren Tode ?/,, der 
Wittwenpenfion. Geſetz v. 1. Dechr. 1837 und 
18. Mai 1855. ©. Dresden, Che (Schließung). 

Hofgottesdienft, ſ. Hofgeiftlichkeit. 

Hofkapellen, f. Kapellen, Gottesdienft. 

Hofkirche, katholifche, ſ. Parochieen. 

Hofprediger, ſ. Amt, geiſtl., Hofgeift: 
lichkeit, Prediger-Wittwencaffe. 

Hohburg, ſ. Amts-Einkommen (Holzde⸗ 
putate). 

Sohburg. Evangel.⸗luther. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.: Amt Wurzen, I Kirche, 1 Pfarrer, 
ı Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, 4 Orte, 
Seelz. 501. 

Hohendorf. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Pegau, Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 
Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.-Patron., 
3 Orte, Seelz. 478. 

Sohenheida. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Leipzig II., Ger.:Amt Taucha, 2 Kirchen 
(Fil. Gottiheina), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 
Lehrer, Univerfit.:Batron., 3 Orte, Seelz. 590. 

Hohenkirchen. Evang.:Iuth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Penig, Ger.:Amt Burgſtädt, 1 Kirche, 
1Pfarrer, 3 Schulen, 2 Lehrer, Standesherrl. 
Schönburg⸗-Wechſelburg'ſches Patrou., s Orte, 
Seelz. 1455. 

Hohenſtädt. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.: Amt Grimma, 2 Kirchen (Fil. 
Beierddorf), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, 
6 Orte, Seelz. 1219. 

Hohenſtein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Glauchau, Ger.: Amt Vorderglauchau, 
1Kirche, 1Pfarrer, 2Schulen, 7 Lehrer, Gräfl. 
Schönburg. Patron., 1 Ort, Seelz. 5380. 

Hohes Neujahr, ſ. Erſcheinungsfeſt. 

Hohnſtein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Pirna, Ger.-Amt Hohnſtein, ı Kirche, 
2 Kapellen, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 6 Lehrer und 
Kirchendiener, König. Patron., 5 Drte, Seel. 
2075. Die Katholiten des Ger.: Amts Hohn: 
ftein gehören unter das katholiſche Pfarramt 
Pirna. 

Holz, ſ. geiftliche Gebäude, Armenweſen. 


Hofgsttesdienft — Hofpitale. 


Holzaufwand, f. Taufe in Sacriftei. 
Holzaustheilungen, f. Amts: Ein: 
tommen (Holzungen). 
Holzcapitale, f. Amts⸗Einkommen. 
Holzdeputate, |. Amts:Einfommen. - 
Holzfuhren, |. Amts-Einkommen. 
Holzſchläge, ſ. Amts-Einkommen, Ritter: 
gutsbeſitzer. | 
Holztafeln, f. Schule (Unterridt). 
Holzwuchs, f. Amts-Einkommen. 
Homiletik, ſ. Univerſität (theologiſche 
Collegien), Candidatenprüfungsgegenſtände. 
Honorare, ſ. Univerſität, Verjährungs⸗ 


friſt. 

Hormersdorf. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.:Amt Stolberg, 2 Kirchen (Fil. 
Auerbach), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3. Lehrer, 
Königl. Patron., 4 Orte, Seelz. 2678. 

Sofpitale. Es follen die Pastores un) 
Diaconi die Kranfen in den Hoſpitalen viel: 
mals befuchen, ihnen das beilige Sacrament 
geben, diefelben mit Gottes Wort tröften, 
ftärfen und zur chriftlihen Geduld und Hoff⸗ 
nung, daß fie Gott gnädiglich erlöfen werd, 
vermahnen, auch mit Fleiß erforfchen, wie die 
armen Leute in den Hofpitälern, beſonders in 
ihrer Krankheit, mit Speife, Trank, Lager, 
auch anderer Wartung und Notbdurft ver: 
forget, ob ihnen wa3 verordnet gegeben und, 
fo Mangel befunden, bdenjelbigen dem Hoſpi⸗ 
talmeifter anzeigen, und da nicht Aenderung 
erfolgt, der Obrigkeit berichten. Gen.⸗Art. 
XIII. und XXIII. Darinnen follen aber 
Landitreiher und Bettler nicht beherbergt 
werden. Gen.:Art. XXXIII. Es fol daher 
auch Niemand in die Hofpitäler und Lazarethe 
aufgenommen werden, es geſchehe denn mit 
Wiffen und Willen jedes Ortöpfarrers und 
Gerichtsherrn. Rev.-⸗Synod.⸗Decr. 9. 15 
Sept. 1673, G 81. Die Aufnahme in das Et. - 
Johannis-Hoſpital zu Freiberg gefchieht auf 
Grund des Receſſes von 1660 von der Landes: 
regierung. Refer. v. 15. Aug. 1817. Dagegen 
unterliegt die Aufnahme in ſolche Hofpitäler, 
welche nach ihrer Fundation unter Oberanfs 
ficht geiftl. Behörden ftehen, der Inſpections⸗ 
behörde alleinige Eognition (Ibidem), ausßges 
nommen, wenn fie Kranken- und Armen 
ftiftungen find. Die Hoſpitäler halten an den 
Gütern ihrer Vorfteher eine ſtillſchweigende 
Hypothek, aud an denjenigen, welche ihnen 
etwas fchuldeten. Proceß:Ordg. dv. 28. Juli 
1622. Den Hoſpitälern ꝛc. verbleiben die 
Sachen, fo die Berfonen, welche allda einge: 





174 


Jagd — Integritätägeugniß. 


3. 


- Jagd, ſ. geiftl. Berfonen, Wittwen- und 
Waiſencaſſe. 

Jagen, ſ. Gottesdienſt, polizeiliche Ber 
flimmungen. 

Jahna. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Sſchatz, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
Kirchſchule, 2 Lehrer, Königl. Batronat, 1 
Nebenſchule, 1 Lehrer, Briv.:Patron., 13 Orte, 
Seelz. 1979. 

Jahnsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Stolberg, 2 Kirchen Gil. 
Meinersdorf), I Pfarrer, 2 Schulen, 3Lchrer, 
Königl. Patron., 2 Orte, Seelz. 2616. 

Jahredanzeigen. Die Superintendenten find 
verpflichtet, aljährlih bis Ende Januar fol: 

‚ende Jahresanzeigen zu erftatten: 1) über die 

mtöführung und Leiftungen der Schul: 
lehrer (Schulgeſ.⸗Vdg. v. 9. Juni 1835, 
$ 170.4 u. 7), 2) über die Amtsführung der 
Seiftligen nad Vdg. v. 3. Septbr. 1838, 
3) über das Verhalten der Candidaten des 
Kredigtamts, der Theologie und des 
Sqhulamts nad Regul. dv. 20. März 184. 
Diefe Anzeigen find auf Verlangen den Geiſt⸗ 
Tihen, Lehrern und Gandidaten von den 
Ephoren, fo weit fie einen Jeden angehen, zur 
Einfiht vorzulegen. Vdg. v. 21. Juli 1848. 
©. Boftfreiheit. 

ZJapresbefoldung, ſ.Amts-Einkommen. 

Jahrgänge, f. Predigten, Gottesdienſt. 
. Jahrmarktöferien, ſ. Schule (Ferien). 

Jahr: und Wodenmärtte, ſ. Gotted- 
dienft (Volizeiliche Beftimmungen). 

Jafpis, der Heine Katechismus Luthers, ſ. 
Schule (Unterridt). R 

Jawort, f. Ehe (Schließung). 

jeriſau. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Glauchau, Ger.Amt Hinter-Glauhau, 2 Kir⸗ 
chen (Fil. Keinholdshain), 1 Pfarrer, 2Schulen, 
2 Lehrer, Oräfl. Shönburg. Priv.-Batronat, 
4 Orte, Seelz. 926. 

Sefuiten. Es dürfen weder neue Klöfter 
errichtet, noch Jefuiten oder irgend ein anderer 
geiftl. Orden jemals im Lande aufgenommen 
werben. Berf.:Urk. v. 4. Septbr. 1831, $ 56. 

Immatriculation, f. Univerfität. 

Immobiliar-Brandverſicherungs— 
anſtalt, ſ. Landes-Immobiliar-Brandder⸗ 
ſicherungsanſtalt. 





Immobilien, ſ. Geiſtl. Grundſtüde, 
Amiseinkommen, Juden. 

Immunitäten, ſ. Amts-Einkommen, 
Amisrechte, Geiſtl. Perſonal⸗ und Realbe⸗ 
freiungen, Lehrer: Wittwen-Benfionzcaffe. 

Impfung, f.Schupblatternimpfung, Reu- 
geborne. 

Impoenitens, f. Seelſorge (Unbuf- 
fertige). ° 

Impositio manuunf, f. Amtöbefegung 
(Ordination). 

Impotenz, männliche, f. Ehe (Schließung, 
Scheidung). 

Incet. Verwandte, welche fih dem Bei: 
chiaf mit Verwandten hingeben, find mit Ge⸗ 
fängnig von 1—6 Monaten zu beftrafen 
Erim.:Gef. 1838, Art. 303. . 

lee ſ. Gottesdienſt (Pre: 
digt). 

Inexigible Forderungen, |. Kirchen-Ver: 
mögen, Schulcaſſe. 

Information, ſ. Schule (Unterriät). 

Injurien, ſ. Univerſität. 

Inländer, ſ. Amtöbefegung. 

Innungen, ſ. Kirgenvermögen (Kind: 
rechnung), Schulcaffe. 

Innungmeifter, |. Begräbniß. 

* Inrotulation, j.Superintendenten (Ein: 
tommen). 

Infeription, f. Univerfität, Immatıi: 
culation. 

Inferate, f. Stempelimpoft. 

Insgemein, |. Lirchrechnung, Schulcafe 
ſenrechnung. 

Insidiae vitae sructae, ſ. Che (Sqhei⸗ 
dung). 

Infinuation, ſ. Superintendenten (de: 
ſchafts ordnung, Tarordnung). 

Infinuationsregiftratur, ſ. daſelbſt. 

Inſpection, ſ. Behörden (Kirchen: und 
Schulinfpection), Hofpitäler. 

Infpectiondregt, ſ. Stadträthe. 

Inſtanz, ſ. Katholiſches Conſiſtorium. 

Inftruction, f.geiftl. Berfonen (Lauſth) 

Integritätzeid (Lebigfeitzeid), ſ. Che 
(SHliegung). 

Integritätägeugniß, |. Ehe (Sqlie 
Bung). 





176 


tronat, 3 Orte, Seelz. 2200. Die Katholiken 
gehören in die Kirche zu Annaberg. 

Johanngeorgenſtadt. Evang.⸗luth. Stadt: 
pfarramt, Eph. Schneeberg, Ger.⸗Amt Johann: 
georgenſtadt, Stadtrath, 2Kirchen, 2 Geiftliche, 
1 Schule, 7 Lehrer, Priv.:Putronat, 2 Schulen, 
3 Lehrer, Königl. PBatronat, + Orte, Seel. 
4419. Die Ratholiten diefes Amtes gehören 
nad) Annaberg. 

Sohannisfeft, gewidmet Johannes dem 
Evangelijten, wegen feines Zeugnifjes von 
Jeſu: das Wort ward Fleiſch :c., ift der ehe⸗ 
malige 3. Feiertag des Weihnachtäfeites. 

Sohannisfeft, dem Andenken Johannis des 
Täuferd gewidmet, wird feit dem 5. Jahr: 
hundert gefeiert, ein halbes ‚Jahr vor dem Ge: 
dächtnipfeft der Geburt Ghrijti (Xuc. 1, 36). 
Aus alter Zeit jind für daffelbe noch viele 
Volksgebräuche übrig geblieben (Johannis: 
feuer | Job. 5, 35], Johanniskränze). Iſt auch 
das Jobannisfeft durch Gefeh v. 13. Jan. 1831 
aufgehoben worden, fo hat man doch z. B. in 
Dresden, Leipzig und andern Orten wenigiteng 
die theilmeife eier deffelben beibehalten und 
an andern die Gräber auf den Gottedädern 
mit Blumen [hmüden zu dürfen, ſich erbeten 
* (Grimma, Leisnig). 

Sobannishofpital, f. Freiberg. 

Johannistag, f. Teittage. 

Johnsbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Dippoldiswalde, Ger.-Amt Lauenſtein, 
1 Kirche, 1Pfarrer, 2Schulen, 2Lehrer, Priv.⸗ 
Patron., 5 Orte, Seelz. 994. 

Jonsdorf. Evungel.:luther. Pfarrkirchdorf, 
Ober-Lauſitz, Ger.:Amt Zittau, I Kirche, 1 
Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:PBatron., 
1 Ort, Seelz. 1572. 

Joſephsehe, |. Ehe (Schliegung). 

Journal, ſ. Schule (Xocalinjpector). 

Irfersgrün. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Auerbach, Ger.:Anıt Lengefeld, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Patron., 
1 Ort, Seelz. 738. 

Irmſcher, Keitfaden, [Schule (Unterridt). 

Irrungen, ſ.Ehe (Scheidung), Kirchfahrt, 
Geiſtl. Perſonen, Superintendent, Kirche (Ein: 
kommen). 

Iſagogik, ſ. Candidatenprüfungen. 

Iſraeliten, f. Juden. 

Iubelfeft der römifch=tathol. Kirche, ur: 
ſprünglich aller 100 Jahre, neuerdings aller 
25 Jahre durch den Bapit ausgefchrieben, ge: 
währt den römiſch-katholiſchen Chriften unter 


Johanngeorgenſtadt — Juden. 


Im Jahre 1825 fand unter Bapft Leo XII. das 
legte derartige Jubelfeſt ftatt. 

Jubelfefte (Jubiläen) wegen wichtiger kirch⸗ 
licher Ereigniffe in der evang.=luth. Kirche find 
im Taufenden Jahrhundert im Königreid 
Sachſen begangen worden: im Jahre 1817 am 
31. Octbr. wegen 300 jähriger Einführung der 
Reformation — im Juhre 1830 am 25. Juni 
wegen der vor 300 Jähren erfolgten Uebergabe 
der Augsburg’fhen Eonfeffion — im Jahre 
1839 am 31. Dctbr. wegen Einführung der 
Reformation im jetigen Königreich Sadyfen — 
im Jahre 1855 am 25. Septbr. wegen Abſchluß 
de3 Neligiongfriedend. Ueberdies wurde am 
9. Trinitatid: Sonntage 1843 das 1000 jährige 
Jubiläum der Gründung Deutfchlands als 
ſelbſtſtändiges Neid in den Predigten Er: 
wähnung gethan. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 28. Juli 


1343. 

Jubilate, der dritte Sonntag nach Oftern, 
fo genannt von den Anfangsworten des Palm 
66, 1 „Jubilate Deo omnes terrae‘“. 

Auden. Den jüdifhen Glaubensgenoſſen 
fowohl zu Dresden als zu Leipzig wird ges 
jtattet, an einem jeden diefer Orte .in Eine 
Neligiondgemeinde ſich zu vereinigen und al 
ſolche ein gemeinſchaftliches Bet- und Schul⸗ 
baus zu haben, und wird, dan! fie ein 
folche3 entweder durch Ankauf und pafiende 
Einrichtung eines ſchon vorhandenen Ge: 
bäudes oder durch Erwerb eines Bauplahes 
und Aufführung eines neuen Gebäudes er 
richten können, das geſetzliche Verbot, nad 
welhem Auden Grundftüde nicht befigen 
dürfen, ingleihen Die in den Geſetzen und 
Ortsſtatuten enthaltenen Beftimmungen, wo: 
nach den Juden weder eine Synagoge zu et: 
richten, noch einen befondern Ort zu gemein 
fhaftliher Verrichtung ihrer jüdifchen Gere: 
monicen, noch einen andern ald bloßen Bri: 
vatcultus zu haben, verftattet jein foll, info 
weit hierdurch aufgehoben. Die bisher üblichen 
Privatſynagogen find aufzuheben. Gefeh v. 
18. Mai 1837. Auch die Beerdigungen der 
jüdifhen Glaubeusgenoſſen find in Betreff der 
Behandlung der Leihen dem Mandat v. 11. 
Schr. 1792 unterworfen und dürfen in ber 
Hegel dieſe Leichen und wenn nicht bei am 
ftedenden Krankheiten, bei großer Sonnenhike 
oder. fonft aus dringenden Urfachen eine Aus 
nahme zu maden nöthig ift, erft nach Ablauf 
von 72 Stunden, von Zeit ded Todes an, zu 
begraben find und die Beerdigung nidht eher 


gewiffen Bedingungen volllommenen Ablaß. zu geftatten iſt, als wenn zuvörderſt der hiefige 





178 


Analogie des Mand. v. 20. Yebr. 1827 eine] 


vierwöchentliche Friſt entiprehend erfcheint, 
anzuermahnen. Erklärt aber der Gemeldete 
auch nad Ablauf diefer Frift den Entſchluß, 
bei feinem Vorhaben beharren zu wollen, jo 
bat der Geijtliche über den Borgang ein Bro: 
tocoll aufzunehmen und dem Vebertretenden 
auf Verlangen und auf Grund dieſes Proto: 
col3 eine Veſcheinigung jedody nur darüber 
auszuſtellen, daß cr aus der evangeliſch-chriſt⸗ 
lien Kirche ausgetreten ſei. Cult.-⸗Min.⸗ 
Vdg. v. 29. Dechr. 1849. 

Die Taufe übergetretener Juden zum 
Chriſtenthum ift au vor Erreihung des 21. 
Lebensjahres geitattet. Gult.:Min.:Bdg. v. 
4, Dechr. 1841. Zum Studium der Rechte fi 
anmeldenden inländifhen Juden ift zufolge 
einer vom Eult.-Min. im Einverftändnifie 
mit dem Juftizminifterium an die Immatricu⸗ 
lationdcommifjion zu Leipzig erlaffenen Vdg. 
v. 22. Novbr. 1641 bei der Infcription Die 
Beicheidung zu ertheilen, daß zwar ihre fünftige 
Zulaffung zum Eramen pro praxi oder pro 
candidatura nad beendigten Univerfitäts: 
ftudien nicht gehindert werden folle, daß aber 
ihre Sreation zu Notarien in Berüdfihtigung 
der Vorſchrift der Notariatdordnung von 1512 
$ 2 und bei der Berwandtichaft des Notariats 
mit dem Richteramte künftig nicht ftattfinden 
könne, und daß ihnen auch eine Ausſicht auf 
künftige Erlangung der Advocatur durdy ihre 
Zulaſſung zu gedahhtem Examen nicht eröffnet 
werde. Später bat das Juſtiz-Miniſterium 
in einem Recomm. an das Eult.:Min. v. 9. 
Aug. 1851 fi) dahin ausgeſprochen, daß daſſelbe 
bei der Immatriculation jüdifher Notarien 
die Beſchränkung ausſprechen werde, daß fie 
fi der Abnahme von Eiden, fo weit ſolche bei 
Notariatshandlungen überhaupt vorkommen 
können, bei hrijtlihen Parteien zu enthalten 
hätten. God.:Suppl. ©. 271, Not.5. Die 
Abnahme eines Eides von jüdiihen Glauben: 
genofjen geichieht an gewöhnlidyer Gerichts: 
jtelle und in Öegenwart eines Wabbiners oder 
jüdifchen Gelehrten und zwei jüdischen Manns⸗ 
perjonen ald Zeugen, welche das Gericht wählt 
und unbefcholten jein müſſen. Verwarnungen 
vor Meineid folgen fowohl vom Richter ala 
Rabbiner darauf. Der Schwörende leiftet den 
Eid mit bededtem Haupt, indem er die rechte 
Sand auf das Chummeſch oder die Thora legt 
und die Eidesformel dem Richter laut nach⸗ 
jagt. Die Eidesformel lautet: „Bei Adonai, 
bem ewigen Gott Iſraels, ſchwöre ich, ohne 


Inden. 


Vorbehalt oder Ausflucht, in Aufrichtigkeit 
des Herzens, daß ꝛc. jo wahr mir helfe Adonai, 
der Gott Iſraels. Amen.“ Der Ausſprechung 
des Namens des Schwörenden in den Eided: 
worten bedarf es nit. Wenn der Eid nur 
geringfügige Sachen betrifft, jo daß die Gegen: 
wart der Zeugen und die Anwendung de? 
Chummeſch oder der Thora wegfällt, hält der 
Schwörende die rechte Hand zum Himmel er: 
hoben. Geſetz v. 30. Mai 1840. 

Nach jüdifher Verfaffung gehört die Er: 
örterung und Entſcheidung der (Eheftreitig- 
keiten jüdifher Glaubendgenofjen vor den 
Rabbiner und kann der Act der Eheſcheidung 
nur unter Anleitung und im Beifein deffelben 
vorgenommen werden. Ueber das im dergl. 
Chedifferenzen, namentlich in dem alle, wenn 
die eine oder die andere Partei bei der von 
dem Oberrabiner ertheilten Entſcheidung fid 


‚nicht beruhigt, zu beobachtende weitere Ver: 


fahren ijt zur Zeit eine gejeßliche Bejtimmung 
nicht vorhanden. — Comm. d. Eult Win. a. 
d. Zuftiz: Min. v. 17. Dechr. 1841 und v. 3. 
Febr. 1842. Ueber die politiſchen Verhältniſſe 
der Juden im Königreih Sachſen iſt ned 
Folgendes zu erwähnen: 1) Sie dürfen nur 
in Dreöden und Leipzig bleibenden Aufenthalt 
nehmen, jedoch bedarf ed an diefen Drten zur 
jelbititändigen Haushaltführung und Anfällig- 
madung der einheimijhen Juden Peiner be 
Sondern Conceſſion (Gef. v. 16. Hug. 1838, $8) 
tönnen au in obigen Städten nady freier 
Wahl ein Gewerbe, wenn auch unter gewiflen 
Beihränfungen, treiben. Ibid. $ 4. SEie 
müffen, wenn hierzu nöthig, das Bürgerrecht 
erwerben, ohne der diesfallfigen bürgerlichen 
Ehrenrechte theilhaftig zu werden. Ibid. $5. 
Ausländiichen Juden fann die Niederlaffum 
in Dresden und Leipzig nur durch das Mint 
fterium des Innern gejtattet werden. Ibid.$5. 

Jeder inländiiche Jude hat einen beftinum- 
ten erblichen Bamiliennamen zu führen, 
der vom Stadtrathe nebft Dem zeitherigen Re 
men des Juden in ein genaues Gejhledts: 
verzeihniß eingetragen wird. Ibid. 87. 
Ueberdem jind ſowohl beim Stadtrath als bei 
den Judengemeinden Geburtsliften zu 
führen und in die lebtern die dem Kinde bei: 
gelegten bürgerlihen und in der Synagoge 
üblichen Bornamen einzuzeichnen. Der bärgers 
lihe Vorname kann nie mit einem ander 
Namen vertaufcht werden und ift überall im 
bürgerlichen leben zu führen. Ibid. $8. Ja 
allen Urkunden, Cheftiftungen zc. haben id 


——-. 


—— — — — —- 





180 


vornehmer Herren erbaut (Schloß: und Hof: 
fapellen), oft auch im freien Felde errichtet — 
Taufkapellen in manchen größern Kirchen, wo 
namentlih die zum Chriſtenthum Weberge: 
tretenen getauft wurden. — Aud die Familien: 
Betftübchen in den Kirchen nennt man bisweilen, 
obmwohl unrichtig, Kapellen. S. Gottesdienſt. 
Kappfeniter, ſ. Kirchväter, Kirche. 
Kaſten, Kajtenvorfteher, ſ. Kirchenver: 
mögen. 
Katecheten, j. Schule (Lehrer). 
Katechetenſchulen, f. dafelbit. 
Satehetenftellen, f. dafelbft. 
Katechetik, f. Univerfität. 
Katechetiſche Gefellfhaften und Uebun: 
gen, |. Candidaten- Vereine. 
Katechiſation der Sandidaten, |. Candi⸗ 
daten, Amtsbeſetzung. 
Katechismus Luthers, ſ. Symbolifche 
Bücher, Behörden, Landes:Eonfiftorium. 
Katehismus, f. Schule (Lehrbücher). 
Katechismus-Examen, ſ. Oottesdienft. 
Katechismuspredigt, ſ. daſelbſt. 
Katechumenen, ſ. Confirmation. 
Katharinenberg, ſ. Buchholz. 
Katholiken, ſ. Begräbniß, Amts-Ein- 
kommen, Stolgebühren, Gerichtsbarkeit, An⸗ 
lagen, Ehe, Geiſtliche Perſonen, Patronatrecht, 
Eingriffe, Kirchenvermögen, Conſiſtorium, Vi: 
cariat, Schule (Bücher), Feſttage, Seelſorge, 
Taufe, Ober-Lauſitz, Kirchen, Kirchfahrt. 
Katholiſches Confiſtorium. Zur Ausübung 
der katholiſch⸗geiſtlichen Gerichtsbarkeit in der 
untern Inſtanz wird ein Eatholifch  geiftliches 
Conſiſtorium niedergefeßt, welches mit drei 
geiftlihen und zwei zur Verwaltung von 
Juſtizſtellen nah der desfallſigen gefeßlichen 
Vorſchrift qualificirten weltlichen Beifigern 
befegt, bei deſſen Erpedition auch, außer den 
fonjt nöthigen Erpedienten, ein zu Actuariats⸗ 
verrichtungen legitimirter Secretarius ange: 
ftellt fein foll ($ 3). Die als geiftliche oder 
weltlihe Mitglieder bei genanntem Collegio 
anzuftelenden Perſonen hat der apoitolifche 
Bicar zu der zu deren Anftellung, bei nicht 
vorhandenen Bedenken, vorhero zu ertbeilenden 
landesherrlichen Beftätigung, jedesmal in Bor: 
[lag zu bringen (Fs). Die ſämmtlichen, fo: 


KRappfenfter — Katholiſches Eonfiftorium. 


obadytung der Landesgeſetze fi zu verpflichten 
(56). In dem katholifch:geiftlichen Eonfiftorio 
ſoll der vorfißende Geiſtliche den Titel „Brä- 
ſes“, die übrigen Beifiger den Titel „Son: 
ſiſtorial-Aſſeſſoren“ führen und Erfterer den 
Rang nah dem Director, Lebtere den Rang 
nach den Alfefjoren des Conſiſtorii zu Leipzig 
baben. Der Geridhtsitand derjelben tft, was 
die geijtlichen Beifiger anlangt, nad den Be: 
ftimmungen des gegenwärtigen Mandats, in 
Anfehung der weltlichen Affefforen aber und 
der Subalternen de3 Gollegii, nur Dienſt⸗ 
ſachen ausgenommen, in Hinſicht deren fie 
jämmtlidy unter dem Vicario ftehen, nach den 
in 6$ 18 und 19 des Mandat3 vom 13.. März 
1822 enthaltenen allgemeinen Borfchriften (jet 
nach den Beitimmungen in $ 11 des Geſetzes 
über privilegirte Gerichtäftände v. 25. Jan. 
1835) zu beurtheilen ($ 7). Die an das ta 
tholifch:geiftliche Konjiftorium gerichteten Ein: 
gaben und andere Schriften mögen außen 
„An das Hochwürdige geiftlich-Tatholifche Eon: 
fiftorium im Königreihe Sachſen“ und innen 
„Hochwürdige Herren” überſchrieben werben. 
An den Bicarius ift „Hochwürdigſter Apoftelis 
ſcher Vicarius“ zu ſchreiben und auf der Außen: 
ſeite des Schreibens der Titel „An das. Hoch⸗ 
würdigfte Apoftolifhe Vicariat im Königreich 
Sachſen“ zu gebrauden (Vdg. v. 12. Septbr. 
1835) (5 8). Alles dasjenige, was von dem 
Gonfiftorio ausgeht, ift von dem Präfes oder 
vorfigenden Konfiftorial: Afjeffor zu unter: 
ſchreiben und von dem Secretario zu contra 
figniren (89). Das Bicariat fährt ein eigenes 
Siegel mit der Umfchrift „Apoftolifcges Bi⸗ 
cariat im Königreich Sachſen“ und das Con 
fiftorium eins mit der Umſchrift, Geiſtliches 
Fatbolifches Confiftorium im Königreih Gad- 
fen” ($ 10). In Verfaſſungsſachen, rein geiſt⸗ 
lichen Sachen und Perſonalrechtsſachen ber 
katholiſchen Geiſtlichen (ſ. $ 11 des not. 5 eit. 
Geſetzes) ift es ausſchließlich dem apoftolifdgen 
Bicariate fubordinirt, foweit diefe Berfaffungs: 
ſachen die innere Verfaffung des Eollegii an: 
geben. Aeußere Angelegenheiten find nad 
vorher beim Geheimen Rathe, mit Zuziehung 
des apoftolifhen Vicars, über fie angeftellten 
Erwägung, mitteljt Vortrags des Erſteren, 


wohl geiftlihen ald weltlichen Beiliger diefer | den der Vicar mit zu unterfchreiben hat, gur 
Behörde, auch die bei ihr anzuftellenden Sub: [eigenen Decifion des Königs zu ftellen. bg. 
alternen, werden bei ihrer Einführung und |v. 7. Novbr. 1831, $ 1, S4. E. 69. (Su 
Annahme mit dem Subjectionds und dem|und 12.) Gegen die Erkenntniſſe und Be 
Dienfteide belegt, haben auch, binfichtlich der | ſcheide des Eonfiftorit in denjenigen Rechts⸗ 
ihnen zukommenden Gejchäftsführung, zu Bes | jachen, über welche der Vicarius apostolicus 


-——— 


Katholiſches Eonftftorium. 


Biber ut 





182 Kaufgeld 


beizulegen. Die Mitglieder des katholiſchen 
Conſiſtorii haben den Titel „Eonfiftorialräthe” 
erhalten. Befanntm. v. 12. Novbr. 1840. ©. 
Vicariat (apoftolifhes), Vicariatsgericht. 
Alles Andere, was die katholiſche Kirche be⸗ 
trifft, iſt am gehörigen Orte eingeſchalten. 

Kaufgeld bei wüſten Gütern. Wenn die 
Geiſtlichen an dieſelben rüdftändige Forderun⸗ 
gen haben und es werden dieſe Güter um ein 
leidliches Kaufgeld an den Mann gebracht, ſo 
wird dieſes Kaufgeld unter die landesherrlichen, 
in Aemtern beſtellten Einnehmer, Gerichts⸗ 
herren, Kirchen- und Schuldiener pro rata 
vertheilt. S. Kunze, Kirchenrecht, ©. 459. 
S. Philipp S. 310. 

Kaufmannſchaft, ſ. Amt, geiſtl. 

Kaufmannswaaren, ſ. Univerſität. 

Kaufungen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.-Amt Penig, 2 Kirchen (Fil. 
Rußdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Priv.-Patronat, Til. Altenburg, Conflit.:Pa: 
tronat, 3 Orte, Seclz. 890. 

Kelch, ſ. Abendmahl. 

Kemnig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.: 
Lauſ., Ser. Amt Bernftadt, 1 Kirche, I Pfarrer, 
1 Schule, 2 Fehrer, Priv.-Patronat, 1 Ort, 
Seelz. 1281. 

Keffelsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Dresden II, Ger.:Amt Wilsdruf, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 1Kirchſchule, 1 Nebenſchule, 
Koönigl. Patronat, 4 Nebenſchulen, Priv.⸗Pa⸗ 
tronat, 6 Lehrer, 8 Orte, Seelz. 3498. 

Kiebitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Leiönig, Ger.Amt Mügeln, 1Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Kirchſchule, 2 Lehrer, Königl. Patronat, 2 
Nebenſchulen, 2 Lehrer, Priv.:Rutronat, 12 
Orte, Seelz. 1821. 

Kieritzſch. Evangel.-luth. Pfarrlischtorf, 
Eph. Pegau, Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, 
2 Orte, Seelz. 589. 

Kinder (Überhaupt), |. Taufe, Begräbniß, 
Gottesdienſt, Schule, Vermiethen, Handwerke, 
Erziehungs- und Beſſerungsanſtalten, Ali— 
mentation, Ehe (Scheidung, Schließung), 
Uebertritt. 

Kinder der Kirchendiener, ſ. Vormünder, 
Amtsaustritt, Handelsſchule, Stipendien, Ge: 
a ,‚ Wittwen: Penfionen, Heimaths⸗ 
recht. 

Kinderlehrer, ſ. Schule (Lehrer). 

Kindererzeugung, ſ. Ehe. 

Kindermord, ſ. Mord. 

Kinderbewahranftalten. In volkreichen 





— Kirche. 


Orten, wo e8 der Jugend außer den Schul: 
tunden In Folge der Gewerbe oder fonitigen 
Ortsverhältniffe an nützlicher Beichäftigung 
und Aufſicht fehlt, oder die der Tagearkeit 
außer dem Haufe nachgehenden Eltern oft ge: 
nötbigt find, ihre noch nicht [hulfähigen Kinder 
ſich ſelbſt zu überlaffen, ift zugleich auf Er 
rihtung geeigneter Anftalten, worin fie ſich 
unter Auffiht befinden, und mit nüßfichen, 
ihrem Alter und ihren Kräften angemeflenen, 
jedoch dem körperlichen und geiftigen Wahl 
thum nicht hinderlichen, fondern vielmehr beidel - 
möglichft fördernden Arbeiten beihäftigt wm 
in techniſchen Fertigkeiten unterrichtet werden, 
Bedacht zu nehmen. Arm.-Ordg. v. 22. Dt 
1840, 6 50. Wie da3 Schulgefeb diefe Ber = 
wahrfchulen der Aufſicht der Diftrictd: m 
Localſchulinſpectoren unterftellt (Vdg. 3. Schl⸗ 
gefeß v. 9. Juni 1835, $ 170), fo gehören it 
auch, wie 

Kindergärten zum Reſſort des Cultus-Mi- 
nifterit und der Schulbehörden überbaupt. 
Es haben demnach folgeredht die Beitimmun: 
gen in G 8 des Volksſchulgeſetzes, wonach de 
Crridstung jeder Privatihulanitalt an dic Ge: 
nehmigung der vorgefehten in G 5 der Ans: 
führgs-Vdg. näher bezeichneten höhern Bebärke 
gebunden ijt, auf die vorgedachten Anftalten 
ebenfall3 Anwendung zu leiden. — Vdg. 8 
Cult.⸗Min. a. d. Kr.⸗Dir. zu Dr. 0.0.04 
1851, ingl. Vdg. a. d. Kr.⸗Dir. z. Leipz. ®. 
2, Septbr. 1852. Cod.:Suppl. S. 395. 52. 

Kindtaufe, f. Taufe. 


Kirchberg. Evangel.:Iuth. Stabtpfarrammt, 
Eph. Zwidau, Ger.:Amt Kirchberg, 1 Kirche 
2 Geijtlihe, 4 Schulen, 7 Lehrer, Körkgl 
Batronat, 5 Orte, Seelz. 6354. Die Kathe⸗ 
liten des Ger.:Amt3 K. gehören in die Kiwi 
zu Zwickau. | 

Kirche (Kirhenverfaffung des Sächſt ſhen 
Kirchenſtaats). Die Geſchichte der Kineger | 
verfaſſung im Königr. Sachſen umfaßt fd: 
Perioden. Die erſte, die Zeit vor der e 
formation, findet den Papſt und untexe fe! 
‚tie Landesbifhäfe von Meißen, Meeting : 
Naumburg und Zeit im alleinigen Befiue le ' 
innern und äußern Kirchenregiments. DE ': 
‚war nur dom päpftl. Stuhl abhängig, ef ! 





politen von Magdeburg und die Laufig et 

‘dem Erzbiſchof von Prag. Trotzdem 8 = 
die Pandesherren das Oberaufficgtäredat Hr "- 
die Kirche aus und litten nicht, daß welllik r 


—— 


* 


— 


Eee 

— * een 

eine röm fat er Gonfeffion 
en Die inerfonnung | Eimne die herrſchende Kirche, 


i 
FEN 
8: 


der evangefielutberifcen ienigen Untertanen, welde zu einer 
Gonfeffto 
ihres 





= 


184 


Mitgliedern und Sanzleiperfonen verfehene ſtand aus. 


Mittelverivaltungsbebörde für ihre ſämmtli⸗ 
hen kirchlichen Angelegenheiten unter landes- 
herrlicher Beftätigung zu errichten, Gebraud) 


Kirche. 


Statut v. 17. Aug. 1858. (In 
Wirkſamkeit getreten v. 27. März 1859.) 

An Betreff der Gleichftellung der in Sad: 
fen aufgenommenen driftliden Eonfeffionen, 


zu machen gefonnen find und vermögen, den | welche die bürgerlichen und politifchen Rechte 


evangeliſch-lutheriſchen Landesbehörden, näm: 
lich in Chefahe® und in kirchlichen Auftiz- 
fahen den Bezirfd:Appellationggerichten und 
in kirchlichen Verwaltungsfachen dem an die 
Stelle des vormaligen Kirchenraths getretenen 


angeht, fo gehören dahin I) die Erlangung 
des Ortsbürgerrechts, ſo wie 2) das eigen 
thümliche Beſitzrecht unbeweglicher Güter; 
3) die gleiche Fähigkeit im Allgemeinen zur 
Bekleidung aller öffentlichen weltlichen Aemter. 


Miniſterio des Cultus, untergeordnet verblie: | (E3 fällt daher jetzt bei Verpflichtung der blos 
ben find, indem die Eollegien ihrer Prediger |für weltliche Geſchäfte angeitellten Staat: 
und Borfteher, welde den Namen: refor: |diener, mit einziger Ausnahme der Mitglieder 


mirte Confiftorien führen, nur beſtimmte 
Amtsgerechtſame in kirchlichen Angelegenbei- 
ten, welche hauptſächlich denen der evangeliſch⸗ 
lutheriſchen Kircheninſpectionen gleichen, je⸗ 
doch mit einer größern Selbſtſtändigkeit und 
unter unmittelbarer Leitung des Königl. Cul⸗ 
tus-Miniſterii, auszuüben haben. Dahinge⸗ 
gen iſt den röͤm.-katholiſchen Kirchen— 
gemeinden eine eigene zwiefache geiſtliche 
Behörde ihrer Confeſſion vorgeſetzt, nämlich 
a) als Mittelbehörde ein „katholiſch-geiſtliches 
Conſiſtorium“ zu Dresden für die Kreislande 
und das domſtiftliche Confiftorium zu Bu: 
difjin für die oberlaufiter Provinz, fodann 
b) ald Oberbebörde für die Kreislande „der 


der oberften Staatöbehörde in Kirchenſachen 
und des betr. Referendariat, der Mitglieder 
des Minifterii des Eultus, fo wie in den Ab: 
theilungen der Kreis⸗Directionen für Kirchen⸗ 
und Schulfachen die vormals gefetliche Leiftung 
des Neligiondeides hinweg.) 4) die Freiheit, 
nad) Gründen feiner Ueberzeugung von einer 
der hriftlihen Confefjionen zur andern über: 
treten zu dürfen. 

Der vorbezeichneten Öleichftellung der chriſt⸗ 
lihen Confeſſionen im ſächfiſchen Staate un: 
geachtet, bleiben dennoch 1) bei jeder Reli: 
gionspartei überhaupt alle Kirchenämter aus: 
fchließlicy deren eigenen Glaubensverwandten 
eben fo vorbehalten, ala 2) infonderheit der 


apoftolifche Bicar’’ und unter deffen Leitung evangeliſchen Landeskirche und Deren Mitglies 
als Appellationsinftanz in dem katholiſchen dern der ausschließliche und ungeftörte Beſih 
Eonfiftorio verbliebenen Rechtsſachen ein be: | und Genuß der zu unmittelbaren oder mittel: 
fonderes Bicariat3:Gericht, welches aus zwei| baren Zwecken diefer Kirche allein fundirten 
geiftlihen Näthen und drei weltlihen Mit: | und bejtimmten Güter, Nutuugen, Benefis 


gliedern, einem rechtsgelehrten Tatholifchen 
Vicariatsrath und zwei Mitgliedern des Ober: 
appellationdgericht3 (evangel. Eonfeffion) be- 
ftebt. Diefen Behörden fteht die felbftftändige 
Unordnung in Betreff aller inneren Angele: 
genheiten der katholiſchen Confeſſion, ſowie 
demnächſt unter Oberaufſicht des Königl. Mi⸗ 
niſterii des Cultus auch die Verwaltung der 


cien und Inſtitute ſtaatsgrundgeſetzlich zuge⸗ 
ſichert iſt. 

Der weſentliche Aufenthalt der Juden ik 
auf die beiden Städte Dresden und Leipzig 
beſchränkt geblieben, dagegen haben fie doch 
an diefen beiden Orten nicht nur daB Recht 
erhalten, fih zu einer Religiondgemeinde zu 
vereinigen und als ſolche ein gemeinſchaftliches 


äußeren kirchlichen und Schulangelegenheiten | Bet: und Schulhaus mit eigenen, vom Minis 


zu (Verf.-Urk. 6 57), nebit der Gerichtäbar: 
feit in Ehefachen beiderfeit3 katholiſcher Bar: 
teien. Das Rechtsverhältniß der Deut: 
Katholiken zum Staate ift durch dad Geſetz 
vom 2. November 1848 geordnet. Diefe Kir- 
hengejellihaft übt unter Ober: Aufiicht des 
Eultus : Minifterii die ihr zuftehenden Rechte 
‚und Befugniffe durch Beichlüffe der einzelnen 

Kirchengemeinden und bezichendlich deren Ver: 
treter im Aelteitenrathe, Dur Berfammlungen 
von Abgeordneten aller Kirheugemeinden 
(Synoden) und durd den Landeskirchenvor⸗ 


fterio des Cultus beftätigten Rabbineru und 
Lehrern gu haben, fondern können audh unter 
gewilfen Modificationen das Ortsbürgerrecht 
erlangen und ein Grundftüd eigenthümlich ers 
werben. Außerdem ift ihnen völlige Glaubens⸗ 
freiheit und das Recht ungeftörten Haudgotted: 
dienſtes zugefihert. Demnächſt find fie aber 
auch noch gegenwärtig der Belleidung öffent 
licher Aemter und der yührung von Vormund⸗ 
haften für hriftliche Religionsvserwandte un 
fähig und felbft in Anfehung des Handels 
und Gewerbes ziemlich eingefchräntt. Gie fir 


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166 


nad Befinden der Nothwendigkeit, die Veran: 
ftaltung von Kirhenfynoden oder Verfamme 
lungen von Repräfentanten der evangelifchen 
Kirchengemeinde geiftlihen und weltlichen 
Standes für die Berathung wichtiger allge: 
meiner Angelegenheiten. Ibid. ©. 76. 
Kirchen. Kirchen jeder Art (Mutter-, Tod: 
ter:, Schmwefter:, Gottesader:Kicchen) jind die 
zum öffentlichen Gottesdienſte eines Kirchen: 
vereins beftimmten und nad) feierliher Ein: 
weihung von anderm weltlichen Gebrauche ab: 
gejonderten Gebäude, gehören zu den Gegen: 
ftänden, welche außer Handel und Wandel 
(praeter commercium privatorum) ftchen und 
zu den privilegirten Drten, deren Verlegung 
durch daſelbſt begangene Vergehungen in der 


Kirchen. 
‚chen der ftreitigen ober nicht ftreitigen Ge⸗ 


richtsbarkeit, welche zeither an die mit Ge⸗ 
richtsbarkeit verfehenen Stadträthe allein er: 
gangen, oder wo fte doch Soncommiffarien 
geivefen find, werden nicht an diefe, fondern 
an die Gerichtöbarfeit der Städte gelangen, 
auf melde auch die früheren, den Gtabt: 
räthen ertheilten Commiſſionen Ddiefer Art 
ohne Weiteres übergehen. Dagegen können 
den GStadträthen auch Tünftig dergleichen 
Aufträge in Adminiftrativfahen ertbeilt wer⸗ 
den. In allen Füllen, mo der Stadtrath als 
Gollator oder als weltlicher Coinſpector auf: 
tritt, wird, ihm und der geiſtlichen Inſpec⸗ 
tionsbehörde gegenüber, die ganze Stadtge⸗ 
meinde, fo weit diefe bisher zu concurriren 


Regel härter beftraft wird als ſonſt. Ein kirch- hatte, durch die hierzu befähigten Stadtver⸗ 


liches Aſylrecht findet nicht fjtatt. Die De: 
nusung der Kirhen zu fremden Zwecken in 
dringenden Fällen hängt von dem vorgeſetzten 
Eonftitorio ab. Dr. v. Weber K.⸗R. I. Ausg. 
III. 892. Rev. Syn.:Decr. 1673, $ 86. Der 
Gebrauch der Kirchen zu politifchen Verſamm⸗ 
lungen ift nicht mehr geitattet (Vdg. v. 15. 
Novbr. 1848), und zur Aufführung von Mu: 
ſikſtücken bei Gefangfeiten bedarf es auf zu er: 
ftattenden Bericht der Kirchen-Inſpectionen der 
Genehmigung der vorgefegten Eonfiftoriulbe: 
börde. Min.:Bdg. v. 6. März 1854. Denfir: 
hen Steht ein perfönliches Vorzugsrechs in 
Soncurjen vor den hirographifchen Ereditoren 
zu. Mand. v. 4. Juni 1889, $ 14. 4. Ber: 
mächtniffe und Schenkungen an Kirdyen und 
für kirchliche Zwecke genießen die Befreiung 
vom Erbſchaftsſtempel (Nefer. v. 15. April 
1830) desgleihen als moraliſche Perjon von 
der Entrihtung der PBerfonal: und Gewerbe: 
fteuer. Gef. v. 2. Novbr. 1834, $ 42. Die 
Kirchen und Schulen find in ihren bürgerlichen 


ordneten vertreten. Die in den Stadtbezir 
gebörigen Rirchen:, Schul: und Stiftung 
rechnungen find den Stadtverordneten vorzu: 
legen und deren Erinnerungen dagegen, nad 


erfolgter Reantwortung derfelben durd bie 


Kircdhenvoritcher und andere Verwalter bed in 
Frage befangenen Vermögens, zur Kenntnik 
der Inſpectionsbehörde zu bringen. Inwie⸗ 
fern c8 bei den bier in Frage kommenden fir: 
hen: und Schulangelegenheiten von Zeit zu 
Zeit der Entwerfung eines Haushaltplans, 
nach den Vorfchriften in $ 220 der Allgemeinen 
Städte-Ordnung bedarf, hat die geiftliche Be 
börde mit Zuziehung der Stadtverordneten zu 
beftimmen, und, wenn ein Haushaltplan fir 
nöthig erachtet wird, ſolchen mit letztern ge 
meinfhaftlih zu entwerfen und feftzufehen. 
Die von der competenten geiftlichen Behoͤrde 
fürnöthig erflärten Leiftungen in Kirchen: und 
Scnulangelegenbeiten dürfen von den Stadt: 
verordneten nicht verweigert werden, obgleich 
e3 ihnen unbenommen bleibt, deshalb geb: 


Beziehungen und Handlungen den Gefegen |rigen Orts Vorftellung zu thun, wenn fie er 


des Stautes unterworfen. Verf.Urk. v. +. 
Septbr. 1831, 959. Wider Kirchen läuft die. 
Verjährung 40 Jahre; fie genießen aud) noch 
innerhalb 4 Jahren und aus einer rechtmäßig : 
begründeten Urfadye auch nach 4 Jahren die: 
Wiedereinfebung in den vorigen Stand. Conſt. 
5. P. 11.0.1572. Kirchen, Schulen, auch Stif: 
tungen ftehen nah Aufhebung der Conſiſto⸗ 
rien unter der Aufficht der Kreis-Directionen 
zu Dredden, Leipzig, Zwickau, Bauten. Vdg. 
v. 10. April 1835, F 2. Kirchen: und Schul: 
angelegenheiten in Städten find folgender: 
maßen zu behandeln. Aufträge der Gonfifto: 
rien oder anderer geiftlihen Behörden in Su: 


hebliche Oründe dazu zu haben glauben. Ju 
der Vermögensverwaltung in Kirchen⸗, Schul: 
‘und Stiftungsſachen und indbefondere and 
zur Aufſicht und Leitung der dahin gehört: 
:gen Baue und Unterhaltung von Gebäuden 
find befondere Deputationen zu ernennen. 
Diefe, fo wie die nach Befinden aus der Mitte 
des Rathes oder der Bürgerfchaft nach jedes 
Orts Verfaſſung zu ernennenden geifllichen 
Vorſteher, Kirchväter und andere Verwalter 
des unter geiftliher Beauffihtigung ftehenden 
Vermögen, werden, mit Rückficht auf bie 
ftattfindenden befonderen Berhältnifle, mit In⸗ 
itructionen verfehen. Diejenigen Mitglieder 





188 


mahl vergangener Sachen halb erledigt und 
wiederum zu der Ehriftliden Empfahung des 
Hochwürdigen Sacraments des Abendmahls, 
auch andern Kriftlihden Verfammlungen zuge: 
laffen werde. Und follet ihr hierauf alle er: 
mahnet fein, fleißig zu bitten, daß der all: 
mächtige barmberzige Gott, dieſem N. und und 
allen unfere Sünd gnädiglih durch Jeſum 
Ehriftum vergeben und wit dem heiligen Geift 
begaben wolle, daß wir bis in unfern Tod 
ein Chriſtlich züchtig Leben führen durch un: 
fern Herrn Jeſum Chriſtum. Amen.” Hier: 
auf fpricht der Geiftliche Beichte und Abfolu: 
tion, Collecte und Segen. Ibidem. Synod.⸗ 
Decr. F 36. 47. Nod im Jahre 1801 verord: 
nete das Ober-Eonfiftorium unterm 26. März 
und 26. October, daß gegen diejenigen Ge: 
meindeglieder, weldye fi dei Beichte und des 
Abendmahls gänzlich enthielten, weil fie mit 
ihrem Pfarrer in Streit waren, und gegen Se: 
paratiften in Chrenberg im Jahre 1806 nad 
der Strenge der Gefeße verfahren werden folle. 

Es gehört übrigens zu dem Episcopalrecht 
der Superintendenten mit, den Deliquenten 
wegen der Kirchenbuße zu diäpenfiren. Reſer. 
v. 23. Jan. 1632, 4. Die Kirchenbuße, welche 
ebedem wegen Berbeimlichung der Schwanger: 
ſchaft auferlegt wurde, tft, nachdem die ge: 
machten Erfahrungen dagegen ſprachen, auf: 
gehoben worden (Generale v. 14. San. 1756), 
doch den Seiftlihen die Privatermahnung nad) 
den Schranfen des ihnen anvertrauten Amtes 
unverwehrt gelaffen. ©. Kirchenftrafen. 

Kirhenbau, ſ. Kirche, Kirhenvermögen. 

Kirchen- und Shulbedürfniife, f. 
Kirchfahrt, Schule, Anlagen. 

Kirhenbegräbniß, ſ. Begräbniß, 
Selbſtmord. 

Kirchenbeichte, ſ. Beichte, Gottesdienſt. 

Kirchenbeſoldung, ſ. Amts-Ein⸗ 
kommen. 

Kirchenbeſuch, ſ. Gottesdienſt, Gymna⸗ 
ſien, Schule. 

Ktirchenbezirke, ſ. Kirchfahrt. 

Kirchen bibliothek, ſ. Archiv. 

Kirchenbuch, ſ. Agende u. Gottesdienſt. 

Kirchenbuchführer, ſ. Kirchenbücher. 


Kirchenbücher. Die Pfarrer und Küſter 


haben, wie wichtig das Führen und Aufbe: 
wahren der Kirchenbücher für die kirchliche und 
bürgerliche Geſellſchaft fei, wohl zu bedenken, 
und auf den Yall, da von ihnen bierunter 
Unordnungen oder Ungebührnifie verhangen 
wärden, firenge Ahndung zu erwarten. “Die 


Kirhenbau — Kirchenbücher.“ 


Rirheninfpectionen bleiben zur E 
Kirchenbücher zu jeder Zeit berech 
follen die Pfarrer und Küfter bei 
kirchrechnungsabnahmen ſolche jede 
legen; daß dieſes geſchehen und w 
chenbücher befunden worden, iſt in 
fications-⸗Regiſtratur mit zu bemer 
Halten der Kirchenbücher bleibt dei 
men jedes Orts gemäß dem Pfarrei 
Küfter überlaffen, der Pfarrer od 
welcher das Kirchenbuch führt, hat 
Antritt feines Amtes darinnen Für; 
merken, fomwohl beim Schluffe jed 
unter der ſummariſchen Wiederhof 
Laufe deffelben vorgefommenen ı 
fchriebenen Fälle fih nochmalen da 
tennen. Die in die Kirhenbücher 3 
den Nachrichten find von den Pfa 
Küftern fofort und eigenhändig uı 
mern einzutragen. Bei eintretenden 
geichieht ſolches von Demjenigen, 
Stelle verſieht. Zu dieſem Zwecke 
außer den Communicantenbũchern, 
fondere3 Buch in Folioformat zu ball 
nen unter drei befonderen Abjchnitten 
und Taufen, Aufgebote und Trauu 
desfälle und Begräbniffe genau a 
find, Diefes wird auf Koften de 
ärarkt angefchafft und mit einem d 
Einband verfehen. Beim Eintragen 
richten ift mit der größten Vorficht : 
falt zu Werke zu geben, mithin zuvd: 
jeden zu bemerfenden Umftand die 
Erkundigung einzuziehen und nid 
zeichnen, wovon man nicht völlige 
gung bat. Zu Verhütung aller Zt 
Verfälſchungen find bei ſolchem Ein 
wohl als in den daraus zu fertigend« 
zeugniffen die weſentlichen Data nid 
len, fondern mit Budftaben aus 
Rafuren und Durchſtriche müſſen 
vermieden und vielmehr die etwa etı 
nen Unrichtigkeiten durch Marginal 
turen berichtigt werden. Auch hal 
Pfarrer und Küftef bei diefer Ar 
tung einer deutlichen und dauerhaft 
zu befleißigen. " 

Neben gedachtem Buche bat der 
fter oder Küfter fofort mit Anfang 
red ein Duplicat anzulegen und da 
Trauung, Begräbniß und Geburt | 
zutragen. Mit Ablauf des Jahre 
Pfarrer ſolches Duplicat mit der 
buche zu vergleichen, defien Weberei 


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190 


bang sub Nr. 15) Anweijung. Was bei jedem 
einzelnen Vorfalle an Gebühren von den In— 
terefienten entrichtet worden fei, darf in dem 
Kirchenbuche nicht angemerkt werden. Der: 
gleichen Kirhenbüdyer find mit alphabetijchen 
Regiftern zu verſehen. Generale v. 18. Febr. 
179. Lult.:Min.:Bdg. v. 20. Aug. 1858. 

Beim Eintragen in die Kirchenbücher ift die 
möglichfte Genauigkeit anzuwenden, damit fi 
darin, namentlidy über die Heimathäangehö- 
rigkeitsverhältniſſe der zur Taufe zu bringen: 
den Kinder überhaupt, fo wie infonderheit 
Derjenigen, von denen in $ 10 des Heimaths⸗ 
gejetes die Rede ijt, ſogleich zuverläfliger und 
erfhöpfender Nachweis finden laſſe. In Fäl⸗ 
len, wo die Heimathsangehörigkeit zweifelhaft, 
oder jonft polizeilihe Erörterung nöthig ift, 
bat der Geiftliche oder der fonjt mit der Füh— 
rung des Kirchenbuchs Beauftragte der betr. 
Obrigkeit jofort Anzeige zu madyen, auch daß 
dies gejhehen, im Kirchenbuche ausdrücklich 
zu bemerten und ebenfo naher das von der 
Obrigkeit mitzutheilende Reſultat der ange: 
ſtellten Erörterungen nachzutragen. Die Beift: 
lichen find verpflichtet, den Kircyeninfpectionen 
auf Verlangen jeder Zeit die Kirchenbücher zur 
Einfiht und Revifion vorzulegen. Anderen 
Obrigkeiten der Barochie ift zwar auf ihr vor: 
gängiges Erfuchen diefe Einficht nicht zu ver: 
weigern; allein Nachträge und Abänderungen 
im Kirhenbudye können außer den $ 2 voraus: 
geſetzten Fällen nur mit Genehmigung der 
Kircheninſpection, oder der font zunächſt vor: 
gelegten geijtlihen Behörde, vorgenommen 
werden, und find daher alle diesfallfigen An⸗ 
träge an dieje zu richten. Wer den Eintrag 
in das Kirchenbuch beforgt bat, bleibt für feine 
Angaben verantwortlid und wird, vorbehält: 
ih der etwa daraus berzuleitenden Civilan⸗ 
ſprũche, für jede wiflentlidy aufgenommene un: 
richtige oder unvollitändige Angabe nad Um: 
tänden mit Ordnungsftrafen bis auf 10 Thlr. 
belegt werden. Vdg. v. 2. Jan. 1835. 

Wenn in Euerer Infpection, heißt esin un: 
ten adcit. Verordnung, durch den Tod oder ſonſt 
mit den Beiftlichen Aenderung vorgebet, jo wol» 
Vet Ihr folche Anitalt vorkehren, das die Kir: 
henbüder, Deatriculn, Inventaria, Decem: 
Megifter, Abſchriften der Befehle, Ausfchreiben 
und Miffiven, nicht weniger die Kirchrechnun⸗ 
gen, Beicht:Regifter und andere zum Pfarr: 
Dienft gehörigen Nachrichten, wie ingleichen 
die aus dem Kirchenvermögen erfauften Bücher, 
gleich denen übrigen Inventarien-Stücken, 


Kirchenbücher. 


nicht von Handen gebracht, ſondern außer dem 
Todes-Falle ſogleich beim Abzuge, in ſolchem 
Falle aber von denen Erben nach Ablauf der 
vier Wochen, oder, wenn die Entfiegelung er: 
folget, und wenigſtens vor Theilung der Ber: 
lofjenjhaft denen Kirchvätern, oder wem ihr 
es fonft aufzutragen der Nothdurft befindet, 
vermittelit einer richtigen Specification aus: 
geliefert und dem Succefjori bei feinem Antritt 
eingehändigt werden. Ob.⸗Conſ.⸗Vdg. v. 9. 
Jan. 1719. 

Die Kirchenbücher der reformirten Ge 
meinden, worinnen alle Trauungs:, Xauf- 
und Beerdigungs : Handlungen aufzuzeichnen 


find, haben völlig rechtögültige Glaubwürdig⸗ 


keit, jind aber auch den ergangenen gefehlidhen 
Vorſchriften gemäß einzurichten. Inſofern die 
dem Staate ohnehin ſchon verpflichteten refor- 
mirten Prediger felbft die weltliche Führung 
und die Attejtutionen aus felbigen beforgen, 
bat e3 dabei fein Bewenden; infofern jeded 
andere, nicht bereit3 verpflichtete Perſonen zu 
diefem Geſchäfte gebraudt werden, find folde 
dazu befonders von den reformirten Eonfifte 
rien bebörig zu verpflichten. Die vorgeſchrie⸗ 
benen jährlihen Geburtd-, Trauungds und 
Todtenliſten jind an die Königl. lutheriſchen 
Eonfijtorien abzugeben. In Rüdficht der Re 
gifter über Die Sterbefälle zuleipzig bewendet 
es bei der dafigen Rocaleinrihtung, nach wel: 
cher folde in Anfehung ſämmtlicher Einwoh⸗ 
ner, ohne Unterfchied der Religion und be 
Gerichtsſtandes, bei der dafigen Raths⸗Leichen⸗ 
Schreiberei geführt werden. Regul. v.7.Aug. 
1818, $ 16. 

Die Kirhenbüder der römiſch-katholi— 
hen Gemeinden, worin alle Trauung?s, 
Tauf⸗ und Beerdigungshandlungen aufzuzeide 
nen find, haben gleiche rechtsgültige Glaub⸗ 
würdigkeit, wie die Kirchenbüder der Gemeir⸗ 
den der anderen chriſtlichen Eonfeffionen, find 
aber auch den ergangenen geſetzlichen Vorſchrif⸗ 
ten gemäß einzurichten. Wand. v. 19, Febr. 
1827, 8 64. 

Damit für die Zukunft der Nachweis der 
Heimathsangehörigkeit der innerhalb eines Her 
mathsbezirks geborenen Kinder gefichert und 
überhaupt über die Heimathsangehsörigkeits⸗ 
Verhältniſſe der zur Taufe zu bringenden Lin⸗ 
der, fo wie infonderheit derjenigen, von bes 
nen in $ 10 des Geſetzes die Rede ift, fogleih 
in den Kirchenbüchern das Nötbige angemerft 
werde, ift befondere Berordnung des Mintiteril 
des Kultus und öffentlihen Unterrichts ers 


3 
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1u2 Kirchenbücher. 

den. Abweichungen von der Vorſchrift $ 1,!zichendlih die Collaturbehörden, fo wie die 
Die ſich lediglich auf Herkommen gründen, jind Kirchen: und Schulräthe kei ihren amtlichen 
wicht weiter zu bevüdjichtigen. Die für die | Revijionen jorgiältige Aufjicht Darüber zu füb: 
Eintiaqgung in das Kirchenbuch geordneten, ren, daß jelden, jo wie gegenwärtiger Ber: 
von I. Januar 1841 an mit 2'e Reugroſchen ordnung allentbalben, in3bejondere aud we: 
für jeden Fall zu entrichtenden, oder berfönm: | gen Anmendung der vorſchriftmäßigen Sce: 
lichen Gebühren (X 8 gedachter Verordnung): mata und Abgabe der Duplicate an die Epho⸗ 
find zwiſchen Demjenigen, welcher das Haupt: | ren und Gollaturbehörden pünftlih nachge⸗ 
buch, und Demjenigen, welcher das Duplicat gangen werde. Eult.-:Min.:Bdg. v. 21. No: 
führt, nleihmäßin au theilen. Iſt es jedech | vember 1340. In der Ober⸗-Lauſitz tft das Du⸗ 
hergebracht, daß einer derſelven Die jragliche plicat an die Collaturbehörde abzugeben. Ob.⸗ 
Gebühr allein oder nach einem größeren Thei- Amts-Patent v. 7. Dechr. 1799. 
lungsmaßſtabe beziebt, ſe bat eg jür die Dieniſ⸗ Da ferner nach der im Königreich Preußen 
zeit des Benußberecptigten Dabei zu bewenden, | beitebenden Verfaffung die Duplicate der Kir: 
welchenſalls Die gleiche Theilung der Vinnabme ı chenbücher nicht in dem Ephoralarchiv, fon: 
eiſt nach deſſen ÄAbgang eintritt. Kein Kirchen: ! dern bei der Gerichtsbehörde, unter welder 
Diener bat in dieſem Falle wegen unentgelt-. Ser betr. Urt ſteht, aufbewahrt werden, jo 
licher Mebernabme des Sehbärtd auf Ontibi- ind auf Antrag der Königl. Preuß. Regierung 


digung Anſpruch. Es bleibt jede der Ken. | su Merieburg zufolge einer Verordnung deö 


ſiſtorialvdehörde undenemimen, in aeeisneten 
Fällen eine ſolche auf gedachte Si: zus dem 
Rirchenärar zu bewilligen. Tie Zeitabicaitte 
und Modalität, im weliben der Fübrer des 
Hauptbuchs den geerdneten Antbeil der Ein— 
nahme an den Führer des Turlicats beraus: 
zuzahlen bat, sind durch Vereinigung unter 
ſolchen, oder da nethig, von der Inipectiene:, 
beziehendlich Wobaturkikirte su beſtimmen. 
Der Eintraz in das Turlicat ii nit 
jelbftftintig (alie entgegen der früberen 


Beſtimmung in Generale tem 1%. Februar 


1799), ſondern mittelin Abſchriit aus dem 
Hauptbuche, wobei jetch auch der wübrer 
des Duplicats die Velſtaͤndizkeit und Rich⸗ 
tigkeit des Eintrags in eriteres jergrältig zu 
beachten und auf etwaige Mängel auimerkſam 
zu machen bat, zu kewirfen. In kleineren 


Parochien foll dies bald meglichſt nad Eintritt. 


der einzelnen Fälle, in größeren mindeſtens 
bis zum Schlufie jeter Woche geichehen. In: 
fofern die Führung Les Kirchenduchs aus: 
nahmsweiſe Lem Küjter obliegt, bleibt der In: 
ipectiond:, beziehendlich ter Gollaturbebörte 
vorbebalten, denjelben in Fällen, mo dies 
nöthig oder geeignet jcheint, von der Bor: 
ſchrift $ 11 der Generalverordnung vom 18. 
Febr. 1799 und bezichendlich de3 Oberamts⸗ 
patent vom 7. Tecember 1799, wornad dus 


Kirchenbuch ſchlechterdings in der Sacriſtei 
aufzubewahren iſt, zu dispenſiren. Im Uebri⸗ 
von außerehelich Neugeborenen die Mutter 
isriften der Geueralverordnung vom 18. Fe⸗ 
ar 1799 und de3 Oberamtspatents vom 7. 
mber 1799. Auch haben die Ephoren, bes. 


en beiwendet es allentbalben bei den Bor: 


Kult.:Miniftertumd an die Kreis-Direction 
su Leirzig com 18. Mai 1340 die Pfarrer da: 
aen Sezirks, in deren Parochien preußiſche 
zanze Ortichaften eder einzelne Häuſer einge⸗ 
diarrt ind, angewieſen worden, für die Königl. 
Ureuß. Untertbanen ein beſonderes Duplicat 
des Kirchenbuchs anzulegen und am Schluffe 
ieden Jubres an die jenfeitige betr. Gerichts: 
seberte abzugeben. 

Benn sub die Begräbnißgebühren für Per: 
jenen, weldbe außerhalb ihrer Parodie 
terben, nur da entrichtet werden, wo das 
Begräbniß wirklich erfolgt, fo ift doch dem 
Pfarrer, zu deſſen Parodie der Verſtorbene 
zulegt geberte, zur Eintragung der für das 
Kirhentud nöthigen Nachrichten Anzeige zu 
erjtatten, mithin auch dad mit der Yührung 
des Kirchenduchs und Duplicats verbundene 
Emelument ($ 3 der Bdg. v. 21.Nov. 1840) zu 
gemwäbren. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 18. Det. 1850. 

Kurz nad) der Geburt und wenigfteng inner: 
balb der eriten acht Tage iſt die Geburt eines 
Kindes mit genauer Angabe der Zeit und deB 
Geſchlehts, jowie der Eltern, dem Kirchen 
buchiũhrer anzuzeigen und diefe Anzeige durch 
Angabe des Dem Kinde beitimmten Ramens 
und des Namens und Standes der Taufzeugen 
bei der Beitellung der Taufe zu vervollftäus 
digen. Dieſe Anzeige hat von ehelich Reuge⸗ 
bornen der Vater, und wenn derfelbe nit 
mehr am Leben oder abwefend ift, die Mutter, 


bei Vermeidung von I Xhlr. Strafe zu be 
jorgen. Vdg. d. Min. d. Cult. u. d. Inn. v. 
23. Mai 1850. 


nn. 2 TEE j ” 


] an 
wieſen worden Verordnung 
Teich, dem Gef.-Conf. Glauchau, for dem 


Vicariat umd den 
renden man —— 
Se Anz 





194 


Eine Borlegung der Kirchenbücher kann 
nur am Orte ihrer Aufbewahrung verlangt 
werden, wogegen eine förmliche Edition und 
Production derjelben an Gerichtäftelle unzu: 
Läffig ift. ©. Zeitſchr. f. Rechtspfl. u. Verw. 

d. F. 3. Bd. ©. 78. 

Auch ſind die Obrigkeiten angewieſen wor⸗ 
den, über alle unter ihrer Jurisdiction vorge: 
fommene außerordentliheTtodezfälle — Selbit: 
morde und Verunglüdungen — bei welchen 
die Leichname nicht in die Hände der ver: 
pflihteten Leichenabwäſcherinnen kommen, aud) 
nicht in der gewöhnlichen Weife auf dem Got: 
tesader beitattet, jondern entweder gar nicht 
erlangt, oder an Ort und Stelle begraben, oder 
andie anatomischen Theater abgeliefert werden, 
den Kirchenbuchführern der Parodie, in wel: 
her der Todte vorgefunden worden ift, und 
nach Befinden derjenigen, welcher er zeither 
angehört hat, wegen des Eintrags ins Kirchen: 
buch das Erforderliche mitzutheilen. Vdg. d. 
Kr.:Dir. 3. Leipz. u. Dresd. v. 5. März 1840. 

Die Anlegung und Fortführung der alpha: 
betiſchen Regifter zu den Kirchenbüdern, 
melde für den Bezirk der Kreis: Direction 
Leipzig ſchon auf Grund $ 16 des Gen. v. 18. 
Tebr. 1799 unterm 18. Dechr. 1857 in Erin: 
nerung gebracht worden war, gehört zur ord- 
nungsamäßigen Führung der Kirchenbücher und 
zu den amtlichen Verpflichtungen der eilt: 
en daher nicht blos die in der Zeit des 

Beamten fallenden Gefchäftsbeforgungen, 
jondern auch in der Regel alle fonftigen amt: 
lihen Arbeiten, welde vom Amtövorgänger 
in Rüdftand gelaffen worden find, von ihm 
übernommen und erledigt werden müjjen und 
dies alfo au von der unentgeldlichen An: 
legung etwa fehlender Regifter gilt. Doch er: 
iheint e3 billig, daß für Nachfertigung ſolcher 
fehlenden Regifter über die Zeit der Amts: 
verwaltung des fungirenden Pfarrerd und 
Kirhenbuchführers hinaus, letzterem eine be: 
fondere Entfhädigung aus dem Kirchenärar, 
namentlich wenn die Arbeit fehr zeitraubend 
und mübevoll ift, zugebilligt werde. Die Be: 
willigung foldyer Gratificationen behält fi 
auf Bericht der Kircheninfpection die Con: 
jüftorialbehörde vor. 

Diefe Regifter find aller Orten, mindeftens 
vom Jahre 1800 an aufzuftellen. Eult.-Min.: 
108. durch d. Kr.⸗Dir. zu Leipzig v. 3. Dec. 


Rirchenbibliothet, ſ. Archiv. 
Kirchenbuch, ſ. Agende und Gottesdienſt. 


Kirchenbibliothek — Kirchengebäude. 


Kirchenbuße, ſ. Kirchenba 
ſtrafe. 
Kirchencapitalien, ſ.Kirch 
Kirchenchor, ſ. Kirche, Got 
Kirchen- und Shulcome 
Gymnaſien. 
Kirchen- und Schuldeput 
Kreis-Direction, Behörden. 
Kirchendiebſtahl, ſ. Schul: 
Kirchendiener, ſ. geiſtl. P 
Kirchendienſt, ſ. Amtserled 
Kirchendisciplin, ſ. Gottes 
Kirchen-Einweihung, ſ. 
bäude). 
Kirhen:Eramina, ſ. Gott 
Kirche nfalſa, ſ. Ehe (Ehe: 
Kirchenſtrafen. 
Kirchenfiscus, ſ. Kirchenv 
Kirchengebäude. Die Eingepi 
die Kirhen= und Gotteshäuſer ni 
fondern bei Zeiten zur Beffer 
laſſen. Synod.:Decr. v. 6. Aug. 
Rev.:Synod.:Deer. v. 15. Septbi 
Bei Erbauung neuer Kirchen u: 
wo vorher noch feine gewejen, 
ihliegung des Königl. Cultus-Mi 
die Königl.Kreis: Divectionen einz 
v. 20. Juni 1835 c.), fowie bei 
eines befondern neuen Gottesd 
bei Aufhebung einer bisher bejtan 
und der darin jtiftungsmäßig od 
lich zu baltenden Religionsäbung 
30. März 1797. Kirchr.:Reicr. 
1806. Die Einweihung der Kin 
nicht durch eine eigentliche Conſec 
dern nur durch den erjten bejonde: 
Gottesdienſt. LIommel, princ. ju 
©. 149. Die Cataftrirung und 
der Kirchen in Betreff der Brand 
geichieht durch die Superintenden 
Kirchenpatron und find bei Angal 
auch die dabei befindlichen Orge 
uhren und Glocken, letztere mit E 
Eiſenwerks nah dem Gewicht a 
Geſetz v. 10. Novbr. 1835, © 16 
Angabe erfolgt mündlih zu Br 
ihriftlich unter eigenhändiger Un: 
Eigenthümers, Stellvertreters c 
benannten Perſonen. Ibidem. % 
angabe für geiftlihe und Stift 
erfolgt unter Beobachtung der bei 
fition über foldye Güter vorgeſchr 
fordernifje. Ibidem. Bei Neub« 
dann nur partielle Werthsangabe 


Kirhengebet — Kirchen-Inſpection. 


‚ wo die Gebäude gehoben find 
rt aufgefegt ift (Ibid.$ 17) und 
rgänzung beizubringen. Ibi- 
liche Kirchen, ſowie alle Geift: 
tiftungs-, ingleihen Schulge: 
geliſch-lutheriſchen Glauben3- 
t alten Erblanden find, damit 
ziederherſtellung BVerpflichteten 
urch Brandichaden fo viel ala 
werden, in der Regel nad) dem 
tzes bemerkten höchſten Sake, 
if Sechstheilen des feſtgeſetzten 
eßlich des Mauerwerks bei der 
alt zu verſichern und die Bei— 
jedoch von den Kirchen in Ge⸗ 
42 des Geſetzes zu entrichten. 
veihungen hiervon nöthig, fo 
betr. Kirhen= und Schulin⸗ 
tachtlicher Bericht zur Koͤnigl. 
1 erjtattet werden. Vdg. v. 4. 
1— 4 Die Jurisdiction über 
iſtliche Grundſtücke ift, infofern 
atseigenthum ſich befinden, an 
> übergegangen. Geſetz v. 28. 
. Vdg. v. 9. April 1836, $ 17. 

kirchlichem Gebrauch bei der 
Gottesdienftes in Anwendung 
e aus einem dem Gottesdienſte 
bäude entwendet wird, fo ift 
ıBitrafe von Einem Jahre big 
; zweiten Grades von Sechs 
anen; bei Entwendung anderer 
is dergleichen Gebäuden ift die 
achen Diebſtahls um die Hälfte 
ıd wenn die verwirkte Gefäng: 
Yauer von Acht Wochen über: 
'elben auf Arbeitshausſtrafe zu 
ın eine Befhädigung an Kirdyen 
verübt worden tft, fo ift, wenn 
bloßem Muthwillen begangen 
fängniß big zu 2 Jahren oder 
3 zu Sechs Jahren, wurde fie 
heit verübt, auf Arbeitshaus 
- zweiten Grades bis zu Sechs 
nnen. Crim.-Geſetzb. f. d. 8. 
39. — Ausgaben ertraordinär 
rchen und Hofpitalgütern follen 
bewußt des Pfarrers aud) nad 
"Summe, jo fie über 5 Gulden 
villigung des Superintendenten 
caffiren. Synod.⸗Decr. v. 6. 
5. Auch die weniger zum Ge: 
he, als der Kirchengemeinde be: 
, wie Thüren, Gloden, lihren, 


195 


deögleichen ſolche, welche in der Regel nur aus 
den eigenen Mitteln der Parochianen zu über: 
tragen geweſen, 3.8. Kirchhofs- und Gottes: 
adermauern, find zunähft aus dem Kirchen: 
vermögen und nur jubfidiarifh von den Ge: 
meinden zu unterhalten. Miniſt.-Inſtr.⸗Vdg. 
v. 7. Juli 1846. (Ausnahmen treten da ein, 
wo ein dergleichen Gegenftand nicht der ganzen 
Kirchfahrt, fondern nur einem einzelnen ein: 
gepfarrten Orte gehört.) Die Aufbewahrung 
der Kränze der an anftedlenden Krankheiten 
Verftorbenen in den Kirchen ift verboten. 
Refer. v. 16..Septbr. 1801. Kirhencapellen 
find weder in der Eigenſchaft von Grundftüden 
nod in der Eigenſchaft von Berechtigungen in 
da3 Grund: und Hypothekenbuch einzutragen. 
Vdg. v. 31. Aug. 1846. 

Wo das Berlangen darnadh fi äußert, 
können die Kirchen zu gewiſſen Stunden deB 
Tages für Alle, welche fi dort zu Verrichtung 
ftiller Andacht einfinden wollen, o fen gehalten 
werden. Auf Grund Eult.:Min.:VBdg. Kr.⸗ 
Dir.-Vdg. Leipzig v. 15. März 1854. 

Kirchengebet, f. Oottesdienft. 

Kirhengebräude, f. Gottesdienft. 

Kirhengefäße, f. Gottesdienft, Kirche, 
AInventarium. 

Kirchengelder, ſ. Kirchenvermögen. 

Kirchengemeinde, ſ. Kirchfahrt. 

Kirchengemeinſchaft, ſ. Kirchen. 

Kirchengeſang, ſ. Gottesdienſt. 

Kirchengeſchichte, ſ. Univerſität. 

Kirchengeſetze, ſ. Geſetze, Kirchenrecht. 

Kirchengewalt, ſ. Kirche, Amtsgewalt. 

Kirchengüter, ſ. Kirchenvermögen. 

Kirchenholz, ſ. Kirchenvermögen. 

Kirchenhufen, ſ. Kirchenvermögen, An: 
lagen. 

Kirchenjahr, d.h. die Anordnung des Jahres 
nach kirchlichen Beitimmungen, umfaßt die den 
frommen Andahtsübungen und gottesdienft: 
lihen Handlungen feft beftimmten Tage und 
wird durdy befondere, der Erinnerung an 
wichtige Greigniffe oder heilfame Wahrheiten 
gewidmete Feſte in befondere Abfchnitte ge: 
theilt (drei große Feſtkreiſe: der Weihnachts⸗, 
Dfter: und Pfingftfeftreis). Das Kirchen: 
jahr beginnt in Deutfchland mit dem erften 
Adventfonntage und fchließt mit dem lebten 
Trinitatisfonntage. In der früheiten chriſt⸗ 
lichen Kirche fing e3 mit dem Ofterfefte an und 
in der engliichen Kirche hebt ed noch jetzt mit 
dem Feſt der Verkündigung Mariä an. 

Kirhen:AInfpection, f. Behörden, 

13*® 


196 


Kirchen-Inſpector, f. Superintendent, 
Amtmann. 

Kirchen-Inventarium, f. Kirdenver: 
mögen, Amtsaustritt. 

Pirhenfaft en, |. Kirhenvermögen. 

Kirchenlehn, f. Kirhenvermögen (geiftl. 
Grundftüde). 

Kirhenmatrifel, f. Matrifel. 

Kirchenmuſik, f. Oottesdienft, Eantor. 

Kirchen: und Schul-Nachrichten. Durch 
die Verordnung v. 28. Juni 1831 ift die ehe: 
dem befohlen geweſene Einreihung von Ta: 
bellen über die Getrauten, Geborenen und 
Seftorbenen (Gen. v. 17. Jan. 174 u. and. 


Kirchen-Inſpector — Kirchen⸗Patrone. 


mit unſeren Stipendiaten gehalten werden 
ſoll. X. Von Viſitation und Superintendenz 
in den Kirchen. XI. Artikel, darauf die Pfar⸗ 
rer ꝛc. zu befragen. XII. Bon beiden Eon: 
fiftorten zu Leipzig und Wittenberg. XII. 
General-Artitel. ©. Gefeke. 

Kirchen-Ornat, f. Kirche, Gottesdienft, 
Kirchenvermögen. . 

Kirhen- Patrone (Patronat, Gollatoren, 
Collatur). Unter Kirhenpatronatsredt (K. 
P.) ift nach ſächſiſcher Kirhen-Berfaffung der 
Inbegriff der befondern Rechte und Berbind; 
licyleiten zu: verftehen, welche Jemandem in 
Bezug auf eine Kirche und refp. die dazu ge 


Refcripte bis zum Refer. v. 7. Dec. 1812 2c.) | börigen geiltlihden Aemter und Parochie wegen 
aufgehoben worden und an ihrer Stelle die | früherer Verhältniffe der Stiftung und Do: 


jest von den Geiftlihen und Superintendenten, 
reip. durch letztere mit Anfang jeden Jahres 
an die Kreis: Directionen und von diefen an 
da3 Minifterium des Cultus einzufendenden 
Kirchenzeddel oder Kirchen: und Schul-Nad: 
richten nach dem von dem „ſtatiſtiſchen Verein“ 
entworfenen Formulare, wovon den Geiit: 
fihen Ende des vorherigen Jahres die nö: 
thigen Tithographirten Eremplare durd) die 
Ephoren zugeftellt werden, getreten. Von 
jedem diefer Zeddel ift für jeden Ort, der zu 
einer Parodie gehört, 1 Exemplar für das 
Pfarrarchiv zu afferviren. Diefe an die 
Ephoren abzugebenden Nachrichten möchten 
jedesmal mit dem Kirchenfiegel verjehen und 
vom betr. Pfarser unterfchrieben fein (f. Neu: 
jahr3-Officialien). 

Kirchen - Ordnung. Die ältefte Kirchen: 
Ordnung für dad Königreih Sachſen ent: 
halten die General: Artikel vom 8. Mai 1557. 
Darauf folgt diejenige vom 1. San. 1580, 
welche wiederum durch das Synod.:Decret v. 
6. Aug. 1624 und das Rev.:Syn.:Decr. v. 15. 
Septbr. 1673 erläutert ward. Cod. August. 
T.I. ©. 475 flgd. Corp. juris eccl. Sax. 
©. ı flgd. od. d. Sächſ. KR. 180 ©. 1 
figd. Die Kirchen-Ordnung vom Jahre 1580 
enthält folgende Abtbeilungen: I. von der 
Lehre und Belenntniß des Glaubens. II. 
Agenda, wie fi die Pfarrberren in ihren 
Aemtern verhalten folen. III Vom Beruf 
und Annehmung der Kirchendiener. IV. Bom 
Eramen aller Rirchendiener. V. Wie ein Kir: 
hendiener, ehe er zu inveftiren, zu ermahnen 
fei. VI. Bon Immunitäten und Freiheiten 
der Kirchen: und Schuldiener. VII Bon 
Eheſachen. VIII. Bon den Schulen insgemein. 
IX. Drdnung, wie e3 in beiden Univerfitäten 


tirung der erfteren, oder aus ausdrücklicher 
landesherrlicher Berleihung oder aus fonftigem 
rechtsgültigen Grunde (Vertrag oder rechts⸗ 
verjährtem Herfommen) zuftehen. Die befon: 
dern Rechte und Vorzüge der Kirchenpatrone, 
die ihren Urfprung aus diefen verfchiedenen 
Gründen befanntlich ſchon in den frühern Zeiten 
des Chriſtenthums erhalten haben, find,. wie 
in der Regel unter den Broteftanten über: 
haupt, fo auch insbefondere in Sachfen — un: 
geachtet des bei der Kirhenreformation aufge 
ſtellten Grundſatzes, daß die Wahl und Be 
ſtellung der Kirchendiener (worin ein haupt: 
ſächliches Befugniß des Patronatrechts be 
ſteht) an ſich zu den geſellſchaftlichen oder Col⸗ 
legialrechten der kirchlichen Vereine ſelbſt ge⸗ 
höre — allenthalben in der bereits beſtandenen 
Maße ausdrücklich beibehalten und nur in 
manchen ſpeciellen Puncten auf zweckmäßige 
Weiſe geſetzlich modificirt worden. Es ſteht 
aber das Patronatsrecht theils dem Landes⸗ 
herrn, theils ſtädtiſchen Obrigkeiten, theils 
Privatperſonen zu, und iſt entweder mit einem 
Srundftüde, als darauf haftend, und zwar 
mit oder ohne obrigkeitliche Verhältniffe rüd: 
ſichtlich des Kirchorts verbunden (dingliches, 
Realpatronatrecht) — oder einer Perſon für 
ſich oder Amtswegen, oder auch einer Familie 
ohne Verbindung mit dem Beſitze eines Grund: 
ſtücks zuftändig (perfönliches Patronatredt). 
Beide Letztere werden unter dem gemeinfchaft: 
lihen Namen Privat: oder BatrimontalsPa: 
tronatredht begriffen. Die Gründe, auf welden 
das Patronatreht überhaupt rüdfichtlich der 
einzelnen Kirchen und Kirchenämter beruht, 
find jehr verfchieden. — Das dem Landes: 
berrn an fo vielen Orten, in Städten wie anf 
dem Lande, zuftändige Patronatredht gründet 


Kirchen-Patrone. 197 


dei dd ee enfun ter. 
Sc n und der der geiftigen 
Mittelbehörden zu unterwerfenden Tuͤchtigkeit 





fonftigen unftatthaften Ders 
hung nee 
1 — ——— 


elfion bei Errichtung natBrehts. über proteft —— 
md tatholii 
auch —— a 9 —— 











198 


ſchullehrer-Seminarien als Hofpites fich ge- 
bildet haben, und felbit ſelche im Auslande 
geborene Gandidaten der Theologie und des 
Schulamts, welche lediglich auf ausläntifchen 
Univerſitäten ſtudirt, oder im Auslande zum 
Schulſtande ſich vorbereitet haben, von den 
Patrimonial-Collatoren deſignirt werden kön⸗ 
nen. Nur iſt in neuerer Zeit die an ſich zweck⸗ 
mäßige Beſchränkung vom Königl. Eultus: 
Minijterium feitgefeßt worden, daß ein ſolcher 
zu einem geiftlihen oder Schulamte biefiger 
Lande dejignirter Ausländer bei der vor der 
geiftlichen Behörde zu beftchenden Anjtellung3: 
prüfung zu der Ertheilung der zweiten Eenfur 
(gut) fi) qualificiren muß, um die landesherr⸗ 
liche Konfirmation zu dem erledigten Amte er: 
halten zu fönnen. 

Bei der Wahl eined Inländerd aber zu 
einer geijtlihen Stelle haben die ſämmtlichen 
Kirhenpatrone a) die allgemeine geſetzliche 
Vorſchrift zu beachten, daß er wenigſtens zwei 
Jahre auf der Landesuniverſität ftudirt habe 
und b) nach neuerer Verordnung des Königl. 
Minijterii des Cultus, daß er bereits wor dem 
Landes-Conſiſtorio eraminirter Candidat des 
Predigtamtes ſei. Die Defignation und deren 
Belanntmahung an die geiitliche Behörde muß 
bei erledigten Pfarr: und Diaconatämtern 
binnen ſechs Monaten, bei Schulämtern aber 
längftens binnen zwei Monaten nad) einge: 
tretener Erledigung gefchehen, indem fonft die 
kirchliche Oberbehörde, dag Minifterium des 
Cultus und öffentliden Unterrichts, die Stelle 
des Collators zu vertreten befugt if. Nur 
wenn die Oberbebörde (bei Batrimonialitellen 
die Kreis-Direction) es den VBerhältniffen an: 
gemeffen findet, in Bacanzfällen das Gnaden: 
balbjahr oder refp. die Onadenmonate für die 
Hinterlaffenen eined Kirhen: oder Schul: 
dienerd zu verlängern, fo hat der Collator, 
deffen Einverftändnig damit gewöhnlich er: 
fordert oder vorausgeſetzt wird, entweder die 
Defignation aufzufchieben oder dem Defignaten 
den fpätern Amtsantritt befannt zu machen. 

Wird der dejignirte Candidat vom Landes⸗ 
Conſiſtorio nit tauglich befunden, um eine 
Genfur erhalten zu können, fo hat der Collator 
ungeſäumt ein anderes geſchickteres Subject 
zu erwäblen und zur Prüfung vorftellen zu 
Laffen, indem außerdem die Oberbehörde eben: 
fall8 die vacante Stelle für diesmal und un: 
beichadet des Collaturrechts für die Zukunft 
zu bejegen haben würde. Den für untauglidh 
erflärten Kandidaten felbft aber kann der Pa⸗ 


Kirchen-Patrone. 


tron zu einem anderweiten Examen nur dann 
präſentiren laſſen, wenn er dazu noch binnen 
der geſetzmäßigen Friſt, in welcher das Amt 
beſetzt werden muß, zugelaſſen werden kann. 
Zu c) gehört überhaupt, daß der Kirchenpatron 
oder Gollator die Verleihung de Amtes von 
keiner Geldremuneration oder einer den: cr: 
nannten Kirchen und Scduldiener in feinen 
Amts: oder dconomifhen oder fonftigen häus: 
lichen Verbältniffen irgend außergeſetzlich bin: 
denden und benadytheiligenden Bedingung, es 
fei zu jeinem, de3 Patrons, eigenem oder 
dritter Perſonen Vortheil, abhängig maden 
darf, indem jede diesfalljige Uebereinkunft und 
jeder vom Defignaten ausgeſtellte Revers den 
Gefegen zufolge ganz ungültig und fowehl 
für den Patron als für den Lebtern ala ©i: 
monie ftrafwürdig if. 

Demnäcft haben die Kirchenpatrone auf 
das Befugniß und die Obliegenbeit, bei von 
ihnen in kirchlichen Verhältniſſen jeder Art be: 
merften Unregelmäßigteiten und Mißbräuden 
die Kircheninfpection und refp. oberauffehent 
Behörde der Abftellung halber anzugeben, 
jedoch eigenmädtiger Anordnungen und Ein: 
griffe ind Kirchenweſen, fowie der unmittelbe: 
ren Einmiſchung in die Verwaltung der geift: 
lihen Güter haben fie ſelbſt ſich gänzlich zu 
enthalten. Vernachläſſigt der Kirchenpatren 
oder refp. fein, die weltliche Coinſpectien 
führender Bevollmädtigter, diefe feine Ob: 
liegenbeiten als Schutzherr der Kirche und 
geiftlichen Stiftungen feiner Barodhie, fo hat 
er die Folgen mit zu vertreten. — Auf den 
Genuß aber von Emolumenten für die Aus: 
übung feiner Auffichtsgerechtſame bat der Pa: 
tron in der Regel feinen Anfpruch zu machen. 
Dagegen entfpricht feinen Gerechtfamen über 
Kirche und Kirchenämter die Verbindlichkeit, 
feinerfeit3 Leiftungen, weldye etwa für bie 
felben ftiftungsmäßig auf feinem Gute haften, 
ftet3 gehörig zu erfüllen, und dieſe Verbind: 
lichkeit tritt auch infonderbeit dann ein, wenn 
diefe Leiftungen für die Unterhaltung des 
Gottezdienftes in der Hauscapelle des Patrond 
fundirt find, obfchon derfelbe auf letztern Ber: 
zicht Leiften wollte, weil die Aufhebung eines 
ſolchen — präfumtiv zu immerwährender Fort: 
dauer geftifteten — Gottegdienſtes im ber 
Regel nit von dem Willen des Patrons, 
fondern von der Beitimmung der Tirchliden 
Oberbehörde abhängt. 

Nach neuefter Beitimmung fol den Kirchen: 
Patronen die Befugniß zufteben, Die Kirchvaͤter 


—_.. 


2 





200 


ohne des Superintendenten Concurrenz und 
Mitwiffen ausleihen — geſchähe es aber, fo 
find fie dafür in proprio zu haften verbunden. 
Gen.:Bdg. dv. 30. Sptbr. 1729; dürfen aud) 
die Kirch: und andere dergl. Rechnungen nicht 
für fi) allein abnehmen. Reſcr. v. 2. April 
1721. Generale vom 36. März 1810. Gi f. 
Keinem Rathverwandten in Städten noch den 
Patronis ift geftattet, Gapitalien aus dem 
Kirchenvermögen für fih zu erborgen, es 
wäre denn, daß Wir aus fi hervorthuenden 
wichtigen Bewegungsurſachen deshalb zu dis: 
penfiren Uns entſchließen jolten. Befehl 
v. 2. Sept. 1737. Die Adeligen und andere 
Collatores, fo felbft geiſtliche Lehne zu ver: 
geben haben, haben weder vor ſich nody ihren 
Gerichtsverwalter, wenn fie der Kirchrech⸗ 
nungsabnahme beiwohnen, davon etwas zu 
prätendiren. Gen.-Vdg. v. 3. April 1730. 
Vermehrt der Kirchenpatron die Koſten, in⸗ 
dem er an eine erledigte Pfarr- oder Schul: 
ftelle einen an einem Weiter als 10 Meilen 
entfernten "Drte bereit3 im Amte ftehenden 
Mann beruft: fo haben die Confiftoria auf 
dahin erſtatteten Bericht zu ermäßigen, in: 
wiefern die Koften von den Eingepfarrten, 
oder vom Kirhen:Aerario zu tragen oder auch 
der Patron felbit, der dazu Anlaß gegeben, 
zur Uebernahme einiger Mitleidenbeit zu ver: 
anlaffen fein möchte. Regul. v. 18. Febr: 
1799 S 15. Bei Abnahme der Kirhenrechnun: 
gen follen außer den Superintendenten und 
demjenigen, der die Geſchäfte der weltlichen 
Coinſpection "verficht, noch die mit dem Pa: 
tronatredyt theils der Mutter: theils der Toch- 
ter: oder Schwefterfirchen verfehenen Gerichts⸗ 
herren oder deren Bevollmädtigte, injofern 
fie ih nit von ihren, die weltliche Coin⸗ 
jpection führenden Gerichtähaltern vertreten 
lafjen wollen, zugegen fein. Die Gerichtsher⸗ 
ven, weldhe das Batronatrecht weder der Mut: 
ter: noch der Tochterkirche beſitzen, ingleichen 
die Gerichtsherren eingepfarrter Ortichaften, 
und diefer aller Gerichtöverwalter, auch die 
Gerichtsperſonen können zwar zugelaffen wer: 
den; ihre Gegenwart ift jedoch ald unumgäng- 
lich nothwendig nicht anzufehen. Gen. v. 26. 
März 1810. 

Den Kirhenpatronen kann die Mitwirkung 
bei Ablöfung von Leiftungen an geijtliche Xeh: 
nen nicht verfügt werden und ift dabei in Be: 
tracht zu ziehen, daß die Kirchenpatrone dieſes 
ihr Recht durch die ihnen verfaffungsmäßig 
zuftehende und von ihnen durch ihre Gericht2- 


Kirchen-Patrone. 


verwalter ausgeübte weltliche Coinſpection zn 
exerciren haben und es ihnen daher unbenom⸗ 
men bleibe, wenn fie bei der Wahl und In⸗ 
jtruirung des von der Kircheninſpection nad 
G 8 des Ablöfungsgejehes zu beitellenden 
Actors befondere Rüdjichten zu nehmen, für 
nöthig achten, ihrem Gerichtsverwalter dar: 
über die ihnen angemeffen ſcheinenden Mitthei⸗ 
lungen zu machen. Die Kirchenpatrone feien 
urjprünglich ſelbſt und in eigner Berfon, in 
neuerer Zeit durch ihre Gerichtsverwalter 
Mitglieder der Kircheninipection, fie könnten 
aber nicht außerdem noch neben der Kirchen⸗ 
infpection eine befondere Concurrenz bei Füh⸗ 
rung der rechtlichen Angelegenheiten der Kir: 
hen, der Pfarr: und Schullehne in An: 
ſpruch nehmen. Auch würde es namentlich in 
Ablöfungsfachen oft zu großen Berwidelun: 
gen führen, wenn fie außer dem von der 
Kircheninſpection beftellten Actor noch beſon⸗ 
ders perſönlich oder durch einen eigenen Be: 
auftragten an den Verhandlungen Theil neh 
men wollten. Haben fie wirklich beſondere 
einfchlagende thatfächlide Momente anzugeben, 
jo könnten fie diefe Mittheilungen an die Kir: 
heninfpection und durch diefe an den Actor 
gelangen laffen. Geſetz v. 17. März 1832 6 8 
Rote 1. 

Die Zuläffigkeit eines Zufchuffes und deſſen 
Betrags aus dem Kirhenvermögen zu Schul⸗ 
jweden ift, wo nicht fchon zeither diesſalls 
Beitimmung erfolgt war, jedesmal nad) vor: 
berigem Gehör des Patronz bei Kircyen, au 
denen das Patronatreht PatrimonialsObrig: 
feiten und Privaten zufteht, die Entfcheidung 
der vorgeſetzten höheren Behörde einzuholen. 
Schulgeſ.-Vdg. v.9. Juni 1835 (98. Den fir 
chenpatronen fteht eine Cognition bei der Wahl 
der Kirchväter zu. S. oben und Vdg. v. 13. Febr. 
1835 $ 1. Von den 3 Schlüffeln, mit welchen 
der Kirchen-Documentenkaſten geichloffen fein 
fol, ift der Kirhenpatron beredhtigt, einen der 
für die Kirchväter beftimmten Schlüffel felbit 
an fih zu nehmen oder ihn einem Bevoll⸗ 
mächtigten anzuvertrauen. Ibidem F 2, 

Die Verwaltung des Kirchenvermögens im 
Markgrafthum Oberlaufit Liegt dem 
Eollator, den Gerichtsobrigkeiten, Pfarren 
und den zwei bei jeder Kirche von dem Gol- 
lator im Einverftändnig mit dem Pfarrer zu 
ernennenden Kirchvätern jedes Ortes unter 
innmerwährender Dberauffiht der K. Kreis: 
Direction und der Kreisämter Budiffin und 
Görlitz ob. Dem Collator fteht die Leitung 





202 


Kirchenrecht — Kirchen- und Shulfaden.- 


vanzen im Lande rückfſichtlich kirchlicher An- ſtellung des im K. Sachſen geltenden Kirchen: 


gelegenheiten (kirchliche Obſervanz, kirchli—⸗ 
cher Gerichtsbrauch, kirchliche Praxis); 4) auf 
ſolche Beſchlüſſe des deutſchen Staatenbundes, 
wodurch allgemeine Veſtimmungen auch über 
kirchliche öffentliche Angelegenheiten feſtgeſetzt 
worden ſind. Wenn dieſe Hauptquellen nicht 
ausreichen, um genügende Entſcheidung zu 
geben, ſo treten ſodann die Subſidiar— 
quellen des ſächſiſchen Kirchenrechts an deren 
Stelle, näml}: 1) die zeither fogenannten 
gemeinen deutſchen Rechte (römifches, cano: 
niſches Recht, vormalige Reichsgeſetze und 
die ehemaligen conclusa corporis Evangeli- 
corum), 2)da3 allgemeine und natürliche Kir: 
chenrecht. — Als Hilfmittel des ſächſiſchen 
Kirchenrechts find neben der Kirchengefchichte, 
ſächſiſchen Reformationsgeſchichte, ſächſiſchen 
Geſchichte, folgende Werke zu erachten: Die 
erſte ziemlich vollſtändige Bearbeitung des 
ſächſiſchen evangeliſchen Kirchenrechts lieferte 
Benedict Carpzov zu Leipzig (T 1666) un⸗ 
ter dem Titel: Jurisprudentia ecclesiastica 
seu consistorialis. Hannover 1645, zulcht 
1721, mit Zufäßen von Dr. Andr. Beyer zu 
Leipzig; ihm folgten: Juſt. Henr. Böhmer 
mit feinem Jus ecclest. prot. 5 Theife. 1714— 
1736. 4. und Jus parochiale, — oh. Earl 
Naevius, Prof. zu Wittenberg mit feinem 
jus Clericorum. Wittenbg. 1718 und feinem 
jus conjugum. Chemnitz 1716. 8 — Jul. 
Bernd. v. Rohr mit feinem 1723 zu Leipzig 
erſchienen Oberfächfiihen Kirchenrecht (Chur: 
fürftlih und Herzoglich Sächſiſches Kirchen: 
recht umfaffend). — Dr. Salomo Deyling 
mit feinem Werfe: Institutiones prudentiae 
pastoralis, Leipz. 1779. 8. (vorzüglih für 
die geiftlihe Amtsführung wichtig) wozu 
Dr. Ehrift. Wilh. Küftner (Eonfiftorialrath 
zu Leipzig) Zuſätze gab. 1768. — Dr. Earl 
Ferdinand Hommel mit feinem fehr Tiberal 
und aufgeflärt abgefaßten Epitome sacri ju- 
ris, 1778. 8 — Wilh. Ir. Kunze, pract. 
Anweiſung zur rigtigen Anwendung der Fir: 
chenrechte in Churfachlen. 8. 1789. — Sch. 
P. Ehrift. Philipp, Wörterbuch des Chur: 
ſächſ. Kirchenrechts und der Paſtoraltheologie. 
8. Zeitz. 1803. Wenn dieſe Schriften meiſt 
nur das Privatkirchenrecht im emgern Sinne 
umfaßten, ſo trat in Dr. Carl Gottlieb von 
Weber, Geh. Rath und Landes-Conſiſtor.⸗ 
Präſ. die Koryphäe der Kirchenſchriftſteller 
dieſes Jahrhunderts auf, indem er in den 


rechts“ in 3 Bänden herausgab, ein Werk, 
welches ſich bei der Gediegenheit der Be: 
arbeitung und Reichhaltigkeit der Quellen, 
Specialrefcripte und Decifionen in con: 
creten Fällen, bei dem Nationalen der fu: 
ftematifhen Aufftelung und Sichtung der 
Materialien eine Bedeutfamkeit erworben hat, 
welche e3 zur erjten Auctorität in dieſer 
Branche der theologiſchen Literatur erhob und 
dieſen Ruf durch die 2te gänzlich umgearbei: 
tete aber mehr ind Kurzegezogene Ausgabe, 
welche in den Jahren 1843 bis 1845 zu leipzig 
erfhien, von Neuem bewährte. Noch er: 
wähnen wir: Dr. v. Zobel, Superintenden: 
ten zu Borna, Geſchäftskalender f. Prediger 
in den 8. ©. Landen. 8. Leipzig, 1830. — 
Lippmann, überfichtlihe Darftellung der 
geſetzlichen Vorfchriften Über Aufgebot zc. 1832. 
— Codex des im K. Sachſen geltenden Fir: 
hen: und Schulreht3 — der Ehe und from: 
men Stiftungen. 4. Leipz. 1840, nebſt Supple⸗ 
ment dazu. 4. Leipz. 1852. ed. Schreper. 
— Dr. Schilling, Handbuch des geiftl. Ge⸗ 
ſchäftsſtyls und der Geſchäftsverwaltung x. 
Leipzig 1830. 8. und führen in Betreff einzel: 
ner Toctrinen des ſächſiſchen Kirchenrechts 
noch an: M. Schlegel, von landeshertli⸗ 
hen Dispenfationen. Leipzig 1796. 
M. Kregihmar, tbeoret.=pract. Bemer⸗ 
fungen über das Kirchenftuhlredht. Lübben 
1809. — v. Hartitzſch, Handbud des in 
Deutihland, namentl. Sahfen und Preußen 
gelt. Eherechts. Leipz. 1828. — Dr. Schil⸗ 
ling, Abhandlung vom Kirchenſtuhlrechte. 
Leipzig 1830. — Haan, Gefchäftz - Aniwei: 
fung für Schullehbrer. Leipzig. 8. 1881. 
Nadıtrag 1835. — Dr. Hofmann, Hand: 
buch des Schulrechts. 1837. — Kirſch, die 
Aufficht der Geiſtlichen über die Volksſchule. 
Leipzig. 8. 1840. — Dr. Haan, Syſtemat. 
Aufammenftellung deffen, was ſächſ. Bfarrer 
bei Aufgebot, Trauung und Ehefcheidung zu 
beobadıten haben. Grimma. 8. 1844. Nach⸗ 
trag dazu. Wurzen. 8. 1854. — Lengnid, 
der Sächſiſche Eheproceß. Leipzig. 8. 1837. 
— Ramming und Raum (zuerit von Dr. 
Haan unter diefem Titel und diefer Einrichtung 
edirt 1828..1838. 1845. 1852. v. Hermmö: 
dorf) kirchl.-ſtatiſt. Handbuch f. d. K. Sachſen 
oder Prediger-Verzeichniß ꝛc. Dresden. 8. 1859. 

Kirchenregiment, ſ. Kirche. Behoͤrden. 

Kirchen- und Schulſachen, ſ. Porter | 


Jahren 1818 — 1829 eine vollſtändige „Dar⸗freiheit. Behörden. 





204 


feliion find 4170 Bewohner zugethan (haben 
2 Kirchen); der anglilanifhen Kirche 314. 

Die römiſch-katholiſche Kirche zählt: 
38709 Belenner im 8. Sachſen. Sie wohnen 
in 20 Parodhien und befigen 38 Kirchen incl. 
2 Kloſterkirchen (excl. 8 Kapellen) mit 68 
Geiftlihen und 2 Abbatifjinnen. Die Jugend 
wird in 42 öffentl. Schulen von 55 Lehrern un: 
terrichtet. 

Der Deutſch-Katholiken giebt es der: 
malen 1798, |. d. Artikel. Sie bilden 4 Paro: 
dien zu Dresden, Leipzig, Chemnitz und Gele: 
nau unter 4 Predigern. 

Griechiſch-Katholiſche giebt es 243 
mit 1 Geijtlihen und Cantor. — Juden 
zählt man im 8. Sachſen 1419 (nämlid 679 
in Dresden, 713 in Leipzig und 16 auf dem 
platten Lande). 

Hiernad befinden fih im K. Sachſen 918 
hriftl. Parochien der verſchiedenen Confeſſio⸗ 
nen, 1246 Kirchen, 57 Kapellen, 1202 Geiſt⸗ 
lie, 1992 &1.: Bold: Schulen mit 3150 Leh⸗ 
rern und Kirchendienern, ſowie 2 jüdifche 
Synagogen mit 2 Geiftlihen, 2 Schulen und 
8 Lehrern. 

S. Ramming, kirchl.⸗ſtatiſt. Handbuch f. d. 
Königr. Sachſen v. Raum. 1859 und die Mit: 
theilungen des ftatift. Vereind. Leipz. Zeitg. 
1859 Wr. 143. 

Kirchenſtühle und Kirchenſtuhlregiſter. 
Nachdem auch eine gemeine Klage einkommen, 
daß hin und wieder in die Kirchen Stühle gez! 
bauet, dadurdy die Leute verhindert, daß fie 
weder den Prediger auf der Kanzel, noch zu 
dem Altar, wenn dad Hohmürdige Sacra: 
ment audgetbeilet wird, jchen können, des: 
gleihen auch oftermals ſolche Stühle in den 
gemeinen Gängen, aufgerichtet, daß die Leute 
für denenfelben nicht wohl hin und wieder ge⸗ 
ben können. Derwegen fol in denen Kirchen 
auf denen Dörfern und in Städten binführo 
fein Stuhl ohne ſonderlich Borwiffen und Er: 
laubniß des Pfarrer? und derer Kirchväter 
gebauet werden. Gen.:Art. XXXVI v. 1580. 
So fell au fein Stand noch Stuhl einigem 
Mann oder Weibe erblih, fondern allein auf 


Kirhenftühle. 


gönnen, und, da deren nicht vorhanden, ede 
nit darum bei dem Pfarrer oder Kird 
vätern anhalten würden, einem andern, de 
ihn begehret, auf fein Leben verkaufen follen 
Sonderlich aber follen alle Pfarrer und Kir 
väter ein fleißig Auffehen haben nnd Berert 
nung thun, daß durdy den Bau derer Geſftübl 
an dem Gehör Gottes Worts Niemand verhiz 
dert, noch ſich billig darob zu befchweren habe 
Was aber vorBerkauffung derer Stühle jeg 
gemeldet, das fol allein auf die Priratperfe 
nen und nicht auf die Geſtühle, die in Städte 
der Univerfität oder dem Rathe, Duuptmane 
oder andern, fo in publico officio fein, in 
Dorf-Kirchen aber auf die Collatores, dienen 
Adel und da Richter, Schöppen, Kirheäte 
ıc. befondere Stühle hatten, verftanden mer 
den (Officialftände). Gen.:Art. XXXVI. 
Daffelbe fagt das Reſer. v. 19. Juli ICH 
und fügt hinzu, daß, wenn ein Kirdyenitanl 
durch Abiterben oder Abzug deſſen, der ih 
betreten und beſeſſen, erledigt, folcher ven 
den nächſten Erben binnen 4 Wochen, bei Ber: 
luft, gelöjet werden fol, daher Diejenigen, 
welche fich hinweg begeben, dafern fie fidy nid 
ſolche Stühle auf gemiffe Frift vorzubehal: 
ten, gebührend nachgeſucht und erlangt Kir 
ten, wenn fie gleich ded Orts noch Häufet 
oder andere Immobilia haben, fidy damit nich 
bebelfen, oder folder Kircyenjtühle ferner ax 
maaßen können, fondern diefelben entweder 
ihren nächſten Anverwandten, da fie deren be 
nöthiget, und fih binnen gehöriger Zeit zu 
Löſung angegeben, oder aber in defien Er 
mangelung an Fremde zu überlaflen fir. 
Refer. v. 20. San. 1633 u. v. 19. Juli 1666 
Das Geld für gelöfte Kirenftühle gehört der 
Kirche mit Ausſchluß etwan. Lohnes und Je 
ihreibegebühren an Pfarrer und Kirden 
vorjteber. Letztere richten ſich nach des Orte 
Obſervanz. Gen.:Art. XXXIV. 
Kirchenſtände können durch Teſtamente m) 
andere letzte Verordnungen nicht vermadt, 
noch von dem Beſitzer mit Beitand darüber 
dizponirt werden. Reſer. v. 22. Mart. 1706. 
Zu erledigten Kirchenftühlen haben die nike: 


des Beſitzers Leben lang zu jtehen oder ver: !ften Freunde ein Vorrecht, Reſcr. v. 20. Jar 
gönnet werden und fol keiner Macht haben, | 1633, müffen fi) aber aud) binnen 4 Weder 
einigen Stuhl bei feinem Leben Andern zu |dazu melden. Syn.-Decr. v. 15. Sept. 1643 
verkaufen (Refer. v. 22. März 1706), fondern | $ 85. Niemand darf einen Kirchenſtuhl ehe 
ta er jtürbet, fol deffelben, e3 fei Mannes | betreten, bi3 er die Gebühren dafür entridte 
oder Weibes Stuhl, der Kirchen anheim ge=! bat. Gen.:Bdg. v. 30. Sptbr. 1729. 
fi ""r, die ibn um ein leitlih Geld des, Was aus den verkauften Kirchenſtühlen 
nedhiten Erben, für andern, ver: | eingebracht wird, fol zur Erhaltung der Ar: 


Kirhenthüre — Rirdenvermögen. 


der zum Kirchenbau (Mand. v. 5. April 


verwendet werden, Gen.:Art. XXXIV, 


en Mand. v. 11. April 1722 fagt, daß 
nige, was aus den gelöfeten Kirchen: 
ı eingebradht wird, in Städten und auf 
!ande den Kirchen allein zu überlaffen 
d find folche in der Kirchrechnung unter 
XV zu verrechnen. Streitigfeiten in 
nftublfahen gehören vor die Verwal: 
behörden. Gef. v. 28. Jan. 1835. 5 9. 
Infragen, Beihwerden oder Berichts⸗ 
erungen in Betreff der Verlöfung eines 
nftuhls find die Ephoren, welden in 
nftubl= Sachen die erjte ECognition und 
eidung in erfter Inſtanz, ohne Koncur: 
er Eoinfpectionen zuſteht (|. Behörden, 
eintendenten) berechtigt, Gebühren für 
(rbeiten zu fordern. Cult.Min.⸗Vdg. 
Jan. 1839. Db die Kirchenftände erb: 
md mit Grundbefibungen verbunden 
Realftände), oder jedesmal nad Ab: 
des Beſitzers von Neuem gelöfet werden 
ı (Perfonalftände), und wie viel an 
98: und Zufchreibegebühren zu entrich⸗ 
, it in den Kirchenmatrikeln der Ober: 
mit anzugeben. Vdg. v. 28. April 1826. 
ncapellen un? Betſtübchen find nicht wie 
tgrundftüde, die von dem judex rei si- 
Lehn gereicht werden und an denen die 
r durch die Lehnsreichung ein bürger: 
Eigenthum erlangen, anzufehen und 
uch daher an einer Kapelle oder einem 
nftand Feine Hypothek nad den Be: 
ungen des Hypothekengeſetzes bejtellt 
n, indem diefe Kapellen und Kirchen: 
, mögen fie nun in der Kirdye eingebaut 
ın die Kirche angebaut und mögen fie 
rechtlichen Eigenſchaft nad fogenannte 
üble oder Erbitüble fein, Beitandtheile 
irche find und ji nur in der Benutzung 
efißer befinden, um ihnen während des 
zdienſtes zum Behuf der Theilnahme an 
ammten Gottesverehrung oder bei kirch⸗ 
Handlungen, die in der Kirche verrich⸗ 
rden, zum Aufenthalte zu dienen. Aus 
ben Geſichtspunkte und vermöge der 
hen Natur folder Kirchenplätze find 
Kirchenlapellen weder in der Eigen: 
von Grundftüden noch in der Geftalt 
usbaren Rechten vom Juſtizm. ald zum 
age in das Grund: und Hypothekenbuch 
eeignet angejehen worden, nad einer 
defjelben an die Comm. f. Einridt. d. 
und Hypoth.⸗Bch. v. 25. Febr. 1846. 


205 


Ueber die VBerlöfung der Kirchenftühle, 
worüber ein Löfefhein, Anhang Nr. 13, zu 
geben und ein ordnungsmäßig fortzuführen- 
des Kirchenſtuhlregiſter (meldhes bei der 
Lokalkirchrechnung der Revifion mit zu unter: 
werfen tft) zu halten ift, find befondere Acten 
und Bücher anzulegen und fortzuführen. 
Eult.:Min.:VBdg. v. 21. Februar 1843. Dem 
Militär find Kicchftühle anzumeifen. Ordon. 
v. 19. Juli 1838. Eben fo begehrte das K. 
Finanz: Minifterium vor einigen Jahren, daß 
für die feinem Reffort untergebenen Königl. 
Beamten aller Orten Amtöpläße in den Kir: 
hen angewiejen werden möchten. 

Kirchenthüre, f. Kirchenftrafe, Gottes: 
dienjt, Rücktritt. 

Kirchenthürme, f. Kirchen. 

Kithentrauer, f. Kirchenpatrone, Lan⸗ 
deötrauer. 

Kirhenuhr, ſ. Gottesdienft, Kirche. 

Kirhenverfaffung, f. Kirche. 

Kichenvermögen. Die Kirchen⸗ und Schule 
gemeinden find verbunden, die Mittel anzu= 
ihaffen, welche ihre Kirchen und Schulen er- _ 
fordern. Iſt jedody ein Kirchenvermögen oder 
eine Schulcaffe, an welde die VBerpflichteten 
allein Anſpruch haben, oder ein anderer, für 
diejelben Kirchens und Schulzwecke beftimmter 
Tond vorhanden, fo wird der nöthige Auf: 
wand zuvörderſt aus dieſen Caſſen und Fonds 
entnommen; nur darf das Stammvermögen, 
d. h. das bei Erlaſſung des Geſetzes vor⸗ 
handene Vermögen derſelben an Grundſtücken, 
Capitalien und nutzbaren Rechten, ohne Ge⸗ 
nehmigung der betr. Kreis-Direction oder 
Conſiſtorialbehörde nicht angegriffen und in⸗ 
ſoweit geſchwächt werden, daß die laufende 
Einnahme unter die darauf gewieſene laufende 
Ausgabe herabſinke. Außerordentliche Ein: 
nahmen, z. B. durch Vermächtniſſe, Schen⸗ 
tungen u. ſ. w. wachſen, inſoweit nicht andere 
ſtiftungs- und ſchenkungsmäßige Beſtimmun⸗ 
gen vorhanden find, dem Stammvermögen zu. 
Die auf ein Kirhenvermögen bereit3 gewiefes 
nen fejtbejtimmten Ausgaben für Schulzwede 
follen auch fernerhin aus demſelben beftritten 
werden, fo lange die höhere Behörde nicht für 
nöthig findet, folches zu fiherer Erreihung 
ſeines eigenthümlichen Zweckes davon zu bes 
freien. Desgleihen können au, wenn nicht 
ausdrüdlihe ftiftungsmäßige Beſtimmungen 
entgegenftehen , außerordentliche oder neue, 
auf früherer Bewilligung nicht berubende Zu: 
ihüffe zu Unterftübung der Schulen einer 


206 


Parodie aus deren Kirhenärar entnommen 
werden. Sind die oben erwähnten Fonds 
unzureichend oder deren gar nicht vorhanden, 
jo haben die Kirhen- und Schulgemeinden 
den ganzen oder den fehlenden Bedarf für 
ihre Kirchen und Schulen durch Anlagen un: 
ter fid) aufzubringen. Zu dergl. Anlagen 
find alle Mitglieder der Kirchen- und Schul: 
gemeinde und das ganze im Kirhen- und 
Schulbezirk befindlihe unbewegliche Cigen: 
tum, wenn auch deffen Bejiger nicht weſent⸗ 
lich in dem Bezirke fih aufhalten, oder einer 
andern Konfeljion angehören, infofern nicht 
gegenwärtige Geſetz eine Befreiung aus: 
ſpricht, verhältnigmäßig beizuziehben. Geſetz 
v. 8. März 1838. Soviel die Beauffihtigung 
der Gebahrung mit den Kirchenvermögen an: 
langt, jo tft hier noch nachſtehender Beſtim— 
mungen Erwähnung zu tbun. I. Das Con: 
füitorium zu Leipzig hatte ſchon in einem den 
Ephoren feines Sprengel3 mittelft Vdg. v. 
24. Septbr. 1813 zu Nachachtung zugefertigten 
Regulative die letztern angewieſen, nach einem 
dieſem beigegebenen Schema von drei zu drei 
Jahren eine Ueberficht des Zuftandes aller zu 
ihrer Ephorie gehörigen Kirchenärarien ein: 
zujenden. Cine gleiche Anordnung war unter 
dem 17. Mai 1816 Seiten des Ober⸗Conſiſtorii 
an dieihmuntergebenen Superintendentenein: 
gegangen, daß die Schemata von den Eonfiito: 
rien an den Kirchenrath eingefendet würden. 
Dieje Anordnung ift in einer Vdg. v. 24. Juni 
1831 wiederholt, übrigens aber vom Kirchen⸗ 
rathe ein, ſchon von den Eonfiftorien einge: 
führtes Schema genehmigt worden (f. An: 
bang 15.). II. Beim Ausgabe-Etat fei zuvör⸗ 
derjt: 1) Rüdficht zu nehmen auf ſolche Aus: 
gaben, melde unmittelbar zum Gottezdienft 
erforderlich find, nämli die auf das Kir: 
chenärar gewiefenen Befoldungen der Geift: 
lihen, Kirchen: und Schuldiener, die Aus: 
gaben für Communionwein, Hoftien, Kerzen, 
für Reinigung der Kirchen und dergl. Dann 
kämen 2) diejenigen Ausgaben, melde eben: 
falls nöthig feien, jedoch nicht unmittelbar zu 
dieſem Zwecke dienten. Endlich feien 3) die 
zu andern nützlichen Zwecken beſtimmten Aus: 
gaben und Diejenigen, melde den Geſetzen 
nad erſt nad) Dedung der currenten aus der 
Kirche beftritten werden follen, aufzuführen. 
III. Bei jedem Etat fei genau darauf zu fehen, 
daß die Einnahme nicht. von der Ausgabe 
überftiegen werde. Wo dieſes gegenwärtig der 
Tal fei, da fei von den weniger dringenden 


Kirchenvermögen. 


Ausgaben ſo viel zu ſtreichen, bis das Gleich⸗ 
gewicht zwiſchen Einnahme und Ausgaͤbe wie⸗ 
der hergeſtellt ſei. Nach einer Verordnung 
v. 15. Febr. 1834 hat das Cultus⸗Miniſte⸗ 
rium für angemeſſen gefunden, daß über alle 
Kirchen-Aerarien gewiſſe Etats⸗ oder Haus: 
haltpläne errihtet und der künftigen 
Verwaltung zu Grunde gelegt werden. Es 
jeien aber insbefondere 1) die gewiffen Ein: 
nahmen, welche jährlich nach gewiſſen Sum: 
men wiederlehren, 3. B. Erbzinfen, Eapital: 
zinfen, Pachtgelder von Kirhengrundjtüden 
und dergl. zu untericheiden von den fteigenden 
und fallenden ; 2) die Pfarr-Kirchen, Pfarr: 
bäufer und Kirchnereien jollen, nach Gelegen: 
beit jedes Orts, fo viel möglid von der Kirchen 
Einfommen erbauet werden. Wo aber das: 
felbe füglih nicht gefhehen kann, ſoll von 
denen Eingepfarrten, ob fie gleich nicht unter 
einer, bejonders vielen Herrſchaften gejeflen, 
„eine gemeine Anlage zu ſolchem Bau gemadt, 
„dazu fie auch von ihren Erbherren ernftlih 
„und unmegerlidy follen gehalten werden.“ In 
einigen Notbfällen ift zur Erleichterung der 
Parochianen bei bedeutenden kirchlichen Be: 
dürfniffen 3. B. Hauptbaulichleiten das ge 
tade erledigte Pfarr: oder Diaconalamt einige 
Sabre unbefett gelaffen und das einftweilige 
Amtseinkommen zum Bau verwendet worden. 
Vormals wurden auch in dergleichen Fällen 
Lotterien bewilligt, neuerdings nicht mehr. 
Nur Kirhencollecten in einzelnen Diöceſen 
oder im ganzen Lande wurden biöweilen ge: 
nehmigt. Dr. v. Weber K.⸗Recht. I. Ausg. 
2. ©. 783. cf. Barochialgef. v. 8. März 1838. 

Hierüber a) Die Amtshauptleute haben dad 
Kirchen: und Schulweſen, ingleichen milde Stif: 
tungen betr. Angelegenheiten zu beauffid: 
tigen. Reſcript v. 24 Juli 1816. Sobald 
von den jührlihen Einkünften des Kirchen: 
ärariums die currenten etat⸗ und fundations⸗ 
mäßigen nicht mehr vollftändig beitritten wer: 
den können, jind die Eingepfarrten ſchuldig, 
Dasjenige, was fowohl zur Dedung dieler 
currenten, als zu Beitreitung anderer ertra 
ordinärer Ausgaben erfordert wird, aus eig 
nen Mitteln aufzubringen. Reſer. v. 14. Sept. 
1822. In Anfehung der Verwaltung des Kir- 
henvermögend verbleiben den Eollatoren 
inder Oberlaufig diejenigen Befugnifle, welde 
ihnen das Oberamtspatent vom 11. Auguſt 
1813 anweiſt. Inſoweit vorſtehende Befug⸗ 
niſſe zeither den Gerichtsherren, ohne Patron 


zu ſein, zuſtanden, verbleiben ſie auch den | 


Kirhenvermögen. 


Butöberren. Belanntm. v. 26. April 1838. 
Für Die Beauffihtigung und Leitung der Ver: 
waltung de3 Kirchenvermögens und der damit 
in Verbindung ſtehenden Fonda paſſirt aus 
ſolchen der weltlihen Coinſpection, in: 
dem e3 wegen der Ephoren bierunter bei 
der Generalverordnung vom 10. Januar 1839 
bewendet, außer den Verlägen, nody eine bil: 
lige Vergütung. Dieſe iſt, nad) Maaßgabe 
bed Betrags des Bermögend und der dabei 
regelmäßig wiederkehrenden Bemühungen, von 
der Conſiſtorialbehörde auf einen feiten. Satz 
zu beitimmen. Diefelbe joll jedody einjchließ: 
(ih der durch das Generale vom 26. März 
1810 für Abnahme und Durdgehung der 
-  Mhredrehnung geordneten Gebühren ohne 
Benchmigung des Minifterii des Cultus und 
fentliden Unterriht3, den Sab von drei 
Brocent der laufenden jährlihen Einnahme 
der betreffenden Aerare in keinem Falle über: 
- Reigen. Für außerordentlihde Bemühungen 
— #die@onfiftorialbehörde eine bejondere Ber: 
_ giätung zu beftimmen berechtigt. Das bier: 
— nb für Beauffihtigung und Leitung des 
Sfirhenvermögens und der damit in Ver: 
— lindung ftehenden Fonds der weltlichen Goin: 
— heection auszuſetzende Firum fällt bei Köngl. 
— w ſonſtigen Behörden, deren Beamte für Be: 
= - gung ihrer Amtsgeſchäfte eine firirte Bejol: 
waz genießen, weg und fließtden betr. Sportel: 
- > Wem zu. Doc bleibt den Kreis-Directionen 
Z . wbenommen, in ganz befonderen Fällen auch 
- „_ hirten Beamten, wegen befonders mühevoller 
ad für die Kirchenärarien erfprießlicher Ar: 
_ », perjönliche Sratificationen aus den 
2 MM Fonds zu bewilligen. Vdg. v. d. Rr.: 
. Dr. 3.31. v.5. Juli 184. Geſeh v.2. April 
IH. Doc ift den weltlichen Infpections: 
vefden nicht geftattet, in Angelegenheiten 
kirchenärare Injinuationdgebühren in 
- * zu bringen, da fie nicht zu den Gi 
= niulest cit. Geſetzes paſſial. Verlägen ge: 
: der — auch dürfen die Kirchenväter außer 
m Firen Beföldung für befondere Wege- 
E 


— 
— 


.—_ 
„m“ 

Fi 
23 
be . 


Innahmegebühren Nichts in Anja brin⸗ 

b n. v. 26. März 1810. 6 9. 
inf ) Zu Kirchvätern haben die Kirchen: 
u tonen und Gollatoren nur ganz zuver⸗ 
Nge » und, foweit möglich mit Grundſtücken 
ana end angefefjene Perſonen zu wählen. 
—5* Papiere, Schuldverſchreibungen, Stift: 
mb Teunden und andere, da3 Kirchenvermö⸗ 
kaıre, Teffende, Documente find, nebjt dem 
n Seide, in einem eifernen, oder fonft 








207 


vollftändige Sicherheit gewährenden Kaſten 
oder einem andern feſten Behältniſſe auf: 
zubewahren. Dieſer Kaſten iſt an einem 
möglichſt fihern Orte, der in jedem einzelnen 
Falle nach den Localverhältnifien zu bejtim: 
men ift, in der Pfarre, Kirche, dem Depoſiten⸗ 
local der weltlichen Goinjpectiongbehörde oder 
einem jonft dazu geeigneten Orte aufzuitellen, 
auch mit drei verſchiedenen Schlöſſern zu ver: 
fehen, zu deren einem der Pfarrer, und den 
beiden andern die Kirchväter die Schlüffel zu 
führen haben. Der Kirenpatron tit jedoch 
berechtigt, einen diejer beiden Ichten Schlüjjel 
entweder felbit an ji zu nehmen, oder ihn 
einem Bevollmächtigten anzuvertrauen. We: 
ber Irrungen, welde das Kirchenvermögen 
betreffen, Dürfen Pfarrer eigenmächtig feinen 
Streit anfangen, außerdem fie die Kojten da: 
bei felbit zu tragen haben. Besol. grarv. 
v. 22. Juni 1661. Die mit der Caſſenfüh— 
rung beauftragten Kirchväter jollen jeder Zeit, 
nicht mehr, als nur die zur Beitreitung der 
currenten Ausgaben nöthige Summe in 
den Händen behalten. Dad Mehrere ijt in 
dem Kirchenfaften aufzubewahren und jofern 
es nicht für nahe bevorjtehende Verwendungen 
bereit zu halten ift, zindbar anzulegen. ur 
Sicherſtellung des Kirchenvermögens haben 
die Kirchväter, welche die Caſſe führen, durch 
ausdrückliche Hypothek auf eigne Grundſtücke, 
oder durch hypothekariſche Bürgſchaft, oder 
durch Ceſſion ſicherer hypothekariſcher Capita⸗ 
lien, oder durch Niederlegung von Staats- 
papieren, eine Caution zu beſtellen, die in der 
Regel dem ohngefähren jährlichen Einkommen 
gleich kommen fol, welches die Kirchväter cin: 
zunehmen haben. Nur wenn das jährliche 
Einkommen von geringem Belang iſt, kann die 
Kircheninſpection im Einverſtändniſſe mit dem 
Kirchenpatron und den Kirchengemeindevertre⸗ 
tern, dieſe Caution ganz erlaſſen, oder aus 
andern ——— eine Ermäßigung 
geſtatten. Die Koſten, welche durch Beſtellung 
der Cautiouen und durch ſpätere Löſchung der 
dazu etwa beſtellten, oder Rückceſſion der, als 
Caution abgetreten Hypothek erwachſen, ſind 
aus dem Kirchenvermögen zu übertragen. 
Die Cautionsdocumente ſind in dem Kirchen⸗ 
kaſten aufzubewahren. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 
13. Febr. 1845. Um Verluſten der Kirchen⸗ 
ärarien durch Einbruch und Diebitahl, we: 
nigſtens in Hinficht auf die Staut3papiere für 
die Zukunft thunlichſt vorzubeugen, fol auf 
Wunſch der Gemeinden oder der aufichenden 


208 


Kirchenvermögen. 


Bebörden Die zu dergleichen Fonds gehörigen | richtung von Erbbegräbniſſen ꝛc. Reſcr. v. 


Staatspapiere (wozu nur Rönigl. Sächſ. an⸗ 
zukaufen) mit den Talons bei der Cultus⸗ 


Minifterial-Caſſe zur Aufbewahrung ange: . 
Kirchväter zu bewirken, da die Pfarrer als 


genommen und, wenn neue Coupons gefällig 
werden, deren Zujendung an die betr. Behör⸗ 
den vermittelt werden. Cult.⸗Miniſt.-Vdg. v. 
19. Jan. 1850. 

c) Es jollen au die Kirchväter mit dem 


Eymbel: Sidlein ale Sonn: und Feiertage, 


da3 Almofen mit Fleiß ſammeln und bered: 
nen. Die im Cymbel gefundenen auslän— 
difhen Kupfermünzen jind von Zeit zu Zeit 
an ten Ephorus und dur dieſen zur Aus: 
wechslung an die Königl. Münze einzufenden, 
der Erlös aber wird jodann als Einnahme 
dem Nerar übereignet. Gen.-Vgd. v. 21. April 
184. Die Ablaffung und Veriußerung die 
jer im Gymbel gefundenen ausländijchen 
Münzen an fremde Auffäufer, wie ein ge: 
wifler Midas aus Bayern ohnlängit beabiich- 
tigte, ift verboten. Geſetz weg. Beitrafung d. 
münzpolic. Uebertretg. v. 22. Juli 1840 ein⸗ 
geſchärft; für die Oberlauſitz durch Vdg. v. 
7. Nov. 1851. Ingleichen ſollen die K.V. 
daran ſein, daß man bei Hochzeiten, Kindtau⸗ 
fen, Begräbniſſen u. dergl. Zuſammenkünften, 
Büchſen oder Becken aufſetze, wie auch bei 
neuen Kaufshandlungen und Erbtheilungen, 
die geiſtlichen Güter mit einer milden Bei: 
fteuer bedacht werden. Synod.:Decr. v. 15. 
Septbr. 1673, 8 75. 

d) Kirchen, fromme und milde Stiftungen, 
ingleihen die Landesuniverjität und zwar 
ſämmtlich nur wegen desjenigen Einkommens, 
welches zu kirchlichen, milden oder fonft zu 
gemeinnügigen Zwecken wirklich verwendet 
wird, oder bei denjenigen Perfonen der Per: 
fonaljteuer unterliegt, welche ſich jtiftungs: 
—5 in deſſen Genuſſe befinden, ſind von 
der Gewerbe: und Perſonalſteuer befreit. Ges 
ſetz v. 23. April 1850 65. Das 8. Eultus: 
Minifterium bat dur Vdg. v. 6. Aug. 1852 
a. d. Kr.:Dir. 3. 3m. geſchehen laſſen zu kön⸗ 
nen erklärt, daß bei Zuziehung von mehr als 
3 Taufzeugen, eine gewiſſe von den Eltern 
oder Angehörigen des Täuflings an das 
Kirchenärar zu entrichtende Abgabe locul⸗ 
ſtatutariſch und mit Genehmigung der Kreis: 
Direction als vorgefeßter Conſiſtorialbehörde 
feitgejeßt werde. S. Coder Suppl. ©. 151 
Note 3, 

e) In das Kirchenärar fließen die Ge: 
bühren bei Setzung von Leichenfteinen, Er: 


| 20. Aug. 1810. Cult.⸗Min.⸗Bdg. v. 15. Decbr. 


1846. Die Einziehung der Geldbußen von 
Kirchen = yaliiz ift von den Pfarrern durch die 


Localkirheninjpectoren die Einnahme diefer 
dem Kirchenärar zufliegenden Bußen zunächſt 
zu übernehmen haben. In Fällen der Ver⸗ 
weigerung bildet indeß nicht der Pfarrer, 
ſondern die Kirchen⸗Inſpection die erſte In⸗ 
ſtanz und haben deßhalb die Pfarrer ſolchen⸗ 
falls Anzeige an die Kircheninſpection zu er⸗ 
ſtatten und dieſe an den Ephorus einzuſenden, 
worauf dieſer das Weitere zu beſorgen hat. 
Vdg. d. C.⸗Min. a. d. Kr.⸗D. z. Dr. v. 14 
Juni 1841. 

f) Damit denen Kirchen und dererfelbigen 
Gütern recht und wohl vorgeitanden, und die 
Kirhengebäude defto baß erhalten, fo follen 
bei jeder Kirche feine ehrliche, Gottfürchtige 
und redlidhe Leute zum wenigſten zween zu 
Kirhvätern, denen Kirchen zum Beten, er: 
wäblet werden, die alles Einkommens und 
Ausgebens richtige Regifter halten, und das: 
jeltige auch jährlih, für ihrem Erbherrn, 
Pfarrer, Richter und Xelteften der Gemeinde, 
in Gegenwart de3 ordentlihen Visitatoris, 
verrechnen. Gen.:Artt. XXXV. Die Ju: 
ventarten der Kirchen und Pfarrer follen von 
denen Erb: oder Lehnherren und Kirchvätern, 
fleißig verzeichnet und gehalten und darauf 
gefehen werden, daß die nicht verrudt oder 
ergäntt, und die Abziehenden, oder derer ver: 
ftorbenen Pfarrer Erben, an Korn oder an: 
derm Getraidig, zu Yelde, in der Scheunen, 
oder aufim Boden, aud Stroh, Heu, Bich, 
und anderm, fo viel laffen, als ihnen einge: 
räumt worden und fie im Anziehen funden, 
damit ſolches der neue anziehbende Pfarrer 
zum Anzug und Anrichtung feined Haus: 
halten? alfo finden und haben möge. Da aber 
die Kirhväter bierinnen fäumig, und ihre 
Unfleißes halben, etwas davon hinwegkommen 
würde, follen ſie ſolch Inventarium an allem, 
daran Mangel befunden, wiederum zu erftat- 
ten und zu ergängen fchuldig fein. Gen.⸗Art. 
XLII. Was die baaren Gelder, Documenta 
und dergl. anlanget und wie es damit zu hal: 
ten, giebet bereits die Kirchen-Ordg. Act, gen. 
35 Mare Maaße. Reſerpt. v. 18. März 1738. 
Gapitalien der Kirchen find ohne Vorbewußt 
des Superintendenten oder Inspectoris nidt, 
aud anders nit, denn gegen binlänglice 
VBerfiherung zu erborgen, fowie die Guper 


——n 


+ — v. 
Kirchenverm ögen. 209 


$ 4. 
nee des Geſebes v. 23. April 1850 iſt dasjenige 


4 Renteneintommen der Kirchen frommen 
ea nn u nt ee: Stiftungen xc., welches j — 
jerten C ‚von denen, fo fie an fid) | Sweden ! 





wird, er —— fo 
2 N 


und. werden möchs 
11. Mai 1726. Zu jeder! 
der den «, Pfarrz und 





nicht ausgefchloffen), 


falls Tr an bie betr Die inet 


210 Kirhenvermögen. 


Feiträge nah tem Grmeijen der Kreis-Di- buntert Ibaler cder darüber, jedoch nit 
rection aus den Kirchen: Nerariid bewilligt Tauſend Thaler beträgt, eine Summe von 
werten fann. Mantat v. 1%. Febr. 1775. Zebn Tbalern und kei Kirchen, deren Bermö: 
So viel tie geitliben Güter betrifit, fe ha- gen unter Fünfhundert Thaler beträgt, eine 
ben zwar deren Beñtzer ſich des Hebens der. Summe von Adt Thalern. Zu tiefen An: 
Gräben, gleih andern Reiigern an der Straße füren iſt aus dem Kirchenvermögen des Filials 
gelegener Gruntttüde keineswegs zu entbre: ein Beitrag nad Verbältnig des Vermögens 
hen; dahingegen die Anlegung neuer Gräben derjelben zu verihreiben. Wollen Mehrere 
ihnen nicht anzuiinnen, vielmebr find die dazu Der su Abnahme der Kirchrechnung mit erſchie⸗ 
erferterlihen Tienite von den Cingepfarrten nener Perſonen Theil au der Mahlzeit neh: 
ohnentgeldlich, der crferderlide Geldauf- men, jo bat Jeder Einen Thaler aus eigenen 
wand aber ijt aus tem Kirchen-Aerario zu Mitteln beizutragen. Generale v. 26. März 
beitreiten. Mandat v. 2%. April 17°1. Xie,1810. Das Cultus-Miniſterium bat fi de: 
bei Ten Verſorgungen und Beriegungen der, mit einveritanden erflärt, daß den zur Ab: 
Kirchen: und Schuidiener auflaufenten TZrand: nahme der Kirchrechnung erforderlichen Ber: 
port:, Jnvejtitur: und andere derartige Koſten fonen in den Fällen, in welchen Diefelben 
find in der Regel von den Gingepfarrten zu nicht aus dem Kirhen-Bermögen beköjtigt mär: 
übertragen. Wird hierbei von der Kirhfahrt ı den, jentern entweter ſich aus eigenen Mit: 
angeführet, daß die Kirche ein größeres Ver: | tefn verpflegten eder au von einem Dritten 
mögen, als zu deren erdentliben Ausgaben, Reföjtigung erhielten, die ſonſt tarmäßige 
nöthig, beſitze, und einen Theil folher Keiten | Auslöjung aus dem Kirhen:Bermögen zuge: 
wohl tragen könne, fo hat über diefen nadı | billigt werde, wogegen in allen Füllen, wo 
Meihafienheit des Aerarit, jedoch ohne Kon: die Peköjtigung aus dem Kirchenvermögen 
jequenz für künftige Fälle, zu leiitenden Bei- bejtritten werden, eine Auzlöfung nicht weiter 
trag, die Kirchen: Injpectien Vorſchläge zu|zu pajiiren jei. Recomm. d. Eult.:Minift. 
thun, und wenn fich Dabei nicht beruhigt wird, | a. d. Juſtiz-Miniſt. v. 19. April 1836. Würde 
die Kreis-Tirection zu arbitriren. Regulativ | die Veköſtigung nicht geleiftet, fo ſoll eine Ber: 
v. 18. Fehr. 179. Obwohl ein Nermal: | theilung des Geldägquivalents für die Mahlzeit 
Quantum, weshalb bei Baulichkeiten in geift: | unter das concurr. Perſonal nicht geftattet fein, 
lihen Gebäuden zuvörderſt bei der vorgefeg: | vielmehr hat ſich dufjelbe beider geordneten Aus: 
ten Behörde anzufragen jei, noch nicht gejeh: | löjungstare (f. Tarordnung der Ger.-Acmter 
lich beſtimmt iſt, je wird doch nad Eoniilte: Fund Ephoren) zu begnügen. Recomm. v. 13. 
rialpraris angenemmen, daß bei jeder Bau: |Nevbr. 1646. Dagegen it ed durch Up. 
lichkeit, deren Keojten mehr al3 20 Thlr. bes |d. Gult.:Min. v. 25. Juni 1850 für unzuläſſig 
tragen, die Kirch- und Schulinfpectien vor: | erflärt worden, daß für die Kirheninfpectoren 
her an das Gonjiitorium zu berichten habe. | bei Annahme der Kirchrechnungen neben der 
Kirchr.-Reſer. v. 9. Sept. 1825. Uebrigens Beköſtigung aus dem Kirhenärare noch eine 
©. Gen.:Art. XXXII. befondere Auslöfung paffire. — Für Kinder der 

Die bei jeder Parodie zu baltenden | vor dem Feinde gebliebenen oder im Feldzuge an 
Eommunicanten:, Tauf-, Aufgebot- und | Wunden oder Krankheiten verftorhener Solda⸗ 
Zauungs- und Todtenbüder find auf Ko: | ten iſt das Schulgeld, infofern fie notorifch arın, 
ften des Kirchen: Aerarii anzuſchaffen. Ge: | oder durch die Ohrigkeit dafür erflärt find, zur 
nerale v. 18. Febr. 1799. Desgl. die Eonfir: | Hälfte des beftimmten Satzes, und zwar zu: 
mationsſcheine. (S. dajelbft.) Bei der Be: | nähft aus der Gemeinde-Armen-Caſſe de? 
Eöjtigung der bei Annahme der Kirchredy: | Ort3, und nöthigen Falls nad) Entfcheidung 
nung gegenwärtigen Perjonen fol nur auf| der Confijtorien, aus den bemittelten Kirchen⸗ 
die dabei unumgänglich nothwendigen Perjo: | ärarien, oder im Fall deren Unzulänglichkeit 
nen Bedacht genommen und nur für diefe die | von den diefen Kindern zulommenden Unter: 
Peköftigung aus dem Kirchen-Vermögen ver: | jtüßungägeldern zu entnehmen. Drdonnanz 
fhrieben werden und zwar bei Kirchen, deren |v. 19. Juli 1828. Bei jeder Kirche, bei wel: 
Bermögen an außenftchenden Sapitalien auf| cher ein befonderer Stempel nicht vorhanden, 
(in Taufend Thaler oder darüber fidy beläuft, iſt ein foldyer aus dem Kirchenvermögen angu: 
eine Summe von Sechszehn Thalern, bei] Ihaffen, damit die Geiftlichen die zu ertheilen: 
Kirchen, deren werbendes Vermögen Zünf: | den Confirmationsſcheine, fowie die den 















212 


Gruntftüde deren Lehns- oder Alledial-Qua⸗ 


Kirchenvermögen. 


lange dieſer Zweck noch vorhanden iſt, der 


litãt, ſowie, ob viel oder wenig darauf bezahlt Stiftung gemäß verwendet werden. In An: 


ift, nicht zu berüdfichtigen, das anzulegende 
Capital muß jedoch in die erite Hälfte des 
legten Raufpreije3 oder des durch gerichtliche 
Würdigung ausgemittelten Werth defielben 
einbegriffen werden. Auch baben die Admini— 
jtrateren von Kirhen: und Stiftungscapita— 
lien vor jeder Ausleihung möglichſt forgfältige 
Erkundigung einzuziehen, ob der lebte Kauf: 
preis de3 zu verpfindenten Grundſtücks den 
gegenwärtigen Verhältniſſen deſſelben noch 
entſpreche, ob nicht Theile deſſelben oder dazu 
gehörige Gerechtigkeiten inzwiſchen veräußert 
worden und in welchen Bermögensterbältnij- 
fen der Erborger überhaupt jich befinde. Auf 
ein Hausgrundſtück, aud) menn damit Geredh: 
tigleiten verbunden find, können Kirchencapi: 
talien nur dann ausgeliehen werden, wenn 


diefes Gruntitüd nah Höhe der Summe, biö! 


zu welcher es verpfündet werden foll, bei der 
Brandverfiherungsanftalt affecurirt ift. Das⸗ 
ſelbe iſt auch dann zu berüdjichtigen, wenn 
fi) bei dem Haufe zwar einiges Feld befindet, 
das Haus felbjt aber das Hauptgrunditüd iſt. 
In Füllen, wenn rüdftäindige, mit Vorbehalt 
der Hypothek und des Eigenthums vor der 
Uebergabe verjchene Kaufgelder abgetreten 
werden folen, find Die oben angegebenen Ber: 
fhriften zu beebadten. Cult.-Miniſt.Vdg. 
v. 30. Juni 1836. Die Kirdheninjpectienen 
find dafür verantwortlih, Daß den Bejtim: 
mungen wegen Sicderitellung des Kirchenver⸗ 
mögens gehörig nachgegangen werde; die bei 
den Kreis: Directionen angeftellten Kirchen: 
und Schulräthe aber haben bei ihren Nevijio: 
nen auch darauf ihre Aufmerkſamkeit zu rich: 
ten. In der Oberlaufiß treten an die Stelle 
der Kircheninfpectionen die Coflaturbehörden, 
oder, infoweit dies durch das Regulativ vom 
11. Auguſt 1813 begründet iſt, die Collatoren, 
an deren Befugniſſen durch dieſe Verordnung 
überhaupt nichts geändert wird. Cult.-⸗Min.⸗ 
Vdg. v. 13. Februar 1845. Unter Kirchen: 
vermögen im weiten Sinne ift hier Alles und 
jedes Eigenthum der Kirche zu verftehen, es 
mag dafjelbe von ihr bei der Stiftung ala 
Mitgabe, oder fpäterhin unter irgend einem 
Rechtstitel erworben worden fein. Kirchen: 
vermögen im engern Sinne (Kirdenärarium) 
begreift alles, was einer Kirche an baarem 
Gelde, Gapitalien und Geldeinkünften zuftcht. 
Alles Kirchenvermögen, das zu einem befon: 
dern Zwecke beſtimmt worden ift, muß, fo 


fehung der Verwendung des zn feinem befon- 
deren Zwecke beitimmten Kirchenvermögens, 
bewendet e3 bei den deshalb an jedem Orte 
verbundenen Vorſchriften und Herkommen. 
Abweihungen hiervon find unter den fpäter 
angegebenen Vorſchriften, nur im Fall fie die 
Nothwendigkeit oder ein größerer Bortheil er: 
fordert, zuläffig. Die Verwendung des Kirchen: 
beimögens zu fremden und andern Zwecken, 
al3 zur Unterhaltung der Kirchen⸗, Pfarr und 
Schulgebäude, zur Sularirung der Kirchen⸗ 
und Schuldiener, zur Haltung des Gottes: 
dienite® und Ausübung der kirchlichen Ge⸗ 
bräuche überhaupt ift ganz unftatthaft. Jeder 
Berwalter eines Kirchenvermögens bat den: 
felben Grad der Schuld zu vertreten, wozu 
Bormünder nad) den Gejeken verpflichtet find. 
Die Sorge für die Erhaltung und fichere Auf: 
bewahrung de3 eigentlihen, unter dem Be 
ſchluß des Geiftlihen ſich nicht befindenden, 
Kirchen: Inventarii liegt den Kirchenvorfichern 
oder Kircheätern ob. Für die im Gebrauche 
des Geiſtlichen oder des Schulmeifterd fid 
befindenden Wirthſchafts-Inventarien, wozu 
in3bejondere auch die Inventaria der Wiede⸗ 
muth gehören, haften diefe nach den Geſetzen 
vem Nießbrauchsrechte. Stiftungsurkunde, 
Bermächtnifie, Schuld: T:ocumente und andere 
dergleichen das Kirchenvermögen betreffende 
Schriften, find nebſt dem baaren Gelde in 
einem bei jeder Kirche zu diefem Behufe ak: 
zuſchaffenden eifernen Kaften aufzubewahren. 
Dieſer Kaften ift am fiherften Orte der Kirche, 
oder, infofern wider die Sicherheit daſelbſt 
Bedenken fein follte, an einem andern ans: 
zumittelnden fiern Orte aufzuftellen, wo 
möglih an der Mauer und im Boden zu be 
feftigen, auch mit 3 verfchiedenen Schlöffern 
zu verjehen, zu welchen einem der Collater, 
dem andern der Pfarrer und dem dritten ein 
Kirchvater den Schlüffel zu führen hat. Den 
Kirchenvorftehern oder Kirchvätern ift jederzeit 
nicht mehr als nur die zur Beftreitung ber 
currenten Ausgaben nöthige Summe in Han⸗ 
den zu laffen. 

Sobald aus den Einkünftender Kirche ein 
Capital von Zwanzig oder mehr Thalern ent: 
bebrt werden kann, haben die Verwalter deb 
Kirchenvermögens für defien fihere und zins: 
bare Unterbringung zu forgen. Die Auslei⸗ 
bung jelbft kann nur mit Vorwiſſen des Pfar: 
rers und der Kirchväter, auch nur gegen by: 





214 


innerung und längftens innerhalb vier Wo— 
hen nah abgelaufener Zahlungszeit, dem 
Collator und Pfarrer anzuzeigen. Wegen 
der gerichtlichen Beitreibung folder Rückſtände 
find obige Beitimmungen anzuwenden. Hat 
der Collator die Beitreibung eines gehörig 
gemeldeten Rückſtandes vernadhläffigt, fo baf: 
tet er der Kirche für den dadurch etwa er: 
Tittenen Berluft von der Zeit an, da der 
Schuldner ein Jahr im Rückſtand verblieb, 
bi3 zu der Zeit, da derſelbe in rechtlichen An: 
ſpruch genommen worden ijt. Alle Grund: 
abgaben, Deputate und Salarien, Brandcaffen: 
gelder, Ausgaben für Communionwein, Xid: 
ter, Gedächtnißpredigten oder andere durd) die 
Kirchenmatrifel, Stiftungsurfunden oder fonft 
beftimmte gewöhnliche Ausgaben, können die 
Kirchväter ohne beſondere Anweifung oder 
Signatur der Zeddel bejorgen. Sie haben 
jedoch wegen jeder über acht Groſchen be: 
tragenden Ausgabe, Belege oder Duittungen 
beizubringen. Auch iſt der Berbraud des 
Communion-Weins, der Oblaten, Lichter und 
Altarkerzen vom Pfarrer zu befceinigen. 
Außerordentliche Ausgaben find nur in Füllen 
dringender Notbwendigkeit zu geftatten. Be: 
tragen dieſe einzelnen nicht über einen Thaler, 
fo können fie von den Kirchvätern, auf An: 
weilung de Pfarrers beitritten werden. Bei 
größeren Ausgaben ift die Genehmigung des 
Gollatord einzuholen. Auch der Eollater 
. Yann für fi weder Geſchenke noch Gchalt3: 
zulagen oder fonft auf bloßer Freigebigfeit 
berubende Ausgaben verfügen, fondern es be: 
darf dazu der Einwilligung der eingepfarrten 
Ortsobrigkeiten und der Mitwiffenichaft des 
Pfarrers und der Kirchväter. Ueberſteigt 
eine folde Ausgabe die Summe von Zwan— 
zig Thalern, fo ift noch überdies Bericht an 
das vorgejeßte Anıt zu erftatten. Baue und 
Neparaturen dürfen ohne Ginwilligung des 
Collators nit vorgenommen werden. Auch 
die Abſchließung der mit Künftlern und Hand: 
wertern Deshalb einzugehenden Verträge muß 
unter Zuſtimmung der eingepfarrten Orts: 
obrigkeiten gefchchen. Belaufen fi) die Ko: 
ften eines Baues oder einer Reparatur über 
Einhundert Thaler, fo hat der Collator die 
Genehmigung des vorgeſetzten Amtes zu Unter: 
nehmung des Werks einzuholen. In folchen 
Fällen muß auch der Unternehmung des Werts 
ftet3 eine gerichtliche Befichtigung vorhergehen, 
bei Reparaturen aber, melde mit einer ge: 
tingern Summe zu bewerfitelligen find, ift es 


Kirchenviſitation — Kirchfahrt. 


genug, wenn verpflichtete Gewerken die Schad⸗ 
haftigkeiten beſichtigen und in Anfchlag bringen. 
Ueberall muß bei Bauen, ſoviel es nur der Halt: 
barkeit und Dauer unbefchadet geſchehen Tann, 
mit möglichſter Sparſamkeit verfahren werden. 
Insbeſondere ijt darauf zu fehen, daß dabei 
die hierzu erforderlihen Fuhren und Hand⸗ 
dDienfte durch die Parochianen den Gefeten und 
dem Herfommen nad) gehörig geleiftet werden. 
Auch find alle Baue und Reparaturen, foriel 
möglich zu verdingen und foldenfalls die Auf: 
ficht auf die Tüchtigkeit der Baue zu verdoppeln. 
Die Beendigung des Baues oder der Repara: 
tur ift, je nachdem fie die Kirdhen-, Pfarr: 
oder Schulgebäude betreffen, von dem Pfarrer 
und Schulmeifter, oder von dem Pfarrer oder 
Schulmeifter zu bejcheinigen. Die Beldei: 
nigung wegen der verbrauchten Materialien 
it von dem Handwerksmeiſter auszuſtellen. 
Regulativ v. 11. Auguft 1813. 

III. Neicht das Kirchenvermögen in den 
Erblanden und Ober-Laufiß zu Beſtreitunz 
der Ausgaben nicht aus, fo ift der Mehr: 
bedarf durd Anlagen aufzubringen, die Be: 
forgung bierüber und Berehnung der Ein 
nahmen und Ausgaben ift an vielen Orten 
bejonderen „Bauvorftehern“ übergeben, welche 
zugleihd mit der Kirchrechnung aud ihre 
Buurehnung bei der Inſpection einzurei: 
hen und der Auftification ſich zu gemärtigen 
haben. 

Sowohl in den Crblanden ala in der 
Oberlaufik find aller 3 Jahre dort von den 
Superintendenten, bier von den Collatoren 
über den Zuftand der Kirchen⸗ Aerarien Berichte 
einzureichen, deögleichen die bei den Aerarien 
adminiftrirten Legate und Pfarrholgcaffen an: 
zuzeigen und die Sapitale, Baar- und Reſt⸗ 
beftände der neueften, noch nicht juftificirten 
Rechnung mit anzugeben. Ob.:&onf.:3%. 
17. Mai 1816. Cult.-⸗Min.-Vdg. 9. Aug. 184 
u. 3. Febr. 1852. 

Kirdenvifitation, |. Bifitationen. 

Kirchenvorſteher, f. Kirdhennermögen. 

Kirdhenwiefen, f. Kirhenvermögen. 

Kirhenzeddel, f. Neujahrsofficialien, 
Gottesdienft, Deutichkatholifen. 

Kirchenzehnten, |. Kirchenvermögen. 

Kirchenzeugniſſe, f. Zeugniſſe. 

Kirchenzucht, ſ. Kirche. 

Kirchfahrt. (Eingepfarrte. Parochie.) Das 
iſt die Gemeinſchaft der nach ihrem weſent⸗ 
lichen Aufenthalt in eine gewiſſe beftimmte 
Kirche mit Sottesdienft und kirchlichen Hand: 


- — — 





216 


fliinmung unter 1 die Vertretung der be: 
treffenden politifhden Gemeinde zufteht, zu 
b) aber durch die Befiger der fraglichen Gü- 
ter und Grundftüde oder deren Stellvertreter 
in Perfon erfolgen. 3) In Redtäftreitigfei: 
ten mehrerer zu einer Kirchengemeinde gehö- 
rigen politifhen Gemeinden oder Gemeinde: 
theile unter fich ſoll jeder ftreitende Theil durch 
die Organe der betreffenden politiſchen Ge: 
meinde vertreten werden. Geſetz v. 30. März 
184. Dr. v. Weber Kirch.-Recht 2. Ausgabe 
II. 1. ©. 500 flg. 

Hinfihtlih der von den Einwohnern ver: 
ſchiedener Eonfeflion in folden Orten, weldye 
in einen feften Kirchenverband erft eingetre: 
ten, zu leiftenden Parochiallajten und Stol: 
gebühren, ift feftgefeßt, daß 1) das Jahr des 
Eintritt3 in einen feiten Kirchenverband als 
Normaljahr in Bezug auf Reallaften anzu: 
feben fei. Alle Beſitzungen, welche zur Zeit 
des Abfchluffes des Beitritt3 in den Händen 
evangeliiher Glaubensgenoſſen find, gehören 
fortdanernd zur evangelifhen Parochie und 
alle Befigungen, welche katholifhe Glaubens⸗ 
genofjen zu Ddiefer Zeit inne haben, werden 
zur Parodie derjenigen katholiſchen Kirche 
gerechnet, wohin ſich die Eigenthümer halten. 
2) Neue Häufer gehören in den PBarodjial: 
verband des Hauptgutes, davon das Haus 
abgebaut if. 3) In dergleichen Ortfchaften 
ift jeder Einwohner berechtigt, die minifteriel: 
len Handlungen in der Kirche feiner on: 
feffion verrichten zu laffen, ohne den Geift: 
lichen und Kirchendienern der Parochie, wozu 
fein Grundftäd gehört, die Stolgebühren be: 
zahlen zu müſſen. Refer. v. 19. Sept. 1829. 

ie im Geſetze vom 30. März 1844 über 
die Vertretung der evangel.-luther. Kirchen: 
gemeinden enthaltenen Vorſchriften finden 
auh auf die Vertretung der katholiſchen 
Kirchengemeinden in der Ober-Lauſitz An: 
wendung, mit Ausnahme der im Stadtbezirk 
Bautzen mwohnenden Katholifen und Pfarr: 
gemeinden, worüber dag Localjtatut diefer 
Stadt das Nähere fagt. Vdg. v. 26. Mai 1852. 

Die Eingepfarrten follen fih vor allen 
Dingen fleißig in der Kirden an Sonn;, 
Feier: und Werktagen finden, wann Oottes 
Mort geprediget wird, daſſelbige mit Andacht 
hören, herzlich Gott anrufen und für alle 
feine Gutthat danken, ſich auch Fein Urſach, 
außerhalb äußerſter Noth, von demſelben ab⸗ 
halten laſſen. Sie ſollen auch ihre Kinder 


Kirchfahrt. 


tes Worts ſchicken und fie mit gebührendem 
Ernft dazu anbalten. Gen.:Art. XVII. 
Pfarrfinder jollen ihrem Pfarrer in der Erndte 
und fonften, wenn er ihrer bedarf, nebft ihren 
Erb: und Gerihtäheren um billigen Lohn 
vor andern arbeiten. Synod.⸗Decr. v. 6. Aug. 
1624, 6 79. Und allermaagen Wir bei denen 
Lehrern in Kirhen und Schulen angeordnet, 
daß fie ihres Theil fi der Gebühr allent: 
halben in ihrem Amt bezeigen und verhalten: 
Alfo befehlen wir auch denen Eingepfarrten, 
daß fie fi) gegen fie hinmwieder der Billigkeit 
nad) erweifen follen. Infonderheit fcyuldige 
Ehrerbietung ihren Seelforgern mit Worten, . 
Werfen und Geberden leiſten, ihrer Ber 
mahnung folgen, und wenn fie in Amtsſachen 
von ihnen erfordert werden, unweigerlich ein: 
ftelen, auch aller Beratung, Schmähens und 
Läſterns gegen fie ſich enthalten, mit Ber: 
warnung, daß die Verbrecher mit harter Ge: 
fängniß= oder anderer ernfter Strafe belegt 
werden follen: Wie wir denn allen Gerichts: 
herren hiermit auferlegen, denen Pfarrern und 
Diaconen in ihrem Amt Schuß zu leiften und 
nicht zugugeben, daß fie zur Ungebühr ange: 
taftet und bejchimpfet oder fonften belegt wer: 
den. Synod.:Decr. v. 6. Aug. 1624, $ 65. 66. 

Sobald von den jährliden Einkünften de 
Kirhenärariums die currenten etat- und fun- 
dationsmäßigen Ausgaben nicht mehr voll: 
ftändig beftritten werden können, find die Ein: 
gepfarrten [huldig, dazjenige, was fowohl zur 
Dedung diefer currenten, ald zu Beftreitung 
anderer ertraordinärer Ausgaben erfordert 
wird, and eigenen Mitteln aufzubringen. 
Refer. v. 14. Septbr. 1822. 

Der Bedarf für die Kirhen und Schulen 
der katholiſchen Glaubensgenoſſen, welcher aus 
deren eigenen Vermögen nicht beftritten werden 
fann, wird, jedoch zur Zeit noch proviſoriſch 
und fo lange bis ein Anderes hierüber feflge: 
fest wird, nad) den Grundfäpen des Perſonal⸗ 
fteuergejeßes al? Zuſchlag diefer Steuer unter 
den Mitgliedern ſämmtlicher katholiſchen Kir: 
hen: und Schulgemeinden der Erblande auf: 
gebradt. In vereinigten Kirchfpielen, d. h. 
folhen, welde einen gemeinfchaftlichen Geif: 
lichen haben, ift bei der Vertheilung der Leiſtun⸗ 
gen für alle Kirchenbedürfniffe unter die 
mehreren: Kirchengemeinden den etwa vorhan: 
denen Verträgen und redtöfräftigen Ent: 
Iheidungen nachzugehen, infofern letztere nicht 
auf geſetzlichen Beitimmungen beruben, welde 


und Hausgefinde mit Fleiß zur Predigt, Got:| durch gegenmwärtiges Geſetz aufgehoben werden. 


Kirchgang — Kirchrechnung. 


Jede Kirchengemeinde hat ihre Kirche allein 
zu unterhalten und zu dem Bau der andern 
nichts beizutragen. Die Wohn- und Wirth⸗ 
ſchaftsgebãude der für mehrere Kirchen ver: 
einigter Kirchſpiele angeftellten Kirchendiener 
haben diejenigen Gemeinden, für deren Kirchen 
fe angeftellt find, gemeinihaftlih und nad 
gleichem Verhältniß zu bauen und zu unter: 
halten. Liegen dem einen oder dem andern 
Rirhendiener nur in einer diefer Kirchen Amts⸗ 
verrichtungen ob, jo fällt der Bau und die 
Unterhaltung der ihm angemwiefenen Wohn: 
ud Wirtbichaftögebäude auch nur der in dieſe 
Lirche gehörigen Gemeinde zur Laſt. Ebenfo 
ſud Die Koften der Anftelung und Unter: 
heltang der Kirchendiener nach Berfchiedenbeit 
isrer Wirkſamkeit für eine oder mehrere Kir: 
Gen und andere Firchlidye Leitungen zu ver: 
Beilen. Iſt ein Kirchendiener zugleih Schul: 
lehrer und das Kirchipiel in mehrere Schulbe⸗ 
ſirke getheilt, fo haben nur diejenigen Einge⸗ 
pfarrten,, welche die Kirchſchule benutzen, die 
Wohn: und Wirthichaftsgebäude deſſelben 
kammt den dazu gehörigen Anlagen zu bauen 
und zu unterhalten. Geſetz v. 8. März 1838. 
Uebrigens ſ. Amtsbeſetzung, Amtseinkom⸗ 
men, Anlagen, Kirchenvermögen. 
Kirchgang, f. Gottesdienft. 
Kirchhallen, f. Begräbniß. 
Kirchhöfe, f. Gottesdienft, Begräbniß. 
Kirchhofmauer, f. dafelbft. 
Kirchliche Streitigfeiten, |. Behörden 
(Kreis:Directionen). 
Kirchmeſſe, |. Kirchweihfeſt, Feſttage. 
Kirchner, ſ. geiſtliche Perſonen. 
Rirchnereien, |. Amtswohnung. 
Kirchrechnung. (Führung, Abnahme.) Zu 
Führung und Ablegung der jährlichen Ned: 
nung ſowohl über das eigentliche Kirchenver: 
mögen, al3 über die damit verbundenen geift: 
ihen Nebencafſen, find die Kirchen: und Kaften: 
vorſteher und Kirchväter, welche ſolche zunächſt 
vertreten haben, in der Maaße berechtigt und 
verpflichtet, daß der Pfarrer lediglich die Auf: 
hät darüber zu führen und bei jedem cin: 
ttetenden Bedenken oder Zweifel wegen Ein: 
tühtung der Rechnung erftere mit gutem Rathe 
a unterftügen und zu leiten hat. Was Die 
Art und Weife der Rechnungsführung anlangt, 
fe kann eine befondere Naturalrehnung und 
eine Geldrehnung nöthig fein. Für legtere 
haben die Kirchväter außer dem Gonceptbuche 
der Hauptrechnung, welches nad) den Rubrifen 


217 


der verfchiedenen Gegenftände der Einnahme 
und Ausgabe nad Inhalt des im Jahre 1810 
vorgeichriebenen Schema’3, infomweit nicht die 
Localverhältniffe eine oder die andere Rubrik 
überflüffig oder die Hinzufügung anderer noth⸗ 
wendig machen, abzufaffen ift, noch ein bei 
einem von ihnen zu vermahrendes gemein: 
ihaftlihes tägliches Nechnungsmanual zu 
halten, worin alle Einnahmen und Ausgaben, 
fowie fie etwa täglich vorkommen, fofort unter 
dem Dato ihres Eingangs oder ihrer Aus: 
zahlung ohne Unterfchied des Gegenftandes 
aufzuzeichnen find, und aus weldem nachher 
die einzelnen Kinnahmen und Ausgaben in 
die verfchiedenen Capitel des Hauptrechnungs⸗ 
buchs oder der Nebencaſſenrechnungen einge⸗ 
tragen werden. Inſofern die Erhebung der 
Einnahmen und die Entrichtung der Ausgaben 
unter mehrere Kirchväter vertheilt ſind, ſo hat 
ein jeder derſelben unter ſich abſonderlich ein 
ſolches Journal zu halten, woraus ſodann das 
Nöthige in dem gemeinſchaftlichen Journal. zu 
bemerken iſt. Sonſt iſt eine Verwirrung der 
Rechnung unvermeidlich. 

Rückſichtlich des Anfangs- und Schlußter⸗ 
mins der Hauptrechnung iſt es früher ſehr 
verſchieden gehalten worden. Das Königl. 
Cultus-Miniſterium bat aber im Jahre 1841 
für alle Kirchrechnungen, ingleihen alle Rech⸗ 


| nungen der Legaten=, Holz: und Schulcaffen 


und fonftiger geiftliher Stiftungen unbedingt 
vorgefchrieben, folcdhe von und mit dem Jahre 
1841 an nad dem bürgerlichen Jahre vom 1. 
Yan. bis 31. Dechr. jeden Jahres zu führen, 
infofern nicht befondere, ſolchenfalls anzu= 
zeigende Bedenken vorwalten. Bei Yertigung 
und Mundirung der Hauptrehnung felbft, wie 
jie der Kircheninfpection und der Gemeinde 
vorgelegt werden foll, haben die Kirchväter fich 
der Hilfe des Pfarrers und Schulmeiſters, nad 
Befinden bei weitläufigen Rechnungen aud 
eines Sahverftindigen zu bedienen. Zuvor 
wird am Schluſſe jedes Jahres die fogenannte 
Vorredynung gehalten, wobei der Pfarrer und 
die Kirchväter fi über die Art und Weiſe der 
Abfaffung der Hauptjahresrehnung nad den 
Manualen und Finnahme:Regiftern und den 
Ausgabe:Relegen vercinigen und deren Rich: 
tigkeit unterfuchen, für weldye Verhandlungen 
jedoch, da fie zu den Obliegenheiten der Ad⸗ 
miniftration und Localaufſicht gehören, weder 
Remuneration noch Belöftigungdaufwand in 
Ausgabe verfchrieben werden dürfen. Inner: 
halb 6—8 Wochen nad Ablauf des bei jedem 


218 


Aerario zur Zeit vorgefchriebenen Rechnungs 
abſchlußtermins iſt fodann die mundirte und 
folüirte Kirchrechnung nebſt den etwaigen 
Ntebenrehnungen in zwei vom Pfarrer und 
den Kirchvätern unterfchrichenen Eremplaren 
nebjt Belegen und Manualen bei der Kirchen: 
injpection einzureihen. Die Monita gegen 
die Kirchrechnung, welche die Infpection zu 
machen findet, erhalten die Kirchväter zur Be⸗ 
antwortung und Erledigung vor der Xocalab: 
nahme zugefertigt, bei weldyer letztern das 
Möthige darüber zu Protocol zu bemerken ilt. 
Aeltere ald zweijährige Zinsreſte müſſen die 
ſtirchväter aus eigenen Mitteln vertreten. 
Sen. v. 20. März 1810, $ 9. 1. c. 

Die Abnahme der Kirhredhnungen felbft und 
deren Zujtification von Seiten der Kirchenin: 
fpection an Ort und Stelle des Aerars, und 
zwar bei vereinigten Kirchſpielen der Mutter: 
kirche oder derjenigen Kirche, bei weldyer der 
Pfarrer wohnt, fol dem Geſetz zufolge bei 
Kirchen, deren Vermögen die Summe von 
1500 Thlr. nicht erreiht, nur aller 3 bis 4 
Jahre gefhehen, über diefe Zeit hinaus aber 
auch nicht verfjchoben werden. Bei Kirchen 
hingegen, deren Vermögen die Summe von 
1500 Thlr. oder darüber beträgt, ſoll die Lo⸗ 
calabnahıne der Rechnung aud früher und 
ſpäteſtens alle drei Jahre gefchchen, wobei ſich 
nach der Weitläuftigkeit der Ephoral:Diöcefen 
zu richten it. Wenn Umftände eintreten, 
welche in einem oder dem andern alle eine 
Ausnahme von diefer Regel nothwendig machen, 
fo haben die Kirheninfpectionen nichts eigen: 
mädtig zu beichließen, jondern bei der vorge: 
festen Sonfiftorialbehörde anzufragen und ſich 
von ihr Beſcheidung zu erbitten. Dr.v.Wcher, 
Kirch.⸗Recht, II. Aufl. IL. 2. ©. 706 flg., 

Damit denen Kirchen und dererfelbigen 
Gütern recht und wohl vorgeftanden und Die 
Kirchengebäude deito beffer erhalten; So jollen 
bei jeder Kirche feine ehrliche gottfürdytige und 
redliche Leute, zum wenigſten zween, zu Kirch: 
vätern, denen Kirhen zum Belten, erwählet 
werden, die alles Einfommens und Ausgebens 


Kirchrechnung. 


Bekenntniß geben und zuſtellen ſoll. Und ci 
fol von denen Amtleuten, Lehen:Herrn neber 
dent Erbherrn, Superintendenten, Pfarren 
und denen Gemeinen auf denen Dörfern, ke 
rührte Kirchenrechnung jährlid und richtig ge 
balten werden. Und fol der Pfarrer damali 
fleißig erforfchen, wo was ftreitig, und foldei 
im Beifein und mit Hilfe derer Amtleute 
Lehen: und Erbherren beilegen. Auch joe 
die Erbherren die Leute dabin balten, da 
denen Kirchen das ihre unverzüglichen erlez 
werde, allda follen auch die Pfarrgekünt 
fammt denen Schreibereien bejichtigt werden 
deögleichen die Inventaria, Kirchen und Par 
ren, damit diefelbigen nicht verrudt oder wr 
ringert werden. Gen.sArt. XXV. Aufa 
dem Superintendenten und demjenigen, de 
die Gefchäfte der weltlichen Coinſpection ver 
ſieht, follen bei der Abnahme der Kirchtes 
nungen noch folgende Perſonen gegenmwärtz 
fein: die mit dem Patronatrechte theils ie 
Mutterz, theild der Tochter: oder Schweher: 
tirche verfehenen Gerichtsherren oder bera 
Bevollmächtigte, inſafern fie ſich nicht ven 
ihren, die weltliche Coinfpection führenden, 
Gerichtähaltern vertreten laſſen wollen, is 
gleichen der Pfarrer. und die Kirchväter. Die 
Gerichtöherren, welche das Patronatrecht meta 
der Mutter: noch der Tochterkirche beiigen, 
ingleihen die Gerichtäherren eingepiartt 
Ortſchaften und diefer aller Gerichtönerwalke, 
auch die Gerichtöperfonen, können zwar zugi⸗ 
(affen werden, ihre Gegenwart ift jedod al3 
unumgänglich nothwendig nicht anzuſchen. 
Außer dieſen Perſonen kann ein Actuarix 
als Protocollant nur in den beiden Fällen mi 
zugezogen werden, wenn die weltlide Je 
frection durch foldhe Beamte oder Geridt: 
vermwalter verfehen wird, die nicht zuglei zum 
Regiſtriren verpflichtet find und wenn die ok: 
zunehmenden Rechnungen fehr weitläufig Hat. 
Den Nichtern bleibt jedoch nachgelaſſen, de 
Actuarien ihre Stelle bei Abnahme der Kirk 
rechnungen zu übertragen. Bei Tyilialkirder 
findet keine befondere Yocalrehnungsabnahm: 


richtige Regiſter halten und dajfelbige auch |ftatt, fondern die Rechnung ift zugleidh mr 


jährlich, vor ihrem Erbherrn, Pfarrer, Richter 
und Aelteſten der Gemeine, in Gegenwart des 
ordentlichen Viſitatoris, verrehnen. Sic jollen 
aud) des Pfarrers Anventarium bei jidy be= 
halten und fleißig, wie obgemeldt, darauf 
fehen, daß von denen abziehenden Pfarrern 
ſolches könne vollkömmlich geliefert und erjekt 

Yarauf er ihnen auch feine Handichrift: 


der in der Mutterlicche abzunehmen. Aut 
den erwähnten Perſonen ijt Niemanden, wute 
dem Barwande der bei Durhgehung oder I- 
nahme der Rechnung gehabten Mühiwaltus«. 
etwas an Gebühren zu reichen oder paffirlis 


zu verfchreiben; infonderheit haben die Fr 


amten und Stadträthe, melde wegen einx- 
pfarrter Amt3= oder Rathsdörfer dem Kirc- 


Kirchrechnung. 


rechnungen beiwohnen wollen, desgleichen die 
Gerichtsverwalter der ſonſtigen eingepfarrten 
Gerichtsherrſchaften, die Viertelsmeiſter oder 
Communvorſteher, ingleichen die Famuli der 
Superintendenten und die Amanuenses der 
Beamten oder der Gerichtsverwalter, aus dem 
Rirchenvermögen weder etwas zu fordern noch 
anzunehmen, dafern fie anders dieſes Befugniß 
nicht Durch ein befünderes genüglich befcheinig- 
td vechtliches Herkommen darzuthun ver: 
mögen. Wegen Beföftigung der bei der Kirch— 
rehnungsabnahme gegenwärtigen Perfonen 
aus dem Kirchenvermögen f. Kirchenvermögen. 
Yu Beförderung von Deutlichkeit und Orb: 
zung in den Kirchrechnungen ift ein Pech: 
aungs : Schema entworfen worden, nad wel: 
chem die Kirchrechnungen einzurichten find. 
Generale v. 26. März 1810, vergl. Synod.: 
Dect. v. 15. Septbr. 1673. S. Anhang Nr. 17. 

Nachdem aber mit der Goncurrenz derer 
Superintendenten bei Abnahme derer Kirch— 
sehnungen es das eigentliche Abfehen dahin 
bat, Daß bei folder Gelegenheit vornehmlich 
Visitationes Locales angeftellt und darneben 
wie die Pfarrer mit Lehren und Predigen, in: 
gleichen die Schulmeifter mit Information und 
fonjt ihr Amt verrichten, aud), wie Alte und 
Erwachſene fowohl ala die Jugend ſich erbaue, 
ferner, wie die Kirchen: und Schulgebäude in 
Acht genommen und erhalten, der Kirchen und 
Schulen Bermögen admimiftriret werden? Und 
ob fonft etwa Mängel und Gebredhen in Kir: 
chen⸗ und Schulſachen fid) ereignet? mit Fleiß 
ertundiget, fowohl das Nöthige verbeffert 
werde. Reſer. v. 2. April 1721. Kein Collator 
oder Patronus foll den Superintendenten oder 
Iufpectoren von dergleihen Abhörung derer 
Kirhrecdynungen, e3 geſchähe unterm Vorwand 
der Verjährung oder unter was vor Schein es 
fenft wolle, ercludiren oder abhalten. Befehl 
d. 2. Septbr. 1737. Die Superintendenten 
ſellen in ihrer Infpection feine Kirchrechnung 
arprobiren und unterjchreiben, darüber nicht 
borhero die Cingepfarrten insgeſammt oder 
jedes Orts Ausſchuß mit ihrer Nothdurft ge: 
höret werden, damit jie hernach mit unziem: 
lichen Contributionen und Anlagen nicht be: 
ſchweret werden dürfen. Reſcr. v. 30. Sept. 
1635. Die Pfarrer und Küfter follen bei den 
Localkirchrechnungsabnahmen dieKirchenbücher 
jedesmal vorlegen; daß dieſes geſchehen und 
wie die Kirchenbücher befunden worden, iſt in 
der Juſtifications⸗Regiſtratur mit zu bemerken. 
Generale v. 18. Febr, 1799. Die Superin- 


219 


tendenten follen bei Abnahme der Kirchrech⸗ 
nungen darauf fehen, daß das Kirchenbud; bei 
den Kirchen gehörig angefchafft fei und nö⸗ 
thigenfall3 wegen deſſen Anſchaffung Bor: 
fehrung treffen. Refer. v. 11. Novbr. 1812. 
In den das Kirchrechnungsweſen betreffenden 
Angelegenheiten find die Superintendenten 
für remunerirt zu achten. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
v. 10. Ian, 1839. Bei den Localvifitationen, 
namentlich bei Gelegenheit der Localrechnungs⸗ 
abnahınen, ift es Pflicht der Ephoren, die 
Pfarrarchive forgfältig zu revidiren und den 
Befund in den Acten ausführlich anzumerken, 
auch, wenn bemerkten Uebelftänden auf fein 
Erinnern nicht Abhülfe geſchieht und felbige 
bei der nächſten Bifitation als noch vorhanden 
fidy ausmeifen, deshalb Anzeige an Die Königl. 
Kreis-Direction zu erftatten. Vdg. d. Kr.⸗ 
Dir. zu Leipzig v. 5. San. 1840. 

In der Negel ſollen nicht nur bei allen Io: 
calen Inſpectionsverhandlungen, weldhe das 
tirchliche Intereffe, einſchließlich der Firchlichen 
Vermögensverwaltung, betreffen, die Orts: 
pfurrer zugezogen werden, jondern aud in 
Füllen, wo dergleihen Verhandlungen in Ab: 
wefenheit der Infpection angeordnet werden, 
die Beranftultung und Leitung derfelben durch 
den Pfarrer, als Organ oder Commiſſar der 
Kircheninſpection, in der durch das Geſetz v. 
14. Septbr. 1843, 5 6 beſtimmten Form zu 
verfügen. Das Königl. Cultus-Miniſterium 
hat wegen Monirung der Kirchrechnungen durch 
Vdg. v. 22. April 1844 eröffnet, daß die 
Prüfung, fowie jedenfalls die Juftification der 
Rechnungen über das Kirdhenvermögen und 
die damit verwandten Firchlichen Fonds der 
Kircheninſpection verbleibt. Diefe bat jedod) 
die gedadhten Rechnungen nach deren Monirung 
und jedenfalld vor deren Rückgabe an den Red)s 
nungsführer dem Kirhenausfchuffe zur eben: 
mäßigen Durchgehung und Meittheilung et: 
waiger fernerweiter Augjtelungen vorzulegen. 
Wie dieß jedod) immer nur bis auf andermeite 
Anordnung genehmigt worden, fo ift dabei in 
feinem Falle eine die Nechte der Kirchenin⸗ 
jpection in Bezug auf die Entſcheidung über 
gezogene Erinnerungen und endliche Juftifi- 
cation der Rechnung fhmälernde, Ginrichtung 
zu genehmigen. Coder d. 8.:R. Suppl. S. 23. 

Die nach F 3 des Generales vom 36. März 
1810 und — in der Ober:Laufig — nad) $ 104 
und 105 des Regulativs vom 11. Aug. 1813 
für Durchgehung und Abnahme der Kirchredy: 
nungen der Stircheninfpectiongbehörde ausge: 


220 


fegten Gebühren fallen künftig auch rückficht⸗ 
lich der weltliben Geinfpectionen und be- 
ziebentlih der Gollaturbehörten gegen das 
mebrzetachte fire Senorar weg. Tas Letztere 
it in der Regel am Ende des bürgerlidyen 
Jabres zahlbar. Ueberſteigt jedoch der Jahres: 
ketraz deñelben die Summe von zwanzig 
Thalern, fo dari die Erhebung je zur Hälfte 
am Schlufie jeted Halbjahrs geſchehen. Cult.: 
Min.-Btg. v. 2. April 184. Mit der Ab: 
nahme ker Kirchrechnungen follte auch zugleich 
Kecaleifitation gehalten werden. Befehl v. 22. 
Teer. 1706. ©. Bifitationen. 

legen ber Beköftigung der Königl. In- 
frecteren bei Abnahme der Kirchrechnungen 
f. Rirhenvermögen sub f. 

Kirchſchulmeiſter, |. Schule (Lehrer). 

Kirchſpiel, ſ. Kirchfahrt. 

Kirchthüren, ſ. Kirche. 

Kirchväter. Alle Bürger und Einwohner 
auf dem Lande find fehuldig, fich zu Kirchen: 
vorſtehern oder Kirchvätern brauchen zu laflen 
und können bierzu angehalten werden. Wo 
die Erwählung durch das Loos erfolgte, kann 
fie beibehalten werden (Gen. v. 30. Septbr. 
1729, Befehl v. 2. Septbr. 1737), doch find in 
den Städten Mitglieder des⸗Raths und Caſſen⸗ 
beamte nicht dazu zu nehmen. Ibid. Sie haben 
Caution zu ftellen. Bef. v. 19. Novbr. 1727. 
Ertraordinäre Ausgaben pafjiren den Kird: 
vätern anderd nicht, als wenn fie mit Be v 
willigung des Pfarrerd und nach Gelegenheit 
des Superintendenten gefchehen. Rev.:Syn.: 
Teer. v. 15. Sept. 1673. Bei Feuersbrüniten 
haben die Kirchväter die Kirchen, Pfarr: und 
anderen geiftlihen Gebäude in Obfiht zu 
nehnen und bei Löſchung und Abwendung des 
Teuer ale Mühe anzumenden. Dorf:euer: 
Srdg. v. 1775. Sie haben die Pflicht zur Be: 
fiytigung der Pfarrgüter (Gen.:Art. XXX. 
v. 1. San. 1580), dürfen nichts davon ver: 
äußern, fein Holz aus den Kirchenbüfchen eigen: 
mädtig bauen laffen und verkaufen. Gen.⸗ 
Art. XXXV. Rev.⸗Syn.-Decr. 1673, $ 77. 
79. Es ſollen wenigftens zwei Kirchväter bei 
jeder Kirche angeftelt werden (Gen.:Art. 
XXXV.), auf die Inventarienftüde genau 
Acht haben (Ben.:Art. XXXV. XXXXII. 
AXXXII), da8, was durch ihr Verſchulden 
wegkommt, erjegen (Gen.⸗Art. XXXXIL), 
haben in Disciplinarfachen ihren Gerichtäftand 
vor der Kircheninſpection (Vdg. v. 29. Dechr. 
1837), aud in katholiſchen Parochieen find 
Kirchväter zu beftellen. Bdg. v. 12. Oct. 1842, 


Kirsfhulmeifter — Kleinbangen, 


$15. Ueber Wahl, Zunctionen der Kirchvãter 
i. Kirdenvermögen, Kirchrechnung, Klingel: 
Beutel, Fiarrer, on. 

. An demfelben können, ein 
Tag auf jede Dorf bei Tag und Sonnen: 
fein ohne unzüdtiges Geberde an einem 
öffentlihen gemeinen Ort und in Teinem 
Rinfel Tanz zu halten geftattet werden. Gen.⸗ 
Art. XVII. Reil dergleihen Schwelgereien, 
unter andern auf denen Bauer⸗-Kirch-Meſſen 
verübt werden, daß das Gefinde mit Berfäum: 
niß ihres Tienft3 und der Arbeit, auf die aus⸗ 
wärtige laufen, und an theild Orten zu unbe 
quemer Zeit denen Hauswirthen die Kirch⸗ 
mefien füllen; Al3 wollen wir, daß alle Kirch⸗ 
meſſen zwiſchen Martini und Nicolai gehalten, 
auch feine Gefinde mehr ala eine Kirchmeß, in 
maaßen in unferer Gefinde-Ordnung Eap. I 
in fine auch gedadyt worden, außerhalb feines 
Dorfs zu befuden, noch ein Hauswirth über 
6 oder 8 Kirchmeßgäfte am meiften zu ſetzen, 
die Kirchmeſſe über 2 Tage nicht zu halten, 
noch über 3 bis 4 Gerichte zu fpeifen befugt 
fein fol. Polizei-Ordg. v. 22. Juni „1661. 
XIX. Am Kirchweihfeſte im Dienftorte if 
dem Gefinde auf dem Lande außer dem Sonn: 
tage ein Tag frei zu laffen, unbejchabet jedoch 
der von denfelben an dieſen Tagen zu be 
forgenden unumgänglich nöthigen häuslichen 
und wirthichaftlichen Arbeiten. Gefinde-Drdg. 

.10. San. 1835. III. © 73. 

Die Kreis: Direction zu Dresden bat die 
Obrigkeiten ihres Bezirks dur Vdg. v. 4. 
Septbr. 1844 angewiefen, wegen Verlegung 
der auf den zur eier ded Todtenfeſtes be 
ftimmten Sonntag etwa fallenden Kirchweih⸗ 
feite auf eine frühere oder fpätere Zeit im 
Zeiten geeignete Verfügung zu treffen, babei 
aber auf die Beftimmung von F 3 wegen ber 
Adventzeit behufige Rückſicht zu nehmen. 

Kirmes, f. Kirchweihfeſt. 

Kittlig. Evang.⸗luth. Parrkichdorf, Ob.s 
Lauſitz, Ger.:Amt Löbau, 1 Kirche, 2 Geiſt 
liche, 5 Schulen, 6 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 
26 Orte, Seelz. 4936. 

Kitzſcher. Evangel.⸗luther. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.:Amt Borna, 2 Kirchen (il. 
Tittmannadorf), I Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 
Priv.:PBatron., 2 Orte, Seel. 610. 

Klagen, f. Adminiftrativjuftigfachen. 

Kleidung, |. Amtskleidung. 

Kleinbaugen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Ober-Lauſitz, Ger.⸗Amt Bautzen, 1 Kirche, 


arrer, 1 Schule, 1 Lehter, Priv.-Batron., 
rte, Seelz. 523. 
Teinfarfhannstorf, f. Hartmanns⸗ 


Teinpennerädorf, f. Hennersdorf. 

Teimrößrsborf. Evang.:iuth. Pfarrkirch⸗ 
‚ Eph. und Ger.⸗Amt Radeberg, 2 Kirchen 
Leppersdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
hrer, Könige. Patronat, 2 Orte, Seelz. 


Teinwaltersdorf. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗ 
‚ Eph. und Ger.:Amt Freiberg, 2 Kirchen 
‚ Kleinfhirma), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 
er, Königl. Batron., 2 Orte, Seeiz. 132. 
Teinwelte. Herrnhuter⸗ Colonie, Ober: 
ig, Ger.:Amt Baugen, 1 Kirche, 2 Geift- 
2 Erzieh.-Anftalten, 9 Lehrer, Briv.: 
ıt, 1 Ort, Seelz. 466. 
leinwolmsberf. Evang.:lutd. Pfarrkirch⸗ 
Eph. und Ger.⸗Amt Radeberg, 1 Kirche, 
arrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Pas 
at, 1 Ort, Seelz. 574. 
leinzſchocher. Evangel.:luth. Pfarrkirch⸗ 
— und Ger.⸗Amt Leipzig, 2 Rissen 
Großmiltitz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 
er, Priv.:Batron., 4 Drte, Seelj. 2126. 
lingelbeutel. Es follen die Kirhväter mit 
Cymbel:Sädlein ale Sonn: und Feier: 
das Almofen mit Fleiß fammeln und bes 
ven. Synod.⸗Deer. v. 6. Aug. 162, $ 93. 
ıngend dad Serumtragen des Cymbels, fo 
!in Kirchenrathsreſcript vom 10. Septbr. 
an dad Confiftorium zu Leipzig genehmigt, 
war an den Orten, wo das Herumtragen 
Symbels biöher mit gutem Erfolg für die 
wien mit einer andern Urt von Einſamm⸗ 
; freiwilliger Beiträge vertaufcht worden 
die Ichtere Einrichtung verſuchsweiſe und 
mf weitere Anordnung beibehalten werde; 
en übrigen Orten aber möge es bei dem 
mmtragen des Cymbels fo lange beiwenden, 






wicht hierunter eine dergeftaltige andere | 


Nchtung bei dem Gonfiftorio in Antrag ge: 


jt werde, bei welcher ein Nachtheil für die | 


wien nicht zu beforgen fein dürfte. Da: 
a fei an den Orten, wo daß Herumtragen 
Cymbels annod beibehalten werde und 
er noch unter der Predigt erfolgt fei, ins: 
adere bei zahlreichen Gemeinden, infofern 

befondere Localverhältniffe die Beibe⸗ 
ang (Refer. v. 10. Septbr. 1828) dieſer 

unvermeiblid machten, die Zeit der der 
digt vorhergehenden Gefänge, ſoviel thun⸗ 





Kleinhartmannnaborf — Klir. 221 


lich, zum Herumtragen des Cymbels zu wählen, 
Tbidm 

Das alte Herkommen‘, kraft deſſen der Ere 
trag be3 Cymbels an gewiflen Sonn: ober 
Fefttagen, insbejondere bei dem Erndtefefte 
und bet der Kirchweihe, den Kirchen: und 
reſp. Schuldienern überlaffen wird, ift in 
mehrern Fällen durch ausdrüdlihe Verord⸗ 
nungen der Oberbehörde beftätigt worden. 
Das Herumtragen des Cymbels felbft, welches, 
ſoweit e3 auf gefeglichen Vorſchriften berußt, 
weder vom Pfarrer noch von dem Kirchenpa⸗ 
trone eigenmädhtig abgejhafft oder verändert 
werden kann (Vdg. v. 20. Juni 1835), haben 
nad) Verſchiedenheit des Localherkommens die 
Kirchvãter oderbefondere Eymbelträger (Altar⸗ 
Teute), welche in der Regel die Kircheninſpection 
beftellt, nad} der Reihenfolge der Ki inde 
und Sitze zu Seforgen. Das Cymbelgeld ift 
fodann von den Kirchvätern oder Cymbel⸗ 
trägern im Beifein des Pfarrers in der Sa— 
eriftei zu zählen und mit Bemerkung der de: 
valvirten oder ungültigen Münzforten in das 
Cymbelbuch einzutragen und ala Einkommen 
der Kirche in der Kirchrehnung zu vereins 
nahmen. Mand. v. 11. April 1772, Cap. I. 
$4 Dr. v. Weber, Kirch-Recht, IT. Ausg. 
II. 1. Wo e3 hergebracht ift, daß das völlige 
Einkommen des Klingelbeutelö ganz oder zum 
Theil, bei gewiſſen Gelegenheiten, oder an ein= 
zelnen Fefttagen an die Armencaffe abzugeben 
ift, hat e3 dabei zu bemenben. Armenordg. v. 
22. Octbr. 1840. Ausländifhe und devalvirte 
Rupfermänzen, foim Cymbel gefunden worden, 
find von Zeit zu Zeit an den betr. Superin— 
tenbent durch die Pfarrer einzuſenden nnd 
werden von Erfterem in der Königl. Münze 
auögeiwedjfelt (100 Mart = 15 Thlr.) und 
der Erlös wieder zur Vereinnahmung an die 
Localkirchenverwaltung mittelft Lieferſcheins 
abgegeben. Gef. v. 22. Juli 1840. Wie viel 
nad Verhältniß des eingefendeten ſchlechten 
Geldes auf jede Kirche komme, bezeichnet auf 
Erſuchen die Münzftätte. Verläge und Porto 
haben die Ephoren vom Betrage zu kürzen. 
Vdg. Kr.⸗Dir. Zmidau v. 22. April 1841. 

Klingenthal. Evang. luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Markneukirchen, Ger.⸗Amt Klingenthal, 
1Riche, 1 Pfarrer, 6Schulen, 6 Lehrer, Priv.⸗ 
Batron., 7 Orte, Geelz. 6564. 

Mir. Evang.luth. Pfarrlirhdorf, Obers 
Laufi, Ger.:Amt Baugen, 1 Kirche, 3 Geiſt⸗ 
lie, 4 Schulen, 5 Lehrer, Priv.sBatron., 18 
Orte, Seeiz. 2320. 


222 


Klöfter, neue, dürfen im Königreich Sachſen 
nicht errichtet werden. Verf. Urk. v. +. Scpt. 
Int, 8 56. Indeß wurde die Erhaltung und 
der Schub der echte der katholiſchen Geiſt⸗ 
lichkeit, der Klöfter und katholiſchen Stiftun: 
gen der Öber-Yaufib in dem Traditions-Receß 
vom 30. Mai 1635 ausdrücklich verſprochen.. 

Klofhwig. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. u. Ger.⸗Amt Plauen, I Kirche, 1Pfarrer, 
ı Schule, I Yehrer, Priv.⸗Patronat, 2 Orte, 
Seelz. 514. 

Kuabenſtellen, |. Landesſchulen. 

Kuautbain. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. veipzig II., Ger.Amt Markranjtädt, 2 
Kirchen (Fil. Nehbad), Ki farver, 3 Schulen, 
+ Vehrer, Priv: Ratren., 5 Orte, Seelz. 1586. 

Knautnaundorf. Evang.luth. Pfarrlirch⸗ 
dorf, Eph. Pegau, Ger. Amt Markranſtädt, 
Kirche, Pfarrer, ı Schule, Lehrer, Kygl. 
Ratronat, 1 Ort, Seelz. 226. 

Knieen, |. Kirdenitrafe, Bann. 

Knobelsdorf. Evang.“luth. Pfarrlirchdorf, 
Eph. und Ger Amt Waldheim, 2 Kirchen 
(Ki. Obdorf), 1Pfarrer, 2 Schulen, 2 Vehrer, 
Königl. Patron., + Orte, Seelz. 1056, 

Köbra. Evang. luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger. Auit rim, 2 Kirchen (Fil. Nebr: 
tab), 1 Pfarrer, 2 Schulen, I Yebrer, Priv. 
Ratron., 3 Orte, Sch. 8. 

König Se. Maieſtät der König, Kgl. 
Dans) Das Kenia Haus Savſen 
Albertiniſche vinie beſiebt a) aus dem: 
Könige, MI der Gemadlin des Königs, ce) den 
Konigl. Wittwen, d) den Prinzen und Prin 
zeſſinuen, welche durch von deu Könige aner— 
kannte ebeubürtige rebtmäſßige Ebe in mann 
licher vinie von dem gemeinſchaftlihen Siamıt- 
vater abſtammen. oe) aus den angetrauten Ne. 
madlinnen der vorgedahten Prinzen und den 
Wittwen derſelben. Der älteſte Schn de 
Konigs. und wenn derielbe ver dem Köenige 
mit Dinterlaifung von Sähuen veiſterben wäre, 
derien Älterer Sohn, deißkt Krenrrinz und 
jüdet das Riädicat „Rental, Dodat”, ſe wie 
Me ũbrigen eden genannten Prinzen un! 
Rrinzeiſnnen. Kein Mitglied der Kèenisl. 
Familie dari edne urkundlich abgegedene 8: 
nedmigung des Nenias cine Edbeeingeden 


geicdiedt dies do, Te rt die Ede cine 
Prinzen ungittia. cine Vrinzeina eriäiii ste 


Kur die chensärtze EI 
Ju Anspruch zur sum 
Ass „ Xu: 
⁊ 


Sie Se, S x 


u. 
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keine Austteuct, 
ns Krinzen guest: 
Lie. Aupven, Kulisse, 
Yen and Witttduri. — 


RT 


Klöfter — König. 


Ceit für den König tritt mit | 
legten 18. Jahre, für die übrig 
des Königl. Haufe? mit demai 
ein. In den Fällen, wo eine R 
weſung eintritt, kommt aud die \ 
obigen Rechte dent Regierung: 
Könige. Hausgeſetz v. 30. Techt 
(Fheverträgen der Prinzefjinnen i 
auf Thron: und Erbfolge jedem 
(Ausnahme $ 7 der Verf.Urk.) 
Keinem Mityliede des Königl. K 
Adoption geſtattet. F13. Von 
dogenitur, d. h. dem Vertrage, 
die Churfürſtin Maria Antonia 
1776 auf ihre Succejliondanfr 
Naierifchen Allodialnachlaß verzis 
nach Erlangung eines Tbeils dis 
eine Secundogenitur durch eine vc 
caffe zu zahlende Yeibrente von 
für ihre nachgeborene Deſcenden: 
yründet, Daß gegenwärtig Die 
Sr. Moajejtät des Königs in d 
genitur nad Dem Rechte der t 
aynatiicher Yinealerbfelge ſucce 
G2—H) Der König bet di 
für die minderjährigen Kinder de 
Prinzeſſinnen zu betätigen. Ibid. 
Der König ift dad jeuverine | 
Staats, vereinigt in ſich alle Nies 
gewalt und übt ſie unter den durd 
feſtgeſetzten Beſtimmungen au3. 
iſt beilig und unverlerlich. Ver. 
König kann, obne Auitimmunz a 
ter augleih Tberbaurt eꝛ: 
werden, Wıbantälle audacıza 
welentliben Aufentbalt zu8: 
lhid. 35. Es ſtebt Jedert un —* 
unmittelbar an den Ken:z 287 
ſelde bei der Rabimetäcame.n. 
Ua. v. 7. Nerbr. 1331. Se 
cineo durs Tomant Tas: 
brũderuna sur Kata Wil ımım! 
die Krenc aui eine. 
Shan mende weiduide Yin: 


Kid: —e— üsern 8 


72 
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Ing te 
er = Kite 
19 


Aede der Nemerhis . 

Fiese en Sirize. si nun 
Nervinicuntin tanz Nzaı- 
Nas smillesetrirsiminurg: 


König. 


ndert ift und für die Verwaltung des 
es nicht ſelbſt Vorſorge getroffen hat oder 
n Tann. Sn beiden Fällen wird die Ne: 
ng3verweiung von dem der Thronfolge 
ten volljährigen Agnaten geführt. (Berf.: 
6 9. 10. 11). 
er Regierungsverweſer übt die Staatsge⸗ 
in dem Umfange, wic fie dem Könige zu: 
‚ unter deffen Namen verfaflungsmäßig 
Beränderungen in der Berfaffung dürfen 
dem Regierungsverwefer weder in Antrag 
acht, noch, wenn fie von den Ständen be: 
agt worden. (Ibid. $ 11. 12), genehmigt 
ven. Der Regierungsvermwefer hat, injo: 
‚er nicht ein auswärtiger Regent iſt, fei- 
weientlihen Aufenthalt im Lande zu neb: 
Der Aufwand deffelben wird von der 
Hifte ($ 22) beftritten ($ 13). Die oberfte 
atsbehörde bildet den Regentſchaftsrath 
Regierungsverweſers und dieſer iſt ver⸗ 
ren, in allen wichtigen Angelegenheiten das 
hen derſelben einzuholen (F 14). In 
angelung einer von dem Könige getroffe⸗ 
Anordnung gebührt die Erziehung des 
erjährigen Königs der Mutter, und, wenn 
nicht mehr lebt oder ſich anderweit ver: 
t, der Großmutter von väterlicher Seite; 
, tann die Ernennung der Erzieher und 
r und die Feſtſetzung des Erzichungsplang 
sach Rückſprache mit dem Regierungsver: 
: und dem Regentſchaftsrathe gejchehen. 
iner Berfchiedenheit der Anfichten hat der 
grungsverwefer mit dem Regentſchafts⸗ 
die Entſcheidung; auch liegt dieſem, nad) 
Abſterben oder der anderweiten Ber: 
bang der Mutter oder der Großmutter die 
für die Erziehung des minderjährigen 
wg allein ob. Die diesfalliigen Berathun⸗ 
Regentſchaftsraths werden unter dem 
des Regierungsverwejers gepflogen, 
bei dem zu faffenden Beſchluſſe nur 
imme, jedoch im Yale der Stimmen: 
it die Entſcheidung bat (Ibid. © 15). 
Königl. Hauzfideicommiß befteht 
alle dem, was zu der Einrichtung oder 
der König. Schlöffer, Paläſte, Hofge⸗ 
fund Gärten dient, dem Mobiliar, wel: 
Kr Aufſicht der Hefämter und Hofinten: 
& anvertraut und zum Bedarfe oder 
e des Hofes beftimmt ift, den Ställen, 
en, Wagen und | onftigem Inventario, 
derforderniſſen, den in dem grünen 
und andern Königl. Sammlungen 







223 


geräthen und Porzellanen, der Gemäldegallerie, 
den Kupferſtich-⸗ Nuturalien-, Münz- und 
andern Rabinetten, der Bibliothek, der Kunſt⸗, 
Rüſt- und Gewehrlammer. Dasjenige, was 
der König während feiner Regierung, aus 
irgend einem Privatrechtstitel, oder dur Er: 
Iparniffe an der Eivillifte erworben und wor: 
über derfelbe unter den Lebenden nicht dis⸗ 
ponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welche 
der König vor der Gelangung zum Throne be⸗ 
feffen, fowie das, was er mit diefem Vermögen 
nachher erworben bat, infofern von ihm über 
diefed Vermögen weder unter den Lebenden 
noch auf den Todesfall verfügt worden ift. 
(Ibidem $ 20). 

