Skip to main content

Full text of "Osnabrücker Mitteilungen, v.49"

See other formats


JVERRELEY 


LIBRARY 
UNIVERSITY OF 
CALWORNIA 


Mitteilungen 


des 


Vereins für Geſchichte und Landeskunde 
Osnabrück 


(„Hiſtoriſcher Verein“). 


Neunundvierzigſter Band. 
1927. 


Osnabrück 1927. 
Verlag und Druck von J. G. Kisling. 


LOAN STACK 


Alle Rechte vorbehalten. 


DDO? 
OSO NA 


v. 49 
Verein 


für 


Geſchichte und Landeskunde von Osnabrück. 


Vorſtand. 


VBorſitzender: Knoke, Dr. Geheimer Studienrat, Prof. Direktor des 
Ratsgymnaſiums a. D. 

Stelwertretender Vorsitzender: Schirmeyer, Dr. Oberſtudienrat 
am Carolinum. 

Schriftführer: Fink, Dr. Erſter Staatsarchivrat. 

Schatzmeiſter: Dierks, Wilh., Ingenieur. 


836 


Miltgliederverzeichnis 
des 


Vereins für Geſchichte und Landeskunde von Osnabrück. 


Ehrenmitglieder : 


Philippi, Dr. ph. u. Dr. jur. h. c. Prof. Geh. Archivrat, Staats⸗ 
archivdirektor a. D. in Münſter in Weſtf. 

Bär, Dr. Geh. Archivrat, Staatsarchivdirektor a. D. in Coblenz. 

Kruſch, Dr. Geh. Archivrat, Staatsarchivdirektor a. D. in Hannover. 


Korreſpondierendes Mitglied: 


Schuchhardt, Dr. Prof. Geh. Regierungsrat, Direktor der vorgeſchichtl. 
Abtl. des Muſeums für Völkerkunde in Berlin a. D. 


A. Lebenslängliche Mitglieder: 
In der Stadt Osnabrück: 
Häcker, Fr., Gen.⸗Direktor. 


Außerhalb: 
Fiſſe⸗Niewedde, Hofbeſitzer, Kalkrieſe bei Engter. 


B. Jährlich zahlende Mitglieder: 
J. Im Regierungsbezirk Osnabrück. 
1. In der Stadt Osnabrück. 
Abeken, W., Kaufmann 
Angermann, Karl, Brauereidirektor 
5 Bachſchmidt, Friedr. Wilh., Direktor 
Bangert, Friedr., Major a. D. 
Bartſcher, Ant., Kaufmann 
Beckſchäfer, Monſignore, Domdechant, päpſtl. Geheimkämmerer 
Berentzen, W., Juſtizrat, Rechtsanwalt u. Notar 


V 


10 Berning, Wilh., Dr., Biſchof von Osnabrück 
Bibliothek der ev. Bürger⸗ u. Volksſchulen, Lehrer W. Brambach 
Bibliothek der Regierung 
Biedendieck, Pfarrer an der Kreuzkirche 
Billmann, Wilh., Kaufmann 

15 Bitter, Dr. med., Medizinalrat 
Borchelt, Rektor 
Borchers, Major 
Borgelt, Emmy 
Brandenburg, Oberſtaatsanwalt 

20 Brickwedde, Senator 
Brickwedde, Bernhard, Kunſtmaler 
Brink, Franz, Kaufmann 
vom Bruch, Dr. med., I. Stadtarzt 
Buchholz, A., Domkapitular, Geiſtl. Rat 

25 Bucholtz, Pfarrer 
Calmeher, Oberlandesgerichtsvizepräſident i. R., Geh. n 
Cramer, Wilh., Dr., Landgerichtsdirektor 
Denker, Dr., Prof. 

Depenthal, o, Kaufmann 

30 Deppe, Joſ., Rechtsanwalt u. Notor 
Dierks, Fr., jr., Fabrikant 
Dierks, Wilh., Ingenieur, Fabrikant 
Eilers, Studienrat, Leiter der ſtaatlichen Aufbauklaſſen 
Ellerbrock, Direktor der Hebammenlehranſtalt 

35 Elſtermann, Hermann, Buchdruckereibeſitzer u. Verleger des 

Osnabrücker Tageblatts 
Engelhard, Domkapitular 
Enke, Friedr., Konrektor 
Fink, Dr., Erſter Staatsarchivrat 
Finkenſtaedt, Ernſt, Rechtsanwalt 

40 Fiſcher, Hans, Hilfskanzliſt 
Fliege, Karl, Kaufmann 
Förſter, Friedr., Weingroßhändler 
Franke, Dr., Direktor des Ratsgymnaſiums 
Fromm, Dr., Redakteur 

45 Fuhrmann, Hch., Gaſtwirt, Gſth. zur Poſt 
Geppert, Studienrat 
Gerlach, Dr., Oberſtudiendirektor 
Glogau, Verwaltungsgerichtsdirektor a. D. 


Göbel, Gerh., Maler 


VI 


50 Gösling, Johan Jobſt 
Goldkamp, Dr., Sparkaſſenbeamter 
Gosling, Rud., Kaufmann 
Grabhorn H., Kaufmann und Senator a. D. 
Grothaus, Paul, Bankprokuriſt 
55 Grupe, Mittelſchullehrer 
Gymnaſtum Carolinum 
Hackethal, Joſef, Studienrat 
Hammerſen, Chriſt., Fabrikant 
Hammerſen, Fritz, Dipl.⸗Ing. 
60 Hammerſen, Heinr., Rechtsanwalt u. Notar, Syndikus der 
Ritterſchaft 
Hammerſen, Jul., Dr. 
Hanckel, Bruno, Buchhändler 
Hanewinkel, Dompaſtor 
Hanſen, H., Rechtsanwalt 
65 Hanſer, Dipl.⸗Ing. 
Hecker, Franz, Kunſtmaler 
Heilbronn, L., Herausgeber u. erſter Schriftleiter der Osnabrücker 
Zeitung 
Heilmann, Guſt., Kaufmann 
Heilmann, Otto, Dipl.-Ing. 
70 Heinecke, Amtsgerichts rat 
Hermann, Senator 
Herting, Artur, Rechtsanwalt u. Notar 
Hilkenkamp, Fabrikant 
Hoberg, A., Weingroßhändler 
75 Hoffmeyer, Dr. phil. h. c., Seminar⸗Oberlehrer a. D. 
Hollander, Dr., Prof. 
Hollander, W., Hauptmann a. D. 
Hugle, Richard, Dr., Leiter des Städt. Verkehrsamts 
Hungerland, Heinz, Dr., Schwed. Univ.⸗Dozent a. D. 
80 Imeher, Friedr., Dr. 
Jellinghaus, Dr., Realſchuldirektor a. D. 
Jonſcher, Jul., Buchhändler 
Jürgensmann, W., Bäckermeiſter 
Kämmerer, Frau Olga 
85 Kämmerer, Rud., Fabrikant 
Kahle, Emil, Gaſtwirt, Grüner Jäger 
Kelbaſſa, Mittelſchullehrer 
Kellersmann, Alfr., Dr. med., Sanitätsrat 


VII 


Kellersmann, Ferd., Kaufmann 

90 Kellersmann, Franz, Dr. med. 
Kennepohl, Herm., Prof. 
Kieſewetter, Karl, Dr. med. vet., Stabsveterinär 
Kirchhoff, Friedr., Mittelſchullehrer 
Kirchner, Pfarrkaplan 

95 Klünker, Heinr., Gaſtwirt, Hotel Schaumburg 
Klußmann, Oberbürgermeiſter a. D. 
Knoke, Dr. Geh. Studienrat, Prof., Direktor d. Ratsgymnaſtums 
Koch, Otto, Reg.⸗Landmeſſer a. D. 
Kochendörffer, H., Direktor 

100 Köhler, Konrad, cand. germ. et hist. 
Kohſtall, Phil., Rektor a. D. 
Kreft, Adolf, Dr. jur., Rechtsanwalt 
Kroeber, C., Fabrikant 
Krohs, C. Guſt., Kaufmann 

105 Kruſe F., Kunſtmaler 
Lambrecht, H., Kaufmann, Handelsrichter 
Lammers, Marie, Lehrerin 
Langenberg, Dr., Studienrat 
Larenz, Dr., Landgerichtsrat 

110 Lehmann, Fr., Senator, Stadtbaurat 
v. Lengerke, Ch., Frl., Oberſtudienrätin 
Lichtenberg, Rud., Photograph 
Lilienthal, Lehrer 
Lueg, Hans, Glasmaler 

115 Lüer, Rud. 
Lüring, Fr., Rechtsanwalt 
Meyer, Elſe, Lehrerin 
Meyer, Fr., Kaufmann 
Meyer, Friedrich, Dr., Rechtsanwalt 

120 Meyer, Heinr., Kaufmann 
Meyer, Moritz, Kaufmann 
Meyer, Paul, Fabrikdtrektor 
Meyer, Wilh., Rechnungsrat 
Middendorf, H., Holzhändler 

125 Möller, Heinr., Apotheker 
Mommer, Dr., Bankdirektor 
Müller, Karl, Brauereidirektor 
Niemann, Herm., Rechtsanwalt 
Nietmann, Wilh., Architekt 


VIII 


130 Nolte, Heinr., Kaufmann 
Oldermann, Dr., Juſtizrat 
Ordelheide, Frl., Frida 
Ortmann, Ludw., Fabrikant 
Oſthoff, Dr. med. 

135 Pagenſtecher, Alfr. jr., Fabrikant 
Peiter, Otto, Dr. med. vet. 

Penon, Johann, Bank'dtrektor 
Peters, Vermeſſungsdirektor 
Beterfilie, Ed., Gaſtwirt, Hotel Germania 

140 Petiscus, Oberſtleutnant a. D. 
Pirmann, Rich., Kaufmann 
Pohlmann, Amtsgerichts rat 
Poppe, Lehrer 
Preuß, Dr., Senator, Stadtſchulrat 

145 Prieſterſeminar 
Proſt, Dr., Bankdirektor 
Pues, Otto, Kaufmann 
Rabe, H. G., Lehrer 
Radloff, Wilh., Dr., Studienrat 

150 Rawie, A., Fabrikant 
Rehfeld, Landrat a. D. 

Reimerdes, Stadtſyndikus a. D. 
Remnitz, Rechtsanwalt 
Renner, Rich., Sparkaſſendirektor 

155 Riehemann, Dr., Geh. Studienrat, Gymnaſialdirektor a. D. 
Rink, Auguſt, Kaufmann 
Rißmüller, Dr., Oberbürgermeiſter a. D. 
Röhrs, Fr., Rektor 
Rohdewald, Dr. Prof. 

160 Rolffs, Lic. D., Superintendent 
Roſien, Wilh., Kaufmann 
Rotert, Herm., Kaufmann 
Sandhaus, Erich, Rechtsanwalt 
Schauenburg, Ernſt, Kaufmann 

165 Scheid, Ober⸗Regierungsrat 
Scheiermann, Domkapitular 
Schirmeyer, Dr., Oberſtudienrat 
Schlüter, Karl Rudolf, Fabrikant 
Schmidt, Seminarregens, Domkapitular 

170 Schoeller, Frau Agnes 


IX 


Schoeller, Gerhard, Fabrikant 
Schöningh, Ferd., Buchhandlung 
Schorn, Heinr., Bahnhofswirt 
Schulhof, Dr., Rechtsanwalt u. Notar 
175 Schultz, F., Dr., Staatsarchivrat 
Schweers, Wolbert, Kaufmann 
Schweppe, Wilh., Großkaufmann 
Schwinges, Hans, Kaufmann 
Seling, Dr., Generalvikar, Domkapitular 
180 Sonnenſchein, Dr., Regierungspräſident 
Sooſtmann, Otto, Rektor 
Stapelfeld, Franz, Kaufmann 
Stauſebach, Wilhelm, Oberregierungs⸗ und Baurat 
Steckelmann, Studienrat 
185 Stens, Guſt., Forſtmeiſter 
Stolcke, C., Bankdirektor 
Strick, Heinr., Kaufmann 
Struck, Wilhelm, Kaufmann 
Stüve, Frau Landgerichtsrat 
190 Süß, Domänenrat 
Tebbenhoff, Joh., Kaufmann 
Tebbenhoff, Wilh., Mittelſchullehrer 
ter Meulen, Dr., Geh. Juſtizrat 
Thalheim, Rechtsanwalt u. Notar 
195 Thor, R., Architekt 
Tiemann, Dr. med., Sanitätsrat 
Timmersmann, Aug., Dr. med. vet., Direktor d. ſtädt. Schlachthofes 
Tonberge, Dechant 
Vaegler, Buchhändler 
200 Vehling, Rechnungsrat 
Vodegel, W., Lehrer 
Völker, A., Dr., Studienrat 
Vornholt, F., Dr., Studienrat 
Waldmann, Rud., Kaufmann 
205 Warnecke, Kurt, Kaufmann 
Wellhauſen, Schulrat 
Wendland, Wilh., Dr., Oberſtudiendirektor 
Weppen, Studienrat 
Weſterkamp, Alfr., Fabrikant 
210 Weymann, Alfr., Fabrikant 
Wiecking, Paul, Bankier 


X 


Wieman, Bernard, Dr., Amtsgerichtsrat 
Woldering, Joſ., Bankdtrektor 
Wolf, Georg, Kaufmann 

215 Wunſch, Franz, Buchhändler 

Wurm, A., Dr., Hüttendirektor 

Wuthmann, Landgerichtsrat a. D. 
Zangenberg, Ch., Kaufmann 
Zeiske, Theod., Rechnungsrat 

220 Zientz, Studienrat 


2. Im Kreiſe Berſenbrück. 


Altemüller, Heinrich, Lehrer, Wehdel bei Badbergen 
v. Bar, Herbord, Erblanddroſt, Barenaue bei Engter 
Eickhorſt⸗Lindemann, Herm., Hofbeſitzer, Hahlen bei Menslage 
Ellerlage, Dr., Direktor d. Landbundes, Quakenbrück 
225 Forthmann, Gaſtwirt, Vörden 
Friedrich, Rechnungsrat, Senator, Quakenbrück 
Frommeyer, Herm., Fürſtenau 
Greve, Louis, Vörden 
Hake, Aug. Wilh., Lehrer, Badbergen 
230 Hellen, Pfarrer, Berſenbrück 
Heye, B., Senator, Quakenbrück 
Hockemeyer, Paſtor, Menslage 
Jütte, A., Kaufmann, Bramſche, Breuelſtr. 23 
Kaune, Superintendent, Bramſche 
235 Kleinert, Robert, Buchhandlung, Quakenbrück 
Krull, Pfarrer, Ankum 
Lüdeke, Hofbeſitzer, Hörſten, Poſt Vörden 
Meyer zu Hüningen, Lehrer, Badbergen 
Middendorf, Dr., Prof., Renslage, Poſt Nortrup 
240 Mittweg, Frl. Marie, Ehren⸗Stiftsdame, Haus Lonne bei Fürſtenau 
Nieberg, Dr., Koldehof bei Ankum 
Niemann, Hermann, Woltrup bei Berſenbrück 
Pardieck, F., Hofbeſitzer, Rieſte 
Quakenbrück, Magiſtrat 
245 v. Rappard, W., Rittergutsbeſitzer, Haus Sögeln bei Bramſche 
Raſch, Wilh., Haus Diek, Schleptrup bei Engter 
Rinne, Hugo, Lehrer, Kl. Mimmelage bei Menslage 
Rothert, Dr., Landrat, Berſenbrück 
Ruwe, Hermann, Wehrfeſter, Lechterke, Poſt Badbergen 
250 Sanders, Emil, Fabrikant, Bramſche, Maſchſtr. 


XI 


Sanders, Wilh., Fabrikant, Bramſche, Brückenort 14 
Sandmann, Otto, Hofbefitzer, Grothe 
v. Schorlemer⸗Schlichthorſt, Clemens, Freiherr, Rittergut Schlicht⸗ 
horſt b. Fürſt. 
Stickfort, Carl, Hörſten bei Vörden 
255 Stucke, Carl, Dr. med., Sanitätsrat, Bramſche 
Vocke, Ludw., Fabrikant, Bramſche 
Volksbildungsverein Bramſche, Remme, Konrektor 
Weſtrup, Friedrich, Hofbefitzer zu Weſtrup, Hörſten bei Vörden 
Wömpener, Kantor, Fürſtenau 
260 zur Horſt, Ed., Hofbeſitzer, Epe bei Bramſche 


3. Im Kreiſe Iburg. 
Bauer, Alfr., Dr. med., Badearzt, Rothenfelde 
Beucke, Karl, Redakteur, Diſſen 
Engel johann, Rektor, Diſſen 
Eſcher, Joſ., Lehrer, Hagen 
265 Hartmann, Ludwig, Gutsbeſitzer, Hilter 
Heeren, Hanns, Gutsbeſitzer, Kleekamp bei Diſſen 
Heiſe, Paſtor prim., Diſſen 
Heuermann, P., Lehrer, Mentrup bei Hagen 
Hupe, Dechant, Laer bei Iburg 
270 Keisker, Hofbeſitzer, Aſchendorf bei Rothenfelde 
Köſter, Paſtor, Glandorf 
Menkhaus, Franz, Lehrer, Oeſede 
Niemeyer, Aug., stud. theol., Iburg 
Quirll, Frau Geheimrat, Oeſede 
275 Schade, Kaplan, Glandorf 
Schule Erpen bei Diſſen, Lehrer Varwig 
Suerbaum, A., Lehrer, Gellenbeck bei Natrup⸗Hagen 
Unverfehr, Kaplan, Oeſede 
Vullgraff, Lehrer, Iburg 


4. Im Kreiſe Melle. 


280 Bäte, Ludwig, Mittelſchullehrer, Melle 
Blaſe, Fritz, Lehrer, Melle 
Bodenheim, Amtsgerichtsrat, Melle 
Bölſing, F., Paſtor, Oldendorf 
Cruſtus, Paſtor, Neuenkirchen 

285 Gerkepott, Dr., Tierarzt, Buer 
Geſamtſchulverband Melle (Kämmerei⸗Kaſſe) 


XII 


Huntemann, Kantor, Hauptlehrer a. D., Oldendorf 
Meyer zu Bakum, Vollerbe, Bakum 
Naber, Wilh., Rendant, Melle 
290 Obernüfemann, D. H., Hofbeſitzer, Nüven bei Wellingholzhauſen 
Olthaus, B., Paſtor, Gesmold 
Ditendarp, Alois, Matthias, Alumnus, Dratum b. Gesmold 
Starcke, Carl, Fabrikant, Melle 
Vincke, Freiherr, Oſtenwalde 


5. Im Kreiſe Osnabrück, Land. 
295 Ahaus, Hermann, Kunſttöpfermeiſter, Hellern 
Bergerhoff, Giesbert, Gut Hettlage, Atter 
Bieling, Johannes, Lehrer, Vehrte 
Buſſe, Rektor i. R., Schledehauſen 
Claus, Lehrer, Werſche bei Wiſſingen 
300 Drees, Dr., Generalſekretär, Natbergen bei Biſſendorf, Bez. 
Osnabrück 
Große⸗Nordhaus, Heinr., Landwirt, Hörne, Poſt Osnabrück 
Kiſting, Lehrer, Icker bei Vehrte 
Ledebur⸗Brandenburg, Rittmeiſter d. L., Haus Brandenburg bei 
Biſſendorf 
Lohmann, Gerhard, Pfarrer, Schledehauſen 
305 Mahler, Paſtor, Belm 
Meyer zu Belm, Hofbeſitzer, Belm 
Meyer z. Farwig, Landſchaftsrat, Rulle 
Meyer, Lehrer, Vehrte 
Michel, Friedrich, Lehrer i. R., Schledehauſen bei Osnabrück 
310 v. Ondarza, Pfarrer, Belm 
Oſtman v. d. Leye, Freiherr, Geh. Regierungsrat, Leye 
Pleiſter, Hauptlehrer, Hasbergen 
v. Schele, Alfr. Georg, Freiherr, Dr. phil., Rittergutsbeſitzer, 
Schelenburg bei Schledehauſen 
Stahmer, E., Kommerzienrat, Dr. Ing. e. h., G.⸗M.⸗Hütte 
315 Weſterfeld, Lehrer, Haltern bei Belm 
Zerhuſen, Dechant, Wallenhorſt 
Ziern, Otto, Lehrer, Nemden bei Wiſſingen 


6. Im Kreiſe Wittlage. 


Albersmeyer, Lehrer, Bad Eſſen 
v. Bar, Henrich, Forſtmeiſter a. D., Rittergutsbeſitzer, Langelage 
bei Oſtercappeln 


XIII 


320 Beckmann, Wilh., Gutsbeſitzer, Borgwedde bei Venne 
Biermann, Georg, Lehrer, Venne 
Büttner, Otto, Hauptlehrer, Hunteburg 
Ennker, Adolf, Lehrer, Bad Eſſen 
von der Haar, Lehrer, Oſtercappeln 

325 Hamker, Heinr., Fabrikant, Lintorf i. H. 
Kaiſer, Lehrer, Niewedde b. Venne 
Krönig, H., Dr. med., Sanitätsrat, Bab Eſſen 
Lübker, Halberbe, Haaren, Krs. Wittlage 
Meyer zu Broxten, Hofbeſitzer, Venne 

330 Nülle, Joh., Gutsbeſitzer, Oſtercappeln 
Sagebiel, Paſtor, prim., Bad Eſſen 
Schweer, Rektor, Bad Eſſen 
Tebbenhoff, Karl, Lehrer, Rabber 
Tölkhaus, Wilh., Hofbefitzer, Venne 

335 Vahle, E., Lehrer, Bad Eſſen 
Evangeliſche Volksſchule, Bad Eſſen 
Weſſeler, Fr., Lic. Paſtor, Hunteburg 


7. Im Herzogtum Arenberg: Meppen. 
(Kreiſe Aſchendorf, Hümmling u. Meppen). 


Behnes, Landrat, Geh. Regierungsrat, Meppen 
Bösken, Prof., Studiendirektor, Meppen 

340 Della Valle, Dr., Studienrat, Meppen 
Hinrichs, Dr., Studienrat, Meppen 
Kennepohl, Karl, Dr., Studienaſſeſſor, Papenburg 
Muke, Bernh., Pfarrer, Aſchendorf 
Schlicht, Rechtsanwalt u. Notar, Sögel 

345 Wolbers, H., Lehrer a. D., Sögel 


8. Im Kreiſe Grafſchaft Bentheim. 


Barlage, B., Rektor i. R., Nordhorn 

Dieckmann, Dr. med., Arzt, Schüttorf 

Fürſt zu Bentheim u. Steinfurt, Burgſteinfurt (Fürſtlich Bent⸗ 
heimſche Domänenkammer in Burgſteinfurt) 

Kath. Volksſchule, Engden, (Brunotte Lehrer, Berning Gemeinde⸗ 
vorſteher) 

350 Krabbe, J., Bürgermeiſter, Bentheim 
Specht, Rektor, Nordhorn 


XIV 


9. Im Kreiſe Lingen. 


Egert, Kreisſchulrat, Lingen, Gymnaſtalſtr. 1 
van Held, Vikar, Lingen 
Kreislehrerbibliothek des Inſpektionsbezirks Lingen I (Lehrer 
Reiring), Kaſtell 3 
355 Lietemeher, H., Pfarrer, Thuine bei Freren 
Lögermann, Hauptlehrer, Meſſingen bei Beeſten 
Magiſtrat der Stadt Lingen 
Pöttering, B., Pfarrer, Salzbergen bei Rheine 
Schulten, Dr., Studienrat, Lingen 


II. Außerhalb des Regierungsbezirks. 


360 Abeken, Hans, Amtsgerichtsrat, Nienburg / Weſer, Wilhelmſtr. 19 
Baader, Th., Dr., Univerſitätsprof., Nijmegen (Holland), 
Groesbeekſcheweg 181 
Baldus, Joſ., Studienaſſeſſor, Bad Driburg, Molkereiſtr. 
Beckmann, G., Geh. Regierungsrat, Dr., Univerſitätsprof., 
Erlangen, Bismarckſtr. 14 
v. Beeſten, H. A., Dr. med., Arzt, Scherfede in Weſtf. 
365 Bibliothek des preußiſchen Landtags, Berlin SW. 11, Prinz 
Albrechtſtr. 5 
Bibliothek, Königl. Ernſt Auguſt Fideicommiß., Gmunden, durch 
Buchhandlung Guſt. Fock G. m. b. H., Leipzig, Markgrafenſtr. 4/6 
Bierbaum, Johannes, Dr med., Arzt, Leipzig⸗Anger⸗Crottendorf 
Brandi, Dr., Geh. Regierungsrat Prof., Göttingen, Herzberger 
Landſtr. 44 
Droop, Landgerichtsdirektor, Bielefeld, Herforderſtr. 34a 
370 Dürfeld, Wilh., Eſſen, Akazienallee 7 
Eckart⸗Buchhandlung (Deutſcher Schulverein und Geſ.) Wien 8, 
Fuhrmannsgaſſe 18 
Graff, Hans, Dr., Magiſtratsrat, Berlin W. 30, Luitpoldſtr. 15 
v. Gruner, Juſtus, Rentner, Wieſenburg i. d. Mark, auf dem 
Haſſelberge 
v. Gülich, Ferd., Dr. jur., Deutſcher Außerordentlicher Geſandter 
u. bevollmächtigter Miniſter, Luxemburg, Limpertsberg 
375 Gymnaſtum Vechta, Studienrat Terheyden 
Haber, Pfarrer, Wedel, Holſtein 
Hackmann, H., Ober⸗Poſtdirektor i. R., Major a. D., Weſtercappeln 
Große⸗Heitmeyer, H., Rektor, Hofgeismar bei Kaſſel, Am Reit⸗ 
hagen Str. 3 


XV 


Henrichs, Dr. med., Sanitätsrat, Hameln 
880 Hildebrandt, F., Direktor, Hannover, Krauſenſtr. 50 
Hoffſchlag, Dr., Weſeke bei Borken in Weſtf. 
v. Hugo, Geh. Juſtizrar, Landgerichts⸗Direktor a. D., Bückeburg / 
Georgſtr. 3a 
Itzen, Bürgermeiſter a. D., Weener (Ems) 
Jahn, M., Rektor, Geismar bei Göttingen 
385 Jänecke, Dr. ing. et phil., Regierungs⸗ u. Baurat, Schleswig 
Jünemann, Studienrat, Emmerich 
Jungehülſing, Gerh. Dr., Studienrat, Caſtrop⸗Rauxel 1, 
Marktſtr. 22, I 
Kannengießer, Generalmajor a. D., Bad Grund (Harz), Waldhaus 
Keisker, H., Dr., Oberſtudiendirektor, Dortmund, Oberrealſchule 
390 Keisker, L., Dr., Stadtrat u. Stadtſchulrat, Erfurt, Arnſtädterſtr. 9 
Kleyböcker, G., Lehrer, Lüneburg, Schnellenbergerweg 99 
Klünemann, Vikar, Cloppenburg 
Knoke, Hans, Studienrat, Lübeck, Brehmerſtr. 14 
Kriege, Geheimrat, Lienen in Weſtf. 
395 Kriege, Hermann, Kaufmann, Lienen in Weſtf. 
Kurlbaum, Geh. Regierungsrat, Kaſſel, Amalienſtr. 7 
Lammers, Prof., Solingen 
Landesarchiv Oldenburg 
Landesbibliothek Oldenburg, Damm 42 
400 v. Ledebur, Wilh., Freiherr, Königl. Kammerherr, Erbmarſchall, 
Landrat, Crollage, Kr. Lübbecke 
Lejeune, Joſ., cand. phil. et hist., Berlin⸗Grunewald, 
Ilmenauerſtraße 10 
Lührs, Dr., Regierungsrat a. D., Pully (Schweiz), rue du 
Midy 20 
Lüning, R., Rittergutsbeſitzer, Sulingen (Hann.) 
Martiny, Dr. Archibrat, Freiburg i. Br., Erwinſtr. 50 
405 Meijer zu Schlochtern, Herm., Dr. jur., Rechtsanwalt, Amſter⸗ 
dam, 150 N. Z., Voorburgwall 
Meyer, K., Prof., Bünde in Weſtf., Gartenſtr. 9 
Meyer, Dr., Karl, Medizinalrat, Lennep ei / Rh. 
Meyer zum Vorwalde, Wilh., Studienrat, Hannover, Türkeſtr. 1 
Mioddendorff, R., Dr. phil, Berlin-Steglitz, Am Fenn 12 
410 Pagendarm, Joh. H, Steuerinſpektor, Minden i / Weſtf. 
Rohlmann, Lehrer, Velpe, Kr. Tecklenburg 
Runge, Dr., Oberbibliothekar, Göttingen, Hainholzweg 15 
Schallenberg, Rektoratslehrer, Lengerich in Weſtf. 


XVI 


Schloemann, Dr. ing., Buenos Ayres, Cazilla Nr. 54 
415 v. Schmifing⸗Kerſſenbrock, Graf, Haus Brinde bei Borgholzhauſen 
Schuhmacher, Dr. Prof., Uetze in Hann., Dedenhäuſerweg 4 
Snethlage, Ernſt, Berlin NW 21., Quitzowſtr. 123 
Staatsarchiv Hannover 
Staatsarchiv Münſter in Weſtf. 
420 Stöve, H. Wilh., Kommerzienrat, Hamburg 39, Bellevue 22 
Strangmeier, H., Hilden, Kalſtert 1 a 
Struck, Prof., Vechta 
Struckmann, Guſtav, Dr., Senatspräſident, Leipzig, Bismarckſtr. 12 
Struckmann, Herm., Amtsgerichtsrat, Berlin⸗Wilmersdorf, Deides⸗ 
heimerſtr. 11 
425 Struckmann, Forſtmeiſter, Oberförſterei Medingen bei Bevenſen, 
Kr. Uelzen 
Stüve, Frl. Mathilde, Reutlingen in Württbg., Hermann Kurzſtr. 9 
Stüve, Generalleutnant a. D., Magdeburg, Lüneburgerſtr. 1 
Subfeldt, Walter, Berlin, Genthinerſtr. 32 
Sudhölter, Dr. med., Geh. Medizinalrat, Minden, Marienſtr. 70 
430 Tigges, F., G. m. b. H., Gütersloh 
v. Twickel, Rud., Freiherr zu Havixbeck, Krs. Münſter in Weſtf. 
Univerſitäts⸗Bibliothek Münſter 
Binde, Dr., Joh., Kaplan, Freiburg i / Br., Tivoliſtr. 34 
v. Wangenheim⸗Wake, Freiherr, Eldenburg bei Lenzen (Elbe), 
Schloß 
435 Wehr, Landrat, Torgau 
Wiewel, Poſtdirektor, Eckernförde 
Wulfert, Hermann, Oldenburg, Bloherfelderchauſſee 13, I 
Zur Borg, Paſtor, Leer 


Zur Unterſtützung der Vereinszwecke haben ſich durch Bewilligung 
von Beiträgen bereit erklärt: 
Direktorium der Staatsarchive, Berlin 
440 Landesdirektorium Hannover 
Kreis Aſchendorf 
„ Berſenbrück 
„ Hümmling (Sögel) 


„ Iburg 
445 „ Melle 
„ Meppen 
„ Osnabrück 
Wittlage 


” 
Stadt Bramſche 
450 „ Osnabrück 


Sabungen 


des 


Vereins für Geſchichte und Landeskunde von Osnabrück, 


feſtgeſtellt durch Beſchluß vom 26. Auguſt 1847. 


sl. 


Zweck des Vereins iſt Forſchung im Gebiete der OS na⸗ 
br ü ck'ſchen Geſchichte. 


8 2. 


Unter Os nabrück'ſcher Geſchichte wird nicht nur die 
Geſchichte derjenigen Länderteile verſtanden, welche jetzt zum 
Regierungs⸗Bezirke gehören, ſondern auch derjenigen, welche 
ehemals das Fürſtentum und den geiſtlichen Sprengel 
Osnabrück bildeten. 


88. 


Zur Geſchichte wird gerechnet: 


1; 


2. 
8. 
4. 


Geſchichte der Ereigniſſe, Chronik des Landes, 
Genealogie adeliger Geſchlechter; 

der Verfaſſung; 

des Bildungsganges; 

der äußern und innern Beſchaffenheit des Erdbodens, 
naturhiſtoriſche Forſchungen. 