Privateigenthbum des Königs ijt alles 
Dasjenige, was derfelbe vor der Gelangung 
zum Throne bereitö beſeſſen hat und. mÄl die: 
jem Vermögen ferner erwirbt; es ihm 
darüber die freie Dispofition unter den Leben: 
digen und auf den Todesfall zu. Hat der 
König über diejes Vermögen nicht disponirt, 
fo wächſt daffelbe bei feinem Ableben dem 
Hausfideicommiſſe zu. Ueber dasjenige Ver: 
mögen, was der König ſonſt während der Zeit 
feiner Regierung aus irgend einem Rechts⸗ 
titel, oder dur Erfparniffe der Eivillifte, er: 
wirbt, fteht die freie Dispofition unter den 
Lebenden zu, bei feinem Ableben aber fällt es 
ebenfalls dem Haugfideicommiß anheim. (Verf.: 
Ur. F 21). Hausgeſetz v. 30. Dechr. 1837, 
655—57. Beiden hier bemerkten Verfügungen 
ift der König an die Vorſchriften der bürgerlichen 
Geſetze nicht gebunden. Hausgeſ. Ibid. 6 58. Die 
übrigen Mitglieder des Königl. Haufes aber bei 
ihren Dispofitionen über ihr Vermögen an die 
Civilgeſetze 0.659. Jedoch können jieüber ihre 
Apanagen feltit in ihrer Linie ohne des Königs 
Genehmigung nicht verfügen (F 60). Der 
König bezieht jährlich eine mit den Ständen 
auf die Dauer feiner Regierung verabfdiedete 
Sunme aus den Staatscaffen, als Givil: 
Lifte, zu feiner freien Dispofition in monat- 
lihen Raten im Voraus zahlbar. Diefe 
Summe ift al3 Nequivalent für die den Staats: 
caffen, auf die jedesmalige Dauer der Re: 
gierungszeit des Königs, überwieſenen Nutzun⸗ 
gen des Königl. Domainenguts zu betrachten 
und kann, während der Regierungszeit des 
Königs, weder ohne deffen Zuſtimmung ver: 
mindert, noch obne die Bewilligung der Stände 
vermehrt, aud), ala welentliches Bedürfniß zur 
Erhaltung der Würde der Krone, zu Feiner 


Migen Koftbarkeiten, Gold: und Silber: | Zeit und auf feine Weife mit Schulden be: 


224 


Iaftet werden. Dieje Nutungen follen auch 
den Staatscafien fo lange überwiefen bleiben, 
als eine Eivillifte bewilligt wird, welche der 
im 3. 1831 mit 500,000 Thlr. verabſchiedeten 
an Höhe wenigftens gleidyfommt. Die Civil: 
Lifte des mit Tode abgegangenen Königs be: 
fteht fort, bi3 die feines Nachfolgers verab: 
ſchiedet ift, jedoch längitend nur bis zur Ber: 
einigung über ein neue? Budget. Don derfel: 
ben wird nicht allein der geſammte Hofitaat, 
fondern aud der katholiſche und evangelifche 
Hofgottesdienft, die Kapelle, das Theater und 
die Unterhaltung der Königl. Schlöffer ꝛc. be: 
ftritten. Verf.⸗Urk. $ 22. 

Die den derinaligen Gliedern des Königl. 


Hauſes ausgeſetzten Apanagen, Wittthümer 


und andern vertragsmäßigen Gebührniſſe, 
Hands und Garderobengelder, bleiben unter 
Beobachtung der wegen der Secundogenitur 
beftehenden Beſtimmungen auf deren Lebens— 
zeit unverändert und werden in das Budget 
aufgenommen ($ 23). Verf.Urk. v. 4. Sept. 
1831. 

Das Geburtsfeſt des Königs ift, dufern 
diefer Tag auf einen Sonntag fällt, an diefem, 
außerdem aber an dem nädjjtfolgenden Sonn: 
tage in allen evangelifch = Tutheriichen und res 
formirten Kirchen des Landes zu feiern. Gef. 
v. 24. April 1838. In ſämmtlichen Gelehrten: 
ſchulen und Schullehrerfeminarien des Landes 
ift das Geburtsfeſt Sr. Königl. Majeität am 
Vormittage deffelben mit einem öjfentlihen 
Schulacte, der, wenn der Geburtstag auf einen 
Sonntag Fällt, erft nah abgemwartetem Vor: 
mittagsgottesdienfte ftattzufinden hat, bejon- 
ders zu begehen, bei welchem, neben fronmen 
Gebeten für den König und das Königl. Haus, 
die zu baltenden Vorträge der Lehrer und 
Shüler in die genauejte Beziehung zu dem 
Gegenftande des Feſtes zu bringen find. Gen.: 
Vdg. d. Eult.:Min. v. 30. Octbr. 1851. 

Königlihe perfönlihe NRejerval: 
rechte, f. Kirhe, Verfaſſung. 

Königlihes Haus: Minifterium. Zu dem 
Reſſort deſſelben gehören 1) alle perfänlichen 
Familien- und Bermögendangelegenheiten de3 
Königl. Haufes und die Wahrnehmung des 
dahin einfchlagenden Intereſſes; 2) die oberite 
Leitung und Beauffihtigung des gefammten 
Hofweſens, deffen Eentralftelle es iſt, jedoch 
mit Ausſchluß der prinzlichen Hofhaltungen; 
die Vorbereitung und Anordnung aller, die 
Geſammtheit oder einzelne Zweige betreffenden 
organiſchen Einrichtungen; 3) die Verwaltung 


Königliche Reſervalrechte — Königreich Sachſen. 


der Königl. Civilliſte und die damit verbun⸗ 
dene obere Aufſicht auf das Caſſen- und Red: 
nungswerk derjelben, fowie die Feſtſtellung 
der Etat3 für die einzelnen Zweige der Hof: 
haltung und Anordnung aller darin nicht be: 
gründeten außerordentlien Zahlungen ; 4) die 
oberjte Aufjiht über das Königl. Hausfidei⸗ 
commiß und die dazu gehörigen wiffenfdaft: 
lihen und Runft:Sammlungen, Tettere unter 
regulativmäßiger Concurrenz des Minifteri: 
umd des Innern. ©. Staatshandbuch 1859, 

. 53. 

Königlide Stipendien für Studirende, 
ſ. Univerfität. 

Königreid Sachſen, in feinen jebigen 
Grenzen beftimmt durch den Friedenstractat 
zwiſchen Sr. Königl. Sächſ. und Königl. Preuß. 
Majeſtät, Wien 18. Mai 1815, iſt ein unter 
Einer Verfafſung vereinigter untheilbarer 
Staat des deutſchen Bundes. Kein Beſtand⸗ 
theil deſſelben oder Recht der Krone kann ohne 
Zujtimmung der Stände auf irgend eine Weiſe 
veräußert werden. Grenzberichtigungen mit 
benadybarten Staaten find hierunter nicht be: 
griffen, wenn nicht dabei Unterthanen abge: 
treten werden, welche unzweifelhaft zu dem 
Königreih Sachſen gehört haben. Die Re 
gierungsform ift monarchiſch und es beftcht 
dabei eine landſtändiſche Verfaſſung. Ser 
Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staates 
verpflichtet zu Beobachtung der Geſetze deffelben 
und begründet dagegen den geſetzlichen Schub. 
Die Beftimmungen über das Heimathsrecht 
und Staatsbürgerrecht find durch befonderes 
Gefch gegeben worden. Die Rechte der Lan: 
deseinwohner ftehen für alle in gleichem Maße 
unter dem Schuge der Staatöverfaffung. Die 
Freiheit der Berfonen und die Gebahrung mit 
den Eigenthume find feiner Beſchränkung un: 
terworfen, al3 melde Geſetz und Recht vor: 
fchreiben. Jeder ift daher beredhtigt, feinen 
Beruf und fein Gewerbe nad, eigener Reigung 
zu wählen und fi dazu im In- oder Aa 
(ande auszubilden, foweit nicht hierbei Alb 
drückliche Gefete oder Brivatrechte beſchränkend 
entgegenitehen. Jedem Untertdan ftebt der 
Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer 
Nachſteuer frei, foweit nicht die Verpflichtung 
zum Kriegsdienfte oder fonft Verbindlichkeiten 
gegen den Staat oder Privatperfonen. ent: 
gegenftehen. Die Verpflihtung zu Verthei⸗ 
dDigung des Vaterlandes und die Verbindlid: 
keit zum Waffendienfte ift allgemein ; es finden 
dabei feine andern, als die durch die Geſede 


Königsbrid — Krakau 25 


8 1, Anlagen. 
FR — 
— 1, [.Ymtsbefebung, Superintenbent, 


— — 
Ger. Am — 1 Kine, 1 ——— — — 
Hufe, 2 Lehrer, Priv.-Patronat, von Todtenfijeinen d 





226 


1 Pfarrer, 4 Schulen, 4 Lehrer, Briv.:Batron., 
9 Drte, Seelz. 1610. 

Krämerei, f. Gotteödienit. 

Kränze, ſ. Ehe (Scliegung, Braut), Kir: 
chenfalſum. 

Kretzſcham, ſ. Gottesdienſt. 

Kranke, ſ. Seelſorge, Amts-Einkommen, 
Emeritirung, Landtags⸗Abgeordnete, Schule 
Gerſãumniſſe). 

Krankencommunion, ſ. Abendmahl, 
Seelſorge. 

Krankenhäuſer, ſ. Gottesdienſt, Haus: 
andacht, Stifiungen. 

Krankheiten, ſ. Begräbniß. 

Krankenpflege, ſ. Armenweſen. 

Krankenſtiftungen ſtehen unter dem Mini: 
fterio des Innern (Vdg. v. 7. Novbr. 1831) 
und unter den ihm untergeordneten weltlichen 
Behörden. Cult.Min.Vdg. v. 22. Octbr. 
1832 und 21. Febr. 1833. 

Kräpegärten, |. Schule, Ablöfung. 

Kraut, |. Amts-Einkommen (Zehnten). 

Krebed. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Delönig, Ger.:Amt Blauen, 2 Kirchen (Fil. 
Kemnig), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Kgl. 
Patronat, 6 Orte, Seelj. 952. 

Krebsfhaden, ſ. anſteckende Krankheiten, 
Begräbniß. 

Kreisblätter. Für die Bezirke der 4 Kreis: 
Directionen werben unter Auctorität derfelben 
und zum Behufe amtliher Mittheilungen 
Kreise und Verordnungdblätter ebirt, zum 
Theil aud die darin enthaltenen Verordnun⸗ 
gen den Geiftlihen, wie in der Ober: Laufig 
geſchieht, in befonderem Abdrud für die Pfarr: 
archive überlafien. Die Superintendenten find 
verpflichtet, für die Ephoralerpedition ein 


Eremplar dieſes Kreisblattes ihres Confiftoriz | PUTZ) 


albezirt3 aus den Aerarien der Diöcefe zu 


halten und erheben aus diefen den Betrag all- ſion 


jãhrlich. Nach Vdg. v. N. Dec. 1843 wurden 
die Exemplare in der Leipziger Kreid-Direction 
für die Localſchulinſpectoren die Nummer & 
5 Pf. verabfolgt, in welchen Verordnungen 
enthalten find. 

Reife. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, & 
Dresden II., Ber.sAmt Dippoldiswalde, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Kehrer, Priv. 
Batronat, 8 Orte, Seelz. 2580. 

Kreise Directionen, ſ. Behörden. 

Kreis:Director, ſ. Behörden, 

Kreiöfanptmannfchaften find mit dem 30. 
April 1835 aufgehoben. Vdg. v. 6. April 1836. 





Krämerei — Kühnhaide. 


Kreisſchulbehörde, ſ. Behörden. 

Kreisſchulvicare, ſ. Schule. 

Kreisſteuerrath, j. geiſtliche Grund: 
ftüde. 

Kreistagsverfaffung, |. Kirchenver⸗ 
— 

Kreuzeserſindung und Kreuzeserhöhung, 
zwei Feſttage der römiſch⸗katholiſchen Kirche, 
fallen den 3. Mai und 14. Sept. jeden Jahres. 
Das erftere ift der Auffindung des Kremzes 
Chriſti auf dem Berge Golgatha durch die 
Kaiferin Helene, Mutter Conftantin d. Or., 
geweiht, dad letztere Feſt gilt dem Ereig⸗ 
niffe, nad) welchem der chriſtliche Kaifer Hera: 
clius bafjelbe im Jahre 615 vom Perferkönige 
Cosroes aus Jerujalem entführte Kreuz, made 
dem cr cd wieber erlangt, mit großer Praqht 
nad) Conftantinopel und am 14. Septbr. 631 
nad Jeruſalem zurüdbradte, es felbit, ale 
taiſerliche Pracht ablegend, auf feinen Schul⸗ 
tern, baarfuß gehend, zum Thore herein trug, 
es aufrichtete und erhöhete und diefen Tag zu 
feiern befahl. 

Kreuzſchlagen, f. Abendmahl. 

Kreuzſchule, |. Gymnaſien. 

Kriegserercitien, |. Gottesdienſt. 

Kriegsgerichte, |. Ehe (gemiſchte). 

Kriegs: Miniftertum. In dem Kriegd-Mi: 
nifterium (ſ. Behörden) vereinigen ſich die 
Geſchäfte der vormaligen Kriegöverwaltungs: 
tammer, aufgehoben durch Pdg. v. 7. Rovbr. 
1831, und der vormaligen geheimen Kriegs: 
canzlei, und ift die Beſchwerde- Inſtanz in allen 
Militär: und Commando = Angelegenheiten. 
Vdg. $ 4 D. v. 7. Novbr. 1831. 

Kriegs: Referviften, f. Ehe (Sqhlie⸗ 


Kritit, ſ. theologiſche Präfungscommi: 


Krögie. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph 
und Ger.⸗Amt Meißen, 1 Kirche, 1 Pjarrei, 
1 Schule, 2 Lehrer, Priv.:Patron., 12 Orte, 
Seelz. 1533. 

Krummhennersdorſ. Gvang.-Tuth. Pfarr: 
tirchdorf, Eph. u. Ger.-Amt Freiberg, 3 Kir 
en (Fil. Oberſchaar), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 
3 Lehrer, Briv.:Batron., 5 Orte, Seel; 164. 

Krummbermersborf. Evang.⸗luth. Pfarr: 
kichdorf, Eph. Marienberg, Ger.Amt Ze: 
pau, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Echule, 2 Lehrer, 
Priv.:Batron., 1 Ort, Seelz. 1975. 

Kühnpaide. Evang. luth. Pfarrkirhdorf 
Eph. und Ger. Amt Marienberg, 1 Kirde, 


Kühnisfh — Landesanftalten. 227 
er, 2 Schulen, 2 Lehrer, Briv.-Batron.,| Kuppelei. Mer Weibsperfonen, welche fi 
Seelz. 1341. für Kohn zur Unzucht brauchen laffen, Andern 


figſch. Evangel.:Iuth. Pfarrkirchdorf, zuführt, oder ihnen das unzüchtige Gewerbe 
Ber.: Amt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, |in feiner Wohnung geftattet, ift mit drei- bis 
e, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, I Ort, ſechswöchentlicher, refp. drei= bis ſechsmonat⸗ 
94. liher Gefängnißftrafe oder bis einjähriger 
en. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. Arbeitshausſtrafe zu belegen. Die Verleitung 
r.sAmt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, Junbefcholtener Perſonen zu fleiſchlichen Ver: 
e, 1 Xehrer, Priv.-PBatronat, 3 Orte, |gebungen mit Andern wird mit. drei bis 
12. ſechsmonatlichem Gefängniß beftrafl. Sind 
ſte, f. Militärpflicht. hierzu Rinder unter 14 Jahren oder eigene 
ig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. oder fremde Ehefrauen, oder Verwandte, oder 
r.:Amt Plauen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, |zur Erziehung anvertraute Berfonen verführt 
en, 2 Xehrer, PBriv.:Batron., 4 Orte, |worden, fo findet Arbeitähaugftrafe von 6 Mo: 
135. naten bis zu 4 Jahren ftatt. Crim.⸗Geſetzbuch 
er, ſ. geiftliche Perfonen, Amt, Schuls |v. 1838, Art. 306, 307. 
Kurzſichtigkeit, ſ. Gymnaſien. 

fermünze, ſ. Kirchenvermögen, Klin-Kurtz, Dr., chriſtliche Religionslehre, ſ. 
l. Schule (Unterricht). 


J— 


zgüter, ſ. Kirchenvermögen, Amts⸗kann dieſe Trage, welche im früheren Kirchen: 


men (Grundſtücke). recht (ef. v. Weber, K.⸗R. J. S. 681) zu be⸗ 
zzinſen, ſ. Kirchenvermögen, Amts- | handeln war, nicht mehr vorkommen. ©. Kir: 
men. chenſachen und Kirchenverfaſſung. 

ze der Predigt, |. Gottesdienſt. Landcharten, |. Schule (Xehrapparate). 
ern, f. Gottesdienſt, Predigt. Randedanftalten. Da nad SG 16 der Ber: 


e, der vierte Baftenfonntag, deducirt| faffungsurtunde die öÖffentlihen Landesan- 
Ramen aus Jeſ. 54, 1 „laetare steri- | ftalten fammt den Deftänden, Außenftänden 
r au ef. 66, 10 „laetare Jerusalem | und Vorräthen jeder Art, zum Staatögute ge: 
tate in ea“. ‚Er heißt auch Mitfaften, |bören, fo hat die Ober-Lauſitz an den in den 
mitten in die Yaftenzeit fällt; auch | alten Erblanden beftehenden Landesanftalten, 
ca de panibus, Brodfonntag, wegen an Zucht⸗, Irren⸗, Waifen: und Armen: 
cope von der Speifung der 5000 Mann; | bäufern, auch Unterrichts⸗ und ärztlichen Ins 
»ninica de rosa, weil an demfelben | ftituten, gleichen Theil, und e3 findet wegen 
ft eine goldene Roſe mweihete und fie| des dermaligen Beſtandes und Vermögens 
einem Fürſten ald Zeichen des Wohl: |derjelben eine Berechnung zwiſchen beiden 
ſchenkte (1599 dem Churfürften von | Landestheilen nicht meiter jtatt. Zu der Un: 
von Leo X. dur C. v. Miltib vers |terbaltung dieſer Anftalten trägt die Ober: 
Fr heißt auch der Todtenfonntag, wegen | Laufig forthin durch die Theilnahme an Auf⸗ 
heren PBroceffion der Kinder mit einer | bringung der allgemeinen Landesbedürfniffe 
ıppe (Tod genannt), welche fie ins |gleihmäßig bei. Die in der Ober⸗-Lauſitz be⸗ 
warfen. (Meminiscenzen an das heid⸗ | ftehenden öffentlihen Anftalten und Fonds 
räblingsfeft der Lalo.) ähnlicher Art treten, da fie nicht der gefammten 
Bor welche Zuftizbehörde die Ex⸗ Provinz, fondern nur theild dem Landkreife, 
») der von Laicis aus dem Vermögen |tbeil3 den einzelnen Vierftädten und ihren 
rum causarum erborgten Gelder, fo: | Steuerbezirten gehören, in die Claſſe der erbs 
ı der ad pios usus gewidmeten Legaten I Tändifchen Kreis⸗ oder Localanftalten. Sie 
ob fie dem geiftlihen oder weltlichen |Tönnen daher nur zum Vortheile des betreffens 
nmte zukomme? Nach Aufhebung der den Lands oder Stadt: Bezirks benugt werden 
wialverbältnifie im Koͤnigreiche Sachjen | und deren Aufficht und Verwaltung verbleibt 
. 15 ? 


2238 Randesconfiftortum — Landes-Immobiliar-Brandverſ.-Anſtalt. 


den ftändifchen oder ftädtifhen Behörden ganz | welche zum Theil ſchon vom Churfürft Auguf 


in der bisherigen Maaße. 
Novbr. 1834. 

Zandesconfiftorium, evangelifches, f. 
Behörden. 

Kandesbdireetion ift aufgehoben. Vodg. v. 
6. April 1835. 

Landesdiſtricte, ſ. Kirchenverfafſung. 

Landesfreiheiten, ſ. geiſtl. Perſonen. 

Landesfrüchte, ſ. Gottesdienſt, Kirchen⸗ 
gebete. 

Landesgebrechen, Erledigung d. Lan 
desgebr. Geſetz v. 22. Juni 1661. 

Landesgeſetze, ſ. Geſetze. 

Landesherr, ſ. König. 

Landesherrliche Behörden, ſ. Be— 
hörden. 


Urkunde v. 17.|in der, der Kirchenordnung v. I. 1600 inſe⸗ 


rirten ausführlichen Stipendiaten⸗-Ordnung 
(Cod. August. T. 1. S. 597 fi. Bär bie 
Ephoren ift im Jahre 1792 eine befondere In⸗ 
ftruction entworfen worden), zum Theil durch 
ipätere Reſcripte feftgefegt worden find, iſt 
zum Genuß der landesherrlichen Beneficien 
die Eigenſchaft als Landedeingeborner in der 


Regel erforderlih. Stip.⸗Ordg. v. 1580 e. 2, 


a. a. O. 

Landeskirche, ſ. Kirchenverfafſung. 

Landesregierung, ſ. Behörden (Kreis⸗ 
Direction). 

Lampertswalde. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. und Ger.-Amt Oſchatz, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.⸗Patron. 


Ranbeöherrliches Patronat. Das dem Ran:|2 Orte, Seelz. 839. 


desherrn an jo vielen Orten, in Städten wie 


Sampertöwalde. Goanz.:luth. Pfarrfirg: 


auf dem Lande, zuftändige Patronatrecht grün: | dorf, Eph. u. Ger.:Amt Großenhain, ı Kirche, 
det fich theil3 auf frühere Stiftung und Do: | ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Pa: 


tation der Kirchen und geiftlichen Aemter von 
Seiten feiner ſelbſt oder derjenigen, in deren 
Rechte er nach der Kirchenreformation getreten 
ift (der vormaligen Bifchöffe, Aebte 2c.), theils 
auf wirkliches Grundeigentbum — mit oder 
ohne obrigfeitlihe Rechte, — theild aber auch 
auf den Vorbehalt des Kirchenregiments (oder 
der Ausübung der kirchlichen Eollegialredhte) 
überhaupt für den Landesherrn allentbalben, 
wo fein befonderes bereits beftandenes Pa⸗ 
tronatrecht bei den nad} der Kirchenverbefferung 
veranftalteten Kirchenvifitationen erweislich 
gemacht worden war. In hiefigen Erblanden 
werden nad einer Minifterislangabe in den 
Landtagsacten vermöge landesherrlichen Pa: 
tronatrechts 327 geiftlihe Stellen und 478 
Schulſtellen beſetzt. Dr. v. Weber, Kirch. R., 
2. Ausg., Bd. IT., ı. Abth. 

Landeshoheit Beitimmungen, f. Stif: 
tungen. 

Landes juſtizeollegium iſt aufgehoben. Gef. 
v. 28. Jan. 1835. Vdg. v. 28. März 1835. 

Landeskinder find durch die Kirchen⸗ und 
Schulgeſetze den Collatoren zu befonderer Be: 
rüdfihtigung bei Beſetzung von Kirchen und 
Schulſtellen empfohlen. 

Zur Aufnahme auf reis und Koftftellen 
find ausſchließlich nur ſolche Knaben geeignet, 
welche in biefigen Landen geboren oder als 
Landeskinder zu betrachten find. Randesordng. 
v. 1. Dctbr. 1543. Ausfchreiben v. 1. Detbr. 
1655. 

Den geſetzlichen Beftimmungen zufolge, 


tronat, 6 Orte, Seelz. 985. 

Landes : Immobiliar : Branderficherungs 
Anftalt. Die Berbindlichleit zur Theilnahme 
erſtreckt fi anf alle Gebäude im ganzen Um: 
fange de3 Königreichs. Bei der Angabe der 
Kirchen find au die Orgeln, Thurmuhren 
mit Einſchluß des Eiſenwerks nad dem Ge⸗ 
wicht mit aufzunehmen. Geiftliche Gebäude, 
Kirchen, Pfarr: und Schulwohnungen find 
von dem Superintendenten und Kirchenpatron 
anzugeben und Tann mündlich zu Protocol 
oder fchriftlich unter eigenhändiger Unterfchrift 
der Eigenthümer, Stellvertreter zc. gefcheben. 
Jede Beränderung, welche mit den Gebäuden 
vorgeht, ift anzuzeigen. Die auf Kirchhoͤfen 
befindlihen Begräbnißgebaͤude Tönnen ver: 
jichert werden, ohne daß fie zutrittspflichtig 
wären. — Die Anftalt ſteht unter einer Ge 
neral:Commiffton und ſämmtliche Obrigkeiten 
find verpflichtet, hierin Befehle anzunehmen 
und zu vollziehen. Die Werthsangabe if mit 
5/, des Werthes zu bewirken. Geſetz v. n. 
Nov. 1835. Gen.:Vdg. v. 13, Sept. 189. — 
Die fubfidiarifche Verbindlichkeit der Kirchen⸗ 
und Schulgemeinden, die Brandcaffenbeiträge 
für Kirchen: und Schulgebäude zu zahlen, tritt 
dann ein, wenn diefe Beiträge aus deu Eins 
fünften der Kirche neben den currenten Aus⸗ 
gaben nicht beftritten werden fönnen und die 
falls die Königl. Kreis-Direction die Ent: 
nahme aus dem Aerar, auf Bericht, unterfagt. 
Gen. dv. 23. April 1813. Diefe Berichterſtat⸗ 
tung ift auch nötbig, wenn die Kirchenvorſteher 


4 


3 ye. - . 


Landesſynode — Landesz, Grivat⸗ und Kirchentraue — 220 


— era a. zurückgelegt, 
— Si pipe = Gene Di ven 
{ —— Ratte 
1840. 


Arm — in der 
it eine | Meidung ohne Flor.) In der 
das Trauerlauten auch an 


i eder verwandte 4. 
amd aus den daſelbſt und be⸗ erben ee 
der nädjften Un laſſer: 1 Wode, Adoptiveltern ıc. wie 
fifen bejtehen, fondern |Teiblie, Stiefeltern, Kinder, Geſchwiſter, 
der Trauerzeit. — III. Beim Tode 
der —— — des — 
en 
‚ und deren Ehe: 


its 


‚Nundedtranee 
der Königin, 


v 





EB 


230 Landgemeinden. 
tendenten zu, an welchen Hinterlaffene oder 
der betreffende Pfarrer die nöthigen Anträge 
zu jtellen haben, Cult.⸗Miniſt.-Vdg. a.d. Amt 
Amidau v. 16. Aug. 1832 und ift der Auf: 
wand für das Trauerlauten von den An: 
gehörigen des Berjtorbenen zu tragen. Vdg. 
v. 16. März 1848. 

Landgemeinden. Landgemeindeordnung. 
Mitglieder einer Landgemeinde find nur 
diejenigen felbftitändigen Perfonen, melde 
entweder Grundſtücke im Gemeindebezirke 
bejiten, oder innerhalb deſſelben, obne 
Grundbeſitz, ihren bleibenden Wohnſitz ba- 
ben ($ 24). Jedes Mitglied einer Land: 
gemeinde erlangt durch feinen Kintritt in 


Landgemeindeordnung. 


Gemeindeälteften,, und einer zu beftimmenben 
Anzahl Gemeindeaudfhußperfonen ($ 36). 
Ter Semeinderath bildet die berathende und 
beihlußfafiende Behörde in allen Gemeinde: 
angelegenheiten. Er übt in diefer Eigenfchaft 
alle diejenigen Rechte aus, welde von der 
Gemeinde dur die Geſammtheit ihrer Mit: 
glieder würden ausgeübt werden Tönnen. 
($ 37). Dem Gemeindevorftand ift überall 
ein Gemeindeälteiter, als Stellvettreter für 
Behinderungd: und Erledigungsfälle, zuzu⸗ 
ordnen (F 39). In Gemeinden, die nicht 
mehr als 25 anfüffige Mitglieder zählen, 
fommt der oben erwähnte Gemeinderath in 
Wegfall und es tritt an deffen Stelle die Ber: 


diefelbe auf fo lange, als es Mitglied die: ſammlung aller jtimmberedhtigten Gemeinde: 
fer Gemeinde bleibt, diejenigen Rechte, welche | glieder, bei welcher foldenfalls auch die Ur 


nach der örtlihen Berfafjung allen Gemeinde: 
gliedern überhaupt und denen der betreffenden 
Claſſe insbefondere zuftehen; dagegen über: 
nimmt e3 aber auch auf die nämliche Zeit die 
Verpflichtung zur Theilnahme an den der Orts: 
verfaffung nach daffelbe treffenden Gemeinde: 
leiftungen, einfchließlih der zu Abtraaung 


angefefjenen durch Abgeordnete ihres Mittels 
vertreten werden. Die foldergeftalt zufam- 
mengefegte Gcmeindeverfammlung bat über: 
all einen Gemeindevorftand und einen Ge 
meindeälteften zu wählen (F 54). Alle Ge 
meindeleiftungen find entweder perfönliche (Ge 
meindeleiftungen) oder andere Raturalleiftun: 


etwa vorhandener Schulden zu leiftenden Bei: | gen, oder Geldentrichtungen. Welche von die⸗ 
träge, und Niemand kann ſich hiergegen mit | en verſchiedenen Arten von Gemeindeleiſtun⸗ 
dem Vorwande ſchützen, daß er von diefen |gen vorzugsweiſe zu benußen und nach wel⸗ 
Verpflichtungen Feine Kenntnig gehabt habe | dem Maaßſtabe diefelben unter die einzelnen 
($ 27). Stimmberedtigt find nur ıc. die im Gemeindeglieder oder deren Claſſen zu ver: 
Gemeindebezirk anfäffigen Gemeindeglieder |theilen feien, iſt zunächſt nad, ber ſchon be: 
($ 28). Das Stimmredt ift perfönlich aus: |ftehenden Ortöverfaffung zu beurtheifen, in 
zuüben und finden hiervon nur folgende Aug: | deren Ermangelung aber durch Beſchluß des 


nahmen ftatt: 1) verehelichte Frauenzperfo- 


Gemeinderathes, unter Genehmigung ber 


nen dürfen, infofern fie nit vom Tiſch oder | Ortöobrigkeit feitzuftellen. Auf gleiche Weiſe 


Bett getrennt find, nur durch ihre Ehemänner 
an den Gemeindeverfammlungen Theil neh— 
men; 2) wegen der zum Gemeindeverbande 
gehörigen, im Eigentum des Staat3, milder 


Tann auch ein fon beftehender Leiftungsfuß 
abgeändert und ein anderer eingeführt wer: 
den, wenn wenigſtens zwei Drittheile ber 
Semeinderathöverfammlung dafür flimmen. 


Stiftungen und anderer öffentlicher Anftalten ($ 64). Kommt eine Vereinigung, deren 
und Corporationen befindlihen Grundftüde | Genehmigung unbedentlih fällt, nicht zu 


wird dad Stimmrecht von denjenigen aus: 
geübt, denen die unmittelbare Verwaltung 
folder Grundſtücke übertragen ift, oder die 
hierzu von der betreffenden Behörde befon: 
ders mit Auftrag verfehen find ıc. ($ 30). 
Zu Gemeindeimtern wählbar und zu deren 
Uebernahme verpflichtet find alle Gemeinde: 
glieder ohne Rückſicht auf Anfäffigkeit, jedoch 
mit Ausnahme der Geiftlichfeit und Schul: 
lehrer ꝛc. (6 31.32). In jeder Landgemeinde, 
die über 25 anfäffige Mitglieder zählt, werden 
die Gemeindeangelegenheiten durch einen Be: 
meinderath beforgt. Derjelbe beftcht aus 


Stande, fo ift bei Regulirung der Gemeinde 
leiftungen von befondern Brundfähen ans: 
zugehen ($ 65). Alle Gemeindedienſte find 
unentgeldlid, zu verrichten und nur Die nd: 
tigen baaren Auslagen, wozu jedoch bei 
Spanndienften der Aufwand für Zehrung 
und Futter nicht zu rechnen ift, werden auf 
Verlangen aus der Gemeindecafie erſetzt. Ja⸗ 
wieweit bei andern Naturalleiftungen' eine 
Vergütung ftattfindet, hängt von der jedes⸗ 
maligen befondern Beitimmung ab. Ürbei⸗ 
ten, welche eine wiflenfchaftliche, kunſt⸗ oder 
bandwerkmäßige Kenntniß vorausſetzen, Tin: 


einem Gemeindevorftand, einem oder mehrern Inen als Gemeindedienfte nicht gefordert und 


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se} 


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’ seiten tler 





333 
[3 eta Beitrag zur Beköſtigung des Inhabers 


in sejuälen. 

Kinizlibe Freiſtellen beftehen jetzt: A. in 
Merken 3, nümli 11 fogenannte Priefter: 
ſtellen, welche vorzugämeife an Söhne evan⸗ 
geliſcher Geijtlihen, eine indbefondere an 
Schne von evangelifhen Geiftlichen wendi- 
jher Nation vergeben werden, 7 fogenannte 
Gnadenitellen, 12 Stellen Trützlerſchen Tiſches 
und + Famulaturſtellen. B. in Grimma 28, 
nämlich 6 Priefterftellen, 16 Gnadenitellen, 1 
Sieberiche Gejchlechtäftelle, 5 Famulaturſtellen. 
Dieſe Stellen werden, mie aud) alle Kojtitellen, 
von dem Minijterium des Cultus und öffent: 
Lihen Unterricht3 vergeben ($ +). Stäbdti- 
ſche Treiftelen, deren Verleihung den nady: 
genannten Städten der Königlih Sächſiſchen 
Erblande zuiteht, A. in Meißen 45, nimlich: 
1 Stelle für Altenberg, 3 Stellen für Anna: 
berg, 6 Stellen für Dresden, 7 für Freiberg, 
1 für die Bergknappſchaft dafelbit, 1 für Berg: 
gießhübel, ı für Glashütte, ı für Gottleuba, 
2 für Oroßenbain, 1 für Grünhain, 1 für 
Hohnhein, 1 für Königftein, ı für Lommaizſch, 
1 für Meißen, 1 für Neuftadt bei Stolpen, 
1 für Noffen, 1 für Benig, 3 für Pirna, 1 für 
Roßwein, 1 für Schandau, 1 für Sclettau, 
1 für Sebnig, 1 für Siebenlehn, 1 für Stol: 
pen, ı für Stadt Wehlen und 1 für Zwönitz. 
B. in Orimma 73, nämlich 1 für Adorf, 2 für 
Annaberg, 1 für Bifchofswerda, ı für Borna, 
1 für Buchholz, 5 für Chemnitz, 1 für Colditz, 
1 für Dippoldiöwalde, 3 für Döbeln, ı für 
CEhrenfriedersdorf, 2 für Grimma, ı für @eit: 
bain, 1 für Geyer, 2 für Großenhain, 1 für 
SZohanngeorgenftadt, 7 für Leipzig, 1 für Leis⸗ 
nig, 3 für Marienberg, 2 für Mittweida, 1 für 
Mügeln, 1 für Markt-Neukirchen, 1 für Naun: 
hof, 2 für Dederan, 2 für Oelsnitz, 4 für 
Oſchatz, 3 für Pegau, 2 für Plauen, 2 für 
Nadeberg, 2 für Rochlitz, 1 für Schellenberg, 
2 für Schneeberg, 1 für Schöned, ı für 
Schwarzenberg, 2 für Stollberg, 1 für Wers 
dau, 1 für Wolkenftein, 2 für Wurzen, 2 für 
Zſchopau, 3 für Zwidau (6 5). Der ade: 
ligen Geſchlechtsſtellen ſind: A. in Meißen 
21, wovon 1 von der Familie von Carlowitz, 
1 von der Familie von Friefen, I von der 
gräflich Loſſiſchen Familie, 2 von der Familie 
von Miltig, 2 von der Familie von Pflugf, 
6 von der Familie von Schleinitz, 6 von der 
Familie von Schönberg, I von dem Befiber 
des NRittergutes Oberpolenz und 1 von dem 
Beſitzer des Rittergutes Ditteräbach vergeben 


Landesſchulen. 


werden. B. in Grimma 3, von denen 2 der 
Beſitzer des Rittergutes Dittersbach, Die dritte 
die Ritterjchaft des Collegiatftift3 Wurzen zu 
befegen bat ($ 6). Bei Berleihung aller 
Stellen König. Collatur wird dem Fähigeren 
und Unterrichteteren vor dem weniger Be 
gabten und Vorgebildeten der Borzug gege⸗ 
ben. Gtädtifhe Stellen find vorhin ergan- 
genen Vorfchriften zufolge den Kindern der 
Mitglieder der betreffenden Stadtgemeinde 
und nur, wenn fih in diefer feine geeigneten 
Subjecte vorfinden, an auswärtige Knaben 
zu verleihen. Zu Yamulaturftellen werden 
diejenigen ärmern Inhaber von Koitftellen, 
welhe zu den Famulatur-Geſchäften vor: 
züglich geeignet find, auf den Vorſchlag de 
Tebrer:Collegii ausgewählt (6 7). Die Er: 
traneer müflen in der Regel bei einem der or: 
dentlichen Lehrer wohnen und verpflegt wer: 
den (G 8). Ausnahmsweiſe wird Knaben, 
weldye bei ihren Eltern, Verwandten ober 
Bormündern, in den Städten Meißen und 
Grimma wohnen und verpflegt werden, unter 
der Benennung von Stadtertraneern bie 
Theilnahme an dem Unterriht der bafigen 
Landesſchulen von dem Minifterio verflattet 
werden (6 9). Die Aufnahme in eine der 
beiden Landesfchulen kann nur unter folgen 
den Bedingungen Statt finden. Der Auf 
zunehmende (Alumnus oder Ertraneer) muf 
1) das 13. Lebensjahr zurüdgelegt, das 15. 
aber in der Regel noch nicht überfchritten be: 
ben, 2) einer feften Geſundheit fidy erfreuen 
und mit feinen, das Studieren und die Er 
füllung der Obliegenbeiten, weldye bie Ber: 
bältniffe und Einritungen der Schule auf 
legen, oder dem fünftigen Berufe hinderlichen 
Leibesgebrechen oder Mängeln behaftet fein. 
Bei den Ertraneern wird jedoch weniger fireng 
auf die Erfüllung der Bedingungen wegen des 
Alterd und einer feften Geſundheit gefehen, 
da fie nicht der Schulordnung in ihrer ganzen 
Strenge unterworfen find und auf ihre viel: 
leicht minder feſte Gefundheit die nöthige 
Rückſicht leichter genommen werden kann. Er 
muß 3) das Xob einer guten Gemuthsart und 
eines fittfamen, befcheidenen und folgſamen 
Betragend und 4) die in $ 12 bezeichneten 
Kenntniffe, Fertigkeiten und Anlagen .befiken. 
Es find daher den Geſuchen um die Aufnahme 
die in jeder diefer Hinſichten erforderlichen 
Befcheinigungen, namentlich alfo a)- ein Ge: 
burt3: und Taufſchein, b) ein Geſundheits⸗ 
atteft nebjt einem Impficheine, c) ein von der 


Landesihulen. 


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Rentamt bezahlt (6 24). Was jeder Schüler 
an Wäſche, Kleidungsftüden und andern 
Effecten, an Büchern und fonftigen literari⸗ 
fhen Hilfämitteln mitzubringen bat, das 
wird demfelben bei der VBorladung zur Prü— 
fung jedesmal bekannt gemacht (F 25). Statt 
de3 ehemaligen Angebindes, Claſſen- und 
‚ Quartalgeldeö, des Geldes für den franzöft- 
ſchen Unterricht, der Entihädigungen für 
Berlags:Bemühungen, ingleichen al3 Beitrag 
zur Bibliothek, zur Unterhaltung und refp. 
Ergänzung und Vermehrung des mathemati: 
ſchen und phyſikaliſchen Apparats 2c. hat jeder 
Alumnus 15 Thlr., jeder Ertraneer 30 Thlr. 
in vierteljährigen Terminen praenumerando 
zur Schulcafje zu bezahlen. Die Inhaber der 
Kamulaturftellen allein enrichten jeder nur 
10 Thaler (F 26). Jeder Alumnus wird bei 
feiner Aufnahme von dem Rector der fpeciel: 
Ien Fürſorge eines ordentlichen Lehrers auf 
nachbemerfte Weife überwiefen. Diefer Leh—⸗ 
rer hat a) für die ihm zugemiefenen Schüler, 
da Feiner derjelben feine eigene Caſſe führen 
darf, über alle von ihm zu machenden Aus: 
gaben die Rechnung zu führen und diefe 
vierteljährlih, nebft Belegen, den Aeltern 
oder Börmündern zuzufgiden. Damit jedod 
derfelbe hierbei vor allem Verluſte gefichert 
und nit baaren Verlag zu machen genöthigt 








Landesſchulen. 


als Geburtstagsgeſchenk, Recreation zu den 
Feiertagen, Zuſchuß zu dem feftgefehten Ta: 
fhengelde, Reifegeld 2c. oder ihnen Eß⸗ und 
Trinkwaaren (modurd nur der Lüſternheit 
und der Unmäßigfeit Vorſchub gethan werden 
würde), heimlich zugeben zu laflen, ift den 
Aeltern, VBormündern, Anvermandten oder 
Freunden der Zöglinge auf das Strengſte 
verboten. Nur für Weihnachten mag es ges 
ftattet fein, eine Ergoͤtzlichkeit, oder ftatt deren 
ein angemeſſenes Gefent an Geld, jedoch 
unter dießfallfiger Benadrichtigung des Ber: 
legers, zu überfchiden — (F 30). Um die 
Aeltern und Vormünder immer in der ihnen 
nöthigen Kenntniß von dem Standpuncte, auf 
welchem ihre Söhne oder Pflegebefohlenen in 
wiffenfchaftlicher und fittliher Hinficht ftehen, 
zu erhalten, werden ihnen die Genfuren, 
welche das Lehrercollegium letzteren nach je 
dem halbjährigen (um Oſtern und Michaelis 
fallenden) Examen ertheilt, in der Maaße, 
wie aus dieſer Bekanntmachung beigefügtem 
Schema (ſ. Anhang) zu erſehen iſt, mitgetheilt 
werden. Für dieſe Cenſuren find folgende 
fünf Abftufungen feftgefeht: Ausgezeichnet, 
Sehr gut, gut, mittelmäßig, fchlecht, nah 
welchen der Fleiß, die Fortichritte und die 
Sittlichleit des Schülerd beurtheilt werden. 
In Beziehung auf die Eenfuren „Sehr gut“ 


fet, müffen ihm die Eltern vierteljährig prae- und „Ausgezeichnet“ ift zu bemerfen, daß 


numerando eine angemefje Summe ala Bor: 
ſchuß übergeben und diefe Geldvorſchüſſe re 
gelmäßig abführen, widrigenfalls fie zu ge- 
wärtigen haben, daß ihnen auf vorgängige 
Bericht3eritattung an das Minifterium des 
Cultus und defien Anordnung ihre Kinder ꝛc. 
ohne Weiteres werden zurüdgeihidt werden 
(5 38). Obſchon in der Regel bei der Be: 
ſtellung eines Verlegers für einen neu ein: 
tretenden Schüler die Reihenfolge der Lehrer 
ftattfindet, fo wird doch Hierbei von dem 
Rector auf die Vorichlüge der Eltern, wenn 
fie vielleicht aus früherer Belanntfchaft oder 
aus einem andern triftigen Grunde ihren 
Sohn einem gewiffen, von ihnen namentlich) 
bezeichneten Lehrer übergeben zu fehen wün: 
fhen, möglihft Rüdficht genommen werden. 
Uebrigend gehören die Geſchäfte des Der: 
legers zu den allgemeinen Obliegenheiten der 
BVrofefforen mit Ausnahme des Rectors und 
es findet daher eine NRemuneration für die: 
felben nicht ftatt (G 29). Ohne Vorwiſſen 
bes Verlegers den Schülern Geld zuzuſchicken, 


jene das höchfte Prädicat iſt, weldhes bis zum 
Aufrüden nah Prima zuerkannt werden kann, 
diefes aber nur in Prima ertheilt wird. Wer 
zweimal hintereinander die Cenſur „Schleht" 
in fittliher Hinficht verdient, der kann nidt 
länger auf der Schule geduldet werden (632). 
Die Dauer der Schulzeit in beiden Anftalten 
ift, ſowohl für die Alumnen als die Ertraneer, 
auf ſechs Jahre feſtgeſetzt (H 33). Bekannt: 
machung v. 7. Dechr. 1832. 

Der Rector foll die Angelegenheiten ber 
Schule mit feinen Eollegen theils in regel: 
mäßig abzuhaltenden, theild in außerordent⸗ 
hen Konferenzen oder Synoden (Berordng. 
v. 21. März 1835 6 3. 4) fleißig und forgfäl: 
tig beratben, damit jeder in feiner Stellung 
die Andern unterftübe und im Einverſtänd⸗ 
niffe mit denjelben wirfe ($ 30). Zur Auf: 
nahme in die Randesfchulen tft die Erfüllung 
des 13. Alterdjahres erforderlih, Das Mi: 
nifterium behält ſich jedoch vor, wie zeithet 
jüngeren und gut vorbereiteten Knaben, 
welche auch Förperlich Fräftig genug find, um 


unter welhem Namen dies auch fei (3. B. fi den beftehenden Hausordnungen ohne 





236 


Sangenreinsborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Werdau, Ger.:Amt Crimmitzſchau, 
3 Kirchen (Fil. Rudelswalde), 1 Pfarrer, 2 
Schulen, 2 Lehrer, Königl. Patron., 2 Orte, 
Seelz. 119. 

Langenftriegie. Evang.⸗luth. Pfarrlird: 
dorf, Eph. Noffen, Ger.:Amt Hainichen, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. 
Batronat, 1 Ort, Seelz. 923. 

Rangenwolmsdorf. Evang. :Iuth. Pfarr: 
kirchdorf, Eph. Bifhofswerda, Ger.:Amt Stol: 
pen, I Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, 
Königl. Batronat, 1 Ort, Seelz. 1067. 

Langhennersdorf. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. und Ger.:Amt Freiberg, 1 Kirche 
und 2 Kapellen, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 5 Leh⸗ 
rer, Rönigl. Patron., 4 Orte, Seelz. 2500. 
©. Bräunsdorf, Beflerungsanftalt. 

Laſtau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Rochlitz, Ger.⸗Amt Colditz, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Patron., 3 
Orte, Seelz. 622. 

Laſten, ſ. Abgaben, Anlagen. 

Laßgüterzins, ſ. Kirchenvermögen. 

Lateiniſche Ausarbeitungen, ſ. Gymna⸗ 
fin, Candidaten-Examen, Landesſchulen, 
Schriftſteller. 

Laubtänze, ſ. Lobtänze. 

Lauenhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Werdau, Ger.-Amt Crimmitzſchau, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, I Tehrer, Königl. 
Patronat, 3 Orte, Seelz. 413. 

Zauenftein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Dippoldiswalde, Ger.:Amt Lauenftein, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 4 Lehrer, 
Priv.:Batron., 3 Orte, Seelz. 1146. Die Ka⸗ 
tholiken de3 Ger.⸗Amts 2. gehören in die kath. 
Hofkirche zu Dresden. 

Lauſa. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.-Amt Radeberg, 1 Kirche, 1 Kapelle, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Tehrer, Priv :Batron., 
5 Orte, Seel. 1442. 

Laußigk. Evangel.⸗luther. Stadtpfarramt, 
Eph. Borna, Ger.:Amt Laußigk, 2 Kirchen 
(Fil. Etzodshain), 3 Geiſtliche, 2 Schulen, 
6 Lehrer, Königl. Patronat, 5 Orte, Seelz. 
3780. Die Katholtten L.'s gehören in die kath. 
Kirche zu Leipzig. 

Lauten, f. Gottesdienft. 

Zauter. Evang.:Iuth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Schneeberg, Ger.: Amt Schwarzenberg, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. 
Patronat, 1 Ort, Seelz. 2579. 

Sauterbad. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 


Langenreinddorf — Lehnbrief. 


Eph. Marienberg, Ger. Amt Zöblik, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 5 Schulen, 5 Lehrer, Königl. Pa⸗ 
tronat, 4 Orte, Seelz. 2561. 

Lauterbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Biſchofswerda, Ger.⸗Amt Stolpen, 2 
Kirchen (Fil. Bühlau), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
2 Lehrer, Königl. Patronat, 2 Orte, Seelz. 
1175. 

Lauterbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Werdau, Ger.⸗Amt Erimmisihau, 1 
Kirche. 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Briv.: 
Batron., 3 Orte, Seelz. 549. 

Zauterftein. Königl. Schloß, Sik de Ki: 
nigl. Gerichtsamts Zöblitz. ©. Zöblik. 

Lazareth, f. Hospital. 

Leben und Wandel, f. Amtöbejehung, 
Geiftlihe Perfonen. 

Lebendattefte. Da bei Durchgehung keı 
von penfionirten Soldaten zu Erhebung ker 
ihnen ausgeſetzten Brovifionen bei der Kriegs: 
verwaltungs-Rammer eingereichten Duiitus: 
gen mehrmals zu bemerken geweſen ift, daß ſich 
die Bercipienten mit den darunter befindlichen 
Lebensatteften Verfälſchungen erlaubt haben; 
fo ift für nothiwendig erachtet worden, daß fünf: 
tig den Unterfchriften der Geiſtlichen auf der: 
gleichen Quittungen dad Kirchen-Siegel bei: 
gedrudt werde. Kirchenraths-Reſcript vom 
3. Juni 1817. Auch hinſichtlich der refor⸗ 
mirten Geiftlichleit Kirchenraths⸗Reſcript vom 
18.Aug. 1817, wegen der Oberlaufib: O.⸗A.⸗P. 
v. 27. Aug. 1817 und bei Auctorifation und Gr: 
bebung von Wittwenpenfionen, Befoldungen 
aus Stantscaffen, Unterftügungen bat ed zu 
geſchehen. 

Lebensgefährliche Nachſtellungen, |. 
Ehe (Scheidung). 

Lebenslauf, ſ. Studirende, Amtsbeſe⸗ 
tzung (Vocation). 

Lebensverſicherungsgeſell ſchaft zu Leipzig 
wird für eine Grabegeſellſchaft angeſehen und 
als ſolche empfohlen. Vdg. v. 29. Aug. 1832. 

Lectionen, ſ. Landesſchulen, Gymnaſien. 

Lectionsplan, ſ. daſelbſt und Schule. 

Ledigkeitseid, ſ. Ehe (Schlleßung). 

Ledigkeitszeugniß, ſ. Ehe (Sclie⸗ 


ßung). 
Legate, ſ. Stiftungen, milde; Kirchrech⸗ 
nung. 
Legatenrechnung, ſ. Kirchrechnung. 
Legitimationen, ſ. Stiftungen. 
Legitimirte Kinder, ſ. Ehe. 
Lehen, ſ. Kirchen- und Schulvermögen. 
Lehnbrief, f. Amts-Einfommen. 


Lehngeld — Leihname. 


eld (Laudemien), |. Amts-Einkom⸗ 
fung. 

üter, ſ. Amt3:Antritt, Amts-Ein⸗ 
err, ſ. Kirchen: Patron, Amts-Be⸗ 


pflicht, f..geiftl. Perfonen. 
reihung, ſ. Kirhenvermögen. 
chter. Die Töchter eines verftor: 
asbeſitzers behalten das Recht, als 
ifhe Gläubigerinnen, aus dem 
Ausftattung zu fordern, wenn die 
nöthigen Bedingungen vorhanden 
ad. dv. 4. Juni 1899. | 
verfäumniß, f. Kirchen-Patron. 
vormund, f. Amtöbefebung, Kir: 


rn, 

rmundſchaft, findet in den Kreis⸗ 
ht mehr ftatt, und was den Lehns⸗ 
m zukam, baben jebt die für die 
ıgelegenheiten der Unmündigen oder 
ländiſchen Immobilien beftellten 
r zu beforgen. Geſetz v. 28. Jan. 


nftalten, f. Anftalten, Schule. 
pparate, f. Schule. 

Acher, f. Schule, Unterricht. 

ſ. Amt3-Befekung. 

:, f. Schule (Xehrer), 
:rcollegium, f. Gymnaſium, 
tadt). 
:conferenzen, f. Schule (Eons 


pult,f. Schule (Schulftube). 
‚ftellen, [.Schule, Amts⸗Beſetzung. 
tgenftände, f. Schule, Unterricht. 
err, f. Gottesdienft (Predigt), Ehe 
19). 

nge, f. Schule, Gottesdienft. 
etbode, ſ. Schule (Unterridt). 
ittel, f. Schule (Unterricht). 
ıncte, f. Gottesdienſt (Predigt). 
unden, |. Schule (Unterricht). 
orfhriften, f. Schule (Unter: 


mmer, f. Schule (Schulftube). 
fehler, f. Ehe (Schließung). 
frucht, ſ. Schwangerfcaft. 
dinge, ſ. Amts-Austritt. 

t, ſ. Begräbniß. 
nabwäſcherinnen, ſ. Begräb⸗ 
mme, 

napparat, |. Begräbniß. 
nausgrabung, f. Begräbniß. 


937 


Leihenausftellung, ſ. Begräbniß. 
Leihenbegleitung, f. Begräbniß. 
Zeihenbehältniffe, f. Todtenhallen, 

Begräbniß. 

Lteihenbefteller, f. Begräbniß. 

Leihencommun, f. Grabegeſellſchaften. 

Leihenconduct, f. Begräbnif. 

Leihendienft, ſ. Begräbniß. 

Leichenfrau, f. Begräbniß. 

Leichenführer, ſ. Amts-Einkommen, Ab⸗ 
loͤſung. 

Leichengeräthſchaften, ſ. Begräbniß. 
Leichenkreuz, ſ. Begräbniß, Gottesacker. 
Leichenordnung, ſ. Begräbniß. 
Leichen paß, ſ. Begräbniß. 
Leichenpredigt und Abdankung, ſ. Got⸗ 

tesdienſt, Predigt, Begräbniß, Militärperſo⸗ 

nen. 
Leichenſchau, ſ. Begräbniß. 
Leichenſteine, ſ. Begräbniß (Denkmäler). 
Leichentext, ſ. Begräbniß. 
Leichenträger, ſ. Begräbniß. 
Leichentücher, ſ. Kirchrechnung. 
Leichen wagen, ſ. Begräbniß. 
Leichname, ſ. Selbſtmörder, Begräbniß, 

Delinquenten. Die Leichname der in den 

Correctionshäuſern zu Zwickau und 

Waldheim Verſterbenden, ſobald deren An⸗ 

gehörige unbekannt ſind und ſie ſelbſt als 

„Rückfällige“ ſich daſelbſt befanden, fo wie die 

Leichname aller im Zuchthauſe zu Waldheim 

Detinirten1. Grades, die Nüdfälligen II. Gra⸗ 

des und derer, welche von ihren Angehörigen 

unter Erftattung der Beerdigungstoften von 
der Anftalt nicht reclamirt werden, find an 
die anatomifhen Theater zu Dresden und 

Leipzig zur Benußung zu wiſſenſchaftlichen 

Zwecken abzugeben. Die Leichname der im 

Arbeitähaufe zu Zwidau Detinirten werben 

nicht dahin abgeliefert. Vdg. v.5. Fehr. 1824. 

Die Ablieferung erfolgt gegenwärtig das ganze 

Jahr hindurch, Commun. v. 1. Auguft 1842, 

was auch von anderwärtd abzuliefernden 

Leichnamen der Selbftmörder gilt. (Bekannt⸗ 

machung vom 2. Juni 1842. Leipz. Zeitg. 

Nr. 104.) Die Obrigfeiten haben demnad 

Befehl, wenn niht aus andern zuläffigen 

Gründen die Ablieferung der Leihname Ans 

ftand findet, fchleunig hierüber Anzeige an 

die Directionen der Anatomien durch die Po 

zu machen. (1848. Leipz. Zgt. Wr. 285. 

Der Transport folder Leihen iſt Brücken⸗ 

und Chauffeegeldfrei. (Recomm. Fin.: Wis 

nift. 18, April 183.) Die. Abfendung fell 


238 


nicht eher als bis nach dem ärztlich conftatir: 
ten Tode, die Section unter Beobadhtung des 
Todtenfchaugefeßes F 24 erfolgen und das 
Transportmittel fo beichaffen fein, daß ein 
Wiedererwachen Scheintodter nidyt verhindert 
wird. Cult.-⸗Min.-Vdg. v. 14. Dec. 1841. 
Nur die Leichname der Perſonen, welche aus 
erwiefener oder doch wahrſcheinlicher Melan- 
holie ſich das Leben nahmen, können den Hin: 
terlafjenen zur Beerdigung überlaffen werden. 
Vdg. d. Minift. d. Innern v. 20. Nov. 1839. 

Leideſſen, ſ. Begräbniß. 

Leihbibliotheken. Der Obrigkeit, welche 
die Aufſicht über die Leihbibliotheken führt, 
find gedruckte Verzeichniſſe derſelben einzurei: 
chen und Nachträge dazu vorzulegen. Vog. 
3. Geſetz v. 15. März 1851. Minift.:Vdg. 
d. Innern v.8. März 1854. Wenn den Geift- 
lihen die Verbreitung fchädlicher Schriften 
durch die LTeihbibliothefen bekannt wird, fo 
follen fie ſolches bei der Ortsobrigkeit oder bei 
den Amtöhauptleuten oder nad) Befinden bei 
der Kreis: Direction unmittelbar anzeigen. 
Kirchenraths⸗Reſerpt. v. 2. Juni 1817. 

Leihkauf, f. Amts-Einkommen. 

Leinwand, ſ. Unzucht, Kirchenſtrafe. 

Leipnitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Leisnig, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
2 Schulen, 2 Xehrer, Königl. Batron., 7 Orte, 
Seelz. 1470. 

Leipzig. Sit einer Königl. Kreis-Direction 
(Bezirtögericht Leipzig, Borna, Rochlitz, Mitt: 
weida, Oſchatz), eined Appellationggerichts, 
Univerfität, Deutſche Buchhändlerbörfe, 2 
Gymnaſien, Handelsfhule, Königl. Acade: 
mie der Wiflenfchaften, Taubftummeninftitut, 
Blindeninftitut, Entbindungsanftalt, Königl. 
Bauſchule, Sternwarte, Confervatorium für 
Mufit, Amtshauptmannſchaft, Ephoralftadt 
(Sup. Leipzig I. die Stadt und 1 Dorf um: 
faffend), 7 Kirchen und 22 Geiftliche, 8 Schu: 
len, 148 Lehrer, Eoinfpection, Gollator und 
Obrigkeit der Stadtrath zu Leipzig, Seelen: 
zahl der beiden Parochien circa 77000, 1 Rö⸗ 
miſch⸗katholiſche Kirche, 3 Geiftlihe, 2 Kir: 
chendiener, 2 Schulen; 1 griechiſche Kapelle, 
1Geiſtl. und 1 Kirchendiener; 1 deutſch-ka⸗ 
tholifhe Gemeinde, 1 Prediger, 2 Kirchen: 
diener; 1 jüdifher Synagogen: Tempel, 1 
Prediger, 5 Synagogen : Diener. Seelz. 
ſaͤmmtlicher Niht-Lutheraner 1746. 

Die in dem Gefeh vom 28. Yan. 1835 nicht 
aufrecht erhaltene Cauſalgerichtsbarkeit der 
Bücercommiffion z. B. in Streitigleiten über 


Leideſſen — Leuba. 


das Eigenthum und Verlagsrecht und andern 
Geiſteswerken ſtattgehabte Competenz der Bü- 
chercommiſſion fällt weg. Geſetz v. 38. Jan. 
1835 


Auf das Conſiſtorium zu Leipzig iſt die 
Competenz des Stiftsconſiſtorii zu Wurzen 
übergegangen, welches jedoch mit dem 30. Juni 
1835 außer Wirkſamkeit trat, und feine @e: 
ihäfte mit Ausnahme der Juftigfachen an bie 
Kreis: Directionen ald die neue Verwaltungs: 
behörde übertrug. Verordnung v. 10. April 
1835. Der Superintendent und Bürgermeilter 
zu Leipzig find Mitglieder der Ständener: 
fanımlungen und zwar der I. Kammer. Ber: 
faffungs = Urkunde v. 4. Septbr. 1831. $ 62. 

Xeiönig. Gphoralftadt (159 Orte, 23 Pa⸗ 
rochicen, 25 Geiſtliche, 50 Schulen, 63 Lehrer), 
Evangel.:Iuther. Stadtpfarramt, 3 Kirchen, 
1 Kapelle, Superintendent und Pfarrer, 8 
nigl. Patronat, 2 Diaconen, 7 Schulen, 15 
Lehrer, Priv.:Batron., 9 Orte, Seelz. 6882. 
Die Katholiken im Ger.:Amt Leisnig gehören 
in die kathol. Pfarrlirhe zu Hubertusburg. 
Vierteljährlidy wird indeß vom dafigen Fathol. 
Pfarrer auch Gottesdienſt in der Schloßkapelle 
zu Leisnig gehalten, 

j hu ng ehelicher Pflicht, ſ. Ehe (Schlie⸗ 
Bung). 

Lengefeld. Evang.⸗luth, Stadtpfarramt, 
Eph. Marienberg, Ger.:Amt Lengefeld, I 
Kirche, 2Geiſtliche, Schulen, YXehrer, Priv.⸗ 
Batron., 7 Orte, Seelz. 5503. Die Katholi: 
ten des Ger.:Amt Lengenfeld gehören in die 
Kirche zu Annaberg. 

Lengenfeld. Evang.⸗luth. Stabdtpfarramt, 
Eph. Auerbady, Ger.⸗Amt Lengenfeld, ı Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, s Lehrer, Priv.⸗Patron., 
2 Orte, Geelz. 4455. Die Katholiken dei 
Ger.: Amts Lengenfeld gehören in die Kirche 
zu Zwickau. 

Lenz. Evang.⸗luth. Pfarrlirchdorf, Eph. 
und Ger. Amt Großenhain, 2 Kirchen (Filiel 
Wantewig), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, 
Priv.:Batronat, 18 Orte, Seelz. 2570. 

Leſebücher, f. Schule (Lehrbücher). 

Lefegejellfhaften der Geiftligen, f. 
Fortſtudium. 

Leſeholzſammeln, ſ. Waldberechtigun⸗ 

en. 

Leſemaſchine, ſ. Schule (Lehrapparat). 

Leſeübungen, ſ. Schule (Unterricht). 

Leſezirkel, ſ. Geiſtliche Perſonen. 

Leuba. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob. 
Lanjig, Ger.-Amt Oſtritz, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 


Leuben — Liptitz. 


‚1 Lehrer, Klöſterl. PBriv.:PBatronat, 
Seel. 543. 


3- 

u. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Amt Dresden II., ı Kirche, ı Pfar⸗ 
Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Batronat, 
Seelz. 2203. 
®. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, op. 
Ger.:Amt Lommatzſch, 1 Kirche, 1 
3 Beiftlihe, 2 Schulen, 4 Lehrer, 
ıtronat, 19 Orte, Seelz. 2873. 
ig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Epb. 
‚Amt Dresden II., 1 Kirche, 1 Bier: 
ichulen, 4 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
eelʒ. 2751. 
ig. Evang.zluth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Amt Blauen, I Kirche, 1 Pfarrer, 
n, 3 Lehrer, Briv.-Batron., 7 Orte, 
J10. 
. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Amt Wurzen, 2 Kirchen (Filial Al⸗ 
‚ 1Pfarrer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗ 
t, 3 Orte, Seelz. 721. 
erung in Chefadyen, f. Ehe (Schlie: 


5. Evang.⸗luth. Pfarrlirhdorf, Eph. 
‚Amt Leipzig D., 3 Kirchen (Filial 
ı und Schönau), 1 Pfarrer, 3 Schu: 
hrer, Priv.⸗Patronat, 3 Orte, Seelz. 


rat3äche, f. Ehe II. Anh. 
rationzihein, ſ. Ablöfung. 
natia concionandi, f. Kandidaten. 
ntiat der Theologie, |. Promotio: 


izſchein, |. Ehe (Schliegung), Mi: 


aberg. Evang.⸗luth. Pfarrlirchdorf, 
d Ger.⸗Amt Freiberg, 2 Kirchen (Fi⸗ 
igmannsdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
*, Priv. -Batronat, 3 Orte, Seel;. 


nhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
na, Ger.⸗Amt Schandau, 1 Kirche, 
r, 3Schulen, 3 Lehrer, Königl. Patro⸗ 
Ite, Seelz. 1466. 

aſtein. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
aldenburg, Juſtizamt Lichtenſtein, 2 
(Filial Roͤdlitz), 2 Geiſtliche, 3 Schu: 
ehrer, Fürſtl. Schönburg. Priv.: Ba: 
3 Orte, Seelz. 5762. 

ntenne. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
sd Ger.⸗Amt Zwickau, 1 Kirche, 1 
‚1 Gchule, 2 Lehrer, Priv. Patron. , 
GSeelz. 1668. 


239 


Liebenau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Dippoldiswalde, Ger.⸗Amt Lauenſtein, 
1Kirche, 1Pfarrer, 2Schulen, 2Lehrer, Priv.: 
Patronat, 2 Orte, Seelz. 871. 

Kiebertwoltwig. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. und Ger.⸗Amt Leipzig II., 2 Kir⸗ 
chen (Filial Großbößnau), 1 Pfarrer, 2Schu⸗ 
len, 3 Lehrer, Briv.:PBatronat, 2 Orte, Seelz. 
197£. 

Liebesbezeigungen, |. Ehe (Schlie⸗ 
ßung). 

Liebesbriefe, ſ. daſ. 

Liebſchwitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Werdau, 2 Kirchen (Fil. 
Taubenpreßkeln), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Leh⸗ 
rer, Priv.:Patron., 3 Orte, Seelz. 818 ca. 

Liebfladt. Evang. :Iuth. Stadtpfarramt, 
Eph. und Ger.:Amt Pirna, 2 Kirchen (Filial 
Borna), 2 Geiftlihe, 2 Schulen, 4 Lehrer, 
Briv.:Batronat, 10 Orte, Seelz. 1748. 

n Lieder, f. Gefangbud, Gottesdienft (KA: 
er). 

Liedernummern, f. Gottesdienft. 

Lieferfhein, f. Collecte. 

Limbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Chemnitz, Ger.⸗Amt Limbach, 1 Kirche, 1 Pfar: 
rer, 4 Schulen, 7 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 3 
Drte, Seelz. 6369. 

Limbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Meißen, Ger.: Amt Wilsdruff, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 1 Schule, 1Lehrer, Briv.:Batron., 3 Orte, 
Seelz. 487. 

Limbach. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.⸗Amt Oſchatz, 1 Kirche, 1 Kapelle, 1 
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 
5 Orte, Seelz. 432. 

Limbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Blauen, Ger.:Amt Treuen, 1 Kirche, 1 Hoſpi⸗ 
tal, 1 Pfarrer, 2 Schulen, ALXehrer, 1 Hofpital: 
verwalter, Briv.:Batron., 5 Orte, Seelz. 2289. 

Linie, f. Ehe (Schließung), Verwandt: 
ſchaft. 

Linz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Großenhain, 2 Kirchen (Bil. 
Plachwitz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Briv.:Batronat, 2 Orte, Seelz. 487. 

Rippersborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Marienberg, Ger.:Amt Lengefeld, 1 
Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗ 
Patronat, 1 Ort, Seelz. 1063. 

Riptig. Evang. s[uth. Pfarrkirchdorf, Sn. 
Grimma, Ger.:Amt WVermödorf, 1 Kirche, 1 
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 
3 Orte, Seelz. 622, 


240 Liquidation — Lotto. 


Liguidation, f. Superintendent. | Löpnig. Ephoralſtadt (19 Orte, 5 Baro: 
- Liften, f. Impfen, Recrutirung. ı hieen, 7 Geiftlihe, 11 Schulen, 19 Lehrer), 
Litanei, f. Sottesdienit, Bußtag. | Evang. :Iuth. Stadtpfarramt, Juftizamt Stein, 
Literatur, ſ. Kirchenrecht, Baftoral: |2 Kirchen, 2 Geiftlihe, 4 Schulen, 12 Lehrer, 
theologie. - Fürftl. Schönburg. Priv. Patronat, 9 Orte, 


Liturgie, f. Behörden (Landesconfifto: | Seelz. 7380. 
rium, Cultus:Minifterium), Gottesdienft. Löſung, f. Kirchenftühle. 

Ziturgik, ein Theil der Paſtoraltheologie. Lohmen. Evang.:Iuth. Pfarrkirchdorf, Ep. 

Liturgifche Anordnungen, f. Liturgie. |und Ger.:Amt Pirna, ı Kirche, 1 Pfarrer, ı 

Lobgefang, Ambrojianifher, f. Feit: | Schule, ı Lehrer, Königl. Patronat, 4 Orte, 
tage. Seelz. 1450, 

Lobsdorf. Evang. :Tuth. Pfarrkirchdorf,  Lommahfh. Evang. luth. Stadtpferramt, 
Eph. Glauchau, Juſtizamt Vorderglauchau, Eph. Meißen, Ger.:AmtLommapic, 1 Since, 
2 Kirchen. (Fil. Niederlungwitz), 1 Pfarrer, |2 Geiſtliche, 3 Schulen, 8 Lehrer, Königl.Ba- 
2 Schulen, 3Lehrer, Gräfl. Schönburg. Priv.s|tronat, 18 Orte, Seelz. 4965. Die Katholiken 
Batronat, + Orte, Seelz. 2106. Kalk, Bert We —DE die 

Lobſtädt. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, Epp. | kath. Pfarr⸗-ominiſtratien zu Seien. 
und Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfarrer, ——— bi a. Ha! Ep. 
1 Säule, 1 Xehrer, Priv.:Batronat, I Ort, und Ber.Amt vrade ne ı Kirche, 1 Pfarrer, 
Sech. 70. P Säule, 1 Lehrer, PBriv.:Patronat, 1 Dt, 

Robtänze find verboten. Gen.⸗Art. XVII. f 3 3 f Kirchenſtühle 
Die Abſtellung der bei den Dürr: und Yaub: Firchen. r 
tänzen ftattfindenden Mißbräuche ift von der E06 Orhenhain, Gm ee ai 
Kreis-Direction zu Dresden in einer Ber: hen (Fil Yacoböthal und Kreinis) f) Bar: 
ordnung vom 26. Jan. 1839 den ihr unter: ———— 

rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Batronat, 5 


gebenen Behörden eingefhärft worden. Orte, Geelj. 1539. 
Localceremonien, f. Gottesdienft. Loſchwitz. Evang.⸗luth. Pfarrkinchderf, 
Locale, ſ. Archive. Eph. und Ger.-Amt Dresden II., 1 Kirche,! 


Localexpeditionen in Kirchen- und Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patronet, 
Schulſachen, ſ. Patron, Superintendent. 3 Orte, Seelz. 27742. 
Localfeierlichkeiten, ſ. Superintene| Loßbriefe, f. Ehe (Schließung). 
dent. Lotterien, ſ. Kirche. 
Localkenntnifſſe, |. Seelſorge. Lotto. Dem Lotto gleich zu achten iſt jede 
Local-Kircheninſpector, ſ. Pfarrer. | in: oder ausländiſche Unternehmung, bei wel: 
Local⸗-Schulinſpectoren, |. Schule cher auf die in einer Zahlenlotterie 


(Auffiht). _ kommenden oder auf andere Weife durch das 
Local⸗Schulordnung, ſ. Schule (Bers| Loos beftimmte Zahlen gemwettet oder Bart 
faflung). gehalten wird. ($ 2.) Der Unternehmer ei⸗ 
Localftatut, |. Schule. nes Lotto ift mit Arbeitshaus von zwei Bid 
Localftiftungen, ſ. Stiftungen. ſechs Monaten und einer Geldbuße bis jr 


Localvifitation, j. Kichenvifitationen. | fünfzig Thaler zu belegen. Im Wieder⸗ 
Location der geiftl. Gefälle in Concurs, holungsfalie find diefe Strafen verkältuif 
ſ. Amts-Einkommen und Kirchrechnung. mäßig zu erhöhen und können, das 


Lockwitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. bis zu einjähriger Arbeitshaus⸗ und einfuw - 


und Ger.⸗Amt Dresden II., ı Kirche, 1 Pfar⸗ dert Thaler Geld⸗, bei fernerer Wiederholung 
rer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.:Patron., 2Orte, aber bis zu dreijähriger Arbeitshaus⸗ um 
Seelz. 1810. zweihundert Thaler Geldftrafe fteigen. ($ 3.) 

Löban. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Vier: | Das Einſetzen in das Lotto iſt mit Gefängniß 
ftadt, Ober⸗Lauſitz, Stadtrath dafelbft, 4 Kir: | von zwei Tagen und einer Geldbuße biß zu 
hen (Fl. Lawalde), 3 Geiftlihe, 8 Schulen, | fünf Thaler zu ahnden. In Wiederholumgi 
32 Lehrer und Kirchendiener, Priv.:Batron., fällen find diefe Strafen verhältnigmäßig u 
12 Orte, Seelz. 7567. erhöhen und koͤnnen bis zu 6 Wochen Ge 

Löfegeld, ſ. Kirchenſtühle. fängniß und zwanzig Thaler Geldſtrafe ge 





242 


Männerfige, f. Kirchenſtühle. 

Megbeborn. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
ph. Leipzig II., Ger. Amt Rötha, ı Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batron., 
9 Orte, Seelz. 1069. 

Magiſterwürde, ſ. Aabemifhe Wür: 


den. 

Magiftratsperfonen, f. Dresden, Leip⸗ 
zig, Ständeverfammlung. 

Mahlen, f. Gottesdienft (poliz. Beftim: 
mungen). 

Maplis. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Grimma, Ger.:Amt Wermödorf, 1 Kirche, I 
Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Batron., 
5 Orte, Seelz. 1205. 

Mahlzeiten, f. Kirhrehnung, Taufe, 
Ehe (Hochzeit). . 

Maitäfer, ſ. Schule (Unterricht). 

Maleftz, |. Gerichtsſtand. 

Malitiosa desertio, f. Ehe (Schei— 


ung). 

Walſchäthe, f. Ehe (Scheidung). 

Malfäwig. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Ober:Laufig, Ger.:Amt Budiffin, 1 Kirche, I 
Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.-Batron. 
(1 Säule Königl. Batron.), 10 wend. Orte, 
Seelz. 2096. . 

Ranipulus. Tuch zur Reinigung der 
Hände, Binde am linken Arm der Latholi: 
{hen Priefter. 

Mannzperjonen, f. Ehe (Schließung). 

Manual, f. Kirchrechnung, Schul 
(Acten). 

Rarbach. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Noſſen, Ger.⸗Amt Roßwein, ı Kirche, 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Konigl. Pa: 
tronat, 3 Orte, Seelz. 23%. 

"Marienberg. Ephoralftadt (75 Orte, 21 
Parochieen, 26 Geiſiliche, 67 Schulen, 89 Leh⸗ 
rer), Evang.:luth. Stabtpfarramt, 1 Kirche, 
2 Beiftliche, 5Schulen, 12Lehrer und Kirchen⸗ 


d 


diener, Rönigl. Collatur, 9 Orte, Seelz. 5500. ð 


Die Katholiken des Ger.⸗Amts Marienberg 
gehören in die Kirche zu Annaberg. 

Marienei. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Sei, 1 Fl 
Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.-Batron., 
3 Orte, Seelz. 1254. 

arienſtern. Jungfrauen⸗Kloſter, Eifter: 
elenſerſtift, Ober⸗Laufib, geſtiftet im Jahre 
1264, eingeweiht im J. 1284, ſteht unter dem 
Pralat des Klofters Ofſegg in Böhmen. 1 
ire, 1 Aebtiffin, 1 Stiftöprobft, 3 Eapläne, 





Männerfipe — Marientage. 


1 evangel. Kloſtervoigt und Klof 
2 Schulen, 4 Lehrer, 1 Mädchene 
injtitut mit 3 Lehrern und 6 &ı 
Die Aebtiffin ift die wirkliche Herr 
alle Klofterbefigungen und Gchu 
über die preußifche Stadt Wittiche 
Klofter Marienftern genießt Tra 
freiung. Geſetz v. 6. Dechr. 1838 
ordg. von dem. Tage. Das RI 
zu Marienftern ift erfte Inſtan 
KRechtaſachen der katholiſchen 
welche in feinem Bezitke wohnen. 
v. B. März 1835. 

Marientage. 1) Das Feſt der V 
gung Mariä ift das einzige, 
der fähfifhen evang.⸗luther. Kird 
befondere3 Feſt gefeiert wird (2 
und zwar zum Andenten der von | 
der Maria angefündigten Men! 
Chriſti (Luc. 1,26--38). Fällt die 
die Charwoche, fo wird es gemöhnl: 
Palmenfonntag verlegt (Vbg. v. 
1793), bei den Ratholiten aber auf 
Sonntag nad) Oftern. Au diefem 
tet der Bapft zu Rom eine Anzahl I 
unter feierlihen Geremonien aus. 
der BVerfündigung Mariä wird fı 
Jahrh. gefeiert und zwar von den 
um die daſten nicht zu unterbreden 
Dec. und von den Armenien den 5 
den Jahres. Die Griechen nennen e 
des Grußed. 2) Der Reinigung 
Gefttag, zur Erinnerung des Ter 
der Maria (Luc. 2, 22 — 32) feh 
nach der Geburt des Herrn (Re 
opfer, 3 Mof. 12, 1—5), wird jü 
2. Gebruar begangen. Der er 
Sohn mußte zum Tempeldienft beiti 
durch eine gewiſſe Geldfumme an 
ten gelöfet werden. Im Jahre 54 
das Feſt Papſt Belagius wegen Al 
einer großen Peſt an, im 3. 600 fü 
reger d. Gr. eine große Proceſſie 
im 3.690 kam das Weihen ber Lit 
brauch. In der chriftlihen Kirch 
daher bie löbliche Sitte des Kirche 
Wöcnerinnen. In der katholiſch 
findet hier und da noch öffentlicher | 
Rirhgang ftatt. Der Tag heißt aud 
meß, weil in ber römifchen Kirde 
der Meſſe an bemfelben die für dai 
der Kirche erforderligen Kerzen m 
waſſer befprengt und zum heiligen 
beftiimmt werden. Das Yeft wir 


Marienthal — Martini. 


vangelifhen Kirche Sachſens, 
auf einen Sonntag fält, am 
Sonntage mit gefeiert. Gejeh 
831. 3) Der Heimſuchung 
icher Feſttag am 2. Juli ges 
nken an den Beſuch, welden 
Verwandtin Eliſabeth, der 
annes abftattete (2uc. 1, 39 
eft ift erft im 14. Jahrhundert 
tUrban VI.) geftiftet worden 
värtig wie dad vorige an dem 
i Sonntage mit gefeiert, dar: 
Predigt mehrfach Bezug ge: 
18 Sefttagdevangelium anftatt 
ticope verlefen. Reſer. vom 
Auch wird namentlih im 
dad Ze Mariä Magda: 
und zwar als halber Feittag. 
genießen an bdemfelben (22. 
von ihren gewöhnligen Ar: 
Irdn. 1. Jan. 1580. „Man 
der heil. Apoftel Halten“ :c. 
inzu Maria Empfängniß. 
den 8. December jeden Jahres 
altung der katholiſchen Giau⸗ 
n die unbefleckte Empfäng: 
ı dur ihre Mutter Anna. 
burt. Katholiſcher Yefttag, 
jeden Jahr. fällig. Man hat 
y der Mutter Jefu auf das 
3456 feftgeftelt. 7) Mariä 
Katholifher Feſttag, den 
eordnet. Maria, 24 Jahre 
amelfahrt geftorben, fol von 
Welttheilen zufammengefom- 
begraben worden, am 3. Tage 
wen und von Jefu und den 
3 Paradies getragen worden 
ngfeier an das fanfte Hinüber- 
Mutter Jefu in das Reich 
Sohnes. Luc. 10, 38— 42.) 
pferung. Kathol. Feſttag 
an die Einweihung der Mut⸗ 
empeldienſt, am 21. Nov. jed. 


n. 

Evang.⸗luth. Pfarrlirgborf, 
«Amt Zwidau, 1 Kirche, 1 
ile, 1 Xehrer, Priv.:Batron., 
1335. 


Jungfrauen:Klofter, Ober: 
: im J. 1234, fteht unter der 
oſters Offegg, I Rlofterkirche, 
btiffin, ı Stiftprobft, 2 Rap: 


wwoigt, I Secretär, 1 Brei: 





243 


Säule, 2 Lehrer, 3 Lehrerinnen. Die Aeb⸗ 
tiſſin iſt die wirkliche Herrſchaft von dem zu 
den Klofterbefigungen gehörigen Städten 
Oſtritz und von fämmtligen übrigen Klofter- 
gärten. Das Klofter St. Marienthal genießt 
gleichfalls Trankfteuerbefreiung. Gefch und 
Vdg. v. 6. Dechr. 183. Das Kloftergeridt 
ift erfte Inftanz in den Rechtsſachen ber fa- 
thol. Geiſtlichen, melde in feinem Bezirke 
wohnen. Geſetz v. 28. März 1835. 

Mearkersbad. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Annaberg, Ger.-Amt Scheibenberg, 1 
Rice, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Kö: 
nigl. Batron., 4 Orte, Seelz 1952. 

Markersbad. Evang.:luth. Pfarrlichdorf, 
Eph. Pirna, Ger.:Amt Gottleuba, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Patron., 
4 Orte, Seelz. 456. 

Markleeberg. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.:Amt Leipzig II., 2 Kirchen 
(FU. Losnig), 1Pfarrer, 3 Saufen, 3Lchrer, 
Priv.⸗Patron., 2 Orte, Seelz. 2098. 

arkneukirchen. Ephoralftadt, Ger.:Amt 
daf. (60 Orte, 10 Barodien, 12 Geiſtliche, 
32 Schulen, 43 Lehrer.) Evang.⸗luth. Stadt: 
pfarramt, 1 Kirche, 2 Geiſtliche, 4 Schulen, 
7 Lehrer, Königl. Batronat, 4 Orte, Seel. 
4387. Die Katholiken dieſes Amtes gehören 
nad Zwickau. 

arkranſtädt. Evang. -luth. Stadtpfarr: 
amt, Eph. Pegau, Ger. Amt Markranftädt, 
2 Kirchen (Hi. Laufen), 1 Pfarrer, 2 Schu—⸗ 
Ien, 3 Lehrer, Königl. PBatron., 2 Orte, 
Seelz. 1445. Die Katholiken, des Ger.-Amtd 
M. gehören in d. kathol. Kirche zu Leipzig. 

Marktbettler, J. Armenwefen. 

Marktrefcript, Leipziger, |. Wechſel⸗ 
recht. 

Marterwoche, ſ. Charwoche, Feſttage. 

Martini. (11. November.) Die röm.:kath. 
Kirche feiert dieſen Tag zum Andenken des 
würdigen Heidenapofteld Biſchof Martin von 
Tour (+ 400) feit d. J. 6bo. Am Vorabend 
des Tags ftellte man vor Alter? Schmauſe⸗ 
reien an, bei denen man vworzüglid einer 
Sage wegen Gänfe liebte, denn Bänfe follten 
einftdurd ihr Schnattern den Aufenthalt Mar: 
tins verrathen haben, als er ſich aus Beſchei⸗ 
denheit verftedt hatte, um nicht Biſchof werden 
zu müffen, Auch zum Schuhpatron der Trin⸗ 
enden hat die Sage ihn gemacht, weil diefem 
Heiligen Kaifer Maximinus einft zuerft den 
Becher gereicht und nach ihm getrunfen haben 

16° 


41 


fol, in Folge deffen die Bäder ihrem Bad: 
wert am Martindtage die Form von Trint: 
börnern gaben (Martindhörner). In Sadfen 
war eine Schloßlapelle dem heiligen Martin 
von Tours dedicirt. Es ift die Kapelle St. 
Martin auf Schloß Mildenftein zu Leisnig. 
Diefelbe ift auf Anregung des Verfaſſers diefer 
Schrift für den evangel. Cultus auf Staats: 
foften reftaurirt und am 10.Nov. 1845 einge: 
weiht, feitdem zur Abhaltung von Betitunden 
für die Inhaftaten des Gerichtsamtes Leisnig 
benugt worden. Zugleich wird darin viertel: 
jährlich durch den kath. Pfarrer zu Hubertus: 
burg für die Katholiken von Leisnig 2c. Got: 
tesdienft gehalten. . 

Die Naturalleiftungen, welde ebedem den 
Geiftligen und Lehrern gewährt wurden, wa: 
ven häufig am Termin Martini gefällig, d. b. 
wurden zu diefer Zeit gejhüttet und gezahlt, 
wenn der eigentlihe Termin auch Michaelis 
war. ©. Kirchweihfeſt, Gottesdienſt (Wochen: 
predigt), Ablöfung, Amts-Einkommen. 

Martinipreife, mittle, |. Ablöfung. 

Martiniumgang, |. Schule. 

Maſern, ſ. Begräbniß (anſteckende Krank⸗ 
heiten). 

Materialwaaren, ſ. Gottesdienſt, Sonn⸗ 


tag. 

Mathematik, ſ. Gymnaſien, Landesſchu⸗ 
len. 
Mathematiker, ſ. Univerſität. 

Matrikel. (Kirchen-, Pfarr: und Schul: 
matrifel.) Die wegen des Einkommens derer 


Martinipreife — Matrikel. 


Todt oder fonft mit denen Geiſtlichen 
derung vorgehet, jo follen.die Matricnl 
nicht von Handen gebracht, fondern o 
dem Todesfall, fogleich beim Abzuge: ie 
chem Fall aber von den Erben nah W 
der vier Wochen ausgeliefert und dem 

ceffori bei feinem Antritt eingehändigt we 
Dber:Confift.:VBerordng. v. 9. Januar 

Mit künftigem Wegfalle aller Inftructi 
find für diejenigen Kirchengemeinden umb 
haften, bei welchen vollftändige, dure 
vorgefesten höhern Behörden geprüfte 
genehmigte Kirhenmatrifeln noch zur 
nicht anzutreffen find, von den Obrigli 
denen das Batronat: und Collaturred 
der Ober-Lauſitz zufteht, dergleichen 

krikeln ohne Anftand auszuarbeiten unl 
Unferer Ober-Amt3-Regierung zur Co 
mation zu bringen. Zu den nöthigen 
richtlichen Verhandlungen darüber find, a 
den Mitcollatoren, den eingepfarrten Gert 
obrigkeiten, den Kirchenvorftehern oder Si 
vätern und der fämmtlihen Kirchendie 
haft, bei den ſtädtiſchen Communen bie 
reits verordneteten bürgerfchaftlichen Ag 
fentanten, bei den Dorffchaften aber, m 
dem beftellten Gemeindeälteften, anne | 
fondere Ausfhußperfonen von jeder Or 
gemeinde, mit deren Wahl und Beilätige 
nad Maßgabe des unterm 18. September 18 
publicirten Negulativs wegen Derweil 
der Dorfeinnahmen zu verfahren iR, A 
zuziehen. Borkommende Zweifel und Dia 


Pfarrer und Schuldiener zur Nichtſchnur die: | fprüche find bei der Verhandlung, fo viel mly 
nenden Matrikeln fcpreiben ſich entweder |Tich, durch gütliche Uebereinkunfi zu befeitigen 
noch von denen anno 1671 im Lande gehalte: | In deffen Unterbleibung ift, bevor zur iM 


nen Bifitationen her oder es tft nad) der Zeit 
zu Verbefferung alter oder Einrichtung neuer 
Matrituln dem Superintendenten, in deffen 
Snipection die Pfarre oder Schule gehörig, 
nicht minder bei Ehurfürftl. Lehrern einem 
Beamten, außer diefem aber dem Gollatori 
Auftrag getban worden, mit Vorladung der 
Eingepfarrten, auch Zuziehung des Pfarrers 
oder Schulmeifterd, alled genau zu unter: 
fuhen, und eine Matrikul zu fertigen, die 
bei dem Konfiftorio erfehen, beftätiget, und 
die’ ſowohl bei ſolchem, als bei der Kirdye 
verwahrlich aufbehalten, auf die Privat: 
anzeige der Kirchen: und Gchuldiener Bin: 
gegen bei Entiheidung der über ihr Ein: 
kommen entftehenden Streitigleiten einige 
Rückſicht nit genommen wird. Ertract der 
Refolut. v. 9. Decbr. 1775. Wenn durch den 


Anerkennung des Inhalts, deutlid 


tigung des Entwurfs der Matrikel verigiil 
wird, höheren Orts darüber guragtli 
richt zu erftatten und Befcheidung ab 
Jedenfalls aber ift der ſodann redigirie 
wurf ſelbſt den vorgedachten Thei 

an einem (bei den Landkirchen dark 
fündigung von der Kanzel bekannt F 
henden) Tage gleichzeitig, zur n 














fen und, nad erfolgter Ratihabitien, 
den gehaltenen Acten, aud der 
abgelegten juftificirten Kirchredäuung, 
Prüfung an die Ober: Amt3:Regierum 7” 
zufenden, damit fodann wegen Ausferigt 
und Vollziehung der Reinfchrift dad weis 
Erforderliche verfügt werden Tann. zu 
faffung und Finfendung diefer M 

würfe wird eine ſechsmonatliche Frift 


Matrimonium ad morganaticam — Medingen. 


zu gehörige fchematifche An: 
t vor, daß der 1. Abſchnitt fol- 
trikeln ſprechen fol von dem 
zarochie und deren Verbältnif: 
einen. Der 2. von der Ein: 
dottesdienftes und den Amts: 


er Geiftliben (des Pfarrers); ſi 


n Eintommen der Geiftlichkeit 
des Diaconus); der 4. von 
ichtungen (refp. des Cantors, 
‚des Stadtmufifus, der Cho: 
Schulmeifters ala Küfters) bei 
» dem dafür beftimmten Ein: 
5. vom Dienfte der Rirchen: 
dirchväter) und deren Emolu: 
6. von Anftellung des Glöck⸗ 
yenvoigte, des Balgentreters, 
yerd u. |. w. Der 7. von den 
zfarre und PBarochialfchule ge: 
ntarienftüden. VBerordng. vom 
Die Kirchenmatrifeln find 
:ten:Repofituren aufzuftellen. 
mt3 = Regierg. 3. Budilfin vom 
5 + Zur Beftätigung neuer 
Schulmatrifeln ift von den 
nen die Entſchließung des Eul: 
einzubolen. Vdg. v. 10. April 
Die in den Ephoralardhiven 
Matrikeln find nur Abfchriften 
naligen Oberconfiftorig nieder: 
nalmatrifeln, und werden fel- 
eninfpectionen nöthigen Balls 
die im Jahre 1841 auf Befehl 
nifterii von ſämmtlichen Geift: 
rern des Landes eingereichten 
ter über kirchlichen und geiſt⸗ 
ih, Subftantial: und Acci⸗ 
men können als eine Ergän- 
rigen ältern Matrifeln betrach⸗ 


ıium ad morganaticam ift 
nken Hand. 


ium putativum nenntman 
in Perfonen, die im verbotenen 
t find, ohne diefe Verwandt: 
, fi einander beirathen. Die 
e und fo lange diejes Nicht: 
ern dauert, erzeugten Kinder 
e zu halten. S. Ern. Christ. 
38. de veris causis matrimonii 
1758. 

ium ad Thalac heißt eine 
ımf eine gewifje beitimmte Zeit 


245 


eingegangenwird. Der Name, der ihrgegeben 
wird, ifttürkifch, ſie ſelbſt aber für Feine wahre 
Ehe zu halten. 

Maturitätscenfuren, |. Oymnaflen, 
Landesſchulen. | 


Maturitätsprüfungen, f. Gymna⸗ 
en. 


Maturitätsgeugniffe, f.ebendafelbft. 

Maneröberg. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.:Amt Marienberg, 1 Kirche, 1 
Pfarrer, 1 Schule, 1Xehrer, Königl. Batron., 
1 Ort, Seel}. 823. 

Mauerwerk, f. ImmobillarsBrandverfi- 
cherung. 

Maulbeerbaumzucht, ſ. Schule. 

Maurer: und Zimmergeſellen, ſ.Ehe 
(Schließung). 

Maren. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Pirna, 1 Kirche, ı Pfarrer, 
ı Schule, 2 Lehrer, Briv.:Batronat, 7 Orte, 
Seelz. 1441. ' 

Mayen. Das Nefcript vom 3. Apr. 1715 


enthält das Verbot, die Birken und Mayen 


abzubauen und in die Kirchen zu ſezen. Wo 
die Hergebung der Mayen felbit oder das 
Geld dazu bisher von Patronis, Gerichts: 
Obrigkeiten, Dotaten oder Gemeinden ge: 
ſchehen, fol es bei dem Herkommen verblei- 
ben. Wo aber das Bedürfniß aus dem Kir⸗ 
hen:Bermögen genommen worden, laflen wir 
geſchehen, daß zu angeregtem Aequivalent 
daraus für folde Mayen in den größern 
Städten 16 gGr., in kleinern 12 gGr. und 
auf dem Lande 8 gGr., ein Mehreres aber 
nicht, von jeder Kirche gezahlt werde. Das 
Entnehmen von Mayen aus dem Walde tft 
dur Geſetz v. 2. April 1838 $ 2 verboten. 
S. Amts-Einkommen, Gottesdienft (polizell. 
Beftimmungen). 

Medewitz ſch. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.-Amt Pegau, 1 Kirche, 1Pfar⸗ 
rer, 1Schule, 1 Lehrer, Briv.:Batron., 3 Drte, 
Seelz. 49. 

Medicinalpolizei, f. Begräbniß. 

Medicinifh : Hirurgifhe Acade: 
mie, f. Chirurg.⸗mediciniſche Academie, Dres: 

en. 

Medicinifhe Facultät, |. Beerdi- 
gung, Leichnam. 

Medingen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Radeberg, Ger.⸗Amt Radeburg, 2 Kir: 


246 


chen (Grogdittmannddorf), 1 Pfarrer, 2Schu⸗ 
len, 2 Lehrer, Priv.:Batron., 3 Orte, Seelz. 
1133, 

Meerane. Cvang. = luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Glauchau, Juſtizami Vorderglaugau, 
Kirche, 2 Geiftlihe, 1 Schule, 16 Lehrer, 
Gräfl. Schönburg. Privat-Patronat, 6 Orte, 
Seel}. 11367 ca. 

Mehl, ſ. Armenwefen. 

Meineid, ſ. Eid. 

Meipen. Ephoralſtadt (267 Ortſchaften, 
35 Parochien, 42 Geiſtliche, 60 Schulen, 80 
Lehrer). Evang.:luth. Stadtpfarramt, 3 Kir: 
hen, + Geiftlihe, 5 Schulen, 18 Lehrer, 8, 
Patron. Stadtrath Meißen, 12 Ortſchaften, 
Seelz. 9871. 

Meißen St. Afra. Geiftl. Infpectorat, 
evang.:luth. Stadtpfarramt, + Kirchen, 2 Geift: 
liche, 2 Haupt: und 5 Nebenfchulen, 11 Lehrer 
und Kirchendiener, KRönigl. Ger. Amt und 
Stadtrath Meißen, Königl. Batronat, 45 Orte, 
Seelz. 6469 ca. Die St. Afrakirche u.die Dom: 
kirche de freien Stift3 Meißen find eremt und 
ftehen beide unter der Kreid-Direction Dred: 
den unmittelbar. Die Reformirten in der 
Ephorie Meißen gehören in den evangeliſch⸗ 
teformirten Pfarramisbezirk Dresden. 

Römiſch⸗Katholiſches Stadtpfarramt, 1 Kir⸗ 
de, 1 Pfarrer, 1 Schullehrer. Erhielt 1842 
feinen erften eigenen Geiſtlichen. Die Deutſch⸗ 
Katholiken zu Meißen gehören zur Deutſch- 
Katholiſchen Gemeinde zu Dresden. 

Die bisher beftandene Stift-Meißniſche 
Regierung ift eingezogen, nachdem das dafige 
Domcapitel, die Landesbehörden, die Erblän- 
difhen und Stift» Meignifhen Stände ihre 
Zuftimmung dazu gegeben. Dem Domcapitel 
zu M. ift die Collatur des Saalhauf. Stipen- 
dit überlaffen worden. Belanntm. v. 30. Dec. 
1818. Das Domcapitel zu M. Hat feinen Ges 
richtsſtand beim Appellat.:&ericht zu Dresden. 
Geſetz v. 28. Jan. 1835. Rückfichtlich der unter 
die Gerichtöbarkeit des Domcapiteld gehörigen 
Berfonen, Grundftüde und Sachen, ift da wo 
die Wirkfamfeit der Bezirksbeamten eintritt, 
dem Kreisamte Meißen Auftrag ertheilt wor⸗ 
den. Vdg. v. 19. Juni 1835. Dem Domkapitel 
zu M. wird das Trankfteuerbeneficiumäguis 
valent nach 50 Faß Bier fo lange fortgereicht, 
als für Rechnung der Staatscafſe eine Steuer 
vom Bier erhoben wird. Gefeh v. 6. Dechr. 
1834. Das Hochſtift Meißen wird in der erften 
Kammer der Gtändeverfammlung durch einen 





Medingen — Menſchenraub. 


Deputirten feines Mittels vertreten. Verf.⸗ 
Urkde. d. 4. Septbr. 1831 $ 63. 2. 

Menfhen. Bon den 1288 Millionen Men: 
ſchen, melde man gegenwärtig auf der Erde 
zählt, gehören 335 Millionen zur chriſtlichen 
Religion, 5 Millionen zum Judentgum, etwa 
800 Millionen zum Heidenthum (davon 600 
Millionen zu afiatiſchen Religionen), 160 Mil: 
lionen zum Mohamedanismus. 

Mehrheit der Stimmen, f. Landge 
meindeordnung. 

Meifter, f. Innungsmeifter. 

Meifterdfrau, f. dafelbft. 

Melancholiſche, ſ. Geiſteskranke, Be: 
gräbnig, Selbſtmörder. u 

Melandtpon. Kirchen : Reformator in 
Sachſen, fol hier nur in Betreff feiner Be 
theiligung beim Abfaffen der ſymboliſchen 
Bücher der evang.⸗luth. Kirche ung 
finden. Unter feinem Beiftand ſchrieb Luther 
die Augsburgiſche Gonfeffion. Erbe 
forgte zwar fpäter eine neue latein. Ar 
derjelben, allein er ſelbſt erflärte jene erfe 
Ausgabe für die richtige und daher iſt auch fie 
als die erſte ungeänderte Augsbutgiſche 
Confeſſion das eigentliche ſymboliſche 
Im Jahre 1531 ſchrieb M. feine Apologie 
der Augsburgiſchen Eonfeffion gegen bie von 
einigen fathol. Dogmatikern verſuchte Widers 
legung. Den Schmallaldifgen Aı 
Melanchthon eine Abhandlung von ber Be: 
walt des Pabſtes und der Bifgäffe 
Jurisdiction bei, welche auch ſymb. Au- 
fehen gewann. 

Meldung zur Beichte, f. Gotteddienk, 
Beichte, 

Meliorationen, f. AmtasEiı 
Grundftäde. - 

Melodien, f. Gottesdienſt. 

Mendicanten, f. Bettler, Landftreider. 

Menſchentaub. Wer fi, ohne ein Recht 
dazu zu haben, eines Menſchen entweder burd 


| Gewalt oder Xift, oder vor deffen 14. Jahre 


mit deffen Willen, jedod ohne Eintollligung 
feiner Eltern, Vormünder oder Erzieher ber 
geftalt bemädtigt, daß derſelbe dem Sqchute 
de3 Staats oder der rehtmäßigen Gewalt der 
Seinen entzogen wird, begeht obige Verbre⸗ 
hen und wird, wenn dabei die Sclaveret ober 
Leibeigenfcaft des Geraubten beabfichtigt 
ward, mit 10—15 jähr. Zuchthausſtrafe belegt. 
— In ähnlicher Weife wird diefer Raub danz 
beitraft, wenn ber Geraubte zum KriegB: ober 


Menftruntion — Militairperfonen. 247 
Seiffsdienft, an Kindern von. Bettlern und | "Midelwig. Evangeluth. Pfarrkichderf, 
Landſtreichern/ von Eltern und Verforgern | Eph. u. Ger.-Amt ‚t Kirche, 1 Pfarrer, 
weißt wir. er Binder unter 1 Sohn in  Sänie, Lücken, .-Rattonat, 8 Orte, 





—— . u. Ger,-Amt Annaberg, 1 Kirche, 1 Pfar- 
 Menftruation, — a Eopulen, B Scheer König Petra 
— —— — — —— ſ.geiſtl. Perſonen. 

| Mititeirifges Begräbnip, f. Ber 

h Militairleitungen. (Präftionen.) Die 

jeburger Parzelle, f. dafelbft. Biarrdotalen find, ivenn fie befcodte und ver» 


re iger Stiftungen, f. Stif- hufte befigen, intuitn 





248 


. Militairperfonen. 


dings iſt beftimmt worden, daß a) für Firchliche | [hule, theils außerhalb Dresdens in den Stadt: 


und andere Jeugniffe, welche die Braut einer 
Militairperfon oder diefe Ichtere felbft behufs 
des Aufgebot3 beizubringen hat, zur Erlan— 


und Dorfichulen des Aufenthaltdort3 dergeftalt 
zu Theil werden, daß der Aufwand aus obigen 
Fonds übertragen und bei den Schulen außer: 


gung des Licenzfcheind bedarf, die ortZübliche | halb Dresdens das gewöhnliche Schulgeld nebft 


tarordnungsmäßige Gebühr zu zahlen bat; 
b) dag aber, wo das Aufgebot erforderlich ift, 
die Gebühr nur nah dem Regulativ vom 
1. Septbr. 1785 von den Geiftlihen zu bean- 


ſpruchen iſt; dies Teßtere gilt c) auch von den! 


dem nötbigften Geldbedarfe für Lehrbücher und 
Schreibmaterialien, nach befonderer Borfchrift, 
quartaliter zu liquidiren ift (6 73). Dagegen 
baben Interoffigiere und Gemeine bei ihrer 
Berehelihung, mas bisher, Statt gefunden 


Antegritätszeugniffen. — Stempelpapier iſt hat, auch fernerweit ein an erwähnten Fonds 


zu den ZJeugniffen, das Aufgebot einer Mil: 
tatrperfon ohne Unterfchied, ob fie den Bräu: 
tigam oder die Braut betrifft, und zu Prä- 
fentationgfchhreiben 2c. zu verwenden. Vdg. 
vom 22.Nov. 1853. Militairperfonen, welche, 
weil die Geiftlichfeit auf Vorzeigung des Li⸗ 
cenzicheines die Trauung ohne Aufgebot nicht 
ohne Dispenfation bat veranitalten wollen, 
die Trauung im Auslande widerrechtlich er: 
fhleihen, werden ohne Anjehen der Perſon 
zum Arreſt gebracht, in die Unterfuhungs: 
toften und Stolgebühren verurtheilt und mit 
14tägigem Gefängniß bei Waſſer und Brod 
beftraft. Gener.-Drdre vom 18. Novbr. 1788. 
— Militairperfonen, in wirklichem Kriegs⸗ 
dienst ftehend, find ohne beigebradhten Licenz⸗ 
fein vom Commandant ihres Regiments 
(Mand. v. 20. Septbr. 1826) nicht aufzubieten 
und zu trauen (Stab8offiziere und Hauptleute 
bedürfen des Erlaubnißfcheind der obern Mi: 
litairbehörde), und ift au in Nüdficht ihrer 
das Regul. vom 15. Jan. 1808 zu beobachten. 
Sie können fih nad Gefallen entweder am 
Drte des Standquartierd des Bräutigams 
oder am Aufenthaltsort der Braut trauen 
laffen. Regul. cit. $ 19 und 38. — Alle evan: 
gelifhe Sonfiftorialangelegenheiten der Milt- 
tairperjonen find an die Kreis: Directionen 
verwiejen. Ordonnanz vom 19. Juli 1828. 
666 und Vdg. vom 10. April 1835. $ 1.2. — 
Durch das Kriegd-Minifterium wird dafür ges 
forgt, daß eine Anzahl Soldatenfnaben, es 
mögen deren Väter noch dienen oder verab- 
ſchiedet oder verftorben fein, dafern fie nur in 
statu militiae erzeugt worden find, in dem er: 
rihteten Erziehungs-Inftitute, ohne Entgeld, 
auf Koſten des hierzu beftimmten Fonds, auf 
eine ihrer künftigen Beftimmung angemeffene 
Meife, ausgebildet werden kann ($ 72). In: 
fofern die in der Sarnifon ftehenden Mann: 
ſchaften ſchulfähige Kinder bei ſich und zu er: 
halten haben, ſoll lezteren unentgelblicher Un: 
terricht, theild in der Dresdener Garnifon: 


gelangendes fogenanntes Traufcheindgeld zu 
entrichten (6 74). Inſoweit der fiscus mili- 
taris bei Proceßfahen oder anderen gericht: 
lihen Angelegenheiten zu concurriren bat, ift 
derfelbe mit Abforderung einiger Sporteln, 
ingleihen mit dem Gebraud des Stempelpa- 
piers, gänzlich zu verfhonen; es find aber die 
gegen diefen Fiscum gerichteten Rechtsſachen, 
nad) Maaßgabe des Mandats vom 13. Mär 
1822 F 11 nur bei dem Appellationdgerichte zu 
Dresden anzubringen, wegen der Abminiftre: 
tiv: Juftizfachen f. aber 5 2 des Geſetzes vom 
30. Ian. 1835 (6 75). Werden in criminellen 
oder Kivilfachen der Unteroffiziere und Ge⸗ 
meinen gegenfeitige Vernehmungen zwiſchen 
Militair: und Eivilgerichten nöthig, fo können 
folhe nur gegen Vergütung der baaren Ber: 
läge ftattfinden, und müffen fie übrigens ohne 
Entgeld geſchehen ($ 81). Uebrigens wird 
den in statu militiae erzeugten Kindern ver: 
ftorbener, dienender oder verabfchiebeter Un: 
teroffiziere und Gemeinen bis zum 15. Lebens: 
jahre, ſoweit ſolches dienlich ift, eine beſondere 
Unterftügung, al3 Beihülfe zur Erziehung, 
ferner zu Theil werden; fowie die Wittwen 
der vor dem Feinde gebliebenen oder im Feld: 
zuge verftorbenen Unteroffiziere und Gemeis 
nen gleichfalls noch beſonders mit einer Gelb: 
beihülfe fernerweit bedacht werden follen 
($ 88). So lange Militairperfonen im Dienfte 
find, können fie an den Orten ihres Wufent: 
halt3 keineswegs einer Communanlage ober 
fonftigen Communallaft, e8 mag folge in 
Kriegs- oder Friedenszuſtande eintreten, in 
Beziehung auf reglements: oder ordonnany 
mäßige Gebührniffe, unterworfen werden, je 
doch ift folhes auf die wegen Srundeigen 
thums zu leiftenden Sommunalbeiträge nicht 
auszudehnen; aud können fi) Oberoffiziere 
eined Beitragd zu den Armencaflen, auf ge 
fchebenes Anfinnen, nicht entbrechen ($ 89). 
Den im Dienfte ſtehenden Militairperfonen 
gebührt bei ihrem Ableben ein Begräbnig mit 


u 2 ı 2 E 


Militairperfonen — Militairpflit. 240 





250 Milites hierosolymitaus — Minifterien. 

welchem er fein 20. Lebensjahr zurüdlegt. —! Winifter, j. Staatsminiſter. 

Befreit von der Militairpflicht ind: die Für! Minifterial: Departements, f. Mi: 
ften ımd Grafen Herren von Schönburg, Me | nilterium, 

Ernäbrer folder Zamilien, welde ohne Unter: | Miniſterial-Fonds, f. Behörden. (Eul: 
ſtützung des Militairpflichtigen auf öffentliche tus-Minifterium.) 

Koften erhalten werden müßten — der einzig, WMinifterien. Es beitehen die Minifterial- 
verbliebene Sohn einer Familie, welche einen , Departements der Juſtiz, der Finanzen, des 
Sohn oder mehrere während der Dienitleiitung ‘ Innern, des Kriegs, des Eultus und der aus: 
durch den Krieg oder in Zeiten des Friedens wärtigen Angelegenheiten, deren Borftände 
bei und in unmittelbarer Kolge der Ausübung ' den Ständen verantwortlid find. Dieſe Bor: 
des Militairdienited verloren bat. — Zu Be: iftände bilden das Gefammt: Minifterium ald 
gänftigung der Wiflenichaften ift den auf den; die oberſte collegiale Staatöbehörde ($ 41). 
inländifhen milfenidaftlihen Anjtalten ftudi-! Alle Verfügungen in Regierungdangelegen: 
renden jungen Leuten geftattet, jo lange fie heiten, weldye der König unterzeichnet, mäffen 
noch nit 22 Jahr (reſp. 2+ Jahr) alt fin? von dem Borfiande eined Miniftertal:Depar: 
und ſich über ihren Eintritt oder Stellvertre: tement3, weldyer bei der Beſchlußnahme wirt: 
tung noch nicht entichieden haben, fidy zurüd- . ſam geweſen ift, in der Reinſchrift zum Zei- 
fhreiben zu laflen und gehören der Dienitre: ; chen feiner Verantwortlidleit für die Ywed- 
ferve an. Geſet v. 26. Octbr. 1834. — Die! mäßigleit und Uebereinftimmung derfelben mit 


Dienftrejervepflit dauert 6 Jahre — von da 
an tritt der Militairpflichtige in die Kriegs: 
teferve für die nächſten 3 Jahre, Geſetz vom 
36. Dct.1834 (31, bat jich, ſofern er ſich länger 
ala 6 Monate im Auslande aufhalten will, 
mit einem Militairpaffe zu verfehen G 69 unt 
ſich alljährlich anzumelden. Vdg. v. 25. April 
835 


1835. 

Den Geiftlihen ift durch die Guperin- 
tendenten , refp. in Folge eines Kirchenraths⸗ 
tefcript3 vom 6. Juli 1827 aus den Confiito: 
rien noch beſonders anbefohlen worden, daß 
Aufgebot und Trauung folder junger Män⸗ 
ner, welche über 19 Jahre alt find und von 
ihrem Geburtsorte fi mweggewendet haben, 
nur dann erft vollzogen werden füllen, wenn 
nah Maaßgabe des vorzuweiſenden Geburts⸗ 
ſcheines rückſichtlich ihrer Militairpflicht dies⸗ 
falls kein Bedenken vorwaltet. 

Milites hierosolymitani. Ordensherren 
und milites hierosol. dürfen in Succeſſion 
der Lehnsgüter nicht ausgeſchloſſen werden 
und zwar eben fo wenig ala geiftliche Perjonen 
Rberhaupt, da fie ihre Lehen dur andere 
Subftituirte gegen den Lehnherren verdienen 
konnen. Gonftit. XXVIII P. III v. 21. April 
1572. 

Mittel. Evang. :Iuth. wendiſches Pfarr: 
firhdorf, Ober:Lauf., Ger.:Amt Königswar⸗ 
tha, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Xehrer, 
Priv.:Batronat, 9 Orte, Seelz. 1379. 

Miltig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.⸗Amt Meißen, ı Kirche, ı Pfarrer, 
1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batronat, 2 Drte, 
Geelz. 416 ca. 





den Sefegen und der Berfaflung bes Lande 
contrafignirt werden. Eine foldye mis der er⸗ 


| forderlihen Eontrafignatur nicht bezeichnete 


Verfügung ift als erſchlichen zu betrachten umd 
daher unverbindli. Begfaffungs: Urkunde v. 
4. Septbr. 1831 SG 41 u. 33. — Was den Ge 
ihäftökreis der genannten Minifterial-Deper: 
tement3 betrifft, jo hat ein Jedes den ihm zu 
tommenden Verwaltungszweig, 1) Die im ben: 
felben einſchlagenden Geſetze vorzubereiten, 
2) die zur Ausführung und Handhabung der 
Geſetze erforderlichen Verwaltungs s DMaafre 
geln zu treffen und die nöthigen Verordnungen 
zu erlaffen, 3) die Oberaufficht Aber bie Ber: 
waltung und die hierzu beftellten Diener zu 
führen und die Dizciplin zu handhaben; 9) 
die zu feinem Zweige gehörigen Gtellen zu 
befegen oder die erforderlihen Befähigungen 
zu ertbeilen; 5) die diedfallfigen Prüfungen 
entweder felbft zu veranftalten oder zu leiten, 
und 6) für die Bewahrung der Landeshoheits⸗ 
Rechte Sorge zu tragen. Inſofern hierbei 
mehrere Minifterial: Departements betheiligt 
find, tritt eine Vernehmung zwifchen ihnen 
oder der Vortrag im Geſammt⸗Miniſterio ein. 

Zum Juſtiz-Miniſte rio insbeſondere 
gehören: I. die Vorbereitung der Geſehe im 
Juſtizfache, mit Einfluß des Lehns⸗, Bor 
mundfchafts:, Hypotheken⸗ und Depofitenwe: 
ſens; II. die Oberauffit über Die gefanmte 
Nechtöpflege in dem sub 1 bemerkten monde 
und mithin: 1) die Oberauffiht über alle Ge⸗ 
richtöbehörden, wiewohl vor der Hand umd 
bis deshalb die weitern Einleitungen getroffen 
fein werden, annoch mit Ausnahme ber Mill 


‚Minifterien. ! 351 


örden, das +2) das Berg⸗ 
fen, ingleiden die 
'bt |der Eiſen r 








| 


272 


Beapiltef: tr Wraeiiten ın enehan: sur 
Sinate, 10, tie Zireien ter allsomeimen 
Er: 3%: art Berieraunzs- Anhalter. iemeit da⸗ 
bei ter Aratıımed zur Erradı fomımt, umer 
Sernchmung dem Autis - Minmtterie, II) 
Die Prontrerügerungsanäalt: J2) 23 Sıra- 
pen: und Brüfen: Bauweien, inicweit es 
Yanted-clizeiiahe it, unt mit lem Aidcud 
die Baure:bindlichteit ebliezt, 13) Die Ange: 
legenberten ter Gemmunalzarte, iniomweit ñe 
nigt Gemmantceiaben betreñen, 14) tie 
Gaumlung un? Suismmenitellung tariittider 
Nachrichten, 15) tie Aufüct über die medici⸗ 
nifg:hirurgiihe Acatemie zu Tresſsden nebit 
den Damit verbundenen Jnitituten, 16) Die 
Landbeiälungsanftalt; 17) Lie Veaufuchti⸗ 
gung ber in Tredten beindlihen Sımmlun- 
gen, 18) die General: Tirection der Academie 
der bildenden Künfte zu Dresden und Yeipzig 
und tie techniſche Zildungsanitalt zu Tres⸗ 
den 


Das Refſort des Miniiterium de 
Kriegd umfaßt: 1) alle die Armee betref⸗ 
fenden Angelegenheiten, weldye zur allerhöch⸗ 
fien Entiheidung zu bringen und nidt der 
eignen Anortnung der höheren Commando⸗ 
bebörden überlaffen find. 2) Berfaffungs- und 
Geſesgebungsſachen, welche zum Wirkungs⸗ 
kreiſe des Miniſteriums gehẽren; 3) Militair⸗ 
juſtizſachen nach den im Geſetz über privilegirte 
Gerichtsſtände ꝛc. vom . Januar 1835 und 
in der bezũglichen Verordnung vom 7. April 
deſſelben Jahres, ſowie in den Verordnungen 
vom 25. September und 29. December 1856 
enthaltenen Beftimmungen. +) Recrutirungs⸗ 
und Entlaffungsangelegenheiten. 5) Marſch⸗, 
Gantonnement3: und Einquartirungsſachen 
nebft der oberen Leitung bei Ausmittelung 
der Uebungspläge. 
turalleiftungen für das Militair auf die ein: 


zelnen Bezirke des Landes, Cheraufftcht über 


richtige Aufbringung diefer Dedürfniffe und 
Bewährung der gefegmäßigen Vergütung da: 
für. 7) Militair-Penſions-, Verforgungs: 
und Unterflügungs: Angelegenheiten ; 8) Mi: 
litair-Wirthſchaft. 9) Die obere Leitung und 


Beauffihtigung der Cadetten- und Artillerie‘ 
Schule und die Direction der Soldaten: in: 


der = Erziehungs = und Unterrichtsanftalten. 


10) Frörterung und Erledigung von Befchwer: 
den in allen Militair- und Commando⸗Ange⸗ 
legenheiten in oberfter Inſtanz. (Staatshand⸗ 


buch vom J. 1858 ©. 345.) 


Ueber den Geſchäftskreis des Minifterii 


6) Bertheilung der Na⸗ 


Kıniterien — Kınıkerıum 


rei Eualınd an? Atfemnılisen Unter: 
zidbız, 1. Beberden. 

Tas Mizterum Der andmärtigen 
Anaelezeabeiten bat im Allgemeinen bie 
Fenimmung, Me Berbilmine des Staates und 


des Könizl Dauied mi auswärtigen Hofen 


unt Rei 


ım unterbalien. Ibm liegt 
Daber o$, tie Medyte um Filihten des Gtas- 
tes icmchl im Mllacmeinen, ald in befonderer 
Dinübt auf Die vertraaeweiſe getroffenen Be: 
fimmungen, gegenüber ven fremden Staaten 
zu wahren, tür die Cintührung und Aufrecht⸗ 
baltunz rechtlicber un? —* Verhãltriffe 
zu auſwãärtigen Staaten Sorge zu tragen und 
die geibärtlihen Deziebungen zu denſelben zu 
leiten oder zu vermitteln. Zu dem Reſſort 
deijelben gebörten — außer den Übliegenkei: 


‚ten, Lie demielben mit anderen Minifterien 


gemein iind, 3. B. Auffiht über die ihm um 
tergebenen Diener, Anitelung derjelben x. — 

bauptiählih folgeude Gefhäfte: 1) Die poli- 
tiſche und Geremonial : Correipondenz des 


Königs; die Angelegenheiten des K. Hauſes 
im Audlante, 2) fertlaufende Inftruirung 


















de3 tem Minifterium untergebenen diploma: 
tiihen Perſenals und der Gonfuln über alle 
wichtigen Veränderungen und Ergebniffe der 
inneren Staatäverwaltung und über einflaf: 
reiche, die politiſche Stellung des Staates be 
treffende Creigniffe; 3) Betreibung der deut: 
{hen Bundesſachen durch die betr. diplomati⸗ 
ihen Agenten, nad Befinden unter Verneh⸗ 
mung mit dem Gefammtminifterium und den 
betr. Minifterien; +) Leitung der Verhand⸗ 
lungen mit fremden Staaten, Abſchließung, 
Ratification und Wahrung aller Gtaatäner: 
träge. 5) Correipondenz mit fremden Regie: 
rungen über die bei den einzelnen Miniſterien 
vorfommenden Geſchäfte. 6) Annahme ber 
fremden Geſandtſchaften und Bevollmächtig⸗ 
ten, mündliche und fchriftliches Vernehmen 
mit denfelben. 7) Verwendung für die Ge 
fuche einheimiſcher Privatperjonen im Aus: 
lande und Empfangnahme der von fremden 
Regierungen angebradten Berwendungdge: 
ſuche. 8. Beförderung der aus: und eingehen: 
den gerichtlichen Urkunden an die refp. aus: 
ländifchen und inländifhen Behörden. 9) Le⸗ 
galifation der für dad Ausland beftimmten 
gerichtlihen Urkunden. 10) Auzftellung von 
Minifterialpäffen nach dem Auzlande. (Staats: 
handbuch für d. K. S. v. J. 1858. ©. 389.) 
Vdg. v. 7. Novbr. 1831. 

Minifterium, geiftlies, ſ. Amt, geiftl. 


Minorenne — Mord. 253 


Min ji (Shli ‚Amts: 
worenn, |. Ehe (Schl egung), —— 
nat, 4Orte, Seelz. ca. 2000. 
Auth. 


* zu 
— — 
des Ger. Amts DM. gehören in die 


mMoHlusfges Stipendium, f. Stiftun- 


m . 
Bern, Ber me Rlı, 1Rraer) Werte 


1 Shule, ı hr, — 2 Otte, 
1. 524 ca. nu 


— el 
ratorien, ſ. Superintendent. > 
Mord, Wer von ihm verurfachte 
in Kolge eines mit 
‚oder mit 





254 


veizt worden wäre, in welchem Fal nur bis 
zu sjähr. Arbeitähaugftrafe erfannt wird. — 
Eine Mutter, welche ihr Kind bei der Geburt 
oder in den eriten 24 Stunden tödtet ift mit 
4— 15jähr. Zuchthausſtrafe zu belegen $ 126. 
Wenn eine Schwangere ihre Leibesfrucht ab: 
treibt, fo ift fie mit Arbeitshausſtrafe von 
1 — 3 Jahren oder Zuchthaus 2. Grades bi 
zu 3 Jahren zu beftrafen F 128. Gleiche 
Strafe trifft Denjenigen, der einer Schwan: 
geren ohne oder wider ihren Willen Mittel 
zur Abtreibung beibringt, reſp. bis zu Zucht: 
bausftrafe von 2 — 8 Jahren 1. Grades. 
Ibid. 6 129. 

Morgenbrode, |. Amts-Einkommen. 

Morgenconzerte, ſ. Gottesdienſt, Sonn: 
tag (poliz. Beitimmungen). 

Morgenlauten, f. Betglode. 

Morgen: und Abendfegen, f. Gottes: 
dient. 

Morigburg. Die im Königl. Ger.:Amt3: 
bezirk Morigburg (Paroch. Bärnzdorf) woh: 
nenden Katholiken gehören in die fathol. Hof: 
kirche zu Dresden. Belanntm. vom 5. Febr. 
1849. 


Mügeln. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Eph. 
Leisnig, Ger. Amt Mügeln, 2 Kirchen, 1 Pfar: 
rer, 2 Schulen, 5 Lehrer, Königl. Patronat, 
9 Orte, Seelz. 2988. Die Katholiken gehören 
in die fath. Kirche zu Hubertusburg. 

Müglenz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Wurzen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 1 Lehrer, Briv.:PBatronat, 2 Orte, 
Seelz. 397. 

Müpleu. Evang.⸗luth. Pfarkirchdorf, Eph. 
Penig, Ger.⸗Amt Burgftädt, ı Kirche, 1Pfar⸗ 
rer, 1Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron., I Ort, 
Seelz. 1651. 

Mühlberg, |. Stiftungen. 

Mühlburſche, ſ. Mühltnappen. 

Mühlen, ſ. Amts-Einkommen, Gottes⸗ 
dienſt, Sonntag. 

Mühlknappen, ſ. Almoſen. 

Mühltroff. Evang.⸗-luth. Stadtpfaramt, 
Eph. Plauen, Ger.:Amt Pauſa, ı Kirche, 1 
Pfarrer, 1 Schule, 4 Lehrer und Kirchendiener, 
Priv.:Batronat, 1 Ort, Seelz. 1887. 

Müllern, ſ. Gottesdienft, Sonntag. 

Mülfen St. Jacob. Evang.⸗luth. Pfarr: 
kirchdorf, Eph. Waldenburg, Zuft.:Amt Har: 
tenftein, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 5 Leh⸗ 
rer, Fürſtl. Schönburg. Priv.:Batron., 1 Ort, 
Seelz. 4148. 


Morgenbrode — Münzfuß. 


Mülfen St. Michael. Evang.:Iuth. Pfarr: 

firhdorf, Eph. Waldenburg, Juſt.Amt Lid: 
tenftein, 1 Kirche, 1 Pfarrer, L Schule, ı Xeb: 
rer, Fürftl. Schönburg. Batroft., 1 Ort, Seel;. 
1267. _ 
Mülfen St. Nieol. Evang. Iuth. Pfarr: 
kirchdorf, Eph. Waldenburg, Juſt.⸗Amt Dar: 
tenſtein, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1Schule, 3 Leh⸗ 
rer, Fürſtl. Schönburg. Batron., 1 Ort, Seelz. 
2622. 

Münzen, f. Amts⸗Einkommen, Kirchen: 
vermögen. + 

Muünzfuß. Vom 1. Januar 1841 an find 
die Rechnungen über alle und jede unter 
Dberauffiht des Eultus-Minifterii ſtehenden 
Fonds, Saffen und Verwaltungen, einſchließ⸗ 
(ih der Stiftungen, nad) dem Bierzebnthaler: 
fuße und nad der neuen Theilung des The: 
lers in 30 Neugrofhen und des Neugroſchens 
in 10 Pfennige einzurichten ($ 1). Befol: 
dungen, Remunerationen, fortlaufende Ent: 
ſchädigungen, Penfionen, Stipendien upd 
andere Unterftügungen, weldye ihrem Betrage 
nad) feſt beftimmt und nicht ſchon ausdrüd: 
lich im 13-Thalerfuße normirt find, unter 
liegen ebenfall der tarifmäßıgen Umwandlung 
mit Agiozufhlag nad der Reductionstabell 
sub A. und find bis zu dem Zeitpuncte, mit 
weldhem in der Berfon des jebigen Empfän⸗ 
ger3 eine Veränderung eintritt, oder deſſen 
Dienft: oder Gnadengenuß wenigſtens um jo 
viel, als das Agio beträgt, erhöht wird, in 
folder Maaße zu gewähren. Bon gedachtem 
Zeitpuncte an fält der Agiozufchlag wieder 
binweg, es ann jedoch, nach Befinden der 
vorgefeßten Behörde, eine angemefjene Ab: 
rundung. der betreffenden Summe auch durd 
eine Erhöhung derfelben, welche nur den 
Agiobetrag nicht überfteigen darf, eintreten. 

Gebührniffe, deren Betrag auf ausdrüdli- 
her Vorſchrift einer Stiftung oder unvordenk⸗ 
licher Obfervanz berubt, Beſoldungszuſchüſſe, 
welche Kirchen: und Schuldiener, oder ftatt 
der leßteren die Schulcaffen aus den Kirchen: 
ärarien erhalten, die nad) Vorſchrift des Volks: 
ſchulgeſetzes und zwar lediglich auf Grund des 
bisherigen Einkommens, mithin, ohne Er: 
höhung deffelben auf den geordneten min: 
deften Ertrag einer Schulitelle feitgeftellten 
Schullehrergehalte, fofern ſolche nicht aus: 
drüdlih nach Münzforten des 12-Thalerfußes 
regulirt worden find, find aud den fpäter 
eintretenden Empfängern fo lange mit dem 
gejeßlichen Agiozufchlag zu gewähren, als nicht 


Münzforten — Nachtwäͤchter. 


ie betr. Areis⸗Direction, beziehendllch das 
onfifiorium zu Glauchau, den Wegfall des 
gio’3 für zuläffig und angemefien erklärt hat 
34). Die auf ber Kirhenordnung vom 
Jan. 1580 Cap. XXIII, XXIV und XXV 
ruhenden Bezüge der Kirchen: und Schul⸗ 
ener an Opfer⸗, Häusler:, Hausgenoſſen⸗ 
ab Hufengroſchen find nad) der Reductions⸗ 
belle sub A. in die neue Währung umzu: 
andeln und in folder zu entrichten. Hier⸗ 
ich find die Beträge unter 8 Pfennigen nad) 
rem zeitherigen Nennwerthe abzuführen, da= 
en aber ftatt zeither 8 Pfennigen künftig 
fennige, flatt either 1 Groſchen künftig 
Neugroſchen 3 Pfennige und fofort ($ 5). 
te für Gtolgebühren und Accidentien der 
irchendiener geordneten oder herkömmlichen 
äge find in der Regel nad) der Rebuctiond: 
Welle unter B. in die neue Währung um: 
meinen. Wo jedoch von den Kirhendienern 
me befiere Abrundung der einzelnen Säge 
wänfdht wird, da mögen die Infpectionen 
nd Gollaturbehörden folde vornehmen und 
uw Regulativ darüber abfaffen, welches der 
etreffenden Eonfiftorialbehörbe zur Beftätiz 
ung vorzulegen ift. Es haben aud) die Ges 
winden in folgen Fällen gefchehen zu laſſen, 
aß bie einzelnen Säge um fo viel erhöht 
werben, als die Differenz zwiſchen dem 20: 
Iuldenfuge und dem 14-Thalerfuße nad) dem 
riehlich beftimmten Agio beträgt ($ 6). Die 
ven Pfarrern für Pflegung der Güte in Eher 
en und für Ausftellung eines Zeugnifles 
berüber durch Verordnung des Minifterii des 
Kultus und öffentlien Unterricht? vom 
u. März 1835 $ 5 augefehten Gebühren 
a1 Thaler 8 Groſchen und 16 Groſchen find 
Baftig im 14-Thalerfuge mit 1 Thaler ĩo Reu⸗ 
pulse und 20 Reugrofchen zu bezahlen ($7). 
von den Eltern ober Erziehern ſchulpflich⸗ 
iger Kinder zu zahlenden Schulgelder find 
"a den Gäulinfpectionen und Collatur⸗ 
Wörden foweit nöthig,, anderweit zu regulis 
3 ($ 8). Die Benfionen aus der allgemei⸗ 


255 


nen Prebiger-Wittwen- und Waiſencaſſe wer⸗ 
den nah $ 4an die gegenwärtig im Genuß 
ftehenden Berfonen ebenfalls im 14- Thaler: 
fuße mit dem gefeglihen Agio, an die künftig 
in den Genuß tretenden aber ohne Agio ge 
zahlt werden. Ebenfo find die Sintrittö- und 
Beförderungsgelder und die jährlichen Beis 
träge vom 1. Januar 1841 an im 14-Thaler- 
fuße ohne Agiozufhlag zu entrichten ($ 9). 
Eult.:Min.:®dg. v. 28. Novbr. 1840. 

Münzforten, ſ. Eollecten, Kirchenver⸗ 
mögen. 

Münzfpftem, ſ. Schule (Unterricht). 

Mulde. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.Amt Srauenftein, I Kirche, 1 Pfar- 
ter, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Batron., 1 Ort, 
Seelz. 985. 

Mufit, f. Landeötrauer, Kirchentrauer. 

Muſikaliſche Prüfung, ſ. Geminarien, 
Amts⸗Beſetzung. 

Muſikaufführung, ſ. Gottesdienſt. 

Muſikhalten, ſ. Gottesdienſt, Bußtage. 

Mufitwerke, ältere, ſollen in dem Maaße 
wie Kirchen⸗ und Pfarrbibliotheken aufbe⸗ 
wahrt und nicht veräußert werden. Kreis: 
Direct.:Bdg. an d. Sup. zu Pegau v. 3. Mai 
1858. 

Mußten, f. Taufe. 

Mutter, |. Ehe (Schließung), Taufe. 

Mutterlice, hierunter verfteht man jede 
Kirche, deren Raftor noch eine oder mehrere 
andere Kirchen als Tochterkirchen zu beforgen 
bat. Stichart, Kirhenpforte. 1846. ©. 88. 
©. Kirche, Gottezbienft. 

Mupfgen. Evang.-luth. Stadtpferremt, 
Eph. Grimma, Ger.-Amt Wermödorf, 2 Kir: 
Shen, 2 Geiftliche, 4 Schulen, 7 Lehrer, Königl. 
Patronat, 13 Orte, Seelz. 3089. 

Mylan. Evang.:luth. Stadtpfarramt, Eph. 
Blauen, Ger.:Amt Reichenbach 1 Kirche, 2 
Geiſtliche, 3Schulen, 7Lehrer, Briv.:Patron., 
7 Dirte, Seelz. 4846. 


N. 


Rahconfirmation, f. h. Abendmahl. 
Ragconfecriren, ſ. Abendmahl. 
Rahlag, f. Amts: Austritt. 
Nachmittagspredigt, ſ. Gottesdienſt, 
redigt. 


Nachrichten, f. Kirchenbuch. 

Nahftellung, nach dem Leben, ſ. Che 
(Scheidung). 

Aachtwachter, find verpflichtet, die Schul⸗ 
meifter auf dem Lande von entflandener 


a 


256 Nahtzehen — Neujahrsfeft. 


Feuersgefahr zu benachrichtigen. Mandat| Weiden. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, CH. 

v. 18. Febr. 1775 Art. 3. und Ger.:Amt Grimma, 2 Kirchen (Schw.: 
Nachtzechen follen von den Obrigkeiten Obernitzſchka), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehr 

nicht geduldet werden. Gen.:Art. XLIL |rer, Briv.:Batronat, 5 Orte, Seelz. 822. 
Näherrecht, f. Kirchenſtühle. Nemt. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Namensbenennung, ſ. Taufen, Rab: und Ger.⸗Amt Wurzen, 2 Kirchen (Fil. Kör⸗ 


rung bürgerl., geiftl. Perſonen. litz), 1Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. 
Namenseinſchreibung, ſ. Taufe, Kir: | Patronat, 2 Orte, Seelz. 639. 

chenbuch. Nentersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Narrenhäuſer, ſ. Taufe. Eph. Borna, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirche, 


Naſſau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. |ı Pfarrer, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
und Ger.:Amt Frauenſtein, 2 Kirchen (Filial|ı Ort, Seelz. 322. 
Rechenberg), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Nepperwig. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Königl. Patron., 5 Orte, Seelz. 2109 ca. Eph. und Ger.Amt Wurzen, 4 Kirchen und 


Naturalien,'f. Armenmefen. 1 Kapelle (Deuben, Shw.:8., Bennewis, 

Naturalleiftungen, f. Amt3-Einfom: | Geubnik, Fil.“K.), 1 Pfarrer, 4 Schulen, 
men, Ablöfung. 4 Lehrer, Priv.-Patronat, 5 Orte, Seelz. 

Naturalzehnten, ſ. dafelbit. 1135. 

Naturgeſchichte, [. Schule (Unterriht). | Nerdan. Evang. luth. Stadtpfarramt, 

Naturkunde, f. daſelbſt. Eph. und Ger.:Amt Grimma, 1 Kirde, 


Rauenhain. Evang.zluth. Pfarrkirchdorf, 1 Pfarrer, 1 Schule, 2Xehrer, Briv.:Patron,, 
Eph. Rochlitz, Ger.:Amt Geithain, 1 Kirche, |5 Orte, Seelz. 134. 
1 Pfarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Königl. Patro: | Nefhwig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj, 
nat, I Ort, Seel;. 321. Dber:Laufit, Ger.:Amt Königswartha, 1 
Naundorf. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Kirche, 2 Geiftlihe, 5 Schulen ,- 6 Lehrer, 
Eph. und Ger. Amt Freiberg, 1 Kirche, 1 | Priv.:Batronat, 34 Orte, Seelz. 4131. 
Pfarrer, ı Schule, 2 Lehrer, Königl. Batro: | Nepfhlau. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
nat, 1 Ort, Seelz. 1372. Eremte Parochie, Ger.:Amt Reichenbad, 1 
Raunborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Schloßkirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, 
Eph. und Ger.-Amt Öſchatz, 2 Kirchen (Fil. | Priv. Patronat, 2 Orte, Seelz. 2760. 
Hohenwuffen), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Leh:; Neubauten, |. Amts-Einkommen. 
rer, Königl. Batronat, 7 Orte, Seelz. 1469. | Neudorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Naunhof. Cvang.:luth. Staptpfarramt, | Annaberg, Ger.: Amt Oberwiefenthal, ı Kirde, 
Eph. Grimma, Ger.:Amt Brandis, 2 Kirchen | I Pfarrer, 1 Schule, 2 Xehrer, Königl. Batro: 
(Fi. Klinga), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3Xebrer, |nat, 2 Orte, Seelz. 101. 
Priv.:PBatronat, 3 Drte, Seelz. 1546. Neuhaufen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchderj, 
Naunhof. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, Eph. Frauenſtein, Ger.: Amt Saida, I Kirche, 
Eph. Großenhain, Ger.:Amt Radeburg, 211 Kapelle, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 5 Lehrer, 
Kirchen (Fil. Steinbach), 1 Pfarrer, 1 Schule, | Priv.:Patronat, 9 Orte, Seelz. 3644. 
2Lehrer, PBriv.::Batron., 5 Orte, Seelz. 1064.| Neujahr, f. Teittage, Sonntage. 
Nauſtadt. Evang.<iuth. Vfarrfichdorf, Neujahr, hohes, f. dafelbft. 
Eph. und Ger-Amt Meißen, ı Kirche, 1Pfar- Reujahrsfeſt. Es hat lange gedauert, che 
rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Patronat, man ſich entſchloß, den Anfang des bärger: 
11 Orte, Seelz. 1629 ca. lihen Jahres als ein hriftlihes Feſt zu 
Nebelſchütz. Römiſch⸗-kathol. wend. Pfarr: | begeben, und eben weil fie fromm waren feier: 
fichdorf, Ober: Laufig, Ger.:Amt Samenz, |ten die Chriften den Tag nicht. Bei den heidni⸗ 
1 Kirche, 2Geiſtliche, 1 Schule, 1 Lehrer, Klö: | Ihen Römern wurde der 1 Jan., nachdem der 
fterl. Batronat, 3 Orte, Seelz. 673. Anfang des Jahres dahin verlegt worden wat, 
Nebencaffen, f. Kirchenvermögen. auf die zügellofefte Weife gefeiert und ber 
Nebenfhulen, f. Schule, Organifation. | wichtige Jahresfhluß (Sylveiterabend) wurde 
Nedanig. Evang. -luth. Pfarrkirchdorf, | wahrhaft heidnifch begangen. Der Neujahri: 
— h. Meißen, Ger.⸗Amt Lommatzſch, 1 Kirche, morgen fand die Römer auf den Straßen mit 
farrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Batro: | Schaufpiel, Freudetängen, Verkleidungen u. 


7 7 Orte, Seelz. 665. ſ. w. beſchäftigt und Sittenloſigkeiten ſich Aber: 


Neujahrsgeſchenk — Nichtigkeitsbeſchwerden. 


daß die Chriſten dieſem Tage nicht 
nnien, vielmehr ihn im 4. Jahr⸗ 
einem firengen Buß⸗, Bet⸗ und 
ten. Im 7. Jahrhundert beging 
ı das Feſt der Beichneidung Ehrifti 
vor Weihnachten, allgemein ges 
ber erſt im 13. Jahrhundert. Die 
gen das Jahr zu verfchiedenen Ta: 
) zu Weihnachten (zu Luthers Zeit), 
. März, dagegen in Frankreich feit 
n Niederlanden und Spanien feit 
yottland jeit 1600, in Rußland feit 
san. Die Neujahrswünſche u. Neu: 
fe ftammen von den Römern ber 
jo übertrieben, daß diejelben im 
brhundert bei Strafe des Kirchen: 
‚ten werden mußten. Was den 
Beiftlihen am Neujahrätage von 
obliegt, |. im Geſchäftskalender 


rögeihent, f. Taufe. 
tögeld, 
officialien. Hierunter verfteht 
‚en amtlichen Anzeigen der Pfarrer, 
ah Ablauf eines Jahres an den 
fegten Superintendent zu machen 
weldhe von diefem auf Grund der 
die vorgefehten Behörden zu er: 
Es find diefe Reujahrsofficialien, 
nbange J. zu diefer Schrift ſpeciell 
werden, von den Pfarrern in den 
bi3 zum 15. Januar jeden Jahres 
oren, in der Oberlaufiß aber an 
3: Direction zu Bauen einzufen- 
Raths-Reſer. vom 238. Juni 1831. 
»Bdg. vom 30. April 1832. Die 
denten erjtatten ihre Jahresberichte 
anuar, reſp. Mitte Februar jeden 
idem. Diefe Neujahrs:Officialien 
| Einfendung derfelben mittels der 
treibeit. Refer. vom 22. Aug. 1768. 
Imt3:Bdg. vom 24. Nov. 1784 und 
niſt.Vdg. vom 28. Juli 1842. Diele 
it fcheint ſich indeß nur auf die 
diefer Jahresanzeigen durch die 
ip. Infpectionsbehörden an die 
örden, nit auf die diesfallfige 
pondenz zwijchen den Pfarrern und 
ı beziehen. ©. d. Artikel: Porto: 


rstabellen, |. Neujahrsofficia: 


raumgang, |. Schule. (Sing: 


EAÆrcqchenrechts. 


dr 
257 


Neuiahräwänfge, ſ. Gottesdienft. 
Predigt.) 

Neukirch. Evang. luth. Pfarrkirchdorf, 
Oberlauſitz, Ger.:Amt Königsbrüd, ı Kirche, 
1 Pfarrer, 2Schulen, 2Lehrer, Briv.:Batron., 
3 Orte, Seelz. 748, 

Neulich am Hochwald. Evang.⸗luth. Pfarr: 
kirchdorf, Oberlauſitz, Ger.⸗Amt Biſchoffs⸗ 
werda, 1 Kirche, 2 Beiftliche, Schulen, 6 Leh⸗ 
rer, PBriv.:Patronat, 4 Orte, Seelz. 5118. 

Neukirchen. Evang.:Iuth. Bforrtirädorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Borna, 2 Kirhen (Filial 
Schönau), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Priv.:PBatronat, 3 Orte, Seelz. 579. 

Neukirchen. Evang. :luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Stollberg, Ger.:Amt Chemnitz, Kirchen 
(Fil. Leukersdorf), 2 Geiſtliche, 8 Schulen, 
10 Lehrer, Priv.⸗Patron., 6 Orte, Seelz. 8174. 

Nenkirchen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Freiberg, Ger.⸗Amt Wilsdruff, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, ı Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
3 Orte, Seel. 1147. 

Neukirchen. Evang. :Tuth. Pfarrkirchdorf,d 
Eph. Werdau, Gerichts-Amt Crimmitſchau, 
1Kirche, 1 Kapelle, 1Pfarrer, 1Schule, 1 Leh⸗ 
rer, Priv.⸗Patron., 8 Orte, Seelz. 1212. 

Neukirchen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf 
Eph. Waldenburg, Ger.⸗Amt Remſa, Filial⸗ 
kirche der Altenburg'ſchen Mutterkirche Nieder: 
wiera, Pfarrer und Lehrer wohnen an letzterm 
Orte, Deraogl. Altenburg. Patronat, 1 Ort, 
Seel. 96 

Neumark. Evang. : Iuth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Zwidau, Ger.⸗Amt Reichenbach, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
8 Orte, Seelz. 2419. 

Neuſalza. Evang. Iuth. Stadtpfarramt, 
Eph. Biſchoffswerda, Geriht3:Amt Neufalze, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗ 
Batronat, 1 Ort, Seelz. 1088. 

Neuftadt b. Stolpen. ng. :Iuth. Stadt: 

pfarramt, 9 Pirna, Ger.-Amt Neuftadt, 
1 Kirche, 2 Geiſtliche, 5 Schulen, 7 Lehrer, 
Königl. Batronat, 6 Orte, Seelz. 6529. Die 
Katholiken des Gerichts: Amts gehören in die 
tatpotiine Kirche zu Pirna. 
euftadt-:Dresden, f. Dresden. 

Neuſtaedtel. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Schneeberg, Gerichts⸗-Amt Schneeber * 
1 Kirche, ı Pfarrer, 3 Schulen, 5 Lehrer, 
Batronat, 4 Orte, Seelz. 4129. * 

Nichtchriſten, ſ.Ehe Sghließung), Taufe. e. 

Nictigleitsbeihwerden, ſ. E 
(Scheidung). >. 


Ricolaiihule, f. Leipzig, Gymnaſien. 
St. Nicolaus, ſ. Weihnachtsfeſt. 
Ricolausdtag, f. Kirchweibe. 


Ricolaifhule — Nymphomanie. 


Niederſtriegis. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj, 


cp. Neffen, Ger.:Amt Ropmwein, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Ba: 


Niebra. Evang.⸗luth. Pfarrlirhdorf, Eph. |tronat, 7 Orte, Seelz. 1059. 


Werdau, Ger.⸗Amt Werdau, 2 Kirchen Sii. 
Eph. Stollberg, Ger.⸗Amt Stollberg, 2 Kir: 
ſchen, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Privat: 
Evang. : luth. Piarrfirhdorf, ı Patronat, 1 Irt, Seelz. 2310. 


Hilber3dorf), 1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, 
Briv.:Batronat, 5 Orte, Seelz. 537. 

Niederan. 
Eph. und Ger.:Amt Meißen, 2 Kirchen (Fil. 
Dberau), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Briv.:Batronat, 3 Orte, Seelz. 968. 

Mieberbobrigfh. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. und Ger.⸗Amt Freiberg, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Patro⸗ 
nat, I Ort, Seelz. 1737. 

Niedercunnersdorf. Evang.⸗luth. Pfarr: 
kirchdorf, Oberlauſitz, Ger.⸗Löbau, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Domſtiftspa⸗ 
tronat, 2 Drte, Seelz. 1985. 

Miedereberöbad. Evang.⸗-luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Großenhain, Ger.:Amt Radeburg, 

d Kirchen (Til. Oberebersbach), 1 Pfarrer, 

Säulen, 2 Lehrer, Briv.:Butronat, 6 Orte, 
Seel;. 1870. 

Niederfroßna. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf. 
Eph. Chemnitz, Ger.⸗Amt Limbach, 2 Kirchen 
(Fil. Mittelfrohna), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 

2 Lehrer, Priv. PBatronat, 3 Orte, Seel. 
1909 


Niedergräfenhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Rochlitz, Gerichts-Amt Geithain, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1Lehrer, Priv.⸗ 
Patronat, 1 Ort, Seelz. 423. 

Niederlihtenaun. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. u. Ger.:Amt Frankenberg, 1Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
5 Orte, Seclz. 1692. 

Mieberoderwig. Evang. :Iuth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Oberlaufiß, Ger.:Amt Zittau, I Kirche, 
ı Pfarrer, 3 Schulen, 3Lehrer, Priv.⸗Patron., 
2 Orte, Seel;. 3384. 

Niederrabenftein. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. und Ger.:Umt Chemnitz, ı Kirche, 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer, Briv.:Patron., 
8 Orte, Seelz. 3062. 

Niederfhönau. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. und Ger.:Amt Freiberg, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Xehrer, Priv.⸗Patro⸗ 
nat, 6 Orte, Seelz. 2144. 

Niederſteinbach. Evang. :Iuth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. und Ger. Amt Benig, 1 Kirche, 








Niederzwönig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 


Niſchwig. Evang.⸗-luth. Pfarrkirchdorj, 


Eph. und Gerichts-Amt Wurzen, 1 Kirche, 


1Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗ 


nat, 2 Orte, Seelz. 600. 


Niska. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.⸗Amt Großenhain, 2 Kirchen (Filial 


ı Nauwalde), ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 


Königl. Patronat, 3 Orte, Seel; 592. 
Normaljahr. Annus normalis. Annus 
decretorius, Darunter verfteht man das Jahr 
1624 vom 1. Januar an, welches im weftphä- 
lichen Frieden ald das Jahr angenommen 
wurde, nach welchen der Zuſtand ber Katho: 
liſchen und Evangelifhen Religion im dent: 
Ihen Reiche allemal beſtimmt und emtfdgieden 
werden follte, daß daher die Regel ift: Wie ed 
im Jahr 1624 gehalten worden, bei dem bleibt 
ed; der: Uti possidetis, ita possideatis. 
Bon diefer Norm kann nun nicht einmal durch 
einen Vergleich abgewichen werden, Philipp 
Wörterb. d. Kirch.⸗Rechts. ©. 383. 
Normalriffe, |. Schule. (Schulhaus.) 
Noſſen. Ephoralitadt, (14 Parochien, 18 


‚ Geiftlihe, 41 Schulen, 59 Lehrer, 74 Orte.) 


Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 1 Kirche, 2Geiſt 
lihe, 4 Schulen, 6 Lehrer, Königl. PBatronat, 
6 Orte, Seelz. 396. Die Katholiken de 
Ger.-⸗Amts N. gehören in die Pfarr: Mbmini- 
ftration Meißen. 

Roftig. Evang.⸗luth. wend. Pfarrkirchdoij, 
DOberlaufig, Ger. Amt Weißenberg, 1 Kirck, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.⸗Patron. 
6 Orte, Seelz. 592. 

Noſtiz-Weigsdorf-Stiftung, f. St 
tungen. 

Notarius, |. Superintendenten, Regi- 
ftraturen. 

Nothfall, f. Taufe. 

Nothzucht, f. Ehe. 

Notification, f. Recognition. 

Nullitätsklage, f. Adminiftrativ: Je 
ſtizſachen. | 

Nutznießer, ſ. Amts⸗Einkommen, Gtän- 


1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron., deverfammlung. 


6 Orte, Seelz. 810. 


Nymphomanie, |. Ehe (Scheidung). 


Dberwinfel — Obfervanz. 261 


tholiken des Ger.:Amt3 D. gehören in die 
che zu Annaberg. 
Dberwintel. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdorf, 
h. Waldenburg, Ger.-Amt Remfa, 3 Kir: 
ı (Fil. Grumbach), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
:brer, Fürſtl. Schönburg. Patronat, Orte, 
elz. 924. 
Dblaten, f. Hoftien, Abendmahl. 
Dbligationen, landichaft., f. Staats: 
ere. Ä 
Obrigkeit (weltliche). Die weltliche Obrig⸗ 
hat keine Macht, über geſchworenen Eid 
erkennen. Constitutio XXXVI P. II. — 
: Obrigkeit ſoll daran fein, weil ein jeder 
yeiter feines Lohnes werth ift, da die Kir⸗ 
i⸗ und Schuldiener ihre Befoldung und 
ers, zu rechter und beitimmter Zeit und 
te Abbruch befommen mögen. Da fie aber 
wegen fich beflagen thäten, daß fie ihrer 
ſoldung nicht theilhaftig werden könnten; 
‚follen ihnen darzu, ohne gewöhnlichen Ge: 
MB: Proceß ſchleunig verholfen werden. 
wid. Synod. Decr. v. 15. Septbr. 1673, ſ. 
imathöangehörigfeit, Privat⸗Gerichtsſtand, 
Niche Perfonen, Städteordnung, Gottes: 
af, Kirchrechnung, Begräbniß, Armenver: 
nung, Schule. 
ervanz, oder jede alte Gewohnheit in 

chlichen Sachen, welche fchon jeit mehreren 
Iren in Ausübung gebracht und alfo durch 
. Länge der Zeit an einem Orte berrfchend 
worden, betrifft entweder die äußere Ein- 
bung des Sottesdienftes oder gemiffe Ver- 
Etnifie, Berechtfame und Einkünfte geiftlicher 
erfonen und Sachen. Sie ift zwar nicht 
BR Geſetz, ſteht aber doch mit den Geſetzen 
genauefter Verbindung und oft in Eollifion 
WM macht dahero auch oft in Anfebung der 
Rbengefeie von der allgemeinen Regel Aus: 
huen. Die Gültigkeit einer ſolchen Obfer: 
u beruht darauf, daß fie 1) mehrere öffent: 
R und einander gleichfeiende Handlungen, 
bie ſtillſchweigende Erlaubniß des Landes: 
a und der Geſetze für fidh babe, und 3) 
I Re nichts enthalte, was moralifch böfe, 
R natürlichen Rechte, der Religion, den 
lichen Gitten oder einem fhon vorhan⸗ 
eu Geſetze widerſpreche, d. b. fie kann wohl 
Ausnahme des Geſetzes geduldet fein, aber 
darf fie die ganze Abficht des Geſetzes ver: 
In und zerftören. In Anjehung ihres 


verfagen wollte. Die Handlungen, morauf fie 
gegründet wird, müffen öffentliche, aber nicht 
heimliche fein, da3 beißt nicht folche, zu wel: 
hen der Landesherr oder die, welche feine 
Nechte vertreten, gewiß ihre Einwilligung 
nicht gegeben haben würden, wenn fie ihnen 
befannt geworden wären. Wenn 3.3. ein 
Geiftliher ein gewiſſes Vorrecht gegen ein 
Aequivalent abtreten wollte, fo könnte defien 
Nachfolger dieſes Vorrecht wieder zurüdver: 
langen, wenn es glei ſchon Obfervanz ge: 
worden wäre, ein Gewiffes an Geld dafür zu 
nehmen, weil der Landesherr nicht dazu ftill 
geſchwiegen haben würde, daß der Pfarrer, ala 
bloßer Verwalter eined Vorrechts, ſolches ge: 
gen die Rechte des Fürſten bätte veräußern 
wollen. Eine Handlung, die in Anfehung ihrer 
erften Ausübung vieljährig, in Anfehung ihrer 
Wiederholung aber jehr felten ift, kann nicht 
als Obfervanz angezogen werden. Wenn 5.2. 
vor 40 Jahren eine Haustaufe bei dem Kinde 
eined Mannes verrichtet worden, dem dieſes 
Vorrecht nicht zufteht und nach %0 Sahren bei 
dem nachfolgenden Befiter deffelben Haufe 
das auch gefchehen war, fo folgt daraus nicht, 
daß der jebige Prediger bei dem dritten Beſitzer 
wieder die Haustaufe unter dem Namen einer 
Obſervanz verrichten dürfe, weil eine Hand: 
Yung, die ohnedied, ohne Dispenfation, diefem 
Beſitzer eigentlich nicht geftattet ift, zu wenig 
wiederholt worden ift, als daß fie für eine Ob: 
jervanz gelten köͤnne. Man pflegt übrigens 
die Obfervanzen einzutheilen in geduldete, die 
noch dur Fein Geſetz oder Ausfprud der 
Dbern verboten find und in beftätigte, welche 
durch Geſetze oder Ausfprüche der Eonfiftorien 
befräftiget worden find. Durch Gefeke beftä- 
tigte find alle kirchlichen Obfervanzen und 
glei bei der Reformation ins Rituale der 
Kirhe aufgenommene Geremonien; durch 
Conſiſtorialansſprüche hingegen befräftigte 
find die erhöhten Accidenzien der Geift: 
lichen. Es kommt übrigend einem “Pre: 
dDiger zu, Die vorgefundenen Obfervanzen 
feines Orts genau zu beobachten, die gültigen 
beizubehalten, diejenigen, welche ungerecht 
find, oder in Widerſpruch mit den Geſetzen 
ftehen, oder wider die guten Sitten verftoßen, 
anzuzeigen und um Remedur derfelben nad: 
zuſuchen; vorzüglich gerechte, billige und nüß: 
lihe Obfervanzen in guter Ausübung zu er: 
terö muß fie wenigftend praescriptionem Phalten und dafür zu forgen, daß fie nicht von 
fi haben, wenn man etwas auf fie bauen |andern, denen es nicht zukommt, abgebradt 
d vermöge derfelben etwas begehren oder! werden; neue Obfervanzen, die zum Nachtheile 























































260 


denen in den alten Erblanden. Namentlich 
tritt aud) das Minifterium de3 Eultus zu den 
eiftlihen Behörden der Oberlauſitz in das 

57 der Verfaſſungsurkunde angegebene Ver: 
bhältnig. Unter den daſelbſt erwähnten geſetz⸗ 
lien Bejtimmungen, nach welchen der König 
die Staatögewalt über die Kirchen (jus circa 
sacra), fowie die Aufjiht und das Schutzrecht 
über diefelben auszuüben hat, ift für die Ober- 
laujig der Traditiongreceß vom 30. Mai 1635 
u. der Traditionsabfhied vom 24. April 1636 
mit begriffen. Der $ 58 der Verfafjungdur: 
kunde findet in beiden Landestheilen gleiche 
Anwendung. ($ 9.) Die Eonfiitorialgefgäfte 
bei den evangeliſchen Glaubensgenoſſen in der 
Oberlauſitz werden ferner, wie biöher von ber 
dafigen Regierungs⸗ und Juftigbehörbe beforgt 
werden. Erjterer wird zu dem Ende ſtets ein 
evangelifher Geiftliher ald Kirchen: und 
Schuiraih beigegeben fein. Die Eonfiftorial: 
gerechtſame und geiſtliche Gerichtsbarkeit der 
GStadträthe und einiger Vaſallen in der Ober: 
Taufig bleiben in ihrem bisherigen Umfange 
und verfafjungsmäßigen Verhältniffe zu der 
Regierungsbehörde aud ferner in Wirkſam⸗ 
keit, fo lange nit nad $ 3 mit Einverftänd: 
niß der Brovinzialftände eine Aenderung ge 
troffen wird. ($ 11.) Das dem Landfreife ges 
bhörige Schulfehrer:Seminar in Budiffin wird 
in der bisherigen Maaße fortbeftehen, und die 
Theilnahme der Stände des Landkreifes an 
deffen Direction und der Verwaltung feines 
Fonds bleibt unverändert. ($ 47.) Urkunde 
v. 17. Novbr. 1834. 

Uebrigend f. Che, Ablöfung, Anlagen, 
Amtöbefegung, Amtzerledigung, Brandver: 
figerung, Sandidaten, Bottesdienft, Kirchen: 
bücher, Kirchenpatron, Kirchrechnung, Kirchen⸗ 
vermögen, Kirchfahrt, Schule, Pfarrer. 

DOberlehrer, f. Witiwenpenſions-Caſſe. 

Dberleuteröborf. oang.:luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Oberlaufig, Gerichts⸗Amt Großfhönau, 
1Ricche, 1 Pfarrer, 2Schulen, 2Xehrer, Priv. 
Patronat, 5 Drte, Seelz. 2667. 

Oberlichtenau. Evang.⸗luth. Pfarrlichdorf, 
Eph. Radeberg, Ger.⸗Amt Pulsnitz, ı Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
1 Ort, Seelz. 881. 

Dberlungwig. Gvang.:Iuth. Pfarrkirchdorf, 
Ephorie Waldenburg, Juftizamt Lichtenftein, 
1Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 5Lchrer, Fürftl. 
Schonburg. PBatronat, 1 Ort, Seeiz. 4367. 

Dberneufönberg. Evang.:luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Ephorie Frauenftein, Ger.:Amt Gaida, 


Dberlehrer — Oberwiefenthal. 


1 Kirche, I Pfarrer, ı Schule, I Lehrer, Priv. 
Batronat, 1.Ort, Seelz. 579. 

Dberoderwig. Cvang.:luth. Pfarrkirchdorf 
Oberlauſitz, Gerichts- Amt Herrnhut, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Briv.-Batron., 
1 Ort, Seelz. 3466. 

DOberoffizier, |. Taufe, Ehe (Schlie⸗ 
Bung), Armenweſen (Beitrag). 

Dberottenborf. Evang.:luth. Pfarrlitqh⸗ 
dorf, Eph. Bifhoffäwerda, Ger.:Amt Reuftedt, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.: 
Patronat, 2 Drte, Seel;. 1167. 

Dberpfanneniel. Evang.:luth. Pfarrlird- 
dorf, Eph. Lößnig, Juſtiz Amt Hartenftein, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Fürftl. 
Schönburg. PBatronat, 1 Ort, Seelz. 531. 

DOberrabbiner, f. Juden, Ehe (Sqhlie⸗ 
Bung). 

Söðerrechnungsdeputation. Diefelbe iſt be: 
rechtigt, die Rechnungsführer durch Gtrefen 
zu ihren Obliegenheiten anzuhalten, ſowie bei 
nicht erfolgter oder ungenügend befundener 
Beantwortung der Erinnerungen, den Red: 
nungsabſchluß nad dem Rechnungdergebnifie 
feitzuftellen und die außgeworfenen Defecigel- 
der oder Rüdftände einzubringen. Geſet vom 
3. Januar 1835 $ 19. 

Dberfäleme. Evang.luth. Pfarrlirhderf, 
Eph. und Gerichts⸗ Amt Schneeberg, 1 Kirche 
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Pa: 
tronat, 2 Orte, Seelz. 1703. 








Dberſchoͤna. Evang. «Tuth. Pfarrkirdderf, 
Eph. und Ger.:Amt Freiberg, 2 Kirchen ud 
1 Rapelle (Fil. Wegefahrt), 1 Pfarrer, 4m: 
Ien, 3 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 3 Orte, ech. 
2277. 


Dberfeiferöborf. Evang.:Iuth. Pfarrkirch⸗ 
borf, Oberlaufig, Ger.:Amt Zittau, ı Kirche 
1 Pfarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Klöſterl. Ba: 
tronat, 1 Ort, Seelz. 1583. 

Dberftelle, ſ. Superintendent. 

Dberullersdorf. Evang.⸗ luth. Pfarrkirqh⸗ 
dorf, Oberlauſitz, Ger.⸗Amt Zittau, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.⸗Patron, 
3 Orte, Seelz. 890. 

Dberwiera. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdor, 
Eph. und Juſtiz- Amt Waldenburg, 1 Kirdk, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Fürfl. Schön: 
burg. Batronat, 3 Orte, Seelz. 786. 

Dberwiefenthal. Evang.⸗luth. Stadtpfart⸗ 
amt, Eph. Annaberg, Ger.-Amt Oberwieſen⸗ 
tHal, 1 Kirche, 2Geihlige, 3 Schulen, 5Lehter, 
Rönigl. PBatronat, 3 Orte, Seelz. 2944, Die 


DOberwintel — Obfervanz. 


































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262 


feiner Nachfolger gereichen könnten, nicht ein: 
zuführen, wenn fie ihm gleich in feiner gegen: 
wörtigen Lage nützlich und bequem mären. 
Lobenswerth ift es, wenn ein Prediger feinem 
Nachfolger im Amte alle in der Parochie her- 
gebrachte Obſervanzen ſchriftlich Hinterläßt, 
ſowie es ihm auch erlaubt iſt, alte und ſchaͤd⸗ 
iiche Obſervanzen, wenn Niemand darunter 
leidet, wohl aber einer oder mehrere dabei ge⸗ 
winnen, ohne weitere Anfrage auf eine feine 
und nicht auffallende Art anzubringen. Nach 
folgen Obſervanzen, infofern fie gültig und 
beftätigt find, muß ſich auch jeder Privatmann, 
der nicht Kirchendiener ift, richten, und wenn 
er fie aus Eigenfinn oder Liebe zum Sonder: 
lichen übertreten wollte, würde er zu willfür- 
licher Strafe gezogen werden können. Philipp. 
©. 390. Redliche, beftändige Gewohnheiten, 
ehrbare und gute Ordnungen und Statuten 
find ald Rechtsnormen anzufehen und derogi: 
ten den gemeinen Rechte. App. G.-⸗O. vom 
T. Oct. 1605. Eod. Aug. T. I. ©. 1235. Zur 
rechtlichen Begründung eines Gewohnheits- 
rechts ift, abgefehen von fonftigen Erforder⸗ 
niffen, der Ablauf eines Zeitraums bon ver 
nigftens 31 Jahren, 6 Wochen, 3 Tagen, in 
gleichen die Exiſtenz von inindeſtens 3 Fällen, 
in welchem der behaupteten Obfervanz nach— 

" gegangen worden, wie bei der Verjährung dar: 
zuthun. Bekanntmachung d. O.-A.-Ger. vom 
6. Aug. 1836. ©. Kite. 


Obftbau, f. Amts-Einkommen (Grund: 
flüge). 





Obſtbaumzucht, f. Schule (Lehrer). 

Obftbüdlein, ſ. Schule. 

Deuli. Der dritte Faften-Sonntag. Weil 
man den öffentlihen Gottesdienft an diefem 
Sonntage mit dem 15. Vs. des 25. Pfalmen 
begann: Oculi mei semper ad Dominum, jo 
erhielt er diefen Namen, heißt auf: dominica 
adorationis Christi, weil die grieh. Chrijten 
an ihm, zur Erinnerung ded Kreuzes Chriſti 
ein Kreuz herumtrugen, um fi dabei zur 
ruhigen Ertragung ber beſchwerlichen Faſten⸗ 
übungen zu ermuntern. S. Feſttage. 

DO dem, übelriechender, ſ. Ehe (Scheidung). 

Deconomen, ſ. Univerfität. 

Deconomus, f. Landesſchule, Univerfis 
tät. 

Deberan. Gvang. = Iuth. Stadtpfarramt, 
Eph. Ehemnig, Ger.: Amt Dederan, 2 Kir-t 
hen, 2 Geiftlihe, 6 Schulen, 14 Lehrer, K. 
Patronat, 9 Orte, Seelz. 7484. Die Katholi: 





Obſtbau — Olbernhau. 


ten des Ger.⸗Amts O. gehören in die kathol. 
Kirche zu Chemnitz. 

Defen, ſ. Amtswohnung. 

Oelmühle, ſ. Gottesdienſt, Sonntag. 

Delſen. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Cph. 
Pirna, Ger.⸗Amt Gottleuba, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
ver, 1 Schule, 1Lehrer, Priv.:Batron, 2 Orte, 


. Ephoralftadt. (99 Ortſchaften, 
16 Parodien, 19 Geiftlihe, 38 Schulen, 45 
Lehrer.) Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 2 Kir⸗ 
hen, 3 Geiftliche, 8 Schulen, 16 Lehrer, Priv. 
Batronat, 14 Orte, Seelz. 9797. Die Katho: 
liten des Ger.⸗Amis O. gehören in die Kirde 
zu Ziidau. 

Delönig. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.-Amt Stollberg, ı Kirche, 1 Pfarrer, 
3 Schulen, 4 Lehrer, Fürftl. Schönburg. Pa: 
tronat, 3 Orte, Seelz. 3473. 

Delzſchau. vang.: Iuth. Pfarrkirchdotf 
Eph. Borna, Geriht3-Amt Rötha, 1 Kirche 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.Patron, 
3 Orte, Seelz. 616. 

Deftreih. Durch den Haupt⸗Grenz⸗Terri⸗ 
torial⸗Receß zwifhen Sachſen und Oeſtreich 
vom 5. März 1848 entfagte Se. Majeftät der 
Kaiſer von Oeſtreich Seinen Anſprüchen auf 
die bisher ftreitig geweſene Landeshoheit über 
die vier Rumburger Ortſchaften: Rieder: u. 
Neu⸗Leutersdorf, Jofephdorf und Neuwalde 
fowie die Enclave Schirgiswalde (incorporirt 
feit den Befanntmadjung. v. 15. Juli 1865 u 
dv. 31. März 1849) zu Öunften Gr. MWajeſtät 
des Königs von Sachſen und Deſſen Radfol: 
ger, in defien vollftändigen Beſit fie Übergin- 
gen. Hinſichtlich des jus summum circa saera 
und de3 jus episcopale ift in Betreff obiger 
Gebietöreguliung wie aud) anberer (Wei 
dorf, Ullersdorf, Fleigen, Grün, Elfter, Bram: 
bad), Schönberg) Kaif. K. Oeſtreich. Geits 
dem Königreihd Sachſen die Gegenfeitigkei 
zugefihert worden. Geparatacte vom 5. 
1848. ©. Ehe. 

Deftreihifche Unterthanen, ſ. Zeugnife. 

Officialanzeigen, f. Superintendent. 
, DOfficialerpeditionen, f. Superinten 

ent. 

Official-Kirchenſtände, f. Kirden 
fühle, 

Dfficial: Schriften, |. Portofreiheit. 
Dfficiere, |. Ehe (Schließung). 
Ohrenbeichte, f. Beichte. 

Olbernhau. Marktflecken. Evang.⸗luth. 
Pfarrkirchdorf d. Eph. Marienberg, Ger.Auit 








264 


Unterm 5. Jebruar 1849 find alle Dorfrich⸗ 
ter angewiejen worden, die entitandenen Refte 
gerichtlich einzuziehen, ohne erft eine Auffor- 
derung des betr. Pfarrerd abzuwarten. Dieß 
muß nad den Befehlen vom 22. März 18% 
und vom 14. November 1840 unentgeltlich ge- 
ſchehen. 

Nach den geſetzlichen Vorſchriften vom 
10. Januar 1724 und vom 25. Januar 1836 
gehören die DOpferpfennige in Concurspro⸗ 
ceffen in die erfte Elaffe der Schulden. Nah 
der. Verordnung vom 23. November 1840 if 
bei Einnahme der Häuslergroſchen ꝛc. ein 
Groſchen mit 1 Nor. 3 Pf. und zwei Grofchen 
mit 2 Ngr. 6 Pf. zu berechnen. 

Nah dem Herkommen wird jebt das Opfer: 
geld nur von denjenigen gefordert, welche be⸗ 
reit3 confirmirt worden find, fowie man denn 
auch das Miffalgeld nicht von den Begüterten 
einzubeben pflegt, die feinen Decem zu ſchüt⸗ 
ten batten. 

Hiernady find alfo einzuheben: vierteljähr: 
lich ı Pfennig Opfergeld von jedem Conſir⸗ 
mirten und alljährig 2Ngr. 6 Pf. Häusler: 
oder Miffalgeld von jedem Gärtner, Häusler 
und Dausgenoffen. 

Das Opfergeld erhält der Pfarrer allein, 
während das Häusler: oder Miffalgeld nad 
Höhe °/, an den Pfarrer und nad Höhe !/, 
an den Kirchſchullehrer zu gewähren ift. 

Die Ortsrichter find verbunden, diefe Gel: 
der unaufgefordert zur gehörigen Zeit einzu: 
fammeln und volftändig abzuliefern, haben 
auch unter eigner Vertretung etwaige 
Reftanten, ohne auf eine Anregung von Sei: 
ten de3 Nutznießers zu warten, der Kirchen: 
Inſpection zur Beitreibung anzuzeigen. 

Dies zur Aufklärung über diefe wohl be: 
gründete Abgabe und erwarten wir, daß die 
Berpflichteten die Einſammlung derfelben den 
Ortsrichtern durch prompte Zahlung erleidh- 
tern und ung nicht nötbigen werden, mit Loft: 
fpieligen Zwangsmaßregeln zu verfahren.” 

K. Landger. Chemnitz den 1. Juli 1856. 

Oppach. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Ober: 
laufig, Ger.:AmtNeufalza, ı Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 3 Lehrer, Priv. : Patronat, 4 Orte, 
Seelz. 2400 ca. 

Ordalien. Gottezurtheile, bei denen man 
glaubte, Gott felbft werde dur) ein Wunder 
Schuld oder Unfhuld bezeichnen. 

Drden, geiftliche, f. geiftliche Orden. 

Drdendgüter (Güterfond3), f. Stiftun: 
gen. 


Oppach — Ordination3-Diplom. 


Drdend-Kanzlei. Zür die Angelegenheiten 
jämmtlier Orden befteht eine Kgl. Ordens; 
Kanzlei, die folgende Beamte hat: einen Or- 
dens⸗Kanzler, einen Ordens⸗Secretair, Tinen 
Ordend-Kanzlift. Staatshandbuch für das K. 
Sadjfen. 1858. ©. 3—52. 

Drdensverbindungen, ſ. Univerfität, 
Gymnafien. 

Drdination, |. Amtsbeſetzung. 
Drdinationd-Diplom. Nach der Eult.-:Min.: 
Vdg. vom 28. April 1836 lautet das dem evan- 
gelifch-Iutherifchen Geiftlihen unter eigenhän⸗ 
diger Vollziehung Seiten des Präfidenten und 
der Räthe des K. Evangel. Landes⸗Confiſtorii 
den zum Predigtamt Geweiheten auszuftellende 
Ordinations⸗Diplom folgendermanßen : 

Potentissimi Principis et Domini, Do- 
mini (Iohannis), Regis Saxoniae ete. ete. 
etc. Domini Clementissimi, nos, ad ecele- 
siasticum Augustanae confessionis in regno 
Saxoniae Consistorium Deputati, universis 
et singulis, quibus hae literae legendas 
offeruntur, in Christo salutem precamır. 

Non alia vox in coelo et in terra unquam 
ardentior audita est, quam precatio Filü 
Dei in agone, in qua petit colligi et servari 
Ecclesiam, et sic regi. ut unum sit in Deo. 
Idem, inde usque ab initio generis humani, 
omnibus temporibus, donec universa Eeccle- 
sia ex morte suscitabitur, petit. Propter 
hanc Filii precationem cum colligat Deus 
Ecclesiam, inter nos quoque, gratias agimus 
et aeterno, Patri et Filio ejus, Domino no- 
stro Iesu Christo, et Spiritui Bancto et ge- 
mitus nostros ad Summi Sacerdotis nostri, 
Domini Iesu Christi, precationem adjungi- 
mus, et petimus ut semper, inter nos quo- 
que, colligatur Ecclesia.. Quod cum fiat 
voce Evangelii, et non aliter, sicut seriptum 
est: Evangelium est potentia Dei ad salo- 
tem omni credenti, vult Deus eligi idoneos 
ad docendum Evangelium. Testamur igi- 
tur hunce Reverendum Virum etc. 

Quum autem a nobis petitum sit, ut, ez- 
plorata ejus eruditione, adderemus pubi- 
cum ritum ordinationis, diligenter eum au- 
divimus, et comperimus, eum recte tener® 
summam doctrinae Christianae, et pie et 
constanter puritätem Evangelii quam Ec- 
clesia nostra cum Catholica, Ecclesis Chri- 
sti profitetur, amplecti et ab opinionibus 
sectariis et fanaticis serio abhorrere. Pro- 
misit etiam hic in doctrina constantiam, et 
in officio fidem ac diligentiam. 


‚ Drbdinator — Ortsridter, 265 


Quare ei, doctrinam Ay licam, | heit zur Uebung im Orgelfpiel Kr. 
pain ei in — mi- ne Leipz. 17. —— 


‚postolos, Evangelistas, Orth Heter Beide 
Pastores et Doctores; et sicut Dominus in- | en — ee gan — 
‚Ego sum vitis, vos palmites, sine me | raudit, im theblog ſaen und — 
facere; oramus eum, ut etetheologiſen Sinne Lommu beides. —— 
—— ordinati Ministerio, et fa- | auf ve bereinftimmung der Lehre mit 


adsit 
sit salutare. Ipsum etiam ..... et ;rift und den olii Bien 
—— ipsius hortamur, re en I — 


retineat. Ubi enim ineurrupta |}, nftimmung i 
vox Versuche ibi vere —— Sen ift Orthol ae 
en Deus aeternam ju: Lehre. 
et vitam, vere exandit et Arash — ee ae tn 
mitigat etiam nerumnas hujus — f. Schule. (Unterricht.) 
2" Qusre ab Meder br Kenenner 





5 den Kirchen ift entweder befons| Ortsftatuten, f. Localftatut, 
—* a — dorf, Eh. F 


266 


2 Schulen, 2 Lehrer, Gräfl. Solms: Wilden: 
feld Patronat, 3 Orte, Seelz. 2097. 

ODſchatz. Cphoralitadt, (27 Parochien, 111 
Drte, 32 Geiftlihe, 49 Schulen, 66 Lehrer.) 
Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 3 Kirchen, 3Weift: 
liche, 3 Schulen, 12 Xebrer, Königl. Patron., 
2 Orte, Seelz. 5733. Die Katholiken d. Ger.⸗ 
Amts D. gehören in die Fatbolifche Kirche zu 
Hubertugsburg. 

Dfie. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Rochlitz, Ger.: Amt Seithain, ı Kirche, ı Pfar: 
rer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.: Patronat, 
7 Orte, Seel. 1057. 

Dfling. (Marktfleden.) Evang.⸗luth. wend. 
Pfarrkirchdorf, Oberlaufig, Ger.:Amt Camenz, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 3Schulen, 3Lehrer, Briv.: 
Patronat, 17 Orte, Seelz. 1862 ca. 

Dftereier, f. Amts: Einfommen, Abld: 
jung. 

Dftereramen, f. Schule (Prüfungen). 

Dfterfeiertage, ſ. Feſttage, Schule 
(Ferien). 

Dfiern. Erſtes hohes Feſt der chriftlichen 
Kirche (Passah, transitus, dies resurectio- 
nis omnium fidelium, dies sanctae Christi 
Dei nostr. resurrectionis), ift das ältefte, er: 
weislich [hon zur Zeit der Apoftel gefeierte 
Feſt, zuerit zugleich mit den Juden (14. des 
Mts. Nifan). Die Ofterftreitigleiten über die 
Zeit diefer Feier beendigte das Concilium zu 
Nicka (3235 n. Chr.), welches beftimmte, daß 
allemal an dem Sonntage nad) dem Vollmond 
der Frühlingsnachtgleiche dad Tfterfeft zu 
feiern fei. Der Biſchof von Alerandrien hatte 
jährlich den Tag auszurechnen (Cyclus pa- 

is) und ihn durch literas paschales den 
übrigen Biſchöfen befannt zu machen. Im 
J. 1775 beſchloſſen die evangelifhen Reichs: 
fände die Gregorianifche Zeitrehnung anzu- 
nehmen. Die Dauer diefed Yeftes war ur: 


ünali 8 t und bis 
ſprünglich auf 8 Tage fetgefegt und zwar bi Eph. und Ger.-Amt Pirna, ı Kirche, 1 


zum 9. 1094 n. Chr. Geb. ; von da auf 3 Tage 
und im 8. Sachfen vom J. 1831 an auf 2 Tage. 
Man taufte am Oftermorgen die Katechume: 


nen (Röm. 6, 3—5). Den Ofterbeiligen: 


Abend nannte man den großen oder heiligen 
Sabbath und würdigte ihn in NRüdficht der 
Hölenfahrt Ehrifti (1. Petr. 3, 19), befonde: 
rer Auszeihnung. Dan weihte an dieſem 


Oſchatz — Otterwiſch. 


Tage das Taufwaſſer für das ganze Jahr. 
(Daher unſer Oſterwaſſerholen.) Das Oſter⸗ 
feſt wurde als heiliges Freudenfeſt gefeiert 
und im J. 1215 befahl man den Genuß des 
heiligen Abendmahl3 am Ofterfeft ala Geſetz. 
Aud gab man am Ofterfefte Gefangene los, 
mit Ausnahme der des Kirchenraubes, 
Majeſtätsverbrechen, der Münzfälſchung, der 
Nothzucht und des Todtichlagd wegen Deti: 
nirten. Ofterfeuer wurden und werden 
wohl noch jet als Zeichen der Freude über 
Jeſu Auferftehung am heiligen Abend oder 
am 1. Feiertage bier und da auf den Bergen 
angezündet, was oft Anlaß zu wilden Jubel 
und Unfug aller Art gab. Oftereier (bıumt, 
roth) jollen nah der Vermuthung Einiger in 
die Alt. chriftl. Kirche an das mit dem Oſter⸗ 
feit aufhörende Faften erinnern und das erfle 
ftärkende Rahrungsmittel gewefen fein, mas 
man wieder genoß. Die Römer feterten aber 
Eaftor und Pollur zu Ehren, um diefelbe Zeit, 
ihr Eierfeſt. S. Schule (Aufnahme), Bot: 
tesdienft. - 

Dftrig. Römiſch-kathol. Stadtpfarramt, 
Dberlaufiß, Gerichts-Amt Oſtritz, 1 Kirde, 3 
Geiftlihe,, 3 Schulen, 6 Lehrer, Domftiffl. 
Patronat, 5 Orte, Seelz. 3348, 1 evangeliſche 
Schule, 1 Lehrer. 

Dfttow. Römiſch⸗-kathol. wendifches Pfarr: 
firhdorf, Ob.-Lauſitz, Ger.:Amt Samenz, I 
Kirche, I Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Dom: 
ftiftl. Patron., 3 Orte, Seelz. 510. 

Dttendorf. Evang.⸗luth. Pfarrfirhteri, 
Eph. und Ger.:Amt Radeberg, 1 Kirche, 1 
Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Briv.:Patronat, 
4 Orte, Seelz. 1013. 

Dttendorf. Evang. = luth. Alantirhhert 
Eph. Frankenberg, Ger.-Amt M 
Kirche, I Pfarrer, 1 Schule, 2 For . 
Patron., 1 Ort, Seelz. 1149. 


Ditendorf. Evang. :luth. —— 


ter, 1Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗-Patron., 3Orte, 
Seelz. 1184. 
Ottendorf, ſ. Oberottendorf. 
Otterwiſch. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Grimma, Ger.⸗Amt Lauſigk, 2 Kirchen 
(Filial Stockheim), 1 Pfarrer, 2 
2 Lehrer, Priv.⸗Patron., 2 Orte, Seelz. 861. 


Pabſtdorf — Paſtor. 


267 


P. 


dorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
rna, Ger.⸗Amt Königſtein, 2 Kirchen 
Cunnersdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
‚ Königl, Patronat, 4 Orte, Seelz. 


tcontracte, |. Amt3:Eintommen. 
tgelder, ſ. Amts-Einkommen. 
um addietionis in diem, iſt die 
einer Eheverbindung auf Tag und 
‚ alfo unter der Bedingung, daß das 
iß ungültig ſein ſolle, wenn ſich bin⸗ 
7 beſtimmten Friſt eine beſſere Gele: 
t zur Verheirathung böte. Philipp, 
uch des Kirchenrechts 1803. Weber 
bindlichleit eines folchen Pacti find 
henrechtölehrer verjchiedener Mei: 


igogen, f. Univerfität. 
e, |. Armenwefen, Leichenpäffe, Be: 


ven. 
enfonntag. (Dom. Palmarum, Balm: 
min. Osanna.) Der leute Sonntag 
rn, das Passah competentium und 
julgentiae der Juden, welche die Ge: 
t hatten an demfelben Gefangene los⸗ 
und Schuldnern die Schulden zu 
Seit dem 4. Jahrh. wird der Tag 
riehifchen und feit dem 8. Jahrh. in 
ifhen Kirche zur Erinnerung an den 
des Heilands in Jeruſalem begangen. 
Gebrauch, am Laubhüttenfeit grüne 
unter SHoflannaruf zu fchwingen, 
I die Entitehung des Feſtes bewirkt. 
ı und in andern Orten kathol. Länder 
an diefem Tage die Palmenweibe. 
ngelifhe Kirche bat ziemlich allgemein 
n Tage die Confirmation der Katechu⸗ 
ingeführt. ©. Eonfirmation. 
Mb. Evang.⸗-luth. Pfarrkirchdorf, 
ipzig II., Ger.:Amt Taucha, 3 
l. Athen und Sommerfeld), 1 Pfar: 
Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Batronat, 
Seelz. 906. 
iermübhle, f. Gottesdienft, Sonn: 


mborf. Evang.:Tuth. Diaretichborf, 
fen, Ger.:Amt Hainichen, 1 Kirche, 
rt, 4 Schulen, 4 Xehrer, Königl. Ba: 
; Orte, Seelz. 2764, 


Papfſt. Es ſoll von demfelben in Schrifr 
ten mit Achtung gefprohen werden. Doc 
können päpftlihde Allocutionen als in die 
Reihe politifcher Erfcheinungen getreten vom 
Öffentlihen Standpunft aus beleudtet und 
widerlegt werden. Vdg. d. Min. d. Inn, 
v. 28. Mai 1839. 

Paraphernalgüter find Güter einer Che: 
frau, weldye derfelben erft nad der Ehe zu: 
gefallen find. S. Ehe (Schließung). 

Parentation, f. Begräbnig, Abdankung. 

Pareter, f. Abendmahl. 

Parochialgeſetz v. 8. März 1838. 

Parochialkirche (Pfarrkirche) ift eine ſolche 
Kirche, die einen befondern Geiftlihen bat 
und in welcher alle gottesdienſtlichen Verrich⸗ 
tungen geübt werden, zum Unterfchied von 
Gottesaderfirhen 2c. Die roömiſch-kathol. 
Klofterkicchen find Feine Parochialkirchen, in: 
dem weder Taufen noch Trauungen, noch Be: 
erdigungen von den Mönchen beforgt werden 
dürfen. Stihart, Kirchenpforte 1846. ©. 88. 

Parochiallaften, f. Anlagen, Abgaben. 

Parochialnexus, f. Schule. 

Parochialrecht. Das find theils die Rechte 
der Eingepfarrten als ſolcher, theils Die Nechte 
des Pfarrers, nach welchen er Schub und Unter: 
balt bei feiner Parochie und Kirche zu verlan: 
gen berechtigt iſt. 

Parochialſchulen, f. Schulen. 

Parodialverband, f. Kirchfahrt. 

Paro &hialverbältniffe, ſ. ——* 

Parochialvermögen, ſ. Mrcheiwer 
mögen. 

Parochialzwang, ſ. Kirchfahrt, Kirche, 
Schule, Abendmahl. 

Parochianen, ſ. Kirchfahrt. 

Parochie, ſ. Rirhfahtt. 

Parteien, f. Ehe (Scheidung, Sühne: 


3 ir: verſuch, Rüdtritt). 


Barticularfhulen, f. Schule. 
Particularverfafjung,f. Ob.:Laufik. 
Partus legitimus, f. Geburt (eheliche). 
Pasſionsgeſchichte, f. Gottesdienft 


(Predigtterte). 


Paſtor (Pfarrer), ift eine zur Beförderung 
des Chriftentbnms und Führung des Dienftes 
am Wort bei einer beftimmten Gemeinde 
öffentlich und gefehmäßig verordnete Berfen, 


268 


melde in Folge deſſen gewiſſe Rechte und 
Pflihten hat. ©. Töllner, Grundriß der 
Paftoraltheologie. 
Paftoralbefheinigung, |. Zeugniffe. 
Paftoralerfabrung, f. Superintenden: 
ten. 
Paſtoralklugheit, |. Amtzführung. 
Paſtoraltheologie. (Kirchenrechtslehre, 
Paſtoralklugheit) Wenn früher mit Recht 
darüber geflagt ward, daß diefem Zweige der 
theologifhen Wiſſenſchaften auf den Univer: 
fitäten zu menig oder oft gar keine Pflege zu 
Theil ward, fo ift dem mohl jett abgebolfen. 
Wie nöthig ift aber auch dem angehenden 
Prediger ein gründlicher und ausführlicher 
Unterrit von der weifen und gewiffenbaften 
Berwaltung des evangeliſchen Predigtamtes! 
Wie ſchwierig und gefahrvoll für fo viele 
junge Prediger der erfte Eintritt in das bei: 
lige Amt, wenn auch alle theoretiſche und jpe: 
culative Gelehrfamkeit ihnen zur Seite ftebt! 
Die Eandidaten:Bereine find bei dem viel- 
feitigen Perſonalwechſel ihrer Mitglieder 
dem abzuhbelfen felbft dann nit im Stande, 
wenn auch deren Vorſtände e3 ſich angelegen 
fein laffen bisweilen oder ſelbſt jedesmal Vor: 
träge aus diefen Zweigen der heiligen Wiffen: 
Ihaft zu halten! — Die Kirchenrechts— 
Lehre it von der Paftoraltheologie dadurch 
verfhieden, daß fie fi nur mit dem beichäf- 
tigt, was geſetzmäßig ift und durch vorhan⸗ 
dene Kirchengeſetze beſtätigt, und leitet dieſe 
Geſetze aus ihren erſten Principien her. Die 
Paſtoraltheologie fügt noch das hinzu, 
was zur glücklichen Führung des Predigtamts 
und der ſpeliellen Seelſorge theils das Ge⸗ 
wiſſen, theils perſönliche Klugheit, theils die 
Erfahrung erfordert. Die Mittel, zur Paſtoral⸗ 
klugheit zu gelangen, ſind ein fleißiges Le⸗ 
ſen in der heiligen Schrift, beſonders der 
apoſtoliſchen Briefe, Umgang mit würdigen, 
erfahrenen Amtsbrüdern, die nicht nur ihre 
okonomiſchen Angelegenheiten zum Gegenſtand 
amtsbrüderlicher Converſation machen, ſon⸗ 
dern mit Ernſt untereinander berathen und 
beſprechen, wie ſie ihr Amt am gottgefällig⸗ 
ſten führen mögen, Theilnahme an amts⸗ 
brüderlichen Conferenzen, die die ſem Zwecke 
huldigen, das Studium der alten Kirchen⸗ 
geſchichte und der Kirchenväter, z. B. des 
Cyprians Briefe: qualis esse debeat vita 
sacerdotum? cf. Deyling, prudentia pa- 
storalis. Nitzſch, Paſtoralklugheit. Ro: 
ſenmüller, Anleitung für angehende Geiſt⸗ 


Paftoralbefheinigung — PBatrimonialgerigte. 


lie. Harnız, Paftoraltheologie. Herz, der 
Geiftlihe. S. Univerfität, Eandidaten-Era- 
men. . 

Paſtoraltreue. Diefer Ausdrud Tommt 
befonder3 bei Ausftelung der kirchlichen 
Zeugniffe (|. daſelbſt) vor. Manche Geiftliche 
pflegen bei Abfaffung derfelben ſich noch der 
Worte zu bedienen: „sub fide p iM, 
Db nun gleidy diefe fides an und für ſich zu 
erwarten fteht und Unterfchrift und Amtöfiegel 
diefelbe verbürgen, fo ift Doch bei Benutzung 
diefer Formel um fo mehr für die Richtigkeit 
des Niedergefhriebenen, Ertrahirten oder Bi: 
dimirten zu forgen. — Etwas Anderes if 
die Paftoraltreue, mit welcher daß Amt 
geführt werden foll, um des Segens werth 
zu fein, welden Paulus 1. Kor. 4, 3 —5 
nennt. 

Paſtor primarius. (Oberpfarrer.) Die 
fen Titel können, fofern er nicht ausdrädiid 
fundationg- und vocationsmäßig wit dem 
Pfarramt verbunden ift, dem Wortlaute nad 
nur diejenigen Pfarrer führen, weldye in gro: 
Ben Städten, wo e3 mehrere Pfarrbegitte 
giebt, an der Hauptkirche als foldye fun: 
giren, aud die übrigen Ju ihm mehr oder 
weniger vielleicht in einer Art von Gab: 
ordinationd= oder untergeordnetem Rang: 
Verhältniffe ftehen. Da indeß die Super: 
intendenten in ihrer Stellung allerdings über 
die Paftoren ihrer Didcefe als deren Bor: 
geſetzte Auffiht und Vorrang haben, auch 
ihr Pfarramt fih vor andern innerhalb ihres 
Sprengel3 in der Regel dur Größe und 
Bedeutſamkeit auszeichnet, fo führen Bice 
von ihnen nicht mit Unrecht gleichfalls den 
Titel: Oberpfarrer oder Pastor prime 
rıus, 

Anders ift das Verbältnig in der Ober: 
Laufig. Hier find die 4 Pfarrer an ben 
Hauptlirhen zu Budiffin, Zittau, Löbau und 
Camen; Primarii sc. Pastores und biefer 
Titel involvirt bei ihnen verſchiedene in ben 
Erblanden den Ephoren zuftehende amtlide 
Befugniffe. 

- Batben, f. Taufe, Gevattern,, Taf: 
zeugen. 

Pathengeld, f. Taufe. 

Patbengeihent, f. Taufe. 

Patrimonialgerihte. Bereits durch Be: 
fanntmadhung vom 26. April 1838 wurde 
denjenigen Patrimontalgerichtsinbabern, wel: 
he bis zum nächſten Landtage ihre Gerichte 
dem Staate anbieten würden, die Annahme 





270 


zukaufen befohlen worden. Cult.⸗Min.Vdg. 
d. 13. Sept. 1842. 

Bericopenbud, ſ. Gottesdienſt (Pre 
digt). 

Bericopenturnud, ſ. dafeldft. 

Peritz. Coang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Großenhain, 2Kirchen (Schwi⸗ 
8. Wulknitz), ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 
Königl. Patronat, 2 Orte, Seeiz. 487. 

Permutation, f. Amts-Einfommen 
(Srundftüde). 

Berfönlihe Befreiungen, f. Abgas 
ben, Anlagen. 

ner rföntige Dienfte, f. geiftl. Perſo⸗ 

nBerfontige Rechts ſachen, ſ. Gerichts: 

Veſonlices Vorzugsrecht, ſ. Vor: 
zugsrecht. 

Perſonalſt ände, ſ. Kirchenſtühle. 

Perſonalſteuer, ſ. Abgaben. 

verſonlichkeiten. S. Gottesdienſt (Pre⸗ 
digt). Perfönlichkeiten auf die Kanzel zu 
bringen und eigene Mißhelligkeiten mit der 
Gemeinde zum Gegenftand ſeines Vortrags zu 
machen, oder zu Viel von ſich ſelbſt zu ſprechen 
iſt der Paftoralklugheit eben fo wenig ange⸗ 
meſſen, al3 auf der andern Geite ein gemä- 
Bigtes abfiht3lofes Individualifiren vom ho⸗ 
miletifen Standpunct aus Lob verdient. ©. 
Generai⸗Artitel. 

Pertinenz ſtücke, ſ. Amts-Einkommen 
(Srundftüde). 

Peſtalozzi · Kalender. Ehemals erfchien zur 
Nachachtung für die Geiftlihen bei ihren 
Antägefgäften der Amtötalender des Super: 
intendenten Starte zu Delitzſch und der 
Churſachſ. Kirchen: und Prediger⸗ Almanach“. 
Themnitz 1801. Nach ihm der Amtstkalender 
von Ramming. Seit 1853 iſt aber dieſer mit 
dem feit 1846 beftehenden Peftalozzi:Kalender 
unter dem Titel vereinigt worden: Amts: 
Kalender für fächflihe Geiftlihe und Schul: 
lehrer und wird zum Beften der Tchrerwaiien 
vom Tirector Krumbholg edirt. Zu wunſchen 
wäre wohl, daß die darin, wie fonit, auf: 
genommenen und einen Anhang zum kirchlich⸗ 
Feigen Handbuch (f. daf.) bildenden Per: 

jonal= Veränderungen durch die Ephoren 
an die Redaction eingefendet würden. 

Yeterwig. Evang⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Dresden II, Ger.:Amt Döhlen, I 
Kirche, 1 Kapelle, 3 "Säulen, 5Xehrer, Priv.: 
Batronat, 10 Orte, Seelz. 5400 ca. 


Bericopenbug — Pfänder. 


Beftzeit, ſ. Begräbniß (anſteckende Krant- 
heiten), Abendmahl. 

Pestilentialis. Ehedem wurden zu Pe: 
zeiten befondere Prediger, welche Yicfen Na: 
men führten, angeftellt und hatten die Peſt⸗ 
kranken zu befuhen; gewöhnlich war es der 
letzte Prediger des Orts. Starb er oder wurde 
ſelbſt inficirt, fo übernahm der nächſte Geiſt 
liche oder der benachbarte feine Verrichtung. 
Wo ein Paſtor und Diaconus angeftellt if, 
fteht dem Diaconus diefe Function zu. Be 
fehl vom 11. Dec. 1713. Generale v. 6. Sept. 
1680. Alles Uebrige f. unter Gottesdienſt und 
Begräbniß. 

Petechialfieber, f. Begräbniß (anfted. 
Krankpeiten). 

Petitionsrecht, ſ. Gtändeverfamm: 
lung. 

Betri, St., Domftift, |. Bautzen. 

Petri Xetienfeier, 1. Sefttage. 

Petri-Pauls feſt, ſFeſtiage. 

Betri Stuhlfeier, ſ. Feſttage. 

Petſchierſtechen. Fur die öffentliche und 
Privatfierheit ift ed für nöthig Befunden 
worden, die Berfertigung der Gtempel, Sie 
gel und Petſchafte unter polizeiliche Aufficht 
zu ftellen, und ift zu diefem Behufe vom Mi: 
nifterto de3 Junern verordnet worben, da 
die Verfertigung amtlicher Siegel und Gten: 
pel, worunter, ohne Unterſchied zwiſchen in- 
und auständifgen, al Dienftfiegel aller $& 
bern und niedern Juf und erwaltung: 
behörden, die Siegel der Eommunen und 
zu Führung eined folden berechtigten Gor- 
porationen, die Zoll: und Impofiflempel, 
die Kirchen, Notariats: und Phyficatö-Giegel 
gehören, bei Vermeidung ‚von Orbnungs: 
ftrafen nur dann geftattet ift, wenn Der 
jenige, welder ein ſolches Giegel oder dex 
Stempel beftellt, den hierzu erhaltenen Auf: 
trag des Vorftandes oder der betr. Behörde, 
bei Gemeinde« und Kirchenfiegeln die Bench: 
migung der Gerichtsbeamten, des Stadtraths 
oder Pfarrers, bei Corporationen des Bor: 
ſtehers derſelben oder des betr. Notars, Bhy- 
ſici ober fonftigen Beamten, mittelſt einck 
ſchriftlichen Certificats beibringt, inſofern 
nicht die Beſtellung von den genannten Kor 
ftehern, Geiſtlichen oder Beamten durch 
bhändige, mit dem amtlichen Siegel verfeene 
Zuſchrift erfolgt. Bdg.d. Min. d. Inn. vom 
15. Septbr. 1836. 

Pfänder, f. Univerfität. 





272 


fehl vom 3. April 1715 unterfagt ward. Als 
Ablöfung für die für Beforgung folder 
Mayen den Lehrern bewilligte Geldfumme 
iR das Emolument für Pfingft: Mayen zu 
balten, das fie no bier und da aus den 
Aeraren befommen. Der Urfprung hiervon 
ift im heidniſchen Felt der Göttin Maja und 
der Gewohnheit der Ehriften zu ſuchen, die 
Gräber der Märtyrer, wo man vor der Zeit, 
ebe man Kirchen hatte, Gottesdienſt hielt, mit 
Mayen zu umpflanzen. Pſalm 118, 27. Da: 
ber au die Pfingfttänge — Pfingft: 
hießen, weldes Lettere von Kinigen von 
der Taube, ald Symbol des heil. Geiftes ab⸗ 
geleitet wird. (Adler:, Vogelſchießen.) 

Pfingitferien, f. Schule (Ferien). 

Pfingit: Mayen, ſ. Pfingiten. 

Pfingſtſchießen, f. Gottesdienft, poli- 
zeiliche Beftimmungen, Pfingiten. 

Pflichttheil, f. Ehe (Scheidung). 

Pforta, f. Landesſchulen. 

Pfortaiſche Stiftung, ſ. Stiftungen. 

Pharmaceuten, ſ. Univerſität. 

Philoſophie, ſ. Gymnaſien, Candida⸗ 
ten⸗Prufungen. | 

Phyſicus, f. Begräbniß. 

Phyſik, f. Gymnaſien. 

Piae causae, ſ. Stiftungen. 

Pietismus, f. Gottesdienſt, Predigt. 

Pirna. Ephoralitadt. (193 Orte, 37 Paro: 
hieen, 47 Kirchen, 45 Geiftlihe, 91 Schulen, 
118 Lehrer.) Evang.:luth. Stadtpfarramt, 
5 Kirchen, + Geiftlihe, 9 Schulen, 22 Lehrer 
und Kirchendiener, Königl. Patron., 12 Orte, 
Seelz. 10,379. 

Piftorifhe Stiftung, ſ. Stiftungen. 

Placet, f. Apoftolifches Vicariat. 

Planitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.⸗Amt Zwickau, ı Kirche, 2 Geiftliche, 
3 Schulen, 6 Lehrer, Priv. Batronat, 3 Orte, 
Seelz. 4235 ca. 

Planſchwitz. Evang.⸗luth. Pfarrlicchdorf, 
Eph. u. Ger.⸗Amt Oelsnitz, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 1Lehrer, Priv.⸗Patr., 8SOrte, Seelz. 
400 ca. 

Plauen. Ephoralſtadt. (144 Orte, 26 Pa: 
rochien, 37 Kirchen, 38 Geiftliche, 60 Schulen, 
115 Lehrer.) Evang.sluth. Studtpfarramt, 5 
Kirchen (Fil. Jößnitz, Oberlofa, Straßberg.) 
ı Kapelle, 5 Geiftliche, 9 Schulen, 35 Lehrer, 
Priv.⸗Patronat, 15 Orte, Seelz. 17,544. Die 
Katholiten des Amtsbezirks gehören in die 
kathol. Kirche zu Chemnitz. Bekanntmachung 
vom 5. Febr. 1849, 


Pfingftferien — Polizei. 


Plaufig. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Ep. 
Leipzig II., Ger. Amt Tauda, 2 Kirchen 
(Schw.-K. Seegerit), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 
Lehrer, Priv.:PBatronat, 2 Orte, Seelz. 587. 

Plebankirche (ecclesia plebana oder cu- 
rata), d. i. eine Gemeinde (denn das bedeutet 
bier das Wort Kirche), alſo Gemeinfchaft der 
Gläubigen, welche kein Kirchengebäude, and 
feinen bejondern Pfarrer bat, fondern anders: 
wohin eingepfartt iſt. 

Pleite. Evang.⸗luth. Pfarrlirhdorf, Eph. 
Chemnig, Ger.:Amt Limbach, 2 Kirchen (Fl. 
MWüftenbrand), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Leb: 


ter, Königlihe3 Patronat, 3 Orte, Seel. 
3040 ca 


Plenum, f. Behörden, Kreid-Direction. 

Plohn. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ep. 
Auerbach, Ger.⸗Amt Lengenfeld, 2 Kirchen 
(Schw.:R. Röthenbach), 1 Pfarrer, 3 Schu: 
len, 3 Lehrer, Priv.:Patronat, 5 Orte, Seelz. 
2166. 

Pockenimpfung, [.Schukpodenimpfung. 

Podelwitz. Evang. sIuth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger. Amt Leipzig II., 2 Kirchen 
(Fi. Göbſchelwitz), ı Pfarrer, 2 Schulen, 
2 Lehrer, 7 Drte, Seelz. 1518 ca. 

Pohl. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Plauen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Batronat, 5 Orte, 
Seelz. 1188. 

Pönitenzpfarrer, |. Amtsbeſetzung. 

Bönitenzftelle, |. Antsbeſetzung. 

Pohla. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Ober: 
Lauſitz, Ger.-Amt Biſchofswerda, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron. 
3 Orte, Seelz. 92. 

Polemik, ſ. Sottesdienft (Predigt), Gen 


r. 
Polenz. Evang.⸗luth. Pfarrkirdorf, Eph. 
Grimma, Ger.⸗Amt Brandis, 2 Kirchen (Fil. 
Ammelshain), ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Zeh 
rer, Priv.⸗Patronat, 2 Orte, Seelz. 789. 
Polizei. (Kirchenpolizei.) Daran, daß 
nah $ 19 sub 2 des Competenzgeſetzes vom 
28. Januar 1835 und nad $ 1 des Gefepes 
über privilegirte Gerichtöftände von dem 
felben Dato, die den kirchlichen Behörden 
früher zugeftandene richterliche Gewalt aufs 
gehoben worden ift, folgt keineswegs, baf 
denjelben aud die Handhabung der Polizei 
in kirchlichen Angelegenheiten nicht mehr zus 
tomme, da der Zwed des Komp 
Tediglih dahin geht, das Gebiet der Juſtij 


fu 


Iauf der einen, von dem Gebiete ber Ber: 





274 Policitationen — Portofreiheit. 

gangener Verbrechen ſelbſt, haben die Polizei- rer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.:Batronat, 5 
bebörden, ohne Unterſchied des dem Exce: | Orte, Seelz. 1612. 

denten oder Verbrecher für feine Berfon fonft| Popularität im Predigen, welcher fid in 
zuftehenden Gerichtsſtandes Die nöthigen Maas⸗ Herablaffung feiner Ausdrucksweiſe zu der 


regeln zu ergreifen, die zur Erlangung der 
Beweismittel nothiwendigen Erörterungen an- 
zuftellen und erften Beltrafungen zu veran- 
ftalten, auch fich erforderlihen Yalld der Per: 
fon zu verfihern. 2) Auch die Unterfuchung 
und Beftrafung der unter 1) bezeichneten, fo: 
wie aller andern Polizeivergeben erfolgt ge: 
gen jeden, ohne Rückſicht auf feinen perſönli⸗ 
chen Gerichtäftand, infofern er fi an dem 
Drte des Vergehens betreten läßt, da, wo er 
fi foldyes zu Schulden gebradyt hat. An 
Orten, wo die allgemeine Städteordnung ein: 
geführt ift, oder noch eingeführt wird, be: 
wendet es bei der-$$ 252 und 261 der Städte: 
ordnung feitgejegten Competenz der Stadt: 


Faffungsgabe feiner Zuhörer jeder Prediger 
je nach Umftänden zu befleigigen bat, ift eine 
homiletiſche Kunftfertigteit, welche nicht genug 
zu empfehlen ift, um durch die Vorträge an 
beiliger Stelle den Nuten zu ſchaffen, den 
man ſchaffen fol und will. Pfenniger, v. d. 
Popularität in Predigten. 2 Bde. Zürich u. 
Winterthur 1778, ein altes, aber jehr empfeb: 
lenswerthes Bud. 

Porkirchen, f. Emporkirchen. 

Porſchendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Pirna, Ger.:Amt Stolpen, 2 Kirden 
(Fil. Liebethal), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Leh: 
rer, Königl. Patron., 8 Orte, Seelz. 2000 ca. 


polizeibehörde, es Leiden jedoch die Beftim: Porto, |. Bortofreiheit. 

mungen sub 2 an folden Orten, jowie über⸗ Portofreiheit. In Hinficht der Protofrei⸗ 
haupt folgende Ausnahmen : ꝛc. e) Die Stu: heit der Official: &orrefpondenz in Kirchen⸗ 
direnden auf der Univerfität Leipzig behalten und Schulfadhen ift zur Erläuterung bes Re: 
in den in Leipzig und deffen Polizeibezirt | gulativs vom 21. Sanuar 1783 nähere Be 
vortommenden®olizeiangelegenheiten ihre zeit: | ftimmung dahin getroffen worden, daß die 
berige Behörde ($ 36). Die Verwaltungsbe⸗ | &orrefpondenz zwiſchen den Superintendenten, 
hörden haben in den vor fie gehörigen Straf: | Königl. Aemtern oder Gerichten, Stabträthen, 
ſachen in der Regel das Erkenntniß felbft ab: |in rein kirchlichen und Schulſachen, bei wel: 
zufaffen ($ 37). Gegen Straferkenntniffe in! chen Eoftenfrei zu erpediren ift, wenn fie mit 
Verwaltungsſachen findet nur einmaliger Re: | dem DOfficialjiegel diefer Behörde bedrudt, 
curs ftatt. Bei dem Erkenntnifje der nächſten auch mit der Inhaltdangabe „Kirchen: ober 
Inſtanz hat es zu bewenden ($ 38). Bon der | Schulfachen“ bezeichnet worden, vom Borte 
Necurdnahme gegen ein Straferkenntniß ift| frei gelaffen, dagegen bei ſolchen Kirchen: und 


zu unterfcheiden dic Berufung auf Erlaß, 
Milderung oder Verwandlung der Strafe im 
Wege der Begnadigung. Dieſe ift an die Bor: 
ſchrift des S 38 und an eine Inſtanzenordnung 
nicht gebunden ($ 39). Hinſichtlich der Voll: 
ſtreckung zuerkannter Strafen treten die Be: 
flimmungen de3 Geſetzes über Competenz- 
verhältniffe 2c. G 3 und 4 und im Uebrigen 
die fonft geſetzlichen Vorſchriften und Anord: 
nungen über Vollziehung und reip. Einbrin- 
gung der Gefängniß-, Arbeits: oder Geld: 
Strafen ein. Gef. v. 30. Jan. 1835. 
"Bolicitationen, f. Stiftungen. 
Polterabend, f. Che (Schließung). 
Pomßen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Grimma, Kirchen (Fil. Groß⸗ 
ſteinberg), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Kehrer, 
Priv.:Batron., 2 Orte, Seelz. 1067. 
Ponickau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 


und Ger.⸗Amt Großenhain, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 


Schulangelegenheiten, wofür Koſten in An 
ſatz kommen, ingleichen, wenn Stadträthe oder 
Patrimonialgerichte unter ſich oder mit Geiſt 
lichen und Schullehrern, die nicht an der Kir: 
hen= oder Schulinipection Theil haben, in 
dergleichen Angelegenheiten Schriften wechfeln, 
das Porto ohne Unterfchied erhoben werben 
fol. Eult.:Min.:Bdg. v. 30. Juni 1832. — 
Durch Verordnung des Finanz-Minifterii an 
das Ober:Poftamt zu Leipzig vom 10. März 
1838 ift der Prediger-Wittwen: und Waiſen⸗ 
penſionscaſſe die Portofreiheit und zwar ber: 
geftalt bewilligt worden, daß, foviel Die Gelb: 
fendungen betrifft, a) alle aus der Caſſe des 
Eultus : Minifterii an die Superintendenten 
zur Bertheilung abzufendenden Benfionzgelber 
unter der Aufichrift: „Prediger = Wittwen: 
und Waifencaffengelder " und mit dem Wis 
nifterialflegel bedrudt, fowie die Trankſtener⸗ 
Aequivalent = Üeberfhußgelter, ingleiden 
b) die von den Superintendenten zur Per 





276 


Officialpaquetiendungen ohne beclarirten 
Werth Feine Beftellgebühr, und lediglich für 
Briefz, Schriften oder Paquetfendungen, 
mit beclarirtem Werthe eine Bejtellgebühr 
von 6 Pfennigen al3 Duittungsgebühr zu er: 
heben ift. 

Nach der durch das Geſetz vom 2. Novbr. 
1848 erfolgten Anerkennung der Deutſch⸗ 
katholiken als einer öffentlichen Kirchengeſell⸗ 
ſchaft und deren Gleijtellung mit den übri- 
gen anerkannten chriſtlichen Confeffionen, ift 
für die amtliche Correfpondenz der in ber 
Vdg. vom 28. Juli 1832 sub I benannten Bes 
börden verwilligte Portofreigeit, unter den 
dafelbft angegebenen Bedingungen auch auf 
die Dfficialcorrefpondenz der deutſchkatholi⸗ 
fen geiftlihen Behörden ausgedehnt worden 
dur Bdg. d. Fin.-Min. a. d. Ob.-Poſt-Dir. 
3. Leipz. d. 24. März 1829. 

Unter gewiffen Vorausſetzungen iſt aud) 
die an Privatperfonen gerichtete Officialcorz 
tefpondenz vom Poftporto befreit und gelten 
in diefer Beziehung nad) einer Vdg. d. Fin— 
Min. a.d. Ob.-Boft:Dir. z. Leipz. v. 21. April 
1843 folgende Grundfäge: a) Vom Porto bes 
freit find die von Ober: und Mittelbehörden, 
ingleihen von Amtshauptmannfgaften an 
Privatperfonen unter Beobachtung nachſte⸗ 
bender Beftimmungen gerichteten Official: 
ſchreiben. b) Als Officialfhreiben in dem 
bier gedachten Sinne find diejenigen Schriften 
zu betrachten, welche das Intereffe des Landes 
oder einzelner Theile deſſelben, die allgemeine 
Wohlfahrt oder den öͤffentlichen Dienſt be 
-treffen, infofern nit das fpecielle Intereffc 
einzelner Berfonen oder Eorporationen damit 
in Verbindung fteht. c) Die Frage, ob hier: 
nad ein Gegenftand als Officialſache zu be 
traten und zum Anfprude auf Porto: 
befreiung berechtigt fei, ift bei Entfheidung 
der Hauptfahe Seiten der Decernenten felbft 
mit zur Erwägung zu bringen und zu beftim: 
men. d) Jedes Officialſchreiben muß mit 
dem Dienftfiegel der abfendenden Behörde ver: 
ſchloſſen und mit der Bezeichnung des Inhalts 
unter Beifügung der Buchſtaben e. o. verfes 
ben fein. (Nady einer fpätern Anordnung fol 
aud) die auß den Minifterien an Privat: 
perfonen ergebende, ald Officialfachen des 
clarirte Gorrefpondenz portofrei fein. Vdg. 
d. Finanz: Min. a. d. Ob.:Boft-Dir. 3. Leipz. 
v. 11. Febr. 1843. f) Die von Privatperfonen 
an die unter a. gedachten Behörden gerichteten 
Schreiben bleiben, infofern fie nicht franfirt, 


Bofener Frieden — Prädicate geiftliger Berfonen. 


ober nad) den für gewiſſe einzelne Fälle nad) 
wie vor beftehenden Ausnahmen, an ſich porto: 
frei find, aud) fernerhin dem Porto unterwor: 
fen, deſſen Reftitution nur auf den Grund 
eined amtlichen Atteftes über die officielle 
Eigenſchaft eintreten kann. Hierüber: Für 
gewöhnliche unbeſchwerte Dienſtſchreiben, Ac⸗ 
ten und Schriftſendungen und alle fonftige 
Officialpaketfendungen one declarirten Werth 
ift im Falle regelmäßiger oder pofttäglicer 
Abbolung der portofreien Officialſachen 
von Seiten der Behörden bei der Poftanfalt 
des Orts Feine Beftelgebühr zu erheben. 
Geſetz v. 7. Juni 1859. 

Poſener Frieden am 11. Dechr. 1806 flellte 
die Gleihftelung der Katholiten und Pre 
tejtanten feft. (Mandat vom 16. Febr. 1807). 
©. Kirche. 

Poſſeck. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.⸗Amt Oelsnitz, 1 Kirche, 1 Pfarter, 
2Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Patron., 6 Orte, 
Seelz. 1771. 

Poſſendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Dresden II., Ger.:Amt Dippoldiswalde 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 6 Lehrer, 
Priv.:Batron., 14 Orte, Seelz. 4610. 

Poſſelſe, f. Patronatsredt. 

Boftfreiheit, ſ. Portofreiheit. 

Poſtillen, Predigtſammlungen. Durch Eult.: 
Min.:Bdg. v. 7. März 1854 iſt befohlen, dej 
ſich die Lehrer, welche in Stellvertretung der 
Geiſtlichen den Gottesdienſt mit Predigtver: 
leſung zu halten haben, in der Ober-Laufik 
dazu der Hauspoftille Luther von 1571, wen: 
diſch 1845 bedienen follen, oder Rigers Meiner 
Hauspoſtille 1751 oder Aug. Frankes Sons: 
und Feſitagspredigten, wend. 1807 oder Kenig 
und Rappler, wend. Boftile. Dagegen wur: 
den gleichzeitig für die Erblande und deutſche 
Gemeinden folgende Poftilen empfohlen: 
Brandt, Predigtbud zu Beförderung häns: 
licher Andacht. Uhle, evangel. Hauspoſtille. 
Redenbachers einfache Betrachtungen und 
L. Hofackers Predigten. 

Poſtvorſchuß, f. Behörden (Kreis-Di⸗ 
rection), Kircheninſpection. 

Yoftwig. Evang.eluth. Pfarkirchdorf, Ober: 
Laufig, Ger.:Amt Schirgiswalde, ı Kirde, 1 
Pfarrer, 1 Schule, 3 Lehrer, Priv.:Patron, 
36 Orte, Seelz. 2832. 

Praeceptor, ſ. Schule (Lehrer). 

Prädicate geiftliher Berfonen, |. 





Eultus-Minifterium, 


Prämien — Predigtterte, 
| 


277 


Prämien, ſ. Schule (Prüfung), Net: | forgt. 4. 1685. Im X. 1828 bearbeitete der 


mgöprämien, 
Bräpotenz, f. Ehe (Scheidung). 
Präſeription, f. Verjährung. 
Präſentation, ſ. Superintendent, Amts: 
Hekung, Ehe (Schließung). 
Präſes, ſ. Eonfiftorien, (kathol.) Schul: 
orſtand, Kirchenpatron. 
Präſident, ſ. Ständeverſammlung. 
Präſtationen, ſ. Leiſtungen, Anlagen. 
Pranger. Die Prangerſtrafe mar nach äl: 
wem Recht befonderd für Gottezläfterung 
ad Sacramentiren angedroht. L.⸗Ordg. vom 
‚ Oct. 1555. S. Che (Schließung). 
Branfig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
koßenhain, Ger.⸗Amt Rieſa, 1 Kirche, 1 
Harrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Patron., 
Ort, Seelz. 269. 
Praxis, ſ. Superintendenten, Verwal⸗ 
masbehörden. 
rediger, f. Studierende, Superinten- 


Prediger-Collegien, f. Ober:Laufis, 
enbibaten-Vereine. 
PBrediger-Eonferenzen, f. Sonferen- 
n, Kandidaten. 

Bredigergaben Tann ſchon ein Candidat be- 
ven — davon find aber Prieftergaben (um 
fen Ausdruck zu brauden), verfdieden, 
elche hauptſächlich in der übrigen Befähigung 
‚einer guten und geſchickten Führung eines 
farramtes im Allgemeinen und der fpeciellen 
eelforge zu fuchen find. 
PVrediger:-Seminare, ſ. Predigtamts- 
nbidaten » Vereine. 

VBredigervereine, |. Sandidatenvereine. 
Prediger⸗ und Schullehrer⸗Verzeichniß. 
bon im Jahre 1752—63 erſchien die Schrift: 
ietmann, Churſächſ. Prieſterſchaft, 
ugob. Confeſſion, 1. Bd. die Ephorieen des 
ber-&onfiftorii, 2. und 3. Bd. diejeni⸗ 
a des Sonfiftorii zu Leipzig, 4. Band die- 
wigen des Konfiftorii zu Wittenberg, 

Band diejenigen des Stiftäconfiftorii zu 
eig 2c. enthaltend; fpäter: Albrechts 
nd Köhler fühl. evang.sluth. Kirchen» 
ud Predigergefhichte- 1799 — 1802. Im 
ahre 1818 wurde nach der Theilung Sachſens 
mBerzeichniß aller im K. Sachjen befindlichen 
vangelifchen Prediger, Schullebrer, Canto⸗ 
en, DOrganiften, Kirchnern, confirmirten Ka⸗ 
eheten oder Kinderlehrern, gleihjam ein An⸗ 
knten an die3. Reformationzjubelfeier, Durch 
en Buchdrucker Ramming in Dresden be: 


damalige Rector W. Haan zu Trauenftein 
eine neue Ausgabe diefer Schrift in Octav⸗ 
Format in Verbindung mit dem Herrn Geh. 
Kirchenrath Dr. Schulze, welder die Ober: 
Laufig in einer befonderen Abtheilung hinzu⸗ 
fügte. Auch wurde ſchon damals dad Bud 
durch Aufnahme der römiſch-katholiſchen Geiſt⸗ 
lichkeit und der griechiſchen, ſowie durch ein 
Collatoren⸗Regiſter vermehrt. Im J. 1838 
erſchien das Verzeichniß, abermals vom dama⸗ 
ligen Diaconus Haan zu Waldheim bearbei⸗ 
tet, aber unter dem Titel: „Kirchlich⸗ſtatiſt. 
Handbuch für das Königreich Sachſen“ und 
zwar in 4.-Format, mit Angabe der Seelzahl 
der Parochieen und der Schulbezirte und einer 
jeden Ephorie vorangeſchickten hiſtor. Notiz 
und Ueberficht der derfelben zugehörigen Ort: 
Ihaften, Kirchen, Beiftlihen, Schulen, Lehrer 
und des Collatur-Verhältniſſes. Auch eine 
lithographiſch⸗tabellariſche Ueberficht der gan: 
zen Kirchen: Statiftit war beigegeben. Bei 
der dritten von demfelben bejorgten Heraus: 
gabe dieſes Verzeichniffes ging der Heraus: 
geber im J. 1845 wieder zum 8: Format Über, 
während die übrige Einrichtung diefelbe blieb. 
Am %. 1852 erſchien die vierte Bearbeitung, 
dur den Minifter Hermersdörfer bewirkt 
und im Jahre 1859 die fünfte dur Herrn 
Kandidat Raum edirt, beide Male wie aud 
früber ftet3 unter Anempfehlung des Unter: 
nehmens und Verpflichtung zu genauer Aus: 
füllung der durd die Ephoren dazu vorgeleg- 
ten Tabellen Seiten des Königl. Eultus:Mi: 
nifterti. S. Kirchenftatiftik. 

Predigerud Schullehrermwittwen- 
und Waifenpenfions:Caffe, f. Witts 
wenpenſions⸗Caſſe, Portofreibeit. 

Predigt, f. Gottesdienſt. 

Predigtamt, ſ. Amt, geiſtl. 

Predigtamtscandidaten, ſ. Candida⸗ 


en. 
Jredigtentwarfe, |, Gottetdlenſt (Pre 
igt). 

Predigtſtuhl, ſ. Kanzel. 

Predigtſtyl iſt die Schriftſprache, deren fi 
die Prediger bei Abfaſſung ihrer Vorträge 
bedienen — die Diction — fie muß beſtimmt, 
klar und kurz fein, Dehnung, Wiederholung, 
MWeiläufigkeit vermeidend — dagegen In edler 
Sprache ohne Üüberladenen Shmud, Gemüth 
und Berftand anregend, bibliſch und fromm 
erfcheinen. 

Vredigtterte, |. Pericopen, 


> 


278 


Predigtton. Ein Fehler, vor welchem die 
Homiletit warnt, die Angewöhnung einer 
ganz befondern Betonung des gefammten 
Vortrags oder nur einzelner Worte oder 
Sylben, melde, weil fie von dem Spradton 
abweicht, welchen wir im gewöhnlichen Leben 
von und hören laffen, kommt jedenfalls daher, 
weil man glaubt, auf der Kanzel anders, 
würde: und falbungsvoller fprechen zu müffen, 
als fonft — mas auch, wenn ed nicht über: 
trieben wird — zu billigen ift. 

Predigtverädhter, ſ. Begräbniß. 

Preſſe. Das durch die Verf.⸗Urk. 4. Sept. 
1831 $ 35 verheißene Preßgeſetz ſoll unter Be: 
rüdfigtigung der Vorſchriften der Bundes: 
gejeße und der Sicherung gegen Mißbraud 
feftgeftellt fein. Die hierauf unterm 13. Oct. 
1836 erfchienene Verordnung enthielt die Be: 
flimmungen über Genfur und Preßpolizei, 
wie fie, bis die Angelegenheiten der Preſſe 
und des Buchhandels überhaupt nach andern 
Grundfägen geordnet werden würde, gelten 
folten. Dies lettere geſchah durch das Geſetz 
vom 14. März 1851. Hiernach bleibt im Kö⸗ 
nigreih Sachſen die Senfur aufgehoben $ 1. 
Auf jedem, im K. Sachſen bergeftellten Preß- 
erzeugniffe muß die Anftalt, aus welder fie 
bervorgegangen, benannt fein, FF 2, 3 und 4. 
Druder und Verbreiter von Schriften, bei 
welchen dies nicht beobadhtet worden, zahlen 
eine Geldftrafe von 5 bis 100 Thalern $ 5. 
Außerhalb Sachſen erſchienene Drudichriften 
tönnen für das Land verboten werden F 6. 
Mer eine periodiiche Zeitfchrift herausgeben 
will, muß der Ort3polizeibehörde davon Nach⸗ 
riht geben 6 7. Bor hierauf ertheilter Be: 
fheinigung darf fein Heft oder Blatt der: 
felben ausgegeben werden $ 10. Die ver: 
antmwortlihe Nedaction dergleihen Zeitſchrift 
dürfen nur 25 Jahre alte, dispofitionzfähige 
und unbeſcholtene Berfonen übernehmen $ 12. 
Wer eine Zeitfchrift in Monatsheften ediren 
will, muß eine Gaution von refp. 400 bis 
3000 Thlr. erlegen G 13. 14. Bon allen Drud: 
erzeugniffen hat der Verleger oder der Druder 
1 Eremplar an das Minifterium des Innern 
gegen Quittung einzureihen, welches an die 
K. Bibliothel zu Dresden oder Univerfitäts- 
bibliothek zu Leipzig abgegeben wird $ 20, 
desgl. von jeder Nummer einer Zeitjchrift 
1 Eremplar an die Drtspolizeibehörde, 1 
Exemplar an die Kgl. Kreis: Direction und 
1 Eremplar an das Minijterium des Innern 


Predigtton — Priefteblid. 


ten müffen Berichtigungen ihrer Artikel vor 
Behörden und Privatperfonen annehmen und 
zwar unentgeldlich 22. WBreßerzgengaifk 
baufiren tragen bedarf eines polizeilichen Ex: 
laubnißſcheins (Strafe 2—100 Thlr.) F. 2. 
Die durch Preßerzeugniſſe verübten Berbreden 
werden nach der beftehenden Strafgefelggebung 
beftraft F28. Die Ermittelung des unbelauz: 
ten Berfafferd eines Preßerzeugniffes Tommi 
der betreffenden Gerichtäbehörde zu F 38. 

Wer Beamte oder Öffentli amgefet: 
Perſonen zum Ungehorfam gegen ihre Ber: 
geſetzten auffordert, erhält Gefängniß bid zu 
1 Jahre — deögl. wer zur öffentlichen Hit 
theilung in Schrift, Wort, Drud, Bilder 
zu Ungeborfam.gegen die Geſetze auffordert. 
— Deffentlide Mittheilungen, Durch weile 
die Regierung oder öffentliche Behörden ts 
telnder Kritit unterworfen werden, find firek 
bar 65. Wer über Gott, göttlie Ting 
fih in Schrift, Wort oder Drud berabwärkt: 
gende Aeußerungen erlaubt, wirb mit Ge 
fängniß bis zu 2 Jahren beftraft. Geſetz vom 
4. April 1851. 

Pretz ſchendorf. Evang.⸗luth. Pfarrfick 
dorf, Eph. und Ger.-Amt Franenflein, I 
Kirche, 1 Betfaal, 1 Pfarrer, 3 Schulen, +. & 
rer, Priv.sPatronat, 3 Orte, Seelz. 3547. 

Preußen, f. Stiftungen, Ehe. 

Preußiſche Katehumenen, f. Cs 
firmation, Schule (Entlaffung). 

Preußiſche Untertanen, f. Ee 
(Schließung). 

regel. (Brezel.) Ein Gebäd in der fe 
ftenzeit gewöhnlich, welches mit den Firpliden 
Gewohnheiten der Vorzeit in Verbindung 
ftehbt. Zur Zeit unferer Faſten feierten de 
Römer das Bacchusfeſt — zugleich ein Shych 
und Kinderfeft, wobei die Lehrer die Rinde 
mit einem ſchlangenähnlichen Gchäd beſchech 
ten (eine Schlange vorftellend, welche ſich ia 
den Schwanz beißt). Dieſes Feft ging ım 
9. Jahrhundert in die chriſtlichen Schulen ihr 
und erhielt von Papft Gregor d. Gr. T 
den Namen Gregoriusfefl. Da behielt mar 
auch das Backwerk bei und brachte iz be 
Mitte der Schlange ein Kreuz und fpäter bie 
noch heute üblihe Windung (Gefangench 
mung Sefu bezeihnend) an. Als Belchuun 
für fleißige Kinder an jenem Fefte gegeben fie 
Ben fie pretiola. ©. Stichert, Rirgenpfork. 
1846. ©. 33. 

Prieſteblich. Evang.:Iutb. Pfartlirqdeij. 


abzugeben. Die Herausgeber von Zeitſchrif- Eph. Pegau, Ger.⸗Amt Markrauftädt, 2 Ri: 





280 


fie fih dabei als Ehriften zu verhalten ba- 
ben. Wie fih der Prediger gegen die zu ver: 
halten bat, welche in Procefie verwidelt find, 
und was er vom Proceß predigen fol — wie 
verhalten, wenn er vielleicht ſelbſt mit feiner 
Gemeinde (was freilich unter allen Umftänden 
von Haus aus mit aler Macht zu verhüten ift) 
einen Procek führt oder führen muß, darüber 
iebt Demler, der Prediger am Krankenbette 
h. 4. ©. 857 flg. ſehr gute Belehrung. cf. 

Gen.⸗Art. 1580. VIIL 

Processus ordinarius, ſ. Kirchen⸗ 
vermögen. 

Proceptoften, f. Kirhen:Bermögen, Ehe 
(Scheidung). 

Proceßordnung v. 28. Juli 1622. Erläuterte 
Proceß⸗Ordnung v. 10. Jan. 1724. 

Proclamation, ſ. Ehe, Aufgebot. 

Proclamationsſcheine, ſ. Ehe, Auf: 
gebot, Schließung. 

Procuratur, ſ. Meißen, Univerſität. 

Procuraturſtipendien, ſ. Univerſität. 

Programme, ſ. Gymnaſien. 

Professor decretalium, ſ. 

PBrofefforen, f. Univerfität, 

Progymnafien, f. Schulgefek. 

Promiffion, f. Amtöbefegung. 

Promotionen, f. Univerfität. 

Pronuntiatio, f. Amtöbejeßung 
(Probe). 

pace,lauten, f. Gottesdienft (Lau: 
ten). 

PBrofelyten, f. Uebertritt. 

Proteftantifhe Ehemänner, ſ. Ehe 
(gemiſchte). 

Proteſtation, f. Kirchenbuch. 

Protocoll, ſ. Stempelimpoſt, Super⸗ 
intendent. 

Provinzialbehörden, ſ. Ober-Lauſitz. 

Provinzialſtände, ſ. daſelbſt. 

Provinzialſtiftungen, ſ. Stiftungen. 

Provinzialverfaſſung, ſ. Ober: 
Lauſitz. 

Proviſion, ſ. Amtsaustritt. 

Provocation, ſ. Ablöſung, Appellation. 

Prüfungen. (Schulprüfungen, ſ. Schule.) 
Candidaten:Prüfungs-Commiſſionen. I) Die 
Eolloquien mitdejignirtenSuperinten- 
denten find Montags von 10 Uhr an über 
zwedmäßig gewählte Materien, jedoch zugleich 
mit Berüdjichtigung der Tags vorher in der 
evangelifhen Hofkirche gehaltenen Predigt, 
wozu der Tert von dem Erften der Colloqui⸗ 
senden gegeben und mit der Beitimmung bed 


Processus ordinarius — Prüfungen. 


Tags dem Tefignaten fo, daß 8 Tage biß zur 
Haltung der Predigt frei bleiben, zugeſchickt 
wird, von 2 Mitgliedern des Landes-Eonfifto: 
rii zu halten. Der Grad der Zufriedenheit 
mit den Leiltungen des defignirten Super: 
intendenten ift in den hierüber an das Cul⸗ 
tu3 : Minifterium zu erftattenden Berichte in 
einer der Formeln, daß Defignatus aus: 
gezeichnete, Tobenswerthe, binreihende Be 
weife feiner Tüchtigkeit gegeben babe, aus: 
zudrüden. Regul. v. 22. Sept. 1835. 6 232— 2. 

2) Der Lehrer an Gelehrtenſchra— 
len (fädt. Gymnafien). Alle Haupt: und 
Hilfslehrer (excl. der Vicare) und alle Reben: 
lehrer für Wilfenfchaften, Sprachen und Turn⸗ 
unterricht, welche die Stadträthe an einer Ge 
lehrtenſchule anftellen wollen, haben Diefelben 
durch die Schulcommiffton dem Eultus:Mint: 
fterio zu präfentiren, welches die Prüfung 
derfelben verfügt oder nad Befinden erläßt, 
reſp. die Verpflichtung und Eonfirmation an: 
ordnet. Lebtere geihehen im Auftrag des Er: 
ftern durch die Schulcommiffionen. Regulativ 
f. die Gelehrtenfchulen v. 27. Dechr. 1846. 

3) Tie Maturitätöprüfungen zum 
Abgange der Univerfität. Zur Beurkundung 
der Reife follen auf gelehrten Schulen am 
Schluſſe jedes halben Jahres, 14 Tage vor 
Dftern und 14 Tage vor Michaelis mit den 
Schülern, welde die Univerfität bezichen 
wollen, Prüfungen vorgenommen werden und 
baben ſich derfelben, ſowohl die der Anfalt 
angebörig gewejenen Schüler, als auch die in 
andern Unterrichtäanftalten oder durch Pri: 
vatunterricht vorbereiteten, zu unterwerfen, 
ehe fie die Univerfität beziehen können. Wol⸗ 
len Zöglinge eine Gymnaſii ſchon in Ge 
cunda abgeben und fid dann 1 Jahr oder läus 
ger durch Privatunterricht vorbilden, dann 
fich aber bei irgend einem andern Gymmnaflum 
zur Maturitäts:Prüfung melden, fo ift zur 
Abhaltung der Bräfung mit ihnen Die beſor⸗ 
dere Erlaubniß des Cultus⸗Miniſterii nöthig. 
Mand. v. 4. Zuli 1839. Cult.⸗Min.⸗Vdg. vom 
38. Febr. 1851. De beffern Schülern fell 
eine befondere Auszeichnung dadurdy zugeſtan 
den werden, daß fie dispenſationsweiſe von 
der Abiturientenprüfung befreit fein follen, 
und find durch Cult.⸗Miniſt.⸗Vdg. v. 23. Od, 
1847 die Bedingungen feitgeftellt, unter denen 
dies gefchehen kann. Die Maturitätd-Prös 
fungen erfolgen für die Landesfchule zu Mei⸗ 
Ben, die Gymnaſien zu Dresden, Freiberz, 
Baugen, Zittau vor Mihaelis, für bie 


Prüfungen. 


281 


andesfchule zu Grimma, die Gymnaſien ſtellung vor Ablauf zweier Jahre geſchieht. 


u Blauen, Zwickau, Leipzig vor Oftern je: 
en Jahres. Ibid. IV. Sobald fi ein Schi: 
r in Unterfuhung befindet, wird ihm das 
jeſtehen der Maturitäts-Prüfung nicht geftat: 
#. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 7. Jan. 1848. 

4) Wahlfähigkeitsprüfungen a)der 
Sandidaten der Theologie. Kein in 
Sahhfen geborner Candidat kann zu einer 
eiſtlichen Stelle präfentirt werden, welcher 
ucht, ſofern er erft nach Michaelis 1832 die 
Aninerfität verlaffen hat, ſowohl die Prüfung 
wi der hierzu geordneten Sommilfion zu 
keipzig, als auch wenigſtens 2 Jahre fpäter die 
Bablfäbigteitäprüfung bei dem Eultus: Mi: 
ikerio (jeit Cult.Min.⸗Vdg. v. 10. April 
1835 $ 12 vor dem Evangelifchen Landes⸗Con⸗ 
Morio), fofern er aber vor Michaelis 1832 
gegangen, wenigſtens die letztere beftanden 
het. Bdg.d. Evang. Minift. v. 24. Mai 1833. 
dieſe Prüfungen werden halbjährlih nad 
Oftern und nah Michaelis gehalten und find 
We diesfallſigen Geſuche darum refp. bis 
Ende Januar und Ende Juli bei dem Evang. 
kubeö-Gonfiftorio unter Beifügung des Ge: 
arts⸗ oder Taufſcheins, Heimathfcheing , der 
andidaten⸗Cenſur, des academ. GSittenzeug: 
ed, des Verhaltszeugniſſes de betr. Super: 
Wendenden und der Theilnahme an einem 
andidaten-Berein, feines lateinifchen Lebens⸗ 
fe einzureihen. Belanntm. v. 2. Sept. 
33. Auch diefe Prüfungen find theils münd: 
&, theils ſchriftlich, theils practifch und Die 
enfurenlauten: Schr wohl, Wohl, Genügend. 
tegulat. v. 22. Sept. 1835. b) Der Lehrer. 
18 Rändiger Lehrer kann nur derjenige an: 
Mellt werden, welcher nad) der im Seminar 
fandenen Sandidaten-Brüfung 2 Jahre lang 
9 Hilfslehrer, Privatgehilfe, Privatlehrer 
ge völligen Zufriedenheit feiner Vorgefehten 
mgirt und jodann die mit ihm vorgenom⸗ 
sene zweite Prüfung wohl beftanden und 
as 21. Lebenzjahr zurücgelegt bat. Gefek 
. 6. Juni 1835 SG 43. bc d) Candidaten 
ex Theologie bedürfen, wenn fie eine öffent: 
iche Schulitelle erhalten, dDiefer Wahlfähigkeits- 
whfung, weldye vor der Seminarprüfungäbe: 
Arde (1. Prüfungs-Commiffion 2.) alljährlich 
wilhen Ditern und Pfingſten gehalten wird, 
kit, fondern nur der Anftellungsprüfung. 
Salt. Min.:Vdg. v. 19. Nov. 1835. Den: 
kuigen, welche bei der crften Prüfung die 
enſur, Vorzüglich“ erhalten, wird die Wahl: 


Die Wahlfühigkeitscenfuren heißen: vorzüg⸗ 
li, gut, genügend. Schulamtscandidaten, 
welche diefe Prüfung beftehen wollen, haben 
wieder bei der Kreis⸗Direction, bei welcher 
fie fi zur erften Prüfung meldeten, ihre Ge: 
ſuche unter Beifügung der erften Genfuren 
und eines von ihrem Rocalfchulinfpector aus: 
geftellten, vom Ephorus zu beglaubigenden, 
refp. zu berichtigenden Zeugniffes, welches 
den Ertrabenden verjiegelt zu übergeben 
ift, anzubringen. Bekanntm. v. 13. Juli 1835 
S +1 — 18 (Codex. ©. 445.) Hat fi ein 
Schulamtscandidat geweigert,ein Bicariat oder 
eine Hilfslehrerftelle anzunehmen, fo tft dies 
vonder betr. Kreis-Direction derjenigen Kreis: 
Direction anzuzeigen, vor welche Die Wahls 
fähigkeitsprüfung deſſelben gehört. Ibid. F 11. 
Eult.:Min.:Bdg. v. 8. Jan. 1842. Auch für 
diefe Prüfungen find außer dem Stempel: 
betrage und Copialien Feine Gebühren zu er: 
legen. (Cod. S. 423.) Uebrigens ftellte die 
Eult.:Min.:Bdg. vom 15. April 1850 in Außs 
ſicht, daß auch künftig Predigtamtscandidaten 
nach vorheriger zmeijähriger practifher Ue⸗ 
bung die Wahlfähigkeitäprüfung vor der Se: 
minarprüfung ſich wegen Annahme von Lehrer: 
ftellen an Bürger, Realjchulen und Semina: 
rien nachgelaſſen fein folle. 

5) Anftellung3prüfungen a) der 
Gandidaten des Predigtamts. (Exa- 
men pro munere.) Sogleich, wenn ein San: 
didat einen Befehl oder eine Präfentation von 
einem Patrone zu Verrichtung einer Probe: 
predigt erlangt, ſoll er anderweit eraminirt 
werden. Befehl v.29. Aug. 1732. Wird einem 
wahlfähigen Predigtamt3:Candidaten binnen 
Jahresfriſt ein geiftliches Amt verliehen, fo 
wird ihm die Anjtellungsprüfung erlaffen. 
Eult.:Min.:Vdg. v. 24. Mai 1833 Ausländer 
müffen in der Anftellungsprüfung die Cenſur: 
„Wohl ‘ erhalten haben, wenn fie zur Con: 
firmation gelangen follen. Ibidem. Dieje Ans 
jtellungsprüfungen (auch für Die Ober-Lauſitz, 
Vdg. v. 24. Mai 1833 G 3) werden von dem 
Evangel. Landes: Confiftorio abgenommen. 
Eult.:Min:Bdg. v. 10. April 1835 G 12. Die 
Prüfung gefchieht unentgeldlich und haben die 
Geprüften nur Die Koften wegen Ausfertigung 
der Cenſur, fowie die Neifeloften nad) Dress 
den aus eigenen Mitteln zu beftreiten. Vdg. 
v. 11. Juli 1834. Die Anftellungsprüfungen 
für die zu geiftlihen Stellen in deu Schön: 


ſihigkeitsprüfung erlaffen, wenn ihre Anz burgiſchen Receßherrſchaften Defignirten ge: 


282 


hören vor das Unter-Confiftorium zu Glau: 
hau. 
der Anftellungäprüfung kann nur von dem 
Landes-Conſiſtorio erfolgen, ob es gleich den 
Kreis-Directionen frei ſteht, vorkommenden. 
Falles darauf anzutragen. Eult.-Min.:Bdg. 
v2, Juni 1835. Die Examina pro mu- 
nero follen hauptſächlich die Tüchtigkeit zum 
practifcgen Geiftlichen ind Auge faflen. Der 
Eraminationdtag ift in der Negel jedes Mo: 
nats erſte Mittewoche. Die Cenfuren beißen: 
Sehr gut, Gut, Genägend, und ift vierteljähr- 
lih vom Landes-Conſiſtorio über die gehalte- 
nen Anſtellungsprüfungen tabellarifche An- 
zeige an das Eultus-Minifterium zu erftatten. 
Regul. v. 22. Sept. 1835 G 15—21 und Cult.⸗ 
Min.:Bdg. v. 17. Aug. 1835. b) Der Sul: 
amt: Sandidaten. Die Anſtellungsprü⸗ 
fungen derfelben find von den evangel. Schul: 
Iehrern vor dem Kvangel. Landes⸗Conſiſtorio 
zu beftehen. Vdg. v. 9. Juni 1835 © 118. 
Wenn die Anftellung ala ftändiger Lehrer 
vor Ablauf der zwei Jahre erfolgt, kann die 
Wahlfähigkeitsprüfung erlaffen und mit der 
Anftellungsprüfung verbunden werden. Vdg. 
eit. F 116. Ausländer müffen, fellen fie zu 
inländifchen Stellen confirmirt werden, 31 Jahr 
alt fein und die Anftelungsprüfung ‚, Wohl“ 
beitanden haben. Ibid. 6 122. (123.) Das 
Evangel. Landes:Eonfiftorium theilt der betr. 
Kreid-Direction den Erfolg der Anſtellungs⸗ 
prüfung mit und von dieſer ergeht fodann Ber: 
ordnung an den Ephorus zur Abnahme der 
Probe, zur Gonfirmation und Einweihung. 
(Cod. ©. 430 Note 9 C.) Ob vom De: 
fignaten aus der Elaffe der höhern Schulamt3: 
Candidaten oder der dazu Gerechneten noch 
eine befondere Anftelungsprüfung vor dem 
Evangeliihen Landes-Eonfiftorio oder einer 
Seminar:Prüfungs:Commiffion zu beftchen 
fein fol, hat fid) das Cultus-Miniſterium zu 
discerniren vorbehalten. Vdg. v. 15. April 
1850. Das Anitellungseramen haben nad 
den Beftimmungen des Regul. vom 26. Aug. 
1833 alle In⸗ und Ausländer zu beftchen, 
welche zu einer ftändigen Lehrerftelle an einer 
Elementarfchule in einer Stadt oder auf dem 
Lande nicht innerhalb Eines Jahres nad) der 
„Wohl beftandenen Wahlfähigfeitäprüfung 
gelangen und auch dann, wenn ihnen aud 
($ 116 d. Vdg. ». 9. Juni 1835) die letztere 
erlaffen worden if. Die Genfurgrade find: 
Vorzüglich, Gut, Onügend. Regul. v. 26: Aug. 
1835 6 1—-10. (Cod. suppl, ©. 297 fig.) 


Prüfung der Berlobten und Prüfungs: Eommiffionen. 


6) Beförderungsprüfungen. Wenn 


Vdg. v. 10. April 1835. Der Erlag | $ı der Verordnung vom7. Juni 1833 beftimmt, 


daß bereits in hiefigen Landen angeftellte Geiſt⸗ 
lihe, welde bei der zulett beflandenen Brü- 
fung wenigſtens die Cenſur, Wohl“ erhalten, 
einer nohmaligen Prüfung bei ihrer Weiter: 
beförderung nicht unterworfen fein follen, fo 
follen diefelben doch einen Anſpruch anf Erlafs 
jung der Anftelungds oder Beförderungspräs 
fung nicht gründen dürfen, vielmehr die Ent 
ihließung wegen Erlaſſes des Deflanaten- 
Examens lediglich in das Ermeflen des 

Conſiſtorii geftellt werden. Bekanntm. vom 
22. Sept. 1835. Ständige Lehrer, welche zu 
einer anderen Xebrerftelle befördert werden 
follen, haben vorher eine diesfallfige befondere 
Prüfung bei dem Evang. Landesconfiftorio 3a 
beſtehen, doch Tann Letzteres dieſelbe, wegen 
ausgezeichneter zeitheriger Leiſtungen, eines 
achtungswerthen Strebens nach Fortbildung 
und unzweifelhafter Fähigkeit zu den ihnen 
zugedachten Aemtern“ erlaſſen. Regul. von 
26. Aug. 1835 F 11 — 12. Rüden Lehrer as 
ftädtifhen Bürgerfhulen ohne weſentliche Ber: 


änderung ihrer Dienitleiftungen auf, fo fm 


fie von der Beförderungsprüfung gleichfalls 
frei. Eult.:Min.:Bdg. v. 20. Juli 1840. 

Wegen aller Erlaßgeſuche wurde übrigens 
verordnet, daß pecuniäre oder fonflige perföz- 
liche Verbältniffe der Defignaten oder Die Rot: 
wendigfeit befchleunigten Amtsantritts nicht 
als ſolche Umſtände anzufehen feien, melde 
das Landesconfiftorium zu berüdfichtigen ver: 
möge. Daher ſollen Ephoren dahin wirten, 
daß aus diefen Urfahen Erlaßgeſuche unter: 
bleiben, überhaupt auch ſelbſt ohne Beifügung 
perjönlichen fchriftliden Anfuchena des betr. 
Lehrers ihrerfeit3 nicht darum bitten. Laub. 
Conſ.⸗Vdg. v. 11. Mai 1842. 

Prüfung der Berlobten, f. Ek 
(Schließung). 

Prüfungs · Commiſſtonen beſtehen 1) zu 
Leipzig für Theologen ſeit Oſtern 1833 
unter der Oberauflicht des Cultus⸗Miniſterii, 
welche die Prüfungen der jungen Theologen 
pro candidatura und pro licentia concio- 
nandi zu vollziehen hat und können ausnahmd: 
weife ihr auch Prüfungen pro ministerio äber: 
tragen werden. Bor diefer Prüfungs :Gom:. 
miſſion haben ſich zu ftellen alle AInlänbder, 
welche auf einer Univerfität 3 Jahre, und de 
von wenigftend 2 Jahre in Leipzig theologi- 
jhen Studien obgelegen und während diefer 
Zeit den ganzen academiſchen Eurfus vollendet 








284 


fällt in 3 Sectionen, 1) für die Candidatur des 
Gymnaſial-⸗Schulamts, 2) des höhere Volks⸗ 
und Realfhulamt3 und 3) der Mathematik 
und Naturmwiffenfhaften an Gymnaflen und 
böbern Volksſchulen, und kann vor Beitehen 
diefer Prüfungen Niemand an gedachten An: 
ftalten als Lehrer angeftellt werden. Die Ad⸗ 
fpiranten müffen 3 Jahre auf einer Univerjität 
(3 Jahr davon in Leipzig) ftudirt haben. Un: 
ter Umftänden-tann das Cult. Minijterium. 
von dem vollen triennio diöpenfiren. Zum 
Sramen ſich Anmeldende haben einzureichen: 
1) academifhed Maturitätszeugniß, 2) Ver: 
zeihniß der gehörten Borlefungen, 3) das 
testimonium morum, oder erfolgt die Bewer: 
bung nach dem Abgange von der Univerfität, 
ein Zeugniß des Bezirk3 - Superintendenten 
oder der Obrigkeit. Die Prüfung ift eine 
ſchriftliche, mündliche, praftifche. Die hierüber 
ertbeilten Cenſuren lauten: 1, 23,2, 2b, 3 
und wird eine Hauptcenfur hinzugefügt. Wer 
die Prüfung nicht befteht, kann nach 1 Jahre 
nochmals zugelaffen werden. Wer fie befteht 
und Inländer ift, bat fi fodann 1 Jahr lung 
praftifh an einem Öymnafio oder Realſchule 
zu üben und fid) darüber auszumeijen, wo und 
wie dieg, geihehen. Eult.: Minift.:VBdg. vom 
12. Dec. 1848 und vom 6. Dec. 1850, als 
durch welche dad Negulativ vom 1. Aug. 1849 
aufgehoben worden ift. Nachtrag v. 15. April 
1850. ©. Seminarien. Näheres f. Coder d. 
K. Rechts 1840. Suppl. ©. 132 fig. 

Hterüber beftimmt aber die Eult.-Minift.: 
Bdg. vom 18. April 1850, daß, um nicht ftreb- 
famen Lehrern, melde nur die Seminarbil- 
dung erhalten, die Ausſicht, mit der Zeit in 
einem umfaffenderen Wirkungskreis einzutre: 
ten, ganz zu benchmen, bei Bejetung von 
ftändigen und Hilfälebrerftellen an Schulleh: 
rersSeminarien, mit alleiniger Ausnahme 
der Director und Vice-Directorftellen, und an 
Bürger: und Realſchulen auf wahlfühige Ele: 
mentar = Schulamtscandidaten, wenn fie die 
erforderliche Befähigung befiken, berüdjichtigt 
werden follen. 


Prüfungszeugniffe — Quasimodogeniti. 


4) In Callnberg und Dresden für Leh⸗ 
rerinmen. Bor der Prüfungs-Commiſſion 
zu Callnberg haben die Zöglinge des Lehrerin: 
nen-Seminars dafelbft nad Vollendung ihres 
Bildungscurfug vor ihrem Abgang der Reife: 
prüfung fid) zu unterwerfen — vor derjenigen 


zu Dresden aber in der Regel alle Diejenigen, 


welche in der genannten Anftalt ihre Vorbil⸗ 
dung nicht erhalten haben. Die Prüfungen 
finden Ende Auguft und gegen Michaelis ftatt 
und haben die zufebtgenannten Adfpirantinnen 
ihre Geſuche um Admiffion zur Reifeprüfung 
bei dem Königl. Eultus-Minifterto direct an: 
zubringen. Die Prüfung ift theils eine ſchrift⸗ 
liche, theils eine mündlie. Die Eenfuren 
beißen: vorzüglich, gut mit Auszeichnung, und 
genügend. Adfpirantinnen kathol. Confeſſion 
befteben die Prüfung in Dredden unter Ju: 
ziehung eine3 kathol. Geiftlihen. Weber alles 
Weitere giebt ausführliden Nachweis: Regu: 
lativ v. 17. Juni 1859 und Cult.⸗Miniſt.⸗Bdg. 
v. 17. Juli 1859. Gefek-Sammlung 1859. 

PBrüfungszeugniffe, ſ. Predigt: und 
Schulamtscandidaten. 

Publication der Gefeke, |. Geſetze, Su: 
perintendent. 

Püchau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.⸗Amt Wurzen, ı Kirche, 1 Pfarrer, 
1 Schule, 2 Lehrer, Priv.:Patronat, 5 Orte, 
Seel;. 1184 ca. 

Pulsnig. Evang. » luth. Stabtpfarramt, 
Oberlauſitz, Ger.:Amt Pulanig, 1 Kirche, 2 
Geiftliche, 5 Schulen, 12 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
10 Drte, Seelz.6655. Die hieſige Geritb: 
herrſchaft beſitzt beſchränkte Konfiftorial:@e 
rechtſame. Oberl. Coll. WR. VI. S. 3. 

Purgatorium, ſ. Eid. 

Purſchwitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Oberlauſitz, Gericht3:Amt Bndiffin, 1 Kirche, 
1Pfarrer, 2Schulen, 2Xehrer, Briv.: Patron, 
7 Orte, Seelz. 1518. 

Putzkau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Gerichts-Amt Biſchoffswerda, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patton. 
1 Ort, Seelz. 1564. 


Q. 


Quadragesima. 


Aſchermittwoch. 


Der Sonntag nach der 


Quasi dersertion, ſ. Ehe (Scheidung). 
Quasimodogeniti, Dominica in albis, der 


Quasi-adulterium, ſ. Ehe (Scheidung). | Sonntag nad) Oftern, weil man in der alten 
Quasi-affinität, |. Ehe (Schließung). | Kirche den Gottesdienft an ihm mit den Wor⸗ 





Recht vor den ordentlichen Landesgerichten. — 
Niemand darf ohne geſetzlichen Grund ver: 
folgt, verhaftet oder beftraft und über vier 
und zwanzig Stunden über die Urſache feiner 
Berbaftung in Ungemwißheit gelaffen werden, 
— Die Gonfiscation kann künftig nur bei 
einzelnen Sachen, welche als Gegenjtand oder 
Werkzeug einer Vergebung gedient haben, 
Statt finden. Eine allgemeine Vermögens: 
confiscation tritt in feinem ale ein. — 
Moratorien dürfen von Staatöwegen nicht 
ertbeilt werden. Berfuffungs Urkunde vom 
4. Septbr. 1831 $ 45. 46. 47. 48. 49. 50. 5l. 
53. 54. 


Rechtsſachen — Rechtsſweg. 


reichs Sachſen verpflichtet zu Beobachtung de 
Geſetze deſſelben und begründet dagegen ke 
geſetzlichen Schuß. Verfaffungs-Urkunde von 
3. Septbr. 1831 G 23. Die Kirchen und Ge 
len und deren Diener jind in ihren bürgeı 
lihen Beziehungen und Handlungen der & 
fegen de Staates unterworfen. Berfaflungi 
Urkunde vom 4. Septbr. 1831 $ 59. — € 
Univerfität. 

RNechtsweg. Den Bermwaltungsbebärk 
bleibt: 1) das Recht innerhalb ihrer Comp 
tenz, ihre Verfügungen mit Rachdruck durd 
zuführen und zu dem Ende im Allgemeim 
(durch Verordnungen) oder in einzelnen BE 


Rechtsſachen der Kirchendiener, |. geiftl. 


Berfonen. 


Rechtsſchutz. Die Rechte der Landesein: 
wohner ſtehen für alle in gleiher Maaße un: 


len fadhgemäße Strafen anzudroben und ; 
volfftreden, mithin auch wegen folder Et: 
fen, ingleichen wegen öffentliher Abgaben zu 
Yeiltungen, geſetzliche Zwangsmittel anzınmen 


ter dem Schuße der Berfaffung. — Beſchwer⸗ 
den über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt 
können auch bis zu der oberften weltlichen 
Staatsbehörde gebracht werden. Verfafl.:Urk. 
vom 4. Septbr. 1831 $ 26 u. 58. 

Rechtstitel. Bor die Berwaltungsbehörden 
gehören auch Streitigkeiten zwischen Kirchen: 
und Schulgemeinden, als folden, und über 
die Berhältniffe in und zu denfelben, inglei: 
den über geſetz⸗ und ordnungsmäßige Bol: 
ziehbung der kirhlien Handlungen, 3.8. über | haben jedoch, wenn in den Fällen F 2 wege 
Parochialgrenzen, über Nechte und Obliegen: | Geldftrafen oder andern Geldleiftungen ie 
beiten der Mitglieder jener Gemeinden, über | Hilfävollitredung in bewegliche oder zuie 
Auspfarrungen, Ausfchulungen, Kircyenitühle, Ä weglihe Saden, in forderungen oder ande 
Begräbnißſtellen, über Patronatrechte, über Rechte geicheben fol, die Suftigbehörden aus 
Taufe, Aufgebot, Trauung und Beerdigung. | gehen. Was dem entgegen in der Gt 
In diefen Fällen tritt aber die Competenz der | nung vom 2. Yebr. 1832 $ 190. 262 feſtgeſch 
Juſtizbehörden, mithin der Rechtsweg ein, iſt, it aufgehoben. ($ 3.) Auch wegen Geb 
wenn Jemand fi dabei nicht blos auf Geſetze, | ftredung der Gefängnißitrafen find die Zul 
Provinzial - Ortäftatuten oder allgemeine | behörden anzugeben, dafern Bermwaltungdbe 
Grundſätze, fondern auf befondere Rechtstitel hörden nicht felbjt Gefängniffe haben. ($ «) 
(Brivilegien, rechtskräftige Entſcheidungen, Die Juſtizbehörden haben den vorerwäbrtks 
Privatwillenserklärungen — Verträge, legte Anträgen unweigerlich jtatt zu geben. Bl 
Willen, Stiftungen, Anertenntniffe — Ver: : in den G 3 angegebenen Fällen gegen die Ere 
jährung oder Herkommen) beruft und zwar | cutien appellirt, fo ift von ihnen an ihre böken 
ſowohl rüdjichtlic der Zuläſſigkeit als des Behörde Bericht zu erftatten. Letztere eutige 
Beweifes, und der Wirkung der gedachten: det jedoch nur über das Verfahren bei da 
Titel. Es ift jedod in den gedachten Fällen Crecution, nicht aber auch über die vzerke 
einftweilen den Anordnungen der Verwal: gegangene Wefolution der Verwaltungäbe 
tungsbehörden nachzugehen, und e3 dürfen: hörde. Iſt die Appellation zugleich gegen Dich 
legtere von Juſtizbehörden nicht eher gehemmt | gerichtet, fo hat die höhere Juſtizbehörde bed 
werden, bis in dem Rechtsſtreite eine rechts⸗ halb ji mit der competenten höhern Bermab 
kräftige Definitiventfcheidung vorliegt. Gefeh | tungäbebörde zu vernehmen und derfelben Bi 
vom 28. Januar 1835 6 9. 11. Entſchließung zu überlaffen.” (5 5.) Ta 

Rechtsverhältniß der Unterthanen. Der Rechtsweg findet ftatt: 1) bei allen Irrumgen 
Aufenthalt innerhalb der Grenzen des König- über privatredhtliche Verhältniſſe, wenn anb 


den, joweit nicht bierunter eine Beichränfus 
eintritt. 2) Tie Dienft: und Disciplinarge 
walt über die bei ihnen Angeitellten oder ven 
ihnen in Allgemeinen oder in Anfebung e 
wifjer Gefchäfte reffortirenden Untergebem 
nah Maaßgabe der Geſetze über die Berbäb 
nifje der Staatädiener und rückſichtlich dere 
nigen, von welchen das gedachte Gefch af 
bandelt, zur Zeit nad Maaßgabe des bilfe 
Beitandenen. ($ 2.) Verwaltungsbebärtes 








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— — 


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22 J 

Be 

— 
He 


ebenfi 
— 


Friſt die Widerle⸗ 
Beſchwerden 


— 


dande, j. Wiedereinfehung. |bei der: 
ition, oder Notification, [- Su-|ferenten 


Ki 


us, 
— — 
niert, |. 


rung, f. 





290 Recurs. 


hörde als nichtig angeiochten, ſo entſcheidet Bericht erſtattet habe, ihr die Ertheilung eines 
darũber daiſelbe Minifterium in der Fe24 er: Beſcheides anzubefehlen. (637.) Gegen Straf⸗ 
wäbnten Zuĩammenſetzung. Iſt jedoch die an: |erfenntniffe in Verwaltungsſachen findet mar 
geiechtene Enticheidung jelbit in Diefer Weiſe einmaliger Recurz ftatt. Bei dem Ertenntnifle 
ertbeilt worden, ſo tit ein andere Mitglied der nächſten Inſtanz bat ed zu bewenden. 
einer obern Jujtisftelle, jtatt des ausſcheiden- (6 38.) Bon der Recurdnabme gegen ein 
ten legten Referenten zuzuzieben. Gegen die! Straferkenntniß ift zu unterfcheiden die Be: 
auf angeſtellte Nichtigkeitsbeſchwerde erfol⸗ rufung auf Erlaß, Milderung oder Verwand⸗ 
gente Entſcheidung iſt fein weiteres Rechts- lung der Strafe im Wege der Beguabigung. 
mittel mehr zuläftig. (6 19.) Die Necuröbe: : Diefe iſt an die Borfchrift de3 G 38 und an 
börte enticheitet nach dem Inhalt der ibr vor: | eine Inttanzenordnung nicht gebunden. ($39.) 
gelegten, bei Der niedern Behörde ergangenen Hinſichtlich der Bollitredung zuerlannter 
Acten. Ein Schriftenwedjiel der Betheiligten Strafen treten die Beitimmungen des Geſetzes 
ift bei derfelben nicht zu eröffnen. Es jteht über Gompetenzverhältniffe zc., SS 3. 4, und 
jedoch ten „Interefjenten frei, bedürfenden im übrigen die jonjt geleglichen Vorſchriften 
Falls unaufgefordert eine Voritellung einzu:. und Anordnungen über Vollziehung und reſp. 
reihen, chne daß jedoch mit Faſſung einer Einbringung der Gefängniß-, Arbeits⸗- oder 
Rejolution darauf zu warten ijt. Wezichen Geldſtrafen ein. (6 41.) Gejek vom 30. Ian. 
fi die Intereſſenten hierbei auf neue That: - 1835. 

facyen, fo hat die Behörde zu beurtbeilen, ob Ueber daB Verfahren, namentlich binfigt 
deren Erörterung nad dem Stande der Sadıe lich der Berichtzerftattung, wenn Widers 
bei anderweiter Entſcheidung von Einfluß ſei. jprüde oder Berufungen gegen Kinfchrei- 
(5 20.) Bei der erften Entfheidung Der nah bung des Namens ald Vater eines unchelichen 
G 18 collegialifhd conjtituirten Behörde ver: Kindes ind Kirhenbudh erhoben werden, hat 
bleibt es, joweit fie wenigjtend mit einer Ent: ‚die Kreis-Direction zu Zwidau unter dem 
fheidung der vorigen Inſtanzen wörtlid oder. 23. Mai 1837 an die ihr untergebenen Super⸗ 
der Sadye nach übereinjtimmt. Soweit diefes  intendenten, auf den Grund der Vorſchrift in 
nicht der Fall ift, bat derjenige, zu deffen'G ı2 f., der Anweiſung wegen befferer Gin: 
Nachtheil eine Abänderung erfolgt ift, einen richtung der Kirchenbücher vom 18. Februar 
anderweitigen Recurs an diefelbe Behörde. 1799 Folgendes verordnet: Wenn eine zum 
($ 21.) Ein gleiches Befugniß jteht Jedem der ; Vater eines unehelichen Kindes angegebene 
Betheiligten zu, wenn das Minijterium wegen | Mannzperfon gegen die Einſchreibung ihres 
mangelhafter Erörterung bei den ihm nachge⸗ Namens ind Kirchenbuch nit ausdrücklich auf 
ordnneten Behörden Beranlafjung gehabt bat, die höhere Behörde durch Einwendung einer 
neue Erörterungen anzuſtellen und fein Aus: | Appellation oder eines Recurſes ſich berufe, 
ſpruch auf den Grund diefer letztern infoweit | jondern nur entweder protejtire oder blos 
als erite Entſcheidung zu betrachten iſt. Ein | Widerfprucd erhebe, fo bedürfe es weber der 
weiterer Recurs aus gleihen Gründen ift je: | Berichtderftattung Seiten des Superintenden: 
doch nicht ftatthaft. (5 22.) Gegen rechtöfräfs |ten an die Kreis: Direction, noch Der Anzeige 
tige Entfheidungen in VBerwaltungsftreitig: | Seiten des Pfarrers, ala Kirhenbuchführers 
feiten findet, außer in dem $ 19 gedachten alle | an den Superintendenten, fondern es fei von 
erhobener Nichtigkeitsbeſchwerde auch im Wege |dem Geiftlih.n im Kirchenbuche zwar einzu: 
der Veſchwerdeführung feine Einwendung ſchreiben, wen die Mutter ald Vater ihre? 
weiter zu dem Zwecke ftatt, um eine Abände: | Kindes benennet habe, dabei zugleich aber and 
rung der Entſcheidung für den vorliegenden |der Widerſpruch refp. die Proteftation bes 
Fall zu bewirken. ($ 28.) — Die Verwal: | Benannten gegen dieje Behauptung anzumer: 
tungöbehörden haben in den vor fie gehörigen | ken. Der betreffende Pfarrer habe daher nicht 
Strafſachen in der Regel dag Erkenntniß jelbft | nur in den angegebenen Fällen die Eintragang 
abzufaffen. Jedoch fteht e3 der untern Ver: |in dieſer Maaße ohne Weiteres zu bewirken, 
waltungsbebörde frei, in widhtigern und be: | fondern auch, wenn Appellation oder Recurd 
denklichern Fällen zur vorgejehten Behörde |vorliege, vor der Anzeige darauf den Appel: 
Bericht zu erjtatten, deren Ermeſſen es über: |Tanten zu befragen, ob er ſich bei einem fol: 
laſſen bleibt, felbjt zu entfcheiden, oder, wenn |cyen Cintrag beruhigen und unter diefer Be 
ſie fieht, daß die Unterbehörde unnöthigerweife | dingung dem cingewandten Rechtömittel ent: 


ei] 





292 


außerhalb Dresden und Leipzig ift den refor: 
mirten Religionsverwandten, wenn jie dazu 
zahlreich und vermögend genug jind, im Al: 
gemeinen gejtattet. Es it aber in vorfommen: 
den Füllen die Genehmigung Sr. Königlichen 
Majeſtät dazu nachzuſuchen, auch jedesmal der 
Umfang der äußern Berbältniffe folder neuen 
Religionsuanftalten zu bejtimmen. (6 2.) Bor: 
bemerkten reformirten Kirchengemeinden ftebt 
die freie und dffentlihe Ausübung ihres 
Gottesdienſtes, wie bereit mittelt Mandats 
vom 18. März 1811 zur allgemeinen Wiffen: 
Ihaft gebracht worden, in gleicher Maaße, ala 
den augsburgifhen Confeſſionsverwandten 
zu, fowie auch die einzelnen Gemeindeglieder 
ohne Einſchränkung diejelben bürgerlichen und 
politiihen Rechte zu genießen haben, welche 
den andern hriftlihden Religienspartheien zu: 
fommen. Es fünnen Daher diejelben unter 
andern auch das Eigenthum unbemweglicher 
Güter erwerben und reformirte Lehnsinhaber 
das, mit den erworbenen Rittergütern ver: 
bundene Ratronatrecht über enangelifch-Tuthe- 
rifhe Kirchen und Schulen in gleiher Maaße 
ausüben, wie jolches den katholiſchen Lehns— 
inhabern unter dem 24. Juli 1807 nachgelaffen 
worden ift. ($ 3.) Die Wahrnehmung und 
Handhabung der Rechte der höchſten Gewalt 
in Kirchenſachen der reformirten Glaubens: 
genofjen ijt im Allgemeinen und in erfter 
Injtanz dem Königl. Kirchenrathe zu Dres: 
den übertragen, fowie infonderbeit die ober: 
richterliche Gewalt in geijtlihen Rechtsſachen, 
bei eingewandten Appellationen, von der 
Königl. Yandesregierung und refp. dem Ap: 
pellationsgerichte verwaltet wird, als wohin 
jene Sachen in Appellationzfällen von den 
Conſiſtorien verfaffungsmäßig gelangen. ($ 2.) 
Die bei den beftebenden öffentlihen reformir: 
ten Kirchengemeinden angeitellten Geijtlichen, 
Ganteren und Schullchrer haben audy in Per: 
ſonalrechtsſachen ihren Gerichtsſtand unter 
den evangeliſch-lutheriſchen Landes-Conſiſto⸗ 
rien, welche jedoch die deshalb etwa zu erthei⸗ 
lende Commiſſion nur an die Civil: Beamten 
richten. 

Nach G 11 des Geſetzes vom 238. Jan. 1835 
haben jedoch die wirklich angeftellten Geijt: 
lien der im Königreich Sachſen aufgenom: 
menen chriſtlichen Eonfeflionen ihren Gerichts: 
ftand bei dem Königl. Juſtiz⸗ (jet Geridht3-) 
Amt, in deifen Bezirke fie wohnen. — Nur: 
gedachte geiftlihe Perfonen jind übrigens in 


Immunitäten den evangelifch - Iutherifdgen 
Geiſtlichen gleichzuftellen. (5 6.) Die wädhe 
Behörde für die kirchlichen Angelegenheiten 
der reformirten Gemeinden zu Dresden und 
Zeipzig bilden die Gollegien ihrer Prediger 
und Borfteher, welden die Erlanbniß zuge 
jtanden wird, fi reformirte Gonflftorien zu 
benennen. 
bie zeitherige Ausübung der jeder Lirchläden 


Reformirte 


Tiefer verbleibt nad wie vor 


Geſellſchaft als folder urfprünglich zuftchen- 


den Rechte, namentlich a) dad Befugniß, den 


äußern Cultus anzuordnen und den Jugend: 


Unterrigt einzurichten, nebit der Lehrfreiheit 


der Kirchen: und Schuldiener, nach dem Lehr: 
begriffe der evangelifh=reformirten Kirche; 
b) die Beitimmung und Handhabung der in- 
nern Kirchendisciplin; e) die eigene Wahl 
und Einführung ihrer Kirchen⸗ und Schuldie⸗ 
ner, fowie deren Entlaffung; d) die Verwal: 
tung und aufjehende Tirection bed Kirden 
vermögend, jowohl der zu Unterhaltung der 
kirchlichen Bedürfniffe nöthigen Beiträge; e) 
jede fonjtige gemeinſchaftliche Berathung über 
tirhlihe Angelegenheiten. Demnächſt wird 
aber auch dieſen Eollegien für dic Zukunft dad 
Befugniß eingeräumt: f) Schulen und milde 
Stiftungen für ihre Slaubendgenoffen einzs: 
richten, welden fämmtliche, in der Landesver⸗ 
faffung begründete Rechte der lutheriſchen 
piarum causarum angedeihen follen; g) Gan: 
didaten ihrer Confeſſion, nad vorgängiger 
Prüfung durch die bei ihren Kirchen angeftell- 
ten Baftoren zu ordiniren und h) in Berfonal: 
Rechts : Streitigkeiten der Geiftlichen , fowohl 
in Chefachen der reformirten Qemeindeglieder, 
ſoweit foldye Beflagtens Stelle vertreten, Ber: 
böre zu gütlicher Beilegung der Differenzen 
zu halten, nad) deren fruchtloſem Erfolge aber 
die Sachen mittelft Berichts zum Königl. Eon: 
fiftorio gelangen zu laſſen. (Rad Geſetz vom 
28. Jan. 1835 $ 55, find Eheſtreitigkeiten mit 
Ausnahme der Fülle in $S 61. 62 dieſes @e- 
ſetzes bei dem Appellationsgericht zu verhan⸗ 
dein, in deffen Bezirk der Ehemann feinen 
ordentlihen Gerichtsſtand bat.) i) Den in 
den Eollegien der Prediger und Vorſteher oder 
reformirten Confiftorien aufgenommenen Re: 
gijtraturen über die in diefem $ bezeichneten 
Gegenftände, wird eine gleiche Slaubwärbig: 
teit al3 den MRegiftraturen ber lutheriſchen 
Superintendenten zugeftanden; deren eidliche 
Beſtärkung foll alfo nicht verlangt werden 
können. Refcript vom 23. Septbr. 1708 uxd 


allen verfaffungsmäßigen Befreiungen und 11. Teechr. 1709. (5 7.) Die Ausübung diefer 


Kirche 


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‚derjenigen 


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—— 


In Aur 


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294 


Negierungsbenolfmädtigter — Reifeaufmwand. 


haben, zur Gintragung in die Kirchenbüdger | Mittelbach), ı Pfarrer, 4 Schulen, 6 Lehrer, 
des Kirchfpield gegen die Gebühr anzuzeigen. ! Königl. Patronat, 4 Orte, Seelz. 7114. 


($ 18.) Regulativ vom 7. Auguft 1818. — 
An der am 1. Dechr. 1837 errichteten Predi⸗ 
gerwittwen- und Waifencaffe haben audy die 
evangelijch-reformirten Geijtlihen Theil. Ge: 
ich vom 1. Dechr. 1837. — ©. Begräbniß, 
Ehe (Schließung), Kirhenbüder, Taufe, 
Wittwenpenſion. 

Regierungsbevollmächtigter, ſ. 
Univerſität. 

Regierungsform, ſ. Königr. Sachſen. 

Regiment der Kirche, ſ. Kirche. 

Negis. Evang.:luth. Stadtpfarramt, Eph. 
und Ser.:Amt Borna, 2 Kirchen (Fil. Blum: 
roda), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.: 
Patron., 2 Orte, Seelz. 972. 

Regiiter, ſ. Kirdenbüder, Begräbniß, 
Sonfirnation der Kinder, Archiv. 

Regiftraturen, ſ. Superintendent. 

Registratura insinuationis, f. da: 
ſelbſt. 

Negulativ (Reſcript und Regulativ), nach 
welchem die Pfarrer Augsburg. Confeſſion bei 
Aufgeboten und Trauungen ſich zu richten 
haben, vom 15. Jan. 1808. 

Meibersdorf. Marktflecken. Evang. Tuth. 
Pfarrtirhdorf, Cherlaufis, Ger.⸗Amt Reiche⸗ 
nau, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, 
Standesherrl. Briv.:Batron., 4 Orte, Seelz. 
1854. Die biefige Gerichtsherrſchaft befitzt bes 
fhräntte Eonjiftorialgerechtfame, Oberl. Coll. 
WK. Tom, VI. ©. 309. 

Reiche, f. Armenwefen. 

Reihenau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Ober-Lauſitz, Ger.:Amt Reichenau, 1 Kirche, 
2 Geiſtliche, 5 Schulen, 6 Lehrer, Priv.⸗Pa⸗ 
tronat, 4 Orte, Seelz. 6073. 

RNeichenbach. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Plauen, Gerichts-Amt Reichenbach, 2 
Kirchen, 3 Geiſtliche, 7 Schulen, 3 Lehrer 
und Kirchendiener, Priv.: Batronat, 6 Orte, 
Seelz. 12,324. 

Neichenbach. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, 
Oberlauſitz, Ger.:Amt Königsbrück, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, I Lehrer, Priv.:Patron., 
4 Urte, Seelz. 1135 ca. 

Meichenberg. Evang.⸗-luth. Pfarrkirchdorf, 
Epyh. Radeberg, Gerichts-Amt Morigburg, 
1 Kirche, 1Bethaus, 1 Pfarrer, 5 — 
5 Lehrer, Kgl. Patronat, 7 Orte, Seelz. 3629 

Reihenbrand. Evang.⸗luth. Bfarrkirhdorf, 


Neichenhain. Evang.⸗luth. Pfarrtirdgberf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Chemnitz, 2 Kirchen (Fi. 
Permersdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Briv.:Batronat, 4 Orte, Geelz. 2327. 

Meichögefege, deutiche. Auch nach erfolgter 
Auflöfung der normalen deutfhen Reidkäuers 
faffung gelten diefelben no als Hilfägnelien 
de3 vaterländiſchen Kirchenrechts, imfoweit fe 
auch in Sachſen von den Regenten promulgit 
oder ftillfehmweigend als Landesrecht aufgenem: 
men und nicht ausdrädlich aufgehoben worden 
find, obgleidy derfelben nur wenige find. Dr. 
v. Weber Kirch.⸗Recht. Ausg. II. I. S. 19.2 

RNeichſtädt. Evang. : Iuth. Bfarrlirdderf, 
Eph. und Ger.:Amt Dippoldiswalde, ı Kirde, 

ı Pfarrer, 2 Schulen, 2Xehrer, Priv.:Patrem, 
3 Orte, Seelz. 1191 ca. 

Reifen, |. Amts-Einkommen, Wblöfum 
Decemmaß. 

Reihe (Wandcharte), |. Schule. i 

NReihebrode, f. Amts-Finkommen, D Ä 
löſung. 

RNeinersdorf. Evang.⸗luth. Bfarrtirätef, | 
Eph. und GSer.:Amt Großenhain, ı Kirk, | 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Be | 
tronat, 5 Drte, Seelz. 957 ca. 

Reinharbeborf. Evang.:Iuth. Pfardinge 
dorf, Eph. Pirna, Geriht3:Amt Schanden, 
1 Kirche, 1 Rapelle, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 
4 Lehrer, Königl. Patronat, 4 Orte, Sech 
3557. 

Neinhardtsgrimma. Evang.⸗luth. Pier 
kirchdorf, Eph. und Ger.:Amt Dippoldisweide, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 6 Schulen, 5 Lei, 
Priv.:Batronat, 6 Orte, Seelz.2530 ca. 

Reinigung3eid, f. Eid. 

Reinſchrift, f. Superintendent. 

Reinsberg. Evang. :Iuth. Pfarrkirche, 
Eph. Freiberg, Ger.:Amt Noffen, 1 Kirde, 
1 Pfarrer, ı Schule, 2 Lehrer, Priv. Batren, 
2 Orte, Seelz. 1067 ca. 

Reinsborf. Evang. :Iuth. Pfarrlirdbuf, 
Eph. und Berichts: Amt Waldheim, 1 Kirde, 
ı Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.⸗Patren, 
9 Drte, Seelz. 1075. 

Neinsborf. Evang. :Iuth. Pfarrlirdderf, 
Eph. Zwickau, Ger.:Amt Wildenfels, ı Rirde, 
2 Geiftlihe, 1 Schule, 2 Lehrer, GSraflich 
Solms: Wildenfeld’fhed Patronat, 2 Crk, 


Seelz. 1638. 
Reifeaufmand, ſ. Gmuperintenben, 


Epb. und Ger.⸗Amt Chemnig, 3 Kirchen (Fil. Kirchrechnung. 


Reiſende — Religionsdogmen. 


eifende, f. Abendmahl, Begräbniß, 
e 


riſepaß, f. Univerſität. 

eiſeurlaub, ſ. Urlaub. 

elaration, ſ. Eid. 

elegation, ſ. Univerſität, Gymnafien. 
eligibſe Erziehung, |. Ehe (ge: 


rw). 
ligidfe Schriften, ſ. Brefie, Cen⸗ 
Sigion, ſ. Schule (Unterricht), Blas⸗ 
ie. 


ꝛligions bücher, f. Schule (Lehrer). 
ligienſsdogmen. Es find hierbei die 
dätze des pofitiven vaterländiichen Kir: 
td in Aufehung der Religionddogmen 
eichnen. — Bekanntlich wurde in diefer 
yang bald nad der Kirchenverheflerung 
. Jahrhundert von Seiten der Kirchen: 
staatögewalt, „um ärgerliche und ſchäd⸗ 
Spaltungen zu verhüten,“ die genaue 
ichtung des durch Uebereinſtimmung der 
igen ausgezeichnetſten Theologen nor⸗ 
t und von den Landſtänden, die ſich als 
iſentanten der Kirchengemeinden im 
anſahen, angenommenen Lehrbegriffs 
angeliſch⸗lutheriſchen Kirche nicht nur 
len Lehrvorträgen in Kirchen und Schu⸗ 
ogeſchrieben, ſondern es wurden auch 
Ngemeinen alle „Neuerungen in Olau- 
schen, ſowie die Einführung und Ber: 
ng von Drudicriften, fo jencm Lehrbe⸗ 
zuwiderliefen,“ ftreng unterfagt und zu 
zehuf ſowohl die Cenſur der in hiefigen 
n zu drudenden Bücher, ala der vormals 
Den Staats: wie Kirhenbeamten zu lei: 
Religionzeid (der fogar refp. die Ber: 
hleit zur Denunciation der bei andern 
ngliedern hierunter bemerkten gegen: 
ven Borſchritte auflegte) eingeführt. Jene 
jriften beftehen nun im Hauptwerte auch 
jegenwärtig, find jedoch in neuerer Zeit, 
‚ereit3 in der erften Abtheilung dieſes 
3 an mehreren Orten berührt worden, 
en fie zu allgemein und zu meit ausge: 
woren, in Verfolg der unumftößlichen 
dbfäge des natürlichen Kirchenrecht er- 
t und modiflcirt worden. 
& in Sachſen ift der in den Gränzen 
7 MVeberzgeugung verbleibenden Blau: 
und Gewiſſensfreiheit der einzelnen 
nglieder fiherer Schuß von Seiten der 
Sgewalt zugefagt, jo daß folge von 
gefebgebenden und richterlichen Gewalt 


unabhängig ift und auf Feine äußere Weile 
beeinträchtigt oder irgend einem — an fi 
auch phyſiſch wie moralifh unmöglichen — 
Zwange unterworfen werden darf. Sowie 
daher der Webertritt zu einer andern chriſt⸗ 
lien Confeſſion unverwehrt ift, fo Darf auch 
kein Mitglied der evangeliihen Kirchenge: 
meinde in derfelben feiner innern religiöfen 
Meberzeugung halber angegriffen, verun- 
glimpft und verfolgt, oder von der Gemeinde 
willkührlich ausgefchloffen, noch weniger aber 
mit Nachtheilen in irgend einem bürgerlicgen 
Verhältniß belegt werden. Die Leiftung des 
Religiongeides, der dahin gerichtet iſt, bon 
dem von der evangelifhen Kirche angenoms 
menen Xehrbegriff bei den Lehroorträgen nicht 
abweichen zu wollen, tft anf die zu wirklichen 
Kirchen: und Schulämtern zu verpflichtenden 
Berfonen befhräntt worden. Demnädft ift 
jedoch auch die öffentliche Neußerung und Die 
jedartige Verbreitung von Grundfägen und 
Meinungen, welche mit den von der evange⸗ 
liſchen Kirche angenommenen Glaubensſym⸗ 
bolen in wejentlichen Punkten in Widerſpruch 
ftehen, allen und jeden Unterthanen ſtaatsge⸗ 
feglich unterfagt, um eines Theils hauptſäch⸗ 
lich religiöfen Zwiefpalt und Uneinigkeit in 
den Kirchengemeinden vorzubeugen, welche 
al3 unvermeidlih angefehen worden find, 
wenn die Lehrfreiheit in Glaubensſachen ohne 
alle geſetzliche Schranke gelaffen wäre. Eben 
diefer für Staat und Kirche glei wichtige 
Zweck, religidfe Spaltungen und Streitigkeis 
ten zu verhüten, beredtigt aber auch nicht 
nur, fondern verpflichtet die Auffiht in Kir: 
chenſachen führenden Landesbehörden zur ges 
nauen Aufmerkſamkeit auf religiöfe Schwär⸗ 
mer und Separatiften, bei denen der Ueber: 
gang vom innern Glauben und Halten an 
eigenthümlichen und befondern Meinungen 
und Anfichten über Religionsgegenflände, zu 
deren weitern Verbreitung und zur Sectirerei 
aus mannichfaltig zufammenwirtenden Grün: 
den und Motiven fo leicht ftattfindet — um 
allen auf wefentlihe Abweihungen von der 
öffentlichen Lehrvorſchrift Hinwirkenden Miß⸗ 
bräucen oder fonftigen Bedenklichkeiten bei 
Zeiten vorzubeugen. — Aus diefen Gründen 
indgefammt wird daher auch auf die Lehr: 
bücher, welche in den öffentlihen und in ben 
Brivatfchulen bei dem NReligiondunterrichte 
der Jugend zum Grunde gelegt werden, Auf⸗ 
fiht geführt, um infonderheit die Beobachtung 
der geſetzlichen Vorſchrift, daß er auf Dr. Lu⸗ 


296 


thers Katechismus nad der revidirten Dresd- 
niſchen Ausgabe im Wefentlichen bafirt werde, 
aufrecht zu erhalten. Dr. Weber Kirch.⸗R. 
1, Auög. II. 1. ©. 1—6. 

Religiondeid, f. Eid. 

Religionsgezänk, f. 
Predigt. 

Religionslehrbuch, f. Schule, Unter: 

richt. 

Religionslehre, ſ. Gymnaſien. 

Religionslehrer, ſ. daſelbſt. 

Religionspolizei, ſ. Religionsdogmen, 
Bücherweſen. 

Religionsſtunden, ſ. Confirmation, 
Schule (Vermiethen). 

Religionseͤbung, ſ. Gottesdienſt. 


Gottesdienſt, 


Religionsunterricht, ſ. Schule (Un: | aufzumuntern, vielmehr Jedermann, ang. 


terricht). 
NReligiondverfhicdenbeit, 
(Schließung). 


Religionseid — Rettungsprämien. 


Reſcripte, f. Geſetze. 

Reſervatrechte, ſ. Kirchengewalt, K.⸗ 
Verfaſſung. 

Reſignation, ſ. Amtsantritt. 

Resolutiones, ſ. Geſehze. 

Respectus parentelae, ſ. Ehe, 
Schließung. 

Restitutio in integrum, ſ. Wieder⸗ 
einfeßung. 

Reftitution, f. Verjährung, Kirche. 

Reftfpecification, ſ. Kirchrechnung. 

RNettungsprämien. In der Ueberzeugnng, 
daß, bei dem dermaligen Stande ber Bildung 
Unjerer Unterthanen, es der Ausſetzung einer 
Prämie nicht weiter bedürfe, um zur Rettung 
eines in Lebendgefahr geratbenen Menſchen 


ohne Hoffnung auf einen Geldgewiun, aus 


f. Ehe] reiner Naͤchſtenliebe , feinem Mitmenſchen, 


der ſich in Lebensgefahr befindet, beifpringen 


Religionsverſicherung, ſ. Gottes: werde, foll nad Publication gegenwärtigen 


dienft, Che (Schliegung), Kirche. 

NReligirter, f. Univerfität. 

 Meminiscere. Der zweite Baftenfonntag, 
fo genannt von den Anfangsworten des Pfalm 
25,6. Reminiscere Domine misericordiae 
tnae! womit die Meſſe in der alten chriſtl. 
Kirche begonnen ward. 

remissio adulterii, f. Ehe (Schei: 
dung). 

Nemotion, f. Amtdaustritt. 

Nemopirte, ſ. dafelbft. 

Remfa. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Waldenburg, Gerichts-Amt Remfa, 2 Kirchen 
(Hilial Weidensdorf), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
Lehrer, Bürftl. Schönburg’fhes Priv.⸗Pa⸗ 
tronat, 4 Orte, Seelz. 1477. 

Rencontres, f. Univerfität. 

Mennerödorf. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Dberlaufiß, Ger.: Amt Herrnbut, 1 Kirche, 
I Pfarrer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.-Patron., 
I Ort, Seelz. 1000. 

Renten, Rentenbriefe, Renten: 
zahlung, f. Ablöfung. 

Reparaturkoſten, ſ. Amtswohnung. 

Repartition, ſ. Anlagen, Beſetzungs⸗ 
koſten. 

Rependium, ſ. Ehe (Scheidung). 

Repertorium, f. Archiv. 

Repräſentationsrecht, ſ. 
ſtühle. 

Repuls, ſ. Candidaten-Examen. 


Mandats, ein geſetzlicher Anſpruch auf Re 
mungopramien nicht weiter ſtattfinden. ($ 1.) 
Wir werden aber aud ferner geneigt fein, 
befonders verdienftlidhe Handlungen, woburd 
Jemand aus einer Lebensgefahr errettet wer: 
den, durch Öffentliche Anerkenntniß zu be 


lohnen und bierdurh den hohen Werth zu 


bezeichnen, der aufedle Handlungen zu legen. 


ift. Wir behalten und daber vor, Demjenis 
gen, welcher einen Menſchen aus irgend einer 
Lebensgefahr, in der er entweder bereit 
wirklich gerathen war, oder doch, aller Wahr: 
fcheinlichteit nad), ohne des Rettenden ar 
gerathen fein würde, mit eigener Gefahr, eder 
mit einer befondern Anftrengung, oder durqh 
eine audgezeichnete Leiſtung gerettet hat, eime 
der Beihhaffenheit der Umftände angemeffeme 
Belohnung ferner aus Gnaden zu bewilligen. 
Unberüdfihtigt werden aber ſolche Gefnde 
in den Fällen gelaffen werden, wo der Be 
werber, vermöge jeined Beruf oder feines 
Berhältniffes zu den Geretteten, neben ber 
allgemeinen noch eine befondere Verpflichtung 
zu der Rettung auf ſich hatte, 3. B. wenn ein 
Arzt oder Wundarzt durch Anwendung feiner 
Wiſſenſchaft oder Kunft, oder Jemand einen 
feiner Auffiht und Bewachung anvertrauten 
Menſchen aus einer Lebensgefahr ervette, 


Kirchen: | oder eine verwandtichaftlie oder fonft neh 


Verbindung zwifhen dem Metter und Gere: 
teten Statt findet u. ſ. w. (F 2.) Dergleiden 


Requifition, f. Superintendent, Ehe, | Belohnungen wollen Bir auch ferner denen 


Schließung (Aufgebote). 


ertbeilen laſſen, die zu Rettung eines leben: 


NRettungsverfuhe — Rödern. 297 
nn ober‘ jur Wiederbele Rittergüter,f, - N 
eines Beit Bote — Da Ritterautöbefigtt, ji ‚ Ge 
fen mitgeroirkt Haben. ($ 3.) Belohnungen, —— Kirchenpatrone, Kirchen⸗ 
wie ſelbige in $ 2 und 3verheißen worden, - 
werden in der Berabfolgung — —— Riltergutshäuster, a 
filberner, oder bei worwaltenden ganz befonz rochie. 


ee en er Nitterfhaft, f. Ständeverfommtung: 

diefelben — zu dürfen, —— — * —— 

föiehenbeit der Bälle und ber Berhätnif, in | Binde, Iren site, 30 A 
——— Palme 2 Orte, St 


Augleich jedesmal mehtern * 
—— — geianl € een Hm 
maß mern. ($ 20m Gnnti, (een Dielen Säule, ı Lehrer, Priv 

Ohri — irren ſ. — 


m der. Dorigteit 
Bar gemalt —* rien diefelben le « 5 
ienftverhältniffe zu dergleichen An) Nodlig. Ephoralſtadt (105 


— aa ran Base ee 
"von 1 Thlr. 10 Bar. erhalten, ($ 8.) —— en, 5 Geiftlihe, 4 Säulen, 
erg ſ. Begräbniß, apa ae —— 
e 

Gin Betreger, der von einem bes — * 
a cheriſchen Unterneh: | Rochsburg. Marttfleden. Evangel. = Tuth, 
zu fein, wieder abſteht, ift —— 1 Klaren, 2 Schulen, 2 

jäl Arbeitshauftrafe zu — 

HR: Weotenfuber — Sonntag, 














verbrechens ſchon 
* al feleeine — — 
eht. Grim.:Gefeh. 1838. Art. 38, ! Bar „Sul, 1 Bohnen Rattan 
—* — r da * * 
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv. | und —— —— 
, Seelz. 819 ca, 3 Säulen, 3 Lehrer, Briv.-Patronat, 5 Orte, 
te: I Eonsdal-Derret vom —S Evang.⸗luth. 
—— und Ger.-Amt Blauen, 2 L. 
tionen, |. Schule, Thoffen), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 
er, |. —— — , 5 Orte, _ 
Hr , Eph; und Ger.-Amt Ane 
Geiftlihe, + —— — —* 2 Schulen, 4 Lehrer, 


it, 4 Orte, — Seelz. 3546, 


——— — 
Biere 1 Säule 1 Rehrer, Priv. |firgie Bählik), 1 —* 


N ‚1294 
gwechſel, Schlie — ( 
Hera (Sat, [en Ban Berti en 


298 


Röhrsdorf — Rupredt. 


1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Fürftl. Neuß: | 5 5 echrer, Königl. Batronat, 2 Orte, Gedcı 


Greiz ſches Patronat, 2 Orte, Seelz. 536. 

Mohröporf. Evang.⸗luth. Pfarctitchborf, 
Eph. und Ger.: Amt Pirna, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.:Patron., 3 Orte, 
Seelz. 659. 

Möprsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Meißen, Ger.⸗Amt Wilsdruff, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, ı Schule, ı Lehrer, Priv.-Patron., 
2 Drte, Seelz. 834. 

RNöhrsdorf. Evang. : luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Chemnitz, Ger.:AUmt Limbach, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Pa⸗ 
tronat, 2 Orte, Seelz. 1963. 

Römiſches Recht, f. Recht. 

Nötha. Evang.:luth. Stadtpfarramt, Eph. 
Leipzig II., Geriht3: Amt Roͤtha, 2 Kirchen, 
3 Geijtliche, 1 Schule, +Lehrer, Priv.:Patron., 
2 Orte, Seelz. 2041. 

Rogate. Der 5. Sonntag n. Ditern, aud: 
Vocem jueunditatis etc, genannt, wegen Ief. 
48, 30, der Betfonntag aber vom Evangelio: 
Joh. 16,23 fly. und Matth.7, 7. Man nannte 
in den früheften chriftlichen Zeiten die ganze 
Mode die Bet: oder Kreuz woche, weil man 
in derfelben Gott um Abwendung aller Noth 
bat. Diefer löbliche Gebraudh war außer 
Uebung gelommen und fomit erneuerte ihn 
der franzöfifhe Bifhof Mamertus (sec. VI), 
fowie der Biſchof Pelagius zu Rom bei ein- 
gebrodhener Seuche (586), Gregor der Große 
591. Man ‘hielt infonderbeit Proceffionen: 
umging die grünen Saaten und bat zu Gott 
um Gedeihen für die Feldfrüchte. Letzteres iſt 
noch jetzt in der evangeliſchen Kirche üblich 
geblieben, Erſteres in der katholiſchen. 

Romane, ſ. Leihbibliotheken. 

Rofenthal. Cvang. = Iuth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Pirna, Ger.:Amt Königjtein, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, I Xehrer, Königl. Pa⸗ 
tronat, 2 Orte, Sech. 989. 

Rof: und Handdienfte, f. Amtswoh— 
nung. 

ofen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Waldheim, Ger.: Amt Mittweida, ı Kirche, 
1 Pfarrer, 2 Schule, 2 Xehrer, Königl. Ba- 
tronat, 4 Drte, Seelz. 1250 ca. 

Noßwein. Evang. luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Noffen, Ger.: Amt Roßwein, 2 Kirchen, 
2 Geiſtliche, 4 Schulen, 13 Lehrer, Königl. 
Patronat, 4 Orte, Seelz. 7186. 

Rotbentirgen. Evang.⸗luth. Piarrfird: 


dorf, Eph. und Ger.:Amt Auerbady, 2 Kirchen 
(FI. Stügengrün), ı Pfarrer, 4 Schulen, |Tautet fo: 


twſchonbern Evang.⸗luth. Pfarrkirh 
dorf, Ephorie Meißen, Ger.⸗Amt Wilsdeu 
ı Kirhe, 1 Kapelle, 1 Pfarrer, 1 Schue 
I Lehrer, Privat:Batronat, 1 Ort, Seelz. 14 

Rottmannsborf. Evang. Iuth. Pfarriinh 
dorf,. Eph. und Ger.:Amt Zwickau, 1 Kirch 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patron 
1 Ort, Seelz. 466. 

Rüben, f. Amts-⸗Einkommen, Decem. 

Nübeneu. Evangel.⸗luth. Pfarrlirhberi 
Eph. Marienberg, Ger.: Amt Zöblig, 1 Kirch 
1 Pfarrer, 4 Schulen, 4 Lehrer, König. Pe 
tronat, 3 Orte, Seelz. 2430 ca. 

Rüdersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrlirädeei 
Eph. Biſchoffswerda, Gerichts⸗Amt Stolpen 
ı Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Sl 
Patronat, 1 Ort, Seelz. 417. 

Nüdmarsdorf. Evang. :Iuth. Pfarrlird 
dorf, Eph. Leipzig II., Ger.: Amt Marfres 
ſtädt, 2 Kirchen (Rindnaundorf), 1 Bere, 
ı Schule, I Lehrer, Priv.: Batronat, 3 Or, 
Seelz. 545. 

Rüdigeborf. Evang. :!uth. Pfarrkirche 
Eph. Benig, Ger.:Amt Frohburg, 1 Kirke, 
1 Pfarrer, I Shut, 1 Lehrer, Priv.:Batren, 
3 Orte, Seelz. 34 

Rüfein«. Evang. : Int. Pfarrkirgeen, 
Eph. Meißen, Ger.:Amt NRofien, ı Kirde 
1 Bfarrer, 7 Schulen, 8 Lehrer, PBriv.:Betre 
nat, 31 Orte, Seel. 4181 ca. 

Ruf, unbefledter, f. Ehe (Scheidung). 

Nuhr, f. Begräbniß, (anftedende Krazf 
beiten). 

Ruppenborf. Evang.⸗luth. Nfarrfirägder 
Eph. und Ger.:Amt Dippoldiswalde, 1 Kirde 
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Xehrer, Koönigl. Pa 
tronat, 2 Orte, Seelz. 1061. 

Nuppersborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirhdet 
Eph. und Ger.:Amt Borna, I Kirche, 1 Pfu 
rer, 1 Schule, 1Lehrer, Priv.:PBatron., 3 Ork 
Seelz. 244. 

|  Ruppersborf. Evang.-luth. Pfarrlirgder 
Oberlaufig, Ger.:Amt Herrnhut, 1 Kirde 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patren 
1 Ort, Seelz. 1968. 

Auppertögrün. Evang.:lutb. Pfarrlirh 
Bert, Eph. Plauen, Gerichts⸗Amt Eifterberg 
ı Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, I Xehrer, re: 
Patronat, 5 Orte, Seelz. 784 ca. 

Nuprecht. (Knecht.) Die Xegende von ibm 

Einft tanzten und [prangen in der 


Saalhanfen’fhes Stipendium — Sachſen-Altenburg. 


hriſtnacht zu Kolbick im Fürftentbum Anhalt 
n Jahre 1021 fünfzehn Männer und Drei 
Beiber bei der Kirche nad) damaligen heidnis 
ken Sitten herum, und wollten fi von dem 
wieker Dibert oder Rupert (Ruprecht) nicht 
bwehren Laffen. Da rief derjelbe unmwillig 
ws: „Ei, fo tanzet ein ganzes Jahr!” Das 
Ü aud gefcheben fein und ganz zertreten 
me die Erde unter ihren Füßen. - Endlich 
xfreite fie der heil. Heribertus von Köln, 


299 


der das Unglück ſah, durch fein eifriges Ge⸗ 
bet. Der zornige Prieiter fol nun feinen 
Namen dem furdtbaren Knecht Ruprecht 
haben leihen müffen, der 'die Befchle des 
heiligen Chriſts vollzieht. — Andere halten 
den Ruprecht mit der Zuchtruthe für ein 
Bild des firengen moſaiſchen Geſetzes ents 
gegen dem freundlihden Evangelio Chriſto. 
— S. Stidert, Kirchenpforte. 1846. ©. 
17. 18. 


©. 


Saal hauſen'ſches Stipendium, f. Stif: 


gen. 

Gabbath, f. Sonntag, Sottesdienft. 
Gabbathbafeier, f. daſelbſt. 
Sachſen, f. Stiftungen, Königr. Sachſen. 
Gadfen-Ultendurg. Zwiſchen dem König: 
ich Sachſen und dem Herzogthum Sachſen⸗ 
senburg beftebt ein unterm 30. Dctbr. 1850 
ſchloſſener Separatvertrag. Nach dieſem 
d Patrimonialgerichtsbarkeit und Patronat⸗ 
Ste, welche einem Lehn⸗ oder Allodialgute 
B einen Staats in dem Gebiete des an: 
rm zuſtehen, in jeder Hinſicht nach den Ge⸗ 
ven und Einrichtungen des Staats zu be: 
mheilen und zu behandeln, in welden fie 
Bgeübt werden. ($ 6.) 

Wenn Batrimonialjurisdiction und Batri: 
eutals Patronatrechte diejer Art durch frei: 
mige Aufgebung, infolge geſetzlicher Beſtim⸗ 
ungen oder auf andere Weile, 3. B. durch 
Hmsapertur, aus dem Privatbefite ausſchei⸗ 
mm, fo fallen fie dem Staate anheim, in defjen 
ſchiet fie ausgeübt werden. Belanntmahung 
vu 5. Dechr. 1850. . 

Da die zeitherige Behandlung der kirchl. 
ud Schulverhältniffe in den gemiſchten Grenz⸗ 
meochien des Königreichs Sachſens und des 
erzogthums Sadjen: Altenburg mit der in 
eben Staaten inmittelft fortgefchrittenen 
Vefeggebung in den Angelegenheiten der 
Weihe und Schule nicht länger vereinbar er: 
Wien, fo it ein Receß abgeichloffen worden. 
Me in einem gemifchten, d. h. aus Beftund: 
heilen des Köonigreichs Sachſen und des Her: 
athums Sachſen⸗Altenburg zufammengefeß: 
in, kirchlichen oder Schulverbande lebende 
datsbürger find auch in Beziehung auf ihre 
Irhältniffe zur Kirche und Schule den Ge: 
Ken und Anordnungen dedjenigen Staats 













unterworfen, welchem fie al3 Untertbanen aus 
gehören. Es wird der Grundſatz, daß jeder 
Landesherr summus episcopus feiner evan⸗ 
gelifhen Staatsangehörigen fei, auch hinficht- 
lich der in auswärtige Kirchen und Schulen 
gewiefenen Unterthanen gegenfeitig anerkannt, 
es beſchränkt fich jedoch daffelbe nur auf ſolche 
Verhältniffe, melde die Berfonen ausſchließ⸗ 
li angehen. 

Dagegen haben ſich die in eine ausländifche 
Kirche und Schule Eingepfartten und Einge⸗ 
ſchulten in Beziehung auf Anftellung und Eins 
führung des Pfarrers und Schullehrers, Li- 
turgie, Führung der Kirchenbücher, Einfüh⸗ 
rung von Lehrbüdern, Lehrmethode, Schul⸗ 
ferien, Schuldisciplin, Aufihtführung über 
das Vermögen der Kirchen und Schulen und 
deffen Verwaltung, Beitellung der Rechnungs⸗ 
führer, Kirchencollecten, fowie auf die Grund⸗ 
ftäde und Gerechtſame des Pfarrers und 
Schullehrerd, auf die Kirchen, Pfarr⸗ und 
Schulgebäude, auf die Baulichkeiten an dens 
felben und deren Leitung u. f. w., den Ein: 
richtungen und Anordnungen des Staat? zu 
unterwerfen; in deſſen Gebiete die Außere ge: 
meinfchaftliche Neligionsübung der Kicchfahrt 
ftattfindet, oder der Schulunterricht ertheilt 
wird. — Die Abnahme der Kirchrechnungen 
ift an dem vorhergehenden Sonntage von der 
Kanzel befannt zu machen, damit aud die 
ausländifhen Eingepfarrten davon Kenntniß 
erlangen. Ausländifche eingepfarrte Ritters 
gutäbejiger können dabei auch durch Vevoll⸗ 
mächtigte erfheinen. Den Gerichtsobrigkeiten 
der ausländifhen Kingepfarrten bleibt nach⸗ 
gelaffen, der Kirchrehnungsabnahme -beizu: 
wohnen; es ſteht ihnen aber dabei eine Theil: 
nahme an den Infpectiondredhten ebenſowe⸗ 
nig, al8 ein Anſpruch auf Gewährung von 


300 


Reifekoften und Diäten aus dem Kirchenärar 
zu. — Die Feier der Buß- und Teittage richtet 
fi in der betreffenden Kirchfahrt nach den 
Geſetzen und Einrichtungen des Landes, in 
welchem die Kirche liegt. Die ausländiſchen 
Eingepfarrten find daher audy in den Fällen, 
wo in ihrem Baterlande Buß: und Feiertage 
zu einer andern Zeit ftattfinden, von dem in 
ihrem Baterlande beftehenten Berbote, an 
dDiefen Tagen gewöhnliche Geſchäfte zu betrei- 
ben, entbunden. — Die Normen, nach wel: 
hen das fubftantielle und accidentielle Ein: 
fommen des Pfarrer und Schullehrers be: 
flimmt wird, find aud für die ausländiichen 
Eingepfarrten und Eingefchulten verbindlich. 
Gie haben insbefondere daffelbe Schulgeld, 
diefelben"Gebühren für Taufen, Aufgebote, 
Trauungen, Beerdigungen und kirchliche Zeug⸗ 
niffe an Pfarrer und Schullehrer wie die 
übrigen Parochianen zu geben. — Wird in 
einer der fraglichen Parochien zur Unter: 
ftügung des Kirchenärara bei dem Uebergange 
von Immobilien an neue Eigenthbümer von 
diefen nach Verhältniß des Kaufwertb3 oder 
des fonft feftgeftellten Werths, eine gewiſſe 
Abgabe, wie im Königreich Sachſen der in 
2 Nor. 5 Pf. von je 100 Thalern beftehende 
fogenannte „Sottespfennig”, entrichtet, fo 
haben dieſe Abgabe aud die auzländifchen 
Eingepfarrten zu entrichten. Die Eintreibung 
diefer Abgabe von den eingepfarrten Aus: 
ändern ift zwar zunächſt Sache der Kirchväter, 
ed haben jedoch die betreffenden Gerichtsbe⸗ 
hörden im Falle der Säumniß oder Weigerung 
Seiten der Berpflicgteten auf diesfallfige Re⸗ 
quifition der Kircheninipection, der fie ohne 
weitere Cognition in der Sache Folge zu lei: 
ſten haben, ſich der gerichtlihen Beitreibung 
der fälligen Abgabe zu unterziehen. — Da: 
gegen haben die Pfarrer, weldye die Seelforge 
über ausländifche Eingepfarrte mit ausüben, 
in allen die Perſon diefer Letztern ausſchließ⸗ 
lich betreffenden Angelegenheiten, ſich nad den 
Geſetzen und der Berfaflung des Staats, def- 
fen Untertdanen die Eingepfarrten find, zu 
richten, die Befehle und Anordnungen der be- 
treffenden ausländiihen Behörden zu voll: 
zieben, und Anzeige an diefelben zu erftatten, 
3. B. Trauungen, Eheverlöbniſſe, Entſchei⸗ 
dung der Eheirrungen, Sühneverſuch, Ehe⸗ 
verbote und Dispenfation davon, Geburts— 
ſcheine und Taufzeugniffe, Verfahren in Be: 
siebung auf das Blatterimpfen, Vermiethung 
ſchulpflichtiger Kinder, Keihenbehandlung und 


Sadhjen:Altenburg. 


Todtenfhau, Abnahme der Ledigtei 
Beerdigung der Selbftmörder, Concurt 
Eidesleiftungen, Verfahren bei Traun; 
Handwerkögefellen und Ausländer, 
dem betreffenden Staate vorgefcri 
Dfficialanzeigen in Bezug auf Schulve 
niffe, Bevölkerungsliſten, Geburtälift 
die Recrutirungen ꝛc. 

Werden Geldftrafen zuerkannt, die n 
zur Anwendung gelangenden Gefehe 
Anordnungen in das Kirchenärar o) 
Schulcaſſe fließen, jo find diefelben 
betreffende ausländifche Kirhenärar « 
ausländifhe Schulcaffe unentgeldl 
zuliefern. Die Schulverfäumnifie 
von den betreffenden Behörden des 
Staates beitraft, welden bie "Straf 
für ihre Perfon unterworfen find. T 
werden die VBergehungen der in auslè 
Kirhen und Schulen Gewiefenen in 
auf ſolche Verhältniffe, die nad) den € 
des Landes beurtheilt werden, in meld 
Kirche und Schule liegt, auch nad; den d 
und von den competenten Behörden 
Staates unterſucht und beſtraft. Die 
fowie überhaupt in allen Kirchen: und 
angelegenbeiten, welche nicht zum Reſſt 
Kircheninfpectionen, ſondern ausfcließli 
Competenz der Pfarrämter und reij 
Ephorien gehören, fteht den Pfarren 
Ephoren die Befugniß zu, Die audländ 
Eingepfarrten unmittelbar vorzuladen. 
Kircheninfpectionen dagegen haben in i 
Geſchäftsbereiche die betreffenden mel 
Behörden um Geftattung der Juſun 
fürzlich zu erſuchen. Beſchwerden audl 
her Eingepfarrten und Eingeſchulten 
den Pfarrer und Schullehrer find bi 
competenten Bebörden des Landes, in] 
chem die letztern wohnen, anzubringen, 
denfelben zu erörtern und Enticliefum 
auf zu faflen. Bon diefen Behörden d 
können Strafen gegen den Pfarrer und 
lehrer ausgefprochen werden. Dagegen M 
die Pfarrer und Schullchrer bloße Gem 
und Zurechtweiſungen auch von den 
den ausländifchen Behörden anzuncheet | 
zu befolgen. Eine perjönlige Stu 
diefen Behörden findet jedoch nicht Kalk 
Hinfichtli der Zahl der Taufpathen, Wh 
lich der gejchloffenen Zeit, ſowie der 
täten bei Trauungen, hinſichtlich det 
monien bei Beerdigungen u. f. w., 


lediglich die Gefehgebung desjenigen dus 


Sadjen: Altenburg. 


ing, in welchem fih die Kirche be: 
fielbe gilt au dann, wenn eine 
andlung wegen befonderer Um: 
er Wohnung eined ausländifchen 
en vorgenommen wird, 3. DB. bei 
gen und Haustaufen. Das Recht 
ationen, in Bezug auf die Form 
n Handlungen, ſteht deshalb nur 
: zu, welde das jus circa sacra 
le über die Kirche ausübt. — In 
gemiſchter Parochien ift die öffent- 


801 


behandeln find, diefe Geſetze und Verordnun⸗ 
gen gewiffenhaft zu befolgen und den ihm 
deshalb zugehenden Anweifungen und Anord: 
nungen der betreffenden audländifhen Super: 
intendenten und Behörden puünktlich nachzu⸗ 
fommen babe. Bon der erfolgten Ertheilung 
diefer Anweifung ift die betreffende auswär⸗ 
tige Eonfiftorialbehörde jedesmal in Kenntnig 
zu feßen. — Die mit dem Patronat und refp. 
Collaturrechte verbundenen Befugniffe und 
Verbindlichkeiten find Lediglich nach der Ber: 


e in dem allgemeinen Kirchengebet | faffung und den Geſetzen des Landes, in wel: 


rn Zandesberrn der ausländifchen 

und defien Familie zu erjtreden, 
iß zuerft der Landesherr der Kirche 
der ausländiihen Eingepfarrten 
d. Für den Landeöherrn der aus: 
Singepfarrten können auch befon: 
ten, Dankfagungen, Abfündigun: 


chem die Kirche oder Schule liegt, zu beur⸗ 
theilen. — Die Pfarrer der Hauptlirchen find 
in Anfehung des Pfarramts, welches fie zu: 
gleich bei einer im Gebiete des andern Staats 
liegenden Filial: oder Schwefterfirdye verwal: 
ten, in jeder Beziehung an die Gefehgebung 
des Landes gebunden, in welchem die Yilial: 


desfällen zc. ftattfinden, wenn fie | oder Schweſterkirche liegt und den betreffens 
npetenten geiftlihen Oberbebörde ı den ausländiihen Behörden, von welchen fie 
der betreffenden auswärtigen Be: | in Betreff der Verwaltung des ausländiſchen 


yrdnet werden. 


Hiervon bleiben | Bfarramtes Verordnungen aller Art unmittels 


ıdere Gedächtnißpredigten, fomwie| bar anzunehmen, und welchen fie diesfalls 
fauten ausgeſchloſſen. — Um,die| Folge zu leiften haben, unterworfen. — Die 


Behörden, Superintendenten und 
fortlaufender Kenntnig von allen 
ern Staate erfcheinenden, auf die 
:iten der Kirche und Schule bezüg: 
n und allgemeinen Anordnungen 
, verſprechen die beiden contrabi: 
ierungen fich gegenfeitig, die er: 
durch befondere Verabredung feft: 
Inzahl von Eremplaren des Kol. 
4: und VBerordnungsblattes und 
den Kreisblätter, ſowie beziehend⸗ 
rzoglidy = Altenburg’fhen Geſetz⸗ 
ınd des Altenburger Amts- und 
attes mitzutheilen. Dieje Blätter 
eren Nedaction und zwar die für 
örde bejtimmten, derjelben unmit: 
ür Superintendenten und Pfarrer 
an die erſtern portofrei zu über: 


Ephorie des Hauptkirchorts hat die Ephorie, 
zu welcher dad Filial gehört, nicht nur von 
der Brobepredigt, und zwar vor derfelben und 
in Zeiten, jondern aud von der erfolgten 
Verpflichtung in Kenntniß zu ſetzen. — Dat 
in einer Filialkirche zeither Leine befondere 
Eonfirmation der Katechumenen ftattgefunden, 
fo daß die leßteren in der Mutterkirche mit 
confirmirt worden find, fo kann es bei diefer 
Einriytung bewenden. — Die Pfarrer der 
Mutterkirche haben wegen des von ihnen bei 
einer Filialkirche des Auslandes verwalteten 
Pfarramts keinen Anſpruch auf Reception in 
die für die Geiſtlichen des Auslandes, deren 
Wittwen und Waiſen beſtehenden Unter: 
ſtützungsanſtalten. Sind aber aus den Aera⸗ 
rien der Filiale für die Pfarrer an die eine 
oder die andere ſolcher Anſtalten etwa zeither 


nem jeden Pfarrer, zu deſſen ſchon Beiträge geleiftet worden, fo bewendet 


ıtertbanen des Nachbarſtaates ge- 
yei feiner Anftellung die nadı Be: 
. in das Protocol des Superin- 
ber die Konfirmation oder in die 
beitätigung der Vocationsurkunde 
de Anmweifung zu ertheilen. Daß 
Angelegenheiten, welche nady dem 
gegenwärtigen Receſſes nach den 
d Verordnungen des betreffenden 
ı Staat zu beurtheilen und zu 


e8 hierbei. — Während einer Vacanz bat 
lediglid, die Behörde des Hauptkirchorts über 
die mit dem ausländiihen Filiaipfarramte 
verbundene fubftantielle und accidentielle Be: 
foldung zu verfügen, aber audy für die interi- 
miftifche Verwaltung defielben Sorge zu tras 
gen. In den Filtalkirhen find Collecten für 
allgemeine oder befondere Kirchenzwede nur 
dann zu erheben, wenn fie auf Anordnungen 
des Landes beruhen, in welchem die Filial: 


308 Sachſenbuße — Scheideabend. 


kirchen liegen. Ste find an die dem Filiale Särge, ſ. Begräbniß. 
vorgefeßte Ephorie einzuſenden. — Hinſicht⸗ Säpitien, ſ. Ehe (Scheibung). 
lich der Höhe des von der Filialgemeinde zul Sadisdorf. Evang.⸗luth. Pfarrl 
leiſtenden Beitrags zu den Koſten der An⸗Eph. und Ger.⸗Amt Dippoldiswalde, 
ſtellung des Pfarrers, ſowie zu den Baulich⸗ | 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3Xehrer, Briv.: 
keiten der Pfarrgebäude, ingleicyen zu den !5 Orte, Seelz. 1485. 

Koften der Anftellung bez den Kirchendienft | Saiba. Evang.luth. Stabtpfarra 
in der Filialkirche beforgenden Schullehrers | Srauenftein, Ger.: Amt Saida, 2 Kird 
an der Schule des Mutterkirchorts, ſowie zu | pelle, 1 Betfal, 2 Geiſtliche, 5 Schule 
den Baulichkeiten an den Schulgebäuden des | rer und Kirchendiener, Priv.⸗Patron. 
legtern Orts, bewendet e3 bei dem zeitherigen | Seelz. 4187. 

Herlommen. — Die beftehenden gemifhten]| Sammelfhulen, f. Schule. 
Parochialbezirke Lönnen nur im Einverſtänd- Sammlungen, |. Armeuwejen 
niffe beider GStaatöregierungen aufgehoben | tanten, 

werden. Dagegen ift zur Ausfhulung der| Sanduhren, ehedem in den meiften 
in eine ausländiſche Schule gewieſenen Unter: | auf den Kanzeln angebracht, damit fich 
thanen eine jede Negierung für ſich allein be | diger wegen Ränge der Predigt darna 
rechtigt. Es muß jedoch dem dermaligen In: | konnte, find meiſt verſhwunden. Fr 
haber der betr. Schulftelle eine angemeffene, | diente man fi) dazu der Waſſeruhren. 
im Einverftändniffe beider Regierungen feſt⸗ falls ift Diefe Vorrichtung da überall ı 
zuftellende Entihädigung gewährt werden. — | wo es ſich der Prediger nit erlaub 
Bekanntmach. des Minift. des Eultus und temporiren, fondern auf Grund feine 
des Innern v. 5. Dechr. 1850. geichriebenen und memorirten Vort 

Sachſenbuße, f. Rechtsverhältniß. Predigt hält. 

Sachſendorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Satzung. Evang.:luth. Pfarrkirchd 
Eph. Grimma, Ger.⸗Amt Wermsdorf, ı Kirche, , Marienberg, Ger.⸗Amt Jöhſtadt, 2 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Batron., (Schw.-⸗K. Steinbach), 1 Pfarrer, 3 
2 Orte, Seelz. 600. 4 Lehrer, Köntgl. PBatronat, 3 Orte 

Sachſgruͤn. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, | 2684. 

Eph. und Gerichts-Amt Oelsnitz, 1 Kirche, Sauferei, f. Polizei. 
1Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.Patron, Schadenerſatz, ſ. Ehe (Scheid 
3 Orte, Seelz. 377. Schädenanfprud, f. Ehe (Ber 

Sacka. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eorh. Schädenklage, f. Amtdaußtritt, 
Großenhain, Ger.: Amt Radeburg, 2 Kirchen Schäfer, ſ. Ehe (Schließung). 
(Fil. Tanſcha), 1Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Schandau. Evang.⸗luth. Stadtp 
Priv.⸗Patron., 6 Orte, Seelz. 1099. Eph. Pirna, Ger.: Amt Schandau, 2 

Sadzehndt, f. Amts:Eintommen, Ab: |ı Pfarrer, 5 Schulen, 7 Xehrer, Kbı 
löſung. tronat, 6 Orte, Seelz. 3052. 

Sacra, ſ. Abendmahl, Militärperſonen. Schank, ſ. Gottesdienſt (polizeil. 


Sacrament der Taufe, ſ. Taufe. mungen). 
Sacrament des Altars, ſ. Gottesdienſt, Schankſtätten, ſ. Taufe, Ab 
Abendmahl. geiſtl. Perſonen. 


Saerilegien. Vergreifen an Sachen und |in den Kirchen beſondere Stühle an: 
Drten, welche binfichtlich ihrer Beftimmung zu | It. Leipz. Conſiſt.-Vdg. v. 9. März 16 
heiligen Zwecken extra commercium privato-| Scharladfieber, f. VBegräbn 
rum ftehen und daher bei deren Veräußerung | fteddende Krankheiten). 
oder Beraubung, Verlegung, harte Strafen| Schaufpieler, f. Ehe (Schließ 
nach fi ziehen. S. Dr. v. Weber. I. Ausg. IT.| Scheibenberg. Evang.⸗luth. St: 
3. ©. 893. ©. Kirchen. amt, Eph. Annaberg, Ger: Amt € 

Sacriftei, f. Abendmahl, Beichte, Ehe|berg, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule 
(Schließung), Kirchenbuch, Taufe. rer und Kirchendiener, Königl. P 

Sächſiſcher Ductus, f. Schule (Unter:|3 Orte, Seelz. 2239. 


Sacramentsveräcäter, f. Abendmahl.| Scharfrichter. Denfelben warden 
richt.) Scheideabend, ſ. Sittenpofigei. 





 % 3 
Scheidebrief — Schönbach. 308 
23 a een: Sqlumig. an 

Che (Scheidung). Eph. Glaudan, 
Socnune urtbel, 1 &e ai Kirche, 1 Pfarrer, 


‚ ns 
gmägen, (Osten Prag Od . 


ee Taufe. 0 

f I —— Sutungen, Be —— 

gaben ıc., f. Anhang IT. Säule; 1Schten, —— 
gen, j. Stempel-Jmpoft, Kite)" 


en, {0 Gottesdienft, Biedigt: 3 


Borrtichderf, 
in 
Ger Big) mi in in Grin Sir = Ph ———— Seen. um. 


artircdorf, 





304 SHönberg — Shönburgifhe Receßherrſchaften. 


Schönberg. Evang.⸗luth. Pfarrkichdorf, zu, einige Dispenfationen zu ertbeile 
Eph. und Ger.:Amt Markneukirchen, 1Kirche, ſächſiſchen Bußtage für die Schänbur 
ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.:Patro: | Kirchen beſonders auszuſchreiben, die 
nat, 3 Orte, Seelz. 969. gie nach den königl. fühl. Geſetzen an, 

Schönberg. Evang.:Iuth. Pfarrfirhdorf, nen zc. ze. Den Dynaſten von Schö 
Eph. Glauchau, Geriht Schönberg, 2 Kirchen | gebührt auch des Recht der Kirchentrau 
(Fil. Pfaffroda), ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Xeb: des Kirchengebetö (lekteres ſtets nad 
rer, Priv.:Batronat, 3 Orte, Seelz. 392 ca. |Könige und dem gefammten Haufe Su 

Schönbrunn. Cvang.-luth. Pfarrlichdorf, | Die Schönburgiſchen Superintendenten 
Eph. Annaberg, Ger.:Amt Wolkenftein, I |quiren nad ihrer Ernennung vor dem 
Kirche, 1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Königl. | geliihen Yandes:Confiftorio zu Dresden 
Patronat, 4 Orte, Seelz. 1106. den Schönburgiihen Herrſchaften befte 

Schoͤnburgiſche Neceß Herrſchaften. Auch | befonderes Geſangbuch. 
die kirchlichen Verhältniſſe der im Zmidauerr| Die Fürften und Grafen Herren von t 
Kreis: Directionäbezirke des Rönigreichd Sad: | burg gehören zu dem hohen Adel in D 
fen gelegenen Receßherrſchaften des Haufes land und es verbleibt ihnen dus Rec 
Schönburg und der mit demfelben im ‚Kahre | Ebenbürtigkeit in dem bisher Damit ver! 
1740 errichtete Receß erfuhren durch Einrich⸗ nen Begriffe. Als Häupter des $ 
tung der Kreid-Directionen und Appellationg: | Schönburg find diejenigen Mitglieder 
gerichte im Jahre 1835 eine Umpgeftaltung;| ben zu betrachten, welche Beſitzer eine 
die Gefammtregierung zu Glauchau hörte auf mehrerer der fünf Receßherrſchaften jin! 
und es trat an deren Stelle für die nit an wenn eine Receßherrſchaft mehrere & 
den Staat abgegebenen Angelegenheiten eine | bat, der Acktefte von diefen. Die Hi 
vom Haufe Schönburg unter dem Namen:|der fürftliden Linie buben das Br 
„Geſammt-⸗Canzlei“ zu unterhaltende Behörde, | „Durchlaucht“, die der gräflichen das \ 
während die Fürften und Grafen, Herren von | cat „Erlaucht” zu führen. — Die Beſit 
Schönburg das Recht zur Präfentation zu ei: | fünf Schönburgiihen Receßherrſchaften 
ner Nathöftelle bei der Zwickauer Kreis-Di⸗ | hau, Waldenburg, Lichtenftein, Harte 
rection und dem dafigen Appellationzgericht | und Stein gehören durch einen ihres U 
erhielten. Ein Unter: Confiftorium dagegen | zu den Mitgliedern der eriten Kammer 
ward ihnen vor der Hand belafien, welches | Ständeverfammlung im Königreihb 5: 
dem Königl. Minifterio des Eultus und öffent: : Berfafl.:Urkde. v. 4. Septbr. 1831 $ 6) 
lihen Unterricht unmittelbar untergeordnet, | Die Fürſten und Herren von Schönbar 
feinen Wirkungskreis in der Beaufjihtigung | in Folge bundesgeſetzlicher Beſchluͤſſe ve 
der Candidaten der Theologie, des Predigt: Verpflichtung, in der Armee zu dienen, b 
amts undderen Qualificalien und Befähigung, | Gefeb v. 26. Octbr. 1834. — Das Jw | 
der Prediger:Collegien ꝛc. — in den PBrüfun: | publici haben die Grafen, Herren von 
gen pro munere der zu geijtlichen Aemtern | burg zu üben, jedoch jo, Daß vor Ihre K 
Defignirten, — in Ausfertigung der Ver: | Majejtät von Sadjen in den Schönbur 
fügungen nach Erfolg oder Erlaß der Prü- Herrihaften wie in den übrigen k. fächl 
fungen und Brobe, Einweiſung und Bejtäti: | den gleihjalld getrauert werden müſſe. 
gung der zu einem geiitlichen Amte Berufenen  maaßen denn die Grafen, Herren von € 
findet. Dieſes Eonfiitorium befteht aus dem burg auf die diesfall3 aus Ihro Königl 
Fürftl. und Gräfl. Schönburg. Canzlei⸗ Di⸗ jeſtaͤt Collegis erhaltene Anordnungen 
rector, als Vorſitzendem, einem oder zwei geiſt⸗ Behörige zu verfügen, nicht ermangeln w 
lichen Räthen und Beijigern und zwei jurijtifch | In Sacris aber follen die Grafen, { 
befähigten Beiſitzern. Mit ihm ift für die von Schönburg nebft ihren Untertbanen 
Schönburg'ſchen Receßherrſchaften ein be: | gemeldeter Herrſchaften, die Sicherbe 
jondered Ehegericht verbunden (cf. Gefeb: | Status Religionis nah den Weſtphä 
fammlung 1835 ©. 614 — 615 S 13 und 18). Friedensſchluß und dem anno decreto 
Auch find den Herren Befigern diefer Herr: | genießen, hiernächſt au das Recht & 
ſchaften die Patronatsrechte, mo und wie fie | ein Unter:Confijtorium anzulegen, jeder 
diefelben hergebracht, ungejchmälert verblie: | dafjelbige unter dem Cult.⸗Miniſterio ſteh 
ben, und jteht dem Conſiſtorio zu Olauchau | von daher unmittelbar Befehl aunehme, 








Schoneck — Schreibelbhne. : 508 


anderswo, als zu Glauchau gehal: | fchaften geſchieht in derjelben Weiſe wie im 
eswegs aber mehrere Inftanzen an | KRönigreih Sachfen. Vdg. der Minift.d. Inn. 
Hönburgifchen Orten formire oder | und d. Finanz. v. 23. Rovbr. 1835. — In den 
ndere Deputatos die Sache in Berhör | Schönburgifchen Receßherrſchaften jteht das 
nd decidirt werde. Das Jus Bum- Dispenſationsrecht in Eheſachen mit Aus: 

a Sacra und die Appellationes in |nahme des jus dispensandi in gradibus pro- 
» jeden geiſtlichen Sahen von dem |hibitis, welches der Krone Sadıjfen in $ 15 
gifchen Unter: Confiftorie an Ihro des unterm 4. Mai 1740 abgefchloffenen Re: 
Rajeftät, ingleihen das jus dispen- | cefjes ausdrüdlich vorbehalten worden iſt, Dem 
gradibus prohibitis fol dem Kö⸗ Gefammt-Eonfiftorio zu Glauchau zu, wie dieß 

Sachſen in den Schönburg’fhen |eine Vdg. des Eult:Minift. a. d. Geſammt⸗ 
en verbleiben und dem zu Folge mit | Confift. 3. Glauchau vom 22. April 1843 an: 
Appellationen es dergeftalt gehalten |erfannt bat. Die in den Schönburg'ſchen 
aß die Berichte auf die wider ein |Neceßherrichaften mohnenden Katholiken ge: 
7 Beſcheid in Ehe: oder andern Eon: | bören unter die katholische Pfarrei zu Chemnitz. 
hen eingewandten Appellationes |Bdg. v. 5. Febr. 1849. 
ꝛs-Regierung, bingegen außer fol:| Schöneck. Evang.⸗luth. Studtpfarramt, 
n, in denen das Jus Summum circa | Eph. Oelsnitz, Ger.:Amt Schöned, ı Kirche, 
gehenden Sachen, und wenn wider |ı Pfarrer, 4 Schulen, 6 Lehrer, Rönigl. Pa: 
ition derer au8 dem Kirchenrath er: | tronat, 13 Orte, Seelz. 3504. 

Refcripte und Berordnungen in| Schönefeld. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
nderer Sache appelliret wird, zu er: | Eph. Leipzig II., Ger. Amtkeipzig J., 1 Kirche, 
Kirchenrath einzufchiden und in des|1 Kapelle, 2 Geiſtliche, 9 Schulen, 21 Xebrer, 
Inburg’hen Herrihaften nad der |Briv.-PBatronat, 11 Orte, Seelz. 16,686. 
chſiſchen Kirchen: Ordnung, denen| Gchönerftädt. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
3:Artiluln und andern die eccle- | Eph. Leidnig, Ger.-Amt Hartha, 1 Kirche, I 
ingehenden Landes-Geſetzen, allent: | Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Kgl. Batronat, 
) zu achten iſt. — 2Orte, Seelz. 634. 
jerichtäftellen und Obrigkeiten der Schönfeld. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
gſchen Receßherrſchaften treten in|Eph. und Ger.⸗Amt Großenhain, 1 Kirche, ı 
are Unterordnung unter die betref: | Pfarrer, 2 Schulen, 2Xehrer, Priv.⸗Patronat, 
önigl. Behörden. Die Bernfungen|4 Orte, Seelz. 951. 
lationen ſowohl als Recurſe — ge:| Schönfeld. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdorf, 
en Behörden erfter Inftanz in Juſtiz⸗ Eph. Radeberg, Ger. Amt Schönfeld, ı Kirche, 
das betreffende Mittelappellationd: | ı Pfarrer, 5 Schulen, 6 Lehrer, Kgl. Patro⸗ 
ıd in den zum Reſſort der Freid: | nat, 20 Orte, Seelz. 3695. 
en gehörigen Verwaltungsjahen nl Schönfels, f. Altſchönfels. 
fende Kreis-Direction, alfo nad der:| Gchönheide. Marktflecken. vang.:luth. 
inrichtung an die zu Zwidau. — PPfarrkirchort, Eph. Auerbach, Ger.⸗Amt 
rſten und Grafen, Herren von Schön: | Eibenftod, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 4 Schulen, 
ilten ftatt ihres bisherigen alternatis |6 Lehrer, Königl. Patron., 3 Orte, Seelz. 
ichtsſtandes vor dem Nppellationd: | 5341. 
yer ehemaligen Landesregierung und| Schönfdreiben, f. Schule, Unterridt. 
mmtregierung zu Glaudau, künftigj Gchöppenftußl. Die Wirkfamteit des Schöp⸗ 
richtaftand lediglich vor dem betreffen: | penſtuhls zu Leipzig endigte mit dem 30. April 
telappellationsgeriht. — Die Ber: |de3 Jahres 1835. Verordnung vom 8. März ” 
ı der Beiftlihen und der Mitglieder | 1835. 
hen Behörde ſowie die der weltliihden]' Schornfteinfeger, |. Schule, Bermie: 
welche ein öffentliches Amt in den|tben. 
rſchaften befleiden, erfolgt nah dem|j Gchrebig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
ieſes Werks sub 4 verzeichneten Eide.| Eph. Leisnig, Ger.:Amt Mügeln, 2 Kirchen 
33. Nov. 1835 C (Fil. Gallſchutz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Leh⸗ 
zublication der Geſetze und Verord-rer, Königl. Patron., 9 Orte, Seelz. 1488. 
in den Schoͤnburg'ſchen Receßherr⸗ Syrelbelohne ſ. Superintendent. 
td Kirchenrechts. 20 






















306 


Schreibematerialien, ſ. Schule (Un: 
terridht). 

Schreiber, ſ. Superintendent. 

Schreibeunterridt, j. Schule (Unter: 


richt). 


Schreibmaterialien — Schule. 


Schulden, ſ. Kirchen⸗Vermögen. 

Schuldiener, ſ. Schule, Lehrer, geiſtl. 
Perſonen. 

Schuldiger Theil, ſ. Ehe (Scheidung). 

Schuldſachen, ſ. Univerſität, Portofrei⸗ 


Schrift, heilige Schrift, ſ. Schule, Kirche, | heit. 


Quellen. 

Schriften, ſ. Amtsbeſetzung, Schulvor: 
ſtand. 

Schriften, ſchädliche, ſ. Leihbibliothek, 
Cenſur, Geiſtliche. 

Schriftliche Uebungen, ſ. Schule, Un: 
terricht. 

Schriftſteller, ſ. Behörden (Kreisdirec⸗ 
tion, Conſiſtorium). 

Schubtransport, ſ. Gottesdienſt, Sonn: 
tag. 

Schüler, ſ. Schule. 

Schülerzahl, ſ. Schule. 

Schützenaus züge, ſ. Gottesdienſt, Sonn: 


und Feſttage. 

Schulactenrepoſitur, ſ. Schule und 
Archiv. 

Schulämter, ſ. Amt, geiſtliche Amts: 
beſetzung. 


Schulamtscandidaten, |. Amtsbewer⸗ 
ung. 
Schulangelegenheiten in Städten, 
ſ. Schulen, ſtädtiſche Schulcaſſen. 
Schulanlagen, ſ. Anlagen, Schule. 
Schulanſtalten, ſ. Schule. 
Schulaufſicht, ſ. Schule. 
Schulausſchuß, ſ. Schulvorſtand. 
Schulbaue, ſ. Schule, Baue. 
Schulbedürfniſſe, ſ. Schulcafie. 
Schulbehörden, ſ. Behörden, Schule. 
Schulbericht, ſ. Pfarrer, Superinten⸗ 
dent, Amtsführung. 
Schulbeſetzung, ſ. Amtsbeſetzung. 
Schulbeſuch, ſ. Schule, Beſuch. 
Schulbezirke, ſ. Schule, Einrichtung. 
Schulbibliothek, ſ. Schule, Landes: 
ſchulen. 
Schulbote, ſ. Schule, Verſäumniß. 
Schulbücher, ſ. Schule (Lehrbücher). 
Schulcapitale, ſ. Schulvermögen. 
Schulcaſſe, ſ. Schule. 
Schulcaſſenrechnungen, ſ. Schule. 
Schulcenſur, ſ. Prüfung. 
Schulcollecte, ſ. Schule, Einkommen. 
Schulcommiſſion, ſ. Gymnaſien. 
Schulconferenzen, ſ. Schule. 
Schuldbekenntniſſe, ſ. Kirchenvermö⸗ 
gen. 


Schuldverſchreibungen, ſ. Univerfität. 

Schuldisciplin, ſ. Schule. 

Schule. 1) Schulanfiaiten. Die Lehr⸗ 
und Unterrichtsanſtalten, welche im König: 
reich Saͤchſen befteben, theilen ſich: in eine 
Hochſchule (Univerfität, f. den Artikel) — 
in höhere Landes-Lehr- und Unterrichts: 
anftalten (Academien: die Fönigl. chirurgiſche 
Academie zu Dresden , die Bergacabemie zu 
Vreiberg, die Forſtacademie zu Tharandt, die 
Kunft:, Maler: und BausAcademie zu Dres 
den, die Kriegsſchule daſelbſt), das polyted- 
nische Inftitut zu Dresden, die 2 Landesſchn⸗ 
len zu Grimma und Meißen, die Gymnafien 
zu Dresden (2), Leipzig (2), Zwidau, Plauen, 
Baugen und Zittau (j. Oymnafien, Landes: 
ſchulen); die Schullehrer-Seminarien, f. ?. 
Artikel; die Turnlehrerbildungsanftalt; bie 
Realſchulen; die Zaubftummteninftitute zu 
Dresden und Leipzig, das Soldatenknaben: 
inftitut zu Kleinftruppen 2c. Dieran fchlichen 
ih nun 3. A) die öffentligen Elemen: 
tarvollsfhulen an, welde wieder zer: 
fallen in ſtädtiſche Bürgerſchulen oder in 
Landſchulen, in Kirchichulen, Nebenſchulen, 
Breifhulen und Arnenfhulen, Abend: und 
Fabrikſchulen und in B) Privatſchulen, 
concefjionirte Lehranftalten diefer Art, Sam: 
meljhulen, Hauslehrerſchulen; endlig: 4. 
Bor: und Nahfhulen, al Sonntag: 
ſchulen, |. d. Artikel, Kinderbewahranftalten, 
Specialſchulen. 

A) Das ſächſ. öffentl. Elementar⸗Volksſchul⸗ 
weſen, mit defien Lehranftalten wir uns hier 
ausſchließlich befhäftigen wollen, iſt in neuerer 
Zeit hauptſächlich durch das Elementarvolls⸗ 
ſchulgeſez vom 6. Juni 1835 und dazu ge 
börige Verordnung vom 9. Juni 1835 geord⸗ 
net worden. Das Yolgende wird das Haupt: 
ſächlichſte davon enthalten. Elementar⸗Volls⸗ 
ſchulen find diejenigen öffentlichen Unterrichts: 
anftalten in Städten und auf dem Lande, 
welche die allgemeine und infonderheit die re: 
ligiöfe Bildung der vaterländifchen Ingend 
und nicht deren unniittelbare Vorbereitung 
zu befondern einzelnen Berufdarten fid zum 
Ziele gejett haben, folglich [62 mit der erſten 
methodifhen Entwidelung der menſchlichen 


BE. _. 





308 


Säule. 


gen in dieLocalfhulordnungen, Schulgeld arz|den Unterricht in der Gymnaſtik in Elemen⸗ 


mer Kinder, Singeumgänge, Grundfühe bei 
Anftellung von Hilfslehrern, Verhältnig der 
Superintendenten zum Ortöfchulvoritand, Le: 
bernahme einer dreifachen Glaffenabtheilung 
von einem Lehrer, Wahl der Tageözeit bei 
Ertheilung des Confirmanden-Unterrichts, An: 
nahme eine3 Candidaten als Lehrer von meh: 
reren Kindern zc., Vertretung der Gemeinden 
durch Schulvorftände, Ablehnung der Wahl 
zum Schulvoritande. — Cult.Min.-Vdg. 
die Beendigung des Schulbefuchg und die Zu: 
laffung der Kinder zur Confirmation betr., 
v. 15. Decbr. 1836. — Cult.:Min.:Bdg. 
vom 2. März 1837, die Ausübung des Be: 
ſetzungsrechts bei Schulitellen Seiten der Ge: 
meinden betr. — Gult.:Min.:Bdg. vom 
20. März 1837, Zuziehung der Lehrer bei Ne: 
gulirung des Einkommens. — Cult.:Min.: 
Bdg. vom 25. März 1837, die Anjtellung3: 
prüfungen der kathol. Schullehrer betr. — 
Cult.Min.⸗Vdg. v. 4. Mai 1837, Schul: 
firationsverhandlungen betr. — Eult.-Min.: 
Vdg. v.30. Nov. 1837, die den Kindern von 
den Lehrern vor den Gonfirmationsftunden 
ertheilten Religionsftunten betr. — Eult.: 
Min.:Bdg. v. 30. Novbr. 1837, Elaffen: 
und Genfurtabellen betr. — Eult. Min. : 
Vdg., die Erläuterung des Elementarvolks⸗ 


tarvolf3fchulen betr. — Cult.Min.⸗Vdg. 
v. 7. Mai 1840, die Organifation der kathol. 
Schulbehörden in der Ober:Laufib betr. — 
Cult.Min.-Vdg. v. 23. Juni 1840, die 
Annahme und Entlaffung von Hilfslehrern 
und deren Verhältniß zum Hauptlehrer betr. 
— Geſetz vom ı. Juli 1840, die Errichtung 
einer Penfionzcaffe für die Wittmen und Rai: 
jen der Lehrer an evangelifchen Schulen betr. 
nebft Ausführungd: Verordnung dazu vom 
1. Juli 18490. — Eult.-Min.:Bdg. vom 
20. Juli 1340, den Wegfall der Beförderungs: 
prüfung bei Aufrüdung von Lehrern an 
Bürgerfhulen. — Eult.:Min.:Bdg. vom 
8. Octbr. 1841, die Veräußerung alter Schul: 
bäufer betr. — Gult.:Min.:Bdg. vom 
10. Febr. 1840, den Zeitpunkt de3 Kintritt 
eines Lehrers in die allgemeine Schullchrer: 
Mittwen: und Waifen:Caffe betr. — Cult.: 
Min.-Vdg. vom 9. März 1831, das Ber: 
fahren bei Befetung von Elementarvolks⸗ 
ſchullehrerſtellen Königlichen Patronats.-— 
Cult.Min.-Vdg. vom 4. Juni 1841, die 
Mitberehnung des Logisgeldäquivalents der 
ſtädtiſchen Lehrer bei Berechnung ihres Ein 
kommens zum Behuf der Feitftellung des zu 
entrichtenden Wittmencaffen:Beitrags betr. — 
Gult.:Min.:®dg. vom 8. Jan. 1842, die 


fhulgefeges und der dazu gehörigen Verord: | Zulaffung der Schulamt: Candidaten zur 


nung betr. — Eult.:Min.:Bdg. v. 8. März 
1838, die Collatur über ftändig gewordene 
Hilfslehrer- und Katechetenftelen betr. — 
Eu lt.:Min.:®dg.v. 6. Juli 1838, Normal: 
riffe zu Schulbauen betr. — Eult.:Min.: 
Bdg.v. 24. Septbr. 1838, Schulfirationsver: 
bandlungen betr. — Eult.:Min.Bdg. vom 
19. Nov. 1838, daB Liquidiren bei Abnahme 
der Schulcaffenrehnungen betr. — Cult. 
Min.-Vdg. v. 10. Ian. 1839, die Emeriti: 
rung von Lehrern an Elementarvolksſchulen 
betr. — Eult.:Min.:Vdg. vom 19, Febr. 
1839, die Salarirung der Franken Xehrern zuge: 
ordnneten Bicare betr. — Eult.: Min.:Vdg. 
v.5.N00.1839, den Religionsunterricht in den 
Volkzfchulen betr. — Eult.:Min.:Bdg. 
v. 9. März 1840, die weitere Ausbildung der 
Hilfslehrer in der Ertheilung des Religions: 
unterihtd. — Eult.:Min.:Bdg. v. 4. April 
1840, die Benugung des fogenannten Obft- 
büdleins beim Schulunterricht betr. — Cult.⸗ 
Min.-Vdg. v. W. April 1840, die Belohnung 
der Schulkinder wegen Vertilgung der Mai— 
käfer. — Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 5. Mai 1840, 


Wahlfähigkeitsprüfung betr. Eult.: 
Min.:Bdg. vom 11. März 1842, die Ent: 
lafjung der Kinder aus der Schule vor Er: 
fülung der gejegliden Schulzeit betr. — 
Cult.:Min.:Bdg. vom 4. Mai 1842, die 
Theilnabme der Schullehrer eingepfarrter 
Ortſchaften am Gottesdienft und deren Aſſi⸗ 
jtenz beim Gefang und den Mufifaufführungen 
in der Hauptlirhe betr. — Eult,:Min.: 
Vdg. v. 8. Febr. 1843, den 6tägigen Saul: 
unterricht betr. — Cult.⸗Min.⸗Vdg. vom 
30. März 1843, die Beſetzung der Schulftellen 
an Orten unter Kammerjuri3diction betr. — 
Beſchluß des Eult.-Min. v. 4. Juni 188, 
die bei Unterrichtung ſchulpflichtiger Kinder 
außerhalb der Ortsſchule für die Schulcaſſe 
nad) Befinden zu beanfpruchende Schulgelder 
Entfhädigung betr. — Eult.-Min.=Bdg. 
vom 30. Juni 1843, bie Competenz der Ge 
meindeobrigteiten zu Crörterung ımd Be 
ftrafung der Schulverfäumniffe betr. — Ge: 
jet vom 14. Sept. 1843, Die Vertretung der 
Sculgemeinden betr., nebft Aus führ: Ber 
ordnung dazu vom 17. Septbr. 1843, — 


—— ——— ee — — —— 





310 


13. Octbr. 1852, Die Anzeige der aukererdent: 
lich cinfallenden ſchulfreien Taxe an die Epbe— 
ren betr. — Cult.Min.-Vdg. v. 25. Tect. 
1553, die Provocation auf Ablẽfung aller auf 
einjeitigen Antrag ablestaren Naturalfeittune 
gen, Nebngelderberehtinungen und Tienite 
betr., welche Kirchen, Stiftungen, Geiſtlichen, 
Lehrern und Kirchendienern auiteben. — 
Cult.Min.-Vdg. v. 16. März 1554, Die 
Ausſtellung der Stulentlaftungdiceine betr. 


-— Cult.Min.-Vda. v. 20. Juni IR54., | 


den Wechſel der Schulclaffen wäbrend der 
Sommermonate betr. — Cult.Min.-Vdg. 
v. 1855, die Coniirmatien der ntSt in öffent: 
liben Schulen unterrichteten Kinder betr. — 
Cult.“Min.-VBdg. v. 1836, die Berechnung 
des ſchulpflibtigen Alters betr. — Eult. 
Min Boy. v. W. Mat 1356, die den Schul: 
amts Kandidaten VBebnis der Wablisbiakeits- 
prüfung auszuſtellenden Zeugniſſe betr. — 
KCult. Min.; RBOog. von 23. Juli 1855, die 
bei vorzeitiger Entlaſſung ven Kindern aus 
dev Schule auf die vorgekommenen Sul: 
verſäumniſſe zu nebhmende Rückſicht bett. — 


Cult.Min. Bdg. v. 11. Aa. 1956, die 


vorzeitige Entlaſſung der Kinder aus der 
Schule betr. — Bule:Min.:Fiy vom 
it. Oetbr. 1856, Me Daud: und Vrivat-Con— 
firmationen betreffend, --- Gefer, Nachträge 
zu dem Gelege vom 1. Juli 140, die Er: 
richtung einer Bentienäczite rür die Wittwen 
und Waiſen Der Lehrer an erangeliſchen 
Schulen betreffend, com 30. Juli 158. — 
Geſetz vem 2. Teteber 175%, Die Ge: 


haltsverhältniſe der Leere an ten Elemen- 


tareelfaichufen betr., nebit Ausfübr-Vdg. von 
demĩielben Irre. 

2 %Aulrurichtihebärten. 
Aufii Lt for 273 weſummte Gelementar-Velks— 
ſchulm⸗ſen führen unter Theraufſicht des Kö— 


niaſ. Gultusz Uſtiniterii die kei den Königl. 


Kreis-Tirectienen beitebenden Kirchen- und 


Schulteputatienen (Kreiaſchulbehörden), die’ 


Die. 


Schule. 


Kreig-Tirectien dieſelben zu revidiren umd 


‚wegen Erledigung mabrgenemmener Mängel, 


ſeweit tie nit in das Togma eingreifen, 
entweder das Nẽthige an das vorgelegte Con: 
iiiterium gelangen zu laffen oder Anzeige an 
das Miniitertum des Cultus und des öffent: 


lichen Unterrichts zu erſtatten hat. Vdg. zum 


Schulgeieg vom 9. Juni 1835 F 171. Ten 
Kreisſchulbebẽrden liegen hauptſächlich fol- 
zente Geſchäite und Yunctionen ob: 1) Auf: 
ht über das gefammte Elementar-Volks⸗ 
ihulmelen und Fürſorge für gehörige Bell 
sicbung der daſſelbe betreffenden Anordnun⸗ 
gen dur die geiltlihen und weltlichen Unter: 
bebẽrden. 2) Beſondere und unmittelbare 
Nesufiihtigung der in dem Kreife vorhande⸗ 
nen Schullebrer⸗Seminare. 3) Regulirung 
ter Schulkezirfe und Schulvereine, der dabei 
derkemmenden Reränderungen (Erweiterun⸗ 
zen der Bezirke ꝛc. ꝛc., Ausſchulungen, Grum⸗ 
tung neuer Schulen ꝛc.) und der Beitrags⸗ 
verbältniite Der Mitglieder der Schulgemein: 
den bei Darüber entftehenden Differenzen, und 
der Lebrerbeſeldungs- und Schulcaffenangele: 
genbeiten x. +) Beauflihtigung der Ber: 
waltung des Schulvermögend und der Schul⸗ 
detatienen in einzelnen Schulgemeinden, fc: 
wieder Special:Wittwen: undWaifenpenflond: 
und Unterftügungscaffen, in den einzelnen Di: 
ftricten. 5) Anordnung und Leitung der Frü: 
fungen, welche nach $ 55 des Geſetzes oder 
$ 109 und 130 Liefer Verordnung ſich nöthig 
machen. 6) Prüfung und Genehmigung der 
den Schullehrern augzufertigenden Vocations⸗ 
Urkunden mit Ausſchluß derer, welde, wie 
3. B. den Tirectoren, an den aus Staats: 
mitteln unterbaltenen Schullehrer-Seminarien 
von dem Minifterio des Cultus unmittelbar 
ertbeilt werden, deögleichen 7) Anordnung zur 
Beſtätigung und Ginweifung neu ernannter 
eder verſetzter Schullehrer in ihre Stellen. 
x) Tisciplinarverfabren gegen pflichtfäumige 
Schulichrer nah Maßgabe der hierüber ge 


Schulinſpectionen, Bir Zupzrintendenten (ſ. d. troffenen Beſtimmungen. Vdg. 3. El.⸗-Volks⸗ 
Artifel), die Geiſtlichen und tie Ortsſchul- Schulgeſ. v. 9. Juni 1835 $ 172. 


voritänte. Jedes in Lem ihm angemielenen 
Rezirfe. 

a) Kreisſsſchulbehörden. Die Leitung 
und Aufjicht über das gefammte, ſowohl öffent: 


liche ala Privat:Schul: und Erziehungsweſen 
eined Kreifes wird von der Kreis-Direction 


geführt. Tiefe Befugniß beſchränkt fid) jedoch 
ei den katholiſchen Schulen auf eine Mit: 
afſicht über dieſelben dergeftalt, daß die 








b) Schulinfpectionen. Die Super: 
intendenten bilden als Diitrictöfchulinfpecte: 
ren in Verbindung mit den Königl. Gericht: 
ämtern, reip. cheden der Patronatgerichts⸗ 
barkeit die Schulinjpection über die Schulen 
ihres Bezirks, und find die nächſt vorgefehte 
Initanz für die Schulvorftände. Vdg. 3. EL: 
V.-Schul-Geſ. vom 9. Juni 1835 5 168. In 
der Ober : Laufig werden die den Schul: 


Schule. 311 








312 


befolgt und vollzogen werden. 2) Beftändige 
Kenntnignahme von dem Zuftande der ihnen 
untergebenen Schulen (auch der etwa vor: 
handenen Sonntags, Verwahr:, Summel: 
und Privatfchulen), tbeil3 durch die von den 
Localichulinipectoren an fie einzufenden Be: 
richte, theils aber und vorzüglich Durch öftere 
unerwartete Revifionen, bei denen jie zugleich 
alles zur Schule Gehörige genau zu unter: 
fuhen, über die geſammte Verwaltung und 
in3bejondere über den innern Zuſtand der 
Schule mit dem Vorſtande ſich zu befpredyen 
und zu vernehmen, etwa „vorlommende Jr: 
rungen zwifhen dem letztern und dem vor: 
figenden Geijtlihen, da nöthig, zu erörtern 
und möglichſt auszugleichen, auch die etwani: 
gen Wünſche und Beichwerden einzelner Mit- 
glieder der Schulgemeinde zu hören und das, 
zu deren Erfüllung oder Abhülfe, oder aud 
im Uebrigen Erforderliche, nach Befinden ent: 
weder fogleih zu vollziehen und einzuleiten 
oder, da nöthig, unter Bernehmung, mit der 
betreffenden weltlichen Goinfpectiond= oder 
Gerichtsbehörde vorzubereiten haben. 3) Yort: 
bildung der unter ihrer Aufjicht ftehenden 
Schullehrer und Schulgehülfen, ſowohl durd) 
gelegentliche Anmweifung und Belehrung, als 
durch Errichtung und Leitung zmwedmäßiger, 
auch durch Juziehung und Beihilfe der Tocals 
fhulinfpectoren möglichſt wirkſam zu machen⸗ 
der Conferenz-und Leſegeſellſchaften. +) Er: 
jtattung jührlicher Berichte über die Ergebnifle 
der gehaltenen Localrevijionen u. die ſonſt über 
den Zuftand der Schulen erlangte Kenntniß, 
unter Beifügung einer befondern, die Leiftun: 
gen und das Verhalten ſämmtlicher Schulleh: 
rer und Schulgehülfen vollftändig und über: 
fichtlich darlegenden Tabelle, und mit aus: 
drüdlicher Erwähnung und Darftellung der 
Uebelftände uod Hindernifle beim Schulmwejen, 
deren Entfernen ohne böberes Einfchreiten 
nicht zu hoffen fteht. 5) Veranſtaltung einft: 
weiliger Verwaltung erledigter Schulſtellen 
bis zu desfalld erfolgender Wiederbefetung. 
6) Ertbeilung des Reiſeurlaubs an Schul: 
lehrer, wenn die Abweſenheit über 8 Tage bis 
4 Mocen dauert, indem bei fürzerer Dauer die 
Erlaubniß des Localſchulinſpectors ausreicht. 
7) Aufſicht über die in dem Diſtrict lebenden 
Hauslehrer und Schulanıtscandidaten, in 
Betreff ihres Unterrichtögefhäft? und Er: 
ftattung eines jährlichen, mit dem unter Nr. 4 
vorgeſchriebenen Hauptberichte als Anhang 
zu verbindenden und auf die ebendaſelbſt an⸗ 


Schule. 


gegebenen Momente zu erſtreckenden Neben: 
berichts über gedachte Hauslehrer und Schul: 
amt3-Candidaten fowohl, als die oben unter 
Nr. 2 namhaft gemadten Nebenanftalten 
(Sonntags:, Verwahrſchulen ꝛc.) und deren 
Lehrer. Vdg. z. Elem.⸗Volks⸗Schul⸗Geſet 
v. 9. Juni 1835, F 169, 170. Die Super: 
intendenten haben al3 Diftrictöfchulinipecto: 
ren Erledigung der geiftlihen und Schuljtellen 
anzuzeigen und dazu Deflgnirte zu präfentiren, 
Eult.:Min.:Vdg. v. 13. Dechr. 1848 und vom 
7. März 1845. — Bereits angeftellte Lehrer, 
ohne Unterfchied, ob fie ftändige ſind oder nicht, 
baben ihre, an die Kreis-Direction gerichteten 
Geſuche zunädit bei dem ihnen vorgejekten 
Superintendenten unverfiegelt abzugeben, 
durh welden ſolche an gedachte is: 
Direction und von diefer an das Kultus: 
Minijterium, welches ſich die Beſetzung der 
Schuljtellen unverändert vorbehält, einzurei: 
hen find. Eult.:Min.:Bdg. a. d. Kreis⸗Dir. 
v. 29. März 1841. — In der Ober⸗-Lauſih, 
wo an die Stelle der Ephoren der Kirchen: 
und Schulrath bei der Kreis⸗Direction zu 
Bauben tritt, haben demnad bereits an: 
geftellte Schulfehrer ihre Geſuche zunächſt an 
diejen abzugeben, welcher auf die Rückſeite 
der Beilage fein Zeugniß, wofür ihm jedod 
die den Ephoren nachgelaffenen Gebühren 
nicht paffiren, bringt und ſowohl hierbei ald 
bei der Abgabe des Geſuchs an die Kreis: 
Direction, unter welcher die Schulftele ge 
legen ift, nad beitimmter Anweiſung ver: 
fährt. Kult.» Min.: Bde. oder Suppl. 
S 2 


. 258. 

Den Diſtrictsſchulinſpectoren liegt die An 
ordnung der interimiſtiſchen Verwaltung eine) 
erledigten Schulamtes (Schulgeſ.⸗Vdg. vom 
9. Juni 1835 F 119), die Anftellung von Be 
caren (Ibid.), die Verpflihtung und Eonfir 
mation ftändiger Lehrer ob (Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
v. 7. Juni 1833 $ 4), und daß Dies gefcheben, 
der Königl. Kreis-Direction anzuzeigen. 

Die Dijtrictöfchulinfpectoren baben nor 
den Localichulinfpectoren balbjührliche Schul 
berichte zu erwarten. — Diefelben haber 
nad) dem Kirchenbeſuch der Schulfinder bei 
Nevifionen zu fragen. — Die Diſtrictsſchrl⸗ 
infpectoren haben in den zu erftattenden 
jährlichen Berichten über die Leiftungen un) 
dad Verhalten der Lehrer ohne Rüdhalt fid 
auszuſprechen und über diejenigen, welche ihre 
Ermahnungen unbeachtet gelafien, ohne laͤn⸗ 


gern Verzug an die Gonfiftorialbehörbe bes 


Säule. 


mdere Anzeige zu erftatten, damit das Beſſe⸗ 
ungöverfahren gegen ſolche eingeleitet oder 
ah Befinden deren Entfernung vom Amte 
erfügt werden könne. Cult.-Miniſt.⸗Vdg. 
.5. Mai 1861,67. — Die Diftrictäfhul: 
jpectoren haben bei ihren an die Kreis: 
Jirection einzureihenden Jabresberichten auf 
ie halbjährlichen Schulberichte der Localſchul⸗ 
fpectoren Rüdfiht zu nehmen und fie find 
nter gleicher DVerantwortlichleit gehalten, 
ber das Wirken der Sculvorftände und 
scalfhulinfpectoren ihrer Diöces und den 
uftand der einzelnen Schulen felbit ihre eige- 
en bei den gehaltenen NRevifionen und ſonſt 
machten Wahrnehmungen in ihren Berichten 
wiſſenhaft und unpartheiiſch auszuſprechen. 
ult.:Minift.:Bdg. vom 7. Mai 1851. — Es 
| den Ephoren unbenommen, zu jeder Zeit 
e von den Bemeindeobrigkeiten ergangenen 
cten über Erörterung und Beitrafung der 
chulverſäumniſſe einzufehben und ſolche zu 
eſem Behufe fich mittheilen zu laffen und 
nad Demgemäß die Obrigleiten durch die 
weißsDirectionen befchieden worden. Eult.: 
Rin.:Bdg. vom 30. Juni 1843. So weit es 
pen feine übrigen amtlichen Berhältniffe mög: 
ich machen, in der Oberlaufiß dur den K. 
md Schulr. zu Baugen nad) Vdg. v. 9. Juni 
835 5173 b. Die Superintendenten follen bei 
hren Schulrevifionen auch auf den Kirchen⸗ 
jeſuch der größern Schulkinder ihre Auf: 
werffamkeit richten und in alle mißfälliger 
Bahrnehmungen durch geeignete Bejcheide 
uud nach Befinden Rüdipradye mit den Schul: 
vorfländen oder auch der Ortsobrigkeit die 
befundenen Webelftände und deren Urſachen 
Wunlichft zu befeitigen fuchen. Vorſtehendem 
nmäß haben daher die Ephoren und durch 
Defe die Beiftlihen und Schullehrer angemwie: 
em werden follen, da& auf einen fleißigen und 
kuchtbringenden Kirchenbefud) von Seiten der 
Itern Schulfinder, wie er nad) 630 der Aus- 
uhr.⸗Vdg. 3. Schulg. allenthalben jtattfinden 
elle, thunlichit Hingemwirkt werde. Seiten der 
kreis⸗Direction zu Leipzig ift deßhalb an 
ie Epboren ihres Bezirks durch Verordnung 
om I. September 1842 das Nöthige verfügt 
orden. Gult.:Min.:Vdg. v. 13. Aug. 1842. 
Die Diſtrictsſchulinſpectoren follen nicht 
Hein die Schullehrer ihrer Diöceſen, ſowie 
mamtliche Schulvorjtände u. insbefondere die 
ocalinfpectoren darauf aufmerkſam machen, 
aß die Unigebung des Schulhauſes reinlich 
ebalten werde, und befonders der Eingang 


— — — — —— —— —————————— ——— — — — —— —— —— — ——— — — — 


313 


zum Schulhauſe nicht mit Düngerhaufen, Ver⸗ 
tiefungen, Waſſerſammlungen und Unreinlich⸗ 
keiten anderer Art einen widrigen Anblick ge⸗ 
währe und überhaupt die äußere Erſcheinung 
der Schule eine gefällige ſei, ſondern auch 
zugleich ſelbſt bei ihren Schulreviſionen 
ihre Aufmerkſamkeit mit auf das Angeregte 
richten und ihre desfalls gemachten Wahr⸗ 
nehmungen in ihren Jahresſchulberichten mit 
zur Anzeige bringen. Vdg. d. Kreis⸗Dir. 
z. Leipz. v. 11. Octbr. 1841. — Bei etwaiger 
Weigerung der Lehrer ohne Kirchendienſt, die 
Cantoren und Kirchſchullehrer bei Auffüh: 
rung von Kirchenmuſiken und beim Gottes⸗ 
dienſt im Geſang und Orgelſpiel zu unter- 
ſtützen, iſt Vermittelung nad Befinden durch 
den Diſtrictsſchulinſpector einzuholen, und 
dafern dies ohne Erfolg ſein ſollte, Entſchei⸗ 
dung der Kreis⸗Direction. Zugleich hat das 
Cultus⸗Miniſterium für zwecknmäßig erachtet, 
daß in den Orten, wo ſich ein derartiges Be⸗ 
dürfniß herausgeſtellt habe, in die den Leh⸗ 
rern eingepfarrter Orte auszuftellende Voca⸗ 
tion, dafern fie die erforderlichen muſikaliſchen 
Kenntniffe befigen, nach dem Ermeſſen der 
Kreis-Directionen die Verpflichtung mit auf: 
genommen werde, die Cantoren und Kirk: 
ſchullehrer bei Muſikaufführungen durch ihre 
Theilnahme zu unterſtützen, eben dieſelben 
aber und reſp. die Organiſten in den Fällen, 
wo dieſelben an der Ausübung ihrer Function 
verhindert find, beim Geſange und Orgelfpiele 
in der Parochialkirche zu vertreten und für fie 
auf die deßhalb an fie zu erlaffende Aufforde- 
rung vicarierend einzutreten, wogegen aber 
die Kirhfchullehrer und Mufildirectoren an 
den Parochialkirchen auch verbunden fein fol: 
len, von den Nebenlehrern der Parodhie, 
welche hierzu befähigt find, die ihnen angebo= 
tene Theilnahme an den Mufilaufführungen 
anzunehmen, indbefondere aber auch eben Dies 
fen Lehrern, fo viel thunlich, Gelegenheit zu 
verfchaffen, ſich in der Leitung des Geſangs 
und im Orgelſpiele durch zuweilige Webers 
nahme diefer Zunctionen zu üben und fort: 
zubilden. Auch bier haben für den Fall von 
Mighelligkeiten und Uneinigleiten die Local⸗ 
ſchulinſpectoren und erforderlihden Falls die 
Superintendenten vermittelnd einzufchreiten, 
und dafern eine Berjtändigung unter den Bes 
theiligten nicht zu bewirken fein follte, des⸗ 
halb zur Kreis: Direction Behufs deren weis 
terer Entſchließung Bericht zu erftatten. Eult.: 
M.:Bdg. a, d. Kr.⸗Dir. 3. Leipz. v. 4. Mai 1842. 


314 


Schule. 


Die Diſtrictsſchulinſpectoren haben allvier: | bühren von den Intereffenten zu berichtigen. 


teljährlich ein Verzeichniß der in ihrer Epho⸗ 
rie fih aufbhaltenden Schulamts-Candidaten 
an ihre. Konjiitorial: Behörde einzufenden. 
Cult.⸗Min.⸗Vdg. a. d. Kreis-Dir. und des 
Geſ.-Conſ. 3. Gl. v. 9. Octbr. 1850. — 
Die Superintendenten haben bei ihren Res 
vifionen und fonft forgfältige Obſicht zu füh— 
ren, daß den Vorfhriften der Verordnung, 
die Ausführung der geſetzlichen Veſtimmungen 
über den Schuls und Religionsunterridht der 
Kinder aus gemiſchten Chen vom 2. Mai 18H 
allentbalben gehärig nachgegangen werde, f. d. 
Vdg. — Zufolge einer unterdem 27. April 1852 
an fämmtlihe Kreid:Tirectionen und das Ge: 
fammt-Confilterium zu Glauchau ergangenen 
Eultus:Minijterial: Verordnung find die Epho⸗ 
ren angewiejen worden, in den von ihnen 
über die vorgefommenen Gonfeffionswechfel 
alljährlich zu eritattenden Berichten, bezüglich 
des Beſuchs der Schulen von Kindern, die in 
anderer Eonfeflion, als mwelder die Schulen 
beſtimmt find, Religionsunterricht zu erhal: 
ten haben, künftig ausdrüdlich zu bemerken, 
daß fie die $ 13 der Verordnung vom 2, Mai 
1844 erwähnten VBerzeichniife geprüft und ob 
und an melden Orten fie Geſetzwidrigkeiten 
und Unregelmäßigfeiten in und nach diefen 
Berzeichniffen wegen der Kinder aus gemiſch⸗ 
ten Ehen, und nah 6 3 des Schulgefebes vom 
6. Juni 1835 und G 2 der Auzführ :Verord: 
nung dazu wegen anderer Kinder aus nidht 
gemiſchten Ehen gefunden, auch in welcher 
Weife fie für deren Abſtellung Sorge ge: 
tragen Haben, zu weldem Ende von den Ro: 
calichulinfpectoren die gedachten Verzeichniffe 
an die Ephoren jedesmal mit ihren diesfall⸗ 
figen Anzeigen, in welchen über die Beobach— 
tung der $ 3 des Schulgefetes und G 2 der 
Ausführ-Verordnung fie ſich zugleich auszu—⸗ 
ſprechen haben, einzureichen ſind. 

Die Ephoren find für Verwaltung der 
Schulgüter und Schulcaffen, für Bemühungen 
bei Bejebung der Sculftellen, bei Schul: 
pifitattonen durch ihre Befoldungen für remu: 
nerirt zu achten, und ift ihnen blos der Reife: 
aufwand bei nöthigen auswärtigen Erpeditio: 
nen, jedoch mit Ausnahme der Schulrenifio: 
nen, binfihtlid weldyer der Aufwand eben: 
falls unter dem Firo mit beuriffen iſt, zu ver: 
güten. — Bei Auseinanderfegungen zwiſchen 
dem Senior und Subftituten oder Amt3vor: 
gänger und Amtsnachfolger, wenn fie vont 


— Bei Loealfeierlichkeiten außerhalb des 
Fphoralort3, injofern dazu die Mitwirkung 
des Superintendenten von der Gemeinde ge: 
wünjcht wird, iit derjelbe berechtigt, Gebüh⸗ 
ren zu fordern. Desgleichen in Disciplinar: 
unterfuhungsfahen gegen Schullehrer, Kir: 
hendiener und Schulvorfteber, injofern die 
Unterfuhung von der Inſpection gemein: 
ihaftlich geführt wird, und etweder der De 
nunciat fo gravirt erſcheint, daß eine Strafe, 
ein Verweis oder Vorbalt, oder Remotion 
oder Sußspenfion gegen ihn verfügt, ober der: 
felbe von höherer Behörde ausdrücklich au 
in Abjtattung der Ephoraltoften verurtheilt 
wird, oder endli, wenn im Gegentheil die 
Denunciation al fo ungegründet ſich ergiebt, 
dag Denunciant die Koften zu tragen hat. 
Sind jedoch dergleichen Kojten wegen Zah⸗ 
lungsungsunfähigkeit nicht einzubringen, fo 
iteht dem Superintendenten ein Aniprud auf 
deren Uebertragung nicht zu, ſowie in allen 
andern Fällen, wo durch ungegründete Be: 
fhwerden oder unerbeblidhe Widerfprüde un- 
nötbige Bemühungen und Weiterungen cent: 
ſtehen, und derjenige, welcher fie verurfadt, 
die Koiten zu tragen hat. Gult.: Min. Bbg. 
v. 10. Jan. 1839, 

d) Shulvorftände. (Organifation — 
Geſchäftskreis.) 

1a) DerSchulvorſtand muß, außer dem Geiſt⸗ 
lichen, mindeſtens aus drei andern Gemeinde⸗ 
gliedern beſtehen. Wo mehrere Ortſchaften 
zu Unterhaltung Einer Schule vereinigt find, 
ift darauf möglichſt Bedacht zu nehmen, daß 
jede Ortſchaft in dem Schulvorftand ihren 
Vertreter habe; es können jedoch auch mehrere 
Heine Ortichaften, fobald in jeder nicht zwaw 
zig Stimmberedtigte find, in diefer Hinſicht 
zufammengefchlagen werden. Bei neuen Ber: 
bindungen zu einem Schulbezirke ift im dem 
diesfallſigen Neceffe auch hierüber das Nöthige 
feftzufeten. — Jeder Schulvorftand verfam: 
melt fich, fo oft e8 der Umfang der Gefchäfte 
erfordert, entweder an dazu für jedes Schal: 
balbjahr feitgefehten Tagen, oder außerdem, 
auf jedesmalige Einladung des Vorſitzenden, 
zur Berathung über die —88 — feiner 
Wirkſamkeit an einem dazu geeigneten Orte. 
— GStindigen Schullehrerm ift nit nur der 
Zutritt zu Den ordentlichen und außerordent⸗ 
lihen Perfammlungen des Schulvorftandes, 
wenn fie, um nötbiger Mittheilungen ıc. wil⸗ 


Ephorus erpedirt werden, find demjelben Ge: | len, bei den Vorfigenden deſſelben in jedem 





314 


Die Diftrietsfchulinfpectoren haben allvier: 
teljährlich ein Verzeihniß der in ihrer Epho⸗ 
rie fih aufbaltenden Schulamt : Sandidaten 
an ihre. Konfiltorial: Behörde einzufenden. 
Eult.:Min.:Vdg. a. d. Kreis:Dir. und des 
Geſ.-Conſ. 3. Sl. v. 9. Octbr. 1850. — 
Die Superintendenten haben bei ihren Res 
vifionen und fonft forgfältige Chficht zu füh— 
ren, daß den Vorſchriften der Verordnung, 
die Ausführung der gefeglichen Beſtimmungen 
über den Schuls und Religionsunterricht der 
Kinder aus gemiſchten Ehen vom 2. Mai 1844 
allentbalben gehörig nachgegangen werde, |. d. 
Vdg. — Zufolge einer unter dem 27. April 1852 
an fämmtliche Krei3-Directionen und das Ge⸗ 
fammt:Eonfiftorium zu Glauchau ergangenen 
Eultus:Minifterials:Berordnung finddie Epho⸗ 
ren angewiejen worden, in den von ihnen 
über die vorgefommenen Confeſſionswechſel 
alljährlich zu erftattenden Berichten, bezüglich 
des Beſuchs der Schulen von Kindern, die in 
anderer Eonfeffion,. ala welcher die Schulen 
beftimmt find, Weligionsunterricht zu erhal: 
ten haben, fünftig ausdrüdlich zu bemerken, 
daß fie die $ 13 der Verordnung vom 2. Mai 
1844 erwähnten Berzeichniffe geprüft und ob 
und an welchen Orten fie Gejebmwidrigkeiten 
und Unregelmäßigkeiten in und nad) diefen 
Berzeichniffen wegen der Kinder aus gemiſch⸗ 
ten Ehen, und nah G 3 des Schulgefebes vom 
6. Juni 1835 und G 2 der Ausführ -Berord: 
nung dazu wegen anderer Kinder aus nicht 
gemifchten Ehen gefunden, aud in meldyer 
Weife fie für deren Abftellung Sorge ge: 
tragen haben, zu welchem Ende von den Lo: 
calſchulinſpectoren die gedachten Verzeichniffe 
an die Ephoren jedesmal mit ihren diesfall- 
figen Anzeigen, in welchen über dic Beohadh: 
tung der $ 3 des Schulgefehed und F 2 der 
Ausführ⸗Verordnung fie fih zugleich auszu⸗ 
ſprechen haben, einzureichen ſind. 

Die Ephoren find für Verwaltung der 
Schulgüter und Schulcaſſen, für Bemühungen 
bei Beſetzung der Schulſtellen, bei Schul⸗ 
viſitationen durch ihre Beſoldungen für remu⸗ 
nerirt zu achten, und iſt ihnen blos der Reiſe⸗ 
aufwand bei nöthigen auswärtigen Expeditio⸗ 

nen, jedoch mit Ausnahme der Schulreviſio⸗ 
nen, hinſichtlich welcher der Aufwand eben: 
falls unter dem Biro mit begriffen ift, zu ver: 
güten. — Bet Auseinanderfegungen zwiſchen 
dem Senior und Subftituten oder Amtsvor⸗ 
gänger und Amtsnachfolger, wenn fie von 
Ephorus erpedirt werden, jind demfelben Ge: 


Schule, 


bühren von den Sntereffenten zu berichtigen. 
— Bei Loealfeierlichleiten außerhalb des 
Ephoralorts, infofern dazu die Mitwirkung 
des Superintendenten von der Gemeinde ge: 
wünjcht wird, iſt derfelbe berechtigt, Gebüh: 
ren zu fordern. Dedgleihen in Disciplimar: 
unterfuchungsfachen gegen Schullehrer, Kir: 
hendiener und Schulvorfteher, infofern die 
Unterfuhung von der Infpection gemein: 
fchaftlich geführt wird, und etweber der De: 
nunciat fo gravirt erſcheint, daß eine Strafe, 
ein Verweis oder Borbalt, oder Remotion 
oder Sußpenfion gegen ihn verfügt, ober ber: 
ſelbe von höherer Behörde ausdrücklich au 
in Abftattung der Ephoraltoften verurtheilt 
wird, oder endlih, wenn im Gegentheil bie 
Denunciation ala fo ungegründet ſich ergiebt, 
dag Denunciant die Koften zu tragen bat. 
Sind jedoch dergleichen Koften wegen Zab: 
lungsungsunfähigkeit nicht einzubringen, fo 
fteht dem Superintendenten ein Anfprud auf 
deren Uebertragung nicht zu, fowie in allen 
andern Fällen, wo dur ungegründete Be 
ſchwerden oder unerhebliche Widerſprüche un 
nöthige Bemühungen und Weiterungen ent: 
fteben,, und derjenige, weldyer fie verurfadt, 


die Roften zu tragen bat. Gult.: Min. Bde. 
v. 10. Jan. 1839. 
d) Shulvorftände. (Organifation — 


Geſchäftskreis.) 

1a) DerSchulvorſtand muß, außer dem Geiſt⸗ 
lichen, mindeſtens aus drei andern Gemeinde⸗ 
gliedern beſtehen. Wo mehrere Ortſchaften 
zu Unterhaltung Einer Schule vereinigt find, 
ift darauf möglichſt Bedacht zu nehmen, daß 
jede Ortfhaft in dem Schulvorftand ihren 
Vertreter habe; es können jedoch audy mehrere 
Heine Ortichaften, fobald in jeder nicht zwaw 
zig Stimmberedtigte find, tn diefer Hinfigt 
zufammengefchlagen werden. Bei neuen Ber: 
bindungen zu einem Schulbezirke ift im dem 
diesfallfigen Neceffe auch hierüber das Nöthige 
feftzufegen. — Jeder Schulvorftand verfam: 
melt fi), jo oft ed der Umfang der Gefchäfte 
erfordert, entweder an dazu für jedes Schul: 
halbjahr feitgefeßten Tagen, oder außerdem, 
auf jedesmalige Einladung des Worfißenden, 
zur Berathung über die Öegenftände feiner 
Wirkſamkeit an einem dazu geeigneten Orte. 
— GStindigen Schullehrern tft nicht nur ber 
Zutritt zu den ordentlichen und außerorbent 
lihen Berfammlungen des Schulvorftandes, 
wenn fie, um nöthiger Mittbeilungen zc. wil: 
len, bei den Vorfigenden deſſelben in jedem 


- -- — — 


Schule. 


nzelnen alle darum nachſuchen, zu geitat: 
a, fondern fie find auch fo oft zuzugieben, 
z nach dem Urtheile des Rocalfchulinfpectors 
re Theilnahme an der Berathung dem Zwecke 
e Berfammlung förderlich fein kann. Schul: 
ſ.Vdg. vom 9. Juni 1835 $ 152 fig. 
1b) Wenn es auch principiell richtig ift, daß 
er Lehrer nit Mitglied der ihn beaufſich⸗ 
enden Behörde fein kann, fo wird es doch 
vohl für das Gedeihen der betreffenden 
Bulanftalt felbit, ala für ein erwünſchtes 
rhältnig zwiſchen Lehrer, Schulinfpector 
d Gemeinde fehr erfprießlich werden kön—⸗ 
r, wenn der Lehrer von Zeit zu Zeit und 
elmäßig in einen Jahre mehrere Male zu 
ı Schulvorftandsfigungen zugezogen-, feine 
einung über die Angelegenheiten der Schule 
nommen und mit ihm über die zu nehmen: 
ı Maaßregeln gemeinihaftlih berathen 
rd. Daß und wenn diefe Zuzichung des 
yrerd ftattgefunden bat, tft in dem Sitzungs⸗ 
otocoll zu bemerken, und der Diftrictöfchuls 
ipector bat bei feinen Nevifionen darauf, 
and wie es gefcheben, befonders zu achten, 
ich, wenn er findet, daß Obigem bisher nicht 
Aprochen worden ift, dahin zu wirken, daß 
ir die Zukunft die Zuziehung des Lehrers zu 
m Voritandsfibungen beffer in Obacht ge: 
ummen werde. Cult.⸗Miniſt.⸗Vdg. v. 7. Mai 
Bl. 
le) Zur Gültigkeit eines Beſchluſſes des 
Bqulvorſtandes iſt erforderlich, daß alle Mit⸗ 
x deſſelben dazu eingeladen waren, auch 
wenigſtens 3 Dritttbeile der übrigen Mitglie: 
Ber, außer dem vorfienden Geiftlichen, an 


315 


oder findet fonft Uebereinſtimmung des örts 
lichen Umfangs des Schulbezirt3 und des Ge: 
meindebezirks nicht ftatt, fo gebührt das Recht 
der Beihlußfaffung in den F1 erwähnten An⸗ 
gelegenheiten der gemeinfchaftliden Schule den 
Vertretern der einzelnen eingefchulten Gemein 
den oder Gemeindetheile, ingleihen den Be: 
figern der eingeſchulten, nad F 20 der Land: 
gemeindeordnung vom Randgemeindeverbande 
ausgefchloffenen Grundftüde. Die letzteren 
geben ihre Stimmen perfönlich oder durch ge: 
eignete Bevollmädtigte, oder auch ſchriftlich 
ab, Für Gemeindetheile haben die Vertreter 
der Gefanmtgemeinde Befchluß zu faffen, da: 
fern die vorgefegte Conflitorialbehörde nicht 
eine bejondere Form der Vertretung feftzu: 
jegen für nöthig findet. Bei Meinungsver- 
ihiedenheiten zwiſchen den einzelnen Beftand: 
theilen eines zuſammengeſetzten Schulbezirks 
entfcheidet nicht die Stimmenmehrheit, fons 
dern zunächſt Die vorgefehte Schulinfpection 
und wenn cin betheiligter Stadtrath, oder der 
Beſitzer eines zu dem Schulverbande gehörts 
gen Rittergut3 Mitglied derfelben ift, die vor⸗ 
gefeßte Eonfiftorialbehörde. ($ 3.) Die ge- 
richtlihe und außergerichtliche Vertretung der 
Theilnehmer an einem Schulverbande, deſſen 
Bezirk mit dem Gemeindebezirk nicht zuſam⸗ 
menfällt, erfolgt durch Die Borftände der, nad 
53 zur Beihlußfaffung in Angelegenheiten 
derfelben competenten Corporationen,, und 
beziehendlih durch die Beliber der G 3 er: 
wähnten einzelnen Grundftüde, oder deren 
Stellvertreter ſelbſt. Die hierauf bezüglichen 
Schriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 


Ber Berathung Theil genommen und mehr ala Vollziehung durch die gedachten Perſonen. 
Die Halfte der Anwefenden für den Beichluß !($ 4.) In zufammengefegten Schulbezirken 


haben. Bei Stimmengleichheit fteht 
Ran Borfigenden außer feiner perfänlichen 
X die entſcheidende Stimme zu. Die in 
r — gefaßten Beſchlüſſe ſind in ein 
‚an 
gliedern des Schulvorftandes Feine hierzu 
Rete und erbötige Berfon findet, von dem 
enden Geiftlihen einzutragen, und die: 
: vi tvag ift von den anmwefend gemwejenen 
Bltedern mit zu unterfchreiben. Schulgef.: 
3- Dom 9. Juni 1835. 
X Schulvorſtände üben alle diejenigen 
8 aus, welche von der Gemeinde durch 
eſammiheit ihrer Mitglieder in Schulun: 
Senheiten mürden ausgeübt werden kön— 
($ 1.) Umfaßt ein Schulbezirk mehrere 
KMeindebezirke, ihrem vollen Umfange nad 


Zwar, wenn fi unter den übrigen: 








auf dem Lande ift, nad F 72 des Volksſchul⸗ 
gefehes vom 6. Juni 1835 aus dem Mittel, 
laut $ 3 des gegenwärtigen Gefebed, zur Be: 
ſchlußfaſſung in Schulangelegenheiten beredy: 
tigten Perfonen ein befonderer, auf eine, durch 
freie, won der Confijtorialbehörde zu beftäti: 
gende Vereinigung, oder, in deren Ermange: 
lung, dur Entfheidung der gedachten Be: 
hörde, beitimmte Weife zu bildender Ausſchuß 
einzufeten, in welchem jedoch Beſitzer einzel: 
ner Grundftüde in der Regel und dafern nicht 
in geeigneten Fällen von der vorgefehten Con: 
ſiſtorialbehörde ein Anderes verordnet wird, 
nicht befonders vertreten werden. Bon diefem 
Ausfchuffe werden die gefummten, dem Schul: 
vorjtande in dem Volksſchulgeſetz zugewieſenen 
Geſchäfte beforgt. Auch das in F 3 erwähnte 


316 


Recht der Beihlußfaffung in Schulungelegen: | 
beiten wird von Demfelben ausgeübt, jedoch 
dergeſtalt, daß ſeine Beſchlüſſe, inſofern ſie ſich 

auf 66 29 und 33 des Volksſchulgeſetzes bee | 
ziehen, oder infofern überhaupt zu ihrer Aus | 
führung die Bewilligung von Geldinitteln nö: 
thig ift, nur ala Anträge an die G 3 genann- 
ten Vertreter der Beitandtheile des zujammenz 
geſetzten Schulbezirks anzujchen jind, und nur 
durch deren Genehmigung verbindende Kraft 
erhalten, wie Denn auch der letzteren allein das 
Recht der Bewilligung von Geldmitteln und 
der Tispojition über das Schulvermögen zu: 
fteht (foweit überhaupt die Gemeinden bei 
Verfügungen über das leutere eine Stimme 
haben). 

Dagegen jind die aus der Schulcafje und: 
den fonftigen Einkünften der Schule zu lei: 
ſtenden Zahlungen, inſoweit ſolche bereits 
etatsmäßig feſtgeſetzt ſind, von dem gedachten 
Ausſchuſſe zu bewirken. ($ 5a.) In ein: 
fahen ländlichen Schulbezirken verbleiben 
zwar alle und jede Geſchäfte des Schulvor: 
ftande3 den Gemeindevertretern. Es kann 
jedod) die Ausführung gefaßter Beichlüffe und 
die Bejorgung der laufenden Gefchäfte einen, 
aus dem Gemeindevorjtande und Gemeinde: 
älteiten zu bildenden, nah Befinden dur 
mehrere Mitglieder des Gemeinderath3 oder 
der Gemeinde zu verjtärkenden Ausſchuſſe 
übertragen werden. Beide Arten von Aus: 





Säule. 


jtimmen läßt, fo bat er zwar ſelbſt Feine 
Stimme abzugeben, derjelbe ijt jedoch berech⸗ 
tigt und verpflichtet, gegen Beſchlußfaſſungen, 
welche den Geſetzen oder dem Intereſſe der 
Schulanjtalt zumiderlaufen, auf Entſcheidung 
der Schulinfpection anzutragen. Ausnahms 
weife und namentli, wenn die Aufbringung 
der Geldmittel zu Ausführung eines auf die 
angezeigte Weife bereit3 gefaßten Beichluffe 
in Frage iſt, jteht eö dem Pfarrer frei, auf 
die Theilnahme au den deshalb ftattfindender 
Verbandlungen der Bemeindevertreter, aus: 
drüdlich oder ſtillſchweigend (dur Richter: 
Icheinen) zu verzichten. ($ 6.) Den einzelnen, 
zu einem zujammengefehten Schulbezirke ge: 
börigeu Gemeinden, Gemeindetheilen ober 
Beligern der oben in G 3 näher bezeichneten 


: Grundjtüde ſteht, wenn fie durch die von dem 
: Schulvorjtande gefaßten Beichlüffe das Ge 


fammtinterefje des Schulverbandes, oder ihr 
bejonderes Intereſſe, mittelbar oder unmittel⸗ 
bar für verlent oder gefährdet erachten, zu 
ieder Zeit Tas Recht des Widerſpruchs gegen 
diejelben zu. Ob und inwieweit dieſer Wi: 
derfpruch begründet und zu beachten ſei, iſt 
in jedem einzelnen Falle von der betreffenden 
Behörde zu entiheiden. Das gedachte Recht 
wird jedech nit von den einzelnen Mitglie 
dern des Schulvorftandes, fondern von ben 
Gemeinden, Gemeindetheilen od. Grunditüds: 
bejitern, aus denen der Schulverkand beiteht, 


ſchũſſen führen den Namen Schulvorjtand. (b.) | felbjt, oder beziehendlich von deren Vertretern 
In Städten und gemifchten Schulbezirken, |ausyeübt. Die Vertreter von politiſchen Ge: 
bei denen eine Stadtgemeinde betheiligt iſt,  meinden oder Gemeindetheilen jind durch die 
wird das in dieſem Bezug Nöthige, nach ı jenigen ihres Mittels, welche Mitglieder des 
Maaßgabe von 6 79 des Schulgefches .und | Schulvorjtandes find, fowie die Bejiker ein: 
unter Berüdjichtigung der fonjtigen Verhält- | zelner Grundſtücke durch den Localjculis: 
niffe, durch locale Beitimmungen, unter Ge: | fpector von den, durch den Schulvorftand ge: 
nehmigung der Konfiftorialbehärde, geordnet. | faßten Beſchlüſſen, injofern diefelben deren 
(e.) Verſammlungen des Gemeinderaths zur! Intereffe irgend berühren, zeitig in Kenntniß 
Berathung über Schulangelegenheiten, ſowie zu jegen. ($ 7.) Geſeß vom 14. Sept. 188. 
des Schulvorjtandes erfolgen auf dem Lande | — Ter Schulvorfland fol außer dem Pfarrer 
auf Finladung des Pfarrers als Rocalfchulin: | aus mindeſtens 2, und in der Regel, dafen 
ſpectors, welder audy in denfelben den Borfig | nicht in befondern Fällen die Betheiligten, 
und das Protocol führt, überhaupt aber an | Behufs möglichſt vollſtändiger Vertretung 


allen Geſchäften des Schulvoritundes Theil 
nimmt. Der Gemeinderath oder der Schul: 
vorjtand ijt jedoch berechtigt, bei dem Pfarrer 
auf eine Berathung in Schulangelegenheiten 





aller Theile eines zufammengefeßten Schulte: 
zirks, eine größere Anzahl wũnſchen, aus nicht 
mehr ala ſechs Mitgliedern beitehen. — Dem 
Schulvorjtande einfacher Schulbezirke ſieht 


anzutragen, was der letztere fofort zu bewir⸗ jederzeit frei, wichtigere Gegenftände, auf 
ten oder feine Anjtandaurfachen der Schulin: | wenn es fi dabei nicht um Bewilligung ven 
jpection zur Entfheidung anzuzeigen hat. — | Oeltmitteln, oder — was dem jederzeit gleich 
Wenn der Pfarrer in den gedachten VBerfamm | zu achten iſt — um Erlaffe an Forderungen 
lungen zum Behuf einer Beſchlußfaſſung ab: der Schulcafje Handelt, im Gemeinderathe zur 





318 


Säule. 


feffion getrennten, Schulgemeinden in der|fchen) Gemeinde. Geſetz vom 14 


Localſchulordnung, oder mittelft befondern, 
von dem Minifterio des Cultus und öffent: 
lichen Unterrichtö zu beftätigenden Befchluffes 
für diefen Zwed die erforderlichen nähern 
Beftimmungen getroffen werden. In deren 
Ermangelung bewendet es rüdjidhtlid der 
Verwaltung der Angelegenheiten der evange: 
liſch⸗lutheriſchen Schulen allenthalben bei vor: 
ftebenden Vorſchriften. Diejenigen Mitglie- 
der der, den Wirkungskreis des Gemeinde: 
rath3 in Schulangelegenheiten verwaltenden 
Behörde, welche für ihre Perſon der betreffen: 
den andern Confeſſion zugethan find, haben 
fi jedoch aller Mitwirkung in Schulangele: 
genbeiten, ohne Unterſchied, zu enthalten, aud) 
dürfen nur Verwandte der betreffenden Con: 
feffion in den Schulvorjtand gewählt werden. 
— In Schulbezirten, welche Bekenner meb: 
rerer Confeſſionen umfaffen, obne daß jedoch 
für jede derjelben eine befondere Conſeſſions⸗ 
ſchule vorhanden ift, beivendet es allenthalben 
bei vorftehenden Beitimmungen. Diejenigen 
Mitglieder einer der Schulgemeindebebörden, 
welche für ihre Perfon einer andern Gonfe]: 
fion angehören als derjenigen, in weldyer der 
Religionsunterricht in der gemiſchten Schule 
ertbeilt wird, haben jedoch infofern Angelegen: 
heiten, welche den Religionzunterricht betref: 
fen, zur Berathung gelangen, der Theilnahme 
hieran fih zu enthalten. Verordnung des 
Minift. des Eultus und öffentl. Unterrichts 
vom 17. September 1843. 

3) In allen Bällen, wo der örtliche Umfang 
des Schulbezirt3 und Gemeindebezirks gleich 
ift, ſteht die Beſchlußfaſſung in den, die Schule 
betreffenden Angelegenheiten, foweit die Ge: 
meinden dazu überhaupt gefeblich berechtigt 
find, zu: 

a) in Städten, wo die Städteordnung ein: 
geführt ift, dem Stadtrathe und zwar, foweit 
es nach Analogie der allgemeinen Städteord- 
nung erforderlih,, unter Zuftimmung der 
Stadtverordneten oder des größeren Bürger: 
ausſchuſſes, beziehendlich in der durch die 
Localfhulordnung, mit Genehmigung der vor: 
geſetzten Behörde, näher feitgejehten Mauße; 
b) auf dem Lande dem Gemeinderathe, und 
in dem, in $ 54 der Landgemeindeordnung 
bezeichneten alle, der Gemeindeverfanmlung ; 
ce) in den Städten, in weldyen die Städteord: 
nung nicht eingeführt ift, oder welche die Land: 
gemeindeordnung angenommen haben, eben: 


1343 $ 1. 

+) In den größern Städten bie 
bildung der Einrichtung der Ed 
und inwiefern namentlidy die ob 
mungen darauf angewendet we 
lediglihd der Localſchulordnung 
und es fann da, wo mehrere Pe 
mehrere Schulen Einer Eonfeffic 
den, Ein Schulvorjtand für fämn 
len oder für jede ein beſonderer 
den, wie es die Umftände räthlidy 
die Gemeinden e3 ihrem AInterefj 
finden. Schulgeſetz⸗ Big. vom 9 
6 159. 

5) Der Wirkungskreis de 


ftände umfaßt 1) die Bollziebung 


Schulmejen ergangenen oder nod 
geſetzlichen Borjchriften und der 
gen innerhalb der ihnen vorgezeid 
zen und die Aufjicht, daß ſolche 
Seiten der Eltern der ſchulpflichti 
ala der Lehrer genau befolgt wer 
Handhabung der Schulpolizei, i 
bei Abftelung der Schulverfäun 
die Aufſicht auf die Verwaltung 
vermögens nebit den befondern 
für die Schule und auf die Schul; 
wie die Sorge für die Befriedigı 
dürfniffe der Schule aus der Ed 
den fonft dazu vorhandenen Yon 
Schulgejet vom 9. Juni 1835 $ 1: 
6) Insbeſondere haben die Sd 
nad Kräften dahin zu wirken, da 
nahme der Bewohner des Schulbez 
Gedeihen der Schulen belebt ı 
ein geregelter Schulbefuch beförder 
Verhältniß zwiſchen Eltern und: 
balten oder vorfommenden Yall! 
werde; fie haben aber aud Ile 
freundlich zu berathen, kräftig zu 
und, da nöthig, an ihre Pflichten 
und zu deren Erfüllung aufzumunt 
gefebverordnung vom 9. Juni 183 
7) An den äußeren Angelegeı 
Schulen nehmen zwar jämmtlid 
der des Schulvorftandes Theil; . 
fpecielle Beforgung des Ca 
Rechnungsweſens, fowie Bi 
über die Gebäude, damit Schuld 
baft, tem Zwecke und den vor 
gefegten Behörde ertheilten beſo 
ordnungen gemäß, dabeiaber m 


falls den Vertretern der bürgerlichen Cpoliti: | fter Kofteneriparniß ausgeführt we 





320 


dem Diftrietöfchulinfpector bei feinen Revi⸗ 
flonen genau einzufehen. . 

9) Die Schulvorftände haben e3 für ihre 
Pflicht zu halten, dazu nach Kräften mitzu: 
wirken, daß die äußere Erſcheinung ihrer 
Schule eine gefällige ſei und ſchon durch ihre 
reinliche, faubere und anſprechende Außenfeite 
auf das Gefühl der Schuljugend ebenfomwohl 
bildenden ald anziehenden Einfluß gewinne. 
Vdg. d. Kreis: Direct. zu Leipzig v. 11. Dctbr. 
1841. Derjelbe ift verpflichtet, dafür zu for: 
gen, daß die größeren Schulkinder, namentlich 
die Eonfirmanden und die übrigen Kinder 
von 10 Jahren an, die Kirche befuchen. Eult.: 
Minift.:Bdg. vom 13. Auguft 1832. 

Kine über die Trage: ob und in wie weit 
den weltlihen Mitgliedern der Schulvorftände 
auch das Befugniß zuftehe, den Sculunter: 
richt durch perſönlichen Beſuch zu beauf: 
fihtigen? an die Kreis-Directionen zu Dres⸗ 
den und Leipzig ergangene Eult. = Diin.:-Bdy. 
vom 20. October 1851 und 2. Septbr. 1852, 
beftimmt hierüber Folgendes: „Obgleich we: 
der das Schulgeſetz nody die Dazu gehörige 
Verordnung ein ausdrüdlidhes Verbot ent: 
hielten, daß die weltlichen Mitglieder des 
Schulvorftandes ſich der Eontrolirung des 
Unterrichts dur Befuch der Schulftunden zu 
enthalten hätten, fo ergebe ſich doch aus F 150 
der lettern, welcher den Schulvorftand auf Die 
„Teinem Wirkungskreiſe vorgejihriebenen “ 
Grenzen verweife, jowie aus G 151. 156. 160. 
und 161 derfelben, daß die doctrinelle und 
disciplinarifche Aufiiht auf die Schulanftalt 
folgen auf keine Weife.zuftehe, wie dies auch 
in der Natur der Sache liege, da es bierzu 
ſachverſtändiger, willenfchaftliher und päda— 
gogiſcher Yortbildung bedürfe. Werde nun 
auch ein, aus wahrem Intereſſe am Schulme: 
fen hervorgegangener Beſuch einzelner Schul: 
ftunden durch Mitglieder des Schulvorftandes, 
zumal foldyer, welche zur Beurtheilung des 
Unterrichts vorzugsweiſe befähigt ſeien, nicht 
unbedingt zu mißbilligen fein, vielmehr ein 
verftändiger Localſchulinſpector darin einen 
Beweis von Theilnahme und den Wunſch, ihn 
in feiner Wirkſamkeit zu unterſtützen, erbliden, 
fo verftehe es fi) doch von jelbit, daß das Ver: 
halten bei einem foldyen Beſuche ein durchaus 
paffives zu fein und die Mittheilung etwaiger 
Wahrnehmungen lediglich an den Kocal: und 
allenfalls den Diftrictsfchulinfpector zu erfol- 
gen habe. — S. Localſchulinſpector, Schulauf: 
nahme, Schulvermögen, Schulmohnung zc. 


a — 


Säule. 


e) Die Localfhulinfpectoren. 
ftehet den Pfarrern, infofern fie nicht einen 
theil am jJure collaturae beſonders hergebr 
ein eigentlihed Votum negativum bei © 
befeßungen nit zu. Wohl aber mögen 
wenn fie erhebliche Urfachen gegen Die ? 
eines Schullehrers in Anfebung der err 
gelnden Tüchtigkeit eines Subjecti zu der, 
hen Amt anzuführen haben, und die Cı 
tores gleichwohl auf foldeın Subjecto b 
ben, ſothane Einwendungen bei der Beh 
zu fernerer Unterfuhung, Beurtbeilnng 
weiter zu faffender Entſchließung anzuzei; 
Refolution vom 27. Januar 1786. 