XVIII 


§ 4. 
Zur Erreichung dieſes Zweckes dienen: 

1. Ordentliche und außerordentliche Verſammlungen 
der Vereinsmitglieder, deren Ort und Zeit durch 
den Vorſtand des Vereins feſtgeſetzt und den Mit⸗ 
gliedern zeitig bekannt gemacht werden ſoll. 

2. Als äußeres Organ des Vereins dient eine Zeit⸗ 
ſchrift, welche durch den Vorſtand des Vereins 
herausgegeben wird. 


§ 5. 


Der Mitgliedsbeitrag beträgt vier Mark; derſelbe wird 


bei der Aushändigung je eines Bandes der Zeitſchrift 
erhoben. 


§ 6. 
Der Beitritt zum Verein wird ſchriftlich erklärt. 


87. 

Beſchlüſſe des Vereins werden in den außerordentlichen 
Verſammlungen durch abſolute Stimmenmehrheit der Er⸗ 
ſchienenen gefaßt; Wahlen finden nur nach relativer 
Stimmenmehrheit ſtatt. 


§ 8. 

Der Vorſtand beſteht aus einem Präſidenten, einem 
Vizepräſidenten, einem Sekretär und einem 
Rechnungsführer, welche alljährlich von neuem ge⸗ 
wählt werden. 


8 9. 


Der Vorſtand beſorgt die Herausgabe der Vereins⸗ 
zeitſchrift; er kann zur Unterſtützung in dieſem Geſchäfte ſich 
andere Mitglieder des Vereins beiordnen. 


XIX 


9 10. 


Der Austritt aus dem Verein muß 6 Monate vor dem 
Ablaufe des Kalenderjahres erklärt werden, und verliert der 
Austretende ſeinen Anteil an dem Vereinsvermögen. 


§ 11. 


Ueber den Beſtand des Vermögens der Geſellſchaft hat 
der Vorſtand am Schluſſe des Jahres Rechnung abzulegen. 


Die Kibliothek befindet ſich im Staatsarchiv Osnabrück, 
Schloßſtr. 29 und iſt täglich von 9—1 Uhr geöffnet. Die Ver⸗ 
waltung liegt in den Händen des Herrn Erſter Staatsarchivrat 
Dr. Fink. 


Der Verfall und die Aufteilung der 
gemeinen Marken im Fürftentum Osnabrück 
bis zur napoleoniſchen Zeit. 


Von 
Dr. rer. pol. Rudolf Middendorff. 


— 


Vorbemerkungen. 


Die Stellung der gemeinen Marken und Markgenoſſen⸗ 
ſchaften in der ländlichen Wirtſchaftsverfaſſung des ehe⸗ 
maligen Fürſtentums Osnabrück bildet den Gegenſtand der 
vorliegenden Arbeit. Die Arbeit ſucht im geſchichtlichen 
Zuſammenhang, anſchließend an die Kennzeichnung der wirt⸗ 
ſchaftlichen Bedeutung der Marken und Markgenoſſenſchaften 
in der agrariſchen Verfaſſung des Mittelalters, darzulegen, 
aus welchen Urſachen dieſelben ſeit dem Ende des 16. Jahr⸗ 
hunderts einem zunehmenden wirtſchaftlichen Verfall 
anheimfielen, wie man dieſem Verfall begegnete und wie 
derſelbe im 18. Jahrhundert zur Inangriffnahme und 
Durchführung einer planmäßigen Auflöſung der gemeinen 
Marken führte. Es iſt das Ziel der Arbeit, einesteils die 
enge Verflechtung der gemeinen Marken und ihrer Ver⸗ 
faſſung mit der geſamten agrarwirtſchaftlichen Verfaſſung 
des Landes hervortreten zu laſſen, andernteils die ſich aus 
der wirtſchaftlichen Entwicklung ergebende Einleitung einer 
agrariſchen Reform zu kennzeichnen, die im Verein mit der 
Ablöſungsgeſetzgebung im 18. und 19. Jahrhundert eine 

Hiſt. Mitt. XXXIX. 1 


2 Middendorff, 


überaus günſtige Entwicklung der Landwirtſchaft im Gefolge 
hatte. 

Die Einleitung gibt im kurzen Ueberblick ein Bild der 
urſprünglichen Beſiedlung und agrariſchen Verfaſſung des 
Landes und einen Abriß der Entſtehungs⸗ und Entwick⸗ 
lungsgeſchichte der gemeinen Marken und ihrer Verfaſſung. 
Sie beſchränkt ſich auf die kritiſche Darlegung deſſen, was 
die bisherigen Forſchungen auf dieſem Gebiete hervor⸗ 
gebracht haben. 

Die als Quellen benutzten Werke über Marken und 
Markgenoſſenſchaften beziehen ſich nicht alle auf das Fürſten⸗ 
tum Osnabrück, ſie beziehen ſich zum Teil auf geſamtweſt⸗ 
fäliſche Verhältniſſe, eine Bezugnahme, die durch die ſied⸗ 
lungs⸗ und agrargeſchichtliche Zuſammengehörigkeit der be⸗ 
treffenden Gebietsteile, die gleich dem Fürſtentum Osna⸗ 
brück zum alten Weſtfalen gehören, gerechtfertigt iſt. 


Das ehemalige Fürſtentum Osnabrück gehört einem 
größeren Gebiet an, das ſich als Nordweſtſtrich des alten 
Weſtfalenlandes „von der Lippe bis zur Hunte und den 
frieſiſchen Grenzmooren, im ganzen zwiſchen alten Heide⸗ 
zonen, Mooren oder Niederungen hinzieht und wie in ſeiner 
Lage, ſo auch in ſeiner Geſchichte, in dem Charakter der 
Bewohner, der germaniſchen Urtümlichkeit, dem Mehrteile 
des Bodens und der Art des Anbaues eine nähere Zu⸗ 
ſammengehörigkeit darſtellt“.) Es bildet heute den ſüd⸗ 
öſtlichen Teil des Regierungsbezirks Osnabrück und um⸗ 
faßt einen Flächenraum von 226 474 ha.) 

Hervorgegangen aus dem alten Bistum Osnabrück ſtand 
das Fürſtentum Osnabrück bis 1803 unter den Biſchöfen als 
Landesfürſten, ſeit 1648 auf Grund der capitulatio 
perpetua ?) abwechſelnd unter einem katholiſchen und evan⸗ 


) Nordhoff S. 5. ) Wellmann ©. 1, vgl. Ueberſicht I. ) Aus⸗ 
führungs verordnung der die kirchl. Verhältniſſe des Bistums Osnabrück 
regelnden Beſtimmungen des weſtf. Friedens. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 3 


geliſchen Biſchof, von denen der letztere ſtets aus dem Hauſe 
Braunſchweig⸗Lüneburg war.!) Die Verfaſſungsverhältniſſe 
des Landes entwickelten ſich nach Hatzig folgendermaßen ?.) 
Mit der durch Erwerb von Gogerichten und Kirchenvogteien 
geſchaffenen Landeshoheit der Osnabrücker Biſchöfe waren 
ihre Helfer, das Domkapitel, die Stiftsminiſterialen (Ritter⸗ 
ſchaft) und die Stadt Osnabrück, ſpäter die Städte, als 
Landſtände erwachſen. „Die Droſten als Befehlshaber der 
Grenzburgen und Verwalter des biſchöflichen Gutes waren 
in die Stelle von Vertretern des Biſchofs in militäriſcher 
und adminiſtrativer Hinſicht aufgerückt. Ihr Verwaltungs- 
bereich, das Amt, umfaßte räumlich einen oder mehrere 
Bezirke der zu allgemeinen Landgerichten umgewandelten 
Gogerichte, an deren Spitze die Gografen ſtanden. Das 
Amt zerfiel in Vogteien, die ſich örtlich an die Kirchſpiele 
anlehnten, und denen Vögte vorgeſetzt waren. Die Stifts⸗ 
kanzlei fungierte als zentrale Verwaltungs⸗ und oberſte 
Juſtizbehörde. Abgeſehen davon, daß ſich bald nach dem 
weſtfäliſchen Frieden die Scheidung der Kanzlei in das 
Geheime Ratskollegium und die Land⸗ und Juſtizkanzlei 
vollzog, bot noch die Verwaltungsorganiſation des 18. Jahr- 
hunderts das gleiche Bild.“ 

Infolge des Reichsdeputationshauptſchluſſes wurde das 
Bistum ſäkulariſiert und kam an das Kurfürſtentum Han⸗ 
nover, mit dem es 1806 dem Staate Preußen einverleibt 
wurde. Nach dem Tilſiter Frieden wurde es zum König⸗ 
reich Weſtfalen und 1810 zum franzöſiſchen Kaiſerreich ge⸗ 
ſchlagen, von dem es einen Teil des Departements Oberems 
ausmachte. 1815 kam das ehemalige Fürſtentum wieder, 
um das Amt Reckenberg, das an die Provinz Weſtfalen, 
und um einen Teil des Amts Vörden, der an Oldenburg 
fiel, verkleinert, an Hannover, das ſich nunmehr zum 
Königreich erhoben hatte, und bildete mit anderen Ge⸗ 


y Bär S. 1ff. ) Hatzig S. 3/4. 
1* 


4 Middendorff, 


bieten bis zur Einverleibung Hannovers in Preußen den 
Landdroſteibezirk, jpäter den Regierungsbezirk Osnabrück. 
Letzterer weiſt in ſeiner ganzen Entwicklung und Verfaſſung 
im Vergleich zum übrigen Hannover mannigfaltige Ver⸗ 
ſchiedenheiten auf. 


Es ſeien anſchließend einige begriffliche Feſtſtellungen 
bezüglich des im folgenden zu behandelnden Gegenſtandes 
der Arbeit vorweggenommen. 

Der Ausdruck Mark geht zurück auf das althochdeutſche 
und altſächſiſche Wort marka und bedeutet ſoviel wie 
Grenze, Grenzgebiet, Landgebiet.“) Jakob Grimm verſteht 
unter Mark ſoviel wie örtliche Abgrenzung und zwar die in 
älteſter Zeit als natürliche Grenzen zwiſchen Völkerſchaften 
dienenden Waldungen.) Er bezeichnet Mark als den ſchick⸗ 
lichſten Ausdruck für das Verhältnis des Geſamteigentums.“) 

In vorliegender Arbeit ſind unter dem Ausdruck 
gemeine Mark im weiteren Sinne ſowohl die in der 
älteſten Zeit bei der Anſiedlung unberührt liegen gebliebenen 
Ländereien zu verſtehen, die einem unbeſchränkten Kreiſe 
von Nutznießern zur unbeſchränkten Nutzung dienen, als auch 
die einer beſtimmten Nutzungsverfaſſung unterzogenen, 
nicht im Privateigentum ſtehenden unbebauten Ländereien 
der ſpäteren Zeit. Im engeren, eigentlichen Sinne ſind 
darunter nur diejenigen begrenzten Ländereien und Liegen⸗ 
ſchaften zu verſtehen, die, meiſt aus Weide, Wald und Oed⸗ 
land beſtehend, ſich im Eigentum einer gemeindeähnlichen 
Körperſchaft befinden und den Mitgliedern dieſer Körper⸗ 
ſchaft, den Markgenoſſen, die in ihrer Geſamtheit die Mark⸗ 
genoſſenſchaft bilden, unter Umſtänden auch Nichtmitgliedern 
der Genoſſenſchaft, als Gegenſtand beſtimmter oder un⸗ 
beſtimmter, gemeinſchaftlicher oder geſonderter, unentgelt⸗ 
licher oder belaſteter, dauernder oder zeitweiſer Nutzungs⸗ 


1) Kluge S. 319. ) Altnord. mork = Wald. ) Grimm S. ff. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 5 


rechte dienen. Der Begriff Markgenoſſenſchaft, der 
mit der Ausbildung einer korporativen Verfaſſung am 
Markenboden ins Leben trat, bezeichnete in Weſtfalen wie 
im übrigen deutſchen Volkslande die anfänglich unbeſchränkte, 
im Wandel der Zeit jedoch mehr oder minder eingeſchränkte 
Rechtsträgerſchaft an der gemeinen Mark im engeren Sinne. 
Die Markgenoſſenſchaft ſtellte in ihrer reinſten Ausprägung 
eine Körperſchaft des öffentlichen Rechtes mit durchaus 
ſelbſtändiger, unabhängiger Verfaſſung dar. 


Einleitung. 
A) Die urſprüngliche Beſiedlung und agrariſche 
Verfaſſung des Landes. 


J. Die altgermaniſche Siedlungsweiſe bis zur Hufen⸗ 
verfaſſung. 


Die Entwicklungsgeſchichte der gemeinen Marken und 
ihrer Verfaſſung geht in ihren Anſätzen zurück auf die in 
den erſten Jahrhunderten unſerer Zeitrechnung vor⸗ 
genommene erſte feſte Beſiedelung des Landes. Auf der 
Grundlage der durch ſie geſchaffenen agrariſchen Verhält⸗ 
niſſe ging im Laufe der weiteren Entwicklung die Ausbil⸗ 
dung der Markenverfaſſung vor ſich. Die Art der urſprüng⸗ 
lichen Anſiedlung iſt daher zunächſt ins Auge zu faſſen. 

Das Gebiet des Osnabrücker Landes gehört zum ur⸗ 
germaniſchen, nordiſchen Kulturkreis.) Zur Zeit des Ueber⸗ 
gangs der germaniſchen Völker vom Nomadentum zur Seß⸗ 
haftigkeit haben auch hier germaniſche Stämme das Land 
beſiedelt. Die Forſchungen über die agrariſche Verfaſſung 
und die Grund beſitzverhältniſſe der germaniſchen Urzeit find 
zu einem abſchließenden Ergebnis noch nicht gelangt. Von 
Cäſar wiſſen wir, daß zu ſeiner Zeit bei den Germanen ein 
Sondereigentum an Grund und Boden nicht exiſtierte und 
daß den Geſchlechtsgenoſſenſchaften der einzelnen Völker⸗ 
ſchaften „nach obrigkeitlicher Leitung Wohnſitz und Feld⸗ 
mark im jährlichen Wechſel zur Nutznießung überwieſen“ 
wurde.?) Der militäriſche Geſichtspunkt war bei dieſer 
Lebensweiſe der leitende, ihm war der agrariſche noch unter⸗ 


) Rothert J. S. 3. ) Hanſſen S. 77/78. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 7 


geordnet. Zur Zeit des 150 Jahre jüngeren Tacitus da⸗ 
gegen iſt jede Sippe in einem beſtimmten Gebiet ſeßhaft 
geworden. Die Seßhaftigkeit war jedoch zunächſt nur eine 
ſehr lockere, die Wirtſchaft war noch überwiegend nomadiſch.) 
Der feldmäßige Ackerbau war zu der Zeit noch nicht über 
die erſten Anfänge hinweggekommen)) und wurde auf dem 
Wege der Feldgemeinſchaft und der Kollektivnutzung, die erſt 
allmählich in Sondernutzung überging, betrieben. Ein 
Sondereigen exiſtierte mit Ausnahme der Wohnſtelle jedes 
einzelnen Volksgenoſſen an Grund und Boden zunächſt 
nicht. 

Die geſamten Nutzungsrechte jedes Volksgenoſſen an 
Grund und Boden ſtellten ſich folgendermaßen dar. An 
der privaten Hausſtelle klebte als Zubehör das Recht zur 
Nutzung des urbar gemachten Ackers im Felde, das ſich 
mit der Zeit zu einem Sondereigen an einem beſtimmten 
Ackermaß verdichtete, und das Recht an einem unbeſchränk⸗ 
ten Nutzungsteil an der unbebauten Mark (der Mark im 
weiteren Sinne). Alles dies, das geſamte Recht des 
Einzelnen an Grund und Boden faßt ſpäter der ſpezifiſch 
deutſche Begriff der „Hufe“ zuſammen.?) Als Hufenver⸗ 
faſſung ſteht die germaniſche Agrarverfaſſung zum erſten 
Male im helleren Lichte der Geſchichte. 


II. Die Entwicklung der altgermaniſchen Hufenverfaſſung 
zur ſächſiſchen Hofesverfaſſung. 

In der zweiten Hälfte des 5. Jahrhunderts drangen die 
Sachſen in die Landſtriche Nordweſtfalens ein und ſetzten 
fich hier feſt. Die alte Bevölkerung wurde zum Teil ver⸗ 
drägt, zum Teil ging ſie im Sachſentum auf.“) Die 
Agrarverfaſſung der ſächſiſchen Zeit iſt als eine ununter⸗ 
brochene Fortſetzung und Ausgeſtaltung altgermaniſcher 


) Handw. d. Staatsw., Art. „Grundbeſitz“. 9) Nordhoff S. 10. 
) Meiſter S. 51/52. Stüve IV. S. 25. ) Nordhoff S. 11/12. 


8 | Middendorff, 


Siedlungstätigkeit anzuſehen. In der ſächſiſchen Zeit er⸗ 
folgte die Weiterentwicklung der Hufenverfaſſung, die auch 
im alten Weſtfalen als das Kennzeichen der agrariſchen 
Verfaſſung anzuſehen iſt. Auch in Nordweſtfalen, wo ſich, 
namentlich im Fürſtentum Osnabrück, der Begriff der Hufe 
ſehr früh verwiſcht hat, wird der Ackerbeſtand einer Hufe 
in der Regel 30—40 Morgen betragen haben, ein Maß, 
welches ſich in ganz Urdeutſchland findet. Stüve ſtellt feſt, 
daß ohne Zweifel dem Begriff eines Osnabrücker Voll⸗ 
erbes, zu 10—12 Malterſaat alten Landes gerechnet, durch- 
weg der Beſitz einer Hufe von 30 Morgen zu Grunde liegt.!“ 


Die auf der Grundlage der altgermaniſchen Hufe er⸗ 
wachſenen älteſten Wohnſitze des Osnabrücker Landes ſtellten 
ſich nicht, wie Meitzen annimmt,?) als auf keltiſche Siedlung 
zurückgehende reine Einzelhofſiedlungen dar, ſondern lagen, 
wie ſich durch Unterſuchung der Lage der nachweislich auf 
die älteſte Zeit zurückgehenden ſog. Vollerbenhöfe feſtſtellen 
läßt, „in einer Reihe nebeneinander .. ., zu dreien, zu 
vieren, bis zu zehn und mehr“?) Es waren Gruppen von 
mehr oder weniger locker zuſammenliegenden Höfen, aus 
denen ſich im Laufe der weiteren Beſiedlung das heutige 
Bild der vollkommenen Einzelhofſiedlung ergeben hat.“) 


Aus dem auf Gemeineigentum beruhenden Hufenbeſitz 
ergab ſich mit der Zeit der private Hofbeſitz, d. h., gleich der 
privaten Wohnſtelle ging auch das dazu gehörige Ackerland 


vom Gemeinbeſitz in Privatbeſitz über.?) Als die Franken 


1) Stüve IV. S. 32/33. ) Meitzen S. 56. ) Rothert 1. 
S. 22. ) Weſterfeld S. 4ff. (vgl. u. S. 44/45). 5) Nord⸗ 
hoff S. 15: „Wie ſich die Hofesbildung im einzelnen vollzogen hat, 
entgeht der näheren Kunde, wenn jedoch anderwärts in Urdeutſchland 
Hufe und Hof einer planmäßigen Abmeſſung ihren Grund und Boden 
verdanken, ſo haben gewiß auch die Sachſen die Bildung des Hofes, 
die wirtſchaftliche Einrichtung und vielleicht ſchon die Arrondierung 
näher vorgeſchrieben oder für die Zukunft ins Auge gefaßt und zwar 


— — — ———— —᷑— —ꝛ —— 


a BE ͤ ͤ —— —— 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 9 


ins Sachſenland eindrangen, fanden ſie voll ausgebildete 
Bauernhöfe, die mit ihrem Beſtande an Acker, gemeiner 
Weide und Holzung, abgegrenzt nach Bedürfnis und Mög⸗ 
lichkeit der Bewirtſchaftung, ein harmoniſches wirtſchaftliches 
Ganzes, einen „vollen Hof“ darſtellten. 


B) Urſprung, 
Ausbildung und Weiterentwiclung der 
organifierten Markgenoſſenſchaft. 
J. Der Urſprung der gemeinen Mark und ihrer Verfaſſung. 

Die Forſchungen über die agrariſche Verfaſſung und die 
Grundbeſitzverhältniſſe der germaniſchen Urzeit und im 
Zuſammenhang damit die Forſchungen über die Entſtehung 
und Entwicklung der gemeinen Marken und ihrer Verfaſſung 
haben ſeit Mitte des vorigen Jahrhunderts viele Ergeb- 
niſſe, aber auch viel umſtrittene Auffaſſungen und Theorien 
hervorgebracht. In der geſamten älteren Literatur findet 
ſich, durch den Einfluß Möſers!) begünſtigt und durch die 
Forſchungen v. Maurers!) herrſchend geworden, die An⸗ 
nahme, daß die gemeinen Marken in den germaniſchen 
Ländern als Eigentum einer genoſſenſchaftlich organiſierten 
Geſamtheit von Anſiedlern — mithin die organiſierte Mark⸗ 
genoſſenſchaft ſelbſt — auf die Zeit der erſten feſten Sied⸗ 
lungen zurückgehen. 

Nach der Anſicht v. Maurers, der ſich ganz oder teilweiſe 
Gierke, Meitzen, v. Inama⸗Sternegg und Lampredit?) an⸗ 
ſchließen, nahmen die germaniſchen Geſchlechtsgenoſſen⸗ 
ſchaften bei ihrem Uebergang vom Nomadentum zur Seß⸗ 


alles unter Beſchneidung der Mark, welche mit Acker, Weide, Baum 
und Strauch, Heide und Torf noch unberührt dalag bis auf die 
kleineren Kulturparzellen mit der privaten Hausſtätte. 

) Möfer VI. S. 11/12. ) v. Maurer 1 8 3 ff., II S. 5 ff., III 
5 1ff. ) Gierke 1 S. 61 ff., Meitzen 1 S. 141 ff., v. Inama⸗Sternegg 
S. 39 ff., Lamprecht 1 S. 42. 


10 Middendorff, 


haftigkeit beſtimmte, durch natürliche Grenzen gegebene 
Gebiete von Anfang an in gemeinſchaftlichen Beſitz und 
bildeten an ihnen als an den ſog. Urmarken, die im Laufe 
der Zeit mit der fortſchreitenden Beſiedlung in kleinere 
Markengebiete mit gleichartiger Verfaſſung ſich zerſplitter⸗ 
ten, von Anfang an eine genoſſenſchaftliche Verfaſſung aus. 
Demnach wäre der Urſprung auch der weſtfäliſchen Mark⸗ 
genoſſenſchaften in der Zeit der erſten feſten Siedlungen zu 
ſuchen, eine Auffaſſung, die als durch neuere Forſchungen 
überholt zu betrachten iſt. 

Fuſtel de Coulanges ſucht mit Bezug auf die fränkiſche 
Mark der Karolingerzeit nachzuweiſen, daß unmöglich eine 
mit Eigentumsrechten an der Mark ausgeſtattete Genoſſen⸗ 
ſchaft beſtanden haben kann, und daß es ſich an Stelle mark⸗ 
genoſſenſchaftlichen Beſitzes um privates Grundeigentum 
gehandelt hat, eine Theorie, die ſich nur auf die fränkiſche 
Mark ſtützt und auf ſächſiſch⸗weſtfäliſche Verhältniſſe in 
dieſer Form nicht zutrifft.“) Nach Rübel ſind die Marken 
in den fränkiſchen Eroberungsgebieten, alſo auch in Weſt⸗ 
falen, entſtanden durch Aufteilung der als confinium 
zwiſchen den einzelnen Anſiedlungen ſich erſtreckenden alt⸗ 
germaniſchen Mark auf Grund einer ſpezifiſch ſaliſch frän⸗ 
kiſchen Grenzabſetzungsmethode, durch die einheitliche, feſt 
abgegrenzte Bezirke, ähnlich der villa der lex salica, alſo 
ſaliſch⸗fränkiſche Marken, geſchaffen find.?) 

Beide Auffaſſungen, die von Fuſtel de Coulanges und 
die von Rübel, wie auch die ältere Theorie von dem hohen 
Alter der organiſierten Markgenoſſenſchaften, haben für 
weſtfäliſch⸗ſächſiſches Gebiet eine eingehende, klare Wider⸗ 


1) Schotte S. 16/17 mit Bezugnahme auf Fuſtel de Coulanges: 
Les origines de la propriete fonciere. Revue des questions 
historiques 45. ) Rübel S. 89. Daſelbſt S. 492: „Die weſtf.⸗ 
heſſiſch⸗thüringiſchen Markrechte haben ihre Wurzel in der ſaliſch⸗ 
fränkiſchen villa“. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 11 


legung gefunden durch Schotte. Schotte weiſt zunächſt auf 
Grund geſamt⸗germaniſcher Verhältniſſe nach, daß eine 
Identifizierung der ſächſiſch⸗mittelalterlichen Mark „mit den 
fränkiſchen Markbezirken ſich nicht rechtfertigen läßt und an 
unvereinbaren Gegenſätzen ſcheitert, daß ſomit dieſe ſaliſch⸗ 
fränkiſche Mark niemals die Grundlage der weſtfäliſch⸗ 
ſächſiſchen Mark gebildet haben kann, und daß alſo auch die 
Annahme von der Verdrängung des altgermaniſchen con⸗ 
finium durch die fränkiſche Neubildung durchaus illuſoriſch 
wird“; er hält die Markverfaſſung und Markorganiſation 
des weſtfäliſch⸗ſächſiſchen Bodens für eine unmittelbare, un⸗ 
unterbrochene Fortſetzung altgermaniſcher Urzuſtände, ohne 
jedoch die organiſierte Markgenoſſenſchaft, wie es die älteren 
Forſcher tun, auf dieſen Urzuſtand ſelbſt, auf die Zeit der 
erſten Siedlungen, zurückzuführen.“) 

Das bei der erſten Anſiedlung unbeſetzt gebliebene alte 
Volksland, das ſich als confinium zwiſchen den einzelnen 
Anſiedlungen in Geſtalt unüberſehbarer Wälder, Heiden, 
Moore und Sümpfe hinzog, kann zunächſt nur als res 
nullius gedacht werden, das, ohne zu einem beſtimmten 
Verbande oder einer beſtimmten Perſon zu gehören, jedem 
Volksgenoſſen zu Weide, Holzſchlag, Fiſcherei und Rodung 
unbeſchränkt zur Verfügung ſtand. Aus der gemeinſamen 
Benutzung dieſes herrenloſen Landes, der gemeinen Mark 
im weiteren Sinne, iſt letzten Endes in Weſtfalen die Mark⸗ 
genoſſenſchaft „als eine zwecks geregelter Ausbeutung der 
Mark gegründete rein wirtſchaftliche Korporation mit 
eigener Verwaltung und Verfaſſung“ erwachſen. Als mit 
der Volksvermehrung die Fläche des Volkslandes immer 
kleiner, der Wert ſeiner Nutzung immer größer wurde, 


) Schotte S. 11/12. Die Hauptgründe für eine ſolche, einer 
feſten Grundlage entbehrende Annahme ſieht Sch. „in einer mangel⸗ 
haften Unterſcheidung von Dorfgemeinde und Markgenoſſenſchaft“ 
als auch in einer Verwechſlung von fränk. und ſächſ. Mark. 


12 Middendorff, 


bildete ſich mit der Zeit eine immer ſchärfer werdende Ab⸗ 
grenzung und Regulierung des Volkslandes und ſeiner 
Nutzung heraus, die unter dem Drucke der aufkommenden 
Grundherrſchaften und deren Eingriffe in die Marknutzung, 
zur feſtorganiſierten Markgenoſſenſchaft führte.!) 


II. Die Ausbildung der organiſierten Markgenoſſenſchaft. 


Wann und wie die Ausbildung der organiſierten Mark⸗ 
genoſſenſchaft im einzelnen vorgenommen wurde, iſt ſtrittig. 
Das Nutzungsrecht in der gemeinen Mark ſtellte ſich in 
Weſtfalen ſeit Ausbildung der Hufenverfaſſung als aus⸗ 
ſchließliche Pertinenz des Hufenbeſitzes dar. „Wo über⸗ 
haupt die Wald⸗ und Weidenutzungen in den weſtfäliſchen 
Urkunden erwähnt werden“, jagt Haff,) „da iſt nicht die 
freie Marknutzung die Regel geweſen, ſondern die Beſitzer 
von gewiſſen Hufen waren allein an der Mark berechtigt.“ 
Haff ſtellt feſt, daß ſchon im 8. und vollends im 9. Jahr- 
hundert das Nutzungsrecht an den gemeinen Wäldern an 
den Beſitz einer Hufe gebunden war, daß die Almendnutzung 
alſo „in dieſem Stadium nicht einer Allgemeinheit von 
Volksgenoſſen“ zuſtand, ſondern umgekehrt den Eigentümern 
gewiſſer Hufen gehörte oder dieſen zum mindeſten zur 
Nutzung überlaſſen war und vertritt damit ausdrücklich die 
Auffaſſung Brunners, s) nach dem „der Begriff der Mark⸗ 
genoſſenſchaft mit dem Gegenſatz zu den von den Mark⸗ 
nutzungen ausgeſchloſſenen Ausmärkern und nicht erſt mit 
der Ausmeſſung der Nutzungsrechte innerhalb des Kreiſes 
der Markgenoſſen vorhanden“ iſt, entgegen der Auffaſſung 
Schottes, der im 9. Jahrhundert noch die freie Mark⸗ 
nutzung für die Regel hält.“) Schotte ſetzt für die Ent- 
ſtehung der organiſierten Markgenoſſenſchaft als terminus 
a quo die Mitte des 9. und als terminus ad quem den Aus- 


) Schotte S. 16/31. ) Haff S. 27/28. *) Brunner S. 284 
Anm. 30. ) Schotte S. 27. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 13 


gang des 11. Jahrhunderts feſt, als Zeitraum, innerhalb 
deſſen ſich der Begriff der cives zu dem der commarchiones 
und der Begriff der lockeren Markgenoſſenſchaft zu dem der 
feſtgefügten, organiſierten Markgenoſſenſchaft verdichtet hat.!) 


Die erſten Spuren einer in bezug auf die Marknutzung 
einheitlich handelnden Körperſchaft finden ſich in Osnabrück 
in der vom Iburger Abt Nortbert verfaßten Lebensbeſchrei⸗ 
bung des Biſchofs Benno II. (1068 —1088).2) Als Benno, 
der in Iburg ein Benediktinerkloſter gründen wollte, den 
Iburger Berg mit Beſchlag belegte, traten ihm die Bauern, 
die den mit Eichen bewachſenen Berg zur Eichelmaſt als 
gemeinſame Weide für ſich in Anſpruch nahmen, als 
„commarchiones” geſchloſſen entgegen. Erſt als des 


) Schotte S. 31. — Für das Nichtbeſtehen von organiſierten 
Markgenoſſenſchaften vor dem 9. Jahrhundert führt Schotte u. a. 
folgende Gründe an (S. 19 ff.): Weder Cäſar noch Tacitus erwähnen 
Markgenoſſenſchaften; in England, wo „die angelſächſiſchen Eroberer 
in ihrem ganzen Syſtem der Anſiedlung und Bewirtſchaftung der 
heimiſchen Sitte treublieben“ und eine Beibehaltung dieſer wirt⸗ 
ſchaftlichen Organiſation nahe gelegen hätte, iſt eine korporative 
Markgenoſſenſchaft weder in älterer noch in jüngerer Zeit'nachzuweiſen; 
die den folgenden Jahrhunderten angehörenden Volksgeſetze „laſſen 
deutlich erkennen, daß damals noch keine korporative Markgenoſſen⸗ 
ſchaften die Waldnutzungen regelten“, ſondern jedem Volksgenoſſen 
freie Marknutzung zuſtand; das Beſtehen einer organiſierten Mark⸗ 
genoſſenſchaft würde es geradezu unerklärlich machen, „daß die reichen 
Wald⸗ und Grundverleihungen der Karolinger nirgendwo den Proteſt 
einer Markgemeinde hervorgerufen haben und die Okkupation der 
Klöſter und anderer Anſiedlungen ... nirgendwo auf den Widerſpruch 
einer Markgenoſſenſchaft geſtoßen ſind“; noch zur Zeit der Karolinger 
„erfolgte die Rodung auf Grund beſonderer vom Könige erteilter 
Rodungsprivilegien oder vereinzelt auch auf Grund des freien 
Okkupationsrechtes, niemals aber auf die Einwilligung einer Mark⸗ 
genoſſenſchaft hin“, während „in ſpäterer Zeit, ſeitdem ſich die Mark⸗ 
genoſſenſchaft mit Sicherheit nachweiſen läßt, jede Rodung, ausgenommen 
auf grundherrlichen Beſitzungen, von der ausdrücklichen Erlaubnis 
der Markgemeinde abhängig war“. ) Vita Bennonis II S. 16/17. 