Die nächſte Aufiiht über das Schulm 
führen die Drt3behörden und über den Un 
richt und die Disciplin insbefondere der be 
Pfarrer. Glementar: Boll: Schulgefey u 
6. Juni 1835 569. — Bei allen Verſamult 
gen des Gemeinderaths, in welchen Säule 
gelegenheiten verhandelt werden , ijt der bei 
Pfarrer zuzuziehen und führt dabei den da 
fit. Wenn mehrere Geiftlihe in dem DM 
angeftellt find, fo kommt folder dem aa 
derjelben zu; jedoch bleibt es der vorgeſeh 
böhern Behörde vorbehalten, dieſes 


auch einem andern Ortsgeiſtlichen zu AM 


tragen. In geeigneten Fällen iſt and MM 
Scullehrer, jedoh nur mit berakeil 


‚Stimme, zujuzichen. Ibid. 673. — CM 


Schulpatronen fteht e3 zu jeder Zeit frei, 
den Berfammlungen de3 Schulvorka 
Antbeil zu nehmen und es gebühret 
dann der Ehrenvorfiß, während dem 
lien da8 Directorium Acturum ve 
Ibid. $ 77. — Der vorgefeten höhern d 
hörde fteht es frei, die Stadtgeiſtliq 
nah ihrem Ermeffen, entiveber in 
oder nur einzelne derfelben in den 
itand eintreten zu laſſen, Eult.-Minik. 
an die Kreis-Direction zu Leipzig v. 16 
1836. Die Superintendenten anlanzen, 
baben fie, wegen der außerdem u | 
lien Collifion nit ihren Berufspfigten d 
Diftrictöinfpectoren und geiftliche Coinſpe 
ven der Theilnahme an den Gefcäften M 
Schulvorftände ihres Wohnorts fi zu 4 
halten, und den Voͤrſitz im Schulr 
dem zweiten Geiftlichen im Orte zu überiel® 
Gen.⸗Vdg. der Krei3-Direction zu Leip 
fämmtliche Superintendenten des Bezirth® 
22, März 1836. — Leder Sandidat, vi 
von einer Familie ala Hauslehrer an? 
men wird, hat vor dem Antritt dieſes u 










322 Schule. 

Schulprotocoll zu halten und hierin Die; fpectoren können den Schullchreru einen Rei: 
Zeit und die hauptſächlichſten Nejultate ſei- ſeurlaub bis zu 8 Tagen ertheilen. Ibid. 
ner Schulbeſuche den Inhalt und den Erfolg; ($ 170.) — Bei der den Tocalfchulinfpectoren 
der mit dem Lehrer gehaltenen amtlichen Be: | nachgelaſſenen Berzichtleiftung auf Theil: 
jprehungen, die Ergebniſſe der halbjährlichen nahme an Verhandlungen des Schulvor— 
Schulprüfungen, das Verhalten des Lehrers ſtandes wird vorausgeſetzt, daß fie nur in fol: 
in und außer ſeinem Amte, und was ſenſt hen ganz beſonderen Fällen davon Gebrauch 
in Beziehung auf das innere und äußere. machen werden, wo fic dies in umfichtiger Wahr: 
Schulweſen von Bedeutung und von erhebli=| nehmung jeines Verhältniſſes ala Seeljorger, 
hem Cinflufje iſt, genau und unpartbeitjch ı fürangemefjen erachtet. Es iſt ihnen aberaudin 


anzumerken. 
andern Schulſachen in einer beſondern Ab: 
theilung der Kirchen- und Schulacten-Repofi: 
tur aufzubewahren, und bei Localrevijienen 
eines höhern Veamten vorzulegen. (N 165.) 
Spräteftend + Wochen nach jederabgehal: 
tenen balbjährliden Shulprüfung batder 
Yocalichulinfpector die ihm von den Localſchul⸗ 
infpector zugejtellte Claſſen- und Genfurtabelle 
dem Diſtrictsſchulinſpector zu überſchicken und 
dieſem hierbei ſeine etwanigen beſondern Be— 
merkungen, Nachrichten, Wünſche ꝛc., z. B. 
das Verhalten des Schullehrers, der Eltern 
xc., unvorhergeſehene, dem Schulweſen gün: 
ftige oder nachtheilige Freignifje, vorhandene 
Vedürfniſſe, Mängel und Uebelſtände, Deren 
Befriedigung oder Abftelung chne höheres 
Einſchreiten nicht zu erwarten ftcht, und der: 
gleichen, betreffend, fofern er nicht hierüber 
ſchon außerordentliche Anzeige eritattet hat, in 
einem beigegebenen Berichte, der zugleid) 
auch auf die in dem Schulbezirke etwa vor: 
bandenen Sonntags-, Privat: oder fonjtigen 
Erziehungs- und Unterrichts : Anftalten, in: 
gleichen auf die eben darin etwa lebenden 
Hauglchrer zu ridten iſt, vorzutragen. 
($ 166.) Ueberhaupt haben die mit der 
Schulaufſicht beauftragten Geijtlihen ihr 
Beftreben auf möglidhfte Vervollkommnung 
der ihnen untergebenen Schulen zu richten 
und bierbei nidyt nur die Mitwirkung des 
gefımmten Sculvorjtandes , fondern auch 
der weltlichen Ortsbehörden in allen den Fäl—⸗ 
len, mo fie derfelben bedürfen, in Anſpruch 
zu nehmen, au, wo ihre diesfalljigen An: 


träge und Erinnerungen keinen Eingang fine ! in denfelben niederzulegen. 


den, hiervon, um ſich gegen eigene Verant- 
wortlichkeit zu verwahren, Anzeige an ihre 
vorgefeßte Behörde zu machen und zu deſto 
erfolgreicherer Erfüllung diejer ihrer Pflich: 
ten, ihre eigene Fortbildung im Fache des 


Unterridts: und Erziehungsweſens fih an⸗ 


Dieſes Schulprotocoll ift nebit! diejem alle der Beſchluß des Gemeinderatb3 


vor der Ausführung befaunt zu machen, Pa: 
mit jie ermeſſen könnten, ob vielleicht im In: 
terefle de3 Schulzweds Bedenken dagegen ob: 
walten, welche von ihnen, da nöthig, der 
Schulinfpection anzuzeigen find. Vdg. vom 
17. Septbr. 1843. (6 7.) Schriften de 
Schulvorſtandes find vom Localſchulinſpector 
allein, mithin nur in deffen Behinderung 
Fa deſſen Stellvertreter zu vollziehen. Ibid. 
8 — 

Das Heil ver Schule erfordert, daß die be: 
reit3 geordnete Aufjiht über die Lehrer mit 
Fleiß und Sorgfalt geführt werde, Die Lo: 


calfhyulinfpectoren haben daber das, was die 


Verordnung zum Sculgefes vom 9. Juni 
1835 (6 160 bis 167) ihnen vorſchreibt, fireng 
zu befolgen, indbefondere das Verhalten de 
Lehrers in und außerhalb feinem Amte yı 
beobachten, und ihre Wahrnehmung nit nu 
in dem Edyulprotocolle genau und unper 
theitfch anzumerken, fondern auch Uebelftänk, 
die fie nicht abftellen Fünnen, ohne Berzy 
dem Tiftrictäfhulinfpector anzuzeigen. Eult: 
Miniſt.-Vdg. v. 5. Mai 1851. — Die von ku 
Localſchulinſpectoren nad F 166 der Verordn. 
zum Schulgeſetz halbjährig an die Diftrict 
injpectoren zu erflattenden Schulberidte 
find mit der gewiljenhafteften Sorgfalt, Ant: 
führlichkeit und Unpartheilichkeit abzufafien, 


ihr Inhalt den betreffenden Lehrern vor 
der Abfendung befannt zu machen, alles das: 


jenige aber, was auf das Gedeihen der Säule 
fürdernd oder bindernd eingewirft bat, mil 


unverbrüchlicher Wahrheit und Treimüthigfeil 


Für jede [päte 
zu Tage ſich legende Ungenauigfeit oder Ber: 
ihweigung wird der Verichterftatter verant: 
wortlich gemacht und nach Befinden zu nach 
drũcklicher Strafe gezogen. Eult.:Min.:B%. 
v. 7. Mat 1851. — 

In Folge gemachter Wahrnehmungen, daß 


gelegen jein zu laſſen. ($ 167.) Vdg. 3. El.⸗ bier und da bei den Dictir= und Gefang: 
V.-Sch.Geſ. v. 9. Juni 1835. Yocaljgulinslübungen in den Schulen von den Lehrern 





324 


neuen Schulbezirk3 und die Errichtung einer 
beſonderen Schulanjtalt für denjelben anzu: 
ordnen. (ben je jtebt es unter diejer Vor: 
ausſetzung einer Gemeinde, welche biöher zu 
einer Vereinsſchule gehörte, frei, fih vom 
Sculverbande zutrennen und eine eigene 
Schulanſtalt zu errichten, oder einem andern 
Schulbezirke beizutreten. G 14. Bei der 
Trennung de Schulverbandes haben 
die bisher angejtellten Lehrer nur einen An: 
ſpruch auf dasjenige Einfommen, welches ib: 
nen bei ihrer Anjtellung al3 Dienſtgenuß an: 
gewiefen worden ift, oder auf das fie, nad 
den bei ihrer Amtsanjtellung bejtandenen 
Berbältniffen, mit Bejtimmtheit fih Red: 
nung madyen durften und cö hat die vor: 
gefegte höhere Behörde das diesfalls von den 
austretenden Gemeinden ihnen auf ihre Le: 
ben3= oder Tienftzeit zu gewmährende Quantum 
zu bejtimmen. Zufällige ſpätere Vermehrung 
des Schulgelded oder jonjtige Accidentien 
fommen hierbei nicht in Anrechnung. Ge⸗ 
ſchieht jedody die Ausſchulung von Amts me: 
gen und gereicht fie nah dem Ermeſſen der 
vorgeſetzten höhern Behörde auch zur Er: 
leihterung der bei der Schule verbleibenden 
Gemeinde, 3. B. wenn ein neuer Schulbau 
dadurch vermieden wird, jo tit Die Gewährung 
der Entfhädigung auf angemefjene Weife zu 
tbeilen. $ 15. Die Verbindlichkeit, die neue 
Schulanſtalt zu errichten und zu unterhalten 
und das Einkommen des neuanzuftellenden 
Lehrers aufzubringen, geht auf die Ausſchei—⸗ 
denden allein über; es fließen aber die fpäter 
erwähnten Beiträge und jonftigen Ginfünfte 
in die Schulcaffe der neuen Auſtalt. Aus 
derſelben ijt auch die nach $ 15 feſtgeſetzte Ent: 
[hädigung der Lehrer des alten Schulverban: 
des zu bezahlen. F 16. Das Bermögen der 
either gemeinfhaftliden Schule an ‚Schul: 
gütern, Schullchn:Capitalien und Stiftungs: 
fonds verbleibt derfelben ungetbeilt, fo lange 


nidt von dem austretenden Theile ein be:|$ 11. 


Säule. 


an Schulituben, auch Wohnungs-— 
und? Wirthſchaftsgelaſſen zu erhal: 
ten; fegenannte Reihe: und Wandelſchulen 
find nirgend3 mehr zu dulden. Gı8. Dei 
Revifion der Schulbezirfe fommt es auf die 
räumliche Abgrenzung der Schukbezirke an, 
indem fein einzelnes Grundſtũck und noch 
weit weniger eine Gemeinheit ohne Schul: 
verband fein darf. Ausführ.:Bdg. F8. Ten 
Betheiligten ſteht darüber, welcher Schul⸗ 
gemeinde ſie beitreten wollen, freie Wahl zu, 
vorausgeſetzt, daß die gewählte Schulgemeinde 
in ihre Aufnahme einwilligt und die vorgeſetzte 
höhere Behörde in Hinfiht auf Zweckmäßig⸗ 
feit kein Bedenken findet, die Genehmigung 
zu ertbeilen. (K 9.) Bei einer Gemeindeit 
'wird der Beſchluß hierüber nah Stimmen: 
mehrheit gefaßt. Beruhigt ſich aber die 
Minderzahl nicht bei Beichluffe der Mehrheit, 
fo bat die vorgejegte höhere Behörde, nah 
Pefinden mit Zujtimmung einer folchen Ge: 
meinde an mehrere Schulbezirke, zu entſchei⸗ 
den. ($ 10.) Seder Schulbezirt muß voll: 
ftändig abgegrenzt fein und fich nidyt leicht 
über eine halbe Stunde im Durchmefler ans 
dehnen, cd kommen jedoch hierbei einzelne zer: 
jtreut und abgejondert liegende Häufer nicht 
mit in Betradyt. Sind die zum Schulbgzirke 
gehörigen Orte oder Ortstheile von dem 
Schulhaufe zu weit entfernt, oder die dahin 
führenden Wege mit Gefahr für die Kinder 
verbunden, fo ift, wenn in dem zuletzt gedad; 
ten Falle eine, genügende Sicherheit gewäh 
rende Vorkehrung nicht getroffen, und in dem 
erftern Kalle durch Ueberweifung der zu ent 
fernten Orte an eine ihnen nähere Schule der 
Unzuträglichkeit nicht abgebolfen werden fans, 
auf die Anlegung einer neuen Schule an einem 
hierzu nach feiner Tage in der Mitte der Abri: 
gen im Schulverbande befindlichen Gemeinden 
oder andern günftigen Umftänden nad be 
ſonders geeigneten Drte Bedacht zu nehmen. 
Der Parochialnexus if zw 


fonderer Rechtstitel auf Theilung nuachgewies | bei zu errichtenden Vereinsſchulen mögliäk 
fen wird. Die diesfallfigen fpeciellen, ſowie zu berüdjichtigen, jedoch kann, wenn ein fol: 
die fonftigen bei Ausfchulungen oder neuen | cher Verein fi nur fonft al3 ausführbar uad 
Vereinigungen von Gemeinden oder einzelnen | wünfdyenswerth, oder bei Errichtung von be: 
Srundftüden zu einem Schulverbande zu be: | fonderen Confefftonzfchulen (5 11 des Gei.) 
rüdfihtigenden Rechte und Berbindlichkeiten als nothwendig darftellt, eine diesfallſige And 
werden nach den Vorſchriften des Gefetes über |nahme in der Maaße geftuttet werben, daß zu 
die Bompetenz = Berhältniffe zwiſchen Juſtiz- mehreren Parochien gehörige Orte im einen 
und Berwaltungsbehörden $$ 9 und 11 feitz | gemeinfchaftlihen Schulverband zufammen: 
geitellt. $ 17. Jede Schulgemeinde ijt ver: | treten. Die Verfchiedenheit der Jurisdictioas: 
bunden, die erforderligden Xocalitäten |verhältniffe ift nicht als die Negulirung eines 





Säule, 


irgend wie hemmend anzufer 


der fie gehe 


Pe 
ie 








326 


lehrer in einem und denifelben Zimmer unter: 
richten und ihm beiftehen. C.⸗Min.⸗Vdg ˖v. 
23. Juni’ 1840. Kreis-Dir.-Vdg. Leipz. vom 
20. Juli 1840. Zwick. v. 30. Juli 1840. Dresd. 
v. 29. Juli 1840. Ständige Lehrer können 
nur erſt nach erfolgtem 21. Lebensjahre ver⸗ 
pflichtet und confirmirt werden, was unter 
Beſtätigung der Staatsbehörde erfolgt und 
wobei ſie zur treuen Erfüllung ihres Berufs 
mit dem Unterthanen- und Verfaſſungseide 
belegt werden, Geſetz v. 6. Juni 1835. 87, 
vorher die Prüfungen beſtanden und 2 Jahre 
als Hilfslehrer oder Vicare fungirt haben. 
F 43 a — d. Sie ftehen unter der Aufſicht 
der betreffenden Local- und Diftrictöfchulin: 
fpectoren und der höhern Behörden (f. Be: 
börden, Schule, Auffiht), haben die geſetzlich 
oder objervanzmäßig geordneten Befoldungen 
zu erhalten (f. Aınt3:Einfommen, Ablöfung, 
Schul-Einkommen), können fih um beffere 
Scäulftellen bewerben (f. Amtsbewerbung), 
find verpflichtet, 6 Stunden täglichen: öffentli- 
hen Schulunterricht zu ertheilen (ſ. Schule, 
Unterriht), haben ſich ftandesgemäß in und 
außer dem Amte zu bezeigen (f. geiftl. Amt, 
Perfonen, Behörden), haben zu ihrer ort: 
bildung an Eonferenzen Theil zu nehmen (1. 
Sonferenzen), find theilweije Stellvertreter 
der Geiſtlichen (ſ. Gottesdienft), haben zum 
Theil Kirhendienft zu verwalten (ſ. Kirche), 
gewiffe Manuale und Tabellen geſetzlich zu 
führen (f. Schul-Unterricht, -Disciplin,-Be⸗ 
fu), können und werden wegen ungebührli: 
hen Bezeigens in’3 Strafverfahren genom: 
men, refp. fuspendirt und entlaſſen (ſ. Amts⸗ 
austritt, Vergeben), aber auch ſich emeritiren 
Laffen oder auf ihr Amt refigniren. (S. Amts: 
Austritt.) 

6) Schulkinder. a) Aufnahme in 
die Schule. Bor dem Anfange eines neuen 
Schulhalbjahres oder Schuljahres iſt auf den 
Grund eines aus dem Kirhenbudye von dem 
Parochialgeiſtlichen oder unter defjen Aufjicht 
zu fertigenden Verzeichniffes der in dem jede3- 
mal in Frage fommenden Zeitraume gebornen 
Rinder, eine Liſte der bis zum bevorftehenden 
Aufnahmetermin fhulpflichtig werdenden Kin: 
der auf dem Lande von einem Mitgliede des 
Schulvorftandes, in Städten aber von den 
vom Stadtrathe hierzu bereits beftimmten, 
oder noch zu beftimmenden geeigneten Perjo: 
nen, in Zeiten mit möglichfter Genauigteit 
anzufertigen, damit fie von dem Schulvor: 
jtande, nachdem fie ihm zur Prüfung und 


Säule. 


eigenen Kenntnißnahme vorgelegt 
dem Schullehrer fpäteftend 8 Tage 
tritt des Aufnahmetermins zugeftell 
können. Die nah Uebergabe der Iı 
ten Lifte im Laufe des Schulbalbjal 
Schuljahres bezüglich mit ihren Ef! 
ziehern und Ernährern, oder al3 Di 
in den Ort gder den Schulbezirk ko 
Ihulfühigen Kinder find, damit fie 
zur nächſten Aufzeichnung dem U 
entzogen werden, von der Rocalobri 
Schulvorftande zur weitern Belann 
an den Schullchrer längſtens in d 
8 Tagen nad) ihrer Ankunft nadtr: 
zuzeigen. Der zur gemeinfchaftlid 
nahme aller, nad Ausweis der obt 
ten Aufzeihnungen vorhandenen fı 
tigen Kindern feſtgeſetzte Tag iſt 3 
achtung der Eltern und aller derei 
fonft angeht, einige Zeit vorher 

Kanzel abzutündigen und fodann 

nahme felbit im Beifein des Localſch 
tors und wenigftend einiger andern 
der des Schulvorftandes unter ange 
Feierlichkeiten in der Schule zu vı 
Die wirkli aufgenommenen Kinder 
dem Schullehrer in ein allgemeines 

nißeinzutzagen (Dauptbudy, ſ. Anhan 
in welchem zugleich weiterhin die Zeit 
laffung oder des Abgangs diefer Kin 
merken iſt. Bon der für dieſes Bı 
vorgeſchriebenen Form darf der Leh 
triftige, von der Eigenthümlichkeit d 
idulverfaffung entnommenen ®rüı 
ohne die ausdrüdliche Genehmigung 
ftrictsfchulinfpectors nicht abweichen 
Vorſchrift auch in Anjehung der übr 
dem Schullehrer zu führenden Tabellı 
Längſtens 8 Tage nad) gefchebener ? 
bat der Scullehrer diejenigen im | 
pflichtige Alter eingetretenen Kinde 
jih weder an dem zur Aufnahme bi 
Tage, noch auch feitdem zur Schule 
den haben, dem Sculvorftande an 
welcher lettere unverzüglid gegen fe 
der einzufchreiten, und, da nöthig, d 
jie durch polizeiliche Zwangsmaßri 
Schule angehalten werden, zu ſor 
Vdg. 3. El.⸗-V.-Sch.⸗Geſ. vom 9. I 
SG 51 — 55. 

Arme Waiſen, zu deren Berfer: 
Erziehung keine privatrechtlich ver 
Angehörigen vorhanden find, oder 
fonjt Niemand freiwillig anzunehme 





828 


Ortsſchule anderer Eonfeffion aufgenommen 
werden, ohne daß folches mit einem aus: 
drücklichen Entlaßſcheine verfehen iſt, 
worin zugleich bezeugt wird, daß deſſen 
Aufnahme in die neue Schule nah Maaß- 
gabe der Geſetze Fein Bedenken entgegen: 
jtebe. 
lehrer auszuftellen und vom Localfchulin: 
fpector zu atteftiren, darf auch nicht verwei⸗ 





Säule. J 


Vorhandenſein von dergleichen Kindern und 
der Nothwendigkeit beſonderer Maaßregeln 
gegen dieſelben Kenntniß zu erlangen. Ihnen 
iſt daher die Pflicht an das Herz gelegt, die 
bezügliche Fürforge nicht außer Acht zu lafſen, 
daher nöthigenfalls bei den Gemeinde-Armen⸗ 


Diefer Entlaßſchein iſt vom Schul: vereinen, ſowie nach Befinden bei den Obrig: 


feiten, Behufs der Kinleitung der in jedem 
einzelnen alle nad) den Berhältniffen zu er: 


gert werden, fobald ein gejeglich ſtatthafter greifenden Maaßregeln das Erforderliche an: 
Grund dazu nicht vorhanden ift. Ibid. 612. zuregen und zu beantragen, fowie nöthigen 
Diefe Borfchrift hat auch auf Kinder, deren Falls an die betreffende Kreis-Direction un: 
Eltern beide einer und derfelben, alſo entwe- mittelbar Anzeige zu erftatten. Eult.-Min.- 
der der evangelifchen oder Katholifchen Con- Vdg. v. 20. Dechr. 1855. — Das Betteln: 
feflion angehören, Anwendung zu leiden, mit: ſchicken unerwachſener Kinder unter 14 Jah⸗ 
hin die Aufnahme eines foldhen Kindes in die|ren, wenn ed durch Geheiß oder Zwang ge: 
Schule einer andern Confeſſion nur unter ſchieht, ift nicht an den Kindern, fondern an 
den bier bemerkten Bedingungen erfolgen|den Eltern oder den fonftigen Angehörigen, 
darf. Eult.:Min.:Vdg. v. 6. Mai 1844. — | welche fie bei fi) haben, eben fo, als wären 
Es ift allenthalben darauf zu beftehen, daß kei⸗ jie felbit betteln gegangen, zu beiftrafen. 
nem Rinde, weldhed zum Viehhüten benutzt Geſchieht es nur durch wiſſentliche Zulafjung 
wird, eine andere Claffe der Schulckzu beiu: |und Annahme der erbettelten Gaben, fo find 
ſuchen geftattet wird, ala die, welde es außer | die Kinder ſelbſt das erfte Mal zu vermahnen 


der Austreibezeit vermöge feines Alters und 
feiner gemachten Fortſchritte zu befuchen ge: 
halten iſt. Da, wo im Anterefje der Hirten: 
finder eine Verlegung der Oberclaffe auf Die 
Nachmittagszeit fi Nothwendig gemacht bat, 
fol es zwar bei diefer Einrichtung bis auf 
Weiteres während der Hutzeit beivenden, da 
indeß aud an manden Orten die Einrichtung 
getroffen ift, daß die Hirtenkinder der Ober: 


oder mit einer, im Wiederholungsfalle zu ftei: 
gernden Schulftrafe zu belegen, auch wenn fie 
ſchulfähig und fhulbedürftig, gleichwohl ohne 
Unterricht gelafien, deren Unterbringung in 
eine Schule zu veranitalten. Die eltern 
und Angehörigen find ſolchenfalls nicht mir: 
der in demfelben Berbältniffe, ala ob fie ſelbſt 
gebettelt hätten, zu beftrafen. Kinder über 
13 Jahre find als Erwachſene zu behantels. 


clafje von früh 6— 8 Uhr und reip. 9 Uhr ;Geiek, einige Abänderungen der Armenord⸗ 
austreiben, und von da ab durch kleinere nung vom 22. Octbr. 1840, v. 9. März 1850, 
Kinder vertreten werden, wihrend für die er: |6 128. Die Theilnahme von Taufzengen, 
fteren dann um 8 und refp. 9 Uhr die Schule j meld das 15. Altersjahr noch nicht erreidt 
beginnt, fo ift diefe Einrichtung, da fie Man: | haben, oder wenigftend noch nicht confirmirt 
yes für fi hat, empfohlen worden. Kreid:| worden find, an der Taufbandlung, ift al 
Dir.:Bdg. 3m. v. 4. Juni 1857. — Die Ge: | vällig unftatthaft anzufehen. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 
meinden follen die Opfer, melde durch ger: |v. 28. Septbr. 1840. — Schulkindern ift die 
eignete Unterbringung verwahrlofter und | Theilnahme an den Turnübungen m 
verwildeter Kinder in gefitteten Familien, Turnfeften der Erwachfenen unterfagt. Eult.: 
oder in Rettungshäufern und Landesanital: | Min.-Vdg. v. 24. Mai 1850. — Die Edul: 
ten entftehen können, nicht fcheuen, übrigens | finder follen insbefondere an öffentlicen 
aber bei der Obrigkeit in allen vortommen: | Tanzorten nicht Zugelaffen werden um 
den Fällen die erforderlichen Anträge zum find die Obrigfeiten deshalb mit behufiger An: 
rechtzeitigen Einſchreiten wider verwahrlojte | weijung verfehen. Den Geiſtlichen ift dabei 
Kinder oder pflichtvergeffene Eltern zu jtellen | die Sorge, möglichſt dahin zu wirken, def 
nicht unterlaffen. Zu dieſem Zweck aber wird | Eltern 2c. ihre jchulpfliditigen Kinder ven 
befonder3 noch die Mitwirkung der Geijtli: | dem; in mehrerer Weziehung fehr nachtheili⸗ 
hen in Anſpruch genommen, welche theild als gen Beſuche öffentliher Tanzvergnügungen 
Mitglieder der Armenvereine, theils in ihrer | zurüdhulten, zur Pflicht gemadt, und bie 
feelforgerliden Stellung, ſowie als Local: | übrigen Mitglieder des Schulvorftandes jol: 
Ihulinfpectoren Gelegenheit haben, von dem|Ien diefelben hierin thunlichſt unterftügen. 





330 Säule. 


dein Haufe anf andere ausreichende Zeife, | verfäunniffe abzuwenden. Bleiben dieje Be: 
als in der öffentlihen Ortsſchule volftändig ! mühungen obne gehörigen Erfolg, oder wohl 
unterrichten oder unterrichten laffen, nah 60! ganz fruchtlos, jo find Straf: und Zwang: 
des El.⸗“V.-Sch.-Geſetzes von Entrihtungjmittel gegen die pflidtfäumigen eltern, 
des Schulgeldes zur Schulcajfe befreit. | VBormünder, Dienſtherrſchaften oder Lehr: 
Jedoch kann auf den Grund defjen, was dieje | meijter anzuwenden. Es bat nämlich 1) der 
geſetzliche Beſtimmung bierunter nachläßt, in | Säulfchrer jofort am Schluffe eine3 jeden 
den Yocalihulordnungen etwas Anderes bier: | Monat3, worin Schulverfüunniffe vorkom: 
über feitgefegt werden, melde Feſtſetzung der men, diefelben in eine befondere Tabelle zu 
Genehmigung des 8. Cultus: Minifterit be: ! bringen (Berfäumnißbud, ſ. Anhang Nr. 17), 
darf. Cult.“Min.-Vdg. v. 12. Techr. 1836. | aus diefer Aufzeichnung jedoch diejenigen Kin- 
Da aber nicht an allen Orten eigne Focal: |der, welche nur bis 3 Tage verfäumten, als 
fhulordnungen beftehen, jo kann eine Bes|für melde eine Strafe nicht ftattfinden fell, 
ftimmung darüber, ob und zu welden Be: |wegzulaffen. Der Schullehrer bat hierauf 
trage für die nicht in der öffentlihen Schule | die Tabelle 2) dem Schulvorjtande zuzuitel- 
Unterricht genießenden Kinder eine Ent-len, welder jie mit Bezeihnung der nad) jei- 
Ihädigung an die Schulcaffe abgeführt wer: |nem Ermeſſen jtrafbaren Verſäumniſſe und 
den folle, nach der zeitberigen Prarig be: | mit feiner Unterfchrift verfehen den betrefien: 
fonders getroffen werden. Es gebört dazu, |den Chrigkeiten fpätejtens 8 Tage nach Ab: 
daß die Sculgemeinde dur ihre gefeb: lauf des Monats überliefert. 3) Nach Ein: 
mäßigen Organe, alfo in den Städten durch gang der Tabellen find die Eltern, Bormün: 
den Rath und die Stadtverordneten, auf der oder Lehrmeiſter der darin aufgeführten 
dem Lande durch den Gemeinderath über die: | Kinder von der Obrigkeit über die ungezeig: 
fen Segenftand auf gültige Weiſe Beichluß |ten VBerfiumniffe zu vernehmen, auch, wenn 
falle und daß diejer Beſchluß, welcher durch |jie cine binlänglihe Entſchuldigungsurſache 
die Schulinpection zunächſt der Kreis: Tirecs | nicht noch darthun können, das erfte Mal mit 
tion anzuzeigen iſt, damit dieſe gutachtlichen | einer Geldbuße von 5 Gr. bis 2 Thlr. 12 Gr. 
Bortrag an das Cultus: Minifterium er: |oder verhältnigmäßig mit Gefängniß, in 
ftatten könne, von dieſem beftätigt werde. | Micderholungsfällen aber mit geſchärften 
Uebrigens iſt es gewöhnlich, daß die Ent: | Geld: oder Gefängnißftrafen zu belegen. 
ſchädigung nicht über die Hälfte des höchſten 4) Die nah Ar. 3 eingezogenen Strafgelder 
Schulgelderſatzes hinausgeht. Vdg. d. Kreis: | werden von der Gerichtsobrigkeit mittelit 
Dir. 3w. v. 17. Tec. 1839. — Ohne jtatthafte Lieferſcheins, auf welchem die Beftraften nu: 
Entſchuldigungsurſachen joll kein Kind die ge: [|mentlih aufzuführen find, zur Ortsſchulcaſſt 
ordneten Schuljtunden verjäumen. Ald abgeliefert. 5) Jede obrigkeitliche Behörde 
jolde find aber im Allgemeinen nur Krank: | bat über die auf die eingereichten Schulver: 
beit des Kindes, oder in der Familie, zu ſäumniß-Anzeigen getroffenen Verfügungen 
weldyer daſſelbe gebört, anzujchen, und hat beſondere Acten zu halten. Gegen Kinder, 
der Schulvorſtand pflichtmäßig zu erörtern welche ohne Vorwiſſen der Eltern, Pflege: 
und zu ermeſſen, ob und inwieweit dieſe Füttern xc. oder gegen deren Willen die Schule 
und andere in einzelnen Fällen eintvetende | verJjäumen, ſind die geeigneten Strafen zu ib 
Entſchuldigungs-Urſachen als jtattbaft an: |rer Beileruny. von dem Lehrer anzuwenden. 
zuichen find. Kinder, weldye mit einer an: | &1.:B.:5ch.:Gej. v. 6. Juni 1835, 6 62 — 68. 
jtedenden oder Ekel erregenden Krankheit be: | — Die dem öffentlihen Schullehrer zur 
haftet jind, find aus der Schule zu entfernen | Unterweijung übergebenen Kinder haben die 
und bie zur Heilung zu Haufe zu behalten. !' Schule ordentlid und unausgefcht bis zur 
Eltern, Bormünder, Dienſtherrſchaften oder | Beendigung der Schulzeit zu beſuchen um 
Lehrmeiſter find verbunden, den Grund Des alles Dasjenige, was die Schulordnung 
Außenbleibend eincd Kindes entweder jchen mit ſich bringt, und die Schulgejege aus: 
vorher, oder wenigitend al3bald nad Dem | drüdlich vorſchreiben, unweigerlich zu beobad: 
Wenbleiben ſelbſt, oder Dur eine andere |ten. Die Eltern ꝛc. aber, fowie die Dienſt⸗ 
zuverläflige Perſon, bei dem Schullehrer an⸗ ı herrichaften oder die jonjtigen häuslichen Bor: 
zuzeigen. Der Schulvorjtand bat ſich nach geſetzten der Kinder jind verbunden, letztere 
Kräften zu bemühen, unentjhuldbare Schulz |zur genauen Erfüllung der obengedadten 








⸗ 
Sch 


geſert werten. Reſte biertei bat die Tkrig⸗ 
keit beizutreilen, melde tim zub Nilte kei 
feinen Lienitserriktunaen angeleigen zu lañ̃en 
bat. Eta. 3. Schulget. 143. 

Beriä: lich baben aber Lie Schullebrer nd 
es anzelegen fein zu lifen, den Kindern ten 
Beiuch der Schule inzensbm zu machen, 
bierturb eiren geregelten Schulbeſuch zu 
kerörtern uns ten kei übertriekenen Schul: 
rertiumniften son Der Zeriönlihkeit des 
Lebrers kerzznommenen Lerwand ter Eltern 
zu entkrärten. 
lichen Schulinipecicren un: Schulcerftinde 
kemüßt fein, durch alle iknen zu Gebete fte 
benten Mittel, namentlib kei Gelegenbeit, 
ihrer Schulteiude, in ibren kirchlichen Terz: 
trägen und insbeſendere in ten von ihnen 
zu haltenten Schulpredigten, bei ter Aus⸗ 
wabl ter zur EConñrmatien zuzulafſenden 
und der biervon jurüdzumeiienten und zu 
einem verlängerten Schulteiuhe anzubalten: 
den Kinter xc., ſewie duch ausdrücklich an 
verzeierderte Tiumige Eltern ꝛc. zu richtende 
Ermabaunzen und Karnungen, ten Schuls 
zerfiummnitien entgegen zu arbeiten. Vdg. 3. 
EA... $ 14. Tie obrigkeitlihen Be: 


332 


harten find angewieſen, einerfeit3 ſäumige 


und pflihfeergeitene Eltern ꝛc. durch die ib: 
zen zu Gebote ſtehenden Mittel, nah Be: 
Anten durch anterweite Verſchärfung der ver: 
geblich cter mit unvollitändigem Erfolge ge: 
gen diejelben angewendeten Strafmittel, mie 
3. D. durch Vorenthaltung oder Entziehung 
der Unterjtügungen, welche ſolche Eltern aus 
ffentlihen milden Fonds erhalten, zu ihrer 
Pfliht zurüdzuführen, andererjeit? aber aud) 
dafür zu jorgen, dag wahrhaft bedürftigen 
Hausvätern ꝛc. die benöthigte Erleichterung 
zum Sculbejudh ihrer Kinder oder Pfleg-⸗ 
befohlenen, dur deren Verſorgung mit 
Schulbüchern ꝛc. und nöthiger Bekleidung zu 
Theil werde, — ſowie endlich den fo häufig 
für die Abhaltung von der Echule durd das 
Marten Fleinerer Geſchwiſter entlehnten Ent: 
fhuldigungsgrund, wo möglih durch Gr: 
Ge von Warteſchulen zu befeitigen. Ibid. 

145. 

Die achtjährige Schulzeit wird vom erfüll: 
ten 6. bis zum erfüllten 14. Lebensjahre ge: 
rechnet. Wenn daher Kinder ſchon vor voll: 
endetem 6. Jahre in die Schule aufgenommen 
worden, ſo haben fie gleichwohl die oben ge: 
dachten 8 Jahre hindurch bis zum 13. Jahre 
die Schule zu befuchen, dergeitalt, daß die: 


Richt weniger ſellen die geiſt- 


ale. 


jeni zen, melde com 1. Januar bis zum 1. Juli 
das 14. Jadt vellenden, zu Oftern, und die: 
jenisen, welche vom 1. Juli bis mit dem 
31. Zecör. das 14. Jahr vollenden, zu Mi: 
daelis deñelben Jahres entlaffen und con: 
rrmirt werten können. Gult.-Min.=Bdg.vom 
15. Zeitr. 836, 01.2 

‚ (3 bertebt in vielen Schulen die wahr: 
zenemmene GCintihtung, daß während der 
'sitern Scmmermonate und von der Zeit des 
Liebzudtreibend an die Unterrichtäzeit 
der eriten Claſſe auf den Nachmittag und die 
er zweiten auf den Vormittag verlegt zu 
werten pflegt. Bird ſich nun aud Diele 
Einrichtung an manden Orten fofort ohne 
greßge Schwierigkeiten nicht befeitigen laſſen, 
je in ste dech effenbar mit jo mannigfaden 
Uebelſtänden verbunden, daß wenigſtens ihre 
thunlichſte Beihrinfung auf Fälle der drin: 
gendſten Rothwendigkeit geboten erfceint. 
Es werden daber die Localſchulinſpectoren 
angewieſen, nur in den dringendſten Fällen 
zu einer derartigen Einrichtung ihre Geneh—⸗ 
migung zu ertbeilen. Wenn dagegen, wie 
bier umd Da wahrzunehmen gewejen, einzelne 
Kinder während der Zeit des Viehaustreiben 
willkührlich eine Claſſe bejuchen, welcher fie 
nah dem Grade ihrer Kenntniffe gar nidt 
angehören, fo kann diefer Unfug in keine 
Weiſe geduldet werden, vielmehr ijt demiel- 
ben, we er ji nur findet, alles Ernſtes ent 
gegenzutreten. Kr.:Dir.:Bdg. B. v. 7. Juli 
1554. 

Was die Competenz zu Erörterung und Be: 
trafung der Schulverfäumniffe be: 
trifft, hat das Cultus-Miniſterium im Einver: 
ſtändniß mit dem Miniſterium des Innern die 
Beſtimmung getroffen, daß, da der Zwech 
die Verwildegeng der Jugend zu verhüten, 
als ein polizeilicher anzujehen fet, die Ge 
meindeobrigkeiten und nicht die Gerichtsbar- 
feit ſich den diesfalljigen Erörterungen und 
Beitrafungen zu unterziehen hätten. Es fol 
aber den Ephoren unbenommen bleiben, zu 
jeder Zeit die vor diefen Behörden diesfalls 
ergangenen Acten einzufehen und folde 
zu Ddiefem Behufe fi) mittheilen zu lafien. 
Cult.⸗Min.-Vdg. a. Kr.:Dir. v. 30. Jnni 
1833. 

Da nad der Vorſchrift i in 6 69 des Schul⸗ 
geſetzes die nächſte Aufſicht über das Schul: 
weſen den Ortsbehörden zuſtehen ſoll, die 
Ortsobrigkeiten aber von dieſer ihnen geſetz⸗ 
lich zugewieſenen Wirkſamkeit rückſichtlich der 





334 


Säule. 


den Beftimmungen des Schulgejetes gemäß |befenntniffes und die religiöfe Erziehung der 


eingerichtet werden. Schulgef. v. 6. Juni 1835 
52. Wenn Kinder (auch jüdifhe, ſ. +) an 
einem Orte wohnen, für welde feine öffent: 
lihe Schule derjenigen Confeſſion befteht, in 
welcher fie nach Vertrag eder Geſetz erzogen 
werden jollen, fo entbindet dies Diejenigen, 
welchen die Sorge für Erziehung obliegt, 
nicht von der Verpflichtung, fie in die Orts: 
oder Bezirksſchule zu fchifen und an dem Un: 
terrichte in derfelben Theil nehmen zu Taffen. 
Zur Theilnahme an dem dajelbft ertheilten 
Religionsunterrichte find fie jedoch nicht ver: 
bunden; e3 bat vielmehr in dem alle, Daß 
fie an ſolchem nicht Theil nehmen, dic vor: 
geſetzte geiftliche Behörde ihrer Confeſſion in 
zwedmäßiger Weife dafür, dag ihnen zu dem: 
felben Gelegenheit gegeben werde, Sorge zu 
tragen und der betreffenden Obrigkeit von 
der getroffenen Einrichtung Nachricht zu ge: 
ben, und iſt diefe verpflichtet Darauf zu fehen, 
dag Dem nachgegangen werde. Der $ 20 
des Mandatd vom 239. Sehr. 18% ift aufgeho: 
ben, Ibid. 6 3. 

Die Ephoren find angewieſen, in ihren 
Anzeigen über Confeſſionswechſel alljährlich 
zu beridten, ob Kinder, die andern Con: 
fejlionen angehören, Religionsunterricht er: 
halten haben und fi die nad $ 13 der Ver: 
ordnung vom 2. Mai 1844 zu baltenden Per: 
zeichnijje bei ihren Schulrevifionen haben ver: 
legen laffe, desgleichen wo Geſetzwidrigkeiten 
wegen de3 Schulbeſuchs der Kinder aus ge: 
miſchten Ehen vorgefommen, anzuzeigen. Es 
haben zu dem Zmede aud die Localſchul⸗ 
infpectoren die gedachten Verzeichniſſe an die 
Ephoren einzureichen. Vdg. d.Kr.:Tir. z. vpz. 
v. 18. Mai 1852. 

Kinder fremder Confeſſionen dürfen nad 
vollendetem 10. Lebensjahre die Confeſſion 
nicht mehr wechſeln, Daher aud unter keiner: 
lei Vorwand in einer andern Confeſſion me: 
der Religiondunterridyt in irgend einer Schule 
erhalten, noch zur Gonfirmation und eritem 
Abendmalsgenuß, ſowie zu dem darauf vor: 
bereitenden Unterricht zugelaffen werden, und 
follen Eltern und Berforger feldher Kinder 
von den Geiftlihen auf dieje Beltimmungen 
zu rechter Zeit aufmerkſam gemacht werden. 
Geſetz v. 1. Nov. 1836. Vdg. d. Kr.:Dir.3.1p3. 
v. 2. Dec. 1853. Die Anwendbarkeit des Ge: 
ſetzes vom 1. Novbr. 1836 betreffend, fo iſt 


von Eltern ſolcher verſchiedener Confeſfionen 
erzeugten Kinder erlaſſen, und durch das Ge⸗ 
ſetz vom 2. Novbr. 1848 $ 11 auch auf die 
deutich-fatholifchen Glaubensgenoſſen erftredt 
worden! Auf die gemifhten Ehen zwiſchen 
Zutheranern und Reformirten wird nun zwar 
dafjelbe analoge Anwendung finden; die: 
jenigen Beitimmungen dieſes Geſetzes aber, 
welche die XAeltern, auch wenn fie mit ein: 
ander einverftanden find, in der religiöfen 
Erziehung ihrer Kinder beſchränken, find auf 
Kinder aus ſolchen Ehen nicht anzumenden. 
Denn da der Religiondunterridt der Schule 
in beiden gedachten Confeſſionen glei if, 
und die Unterfcheidungslehren erft bei dem 

Borbereitungsunterrite der Confirmanden 

vorgetragen werden, fo treten die Gründe. 
bier nicht ein, weldye ſolche Beſchränkungen 

bei Kindern aus andern gemifchten Chen 

nothwendig und rathfam machen. Es haken 

mithin die-Ehegatten lutheriſchen und re: 

fermirten Belenntnifjes die natürliche Frei: 

beit, welche in $ 52 des Mandats v. 19. Febr. 

1827 im Allgemeinen anerfannt war, md 

durch das Geſetz vom 1. Novbr. 1836 nur für 

die gemiſchten Ehen zwifchen Evangeliſchen 

und Katholiken aufgehoben worden ift. Vdgz. 

des C.⸗M. an den Sup. 3. Dr. vom 19. Novpbr. 

1850. 

Ten in den fähf. Örenzorten woh: 
nenden Katholiken ift, dafern in dieſen 
Orten katholiſche Schulen fidy nicht befinden, 
nachgelaſſen worden, ihre Kinder in die She 
len des benachbarten Böhmen zu ſchicken und 
follen die Eltern ſolchenfalls von Entrichtung 
des Schulgeldes an die Schulcafje ihres Orts 
freigelaffen werden. Um jedoch zugleich dar: 
über Gewißheit zu erlangen, daß foldye Kin: 
der in den Vöhmiſchen Schulen, die fie ke 
fuchen, ausreichenden Unterricht erhalten, fol 
den Eltern jedesmal aufgegeben werden, 
halbjährlich Zeugniffe der betreffenden katho⸗ 
lifchen Geiftlihen über den Schulbeſuch ihrer 
Kinder bei dem Schulvorjtande ihres Orts 
einzureichen, wogegen der diesſeitige Local: 
fhulinfpector von Zeit zu Zeit dergleichen 
Kinder einer Prüfung, welde jedody auf die 


| Religionstenntniffe nicht mit zu richten, un: 


termwerfen fol. C.⸗M.⸗Vdg. a.d. Kr.:Dir. 3m. 
v. 8. Juni 1837. 
Inſofern die in der Garniſon ftehen: 


daffelbe nur für gemifchte Chen unter Perſo⸗— den Mannfhaften fhulfähige Kinder kei 
nen evangelifgen und Fatholifhen Glaubens: | fi und zu erhalten Haben, foll Ichteren an: 





336 


Tag nah jeder abgehaltenen öffentlichen 
Schulprüfung, als welder dem Schul: 
lehrer zur Erleihterung wegen der für das 
neue Semejter vorzubereitenden Tabellen ꝛc. 
dienen ſoll; 8) halb: oder vierteljährlich ein 
Ihulfreier Nachmittag, oder, nad Befinden, 
ganzer Tag für Diejenigen Schullehrer, welche 
einer für den Ort oder die Umgegend errich— 
teten Schullehrer-Conferenz-Geſell— 
[haft als wirkliche Mitglieder angehören, 
fofern nicht einer der gewöhnlichen jchulfreien 
Tage zu der einen oder andern Zuſammenkunft 
angejegt werden kann. Scyul:Sej.:Bdg. 666. 
Außer den oben namhaft gemachten allgemei: 
nen jchulfreien Tagen kann größern Schul: 
anjtalten nody ein Tag zu einem anjtändiger 
Weife zu begehenden Schulfefte bewilligt 
werden, wenn eine joldye Feier ſich nicht auf 
eine ohnedieß ſchulfreie Zeit verlegen läßt. 
Ibid. 6 67. Das Ausfegen der Schuljtunden 
wegen einfallender Yeihenbegängniffe 
und anderer kirchlicher Amtshandlungen, de: 
nender Schullehrer beizumohnen hat, tjt mög: 
lichſt zu vermeiden, jedenfalld aber darauf zu 
ſehen, daß, wenn dergleichen Berrihtungen ſich 
nicht auf eine ſchicklichere Zeit verlegen Laffen 
oder der Unterricht unterdeffen nicht von einem 
Gehülfen oder zweiten Lehrer fortgejegt wer: 
den kann, die der Störung unterworfenen kec: 
tionen entweder früher ald gewöhnlich ange: 
fungen, oder in fpätern Tagesſtunden nad: 
gehalten, oder auch auf ſonſt thunliche Weife 
erfeßt werden. Auch baben die Schulvor⸗ 
ftände da, wo ein Schullehrer auch einen 
Kirchendienit mit verwaltet, thunlichit Ein: 
leitung dahin zu treffen, daß die an manchen 
Drten mit leßterm verbundenen, dem Ber: 
hältniß des Schullehrerd unangemefjenen und 
ftörenden Verrichtungen, wie 3. B. das Bit: 
ten von Taufpathen und Hochzeit: 
gäften, die Beforgung des Lautens xc. 
anderen geeigneten Berjonen übertragen wer: 
den. Ibid. 6 68. Jahr marktsferien find 
an den Orten, wo Jahrmärkte gebalten mer: 
den, möglichit abzufürzen, ob und in welcher 
Maape dergleihen den Kindern aus umlie: 
genden Ortichaften, infoweit fie nicht jelbit 
zur Schulgemeinde des Jahrmarktorted gehö⸗ 
ren, eingeräumt werden follen, bleibt der 
Beftimmung der Schulvorftinde überlaffen. 
($ 69.) Zur Erndtezeit kann zwar den: 
jenigen Kindern, welche das 10. Jahr ihres 
Alters erfüllt Haben, und ihren Eltern oder 
Dienſtherrſchaften bei den Erndtegeſchäften 


Sdule. 


nützliche Dienfte leiten können, auf letzterer 
Verlangen eine vierwödige Befreiung vom 
regelmäßigen Schulbefudhe vergönnt werden; 
es haben aber ſolche Kinder wöchentllch einige 
Stunden lang die Schule und wenigſtens die, 
zu diefem. Vehufe zu einer paffenden Tages: 
zeit anzufegenden Religionzftunden und wenn 
durch eintretende üble Witterung die Erndte: 
zeitunterbrohenwird, auch die Übrigen Lectio⸗ 
nen zu beſuchen. 6 70. Auch dem Schullehrer 
kann, wenn er bierum, unter Anführung be: 
rückſichtigenswerther Gründe nachſucht, flatt 
fogenannter Hundtagsferien, vom Schul: 
vorjtande gejtattet werden, in den geſchäfts⸗ 
volliten Tagen der Erndtezeit fein Lehr: 
geichäft eine Woche lang ganz auszuſetzen, 
ohne letzteres durch einen Stellvertreter ver: 
ſehen laſſen zu müffen, und ohne wegen der 
verfüäumten Tage irgend einer Berkürzung 
feiner Einnahmen unterworfen zu fein. Solde 
ſchulfreie Tage follen zugleich zum Ausmeißen 
der Schulſtube und zu fonftigen Reparaturen 
im Schullocal, fofern dieſelben bis zu einem 
joldyen Zeitpuncte fi verfhieben laſſen, be: 
nutt werden. 671. Der Eintritt der Erndte 
ferien, bei welchen die Verſchiedenheit der Ge 
genden zu berüdjidhtigen tft, wird von dem 
Schulvorſtand beitimmt und fodann von der 
Kanzel verfündigt, was auch wegen des Schluf: 
terming diefer Ferienzeit oder des MWiederan: 
fang3 der vollftändigen Schullectionen ge: 
ſchieht. An die bierdurh beftimmte Zeit 
und Dauer der Erndteferien haben die . 
Kinder und deren Eltern, Vormünder und 
Dienſtherrſchaften fihgenau und unweigerlich 
zu halten. ($ 72.) Dem Ermefien des Schul⸗ 
vorjtandes bleibt es überlaflen, ob die we 
gen der Erndteferien frei zu gebenden 4 Bo: 
hen getheilt und ein Theil derſelben, 3.8. in 
die Kurtoffelerndte verlegt, ingleichen ob un: 
ter dringenden Umftänden, namentlich wegen 
ungünjtiger, die Vollendung der Erndte ver: 
zögernder Witterung, noch einige Tage hin: 
zugefügt werden follen. An dieſen zugefeh: 
ten Tagen muß jedoch jedes Schulkind, wel 
ches das 10. Jahr feines Alters zurüdgelegt 
hat, ohne alle Ausnahme täglich wenigſten⸗ 
die Hälfte der fonjt gewöhnlichen Schul: 
ſtunden befuden und mit den Meinern Kin: 
dern iſt der Unterricht in gewöhnlicher Orb: 
nung fortzujeßen. Wegen etwanigen Mif: 
brauchs Ddiefer nur für wirkliche Nothfälle 
gejtatteten Abweihungen ift der gefammte 
Schulvorſtand und befonders der Local⸗Schul⸗ 





338 


vorliegt, auch wenn fi die Eltern über die 
fünftige Beftimmung und Lebensweiſe ihrer 
Kinder nicht vereinigen können, giebt Ver 
Entſchluß des Vaters den Ausſchlag. Kreis: 
Dir.-Vdg. L. v. 12. März 1839. — Ratedu: 
menen aus einem an der Grenze gelegenen 
preußifchem Kirchſpiele dürfen in einer ſächſ. 
Kirche nur dann confirmirt und zum erftmali: 
gen Genuſſe des h. Abendmahls zugelafjen 
werden, wenn fie von dem betr. preußifchen 
Pfarrer die durch die jenfeitz in Vetreff der 
Confirmationsfähigkeit beſtehenden Geſetze be: 
dingte Genehmigung dazu ſchriftlich beibringen. 
K.-R.-Reſer. dv. 16. Dechr. 1825. Wo eine 
einmalige Aufnahme in die Schule ftattfindet, 
tritt auch eine einmalige Confirmation und 
zwar zu Tftern ein. Sch.-Geſ. $ 24 Nur 
unter den im F 23 angenommenen Voraus: 
fegungen kann den Kindern, wenn diejeni: 
gen, welche für ihre Erziehung zu forgen ba: 
ben, foldye3 verlangen, und der Geiftliche es 
unbedenklich findet, ein halbes Jahr an 
der geſetzlich beſtimmten Schulzeit erlaſſen 
werden. Schulgeſ. F 25. In die Localſchul—⸗ 
ordnung kann eine Beſtimmung darüber mit 
aufgenommen werden, ob die Eltern im Falle 
des Erlaſſes eines halben Jahres an die 
Schulcaſſe eine Entſchädigung zu entrichten 
haben ſollen. Cult.⸗Min.Vdg. v. 15. Decbr. 
1836. Auf den Grund der Generalien vom 
4. März 1805 und 39. Detbr. 1808 ift die An: 
fiht aufgeftellt worden, daß für diejenigen 
Kinder, welche vor zurüdgelegtem 14. Lebeus⸗ 
jahre aus der Schule entlafjen werden, gefeß: 
lih das Schulgeld annoch bi zur Erfüllung 
dieſes Alters zu bezahlen fei. Es können 
aber, nah Zw. Kr.:Dir.:Vdg. v. 14. Juni 
1837 Schulgelder nad) dem Austritt der Kin- 
der aus der Schule für diefelben, wenn fie 
aud) das 14. Lebensjahr nod) nicht erfüllt ha: 
ben, nad) dem El.-V.-Sch.-Geſetz an fi nicht 
gefordert werden, da in jelbigem eine ſolche 
Beſtimmung nicht enthalten, wohl aber im 
Eingange diefes Geſetzes die Aufhebung der 
hier einichlagenden ältern Geſetze auögelpro: 
hen worden iſt. Dagegen iſt nad) $ 29 des 
Schulgeſetzes in Verbindung mit G 95 der 
Ausführungsverordnung dazu die nähere Ne: 
gulirung des Schulgeldes dem Scyulvor: 
ftande und der Gemeinde überlaffen und e3 
fteht frei, daß Iebtere in Uebereinſtimmung 
mit ihrem Sculvorjtande fid, zu dem Be: 
ſchluß vereinigt, daß für diejenigen Kinder, 
die der $ 25 des Schulgeſetzes gedachten Be: 


Schule. 


günftigung theilbaftig werden, auch auf das 
ihnen von der Schulzeit erlaflene halbe Jahr 
oder nad Befinden bis zum erfüllten 14. Le: 
benzjahre das gemwöhnlide Schulgeld an 
die Schulcaffe abentrihtet werden fol. — 
Bei den Neligiondverwandten, bei welchen 
die Confirmation nicht üblich tft, endigt die 
Schulzeit nur mit einer öffentlichen Prüfung, 
die zu denjelben Zeitpuncten, welde für die 
Confirmation vorgefhrieben find, zu Halten 
ift. Jeden confirmirten Kinde hat der Geiſt⸗ 
lihe einen mit dem Kirdyenftempel:- Abdrud 
verjehenen, von der Stempeljteuer freien, 
Gonfirmationdfhein zu ertheilen. In 
gleicher Weife wird den nicht evangeliſchen 
Kindern ein Schulentlaſſungsſchein ertheilt. 
Schulgeſ. $ 26 u. 27. — Das Wegbleiben 
der Katechumenen aus der Schule vor feier: 
licher Entlafjung darf nirgends geduldet wer: 
den. Es müfjen vielmehr alle Kinder dem 
Schulunterrichte bis zu der in den evangelis 
ihen Schulen um die Coͤnfirmationszeit ftatt- 
findenden Prüfung und leßterer felbft noch 
beiwohnen. Die im Orte oder überhaupt 
innerhalb des Schulbezirks ald Dienjtboten 
vermietheten oder aus andern dringlichen und 
binlänglich bejcheinigten Urſachen im älter: 
lihen Haufe nicht lebenden Katechumenen, 
ingleihen diejenigen, welche früher eine 
fremden Parodie angehörten, oder aus einer 
folhen, mit der wegen zeitber benutzten 
Schulunterrichts erforderlichen Beſcheinigung 
verſehen, ſeit Kurzem herbeigekommen ſind, 
endlich diejenigen, welche bis kurze Zeit vor 
ihrer Anmeldung zum Vorbereitungsunter⸗ 
richte an auswärtigen Orten ig Dienſten ge 
ftanden, oder aus einer andern Urfadhe fi 
aufgehalten haben und welche ebenfalls über 
ihren zeitherigen Schulbefuh und deſſen Cr: 
folg durch eine Paſtoralbeſcheinigung fi aus⸗ 
zumweifengehalten find, alle diefe Kinder haben, 
wenn fie aud) dad 14. Lebensjahr ſchon über: 
fhritten haben ſollten, gleich den übrigen Ka⸗ 
techumenen, neben dem Borbereitungsunter: 
richte die öffentlihe Schule in den für ihre 
Claſſe feſtgeſetzten Stunden bis zur Confir⸗ 
mation unausgeſetzt zu beſuchen, und find nur 
unter den obengenannten Bedingungen ($ 19, 
23 und 25 des Geſetzes) als confirmationd- 
fähig zu betrachten. Einer fremden Ba: 
rochie angehörende Kinder unter andern ald 
den fo cben angegebenen Umjtänden und Be 
dingungen unter die Katehumenen aufzunch 
men und zuconfirmiren, ift jedem Geiftlichen bei 





340 Schule. 

endigung der geſetzlichen Schulzeit, fie mögen reichend“ ausdrücken und von dem Barodhial: 
nun auf Erlaffung eines halben Jahres ($ 85 | geiftlihen,, der die Schulaufſicht führt, unter: 
der Vdg. 3. Schulgef.) oder aud) noch früherer ! zeichnet fein. Bei Kindern evangeliſcher Con: 
Entlafjung (6 86) gerichtet fein, fol auch auf | feflion tft der Schulentlaffungsichein mit dem 
die etwa vorgefommenen Schulverfäumnifje  Eonfirmationzfheine zu verbinden, indem 
des betr. Kindes mit Rüdficht genommen wer⸗ der Localſchulinſpecetor, wenn er die Gon: 
den, und follte dies durch öffentliche Abkün- | firmation nicht felbit vorgenommen bat, fi 
digung oder auf fonft geeignete Weife den Ge: | hierüber leicht Gewißheit verfchaffen Tann. 


meinden befannt gemacht werden. Qult.:Min.: 
Vdg. v. 23. Juli 1856. 

Die Schulentlaffung und Eonfirmation fol: 
her Kinder, welche [hen vor der gefehlichen 
Schulpflichtigkeit, alfo vor dem 6. Lebens: 
jahre in die Schule aufgenommen worden 
find, vorausgeſetzt, daß fie die erforderliche 
Reife erlangt haben und fonjt ein Bedenken 
nit entgegenfteht, kann auf ausdrüdliches 
Verlangen der Eltern ꝛc. mit Zuſtimmung 
des Schulvorftandes und Localfchulinfpectorg, 
ohne zuvor eingebolte Dispenfation der Con: 
fiftorialbehörde, ſchon zu Oſtern desjenigen 
Jahres erfolgen, in weldyem fie dag 14. Le⸗ 
benzjahr und wenigſtens factifch die 8jährige 
Schulzeit erfüllen. Vom 9%. 1864 an aber 
muß die gefeßliche Regel wegen der Schul: 
entlaffung zur vollen Geltung auch da kom: 
“men, wo etwa bis Oftern 1855 Die ord- 
nungswidrige Berehnung des ſchulpflichti⸗ 
gen Alters noch ftattgefunden hätte. 
Kreis-Dir.-Vdg. dv. 19. Dechr. 1856. 

Nicht nur von den Schullehrern find 
in Betreff der confirmirten und aus der 
Schule entlaffenen Kinder die nöthigen Um: 
fände, und zwar in den dazu beitimmten 
Rubriken des allgemeinen Verzeihniffes der 
Schulkinder anzumerken, fondern es hat auch 
der Parochtalgeiftliche des Orts, wo die Eon: 
firmation gefhieht, diefe Kinder in ein zu 
diefem Behufe zu haltendes und von Jahr zu 
Jahr fortzuführendes Verzeichniß (Con: 
firmandenbud) mit Angabe des Alters 
eines jeden Kindes und der auf den Bor: 
bereitungaunterricht jedesmal verwendeten 
Zeit, nebft kurzen, die Kenntniffe und das 
fittlihe Verhalten betreffenden und fonjt etwa 
befonderd gemachten Bemerkungen einzutra: 
gen. Die Scyulentlaffungziheine, welche 
den betr. Kindern bei der feierlichen Ent: 
lafjung aus der Schule zu übergeben find, 
müfjen, außer Bor: und Zunamen und Zeit 
und Ort der Geburt, die Dauer der Schul: 
zeit, zugleih aber aud den Grad der er: 
langten Befähigung dur die dreifache Ab: 
fufung — „vorzüglich“ — „gut“ — „Hin- 


Der Bedarf an gedrudten oder lithographir⸗ 
ten Formularen zu dergl. Schulentlafjungs: 
und Gonfirmationsfdeinen ift von dem Ra? 
rochialgeiſtlichen anzukaufen und der Gelb: 
betrag dafür aus dem Kirchenärar, fofern 
dDieje8 die Ausgabe tragen kann, zu ent 
nehmen. &1.:8.:54.:Gef. Bdg. F 0 — 8 
und Eult.:Min.:Bdg. v. 15. Dechr. 1836. — 
Die katholiſchen Schuldirectoren follen in den 
Sculentlafjungsfheinen den Umſtand: „dab 
der Entlafjene die Sacramente der Buße und 
des Abendmahlsin Folge feiner religiöfen Reife 
empfangen habe” bejcheinigen. C.⸗Min.-Vdg. 
v. 13. Jan. 1835. 

7) Schulunterridt; a) innere Orb: 
nung. Für jede Schule ift genau zu be 
ftimmen: 1) da8 Blaffenziel für jede 
einzelne Claſſe indbefondere, 2) die Zeit, 
in welcher a) jede Claſſe den Weg bis zu 
ihrem Ziele in der Regel zurüdlegen maf, 


8. | und binnen weldher.b) einzelne Lehrfächer 


durchzuführen find (jährige, halbjährige Eurfe, 
Monatspenfa 2c.), 3) die Zahl der wöchent⸗ 
lihen Lehrſtunden für jedes Fach, 4) die 
Tageszeit und die Aufeinanderfolge der 
einzelnen Sectionen. Weber dieſes Alles 
ift ein volftändiger Plan (Unterridts: 
plan) von dem Schullehrer oder reip. 
dem Lehrer: Collegio auszuarbeiten und dem 
Lecalfegulinfpector zur Genehmigung vor: 
zulegen, bei deffen ‚Prüfung davon aus: 
zugeben ift, daß ein Schullehrer fidy in der 
Negel nicht entbrechen darf, an einem vollen 
Schultage (Montags, Dienſtags, Donnerd: 
tags und Freitags) wenigitens 6 Stunden, 
theils Vor-, theild Nahmittags, an den 
halten Schultagen aber (Mittwochs und 
Sonnabend?) vier Stunden lang Bormit: 
tags Unterricht zu ertheilen. GSchufgef.:B3. 
$ 39. Diefe Dispofition ift als Regel feſt⸗ 
zubalten. In folhen prägnanten Fällen je: 
doch, wo ed wegen der Entfernung em: 
gefhulter Ortſchaften oder aus andern loca⸗ 
len Hinderniffen zu Vermeidung - größerer 
Inconvenienzen wünſchenswerth und ange: 
meſſen erfheint, daß anftatt der vorgeſchrie⸗ 








342 


und (wo Knaben und Mädchen zugleich unter: 
richtet werden) nach den Geſchlechtern getrennt 
zu fegen, und zwar jo, daß, a) wenn die 
Site (Bunktafeln 20.) in einer Reihe hinter 
einander ftehen, die Knaben 3. B. den vor: 
dern, die Mädchen den bintern Theil derfel: 
ben einnehmen , oder b) wenn die Sitze in 
zwei, durch einen Mittelgang gefchiedene 
Neihen neben einander aufgeftellt find, die 
Knaben in der einen, die Mädchen in der 
andern Reihe ihre Bläße haben. Die Reihe: 
folge derSchüler oder Schülerinnen der ein: 
zelnen Claſſen in ihren Sitzen richtet fih nad 
dem Alter und der Kenntnißitufe der Kinder, 
fo daß die kleineren und ungeübteren dem 
Lehrer zunädjft, die größeren und geübteren 
weiter von demfelben entfernt fiben. Zu 
Anfang jedes neuen Schulhalbjahres (Oftern 
und Michaelis) find, nachdem alle Claſſen 
in Ordnunz gebradyt worden, fämmtliche Kin: 
der diefer getroffenen Ordnung gemäß, in eine 
Tabelle nady dem Schema Anhang Nr. 22 A., 
in weldye weiterhin die Cenſur jedes Kindes 
eingetragen wird, zufammenzuftellen, und 
beide Haupttabellen A. u. B. find in fo vie: 
len Bogen, al für eine gewiſſe Reihe von 
Jahren nach einem zu diefem Behufe gemady: 
ten Ueberſchlage erforderlih find, in Ein 
Bud, unter der Benennung „Hauptbud” 
vereinigt, zufammen zu binden. Schulgeſetz⸗ 
Vdg. 656, 57 u. 58. Am Schluffe eines je: 
den halbjährlihen Curſus, alfo zu oder bald 
nad Oſtern und Michaelis, wird, unter An: 
ordnung und Leitung des geijtlichen Orts— 
ihulinfpectors, eine Prüfung ſämmtlicher 
Schailkinder in dem Unterricht3locale des 
Schulhaufes vorgenommen. Der zur Prü—⸗ 
fung der Schulkinder bejtimmte Tag ift von 
der Kanzel befannt zu madhen; die Prüfung 


ſelbſt erfolgt im Beifein des Schulvorjtandes , 


fowie in Gegenwart derjenigen Eltern oder 
anderer Einwohner, welche ſich dazu einfin: 
den wollen. Da der Zweck dieſer Prüfungen, 
Erforſchung der wirklichen Leiſtungen des 
Lehrers und der Kinder und des wahren in: 
nern Zuſtandes der Schule überhaupt, zum 
Bebuf etwa nöthiger Ermunterungen für den 
einen oder den andern Theil und vorzuneh: 
mender nöthiger Berbefjerungen ift, fo dür: 
fen befondere Einübungen am Schluſſe des 
Semeiterd, als Vorbereitung hierzu, durch⸗ 
aus nicht geſtattet werden. Auch hat in den 
gewöhnlichen Elementarſchulen nicht der 


Schule. 


die in die Prüfung zu ziehenden Penſer 
aus allen Hauptgegenftinden de3 Unterricht 
auszuwählen, und kann letterer, nad 
Befinden, den einen oder den andern Thei 
der Prüfung felbft vollziehen. Bei jete 
Prüfung ift jedem Schulkinde hinſichtlich fei 
nes Fleißes, feiner Yortfchritte und jeine 
fittlihden Verhaltens eine Cenſur zu ertkei 
len, bei deren Entwerfung der Schullehrt 
mit forgfältigfter Bedachtſamkeit und firenge 
Unpartheilichkeit zu Werke zu geben bat. Ti 
Tabelle über die Eenfuren iſt nach dem Schem 
Anhang Nr. 22 B., und zwar, mit dem Clef 
fenverzeichniffe verbunden, in dem Hauptbuck 
von Halbjahr zu Halbjahr fortzufeken, jedet 
auch in einem befondern Cremplare ix 
Schulvorjtande zuzuftellen. Bei der Stel 
prüfung bat der Lehrer dic Schönidreite 
bücher, Diejenigen Hefte, welche, außer du 
von dem Lehrer dictirten ortbograpbiikes 
und ſprachlichen Uebungsſtücken, die von da 
Kindern felbft verfaßten Auffſätze entbalten, 
und die Nechnenbüder der Kinder in ge: 
böriger Ordnung vorzulegen. Die lege 
Ihriftliden Arbeiten der aus der Schule ut 
Laffenen Kinder jind wenigſtens bis zur si& 
ten Nevifion dur den Dijtrictöfchuliniper- 
tor, von dem Schullehrer aufzubewahren. 
Nach beendigter Prüfung erfolgt eine ver 
dem Xocalfchulinjpector in Gegenwart ale 
Kinder vorzunchmende Beurtheilung derieb 
ben nah Maaßgabe der von ihnen in deu 
verfloffenen Halbjahr gemachten und namert 
li bei der Yrüfung felbft Dargelegten Fer 
ſchritte, ſowie des zeither bewieſenen fittligen 
Verhaltens, unter Durdgebung der Genfer 
tabellen und der Berfüumnißlijten, zu mög 
lichſter Bewirtung ferneren Fleißes und Velb 
verbalteng, oder der in der einen oder anden 
Hinfiht nöthigen Beſſerung. . Sollte ſñ 
Veranlafjung zu gegründeten Ausfellar 
gen gegen den Lehrer, die von iM 
befolgte Unterrichtömweife 2c. finden, few 
ſie demſelben von dem Localſchulinſpecier m 
in Gegenwart der Kinder und der Elten. 
jondern nöthigen Falls nur im Beifein de 
übrigen Mitglieder des Schulvorſtandes P 
machen, von dem Schullehrer aber mit & 
iheidenbeit aufzunehmen und bei dem me@ 
tern Unterridte u. |. w. gehörig zu kenne 
Es folgt ferner auf Die Schulprüfung: IM 
Veränderung ded Platzes (Xecation)as 
zelner Kinder nad Maaßgabe ihrer Bardır 


Schullehrer, Jondern der Localfcgulinfpector : keit, Hinfichtlich der übrigen Mitſchũler ber: 





344 


nicht diejenigen, welche für ihre Erziehung zu 
forgen haben, freiwillig und ausdrüdlich fich 
erflärt haben, ihre Kinder auch mit an dem 
Religionsunterrichte, welder in der Orts: 
ſchule ertheilt wird, Theil nehmen laſſen zu 
wollen. Kommen nun Cltern ꝛc. ihrer Ber: 
bindlichleit, für den Neligionsunterricht zu 
forgen, nidyt nad), fo hat die Obrigkeit, um 
ihrer Pfliht zu genügen, davon der geiftlichen 
Behörde der Confeffion der Eltern ꝛc. behufs 
der von derfelben zu treffenden Vorkehrung, 
Mitteilung zu maden, und deren Nachricht 
von dem Erfolge zu erwarten, mit Zwangs⸗ 
mitteln in diefer Hinficht aber nur auf Antrag 
der geiftlihen Behörde oder Amtöwegen dann 
zu verfahren, wenn die von letterer getroffene 
Beranftaltung nicht benutzt und auch von den 
Eltern ꝛc. felbft für den Religionzunterricht 
nicht geforgt würde. Wegen des Unterrichts 
für Kinder jüdifher Religion und der für 
denjelben anzujtellenden Lehrer find befondere 
Beitimmungen getroffen. Schulgeſ.-Vdg. SG. 
2.3. cf. d. Artikel: Juden. 

Die in allen Schulen zu treibenden Unter: 
rihtdgegenftäinde find: 1) Religion, 2) 
Sprach- und Lefeübungen, 3) Schön: und 
Nechtihreiben, mit Anwendung auf die im 
gemeinen Leben am bäufigften vorkommenden 
ſchriftlichen Aufſätze; +) Kopf: und Tafel: 
rechnen; 5) Gefangbildung ; 6) das Gemein: 
faßlichſte und Nothmwendigfte aus der Natur: 
funde, Erdbefchreibung und Geſchichte, ſowohl 
im Algemeinen als in bejonderer Beziehung 
auf das Vaterland. Tiie etwanige Erweiterung 
diefer Lehrgegenftände und die Vermehrung 
derfelben durch andere (3. B. durch eigentliche 
Stylübungen, durch Formenlehre, durch Zeich: 
nen 2c.) iſt nach dem Localbedürfniſſe und der 
Stufe, auf welcher die Schule ſteht oder Fünf: 
tig jteben fol, zu ermefien. Das Geſetz geht 
binfichtli der Nealien von dem Grundfag 
aus, daß darin vom Lehrer weislih Maaß zu 
halten und darauf nur fo viel Zeit zu ver: 
wenden fei, ald er von dem Unterricht in den 
wefentlichen Zweigen ded Willens und Kön— 
nens zu erübrigen vermag. Man muß aljo, 
damit das Nöthige nicht über dem bloß Nüß: 
lihen verabfäiumt werde, zufrieden fein, wenn 
unter feiner Leitung die Jugend zunädft mit 
der Beichaffenheit, Gefhichte und Verfaſſung 
des eignen Baterlandes gehörig vertraut wird, 
aus dem Gebiete der Völkergeſchichte und Erb: 
befihreibung das Nöthigfte fi) aneignet, über 


Säule. 


Bau und Pflege des menſchlichen Körverd 
richtige Vorftellungen gewinnt, kurz an Real: 
wifien fo viel fich erwirbt, als fie bedarf, um 
für die allgemeinen menſchlichen Berhältnifie 
des Lebens tüchtig zu werden. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. 
a. d. Sup. zu Leisſsnig v. 20. Decbr. 1848. 

Der Religiondunterricht, welder in 
den evangelifhen Schulen chriſtliche Glaubens: 
und Ffligteniehre, Bibel: und Katechismu 
Erklärung, biblifche Geſchichte, hrijtliche Mer 
ligiong- und indbefondere auch Reformationd- 
geihichte umfaßt, übrigens aber mit feınen 
verfchiedenen Abftufungen ſich im Einzelnen 
bei jeder Konfeffion nah den Anordnungen 
der betr. oberften Kirchenbehärde richtet, iſt 
fo zu ertbeifen, daß die darin unterwieſene 
Jugend nicht bloß Sätze, Sprüche ꝛc. in das 
Gedächtniß faffe, fondern daß ihre Einficht 
und Erkenntniß Mar und fiher, ihr.&lauk 
feft begründet und lebendig, ihr Gefühl er⸗ 
wärmt, ihre Gefinnung veredelt werde und 
ihr Wille eine bebarrlihe Richtung auf das 
Gute erhalte. Dabei ift infonderheit dahin 
zu wirken, daß den Kindern die Pflichten der 
Treue gegen das Regentenhaus, der Lie 
zum Baterlande und zur vaterländifchen Ber: 
füffung, des Gehorſams und der Adhtung ge 
gen die Landesgeſetze und die geordneten 
Obrigkeiten und Behörden durch Beweggründe 
der Gottesfurdt wichtig gemacht und bie 
Keime zu allen bürgerlihen Tugenden in ihr 
Gemüth gepflanzt werden. Schulgeſ.⸗Vdg. 
v. 9. Juni 1835 | 29. 

Der Meine Katechismus Luthers ifl 
auch ferner in allen evangelifhen Volksſchulen 
dem Religiongunterricht zum Grunde zu legen. 
Neben demfelben mag den Kindern nur noch 
ein, die hauptſächlichſten Beweisſtellen ent: 
haltendes Spruhbud, fei es mit dem fa 
techismus verbunden oder von demfelben ge 
fondert, in die Hand gegeben werden, Dagegen 
alle noch außerdem in dem Beſitz der Kinder 
befindlihen Religionglehrbücher zu entferner 
und in den Schulen nicht mehr zu gebrauden 
find. Ausgenommen biervon find in de 
wend. Schulen der Ob.-Lauſitz die Lehrbücher 
von Porſt und Jacob und fonft: der Kreu | 
katechismus, die Spenerihe Erklärung ber 
hriftl. Lehre und die Zwidauer Ausgabe bed 
Katechismus mit Bibelfprühen. — Zur ge 
börigen Vorbereitung, als Handbücher für 
den Lehrer find, da den letztern die Wahl 
deffelben nicht Tediglich in fein Ermeſſen ge: 


die Kräfte und Erfheinungen in der Natur, |ftelit werben kann, nächft dem Kreuzkatechis⸗ 


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346 


fhichte mehr oder weniger im geordneten Zu— 
fammenhange, theils in befondern Stunden, 
theil3 gelegentlicdy beim Katechismus : Unter: 
richte repetirt werde. 

4) Zur Erreihung dieſes Zieles ftellt e3 
fi al3 nothwendig heraus, daß zum Unter: 
richte in der bibliſchen Geihichte in den un: 
tern Claſſen (erjten 4 Schuljahren) wöchent— 
lih + Stunden, zum Katechismus-Unterrichte 
in den obern Glafjen (lebten + Schuljahren) 
aber wöchentlich mindeitend 3 Stunden ver: 
wendet werden. 

5) Da die lebten 3 in den Oberclaffen 
vorzutragenden Hauptitüde (die beiden Sa: 
cramente nebit dem Amte der Sclüffel) 
mit größerer Ausführlichkeit in dem Gonfir: 
muanden = Unterrichte behandelt werden, und 
demnach der Lehrer in Erklärung diefer ge: 
nannten Hauptjtüde fih nur auf das Nöthigite 
zu beſchränken hat, jo wird demfelben zur 
gründlichen Erklärung der 3 eriten Haupt: 
ftüde volle Zeit bleiben, dergeitalt, dag auf 
Erklärung der 3 Artikel, als die eigentlichen 
chriſtlichen Glaubensbekenntniſſes, mindeſtens 
ein Dritttheil des ganzen Schuljahres ver: 
wendet werde. Dabei wird der Lehrer gut 
thun, wenn er den ergebenen Stoff fidy fo 
vertheilt, daß derfelbe innerhalb der ange: 
festen Frijt vorgetragen und beendet werden 
kann. 

Da die Vertheilung des bisher bezeichneten 
Unterrichtsitoffes ſich nach der Zahl der Glaj- 
jen einer Schule richtet, fo wird darauf zu fe: 
hen fein, daß in jeder Schule, wie vielklaflig fie 
auch fein möge, doch im Allgemeinen die oben 
angegebenen Beftimmungen erreicht werden. 

Noch fieht ſich die unterzeichnete Conſi— 
jtorialbehörde veranlaßt, folgende Leitende 
Grundſätze den Localſchulinſpectoren bei Prü— 
fung, rejp. Entwerfung des Stundenplans zur 
Beachtung zu empfehlen. 

1) Das Leſen in der Bibel, das ſchon nach 
Fa der zum Schulgeſetz gehörigen Verord— 
nung vom 9. Juni 1835 nicht blos Leſeübung 
fein darf, fol die Bibelktunde vermitteln, mit 
der Schriftipradye vertrauter machen und die 
Kenntnig der heiligen Geſchichte ergänzen. 
Wenn demnach für die Bibeltunde befondere 
Lectionsſtunden anzuſetzen wenigſtens in den 
Landſchulen nicht als nöthig erſcheint, da—⸗ 
gegen aber das Leſen in der heiligen Schrift 
(nah $ 30 ell. $ 44 der genannten Berord: 
nung) nicht zum eigentlichen Religionzunter: 
richte gerechnet wird, fo erfolgt, daß außer 


Schule. 


den eigentlihen Religionzftunden noch wi: 
hentlich etwa 2 Stunden für das Dibellefe 
angefest werden können. 

2) Eben fo wenig erfcheint e3 für Laud 
ihulen nothwendig, daß die Kirchen:, Nefer: 
mationd- und Miſſionsgeſchichte in beiende 
ren Lehrftunden vorgetragen werde, um 
dürfte der eigentliche Zweck vollitändig er: 
reicht werden, wenn das hierher Gebörige im 
Anichluffe an die Uebungen aus dem Lefehude 
für die obere Claffe kurz und bündig, we d 
nötbig it, vorgetragen wird. 

3) Da ferner bei derWiederholung ber m 
Sonntage vorher gehörten Predigt der Eir 
druck derfelben dur unnöthige Zufar:Erfik 
rungen oft mehr abgeſchwächt als geförden 
wird, fo dürfte es hinreichen, wenn du 
Durchgehen derfelben nır auf das nẽthighe 
Magß von Zeit befhränft, und Die ander 
Hälfte der Stunde etwa auf das Repetiren 
und Recitiren der gelernten Sprüche und fie 
der verwendet wird. Daffelbe gilt in Dam 
auf die vorauszufhidente Erflärung da 
ſonntäglichen Bericope, wobei fich der Kemer 
auf das nothwendigite Verftändnig Derteiben 
in der Maaße befchränten kann, daß take 
weniger abgefragt, als vielmehr kurz nnd en 
baulich erflärt wird, fo daß auch bier in ber 
Regel no ein Theil der Stunde zum Repe 
tiren des Gelernten übrig bleibt. 

Indem daber fämmtlihe evangeliide mi 
Pocalfhulinipection betraute Geiltlibe ar 
durh Veranlaſſung erbalten, in ten ihre 
Aufjiht untergebenen Schulen ſowebl der 
Unterrichtsplan, wie die Lections- und Etsr 
den= Tabelle einer erneuerten Durchſicht ꝓ 
unterwerfen ıc. ꝛc. 

Vdg. d. K. Kr.⸗Dir. Budifjin v. 20. Min 
1857. 

Auf die Sonntags in der Kirche gebaltes 
Predigt ift in der nächſt folgenden Rt 
gionsſtunde in der Schule zurüdzufomma. 
fo daß die Kinder den Hauptinhaltwir: 
derholen, hierbei aber zugleich die nethix 


Belehrung über die Eintheilung einer Fre 


digt und Anleitung zu deren richtiger * 
faſſung erhalten. Vor jedem Feſte ca 

Feiertage iſt über den Gegenſtand deiſelba 
den Kindern die nöthige Erklärung zu gebe 
und zur würdigen Begehung der Feier zu ee 
muntern. Bei den Gebeten am Antait 
und Schluſſe der Unterrichtöftunden ik et 
die der Erbauung förderlihe „Ausmabl ı* 
Abwechslung“ zu vermiffen gemejen; deßbell 


Säule. 347 
ordnete die K. Kreis-Direct. zu Leipzig durch | zueignenden Kenntniffen und Fertigkeiten der 
Bdg. v. 6. Nov. 1857 an, daß die bei F. W.| Grund zu legen ifl. Ob ein Kind die zu 
Dtto in Erfurt erfchienenen „ Epangelifchen | dem erſten Anfang im Schreiben und Rech—⸗ 
Schulgebete“ von Schwenke, für jede Schule |nen oder in irgend cinem andern Unter- 
wit ı Er. ausder Schulcaffe angefchafft werden. | richts- und Uebungsgegenſtande erforderliche 
Bei den Sprech: und Leſeübungen ift| Fäbigfeit befige, darüber hat nur der Schul: 


mf die Erzeugung einer reinen, der body: 
ſeutſchen Mundart angemefjenen Ausſprache, 
ned Tichtigen und geordneten Gedanken: 
mSdrucks und der bi zu finngemäßer Be: 
onung und verftäntiger Beadytung der Lefe: 
eihen (Interpunction) zu fteigernden Lefe: 
ertigfeit Bedadht zu nehmen. Die Anlei⸗ 
ung zum fchriftlihen Gedankenausdruck, ver: 
wanden mit faßlihen Belehrungen über das 
Bichtigfte aus der Sprachlehre muß wenig: 
tens infoweit erfolgen, als ſolcher zur För⸗ 
verung der Spradhbildung und zum Berftänd- 
niß der Schriftiprache, überhaupt zu nüßlicher 
Belbftbeihäftigung in der Schule und zu ei: 
wer einfachen und verftändlichen Abfuffung 
ber im gemeinen Leben am häufigſten vor: 
kommenden Auffäge und Ausfertigungen un: 
entbehrlich if. Das Kopf: und Tafel: 
sehuen ift mit feiter Einprägung der dabei 
wöthigen 3. B. die gebräuchlichften Arten von 
Münzen, Maaß und Gewicht, die Zeiteinthei- 
kung :c. betr. Nebenkenntniffe zu verbinden. 
Die Sefangbildung foll hauptſächlich zur 
Erzielung eines reinen und milden Kirchen: 
gefange3 gereihen, und ift daber mit Gin: 
Kung der gebräudlichiten Kirchenmelodien 
ga verbinden. Sogenannte Gurrendgn 
And bei Stadtfchulen nur an Orten, wo es 
kin Singechor giebt (dergleichen bei Gelchr: 
tenſchulen zu finden jind) auf den Wunic der 

inden und aud dann nur zu geitatten, 
wenn fie von Schülern, die gründlichen Ge: 
Rngunterricht erhalten haben, unter Aufjicht 
mftändiger und der Leitung des Gefanges 
kandiger Führer und auf eine durchaus wür. 
Dige Art gehalten werden können. Zur Mit: 
Beilung gemeinnübiger Kenntnifie gehört au: 

den oben angegebenen Gegenjtänden, 
"ine faßlihe Belehrung über vaterländi: 
be Ginrihtungen, Geſundheits— 
dflege, Werth der Schutzpockeneinim- 
fung ꝛc. namentlih aud über Verbü: 
tung der Feuersbrünſte und Veftrafung 
Ser Drandftiftungen. Der Unterricht 
m Schreiben und Rechnen ninmt, fei: 
ner elementarifhen Grundlage nad, ſchon in 
der Unterclaffe feinen Anfamg, wie denn 
hier überhaupt zu allen, der Schuljugend an- 


lehrer, nöthigenfalls im inverftändniffe 
mit dem Localfchulinfpector, zu urtheilen. 
Schulgefeß : Verordnung $G 29 — 38. 
Der Unterriht im Schreiben fol in den 
Volksſchulen und Seminarien nit nad zu 
verfchiedenartigen, vom frühern fächflfchen 
Ductu3 abweichenden Vorſchriften ertheilt 
werden. G.:Min.:®dg. v. 3. Juli 1840. — 
Umschläge mit Bildniffen von Staatsverbre: 
hern und Revolutionären, 3. Th. mit Heili- 
genſchein umgeben, dürfen in den Schulen au 
den Schreibebüdhern nicht geduldet werden, 
Kr.⸗Dir.⸗Vdg. Leipz. v. 30. Aug. 1851, eben: 
ſowenig al3 Umfchläne, worauf fi unfitt- 
liche Darftellungen in Lithographien befinden, 
ftatthaft find. Um den Klagen über mangel: 
hafte Schulbildung der Recruten im Leſen 
und Schreiben zu begegnen, ift verſchärfte 
Auffiht anbefohlen worden, in concreten Fäl: 
len die Anftelung von Erörterungen, wen 
bierin die Schuld trifft, angeordnet worden. 
Bf. diefer Schrift hat für zweckmäßig gefun- 
den, daß, um die Ehre der Schule binfichtlich 
fpäterer Vorwürfe zu fihern, im Hauptbuch 
bein Abgang der männlichen Gonfirmanden 
bemerkt merde, wie deren Fertigkeit im Lefen 
und Schreiben beichaffen geweſen und melde 
Urfachen den etwa vorhandenen Mungel be: 
gründeten. Cult.:Min.:Vdg. v. 19. Septbr. 
1853. 

83 ijt ein Armenfhulunterridt ein- 
zurichten. Arm.:Ordg. dv. 22. Octbr. 1840 
68,5. 

Zu mehrerer Verbreitung namentlich auch 
folder Kenntniffe in den Schulen und auf 
dem Lande, welde für künftige Land: 
wirtbe von Wichtigkeit find, bat das Cul⸗ 
tu3:Minifterium a) mitteljt Bdg. v. + April 
1840 eine Anzahl Fremplare von der Schrift: 
„Obſtbüchlein, ein Leſebuch für die Deutfchen 
Bürger: und Yandfchulen‘ an Geiftlihe und 
Schullehrer vertbeilen, auch auf die Anle: 
gung von Obſtbaumſchulen die Lehrer auf: 
merkſam machen und b) durch Vdg. v. 8. Febr. 
1841 die fi für den Aderbau intereffirenden 
Geiftlihen und Schullehrer auf die Schrift: 
„Blochmann, Mittheilungen aus dem Ge: 
biete der Landwirthſchaft“ anempfehlen laf: 


348 


fen , fowohl die der Schule ſchon entwachſene 
Jugend damit befannt zu machen, ald aud 
dieſes Buchs in den Schulen fidy zu bedienen; 
e) für möglichite Berbreitung von Kenntnif: 
fen in der Obſtbaumzucht durch die Lehrer 
dadurch geforgt, daß auf Vdg. v. 10. Octbr. 
184 in allen Schullehrer-Seminarien Unter: 
richt in der Zucht und Veredelung der C bit: 
bäume zc. eingeführt worden iſt; d) durd 
Vdg. v. 38. April 1840 die Schullehrer an: 
weifen laſſen, den Schulkindern daB Nö⸗ 
thigjte von den Maafregeln wegen Ber: 
tilgung der Maikäfer bei dem Unter: 
richt in den gemeinnügigen Kenntniffen mit: 
zutheilen; e) durch Vdg. v. 24. Juli 1847 
eine vom Minijterium des Innern heraus: 
gegebene Belanntmahung, die Hund: 
wuth betr., vom 5. Juni 1848 an jümmtliche 
Schulen theils zur Benutzung der Lehrer 
jelbit, theild zu angemefiener Benutzung bei 
dem Schulunterricht vertbeilen lafjen. 

Den wendifhen Kindern ijt an allen den 
Orten, wo für diefelben Clemtarvoltäfchulen 
beftehen, nicht nur dag wendiſche Leſen zu 
lehren, fondern auch ein vollſiändiger Ne: 
ligionsunterricht mit Zugrundelegung der 
wendiſchen Sprache zu ertheilen. Der Um: 
ſtand, daß in den meiſten Schulen mit ſehr 
wenigen Ausnahmen viele Kinder deutſcher 
Nation unterrichtet werden, ſchließt die Mög: 
lichkeit aus, den Unterricht in den Schulen 
nur in wendiſcher Sprache zu ertheilen. 
Während den Deutſchen die wendiſche Sprache 
weniger nöthig iſt, können die Wenden der 
deutſchen Sprache nicht entbehren, da ſie in: 
mitten einer weit zahlreicheren deutſchen Be: 
völlerung in einem Sande leben, deſſen ganze 
Verwaltung ſich der deutfhen Sprade be: 
dient. Es muß daber in allen Schulen die 
deutfhe Sprache gelehrt werden. Es wird 
aber nicht genügen, diefe Sprache nur in we: 
nigen Stunden zu lehren, fie muß den Kin: 
dern, je weniger ſie folhe außer der Schule 
hören und ſprechen, um jo mehr in der Schule 
eingeübt und deßhalb ein großer Theil des 
Unterrichts in diefer Sprache ertheilt werden. 
Darüber, wie viel in jeder Schule, in weldyer 
mehr oder meniger wendifche Kinder unter: 
ridptet werden, der deutfchen und der wendi— 
ſchen Sprache einzuräumen ſei, find allge: 
meine Vorfchriften nicht ertbeilt. In der 
Regel wird wohl aus den angegebenen Grün: 
den Die peutihe Spradye vorwalten müffen. 
C.⸗M.-VB. a. d.8.-D. 3.8. v. 28. Juli 1849. 


Säule. | u 


Ueber den Unterriht im Turnen f. d. Ati: 
fel: Turnlehrerbildungs:Anitalt. 

c) Lehrmittel. In Qeziehung auf die 
religiöfe Unterweifung find für Kinder evan: 
geliſcher Confeſſion an Schulbüdern und 
Lehrmitteln zu gebrauden: 1) in der Ober⸗ 
claffe: a) die Bibel alten und neuen Teſta⸗ 
ments nad) der lutheriſchen Ueberſetzung; 
b) der kleine Katechismus Luthers in ei- 
ner correct gedrudten und fonjt zweckmaͤßig 
eingerichteten Ausgabe oder auch als Anhang 
eines Keligionds oder Leſebuchs; e) das in 
der Kirche der Parochie, zu welcher der Schul⸗ 
ort gehört, eingeführte oder fonft von ber 
Behörde für geeignet erachtete Geſangbuch; 
2) in Mittelclaffen, als in welchen die zur 
Inhaltsbenutzung eined zufammenbängenden 
Leſeſtoffs nöthige Lefefertigkeit ebenfalls ſchon 
vorhanden fein muß, kann neben dem kleinen 
Katehismus Luthers der Gebraudy deB alle 
nigen neuen Xeftaments gejftattet wer 
den. Die Einführung oder Beibehaltung 
anderer bejonderd abgedrudter, bibliſchet 
Bücher, 3. B. des Pfalters ıc., namentlich ei: 
nes befondern Evangelienbuchs, iſt zu unter 
lafien, und dürfen übrigens derartige Bücher 
nicht zu bloßen Lefeübungen herabgewürdigt 
werden. In denjenigen Landestheilen, in 
welhen ganz mwendiihe Schulen vorhanden 
find, ift der Gebraud) ganz wendifcher Bibeln, 
Katehiömen und Gefangbüder nicht zu um: 
geben. Es follen aber die Kinder in diefen 
Spulen an das Verſtändniß und den Ge 
brauch der deutſchen Sprache in religiöfer 
Veziehung gewöhnt und daber, foviel als 
möglih, auch mit der deutſchen Bibel bes 
fannt gemacht werden, und ift deshalb in 
wendifhen Schulen auf folhe Ausgaben des 
Katechismus Bedadyt zu nehmen, bei welden 
der deutfche und wendifche Tert einander ge: 
genüber jteht. Obgleich der Heine Katechis⸗ 
mus Luthers ala Grundlage eines geordneten 
Religionsunterrichts bei den Kindern evar- 
gelifher Confefjion dienen muß, fo bleibt 
doch die Cinführung eines al3 Leitfaden bei 
der Behandlung der driftlihen Glauben: 
und Sittenlehre in den Oberclaffen, wie bei 
der Unterweifung der Confirmanden zu ge 
braucdenden beſondern Religionslehrbuch 
nachgelaſſen; die diesfalls beabſichtigte Wahl 
iſt jedoch vorher dem Diftrict3-Schulinfpector 
anzuzeigen. (S. oben.) Auch können bei 
GFinverftändniß des Schulvoritandes, welder 
die Kräfte des größern Theils der Eltern zu 


bir] 
— — 
——— — 
reinen 1 Kan Unten Br Gegen 
ee ne Bar ann 


ß Kr Eee ara 
h jor unter billiger ‚Kreis = Direct,- Verordng. 
n ——— di Sup. gu elanig. 0, 2, Decht, 


ee Si Kafsaffun des Lehrapparats 
9 ei eh und der den F 
linſpectors nachzuſuchen. Für die) u 


agsbucher ſowohl | ventartum zu 
dere 2 
arts ——— — 


—— — 
— ———— 
1. ſ. w. zur Kinder 








— 


erforderliche Bar a re ae ek 








350 
des Localſchulinſpectors ſchriftlich, jedoch mit 


Säule. | 
|Unterftüßung und Hülfe zu gemäß: 


möglichjter Einfachheit und Beitimmtheit ab: ı ren. 


zufafien, aud den Schülern gebörig zu er: 
läutern und auf einem binlinglih großen 
Bogen (Schulgefestafel) an einer angemeſſe⸗ 
nen Stelle des Sculzimmerd aufzuhängen 


oder doch für jchnellen Gebrauh in Bereit: | 
Um den Scyulgejegen Ad: ' 


(haft zu halten. 





b) Aeußere Schuldisciplin. Auf das 


Berbaftender Kinder auger der Schule 


erjtredt jich die Wirkſamkeit der Schuldizciplin 
joweit, al3 jie von dem Lehrer beobachtet wer: 
den fann, namentlih auf ten häuslichen 
Fleiß und auf die für denjelben beftimmten 


tung zu verihaffen, was durch wiederbolte ' Aufgaben, auf das Betragen der Schuliugend 


Belehrungen über den Werth der Geſetze 
in Hinmweijung auf diejelben, ferner durch 
Auszeihnung guter Schüler und Edyüleriu: 
nen durch Belobung, durch Eleine Brä= 
mien und durh Ehrenämter und Ühren: 
pläge, endlih und vorzüglich Durd) Das eigene 
gute Beijpiel des Lehrers meijtend und am 
fieriten zu erwirken iſt, find aud Strafen 
zuläſſig. Dieſe müffen jedoch nicht nur mit 
Berüdjihtigung der Gemüthseigenſchaften 
de3 Kindes angewendet und mit Ruhe und 
Bejonnenheit vollzogen werden, fendern fi 
auch nach der Beſchaffenheit des Vergehens 
und nach dem Grade der dabei jtattfindenden 
Verſchuldung rihten. Zu den zuläjfigen 
Strafmitteln gehören: gejchärfte Erinne— 
rungen und Verweiſe; jeierlihe Rüge; öf— 
fentlihe Vorhaltung im Beiſein des Local: 
fyulinfpectorö oder bei Prüfungen; An: 
ichreiben an eine bejendere Tafel; Stehen: 
oder Heraustretenlaffen in oder außer der 
Bankreihe; Hinjtellen an die Wand oder an 
die Thüre im Schulzimmer; Zurüdjegen in 
der Claſſe oder auf eine befondere Bank für 
gewiſſe Zeit; Zurüdbehalten und Nacharbei— 
tenlafjen in der Schule; fchriftlihe Anzeigen 
an die Eltern; im äußerjten Yalle und nur 
nah fruchtlos gebliebener Anwendung der 
vorgenannten Mittel, Zufügung körperlichen 
Schmerzgefühls in angemefjener und fdyidli: 
her Weife. Die Lehrer haben ſich der un: 
gebührlichen Ueberſchreitung ihres Straf: 
befugnijjes zu enthalten. Dagegen ijt aber 
auch dem, fein Disciplinaramt innerhalb der 
gebührlihen Grenzen verwaltenden Lehrer 
ſowohl gegen ganz unverbefjerliche und durd) 
das Beifpiel freher Widerfeglichleit oder 
fonjtiger grober Unſittlichkeit nachtheilig auf 
die Anftalt wirtende Kinder, al3 gegen un: 
gebührliger Weife in die Schulzudt fidy ein: 
mifchende, den Lehrer unbeſcheiden und wohl 
gar in der Schule felbit und vor den Kin: 
dern zur Jede ſetzende Eltern ꝛc. von der 
Obrigkeit, da nöthig, unter DVermittelung 
des KXocal: Schul » Infpectord, kräftige 


auf den Schulwegen, auf öffentlichen Bläpen, 
in der Kirche, bei Keichenbegleitungen, Hoch 
zeiten und andern Feierlichkeiten und Feſtlich⸗ 
teiten. Insbeſondere jollen auch Schulkin⸗ 
der an öffentlichen Tanzorten nicht 
zugelaſſen werden, weshalb die Obrigkeiten 
ſowohl als die Gensdarmen von der Behörde 
mit Anmweijung verfehen worden find. Den 
Beijtlihen ijt dabei die Sorge, möglichſt de 
bin zu wirkten, daß Eltern ze. ihre fchulpflid 
tigen Kinder von dem in mehrerer Beziehung 
ſehr nachtheiligen Beſuch öffentlicher Tan 
vergnügungen zurückhalten, zur Pflicht ge⸗ 
macht worden und die übrigen Mitglieder dei 
Schulvoritandes haben dieſelben hierin than 
lichjt zu unterjtügen. Schulgeſ.⸗“Vdg. G 75—74. 
Hierüber jollen nicht allein confirmirte Binder 
jo lange ald möglich von den Tanzvergnügu 
gen der Erwachſenen zurüdgehalten werdenund 
Zangvergnügungen für Schullinder in den 
Schenken bei den Schulfeſten nicht geftats 
tet jein, wodurd) indeh das Tanzen derjelben 
im Freien nidyt für unzuläjjig ertlärt worden 
it. 8. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. Leipz. v. 3. u. 2. Cd. 
1856. Das Betragen der Kinder auf dem 
Schulmwege unterliegt gleihfalla der Schul: 
disciplin. Vdg. z. Sch.⸗Geſ. v. 9. Juni 1835 679. 

Schon durch eine Vdg. des Kirchenraths von 
8. Jan. 1821 an die Conſiſtorien iſt den Schul 
findern auf dem Lande dag Bejuchen öffentlicher 
Zanzvergnügungen gänzlich unterjagt worden 
und die Gendarmen jind feitdem angeweſen, 
Kinder, wenn fie auf den TZanzpläßen betroffen 
werden, davon wegzuweiſen, ſowohl, im Falle 
dabei bezeigter MWiderjetlichkeit Seiten te 
Eltern, diefe bei der betr. Obrigkeit zur Be 
jtrafung anzuzeigen. Diefe Berfügung if 
durh ein Reſcript ded Kirchenraths vom 
23. Novbr. 1827 nochmals eingefchärft wor: 
den. — Schenkwirthe, welde Scyulfinder 
da3 Aufliegen in Schanfitätten anders als in 
Begleitung erwachfener Perſonen, denen fie 
angehören, bei jich verftatten, find mit 5 bi 
20 Thlr. Geld= oder verhältiigmäßiger Ge: 
füngnißjtrafe zu beftrafen. Armenordnung 


„ — — 


| I . . 


nad den 


tion verſieht, 
der 
einer Dre —* 


n 


BE n ih 


— 


Kasper 


nal: Geſetzbuchs 
Juli 1839 findet 


vom Il, 
‚gegen Berbreder une 


ss. H 





352 


entrichtenden Schulgelde3 ift, injoweit nicht Lo⸗ 
calfehulordnungen hierüber befondere Beitim: 
mungen enthalten,aufdasjenige, was zeither bei 
der fraglihenSchule üblich gewefen ift, thunlichſt 
aufzujeßen, überhaupt aber davon auszugehen, 
daß das Schulgeld keineswegs das gefammte Er: 
forderniß für die Schulededen, fondern nur ei: 
nen mäßigen mitdem Bermögen der&ontribuen: 
ten in Berhältniß zu bringenden Beitrag gewäh⸗ 
ren fol, und wie der Schulvorjtand dag Schul: 
geld nach den Bermögensverhältniffen der Bei- 
tragspflichtigen zu reguliren hat ($ 29), jo ijt 
auch darauf zu achten, daß die Lage unbemit: 
telter Eltern, weldye mebrere jchulpflichtige 
Rinder haben, berüdjichtigt werde. ($ 95.) 
Auch genießen die Kinder, welche, ihrer Con: 
feflion wegen, den Religionsunterricht in der 
Ortsſchule nicht befuchen, eine billige Ermä⸗ 
Bigung des Schulgelded. Geſetz $ 3. 

Die im Geſetz enthaltene Vorſchrift, daß 
das Kataſter über die Schulgelderbeiträge 
von Zeit zu Zeit revidirt werden joll (F 29), 
it an die Localbehörde gerichtet und wird 
nad dem Austritt bisheriger und Eintritt 
neuer Schüler zu Oftern und Michaelis jeden 
Jahres fi nöthig machen; indefien jteht der 
vorgejeßten höheren Behörde eine foldhe Ne: 
vifion ſowohl überhaupt, vermöge der ihr zu: 
ftehenden allgemeinen Aufſicht als auf bejon: 
deren Anlaß durch Befchwerden jederzeit frei. 
Die Einziehung der Schulgelder darf nie ei: 
nem Lehrer übertragen werden, vielmehr tjt 
Daffelbe von einem Mitgliede der Schulge: 
meinde oder durch eine befonders zu beauf: 
tragende Perfon zu erheben, $ 95, Bdg. zum 
Schulgef. $ 102, und in der Schulcajie zu 
verrechnen. Geſetz vom 6. Juni 183 $ 32. 
Ohne Genehmigung der Schulinjpection darf 
das Schulgeld nicht herabgefeht werden. Vdg. 
vd. 18. Dechr. 1837. Vdg. dv. 20. Nov. 1840 
5 8. Tritt die Nothwendigkeit, Geldanla: 
gen zu Dedung der Schulbedürfniffe zu ma: 
chen, ein, fo bat in Städten der Schulvor: 
ftand dem Stadtrath hiervon Anzeige zu ma: 
hen und letterer in den Städten, welche die 
allgemeine Städteordnung angenommen has 
ben, nah Maaßgabe derjelben und des etiwu 
zu folder errichteten örtlihen Statuts, das 
Meitere wegen Aufbringung des Vedürfniſſes 
zu beforgen. In kleinern Städten, welche 
von der allgemeinen Städteordnung ausge: 
nommen worden find und in Dörfern bat der 
Schulvorſtand fi deshalb an die Schul: 
fnjpection mit dem Erſuchen um weitere Ein: 


Säule 


leitungen zu wenden. Vdg. 3. S 
9. Juni 1835 | 95, 6. Bei Ausfü 
Gehalts-Erhöhungsgeſetzes v. 28. | 
nad welchem das Schulgeld womẽ 
al auf 1Ngr. gebradyt werden fell 
wohl, wenn nur das Schulgeldf 
Lehrers nah Maaßgabe der Kinder; 
1Ngr. berechnet und demjelben gew 
den Gemeinden nachgelaſſen, die 
des Schulgelded von den Eltern au 
nem niedrigen Satze zu bewirken 
Fehlende durch Anlagen zu Deden. 
Vdg. d. K. Kr.:Dir. 3. Leipz. a. d. | 
3. Mügeln v. 26. Juli 1859. 

Der Ertrag der laut Befehl von 
1813 angeordneten Trauungsabg 
ebenfalld in die Schulcaffe und zm 
jenige. des Orts, wo die Zrauun, 
erfolgt. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 17.2 
u. 28. Febr. 1839. In Fällen, wo de 
leuten die Wahl des Trauungsorts 
ift die Trauungsabgabe an die Schu 
Parochialorts, wo die Trauung wi 
folgt, zu entrichten, und zwar, wenn 
rodyialort mehrere Schulbezirke 
foltte, an dieje mehrern Schulcafien 
hen Theilen. Eult.:Min.:Bdg. v. 21 
18422. — Denn eine Schulitelle nad 
der Gnadenzeit noch unbejekt iſt, 
die Einkünfte derſelben, nach Abzug 
ſten für die interimiſtiſche Verwalt 
Schulcaſſe zu Gute. Schulgeſetz vom 
1835 6 51. — Eine Befreiung dv 
Entrihtung des Schulgeldes: 
joweit nicht Localſchulordnungen bier 
jondere Beitimmungen enthalten, d 
wenn diejenigen Perfonen, denen di 
für die Erziehung der Kinder oblie 
weilen, daß fie diefelben in und au 
Hauje, auf andere Weije volljtändi 
richten oder unterrichten laſſen. S 
$ 60. Wenn dagegen nad) den Beſtin 
der Local: Schulordnung in diejem 
die Schulcaffe eine Entſchädigung zu t 
iſt, jo fol diefe in der Regel über di 
des höchſten Schulgelderfages nicht | 
werden. C.-⸗Min.-Vdg. vi 4. Juni. 
Diefes Anfinnen einer folden Sch 
entſchädigung tjt überhaupt von dem 
Minifterio nur in folhen Fällen für 
erachtet worden, wenn ſchulpflichtig 
innerhalb des Schulbezirt3, dem 
bören, andern Schulunterricht ala deı 
weldyen die betr. Oris⸗ oder Begirkäfd 


Säule. 


t, erhalten, wogegen In Fällen, wo Kinder 
Anterricht3 wegen oder aus fonft einem 
nde ganz an einen andern Ort gebracht 
ven find, ala wo deren Eltern oder fon: 
Berwandte, von denen fie erzogen wer: 
wohnhaft find, das Eultus-:Minijterium 
Feſtſetzung und Erforderung einer Ent: 
igung für folde Kinder zur Schulcaffe 
Wohnorts ihrer Eltern’ zu genehmigen 
een getragen bat. Vdg. a, d. Kr.⸗»Dir. 
1p3.0.34. Aug. 1850 u. 16. Febr. 1846. — 
Geiftlihen und Schullchrer find zwar von 
aufbringung der Anlagen zu Kirchen: und 
ulbedürfniffen befreit, nicht aber von Ent: 
tang des Schulgeldes für ihre Kinder. Ge: 
vom 13. Dechr. 1855. Die Kirchen: und 
midiener in der Ober-Lauſitz find indeß 
b davon befreit. Vdg. v. 12. Juli 1842. 


353 


der bisher gemeinſchaftlichen Schule diefer 
ungetbeilt, fo lange nit von dem austreten⸗ 
den Theile ein befonderer Rechtstitel auf 
Theilnahme nachgeiwiefen wird, 5 17 der Vdg. 
v. 9. Juni 1835. Bei Gründung neuer Ber: 
einsſchulen ift in dem dießfallfigen Receſſe 
auch das gegenfeitige Verhältniß in Anfehung 
des bereit3 vorhandenen Schulvermögens zu 
beftimmen. Ibid. 6 19. Aus der Schulcaffe 
find folgende Ausgaben zu beftreiten: 1) die 
baare Befoldung der Schullehrer, 
welche in monatliden Raten regelmäßig aus⸗ 
zuzablen if. Die Ephoren follen Auffit 
führen, daß die zur Erhaltung der Ordnung 
bes Schulcaffenwefens erforderlihen Anlagen 
rechtzeitig ausgefchrieben und die Lehrer: 
gehalte zu gehöriger Zeit ausgezahlt werden, 
außerdem aber fofort in Gemeinſchaft mit den 


jAusſchulungen geht die Verbindlich: | weltlihen Mitgliedern der Schulinfpection 
‚ die neue Schulanftalt zu errichten und zu einſchreiten. K. Kr.-Dir.⸗Vdg. Leipzig vom 


erhalten und das Einfommen des neuan⸗ 
tellenden Lehrers aufzubringen, auf die Aus: 
idenden allein über. Schulgel. v. 6. Juni 
5 $ 16. — Uebrigeng |. die Beftimmungen 
Barochialgefeßes und den Artikel: Ab: 


En, 
) Verwaltung. Die Verwaltung des 
elsermögend, welches bemwegliches und 
Pewegliches fein Tann und infonderheit 
Ge des Schulvorftandes ift, Vdg. $ 159 
hat ihr Augenmerk fowohl a) auf das 
Bentarium, als b) auf die Schul: 
e zu richten. Don dem Inventarium 
genaue, alljährlich revidirte Verzeich- 
* vorhanden fein und es gilt hiervon Al: 
Was über die Pfarr: und Kirchen-Inven⸗ 
en gefagt worden ijt. Im Pfarrarchiv, 
den Händen der weltlichen Mitglieder des 
wlaorftandes, im Schularchiv müffen Er: 
lare dieſes Inventarien:Berzeichniffes vor: 
den fein. Jeder Schulcafienrehnung muß 
ſolches gleichfalls beigefügt oder wenig: 
5 Abgang und Zuwachs dabei angegeben 
- Zum Schulinventar gehören außer den 
Mellien und dem Lehrpulte Vdg. v.9. Juni 
» © 25 der Lehrapparat. Ibid. $ 50. Geſetz 
 Diefes Inventarium iſt, foweit dies 
Mich, nebft den zur Schulactenrepofitur 
ndlichen Schriften in verfchliegbaren Be- 
Willen aufzubewahren, Vdg. 6 25 und je: 
‚ weuantretenden Lehrer mittelft Brotocoll: 
Rahme durch den Rocalihulinfpector bei 
Sinweifung zu übergeben. Bdg. $ 126. 
Ausſchulungen verbleibt dad Vermögen 
item des Rirdgentetb, 


18. April 1857. . 

2) Die Koſten zu Unterhaltung oder 
Erneuerung der Schulgebäude und 
der Anlagen bei den zu ſelbigen gehörigen 
Grundſtücken, ſowie die von denſelben zu ent⸗ 
richtenden Abgaben, inſofern nicht nach ört⸗ 
licher Verfaſſung, oder vermöge eines beſon⸗ 
dern Rechtstitels andere Verpflichtete vor⸗ 
handen ſind; 3) die den Schulunterricht ſelbſt 
betreffenden Bebdürfniffe, namentlich die An⸗ 
ſchaffung des Lehrapparats und der 
den Unterricht veranſchaulichenden und unters 
ftüßenden Schriften und Untenfilien, ſowie 
der für ärmere Kinder zu deren Gebraud 
während der Schulftunden als Schulinventa: 
rium zu baltenden Schulbüder, Schiefer: 
tafeln und ähnlicher Hilfsmittel; kleinere Ge: 
ſchenke und Prämien an Büchern und andern 
Schulbedürfniffen für fleigige und gutgefinnte 
Kinder, befonderd armer Eltern, 4) das 
zur Beheizung der Schulftuben erforderliche 
Brennmaterial; 5) der bei Verwaltung 
der Schulangelegenheiten und der Schulcaffe 
entftehbende Gefhäfts: und Nebenauf: 
wand. Schulgeſ. F 35. 5) Es bleibt den 
Verwaltern der Schulcaffe unbenommen, un: 
ter Concurrenz de3 Lehrerd die Schreib: 
materialien aus der Schulcaſſe anzufaufen 
und dem Lehrer den Verkauf derfelben an die 
Kinder feiner Schule für Rechnung der Schul: 
caffe aufzutragen und zwar nur gegen den 
Einkaufspreis und allenfalls eine vom Local⸗ 
ichulinfpector zu beftimmende mäßige Tan» 
tieme wegen Mühwaltung. Cult.⸗Miniſt.⸗ 

23 


354 


Säule. 


Vdg. v. 12. Septbr. 1853. Vor Mißbrauch |den Orts beftimmt find, ausdrücklich g 


diefer Erlaubnig wurden Schulcaffenverwal- 
ter an öffentlihen und concejlionirten Sam⸗ 
mel: und Privatichulen gewarnt dur Eult.: 
Din.:Bog. vom 10. Jan. 1859. Die Schul: 
caffe ijt unter befonderer Aufliht der Mit: 
glieder des Schulvorftandes zu verwalten. 
Die nähern Beltimmungen hierüber, be: 
fonder3 über die mit der eigentlihen Schul⸗ 
caffenverwaltung, wo nicht von einenf ge 
eigneten Mitgliede der Schulgemeinde ein 
annehmliches Erbieten zu deren Uebernahme 
geichehen ift, zu beauftragende Perſon, über 
die Verwahrung der eingehenden und nicht 
ſogleich zu verwendenden Gelder, ferner über 
die Belegung der Ausgaben, auch ob und 
inwieweit dem Rechnungsführer die Beitrei- 
tung plößlid vorfommender Ausgaben ge: 
ftattet werden möge 2c., bleiben den von der 
Schulinjpection unter der Aufſicht der vor: 
gefeßten Behörde zu treffenden Einrichtungen 
vorbehalten. Mit dem December jeden Jah: 
res ijt Die nad) Schema Anhang Nr. 25 an: 
zufertigende Shulcafjenrehnung abzu: 
hießen und von dem Rechnungsführer hier: 
auf in den eriten 4 Wochen des neuangetrete: 
nen Jahres nebjt allen dazu gehörigen Bele: 
gen an ein jedesmal bejonders hierzu von 
dem Schulvorftand zu erwählendes Mitglied 
des Schulvorjtandes abzugeben, welches dar: 
über dem letztern in einer Verſammlung 
ſämmtlicher Mitglieder innerhalb der nädjit: 
folgenden 4 Wochen Vortrag zu erftatten hat. 
Mit den etwa gemadten Erinnerungen wird 
nun die Rechnung fofort bei der vorgefegten 
Schulinfpection eingereicht, welche diefelbe 
fernermweit zu prüfen und deren Suftification 
mit möglichſter Beſchleunigung zu bewirken 
bat. Bon jeder Schulinjpection ift eine Ta⸗ 
belle über das Bermögen der Schulcaffe nad) 
Schema Anhang Wr. 26 aller 3 Jahre bei 
der vorgeſetzten höhern Schulbehörde einzu: 
reihen. — Da wo zur Beitreitung der den 
Schulunterricht betreffenden Bedürfniffe be: 
fontere Eaffen und dieſen ausdrücklich gewid⸗ 
mete Fonds oder Zuſchüſſe vorhanden find, 
werden leßtere zwar, zur Vereinfachung des 
Nehnungswefenz, mit der Ort3= oder Be: 
zirksſchulcaſſe zugleich verwaltet, bleiben aber 
auch fernerhin dem angegebenen Zwede, wie 
überhaupt, jo insbeſondere in dem Falle, 
wenn dergleichen (von Stiftungen ꝛc. berrüb: 
vende) Fonds nur für die Jugend eines ge: 
wiſſen einzelnen, zum Schulbezirte gehören- 


met. Vdg. 3. Schulgel. SG 95 — 105. — 
der Abnahme der Schulcaffenrechnungen 
ten der Schyulinfpection Dürfen die welt 
Goinjpectionen ji nur die baaren Ve 
aus der Schulcaffe rejtituiren laffen. 1 
Min.:Bdg. v. 19. Novbr. 1838. Die 
ren find wegen der die Verwaltung dere 
cafjen betrefienden Bemühungen firirt. ( 
Min.-Vdg. v. 10. Jun. 1839, 

Aus den Schulcaffen find die auf den € 
grundjtüden haftenden Orundjtenern zu: 
tragen. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 3. Jan. 

Die 8. Kreis:Direction zu Zwickaun ha 
durh Wahrnehmungen, welde zum i 
auf den Verhältnifien des dortigen X 
rungs-Bezirks beruben, veranlapt geh 
um die laufenden Ausgaben der Schul 
beitreiten und den Lehrern die georda 
Befoldungen pünkttlih und vol 
auszahlen zu können, für jede Schulgema 
auf dem platten Lande noch vor Schlaf! 
Jahres einen gehörigen DHauzbaltzli 
von jeden Schulvorftande entwerfen und 
bigen nach erfolgter Prüfung durch die de 
treter der Schulgemeinde der Schulinſpech 
zur Prüfung und Genehmigung vorlega | 
laffen anbefohlen, worauf von lehtern I 
Dann das Ausfchreiben der Anlagen zu ı 
fügen iſt. Das Schema zu diefem Harthe 
plan findet man Anhang Nr. 7. Ast 
8. Kreis:Direction zu Leipzig hat lau b 
v. 13, Dechr. 1856 Erörterungen übe 
Nothwendigkeit der Anwendung obvermie 
ter Maafregel in Ihrem Bezirke anhelt 
laſſen. 

Die Bekenner jüdiſchen Glaubens nl 
keinen Antheil an der Verwaltung der DA 
und Bezirksſchulen. Schulgeſ. v.6.uni ii 
Sa. 

10) Sähuleintommen, f. Gymala 
Landesſchulen. Jede Schulgemeinde il 
Mittel zur Errichtung und Unterhaltung 
Volksſchule, infomweit nicht befondere Geil 
dazu vorhanden find, zu beſchaffen. 

v. 6. Juni 1835 63. 16.29. Bdg.$%. M 
Aud das Einkommen eines Lebrerd in Ah 
Subftantial:, theild Accidental:Einteum® 
a) Befoldung. Den Schulichrernft # 
baare Befoldung in monatlichen IM 
fowie der Anlauf derjenigen Raturnk 

welche ihnen befitallungsmäßig zugenich 
find, ſoweit dieſer erforderlich iſt, and N 
Schulcaſſe zu gewähren. Wo die — 


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— 


356 Säule. 

da3 aınze Finkemmen ven einem Kiriben: !fchnitte feitzuitellen; b) genau zu erörtern, 
Tienite mit in Anrechnung kemmt, nur ſolche | cl der bisber üblich geweſene Sag des Schul⸗ 
Yebrer Anſeruch, Die bei untadelbafter Auf: geldes Den Ertliben Erwerböverbältnifien ent: 
rübrung und Durd ihre Yeiltungen im Amte ſpreche oder nicht und danach die Höhe des 
schitindig beiriedigen. Bei verbandenem Un: Schulgeldſaßes an Orten, we er unter 1 Rgr. 
vermögen der betr. Schulgemeinden und beim wöchentlich im Durchſchnitt beträgt, dergeflalt 
Manzel anderer Mittel find zur Aushülfe zu beitimmen, daß er, wo es die Kräfte der 
zus Staatscaſſen Zuſchüſſe zu gewähren. ' Schulgemeindeglieder zulaften, dieſen oder 
Yebrer, melde eine Aufrüdung in eine ein: doch einen demjelben fidh möglichſt nähernden 
trialihere Stelle chne binreibenden Grund; Betrag erreiche, während Hingegen an Or: 
ablehnen eder einer ſelchen Hinderniſſe in, ten, wo der durchſchnittliche Satz des mähent: 
ten Weg legen, verlieren dadurd Den Anz lien Schulgeldes bereit3 1Ngr. oder darüber 
irrud auf Gebaltszulage. Auch baben auf; beträgt, eine Berminderung des Sculgel: 
tie in diefem Faragrapben bejtimmten Auf: ſatzes ohne Bormiflen und Genebmigung der 
rũckungen in böbere Gebalte die betr. Lehrer ; Coniiitorialbebörde niemals eintreten darf. 
nur fe lange Aniprucd, bis nicht ein Andered|c) Je nach Dem Ergebniffe tiefer Crörtere: 
im Wege der Geſetzgebung angeordnet wird. | zen ift das Einkommen der Stelle feftzufehen. 
Collateren dürfen zu Schulſtellen ven 240! Bird das gelegliche Minimum, oder dad be 
Thaler und darüber nur jeldye Lehrer beru: | here von dem Lehrer bezogene Schulgeldfirum 
fen, welche im Zienitalter von mindeftend | dur jened Ergebniß nicht erreicht, fo ift dad 
5 Jabren ſtehen. Ausnahmen bierven han: Daran Fehlende durd Anlagen von der Gr 
gen von der Genehmigung des 8. Cultus- |meinde aufzubringen. d) Sind an ei 
Minitterii ab. Mo der Ertrag des Schul: | Säule mehrere Lebrer ftändig angeftellt md 
geldes das dem Lebrer ausgejehte Schulgeld: |erziebt die unter a und b erwähnte Erätt- 
firum überfteigt, bleibt Der vorgefegten Be: |rung ein Schulgeldfirum, welches den geek 
börde überlaften, das Firum angemejien zu |lihen Minimalgebalt oder den biöherigen bi 
erböben. Ziejelbe kann auch da, wo das heren Gehalt der Lehrerftellen überfteigt, fe 
Schulgeld nah einem geringeren Zurch: |ift dieſer Mebrbetrag in beiden Fällen zu ar 
ſchnittsſatze ald 1 Ngr. für jedes ſchulpflich⸗ gemeifener Erhöhung der gedachten Lehrer 
tige Kind erboben wird, diejen geringereniftellen durdh_die Conſiſtorialbehörde zu be 
Satz nah ten Berhältnijien bis zu 1 Nor. | ftimmen, infofern nicht das Bedürfnig einer 
erhöhen. Geſetz v. 28. Tetbr. 1858. Deri Vermehrung der Stellen vorhanden ift, wei: 
Anſpruch eined ftändigen Yebrerd auf den chenfalls für ſolche dieſer Mehrbetrag, foweit 
Minimalgehalt eben fo wie auf das etwas | dazu nöthig, von deren Begründung an zu 
höhere jundationgmäßige Einkommen der: verwenden iſt. e) Die Patrone der Schula 





Stelle beginnt mit dem Amtsantritte und 
ift weder durd ein beſtimmtes Lebensalter 
des Kebrerd, noch Durch eine gewifje Zahl der 
Schulkinder bedingt. Die in Folge des Ge: 
feged vom 6. Juni 1835 ftattgefundenen 
Virutionen des örtlichen Schulgeld3 jind 
einer genauen Prüfung zu unterwerfen, Da 
fie nach den dabei zu Grunde liegenden that: 
ſächlichen Verbältniffen der Gegenwart in fehr 
vielen Schulbezirten nicht mehr entjpredhen. 
(3 find deshalb Reviſionen der Schulgeld: 
firationen von den Schulinfpectionen vor: 
junehmen und bei der andermweiten Reguli: 
tung der Schulgeldfira ſehr forgfältig zu 
Werte zu geben, da nur bei wirklich vor: 
bandenem Unvermögen der Schulgemeinden 
Zufhäffe dargereiht werden fünnen. ns: 
befondere ift bei diefer Ntevifion a) die Zahl 
der Schulfinder nad dreijährigem Durd: 


find beim Beginn des Revifiondgefchäfts durd 
die SchulinjpechWonen davon rechtzeitig mad 
in angemeflener Weiſe in Kenntniß zu fehen, 
zur Theilnahme an den Verhandlungen wi 
ber Schulgemeinde einzuladen und über dit 
Ausführung etwaiger Gehaltänerbefierungen 
mit ihrem Gutachten zu hören, auch von dem 
Endreſultate zu benachrichtigen. Die Lehrer 
find zwar über die einſchlagenden Sachver 
bältnifje zu befragen, zu den Verhandiungen 
mit der Schulgemeinde aber nicht zuzuzichen. 
Vdg. d. Min. d.Eult. u. öffentl. Unterr. 0.2. 
Dctbr. 1858. 

Zur Erläuterung dienet Folgendes: Die 
Beitimmungen des Geſetzes vom 3, Mai 1851 
find in nur genanntem Geſetz faft wärtlid 
wiederholt und ift Daher auch bei deſſen Aus 
führung den im Supplementband des Goder 
für Sächſ. Kirhen: u. Schulrecht ©. 175 u. 








358 Schule. 


und kann nur, wenn fie jih davon überzeugt | mäßige Einkommen einer Kirchfchulficdk my 
hält, dem betr. Lehrer der Anſpruch auf eine ; allein auf den Kirchendienft gerechnet werke 
Zulage zugeftanden werden. Walten darüber ! könne, da [don nad dem XXXVII m; 


Zweifel ob, fo ift dem Lehrer nach Befinden 
eine widerruflihe Gratification zu ermitteln 
und derjelbe noch Tängere Zeit aufmerkſam 
zu beobadhten. Wie lange dies zu geſchehen 
bat, ift lediglich dem gewiſſenhaften Ermeſſen 
der Anfpection überlafien. — Rei der Be: 
urtheilung, ob ein Lehrer den erhöhten gefeb- 
Iihen Gehalt in Anſpruch zu nehmen bat, ift 
auf dasjenige Einkommen zu jehen, meldes 
derjelbe zur Zeit der Erhöhung wirkli be: 
zieht. Mithin gebühren die fragliden ®e- 
baltözulagen eintretenden Falls auch Lehrer: 
fubftituten ſowie ſolchen Lehrern, welche 
einen Emeritus haben, auf die Dauer die— 
ſes Verhältniſſes. Vdg. v. 16. Juni 1851. 
Bon dieſem Grundſatze iſt das Cultus-Mini⸗ 
ſterium indeß ſpäter in Bezug auf Lehrerſub⸗ 
ſtituten wieder abgegangen, indem daſſelbe 
vielmehr entſchieden hat, daß da, wo einem 
Lehrer ein Subſtitut beigegeben, und das 
Einkommen der Stelle demnach auf 2 Lehrer 
vertheilt ift, Feiner der beiden Lehrer anf Ge: 
währung der vollen Bezüge Anfprud machen 
könne, da beide Lehrer das Amt gemeinfhaft: 
lih verwalten, mithin feinem von ihnen dic 
alleinige Beforgung der vollen Dienftgefchäfte 
obliegt. Deshalb haben ſich beide Lehrer, 
fo fange der Senior Iebt, mitdem bei Segung 
des Subftituten einem jeden von ihnen über: 
wiejenen Theile zu begnügen und nur erft 
dann, wenn der Subftitut fpäter zur Nad: 
folge im Amte wirklich gelangt, tritt er in 
die Reihe derjenigen Lehrer, auf welde 
rüdfichtlih der Befoldung die betr. Beftim: 
mungen Anwendung zu leiden haben. Eult.: 
Min.:Bdg. a. d. Kr.-Dir. 3. Zwidau vom 
11. Dechr. 1851. — Nach einer Eult.:Min.: 
Ddg. a. d. Kr.:Dir. 3. Bauben v. 12. Dechr. 
1851 hängt die Beantwortung der Frage, 
welche Bezüge zum kirchlichen und melde 
zum Sculeinfommen zu redynen find, zu: 
nähft von dem Inhalte der Matrifeln oder 
der fonft etwa vorhandenen Stiftungsurfun: 
den ab und ift daher vor Allen auf diefe 
zurüdzugeben und die Eigenſchaft ſolcher Be: 
züge nad den darin enthaltenen Nachrichten 
zu beftimmen. Wenn aber weder eine Ma: 
triel noch andere urkundliche Nachrichten 
vorhanden find, oder diefe keine hinreichende 








Art. v. 3. 1850 die „Kirchner und Güter 
zum Theil auch als Lehrer zu fungiren fake, 
Es ijtdaher vom Minifterium für uubebeniig 
erachtet worden, in ſolchen Yällen von ds 
jenigen Einkommen, welches niät mweihb 
baft für kirchliche Werrichtungen ganlis 
werde, die Hälfte auf den Schaldiech a 
rehnen. — 

Da die Veranlaffung zu Anftelun du 
Hilfslehrers ehr mannichfaltiger Art fe 
fann, und daher darüber, wer die * 
Bezüge deſſelben, und ob der Säullcke 
Koft unentgeldlich zu gewähren habe, du 
alle Fälle beftinnmte Anweiſung ſich ip 
ben läßt, fo ift für jeden Fall das Anen 
fene befonders zu beftimmen. Euit.6 
Vdg. vd. 10. Dechr. 1835. Das 
protocoll v. 39. Novbr. 1836 in Berk 
mit der Zuf..®dg. v. 15. Dechr. 18% 
folgende leitende Grundfäge: Wenn enhiß 
lehrer wegen Schwachheit und unzureidait 
Dualification des Hauptlehrers nöthiguil 
fo ift die Anftellung eines folden tw 
Smeritirung oder Suhftitution zu verfk 
und nur ald eine fhonendere Mund 
betradyten, daher der Hauptlehrer die gi} 
Befoldung des Hilfslehrers von feiuen O6 
balte abzugeben hat. Wenn ein SAMEN 
nöthig wird, weil die Kinderzahl zu hehe 
geftiegen ift, fo hat a) der Hauptichrer Mit 
felben jedenfalls Die Koft zu gewähren; DE 
Ber derfelben hat der Hauptlehrer zur Di 
dung, Wohnung und Heizung de SU 
rers nur dann beizutragen, wenn ſeine 
Befoldung den bei feinem DienftantriteiP 
gehabten Betrag felbft nach Abredwung M 
Koft für den Hilfslehrer immer noch BE 
fteigt. Werner gilt es ala Regel, 1, 
Gemeinde einem Hilfälehrer dann nur @® 
Wohnung zu fhaffen habe, wenn de 
nung ded Hauptlehrers nicht den 8 
nahme des Hilfelehrers nöthigen Rom k 
ferner, daß neben der Schulftuhe aus M 
Privatwohnung des Hilfslehrers zu verhilft 
ſei. — Wird ein Lehrer durch Kranfkel! 
Beforgung feiner Amtsgeſchäfte behin 
und ihm deswegen ein Bicar zugeortud, 
ift, nach einer aus dem Cult.⸗Min. a. 2.4 
Dir. z. Dr. ergangenen Verordg. v. 19.8 











































Unterlage für die Entfcheidung enthalten, fo |1839, wegen der Frage, wer ten Bicar zuſ 
ift davon auszugeben, daß das fundations: |riren habe, lediglich auf die Höhe des Eink 





360 


Säule. 


Bänken nach und nad, fo wie ſolches die vor: | fügung der gefertigten Bauriffe und An: 
bandenen Mittel geftatten, bei einem Neubaue | fchläge, und einer zu deren Erläuterung die: 


oder bei völliger Umgeftaltung des bisherigen 
Schullocals aber jeden Falls anzufchaffen. 
Zahl und Länge der Subjellien richtet fich 
nad der Anzahl der auf einmal zu unterrich: 
tenden Kinder, die Stellung derjelben aber 
ift jo einrichten, daß der Lehrer von feinen 
Standpunkte aus fünmtlide Schüler über: 
fehen kann, aud binreidhender Raum ver: 
bleibt, daß die Kinder bequem ein: und aus: 
geben, der Tehrer zu jedem Kinde gelangen, 
das Stativ zum ungebinderten Gebraud auf: 
geftellt werden könne und die zu öffentlichen 
Schulprüfungen und andern Schulfeierlichkei: 
ten fich einftellenden Berfonen Platz finden. 
Das Pult, an mweldhem der Lehrer feinen 
Plag nimmt, ift mit einem verſchließbaren 
Raume zu verfeben. Auch ift in jedem Lehr: 
zimmer, nad dem Vedürfniffe, für ein oder 
einige verſchließbare Behältniffe (mo möglich 
Wandſchränke), Bücher:Repofitoren und 
Kaften, zur Aufbewahrung der Inventarien⸗ 
Vorräthe an Büchern, Vorſchriften, Schiefer: 
tafeln 2c., ingleihen der zur Schulactenrepo: 
fitur gehörigen Schriften zu forgen. 

Als Wohnungs: und Wirthſchafts- 
gelaß für einen Lehrer und deſſen Yamilie 
find erforderlih: wenigftend eine Stube und 
einige Kammern, nebit Küche, Vorraths⸗ 
gewölbe oder Keller, ein Badofen, wenn nicht 
in einem ©emeindebadofen oder bei einem 
Bankbäcker Gelegenheit zum Baden vorhan: 
den iſt, auslänglicher und paflender Holz: 
raum, und, dafern mit der Schulftelle einige 
Deconomie verbunden ift, die hierzu nöthigen 
Ställe und Wirthichaftsgebäude. Bei Ein: 
rihtung neuer Schulhäufer oder Anlegung 
neuer Schulzimmer ift den vorftehend be: 
merkten Anforderungen, foweit e3 die Kräfte 
der betr. Schulgemeinde nur irgend geftatten, 
möglichſt vollftändig Genüge zu leiften. — 
Fin neues Schulhaus iſt an einem, hierzu we: 
gen feiner Lage in der Mitte der übrigen, im 
Schulverbande befindlichen Gemeinden, oder 
anderer günftiger Umftände, befonders ge: 
eigneten Orte anzulegen. Vdg. vom 9. Juni 
1835 $ 11. 

Bor dem Angriff eines Hauptbaues oder 
auch nur einer ſolchen weſentlichen Umgeital: 
tung, welche nad) dem Anſchlage einen baa⸗ 
ren Aufwand von mehr als 100 Thlrn. er: 
fordert, ift über das diesfalfige Vorhaben 
von der Schulinſpection Bericht mit Bei: 


nenden Beſchreibung der einzelnen Theile des 


Hauſes zc., fowie der Lage und Umgebungen 


des letztern 2c., nad gejchener Ausführung 
aber Erfolgsanzeige zur betr. höhern Behörde 
zu erftatten. Schulgeſ.⸗“Vdg. v. 9. Juni 1835 
G 20—238. — Der Schullehrer bat darauf zu 
halten, daß die Schule auch eine reinlicke, 
faubere und anfpredhende Außenfeite habe. 
Der Schulvoritand bat ihn hierin zu unter: 
ſtützen, die Rocalfchulinfpectoren darauf zu 
feben und die Diftrietsfehulinfpectoren ihre 
Aufmerkfamkeit darauf zu richten und ihre 
diesfalls gemachten Wahrnehmungen in den 
Jahresſchulberichten mit zur Anzeige zw brin: 
gen. Kr.:Dir.:”dg. Leipz. v. 11. Det. 1841. 
— Außer den, den Kirchen: und Schuldienern 
in ihren Wohnungen zu beforgen obliegen: 
den, im 32. Gen.:Art. befindlichen Unter: 
haltung in baulidem Weſen haben fd 
diefelben alle übrigen neuerliden Bauens, 
Berändernd und Beffernd gänzlih zu ent 
balten, widrigenfalls fie oder ihre Wittwen 
und Erben ihrer darauf verwendeten Koften 
und ihres daran habenden Rechts für ver: 
(uftig erachtet und ſolche Unkoſten aus ber 
Kirche oder von tenen Successoribus, oder 
auch denen Eingepfarrten wieder zu ver: 
langen, nicht beredtigt fein. folen. Ober: 
Eonf.:Bdg. v. 9. Jan. 1719. — Die Auffit 
über die Schulgebäude liegt dem Schulvor⸗ 
ftande, und zwar bejonders defjen weltlichen 
Mitgliedern ob. Vdg. 3. Schulgef. v. 9. Juni 
1835 $ 150 4. 156. Schulbaue follen be 
ſonders während der Schulferien vorgenom: 
men werden. "Ibid. 6 71. — Das zur Dei: 
zung der Schulftube erforderliche Brenn 
material ift, fofern nicht dazu befondere hie 
reihende Mittel angewiefen find, von ber 
Schulgemeinde anzuſchaffen, auch in jedem 
Falle unentgeldli berbeizufahren und zur 
Heizung vorzuridten, wenn nidyt etwa ein 
Aequivalent in Geld dafür angeboten wird, 
welches, dafern es die vorgefekte höhere Be 
hörde angemeſſen findet, von dem Schullehrer 
nicht zurücdtgewiefen werden darf. Gchulgel. 
dv. 6. Juni 1835 G 31.— Die Cataſtrirung 
und Würderung der bei der erbländifden 
Brandverjiderungsanftalt zu ver 
chernden Schulen iſt von dem Superintenben 
ten und dem Schulpatron anzugeben. Gefeh 
v. 14. Novbr. 1835. Bei Schulen Königl. 
Patronats hat der Gerichtsamtmann, weldem 


rm. * 
Säule. 361 


die Goinfpection zuftcht, ———— * Theona der Predigt hotmoninin. Die, 
—— Schulpatrons auszuüben. € 


v. 4. Febr. 1836. — en er Geſangbücher, a 
wohnungen: ber-Gulbiener Wine find bei Bene And vrgiden. "De öl ae Sn 
nung von deren Einkommen in Betreff der zu | tage gefungen werde 
venta. One Befonlt mit wird jest fat überall nur — 


0. 2. Deebr. 18410 F45,4. mit —— 
il 1) Schulamt mit Kirgendienf. gen. Der Kirchenpatron darf feine 
Der zweite Theil der Hauptbefchäftigungen 
u im feinen Städten | Iehrer darum bitten. gie ‚Sinn, 
— it ber.mit dem Su: —— Jeder — 


aufzuf 
auf die ihnen Babe, ufgefragenen —— als —— 
find fie bald Cantoren und gen u 
niften, bald Kirchner, Küfter und — a) ——— — 
— eher Chor zu bilden, — 
m 13 


aus. And) fie haben den Orts: Singen 5: 
als Vorgefegten zu bett — 80 abzurichten, wie es im 
— — die Kir⸗ laſſen, — verboten iſt liehen 





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362 


Auffiht über die Chorſchüler und dag Chor. 
Damit ihm die Erfüllung diefer Pflicht mög: 
ih werde: „fol der Kantor zu gemiffer Zeit 
in der Kirche fein, und die Kinder alfo ftellen, 
daß er fie im Geſicht habe und fleißig Achtung 
geben möge, damit fie züchtiglich und ordent: 
lich die Gefänge helfen verrichten.” Schul: 
ordn. v. 1580 c. IV. 6 277. (©. Artikel: 
Chor, Kantor.) — Sit die Melodie eines 
oder des andern Liedes den Kindern noch un: 
befannt, fo fol fie vorber in der Schuljtube 
ihnen vorgejungen und bekannt gemacht wer: 
den. (E. Schulordn. v. 1773 c. VL. 63.) — 
Eine andere Obliegenbeit des Schullehrers, 
ala Kantor, ift die Leitung des Gefanges bei 
Begräbniffen, theild vor oder in dem Trauer: 
baufe, theild auf dem Leichenivege oder am 
Grabe, theils bei den Abdanfungen und Lei: 
henpredigten in der Kirche. Generalart. v. 
1580. 15. „Auch fol die Leiche mit einem 
Tuche ehrlich bededt und mit dem Pfarrer 
und Glöckner, Diaconus und Schulmeifter, 
einem oder mehr, nah Andacht und Ber: 
mögen eined Jeden, fammt den Schülern und 
mit hriftlihen Gefängen begleitet und zur 


Säule. 


rer zur rechten Zeit auf der Kanzel ſei. Kir: 
hen: u. Schulordn. v. 1580. Der Drganift 
— ſagt Schlegel in feinem Tegalen Schul: 
manne 1805 ©. 84 muß ſich des langen Prä- 
Iudirend vor jedem Liede enthalten, damit 
der Gottesdienſt nicht über Gebühr daure. 
Refer. v. 22. San. 1810. Des Bräludivend 
aus Opern und Soncerten bat er fidy zu ent: 
balten, vielmehr folde Präludia zu wählen, 
welche die Berfammlung zu einem! feierlichen 
Ernite jtimmen, und die Empfindungen eini- 
germaaßen vorbereiten, weldye der Geſang bei 
der Gemeine erweden fol. Bei Anftimmung 
des leuten Verſes eines Liedes kann er bie 
Drgel ein wenig ruben laffen, um dadurch 
dem Prediger einen Wink zu geben, daß e⸗ 
der legte Vers im Liede if. — Webrigens 
darf er nicht jeden Stümper auf die Orgel 
laſſen, auch das Werk nicht zu ſehr angreifen, 
um feine Künfte zu zeigen. Es iſt auch gut, 
wenn er etwas vom Stimmen der Orgel ver 
ſtehet. Iſt er jedoch nit im Stande, diefem 
oder jenem Mangel abzuhelfen, fo muß er 
ihn bei Zeiten anzeigen, damit nidht aus Hei- 
nen Reparaturen größere und koſtbarere ent: 


Erde beftattet werden.’ — „Weil aber auch ſtehen. Damit auch Niemand, außer ihm, 
die Begräbniffe die Knaben in den Schulen |zur Orgel kommen und daran Schaden thun 
über das ganze Jahr viel von ihrem Studi⸗ könne, muß er diejelbe oder das Chor ver: 


ren abgehalten, — fol in allen unfern Städ⸗ 
ten Gleichheit gehalten, eine gewiſſe und ge: 
legene Zeit beftimmt werden, zu welder der 
Todte zur Erde riftlich beftätigt, und die 


ließen. 

In Bezug auf die Ordnung des Gottes⸗ 
dienſtes muß ſich der Organift nad Geſet 
und Ubfervanz und nah den vom Pfarrer 


Knaben an ihrem Studiren, fo viel immer|ibm vorgefchriebenen Liedern, oder bei be 


möglich fein kann, hierdurch nicht verhindert 
werden.‘ 
Die meiften Schullehrer auf dem Lande 


fondern Feierlichkeiten (Proben, Konfirma: 
tion der Kinder zc.), wo deren Anorbaung 
dem Pfarrer oder wohl auch Superinbenten 


und in kleinen Städten find zugleich Or- zuſtehet, nad ihren Borfchriften richten. — 
ganiften, ala welche fie den kirchlichen Das ſogenannte Ausfpielen ift gewiß wid 
Sefang mit der Orgel zu begleiten und die |zu verwerfen, fobald es mit Auswahlus 


Gemeinde im richtigen Tone zu erhalten ha= Würde geſchiehet. 


ben. Refer. v. 22. Ian. 1810. Ueber ihre 
Anftelung und Probe fiehe Chen. Die Or: 
gel muß bei jedem Gottesdienfte gefpielt wer: 
den — aud an den Bußtagen — nur nidt, 
und zwar 6 Wochen lang, bei der Trauer um 
den Landesherrn und 14 Tage bis 4 Wochen 
lang bei der Trauer um den Flirchenpatron 
(nicht aber deffen Brüder und Schweitern). 
Befehl vom 2. Auguft 1709. Der Gottes: 


dienft fol nach dem legten Lauten durch An: | die 


Märſche und dergleiden 
entfprechen dem Ort, dem Zweck und den Ge 
feßen nit. — Will ein Organift verreifen, 
jo hat er der Kirhenmufit wegen nicht nöthig, 
einen Stellvertreter zu beforgen, da felbiee, 
nad dem Urtheil Sachverſtändiger, auch ofa 
Drgelbegleitung aufgeführt werden fan. 
Reſer. v.6.Dechr. 1815. 

Ein jeder Schullehrer als Kirchner x. hat 
zunächſt die Aufſicht, oder doch wenigftend 
Mitauffiht Über daB Kirden: 


flimmung der Orgel beginnen, indem der Or: | gebäude und die darin befindlichen Gegen: 


ganift den erften Vers des crften Liedes prä: | ftände. 


Dieje Mitaufficht zeigt ſich nament: 


ludirt. Er muß mit dieſem Anfangen des |lich in Reinhaltung des Gotteshaufes und in 
Gottesdienſtes pünktlich fein, damit der Pfar: |! Anzeigen irgend eines bemerkten Schadens 


zu ———— * 


took mb 1827. — 


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364 


Luft zum Befuchen der Predigten gewinnen, 
an denen Orten, zumal da fie Feine Filiale 
haben, gute Ordnung mit der Stunde halten, 
an Sonn: und Feiertagen im Sommer um fie: 
ben, des Winters um acht Uhr den Gottes: 
dienft anfangen.” ‚Kein Patron — ver: 
bieten die Mandate vom 16. Mai 1710 und 
vom 22. Septbr. 1749 — bat an feinen Pfar: 
rer etwas zu verordnnen, fondern es foll dies 
regulariter von den Conſiſtoriis durch Die 
Superintendenten geſchehen. — Die Geift: 
lichen auf dem Lande follen die Zeit des öffent: 
lihen Gottesdienſtes nad) der in der Kirchen: 
ordnung vorgefchriehenen Maaße, nicht aber 
lediglid, nah ihrem Qutbefinden und Be: 
quemlichleit einrichten. „Welche aber — 
verordnet der 3. Generalartifel — Filiale zu 
beforgen haben, auf daß fie mit der andern 
Predigt im Filial gleicher Gejtalt auf gewifie, 
beitimmte Stunde nach jeded Orts Gelegen: 
beit halten zc., follen fie in der Kirche, da 
die Communion gehalten wird, nach der Zahl 
der Communicanten, 1’, oder Stunde deito 
früher anfangen und foldyes der Gemeine den 
Sonntag zuvor auf der Kanzel anzeigen, da: 
mit fie fi an beiden Orten darnady richten.” 
Gemwöhnlidy wird vor der feſtgeſetzten Stunde 
des Anfanges dreimal gelauten — nad) Ges 
wohnbeit de3 Orts — zwei Stunden, eine 


Schule. 


und Sturmfäffer abgeben.” Andere Geihäjte 
aber noch erheifcht der Kirchendienſt vom Schul: 
lehrer. Er hole die Lieder von feinem 
Pfarrer, beforge das Anſtecken derjelben, be: 
leide Kanzel, Altar sc. mit dem für jedes Feſt 
vorhandenen Behänge und zwar Alles dies vor 
dem lebten Lauten — damit nicht der Schul- 
lehrer nach dem Kinlauten, in Gegenwart der 
ſich verfammelnden Eingepfarrten die Lieder 
erſt anftet und fonft noch Vorbereitungen 
zum Gottesdienfte trifft. Es ift unglaublig 
und doch von Allen anerfannt, wie mächtig 
das Beifpiel der Ordnungsliebe der Prediger 
und Schullehrer bei Beginn und Haltung des 
Gotteödienftes auf die Gemeindeglieder wirkt, 
und wie ſehr fie ein Mittel ift, die traurige Er: 
fahrung immer mehr aus der Wirklichkeit ya 
verfcheuchen, daß man die Befudyer des Gottes: 
hauſes erit in Trinfhäufern fich verfaumeln 
und dafeldft alles Andere tbun und reden fieht, 
als fich auf den Gottesdienft vorbereiten. — 
Diefelbe Ordnung zeige der Schullebrer beide 
reitung des Tifhesde3Herrn; erjck 
Wein und Hoftien in den vorhandenen Gefäßen 
auf den Altar (an einigen Orten .beforgen 
dies auch die Kirchväter) und gebe dabei fo vor: 
fihtig ala möglich, zu Werke. S. Abendmafl. 
Des Kirchners Obliegenbeiten bei Gelegenheit 
der Taufen beitehen darin, daß er zuerft be 


Stunde oder eine halbe Stunde vorher, worauf | forgt ift, daß die Geburtäanzeige und Tauftag 


das dritte oder legte Lauten (Einlauten) folgt. 
S. ©ottesdienft, Begräbniß, Kirchenpatron. 

Außerdem pflegen noch durdy die Gloden 
die am Orte oder andern benachbarten Orten 
bemertten Feuersbrünſte, oder in Kriegszei⸗ 
ten die drohende Gefahr, Durch fogenanntes 
Stürmen der Gemeinde angezeigt und die: 
jelbe dadurch zur Hülfe gerufen zu werden. 
Dieſes Sturmlauten unterfcheidet fi durch 
ſchnelle aufeinander folgende Schläge von dem 
gewöhnlichen Sonn: und Feſttagslauten. 
beißt in der Teuerorduung vom 18. Febr. 1775 
c. II F ı1: „Die Schulmeifter oder diejeni⸗ 
gen, welden felbigen Orts das gewöhnliche 
Lauten oblieget, begeben fich nach dem erfolg: 
ten Feuerlärm jofort auf die Kirchthürme und 
Böden, verrichten dad Sturmlauten ꝛc.“ 
Schlegel, legaler Schulmann, ©. 102, fügt 
noch hinzu: „Uebrigens wird mit dem Sturn- 


lauten fo lange angehalten, bis das Feuer im 


Es 


beſtimmung zu rechter Zeit erfolge. ©. Taufe. 
Bei der Taufe beforgt er dad Taufwaſſer, fol 
aber diejes, nach derfelben, an einen gebührli⸗ 
hen Drt tragen und weggießen. „Wegen Aus: 
gießung des Taufmaflers ijt unfer erniter 
Wille und Meinung, daß zu Vermeidung al: 
les Mißbrauchs daffelde vom Euftode bei Ber 
luft feines Dienfted und andern fchweren 
Strafen nicht verkauft oder verhandelt fondern 
itrad3, in Beifein des Pfarrers, an gebühr⸗ 
lie Orte getragen und weggegofien werden 
ı fell. Gen.:Art. VI Synod.⸗Decret 6%. 
Das Generale vom 12. Juli 1799 verſtattet 
dad Taufen der neugeborenen Kinder zu 
Winterszeit und in Ermangelung gebeizter 
oder heizbarer Sacrifteien in den Schulftuben 
nach beendigtem Schulunterricht. Der Schul: 
lehrer erhält dann eine Vergütung des Holz 
aufwandes. Bei Trauungen beziehen fid 
' des Sihulichrers (Küſters) Geſchäfte lediglich 











Dorfe oder Stadt wirklich gelöſchet und keine auf das Lauten und das Vorlegen der Kiſſen 


weitere Gefahr zu befürchten iſt. Wenn an 
einem der benachbarten Orte Feuer ausbricht, 


ſo wird ſo lange geſtürmt, bis die Spritzen 


jan die Altarftufen. 
Nach dem 38. Gen.:Art. ift der Küfter ange: 
| wiefen, dem Pfurrer bei Amtsgeſchäften zur 


Rüfters ift das Führe 
Duplicats. Neben dem von je: 
zu führenden Kirdenbudie hat 


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366 | Säule. 


angeftellten Erörterungen dahin zu beftimmen, | geholt werden. AZugleih hat da: 
daß er an ſolchen Orten, wo die Einladung | Minifterium für zweckmäßig eracht 
und Vergütung zu und bei ‚diefen Gelegen: |den Orten, wo ſich ein derartiges 
beiten nicht obfervanzmäßig und matrikel- |berausgeftellt babe, in die den Le 
mäßig ift, wohl ſchwerlich Beides möchte verz | gepfarrter Orte auzzuftellende Boc 
langen dürfen. Wenigitens find die Geift: | fern fie die erforderlichen mufifalifd 
lichen mit dergleichen Geſuchen in der Regel |niffe befißen, nach dem Ermeffen 
abgewieſen worden. Wo aber die Segen: | Direction die Verpflichtung mit 
wart der Geiftlihen üblich oder erbeten ift, |men werde, die Cantoren und Kirch 
da verfäume auch Fein Schullebrer, die dabei | bei Mufitaufführungen durch ihre T 
vorwaltende, und im NRecommunicat des Kir⸗ | zu unterftüßen, eben diejelben aber 
chen⸗Raths vom 29. Auguft 1792 angedeutete | die Organiften in den Fällen, mo 
Abfiht, „wilde Luftigleit und Ausſchweifun⸗ an der Ausübung ihrer Function ' 
gen bei dergl. Mahlzeiten zu verhindern,’ in find, beim Gefange und Orgelipi 
Erfüllung zu bringen. d) Endlich haben ſich Parochialkirche zu vertreten und f 
auch die Schullehrer in Gemäßheit des F 76| die deßhalb an fie zu erlafjende Auj 
der Armenordnung bei der Armenpflege zu | vicarirend einzutreten, wogegen abeı 
betheiligen, infonderheit nach $ 51 Kindern die | ſchullehrer und Mufildirectoren an 
Grundſätze einzuprägen, daß es Pflicht fei, chialkirchen auch verbunden fein fo: 
redlihen Erwerb durch eigner Hände Arbeit den Nebenlehrern der Parochie, wel 
zu erlangen. Armenordg. v. 22. Dctbr. 1840. befähigt find, die ihnen angebote 
Man f. über dies Alled: Haan, Aus: nahme an den Mujifaufführungen 
führliche Gefhäftsanmweifung für men, insbefondere aber auch eben di 
angehende Volksſchullehrer. Xeipzig rern, fo viel thunlich, Gelegenheit zu 
1831 u. 1835. 'fen, fi in der Kunſt des Geſange 
Die Euftodes in den Dörfern follen ſich Orgelſpiele durch zumeilige Uebernah 
auch nüchtern, mäßig, ftill, fromm, eingezogen, | Bunctionen zu üben und fortzubildeı 
friedfertig, gegen ihre Pfarrer ehrerbietig und: bier haben für den Fall von Mißhe 
gehorfam, gegen die Kinder mit Unterweifung, und Uncinigkeiten die Localſchulinſ 
wie auch fonft in Bermwahrung der Kir- und erforderlichen Falls, die Super 
hen: Item mit Lauten pro pace des Ta: | ten vermittelnd einzuſchreiten, un 
ges dreimal mit Stellung ded Seigers eine Verftändigung unter den Be 
und aller anderer Verrichtung, fleißig erzeis nicht zu bewirken fein follte, deß 
gen, ohne VBorwiffen und Erlaubniß ihrer Kreis-Direction behufs deren weite 
Pfarrernihtverreifen undaußenbleiben: ſchließung Bericht zu eritatten. 9 
Aller ärgerlihen Gelad und derer öffent: | Eult.:Minift. a. d. Kr.:Dir. Leipz. ı 
licher Schenkhäuſer fih enthalten, bei, 1842. — 
ertuft ihrer Dienfte und anderer Beitrafung. | Kirchner, Organiften und Glödn: 
Synod.:Decr. v. 6. Aug. 1624 6 63. — fie audy fein Schulamt verwalten, 
Behufs der eigenen Uebung undFort- auch confirmirt. Vdg. v. 13. 9 
bildung der Lehrer ohne Kirchendienſt im 28. Dec. 1833. Ihr Eid lautet: Jd 
Gefange und Orgeljpiel iſt deren Aſſi- ſchwöre hiermit zu Gott, daß idı 
ftenz beim Gottesdienfte in der Barochiallirche | nauer Beobachtung der Geſetze dei 
und deren Mitwirfung namentlich auch bei | und der Landesverfaffung die mir übt 
den Kirchenmuſiken zur gleichzeitigen Unter: | Sunction a8 . . . nad) meine 
ffüßung der Gantoren und Kirchſchullehrer, Wiffen und Gewifien verwalten, unt 
als wünjchenswerth erkannt worden, und fol! Ienthalben den Anordnungen meiner? 
da, wo in Yolge der etwaigen Verweigerung | ten gemäß bezeigen will, fo wahr ı 
einer ſolchen Theilnahme deßhalb Mißhellig- | helfe durch Jefum Chriftum feinen Sof 
feiten zwifchen den betr. Lehrern entftehen, | Herrn! Amen. — In Vezug auf di 
Bermittelung durch den Localfchulinfpector wer die bei Beſetzung von Kir 
und nach Befinden den Superintendenten verz | ftellen entitehenden Koften zu re 
ſucht, auch dafern dies ohne Erfolg fein follte, habe und ob foldhe von der Kirch 
die Entſcheidung der Kreiss Directionen eins Schulgemeinde zu tragen feien, hat da 





Säule, 


einer Bdg. an die Kr.⸗Dir. v. 30. Oct. 184 
dahin geäußert, wie e3 mit Rüdficht auf 
im Parodialgefeh vom 8. März 1838 bis 
' die in SG 31 defjelben enthaltenen Aus: 
‚mebeitimmungen ſonſt durchgängig feft: 
‚altene Princip, daß zwifhen Parochial⸗ 
d Schulgemeinde zu unterjcheiden und der 
fwand für Parochialzwecke lediglih von 
Parochialgemeinde und beziehendlich dem 
scyenärar, der für Schulzwecke aber von der 
hulgemeinde und beziehendlih aus der 
hulcafie zu deden fei, eine Theilung des ge: 
sten Koftenaufmandes zwifchen beiden Ge: 
inden, und zwar, da nach der gegenmwärti- 
r Berfaflung der Schuldienit als die Haupt: 
be und der Kirchendienft ald Nebenfache zu 
kadhten fei, wie ſchon früher von den Eon: 
wrialbebörden angenginmen worden, nad) 
‚für die Kirchengemeinde und 3/, für die 
hulgemeinde, nad) Anleitung des Verhält: 
hes des Einkommens bei Kirchſchulſtellen 
GH des Schülgeſetzes vom 6. Juni 1835 für 
geweflen erachten würde. Das Miniſte⸗ 
sun hat jedoch etwas Allgemeines bierunter 
maordnen Bedenken getragen, da bei entite: 
aden Differenzen in gedachter Beziehung die 
wBielljige Entſcheidung im Wege der Admini- 
ivjuſtiz zu erfolgen hat. — 
B,PBrivatfhulen. Eine Befreiung 
zu der Verbindlichkeit des Beſuchs der 
Eta⸗ oder Bezirksſchule undvonder Ent: 
des Schulgeldestritt,infoweit nicht Lo⸗ 
lordnungen hierüber befondere Beſtim⸗ 
Eigen enthalten, dann ein, wenn diejenigen 
Monen, denen die Sorge für die Erziehung 
"Rinder obliegt, nahmweifen, daß fie 
ſelben in oder außer dem Haufe auf andere 
reichende Weife vollftändig unterrichten 
E unterrichten laſſen. Geſetz v. 6. Juni 
5 660. Die Fälle aber, in welchen von 
Schulinſpection zu geitattende Be: 
ug von der Verbindlichkeit des Beſuchs 
Drts⸗ oder Bezirks- und Gonfeffiong- 
Te und Entrichtung des Schulgeldez ein: 
eu Tann, find: I) wenn Eltern ꝛc. ein 
D, welches fi den Wiſſenſchaften oder 
md einem Berufe, der eine befondere, in 
Bezirkaſchule nicht zu erlangende Vorbil⸗ 
@ erfordert, widmen fol, oder dem fie 
whaupt eine mehr ala gewöhnliche Bildung 
eu wollen, auf eine Gelehrtenſchule oder 
Achule dazu, oder in eine öffentliche, als 
Mesinftitut beftehende Anſtalt, oder in 
E Real:, Handelsſchule oder eine ähnliche 















367 


Specialanjtalt oder in eine conceffionirte 
Sammel: oder Privatfchule ($ 8 de Geſ.), 
oder in ein mit obrigkeitlicher Genehmigung 
oder durch höhere Autorifation beftehendes 
Brivat: oder VBenfionzinftitut bringen; 2) 
wenn fie ihre Kinder durch einen Hauslehrer 
oder in einzelnen Privatitunden unterrichten 
laffen; 3) wenn fie den Unterricht ihrer Kin: 
der felbft bejorgen und nad) dem Ermeſſen 
der Local-Schulinfpection dazu geeignet find. 
Bdg. v. 9. Juni 1835 $ 130. Für ausreichend 
ift es nach diejer Beftimmung unter Anderm 
zu erachten, wenn Eltern ꝛc. ein Kind in eine 
conceff. Sammel: oder Privatfcyule bringen 
und nahweifen, daß cd geſchehen ift, in⸗ 
dem fie eine von dem Vorſteher außgeftellte 
Befheinigung der erfolgen Aufnahme in 
das Privatinftitut der Schulinfpection pros 
duciren, welche bierauf die Befreiung von 
der Verbindlichkeit ded Beſuchs der Ortss 
ſchule, reſp. der Entrichtung des Schulgeldes 
zu geftatten, d. 5; geſchehen zu lafien hat, 
was durch das Geſetz für ftatthaft erklärt 
worden if. Es kann daher Schullindern, 
welche behufs ihrer Aufnahme in eine andere 
Unterricht3anftalt eines Abgangszeugniſſes 
über ihren bisherigen Schulbefudy bedürfen, 
ein ſolches nicht füglich vorenthalten werden, 
Wenn indeß nicht binnen einer gewiflen Frift 
(mweldye indeß der nöthigen Ordnung wegen 
wohl nicht über 8 Tage zu beitimmen fein 
möchte), und bei Kindern, welde erit in daß 
Ihulpflichtige Alter treten, ſofort beim 
Eintritt der vom Geſetz erforderte Nachweis 
geliefert wird, fo find dergl. Kinder zum Be: 
ſuche der Ortsfchule und Bezahlung des Schul: 
geldes anzuhalten. — Diefe Erläuterungen 
gab eine Kr.-⸗Dir.⸗“Vdg. Leipzig a. d. Sup. 3. 
Leisnig am 6/15. Mai 1859. Hierbei wird 
e3 indeß fodann immer nothiwendig, daß die 
Schulinfpection an den betr. Localſchulin⸗ 
fpector und diefer an Lehrer und Schulvorftand 
fofortige Mittheilung über die Entnahme des 
Kindes ergeben laffe. 

Sammelfhulen dürfen nur mit Genehmi⸗ 
gung der betr. höhern Behörde und unter 
den von derjelben feitgejepten Bedingungen 
errichtet werden; insbejondere iſt die Erlaub⸗ 
nig zur Gründung folder Privatanftalten 
ſtets widerruflid. Gleiher Genehmigung 


| bedürfen audy Fabrik und ähnliche Schulen, 


und es können felbige ohne ein von der betr. 


böhern Behörde geprüftes und beftätigtes 


Specialreglement weder errichtet werden, noch 


fortbefteben. Gefet v. 6. Juni 1835 IT. 68. 9. 
— Sammel: und Privatfhulen, Penſions⸗ 
und Privaterziehungsinftitute ſollen nur un: 
ter den bereit3 S. 329 dieſ. Wrks. angegebe: 
nen Vorausſetzungen (ſ. Schulgef. Vdg. vom 
9. Juni 1835 6 130 ad I geftattet werden. — 
Wenn mehrere Familien zufammentreten, und 
einen Candidaten ald Tehrer ihrer Kinder re: 
muneriren, fo tft dies Leine Sammel: 
ſchule, da der Unternehmer einer ſolchen fie 
auf feine Koſten unterhält, auch auf ge: 
wiſſe Yamilien fi nicht beſchränkt. Con⸗ 
fer.:Brot. v. 30. Nov. 1836. Eult.:Min.: 
Vdg. d. 15. Dechr. 1836. Wenn in Folge der 
auf die Sammel: und Privatihulen, Pen: 
ſions⸗ und Erziehungsanftalten zu führenden 
Auffiht Wahrnehmungen gemacht werden, 
welche das Fortbeſtehen einer ſolchen Anftalt 
in Beziehung auf die Befühigung und das 
Verhalten des Vorſtehers und der übrigen 
Lehrer oder auf den Lehrplan und die Ein: 
richtung der Anftalt oder font bedenklich er: 
ſcheinen laffen, fo ift von dem Localſchulin⸗ 
ipector der Schulinfpection hiervon fofort 
Anzeige zu machen und von diefer, nad Be: 
finden, die Aufhebung der Anftalt zu bean: 
tragen oder die fonft nöthige Vorkehrung zu 
treffen. Vdg. v. 9. Juni 1835 $ 132. 

Einen Haus⸗ oder Privatlehrer für 
feine Kinder anzunehmen, ift jedem Yamilien: 
vater unter der Bedingung geftattet, daß der 
anzunehmende Lehrer entweder ald Kandidat 
des Predigtamts oder der Theologie oder de 
Schulamt3 dur Zeugniffe der diesfalld be: 
ftandenen Prüfung fid) ausweije, weder in 
moralifher noch fonftiger Hinficht ein Beden⸗ 
ten obwalte, er werde das leiften, mag zu ei: 
nem ausreichenden Elementarunterricht, wie 
überhaupt, jo namentlich aud in Betreff der 
Vorbereitung zur Confirmation erforderlich 
if. Daher hat jeder Candidat, welcher von 
einer Yamilie ald Hauslehrer angenommen 
wird, vor dem Antritte dieſes Berhältniffes 
dem Schulinfpector, in deffen Diftricte er 
feinen Aufenthalt nimmt, hiervon Anzeige 
mit Beifügung feiner Legitimation zu ma⸗ 
hen und diefer, wenn fein Bedenken obwal: 
tet, den Local-Schulinfpecter davon in Kennt: 
niß zu fegen, damit diefer, fowie er ſelbſt da: 
zu verpflichtet ift, fich der auf dieſen zu füh— 
renden Auffiht thunlichſt unterziche. 
Wollen dagegen Eltern oder Bormünder ib: 
ren Kindern oder Pflegebefohlenen in ein: 
zelnen Privatftunden in oder außer 


Schule. 


dem Haufe durch einen oder mehrere Lel 
die nöthige Klementarbildung geben laflen 
haben fie hiervon der Schulinfpection im, 
ten nähere Anzeige zu machen und ift bei 
Prüfung folcher Geſuche befonderz darau 
ſehen, daß durch das Zuſammenwirken me 
rer Lehrer der nöthige Unterricht vollſtär 
ertheilt werde. 

Diejenigen, welche ſich der Leitung e 
Privatunterrichtsanſtalt widmen wollen, 
Unterſchied, ob fie Candidaten der Theel: 
find oder nicht, haben ſich vor der eingefe 
Commiffion der Prüfung wegen Erlang 
der Sandidutur des höhern, Schulamt zu 


terwerfen. Tas Regulativ v. 12. Dec. 
fügt das Nähere darüber. S. Prüfe 
Commiffionen. 


Tas Befugnig ihre Kinder feld 
unterrichten, ftcht in der Regel nur| 
hen Hausvätern zu, welche fich für den & 
rerberuf ausgebildet haben (Geiftlichen u 
Scäullehrern); ob es andern Perfonen ı 
diefen eingeräumt werden könne, hat vorke 
menden Falls der Local-Schulinipecter m 
gründlich angeftellter Erörterung ber MM 
ftände zu enticheiden. 

Da übrigens kein ſchulpflichtiges Kind, ug 
Standes und Berufs auch deffen Eltern dd 
häusliche Vorgeſetzte fein mögen, ohre p 
nügenden Unterricht ($ 29) bleiben fol, # 
ift, wenn irgendwo hierin etwas 
vorfommt, von der betr. Localſchulbehorde 
Nöthige vorzufehren. Ibid. $ 136. | 

An und für fi und in der Negel find il 
jenigen, welche ihre Kinder in oder außer 
Haufe aufandere ausreichende Meife, 3 
der öffentlichen Ortsſchule volftändig 
richten laffen zc. nad $ 60 des El. B. 






















geldesbefreit. 
Ihulordnungen etwas Andere f 
werden, was jedoch der Genehmigung 
Cult.⸗Miniſterii bedarf. Eoder d. 8. u. 
Rechts ©. 431 Note 106. Es muß and 
dergleichen Tocalfchulordnungen in 


ten, 
gültiger Beſchluß gefaßt, daſſelbe der 
infpection und 8. Kreis: Direction v 
worden fein und darf die Entfhädigumg * 
der Negel über die Hälfte des höchſten 
geldfapes nicht hinausgehen. Kı.:DirM 
Zwickau v. 17. Techr. 1839 u. a. i 

Der von den Kocalfchulinfpectoren 4 Br 





370 


Schirgiswalde. Nöm.:tath. Stadtpfarramt, 
Ob.⸗Lauſ., Ger.: Amt Schirgiswalde, 1 Kirche, 
2 Geiftlihe, 1 Schule, 2 Lehrer, Domftiftl. 
Patronat Bauten, 3 Drte, Seelz. 2409. 

Schulferien, f. Schule. 

Schulfeſte. (S. Schule.) Es kann ein Tag 


Schirgiswalde — Schutzblatternimpfung. 


Schulvicar, ſ. Schule. 

Schulvorſtand, ſ. Schule. 

Schulweg, ſ. Schule. 

Schulzeit, ſ. Schule. 

Schutz blatternimpfung. Dem Imp 
ſoll allenthalben in Unſern Landen, a 


im Jahre bei größern Schulanſtalten zu einem | legitimirten Aerzten und Wundärz! 


auf anſtändige Weiſe zu begehenden Schulfeſte 
freigegeben werden, wenn ſich eine ſolche Feier 
nicht auf eine ohnedies ſchulfreie Zeit ver⸗ 
legen läßt. Vdg. 3. Schulgeſ. v. 9. Juni 1835 
$ 67. Tangvergnügungen in Schenfen find 
indeß verboten, Vdg. v. 3. u. 34. Oct. 1856, 
und in der Ob.-Lauſitz follen auch dabei Aus: 
züge mit der ſämmtlichen Schuljugend nicht 
ftattfinden, weil dadurch der Zmed eines fol: 
hen Feſtes verloren gehe. Vdg. d. Kr.:Dir. 
3. Bauben v. 3. Septbr. 1852. 
Schulfonds, ſ. Schule. 
Schulgemeinden, ſ. Schule. 
Schulgrundſtücke, ſ. Schule. 
Schulinſpection, ſ. Schule. 
Schulinventarium, ſ. Schule. 
Schullehrer, ſ. Schule. 
Schullehrer-Beſoldungscaſſe, ſ. 
Schule. 
Schullehrer-Conferenzen, ſ. Schule. 
Schullehrer-Wittwen-Penſions- 
Caſſe, ſ. Wittwen-Penſions-Caſſe. 
Schulpredigt, f. Schule, Michaelis. 
Säulprotoest. Ein fortlaufendesSchulpro: 
tocoll (ſ. Schule, 7) Unterricht), hat jeder Local: 
ſchulinſpector zu halten und hierin die Zeit und 
die hauptſächlichſten Refultate feiner Schulbe: 
ſuche, den Inhalt und den Erfolg der mit dem 
Lehrer gehaltenen amtlichen Beſprechungen (ſ. 
CSonferenzen), die Ergebniffe derhalbjährlichen 
Schulprüfungen, das Verhalten des Lehrers 
in und außer feinem Amte, und was fonft 
in. Beziehung auf das innere und Äußere 
Schulwefen von Bedeutung und erheblihem 
Einfluffe ift, genau und unpartheiifch anzu: 
merken. Dieſes Schulprotocoll ift neben an: 
deren Schulfahen in einer befondern Ab: 
theilung der Kirchen: und Schulacten:Repo: 
fitur aufzubewahren und bei Xocalrevifionen 
eined höhern Beamten vorzulegen. Schulgef.: 
Vdg. v. 9. Juni 1835 $ 165. 
Schulprüfung, f. Schule. 
Schulſtunden, f. Schule. 
Säultabellen, f. Schule. 
Schulunterricht, [. Schule. 
Schulvermögen, |. Schule. 
Schulverfäumniffe, |. Schule. 


zwar, foviel die letztern betrifft, unt 
$ 13 angeordneten Aufſicht, bei 20 
Geld: und nah Befinden Gefäng 
von Niemandem fih unterzogen 

Die Beforgung und Leitung dei 
geſchäfts liegt zunädft den Physi 
den königl. Bezirksärzten) in ihren 

dergeſtalt ob, daß fie dabin, daß Fein 
res Bezirks ungeimpft bleibe, nad 

feit trachten follen. Diefelben follen 
Bereithaltung guter und wirkffamer 
zur Mittbeilung an andere ausüben! 
ärzte, von welchen ſich deshalb, ſowe 
in portofreien Briefen an erſtere zu 
iſt, Sorge tragen. Damit die Schuß! 
Impfung überall deſto zuverläſſiger mı 
mäßiger erfolge, ſoll dieſelbe hinfür 
halben gewiſſen, bezirksweiſe bierzu « 
lenden Impfärzten, ohne jedoch hierdr 
ſern Unterthanen den Gebrauch andere 
hierzu zu unterſagen, in der 56 — 
merkten Maaße übertragen werden. - 
Pfarrer haben halbjährig in den Bi 
April und September tabellariſche U 
nah Vorſchrift eines Schema (j. Au 
Schema Nr. 25) an den Bezirks-Im 
einzugeben, und erhalten dieſe Schemat 
die Ephoren alljährlich zugeftellt. WO 
börden, auch Ort3:Gericht3: Berfonen g 
Wir, und allen fonjt dur ihr Ber 
dazu befonders geeigneten Perjonen, u 
lid den Landgeiftlihen, machen Bir 
angelegentlihften Pfliht, zur Berk 
der Schuppodenimpfung möglidft wi 
ten, vorzügli die Impfärzte in Er 
ihrer Obliegenbeiten fräftig zu unte 
und die der Sache abgeneigten Berjona 
eindringlide Grmahnung von ihrem 
urtbeile abzubringen. Die Jmpfärzte 
unter den Bezirksärzten. Inftr. der 
3. 1836 F 3. Die Kreis: und Amt 
leuteinsbejondere haben über die voll 
und genaue Befolgung ſämmtlicher ver 
der Anordnungen die forgfältigfte Aufl 
führen. Mandat vom 22. März 18 
Arme ift die Impfgebühr aus der I 
caffe zu bezahlen. Ibid. $ 10. Xi 





372 


durch ein Kirchen-Falſum begehen, fo werden 
file beftraft. Refer. v. 19. Juni 1812. Eult.: 
Min.-Vdg. v. 14. Juni 1841. S. Che. ©. 114. 
Solche Bräute, weldye von einem Andern ala 
ihrem Bräutigam ſchwanger zu fein vorgeben, 
fönnen nur erft nad erfolgter Niederkunft 
aufgeboten und getraut werden. Regul. vom 
15. Januar 1808 G 17. Des Tebhltritt3 der 
außerebelih Schwangern foll aber bei Auf: 
gebot und Trauung feine Erwähnung gefche: 
ben. Ibid. 6 39. 

Schwarzbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Rochlitz, Ger.-⸗Amt Colditz, 2 Kirchen 
(Fil. Thierbaum), 1 Pfarrer, 2Schulen, 2Leh⸗ 
rer, Königl. Patron., 6 Orte, Seelz. 1575. 

Schwarzbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Annaberg, Ger.:Amt Grünhain, 1 Kirche, 
1Pfarrer, 1 Schule, 2Lehrer, Königl. Patron., 
1 Ort, Seelz. 457. 

Schwarzenberg. Evang.⸗luth. Stadtpfarr: 
amt, Eph. Schneeberg, Ger.:Amt Schwar: 
zenberg, ı Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 6 
Lehrer, Königl. Patronat, + Orte, Seelz. 
4173. 

Schwediſche Untertbanen, f. Zeug: 
niffe. 

Schweikershain. Evang.luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Waldheim, Ger.:Amt Gerings⸗ 
walde, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Leh⸗ 
rer, Priv.:Batron., 1 Ort, Seelz. 451. 

Schweiß, f. Ehe (Scheidung). 

Schwelgerei, ſ. polizeil. Beitimmungen. 

Schwepnitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Ob.:Lauf., Ger.:Amt Königsbrück, 1 Kirche, 
1 Kapelle, ı Pfarrer, 3 Schulen, 3 Xehrer, 
Priv.:PBatronat, 4 Orte, Scelz. 1017. 

Shwerdt, f. Strafen. 

Schwerdtmagen, f. Ehe. Anhang I. 

Schweſterkirchen find zwei vereinigte Mut: 
terfirhen mit 1 Pfarrer. Es giebt im 8. 
Sachſen +4 dergleihen Schwefterfirhen. Sie 
haben in Betreff der geiftlichen Amtsverrich⸗ 
tungen, welche in ihnen beforgt werden, gleiche 
Rechte. 

Schweta. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Oſchatz, Ger.Amt Mügeln, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.-Patro⸗ 
nat, 4Orte, Seelz. 420. 

9 wibbogen, ſ. Gottesacker, Begräb⸗ 
niß. 
Schwiegereltern, ſ. Che (Sclie 


ßung). 
Sebnitz. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Eph. 
Pirna, Ger.⸗Amt Sebnitz, 1 Kirche, 2 Geiſt⸗ 


Schwarzbach — 


Seelſorge. 


liche, 6 Schulen, 8 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 
6 Orte, Seelz. 6035. 

Secretair, ſ. kathol. Confiſtorien. 

Secten, ſ. Gottesdienſt, Conventikel. 

Secundanten, ſ. Univerſität. 

Sedes fixa, ſ. Ehe (Schließung). 

Seelenmeſſen. In der alten Kirche feierte 
man bei den Begräbniſſen nicht ſelten am 
Grabe das heil. Abendmahl. Man wollte de: 
mit bemweifen, daß noch immer eine kirchliche 
Gemeinihaft zwifhen den Lebenden und 
Todten beftehe und zugleih um Die Redt: 
gläubigfeit und Kirchlichleit der Verftorbenen 
aud) no im Tode zu ehren. Hieraus ent: 
ftanden die Seelenmeffen, melde in ber 
kathol. Kirche noch heute befteben. Stiderl, 
Kirdhenpforte 1846. ©. 123. 

Seelitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.: Amt Rochlitz, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
7 Säulen, 7 Lehrer, Königl. Batronat, 2 
Orte, Seelz. 2701. | 

Seelſorge. Wenn auch das ganze dhrifil. 
Predigtamt mit dem Namen ,, Seelforge” be: 
zeichnet werden kann, fo kann man doch vor 
einer allgemeinenund befondern Gerd: 
forge ſprechen. Zu erfterer gehört der dffent: 
liche Unterricht in Kirche und Schule — die Ber: 
waltung der Sacramente und endlich alle äbri: 
gen dem Geijtlichen übertragenen und mit er: 
ſtern in Berbindung ftehende Geſchäfte deögeif: 
lien Amted. Die befondere Geeljorge, 
von welcher in diefem Artifel die Rede iR, er: 
ſtreckt fi) auf einzelne Berfonen der Gemeinde, 
weldhe nad) ihren Umftänden und Bebärf: 
niffen befondern geiftlihen Rath und Be: 
jtand brauden. Die Baftoraltheologie be: 
darf bier ganz befonders der Paftoralfiag: 
beit und zur geſegneten Betreibung biefer 
Seelforge gehört nicht wenig eigene Erfeh 
rung im Leben ſowohl al3 im Chriſtenthum — 
praftifhe Klugheit, gründlihe, zufanmen: 
hängende Erfenntniß der heiligen Schrift um 
Menſchenkenntniß. Man hat dabei vor Alien 
fih vorzufehen, daß man nicht den Schein di 
Eigennutzes und anderer unlauterer Abficten 
und den Verdacht hierarhifcher Beſtrebungen 
anf ſich lade. Zeit, Ort und Gelegenheit it 
daher, um Diefer fpeciellen Amtspflicht nad 
zufonmen, gar fehr ind Auge zu faffen. & 
find ja die Verlornen, die geiftig Armen, di 
Traurigen, die Mühfeligen und Belxdenen, 
denen dieſe Scelenjorge gebührt. Bei biefer 
fpeciellen Seelſorge ift eg vor Allem nöthig, 
dad Vertrauen der Gemeinde zu erlangen, 


Seelforge. 


Eingang zu finden und ift es am Ende die 
erliche Liebe einzig, melde die Herzen der 
vertrauten durch das Wort der Sanftmuth, 
‚ Mitleidend, der Theilnahme von der Kan—⸗ 
‚im Beichtftuhl, am Krankenbette, in der. 
jule, in den Gefängniffen, im täglichen 
steht und Umgange allein und ausfchließlich 
3 zumeif. Nur die Liebe ift fo „lang: 
thig und freundlich,” daß fie in den aller: 
Iften Sällen der fpeciellen Seelforge mehr 
heichtet,, als alle andere Waffen, momit 
a in der hriftlichen Kirche die bußfertigen 
>» unbußfertigen, die gläubigen wie un= 
abigen Herzen auf die Heilsbahn zurüd- 
ngen oder darauf hat erhalten wollen, ald 
iR: wildes Ungeftüm, kalte Pflichtſenten⸗ 
„ unbefonnener Exnft, wüthender, verdam⸗ 
ageſũchtiger Religionzeifer, confeffionelle 
broffpeit — mag auch diefe geiſtliche 
ffenrüftung Angft "und Schreden einge 
, ſclaviſche Heudler erzeugt haben — 
a reinen beglüdenden Sinn der Botted: 
ke Hat fie gewiß in den meiften Fällen 
8 den Gemüthern entfernt. Aller 
Wtrag zur Geelforge liegt in den Worten | 
ß —X Petrus: Weidet ꝛc. 1 Betr. 
2— 4, und wenn wir annehmen mäffen, | 
her oft ſchweren Erfüllung der ſeelſorg⸗ 
en Pflicht die begeifterte Liebe zu unfern 
Stindern und zu unferm heiligen Berufe 
Haus ald einzig wahres Subftrat zum 
ande liegen muß (Simon Petrus), fo 
3 man auch fagen, daß, wer zu diefem wich⸗ 
ten Geſchäfte des geütlichen Amtes nicht 
Geiſt Eprifti mitbringt (Röm, 8, 9), das 
Den Geiſi der Reinigkeit, den Geift der 
Bigteit und Nüchternheit, den Geift des 
agtö, den Geiſt de Friedens, den Geiſt 
ingelifcher Klugheit und Einfalt, den Geift 

Ginfamkeit und Abgefchiedenheit, ohne 
ei feine Beziehungen zu vergeffen, in wel⸗ 
R auch er zu Welt und Menſchen ſteht und 
em er dabei feiner eignen Schwachheit in 
wuth und Glauben ftet3 eingedent iſt — 
h nicht Chrifti wahrer Jünger ift. Wie ſich 

die Verwaltung der Seelforge feine all: 
keinen Regeln aufftellen laffen, jo kann 
S hier nicht auf alle die einzelnen Fälle 
gegangen werden, in melden fie eintritt, 
an das Gebiet, worauf ſich die Seelſorge bez 
ot, if ein fehr großes. Sie beiteht in 
w eifrigen und gewiſſenhaften Bemühen des 
igerd, den ſuͤtlich religiöſen Zuftand ſei⸗ 
Germeinde na Möglicfeit zu verbefiern 





373 


und diefem wichtigen Zwed entfprechend auf 
einzelne Glieder der Gemeinde, melde feined 
geiftlihen Rathes und Troſtes bedürfen, übers 
zutragen. Darum wendet ſich feine feelforgliche 
Thätigfeit a) den Zweiflern und Reli= 
gionsfpättern zu, — mitMilde und Nach: 
ſicht muß er fuhen, fie ad absurdum zu füh: 
ven — fodann denSeparatiften in der@e- 
meinde und dabei haterfich vorerft eine genaue 
Belanntfhaft ihrer Jrrthümer anzueignen, um 
nicht durch zu raſches Vorſchreiten mehr zu ſcha⸗ 
den, ald zu nügen. — Daran fließen fih an: 
b) die Krankenbeſuche. Hier made er kei⸗ 
nen Unterſchied zwiſchen vornehm und arm und 
erſcheine eben fo wenig zudringlich als zurück⸗ 
haltend mit ſeinen Beſuchen, wenn er ſieht, daß 
fie gern geſehen werden; tröfte die Kranken aus 
Gottes Wort, ermahne fie zur Geduld, betemit 
ihnen und laſſe niemals lange auf fi warten, 
wenn er gerufen wird, an die Kranken: und 
Sterbebetten eines Kirhfindes zu kommen. 
Wer ſich dem geiftlihen Stande gewidmet 
hat, muß ſich nothwendig vorher geprüft has 
ben, ob er keinen unüberwindlien Ekel em: 
pfinde, in allerhand Krankenftuben zu gehen. 
Auch der Herzhafie fei nicht fo verwegen,infranz 
tenftubenzu gehen, che er ſich nach der Beſchaffen⸗ 
heitder Krankheit einigermaaßen erfundigt bat. 
Die betrübenden Folgen folder Unvorſichtig⸗ 
feit hat mande Familie zu ihrem größten 
Nachtheile erfahren. Bei gefährlihen Bes 
fuchen laſſe ex vorher räuchern, ſetze fid dem 
Kranken zum Haupte, halte ſich hierauf etwas 
länger in freier Luft auf, wechſle zu Haufe 
die Kleider ꝛc. Der Gedanke, daß er in feis 
nem Beruf und aus Pflicht fih an gefährliche 
Ortebegeben müffe, und das Vertrauen auf die 
göttliche Fürſehung werden ſtark genug fein, 
ihn vor Ängftligen Beforgniffen zu bewah: 
ren und diefe Heiterkeit des Gemüth3 wird 
ſchon an fi} einen vortheilhaften Einfluß auf 
feinen Körper haben. Wenn man aber fei: 
nen Befudy weder verlangt noch gerne fieht, 
fell ex fid) mit Gewalt aufdringen? Da er 
bei Berfonen, die ſchon mit Borurtheilen ges 
gen ihn eingenommen, oder wohl gar auf ihn 
erbittert find, doch nichts ausrichten würde, 
fo ift dergleichen Aufdringen gar nicht zu ra⸗ 
then. Er kann ſich damit tröften, dag es 
feine Schuld nicht iſt, wenn er außer Stand 
gefest wird, dem Patienten einen Liebesdienſt 
zu erweifen. Er thut aber wohl, wenn er 
feine Dienfte anbietet. Ueberhaupt ift es nd: 
thig, wenn er ungerufen zu einem Kranken 


374 


tonmen will, daß er fi vorher anmelden 
laſſe, damit er nicht unvermuthet in eine ekel⸗ 
bafte Krankenſtube komme oder auch feine un: 
erwartete Ankunft den Kranten beläftige. — 

c) Auch die Armen und die Armenbäufer 
find feiner Seelſorge anvertraut (ſ. Armen: 
wefen, geiftlihe Perfonen). 

A) Angefochtene, von ihren eigenen Ge: 
müthsbemwegungen heftig Ergriffene, von ein- 
gebildeten Leiden und thörichten Einbildungen 
Geplagte überführe er von dem Unbegründet: 
fein ihrer fulfhen Gedanken, ebenfo Schwer: 
müthige, ängftliche Gemütber, verftodteSün: 
der ermahne er an das einftige Geriht, — 
Schwache ermuthige er zum Selbftvertrauen 
und zum Oottvertrauen! Nie halte man bei 


Seelforge. 


Art und Beichaffenheit fle auch fein mögen, 
müffen vor allen Dingen zur Erfenntniß und 
herzlichen Verabſcheuung ihres biäherigen Le: 
bens und ihrer herrſchenden böfen Geſinnun⸗ 
gen gebracht werden. Wenn man aus zuber: 
läfligen Merkmalen ertennet, daR das Herz 
des Sünders gerührt ift, dann kann man ihn 
auch getroft auf die Barmherzigkeit Gottes 
und das Berdienit des Erlöfers hinweiſen, und 
ihm im Fall einer herzlichen ungeheuchelten 
Reue über fein bisheriges Leben ber Gnade Get. 
te8 und Vergebung der Sünden verfihern. — 
Mit der fonft für fehr fhwer gehaltenen Läfung 
der Aufgabe, warum mandye rehticyaffene Ehrk 
iten fein freudige3 Ende nehmen, fondern jam 
öftern in ihren letzten Stunden viele Being 


dergleihen Bejuhenlange, zufammenbängende | jtigungen und Zmeifel erdulden müffen, wer 
Reden, wenigſtens nicht zunächft für den Kranz | halt fich8 gemwiffermaaßen cbenfo, ald weun man 


ten, e3 jei denn, daß man e3 zur Erbauung 
und Rührung der Anivefenden fürnäthig hielte. 
Iſt der Patient nicht zu ſchwach, und zum Den: 
fen und Reden nicht aufgelegt oder unfähig, fe 
bält man eine Art der Unterredung mit ihm, 
mit untermifhten Sprüden und Berfen aus 
erbaulihen rührenden Liedern, die man mit 
wenigen Worten erklärt und auf den Zuſtand 
des Kranken anwendet. Der Beichluß bei 
einem jeden Befud wird mit einem fhidlichen 
Gebete und herzligen Wunſche des Seelforgers 
gemadt. Damit man den Kranken zum Re: 
den bringt und feinen inoralifhen Character 
kennen lerne, welches zu einer heilfamen Be: 
arbeitung höchſt nöthig ift, fo führe man ihn 
gleich bei der erften Unterredung auf die man: 
nigfaltigen Wohlthaten, die ihm Gott von 
Kindheit an erwiefen, und auf deffen heilſame 
Abſichten bei Krankheiten, Dies wird dert 
gottfeligen Ghriften und dem Umgekehrten 
auch in einem andern Betracht fehr nützlich 
fein; jener wird durch das Andenken der vo: 


fragen wollte, warum Gott mandem From 
men diefe oder jene Krankheit auflege? Dem 
dergleichen Beängftigungen rühren doch au 
genfcheinlih mehrentheild aus Törperlicen 
Urfachen ber. Es it fehr übel gethan, wenn 
der Geiftliche und andere Perfonen dergleichen 
Umftände den Verfuhungen de3 Satans zu: 
I&hreiben und den Kranken zum Kampfe wider 
den Satan aufmuntern; denn dadurdh wird 
die Einbildungskraft des Beängftigten mod 
mehr verwirrt und das Uebel größer. Man 
möchte doch ſolche Männer bitten, die ſichern 
Kennzeihen anzugeben, woran dergleichen 
fatanifche Verſuchungen erkannt werden für: 
nen; oder, wenn die Batienten darüber fx: 
gen, fo frage man fie, woher fie es wiffen, 
daß ihre Umftände vom Satan berrühren. 
Da die Urfachen mehrentheila im Kürper fir: 
gen, fo wird der leibliche Arzt darauf bedach 
fein müffen, die Säfte zu beffern. Der geif: 
liche Arzt hat nur zu unterfuchen, ob nid 
vielleicht die Erinnerung einer Yugendfünk 


rigen Wohlthaten zum freudigen Dank, Ver: |den Kranken ängftige — nicht durch nengie 
trauen und Geduld, diefer zur Befhämung |riges Ausforihen, fondern mit der fremt: 
und Reue gebracht werden. Der ärmfte und | fhaftlichen Bitte, ihm Die Zweifel wegen fei: 
niedrigfte Menfch wird Urſache haben, un: | nes&nadenftandes zu entderfen, Damit er ihm 
zählige Wohlthaten Gottes zu rühmen.| mit feinem Rathe beiftehen könne. — Be 
Glaubt er aber, fein Yeben fei gar zu mühfe: |Tangwierigen Krankheiten den Beſuch halbe 
lig und elend gemwefen, fo ift er deito leichter | Jahre und vielleicht noch Tänger fortfehen if 
darauf zu führen, Daß dieſes jebige Leben zwar feine leichte Sache; indeffen darf mas 
nur ein Stand der Erziehung zu einem bef: | doch folche Perſonen nic ganz verlaffen, went 
fern Zuſtande ſei. So ann der Uebergang |fie, wie oft gefchieht, den Zuſpruch ihre 


zur Selbftprüfung des Rutienten auf eine 
leichte und ungeswungene Weife gemacht wer: 
den. Die Kranken find entweder befehrt oder 
unbefehrt. Unbekehrte Sünder, von welcher 


Seclforgers, den fie nunmehr als ihren befter 
Freund haben Tennen gelernt, verlangen, wie 
wohl der Zufprud nach und nach feltener wer: 
den darf. — So erbaulich der Genuß des hei: 


375 


Seelforge, 


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376 


wöchentliche Erneuerung diefer Mittheilung 
ann jedoeh in folhen Fällen wegfallen, 
wo die betr. Gerichtsgefängniſſe fortwährend, 
ohne Ausnahme mehr oder minder mit In: 
haftaten befegt find. Die Geiftlihen aber 
haben Hierauf der, ihnen nad den vor: 
erwähnten Geſetzen obliegenden Berbindlid: 
keit in der Art gebührend nachzukommen, 
Daß fie die Berbafteten allwöchentlich wenig: 
ſtens ein Mal, Behufs deren religiöfer Be⸗ 
lehrung, Erbauung, Erweckung zur Neue 
und jonjtiger Zujprade, je nad) deren indi: 
viduellem Bedürfniffe , befuchen,, und auch in 
diefer Hinjicht ihrer Amtspflicht möglichft Ge: 
nüge leiften. Schulfehrer haben rückſichtlich 
diefer Ohliegenheit nur in außerordentlichen 
Pehinderungsfällen die Pfarrer zu vertreten. 
Vdg. d. Min. d. Juſtiz u. d. Cult. v. 11. März 
1843. — Wegen der Ob.⸗Lauſitz vgl. O.⸗A.⸗P. 
v. 13. April 1809, v. 12. Dec. 1770, v. 28. Juli 
1783 u. Kr. Dir.:Bdg. dv.5.Novbr. 1852. 
Nach der in Vorftchendem enthaltenen Be: 
jtimmung iſt zwar auch den Gefangenen fa: 
tholifhen Glaubensbekenntniſſes der geiftliche 
Zuſpruch von den betreffenden katholiſchen 
Pfarrern unentgeldli zu gewähren. Da 
indeß den katholiſchen Pfarrern der Erblande, 
weil fie für fehr weit ausgedehnte Bezirke an: 
geftellt find, nicht zugemuthet werden kann, 
Reifen im Interreffe Einzelner nach entfern: 
ten Orten auf ihre Koften zu unternehmen, 
fo haben Ddiefelben die Erftattung der Reife: 
Toften in Anſpruch zu nehmen, welche letztere 
nach einem Beſchluſſe des Geſammtminiſterii 
(Protocol v. 8. Octbr. 1838) analog den 
übrigen Detentionstoften des Gefangenen 
und nad, Analogie der in der Ober:lauiik 
durch da8 Ob.⸗A.-P. v. 13. April 1809 G 3 be: 
reit3 augsdrüdlicdy gegebenen Beitimmung, mit 
unter den Unterfuhungsfoften zu bejtreiten 
find. — Wen bei Gefangenen während einer 
längern Detention derfelbden das Bedürfniß 
der Abendmahlsfeier eintritt und der Geift: 
liche jie zn diefer Feier zu laffen fein Beden: 
fen findet, fo ijt dabei nad ganz gleichen 
Grundſätzen zu verführen, wie bei andern 
Perfonen, die durch Krankheit oder eine an: 
dere Urfüche an der Affentlihen Communion 
Theil zu nchmen verhindert find. Auch ſoll 
nady einer zwiichen dem Auftizmin. und dem 
G.:M. getroffenen Webereintunft bei den R.: 
Gerichten (Gerichtsämtern) in folchen Fällen | 
dem das Abendmahl fpendenden Geiftlihen und ; 
dem dabei affiftirenden Kirchendiener die bei, 


Seeljorge. 


einer Hauscommunion herkömmliche Amts: 
gebühr aus der Sportelcafie des Gerichts ver: 
gütet werden. Vdg. a. d. Sup. 3. Waldheim v. 
35. Novbr. 1843. 

Tenjenigen, welche Gefängnißftrafe in den 
Gerichtögefängniffen zu verbüßen haben, ift, 
infofern fie im Stande find, außer den Unter: 
fuhungstoften ihren Unterhalt ſelbſt zu be: 
jtreiten, verjtattet, fich mit eigener Lagerflätte 
zu verforgen, eine beliebige, mit der Disciplin 
des Gefängnifles vereinbare Beichäftigung zu 
wählen und befondere Belöftigung ſich zukom⸗ 
men zu lafien, wobei ihnen jedoch Unmäßig: 
feit nicht zu geftatten if. Sind die Gefar 
genen nicht vermögend, die Koften ihres Ur 
lerhalts ſelbſt zu beftreiten, jo find fie auf bie 
Zeit ihrer Detention mit Tagerftätte und at: 
tbiger Bedeckung, auch im Fall des Bedürfail; 
fe3 mit nothdürftiger, nit auszeichnender 
Kleidung, fowie mit ausreihender Koft, wobei 
ihnen täglich wenigſtens einmal warme Speile, 
in Suppe oder Gemüfe beitehend, gereicht wer: 
den muß, zu verfehen, dagegen aber, infoweit 
es thunlich ift, mit einer ihren Kräften und 
perfönlicyen Verhältniffen angemeffenen Ar: 
beit zu befchäftigen, von deren Ertrage bie 
Hälfte zur Sportelcaffe zu berechnen, die an: 
dere Hälfte ihnen bei ihrer Entlaſſung audzu: 
händigen ift. 

Auch ift den Gefangenen die nöthige Beiwe: 
gung in frifcher Luft, nad) Befinden unter be 
fonderer Auffiht, zu geftatten. In Kraul: 
heitöfällen find fie mit ärztlichem Beiftande, 
nöthiger Pflege und Arznei zu verfeben. 

Der Zutritt zu den Gefangenen ift außer 
dem Gerichtäperfonale nur dem Geiftlicen, 
dem Gerichtäarzte und denjenigen Perſonen 
geftattet, welche über befondere Angelegenbei: 
ten mit ihnen zu ſprechen haben, jedod den 
leßtern, fowie den Angehörigen nur nad) vor: 
gingiger Genehmigung des Gerichts und wid 
ohne Beifein eines Aufſehers. Strafgele 
buch f.d. 8. ©. v. 11. Aug. 1855 Art. 22. 

Es ift hierbei noch allerlei zu wünfchen un 
zu rathen. Oft findet man in den Gefäng 
niffen feine Bibel, Katechismus, Andacht— 
bücher — der Geiftlihe forge dafür! Of 
findet man junge und alte Verbrecher zufam: 
men in Einer Zelle. — er bitte um möglide 
Abftelung! oft möchte er läugere und Ber: 
trauen erwedende Unterredung mit dem m: 
baftaten pflegen — oft mödte er ihn unter 
4 Augen ſprechen — er laſſe den begleitenden 
Auffeher abtreten! oft findet man, daß die in 





378 


Seelforge. 


vertreter (vergl. Nr. 6) zu verweifen. &.:M.:| Das Minifterium de3 Innern bat übris 


Vdg. v. März 1853. 

Wie über dieſen Gegenftand der zu früh 
verftorbene Paſtor Aemil Dittrich in feiner 
1853 erfchienenen Schrift: „Die VBerlore: 
nen” beberzigendwerthe Worte gefprochen 
hat, fo verbreitet fih fpeciell darüber die 
Schrift: „Die Entlaffenen, unter der Für: 
forge der Geiftlichkeit, ein Sendfchreiben an ſ. 
Amtsbrüder vonDr. Haan. Freiberg 1853; “ 
auch find Regeln der Baftoralflugheit über die: 
fen wichtigen Gegenftand in folgenden Aus: 
Iprüden trefflich enthalten: Un saint Pa- 
steur touche de Dieu et du salut des 
ames qui lui sont confides, trouve dans la 
vivacit6ö de son zele, et dans l’abondance 
de son coeur, des expressions formdes par 
l’Esprit-seint, Esprit d’amour et de Iu- 
mière, mille fois plus capables de toucher, 
de ramener les pdcheurs, que toutes celles 
que peut fournir le travail et le vain arti- 
fice de l’eEloquence humaine. Ne nous 
dites done plus que vous ne sentez point 
de talent: ce n’est pas celui d’un orateur 
qu’on vous demande, c’est le talent d’un 
pere: et de quel talent un pöre peut il 
avoir besoin pour parler & ses enfans, que 
du desir de leur @tre utile? Massillon, 
Conferences et disc.synodaux sur 
le princip aux devoirs des Ecele- 
siastiques. Paris 1746. III. ©. 262. 
So gilt? zu Handeln — die Augen fcharf,Fdie 
Ohren offen, das Herz warm, die Hände be: 
reit, die Schritte beflügelt, aufgeſchürzt für 
die Zwede der ewigen Liebe in diefer beftän- 
digen himmliſchen Bewegung zu fragen: wo 
thut’3 noth? Ich will eilen, daß ich dahin 
fomme. Wird nicht ein Augenblid Verzug 
oft todtlich? Geht nicht der günftige Moment 
vorüber, ehe wir es glauben, um vielleicht nie 
wieder zu fommen? 3 muß das eine fort: 
Ianfende ununterbrodhene That fein. Wer 
nur dann und wann, wenn gerade die gute 
Stunde über ihn kommt, wenn e3 fih nicht 
wohl umgehen läßt, wenn dabei der und je: 
ner Bortdeil winkt, in ſolchem Geiſte ban- 
delt, oder wer nur einmal, vielleicht von einer 
beffern Neigung ergriffen, bewogen durch die 
Bitten und das Aureden Anderer, das Werk der 
Liebe treibt, um bald wieder zurüdzufinten in 
feine alte Lethargie, der fage ja nicht, daß er den 
Geiſt des Herrnerfaßt und das Wort des himm⸗ 


liſchen Meiſters verftanden bat: was ihr ge: 
thanhabtıc. Dittrich, „die Verlornen“. S.65. 1 fo ift Veranftaltung zu treffen, 


ftatt der Verhaltſcheine für die entlaflı 
Sträflinge die Führungs: uud 7 
trauen: Zeugniffe eingeführt. w 
eben ſowohl ein Urtheil über das Berk 
in der Anitalt, als die Gefammtbildung 
Charakters des Entlaffenen enthält. Anl 
Nr. 26 enthält das vorgefhhriebene &4 
dazu. K. Kr.:Dir.:Bdg. Zwickau v. 10.1 
1854. 

Auch gehört Hierzu noch f) die fh 
Aufgabe des Geiftlihen, die zum T 
verurtbeilten Delinquenten dar 
vorzubereiten und zur Richtſtätte 
begleiten. Schon im Kirdhenr.:Refer. ı 
18. März 1754 wurde angeordnet, daß von 
nen Geiftlihen, fo oft Einer zum Tode ir 
bereitet würde, ihnen nachdrücklich und 
weglich zugeredet werden folle, daß fie, ı 
ihr Gewiſſen zu entledigen, und um dus U 
fo annoch verübt werden könnte, zu verhäig 
derObrigfeit ihre Raub⸗ und Dieb3-Ocidie 
audy deren Wirthe und Hehler aufridigg 
zeigen und entdeden möchten. — Der Ki 
bat nach dem Eingange der Verorbuumgih 
obern Juſtizbehörde, welche die Entſchle 
über die Vollgiehung der Todeäftrafe cu, 
dem Inquiſiten die Zeit der Vollftredumg 
nige Tage vorher bekannt zu machen und ib 
jelben zu der beftimmten Zeit auf den Ui 
plag bringen zu laffen. In der Zwijſqe 
wird, außer den Geiftlichen, welche den? 
urtheilten zum Tode vorzubereiten haben, I 
Verwandten des Berurtheilten und denfe 
welche mit ihm Über befondere Angelege 
ten zu fpreden haben, Niemanden der 3 
zu ihm geftattet. Bei der in den Frühſt 
zu bewirkenden Vollziehung der Tode 
findet eine ausgezeichnete Kleidung de 
quiſiten nicht ftatt. Die Begleitung Bed? 
urtheilten zu dem Richtplatze durch Gew 
iſt nicht geftattet; es liegt jedoch dene 
Geiftlihen, melde denfelben zum Ted 
bereitet haben, ob, fidy auf dem Richtplate 
zufinden, um ihm auf fein Verlangen 
geijtlihen Zuſpruch zu ertheilen. Bd. 
27. Dechr. 1834. 

Die Todesftrafe wird durd 
vollzogen. Befindet fi eine zur T 
verurtheilte Weiböperfon im Auflauf 
Schwangerihaft, fo ift ihre Hinrichtung 
nad überftandenem Wochenbett amd 
Wenn mehrere Verbrecher hingerichtet 
daß ef 




















Serlförge: 379 
Einen nicht vor den Augen des | gemeinen wie 
ten nich gen bes 
teten wird an die) Kenn! 


BER 
ir 


hans Brcer see Ganihien 
a ef würden; Denn in br | ig 





880 


dur die übertriebene Gefchäftigfeit mandyer 
Geiftlichen und durch ihre oft unbejonnenen Se: 
ligpreifungen bingerichteter Mifjethäter, ift in 
gar vielen ſchwachen, melandoliihen Perſo⸗ 
nen der Wunſch erregt worden, auf dffentli: 
chem Gerichtsplatz zu fterben, un auf eben 
diefe erbaulihe Art und nad einer eben fo 
forgfältigen Vorbereitung aus der Welt ge: 
beit zu künnen. Der Endzwed der dffent: 
lichen Beftrafung wird großentheils vereitelt 
und die jterbenden Miffethäter, fie mögen nun 
befehrt oder unbekehrt fein, Haben Doch keinen 
fonderlihen Nuten von dieſer Begleitung. 
Man hat daher mit Recht zur Abſchaffung 
diefer Gewohnheit gerathen, und diefer Rath 
wird aud in mehreren Ländern jet befolgt. 
Es ift ja genug, wenn dem übrigens wohl vor: 
bereiteten Delinguenten des Abends zuvor, 
bei der Ertbeilung des h. Abendmahl und 
am Morgen der Hinrichtung, che er aus dem 
Gefängniß geführt wird, Troft zugeſprochen 
wird. Auf dem Wege zur Gerichtsftätte wird 
er obnebin von allen dem, was ihm der Geift- 
liche zuruft und vorpredigt entweder nichts, 
oder nur den äußerlichen Schall vernehmen. 
Auf dem Richtplatze fragt man ihn nod ein: 
mal, ob er bei feinem Geftändniß wegen 
der begangenen böfen That wie auch bei jei: 
nem Glauben an den Erlöſer bleiben und 
darauf fterben wolle. Man ertheilt ihm noch— 


Seelforge. 


ſchaden als zu nũtzen. Ueberall müffen diele 
Unglücklichen aus dem Benehmen des Geiſt⸗ 
lichen erkennen, daß wahre Liebe und Theil: 
nahme ihn veranlaffen, in ſolchen Fällen ſich 
ihnen zu nahen — immer muß feine Zuſprache 
den Geift derMilde athmen, weldye aus chriſt⸗ 
liher Sorge um das Seelenheil der Anver: 
trauten dem Verirrten Gottes Wort nad 
Drohung und Berheigung entgegenbringt. 

Auch k) der Befuch der Wittwen und Bus 
fen nach Jac. 1, 7 und der Armen und ba 
Armenhäufer (Eult.:Min. 8. April 1853, 
Armen:Ordng- $ 76, f. Almofenwefen) gehört 
in das Bereich der fpeciellen Seelſorge. Die 
fer Theil feiner Kirchkinder muß und folen 
ihrem Pfarrer ftet3 einen väterlichen Fremd 
haben. Mit Selbftverliugnung foU er ihrer 
fi) annehmen und ihr Fürfprecher bei den Rei 
hen, gegen den Hochmuth, gegen die Härte 
und Undankbarkeit, ihr Bormund überall fein, 
wo jie feiner Hülfe bedürfen und er von ihre 
Noth hört. 

Ebenſo muß man dazu 1) das Schlichten 
von Eheſtreitigkeiten rechnen, ehe edge 
trade bi zu der Erhebung der Scheidungäflage 
fommt. Je mebr der Gciftliche das Vertrauen 
der Gemeinde bejist, deito öfter wird er Frieden 
und Eintracht jtiften. Er warte in den meiſten 
Fällen, bi3 man ihn Seiten eines oder dei 
andern Theils der Ehegatten mit dem Unfrie 


mals die Abfolution, fegnet ihn ein, ermahnt |den befannt macht. Nirgends mehr ala hier, 
ihn den legten Seufzer zu Gott zu thun, bes iſt vorzeitiges Einmiſchen nachtheilig. Dod 
fiehlt ihn der Treue Gottes und überläßt ihn kann es wohl aud Fälle geben, wo unaufge 


den Händen der Gerechtigkeit. 

Ferner ſchreiben Die Geſetze den Geiſtlichen 
vor, g)bartnädigeVBerähterdezheiligen 
Abendmahls zu admoniren (Rev. Syn.: 
Decr. v. 15. Septbr. 1763 6 32. 33.), h) auch 
Mitglieder feiner Kirchfahrt, weldye im Be: 
griff find einen Eid zu leiften, an die Verant⸗ 
wortlichfeit einer fo feierlihen Betheuerung 
vor Gott zu erinnern und die Strafe des 
Meineides ihnen vorzubalten, (Reſer. vom 
36. Nov. 1770). i) Selbjtmörder, welde 
ihr Vorhaben nit vollbrachten, fomweit es aus 
Melancholie geihah, zu tröiten, und wenn 
freventlihe Abſicht zu Grunde lag, mit ihnen 
Gott um Kraft zu bitten, damit die böjen Ge: 
danken nicht wiederfehren und um Bergebung 
wegen ihres böfen Vorſatzes ihn anzurufen. 
Mandat v. 20. Novbr. 1799. Dr allen die: 
fen Fällen ift die größte Vorſicht anzuwenden 
und mit pſychologiſchem Tact zu verführen, 
um im Eifer für die gute Sache nicht mehr au 


fordert die Geiſtlichkeit Notiz von dergligen 
Zerwürfniſſen zu nehmen und entweder dk 
Eheleute vor fi zu fordern oder zu ihnen p 
gehen, je nach Umftänden, feine Pflicht er: 
beifcht, um nicht durh Schweigen größend 
Unheil herbeizuführen. 

Die m) an deflorirte Mädchen, im Chebrud 
lebende Iedige Perfonen, Verführer der Us 
ſchuld unentgeldlid zu rihtenden Admeni: 
tionen find audy zu den feclforglichen Pfü 
ten eines Geiftlihen zu rechnen, werben abe | 
im Artikel: „ Sittenpolizei‘ weiterer®e 
tradhtung unterworfen werden. Dedgleide 
wird Dasjenige, was ein Geiftlicher beim: 
bertritt von einer Konfeffion zur andern 
in der Seelforge zu beobachten bat, im einen 
befondern Artikel „Uebertritt“ behandelt 
werden. ©. dajelbit. | 

Die nody überdies n) Anfpruch auf fe 
Fürſorge haben, find ale Berunglüdte un 
Unglüdlide, ale Traurige und der: 


Segen — Selbfimdrder. 


zweifelnde, ale Shwermüthige und 
Unterdrüdte. Nie darf fi ein Beiftlicher 
aufdrängen — aber bereit muß er ftet3 fein, den 
gebeugten Seelen die geiftliche Pflege ange: 
deiben zu laffen und den Troſt zu gewähren 
Allen, die in feiner Gemeinde mühjelig und 
beladen find, damit man ihn erkenne als einen 
„Haushalter der Geheimniſſe Gottes“. 

Wie ſchön iſt es überdies, wenn ſich ein Pfarr⸗ 
herr auch 0) um das leibliche Wohl, Fort: 
und Unterkommen ſeiner Kirchkinder kümmert 
— thut was er kann um beſorgten Eltern mit 
Kath und That ihrer Kinder Fortkommens 
wegen an die Hand zu gehen — wie fon, 
wenn e3 Sitte geworden, die das Vertrauen zu 
einem würdigen Setlforger erzeugt hat, daß 
fein Jüngling in die Fremde, auf die Lehre, 
auf die Schule, zur Militärpflicht gehet, ohne 
feinem Pfarrherrn ein Lebewohl zu fügen und 
feinen Segen ſich zu erbitten! Heil dem 
Seelforger, dem es gegeben iſt, ſolche Seel: 
forge zu üben! 

Man vergl. Rofenmüller, ausführliche 
Anleitung für angehende Geiftlidye. Yeipzig. 
8. 1793. Derz, der Geiftlidye, als Vorbild 
der Gemeinde (für Katholiken). Stuttgart ze. 
1832. 


Segen, Abend: und Morgenfegen, f. 
Hausandacht, Armenhäufer, Begräbnig, Got: 
tesdienft. 

Segenſprechen, ſ. Gottesdienſt, Be: 
graͤbniß. 

Sehma. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.-Amt Annaberg, I Kirche, 1 Pfarrer, 
Z3Schulen, 2Ychrer, Königl. Patronat, + Orte, 
Seelz. 1678. 

Geidenbau, f. Schule (Lehrer). 

Seifen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Frauenſtein, Ger.⸗Amt Saida, I Kirche, 1 Pfa⸗ 
rrer, 2 Schulen, +Lehrer, Priv.⸗Patronat, + 
Drte, Seelz. 3118. 

Seiferobach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Frankenberg, Ger.:Amt Mittweida, 1 
Eirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. 
Batron., 2Drte, Seelz. 81. 

Geifersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Dippoldiswalde, 1Kirche, 
1Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Königl. Patro⸗ 
nat, 7 Orte, Seelz. 1077. 

Seiferodorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Gerichts-Amt Radeberg, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1VLehrer, Priv.⸗-Patron., 
1Ort, Seelz. 643. 


381 


Seifertshain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Grimma, Ger.:Amt Brandis, 3 Kirchen 
(Fil. Fuchshain und Kleinpößna), 1 Pfarrer, 
3Schulen, 3 Xehrer, Priv.-Patronat, 3 Orte, 
Seelz. 851. 

Seifhennersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Ob.-Lauſitz, Ger.⸗Amt Großſchönau, 1 
Kirche, 2Geiſtliche, 1Schulen, 6Lehrer, Priv.⸗ 
Patron., 7 Orte, Seelz. 6027. 

Seigerftellen, f. Schule (Kirchendienſt), 
Kirchrechnung, Kirche. 

@eitendorf. Yöm.:tathol. Pfarrkicchdorf, 
Ob.-Lauſitz, Ger.:Amt Oftris, 1 Kapelle, 2 
Geiſtliche, 1 Schule, 2 Lehrer, Klöfterl. Pa⸗ 
tron., 2 Orte, Seelz. ca. 2700. 

In Reihenau (evang.⸗luth. Kirchort) 
befindet ſich I röm.-kathol. Schule mit 1 Leh⸗ 
rer. Der Gottesdienit für die Katholiken 
—* in einer Kapelle, von Seitendorf aus ver⸗ 
ehen. 

Seitenlinie, ſ. Ehe (Schließung). 

Selbſtbefleckung, ſ. Schule inter: 
richt), Ehe (Scheidung). 

Selbftcommunion, f. Abendmahl. 

Selbfthülfe, ſ. Schule (Disciplin), Unts 
verfität. 

Selbftmord, 

Selbftmörder. Außer dem mas im Artikel 
„Begräbniß“ ©. 52 und 53 dief. Wrks. über 
die Beerdigung der Selbitmörder gefagt wor: 
den ift, jtche hier noch Folgendes: Die Obrig- 
feiten haben die Erecution wider freventliche 
Selbjtmörder zu beſchließen und dergeftalt an- 
zuordnen, daß-der Vorfall nachhero bei Uns 
fern Regierungen (jest: Kreis-Directionen 
und Minifterium des Innern) mit Beifügung 
der Alten angezeigt werde. Wenn wider das 
Verfahren appellirt wird oder Zweifel entite- 
ben, ift Bericht zu eritatten und wegen einft: 
weiliger Aufbewahrung des Körpers forgfäl: 
tige Anſtalt zu treffen. — Wenn ehedem der 
ohne Wahnwig und Melandyolie freventlidh 
unternommene aber nicht vollbradgte Selbſt⸗ 
mord mit Gefängniß und Handarbeit beftraft 
wurde (man fehe über dies Alles: Mand. v. 
20. Novbr. 1799), fo enthält das Strafgefchs 
buch v. 13. Aug. 1855 feine Beftimmung über 
die Beftrafung des Selbſtmords, wohl aber 
wird Die Berleitung eined Andern zum 
Selbftmorde oder zu einem Berfuche deffelben, 
jewie die Unterftübung bei dem Einen oder 
dem Andern, mit Gefängniß bis zu 2 Jahren 
beftraft. Strafgeſetz-Buch Art. 158. Jeden: 
falls aber gilt Die Beſtimmung noch, daß den 


382 


Geiſtlichen von einem ſolchen Falle verfuchten 
Selbitmordes officielle Nachricht zugebe, da⸗ 
mit er den Unglüdlihen von der Größe fei- 
nes vorgehabten VBerbredyend und wie er fich 
fünftig davor zu hüten habe, unterrichte. 
Auch follen alle Lchrer in Kirchen und Schu: 
len ihren Zuhörern und Schülern von den 
Pflichten der Selbfterhaltung überhaupt und 
derer, welche fie bei ihnen zuftoßenden 
Widerwärtigkeiten des Lebens zu erfüllen 
haben, gründlihden Unterricht ertheilen 
und die Gtrafbarleit des Selbftmordes ih: 
nen überzeugend zu Gemüthe führen. Mand. 
cit, sub VI. VII, Letztgedachtes Mandat 
wird nad Gef. vom 2. Jan. 1835 nicht mehr 
von den Kanzeln verleien. Beerdigungs: 
gebühren auch bei der Beerdigung von Selbit: 
mördern zu verlangen, ift unverwehrt. Eult.: 
Min.:Bdg. a. d. Kr.:Dir. Zwidau v. 22. April 
1846. Die Obrigfeiten find angemwiefen, un: 
ter ihrer Jurisdiction vorkommende außer: 
ordentlihe Todesfälle, Selbitmorde und Ber: 
unglüdungen, bei welchen die Leihname nicht 
in die Hände der verpflichteten Leichenwäſche⸗ 
rinnen kommen, aud nicht in der gemöhnli: 
hen Weife auf dem Gottesader beerdigt wer: 
den, den Kirhbuchführern der Parodie, in 
weicher der Todte vorgefunden worden ift, 
und nad Befinden derjenigen, melder er 
zeitber angehört bat, wegen des Eintrags in 
das Kirchenbuch das Erforderlie mitzuthei: 
len. Vdg. d. 8. Kr.:Dir. Leipz. u. Dresd. v. 
5. März 1840 und Zwidau v. 21. März 1840. 
Die Obrigkeiten haben ferner bei Vermei: 
dung von 5 Thlr. Geldftrafe, in jeder Anzeige 
über vorgefalleuen Selbfimord zugleich anzu: 
geben, ob der Leihnam nah Mandat vom 
20. Novbr. 1799, Vdg. v. 4, Juli 1829 an das 
betr. anatomifche Theater abgegeben worden 
iR. Bdg. d. Kr.⸗Dir. v. 2. Aug. und 2. u. 
3. Dec. 1839. ©. Begräbniß, Seeljorge, Stol⸗ 
gebühren. 

GSelingſtaͤdt. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Werdau, 2 Kirchen (Fil. 
Chursdorf), 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 
Konigl. Batron., 3 Orte, Seelz. 809. 

Seliper Lehnzftipendium, f. Gtif: 
tungen. 

Semefter, f. Univerfität. 

Seminardirectoren, ſ. Schullehrer⸗ 
Seminare. 


Seminaria ecclesiae et reipu- 
blicaa, f. Univerfität und Schule, 


Selingftädt — Seminarien. 


Seminarien. (Schullehrer⸗Ser 
Der Schullehrer muß, wenn ibm db 
und chrwürdige Beruf der Jugt 
mit verhofftem Nugen anvertraut wi 
nicht nur einen gereiften Berftand 
nigen Kenntniffe, Eigenfchaften u 
keiten, welche zu den bejonderen U 
und Grziehungsgeihäften erforde 
fowie einen gefunden, feiten, mit 
derlihen Gebrehen und Mängeln 
bafteten Körper, fondern auch wahı 
jeinem Berufe, Thätigleit, Veſcheid 
insbeſondere einen feitbegründeten 
gen, durch einen reinen, frommen 8 
räftigten Chrijtenglauben befigen 
Zu möglichſt vollſtändiger Befried 
hier aufgeſtellten Forderungen ſoll 
ders die in den Königl. Sächſ. La 
handenen Schullehrer⸗Semina 
als welche zum Zwecke haben, dal 
Volksſchullehrek darin gebildet werl 
Vdg. 3. Schulgef. v. 9. Juni 1835. | 

Die Aufnahme und den Ab; 
Seminarzöglinge betreffend, fo wu 
jeit längerer Zeit in Dresden es fo 
worden, daß in dem Friedrichftädter € 
Aufnahme und-Abgang zu Litern, 
Fletcher'ſchen aber beides nur zu 3 
jeden Jahres jtatt fand, aud die W 
teitöprüfung bei beiden Inſtituten 
beitandenen Abgangsprüfung Ti 
Diefe noch gegenwärtig beſtehende 
tung ijt neuerdings auch bei den übri 
minarien eingeführt und durch Cult. 
Vdg. vom 29. Octbr. 1850 angeordı 
den, daß die Aufnahme-, ingleichen 
gangs⸗ und Wahlfähigkeitsprüfunge 
Seminarien zu Grimma, Plauen um 
fernerdin, wie bisher, zu Oſtern, bei 
minarien zu Greiberg, Annaberg und 
burg aber zu Michaelis ftatthaben jol 

Die Prüfung der in die Su 
Aufzunebmenden wird übrigens 
in nachftehendem | bezeichneten Beh 
getragen werden. — Mit den in den 
rien gebildeten Zöglingen wird, wen 
ganzen Lehr: und Uebungscurſus 
baben, vor ihrem Austritte aus der 
unter Leitung und Anordnung des 
Kreid : Direction, in deren Bereich 
Seminar befindet, angejtellten Kind 
Schulraths und des Seminar:Direch 
über alle Fächer des empfangenen Un 
lich erjiredende Früfung gehalten, zu 


— — 
— 


Seminarien. * 
383 


3, für 
en, Di 





384 


feinen Curſus begonnen bat und über un: 
tadelhaftes Betragen und Fleiß, ſowie über 
binreihente zSäbigfeiten durch genügende 
Zeugniffe ſich ausmeilen kann, nachgelaffen 
fein, erft nah Ablauf de3 22. Yebensjahres 
fich Aber jeinen Eintritt in die Armee oder 
feine Stellvertretung ($ 58) zu enticheiden. 
Gef. v. 1. Aug. 1836 F 10. Verordnung vom 
3. Juni 1852. Der Prüfung wegen Grlan: 
gung de3 höhern Schulamt3 haben ſich mit 
Ausnahme der Tirectoren und Bicedirectoren 
alle diejenigen zu unterwerfen, welche ſich für 
Stellen, die ein, über das im Volksſchulgeſetze 


vom 6. Juni 1835 geordnete hinausgehendes 


Schulziel verfolgen, alfo 3. B. für Progumna: 
fien, Schullehrerjeminarien vorbereitet haben. 
Vdg. u. Regul. vom 12. Techr. 1848 und. 
15. April 1850. | 


Zu 6239. — Seitdem in den Schullehrer: ; 


Senatusete. — Giegel. 


10. Octbr. 1884 in allen Schullebrerfemina: 
rien ein angemeflener Unterricht, in der Zucht 
und Veredlung der Chitbäume, auch der Be: 
handlung des Weinſtocks am Spalier, einge- 
führt worden iſt. 

In Folge ſtändiſchen Antrags ift durch C.⸗ 
Min.-Vdg. vom 3. Juli 1840 an die Kreis: 
directionen und an das Geſ.⸗Conſ. zu Gl. be: 
huf3 demgemäßer weiterer Berfügung an bie 
Seminar: Tirectoren, Superintendenten und 


beziehendlich Gollaturger. Berordnung er: 


gangen, daß der Unterricht im Schreiben in 
den Volksſchulen und Seminarien nicht mas 
u verf&iedenartigen, vom frühern Sädl. 
Ductus abmeihenden Borjchriften ertheilt 
werde. 

Daß die Geburtstagsfeier Sr. Kgl. Majekät 
an dem dafür beftimmten Fefttage (gegemmär 
tig den 12. Dechbr.) in fümmtl. Schullehrer: 


feminarien au Gymnaſtik gelehrt wird, war ı jeminarien des Landes am Bormittage beffel: 


von den Schullebrern bisweilen aud) Unter: 
richt in der Gymnaſtik verlangt worden. Ta 
nun aber diefer Unterricht eine bejondere Be⸗ 
fähigung, welche keineswegs bei allen auf Se: 
minarien gebildeten Lehrern vorauszufegen tft, 
erheifcht, und die Schüler unter der Yeitung 
eined ungefchiten und unvorjichtigen Lehrers | 
großen Gefahren und Unglücksfällen aus: 
geſetzt find, fo hat das Eult.:Min. unter dem - 
5. Mai 1840 an ſãmmtliche Kreis-D. Vdg. er: | 
laffen, die forgfältigfte Aufiiht zu führen, 
dag nur von gehörig *befähigten Yehrern Un: , 
terridht in der Gymnaſtik ertheilt werde, ins: | 
befondere aber die bei den Schulfchrerfemi: 
narien beftehenden Brüfungscommifjionen an: ; 
zuweiſen, daß in den den Seminarijten bei] 
ihrem Abgange zu ertheilenden Zeugnifien 
ausdrüdlich mit bemerkt werde, ob das in! 


ben mit einem öffentl. Schulacte, der, wenn 
der Geburtstag auf einen Sonntag fällt, ef 
nah ubgewartetem Bormittagdgottesdienfe 
jtattzufinden bat, noch befönders begangen 
werde, durch Eult.-Min.:DBdg. v. 24. April 
1838 angeordnet werde. 

Senatusconsultum Macedonis- 
num, ſ. Univerjität. 

Senior, f. Amtsaustritt. 

Sentenz, |. Beſcheid, Urtheil. 

Separatioathoroetmensa, ſ. Che 
(Scheidung). 

Separatiſten, ſ. Kirhen-Berfaffung. 

Sepultur, ſ. Begräbniß. 

Sequeſtration, ſ.Kirchenpatronat, Amt: 
austritt. 

Seußlitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph 


Trage befangene Individuum zur Ertheilung und Ger.Amt Großenhain, 2 Kirchen (File 
von gymnaſtiſchem Unterricht für befähigt zu Merſchwitz), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 5 Lehre, 
achten fei oder nit. Auf diefe DB. und zwar Priv.:Patronat, 7 Orte, Seelz. 2289 ca. 

in Bezug auf dem eriten Punkt derjelben bat| Siebenlehn. Cvang.:luth. Stadtpfarram, 
die Kreid-Direction zu Xeipzig an die Epho:| Eph. und’Ger.:Amt Roffen, 1 Kirche, ı Bier 


ven ihres Bezirk! durh DB. v. 16. Mai eo! 
(Zeipz. Krsbl. vom 3. 1840 Nr. 63) das 2: | 
tbige verfügt. — ©. hierzu noch d. Vdg. vom 
15. April 1848 (im S.⸗B. II. Abth. Nr. 158, 3), 
Durch welche eine befondere Prüfung der Se: 
minariften bei ihrem Abgange im Turnen ge: 
ordnet worden ijt. Cod.:Suppl. ©. 288. 
Auch hat das C.-M. für Die möglichfte Ver: 
breitung von Kenntniffen in der Objtbaum- 
zucht über das Land durch die Lehrer noch da—⸗ 
durch gejorgt, daß auf Verdng. deifelben vom! 


ver, 1 Schule, 3 Lehrer, Königl. Patrone, 
ı Ort, Seelz. 1650, 

@iegel. (S. Petſchierſtechen.) Zur Er⸗ 
läuterung des daſelbſt Geſagten diene ned: 
Kein Stempelſchneider oder Petſchierſtethet 
darf von einem Siegel, Petſchaft oder Gtew 
pel mehr Eremplare verfertigen, als. bei ife 
von dem dazu Befugten beftellt worden fir. 
Auzländern ift die VBerfertigung amtlider 
Siegel und Stempel, wenn fie audy infändr 
ide Mefien und Märkte bezichen, verboten 


kn _ 


— ir r 


Sigillumiete, Sittenpoligei. 3 385 
und iſt Verbot bei erftmaligem| führen, welche zur Han "von Strafe 
—53 reise Dan VE a, 


ww‘ ) 
1) Drehorgeljpieler, Bäntelfän: 
er, Declamatoren, Shaufpieler, 
Bbg-vom|Harfenfpieler ıc. Leine 
(br. 1836. { auch feine Religion und 
um confessionis, ſ. Beidte. 
bezeichnet das —— wobei 





—* — ——— — — 
Uebereinkunft pflegt Befin⸗ | Sogenannte eideabende Fa, 
—— * 


— 


Bere 


# 
* 


,twie die Dürr» und Laubtänze wer 


rn 


386 


gelegt haben, je mit 1 Thlr. Kirdyeuftrafe be: 
legt werden. Siehe das Weitere hierüber Hei: 
„She ©. 114. 

5) Die Pfarrer find angewiefen in den: 
jenigen Yällen, bei welchen Tandesberrliche 
Dispenfation zur Ehe mit des Bru: 
ders Wittwe geſucht wird, fih vor Er: 
theilung des dabei erforderlichen Paſtoral⸗ 
attejt3 Über den Lebenswandel der Inter⸗ 
effenten, über deren Familien: und Ber: 
mögensverhältniffe und ob unter ihnen ein 
verdbächtiger Umgang ftattgefunden, zu er: 
Fundigen und in dem gedachten Zeugniffe 
gewiffenbaft anzuzeigen, eben fo zu verbüten 
juhen, daß der Umgang zwifchen des Bru: 
ders Wittwe und des verftorbenen Ehemanns 
Bruder nit ausarte und die Schranken der 
Moralität nicht überfchreite. Ohne daß bier: 
auf das obige Zeugniß gerichtet ift, wird die 
Dispenfation nicht ertheilt. Kirch.⸗“R.⸗Reſer. 
v.13. Aug. 1804. Bekanntmachung v. 8. Febr. 
1832. Dr. v. Weber, Kirch.:Reht IT. III. 
©. 1122. 75. 

6) Weil ih auch bei Hochzeiten frein⸗ 
des Gefindel wider des Hausvaterd Willen, 
unter Vorwand des Aufwartend, eindringt 
oder einfchleicht, fo ift ſolches ernftlidh ver: 
boten und find die Verbrecher mit 3 Tagen 
Gefängniß beftraft worden. Polizei-Ordnung 
v. 22. Juni 1661 $ 6. 


Sittenpolizei. 


einen vor der Trauung gepflogenen Belf 
zu fchließen if. Cult.⸗Min.⸗VBdg. a. d. 
Dir. Zwidau v. 3. Oct. 1882. 

9) Auch die Beitrafung des leichtſin 
gen Rücktritts von einem geſchlo 
nen Eheverlöbniffe (jiche Art. „E 
©. 110) gehört, weil dadurd die Würd 
ehelichen Bandes, der Kirche und rifl 
Gemeinde verlegt wird, hierher. Die 
hen: Infpection dE3jenigen Pfarrkirch 
wo bie Trauung hätte erfolgen follen, 
bierin die erfte Entſchließung zu faflen. 
Min.:Vdg. v. 21. Ian. 1836. 

10) Nicht minder unterliegt die Beitrai 
des beubfidhtigten Selbfimordes (I. 
Artikel) und die Beitimmung der Beerdigı 
der Selbjtmörder (f. Begräbniß) dem Ach 
der Sittenpolizei. 

11) Als Ueberreft alter Kirchenzucht u 
Sittenpolizei ift die löbliche Sitte gu & 
trachten, welche noch in vielen Kirchſich 
befteht und deren Aufrechterhaltung beika 
in den I. 1856 — 1859 im Königreige 
fen ftattgefundenen Kirchenviſitationen 
empfohlen worden, daß nehmlidy: a) Die de 
florirten bei ihrer Trauung feinen Br 
tragen dürfen. Kr.:Dir.:Bdg. v. 6.Jum 
(cf. Refer. v. 19. $uni 1812). 6. &e- 
b) DieBerlobten bei Aufgebot und ir 






verzichtet haben oder nicht, da dann feld 
| 


7) Bor und nad der Beichte und nah |der Keufhheitsprädicate ver 


Empfang des heil. Abendmahls, fol 
man fi des Branntweinz, der Wein: und 


geben, wenn fie ſich bereits 3 


einander oder mit Andern, nachweitli 


Bierhäufer, unordentliher Tänze und anderer | geftändig, vermifcht haben. (S. oben ub 4] 


Leichtfertigfeit enthalten. Rev. Synod.⸗Decr. 
vd. 15. Septbr. 1673 $ 33. 

8) Es ift den Pfarrern einzufhärfen, daß 
fie jede Gelegenheit thunlichit benuten, auf 
die fi) gegen die Gebote der Sittlichkeit ver: 
gehende Perfonen einzuwirken, doch fo, dat 
alle etwanige Koftenanhäufung, al3 zum Bei: 
fpiel bei Admonitiong-Ertheilungen, ver: 
mieden werden. Cult.-Miniſt.⸗Vdg. vom 
2. Nov. 1839. Den Ober:Laufiker Geift: 
lichen find PBrivatadmonitionen an Perfonen, 
welche ſich fleiſchlicher Vergehen ſchuldig ge: 
macht, anbefohlen dur Nefer. v. 31. Dechr. 
1755. Dergleihen Admonitionen durd die 
Geiftlihen haben aud in den Fällen ftatt, 
wenn Verlobte auf die Keufchheitäprädicate 
verzihteten — und aud dann, wenn ein 
Kind vor dem Eintritt des 7. Monats nad 
der Trauung feiner Eltern geboren wird, 
letztere mögen nun auf die obigen Prädicate 


c) Daß ferner hier und da Deflorirte bei 
Genuß ded heil. Abendmahls nad MM 
unbefcholtenen Zungfrauen und a 
den Altar vorzutreten pflegen. (©. 
mahl.) d) Daß diefelben hier und na 
öffentlichen Tanzboden nicht in weißen 
dern erjcheinen dürfen. 

12) Endlich gehört hierzu Die 
der Soncubinate. Die Köntgl. 
Direction zu Leipzig bat hierüber 
angeordnet: Saämmtliche Obrigfeiten v 
Polizeibehörden, die Geiftlicden, ſerie D 
unteren polizeilihen Aufſichtsorgane 
zur thätigften Mitwirkung dahin auf 
daß der Fortdauer der Concubinate I, # 
dergleichen beftehen, Schranken geſeht 
Daß folche entweder getrennt ober var I 
Tirchliche Sanction zu gefehlichen 
niffen erhoben, ingleichen daß Fünftig dad ® 
gehen derartiger Verbindungen verhuͤtet 













nn 


ii 


nn. 


— 





390 


benannten diefen Tag nad der Sonne. Die 
Chriſten behielten die Benennung bei, weil 
der Erlöfer in der Bibel die Sonne der Ge: 
rechtigkeit heißt. An diefem Tage ift er auf: 
eritanden; daher man den Sonntag aud 
„Tag des Herrn“ genannt (Offbg. 1, 10). 
Auch empfingen die Apoftel an diefem Tage 
den heiligen Geiſt, durch welchen die Kirche. 
geftiftet ward. Zur Erinnerung an dieſe bei⸗ 


Sonntag — Sonntagsſchulen. 


im römifchen Reihe ward und der Gottes: 
dienft cine gewiſſe gefeklihe Regelmäßigkeit 
und Ordnung erhielt, wurden die heiligen Bü: 
her der heiligen Schrift der Reihe nad) beim 
Gottesdienſt gelefen, bald ein größerer, bald 


ein kleinerer Abſchnitt. Oftern und Piingften 
wurde die Geihichte des Feſtes zum Gegen: 
jtand der Vorlefung gewählt. Wenn un) 
durch wen unfere Sonntags - Pericopen 


den großen Kreigniffe hielten die Ehriften| (Evangelium und Epifteln) aufgekommen 


am erften Tage der Woche gottesdieuftliche 
Zufammenkünfte (Tag nah dem Sabbath 
Actor. 22,7; 1 Cor. 16,2). Es war die 
Auferitehung Jeſu gleichſam der Anfangs: 
punft der neuen geiltigen Schöpfung, wäh: 
rend der jüdifhe Sabbath dem Andenken an 
die Beendigung der Weltihöpfung galt. Bis 
ins +. Jahrhundert begingen die Chriſten in: 
de neben dem Sonntage aud) noch den jüdi⸗ 
(hen Sabbath, bis diefe Gewohnheit nach den 
Shriftenverfolgungen, wobei deßhalb oft Ju: 
den mit Ghriften verwechfelt wurden, ver: 
ſchwand. Nah 1 Cor. 2, 16 war, wie dies 
auch im Abendlande galt, die Sonnabenbd3: 
feier abgeichafft und war nur an diefem Tage 
ein Faſten zur Vorbereitung auf den Sonn: 
tag angeordnet; hieraus entitand fpäter die 
„Vesper“, eine Abends bei Licht gehaltene 
Vorbereitung nah Art de jüdifhen Vor: 
ſabbaths, fpäter verlegte man diefe Veſpern 
in die Stunde des Mittags und verband da: 
mit meift die Beihtandacht zur Commmunion 
des folgenden Sonntags. Die Sonntagsfeier 
ward von den erften Chriſten nicht fo ftreng, 
wie jebt, gehalten. Wan arbeitete nad) ge- 
endigtem Gottesdienfte, wie an andern Ta: 
gen. Erſt Eonftantin d. Gr. ordnete im 4. 
Jahrhundert an, dag am Sonntage alle ge: 
richtlichen Verhandlungen unterbleiben foll: 
ten, e3 wäre denn, daß fie Werte der Noth 
oder der Liebe beträfen. Sonntags durfte 
Sklaven die Freiheit geſchenkt werden und die 


und zuſammengeſtellt worden find, ift unge 
wiß. Dan glaubt, es jei dies zur Zeit Earl 
des Großen dur Paul Winfried (genannt: 
Paulus Diaconus) circa 799 nad Chriſti Ge 
burt geſchehen. Das Kirhenjahr giebt den 53 
Sonntagen des bürgerlichen Jahres befondere 
Kamen, fie beißen der Reihenfolge na: 
Sonntag nad d. Neujahr — 1. bis refp. 6. 
Sonntag nad d. Epiphaniasfeſt — Seorntes 
Eitomihi, Reminiscere, Oxculi, Lätare, Ju 
dica, Palmarum (oder die Faftenfonntage), 
Sonntag Duafimodogeniti, Mifericordias 
Domini, Rogate, Kantate, Eraudi, Trinitas 
ti8: Sonntag — 1 bis reſp. 27 Sonntag 
p. Trinitatis — ı bis 4. Advent:Gonnieg, 
Sonntag nad Weihnachten. — Mit befonke: 
rer Strenge wird der Sonntag in England 
begangen. Aber auch in Deutfchland Kat 
man namentlich feit einem Decennium bie 
früheren Sabbath3:Mandate von Neuen eis 
geihärft, die Heilighaltung des Gonntag 
durch Kirchen: und Polizeigefeße gehoben und 
über Contravenienten unnahläßli Strafen 
verhängt. S. Gottesdienft, Kirche, Gitter: 
polizei. Leſenswerth und beherzigenswerth 
ift die Heine Schrift einer engliſchen Gät: 
nerdtochter: „Die Perle der Tage” mit einm 
Vorwort von Dr. v. Harleß. 


Sountagdarbeit, f. Sonntag. 
Sonntagdevangelien, f. Gottezbienl. 
Sonntagsſchulen. Durch diefe Anflalten 


kriegeriſchen Uebungen der Soldaten mußten | fol die Schule durch Unterrichtsertheilung an 


unterbleiben. Dagegen erlaubte er, ala we⸗ 
gen der Witterung nicht auffchiebbar, Feld⸗ 
arbeiten am Sonntage zu verridhten. Die 
Kirchenverſammlung zu Laodicäa (366 n. Chr.) 
verbot die Sonntagsarbeit, cbenfo diejenige 
zu Orleans (538 n. Chr.). Kam nun bier: 
zu aud) ein Gebot des morgenlündifchen Kai: 
ferö Leo III., fo zeigt es ih, daß man je 
länger, je mehr e3 ala hriitliche Pflicht er: 
Fannte, den Sonntag heilig zu halten. 

Als die hriftlihe Religion zur herrichenden 


Sonn: und Fefttagen wohlthätig fortwir: 
ten; fie folen Wiederholung, Befeftigung und 
tiefered Cinprägen des früher Gelernten kei 
der erwachfenen männlichen Jugend bewirken 
— theils die durd den Schulunterricht ge 
wonnenen Renntniffe und Fertigkeiten eriwei: 
tern, theils Kenntniffe, Einſichten und Fertig: 
keiten mittheilen, welche in der Kinderfäule 
nicht berüdjichtigt werden konnten. - Am Be: 
ften gedeihen die Sonntagsfchulen , wenn fie 
von Privatperfonen hervorgerufen werden — 


Sonn: und Fefttage — Sprech: und Lefeübungen. 


Behörden follen fie unterftühen und fördern, 
öffentliche Lehrer und Kandidaten fich dabei 
tbätig zeigen. Die Unternehmer haben den 
Blan der Schulinfpection zur Genehmigung 
vorzulegen, darin fol nad) beendigtem Nadh: 
mittagögottesdienft 2 Stunden lang, oder auch 
fräder, nur nicht während des öffentlichen 
@ottesdienfted, den Zöglingen Unterricht er: 
theilt werden. Die Aufficht fteht dem Local: 
ſchulinſpector zu. Der Aufwand fol theils 
durch freiwillige Beiträge der Gemeinde, theils 
von den Zöglingen beftritten werden, nnd 
wird auch das 8. Eultus- Minifterium Geld- 
unterflügungen gewähren. Schulgeſ.⸗Vdg. 
». 9. Juni 1835 F 89 — 9. Die Sonntags: 
faulen find nun aber zweierlei Art, theils 
Nach ſchulen, wie die vorher befhriebenen; 
fie fichen unter der Aufliht des K. Eultus: 
Minifterii — theils Vorſchulen, gewerbliche 
Sonntagoſchulen; fie unterliegen der Aufjicht 
des K. Miniſterii des Innern. An beide hohe 
Behörden werden Jahresberichte durch die Ke 
KreißsDirectionen erftattet, und den fich aus⸗ 
Jeichnenden Zöglingen Prämien zuerkannt. 
Auch für Jungfrauen im Alter von 18 — 20 
Jahren können dergleihen Sonntagafchulen 
errichtet werden, muͤſſen aber natürlich ge⸗ 
trennt von den jungen Mannsperſonen unter: 
richtet werden. Schulgeſ.⸗Vdg. v. 9. Juni 1836 
6 92 b. Große VBerdienfte um die Begrün: 
dung und Verbreitung der Sonntagdfchulen 
bat fih der Rentamtmann Preusker zu 
Großenhain dur Schrift und That erworben. 
GL. ſ. Schriften. 

Sonn:u. Feſttage, ſ. Feſttage, Sonntag. 

Gera. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Meißen, Gerichts-Amt Wilsdruff, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Xehrer, Priv.:PBatron., 
3 Orte, Seelz. 420. 

Sornzig. Evangel.:Tuth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Leisnig, Ger.: Amt Mügeln, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 2 Lehrer, Königl. 
Batronat, 9 Orte, Seelz. 1228. 

Sortenzzettel, f. Collecte. 

Soſa. Evang. :Iuth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Schneeberg, Ger.⸗Amt Eibenſtock, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Pa⸗ 
tronat, 14 Orte, Seelz. 1800 ca. 

Spaundienſte, f. Anlagen, Landgemein: 
deordnung. 

Spansberg. Evang.:Tuth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.:Amt Großenhain, 2 Kirchen, 
(Fil. Tiefenau), ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Leh⸗ 
ser, Priv.:Batronat, 3 Orte, Seel. 257. 


391 


Sparcaffen, f. Grabegefelliaften. 

Specialcommiffion, f. Ablöfung. 

Specialinguifition, f. Amtsaustritt 
(unfreier). 

Speifung, f. Kirchrechnung. 

Spenden, f. Gottesdienit, Feſttage. 

SpenerfheArmen:Stiftung, ſ.Stif⸗ 
tungen. 

Sperberfhe Stiftung, ſ. Stiftungen. 

Sperre bei Seuchen, |. Begräbniß (an: 
itedende Krankheiten). 

Spiel, f. Gottesdienft, Kirchgang, Kir: 
chenſtrafen. 

Spielen. Alle Spiele und Wetten, die 
nicht Hazardſpiele ſind, ſind geſtattet, ſo lange 
ſie anſtändig ſind, eine Kunſtfertigkeit voraus⸗ 
ſetzen und Uebung des Geiſtes herbeiführen, 
do ſoll das Hohe Spielen und Wetten nicht 
geftattet werden. Polizei-Ordnung von 1612 
G 12. Mand. v. 20. Dec. 1766. Laus. Coll, 
W. III. ©. 138. Die Obrigfeiten haben we: 
gen unerlaubter Spiele genau auf die Gaft- 
und Schanfwirthe Acht zu haben, auch Spieler 
von Brofeffion nit im Orte zu dulden, Ibi- 
dem, S. Univerfität. 

Spielleute, f. Stadtmuficus. 

Spillmagen, f. Ehe (Schließung und 
Anhang ID. 

Spinnftuben, f. Sittenpolizei. . 

Spittel. Eingepf, Ort (Camenz), 8. Ger.: 
Amt Samenz, ı Kirche, Jurisdirection des 
Kloft. Marienftern. Der Gottesdienft wird 
feit 1830 von cinem Kloftergeiftlihen aus 
Marienftern beforgt und aller 8 Wochen Got: 
tesdienft gehalten. ı Schule, 1 Lehrer, Klö⸗ 
fterl. Patronat Marienftern, Seelz. d. kathol. 
Gemeinde zu Camenz 163 ca. 

Spigeunnersborf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Ob.⸗-Lauſitz, 1Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schu⸗ 
Ien, 2 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 1 Ort, Seelz. 


2257. 
Sponsa, f. Ehe (Schließung). 
Sponsalien, f. Chegelöbniffe. 
Sporteln, f.Behörden, Kircheninfpection, 
Superintendent. 
Sportelfreiheit, |. Stiftungen. 
Sporteltare der Superintenden: 
ten, f. Superintendent, Amt3:Einfommen. 
Spraden, f. Gymnaſien. 
Spradgebraud, Amtlicher, f. Schule 
(Unterricht). 
Spred: und Lefeübungen, f. Schule 
(Unterricht). ' 


372 


Kırde. ı Piarrer, 1 Säule, 1 Lehrer, Priv.⸗ 
Strsın, 2 Inte, Exeli. 330. 
Erzenzleiicl, 1. Gerteätient (Küfter). 
€ Errenzfuden, 1. Amt3:Cinfenmen. 
Errud:zellegien, 1. Leipzig. 
Ezribe, !. Scule (Unterridt. 
Srsatdıngebörigfeit, i.Untertbanen: 
rette, Ebe. 
Ei:::3letart, i. Etindereriammlung. 
Etıztäßebörke, f. Bebẽrden. 
Erzzräcaljen, I. Amt3:C@infemmen. 
Stestödiener. Als Staatsdiener find nur 
diejenigen anzuieben, welde iu einem beftin: 
digen Cfrentliben Amte vom Könige cder ten 


dazu Eeauftragten Etaatöbebörden auf Etellen. 


eingeſetzt link, mit denen ein beitimmtes jäbr: 
lies Einkemmen aus der Staatäcalte verkun: 
den ift, ingleichen fie nach $ 107 der Veriañungs⸗ 
urkunde bei der Terwaltung der Staatäjchulten: 
caſſe angeftellten Reamten. 

Dieſes Geier it ſenach insbeſendere nicht 
anzuwenden auf folgende Rerjenen: :c. 7) die 
Geütliben und Kirhendiener, ingleiben die 
Lehrer und Verwaltungsbeamten bei hehern 
und niedern Unterridgtsanitalten, wenn leptere 
eigene Fonds beiigen und nicht ganz aus Staats: 
caſſen unterhalten werden; :c. 9) diejenigen, 
welde für Zwede ciner Urtägemeinde, Cor: 
peration oder Stiftung angeftellt find, wenn 
auch aus beſondern Gründen, deren Gebalt 
ganz oder zum Theil aus Staatäcafjen über: 
tragen wird. Die Ephoren ſcheinen aber nad 
Obigem, ala folde, allerdings zu den 
Staatödienern gerechnet werden zu müflen. 
Stautötiener:Gcefeg vom 7. März 
1835. 

Staatsgerichtshof, f. Behörden. 

Staat3gewalt, f. Kirchenverfaliung. 

Staatögut it das, was die Krone an Ter: 
riterien, Nemtern, Kammergütern, Tomai: w 
nen ꝛc., nutzbaren Rechten, Anjtalten befibt 
und erwirbt und geht in jeinem ganzen Um: 

fange auf den jedeämaligen Tbrenfolger über. 
Neben demfelben beiteht das Fideicommiß 
des Königlichen Hauſes. Bon Beiden iſt das 
Privatermögen des Königs und der König: 
lihen Familie zu unterfcheiten. Verf. Urk. 
1831 $ 16. Der Ertrag der Staatsguts 
bleibt der Staatscaffe überlaſſen und wird 
lediglich) zu Zmeden des Staats benupt. Ibi- 
dem $ 17. 


Srremterz — Statipfeifer. 


Cyeemberg. Erang.⸗lutb. Viarrtirchderi, 
Ert. Biissiswerda, Ger.-Amt Neunialza, 1 


Staatslaſten, ſ. Abgaben. 
Staatsminiſter, ſ. Behörden. 
Staatäminifterien, f. Behörden. 
Gteatöyayiere. Die Berwaltungsbehörden 
ter milden Stiftungen follen beſorgt fein, 
daß teren Bermögen in Brundftüden , Hype: 
'tbelentcrderungen, inländifhen und dieſen 
gleicbſtehenden preußiſchen oder Weimariſqh 
gewordenen Staatspapieren, reſp. inländis 
ſchen Stadtobligationen untergebracht werde. 
Gult.:Min.:8dg. v. 16. Mai 1838. Kircher⸗ 
‚und Schulinjpecionen follen fi die sims 
"bare Unterbringung der Gelder bei Kirigen, 
Tiarten, Schulen und milden Stiftungen «= 
gelegen jein laffen, und wenn fidy hierzu feine 
annehmliche Gelegenheit findet, Berich a: 
ftatten. Reſcr. d. Kir. R. v. 2. Nov. 18 
Staatspapiere find in einem eifernen ede 
einem andern feiten Behältnifle aufzubewei- 
ren und diefer Kaften an einem möglich fie: 
ren Orte aufzuftellen und mit 3 — 
Schleſſern zu verſehen. Cult. =: Min: 
v. 13. Febr. 1845. Auf den Wunſch der Ge 
meinden oder der auffehenden Behörden Aber: 
nimmt da3 8. Cultus-Miniſterium Gtesti 
Papiere und baare Gelder von milden Stift; 
gen jammt Talons zur Aufbewahrung um 
reſp. Beſorgung neuer Coupons durch Sein 
Gafjenerpeditien. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 19. Ian. 
1850. 
Staatsrath, |. Behörden. 
Staatöverbreden, f. Amtsanätritt, 
Berbreden, Strafen. 
Staat3mwaldungen, j. Abgaben ‚Pa 
rechiallaſten. 
Stabsoffiziere, ſ. Amts-Einkonmer, 
Ehe (Schließung), Begräbniß. 
Stadtarmenweſen, ſ. Armenweſen. 
Stadtgemeinde, ſ. Städteorbnung. 
Stadtmuſicus. (Stadtmufithöre.) Bem 
auch zu kirchlichen Berrichtungen gebrandk, 
jtebt der Stadtmuſicus doch nur unter der 
meltlihen Obrigkeit. In der Wahl derfeiben 
ſell auch fein Superintendent oder Bfarrer 
den Stadtrath hindern, fie andy nicht von ir 
dem Cantor zu leiftenden Sublevation bei ber 
Kirchenmuſic und den Brantmefien abhalten 
Kefer. v. 12, Dec. 1764. In der Ob. Len 
ſind deſſen kirchl. Dienſtverrichtungen in den 
Matrikeln anzugeben. Vog. vom 38. April 
1826. 
Stadtobligationen, ſ. —— — 
Stadtpfeifer, ſ. Ehe (Schließung), Ge⸗ 
bũhren, Stadtmuficus. 


Stadtrath — StänderVBerfammlung. 393 


Gen Gürftenfigulen‘ 
‚dem betr. Kan een —— 
zu ſol⸗ —— 


vermögen bleiben ale milde Ciftangen, Et 
en 4: 
daſelbſt. * 


Für das gonigt. 


—— ſten 
Geſeb 
‚eine allgemeine, in zwei Kant: 
‚Ständeverfammlung 


—— 





Jedes 
Bürger 


Bes 


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394 


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Einzig: riete ir? Ta Surtict: Yıd Deren: 
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sersarz, Lısiranein, Darteotein, Star am! 
ne Demsuar Eiitnfii2, Yan Sranteähget: 


iBareı sı Rinizsiri un? Kai 
y- 


als ſelte Mritslieder der I. Ramımer der 
Sachnichen StimterReriieriung. NVerfan.: 
Urfun:e vom 4. Sertte. 1831. S. Bittwen- 
a. Butiereem.-Gane und Schönturz.‘ Re 
cenherriburten. 

Standesderichiedendeit, 1. Ned: 
Sur, Untertbanen. 

Standrede, i. Berribnik. 

Stangengrän. Evana.⸗lutb. Riarrtird⸗ 
derf, Erb. Schneebera, Ger.:Amt Kirchberg, 
1 Rice, I Prarrer, ? Schulen, 2Yebrer, Brie.: 
Patrenat, 2 Trte, Seelz. 100 ca. 

EStaucha. Erangel.⸗lutb. Viarrtirdderẽ. 
Erb. Meißen, Ger.-Amt Lemmatzich, I Kirce. 
2 Seittlihe, + Schulen, 5 Lebrer, Priv.Pa⸗ 
trenat, 25 Orte, Seelz. 2050. 

Stein, ĩ. Schẽndurg' ſche Receßberrichaẽ⸗ 
ten. 

Steinbach. Evang.-luth. Riarrtirdderi. 
Erh. Vorna, Ger.Amt Lauñgk, 2 Kirchen 
(Fil. Lauterbach. ı Viarrer, 1 Schule, I Yeb: 
ver, Priv.Patronat, 2 Orte, Seel. 67%. 

Steinichtwolmsdorf. Evang.⸗lutb. Piarr⸗ 
kirchderi, Eph. Biſcheiswerda, Ger. : Amt 
Schirgiswalde, 1 Kirde, I Vfiarrer, 2 Schu: 
Ien, 3 Zebrer, Priv.⸗Patroenat, 2 Trte, Seelz. 
2616. 

Steinpleis. Erang.⸗ luth. Pfarrtircderi, 


ur Dedagmurtı gesım — 


Erra!e:ii:ee’srtnn — Stenpelũuener. 


zz. ı Schule, I 2chrer, KRönigl. Patronat, 
Sm. Sei; 1706. 


Scemeel, ĩ. Amtäfübrung, Antritt, Sie⸗ 
22. Eeisierttehen. 

Sormpyelfteibeit Die den jungen Maun⸗ 
"sarer ınasurtellenden Geburtsſcheine find 
2er >. Stemeelmpeit befreit. Mandat vom 
9 Sedt 188. Desgl. die Conftrmations 
"See der Katechumenen, Schalgeſ. $ 7 
zz! %2 Beocatienen der Geiftlihen und Leh⸗ 


=: 222. Bırzz 2. 2 April 18, ſowie deren Ger 


rmziszäikeine Cult.:M.:Xdg. v. 18. er 
a5. 

Stenzelmındat vom 11. Januar 
18*198. 

SteRrelearier, ſ. Stempelſtener. 

Srımreliäneiden, j. Petſchierſtechen 

Ectemvelſtener. (Stempelpapier, Stempel: 
Trereri dDie müber rückfichtlich der Erbe 
sur der Stempeltener im Markgrafthun 
Iberiszie, den Schönbargiihen Recebhert 
harten und der Herrſchaft Wildenfeld be 
tandenen Berichiedenbeiten find aufgehoben 


3: und ze.ten desbalb im gejammten Königreig 


Ersten die gleiben Serichriften.. — Der 
ıröete Ibeil Lieier Vorſchriften gründet ſich 
zur das Mondar, die neue Einrichtung der 
Scumpeliteuer betreiiend, vom il. Sauna 
114 un? die demjelben beigegebene Stempel: 
sre, jemie auf das Mandat wegen Grläsk: 
rang einiger Stellen der die Stempelſtene 
Kerretenden Geſehze, vom 4. GSeptbr. 182 
un! was den jent geltenden außerordentliche 
Iuiälayg anlangt, uf daB Geſetz, auf: 
ertentlihe Zuſchläge zur GStempelfteuer be 
treffend. vom 13. Septer. 1850 nebſt Uns 
tübrungsrerertnung von demſelben Tag, 
deren Inbalt in nabſtehend 

Schritt anter der Rubrik „Stempelſterer 
wiedergegeben werden ift; es bedarf dafa 
nur tei den Benimmungen, welche nicht is 
den fo eben genannten Geſetzen entbalten fe, 
einer austrüdliben Nambaftmadung ke 
Tuelen. Die Ummundlung der 
iige au? dem Duedecimal- in das Decimil 
ceurant des 14 Thalerfußes ift durch Ber 
erdnung vem 1. Detober 1840 

Ter Verkauf de3 Stempelpapiers iſt um 
den Königl. Bezirksſteuer-Einnahmen 2 m 
3. Elañe und den vom Xinanuzminifieriss 
bierzu beitellten Localimpeſt⸗-Einnahmen ge 
ſtattet. Unbefugter Handel damit wird ai 
10 bi3 50 Thlrn. beitraft. Geſet v. 13. Gert 


Eph. und Ger.: Amt Bertau, 1 Kirche, ı Pfar⸗ 1850. 


Stadtratd — Stände:-Verfammlung. 


trath. Aus dem Stadtrath follen ei- 
hulinfpectoren beftellt werden. Syn.⸗ 
. 6. Aug. 1624. — Die Beſetzung von 
len auf den Fürftenfchulen follen die 
ithe mit dem betr. Ort3pfarrer befor: 
) befonders darauf fehen, daß die Ar: 
d Lüchtigen vor allen andern zu fol 
eneficien gelangen. Synodal=Decret 
ng. 1624. — Bei dem Einfchließen der 
ithe tin das Kirchengebet follen die 
gen Titulaturen meggelaffen werden. 
t v. 16. Septbr. 1710. — Die Beſtim⸗ 
ı der Allgemeinen Städteordnung ba: 

den gefeblichen oder auf befondern 
iteln beruhenden Verbältniffen hin: 

der Ausübung der weltlichen Sn: 
id⸗, Batronats: oder Collaturrechte der 
ithe Nichts geändert. Geſetz v.2. Febr. 
— Ein wiſſenſchaftlich gebildetes Mit: 
3 Stadtrath3 gehört zur Schulcommij- 
r die befiehenden Gymnaſien. Cult.⸗ 
zug. v. 21. März 1835. Der Stadtrath 
as Direetorium Actorum bei den Zu: 
Hünften der Schulcommiffion. Ibid. 
m Stadtrath fteht die Vertretung der 


meinden zu. Geſetz vom 14. Septbr. 


S. auch: Landesichulen. 
dtſchulden, ſ. Städteordnung. 
dtſchulen, ſ. Schule. 
dtvermögen, ſ. Städteordnung. 
dtverordnete, ſ. Städteordnung. 
Die, |. Ständeverfammlung. 
teorduung vom 2. Febr. 1832. Der 
e Semeindebezirt umfaßt die Stadt, 
Fädte und das Weihbild. Die Ge: 
eit der felbitftändigen, fid) Lediglich 
aufbaltenden Einwohner dieſes Ge: 
ezirks und derjenigen, melde Grund⸗ 
ım darin beſihen, ohne darin zu woh: 
ildet Die Stadtgemeinde. Jedes Mit: 
erfelben ift entweder Bürger oder 
erwandter. — Geiſtliche und öffent: 
rer brauden das Bürgerrecht nicht 
gen. F 48. — Jeder Stadt ift als 
it ein Stadtrath vorgefeht, welcher 
Berwalter der ftädtifchen Gemeinde: 
enbeiten ift, theild Kraft des Geſetzes 
Igfeitliche Behörde, theild ald Organ 
atsgewalt fungirt. Gewiſſe Angele: 
a können durch die örtlichen Statuten 
sanente Deputationen verwiefen wer: 
178 and 213. Bon den Angelegenbeis 
ftädtifchen Kirchen, Schulen und geift- 
Stiftungen handeln 6 271 — 278, von 


dem Armenweſen F 267 — 270, vom ftäbtt- 
hen Haushaltplan $ 220 ꝛc., von der Eon: 
trole der Verwaltung durch die Stadtverords 
neten $ 223 ıc., der Städte:Ordnung, f. da⸗ 
ſelbſt. Durch diefelbe ift an den Infpectionss, 
Batronat3: und Collaturrechten der Stadträthe 
Nichts geändert worden. (S. oben.) Aud 
betrifft fie die Angelegenheiten der Kirchen⸗ 
und Parochialverfaſſung nicht, ob fie glei 
eine Theilnahme der Stadtverordneten an fols 
hen auf Kirchen, Schulen und fromme Stifs " 
tungen ſich beziehenden Geſchäften zuläßt, 
welche das Vermögen berfelben zum Gegen» 
ftande haben. Gefeb S 14. Ausgeichloffen von 
der Vereinigung mit dem allgemeinen Stabts 
vermögen bleiben alle milde Stiftungen. St.⸗ 
Ordg. G 2. 

Städtifhe Aemter, f. Beiftlihe Pers 
onen, 

Städtifhe Beamte, ſ. dafelbft. 

Stämme, f. Amts:Einfommen, Grund: 
ftüde, Holz. 

Stände, |. Stände-VBerfammlung. 

Ständeregifter, ſ. Kirchenſtuhlregiſter. 

Stände-Berfammlung. Für das Königr. 
Sadjen beiteht eine allgemeine, in zwei Kam⸗ 
mern abgetbeilte Ständeverfammlung, neben 
welcher die Provinzial: Landtagsverfaffung 
der Ober:Laufig und die erbländ. Kreistags: 
verfaffung noch ferner fortbeftehen. Zu den 
Mitgliedern ‘der I. Kammer gehört unter Ans 
dern 2) das Hocftift Meißen, 5) ein Ab: 
geordneter der Univerfität Leipzig, 8) der 
evangelifhe DOberbofprediger, 9) der Decan 
des Domtftifts St. Petri zu Bauten, 10) der 
Superintendent zu Leipzig, 11) ein Abgeord⸗ 
neter des Gollegialftiftd Wurzen. — Bur 
Wahlfähigkeit ald Yandtags : Abgeordneter ift 
erforderlich: ein Alter von 30 Jahren, die An- 
fälfigfeit, das Bekenntniß der hriftlichen Res 
ligion ohne Unterſchied der Konfeffion. — 
Wenn Staatöbeamte oder befoldete Hof⸗ 
beamte, active Militärd oder Geiftliche die 
Eigenſchaften befiken, um zu wählen oder ges 
wählt zu werden, fo nehmen fie an den Wihl⸗ 
geihäften Theil ohne Königl. Erlaubnig; fie 
bedürfen aber einer ſolchen, ehe fie die Wahl 
als Yandtags:Abgeordnnete annehmen, welche 
jedody ohne erhebliche, in dem Weſen des Am⸗ 
tes begründete und den Ständen zur Nach⸗ 
richt mitzutheilende Urſachen nicht verfagt 
werden wird. Verf.⸗Urk. v. +. Septbr. 1831 
563. Wahlgejek v. 24. Sept. 1831 $ 5. 8. 19. 


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Stempelfteuer. 


fiftung, nach dem darin verfchriebenen Ein=] ftempelfrei. (Gef. v. 20. Juli 1850.) — Zu 
bringen und Baraphernalvermägen, ingleichen cichenpäffen ift Stempelpapier zu 2 Thlr. 


dem Gegenvermädhtniffe und dem Betrage der 
weiblichen Gerechtigkeiten, jedoch nur in Rück⸗ 
fiht der verfchriebenen Grundftüde, Baarſchaf⸗ 
ten, Sapitalien und baarer Renten, ift Stem: 
pelpapier zu verwenden. — Vermächtniſſe und 
Schenkungen an in: und ausländifche Kirchen 
und für firhliche Zwecke genießen Freiheit vom 
Erbſchaftsſtempel. (Refer. d. Geh. Rathes v. 
15. April 1830.) — Die Verhandlungen und 
Vergleiche vor den Friedensrichtern und 
Verfügungen und Ausfertigungen derjelben 
find ftempelfrei. — Die von den jungen 
Mannzperfonen in Bezug auf ihre Militär: 
pflicht zu fihernden Geburtsſcheine find 
vom Stempelimpoft befreit. Wand. v. 20. 
Septbr. 1829. — Bei obrigkeitlihen Urkun: 
den und Regiftraturen über Beftellung einer 
Hypothek (Hypothekenbrief) und deren Caſ⸗ 
fation, ſowie die über den Vorbehalt einer Hy⸗ 
pothek wegen unbezahlter Kauf: und Erbegel⸗ 
der, oder die Cafſation derſelben, die Hypo: 
the? mag num auf beitimmte oder unbeftimmte 
Zeit beftellt worden fein, von der Beitellung 
fowohl, al3 von der Kaffation, ift Stempelpa: 
pier von 24 Ngr. an zuverwenden. — Zu den 
obrigkeitlichen Verhandlungen, Verordnungen 
und Berichten, in Kirchen- und Schulan⸗ 
gelegenbeiten und in Angelegenheiten der 
Pfarr: und Schullehne und der Stiftungen 
für Kirchen: und Schulzwede, fowie in Betreff 
der Verwaltung des Kirhenvermögeng, die im 
Öffentlichen ntereffe des Kirchen: und Schul: 
weſens und refp. in Folge des Aufſichtsrech⸗ 
tes eintreten, ift, dDafern dabei nicht das Inte: 
refie einzelner Privatperfonen oder ſonſt ein 
Parteien: Berbältnig eintritt, in allen Inftan- 
zen kein Stempelpapier zu verwinden. Gelan: 
gen jedoch Kirhen- und Schulgemeindeange: 


legenheiten als Parteifahen in den Admini⸗ 
ftrativ » Juftiz: oder Rechtsweg, oder iſt eine 
obrigteitlihe Verhandlung lediglich im Privat: 
interefje einer Gemeinde auf ihr Anfuchen vor: 
zunchmen, fo leiden die über Liquidirung des 
Stempels geltenden allgemeinen Grundfäge 
Anwendung. Gleiche Stempelpflicht tritt auch 
in Beſchwerdeſachen und folden Fällen ein, 
wo durch unbegründete Anbringen und Wei: 
gerungen oder verhangene Säumniffe, oder 
Lurch geſetzwidriges Verfahren der Gemeinden 
aber Gemeindebehörden obrigleitlihe Ber: 
henblangen veranlaßt worden find. — Alle 
Angelıgenheiten des Leichendienſtes find 


zu verwenden. — Paßkarten find flempel- 
frei. (Vdg. v. 20. Novbr. 1841.) — Deu 
Refcript oder Decret über die Ertheilung beö 
Patronatrechts wegen einer geiftlichen 
Stelle hat Stempelpapier zu 20 Thlr., wegen 
einer Schulftelle zu 5 Thlr. zu enthalten. — 
Wird einen Diener oder einer fonft in einem 
öffentlihen Amte ftebenden Berfon in Hinficht 
auf geleiftete Dienfte ein Prädicat ertheilt, 
oder einem abgehenden Diener die Beibehal: 
tung des Titels feiner zeitherigen Stelle als 
Prädicat geftattet, fo it deshalb fein Stempel 
zu verwenden. — Zu Broteftationenik, 
infofern fie nicht zugleid eine Berufung auf 
höhere Entſcheidung enthalten, und daher ben 
Zweck haben, die Sache zu devolviren, zur 
ein Bogen von 214 Nor. zu gebrauchen. — Fu 
den über mündliche Anbringen und Erklärun⸗ 
gen abgefaßten Brotocollen und Regifire: 
turen ift, infofern nicht wegen einzelner Fälle 
deshalb etwas anderes feſtgeſetzt ift, Stempel: 
papier nicht erforderlid. — Duittungen 
über Befoldungen, Deputate, Penfionen, 
Pachtgelder ꝛc. ꝛc. find ftempelfrei. — Au der 

Regiftraturen, vermittelft welcher in Orten, 

wo die allgemeine Städteordnung eingefäht - 
ift, die ftädtifhen Verwaltungs:, Polizei⸗ uw 

Gerichtsbehörden in geeigneten Fällen mit ein⸗ 

ander communiciren, ift Stempelpapier nid 

zu verwenden. — In Form von Pri 

ben abgefaßte, an die Berfon des Beamten ge 

richtete Schreiben, find ala officielle und dem 

gefeklihen Stempel unterworfene anzufchen, 

jobald eine amtliche Refolution darauf gefeht 

und verfügt wird. (Vdg. d. Fin.⸗Min. v. II. 

Octbr. 1837.) — Bei jeder Schuldver⸗ 

ſchreibung und jedem Wechſel über ein sin= 
bares oder unzindbares Capital, and wem 
diefelben in Form einer Regiftratur verfeit 
fein follten, ijt, wenn der Betrag der Sqhud 
5 Thlr. nicht überfteigt, fein Stempel zu wer: 
wenden, dafern die verſchriebene Summe nik 
den Betrag von 100 Thlrn. überfteigt, ift Stew 
pelpapier zu 21% Ngr. zu verwenden. — Sten⸗ 
pelfreiheit genießen: die obrigkeitfiden 
Verhandlungen in Kirchen⸗ und Schulangde 
genheiten der Pfarr: und Schuflehne, feite 
in Betreff der Verwaltung des Kirchenvernb⸗ 
gend und der damit in Verbindung ftehenden 
Fonds, die im öffentlichen Antereffe des Kir: 
hen: und Schulweſens und in Folge des Auf: 
jichtörecht3 eintreten, mit Einfchluß der Bor 


Stempeliteuer. 


neine Hegel, rüdfichtlich des 
3, ift hier vorauszuſchicken: daß 
nigen Schriften Stempelpapier 
welche an Se. Majeſtät den Kö⸗ 
Iffentliche Behörden, in den zu 
Sfreife gehörigen Angelegenhei: 
der zum Behuf gerichtlicher oder 
licher Berbandlungen verfaßt 
gt werden. In der Regel ift zu 
‚hrift ein mit dem 2% Neugro: 
edrudter Bogen zu gebrauchen. 
(le, in welchen entweder ein bo: 
; minderer oder ein ftufenmweife 
mpelfaß ftattfindet, oder Stem⸗ 
‚ bei bloßen Privatverbandlun: 
werden foll, ſowie die Fälle, in 
yelpapier nicht zu verwenden ift, 
achſtehenden Zufammenftellung, 
er gehören, einzeln angegeben. 
idlungen über Ablöfungen, 
eilungen und Grundſtückszuſam⸗ 
ſowie in allen darüber entſtehen⸗ 
ten, findet bei den Specialcom: 
daher auch bei den diefelben in 
n auftragsweife vertretenden 
en, fowie bei der General-⸗Com⸗ 
Höfungen und Gemeinheitätbei: 
m Oberappellationsgericht, in: 
den nachitehend erwähnten Fäl⸗ 
ahme eintritt, völlige Stempel: 
Ferner erſtreckt fi diefe Stem: 
die in Bezug auf Ablöfungen, 
eilungen und Grundſtückszuſam⸗ 
bei anderen Behörden und na= 
derichtd= und Hypothekenbehör⸗ 
enden Berbhandlungen, Ausfer⸗ 
Beurfundigungen, infomweit, ala 
der Geſetze über Ablöſungen, 
eilungen und Grundſtückszu⸗ 
en, durch diefe Geſchäfte unmit: 
eigeführt und erforderlich wer: 
stempelfreiheit ijt nicht auf Die: 
‚gleiten zu erftreden, welche in 
n fhon zur Ausführung gekom⸗ 
ianderſetzungen etwa ſpäterhin 
weit dieſelben noch vor den or⸗ 
ter gehören. — Bei Abſchrif— 
von Öffentlichen Behörden, Ge: 
staren auf Verlangen in beglau: 
rtheilt werden, oder einer von 
enten producirten Abſchrift Die 
beigefügt wird, 214 — 5 Nr. 
e an die Amtshauptmann: 
ureihenden und die bei denfel- 


308 


ben auszufertigenden Schriften find auf unge⸗ 
ftembeltes Papier zu ſchreiben. — Zu den über 
mündlihe Anbringen und Erklärungen abs 
gefaßten Protocollen und Regiftraturen ift, 
infofern nicht nachftehend wegen einzelner Fälle 
deshalb etwas anderes angegeben, Stempel: 
papier nicht erforderlid. — Zu den von den 
Behörden ex officio zu fertigenden Schriften, 
für welche keine Koften liquidirt werden kön: 
nen, ift aud kein Stempelpapier zu verwen: 
den. — Die Anftellungsjchriften der 
Verwalter des Kirchenvermögend und der da⸗ 
mit in Verbindung ftehenden Fonda find von 
der Stempelabgabe durchgängig frei. — Zu 
jeder Schrift, in welcher eine Appellation, 
Provocation, oder ein Recurs, welche den 
Zweck haben, die Sache zu devolviren, einge: 
wendet oder eine Inhäſion oder Extenſton 
derjelben ausgedbrüdt wird, ingleihen wenn 
ſolches mündlid) geicheben, ift zu der deshalb 
aufzunehmenden Regiitratur Stempelpapier 
zu 5 Ngr. zu verwenden, beögleichen wenn Ins 
häſion und Ertenfion in einer und derfelben 
Schrift enthalten find und denfelben Gegen: 
ftand betreffen zu 21% Ngr., deögleichen bei den 
zu erlaffenden Ausfertigungen zu 2 Ngr. — 
Bei Schriften in Proceßſachen folder Berfonen, 
welche das Armenrecdt erlangt oder um ſel⸗ 
biges nachgeſucht, und einen abfälligen Be: 
ſcheid auf dieſes Geſuch noch nicht erhalten ha⸗ 
ben, iſt kein Stempelpapier zu verwenden, und 
deffen vorfchriftmäßiger Betrag nur in den 
Acten zu notiren. — Die CEonfirmation 
der Kirchendiener Seiten des vorgefebten Su: 
perintendenten ijt von der Stempelabgabe frei. 
Geſetz v. 2. Aug. 1844. — Das katholiſch⸗geiſt⸗ 
lihe Eonfiftorium ift gleich den evangeli⸗ 
ſchen geiftlifhen Behörden der Beobachtung 
der Stempelgefeße unterworfen. (Wand. v. 19. 
Febr. 1827.) Zu Paht-Eontracten, fie 
mögen gerichtlich oder außergerichtlich geſchloſ⸗ 
fen worden fein, ift Stempelpapier zu verwen: 
den, und zwar wenn die Gontractfunme den 
Betrag von 100 Thlr. nicht überfteigt zu 21% 
Ngr., wenn diefelbe über 100 Thlr. beträgt, 
von jedem folgenden Hundert 21% Ngr., wobei 
das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn 
deffen Hälfte überftiegen if. — Zu Diplos 
men ift Stempelpapier zu verwenden, und 
zwar über die ertheilte Doctorwäürde zu 2 Thlr. 
bis 3 Thlr., über die ertbeilte Magifterwürde 
zu 1 Thlr. bis ı Thlr. 15 Nor. — Zu Diss 
penfationen ift Stempelpapier zu verwen: 
den von 10 Ngr. bis 2 Täler. — Bei Ehe⸗ 


drücklich feſtgeſedt ift, zum Beiten aller Armen ! darauf mit zu jeben, daß die in Eult.:Min. 
des Orts, an welchem die Stiftung beitebt, vdo. v. 24. März 1832 geordneten Collaturan⸗ 
zu verwenden und zu benutzen. Auch haben zeigen an das Cult.-Min. erſtattet werden. 
die Verwaltungsbehörden derſelben der öffent: Endlich bat 5) das Letztere, ſo viel die Hoſpi⸗ 

lichen Armenverſorgungsbehörde, wenn beide täler anlangt, bei denjenigen berjelben, mit 
von einander verſchieden find, von allen darin ! welchen zugleidy eine Kirche, ein Seeljorger 
aufgenommenen oder Daher unterjtügten Per⸗ amt oder ſonſt eine religiöſe Anſtalt verbun⸗ 
ſonen Nachricht zu geben. Alle Stiftungen den iſt, die zeitherige Competenz den Conſiſte⸗ 
ohne Ausnahme, ſie mögen für den Cultus, rien angemeſſen befunden. Dies gilt auch von 
den Unterricht oder die Wohlthätigkeit be⸗ denjenigen Hoſpitälern, deren Aufficht oder 
ſtimmt fein, ſtehen unter dem beſondern Schu⸗ Verwaltung einem Conſiſtorio durch die Fur 
ge des Staats, und ihr Vermögen oder Ein- dation beſonders übertragen iſt. Wo jedech 
kommen darf unter feinem Vorwande zum keines von beiden der Fall, mithin der Ziel 
Staatövermögen eingezogen, oder für andere, des Hoſpitals bles Krankenpflege oder Armen 
als die ftiftungsmäßigen Zwecke verwendet ‚ verfergung it, da fteht nad der Berorduuy 
werden. Nur wenn legtere nicht zu erreichen 'v. 7. Novbr. 1831 $. 4 sub E. II. die Beaxrf- 

wären, darf eine Verwendung zu andern äbn: fichtigung lediglich dem Miniſterio des Imern 
lichen Zwecken, mit Zuſtimmung der Bethei- und den ihm untergeordneten weltlichen Ve⸗ 
ligten, und wenn allgemeine Landesanſtalten | börden zu. Was die Behandlung der Angele 
in Vetracht fommen, mit Bewilligung ber, genbeiten geiftlicher Stiftungen betrifft, fo if 


Stiftungen. 


Stände ‚erfolgen. Verf. Urt. v.3.Scpt. 1831. 
6. 60. — Die Beaufſichtigung über das den: 
geiftlicden Stiftungen zugehörige Vermögen! 
gehören unter das Reſſort der Kreis: Pirectio> 
nen zu Dresden, Leipzig und Zwickau. 

Das Minifterium des Gultus bat in einer 
Verordnung an das Ober-Conſiſtorium vom 
22. October 1832 und an das Conſiſtorium zu 
Leipzig v. 21. Febr. 1833 vorbebältlich anderer 
Beftimmung in vortommenden Fällen, über 
die Grenzen der Aufſicht der Conſiſtorien über 
fromme und milde Stiftungen folgendes be: 
ſprochen: 1) Tiejenigen Stiftungen, welche 
blos in academifchen Stipendien bejtchen, ge: 
hören allein unter die Oberaufſicht des Cultus⸗ 
Minifteriums ald der den academifchen Ange: 
legenheiten vorgeſetzten Behörde, nicht aber zur 
Gompetenz der Conſiſtorien, mit deren kirch⸗ 
lichem Aufſichtsrechte der Zweck jener Stiftun⸗ 
gen in keinem objectiven Zuſammenhange 
ſteht. Eine Ausnahme machen blos 2) dieje⸗ 
nigen Stipendien, deren Aufſicht, Collator oder 
Verwaltung in der Stiftungs-Urkunde aus: 
drüdlih den Gonfiiterien übertragen iſt. 
3) Geiſtliche Stiftungen, welche zu Unterhal: 
tung des Gottesdienfted, zu Beſoldung der 
Kirchen: und Schullehrer, oder zur Beförder: 
ung des Schulunterrichts gegründet find, .fte: 
ben ihrer Natur nad inder Regel zunächſt unter 
Auffiht der Conſiſtorien. V Daffelbe ift für 
angemeffen erachtet worden, wenn eine foldye 
Stiftung zugleich zu Stipendien mit beftimmt 
und daher von gemifchter Art ift. Jedoch ha: 
ben die Eonfiftorien in Betreff der letztern 


insbeſondere über die Frage, in mweldyeh Fäls 
len die Erhebung tarmäßiger Gebühren gefat- 
tet und in welden Fällen amtshalber und ke: 
ftenfrei zu erpediren fei, mittel3 Verorbg. ». 
29. Aug. 1836. Seiten des Cultus-Minifterü 
dieſe Beitimmung getroffen worden : 

1) Diefe Erhebung tarmäßiger Gebühren 
üt gejtattet, a) wenn eine Stiftung nur zum 
Beſten ciner Familie, Geſellſchaft oder font 
zur Förderung von Privatinterefien gegrändt 
it, b) in allen Fällen, wo durch unpaflenk 
Anträge oder ungegründete Widerfprüde bei 
der Berwaltung einer Stiftung, fie ſei welger 
Art ſie wolle, unnöthige Bemühungen veran 
ſacht werden, indem die für diefe zn Fiquibirew 
den Gebühren, zufolge allgemeiner Brunbfäke, 
von denen einzubringen find, welche fie veraw 
laßt baben. 2) In allen übrigen Fällen, wis 
bin da, wo es fi um die nothwendige Beazf 
fihtigung und Verwaltung folder Stiftungen 
handelt, weldye auf Beförderung der Religion 
und Gottesverehrung, des Volksunterrichs 
und der Wiffenfchaften abweichen, ift im ber 
Maaße zu unterfcheiden: a) daß Piejewiges 
Beamten, welche die Sporteln für Rechaum 
der Staatd: oder Communcaffen erheben m 
dagegen für ihre Berfon auf einen firen Ge 
halt gefegt find, die Geſchaͤfte, welche mit Be 
aufjihtigung und Verwaltung verbunden find, 
von Amtswegen zu beforgen haben, mohinge 
gen b) Ratrimenialbeamte, welche von m 
verdienten Amtsgebühren leben möüffen, tw 
gleichen Superintendenten und geiftliche In⸗ 
[pectoren, infoweit und jo lange fie in dieſer 


Stempeltare — Stiftungen. 


Hichen und Schulitellen; ſ. jedoch 
ber gehören a) alle Verordnun⸗ 
hie, melde Baue und Reparatu⸗ 
und Pfarrwaldungen betreffen. 
ulgefeß v. 6. Juni 1835.) b) die 
Schulgelder:Einnehmer über aus 
Aulgelderreite; e) die Vermächt⸗ 
nkungen an Kirchen und zu kirchl. 
jcript v. 15. April 1830.) d) die 
lichen den confirmirten Kindern 
n Sonfirmationsicheine, ſowie 
ngelifchen Kindern auszuftellen: 
aſſungsſcheine; (Geſetz v.6. Juni 
? Regulirung des Einkommens 
er in Gemäßbeit des Elementar- 
bed dv. 6. Juni 1835. Die Ange: 
7 Berwaltung der Penſionscaſſe 
und Waifen der Lehrer an evans 
len. (Oefeß v. 1. Juli 1840.) — 
Defraudation oderHinterziehung 
Liteuer ſchuldig macht, verbüßt 
en im erſten Straffall mit einer 
:Iche dem vierfahen Betrage der 
Abgaben gleich fommt, im er: 
mit dem acht: im zweiten Rüd: 
ichözehnfahen Betrage. Ord⸗ 
eiten, für weldye keine Strafen 
:ftgeleßt find, werden, nach rich⸗ 


397 


firafe verfallen, fobald die Behörde von der 
Dinterziehung des Stempels durch Anficht der 
Schrift Kenntniß erlangt hat, infofern nicht 
zugleich mit der Einbringung der Schrift um 
Nachnahme des erforderlichen Stempels in der 
oben angegebenen Weife gebeten worden ift. — 
Für Local⸗Armenverſorgungscaſſen, ingleichen 
für öffentliche Armen⸗, Kranken⸗, Waiſen⸗ und 
Findelhäuſer, ſowie für Armenſchulen und 
ähnliche zur Armenpflege überhaupt oder für 
einzelne ſpecielle Zwecke derſelben fundirte 
Stiftungen; alle geiſtliche und andere zum 
Reſſort des Miniſt. des Cultus und öffentli⸗ 
hen Unterrichts gehörige milde Stiftungen; 
alle übrigen, namentlich alle weltliche Stiftun: 
gen, die fih auf Beförderung der Zwede der 
Zandes- und Ortöpolizei, auf Landes-Eultur, 
Unterftügung der Gewerbe zc. beziehen, find 
vonder Stempelabgabe in der Regel befreit. — 
Bei Vollmachten ift Stempelpapier von 
2% — 5 Nigr. zu verwenden. — Zeugnifie 
für Studenten find ftempelfrei. — Bern 
bardi, Alpbabetifche Zuſammenſtellung der 
im K. S. rüdjichtlich der Stempelfteuer gelten: 
den Vorſchriften. 

Stempeltare, f. Stempelfteuer. 

Stenn. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.-⸗Amt Zwickau, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 


efien, mit Geldftrafen von 1 Thlr. 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 1 Ort, 
beitraft. — Eine Schrift ver: | Seelz. 1157. 


weil der Stempel bei felbiger 
vorden ift, in keiner Hinjicht et- 
: Öiltigkeit. Es fol ohne Unter: 
le, weder deren Annahme ver: 
nit der Refolutionertheilung dar: 
Erlegung der verwirkten Strafe 
pelgeldes angeftanden werden. — 
‚daß erforderliche Stempelpapier 
tempel unterworfenen Schriften 
lagen oder es ihnen anzubeften, 
dies bei den Gerichten oder an⸗ 
:n, bei welchen eine ſolche Schrift 
er producirt wird, auf Anfuchen 
ten und gegen baare Erlegung 
ig des Stempelbetrags, bei deren 
rinſendung oder VBorzeigung ge: 
yen in folder Weiſe nachgebrady: 
ogen ift, daß fie cafjirt find, und 
Hriften fie gehören, jederzeit zu 
ei Schriften, die zur Uebergabe 
er bei einer andern Behörde be⸗ 
t das Nachbringen des Stempel: 
halb einer I4tägigen Friſt über: 
eitattet, vielmehr die Stempels 


Sterbende, f. Abendmahl. 

Sterblichkeitsberechnung, |. Grabe⸗ 
geſellſchaften. 

Steuer, ſ. Kirchen⸗Vermögen. 

Steuerbefreiungen, ſ. Abgaben, Ab⸗ 
löſung. 

Steuercreditcaſſe, ſ. Stiftungen. 

Steuerfreie Grundſtücke, ſ. Amts⸗ 
wohnung, Amtseinkommen (Grundſtücke). 

Steuerfreier Beſitz, ſ. daſelbſt. 

Steuerfreies Getränk, ſ. Amts-Ein⸗ 
kommen. 

Steuerfreiheit, ſ. Grundſtücke. 

Steuerweſen, ſ. daſelbſt. 

Stiefeltern und Kinder, ſ. Ehe 
(Schließung). 

Stifter, ſ. Stiftungen. 

Stiftshauptmaun. Seine Function iſt 
aufgehoben. Belanntm. v. 30. Dechr. 1818. 

tiftungen. Alle für irgend einen Zwed 

der Localarmenverforgung unter befonderer 
Verwaltung ftehende öffentliche Anftalten und 
Stiftungen find, ihrer Sundation gemäß, je: 
doch wenn nicht in lebterer ein anderes aus⸗ 


400 


welcher deren Bermögen oder Einkommen zu eis 
nem andern als dem ftiftungämäßigen Zwecke 
vewendet werden fol, ift die Entſchueßung des 
Cullus⸗Miniſterii einzuholen. Anordg. deſſ. 
v. 20. Juni 1835. 

Die auf Grundftüden haftenden Geld: und 
NRaturalleiftungen an Stiftungen find abgelöft. 
Geſetz v. 10. Febr. 1851. Neue Stiftungen, 
welche rein locale Interefien fördern, können, 
wenn deren Gapitalbetrag die Summe von 
200 Thlr. nicht Aberfteigt, von der vorgeſetz ten 
Kreis: Direction ohne vorherige Anfrage bei 
dem Eultus:Minifterium, acceptirt und con⸗ 
firmirt werden. Eult.:Min. Vdg. v. 15. April 
1841. — Stiftungen find von der Gewerbes 
und Berfonalfteuer frei; Gefeh vom 23. April 
1850; jedoch nicht ruͤckſichtlich ber Ueberſchuſſe 
von ihrem Zinfen und Renteneinfommen, 
welche der Rentenfteuer ebenfalls unterligen. 
Eult.:Minift.:Verordng. vom 12. Juli 1850. 

Zu dergleichen Stiftungen gehören z. B. 
die Carpzov'ſche und Piſtoris ſche Stiftung 
für arme Prediger s Wittwen — die Lehman⸗ 
nl'ſche Stiftung für Arme in einigen Städten 
des Erzgebirged und Dresden — die Buber': 
ſche Stiftung für arme Wenden — Conven: 
tionv.4. April 1825. I— III. — die Augu 
iſche Stiftung, (ſ. d. Art.) die Wex'iſche Sti 
tung — die Klengel'ſche Stiftung — die Pfor⸗ 
ta’ifhe Stiftung — Eonvention mit dem K. 
Preußen, vom 28. Auguft 1819. — das Saul: 
hauſen'ſche Stipendium. Bekanntmach. v. 30. 
Dec. 1818. . 

Wegen Feftfegung der äffentlichen Verhält: 
niſſe in Beziehung auf die in dem Königreiche 
und dem Derjopigume Sachſen befindlihen 
Familienftiftungen und zur Sicerftellung 
der Rechte und der dabei betheiligten Privat: 
perfonen ift zwiſchen dem 8. Sachſen und dem 
K. Preußen am 27. September 1825 eine Con: 
vention abgefchloffen worden (Gefeg Samm: 
Tung 1828 ©. 291.) und ein Verzeihnig der 
dem Königreihe Sachſen verbliebenen Stiftun: 
gen diefer Art beigefügt worden. Man ver: 
gleiche Eonvent. v. 27. Juli 1817. 

Für die ihrer Abſicht untergebenen pias 
causas haben die Eonfiftorien (jept die Kreis: 
Directionen) erforderlichen Falls Uctoren zu 
beftellen und die ad transigendum nöthigen 
Decrete audzuftellen. Refer. v. 31. Mai 1782. 

©. übrigens: Adermann, foftematiihe 
Zufammenjtellung ber im Königreich Sachſen 
beftehenden frommen und milden Stiftungen etc. 






GStiftungdadminiftratoren — Stipendien. 


Leipzig 18%. Die Auſchaffung dieſes nügli- 
hen Wertes ift den Kirhen-Infpectionen für 
die Pfarrardjive aus den Kirchenärarien an: 
empfohlen worden. Sr.:Direct.:Bdg. Leipzig 
vom 6. Dec. 1845. 
Stiftungdadminiftratoren, ſ. Stif⸗ 
tungen. 
Stiftungsangelegenheiten, ſ. Stif 
tungen. 
Stiftungscapitale, ſ. Stiftungen. 
Stiftungsfonds, ſ. Stiftungen. 
Stiftungsgelder, ſ. Stiftungen. 
Stiftungsvermögen, ſ. Stiftungen. 
Stiftungszweck, ſ. Stiftungen. 
Stille Beerdigung, ſ. Begräbniß. 
Stimmberechtigung, ſ. Ständever: 
ſammlung. 
Stipendiaten, ſ. Univerfität. 
Stipendiatengelder, |. Hypothek. 
Stipendien. Bei Conferirung von Gr 
pendien an arme Studenten follen die Stadt : 
räthe ihre Paſtoren zuziehen und inägefemat 
daran fein, daß die Armen und Tüctigen 
vor allen andern zu diefen Bencficien gelaw 


„,|gen mögen. Gyn.:Deer.v.6. Aug. 1632 SR 


Durch Eultus-:Minift.:Bdg. vom 24. Min 
832 wurden fämmtlihe Gollatoren acade 
milger Stipendien aufgefordert, ein Bm 
zeihniß der im Genuſſe von Stipendien 8 
befindenden Studirenden einzureichen, u 
künftig vorgehende Veränderungen nadysbe 
tihten. — 

Alle Gefuge um Verleihung eines von kr 
Collatur des Minifterii des Cuĩtus und dfes® 
lien Unterrihts abhängigen Stipendium 
find fortan bei dem Famulus der Gtipenlie 
ten: Ephoren einzureihen. Jedem Sein 
müffen im Originale oder in beglaubigte 
Abſchrift beigelegt werden a) das Maturitäii 
zeugniß, fofern der Bewerber auf Grund eiach 
folgen an der Univerfität infcribirt works 
iſt; b) die Infeription; e) Zeugniffe Aber 
diejenigen Vorlefungen, weldye der Bewerber 
auf der Univerfität gehört hat, ober im law 
fenden Halbjahre hört; d) ein obrigteitfige 
Zeugniß über die Bermögensverhältnifie des 
Bittftellers in Gemäßheit der Veror von 
2. April 1834; e) ein Zeugnig des Us 
ftätögerichtö über das fittliche Verhalten beb 








Bewerberd. Kann diefer nicht ein Me 
turitätögeugniß, in welchem zugleich eis 
Sittenzeugniß enthalten ift, beibringen, je 


Stiftungen. 


ıng in gleichem Berhältniffe wie erftere 
mden, auf den Umfang und die Kräfte 
ftung Rüdficgt zu nehmen, und daher 
r, wenn eine Stiftung jo unbedeutend 
aßdurd das Liquidiren von Koften der 
yerfelben wefentli beeinträchtigt oder 
t würde, ex oflicio zu erpediren haben, 
ı aber bb) bei größern Stiftungen für 
mäßig wiederkehrenden Bemühungen, 
befonders die Abnahme und Juſtifica⸗ 
Rechnungen gehört, eine nach Verhält⸗ 
3 werbenden Stiftungsvermögens ab⸗ 
ne Remuneration, wobei die Beſtim⸗ 
des Beneralid vom 2%. März 1810 
Abnahme der Kirchrechnungen $. 3 zur 
ie genommen werden kann, liquidiren 
. Hür außerordentlihe Expedienda 

nad Maaßgabe des Vermögens und 
von zu beftreitenden Ausgaben, nad 
rmeflen der vorgejesten höhern Be: 
entweder die vollen oder nur die halben 
igen Gebühren zuzubilligen fein, 3) In 
rftebend unter 2a bemerkten Fällen ift 
asnahme von der dajelbit aufgeftellten 
dann zu maden, wenn eine Stiftung 
ren Geſchäftskreis jo bedeutend ijt, daß 
n Beforgung entweder ein eigner Ad⸗ 
ator nöthig wird, oder die Arbeiten 
gen Beamten, der damit beauftragt 
adurch einen folhen Zuwachs erhalten, 
ve unbillige Brägravation deffelben ihm 
igemuthet werden kann, fie ohne bejon: 
muneration zu übernehmen, in weldyen 
es zuläjfig fein wird, aus dem Einkom⸗ 
r Stiftung das erforderlihe Salar ent: 
sund in Ausgabe verjchreiben zu Laffen. 
an der Stifter in der Fundationsur⸗ 
für die mit der Verwaltung feiner Stif: 
erbundenen Bemühungen ein gewiſſes 
oder Honorar ausgefebt hat, fo ift die: 
alle Fälle, nur allein den unter 1b aus: 
nen, ald Aequivalent für außerdem zu 
ende Koften zu betrachten, welches recht: 
r Weife bezogen werden kann, fo daß 
wnur auf das amtliche Verhältniß der: 
‚ weldye die Bemühungen über fid) ha⸗ 
kommt, ob fie dieſes Honorar als accis 
ed Dienftemolument für ſich beziehen 
‚ oder gegen den ihnen ausgeſetzten fe⸗ 
halt der Staat3: oder Communcaffe 
tlaffen haben. — Uebrigens fol e3 
T Vdg. v. 29. Auguſt 1836 rüdjichtlich 
Genärarien noch zur Zeit und bis auf 
Anordnung bei den Vorfchriften des 


Generalid vom %. März 1810 die Abnah⸗ 
me der Kirchrechnungen betr. v. 26. März 1810 
F. 3 und des Regulatins wegen Verwaltung 
des Kirchenvermögens für den Landfreis des 
Markgrafthums Oberlaufiß v. 11. Aug. 1813 
G. 105 ff. bewenden. (Wegen der Ephoren ſehe 
man aber die Vdg. v. 10. San. 1839 und ver: 
gleiche noch hinfichtlich des Liquidirens in Kir- 
hen: und Schulangelegenheiten, fowie wegen 
der Erhebung vom Stempel dabei die zweite 
Anmerkung b. Mand. vom 11. Januar 1819 
S. 237.) — 

Ein Bermädtnig, welches für den Pfarrer 
errichtet worden, ift nur dann für eine milde 
Stiftung zu halten, wenn es der Kirche, und 
die jährlichen Zinfen dem Pfarrer und feinen 
Nachfolgern zu befferm Auskommen hinterlaf: 
fen, nicht aber, wenn e3 dem Pfarrer allein 
beftimmt ift, daher auch nur im erften Fall die 
Unkoften zu defien Eintreibung aus dem Kir⸗ 
henvermögen zu nehmen find. Bes. gr. v. 
1661. — Das Einkommen aus den für die 
Zwecke der Schule beftehenden milden Stif: 
tungen, infoweit ſich ſolches mit den jedenfalls 
zu beachtenden ſtiftungsmäßigen Beſtimmun⸗ 
gen verträgt, fließt in die Schulcaffe. Schul: 
geſetz v. 6. Juni 1835 $. 32. Die Aufſicht dar: 
über führen die Schulvorftände, die Oberauf- 
fit die Kreis: Directionen. Vdg. 3. Schulge: 
ſetz v. 9. Juni 1835 $. 150 u. 172. — 

Ueber Errichtung und Annahme neuer from: 
mer Stiftungen ift Entſchließung des Cultus⸗ 
Minifterii einzuholen. Eult.: Min. Bdg. v. 
20. Juni 1835. — Katholiſche Stiftungen 
ftehen unter dem kathol. Eonfiftorio. Mand. 
v. 19. Febr. 1827. — Reformirte Stiftungen 
genießen gleiche Rechte mit den luther. Regul. 
v. 7. Aug. 1818. — Ale für irgend einen 
Zweck der Localarmenverforgung unter beſon⸗ 
derer Verwaltung ftehende öffentliche Anſtal⸗ 
ten und Stiftungen find, ihrer Fundation ge: 
mäß, jedody wenn nicht in letzterer ein ande: 
res ausdrücklich feitgejeht ift, zum Veſten al: 
ler Armen des Orts, an welchem die Stiftung 
befteht, zu verwenden und zu benugen. Auch 
haben die Berwaltungsbehörden derfelben der 
öffentlihen Armenverforgungöbehörde, wenn 
beide von einander verſchieden find, von allen 
darin aufgenommenen oder daher unterftüßten 
Perſonen Nachricht zu geben. Arm.:Ordg. v. 
22. Octbr. 1840 $. 10. — Bei Veräußerung 
von Grundeigentum und nugbaren Rechten 
evangel. geiftl. Stiftungen, bei Veränderung 
evang. geiſtl. und Sculftiftungen, zufolge 


welcher deren Vermögen oder Einkommen zu ei⸗ 
nem andern als bem ftiftungdmäßigen Zwecke 
vewendet werden foll, ift die Entſchließung des 
Eullus » Minifterii einzuhoten. Anordg. defl. 
dv. 20. Juni 1835. 

Die auf Grundftüden haftenden Geld: und 
NRaturalleiftungen an Stiftungen find abgelöft. 
Geſetz v. 10. Febr. 1851. Neue Stiftungen, 
welche rein locale Interefien fördern, können, 
wenn deren Eapitalbetrag die Summe von 
200 Thlr. nicht überfteigt, von der vorgefegten 
Kreis: Direction ohne vorherige Anfrage bei 
dem Gultus:Minifterium, acceptirt und con⸗ 
firmirt werben. Cult.⸗Min. Vdg. v. 15. April 
1841. — Gtiftungen find von der Gewerbes 
und Berfonalfteuer frei; Gefeh vom 33. April 
1850; jedoch nicht rüdfichtlid der Ueberſchuſſe 
von ihrem Zinfen- und Renteneintommen, 
welche ber Rentenftener ebenfall3 unterligen. 
Eult.:Minift.:Verordng. vom 12. Juli 1850. 

Zu dergleihen Stiftungen gehören z. B. 
die Carpzov'ſche und Piſtoris ſche Stiftung 
für arme Prediger: Wittwen — die Lehman 
nl'ſche Stiftung für Arme in einigen Städten 
des Erzgebirges und Dresden — die Buder’- 
ſche Stiftung für arme Wenden — Conven: 
tionv. 4. April 1825. I— III. — die Auguft'= 
iſche Stiftung, (ſ. d. Art.) die Wer’ikche Stif: 
tung — die Kiengel'ſche Stiftung — die Pfor⸗ 
ta’ifde Stiftung — Convention mit dem K. 
Preußen, vom B. Auguft 1819. — das Saal: 
hauſenſche Stipendium. Belanntmad. v. 30. 
Dec. 1818. . 

Wegen Feftfehung der öffentlichen Verhält: 
nifſe in Beziehung auf bie in dem Rönigreiche 
und dem Serzogthume Sachſen befindlichen 
Familienftiftungen und zur Sicherſtellung 
der Rechte und der babei betheiligten Privat: 
perfonen ift zwiſchen dem 8. Sachen und dem 
8. Preußen am 27. September 1825 eine Con⸗ 
vention abgefchloffen worden (Geſetz Samm⸗ 
Tung 1828 ©. 291.) und ein Verzeichniß der 
dem Königreiche Sadjfen verbliebenen Stiftun: 
gen diefer Art beigefügt worden. Man ver: 
gleihe Eonvent. v. 27. Juli 1817. 

Für die ihrer Abfiht untergebenen pias 
causas haben die Confiftorien (jeht die Kreis⸗ 
Directionen) erforderligen Falls Actoren zu 
beftellen und die ad transigendum nöthigen 
Decrete auszuftellen. Refer. v. 31. Mai 1782. 

©. übrigens: Adermann, fyftematifche 
Bufammenftellung der im Königreich Sachſen 
beftehenden frommen und milden Stiftungen etc. 





Stiftungsadminiftratoren — Stipendien. 


Leipzig 1845. Die Anſchaffung bi 
hen Werkes ift den Kirchen⸗ Juſpe 
die Pfarrarhive aus den Kirchen! 
empfohlen worden. Kr.Direct.:® 
vom 6. Dec. 1846. 

Stiftungsadminifrator: 
tungen, 

Stiftungdangelegenheit: 
tungen. 

Stiftungscapitale, f. Sti 

Stiftungsfonda, f. Stiftur 

Stiftungsgelder, f. Etiftı 

Stiftungsvermögen,f. S 

Stiftungszmed, f. Stiftung 

Stille Beerdigung, f. Bey 

Stimmberegtigung, f. 
fammlung. 

Stipendiaten, f. Univerfitä 

Stipendiatengelder, ſ. H 

Stipendien. Bei Conferirung 
pendien an arme Studenten follen 
väthe ihre Paſtoren zuziehen und i 
daran fein, daß die Armen und 
vor allen andern zu diefen Benefic 
gen mögen. Syn.:Decr. 0.6. Aug. 

Durch Cultus-Miniſt.Vdg. vom 
1832 wurden fämmtlihe Collater 
miſcher Stipendien aufgefordert, 
zeichniß der im Genuffe von Stip— 
befindenden Gtudirenden einzurei 
fünftig vorgehende Veränderungen 
tihten. — 

Alle Geſuche um Verleihung eine 
Collatur des Minifterii des Eultus ı 
lien Unterrichts abhängigen Gt 
find fortan bei dem Famulus der ( 
ten: Ephoren einzureihen. Jeden 
müffen im Originale oder in be 
Abſchrift beigelegt werden a) da3M 
zeugniß, jofern der Bewerber auf® 
ſolchen an der Univerfität inferibi 
iftz b) die Inſcription; c) Zeug 
diejenigen VBorlefungen, welche der 
auf der Univerfität gehört hat, odı 
fenden Halbjahre hört; d) ein obri 
Zeugniß über die Vermögensverhä 
Bittftellers in Gemäßpeit der Bere: 
2. April 1834; 0) ein Zeugniß de 
fitätägerichtö über das fittliche Verl 
Bewerberd. Kann diefer nicht 
turitätögeugniß, in welchem 30 
Sittenzeugniß enthalten ijt, beibn 





404 Strafen. 


auf Antrag, theild von Amts- und Staats: | dadurdy defien Tod erfolgt ift ($ 170), wer eine 
wegen; e3 kann aber der Antrag bis zur Be: | Frauenzperfon nothzüchtigt ($ 180), wer Kin- 
tanntmahung des GStraferfenntniffes unbe: |der unter 12 Jahren zur Unzucht brandt 
dingt zurüdgenommen werden. — Mit dem | ($ 183), wer eine Frauensperſon, der Unzudt 
Tode wird bejtraft, wer die perjönliche Si: | wegen, entführt (F 187), wer jich durch Gewalt 
herheit des Staatsoberhauptes durch ein ge: | oder Lift einer Perſon unter 14 Jahren be: 
gen defjen Leben, Gefundheit oder Freiheit | mächtigt, um fie, ohne Zuflimmung der Ei: 
gerichtete Unternehmen verlett, gegen die tern, dem Schutze der Geſetze zu entziehen, 
Selbſtſtändigkeit des Staates, gegen die|und zum SKriegsdienft, Betteln, Gankeln 
Staatsverfaſſung einen gewaltfamen Angriff | verwendet (F 194), wer unter Vorwand der 
unternimmt, wer vorfäglih und widerredht: | Geiſteskrankheit Jemanden in einer Irre: 
lih einen Menfhen um das Leben bringt [anftalt hält (5 197), wer Jemanden wider: 
oder Jemand in Folge an ihm verfuchter Bes | rechtlich feiner perſönlichen Freiheit für im- 
raubung den Tod findet, wer der Branditif: | mer beraubt ($ 200), wer mit Mord mu 
tung ſchuldig, wenn dabei ein Menfch ums | Branditiftung droht (6 204), wer fidy Gast} 
Leben gelommen ift oder wenn Mehrere dazu ! verrath fchuldig macht (Art. 122), — wer eine 
fi zufammengerottet und den Brand in der Brandftiftung ohne die G 209 sub 1 und 2 r- 
Abjiht, auf Raub und Mord auszugeben, | wähnten Erſchwerungsgründe veräbt, — war 
oder an mehreren Orten zugleich Feuer angelegt | in rehtöwidrigerAbjicht fein Eigenthum oder 
haben, $ 209, oder wenn durch verübte Be: |mit Finwilligung eine Andern deſſen Ge 
ſchädigung an Eifenbahnen Jemand ums Le: | bäude 2c. in Brand ftedt ($ 210), wer Drm: 
ben gefommen ift, Geſetz v. 11. Aug. 1855 6 5, nen und öffentliche verkäufliche Waaren ver 
und die Tödtung mit-Ueberlegung ausgeführt | giftet (Art. 215), wer vor öffentlichen Be | 
ift (F 116. $ 155). — Mit lebenslängli:|börden einen Meineid Teiftet (Art. 221), — 
ber Zuchtha usſtrafe wird belegt: wer |wer einen Geiftlihen während einer Amt: 
die gebeiligte Perfon des Staut3oberhaupts | handlung thätlich beleidigt (Art. 233), we 
thätlicy beleidigt ($ 132), wenn durch eine|al8 Verebelichter eine unverehelichte Perfen, 
Branditiftung ein Menſch eine fchwere Kör:|ohne daß letztere von des Erſtern ehelichen 
perverlegung erhalten, der Anjtifter die Köfch: | Stande Kenntniß gehabt, heirathet (Art.29), 
mittel entfernt hat und das Teuer an Gebäu: |wer beim Dicbftahl mit Waffen betroffen 
den angelegt ward, in welchen fich eine große | wird, mit Gewalt fi im Beſitz des Geftohle 
Menge Menſchen befunden (5 209). — Mit|nen zu erhalten fucht oder dabei einen Ax: 
Zuchthausſtrafe auf längere oder Fürzere|dern verletzt (Art. 280), wer Diebe, Ränkeı, 
Zeit: wer das Staatsoberhaupt oder ein| Guuner in feinem Haufe duldet und das Ge 
Glied Seiner Familie mit Thätlichleiten be: |ftohlene hehlt und Andere zum Diebſtahl ver 
droht ($ 133. 135), wer ſich gegen eine öffent: |leitet (Art. 295), wer 10 bis 50 Thlr. uw 
lie Behörde bei der Ausführung ihrer) mehr geftohlen hat (Art. 299), wer böiwili 
Amtsthätigkeit thätlich widerfegt ($ 144), wer|gen Bankrott verübt (Art. 305), wer ein 
fid) in großer Menge und unter Behinderung | Frauensperfon zum Beiſchlafe verleitet, fe 
der Obrigkeit an Ausübung ihrer Wirkfam: |daß fle ihn für einen ehelichen Halten weni 
feit des Landfriedensbruchs ſchuldig macht | (Art. 318), wer ded Falſchmuünzens ſich ſchal 
($ 148), wer Aufruhr anftiftet ($ 148), wer als | dig macht (Art.320), wenn Eltern ihre leibli: 
Gefangener fi aus dem Zuchthaus mit Ge: | chen Ablömmlinge zum Beilchlaf brands 
walt befreit ($ 153) und dazu mitgewirkt| (Art. 349), wenn durch vorſätzliche Beſchu 
($ 154), wer einen Menſchen nicht vorfäglich | gung einer Eifenbahn ein Menſch ober Dir 
tödtet ($ 156), eine Mutter, dieihr uneheliches | vere ums Leben gelommen find. Geſeh von 
Kind während der Geburt tödtet (SG 159), |11. Aug. 1855 Art.s. — Mit Arbeits: 
ein Srauensperfon, melde ihre Frucht im ſtrafe: Vorbereitungen zum Hochverrath 
Mutterleive abtreibt ($ 160), mer einer| (Art. 118), wer an Berbindungen Tel 
Frauensperfon die Mittel dazu an die Hand | nimmt, welde die Ausübung ber Regierum 
gegeben ($ 161), wer eine Hilflofe Berfon aus: | hemmen (Art. 129), wer beleidigende Kexfe 
fest (F 163), wer vorfäglih Jemanden der [rungen über die Perſon des Königs fig ev 
Sprache, des Gefichts, Gehörs, der Zeugungs: laubt (Art. 134), wer Mitglieder der Körigl 
fähigkeit beraubt (F 167), vorzüglich, wenn Familie mit körperlichen Verletzungen bedroft 




























406 


genöthigt Haken (Art. 205), wer aus Unbe⸗ 
dachtſamkeit gemeingefährlihe Handlungen 
begeht (Art. 220), wer unbedachtſame, wahr: 
heitätidrige, nicht cidfiche Ausfagen erftat: 
tet (Art. 239), wer Jemanden verleumbet 
(Art, 235), wer einem Andern ein Verbrechen 
nachſagt und verbreitet (Art. 237), wer Je: 
manded Ehre kränkt (Art. 239), wer ſich 
thätliche Angriffe auf die Schaamhaftigkeit 
erlaubt (Art. 24), wer einen Andern zum 
Zweilampfe herausfordert (Art. 218) und 
der Zweitampf wirklich ftattgefunden (Art. 
250), wer Andere zum Zmeilampfe mit Ans 
dern anreizt (Art. 255), wer diejenigen vers 
achtet, welche einen Zweikampf ablehnen oder 
anzeigen (Art. 256), Chegatten, melde Che: 
bruch treiben (Art. 259, 260), Unverehelichte, 
melde mit Verehelichten den Beiſchlaf aus: 
üben (Urt. 262), Ehegatten, melde einander 
boslich verlaffen (Art. 255), Unverehelichte, 
welche mit einem bereit3 Verehelichten eine 
Ehe eingehen (Art. 70), wer eine ihm ſelbſt 
gehörige Sache in betrügerifcher Abjiht ent: 
wendet (Art. 374), wer einen Diebſtahl bis 
zum Werth von 10 Thlr. verübt (Art. 276), 
wer Stempel und Waarenbezeihnungen eine 
andern beſtimmten Handlungshauſes nad: 
macht oder zu Täuſchungen im Handel be: 
uutzi (Art. 313), wer eine gefundene Sache 
unterjchlägt (Art. 291), wer Andere über: 
vortheilt (Art. 315), wer eine bevormundete 
Perſon zur Flucht verleitet (Art. 316), wer 
eine Perfon zu einer ungültigen Che verlei⸗ 
tet (Art. 317), wer eine unbefcholtene Ftauens⸗ 
perfon durch Arglift zum Beiſchlaf verleitet 
(Art. 318), wer ſich öffentlichen Abgaben be: 
trügerifch Hinterzieht (Art. 319), wer Metall: 
oder Papiergeld ohne die Abfiht nachmacht 
e3 audzugeben (Art. 325), wer ben Werth 
echter Münzen durch Abfeilen ꝛc. verringert 
(Art. 326), wer ihm als falſch befanntes Geld 
wieder ausgibt (Art. 3277), wer fremdes 
Orundeigenthum beeinträghtigt (Art. 332), 
wer die Sandesgrengpeigien verrüdt ober ver: 
nichtet (Art. 333), wer fi) metallifge Mines 
alien in unverlichenem Felde aneignet (Art. 
334), wer fremdes Eigenthum beſchaͤdigt (Art. 
335), wer Winkelſchriftſiellerei treibt (Art. 
339), wer mit verſchwaͤgerten Perfonen Un: 
zucht treibt (Art. 350), desgleichen mit Stief⸗ 
eltern und Stieffindern (Art. 351), wer Ge⸗ 
werbsunzucht treibt (Art. 354), wer die 
Öffentliche Sittlichteit durch unjlttliche Reden 
und Verbreitung unzüchtiger Schriften ver: 


Strafen. 


Teßt (Art. 360), wer muthwillig Thiere quält 
(Art. 361), wer als äffentlicher Beamter Ge⸗ 
ſchenke annimmt (Art. 363), wer durch Ge: 
ſchenke ꝛe. Wähler zur Berüdfihtigung ihrer 
Perſon verleitet (Art. 368), wer pflichtmäßige 
Verſchwiegenheit verlegt oder in Geheimniſſe 
auf unerlaubte Weife eindringt (Art. 372. 
373), Wer die von einer öffentlichen Behörte 
angelegten Verſchlußmittel oder Bezeichnun⸗ 
gen verlegt (Art. 146), wer auf einer Eifen: 
bahn oder auf Telegraphenlinien erhaltene 
Weifungen nicht befolgt (Gef. v. 11. Auguft 
1855, Art. 8), wer Holz, Mood, Streu in 
fremden Waldungen entwendet (Gef. ct 
Art. 1), wer Laub abftreifelt, Kien audhart 
Stämme anreißt (Art. 3). 


Mit Gelditrafe wird belegt, wer Je 
manden unbedahtfam eine Körperverlegung 
zufũgt (Art. 175), wer Jemanden aus Hab x. 
mit widerrechtlichen Handlungen bedroht (Art. 
206), wer Schädel oder Knochen aus Gräben 
entwendet (Art. 331), wer Frucht: und ander 
Bäume beſchaͤdigt (Art. 337), wer Wudır 
bei Gelddarlehn treibt (Art. 340), wer fd 
auf Eiſenbahnen und Telegraphenlinien um 
befugte und gefahrbringende Handlungen er: 
Taubt (Geſetz v. 11. Aug. B Urt. 9), wer fih 
Heine Forſt⸗, Gurten: und Hutungsvergehen 
zu Schulden kommen läßt (Gef. v. 11. Augaf 
IT Art. 8), — wer die für den Gebrauch fie 
Bender Wäffer feitgefehten Grenzen überjärei: 
tet (Art. 13). — Sind nun Hier nur die vor: 
züglicften Vergehen aus dem betr. Gtraf: 
geſehbuch ausgehoben worden, fo unterlich 
man aud) zu bemerken, wo anftatt der Ge 
fängnißftrafe Geldftraje eintreten kann. vgl 
Straf-Broceß-Drdnung v. 11. Auguſt 1865. 
Will das Gericht gegen ein Kind vor pe 
rüdgelegtem Alterjahre eine körperliche Züg 
tigung verfügen, fo hat e8 dies durch einen 
zu den Acten zu bringenden und den Eltern x. 
des Kindes bekannt zu machenden Beſchlcj 
anzuordnen. Erheben die legtern gegen deu: 
felben Widerſpruch, fo ift Die Entfcheibum 
der vorgefegten Juftizauffichtöbehörde ci 
zubolen. Strafgefep vom 11. Auguft 18% 
Art. 216. 


Für die Militärperfonen beſteht ein 
befonderes Milltãrſtrafgeſetzbuch v. 13. Anz. 
1855. Die darin ausgeſprochenen Strafen 
find A) im Allgemeinen: ohne Unter: 
ſchied des Grades: Todesſtrafe, Zuchthaus⸗ 





ſtrafe, Arbeitshausſtrafe, Gefangnißſitaſe 





408 


mungen mit folgenden Modificatienen ein. 
Ueber die Suspenfion eincd Xehrerd bat 
jedesmal die betr. Kreis-Direction Entſchlie⸗ 
Kung zu faffen, dagegen, wenn Entfegung oder 
fofortige Entlaffung eines Schullehrerd noch 
vor Veendigung der Unterfuhung nothwen⸗ 
dig wird, jedesmal, ohne Unterſchied, ob die 
Stelle von dem Minifterio des Eultus zu be: 
feßen fei oder nicht, an letzteres zu berichten. 
Der unterfuhende Richter bat daher feinen 
Beriht über Einleitung und Ausgang der 
Unterfuhung jedesmal an die competente 
Obrigkeit zu richten. Ward der Lehrer wäh: 
rend der Unterſuchung entlaffen und erfolgt 
Ipäter die gänzliche Losſprechung deffelben, fo 
ift demfelben bis zu einer anderweiten An: 
jtellung ein angemeffened Wartegeld aus 
Staatscaffen, vorbehältlich feiner Aniprüche 
auf Entfhädigung wegen des durch die Ent: 
Vaffung ihm zugezogenen Berluftes an feinem 
Einkommen auszufesen. Erfolgt hingegen 
ein Erkenntniß auf Beſtrafung und in deffen 
Gemäßheit des Dieners Entfegung, fo fält 
defien bis dahin zurüdbebaltener Schalt der 
Schulcaſſe des Orts anheim und es verliert 
derfelbe außer dem Titel auch die Fähigkeit, in 
irgend einem andern Lehramt wieder angeftellt 
zu werden. 

Die Ontlaffung eines Schullehrers kann 
von dem Minifterio des Cultus verfügt wer: 
den: 1) aus ben in dem Gefehe über die 
Verhältniſſe der Eivilftaatsdiener G 25 unter 
a, b, ce, d angegebenen Gründen; wenn der 
Schullehrer vertraufihen Umgangs mit übel: 
berüdhtigten Leuten oder Tiederlihen Weibs⸗ 
perfonen, oder fleifhlicher Vergehungen irgend 
einer Art überführt oder doch dringend ver: 
dächtig ijt, oder 3) wegen irgend eines Ber: 
gehens mit Gefängniß belegt wird; 4) wenn 
derfelbe einer leichtfinnigen, zu Zweifeln und 
Irrthümern verleitenden, die Schule gefähr: 
denden, oder den betreffenden confejlionellen 


Strafen, 


nod beibehalten werden fol, Wird die einft- 
weilige Beibehaltung des Lehrers beſchloſſen, 
fo ift Demjelben anzudroben, daß, wenn er fi 
fünftig auch nur eines der geringern Fehl 
tritte, welde nah 6 54 das Beſſerungs⸗ 
verfahren begründen, ſchuldig machen würde, 
jeine Dienjtentlaffung fofort erfolgen werde. 
Dieje Androhung, über welche ein Protocol 
aufzunehmen ift, hat mit dem Vorhalte gleiche 
Wirkung. Befchließt Hingegen das Minifte 
rium des Eultus die Entlafjung des Schul 
lehrer, fo ift ihm foldyes, unter Angabe bes 
Grundes, jchriftlidy bekannt zu machen. Ge⸗ 
gen diefen Beihluß fteht dem Schulichte 
binnen 10 Tagen von der Befanntmadem 
die Berufung an die in Evangelicis bexf 
tragten Staatäminifter zu, bei deren Entſche⸗ 
dung er ſich jedoch zu beruhigen hat. — (653.) 

Wenn ein Lehrer fih ſolchen unſitiliche 
Handlungen und Ghuracterfehlern wieder: 
bolt und duuernd bingiebt, welde, ohne 
als Vergehen der Strafgefebgebung zu ur 
terliegen, doch geeignet find, den Lehrer in 
der Öffentlihen Achtung herabzuſetzen, fo iß 
wider ihn der im folgenden Paragraphen be- 
zeichnete Beſſerungsweg einzufchlagen, mes 
her, bei nicht erfolgender Befferung, deſſe 
Entlafjung herbeiführt. Insbeſondere be 
gründen folgende Fehler den Gebrauch bei 
Beſſerungsweges: 1) Mangel an Fleiß um 
Eifer, vermöge deffen der Schullchrer in ben 
zu einer fruchtbaren Unterrichtäertheilung er: 
forderlihen Einfihten, Kenntniffen und Ge 
ſchicklichkeiten nach den bei den Schulvifitaliss 
nen gemachten Wahrnehmungen nicht mu 
feine Fortſchritte, fondern fogar Ruckſchritte 
macht; 2) fortgefegte Dienftvernachläffigumg 
oder nadhläffige Ertheilung des Unterrichts; 
3) unfittlihes oder feiner Stellung unamge 
meſſenes Betragen, z. B. Trunlenbeit, pie: 
ſucht, Teichtfinniges Schuldenmadhen zc.; 4) 


| Mißbrauch der Amtseigenſchaft zu eigennüt⸗ 


Grundſätzen widerſprechenden Behandlung des gen Zwecken; 5) beharrlicher Ungehorfam ger 
Religionsunterrichts und der Bibelerklärung gen die Anordnungen ber vorgeſetzten Behr 
überführt oder doc dringend verdächtig ift. | den und achtungswidriged Benehmen gegen 
Die dem Schulichrer zunächft vorgefegte Be: | dieſelben; 6) fortbauernde Unverträgligiet 
börde hat daher, fobald jie von einem ſolchen in Dienftliher Bezichung; 7) wiederholt su 
Ereigniſſe Kenutnig erlangt, Anzeige davon | den Tag gelegte Neigung zum öffentliche 
zur betreffenden Kreis-Direction zu erftatten. | Schmähen über Einrichtungen und Anerk 
Bon diefer iſt fodann an das Minifterium nungen, ingleichen über Behörden und Die 
des Cultus bierüber gutachtli zu berichten | ner des Staates und der Kirche; 8) harte 
und von defien Ermefien hängt e8 ab, ob der | oder unangemeffene Behandlung der ihm am 
Lehrer fofort entlaffen, oder, im Falle fonfti: | vertrauten Schuljugend; 9) ein Benehmen, 
gen bisherigen untadelhaften Verhaltens an: | durch welches er ſich bei feinen Schülern die 








410 


Ein Lehrer, welcher in einem der vorftchend 
in G 53 und 5+ aufgezählten Hille von feiner 
Stelle entlaffen wird, verliert ebenfall3 den 
Titel der von ihm befleideten Stelle und, mit 
Ausnahme des Falls G 54 Ver. 1, wenn er von 
der Prüfungsbehörde nur zur Verwaltung 
eined ihm übertragenan größern Dieniteg, 
nicht aber au zur Verwaltung jedes Lehr: 
amtes für untüchtig befunden worden, aud 
die Fähigkeit zu einer andern Anftellung als 
felbftftändiger Schullehrer. Ob demfelben ein 
Theil feines Gehalts als Penſion zu laffen 
fei, hängt lediglich von dem Ermeflen der Be: 
hörde ab, welche feine Entlaffung beichloß. 
At ein Schullehrer auf den Grund eines 
Falles unter 1a und b, 2, 3 und tim G 53 
entlaffen and es ergiebt ſich ſpäter feine völlige 
Unſchuld, fo leidet auf ihn die Beitimmung in 
G 23 des Geſetzes über die Berbältniffe der 
Eivil-Staatödiener ebenmäßige Anwendung. 
Das deshalb zu gemährende Wartegeld iſt aus 
Staatscaffen zu übertragen ($ 57). Einem 
Lehrer, welcher nach den Vorſchriften dieſes 
Geſetzes ſeines Dienſtes entſetzt oder entlaffen 
worden iſt, ſteht in dieſer Beziehung eine 
Klage auf Wiedereinſetzung oder Wieder: 
anftellung nicht zu. Kine Schädenklage bat 
nur in dem alle flatt, wenn in Anfehung 
des bier vorgefchriebenen Verfahrens gefehlt 
worden iſt; e3 muß Diefelbe jedoch, bei Ver: 
luſt, binnen Jahresfriſt angejtellt werden. 
(5 58.) Schul-Geſetz vom 6. Juni 1835. 
5 53 — 58. 

Außer den $ 52 des Schulgeſetzes erwähn- 
ten Fällen bat die Entfeßung des Lehrers von 
feiner Stelle einzutreten, wenn derfelbe I) we- 
gen Gottezläfterung, 2) wegen öffentlicher 
Herabfegung der Religion, 3) wegen Ber: 
lehung der Sittlichleit durch unzüchtige, zum 
öffentlichen Aergernig gereichende Handlungen 
und Verbreitung unzüchtiger Schriften, +) me: 
gen chrverlegender Handlungen oder Aeuße⸗ 
rungen gegen das Staatsoberhaupt oder über 
defien Regierungshundlungen zu einer Strafe 
derurtbeilt worden ift. 

Den $ 53 des Schulgef. v. 6. Juni 1835 
angeführten Entlaffungsgründen werden noch 
folgende beigefügt: 1) wenn der Xehrer we: 
gen Wuchers oder wegen eines Vergehen, 
welches in den Geſetzen alternativ mit Ge⸗ 
fängnig= oder Geldftrafe bedroht ift, auch 
nur mit einer Geldftrafe belegt wird; wenn 
die, wegen der 6 22 unter 1 bis 6 und 9 des 
Civilſtaatsdiener-Geſetzes aufgeführten Ver⸗ 


Strafen. 


brechen oder wegen eines andern Vergehens, 
welches den Geſetzen nad mit Zucht⸗ oder 
Arbeitshaus oder Gefängniß über 6 Monate 
zu beftrafen ift, eingeleitete Unterfuchung aus 
Gnaden oder auf Antrag der zur Anzeige Be: 
rechtigten niedergefchlagen, oder, auch ohne 
daß die Einleitung der Unterfuhung wegen 
ſolcher Verbrechen ftattgefunden, Amneftie er: 
theilt wird ; 3) wenn derXchrer die Religions: 
übung nach dem Belenninifje, zu welchem er 
vermöge feines Amtes verpflichtet ift, auf 
grobe Weife vernachläſſigt; 4) wenn der Leh⸗ 
rer Ihmähender Aeußerungen über die Ber: 
faffung,, die Einrigtung und Anordnungen, 
ingleihen über Behörden des Staat oder 
der Kirche ſich fhuldig gemacht Hat, 5) we 
der Lehrer in Wechſelhaft geräth; 6) in dem 
unter unter 2 6 53 de Geſetzes vom 6. Jui 
1853 erwähnten Falle au dann, wenn bei 
fleifgliche Vergehen mit einer Eriminalfirek 
nicht bedroht, oder nur auf Antrag des ver: 
leuten Theil3 zu einer Sriminalunterfugug 
zu ziehen ift; 7) wenn der Lehrer ſich durch un 
fittliches oder feinem Amte unangemeflened Be 
tragen außer Stand gejebt hat, daſſelbe auf 
gebeihliche Weife zu verwalten ($ 4). As 
dem 7. Puncte G 54 fallen in Folge ded Ye 
ſatzes F4 Bunct 4 zu G 53 die Worte: „Eis 
rihtungen — Behörden und” weg. Daye 
gen kann das Befferungsverfahren gegen ei 
nen Lehrer auch eingeleitet werden, kenn 
derfelbe irgend eines geringern Bergeheud, 
als der 6 4 unter 2 dieſes Geſetzes bezeichee 
ten, bezücdhtigt wird, und dafern er deßhel 
in Unterfuhung fommt, nur im Mangel 
mehrern Verdachts freigefprodhen, oder de 
Urſache aus Gmaden oder auf Antrag be gu 
Anzeige Berechtigten niedergefchlagen oder 
nicht fortgeftellt wird, Dafern aber eine Is 
terfuhung über ihn nit verhängt ober p 
Ende geführt worden, nach Disciplinarerk: 
terung des Vergebend überführt oder dei 
verdächtig befunden wird (5 5). Der zweit 
Borbalt ($ 55) kann fofort unb mit Uchr 
schung des erften auch ertheilt werben: 1) ke 
Ungehorfam des Lehrers gegen Anordauunge 
der vorgefeßten Behörden, wenn die Hank 
nung von befonderer Wichtigkeit ober bed 
Benehmen des Lehrers von erfchwerende 
Umftänden begleitet geweſen iſt, und 2) # 
den E 5 dieſes Geſetzes erwähnten Fäle, 
nach Befchaffenheit de8 Vergehens und di 

ermittelten Thatbeitandes (K 5). le &h 

ver haben ſich der Theilnahme an politifde 


| 







Po u; 40 .. — — 


Strafen. 


einen und des Beſuchs politifher Ver: 
mlungen fchlechterdings zu enthalten (6 7). 
: Competenz der 6 56 im erften Satze ge: 
mten Behörden tritt nun auch bei den zu: 
lichen Fällen $ 3 bis 7 dieſes Gefeges, die 
npetenz der im 2. Satze genannten in dem 
le Sa Rr. 3 ein. 

Die Beftimmung im 3. Sabe des F 57 fol 
h auf Entlaffungen aus den 64 unter 1, 2, 
ind 6 angegebenen Gründen Anwendung 
ken (5 8). Geſetz vom 3. Mai 1851. 

— 8. 


Strafen bei Uebertretung der Rirs 
wordnungen find verhängt: Wenn 
Kiner Abrig gebliebenes Taufwaſſer ver: 
Wen oder wenn Jemand mit übrig geblie: 
en Hoftien handelt, fo follen fie härtiglich 
Kraft werden. Gen.:Art. VI. — Wer 
E beftimmten Zeit der Trauung nicht in 
irche if, vor dem foll die Kirchthüre 
Moffen und felbiger um fünf Fühaler 
N an die Kirche, halb an die Obrigkeit 
Orts zu entrichten) beſtraft werden. 
an die Braut fäumt, ihrem Bräutigam 
nachzufolgen und jelbige eine Viertel: 
De lang ausbleibt, fo foll fie mit 2 Thlr. 
fe, halb der Kirche und Halb der Ar: 
D auszutheilen, beitraft werden. Wenn 
Wei Hochzeiten fremde Perfonen unter 
Wand des Aufwartens einfchleihen, fo 
w diejelben mit 3 Tagen Gefängnig bes 
"Werden. Boliz.:Brdg. v. 22. Juni 1661. 
>46. — Die bei den Katechismus⸗ 
anibus ohmerachtet der Ermahnung des 
wrers muthiwillig Yußenbleibenden find mit 
x. in den Gotteskaſten zu beftrafen. Rev. 
ad. Decr. v. 15. Septbr. 1673. 8 11. 
Wenn fi) Berfonen bereit haben auf: 
en laffen, nachher aber Teichtfinniger Weile 
Bollziehung der (She fich entziehen, fo find 
wiben mit ciner verhältnigmäßigen, dem 
Berlihen Ermeffen zu überlaffenden Strafe 
P 14 Tagen bis zu 6 Wochen Gefängniß 
Wverhältnigmäßiger Selditrafe zu belegen. 
EE-Min.-Bdg. v. 31. März 1835. — Wenn 
Seugebornes Kind nicht binnen 6 Wochen 
* Taufe gebracht wird, fo iſt eine Geld⸗ 









zevon 1 Thaler zu erlegen. — Wenn bei 
Neugeborenen der Water, oder wenn 

e nicht mehr am Leben oder abmefend 
Mutter, und bei unchelih Neugebor: 
‚Die Mutter nit binnen BTagen die Ge: 
anzeigt, fo ift 1 Thlr. Strafe zu erlegen. 
»d. Min. d. Cult. u.d. Inn. v.28. Mai 


411 


1850. — Das Pathengeld foll bei denen von 
Adel und den hochgraduirten Berfonen höch⸗ 
ftenz einen Ducaten, bei Bürgern und Hand- 
werfäleuten nicht über einen Thaler und bei 
dem Bauer 12 Grofchen betragen, ferner aber 
dem Bathen im Geringften Fein heiliger Chriſt, 
SrünsDonnerstag und wie es fonften Namen 
haben mag, an Kleidung, Gelde, Geſchmeide 
oder andern Sachen Nichts gegeben, noch ih: 
nen oder den Wöchnerinnen in die Wochen 
geſchickt. Wie auch alle Speifungen und 
Duaß bei denen Kirchgängen gänzlid abs 
geftellet werden alles bei Bön 50 Thlr. gegen 
einem von Adel, hochgraduirten Berfonen 
235 Thlr., bei einem Bürgerdmann 10 und 
5 Thlr. bei einem Bauer dero Obrigkeit vers 
fallen fein. Bol.:Drdg. v. 22. Sun. 1661. X VIL 
65. — Wer an Sonn: und Feiertagen mit 
der Hand arbeitet ift mit 12 Grojhen, und 
wer mit Pferden arbeitet mit 1 Thaler an bes 
ftrafen. Revid. Synod.:Decr. v. 16. Septbr. 
1673. F 13. — Geſellſchaftliche Zufammens 
Fünfte und Vergnügungen an öffentlihen Ors 
ten müffen eben fo, wie die geräufchvollen Bes 
luftigungen in Privatwohnungen und Privats 
gärten, welche in der Nähe einer Kirche liegen, 
an Sonn, Felt: und Bußtagen unterbleiben. 
Das Muſikhalten an Bußtagen ift ganz ver: 
boten. Wer Vorftehendem zumiderhandelt, 
ift um 5 Thaler, und wenn er ein Gaſt⸗ oder 
Schentwirth ift um 10 Thlr. zu beftrafen. — 
Handwerkszufammenkünfte follen an Buß⸗ 
tagen gar nit, an Sonn: und Feſttagen 
aber nicht eher, als nach Beendigung des letz⸗ 
ten Gotteödienftes gehalten und diejenigen, 
welche dem entgegenhandeln, um fünf Tha⸗ 
ler beftraft werden. Diefe Geldfirafen find 
Lediglich zum Beſten des öffentlihen Schul⸗ 
wefend an dem Orte, wo die ftraffällige 
Handlung oder Unterlaffung geſchehen tft, 
zu verwenden. Wenn die Geldbußen we: 
gen Unvermögend nicht eingebradt werden 
können; fo find fie in verhältnigmäßige 
Gefängnißftrafe oder Handarbeit zu ver: 
wandeln und dabei 5 Thaler für 12 Tage 
zu rechnen. Mandat vom 24. Juli 1811. 
$9— 11. — S. auch: Oottesdienft. 

In einem Monat vorgefommene Schul: 
verſäumniſſe von mehr als 3 Tagen ohne 
hinlängliche Entſchuldigungsurſache find dag 
erfte Mal mit einer Geldbuße von 6 Nor. 
3 Pf bis 2 Thlr. 15 Ngr. oder ver: 
hältnigmäßig mit Gefängnig, in Wieder: 
bolungsfällen aber mit gefchärften Gelb: 


412 Strafgelder — Straf:, Eorrections: und Verſorgungs-Anſt« 


oder Gefängnißftrafen zu belegen. 
gejeh v. 6. Juni 1835. F 67. — Die Strafen 
des Bettelns und Bettelngehens find: 1) Ge: 
fängniß bei Waffer und Brod bis zu 3 Tagen, 
3) Zmangsarbeit bis zu 8 Tagen an Orten, 
wo fie ausführbar ift, oder, wo dich nicht 
der Fall, Gefängniß bei Waffer und Brod 
bis zu 14 Tagen, jedoch unter Beobachtung 
der bier einſchlagenden gefeßlihen Beitim: 
mungen über Ausführung dieſer Strafe, 
3) Lörperlihe Züchtigung, +) Einlieferung 
in die Landescorrectionshäuſer auf beftimmte 
oder auch nach Befinden unbeitimmte Zeit, 
welche verſchiedene Strafarten im Verbältnig 
der Gradation zu einander fo ſtehen, daß die 
folgende als die härtere nur im Fall der 
Wiederholung oder bei erfchiwerenden Um: 
ftänden in Anwendung kommen kann. Ar: 
menordn. v. 22. Octbr. 1840. G 119 u. 120. 
Durch Geſetz vom 9. März 1850 gelten indeß 
diefe Paragraphen in folgender Ordnung: 
1) Gefängniß bei Waffer und Brod bis zu 
3 Tagen; 2) Zwangsarbeit bis zu 8 Tagen, 
wo fie ausführbar ift, oder, mo dieß nicht der 
Tall, Gefängniß bei Waller und Brod bis zu 
14 Tagen, jedod unter Beobachtung der hier 
einſchlagenden gejeßlihen Beftimmungen über 
Ausführung diefer Strafe; 3) diefelben unter 
2 feſtgeſetzten Strafen in erhöhter Maaße 
und zwar Zwangsarbeit bid zu 14 Tagen 
oder Gefängniß bei Waffer und Brod bis zu 
4 Wochen übrigens unter denfelben vor: 
fiehend erwähnten Beſtimmungen; 4) Ein- 
lieferung in die Correctionsbäufer auf be⸗ 
flimmte, oder au, nad Befinden, auf un: 
beftimmte Zeit. — 

Für begangene Kirchen: Falfa ift von jedem 
Theile Ein Thaler Kirhenftrafe an das Kir: 
henärar zu bezahlen. Refeript vom 19. Juni 
1812. 

Strafgelder, f. Strafen. 

Strafmittel, |. Schule (Disciplin). 

Strafverfahren, f. Strafen, Schule. 

Strafverwandlung. Der König hat in 
ſtrafrechtlichen Fällen das Recht der Abo: 
lition, fowie der Verwandlung, Minderung 
oder des Erlaffes der Strafe; kann aber zu: 
ertannte Strafen nicht ſchärfen. Verf.⸗Urk. 
v. 4. Sept. 1831. G 52. 

Gtraf:, Eorrectiond: und Rerforgungs: 
Anſtalten. Es beitehen im Königr. Sachen 
A) ala Landes-Straf- und Eorrec: 
tion = Anftalten Ddermalen folgende: 
I) Landes-Straf-Anſtalten: 1) und 2) 


Schul⸗ das Zuchthaus für Männer un 


zu Schloß „ Waldheim’ (Beltani 
1859 790, als 660 m. und 124 w.) 
Arbeitshaus für Männer zı 
Zwidau, einfchließlich der Hilf 
zu Schloß Voigtsberg (Beltant 
1859 1075 M.); +) da8 Arbeit 
Weiber zu Schloß Hubertusbı 
ftand eod. t. 272); 5) das Landes 
niß für beide Geſchlechter zu Sd 
bertusburg (Beftand eod. t. 42, 
6w.). II) Landes-Correctie 
talten: 1) dad Eorrectiond 
Männer zu Schloß Hohbnitein 
eod, t. 141); 2) das Eorrectic 
für Weiber zu Schloß Waldhe 
Eorrectiond:Selecte für jüngere Co 
beiderlei Geſchlechts (Beſtand od. 1 
u.58Ww., 24 m. Gorrectioner und 

Select.). 3) Erziehungs: und 
rungsanftalt zu Bräunsdorf 
eod. t. 12, 9 m. u. 3 w.). 

B) Landes-Heil- u. Verſor 
Anſtalten befinden ſich: 1) du 
anſtalt zu Schloß Sonnenſtein 
bare Geiſteskranke beiderlei Geſchleq 
ſtand 276, 171 m. u. 105 w.); 2) d 
forganftalt zu Schloß Eold 
unbeilbare Geiſteskranke männl. ( 
3) die Berforganftalt ( Berfa 
zu Schloß Hubertusburg für m 
Geiſteskranke weibl. Geſchlechts und 
bare geifteöfrante Kinder beiderlei & 
(Kinderftation des Verſorghauſes, U 
beiden Anjtalten 1006); 4) das & 
krankenhaus zu Schloß Hubertı 
für heilbare Körperkranke beiderlei Ge 
nebſt Siechhaus f. anſteckende Kraı 
5) das Landeshospital zu SH 
bertusburg für der Verſorgung & 
alte oder [wer gebrechliche Perſonen 
lei Geſchlechts mit 23 Abtheilunge 
„Hoſpitale“ und dem ‚‚Pfleghaufe‘ ; 
ziehungsanſtalt für bLödfinni 
der zu SchloßHubertusburg (Pi 
Verpflegungsbeitrag: 24 Thlr. (Gem 
trag 12 Thlr.) Vdg. v. 14. Jan. 186 

7) Landes-Waiſenhaus zu 
nenhof in Öroß:Hennersdorfj 
nahme von jährigen Knaben von | 
landwirtbichaftlichen Arbeiten tamgii 
funtheit, welde darin bis zum 17. 
Jahre verbleiben können. Gefude ı 
nahme find Seiten Einzelner ober | 


Straf:, Eorrections: und VBerforgungs:Anftalten. 


den bei der betr. Kreid= Direction anzu: 
ſen. Geſetz v. 18. Jan. 1838. 
Die Taubfiummen-Anftitute zu 
Bden und Leipzig (benutzt im Jahre 
von 195 Kindern). Die Gemeinden find 
nterbringung und Verpflegung von taub: 
nen Kindern verpflichtet, wenn das Kin⸗ 
3ermögen gar nicht oder nicht ganz aus: 
. Die Jahresbeiträge zu diefen An- 
n find für Dresden 67 Thlr. 20 Ngr., 
eipzig 69 Thlr. — Ermäßigungen finden 
— Bei der Einlieferung iſt für Wäfche 
Betten 14 Thlr., refp. 20 und 19 Thlr. 
bien, wenn die Effecten nicht mitgebracht 
m. Die Gemeinden zahlen nur 14 Thlr. 
Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 20. Febr. 1843. 
iber 1) auf die Ausbildung taub: 
ner Yrauendperfonen, um fie zu einer 
Geſchlecht angemeflenen Geſchicklichkeit, 
üglicher Gewerbsthätigkeit zu erziehen 
Brämien von 50 Thlrn. gefeht. Vodg. 
in. d. Inn. dv. 2. April 1822 u. 1. März 
Beiderlei Geſchlechts. Vdg. v. 10. Dec. 
Auch Schullehrer, weldhe Taubftum: 
unentgeldlih Unterricht errtheilen, er: 
ı vom Cultus-Miniſterio Gratificatio: 
zugetbeilt (in der Regel 10 Thaler). 
-Min.⸗Vdg. a. d. Kr.:Dir. Zwickau vom 
tov. 1835. 2) Taubftumme find von 
funungen als Sandwerkölehrlinge un- 
ldlich aufzunehmen. Vdg. vom 3. März 


ich find Lehrer und Eltern auf folgende 
ften aufmerfjam gemadt worden: „M. 
h, der erfte Unterricht des Taubſtum⸗ 
Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 12. April 183%. 
Schmalz, „faßliche Anleitung, die Taub⸗ 
nbeit in den eriten Lebensjahren zu er: 
n. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 19. Febr. 1840. 
legterer Schrift iſt für jedes Parodhial- 
tarhiv 1 Eexmpl. anzufdhaffen geweſen. 
le Geſuche um Aufnahme in das Taub: 
nen⸗Inſtitut find zunächſt bei der Obrig: 
ed Franken Kindes anzubringen. Die 
ahmefähigkeit ijt durch Zeugnifje glaub: 
Iger Berfonen oder der Anſtaltsdirection 
weifen und dem Geſuche beizulegen. 
Min.:Bdg. v. 2. März 1833. 

Das Aſyl für erwachſene taub- 
me Mädchen zu Dresden. Die 
brachten Effecten geben beim Tode der: 
; der Anftalt zu Gute, im Fall des Aus: 
aus der Anftalt werden fie zurüdgege: 
Decret v. 10. Febr. 1851. 


413 


10) Die Blindenanftalt zu Dresden 
ift zugleih 1) Erziehungs: Anftalt und 
2) Arbeits: u. Berforg- Anftalt. Junge 
Leute von 14 Jahren werden in erftereß auf: 
genommen und bleiben dafelbft bis zu 16 bis 
18 Jahren oder werden auch vorher entlaflen, 
wenn fie Teiner geiftigen Ausbildung mehr 
fähig find. Die Erziehungsanftalt ift für so 
eingerichtet und befinden ſich darin 20 Königl. 
Freiſtellen; die übrigen Stellen werden mit 
jährlich 70 Thlrn. honorirt (jegt 54 Thlr.). 
Dei der auf 25 Berfonen beftimmten Berforg- 
anftalt giebt es 12 Königl. Freiftellen, die 
übrigen bezahlen 48 Thlr. Gemeinden gab: 
len int Fall der Bebürftigkeit des Blinden die 
Hälfte. Geſuche find unter Verwendung der 
Dbrigkeiten und Beibringung eines Tauf: 
zeugnifjed bei dem Königl. Minifterio des 
Innern anzubringen. Vdg. v. 17. Aug. 1887. 
Geſetz u. Belanntm. v. 26. Mai 1833, 

Die Direction der allgemeinen Straf: und 
Berforgungd = Anftalten ift dem Miniftertum 
des Innern übertragen (Bdg. vom 7. Novbr. 
1831. ©.) , nicht minder übt daffelbe die Kol: 
latur über die geiftlichen Stellen aus, welche 
bei einigen diefer Anitalten beſtehen (in Wald⸗ 
beim, Colditz, Hubertusburg, Zwidau). Ge⸗ 
dachte Geiftlicde und Katecheten find auch nicht 
Mitglieder der allgemeinen Brediger:Wittwen: 
und Waifen: Penfiondcafje, fondern es bezie- 
ben deren Üelicten die Staatödiener : Benfion 
und müflen, wenn fie in ein anderes geiftli- 
ches Amt übergeben, vorerft die betr. Ein: 
trittögelder zu erfterer Caſſe zahlen. 

Hinſichtlich der Aufnahme in diefe fo äber- 
aus beilfamen Anftalten der Barmherzigkeit, 
welche jich bei ihrer mufterhaften Einrichtung 
bes beiten 3. Th. ausländiſchen Rufes ers 
freuen, ift in Betradht der sub B1—5 ge: 
nannten Anftalten folgendes zu bemerken: 
Sie find zunächſt nur für Inländer beftinmat, 
Ausnahmen aber gegen erhöhte Beiträge ge: 
jtattet. Jede Aufnahme hängt vom König. 
Minifterium des Innern ab; die diesfalfigen 
Geſuche find bei der betr. Orts: und Bor: 
mundſchaftsbehörde anzubringen und von die: 
fer an das K. Minifterium zu berichten. Es 
find beizufügen: ein ausführliches ärztliches 
Gutachten, der Heimathſchein, Angabe des 
Standes, Namens, der Religion ꝛc., auch ob die 
Angehörigen, reſp. Vormund mit dem Antrage 
einverſtanden find, Angabe der Claſſe, wel⸗ 
her der Kranke zugetheilt zu werden wünſcht, 
und wer die Beiträge zahlt, endlich, wenn 


[4 


412 Strafgelder — Straf-, Eorrectiond: und VBerforgungs:Anftalten. 


oder Gefängnißftrafen zu belcgen. 
gejeh v. 6. Juni 1835. G 67. — Die Strafen 
des Bettelns und Bettelngehens find: 1) Ge: 
fängniß bei Waffer und Brod bis zu 3 Tagen, 
3) Zwangsarbeit bis zu 8 Tagen an Orten, 
wo fie ausführbar ift, oder, wo die nicht 
der Fall, Gefängniß bei Waffer und Brod 
bis zu 14 Tagen, jedoch unter Beobadhtung 
der bier einfchlagenden geſetzlichen Beſtim⸗ 
mungen über Ausführung Ddiejer Strafe, 
3) Lörperlihe Züchtigung, +) Kinlieferung 
in die Randescorrectionzhäufer auf beftimmte 
oder auch nad Befinden unbeftimmte Zeit, 
weldye verſchiedene Strafarten im Verhältniß 
der Gradation zu einander fo ftehen, daß die 
folgende al3 die härtere nur im al der 
Wiederholung oder bei erjchiverenden Um: 
fländen in Anwendung kommen kann. Ar: 
menordn. dv. 22. Octbr. 1840. G 119 u. 120, 
Durch Geſetz vom 9. März 1850 gelten indeß 
Diefe Paragraphen in folgender Ordnung: 
1) Gefängniß bei Wafler und Brod bis zu 
3 Tagen; 2) Zwangsarbeit bis zu 8 Tagen, 
wo fie ausführbar tft, oder, mo dieß nicht der 
Tall, Gefängniß bei Waller und Brod bis zu 
14 Tagen, jedoch unter Beobachtung der hier 
einſchlagenden gefetlichen Beftimmungen über 
Ausführung diefer Strafe; 3) diefelben unter 
2 feſtgeſetzten Strafen in erhöhter Maaße 
und zwar Zwangsarbeit biß zu 14 Tagen 
oder Gefängniß bei Waffer und Brod biz zu 
4 Moden übrigend unter denfelben vor: 
fiebend erwähnten Beftimmungen ; 4) Ein: 
lieferung in die Correctionshäuſer auf be⸗ 
flimmte, oder au, nad Befinden, auf un- 
beftimmte Zeit. — 

Für begangene Kirhen:Falfa ift von jedem 
Theile Ein Thaler Kirchenſtrafe an das Kir: 
henärar zu bezahlen. NRefcript vom 19. Juni 
1812. 

Strafgelder, f. Strafen. 

Strafmittel, ſ. Schule (Disciplin). 

Strafverfahren, f. Strafen, Schule. 

Strafverwandlung. Der König bat in 
ſtrafrechtlichen Fällen dad Recht der Abo: 
lition, fowie der Verwandlung, Minderung 
oder des Erlaffes der Strafe, Tann aber zu: 
erfannte Strafen nicht ſchärfen. Verf.⸗Urk. 
v. 4. Sept. 1831. $ 52. 

Gtraf-, Eorrectiond: und Verſorgungs⸗ 
Unftalten. Es beftehen im Königr. Sachſen 
A) als Yandes:Straf: und Eorrec: 
tions - Anftalten dermalen folgende: 
I) Lande3: Straf-Anftalten: 1) und 2) 


Schul⸗ das Zuchthaus für Männer und Weiber 


zu Schloß „ Waldheim’ (Beitand M. Mai 
1859 790, als 660 m. und 124 w.); 3) das 
Arbeitshaus für Männer zu Schloß 
Zwickau, einfhlieglih der Hilfsanftalt 
zu Schloß Boigtsberg (Beitand M. Mai 
1859 1075 M.); +) das Arbeitähaus für 
Weiber zu Schloß Hubertusburg (Be 
ſtand eod. t. 272); 5) das Landedgefäng: 
niß für beide Geſchlechter zu Schloß Hu: 
bertusburg (Beltand eod. t. 42, 36 m. u. 
6w.). IT) Landes-Corrections-Au— 
talten: 1) dad Eorrectiondhang fir 
Männer zu Schloß Hohnftein (Beſtan 
eod. t. 141); 2) dad Correctionähezs 
für Weiber zu Schloß Waldheim wi 
Sorrectiond:Selecte für jüngere Correctisse 
beiderlei Geſchlechts (Beſtand eod. 1.9, 1m. 
u.58%W., 24 m. Correctioner und 16 weibl. 
Select). 3) Erziehungs: und Beffe 


rungdanftalt zu Bräungsborf (Ben . 


eod. t. 12, Im. u. 3 w.). 

B) Lande3-Heils u. Berforguugi: 
Anftalten befinden fih: 1) die Heil 
anftalt zu Schloß Sonnenftein für kel 
bare Geiſteskranke beiderlei Geſchlechts (Be 
ftand 276, 171 m. u. 105 w.); 3) die Ber: 
jorganftalt zu Schloß Coldit fi 
unbeilbare Geiftesfrante männl. Geſchl), 
3) die Berforganftalt ( Berforgiaus) 
zu Schloß Hubertusburg für unbeilben 
Seiftestrante weibl. Geſchlechts und unkeil: 
bare geiftestrante Kinder beiderlei Geſchletht⸗ 
(Kinderftation des VBerforghaufes, Beſtand in 
beiden Anjtalten 1006); 4) das Landes: 
krankenhaus zu Schloß Hubertusbur 
für Heilbare Körperkranfe beiderlei Geſchlechu 


— in nn EEE En nn — 


nebit Siechhaus f. anitedende Kranfpeiten, 
5) das Landeshospital zu Schloß 9% | 


bertusburg für der Berforgung bebärftige 
alte oder ſchwer gebrechliche Perſonen beider: 
lei Gefchlehtd mit 3 Abtheilungen, den 
„Hoſpitale“ und dem „Pfleghauſe“; 6) Er: 
ziehungsanſtalt für blödfinnige gie 
der zu Schloß Hubertus burg (Bender), 
Verpflegungsbeitrag: 24 Thlr. (Gemeindebe⸗ 
trag 12 Thlr.) Vdg. v. 14. Ian. 182. 

7) Landes-Waiſenhaus zu Katferr 
nenhof in Groß: Hennersdorf ur Kaf 
nahme von 8jährigen Knaben von eimer p 
Iondwirthfchaftlihen Arbeiten tauglichen Ge 
funtbeit, welche darin bis zum 17. oder B 
Jahre verbleiben können. Geſuche um Auf 
nahme find Seiten Einzelner ober der Be 








416 Superintendent. 

Eultus: Minijterio befeßt werden. Die Ne: joder nah Erledigung einer Superintendur 
fegung geichieht auf Defignation des Letztern, ebenfalld vom Minifterio des Eultus ernannt. 
oder der pfarramtlihen Collatur-Behörde nach | Inftruct. f. d. Kreis-Directionen v. 20. Juni 
vorheriger Prüfung der Dualification zu ei: |1835. 66. Herkömmlich wird in ſolchen Fäl- 
nem foldhen höhern Kircyenamte Seiten des |len die interimiftiihe Ephoral: Verwaltung 
Zandesconfijtorit und bedarf fodann noch nad) | dem nächſten Geiftlihen in der Epboralfadt 
deren genügendeın Erfolg der ausdrüdlichen | Übertragen, da der letztere als Vicarius per- 
Genehmigung der Königl. Evangel. Staatd: |petuus zu betradten if. (Ner.⸗Dir.⸗Vdg. 
Minifter, in deren Namen auch das Beftal: ‚Xeipzig v. 19. Aug. 1842.) Doch ausnahmi: 
Tungsdecret vollzogen wird. Die Berpflich: | weife wird für dag Bicariat auch ein benad; 
tung und Gonfirmation felbft geiieht von|barter Ephorus oder Pfarrer bejtimmt. Der. 


der Kreid-Direction, von deren Kirchen und 
Schulrath aud die feierliche Einführung eines 
neuen Superintendenten ala Pfarrer und 
Ephorus am Tage feiner Antrittpredigt voll: 
zogen wird, nachdem zuvor von dieſem Colle⸗ 
gio der Kircheninfpection des Ephoralorts 
eine Bekanntmachung des Amtsantrittö zu: 
gefertigt worden, welche am Ephoralorte jelbit 
am Sonntage vor der Antrittspredigt, in den 
übrigen Kirchen der Diöceje aber Sonntags 
nad) derfelben nad dem Kirdyengebete von 
den Kanzeln verlefen wird. Die Pfarrer und 
Schullehrer der Diöcefe werden mittelſt Ba: 
tents der Kreis-Direction an den neuen Epho: 
rus verwielen. Cult.Min.-Vdg. v. 5. Oct. 
1835. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 15. Decbr. 1836. 
Diefe Belanntmahung enthält zugleidy die 


v. Weber Kirh.:R. I. ©. 153. — 
zeitiger Abweſenheit oder fonjtiger Abhal⸗ 
tung eines Superintendenten, feinen 
IHäften vorzuftehen, hat die Kreis: Direclien, 
weldyer die Beurlaubung deſſelben zu Reiſe 
bis auf 4 Wochen im Inlande zuſteht (Ealt- 
Min.⸗Vdg. v. 6. März 1854) Sorge zu tie 
gen, daber die Ephoren in ihren biesfall: 
igen Anzeigen und Urlaubögefuchen die Art 
und Weife, wie und durch wen fie ihr Ant 
in derzeit ihrer Abwefenheit verwalten Iaffe 
wollen, anzugeben und die diesfallfige Ge 
nehmigung zu erwarten haben. Cult. Min 
Vdg. dv. 30. Sept. 1839. (S. Urlaub.) Zube 
durch Wiederbefekung eines erledigten Eye 
ralamtes auflaufenden Koften haben im de 
Regel und wo nicht ein Anderes, 3. B. Ueber 


Aufforderung an alle Kirchväter und Schul: | tragung aus der Stadtlämmerei und anden 
vorftände, den Anordnungen des neuen Su: | Safjen hergebracht ift, die geſammten Kird 
perintendenten pünftlihe Folge zu leiten, | Ipiele Der Didcefe beizutragen, Megul. v. IR 


und die Ermahnung an die Gemeinde, dem: | Bebr. 179. $ 16. 


felben mit Achtung, Liebe und Vertrauen ents 

egen zu kommen, feine Verfügungen zum 
Beften der Kirche und Schule bereitwillig zu 
erfüllen zc. Dann folgt ein Gebet um den 
Gegen Gottes für die Wirkſamkeit des Super: 
iutendenten. Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 7. Auguft 
1836. 

Wegen Niederlegung eined Cphoral: 
amtes, Beiſetzung eined Anmitsgehülfen in 
Ephoralibus, bat die betr. Kreis⸗Direction 
Bericht zum Königl. Eultus:Minijterium zu 
erftatten. Ephoral:Subftituten haben 
das Eolloquium, Pfarr:Subjtituten ei: 
nes Ephorus nur die gewöhnliche Anſtellungs⸗ 
prüfung zu beſtehen. Gphoral:Adjuncte be- 
fteben dermalen nur noch dem Namen nad, 
ja es find fogar die betr. Titel bier und da 
eingezogen worden. (Altmügeln. Kr.Dir.⸗ 


ZI Jahre 1842 beabfihtigte das K. Cult: 
Minifterium den Ephoren eine Erleitermy 
in den ihnen obliegenden Pfarramtd: um 
Ephoralgeſchäften zu verfchaffen. Man er: 


wog, ob Die allgemeine Einführung ven : 


Ephoral-Adjuncturen räthlich fei, ſah ind 
davon ab, da es den Ephoren unbenommer 
jet, fich in einzelnen Fällen vertreten zu laſſen 
ordnete an, dag mit Ruckſicht auf die ven 
züglidhere Befühigung des Einen oder Anders 
wegen Beitellung eines Vicarii perpetai Be: 
anjtaltung getroffen werde, audy) Die Diacasen 
in Ephoralſtädten künftig Durch Bocation wer: 
pflihtet würden, die Stellvertretung für de 
Ephorus als folgen , wenn und wie fie iger 
aufgetragen werden möchte, unentgeldlich y 
übernehmen. Uebrigens foll jeder neuans: 
ftellende Geiſtliche am Ephoralorte.zur nme 


Vdg. vom 24. Novbr. 1855 an den Sup. zu | geltlichen Uebernahne von Predigten für den 


Leisnig.) 
Ephorie⸗Verweſer werden auf längere 
oder unbeſtimmte Zeit in Krankheitsfällen 


Ephorus einzutreten, reſp. alle Wochenptr: 
digten zu übernehmen haben und dies in de 
Vocationen bemerkt werden. Den Diacvas 





Superintendent. 417 


abenommen fi dann durch andere | (Ausf.sVdg. vom 4. Dechr. 1837 G 4 und 
der auch Sandidaten an folden Tas | vom 1. Juli 1840 6 2), desgleichen die über: 
nAmte unterftügen zu laſſen. Vdg. ſchüſſigen Trankſteuer-Aequivalente 
1812, und die ihnen felbft zugeordnete Ephoral: 
3 nächſtdem vom Amte der Super: |befoldung vierteljährli gegen Quittung 
bier noch Erwähnung verdient, | (Kr.:Dir.:VBdg. Leipzig vom 12. Jan. 1839) 
ihre Stellung, II ihren] Anhang Schema Nr. 37 zu erhalten. Die 
eis, II) die Ephoral:VBer:| Zufendung der erfigenannten Gelder erfolgt 
ſelbſt, IV) ihre Befoldung. |e. o., der legtern aber nidyt. — 
horen ftehen in amtlicher Beziehung ) Zu der Königl. Kreis-Direction 
Rönigl.Eultus: Minifterio. |ihred Bezirks. Durch dieſe Eonfiftorial- 
be Behörde haben fie alle Berichte | behörde erhalten in der Regel die Ephoren 
nfationdgefudhe in Eheſachen un: 
e, rejp. unter Beifügung der Bei: 
mifle ꝛc. zu erftatten (f. Dispenfa- 
, die Geſuche der Relicten verftor- 
lihen und Lehrer — fowie der 
iterlaffener Geiftlihen wegen Er: 
m außerordentlichen Unterſtũtzun⸗ 
8 Töchter-Stipendii den 15. Sept. 
3 zu berichten und die nöthigen 
fügen, (C.⸗M.⸗Vdg. v. 4. Dec. 
ang Schema Nr. 32 u. 33; die 
ber erfolgte Erledigungen und Be: 
x geiftlihen und Schulftellen, reſp. 
monatlich zu bewirken (ſ. Amtser⸗ 
5. 15); die Geſuche der Kirchen⸗ 
‚meinden, den defignirten Beiftlichen 
a (Kgl. Collatur) die Ablegung der 
'en zu dürfen (Amtsbeſetzung S.20), 
u bringen ; — beim Jahresſchluß die 
nen Berfonal: Beränderungen bei 


alle Befehle und Verordnungen des Kirchen: 
regiments zugeitellt, welche 3. Th. zu ihrer 
eignen Nachachtung, 3. Th. zur Publication 
an die untergebenen Geiftlichen und Lehrer, 
Schulvorftände ꝛc., Behörden oder Privat; 
perfonen an fie ergeben oder Bejcheide und 
Nefolutionen auf angebrachte Geſuche und 
erftattete Berichte enthalten. — An die betr. 
Kgl. Kreis:Directionen haben aber die Epho⸗ 
ren die vorgejhriebenen Neujahrs⸗Offi⸗ 
cialien ſpäͤteſtens bis Mitte Februar jeden 
Jahres (Kreis:Directiond-Verordnung Leip- 
jig vom 1. Auguft 1856) einzureichen (ſiehe 
den Artikel), die Defignation der geiftlichen 
und Schulämter Privat⸗Patronats unter Bei: 
lage der Zeugniffe anzuzeigen — die Vocatio⸗ 
nen zur Prüfung einzufenden — die zu Kö⸗ 
nigl. Stellen Denominirten zu präfentiren, 
und die Sengnifle beizufügen — die Urlaub3: 
gefuche der Beiftlihen und Lehrer über 4Wo: 
und Schulämtern zum Behuf der | hen vorzutragen — Erledigungen der geiſtli⸗ 
der Wittwen : afjen Beiträge zu chen und Schulämter durch Tod, Verſetzung, 
Sult.:Min.-Bdg. v. 1. Juli 1840.) | Refignation, Remotion ꝛc. fofort anzuzeigen, 
‚fangen die Ephoren Defignationd: | — Bericht zu erftatten über Geſuche: um Ab⸗ 
zen bei Beſetzung geiftlicher Stel: | änderungen im Kirchenbuche — bei Appellatio: 
Ibar aus dem K. Cultus-Miniſte- |nen wider Aufgebot und Trauung Verlobter 
weilen auch unmittelbar daher Auf: | — bei Widerjprüden gegen das Eintragen 
Anfragen in Kirchen: und Schulfas des Vaternamenz ind Kirchenbuch — bei Ge⸗ 
die Eultus-:Minijterial: Ca ffe ha: |fuhen um Erlaubnig zur Wiederverebeli- 
Beiträge zur allgemeinen Pres | hung Geſchiedener, denen nur „den Umſtän⸗ 
twen: und Waifen:Eaffe, fo:|den nach” die Koften nadgelaffen worden — 
Döhnerſchen Kaffe (j. Wittwen- und | bei Geſuchen um frühzeitigere Admiffion der 
nf. Caſſe, Abgaben), die Kirchen⸗ Schulfinder ad sacra — in befonderen Fäl⸗ 
n einzufenden (f. Eollecten) an die|len, wo dem Ephorus folche Bedenken auf: 
n3l.:Sportelcaffe vierteljährlich un: | ftoßen, daß er fih Verhaltungsmaßregeln 
ung der Sportelzeddel (Ueberrei⸗ erbitten muß — bei dem von den Gemeinden 
iben find nicht nöthig), dDieerhobenen | gewünjchten Erlaß der geſetzlichen Pfarr⸗ oder 
igsquanta und Banzl.:Sporteln | Schulproben bei Patronatftelen — bei ge: 
jurehnen (Eult.-:Min.:Bdg. vom|mwänjhter Beranftaltung befonderer Gottes- 
837), aus der Eultus:Minifterialz | dienfte vefp. mit Proceffion und Collecten — 
auch die Wittwen: und Waifen: | bei vorfommenden Jubiläen der Kirchen: und 
3: und Unterftüßungsgelder| Schuldiener, reſp. vorhandener Beranlaffung, 
U Kirchenrechtb. 77 . 


418 


Guperintendent. 


diefelben wegen befonderer äffentliger Aus: [falls dur Vermittlung der K. Kreis⸗Direc⸗ 


zeihnung ꝛe. nambaft zu machen — wegen 
angemeldeter Refignation eines Geiftlichen 
oder Lehrers — über den Eirchlic = fittlichen 
Zuftand in der Ephorie — und überhaupt 
in allen amtlichen Angelegenheiten an diefe 
hohe Behörde fi mit Beſchwerden, Anfra- 
gen zu wenden. Bon der Königlichen Kreis: 
Direction erhält der Superintendent die De: 
fignationen, bei erfolgter Beſetzung einer 
Stelle die Bocationen zur Wiederaushändi: 
gung an die betr. Kirchen- und Schuldiener 
nad erfolgter Prüfung zurüd — den Befehl 
zur Abnahme der Probe und wenn fic ver: 
beten wird, der Verpflichtung, Confirmation 
und Einweijung der Deflgnirten — Anfra- 
gen und Aufträge zur Erftattung von Out: 
achten. Auch mit andern ala der ihm zunächſt 
vorgefegten Kreis - Direction kann ein Epho— 
rus in amtlid:fubordinirten Berhältniß fteben, 
wenn 3. B. in feiner Didcefe Parochien oder 
Schul: und eingepfarrte Orte fih befinden, 
welche einem anderm Regierungsbezirt ange: 
hören und Dahin ebenfalls die erforderlichen 
Anzeigen zu erftatten und Daher Anordnun: 
gen. zu empfangen find, endlih aber auch 
bat jeder Ephorus die an ihn Seiten der ihm 
untergebenen Lehrer gebrachten Bewerbung3- 
gefuhe um Schulftellen Königl. Patronats 
(ſ. Seite 17) mit Ephoral:Zeugniß zu verfe: 
ben an diejenige Kreis-Direction einzufen: 
den, in deffen Bereiche die vacante Schulftelfe 
liegt. — — Hierüber ift beftimmt worden, 
daß, wenn ein Kirchort dem einen dahin ein: 
gepfarrten Orte mit Nebenfchulen einem an: 
dern Kreis-Directions-Bezirke angehört, die 
Schulinſpection über erftere und die Inſpec⸗ 
tion über Filiale dem Superintendenten der 
angrenzenden Ephorie, welchem die Orte felbft 
angehören, übertragen ei. Desgleihen, daß in 
Saden, welche Mater und Filia zugleich be: 
treffen, die Kreis-Direction, unter welcher 
die Mater befindlih und deren Ephorus, in 
Sachen aber, welche die Filia allein betreffen, 
die Kreis:Directton, unter welche diefe ge: 
hört, competent fei. Inſ.⸗-Vdg. v. 19. Aug. 
1842, 


c) Zu dem Königlihen evang eliſchen 
Zandes:Eonfiftoriv. An dafielbe haben 
die Ephoren alljährlich bi3 Ende Januar j. J. 
durch die K. Kreis: Direct. ihre Berichte über 
die Candidaten und die von ihnen gelei: 
teten Bandidaten-Bereine zu erftatten 


(Regul. v. 20. März 1844), dedgleichen eben: | fanen betrifft, fo verſteht man unter fehlen 


tion ihr Urtheil Über die gehaltenen Eircn: 
larpredigten und Amtsführung der Geiſt⸗ 
lihen unter Beifügung der Predigten (ſ. Art. 
Circularpredigt) einzufenden. Bon Daher 
aber gehen ihm die Anordnungen von Erlaß 
der Anſtellungs- und Beförderungspräfm: 
gen (Vdg. v. 10. April 1835), wegen Bor: 
nahme der DOrdinationen neu anzuftellender 
Geiſtlichen und die Ordinations=- Diplome zur 
Ausbändigung andiefelben zu (Vog. v. 7. Juni 
1833) , nicht minder endlich das Urteil diefer 
hoben Behörde über die gehaltenen Eircnları 
predigten. 

d) Zu den Kgl. Amtöhbauptmans: 
haften ſtehen die Superintendenten in ki- 
ner meitern Beziehung, als bei dem Artiki 
(S. 35 diefer Schrift) bereit3 angegeben iR. 

e) Zu den weltlichen Coinfpectie: | 
nen. Wenn man bierbei auf alles Das 
jenige ſich bezieht, maß ſchon in den Artikels 
Amtmann ©. 35, Behörden S. 62, Gil: 
infpectionen ©. 310, Kirchen⸗ und Schulver 
mögen ©. 205 über das Verhältniß umb di 
amtliche Gchhäftsverbindung der Superinte: 
denten mit den Coinfpectionen (Kgl. Gerigt: 
ämtern und Stadträthen) gefagt worden il, 
fo tit Hier nur noch binzuzufügen, daß ed 
den Ephoren freifteht, in gewiffen Yale 
von dazu 1) geeigneten Geiftlichen ihrer Of: 
ceſe ſich vertreten zu laffen, 3. B. bei I 
nahme von Pfarr "und Schulproben, geil: 
lichen Bauen, Schulreviſionen ꝛc. oder anh 
2) wenn die Theilnabme des Ephorus meh 
durch verfaffungsmäßige Geſchäftsform «il 
durch materielle Rückſichten bedingt wit, 
feine Vices nah Befinden dem weltllithe 
Eoinfpector zu übertragen. Dabei hl 
vorausgeſetzt, daß ein Guperintendent Her: 
von nur unter befonderd dringenden Umfir 
den Gchraud mache und dem ftellvertretenden 
Geiftlihen wenigftend Fortkommen und In}: 
lagen zurüderftatte. Kr.⸗Dir.⸗Vdg. Leipygn 
19. Aug. 1842. Schulgef.:®Bdg. © 169. 

f) Zu den Kirchen- und Säulpatre 
nen. Das hierher Gehörige Hat bereits im 
Artikel: „Kirchen⸗Patron“ Erwähnung gefm 
den. ©. 196 fig. 

g) Zu den Didcefanen. (6, Disak 
©. 90, Behörden S. 59 f.) Was hierüber 
zu fagen ift, gehört zumeift in daB Vereid 
der Paftoraltheologie. Was zuerft die Gl 
lung der Superintendenten zu feinen Did 


















Tn wg” J Ne: N a T 


fein 





420 Superintendent. 


Es war bei der großen Beſchwerniß des Epbo: | gehört, unter Anführung nöthiger Momente 
ralamte3 eine ſchöne alte Sitte — daß die und Beilegung von Zengniffen an den Epbo: 
Ephoren fih ihren Didcefanen am Schluß |rus gelangen zu lafien, damit ihm nicht um: 
der Miffiven zu Gebet und Fürbitte empfab: |nöthige Arbeit und Rachfragen daraus er: 
len — fie bedürfen deren heute mehr ala je. | wachen — den Epboralboten nicht audfre- 
— Eben fo ift ed fehr erfprießlih, wenn|gen und vom Inhalt der Miffiven zu bes 
der Ephorus am Jahresſchluß, oder bei nadyrichtigen, gegen ihre Parochianen, felbft 
Ephoral: Huuptconferenzen die gebotene Ge: | wenn fie noch fo viel Urſache dazu zu haben 
legenheit benugt, um in berzlicher Träftiger | vermeinten, Tadel und üble Nachrede gegen 
Sprache, ineinemfogenannten Hirtenbriefe, die| den Ephorus fich nicht erlauben, fondern anf 
Nothwendigkeit eines vertrauungsvollen Bun: | alle Weife bemüht fein, über getroffene Ein- 
des der Didcefanen unter fi und mit ihm ang | richtungen und Anordnungen Seiten feizer 
Herz zulegen und fie zur Treue in ihrem Amte| oder der Kircheninfpection und des Kirchen⸗ 
zuermuntern. — Hat nun der Superintendent | regiments die Gemeinde zu verftändigen, und 
ala fteter Commiffarius des Confiftorii be: | Gefek und Ordnung, gute Abficht und Reif 
ftändige Auffiht über feine Didcefanen zu | fchläge fräftigjt und gewiflenbaft zu uxkr 
führen, fo haben lettere wiederum fi fo zu | jtüßen — fowie in allen zweifelhaften Fäle 
bezeigen, daß fie „ihre Superintendenten in | fi vertrauensvoll an ihn zu wenden, fait 
gebührenden Ehren halten und ihnen gehor⸗ ſich der Gefahr auszuſetzen, in der Amtöwer: 
fam find in allen billigen Sachen,“ Gen.⸗richtung zu fehlen, endlich auch eiwanige Je 
Art. XVL; fie haben ihn anzufehn ald die |rechtweifungen und Tadel, ja fogar Berweik 
Mittelöperfon, durch die fie ihre Sachen bei | mit der dem Vorgeſetzten fhuldigen Chrerbie 
dem Sonfiftorium anbringen. Zwar ift Nie: |tung anzunehmen ohne dafür mit Grol u | 
mandem verboten fih unmittelbar jelbft an Unzufriedenheit fein Herz zu füllen, da a 
böbere Behörden mit feinem Anliegen zu, ja nur feiner Pfliht und dem Geſetz mad: 
wenden, doch ift der Superintendent die dem; kommt und oft dabei eben fo viel leide, 
Geiftlihen und Lehrer zu dem obigen Zmed |al3 der Amtöbruder, dem er Vorhalt tim 
zunächſt vorgefette geiftlihe Behörde, und | muß. 

wie e3 fi) unbedingt gehört, daß die Didce:| Nicht minder bat ein Superintendent fein 
fanen alle Schriften an die Kirchen- oder | Stellung zu den Didcefanen ind Ange 
Schulinfpectionen zunädft bei ihrem Epho⸗ | fafien, welde ald Inwohner der Bare: 
rus eingeben, weil diefer jedenfalls als geift: |hien feiner Ephorie feiner oberbirtliden 
liches Mitglied der Anfpection die meifte | Seelforge übergeben find, und es läßt ſich dies 
Kenntniß und das meifte Interefje Cabgefeben | um fo weniger bezweifeln, als Das ja eben 
von dem ihm zuftehenden Borrange) an der | Diejenigen find, zu deren Seelenwohl Kirche⸗ 
vorgebrachten geiftlihen Sache haben muß, |und Schulen geftiftet und Geiftliche und Led 
fo wäre es verlegend für ihn, mollte| rer angeftellt find. Demnach bat ein Ephe: 
man ihn ganz übergehen und ſich bei feinem |ru8 vor Allem dafür zu forgen, daß zus 
Geſuch nicht defien Rathes, Gutachten? und | Seelenheil diefer feiner Didcefanen die fink 
Beiftandes verfihern. Die Didcefanen find |Tihen Anftalten ihrem Zweck entfpreden 
auch verpflichtet, den Ephoral:Anordnungen | hergeftellt find und von den dabei Ange: 
pünftlic Folge zu leiften, aus den Ephoral⸗ | ftellten Dasjenige geichieht, was daB Be 
Miffiven genau dad Nöthige zu ercerpiren |feb verlangt. Kommen daher Wünfde kr 
oder fie ganz abzufchreiben, in die Miffiven | Laien, Gemeinden oder Einzelnen an ih, 
felbft und bei der Infinuation aber Zufäge, | wird ihm bekannt, daß bier und dort ed a 
Bemerkungen und Zadel fi nicht zu erlau: |diefem oder jenem Merkmal einer drikk 
ben, den an die Superintendur zu erftatten= | den Gemeinde , einer gewiffenbaften Belfe- 
den Berichten alle Sorgfalt zu widmen, fie |ligung fehlt, lernt er den Geiſt, der bier uud 
zu geſetzter Zeit einzureichen, damit nicht |da über Religion, Kirche und Sitten herrfät, 
nöthig ift zu ſchicken, zu erinnnern und mit den als einen leidhtfinnigen und verberblide 
an die höhere Behörde zu eritattenden Berich: | kennen, fo muß er mit Weisheit und Ber 
ten Seiten des Ephorus in Rüdftand zu blei⸗ |fiht zwar, aber auch mit Energie er 
ben, Die Anzeigen und Berichte in Schulz, Ehe: | fhreiten — feiner Diöcefanen NRedt, de) 
und Kirhenfachen fo volftändig, wie fi es ſie an Kirhe und Schule haben, fhäge, 

















. mn BA u NO TE TO EEE En nn 


Superintendent. 421 


Wunſche um Berbefferung ihrer dDiesfal:| II) Wenn ſchon aus Vorftehendem der Ge⸗ 
ı Zuftände und Klagen nicht unberüdfihe ſchäftskreis der Ephoren zu erfeben ift, fo 
lafſen — ſowie er andrerfeit3 erwarten | führen wir nur noch an, daß vor den Neffort 
‚ daß ibm von diefen Didcefanen dieje: |derfelben a) die Eheſachen, b) Beſetz⸗ 


Achtung zu Theil werde, welche ihm als 
n vom Kirchenregiment mit foldem Auf: 
amt Beauftragten gebührt. Je mehr ein 
zrus das tft, was er jein fol, deito mehr 
en feine Diöcefanen (Eleriter und Laien) 
ſchäthzen wiffen, da er ihr Ephorus iſt 
das Bielen jo unbequeme Gefühl, felbit 
ienſt der Kirche des Herrn einer Aufſicht 
rworfen zu fein, dem Bewußtſein einer, 
‚ Amt und Leben erhebenden und erleich⸗ 
ven amtlichen wohl, aber brüderlihen Ver: 
ang unterordnen. 
Zu gewiffen Vereinen. Wie die 
ren jedem Beftreben, welches fi in ih: 
Bereiche Fund giebt, um die Zwecke der 
ve in unferer Zeit zu fördern, ihre Auf: 
famteit zu widmen baben, fo können fie 
andy nicht entbrechen, der Gründung, 
‚Börderung gewifler Vereine ihre thä- 
Mithilfe zu widmen, beziebendlidh die 
ng derfelben zu unternehmen, wenn fie 
‚auch nicht amtlich verpflichtet find und 
betr. Vereine ihrer Obhut und Fürforge 
nur empfohlen wären, weil daß eigne 
zefle eines geiftlichen Dberbirten an der: 
ben Förderungsmitteln confeffionellen, 
llichen und kirchlichen Sinnes ihm die’ 
nlifche Nothwendigkeit empfinden laſſen, 
R die Hand dazu zu bieten, daß derglei⸗ 
in feiner Ephorie ind Leben treten. 
n iſt zu reinen: 1) der Guſtav⸗ 
lp⸗Haupt⸗Verein zu Leipzig, 2) 
Berein zur Verbreitung nüsli: 
Bolksſchriften zu Zwidau, 3) die 
ipt⸗Bibel⸗Geſellſchaft zu Dresden, 
eMiffionsd>Anftalten zu Leipzig und 
Bden, 5) der Feuer-Hilfs-Verein zu 
hat, 6) der Berein zur Fürforge für 
laffene Sträflinge. Zum Theil, na⸗ 
lich was die Milfionsangelegenheit und 
sub 6 angeführten Verein betrifft, find 
Ephoren nicht ohne Anmweifung gelaffen, 
[be zu fördern. (Eult.:Min.:Vdg. vom 
kan. 1856. Siehe S. 253. Cult.⸗M.⸗Be⸗ 
tmachung vom 10. uni 1852) und der 
5 genannte Hilfäverein läßt gegen eine 
sifton die Eincaffirung der betreffenden 
ragögelder durch die Ephoren eincaſſi⸗ 
wozu ſich dieſe zumeiſt bereit erklärt 
n. 


ungsſachen bei Kirchen und Schulen, e) die 
Wittwen- und Watfen-Penfionzfa: 
hen, incl. Trankfteuer:Entfhädigungen, d) 
das Schulmefen, e) die Einfendung der 
Neujahbr3:-Dfficialien (Eircular: Pre: 
digten, Schuls Berichte, Confeſſions-Wechſel, 
die Amtsführung der Geiftlihen, die Kirchen⸗ 
und Schul⸗Nachrichten, die Sandidaten= und 
SandidatensBereindberichte, die Weberfichts- 
tabelle über den Zuftand der Kirchen -Vermd: 
gen betr.), f) die Auffiht über die Verwal⸗ 
tung des Kirchen- und Schul-Vermögens, 
g) die Baulichkeiten bei Kirhen und Schu: 
len nebft Brandcaffen-Verfiherungen, h) die 
Aufbewahrung der Kirhdenbud=Duplicate 
und Auffiht über die Archive, i) die An⸗ 
börung und Beurteilung der Circular⸗ 
predigten, k) die Vornahme von Kirchen: 
Bifitationen, I) die Sorge dafür, daß die Kir⸗ 
hengefete von Geiftlihen und Laien be: 
folgt werden, m) die Abhaltung von Eonfe- 
renzen unter den Diöcefanen gehören. 
Anfofern nun aber die Epboralämter ſtets 
in Sachſen mit Pfarrämtern verbunden find, 
fo ift in Bezug hierauf nur zu bemerken, daß 
die Ephoren als Pfarrer ihren Amtsbrü⸗ 
dern durchgängig glei ſtehen, zunädft als 
folhe vocirt werden, und allen amtlichen 
Pflihten wie jene nachkommen möüffen, 
ſich aud darum, weil fie zugleih Superinten- 
denten find, nicht die geringfle Abweichung 
von den geſetzlichen Beitimmungen erlauben 
dürfen. Möglich, daß zu ihrer Erleichterung 
mebrere fonft den Pfarrern zuftebende Amts: 
geſchäfte in größeren Ephoralftädten den Dia- 
conen übertragen find und daß die Ephoren 
hier und da den Titel: Oberpfarrer oder Pa- 
stores primarii führen, hergebrachter Maa⸗ 
Ben und ohne daß ihnen dadurch, mit eins 
ziger Ausnahme der Städte Dresden und 
Leipzig, als Pfarrer eine Superiorität über 
die übrigen Amtsbrüder zuftände. Im Jahre 
1842 beabfichtigte das Königl. Eultus: Mint: 
fterium zu erfahren, mo e3 etwa in den Wun⸗ 
ſchen der Ephoren läge, in ihrem Pfarramte 
fich eine Erleichterung verfchafft zu ſehen und 
hatten diefelben ihr Gutachten darüber abzu: 
geben. Go viel ift gewiß, daß bei dem ge: 
bäuften Gefchäftsdrange der neueren Zeit, bei 
der Zunahme der Bevöllerung des König: 


422 


reich? und Den dadurch aciteinerten Anſprüchen, 
die man dermalen an Die aciftige und leibliche 
Kraft eines Ephorus macht, das Dispenſiren 





Superintendent. 


jtändige3 Repertorium vorbanten ſein 
und jedes nene Actenſtück nach Titel und 
Signatur fefert darein eingetragen werben. 


von wöchentlichen Predigten, welche durch! Daneben iſt von jedem Epborus eine fert: 
einfallente Yeichenprebigten :c., Wochenpre- laufende Negiitrande an führen (j. An: 
Digten u. 1. w. leicht ich verderpelu und ver: hang Schema Nr. 39), in welches Cingang 
dreifachen fönnen, nur erwünſcht jein könnte: und Abgang amtlider Schriften (auch das 
und die Einrichtung einer Art von Acceß aufi verlegte Porto) einzutragen if. Mande 
Der Superintendur für Die ältern Predigtamts⸗ Epboren zeichnen nur Einiges von den au 
candidaten nicht ohne weſentliche Unterſtützung ſie gelangten officiellen Schriften ein, ob 
für den Epborus und nicht chne Segen für'gleich an und für ſich Alles, worauf Ephe⸗ 
die praftifhe Ausbildung der Candidaten fein, ru3 eine Rejolution zu fallen bat ober 
dürfte. — — was amtliche Mittheilung iſt, zum Einteeg 

Il) Tie Ephoral-Verwaltung ſelbſt in die Regiſtrande ſich eignen dürfte. Um 
anlangend, fo erfordert die regelmäßige und | nicht eine beſondere Eingangs⸗ und Abgang 
ungefäumte Führung der Epberalgeihäfte | regifirande führen zu müſſen, läßt fig de 
gegenwärtig unbedingt das Verhandenſein ſelbe jehr leicht jo einrichten, daß fie beida 
1) einer Erpedition, d. 5. eines beſon- Iweden dient. — Was das Archiv anlangt, 





dern, zu der epboralifhen Geſchäftsfübrung, 
Schriftentertigung und Acten-Aufbemabrung, 
Beiprehungen und Bernehmungen beitimmten 
befondern Yocal3 im Superintendurgebäude. 
Dieſes Grpeditiondlocal muß lit und ge: 
räumig genug fein, um (im wall das eigent: 
lihe Archiv anderswo aufbewahrt tft), neben 
ten Schreiketiihen für Ephorus und deflen 
Erpedient, wenigſtens die currenten Acten 
aufnehmen zu fännen. Man findet wohl, dag 
viele Ephoren ed vorzieben, ta3 Mundum 
durch Copiſten außer dem Haufe bewirken zu 
lafien und feinen Erpedienten zu halten. 





jo verbreitet fi Darüber ein beſonderer Irti: 
tel (1. S. 38); bier nur noch Die Bemerkuy: 
Ein mobl geordnetes, ftetö fleißig fortgefüt: 
tes Archiv, Nepertertum und Regiftraude, 
ift Die balbe Ephoralverwaltung! — 5) Des 
jenige, wa3 ein Ephorus jeinen Diöcefawen 
:an b. Bererdnungen oder hinſichtlich der Auf: 
ijihtöführung sc. zu publiciren hat, theilt er 
ihnen von Zeit zu Zeit durch Miffiven mil 
But iit e3, um Mißbrauch und Unorduungen 
‚vorzubeugen, wenn dieſe Ephoral: Miffiven 
den Diöcefanenen in verſchloſſener Rap 
‚jel augeitellt werden. Die Ephoren bebie 








Ih kann diefem Verfahren dad Wort nad nen ſich befonderer Epboralboten, weide 


jähriger Frfahrung nicht reden. Ein Kir: 
henbeamter, dem fo wichtige Angelegenheiten 
in die Hand gegeben find, muß, obgleich den 
Ephoren dafür keine befondere Entſchädigung 
zu Theil wird, doch der guten Suche gern ein, 
wenn auch immer nihtunbedeutendes, pecuniä= 
reg Opfer bringen, um, was fonjt nicht foleicht 
möglich ift, ein wohlgeordneted Archiv zu ba: 
ben, die Sache ſchnell fördern zu können und 
nicht durch Abfchreibenlaffen außer dem Haufe 
Gefahr zulaufen, daß der Anhalt der Berfügun: 
gen, Mifjiven 2c. ausgeplaudert werde. 2) Die 
Ephoral:Erpedienten, Jamuli, Schrei: 
ber, Amanuenfez find auf Verfchwiegenheit 
zu verpflichten. (Kr.:Dir.:Bdg. Leipzig vom 
3. Dec. 1839.) 3) Das Ephoral:Ardiv 
(ſ. den Artikel) ift möglichjt nahe an der Stu: 
dirftube einzurichten, möglichſt in einem ge- 


wölbten Raume unterzubringen, woran e3 in: | binterlaffe. 


deg in den meiften Superintenduren fehlt, 
und darf nit dunkel und dumpfig fen. 
Ueber dieſes Ephoral⸗Archiv muß ein voll: 


dafür ein Votenlohn erbulten, deſſen Höfe 
nah dem Maaßſtabe der Aufhältlichkeit, der 
Entfernung und wohl aud der Witterung mu 
bejtimmen ift und am Belten auf der Miſſtoe 
feltit bemerft wird. Leber diefe Mifftves: 
botenlähne, welche aus den Aerarien, 

Schulcaſſen zu berichtigen ſind, muß der Ephe⸗ 
ralbote Quittung ausftelen. Was die Wil 
ſiven aber felbft anlangt, fo ift Doch den Geil: 
fihen und Lehrern recht fehr zu empfehlen, 
der Abfchreibung und Aufzeichnung derfelben 
in ein befonderes Mifjivenbucdh befonden 
und gewiffenhafte Aufmerkſamkeit zu ſchenker, 
damit Bernadläffigung gehörigen Cintragl 
ihres Inhalts nit Urfache werde, daß ein 
Geiftliher Etwas vergeffe oder ungenau ie 
obachte, was befohlen ift, oder auch für fer 
nen Amtsnachfolger unvollſtändige Rotigen 
Die Miſſivenbotenlöhne find iz 
den Kirch⸗ und Schulrehnungen vor au: 
dern Botenlöhnen getrennt aufzuführen, des 
mit Ephorus fie controliren kann. Verf. die: 


Superintendent. 423 
Schrift giebt feinen Diöccfanen ftet3 einen | fanden und wobei die Liquidationen der In: 
zug au den zu publicirenden h. Verord: | fpectiond- und Gerichtäacten inferirt wurden. 
zen nad) dem Hauptinbalt. Das ſchließt Würde ein Ephorus die Ephoral: Erpenfen 


aus, daß jedesmal die h. Verordnungen 
‚riginal beigefügt und auf diefelben in vim 
icati noch ausdrüdlih zur Nachachtung 
ewieſen wird. Der Epboralbote iſt an: 
efen, dafür zu forgen, daß überall die 
auation erfolge — deßhalb jeder Mif- 
bie Namen der Diöcefanen beizufchreiben 

Das Herumfenden der Miffiven durch 
Bboten oder mit der Verpflichtung für Die 
[nen Geiſtlichen, fie fih einander zuzu: 
a, iſt doch bedenklich und unangemeffen. 
e Ephoralboten gerichtlich auf Verſchwie⸗ 
eit und Ehrlichkeit verpflichten zu laffen, 
ar wohl anzurathen. Es müſſen dazu 


durch die betr. Betbeiligten nicht erhalten 
können, fo ftebt ihm die Eingabe der Refte 
natürlih frei, fo wie er aud, im Fall Dis⸗ 
penf.-Bezeigungsguanta unbezablt bleiben, die 
betr. Nefte zur Beitreibung an die Kgl. Ger.⸗ 
Aemter anzuzeigen haben würde. 

6) Schulrevifionen kann der Superinten- 
dent zum öftern jährl. Befuch mit Genehmi⸗ 
gung der höhern Behörde dazu qualificirten 
Pfarrern übertragen. Schulgef.:Bdg. F 169, 

T) Bei auswärtigen Erpeditionen 
(außerhalb des Ephoralort3) haben die Epho⸗ 
ren mit einziger Ausnahme der Schulrevifio: 
nen (wofür fie durch das Ephoral:Firum be» 


eidene, wo möglich angefeffene und zu: reits mit bonorirt find), jowohl den Betrag 
iffige Männer gewählt werden, die ſich für das Fortkommen als auch Auslöfung we: 
zudringlich in ihren Borberungen, nit |gen Abweſenheit vom Ephoralorte und zwar 
ierig und klatſchhaft in ihren Geſprächen letztere mit 1 Thlr.25 Ngr. pro Tag und 1 Thlr. 
a und felbft mündliche Aufträge mit Ge: | pro halben Tag (Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 2. Dec. 
btheit auszurichten verfiehen, vorzüglich | 1820) von den Aerarien oder Schulcaffen oder 
einen nüchternen und unanftößigen Les | fonft Betbeiligten zu erhalten. Hat jedod 
wandel führen. — 5) Ohnerachtet, daß |die Eoinfpectiond Behörde ihren Sit gleich: 
nach Maaßgabe der Vdg. vom 10. Jan. falls in der Ephoralſtadt, fo ift dad Fort⸗ 


ı die Epboren für einen Theil ihrer 
Bgelhäfte durch ausgeworfene Ephoral; 
für remunerirt zu erachten haben, fo ift 
a doch noch Mehrered verblieben, mobei 
Bebühren und Verläge zu liquidiren 
tigt find und Anderes, wo fie wenig: 
B Verläge reftituirt zu erhalten haben. 
Ephoral: Liquidationen find auf Grund 
Ephoral-Sporteltare vom 2. Dechr. 1840 
haug Schema Nr. 35 zu bewirken und 
en entweder (wie bei Dispenſations⸗ 
den :c.) vom Ephorus den Ephoral⸗ 
Gguugen beigefchrieben und von ihm von 
jetreffenden Berfonen felbft erhoben, oder 
Acta inspectionalia gebracht und von 
weltlichen Coinfpection mit erhoben. 
Drdnung gehört e3, daß Alles, wo: 
often und Gebühren erhoben wer: 

in ein beſonderes Bud eingetragen 
ortel: Manual, ſ. Anhang Schema 
36) und daffelbe fo eingerichtet wird, 
a der 1. Abtheilung deffelben diejenigen 
en verzeichnet find, bei denen der Epho⸗ 
allein die Berichteritattung beforgte (Dis⸗ 
tionen, Wideripruch wegen Kirchenbuchs⸗ 
— Kirchenſtuhlſachen zc.), in der 2. 
yeilung aber diejenigen, bei weldgen con: 
tiv⸗inſpectionelle Berichterftattungen ſtatt⸗ 


kommen für beide Inſpectoren nur einmal 
in Anſatz zu bringen, es wäre denn, daß der 
Ephorus von einer andern Expedition ſich zu 
dem Kirch.⸗Reviſ.-Termine begäbe. (Cult.⸗ 
Min.:Bdg. v. 2. April 1844. 62.) Die Fuhr⸗ 
Löhne tft der Ephorus nad) der Ertrapofitare 
anzufeben und auch dann zu fordern berechtigt, 
wenn er fi zu Fuße an den Ort des Ter: 
mins begiebt Cnalog den Gerichtsbehörden), 
wird aber jedenfall3 und ftet3, wenn Klage 
entftehen oder höhern Orts Verantwortung 
gefordert würde, im Stande fein müſſen, 
nachzuweiſen, daß fein Anfat die Gebühr 
nicht überſchreite. Bel Abnahme der Kirch⸗ 
rechnungen fällt ſowohl für die weltliche Coin⸗ 
ipection al3 au für den Ephorus dann 
der Anſpruch auf Auslöfung weg, wenn der 
Snfpection die eigentlich geordnete Mittags⸗ 
mablzeit unter Entnehmung der dafür beſtimm⸗ 
ten Summe aud dem Aerar gewährt wird 
(Eultus-Minift.:Bdg. vom 25. Juni 1850); 
gefchieht die Darreihung einer Mahlzeit nicht 
aus dem Aerar, fondern durdy einen Dritten, 
fo kann der Anſatz für Auslöfung ftattfinden. 
(Recomm. d. Eult.:Min. an d. Yuftiz.: Min. 
19. April 1836.) Bedienen fih Ephorus und 
Gerichtsamtmann eined und deffelben Forts 
kommens, jo wird die Berichtigung bes Fuhr⸗ 


424 


lebns Sciten der Kal. Gerihtdamtd:Sportel: 
(izle Seierat. Hinũchtlich Per abzubaltenden 
auzrmäirtiaen Zermine tit feftaubalten, daß in 
ter Rezel tem Erberus das Recht zuiteht, 
einize Taze zu dieſem Termine der Coin— 


Superintendent. 


freibeit.) Wet der Unterſchrift: Koͤnigliche 
Superintendur x.“ iſt zu bemerken, daß bei 
iter Cerreſpondenz mit höhern VBehörden 


das Wort: „Königliche“ wegzufallen Bat. 
(Siehe Artikel: Amtlicher Sprachgebrauch.) 


ſpectien rerzuſchlazen. — Die Wabl des Or⸗-Taß von allen hohen Vererdnungen Abfchrif: 


tes, we dieie Termine gebalten werten ſollen, 
cekütrt ibm auch. An einem Zıreifelialle 
aber entichied fie 8. Kreis: Tirection zu Yeip: 
zia claentermaagen: Tie Terbandlungen der 


|ten 





zu den Epboralacten gebracht werden, if 
bechſt notbwendig, und Daß jede Schrift, 
welche ein Ephorus abgeben läßt, im Gen: 
cept bei demfelben behalten wird, wer: 


Inſrectiens-Kebẽrden im Piarr- oder Schul: | Täglich ,‚ um jederzeit, obne erſt die Ir 


baufe des betr. Urt3 vorzunehmen, möchte 
nur auf ſelche Fälle beſchränkt werten, in 


ſpections-Acten erfordern zu müſſen, be 
betr. Beieble einfehen und fidy über Dies, 


melden ſich Dies durch Lie Beſchaffenheit der was er aefchrieben bat, rechtfertigen zu für- 
Umitänte ala wirklich nethwendig berauäftelle, |nen. Je volltändiger die Acten geführt wer 


im Uebrigen aber alle Anipectiondgefchäfte, 
welche von beiden Mitgliedern der Infpection 
in Perſon gemeinihaftlih zu beforgen fint, 
femeit nicht in einzelnen Kirchfpielen üblicher: 
maaßen ein Anderes wirklich bergekradt ift 
eter ter Zuperintendent für feine Rerfen 
mit der Erpedition der betr. Sache an Amts: 
ftelle fi einverjtanden erklärt, in der Regel 
an Fphoralitelle vorzunchmen feien. Königl. 
Kreid:Tir.:Qdg.Yeipz. a.d Juftiz- Amt Colditz 
dv. 1. Oct. 184. 

7) Der Schriftenwechſel, welder 
zwifchen den höhern und zmifchen den Sn: 
fpectiondmitgliedern unter einander zu erfol: 
gen bat, geichieht entweder durh CGommu: 
nicate, werin Anträge und Anſichten aus: 
geiprohen werden, oder Anſichtsbemerkun⸗ 
gen ad marginem, wenn ed fih um 
geringfügige, furz abzumachende Sachen han- 
delt. Stets iſt die eingegangene officielle 
Schrift zu präfentiren, d. h. mit der Nummer 
der Regiftrande und dem Datum zu bezeidh 
nen und zwar kei hohen Verordnungen unten 
und bei Schriften von gleich geitellten Behör⸗ 
den oder Privatperfonen eben am Rande. Auf 
den vom Ephorus abzufendenden Schriften 
ift auf dem Goncept der Abgangdtag und die 
Beförderungsweiſe (durdy Poſt oder Ephoral⸗ 
boten :c.) zu bemerken. Bei gehorſamer 
Bericterftattung an höhere Behörden, welche 
auf der erften Seite halt gebrochen zu frei: 
ben find, ijt der Inhalt des Berichts kurz auf 
der linken Seite zu bemerken, als: Gehorſa⸗ 
mer Beriht des Superintendenten N. N. 
über ꝛc. (Mandat v. 21. März 1831.) Der 
Schriftenwechſel in Officialfahen geſchieht 
portofrei unter Signatur auf der Addrefie: 





ten, deſto mehr erleichtert fidh ein Ephens 
feine Amtsgeſchäfte, deſto größern Danf wir 
ihm dafür fein Nachfolger zollen. Wenn ein 
Ephorus Terfonen vor fih zu citiren hat, 
fo iſt ratbfam, daß dies nicht immer um 
müũndlich, fondern ſchriftlich gefchehe und bef 
der Grund der Vorforderung zugleich mit ae: 
gegeben fei. — Wenn die VBorgeladenen nit 
erſcheinen, fo dürfte, wie ed namentlich kei 
Sübneverfuchen den Pfarrern (Vdg. v. 9. Iali 
1835, 3) und im Ebeproceffe gegen bie zum 
Gütetermin Ausbleibenden geftattet it (Mau 
dat vom 30. März 1822), den Epboren analag 
unvermwebrt fein, zur Real⸗Cication durd bie 
Thrigfeit gegen nicht Erfcheinende zu ver: 
fahren. 