14 Middendorff, 


Biſchofs Vogt, nachdem er den ganzen Berg zur Beſtimmung 
der Grenzen umritten hatte, beſchwor, daß das umſtrittene 
Gebiet Sondereigentum des Biſchofs ſei, wurde der Streit 
geſchlichtet.) 

Eine feſtorganiſierte Korporation mit autonomer Ver⸗ 
faſſung tritt uns zum erſten Male 1118 in der Oeſeder 
Markgenoſſenſchaft entgegen. Dem Kloſter Iburg werden 
durch einen Vertrag mit den unter einem eigenen Mark⸗ 
vorſtande, dem Holzgrafen, ſtehenden Markgenoſſen der 
Oeſeder Mark beſtimmte Rechte in der Mark eingeräumt.?) 
Damit iſt für dieſe Zeit die organiſierte Markgenoſſenſchaft 
erwieſen. 


III. Die Grundzüge der organiſierten Markgenoſſenſchaft 
in ihrer Entwicklung bis zum 18. Jahrhundert. 
1. Allgemeines. 

Ein zuverläſſiges Bild über die organiſierte Mark⸗ 
genoſſenſchaft in ihren erſten Anfängen iſt ſchwer zu ge⸗ 
winnen. Erſt eine Zeit, die uns durch erſchöpfende und 
unbedingt ſichere Ueberlieferungen bekannt iſt, läßt uns den 
fraglichen Gegenſtand in hellem Lichte erſcheinen. Wert⸗ 
volle Quellen bieten namentlich für die nachmittelalterliche 
Zeit die bis ins 15. Jahrhundert zurückgehenden Höltings⸗ 
Protokolle, die ſchriftlichen Aufzeichnungen über die Ver⸗ 
handlungen in den Markverſammlungen, aus denen alle das 
Markenweſen betreffenden Einrichtungen und Geſchehniſſe 
der jeweiligen Zeit zu entnehmen ſind. 

Die Urkunden der älteren Zeit laſſen deutlich erkennen, 
daß ſich die organiſierten Markgenoſſenſchaften zunächſt noch 
im Stadium der Entwicklung befanden. Die Verfaſſung der 
Marken war zunächſt nicht genau feſtgelegt. Sie beruhte 
auf Herkommen und Gewohnheit, woraus ſich ſchon in früher 
Zeit manche Streitigkeiten in bezug auf die Rechte in der 
Mark ergaben.) 


1) Vgl. Schotte S. 29/30. ) O. U. B. I. 230. 2) O. U. B. III. 589 (1277). 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 15 


Nach außen hin ſtand die organiſierte Markgenoſſen⸗ 
ſchaft von Anfang an als autonome, das Wirtſchaftsleben 
kräftig beeinfluſſende, unabhängige Korporation da, die die 
Rechte ihrer Genoſſen mit Nachdruck und Erfolg gegenüber 
größeren Grundherrſchaften zu wahren wußte.“) 

Die älteren organiſierten weſtfäliſchen Markgenoſſen⸗ 
ſchaften charakteriſieren ſich nach Schotte?) als „auf freier 
Organiſation beruhende und auf der Baſis der herrenloſen 
Volksmark entſtandene echte Korporationen, die als von unten 
ausgehende Bildungen ohne jeden Zuſammenhang mit der 
landesherrlichen, öffentlichen Verfaſſung ſtanden“, als echte, 
mit allen korporativen Funktionen ausgeſtattete Genoſſen⸗ 
ſchaften, denen die volle und unbeſchränkte Verfügungsfrei⸗ 
heit über die geſamte Mark zuſtand.?) Die Mark befand 
ſich „als Schauplatz rein wirtſchaftlicher Tätigkeit völlig 
außerhalb des ſtaatlichen Organismus“.“) Dieſe Art der 
Entſtehung iſt der Grund dafür, daß das Markrecht in der 
verſchiedenartigſten Weiſe ohne jede Einheitlichkeit aus⸗ 
gebildet iſt. 

Eine Einſchränkung der genoſſenſchaftlichen Selbſtändig⸗ 
keit ergab ſich erſt im Laufe der Zeit mit der Ausdehnung 
einerſeits der grundherrlichen, andererſeits der landesherr⸗ 
lichen Gewalt, die im Osnabrückiſchen nach und nach durch 
Erwerbung der Holzgrafſchaft und die Ausbildung einer ſeit 
dem Ende des 15. Jahrhunderts wirkſam werdenden landes⸗ 
herrlichen Oberholzgrafſchaft über alle Marken des Stifts 
ſich einen Einfluß auf die Markgenoſſenſchaften zu ver⸗ 
ſchaffen wußte. 

2. Die Grundlage der Markberechtigung 
in der älteren 
organiſierten Markgenoſſenſchaft. 

Die Grundlage der Mitgliedſchaft der älteren organi⸗ 
ſierten Markgenoſſenſchaft, von der allein das Recht auf 


) Deermann S. 102. — O. U. B. I. 230 (1118), II. 287 (1232), 


16 Middendorff, 


Marknutzung hergeleitet werden konnte, war zunächſt der 
Beſitz eines vollen Erbes. Wie in Weſtfalen von jeher als 
Grundlage eines Rechts auf Marknutzung die Vollhufe 
anzuſehen war, ſo herrſchte bis ins 12. Jahrhundert der 
Grundſatz, „daß das Waldrecht in der gemeinen Mark an 
den Beſitz einer Hufe gebunden war und nur mit dem 
Grundbeſitz des mansus veräußert werden konnte.“) Erſt 
im 13. Jahrhundert ſcheint die Markberechtigung ihre Be⸗ 
deutung für den Begriff des mansus oder Erbes verloren 
zu haben, denn es finden ſich Höfe ohne Markberechtigung,) 
ſpäter auch Markberechtigungen ohne Hof.“) Das Markrecht 
und damit die Zugehörigkeit zur Genoſſenſchaft war alſo 
im Anfangsſtadium der organiſierten Markgenoſſenſchaft 
unzertrennliche Pertinenz des Vollhofes und trug damit rein 
dinglichen, nicht perſönlichen Charakter. Dieſem dinglichen 
Charakter der Markberechtigung entſprach es, daß auch der 
hörige Bauer, ſofern er nur einen vollen Hof beſaß, Mark⸗ 
genoſſe ſein konnte und dasſelbe Recht an der Mark hatte 
wie der freie Bauer. Umgekehrt hatten auch die grundherr⸗ 
lichen Höfe an ſich kein größeres Recht an der Mark als die 
gewöhnlichen mansi. Erſt ſpäter bildeten ſich in dieſer Be⸗ 
ziehung Verſchiedenheiten heraus. 

Man bezeichnete die Markberechtigung im Osnabrückſchen 
ſowie im nördlichen und öſtlichen Münſterlande mit dem 
Ausdruck „Ware“. Urſprünglich bezog ſich dieſer Ausdruck 
auf die volle Hofſtätte mit allen daran klebenden Rechten, 
einſchließlich des Markrechts. Erſt im Laufe der Zeit ver⸗ 
engerte er ſich zu der alleinigen Bedeutung der Mark⸗ 
berechtigung als des wichtigſten und unentbehrlichſten Rechts 
der bäuerlichen Wirtſchaft.“) 


388 (1240), 428 (1243). ) Schotte S. 43 ff. ) O. U. B. I. 230. 
5) Schotte S. 50/51. 

1) Haff S. 27 ff. — Vgl. Schotte S. 40, O. U. B. I. 162, II, 411. 
) O. U. B. II 388 (1240). ) Stüve IV ©. 31. ) Schotte ©. 34 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 17 


3. Die Erweiterung der Markgenoſſenſchaft 
durch das Aufkommen der Halberben, Erb⸗ 
und Markkötter. 


Die Ware als das Mindeſtmaß des genoſſenſchaftlichen 
Markenbeſitzes war zunächſt nicht feſt begrenzt. Die Größe 
und Art der Berechtigung in der Mark richtete ſich nach dem 
Bedürfnis des Hofes.“) Erſt als durch die fortſchreitende 
Beſiedlung des Landes, die eine Verengerung des von der 
Marknutzung abhängigen Nahrungsſpielraumes mit ſich 
brachte, die Ware eine immer größere Bedeutung für den 
wirtſchaftenden Bauer gewann, bildete ſich eine feſtere Be⸗ 
grenzung und eine Abſtufung derſelben heraus. „Wie 
lange man Neuſiedlern volles Markenrecht verlieh,“ ſagt 
Joſtes, „d. h. die Bildung von Vollerben geſtattete, wird 
ſich kaum genau beſtimmen laſſen; es haben hier örtlich 
Verſchiedenheiten geherrſcht und gewiß iſt dabei auch von 
Einfluß geweſen, ob die Rodung von einer Privatperſon 
oder von einem macht⸗ und einflußreichen Grundherrn aus⸗ 
ging. Auf dem Sande ſcheinen nach 1100 keine Vollerben 
mehr entſtanden zu ſein ...) Es entſtanden nun Höfe 
mit nicht mehr voller Berechtigung in der Mark, ſog. Halb⸗ 
erben, und damit ergab ſich eine Scheidung von alten vollen 
Waren und jüngeren beſchränkten Waren, von vollberech⸗ 
tigten und minderberechtigten Genoſſen. Zur Bildung von 
Halberben mit geringerer Berechtigung führte ſodann die 
Teilung von alten vollen Höfen. Um 1250 kam auch die 
Bildung von Halberben zum Abſchluß.?) 

Zu dieſen beiden Klaſſen von Markberechtigten trat nun, 
im 13. Jahrhundert noch vereinzelt, dann ſtark zunehmend, 
eine neue Klaſſe von Markberechtigten, die ſog. Erbkötter. 
Da es für Neuſiedler immer ſchwieriger wurde, eine hin⸗ 
reichende Markberechtigung zu erlangen, führte die Zu⸗ 


) Deermann S. 102ff. ) Joſtes. ) Joſtes. Vgl. Weſterfeld S. 7ff. 
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 2 


18 Middendorff, 


nahme der Bevölkerung zur Errichtung neuer Wohnſtätten, 
ſog. Kotten, ) die, auf dem Grunde alter Erbenhöfe oder auf 
Markgrund erbaut, mit etwas altem Erbland verſehen 
wurden und ein gewiſſes Erbrecht an Haus und Grund 
beſaßen, zum Mitgenuſſe der Mark aber nur in beſchränk⸗ 
tem Maße zugelaſſen wurden.?) 

Später, vornehmlich ſeit der zweiten Hälfte des 15. Jahr⸗ 
hunderts, wurden ſolche Kotten in ſtärkerem Maße mit der 
Genehmigung der Markgenoſſenſchaft auch ohne Beſitz an 
altem Erbland, nur mit einer gewiſſen Rodung in der 
Mark verſehen, auf Markengrund errichtet. Abgehende 
Kinder. Abfindlinge, die heiraten wollten, ſiedelten ſich in 
ſolchen Kotten, die gar bald neben den Voll⸗ und Halberben 
zu zwar minderberechtigten, aber ſelbſtändigen Stellen er⸗ 
wuchſen, an. Im Gegenſatz zu den älteren, mit Erbgrund 
verſehenen Erbköttern nannte man die jüngeren, nur mit 
Markgrund verſehenen, Marffötter.?) 


Dieſe Kötter wurden im Laufe der Zeit aus freiwillig 
zugelaſſenen bloßen Marknutzern zu echten Markgenoſſen“) 
und ſtanden je nach der Größe ihres Beſitztums im Genuß 
von 1%, ½, ſelten mehr als 1% Ware. Je nach der Klaſſe 
der Markgenoſſen, ob Vollerbe, Halberbe, Erb- oder Mark⸗ 
kötter, bildete ſich mit der Zeit ein feſtes Verhältnis ihrer 
Berechtigungen heraus, das bei Grundausweiſungen aus 
der Mark, ſpäter bei den Markenteilungen zur Geltung 
kam.“) 


) Nod. kot-Hütte, Kluge S. 274. ) Wrasmann l, S. 65 f. — Schotte 
S. 64 ff. ) Wrasmann IJ, S. 65 f. — Schotte S. 64 ff. ) Mſc. 29, II: 
Bericht des Geh. Ratskollegiums an das Kaiſerl. Kammergericht v. 
1750, betr. die Markgerechtigkeit der Kötter. Vgl. Deermann S. 102. 
) Mſc. 29, II: „Atteſtatum der Beamten zu Fürſtenau, was die 
Markintereſſenten daſelbſt an Land aus der Mark fordern können“, 
vor 1742. — Die für Neufiedler im Laufe der Zeit immer mehr ein⸗ 
geſchränkte Berechtigung in der Mark iſt als die primäre Urſache der 
fortſchreitenden Abſtufung des Beſtandes der neuentſtehenden Höfe 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 19 


Außer den Erben und Köttern traten in ſpäterer Zeit 
Paſtöre und Vögte als Genoſſen einer Mark auf. Ihr 
Genoſſenrecht beruhte darauf, daß entweder den von ihnen 
erblich beſeſſenen Stätten anerkannte, beſtimmte Waren 
anklebten oder ihnen ſolche von den Markgenoſſen ausdrück⸗ 
lich bewilligt waren.“) 

Die Genoſſen einer Mark wurden ſpäter als Vollerben, 
Halberben, Erb- und Markkötter „nach einer gewiſſen Folge 
der in der Mark intereſſierten Bauerſchaften auf einer be⸗ 
ſonderen Markrolle dem Namen nach aufgeführt, unter 
welchem jede einzelne in der Mark urſprünglich intereſſierte 
Stätte bekannt war. Dieſe Markrolle ward gewöhnlich vor 
jedem abzuhaltenden Holzgerichte verleſen, und als die 
immerwährende Urkunde der zur urſprünglichen Markver⸗ 
einigung gehörigen Mitglieder angeſehen.“) 


4. Markberechtigte außerhalb der organi⸗ 
fierten Markgenoſſenſchaft, Ausmärker 
und bloße Nutznießer der Mark. 


Außer den echten Markgenoſſen konnten, abgeſehen von 
den urſprünglich auch nur nutzungsberechtigten, ſpäter mit 
Genoſſenrechten verſehenen Köttern, auch Perſonen, die nicht 
Markgenoſſen waren und nicht in der Mark angeſeſſen 
waren, gewiſſe Rechte in einer Mark genießen. Es waren 
dies einerſeits die ſog. Ausmärker, die gewöhnlich als An⸗ 
gehörige einer benachbarten Mark Grundſtücke in der Mark 
beſaßen, auf Grund deren ſie die Mark zum Plaggen⸗ 
ſchaben nutzen durften oder denen man gegen Entrichtung 
eines ſog. Weideſchillings gewiſſe Weiderechte in der Mark 
zugeſtand.“) Daneben traten als bloße Nutznießer der Mark 


und damit der Entſtehung der verſchiedenen, ſpäter nach Maßgabe 
der Leiſtungs fähigkeit in bezug auf die öffentl. Laſten feſtgelegten 
Höfeklaſſen anzuſehen. 
) Abſchn. 106, Nr. 27, Bericht der Riemsloher Markteilungs⸗ 
kommiſſion v. 6. Juli 1799. ) Stühle S. 44. ) Vgl. u. S. 51. 
2* 


20 Middendorff, 


die ſog. Brinkſitzer auf, Perſonen, die ſich in jüngerer Zeit, 
als die Vergebung von Markrechten ſtrenger gehandhabt 
wurde, auf dem Brink, d. h. auf unbebautem Grund, an⸗ 
ſiedelten, und denen man in der Regel ſtillſchweigend eine 
ſehr beſchränkte Marknutzung zugeſtand. Ihnen gleich 
ſtanden etwa die Wördener oder Kirchhöfer, Gewerbe⸗ 
treibende, die ſich ſeit dem 12. Jahrhundert an den in den 
erſten Jahrhunderten des zweiten Jahrtauſends als 
Kirchſpielsmittelpunkte im Bistum entſtehenden Kirchen 
auf Kirchengrund oder auf Wörden oder Wordſtätten, 
Grundſtätten, die von Höfen abgetrennt waren, anſiedelten.“) 


Die Entſtehung einer Berechtigung in der Mark konnte 
endlich außer auf dem Beſitz eines von jeher in der Mark 
gewarten Erbes und der Zugeſtehung durch die Genoſſen⸗ 
ſchaft auf Verjährung beruhen. Durch Verjährung, d. h. 
durch ungehinderte Nutzung der Mark ohne Willen des 
Holzgrafen und der Genoſſen eine beſtimmte Zeit hindurch, 
ſuchten ſich vielfach die Markgenoſſen privative Gerechtig⸗ 
keiten in der Mark zu verſchaffen.?) Beſonders aber Kötter, 
Brinkſitzer und Neubauer ſuchten durch Verjährung ihre be⸗ 
ſchränkten Berechtigungen zu erweitern.?) 


) Wrasmann I S. 68/69. ) Mic. 29 II. Atteſtat d. Stifts⸗ 
ſtände in puncto einiger Markangelegenheiten, 1705. — Piper S. 79. 
— Privative Gerechtigkeiten entſtanden mit der Zeit in ſog. Ort⸗ 
ländern, Plätzen in der Mark, „worauf einer oder mehrere ſich 
das Recht erwarben, — ſolchen Grund zu ihren eigenen Privat⸗ 
bedürfniſſen, mit Ausſchließung der übrigen Markintereſſenten 
zu benutzen“, (Stühle S. 88) oder in ſog. Hagenrechten, die das 
Riemsloher Höltingsprotokoll folgendermaßen begründet: „Daß man 
an der ſeite des landes eine Brake vom Hagen, oder Zaune in die 
eine Hand nehmen kann, und ſoweit als man mit der andern Hand 
mit einer Barte in die Erde hauen kann, ſoweit kann man es allda 
verthädigen. Am Ende aber, wenn man auf dem Hagen ſteht, und 
ſoweit man mit einem breiten Pflugeiſen zwiſchen den Beinen her 
werfen kann, ſoweit kann man's da auch verthädigen“. (Stühle S. 89.) 
s) Piper S. 79. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 21 


Schließlich ſind als Marknutzer die Heuerleute zu 
erwähnen, ein gegen Ende des 16. Jahrhunderts entſtehen⸗ 
der, nicht grundbeſitzender Stand. Die mit dem Stocken 
des deutſchen Wirtſchaftslebens im 16. Jahrhundert ab⸗ 
nehmende Einwanderung in die Städte, das Stocken der 
Auswanderung nach dem deutſchen Oſten und den Oſtſee⸗ 
provinzen ſowie die Unmöglichkeit, ſich in der Heimat anzu⸗ 
ſiedeln, hatte zur Folge, daß ſich die überſchüſſige Bevölke⸗ 
rung in primitiven Kotten, ſog. Hüſſeln, anſiedelte, die als 
Zubehör eines beſtimmten Hofes dieſen Anliegern, den 
Hüſſelten, gegen ein gewiſſes Entgelt überlaſſen wurden. 
Dadurch, daß der Grundeigentümer ſeinen Einliegern, die 
— von Steuern und Abgaben zunächſt frei — durch ge⸗ 
werbliche Tätigkeit oder durch Hollandsgehen nicht ſelten 
über mehr Geldmittel als der Bauer verfügten, ſei es zur 
Abfindung, ſei es, um ſich Geld zu verſchaffen, neben der 
Wohnung ein Stück Land in Pacht gab, wobei der Pacht⸗ 
zins dann zum Teil in Geld, zum Teil in Arbeit entrichtet 
wurde, entſtand das Heuerleuteſyſtem.“) Die Heuerleute 
hatten als Markbewohner im Grunde nur inſofern ein 
Recht in der Mark, als ihr Hausherr ſie das ſeinige mit⸗ 
genießen ließ, doch erkannte man ihnen „ein gewiſſes An⸗ 
recht in bezug auf die Wohnung“ zu.?) 


5. Die Verwaltung der organiſierten 
Markgenoſſenſchaft. 
Der Holzgraf und ſeine Rechte. 

Die Verwaltung der älteren weſtfäliſchen Mark vollzog ſich 
nach Schotte „in Formen, die auf der Baſis freier Ueberein⸗ 
kunft, ohne Anlehnung an vorhandene grundherrliche Inſti⸗ 
tutionen gebildet, der ganzen Genoſſenſchaft tätige Mit⸗ 
wirkung an allen Verwaltungsgeſchäften ſicherte.“ Der 


1) Wrasmann I, S. 81/82. — Rothert II, S. Zff. ) Stüve II, 
S. 629. 


22 Middendorff, 


Charakter der genoſſenſchaftlichen Selbſtverwaltung prägte 
ſich vorzugsweiſe darin aus, „daß die auf dem Hölting ver⸗ 
ſammelte Genoſſenſchaft die Nutzungen der einzelnen Inter⸗ 
eſſenten regelte und den Anteil eines jeden Nutznießers, 
ſoweit keine feſten Normen beſtanden, beſtimmte und be⸗ 
grenzte, den Termin der Markſchließung und Marköffnung 
feſtſetzte, ſowie überhaupt den ganzen Bewirtſchaftungsplan, 
ſoweit ſich die Tätigkeit der einzelnen Intereſſenten auf 
gemeinſamem Gebiete bewegte, beftimmte.”?) 

An der Spitze der Markgenoſſenſchaft ſtand „zur Hand⸗ 
habung der Ordnung in der Mark“ als Richter und Auf⸗ 
ſeher der Holzgraf oder Markenrichter. Er war der Leiter 
des Markgerichts, des Höltings, auf dem durch die ver⸗ 
ſammelten Genoſſen alle die Mark betreffenden Angelegen⸗ 
heiten geregelt wurden. Es fanden in der Regel jährlich 
zwei Höltinge nacheinander ſtatt. Auf dem erſten wurden 
die Klagen vorgebracht und das Urteil von der Geſamtheit 
der Genoſſen, dem Umſtande, gefunden. Die Beſtrafung 
geſchah jedoch erſt auf dem zweiten, dem ſog. Slitelhölting, 
wo der Beklagte ſeine Entſchuldigungen vorbringen konnte.“) 
Der Holzgraf führte den Vorſitz, ihm zur Seite ſtanden die 
Mahlleute, die zur Aufſicht über die Mark, zum Anzeigen 
und Pfänden der Frevler und zur Beitreibung der Strafen 
eidlich verpflichtet waren und aus der Mitte der Genoſſen⸗ 
ſchaft gewählt wurden.?) 

Die urſprünglich auf freier Wahl der Genoſſen beruhende 
Holzgrafſchaft blieb in der Regel im Laufe der Zeit an 
einem beſtimmten Hofe, deſſen Beſitzer längere Zeit die 
Holzgrafſchaft inne gehabt hatte, haften. Die Entſtehung 
einer erblichen Holzgrafſchaft, die mit dem Erbe, an dem ſie 
klebte, ein Gegenſtand der Veräußerung wurde,) und ſo 
auf Grund der mit dem 11. Jahrhundert entſtehenden 


1) Schotte S. 48. ) Stüve II 636, 813 f., Handſchr. Sammlg. 
B. III. 164 f. 101. ) Stüve II 630. ) O. U. B. II. 427. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 23 


bäuerlichen Hörigkeit in grundherrliche Hände kam, fällt in 
Weſtfalen in das 14. Jahrhundert.!) In ſpäterer Zeit 
wurde die Holzgrafſchaft auch ohne Grundbeſitz frei ver⸗ 
äußerlich.?) In einigen Marken teilten ſich gar verſchiedene 
Güter oder Höfe in der Holzgrafſchaft.?)) Eine Marken⸗ 
herrſchaft, wie Piper“) fie beſchreibt, hat es in Weſtfalen 
nicht gegeben;) im Gegenteil, es gab Marken ohne Holz⸗ 
grafen, ſog. Freimarken, deren Genoſſen noch im 18. Jahr⸗ 
hundert ſelbſt, ohne Mitwirkung eines Holzgrafen, ihre 
Mark verwalteten.) 

Bis ins 16. Jahrhundert erfolgten die Verhandlungen 
vor dem Hölting in ſtreng germaniſchen, mündlichen 
Formen. Im Laufe des 16. Jahrhunderts vollzog ſich der 
Uebergang von der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit“) Da⸗ 
durch wurde nach Schotte das Eindringen des auf der 
Grundlage des ſchriftlichen Prozeßverfahrens ſich aufbauenden 
römiſchen Rechtes erleichtert. Seitdem auf Grund der 
Kodifikation des Rechtes die alten ſchriftlichen Aufzeich⸗ 
nungen anſtelle der Urteilsweiſungen des Umſtandes im 
Markgerichtsverfahren herangezogen wurden und die Ur⸗ 
teile nicht mehr von den Markgenoſſen jeweils gefunden 
wurden, ſondern von dem Holzgrafen aus den früheren 
Höltingsprotokollen verleſen wurden, wurde eine bedeut⸗ 
ſame Steigerung der einzelrichterlichen Befugniſſe des 
Holzgrafen vollzogen.?) Urſprünglich bloßer freigewählter 
Beamter einer freien, autonomen Genoſſenſchaft, der als 
ſolcher lediglich rein richterliche Befugniſſe hatte, mit der 
daraus entſpringenden Aufgabe, alle Markvergehen feſtzu⸗ 
ſtellen und die Frevler verhaften und beſtrafen zu laſſen, 
wußte ſich der in der Regel grundherrliche Holzgraf mit der 
Zeit immer ausgedehntere Rechte in der Mark zu ver⸗ 


) Schotte S. 54. ) Stüve II. 792/98. ) Stüve II S. 637, Stühle 
S. 95.) Piper a. a. O. ) Stüve l S. 76/77. II. S. 781. ) Schlede⸗ 
haus u. Klöntrup S. 12. 7) Vgl. u. S. 66. ) Schotte 144. 


24 Middendorff, 


ſchaffen. Die Unabhängigkeit der Genoſſen wurde dadurch 
allmählich geſchmälert. In einigen Marken des Stifts, 
ſog. Wahlmarken, erhielt ſich der Zuſtand der genoſſen⸗ 
ſchaftlichen Selbſtändigkeit und der freien Wahl jedoch bis 
ins 18. Jahrhundert.“) 

Die Rechte des Holzgrafen,?) wie fie ſich mit der Zeit — 
in jeder Mark nach Art und Umfang verſchieden — bis zum 
18. Jahrhundert entwickelten, laſſen ſich im allgemeinen 
folgendermaßen zuſammenfaſſen. Der Holzgraf übte letzten 
Endes die Markenpolizei oder das Richteramt über alle die 
Mark betreffenden Angelegenheiten, namentlich über Mark⸗ 
frevel, ſoweit es der Erhaltung der Mark diente und die 
Genoſſen ſich nicht einig waren, ſelbſtändig aus.?) Er bezog 
dafür einen Teil der Gefälle, „der ſich urſprünglich wohl 
überall auf 14% belief.“) Einige Holzgrafen hatten in ihrem 
Bezirk das Recht, die Blutronne zu ſtrafen, ein Recht, für 
welches ein Entſtehungsgrund nicht vorliegt.“) 

Sodann genoß der Holzgraf in der Regel verſchiedene 
hergebrachte Nutzungsrechte, nach Klöntrup „alle Vorteile 
und Nutzungen der Mark, inſofern ſich dieſelbe ohne Miß⸗ 
brauch und ohne die übrigen Markgenoſſen vom Mitgebrauch 
derſelben auszuſchließen“, nutzen ließ.“) Es wurde dem 
Holzgrafen in der Regel eine reichere Maſt, in den meiſten 
Marken für 30 Schweine, zugebilligt. Im 16. Jahrhundert 
erhoben die Holzgrafen Anſpruch auf beſondere Holz⸗ 
bewilligungen, die ihnen je nach ihrem Einfluß zuge⸗ 
ſtanden wurden. 

Insbeſondere erwarben ſich die Holzgrafen im Laufe 
der Zeit das Recht zu Ausweiſungen oder Zuſchlägen, d. h. 
ohne Zuſtimmung und Genehmigung des Holzgrafen waren 


1) Möfer VI S. 13. ) S. Lodtmann II. Theſis 1. °) Klöntrup II 
unter „Holzgraf“. ) Stüve II S. 637. „Indeſſen können alle Sachen, 
die der Holzgraf abweiſt von jedem Richter, der in Anſehung der 
Perſon des Beklagten kompetent tft, entſchieden werden.“ Daſelbſt. 
) Stüve II S. 630. ) Schledehaus u. Klöntrup S. 23. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 25 


die Markgenoſſen nicht befugt, einzelne Grundſtücke aus der 
Mark, ſei es im Intereſſe der geſamten Markgenoſſen oder 
einzelner Privater oder auch zu öffentlichen Zwecken auszu⸗ 
weifen.!) Seit dem 30 jährigen Kriege etwa erhoben die 
Holzgrafen Anſpruch auf den dritten Teil der Kaufgelder 
von allen neu ausgewieſenen Zuſchlägen. Dieſes Recht, das 
Recht auf die jog. tertia holzgravialis sive marcalis, ſtellte 
nach Rlöntrup?) eine Entſchädigung dafür dar, daß mit dem 
Verkauf des Markgrundes alle früheren Rechte des Holz⸗ 
grafen daran erloſchen. Es wurde, obwohl es in älterer 
Zeit überhaupt nicht beſtanden hatte und eines recht⸗ 
mäßigen Entſtehungsgrundes entbehrte, ſpäter gar als ein 
dingliches Recht an dem dritten Teil des Grundbeſtandes 
der Mark in Anſpruch genommen?) und trug, da es das für 
die ältere Markverfaſſung charakteriſtiſche Eigentumsrecht 
der Genoſſenſchaft am Markenboden in den Schatten ſtellte, 
zur Entſtellung des Markrechtes zugunſten des holzgräflich 
grundherrlichen Einfluſſes in den Marken bei.“) 

Die Holzgrafſchaft ging mit der Erwerbung des Hofes, 
an dem ſie klebte, vielfach ſchon früh an heimiſche oder aus⸗ 
wärtige Grundherren, an Adelige, an den Biſchof, an das 
Domkapitel oder an Magiſtrate, über. In dieſem Falle übte 
der den Hof beſitzende hörige Bauer als Unterholzgraf die 
Aufſicht über die Mark aus, wenn der Gutsherr, in dieſem 
Falle der Oberholzgraf, auf dem Hölting nicht zugegen war, 
in der Regel auch als Stellvertreter das Richteramt.5) In 
den landesherrlichen Marken übten die Beamten die Rechte 
des Holzgrafen aus.“) 


6. Die Erbexen und Gutsherren 
und ihre Rechte. 


Um die Mitte des 13. Jahrhunderts trat neben den 
Markgenoſſen im engeren Sinne eine mit beſonderen Vor⸗ 


) D. K., Z. Nr. 21. Vgl. u. S. 62. 9) Schledehaus u. 