IV) Die Beſoldung der Superintenben 
ten befteht a) in dem au3 der Cultus⸗Miri⸗ 
jtertal : Gaffe (j. oben) ihnen für gewiffe ex 
officio zu beforgende Amtögefchäfte zu ge 
währenden Ephoral⸗Firum (megen Ber: 
waltung der Kirchenärarien, der Pfarr: un) 
Schulgüter und Schulcaflen, des Kirchreqh⸗ 
nungsweſens, der Baulichkeiten, Beſetzung 
der geiftlihen und Schulftellen, Kirchen: mm 
Schulviſitationen, Vdg. v. 10. Jan. 1839), und 
wird ihnen gegen Quittung dieſe Befoldung, 
nehmlich an jedem 1.März, 1. Juni, 1. Sept, 
1. Techr. in !; jährliden Raten ausgezahlt; 
(Quittung. S. Anhang Schema Nr. X) 
b)indenEphoral:Accidentien,d.d.der 
jenigen Gebühren und refp. Berlägen, welche fe 
nah deram 2.Dec.1840 emanirten Sportel-Tet: 
ordnung (Geſ.-Bl. 1840, S. 453, Cod. Suppl. 
©.24, fürihre Arbeiten: in Che: u.Berlobung® 
ſachen, infoweit folhe noch in den Geldäfk: 
Freis der Ephoren gehören, wenn wider Eis 


E. O., unter darunter gefchter Bemerkung ſchreibung eined Namens in das Kirchenbeqh 
der Sache, welche es betrifft. (S. Borto:| proteftirt oder eine Aenderung im Kirden 


Suppliciren — Symbolifhe Bäder. 


be verlangt wird, bei Anfragen, Beſchwer⸗ 
‚, Berichtäerforderungen, die Berlöfung ei: 
Kirchenſtuhls oder einer Grabſtelle zc. be- 
fend, in andern Angelegenheiten, wo die 
twirkung des Ephorus in Anſpruch ge 
ımen wird, 3. B. wenn zur Aulaffung ei: 
Kindes zur Gonfirmation vor der gefekli- 
| Zeit, zu Anlegung von Betftübchen, Ca⸗ 
en, Erbbegräbniffen ꝛc. Erlaubniß ein- 
ofen ift, oder wenn im Intereſſe einer 
datperſon ein amtliches Zeugniß begehrt 
d; bei Auseinanderſetzungen zwiſchen dem 
tor und Subſtituten, Amtsvorgänger oder 
en Erben und Amtsnachfolger (Pfarrver: 
che), fofern fie vom Ephorus erpedirt 
den; bei Kocalfeierlichleiten außerhalb des 
boralort3, infofern dazu die Mitwirkung 
' Superintendenten von der Gemeinde ge: 
nicht wird (mit Ausnahme der Kirchen: 
weihung und in Commiffionzfällen), in 
Kiplinar » Unterfuhungsfachen gegen Kir: 
x und Schuldiener, Rirden. und Schul: 
tMeber, went die Unterfuchung von der In⸗ 
etton gemeinſchaftlich geführt wird (ſ. Co⸗ 
G. 497 sub 7 Näheres), in allen Fällen, 
durch —— Beſchwerden oder un⸗ 
ebliche Widerſprüche unnöthige Bemühun⸗ 
und Weiterungen entſtehen, und der: 
Igge, welcher fie verurſacht, die Koſten zu tra: 
hat; in Adminiftrativjuftigfachen, in folchen 
ben, in welchen mehrere Betheiligte einander 
Enäber fteben und gewiſſe Befugniffe in An: 
mänchmen, zu fordern haben. Verläge 
KReinfchrift; Porto, Stempelpapier, Em: 
age ꝛc. find in Official ſachen nicht zu 
ihnen. Die Botenlühne bei Miffiven 
Berordnungen in’Officialfachen find aber 
den Kirchen⸗Aerarien zu beftreiten. Vdg. 
©. Jan. 1839. c) inder Remunera⸗ 
Rn „ welche denjenigen Ephoren, welche 
Rdidaten-Bereine leiten, nad Ur: 
des 8. Land.:Conf. am Jahrezfchluß ge: 





425 


Suppliciren des väterlihen Conſens, |. 
Ehe (Schließung). 

Suspenfion, f. Amtd-Austritt. 

Syhra. Evang.⸗luth. Pfarrlichdorf, Eph. 
Rochlitz, Ger.⸗Amt Geithain, 1Kirche, 1 Pfars 
ver, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv. Patron., 4 Orte, 
Seelz. 507. 

Symboliſche Bücher (der evangel.:Tutber. 
Kirche). Bei den Religionäftreitigkeiten des 
16. Jahrhunderts dachte man anfangs an die 
Stiftung einer eigenen kirchl. Partei nicht; 
man batte daher die Grundfäte der neuen 
Kirchenverfaſſung nicht im Voraus entworfen, 
fondern diefe entwidelten fi erft allmählich 
und gingen in die unter Einfluß der vorzüg: 
lichſten Wortführer verfaßten neuen Kirchen: 
ordnungen über. In den fähfifhen Kirchen: 
geſetzen werden ala fumbolifhe Bücher aus: 
drüdlich bezeichnet: 1) die AugsSburgiſche 
Confeffion von Luther und Melandtbon 
im J. 1530; 2) die Apologie der Augsb. 
Confeſſion von Melanchthon im Jahre 15315 
3) die ſchmalkaldiſchen Artikel von Lu⸗ 
ther im J. 1537 gefchrieben; 4. 5) die beiden 
Katechismen Dr. Lutherd vom J. 1538 u. 
1529, und 6) die Eoncordienformel im 
3. 1576 bis 1579 von mehreren Gottesgelehr⸗ 
ten abgefaßt und zu Torgau beendigt. — 
Hiernächſt find das Apoftolifche, Nicänifche und 
Athanafifhe Glaubensbekenntniß anerkannt. 
Die Viſitationsartikel, welche der Ad⸗ 
miniſtrator von Chur⸗Sachſen, Friedrich Wil⸗ 
helm von Sachſen⸗Altenburg bei ber zur Ent⸗ 
dedung der heimlichen Calviniften veranftal- 
teten General⸗Kirchen⸗ und Schulvifitation im 
3. 1592 befannt machen ließ, gehören nicht 
dazu. Die erfte Ausgabe der ſymbol. Bücher 
erfolgte zuerft zu Dresden im X. 1580. Sie 
find als eine Duelle des vaterländ. Kirchen⸗ 
recht3 in Bezug auf die Rechte und Verbinb: 
lichkeiten der kirchl. Geſellſchaft im Ganzen zu 
betrachten, bei der Lehre von der Kirchen: 





rt mird. (E.:M.:Bdg. v. 19, Oct. 1844.) gewalt, rückſichtlich der Beftellung und Ordi⸗ 
r dem böhern Trankfteuer-Bene:| nation der Geiltlihen, der Anordnung der 
©, weldes den Ephoren mit je 13 Thlr. Kirchengebräuche und der Gerichtäbarkeit in 
gr. ehedem zuftand, feit 1. Dechr. 1837 Kirchenſachen, fodann in Bezug auf die Amts: 
ls deren Beitrag zur allgemeinen Brez| vermattung der Kirchen- und Schuldiener 
FzWittwen: und Waifen-Penfions -Eaffe, beim Neligionsvortrag und Verwaltung der 
Behalten wird. (5. Wittwen:Venfiond: | Sacramente, infofern diefelben die darin nad 
E und Abgaben.) ©) in dem 11 Ngr. be: | der heil. Schrift bezeugte Religionslehre nad 
Emden Agio auf diefes Beneficium, mel: ;den Kirchengefegen hieſ. Lande als Lehrnorm 





Stipenbii gleichfalls inne belaſſen wird. (S. 
Artitel.) 


Andeß zur Grundung eines geiſtlichen Töch⸗ 





bei ihren Vorträgen „zur Erhaltung reiner 
Lehre und chriſtl. Einigkeit” befolgen follen. 
Die Unterfhrift diefer ſymboliſchen Bücher 


426 


bei der Anftellung der Kirchen: und Schul: |des ein Bild der innigften Gemeinſchaj 
diener, wie fie fonft üblih war, bleibt feit Jeſu ꝛc. 
der befohlenen Leiftung des Neligionseides,| Gyndicen. Die Vertretung der La 
weg. Cf. Dr. v. Weber Kirh.:R. II. Ausg. | meinden dur folde ift aufgehoben. 
J. ©. 7. In Rückſicht der Glaubens: | Gemeinderath iſt It. G 37 der Landgeme 
lehren follen zwar die kanon. Bücher der heil. | Ordnung v. 7.Nov. 1838 auch in Kird 
Schrift als göttliche Offenbarung als einzige angelegenheiten an deren Stelle gel 
Duelle betrachtet werden, e3 bleibt jedoch da= | und kann bei Proben zc. Durch eine Te 
bei auch die Gewiffenzfreiheit, dies Grund: | tion erfcheinen. Cult.Min.⸗Vdg. v. 17.1 
princip der proteſtant.⸗kirchlichen Verbindung | 1839. | 
(Verf.⸗Urk. v. 4. Sept.1831 $ 32), — die Frei: | Synodal:Decret v. 6. Aug. 16 
heit, die Bibel nach Gründen innerer Ueber: |revidirtes Syn.:Decr.v. 13. Sep 
zeugung zu verfiehen und fi zu erflären, | 1673. 
iedem einzelnen Mitgliede der evangel. Kirche Gynobal-Berfammlungen. Churfürk: 
vorbehalten, da beim Glauben und Denken | guft fchaffte die früherhin (Gen. Artikels 
jeder Zwang, als an fich auch moralif un: | 3.1557) vorgefchriebenen Diöcefan-Eysd 
möglich, hinwegfallen muß. Dr. v. Weber. |oder Zufammenfünfte der Superintenden 
Ebendaſelbſt. ©. 6. mit ihren Pfarrern zu Unterfuchung bed Eaf 
Symbolik (Symbolifche Theologie), heißt lichen Zuitandes jeder Parochie, ald dumm 
diejenige theolog. Disciplin, welde die Ge: | wirkfame und fogar nachtheilige Ciurkäiug 


Symbolit — Tabellarifhe Anzeigen. 


Ihichte und den Inhalt der ſymbol. Bücher, 
die Kirchenlehre als folche, ſei es nun, die: 
jelbe zu beweifen oder zu beftreiten, immer 
aber, um ein kirchliches Lehrgebäude als ein 
mwohlbegründetes Ganze darzuftellen, gründ: 
li erörtert. Im weitern Sinn dagegen um: 
faßt die ſymboliſche Theologie den ganzen 
Kreis der kirchl. Symbole, alſo audy die feier: 
lichen Gebräuche und Zeichen, die zur Eigen: 
thümlichkeit einer Kirche gehören. Candida⸗ 
ten find über die Symbolit befonderz zu prü- 
fen. Vdg. v. 1. Dec. 1830. 

Symbolifge Bandlungen. Ihr Zweck ift 
nicht die Handlung felbft, fondern nur das 
durch fie Bezeichnete. Symbol. Handlungen 
kommen in der heil. Schrift fehr häufig vor. 
Das Taufen mit Waffer ift eine verftändliche 
Bezeichnung der innern Reinigung, das Brod: 
brechen im Abendmahle ein Zeichen des gemalt: 
ſamen Todes Jeſu und das Genießen des Bro⸗ 


wieder ab. (Kirch.⸗Ordg. 1580. Tit Bee 
Synodo.) . Dagegen follten jährlid 20m 
ral⸗Synoden in der Refidenz vom Chad 
fiitorio gehalten werden, wozu indeß ul 
Beneral:Superintendenten, die Chercog® 
rial-Beifiger und eine gleiche Anzahl 
ſcher Land: und Hofräthe gezogen wahih 
jolten, welde Einrichtung infonderk@ 
Handhabung des Hoheitsrechts in Ki 
ſachen gerichtet war und fehr bald wider 
Ber Uebung kam, vielmehr jpäter au! 
ftattgefundener allgem. Kirchen: Bifitatin 
in Wirkſamkeit trat. Dr. v. Weber, Sid 
I. Ausg. I. ©. 163. S. Couferenzen, I 
tionen. 





: Gyrau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchder 


und Ger.:Amt Blauen, 1 Kirche, 13 
ı1 Schule, I Lehrer, Privat-Patronat, 
| Seel. 880 ca. 


T. 


Tabakrauchen in der Kirche ift beſtraft Pfarrern: zum Jahresſchluß: 


worden nad Befehl vom 20. Aug. 1788. 


:cate der Kirhenbüdher, die K' 


Zabellarifhe Anzeigen werden eingereicht : Schulnachrichten, über den Con’ 
von den Lehrern über die monatlichen! fel jährlich — die Claſſen- und 


Scäulverfäumniffe an den Schulvorftand, 
von diefen an die Obrigkeit über den Be: 


len halbjährlich — die Impftab 
an den Ephorus, letztere and 


ftand, die Verfäumniffe und die Fortichritte — die Recrutirungsliiten, wel 


der Kinder vor jeder öffentlichen Schulprü: 


den Gericht3-Vorftänden zugefte 


fung an den Localſchulinſpector; — von den | 12. Oct. jd. I. (Anhang Sc 


Tabellen — Taufe. 


wfüllen, Vdg. v. 1. Auguft 1846. 630; — 
den Superintendenten: über den 
effionswechfel und Unterricht der Kin- 
md gemifchten Ehen, der jührliche Schul: 
iondberiht (nah Schema im An: 
g Nr. 39), der Bericht über die Candida⸗ 
ınd Candidaten⸗Vereine — der Bericht 
die gehaltenen Circularpredigten alljähr- 
— das Berzeihniß der Schulamtscandi: 
n, ſowie aller 3 Jahre über den Beftand 
RirhensAerarien zur betr. Königl. Kreis: 
eetion und: die Perfonal:Beränderungen 
geiftliden und Schulftellen zum Zwed der 
kmeinen Wittwen⸗ und Waiſen⸗Penſions⸗ 
k, zum Jahresſchluß an das K. Cultus⸗ 
sifterium, ebendahin die Erledigungs- und 
ungdfälle; — von den Schulinipec: 
nen: aller 3 Jahre über den Beſtand des 
ulvermögensd öffentlicher Schulen an die 
Iglige Kreis⸗Direction. Man fehe übri: 
2 Unbang Schemata. S. Jahres: An: 
m. 


abellen, f. vorftehend. 

Kunze, f. Sittenpoligei. 

Bfelrehnen, ſ. Schule (Unterricht). 
tig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Ber.⸗Amt Planen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
ale, 1Lehrer, Königl. Patronat, 2 Orte, 
> 667.⸗ 

neberg (Alt⸗). Evang.⸗luth. Pfarr: 
orf, Eph. Meißen, Ger.⸗Amt Wils⸗ 
„1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 
sBatron., 2 Orte, Seels. 479. 
muenberg. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Annaberg, Ger.⸗Amt Geyer, 1 Kirche, 
rrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.:Patron., 
te, Seelz. 1083. 

uzmufit, f. Gottesdienft. 
Inzvergnügen, f.Gottesdienft, Schule, 
tubenheim. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
und Ger.⸗Amt Meißen, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
Säulen, 2 Lehrer, Priv.:Batron.,5 Orte, 
= 1358. 

Abenheim. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
dauſit, Gerichts-Amt Neuſalza, 1 Kirche, 
xrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
E, Seelz. 1934. 

rubheit, ſ. Ehe (Trennung). 
kubftumme, ſ. Straf⸗ und Verſorgungs⸗ 
Aten. 

we. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Eph. 
kg II., Ger.Amt Taucha, 2 Kirchen (Fil. 
tg), 3 Geiſtliche, 4 Schulen, 6 Lehrer, 
Patronat, 5 Orte, Seelz. 3415. 


427 


Taufe. Es ſoll ein jeder Chriſt ſich felbit 
feiner empfangenen beil. Taufe und des Bun⸗ 
des Gottes nüglih erinnern, den Gott in 
der heiligen Taufe mit ihm gemacht oder aufs 
gerichtet bat. Die Taufformel, wie fie in 
der chriſtlichen Kirche Sachſens zu brauden 
vorgeſchrieben, tft in dem Kirchenbuch (Agende) 
von 1812, Th. II. ©. 170. 178. 189. 193. 200 
zu finden. 

Hierbei fol fih kein Geiſtlicher eigen: 
mächtige Veränderungen erlauben, wo es 
nicht befondere Umftände nöthig machen; am 
Wenigiten fol er ſich anderer Sormulare be- 
dienen; zumal er unter mehreren (für die 
Taufe find 5 vorhanden) dasjenige wählen 
kann, welche er den jedesmal befondern Ber: 
bältniffen am angemeffenften erachtet. Ibid. 
Vorrede. Wenn ein Geiſtlicher eine Taufrede 
zu balten aufgefordert wird, fo muß er fi 
demohngeachtet Hinfichtlid der Taufformel 
ſelbſt, unbedingt der vorgefchriebenen Worte 
bedienen. 

Es fol aud Fein Pfarrer oder Kirchendies 
ner die jungen Kinderlein, um ihrer Eltern 
Sünde und Unbußfertigkeit willen, mit ber 
beil. Taufe aufziehen, oder aber aller Dinge 
ungetauft liegen und fterben laſſen. Dem⸗ 
nach, wenn fidy begeben würde, dag Kinder 
außerhalb der Ehe geboren und zu der heil, 
Taufe gebracht würden, follen die Pfarrer 
nicht lange mit denen, fo die Taufe bei ihnen 
ſuchen, vom Bater des Kindes disputiren, 
fondern auf Begehren das Kind alsbald tau: 
fen. Gen.:Art. VI. — 

Bei der heil. Taufe fol nach der der Kir⸗ 
henordnung einverleibten Kirchenagende ges 
gangen und keinem Kirchendiener geftattet 
werden, derfelben zuwider, etwas Neuerung, 
unter was Schein es auch geſchehen möchte, 
einzuführen, darüber die Guperintendenten 
und Adjuncten, Aergerniß zu verhüten, treu⸗ 
ih halten und ihren ordentlichen Visitationi- 
bus ihr fleißig Nachfragen jederzeit haben fol: 
len. Gen.:Art. IX. — Da fih aber ein un: 
verfehener Casus zutrüge, daß ein Pfarrer 
Bedenken hätte, Jemand aus feinen Pfarrs 
findern zur Taufe zuzulaflen, ſoll er, da es 
Verzug leiden mag, ſolches alsbald an feinen 
ordentlichen Vifitatoren gelangen laffen, und 
feines Beſcheids erwarten, darmit kein Pfar⸗ 
rer etwas in ſolchen Saden unbedächtig oder 
unordentlid) aus feinem eignen Kopf hervor⸗ 
nebmen oder handeln, fondern fi der alls 
gemeinen Ordnung gehorſamlich verhalte, daß 


des Kindes beftehe, und zuvor das Gebet 
Chriſti, Vater Unfer zc. beten, dem Kind ei: 
nen Namen geben und darauf dad Kind tau- 
fen (d. d. dreimal mit Waffer befprengen) und 
fpreden: Ich taufe did N. im Namen Got: 
te3 des Vaters, des Sohnes und de heiligen 
Geiſtes. Desgleihen follen die Wehemütter 
mit anderd nicht, denn mit Waſſer taufen, 
und nicht, wie etwa in folder Noth gefchehen, 
was fie ergreifen, ald Wein, Eſſig, ‘Milch 
dazu gebrauden, weil Chriftu mit aus: 
drüädlihen Worten allein Waffer dazu ver: 
ordnet bat, welches man auch jederzeit zu 
folchen Nothfällen haben Tann. Gen.-Art. VI. 
— Kirchenb. u. Agende 1812. Th. II. ©. 202. 
Eine folge Taufe fol nicht wiederholt, fon- 
dern für eine wirkliche Taufe angejchen wer: 
den; wohl aber fol das Kind, nachden es 
genefen ift, in die Kirche getragen und von 
dem Pfarrer eingefegnet werden. Es hat 
jedoch der Pfarrer zuvor von der Wehemut: 
ter oder derjenigen Perſon, welche die Taufe 
verrichtet bat, und von den Zeugen, die da- 
bei gegenwärtig gewejen find, genaue und 
forgfältige Erkundigung darüber einzuzichen, 
ob die Taufe wirklich, wie befchrieben, erfolgt 
ift. Ibid. ©. 205. 

Die Hebamme bat darauf zu fehen, daß 
neugeborne Kinder dhriftliher Eltern zur 
Taufe befördert werden. Bei eintretender 
Lebensgefahr und fehr großer Schwäche des 
Kindes hat fie zwar, jedoch ohne deshalb die 
nöthigen Rettungsmittel zu verabfäumen, da: 
für Sorge zu tragen, daß die Taufbandlung 
fobald als möglich durch einen Geiftlichen ver: 
richtet werde, wenn aber derfelbe in der Eile 
nicht zu erlangen ift, fol fie das Kind jelbft 
mit der Nothtaufe verfehen. Wie fie ſich da: 
bei zu verhalten habe, darüber ift fie von dem 
Pfarrer des Wohnorts, bei welchem fie fich 
deshalb fofort nad ihrer Verpflichtung zu 
melden bat, zu belehren. Heb.⸗Ordg. vom 
3. April 1818. F 3. — Bei Peftzeiten follen 
die Taufen unter freiem Himmel oder in einer 
aufgeſchlagenen Hütte vorgenommen werden. 
Generale v. 6. Septbr. 1680. — Geiſtliche find 
nicht befugt, unehelich gebornen Kindern Na: 
men nad ihrem Gefallen bei der Taufe zu 
geben. Mefcript vom 16. April 1662. Die 
Geiſtlichen ſollen bei der Taufe eines Kindes 
nur folhe Namen zulaffen, welche entweder 
den bisher unter den Chriſten üblichen 

aufnamen gehören, oder, fall foldhe neu 
gebildet würden, in ihrer Bedeutung nichts 


Taufe 


Anftögiges haben. In zweifelbe 
haben ſich die Geiftlihen an den 
Superintendenten,, weldyer nad, | 
die höhere Behörde zu berichten ha 
den. Eult.-:Minift.:VBerordnng. v 
1838. — 

Zu Vermeidung alled Mikbrau 
Taufwaſſer vom Euftode bei Be 
Dienftes und anderer ſchwerer ©: 
verkauft oder verhandelt, fondern 
Beifein des Pfarrers, an gebüh 
getragen und weggegoflen werden 
Decr. v. 6. Aug. 1624 $ 27 und 
Deer. dv. 15. Septbr. 1673. $ 25. 

Nah verrichteter Taufe follen 
fofort zu Haufe getragen und nid 
Schenken genommen werden und f 
auch die Hebammen, bierauf ftreng 
haben, angewiefen. Syn.⸗Decr. 
1624. Rev. Syn.:Decr. v. 15. © 
und Inftruct. f. d. Hebammen von 
1850. 


Tür Neihung des hochwürdig 

ment3 der Taufe fol Niemand de 
dienern etwas zu geben ſchuldig 
ihnen aber Jemand etwas freiwillig 
dert zu geben geneigt, das fol ihn 
men unverboten fein. Gen.:Art. 2 
Tür die Taufen unehelicher und un 
borner Kinder fol eine höhere Gel 
erfordert werden. Vdg. d. Kr.:Die.! 
1836. — 
- In den bei jeder Kirche zu führı 
burt3= und Taufnachrichten muß 
übrigen Angaben auch der Tauftag 
angegeben fein. Generale v. 18.8 
— In den Taufnadridhten ift der 
jenigen Berfonen männlichen d 
welde vor Ablauf des 20. Lebens 
nerhalb der Parochie ihres Geburti 
jterben, anzumerfen. Eult.Min.: 
3. Mai 184. — 

Das Bitten der Taufpatben du 
lehrer ift- dem Verhältniß derfelbe 
mefjen und ift andern geeigneten P 
übertragen. Vdg. 3. Schulgef. v.9. 
68. — 

Die Hofgeiftlihen können auf: 
taufen: bei allen in Fönigl. Hof: 
dienften angeftellten, oder auß je 
gegangenen Berfonen, bei bien 
oder abgegangenen Königl. Office 
andern Militärperfonen vom Oifi 
bei Brädicatiften mit Hofrang, bei‘ 


W 


Taufformel — Tanfzeugniffe. 


n academiſchen Grad erlangt haben, 
bei allen fchriftfäßigen Perfonen, 
m ober Prädicatiften ausmärtiger 
en und andern angeſehenen rem: 
ern obige Perſonen fi in der 
balten. Bei andern Einwohnern 
und was dahin gehörig, ift den 
ven das Taufen nur nach ertheilter 
ion geftattet. Regul. vom 7. Juni 


Sfficteren und felbigen im Range 
ten Miülitärperfonen ftehet das Bor: 
Jaustaufe zu; auch können fie, fo 
de die Unterofficdere und Gemeinen 
ils 3 Taufzeugen erbitten. (Man 
die neueren Beſtimmungen über 
und Taufzeugenzahl.) — Ordon⸗ 
Juli 1838. — Für die Taufe eines 
ne Unterfchied der Militärperfonen 
ten 10Ngr., auf dem Lande 5 Ngr. 
en. Regul. v. 1. Sept. 1785. — 
ufen der Kinder von Eltern der re: 
Confeſſion kommen allein der re: 
Ortögeiftlichleit zu, ohne daß hier⸗ 
in Stolgebühren an die Tutherifche 
ı ihre Diener zu entrichten find. — 
mstaufe find die allgemeinen geſetz⸗ 
ſchriften biefiger Lande bei Strafe 
zkeit und fonftiger Ahndung genau 
ten und Dispenfation davon ledig: 
r vorgefebten Staatsbehörde nad: 
Regul. v. 7. Aug. 1818. — 
ufe der in einer gemifchten (he ers 
ader ftehet dem Geiftlichen der Eon: 
Vaters, und nur dann, wenn nad) 
igen Uebereintunft der Eltern das 
er Confeſſion der Mutter erzogen 
I, dem Geiftlichen diefer Eonfelfion 
v. 1. Novbr. 1836. — 
n Orten, wo kein öffentlich an: 
ıtholifcher Geiftlicher iſt, die Taufe 
ver katholiſchen Confeſſion Fünftig 
den Kindes, auf Verlangen ber EI: 
em evangeliſchen Pfarrer verrichtet, 
ſem dafür die gewöhnlichen Gebüh⸗ 
hten. Verrichtet fie Dagegen ein 
er Tatholifcher Geiftlicher, fo ift Die 
ıd mit officiellen Zeugniffen zu be: 
mdlung dem evangeliihen Pfarrer 
wo die Eltern ihren Aufenthalt 
r Eintragung in das Kirchenbuch 
yield gegen die Gebühr, anzuzeigen. 
‚19. Yebr. 1827. 6 56 und 57. — 


eichen unehelichen Kinder find der 


231 


gefehlichen Regel gemäß von einem Geiſtli⸗ 
hen der Confeſſion der Mutter zu taufen. 
Cult.„Min.⸗Vdg. vom 31. Jan. und 32. März 
1839. 

Die PBrofelyten:Taufe (ſ. Uebertritt) 
wird nach dem im Kirchenbuch (Agende 1812) 
Th. II. ©. 2310 enthaltenen Formular ver⸗ 
richtet. — Wird bei Zige uner⸗Kindern die 
Taufe verlangt, jo bat der Prediger, che er 
fie tauft, erſt Bericht" zu erftatten, weil Zi⸗ 
geuner oftmals ihre Kinder, um Gewinnſtes 
willen, mehr denn einmal taufen laffen. Gen.⸗ 
Art. VI. 

Streitigfeiten über die Taufe gehören vor 
die Derwaltungöbehörben. Geſetz v. 28. Jan. 
1835. 89. 

Taufformel, f. Taufe. 

Tauffrift, f. Taufe. 

Taufnachrichten, f. Taufe, Kirhenbud. 

Zaufnamen. (5. Taufe.) Die Erthel: 
lung des Taufnamens bat ihren Ursprung in 
der Sitte der Juden, bei der Beichneidung 


des Kindes ihm einen Namen beizulegen. 


Die Tamiliennamen find fpätern Urſprungs. 

Zauffchein, |. Zeugniffe. 

Taufftein, ſ. Taufe. 

Taufwaffer, f. Taufe. 

Taufzengen. (S. Taufe.) Seit dem drit⸗ 
ten Jahrhundert find fie gewöhnlid. Zur 
Zeit der Ehriftenverfolgungen kam es vor, 
daß verfolgte Ehriften behaupteten, fie feien 
niemals Ehriften geweſen und vom Chriften: 
thume abfielen. Dier waren die Zaufzeugen 
ndtbig. Seit dem 13. Jahrhundert find drei 
Taufzeugen üblich geworden. Jetzt benügt 
man fich oftmals mit 2, nachdem die Sucht, 
durch die Wahl von vielen Taufzeugen, was 
man 3. Th. als ein Standesvorrecht erlaubte 
und fpäter allgemein geftattete, zu vielen Un: 
zuträglichleiten DVeranlaffung gegeben bat. 
Früher mußten auch namentli, welche zum 
Erftenmale das Wert verrichteten, als Tauf⸗ 
zeugen ein Katechiämuseramen beftehen. Die 
Pathenbriefe, welche die Taufzeugen ib: 
ren Pathen geben, find dadurch entftanden, 
daß e3 in frübfter Zeit nöthig war, den Ge⸗ 
tauften ein Zeugniß ihrer erfolgten Taufe zu 
geben, da alle kirchliche Handlungen noch ge: 
beim geſchehen mußten. Dieſe Pathenbriefe 
tönnen nur über den Tauftag, nicht aber über 
den Geburtötag Auskunft geben. Gogenannte 
Vice⸗Gevattern find erlaubt. (S. Taufe.) 


Taufzeugniffe, |. Zeugniffe. 


Taura. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Penig, Ger.-Amt Burgitädt, 1 Kirche, 1 Pfar: 
ter, 1 Schule, 2 Lehrer, Gräfl. Schönburg.: 
Sehfelurg'iges Priv.⸗Patronat, 3 Orte, 

237, 


elj. 2337. 

Tauſch, ſ. Kirchenſtühle. 

Tautenhain. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
Epp. Roglig,Ger.-Umt Geithain, 2 Kirchen 
(EU. Ebersbach), 1 Pfarrer, Schulen, 2 Leh⸗ 
ver, Königl Batronat; 2 Orte, Seelz. 939. 

Tarordnung, |. Behörden, Superinten: 

ent, 


Teäniter, f. Univerfität. 

Techniſche Bildungsanftalten. Den auf 
der techniſchen Bildungsanftalt zu Dresden 
befindlihen Zöglingen ift nachgelaſſen, erft 
nad Ablauf des 22. Lebensjahres fi über 
ihren Eintritt in die Armee oder ihre Stell: 
vertretung zu entſcheiden. Geſetz v. 9. Novbr. 
1848, 


Technitz· ¶ Evang.⸗ luth. Pfarramt, Eph. 
Waldheim, Ger.⸗Amt Döbeln, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 1 Schule,2 Lehrer, Priv.-Patron., 15 Orte, 
Seelz. 1520. 

Tempus clausum, f. Ehe (geſchloſſene 
Zeiten). 

Tentamen, f. Prüfungen. 

Termin. (Termine in Kirchen: und 
Schulſachen) werden von den Infpectionds 
behörden gehalten — in officiellen oder in 
Partheiſachen. Die Partheien werden dazu 
vorgeladen, der betr. Ephorus hat diefe Bor: 
Tadungen zu vollziehen, einige Tage der welt: 
lichen Eoinfpection vorzuſchlagen, den Vorſitz 
bei den Terminen zu führen, die Protocoll⸗ 
führung aber der weltlihen Goinipection zu 
überlafien. Die Wahl des Terminortes fteht 
dem Ephorud zu (j. Superintendent). Das 
Fortkommen ift in den Fällen, wo ſich die 
geiftliche und weltliche Infpection an Einem 
Drte befindet, nur Einmal anzufegen, Auslö: 
fung und Fortkommen hat aber außerdem der 
Ephorus bei allen auswärtigen Terminen zu 
Hquidiren ein. Recht. — Es ift nicht immer 
rathſam, die Termine in den Schenfen und 
Gaſihofen zu halten. Es follte nie geſchehen 
— allein die Nothwendigkeit gebietet es oft. 
Die Shperintendur oder die Pfarr- und 
Schulwohnung find geeignetereXocalien dazu, 
wenn fie fih fonft dazu qualificiren. Es ift 
anzuempfehlen, daß dieſe Termine pünttlid, 
zur geſebten Stunde beginnen, damit die 
Borgeladenen keine Urſache zur Ungufriedens 





heit gewinnen, wenn bie Inſpections⸗Mit⸗ 


Taura — Thallwig. 


glieder auf fi warten laſſen. — 
Terminen (wie e3 überhaupt be: 
handlungen der Obrigfeit und bei 
fammlungen in erniten und gei 
gelegenheiten der Fall fein follte, 
mieden werden, daß Speiſen un 
im Erpeditiondlocale gefunden w 

Terpig. ¶ Evangel.⸗luth. Pie 
Eph. und Ger.-Amt Oſchah, 2 8 
Schmorkau), 1 Pfarrer, 2 Schul 
er, Königl. Patronat, 3 Orte, 

Teftamente, ſ. Gtiftunge 
Säule. > 

Testimonium, f. Zeugniflı 
tät. 

Testimonium integrita' 
(Säliegung). 

Testimoniummorum,f.: 

Tettau. Evang.:luth. Pfarrkirc 
Waldenburg, Geriht3-Amt Remf 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Fü 
burg. Batron., 5 Orte, Geelz. ca. 

Teufelsbeſchwoͤrung. Seit den 
hundert kam bei der Taufe der E 
der Gebtaud der Teufelsbeſchwẽ 
deren Formel fo lautete: „Fahre a 
reiner Geift und gieb Raum da 
Geiſte!“ Als immermehr Heiden 
ftentaufe begehrten, fo verfiel ma 
daß Leßtere bei der Taufe dem | 
Weſen, Gögendienfte, Laftern zc., E 
was man bem Teufel beilegte, entfa 
ten. Man behielt diefen Gebrand 
der Kindertaufe, und noch jeht, nau 
der Batholifchen Kirche bei. Inte 
Kirche ift man mehr und mehr? 
gefommen, daher diefer Erorcismm 
teinem der 5 Taufformulare der jüd 
zu finden und nur im 1. Formular 
enthalten ift: Entfagft Du dem T 
in den übrigen: Entfagft Du der € 
Die Wahl diefer Formulare ift dem | 
freigeftellt. S. Kirchenbuch. 

Tbalheim. Evang.⸗huth. Pfat 
Eph. und Ger.-Ami Stoliberg, 
(dil. Gornsdorf), 1 Pfarrer, 2 6 
Lehrer, Königl. Patronat, 2 Ort 
3471. 

Shallwig. Evang.⸗luth. Pfan 
Eph. und Ger.⸗Amt Wurzen, 2 Kir 
Waſewitz), 2 Geiſtliche, 2 Schulen, 
Fürftl, Reng. Patronat, 4 Orte, € 
1230 ca, 


Thammenhain — Töchter: Stipendium. 


mbein. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
zer.⸗Amt Wurzen, 2Kirchen, 1 Pfar⸗ 
lle, iXebrer, Priv.⸗Patron., 1Ort, 


it. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
zden II., Ger.:Amt Tharandt, 1 
Pfarrer, 2 Schulen, 4 Lehrer, Rd: 
’n., 3 Orte, Seelz. 2487. Königl. 
mie u. landwirthſchaftl. Bildungs: 
. Torftafademie. 

ralifde Borftellungen, f. Got⸗ 
polizeil. Beflimmungen), Sonntag, 


jei. 
1, f. Gottesdienſt (Predigt). 

ogie, f. Univerfität. 

ogifhe Doctorwürde, f. Aca- 
zürden. 

ogiſche Prüfungen, ſ. Prü— 
miſſionen, Candidaten. 

ogiſche Präfungs-Commiſ-— 
rũfungen. 

ogiſcher Lehrcurſus, ſ. Candi⸗ 


. Evang.⸗luther. Pfarrkirchdorf, 
Ger.⸗Amt Plauen, 2 Kirchen (Fil. 
rf), 1 Kapelle, 2 Geiſtliche, 5 Schu: 
‘er, Priv.:Batron., 10 Orte, Seelz. 


ich. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
uen, Ger.⸗Amt Pauſa, 2 Kirchen 
pach, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Leh⸗ 
Batronat, 3 Orte, Seelz. 977. 
quälerei, f. Schule (Unterricht). 
adfchule, ſ. Gymnaſien. 
„ſ. Gottesdienſt (pol. Beſtimmun⸗ 
rabrißz 
‚|. Amtswohnung. 

Evang. :[uth. Stadtpfarramt, Epb. 

Ser.:Amt Ehrenfriedersdorf, 1 
Pferrer, 2 Schulen, 5 Lehrer und 
ner, Priv. Patronat, 2 Orte, Seel. 


Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Epb. 
uſt.Amt Forder-Glauchau, 1 Kirche, 
1Schule, 4Lehrer, Priv.⸗Patronat, 
eelz. 2709. 
nuhren, ſ. Kirche, Kirchenvermö⸗ 


der Gräber, f. Vegräbniß. 
es Herrn. Heil. Abendmahl. ©. 
Eommunion, Nachtmahl, Sacra: 
Altar. 
und Bette, ſ. Ehe (Scheidung). 
runk, ſ. Trankiteuer:Beneficium. 
Kirchenrechts. 


N 


433 


Littwann, Dr., f. Gottesdienft (Ge: 
bete 
Titulatur, ſ. amtl. Sprachgebrauch, Got: 


(Filialkirchen.) Deren 
kann eine Mutterkirche eine oder mehrere ha⸗ 
ben; es ſind ſolche, welche mit der letztern 
durch einen Pfarrer alternirend beſorgt wer⸗ 
den. Doch können fie ihr eignes Kirchen⸗ 
vermögen beſitzen und werden deren Kirch⸗ 
rechnungen beſonders geführt, aber zugleich 
mit der Kirchrechnung der Mater abgenommen. 
Es giebt im K. Sachſen 191 dergl. Tochter⸗ 
kirchen. S. Kirche, Kirchenvermögen, Kirch⸗ 
rechnung. 

Toͤchter Stipendium. Unter dieſem Na⸗ 
men iſt mit dem 1. Octbr. 1859 ein Unter: 
ftüßungsfond für unverforgte Töchter ver: 
ftorbener Geiftlicher des K. Sachen ind Leben 
getreten, welche über 18 Jahre alt find und 
auß der allgemeinen Prediger : Wittwens und 
Waiſen-Penſionscaſſe keine Penfionen mehr 
erhalten können. Nadydem ſämmtliche Geiſt⸗ 
lihe des Landes ihre Beiltimmung dazu 
gegeben hatten, dag der vom Superinten- 
dent Dr. Siebenhaar in Penig gemachte Bor: 
ihlag, die Agiobeträge für Trankſteuerbenefi⸗ 
cien (f.d. Art.) fünftig zu ſolchem Zwecke inne zu 
Taffen, außgeführt werde, hat das K. Cult.⸗Mi⸗ 
nifterium nad Einholung des Conſenſes der 
Kirhenpatrone diefe Unterftägungscaffe derge: 
ftalt errichtet, daß die nach Höhe von 6 Ngr. 
9 Pf. und 11 Nor. 1 Pf. berechneten Agio⸗ 
beträge der Pfarrer und Superintendenten, 
in Summa mit jährlich 205 Thlr. 8 Ngr. 9 Pf. 
zu 10 Stipendien & 20 Thlr. unter Berlei- 
bung derfelben Seiten des K. Cultus⸗Mini⸗ 
iterii verwendet, von den Ephoren, reip. 
Kreis: Direction zu Bauten alljährlich die Ge⸗ 
fuche der Bewerberinnen bi3 Ende Auguft 
gefammelt und unter Beifügung der erforder: 
lihen Unterlagen und Eröffnung gutachtlicher 
Borfchläge von Denenfelben dem K. Cultus⸗ 
Miniſterio zu weiterer Entſchließung zu Mis 
chaelis j. I. eingefendet werden follen. Die 
Verleihung erfolgt bis auf Widerruf in ber 
Regel fo lange, bis nicht in den Bermögend: 
umftänden, der Percipientinnen eine folde 
Veränderung vorgegangen, daß fie der Uns 
tesftügung nicht weiter bedürfen. Kultus: 
Min.:Vdg. v. 4. Dechr. 1858. Ein Schema 
zur Vorlage diefer Geſuche an das Cultus⸗ 
Minifterium befindet ih: Anhang Schema 
Nr. 33 
28 


434 


Tod, |. Begräbniß. 

Todedanzeigen, f. Kirchenbuch. 

Todesfälle, f. Kirchenbuch. 

Todesftrafe, ſ. Verbrechen, Seelforge. 

Todesurtheil, f. Verbrecher. 

Todtenbanu, alte Benennung eines un 
ehrlichen aber menfchlihen Begräbnifies. (S. 
Selbitmörder.) 

Lodtenbette, f. Uebertrit. 

Todtenfeft, |. Sonn: und Feſttage. 

Todtenflede, |. Begräbniß. 

Todtengräber, f. Begräbniß. 

Todtenballen, f. Begräbniß. 

Todtentränze, |. Begräbniß, anftedende 
Krankheiten. 

Todtenliften, f. Begräbniß, Refor: 
mirte. 

Todtenpaß, |. Leihenpaß, Begräbniß. 

Todtenfhein, f. Zeugnifle. 

Todtgeborne Kinder, ſ. Begräbniß, 
Kirchenbuch. 

Todtgefundene, ſ. Begräbniß. 

Todtſcheinende, ſ. Begräbniß. 

Tödtung (Todtſchlag), ſ. Strafen. 

Toleranz, ſ. Kirche, Uebertritt. 

Topfſeifersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. Penig, Ger.-Amt Mittweida, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 
Gräfl. Shönburg.:Wechfelburg’iches Patron., 
5 Orte, Seelz. 1029. 

Trachenau. Evang. =luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Pegau, Ger.:Amt Rötha, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1Lehrer, Priv.:Batron., 
2 Orte, Seelz. 538. 

Traditionsabfchied vom24.April 1636. 

Traditiondreceh vom 30. Mai 1635. 

Zraged. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Borna, 2Kirchen (Fil. Hayni⸗ 
hen), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2Xehrer, Königl. 
und Priv.:Batron., 3 Orte, Seelz. 590. 

Zragnig. Evang. lutber. Pfarrlirhdorf, 
Eph. und Ger.:Amt Leisnig, 1 Kirche, 1 Pfar: 
rer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Königl. Batronat, 
7 Drte, Seelz. 836. 

Zrantteuerbeneficien. Bon und mit dem 
Jahre 1837 an find die bis dahin bei den 
Haupt⸗Zoll⸗ und Steuerämtern zur Zahlung 
angewiefen geweſenen Trankſteuerbeneficien 
der Geiſtlichen, Kirchen: und Schuldiener 
(ehemals fteuerfreier Tiſchtrunk, fpäter be- 
ziebendlih Geldäyuivalent dafür), welche für 
Superintendenten jährlih 13 Thlr. 10 Rgr., 
für Pfarrer und Archidiacouen in Städten 
10 Thlr., für Landgeiftlide und Diaconen 


Tod — Trauerlauten. 


8 Thlr. 10 Nur. (in der Ober 
4 Thlr.), für Rectoren und Eon: 
Stadtiyulen 6 Thlr. 20 Ngr., für 
toren und Organiften 5 Thlr., 

meilter 3 Thlr. 10 Ngr. — NB. ü 
mit Zujchlag von 8 Pf. Agio auf 
für die bis zum Jahre 1840 Ang 
(Eult.-:Min.:Bdg. v. 23. Nov. 18 
tragen, auf das Budget des Eu 
fterit übergegangen, und feitdem 
bendlih vom J. 1840 an die neı 
Prediger: und Schullcehrer: Bit 


' |Waifencaffen ala reſp. jährlidher ! 


nes jeden Geiſtlichen und ftändi, 
lehrers dazu überwiefen worden. 
6. Dec. 1834, vom 1. Dec. 1837. 
vom 4. Dec. 1837. G3 flg. Vog. 
1838. Gef. v. 1. Juli 1840. 66. Di 
d. 62. — Zum Behuf des diesfal 
rechnungsgeſchäfts mit der Cultus⸗ 
Caſſe find die Ephoren angewieſer 
die Quittungen der betr. Lehrer üf 
nen zufommenden Trankſteuerben 
Kaufe des Monat3 November jede 
an die Kaffen-Frpedition einzuiende 
bei denjenigen Schulſtellen, bei m 
dad Trankſteuerbeneficium⸗-Aequiv 
Abrechnung des Beitrags zur Fer 
ein Ueberſchuß verbleibt, leterer i 
ben Monat November von der M 
Kaffe ausgezahlt wird. Gen.:Bdg. v 
1848. Gegenwärtig find, vorzugd 
Erleichterung, gedrudte, von den 
auszufüllende und von den Lehrern 
fhreibende Ouittungen ausgeben 
(Saffen:Anordnung vom 17. Sc 
S. Wittwen-Penſions-Caſſe, Ad 
Zranslation, j. Amtäbejehu 


Trandlocation, f. Amtöbelet 
gräbniß. 

Transportfoften, f. Amtsan 

Transportfheine, ſ. Begräl 
chenpäſſe. 

Trauen, ſ. Gottesdienſt, Ehe 


ung). 

Trauerbekleidung, ſ. Begri 
Trauerhalbjahr, ſ. Ehe (SE 
Trauerjahr der Wittwen, 


(Schließung). 


Trauerkleider, ſ. Begräbriß 


trauer. 


Trauerlauten, f. Lauten, 9 


tron. 


Trauermable — Turnlehrerbilfungsanftalt. 


zauermable (f. Leicheneffen), ftammen 
der Zeit, wo man an den Gräbern, na= 
Hich an denen der Märtyrer, das heilige 
admahl zu feiern pflegte und auch die 
neren daran Theil nehmen ließ. 
rauermahlzeit, f. Begräbniß (poliz. 
Immungen). 
rauerpapier, |. Landeötrauer. 
‚rauerzeihen, ſ. Zandestrauer. 
. Den Wittwern ift verboten, 
Ablauf von 6 Monaten, und den Witt: 
vor Ablauf eines Jahres nad dem Tode 
z Satten ſich wieder zu verheirathen, da⸗ 
Re nicht den Schein geben, als vergäßen 
prer abgeitorbenen Ehegatten allzu zeit: 
und eilten mit Aergernig wiederum zum 
Rande. Ehe-Ordnung v. 10. Aug. 1624. 
ul. v. 15. Jan. 1808. 5F 14. Ausnahmen 
>on erbeilhen vorherige Kinholung lan: 
errliher Dispenfation durch das Königl. 
abe Minifterium. S. Dispenfation und 
Mand. dv. 16. April 1831. Alles übrige 
ber gehörige |. unter: Landes⸗, Privat: 
Kirchentrauer ©. 229, Begräbniß. 
-taugeld, f. Ehe (Schließung). 
aureden (f. Ehe: Schließung), werden 
weilengewünfcht; finden fie aber auch ftatt, 
Barf doch die canoniſche Vorſchrift der 
mde nicht deshalb Übergangen werden. 
-tanring, |. Ehe (Schließung). 
raufgeine, f. Zeugniffe. 
Tanpfgen. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
‚ and Ger.⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Pfar: 
1 Säule, 1 Lehrer, Priv.:PBatronat, 3 
Seelz. 678 ca. 
Tauung, |. Ehe (Schließung). 
Tauungdabgabe,f. Schulcaffe, Schule. 
Tauungsdanzeigen, f. Kirhenbud. 
Tauungägebühren, f. Amts-Einkom⸗ 
(Accidentien). 
Tanungsliften, f. Reformirte, Ehe. 
Evang.:luther. Stadtpfarramt, 
. and Ger.⸗Amt Grimma, 2 Kirchen (Fil. 
Angftädt), ı Pfarrer, 2 Schulen, 4 Lech: 
riv.:PBatronat, 6 Orte, Seelz. 2152. 
Teibjagd, f. Gottesdienft, Sonntag. 
zennung, f. Che (Scheidung). 
wenn: und Theilftüde, ſ. Ablöfung, 
><hiallaften. 


weten. Evang.-luth. Stadtpfarramt, Eph. 


Chad, Ger.⸗Amt Treuen, 1 Kirche, 1 Pfar: 
8 a 14 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 

te, Seelz. 8498. - 

zinitetisfek ( Feſt der heil. Dreicinig- 


485 


feit) acht Tage nach Pfingften gefällig, wird 
nur in der proteftantifhen und röm.:tatbol. 
Kirche gefeiert, aber nicht in der griedhifchen. 
Es ift erft feit dem 14. oder 15. Jahrhundert 
eingeführt. Im proteftantifhen Kirchenjahre 
benennt man die folgenden Sonntage bis zum 
Ende nad ihm, die Katholifen nennen diefen 
Sonntag den erften nad) Pfingften. Es kann 
27 Zrinitatisfonntage geben. Am 2. Sonn: 
tage nach Trinitatis mußte ehemals die Ehe⸗ 
ordnung zum zweiten Dale von der Kanzel 
verlefen werden. 

Am lebten Trinitatisfonntag erfolgt das 
dritte Aufgebot vor Eintritt der Adventäzeit. 
Regul. v. 15. San. 1808. — Der Freitag vor 
dem legten ZTrinitatisfonntage ift zum zwei⸗ 
ten Bußtag im Jahre, für immer beftimmt. 
Refer. v. 13. Januar 1831. 

Trommeln, f. Gottesdienft, Schule, polls 
zeil. Beftimmungen. 

Trunkenheit, f. Ehe. 

Trunkenheit des Schullehrers, Urfache ſei⸗ 
ner Dienſtentſetzung. S. Schule, Strafen. 

Zrünzig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Gerichts-Amt Werdau, ı Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 1 Schule, 1 Xebrer, Priv. Patronat, 5 
Drte, Seelz. 1357. 

Träützſchl. Stiftung, f. Stiftungen. 

TZiihlein, f. Abendmahl. 

Tumult, |. Univerfität. 

Turbation, f. Gottesdienſt. 

Zürdan. Evangel. :[uth. farrtirädorf, 
Ober⸗Lauſitz, Ger.:Amt Reihenau, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv.-Pas 
tronat, 2 Orte, Seelz. 930 ca. 

Turnen, f. Gymnaſien, Schullebrerfemt: 
nare, Schule (Unterridt). 

Zurnlebrerbildungsanftalt. Die in Dres: 
den beftehende Königl. Turnlehrerbildungs⸗ 
anftalt hat die Beftimmung, den Lehrern aller 
Kategorien Gelegenheit zu geben, ſich in Be: 
treff der phyſiſchen Erziehung durch einen 
zwedmäßigen TZurnunterricht die nötbige Bor: 
bildung und die erforderliche practifche Aus: 
bildung zu verfhaffen. Yu diefem Zwecke 
erhalten Fünftige Turnichrer aus dem Lehrer⸗ 
itande in gedachter Anftalt practifhen Turn: 
unterricht und Anweifung zur Betreibung des 
Schulturnens, woran fi Vorträge über die 
pädagogifche Bedeutung und Behandlung der 
Sache reihen. Außerdem fteht die Anftalt 
mit der 8. chirurgiſch-⸗mediciniſchen Academie 
in der Weife in Berbindung, daß von dem 
Profeſſor der Anatomie befondere, für Fünf: 


28* 


436 


tige Turnlehrer berechnete VBorlefungen über 
Anatomie und Phyfiologie des menſchlichen 
Körpers, fowie dazu gehörige Demonftratio: 
nen an Präparaten ꝛc. eingerichtet find. C.⸗ 
Min.-Bdg. vom 3. Dctbr. 1850. — Alle Bor: 
lefungen und practiſche Uebungen, fowie die 
Benutzung der Utenfilien auf dem Turnplaße 
und in dem neu eingerichteten Turnſaale find 
unentgeldlih. Belanntm. d. Dir. d. Turn: 
lehrerbildungs-Anftalt vom 7. März 1851. — 
Tür diejenigen Xehrer des Landes, denen es 
nicht möglich ijt, einen vollftändigen jährigen 
oder halbjährigen Eurfus bei der Königlichen 
Turnlehrerbildungsanftalt durchzumachen, iſt 
mit Genehmigung des Cultus-Miniſterii ein 
ſogenannter, auf 3 bis 4 Wochen berechneter 
Nachhülfecurſus eingerichtet worden. Diefer 
Curſus, welcher während der jährlichen 
Hauptferien ftattfindet, hat den Zweck, den 
Lehrern eine Anfchauung von der Geftaltung 
des pädagogifhen Turnunterrichts und eine 
vorwiegend practifche Anleitung zur Erthei: 
lung defjelben mit Beichränfung auf Die 
nothwendigften Bedürfniffe der Volksſchule 
zu geben. Bekanntmachung der Direction 
der Turnlehrerbildungs : Anitalt vom 8. Juli 
1851. — 

. Zu den Gegenftänden der Schulamts⸗Can⸗ 
didaten-Prüfungen iſt auch das Turnen ge⸗ 
kommen. Nachdem bereits durch Cultus⸗ 
Miniſterial-Verordnung vom 5. Mai 1840 
die bei den Seminarien beflebenden Prü— 
fung3:Sommiffionen die Anweifung erhalten 
batten, daß in den den Seminariften bei ib- 
rem Abgange zu ertheilenden Zeugniffen aus: 


Tuftendorf — Uebertritt. 


drüdlich mit bemerkt werden folle, 
Trage befangene Individuum zur ( 
von gymnaſtiſchem Unterricht für E 
achten fei oder nidht, fo Bat ba 
Minifterium fpäter zu weiterer Bo: 
einer künftigen allgemeinen Einfü 
Turnen? in den Volksſchulen fä 
Seminarien des Landes die eifrige 
fältige Betreibung ded Turnunter 
empfehlen laffen, damit zunächſt 
lung dieſes Unterrits in den Bi 
befähigte Lehrer herangebildet und 
lich alle Seminariften in den St: 
würden, den der Volksſchule notl 
Turnunterricht künftig mit ertheile 
nen. Hierbei ift nun zugleih a 
worden, daß zu Darthuung der voı 
minariften erlangten Geſchicklichkeit 
tigkeit im Turnen auch hierin bei } 
gang eine befondere Prüfung ſtattfi 
über deren Ergebniß den -Abgchen 
Cenfur ertbeilt werde, um ſich dur 
über ihre Befähigung im Turnen gehi 
weifen zu können, Gen.Vdg. vom I 
1848 an fämmtl. Kreis-Dir. u. d. & 
zu Slaudau. — 

Nah der Cultus⸗Miniſt.⸗Vdg. v. 3 
1850 beabſichtigt Daſſelbe, bei allen 
anſtalten des Landes den Turnunten 
durch das bei denjelben- angeſtellte Le 
ſonal ertheilen zu laſſen. 

Tuttendorf. Evang.-luth. Pfarrli 
Eph. und Gerichts-Amt Freiberg, 1 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer, Priv. 
nat, 4 Orte, Seelz. 2571. 


u. 


Neberfällung der Claſſen kann Urfache der |und 9. 


Annahme eines 2. Lehrers werden. 
Ueberſchlägelchen, |. Amtskleidung. 
Ueberſchüſſe, ſ. Stiftungen. 


Uebertritt. Alle Verleitung zum Weber: gelaſſen werden ſolle.“ 


Wie auch die landesherrlid 
gions-Verſicherung kund giebt, daj 
mand zur katholiſchen Religion gez 
werden, fondern Jedem fein Gewifl 
Mandat v.1 


tritt aus einer Confeſſion zur andern durch | (7. Aug.) 1697. — Um nach erfolgter 
Berfprehungen, Drohungen oder Herabwür: | ftellung der Bekenner der verfchiedene 
digung des andern Glaubens wird beitraft. | Confeſſionen Mißtrauen, Eingriffe w 
(Siehe Strafen.) Sollte ein Geiftlicher ein | bungen zu vermeiden, den Nadhtheil | 
Individuum in feine Kirche, mit dem Vorbe: hüten, der daraus entftehen kann, ver 
balte, ſich deſſen ungeachtet äußerlich zu ſei⸗ | nicht bei Handhabung der beftchenden 
ner biöherigen Kirche halten zu dürfen, auf: Vorſchriften den Unterſchied überficht; 
nehmen, fo ift er mit Remotion vom Amte | zwilchen den Rechten und Pflichten de 
zu beftrafen. Mandat v. 20. Yebr. 1827 6 7 | lihen Seelforgeramta und der du 


Vebertritt. 


andat vom 20. Februar 1827 5 2 den Geift: 
ven von Staatswegen aufgetragenen 
netion obwaltet, find folgende Geſetze und 
rordnungen über diefen Gegenftand erlaf: 
ı worden: Der Uebertritt von einer rift: 
ven Confeſſion zu einer andern kann nicht 


Hindert werden, wenn nur der Uebertre⸗ 
tende das ein und zwanzigfte Jahr feines 
ters erfüllt bat und nicht in einem foldhen 
iſtes⸗ und Gemuüthszuſtande ſich befindet, 
e ihn zu einer nach freier Ueberzeugung zu 
Menden Entſchließung überhaupt unfähig 
nt. Es ſoll jedody minderjährigen Perſo⸗ 
% in articulo mortis der Uebertritt zu ei⸗ 
x andern Confeſſion geftattet fein; indeß 
derfelbe im alle der Genefung jeine 
gung erhalten. (5 1.) Wer zu einem 
ſchen Uebertritte fich bewogen findet, hat 
a Borhaben bei dem Ortöpfarrer feiner 
Werigen Eonfeifion, oder wenn mehrere 
ſelbſt angeftellt find, bei dem erften Geift: 
pen feines Wohnorts anzuzeigen, welcher 
8 fodann über die Wichtigfeit deffelben zu 
Ehren und zu deſſen nochmaliger reiflicher 
Bägung, während einer Bedentzeit von 
Ken zu ermahnen bat. Mandat vom 
br. 18277. Wenn ein evangelifchluthe: 
ber Glaubensgenoſſe fein Vorhaben, zu 
T andern chriftlihen Confeſſion überzu- 
er, dem Ort3-Geiftlihen, oder, wo meh: 
- angeftellt find, dem erften Geiftlichen fei- 
Wohnorts eröffnet, und in deffen Ver: 
die vorgeſchriebene Belehrung deffelben 
gefunden bat, fo hat diefer Geiftliche, da- 
‘ er nicht zugleid das Superintendenten: 
—reſp. geiftlihe AInfpectoramt befleidet, 
>» Berfing der vierwöcentlichen Belehr: 
Bedentzeit über das ihm eröffnete Vor: 
ex und über die Art und Weife und den 
Olg der ftattgefundenen Belehrung, an den 
vorgefehten Ephorus unter Erwähnung 
ihm von dem den Uebertritt Beabſichti⸗ 
angegebenen und der nad Befinden 

: font etwa glaubwürdig bekannt gewor: 
en Beweggründe zu dem Uebertritt, fofort 
Beige zu erftatten und von demjelben wei: 
x Beſcheid zu erwarten. — Der Ephorus 
darauf, wenn nad feinem pflichtmäßigen 
meſſen auf Seiten des Geiftlichen bei der 
befrung die gefehlichen Erforderniffe voll: 
in Obacht genommen worden find, 
Velden zur Ausftelung des vorgefchriebe: 
: Entlaffungszeugniffes zu ermädjtigen, im 
Zegengefehten Falle aber denfelben zur Er- 


437 


gänzung des Mangelhaften näher anzumeifen, 
ſowohl, infofern er bei der Sache überhaupt 
ein befonderes erhebliches Bedenken findet, 
ſolches der ihm vorgefegten Kreis = Direction 
anzuzeigen, und vor Ermächtigung des Geiſt⸗ 
lichen zu Ausftellung des Entlaſſungszeugniſ⸗ 
ſes von daher Refolution abzuwarten. Vdg.d. 
Kirchr. v. 19. Oct. 18937. — Nach Berfluß jeden 
Jahres haben die Superintendenten und refp. 
geiftlichen Anfpectoren , in deren Infpectios 
nen im Laufe des Jahres einer oder mehrere 
evangelifch=Tutherifhe Glaubensgenoſſen zu 
einer andern Confeſſion übergetreten find, 
längftens binnen 6 Wochen von Ablauf des 
Jahres an gerechnet, diefe Llebertritte bei Dem 
Cultus⸗Miniſterium mittelft Berichtd, unter 
näherer Angabe der Eonfeffion, welche ber 
Vebergetretene angenommen bat, und fürzli- 
cher Bemerkung der Gründe, aus welchen fei- 
nem Anführen nach der Uebertritt erfolgt fei, 
anzuzeigen, eine gleichmäßige Anzeige auch 
über die in dem Taufe des Jahres von den 
übrigen chriſtlichen Eonfeffionen oder andern 
Religionen zu dem evangelifch -Tutherijchen 
Glaubendbelenntniffe etwa Uebergegangenen 
jedesmal beizufügen. Vdg. an ſämmtl. Sup. 
und Infpect.e — Die aljährlih am Jahres: 
ſchluß über die in den Parodhien, refp. Ephoz 
rien vorgefommenen Fälle eines Confeſſions⸗ 
wechſels zu erftattenden und auch auf die Er: 
ziehung der Kinder aus gemifchten Ehen mit 
zu erftredienden Anzeigen find nad) den unter 
dem 11. Fehr. 1839 angeordneten Schemata 
(Anhang ShemaNr. 40 u.41) einzurid- 
ten, oder, wo indiefer Beziehung nicht? anzus 
zeigen ift, ein Bacatfcyein auszuftellen, worauf 
die Kreis: Directionen fänmtliche tabellarifche 
Anzeigen der Ephoren mittel3 Vortrags un: 
ter Bemerkung der von ihnen etwa zu machen 
gewefenen Wahrnehmungen an das Eultus- 
Minifterium einzureichen haben. — Bei den 
denjenigen Perſonen, welche einen Uebertritt 
beabfichtigen, zu ertheilenden Belehrungen 
und Ermahnungen bat fi der Geiſtliche einer 
Herabwürdigung der Confeffion, zu der der 
Angemeldete überzutreten beabfidtigt, nicht 
zu erlauben. Beharrt der Angemeldete der 
ihm gefchehenen Vorftellungen ungeachtet bei 
feinem Vorhaben, fo ift ihm von dem Geiſt⸗ 
lichen ein fhriftliches Zeugniß wegen der ge: 
fchehenen Anzeige und wegen defien Gnt: 
laffung aus der bisherigen Kirchengemein⸗ 
haft auszuftellen.. ©. Anhang Schema 
Nr. 32. Ohne ein foldes Zeugniß und ohne 


438 


vergängige Trüäfung und Berkereitung darf 


fein Geiſtlicher Ten Uebertritt eines andern 
chriſtlichen Glaubensverwandten zu jeiner 
Kirche geſtatten und denſelben zu feiner Kir: 
chengemeinde aufnebmen, jendern er ijt im 
Gentrarentienäialle mit einer Geldbuße von 
fünfzig Tbalern und im Wiederbolungsfalle 
mit Zuäpeniien und nach Beñnden mit Ne 
metien vom Amte zu beitraten. Dech iit Da: 
mit nicht gemeint, daß der betr. Geiſtliche den 
Uebertretenten + chen lang in jenem 
biäberigen Glauben vollig unterridten ſoll. 
Cult.Min.⸗Kog. v. 23. Mai 1839. Ein ge: 
heimer Uebertritt giebt, ſebald er bekannt 
geworden it, nit nur ebenic, wie ein Orient: 
liher, ten Verluſt des an cine beitimmtc, 
von dem Uebertretenden verlaiiene Beniellien 
gebundenen Amts: oder Familienrechts, jen: 
dern noch überdieß im eriten alle, inſefern 
ein geleiiteter Religionseid verlegt werden, 
eine beſondere angemeſſene Beittafung und 
in beiten Fällen die KReititution der feit tem 


UVebertritt. 


er bi3 zu jeinem Uebertritte genoſſen bat, be 
bält, Dagegen aud, wozu er Eis dahin verbun- 
den war, zu leiften jhuldig bleibt. Mand. v. 
2%. sscht. 87 6 3 — 10. 

Brautkinder werden, wenn die Schliegung 
der Ebe durch Ableben de3 einen oder andern 
Verlebten verbindert wird und gültige Ber: 
träge darüber unter ihnen nicht bereits ge 
ihleffen worden find, nach der Confeſfion des 
Ueberlebenden erzogen. Hört eine Che durd 


Uebertrint bed einen Iheild auf, eine ge 
mijchte zu Sein, jo haben die Eltern die Frei ' 


beit, ibre Rinder ın der ihnen nun gemeix 
ſchaftliden Confeſſſen zu erziehen, and 
wenn dieſelben biäber einen andern Rei: 
gienzunterrict erhalten hätten. Wenn hir 
gegen durch einieitigen Uebertritt des einen 
Tbeils eine Ebe erft eine gemijchte Che win, 
ie iit dieſer Uebertritt auf die bis dahin gebor⸗ 
nen Rinder chne allen Einfluß und ea darf 


aud Turd Uebereinkunft nicht bierin abge 


andert werden. Auch die ſpäter geboren 


Uebertritte zur Ungebübr gezegenen Rugun: Rinder werden in derjenigen Gonfeifion erje 
gen nah fih. Rach einer VBererdnung der gen, welcher beide Eltern vorber angehört 
Königl. Kreis-Directien zu Leipzig Andet baben, inietern Diejelben nicht eine Uebereir⸗ 
der Uebertritt zu ciner andern Vonfeilien kunit unter fih trefien. Eheſcheidung kam 
nit jealeih mit Ertheilung des Entlaß- an ebigen Beitimmungen nichts ändern, for 
feines jtatt, jentern nah G 5 des Mand. dern es iſt im Zweifel fo zu enticheiden, wie 
vom 2%. Febr. 1877 erit nad vergängiger: bei Kertdauer Der Che entichieden worden 
Prürtung und Derkereitung in der neu: teın würde. Andern Berfonen, als den El: 
erwäblten Conieſſien. Taber muß cin In: tern telbit, ſoll ed nicht freiſtehen, über dab 
firituum, welches zur evangel.:lutber. Gen: Glaubensbekenntniß der Kinder eine von deu 
fejion übertritt, ver Admiſſien zum beiligen aeicelıben Beitimmungen abweichende Ar 
Abentmabl in dem evangel.:lutber. Glauben derung zu trefien. Dingegen-Adoptivälter, 
unterrichtet fein und Las vorgeicriebene Ölau: welde durch eine förmlide Annahme an Kir 
bensbekenntniß abgelegt haben. An ten Sus desſtatt Tem Kinde alle Rechte eines lcihli: 
perintententen zu Yeiönig v. 25. Juni 1856. : ben ertbeilt baben, ſteht es frei, baflelk 

Ale Berleitung zum Uekertritte Durch Ber: aud in ibrer Cenfeſſion zu erziehen, fofers 
irrehungen, Trohungen oder Herabwürdi- die noch lebenden leiblichen Eltern einwilk 
gung ter antern Genfejien wird ven der gen, oder nad deren Tode ein rechtsbeſtändi 
competenten Ibrigfeit deſſen, Der ſich ibrer Iger Vertrag, in welchem dieſelben über die 
ſchuldig madıt, mit 50 Zbalern Geldbuße und, Geniejiien ibrer Kinder bereit verfügt be 
im Wiederbolungsfalle noch härter, bei Geiſt⸗ ben, nit beitebt. Iſt ein folcher Berta 
lichen irgend einer Confeſſion aber mit Dienſt- jedoch nicht vorbanden, und kann ſolchen fir 
entjegung beitraft. ‘dern gemtichter Chen Religionsunterricht i 

Ron dem Tage des erfolgten Uebertrittes der Gonteliien, die dad Geſet vorfcreilt, 
an bört der Uebergetretene auf, unter dem um des willen nicht ertbeilt werden, wa 
Geſetze und der geiſtlichen Behörde der ver: bierau im Urte feine Gelegenheit dazu ver 
Laffenen Kirche zu ſtehen, verliert die Rechte banden iſt, ſo bat die Obrigkeit auf Berlar 
der Mitglieder derfelben und wird aller Rechte aen derer, melden die Sorge für die Exzie 
und Verbindlichfeiten der andern Kirche ıheil: bung obliegt, au geftatten, Daß gedachte Fir 


haft, ohne daß jedoch eine rüdwirfende Kraft: 


des Uebertritts ftattinden kann; indem viel: 
mehr auch der Mebergetretene alles das, was 


der in einer andern als der geſetzlich befiium 
ten Gonfefjien durch Theilnahme an dem Re: 
ligionsunterrichte in der Ortsſchule unter 





Vebertritt, 


439 


n werden. In den vorgenannten Fällen⸗ Kindes felbft übernehmen und daſſelbe in ſei⸗ 


hinſichtlich derjenigen Kinder, welche 
il das zehnte Jahr ihres Alters vollendet 
is dahin gleichmäßig in der einen oder 
n Confeſſion Unterricht erhalten haben, 
Bechfel der Confeſſion nicht mehr ftatt. 
tigkeiten, welche über die religiöfe Er: 
ng der Rinder von Eltern gemifchter 
ffionentftehen, find vor der ordentlichen 
obrigkeit zu enticheiden. Auch haben 
rtöobrigkeiten dafür, daß diefem Geſetze 
len Puncten nachgegangen werde, von 
wegen Sorge zu tragen, auch die Geiſt⸗ 
und Schullehrer fi dahin mit ihren 
gen Anfragen und Anträgen zu wenden. 
‚9.1. Novbr. 1836. 
e and gemifchten Ehen erzeugten Kinder 
In der Regel in der Eonfeffion des Va⸗ 
zu erziehen. Es iſt jedoch den Eltern 
tet, durch freie Uehereinkunft unter den 
tehend vorgefchriebenen Erfordernifien, 
ber unter ſich etwas Anderes feftzufeken. 
folge Uebereinkunft der Brautleute 
Ehegatten über die Sonfelfion der Kin⸗ 
R an eine Einwilligung der Eltern, Bor: 
er oder Gefchlechtäcuratoren nicht ge: 
m; es find jedoch hierbei theils die all- 
nen Bedingungen eines rechtöbeftändt- 
zertrags, theils aud folgende Formen 
obachten: a) die Erklärung muß vor 
ordentlichen Richter des Bräutigams 
Ehemanns und infofern derſelbe ein 
Inder ift und im Inlande ein be: 
tes Wohnfigreht noch nicht erlangt 
or dem competenten Richter der Braut, 
n Gerichtsſtelle, c) von beiden Thei⸗ 
welche deshalb perjönlich erfcheinen müf- 
and d) ohne AZulaffung eines Geift: 
‚oder anderer PBerfonen, abgegeben und 
Diefelbe ein legales Protocol in gejeh: 
Form aufgenommen werden. Der: 
en Bereinigungen können ſowohl vor 
ehung der Che ald während derjelben ge: 
ſen, audy mit Beobachtung der obigen 
Hriften wieder aufgehoben oder verändert 
en. Auf die religidfe Erziehung derjeni- 
Binder aber, welche das 6. Jahr bereits 
t haben, ift der Abfchluß, die Aufhebung 
Beränderung ſolcher Vereinigungen ohne 
uß. Unebeliche Kinder werden in der 
e der Mutter getauft und in deren Eon: 
n erzogen. Gollte aber der, einer an: 
Eonfeffion angebörende Vater die Erzie⸗ 
des von ihm außer der Ehe erzeugten 


ner Confeſſion erziehen wollen, fo tft ihm 
leßteres zwar geitattet, er bedarf aber dazu 
der Genehmigung der Mutter des unehelichen 
Kindes, oder, wenn dieſe verftorben fein 
foüte, der mütterlichen Großeltern, fowie des 
Bormundes und der obervormundichaftlichen 
Behörde. 

Ueber alle in eine Ortsſchule aufgenom: 
mene Kinder von Eltern verichiedener Eon: 
feſſion ift ein fortlaufendes Berzeihnig (ſ. An⸗ 
bang Schema Nr. 30) zu fertigen und forts 
zuführen, um Irrungen und Uebergriffen tn 
Eonfefflonsverhältniffen vorzubeugen. „Eult.s 
Min.:Bdg. v. 2. Mai 184. 

Auch Ausländer, welche nicht Sächſiſche 
Staatsangehörige ſind, können vor hieſigen 
Geiſtlichen übertreten. Vorausgeſetzt wird 
jedoch, daß dergleichen Ausländer in ihrem 
Staate kein wirkliches domicilium mehr be⸗ 
fiten und dieſelben nicht etwa blos zum Um⸗ 
gehen der hinſichtlich des Uebertritts von einer 
Confeſfion zur andern in ihrem Vaterlande 
vielleicht beftehenden geſetzlichen Beſchränkun⸗ 
gen lediglich in diefer Abficht und nur auf Die 
hierzu erforderliche Zeit berüber gelommen 
find, daß folche vielmehr zur Zeit ihres beab⸗ 
fihtigten Uebertritt3 in den biefigen Landen, 
obwohl ohne Staatdangebörige zu fein, ihren 
gewöhnlichen Wohnort haben. Bdg. d. Eult.- 
Min. a. d. Kr.:Dir. zu Bauben vom 5. Mai 
1848. — Sträflingen ift während ihrer De: 
tention in Zucht: oder Eorrectiondanftalten 
in der Regel nicht geftattet, die Eonfelfion zu 
verändern, fondern die Refolution deshalb 
hängt von der Königl. Commiſſion für diefe 
Anftalten ab. Dahin bat fi letztere im 
Jahre 1820 mit dem Apoftolifhen Bicariat 
vereinigt. Auch ift deshalb fpäterin einer Vdg. 
d. Gomm. v. 22. April 1840 an die Anitalts: 
Directionen allgemeine Anmweifung ergangen. 

Ueber die Bedingungen und Vorausfeguns 
gen, unter welchen israelitiſchen Glaus 
benagenoffen der Vebertritt zur hrift: 
lihen Religton geftattet werden kann, 
mangelt e3 an nähern geſetzlichen Beftimmuns 
gen und es fagt von Weber in feinem fir: 
chenrecht Bd.2. 6.90 der 2. Ausgabe blos, 
daß Ddergleihen Webertritten zum Chriftens 
thume vor Vollziehung der Taufe des Leber: 
tretenden der nöthige Unterricht in den Leb: 
ren der evangelifch = hriftlichen Religion und 
eine diesfallfige Prüfung nebft der Genehmi- 
gung der oberauffehenden kirchlichen Behörde 


440 


(Kreid:Direction) voraudgeben müjfe. Da: 
ber mögen hier namentlih 2 Verordnungen 
Erwähnung finden, wodurd einige in ge: 
dachter Beziehung entftandene Zweifel von 
Cultus-Miniſterio entfdieden worden find. 
Zuvörderſt ift a) in Bezug auf das über: 
trittsfähige Alter, in welcher Hinfiht durd 
G 1 de3 Mandats für die VBelenner der ver: 
ſchiedenen chriſtlichen Bonfeflionen die Er: 
fülung des 21. Altersjahres vorgefchrieben 
it, von dieſem Erfordernijje bei Llebertritten 
von Israeliten abgefehen und die Taufe auch 
vor Erreichung dieſes Alterd unbedenklich zu: 
gelaffen worden, Da an ſich das Mandat, weil 
e3 nur den Uebertritt von einer Confeſſion 
der chriſtlichen Religion zur andern betreffe, 
auf dergleihen Fälle keine analoge Anwen: 
dung erleiden könne, überdied aber audy in 
der chriſtlichen Kirche e3 Sitte fei, daß die 
jungen Ghriften ſchon in 14. Altersjahre un- 
ter öffentliher Ablegung ihres Glaubens⸗ 
befenntniffes die bei ihrer Taufe von ihren 
Pathen für ſie gethanen religiöfen Zuſagen 
erneuerten und von dem Pfarrer als wirk⸗ 


Vebertritt. 


betreffenden Geiftlichen ihrer bisherigen Gon- 
feffion anmelden, da es in der Natur der 
Sade liegt, daß jeder, der aus einer Geſell⸗ 
ihaft austreten will, gegen welche er Rechte 
und Berbindlichteiten babe, diefen Austritt 
förmlich zu erflären bat. Der Geiftliche hat 
dann gewiß die Pflicht, den, welcher einen 
ſolchen Uebertritt beabfichtigt, über die Wid: 
tigkeit ded Schritts, den er zu thun Willens 
ijt, zu belehren. Eult.-Min.-Bdg. a. d. Kr. 
Dir. 3. Zw. dv. 29. Dechr. 1849. Erklärt der 
Gemeldete nach der ihm zur reiflichen Erik: 
gung gegebenen Bedenkzeit den Entſchluß bei 
feinem Entſchluß, fo hat der Geiſtliche übe 
den Borgang ein Protocol aufzunehmen, um 
dem LVebertretenden auf Verlangen und af 
Grund diefes Protocolld eine Befcheinigung, 
jedodh nur darüber auözuftellen, daß er au 
der evangeliſch-chriſtlichen Kirche ausgetreten 
fei. Ibidem. 

In gleicher Maaße, wie von den evange 
lifch = lutherifhen Mittelbebörden, aud vom 
Apoiteliihen Bicariate und dem Domftiftlicen 
Gonfiftorium zu Bautzen am jebeömaligen 


lihe Mitglieder der Kirchengemeinde ein⸗Jahresſchluß eine tabellariſche Anzeige über 


geſegnet würden. Auch bat das Cultus-Mi⸗ 
niſterium zu einem ſolchen Religionswechſel 
vor Eintritt des civilrechtlichen Termins der 
Mündigkeit die Einwilligung des Vaters 
oder beziehendlich des Vormundes an ſich 
nicht für erforderlich angeſehen, da in Glaus 
bensſachen ein Einfluß der väterlichen Ge: 


walt oder vormundſchaftlichen Rechte geſeblich 


nicht begründet ſei. Vdg. a. d. Kr.-Dir. zu 
Dresden v. 4. Decbr. 1841. — b) Nicht min: 
der foll e3 nach einer fernerweiten Vdg. d. 
Kult. Min. an d. Kreis: Dir. zu Yeipzig vom 
26. Juli 1845 bei Zaufen nit chriftlicher 
Glaubensgenoſſen, welche zum Chriſtenthume 
übertreten, nicht der bei von Weber bemerk— 
ten Cognition der Kreis-Direction bedürfen, 
ſondern in dieſer Beziehung bei der bis: 
berigen Praxis bewenden, wornad) ledig: 





die im Laufe des verfloffenen Jahres flatige 
fundenen Confeſſionswechſel und über den 
Schulbefud von Kindern zum Eultus: Rini- 
fterium einzureichen iſt. Yür dieſe Anzeigen if 
das Schema (f. Anhang Schema Rr. 8) 


| vorgefchrieben worden. Eult.-Diin.:Bdg. vom 


‚10. Mai 1852. — 

Rückſichtlich der Ausitellung der Eutleh⸗ 
fcheine bei Uebertritten von einer chriſtliche 
Sonfeffion zur andern find die Geiftlicyen be 
rechtigt zu fportuliren. Recomm. d. E.:Min. 
v.9. Dec. 1847. 

Ueberdie Eonfeflionsveränderungen haben 
die Geijtlichen befondere Acten zu balten, au 
denen das diesfalls ftattgefundene Berfahren 
volftändig und genau zu erhellen bat. Colt⸗ 
Min.:Bdg. v. 21. Febr. 1843. — 

Das Mandat vom 20. Tebruar 1837 ber 


lidy die Genehnigung des Superintendenten | delt nicht von demjenigen Verfahren, melde) 
zu Ddergleihen Taufen einzuholen gewefen|der Ortöpfarrer als Seelj orger in deu 
iſt 


Falle zu beobachten hat, wenn ein Mitglied 


Wenn aud dad Mandat vom 20. Februar | feiner Gemeinde zum Uebertritt zu einer ar 


1827, da es blos auf den Uebertritt von ei⸗ 


: dern hriftl. Confeſſion fih hinneigt. In diefen 


ner hriſtlichen Confeſſion zur andern ſich be⸗ Falle iſt der Geiſtliche, ſei es nun, bei a 


zicht, auf Uebertritte au dem evangeli: 
fhen EHrijtenthun zum Judenthume 
feine Anwendung erleidet, foift doch darauf zu 
beitehen, daß Perſonen, welche einen ſolchen 
Uebertritt beabſichtigen, ſich deshalb bei dem 


von einem ſeiner Beichtkinder um Rath m 
Belehrung während des Schwantens der Aut 
ſchließung 3. B. bei Zweifeln über das Ber 
jtändniß einzelner Glaubenslehren der biäke 
rigen Confeſſion, oder über Die Vorzüge einer 


eis 





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442 


ner folden follen die Parochianen ermabnt, 
im Nothfalle aber wenigitens eine Sonnen: 
uhr angefchafft werden. Gen.:Art. XXXIII 
v. 1. San. 1580. Weber die Brandkatajtration 
der Thurmubren fpricht fi Geſetz v. 14. Nov. 
1835 | 16 aud. Vdg. v. 4. ehr. 1836. Die 
Stelung und Beauflihtigung der Kirchen: 
ubren ift in Städten oft den Glöcknern, 
Thürmern, Stadtmuficdirectoren, auf dem 
Lande wohl ausfchließlich den Lehrern über: 
tragen, welche dafür bisweilen auch eine Be: 
foldung beziehen. Diefe Kirhen-Uhren jind 
Kirchen: $nventarium und müffen aus den Ae⸗ 
rarien reparirt werden. 

Upyft. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Ob.⸗ 
Lauſitz, Ger.-Amt Biſchoffswerda, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, ı Lehrer, Privat-Pa⸗ 
tronat, 14 Orte, Seelz. 1441. | 

Ulbersdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Pirna, Ger.⸗Amt Hohnſtein, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.⸗-Pa⸗ 
tronat, 2 Orte, Seelz. 867. 


Uhyft — Unebelidhe Kinder. 


die Geſchwächte folden nicht angeben will, in 
der +. Columne bloß zu bemerfen , das Kind 
ſei außer der Ehe erzeugt worden. Gicht die 
jelbe ihren Schwängerer namentlich an, und 
bekennt fich diefer dazu, jo wird er ala Bater 
in das Kirchenbuch eingetragen und das Kind 
auf feinen Namen getauft. Außerdem wird 
nur eingefchrieben, wen die Mutter als Bater 
ihres Kindes benennt bat. Generale v. 18 
Febr. 1799. AZufolge eines höchſten Nefcripts 
vom 12. San. 1800 ift es bedenklich gefunden 
worden, die Appellation gegen Ddiefe Art der 
Fintragung (melde gegenwärtig ala Recurft 
zu betradten find,) im Allgemeinen für u 
ſtatthaft zu erflären, vielmehr ift Die jedeöme:- 
lige Berichterftattung darauf angeordnet wer: 


Iden, fowie, daß im Kirchenbuch die einge 


wandte Appellation fofort bei dem era 
Eintragen, fowie naher die erfolgte Rejola 
tion der Appellationd: (jet Recurs⸗) Behörde 
(d. i. gegenwärtig der Kreia-Directton zu 
in höherer Inftanz des Cultus-Miniſteni) 


Umfrage, |. Amtsbejekung, Superinten: | jedesmal mit angemerlt werden ſolle. Ans 


dent. 

Umgänge, ſ. Einfommen. 

Umgang, vertraulicher, unzüdhtiger, mit 
übelberüchtigtenteuten und liederlihen Weibs⸗ 
perfonen begründet die Dienftentlaffung der 
Lehrer. Schulgel. $ 54. 

Unannebmlichleiten. Wenn auch vor Al: 


lem ein Geijtlicher verpflichtet it, Alles auf: 


zubieten, um dem Bibelworte nachzukommen: 


„fe viel an Euch ift, habt mit allen Menſchen 
Friede,“ fo wird es doch der Fälle genug ge: 
ben, wo er obne feine Schuld mit Perfonen 
feiner Gemeinde in Mißhelligkeiten und Un: 


frieden geräth. Begegnet ihm dies, fo muß 
er mit dem Beispiel des Verföhneng und Ber: 
zeihens vorangehen und ala Geijtlicher unter 
allen Umſtänden hierzu zuerit die Hand bieten, 


obne deöhalk feiner perfönlichen oder amtlichen 
Würde dabei etwas zu vergeben. Vor Allem 
bat er fi zu hüten, daß nicht durch feine 
Schuld ein unangenehmes Verbältnig zu ſei⸗ 
‚fumme,, weldye der Bater eines unchelide 


ner ®emeinde eintritt. Dann fehlt Bertrauen 


und Liebe und mit ihnen die Treudigfeit im 


Amte und der Segen des Amtes. 
Unanfäffige, f. Ständeverfammlung. 


„„Unbefannte, [Abendmahl (unchel. Sin 
er 


Uneheliche Kinder. Bei unehelihen Kin: 
dern ift die Herkunft und der Aufenthalt der 
Mutter genau in dad Kirchenbuch einzutragen. 
In Anjehung des Vaters hingegen ijt, wenn 


haben die Pfarrer und Küfter angewieſen wer: 
den follen, die Namen der zum Bater angege⸗ 
benen, diefer Angabe aber widerfprecenden 
Perfonen den etwa herfämmlichen mödent: 
lihen Verzeichniſſen nicht einzuverleibern. — 

Bei der Verheirathung unehlich geborene 
Kinder ijt bloß die Finwilligung der Mutter 
erforderlih. Negul. v. 15 Januar 1808 1.8 
— Diefelben werden, wenn der unehelide 
Bater die Schwängerung eingeräumt bat, ober 
derfelben für überwiejen geachtet worden if, 
unter defien Namen, außerdem aber unkı 
dem Familiennamen der Mutter aufgeboten 
Vdg. d. Eonfift. 3. Leipz. v. 15. Mai 176. 
Nur wenn der angeblihe Vater auf Befraga 
nichts Dagegen einwendet, kann auch ein umfe 
liches Kind, wenn er auch die Vaterſchaft nik 
ausdrüdlic anerkannt hat, unter deffen Re 


‚men aufgeboten werden. Db.-Conjik.:0% 


2. d. Sup. 3. Pirna v. 21. April 1817. — 
Bei der richterlihen Beftimmung der Ge 


Kindes zum Unterhalte deffelben jährlid et 
richten fol, ift auf daß ungefähre Vermege 
oder Einkommen des Verpflichteten, anh 
nebenbei, ſoweit es dieſes geftattet, auf der 
Stand der Mutter und die Bedürfniffe fr 
Erziehung des Kindes zu ſehen, Doch fol Dielt 
Summe nicht jährlich unter 12 Thlr. und uf 
über 60Thlr. feitgefegt werden. Die Berbis 
lichfeit des Vaters zum Unterbalte endigt fit 





Uneheliche Kinder. 


vollendeten 18, Lebensjahre des Kindes. 
Vater bat auch die bei der Geburt und 
e de3 Kindes, ingleihen, wenn daffelbe 
dem vollendeten 14. Lebensjahre ftirbt, 
eim Begräbniffe aufgelaufenen nothwen: 
‚Koften zu tragen. Wenn der Bater eines 
lichen Kindes verftorben oder zu deſſen 
hrung Etwas beizutragen unfähig ift, 
itt die Verbindlichkeit der Mutter ein, 
Find aus ihren eigenen Mitteln zu erzie⸗ 
und wenn auch diefe nicht vorhanden oder 
u anvermögend find, fo find die Großel⸗ 
mütterlider Seite, und in deren Er: 
jelung endlich die Großeltern väterlicher 
: dazu anzubalten. In Fällen, wo bier: 
die Alimentationsverbindlichkeit der letz⸗ 
eintritt, find die vorftehenden in An: 
19 des Vaters getroffenen Beftimmungen 
a fie ebenfalld gültig. Mandat vo. 12. 
br. 1828.— Unebeliche Kinder von Eltern 
biedener Confeſſion werden in der Regel 
er Kirche der Mutter getauft und in deren 
ſeſſion erzogen. Sollte aber der, einer 
m Gonfeffion angebörende Bater die Er: 
ng des von ihm außer der Ehe erzeugten 
es felbft Übernehmen und daffelbe in fei- 
‚onfefflon erziehen wollen, fo ift ihm letz⸗ 
zwar geftattet, er bedarf aber dazu der 
omigung der Mutter des unehelichen Kin: 
oder wenn diefe verftorben fein follte, 
rütterlihen Broßeltern, ſowie des Bor: 
es und der obervormundfchaftlihen Be: 
.Uneheliche Kinder, welche durch nad: 
ıde Ehe Iegitimirt werden, ingleichen die 

einen landesherrlichen Befehl mit der 
ung des Allodial: Erbfolgereht3 in das 
öogen ded Vaters legitimirten find auch 
fer Beziehung den ehelichen gleich zu ach⸗ 
Nur if, was die Regitimation der letzte⸗ 
Irt betrifft, Hierzu erforderlih, daß die 
x Erziehung derjelben noch thätigen An: 
nehmende Mutter in die Legitimation 
ver bezeichneten Wirkung gewilligt babe. 
sv. 1. Novbr. 1836. F. 10 — Unehelich 
renen ift der Eintritt in Innungen und 
re ®ewerböforporationen zu geitatten und 
geſuchte Bürgerrecht zu ertheilen. Sie 
auch fonft allentbalben rüdfichtlich der 
erlichen und Chrenverbältnifie (auch der 
ichen Ehrenverhältniffe, VBdg. d. Krs.⸗ 
3. Zeipg. v. 24. u. 26. März 1836, das 
der Taufe eined unchel. Kindes verwei: 
Lauten betreffend) den ehelich Geborenen 
z gleichgeftellt jein, ohne daß es erft einer 


443 


befonder3 zu ertheilenden Legitimation zur 
Befeitigung des Fleckens der unehelichen Ges 
burt bedarf. Mandat v. 23. März 1831. 

Ueber daB Verfahren, namentlich hinſichtlich 
der Berichterftattung, wenn Widerfprüde oder 
Berufungen gegen Einfhreibung des Namens 
als Vater eines unehelihen Kindes in's Kir⸗ 
chenbuch erhoben werden, hat die Kreis-Direcs 
tion 3. Zwickau unter dem 24. Mai 1837 Fols 
gended verordnet: Wenn eine zum Bater 
eined unebelihen Kindes angegebene Mannes; 
perfon gegen die Einfchreibung ihres Namens 
ins Kirhenbud nicht ausdrücklich aufdie Höhere 
Behörde durch Einwendung einer Appellation 
oder eines Recurſes jich berufe, ſondern nur 
entiweder proteftire, oder blos Widerſpruch 
erhebe, fo bedürfe es weder der Berichterflats 
tung feitend des Superintendenten an bie 
Freis:Direction, noch der Anzeige ſeitens des 
Pfarrers als Kirchenbuchführer an den Supe⸗ 
rintendenten, fondern e3 fei von dem Geiſt⸗ 
lihen im Kirhenbude zwar einzufchreiben, 
wen die Mutter als Bater ihres Kindes bes 
nennet babe, dabei aber auch zugleid der 
Widerſpruch, refp. die Proteftation des Ver 
nannten gegen dieſe Behauptung anzumerten. 
Der betreffende Pfarrer habe daher nicht nur 
in den angegebenen Yällen die Eintragung in 
diefer Maaße ohne Weiteres zu bewirken, ſon⸗ 
dern au, wenn Appellation oder Recurs vor: 
liege, vor der Anzeige darauf den Appellanten 
zu befragen, ob er ſich bei einem ſolchen Eins 
trag beruhigen und unter diefer Bedingung 
dem eingewandten Rechtömittel entfagen wolle. 
Nur wenn dies nicht gefchehe, fei Die Anzeige 
an den Superintendent und von diefem an bie 
Kreis: Direction erforderlih. — 

Uneheliche Kinder find nur dann auf den 
Namen des unehelihen Vaters zutaufen, Daher 
aud im Kirchenzeugniffe darnach zu benennen, 
wenn der Schwängerer zur Vaterſchaft fidh 
wirklich bekannt bat, und fein Name demges 
mäß in das Kirchenbuch eingetragen worden 
iſt. Cult.Min.-Vdg. dv. 20. Auguft 1818. — 

Nah Cult.» Min.:Bdg. v. 31. März und 
22. März 1839 find alle unebelichen Kinder, der 
geſetzlichen Regel gemäß von einem Geiſtlichen 
der Eonfeflion der Mutter getauft worden, 
was auch infofern ganz unbedenklich erfcheint, 
als ohnehin nad F. 5 b. des Mandatz vom 
19. Febr. 1827 der Taufe rückſichtlich der ſpä⸗ 
tern relig. Erziehung der Kinder eine entſchei⸗ 
dende Wirkung nicht beigelegt werden könne. 

Für die Taufen unehelicher Kinder find keine 


444 


höheren Gebühren zu fordern. Krs.⸗Dir.⸗Vdg. 
wid. v. 13. April 1836. 

Uneinigfeit. So viel al3 möglich muß der 
Beijtlihe die Uneinigleiten, welche ihm ala 
zwiſchen Cheleuten und fonft beitehend be: 
fannt werden, beizulegen fuchen. Wird er 
nicht befonders Dazu gerufen, fo but er vor: 
fichtig zu Werke zu geben, Damit er nicht 
durch übereilte® Einmiſchen in dergleichen 
Streitigkeiten mehr ſchadet ala nükt. Gr 
wird dann, namentlich wenn die Jerwürfniffe 
in Schranken bleiben, die Gelegenheiten 
wahrzunehmen verftehen,, bei welchen er fei: 
nen Rath, Meinung und Warnung fund ge: 
ben kann, und fi hüten müffen, zudringlich 
und eindringlich bei Fumiliengeheimniffen zu 
erſcheinen. Je mehr indeß die Geiftlihen Ro: 
ten des Friedens fein follen, dejto lauter müf: 
fen fie mit Wort und That gegen ehelichen, 
bäuglihen und nachbarlichen Unfrieden das 
Wort erheben, aber eben deshalb auch „mit 
aller Sanftmuth“ den Frieden predigen, in 
ihrem eigenen Haufe aber das Beifpiel einer 
einträchtigen Ehe und eines friedlihen Haus: 
baltes aufitellen. 

Unfrudtbarteit, |. Ehe. 

Unfug, f. Gottesdienſt. 

Ungebübrniffe, f. geiſtliche Perſonen, 
Gottesdienſt, Kirche. 

Ungeborfam, f. Schule (Xebrer), geift: 
liche Perſonen. 

Ungetaufte Rinder, f. Begrübniß. 

Ungültige Eben, f. Ehe. 

Union, ſ. Kirchfahrt. 

Univerfität. (Landes-Univerſität zu Leip— 
zig, geſtiftet im J. 1409.) Inländer, welche 
ſich den Wiſſenſchaften widmen, ſollen dieſe 
Hochſchule wenigſtens 2 Jahre beſucht haben, 
ob ihnen gleich frei ſteht, vor- oder nachher 
auswärtige Univerſitäten zu frequentiren. 
Doch iſt dieſe Vorſchrift nicht auf Ausländer 
anzuwenden, welche im Inlande zu einem 
geiſtlichen Amte berufen werden. Reſcript 
v. 27. März 1805. Studirende, welche ſächſ. 
Stipendien genoffen haben, Dürfen nicht aus: 
wärts promoviren. NWefeript vom 27. Febr. 
1729. Die deutfhen Bundezftaaten benach⸗ 
richtigen fi unter einander wegen entdedter 
politifher Verbindungen. Vdg. vom 2. Jan. 
1835. — Den Univerfitäten ift die Straf: 
gerichtöbarfeit entnommen. Ibidem. 

Nach der neueiten, mit dem I1. Aug. 1851 
in Kraft getretenen Berfaffung der Univer: 
fität Leipzig beftcht 1. die Univerfitäts: 


Uneinigleit — Univerfität. 


Berfammlung aus nÜen ordentlidhen und 
außerordentl. Brofefforen, welche ihre Brofef: 
juren_rite angetreten haben. Der Rector 


ınagnificus führt den Borfik und alle Mitglie: 


der haben gleihe Stimmberedhtigung. Ihr 


Geſchäftskreis befteht in der Wahl des Recters 


und Borfchlag von den Brofefforen zum Laud⸗ 
tag3deputirten, welden der academ. Gen 
wählt. “Der Univerfität ift ein Regierungk 
bevollmächtigter (der jedesmalige Krei3:Direr- 
tor) beigegeben, welcher mit Dem Rector de 
Recht hat, den Verhandlungen beizumohne 
oder von den vorzunehmenden Angelegenki: 
ten in Kenntniß gefeht zu werden. IL Te 
academifhe Senat im Pleno, gebifkt 
von allen ordentlihen Profefforen, und bat 
derfelbe die Beſetzung der Stellen, deren Col⸗ 
latur ihm zufteht, die Verleihung von Stiper 
dien und Königl. Eonvictitellen zu bejorgen, 
fomie Diejenigen Gegenftände zu berathen ımd 
zu begutachten, welde d. 8. Eultus- Mine 
rium ihm dazu vorlegt. III. Der engere 
academifhe Senat. Zu ihm gehört ker 
Rector, der Errector, die Decane der 4 Facıl- 
täten, + ordentl. Profeſſoren, von jeder Fark 
tät einer, 6 ordentl., vom 8. Cultus:Rini- 
jterium gewählte Brofefforen , ohne Unter: 
ihied der Yacultäten. Er bat die zum Plene 
nicht vefjortirenden übrigen Stipendien za 
conferiren, die Zuffimmung zu Beräußerungen 
von Grundeigenthum und anderen widliger 
Verwaltungsbeſchlüfſſen zu geben, über allge 
meine Verfaffungsangelegenbeiten der Univer 
jität, Rechte der Profefforen zu beichließen, 
desgl. über alle, die Doctrin und Disciplu 
angehende Fragen, auf Minifterialbefehl. Ya 
diefe 3 Autoritäten find befondere Geihäftk 
erdnungen fub. A. B. C. dem Königl. Stats 
vom 3. Mai 1851 dur Cult. = Minif.:8% 
vom 1. Aug. d. J. beigegeben. (Cod. d. Rird- 
R. Suppl. ©. 183 fig.) — 

Fürdie Studirenden aufder UniverſitätLeip 
zig beftinnmten die academifdhen Geſeht 
v. 1. Juni 1835 folgendes, was zwar hier uw 
den Weberjchriften der verfchiedenen Abtke 
[ungen defjelben entnommen wurde, aber m 
Coder d. Kird.:R. Suppl. ©. 771. fig. ie 
Weitern nachgelefen werden Tann. I. Di: 
ciplinargefek. 1) Die Aufnahme auf da 
Univerjität und der Abgang von berfelke. 
2) Das Verhalten auf der Univerfität. =) I: 
gemeine Vorſchriften. b) Erceffe und Zw: 
timpfe. c) Vereine und VBerfammlungen uw 
ter den Studirenden. Bdg. v. 1. Sept. 161. 


* 


Unkeuſchheit — Unterrihtsanftalten. 445 
die bürgerliden Berhält|nar, die arhäolofhe Sammlung, die Stern: 
—— m 











446 Unterrigtögegenftände — Unzugt. 
Unterritögegenjtände, f. Schule kunde $ 236. Die Freiheit der Perjonen und 
(Unterrigt). die Gebahrung mit dem Gigenthume find kei: 


Unterrigtöplan,f. Schule (Unterrigt). 
Unterridtöftunden, |. Schule (Unter 


ner Beihränkung unterworfen , ald melde 
Geſetz und Recht vorſchreiben. Ibid. $ 77. 


tigt). Niemand darf ohne geleglihen Grund ver 
Unterrichtsweſen, f. Schule (Unter: |folgt, verhaftet und beftraft werben. Ibid. 
richt). $ 21. Jeder ift befugt, feinen Beruf un 


fein Gewerbe nad) eigner Neigung zu wäh⸗ 
len und fid) darin im In⸗ und Auslande ans 
zubilden, Ibid. $ 28, eben fo fteht jedem Un 
terthanen der Wegzug aus dem Lande ehe 
Erlegung einer Nachſteuer frei, foweit widt 
die Verpflihtung zum Kriegädienfte zc. ex 
gegenſteht. Ibid. 629. Kein Unterthan darf 
feinem ordentlichen Richter entzogen werden, 
außer in den vom Geſeh voraus beftimmten 
dallen. 648. Jeder Bürger einer Stadt ji 
den Unterthaneneid zu leiſten und iſt derſeibe 
nãchſt dem Verſprechen der Treue und deöße 
horſams gegen den König und die Gefehe eh 
Landes auch auf die Beobachtung der Lande 
Verfaffung zu richten. $ 139. Gtädte:Ordig. 
v. 2. Febr. 1832. $ 57. Gtreitigkeiten zwi; 
ſchen Untertanen und Gutsherrſchaften foßen 
ſchnell gef&lictet werden. Resol. gr. ven 
Jahre 1612. Refer. vom 26. Auguft 1790 und 
dom 21. Novbr. 1791. 

Untertriebel. Cvang.:luth. Rfarrkircderf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Delönig, 1 Kirche, 1 Bfar 
ter, L Schule, 1Lchrer, Briv.-Patron,, 4Drk, 
Seelz. 1098 ca. 

Unterwürfänig. Evang.⸗luth. Pfarrkuch 
dorf, Eph. und Ger.⸗“Amt Delsnitz, 1 Kirk, 
1 Pfarrer, 3 Schulen, 3 Lehrer, Priv.⸗Patit 
nat, 7 Orte, Seelz. 1489. 

Unterzeihnung, f. Superintendet, 


Unterftügungen (außerordentliche, an Geift- 
liche, Lehrer und deren Relicten) werden auf 
guiachtlichen Bericht der Ephoren unter Beis 
Teguı thiger Ärztlicher, pfarramtlicyer, Io: 
caĩſch Mnſpectlicher und Armen: Attefte (melde 
letiere, fiets von der ordentlihen Obrigkeit 
audgejtellt, am wirkſamſten erfheinen) er 
theilt bei vorfeienden Badereijen, bei Fami⸗ 
Kiencalamitäten, in Kranfheitsfällen — an 
Wittwen und Waifen verjtorkener Kirchen: 
und Schuldiener alljährlich zu den Bedürfnifs 
fen des Winter, wozu die Gefude bis zum 
1. Sept. beim Ephorus eingegangen fein müf- 
fen, da die Einreihung beim 8. Cultus-Mi— 
nifterium bis zum 15. Sept. jeden Jahres 
wirkt fein muß. Die hierauf gewährten Gel: 
der werden durch den Superintendenten den 
betr. Perfonen gegen Individwalguittungen 
ausgezahlt, welche binnen + Woqen der Eul: 
tu3:Minifterial-Caffe zugejtellt fein müffen. 
Außerordentliche Unterftügungen an diejenis 
gen Wittwen und Waifen, melde die feit 
1837 und reſp. 1840 geordnete höhere Witt: 
wenpenfion genießen, werben in der Regel 
nit ertheilt. Das Schema, deſſen ſich die 
Ephoren bei ihren diesfallfigen Berichten 
zu bedienen haben, f. Anhang Schema 
Nr. 32. Auch Gemeinden erhalten biswei— 
len zu Kirchen: und Schulzweden, auf Be: 








right der Infpectionen, dergleichen außeror- ſymboüſche Büder. 
dentliche Unterftügungen. Untreue, ſ. Ehe (Scheidung). 
Unterftügungsanjtalten, f. Strafz, Unvermögen, f. Che 


Corrections⸗ und Verforgungsanitalten. 
Unterfugungen, f. geiitlige Berfonen, 
Amtdaustritt. 
Unterfugungstoften, f. Ehe. 


Unverträglicgkeit des Schullehrers in dient 
licher Beziehung zieht die Anwendung des Dh 
ferungsverfahrend nad} fih. Schulgeſ. $ 5 


Untertanen. Die Rechte der Landesein⸗ 
wohner ftehen für alle in gleiher Maaße uı 
ter dem Schutze der Yandesverfaffung. Verf. 
Urkde. v. +. Septbr. 1831. $ 26. 

Unterthaneneid, f. Amtsantritt. 

Unterthanen: und Berfaffungseid ift von 
fändigen Lehrern abzuleiften. Schulgeſ.-Vdg. 
v. 9. Juni 1835. $7. 

Unterthanenredt. Die Rechte der Landes⸗ 
einwohner ftehen für Alle in gleicher Maaße 
unter dem Schuhe ber Berfafjung. Verf.⸗Ur⸗ 








Unzucht. Die Strafen wegen Unzucht we 
Ehebruch, wie fie die ältere Geſehgebung ab 
hielt, find dur die neuen Griminalgekk 
außer Anwendung gelommen. Eoderd. AR 
1840. ©. 15. Damals rechnete man day: 
Teichtfertige Tänze halten, Hurerei und &e 
bruch treiben, wovon wiederholt die Generik 
Artikel, das Shnodal:Decret v. J. 164 u 
1673 fpreden. In Betreff der Lehrer ie 
ſtimmi da3 Schulgefeh vom 6. Juni 183565, 
dag ein Schuilehrer, welcher vertrauliger 


Ungüdtige Behandlung — urthel. 447 


Umgangs mit übelberüäjtigten Leuten oder ſrer am Schulanſtalten haben. bei 
od 
garage under fo ] n 








448 


Bacantien — Berbot. 


war, geht über die erfolgte Scheidung ein |auf Grund diefer Rotification allein, ohne 


Motificationzfchreiben des betr. K. Appella: 
tionsgerichtö zu, ohne daß der Eingang des: 
felben einen Pfarrer veranlaffen darf, fon 





Präfentation der wirklichen Urthelsabſchriſt, 
Aufgebot und Trauung foldyer Verlobten vor: 
zunehmen. 


V. 


Vacantien, ſ. Amtsbewerbung. 

Vacatſchein, ſ. Collecten, Amts-Erle⸗ 
digung. 

Vaccination, ſ. Schutzpockeneinimpfung. 

Väterliche Gewalt, ſ. Ehe, Vater. 

Vaganten, ſ. Sittenpolizei. 

Vasa sacra, ſ. Abendmahl, Kirche, Got: 
tesdienft. 

Bafallen, f. Eonfiftorien und Ober: 
laufitz. 

Vater und Mutter. Der Mutter gebührt 
Gehorſam und Reſpect, dem Vater aber die Aus⸗ 
übung der väterl. Gewalt. Decis. 62 v. J. 
1661. — Ein Vater kann ſeinen unmündigen 
Kindern teſtamentariſch Vormünder beſtellen. 
Borm.:Odg.Eap. V. F 1. — Ein Vater kann ſei⸗ 
nen Sohn nur nach vorgängiger richterl. Un⸗ 
terſuchung für einen Verſchwender erklä⸗ 
ren und einen Vormund letztwillig beſtellen. 
Vorm.⸗Ordg. Cap. XXIV. S 8. Tem Vater 
gehört die Verwaltung und der Nießbrauch 
des Vermögens ſeiner unmündigen Kinder; 
Conſt. 25 v. J. 1572. Pars III, doch unter 
gewifjen Beſchränkungen. — Wenn ein Bater 
in feinem Teftament wegen feiner Kinder letzt⸗ 
willige Beitimmungen binterlaffen, jo fol dem 
möglihft nachgegangen werden. Borm.:Ordg. 
Gap. XI. 6 2. Die unter väterlicher Gewalt 
ftebenden Kinder find wechſelunmündig und 
der Bater kann fi gegen Bezahlung der von 
ihnen contrahirten Schulden mit dem S. C. 
Macedoniano ſchũtzen. Refcript v. 19. März 
1680. Die väterlihe Gemwaltausübung hört 
auf: a) mit Anftellung einer befondern Wirth: 
ſchaft. b) bei Officieren. c) durch Verhei— 
rathung bei Töchtern. Reſcript v. 3. April 
1750. Ordon. 19. Juli 1828. Refcript v. 3. 
April 1750. Für die Alimentation der auf 
das Zuchthaus gebradhten Kinder unter 21 Jah: 
ren haftet der Vater nur bid zum 21. Jahre 
derjelben. Bdg. v. 30. April 1821.64. Die 
väterlihe Alimentationzpflicht dauert fort, 


wenn aud Familien durch Ausweiſung getrennt 





„Bater3s Namen“ vergl. den Artikel: Unche 
lihe Kinder. Den Baterö- Namen ans: 
geben Bann Fein deflorirted Mädchen geziwar 
gen werden. 

Durante matrimonio geborene Kinder wer: 
den, ſelbſt wenn deren Eltern eingeſtehen fol: 
ten, daß fie dDiefelben im Ehebruch erzemgt, fe 
lange nicht im Wege Rechtens das Gegenikeil 
erwiefen, auf den Ramen des Baterd in 
Kirchenbuch eingetragen. 

Vaterland. Die Jugend ſoll das Bater: 
land liebgewinnen lernen; daher fol ihr ang 
dad Gemeinfaßlichite und Nothwendigſte aus 
der vaterländiihen Geſchichte, Naturkunde, 
Erdbeſchreibung; von Einrichtungen ꝛc. fen 
in Elementarſchulen mitgetheilt, —* 
aber und Verfaſſung in den Sonntagdigule 
gelehrt werden. Schulgeſ.⸗Vdg. v. 9. Juni 18%. 
$ 29. 30, 45. 9. 

Vaterſchaft, |. Kirhenbud. 

Baterunfer, f. Gottesdienft. 

Veneriſche Krankheit, ſ. Ehe, (She 
dung.) 

Berabfhiedete Soldaten, f. Anl 
gen, Parodie. 

Verantwortlichkeit, der Miniker, | 
Behörden. 

Verächter des Abendmahls, der Religie, 
f. Abendmahl, Begräbniß. 

Beräußerung der Kirchengüter, f. fir 
vermögen. 

Berbalinjurien, f. Ebe. 

Verbot (Allgemeines, für Geiftlige zu 
Lehrer). Friedrich Auguft, König und Eher 
fürft 2c. Wir werden glaubwürdig beridkel, 
wie etlihe Paſtores fi unterftehen, cha 
Unfern VBorbewußt und Einwilligung, been 
Geiſtlichen Eonfilien die rüdftändigen Zinfs 
zu erlaffen, die Kirhen-Buße vor fih ans 
ordnen, aud wohl in Geld zu v 
Berlobte, ohne vorherige Proclamation, ir 
gleigen Wittwer und Wittwen vor Enbigum 
der Trauerzeit zu copuliren, ferner: fremde 
Berfonen, wenn fie ledig, ohne guugfam 


werden. Geſet v. 26.Nov. 1834. 623, Ueber | Zeugniffe ihrer Ledigkeit, oder da fie Wittwen 


Berbrehen — Berdienft:Orben. 


Wittwer, ohne vorher beigebrachten Tod 
| vorigen Ehes Mannes oder Weibes, zu 
liren, zankjüchtigen Eheleuten eigenmäd: 
Separationes zu verftatten, ja Eollecten 
ordnen und das Catechismusexamen ent: 
r gänslich einzuftellen, oder doch felten 
ten. Wenn diejes Alles wider Unſere 
ven, Ehe: und vormalen ergangene Ver: 
ungen läufet, und Wir demjelben ferner 
ſuſehen nicht gemeint find: Als it Unfer 
hren, daß ihr ohne vorher erftuttteten Be: 
und Unfere Bewilligung den geiſtlichen 
iten die Zinfen zu erlaflen, oder aud 
den Kirchen: Vermögen denen Geiftlihen 
Kirchvätern oder andern Perſonen Zu: 
en und Befoldungen zu ordnen, in 
Rirhenrehnungen übermäßige Koſten 
jerjelben Abnahme, ingleichen bei Probe: 
igten, Singen und Orgelichlagen, aud 
eftituren paffiren zu laffen, die Kirchen⸗ 
je, wo fie nicht eingeführt, ſelbſt anzu- 
ven: Hiernächſt alles Dispenfirenz bei 
heirathungen der Wittwer und Wittwen, 
Trauerzeit halber, ald, wegen Procla⸗ 
n3 u. |. w. euch enthalten, keine Copula⸗ 
nes fremder Perſonen, wenn fie ledig, 
genugfames Zeugniß ihrer Ledigkeit, 
da fie Wittwer oder Wittwen ohne vor: 
znuüglich beigebrachten Tod ihres vorigen 
attens, verftatten oder felbft verrichten, 
euten eigenmäcdtige Separationeg nicht 
affen, feine Eollecte vor Euch anordnen, 
n des Catechismus-Examinis fleigige Adyt 
n, damit ſolches nicht unterlaſſen werde ꝛc. 
an ꝛc. Reſcript an des Meißenſchen und 
ebirgiſch. Kreiſes Superintendenten vom 
Nov. 1700. 
erbrechen ſind alle Handlungen oder Un⸗ 
ſſungen, welche nach den Worten oder 
Sinne des Straf-Geſetzbuchs v. 13. Aug. 
in dieſem mit Strafe bedroht jind. 8 1. 
Verbrechen ift vollendet, wenn die mit 
fe bedrohte Handlung beendigt und, im 
e ein gewiffer Erfolg zu den geſetzlichen 
ydernifien des Verbrechens gehört, auch 
7 eingetreten ift. Art. 37. Zu lebterem 
rt, daß die Handlung mit rechtöwidrigem 
fabe begangen ward. Art. 46. Der Ber: 
eines Verbrechens kann bald ein beendig: 
bafd ein nicht beeudigter fein. Wenn der 
brecher fein Vorhaben, ohne an der Aus: 
ung durch äußere Umftände gehindert 
den zu fein, gänzlich wieder aufgegeben 
fo wird der Verſuch es zu begeben nicht 
Igtlen des Kirchenrechts. 


449 


beſtraft. Art. 44. In Fällen, wo ein Straf⸗ 
verfahren für ein Verbrechen nur auf Antrag 
einzuleiten iſt, ſteht das Recht zu ſolchem An⸗ 
trage nur demjenigen zu, der durch das Ver⸗ 
brechen unmittelbar in ſeinem Rechte verletzt 
if. Art. 98. In einigen Fällen (Art. 202 u. 
Th. 11. Cap. 12) ift die Dienft= und Aufſichts⸗ 
behörde zu dem Antrage auf Beitrafung berech⸗ 
tigt. Art. 108. Wer von dem Vorhaben eines 
Verbrechens unter Umftänden Nachricht erhält, 
daß er diejelbe für wahr halten muß, ift ſchul⸗ 
dig unverzüglich die Ausführung des Bers 
brechens auf jede geſetzlich geitattete Weife zu 
verhindern, dafern nicht die Verhinderung mit 
Gefahr für ihn felbjt oder die Seinigen ver- 
bunden ift. Die Verſäumniß dieſer Pflicht 
zieht, wenn es fich um die Verbrechen des Hoch⸗ 
verraths, Militär:, Staatöverrathd, Aufruhr, 
Mord, Körperverlebung, Brandftiftung, Falſch⸗ 
münzen handelt, Gefängniß- oder Arbeitäftrafe 
bis zu 4 Jahren zu. Auch die Unterlaffung 
der Anzeige bereit verübter Verbrechen wird 
mit Gefängniß- oder Arbeitshaugitrafe bis zu 
2 Jahren beitraft — aber nicht beftraft wird 
die nit zum Voraus verjprodene Begün⸗ 
ftigung eines Verbrechens und die unterlaffene 
Anzeige defjelben, wenn fie aus Rüdficht auf 
verwandtichaftliche, ſchwägerliche, häusliche 
Verhältniſſe ftattgefunden hat. Strafgefehb. 
v. 13. Aug. 1855. Art. 70—72. 
Berdienft-Orben, geitiftet am 7. Juni 1816, 
am Tage der Rückkehr König Friedrih Augufts 
III. nad Abſchluß des Preßburger Friedens 
in fein Land, zur Verleihung an Einbeimifche, 
weldhe dem Staate nützliche Dienfte geleiftet 
oder fi jonft ausgezeichnet haben, mit Vor: 
bebalt der Ertheilung an Auswärtige, welde 
auf des Staates oder des Regenten Ertennt: 
lichleit bejondere Aniprüche haben. Der Or: 
den bejtebt aus Großkreuzen, Comthuren 1. 
und 2. Claſſe, Rittern, Chrenfreuzen, ſowie 
Inhabern goldener und filberner Medaillen. 
Am 24. Sept. 1849 und am 8. März 1858 
erihienen Nachträge zu den urſprünglichen 
Stututen v. 12. Aug. 1815. Die Infignien 
(ein goldened, durchaus emaillirtes Bed. Kreuz 
mit dem ſächſ. Wappen, dem Namen des er. 
Stifter und der von einem Eichenkranz umge: 
benen Inſchrift: „Für VBerdienft und Treue.) 
werden an einem breiten weißen, gewäfferten 
Bande mit grünen Randftreifen von der rech⸗ 
ten Schulter zur linken Hüfte hängend und 
zugleidy auf der Bruft ein 6jpibiger filberner 
Stern getragen (Großkreuz). Die Comthuren 
239 


450 Tertiente2 — Beriaſſung 
tragen Lafrelde Kreuz an einem gleichen 3 Zell rerbindlickkeit sum Beitritt Ratırımtet. Cult: 
ereiten Bande um den Hals, wemit bei der Min.⸗-Bdog. v. 10. Dec. 1850. — Ale vehrer 


ernen Ciczñe ein Hirisiger kleiner Stern ver: "baben rb der Theilnahme am relitiigen 
dunden it, Lie Ritter ein tleineres aber gleis Vereinen un! des Bejnchs Folitiiher Berfumm: 
ches Areuz an einem 2 Zcl breiten Bande im lungen au entbalten, und diejenigen, weld« 
Kneprloche, ebentc die Inbater der Ehren: dieſem Verbot entgegen pelit. Kerjummlunger 
kreuze und Medaillen, nur an neh jhmälerem kejuhen oder einem pelit. Bereine ih uw 
Bande. Bei Räückgabe der Medaillen des jchliegen, And mit dem 2. Borhalte zu belt 
Verd.⸗Ordens wirt eine Oratincation nicht gen, und wenn fie dieſes Verbot nechmal⸗ 
gewährt. Staatsbandbuch. 185%. S. 15. ‚übertreten, zu entlaen. Geſetz v. 3. Mai 
Verdientes, geiſtliches Einkemmen. 1851. — Non dem Bereind: und Berfume 
Amtzeintommen. Hlungeredt im Allgemeinen handelt das Ge 
Rerebelibung, f. Ebe, (Schliefung.) v. 2. Ner. 1850. Tg. des Minift. dei ie 
VBereidung, von Zeunen bci bezirksge— nern 'v. 23. Ror. 1850. (Codex suppl. €. 
richtl. Unterjudungen erfolgt nah folgender : 161 —16+) von Bereinen und Berfanumlunge 
Formel: Ah ſchwöre zu Sort dem Allmäch- aberunter Studirenten und deren Theil 
tigen und Allwiſſenden, daß ich in Der Unter: nabme daran die Bult.»Min.-Bdg. v. 1. Set 
fuhung gegen R. R. Durdaänaig die Wabr⸗ 81 Coder der Kirche u. Schule. Sup 
heit jagen und miffentlih etwas zur Sache €. 189.) S. Univerfität. — 
Geböriges nicht verfchweigen werde; jo wabr Vereine, welche Kirchen⸗ und Schab 
mir Gott helfe, durch Jeſum Cbriſtum und zwecken dienen, ſind im 8. Sachſen unter 
fein beiliges Wort. Amen. — Ter it, ten, Anderm folgende: Die Miffionsvereine — 
ein Sachverſtändiger abzulegen bat, heißt: ' die Guſtav-Adelphs-Vereine — die Haupt: 
Ich ſchwöre zu Gott, dem Allmädtigen und bibelgeſellſchaft — der Verein der Furſorze 
Allwiſſenden, daß ich meine Wabrnehmungen für entlaſſene Sträflinge — der Beitalegi: 
treu und vellitindig angeben, und mein Qut: |Berein — der jener: Hilf3: Berein — u 
achten meiner Kenntniß und Erfahrung gemäß, | Kranten : Unteritügung?: Verein für Lehrer 
nach jergfältiger Prüfung gewiſſenhaft abge: | — der Emeritirungs- Verein für Lehrer zu 
ben werde; jo wahr mir.c. — Ein Dol lmet- | Geiftlihe — die allgemeine Brandverjide 
ſcher ſchwört alfe: Ich ſchwöre, daß ich den |rungsgefelfcaft ſächſiſcher Lehrer zu Laipıy 


Fragen, welche das Gericht vorlegen wirt und | u. 


die Antworten, welde N. N. darauf ertbeilen 
wird, richtig überjegen (und in der Sprade 
des Abzubörenden genau niederfchreiben) will, 
Alles nah beitem Wiffen und Gewiſſen; fo 
wahr mir ꝛc. Strafgefeßbuch v. 13. Aug. 1855. 
Anhang. Ueber der Bereidung der Geiftlichen 
und Xebrer, |. Amtöbejegung, Eid. 

Vereine, wiſſenſchaftliche. Tie Be: 
ftätigung der Vereine zu wiſſenſchaftlichen 
Zwecken gebärt zu dem Geſqaäftskreis des 
Minijterii des Eultus und öffentlihen Unter: 
richts. Vdg. v. 7. Novbr. 1831. — Die 
Bildung von Bereinen und die Abhaltung 
von Zerfammlungen,, welche darauf gerichtet 
find, da3 Glaubendbelenntniß der 
Augsburg. Bonfefl. «Verwandten in Trage 
zu jtelen oder anzugreifen, find unterfagt. 
Eult.:Min.»Bdg. u. Vdg. d. Min. d. In. v. 
19. Juli 1845. Zu Vereinen unter Geiftlichen 
und Lehrern zu gegenfeit. Unterftüßung 
in Kranktbeitsfällen bedarf es nur der 


ſ. w. 
Vereinigung der Eltern, ſ. Ehe (x 
miſchte). 

Vereinsſchulen, d. h. Schulen, welche mı 
zwei oder mehrern naheliegenden Dörfern a 
unterbalten ſind, können errichtet werde, 
do iſt der Harechiainerus möglihft zu be 
rũckſichtigen. Schulgeſ. G 12. Berordng. $ 1% 
16. 93. 

Nererbung, f. Amt3:Cinfommen. 

Verfall der Kirchlichkeit, ſ. Gottesdien 
Kirche. 

Verfall der Communicanten, ſ. Abe 
mahl. 

Verfall der Sittlichkeit, ſ. Sittenpolige. 

Verfall des Kirchenvermögens, ſ. fir 
chenvermögen. 

Verfaſſung. Die Berfaffungs - Urkunt: 
für das Königr. Sachſen wurde dem ſächſijche⸗ 
Volke durch Seine Majeftät König Anton ze 
den Prinzen: Mitregenten Friedrich Any 
Königl. Hoheit am 4. Septbr. 1831 gegeben. 


Genehmigung und Beftätigung der vorge Zum gerichtlichen Schuke der Verfaflung i 


ſetzten Sonjiftorialbehörde, wenn eine Zwangs⸗ | ein Staatsgerichtshof begründet. 


Berf.-Un. 


Verfolgung — Berläge 1“ n 451 









HD 















in Oleiges ift and) von | fons- und. ten aller“ 
eweferzu bewirken. Verf | für Unterricht, Unterhalt, Pflege 2. mit 
CD Der Giriifotepe| Anfpekge ber Quuatehrr, Ba 
ee 
den nig um Wie | Gmolumenten — rheRämig & Gebühren der 
die Beobadp: | Behörden, Advocaten, Notare, und 
zu richten, Ibid. | Chirurgen, die der 
an Shin, Lehr ok 
ee — 
— I at en Sam Cab N hr 
T en 
0, |ten.- Gefeh v. 23. Juli 1846. — Die Straf: 
der Verbrechen, welche von amts- 


ae 


 Wergleige, Pfarrergleih, |. Super: Ent Sehne ® 
£ eiche, „tr * von 15 5* 
ntenbent, Amtsaustrit Werbreien, melde nad) dem Strafgefeh: 


mügungen, j. Gottesdienft, Sonn: || 


; 
Bi 
F 
* 
F 


iß. el 
BVerjährungszeit, |. Verjährung. " 
‚Verkauf, je dien * polig. Des 
Wertenern, [. Gotestinß (Brah. 
Be een 

? en. Die 








452 Verläge unt Erorteln x. 


Vocationen zu geiftlihen und Schulitellen, Befreiung der Kirchen: und Schu 
find in allen Initanzen gebübren: und ſtem- von Reiten im Auge hat, entſchiede 
pelfrei, und nur die unumganglihen, bei den .ttebt. Tem entſpricht auch die 
niedern Inſtanzen ermadhienen Terläge, mit auf austrüdlihen ſtändiſchen A 
Ginflup der Echreitelöbne, in Gemätbeit der ruhende Bertfaffung der bezügli 
Vorſchriften des Geſezes, einige Yeitimmun: in $ ı des Geſ., wornach außer 
gen über die Verprlihtung der Kirchen: un? lien Verlägen nur noch Die Schrei 
Schulgemeinden zu Aufbringung des für ibre  pafiren. In einer ſpätern Vdg. ar 
Kichen und Schulen erierderlichen Auĩwandes direction zu Leipzig vom I. Octob 
betreifend,“ vom 8. März 183%, G 1, au be das C.-M. noch ausdrücklich aus 
zahlen. Gelangen jedech Kirchen: oder Schul: daß in rerftebender Entfcheidung, 
gemeindeangelegenbeiten al? Rartbeilshen in nur auf die Diener- oder In ſin 
den Admintjtrativjuitiz: oder Rechtsweg, oder gebübren beziehe, nicht zugleic 
ift eine obrigfeitlihe Verbandlung letiglib im Botenlöhne für fernerhin etwa ı 
Privatintereile einer Gemeinde, auf ibr An: . paitirlide Anjäte erklärt worden fü 
jucben, verzunebmen, je leiden die über Yiyui: Votenlöhne wären vielmehr unte 
dirung, Ab: und Critattung von Reiten ael: $ 1 des angezogenen Geſetzes paflir 
tenden allgemeinen Srundiige Anwendung. mit zu rechnen, da der Diener, um 
Sleihe Spertel: und Stempelpflidt mitt ven der Gerichtsſtelle entfernten X 
auch in Beſchwerdeſachen und felden Fällen uuatienen oder Beitellungen zu 
ein, wo dur unbegründete Antringen oder erit eine Reife unternehmen müfle 
MWeigerungen, oder verbangene Säumniſie, nicht allein bejondere Anftrengung 
oder dur geſetzwidriges Verfahren der Ge: nah Befinden jelbjt baare Auslay 
meinden oder Gcmeindebebörden , ebrigkeit- Vorſtehende Erläuterung beſchränkt 
libe Verbandlungen veranlagt werden find. auf Die eigentlihen Botenlöhne, | 
Soviel zunicbit die Königl. Geribtäitellen einer fernerweiten V. vom 7. Mai 
insbejendere anlangt, je tit dieſe Frage ſhon ſchieden worden ift, daß für Rot: od 
im Hinblick auf die in GG 18 und 5a des unter Beitellungen am Orte in Kirchen: uı 
dem 3. December 18% aus dem vermaligen jahen, gleichwie für Injinuatiene 
Königl. Geb. Finanzcollegie erlaftenen, durch etwas nicht liquidirt werden dürfe, w 
Es der V. vom 31. Techr. 131 (Geſ.-S. v. Beitellgebühren nicht, wie die Boten! 
J. 1832. ©. 1), ſowie durch $ 2 der V. des wirkliche Verläge angeſehen werder 
Königl. Juſt.-Miniſt. vom 26. Nevbr. 180 Zeitſchr. für Rechtspfl. und Verw. 
neuerdings beitätigten Sportelregulativs ent. Bd. S. 549. 
haltenen Vorſchriften zu verneinen, da die In Bezug auf das Liquidiren ve 
Annahme analoger Anwendung derſelben auf nuations⸗, Beftell: und Au 
VBermaltungsfachen nach der von jümmtliben gebübren für die Diener ift in de 
Gerwaltungsminiiterien unter dent 10. De⸗ ſache auf die ertheilten frübern Entſch 
cember 184 erlaflenen V., durch welche die. vom 36. Februar und 1. Dctbr. 1885 
tevidirte Zarortnung vom 26. November 7. Mai 1846 (j. oben Not. 2) verwie 
1840 auch für alle vor deren Reſſorts gehörige, den, wernad) dergi. Gebühren, mit? 
Angelegenheiten adeptirt worden iſt, nicht der eigentlihen Botenlähne, für } 
zu bezweifeln ſteht. Aber auch im Allge: Verläge in Kirhen- und Schulſat 
meinen und in Bezug auf alle Gerichtöbehör: : anzujchen jind. Jedoch hat das M. 
den ohne Unterſchied Hat jih das C.“M. gegen | daß bei Inſinuationen und Beſtelln 
die Paſſirlichkeit von Infinuationsgebühren ! zahlreihe Genoffen in einem und d 
in Fällen der obgedadhten Art auszuſprechen. Orte die tarmäpigen Anſätze des Bst 
Der Begriff des Berlags ift an und für | für paffirlich erachtet werden, da dieſt 
fih Ihn auf Gebühren der mehrberegten Art |vevid. Tarordnung vom 26. Nor. 
durchaus nidyt anwendbar, und muß in den |u. Vbl. 1840 ©. 406 unter Wr. 6) auf 
bier fraglichen Fällen um fo ftrenger feftge: | für jeden Tag feitgefehte Wartegeld 
halten werden, als einer abufiven Ausdehnung | eine Vergütung der Berfäumnig | 
defielben der Zweck des angezogenen Gef. von | deffen Liquidirung daher in Fällen de 
r. 1844, welches die möglich thunliche | dachten Art allerdings zuläffig erſcher 


Verlägeund Sportelmac 


en ein on zu an 
et le fich folgen! 


auf 


des Gef. a “ 
g gewe⸗ 





454 Verlag — Bermifhung. 

jener V. vom 10. Jan. 1839 enthaltene Anz | welche zwar nicht unter dem Namen „Kirchen: 
gabe der Officialfahen in Zweifelsfällen dazu | ärar“ verwaltet werden, deren Einträge aber 
zu dienen, um zu Beicheidung der Unterbe: | doc zu allgemeinen oder bejondern Zwecken 
. börden auf Anfragen oder bei Beurtheilung | der Kirche beftimmt find, 3. B. fogenannte 
der Statthaftigfeit oder Unftatthaftigkeit von | geiftl. Kaften, oder Einnahmen, befonder 


Liquidationen in den zur Kenntniß der Eon: | verwaltete Holzcaſſen ꝛc. 


fiftorialbehörden gelangenden Saden davon 
eine Analogie zu entlehnen. 

- Unter der „Obrigfeit in Kirchen: u. Schulfa: 
hen“ in unterer Inftanz ift in den Erblanden 
die verfaffungsmäßige Infpectiondbehörde, in 
der Oberlaufit die Collaturbebörde oder dieje⸗ 
nige Gerichtöbehörde, welche die Inſpections⸗ 
befugniffe auszuüben bat, zu verftehen. 

Unter den Berlägen paffirt audy der Rei: 
feaufwand an Fortkommen und Auslöfung 
bei nothwendigen Erpeditionen außerhalb des 
Drt3, an weldyem die Ephoral- und beziehend⸗ 
lich Amts- und Gerichtöftelle befindlich ift, 
und außerhalb der Flur diefer Orte, nach den 
tarordnungsmäßigen Anfäben jedoch, foviel 
die Erblande betrifft, mit Ausnahme der 
Schulreviſionen der Superintendenten, wegen 
deren e3 bei der Berordnung vom 10. Januar 
1839 bewendet. 

Für das Fortlommen ift bei zufammen: 
geſetzten Infpectionsbehörden, deren Mitglie: 
der an demfelben Orte ihren Wohnfik und 
ihre amtlide Stelle haben, in der Regel und 
wenn nicht befondere Umftände, die foldyen: 
falls bei der Liquidation zu bemerfen find, 
eine Ausnahme bedingen, nur ein einmali: 
ger Anfaß für beide Mitglieder, einſchließ⸗ 
lich des etwa zuzuziehenden Protocollanten, 
ftattbaft. 

Zu Rechtfertigung des Sportelanfakes in 
Fällen, welche die Behörde erfter Inftanz als 
Adminiftrativjuftizfache betrachtet, hat folche 
diefe Eigenſchaft derfelben im Eingange des 
von ihr zu vertheilenden Beſcheides durch die 
Worte: „An Adminiftrativjuftizfahen N. Na 
gegen N. N.” oder in dem, etwa vorher von 
ihr zu erftattenden, Berichte jedesmal aus- 
drücklich zu bemerfen, wodurch zugleich einem 
fonftigen Erforderniffe diefer Proceßgattung 
entſprochen wird. Es bleibt jedoch gedachter 


Die Beauffihtigung und Leitung der Ber: 
waltung der Schulcafien ift den Geſchäften is 
Schulgemeindeangelegenheiten beizuzählenust 

daher nach $ 1 des Geſetzes zu beurtheilen. 

Nur rüdfichtlich derjenigen Privatitiftungen, 
für den Schulzweck, welche der Schultcaſſe 
jährliche AZuflüffe gewähren, kommt $ 4 deö 
Gefehes zur Anwendung. 

Berlag, f. Superintendent, Ephoralſper⸗ 
teltare. 

Verlaſſenſchaft, ſ. Pfarrer. 

Verlaſſung, bosliche, ſ. Ehe (Gcei 
dung). 

Verleger, ſ. Landesſchulen. 

Verleſen, ſ. Gottesdienſt (Liturgie). 

Verlobte, ſ. Ehe (Schließung). 

Verlobung, ſ. Ehe (Schließung). 

Verlobungsringe (Trauringe) find ſeit 
der früheften hriftlichen Zeit üblich. Es fol 
durch dieſes Pfand der Herzen Vereinigug 
bezeichnet werden. — Giegelringe, mwodnd 
angedeutet wurde, die Verabredung ihre 
Bundes fei gleihfam befiegelt, alfo unver: 
brüchlich. Siehe Stichert, Kirchenpfork, 
©. 118. 

Berläbniffe, f. Ehe (Verlobung). 

Verlöbnißrüdtritt, ſ. Ehe (Schlit 
Bung). 

Verlöbnißſachen, f. Superintendent. 

Berlofung, f. Kirchenftühle. 

Vermächtniſſe, |. Kirchrechnung, Le⸗ 
gate, Feſttage. 

Vermahnungen, ſ. geiſtliche Perfone, 
Lehrer, Amtsbeſetzung. 

Vermeldungen, ſ. Gottesdienſt (A 
kündigung). 

Vermeſſungskoſten, ſ. Amta-Einken 
men (geiſtl. Grundſtücke). 

Vermiethen, ſ. Schule (Schulvorſtah) 

Vermiſchungz, fleiſchliche, bringt ebenſowehl 


Behörde nachgelaſſen, in Fällen, wo ſie zwei- wie eine rechtmäßige Ehe eine ehehinderliche 
felhaft ift, ob ihre Anficht von der Eigenſchaft Schwägerfchaft zu wege. Wenn daher einem 
der Sache bei der vorgejegten Behörde Billi: | Bräutigam feine verlobte Braut flirkt, fo 
gung -finden werde, ftatt der wirklichen Ver: | kann er ihre nächſte Yreundin, fomeit bei 
wendnng von Stempelpapier, nur mit Notiz Eheverbot in der Schwägerſchaft geht, nik 
rung von „Stempelnahtrag” , zu verfahren. | heirathen, er habe fi denn zuvor von dem 

Zu den „mit dem Kirhenärare in Verbin: Verdachte des Beiſchlafs mit der verſtorbener 
dung ſtehenden Fonda“ gehören allediejenigen, | Braut eidlich gereinigt, oder wenn er ihn ei" 


[4 


Vermögen — Vertretung. 455 
Täumte, doi in isvenfaben Füllen, Dis:| Berjtimmung, f. Ehe (Sheidung). 


und erhalten. Philipp, |  VBerftoßung, I. ati (en ii 

—— ern rd 

Bermögen, ſ —————— —— 

Ben — findet nicht mehr — — 

fi = 

Bernchmung, iR a Ge: — der Vertretung 

En dirrch die Städte: 

". erorbuungen, ſ. Stempelfteuer: — om 2. Februar 1842 und die Lands 
— püstication, Ste | gemeindeo vom 7, Nevbr, 1838, 


net äft, mamentlid) da, 


PR 


serastung, — —⸗ 


erpfändung, , gu einer Kir 
nit in Vereidi ) — —— 
Die Geiftigen und Lehrer werden bei. ihrer | unter: 
en ver) 


a 
Bil 
1 


hl 


‚wird mit ihrer Gonfirmatio) — Findet 

‚und geſchieht a eh Ve Befonberen galten die Heiner 
den — —— Si, —— — nöthig, fo Mole 
Bee Ve | fe 2. Dir un Si dung Ki 0 
BR, —* —— — — 
* —* — — ———— Falle anhängigen zu wahren 
i — een ee Eultus:Miz 
=’ reifen, f. Urlaub. ee ea ri 


estingerung des@chalts, ſ. Amts: — ups 
2 Ban) ußeren 
‚abzugebender Erfläs 


— ——— Univerſitaͤt. Angelegenheiten wegen eier 
Q an Kerr vermögen. En 
—* — ——— — 
Be D Amtsbewerbung en umſichtigen Kirchen 
B — —— insbeſondere den 












I 


Go haltung des amtlichen. nfgens habe 
Ki rot ——— eden⸗ 
** en ae —— I: * 
—— — Kirdwäter De — 
die Verſteit — ——— ne 
igerung bon n 
und Sirhenhölgern, von defect- und darüber 


456 


übung ded Rechtes eined Voti negativi bei 
Proben defignirter Geiftlihen und Lehrer be: 
wendet e3 bei der frühern Berfaffung, wonach 
die Umfrage bei der Gemeinde oder deren 
Abgeordneten zu erfolgen hat. Cult.⸗Min.⸗ 
Bdg. v. 17. April 1847. — Wegen Anmen: 
dung des Geſetzes vom 30. März 1844 auf die 
Bertretung der kathol iſchen Kirhengemein: 
den in der Oberlaufiß f. das Provinzialitatut 
v. 26. Mai 1852. 

Bertaufhung kommt vor bei Kirchenitüb: 
len (ſ. d. Artikel) und bei geiitlihen und 
Schulftellen und wird, wenn fonit fein Be: 
denken obwaltet, genehmigt, daß 2 Geiſtliche 
oder Lehrer mit ihren Aemtern taufhen. 
Doch findet dann eine neue Gonfirmation 
und Bocationsausftellung ftatt und find auch 
die Gemeinden zu befragen. 

Verunglüdte. Bei Auffindung eines tod: 
ten Menfchen im freien und bei andern To: 
dezfällen aus einer fheinbar nicht natürlichen 
Urfache gehört in der Regel die erjte Gogni: 
tion für den Reffort der Polizeibehörde (et: 
tungsmittel, Leichenſchau, Identitätsermitt—⸗ 
lung). In Ermanglung der Anzeichen eines 
Criminalfalles haben die Polizeibehörden die 
Verfügung wegen der Beerdigung des Leid): 
nams zu erlaffen. Miniſt.-Vdg. d. Juftiz vom 
3%. Juli 1839. Hierdurch ift das bei Selbit: 
mördern zu beobachtende Verfahren (Mandat 
v. 20. Nov. 1779) nicht aufgehoben. Kr.:Dir.: 
Vdg. an d. Sup. zukeisnig und die Juſt.⸗Aem⸗ 
ter Mügeln und Leisnig vom 20. Mai 1845. 

Beruntrauung, f. Schule, Tehrer, Vor: 
geſetzte. 

Verwalter, ſ. Adminiſtratoren. 

Verwaltung, ſ. Kirchenvermögen. 

Verwaltungsbehörden, ſ. Behörden. 

Verwaltungsſachen, ſ. Behörden. 

Verwandtſchaft iſt die Verbindung, in wel⸗ 
cher Jemand mit einer Perſon ſteht, die durch 
natürliche Zeugung mit einer Andern von einer: 
lei Blut if. Im Kirchenrecht kommt die Ver: 
wandtichaft in Frage bei der Schließung der Ehe 
(f. daſelbſt), in Dispenfationsfällen, bei der 
Verlöſung der Kirhenftühle (ſ. daſelbſt). Die 
Verwandtſchaft ift theils Blutsfreundſchaft, 
theils Schwägerſchaft — die geiſtliche Ver: 
wandtſchaft zwiſchen Taufzeugen und ihren 
Pathen, ſowie die Verhinderung der Ehe zwi⸗ 
ſchen ihnen iſt von der proteſtantiſchen Kirche 
nicht angenommen. 

Verweigerung der ehel. Pflicht, |. Ehe 
(Scheidung). 


Vertauſchung — Vicar. 


Verweigerung des Conſenſes, |. Ehe. 

Verweigerung des chriſtlichen Begräb⸗ 
niſſes, ſ. Begräbniß, Selbſtmörder. 

Verweigerung der Trauung und Tauft, 
f. Ehe (Schließung), Taufe. 

Verweis beim Befferungsverfahren, |. 
Schule (Lehrer), Strafen. 

Verzeihniffe, f. Amtsführung, Super: 
intendent, Kandidaten. 

Verzeichniß des ertheilten täglichen Shui: 
unterricht. (Schultagebud.) Wennand 
nicht geſetzlich vorgefchrieben, haben doch bie 
meiften Ephoren in ihren Ephorien die gewiß 
fehr lobenswerthe Einrichtung getroffen, daf 
die Lehrer ein „Schultagebuch“ führen, 
in welches fie eintragen, was fie an jedem Tage 
in ihrer Schule gelehrt Haben. Diefe Eir 
richtung bat nicht den Zweck, bie Arbeit der 
Lehrer unnöthigerweife zu vermehren, fon: 
dern den, dem Diftrict?: oder Localſqal⸗ 
inipecter Nachweis darüber zu Tiefern, wel 
chen Gang derfehrer bei Behandlung der ein 
zelnen Lehrgegenftände befolgt und ob a 
dein vorgefchrichenen Eurfus nachgegangen if, 
fo wie es dem Lehrer ſelbſt eim fehr Tichel 
Frinnerungdbud daran fein muß, mt 
er in vorigen Jahren den Gegenftand bear: 
delt bat. Läßt ih nun damit zugleid nch 
der Zweck verbinden, dieſes Tagebuch di 
Sittenbud, für gute oder ſchlechte Schäle, 
ala Chronik für die wicdhtigften Ereiguik 
im Schulleben, ald Nach weis über Ort 
begebenheiten in ihrem fördernden und ie 
dernden Einfluß auf das Schulweſen und zu 
Aufzeihnung von Wohlthaten zc., wei 
der Schule von Wohlgefinnten zugeben, el: 
ih ald Notizbuch für den Local: m 
Diftrietfchulinfpector in Betreff gehalten 
Reviſionen zu benuten, fo dürfte die Mei 


Ausgabe, welche dur Führung diefes Re | 


nuald den Schulcaffen entfpringt und defe 
Finfihtsnahme beim Schuleramen den Sal 
vorftänden ıc. gleichfalls zuſtehen Fann, gerij 
gerechtfertigt erfcheinen. Vf. dief. Schrift hu 
in feinem Bezirke dieſes Schultagebuch ſt 
einrichten Lafien, wie Anhang Scheu 
Nr. +4 zeigt. 
Verzeihung, ſ. Ehe (Scheidung). 
Berzögerug,f. Taufe. 
VBesperpredigt, |. Gottesdienft. 
Bicar, Apoftolifher. (Apoftolifee 
Picariat. Vicariatögeriht.) Das Apofeli; 
ſche Vicariat zu Dresden ift die oberſte get: 


unter ſelben n Conſiſtorien hin⸗ hatte, an das 
Ge | me 
ige apoftolifchg Vicar hat, nad) Bin ſolche Angelegenheiten | " 
zorlegung des die ihm bei De betrifft, welche 
enthaltenden päpftlichen der —— Neffort des 
Unterthanen + und Dienft- Eid in Unfere Vvog 8.7. Novbr. 
abzuleiten und dabei zu Beobachtung | 1831. — Bei der fung, und 
bei der ihm aufgetragenen 





Dienftentl‘ 
ng idjten. Die Be: | das apoſtoliſche Bicariat an die Stelle 
nemachun ne — vom tör Fe are 618:68.:04,2.6.Imi 
j * —— ‚oder ſonſt vom | 1835. $ 56. * 


ohne Landeöherrliches Bor Beiflndes 
mad, Befinden beigefügtes Blaet , der ihnen von Gandidaten d. Pr.M. 
gegen riat führt ein — — [I Sn — — 
im Königreiche sen * De Beni ne väter, Wake fich die 


des Gollegii angehen. ft tert, die volle Befähigung zur Ver— 
—— rn defjelben gegen ——— geiſtl. Amts nachweiſen, Fönnen. 
und Behörden Bezug haben, ſich um die Aufnahme unter die Zahl dieſer 
‚zur eignen Decifion Sr. Mai BB öcihe ———— 
die Erlaubniß der auf ihre Koſten zu be⸗ 
die —— und —— des wirtenben Orbbnatton a8 dert. 

der Vicarius — eble tum wird vom 
zu entſcheiden —— zuerſt eine aber weder einer Probe noch einer Prüfung 


des Virars 
es Sagen | Je nachdem —— aa 





458 


eingewiefen, refp. auch von den Gonjiftorien 
geprüft. Das Suftentat.:Quantum darf nicht 
unter 150 Thlr. jährlich, nebjt freier Wohnung 
im Pfarrhaufe und freier Heizung betragen. 
Ein Bicar muß ebelos bleiben. Die Anitel: 
lungskoſten eines Vicar haben die Geiſtlichen 
vefp. deren.Relicten zu tragen und bei feinem 
Abgang der Ephorus über die Art und Weife 
des geführten Vieariats an das Conſiſtorium 
(Rreis:Direction) Bericht zu erjtatten. Gult.: 
Min.:Bdg. dv. 30. Aug. 1832. Ob.-Conſiſt.⸗ 
Vdg. v. 24. Sept. 1832. Pfarrvicare jind 
von der Theilnahme an der Pred.-Wittwen⸗ 
und Waifencafje ausgeſchloſſen, ebenjo wie 
Hilfsprediger. Gef.v. 1. Dec. 1837.63. Bei 
der Anſtellung der Pf.-Vicare ift in der Ober: 
laufig den Collaturbehörden für ihre dies— 
falfigen Bemühungen, außer den nothiwendi: 
gen baaren Verlägen, Etwas zu liquidiren 
nicht erlaubt — in den Erblanden aber foll 
von dem weltl. Coinſpector bis auf Wieder: 
erjtattung baarer Verläge, wozu aber die 
Koſten für Fortkommen nicht zu rechnen find, 
Alles unentgeltlich erpedirt werden. Kult.: 
Min.:Bdg. v. 18. Nov. 1846. III. Geſetz v. 
2. Apr. 1844. Nach erfolgter Fixation der 
Ephoren paffiren auch für diefe bei dergl. 
Anftellungen nur die Berläge. Vdg. v. 10. 
Jan. 1839. 

2) Shul:Bicare. Die Einführung bloßer 
Hilfälehrer und Bicarien und deren Bor: 
ftelung vor den Kindern erfolgt nach hierzu 
von dem Diſtricts-Schulinſpector ertheilter 
Genehmigung durd) den Yocalfchulinfpector. 
Schulgeſ. Vdg. v. 9. Juni 1835. 6 125. Wenn 
nad Erledigung eined Schulamts jich zu defien 
Verwaltung bis zur Wiederbejebung die An: 
ftelung eines Bicar nöthig macht, fo bat vor 
deſſen Antritt der Diftricts - Schulinjpecter 
Die demfelben auszujebende Gebühr zmifchen 
den Betbeiligten zu vermitteln. Ibidem $ 119. 
— Wird ein Lehrer durd Krankheit an Be: 
forgung feines Amts gehindert, und ihın des: 
halb ein Vicar zugeordnet, fo ijt wegen feiner 
Sularirung lediglich auf die Höhe des Kin: 
kommens der Stelle zu fchen. Reicht daſſelbe 
hierzu bin, fo iſt der Bicar von diefem Ein— 
fommen, außerdem von der Gcmeinde zu ſala⸗ 
riren. Cult.⸗Min.-Vdg. v. 19. Febr. 1839. 

Bei Lebzeiten des Lehrers Fann die Be: 
ftellung eines Vicars wegen Krankheit und 
bei längeren Reifen des erftern nöthig werden. 
Der Tijtrict3:Schulinfpector hat für gehörige 


Vicare. 


Verwaltung des Amtes in der Zeit Sorge zu 
tragen. Bei gänzlicher Erledigung deſſelben 
bat der Ephorus auf ſofortige Anzeige dei 
betr. Localſchulinſpectors diefelbe Verpflich⸗ 
tung. Wird ein Vicar angejtellt, jo bat er 
bis zur Wiederbeſetzung der Stelle zu fungi⸗ 
ren, ſelbſt wenn eine Verlängerung der Bacanz 
eintritt. — Sollte mit Anftelung von Bica- 
rien die Confiftorialbehörde Amt3 wegen ein: 
zuſchreiten nöthig finden, fo wird dadurch 
deren verfaffungsmäßige Stellung zu den 
Ephoren nicht beeinträdtigt. Bicare können 
nöthig werden: wenn der Defignat noch nicht 
wahlfähig iſt oder deffen Qualification Beben: 
fen erregen, welche vorerft eine verſuchsweiſe 
Verwaltung des Amt3 dur ihn ala Bicar 
rätblid machen; wenn die Einziehung der 
Stelle in Frage ilt. Die Genehmigung hierzu, 
ob in folden Fällen dag Amt Durch einen Bi: 
car zu verwalten, fteht dem 8. Eultus-Mini: 
iterio zu. Eult.:Miin.:Bdg. v. 27 Nov. 1846. 
— Zur Beſorgung von Schulvicariaten Se⸗ 
minarijten zu verwenden, iſt im Allgeme: 
nen unftatthaft und fol fo viel ala möglih 
vermieden werden, daher auch ohne won den 
Kreis: Tircetionen erlangte Genehmigung ver 
den Seminardircctoren kein Seminarzäglugy 
auf an jie gejtellte Auträge delegirt werden darj 
Es wird dem Antrage auch nicht gefügt wer: 
den, wenn die Möglichkeit vorhanden if, da 
vacante Amt durch benachbarte Lehrer rer. 
unter Mitwirkung des Ortsgeiſtlichen wer: 
walten zu laſſen. Cult. Min.:Bdg. vom 
29. Schr. 184. Um dem Mangel an Shil: 
vicarien abzubelfen find von den die ©r 
minarien verlaffenden Zöglingen 2 bis 3 au& 
zuwählen, weldhe als Kreis-Vicare ükeı: 
all, wo nöthig, zu verwenden ſind und in 
Mangel vorhandener Gelegenheit dazu im 
Seminar Wohnung, Heizung und Beleuchtung 
erhalten und ein Wartegeld von 10 Thaler 
monatlich erhalten folen. Cult.:Min.:Bte 
v. 19. Febr. 1845. — Ebenfo bat die Königl 
Cult.⸗Min.⸗Vdg. vom 29. Oct. 1850 über dr 
Art und Weife der Fortführung des Unter 
riht3 in Amtserledigungsfällen Durch die Jr 
ziehung der benachbarten Lehrer, Verkürzung 
des Stundenplang, Mitwirkung der @eiftlicen, 
Hauglehrer, Hauptlehrer, Schulamtscandide- 
ten, Schließung der Schule auf Furze Zeit, 
ih) ausgefprodhen, um die Anträge um Tele: 
girung von Vicarien nicht ohne Noth gehäuft 
zu feben. 


Bicare, Vicarirende Geiftliche 2. — Bifitationen. 


Bicare, Vicarirende Geiftlide, 
Lehrer, f. Amt, geiftliches, Erledigung, 
Schule (Lehrer), Superintendent. 

Bidimirung, |. Superintendent. 

Vieh, ſ. Amts-Einkommen (Grundftüde). 

Biebaustreiben, f. Schule. 

Viehhutung, ſ. Amts-Einkommen. 

Viehmärkte, ſ. Gottesdienſt, Sonntäg. 

Viehſäuche, ſ. Amtsführung. 

Bielau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Waldenburg, Stadtrath Zwickau, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 2 Schulen, 4 Xehrer, Priv.⸗Patro⸗ 
nat, 9 Drte, Seelz. 3279. 

Bierftädte, f. Ober:Laufib, Wittwen: 


e. 

Viertelsmeiſter, ſ. Landgemeinde-Ord⸗ 
ung. 

Vierzehntes Lebenzjahr, |. Paro⸗ 
chiallaſten. 

Vierzehnthalerfuß, ſ. Münzfuß. 

Violinſpiel, ſ.Schullehrer-Seminar. 

Viſir, ſ. Schleier. 

Biſitationen. (Kirchen⸗ und Schulviſitatio⸗ 
nen.) Es iſt bier nicht von den alljährlich 
2 Mal anbefohlenen Schulrevijionen die Rede, 
welchen ſich die Ephoren binfichtlich der Schu: 
len zu unterziehen haben (j. Superintendent, 
Schule), fondern von denjenigen allgemeinen 
Kirchen: und Schulvijitationen (chriftliche Ge: 
neral- und Yandvifitationen), welche in der 
evangel.:lutber. Landeskirche Sachſens feit 
1850 (Gen.:Art. v. 1. Jan. 1850) üblich und 
permöge ihnen zugeftellten Inftructionen, den 
Superintendenten übertragen find. Resol. 
grav. v. 22. Juni 1661. $ 17. Die Anord: 
nung derjelben fteht in neuerer Zeit den in 
Evangelicis beauftragten Staats - Miniftern 
zu. Vdg. u. Regulat. vom 12. Nov. 1837. 
Denfelben entweder felbft oder durch Bevoll: 
mächtigte beizumohnen find die Gutsherren 
befugt (Bekanntmachung vom 26. April 1838, 
354b), und bat Sich dieſes Viſitationsrecht 
ber Krone Sachſen auch in den Schönburgi: 
ſchen Receßherrſchaften, mit Zuziehbung der 
bierzu letzterer Seitz gleichfalls abzuordnen: 
den Bifitatoren vorbehalten. Vdg. v.23.Nov. 
1835. Beil. A. II. — Diefe Kircyen-Bifitatio: 
nen wurden nun im Laufe der Zeit per usum 
dahin reformirt, daß fie mit der Localkirch⸗ 
rechnungs⸗Abnahme verbunden wurden, der: 
geftalt, daß dabei mit den Erwachſenen von 
dem Superintendenten eine Katechifation ges 


458 


andie Gemeinde getnüpft ward, dabei auch der 
Zuſtand der geiftlihen Gebäude und fonftigen 
Güter, das Kirchen: und Pfarrarchiv, die Kir⸗ 
henbücder 2c. zu revidiren und über etwanige 
befondere kirchliche oder auch ind Schulwelen 
einfchlagende Bedürfniffe der Parodie Erör⸗ 
terungen anzuftellen. Reſer. v. 25. Febr. 1707. 
Gen.:Bdg. v.2. April 1721 u. v. 30. Sept. 1729. 
Nach letzter Berordnung hat der Superinten: 
dent das Protocol bei Verrichtung der Kir: 
henpijitation zu führen. Dr. v. Webers 
Kirhen-R. II. Ausg. I. ©. 715. Wenn 


hieraus erfichtlich, daß der Zweck diefed An. 


ftitut3 je länger je mehr verloren gegangen 
war und die Abhaltung diefer Kircyenvifita: 
tion in die ſer Weife nah und nad) in vie: 
len Ephorien ganz unterblieben war, fo er: 
kannte doch das h. Kirchenregiment in neue: 
fter Zeit die Nothwendigkeit an, durch eine 
allgemeine Vifitation der Kirchen und Schu: 
len des Landes fih von dem kirchlichen und 
fittliden Zuftande der einzelnen Gemeinden 
und den in diefer Beziehung ſich ergebenden 
Gebrechen und Bedürfniffen,, fowie von der 
amtlihen Wirkſamkeit der Geijtlihen und Leh⸗ 
rer in ihrem ganzen Umfange genaue Kennt: 
niß zu verihaffen. Demgemäß wurde die 
Bornahme diefer allgemeinen Kirchenvifitation 
in den Jahren 1856, 1857 und 1858 durch die 
Superintendenten und ihnen beigegebene Aſ⸗ 
fiftenten nah) Maßgabe der unten beigefüg- 
ten „Viſitations-Ordnung“ im ganzen Lande 
dergeftalt bewirkt, daß, nachdem jedem Geift- 
lihen die Beantwortung von 38 Viſitations⸗ 
fragen vorgelegt und von ihnen beantwortet 
worden, die Ephoren 4 Wochen nach vollbrady: 
ter Bifitation eben fo wie die ihnen beigegebenen 
Afjiftenten Bericht zur K. Kreid-Direction über 
die gemachten Wahrnehmungen erftatteten, 
worauf ihnen Special-Berordnungen über den 
Befund zugingen, welche Urtheil und Anord: 
nungen de3 Königl. Cultus-Miniſterii ent- 
hielten. Im J. 1859 ſchloſſen fih daran die 
Kirchen-Viſitationen inden Ephoralftädten an, 
welche im Wejentlihen in derfelben Maaße 
eingerichtet, von den betr. Kreis-Kirchen⸗ und 
Schulräthen unter Afiiftenz eines Ephorus 
abgehalten wurden. Kr.:Dir.:Bdg. Leipzig 
vd. 14. März 1856 u. v. 23. März 1859. Bei 
lestern Bifitationen wurden den Ephoren aus 
Ber obigen 38 noch 12 andere Tragen zur Be- 
antwortung vorgelegt, welde die Ephoral⸗ 
verwaltung betrafen. Folgt die ergangene 


balten und daran von legterem eine Anſprachel, Bifitation3- Ordnung”: 


460 


G1. Nah Maaßgabe der in der evangelifch- 
Iutherifhen Landeskirche Sachſens feit 1580 
gefeglich getroffenen Einrichtung follen inner: 
Halb der nächſten 3 Jahre ſämmtliche Paro- 
dien in den Erblanden einer Kirchenvifitation 
durch ihre Ephoren, jedoch unter Aſſiſtenz je 
eines von dem Kirhenregimente zu bejtim- 
menden Geijtlihen unterworfen werden. 

G 2. Der Zweck diefer Bifitation fol in 
Berüdfichtigung der Bier einfchlagenden äl: 
teren Beftimmungen und des gegenwärtigen 
Bedürfnifjes folgender fein: 

1) den allgemeinen kirchlichen und fittlihen 
Zuftand der einzelnen Gemeinden und die in 
diefer Beziehung ſich ergebenden Gebrechen 
und Bedürfniffe, ſowie 

2) die amtlihe Wirkſamkeit der Geiftlichen 
und Schullehrer in ihrem ganzen Umfange, 
ihr Verhältniß zu einander, wie zur Ge: 
meinde 2c. genauer kennen zu lernen; 

3) eingerifjene Mißbräuche zu ermitteln, 
und, foweit dies in der Amtöbefugniß des 
Ephorus Liegt, ſofort abzuftellen,, oder doch 
die zu deren Abftellung erforderliche Einlei⸗ 
tung unverweilt zu treffen; 

3) das kirchliche Leben Träftig anzuregen 
und namentlid auch dad Bewußtſein des inni— 
gen Zuſammenhangs der einzelnen Gemein: 
den mit der gejammten Kirche lebendiger zu 
machen. 

F5'3. Das Miniſterium des Cultus und öf— 
fentlichen Unterrichts beſtimmt, in welchen 
Ephorien in jedem Jahre die Viſitation ab: 
gebalten werden folle, damit demielben die 
Hüglichyfeit geboten werde, nach eignem Er: 
mefjen einen Commiſſar, fei es aus feiner 
eignen Mitte, fei e3 aus dem evangelifchen 
Zandesconfiftorio oder aus der Konfiitorial: 
behörde des betr. Bezirks zeitweife an derfel: 
ben Theil nehmen zu laffen. 

G4. Dem Superintendenten bleibt zwar 
überlaffen, über die Reihenfolge, in welcher 
er die einzelnen Parochieen feiner Ephorie 
vifitiren will, felbititändig Beſtimmung zu 
treffen, er bat jedoch von der getroffenen An: 
ordnung dem Minifterio durch die Kreis-Di— 
rection rechtzeitig Anzeige zu machen. 

Den betreffenden Pfarrer hat er von der 
bevorftehenden Viſitation vierzehn Tage vor 
Beginn derfelben in Kenntniß zu ſetzen, ihm 
dabei zugleich den Tert, über meldyen er pre: 
digen fol, zu bezeichnen und ihn zu ver: 
anlaſſen, daß er acht Tage zuvor in angemef: 
jener Weiſe die beporftehende Viſitation un: 


Bifitationen. 


ter Aufforderung zur Fürbitte bei dem öffent: 
lien Gottesdienſte abkündige. Die befon: 
ders formulirten PVifitationdanfragen mag er 
ſämmtlichen Geiftlihen feiner Epborie im 
Boraus mit der Beranlaffung überfjenden, 
die ſchriftl. Beantwortung derſelben fpäte 
ftend 8 Tage vor Beginn der Bifitation ein: 
zuveihen. Auch der betr. Kirchenpatron if 
von dem Superintendenten rechtzeitig fchrift: 
li zur Theilnahme einzuladen. 

$ 5. Die Bifitationen, deren jede in der 
Regel 2 Tage dauert, find nicht blos am 
Sonntage, fondern aud an Wochentagen ab: 
zubalten, und ift folder Weife die Bifitatien 
der Ephorie möglichft bald, jedenfalls aber in 
demfelben Jahre, in weldhem fie begonnen 
worden, zu Ende zu führen. 

F 6. Die Bifitation beginnt jedesmal mit 
einem vollftändigen öffentlichen Gottesdienſte, 
bei welchem der Ortögeiftliche, oder wo meb: 
rere an der Kirche find, der erfte unter ihnen, 
die Predigt Hält. Nach derfelben folgt eine 
Anſprache an die Gemeinde durch den Epho⸗ 
rus oder den afjiitirenden Geiftlichen nad de: 
ren lebereinfommen. Iſt eine Commifflen 
des Kirchenregiments gegenwärtig, fo faun 
derjelbe nach eignem Ermeſſen die erwähnte 
Anfprade übernehmen, bat aber davon des 
Ephorus zuvor in Kenntniß zu feßen. Die 
Yiturgie wird theild von dem Pfarrer, reip. 
Diaconus, theild von dem andern Bifitater 
gehalten. 

Am Nachmittage hält der Pfarrer, rei. 
Diaconus, Katehiömuseramen mit der er: 
wachſenen Jugend, nah deſſen Beendigung 
derjenige der Vifitatoren, welcher früh nidt 
geſprochen hat, noch eine kurze Prüfung über 
einen verwandten Öegenftand und am Schlufle 
eine Anſprache hält. 

Der übrige Theil des Nachmittags wirt 
zu Beiprechungen mit der Gemeinde verwer⸗ 
det, an denen die Kirchväter, ſowie die Stadt: 
räthe, Gemeinde: und Schulvorftände Tel 
zu nehmen verpflichtet, außerdem aber ale 
Hausväter in der Abkündigung zur Theil 
nahme einzuladen find. 

Am zmeiten Tage ift in der Kirche Katechis 
muslehre mit der ſchulpflichtigen Jugend dur‘ 
den Schullehrer abzuhalten. Den Abſchnin, 
über welchen derjelbe Fatechifiren fol, hat 
der Superintendent Tags zuvor aus den in 
den lebtvergangenen Monaten behandelten 
Katechismuslehren zu beftimmen und Die 
Prüfung felbit mit einer kurzen Auſprache 


Bifitalongartitel — VolläfchriftensVerbreitungs:PVerein. 


ließen. Sind Nebenfhulen vorhanden, 
ed mit diefen eine gleihe Prüfung vor: 
men. | 
rauf ift dad Pfarrarchiv zu repidiren 
ndlih noch eine Beiprehung mit den 
ihen und Lehrern zu halten, wobei nicht 
auf die einzelnen Zweige ihrer Amts— 
keit fpeciell einzugeben ift, fondern auch 
yerfönlidhen und — foweit dies von Ein: 
iuf die Amtöführung fein kann — ihre 
ichen Berhältniffe, die theologifhen Stu: 
)ed Beiftlichen, feine Cheilnahme an Con⸗ 
ſen ꝛc. ind Auge zu faffen und die erfor: 
yen Winke und Mahnungen zu ertheilen 
Zu diejer, wie zu der Beſprechung mit 
Jemeinde, wird die bereits früher einge: 
ne Beantwortung der Fragebogen eine 
ıete Unterlage bieten. 
. Nicht nur die Mutterfivchen, fondern 
die Filiale jind einer befonderen Viſita⸗ 
ju unterwerfen. Hat das Filial feinen 
dern Geiftlihen, jo predigt diefer, wo 
fo Hält der afjiftirende Vifitator die Pre: 
Wo mehrere Filiale find, werden fie 
ner der Kirchen zu einer gemeinfamen 
tion vereinigt. 
8. Bei dem öffentlichen Gottesdienite 
ı die Bifitatoren ihre Aufmerkfannteit 
hit der Predigt und zwar ſowohl in Be: 
uf ihren Inhalt, namentlich ob fie fchrift: 
refenntnißgemäß fei, als in Beziehung 
form und Vortrag zuzumwenden, fodanıı 
auch die ganze Haltung des Geiftlihen 
er Gemeinde, infonderbeit auch bei den 
ren liturgifhen Handlungen, fowie die 
ig des Geſanges durch den Cantor vder 
Lehrer in’3 Auge zu fallen. 
>. In der Unterredung mit den Ge: 
egliedeın wird die voraudgegangene 
wortung der Bilitationsfragen die Yüg: 
t darbieten, auf Bejeitigung fi etwa 
ender Mißſtände und vielleicht tiefge: 
Iter Uebel ernſtlich hinzuwirken, aud) 
Vierbei den Gemeindegliedern Gelegen: 
eboten werden, etiwaige Wünfche in kirch⸗ 
Beziehung vorzubringen. 
10. Die Anſprachen und Predigten der 
toren follen beſonders erweckliche Glau⸗ 
ezeugniſſe fein und zur Anregung der 
ichen, wie der Gemeinden dienen, eben 
Ib aber von aller nußlofen Polemik fid) 
alten, jedoch follen auch befondere in der 
inde gemachte Wahrnehmungen zu fpe: 
em Eingehen benußt werden. 


461 


F 11. Eigentliche und formelle Protocolle 
find nur dann aufzunehmen, wenn wegen 
etwaiger Befchwerden oder eingetretener Miß⸗ 
belligkeiten nach dem Ermeſſen des Superin-: 
tendenten fofort Verhandlungen eröffnet wor: 
den find, welche nur durch höhere Entſchei⸗ 
dung ihre Erledigung finden können. Jedoch 
haben fomwohl der Superintendent, als der 
afjiftirende Geiftlihe fpäteften? nah Ablauf 
von vier Wochen jeder einen gefonderten 
Bericht über den Befund der Vifitation an 
die betr. Confiftorialbehörde zu erftatten, 
welche denfelben, nach Befinden unter Bei: 
fügung ihrer Bemerkungen, mit möglichfter 
Beſchleunigung an das Minifterium des Cul⸗ 
tus und öffentlichen Unterrichts einzurei- 
hen bat. 

Bifitationdartitel. Tie Unterfchriften der 
ſymboliſchen Bücher und der Vifitationg : Ar: 
titel, weil fchon der zu leiſtende Dienſt⸗ und 
Religiongeid auf diefelben gerichtet ift, wird 
von den zu confirmirenden Geiftlihen (reip. 
Scullehrern) nit mehr gefordert. Bult.: 
Min.:VBdg. v. 21. Juli 1836. 

Vitzthumſches Geſchlechts-Gymnaſium, 
ſ. Gymnafien. 

Vocation, ſ. Amtsbeſetzung. 

Vogelſchießen, ſ. Gottesdienſt, Sonn⸗ 
und Feſttage. 

Voigtsdorf. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Frauenſtein, Ger.⸗Amt Saida, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 2Xehrer, Priv.⸗Patronat, 
I Ort, Seelz. 1185. 

Volkslieder, f. Schule. 

Volksluſtbarkeiten. Der wahre Seelfor: 
ger, namentlich auf dem Lande, hat und fucht 
Gelegenheit dahin durh Rath und That zu 
wirken, daß ſich die Art und Weife, wie fidh 
die Gemeinde an Sonn: und Yelttagen, bei 
Erndte- und Kirhmweibfeften vergnüge, immer 
mehr veredele und alle Rohheiten, Unfittlich: 
feiten 2c. immer mehr aus ihren Bergnügungss 
ftunden verſchwinden. 

Volksſchriften, f. Büdercenfur. 

Bolksfhriften : Berbreitungs » Verein zu 
Zwickau, geftiftet am 7. Juli 1840 durch Hrn. 
Kirchenrath Dr. Döhner zu Zwidau, bezweckt, 
im Einklange mit dem Geiſte des Ehriften- 
thums durch paffende, im Volkstone abgefaßte 
Lectüre Die Segnungen einer vernünftigen und 
zeitgemäßen Aufklärung und chriſtlichen Ge⸗ 
jittung zum Eigenthume namentlich der un: 
tern und ärmern Volksclafſen zu maden. 


462 Boltsihulen — Borladungen. 

Er giebt für 15 Nor. jährlichen Beitrag 5 bis | freilich muß dann allerdings diefer Borbebatt 
7 Schriften eigenthümlich, für 7'2 Ngr oderi als bis nad dem 3. Aufgebot giltig betrad- 
teip. 3 Ngr. den Recheuſchaftsbericht eigens | tet werden und die Entfernung beider Orte 
thümlich oder zum Leſen, während für letztere nicht fo groß jein, daß ein Eilbote annody bi 
beide Glafjen Die Bücher nur zum Leſen cir- zur Trauung dahin gelangen fann; 3) be 


culiren. Diefer überaus nüßliche und ſegens⸗ 
reih wirkende Verein, welchem indeß eine 
größere Theilnahme zu wünſchen wäre, zäblt 
dermalen 9433 Mitglieder in 222 3weigver⸗ 
einen und erfreut fi) eines werbenden Capi⸗ 
talvermögend von 9650 Thalern. 

Volksſchulen, f. Elementar-Volksſchu⸗ 
len, Schule. 

Volksſchulunterricht, ſ. Schule. 

Vollbürtig, ſ. Ehe (Schließung, Ber: 
bote). 

Volljährigkeit, f. König. 

Borabend, j. Sonn: und Feittage. 

Vorbehalt. In Kirchen: und Schulfadhyen 
fann ein folder Borbehalt in mehrfacher Hin: 
ſicht vorkommen; 1) kann fid) der zeitherige 
Inhaber eines Kirchenſtandes feinen Kirchen: 
ftand beim Wegzuge aus der Kirhfahrt für 
den Fall feiner Rückkehr in diefelbe mit we: 
fentlihem Aufenthalt daſelbſt vorbehalten. 
Es kann diefen Vorbehalt, welcher, infofern 
die Rückkehr nicht unmöglich erfcheint, bei 
dem Pfarramt anzubringen und dajelbit amt: 
lich aufzunstiren ift, auf Ein, höchſtens zwei 
Jahre gemadyt werden. Während diefer Zeit 
bat die Kirche den zeitweilig erledigten Kir⸗ 
chenſtand zu vermiethben. Dienſtboten, Stu: 
dirende, auf der Wanderſchaft begriffene le: 
dige, unverheirathete, in Kondition befind: 
liche, junge Yeute behalten während ihrer ! 
Abweſenheit ihr Anrecht anf die ihnen erblid) 
zuftändigen oder erfauften Kirchenſtühle, ſind 
aber natürlich verpflichtet, ihren Weggang, : 
wie ihre Rückkehr oder Verheirathung gleich: 
faU3 beim Pfarrer zu melden. ©. Dr. Köh— 
ler, vom Kirchſtuhlrecht, ed. Dr. Schilling 
1830. ©. 35 flg.; 2) pflegt dann- ein Bor: 
behalt formirt zu werden, wenn ein Brant: 
paar fi den Ledigkeitsſchein ſchon nach er: 
folgtem zweiten Aufgebot erbittet. 
diefem Falle wird von dem diefen Ledigkeits— 
Schein augftellenden Pfarrer der Vorbehalt 
geftellt: 





Sühneverfuhen kann ſich der klagende Theil, 
wenn er ſich zur augenblidlidhen Berjöhnung 
bereit erflärt, eine Bedenkzeit ausbedingen, 
bei welcher er fih vorbehält, im Fall wie: 
derbolter VBeranlafjung zu Beichwerden, di 
Sceidungsllage von Neuem aufnehmen zu 
dürfen. 

„Vorbereitung, f. Schule, Abendmall, 
Confirmation. 

Vorbitten, |. Ehe, Aufgebot. 

Borfordern, ſ. Sonntag. 

Vorhalt. Einen Vorhalt kann ertheilen 
a) Der Superintendent als Privat-Ermahnung 
einem Lehrer, welder fich eines jener Ber: 
gehen ſchuldig gemadyt hat, welde in | 
der Schulgel.:Bdg. vom 9. Juni 1835 verzeid: 
net jind. Kine ſolche Privatermahnung muf 
jedesmal vorangegangen fein, ehe das Straf: 
verführen gegen einen Lehrer Seiten der &: 
bern Behörde erercirt werden Tann. (Ibid. 
F 55); b) die Königlihe Kreis - Direcion 
einem Lehrer, welder in das Strafverfah 
ren genommen ward und es gicht dam 
einen erften und zweiten VBorbalt. Er ke 
jteht in Citation des beit. Lehrers vor de 
Blenar:Berfammlung der 8. Kreis: Direction, 
in welcher ihm durd den Vorſtand bderjelben 
die erforderliche Admonition refp. mit Be: 
warnung ertheilt wird. Die Borladung zı 
diefem Borbalten gefchiebt Durch die bett. 
KirhensInfpection. Gegen Suspenfion ua 
zweiten Borbalt fteht dem Lehrer Recurs an 
das Cultus:Minifterium frei, welcher inde 
in 10 Tagen, vom Tage der Belanntmahum 
oder des Vorhalts an, anzubringen ift. Falt 
der Lehrer nach dem 2. Vorhalte wiederum in 
dergleichen Vergeben, fo bat dag Cultus⸗Mi⸗ 
nijterium die Entlaffung auszuſpechen, we 
gegen Recurs an die Cvangel. Staatäminifter 


In | offen fteht. Ib. S.Schule(Xehrer, Bergebungen). 


Vorkaufsrecht, |. Amtsantritt, 
Vorladungen ergehen von den Kirden: 


„unter Berboffung, daß auch beim und Sculinjpectoren an die Gemeinden we: 


3. Aufgebot ein Chehinderniß nicht zu erwar⸗ gen Abhaltung von Terminen in loco, odet 


ten ftehe und daß cin nad dem 2. Aufgebot ! 
etwa nod bekannt werdendes oder angebrad: 
te3 Hinderniß durch Eilboten dem Pfarrer der 
Braut oder demjenigen überhaupt, der Die 
Trauung verrichtet, werde angezeigt werden, 





im Gerichts-⸗Amts-Locale oder auf der Enper: 
intendur. Sie find ſtets von den Vorgelade⸗ 
nen zu infinuiren und die : Infinuationzgebäf 
ren neben dem Botenlohn zu berichtigen. Die 
Superintendenten allein erlafien Borladunger 


Borlefen — Votum negativum. 


an Geiftlihe und Lehrer zu deren Verpflich⸗ 
tung und Konfirmation oder Beſprechung mit 
ihnen, — an die Diöcefanen.im Allgemeinen, 
zu deren VBernehmung in Amtsſachen — an 
Brivatperfonen zur Abnahme von ihnen ab: 
zulegender Ledigkeitdeide, Eide der Nicht⸗ 
ſchwangerſchaft cc. Was die Vorladungen 
der Ephoren betrifft, jo ift anzuratben, fel- 
bige fchriftlih bewirken zu lafjen und dem 
Boten die Citation verfiegelt zu übergeben, 
wa3 namentlich aud) Bfarrern, zur Schonung 
der Ehre Anderer, bei Borladungen zu Sühne: 
verfuchen anzuratben fein dürfte. Pfarrer 
find oft in Verlegenheit, auf welche Weiſe fie 
die ihnen Untergebenen oder ihre Parochianen 
zu Admonitionen zc. anftändiger Weije vor: 
laden follen. Ich meine die Kirchpäter wären 
dazu die geeignetiten Berfonen, wenn fie über 
Diefe Function nur gehörig inftruirt werden. 
Ein diezfall3 an die höhere Behörde geftellter 
Antrag ward indeß dahin beantwortet, daß 
Bas 8. Eultu3:Minifterium denfelben bei ge: 
eigneter .Sclegenheit in weitere Erwägung 
zieben wolle. Kr.:Dir.:Bdg. (a. d. Sup. 3. 
Leiönig) v. 17. Febr. 1857. 

Borleien, |. Amtsbeſetzung. 

Vormund. Den Bormündern fteht frei, 
anftatt ihrer Mündel Taufzeugenftelle zu ver: 
treten. Synod.:Deer. v. 6. Aug. 1624 6 26. 
Der namentlidien Fürbitte für den Bormund 
eined unmündigen Kirchenpatrons bedarf es 
nicht mehr. Kir. R.:Refer. v. 15. März 1813. 
God. ©. 116 Note *. Hat fein billigendes 
Mitwiſſen bei der Berebelihung feiner Mün- 
del zu bezeugen. Regul. v. 15. San. 1808 $ 12. 
Darf fi während der Dauer der Bormund: 
ſchaft weder jelbit noch feine Kinder mit fei: 
nen Pflegcbefohlenen gültigerweife verloben 
ohne Genehmhaltung der Obervormundſchaft. 
Ib.S20. Seiftlihe Lönnen die Bormundichaft, 
ausgenommen über die Kinder ihrer Sollegen, 
ablehnen. Vorm.⸗Ordg. v. 10. Octbr. 1782. + 

Vormundſchaft, ſ. geiftlihe Perſonen, 
Stiftungen. 

Vormundſchaftsordnung v. 16. Oct. 
1782. 

Vormundſchaftsſachen, ſ. katholiſche 
geiſtl. Perſonen. 

Vorrang. Den Geiſtlichen ſteht nicht nur 
unter ſich, ſondern auch zum Theil gegen welt: 
liche Perſonen ein gewiſſer Vorrang zu, bei 
welchem noch überdies durch die Hofordnung 
und Beſitz academ. Würden eine Gradation 
eintreten Tann. Der Superintendent oder 


463 


deffen Stellvertreter bat vor allen andern 
Geiftlihen und Pfarrern in Städten und 
Borftädten, vor den Landgeiſtlichen und unter 
denen, die einander gleid), die zuerft im Amte 
confirmirten vor den übrigen den Vorrang. 
Dem Superintendenten gehört noch überdies 
der Borrang vor dem weltlihen Coinſpector 
oder Richter; daher werden ihm aud) die er- 
baltenen Verordnungen zuerft zugeftellt und 
von ihm zuerft eröffnet, fowie ihm die Wahl 
des Ortes bei Terminen (eigentl. die Super: 
intendur), ſowie das Recht der erften Unter: 
ſchrift, zuſteht. (S. Superintendent.) CF. 
Philipp, Wörterbuch. ©. 561. Reſer. vom 
7. Gebr. 1752. Refer.v.5. Juli 1726 u. 31. Aug. 
1754. 

Vorräthe, ſ. Amtsantritt. 

Vorrechnung, ſ. Kirchenvermögen. 

Vorſchlagsrecht ſteht dem Superintenden⸗ 
ten zu bei Beſtimmung der Tage zur Abhal: 
tung von Terminen in Kirchen: and Schul: 
ſachen — bei dem Gutachten über die Verlei⸗ 
hung des Stipendii an unverforgte Töchter 
verftorbener Geiftliher. S. Pfarrer, Töchter: 
ftipendium. 

Borfingen, f. Gottesdienit, Chor, Can⸗ 
tor. 

Boripann, |. Superintendent. 

Vorſtand, f. Hofpitale. 

Borfteber, |. Adminiftratoren. 

Borwerte, |. Amts-Einkommen. 

Vorzugsrecht, f. Eoncurs, Hypothek. 

Votum negativum, Ephoren und Pa⸗ 
ftoren haben bisweilen (nit überall) ein 
Votum electivum oder consultativaum bei 
Wahl der Diaconen, jedenfall3 aber ein Vo- 
tum negativum, welches allerdings den Epho⸗ 
ven nicht allein in dev Ephoralftadt, ſondern 
bei Beſetzung aller geiftlihen und Lehrerſtellen 
der Ephorie infofern zufteht, als es zugleich 
ein Votum explorativum ijt, natürlich haupt: 
jählih bei Patronatftelen anwendbar und 
bei ſolchen Wahlen, wo ein Kandidat noch 
fein geiitlihes Amt verwaltete, die Cenſuren, 
früherer Lebenslanf ꝛc. allerdings Seiten des 
Ephorus zu prüfen find, und er Bedenken ge: 
genXchre und Lebenswandel eines Defignaten 
allerdings zur Kenntniß der höhern Behörde 
zu bringen bat. In diefem Sinne Tann auch 
ein Pfarrer bei Wahl eines Lehrers ein fol: 
ches Votum negativum haben, fowie ein 
Ephorus ein Votum deeisivum haben kann, 
wenn ihm die Wahl eines Kirchen⸗- oder 
Scyuldieners unter mehreren Bewerbern ent- 


464 Waaren — Wulddorf. 
weder überlafien wird oder obiervanzmäßig | Tüchtigkeit eined Subject zu dergl. Amt an 
zufteht. Auch Die Parochianen baben cinjzuführen baben und Die Collatores glei 
Votum negativum, indem jie bei der Trobe wohl auf ſelchem Subjecıo beitchen, ſothant 
eines Geiſtlichen gefragt werden, ob ſie gegen Einwendungen bei der Bebörde zu fernerer 
deſſen Lehre, Perſon und Lebenswandel etwas Unterſuchung, Beurtbeilung und weiter za 
einzuwenden haben. | faitenter Entſchließung anzeigen fönnen. 
Das Votum negativum der Pfarrer bei: Resol. grav. v. Z. Ian. 1786. Dies zur 
Scäulbejepungen, mit Ausnabince der Fälle, - Erläuterung der Altern Beitimmunz, Gens; 
mwo ihnen die Gollatur zujtebt, in Städten und ; Art. XXXVI. wonach „wider des Pfarrer 
auf dem Lande beſteht nur Darin, daß, wenn Willen fein Kirchner, Gloͤckner x. angenon 
ſie erhebliche Urſachen gegen die Wabl eines men oder eingedungen werden.“ 
Schullehrers in Anſehung Der ermangelnden | 


W. 


Waaren, f. Gottesdienſt. 

Wachen, Wachdienſt, ſ. geiſtliche Per⸗ 
ſonen, Abgaben. 

Baden. Ev.-luth. Pfiarrtirchdorji, Eph. u. 
G.-⸗Amt Radeberg, 1 Kirche, Piarrer, 1Schule, 
I Xebrer, Priv.:Ratronat, 2 Crie, Seelz. ca. xu. 

Wachskerzen, ſ. Adendmabl, Vegräbniß, 
Kirchrewbnung. 

Wagdhszinſen, |. Kirwenvermögen, Kirdy: 
recbnunga. 

Wäblbarkeit, ſ. Stinteneriammlung. 

Balder. (Fiarrwälter.) S. Amts Ein— 
kommen. Det Dem Ueberbandnebmen der 
Ausrodung je vieler Waldungen ı aub der 
Kirchen: und Ziarrwälter), um teltige in 
welt zu verwandeln und demgemäß beiier 
nusenaufonnen, battasR. Kult: Kinıttertum 
an lieKXirden: inirectionen ım Jabre Im4> elle 
Verwarnungs-Vererdnung eracben laiten. 

inte, 1. Amtämebnung. 

Waiifendienit, i. Miıtaprlibt. 

Hagen, f. Zurcrintentent, Begräbnig. 

Babl der Beiitliben un! Yebrer ꝛc., i. 
Amtäbejegung! in Berreii Der einzu— 
tübrenten Ebultühder Unter billiger 
Veachtung der Wüniche und Vorioläge des 
Kebrers kemmt dem Localidulinipecter au, 
die Wadl obiger Bücher io zu Mrefien, wie ce 
dur Die Rückſicht auf don Stand der Sihule 
und auf die durd pattende Yılrmılicd su un- 
terirügende aute Metbete erfordert wird, je: 
dos iſt in Dem Falle, daß dei der neuen Ein- 
fübrung eines ielden Edutudch na Hin- 
derniiſe aciaen, Deren Beicirigung anderweite 
Veidilie notdig mabt, die Zuitimmung dee 
Diſtrictẽ Sohulinipectorée edcaiaas nad;uis- 
Ben, — Kür die katdeliiden Sarier 


bleibt der betr. obern katholiſch⸗-geiſtliche 
Vebörde die Wabl der religiöjen Lehr- m 
Grbauungsbüder ſewohl, als der Schelbi⸗ 
cher für andere Fucher ũüberlafſen. Max ſeſt 
aber veraus, daß dieſelbe Schriften ſelbi 
ausſcließßen werde, gegen welche in vwiſſen 
ſchaiftlider, päfagogiiber und jraatöbürgerl: 
der Dinlihr erbeblide Bedenken vorwilten 
Sovulgei.Vdg. d. 4. Aumt 1835. 6 48. 9. 
Wabliäbigkeit, |. Amtöbewerbun;. 
Wabliaäbigteitsprüfung, f. Amt: 
bewerbung. 
ZSablräbigleitögeugmnifje, |. Amt: 
bewertung. 
Zablmänner, |. Ständeverjammluy. 
Zablvorsteber, j. Ständenerjammins;. 
WBabniinnige, ſ. Ecikitmärker. 
Zabnmwiıgige, i. Selbitmörber. 
Babren. Evang.lutb. Prarrtirchdorf 4 
un? Ger.Amt Leirzig 11., 2 Kirchen (Fi. 
Yındantbair, 1Riarrer, 3 Schnien, 3 Lehre, 
Inte. :Kafren. ‚5 Xrte, Seelz. ZH. 
 Mabridcınlidfeitäberchuung, | 
Krabegeichicaften. 
Laien, 1. geinlide Rerjonen, Bitiwer: 
und Miienpenñenecaſſe. 
Waiitnbäuſer, j. Straf⸗ u. Derforguni: 
Antziten. | 
Walda. Grany.:lumb. Prarrtirchdorf, CH. 
un? Wer. Amt Greßenbain, I Kirche, ı Bier: 
r,ı Ssuic, I Yeodrer, Priv.⸗-Patronat,? 
se. Sch. +13. 
Yzitperedtigungen, |. Ablöſunz. 
Beimerf. Gmang.:lutber. Sfarrlirdderi, 
I’pder.vrauüg, Ger. Amt Edbersbach, 1 Kirche, 
Eiarrer. ISdule, 2 Lebrer. Briv.-Batron. 
2 Dite. Seelʒꝭ. 122. 


y 
. 
— 
* 
nn 


u 


Waldenburg — Weihnachtsfeſt. 465 
Weg felburg. 
+ Schulen, 5 Lehrer, 
4 — —— —— 







Tunfäpi te, Univerfität,.. 
su — en wa» 


„ exemt,. En, 6 t 


.PBatron., A — 





466 


geltenen Aeitafterd un? der rechten wreikeit 
— er die Scnre, das richt der Belt — Lied 
Ale bet is viel Uebereinitimmendes, daß 
die Ckrinen Lie Uekertrasumg itred Bleib 
nıötärered auf Lie Feſttaze der temiicen 
Erturnzlien Teer nabeliegend izzden. An 
jenem keitniiten Fefte zündete man Lichter 
am, 


Senistußen, Backwerck, Ekrintitelien, ibnlic ! 


tem Ruben zu Ehren ter celtiihen Hettin 
Hertha; im Tecember gebacken). Der Cbriu⸗ 
kaum — darunter Adam und Eva, der En-⸗ 
gel mit dem Hammenten Schrert — Deu— 
tungen des Umſtandes, daß Ebriftus ver 
zweite Alam genannt wird. (I Ger. 
3 — 4.) 


Dein — Renten 


Beitenberu. Erang.⸗luther. Tlarrfird- 
Tori, Erb. und Ger.-Amt Areiberg, 1 Kirke, 
ı Riarrer. 1 Schule, 1 Xchrer, Priv.⸗Patron. 
2 Urt, Seelz. 669 ca 

Grung.:Inth. BPjarrtirchderj, 
Erd. und Srr.: Amt Amidım, I Sirde, 1 Pie: 
rer, 1 Schule, 1 Xchrer, Priv.⸗Patren., 3 Dit, 


tkeilte Geibenke aus (Pupren, Rüne, | Seel, 31. 


Weißer Flut, i- Che. 

Weifig. Erang.⸗luth. Pr̃arttirchderf Ey 
; Rateberg, Gerihtä-Amt Schönfeld, ı Kirke, 
1 Piarrer, 3 Schulen, 3 Xebrer, Briv. -Batre- 


j mat, 5Orte, Seeli. 1440 ca. 


Weißtropp. Grang.:imtb. rien, 
‚i@pb. T Treäten IL, Orr: mt WBüsdref, 
1 Kirche, 1 Kapelle, —— 2 Schuer, 


Um ſich recht würdig auf das dert ter 3 Lebrer, Trie.:Fatren., 7 Urte, Seelz. 1372. 


Weihnacht vorzubereiten, bielt man in ber, 
eriten chriſtlichen Kirche die ganze Nacht vom! 
bis zum Morgen des 25. Tecember bei: 


Welleröwelde. Evang.⸗ 
deri. Erb. und Ger.:Amt Sieg, 2 Rirden 
(Filial Yıekihür), 1 Pfarrer, 2 Säulen, 


bei erleuchteten Kirchen Gottesdienſt, wie !2 Yebrer, Priv. Patronat, 3 Orte, Geh. 


befanntlidy noch jet in der Brüdergemeinde 
nächtliche Andachten eingeführt find. (Bei 
Evangeliſchen entftanden daraus die Chrift: 
metten.) In ter rẽmiſch-katheliſchen Kirche 
wurde in diefer Nacht 3 Mal Meſfſe gelefen 
und Mufit aufgeführt. Davon ift an man: 
hen Orten das Yauten der Glocken, das Mu: 
ficiren und Singen in der Chriſtnacht aud 
bei den Proteftanten übrig geblieben. Vergl. 
Stichert, Kirhenpforte S. 11 — 18. 

Wein, f. Abendmahl, Taufe. 

Wein: und Bierfhänfen, f. geiftliche 
Perſonen. 

Wein: und Bierverkauf, f. Gottes⸗ 
dienft, Sonntag. 

Beinböhle. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Meißen, ı Kirche, 1 Pfar: 
rer, 1 Schule, 2 Lehrer, Königl. Patren,, 
I Drt, Seelz. 1270. 

Weißbach. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Zwickau, Gerichts-Amt Wildenfels, 
1 Kirche, 1Pfarrer, 1 Schule, 2Lehrer, Gräfl. 
Solms-Wildenfels' ſches Priv.:Batron.,3Orte, 
GSeelz. 1635. 

Weißbach. Evang.-luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Chemnitz, Ger.: Amt Zſchopau, 2 Kir: 
hen (Schw.⸗K. Ditterstorf), 1 Pfarrer, 
2 —— „3 Lehrer, Priv.-Patron., 2 Orte, 
Seelz. 2935 

Weißenberg. Evang.:luth. Stadtpfarramt, 
Ob.⸗Lauſitz, Stadtrath Weigenberg, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patron., 
1 Dirt, Seelz. 1157. 


625. 

Weltliche Coinſpection, f. Behörden, 
Amtmann. 

Meltlihe Dinge, f. Gottesdienſt, Pre 
digt. 


Weltlicher Gebrauch der Glocen, 
Gottesdienſt. 

Weltewitzer Capital, ſ. Stiſtungen 

Wenden. Den Kindern wendiſcher Ratieı 
it ſowohl das deutſche ald wendiſche Lefen n 
(ehren, auch, fo lange der Gottesdienſt in ein 
Gemeinde durchauẽ wendiſch bleibt, zu gefat: 
ten, daß nit nur das Memoriren der Dan 
ftüde des Katechismus, der biblifchen Sprük 
und der Lieder und Liederverfe, fondern arh 
bie Erteilung des Religions: und Gosf- 
mandenunterriht3 mit Anwendung ber wer 
diſchen Sprade erfolge, fo daß dieſe fheils 
zur heutlichern Erklärung der Lehrfäge, theild 
zur Dieberpolung des Aufgefaßten gebrauät 
werde. Schulgeſ. v. 6. Juni 1835.53. — 
In denjenigen Landestheilen, in welchen 
wendifhe Schulen vorhanden find, it der@e 
brauch wendifher Bibeln, Katechiömen zu) 
Geſangbücher nit zu umgehen. Bdg. vom 
9. Juni 1835. $45. Die Localfchulinfpede: 
ren der wendifchsenangelifhen Schulen ber 
Dberlaufit und refp. der Superintendent der 
Ephorie Biſchofswerda haben ſich mit ben be 
treffenden Schulvorftänden unter Zusiehum 
der Lehrer und reſp. des Localfchulinfpecterd 
über den Plan zu vernehmen, nad welden 
der Schulunterricht beziehenblich in wende 


Bendifgbora — Wiedertaufe. 


atſcher Sprache, um dem Bebürf- 
meluden licht zu entſprechen, 
jeinmöchte. Er.Dir.⸗Vdg Bauhen 
849. Noch mag hier erwähnt were 
‚döher und bis zum Abbruch der 
iskirche in Dreßden in berfelben 
er Waiſenhauskirche) a) für die 
und Umgegend fid) aufpaltenden 
‚on einem Geiſtlichen der wendi⸗ 
Laufig von Zeit zu Zeit Gottes 
im zu werden pflegte, daß b) in 
the der Gotteädienft der boh⸗ 
rulantens@emeinde in deute 
e (1 Pfarrer, 1 Cantor, 1 Orga⸗ 
hner) und c) derjenige für die 
ver anglikaniſchen Kirche 
ent 1 Kirchner, 1 Kirchen⸗ 
ei, 


bora. Evang. sluth. Pfarrkirch⸗ 

Meißen, Geridtd-Amt Roffen, 

! Pfarrer, 1 Säule, 1 Lehrer, 

nat, 2 Orte, Seelz. 562. 

de Sprade, |. Schule. 

lm. Gvang.:iuth. Pfarrkirchdorf, 

er.⸗Amt Leiönig, 2 Kirchen (Fl. 

‚ 1 Pfarrer, 3 Schulen, 4 Lehrer, 

ton. 6 Orte, Seelz. 11%. 

Bra. Auth. Bforrfirderf, Eph. 
Ber.: Amt Falkenftein, 1 Sirde, 

3 Säulen, 3 Lehrer, Priv. FW 

tte, Gech, 21. 

Ephoralftadt. (60 Ortſchaften, 
1, 9 Geiftlihe, 25 Schulen, 51 
me luth. Stadtpfarramt, 1 Kirche, 

iftliche, 2 Schulen, 15 Lehrer 
diener, Königl. Patronat, 2 Orte, 


tf. Evang.luth. Pfarrkirchdorf, 
a, Ger.Amt Wermsdorf, 1 Kirche, 
1 Säule, 3 Lehrer, Königl. Pas 
te. — Vereinigte Sandesanftalten 
burg mit 1 Rice und 2 Geiſt⸗ 
Eepiehumgsanlait für blodſinnige 
3 Lchrern, Gech. 3113, incl. An: 


HM. Evang.sluth. Pfarrkirchdorf, 
rau, Juſtiz⸗ Amt Hinterglauchau, 
Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, 
‚mat, 8 Orte, Seelz. 109. 
angabe, ſ. Amtswohnung, Kirche, 
verung. 
abe. (Vestis alba.) Der Ge⸗ 
ben, der in der Kirchen · Ordnung 





467 


vom 1. Jan. 1680 als ein Mißbrauch bei der 
Taufe verboten ward, gehört unter die nicht 
weſentlichen Tanfgebräuge und fol nur an 
einen alten Gebrauch in der erften hriftligen 
Kirche erinnern, wo man nehmlich ſchon im 
3. Jahrhundert dem Setauften zum Zeichen 
der geiftlihen Erneuerung ein weißes Kleid 
anzugiehen Mate. Man a jehe and) den Art.: 
Quasimod ti. S. 284. 

Betterläuten, ſ. Gottesdienſt, Glocken. 

Wexiſche Stiftung, f. Stiftungen. 

Biden, |. Amts:Eintommen, Decem. 

Biederanfellung, f. Amtz-Austritt. 

Wiederau. — cluther. Pfarrktrchdorf, 
Eph. Penig, Ger.:Amt Mittweida, 2 Kirchen 
(Sl Königesai), 1 Pfarrer, 3 Schulen, 
5 Lehrer, Gräfl. Schonburg. Wechſelburg⸗ 
ſches Patronat, 5 Orte, . 3100 ca. 

Wiederan. Evang.⸗ luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Pegau, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
ver, 1 Säule, 1 Lehrer, Privai⸗Patronat, 
1Ort, Seelz. 300 ca. 

Wiederaufnahme, f. Ehe. 

Wiederbelebung, f. Begräbniß. 

Wiederbeſedung, f. Amtöbefehung. 

Wicdereinfegung, Gußerordentt. R I 
mittel (rostitutio in integrum) ſteht 
Minderjährigen und andern Gevormunbeten 
Berfonen, Univerfitäten, milden Stiftungen, 
Kirchen, Schulen, Gemeinheiten, dem Fiscus, 
geſchwornen Armen zc. zu. Pr.:Orbng. Tit. 
20. Die Wiedereinfegung in den vorigen 
Stand wird nicht durch eine ordentliche Klage, 
fondern aud dur eine bloße Imploration 
oder exceptionis loco gefucht, auch kann der 
Richter der Parthei gehalten Saden nad 
hierin zuvorkommen. Decis.4. v. J. 1661. — 
Die Wiedereinfegung in den vorigen Stand 
findet wegen unterlafiener Anmeldung des 
fteuerfreien Grundeigentum — und Stus 
direnden zu Leipzig hinſichtlich der von diefen 
in Bezug auf ihren academifgen Aufenthalt 
abgefloffenen Vertrage nicht zu. Geſetz 
vom 8. Nov. 1838. $ 11. Gefehe f. d. Stud. 
dv. 29. März 1822, 

Wiederöberg. Evang. sluther. Pfarrkirch⸗ 
dorf, Eph. und Ger. Amt Delönig, 1 Kirche, 
1 Kapelle, ı Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Königl. Batron., 7 Orte, Seelz. 978 ca. 