26 Middendorff, 


rechten ausgeſtattete Gruppe von Genoſſen, die ſog. Erb⸗ 
exen, in den Vordergrund. „Ein Erbexe iſt“ nach Klön⸗ 
trup „ein Intereſſent der Mark, der in derſelben gewiſſe 
Vorrechte vor den übrigen hat, die aus dem Erbecht oder 
dem echten Eigentum, welches ihre Vorfahren wirklich ge⸗ 
habt haben, herrühren.“ Nach Stüve ſind „die Erbexen, 
welche neben den Gutsherren in den Markprotokollen und 
Akten regelmäßig erwähnt werden, .. im Grunde nur 
die in der Mark berechtigten freien Eigentümer, Dienſt⸗ 
und Lehnleute uſw.“ !) Nach Schotte find Erberen „die 
Eigentümer der alten, urſprünglichen, vollberechtigten 
Höfe . ., die ſich ihre auf dem echten Beſitz ihres Gutes, der 
alten Freienhufe, fußenden wirtſchaftlichen und politiſchen 
Rechte uneingeſchränkt und unvermindert bewahrt haben.“) 

Die Erbexen trennten ſich in zwei, nach ihrer Grundlage 
verſchiedene Gruppen. Einmal waren es die eigentlichen Alt⸗ 
freien, bäuerliche Erben, „die ihren Grundbeſitz unabhängig 
bewahrt hatten und ſelbſt bebauten und bewirtſchafteten“, 
ferner die „wirklichen Eigentümer und Herren der entweder 
von Eigenhörigen verwalteten, „vollgewahrten“ Erbe oder 
ſelbſt bewirtſchafteten, an den Grenzen der Mark ge⸗ 
legenen Güterkomplexe. Etwa ſeit der zweiten Hälfte des 
13. Jahrhunderts ſonderten ſich dieſe altfreien, unabhän⸗ 
gigen Hofbeſitzer von der eigentlichen Markgenoſſenſchaft 
ab und traten mit den ſelbſt nicht in der Mark angeſeſſenen 
Herren der markberechtigten, mit Eigenbehörigen beſetzten 
Hufen zu der beſonderen Gruppe der Erberen zuſammen, 
um im Laufe der Zeit einen immer größeren Einfluß auf 
die Verwaltung der Mark zu gewinnen und ſchließlich die 
Genoſſenſchaft und eigentliche Nutznießerſchaft in den 
Hintergrund zu drängen.“) Seit Ende des 13. Jahr⸗ 


Klöntrup S. 23, 55. ) D. K., Z. Nr. 21 fol. 65. ) Stüve II 
828/29. 5) Stüve II 630. „) Klöntrup Il. unter „Hölting“. 
) Stüve ll S. 815. )) Schotte S. 76. ) Schotte S. 76/77. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 27 


hunderts erſchienen die auf den Gütern ihrer Dienſtherren 
angeſetzten Miniſterialen, die ſpäterhin freien Gutsherren der 
in der Mark berechtigten Höfe, unter den Erberen. Etwa 
ſeit Ausgang des 16. Jahrhunderts werden die Gutsherren 
„bei allen Verfügungen über die Subſtanz und Nutzung der 
Mark ausdrücklich neben den Erbexen über der Geſamtheit 
der Markgenoſſen ſtehend angeführt.“) 

Die Rechte der Erbexen ſind entſprechend der Verſchie⸗ 
denheit ihrer Grundlagen ſchwer auf allgemeine Grundſätze 
zurückzuführen, ſie bieten „eine ſehr verſchiedene Stufen⸗ 
folge dar, deren höchſte Stufe jenes Recht der oberſten Erben 
und Nebenholzgrafen iſt ..“ „Ueber die Entſtehung dieſer 
Berechtigungen ift eine Regel nicht aufzuſtellen“,?) ſie haben 
ihren Grund teils „in dem Erbecht oder ehemaligen echten 
Eigentume der Gutsherrſchaft, worin jenes nach und nach 
ausgeartet iſt“, teils in Zufälligkeiten, eigenmächtigen An⸗ 
maßungen und der einflußreichen Stellung der Erbexen in 
der Mark.“) 

Zu unterſcheiden ſind die Rechte der Erbexen in bezug 
auf die Verwaltung der Mark und die Rechte in bezug auf 
die Nutzung der Mark. Durch erſtere wird eine Erweiterung 
der letzteren vielfach erſt möglich geworden ſein. Der Ein⸗ 
fluß der Erberen auf die Verwaltung der Mark ergab ſich 
aus ihrem Konſens⸗ oder Widerſpruchsrecht bei Verfügungen 
über den Beſtand der Mark, an denen ſie wegen ihrer in 
der Mark liegenden eigenhörigen Höfe ein berechtigtes 
Intereſſe hatten.“) „Wichtigere Sachen, beſondere un⸗ 
gewöhnliche Bewilligungen, Zuſchläge u. dgl.“ konnten im 
16. Jahrhundert nicht ohne die Erbexen und Gutsherren 
durchgeführt werden. Die Gutsherren hatten in ſolchen 
Fällen die Pflicht, auf Anzeige ihrer hörigen Bauern zu 
den Markverſammlungen zu erſcheinen. Der Einfluß der 


5) Schotte S. 78/79. ) Stüve II S. 638, 817. ) Klöntrup l. 
S. 11, 19, 20. ) Klöntrup 1. S. 17ff. 


28 Middendorff, 


Erbexen in den einzelnen Marken war ſehr verſchieden, „je 
nach Gutsbeſitz und perſönlichem Einfluß“; es gab Marken, 
wo von ihrer Mitwirkung kaum die Rede war und Marken, 
wo wenig ohne ihre Mitwirkung unternommen wurde, wo 
ſogar Markordnungen von ihnen entworfen wurden.“) 


Auch die Rechte der Erberen in bezug auf die Mark⸗ 
nutzung waren in den verſchiedenen Marken nach Art und 
Umfang ſehr verſchieden.?) Sie hatten in der Regel die 
Jagdgerechtigkeit in den Marken,?) die von altersher mit 
dem echten Eigentum verknüpft war. Insbeſondere hatten 
ſie mehr oder weniger das Recht, eine gewiſſe Fuderzahl 
Holz aus der Mark zu fordern, das Schuld⸗ oder Hofholz, 
ein Recht, welches ſie ſich bei der Beſetzung ihres in der 
Mark gelegenen Erbes vorbehielten und welches dann dem 
zur Lieferung verpflichteten Eigenbehörigen über ſeinen 
Markanteil hinaus zugebilligt wurde.“) Zudem hatten fie in 
einigen Marken das Recht, auf dem Wege des freien Hiebes 
Brand⸗ und Bauholz aus der Mark zu beziehen, ein Recht, 
für deſſen Begründung ſie nach Klöntrup nur den lang⸗ 
jährigen Gebrauch anführen konnten und deſſen Erwerbung 
in die Zeit von der Mitte des 15. bis zum Beginn des 
17. Jahrhunderts fällt.) Ausgedehntere Rechte hatten die 
Erbexen vielfach auf die Weide, in Kr Fällen für eine 
unbeſchränkte Zahl Vieh. 

Es gab Erberen, die auf Grund einer Vereinigung 
mehrerer Höfe zu einer Hofeſaat mit einer doppelten, drei⸗ 
oder vierfachen Ware in der Mark berechtigt waren. Zu⸗ 
ſchläge, die ein adeliger Erbexe aus der Mark ſeinem darin 
berechtigten Gute zulegte, waren entſprechend der Real⸗ 
freiheit desſelben in bezug auf Steuern und Landesauf⸗ 
lagen ſteuerfrei.“) 


1) Stüve ll. S. 818 mit Bezug auf die Vehrter u. Power Mark. 
2) Stüve I. Seite 815 ff. ) Klöntrup IJ. S. 12. ) Klöntrup 1 
S. 15. 5) Klöntrup 1 S. 21/22. „) Klöntrup 1 S. 32ff. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 29 


7. Der Einfluß der Landesherrſchaft 
auf die Marken. 
Die landes herrliche Oberholzgrafſchaft. 


Im Fürſtentum Osnabrück bildete ſich mit der Entwick⸗ 
lung der landesherrlichen Hoheitsrechte eine Oberholzgraf⸗ 
ſchaft des Fürſten über alle Marken des Landes aus. Aus 
dem landesherrlichen Recht auf Erde, Waſſer, Feuer und 
Luft, das ſich auf dem landesherrlichen Hoheitsrecht gründete, 
leitete man die Behauptung ab, daß alles, was nicht drei 
Fuß über dem Boden ſei, dem Landesherrn gehöre und dem 
Gebot und Verbot desſelben unterliege.“) Eine Folge dieſer 
Entwicklung war die Ausbildung eines oberſten Richteramtes 
über das Holz. Nachdem das Grundherrn⸗ oder Grund⸗ 
gerichtsrecht des Fürſten durch die Kapitulationen und 
Landesverträge ſeit dem Ende des 15. Jahrhunderts, durch 
die man alle Zuſchläge und allen Anbau von der Zuſtim⸗ 
mung des Biſchofs und des Domkapitels abhängig machte, 
beſonders anerkannt und begründet war,“) machte dasſelbe 
im Zuſammenhang mit dem alten Forſtbann einen unmittel⸗ 
baren Einfluß auf die Markenverfaſſung möglich. Das Recht 
des Landesherren an den Marken wurzelte vielfach „im bloßen 
Herkommen, das dann durch juriſtiſche Konſequenzmacherei 
und ſonſtigen Eifer der Amtleute ebenſo oft erweitert wurde, 
als die Genoſſen mit Unterſtützung ihrer Guts⸗ und Schutz⸗ 
herren dem entgegentraten”.?) Die Oberholzgrafſchaft, die 
der Landesherr auch in den Marken in Anſpruch nahm, in 
denen andere Holzgrafen berechtigt waren, nahm in manchen 
Marken, die bisher frei geweſen waren, oder den Holzgrafen 
gewählt hatten, die Geſtalt wirklicher Holzgrafſchaft an.“) 
Ernſt Auguſt II. ſetzte ſich der Ordnung halber in mehr 
als 20 Marken zum Holzgrafen ein.“) 


1) Stüve II S. 569. ) Stüve I S. 639, 569. 9) Stüve II 
S. 639. *) Stüve 11 S. 367. 5) L. A., B. 552, Vol. II, Möfergutachten. 


30 Middendorff, 


Ueber die Rechte, die ſich aus der Oberholzgrafſchaft des 
Fürſten ergaben, laſſen ſich ebenſowenig allgemeine Regeln 
aufſtellen wie über die Rechte der Holzgrafen und der Erb⸗ 
exen in den verſchiedenen Marken. In den Freimarken be⸗ 
hauptete der Landesherr wenigſtens das Recht, Frevel zu 
ſtrafen; ſeit 1600 litt er nicht, daß die Genoſſen ſich ſelbſt 
einen Holzgrafen wählten.) In einigen Aemtern erhob der 
Landesherr Markengeld und Weidelämmer. „Er beanſprucht 
Torf, Brennholz und ſelbſt Bauholz für die Aemter aus 
ſolchen Marken“, ſagt Stüve, „in denen ihm keine Holz⸗ 
grafſchaft zuſteht und behauptet eine Oberholzgrafſchaft, 
welche in einer obern Aufſicht auf die Marknutzung auch in 
ſolchen Marken beſteht, in denen die Holzgrafſchaft ſich in 
andern Händen findet.“ 

In den Marken, in denen der Landesherr nicht Holz⸗ 
graf war, übten die betreffenden Holzgrafen ihre alten 
Berechtigungen aus; von ihren Erkenntniſſen ging jedoch 
die Berufung an den Landesherrn, „weil dieſer den 
oberſten Schutz und damit die oberſte exekutive Gewalt im 
Lande ausübte.“ ?) Auf Grund der landesherrlichen Holz⸗ 
grafſchaft übten in ſpäterer Zeit die landesherrlichen Vögte 
eine gewiſſe Aufſicht über die Marken aus.“) Der Biſchof 
konnte „als Ober⸗Holzgraf die Brüchten des Holzgrafen er⸗ 
mäßigen, auch vermöge der Landeshoheit zum Beſten der 
Stifts⸗Unterthanen den Gebrauch der Mark einſchränken 
und den Mißbrauch verbieten.“) 


IV. Die gebietliche Verfaſſung der gemeinen Marken. 


Die älteſten Marken, die einer gemeinſchaftlichen Nutzung 
auf Grund genoſſenſchaftlich organiſierter Verfaſſung unter- 
lagen, waren zweifellos große, ausgedehnte Gebiete. Die großen 


1) Stüve I. S. 630. ) Stüve II. S. 570, vgl. Sachſenbuch v. J. 


1582, Mic. 241. ») Stühle S. 32. ) Abſchn. 106, Nr. 27. Ber. d- 
Riemsloher Teil.⸗Kommiſſion v. 6. 7. 1799.) Klöntrup ll. „Markſachen“ 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 31 


Marken wurden jedoch mit der Zunahme der Bevölke⸗ 
rung mehr und mehr geteilt, „manchmal in der Art, daß 
ein Kirchſpiel oder eine einzelne Bauerſchaft eine Mark für 
ſich beſaß, manchmal aber auch ſo, daß verſchiedene Bauer⸗ 
ſchaften und Höfe ſelbſt, ohne Rückſicht auf Bauerſchafts⸗ 
und Kirchſpielsgrenzen, zu einer Mark gehörten.“) Die Teil⸗ 
marken bildeten ſich zunächſt nur hinſichtlich der Nutzung, 
während ſie hinſichtlich der Oberaufſicht und in der Regel 
der Weide noch genoſſenſchaftlich blieben.?) Sonderabtei⸗ 
lungen bezüglich der Nutzungen kamen in den einzelnen 
Marken mit der Zeit in ausgedehntem Maße auf; „ein 
nicht unerheblicher Theil“, ſagt Stüve, „beſteht in ſ. g. 
Sundern, die in gewiſſer Beziehung Einzelnen zuſtehen, 
ferner in Heimſchnaten, Heimſcharen, Bauernfrieden und 
ähnlichen Abtheilungen, welche die Genoſſen freier ohne 
Einwirkung von Guts⸗ und Landesherrn benutzen zu können 
meinen; theils endlich in ſolchen Abtheilungen, welche an 
die Stelle einzelner Gemeindenutzungen getreten ſind.“ ) 
Die weſtfäliſchen Marken unterſchieden ſich von den 
Marken des übrigen deutſchen Volkslandes dadurch, daß ſie 
größere Flächen einnahmen, aber keine Almenden ent- 
hielten.“) Was dort die Almenden, waren hier die Wei⸗ 
ſungen, Abteilungen der Mark, die einer beſonderen Gruppe 
von Genoſſen, je nach Gunſt ihrer Lage, zugelegt wurden. 
Die Grenzen der Mark waren faſt immer natürliche und 
trafen „mit keiner Landes⸗, Amts⸗, Gerichts-, Kirchenſpiels⸗ 
oder Bauerſchaftsgrenze zuſammen,“ ) ein Beweis, daß ihre 
Bildung ſich im weſentlichen unabhängig von politiſchen 
und kirchlichen Einteilungen vollzog. 
Im gebirgigen Süden des Landes hatten ſich bis zum 
30jährigen Kriege in den größeren Marken, in der Des⸗ 
berger, Buerſchen, Oldendorfer, Glandorfer, Engterſchen 


) Stüve 1 S. 76. ) Vgl. Hartmann S. 53/54. ) Stüve Il. 
S. 641. ) Meitzen S. 77. ) Möfer VI. S. 11. 


32 Middendorff, 


u. a., die Berechtigten in verſchiedene Weiſungen oder Faſt⸗ 
abende!) geteilt. Dieſe Weiſungen hatten ihre eigenen 
Mahlleute und lagen in der Regel untereinander über 
Weide, Gräben uſw. in unaufhörlichen Streitigkeiten. Sie 
nannten ſich Mark und entwickelten ſich ſchließlich zu ver⸗ 
ſchiedenen ſelbſtändigen Markengebieten, die zum Teil frei 
blieben.“) 


Im Norden des Landes geſtalteten ſich die gebietlichen 
Verhältniſſe der Marken verſchiedenartiger. Hier ließ die 
Lage und Art der Gemeinheitsgründe eine gleichmäßige 
Verteilung auf Bauerſchaften und Höfegruppen wie im ge⸗ 
birgigen Süden, wo die Bodenverhältniſſe „die Gelegenheit 
darboten, eine größere Zahl einzelner Gemeinden mit ihrem 
Bedarf an Wald und Weide paſſend auszuſtatten und auch 
die angrenzenden Flächen im Süden und Norden durch ihre 
Gleichförmigkeit die von den Bergen abgelegenen Teile in 
eine Verfaſſung zuſammenhielten“,?) nicht zu. Die Gebiets⸗ 
verhältniſſe der Marken boten hier im 17. Jahrhundert noch 
ein urſprünglicheres Bild. Es fanden ſich vielfach die Be⸗ 
rechtigungen verſchiedener Bauerſchaften und Kirchſpiele in 
einem Gebiet vereinigt. „Soviel ſcheint ... nicht zu be⸗ 
zweifeln“, jagt Stüve, “) „daß in jenen nördlichen Gegenden 
nicht ſowohl die markberechtigten Gemeinden, als die der 
Gemeinſchaft unterliegenden Grundſtücke zunächſt ins Auge 
zu faſſen ſind, und eben dieſes Verhältnis finden wir 
zugleich als Grundlage der Zuſtände und als Veranlaſſung 
jener Streitigkeiten, welche während des 16. Jahrhunderts 
das Land ſo ſchwer drückten.“ 

Im allgemeinen bildeten ſich im Laufe der Zeit faſt 
überall Bauerſchaftsmarken oder Bauerſchaftsheimſchare, 
jedoch mit den mannigfaltigſten, nach Lage, Umfang und 


1) So genannt wegen der gemeinſamen Feier der in ihr Be⸗ 
rechtigten an den Faſttagen (Stüve II S. 631). ) Stüve 11 
S. 631/32. ) Daſelbſt. ) Stüve II S. 635. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 33 


Beſchaffenheit der gemeinen Gründe verſchiedenen 
Nutzungsverhältniſſen heraus.) Die zu Ende des 
18. Jahrhunderts beſtehenden Markengebiete ſtellten 
die Ueberreſte alter, großer Markenverbände dar. Ueber 
ihre Größe und ihre gebietliche Verfaſſung im einzelnen 
ſind genaue Feſtſtellungen kaum zu machen. Einmal be⸗ 
fanden ſich die gebietlichen Verhältniſſe der Marken infolge 
der fortlaufenden Zuſchlagsbewilligungen?) und ſpäteren 
Teilungen in ſtändigem Fluß, zum andern war die Be⸗ 
ſtimmung ihrer genauen Gebietsgröße bei der Unſicherheit 
und oft völligen Verdunkelung der Grenzen nicht möglich.) 


1) Hann. 104 11. 8., Nr. 1a: Bericht des Teilungskommiſſars 
Dorfmüller, fol. 269 ff. ) Vgl. unten S. 44/45 ) Eine Ueberſicht aus 
dem Jahre 1778 (Lodtmann J, Acta Osnabrugensium S. 15) 
zählt im Fürſtentum Osnabrück folgende Marken (gekürzte Wieder⸗ 
gabe): „Amt Iburg. Osnabrücker Stadtkirchſpiele: 1) die Ge⸗ 
meinheiten für die Eingeſeſſenen zu Osnabrück, inſonderheit 
die Dodes⸗ und Ewersheide, das Ruwebrock, die Wüſte und 
der Fledder, 2) die Haſter, 3) Schinkeler, 4) Voxtrupper⸗ und 
Duſtrupper, 5) Hadderberger, 6) Nahner, 7) Malberger, 8) Holthuſer, 
9) Hörner, 10) Ohrbecker, 11) Haßberger, 12) Heller, 13) Gaſter und 
14) Atter Mark,; Kirchſpiel Wallenhorſt: 1) die Wahlenhorſter, 
2) Lechtinger, 3) Pier, 4) Hollagerberger und Ruller Mark; Kirchſpiel 
Schledehauſen: 1) die Wald⸗, 2) Niederberger, 3) Wulfter und 
4) Stockumer Mark; Kirchſpiel Biſſendorf: 1) die Biſſendorfer 
oder Werſcher, 2) die Stockumer, 3) Holſter und Mündrupper, 
4) Nartberger, 5) Uphauſer und Eiſtrupper, 6) Holter und 7) Dratumer 
Mark, Kirchſpiel Bellem: 1) die Icker, 2) Vehrter, 3) Power, 
4) Halter und Wellinger, 5) Bellmer, Greteſcher, Luſtringer und 
Darummer Mark; bei Iburg die Iburger Mark; Kirchſpiel Oeſede: 
die Oeſeder Mark, Kirchſpiel Borglohe: die Borgloher Mark; 
Kirchſpiel Hilter: die Hilter Mark; Kirchſpiel Diſſen: 1) die 
Diſſener, 2) die Erpinger und 3) die Aſchendorfer Mark,; Kirchſpiel 
Laer: 1) die Laerſche und 2) Remſeder Mark; Kirchſpiel Glane: 
die Glaniſche und Oſtenfelder Mark; Kirchſpiel Glandorf: die 
Glandorſſche Mark; Kirchſpiel Hagen: die Ober⸗ und Niedermark 
nebſt dem Grafenſundern. Amt Fürſtenau. Zu Fürſtenau 
und im dafigen Glockenſchlage, welcher die Kirchſpiele Fürſtenau, 


Hiſt. Mitt. XXXXIX. 3 ö 


34 Middendorff, 


Schwagſtorf und einen Teil von Bippen umfaßt, 1) die große 
Fürſtenauer, 2) die Settrupper, 3) die Hollenſtetter, 4) die Mehdumer, 
und 5) die Vechteler Mark, wozu man noch das Schwagſtorfer 
Aßbruch ſetzen kann; in der Vogtei Merzen oder den Kirchſpielen 
Merzen, Neuenkirchen, Uffeln und Voltlage: 1) die 
Weſter Mark mit der Höckeler Heimſchaar, 2) die Salmer, 3) die 
Vinter und Limberger, 4) die kleine und 5) die große Ueffeler Gehn⸗ 
Mark, wohin auch der Neuenkircher Sunder, das Balkummer und 
Lechtrupper Holz zu rechnen find; im Kirchſpiel Alfhauſen: 
1) Die Thiener und 2) die Hecker Mark; im Kirchſpiel Ankum 
und Berſenbrück: 1) die Ankumer, 2) die Weſterholter, 3) die Aßlager, 
4) die Tütinger, 5) die Holſter, 6) die Sitter und Ahauſer, 7) die 
Rüſſeler, 8) die Geemark, 9) die Nortrupper, 10) die Suttrupper und 
Druchhoner und 11) die Dinninger Mark; zu welchen auch der 
Bockenberger Sundern und die Talger Hülshorſt gehören; im Kirchſpiel 
Bippen und Berge: 1) die Bippener, 2) die Ohrter, 3) die 
Berger oder Schmoner und Hövener, 4) die Anter und 5) die 
Grafelder Mark; im Kirchſpiel Menslage: 1) die Haler, 2) die 
Herberger, 3) die Waſſerhauſer, Borg und Bottrupper und 4) kleine 
Mimmelager und Wierupper Mark, welche mehrenteils das ſog. 
Hanenmoor befaſſen; im Kirchſpiel Batbergen: 1) die Wulfter, 
2) die Groter, 3) die Wedeler, 4) die Lechterker, 5) die Langer, 6) die 
Veheſer und 7) die Mimmelager Marken; um Quakenbrück 
find die große Quakenbrücker und Wohldmark. Amt Vörden: 
Kirchſpiel Bramſche: die Bramſcher oder 1) Achmer, 2) Penter 
und 3) Heſeper Mark, ferner 4) die Rieſter, 5) die Sögeler und 6) die 
Eper Mark; Kirchſpiel Engter: 1) die Schleptrupper, 2) Engter 
und 3) Kalkrieſer Mark, desgl. der Frankenſundern; Kirchſpiel 
Gerde: die Rusforder Mark; im Kirchſpiel Damme und 
Neuenkirchen: die Desberger Mark, nebſt dem Fretholze und 
den Tännen. Amt Wittlage. Die Angelbecker und Eſſener 
Marken nebſt dem Rotte. Amt Hunteburg. 1) Die Welplager 
und Meyerhöfer, 2) die Heringhauſer, 3) die Schwagstorfer, 4) die 
Northauſer, 5) die Hariſche und 6) die Venniſche Mark. Einige 
Bauerſchaften gehören in die Eſſener Mark. Amt Grönenberg. 
1) die Oldendorfer, 2) die Buerſche, 3) die Riemſchloer, 4) die 
Neuenkirchiſche, 5) die Nüvener, 6) die Bennier, 7) die Aſcher und 
8) die Backummer Mark. Amt Reckenberg. Eine gemeine 
Mark, welche ſich in die Herrſchaft Rheda ausbreitet und deren 
vorzüglicher Theil das Oelbruch genannt wird“. 


l. Hauptteil. 


Die Stellung der Marken und Mark- 
genoſſenſchaften in der Agrarverfaſſung des 
Mittelalters und ihr Verfall mit dem agrar- 
wirkſchaftlichen Niedergang jeit dem Ende des 

| 16. Jahrhunderts. 


J. Die Verfaſſung der Marken und Markgenoſſenſchaften 
in ihrer Entwicklung ein Korrelat der geſamten agrar- 
wirtſchaftlichen Entwicklung des Landes. 


Die gemeine Mark im weiteren Sinne, betrachtet 
als ein unbegrenztes oder mehr oder minder be⸗ 
grenztes Gebiet unbebauten Grund und Bodens, das neben 
kleineren oder größeren Flächen dauernd bebauten Grund 
und Bodens einem unbegrenzten oder mehr oder minder 
begrenzten Kreiſe ſeßhafter Menſchen in Geſtalt eines 
res nullius oder eines Geſamteigentums zur mehr oder 
minder ausgeprägten gemeinſamen wirtſchaftlichen Nutzung 
dient, war vorhanden, ſobald in einem gewiſſen Gebiete die 
Bevölkerung von der okkupatoriſch⸗nomadiſchen Lebensweiſe 
zur dauernd ſeßhaften, ackerbautreibenden Lebensweiſe 
übergegangen war, ſie war nicht mehr vorhanden, ſobald 
das letzte Stück unbebauten Grund und Bodens in dieſem 
Gebiete die Geſtalt privaten Eigentums eines Einzelwirt⸗ 
ſchafters angenommen hatte und der freien Verfügung des⸗ 
ſelben unterlag. Die Geltungsperiode der gemeinen Mark 
in dieſem abſtrakten Sinne iſt demnach anzuſehen als das 
Zwiſchenſtadium zweier entgegengeſetzter Stufen der länd⸗ 
lichen Wirtſchaft, des okkupatoriſch⸗nomadiſchen Wirtſchafts⸗ 

3* 


36 Middendorff, 


zuſtandes ohne beſondere Eigentums⸗ oder Nutzungsverfaſ⸗ 
ſung am Grund und Boden einerſeits, des Zuſtandes 
intenſiver Bodennutzung auf dem Wege ſtreng privaten 
Eigentums und privater Nutzung des Grund und Bodens 
andererſeits. 
Mit der in dieſer Periode vor ſich gehenden agrarwirt⸗ 
ſchaftlichen Entwicklung ſtand die gemeine Mark und ihre 
Verfaſſung im engſten korrelativen Zuſammenhang. Mit 
der Seßhaftigkeit trat die gemeine Mark im weiteren Sinne 
ins Leben. Es wurde ihr, da ſie als res nullius, gleichſam 
als freies Gut, jedermann zur unbeſchränkten Verfügung 
ſtand, ein erheblicher wirtſchaftlicher Wert zunächſt nicht 
beigemeſſen. Ihre hohe wirtſchaftliche Bedeutung gewann 
die gemeine Mark erſt allmählich mit der Zunahme der Be⸗ 
völkerung und der damit entſtehenden Notwendigkeit, zur 
Ernährung dieſer angewachſenen Bevölkerung den Rahmen 
der wirtſchaftlichen Möglichkeit hierzu in bezug auf die 
Bodennutzung immer mehr zu erweitern. Aus der gemeinen 
Mark im weiteren Sinne wurde die gemeine Mark im 
engeren Sinne, d. h. ſie wurde der Gegenſtand einer be⸗ 
ſonderen Nutzungsverfaſſung. Man traf Vorkehrungen, die 
vordem unbeſchränkte gemeine Mark je nach Notwendigkeit 
und Möglichkeit zu begrenzen und in ihrem Beſtande zu 
ſchonen, ihre Nutzungen zu regeln und die bäuerliche Wirt⸗ 
ſchaft danach einzurichten. Die erſten Maßnahmen in dieſer 
Richtung, die die Grundlagen für die Ausbildung der 
organiſierten Markgenoſſenſchaft ſchufen, fielen in eine Zeit, 
die nach ihrer ganzen volkswirtſchaftlichen Entwicklung, 
entſprechend der ſtetigen Zunahme neuer Siedlungen, — im 
Osnabrückſchen der Erben und Halberben — auf eine ſtarke 
Vermehrung der Bevölkerung ſchließen läßt.“) 

Die gemeine Mark wurde in der Folgezeit wirtſchaftlich 
der Gegenſtand einer um ſo ausgeprägteren Verfaſſung, je 


) v. Inama⸗Sternegg II S. 29ff. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 37 


mehr ſie einer durch die Zunahme der Bevölkerung bedingten 

Nutzung anheimfiel und Gefahr lief, in einer für die 
Geſamtheit der Nutznießer unwirtſchaftlichen Weiſe an⸗ 
gegriffen zu werden. Ihre geſamte Entwicklung 
iſt als ein Korrelat der unter dem Einfluß 
von natürlichen, politiſchen und Bevölke⸗ 
rungsverhältniſſen ſtehenden geſamten 
agrarwirtſchaftlichen Entwicklung des 
Landes anzuſehen. Denn auf der gemeinen Mark 
als der von der Natur dazu ausgeſtatteten Grundlage be⸗ 
ruhte in mittelalterlicher und nachmittelalterlicher Zeit das 
auf eine extenſive Weidewirtſchaft zugeſchnittene agrariſche 
Wirtſchaftsſyſtem des Landes. Die auf der Grundlage der 
gemeinen Mark ausgebildete organiſierte Markgenoſſenſchaft 
übte auf dieſes Wirtſchaftsſyſtem einen beſtimmenden Ein⸗ 
fluß aus. Als die gemeine Mark unter den wirtſchaftlich 
ungünſtigen Verhältniſſen des 16. und 17. Jahrhunderts als 
Grundlage desſelben in ein Stadium der wirtſchaftlichen 
Unzulänglichkeit trat, geriet mit dem ganzen Syſtem die 
Markverfaſſung in ihrer wirtſchaftlichen Bedeutung in 
Verfall. Die aus der Bekämpfung dieſes Markenverfalls 
ſich ergebende, durch allgemeine Markenteilungen herbei⸗ 
geführte Umwandlung des gemeinen Markenbodens in 
privates Beſitztum endlich war einerſeits in der Umſtellung 
der agrarwirtſchaftlichen Verhältniſſe überhaupt begründet, 
andererſeits wurde die Auswirkung dieſer Umſtellung erſt 
durch ſie bedingt. 

Die beſonderen Entwicklungsphaſen der geſamten agrar⸗ 
wirtſchaftlichen Verfaſſung des Landes ſind demnach von den 
beſonderen Entwicklungsphaſen der in ihr beruhenden 
Markenverfaſſung nicht zu trennen. Sie gilt es in Be⸗ 
ziehung zu ſetzen, um zunächſt die Stellung der Marken und 
Markgenoſſenſchaften in der agrarwirtſchaftlichen Verfaſſung 
des Mittelalters und daran anſchließend die tieferen Gründe 
ihres im 16. Jahrhundert einſetzenden und im 17. Jahr- 


38 Middendorff, 


hundert, gefördert durch die Wirren des 30jährigen Krieges, 
unheilbar zunehmenden Verfalles zu erkennen. 


II. Die Stellung der Marken und Markgenoſſenſchaften 
in der agrarwirtſchaftlichen Verfaſſung des Landes bis zum 
Ende des 16. Jahrhunderts. N 


1. Die Entwicklung des mittelalterlich 

ländlichen Wirtſchaftsſyſtems auf Grund 

des Klimas und der Bodenverhältniſſe 
des Landes. 


Um die Stellung der Marken und Markgenoſſenſchaften 
in der agrariſchen Verfaſſung des Osnabrücker Landes im 
Mittelalter ermeſſen zu können, iſt es nötig, das in dieſem 
Lande zur Herrſchaft gekommene Wirtſchaftsſyſtem zu 
betrachten, denn hierin ſpiegelt ſich nach Hanſſen in ſeinen 
Grundzügen am klarſten ab, wie der ganze landwirtſchaftliche 
Betrieb „nach dem Stande der einwirkenden national⸗ 
ökonomiſchen Faktoren als der Kapitalkraft und der verfüg⸗ 
baren Arbeitskräfte, der Kommunikationsmittel und der 
Preiſe der landwirtſchaftlichen Erzeugniſſe unter gebotener 
Rückſicht auf die Beſchaffenheit des Bodens und Klimas 
in einer gegebenen Zeit mit innerer Notwendigkeit geſtaltet 
iſt.“ !) Da jedes Wirtſchaftsſyſtem ſich aus einer fort⸗ 
ſchreitenden Entwicklung vom Extenſiveren zum Inten⸗ 
ſiveren ergeben hat, iſt der Gang dieſer Entwicklung bis 
auf das herrſchende Wirtſchaftsſyſtem der mittelalterlichen 
und nachmittelalterlichen Zeit zu unterſuchen. 

Der erſten geregelten planmäßigen Bewirtſchaftung des 
Grund und Bodens bei den Germanen ging ein Zuſtand 
der halbnomadiſchen Wirtſchaftsweiſe voraus.?) „Weder 
über den Zeitpunkt, wann, noch über die Art, wie der Ueber⸗ 
gang zu einem geregelten Wirtſchaftsſyſtem ſtattfand, haben 


) Hanſſen l. S. 123. ) Vgl. S. 6/7. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 39 


wir genaue Nachrichten; aus der Natur der Sache ergibt 
ſich aber, daß er nach beiden Seiten hin ein ganz allmählicher 
geweſen fein muß.“) Er wird ſchwerlich vor dem 5. Jahr- 
hundert, ehe die Bildung der neuen Stämme abgeſchloſſen 
war, erfolgt ſein. ö 
Es iſt anzunehmen, daß, während in den meiſten Teilen 
Deutſchlands dieſer Uebergang zur Felderwirtſchaft führte, 
bei der die Weidewirtſchaft eine neben⸗ oder untergeordnete 
Rolle ſpielte, im nördlichen Weſtfalen die Entwicklung von 
einer vorhergehenden halbnomadiſchen Wirtſchaft, als einem 
Zuſtande, der „weſentlich in der Okkupation der von der 
Natur frei dargebotenen Erzeugniſſe und in der Viehhaltung 
beſtand, während die Bebauung des Ackers ganz in den 
Hintergrund trat,“) zu einem geregelten Syſtem der 
Weidewirtſchaft mit untergeordneter Felderwirtſchaft 
führte. Die Weidewirtſchaft iſt nach v. d. Goltz') nach 
ſtattgehabter Seßhaftmachung möglich und lohnend, „falls 
in der Nähe der menſchlichen Wohnſitze Grundſtücke von 
verhältnismäßig großer Ausdehnung ſich befinden, die aus 
irgendwelchen natürlichen Urſachen ganz beſonders gut zur 
Graserzeugung ſich eignen; ferner in dem Falle, daß von 
der landwirtſchaftlich verwendbaren Fläche nur ein geringer 
Bruchteil für die Ackernutzung brauchbar iſt, während für 
den weitaus überwiegenden Teil lediglich die Weide⸗ oder 
auch Wieſennutzung in Betracht kommen kann“. Beides, 
vornehmlich das erſtere, traf wohl im allgemeinen 
auf den größten Teil des Osnabrücker Landes 
zu.) „Das feuchte Klima Nordweſtdeutſchlands wie 
der überwiegend leichte Boden mit hohem Grundwaſſerſtand 
weiſen nachdrücklich auf die Viehzucht hin.“ Das 
Osnabrücker Land war von jeher ein ausgeſprochenes Weide⸗ 
land, in dem der Körnerbau „niemals die Bedeutung und 


) v. d. Goltz 1 S. 65 ff. ) v. d. Goltz 1 S. 44. ) v. d. Goltz! 
S. 72. ) Vgl. Sprengel S. 61. 


40 Middendorff, 


den Umfang wie in Mitteldeutſchland“ erreichte.“) Während 
im übrigen Deutſchland faſt überall ſpäteſtens im 8. Jahr⸗ 
hundert?) die Dreifelderwirtſchaft zur Herrſchaft kam, führte 
hier — und unter dieſem Geſichtspunkt iſt nicht zuletzt die 
Bedeutung der Mark zu betrachten — die Entwicklung zu 
einem anderen, den natürlichen Verhältniſſen des Landes 
entſprechenden Wirtſchaftsſyſtem; während allein das Be⸗ 
dürfnis nach einer intenſiveren Bodennutzung unter 
beſtimmten Vorausſetzungen jedes andere Syſtem 
intenſiverer Feldwirtſchaft herbeiführen konnte, waren es 
hier die beſonderen klimatiſchen und Bodenverhältniſſe, die 
für die Ausbildung des beſonderen Syſtems der Weide⸗ 
wirtſchaftmit untergeordneter Felderwirt⸗ 
ſchaft den Ausſchlag gaben. Es ergab ſich entſprechend 
der geringeren Rentabilität des Ackerbaus und der größeren 
Rentabilität der Viehzucht, die wenig Kapital und Arbeit 
erforderte und nicht mit Unterhaltsſchwierigkeiten ver⸗ 
bunden war, eine im ganzen extenſive Wirtſchaftsweiſe. 


Mit dem Verlaſſen der alten halbnomadiſchen Wirtſchaft 
ſonderte man gleichzeitig gewiſſe Flächen Land, die ſich 
durch ihre günſtige Lage und Beſchaffenheit dazu eigneten, 
zum Zwecke der dauernden Beackerung aus und ſchuf dadurch 
einen Gegenſatz zwiſchen ſtändigem Ackerland einerſeits und 
ſtändigem Weideland andererſeits. Das ſtändige . 
ſtellte in ſeinem Beſtande die gemeine Mark dar. 


Als die erſten Ackerböden ſind im Osnabrückſchen die 
Eſche, meiſt höher gelegene, langgeſtreckte Ackerfluren, wie 
man ſie in dieſer Form zunächſt in ganz Deutſchland anlegte, 
anzuſehen. Der Uebergang zur geregelten Feldwirtſchaft 
wird nach Eroberung des Landes von den Sachſen durch⸗ 
geführt ſein; der altſächſiſchen Zeit iſt die Entſtehung der 


) Rothert 1 S. 30. og Stand der Landw. S. 13, Wellmann 
S. 63. ) Vgl. Rothert I. S. 29/30. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 41 


Eſche zuzuſchreiben.“) Die Eſche bildeten zunächſt die einzige 
Grundlage des Ackerbaues; die Beſitzer mehrerer zuſammen⸗ 
liegender Hufen hatten an ihnen, meiſt in Streifen, ihren 
beſtimmten Anteil. Sie wurden im Flurzwang von allen 
Beſitzern gleichzeitig beſtellt und abgeerntet und dienten 
nach der Ernte als Weide. 

Die Eſche behielten, während man in Deutſchland im 
allgemeinen mit der aufkommenden Dreifelderwirtſchaft die 
Ackerflur in Gewanne und dieſe wiederum in parallele 
Streifen zerlegte, ihre urſprüngliche Verfaſſung hierzulande 
während langer Jahrhunderte bei. Denn auch die Art der 
Ackerbewirtſchaftung nahm, abgeſehen von den Landſtrichen, 
die, wie im Wittlageſchen, beſonders zum Ackerbau geeignete 
Böden aufwieſen, einen eigenen Weg. Man baute jahr⸗ 
aus jahrein dieſelbe Frucht, hauptſächlich Roggen und Hafer, 
erſteren vorwiegend im Sandboden des Nordlandes, letzteren 
mehr im gebirgigen Süden, und, von der Herbſtbeweidung 
abgeſehen, ohne Unterbrechung durch Brache.?) Es herrſchte 
bezüglich des Ackerbaus die Einfelderwirtſchaft, 
ein Syſtem, das nach Hanßen auf dem Gegenſatz von 
permanentem Ackerland und permanentem Weideland beruht 
und bei leichtem Boden und extenſiver Kultur anzutreffen 
iſt.) Der Acker wurde im Osnabrückſchen ſtets nur primitiv 
bearbeitet. Seit dem 9. Jahrhundert etwa wurde er durch 
Plaggen, die man in der Mark ſchaufelte, gedüngt und 
erfuhr dadurch im Laufe der Zeit eine nicht unbedeutende 
Erhöhung.“ 

Eine freiere Wirtſchaft als auf den Eſchen wurde auf 
den ſog. Kämpen geführt. Sie wurden neben den Eſchen 
bei einer jüngeren Beſiedlung und Urbarmachung des 
Landes, nicht vor der Chriſtianiſierung der Sachſen, 
angelegt und ſtellten gleich den Eſchen „eine aus der 


1) Rothert 1 S. 30. 5) Stüve ! S. 44/45. 5) Hanſſen ! S. 190ff. 
) Bgl. Nothert 1 S. 27. 


42 Middendorff, 


Wildnis herausgeſchnittene, unregelmäßig, je nach der 
Bodenbeſchaffenheit begrenzte Feldfläche“ dar.!) Zum 
Unterſchied von dieſen waren ſie gewöhnlich kleiner und 
gehörten nur einem Beſitzer. Die Eſche und vornehmlich 
die Kämpe wurden in der Regel zum Schutze gegen das 
hirtenlos in der Mark weidende Vieh durch einen Buſchwall 
eingehegt. !) 

Das Syſtem der Weidewirtſchaft mit untergeordneter 
Felderwirtſchaft blieb in ausgeſprochener Weiſe noch während 
des ganzen 16. Jahrhunderts herrſchend. Die Stellung der 
gemeinen Mark innerhalb dieſes Wirtſchaftsſyſtems war 
zweifacher Art. Einerſeits war die gemeine Mark ſeit ihrem 
Beſtehen, abgeſehen von den auf alten Erbgründen 
errichteten Wohnſtellen, gebietliche Grundlage der zu⸗ 
nehmenden bäuerlichen Beſiedlung und Urbarmachung des 
Landes, andererſeits diente ſie der Geſamtheit der in ihr 
berechtigten bäuerlichen Haushaltungen als hochbedeutſame 
Stütze, in erſter Linie als Weidegebiet, daneben zur Holz⸗ 
und Plaggennutzung. 


2. Die Mark als gebietliche Grundlage der 
bäuerlichen Beſiedlung und e 
des Landes. 


Von dem Zeitpunkt ab, an dem eine gemeine Mark (im 
weiteren Sinne) vorhanden war, war dieſe, die ſich zunächſt 
als grenzloſes confinium zwiſchen den einzelnen An⸗ 
ſiedlungen, nur vor dieſen Halt machend, hinzog, die gebiet⸗ 
liche Grundlage der weiteren Beſiedlung und Urbarmachung 
des Landes. Die gemeine Mark verſorgte die Jahrhunderte 
hindurch die neuen Siedelſtellen mit dem nötigen Ackerland 
und ſetzte die alten Siedelſtellen inſtand, ihren privaten 
Grundbeſtand durch Beſchneidung der Mark zu vergrößern. 


1) Martin) S. 51, vgl. u. S. 45. 9) Vgl. Bening II S. 4. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürftentum Osnabrück. 43 


Die Beſiedlung und Urbarmachung des Landes trug, 
ſolange die Mark noch ein herrenloſes Gut war, rein natür⸗ 
lichen Charakter und beruhte auf freier Okkupation. Dies 
änderte ſich, ſobald die Mark der Gegenſtand beſonderer 
Nutzungsrechte und ſchließlich einer ſtraff organiſierten 
Verfaſſung wurde. Nunmehr traten für die Neuſiedler 
die von der Markgenoſſenſchaft ausgehenden Markbeſetzungs⸗ 
und Nutzungsbeſchränkungen in Kraft, die, wie in der 
Einleitung“) dargelegt wurde, zur Abſtufung der 
bäuerlichen Stellen in ältere mehrberechtigte und jüngere 
minderberechtigte Höfeklaſſen führten. 

Während im allgemeinen in Deutſchland die genoſſen⸗ 
ſchaftlich genutzten Waldmarken im Laufe des 12. und 13. 
Jahrhunderts in den Bann der Feudalgewalten gerieten?) 
und ihre weitere Beſiedlung und Urbarmachung unter 
herrſchaftlicher Leitung planmäßig von ſtatten ging, ſcheiterte 
die Ausbildung feudaler Eigentumsrechte an den Marken 
in Weſtfalen an der Widerſtandskraft des weſtfäliſchen 
Bauerntums.“) Hier erfolgte, abgeſehen von den auf alten 
Erbgründen errichteten Wohnſtellen, den Erbkotten, die 
weitere Beſiedlung und Urbarmachung des Bodens als 
jeweiliger Uebergang eines Beſtandteiles der gemeinen 
Mark in privates Eigentum, ins Werk geſetzt durch die 
Initiative und individuelle Tätigkeit des Einzelnen, in 
Fortſchritt und Umfang unter dem beſtimmenden Einfluß der 
organiſierten Markgenoſſenſchaft ſtehend. Von dieſer, als 
dem auf der Mark beruhenden wirtſchaftlichen Verbande, 
der jede Veränderung, die mit dem Beſtande der gemeinen 
Mark vor ſich ging, beſtimmend beeinflußte, war die Be⸗ 
ſiedlung und Urbarmachung des Landes abhängig. Die 
während der Karolingerzeit herbeigeführten Umwälzungen 
der wirtſchaftlichen und ſozialen Verhältniſſe zu Gunſten 
der fränkiſchen Eroberer hatten die Entwicklung dieſes 


1) S. o. S. 17ff. ) Bernhard 1 S. 96 ff. ) Vgl. Martiny S. 45. 


44 Middendorff, 


markgenoſſenſchaftlichen Verfügungsrechtes am Marken⸗ 
boden immerhin nicht unmöglich zu machen vermocht. 

Die Form, in welcher ſeit Beſtehen der organiſierten 
Markgenoſſenſchaft die Beſiedlung und Urbarmachung des 
Markgrundes vor ſich ging, war die der Ausweiſung oder 
des Zuſchlages; der Uebergang eines Markenteils in Privat⸗ 
eigentum unter einſtimmiger Einwilligung der Genoſſen⸗ 
ſchaft.) Das Zuſchlagen des Markgrundes erfolgte in 
zweierlei Geſtalt; der Zuſchlag grenzte entweder unmittelbar 
an alte Erbgründe und wurde in dieſem Falle wohl Zaun⸗ 
richtung genannt, oder er lag mitten in offener Mark und 
wurde dann Kamp, auch Krebs genannt, weil er leicht 
unbemerkt vergrößert werden konnte. Auf Grund der 
Kampbildung ging, ſoweit es ſich nicht lediglich um Teilung 
oder Abſplitterung alter Höfe handelte, vornehmlich die 
jüngere Kottenſiedlung von ſtatten. Die Rampbildung?) iſt 
das beſondere Merkmal der individuellen Beſiedelung und 
Urbarmachung des weſtfäliſchen Bodens, in welcher der 
Schlüſſel zum Verſtändnis der weſtfäliſchen Einzelhof⸗ 
ſiedlung liegt.?) Die in ihrer Durchführung ſtreng 
individuelle Art der Anſiedlung, zu welcher die Mark⸗ 
genoſſenſchaft die Einwilligung gab, wurde lediglich von 
den durch die weſtfäliſchen Agrarverhältniſſe gegebenen 
wirtſchaftlichen Rückſichten beſtimmt. Die Rückſicht auf die 
ſo wichtige Weide⸗ und Maſtnutzung der Mark, ſowie die 


1) Vgl. Piper S. 120 ff., Abſchn. 106.27, p. 28 ff. ) Die Feld⸗ 
form des Kamps findet ſich auch am Niederrhein, im nördlichen 
Belgien und in den Niederlanden. (Martiny S. 43 ff.) ) Vgl. 
Martiny S. 43 ff., Schotte S. 68. — Auf die Tatſache, daß bei dem 
auf fränkiſcher Erde verbreiteten Syſtem lokal geſchloſſener Herrſchafts⸗ 
kreiſe die Beſiedelung unter dem Einfluß der die geſchloſſene Nieder⸗ 
laſſung bevorzugenden grundherrlichen Verfügungsgewalt vor ſich 
ging, während fie in den herrenloſen ſächſiſchen Marken völlig 
unbeeinflußt erfolgte, führt Sch. es zurück, daß hier ſchon von 
Anfang an im Gegenſatz zu den fränkiſchen Dörfern das Syſtem der 
Einzelhoffiedlung in die Erſcheinung tritt. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 45 


Tatſache, daß die weniger wichtige Ackerflur, der Eſch, der 
in erſter Linie die alten Erbenhöfe vereinigte und ſich 
infolge ungünſtiger Geländeverhältniſſe nicht immer er⸗ 
weitern ließ, nicht ſo ſehr ins Gewicht fiel, wies die jüngeren 
Anſiedler auf die Kampſiedlung hin und gab den Ausſchlag 
für eine zerſtreute Anſiedlung. „Die wachſende Bevölkerung 
ließ es zweckmäßig erſcheinen“, ſagt Stüve, „jedem, der 
neue Wohnungen bauen wollte, die Bauſtätte auf der Mark 
anzuweiſen, wenn nur die nahegelegenen Grundbeſitzer nicht 
proteſtierten.“) „Da, wo der Boden beſſer iſt und größere 
geſchloſſene Ackerflächen ſich bieten, wie im Amte Wittlage .., 
findet ſich die Flur ganz ähnlich wie die Gewanneflur auf⸗ 
geteilt. Dort treten auch geſchloſſene Dörfer auf.“) Die 
Einzelhoflage wurde im Laufe der Jahrhunderte begünſtigt 
und gefördert durch die Bedürfniſſe der Weideviehhaltung. 
Durch die Verlegung alter Bauernhöfe, die in vielen Fällen 
bezeugt werden kann, wurde das Bild der urſprünglich nicht 
ausgeprägten Einzelhofſiedlung vervollſtändigt.“) 

Die durch Beſchneidung des Markgrundes auf 
dem Wege der Zuſchlagsbewilligung entſtehenden Kämpe 
und Zaunrichtungen waren, abgeſehen von der durch ſie 
gegebenen Möglichkeit der Beſiedlung, das einzige Mittel, 
den Grundbeſtand der beſtehenden Erben und Kotten zu 
erweitern. Die Erweiterung des Hofesareals wurde not⸗ 
wendig, je mehr ſich bei überhandnehmender Ausbeutung 
der Mark der Schwerpunkt der Wirtſchaft nach dem privaten 
Grundbeſitz hin verſchob. Bei der ſtändigen Roggen⸗ 
wirtſchaft und dem Flurzwang auf den alten Eſchen war 
zudem nur auf den Zuſchlägen eine freiere Wirtſchaft 
möglich. Die erſten Zuſchläge zur Erweiterung der Hofes⸗ 
gründe wurden ohne Zweifel zu Wieſen gemacht, die man 
aus den beſten Weidegründen nahm, um für den ſtarken 
Viehſtand Winterfutter zu gewinnen. Beſonders die Güter 


) Stüve II S. 647. ) Rothert ! S. 30. ) Vgl. Martiny S. 44. 


46 Middendofrff, 


ſuchten ſich im 16. Jahrhundert ausgedehnte Weideflächen zu 
verſchaffen.“) Die Anlegung neuer Ackergründe auf dem 
Zuſchlagswege findet ſich in älterer Zeit ſelten. In ſtärkerem 
Maße wurden erſt ſeit dem 30jährigen Kriege Zuſchläge 
aus den Marken gemacht.?) Gegen Ende des 16. Jahr⸗ 
hunderts wurde es jedoch ſchon üblich, „daß denen Mark⸗ 
genoſſen,“ wie es in einer Niederſchrift vom Jahre 1761 
heißt,) „zu den höchſtbedürfenden Gemeinen Laſten, fo 
durch Krieg, Brandt, Kirchenbau entſtehen, aus denen 
Marken die Vergütung angediehen“ wurde.“) „Die Aus⸗ 
weiſungen, ſo geſchehen“, heißt es weiter, „ſind an ſolchen 
Orten als Garten, Wieſen, Kämpen angeſchloſſen worden 
und denen aller mehreſten geringen Unterthanen einen 
Beyſchub geleiſtet, ihre Subſiſtence beſſer als bishero 
geſchehen, zu gewinnen.“) 8 


3. Die gemeine Mark als wirtſchaftliche 
Stütze des bäuerlichen Haushalts. 


Die mit der Ausbildung und Weiterentwicklung der 
organiſierten Markgenoſſenſchaft ſich bildenden ſelbſtändigen 
Markengebiete ſtellten ein nach außen ſtreng abgeſchloſſenes 
Gebiet wirtſchaftlicher Tätigkeit dar. Die Markgenoſſenſchaft 
übte auf das wirtſchaftliche Gebahren der Markbewohner, 


) Stüve II S. 819/20. ) Vgl. S. 67/68. ) Bericht des Geh. 
Rats v. d. Busſche vom 8. 6. 1761, L. A., B. 552 vol. II. ) Vgl. 
auch Stüve II S. 638. 5) „Bey denen Marken ., woraus dann und 
wann etwas Grund verkauft wird“, heißt es in einem Gutachten 
von Möſer, „hält man es alſo, daß entweder ein jeder pro rata mansi 
ſeine portion erhält, oder aber es wird heute dem einen und morgen 
dem andern eine rata verkauft und ſolchergeſtalt die proportion gehalten, 
daß der eine ſich nicht vor dem andern eines Vortheils rühmen kann, 
die Eiferſucht der Markintereſſenten gegeneinander iſt in dieſem Falle 
ſo groß, daß man ſich völlig darauf verlaſſen kann“. H. Slg. B. V. 
305 c; vgl. Klöntrup 1, unter „Zuſchlag“. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 47 


ſoweit es die Inanſpruchnahme der Mark betraf, einen maß⸗ 
gebenden Einfluß aus. Jede Ausfuhr von Markerzeugniſſen 
und jede Nutzung der Mark, die über die Deckung des 
Naturalbedarfs hinausging, war verboten.!) Der wirtſchaft⸗ 
liche Schluß der Mark nach außen und der Grundſatz, daß 
keiner der Markgenoſſen mehr Vorteil aus der Mark ziehen 
durfte, als ihm ſeiner Ware gemäß zur Deckung ſeines 
Naturalbedarfs zuſtand, bildeten das vornehmſte Leitmotiv 
der auf die möglichſte Schonung des Beſtandes der Mark 
zugeſchnittenen mittelalterlichen Markordnung. Das ge⸗ 
meinſame Nutzungsrecht der Genoſſen an der gemeinen 
Mark, das Weide⸗, Maft- und Streurecht, ſowie das Recht 
des Holzhiebes zu Bau⸗ und Brennzwecken, — nach Buchen⸗ 
berger „ein beſonderes charakteriſtiſches Merkmal des 
deutſchen Flurrechtes der alten Zeit“?) — unterlag der 
dauernden regelnden Einwirkung der Genoſſenſchaft. Dieſes 
Nutzungsrecht bildete die unbedingt notwendige Stütze und 
Ergänzung der bäuerlichen Wirtſchaft, wenn dieſe imſtande 
ſein ſollte, den Anforderungen zu genügen, die einerſeits 
die unmittelbaren wirtſchaftlichen Bedürfniſſe der Mark⸗ 
bewohner, andererſeits die mit der im 11. Jahrhundert 
einſetzenden und ſeitdem immer zunehmenden Hörigkeit 
wachſenden bäuerlichen Abgaben an ihn ſtellten. Denn die 
Beſtellung des im privaten Beſitz befindlichen Grund und 
Bodens brachte bei der extenſiven, dauernden Körner⸗ 
wirtſchaft nur geringe Erträge, ſo daß nach Abzug der 
üblichen Abgaben für den eigenen Haushalt kaum genug 
Getreide übrig blieb. Deshalb wurde auf die Nutzung der 
Mark ein großes Gewicht gelegt.“) 

In welchem Verhältniſſe der wirtſchaftliche Wert der 
Marknutzung zu dem geſamten Ertragswert des einzelnen 
Erbes oder Kottens ſtand, wird ſich ſchwerlich genau feſt⸗ 


9) Vgl. Schotte S. 68/69. ) Buchenberger J. S. 45. ) Vgl. 
Stüve 11 S. 611, Lappe S. 59, Hartmann ©. 50. 


48 Middendorff, 


ſtellen laſſen, doch ſteht feſt, daß er bei dem ſtarken Hervor⸗ 
treten der Viehzucht, wenigſtens bis zum 16. Jahrhundert, in 
dem ſich ſchon Anzeichen eines Markenverfalles einſtellten, 
den Ertrag des Hofes in überwiegendem Maße bedingte. 


Als Grundſtock des bäuerlichen Beſitzes und der 
bäuerlichen Leiſtungsfähigkeit war die gemeine Mark 
naturgemäß auch die Hauptſteuerquelle des Landes. Die 
Schatzungen der Stiftskaſſe beſtanden anfänglich nur und 
noch zu Ende des 17. Jahrhunderts in der Hauptſache im 
Viehſchatze, der von altersher als Bede, ſeit dem 16. Jahr⸗ 
hundert als regelmäßige Steuer üblich war.“) Auf der 
gemeinen Mark, als der einzigen Grundlage der Vieh⸗ 
haltung, ruhte die Hauptlaſt dieſer Steuer. 


4. Die derſchiedenen Marknutzungsarten. 
a) Die Weide⸗ und Maſtnutzung. 

Bei dem ſtarken Hervortreten der Viehzucht war die 
Nutzung der gemeinen Mark zu Weide und Maſt die 
wichtigſte Seite der Markverfaſſung und wurde deshalb mit 
der Zeit der vornehmlichſte Gegenſtand der regelnden 
Tätigkeit der Genoſſenſchaft, die Weidenutzung jedoch ſpäter 
als die Maſtnutzung. 

Stüve nennt die Weide mit Kühen und Pferden in der 
Mark, die „Garweide“, das erſte und vorzüglichſte Recht 
der Genoſſen, das keinem verſtattet wird, „als dem, der in 
der Mark wohnt und dem Landesherrn dient”.?) Nach den 
Viehſchatzregiſtern des 15. und 16. Jahrhunderts geſtattete 


1) Bär S. 56. — Mſc. 105. — Zu Ende des 17. Jahrhunderts 
trat an die Stelle des Viehſchatzes der Monatſchatz. Dieſer wurde 
1670 durch den Rauchſchatz ergänzt (Stühle S. 80). *) Stüve II 
S. 639. — Stüve IV S. 24: „Es iſt eine weitgreifende Regel, daß 
Marknutzung und gemeiner Dienſt in unmittelbarem Zuſammenhang 
ſtehen, daß nur derjenige die Mark betreiben kann oder an der Mark 
beteiligt iſt, welcher Steuern und Dienſte leiſtet “. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 49 


die Mark eine blühende Viehzucht.“) Die Zahl der Kühe 
und Pferde in der Mark ſcheint vor dem 30 jährigen Kriege 
für die Erben nicht beſchränkt geweſen zu ſein. Bei den 
Köttern war dies der Fall, doch geſtattete die weidereiche 
Eſſener Mark dem geringſten Markkötter noch 4 Kühe und 
4 Schweine bei voller Maſt, nur keine Pferde. In Vehrte 
kam es ſogar vor, daß Hüſſelter Pferde hielten.?) Nach den 
Viehſchatzregiſtern des Amtes Vörden vom Jahre 1550 war 
ein Rindviehbeſtand von 20 Kopf für das Erbe faſt die 
Regel.) | 
Die Schafhaltung, die von altersher üblich war,) ſtand 
hinter der Rindviehhaltung zurück. Sie wurde in faſt 
allen Marken auf eine feſte Zahl begrenzt.“) In einigen 
Marken war nur ein Teil der Genoſſen zur Schafhaltung 
berechtigt. Von den Gütern wurde ſie in der Regel über⸗ 
trieben, woraus ſich viele Streitigkeiten ergaben.) 


Die wichtigſte Seite der Viehzucht war ohne Zweifel die 
Schweinemaſt; um fie drehte ſich bis zum 30 jährigen Kriege 
in erſter Linie die Markverfaſſung.)) Zur Maſt war jeder 
Genoſſe berechtigt; die Anzahl der Schweine, die ein jeder 
Maſtberechtigte nach Unterſchied ſeines Hausſtandes in der 
Mark treiben durfte, richtete ſich nach der Beſchaffenheit und 
Menge der Maſt und nach dem Herkommen.s) Große 
Grundherren, Erbexen, hatten in einigen Marken, wo es 


) Abſchn. 88, Nr. 3, 4 u. 5. ſiehe Ueberſ. in Bd. 5 S. 207f. 
dieſer Ztſchr. und Schloemann S. 235 f. unter „Angelbecker Mark“, 
Größe rd. 5000 ha und „Eſſener Mark“, Größe rd. 5200 ha. 5) Stüve Il 
S. 746/47. ) Abſchn. 88, Nr. 5. Der Hofhalt der kirchl. u. adl. 
Güter wurde im 16. Ih. zur Herbſtzeit mit auf der Mark angefüttertem 
Vieh reichlich verſorgt, Stüve II, S. 746 f.) Stüve ! S. 44. ) In 
der Riemsloher Mark war jeder Vollerbe außer dem übrigen Vieh 
mit 12 Schafen und 1 Bock, der Halberbe mit 6, der Erbkötter mit 4 
und der Markkötter mit 2 Schafen berechtigt (Stühle S. 61), in der 
Eſſener Mark der Erbe mit 30, der Kötter mit 10 (Stüve ll S. 639). 
6) Stüve II S. 639/40. 5) Stüve II S. 613. ) Piper 93/94. 


Hiſt. Mitt. XXXIX. 4 


50 Middendorff, 


die Beſchaffenheit des Markwaldes geftattete, ungemeſſene 
Triften. „Iſt aber keine volle Maſt vorhanden“, ſagt Stüve, 
„ſo wird darum gehandelt, für wieviele Stücke Nahrung 
vorhanden iſt; und hier iſt der gewöhnliche Streit, ob ein 
jeder antreiben möge, was er beſitzt oder zu Maitag am 
Troge gehabt hat oder ob geſchart, d. h. für jede ganze, 
halbe oder geringere Ware eine verhältnismäßige Zahl feſt⸗ 
geſetzt werden ſoll. In ſolchem Falle pflegen die Gutsherren 
das letztere, die Bauern das erſtere vorzuziehen.“) Die 
Maſt war eine Hauptnutzung des Stammholzes, namentlich 
der Eichen⸗ und Buchenfrüchte, und ſcheint bis ins 16. Jahr⸗ 
hundert in reichlichem Maße vorhanden geweſen zu ſein. 
Die Vinter und Limberger Markgenoſſen vergaben 1573 
dem Paſtor zu Neuenkirchen und deſſen Nachkommen, obwohl 
ſie ihm keine Markgerechtigkeit ſchuldig waren, eine Maſt 
für 8 Schweine gegen jährlich eine „Tonne Bier“ .?) 

Die Weide wurde durch Ebnung und Bewäſſerung ſowie 
durch Anpflanzen von Schattenbäumen im 16. Jahrhundert 
ſorgſam gepflegt.?)) Man war um dieſe Zeit noch gewiſſen⸗ 
haft beſtrebt, die Mark in ihrem Grundbeſtande zu erhalten.“ 
Die gemeine Weide wurde vor dem 30 jährigen Kriege 
weniger ſtreng abgegrenzt als in ſpäterer Zeit. Da das 
Vieh in den Marken nicht gehütet wurde, ſo bildeten ſich mit 
der Zeit unter benachbarten Marken bezüglich des Weide⸗ 
ganges an der Grenze gewiſſe gewohnheitsrechtliche Ver⸗ 
hältniſſe heraus. In ſolchen Marken, die im Vergleich zu 
den Nachbarmarken bei gegenſeitiger Weidefreiheit im Nachteil 
waren, entſchädigte man ſich dadurch, daß man das über⸗ 
tretende Vieh ſchüttete, d. h. in den in jeder Mark befind- 
lichen Schütte⸗ oder Pfandſtall trieb und nur gegen Er⸗ 
ſtattung eines Pfandgeldes wieder freigab. In anderen 
Marken entſtand aus dem freien Weidegange das ſogenannte 


1) Stüve ll S. 644. ) Abſchn. Nr. 107, Nr. 10. ) Stüve 11 
S. 646. ) Stand d. Landw. S. 15. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 51 


Pfahlbauernrecht,“) das „jus compascui ex ductu naturae“, 
wie es in den Akten heißt. Es beſtand darin, daß das Vieh 
der Eingeſeſſenen zweier benachbarter, einander gleichen 
Marken, wenn es nach ſeinem natürlichen Triebe zur 
gewöhnlichen und offenen Weidezeit aus der einen in die 
andere Mark überging, deswegen aus nachbarlicher Freund⸗ 
ſchaft nicht geſchüttet oder gepfändet werden durfte, „ein 
Recht, welches, um der Unbequemlichkeit, einen beſtändigen 
Hirten zu halten oder die Grenzen koſtbar zu verzäunen, 
eingeführt“ war und gegenſeitig aufgekündigt werden 
konnte.) Den Genoſſen der benachbarten Mark, in welcher 
das Pfahlbauernrecht hergebracht war, pflegten die „Pfahl⸗ 
bauern“ jährlich einen oder zwei Schillinge, den ſog. Weide⸗ 
ſchilling, zu entrichten. Sie hatten in der benachbarten 
Mark ſonſt keinerlei Rechte. Neben den Pfahlbauern waren 
auch ſonſt wohl Ausmärker gegen Erlegung eines Weide⸗ 
ſchillings in einer Mark ſervitutberechtigt.“) 


b) Die Holz nutzung. 