Wiedertaufe ift nicht nöthig und geftattet 
an einem Kinde, melde von einem Laien 
(Vater, Hebamme, Lehrer 2c.) in Abweſenhelt 
des Geiftlichen getauft worden wäre, wenn 

202 


468 MWiedervercehelihung — Wittwen- und Waifen: Benfionz:Eaffe. 


nur fonft rite dabei verfahren worden iſt. 
©. Taufe, Nothtaufe. 

Wiederverehelihung, f. Che (Schlie⸗ 
Bung). 

Wiener Fricdenstractatv. 18. Mai 
1815. 

Wiefa. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Anıt Annaberg, 1Kirche, 1Pfarrer, 
2 Schulen, 3 Xchrer, Königl. Batron., 3 Orte, 
Seelz. 2083. 

Wiefa. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Chemnitz, Ger.:Amt Frankenberg, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Xchrer, Briv.-Batron., 
I Ort, Seelz. 1395. 

MWiefen, f. Amt3:Einfommen, Grund: 
ftüde. 

Wildbad. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Lößnitz, Ger.:Amt Stein, 2 Kirchen (Fil. Lan: 
genbach), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3Xiehrer, Priv.: 
Patronat, 2 Orte, Seelz. 1274. 

Wildenfels, |. Ständeverfammlung. 

Wildenhain. Evang.:luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger. :Anıt Großenhain, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, I Xehrer, Priv. Batron., 
2 Orte, Seelz. 748. 

Wille der Stifter, |. Stiftungen. 

Willensfreibeit, |. Che (Schließung). 

Wilſchdorf. Evang. :luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Biſchofswerda, Gerichts-⸗Amt Stolpen, 
1Kirche, 1Pfarrer, 1 Schule, 1Lehrer, Königl. 
Patronat, 1 Ort, Seelz. 722. 

Wilſchdorf. Evang.:luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Radeberg, Ger. : Amt Dresden, 2 Kir: 
hen (Bil. Klotzſcha), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
2 Lehrer, Priv.⸗Patronat, 2 Orte, Seelz. WI. 

Wilsdeuf. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 
Eph. Dresden IL, Ger.:Amt Wilzdruf, 2Rir: 
hen, 2 Geijtliche, 1 Schule, 6 Lehrer, Priv.: 
Batronat, 2 Orte, Seclz. 2700. 

Wilthen. Evangel.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. Biſchofswerda, Ger.⸗Amt Schirgiswalde, 
1 Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, 
Domftiftl. Bautzner Patronat, 7 Orte, Seelz. 
23500 ca. 

Windbruhholz, |. Amts-Einkommen, 
Srundjtüde, Holz, Kirchenvermögen. 

Windmühlen, |. Sonntag. 

Wintelihulen, f. Schule. 

Winter, f. Taufen. 

Birthehäuf er, ſ. Gottesdienft, Taufe, 

ule. 

Wiſſenſchaften, ſ. Militärpflicht. 

Wittenberg. Nach Aufhebung der Univer⸗ 
ſität Wittenberg können die Stipendien, deren 


Genuß vermöge der Stiftungen aud auf K. 
Sächſ. Univerfitäten, reſp. Wittenberg, ftatt: 
finden fol, aud zu Halle genofjen werden, 
Haupt:Convention vom 28. Auguft 1819. 

Wittgensdorf. Evang.:luth. Pfarrkirchdorj, 
Eph. Chemnitz, Ger.:Amt Limbach, 1 Kirde, 
1 Bfarrer, 2 Schulen, 3 Lehrer, Priv.-Batre: 
nat, 2 Orte, Seelz. 2803. 

Wittwen und Wittwer, f. Che, Amts: 
austritt, Wittmencaffe, Gerichtäftand. 

Wittwen⸗Fiscus, für Prediger oder Sul: 
lehrer, befteht in vielen Ephorien als ein 
Brivatunternehmen mit confirmirten State: 
ten. Die vorzüglichiten jind zu Leipzig, drd: 
berg, Waldheim, Leisnig. Die Ephoren find 
in der Regel Inſpectoren derſelben, Haben 
einen Fiscal zur Seite und wird alljährlich ein 
Nechnungsconvent gehalten. Sie rühren met 
aus Älterer Zeit ber und ihre Einrichtung if 
eine fehr verjchiedenartige. 

Wittwen: und WBaifen : Benfions:Esfe 
A. Prediger: Wittmen- und Bai: 
fen: Benfiong: Baffe. Indem hierkä 
auf-Dasjenige verwiefen wird, mas $ 6 bield 
Werkes hierüber gejagt worden, gehört bien 
ber noch Folgendes: Aus diefer Caſſe ſellen 
die Wittwen und die eheleiblichen Kinder ale 
Theilnehmer, (jeit 1839 auch die 14 Inhaber 
der geiſtlichen Stellen der Ephorie Glauchn 
und vom 1. Jan. 1843 an die Übrigen 25 geil: 
lichen Stellen des dafigen Eonfiftorial-Sprn 
gels in den Ephorien Waldenburg und Köpais, 
jo wie laut Vdg. v. 1. Nov. 1838 aud da 
geiftlichen Stellen der Ober:Laufig) mit Bez: 
fall der Provifionen , weldye ſolchen Witwer 
und Waifen früher aus der Auguſteiſche 
Stiftung verabreiht worden, folgende jäk: 
liche Penfionen erhalten: (nady Geſetz vom 
18. Mai 1855. 6 3) die Wittme eined Ober: 
bofpredigers 250 Thlr., die Wittwe eines Het 
predigerd 150 Thlr., die Wittme eines Sue 
rintendenten 120 Thlr., Die Wittwe jede) 
andern Predigers 75 Thlr., jede Waiſe ii 
zum erfüllten 18. Lebensjahre ein Yünftel ber 
MWittwen:Penfion, fo lange die Mutter Iekt 
und 3/,, nad) deren Tode. Unverehelichten 
Töchtern und gebrechlichen Söhnen eines wer: 
itorbenen G®eiftliden, fann, wenn dieſelber 
ohne ihr Berfchulden auch nady zurüdgelegien 
18. Lebensjahr erwerbäunfähig und une: 
mögend find, auch von ihren Verwandten nicht 
unterftügt werden können, das Minifterium 
des Cultus, wiewohl lediglich nach feinem 
Ermeſſen, und ohne daß ihnen deßhalb eis 


Wittwen: und Waifen: Penfiond:- Eaffe. 469 
iſpruch zuftehen fol, aud über das 18. | genicht die Rechte milder Stiftungen, auch 
ihr hinaus eine Unterſtützung aus der Caffe | der Stempelfreibeit und alle Behörden follen 
B zur Höhe der geordneten Waijen: Ben: |in allen die Verwaltung derfelben angehenden 
men gewährt werden. Gefet vom 18. Mai | Angelegenheiten fportelfrei für diefelbe arbei: 


55. Mit dem Tage der Konfirmation wer: 
u die Geiſtlichen Mitglieder diefer Penfions: 
Me und können nicht anders austreten, als 
ch Niederlegung ihres Amtes, womit aber 
ich fie und die Ihrigen alle Anſprüche an die 
nfle verlieren. @eiftliche, welche discipli⸗ 
wi entlaffen oder ihrer Stelle entſetzt 
erden, verlieren ebenfalls alle Anſprüche 
ı die Gaffe, es bleibt jedoeh dem Cultus⸗ 
Hnifterio überlaffen, ihren Wittwen und 
ladern einige Unterſtützung und nad) Vefin⸗ 
we jelbft den ganzen Betrag der Penfion aus 
Gaffe zu gewähren. Die Cmeritirung 
Geiftlihen wegen Alter oder unver: 
eter Dienftunfähigkeit hat feinen Ein: 
anf die Anfprüde feiner Wittwe und 

. Benn jedody ein Geiftliher nad 

ier Emeritirung wieder heirathet, jo haben 
ne Wittwe und die aus einer folden Che 
dengten Kinder keine Benfion aus der Eaffe 
B-amwarten. Die Benfionen fangen an von 
w8 Zeit, da der Gnadengenuß der Hinter: 
Plenen eines Beiftlihen aufhört. Es erlifcht 
er 1) die Penſion einer Wittwe, wenn die: 
Be ſich wieder verchelicht, mit dem Monate, 
welchem die Trauung erfolgt. 2) die Pen: 
w einer Waife, wenn diefelbe vor erfüllten 
Sebensjahre ſich verheirathet, oder unent: 
Bi in eine öffentliche VBerforgungsanftalt 
genommen wird. Erfolgt jedoch die Ent: 
Meng derjelben aus dieſer Anitalt vor er: 
Etem 18. Jahre, fo ift ihr die Venjion auf 
wich Übrige Zeit aus der Kaffe wieder zu 
Wäßten; 3) die Benfion einer Wittwe oder 
‚ wenn felbige 3 Jahre hinter einander 

BE erhoben worden ift. — Die Benfionen 
Kuuen auch im Auslande bezogen werden. 
Me freiwillige Abtretung derfelben vor der 
eit ift nicht zuläfiig. Auch findet eine 
Ichlagnahme diefer Penſionen durch die 
Mubiger der Percipienten mittelſt Arreft: 
RB oder Hilfsvollſtreckung nicht ftatt. — 
Staat hat die Vertretung diefer Penſions⸗ 
® dergeftalt übernommen, dag wenn die 


ten. Gefeß v. 1. December 1837. 

Die Auszahlung der Penfionen erfolgt in 
bafbjährigen Raten, und zwar am 15. Mai 
auf die Monate December bis Mat und am 
15. November auf die Monate Juni bis No: 
vember koſtenfrei Durch die Superintendenten. 
Jeder Superintendent hat daher am 1. Mai 
und am 1, Novbr. jeden Jahres der Cultus⸗ 
Minifterial:Caffe anzuzeigen, welche penſions⸗ 
fähige Prediger : Wittwen und Waifen in fei- 
ner Ephorie ſich aufhalten, worauf demfelben 
der Betrag der erforderlihen Penſionen zu⸗ 
gleih mit den von den Empfängern zu voll 
ziebenden Quittungsformularen "zur Aus⸗ 
zahlung portofrei zugejendet wird. Cult.⸗ 
Min.:Bdg. v. 4. Dechr. 1837. — 

Nach einem Beſchluß der in Evangel. beauf: 
tragten Staatdminifter Ercell. v. 6. Nov. 1840 
ift den bei den Straf: und Berforgungsan: 
ftalten angeftellten evangelifchen Geiftlichen, 
welche im wirklichen Staatsdienſt fteben, Daher 
aber bereit3 an den Staat3penfiondfond Ans 
iprudy haben, der Beitritt zur Peyflonscafle 
nicht geftattet. — Durch Fin.⸗Min.-Vdg. 
v. 10. März 1838 ift der Caſſe Portofrei: 
beit dergeitalt bewilligt worden, daß A. fo: 
viel die Geldfendungen betrifft, a) alle aus 
der Caſſe des Eultus-Minifterii an die Sup. 
zur Vertbeilung abzufendenden Gelder unter 
der Auffchrift: „Prediger: Wittwens und 
Waifen : Caffengelder” und mit dem Minifte: 
rialfiegel bedrudt, fowie die Trankſteuer⸗ 
Aequivalent⸗-Ueberſchußgelder, ingleidhen b) 
die von den Sup. zur Penfionscaffe unter 
gleiher Auffchrift zu bewirkenden und mit 
dem Amtsſiegel bedrudten Geldfendungen 
portofrei befördert werden follen. Wenn 
dagegen die Empfänger ihre Gelder nit un: 
mittelbar bei den Sup. erheben, fondern fi 
diejelben durch die Poſt zufenden laflen, fo 
find folche, wie alle Geldfendungen der Mit: 
glieder der Penfionsanftalt an die Sup. mit 
Borto zu belegen. B. In Betreff der Corre⸗ 
ſpondenz in diefen Angelegenheiten follen 


Fenden Auögaben derfelben von den lau: | zwar a) die zwifchen der Cultus-Miniſterial⸗ 
nr Einkünften nicht gedeckt werden Finnen, : Kaffe und den Sup., fowie b) die von letz⸗ 
Mebrbedarf aus der Staatskaſſe zuge: tern an die Geiftlihen und Penſionsempfän⸗ 
en werden fol. Der Gapitalfond der! ner ergebenden Schriften unter Aufſchrift und 

Ne ‚ auch der durch Erfparniffe gefammelte, , Siegel, wie sub A a und b, portofrei bleiben, 


nie angegriffen werden. — Die Kaffe 


wogegen die von den Geiltlihen und den 


470 


Senußempfängern in diefen ihren Angelegen: 
beiten an die Sup. gerichteten Schriften der 
Portoentrichtung unterliegen. — 

B. Schullehrer-Wittwen⸗ u. Wai⸗ 
fenpenfiond:&affe. Aus der für die 
MWittwen und Waiſen der Lehrer an evange: 
liſchen Schulen duch das Gefeh vom 1. Juli 
1840 errichteten Penfiong : Kaffe erhalten die 
Wittwen und eheleiblihen Kinder der Theil: 
nahme folgende Sahrespenfionen: a) die 
MWittwe eines Lehrer 1. Claſſe 75 Thlr.; 
b) die Wittwe eines Lehrers 2. Elaffe 50 Thlr. ; 
ec) jede Waife bis zum erfüllten 18. Lebens⸗ 
jahre, jo lange die Mutter derfelben lebt, ein 
Tünftbeil, nah dem Tode der Mutter aber 
3 Zehntheile der Wittwen : Penfion; welche 
Penflonen allen Wittwen und Waiſen gezahlt 
werden. Bis zur Höhe der bier geordneten 
Waiſenpenſionen kann auch dad Miniftertum 
des Cultus und dffentl. Unterrichts den nach⸗ 
gelaſſenen Kindern verſtorbener Lehrer, welche 
Theilnehmer der Eaffe geweſen, und bis zu 
ihrem Tode geblieben find, nad) erfüllten 
18. Lebensjahre Unterftügungen gewähren 
wenn diefelben als unverehelichte Töchter 
oder gebrechliche Söhne ohne ihr Verfchulden 
erwerb3unfäbig und unvermögend find und 
von ihren Berwandten nicht unterftüßt werden 
können. Geſetz dv. 30. Juli 1858. 

Mit dem Tage des Antrittö der einem Leh⸗ 
rer übertragenen ftändigen Stelle erfolgt def: 
fen Eintritt in die Wittwen-Penfions-Anftalt. 
— Lehrer, welde dizciplinarifch entlaffen oder 
ihrer Stelle entfeßt werden, verlieren alle 
Anſprüche an die Gaffe, ed ift jedoch dem 
Minifterio des Cultus und öffentl. Unter: 
richts überlaffen, ihren Wittwen und Waifen 
einige Unterſtützung und nad Befinden, felbft 
den ganzen Betrag der Benfion aus der Caſſe 
zu gewähren. Die Emeritirung eines Lehrers 
wegen Alterd oder unverfchuldeter Dienft: 
unfähtgteit bat Teinen Einfluß auf die An: 
fprüdye feiner Wittwe und Kinder. Wenn 
jedoh ein Lehrer nad feiner Emeritirung 
wieder beirathet, fo haben feine Wittwe und 
die in einer folden Ehe erzeugten Kinder 
feine Penfion aus der Caſſe zu erwarten. 
Dinfichtli de3 Anfangs der Penſion — des 
Wegfalls oder Verlufts derfelben, der Bezie- 
bung derfelben im Auslande, Vertretung der 
Caſſe und Rechte und Immunitäten derfelben 
gelten diefelben Beftimmungen, wie hei der 
Prediger Wittwen: und Waiſen⸗Caſſe. Gef. 
v. 1. Juli 1840. Wittwen und Waifen, welche 


Witznitz — Wochengottesdienſt. 


aus dem Geſetz auf Penſionen Aufprus 
maden, haben beziehendlich durch ihre Bor: 
münder, unter Beifügung der zu ihrer 
mation erforderlihen Zeugniffe, 

bei dem Eultus-:Minifterio darum anzuſuchen, 
damit die Anweifung zur Auszahlung au die 
Gaffenerpedition gegeben werde. Die Aus: 
zahlung der Benflonen erfolgt in Halbjäh 
Raten und zwar fo wie bei der Pred. : Witt 
wen: und Watfen:Benfiond-Eafle in den 
landen durch die Superintendenten und im der 
Oberlaufis dur die KreidsDirection zu 
Bauben, weshalb die gedachte Kreisdirection 
und Superintendenten in den Monaten Bei 
und November die Quittungen der Penſien⸗⸗ 
empfänger, welche ſich in ihren irken auf: 
balten, zu fammeln und an die enerpe⸗ 
dition des Cult.⸗Miniſterii einzuſenden haben, 


welche ihnen dagegen den Betrag und bie ven | 


den Empfängern für den nächſtfolgenden Ter⸗ 
min zu vollgiehenden Duittungformular 
portofrei zufenden wird. Cult.» DMin.: bg. 
v. 1 Juli 1840. 

Wipnig. Evang.⸗luther. Pfarrkirdderf, 
Eph. und Ger.:Amt Borna, 1 Kirche, 1 Pfar: 
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Briv.-Batronat, 1OR, 
Seelz. 220. 

Wochenarbeit, f. Sonntag. 

Wochenbetſtunde, f. Gottesdienſt. 


Wochengottesdienſt. Dieſe mit Predigt 
verbundenen Andachtsübungen ſollen mich 
allein unnachläſſig, einige Wochen in ba 
Erndte audgenommen, gehalten werben, few 
dern auh nur %, hoͤchſtens °/, Stunden 
dauern. Gen.:Art. III. PE. 2.3. 4. S. Geb 
tesdienft. Syn.⸗Decr. 1624. 1673. Sa Ws 
vielen Orten werden diefe Wochengetiek 
bienfte nur nod in der Advents = und Fahr 
zeit gehalten, oder find mit Wochen-Eomaz 
nionen verbunden. Anträge auf Wufbebun 


derjelben hat man immer noch abgelehnt, ee | 


gleih deren Beſchränkung in der Zahl ge 
nehmigt, zumal, um dadurch den Schulunter: 
richt nicht zu fehr zu beſchränken. — In Leip⸗ 
jig waren, fowie in einigen andern Gtähten, 
noch eine befondere Art von Wochengetkk 
dienft in den horis canonicis übrig geblichen, 
worin Gebete in der Kirche zu gewiſſen Ze 
ten gefungen wurden. Man bat fie indeh in 
erfterer Stadt aufgehoben und die diesfallige 
Stiftung zu academifchen Stipendien verwer 
ae. Dr. v. Weber, Kirch⸗R. Ausg. IL Li. 
. 21. 22, 





472 Zeugen — Zeugniffe. 

Zengen find nötbig bei jeder Trauung (f. |timiren. Die Ausftellung derfelben erfolgt 
Ehe), bei jeder Privat:Eonfirmation (ſ. daf.) |nah dem Shema Anhang Rr.35; fie find 
Die vor Geriht abzubörenden Zeugen haben | ftempelfrei und wird dafür nur + NRar. (Bdz. 
einen Eid zu leiften. (S. Vereidung). Pfar: | vom 23. Novbr. 1840) bezahlt. Die erfolgte 
rer können ſich des Zeugniſſes nicht entziehen, | Ausſtellung ift im Kirchenbuche an der betr. 
ausgenommen hinfichtlich defien, was ihnen | Stelle mit Angabe der Rummer zu bemerten. 
in der Beichte anvertraut worden iſt. Refer. | (Manche Geiſtliche führen noch ein befondere: 


v. 8. Juli 1818. ©. Beichte. 
Zeugenverbör, f. Bereidung. 

« Zeugnifle, (amtliche, kirchliche). Wit Ueber: 
gebung derjenigen Zeugniffe, welche zum Ein: 
tritt in die verfchiedenen Yandesanftalten, 
zum Abgang von den Gymnaſien und zur 
Aufnahme auf der Univerfität zur Anftellung 
in einem Amte zc., nötbig find, und davon 
am betr. Orte Erwähnung gejcheben fein wird, 
befchäftigen wir uns bier ledigli mit den 
rein kirchlichen und den Schulzeugnifien, welche 
auf Grund des El.-Volksſchulgeſ. auszuftellen 
find. Wir ſprechen dabei zuerft von ZJeugniffen, 
welche von den Kirhenbudyführern auf Grund 
I. der Kirhenbüder auf Stempelpapier 
auszujtellen find. Nur derjenige, welcher das 


Derzeihnig der audgeftellten Geburtsſcheine 
um die Nummerfolge ſogleich zu wiffen.) 
Ohne VBorzeigung des Geburtsicheines darf 
fein Geijtlicher eine über 19 Jahre alte Max: 
nesperfon aufbieten und trauen. SKirden: 
Refeript v. 6. Juli 1827. Geht ein folder 
Geburtsſchein vor dem 30. Lebensjahre im 
Inhaber verloren, fo bat er es der Aufent: 
baltöbehörde zu melden und ſich auf feine 
Koften ein Atteft durch die bezeichnete Amts: 


bauptmannfchaft über feine Militärpfligtig 


keit zu verichaffen. Mandat v. 20. Sept 18%. 
b) Taufzeugniffe find nöthig bei der Ber: 
beirathung junger Mannöperfonen, Mandat 
dv. 20. Septbr. 18235 — überhaupt aller im 
Kirchſpiel nicht geborner Verlobter, Regal. 


Kirchenbuch führt, hat fie auszuſtellen und iſt v. 15. Jan. 1808, der Soldatentinder, welde 
überhaupt nichts weiter und nicht Anderes! fie unentgeltlich auszuftellen find, Ordonney 
in ein ſolches Zeugniß aufzunehmem, als was |v. 19. Juli 1828 — bei der Aufnahme in ein 
wirklich im Kirchenbuche bei dem betr. Falle | Innung, Gen.:Innungs:Art. v. 8. Ian. 178. 
gefunden wird. Auch kann von Seiten der|I. $ ı, können aber bier audy durch die Eon 
Obrigkeit, 3. B. in Erbſchaftsſachen ꝛc. und | firmationzfcheine erfegt werden. Kr. : Direct: 


von den Betheiligten etwas Anderes nit 
verlangt werden. In Städten ift oft der 
Kirchner Driginallirgbuhführer und der 
Pfarrer unterzeichnet nur die kirchl. Zeugniffe 
und beflegelt fie. In diefem Yalle bat der 
Kirchbuchführer die erfte Verantwortung für 
Nichtigkeit des Zeugniffes und daffelbe mit zu 
unterzeichnen. Vdg. der K. Kreisdirection 
Yeipzig an den Sup. zu Leisſsnig. Anweiſg. 
v. 18. Febr. 179. 5 9. Die Zeugniffe der 
Geiſtlichen müffen fih auf die gehaltenen 
Acten gründen. Nähere Vorſchriften enthält 
d. Bdg. v. 21. Febr. 1849. Kirchenzeugniſſe 
find nit von der Obrigkeit, auch nicht von 
den Superintendenten,, als foldyen zu erthei- 
len. Anweif. cit. 6 9. Sole Zeugniffe find: 
a) Geburtsſcheine, werden allen im K. 
Sachſen geborenen jungen Mannsperſonen 
auf Verlangen ausgeftellt, melde fih von 
ihrem Geburtsorte ganz wegmwenden oder fo, 
daß fie zur Zeit der Recrutirung des lauf. 
Jahres nicht daſelbſt anweſend find und haben 
fi) vom vollendeten 14. Lebensjahre an bis 
zum vollendeten 30. Lebensjahre im Bezug 
auf ihre Militärpflicht durch diefelben gu legi⸗ 


Vdg. Zwidau v. 12. Mai 1837. 13. Dec. 18%. 
(Coder S. 402. Note 23 b.) Tauf:, Trau: 
und Todtenfcheine für k. k. öftr. Untertbane 
find fportel: und ftempelfrei auszufertigen 
Belanntm. d. Kr.: Dir. Zwickau'v. 30. Min 
1836. Wr. 16. Neuerdings iſt verordret, 
daß au die Taufbefheinigungen zum 
Zweck der Konfirmation und bei der Aufnahme 
anderswo geborner Kinder als förmliche Tauf⸗ 
zeugniffe auf Stempelbogen auögefertigt wer: 
den follen. Eult.:Min.:Bdg. v. 10. Ang. 189. 
c) Ledigleitözeugniffe (testimonia in- 
tegr.) werden nach ohne Einſpruch erfolgten 
3mal. kirchl. Aufgebot von-dem zum Mitarf: 
gebot Durch Bräfentat.:Schreiben reguirir 
gewefenen Pfarrer dem zur Trauung com 
petenten oder dazu nad) Wunſch des Verlobten 
erwählten (Dimissoriale) Pfarrer abgegeben. 
Geſchieht die Ausftellung derfelben vor Ab: 
lauf des 3. Aufgebots, fo ift der nöthige Bor- 
behalt beizufügen, der indeß dann unflatt 
haft ijt, wenn die Unmöglichkeit vorliegt, bei 
der Entfernung ded Trauungsortes nod einen 
Eilboten mit der Nachricht von etwa nod ein 
gegangenem — auch jetzt noch denkbaren — 


— — 





474 


1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Priv. : Batro: 
nat, 1 Ort, Seelz. 256. 

gethau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Frauenſtein, Gerichts-Amt Saida, ı Kirche, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, Priv.⸗Patro⸗ 
„nat, 1 Ort, Seclz. 1350. 

Zettlig. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.⸗Amt Rochlitz, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
ı Schule, 2 Lehrer, König. Batronat, 6 Orte, 
Seelz. 953. 

Ziegeldedergejellen, f. Ehe (Schlie⸗ 


Bung.) 

Slegelfeim. Evang. :Tuth. Pfarrlirhdorf, 
Eph. Waldenburg, Ger. : Amt Remfe, 2 Kir⸗ 
hen (Fi. Franken), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 
2 Lehrer, fürftl. Schönburg'ſches Batronat, 
5 Orte, Seel. 1175. 

Ziegenhain. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Meißen, 2 Kirchen (Fil. 
Planitz), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, 
Priv. :Patronat, 13 Orte, Seelz. 153+ ca. 

Ziegra. Evang. :lutb. Bforrkirhdorf, Eph. 
Waldenburg, Ger.: Amt Döbeln, ı Kirche, 
1 Pfarrer, ı Schule, 1 Lehrer, Priv.  Patro: 
nat, 1 Ort, Seelz. 295. 

Zigeuner, ſ. Taufe. 

Zimmerleute, f. Ebe, Schließung. 

Zinnerne Gefäße, |. Abendmahl. 

Zinniſcher Fuß, f. Münzfuß. 

Zinn, ſ. Amts-Einkommen. 

Zinfen, f. Amts⸗Einkommen. 
vermögen. 

Zindfuß, f. Kirhenvermögen. 

Zindgetreide, ſ. Ablöfung. 

Zinshäühner, f. dajelbft. 

Zinsrefte, |. Kirchenvermögen. 

Sitten. Vierftadt. Evang.:Tuth. Stadt: 

pfarramt Ob.⸗Laufitz, 7 Kirchen, 6 Geiftliche, 
Säulen, 44 Lehrer und Kirchendiener, 1Kgl. 
Seminar und 1 Gymnafium, Priv.:PBatronat, 
11 Drte, Seelz. 18400. Der Stadtrath beſitzt 
ebenſo wie der Stadtrath zu Budiſſin be: 
ſchränkte Eonftftorialgerechtfame (in matrimo- 
nialibus). Oberl. EollL,.:Wt. Tom.VI. ©. 309. 
von Zobel, f. Kirchenſtatiſtik, Prediger: 
verzeichniß. 

Zöblitz. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, Eph. 
Marienberg, Ger.⸗Amt Zöblitz, 1 Kirche, 
3 Geiftlicye, 4 Schulen, 5 Lehrer, Koͤnigliches 
Patronat, 7 Orte, Seelz. 3883. 

Söyen. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Aut 
und ®er.:Amt Borna. 2 Kirchen (Fil. Groß: 
söflen), 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Priv.: 
Patronat, 8 Orte. Seelz. 1244. 


Kirchen: 


Zethan — Züdhtigung. 


Söfhan. Ev.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. und 
Ger.:Amt Oſchatz, ı Kirche, 1 Pfarrer, 1 Schule, 
1 Lehrer, PBriv.:Patron., 3 Orte, Seelz. 258. 

gſchaitz. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
Meißen, Ger.⸗Amt Döbeln, 1 Kirche, 2 Geifi⸗ 
liche, 6 Schulen, 7 Lehrer, Königl. Patronat, 
20 Orte, Seelz. 3080. 

Zſcheila. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, Eph. 
und Ger.:Amt Meißen, 1 Kirche, 1 Pfarrer, 
2 Schulen, 2 Lehrer, Kgl. Patronat, 7 Orte, 
Seelz. 1371. 

—3 Evang.⸗luth. Barrticihborf, Cpl 
Zeiönig, Ger. Amt Colditz, 3 Kirchen (Fil. 
Erlbach), 1 Pfarrer, 3 Lehrer, Königl. Ba: 
tronat, 6 Orte, Seelz. 1490. 

gfchohan. Evang.:kuth. Pfarrlirhderf, 
Eph. Oſchatz, Ger. Amt Lommatzſch, 1 Kirche, 
ı Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer, Briv.-Patronat, 
3 Orte, Seelz. 555. 

Zſchockan. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorj, 
Eph. Zwickau, Ger.⸗Amt Wildeufels, 1 Kirk, 
1 Pfarrer, 1 Schule, 2 Lehrer, fürſtl. Schön⸗ 
burg⸗-Waldenburg'ſches Patronat, 1 Ort, 
Seelz. 1237. 

Zſchopau. Evang.⸗luth. Stadtpfarramt, 


Eph. Marienberg, Gerichts-Amt Zſchopan, 


1 Kirche, 1 Kapelle, 2 Geiſtliche, 4 Schulen, 
13 Lehrer, Kgl. Patron., 4 Orte, Seelz. 9987. 

Zſchoppach. Evang.⸗luth. — 
Eph. u. Ger.⸗Amt Leisnig, 1 Kirche, 1 Pfar⸗ 
rer, 1 Schule, 1 Lehrer, Königl. Patromat. 
6 Orte, Seelz. 1083. 

Zſchorlau. Evang.⸗luth. Pfarrkirchdorf, 
Eph. und Ger.⸗Amt Schneeberg, 1 Kirche, 
1 Pfarrer, 5 Schulen, 6 Lehrer, Königl. Bu 
tronat, 4 Orte, Seelz. 3701. 

Zuhthausftrafe, |. Ehe (Sqheiduug), 
Strafen, Verbrechen, Verjährung. 

Zuchthaus, f. Straf: und Befierungdan 
ftalten. 

Zůchtigung (körperliche). Des Mifbrands 
derfelben in den Schulen follen ſich Die Lehrer 
enthalten und ift diefelbe nur im äußerflen 
Falle, nach fruchtlos gebliebener Anwendung 
der | onft zuläffigen Strafmittel, in angemel: 
fener und ſchicklicher Weiſe, als Mittel der 
Schuldizciplin zu wählen. Gchulgef. : Bd. 
v. 9. Juni 1835 $ 77 u. 78 und begründet die 
Ueberſchreitung des Beſſerungsverfahrens dad 
Strafverfahren gegen den Lehrer. Geich ». 
6. Juni 1835. $ 54.8 — Wenn es fig m 

Vollſtreckung der Strafe der Törperlichen Jäd- 
tigung gegen Scäullinder wegen gemeine 
Vergehen handelt, jo hat DaB zuftändige En 


Zühtlinge — —* 


Kindes, fi 
zur Stvafvollitr. 


eat werden, Burn 
Se 
liche Zügtigung gehört zu den Stra 


au 
fen des Betielns (Armen > Org. — 22, Okt. 


—— —— auf Bettlerinnen 
ndung (Gefeh a $3), 
und bis zu 30 Hieben ans 
De Ga 
cztliches Gutachten zu verneh⸗ 
men. Ibid. $ 5. — Bei Bagabunden 
Bettlern Tann eine ihnen zuerkannt 


der 


wenigſtens Einmal 
Fe As 7 —— 
am Angriffe — über 4 "30 


wegen — ee 


Protocol darüber ar 
1856. 6. — Gegen Goran en 
Züdtigung als nur dann 


wenn fie vorher ſcho tn die2. Claſſe 
verfeßt wurden und die wi 
bei dem Militärgericht erfolgt. Sie 





ag EC, (Sälie 


“at men vbrachte Rinder, f. he. 
Eee ſ. Unis 


"Zufanmenleben, gg e 
Brennen der ide. Auch 
—— iſt für Reviere Lehne (eher 





fen Verhandlungen jen werben. 

—— — —— 
al Ache beftellt werde, wenn nur de Ger 
genftandes kundige, und für das 
geiftliche Intereffe wohlg: Männer dazu 
— Ja, es kann das Actorium 
auch — — 


—— — 6. ae 


Ep. —————— 


Pfarramt wird vom den bei⸗ 
—— 


‚ (Scälies 
inde, 

Ba. Che, ( ) 

Zwangstrauung,f. 

—— — ſ. 

——— 1. Ständeners 


Univerfität. 


—— Ye. 


— 


476 Zwidbärte — Zwota. 


gerichts und Gerlätsamte, 1Kreiökrantenftift, Zwidbärte, f. Abendmahl. 

ı Gymnaſium, 1 Realſchule. Cphoralftedt,| Zwitter, ſ. Ebe. 

72 Ortfhaften, 29 Parodien, 35 Kirchen, Zwönig. Evangel-luth. Stadtpfarramt, 
38 Geifiliche, 43 Schulen, 83 Lehrer. Evang.: | Eph. Zwicau, Ger.-Amt Grünhain, i Kirche, 
luth. Gtadtpfarramt, 4 Kirchen (incl. der |2 Geiftlice, + Schulen, 6 Lehrer, Kgl. Patro: 
Kirche der Egl. Landes:, Arbeit: und Gtraf: | mat, 4 Orte, Seelz. 3689. 

anftalt), 7 Geiſtliche, 1 Schule, 32 Lehrer und) Zwota. Evang.:futh. Pfarrkirchdotf, Eph. 
Kirdpendiener, Briv.:Batronat, 3 Orte, Seelz. Martneukirchen, Gerichts: Amt Klingenthai, 
18,504, 1 romiſch⸗kathol. Pfarramt, 1 Kirche, |1 Kirche, 1 Pfarrer, 2 Schulen, 2 Lehrer, Kgl. 
1 Pfarrer, 1 Schule, 1 Lehrer. Patronat, 2 Orte, Seelz. 1824. 


* Hierüber find noch nachzutragen: 

Nadiber. Romiſch⸗katholiſches Pfarrlirh: | Ob. »Lauf. Gerihts-Amt Camenz, 1 Kirde, 
dorf, Obersfaufig, Gerichts: Amt Budiffin, 1 Rapelle (zu Rofenthal), + Geiſtliche, 3 Schu⸗ 
ı Kite, 2 Geiſtliche, 1 Schule, 2 Lehrer, len, 4 Lehrer umd Kirchendiener, Patronat: 
Briv.-Batron., 8 Orte, Seelz. ca. 1522. Das Klofterftift Marienftern, 8 Drte, Seel, 

Heldig. Römifc+Fatgol. Pfarrficädorf,|ca. 1421. 


Anhang. 


J. 
Schemata 


zu 


den 


in vorſtehender Schrift vorkommenden, officiell einzureichenden 
Tabellen — 
nebft 
Borfhlägen zu einigen andern, bei der Ephoral- und Pfarramts-Berwsaltung vor- 
kommenden tabellarifchen Anzeigen und auszuftellenden Quittungen, 


7 Die mit ® bejeihneten Schemata find nur Berfhläge des Berfafferd dieſer Sqhriſt. 


Säullehrer. ©. 6. 
Th. Ne Pi. 
dem * mn teB ſahrliches Eranf- 
Pemerksuioafent Beer gen Yan aer Tran 
;8 der Rönigl. Gultuß-Düinierial-Gaffe zu Dres: 
den nälig erliten und aulkre bieralı barlker 
..... am ....... 18.. 
2) Schema zu den Quittungen über bie halb, 


jäßrligen Binfen der vom Königl. Eultus- 
Minikerio verwalteten Abldfungs - Capita · 
lien ber Pfart · und Schullehue: 

A Tl. Ne BE. 
bafbjähriger Betrag der Zinfen und bes 
em Bufdufer von ben 
lehn *. m 
Ten zufammen an: 
find mir, bem bermaligen 
u... . auf das a ren ‚bis 
Perist:dufe zi Deeton m guck werden, 
wordiber Hiermit qitirt wird. gezabin worden, 





No, 


Epporie 
Erledigungen. 


Erkedigungen Angabe det 
u | R 


den 
* 
haha 


ie 
Der ertedig|and rip, dee) Ben 
Proviiion 
tem @tede. | „erento 
tu, 








| 


Ephorie 

















480 AnbangL 


4) Schema zu ben Anbaltungsgeiuden derjenigen Lehrer, 


Schema 4 — 6. 
welche fi um Schul ſtelen 


Königlichen Patronats bewerben. S. 17. 





















1. 2. .* Zeit und Ort De q J 
Geburtsort, Berbiung' Bradiihe 4. | | ame der | emp und! Kinderjabl Dermali 
neR Jabr zum Schulz! Horberei- der Zcbul- ber Babı.|der ige er IBobncrt der VDienſtgenuß 
und Tag ber amte im Ber, tung zum ‚amitcandı- |fäbigfeuts- | und Ebeſtau dei, Eitern ders | der ") „) vom | b) ven 

Orurt. | minar gu | ESchulfache. Latenprü- | vrürung. | bern Ans : Sitiellerd., feiben. lie. Stmi: | Kifäen: 
I fung. Rellung. | | amte. | bienfk. 
) | ) 
0: | 
| | | 
5) Schema zu den Kirchrechnungen. Wenn nun von obiger 
S 33, Einnahme nm Thlr. Ar P. 
die Ausgabe an: 5 
nung der Kirche zu N. N. vom 1. Jannara en wird, bleiben: Thlr. Nur. 
bis 3 Dechr. 18 . geübt unter der Aufficht boezog b Kr ” 
beö Herrn Paſtor N. von den Kirchvätern N. als: 
N.N.N. Thlr. Ngr. Pf. baar 
Einnahme. „in Heften, laut nadfe: 
Gap. 1. Beſtand der verjährigen Rechnung. rer Specificafien. 
Gar. II. Grbzinfen. uts. 
Gar. III. Wachszinſen. Es beficht baber das ganze Kirchennermögen in: 
Gap. IV. Unfglitt: und Fleiſchzinſen. Ihr. Nor. Pf. ale: 
Gap. V. Pachtgeld von Kirhen:Aedern u. Wieſen. „ „ „ an außgelichenen Ga 
Cap. VI. Binfe en von audgeliebenen Gapitalien pitalien laut Gap. VI 
rail Jahr vom 1. Januar bis 31. Decbr. u. VII der Ginnabmt. 
Gap. VII. Zinfen von ben auf kurze Zeit ausge⸗ 2 Fr „ Beſtand. 


lichenen Gapitalien. 
VUL Bezahlte Capitalia. 
. IX. Aus dem KTingelbeutel. 
. X. Aus dem Beden. 
. XI. 2ei Verlobung und Hochzeiten. 
. XII. Bei Kindtaufen. 
. XIII. Bei Leihen. 
. XIV. Für Grabſtellen und Leichentücher. 
. XV. Bon verlöfeten Kirchenftänden. 
. XVI. An Gottespfennigen. 
. XVII. An Verm Site. 
. XVII. An Kirchenſtrafen. 
. XIX. Insgemein. 
Recapitulatio ber Ginnahme. 


Audgabe. 


. I. An außgelichenen Capitalien. 

. II. An Brod und Wein, ingleihen Wach: 
ferzen auf dem Altar. 

. III. An die Brandverſicherungs⸗ Gaffe. 

. IV. An Pfarrwittwen-Steuern. 

. V. An Baufoften bei der Kirche. 

. VI. An Baufoften bei der Pfarre. 

. VII. An Beſoldung dem Pfarrer. 

. VIII. An Befoldung für ben Säuflcheer, 
die Kirhenväter und Galcanten. 

. IX. Zur Ergänzung und Vermehrung de? 
Inventarii, 

. X. Indgemein. 


Recapitulatio der Ausgabe. 


Ren:Specification. 
Erfier Anhang. 
Rfarrbolg:Sapitalabregnung vom l1. Ja— 
nuar bis 31. December 18... . 3 
Das ganze Pfarrholzcapital bericht, laut Egiefe 
voriger Rednung, in... . Zhlr..... 
lichene Gapitafien, wovon bie Binfen ber Hm 
Pfarrer erbält. 
Ginnahme. 
Gap. I. Zinfen von außgelichenen Capitalien. 
Cap. II. Vom verkauften Holze. 
ꝛc. x 
Ausgabe, 
Gap. I. An den deren Pfarrer. 
Gap. II. Insgemein. 
Zweiter Anbang. 
Legatenrechnung. 
Einnahme. 
Cap. J. An abgetragenen Capitalien. 
Ausgabe. 
Car. I. An außgeliehenen. Gapitalien. 
Gap. II. Zertheilung ber jährligen Zinfen. 
Anventarium. 
ber Kirche. 
2 der Pfarre. 
3) der Schule. 


Anbang IL. Schema 6—10. 481 
6) Schema zu den Leihenbeftattungsfgeinen. ©. 48. 


...... 18... in der Stunde verſtorben, und kann am ............ beerdigt 


zema zu den von ben Ephoren über die in ihren Ephorien ih aufhaltenden Candiba⸗ 
ten der Theologie und des Predigtamts zu erfiattenden Berichte. S. 60. 













Ob und feit, ehe oc den 


wann er an eisizn, Latb en | Yorflandes | de 


aan ran |@erfaffers und!des Gandiz| merkun⸗ 








⸗ Ge⸗ Tag Tag der | Dermali: 
mamen,| 8: Irung bei der| MWapifähig- 
leihen | burts⸗ eneggen feitäpräfung aufent- 

und ufent⸗ | ndan weichem der Oyponens | daten: Per: 
Cenſur. haltsort. |er Theiinigmt.|ten und on eins, 


2: | %» 1 % |_5_L 6 Il 7 1 & | 9 1% 


En Le 


bema zu den von den Ephoren allvierteljährlich über Die fi5 in der Ephorie auf- 
en Schulamts ˖ Eandidaten zur Königlihen Kreis: Direstion einzufendenden Ta⸗ 
belien. S. 60. 


















Tag, des Urſache bel Me: 


or: und | Geburtö- | 78 ber Grhal: | Dermali: 
Eintritts in Aufenthalts 


unamen, 








tag | Gandie | ganırs- Itene Een- 35 
igleichen Aufeni⸗ die 
‚Burtsort,jund Jahr. "ang |pefung | furen. | Halt. io daſelbſt. merkungen. 


— g—— —— r — ———— ——— — — —— 


Es iſt eingegangen: 
im Cymbel, —— Thlr. Ngr. BE. 
Nachmi ittags: „ [7 ⸗⸗ 


jema zu ben von den Ephoren über bie 
men Eircularprebigten zu erftattenden 
Jahresberichten. ©. 77. 














im Beden ‚ Vormittags: „ „ F 
Name up zer | Urtbeit |” on Nadmitag:  „» nn 
bee⸗ der zur ! über Sa.: Thlr. Nor. Bf. 
re. —2 Predigt. die Predigt. Thlr. Ngr. BE. inländiſches Silber, 
ö—ñ—e —— , n „ausländiſches Silber, 
0 25 Änlänbifcheh Kupfer, 
| n n „ausländiſches Kupfer. 
| | uts. 
...... den ..... 18, 
Seme zu ben Lieferſcheinen der Geiſt. Plarramt den 
bei Einfendung der Kirchen Collecten pPiarrer: 
an die Ephoren. S. 80. nn 
eieferſchein Kirchvater. 
AM ....... .. in der Kirche 


geſammelten Shine und Gollecten: 


ou des Kirchenrechts. 31 


482 


11) Schema zu ben ben eonfirmirten Kin- 
dern auszuftellenden Eonfirmationsfcheinen. 
©. 84. 


Gonfirmattensfäein. 


geboren am 18. . zu ., iſt nach 
vollendeter dulzeit und erlangter Reife am 
ren . in ber Kirhe zu ... 

vor Serkäummeiter Gemeinde feierlich confirmirt 
worden und bat bierauf . .. 2... zum er: 
ſien Male das Abendmahl des Herrn empfangen. 


Denkſpruch: 
Pfarrer. 


12a) Regulativ, 


die bei Ehedispenfationen zu erhebenden Be: 
zeigungsfummen unb Canzleifporteln, ein: 
ſchließlich des Stempelbetrags betr. ©. 91. 


1. 


Diepenfationen zur Ehe zwiſchen Perſonen, 
welche in einem nähern Grade, als dem zweiten 
gleicher Seitenlinie 

a) der Blutsfreundfchaft ober 
b) der Schwägerfchaft 
mit einander verwandt find: 
zu a) 5 bis 20 Thlr. Bezeigungsſumme, 
3 Thlr. 5 Nor. 5 9 Ganzleifporteln ein: 
ſchließlich des Stem⸗ 
Delbetrans, 
zu b) 2 Thlr. 15 Nor. — a2 10 hin — — 
Bezeigungsſumme. 
2 Thlr. 5 Ngr. 5 Pf. Canzleiſporteln ein⸗ 
ſchließlich des Stem⸗ 
pelbetrags. 


(L. 8.) 





2. 
Dispenfation zur Ehe zwiſchen Perſonen, welche 
a im zweiten Grade gleicher Seitenlinie 
der Blutsfreuündſchaft 
6) ber Schwägerfchaft, 
und b) im britten Grade ungleicher Seitenlinie 
a) der Blutzfreundidaft, 
B) der Schwägerſchaft 
mit einander verwandt find: 
zu a) a. 3 bid 10 Thlr. Bezeigungsſumme, 

1 Thlr. 8 Ngr. — Ganz eilporteln, ein: 
ſchließlich des Stem⸗ 
pelbetrags, 

zu a) 8. 2 biß 5 zuk. Bezeigungsſunime, 

1 Thlr. 8 Ngr. — Canzleiſporteln ein: 
ſchließlich des Stem⸗ 
pelbetrags. 

zu b) a. 2 bis 5 Sant. Bezeigungsſumme, 
1 Thlr. 8 Ngr. — Canzleiſporteln ein⸗ 
ſchließlich des Stem⸗ 
pelbetrags. 
zu b) ß. ! je 3 Fair. Beyeigungsfumme, 
8 Ngr. — Ganzleifporteln ein- 
ſchließlich des Stem⸗ 
pelbetrags. 


Anhang L Schema ll und 12a. 


3. 


„Direnfation zur anderweiten Berebelichung, 
folge im Scheidunggurthel nicht nachge⸗ 
faffen worden ift, 
5 bis 30 Thlr. — — Bezeig gung Zjumme, 
1 Thlr. 23 Rgr. — anzleifporte n einſchließ⸗ 
lich des Stempelbetrag3. 
4. 
Dispenfation zur Verehelichung während ber 
geihloflenen Zeit 
4 Thlr. — — Bezeigungdfumme, 
1 zur 8 Ngr. — Ganzleifporteln einſchließ⸗ 
ih des Stempelbeirag3. 
5. 
Dispenfation zur Berehelihung vor Ablauf be 
balben oder ganzen Jahres nah des Chemuuns 
oder der Ehefrau Ableben 
4 Thlr. — — Bezeigungdfumme, 
1 Thlr. 8 Nor. — Bangteilportein einſchließ⸗ 
lich des Stempelbetragi. 
6. 
Dispenfation vom breimaligen Aufgebote 
bis 30 Thlr. — — Begeigungun gölunm, 
2 Thlr. 23 Ngr. — Ganleiiprten Cini n- ent 


7. 
Dispenfation zur Combination des zweiten un 
dritien Aufgebots mit dem erſten: 
Thlr. — — Bezeigungsſumme, 
art 23 Ngr. — Ganaleifportefn einjälick 
lich des Stempelbetragi. 
8. 
Dispenfation zur Combination des zweiten wm 
dritten Auf boi⸗ 


5 bis 10 Thlr. — 7 Bezeigungsſumme, 
1 Thlr. 25 Ngr. — Canzleiſporteln einſchließ⸗ 
lich des Stempelbetrasi. 
Anmerkungen. 


1) Der höchſte Sag iſt jedesmal ala we ans 
jumenben. 

2) Bei Dispenjation vom breimaligen 
bot findet ein Erlaß unter 20 Thlr. — — in 
Regel nicht ftatt. Dagegen wird ber höhert Gap 
von 30 Thr. — — nur bei Woblhabenberen zu 
Anwendung gebradt. 

3) Perfonen, welde um ber I. Dispenfatisen 
nachſuchen, find durch die Geiflihen, teip. Super: 
intendenten, von dem Betrage der gefanmate 
beiäiben, daß her in num zu feben und ja 

eſcheiden, daß fir, wenn fie, wegen linvermöge 
einen Erlaß oder eine Ermäßigung in Anfprad 
nehmen zu können glauben, ein gerichtzobrigfeil: 
ches Zeugniß über are Vermögens: und Erwerb: 
verbäftniffe beizubringen haben, welches mit der 
Berichte über das Geſuch einzufenden iR. 


Tresden, ben 19. April 1852; 


Minifterium des Cultus und 
Öffentlichen Unterrichtz 











484 Anhang I. 


Regula. 

Welches Toter ih nicht darf nehmen, deſſelbi⸗ 
gen Tochter Tochter ift mir auch verboten, ja aud 

effelbigen Tochter Tochter Tochter. 

Berfonen, & von wegen ber Blut⸗Freundſchaft 
in ber Geitwärt3= Linien (binuntermärts zu red: 
nen) zu ehelichen verboten, denn ſolche Perſonen 
als vor unfere Söhne geachtet werben. 


Die Schweſter ſoll, nicht nehmen hinab: 
wärts. 


II. Des Bruders Sohn, noch der Schweſter 
Sohn. IIL. Des Bruders Sohnes Sohn, no 
der Schweſter Sohnes Sohn, mod des Bruders 
Toter Sohn, no der Schweſter Toter Sohn. 
IV. Des Bruders Sohnes Sohnes Schn, noch 
der Schweſter Sohnes Sohnes Sohn, noch bei 
Brubderd zogter Tochter Sohn, noch der Schwe ⸗ 
ſier Toter Tochter Sohn. 


Erinnerung. 


Das vierte Gebot fpricht: Du follft Vater und 
Mutter ehren, es kann aber Fein größer und er⸗ 
frödliger Unebre, Vater und Mutter und allen 
denen, fo anftatt unferer Bäter und Mütter geachtet 
werben, von denen Kindern wieberfahren, denn fo 
fie von ihnen, durch Blutfepande, geihändet und 
verunreiniget werben; Welche Sünde, wie hart fie 
Gott Arafe, if an Ruben, Abfolon, und andern 
mehr, zu fehen. . 

BVerfonen, fo von wegen ber Blut⸗Freundſchaft 
in ber Seltwärte-tinian, fih mit einander zu 
verebeligen verboten; Als nämlih Bruder und 
Schweſter, ihre Kinder und Kindes Kind. 


I. Brüdern und Sqhweſtern, ſich mit einander 
zu vereheligen oder zu berühren, iſt von göttlicen, 
natürligen und allen Redien und Geſeben ver: 
boten, fie find von aller oder halber Geburt, das 
iR: Bon einem Vater und einer Mutter, ober 
alfeine von benen beiden einen; Ja auqh die nicht 
fo etwann außerhalb der Ehe, von Water oder 
Mutter erzeuget. II. Bruder und Schwefter-Kin- 
der. II. Brüder und Schwefter- Kindes: Kind; 
u. ſoll folges allhie nach Ordnung und Be: 
fehl Unſers bigften_und Gnädigen Herrn ber 
Chut und Fürſten zu Sachſen auf fer jende Weife 
verftanden werden, nemlich alfe, daß die Ehe im 
dritten Grab (ungleiher Linien) verboten fei, wie 
in folgender Figur angezeigt: 


Johannes ber Vater. 


J. IL 
Paulus. Petrus Brüder. 

u. u. 
Heinti. Ghatharina, beide 

u. Brüber Kinder 
Hermann, 


Diefer Hermann foll Ghatbarinen, feineß Groß: 
Vaters Bruder Todter nicht nehmen, bieweil fie 
im dritten Grad ober Glied ungleicher Linien, ihm 
verwandt if. 

Im britten Slied aber (gleicher Linien) der⸗ 

leihen im vierten Glied, wird die Che, in bie: 
jem Chur- und Fürftenthum, aus beiveglichen 





Schema 12b. 


Urfagen, weil ed in göilfigen, natfkxlichen und 
taiferlihen Rechten nicht verboten, nadgelajien, 
al3 mir wird erlaubet, meines Großvaterd :Bru- 
ders Tochter Tochter zu ehelichen, aber nicht feine 
Zoöter, welde- mir im dritten Blieb, ungleiger 
Linien, verwandt. 

Potset nun von Berfonen und Graben, 
9 von wegen ber Shwägerfäaft au ehe: 
lien verboten. 

Freundſchaft. 

Perſonen, fo von wı der Schwägerfgaft in 

der rechten Linien (binenfnirts tee) zu ehe 
lichen verboten, denn ſoiche Perfonen vor unfere 
Mutter gehalten werden. 
„U. 6) Des Groß:Baters Batern Weib, dab 
iR, des Groß⸗vaters Stiefmutter. 5) Der ph: 
mutter Vaters Weib, das ift, ber Groß: Mutia 
Stief-Mutter. 4) Geines Weibes Grog:Bakn 
Mutter. 3) Seine Weibes Groß:utter. 2) Sri: 
nes Stief-Baterd Groß-Bater. 1) Seiner Stick: 
Mutter Großmutter. 

1. 4) Des Großvaterd Weib, das if, feine 
Vaters ober ber Mutter Mutter. 3) Seineh Bri: 
bes Groß: Mutter, fie fei des Waters ober ke 
Mutter Mutter. 2) Seines Stiefvaters Mutter. 
1) Seiner Stief-Mutter Mutter. 

1. 5) Seiner Braut Mutter, das if die, mt 
welcher Tochter er fi zuvor verlobt, und eh 
nicht Hochzeit mit ihr gehalten bat. 4) Seind 
Vaiterẽ Braut oder Vertrauete, weiche feine Stich: 
Mutter follt geworden fein. 3) Seine Schwirger, 
das ift feine Weibes Mutter. 2) Sana & 
bes Stiefmutter, welde iht Vater nad ihm ge 
laſſen. 1) Seine Stiefmutter, es fei die 
ana, oder bie britte, weiche fein Bater zur Ex 
gehabt. 


Der Sohn foll nigt nehmen hinaufwärts 
zu regnen. 

Berfonen, fo von wegen der ©ı u 
Ki. rechten m Biken Gaeaice an 
figen verboten, denn ſoiche jonen vor unkı 
Väter gehalten werben. 

II. 6) Ihres Groß-Vaters Mutter Mann, 
das if, ihres Großvaters Stiefvater. 5) Ihr 
Brog-Mutter Mutter Mann, bas ift, il 2 
mutter Stiefoater. 4) Ihred Mannes 
3) Ihres Mannes Großmutters Vater. 2) 

tiefsBaterd GroßsBater. 1) Ihrer Etief-‘ 

Groß⸗ Vater. 
‚II. 4) Ihrer Großze Mutter Mann, datt 
ihres Vaters oder ihrer Mutter Gtief: Bawı. 
3) Ihres Mannes Groß-Vater, er fei des Bairl 
ober der Mutter Vater. 2) Ihres Gtieoetr 
Vater. 1) Ihrer Stief-Mutter Water. 

1. 5) pres Bräutigam Vater, das iR br 
mit welheh Sohne auvor verfoßt, und Mh 
nit Hochzeit nit ihm gehalten. 4) Zhrer Mut 
ter Bräutigam oder Bertrauten, welcher ihr Etirk 
vater follt geworden fein. 3) Ihren Edwähn, 
das ift, ihres Mannes Bater. 2) Ihres Mami 
Stiefoater, welgen feine Mutter mach ihr gelafen. 
1) Ihren Stiefvater, er fei ber erfle, andere air 
dritte, welden ihre Mutter zur Ehe gehabt ht. 





Anbang I. Schema 12b. 


Die Tochter ſoll nicht nehmen hinauf: 
wärts, 


PVerfonen, fo von wegen ber Schwägerſchaft in 
ber rechten Linien (binunterwärts zu rechnen) zu 
ebelihen verboten, denn ſolche Berlonen vor un: 
fere Töchter gehalten werden. 


Der Vater oder Stief:Bater ſoll nidt 
nehmen: 

I. 1) Die Stieftochter. 2) Des Gtieffohng 
Weib. 3) Die Schnur (das ift feines Sohnes 
Weib). 4) Des Sohnes verlodte Braut. 

1L 1) Der Stieftochter Tochter. 2) Des Stief: 
ſohnes oder. 3) Des Sohnes: Sohnes Weib. 

ter Sohnes Weib, 

II. R Der Stieftochter Tochter Tochter. 2) 
Des Stiefſohns Tochter Tochter. 3) Des Sohnes 
Sohnes Sohn Weib. 4) Seiner Tochter Sohnes 
Sohn Weib. 


Eine gemeine Regel, welde in ber Blut: 
freundfhaft und ga wägerinaft ftatt 
at. 


Wenn bed Bräutigamd und der Braut Groß: 
Bater und Großs Mutter Schwefter oder Brüder 
Kinder geweien, fo ift die Ehe, beide von wegen 
der Blütfreundſchaft oder Schwägerfchaft halber 
verboten, nad gemeinen und üblichen Rechten. 

fonen, fo von wegen ber Schwägerfchaft in 
ber rechten Linien (binunterwärts zu rechnen) zu 
ebelichen verboten, denn ſolche Perfonen vor unfere 
Söhne gerechnet werben. 


Die Mutter oder Stief-Mutter foll nit 
nebmen: 

I. 1) Den Stiefſohn. 2) Der Stief- Tochter 
Mann. 3) Der Tohter Mann. 4) Der Tochter 
verlobten Bräutigam. 

II. 1) Des Stieffohn3: Sohn. 2) Der Stief: 
tochter Sohn. 3) Des Sohnes Tochter Mann. 
4) Der Tochter Tochter Mann. 

II. 2 Des Stieffohnes Sohnes Sohn. 2) 
Der Stieftodhter Tochter Sohn. 3) Des Sohnes 
Sohnes Tochter Mann. 4) Ihrer Tochter Tochter 
Tochter Dann. 


Erinnernng. 
Diele 


jegt egäbtke Berfonen, find alle anftatt 
unferer lie ter und Söhne, vor welchen, 
daß Vater und Mutter oder auch Stief: Väter und 
Mütter einen Scheu haben, und fie nicht berühren 
noch ſchänden, fondern mit Zucht ehren foll, lehret 
beide Göttlich, und befchrieben, ja auch das na: 
türliche Recht und alle menjhlihe Vernunft; 
Beralben wiffe ſich Jedermam darnach zu 
t 


en. 

BVBerfonen, fo von wegen der Schwägerichaft (in 
ber a u ehelichen verboten. 

IU. 3) Des Groß⸗Vaters Bruders Weib. 

I. 2) Seines Bettern Weib, das ift, feines 
Baters Bruders Weib, 1) Seines Oheims Weib, 
das ift feiner Mutter Bruders Weib. 

I. 2) Seine? Schwähers Schweſter, das ift 
feines Weibes Vaters Schweſter. 1) Seiner 
Schwieger Schwefter, das iſt feines Weibes Ba: 
ter3 Scheller. 


485 


Der Bruder foll nit Hinaufwärts 
nehmen. 

Der Bruder foll nit berunterwärts 

nehmen. > 

I. 1) Seineß Bruder Weib. 2) Seines Wei: 
bes Schweiter. 

II. 1) Seines Bruders Sohnes Weib. 2) Seis 
ner Schwefter Sohnes Weib. 3) Seines Weibes 
Bruberd Tochter, 4) Seines Weibes Schwefter 
Tochter. 

DI. 1) Seines Bruders Sohnes Sohnes Weib. 
2) Seine Bruders Tochter Sohnes Weib. 3) Sei: 
ner Schwefter Sohnes Sohnes Weib. 4) Seincs 
Weibes Bruders Tochter Tochter. 5) Seines 
Weibes Schweſter Tochter Tochter. 

Perfonen, fo von wegen der Schwägerfcaft, 
(in der Seitwärts= Linien) zu ehelichen verboten. 
III. 3) Des Sroßvaters Schwefter Mann. 

II. 2) Ihrer Bafen Mann, das ift ihrer Mut: 
ter Schwefter Mann. 1) Zhrer Muhmen Mann, 

b. i. ihrer Mutter Schwefter Mann. 

I. 2) Xhres Mannes Vaters Bruber. 1) Ihres 
Mannes tter Bruder. 


Die Schwefer foll nit hinaufwärts 


nehmen. 
Die Schweſter foll nicht Hinabwärts 
nebmen. 

L 1) Ihrer verfiorbenen Schweſter Mann. 
2) Ihres verftorbenen Mannes Bruder. 

U. 1) She Bruders Tochter Mann. 2) Ihrer 
Schweſter Tochter Mann. 3) Ihres Mannes 
Bruder? Sohn. 4) Ihres Mannes Schwefter 


Sohn. 

UL — Bruders Sohnes Tochter Mann. 
2) Ihres Bruders Tochter Tochter Mann. 3) Ihrer 

weiter Tochter Tochter Mann, 4) Ihres Man- 
ne8 Bruber3 Sohnes Sohn. 5) Ihres Mannes 
Schweſter Sohnes Sohn. 

Vom Bräutigam und ber Brauf. 

Das ift: Die fi mit einander öffent— 
ih verlobet, und doch das eine ver- 
Rirbet, ehe die Hochzeit ober Beilager 
gehalten. 

Der Sohn foll nit nehmen feiner Braut 
Mutter. 


tem, 

Er foll nicht nehmen feines Vaters Braut oder 
Bertrauete, welche feine Stiefmutter follte wor: 
den fein. 

Alfo ift auch von ber Tochter zu fagen. 

Nemlich: 

Die Tochter ſoll nicht nehmen ihrer Mutter 
Bräutigam oder Vertraueten, welcher ihr Stief⸗ 
vater ſollte geworden ſein. 


em, 

Sie ſoll nicht nehmen ihres Bräutigams Vater, 
das iſt der, mit welches Sohne ſie ſich zuvor ver⸗ 
lobet und doch mit ihm nicht De gehalten. 

Der Bater fol nicht nehmen feines Sohnes 
verlobte Braut. 

Die Mutter fol nit nehmen ihrer Tochter 
verlobten Bräutigam, 


‘ 


486 Anhang I. Schema 13 und 14. 


Folget ber Baum berer angebornen Schwerdt-⸗Magen und Spil:-Magen. 


Agua Bor elter elter Cognati 
Sähwerdtmagen. Vater vor ober Spilmagen. 
eiter Nut⸗ 


Ober Better, J Dier eiter \ Ober Chem, 


5 Ober seaft. der Di ober Dber Rubme. 
au Sohn, Groß us it Bat, . Chem, | Soh 
( ve: Tochter. — * Safe. die en Mutter. —2 | 
| 3 
Ihe Ihr Sohn, |. Better, J Bater, 9 Dhem, | & Ihr Reffe, 
Ihre Rifftel * Zeh. ( — f Rutter. \ Tube. = Zei. | 
Ahr unter I Ander Ges I Bruders Min) Bruder, Eimeher. | Geidwißer \ Ander@e | 15 um 
(änwifter der. * Kinder. 5 (dei 5 
Kind. 4 ⁊ Rinder. _ Ace üm 
tel. | . | 6. | id 
Ahr Sohn, 7 Ihr Sohn, Bruders Sohn, F&deefter \ Ibr Sohn, U pr Gehe, 
Ihre Toter. Sohn, Brus Tochter. Ihre Tochter- 8 
Zodyter [ “ oder. 1. —— J 
Ahr Reffe, 7 _ Sruders " Neffe, j Schweſter zn Ak 
; Neffe, Bru= ‚Rifftel. q 
ihre Kiel tel 2 ie Kae, 
4 Rifel, \ 
Bruders uns Unter Reffe, ° 
— * 
t = ‘ . 
ter After. 3. unter Ri: 
5 Roc) Neffe, kl 
Roh Rift. 


13) Schema zu den Taufnachrichten Lit. A in ven Kirchenbächern. ©. 189. 








Tag und Zaufname Name Name Name, Stand unb 
No, | Stunde | Tauftag. der und Stand bes der Aufenthalt der Tauf: 
Kinder. Vaters. | Mutter. patben. 


der Geburt. | 


ee. —— 


DJ 
| 


14) Schema zu den Trauungsanzeigen. Lit. B. &. 180. 











Ob, wo und wenn: 
das Aufgebot gejche: 
ben? 









No. der 


| Trauung. | Trauung. | Trauung. 
l 


| 














Anhang ll. Schema 15-17. 


15). Schema zu den Tobten-Unzeigen. Lit. C. ©. 190. 







Bürgerfiße 








Urſache 





bene verheira· 
* Berbätmihe des des | Jel war und 
3 Berftorbenen. Todes. Rinder Hin ve 





























Schema zu ben von ben Ephoren alle 3 Jahre einzufendenden Tabellen über die 


Kircendrarien. ©. 206. 





Beſtand der Tegtjuft 





i⸗ 


Beſtand der neueſten 
































ficirten Rednung. | Neuefte Rehnung. Ans 
Gapi: | Baars] Neſt⸗ -| Ned: Capi⸗ [Baar] Reit: * 
‚ie ee Rn Sum-| Red je * A * merfun: 
rochie. mung, (Men * — mung. | fen. fand. | fand. ei gen. 
ha & HEFTE eie| 
ESBEBEEHER SRlelEielaeE 
1 | | | TI | = |] | N] 
| | | | 
| III || 
| I Il I ı 
gulativ, wornad bie lura Stolae von | "o- Officer TEN 
Bea Rn een, nn 5 Beh, nt Sutton" 
p. Dienftboten in dem Könige. Sachfen | auf dem Lande. ılsl— 


et werden follen, vom 1. @ept. 1785. 
©. 47. 


ei Aufgeboten und Trauungent. 
—28* 
das dreimalige Aufgebot einer — 
tärperfon, deren Linder und refp. 
Mboten, in Subien 
dem tande . 2... 
n das Aufgebot an mehreren Or: | 
‚u verrichten, an jeden refp. eben 


iel. 
das darüber auszuſtellende Zeug: | 
wenn es erforderi wird, in Stäbten |—| 5 
bem Lande 2 2 00 0. 3 
tempelpapier iſt nur alsdann, | 
t ed eigens verlangt wird, darzu 
ehmen, unb zu bezahlen. 
die Öffentlihe Trauung einch 
als, Stabs-Officers und Gapi: | | | 
3 in ber Kirche, an dem Orte des | 
ıbquartierd, ober in loco domi- 
ber Braut, ald weshalb ben Mili⸗ 
onen die Wahl gelaffen wird, 
städten . .. 
dem Lande . 


| 
1 
—_ 1 5 
| 


6 














= 





. Für die Trauung eines Unterofficierd 


. Wo in Städten, außer diefen beiden 


ie die Taufe eines Kindes, ohne 


Wofür felbigen bie in 
Städten nad; der alba gebräudlicen 
diftinguirten Art, und auf dem Lande 
mit einer Zraurebe gebühret. 


und gemeinen Gofbatend, nad Art 

fogenannten Meinen Trauung, in 

tädten . . . er. 
auf bem Lande . . . 


58 


Arten der Trauung, nod eine britte 
Art mit außerordentligen Solennitä: 
ten üblich if, wie 3. v. in Dresden 
und Leipzig die Trauung mit ber fos 
genannten großen Brautmelfe, find 
von dem, der folde verlangt, dafür 
bie gemöhnligen Gebühren zu ent⸗ 
richten. 


DO. Bei Taufen. 


interfdgieb der Militärperfonen, in 
Staädten. — 
auf dem Lande 











487 


Ob der Verftor- 





488 Anhang J. Schema 18, 


m. Ru. 
Bei Beerdigungen. DererUnter-Officier8 und gemeinen | || 
* J J ..tnengeer| Soldalen, aud deren Sbeweiber und 
1. Geſchiebt die Beerdigung einer Mili: derer Officierd» Dienfboten der sub 
tärperfon nah Militär-@ebraud, dur⸗ Nr. 6 bemerkte Anfah zu entrichten. 
ein dazu beorderte® Gommande, fo 10. Diejenigen aber, fo folde geiſtliche Ge⸗ | 
if, die geringen Koften für ben Zod- bühren nicht entrigten Fönnen, find, | 


tengräber ausgenommen, babei fo we: auf beigebradte Beſcheinigung ibrer 

* ala für [N von ber Schar | Borgefehten, umfonft zu Heerdigen. i 
den Kranfen zu leiſtenden Beſuche 
und geiftlihen Zufprehungen etwas | 


w. ; 
Au fosdern umb Ju. entrißten. Allgemeine Anmerkungen. 





2. Alene aa —— — Im Rr. 1. it Fi auf bie —E 
ober ihrer Vorgefegten un! eh: | Halb: Jnwali ompagnien zu 
rigen Verlangen emäß, auf eine im | x. inmaßen felbige ais wirklich anna 
Clvil⸗Stande gebräudlihe Weife, zur dienftleiftende Soldaten anzufehen find, 
Erde gebtacht werben, ift für bie Be: ingleigen auch kererfelben Eheweiber un 
erbigung mit Leihenprebigt und Pa: Kinder zu erfiteden; 
rentation, in Städten unter Beglei: | | „2 g iegen find diejenigen Milttairperfonen, 
tung der Geiftficfeit und ganzen | | ſo Srunbftüden an dem Orte ihres Onar- 
1.1) —— laer⸗Standes befiten, ober außer ihrem 
3. Zür bergl. auf bem Lande, unter Be: | Quartier-Stanbe an ben Orten, wo ft 
leitung ber Geifliäkeit und Schule | 2115|-- angefeflen, der geiftligen gm L} 
4. Sür die Beerdigung mit Parentation bedienen wollen, und derer Berftorbenen 
in Städten unter Begleitung der Geiſt⸗ Militär » Perfonen Wittwen und Linke, 
Tifeit und halben Säule. . . „| 2115— jowie die, mit oder ohne Penfion entle- 
5 gür bergl. auf bem Lande, unter Be: | | jenen und verabfgiebeten Militi 
feitung ber @eiftliggfeit und Säule | 1|10)— als Eingepfarrte anzufehen, mithin bie az 
6. ii die Beerdigung mit bem bloßen dem Orte hergebradten geiftlihen Gehük 
en, in Städten Pape — ven zw entrichten verbunden. 
auf dem Lande . . . . . . .|-12]5 Welches aber 
7. Für die Bemühungen bei Darreichung ! | 3. auf diejenigen Soldaten, fo blos ihr er 
der Sacrorum in Stäbten.. . . . 10 lernte Handwer? oder Profeffion nee 
aufdem Lande. . 2.2.2... 75 ihrem Dienft treiben, nicht zu ziehen iR. 
Au Segen; | . 4 Die in obbemerften ‘Fälen zu erlegenden 
‚Ein Gleichez au | Gebühren find von_ber Geiftligteit umb 
8. Bei Beerdigung der Militär-Perfonen- | denen, welde jeden Orts daran Theil ya: 
Ehemeiber, ah — —8 ben, unter N nach dem Berhältniß der 
ten, bei te Deerdigun i enden Quotas : 
nad Militärgebraud) nit Rattfinen, onen ſonſ 3 ke ° we 
nad) Berfiebenheit der vor angezoge · „ 5. Zenn von ben oberen Jutanen Bei vor: 
nen, öffentlichen Begeäbniber ien zu fommenden fen auf Anfuchen von br 
hen und ihnen esbolb bie Wahl | Regel dispenfirt wird, find die Dispenla 
jelafien. tions-@ebühren noch bei 
2. Kan une Be ger ung in ber ions:@ebüht qh beſonders zu bezahlen. 
tille_ verla eb, jo ih wegen ebraud des Stem iers. 
Beerdigung der Generals, Bebraud des Stempelpapierk 
ciers, aud deren Eheweiber und Kin⸗ Hierbei if noch zu bemerken, daß auch die Geil: 
der der sub. Nr. 2 et resp. 3. lien, bei Qelegenbeit En wechfelnder Zengnifk, 
Derer SubalternDfficierd, auch fi) allemal des Stempelpapier bedienen miflen. 





deren Eheweiber und Kinder ber sub 
Nr. 4 et resp. 5. | 











18) Ordnung der Predigtterte und Altarvorleſungen. ©. 260. 





Jahrgan Predigtte Erſte Vorleſung. Zweite Borlefung. 
Grfes Aabr- — * Aeu —— dv Sielien Fi 




















Sal ae. 
EIER Ta ie ———— 
Tritte Jahr. OiRerlr Bteien aus de Siftein aut dem zweiten Jahr: | Crangellen aus dem erfra An 





J _ ange. ange 
Viertes Jahr. BiReche-sacitae —— | Sikein aus FH vorlten Sahrs | Evangelien ur — U 


Anhang I. Schema 19.22. 489 
D) Schema zu dem von dem Schullehrer zu führenden Schulverſäumnißbuch. ©. 331. 











Anmerkung. Die Urfagen ber Verfäumniffe (fofern Biefetben angezeigt ober befannt gewors 


), werben burd Feine, ben Monatötagen (als welde dur bie in ve einzefnen Monats: 

R  engefäriehenen Zahlen, amgebeutel werben, 3. 8. burd 7. 9. 5—9 u. b. Berfäum: 

We und d. Sawnarı vom 6 Ss 8, Sebruat u. |, m) Seigefügte gehen hunde, Eiriäel 

5 ) iber deren . und Pereutung anf der Rüdfeite des Titelblattes des Berfäumnigmanuals 
Sluß zu geben ift, kennilich gemacht 


Eqgema zu den von dem Schullehrer an |21) Schema zu den Abgangszeugniffen für 
Ecqhulvorſtaud allmonatlich einzureichen: | Kinder, welde aus einer Schule entlafien 
en Schulverſäumnißanzeigen. ©. 331. |werden, um in eine andere Schule zu kommen. 
S. 337. 








— — — 

angemeldete ẽ Squizen. niß 

damen | Ber en an- fär . . .. or . .  Eonfeffion. 
fäunte aunt gewors 

der dene Spin merfuns| | | Or, Jahr und zug 

* Berungsurs en ein — 

nder.| tage. faen. gen. Sr, j 








Gonfeffion derfelben. 





2 

3 

| er ae} Wufnahme 

in_bie Etule. 

Be mit 

5 — 

6 

7 








— 




















Ort, den ...... 18.. 
(eeitanfianeces.) (Name bed Lehrers.) 





Sqema zu dem allgemeinen Verzeichniſſe der nach und nad zur Schule aufgenommenen 
und aus derfelben entlafienen Kinder. ©. 342. 

































tame,St Weber: 
7 Zeit | Tag |geit ver @ut- | Haurtcenfur Be: 
Pr an Sue und Fr = LT RA A Fi » | mertun 
ii er Ge:| Auf: 
aindes. — burt. |nahme. in Keen in eis sen 











* 
63 


Anhanzl. Schema 23 und 24. 


23) Schema zur Elaffen: und Eenfurtabelle. ©. 342. 





ET 1 81, F 

H 1,55 3 (Grab der erlangten Ausbildung und gemachten, Ge: II ben dep: 
"je | 1 müthsart/ten 6 Me: 

5 J xtſchritte, 

FH #3 NR Bertfäri und | maten ver: 
8 A E Fri EIE 3 I b) a a 3 n 8 ») Hittfiches | fäumte 
3 21597 |5 |® 4 enten yon me een. ech — Ber: | Sqhultage. 

= |E|* |;€ |, & und ur-! fennte |feunte —8B gen. | Halten. 
s|® FH & & |tbeiten,, nüfen. |nifen. [ae Fenaute «| «| Sa. 























fl 


*24) Vorſchlag des Verfaſſers zu einem Schema zu ben von ben Localſchuliuſpectoren 






































Squlbezitt, Name des | Zahl Eraehuih Ertheilt ber 
Säulort, Lehrers, Le— a: ® a Rehrer den In: | Anftand des 
“ * un rafung. “ 
eingefchufte | Pens und 5 dicfe in 4 terricht na gehrers wäh: 
Orte, Ritter enhafter | Giafjen * — zuter ethode, 
NRitier · deſſelben (auch oder gieich⸗ — Id des Um 
güter ac. und der Yitfsteprer) 3eitip um |‚Aelgion sur een. | Hednen — mit ober 
Ortsteile, | und Bicare), | errichtet ih BitReR: Be ohne Vorberei⸗ terrictz. 
fenntnip. siele. tung. 
= 4 
1 
e) PR} N | 
Dei r 
rulfäe alien, Singen. gehen 
und der 
Sri, ol 
Ki ir | 
und Oer | 
— as you , N 
| 
| 
! | 

















Anbangl Schema 25. 41 


25) Ggeme zu vn Sönlcafenreihnungen. Sup x ‚An Bermätniflee und Geſchenken. 


ee atto der Einnahme. 
über ei * 55 FAR M Ausgabe, 
a me ur usgabe bei ne  Sänkef ſe Cap. I. An a efiegenen und abgetragenen Ca⸗ 
6 —— viten Gapitafzi 
ap. n bezablten Capitalzinfen. 
Gap. I. An PAR ACH hme. Gap. III. An Lehrerbeſoldimgen, perfönligen Zu⸗ 
“17 nn — en, Gratificationen und dergleichen. 
Gap. U. Mus dem Kirhenärar, milden Stiftun: | Gay. IV. An Baur und Reparaturfoften. 
fon und andern, bem Schuiweſen gewibmeten | Gap. V. Zur Unterhaltung und Vermehrung bes 
Cap. * An Zinſen von ausgeliehenen Gapi: Gar. —X— — von den Schulgebauden 
€ rn % d erborgten Capi— um dazu gehörigen Grundflüden. 
ap. IV. taten. eingegogenen und erborgten Capi- Gap. VI. Zur ehe ung ber, lfiuben. 
Cap. gef in Stralgeldern. Cap. VI In Berwaltungsaufwand. 


Eap. Ag Bon Kdufen und andern Befipverände: Cap. me Auögemein. der Ausgaben. 





FOL 

Gar. vr den Golecten und andern qufäligen ’ Beben Bemdues de; Säule 
wuN ... am Gcluffe des Jahre 

ur zu ee. Refl:Specification. 


en be Diſtrictsſchulinſpectoren halbjaͤßrlich zu erfattenden Schulberichten. ©. 343. 


ara ER der In die Säule) Ber- | Fir 

iscipfi ine 9 irffamfeit | Hit mit | Sind der Iſt die Schule) + | Bd 

Discipfin] Sitte] Des Ines ——— Schule Nm dal qende nog da 
Ges Lehrers] ſandes Zu: der Beſot Geſchente t datunter 

ee Bere | Wer: | sichung des | dung des ) zugefom- | Stilftent nun 1 tict vom 

ter bez Halten Ihättnig Lehrers subef-] geprerg men? wirb| ober Mid: | be "8 | Behrer 














fen Sigungen. je Schul⸗ ſchritt begrif⸗ Kir= | Lehe oder 
eh | des | ar [Baht der Ver. inetfenber/actenrepo: |jen? und was| Gene | vera | Turnun- 
Änftrus | geb: | Ger | jäumnifje und] rung vers) fitur gut lit iht zuwüinel dien: undder terricht er. 


theilt und 


ments. | xer3. mieinde di aenhet egangen 2] Unterbale 1 nen fies. [Rinder.Ioonwem? 


des Schulhau⸗ 





























| | | 


j [ 




















Die erfte Foliofeite des auf eine Schulreviſion aber reſp. 2 Schulen oder Glafjen berechne- 
tem Bogens if zum Titel —— welcher fo Tantet: „Bericht Über bie in ber Ri 


Nebens 
N.Nom...... . abgehaltene eg Fer Prüfung 18... zur Superintenbur N. N. 
erflattet von . .. oo. ee eufinfpeder. “Die letzte Foliofeite bleibt zu 
beiondern Bemerkungen“ Iee, im za der betreffende Localinfpector fi über dies und jenes weite 
Täufig audzuſprechen Beranlaffung findet. 





492 Anhang I. Schema 26 mb 27. 


26) Schema zu den von den Gchulinfpertionen über das Wermögen der Gäulcafien da 
3 Jahre zu erftattenden Unzeigen. ©. 354. 





| | Vermögensbeftand der Schule nady 





Ein: der legten Rechnung. L 
— Ausgabe. ¶ Im den Beam An⸗ 
des nahme. | 1 . | „Aus: 4 
’ Jahre. Ca: | Baar 
pitalien. | shaft. Pe —— merkungen. 

































































27) Schema zu dem von dem Schulvorſtand an die Schulinſpection zu erſtattenden Hazk 


haltplen. ©. 354. 
Haushaltplan der Schulcafie zu N. N. auf das Jahr... . 
A Bedarf. 
Benennung. —J 






































| Tote. |Rgr.|® 
— || Wieder zu erftuttender Vorſchuß ET 2 10 | — |- 
— II Zu begaplende Gapitaginien 2 2 2020202020120 1-1. 
250 | — | | Befoldungen . ..)30|1-)- 
| Befot 
— | — Perſonliche Zulagen, Sratificationen m! muneraionen 20 20 
30 | — \-) Bau: und Reperaturfoften R ei 50 
10 | — Vermehrung und Ninteroedkung bes Inoentari 5 10 
15 | — || Staats: und Communalabgaben 15 
2 | — (| Miethzinfen { — 13 
20 | — || Aufwand zur ai der Squlnube RE ee er 
10 GSefchenke und Prämien . a EN Er 15 
8 | — 1) Regieaufwand .  « en re ET 
40 | — |—) Insgemein en 1: tee 
| — H Summa | 400 | - |- 
Bemerkungen zu den obigen Anfägen 
ofalus: 19 Til. — Rat. — Mi. mutsmanftiger Beben, 
430 — _„ ;mutbmaaßliges Dedungsmittel. 


60 El. * Nor. — Bf. Defict. 
B. Dedungsdmittel, 







Benennung. 














vaarer Caſſenbeſtand 
— | Aus dem Kirhenärar und andern der Säule gewibmeten "Fonds 












































Anhang I. Schema 28 und 29, 498 
N 

Benennung. it im 
zur. | Kr 
| Bon milden Stiftungen = I 
-) Geldunterftügungen aus Staats: und andern saffen »|— 
| 88 von musgeülshenen Sepltaten. 5|— 
| huge! 230 | — 
Strafgelder . 10 — 
Von Örundftüdstäufen . . | — 
Bon Hochzeiten, Kindtaufen und” Begräbniffen = i0 — 
\ Ertrag der Schulcollede und von m Trätitnge 10| — 
Eingegangene Refte . 20 — 
Inägemein £ | — 

NB. Nicht das Solleintommen, fondern” bie oͤnuthmaaßliche wirtliche 
un Einnahme ift einzuftellen. 
Summa: | 430 
I 








Bemerkungen zu ben obigen Sägen. 
Refolution der Schulinſpection. 


28) Sgene zu den von ben Seittiger an bie Jmpfärzte abzugebenden Berzeiäniffen. 
. 370, 














Name Fort: Namen Taufnamen Tas 
- be laufende Anmerkungen. 
Orts. No. Eltern. Kinder. Grant. 














29) Sqhema zu Füprungs: und Vertrauens · 
zeugnifien für entlaffene Gträflinge. &. 378. 
A. Gührungszeugniß. 

quattan uſes 
u zu Waldheim 
Die Direction bes‘ Mrbeitähau: zu Zwidau 
u Hubertus⸗ 
vurg 


Lande 
1) 
befgeinigt biermit a auf F = Anſuchen, daß 


zur Verbüßung 
weldge(r) wegen: — dur Correction 
a breijäßrigen Sultans rafe II. Grades 
breimonatlicger Arbeitähausftrafe II. Grades 
Landeqen fängnig II. Grades 
—— 
afanj 
in Siefger(QorerelemBanfalt 
betinirt gewefen, am lehtgedachten Tage aber im! 
Fol; 8 re entlafien —8 if, 
Sen dieſer delentiondzen ſie ver⸗ 


halien auch 
"Datum und Unterfehrift. 


—ES 


B. Bertrauendzeugniß 
auf Grund $ 18 des grimatbägeiebes vom 20. 


November 1834, 
—RX 
orrectionds [zu Waldheim 
. f daufeß 
Die Direction bed Arbeitähan- zu Zwicau 
Landeöges ¶ zu Hubertus: 
—X ug. 


beſcheinigt biermitz dab 


—E zur Berbügung 
welchelt) wegen: gerteind er Gorrection 


{ereiiäbriger —5 usſtrafe IT. Grades 
breimonatlicher Arbeitähausftrafe Grades 

„ „Panbeigefängnig I U. Grab 

* Orrafentät 

In —— ———— 
detinirt geweſen, ledtgedachten Te ber it 
a en norhen I 
durch Beweife { fer) Beferung fich des öffent: 


vom 





lichen Vertrauens wieber würdig gemadt hat. 
Datum und Unter| —X “ 


494 Anhang J. Schema 30. 


30) Schema zu dem Werzeihni ber Kinder von Eltern verfchiebener Eonfelllen, ı 
in bie { ai Säule zu N. aufgenommen worden find. €. 139. 








katholiſche 

Jahr Aeltern, Con⸗ Ch und auf bem, 

Tag [und Tag| mit Angabe |felften, ini Aus ——ã— — am! 
No.| Name. I Auf: Geburt der —8 welchem in, le ones me 
nahme. | des | Confeffion erziehen] Grunde. [nr gi make 4 

| Kindes, beider. iſt. Theil nimmt. | 
.| 2 121% | ö. re | nr. 7] 8. I 

I | KRraufe, | den ben |GCarl Friedrich Confeſſion 
Carl Gott⸗20. april 3. Januar Kaufe, pro: (proteftan.| des Ba: —— 
lieb, 844, | 1 teftantilch, tif. | tere. 
Chriſtiane, geb. | 
N,, katholiſch, 


2 | Müller, | eod. ben [Garol.Stengel, 
gr. „oitbelm 6. Febr. | Mutter,prote: 
1838. rent, 
N. Mülle 
ter, — 


I ehien| on 


3| NN. ..... . .... M. N. (Vater), 
katholiſch, 


Gericht ii: 
proteftan:| her — 
N.N. (Mutter), tiſch. trag d. A | f 
profeftantif | ° 


4 N. N. ..... ..... N. N. ie Confeſſion |Rimmt am protehar.: —E 


—E — da 
SEHE, Hanne, 39, Se | Baar 5 


proteftantifch, 


N eo ⸗ 
katholiſch. terridte nit Theu 


5| N N. |.....l...0.%. N.N. (Pater), 
proteftantif 
N.N. (Mutter), 


katholiſch, 


6| N N |.....|..... N.N. (Bater), 
katholiſch, 


N.N. (Mutter), 
proteftantifch, 


| 
| 
Adoptiveltern: | 


N.N. und] prote⸗ yroteftan= Genehmi⸗ 
N.N. ftant.| tif. gun ber 
" iblichen 
| | Eltern. 


Anhang L Ehen: 3.—S. 355 


Iaffene Etraflinge. E. +: 


WI» IR I 3 8 . - - 








wis En bmg ;_: 2° u. 2 Do te 8 R 

6 und x ag Alter, Bergeben. ar rast Lerungers . m rs .ur Fer, rg ——— ne van 
ıen= der Geburts⸗ un en wa TTS TIER 
Be, in: Gntlaf: {und Hei- und in eer har. Zur Brose 


feffien | fung. mathsort Sirafeit Ken? 





E zu ber Tabelle über aufersrtentliäe ——— — Geizde ver Ge:it/ider 
| und Schullehrer⸗ Birrwer un Rain. >. :.. 





23) Schema zu der Tabelle uber bie Geſuche binterlaffener TZöchter verſtorbener Geiſtlicher 
jur Erlangung des Tochter: Etiyendii. S. 11°. 












. | L Sie viel bie vi kur Rt 
Name Wo, und] Eenn ‘er Kinter über “ Ser- ung Curtis gedradie 
des als was er! er uber: |18 Sabre Zunamen tag und Jeugmiie An 
Ü 
angeftellt geiterken. baurt :;alte un: dart der! RT merkungen. 
Vaters war. it.  binterlai: —53 Bedüritig 
— — — — — —3* RE U. — — — en 





496 Anbang L Schema A4— 3%. 


* 34) Schema zu ben Duittungen der Eybo-| * 35) Schema ans Erw. Negiſtrande. 
ten über das Fixum aus der Eultus-Minifte- 
trial: Caſſe. €. 417. 


Thlr. Nor. Pf. als vierteljübrlihe Rate 
von der Seiten des Königl. Minifterii des Cultus xo. 
und öffentlichen unerrigiz dem Superintendenten 
zu ewiſſe von Amtswegen zu 
erpebirende —* chäfte zur fixen Beſoldung 77 







gnädigſt —— umme, auf die Monate 


baar ausgezahlt erhalten zu haben beſcheinigt. 


von dem Herrn Minifterial: Gaffirer . | 
Königl. Superintendur . . . . dben..... 18.. | 


36) Taxordnung, nad welder die Gebühren für Amtsverrichtungen der Superintendenten 
in den Königl. Sächſ. Kreislanden, foweit folge nit, nad Vorſchrift der Werorbuug 
vom 10. Januar 1839 AUmtöwegen zu beforgen find, gefordert und bezahlt werben ſollen 


No 





Begenftand ber Tarbeftimmung. 





1 | Yür Präfentation der einlaufenden Schriften, Berordnungen, Gommunicate ꝛc. — 
2 | Ein mündliches Vorbringen zu regiftriren . . .— 
3Für eine friftlihe Citation — 
Anmerkung. Wenn aber mehrere Intereſſenten citirt werben, fe wird von 
Jedem, an den die Citation gebt, noch entrichtet . — 
Kür eine Snfinuationgregiftratur 
Anmerkung. Bei Vetenten an mehr als 4 Berfonen, pro Berfon i/, Mer. 
5 | gür eine Befragung oder Bernehmung eines Ange eſchuldig ion, „en Disciplinar- 
ſachen) Zeugen, Sachkenners, ꝛc. —— er Regiftra — 
6 | gür einen Pfarrvergleich zwiſchen dem Amtsnachfolger und ben Relictn des Amis: 
vorgängers, einſchließlich der Regiftratur . . 


Desgleichen bei Schulſtellen 
Einer Beſichtigung, Bernehmung, Zeugenabhörung und berg, in loco beigumohnen 
Für Requifition oder Communicat an eine weltlide Obrig 
Anmerfung. Wo jedoch blos Acten oder Schriften Sritzutgeifen find, ohne 
daß es dabei einer weitern Auslaffung, Lrflärung oder Bemerkung bebarf, „ei if 
diefe Mittheilun ng brevi manu zu bewirken und dafür blos ber ımter Nr. 
merfte Sag für an zu geftatten. 
10 | Wenn daffelde ausführlig motivirt ift . 
11 |) Für eine Verfügung auf An mel e ober Anfrage eines Geiſtlichen . 
12 | Yür eine eriügung, nad Egabe 6° 65 der Berorbnung, bie Beendigung des 
Sculbein un die Zulaffung der Kinder zur Confirmation betr. v. 15. 
Decbr. 34 mag nun ein Griob ber — bewilligt werden oder nicht — 
Anmerkung. Nah dem Bermd gen ber Acltern. Wenn in einer Verfügung 
mehrere Dispenfationen ertheilt wer en palliren ı nur 10 gr. pro Rind. 
13 IE einen Anzeigebericht . . —- | 
ür einen ausführlichen Bericht . . . . . 0. . I — 120 bis 


15 | Für Beftellung zur Soft, einschließlich der Inrotulation — 
Anmerkung 5 Nor. pafliren nur, wenn bie Acten über 100 Blatt Kart find. 

3 allen fibrigen Fällen find nur 21/, Nor. anzujegen 
ür Publ. oder ufertigung einer Berordnung, besichenbfig einſchließlich der 


> 


EIGI 


oo. 


iftratur . — 

17 |?) Für Sinen Bericht in Conceſſions⸗ und Dispenfationsfahen, den ber € horus 
allein erſtattet, einſchließlich der Beſtellung und Inrotufation (Nr. 15), Zu: 

fertigung oder Publication (Nr. 16) und der Berordnung an den Pfarrer 





Anbang I. Schema 36. 497 














No. Gegenſtand der Tarbeftlimmung. am Rengt. 
18 Duräficgt und Unterzeiänung eined Berichts der weltligen Obrigleit . .|— 12, —5l— 
19 | Für Verfügung zur Trauung nad Maaßgabe F Al des Regulativs vom 15. Jar. 1808| 1| — |— 
20Fuür Abnahme eines Ledigkeits⸗ dder andern. Eides incl. Aufſetzung ber Eides⸗ ® 

formel und Regiftratur . | 115—20| — 


21,9 Für ein Zeugniß, je nachdem ed ausführlig und motivirt if . . . .|—15—15| — 
22 PA: Bidimation einer Schriitttæ 
‚Anmerkung. Bei mehr als 2 Blatt für jedes folgende noch?/, Ngr., jedoch 
23|$u eh — 1 
r angsbemerkun .. . .— — 
24 * Fertigung einer auidation ...ö -1- 2- 
Anmerkung. Der höchſte Satz paſſirt jedoch nur, wenn bie Zahl ber einzel: 
nen Anſätze mindeſtens 10 beträgt. J 
25 | Für Schreibgebühren von Rein: und Abſchriften von jedem beſchriebenen Blatte, 
wobei die Vorfchrift des Generali vom 1. September 1804, das Schreibmaaß 
betr., zu — und ſich im Uebrigen nad den in den Nachtraͤgen zur neuen 
Tarordnung für die Gerichts⸗, Abvocaten: und Notariats: auch Gopialgebüh« 
ren vom 20. Novbr. 1840. I. Schreibelöhne betr., enthaltenen Vorſchriften 
wegen ber Gopialgebühren zu achten ift. *) . 
26 | Für eine Predigt ober Rebe, wo ſolche nicht ex officio zu halten if, und aus⸗ 
brüdlih verlangt wrb O2 
271 gür Sommillions: und Reifegebühren bei Erpebitionen außerhalb des Ephoralorts 
ober der Flur deſſelben, einſchließlich des geſammten Befrags für Zehrung, 
Wohnung zc., jedoch naflichlin bes Verlags für das Fortlommen an Fuhr⸗ 
Iohn, Shauffees und Brüdengeld ꝛc. id . . 2 2 020.0. 8 I 
283 |’) Deägl. auf einen halten Tagagg.ö1 — 


Pr — — 


1) Der in ber neuen Ephoralfporteltare vom 2. Dechr. 1840 unter Nr. 11 vorgefchriebene Ge: 
bührenfap „für eine Verfügung auf Anzeige oder Anfrage eines Seien ift nah einer an bie 
Kreis: Directionen und das Geſ.-Conſ. 3. Gl. ergangenen Cult.⸗Min.⸗Vdg. v. 5. Juli 1827, auch 
rüdfigtlig der Verfügungen der Sup. zum Trauerlauten bei Gerichtsberren und Kirdhenpatronen und 
deren dazu berechtigten Familiengliedern zum Anbalten zu nehmen und baber für eine Derfügung ber 
gebogen Art etwas mehbreres, als Göchhen 10 Nur. neben ben etwaigen Verlägen nit in Anſatz 
zu bringen. 


2) zogen bes Liquibirens bei Diäpenjationderiheilungen zu Haudtrauungen f. d. Anmerkg. zu 
6 44 des Regulativs vom 15. Januar 1806. 


3) Die Anfäpe sub 11 und 21 find insbefondere auch bei Ausftellung von Entlaßſcheinen bei 
Uebertritten von einer Krifllicden Sonfeflion zur andern begiebenblich analog zum Anbalten zu neh⸗ 
men (f. d. Anmerfg. zu $ 4. des Mand. vom 20. Febr. 1827). 


4) An ber bemerften Stelle ber angezogenen Taxordnung ift diesfalls Folgendes borgelährieben. 


Goweohl ben Geriäten ald den Notarien und Abdvocaten und Gerichtäärzten pafliren für Rein- und 
Tofsriften, wobei jedoch jede Seite mindeſtens 24 Zellen und jebe in das Breite gefchriebene Zeile 
wenigftend 12 Sylben enthalten muß: ' 

1) für einen vollen in das Breite gefchrichenen Bogen . 5 Nor. — Bio. 
2 IF ein einzelnes Blatt . . . . . . 2 „ » 
3) für eine einzelne Seite . . 1 


Anmertung 1) Wenn in das Gebrochene geichrieben wirb, wobei jede Seite ebenfalls mindeſtens 
6 Sylben enthalten muß, fo wirb ein Bogen für ein in das Breite gel@riebenened Blatt, ein 
Blatt für eine in das Breite gefchriebene Seite gerechnet, eine einzelne Seite aber bezahlt mit 7Pf. zc. 

Anmerlung 2) Die reibelöhne pafliren allentbalben als erläge und mithin auch da, wo 
eigentli Gebühren nicht, fondern nur Verläge zu reftituiren find.‘ . 

2 Wegen ber Nichtanwendbarkeit ber Anſätze unter Nr. 27 und 28 auf Kirchenrechnungsabnah⸗ 
men |. 


bie in_ der Anmerkung au $ 6 des Generale vom 26. März 1810 mitgetheilte Vdog. bes Gult.: 
Min. v. 25, Juni 1850, ’ 


Rezilon des Rirchenrechts 33 


498 Anhang L Schema 37 und 38, 


*. 37) Echema zum Gportelmanuel ber Eyhoren. ©. 423. 
I. Abtpeilung. 




















Base, | openeenag | Erherats Su 
"No. die es Bes —* — * — Fr — —— 
triſft. | mifterium. | Direction, barren tem Begabeları die be: 
zu0. en rear. zur. Ira er. zur. re or] zur. 



































I 





TI 1 
| 





j 
| 


ar. or. lung. tele 
| 
| 
I 


| 
| 


| 


11. Abtheifung. 









Coinſpection, Ephoral⸗ Tas 
Sache, bei, und mitl“ R 
No. welcher bie Sa: er erfolgten 
Pie es betrifit.| ge verhandelt | Gebühren. | Berfäge. 
wird. Berchlun, 


Thlr. Br. BLUT Re | Dr. 2.|Rgr. Br. 


Sr 














Fort: Tag Bor: Name, 
Taufende der as! nach und — Ge⸗ vi ui 
er be 
No, . I Bebennbverhältsih 
Zeifefge. | Bunamen. des Vaters. den Ahwefenben 














Anbang I. Schema M—Al. 400 


39) Schema zu ben Schulrevifionsberichten der Ephoren. ©. 425. 
5 3, 3. 6. — 


Dar | 


Squlort Srwatın,ser) Tag [Schüler Urtbeil über den Zuftand der Schule in — 


ve de Unterrichts und der Disciplin. I 
\Pes Kehterd, über dem 


f = erh, | Angabe 7— 
Nu] 

















ralbejist) |ver Dotation |; It oielruns| und |Orb > 
R ie Dripogras |mit Ans] meine \sere Einrichtung der 
mit ngabe[>eh Bunte be — m ‚Rutetiemus- |Befang. bie, Beute gabe dernfigige N&khle, ü.die 
per vevipin,Nehenbll Bee] gabe = Ifune,, biblifdhe fe Spras iaffenz|Renuts \anteit des Yocale 
ne lung. |u. Siligiondge, ig, (ai alle | if canlinfpesturs u.2es 
Ka a DEE Re· R — —* en üb. 
R Ipeneriärung m. —2*8 te Weifun 
mes; viſors. duale.) Vredi here ru. | uud getroffene 
X il | srpmungen ıe. 



































| HEERES 


40) Schema zu ben tabellariſchen Anzeigen über Eonfeffionswechfel und Erjiehung von 
Kindern aus gemifchten Ehen. ©. 437. 
A. Für die Barogien, 
In ber Parodie N. N. find im Jahre 18 




























































lale 5 —Se —* inder aus ge· ee vn) 
on 
Übergeireten Aon m Kin a nat Chin, aim ve 
von der | von ber | vom Jubenthume von Chritten, von Juden [melde inmeide in bmerkun— 
BEE m | ae | ineine imeine |eangeiisjeine Mel in der] in der 
fe | tHolifhe |eyarıge:tatpoli gen. 
v. C 1° —— iuhoii⸗ tie Sqhule gegan⸗ den | (hen 
— Rute. 3 je —— — Kite. Anke 
| I 1 u | A | 1 | — 
J | ı ee 





41) B. Für die Epforen: 
In ber har MM find jH 


m Jahre 18.. 






















war: Be: 
Gprißen | won Juden ie injmeide {m ®) | b) |merfuns 
in der | der | im eine in eine ae is] eine far in der u der 
rg“ (7) BE He 8 erange · tachoi. gen. 
* 

















* in mer in 
—— 





Summe: 





J HL 


50 Anpang I. Sqema 12—M. 
* 42) Göene zu einem Entlafunghgengnit bei Ganfefkonbwchel. €. 337. 





Rahdem N. N., Jabre alt, aus N. N. mir am d. 3. feine Abfigt zu at 
nen x gegeben, Pe von feinem bisherigen Glauben ber evangeiifä-Tatheriiden —E zur 
übertreten zu wollen, ihm aud veriäriftämäi m... [173 
rn eine  einmenalfi rei —* Ueberlegung des folgewidtugen 
Sarines eingeräumt worben war; in Terfelbe do bei feinen ben Wi hat mir daj- 
felbe beute ausdrũclich zu Brotecot wicberpoft. In FR Dein und auf Grunb an wid ergen: 
a — Pape „ wird ihm baber das dur hohes Mandat vom 
Entlaffungszeugniß 
aus ber evangeliſch⸗lutheriſchen Kirche u vierten audgefeit. 
Svangelif-tutherifhed Pfarramt . . ie. 
(L. 8.) enenen 
Bfarrer. 


43) Gceme zu den von dem Apoſtoliſchen Bicariat und dem bomftiftlicden Eonfikerien 
zu Baugen einzufendenden Zabellen über Confeſſionswechſel x. S. 410. 





555* Kinder | Kinder 

aus ge: | auß ge⸗ 
Am Uebergetreten ee | malen mifafen Be 
we! den, und zwar: Imelde i: in| wurden 





Batos_ wem der | von der | ven der ! vom der | vom er —— vom |von ar! vom — —æ— 
ie — — —— ; tatbotis | taueu· ¶ tub· i ↄ — u 
un⸗ 











Aua⸗ | Rinde (dem ifdpen zurjigen zur] der] tum | @eißfie 'cine tar| gegangen] Sch gen. 
| var a | vor tar [ur Bor — auge | Mind. | 
tot. | Met. | Mei. | inther. | reform. | fetter. | 1p0L. | in eine: entlaf 
[u — 
j T 
| | 
| 
1 
* 44) Echema zum Schultagebuch. ©. 450. 
Jahr 18.. 
Monat \E Soheemat. il | Gemein | Deutise Segen | Borzüg: 
a nügige |Sprade, hungser Dis: | lich NDich: 
Kenntniffe,| Dictiren | Schön: | · | tige Gr |_ Mn: 





& 
und |E (sinsantemit| gun, 
Y * ‚mit ngal er) = 
Boße [E % ats: [und Me: areiben, arte 


Sprüße, | ide — 
mit Be) Geogra> | Bungen |Medpnen,| men Kiner. | Scuufwe: |merfur: 
weite NE en te unnn | GE Prkäige Amfärife| Seen, |mamane | ober 
mung aut vieDenfübunge- |; iagge, Religiond- hen Ges] Geſang. auheefonbere | begirke gen 
der Tag ge —— 





(Begenftänbe bier anz ihichte, | banfen: Shulbe: * 
gegeben werden.) Naturlehre] „ugdrud, —— haupt. 


xx 
— —— _ — — — 


















































Anhang l. 


ema zu ben Geburtsfcgeinen. ©. 472. 
. Geburtsfgein. 


Jam —X Börner, 
iger Sobn Auguft Bbrners, Bauers 
aus ap Stabt Recderf, wurde geboren 


nee föreise ‚Ein Tauſend 
t Hundert und Sec 


Ball FR 
nalement. 
x“... 


46) Schema, 
RS Hei Einrichtung ber Kirchen. 
tracten · Mepofitur zw richten if. 
©. 38. 


Locat I. 
‚ Pfarr: und Säul:Infpections: 
Sagen im — 
Ratrifel ber Parodie (Kirchenmatrikel 
e ältern ef ba ehe ae Cam 
ara und fe jangenen 
ehenden Geſebe ung Beror! — 
RN jartern in gebrudten Grem: | fr 
B ber als gefärichene Generalverord⸗ 
„‚ugefertigt worben fein, dronologifc 


ı bie Seiſtlichen ergebenden Specialre⸗ 
und — —E bie Abe 
ı von ben ihnen mitg theiten, an bie 
t_ober Eollaturgeridhi ten in Zirgens und 
ıgen ergangenen eferipte, infofern 
ucht zu lonbern, von bem Pfarrer zu 


en Acten gehören. 
‚n ber Kanzel zu verlefenden Mandate. 
an den Sehnde zu baltende Realtes 
über fänmtlie, in ber 
ur befinblige Mandate, 
tferipte, 
tchen⸗ und err-Jnventarien. 
2ocat IL 
rchenſachen indbefondere. 
qhenbũcher, b. h. bie zu haltenden Tauf-, 
»tB:, Trauungss und eerbigungäregifier. 
mmunicantenbilder. 
onfirmandenbuch, d. h. ein Buch, worin 
‚rl. Gonfirmanden verzeihnet und zu: 
Nemerfungen über Ki und Inhalt ihter 
itung, über deren Qualification u. f. w. 
yt werben. 
genannte Seelenregiſtet d. b. ein Ber: 
der In der Warodie fih aufpaltenden 
FH und Individuen, nebft furzer Anzeige 
—X auf bie Seelenpflege bei denfeiben 
enden Berhältniffe, Vorfälle u. f. w. 
— 
ıplicate der abgelegten Kirchenrechnun⸗ 


tgenregnungsmanuale, nebft ben noch 
rregneten Belegen. 
spencapitalbuch. 





fart » Actens 
jerorbnungen 


. 
Schema 45 und 46. 


501 


L Die Lirgenftuhls: und Nachrichten übe 
Rapellen, 5 — und Rirdenfanbsan: 
—Aã— — 


rien und —E daB Kirchenvermögen 
betreffend, namentlih wegen 
1) Beſtellung des Lirchenvorſteheramts, hier ⸗ 
bei eine Abſchrift der Inſtruction der 
ai 
feiten, 
on u 
— und Gottebaders. 
J —— betreffen 
M. Riten: chen 


Locat III. 

Piarrlepnsangelegenheiten betreffend, 
A. Notigen, wegen 9 Befegung bes Pfarramts, Vo— 
B. Harn ige u und Abtheil— wiſchen den 

. jarrver; lungen 
Erben — —A und ale bem 

Senior und dem Eubfituten u. . w. 
C. Regifter über das Pfarreinfommen an Decem, 
Opfer und andern Zinfen und Präfationen, 


bi Nacrigter 
D. — AH —— —— 
Rüde, an 1 feiherm, Wieſen, — Teichen/ Gär- 
er etwanige Pfarrdotalen. 


ten x. u 
Racıtcontradte. 
8, gereuärkin umb Reperaturen betreffend. 
a 


K 


Barramtafäheı ung betreffend. 
A. Liturgica, 
B. Die Fräfigen Examina betreffend. 
C. Radriäten und Bemerkungen Über befonbere 
D. Era im ar pe tt. 
jachen, im 
2 der Staat Pund Kranungen, 
ote ram 
» u —8 Barohlanen, 

b) von en Perfonen, 
(beiberlei Sachen find, nebſt ben 
dazu gehörigen geugniten, nad 

in ordnen), 
3) der — E—— 
E. Begrabnißſachen. 
F. Proce⸗ nnd Denunciationsſachen ruafichtlich 
bes Paarramts. 
a Auhrärtige Amtögefgäfte, 3. ©. bei Bacangen, 
betreffend. 


1:9 Bfarrwittwen: r ‚Beartbripeifen betreffend. 
Saurfaden In sbefonbere 
an m he Local: Schul Infpection einſchlagende, 
", ech: und Stunden⸗ aläne, 
Er Bcipfinar-Scpulgefeg: 
Benciäni je der Wnabigen Kinder, 


Säultabellen 

4) —J Über : Eäuloer fäumniffe und 
Nachrichten wegen deren Befrafung, 
das Schulprotocoll, 
die Amtöverwaltung bes Gäulichrers 
betreffende Regulativ für die Schulanz 





alt, Inſtruction bes Lehrers ıc., 


50 Anbang L Schena 47. 


7) bie Säulcafienredmungen, nebũ Belegen KAumerfung. 
unb den zur Gade gebörigen Rotigen, | I fc weit nehenlich ſelche nicht bem Repertorio 
i. A. wegen geitiiteter Segate, wegen | über die Fisrr-Aden-Repefitur aufgefürt werben. 
zum Beiten ber Gaile, ober armer Kine | IV. Kirchenfiegel. 


ber einzegangener Bebltgaten x. V. Infirumente zur Lirgenmufif, nebit Rirden: 
Anmerkung. munfafien, Gberalkädern nm 1 W. 
VI. Sirden:, Thurm⸗, Sarita:-Schlüflel u. ſ. w. 


Für Nebenſchulen fann im Betreff ber bier 
enannten Gegenitände ein keiendered Fach ke .B. 
immt werben. PBiarrinrentarimm. 
B. Das Säulfehn betreffende Sachen, 3. 9. Ray: A. Zu ben Gebäuden gehörige Gegenfände: 
richten und Bemerkungen. I. Befeſtigte (Want: Niet- und R e): 
I) über bie Veſezüng des Schnlamt?, 1) Tburen, nebt Schloffern Ediufidn 





2) über Verwaltung beilelben bei eingetre: | 2) Fenſter, nebit Laden und Gittern, Hai 
tener Vacanz, pen, Ketteln u. |. w. 

3) über Abtbeilungen bei Amisverände⸗ 3) Zandigeiufe, 
rungen, - 4) Deien, , 

4) über Schulhausbaulichkeiten und Repa⸗ 5 [onftige befeſtigte Effecten von einer Le⸗ 
raturen, 

5) ũber das Dienſteinkommen des Schul⸗ a) in den Gebäuden, an ben Bin: 
meiſters, oder ber Schullehrer umb etwa: | ben, — u ſ. w., 
nige Verbeſſerungen deſſelben durch Zu⸗ b) außer der Bebäube, als Um: 
Tagen, Bermädtnille u. f. w., | zäunumgen, Plumpen ı. f. w. 


6) über Einrichtung neuer Nebenſchulen, 


Anſtellung der Hilfslehrer 1. . w., U. ei eteigie Saden: 





e, 
7) Schulproceß⸗Sachen. 2) Tiſche und Tafeln, 
Locat VI. —— 
Vermiſchte Gegenſtände. 5) Feuer: und Löoſch⸗Gerãthſchaften u. |. x. 
A. Memorabilien im Betreff ber Parodie, e — a ae F jap : Birke 
B. der Gatalog einer etwa vorhandenen Kirchen: | I. Biehbeſtand — es ſei eig 
und Pfarr Bibliothek, welches aus dem Ri gen anzuidd: 
C. da8 über die Adentepofitur zu haftende Reper:| fen it, ober folde Inventarienvich, weit 
forium bie Gemeinde Rechen muß. 
rium. II. Beflände und Votrathe, bie von jebem akkt: 
henden Pfarrer, oder ben Erben bes Berker: 
47) Sqhem a benen, „em Racfolger im Amte zu überge: 
zur Einrichtung ber Kirchen⸗, Pfarr: und aut dem Selbe, 
Schul · Inventarien. ©. 38. a) Ausjaat über Winter, 
4. 3 —— ber fonf zur Saet 
( BR 
Kirdeninventarium. | ° Vereitete ae aut 3 
I. Kirchen⸗Ornate und Berzi en, an Altar: 2) in ber Scheune, an Stroh, Heu, Im 
Ranzel: Pult: und Taufftein-Befleidungen und met u. f. w., 
Bebhängen ıc., Priefterrod ꝛc., Gemälden u. |. w. 3) auf dem Boden, an Körnern ber vr: 
U. Kirchengefäße und Mobilien, an Kelchen, Kan: ſchiedenen Fruchtarten, 
nen, Kirchen- und Communiontellern und 4) auf dem pole an Düngerfubern. 
Schuſſeln, Beden, Grucifiren, Klingelbeutel, | IH. Wirtbichaftägeräthe, 
Uhren, Leuchtern, Schränken, Tifhen, Pulten, 1) zur beftelung und fonft außer bem 
Stühlen, in ber Sacriftet und auf bem Chore, uje vorzunehmenden wirthſchaftliche 
Liedertafeln, Kreuzen zum Vortragen u. ſ. w. ſchäften, als Schiff und Geſchirre, 
Kirchenkaſten ıc. Pflüge, Sagen u. ſ. m. . 
III. Der Kirche zugehörige Bücher. 2) zur Hausw eihfäaft ehörige, und zwar 
1) eiturgeice Schriften, ala bie Agenbe, a) unbeweglidge en, ald Raufen, 
Gebet: und Predigtbücher ıc. Krippen, — u. f. w., 
2) Beſondere Kirden: und Pfarrbibliothet, b) bewegliche, —— Fut⸗ 
dafern eine ſolche vorhanden iſt. terbehaͤltniſſe, Waſſerkannen und 
Anmerkung. Ständer, Drefchgeräthe u. f. w. 


Iſt die Bucherſammlu bedeiitenb, fe muß bier: | C. Die Pfarr» AtensRepofitur- und die Piarti: 
über ein befonderer Gatalog gefertigt werben, auf| bliothek. 
welchen aladann im Inventario Bezug genommen Anmerkung. 
werben fann. Hierbei iſt blos auf dad Nepertorium unb der 

3) die eigentlichen Jegenannten Kirhenbü: | Catalog Bezug zu nehmen, beides aber bem at 
cqher, nebft den Communicantenbüchern, das Collaturarchiv abzugebenben @remplare du 
irchenftanberegiftern u. ſ. w. Inventarii abſchriftlich beisufägen., 


Anhang I. Schema 48a. . 503 


Säulinventarium. 
ecten, bie um ullehn und zur Schule ſelbſt 
entbümlicg gehören. 
Zu ben Far ebãuden —28 € Gegenſtände, 
1) befeni te * bei dem —288 :Inven- 


2) Mt ht befeigte te Mobilien (wie bei dem 
ventario), 
Birth — 
bei dem Pfarrhaus⸗Inventario 
* ben reſp. Berhältnifien bed Saul: 


Gaulinmentanum im engern Sinne — bie 
aut ur Beförberung bes Unterrichts⸗Zweckes bie: 
aber | ın ee © äulfiube befindlichen 


Die in begreilenb 

I) Mobilien “ea Lehrertiſch ober 
‚ Stühle, Schultafeln und Bänke 

2) Subfelien) nt ala: fc 
ehrapparat und Uienfili 3: ſchwarze 
Tafeln mit ober ohne © Gehelle, Lefema- 
Line, Rechnenkaften, Zirkel und Lineal, 
orrätbe an Fleinern Linealen, an Scie: 
fertafeln, Zintenfäflern u. f. w., Erb: 


3) 5 — ‚names topographiſche Lehr⸗ 


"eat zum Gebraudh bed Lehrers, 
ulbüdher zum Austheilen wäh: 
rend be ‚Unterrichts, 


© 

3 Banblabellm zum Behuf bes Ele: 
mentarlefend und Rechnens ıc., 
eeisiötstafein, naturbiftor. Ab⸗ 
bildungen, Rechnenexempel, kalli⸗ 
— che und mb orifegraphifde Bor: 


e) Notens und Singätungs- : Blätter, 


Liederſammlun 
4) Beſondere Schul⸗ uns Birereßefebibfio: 
thet (dafern folge bei der Anflalt vor: 
handen en — 


ur Ir welche bie Schule ſelbſt betreffen. 
I Keen ober bie provin⸗ 


Eaulse 
b) —* Regulativ gehte Schulanſtalt, 


die N 5 ehrre 

daß ſogenannte ug, Kinbers 
vergei eig, Ber Aumni 

f) Be rplan umd Wochen⸗L a⸗ 


g) —*2 Schul⸗ und Cenſur⸗ 


h) Radrichten unb Bemerfungen über 
Beſetzungen des a ulamid. über 
Bacanzen, über Schulvergleiche umb 

Außeinanberjek, zwiſchen bem 

Borg em Nachfo * 

über Scäuläder und Wieſen, 

Schulhausbaulichkeiten und Bea: 

raturen, über Schulverbefferun en 

und und fonfige w —* Schulver 
derungen, vermehrte mißein: 


i) Rai über das Scäulamisein- 


fonmıe 
n Eoncepieder&dulcaffenrehnungen, 
anbere, im Daug auf das * 
cin und bie Schulamtsführung 
bemerkens⸗ ‚un aufbewahrungss 


2) Pag umd ben m Mirhenbienft betref⸗ 
on ein Yen Rirhendienf bes Saul: 
meifters, und benbiesfalf. Dienftge- 

muß betr. Auszug aus den Kirchen: 


trikel, 
b) ba Dupficat bes "run Sofa fo 
Iar er biß ſolches zum Gollaturs 
egeben wirb 
ec) bie ie Rich nungs<Concepte, wenn 
nungen von bem ye 
hen asEiräenjärcier, Im im 
men ber Lirdäter gefertt 
d) Nachrichten über die er bie 
Sharm x. und bie an Siefen 
ae ber Au 
Debanı es Kirchenſ nahe 
ſters Übergebenen @egenflänben ver: 
elommenen Reperaturen 2. 
3) 33 rium über die Schulacten⸗ 


die I bed — 


v. Saufbiskeiber. 


Ba) Schema zn den Protocollen bei Aufgebots-Anmelbungen. (Erſter Vorſchlag ©. 96.) 
Regifte. Pfarramt 
Dato erfheinen vor bem unterzeichneten Pfarrer 


und bringen an, baß fie gefonnen feien, mit einander ein qhriſtli 


Ehebündniß ein den, 
uf efragen geben fie nächſt ben obenbemerkten Namen 


vorzunehmen. 


bitten wollen, das firdlide Aufgebot 


ihrer Eltern, resp. Pflegeeltern, und nächſt ihrem Stande, an: 


ihren Geburtsort und ihr Vaterland bie geäntigam: 


er Bräutigam: - 
ıhr Alter Bi Braut: 


504 Anhang L Schema 4a. 


3. re Genion fir Beliam- 


4. ihren bermaligen wefentlichen Aufent: NR ‚Bräutigam: 
baltsort bie Braut: 

5. verſichern nur in Dienften oder zu , 
Beſuch 2c. und nicht mit Haltung eig⸗ ber Bräutigam: 
ner Wirtbfchaft ıc. vom Wohnort !.. 
der Eltern . . Jahre abweſend gewe: | die Braut: 
fen zu fein , 


6. Noch nicht verehelicht gewefen zu fein 


die Braut: 

7. auf das Keufägheitäprädicat Jungge⸗ 44. 
ee und resp. Sungfen —X * der Bräutigam: 
bot und Trauung Anfprüde maden pie Braut: 
zu wollen 

8. mit ihrem ‚ggenwärtigen Berlobten be Bräutigam: 

nicht ehebinderlih verwandt zu fein die Braut: 

9. daß der Bräutigam als ſächſ. Staatsangehöriger gebo⸗ 
ren, nie einen längern ober Fürzern weſentlichen Aufent: 

halt im Auslande gehabt habe und ift auch ſolches bem 
Pfarrer zuverläfiig befannt. 

10. produciren aud das Taufzeugniß ſder Bräutigam: 
oder ben Geburtsſchein die Braut: 

11. die Dispenfation zur oerheiralbung bie Bräutigam: 
vor bem Eintritt beögefeglichen Alters bie Braut: 

12. ben — ein einer inländiſchen Bebärbe. 

13. ben Bürgerſchein aus einer inländiſchen Stadt. 

14. die Genehmigung zur Heirath Seiten ber inlänbifchen 

Orisobrigkeit, wo fie ſich niederlafien wollen, im Fall 
der Bräutigam Ausländer und nicht nationalifirt ift. 

15. das Zeugniß einer auglänbiihen Obrigfeit, daß fi 
ber Bräutigam mit einer Inländerin verheirathen darf. 

16. bag Zeugnik ber inlänbifhen Obrigkeit des Bräutigam, 
daß, wenn er Geſelle einer Innung if, ber Erftern 
fein Vorhaben befaunt geworben. 

18. die Legitimation darüber, daß der Bräutigam im Kö⸗ 
nigreiche Sachſen anfäffig if. 

18. die Legitimation barüber, daß ber Bräutigam in einem 
Öffentlichen Amte ftebt. 

19, ben Militair-Abfied, resp. Militair : Recrutir. = Frei: 
fein, Nachweis, daß er ber Kriegäreferve angehört. 

20. ben Militairlicenzfchein. 

21. ben Todtenſchein des Vaters ober ber be Bräutigam: 
Mutter ber Braut: 


22, ben Todtenſchein des verfiorbenen Ihe Bräutigams: 
Gatten der Braut: 

23, bie beglaubigte Abſchrift des Schei⸗ ber Braͤutigam: 
dungsurthel. ie Braut: 

24. die ephoraliſche Verfügung wegen eingeholter Miniſter.⸗ 
Dispenſation bei Ehe ——e— 

25. den Confirmations⸗ oder Beichtſchein bie gräntigam: 

26. das pfarramtliche Dimifforiale bes zur Trauung gefeb: 
lich competenten Pfarrer, wenn diefelbe in der Pa: 

*rochie bed Bräutigam flattfinden ſoll. 

27. bie ephorolifche Verfügung zur Trauung in einer Kirche, 
wo die Verlobten gar nicht aufgeboten wurben. 

28. auch geftehet zu bie Braut Don Ihren Bräutigam: 
[&wenger zu fein on einem Dritten: 
esgleichen ber Bräutigam, baß er fich zu der Vater: 
Ihaft besjenigen Kindes befenne, mit welchem feine 

Braut ſchwanger gehe. 

30. endlich ertheilen ihre&inwilligung fbe3 Bräutigams: 
zur Ehe ber genannten Verlobten tber Braut: 

3l. und verjpregen vor Beginn bed Aufgebot noch 
beizubringen: 


hi Bräutigam: 


Anhang I. Schema 4b. 505 


In Folge aller diefer Angaben wurbe ben Verlobten eröffnet, daB das 

Aufgebot an den Sonntagen 

ſowohl in biefiger Kirche, als aud in der Kirche 
zu nötbig ſei und erfolgen werde. 

Auf Vorleſen genehmigt und mit unterſchrieben. 


Bei Benutzung dieſes Schema iſt zu bemerken: 
) Die Punkte, welche für ben jedesmal vorliegenden Fall auf bie Comparenten feine Anwendung 
erleiden, werben bei ber Zahl durchſtrichen. 
Die meiften Fragen find einfach mit Ja oder Nein zu beantworten. 
ur Raumer!parniß kann aber bei ber ingabe ber Comparenten fogleih ber Name, Stand, Ab: 
ammung 2c. ber Verlobten, ganz fo, wie die Proclamation erfolgen fol, bin ejarieben werben. 
) Rr. 30. Hier ift beizufchreiben, entweder: „bed Bräutigamd: „Eltern, Großeltern, Bormund, 
tter ꝛc. auch: „ſchriftlich oder perfünlich.” 


48 b) Schema zu ben PBrotocollen bei Aufgebots: Anmeldungen. (Zweiter Borfchlag. S. 96.) 


Pfarramt ‚ben 
Die unterzeichneten Perfonen erſchienen am heutigen Tage freiwillig 
vor dem biefigen Pfarramt um fi als Verlobte zu präfentiren und für 
das Firlicge Aufgebot zu be: 
fielen. Sie gaben babei an: 


I) ihre Namen: 
2) ihren Stand: 
3) ihrer Eltern Name, Stand und Wohnort: 
h ibren —— nthaltsort 
en jegigen Aufenthaltsort: 
6) ihr IN 
7) fie probucirten: 
8) fie verfiderten: 
D) fie verlangten: 
©) fie verfpragen nod beizubringen: 
Es wurde ihnen hierauf bie Bornahme bed Aufgebotes, welches in 
se ar efiihert jedoch ſetzt, daß bis 
n ei, zu ‚ jedoch vorausgeſetzt, ba zum 
8 8 bie ng —58 und sub Nr. 10 genannten 
Legitimationen beigebradt fein werden. 


Auf Vorlefen genehmigt und unterſchrieben. 


( leihen Schemata find, auf gutes weißes Schreibpapier gebrudt, das Buch für 8 Rgr. . 
—— — des Betrags Con ber C. Roßler'ſchen Buddruderei in Grimma zu bestehen 
> find ber Schrift bes Verfaflers: Syſtematiſche Zufammenftellung 2. entnommen.) 


I. 


Geſchüſts 


KRalender 


zur 


Gerwaltung bes geiſtlichen Amtes 


im 


evangelifch » Iutherifhen Kirchen -, 





Ban vergl. Dr. v. Zchel, Geſchäfto⸗Kalender, 


reſp. Schulienft. 


Leipzig 1890, und den Umtö-Ralender für Fähiie 


Geiſtliche und Schuſlehrer (Peſtalozzi⸗Kalender) 1850 , weicher letztere hierbei weientlih zına Anhalt Bienen konnte. 


MAKonat Iannar. 


Allgemeines. 

2 Sowie im Monat December, bleiben auch 
in bieſem Monate die allfonntäglich in ber Kirche 
mit den fehulfähigen Kindern und allen andern 
hingen unverbeiratheten Perſonen anzuftellenden | $ 


echismuseramina auögefegt. Gen.⸗Vdg. 
vom 1 Sept. 1713. 
b) Beim Anfange jeben Jahres iſt ein Dupli⸗ 


cat 2 ſirchenbuchs amzulegen und in baflelbe 
jebe Geburt, jedes Aufgebot, jede Trauung und 
edes Begräbniß nad Ablauf einer Woche aus 
term abzufchreiben. Generale vom 18. Febr. 
Cult.⸗Min.⸗Vdg. vom 21. Nov. 1840 und 
Kr.:Dir.-Bdg. Leipzig v. 22. Juli 1849. 
ce) Die_bazu 6 verpflichteten Geiſtlichen ber 
* orie find zu Anfange jedes Sun von den 
Ephoren zu den von ihnen im Laufe bed Jahres 
u baltenden Bircularprebigten unter Angabe 
der Terte, über welche fle predigen follen, buch 
grcul © vorzulaben. Vdg. und Regul. vom 3. 
ept 
d) Im Monat Januar find von ben Ganbi- 
baten ber Theologie, welche | Oftern bie 
Enabifähigfeitäpt fung zu beitehen wün⸗ 
hen, die diesfalſigen Geſuche nebft ben erforder: 
lien Zeugniffen bei dem ebangelifihen Landes- 
Sonfiiterii einzureigen, Belanntm. vom 2, Sep: 


tember 1 
e) Die jährl. Beiträge ber Mitglieder ber 
Bolfsjänlireund: "Benlions- -&affe find an 
bie Ephoren in biefem Monat pränumeranbo zu 


zahlen und von dieſen an die Eultus-Minifterial: 


Caſſe einzufenden. Diejenigen Iteber, welde 
ihre Beiträge Tängfiend bis DER ra jedes Je 
res nicht führen, an Te ſich aller ihrer Rede 
an ber Caſſe und fließen fi baburd- von ie 


eo „ipeo au Stat. ber Eaffe vom Sabre 18 


m Sau e biefed Monats bat ber Säulaf: 
— rer bie — enrech aung 
ee — 

vo 3 ⸗ 
vom 6. Juni ur 103 


g) Die Kinder, welche zur Wintersjtit: gebe⸗ 
ren werben, follen nit in der Falten Kirde, Gens 
dern in gebeizten Sacrifteien ober im ben 
Schulſtuben nad geenbigten Schulſtunden, ge 
tauft werden, bod ed dem Ermefien 
taufenden Geiftligden überlafien, auf Verlangen 
der Eltern der Täuflinge, Haustaufen, und zwer 


zu jeder Jahreszeit vorzunehmen, welchenfalls aber 
die Geiftlihen und Schullehrer die fte meh 
als die wmatritelmäßigen Gebühren er 


aben und unentgeldlih abzuholen wib 
ringen find. emexalt vom 12. i 1 
Vdg. vom 28. Mai 1850, 

h) Die Säulverfäumnißanzeigen ad 
ben Monat December find nad erfolgter Durk 
int berfelben und Bezeichnung ber frafbaren 

erfäumniffe von dem Schulvorſtand in den er: 


fen 8 Tagen biefed Monats der O it ⸗ 
Ta si. -Volks⸗Schul⸗Geſetz Dom 6 kam ie. 

i) Liquidbationen über den im verfloflenen 
Bierteljahre Soldatenkindern ertheilten Um 


Befonderes, 


vom 9. Juni 1830. $00. 
‚Der den Gatehumenen zu extheil 
St ift any 


E 
v Ir 
BEE 
und das Very 


” 


legten Ter | 
a 


nt 





308 II. 


abe ber Hiftung3mäßigen Se fimmung 
nd. Ober:Confifl.:Bdg. vom 17. 7 
vom 9. Febr. 1831. 


aufzuführen | 
ai 1816 und tiger Zulaffung 


|Otter-Eonfirmation find ven den S 


Geſchäfts-Kalender. 


11) Die Disptnſationsberidte wegen zei⸗ 
ber Schulkinder zur 


8) ber von ben Superintendenten in Verbin⸗ ı benten fpäteitens am Schluſſe bes Monat Janzar 
bung mit ben weltlichen Coinſpectoren von 3 zu an die betr. Kreid-Direction zu erfatten umb ben 


abren einzufendenden Tabellen über das Ber: 
gen ber einzelnen rtsfhulcaffen. 
. zum Sculgei. vom 9. Juni 1835. $ 104. 

Auch iſt ben 31. Januar, ſpäteſtens ben 


3 
m 
& 


vom 13. Dechr. 1848. 
10) Die Schullebrer baben bie im vergangenen 


Localſchulbebẽrden iR ven ben S 

:ein angemeilener Schlußtermin für die Annahme 
‚derartiger Tiapenfatiendgefude zu Hellen. Bdg. 
; ber König. Kreis:Direction Treäden vom 1. Ror. 
5. Februar, die tabellariihe Anzeige über die im : 1852. Im Bezirk der Kgl. Kreis-Direction Leip⸗ 
Laute be3 verfloffenen Monats vorgelommenen zig find dergl. Admiſſio 
Pefegungen und Schulſtellen an das Kgl. 


Eultus-Rinifterium einzufenden. Cult.:Min.:Bdg. , 


ichte Seiten ber Ephe⸗ 
ven ver Beginn des Confirmanden-Unterridts ml 
mithin jpäteftens bis zum jebesmal Jahresiglufk 
anzubringen. —— vom 13. Febr. 1856. 

Nota. Am Sälufle jeden Monat haben bir 


Monat vorgelommenen Shulverfäumniffe am, Riarrer jede Beränderung ber Art, bag mb eb 


Schluſſe deſſelben in eine Tabelle zu bringen und | ein Schulamtscandibat in ihrer Pa 
chulgeſ. | eine öffentlihe oder private Wirkſamkeit amtritt 
5 67. Dieſe Zabelle haben fie | oder verläßt, ſofort nachdem dies geſchehen. im be 
in gleiher Reife allmenatlih zu entwerfen und Lauſitz aber vorfommendenfalld rejp. dem 
einzureichen, was biermit für alle Monate im eder ber Kgl. Kreisdirection Je 

gen. Gult.-Min.:Qdg. vom 29. 


biefe an ben Schulveritanb abzugeben. 
v.®. Juni 1835. 


Boraus bemerkt wird. 


rochie emimweber 


Baugen — 
Oct. 1850. 


Monat Februar. 


Allgemeines. 


1) In dieſem Monat ſind die im Decbr. und 
Januar ausgeſetzt geweſenen Katechismusera⸗ 
mina wieder anzufangen. 

2) Während der Fallen. und Kovenigeit und zu 
ben Bußtagen foll die Orgel. beim Gottesdienſt 
gu gebraucht werden. Ob.⸗-Conſ.⸗Vdg. v. 28. 
Jan. 1831. Im Monat Februar hat ber Schul: 
vorftand bie von dem Rechnungsführer an ibn 
abzugebengeweieneShulcaffenrehnungburd: 
ale ‚ und mit ben gezogenen Erinnerungen ber 

chulinſpection zur fernerweiten Prüfung und 
Zufification zu überreichen. Schulgeſetzverord⸗ 
nung. 

3) Spätchtend 8 Wochen vor Oſtern haben bie 
Studenten ber Theologie, welde am Schluſſe 
des academifchen Winterfemeiterd der tbeol. San: 
bidatenprüfung fi unterwerfen wollen, bei 
ber Prüfungd:Gommillion in Leipzig, unter, Bei: 
fügung der erforberlidhen Beugnie ec. ſchriftlich 
ie zu melden. Regul. vom 18, Febr. 1833. 5 9 

4) Diejenigen, welde fi der zu Titern ſtatt⸗ 
findenden Prüfung der Candidaten des bo» 
bern Schulamts unterwerfen wollen, haben 
— 5* ihr Geſuch um Zulaſſung bei der Pr: 
ung3-Gommiffion fpäteftend 8 Boden vor Oſtern 
ſchriftlich einzureichen. Regul. vom 1. Aug. 1843. 

5) Am Saluf bes Monats Februar iſt wie zu 


Wegen der an biefem 


fahen eier des Tages 


Ende des Monat3 Januar die tabellarifge An: 
zeige Über bie vorgelommenen Bejegungen von 
den Euperintendenten an dad Cultuſs⸗Miniſterinn 
einzureichen. . 

6) Desgleichen it von ben Schullehrem bie 
monatl. Berfäumniß:-Anzeige an den Säul 
vorftand abzugeben. 

7) Die im Monat vorgeflommenen Perfonalter: 
änderungen binfigtlich der in den Parodien 
aufbaltenden Schulamtscandidbaten finb dem 
tus com Pfarrer anzuzeigen. 


Befondere3. 
2. Gebruar. Mariä Reini . 
meb) Diefer ar wird mit dem vage 
tage gefeiert. NRefeript "vom 13. Januar 1831. 
5. Sonntag Soptungesimae (möglicher Weik 
5. Si a8: Sonnta . ttesbient. 
Criphanias: Sonntag Ic). Fr air 


Reinigun 
um am 
Altare zu verlefen und in ber Predigt ber mehr 
u gebenfen. Refai 
dom 13. Januar 1831. Sonnabenb3 vorher iR 
das yet einzulauten. 


Sonntag Sexzagesimae (möglicher Weife 6. Epi: 
en Sonntag). Gewöhnficher Sonutagsgotiel: 
ienſt. 


feier des Feſtes Mari 


betreffende Feſtepiſtel und das 


Monat März. 


Allgemeines. 

1) In dieſem Monat ſind von den Ephoren 
für ſolche Schullehrer, welche das Tranffteuer: 
beneficium nicht genießen, bie Jabresbei— 
träge zur Schullehrer-⸗Wittwen-Caſſe aus ben 
betreffenden Sculcaffen zu erheben und an bie 
Cultus⸗Miniſterial⸗Caſſe einzufenden. Geſetz vom 
1. Zuli 1840. $ 6, 


2) Beim Schluß des acabemifhen Winterjemte: 
fterö werben durch die theologiſche Prü Sem: 
milfion zu Leipzig bie tbeolog. Candidaten⸗ 
Brüfungen gehalten. Regul. vom 18. jet. 
1833. $ 7. 


3) Die Shulverfäumnißanzeigen anfbe 
Monat Februar find von bem Schulvorſtand au 
bie Obrigfeit einzureichen. 


Monat Kebruar — April. 


n ber Oberlaufiß if im Monat März bie 
lbjährige Rate der nad Belek vom 31. De: 
1837 an die Prediger: Wittwen: und 
n⸗Caſſe zu zahlenden Zuſchüſſe, fowie 
lichen Beiträge an 8 Thlr. 10 War. nad 
nung vom 1. Novbr. 1838 an bie betr. 
ve einzujenden. 

Späteftend bis Ende des Monats März find 


en Mitgliedeın ber Volksſchulfreund-Pen⸗ f 


saffe die Beiträge zu derfelben an bie Epho⸗ 
entrichten. 

Am 1. März beginnt die Auszahlung ber 
bjähr. Rate ber Ablöfungsrenten an 
he unb Lehrer bei der Gultus: Minifterials 
nach vorheriger Kinfendung der Quittungen. 
Die Faſtenwo 
ih, zu halten. ©. Sonntag Eſtomihi. 

Der —— —— AN u 

ortzuſetzen. eſetz⸗Vdg. F 83. 

Desgl. ih von den eehntenbenten am 
je biefes Monats die tabellarifche Anzeige 
3 bemfelben vorgefommenen Beſetzungen 
3 Gultus = Mintfterium einzufenden. ©. 


r. 

Bon ben Pfarrern find die vom 1. Octbr. 

wig. Jahres bis mit Ende biefed Monats 

bien von ben Neuverehelichten erhobenen 

ungsabgaben an die Ortzjchulcaffen mit: 

ieferipeinen abzugeben. Cult. Din. :Bdg. 
a 


- Jan. . 
Die Shulverfiumniganzeige auf ben 
| März if von dem Scullehrer an ben 
yorftand abzugeben. Schulgeſetz % 61. 


Befonderes. 


mine Estomihi (Tann auch bisweilen noch 
ı Monat Februar fallen). Gewöhnlicher 
agsgottesdienſt. 
dieſem oder dem nächſtfolgenden Sonntage 
ie während ber Faſtenzeit uber die Leidens⸗ 
ste Jeſu zu haltenden Wochenpredigten 
meipen, dba wenigftend von Martini bis 
ohenprebigten, gehalten werden follen. 
Krt. vom Jahre 1580. HI. Da, wo Faſten⸗ 
nprebigten nicht gewöhnlich find, werden 
an ben Faftenfonntagen Nachmittags Paſ⸗ 
redigten gehalten. 
ben Yaftenfonntagen finden nad dem Nach⸗ 
ttesdienfte die Faſten-Examina ftatt. 
rt. vom %. 1580. V. 
ı biefem Sonntage an hören vor ber alten 


ufgebote auf und erfolgt das britte Auf: 


genprebigten find, wo 9 


an demjelben. Regul. vom 15. Jan. 1808, 


ber erften Faſtenwoche finden bei den Volks⸗ 
ı I höchſtens 2 Tage Ferien ftatt. 
Vdg. $ 60. 


509 


Sonntag Invocavit. 1) Gewöhnliher Sonn: 
tagögottesdienft. Diefer Sonntag kann auch nod 
in ben Monat Februar fallen. 

2) Anfona ber zmweitengefhloffenenzeit 
im Kirhenjahre, in welder Aufgebote biß zum zwei⸗ 
ten Ofterfeiertage, (obfervangmäßig nur bis Pel- 
marum) und Trauungen bis Quasimodogeniti 
ohne Dizpenfation nicht vorgenommen werden bür« 
en. Reg. wegen bes Aufgebot3 und ber Zrauung 
vom 15. San. 1808. Rev. Synod.⸗Decr. $ 38. 
Refer. vom 30. Jan. 1682. Goder bes Kir. R. 
S. 101 und 107. Suppl. ©. 206. 6. 


15. März. An diefem Tage beginnen bie vier: 
wöchentlichen Frühjahrsferien bei der Uni: 
verf 2 St. Leipzig. efanntmadung vom 27. 

od. 


16. März. Quatember A. 

Sonntag Keminisoers. 2 Gewöhnlicher Sonn 
tagagorteabienft 2) Bermeldung des I. Bußtages 
und der Gollecte. 

3) An den Orten, wo Bergbau getrieben wird, 
ift an dieſem Sonntage bie erfte jährliche De 
predigt zu halten. Befehl vom 17. Juni 1739, 

L Bußtag. 1) Bußtagsgottesdienft, mil zwei: 
maliger Predigt, aud auf dem Lande. 2) Un 
demjelben ift die Litanei nit mehr abzufingen, 
fondern von ben Geiſtlichen laut und deutlich ab» 
zulefen. Nur bie Schlußbitte: Erhör' uns ꝛc. kann 
nod von der Gemeinde mit Orgelbegleitung 85 
ſungen werden. Reſcr. v. 18. Jan. 1810. Das 
Buptagsgebet wird nad der Predigt unter 
Anſchlagen ber Gloden vom Prediger am Alter 
oder auf der Kanzel gefntogen. 

3) Die Eollecte if nochmals abzufündigen 
und nach beendigtem Vor: und a 
—* einzuſammeln. (Findet in ber Lauſiß nicht 

att. 

4) Tags vorher iſt der Bußtag einzulauten. 
Die Terte zu den Bußtagspredigten werben all 
jährlich befonders ausgeſchrieben. 

25. März. Feſt der Verkündigung Mariä. 
Inſtagozounegeien t. Der Text zur Predigt iſt im 

ericopenbucde vorgeichrieben und am Altar Feſt⸗ 
epiitel und Evangelium vorzulefen. Tags vorher 
iſt das Feſt einzulauten. 


di Sarniag Oculi. Gewöhnliher Sonntagsgottes- 
ienft. 

31. März. 1) Vierteljährlih find von den 
Ephoren die eingegangenen Disſspenſations⸗ 
jura und Sanzleifporteln refp. an die Gul: 
tusminijterial: Sportelcaffe und die Sportelcaffe 
ber vorgefepten Kreis: Direction oder bed Geſ.⸗ 
Conſiſt. zu Gl. mit Angabe der rüdftänbigen ober 
inerigibeln Koften ohne Begleitfchreiben, nur unter 


Schul: ! Beifigung der Sportelzedvel einzufenden. Cult.⸗ 


| Vin.:2dg. vom 10. Febr. 1837, 


Monat April. 


Allgemeines. 


Km Schluß bes Winterfhulbalbjahres (Oſtern 
von ben Scäuilehrern die Genfuren de 


ri 


plar dem Schulvorftand zu übergeben. Schulgef.s 
Vdg. 2 61. 62, 

2) Kurz vor, oder bald na Oftern iſt die Con⸗ 
rmation ber Katehumenen (Schulgeſetz $ 24) 


lkinder in die Glajlen: und GenfursTabelle | und „zu ober bald nad Oſtern“ die erfte jährliche 


auptbuchs einzutragen und in einem Srem: | Shulprüfung zu balten. 


Schulgeſetz⸗ Vdg. 


510 


F 59. — Die Eonfirmation geſchieht an ben 
meiiten Orten zum Balnıfonntage, die Prüfung 
wo möglich vor der Eonfirmation ober fpäteitenz 
Montags nah Quasimodogeniti. 

3) Anfan 3 April if von den Pfarrern ein 
Verzeichniß der zu Oſtern ſchulpflichtig 
werdenden Kinder auf Grund ber Kirchenbü— 
cher anzufertigen und dem Schulvorſtand zu über⸗ 
geben, welcher eine allgemeine Lifte der zum Auf: 
nahmeternin (Hulpflictig werdenden Kinder zu 
entwerfen, und fpäteltend 8 Tage vor dem Ter: 
min ben Schullehrer zuzuftellen bat. Saulge[ 
Verordng. $ 51. Veroröng. vom 2. Mai 184. 


4) Im Monat April iſt von den Pfarrerin das 
in tabellarifher Form anzufertigende Verzeich— 
ip ber vom I. Septbr. des vorig. bis zum 
1. April des lauf. Jahres gebornen Kinder, Be: 
puls dberen Impfung an die Bezirks-Impf—⸗ 
rzte abzugeben. Mandat vom 22. März 1826 
und Vdg. vom 15. Novbr. 1845. 

5) In der Zeit von Oſtern big Pfingſten wer: 
ben bei den Schullchrerfeminarien zu Friedrich— 
ſtadt-Dresden, Plauen, Grimma und Baupen bie 
Abgangs: und Wahlfähigkeitsprüfungen 
ber Schulamtscandibaten gehalten. Regul. vom 
13. Juli 1835, fomwie bei dem Evangel. Landes: 
Confiftorio zu Dresden in ben Wochen Jubilate 
nnd Cantate die MWahlfähigfeitsprüfungen mit 
ben Candidaten der XTheologie. Bekannim. von 
2. Sept. 1835. 

6) Späteftend 14 Tage vor Oftern ift das erite 
Maturität3:Eramen aufben Oymnafien 
zu — Mandat vom 4. Juli 1829. $ 4. 

7) Die monatlige Schulverſäumniß-Anzeige iſt 
von den Lehrern zu fertigen und bem Schulvor⸗ 
ſtand gu libergeben. Sculgeiee. 667. 

8) Die vorgefommenen Bejeßungen find dem 

1. Eultus: Rinifterio von ben 
zeigen. S. Jamiar. 


Beſonderes. 


Sonntag Lätare (fan möglicher Weiſe noch in 
ben Monat März fallen). 1) Gewöhnlicher Sonn» 
tagdgelteäbienft. 

. April. Das Berzeihniß ber Schulamts- 
candidgten ift heute von ben Ephoren an baz be: 
treifenbe Agl. Kreis:Directorium abzugeben. 
ntag Iudiea. GBewöhnliher Sonntagsgot⸗ 
esdienſt. 

15. Fprii. Mit dieſem Tage gehen bei der 
Univerfität Leipzig die Frühjahrsferien zu (Ende. 

Gonntag Palmarum. 1) Gcwöhnliger Sonn: 
tag8gottesdienft, bei weldem indeß berfümmlidh 
an vielen Parochien bie Predigt mwegbleibt und 
bie Sonfirmation ber Kinder Vormittags ftattfin- 
bet. 2) An diefem Tage wird in ben meijten 
Parochien die Gonftrmation der Katechumenen 
vollzogen und hierauf die bezügliche Eintragung 
in ba8 von ben Pfarrern zu führende Confir⸗ 
menbenbug bewirkt. Schulgefeg F 24. Vog. 


3) Abzukündigen iſt an dieſem Sonntage die 
bevorſtehende Feier des Gründonnerstags 
(Bei. vom 7. Auguft 1766 u. vom 13. Januar 

) und bed Charfreitagd mit Bemerkung, 
baß der erftere ein halber, ber andere aber ein 


horen anzu: 





OD. Geſchäfts-Kalender. 


anzer Feiertag ift, fowie bie über 8 Tage ein: 
allende ztägige Feier des Oſterfeſtes hochfeierlich 
begangen werden ſoll, auch zu welcher en 
Stunde vom 1. Oſterfeiertage bis zum 1. Odbr. 
d. J. der Vormittags-Gottesdienſt reſp. Nachmit⸗ 
tags- und Mocengottesdienit feinen Anfang neh 
men wird. Herkömmlich. Gen.:Art. III 

4) An vielen Orten wird an diefem Sonntage 
eig Aufgebot wieder begennen (objervan: 
mäßig). 

Mittwoch. An vielen Kirchorten: Privat: 
beichte der Katehumenen. Ginlauten be3 met: 


genden Feſtes. 
1) Bormittägiger zer: 


Grüner Donnerftag. 
gottesdienft. 

2) An diefem Tage nehmen bei den Volksſchu— 
len bie adttägigen Oſterferien ihren Anfanz. 
Schulgeſetz⸗Vdg. 66. 

3) Der Charfreitag iſt einzulauten. 

Charfreitag. 1) Feſtgottesdienſt, Nachmittags 
an vielen Orten: geftifite Gedãchtnißpredigten 

2) Späteſtens an dieſem Tage iſt die nr 
Golleıte, bei Strafe bed Duplums, von ben Bier: 
rern an die Superintendenten einzufenden. S 
Bußtag I. 

Sonnabend. Einlauten bes heiligen Oſterfeſtes. 

Oſterfeſt. 1. Feiertag. 1) Zmweitägiger Feſt 
gottesdienft. . 

2) Du, wo zu Ofen noch Metten üblih 
iind, find diefelben, wie die Chriftmetten, mit 
Vermeidung Alles, was zu Gefpött und Aberglau: 
ben veranlafien könnte, früh von 6 ober 7 U 
an zu balten. 

3) Die nah Ob.⸗Conſiſt.Vog. vom 7. Janmar 
1829 am 2. Diterfeiertage für die Zwecke der fädl. 
Bibelgefellfhaft zu fammelnde-Gollecte iR 
am 1. Feiertage abzufündigen. 

4) Die Übrigen Abkündigungen nebft den If: 
geboten finden erft den zweiten Feiertag Ratt. 

5) Mit dem 1, Ofterfeiertage gebt rädfitlid 
der Aufgebote bad zweite tempns clausum zu End, 
fo baß vom 2. Feiertage an (wo herfümmlich ſchon 
von Palmarum Aula ebote wieber geidchen, 
Zrauungen. aber ohne Diäpenfation bis Quasi- 
modogeniti ohne Didpenjation noch nicht volle 
gen werden dürfen. — ©. Invocavit. 

2. Ofterfeiertag. Die Collecte für die 
Zwede ber ſächſ. Bibelgefellihaft ift nochmals ab- 
zufünbigen und einzufammeln, deßhalb bie Beden 
vor die Kirchthüren ir feßen find (aud ba, m 
der Cymbel abgeſchafft iſt) und fpecificirt unt 
fortirt bei Strafe des Duplung von den Pfarrern 
binnen 14 Tagen an die Superintenbenten und 
von diefen binnen 6 Wochen an die Hauptbibel⸗ 
geleuigaft zu Dresden einzufenden. Cult.:Rir. 

x vom 7. April 1840, 

er Tag ber Aufnahme der ſchul fllgti 
gen Kinder it am 2. Oſterfeiertage ſpäteſien 
befannt zu machen. Schulgefep:®dg. 5 53. 

Donueritag. Wicderanfang bed Schulunter: 
richt3 in Elementarvolksſchulen nah den Sie: 
ferien. Schulgeſ.“Vdg. $ 66. 7. 

Sonnabend nah Ofen Mit diefem Tage 
geht rüdfichtlid ber Trauungen bad tempus 
elausum zu Ende, fo daß diefelben von bem Gew 
tag nad Oftern an wieder ohne Dispenfealion 
vollzogen werden können. 





512 


zu fammeln, (auch mit Einfluß bed Gombelgerbes) 
binnen 14 Tagen von den Pfarrern an bie Super 
rintendenten und von diefen binnen 6 Wochen zur 
Cultus· Minifterial-Gaffe einzufenden. 

Die übrigen Abfündigungen finden erfi dem 


4 
2 Nertag flott, 

5) In den Kirchen ber Refidenz Dresden ver⸗ 
kei die obige Collecte ber Armen =Berforgung 
afel 

2. Pfingftfeiertag. In Filialtirchen, wo am 
erften Feiertage Fein Gotteddienft gehalten wird, 





it die Collecie für alte Lehrer ꝛtc. an biefem|dı 


Tage einzuſammein. 
. Juni. Quatember B. 

Donnerfiag. An dieſem Tage beginnen wies 
derum bie gehrkunden bei den Volksſchulen. 

Sonnabend. Einlauten be3 morgenden Feſtes. 

Zrinitatiöfer (Tann auch früher fallen). 1) Feſt⸗ 
jottesbienft. 2) Wo ed herkömmlich, wird an bie 
jem Syefte beim Nachmittagsgottesbienft die Augds 
burg ſche Gonfeffion ober da8 Symbolum Ana- 
thanasianum verlefen ober aud darüber gepres 


bigt.l 

Gh, wo Bergbau getrieben wird, it am Schluffe 
des Trinitatis⸗ Bergquartals die zweite inet 
Degprediat zu balten (wie am ©. Reminiäcere), 

Juni. 1) Johannes der Täufer. 

je Mitfeier die] ift mit dem nächften 
Die Mitfeier dieſes Tages ift mit bi tächfte 
Sonntage zu verbinden und deswegen an demfel⸗ 
ben bie Ye daB Johannisfeſt beftimmte Feſtepiſtel 
und Feftevangelium zu verlefen und in der Pre 
digt der mehrfachen Feier dieſes Tages zu geden- 
ten. Refer. vom 13. Januar 1831. 

2) An manden Orten findet jedoch eingeholter 





Crlaubnig —— je ber Feler des Johannisfeſtes 
am Tage felbft ftatt. 


Monat Inli. 


Allgemeines. 

» Em 1. Juli iß von ben Ephoren das Ver⸗ 

eichniß ber ſich in ihrer Ephorie aufhaltenden 

qchulamtscandidaten an die Königl. Kreis⸗ 
Direction abzugeben, ſowie die bei ihnen im ver: 
jangenen Bierteljahre eingegangenen Dispenſa⸗ 
— uud Ganzleifporteln reſp. an die Cult.⸗ 
Riniſierial⸗ Canzlel, oder Kreis: Directiond: oder 
Gel. Eonfit.Sportel:Gaffe einzurechnen find. 

2) Späteftens im Laufe dieſes Monats find von 
ben Candidaten ber Theologie, welde zu Michaelis 
zum Wahlfähigfeitö:Gramen admittirt zu werden 
wünfcen, bie diesfalfigen Geſuche, nebſt ben er= 
forberligen Zeugniflen ac. bei bem evangeliſchen 
Landes sondere einzureichen. Bekannůn. vom 

t. . 


2 3 

3) Die Schulamtscandidatenliſte haben 
bie Gphoren, in ber Ober-Laufig die Pfarrer zur 
Königl. Brei necion einjenden. Cult. Minift.e 


Bg. vom 20, Oct 1 
Befonderes. 


3. Gonnta dem Trinitatiöfet. Gewöl 
fider Conmebsgettebienh, ini. Sendin 


U. Geſchafts⸗Kalender. 


3) In andern Kiräfpielen fmüdt man or 
SJohannizfeit_die Gräber und hält in den Gere: 
adertirchen Gottesdienſt. 

30. Juni. 1) Die tabellarifche Anzeige übe 
die vorgefommenen Befegungen im —— 
nen Monat Juni iR zum Königl. Cultus: Ri: 
fterio einzufenden. (6. 31. Januar). 

2) Die Ephoren haben bie Pfingficoliete ax 
die Eult.-Minif.-Eafie zu fenden. 

3) Die Shulverfäumnißanzeigen find cinzurt 
en. 





f Sonnabend. Einlauten der Johannitfetes 
feier. 


1. Sonntag nad dem Trinitatiöfen. 1) Mu 
feier bed Johannisfeftes, fonft: gewöhnliger Cm: 
Iagögottekbienft, in ber Predigt ift en 
beit zu gebenfen. Reſcript vom 13. Jam. Gi. 

2) Abfündigung, der Sommerbußtags :Gelk, 
für alte, arıne, bedrängte Xehrer, deren Witmc 
und Waiſen. 

3) Abfündigung des Feſtes ber Heimfuin 
PN für näi hen ae 

2. Eonntag nad dem Trinitatifeh. 1) 
wöhnlier Sonntagsgottesbienft. 2) Die 
an bem, buch dad Keſcript vom 31. jazz 
1831 in Wegfall gebraten Sommerbuftag 7 
burg Ober-Gonfif.: = 


jammeln gemefene, 
tegte "Grete (. vorien Sonntag? {R yodaml 
fegte Collecte (f. vorigen Son: ü 
—E em und nad bem Bon und Radar 
tagögotteäbienfte zu fanmeln, auch fobann in ge 
Her Weife wie die frühern, mit Ausfging ii 
Eymbelgeldes einzufenben. 

® 


4, Sonntag nad dem Trinitatiöfen. 1) & 
wöhnlicher Sonnt ottesdienſt. 

Fãll in derſelben Woche nad biefem Ems 
tage ber 22. Juli, fo iſt in Kirden, wo Im 
ald Tag M. Magdalena gefeiert wird, beride 


abzufündigen. 

Tag Maria Magdalena. 22. Juli Die 
Tag wird hier und ba, wenn er auf einem dr 
entag fält, als ein Kalber feiert: fr 
indeſſen fol der @otte2dienft an bemi = 
wie ein Wochengottesdienſt betradptet wein 
Kirchr.:Refer. vom 21. März 1831, 

5. Sonntag nad dem Trinitatiäfen. Gem 
Tiger Sonntagsgotteßdienft, indglicher Weik I 
feier bes Wroohelenafefen‘ Bali 

6. Sonntag nach dem Trinitatiöfeh. Ceette 
licher —ãeS— 

31. Juli. 1) Die —S tabehacib 
Anzeige Über die vorgelommenen Befegaug 
if kön den Ephoren an bad 2. Cult-Rn ® 
äuxeichen. 

2) Die Säulverfäunmigangeigen ie 
She — Gen Imian 
nat Juli abzugeben. 








Monat Zuli 


September. 513 


Monat Anguſt. 


Allgemeined. 


1) In den Kirchſpielen, wo Michaelis: Eonfir- 
mation ftattfindet, haben die Geiſtlichen ben den 
Katechumenen bereit3 vor Oftern ertheilten Vorbe⸗ 


reitungdsUnterricht in diefem und bem näd:|p 


ſten Monate zu wiederholen und zu vervollſtändi⸗ 
gen. Schulgejch:Vdg. $ 83, 

2) In diefem Monat fallen in ber Megel bie 
—— Ka bei ben Volksſchulen. Deren 
Anfang ſowohl ala deren Schluß ift von den Kan: 
aeln „zefannt zu machen. Schulgeſetz⸗Vdg. SS. 


3) Späteftend acht Wochen vor Michael haben 
fi diejenigen Studirenden ber Theologie, 
welche fih am Schluffe des academifhen Sommer: 

Idjabhres der Candidatenprüfung unterwer: 
en wollen, bei der tbeol. Prüfungs: Sommiffion 
zu melden. Reg. vom 18. Febr. 1833. 

4) Im Laufe des Monats Auguſt finden bei 
ber theologiſchen Prüfun —* 
die Prüfungen der Candibaten ber Theologie ftatt. 


Ibidem. 
Die zugzuſ zur Prediger-Wittwen⸗ und 
Waiſen⸗Caſſe (2. Rate) find in ber Ober-Lauſitz, 


ebenfo wie die jährl. Beiträge an 8 Thlr. 10 Ngr. 
in diefem Monat an die betr. Behörde zu fenden. 
Bde. vom 1. Pov. 1838, 5 9. 
Befondered. 
7. Sonntag nad dem Trinitatisfeft. 1) Gewöhn⸗ 
ar Sonntagsgottesdienft. 
Sonntag nach dem Trinitatisfeſt. Gewöhn⸗ 


ſion zu Leipzig, 


licher Sonntagsgottesdienſt. Im dieſe Zeit fällt 
die Einrechnug der Sommerbußtagscollecte durch 
die Ephoren an die Minifterial-Sportel:Gaffe. 

20. Auguft. Anfang der Herbftferien auf der 
Univerfität Leipzig. Belanntm. vom 27. Novem⸗ 
er . 


9, Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. Gewoͤhn⸗ 
ine Sonntagsgottesdienft. 

0. Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. 1) Die 
früher auf diefen Sonntag georbnet gewejene Bor: 
lefung des Mandat? wegen Beitrafung des euer: 
anlegens it durch Geleh vom 2. Januar 1835 
aufgehoben; doch ift wohl dadurd die Anordnung, 
vermöge welcher den Gemeinden die Abſcheulich⸗ 
keit des Feueranlegend an biefem Sonntage in 
oder nad der Prebigt lebhaft vor Augen gehalten, 
ben Sculfindern aber der Inhalt des gedachten 
Mandat von Zeit zu Zeit duch die Schullehrer 
befannt gemacht werden fol, nicht aufgehoben. 
2) Herfömmlih bier und da beim Nachmittags 
gottesienke, Vorlefen der Gef iste ber Geſchichte 
er Zerftörung der Stadt Jeruſalem. 

11. Sonntag nad dem Zrinitatiäfefl. 1) Ges 
wöhnlicher Sonntagsgottesbienft. 

2) Iſt diefer Sonntag der legte vor dem 4. 
Septbr. fo iſt das Conſtitutionsfeſt abzufündigen. 

.Au gi 1) Die tabellarifhe Anzeige über 
die vorgefommenen Beſ gungen it von ben 
Superintendenten an da3 8. Eultus- Minifterium 
einzureichen. 

2) Die Schullehrer haben bie monatl. Schule 
verfäumnisfe dem Schulvorſtand anzuzeigen. 


Monat September. 


Allgemeines. 


1) gi" Laufe diefed Monats findet in ben mei: 
ſten Gegenden das Erndtebanffeft ftatt. Die 
Wahl des Tertes ift dem Ermeſſen ber Geiftlichen 
überlaffen. Tandes:Gonfift.:Bdg. vom 9. Septbr. 
1840 und Cultus-Miniſt.⸗Vdg. vom 13. Septems 
ber 1842. 

2) Zu oder bald nah Michaelis foll bei ben 
Elementarvolksſchulen die zweite jährliche öffent: 
Lihe Saulrrüfung gehalten werben. Schul: 

eſetz⸗Vdg. 

8 3) Späte end in der eriten Woche dieſes Mo: 
nats haben bilfäbebürftigen Hinterlaffenen verftor: 
bener Geiſtlicher und Schullehrer, welde außer: 
ordentlide Unterſtützungen oder das Töch— 
terſtipendium von dem Kgl. Cultus⸗-Miniſterio zu 
erlangen wünſchen, ihre diesfallſigeu Bittgefuce 
und Attejtate bei dem betr. Superintendenten ein: 
zureihen. Cult.“Min.-Vdg. vom 5. Januar 1832 
und 5. Dechr. 1834. 

4) Beim Schluſſe bes Saulhalbjahres haben 
die Schuhbllehrer die Cenfuren der Schulfin: 
ber ſowohl in die Claffen: und Genfur : Tabelle 
de3 Haupibuchs einzutragen, als aud in einem 
zweiten Eremplare ber Genfurtabelle beim Schul: 


Verzeihniß der vom 1. April bis 1. Septbr. 
an gebornen Kinder ift von ben Pfarrern im Laufe 
dieſes Monats an die betr. Bezirksärzte abzus 
geben. Vdg. vom 15. Novbr. 1845, 

6) Da, wo zu Michaelis Kinder in bie Schule 
aufgenommen werden, haben die Pfarrer, Behufs 
biefer Aufnahme, ein Geburtsverzeihniß 
aus ben Kirhenbüdern anzufertigen und bem 
Schulvorſtand zu übergeben, welder damit, wie 
bei der Diteraufnahme zu verfahren bat. 

1) Späteftend 14 Tage vor Michaelis ift das 
2. Maturitäts-Examen an den Gymnafien zu bals 
ten. Mand. vom 4. Juli 1829. © 4. 

8) Zu Michaelis finden bei dem Fletchex ſchem 
Seminar zw Dresden, fowie bei den Semina= 
rien zu Noffen, Annaberg und Waldenburg 
die Abgangs- und brläbigfeitäprühun en ber 
Scäulant3:Bandidaten jtatt. Regul. vom 13. Juli 
1835. Gult.:Min.-Bdg. vom 29. Det. 1850, 

9%) Die Trauungsabgabe iſt von den Pfars 
tern an bie betr. Ortsſchulcaſſe mittelit Liefer: 
heine zu berechnen. Gultus: Minift.=Bdg. von 
4. San. 1835 


i ) Die Ephoren haben die Dispenfationd: Jura 
2c. an die Cult.:Min.-Sportel:Gaffe einfenden. 
11) Bom 1. Septbr. an beginnt bei der Eult.: 


vorſtande einureigen. Schulgeſ.Vdg. 61. 62. an Gahlice bie Auszahlung der Ablöfungsrenten 
c 


5) Das nad tabellarifcher 
Lerion des Kirchenrechts 


orm anzu 


ertigende | an Geiftli 


n Termin Michaelis. 


33 


e und Lehrer auf 


514 IT. 


Befonderc?. 


12. Sonntag nad dem Trinitatiäfeft. An die: 
fem, d. 5. am erften Sonntage, welcher nach dem 
4. Septbr. fällt, Mitfeier des Gonftitutiongfeftes, 
ur Grinnerung an die am 4. Septbr. 1831 er: 
Polgte Vebergabe der Verfaffungsurkfunde, wobei 
die Mahl des Predigtterteg und überhaupt die 
Einrichtung des Gottesdienites dent Geiftlichen 
überlaffen bleibt. Gult.-Min.:Bdg. vom 27. Juli 
1833 und 9. Auguſt 1834. Webrigend: Gewöhn: 
licher Sonntagsgottesdienft. Das Feſt wirb Sonn: 
abends vorher eingelauten. Es ift geitattet, am 
4. Septbr. felbit eine gottesdienftliche eier zu 
veranſtalten. 

14. Septbr. arenes Erhehang 1) Berg⸗ 
Quartal Crucis iſt die 3. jährliche Bergpredigt 
an Bergwerksorten üblich, daher als halber Feier: 
tag begangen, 

2) Schulfeft zu Grimma. 

15. Septbr. An diefem Tage find von ben 
Ephoren die bei ihnen eingegangenen Gefuche 
büttabebürftiger und nothleidender Hinterlaffenen 
verftorbener Geiftlicher und Schullehrer und dag 


Geſchäfts-Kalender. 


en bei dem K. Cult.⸗Miniſterio tabellariſch einzurer 

en. C.M.⸗Vdg. v. 5. Jan. 1832 u. 5. Tec. IS. 

13 Sonntag nad dem Zrinitatisfek. Gewihn 
licher Sonntagsgottesdienſt. 

14. Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. 1) Ee 
wöhnliher Sonntagsgottesbienit. 

2) Das nächſten Sonntag mit zu feiernte Mi— 
chaelisfeſt ift abzukündigen. 

Abkündigung ber Michgelisconfirmation. 

4) Abkündigung des Aufnahmetermins ar 
Hit „perbenber Kinder. chulgeſes. $ 21 

de. . 

5 Bon nächſtem Sonntage an ee der 
Gottezdienft ſpäter als zeither und in desbih 
deſſen nunmehriger Anfang mit abzufündigen. 

21. September. Quatember C. 

29. Septbr. Michaelisfeſt. Lie Feier de: 
ſes Feſtes ift mit der bed nädhiten Sonntags a 
verbinden. Refer. vom 13. Juan. 1831. 

30. Septbr. 1) Die Shulverfäumsik 
tabellen vom Monat Septbr. find von ben Leherz 
an den Schulvoritand abzugeben. 

2) Die erfolgten Bejegungen werben ven 
ben Ephoren dem Königl. Cultus: Miniferie = 


Töchterſtipendium um außerordentliche Unterftüßun: | gezeigt. 


Monat October. 


Allgemeines. 


1) In ben zwei erjten vollen Wochen des Mon. 
Dctober finden bei dem evangel. Landes-Conſiſt. 
bie Wahlfähigkeitsprüfungen mit ben Gan- 
didaten der Theologie ftatt. efanntmadung vd. 
2. Septbr. 1835. 

2) Die Quittungen über den Ueberſchuß der: 
jenigen Geijtlihen, deren früher georbnnet geweſene 
Tranfiteuervergütung ihren dermaligen jühr: 
lihen Beitrag zur Prediger-Wittiven- und Mais 
fenpenfionzcaffe überfteigt, ingleichen derjenigen, 
zu deren jährlihem Beitrag zu dieſer Caſſe nur 
ein Theil ihres _ Tranfjteuerbeneficii verwendet 
wird, ift an die Ephoren fpäteften® im Laufe des 
Monats October einzufenden, welde felbige an 
die Königl. Cultus-Miniſterial-Caſſe gelangen zu 
laffen und die Bezüge auszuzahlen hat. Vog. 
vom 4. Dechr. 1837. 

3) Die Piquidationen für den ben Soldaten: 
findern ertheilten Unterricht find einzureichen. 
S. Januar. 


Beſonderes. 


15. Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. 1) Mit: 
feier bes Michgelisfeſtes, ſonſt gewöhnlidger 
Sonntagsgottesdienft, außer daß die Feſtpericopen 
vorgelefen werben. Das Feſt wird Sonnabends 
eingelauten. 2) Späterer Anfang des Gottes: 
dienſtes. 3) Gonfirmation der Michaelis-Katechu⸗ 
menen. Schulgeſetz. S 20 und 24. 4. Abfünbdi: 
sung der morgenden Öffentlihen Schulprüfung. 

ontag& 1) Deffentlide Schulprüfung ie 


D. Misericordias domini). 


Dienft 333 Schulfreier za 
Mittmods. Anlang bed Wintercurfus bei 
ben Volksſchulen. Schulgeſetz-⸗Vog. $ 66. 67. 





16. Sonntag na dem Trinitatisfeh. Gewöle 
Tier Sonntagsgottesdienft. 

12. Octbr. An diefem Tage Gaben bie Get: 
hen und refp. Kirhenbucdführer die von ikam 
Bebuf3 der Recrutirung für jeden eimgefan 
Ort ihrer Parochien unentgeldlich zu fertigen 
Geburtsliften an die Localbebörden atzuyce 
Pe zum Deich vom 1 Aug. I 

onntag nad dem Zrinitatisfern. Gewits 
Tiher Sonntagsgottezdienft. 

18. Sonntag nad dem Trinitatisfeſt. Gewile 
licher Sonntagsgottesdienſt. 

19. Sonntag nad dem Trinitetiöfeh. Tr 
Beier des in dieje Woche fallenden Reformatien 
eftes, fowie die an demſelben zu ſammelnde CE 
lecte zum Beften des Ortsſchulwefens, in 7 
fündigen. Ober:Confifl.:Bbg. vom 15. Jmi 

30. October. Das Reformationzfen ik ug 


lauten. 
Reformationsfeh. 1) 













31. October. 
tesbienit. Dieſes Feſt iſt in allen evamgeliiä 
Gemeinden bes Königreih3 als ein ganzer year 
tag zu begeben. . 

2) Die an bemfelben zu fammelnde Gelleat 
it nochmals abzufünbigen, am Schluß bes Gebe 
dienftes zu fammeln und der Betrag an bie 
cafjen ber betreffenden Schulgemeinden atzulzk 
Schulgeſetz $ 33. 

3) Die Predigtterte für das heutige $ 
find von den Predigern beliebig, auf den mE 
bange dafür bezeichneten Terten zu wäblen. 

4) Die tabellarifhe Anzeige uber bie tn 
fommenen Delenungen ift von ben Kir 
an das Königlihe Cultus - Minifterinn eat 


en. 
5) Die monatl. Säulverfäumniglidu 
find an den Schulvorftand abzugeben. 





Monat October — December. 


515 


Monat Aovember. 


Allgemeined. 

1) biefem Monat fallen bie meiften Kirch: 
weibfefte. Diefelben find 8 Tage vorher abzu: 
fündigen und ift der Predigttert an benfelben aus 
den im Anhange zum Bericopenbud aufpeaeiine: 
ten Terten befiebig zu wählen. Cult.⸗Min.-Vdg. 
vom 13. September 1842. 

2) In dieſem Monat wird die zweite Hälfte 
der den Prediger: und Schulfehrer-Wittwen: und 
Waiſen aus der Prediger: reip. Shullehrer: 
Bittwen: und Baifen=Caffe qufließenden 
Penfionen auf bie Monate Juni bis mit No: 
vember ausgezahlt, weßhalb die Prediger und 
Schullehrer⸗Witiwen, refp. Bormünder der Wai⸗ 
fen, wenn fie nicht die unmittelbare Erhebung ber 
Eultus:Minifterial:Caffe vorziehen, oder refp. in 
ber Eph. Dresden zu diefer verbunden find, ihre 
betr. mit ber gehörigen Lebend-Atteflation ver: 
febenen Quittungen bet den Superintendenten bed 
Bezirks einzureigen haben, welde biefelben an 
die Königl. Eultuss Winifterial: Caſſe einſenden 
und bie eingehenden Gelder an die Empfänger 
auszahlen. Hi vom 1. December 1837 und 
vom 1. Juli 18410. 

3) Deögleihen erfolgt in diefem Monat gegen 
beigebrachie Quittungen die Auszahlung der Ben: 
fionen aus ber Voltsſchulfreünd-Pen— 
fionscaffe dur die Superintendenten, zu wel⸗ 
Sem Behufe bie ssügfiärn Quittungen an biefe 
zu übergeben und an die Gult.-Minift.:Caffe ein 
zufenden find. 

4) Die Suittungen derienigen Schullehrer, bes 
ten früher georbnet gewejene Zranfitener- Ber: 
gütung mehr, ald Ir sermaliger jährlider Bei: 
{rag zur Schulwittwencaffe beträgt, find zur Gre 
bebung ber Üeberſchuſſe an bie Ephoren einzufen: 
den, welde felbige an bie Königl. Gultus-Minift.s 
Kaffe gelangen zu Taffen ‚und die eingehenden 
Beträge auszuzahlen haben. 


Befonderes. 


20. Sonntag nach dem Trinitatiöfeh. Gewöhn⸗ 
licher Sonntagägotteäbienit. Hier und ba Beginn 
ber Wocenpredigten. 

21. Sonntag nach dem Trinitatiäfeft. Gewöhn: 
au Sonntagsgottegdienit, 

. Sonntag nah dem Trinitatisfeſt (vor dem 
2. Bußtage). Die Feier des auf näcften Freitag 
angeordneten zweiten —R füwis die an 
diejem Tage zu ſammelnde Gollecte für arme und 
alte zc. Lehrer 2c. it abzufünbigen (j. 1. Bußtay), 
Desgleigen bie für naͤchſten Sonntag durch Cul 





Min.:Bdg. von.28, October 1840 angeorbnete 
allgemeine Tobtenfeier. 

Donnerfag. Cinlauten des 2. Bußtags. 

IL Bußtag. 1) Bußtagägottesbienft. 

2) Die an bemfelben zu fammelnde Gollecte 
ift nochmals abzufündigen und nad beenbigtem 
Sotteßdienft zu fammeln. Im Uebrigen aber if 
zu verfahren wie bei den andern Gollecten. 

Sonnabend. Ginlauten des morg. Gedächt- 
nißtages der Verftorbenen. . 

Lepter Sonntag nah dem Zrinitatisfett (fann 
mögliger Weiſe ber 23. 24. 25. 26. oder 27. 
Sonntag nah Trinitatis fein). Allgemeine Tod» 
tenfeier. Die Feier diefe Tages fol überall nur 
firdli fein unb anf den religiöfen Zwed ber 
Erbauung, Belehrung und Beruhigung ber Ge: 
mülher berechnet werben. Der Predigttert IR aus 
dem im Ainbange zum Pericopenbuch verzeichne⸗ 
ten Texten beliebig zu wählen, 

Mit diefem Farintage hören bie Aufgebote 
auf und das dritte afgebot muß an pemfetben 
erfelgen. Regul. von 15. Jan. 1808. $ 31. 

Abzufünbdigen ift a) der über 8 Tage bevor: 
jtebende eriie Mdventfonntag und bamit ver: 
bundene Anfang eines neuen Kirhenjahres; 
b) die an bdiefem Sonntage zu veranftaltenbe 
Eoflecte für arme alte und fonit bedrängte Leh⸗ 
rer 2c.; ©) Über welche Jahrgänge des Pericopen ⸗ 
buchs im neuen Kirhenjahr agprgbigt werben 
wird, Gult.-Min.:Bbg. vom 13. Geptbr. und 2. 
Decht. 1842, 

Sonnabend. Einlauten des morgenben Feſtes. 
9 ————— 

L Adveniſsuntag (kann auch in ben Anfang bes 
Monats Dechr. fallen). Mit diefem Conntag 
nimmt rügſichtlich der Aufgebote und Trauungen 
das erfte tempus clausum im Kirhenjahr feinen 
Anfang, in Folge deifen bis zum 2. Weihnachts 
feimtag fein Aufgebot und biß zum 2. Januar 
feine Trauung Ole Dispenfation vorgenommen 
werden darf. Regul. vom 15. Jan. 1806. $ 31. 

3) Die während der Abventzeit zu haltenden 
Wodenpredigten find zu vermelden, und wo 
\c5 berfömmlid, daß während ber Adventzeit 
Eramina mit ben Vverehelichten gehalten werden, 
ſolches abzufündigen. 

4) Ebenfo it die obenbemerkte Gollecte noch⸗ 
mald abzufündigen und mit Einfluß des Eym- 
ketgetnes einzufenden. 

. Novbr. 1) Die tabellarifcge Anzeige über 
die vorgefommenen Befegungen ift von ben 
Ephoren einzufenden. 2) die Schulverfiumnißs 
tabelle an den Schulvorſtand einzureichen. 





Monat December. 


Allgemeines. 

1) In diefem Monat if, da ber Confirmans 
den⸗ nterricht glei nach bem neuen Jahre anz 
gefangen werben foll, der nöthigen Anmelbuns 
gen wegen, das Grforberlihe abzufündigen. An⸗ 
gebragte Geſuche ber Eltern wegen zeitigerer Zu: 


laſſung der Kinder zur Gonfirmation find von ben 
Pfarrern im Laufe des Monatd December den 
Ephoren Behufs des von denfelben zu erflattenben 
Berichts zur Confiftorialbehörde anzuzeigen. 
2) In Filialirgen, in denen am 1. Mpent- 
fonntage Fein Gottesbienft gehalten wird, it bie 
ars 





516 


auf biefen Sonntag geordnete Gollecte am 2. 
Adventfonntage einzuſammeln. 

3) Die Katechismus-Examina find im Mo: 
nat December und Januar einzuitellen. 

4) Tie Adventöpredigten find zu balten. 
Rev. Synod.:Decr. 4. 

IL. Adventfonntag. 1) Gewöhnlicher Sonn: 
tagsgottesdienſt. 

2) Die nächſten Sommtag 
be3 Geburtafeites Sr. Maj. des Königs ift abzukün⸗ 
digen. (Kann auch auf den4. abventfonntag fallen.) 

12. Decbr. Das Geburtsfeft Sr. enig . 
Majeſtät ift in ſämmtlichen Gelehrtenfchulen 
und Scullehrerfeminarien des Landes am Bor: 
mittage beffelben mit einem Öffentligden Sculacte, 
ber, wenn der Geburtstag auf einen Sonnta 
fällt, erfi nach vollendetem 
ftattzufinden bat, 
vom 30. October 

13. December. Luciae. Die 4. Bergprebigt 
ift, wo üblich, zu halten. 

14, Tecember. Quatember D. 

DL Adventfonntag. 1) Mitfeier bed Geburts: 
tag Er. Majeftät des Königs. — 2) Die Advents⸗ 
collecte ift von ben Pfarrern an die Superinten: 
denten einzufenden. — 3) Gewöhnlicher Sonn: 


tagsgottesdienſt. 
1) Gewöhnlicher Sonn⸗ 


mitzubegehende Feier 


ormittagsgottesdienſte 
begehen. Cult.⸗Min.⸗Vdg. 


. Adventſonntag. 
tagsgottesdienſt. 2) Wo es herkömmlich, werden 
bie Aufgebote ſchon an dieſem Sonntage wieder 
begonnen. 


) Die zweitägige Feier des nächften Sonntag- 


beginnenden Weihnachtsfeſtes ift abzufündigen. 

4. December. 1) An biefem Tage nehmen 
die Weihnachtsferien bei den Elementarvolksſchu⸗ 
len ihren Anfang. 


II. Gefchäfts-Kalender. 


| caffen und 


Monat Tecember. 


2) Einlauten deö heiligen Weihnachtsjeſtes. 

25. December. 1. und 2. Feiertag. Bei 
nachtsfeſt. Zweitägiger Feſtgottesdienft. Da, mo 
Chriſtmetten üblich find, ſollen dieſelben mit 
Vermeidum alles Deſſen, was Gejpött und Aber⸗ 
lauben veranlaſſen könnte, je nachdem es her: 
ömmlich, mit Predigt oder Betſtunde begaugen 
werden. 

Abfündigungen finden nur am 2. Feiertage 
ftatt. An bdemfelben können audy die am 4. A 
ventfonntage flattgefundenen Aufgebote fortgejegt 
werden, ba mit dieſem Tage das erſte tempus 
clausum rüdftchtli der Aufgebot zu Ende gebt, 
fo daß nur Trauungen vor dem 2. Januar ohne 
Dispenfation nicht vorgenommen werben bürien. 


g|Regul. vom 15. Jan. 


onen nad Weihnachten. Das bevorfichende 
Neujahr ift abzufündigen. 

31. December. 1) Die Epboren haben bie 
im vergangenen Bierteljahr bei ihnen eingegange- 
nen Dispenfationdjura und Canzleiſpor— 
teln an die betr. Sportelcaffen einzufenden; dei: 
gleihen das allwierteljährlide Berzeichniß der ſich 
in der Ephorie aufbaltenden Schulamtscan: 
didaten an die Königl. Kreid:Direction und bie 
tabellariſche Anzeige der vorgefommenen Beſetz⸗ 
ungen beim Königl. Cultus: Minifterio eine: 
reihen. 

2) Mit diefem Tage find die Kirgredhnungen, 
fowie alle Rechnungen ber Legaten⸗ Sl ⸗ R 

eiſtlichen Su ungen a au Alichn | 
Gultug Din R % —e uguſt igen gehen 
ie monatl. verfäummikangeigen 
an den Schulvorftand ab. eig 
4) Das Neujahrsfeſt iſt einzulauten. 


2 
0 


1. 89. 107. 187. 
372. 374. 375. 376. 


da 


t 306. 
n 4. 48, 


6. 
der —8 4 
un 1. 
149. 326. 382. 384. 
ng 40. [472. 


"334. 367. 
e 6. 19. 215. 720. 


nes Holy 28, 
3. 
16. 20. 146: 
176. 


n17. 
ie 


301. 
1g 1. 19. 38. 80. 
16. 29. 
’ Könige 229. 


ligin 229. 
ngringen 229. 


100, 
207. 218, 219. 220. 


ı 251. 
[m 

10. 

126. 4. 


ı 28. 
(Weommiffien 5. 
2129. 149. 149. 
) 


10. 


. 
% 


— 1 
attun 
Ab ſt Rerben 206. 


61. 162. 


Regiſter. 





A. 


Abſchreiven 10. 


"ap in 0 24. 97. 317, 


anf 

Abficht "06 

Apfolation 11. 65. 144. 148, 
187. 375. 


Abfonberung 1 11. 


Adfpelfung 
115. 


Abſtimmung 139. 
Abibellungebieigent 81. 
Abtreibung 11. 254, 
Abtretun 165. 
Abtritiichleußen 31. 
Abmeifen 11. 
Abweiende 11. 
Abwefenbeit 462. 


Abzichen . 
Abzug 


Abi r ei 

Abauabgeld 1%. 

— sprediat 19. 

—ttag 121. 

Aeabemie d. bildenden Künſte 


—, 2 rung iſche OR 
Rademirde Nufjüge 86 
— Gelee 1 
— Gurfus 255. 
— Studien 11. 
— Bürden 5. 11. 
Academiften “1. 
Acces 412. 422. 451. 
Accidentafurbeiten 15. 
—gebühren 16. 
Meidentien 11. 234. 28. 
Aecidenjgebübren 359. 
Accorde 
Adtung, Öffentl. 408. 
Aderleute 152, 
Adermann, ſyſt. Zufammen- 
ſtellung 
Acta Inspectinnalia 4233. 
Acten 11. 22. 38. 40. 219. 276, 
— communiciren 379. 
— repoſitur 39. 39. 
Action 11. - 
Active Militärperfonen 37. 
Actor 7. 11. 200. 210. 
Actuar 11. 38. 
Additionalacte 154. 
Addrefiat 6. 
apddrefle 2775. 
del 11. 109. 112. 199. 304. 
Adelige 179. 200. 
Adiaphora 144. 
Adjunct 11. 
Adminiftratirihftis 367. 
—bebörden 11. 188. 
Arminiftiatinjuftizfadhen 425. 
— weg 42. 


28. 


Adminiſtrator 11. 212. 

Admissio ad sacra 83. 

Admifiion 283. 417. 

Admonition 11. 380. 462. 463. 

—sertbeilung 350. 

—dgebühren 114. 

Adonai 178. 

Adoption 11. 100. 222. 

Adoptirte 106. 

Mpoptiveltern 11. 12. 98. 229. 

— finder 8. 3727. 

— vater 109. 

Adorf 12. 

Adſiſtent 19. 20. 21. 

Adfpirant 233. 

Advent 12. 

—fonntag 12. 109. 111. 148, 

—spredigien 12. 

—zeit 12. 100. 129. 435. 

Advocat 12. 97. 251. 451. 

Advocatie 12. 

Aecker 12. 

Aeltern 12. 

Aelteftenratb 184. 

Aemter 25. 

Aenderung 12. 

— i. 8.8. 191. 424. 

Aeauivalent 12. 18. 137. 148. 
215. 358. 399 


Yerar 21. ss, 125. 

Aergernißz 12. 114. 147. 158. 
410. 428. 485. 

Aerztliche Hülfe: 118. 

Ler tliches Anftitut 277, 

Zeugnis. 12. 

Acuberungen 12. 158. 404. 410. 

Affect 147. 

An 12. 

Ara, ©t. 12. 

Anentel. 12. 2. im. 196. 330. 

Ra 5. 12. 13, 28. 29, 254. 


— beiträge 433. 

Per uihlag 254. 

a 12. 

Albert, Kronprinz 403. 
Albertinifhe Linie 222. 
Albertödorf 12. 
Albrecht 277. 
— Der Beherzte 12. 
Albrechtohain 12. 
Albredtsorden 12. 
Alimentation 12. 86. 448, 
— stage 111. 
— split 448. 
—sverbindlidhlelt 443. 
Alimente 19. 
Aflerbeiligen 12. 129. 
Allecutionen 12. 267. 
Allod ialer bfolgerecat 443. 
Allodialqualitàt 212. 
Almoſen 3. 12. 221. 
— beiden 199. 


Almofencafle 79. 
—tmpfinger 38. 41. 
1. 12. 3%. 113. 149. 24. 


— becken 79. 

—gebete 13. 

—iR 13. 

—ferzen 214. 

— tu er 303, A. 5. 
—vorlefung 146. 
—portrag . 

Alte Leute 13. 
Altenberg 18. 
Altenbain 13. 
Altenbof 13. 

Altenfalz 14. 

Alter 13. 17. 115. 42. 
Altertbum 13. 
Alterdzulagen 357. 
Altgerödort 14 
Altieiönig 14. 
Altmittweida 14. 
Altmödrbig 13. 
Altmögeln 14. 
Altſchoͤnfeld 14. 
AltRadtwaldenburg 14. 
Alumnus 231. 233. 234. 
Amanuenmsis 219. 422, 
Amietus 14. 
Amt 214. 274. 457, 

—, geiſtliches 14. 

— richterliches 287. 

— , tbeolo sgirac 11. 
Amtliher Spradhgebraud 424. 
Amtmann, Birnaer 92. 
Amtsanftellun 324. 
Amtsantritt . 21. 24. 149. 


Amtsaustritt 32. 
Amtöbefugnig 460. 
Amtsbefegung 18. 198, 415. 
Amtöbewerbung 17. 473. 
Amtöbrüder 159. 
“Amtd- und Mathödorf 218. 
Amtoeigenſchaft 408. 
Amtdeinlommen 21. 
Amtseinfünfte 141. 
Amtsentlaffung 447. 
Amtderledigung 33. 247. 
—#fälle 450, * 
Amtéführung 21. W. 33. 77. 
174. 421 


Amtsfunction 4. 47. 
Amtegebühr 398. 
Amtagebülfe 416. 
Amtögeihäft 270. 
Kelarisdieien 32. 
Amtölalender 270. 
Amtöfleid 121. 
Amtolleidung WM. 
Amtönadfolger 425. 
Amtépflicht 23. 299, 376. 
Amtöplag 205. 


515 


Amtörcht 23. 

Amtöflegel 132. 268. 275. 469. 
Amısıbätinleit 404. 
Amtotracht 30. 
Amtoveränderung 77. 
NAmieoerrihtungen, geiſtliche 


mtövorsänger 425. 

Amtöwenen 

Amtswehlel 175. 

Amtswobnuug 359. 

Analvaie 399. 

Anatomie 435. 

Anaromifhed Theater B. 19. 

Anbaue 325. 

Aubringen 38. 

Andacht 1. 188. 

— bũchet 156 376. 

—sübuna 196. 470. 

Antere Gelbwilterfinder 98. 

Anderweite Berebelihung 3%. 

Androbung 387. 358. . 

Anertenntniß 256. 29. 

Anfang 36. 362. 

Anfrage 9. 417. 454. 

Angabe 13. 

Angaben, falſche 401.! 

Augefohtene 374. 

Anglitaner 221. 

Anglitanifhe Kirche 467. 

Anbalt 36. 45. 102. 

Anbaltef&reiben 17. 

Anlauen 10. 36. 37. 43. 213. 
2:2. 351. 353. 856. 

Anmeldung 29. 94. 467, 

Anmerfung 198, 

Annaberg 37. 104, 

Annabme au RindeeRait 108. 
—, Anordnung 410 

Unordnung, —W 19. 

Anrede 35. 

Unfäliigleit 37. 100. 108. 230. 

Anfäffigmahen 176. 

Anſchlag 497. 

Unihläge MO. 

Quichlagen 37. 

Anſchreiben 350. 

Aufihtebemerhung 424. 

Aufiedelung 37. 

Anfpradıe 

Aufpruh 358. 402. 414. 431. 


Anhalt, anatomifche 379, 

Anſtalten 37. 397. 413. 

An aenirecon 43. 

Anfteden 76. 1 

Anftelung 2. ” 47. 100. 362. 
426. 455. 457, 

—sloften 40. 458. 

sorüfung 18. 19. 73. 251. 


— 6ſchriften 395. 
Anſtoͤßiges 361. 
Anteceſſor 24. 
Anticipation 37. 
Anträge 38. 

Antritt 37. 451. 

- 6predigt 20. 22, 416. 


Baalödorf 43. 
Raarſchaft 43. 396. 
Bahusfer 278. 
Baden 156. 
Baden 101. 
Badereife 446. 
Bäderwaaren 43. 
Bäder 414. 
Bälgetreter 43. 
Baͤnke 359, 
Bärenftein 43, 
Bärenwalde 43. 
Bärnburg 45. 
Bärnsbah 43. 
Bärnsdorf 43. 
Bäume 23. 43. 
Bahnhof 156, 


Amtörcht — Bebürftigfeit. 


Anverwandie 134. 208. 

Anmeuiung 37. 

Anjeıze . 37. 154.350. 418. 
429. 


—8 1%. 

Anzanten 37 

Au un zu 

—slorten 7. 

Araınage 222. 221. 

Apolonıe 37. 425, 

Aroftel 271. 

—tage 3. 129. 

—tbeilung 39. 

NArofoliidte Briefe DM. 

Apoſtoliſcher Bicar 154. 7. 

Apoſtoliſches Bıcariarı H. 439. 

Arctbefer 3. 152. 

Apparat 234. 

Apprellatien 39. 107. 191. 389. 
29%. 395. 417. 442. 18. 

— dbeihwerde 56. 

— dacridı 7%. 97. 107.115. 116. 
143. 154. 23%. 245. 249. 301. 

Application 375. 

Arbeit 41. 

Arbeiten Mi. 408. 

Arbeitögewinn 86. 

Arbeitehaus 120. 240. 411. 

33. 35. 95. 152, 158. 
2%. 449. 


Arbeitöftrafe 449. 
Arhidiaconns 14. 88. 434. 
Ardımandrit IN 18. 

Archiv 16. 23. 33. 140. 420. 
— ſchrank 3%. 
Arealveraͤnderung 25. 

Aratift 406. 447. 

Arm 375. . 

Arme 112. 149. 205.360. 8. 
Armee 29. 

Armenatteftat 91. 456. 
Srmencafie 23. %. 139, 211. 


Armencaffenbeitrag an. 


Armenbäufer 173. . II. 
350. 35%. 397. 

Armenier 212, 

Armenordnung 29. 

Armenpflege 28. 40. 41. 6. 


Armenpoligel 251. 
Armenfahen 275. 
Armenidhule 306. 
Armenſchullehrer 325. 
Armenfhulnnterridt 347. 
Armenftiftung 138. 
Armenunterffüpung 111. 
Armenverein 169. 
Armenverforgung 168. 387. 
— behoͤrde 

Armenweſen * 389, 
Armurbözeugnib Ww. 
Arnoidegrün 41. 

Arndfeld 41. 

Arre 365. 406. 
ArreRant 132. 
Arreſtbrechnng 86. 
Arreſtſtrafe 407 


Arrogation 351. 
Artilerieiä&ule 252. 
arineimine! 152. 

a! . #3. 134. 296. 370. 


Aſche 31. 41. 
Aihermittwod 21. 128. 
Adcendenten 99. 
Afatılde Religionen 246. 
Afecuranzauantum 229, 
Afenor 1W. 

Anktenz 459. 

Afſtfled 121. 

Yintret 13. 41. 156. 
Auction 41. 

Audinak 41. 

Aue 12. 

Auerbach 42. 
Auerömalde 42, 
QYuftewabren 188. 194. 


YAufpemwabrung 42. 392. 
Aufbringen 
Aufbringan 0. 4. 652. 


Aufdingen 42. 139. 333. 
Aufentbalt 23. 12. 8. 108. 


—, atademiiher 467. 
—tort 112. 248. 
Auffindung 456. 
Auifübrung 24. 321. 358. 473. 
Aufgebor 42. W. 97. 108, 
108. 108. 144. 188. 248. 
ZW. 288. 293. 300. 


383. 417. 
435. 462. 172. 

—bud 210. 

—tanmeldung 84. 

—jroclamation 149. 

— reaulitung 108. 

- wiederholung 78. 

Aufhebung 447. 

Aufkündigen 2. 42. 59. 

Auffündigung Zul. 

Auflegen 42. 

Qufliegen Bl. 

Aufnabme 39. 40. 41.83. 326. 
377. 371. 382. 411.413. un. 
457. 412. 

-revers 42. 102. 413.2 

—termin 317, 

Aufrebtbaltuug 455. 

Aufrictigkeit 419. 

Aufrubr 42. 

Auffäge 342. 

Aufidieben 42. 

Aufſchlagen 42. 

Aufſchrift 35. 

Quffeber 376. 

Aufſchub 111. hir 

Ruin 27.141. 181. 312. 385. 


4. 
— abeboͤrde 449. 
—reht 34. 37. 39. 41. 140. 
Auftrag 42. 280. 290. 418. 
Auftreten 359. 
Aufmand 391. 
Aufmarten 411. 
Aufzüge 42. 


B. 


Bahnverwaltung 136. 
Baiern 43. 101. 102. 103. 
Baierstorf 43. 

Bairif Ser Aſlodialnachlaß 222. 
Band 117 

Bunkdividende 451. 
Bann 4. 

Banquerout 43. 404. 
Burret 30. 43, 

Barutb 43. 

Bauacudemie 306. 

Bauda 43, 

Baudirector 485. 

Baue O1. 317. 418, 
Bauern 47. 

—hodzeit 158. 


Bauerögefell 385. 

Baubol . 

Banliches Weſen 23, 80. 

Baulichkeiten 28. 87. 43. 210. 
302. 421. 424. 

Baumſchule 4. 

Bauplaßg 176. 

Baurechnun 4. 

Bauricgel 

Baurig 360. 

Bauten 156. 200. 3086. 345. 
369. 383. 


Banpener Rreib - Directiond 
Ganzlei 5 
Bauyorfeher 37. 43. 4. 


Beängfigung 374, 


Yugsburgiide Coufef a 
— gie 288. kon 


YAugutäiide Exnftung 2. 
YAagutusrurg 42. 
Yulıgk 42. 
Ausarbeitung S2- 
Austildung 413. 422, 
Ausbleiben 411. 
Auseinanteriegung Si. 38. 
25. 


4 

Ausiälige 42- @. 

Autferrigung W. 12. 

Autioriben 78 

Ausiübrlıhleit 322 

YAusyate 42. 9. 206. 218. 211. 
z2u. 317. 489. 

—keleae 217. 

Autgangöthäre 18. 

Auszedroidbenes Getreide 5. 

Qusgeben 31. 

QAuszleib&ung 27. 

Ausbändigung 108. 418. 

Aublanud 74. 112. 115. 1 
1%. 200. 0. 2 46 

Ausländer 9. 17. 42. 73. @. 
. ®@ 101. 163. 108. 106. 
19. 177. 282. 283. 38. dit. 
4. 44. 

Antiändiide 178. 

— Geiklide 200. 

— Rünıc 308. 

— Sriefer 88. 

Antleibung 42. 

Ausidiung 24. 42.62. 218, 42. 

Autnabme . 8. mM 


Untv'ändung 42. 

Auspfarrang 6. 42. 208. 

Auörüden SI. 153. 

Uusihlagen ix 

Ans ſh reiben . 

Ausihbnlung 18. 43. M. M. 
324. 353. 


4. 
Ansſchuß 43. 316. 
Außerebelih 42. 
Unberbalb 192. 
Ansiegen der Beim 3 
Auslegung 447. 
——— 2. 4. 


Aus ſtener 
Austreibezeit Er 
Austritt . 356. 423. 


Ausütung Io 183, 
Aumärtige Angelegenpeitti 


Auswanderung 43. 
Auswedhfelung 43. 
Ausweib 388, 
Audweiien * 
Ausweibung 
Auschlung 3 

u er 
Autenomie 4. 
Autorifirung 159. 


Sa. N. 


Beamte 44. 56. 776. 278. 3. 
—* * 8 
au un 
200. Ho. u. ın 
Bıden 4. 72. 148. 


Bedeckung 378. 
Berenten 9. 109. 145. Mi 


Bebentiet “17.0.0 


Beringun —* 
—GB 
—8 * ä 
Beduͤrfniße 318. 

—, kirchliche M. 392 
Bedürftigkeit 29. 





Bedürftigfeitsatteh 233. 
Beeidigung 97. 
Beendigung Fi 411. 

. 4. 45. 


Beerdigung 3. 
. 91. 176. 238. 
258. 300. 355. 381. 102. 


— 
— stunde 49. 
—stag 33. 

— heit 43. 
Beerwalde 44. 
—— 416. 
— , muſikaliſche 60. 

Befehle 40. 

Befluden, nah 97. 
Beldrdern 419. 

Beförderung 44. 457, 
—tgelder 6. 44. 255. 
—errüfung 13. 19. 60. 282, 


— weiſe IM. 
Berreiuung 4. 44. 231. 292, 
48. 


gefürätun 111. 
n . 
ro. ie 34. 


Bearäbnis 40. 44. 79. 145, 
1. 208. 248. 372. 381. 443. 
—feierliggteit 50. 
eider 76. 
ae m 45. 46. 47. 52. 63 
Ion ; 3 


Be andlung- —RX 407. 
Behandlungdurt 
Behaufung 40. 9. 199. 
Bebeizung 383. 
Bebinderun fall 59. 61. 376. 
Bebörden 29. 34. 35. 56, 140. 
249. 31. "295, 406. 410. 
417. 418. 451. 463. 469. 
475. 
— auslandiſche 275. 
— 186. 276. 
Öbere 424. 431. 
_, tatbolifche geilige 464. 
— , weltlide 


Beihtandaht 390 
ati. da 3. 64. 65. 141. 147. 


Geiörbanbtung 29. 161, 
Beichtkind 65. 250. 
Beidhtpfennig 66. 
Seichtregiſter 66. 190. 