Die Arten der Waldnutzung beſtanden im einzelnen in 
der Fruchtholznutzung zur Maſt, in Bezug von Bau⸗, Nutz⸗ 
und Brennholz, in der Streunutzung, in der Waldgras⸗ 
nutzung und im Bezug von Sammelholz und Abfällen. 
Davon wurde die Art der Maſtnutzung bereits dargelegt. 

Urſprünglich war gewiß jeder vollwarige Genoſſe be⸗ 
rechtigt, an Holz der Mark zu entnehmen, was er zur 
Notdurft ſeines Haushaltes benötigte. Später wurde den 
Genoſſen je nach Umfang ihrer Ware eine gewiſſe Fuder⸗ 
zahl zuerkannt,“) die aber bis zum 17. Jahrhundert ſicher⸗ 


1) Recht der an den Pfählen, d. h. der Grenze der Mark wohnenden 
Bauern. ) „Aktenmäßige Geſch. Erzählg. verſchied. Prozeſſe in 
Sachen der Vehſer Markgenoſſen wider den Oberholzgrafen und 
Männer der Nortrupper Mark“. 1781. O. St. A. ) Berghoff 
S. 16, Stühle S. 23. ) Klöntrup II, unter „Freier Hieb“. 

4 * 


52 Middenborff, 


lich reichlich bemeſſen geweſen fein wird. Jeder Genoſſe 
hatte Anſpruch auf Bauholz, Balken, Sparren, Latten, auf 
Zaunholz und Holz zu Geräten. Die Fällung des Brand⸗ 
holzes blieb zunächſt frei, während die Lieferung von 
Fruchtholz in der Regel auf gewiſſe Fälle, etwa auf Zimmer⸗ 
holz für Bauzwecke u. dgl. beſchränkt wurde.) Um 1500 
laſſen ſich aus den Markweistümern gewiſſe Regeln der 
Waldnutzung, die ſich aus dem volkstümlich althergebrachten 
ergeben hatten, feſtſtellen. „Man begann ſchon früh auf 
Beſchränkungen zu dringen“, jagt Stüve, „und die Wei⸗ 
ſungen mögen, ähnlich wie die Dußteile,?) ein erſter Verſuch 
ſein, die Ordnung herzuſtellen und zu erhalten. Allein bald 
mußte man dazu übergehen, die Fällungen nicht bloß der 
Bewilligung, ſondern auch der Anweiſung zu unterwerfen, 
wie das in Eſſen nach 1539 geſchah.“ ?) Von allen Beſtand⸗ 
teilen der Mark unterlag der Wald, wahrſcheinlich wegen 
der Wichtigkeit der Maſtnutzung, im 15. und 16. Jahr⸗ 
hundert der ſtrengſten Regelung.“) Von altersher ſollten an 
Stelle jedes gefällten Baumes junge Pflänzlinge wieder 
angeſetzt werden. Doch war von einer eigentlichen Wald⸗ 
wirtſchaft nicht die Rede. Zur Ueberwindung des regel⸗ 
loſen Plänterbetriebes war die volkstümliche Waldwirtſchaft 
der Markgenoſſen durchaus unfähig.) 


c) Die Plaggen⸗ und Streunutzung. 


Eine für den bäuerlichen Haushalt ſehr bedeutſame, der 
Weidenutzung zwar widerſprechende Nutzung der Mark war 


1) Stüve II S. 823. 9) Teile, in denen den Genoſſen nur 
das Weichholz, nicht das Kernholz zuſtand; der Gegenſatz dazu 
waren die Lohe, die nur in bezug auf das Stammholz genutzt 
werden durften. Stüve Il S. 823. Dußteile nannte man auch Holz⸗ 
beſtände, deren Nutzung ausſchließlich einem oder einigen Intereſſenten 
zuſtand (Stühle S. 88 ff.) “) Stüve 11 S. 645. ) Daſelbſt. 
5) Bernhard 1 S. 169, vgl. Kötzſchke S. 74. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 53 


die Plaggennutzung. Die Plaggen, abgeſchälte Heide⸗ oder 
Grasnarben, dienten in erſter Linie zum Düngen des 
Ackers!) und zur Streu, daneben zur Beſchwerung des 
Flachſes und zum Bedecken von Erdkuhlen, im Moor zu 
Brennzwecken. Man verwendete die Düngeplaggen wohl 
weniger wegen ihrer guten Wirkung, als wegen 
des Mangels an Stalldünger, doch taten ſie auf Sand⸗ 
boden wegen ihrer humusbildenden Eigenſchaft und weil ſie 
dichter und feſter als Strohdünger waren und deshalb die 
fruchtbringenden Teilchen im loſen Boden beſſer an ſich 
hielten, eine beſſere Wirkung als der Stalldünger.?) An 
der unteren Haſe, wo man, was in den meiſten Teilen des 
Landes verboten war, den Grasgrund zur Plaggendüngung 
benutzte, waren die Plaggen von beſonders guter Wirkung.“) 
Bei dem langen Weidegange des Viehes reichte der nur 
ſpärlich erzeugte Stalldünger zum Düngen des Ackers nicht 
hin. Die Gras⸗ und Heideplaggen⸗, Waldſtreu⸗ und Stall⸗ 
miſtdüngung ermöglichte es jedoch, die Ländereien der Erben 
und Kotten Jahr für Jahr ohne nennenswerte Brache in 
der Hauptſache mit derſelben Frucht zu beſtellen. In 
älteſter Zeit ſcheint das Plaggen von geringerer Bedeutung 
geweſen zu ſein; der Acker, nur kümmerlich bearbeitet und 
ſchlecht gedüngt, war nach Stüve „wenig beſſer als Mark⸗ 
grund“.“) Die erſte Erwähnung des Plaggens findet ſich 
1539. „Gegen Ende des 16. Jahrhunderts wird dann die 
Ordnung der Plaggengewinnung unter den Befugniſſen 
des Holzgrafen ausdrücklich erwähnt und kommt nun auch 
der Hammerwurf) als Grenze des Plaggenmatts vor.“) 
Die Plaggenverwendung als Mittel zur Beſchwerung des 
Flachſes in den Rötegruben wurde, da ſie der Weide zu ſehr 


) Vgl. Wellmann S. 54. ) Piper S. 98. 5) Stand der 
Landw. S. 21. ) Stüve 1 S. 44. ) An feinen Erbgründen konnte 
ein Genoſſe auf Hammerwurfsweite jedem das Plaggen verwehren. 
e) Stüve II S. 640/41. 


54 Middendorff, 


ſchadete und ebenſogut durch Steine erſetzt werden konnte, 
bald verboten.“) In den Moorgegenden wurden die Plaggen, 
hier Sudden oder Torf genannt, zum Brennen geſtochen. 
„In den Gegenden, wo nur kleinere Moorſtiche vorkommen“, 
ſagt Stüve, „pflegt das Torfſtechen von der Genehmigung 
des Holzgrafen abzuhängen ... Auf den großen Mooren 
finden wir eine gewiſſe Ordnung. Es werden Zeiten für 
die Arbeit beſtimmt, auch wohl dem Einzelnen beſtimmte 
Teile angewieſen. Allein ein geordneter Betrieb iſt dadurch 
doch nicht erreicht.“ In den großen Moorgebieten des 
Nordens herrſchten im 16. Jahrhundert ſchon viele 
Nutzungsſtreitigkeiten, die in der Regel zu Gemeindeabtei⸗ 
lungen führten.?) 


d) Weitere Nutzungsarten. 


Außer dieſen Hauptnutzungsarten der gemeinen Mark 
gab es noch verſchiedene andere, minder wichtige Arten von 
Marknutzungen. Zu erwähnen ſind die Inanſpruchnahme 
von gemeinen Erd⸗ und Mergelgruben, Steinbrüchen, 
Sand⸗ und Lehmgruben, ſowie von Rötegruben zum Röten 
des Flachſes,?) Nutzungen, die vielfach heute noch als 
Gemeingut der Mitglieder einer Landgemeinde beſtehen. 
Endlich iſt noch die Nutzung des Waſſers in der gemeinen 
Mark zu erwähnen, deren Unterhaltung, wie auch die Bach⸗ 
ſtauung, vor die Holzgrafen gezogen wurde.“) 


III. Der wirtſchaftliche Verfall der gemeinen Marken 
und ihrer Verfaſſung ſeit dem Ende des 16. Jahrhunderts. 
1. Der allgemeine Niedergang 
der ländlichen Wirtſchaft. 

Die zu Beginn des 16. Jahrhunderts als günſtig zu 
bezeichnende wirtſchaftliche Lage des Bauernſtandes geriet 


1) Piper S. 98. ) Stüve II S. 821. 5) Piper S. 115. ) Stüve ll 
S. 641, 822. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 55 


ſeit der Mitte dieſes Jahrhunderts ins Sinken. Die Um⸗ 
ſtellung der alten Natural⸗ und Dienſtwirtſchaft zur Geld⸗ 
und Steuerwirtſchaft brachte der hörigen bäuerlichen Be⸗ 
völkerung eine zunehmende finanzielle Belaſtung. Seit 
Beginn des 16. Jahrhunderts waren die Gutsherren be⸗ 
ſtrebt, ihre Gutswirtſchaft, die ſich vordem von einer Bauern⸗ 
wirtſchaft wenig unterſchieden hatte,) auf Koſten ihrer 
hörigen Bauern zu vergrößern. Die hohen Dienſte und 
Abgaben, verbunden mit der Abäußerungsgefahr, laſteten 
ſchwer auf der bäuerlichen Bevölkerung. Dazu kamen die 
endloſen Fehden und Kriege des 16. und 17. Jahrhunderts, 
in denen die Plünderungen und Kontributionen an der 
Tagesordnung waren.?) 

Die bäuerliche Wirtſchaft war den Belaſtungen jener Zeit 
in keiner Weiſe gewachſen, um ſo weniger, als das alte 
Syſtem der Weidewirtſchaft gegen Ende des 16. Jahr⸗ 
hunderts der geſtiegenen Bevölkerung gegenüber nicht mehr 
zum wirtſchaftlichen Unterhalt hinreichte. Die ausgeprägte 
Weidewirtſchaft mit untergeordneter Einfelderwirtſchaft war 
in ihrer primitiven Art als ein den Anforderungen des 
bäuerlichen Haushaltes entſprechendes Wirtſchaftsſyſtem an 
beſtimmte Vorausſetzungen gebunden. Die als Weidegebiet 
zur Verfügung ſtehende Fläche Landes, d. h. die gemeine 
Mark, mußte in einem beſtimmten Gebiet im Verhältnis 
zu der Zahl und dem primitiv bewirtſchafteten privaten 
Grundbeſtande der darin gelegenen bäuerlichen Betriebe ſo 
ausgedehnt und ſo beſchaffen ſein, daß ſie als Hauptgrund⸗ 
lage des bäuerlichen Haushalts den Mitgliedern desſelben 
ein hinreichendes wirtſchaftliches Auskommen verſchaffte. 
Es iſt anzunehmen, daß noch um die Mitte des 16. Jahr⸗ 
hunderts im Osnabrückſchen die Ausdehnung und Beſchaf⸗ 
fenheit der gemeinen Marken den wirtſchaftlichen Unterhalt 
ihrer Bewohner in vollem Maße gewährleiſtete. In der 


1) Stüve II S. 593. 2) Vgl. Wrasmann 1 S. 74. 


56 Middendorff, 


zweiten Hälfte dieſes Jahrhunderts aber änderte ſich dies. 
Mit der auf Grund des Anwachſens der Bevölkerung zu⸗ 
nehmenden Kampbildung wurde die Ausdehnung der ge⸗ 
meinen Marken herabgemindert; ihr Beſtand wurde durch 
übermäßige Nutzung ſo geſchädigt, daß ſie ihre alte Lei⸗ 
ſtungsfähigkeit der geſtiegenen Bevölkerung gegenüber ver⸗ 
lor und zur Ergänzung des bäuerlichen Haushaltes nicht 
mehr ausreichte. 

Der Schwerpunkt der Wirtſchaft verlegte ſich nun immer 
mehr auf die Ackerwirtſchaft. Dieſe aber konnte in ihrer 
primitiven Art als Einfelderwirtſchaft immerhin nicht das 
erſetzen, was infolge der verminderten Weidewirtſchaft und 
vollends durch die verderblichen Einwirkungen des 30jäh⸗ 
rigen Krieges der geſtiegenen Bevölkerung an ihrem 
früheren Nahrungsſpielraum abging. Das ergänzungsloſe 
Nebeneinanderbeſtehen der auf Grund der Bevölkerungs⸗ 
zunahme unzulänglich gewordenen Weidewirtſchaft einerſeits 
und der nach und nach zur Haupterwerbsquelle werdenden 
primitiven Einfelderwirtſchaft andererſeits führte als un⸗ 
zureichendes Wirtſchaftsſyſtem neben den beſonderen wirt⸗ 
ſchaftlich ungünſtigen Verhältniſſen der Zeit einen im 
17. Jahrhundert raſch fortſchreitenden Niedergang der 
ländlichen Wirtſchaft, an dem der Verfall der Marken⸗ 
verfaſſung korrelativ beteiligt war, herbei. 


2. Die Zerſetzung des Markgrundes infolge 
zunehmender Siedlungen und Zuſchläge. 
Die Beſiedlung des Markenbodens machte in den erſten 
Jahrhunderten des Beſtehens der organiſierten Mark⸗ 
genoſſenſchaft nur geringe Fortſchritte. Die bis etwa 1450 
entſtehenden neuen Siedelſtellen, Halberbe und Erbkotten, 
gingen in der Hauptſache aus Zerſplitterungen alter Höfe 
hervor. 

Eine ausgedehnte Inangriffnahme des Markengrundes 
begann mit der Siedlungstätigkeit der Markkötter in der 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 57 


2. Hälfte des 15. Jahrhunderts. Im 15. und 16. Jahr- 
hundert wurden den neuen Anſiedlern, die ſich faſt durchweg 
aus abgehenden Kindern der alten Erbenhöfe zuſammen⸗ 
ſetzten, auf Grund des noch reichhaltigen Markbeſtandes von 
der Markgenoſſenſchaft kaum große Schwierigkeiten be⸗ 
reitet.“) 

Die ſtarke Kötterſiedlung im 16. Jahrhundert erfuhr 
zudem eine Begünſtigung durch die natürlichen Verhält⸗ 
niſſe des Landes, die im 16. Jahrhundert noch eine aus⸗ 
gedehnte Weidewirtſchaft mit wenig Ackerbau geſtatteten. 
Zur Gründung eines Kottens war ein größerer privater 
Grundbeſtand nicht nötig. Den Hauptnutzen gewährte die 
auf der Markweide beruhende Viehzucht. Das beſagen 
die Viehſchatzregiſter des 16. Jahrhunderts, die einen außer⸗ 
ordentlich reichen Viehbeſtand aufweiſen.)) Gegen Ende des 
16. Jahrhunderts hatte ſich aus der zunehmenden Kotten⸗ 
gründung eine Ueberſiedlung ergeben. Der infolge des 
erheblich erweiterten Kreiſes der Marknutzer und der um 
dieſe Zeit häufiger werdenden Kriegsbeſchwerden übermäßig 
angegriffene Markgrund war nun zu Siedlungszwecken nur 
noch ſchwer zu gewinnen.?) Daraus und aus den in der 
Einleitung“) bereits dargelegten Gründen ergab ſich die 
ſtarke Zunahme der Hüſſelten ſeit dem Ende des 16. Jahr- 
hunderts. Die durch das Anwachſen der Kötter und Hüſ⸗ 
felten®) erfolgte Zunahme der Bevölkerung hatte eine 
ſo übermäßige Nutzung und Ausbeutung der Mark zur 
Folge, daß im 17. Jahrhundert die durch das Hinzukommen 
der Wirren des 30jährigen Krieges von Weide und Holz 
nach und nach entblößte Mark immer weniger den Bedürf⸗ 
niſſen entſprach. Als Folge davon griffen die Genoſſen 


) Schloemann S. 207 ff. Vgl. bzgl. Kötterfiedlung Weſterfeld 
S. 50 ff. ) Abſchnitt 88, Nr. 3, 4, 5. Vgl. Schloemann S. 207/08. 
* Schloemann S. 211. ) Siehe oben S. 21. ) Ueberſ. bei Wras⸗ 
mann ! S. 120 (Orig. in Abſchnitt 22 Nr. 35 b). 


58 Middendorff, 


den in alter Zeit faſt heilig gehaltenen Markgrund auf dem 
Wege des Zuſchlags mehr und mehr an, um durch aus⸗ 
gedehntere Nutzung eigener Ländereien das zu erſetzen, 
um was ſie in der gemeinen Mark zu kurz kamen. Die alte 
Markordnung ging darüber verloren, und die Beſchwerden 
und Streitigkeiten über eigenmächtige Anlage von Zu⸗ 
ſchlägen und Zaunrichtungen nahmen im 17. Jahrhundert 
kein Ende.“) Ganz beſonders waren die Gutsherren in jener 
Zeit beſtrebt, zur Vergrößerung ihres Grundbeſitzes Mark⸗ 
grund zu erwerben.?) Zwar ſollte nach dem Landesver⸗ 
trage von 1496 kein Zuſchlag ohne Zuſtimmung der Stände 
und kein Haus ohne Genehmigung der Amtleute gebaut 
werden. Das Bedürfnis ging jedoch über ſolche Beſtim⸗ 
mungen hinaus, und die Aemter waren der Bewilligung von 
neuen Kotten, die die Markgenoſſen nach Kräften zu unter⸗ 
binden bemüht waren, in der Regel nicht abgeneigt, da ſie 
vom Amte mit Dienſten und Pflichten belegt wurden. 
„Natürlich häuften ſich dadurch wie die Klagen, ſo auch die 
Forderungen gleicher Berechtigungen und die Amtleute und 
Vögte wußten dies zu eigenem Vorteil auszubeuten.“) Dazu 
kam, daß ſeit dem 30jährigen Kriege die Zuſchläge aus den 
Marken ein immer gebräuchlicheres Mittel wurden, um die 
ſeit Ende des 16. Jahrhunderts allzu häufigen und drücken⸗ 
den Kriegslaſten zu beſtreiten.“) Gefördert wurden die 
Markgrundverkäufe noch dadurch, daß ſeit dem 30 jährigen 
Kriege die Holzgrafen neben dem Drittel von allen Straf⸗ 
geldern auch von allen anderen Einnahmen aus der Mark 
und beſonders von den Zuſchlägen den dritten Teil bean⸗ 
ſpruchten, ein Anſpruch, der früher nicht beſtanden hatte 
und endloſe Prozeſſe hervorrief, deren Koſten wiederum 
durch Zuſchläge getilgt werden mußten.“) So ſchritt die 


) S. Abſchn. 107, Nr. 3. ) Stüve Il, S. 647. ) Stüve ll, 
€. 300. ) Abſchn. 107, Nr. 6; vgl. Stüve II S. 628. Vgl. oben 
S. 46. 5) Stüve II S. 828. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 59 


Zerſetzung des Markgrundes im 17. Jahrhundert immer 
weiter fort. 


3. Der wirtſchaftliche Verfall 
des Marknutzungsbeſtandes und ſeine 
Auswirkungen. 


In demſelben Maße, in welchem die Markgenoſſen durch 
genoſſenſchaftliche Vereinbarung oder Willkür ihre Hof⸗ 
ländereien mehr und mehr vergrößerten und Neuſiedlern 
und Hüſſelten Wohnungen und Land in der Mark zuge⸗ 
ſtanden, mußten ihre Markgerechtſame an innerem Wert 
verlieren. Durch mangelhafte Markaufſicht war es dahin 
gekommen, daß ſich minder⸗ oder gar nicht berechtigte Ein⸗ 
und Ausmärker neben ausgedehntem Grunderwerb, „unter 
dem Schutz eines entweder zu ſpät entdeckten oder ihnen 
ſonſt nachgeſehenen Beſitzſtandes“!) mehr oder minder große 
Gerechtigkeiten in den Marken angeeignet hatten, deren 
Ausübung die Mark nicht tragen konnte, umſo weniger 
tragen konnte, als die zunehmenden Bedrückungen des 
Bauernſtandes die Anſpannung aller wirtſchaftlichen Kräfte 
erforderten. 

Die Markweide, die im 16. Jahrhundert, noch ſorgſam 
gepflegt, eine blühende Viehzucht geſtattete, entſprach, durch 
die zunehmende Markzerſetzung in ihrem Flächenbeſtande 
verkleinert und durch Plaggenmähen und Erdſchaben ſchwer 
geſchädigt, nach dem 30jährigen Kriege immer weniger den 
viehwirtſchaftlichen Bedürfniſſen. Seit Beginn des 17. Jahr⸗ 
hunderts und das ganze 18. Jahrhundert hindurch mehrten 
ſich, beſonders zwiſchen den Genoſſen benachbarter Marken, 
die Beſchwerden und Streitigkeiten in bezug auf die Weide⸗ 
nutzung der Mark.) Nach dem 30jährigen Kriege war der 


) H. Slg. d. hiſt. Vereins B. III 164, fol. 199. ) Siehe 
Abſchn. 109, Nr. 1—58 u. „Aktenmäßige e N , (An⸗ 
merkg. 2, S. 51.) 


60 Middendorff, 


Viehſtand, beſonders der Pferde⸗ und Schweinebeſtand, durch 
die Laſten und Kontributionen des Krieges auch direkt 
vermindert, ſehr zurückgegangen. Als Beiſpiel der ver⸗ 
heerenden Wirkung des Krieges und ſeiner Begleiterſchei⸗ 
nungen möge die Angelbecker Mark dienen.“) 

In der Angelbecker Mark ging der Pferdebeſtand von 
1545 bis 1654 auf 25,2 Prozent zurück. Die Erbenhöfe in 
dieſer Mark, die 1545 im Durchſchnitt 8—9 Pferde hielten, 
hielten 1654 nur noch durchſchnittlich 3. Dieſer Rückgang 
war, da im 17. und 18. Jahrhundert mit Rückſicht auf die 
Dienſte für die Erbenhöfe eine Spannkraft von 4—6 
Pferden unbedingt erforderlich war, mit den größten wirt⸗ 
ſchaftlichen Nachteilen verbunden. Der Beſtand an Kühen 
ging in derſelben Mark von 1197 im Jahre 1545 zurück auf 
940 im Jahre 1654, während der Beſtand an Rindern un⸗ 
gefähr der gleiche blieb. Der durchſchnittliche Kuh⸗ und 
Rindviehbeſtand der Erbenhöfe ging von 11—12 Stück im 
Jahre 1545 zurück auf 6—7 Stück im Jahre 1654. Es ift 
dabei in Betracht zu ziehen, daß der verringerte Beſtand ſich 
im Jahre 1654 auf eine ſeit 1545 ſtark vermehrte Kötterzahl 
verteilte. Der Kuh⸗ und Rindviehbeſtand, der ſich auch im 
18. Jahrhundert nicht weſentlich vermehrte, zeigte erſt im 
19. Jahrhundert wieder eine ſtärkere Zunahme.) 

Weit ſchlimmer als die eigentlichen Weidegebiete der 
Marken hatten ſeit Ende des 16. Jahrhunderts die Mark⸗ 
waldbeſtände gelitten. Durch die unaufhörlichen Be⸗ 
drückungen ſpaniſcher und niederländiſcher Heerhaufen, die 
ſeit 1587 das Land nicht verließen, ſowie die ſchweren 
Laſten des 30jährigen Krieges fiel der Markwald der 
völligen Verwüſtung anheim.) Schon ſeit Mitte des 
16. Jahrhunderts war der übermäßige Holzverbrauch der 
Amtsburgen und der Güter, die auf Grund ihrer Erbexen⸗ 


1) Nach Schloemann S. 232 ff. ) Schloemann S. 232. 
) Stüve II S. 827. | 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 61 


rechte den ungeſchmälerten freien Hieb ausübten, Gegen⸗ 
ſtand vieler Klagen. Seit Beginn des 17. Jahrhunderts 
waren es beſonders die Heuerleute, die infolge ihres Bedürf⸗ 
niſſes nach Feuerung die Marken übermäßig ausſogen. 
„Für Hüſſelten“, ſchreibt Stüve.) „die wohl gar mit Wagen 
das Holz aus den Marken holten, war der Holzhandel ein 
gar zu verführeriſches Geſchäft. Dazu fehlte bei der über⸗ 
mäßigen Viehhaltung die Weide und der Wald mußte aus⸗ 
helfen. Die Klagen über Laubſtreifen und Abhauen 
der Zweige nahmen nie ein Ende.“ Im 30jährigen 
Kriege ging dann der Waldbeſtand in den Marken voll⸗ 
kommen zu Grunde. Das Verhauen der Zweige wurde ein 
Mittel, um die Kontributionen zu bezahlen. Die Unord⸗ 
nung riß immer tiefer ein.)) 

Bei dieſer Holzverwüſtung war es nur natürlich, daß 
der Schweinebeſtand, der im 16. Jahrhundert faſt den 
wichtigſten Teil der Viehzucht ausmachte, außerordentlich 
zurückging. Der Abſtieg der Schweinehaltung begann in 
der Angelbecker Mark“) mit der zweiten Hälfte des 16. Jahr⸗ 
hunderts, wahrſcheinlich als Folge von Mißernten und 
Fehden, die in den fünfziger Jahren dieſes Jahrhunderts 
das Land heimſuchten. Von 1545 bis 1561 ging der 
Schweinebeſtand in der Angelbecker Mark ſchon um 32,8 % 
zurück, von 1545 bis 1654 die Zahl der in der Angelbecker 
Mark in bäuerlichem Beſitz befindlichen Schweine von 3588 
auf 286, ein Rückgang, der nach Schloemann neben der 
Verwüſtung der Markwaldungen wohl auch auf das Fehlen 
eines Abſatzgebietes zurückzuführen iſt. Erſt gegen Ende 
des 19. Jahrhunderts konnte ſich die Schweinezucht auf 
Grund der inzwiſchen völlig veränderten Wirtſchaftsverhält⸗ 
niſſe wieder zu größerer Bedeutung entwickeln.“) 


1) Stüve II S. 646/47. ) Stand d. Landw. S. 17. ) Hart⸗ 
mann S. 91 ff. ) Siehe Ueberſicht bei Schloemann S. 235 unter 
„Angelbecker Mark“ und „Eſſener Mark“. ) Schloemann S. 238. 


II. Hauptteil. 


Die Bekämpfung des Markenverfalles vor 
der Durchführung allgemeiner Zeilungen. 
IJ. Markgenoſſenſchaftliche Maßnahmen. 


Die Aufrechterhaltung der Ordnung im Markenweſen 
war bei jeder eintretenden Beeinträchtigung derſelben von 
altersher ohne weiteres durch eine ſtrengere Regelung der 
Nutzungsverfaſſung erfolgt. Auch den zu Ende des 16. Jahr- 
hunderts einſetzenden Markenverfall ſuchte man durch eine 
ſtrengere Nutzungsregelung aufzuhalten. Aus den Mark⸗ 
protokollen des 16. und 17. Jahrhunderts iſt in zunehmen⸗ 
dem Maße eine ſtrengere Ueberwachung und Ahndung der 
Markausſchreitungen zu entnehmen. So ſuchte man um die 
Mitte des 16. Jahrhunderts die übermäßige Holzentnahme 
aus den Marken, die ſich am eheſten nachteilig bemerkbar 
machte, dadurch einzuſchränken, daß man die Fällung von 
Nutzholz von der Anweiſung der Mahlleute, ſpäter ſogar der 
Holzgrafen, abhängig machte.“) In der Vehrter und Power 
Mark durfte ſeit 1586 keine Holzanweiſung ohne Vorwiſſen 
des Holzgrafen ſtattfinden, 1604 ſchränkte man dort die 
Maſtberechtigung ein und machte auch die Zuſchlagsbewilli⸗ 
gungen von der unmittelbaren Zuſtimmung des Holzgrafen 
abhängig.?) In andern Marken wurden ähnliche Maß⸗ 
nahmen neu getroffen oder, falls ſie in Vergeſſenheit ge⸗ 
raten waren, auf den Höltingen wieder erneuert.“) 


5) Stüve II S. 824. 2) H. Slg. B. IV 23. ) Vgl. H. Slg. 
B. V 600 u. B. IV 24. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 63 


In beſonderem Maße richteten ſich die genoſſenſchaftlichen 
Nutzungsbeſchränkungen gegen die Heuerleute, welche ſeit 
Ende des 16. Jahrhunderts durch ihre übermäßige Holz⸗ 
nutzung den Marken zur Laſt fielen. Man ſuchte ihre Ver⸗ 
mehrung nach Möglichkeit zu beſchränken. In der Vehrter 
und Power Mark verbot man ſeit dem Jahre 1580 zu 
wiederholten Malen den Markköttern und Hüſſelten, Pferde 
zu halten und den Markgenoſſen „bey poen fünff marck“, 
Fremde, die nicht in der Mark geboren, bei ſich aufzunehmen. 
Doch blieben dieſe Beſchlüſſe anſcheinend ohne Erfolg. 1591 
beſchwerten ſich die Mahlleute, daß einige Markgenoſſen 
zwei, drei Hüſſelten hielten, und immer wieder wurde in den 
folgenden Jahrzehnten die Abſchaffung der Hüſſelten be⸗ 
fohlen und dafür eine Friſt geſetzt). In der Eſſener Mark 
wurde 1584 die Erlaubnis zum Anbau eines Leibzuchthauſes 
oder einer Scheune an die Bedingung geknüpft, daß keine 
Hüſſelten darin wohnen dürften?) Die Vermehrung der 
Hüſſelten, die ſich aus der Not der Zeit naturnotwendig 
ergeben mußte, ließ ſich jedoch nicht aufhalten, trotzdem auch 
von ſeiten der Regierung Maßnahmen dagegen ergriffen 
wurden.) 

Ein Aufhalten des Markenverfalls durch Anwendung der 
genoſſenſchaftlichen Markordnung war bei den veränderten 
Verhältniſſen des 17. Jahrhunderts ſehr erſchwert. Die 
Markgenoſſenſchaften hatten ihre alte Selbſtändigkeit ver⸗ 
loren und waren zu ſehr unter den Einfluß oder gar die 
Leitung grundherrlicher Macht geraten, um von ſich aus 
einen nachhaltigen Kampf gegen den zum Teil gerade durch 
grundherrliche Uebergriffe geförderten) Markenverfall 
führen zu können. Es fehlte den genoſſenſchaftlichen Maß⸗ 
nahmen an allſeitig anerkannter bindender Kraft. Im 
Laufe des 16. Jahrhunderts hatten ſich die grundherrlichen 


9) H. Slg. B. IV, 23. ) Stüve ll. S. 740. ) Siehe Wras⸗ 
mann S. 87 ff. ) Stüve II S. 646. 


64 Middendorff, 


Holzgrafen und Erberen einen immer größeren Einfluß 
auf die Verwaltung der Markgenoſſenſchaften zu verſchaffen 
gewußt und waren allen Maßnahmen, die eine Beſchnei⸗ 
dung ihrer ausgedehnten Markrechte herbeiführen konnten, 
abgeneigt.“) Solche Maßnahmen aber waren erforderlich, 
wenn die Marken wieder den wirtſchaftlichen Anforderungen 
aller Markgenoſſen entſprechen ſollten. | 
Zudem hatte die weitgehende Zerſplitterung der ehemals 
großen Markengebiete in kleinere Marken, Heimſchnate und 
Weiſungen ſowie die mit dem Anwachſen der Bevölkerung 
zunehmende Abſtufung der vielfach nur auf Ver⸗ 
jährung beruhenden vielen Berechtigungen eine Lockerung 
der alten ſtraffen Markverwaltung und eine Unzulänglich⸗ 
keit des nur auf Gewohnheit beruhenden und nur erſt 
teilweiſe in den Höltingsprotokollen aufgezeichneten be⸗ 
ſtehenden Markrechts herbeigeführt. Bei der im 17. Jahr⸗ 
hundert eingeriſſenen Verwilderung der Sitten war die 
gelockerte genoſſenſchaftliche Markordnung nicht mehr im⸗ 
ſtande, den Markausſchreitungen Einhalt zu tun. Die Mark⸗ 
beamten hatten ihre alte Zuverläſſigkeit verloren, gingen 
vielfach bei den Markfreveln mit ſchlechtem Beiſpiel voran 
und waren der Beſtechung zugänglich. Die alten Brüchten 
waren zu niedrig, um das Stehlen zu verhindern.) 


II. Maßnahmen der Regierung bis unter Ernſt Auguſt II. 
1. Einwirkungen auf die Markordnung. 


Die Verwüſtung der Marken veranlaßte naturgemäß 
auch die Regierung, auf die Herſtellung der Ordnung in den 
Marken hinzuwirken. Die Einwirkung der Regierung auf 
das Markenweſen war einerſeits der Ausfluß der landes⸗ 
herrlichen Obermärkerſchaft oder Holzgrafſchaft, anderer⸗ 


) Vgl. Handſchr.⸗Sammlg. B. IV. 24: Höltinge der „Holthuſer 
Heghe“ v. 1571/96 und der Kalkrieſer Mark v. 1583 ff.) Mic. 29 ll, 
p. 123. 2 5 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 65 


ſeits entſprang ſie der Oberaufſicht der Regierung über alle 
Landes polizeiangelegenheiten.!) 

Bei der regierungsſeitigen Einwirkung auf das Marken⸗ 
weſen ergab ſich in vielen Fällen ein Widerſtreit zwiſchen 
den diesbezüglichen landesherrlichen und ſtändiſchen Beſtre⸗ 
bungen. Er iſt auf dieſelben Urſachen zurückzuführen, die 
auch innerhalb der Markgenoſſenſchaften einen Gegenſatz 
zwiſchen den Beſtrebungen der ſtändiſchen Erbexen und der 
übrigen Genoſſen hervorriefen, nämlich darauf, daß die zur 
Herſtellung der Ordnung in den Marken notwendigen Maß⸗ 
nahmen vielfach der ausgedehnten Nutznießung der in den 
Marken bevorrechtigten ſtändiſchen Genoſſen Abbruch 
taten. Die Stände wollten im allgemeinen dem Landes⸗ 
herrn nur gedrungen eine Einwirkung auf das Mark⸗ 
eigentum zugeſtehen. 1547 machten ſie dem Biſchof Franz 
von Waldeck zum Vorwurf, daß er zu viel Zuſchläge, die 
kapitulationsmäßig von der Zuſtimmung des Biſchofs ab⸗ 
hängig gemacht waren, veranlaßt habe.“) Als aber Biſchof 
Heinrich von Sachſen 1577 beantragte, die ſeit 20 Jahren 
gemachten Zuſchläge zum Beſten des Tafelguts mit Jahr⸗ 
pacht zu belegen, wieſen dies die Stände ab.“) 

Biſchof Philipp Sigismund verordnete gegen Ende 
des 16. Jahrhunderts in der „Gemeinen Prozeß⸗Ordnung 
für die Cancelley und Audienz oder das Commiſſions⸗ 
Gerichte“), daß die Holzgerichte, die in manchen Marken 
vernachläſſigt wurden, zur Erhaltung des Holzes und der 
Markengerechtigkeit zu einer vom Holzgrafen und den Erberen 
feſtzuſetzenden Zeit in jedem Jahre einmal am gewöhnlichen 
Platz abzuhalten ſeien, daß hier alle Markfrevel zu ſtrafen 
und, falls es Holzgraf und Erbexen für nötig erachteten, alles, 
was zur Erhaltung der Ordnung in den Marken erforderlich 


) Vgl. Bär S. 20. ) Stand d. Landw. S. 16. ) Mic. 101 c. 
) Cod. conſt., 1 S. 56 ff. (Das genaue Jahr des Erlaſſes ſteht 
nicht feſt, daſ., Anm.) | 

Hiſt. Mitt. XXXXIX. 5 


66 Middendorff, 


ſei, zu verordnen ſei, ferner daß die hier feſtgelegten Be⸗ 
ſchlüſſe in jedem Jahre auf den Höltingen wieder zu verleſen 
ſeien. „Damit dem Schadtlichen verwüſten und Holtzhawen“, 
heißt es dann, „In den gemeinen Marken mit mehren ernſte 
vorkommen werde, Setzen, ordnen und wollen wir, Alß der 
Landtfürſte und Obriſter Erbexe, in den Marken, dar In 
wir wegen vnſer Ampthauſer und ſunſten borechtiget, vnd alſo 
der Vberſte Erber fein, In den andern aber auß Landtzfürſt⸗ 
licher obrigkeit, Dha Jemandt widder verkorhungh gehawen 
das derſelb nit allein nach Marcken gerechtigkeit In ein 
geldtpfehn geſtraifft, Sonder auch des holtzes, So ehr alſo 
mit vnfugen gehawen, vnfehigh, vnd dem erſten anbringer, 
Souern dasſelb nit vber einen Schreckenberger werdt, ſoll 
demſelben ahn Stadt des holtzes ein Schreckenberger dauor 
gibben werden“.) 


Im Jahre 1596 beſtimmte Philipp Sigismund durch 
eine Verordnung), daß alles fremde Vieh jeder Art, „lo 
andern zugehörig und uff gemeinen weiden gedrieben ge⸗ 
halten oder gefunden“, innerhalb acht Tagen „bey Verlieh⸗ 
rungk desſelben“ abzuſchaffen ſei, andernfalls dasſelbe reſtlos 
aufzutreiben und bis zu fernerem Beſcheid auf das Amts⸗ 
haus zu bringen ſei. ö 


Die weitgehende Verwüſtung der Marken im 30 jährigen 
Kriege rief auf ſeiten der Regierung keine Gegenmaß⸗ 
nahmen hervor. Im Gegenteil, der Schutz der Marken, der 


M Die Verordnung ſetzt gleichzeitig als erſte geſetzliche Einwirkung 
die Befugniſſe der Holzgerichte feſt. Es ſollten vor den Holzgerichten 
nur ſolche Verfehlungen, die ſich auf bloße Markgerechtſame bezogen 
und von Perſonen begangen waren, die in der Mark geboren und 
berechtigt waren, abgeurteilt werden. Nur bei Streitigkeiten zwiſchen 
dem Holzgrafen und den Erbexen und im Falle, daß der Holzrichter 
aus triftigen Gründen für parteitfch erachtet werden konnte, wurde 
eine Berufung an den Landesherrn für zuläfftg erklärt. ) Cod. 
conſt. II, Nr. 49. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 67 


darin lag, daß die Fürſten die Marken gegen übermäßige 
Zuſchläge und übermäßigen Anbau ſchützen ſollten, gereichte 
den Marken eher zum Schaden als zum Nutzen. Die Fürſten 
hatten gefunden, daß der Anbau von Kotten und die Ver⸗ 
pachtung von Zuſchlägen ihnen nur Vorteile brachten und 
boten deshalb der verderblichen Zerſetzung der Mark durch 
Zuſchlagsbewilligungen nicht genügend Einhalt.) Erft die im 
Laufe des 17. Jahrhunderts ſich ergebende völlige Unter⸗ 
grabung der Markordnung führte gegen Ende dieſes Jahr⸗ 
hunderts zu regierungsſeitigen Reformbeſtrebungen, die ſich 
zunächſt auf den Ausbau des Markrechts zum Zwecke der 
Schonung des Markbeſtandes, im beſonderen ſodann auf die 
Forſtkultur und den Anbau bezogen. Sie erfuhren eine 
beſonders tatkräftige Förderung durch die drei Welfenfürſten, 
die auf den biſchöflichen Stuhl gelangten, und führten 
ſchließlich die Inangriffnahme allgemeiner Markenteilungen 
herbei. 

Um den vielen Streitigkeiten, die ſich ſeit der zweiten 
Hälfte des 17. Jahrhunderts in bezug auf die Markberechti⸗ 
gungen in zunehmendem Maße ergaben:), zu begegnen und 
die Ordnung in den Marken wiederherzuſtellen, ließ Ernſt 
Auguſt I. 1671 eine Holzgerichtsordnung entwerfen,“) „da⸗ 
mit der noch übrige kleine Reſt des Gehöltzes nach Müglichkeit 
conſerviret und der Poſterität zum beſten, in guten pflichtigen 
Stande erhalten und künftig auch alſo gebraucht und ge⸗ 
noſſen werden möge, daß hernechſt bey Unſer Fürſtl. 
Reſidentz oder Amthäuſern an Bau⸗ und Brennholtz kein 
Mangel entſteht, nichtsweniger auch demjenigen die ihre 
gewiſſe Holtz⸗ Gerechtigkeit in Unſern Marcken und Höltzern 
hergebracht haben, ſolche gebührend erhalten und ihnen die 
Nothdurft zu rechter Zeit abgerichtet werde.“ Der 
Entwurf!) ſtieß jedoch auf den Widerſpruch der Stände, 


1) Stüve II S. 827/828.) Siehe Abſchn. 108 — 110. ) Abſchn. 338, 
Nr. 26.) Cod. const. I., S. 761— 786. 
5* 


68 Middendorff, 


denen es mißfiel, daß die Verordnung die Einwirkung der 
Amtleute und Vögte auf die Marknutzung verſtärkte. Sie 
wurde deshalb von den Ständen nicht angenommen und 
erlangte, da ſie faſt nur in den landesherrlichen Marken des 
Amtes Iburg zur Anwendung kam,) wenig praktiſche Be⸗ 
deutung. 


Die wichtigſten Vorſchriften dieſer Holzordnung bezweckten 
die Feſtſetzung der Markgrenzen, die Regelung des Holz- 
gerichtsverfahrens, die Verſtärkung des Einfluſſes der 
landesherrlichen Beamten auf das Markenweſen, die Be⸗ 
ſchränkung der Erbexenrechte und insbeſondere die Auf⸗ 
forſtung und Schonung des Markenwaldes durch Beſamung 
von Eichelkämpen, Setzung von Potten (Pflänzlingen) und 
Einrichtung von ſog. Friedensörtern in den Marken, Ge⸗ 
bieten, die eine gewiſſe Zeitlang nicht genutzt werden ſollten. 


Wiederholt noch wurde der Plan, den Entwurf dieſer 
Holzungsordnung zur allgemeinen Geltung zu bringen, „um 
Ordnung in die allgemeine Verwüſtung der Marken zu 
bringen“, aufgegriffen, 1692 noch einmal von Ernſt 
Aluguſt 1), 1699 von Carl von Lothringen,) 1716 
von Ernſt Auguſt II.“) Immer aber ſcheiterte der Plan am 
Widerwillen der Stände gegen jede Einwirkung der Re⸗ 
gierung.) Die Stände führten 1716 gegen die Holzungs⸗ 
ordnung aus, es ſei der Plan wegen der verſchiedenen Ge⸗ 
bräuche überhaupt nicht auszuführen, es zeige ſich, daß dieſe 
Verordnung nicht allgemein anwendbar ſei. Sie erklärten ſich 
insbeſondere gegen eine Einſchränkung der Erbexenrechte und 
eine Verſtärkung der holzgräflichen Amtsgewalt. Nach einem 
ſtändiſchen Gutachten vom Jahre 1717) bezeichneten die 
Stände als Urſachen des Holzverderbs in den Marken „das 


) Klöntrup 11 „Höltings⸗Ordnung“. ) Abſchn. 101, 12. 
) Abſchn. 23, Nr. 4, fol. 5—9; Mſc. 29. II p. 420. ) Mic. 29 II, 
p. 120. ») Vgl. Stand d. Landw. S. 18. ) Mic. 29 II p. 128. 


Verfall u. Aufteilung ber Marken im Fürſtentum Osnabrück. 69 


Blaggen-, Heide- und Streumähen zwiſchen dem Holze, das 
den Wurzeln die Nahrung entziehe, den Stand der Feuchtig⸗ 
keit verändere und das Vieh zwinge, aus Noth das Holz 
anzugreifen, außer dem jungen Holze, das mit abgemäht 
werde“, ferner „das Weiden des Viehes, der Kühe, Schafe, 
Ziegen; die Einlieger in Backhäuſern und Kotten, die ihre 
Feuerung dann per fas et nefas aus den Hölzern holen. 
Seit dieſe ſich vermehrt, ſeien die Marken verdorben, zumal 
da ſie ihr Vieh Winters an den Zaun binden müßten, die 
im Sommer aus den Marken repariert würde“. Im An⸗ 
ſchluß daran empfahlen ſie, für jede Mark eine beſondere 
Holzordnung zu erlaſſen, worin alle Berechtigungen zu ver⸗ 
zeichnen ſeien. Dabei blieb es jedoch. 

Ernſt Auguſt II. erließ nun auf einen ſtändiſchen Vor⸗ 
ſchlag hin 1719 eine Verordnung,) wonach „vorerſt ein jeder 
Kolon mit Zuziehung ſeines Gutsherrn, auff ſeinen Privat⸗ 
grunde und an dem, von ſeinem Gutsherrn des Endes anzu⸗ 
weiſenden Platze eine Eichel und Buchen⸗Kamp auffwerffen, 
ſolchen zu gehörigen Stande bringen und ſodann mit Eicheln 
und Buchen beſähen“ ſolle. 

Die in den meiſten Marken im Laufe des 16. und 17. 
Jahrhunderts entſtandene Regel, alle Zuſchläge in der Mark 
von der Zuſtimmung des Holzgrafen bzw. der Beamten ab⸗ 
hängig zu machen, erfuhr durch ein Reſkript Ernſt Auguſt II. 
an das Amt Iburg vom Jahre 1742 eine landesherrliche Be⸗ 
kräftigung. “) 


2. Teilungsbeſtrebungen. 

Ernſt Auguſt II. erkannte mit ſicherem Blick den tieferen 
Grund des Markenverfalls. Ein Aufhalten dieſes Verfalls 
im Rahmen der hergebrachten Markordnung war durch 
Wiederherſtellung oder auch Reform der alten ſtraffen Mark- 
verwaltung nicht mehr möglich, weil eben die Markbeſchaffen⸗ 


1) Cod. const. Il, Nr. 662. ) Cod. const. Il, Nr. 763. 


70 Middendorff, 


heit ſelbſt, wie oben!) dargelegt wurde, den veränderten 
agrarwirtſchaftlichen Verhältniſſen des 17. Jahrhunderts 
nicht mehr entſprach. Deshalb ſuchte Ernſt Auguſt II. das 
Uebel an der Wurzel zu faſſen und durch eine geſetzliche Ein⸗ 
wirkung die Teilung der Marken, der man im Fürſtentum 
ſchon mehrfach nahe getreten war,) herbeizuführen. In der 
Landtagspropoſition vom 21. April 1721 (Punkt 7) heißt 
es: „Indem durch Teilung der Marken ſowohl vielen bisher 
häufig verſpürten Inkonvenientien und Streitigkeiten, als 
inſonderheit den faſt täglich mehr ſich äußernden und weiter 
beſorglichen Holzmangel am kräftigſten vorzukommen, ſo 
zweifelt J. K. H. nicht, es werden Dero getreue Stände 
hierzu gern konkurrieren und was zur Einrichtung dieſes 
Zwecks vorträglich ſein kann, forderſamſt zuſammenbringen 
und eröffnen“.“) Die Stände hielten die Teilung für „dem 
publico ſehr nützlich und dienlich“, glaubten aber nunmehr, 
vorerſt die Gutachten der Holzgrafen über dieſes Projekt 
fordern zu müſſen.“) 

Ernſt Auguſt II. erließ daraufhin am 14. Juli 1721 eine 
„Verordnung wegen Teilung der Marken und desfalls von 
den Holzgrafen einzuſendenden Projekte“, ) in der es heißt: 
„Nachdem Wir auff räthliches Gutachten Unſerer bey 
jüngſtem Landtag verſammelt geweſener getreuer Land- 
Stände, unter andern gnädigſt reſolviret haben, daß die von 
ſo langen Jahren her dieſem gantzen land höchſt nützlich er⸗ 
achtete Theilung der Marken dermahlen ſolcher geſtallt zum 
Stand zu bringen ſeyn, das jedoch niemand an ſeiner 
darunter habenden Befugniſſen und Gerechtſamen benach⸗ 
theiligt werden möge: So befehlen wir allen und jeden Holtz ⸗ 
Gräven dieſes Unſers Fürſtenthums und Hochſtiffts hiermit 
gnädigſt, daß ein jeder ein gutachtliches Project, wie die 


1) Vgl. oben S. 55/56. ) Siehe Hartmann S. 93. ) Abſchn. 
22, Nr. 37. ) Daſelbſt. ) Cod. const. II. Nr. 722, Abſchn. 22. 
Nr. 39. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 71 


Bewerkſtellung dieſes heilſamen Werks nach denen Umſtänden 
eines jeden Ortes am füglichſten geſchehen könne, längſtens 
innerhalb vier Wochen nach dem dato der Publication dieſes, 
bey Unſerer Land⸗Cancelley einſchicke, und dadurch dieſes 
gemeinnützliche Theilungs⸗Werk, ſoviel an ihm iſt, befördern 
helfe.“ 

Nach den auf dieſe Verordnung hin im Jahre 1721 bei 
der Land⸗ und Juſtizkanzlei eingehenden ſpärlichen Berichten 
der Holzgrafen!) waren die Anſichten in bezug auf eine 
Teilung der Marken ſehr geteilt. In einigen Marken hatte 
man ſchon eine Teilung, allgemeine Ausweiſungen, bewerk⸗ 
ſtelligt, in anderen war man unbedingt gegen eine Teilung, 
nur in wenigen Marken wurden mit oder ohne Einwen⸗ 
dungen die Teilungen grundſätzlich befürwortet. Eine bei 
der Land⸗ und Juſtizkanzlei eingehende „Spezifikatio der 
Marken des Amts Fürſtenau“) läßt erkennen, daß man hier 
einer Teilung durchaus mit Abneigung gegenüber ſtand. 
Man faßte höchſtens eine Holzteilung, bei welcher nur das 
Holz geteilt wurde und die Weide offen blieb, ins Auge, 
lehnte aber auch dieſe, mit der Begründung einesteils, daß 
der Holzbeſtand in den Marken meiſtenteils zu kümmerlich 
wäre?) und keine Teilung lohne, andernteils, daß in den 
Marken, wo Holz vorhanden wäre, dieſes durch die Teilung 
völlig vernichtet werden könne, durchweg ab. So war denn, 
da auch die Stände auf die holzgräflichen Gutachten hin die 
Anſicht vertraten, „die Teilung gehe lediglich Holzgrafen und 
Genoſſen an“,) eine planmäßige allgemeine Teilung der 
Marken nicht in Fluß zu bringen. 


III. Die Durchführung offener Teilungen. 


Das Bedürfnis nach Abänderung der beſtehenden miß⸗ 
lichen Verhältniſſe und der drückende Holzmangel machte ſich 


i) Abſchn. 106, Nr. 27, fol. 16/17. 9 Abſchn. 106, Nr. 27, 
fol. 21. 9) Vgl. Mic. 241. ) Stand d. Landw. S. 18. 


12 Middendorff, 


nun im gebirgigen Süden des Landes auf dem Wege der 
ſogenannten offenen Teilungen Luft. Man teilte — vor⸗ 
nehmlich in den Berggegenden — nur die Holzbeſtände der 
Marken, ließ die Markverfaſſung, wie ſie war und wies 
jedem Genoſſen je nach ſeinem Erbesverhältnis einen be⸗ 
ſtimmten Teil der Waldmark zur ausſchließlichen Holz⸗ und 
Plaggennutzung an; die Weide blieb allen gemeinſam. Es 
war eben in erſter Linie der Holzmangel, nicht ſo ſehr der 
Weidemangel, der ſich in unzuträglicher Weiſe bemerkbar 
machte. Da es bis zum Jahre 1778 an einer weiteren ge⸗ 
ſetzlichen Einwirkung auf das Markenteilungsweſen fehlte, 
wurde während dieſer Zeit, beſonders in den Aemtern Iburg 
und Grönenberg, manche offene Teilung durchgeführt. Noch 
in den Jahren 1766—70 wurde in dieſer unvollkommenen 
Weiſe die „Biſſendorfer, Weerſcher und Wiſſinger Mark“ 
geteilt.“) Demſelben Zwecke wie die Holzteilungen hatte in 
früherer Zeit die Einführung der Lohe und Duſtteile ge⸗ 
dient. Sie hatte die Holzverwüſtung nicht im mindeſten 
gehemmt, und ſo ging es auch mit dieſen offenen Teilungen. 
Die Marken kamen trotzdem immer tiefer herunter. 

Ueber die Durchführung ſolcher Teilungen beſtanden 
keine beſonderen Vorſchriften; es wurden von Fall zu Fall 
darüber von der Regierung Beſtimmungen getroffen. In 
einem Reſkript der Regierung vom 24. November 1721 an 
den Droſten des Amts Iburg?) heißt es bezüglich eines 
Teilungsantrages des Holzgrafen der Aſchendorfer Mark im 
Amte Iburg bei der Land⸗ und Juſtizkanzlei folgendermaßen: 
„Wenn wir nun geſchehen laſſen können, daß ſolche Teilung 
vorgeſchlagener oder ſonſt am beiten befundenermaßen vor⸗ 
genommen werde, und zu dem Ende euch ſpecialiter gnädigſt 
committiret haben, ſo habt ihr in Kraft deſſen mehrgedachte 
Teilung halber mit dem Holzgrafen dieſer Mark ferner zu 
communiciren, mit demſelben und den übrigen Intereſſen⸗ 


) DR, 8. 3. y) Abſchn. 106, Nr. 28. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 73 


ten die Art und Weiſe, wie die Teilung am füglichſten zu⸗ 
ſtande zu bringen, feſtzuſtellen und demnächſt ſolche Teilung 
bemeldeter Intereſſenten zu bewerkſtelligen auch, wie ſolches 
geſchehen des darüber abzuhaltenden Protokolli ausführlich 
zu berichten.“ 

Als Beiſpiel einer offenen Markteilung ſei in ihren 
Grundzügen die Glaner Bergteilung angeführt.) Am 
22. Auguſt 1735 ernannte Biſchof Clemens Auguſt als 
oberſter Holzgraf der Glaner Mark im Amte Iburg zur 
„Diviſion“ derſelben eine Commiſſion, beſtehend aus dem 
Domdechanten und Geh. Rat Frh. v. Ketteler, dem Droſten 
des Amts Iburg, Frh. v. Oer und dem Kanzleirat Dr. 
Pagenſtecher mit dem Auftrag, „daß, wofern die Teilung 
der Glaner Mark ohne Abgang Ihro Churfürſtl. Durch⸗ 
lauchten competirenden Holzgräflichen Jurisdiction und 
Höchſtderoſelben wegen der Fürſtlichen Reſidenz zu Iburg 
auch wegen des Hauſes Scheventorff von Altersher zuſtehen⸗ 
den Rechtens füglich ins Werk gerichtet und wofern ſolchem⸗ 
nach dem Cloſter Iburg, imgleichen einem jeden Mark⸗ 
genoſſen ein proportionirter Antheil angewieſen werden 
könnte, fie ſolches Vornehmen, des Endes ſich ad locum 
ipsum verfügen, daſelbſt alle Intereſſentes nach Nothdurfft 
hören, die etwa unter ihnen entſtehende Irrungen entweder 
in der Güte beyzulegen ſuchen oder aber nach Recht und 
Billigkeit endtſcheiden auch was und an welchen Oerthern 
man der Fürſtlichen Reſidenz zu Iburg wegen des freyen 
Hiebes, ſodann dem Hauſe Scheventorff zu ſeinem Antheil 
zuzulegen gemeinet ſey, vernehmen, hierüber und wie weith 
dasſelbige ohne Nachtheil angenommen werden könne, ihren 
unterthänigft- und gutachtlichen Bericht zu ferner gnädigſter 
Endtſchließ⸗ und Verordnung einſchicken follten”. . 

Nachdem nach Maßgabe dieſer Vorſchrift zwiſchen der 
Teilungskommiſſion und den Intereſſenten der Mark, be⸗ 


1) Receß ſ. Klöntrup I, Anl. 3. 


14 Middendorff, 


ſtehend aus dem Rentmeiſter des Amts Iburg „Nahmens 
Ihro Churfürſtl. Durchlauchten, alß Höchſten Holzgräffen“ 
ſowie den Erberen, Gutsherren und ſämtlichen Genoſſen. 
der Teilungsplan am 26. 9. 1735 vereinbart und am 10. 10. 
1735 vom Landesherrn ratifiziert war, wurde, ſobald der 
von der Kommiſſion mit der Vermeſſung der Mark betraute 
Landmeſſer den Teilungsplan kartiert hatte, die Teilung am 
6. 4. 1736 vollzogen. 

Die Grundſätze der Teilung waren folgende: Die Tei⸗ 
lung wurde nach dem Maßſtab eines Erbteils als Teilungs⸗ 
fuß in der Weiſe vorgenommen, daß die geſamte Mark bis 
auf einige nicht zur Teilung kommende Flächen!) und nach 
Abzug gewiſſer Anſchüſſe?) und Duſtteile je nach der Güte 
des Gehölzes in ſoviel Erbteile eingeteilt wurde, als nach 
Zuſammenlegung aller Berechtigungen zum vollen Erbteil“) 
berechtigte Genoſſen als Teilungsintereſſenten vorhanden 
waren.“) Es entfielen bei der Teilung auf ein Vollerbe ein 
Erbteil, auf drei Halberbe zwei Erbteile, auf zwei Erbkötter 
ein Erbteil, auf drei Markkötter ein Erbteil. Für die be⸗ 
ſonderen Anſchüſſe und Duſtteile einiger Markgenoſſen 
wurden denſelben, ſoweit ſie für rechtmäßig befunden wur⸗ 


) Die Größe der Mark, wie die der geteilten und ungeteilten 
Flächen, iſt aus dem Receß nicht zu erſehen. ) Privative Nutzungs⸗ 
gründe in der Mark, die unmittelbar an den Erbgründen der Genoſſen 
lagen. ) D. h. eine volle, der Berechtigung eines vollen Erbes 
entſprechende Ware.) Ein Erbteil an Holzgewächs, das Scheffel⸗ 
ſaat zu 64 [I Ruten, betrug 

in der Angelbecker Mark 2 Malter, 1 Scheffelſaat 


” „ Eſſener „ 3 " 8 ¹ 
„ „ Erpinger „ 4 „ 4 n 
„ „J 93 „ 5 5 — 1 
edehauſe 

= Walbmart 1 Hr 27 5 
„„ Niederberger „ 1 „ 9 5 

Buerſchen „ 4 „ 9 n 
Stirper u. Ohlinger „ 4 — Br 


(Handſchr.⸗Sammlg. B. Il. 164, fol. 220 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 75 


den, unter Abzug des 4. Teiles entſprechende Abfindungen 
angewieſen. Die einzelnen Erbteile wurden in der Weiſe 
ausgeteilt, daß für die die Markgenoſſenſchaft bildenden Ein⸗ 
geſeſſenen der Bauerſchaften Fißbeck und Sentrup und des 
Dorfs Glane je beſondere, günſtig gelegene Reviere aus⸗ 
gemeſſen und darin den einzelnen Intereſſenten dieſer 
Reviere die Abfindungsſtücke durchs Los, das von einem 
Kinde gezogen wurde, angewieſen wurden. Im ganzen 
wurden bei der Teilung den verſchiedenen Berechtigten 67 
Erbteile zugewieſen. Es entfielen davon auf den Landes⸗ 
herrn als Holzgrafen und auf Grund des dem Hauſe Iburg 
gebührenden freien Hiebes zwölf Erbteile, auf die beiden 
Erberen, Kloſter Iburg und Haus Scheventorff, die eben⸗ 
falls das Recht des freien Hiebes hatten, je 7 Erbteile, auf 
den Paſtor und den Vogt zu Glane je 2 Erbteile, erſtere in 
Verbindung mit der Abfindung des Kloſters Iburg, letztere 
in Verbindung mit der landesherrlichen Abfindung. Für 
den Abgang der dem Vogte als zeitlichem Markinſpektor 
gebührenden „Accidenzien“ erhielt derſelbe auf Anſuchen 
½ Erbteil. Außerdem wurde der Küſter mit 1 Erbteil und 
der Schulmeiſter mit %, Erbteil abgefunden. Im übrigen 
wurden abgefunden in der Bauerſchaft Sentrup 7 Vollerbe, 
6 Halberbe und 24 Markkötter, in der Bauerſchaft Fißbeck 
4 Vollerben, 4 Halberben, 3 Erbkötter und 12 Markkötter, 
im Dorfe Glane 1 Erbkötter und 11 Markkötter. Zwei Erb⸗ 
exen und ein Holzgraf brachten alſo bei dieſer Teilung mehr 
als den dritten Teil des ganzen Markholzbeſtandes an ſich. 
Die den einzelnen Genoſſen zugefallenen Teile 
mußten „durch einen Spatenſtich und Setzung einiger 
Schnadtſteine“ abgegrenzt werden. Heide und Weide blieben 
gemein. Aus dieſem Grunde durften die Abfindungsteile 
nicht eingefriedigt werden, man erlaubte jedoch den Ge⸗ 
noſſen den vierten Teil ihres Anteils auf vier Jahre zur 
Hegung des jungen Aufſchlages zu umzäunen. Das Holz⸗ 
hauen, Plaggenmähen und Laubharken wurde jedem Ge⸗ 


16 Middendorff, 


noſſen, ſoweit es der Weide nicht ſchadete, in feinem Abfin⸗ 
dungsteil erlaubt, ebenſo die Maft. Es wurde jedoch „bey 
Strafe eines Holzungsbrüchten“ verboten, bei Nacht oder 
ſonſt zu ungebührlicher Zeit Holz aus der Mark zu holen. 
Die Wege verblieben zu jedermanns Benutzung, wie ſie 
waren. ö 

„Es ſoll aber“ .., heißt es im Receß, „durch dieſe Thei⸗ 
lung die Holtzgräfliche Jurisdiction keinesweges ceſſiren; 
ſondern es ſollen Ihro Churfürſtl. Ochlt. Dero Hohe Gerecht⸗ 
ſame, imgleichen den übrigen Intereſſenten ihr Recht aus⸗ 
drücklich vorbehalten ſeyn, und die angefallenen Teile durch⸗ 
aus Markgrund verbleiben; maßen das Holtzungsgericht alten 
Gebrauch nach darüber gehalten werden, und die allgemeine 
Markaufſicht der Fürſtliche Vogt nebſt denen Mahlleuten 
behalten ſoll, undt ſollen die Mahlleute .. vor jede beym 
Holtzungsgericht angebracht und beſtraffte Uebertretung 
einen Ohrtsthaler zu genießen haben; und daferne ſich zu⸗ 
tragen ſollte, daß in Ein oder andern Theil ein Schade 
geſchähe, ſo ſoll ſolcher, durch den Vogt Mahlleuten und 
einen Vorſteher beſehen und geſchüttet werden: damit die Er⸗ 
ſetzung des Schadens darauff ſchlecht und gerecht erkennet 
werden könne.“ | 

Bei der Biſſendorfer, Werſcher und Wiſſinger offenen 
Markteilung!), der im ganzen 41 Malter und 3 Scheffel 
Markgrund zugrunde lagen, wurden nach Abzug von 
Gründen zu Stein⸗ und Mergelgruben und zu Fahr⸗ und 
Fußwegen 35 Erbteile ausgeteilt. Die zur Lieferung von 
Wachtholz an das Amt und von Gografenholz verpflichteten 
Genoſſen erhielten eine Zugabe von 1½ Scheffel zu ihrem 
Anteil. Von den 35 Erbteilen erhielt das holzgräfliche Haus 
Biſſendorf unter Verzicht auf die Ausweiſungstertiengelder 
beim Verkauf der Koſtenteile 10 Erbteile. Die Halberben (2) 
wurden gegen Uebernahme höherer Gemeindelaſten gleich 


5 De. Z. 3. (1766-70), 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 77 


den Vollerben (12) mit einem vollen Erbteil abgefunden, 
während man je drei Erbköttern (18) und vier Markköttern 
(12) einen vollen Erbteil zuerkannte.!) Um eine Gleich⸗ 
wertigkeit der Abfindungsſtücke zu erreichen, wurden alle 
Teile unter Zuziehung des Markmeſſers in gute und ſchlechte 
eingeteilt und davon ein jeder Teil „aus einer guten und 
ſchlechten Portion zuſammengeſetzt.“ 

Um die Koſten der offenen Teilung zu beſtreiten, wurden 
in der Regel gewiſſe Grundſtücke aus der Mark an die Ge⸗ 
noſſen verkauft. Nachrichten von regierungsſeitigen finan⸗ 
ziellen Unterſtützungen liegen nicht vor. Die offene Teilung 
der Eſſener Mark, die ein Objekt von 9441 Morgen um⸗ 
faßte und in ſechs Weiſungen geteilt war, die ſich auf einen 
Bergteil und einen Bruchteil verteilten, verurſachte einen 
Koſtenaufwand von 20 000 Talern), die der Buerſchen Mark 
einen ſolchen von 7000 Talern.) 