Beicht ſche in * 81. 103. 
Be 

Bei tRubf 88. 158. 233. 280. 
Beichtvater 65. WM. 110. 115. 
Beidhtverbältniß 99. 
Beterfeld 66. 

Beifalaf 9”. 114. 406. 447. 


Beifepung 49. 50. 66. 19. 
229, 


Beiliger 37. 66. 333. 

Beifyiel 21. 

Beikand 457. 
.aratliher 376. 

Beiträge 40 . 209. 221. 324. 

Beitrag 2331. 34. 417. 

—Irflidgt 36. 87. 

—sleitung 249. 

— 319. 352, 

— quote 

Beitrelbung 214 42. 


Bedürftigleitsatteit — Brockhwitz. 


Belauntmadung 66. 
Belenner 351. 

Betennunip 8 —F 

— ſchriften 68 

Bekenntniſſe, etigife 3. 
— 157 

Beklagte 

Belleidung 1 

weröfigung 16. "22. 210. 219. 


Belebungverfudie 68 
Belege 66. 214. ' 
Beiehrung 54. 55. 66. 376, 


—8 ung 48. 

— der Ultern 107. 

Seleuchtung 414, Per 

Belgeröhatn 66, 

Belobigung 13. 

Belufigung 153. 

Bemühungen 3. 

Beu achbarie 25. 

— Lehrer 16. 

Beueflcicat 401. 

Bensfleien 156. 184. 108. 393. 

Raben 19. 401. 

Benndotf 66. 

BSenutzung 25. 

Berarbung 56. 

Beraubung 66. 

Berehnung 6. 357. 

Berechtigte 7. v. 

Berechtigung 95. 96. 185. 

Bereitung 

Bergacademie "251. 305. 

Bergen 66. 

dern ggießhüubel 66. 

Ber, erihtöhebörden 251. 

Bergleute 66. 283. 

Berafhulen 66. 

Bergfebullebrer 325. 

Bergmweien al. 

Beriht 21. 66. 2%. 369. 351. 

420, 2a. 446. 454. 

—8 189.413. 423. 424. 

—6abgang 40. 

— serſorderung 32. 

Bernburg 102. 

Bernedotf 67. 

Bernſtadt 67. 

Berthelsdorf 67. 

Bertsdorf 67. 

Berufung 15. 21. 58, 67. 197. 
290. 443. 


Berzdorf 67. 

Belhädigung 67. 195. 404. 
Beihärti ung 376. 

Beſcheid 

AR 147. 82. 
Beſcheidung 86. 63. 
Beſcheinignug 179. 214. 387. 
Beihimpfung 57. 

BKeſchluß 8 


— 
—A 67. 


Belchnei 
Befſchreitung 67. 
Beſchwerdeſuͤhrer 290. 
Beihmwerden 57. 67. 251. 259. 
Bei * re 8. 
efegun 158. 251. 
311. 386. 303. dir. 424. 


_hacien 2. 8 
— efaͤlle 427. 
—sloften 24. 
—tsmodus 22. 

—A b6ſachen 421. 
Seſichtigung 67. 
Beſitz 4. 


Beſiter 37. 

Befißrecht 154. 

Befißtitel 161. 

Befibung 39. 123. 

Befipvers derung 1. 8. 67. 


Beripzgeit 355. 
Befoldung 18. 24. 25. 28. 99. 
67. 39. 814. MA. 424. 


—, fire 207, 


Eefolbungdabzug 67. 
Seiofbungs uf ufe 25 
oldungs e 31. 

Be —* 

eſpre 

Beſſern 38 
Befferung 187. 857. 
—s#anftalten 67. 
—$sverfabren 67. 409. 410. 474. 
FH 408. 
Derät gung 67. 255. 304. 310. 


, landesberrfide 457. 
Be allung 5 


Be altung @ n. sr 


—dfchein 
Beftehung 17. 6 
— 67. 182. 48. 452. 
®gebühren 67. 276. 452. 
rafung 40. 41. 141. 148, 
381. 404. 407. 
Beftrebung 372. 
ech 4. 8er. 320. 367. 375. 
. 403. 411. 
_ Yen Befangenen 142. 
— d. Kat. xr. 78. 
— der S ple 329, 335. 
Betglode 
Berbaus 87 179. 
Bet⸗ und Schulhaus 134. 
Betheiligte 423. 425. 
Betragen 67. 
Vetriebsftreden 158. 
Beirug 67. 9. 447. 
Betrunkene 2. 67. 
Berftube 67. 425. 
Berftunden 67. 148. 151. 
Ben 22. 67. 
Bet⸗ und Faſttag 72. 
Bettelbrief 67. 
Bateln 41. 67. 40%. 405. 412. 
Bettelngeben 412, 
Bettgeld 67. 
Bettler 172. 247. 
Betwoche 209. 
Beucha 67. 
Beurlanbte 68. 
Beurlaubung 416. 
—short 338. 
Beutba 68. 
Devälterung 
Bevollmacht 
—— I 
Bevormundun 
Bewergründe 
Beweiskraft ra 
Beweisſtell en 383. 
Bewerber 400. 401. 
Bewerberin 432. 
Bewerbung 17. 
Bewilligung 316, 
Bewirtbung 150. 
Beyer 202. 
Bererödorf 68, 
Bezahlung 45. 448. 
Rejcigungsauantum 16. 61. 
63. 91. 113. 417. 
Bezeigungdfumme 142. 
Rezirtdappellationdgericht 9. 
Bezirfdarmenmweien 132. 
Beyirkeärgte 47. 48. 4. 50. 
63. 166. 670. 


—8s8 377. 
Bejirkoſchulen 329. 334. 
Berirfofeuereinnehmer 


Si irtoverein 68. 377° 403. 
Sin 7 . 38. 68. 346. 


—ertlärung 68. 157. 408, 
— gefeliihuft 08. 80. 

— tenntniß 283. 383. 
Biberſtein 68. 

Bibliotbel 38. 68. 75. 234. 
— RK. u. Bfrb. 16. 
Bierbrauen 68. 
Bierbäufer 2. 09. 386. 
Bierihanf 153. 
Bierfleuerbefreiung 69. 


40. 
ate 9. 315. 
200. 215. 


37. 


519 


Bier. und Weinhäu Y 167. 

Bigamie 69. a 110. 116. 

Bilder 13. 

Bildung 58 

Bildungsanftalten 69. 

—. techniſche 432. 

Biligendes Mitwiffen 99. 106. 

Binden 69. 

Birfen 69. 242. 

Biſchdorf 69. 

Biihheim 69, 

Biſchoff 161. 

Bifhöfte 69. 179. 

Bilhofföwerda 50. 69. 

Bitten 335. 336. 

Blankenbain 69. 

Blankenſtein 69. 

Blanquet 69. 

Blaſen 69. 

Blasphemie 69. 

Alattern 79, 378. 

zmpfung 300. 

Bleiftift 349. 

Alind te 238. 413. 

Blod Mige 3. 66. 69. 33. 9, 

Bidien 2 

Blöäwig 69 

Blumen(hmud in Kirchen 19. 

Blutſchande 68. 116. 

Blutefreundſchaft 69. 98. 456. 

Bobenneulirdhen 68. 

Bocca 69. 

Bodau 69. 

Bodelwig 69. 

Bodendorf 69. 

Rodwa 68. 

Boͤblen 69. 

Böhmen IH. 

Böhmer, jus ecel. 106. 202. 

Bdıln 6 

— 60. 

Boͤſenbrunn 60. 

— — Verlaſſung GW. 9. 
106. 108. 116. 

Bolog na 296. 

Bonilacius 280, 

Boris 69. 

Borna 69. 

Botenlobn 69. 425. 452, 453, 

Botkorn 70. 

Brambach 70. 

Brand 404. 

Brandeafienbeiträge 32. 228. 

Brandcafleugelder 215. 

Brandis 70. 

Brandihaden 19. (449. 

Brandfiftung 32. 37. 404. 

Brandt 176 


Rrandveriiherun ”0. 145. 
—sanftalt 232. 
—egefelihaft 43. . 


—sfocietät 214. 

Brandwein 4. 70. 

—brennen | 152, 

—ſchant 153 

Brauen 152. 

—— 70. 

Braunihmwei 

Bräunddorf 70. 414. 

Bräutigam 0. 96. 100. 101. 
102. 104. 105. 177. 248. 372. 
411. 339. 454. 

Graut 70. 100. 101. 104. 108. 
177. 248. 249. 293. 371. 411. 
454. 462, 

—teramen 95. 106. 

—finder 70. 48. 


348. —frany 70. 


—f[ente 9. 
Brechruhr 49. 70. 
Breltenau 70.. 
Breitenborn 70. 
Breitenbrunn 70. 
Breltungen 70. 
Breunbolzbebarf 26. 
Brennmaterial 70. 353. 
Breunsdorf 70. 
Brießnig 70. 
Brodwig 70. 


520 


Brod 8. 38. 70. 351. 

Brod und Bein beim Abend» 
mahl 2. 

Brodfonntag 227. 

Brud 70. 

Brudersmwittme 7%. 99. 386. 

Brhdenbauwelen 251. 252. 

Brüdengeld 237. 

Brüdenjol 70. 

Brüdergemeinde 406. 

Qubentorf 70. 

Bucha 70. 

Bußbrudergeieten 5 70. 100. 

Buchhaͤndlerboͤrſe 239 


Gabinetscanzlei 72. 
Gadettenihuie 251. 
Gaducitäten 72, 
Galamität 26. 
Galamitofe 72. 79. 
Galbis 72. ® 
Galcant 72. 135. 279. 
Galculaturgebübren 72. 
Galender 72. 73. 
Galistus IN: 67. 
Galnberg 73 
Gameny 73. 75. 
Kimmerwalte 73. 
Cancelli 179. 
Gandidat 143. 320. 329. 368. 
379. 333. 391. 417. 418. 427. 


463. 
Gandidaten des Predigtamté 
1. 3. 73. 82. 174. 457. 

— der Theologie 14. 174. 281. 
=. böbern Schufamts 15. 


— des Giementar-Schulamts 
14. 17. 


=tenfur 281. 

—priüf ung 283. 

—tabelle 75. 

—vereine 17. 73. 74. 288. 418. 
477 


Ganuis 75. 

Gannemwig 75. 

Ganon 75. 

Gantate 75. 390. 

Gantonnementsfahen 252. 

Gantonnementdübungen 233°. 

Gantor 75. 145. 146. .231. 
302. 461 


Gantoreigeleniäan 76. 146. 


Ganzlet 417. 

— Director 76. 143. 

Gapelle 173. 43. 

Garitalien 76. 208. 209. 210. 
213. 396. 400 

Gapitalyabfung 7.9. 

Gapitalzinien 206. 

Gapitäne 76. 

Gaplan 88. 438, 

Garcerftrafe 76. 120. 

Carena 77. 

Careme 160. 

@Garetbe 76. 

Gurf der Große M. 

Karttfeld 76. 

Garneval 76. 

Garpzov’ihe Stiftung 401. 

Gaflation 406. 

Gafle 76. 469. 

(aflenbeamte 220, 

Gaflenbillet# 91. 

Saflenespedition 392. 401.434. 


Gafenführung 207. 
Gaſſenweſen 251. 318, 
Caſtraten W. 

Gafula 76. 
Gataftrirung 145. 360. 
Causa eccles. 79. 
Gaution 28. 74. 76. 207. 
Garertig 76. 

Genflten 16. 


Brod — Eonflappel 


Buchheim 71. 


Buchbolz 71. 
Buderihe ©triftung 400. 
Budget 57. 71. . 4. 


Bubtiin 71. 75. 13. 
Bücher 23. 70. 461. 

— auction 48. 
—tommiifion 239. 
—repofitur 360. 

— weien 70. 

Bürger 371. 446. 
Bürgerausfhuß 318. 
Bürgerliches Jahr 26. 
Bürgerlide Berbältniffe 108. 


Bürgerreiit 71.100. 119.138. 
165. 177. 369. . . 
Bürgerömann 411. 
Burgerfönlen 71. 73. 281. 


Qürgerichulfehrer 19. 325. 
Qürgerfhulweien 58. 
Bundesfahen 252, 
Aundesflaaten 444, 
Burgf 4 

Sur 4 71. 

Burfau 71. 

Burkerodorf 71. 


C. 


Senfur, 18. 19. 70. 76. 233. 
Genfuren 74. 76. 332. 337. 342. 


Genfuren , academifdhe 73. 
Genfurgrade 232. 
Genfurpofizei 278. 
Gentrafansfhuß 377. 403. 
Gentrafftellen 224. 
Reremonien 3. 76. 121. 156. 
Geremonialeortefvondenz 252. 
Gertificat 77. 270. 

Geffion 77. 213. 
Gharafterfebler 408. 


Gbarfreitag 77. —8 159. 247. 


Gbarmode 77. 


Ü ee ha 77. 

Gbirurg 77. 451. 
Choralbuch 77. 145. 
Gborgeld 76. 77. 
Kkborfnabe 145. 146. 32. 
Ghborton 77 

Chrisma 161. 

Gbrift, beit! er 71. 
Gbriftbaum 

Ghriften 77. 105. 

— taufe 431. 

—tbum 77. 

—verfolaung 431. 
Kbriftlibe Religion 246. 
Chriſtmarkt 77. 156. 
(ihriffmetten 77. 145. 151. 
Chriſtſtolln 77. 


Gireufarprediat 239. 77. 141. 


418. 421. 427. 
Gitation 78. 89. 462. 168. 
Gitiren 42% 
Civilanſpruͤche 407. 
Kivilbeamte 292. 
Gipifkebdrden 101. 
Giviidienft 171. 
Girilgeriht 248. 
Civilinſtanz 151. 
Kivitjufipkebörde 219. 
Gipittifte 78. 223, 457. 
Civilobrigteit 78. 185. 
Giviſpunete 78.1 
Girifftantsdlener 407. 
Civiſſtaatodienſt 18. 
Glaffenabtbeilung 78. 
Glaffentrennung 331. 


451. 


Glaffen: n. Genfurtabelle 342. 


Gtaffenziel 340. 
Glaffification BI. 
Glaudnig 78, 
(laußnig 78. 
Clericale 12. 
Flemenst V. 286, 
Glementinnen 286. 
(Slericus 4107. 
(Sleutben 78. 
(Soburg 102. 
Codex 141. 

— August. 1140. 
— d. KRirdhenredhts 79. 
Goefln 80. 

Götben 102. 
Cognaten 79. 


Gognition 79. 339. 300. 

Goinfpection 19. 20. 114. 200. 
207. 2%. 311. 354. 423, 
432, 457. 

—übehörde 207. 428. (458. 

Goinfpector 79. 196. 220. 418. 

Koldig 79. 411. 

Gollator 18. 19. 22. 79. 200. 
206. 213. 214. 320. 355. 398. 
400. 401. 461. 

Goſlatur 138. 148. 

—bebörde 7. 110. 212. 233. 
35. 401. 458, 

—reht 241. 385. 

—verbältniffe 277. 

Gollectanten 79, 

Gollecte 68. 72. 79. 80. 85. 144. 
149. 1. 319. 365. 417. 449. 

Gollecten 151. 213. 

—jeidye 80. 

Goflect. Werl 79. 

Gollection 29, 

@ollectiren 146. 

Gollege ZA. 

Gollegiattcht 80. 185. 

Gollegiatftift 80. 

Goflegien 80. 

—jman 

Golm 

Coſſmen 80. 

GColloquium 80. 280. 415. 

Gollufionen 80. 

Gelmnig W. 

Golonien Si. 325. 

Gommantobebdrde 407. 

Commercium pıivatorum 186. 

Gomment Bi. S6. 

Commiſſariſche geigeang 

Gommiffionen St. 281 

Kommiffionsfälle 435. 

Gommiffionsfaden 81. 

Gommbdianten 81, 

Commorstio diut. B1. 

Gommunalgarde 81. 153. 32. 

Gemmunalgarbiften 402. 

„beafeltung 2 

Gommunanlagen 29. 

Gommunicanten 81. 149. 

—büdyer 81. 210. 

—tiften 4. 39. 

Gommunicat 424. 

Kommunicationdmweg 182. 

Gommunion 1. Mi. 390 

— mein 2. 214. 

Gemnunfaften 5. 7. 81. 248. 

—vorfieber 291. 

Gempatrenat 81. 

Gompenfalien 81. 

Gompetenzftreit 11. 293. 

—perbältniffe 81. 290. 324. 

— zmweifel 78. 81. 287. 

Gemrofition 361. 

Gemtbur 449. 

GBeoncert 81. 424. 

—budh 217. 

Goncerte 81. #1. 

Konceffion 73. 81. 100. 

—sentziehung 389. 

Goncilien 81. 

Coneilium abeundi 120, 402. 


— perp. 81 


—, reform. 


Burfharbistorf 71. 

Burkhardtohain 71. 

Burkhardtowalde 7L 

Bulk 26. 

Buße 64. 379. 

Busfertigfeit 41. 

Buptage 49. 50. TI. SO. 128. 
143. 145. 148. 152. 158, 
154. 2773. M. MM. Mi. 


435. 
Bußtagsfeier 78. 
Bußtagdlitanei 361. 
Qußtagstezte 72. 


Goncilinm, trident. 397. 

Gonkcipiren 61. 

Conelas. corp. Ev. 81. 2. 

Goncommifler 81. 

Concordantia 286. 

Goncordienformel 81. 42. 

Goncenbinat RA 39. 81. N 
141. 356. 387. 6. 38. 

Goncumbenten 8. 

Gonceurren; 81. 185. 219. 

Goncurs Bi. 414. 

Coneussion 81. 

Gonduct 403. 

Gonduitenlie 81. 

Gonfereng sı. 2. U M. 

—eleüfhaft 336. 

—ninifter 82. 183. 

—vortrag 321. 

Gonfefiion 11. 82. 113. 11%. 
293. 295. 317. 327. 431. 8. 
437. 138. 440. 473. 

Confeſſion, andere 38. 

Gonfeffionar 15. 68. 

Gonfelfionsänderung 22. il 

—tihulen 324. 

—sübereintunft 108, 

—sverhälniffe 4. 

EX . 166. IR. 


— Iverwandte 87 

—tmediel 82, 32. 421. I. 
477. 440. 

Gonfirmanden 151. 161. M. 
848. 473. 


—buh 82. 340. 
—unterridt 89. 


267. 271. 2%. 282, 332. 38. 
je 395. 416. 418. 655. & 


— der Käufe 81. 
— der Lehrer A. 
—tfählgleit 338. 
—sihein 21. 66. 84. , 1 
210. 2U. 338. 340. 6, 
Gonfitcation 84. 258, 
Gonfitenten 66. 84. 
Gonfrontation 9. 84. 
Gonnere Sachen St. 
Connubium 94. 
Cooprivigni 9. 
Gonradsderf 84. 
Gonfeeration 1. 2. SL. 
Gonferpaterinm 238, 
Gonfen® a. 106. 107. 117.48 
aus sponsal. 9. 
Genfiforiafbehörde 111. 34 


—gerichtöbarkeit 11. 
Gonfilorium 28.38.32... 
103. 116. 183. z21. 298. 36. 
29. 238. 255. ==. s. W. 
400. 407. 457. 
— , Domtift 184. 398. 
— ⸗ kathol. * 408. 61. 
Gonftantiu d. Or. 2238. 
Gonftaypel 84. 


B 


tion 140. 
tionen 4. 


tiones extrav. 286. 
tionofeſt SA. 129. 
32. 


a 88. 473. 
85. 85 


nten 106. 
juatur 85. 250. 
tnient 154. 390, 
tion 219. 

387, 

rung 320. 
'oiam M. 

Bet SS. 157. 

ion 85. 175. 


nt 41. 
ten 86. 171. 473. 
85 


‚ga 3%. 56. 
m 3i. 


36. 

emergens 86. 

Untertbanen $ 

ng 6. 144. 
gguten 86. 


e 2. 

tionen 86. 
esdemica 86, 
2%, 


irte 18. 47. 
ınt 154. 314. 
ıtion 86. 


. 214. 


eilage 97. 


on 86. 385. 416. 418. 


on6-Bdg. 19. 


10 18. 19. 146. 280. 


n 376. 407. 414. 
6. 737. 414. 


Aust beitungen 87. 


Gprache 2. 
ibora 97. 


thoſifen 22. 73. 87. 
3. 204. 776. 


tbotife Gem. 29 
nd 
endorf 86, 


Conſtitution — Durdfchnittspreife. 


Corp. jaris saxoniei 85. 
— jar. Eccles. 140. 
— jur. eon, 2%, 
— evang. 8. 
Gorrectionsanftalten 85. 169. 

351. 412. 439, 
—shäufer 37. 412, 
Gorrefponden, 275. 
—ae ßend 6. 
Gofelig 85 
Gosroe® 228. 
Gofterwi 
Goswi 
Gotte 85. 

Goupon® 392. 
Grandorf 85. 
Granzabl 85. 
Greditoren 186. 
Griminalfäfle 456. 
ee ee 85. 
—geſeß bu 

— richter 350. 


CTriminalunterſuchung 402. 

— vergeben 4 

Erimmigiean 55. 

Gröbern 85. 

Groffau 85.1 

Grofien 85. 

Groftemig 8. 

Grottenvorf 85. 

Grucie 285. 

Cummeſch 178. 

Guligih 8. 

Gultms 292. 408. 

— minifterialeaffe 0. 85. 91. 
208. 417. 424. 434. 446. 469. 

—minifterium 14. 15. 16. 17. 
18. 20. 2 21 23 38. 74. 
75. 82. 81. 85. 87. 92. W. 
101. 104. 109. art 118. 134. 
136. 139. 142. 153. 156. 169. 
177. 481. 185. 203. 207. 200. 
210. 217. 219. 229. 231. 233. 
234. 249. 251. 280. 282. 291. 


D. 


Deugen 88, 

Tevolution 185, 

—treht 18. 89, 

Deyling 202. 

Disconatardie 88 

Diaconen 14. 16. 1. 2.23. 
3 135. 416. 421. 47. 


Diaconenwahl 89. 

Diakonika 279. 

Diaconiren 146. 

Diacouns 149. 150. 216. 270. 
362. 464. 


Diction 777. 

Dictirabung 322. 

Diebſgeſell 378 

Diebftabt 59. 208. 407. 

Dielen 121. 

Dienen 89. 

Diener 162. 431. 

Diener, weltl. 121. 

Dienerſchaft 229. 

TDienft 107. 329. 310. 430. 

—ablöfun 

— alter 

— behoͤrde 449. 

—boten 59. 100. 112. 150. 
R 462. 

——8 overeiu VO. 

—eid 21. 

mente 39. 

-entiafung 90. 407. 408. 417. 


efinde 130. 
errfchaften 5. 329. 330. 
—teiftung WM. 118. 
—reglement 249. 
reſerve WM. 100. 234. 
— ſachen . 
—fdhreiben 775. 
Ziege 770. 
—unfäbigfeit 469. 
— vergeben W. 
—vernahlälfiguug 408. 
—verrihtung WW. 
—mohnung W. 133. 331. 
- zeir 24. 355. 357. 
Dies indnigentiae 160. 
— sccrelarum 110. 
— viridium 160. 
TDietmann 277. 
Differenz, 2%. 367. 
Tifferenzfälle 24. 
Diſigenzeid 9. 
Kiligenziheln 90. 
Dim — oo. 112. 113. 472. 
Tinter 152. 349. 
Tidcefaneintbeilung 182. 
Tiöcefanen 90. 115. 4198. 420. 


423. 463. 
Didcefangeiftlihe 22. 


Dideefanredht 9%. 
Döcefe 90. 416. 
Dipfon 11. W. 395. 
Diplomatiſche Berfonen 252. 
Dippoldiswalde 90. 
Direction 156. 
Director 281. 3998. 447. 
Direetorialämter 15. 
Directorium 163. 179. 320. 
— actorum 9%, . 
— causae W. 
— commissionis 9. 
j. Brobe 19. 
Dikciplin 90. 163. 173. 376. 
486. HH. 


Tieciplinareinrihtung 31. 
—erörterung 4 
—— %. 
—gefeg_ 4 

— gewalt 22. 

—faden @. 173. 

—unterfuhun 91.314. 

— verfabren 310. 

— vergehen 181. 402. 

Discrimen sexus 91. 

Discure 150. 

Disvenfation 91. 97. 98. 9. 
109. 111. 142. 143, 351. 293. 
300. 304. 340. 336, 395. 431. 
447. 473, 

— dgefude 1 

—sloften 91. 

Diepenſiren m 9. 

Dispofition 91. 315. 

Diseenens mutuns 91. 

Diſtri etoſchulbehörde 329. 

—sihulinfpector 9. 182. 311. 
313, 314. 320. 321. 326. 327. 
328. 379. 342. 348. 3060. 415. 
456. 459, 461. 

Ditteldtorf M. 

Ditterobach 91. 

Ditterödorf WM. 

Dittmannedorf 9. 

Tittrid 378. 

Divortium 91. 

Tivulgirung 379. 

Tebra 9. 

Toctortitel 5. 11. 

Toctorwürde 5. 11. 9. 

Koctrin 447. 

Tocumente 12. 208, 

Zoöteln 92. 

Töben 92. 

Döbra 92. 

Töblen 92. 

Töbner, Dr. 461. 

Dobner'ſcheWittwenpenfione⸗ 
calle 2. 

Körfer 92. 


Guftipirung 3. 
Gumulation 85. 
Cura animarum 85. 
Guratei 85. 
Curalia 85. 
Cura sacra 94, 
Curator stat. 85. 106. 115. 
Gurrende 85. 347. 
Aurrende Ausgaben 85. 
— — & dv. fä 
urtiu and bu 
d. (AA. 
Guftoden 85. 8 363, 428. 
Gymbel 79. 85. 148. 209. 220. 
— 1i8. m. 
— ge er 


TDörntbal 92. 

Döriänig 9 . 

Dogmatit 92. 

Degmatifitende 157. 

208 men 9 

Depmenge Richte 92. 

uaiſches Hofpital M. 
— 450. 

Domaine 251. 289. 
Tomainengnt 224. 
Domieilium fixum 4. W. 107. 
Dominica in albis, 284. 
Domtfapitel 249. 

—fift 99. 116. 249. 

— agericht 135. 

Dennerfag, grüner 99. 129. 


Dortäennip © 
Douffenerord nung 9. 
Dorfbeim 
nee 98. 
Dorfftheſlenberg 9. 
Dorfſchulen 98. 335. 
Dor nreichen bach W. 
Dotalen 93. 
Dotationopuntte 93. 
Drathwerke 251. 
Drebbach 93. 
Dreiviertelſtunde 147. 
Dreoden 2.19. 23. 03. 104. 108, 
113. 126. 155. 163, 173. 
178. 184. 291. 295. 316. 209. 
249. 337. 240. 351. 413. 456. 
Dreddener Befanabuh 93. 
Dreddener Kreid-Dir.-8;. 106. 
Dresden, Ariedrihftadt 194. 
— ⸗ Reuſtadt 104. 
Drobungen v3. 390. 407. 436. 


438. 

Drud 278. 457. 
Truder 278. 
Drudichriften 278. 295. 
Tucaten 411. 
Tuctus 9%. HT. 384. 
Duell 93. 402. 
Tuellanten 93. 
Tünger 33. 31. 

ruben 3. 
—baufen 313. 
— sung RB, 
Dürrbennersdorf 93. 
— meitidben R. 77 
Duldſamkeit 93, 
Duodecimaleourant IM. 
Duplicat 88. 93. 365, 439. 
Durante matrimonio 116. 
Turdhfübrung 9. 
Turdgebung 237. 219. 
Turblaudt Mi. 
Durchichnittoberechnung. W. 
—preife 89. 





Eredente 91. 
@ricialahlebrar, 
Gnweialeitation A 
Min 2 at in. 


Bien, 
ei Ye sw. ai. 









* 
a — 16%. 20. 
jeißietene 135, 





aa. 
imbernih Id. 462, 

Zurrungen 3. 

—teute 73. 119. 134. 355. 387. 








. Zu. 421.42. 
— An. 47. 
— 119. 

115. 119, 
119. 





—fbltehun; 
—Riftum 





3. 
ateit 78. 116.119. 175. 





454. 
erforedhen, Beiml. 119. 170. 
— M. 
Gbrenamt 1. 
brenderg 119. 
Gbrenfriehendorf 119. 
Chrenreuz iD. 
—mabtjeiten 119. 
—rläße 119. 
—teßte 119. 139. 3. 
— yolit. Ti. 
—rührigteit 2öt. 
— 119, 
—verbältuifie 149. 463. 
— 407. 
rete 119, 
ip, 320. 
— 305. 
ih ım. 
renzeugniß 113. 
bietumg 129. 18%. 
Shrserast 1, 
rind 120. 
Cibau 120, 
Cibenfod 120. 
@ichigt 120. 
Eid 08. 101. 178. 288, 350. 














AT. 450. Ad. AT2, 





ar2. 
Cigentbum 122. 129. 405. 
—treht 123. 161 
@ilbore 108. 462. 
&in 124. ß 





Ebelitrunn — Erziebung. 


€. 


&inkane 19. 
Aıntinten 123. 
Er: 


ızaen 119. 123, 


zung 21. 
Wırkriesen 








dirttmaen 14, 
dr Erna 30. 










123. 130. 215. 74. 324. 367. 
37,30. 07. 105.58. 

— ver Aran 118, 

1m 156.15. 0m. 










ieitung der Unterinhung 


0. 
Einlieferung #2 412, 414. 
a, 


123. 206. 213. 217. 


Einnebmer 162 
—gebübr 123. Zur 
@inpfarrung 12. 
Ginguartierung 123. 
—Hahen 32. 
gieristung 12% 10, 


Einriden 233. 
12. 14. zo. 

G 5 123, 290. 43. 

Einfhufung 123. 

fepnung 20. M. 102. 123. 

iehungsworte 2. 123. 

&infhtnabme 162. 

Cinfebel 123, 

— 96. 123, 

Wiuftelung 146. 408, 

Eintrag 123 417. 420. 

—gehühr 10%, 

Gintragung 16. OL 

Eintreibung 399. 

Eintritt 432. 470, 

Wintrittögelder 2854 

Cintritıs- und Beförderungt 
ger. 5.8. 19. 

Einweibung 31 

—8 

—— 

















Cinwiliaung 9. 101. 106. 

123. 163.0 201. 214. 246. 
Einwirkung 185. u. 
Einziehung 


— 
des Gehalte IM. 
ifenbahn 123. 404, 
—wert 228. Bil. 
wibfäifer 18% 
Eibihimfabrtsacte 154, 
Wiementarfäule 282. 44%, 
Giementarunterriht 309. 
Giementarvorfäfäjule 8. 
123. 308. 317. 

—qefen 128, Idie 

@lifaberh 243. 

Gifter 123, 

Gißterberg 123. 

Giftertrebnig 123. 

Gin 128. 

Literlein 124, 

Litern 9. 101. 187. 168. 229. 
238. 246. 247.255. 209. 319. 
377.390. 34. 361. 413. 428. 
2.0.8.1, 





1. 





galatıe 23. 

jmerun >. 6. 16. 28. 358. 
merttirte 134. Zt. 

ntreng 24 32. 124. 355. 
War. 10, 

—seeren IB. 

— dur. a0, 178, 

. 

— 















atiehungsgrümde 40. 
elasrt 124. 
fa 229. 2.0. 


1a. Fi. 
* 


tung 124. 
— 378. 
Gulishene 134. 378. 37.308. 





— S 





am. 
antiguDigungsvifaht su. 


Gntfehung 121. 268. 
&ptoralaccidentien #24, 
Goboralacten 19. 23. 32. 424. 
‚boraladfunet 126. A16. 
‚beralamt 16. 30. 410, 
boralachiv 124. 142. 422. 
raldefofdung 417, 
alberibt Ws 109, 


* 
124. 420. 422. 
‚oraldiöcefe 218, 
Gpboralerpeditton 22, 472. 
Gpboralerpenfen 124. 424. 
@rboralfirum 124. 424. 
—— mi. 
&pboralbanpteonfereng 420. 
Grboraitoßen 314, 
&pboralort 77, 416. 489. 
Grboraliperteitage 10, 
&pboraitadı 55.124.141. 416. 
2. 423. 103. 
@pboralfadtfirde 22. 
Goboralftene 424. 454. 
@yborafjubftitut 41 
&pboraltarordnung 124. 
Gpboralverflguug 110. 
@rboralverläge 144, 
@vborafvermaltung 10, 416. 
ar. 459. 
Gpboralmagen 124. 209. 
pneratjengnife 18. 2. 12. 


18. 

@rboren |10. 21. 22, 29, 181. 
152. 206, 211. 268. 262. 332., 
353. 370. 334. 388, 350. 32." 
399. 400. 401. 421.424. 446. 
483. 437. 450. 460. 463. 468. 
413, 

—ronferenzen 82, 

&rborie 74. 77. 90. 418. 

—vermefer 416. 

Zoicar 88. 146. 

Gpborus 124. 207. 208. 281. 
22. 420, 492. 446. 47. 455. 
456, 455. 460. 

@ridemiidhe Kraufbeit 0. 

Epiphanias 147. 

@ripbaniadfe 124. 

@pirhaniahfenntnge 124. 






















@rikconalieht 121. 
@ritcln 124. 





Grrenrerf 124. 
‚banfäle 722. 44. 
erzuung 12 BEL 
—srüßer 461. 

Runden 








2. 
121.206. 01. 


18. 
&iben 15. 23. 77. 1. m 
Zu. 125. 

Grdfolge 1i. 124. 222. 
Grögeridt 124. 
Grbgäter 25. 124. 
Grphäufer 14. 

26. 26. 26. 

12. 





ften 
Berldahsiaden di. iM. 
Grdibartötempel IB. 16. 
Grbfen 8, 125, 
Grbftüble 125. 266. 
— 12526, 
ımtertban 106. 





«ri 
— des Nurgebers 100. (UN. 
@rlan 125. 

Griaubnis 280. 384. 
fein 71 208, 

Eribah 128. 

Grledigung 15. 16 15. & 


der Sandesgebreihen IL 
—sfäte 477. 
Grmähtigung 43.4 
Srribigung 23. 20 a 


— 411. 49. 
Grnäbrung 125. 448. 
rndıe 128. 216, 


Men 120. 
Zierien ieh dat, Ha zu 














—prebiat 125. 14) 
—jeit 331. 336, 
Gruftpal 125. 





hung 1238. 
Erihweruugsgründe 64. 
@rfigeborme 1 


Grtrunfene 126. 
Grmadfene 126. 450. 
wein: 





mgtanfaften 138. 413, 
45 


ngeinkitute 148. 
f 128. 

» 126. 

hrer 31. 126.1 
ıleintüufte 128. 
26. 490. 

it 126. 180. 

:en 126. 152. 

28 


126, 
126. 


nt 127. 152, 
rbeiter 100. 127. 397. 
na 127 


un "9. 128. 183, 175. 


nbsgräbnib 128," 
nfldeitommiß 161. 
ngebeimnife 444. 
aname 111. 128. 179, 
arecht 438. 
nflipendien 128. 
ufäble 128. 

nvaser 128, 
nverhältniffe 128. 
InnRelen 233. ZU. 


% der Gtipendiaten 


17. 128. 
eten 12%. 
tamen 128. 
redigt 128. 
Inntag 128. 
335. 


it 1. 100. 
47. 


128. 129. 


129. 153. 289. 471. 
Hiten Mi. 
eſlen 175. 
129 


hte 298. 

Yigt IM. 

rer 129. 

bſchaft -129. 

2: 3%. 31. 129. 359. 


\umanae 1299. 


Brußes 245. 


133, 


138. 

223. 251. 355. 
autöbefiger 133, 
auaisen 133. 


133. 
13. 


Erziehungsanftalten _ Gebetformulare 


@utrigih 126. 

Evangelien 126. 
Evangeliſche 104. 126. 

— Kirde 14. 

— Miniſter 71. 

—d Landes: Gonfilorium 72. 
Evangeliſch⸗Lutheriſche 183. 
@vangelium 126. 
Goentualberechtigte 126. 


Graudi 126.390. 

@xcefie 126. 131. 402. 447. 
Grecution 379. IM. 
Greitatortum 126. : 
Ercommuntication "rn. 
@recutorialien 127. 
G@regefe 74. 127. 

Grimirt 293. 
Grmatriculation 127. 402. 
Groreidmus 127. 432. 
Exvectangen 283. 
Grpedient 422. 

Expedition 127. 422. 484. 


x 


F. 


ECramen 126., 

—erlaß 19. 

Examina pro munere 282. 
Eractiou 126. 

Feſte 466, - 


— heidnifhe 406. 

Feſttag 129. 273. 
—sbevangelium 1239. 
Feftoredn t 129, 

Befttage 155. 

Festum —XXX 171. 


Keftungsarreft 407. 
Feuereſſe 1%. 
— nfebrer 130. 
Feuergeräthe 130. 209. 
Feuer ol 2. 
Keuerbilföverein 421. 
Feuerlätm 363. - 
Geuermauer 1%. 
—— ne 31. 
euerftoff 31. 
Feuerobrunſt 130. 222. 
Beuerögefabr 130. 145. 
Kidelcommiß 392. 
Fieberkranke 3 
Bi ur 1%. 
Bigurafgefang 146. 
ilia sequitur matrem 13. 


Bit 23. 83._ 130. 146. 242. 
. 865. 418. 


kittalißen 130. 

Filialkirche 130. 218, 301. 300. 
FilialkirchHullehrer 190. 
Filialwohnung IWW. 

Filius familias 130. 
Sinanzminifterium 155. 278. 


Sinanzwefen 130. 
Findeltinder 1%. 
Kirmpatben 1%. 

Firmung 1%. 

Fiocaliſche Abloſung 9. 
Fidealiſchet Intereſſe 130. 
Fiſchbach 130. 

Fiſchwaſſer 130. 

Kiscus 130. 25%. 467. 
Kiration 66. 190. 459. 458. 
Firum 19. 20. 

Klude 1 

Bi rätice Bergehen %. 1%. 


—— Vermniſchung 98. 

Fleifchfleuerbefreiung 130. 

Fleiſchzehnten 130. 

Fleiſchjiinſen 8. 130. 

Fleiß 408. 

—28 ſches Schullehrerſemi⸗ 
nar 130. 

Flintentragen 107. 

Flöba 130. 

Fildre 89. 229. 

Floßberg 190. 


Blößen 156. 
&loßwefen 251, 
Fluchen 1%. 
AKlugfchrift 130. 179, 
Blurbezirt 325. 

Bluruer eichniß 130. 
Forchheim 1%. 
Fördergersdorf 130. 
Förderung 130. 
Sorderung 369. 
Forderungen, bewegliche 288. 
— unbewe ie 238. 
Körfter 3 

Fontes principales 21. 
Borenier 1M. 

Forma probans 107. 
Kormeln 20. 432. 


Formenlehre 34. 


Formula concordiae 190. 


Formular 1. 427. 431. 422. 
Korft- und Holjordnung 131. 
Forſtacademie 131. 251. 06. 
—bedlenter 131. 


Bortbildung 76. 321. 360. 


Kortfiehrung 458. 
Kortlommen 24. 82. 131. 323. 
4A. Friedrichswalde 132. 


418. 425. 428. 432. 
43 


Kortfommen und Auslöfung 
432 


Fortſchritt 234. 
Fortſtudiren 131. 
Fortjablung 402. 
Forum privilegiatum 131. 
Franke 1 
—2 131. 
ranfenberg 131. 
Branfenhanfen 131. 
ranfenftein 131. 
Frankenthal 131. 
Krantieih 101. 
Franzoſe 103. 131. 
Aranjdfrche Sprache 131. 
Arau 131. 373. 398 
——— 131. 


Frauentperfon 131. 233. 371. 


Srauenftein 131. 
Fräufeinftift 131. 175. 
Fräuleinſtiſtung 181, 
Frege'ſche Anleibe 131. 
Freiberg 126. 131. 169. 382. 
Preibiere 131. 

Freie Bemeinden 131. 
— Bereinigung 26. 
freier Himmel 1. 119. 
frreiesempflare 131. 
Kreibeit, perfönt. 404. 
Freiſchule 131. 306. 


G. 


Garbenzehnt 13. 
@arderobengelder 224. 
®arnifon 133. 298. 334. 
—gotieodienft 13. 
—ort 117. 249. 
—(dule 335. 
Garten 33. 13. 
Baftereien 133. 


415, 


@uftbaus 113. 
Maſthof 432. 
Gaſtprediat 18. 19. 22. 133. 


Gaft ⸗ und Sgenthauſer 136. 


Gaſtſtuben 167. 
Zeatzen wo. 
Bausi 
Baupf 8. 


523 


Expeditionolocal 422. 482. 
Explotation 127. 
Exrpropriation 127. 
@rrector 177. 

Ex sponä nati 94. 
Gripectantenbüder 127. 
@xrtemporiren 127. 
Ertraneer 231. 
&rtrapoftture 433. 
@rulant 177. [f 
Srulantengemeinde, 
€ 21. 


yla 1 
Eythra 127. 
Bert, und Koſtſtellen 228. 233. 
Freiſtattrecht 131. 
Freiftelle 232. 413, 
Breißee abe abet, ſtaͤdtiſche 233, 
Fre 
Fremde 31 in. 
Fremdiswalde 131. 
Freudigkeit 412, 
Kreunde 131. 
PBriedensfefte 129. 
Briedenspredigt 147. 
Ariedensrichter 131. 396. 
Priedensflörung 192. 
PFriedenstractat 224. 
Friedentzuſtand 247. 
Friedfertigfeit 131. 
Friedhoͤfe 131. 
Friederodorf 132. 
Friedrichſtadt 131. 
Friedrich Auguſt 1. 188. 
Friedrich Auguft IL 183. 
Friedrich Augnf der Geredte 


165.1 
Kriedrib Augum II. 12. 480. 
Friedrich⸗Auguſt˖Thurm 138. 
Sriedrihsarin 132. 


de 1. 
böhmi- 


Frifeurinnung 132. 155. 

Friſt, vräcluſive 400. 

—— 235. 

Krobburg 1 

Frohnen 7. 

—R > — 123. 

Krobnleihnamefer 129. 132. 

Rrudt 132. 

—, fiebenmonatfie 118. 
ebnt 132, 

Fr chtegebet 132. 

Früpgottesrienk 144. 363. 

Krühlingseramen 239. 

Krübpredigt 192. 147. 269. 

Arübtrauung 132, 

Kührungszeugniß 132. 378. 

Fälbühner 8. 

N 132. 144. 149. Mi. 


Büren v. ——— 
ürſten, fouveräne 1 
—bäufer 112. 

— ſchulen 6. 132, 

— walde 139. 

uhren 23. 133. 
Fuhilöhne 133. 
Kundationdnrfunde 133, 
Juß (Münze) 1 
Außwafhungen 35. 
Futter 230. 


Bajen 133. 

Gebaͤhren 167. 371. 

Bepätf 363. 

Gebäude 133. 223. 47. 351. 
— genfti. 20. 

Gebet 133. 334. 346. 
—büder 133. 

—formuluare 133. 


524 


Gebildete Stände 133. 

Geborene 443. 

Gebote 133. 

Gebrauch, kirchl. 212. 

Gebrechliche M. 

Gebrochen Geſchriebenes 10. 

Gebühren 112. 122. 133. 207. 
218. 220. 248. 355. 393. 444. 


452. 
Gebührenerhöbung 28. 
Gebührenfäge 81. 429. 
Bebührnifte 133. 254. 
Geburt 133. 149. 411. 483. 


.. 
fe ſt 


—thiffe 133. 371. 

—Hoften 133. 

— dnachrichten 133. 430. 

— sort 107. 133. 430. 472. 

—tfhein 73. 96. 133. 232. 250. 
394. 396. 472. 

—sHtag Sr. Mal. des Königs 
129. 133. 141. 

—#ta agefchent 231. 

Zyerfä edenbeit 131. 

Gedächtnißübung 134. 

Gedachtnißpredigt 134. 147. 
214. 229. 301. 

Gedaächtnißtag 129. 134. 

Bredantenanddrud 347, 

Gefallene 112, 

Gefaälle 134. 

®efängniß 110. 111. 174. 231. 
211. 248. 278. 346. 387. 389. 
408. 410. 
154, 158. 277. 258. 370. 385. 
4086. 449. 475. 

Gefängniffe 134. 

Gefangene 3. 134. 267. 375. 
376. 379 


Gefangenſchaft 97. 

Gefäße, heilige 134. 

— gläferne 2. 

Megenbeſcheinigung 134. 

Gegenvermaͤchtniß 396. 

Mehalt 392. 451. 

—serböbung 6. 

-6qulage 24. 201. 

Gebaue 134. 

@cheime Bätbe 131. 

Geheimes Gabinet 134. 457. 

Geheimniſſe 134. 

Gehorſam 118. 134. 418. 

— priefterf. 1. 

Beiger 13. 

Beiledorf 134. 

Beifing 134. 

Geiſtliche, verftorbene 433. 

Beiftesfrante 134. 414. 

Geiſtesſchwache 106. 

Beifehjerrüttung 2. 

Beiftesiuftand 437. 

Geiſtliche 3. 5. 6. 7. 24. 9. 
St. 94. 100. 12. 110. 

' 122. 135. 136. 139. 

. 174. 175. 178, 

. 244. 247. 24%, 

. 771. 276. 

. 310. 313. 319. 

. 339. 331. 30. 

. 3:1. 374. 376, 977. 

. 385. 386. 397, 308, 

. 407. 413. 417. 418, 

. 378. 430. 434. 43%. 439. 

«141. 412. 444. 447. 499. 

Pre 4565 463.464. 465.469. 


Meiſtliches Amt 19. 138. 
Meiftlihe VBebdrden 121. 250. 
Geiftliche Amtebandfurfg 134. 
Meiſtliche Weifiger 134, 
Geiſtliche Function 87. 
Geiſtliche Bebäude 1. 







Bebildete Stände — Glauchau 


Beiftlihe Gebühren 134. 
Beiftliher Behorfam und Be- 
rihtefta@® 131. 
Geillihg,@erichte 91. 
Geiſtliche Gerichtobarkeit 13. 
Geiſtlicher Gerihhteftandi3B. 
Geiſtliche Gewalt 135. 
Geiſtliche GBrundftüde 135. 
Geiſtliche Büter 135. 
Geiſtliche Anftitute 135. 
Beiftlihe Muſik 154 
Geiſtliche Perfonen 185. 
Beiklide Brhfungsbehörden 


Geiſtliche Richter 136. 
Beiftlihe Sachen 136. 
Beiftlihe Schulden 136. 
Beiflihe Züchter 100. 
Beiftlihe Berwandtfhaft 98, 
Geiftliche Wobnungen 32. 
Geiſtticher Stand 136. 
Beiftlihleit 230. 269. 369. 
Geithain 136. 

Gelaſius I. 247. 

Geld 25. 38. 411. 453, 

— Äquivalent 26. 27. 210. 

— bedarf 335, 

—beibülfe 248. 

—buße 5. 208. 241. 330. 439, 

—einnabme 213. 

— entribtungen 330. 

— er 136. 3. 

—eöwertb 453. 

— gaben 319. 

—gefälle 13. 

—leiftungen 7. 8. 283. 

— mittel 316. 

—paquete 136. 

—rente 7. 

—ſendung 275. 470. 

—forten 13. 

—ftrafen 75. 110. 111. 134. 
136. 152. 153. 154. 166. 240. 
300. 330. 332. 385. 357. 397. 
406. 410. 

— unterſtũtzung 391. 

—vorfhuß 445. 

— wertb 355. 

Gelehrte Schulen 136. 

@elebrien Schulen 133. 163. 


Gelenau 87. 136. 

Geleuchte 22. 137. 155. 

(Hemäldegallerie 223. 

Gemablin 222. 

Gemeinde 134. 162. 229. 413. 
416. 451. 406. 

—älteften 137. 230. 

— ämter 2%. 

—armencafle 210, 

—ausſchußperſon 330. 

—bebörde 452. 

—beitrt 230. 315. 

— care 330. 

— dienfte 230. 

— glieder 190. 

—häufer 231. 398, 

—belyungen 137. 

— lei ungen 5. 137. 

—n, freie 137. 

—n, politifhe 215. 

— ohrigfeit 137. 

—ratb 137. 79. il. 316. 322. 
368. 

—tbeife 315. 316. 455. 

— verband 21%. 

— vermögen 137. 

—vertreter 19. 229. 

—vorflınd 169. 230. 

—waldung 20. 

Gemeine 100. 431. 

— Gofdaten 137. 248. 

—# Mecht 137. 

— Bergeben 137. 

@emeinbeiten 467. 

Bemeinbeitttbeilungen 7. 10. 
137 


Bemeinnüßige Kenntniffe 137. 
Bemeinfihaft 137. 
Gemeinſinn 1. 


Gemiſchte &be 87, 105. 137.333. 

Gemüfebau 137, 

Gemuͤthorranke 137. 

Bemütbszuftand 437. 

Benöd’armen 351. 

General 137. 

—aceidäquivalente 137. 

—ürtifel 137. 

—-tommiffion 7. 8. 137. 162. 
228. 395 


—gouvernement 137. 
—ien 141. 
—innungsartifel 137. 
—ftlab 137. 


—vifitation 459. 

Benefung 437. 
Genußempfänger 469. 
Genuß d. b. Abdm. 137. 
Benußzeit 26, 

Geograpbie 137. 

Beorg. Bring 8. $. 13. 
Georg, St. 414. 
Geräumigfeit 359. 
Geräuf 153. 
Gerberinnungen 137. 155. 
Gerechtigkeiten 137. 
Gerechtſame 25. 299. 
Gerichſhain 137. 

Gerichtl. Zirdenpinne 152. 
Gerichte 137. 209. 274. 395. 


‚Berihtsamt 65. 127. 269. 310. 


— mann 22. 360, 

Gerichtoarzt 376. 

Gerichtobarkeit 137. 158. 163. 
185. 216. 251. 


— ftreitige 186. 
— geiftlihe 457. 
Berihtabehörbe 136. 137. 250. 


454. 
Berichtscommiffion 379. 
Geridhtedireetoren 137. 
Berichtögebraud 137. 
Gerichtoſolge 138. 
Gerichtönefängnifte 138. 376. 
Gerichtaherr 26. 192. 209. 229. 
—en 119. 138. 
Gerihtöberrfhaft 106. 201. 
@eriähtäfocale 46 
®erihtenugungen 181. 
Gerichtoobrigkeit 330. 
Gerichtöperfonen 138. 218. 
Gerichtsperſonale 376. 
@Berichtöfporteln 181. 
Gerichtaſtand 138. 189 272.202. 
Herihtaßene 122. 439. 452, 


Gerichtöverwalter 219. 
Gerichtẽvorſtand 426. 
®eringdwalde 13%. 

Gerodorf 138, 

Gerſte 8. . 

Geſaͤß 175. 

Gefimmtcanzlei 138. 143. 
Befammtconfilterium 219, 305. 
Gefammteintommen 24. 355. 
Befammtminifterium 134. 138. 


20. 
Gefammtregierung 143. 304. 
Belänge 221. 361. 
Gefang 13%. 145. 146. 334, 
360. 366 


Gefangbildung 347. 
Belınabuh 138. 139. 143. 348, 


Geſangbuchscafſſe 1%. 
Gefangfeſt 186. 
Meſfanaleitung 361. 
Befanaübungen 322. 
Geſchaͤſteaufwand 139. 
@Beihäfteferm 418. 
Sehäftdgung 121. 
Geſchaͤftoͤſtyl 139. 
Geſchäftetabellen 251. 
Meſchaͤftsverbindung 293. 418. 
Geſchenke 17. 139. 201. 214, 


406. 
Meibicte 139. 344. 448. 
Gefhihte, bibl. 389. 
Befäidlihtelt 139. 


Geſ chiedene 97. WM. 18. Mi 
117. 139. 

Geſchirr 23. 

Geſchlecht 139. 

—tı 139. 

—sadel 13. 

— ſname 109, 

—ſtelen 231. M. 

—sverzeihug 139. 179. 

—srorziund 139. 

Beihloflene Zeiten 1. 

Geſchmeide 411. 

Geihwädhte 139. 

Geſchwaͤn 68. 

Geſchwifter 139. 229, M 

@elandte 108. 

Befellen 15. 

Geſell ſichaft 10. 18. 

—ſamaechte 153. 

Geſen 121. 251. 8. W. 

—blatt 31. 

—e und Berorbuungen 1 

—gebung 771. 

—gebungsfahen BL 

—tammlıunga 148. 

Gefinde 142. 220. Si. 

—orrnung 142 

Geſpann 142. 

— eigeneh 23. 

Geſpinuſt 12. 

Geſtift 1142. 

Behröhde 28, 182. 

Gehunrtung 359. 

Geſuche 17. 18, 19. 2. €. 


4 
@efundbeit 142. 
— satte 232. 
—srflege 347. 
—umfände 428. 
Betränte 142. 432. 
Betreide 23. 14% 
Betreidegins 142. 
Getreidejehat 3. 35. 
@etrenntlieben 9%. 
Gervatterbrief 142. 38. 
Geratterhäuier 1. 
Gerättern 142. 
Gevatterſchaft LU 
&avatterküde 142. 
Gewalt 15. 8. 142 48. 
— firdlidye 2. 
— päterl. 139. HN 
Gewebrkammer 223, 
Bewerte 112. 185. 31. M. 
— fihulen 127. 
— ſtener IN. IB. 
— und Berfcnallsen 6 
142. As. 
—esbcırieb 132. 
5 unzudt 406. 
Gewichteſuß 132. 
Gewinenerreibeit 1.108 
13. 29. 
Gcewirensfaden M2. ML 
Geyer 142. 
Gezänl 147. 
®@ilbert, Dr. 12. 
Gläubiger 13. 1. =. @ 
—in 23s. 
— dircararb. 414. 
Glasbürte 143. 
Blaute 144. 0. U 
—nsartilef S2. 143. 
— nöbefenner, tadıiee Bi 
—sbelenninig I. 36 & 
450, 


— — kathol. 33. 
— nöfreibeit 143. 181 
—nsgenoflen, ev.·laue 


— _ fatbal. M. 


| 
| 
| 











.— nolehre 3144. 448. 


—ntfadye 181. 
—nt. und Gerifmb® 


— usfambole 233. 

— növerwantte 184. 4 

®laubig 143, 

@laubun 193. 3.03 
314. 394, 4. 





ı 120. 137. 159. 
16. 


3. 
63. 406. 


135. 143. 185, 
6. 112. 


r 2758. 
ı8 144. 254. 469. 
jahr 15. 17. 24. 


t 432. 


26. 

23. 87. 144. 181. 
? 186. 

T Mm. 81. 89. 193. 
144. 145. 160, 155, 
206. 211. 214. 247. 
335. 361. 362, 390. 
466 


‚fatbol. 87. 

thol. 156. 

yt 158. 

alt 31. 

an 79 158 211. 


mung 188. 187. 276. 


ınige 149. 158. 300. 
hrang 159. 308, 

t 158, 

158. 


driften 96. 120. 202. 


). 
legen 21. 65. 82. 164, 
en 164. 


Inadenfahr 164. 

abe 114. 

J; 164. 

en 164. 

seifter 164. 
nterwiefentbal 164. 
d Spanndienſte 161. 
it 126. 154. 164, 381. 


101. 164. 

64. 

egung 161. 

.kitchl. Ratifl. 277. 
dffenti. 164. 

und Fabrikſtand 161. 
hule 164. 238. 367. 
n 161. 

J. ebıverlegende 410. 
ven 152. 168. 


Bleihftellung — Heimatbögefeh 


Gouvermentverordnuugen158. 
Grabanmweilung 80. 
Grabecaflen 1 

@rabenbeben 159. 200. 
Grabgeſell ſchaften 76. 159.237. 
®rabmat 159. 201. 
®rabregifter 159. 

Grabſtellen 159. 

Grad, d. Verwandtſch. 159. 
Graduirte 159, 

Gradus admonit, 3, 189. 
Gräben 86. 26. 

Gräber 159. 272. 435, 
®räbermaaß 159. 
Gräberordnung 159. 

Sränig 159. 

Bräferei 159. 

Grafen v. Schoͤnburg 250. 
Gradbenugung 159. 
Gratian 286. 
Bratificatton 23, 159. 


@regor VII. 280. 

@redor Xu. 72. 

Gregor der Große 288. 

Bregorianifeer 4 Kalender 73. 

®regoriudfen 283 

Gregoriusum ang 159. 

Greifendorf 159. 

Sreifenbain 159. 

Grenzberichtigung 159. 224. 

©renzen 221. 

Grenzirrungen 25. 

Grenjparodie 103. 299. 

Srengregulirun 215. 
Grenz: u. Goreitsjaden 159. 

Greniſachen 251. 

Grenzflein 3. 159. 

en güe  Treitung 406. 

Griechen 2 

Orieqhiſche Chriſten 137. 150. 

Griehiihe Confeſſion 188. 

Griechiſche Kirdhe 125. 138. 

Briehije - tathol. Kirche 203. 


207. 


159. 
. 163. 231. 288. 


Ghrifleubur 
Grimma 1 
332. 


Gröda 159. 
Bröbern „159. 
dpi 

©roig e 150. 
Groſchen, acht 211. 
Großbardau 159. 
Großßboͤhla 159. 
Brobbutben I 159. 
Gropbudh 1 
Großpdalzig 50. 
Broßvöljig 159. 
Großdrebnitz 159. 
Oroßeltern 94. 106. 159. 168. 


439, [ 
Großenhain 159. 
Großerkmanntdorf 160. 
®roßgrabe 160. 
Großharimannéedorf 100. 
Großhennerodorf 160. 412, 
Großhermedorf 160. 
Großkreu 9. 
Großme iſter 165. 170, 
G@ropmiltau 160. 
®roßmutter 723. 
Großnaundorf 160. 
Grußolbersdorf 160. 
Großpetzſchau 169. 
Grosröhrsnorf 1. 
Grogrüderswalde 160. 
Srorihirma 160. 
@ropfhödnau 160. 
(Hrosftädteln 160. 
Sropftortwig 18. 
@ropmwalteredorf 160. 
Bropmweitihen 160. 
GBroßwiederigih 160. 
Großzöbern 160. ° 
Großiſcheya 160. 
Grokiſchocher 160. 
Grünberg 160. 
Brüudonnerfag 144.160. 411. 
— Anfang 1 


9. 


Handlungen, kirchliche 214.288. 
23. 431. 


Handlungsgebülfe 451. 
Handidiag 22. 97. IW. 18. 
Handtbierung 165. 
Handwerk 247. 
—tr 152. 165. 
— abetrieb 165. 
—seurfiben 165. 
sgelellen 100. 105. 169. 
Giehrlinge 165. 
—smeifter 165. 
—dzjeug 169. 414. 
—trünfte 165 
—Aufammenfünfte 153. 165. 


Hantzeihen 9. 

Hanf 168. 

Hannover 168. 

Harfenfricler 355. 

Harleb 390, 

Hartenftein 165. 304. 391. 

Hartba 165. 

Harthau 165. 

Hartitzſch v. 94. 202, 

Hartmannéedori 165. 

Harzteißen 165. 

Haſſiſches Stipendium 165. 

Haupt 165. 

—bibelgeielichaft 421. 

bu "3 165. 321. 42, 

— teniur 24, 

— conferenz S1. 

—cenvention 169. 468. 

—frübgettesdienft 156. 

— gotteddienft 10. 

- iabreärehnung 817. 
—grenzieceſſe 165. 

—firhe 268. 312. 


m 


Hauptkirchort MI. 
—Iehrer 16. 144.148. 165. 283, 
. 358, . 

—dente 460. 213. 

—tied 165. 

—mann 165. 

—rebnung 217. 

—fReuer- und Haupt⸗ollamt 
165. 431. 


Haus 23. 165. 

—andadt 165. 178. 

—buadenbrod 165. 

— bedarf 26. 

—befude 165. 

—capelle 156. 165. 

— collecte 165. 

—communion 1. 3. 23. 3, 
165. 365. 376. 

—conflımation 83. 

—fideicommis 223. 

—genofie 31. 357. 

Zeerekene 2U. 

— geno engroiben 7. 163. 335, 

—gerätbe 

—geihäfte 159. 

—gefen. Königl. 165. 222. 

—gefinde 165. 216. 

—gottesbienft 165. 183. 
rundftüd 165. 
alt, ſelbſtſt 8. 

— halte 163. 

— baltplan 18. 351. 

—baltung 38. 

— baltungeberürfnifie 118. 

—baltungeplan 165. 206. 

Haufiren 

Sauslirhe 0. 165. 

Sanslebrer 15,16, 165, 243. 312. 
330. 379. 36%. 309. 451. 455. 


525 


Grünbaiu 161. 

Grünbainiden 161. 

aan htenbers 161. 

®rünftädtei 161, 

Grumbach 161. 

Grumbach 161. 

®rundabgabe 214. 

Grund. und Sypotbefenbud 

Grundeigentpum 163. 227. 

— Reuerfreiee 467. 

Grundfüden 8. 10. 11. 23. 
26. 123. 161. 163. 201. 200. 
211. 215. 216. 2%. 247. 317. 
355. 342. 396. 390. 451. 

Grundſtückbewohner 107. 

G®rundfläde 163. 

®rundfpraden 169. 

Grundſteuer 183. 211. 

—ipftem 163. 

— beitrag 8. 

Grundwabrheiten 163. 

Suͤldengoſſa 163. 

@ürtigfeit 315. 

Sütepflegung 163. 

Güter 24. 9 194. 208, 215. 
„pemeinicaft 141. 

&ütetermin 115. 168, 

&undorf 163. 

BuRav.Adolph-Hanpt-Berein 


Gutachten, aͤrztl. 475. 
@utöbeliper 1 . 168, 
@utsberr 28. 13. 163. 207. 


459. 
— Beamte 168. 
@uttau 1 
, 78. 163. 393, 284. 


Oymnafaliehrer 74. 168. 
—unterridt 127. 
Gymnaſtik 284. 


Haußlebrerfhule 06 
Sausdminifterjum 165, 171. 
Sausoificiant 451. 
Saußorden d. Rikrone 165, 
Hauorbnung 165. 234. 
Haußpoftille 165. a 

Saul © yonbut 142. 301. 
Sautiaufe . 181. 31. 


Sautirauung — a. 112, 
113. 142 
ansvuter 165. Pr 3. 386, 
ausmwualde 165. 
Saudwefen 165. 
Haußwirth 220. 337, 
Suautfleden 165. 
Huutfrantbeit 167. 
Hayardipıel 165. 
Hebamme 1 115. 165. 1686. 
167. 439. 4W. 
HSebummenbud 166. 
Hebtaälſche Sprache 167. 
getung be der Gräben 107. 
Hectit 
Hegung der Bfarrbölger 168. 
Hudelorn $ 


iden 
— 126. 


um 246. 
Seilanſtalten 113. 162. 414. 
Heiliger Ghriſt 168. 
Serlige Schrift 1272. EN. 
dal ums Berpflegungsanflale 


gelmath 119. 170. 

— sungebörigleit 118.108. 338, 
—sbebörde 79. 170. 377. 

— dbezirk 108. m. 

—terwerb 101. 


526 


Heimathögefep 141. 188. 
Aloie 101. 





dicein 73. 100. 281. 
Heimlihes@penerfpredent70. 
Heinrich der Fromme IM, 
Heinrie, Herz. zu Sadyjen170. 
Seinridhterden 170, 
Selnrib, Katfer 170. 
Seinrihtort 17 

peijung 16. 22. 355. 458. 
— der Shhulftube 300. 
Helbigedori 170. 
Henneredorf 170. 
Serabfepung 32. 311, 410, 
Gerapmürdigung 114.158.407. 


Serariie 22T. 
dern 406. 

* er 70. 278. 
Heraustretenfaffen 380. 
Heribertub 209. 
Sertommen 119. 170. 
Sermapprodit 89. 
Hermodort 170. W2. 
‚Herodes 45. 

herr 

Herren 




















Seuernte 170. 
Seyda 170, 
Heynig 170. 
Hilfsankalt 41 
Hüfstebrer 15, 1 
159. 10. 20.20. ia. 








Jacob, 6t. 34. 
Jacobi, Ei. AN. 
Ingo 189. I74. 251. 
—gerettigtet 10. 

anügen 186. 
3 


Iabna 174, 
Jahnevorf 174. 
Jabresarfjeigen 174. 
Jabresbeiträge 6. 72. 92. 
Jahresbe 5.151. 
Jabresbefoldung 2». IT. 
Sabreofrik 201 
















Jabreöpenflon 470. 
Jahresfhluß 309. 377. 
Jahreofanlbericht 313. 





—öferien 174, 319, 
gabr. u, Mod märte 11. 
Januar 73. 











Jerufalem 287. 
Jefulten 174. 
Immatricu 174. 178, 
iarbrandverjihers 
———— 
n 161. 
231. 237. 
Immunitäien 174. 
Impfärnte 370. 420. 
Auptehler sie. 
Impfaerääft 370. 


















Impı 

— 3, m. 
Impoenitene 191. 
Impositio —8 
Impoten 116. 174 








Heimathsloſe — Juſtizweg 


Hlifblehrerfteilen 284. 
Hitfäprebiger 32. 170. 458. 
Hilfäverein 421. 
Silfävonftredung 170. 288. 
Hiller 145, 


Hider’s Gboratbud 75. 171. 
12. 


Sunmeifabriafen In. 

‚Himmelfabrtätag 171 

‚Hindernifle 9. [3 9. 
106. 110. 11 








Sinrihtung 

Sinterbermadorf 171. 

Hinterlaiiene 16. 230. 

Hinterziehung 91. #7. 397. 

Siefareio 171. 

Hirfäpield 171. 

Sirtäfeioe 1. 

Sirfe 170. 

1m. 

if, gökenee 23. 

kn) 

er 328, 

Hod 171. 

Hoczratuirte 112. 

Hodbermedorf 171. 

Sodtirh IM. 

Hohidufe 308, 44. 

Hodfift Delsen 21. 38. 

Hodwerrath 401. 449. 

Hodyeit 79. 111. 149. 171. 208, 
). 36. Al. 












—smabigeit 8. 112, 171. 
wonung 171. 





predigt 171. 
36. 


—sfhmai 





Höbe 359. Heljfäläge 71. 3. 13. 


Sibere Bevarden 171. 








-tafein 39. 
—vorratb ©. 
Hefämter 223. 
‚Hofeapellen 172. 
hofelafie 229. 
. Hofgebäude 223. 


33 171. 430. 
Hofgeiffihfeit 113. 
Hofgottebdien" 134. 172. 
—, tatholiſcher 458. 

Hofbaltung 224. 
Sofintendanten 223. 
geflirde 109. 172. am. zu. 








Hobendorf 172. 

Hobenbeida 172. 

Hobenkirden 172. 
chenKädt 172. 
obenfein 172. 

Hohes Reujabr 172, 

Hobnfein 172. 412. 

Holy 23. 26, 27-172. 408, 
-aufmand 172. 





Zaubtbeilungen 172, 


* 
—eapitale 17 ea 150. 4 









—tafle 217. 454. 

meegutat 6.8. 28, 27.28. lusuihe u TE 
Bupaihet 173. 20.20 

-tubeen, 12. Syvoibefentekelung 

Zh Onporbeleune am 

-preife 2. Swreihetenforneru 3 


u 


Immunität 292. 
Incen 174. 
Indipitualifiren 174. 270. 





Imdividualgu 
Imezigibfe 
Anformation 174. 
sehe 408. 


ittung 


Injurien 174. 
Iuländer 10 
Inuocentius 206. 
Innungen 174. 339. 443. 
Annungemeifer 174. 
Innungsfaden 21. 
Inquifiten 36. 
Anquifition 6. 
Inrotulation 174. 
Anfertption 174.179. 400. 








. nferate 174, 





74. 207. 
d2. de2. 

—stegifratur 174, 

Aufpector. geift. 399. 4M. 

T, welttiher 200. 200. 311. 

— 497. 

Jufpeetion 164.174. 157. 214. 


Infinuation 
Zigebübr 





nnn 186. m. 02. 
dreht 1. 20 393. 





Zenerenung zu. 


Tohfactien 166. 161. 174. 
Infitut 465. 
volitein. 206. 





jorberungen 174. 


174. 282, 413. 


. Ioacimftein 175. 








utegritätseid 174, Juden 72. 107.13. 17 | 
® älegengnib 174. 248. 200. 26. in 
intereflen 175. —tbum 177. 26. 

—ten 200. Jadien 179. 20 
InterimififgeBerwaltu Iüpifche Kinder 17. 







Äntonation 144. 146. 149. m. 3 
% 'iren 151. 
Inpatipenpenfiontgulttungen 


Suventar 146. 182. 175. 21%. 
3. 

—ienvieh 175. 211. 

Inventio 175. 

Inventarlenvergelguife 2. 


Inventarflüde 84. 720. 260, 








Zuner teute 17. 
frauen ie m 
* 








Invocavit 109. 111. 150. 175. 


Sanguiene 1.8.8 


Juramentom 17%. 


Tobfapı 175. 
dobann KA 








5* 

Zpverbättwife Im. 20 

Juri 1 

—Ude6 Eramen 17. 

Jus advocalise 179, 

Ins circn sacra IL 

Jus commune 17% 

Jus episcopale In. zu 
— 

—B 


— der Käufer 176. 
Iobannisfeh 129. 176. 
Iobanniehogpital 176. 
ae. 176, 

















Jofepheet 
Ski 
Iemider 176, 345. 
Irrenbäufer 227. 





Kabinetöcanzlei 222. 

Kadig 179. 

KAimmerei 251. 

Kaͤppchen 30. 179. 

Kiie 3. 

Käufe 79. 149. 179. 351. 
Kaiſerſchnitt 167. 179. 
Kaiſer von Deftreidh 161. 
Kalligrapbie 179. 
Aummergüter 25. 179. 249, 


342. 
Kamnıern 179. 393. 
Kammerton 179. 
Kanonicate 179. 
Kanoniſchet Recht 105. 
Kanzel 30. 147. 149. 179. 204. 
273. 302. 3. 365. 447. 
—belleidung 229. 33. 
— vers 14. 
„vorttag 127. 179. 
Kapelle 89. 179. 203. 205. 
Rappfeufter 180. 3693. 
Kartoffelerndte 336. 
Katvar 128. 
Kaflen 180. 207. 212. 392. 
—, geiſtliche 454. 
—vorfleber 1%. 
Katafler 244. 352. 
Kataftıftung 32. 
Ratbarinenkera 180. 
Katechetꝰ 180. 413. 
—enſchulen 180, 
—enfielen 180. 


Karcäeti Geſellſchaften u. 
Uebung 180. 

Ratehifation 10. 180. 459. 

Katechiſiren 74. 

Katechiomus 180. 246. 314. 
345. 353. 425. 166. 

— eramen 239. 89. 142. 144. 
150. 151. 180. 411. 431.449. 

— predigt 147. 1W. 180. 

KEatechumenen 3. 180. 2367. 
333. 39. 


—, frante 33. 

— unterricht 178. 

Karholifen 22. #8. 101. 104. 
108. 117. 1%. 242. 272. 310. 


Kathelifäen Konfikorium 81. 


Rt. in Ronũß. 180. 
Katholiſche Eltern 333. 
Katbol. Beiftiihe 89. 108. 
172. 180. 408. 431. 
Kerholiihe Kirche 03. 129. 


Raufıch a. 192. 
Kaufwertb 300. 
Kaunfmannihaft 182. 
Kaufmannswuaaren 182. 
Kaufpreis 212. 213. 
Kaufungen 182. 
Kaufebanblung 208. 

Key 2. 192 

Kemnig 132. 

Kenntniffe 2732. 340. 408. 
—, mufilal. 

Tenntnißſtufe 312. 

Kerien 2. 4. 13. 

Kefielsdorf 182. 

Keuihbeitspräbicate 109. 386. 

Kiebiy 1 

—— 182. 

Kinder 23. 86. 107. 118. 150. 
162. 247. 248. 253. 218. 311. 
333. 333. 411: 429. 430. 468, 

— ausgelragene 114. 

— ansmwärtige 323. 

bewahren aft 152, 369. 
ehel. 168. 

—trjiebung 87. 3. 

arten 132, 309 
ehrer 192. 


Kabinetscanglei — Kleinröhrsborf 


K. 


Kinder, ga. Religion 344, 

—mord 1 

_ = uacye “470. 
ſchulfähige 182. 327. 

—, fhulpflidtige 318. 319. 
—, unebeliche . 327, 
Kindtaufen 8 135. 182. 208. 
Kindtaufsfhmaus 365. 
Kinderergeugung 182. 
Kinderprediaten 72. 
Kinderzahl 387. 
Kinberzu@t 3 331. 

Kirchber 
Kirche 19. u 9. 128. 138, 

IH. 162. 182. 188. 156. 207. 

208. 209. 211. 212. 213. 214. 

217. 223. 233. 267. 285. 292. 

293. 313. 350. 408. 441. 162. 

—, herrſchende 183. 

—, röm.+lathol. 406. 
—nregiment 18. 
—npverfaffung 183. 

—n. und Shultnfpection 183. 
—ngemeinde, roͤm.tatholiſche 


—nabgaben 48. 

— nacten 197. 

—näder 137. 

—närar 77. 114. 15% 207. 208. 
209. 210. 214. 216. 300. 389. 
401. 427..139. 454. 

— nagende 197. 

—nangelegenbeiten 197. 396. 

— anlagen 7. 137. 

—nuardio 187. 

——idhrant 363. 

—Anbann 187. 

—ıbau 158. 206, 

—ıbeante 29. 

—ıbegräbnig 189, 

— nbeidte — 

—nbeſoldung! 

—n⸗ und Shutbenhrfnife 


159. 

—nbeſuch 188. 312. 335. 

—nbezirfe 19%. 215. 

-ubuch 16. 65. 8. 112. 113. 
116. 144. 175. 1%. 189. 
191. 193. 194. 219, 269. 290. 
328. 424. 427. 429. 332, 443. 
472 

—nbuhführer 189. 191. 198. 
352. 423. 483. 

—nbüdher 9. 87. 85. 169. 188. 
190. 191. 219. 200. 294. 299. 

—nbibliotbel 194. 255. 

—nbuge 188. 194. 448. 449. 

—nbufh 720 

—ncapellen 195. 

—ncapitalien 19% 201. 211. 
212. 213. 


—neoflecte 149. 206. 299. 

—ndor 191. 

—n= und Schulbeamte 135. 

—_ rn: u. Schuicommifjion 19, 

—n⸗ und Schufrätbe 172. 

—n⸗ und Schulzwecke 208. 

—n⸗ u. Edyuldeputation IN. 

= und Schulgemeinde 215. 

19. 

—n: n. Schufdiener 78. 136. 
142. 199. 206. 210. 212. 215. 
221. 

—n- und Schuldienerverband 


135 
—ndiepftabl 14. 
—n. und Schulrecht 141. 
—n⸗ u. Schulweſen 140. 142. 
—ıdiener 2.7.15. 2%. 23. 24. 
15. 135. 19%. 194. 217. 
376. 392. 427. 439. 465. 
nen 194, 313. 3236. 365. 


—neinfommen 357. 


Kirchendocumentenkaſten 200. 
Kirdiendiscipfin 194. 273. 292. 
Kirdeneinmeibung 198. 
Kirdyeneramina 194. 365. 
Kirhenfalfa 29. W. 14. 208. 
273. 371. 335. 
Kirhenfitcus 191. 
Kirdgang 212. 
Kirhengebäupe 194. 219. 299, 
Kirden ebet 143. 144. 148. 
on. 392. 416. 
Rirbengebräutie 195. 145. 
Kirhengefäße 195. 
Kirchengelter 19. 
Kirben emeinde 1%. 215. 
288. 291. 292. 295. 237. 335. 
tbot. 456. 
Rirhengemeinihaft 195. 
Kirchengeſang 75. 146. 195. 
Kirhengefchichte 195. 202. 346. 
Kirdyengeiellichaft 333. 
Kirchengefeg 19%. 
Kirhengemalt 184. 1%. 
Kirdyenglieder 295. 
Kirhengrundfäid 206. 
Kirhenghter 185. 1895. 2m. 


Kirhanbol 7. 1%. 45. 
Kirdhenbufen 19. 
Kirheniabr 147. 195. 216. 
Kihen! nfpection 76. 1m. 111. 
156. 153. 190. 197. 199. 200. 
2. 20 210. 211. 27 217. 
213. 275. 73. 300. 339. 386. 
400. 416. 420. 455. 462. 
Kircheninſpeetor 19. 210. 
—, weltl. 
Kirchen: u. Schulinſpector 462. 
Kirheulnventartum 19%. 21 


Kirchenkaſten 196. 207. 
Kirdenlebre 209. 
Kirdyenmatrifel 1%3. 196. 197. 
Kirchenmuſik 76. 146. 1%. 
313. 361. 362. 392. 
Kirchen. und Schulnachrichten 


ai Fenerdnung 141. 144. 196. 
228. 255. 


Kirchenornat 196. 
Kirchenpatron 3. 10. 8. 29. 
119. 125. 196. 197. 198. 199, 
200. 207. 228. 269. 351. 302. 
385. 418. 455. 463. 
Kirchenplätze 199. 201. 205. 
Kirhenpoltzei 57. 201. 23, 
Kirchen. autark 14.2 


Richenrung 203. 206. 212. 292, 


Ku benrand 1. 
Kirchenrecht 197. 201. 295. 
—tlehre 2388, 

—, evangel. 201. 


" _tquellen 68. 


Kir genteſormatlon 1%. 241. 


Kirchenregiment 202. 
Kircheuſachen 225. 274. 
Kirchen⸗ und Schulſachen 202. 
Kirhenfegen 203. 
Rirdenfel 108. 1%. 208. 


Kirheufeitun en 209. 

Kirchenſvrache 3 

Kirchenſtaat 208. 

— erecht 14. 

Kirchenſtempel SH. 333. 

Kircheuſtände 76. 146. 173. 
203. 2304. 2720. 28%. 345. 425. 


455. 
_ Kirchenftuhlldfegefder 79. 356. 
Kirhen- und Gäunikatikit 
203. 225. 277. R 


527 
Kirchenttrafen 187. ” 
Kirhenfublregifter 204 . 208. 
Kirhenftubliahen 43. 453. 


Kirchenthüre 204. 
Kirchenthürme 208. 
Kirdhentrauer 143. 206. 
Kirchenuhr 145. 205. 442. 
Aırchenverbefferung 196. 197, 
223. 295. 
Kirhenveriaffung 185. 208. 
Kirdenverfammiung $7 87. 288. 
Kirhenvermdgen 1 
Kirchenviſitation 185. 198. 200. 
205. 212. 214. 217. 218. 292, 
336. 396. 421. 432. 449, 453, 
Kirchenporfeher 6. 135. 204. 


Kirchen, und Kaſtenvorſteher 
. 21%, 


Kinn idun en 397. 
Kirchenweſen 157. 273. 
Kirchenwieſen 214. 
Kirhenzettel 214. 
Kirhenzebhnten 214. 
Kirmengeuguifle 180. 211. 214. 


Kirchenzucht 214. 
Kirhen wei 450. 
Kirchfahrt 23. 25. 214. 
323. 462. 
— Overtreter 20. 
Kirchgaug 111. 217. 
Kirkhallen 217. 
Kirchhofe 8. 28. 150. 217. 228, 
Kirchhofmaner 217. 
Kirchkinder 28. 
Kirdyl. Angelegenheiten 180. 
Kirchl. Streitigkeiten 217. 


200. 


2. Kirchl. Unterredung 150. 


Kirdl. Gebrauch 195. 
Kirchl. Berritung 358. 
Kirchmeſſe 
Kirchmeßfeſt 220 
Kirchner 4. 21. 30. 135. 164. 
169. 175. 217. 361. 366. 411. 
428. 472. 
Kirchnereien 206. 217. 
Kitchort 101. 
Kirares nun 21. 137. 201. 
. 210. 217. 218. 244. 290. 
3%. an. 433. 455. 
— sabnabme 175. 199. 
Kirhrehnunge wefen 424. 
Kirchſchuleu 143. 217. 316. 
Kirhfchulmeifter 18. 16. 164. 
175. 220. 313. 33. 
Kirhihulftelien 19. 84. 146. 


Rircfpiel 79. 215. 216. 220. 


—, —— 338. 
Kirhthliren 220. 33, 
Kirchväter 23. 24. 27. 80. 135. 
148. 175. 1%. 201. 202. 207. 
203. 209. 212. 213. 214. 217. 
218. 2%. Im. 355. 463. 
Kirhweibe 2 
— ss 129. 147. 149. 
208. 335. 5 
Kimis 720. 
Kitten 364. 
r . 
n 220. 
Alelder 229. 
—, weiße 38. 
Kleiderfhmud 1. 
Keivung 1 118. 151. 2%. 376. 


— sfüde Du. 
Kleinbaupen 220. 
Kleinhartmannsdorf 221. 
Kleinhennersdorf 221. 
Kleintinderfänleu 369. 
Kieiuröhrsderf 221. 


528 


Kleinwaltersdorf 221. 
Alcinweile 221. , 
Kleinwolmsdorf 221. 
Kleinzſchocher 221. 
Klengelſche Stiftung 100. 
Klingelbeutel 125. Zile 221, 
alingenthal 221. 
Klir 221. 
Kiöfter ZU. 
Klöppelftube 385. 
Kloihwis 2722. 
Klofterlirhen 267. 
Knaben 312. 
—ftellen 222. 
Anautbain 222, 
Kuautnäundorf 222. 
Knecht 89. 
Kniebeugen 72. 
Knieen . 
Knobelsdorf 222. 
Köhler 277. 
Köhler, Dr. 462, 
Köhra 222. 
König 0. 251. 252, 
König, S. M. 12. 14. 87. 
121. 140 145. 222. 291. 293. 
Königin 185. 
Kdni: von Baiern 161. 
Königl. Gollatur 17. 18. 20. 
Königl. Kamilie 229. 392. 
Königi. Haus 11. 222. 252. 
Rinigl. perföni.Refervatrchte 
2 


Königl. Hoheit 222. 

Königl. Hausminifterium 224. 
Königl. Stipendien 224. 
KAönigreib Sachſen 224. 400. 
Königsbrüd 136. 225. 394. 


Zaasgüter 227. 

Laaszinſen . 

Xaboratoriun, demifches 445. 

Länge 227. 

Laertius Cherubini 297. 

zäfteru 227. 

zäfterlih 147. 

Yätare 154. 227. 390. 

Lagerftätte 376. 

Laien 227. 403. 421. 

Lampertswalde 228. 

Läuterung 181. 

Land 282. 

—befhätunggankaft 252. 

— harten 227. 349. 

—töacademie 131. 

— esanftalten 227. 

— esbebörde 14.18. 19.20. 109, 

— esbifhöfe 182. 

—esconfilorium 139. 203. 228. 
»1. 782. 292. 293. 

—etcorrectionsanftalt 412. 

—escorreetiontehaͤuſer #12, 

—escultur 397. 

—e#direction 728. 

—esdiftricte 228. 

—esfreibeiten 228. 

— eöfrühte 228. 

—esfürften 121. 

—eögebrehen 228. 

—eögefehe 725. 283. 344. 

—e6=Beil- und Berforgungd- 
Anftalten 412. 

—eöherr 148. 192. 223. 299, 

—eöherri. Behörden 228, 

—etberrl. Batronat 22%, 

— eshobeit 22%. 

— esbospital 412. 

—esinftitnt 329. 

—esimmobiliarbrandverfiher- 
ungsanftalt 28. 

—esjuftizcollegium 228. 

—eötinder 14. ZU. 

— eölirdhe 154. 22%, 

— estirchenvorſtand 22. 87, 
14. MI. 229, 


Königefeld 225. 

Königsbain 2725. 

Königsftein 225. 

Königftein 168. 225, 

Königswalde 235. 

Königewartha 225, 

Königswürde 165. 

Körper 225. 

Körperliche Umftände 97. 

Körpeiverlegung 449. 475. 

Köthen 225. 

Köotzſchen broda 226. 

Kohlen 31. 225. 

Kohlſchũtter 79. 

Kohren 225. 

Kopf 349. 

—rechnen 34. 347. 

—⸗ und Tafelrechnen 223. 

Kopfjabl 225. 

Korn 28. 

—jzins 225. 

Kof 2%. 355. 358. 

Koften 22. 23. 200. 225. 281. 
366. 399. 414. 416. 429. 458. 

— ⸗ öffentl. 247. 

—frei 225. 

—bäufung 386. » 

Koftgänger 381. . 

Kotig 225. 

Kotimarsdorf 225. 

Krakau 225. 

Krämerei 226. 

Kränkliche Umftäude 167. 

Kränze 112. 226. 

&rante 1. 149. 226. 

Krantenbefude 373, N 

Kranlencommunien 2. 3. 28. 
65. 68. 226. 

Ktantenhäufer 173. 226. 397. 


Kleinwaltersdborf — Lehre und Bekenntniß 


Kranfenpflege 226. 398. 

Krantenftiftungen 226. 

Krantenflube 373. 

Krankbeit 25. 107. 330. 331. 
358. 3786. 

—, anftedende 176. 195. 

—#fälle 416. 450. 

Krägegärten 226. 

Kraut 226, 

Kiebes 228. 

Arebsſchaden 226. 

Kreisamt 246. 

Kreisplätier 226. 301. 

Kreifha 226. 

Kreis - Director 226. 

Kreis-Directionen 15. 16. 18. 
19. 2. 21. 22. 31. 32. 71. 
73. 78. 79. 98. 101. 110. 112. 
117. 118. 132. 136. 143. 144. 
154. 164. 177. 181. 186. 193. 
195. 196. 198. 201. 203. 205. 
u. 210. 211. 220. 225. 238. 
238. 240. 273. 281. 283. 290. 
293. 305. 310. 312. 313. 333, 
315. 366. 363. 397. 388. 399. 
399. 407. 408. 409. 416. 118. 
449, 482. 

Kreitshauptmannſchaften 226. 

Kreislirden. u. Schulrath 459. 

Kreisfhulbebörde 226. 310. 

Kreisihulvicar 226. 

Kreißende 167. 371. 

Kreisfeuerrath 226. 

Krelsiageverfaflung 226. 393. 

Kretſchmar 202. . 

Kreuzederfindung 226. 

Kreuzeberhöhbung 226. 

Kreujlatehiämus 344. 

Kreuzihlagen b. Abdm. 2. 


L. 


Landeskrankenhaus 412. 

Landesregierung 78. 228. 292. 

Landes elängnih 412. 

Sandes/pnode 87. 728. 

vanbeofäufen 137. 203. 331. 
234 ® 


Landestheilung 238. 
Luandesöcon. - Ranufct. 251. 
Landes-PBrivat- und Kirchen⸗ 
trauer 228. 
Landesuniverfltät 197. 208. 
Landeswaifenhaus 412. 
Kandfriedeusbrud 404. 
Landkreis 175. 
Landgemeinden 135. 230. 
Landgemeindeverband 315. 
Zundesfhulen 231. 306. 
Landestrauer 145. 
Lundrentenbrief 7. 8. 9. 
LZandrentenbanf 7. 9. 
Landesverfaffung 22. 121. 446. 
Land qchaftliche Obligation 335. 
Zandgemeinderrdnung 231. 
255. 318, 
Landfhulen 151. 235. 290. 
306. 341 


Laudſchullehrer 325. 
Landſtände 235. 295. _ 
Landſtäudiſche Berfafung 221. 
Landſtreicher 172. 235. 247, 
Landtag 71. 335. 248, 
—tsapfhied 140. 235. 

— spredigt 239. 

—surmäbler 11. 
Pandviiitation 235. 459. 
Landwehrmäuner 106. 
Landwirth 347. 


—fdaft 10. 

— ſchaftl. Inftitut 235. 
—fdaftl. Lehranſtalt 131. 351. 
Landwüſte 235. 

Längebrüd 235. 

Langenau ZB. 

Langenbah 235. 

Zangenberg 235. 


Langenbernsdorf 235. 
Langenbuch 235. 
Langenchutsdorf 235. 
Xangenhennersdorf 235. ° 
Langenheſſen 235. 
Zangenleuba 235. 
Langenreinsdorf 236. 
Langenftriegis 236. 
Langenwolmödorf 2%. 
Langbennersdorf 236. 
Laſtau 236. \ 


Lateinifhe Ausarbeitung 236. 

Zaubtänge 385. 

Lauenbain 236. 

Lauenſtein 236. 

Lauſa 236. 

Laufigk 236. 

Lauſiß 116. 182. 

Lauten 30 9M5. 118, 236. 362. 
363. 364. 366. 

Lauter 236. 

Lauterbach 236. 

Lauterſtein 236. 

gajareih 172. 236. 

Leben 147. 

— und Bundel 236. 

—sbedürfnitie 485. 

—d- und Birthfhaftsbedürf. 
niffe 155. 

—sgefabr 295. 

—svSefaͤhrliche Rachſtellung 


236. 
— 6lauf 19. 21. 30. 73. 236. 
2s1. 4363. 
—sumftände 115. 
—sverfiherungs » Gefelfhart 


2%. 
483. 464 


Lectionen 236. 
Rectionsplan 236. 


Kreuifäule 228, 
Kreuswode 236, 

Ric 2. - 

— sdieuft 170. 221. 20 
—Ötzercitien 728. 
—bgeridgte 226. 209. 
—minikerium 28. 27 
—sreferne IWW. 
—sreferviken 106. 2, 
—Sihuldeniagen 3. 
— tfdule Aw. 
—Iverwaltungstammer 
—tjufände . 2. 
Kritik 226. 

Krögis 226. 
Kroupring 2722. 
Krucifiz 13. 
Ktumbbol; 270. 
Atummbenneröderf A 
Küdhenmeifter 385. 
Augeltrageu 407. 
Aüıbubaite 226. 
Kühnigi 227. 
Kübren 227. 

Küufte 227. 
Künßler ra zn 
yanıftıfde 

Kürdıy 227. 
Küſter 4. 30. 138. DB 
227. 142. 465. 
Kunftacademie 8. 
Kunftllammer 223, 
Kunze Ar. 
Kupfermüngze 227. 
Kupferkihfapiner 22 
Aurpelei 277. 
Kurzfichtigfeit 227. 
Kurg 227. 385. 


Lectüre 335. 

Leder 155. 

Xedig 35. 

Ledigleit 109. 110 13 
—teid 106. 2. ME 
ein 100. 1%. 11 


—tjeugniß 108. 8,4 
Legute 76, 214. 2. 
—neaße 217. 
—nrebnung 28. 
Lenatzinſen 2. 
eegtimationen M BL 


Legitimiren 100. 
Legitimirte Kindet . 
Leben 236. 
Lehmbruch 8. 
Lehmwaͤnde W. 
Lehubriefe M. 
Lehngeld 8. I Bi. 
Lebnfaülle > 
Lebngüter 237. 
Xebnberr 237. 
—berribaft Real M 
Lebnögläntiger 11%. 
Lehnsinbaber 39. 
Lehnsmann 161. 
Lebnopflicht 161. 2%. 
Lehneêqualudt 212. 
Kehnereitung 3. 
Lebnsiaden 31. 
Lehnstäößter 3°. 
Zehnönverleibung 1%. 
Lehnöverfäumnms 
vehnsvormund 29. 
—fduft 2337. 

Lehramt 14. ’ 
— Hfähigkeit 71. 
Zebranklalten 337. 
Lebrapparate 173. u 
Lebrbüder 237. M 


34. 

Lebre 19. 1.22.1.109 
2411. 463. 46. 

— und Befenntu 1% 


Lchre vom Eid 12%0. 

Lehrer 19. 24. 72. 134. 209. 
2337. 21. 252. 291. 314. 321. 
339. 344. 355. 371. 392. 462. 
465. 470. 375. 

—eioldunge » Angelegenheit 


— , entf. 470. 
— collegium 163. 24. 337. 

— conferen; 82. 237. 
—gebalte 24. 

— pult 237. 

—ftund 334. 

—ftelle 237. 

—fupftttution 358, 

Lehrfaͤcher 343. 

Xebrfühigfen 38, 
Yebrireiheit 292. 
Sehrgegenflände 237. 313. 456 
Lebrberr 3 

Lehrlocal Bar. 

Yebrlinge S4. 2a 169. 237. 333, 
Xebrmeifter IV . 
Lehrmetbode 231. 29. 331. 
Lebrmittel 337. 348. 464. 
Lehrnorm W. 

Lehrynlt 355. 

Lebrpuunkte 2337. 
Lehrſtunden 27. 
Lehrtochter 166. 
Lebrvorichriſten 237. 23. 
Lehrzimmer 237. 
geibeßfehler 231. 
Zeibesfruht 237. 24. 
Lelbeigenfhuft 246. 
Leibgedinge 25. 237. 
Leiche 176. 191. 237. 362. 
zeinenabwäfgerin 191. 


Leichenapparat 37. 
veichenbegaͤngniß 336. 
Leihenausgrabung 237. 
geihenauskelung 237. 
zeienbegleitung 30. 76. 237. 


Leichenbehältniſſe 337. 
Feihenbebandlung 300. 
Zeihenbefeller 237. 
Leichenbuch 47. 
Zeidencommun 237. 
Leichenconduct 237. 
Leichendienſt 237. 396. 
Leicheneſſen 43. 
Beihenfrau 337. 
Leichenführer 237. 
Keihengeräth[aften 31. 
Leichenkrenz 337. 


19. 


Nacedontaniiger Rathſchluß 


Macern 211. 
Madchen 2. 
—ſchule 211. 
Masde 8. 241. 
Maͤnner 2. 

e 242. 


Richte u 

Marſche 362. 

Bärtyrer 272. 

Magdeborn 212. 
Magdeburg 182. 
Magifterwürde il. 242. 39. 
Magiſtrateverſonen 212, 
Mablen 152. 242. 

Mahlis 242. 

Mabl aiten 210. 212. 
Zapnät t 3. 

Mailäter 212. 348. 
Batch 
Maleracademie. 
Malitiosa dese:tio 242. 
Malibäpge 9. 212. 
Raliawig 212° -— 
Mamertus, Biſchof 298. 
Mandate 212. 
Manipulus 212. 


Leriton des Kirchenrechts. 


* 


Lehre vom Eid — Melancholie 


Leichenordnun ns 
Yeihenpas 14 237. 396 396. 
Beinenprebigt 27. 147. 237. 


Beihenfhan 237. 458. 
Leichenfteine 208. 297. 
Leiheniert 237. 

Leichentraͤger 337. 
Leihentüher 237. 
Xeihenwagen 297. 

Xeihenweg 361. 

Keihname 191. 237. 379. 382, 


geben eſchichte 128. 

Seivefen 238. 

Leihbibliorhet 238. 385. 

Leiblauf 238. 

Leinwand 238. 

Zeipnip 38. 

Reipzig 23. 87. 104. 105. 108, 
113. 137. 176. 178. 154. 1W. 
196. 203. 237. 233. 277. 381. 
291. 293. 306. 398. 413. 

Leiſsnig 233. 464. 

Leiſtung 238. 

—en 235. 312. 356. 

Lengefeld 238. 

Xengenfeld 238. 

Lengnick 202. 

Lenz 238. 

Leo der Brobe 125. 31. 

Leo X. 22 

—88 — 348. 

Xeiegeielifhaften 238. 312. 

Yefebolzfammeln 233. 

veſemaſchine 238. 349. 

Yefen 53. 166. 466. 

— in der Bibel 346. 

—, wendifhes 347. 


veſeũbungen 38. 347. 


Kefeübungsbuch 349. 
Leſezirkel 74. 238. 

Yeuba 233. 

Yeuben 238. 239, 

Leubnig 239. 

Leuchter 13. 

Leulig 239. 

Leuterung 239. 

Leutſch 239. 

Xeviratsche 339. 
Liberationsfhein 8. 239. 
Licentia concionandi 73. 239. 
Licentiat 239. 

Sicengiäein 100. 239. 218. 


Lichtenberg 239. 
Lichtenhain 239. 


Lidhtenftein 239. 304. 394. 
Lichtentanne 2339. 
giater 214. 486. 

Lichtmeß 242, 
Liebenau 239. 
Liedertwoltwig 239. 
Xiebesbezeigungen 239. 
Liebesbriefe 2339. 
Liebſchwiß 239. 
Liebſtadt 239. 
Lied 148. 
Lieder 145. 146. 239. 361. 362. 
— anfteden 30. 76. 
—holen 364. 
—nummern 39. 
—fammiung 139. 
Licferſchein 08. SO. 221. 239. 
Lieierungstermin 236. 
Limbach 239. 
Yinie 239. 

Lineaferbfolge, agnatifche 222. 
Xinz 239. 
Lippe 1112. 
Lippertdorf 239. 
Yippmann 207. 
ziptig 239. 
Liqnidiren 452. 
siquipation 20. 454. 
ein 95 


ziften 4. 240. 

Zitanei 71. 240. 

Literatur 240. 
Litispendenz 279. 

Liturgie 143. 248. 
Lobgeſang 240. 

Lobedorf 2W. 

Lobſtaͤdt 240. 

Lobtaͤnze 240. 
gocalarmenveriorgung 397. 
Localaufficht 2 
—A 240. 
Locale 240. 
Localexpeditionen 138. 240. 
Focatfeierligteiten 210. 314. 


gocalperiätoperfonen 191. 

Localimpoſteinnahme 394. 

—infpector 182. 

Rocalitit 32. 

Localkennitniſſe 240. 

Loecalkircheninſpeetion 210. 

Localſchulinſpection 312. 326. 
367. 3868. 


Soeatichulinfvectoren 16. 22. 
32. 63. 59. 226. 20. 
282. 6 er; 319. 322. 323, 

310. 342. 346. 350. 353, 3683. 


M. 


Mann 3804. 303. 


Maunenerionen 96. 100. 169. 
212. 90 


Muunfbaften 383. 
Manual 217. 212. 
Marbac 212, 
Marezoll, Bredigten 152. 
anarginalregihratur 188. 
Marienberg 242 
Maria Antonia, Churf. 222, 
Marienei 212. 

Murienftern 135. 212. 391. 
Murientage 212. 
Mariä Empfängnis 149. 248. 
Mariä Heimfuhung 139. 28. 
Maria⸗Magdalena⸗Feſt 244. 
Maris Reinigung 129. 212. 
Marii Verkündigung 129, 212. 
Marid Beburt 1239. 203. 
Mariä Himmelfahrt 1239. 249. 
Marti Opferung 28. 
Marientbat 135. 243. 
Markerabach 21. 
Marklieebera 243. 
Markneukirchen 233. 
Markranſtaͤdt 283. 
Marktbettler 233. 
Marktfreiheit 130. 


Marktrefeript 248. 
Marſchſachen 252. 
Marterwoche 243. 

Martini 219. 243. 

Martin von Teure 243. 
Martinivreife 3. 244. 
Martiniumgang 24H. 
Martinshörner 244, 
Maſchinen 156. 

Mafern 24H. 

Massillon Conferences 378. 
Mater 418. 

Materiaimwaaren 24H. 
Mathematik 244. 

—er 24. 

— 9. 24. 119. 190. 24H. 


Matrimonium ad morganali- 
cam 24. 

Matrimonium putalivun 245, 

Mätrimonium ad Thalac 245, 

Maturitätscenfuren 28. 

Maturitätsprüfungen 245.260. 

Ratritätegengnifie 245. >33. 
24. 400. 4 

Mauerdberg 215. 

Ruuerwerf 32. 245. 8. 

Maulbeerbaumguiht 245, 


529 


m. 971. 376. 426. 447. 156. 

466. 

Localſchulordnung 169. 240. 
318. 352, 368. 

Localſtatut 240. 

Localſtiftungen 240. 

Localvereine 74. 

Localverbältuiife 221. 

Localviſitation 219. 220. 240, 

Localveriorgungsceaflen 397. 

Rocation 240. 

Lodwis 220. 

Kocomotive 408. 

Löbau 75. 240. 

Löſchung 163. 207. 220. 

Löfegeld 210. 

Loßnitz 240. 

“öfung 24. 

Logiogeld 6. 

Kogislarten 387. 

Lohmen 240. 

Kohnverjährung 89. 

Lonimatzich 240 

Lomnis 240. 


—8 240. 
Lobbrief 106 
—t 240 
Loihhwig 240 
Yosfagung 100. 
Sosfpechun 408. 
Lotterien 240. 

=, auswärtige 241. 
Lotto 240. 
Bottocollecteur 41. 
Lottofpiel 281. 
Luciae - Termin 285. 
l.uerum cessans 241. 
Ludwig's Lebrbuch 345. 
Lũckendorf 241. 
Lüptig 241. 
Luͤtzſchena 241. 
Lugau 241. 
Yunzenau u. 
Lupva 241. 
Euftbarfeiten 230. 211. 
Rutber, Dr. 241. 246. 391. 
Funbere Katechismus 20. 21. 


Qufberaner 203. 225. 241. I. 
gutherd Hauspoftille 136. 152. 


gutberifhe Lehre 21. 
Lurus 2 

Lycaͤen 2. 

Lymphe 370. 


Maurer 100. 
—⸗ und Bimmergejellen 245. 
Maren 245. 
Maximus 243. 
Mayen 245. 
Medaille 170. 450. 
Medewisih 245. 
Medicin 414. 

— alpolizei 245. 31. 
— irurgiſche 


ir Faeultãt 2453. 252, 
Medingen 2%. 

Meerane 2346. 

Mebl 246. 

Meineid 1%. 178. 216. 404. 
Meinboldine HBofbuchdruckerei 


Deinungäverf&ienenbeit 315. 
Meißen 1. 246 
-er Brosuraturftyenbien 401. 
— St. Afr 

Reibniihe weglerung 28. 
Meißzniſche Stände 246. 
Mebrbeit der Stimmen 2. 
Meilſter 216. 

—dftau 

elle 2333. 391. 


3 


Academie 


530 


Relancholifche 3.66. 99. 246, 


Melanchthon 216. 
Melchior 126. 

Melden 96. 

Meldung zur Beichte 246. 
Metiorationen 3. 246. 
Melodien 1.46. 216. 
Mendicanten 246. 
Menihen 225. 246. 
Menſcheuraub 246. 
Mertwig 246. 
Merfeburg 122. 

— er Zatzenen 47. 
—er Stiftungen 47. 
Meile 247. 351. 330. 
Meßferien 130. 
Mebgewänder 217. 
Meſſingwerke 251. 
Mepzeit 156. 

Methode 217. 164. 
Merten 247. 
—gottesdienft 145. 
Metus reverentiae 247. 


Michaclis 25. 26. 82. 83. 150. 
247. 281. 


—collecte 247. 

—feft 149. 217. 
Michelwitz 247. 
Mietbeleute 217. 
Mietbwobunng 385. 
Mietbzins 445. 

Milch 247. 255. \ 
Milde Stiftungen 247. 
Mildenau 217. 
Milderung 290. 
Militär 205. 393. 
—anfalten 217. 
—arbeitöftrafe 407. 
—arjt 475. 
—begräbnih 249, 
—bebörde 30. 

—dienſt 335. 

— gericht 24%. 475. 

— iſches Begräbniß 247. 
—ifhe Uebungen 153. 
—juftigfahen 2352, 


Nachconſeciren 2. 255. 
Nachconfirmation 83. 255. 
Racyfoige 19. 27. 
Nachfolger 175. 

Nachbülſe 321. 

—curfud 436. 

Rachlaß 2355. 
—regulirung 139. 
Nachmittag 150. 


—Ögetteßdienft 111. 145. 152. 
—spredigt 147. 150. 255. 269. 


— oprediger 58. 
Nachmachen 406. 
Nachrede 420. 
Nachrichten 255. 
Nachſchoß 10. 
Nachſchule 391. 

Nachſich tofriſt 128. 
Nachſtellung 255. 
Rachſteuer 10. 
Nachtgotteſdieuſt 13. 
Nachtiwächter 132. 255. 
Nachtzechen 256. 
Rachzablung 5. 
Ragelkopf 121. 
Räberreht 256. 

Rävius jus Cleric. 202. 
Rıme 192. 430. 
Ramensbenennung 256. 
Rumendeinfdreitung 256. 
Harrenbäufer 256. 
Naſſau 102. 26. 
Naturaleinnahme 213. 
Naturalgefälle 7. 
Naturalien 25. 256, 
-kabinet 7%. 


Raturalleißungen zw. 214. 
286. 319. 355. 


Melanholifde — Nymphomanie 


Militärleiſtungen 235. 247. 
2350 


— paß 


—perfonen 96. 100. 105. 108. 
112. 117. 119. 171. 231. 247. 


243. 249. 406. 


—renfiond » Angelegenb. 352. 
—pfliht 249. 250. 396. 172. 


— pflihtige 103. 250. 
—flolgebühren 140. 
—ftrafgeieß 406. 
—verratb 449. 

— verwaltung 168. 


Milites hierosolymitani 250. 


Mittel 250. 

Miltitz 250. 

v. Miltig 227. 
Minderung 412. 
Minimalgebalt 356. 357. 
Minifter 140. 250. 389, 


— in Evangel. 14. 171. 291. 


40 
—ialcafte 5. 
—ialbebörde 39. 
—ial. Departements 350. 
—tal: Fonds 30. 
— ialpab 252. 
—ien 2%. 252. 289, 


—ien des Auswärtigen 252. 


—ium des Kultus 57. 
—ium der Finanzen 31. 


—ium ded Innern 71. 102. 


108. 251. 273. 
—ium der Juſtiz 250. 
—ium des Arlegs 252. 
Minorenne 253. 


Miscricordias Domini 253.390. 


Mißbrauch 251. 
Mißsbräuche 385. 419. 
—n 9. 252. 405. 
Miſſion 253, 

—en 233. 
—saeihichte 346. 
—#flunden 253. 
—sverein 450. 
—swefen 153. 


Raturalrechnung 217. 
Naturalzehnten 27. 256. 
Raturgeihicdhte 256. 
Naturkunde 2336. 314. 448. 
Nauenhain 256. 
Naumburg 182. 
Naundorf 256. 

Raunbof 256. 

Nauſtadt 256. 
Rebelſchütz 256. 
Nebenaufwand 353, 
Nebencaſſen 2356. 


Resenihulen 3%. 24. 236. 306. 
DLOR 


Rebenſchullebrer 325. 
Neckanitz 2:0. 

Neffe WM. 

Reichen 256. 

Nemt 2:6. 
Nenkeredorf 256. 
Rennwertb 2355. 
Nepvermwis 56. 
Nerhau 256. 
Neſchwitz 356. 
Retzſchkau 256. 
NReuangeftellte 21. 
Reubau 135. 0. 
—ten WO. 2%. 
Neudorf 256. 
Reuerung 33. 
Reue Stelle 135. 
Neues Teftament 68. 
Reuzeborene 4. 


—, uußerebel. 192. 


—, thbef. 112. 
Neugetaufte 235. 
RNeuhauſen 2%. 
Keulahr 256. 
— feſt 129. 256. 


Miffiven 29. 1%. 253. 422. 


—nbotenlöhne 422. 


—nbuh 24. 199. 253, 422, 


Mitzhandlung 253. 
Miblareuth . 
Mißtrauen 436. 
Mitbelebnſchaft 333. 
Mitcollator 24. 
Mitfaſten 227. 
Mitgliedſchaft 21. 
Mitleidenbeit 22. 247. 
Mittagslauten 67. 253. 


Mittelappellationsgericht 300. 
Mittelbehörben 184. 2593. 276. 


Mittelfaida 253. 
Mittler Ertrag 229. 
Mittweida 353. 
Mittwoche 111. 341. 
Mobiliar 223. 
—nadbfap 124. 
Mobilien 118. 
Mitwiſſenſchaft 1. 
Mohau 253. 

Modrig 253. 
Moderation 23. 
Möbius’ihhes Legat 253. 
Mönde 253. 
Mohamedanismus 246. 
Mohorn 253. 


Monarhifhe Regierungsform 
253 


Monita 218. 253. 
Wonſtranz 253. 
Mootbentwendung 406. 
Moral 353. 

Moratorien 253. 

Mord 159. 253. 449. 
Morgenland 125. 
Morgenbrod 254. 
Morgenconcerte 156. 254. 
Morgenlauten 67. 251. 


Morgen» u. Abendfegen 254, 


Morip, Churfurſt 92. 
Morigburg 251. 


N. 


Reujahrsgeld 257. 
—tgeihent! 357. 


—sofficiafien 37. 47. 421. 


—stabellen 257. 
—stag 126. 
—sumgang 2357. 
—winfdhe 257. 
Neukirch 257. 
Reulirhen 257. 
Neumark 357. 
Neuſalza 257. 
Neuſtäbtel 2357. 
Neuftadt 2357. 
Neuftadt Dresden 257. 
Nichtchriſten 105. 257. 
Nichte M. 
Richtgeiſtliche 3. 
Nichtigkeit 117. 431. 


Nichtigkeitsbeſchwerden 2357. 
20 


Richtigleitserftärung 168. 
Nichtſtaͤndige 325. 
Nicolaiſchule 163. 257. 
Nicolaitag 220. 
Nicolaus St. 357. 
Ricolaustag 257. 
Hiebra 2337. 

Niederau 258. 
Hiederbobrisfdb 25%. 
Niedercunnerstorf 38. 
Niederebersbah 258. 
Niederfrobna 28. 
Niederkunft 372. 
Niederaräfenbain 258. 
Riederlaffen 107. 
Riederlakort 169. 
Hiederfihtenau 258. 
Riederoderwig 258. 


Mügeln 254. 
FR 31. 
Müblan Zu. 
Mübiverg 31. 
Muhlburſhe A 
Küblen 254. 
Mübilnappen 254. 
Mübitrch 21. 
Müllern 254. 
Mülfen Er. Jaceb BU 
— St. Ribdael 3A 
— 6t. Ricol. BA. 
PRünpel 429. 95. 
Münpdigter 14. 
PRünzcabinet 2%. 
Münzen 254. 468. 
— , ausländ. 208. 
—, devalvirte 721. 
Müuzfus 132. 234 
Müuzfammiuna 46 
Münziorten 213. 35. 
Rünziguftem 25 
Münzverfafuug 3. HL: 
Mulda 255, 
MRundirung 217. 
MRufeum 3. 485. 
Muficiren 468. 
Muſik 229. 255. 488. 
Muſikal. Gomreiries 1 
Muftal. Inſtramente A 
Muſikal. Kenninide M 
Mufltat. Brüung 233 
Mufitauffübrung 1 : 
313. 366 


Mufitdirector 75. ME 

Muſikhalten 133. 28. 

Mufitwerte 35. 

Mußken 258. 

Mutter 191. 12. 8 1! 
293. 411. 443. 4. U 

Mutterfirde 1%. MU I] 
2». 271. 33. 

Muttername M. 

Mutzſchen 355. 

Mylau 255. 


NRiederrabenkkein 23 
Niederihönau Zu 
Niederfleindab En 
Riederfiriegis Zn. 
Niederzwöng 255. 
Kiesbraub 21 
—stedt 212, 
Rista 25%. 
RNiſchwig 25m, 
Rötbigung Is. 
Rormaljabr 216. 36. 
Rormalrifie Bi. 
Rofen 25%. 
Rofi, Zn. 
Roftiz = WBeigörerf- Ga 
258, 


Rotariatsnererkuung | 
258 


Rotariatöflegei N. 
Retarine 122 zu3 


Reibfalt 156. 6 ING 
Notbtaufe 167. IM 
Rotbiucht 258, 
Norhzudtigen Si 
Rotiflcarion 117. Zu 
Rotificationsidrenes 8 
otto prim. M. 
Rotigbub 456, 
Rotorig B. 
Rovellen 28. 
Rüre 406. 
NAullitärskfage ZW. 
Numa ®. 72. 
Rupnieker n.23.53 
° . ‘ 


Nugungen 156. IM. 
Rympbomanie ZU. 


Obduction 239. 
Cheralbertedorf 250. 
Dberamimdregierung 39. 
Drerappellationegeriäht 117. 


Oberbobritzſch 259. 
Dberbebörde 148. 

—, fatbot. » geiftl. 383. 
Dberclaffe 46. 

Deercn iiftorinm 77. 183.259. 


398, 
Cbererinig 259. 
Dberceunnersdorf 39. 
Dberforftmeifter 259. 
Dberfrantenbain 259. 
DÄberfriedersporf 259. 
Dbergerspdorf 259. 
Dbergräfenbain 259. 
Dbergruna 259. 
Dberbofprediger 5. 14. 172. 

29. 393 


Dberlaufis 5. 10. 19. 20. 21. 
22. 25.75. 90. 105. 106. 110. 
118. 114. 134. 138. 110. 131. 
152. 157. 175. 181. 183 191. 
227. 244. 230. 268. 276. 312. 
386. 394. 309. 409. 454. 456. 
467. 468. 

DOberlebrer 260. 

Dberleuterstorf 0. 

Dperligtenau 00. 

Dberiungmwig 0. 

Dberneufhönberg 260. 

Dberoderwig MW. 

Oberofflcier 20. 131. 

Dberottendorf 280. 

Oberpfannenftiel 260.1 

Dberrabbiner 177. 20. 

Dfertehnungsderutation 260. 

Dberfhlema 260. 

Dberihöna 260. 

Dberieifersdorf 260. 

Dberſtelle 260. 

Dberuſlersdorf 260. 


Babftdorf 267. - 
Bachteontracte 25. 309. 267. 
Bachıtgelder 206. 267. 
Badereifentungen 275. 
Partum addictionis in diem 


’ ” 

Bäichter 24. 
Bäragonen 267. 
Bine 267. 
Baläfte 223. 
Palmarum 19, 
Balmenfonntag 83. 

237 


Balmenmweibe 267. 
Palmfeſt 267. 
Bantecten 286. 
Banipfkh 267. 
apiermühle 267. 
ayrendorf 367. 
Bapft 161. 227. 267. 296. 
Baraphernafgüter 267. 
Barapbernalvermögen 316. 
Barentation 207, 


151. 


Bareter 267. 
Barohtalgeiflige 87. 326, 


Barodialeinrichtung 138. 

Barodialgeieg 141. 2867. 

Barodhialfirhe 96. 10%. 156. 
171. 267. 334. 

Parochiallaſten ». 7. 216. 357, 
293 


Varochiallehrer 76. 
Barohialnerus 267. 324. 451. 
Parochialrecht 267. 
Parsqialſchulen 287. 


Obduction — Petri Stuhlfeier 


O. 


Obervormundſchaft 105. 135. 
4083. 


Dverwiera 260, 
Dbermwiefentbal 260. 
Dberwintel 261. 
DOblaten 261. 
Obligation 261. 


Shrigfeit 25. 27, 90. 109. 183. 


149. 169. 187. 191. 194. 1%. 
237. 261. 327. 350. 3%. 432. 
448. 
Obrigkeitl. Perſon 150. 
Derigfeit, Zeugniß 100. 101. 
03. 


Obſervanz 1. 26. 28. 29. 30. 
24. 381. 271. 402. 48. 413, 

Drftbäume 291. 349. 384. 

Obſtbaumzucht 252. 345. 

Obſtbüũchlein 32. 

Obſtwein 4. 

Oculi 123. 262. 390. 

Ddem 202. 

Deconomen 262. 

Seconomiewirtbichaft 178. 

Deconomus 262. 

Dederan 262. 

Deien 30. 31. 262. 359. 

Delmũhle 262. 

Delſen 22. 

Seltnig 262. 

Delzſchau 262. 

Deniler, Predigten am Kran« 
fenbett 280. 

Deſtreich 101. 262. 

— iſche Unterthanen 262. 

Offenbalten 1655. 105. 368, 

Dfficintanzeigen 262. 300. 

Sfficralcorreinonden; 274, 

Dfficiaferpeditionen 2362. 

Dffictalfirdenfläinde 362. 

Dfficiafpaguetiendungen 276. 

Dfrieialfahe 276. 424.143. 
453. 454 


Dffñicialſchriſten 262. 276. 

Difeiatiiegel 774. 

Officiant 129. 156. 

Difieiere 106. 100. 262. 430. 
475, 


—trang 30. 
Dhrenbeichte 262. 
Olbernhau 262. 
Oldenburg 102. 

Eper #2. 

Operation 107. 
Opfer 203. 

— geld 28. 20. 268. 
—gieihen 2355. 
—pfennige 7. 

Syrah 261.1 
Oratorien 151. 
Ordalien 264. 

Orden 204. 

—, geiſtliche 136. 
—siniignien 171. 
—stanzlei 264. 
—tjurüdyabe 165. 

— duerbindungen 264. 
Drbination . 20. 22. 24. 


l. 
—t . Diplom 20. 21. 261. 418. 
Ordiuator 265. 
Ordinirte Geiſtliche 112. 140. 
Ordnungen 265. 
Ordnungeſtrafen 142. 407. 
Drtonnanz 269. 
Drganifation 251. 273. I, 
DOrganilt 21. 135. 145. 265. 
361. 362. 366. 434. !65. 
Drgel 114. 228. 285. 
—begleitung 362. 
—ſchlagen 49. 
— fpiel 19. 145. 146. 229. 265. 
313. 366. 
Driginaleremvlar 19. 
Sriginalmatritel 244, 
D:riginaffirhenbuchführer 472. 


P. 


Mmarochialverband 267. 
Parochialverfaſſung 38. 
— 


Parochialvermögen 267. 

Barchiaizmang 4. 65. 257. 295. 

Barohinizmede 307. 

Parochianen 25. 187. 115. 287. 
4472. 464. 

Parochie 111. 171. 192. 365. 
267. 321. 121, 20. 437. 

— , futbel. 220. 225. 

Parteien 28. 267. 392. 

Particularſchulen 267. 

Barticnlarkatut 455. 

Burticularverfaftung 2367. 

Pattus legitimus 2307. 371. 

Passah . 387. 

Banabfert 271. 

Baifionsbetrahtungen 270. 

Vafſſionegeſchichte 267. 

Paſflondzeit 151. 

Paßzkarte 396. 

Baftor 247. 400. 

—alatteſt 386. 

—albeſcheinigung 208. 333. 

—alerfabrung 268. 

—alaefhäftsfunte 74. 

—alflnabeit 207. 

— altbeofonte US. 418. 

— altreue ZU". 

— primartus 268. 

Pastores 33. 242, 


215. 267. 


Tatbengeichent 28. 

Ratrimoniafbermte 251. 39%. 

Batrimoniafgericht 269. 5 

—sbuarleit 289. 

Batrimonialde (Kollater 415. 

Batrimoniats -Kolatur 197. 

Barren 31. 36. 364. 

—at 1%. 

— atberrfchaft 33. 14%. 

Ratronatredbt 138. 196. 197. 
109. 218. 228. 244. 9. 288. 
291. 299. 304. 392. 3%W. 

— ⸗ Königl. 253. 

—; Brivat. 283, 

Bauli Refebrung 260. 

Pauliner⸗Colleglum 269. 

Bauliner- Kirche 269. 

Pauſe 26%. 

Baufik 2369. 

Peculium 269. 

Pedelle 269. 

Vedelmig 29. 

Pegau 2389. 

Pelagius 212. 239. 

Beinlihe Sachen 269. 

Benin 260. 391. 

Pennaforte Decretal, 236. 

Benfen 342. 

Benfionen 4. 33. 92. 235. 269, 
433. 469 


Benflonscanie 251. 269. 397. 
469 


Benfions. und Bratifleationd- 

* weh — 200 
nflonsguittungen . 

Berleopen 146. 209. 


531 


Orte, heil. 265. 

Drtbodorie 265. 

Orthographie 265. 

Ortéarmencaſſe 193. 429. 

Drtiöbärnerreht 184. | 

Detsgeitlide 191. 29h 320. 
377. Hi. 


Ortsgeiſtlichkeit 31. 

Uriegerichtöperfonen 370. 

Ortsherkommen 148. 

Drtsohrigfeit 145. 167. 230. 
239. 313. 389, 

Dri⸗pfarrer 167. 437. 440. 
I). 

Irtsvolizgei 397. 

—behörde 278, 

Krtöpreife 9. 

Ortorichter 164. 169. 265. 295, 

Drtefhulcafie 6. 330. IN. 

Drtsfchule 3283. 306. 368. 

Srtsfhulvorftände 310. 

ODrteſtatuten 266. 

Drtöverfaffung 230. 

Drtöverbältnite 327. 

Ortswahl 425. 

Drttmannsedorf 265. 

Dias 266. 

Dita 266. 

DOftling 268. 

Dftereier 266. 

Iftereramen 26. 

Sifkerfeiertane 109. 154. 206. 

Diterferien 335. 

Oſterfeſt 72. 129. 

Efern 82. 83. 128. 266. 291. 


Dftertagdcollecte 80. 
Dſterwoche 111. 
Sftrig 266. 

Dftrom 266. 

Dtbert 291. 
Sttendorf 266. 
Dtto 91. 

Otterwiſch 266. 


Bericopenbud 270. 
Bericopeneriärung 346, 
Bericopenturnus 270. ’ 
Bericonen - Berlefung 29. 
Peritz 270. 
Permutation 270. 
Rerſönliche Befrelungen 270. 
Berfönfiche Dienſte 270. 
Rerſönliche Rechteſachen 270. 
Perſonliches Bztugerecht 270. 
Perſönlichkeit 270. 
Perſonalſache 181. 
Berfonalflände 205. 270. 
Berfonalveränderung 6.8.23. 
4. 417. 427. 
Berfonaiktener 4. 5. 92. 118. 
70. 


Perſonal⸗ und GSewerbeſteuer 


Perſonen 19. 446. 

—, bedyaraduirte 411. 
—, unbefboltene 447. 
Bertinenzfüde 270. 
Beralozzi. Kalender 270. 
Beftaluszi- Berein 158. 
Peſterwin 270. 
Berlrantheiten 270. 
Veſtzeit 1. 30. 270. 
Pesulentialis 270. 
Petechialfñeber 270. 
Beter - Baulst 129. 
Beritiondredht 270. 
Beri St. Domkift 270. 
Petri Kertenfeier 270. 
Berri - BanisfeR 270. 
Vetri Otublfeier 270. » 


344 


532 


Petſchaft 270. 381. 
etichierftehen 270. 
ränder 270. 
Braffenmaus 271. 
Bfaffroda 271. 
Pfarracten⸗Repoſitur 271. 
Rfarräder 31. 
Pfarramt 14. 140. 197. 208. 
225. 2:1. 277. 421. 462. 
—serfebiaung 55, 
—tgeihäfte 416. 
Pfarrarchiv 24. 29. 79. 141. 
271. 353. 4W. 413. 459, 
Pfarrbaukoſten 271. 
Pfarrbelehnung 271. 
Piarrbegirke fathol.) 104. 208. 


Bfarrbibliotbet 255. 271. 

Brfarıbufh 220. 

Pfarrdienſt 271. 

Pfarrdatalen 23. 271. 

Pfarrei 175. 

Brarreinkünfte 27. 335. 

Biarrer 15. 13.28. 70.88. 108. 
112. 135. 148. 149. 166. 188, 
201. 207. 208. 208. 213. 216. 
217. 218. 21%. 220. 221. 249, 
257. 213. 264. 271. 290. 243, 
300. 316. 321. 364. 386. 392, 
39. 422. 427. 443. 47. 415. 


465, 
—slinder 147. 271. 
— awittwe 271. 
Pfarrgebaͤude 26. 271. 299. 
Bfarrgerichte 271. 
A ne 271. 
farrgüter 271. 424. 
Bfarrhäufer 206. 158. 
Bfarrbölger 10. 27. 23. 271. 
Brarrbofgeanitufe 271. 
Bfurrbolzeaiien 214. 271. 
Pfarrinventarien 271. 
farrlinder 135. 271. 427. 
Brarrfirchen 185. Qu. 271. 428. 
Pfartlebne 200. 209. 271. 
Starrmatrilel 271. 
Bfarröcononlie 25. 
Pfarrprobe 418. 
Pfart⸗Subſtituten 271. 
Biarivrengel deutſch⸗kathol. 


Pfarroacang 152. 187. 
— Wupital 16. 152. 

farr » Bergleidhe 271. 

fare- Bicar 16. 22. 271. 458. 
Pfarrwaldung 397. 
Bares Bitiwen 271, 
Bfurrwittwenfteuer 271. 


Bienuige 371 
fenni . 
Dferde ya. 


—arbeıt 271. 
Bingftbier 271. 
Bringften 217. 3%. 
Bfingfkcolleete SW. 271. 
Bngflfeiertag 14. 
Pflnaftfeſt 120. 271. 
Biünufferien 272. 335. 
YAngR.» Mayen 272. 
Yinyf » Bchienen 272. 
Vnnaſtſonntaa 217. 
Bilegeeltern 10% 
Pflegung der Müte 2:7. 
Bilichtlrens 417. 
flichttheil 272, 
Pforta 272. 
Mortaifdie Stiftung 272. 400. 
Pfruͤnden, geiftl. 25. 
}Bbarmaceuten 272, 
Philivp 2U2. 
Bbilofenbie 272. 
Pbiloſophiſche Auenität 11. 
Pbnfleatsilegel 270. 
ihgiit 272. 
Yhniilus 272. 
Rhoſiologie 16. 
lan rausae I1Mi. 2372. 
serbältuin 106. 
u 272, 


Petſchaft — Putzkau 


Pirna 104. 272. 
Biftorıfbe Stiftung 272. 
Placat 71. 
lacet 272. 
lanetarium 340, 
Planig 272. 
Staudern 150. 
Plauen 164. 272. 251. 306. 
334 


Blauihwig 272, 
Blaubig 2:2, 
lebanfirdye 272. 
leiſa 272. 
Plenum ?72. 
Plobn 272. 
Bodenimpfung 272. 
RPodelwis 272. 
Pohl 272. 
Bönitenzufarren 272, 
Rönitenzftelle 272. 
Pohla 272. 
Polemik 272. 
Bolemifirende Predigten 157. 
Polenz 272, 
Polizei 272, 
36. 357. 485. 156. 
— «Kirchen 773. 
— liche Beftimmung 152. 273. 
— ordnung vom 22. Juni 1661 
273. 
ftrafjuchen 273, 
— vergeben 274. 
— verwaltung 251. 
Bolicitationen 274, 
Bolur 6. 
Rolteradend 274, 
Pomöen 274, 
onidun 274. 
Popularität 150. 274. 
Porkirchen 271. 
Porſchendori 274. 
Borft 344. 
Borto 274. 422. 453. 
—freibeit 132. 137. 15%. 271. 
275. 2765. 
Porzjellanfabrik 251. 
Poſener Frieden 276. 
oned 276, 
offendorf 276. 
Borlene 276. 
Poſt 115. 
-- freiheit 276. 
—itlen 276. 
—fheine 275, 
—weſen 251. 
Praetentor 75. 
Praeceptor 2%. 
Bräpieate geiſtlicher Perfonen 


Mrädicate 95. US. 306. 
Praͤdicatiſten 171. 431. 
Bridicamren 277. 
Praejudicien Mi. 
Bräliminarprobe 19. 
Nträtudicen 145. 362. 
Praͤludium 382. 
Sramien 277.349. 350.391. 413, 
Rräavarat 4136. 
Bräpotenz 277. 
Praͤſeription 277. 
Bräfentation 18. 104. 

112. 146. 257. 
Mrafes 150. 277. 
Nträntent 2:4. 277. 
Träftstionen 277. 
Pranger 217. 
Straunig 277. 
Mrurıd 202. 277. 
Mredigen 71. 208. 
Srediger 136. 277. 250° 364. 
—.(ollegien 277. 304. 
— Gonferenzen 75. 81. 277, 
—aaben 277. 
.. sBenf. Gañũe 5. 
— Semitnare 777. 

Nerecine 277. 
Prediger⸗Verzeichniß A. 277. 


108. 


Prediger-Wittwen- und Wai⸗ 
fenpenfivuns » Gafle 255. 277. 
433. 453. 470. 

—ngelder 271. 

Bredigt 133. 144. 145. 146. 
157. 158. 179. 187. 216. 221. 
277. 302. 335. 346 418. 

—amtscandidaten 151. 277. 

—entwäürie 277. 

— leſen 15. 19. 

— methode 77. 

—fammiung 132, 

—ftyi 277. 

—terte 277. 

—ton 273, 

—perädter 278. 

—porlefung 151. 

Peg: 316. 10 
resburger Frieden . 

Breiie 28. 

Preßerzeugnifie 278. 

Brebpoligei 278. 

Pretinm commune 9. 

Bregichendorf 39. 

Breußen 72. 102. 104. 175. 
192. 233 


Breußifhe Regierung 192. 

Breupifhe Unterthanen 278. 

Sreuster 391. 

Prezel 278. 

Briefteblih 279. 

Prieſter 161. 279. 

— gaben 277. 

—kleiduug 12. 402. 

—liher Gehorſam 279. 

— rod 30, 279. 

— ftellen 232. 

—⸗Wittwen-⸗ und Buifen- 
Galle 259. 

Brieunig 279. 

Brierib 279. 

Pıima:ti sc. Paslores 265. 

Bringen und Bringeifiunen 
des Köuigl, Haufee 222.279. 

Brinzefiin 

FRA en 363. 
rivatadmonttion 336. 

Privatangelegenbeiten 279. 
rivarbegräbnirtie 279. 
rivarbeichte 279. 

Privat beſitzer 299. 

Privateollatur 17. 18. 

Brivatcommunion 279. 

Srivatconfirmation 172. 279. 

Brivatcopulation 279, 

Rrivateigentbum 223. 

Brivatermabnung 189. 279. 

9 


Bripaterziebunasanftalten279. 
Rrivatgaͤrten 153. 411. 
Privatgebilſe 251. 233, 
Srivatgeböite 154. 
Brivartgelchrie 279. 
Privatgettesdien 158. 279. 
Privatatundſtuce 205. 
#rivasbäuier 150. 
Trivarbandlung 402. 
Brieatbölzger 209. 

Brivat- Juftitute hy. 369, 
Privatintereſſe B. 
Brivarlebre 27%. 
Peinatiehrer 251. 28. 368. 


Rrivatlebrerfeminar 714. 

Privatopier 279. 

trivatpatronat 272 

Privawerjonen 197. 224. 275. 
276. 2370. 

Privatrechte 221. 

— titel I. 

Atrivarfchreiben 396. 

Privatſchulen 73. 84. 279. 306. 
312. 323. 329. 354. 367. 368. 

— putron 18. 19. 

Brivatieminarıen 253. 

Brivatiftungen 279. 454, 


Rrivatſtudien 27%. 
Brivatftunden 24. Im. Ku 
Brivattaufen IM. 
Privattrauer WM. 2 Te 
SBripattrauuna I%. 
Briratunterricht Im. 
Privatrermögen 342. 
Brivar-Mitiwen- nat Sarca 
Galle für Geiſtlide 74. 
Brivatwoblthatigkeirto⸗ Auſta 
ten 279. 
Privatwohnung 3. Au. 
Brivrutzufammenfünfte 


Brivilegien 279. DM. 

Privilegirter Getichiotanrtc 

lrivilegium exigendı V. 

Brobe 19. 22. 21. 19. 10. 
279. 314. 362. 415. . 

—Ioften 279. 

— mablzeit 279. 

—tert 249. 

Trobfibeita 279, 


Brocentfuag 4. 
251. 2. Mm. 


Proceñe 
Brocengattung 64. 
Proeessus ordinarım 38, 
Brocefionuen 391. 
Proceßkoſten 2%. 
Srocehordbunug 2%. 
Proceßſachen 248. 
Broclamation 29. 167. ME 
109. 230. 448. 
—tsiheine 30. 
Brocuratur 280. 
— ſtivendien 2. 
Productiou 19. 
Profeſſion 33V. 
Profenſſor IH. 
Professio matrim. 9%, 
Protiessor decreialınmz 38. 
Brofeijoren 203. 230. HL 
Brogramm 2%, 
Proyumnafien 15. 2m 


Bromifiion 2. 
Promotionen ZW. 
Pronuntiatio 2. 
Pro pacr - Lauten 78. 
Bropbeten 250. 
Brofeliteu 20. 
—taufe I. 
Proteſtanten 146. 3. M 
PBroteftanriibeisbemiunt a 
Broteftation Zw. M. M. 
®Brotocolunt 454. 
Protocod 19. u. 21. RM. 1. 
115. 218. 249. 26. I. ML 
319. 395. 396. 100. SR. 
—fübrung 74. 108. 0. 
Fresin 1%. 
—ialbehörden 2%. 
—tallanttzgsrerfunung 
—ialftlinde 142. 20. 20 
—talflatuten 2%. j 
—ialflifiungen 2W. 
—igiverfaflung 28. 
Strorinon 6. 16. 33. 25. m 
Brovscatien 7. 70. 
Prüfungen 143. 156. 16.28 
a0. 23. >14. 42 SL 


Brüfuug der Berleha X 

Brüfungsbebörde IE _ 

Prüfunas-Gemmilüen ILS 
#4. 21. 262. 3%. 

ungern BA 
rũfun euguinñe 

Bialter Si - ® 

Bublicasticn 317. 

— Der Beicge 55. 142. 4 

Rübau 264. 

Bulsnig 13. 4. 

Pult 149. Ro. 363, 

Purgatcorium 234, 

Purſchwitg 294. 

Yuylau 251. 


15. 








Qundragesima — Rothenfirgen 533 


Q. 












































Qunirapesimn 2. Dueen d. FaRoraltbeofogie Duittungen 273. 285. 300. 
wär 445. u * * 
Bualifcalion 197. 358. 458. nodogeniti 254. 30.  MDueflb 285. Daittungsformnag 40, 
* —— ———— Duittungsgebühr 776. 470. 
8 ai. —mitleldenheit 285. juinquenniunn 285. Dnittungefempel 285. 
Quasi -ailnlterium 281. Dueen d. Kirchenrecht 285." Suotalvergättnifie 288. 
täverhäftnip 162. 288. Bleinädorf 294. Refolution 280. 472. 
tömeg 231, 287. 289. 396. Bieifeaufmand 205. Rosolutiones 236, 
. Beeifegeld 2. 
Weifenve 1. 183. 298. 
Beifeloten 18. 
Recognition 20. Belfeab 208, 
Becompene 289. Weifeurtaub 298. 312. 2 
. Werreatlon 234. Relazarton 295. 
Kammenan 235, Reerutirung 289. 300. Delegation 295. Reftitution 278. 298. 
Samıming 212,270. 27.208. —dungelegengeiten 232. Bietegirter 296. Reftfpeeiflcatten 298. 
dorf 235. -stiften Reficten 6. 20. 24. 31. 170. Dettung 166, 
ın 285, zommliden 26. 458. mittel 430, 
* Rector 4. 234. 200. 
he 285. —ftcne 288. — 205. 





Mecnr® 21. isi. 101.280. 200. Meitaidte Gäriften ZB, 
















—oednung 285. . Religion 281. 2%. 337. 34. 
25. —behdrden 291. 3 . 
10. Recufation 21. —, tätbol, 438, Revers 397. 
Matbecolegium 285. Rede 20. —övücher 157. 205, inte Gumodal- Decret 
Ratteerbolen 4, Reden, unfittl. 406, —tDogmen IR. 295. nem 15. Geptember 1era 
hoberrenwahlprebigt 147. Medendadier Fi. seid 21. 290. 428. 433. 
teihenfäreiberet 190. Beductionstabele 28. 255. —Ofriede 170, Aulonen 28. 190. 20. 312. 
der Weformanion 141, 178.209, —Haeldiäte 8. 356. 
Zegeränt 26 air, Bu. 
—elenntnife "106. 298. 39. —amı 1 
Alamıay 37. 
Aebroub 2». Aituale 75. 
113. 115. 120. 143, 186. 19. —biebre 21. 200. iefa, 297. 
198. 225. 216. 201. 299. 334. —slebrer 206, Niger'& M. Hausporie 152. 
3”. —bvarteien 183. 202, Mingerbat 
® Regent 183. —spoligel 28. Pingmeilel ZT. 
ealsefrelungen 229.285.  Megentfdafisrath 229. —fpötter 373. tteracabemie 297. 


Wealeitation 116. 258 14. Megierung 222. 723. 27. ZiRreitatet 128. Bittergüter 297. 












Mealgerehitiateit 8. tige 71. Rittergut 315. 
Mealgerihtsbarfeit 288. — — 2.00. Zenbung "ale m, 20. 125. 297. 
Beallen 19, 34. iudfer 297. 





— 3. 16. 22. 18. 


Kealtichhentühle 286. 298. 206. 314. 318. 327. Mitterihaft 27. 


meer — 


























Meaftiagen 266. —tmehfel 149. . Mittersarhn 297. 

Wealtaften 7. 286, Regiment 294. ittergutobefiger 197.” 

Beaifänien 0. 73. 17. 281. -daubitenr 100 „ Wttmip 207, 

256, 306. —teommandant 106. 243. Riten sesteiantich 297. 

Meailände 206. —pfegel 106. Rolig 

Reofwinentähaften 28. Regie 201. erberg 183, 

— 8. 21. 280. Begifer 104. 294. edhbara 207. 304. 

— 280. 30%. Er tranbe 422. Rodenfuben 237. 386. 

Nedenfhaftsberiht 2. Aegitranır 2, 00. 121. m. oda 21. 

— 83. 230. MT, Rodau 297, 

her 2, Roeikiratare "Insinnationie Wobersorf 297. 

Reömungsabtegung 26. 2. Rodemilh 20. 

— 319. Begulatio 119. 248. 204. Rdeaih 37. 

— — 27. Reguitrung 386. Rddern 208. 

Rehnungsmtannal 2IT. Relberadort 204. 294. . 398. 425. WObreDer 200, 

Me nungefdema 219. Reie 29. Wencontred 206. Rümer 253. 236. 30. 465. 

Mehnnngömefen 316. Reichenau 29. Benneräborf 206, Römiiced Med 29. 

Medi 9, 286, Reidendad A Nentämter 28. 294. ömita,;Zaihelifge 189. 208. 

—. canonife® 190, Reiten! Renten 9. 206. 

—. eorporatioeb 228. Beiden! —betrag 27. —** iaihol. Ehegatten 
Reibenhaln 21. —hriefe 26, 116. 
Reiätgefege WI. Zeinfommen 400. wönlia tathet, Rinde 13. 
Meihränt 294. Reuer 200. 28. 

mi Reibung d. Zyablung 208. 
— Berdaniung 287. Meilen Dt. Mivaratur 77. 186. 202. 214. 


geautise Enticeun, en 287. Meike 28: 
Ketilihe Wirku, —brode 2. 








Wectofragen 141. 287. —folge 231. 42. Revartition 298. . 
Weatohändet 279. Weinersert, m. Revertorium 16. 298. Romulus T2. 
Redtöfräftig 117. 2. Reinertrag erräfentationsreht 20. Bole, goldene *. 
Keatamtuel 287. 280. 445. Meindarnfberf 204, Rependlum 296. Bote 1 298. 

Rehtöichren 197. eimma 294. Repuld 206. mößer 381. 
Behuepfege 380. 201; ». Reauifition 298. Bepbienke 208. 
Necisfacen 288. 292. —hhreiben 104. Roflau 298, 
Rehıöiaup 288. m. weieriie 30. Ropwein 208. 
Redtößreltigteiten 292, * a —— Betragtgn. 182. 
Wegrötitel 102. 191. 238. 253. Meinfäriften 10. Aekimarton100.206,417. 418. Morhentirhen 28. 





34 


Rothſchönberg 208. 
Rottmannsdorf 298. 
Rüben 29%. 
Rübenau 208. 
Hüden 475. 
Müdersporf 298. 
Nüdceffion 209. 217. 


Saalbauien N. 

— she Stiftung 400. 

Sabbath 266. 299. 390. 

—bHeier 9. 

—smandat 390. 

—sftörung 152. ‚ 

Sachſen 175. 20. 

—, Serzogthum 400. 

— ‚Altenburg, 2%). 

— buße 32. 

— dorf 302. 

Sachsegrün 302. 

Sachverſtandige 150. 

Sachwalter 302. 475. 

SZacka 302. 

Sackzehndt 7. 302. 

Sacra 302. 

Sacramente 158. 1868. 271. 310. 

Sacrament Der Taufe 302, 

Sacrament des Altars 302. 

Sucramentiren 276. 302. 

Sacramentêverächter 3. 302. 

Sucrilegien 302. 

Sacr iſtei 1. 113. 167. 139. 302. 
364. 42%. 

Sächſiſcher Ductus 30?. 

gäummip 396, 

Eirge 302. 

Saͤvitien 302. 

Suapdisdorr 302, 

Suidu w2. 

Salaritung 212. 214 

Salarium 339. 

Sulböl 161. 

Ealzweien 21. 

Summelitufen 73. 302. 306. 
312. 323. 324. 357. 368, 

Sammlungen 2302. 

—, natuibiſtoriſche 317. 

—, zootomiſche 44. 

Sammikleider 302. 

Euandbenußung 8. 

Suntubren 302. 

Sanfitmuth 197. 

Zutteltragen 407. 

®aturu 468. 

Zaufirei 204. 

Schaden 13. 

—ttiag 9. 302. 

Shätcnanipruch 32. 

FE 2. 

Schaäͤfer 42. 

shänfen 3%. 370. 430, 


132. 

Schaͤnkhänſer 361. 360, 

Schaller’ Predigten 152. 

Edhambartigkeit 406, 

Schandau 302. 

GSchandlieder 361. 

Schauf 302. 

—ftätten 84. 302. 

—wirth 331. 391. 

Saarfridter 32. 

Scharlahfichker 302. 

Shap, öffent. 251. 

Ehauproducien 389. 

Schauſpieler 106. 302. 385. 

Schauſtellung, frivele 339. 

Scheibeubern 302. 

Scheideabend 03. 385, 

Scheidebrief 303 

Scheidung 115. 117. 119. 16% 
2303. 387. 

—sllage IW. 162, 

—eproceh 447. 

—surfachen 97. 

—surtbeil 303. 

Ehen 303, 


Rothſchönberg — Schulprobe 


Rüdfällige 237. 

Rüdfeite 312. 

Rüdftände 214. 

Rüdıritt 29. 110. 111. 273. 
386. 

Ruͤctzablung 213. 

Rũdigedorj 205. 


Rũge 349. 

Rüfeina 298. 
Rüflammer 223. 
Ruheftand 356. 

Ruf, unbefledt 298. 
Ruhr 29%. 

Rupert, Prieſter 39. 


S. 


Sceintodt 303. 

tin 

Schellenberg 303. 

Schemata 206. 3, 

Schenkungen 162. 136. 308. 
396. 

Schiedegericht 7. 

SZ chiefertafei HM. 

Shieken 308. 

Ehiegübunuen Si. 153. 

edit 23. 303. 

— adienſt 247. 

Schilling's Geichäftaſtyl. 202. 

Schindkarren 303. 

Schirgiewalde 262. 

Schlacht 303. 

— ſtener 308. 

Schlaͤge 303. 475. 

—r 303. 

Schlafſtelle 357. 

Schtigel 202. 

Schleier 303. 

Schleife 303. 

Schlettaun 308. 

Schließung d. Ebe 8. 

Schlöſſer 23. 231. 30. 

Schloß⸗ und Hofcapelle IS. 

Schloßkappeſlen 156. 308. 

Schlüſſel 32. 146. 200. 207. 
212. 303. 

Schlunzig 3. 

Schlußverd IH. 

Schmähen 308. 108, 


Schmulkaldifbe Artikel 245. 


33. 

Zhmannewiß 03. 

Schmauſereien 33, 

Schmerzgefühl 30. 

Schmiedereld An. 

Schmiedebern 303. 

Schmoͤlln 303. 

Schmorkau 303. 

Zihneeberg 263. 

Schneidemüble 33. 

Schönau 8. 

Schönbach 8. 

Schönberg 262. 301, 

Schönbrunn 301. 

Schönburgiſche Receß Herr» 
ſchaften ‘m. 116. 121. 132. 
142. 203. 252- 30l. 391. 11. 
459, 

Schönburg, Aürften u. Bra. 
fen von 183. 

Schönel 305. 

Schönefeld 305. 

Schönerſtädt WW. un. 

Schönfeld 305. 

ehönfeld 30. 

Shönbeida Im, 

Ebünihreiben Yan. 

Shön. und Rechtichreiben 334. 

Shörvenftubl 305. 

Zchornfleinfener 89, 305. 333. 

Schottlaud 257. 

Scrader's vLehrbuch 34. 

Schrebitz 305. 

Schreibebucher 321. 317. 

©chreibelöbne 10. Ab. 452. 

Schreidemaaß 10. 

SO chreibematerialien 248. 306. 
319. 333. 

Schreiben 166. 317. 

Schreiber Si. 33. 

Schreibeunterricht >08. 

Schreyer's (Ruder 79. 202. 

Schrift, beil. 21. 265. 306. 

—anfertigung 422. 


Shriften 8. 235. 776. 306. 
317. 406. 

— jendung 275. 

— wechſel 299. 

Schriftl. Aufiäge 341. 

Schriftl. Uebungen 306. 

Schriftſaſſigkeit 251. 

Schriftſprache 316. 

ehrifificller 306. 

Schubtransvort 155. Mb. 

Schuderoff'e Predigt 152. 

Schüler 306. 

Schülerzabl 306. 

Schügenautzüge 306. 

Shükengeichiichaft 306. 

Schulactenrepolitur32.308.770, 

Schulamt 21. 197. 295. 306. 

—, höheres 83. 

— mit Kirdendieuft 361. 

— Abewerber 3833. 

— scandidaten 100. 281. 282, 
284. 306. 314. 333. 427. 

— seandidatenprüfung 136. 

Et ulangelegeuheiten 306.317. 
319. 3. 3yy. 

Schulanlagen 7. 

Schulanſtalten 210. 306. 417. 

Schnlarchiv 233. 21. 35, 

Schulaufiidt 306. 322. 

—sbebörde 310. 

Schullausſchuß 306. 

Zdhulbaue Ui. BIN. 

Schulbedürfniſſe 306. 349. 351. 

Schulbehörden 306. 

Schulbericht 306. 322. 

Schulbeſetzung 306. 

Schulbeſuch 76. 83. Mm. 318, 
321. 332. 331. 336. 370. 40. 

Echnuiteriife 217. 2377. 308. 
310. 315. 318. 322. 323. 329, 
34%. 1352. 34, 

—, juiammengefeßte 315. 

Schuͤlbibliotbek IW. 

Schulbote 206. 331. 

ennibüßer 63. 306. 331. 349. 

61. 

Schulcapitale 306. 

Ehntexite 17. 24. 25.136. 198. 
210. 217. 231. 258. 269. 300. 
zn. 31.318 315. 318. 319. 
321. 330. 333. 333. 349.992. 
353. 331. 57. 454. 

— nangelegenbeiten 310. 

— nrehnungen 306. 353. 351. 

—nrebnungsfübrer 351. 

—nrehnungsmeien 211. 353. 

— ıverwalter 353. 

Schulcenſuren 306. 

Schulcollecte WW. 306. 351. 

— ngelter 275. 

Echulcommijfion 163. 20. 
308. 333. 

Echulconferenzen 308. 

Shuldbefenntniite 300. - 

ES dulden 162. 739. 267. 36. 

— mahen 402. 40%. 45. 

Schufteputation 310. 317. 

Sculdiener 4.5. 24. 23. 7. 
244. 234. 306. 412%. 

Echuldient 35%. 367. 

Schuldiger Theil 116. 306. 

Zchuldirectoren 74. 397. 

—, fatbof. 3140. 

Schuldideiplin 306. 349. 350. 

Schuldner 1652. 2357. 

Schuſdſachen 306. 

Schuldverihreibungen 306.3, 

Säule 19. SI. 105. 13%. 162, 


Auppenber! IM, 
Rurperötorf ZM. 
Anprertsarun IM. 
Quprekı Zur, 

Ruß Sl. . 
Aukland 72. 111. 37. 
Nutbenbiebe 475. 


167. 175. 177. 181.188. 4 
1, 711. Be. A, a It, 
— , ftutbel. 53. 337. 3, 
—, menb. zevangel. 1. 
Schuleinkemmen 354. 
Edulenmribruna 333. _ 
Ehnlentrur 445. 
Säulentiafung IWW. 
— Hfeier =. 
—sidein 211. Ii3. 3 
Ehulerziebung 331. 
Zhulfäbiae Kınder ia 
Schulfciertichkeit 1, 
Schulfſerien Yu. W. IR 
S@ulieh 336. 370. 
E&ulionde 330. 
SEchulgebäude %. m. 3 
29. 318. 333. 
Edhulgebülfe 312. 
Ehulgeld 5. #. 24. A IE 
153. 177. 210. 2343. BL 3%. 
329.330. 331. SM. Bi. 
3365 367. 
— beitrag 351. 
—einnekmer 3%. 
—eriige 311. 319. 
—firum 352. 356. 
Zitulgemeinte 32. 33. 
354. 370. 
— , fatbof. w2 
Zangelsnenkeit Si 
—kub 317. 
Schulgeſetz 33. 
Echulgrundmtücke Tu, 
Z&ulgütce 771. 311. 2 M 
Schulbaue 13. 35%. IM, 
Schuljabr 326. 
Schulinſpectien » 2.12 
21.25. 9.73.11.3.3. 
310. 315. 319. Zu. M 
330. 332. 332. 354. 6 > 
370. 30. 4418. 197, 
Schuliuigecter 32. U. 
Schulinvrentarium Jıy. 
Schuljugend ST. m 
Schulkind 323. 36. 33. M 
31. 478. 
—er 191. 
Schullebn 23. >. 70.28. 
capitalten 32%. 
Shullebrer 65. @. LIE 
135. 146. 151. 169, 174. 18 
230. 3. 22. 30. 313.38 
3270. 353. 361. 361. TR 
I 407. gun). 413. HR MA 
— , fattel. 33. 67, 
— : Beicltungecate 1 
— » Konferenzen I. 
—: &cmınar Ay 79. 9 
310. 31. 417. 

— Mittwen un BRura ” 
Rittwmen +» Berirskse 
1411. 225. 275. 170. m 

Schullocale WW. Mb. 
Schulmaturitätezenzgrist* 
Sulmeiſter Ss. m. 8 
25 32. 43. 465. 
Ehulöconemie 25. 
Schulordnung 232 39. 
Schulpatron IT. 30.3 
Schulpflihtige Kinder " 
Sculrflidktiusteit 348. 
Schulpolizei 318. 
Schulpredigt 187. 2E. = 


U . 343. 70. 
Schulprobe 15. 19. I. Er 





Shulprotocof 30. 327. 319. 
Shulorüfung 149. 233. 335, 
312. 383. 3% 


. 3:0. 
Schulrath 312. 
Schultechnung 422. 
@cdultentbeamte 1. 
Schulreviſton 313. 314. 33. 
335. 423. 451. 459. 
— aberidt 127. 
Schulſachen HI. 225. 271. 401. 
Schulſtelle 18. 
edhulftiafe 328. 
Schulftube 353. 35%. 359. 
Schulftunten 370. 428. 
Schultabellen 370. 
Schultag 128. 
— , aunzer 41. 
—ebuh 156. 
Schulturnen 435. 
Schulunterricht 30. 1233. 247. 
299. 340. 370. 466. 
edulvacanz 16. 323. 
Sauiverband 316. 323. 324. 


Schulvergleich 23. 

Schulverhaͤltniß 325. 

Schulvermögen 310. 318. 331. 
353. 370. 421. 427. 

Sa ulverjäumnifie 300. 330. 


370 
Shulverfäumnipfäne 313.30, 


Säulverfiumnißtabellen 319. 

Schulvicat 370. 458 

Shulvifltation 4u8. 424, 

Schulvorſtand 6. 16. 19. 32, 
ss. 311. 313. 315. 316. 319. 
320. 322. 326. 328. 330. Bi. 
332. 335. 336. 340. 370. 3. 
416. 426. 415. 

—siigung 315. 

—pvoriig 29. 

Schulwen 333. 0. 370. 

Schulwefen 87. 156. 273. 421. 

edulmohnung 132. 

Schulze, Dr. 277. 

Schulzeit 24H. 337. 310. 370. 

Schulſeugniſſe 472. 473. 

Scul ziel 145. 

Schulzimmer 359. 

Schulzucht 231. 0. 

Schulijweck 3. 3%. 

Schutz 288. 

— , bürgerl. 21. 9. 183. 

Schutzgeiſter 247. 

Sdupberr 118. 19. 

Shuppedeninpfung 317. 370. 
Höhe 


Schutzrecht 19. 371. 
Schußverwandte 371. 
Shwuhheit 3%. 
Schwaͤche KW. 

Schwaͤger 22. 413. 

— in 472. 

—idafı M. 371. 491. 459. 
Schmürmer 245. 


-ei 197. 
Schmäugerer 19. 191. 19. 
254. 412. 148. 


ESchwand 371. 

ESchwangere 1. 371. 

Schwangerſchaft 97. 167. 185. 
371. 


Schwarzbach 372. 
Schwaribnra 102. 

— R. 102. 
Schwarzenberg 372. 
Schwediſche Uutertbanen 372. 
Schweikerehain 372. 
Schweiß 372. 
Schwelgerei 220. 372. 
ESchwepnitz 372. 
Schwerdt 372. 
Schwerdtmagen 372. 
echmermürbige 381. 
Schwefer 31. 


Schulprotocoll — Stadtphyſikus 


Schweta 372. 
Schwibbogen 972. 
Schwiegereltern 372. 
Schwiegerſohn BI. 
Schwiegervater M. 
Selaverei 246. 
Sebnitz 372. 
Seeretair 372. 
Scecretarınd 180. 279. 
Secten 472. 
Sectirerei 157. 
Secundanten 372. 
Secundogenitur 222. 221. 
Seldes fixa 3:2, 
©eelenmeiien 372. 
Seelip 372. 
Seelitger Lehnsſtipendium 382. 
Seelſorge »7. 135. 187. 171. 
178. 263. 277. 300, 822. 372. 
374, 377. 
Geelieraer 216 381. 140. 
— amt 436. 
Segen 151. 331. 
— fpendung 149. 
— ſprechen 4. 29. 144. 146.381. 
—tmunfd 149. 
Sehma 331. 
Geidenban 3S1. 
&eifen 81. 
Seiferobach 351. 
Geiferädorf 381. 
Seiſertsbain 31. 
S ceifheunersdorf 31. 
Seigerſtellen 366. 381. 
tänzer 380. 
Seltendorf Mi. 
Geitenlinie I. 
Selbſtbefleckung 381. 
Selbſteommunion 31. 
Selbſthilfe 78. 381. 
Selbſtmord 191. 1%. 300. 
Sl. 382. I, 408. 
Selvbſtmörder ZW. Ist. 
Selbſtprüfung 374. 
Selbſtſtändigkeit 97. 404. 
Selingſtadt 382. 
Semeſter 342. 
Seminar 280. Dit. 283. 382, 


— bildung 1. 

—, pbilelog. 445. 

—directoren 332. 381. ION. 

Seminaria eccl. 3.2. 

Eeminarien 6.11. 16, 73. 135. 
332, 

Seminarifteu Ki. 3383. 459. 

Eemmelmweiber w. 

Senatus cons. Mac. 381. 

Senior 5. 359. 354. 

Sentenz 341. 

Separation 419. 

Separatio a Ih. et m. 334. ° 

Separatiſten 2%. 373. Ih 

Separatvertrag 219. 

Sepultur 384. 

Sequeſtrat 119. 

— ion 381. 

Serenissimns 2, 

Sermon 1. 

Seuchen 26. 

Seußlitz 381. 

Sicherbeit I. 163. 01. 

— , difenti. 273. 

Sicherſtellung 202. 2307. 

Eiebenbaur, Dr. 39. 

Siebenlehn 331. 

Siebenter Monat 130. 

Siechhbaus 412. 

Siegel 189. 270. 34. 

Sigillnn eonfessionis 3%. 

Signarur 211. 

Simonie 17. 19%. 200. 385. 

Simon Ranıs 35. 

Eimielwig 38. 

Singehor 47. 335. 

Zingen 3. 38. 

Singenmgänge 319. 355. 3%. 
Singunterrit 361. 
Bingevdgel B. 


Siftirung 110. 

— des Aufgebots IS. 
Bitten, gute 38. 
Sitten 38. 

— buch 45%. 

— polizei 30. 38. 

3. 389. 473. 
Sittlichkeit 132. 234. IS. 
Sitze, i. d. Schulen 312. 
Sißungeprotocoll 315. 
Skaſſa 384, 

Skangen 38. 

Sklaven 3W. 

Sodomie 118. 359. 

Sörnewitz I. 

Sohland 350 

Soldaten 97. 159.210, 237.247, 
(1 


339, 
—finder 339. 
—finberergiebungsanfalt 252. 
—fnaben 283. 
—Mmabeninftitut 306. 
—mittwen I). 
©olleinfommen 149. 
Sommer 64. 
— ſfruͤchte 389. 
— monate 27. 151. 332. 
Sombdorf I. 


Sonderung 339. 

Sonnabend 111. 154. Hl. 
3*89. 

Sonuenfeſt 165. 

Sonnen 167. 

Sonnen 411. 


Sonnenuhr 145. 

Sonnenzeiger 39. 

Senntag 150. 224. 269. 273. 
389. 

—, ſchwarzer 179. 

—surbeit 300. 

— communlon 1. 

—teriftel 146. 

—tevangelien 146. 30. 

—eſeier 146. 152. 14. 

—tihulen 6. 312. 390. 418. 

z.auung 111. ® 

&onn- und Aeftiage 111. 144. 
153. 155. 18. 391. 

—b#feier 78. 

Sera 391. 

Sorgfalt 324. 

Zorizig 391. 

Sortenggeitel 391. 

Sofigenes Kalender 72. 

Spaltungen 29. 

Eranien 242. 337. 

@yanudienfte 230. 391. 

Spansberg 391. 

Sparcaſſen 301. 

Specialcommiſſion 7. 9. 391. 

Specialingnifition 391. 407. 

Specialreglement 367. 

Specificat 10, 

— ion W. 

Speiſe 376. 

Speiſung 391. 111. 

Spenden 31. 

Spener's Erklärung 314. 

Spes succedendi 18. 

Sperber’iche ztftung 341. 

Srenerrde Armen » Stiftung 
239 


Sperre 301. 

Spiel 311. 

—en 391. 

—feute 391. 

— ſchulen 369, 

—fudt 48. 
Spillmagen 391. 
Eprinnftube 3%. 301. 
Spinnmweben WW. 
&pittel 391. 
Srißcunnerddorf 391. 
Spousa 3. 

—lien 9. 
Eyonialiahen 121. 181. 
Spyortelanfag 454. 
©portelcane 207. 3:6. 424, 


535 


Gportelfreitcit 301. 
Sportelmannual 4.3. 
Sporteln 248. 301. 
Sportelpflicht 452. 
Sportelordnung 424, 
Eportelregulatin 452. 
GSporteltase 40u1. 
Sportelweien 251. 
Sporteljettel Pi. 
Sportuliren 453, 

Sprache 391. 

—, deuntſche 347. 

—, wendiſche 487. 

Sprachgebrauch, amtl. 391. 

Spradlehre 347. 

Sprachton 278. 

Eprehübung 347. 

Sprech⸗ und Yefeubungen 391. 

Spremberg 312. 

Spreugfeitel 392. 

Eprrengluden 392. 

©prucecoflegien 392. 445. 

Spruchbuch 345.1 

Epıüde 345. 392, 

Staat 162. 

—tangebörige 299. 430. 

—sangebdrigfeit 100, 168. 392. 

— sanftalt 231. 

—sanwaltfhaft 379. 

—sbeamte 303. 

—tbebäörde 275. 392. 401. 

—tbürgerredht 224. 

— scaffen 137. 162. 224. 246. 
2351. 325. 336. 359, 302. 4US, 
460, 

289. 392. 

—sPdienerpenfliou 413. 

—sdienft 464. 

—deigentbum 115. 2%. 

—efitcus 121. 

— dorf 21. 

— taerihiehof 392. 

—bgefeh 1. 

—dgewalt 260. 294. 3, 

— Sgrundgefeh 18. 

haut N. 312. 

—slaften 312. 

—sminifter 142. 183. 392. * 

—sminifter in Ev. 331. 408. 
400, 469, 

— tminifterien 392. 

— tyeniiondfond 91. 469. 

—epupiere 207. 392. 

—soberbaupt 213. 104. 1. 

—sihuftenceane 92. 

—sidhuldenweien 251. 

—sunterffüguing 356. 

— verband 183, 

—sperbredhen 242. 392. 

—srerfaffung 224. 404, 

—trerratb 401. 

—srertrag 102, 

— swaldungen I, 

— swegen 401. 

Stabsofflciere %6. 392. 

Stadt 205. 218. 232. 300. 393. 

— armenwefen 392. 

—pezir! 216. > 

— cämmerei 28. W. 

—geiftlihe 164. 323. 

— gemeinde 32, 

—gerichte 16:2, 

—lebrer 325. 

—mutiteus 392. 

— mufilhor 146. 

— mufidirector 442. 

—obtligation M. 

—pieifer 392. 

— polizeideputation 175. 

—ratb 78. 136. 189. 177. 218. 
271.20. 317. 326. 352. SUN. 
yr2. 39. 

— ſchreiber 22. 

— ſchulden 39. 

—hten 6. 345. 341. 347. 


32. 


536 


©tadtvermögen 399. 

— verordnete 20. 136.166. 318. 
368 393. 

@tidie IS. 197. 319. 3857. 
36%. 303. 401. 

—ordnung 317. 352 39. 

Städtiie Aemter 135. 136. 
303. 

Staädtiſche Teputation 317. 

Sridtifhe Beamte 3%. 

Stadtiiche Geiſtliche 10. 

Staädtiſche Yebrer 6. 10. 20. 

Staͤdtiſches Kirchſpiel 149. 

Staͤmme 393. 

Stammbaum 99. 

Stammvermögen 28. 

©®tänte 175. 38. 

— des Buntes 117. 

—regifter 33. 

— ‚Berfammiung 1%. 215. 
259. HH. 393 3. 

Staͤndlae Yehrer 6. 17. 

Ständige Stellen 2%. 325. 

Staändiſche Wahlen 4. 251. 

@tand, der Eltern 9%. 

Erandeserböbung 1. 

Etrandesberriduaften 394. 

Otandesverfchiedenbeit 39. 

Standesvorrecht 431. 

Standguartier 10%. 248. 

Standrede 39. 

Standzettel 355. 

Stangennrün 344. 

Etatiensrorftand 411. 

Statiſtiſcher Verein 196. A. 

Status Religionis MH. 

Etatuten 110. 

Stauda sd. 

Stegreif 177- 

©tein IH. IH. 

— bab 394. 

— autfabril 251. 

—täbtmwolmeadorf 39. 

— fagernuguna 9. 

— mepgefellen 100. 

— pleis 34. 

Etellen ter Uhr 39. 

Stellvertreter 336. 

Stellvertretung 29. 30. 9. 
131. 151. 2335. 20. 276. 317. 


32. 
Stellung 396. 4117. 
Stempei 210. 270. 384. 34. 
—bonen 1. 115. 472. 
—erbebung 3. 
—freibeit 39. 35. 39. 469. 
— mundat 31. 
—nadtrag 4-1. 
—parier 10. 17. 21. 113. 24%. 
391. IH. 451. 
—pfliht 3%. 452. 
— ſchneiden 34. 
—fay 39. 
fu 3A. 


Zabadsraudh 167. 
Zabadrauchen 426. 
Zabellartihe Anzeigen 426, 
Kabellen 1%. 326. 427. 
Zatel 120. 

Tànze 3%. 427. 446. 

Tafel 350. 
ZTafelrehnung 344. 317. 427. 
Tanearbeit 327. 

Zugelebn N. 

Zanelöhner 152. 

Zügerzeit 310. 

Zulens un. 

Zattıg 127. 

Zannetera 177. 

Zanzboten 3. 

Zangen 2. 154. 
Tanjbeluſtigung 273. 
Zarznunt 4% 

Tanzort 325. 370. 
Tanivergznugen 3%,351.370.4127. 


Stabtvermögen — Tharanbt 


Stempeltare 397. 

Etenn 347. 

©terbende I. 161. 397. 
Sterbeort 145. 
Sterblichkeubbeiehbnung 37. 
Steruwarte in 445, 

Steuer 21. 347, 

— befreinug 397. 

— bazırt 227. 

— cretitcalle 397. 

— einbeiten v. 
— entſchadigung 21. 
— freie — 397. 

— freier Beiig 347. 

— freicd Getraͤuk 397. 

— freıbeit 241. 397, 

—weien 397. 

Eridftubde 35. 

Etiefeltern %. 100. 105. 229. 


397. 
@tieifinder 397. 
Stieſenkel 9. 
Stiefgroßeltern 0. 
Stifter 397. 
Stifisbauptmann 397, 
Stiftungen 5. 123. 117. 175. 
186. 247. 234. 288. 119. 351. 
3172. 303. 397. 303. 319. I. 


402. 414. 451. 487. 465. 470. 


— errihtung 3M. 
— , fremme 30%. 
Erritungsadminiftrater 400. 
Stiftunnsannelegenheit 400. 
Erifrungebezüige 29. 
Stiftungeécapitale 400. 
Stiftungecaſſen 26. 
Etriftungefend 324. 400. 
Eriftungsgebiure 1%. 
Stiftungogelder 400. 
Stifiungenrundſtücke 183. 
Stiftunasbölzger %. 
Stiftungbſache 225. 
Stiftungevermögen 400. 
Erifruugssmed 10. 
Stille Beerdigung 4. 
&Aillieven 12%. 
Etillfhhmeigen U. 
Stimmberehtigte 314. 
Stimmberechtigung 11. 131. 
230. 30. 444. 
&timme 111. 
Srimmengfeiibheit 315. 
Stimmenmebrheit 220. 
Etimmreht 0. 371. 
Etivendiaten 196. 400. 401. 
—gelder IM. 
— ordnung 28. 
Stipendien 2%. 251. 31% 400. 
402. 433. 185. 
- fonds 5. 
Stodroten 402. 
Stoͤntſch 402. 


Ztörmibaf 102. 

Störung 66. 152. 157. 273. 

Stofgebühren 28.20. 104. 112. 
113. 119. 191. 216. 218. 255. 
2:08. 355. 359, 402. 491. 

Stollverg 1%, 

Stelpen 408, 

Eiräflinge 29. 40%, 421. 439. 
50. 

Straſamt 117. 4. 

Strafanſtalt 377. 48. 

Ztrufe und Berfurg.Anflalten 
Fa 1%. 162. 251. 403. 

Strafarten 41. 

Sırafen 9. 255. 403, 425. 
[& 7 


Straferkeuntniß 407. 
Strafetlaß 251. 
BStrafgefäligkeit 114. 
Strargelder 114. 351. 912, 
Strafmaaß 333. 

Sırafmirtel 332, 350. 412. 


Ztrafrredigt 147. 

Etrafperbüßung 375. 

Etrafverfabren 326. 

177 

Gtrafverjährung 116, 

@irafvermandinng 412. 

Strafvollſtrekung 31. 451. 

Strahwalde 419. 

Straßenweſen 251. 2352. 

Strauch 115. 

Strebla 415. 

Strettigfeiten 110. 135. 399. 
ass. 430. 486, 

Etreumen 415. 

Etrieanig 415. 

Strießen 418. 

Stiobpuppe 227. 

Struppen 415. 

Etudenten 410. 415. 

—ordnung 415. 

Studien, tbcol. 13. 

— jeit 415. 

Sıudiosi 415. 

Erudiren 127. 4915. 

—te 126. 112. 2%. 274. 401. 
415. 445. 44. 

Etubirfiube 31. 415. 

Studium 268, 

— Der Mecte 178. 

@tüble 204. 415. 

@rüdrente 9. 

Eriirya 415. 

Stubl- und Solzaelder 115. 

Ztumme 1:6. 415. 

Etunde 117 

Stundenvlan 16. 316. 

Etuntentabelle 311. 415. 

Stuprum 415. 

Etürmen #1. 


412. 


T. 


Taubenbeim 477. 

Taubbeit 427. 

Taubſtumme 4. 19. 113. 477. 

— ninfitu 203. 238. ri. 413. 

Zauda 427. 

Taufbecken 33. 

Taufcapelle 10. 

Zaufe 87. W. BI. 110. 169. 
177. 178. 167. 16. 190. 192. 
37. 28.1355. hl. Hill. 427. 
230. 

Zamreiien 79. 149. 

Zauffef 12%. 

Zanfformel 427. 131. 432. 

Taufinft 431. 

Zuufnebübr 428. 

Zuufgebräude 167. 

Taufbandlung #28. 

Zaufuacricdhten 113 130. 431. 

Zaufname 4. 431. 

Zaufputben 0. 336. 4. 


Zaufigein 232. 81. 2383. 431. 


Zuaufftein 431. 

Zauftag 1%. 431. 

Zaufmatier 206. 364. 411. 331. 

Zuufjengen 99 1:2. 208. 300. 
32%. 428. 431. 156. 

— zahl 330. 

Zaufienanife 13. 4. 9. 225. 


Zäufling 9. 161. 167. 193. 
u8. u, 48, 4791. 

Tauſch 4:12, 

Tauta 82. 

Zautenbain 432. 

Zare 203. 

Tarordnung 2, 452. 

Xehniler 832. 

ZehnifheBildungsankalt232. 


432. 
Zehnig 432. 


Zturmflinten 388. 11%. 
Eemltuge Uean.e 4 
412. " 


Buralterneräicıere 11%. 

Zubbdiatenate 415. 

ESubbaftatien 415. 

Sublevatiun 3. 

Guricrtrnen 415. 

Eubiellien 3 3 659. Me. 

Enudñũdiariich 1%. 

Subſidiartiche Bertreiurs « 
» 

Bubittiaryuelen I, 

Subkitunte 5.6.19.» 
5. 

Subſtitut 359. 415. 

—ion Sin. 657, 

Eucceien 45. 

—trehr 44. 

&uceener =. 
Eübneverſus Bi 7 3% 31 
117. 300. 414. 415. 4. 

—tjenani® 473. 
Zünder 374. 415. 
Eubdiacenen 14.ı% 
Sutertinatien » 
Gurtrattentene 4% 
Euperintenten 3.13.16 1? 
ı1n. 19. M. 21.93%Xx 
20. 30. 2. 5. IN 
77.28.92... 
109. 110. 173. 114 1.18 
3. 131. 142. 18.1019 
77.33, In. 194, 18.9 
. AM. An. Wan, 4.2 
. 720. 227. 22%. 2 
257. Zei, 24.2 
«IH. In. 311.N.D 
wi 3H1.95.Y3 N 
. 372, Fan, gt. IN.Cc. 
837. 140, 413. 8 
44. 4537. 492. 353. 5%. f 


Eurerintentfur 14. 2 
472. 432. 46. 
@urpliciren 42. 
Zußdreniüren 1) IM % 
314. 70. Jr, yon. CC 
447. in, 462. 
Euftensut - Duınlaa & 
@xnbra 425. 
Enirefeieretiu 16. 
Eumteli 32, 
Enmboltde Uiter 3 ız 
140. Zu. Zeh. 425. 
Zymtoiihe Eautliren 
Enninone 225. 2 
Sondieate 215 I. 
Erurdal⸗Deeret 111 78 
Z2pnedal⸗LRrediat Sl. 
Entotal- Bertanoien: A 
Epunete 87 >31. 
Syrau 4%. 


Zelegrartbenlinie ge 
Temporãt » Jred Gi 1-”. 
Tempus elanayıı 48. 
Tenlanen 432. 

Zermin 424, 472. 

—ort #32. 

Zerpig 432. 

Zeftamene 205. E72. M 
—, neuest 348, 

Tes timonium 12. 

— inlegritatis 11.19.02 
— möorurm 13), 

Tettau 832, 
Zeufeleteihmärun: 8% 
Xert 32. 186. 197. 8. 
Kbuler 214. 

Tbatlich keit 464. 
Tbalbeim 47°, 

Ihaßmwig 422. 
Zhummenbaın 433. 
Tharandt 1%. 433. 














r 389. 
atomifches 382. 
aliihe Borftellung 433. 


q 23, 
3. 
Doctormürde 433, 


Prüfung 43. 
Brüfungs - Kommifflon 


t Lebreurfus 433. 
a 433 


ah 433, 
sälerel 439. 
eſdule 164. 43. 


ı 23. W. 195. 359. 433. 


43. 

194. 333. 

a 228. 133. 42. 

er Gräber 43. 

es Herrn 12. 364. » 
nn Bette 433. 


‚, onerosus 10. 
firhe 186. 200. 218. 
271. 365. 433. 


433. 448. 

inendium 417. 433. 
404. 405. 

» 97. 108. 417. 434. 
neigen 80. Mi. 


ände 321. 
ntunft 407. 431. 438. 


nflimmung 366. 

illung 436. 

IJ 9. 

bende (Eltern) 103. 

ihungsbericht Kr 

yä eihen 30. 

yrettung 350. 

häfe 5. 430. 

htötabellen 17. 

itt 87. 141. 177. 350. 

48. 497. 18. 41. 

ahnung 323. 377. 
366 


\ . 

us 243. 383. 
e 312, 

'eit 441. 
iweſen 31. 
auepoſtille 152, 
> 441. 


2 408. 12. 417. 
Halent 7. 
Mung 25. 
—R 442. 
ſſige 412. 
ante 42. 
orte 374. 
ertigfeit 477. 
feit 199. 444. 


e Stelle 6. 
ien 198. 4. 
einfommen 16. 


Tödtung 431. 


Theater — Valetudinarius 


Todesfall, außerordentf. 291. 
zoreträne 124. 149, 189, 223. 
Topestrafe 1%. 164. 871. 378. 


—88 RT 165. 379. 491. 
Zodtenader 251. 379. 
Todtenbann IH. 

Todienbette 434. 
Zodtenbücher 210. 

Todtenfeft 147. 154. 220. 431. 
—fonntag 19. 

Todtenflecke 434. 
Tobtengräber 235. 181. 134. 


Todtenballe 434. 


25. 25. 76. 4235. 4318. 
valent 246. 


Translation 43. 
Trandlocation 343 434. 
Transport 237. 414. 
—foften 334. 

— ſchein 191. 434. 
Trauerbekleidung 44. 
Zrauerfall 229, 
Zrauerbalbjahr 434. 
Zraneriahr 434. 
Zrauerfleider 229. 434. 
Zrauertuubnißfhein 102, 


Todtenkrauz 434. 138. 199. 201. 229. 300 
Todtenliſte I. Trauermabl 435. 
Zodtenpap 131. —jeit 435. 


Zrauern 361. 434. 
Trauerpapier 229. 435. 
Trauerzeihen 435. 
Zrauerzeit 229. 435. 448. 


— 141. 
—.gefe 
— — 97. 99. 106. 2%. 


Zodtenfonntag 227. —erlaß 97. 
Zudtgeborne Kinder 434. Traugeld 435. 
Todtgefundene 434. Zraureden 435. . 
Todtſcheinende 431. Zraurige 391. 
Tovıfkag 253. 266. Zrauring 435. 451. 


Zraufbeine 435. 47% 


Zoferanz 434. Trauſcheinegeld 248. 


Zupffeiferedorf “4. Trautzſchen 435. 

Zorf 3 Trauung 28. 68. 95. 98. 

—A 44. 110.-174, 188. 250. 267, 288. 

Kraditionsabſied 434. 293. m. 3 364. 372° 36. 

Braditionsregeh 153. 259. 260. 389. 435. 448. 462. 409. 
81. — , unentgelil. 38, 


Trages 15. 
Zragıig 431. 
Trantfleuerdanivafent 47. 


—sabgabe 352. 435. 
—sanzeigen 189. 435. 
—sbehörde 101. 


u. 


Unebelihe 103. 105. 168, 
— Kinder 05. 98. 
191. 443. Unfinnige 445. 
— Berlobte W. 
Unfäbigfeit 19. 107. 337. 
Unfruchtbarkeit IH. 
Unfug 44. 
Ungangbarkfeit d. Wege 339. 
Ungebübrniie 444. 
Ungeborfam 268. 444. 
Ungetaufte Kinder 41. 
Ungemitter 31. 
Ungleichheit 107. 
Ungtädlide 380. 
Ungiüdsrall 211. 384, 


Unterbebörden 389. 
Unterbrimg — 392. 
Untercon ſiſto 
Unterdrädte 38 
Unterbalt 134. —— 445. 
—ung 3. 211. 
Unterlommen 168. 
Unterofficier 100. 249. 
431. 445. 475. 487. 
Unterordnung 305. 


Ungültige Eben 444. 485. 
Uughfti keit B. —, gumnaft. 283. 
Union 444. —jankarı 156. 162. 280. 306. 


322. 445. 
—tertbeilung 331. 
— agegenſtande 344. 446. 


Univerfalerbe 229. 
Unipverfität 14. 127. 1238. 137. 
142. 203. 238. 274. 280. 281. 


306. 393. 400. 444. 107. —sinfitut 227. 
—#biblietbef 145. —slocal 22. 
—siericht 249. 401. 402. 4. — Irlan 310. 440. 
—sfirde 445. —tftoff 316. 
—edprediger 418. —tftunden 446. 
— sftirendien 402, —smefen 446. 


Unkeuſchbeit 149. 

Unfersborf 48, 

Untoften 17. 

Unmünbdige 106. 237. 485. 
Unordentl. Bermifhung 445. 
Unpartheilichkeit 322, 

Unreife 107. 145. 446. 470. 
Unreinlichkeit 313. — , außerördentf. 47. 
Unjdyuld 285. 


Unterf&ieben 405. 
Unterfhlagen 406. 
Unterfhrift 194. 237. 


V. 


Bacatſchein 6. 15. 448. 


Bacanzprediger 15. 16. 
Baccination 418. 


Baranzpredigt 20. 
Bacanzzeit 16. 


Zrunffteuerbeneiieien 5. 6. Zrauun 
Trankfleuerbeneficium » Aequi- 
Zrantfteuerüberfhußgeld 469. 


Zrauerlauten 108. 113. 119. 
44. Trodenbeit 359. 


Unfhuldiger Kindertag 445. 
169. 189. Unſchuldiger Theil 98. 445. 


Unſittlichkeit 107. 350. 445. 


t um 113. 304. 


Unterrit 320. 329. 333. 438, 


Unterſcheidungolehren 334. 


42. 
Unterflügung 254. 390. 359. 


Bäterlihe Gewalt 103. 418. 


537 


sbüäer 210. 

— 4 br in. 188. 339. 435. 
—sloften 38° 

—slifte us 

Zrebfen 435. 

Zreiben 405. 406. 
Zreibjagd 153. 435. 
Trennung 83. 

— der Seſchlechter 34. 
Trennftüde 7. 

Trenn⸗ und Theilſtücke 435. 
Treuen 435. 

Zrinitatis 435. 

— feſt . 

—fonntag 1493. 

Trinfbäufer 364. 


Trommeln 435. 
Zrunfeuhelt 408. 435. 
Fa ee 

Trũdbſchl. Rittun —* 
Irzygeiuns 


Tũchlein 435. 
Tũüchtigkeit 197. 320. 
Zumuit 43. 
Zurbation 435. 
Zürhau 485. 
Tu:batio sacror. 146. 
Zurnen 435. 
Zurniebrerbildungs » Ankalt 
203. 306. 435. 
Zurnplag 436. 
Zurnübung 328. 
Turnunterriht 435. 
Zurnus 269. 
Zuttendorf 436. 
Zyrolerin 389. 


Unterfiügu ungsanftaft 446. 

— bveaſſe 310. 433. 

— de 

untertahung 196 1%. PP 402. 
407 


—ttloften 257. —X 

—siadhe 375. 

Untertban 1937. 2391. 446. 
472 


22. 326. 445. 


4 
—en- und Berfaff nee is 46. 
— enredht 103. 169. 
Untertriebei 446. 
Unterwerfen 405. 
Unterwärfhnig 446. 
Untergeibönuug 21. 446. 
Untreue 446. 
Untüdtinfeit 107. 
Unvermögen 86. 30. 448, 
Unverträulichkeit 408, 448. 
Unzucht 116. 227. 406. 448, 
Unzüchtige Bebandlung 447. 
Urgroßeltern 106. 
Urkunde 212. 
Urlaub 447. 
—sgefud 111. 447. 

oſtaͤnde 100. 
Urfachen zur Trennung 118, 
Urfprun 
uUrtbet 417. 
—sabidrift 448. 
—srehtäfraft 97. 
Ususfructus 6, 
Utenfilien 436. 


— eneid 21. 


Bugabond 15%. 475. 
Baganten 818. 
Valetudinarius 448, 


335 


Vasa sacıa 1. 0, IN. 

Baſallen 146. 

aer sb. 13, 162. gel, 1, 
Zu. Bil. Bm. 142. 188, 

—[ant 221. 418. 

id. os 15. 143.4. 

—öenıme Sin. 

— umnier 2. 114. 110, 118. 

Venerahbile 253, 

VBeneriihe Krankbeit 14%. 

Venir artıtıs 77. 

Vents doc. 73. 

Berabichiedete Eoldaten 145. 

Berachten di. 

Veractung 216. 

Berintworslitfeit M. 418. 

Rerantirertung JS. 472. 

Beraͤchter 113. 

— des beil. Abendmahle 351. 

MReränderniung 75. 360. 127. 

Veraußerung 138. 34, 116. 

Verha wlermmia 149. 

Berbaliniurien 418. 

Merkeiierung 321. 

Veirbindlichkeit 228. 412. 

Berbintung, polit. 448. 

Verbitten Zu, 

Becher Bin. 

Merbotene Schriften 71. 

Berbrechen 274. 119. 451. 

Berbrecher 13. 200. 350. 

MRerbreiter 216. 106. 

Verbreitung 106. 121. 

Verdienſtorden 449. 

Merdientie 150. 

Merebelichte 107. 177. 

Verebelibunn 1. 107. 16%. 
154. 450. 163. 

Vereidigung 87. I. 

Bereine I. 421. 441. 448. 
AM). 

— , verbetene 401. 

— jur Alıiorne WI. 

Bereininung 0. 

Vereinsichule 23. 321. 150. 

Dererbung 450. 

—ofall *. 

Verfalſchen 109. 

Rerfälfhung 237. 

Nerfall 450. 

Berfaftung 288. 390. 418. 150. 

—derd 326. 

—tsfacden 130. 252. 

—surlunde St. 1.40, 

Verfolgung #1. 

Verfügung 29. 451. 

Berachen Hm. N, 

—, fleift. 114. 

Vergebung 151. 

Vergiiten 404. 

Dergleihe 9. 258. 451. 

Vergütung 2:30. 31. 452. 159, 

Beranügung 153. 351. 

Beratung ®. 

Berbaftete sie. 

Berbaftung 451. 

Merbaften 312. 340. 410, 

Merhaltunnerenelin 71. 

Berbaftsgengniß 24H. 

Berhandlung, öffentl. 345. 

Berkeimtihung 1:33. 188, 371, 

'D), 

Berbeirathuug 78. 80. 106. 
267. 148. 119. 151. 

Verbeigung 27. 

Aerjaährung 1%. 219. 151. 

--ttrıft 151. 

— dent 1. 51. 

Rerkäufer 71, 

Veikauf 151. 

—t#local 155. 

VRerketzerei 157. 

Verketgern 151. 

Vearkıppelung 151. 


Vasa sacra — Votum negativum 


Berläse und Zrorteln 441. 
Zerläger 70. 52. 453. 9% 
2erlan 24. 310. 451. 
VBerraven, zeitiget 150. 
—ihaft IN}. 1. 
Berlanuns, beei. 454 
Verlener 41. 
Lerlegung d. zeit. 12%. 
Berleikung 198. 
Berleitung 305. 46, 107. 436. 
Berlcien 104, 
erleumten 405. 408. 
Berlopte 47.105. 147. 108. 112. 
113. +1. 
Verlobung 44. 
— singe !H. Sl. 
Verlobniũe Jh. 
Berlobnißrücktritt 84. 
Verlobnißſachen 454. 
Berlöiung 425. 4. 
Verlorene 372. 37%. 
Verluſt 214. 
Vermachtnine 213. 396. 454. 
Bermäblung 149. 
Bermabnung 454. 
Vermehrung 407. 
Rernmeldung bi. 
Berınerungefoften 44. 
Bermeicben 75. 4. 201. 210, 
311. 151. 
Bermuctbung 300. 319. 
Berminderung 36. 


Dermfhung, fleiiihl. 107. 

J%. 

Beruldgen 213. 319. 352. 42. 
118. I» 


Bermügensconfidcatien 455. 
Wernmögendumftände 99. 177. 
149. 133. 
VNermogeneverhältnifſe 336. 
Vermogentverwaltung 156. 
Rernchmung 450. 
Verordnung 48. 
—ähtant 301. 
— epublication 359. 
Berpadtung 23. 31.208. 45. 
Verpiäündung 445. 455. 
Verpfleaungsgeld 369. 414. 
Berpflegungsfofteu 56. 
Berpflicdhtetiein U6. 
Verpflichtete S. 27. 38. 442. 
Verpflichtung 21. 22. 205. 
215. 271. 2%. 305. 312. 459. 
Verrainung 455. 
Verieiſen 45. 
Berringern 406. 
Merringerung 25. 459. 
Berrüden 25. 
Merruid« dittagung 455. 
Verpachtung 201. 213 
Verſaguung der Erlaubniß lol. 
Verſammlungen 186. 320. 
443. 450. 491. 
Reriäunmibangeige 331. 
Reriäummibud 821. 3:30. 
Beriäumniffe 7». 144. 319, 
428. 459. 
Merfäummiplifte 331. 342. 
Reriiumniptabelle 333. 
Verſchlußmittel 406. 
Berichreibung 213. 450. 
VBerſchütten b. Abtın, 2. 
Verſchwagerte 455. 
VReiſchniegenbeit 450 
Merichwenter 444. 
Beriegumg 17. 341. 407. 417. 
v 


Reriienelung d. 3. 74. 99. 
Reriobuungstan 72. 
ULerferger 334. 
Reriorguugeunredht 75. 
Rerſorgungsanſtalt 377. 
4113. 2. 360. 
Rerſtand, natürl, 110, 


403. 


Veifteigerung 152. 48. 
Berkimmung 45. 
Verkogung 45. 
Berfterdene Al. 
Veriauſchuna 436. 
Vertbeilung 26. 346. 
tertieiung 313. 
Berirag 211. 232. 257. 25% 
Vertrauendjeuang 37%. 
Vertreter 29. 315. 317. 475. 
Bertreriung 215. 264. 455. 
— db. &en. 141. 
Verunglückte 39. 56. 
Berunglüdung 1'72. 194. 
Veruntreuung 4%. 
Rerurſachung Des Tode 405. 
Berwahrlofung 42. 
Rerwabrichule 312. 
Verwahrung 354. 366. 
Veirwalter 12. 456. 
Verwaltung 9. 207. 272. 312. 
353. 438. 456. 
—sbeamıe 392. 
—eabehörten 7. 
455. 15%. 
— adeputation 45. 
— recht 251, 
— azweig I. 
— tiachen 452. 456. 
— eſtreiigfeit 290. 
Verwandlung 240. 
— der Zırafe 272. 
Verwandie 06. 174. 317. 
Bermandifbart SS. 110. 456. 
Berwarnung 33. 
Verweigerung 456. 
Nerweid 3. 314. 350. 438. 
Verwendung 19. 
Berwitiwete 95. 97. 107. 


233. 407. 


Verzeih nid 114. 314. I. 
477. 139. 4%. 


Berzeibung 35%. 

Merzichten 316. 

Verzihtleiftung 322. 

Verzögerung 113. 114. I56. 

Merzugsrcht 314. 

Berzmweifeinde SL. 

Besper 3W. 

—gottesdienft 111. 

— predigt 72. 6. 

Bicar 13. 32. 74. 23. 32%. 
354. 439. 456. 40%. 

—iat Il. 

—iar, apoftol. Ion. 134. 197, 
440. 40. 

— iatögericht 457. 

—iateratb 181. 

Viratius apuslolicus 1. 134. 
450, 

— perpet. 16. 416. 

Bicegerattern 431. 

Nictnalien 319. 

Vidimation 10. 21. 

Vidimirung 459. 

Vieb 450. 

— auetreiben 332. 337. 159. 

— bitten 326. 

—butung 450%. 

— nürfte 152. 4359. 

—füude 454. 

Bielau 459. 

Nierftidte 203. 227. 459. 

Biertelbranemeile 112. 

Miertelameifter 219. 459. 

Niergebntee Kebensiahr 459. 

Nierzgehnibaleriug 450. 

Riolinfpiel 459. 

Rinr 450. 

Bijitationen 135. 
459, 

Riitsationeartifel 425. 161. 

Riiitatientorenung 459. 

Viritationes local 219. 


146. 219. 


Biitstercn 3] 47. 

Bıgttumiike Peikieht9> 
mnaren 1. 

Reaten 14. m 2.8 U 
‘6, we 18 sl HERR 
tn. +1. 

—tiuilkesing 14 

—trett 12. 

—turtarnde rl, Mn, 

Beztlitusen $1. 

Heigrekerg 12. 

Boiatedert 61. 

Relfelicter #1. 

Belkeluftarkerten 351 

Nolfzihriften 431. 391. 

— „uerbretungersien I. 


Relkaituien 33. #8. 
NRolfsihufrreurd '2. 
Rollsfburuaureriti 
Reitszäblung ID. 
Beübüurtig 462. 
Noljäbrigkeir 135. SIE 
—serliärung 21. 
Voumacht 397. 
Vouuſtändigkei: 19. 
Beltretung Fi. 478. 
Sofljiebung Der Ebe tim. 1l:. 


Roraben® 154. 4. 
Rurkehbalt 22. 178 m IR 
402. 
Borbereirung SI. 92 
. Zere 3. 
— ſiied 141. 
— unterricht B. DE 
Vorbitten 462 
VRordrangen fi. 
Roreröerterung DS. A 1. 
Nerfibren 3. 
erfordern 352. 
MRorgefepte 278. 
Vorpalt 21. 314. 490 #£ 
— ung 3. 
Nortaufteredet I). 
Vorkenniniſe I. 
Vorladung 19. I. 18. C 
Rorleſen 142. 147. Tr. M 
Berlefung der @rcicge IR. 
Beimittag 2 
— tgettcetien® 72. 34. 
—tprebinsten u. 
Vormurnd 19. Ki. 1A. 
346. 30 330. IN X 
— ſchaft 1:35. 456. #8. 
—-ihuaftierdnuug IN 
— ſchafteſachen 99. 
Vor⸗ und Zungme . 
Brinabme e. Aufgtis I 
Rorrang 431. I. 
Borrätbe 43. 
Vorrechnunga 463. 
Borrecht 3. 
Mouricdhlauärecht 463. 
Roiſchriften v0. 34 
Vorſchule 320. ed, 
Roriingen Jr! 
Borüg 13. id. 
Roripaun Sn. 
Nerrätte 33, 
Vöorſtaud 4634. 
Rorſtänden d. a N. 
BVorſteber 27. Am, Xi 
4163 


Vorflelung 1%. I 
Bormert 163. 

Bormirien ga. 
Vorzusereds 4. 
Vorum decisiren 83. 
Vorum electiyun Mt. 
Votum explerarum 6 _ 
Votum negativum 








151. 
tj. 223. PU 


— 8 74. 381. 
333. 464. 


sjeugniiie 116. 161. 
461. 


r dsl. 
ige 9. 464. 
3“1. 


hd, 
ntichkeissberehnung 


301. 335 161. 
27. 414. 164° 
ſachen 321. 

1. 


btigung 461. 
adigung 271. 
461. 


2. 
rg 304. 352. 3%. 
257. 412. 411. 468. 


211 ‚ws. 


infe 360. 
ulen 465. 

ah 469. 

art 462, 

afet 485. 

22. 

4us. 452. 465, 
fen 332. 369, 
D Weide 465. 
haͤdigte 485. 
jel 103. 313. 


71. 
Mandat 471. 


171. 

l. 

471. 

te 210. 

at igteit 311. 


0. 451, 
UR 
44. rl. 


Waaren — Zuführen 


W. 


Wanermublen 465. 

Weber, von, Airchenr. 202 

Wechſel 133. 165. 

— brief 136. 213. 

—reht 469. 

—reicript 465. 

—fadyen 130. 

—feitiger Unterricht 465. 

— unfäbigfeit 4165. 

— verfahren 465. 

MWecieuftein 465. 

Beobleiben 3. 330. 333. 

Wegfall 4 

Wegzug 446, 

Wehemutter 430. 

Behlen 485. 

Webhrodorf 465. 

Web SB. 04. 8. 

— eperſonen 121. 227. 37. 
378. 408. 448. 

2 inertiraenvläße 165. 

Weichbild 33. 

Meigedorf 262. 465. 

Weigerung 106. 203. 313. 

— dgründe 107. 

Weibnacten 445. 

Weibnachteferien 3. 465. 

Weibnachtéefeſt 1ud. 125. 129. 
151. 154. 247. 257. 163. 

Weimar 102, 

Mein 361. 106. 


Wein. und Bierfhänfen 466, 


Wein: und Biernerfauf 406. 
Weinböbla 166, 

Weinſchank 153. 

Weiuſtock 3%. 

Meibbach 466. 

Meibenberg 406. 
Weißenborn 166. 

Meiner Fluß 466. 

Weißig 466 

Meiktropp 166. 
Meiterbeförderung 281. 
Beiterungen 314. 
elleramalde 166. 

Weltliche Goinipnecrion 486. 
Welt. Dinge 466. 

weit. Gebraud der Glocken 


Weltewiger Gapital 466. 
Ylenden 66. 
Vendiſchbora 4867. 
Benrifhe Sprache 467. 
Mendisbain 467. 
Werdau 467. 


Zeiger 171. 
Zciten 171. 
—, geidloiiene 175. 
Feithain 471. 
Aeitpachteontraet 171. 
Beitihrift 71. 278. 47. 
seutungsrehäctent il. 
Zeig 182. 471. 
Heitmertb 220, 
Zerenner 152. 
Berwärtuine ano. 449. 
Zeugen © 47. 112. 12%. 
Jengenwcerbör 172. 
Bengniiie 74. 87. 115. 131. 
166. 130.198. 2093. 300. 312. 


334. 332. 387. 397. du. 120. 
122. 431. 436. 437. 140. 4:0. 


genen . görigteltt, 400. 


ung 46. 
—8 413, 
Yerbau 47% 


Hertitg 474. 


Werkſtatt 155. 


Hermäderi 167. 
Wernddorf 457. 
Werthsangabe 194. 224. 467, 


Meientl. Aurentbaltsort %. 
Meflerbemde 1. 467. 


Dehrbälifer Briedensihluß 


Wetten 391. 


Merterleichädigt 107. 
MRetterläuten 4167. 
enfhe Frifiung 400. 467. 


Wicken 4 


aiterle Hi 2359, 
— 


Widerruf 


Kiderivrud 95. 108. 131. 13T. 


261. 210. 2%. 311. 316. 406. 


429. 
—bredht 119. 
Riderwille 371. 


Bıderieplichkeit 30. 


Aiederanftellung 407. 


Wiederan 167. 


Miederaufnabme 111. 467. 
Wiederbelebung 167. 407. 
Miederbefehung 858. 467. 


Miedereinfeßung 407. 
Miedererwachen 23». 


Mieterholung 109. 316. 


— ball 411. 38. 58. 
Wiedersberg 467. 
Wiedertaufe 467. 
MWiederverebelihung . 


1189, 120. 417. 


447. 


117. 
46% 473. 


Miedervereinigung 337. 
Wiener Arietendtractat 469. 


Wieſa IN, 


Wieſen 355. 469. 


Wildbach 468. 


Wilde Ehen 111. 


Mildenfele 394. 463. 


Wildeubain 468. 


Wille 288. 168. 


Billenserfiärun 


Millensfreibeit 
Wilſchdorſ 468. 
Bilsdorf 468. 
Biltben 488. 


Windbruchbolz 468. 


Windmuhle 469. 


Winkel ſchulen 468. 


Binkeltanz 220. 


Winkler 79. 


1,00% 


Minter 364. 371. 468. 


— zeit 


zeit 428. 
Birkungelreid 318. 


8. 


Biegeldedergefeiten 10. 101. 


gieneiheim 474. 


Biegenbain 41. 


„jieara 474. 
Ziee 
Figeuner 43. 


!leı de Sup. 
171. 
tZimmergeſellen 100. 


“2. 


‚ımmerlente 474. 
Zinnerne Gefaãne 474, 


Binniicher ang 474, 


Sinne 471. 
Zinſen 149. 
Bıaeiun 174 


Riutgetreide 474 


Ainshübner 374. 


‚Aınarefte 214. 474. 

GBittau 75. 156. 163. 30. 474. 
Echriſten 2U2. 474. 
AUollabiertigung 154. 
jellänter 155. 
3örle 474. 
Yyören 471. 


v. Zubel. 


539 


Rirtlöbäufer 468, 
Wirthſchaft 218. 448. 
- erin 331. 
—sillpentur 212, 

— suebäute 217. 

wi ſenſchaft 200. 351. 


— —E 107. 

Bittenberg 277. 291. 168. 

Wittgenstorf 468. 

Aitttbum 222. 224. 

Aırtmen 72. 134. 168. 247. 
sul. 135. 449. 468. 169. 176. 

—eaffenteiträge 417. 

‚ königl. 222. 
Kittwc —* 4». 449. IHN 
Witwen» Hidcus ION. 
Wittwen und Waiſen 60. 
Wittwen-—- und Waren - Ben 

tions. Matte 76. 1%. 16H. 
172. 327. 468. 
Wittzuitz 470. 
Wochenardeit 13%. 470. 
Wocenbeiſtunde 470. 
Woghengoitesdien ſt 130. 145. 

47 
Wochenmarkt 155. 471. 
Wochenpriedigten 144. 145. 
Wochentag 111. 133. 
Mochenzeit 471. 

Möchnerin 411. 

Wohlbach 471. 

Woblſahrt 192. 

Mobnort 5. %. 104. 105. 
108. 112. 117. 11%. 

Wobnung 355. 355. 423. 471. 

Mohngebäude 217. 

Wohnungslarten 171. 

Wohnungsort 134, 171. 

Webnjig 230. 371. 

Wohn⸗ und Wirtbſchaftsge⸗ 
baude 18. 350. 360. 171. 

Wolkenburg 471. 

Wolkenſtein 471. 

Wolle 471. 

Wori 278. 

— und Werke 471. 

Wucher 471. 

Wundarzt 167. 

Hürde 171. 

Mürderung, nerichtl. 212. 219, 

Mürdigkeit IM. 

Aüfungen 371. 

Mundarzt 200. 471. 

Burzen 232. 471. 

Wybra 171. 


3%. 


Z3adau 473, 

ih 474. 

Aicheila 471. 

Aiſchiela 174. 

Aſchobau 474. 

ihodan 474, 

diborau 478. 

Zidorpad 174. 

Aſchorlan 473. 

Aucht 38 

Tpane 227. 237. 112. 414. 
474. 

— hausftrafe 05. 116. 120. 152 
195, DS. 108. I. 41. Fr 

Züchtinung 412. 474. 

— , fürrerl. Jon. 407. 
Süchtlinge 115. 

Yüntte rm. 

‚Sunftigkeu 100. 

Zuckerbilder 475. 
‚ufertigunnen 473. 

AZufiigen I. 

Aufübren 40),