Offene Markenteilungen wurden in erſter Linie in den 
landesherrlichen Marken zuſtande gebracht. Der Landesherr 
erhielt dabei als Holzgraf oft 12 Erbteile angewieſen, wo⸗ 
durch eine bedeutende Vergrößerung der Domanialforſten 
ermöglicht wurde.“) Auf die tertia holzgravialis pflegte 


1) Weitere Teilungsmaßſtäbe ſ. Weſterfeld. S. 48. ) Feſtſchrift ll, 
S. 324. — Bei der Buerſchen offenen Markteilung (1763) betrugen 
die Koſten der Generalmeſſung 7 Groſchen für den Malter, die der 
Spezialmeſſung 2 Reichstaler für das Erbteil. Die Kartierung der 
Vermeſſung betrug 10 Reichstaler. Die Diäten der bei der Teilung 
beſchäftigten Perſonen beliefen ſich für die „Kettenzieher“ auf 9 Groſchen, 
für die „Backenſtecker“ auf 12 Groſchen, für die „Schluchthauer“ auf 
6 Groſchen. Bei der Diſſener offenen Markteilung (1745) betrugen 
die Koſten der Spezialmeſſung 2 Reichstaler für jedes Erbteil „mit 
Einſchluß der Subdiviſion in Halberben und Köttern“, (Handſchr.⸗ 
Sammlung B. III. 164, fol. 22). ) L A., B. 552 vol. II Möſer⸗ 
gutachten. ) Der Landesherr erhielt als Holzgraf und Erbexe in 
der Angelbecker Mark 12 Erbteile, in der Diſſener Mark 12 Erbteile, 
in der Erpinger Mark 12 Erbteile, in der Hilter Mark 12 Erbteile, 
in der Glaner und Laer Mark 12 Erbteile, in der Schledehauſer 


18 Middendorff, 


der Landesherr bei Zuſchlägen, die bei der Durchführung 
einer offenen Teilung zum Zwecke der Koſtendeckung oder 
der Ablöſung von Holzfuhren ausgewieſen wurden, zu ver⸗ 
zichten.“) 

In der „Beſchreibung der landesherrlichen Forſten“ vom 
Jahre 17782) werden, ſoweit der Landesherr als Holzgraf 
oder Erbexe beteiligt iſt, folgende offene Teilungen er⸗ 
wähnt: Im Amte Iburg 1. die Iburger 1715, 2. die 
Laerſche 1722, 3. die Remſeder 1725, 4. die Glaner 1735, 
5. die Hilter 1738, 6. die Schledehauſer Waldmarkteilung 
1742, 7. die Erpinger 1744, 8. die Diſſener 1745, 9. die 
Oeſeder Kloſtermarkteilung 1746, 10. die Schledehauſer und 
Niederberger 1746, 11. die Oſtenfelder 1770; im Amt 
Vörden 1. die Heſeper 1739, 2. die Achmer 1744; im Amt 
Wittlage 1. die Angelbecker 1742, 2. die Eſſener 1775; 
im Amt Grönenberg 1. die Neuenkircher 1775, 2. die 
Buerſche 1763. 


IV. Die Begünſtigung des Anbaues und der Forſtkultur 
durch die Regierung im 18. Jahrhundert. 
1. Die Begünſtigung der Zuſchlags⸗ 
ausweiſungen zum Zwecke des Anbaues. 


Um die Mitte des 18. Jahrhunderts ſuchte die Regierung 
dem allgemeinen Verfall der Marken ſowie dem Tiefſtand 
der ländlichen Wirtſchaft überhaupt durch ausgedehnte 
Zuſchlagsbewilligungen zu begegnen und dadurch der Landes⸗ 
kultur, dem ſog. Anbau, zu dienen. 

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts war für die 
bäuerliche Wirtſchaft ein immer größeres Bedürfnis nach 
Vermehrung der Acker⸗ und Wieſenländereien entſtanden. 
Die Steigerung der Futtergewinnung war bei der ſchlechten 


Waldmark 6 Erbteile, in der Eſſener Mark 10 Erbteile, in der Niederberger 
Mark 5½ Erbteile. (Handſchr.⸗Sammlung. B. III 164, fol. 22) 
) Vgl. Hartmann S. 99. ) L. A., B. 219. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürftentum Osnabrück. 79 


Markweide unumgänglich. Seit den zwanziger Jahren des 
Jahrhunderts hatte man mehr und mehr die Kirchſpiellaſten, 
ſpäter, namentlich nach dem Hubertusburger Frieden, die 
aus dem 7jährigen Kriege herrührenden Schulden durch 
Verkauf von Grundſtücken aus der Mark gedeckt. Man 
hatte dazu in Anbetracht des allgemeinen Bedürfniſſes nach 
Kämpen und Wieſen möglichſt Grasgründe gewählt.“) Dem 
Zuſchlagsbedürfnis ſuchte nun auch die Regierung entgegen⸗ 
zukommen. In einem diesbezüglichen Gutachten des Re⸗ 
gierungsrates v. d. Busſche v. 8.6.1761?) heißt es: „Es iſt 
durch die Regiſtra offenbar, wie ſehr in kurtzen Jahren das 
Land peupliret und wie viele neue Feuerſtätten erbauet 
worden. Da nun hauptſächlich in dieſem Lande die Haupt⸗ 
Flohr in der Menge derer Einwohner beſtehet, als wodurch 
das Garn und Linnen Commerce, ohne welches ſonſt keine 
Nahrung vorhanden iſt, mehr und mehr im aufnahme und 
Wachsthum gebracht wird; So iſt auch billig, daß dahin ge⸗ 
ſorget wird, damit die Leute durch Mangel von Garten und 
Sädigem Lande nicht zum Abzuge in benachbarte Länder ge⸗ 
zwungen werden. Dieſes iſt ohne jemandes Schaden und 
Nachteil am allerfüglichſten bewirket, wenn die Unterthanen 
die Cultivierung der ſatſahm vorhandenen Wüſten Gründe 
ihrem Verlangen gemäß nicht behindert werden.“ Sehr 
energiſch ſetzte ſich Juſtus Möſer, der ſeit der 
vormundſchaftlichen Regierung König Georg III. von Eng⸗ 
land?) als führender Staatsmann einen weitgehenden Ein- 


1) Stand der Landw. S. 20. — Man bezahlte etwa bei ſolchen 
Ausweiſungen für Grasgrund 15 Reichstaler, für Heidgrund 10 Reichs⸗ 
taler für das Scheffelſaat. Das Verhältnis der Erbesgerechtigkeit 
wurde in der Regel nach Maßgabe eines vollen Erbteils für das 
Vollerbe für das Halberbe auf / — 0, für den Erbkötter auf ½ 
und für den Markkötter auf ¼ feſtgeſetzt (daſelbſt'). *) L. A., B. 552, 
vol. II. 3) Georg III führte als Kurfürſt von Hannover nach dem 
Tode Clemens Auguſts ſeit 1763 im Fürſtentum Osnabrück für ſeinen 
minderjährigen, 1764 zum Biſchof gewählten Sohn Friedrich die 
Regierung. 


80 | Middendorff, 


fluß auf die Landesverwaltung gewann!) und in vielſeitiger 
Weiſe auf die Landeskultur einwirkte, für die Begünſtigung 
der Zuſchlagsausweiſungen und die Förderung des Anbaues 
ein. In einem diesbezüglichen Gutachten!) wies er darauf 
hin, daß es im eigenen Intereſſe des Landesherrn liege, 
wenn er die Zuſchläge in den Marken begünſtige und die 
Tertiengelder erlaſſe, denn bei Erſchwerung der Ver⸗ 
kämpfung eines Zuſchlages werde das „medium deli- 
berationis“ ganz wegfallen, die ſchatzbaren Untertanen 
müßten die Folgen des Krieges allein tragen und was ſie 
ſolchergeſtalt allein durch Kollekten kontribuierten, ginge der 
Landeskaſſe ab. Wie aus den „Verzeichniſſen von verkauften 
Zuſchlägen und Extenſionen auch erhobenen und berechneten 
Tertien⸗Gelder von allen Aemtern““) zu erſehen ift, wurden 
in den ſechziger Jahren des 18. Jahrhunderts weitgehende 
„Remiſſionen“, z. T. gänzlicher Erlaß der Tertiengelder in 
den landesherrlichen Marken gewährt. Am 9. 7. 1767 wurde 
nach einer landesherrlichen Reſolution verordnet, daß „mit 
Beitreibung der tertia holzgravialis anzuſtehen“ ſei.“ 
Die nach Erbesgerechtigkeit ausgewieſenen Zuſchläge 
wurden nicht mit Steuern belegt, es wurde nur der Rauch- 
ſchatz erhoben von den Häuſern, die auf neuen Zuſchlägen 
errichtet wurden, kein Grundſchatz.) Dieſer Grundſatz war 
dadurch begründet, daß man bei dem im Jahre 1667 auf⸗ 
geſtellten Kataſter der Grundſtücke die Marknutzung mit zum 
ſteuerpflichtigen Anſchlag gebracht hatte, ſo daß die auf dem 
Wege des Zuſchlags vor ſich gehende Umwandlung dieſer 
offenen Marknutzung in ein geſchloſſenes Grundeigentum. 
die keine Veränderung des Hofesbeſtandes darſtellte, keinen 
Grund zu höherer Belaſtung darbot. Die Berechtigung 
dieſes Grundſatzes wurde, als Zweifel darüber auftauchten. 
von Juſtus Möſer überzeugend verfochten.“ 
) Patzig S. 15 ff. 9) L. A., B. 552 vol. II. 5) D. K., Z. 3. 


9) Daſelbſt; vgl. D. K., Z. Nr. 8. ) Handſchr.⸗Sammlung B. V. 305 e. 
6) Daſelbſt; vgl. Möſer II 42. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 81 


2. Die Forſtkultur. 

Dem Einfluß und der Energie Ju ſtus Möſers iſt es 
zuzuſchreiben, daß die Regierung in den ſechziger Jahren des 
18. Jahrhunderts auch die Forſtkultur ins Auge faßte und 
beſonders in den landesherrlichen Marken wirkſame Maß⸗ 
nahmen zur Pflege des Waldes traf. Während der lang⸗ 
jährigen Regierung Clemens Auguſts war das Forſtweſen 
im Fürſtentum vernachläſſigt worden.“) Die offenen Mark⸗ 
teilungen hatten der Waldkultur ſo gut wie gar nichts 
genützt, im Gegenteil, ſie verhinderten nicht, daß die Klagen 
über Holzmangel immer lauter wurden und die Holzpreiſe 
in einigen Marken, ſo in der Eſſener, zu einer für den kleinen 
Mann unerſchwinglichen Höhe ſtiegen. “ i 

Schon bevor er eine amtliche Stelle in der Landesberwal. 
tung inne hatte, ſprach Juſtus Möſers) ji in einem 
Promemoria für eine beſſere Bewirtſchaftung der Forſten 
ſowie für die Begünſtigung von Gemeinheitsteilungen“) und 
privaten Anpflanzungen aus.“) In einem Promemoria vom 
16. Mai 1765 ſetzte er auseinander, daß weder über die ört⸗ 
lichen noch über die rechtlichen Verhältniſſe der landesherr⸗ 
lichen Forſten genaue Regiſter beſtänden und überhaupt eine 
beſſere Forſtaufſicht notwendig ſei. Daraufhin wurde 1765 
eine Oberförſterſtelle geſchaffen.) Am 10. 6. 1766 wurde dann 
in der Kammerſitzung dem König unterbreitet, daß es, „um 
ſowohl die Forſten gegen alle Eingriffe ſicherzuſtellen, als 
auch um davon die benötigten Kenntniſſe zu erwerben. 

. unumgänglich nötig” ſei, „daß ſelbige vermeſſen und 
in gedoppelte Riſſe gebracht“ würden, woraufhin noch im 
ſelben Jahre ihre Vermeſſung erfolgte.“ 


) L. A., B. 219. ) Handſchr.⸗Sammlung B. III 164 f. 80 ff. 
2) Anfang 1763.) Vgl. unter S. 86. °) Vgl. Hatzig 159. 5) Daſelbſt; 
L. A., A. 182. 2) L. A., B. 218. Die landesherrlichen Forſten 
umfaßten nach der auf dieſer Vermeſſung fußenden „Beſchreibung 
der landesherrlichen Forſten“ vom Jahre 1778 (L.⸗A., B. 219) im 
Amte Iburg gegen 500 Malterſaat, im Amte Vörden gut 130 Malter, 


Hiſt. Mitt. XXII. 6 


82 Middendorff, 


Nach der von Juſtus Möſer verfaßten „Inſtruktion für 
die zeitigen Forſt⸗Commiſſarien des Hochſtifts Osnabrück“) 
hatte „zur Abwendung des Verfalls der Forſten“ in allen 
Marken, ob ſie gehegt oder nicht, der Forſtkommiſſar zum 
Zwecke der Unterſuchung und Regulierung der Grenzen 
dieſelben einmal jährlich zu bereiten. Insbeſondere hatte er 
die ordnungsmäßige Hegung, Bepflanzung und Verhauung 
des Waldes ins Auge zu faſſen und auf die Inſtandſetzung 
der Befriedigungen und die Beſeitigung alles dem Anwachs 
Nachteiligen hinzuwirken. Auf den jährlich in den Aemtern 
abzuhaltenden Forſtſchreibetagen hatte der Forſtkommiſſar 
ſeine Beobachtungen vorzutragen, ſich über die zur Forſt⸗ 
kultur notwendigen Maßnahmen gemeinſchaftlich mit den 
Beamten zu vergleichen und die Ergebniſſe im Forſtamts⸗ 
protokoll niederzulegen, welches, mit den Unterſchriften der 
Beamten und des Forſtkommiſſars verſehen, der Regierung 
einzuſchicken war. Seit 1774 wurde die Aufforſtung und 
Kultur der vernachläſſigten Marken Gegenſtand der Land⸗ 
tag3verhandlungen.?) 

Nach einem im Jahre 1777 aufgeſtellten, an den König 
gerichteten Bericht über die landesherrlichen Forſten waren 
die zur Verbeſſerung des Forſtweſens verwandten Koſten, 
die zur Hauptſache aus den Forſtintraden beſtritten wurden, 
von gutem Nutzen, „immaßen nicht allein das in dem aller⸗ 
untertänigſt nachrichtlich beigefügten Verzeichniſſe aufge⸗ 
führte Deputatholz ohne deren Nachteil daraus erfolget, 


32 Scheffel, im Amte Wittlage 95 Malter, 23 Scheffel, im Amte 
Grönenberg 71 Malter, 43 Scheffel, im Amte Reckenberg 46 Malter, 
24 Scheffel. Dazu kamen die Forſten der Häuſer Scheventorff und 
Schleppenburg mit 22 Maltern, 56 Scheffeln. Von den landes⸗ 
herrlichen Forſten des Amts Fürſtenau heißt es: „Der verſuchten 
Teilung dieſer Intereſſentenforſten haben ſich bislang unüberwindliche 
Schwierigkeiten in die Wege gelegt und die Vermeſſung iſt, weil 
die Intereſſenten zu den Koſten nicht conkurrieren wollten, unterblieben.“ 
1) L. A., B. 182. ) Hatzig S. 159. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 83 


ſondern auch der Holzverkauf zum Beſten der Domainen 
Intraden ſich bereits vermehret hat“. Der König ordnete 
daraufhin in einem Reſkript vom 1. 4. 1778 an, „daß mit den 
Zuſchlägen und Zupflanzungen gehörig verfahren und, wo 
es nur immer thunlich, die Theilung mit den Intereſſenten 
zu Stande gebracht werde.“) 

Auf Grund eines Vortrages der Stiftsſtände über die 
Mittel, wie die Holzkultur durch Hegung ſicherer Teile in 
den gemeinen Marken und offenen Privatgehölzen unter 
Beiſtimmung der Holzgrafen, Erbexen und Freihauer zu 
befördern ſei, und nach verſchiedenen Verſuchen in dieſer 
Richtung erging am 30. 4. 1778 ein „General⸗Ausſchreiben 
an alle Aemter und Holzgrafen wegen der Zuſchläge und 
Hegungen.“) Es enthielt für die Markgenoſſen der geteilten 
und ungeteilten landesherrlichen Marken die Anweiſung, 
„daß von allen zur gemeinen Weide offen liegenden Mark⸗ 
gründen, welche entweder von jeher zum Holzgewächs 
beſtimmt geweſen, oder, wovon es noch bekannt, daß ſie 
Holz getragen, ein ſicherer Teil auf gewiſſe, von jedes Orts 
Holzgrafen, nach Beſchaffenheit des Bodens und der Art 
des darauff zu erzielenden Holzes, zu beſtimmende Jahre 
zugeſchlagen oder gehegt, hiernächſt aber durch das Loos 
entſchieden werde, welcher Theil dazu am erſten zu nehmen, 
und in welcher Ordnung damit, wenn der erſte wiederum 
eröffnet, fortzufahren, ſey.“ Der zum Holzwachs beſtimmte 
Grund ſollte zu dieſem Zwecke in etwa 8 oder 12 Teile ein⸗ 
geteilt werden und nach und nach zur Hegung kommen. 
damit das Holz, ohne vom Vieh beſchädigt zu werden, beſſer 
heranwachſe. In den landesherrlichen Marken ſollte ſofort 
nach Maßgabe dieſes Ausſchreibens verfahren werden. Den 
übrigen Holzgrafen wurde die Befolgung desſelben nahe⸗ 
gelegt. Die Verordnung fand jedoch im allgemeinen wenig 
Beifall.“) 

) L. A., B. 219. ) Cod. conſt. II Nr. 1268. ) Stand der 


Landw. S. 19. 
6* 


84 Middendorff, 


Auf ein allerhöchſtes Reſkript vom 16. Juli 17795) 
wurden dem Forſtkommiſſariat 1000 Taler angewieſen 
zwecks Anlage von „Beſamungen“, von Eichen⸗ und Buchen⸗ 
kämpen zur Maſt. In einem weiteren Reffript vom 1. 12. 
1780 wurde „die Anlegung hinlänglicher Eichen⸗ und Buchen⸗ 
kämpe, die Abwäſſerung der ſumpfigen Reviere vermittelſt 
nöthiger Abzugsgräben und die Theilung der Holzreviere 
mit den Intereſſenten an ſolchen Orten und Diſtrikten, wo 
fie tunlich“ als ein Mittel bezeichnet, wodurch die Ver⸗ 
beſſerung des Forſtweſens anzuſtreben ſei. Durch ein aller⸗ 
höchſtes Reſkript vom 11. 2. 1787 wurden 100 Reichstaler 
zum Ankauf von Nadelholzſamen zwecks unentgeltlicher Aus⸗ 
teilung an die Untertanen, welche danach verlangten, zur 
Verfügung geſtellt.?) Gleichzeitig wurde auf den Antrag 
der Stände hin die Kultur des Wacholderſtrauchs wegen 
ſeines Schutzes für den jungen Anflug in den Marken 
befohlen.“) 

Die regierungsſeitigen Maßnahmen zur Kultur der For⸗ 
ſten konnten jedoch, abgeſehen davon, daß ſie in erſter Linie 
nur in den landesherrlichen Marken zur Auswirkung kamen, 
die Unzulänglichkeiten, die ſich durch die Umſtellung der 
agrarwirtſchaftlichen Verhältniſſe im 17. und 18. Jahr⸗ 
hundert auf den Fortbeſtand der alten Markenwirtſchaft 
hin ergeben hatten, nur teilweiſe beheben. Zu ihrer völligen 
Behebung bedurfte es einer gründlichen Reform der beſtehen⸗ 
den Verhältniſſe. 


9) L. A., B. 219. ) L. A., B. 221. 9) L. A., B. 222. 


III. Sauptteil. 


Die Markenteilungen’ bis zum Jahre 1811. 
J. Die entſcheidenden Beweggründe. 


1. Die geiſtige Strömung der Zeit. 
Das Beiſpiel anderer Länder. 


Neben Gründen greifbarer Natur waren es geiſtige 
Beweggründe, welche im 18. Jahrhundert die allgemeine 
Auflöſung der gemeinen Marken begünſtigten. 

In den abſolutiſtiſch regierten deutſchen Kleinſtaaten 
des 18. Jahrhunderts hatte das die Urproduktion gänzlich 
außer acht laſſende Syſtem des Merkantilismus, das den 
unmittelbaren fiskaliſchen Abſichten der Regierungen voll⸗ 
kommen entſprach, allgemeine Geltung erlangt. Dje 
phyſiokratiſche Lehre vermochte ihm gegenüber keinen prak⸗ 
tiſchen Einfluß zu gewinnen. So war es natürlich, daß die 
Lage des ſeit dem 30jährigen Kriege ſchwer geſchädigten 
Bauernſtandes, da zu ihrer Hebung nichts Weſentliches 
geſchah, ſehr gedrückt blieb. Eine Wandlung ergab ſich erſt 
mit der wachſenden Erkenntnis, daß nur die wirtſchaftlich 
günſtige Stellung jedes einzelnen Untertanen und die 
Schaffung der Vorausſetzungen hierzu das wirtſchaftliche 
Wohl des geſamten Staates bedinge. Dieſe Erkenntnis 
herbeigeführt zu haben, iſt das Verdienſt einer Gedanken⸗ 


) Unter einer Markenteilung tft im folgenden die allgemeine 
Teilung einer Mark, d. h. die gänzliche Aufhebung aller gemeinſchaftlichen 
Nutzungen und die Ueberführung des Markenbodens in Privateigentum 
zu verſtehen. 


86 Middendorff, 


ſtrömung, welche um die Mitte des 18. Jahrhunderts die 
geiſtig bedeutendſten Mitglieder der bürgerlichen Geſellſchaft 
bewegte, einer geiſtigen Strömung, die, an die Ergebniſſe 
der Naturrechtslehre anknüpfend, die unbedingte Los⸗ 
löſung der wirtſchaftlichen Tätigkeit des Einzelnen von allen 
überkommenen Hemmungen erſtrebte. An der Spitze dieſer 
Aufklärungsbewegung des 18. Jahrhunderts ſtand der große 
Preußenkönig, der Mann, der den Gedankeninhalt der Auf⸗ 
klärung vorbildlich und grundlegend für das Deutſchland 
der Zukunft in die Tat umſetzte.“) 

Einer der Männer, welche die freieren Strömungen 
jener Zeit mannhaft vertraten, ſtand mitten in der Ver⸗ 
waltung des Osnabrücker Landes. Ihm, Juſtus Möſer, 
iſt es zu danken, daß die Aufklärungsgedanken auch in der 
Verwaltung des Fürſtentums Osnabrück praktiſch zur Aus⸗ 
wirkung kamen. Das friſche Einſetzen der Regierung für 
Landeskulturmaßnahmen, das ſich ſeit den ſechziger Jahren, 
ſeit Beginn der vormundſchaftlichen Regierung, verfolgen 
läßt, iſt vor allem das Verdienſt Juſtus Möſers. Er war 
auch der hervorragendſte Föderer der Markenteilungen, ?) 
ſtets bedacht, „den großen Geſichtspunkt zu wahren, aus dem 
der Staat die Teilungen wünſchen konnte und das Wohl 
der Hofbeſitzer wahren mußte.?) Neben Möſer war es der 
Domdechant und Droſt v. Vincke, welcher in kluger und 
weitſchauender Weiſe die Markenteilungen befürwortete. “) 

Eine Begünſtigung der Förderung der Markenteilungen 
lag ſodann in dem Beiſpiel anderer Länder.“) Nach den 
erſten Anſätzen in Holſtein und Mecklenburg war es Preu⸗ 
ßen, welches nach dem 7jährigen Kriege in großzügiger, 
epochemachender Weiſe die Aufhebung der Gemeinheiten in 


) Vgl. Bernhard II. S. 20 ff.: Allg. kulturgeſchichtliche Entwicklung 
v. 1750 — 1820. ) L. A., B. 552 vol. II. Gutachten Juſtus Möſers 
über die Markenteilungen. — Abſchnitt 106, Nr. 33. 3) Hatzig S. 162. 
4) L. A., B. 570. 5) L. A., B. 570. Bemerkungen des Droſten 
v. Vincke zum Riemsloher Teilungsplan. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 87 


Angriff nahm.“) Auch im Fürſtentum Osnabrück wirkte 
das Beiſpiel Preußens in dieſer Hinſicht auf die Landes⸗ 
kulturmaßnahmen der Regierung ein. Die preußiſche Ver⸗ 
ordnung vom 21. Oktober 1769, welche die „Beförderung 
des Ackerbaues, ſonderlich auch zu Verbeſſerung des Wieſen⸗ 
wachſes und Verſtärkung des Viehſtandes derer Bauern in 
Aufhebung der gemeinſchaftlichen und vermengeten Hutun- 
gen, Verteilung der dazu liegen gebliebenen Brücher, über⸗ 
flüſſigen Hutungen und Angeren“ im Königreich Preußen, 
in den Herzog⸗ und Fürſtentümern Magdeburg, Pommern 
und Halberſtadt zum Gegenſtand hatte, diente in Osnabrück 
auf Betreiben v. Vinckes zur Grundlage gleicher Beſtrebun⸗ 
gen.) In Hannover ſetzten in den 60er Jahren lebhafte 
Beſtrebungen zur Aufhebung der Gemeinheiten ein.“) 
Man geht gewiß nicht fehl in der Annahme, daß auch 
die ſeit 1763 beſtehende Perſonalunion mit England und 
Hannover auf die Beförderung der Markenteilungen ein⸗ 
gewirkt hat, wenn ſich auch keine direkten Belege dafür 
finden. In England, dem erſten Lande, in welchem 
Gemeinheitsaufhebungen zuſtande kamen, hatte man ſchon 
in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und in 
zunehmendem Maße im Laufe des 18. Jahrhunderts 
beſtehende Gemeinheiten an Grund und Boden befeitigt.*) 
In dem zum Kurfürſtentum Hannover gehörenden Herzog⸗ 
tum Lauenburg waren unter Georg III. bereits erfolgreiche 
Gemeinheitsteilungen zur Durchführung gebracht.) 


2. Die Erwägung der wirtſchaftlichen Vor⸗ 
und Nachteile. 

Die Aufhebung der Grund und Boden belaſtenden Ge⸗ 

meinheiten fand ganz allgemein ihre Begründung in dem 

im Intereſſe des Einzelnen wie der Geſamtheit liegenden 


1) Jakobi S. 12 ff.; Reck S. 2 ff. ) Abſchnitt 106, Nr. 27, 
fol. 40 ff.) Bening I S. 1.) Jakobi S. 9. °) Feſtſchrift Il. S. 281. 


88 | Middendorff, 


Beitreben der Landeskultur, durch Schaffung der Voraus⸗ 
ſetzungen für die vorteilhafteſte Benutzungsart die höchſt⸗ 
möglichſte Rentabilität des Bodens zu erzielen. Durch Ver⸗ 
mehrung der Mittel zur Ernährung ſollte eine Vermehrung 
der Bevölkerung erreicht werden.“) 

Bei der Erwägung des wirtſchaftlichen Nutzens und der 
Zweckmäßigkeit einer gänzlichen Aufhebung der gemeinen 
Marken war der leitende Geſichtspunkt die Abſicht, „daß 
jeder Konkurrent dadurch Gelegenheit gewinnen ſollte, 
ſeinen ökonomiſchen Zuſtand zu verbeſſern, daß fortan der 
Landbau, die Viehzucht und die Holzkultur dadurch 
begünſtigt und in beſſere Aufnahme gebracht werden 
ſollte, ein Zweck, der umſo wichtiger, weil die Aufnahme 
aller übrigen Gewerbe davon fo ſehr abhängig.“) Es war 
klar, daß nur durch eine intenſivere Kultur des Bodens der 
notwendige Unterhalt der bäuerlichen Bevölkerung, den die 
extenſive Weidewirtſchaft neben primitivem Ackerbau ſeit 
dem allgemeinen agrarwirtſchaftlichen Niedergang und den 
Verfallserſcheinungen der gemeinen Mark nicht mehr 
gewährte, geſichert werden konnte. „Die Bevölkerung, 
durch den 30jährigen Krieg faſt ausgerottet, hatte 
ſich allmählich wieder ergänzt und wuchs nach dem 
7jährigen Krieg in ſchneller Progreſſion an; damit war aber 
von ſelbſt das Bedürfnis einer höheren Produktion und mit⸗ 
hin einer beſſeren Kultur des Bodens gegeben.“) Es 
leuchtete ein, daß bedeutende Flächen gemeinſchaftlicher 
Nutzung unterliegenden dürren Heidebodens im Privatbeſitz 
Weizen, Kartoffeln und Futterkräuter, die ſeit dem 7jährigen 
Kriege aufgekommen waren,“) hervorbringen würden, daß 
durch den vrivaten Weidebeſitz eine Wieſenkultur möglich 
gemacht wurde, die mit großen viehwirtſchaftlichen Vorteilen 
verbunden ſein würde, daß endlich ein vom Vieh abgenagter, 

) Vgl. Bening 1 S. 1. ) Abſchnitt 106, Nr. 27, Bericht der 


Riemsloher Teilungskommiſſion v. 6. 7. 1799. ) Reck S. 2. ) Vgl. 
Wellmann S. 54. | 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 89 


mit kümmerlichen Stauden beſtandener Waldboden durch 
forſtmäßige Privatbewirtſchaftung einen weit höheren Holz⸗ 
ertrag abwerfen würde. Die vielen Markſtreitigkeiten — 
communio est mater discordiarum! — mußten nach der 
Teilung ein Ende nehmen, und der einzelne Bauer, ganz 
auf ſich ſelbſt geſtellt, würde eine beſſere Bewirtſchaftung 
ſeines Beſitztums erzielen können, denn die aus der gemein⸗ 
ſamen Benutzung des Markenbodens erwachſenden Streitig⸗ 
keiten der verſchiedenen Intereſſenten waren eine der Haupt⸗ 
urſachen für den ſchlechten Zuſtand der Weiden und der 
Forſten, deren gute Bewirtſchaftung ohne „Einheit, 
Berechenbarkeit und Freiheit des Betriebes“ nicht durch⸗ 
zuführen war.“) 

Außerdem wurde durch die Teilungen den populatio- 
niſtiſchen Beſtrebungen des Staates gedient. Die Regierung 
verſprach ſich von den Markenteilungen eine Förderung des 
Anbaues und damit ein Anwachſen der ſteuerpflichtigen Be⸗ 
völkerung. Beſonders Möſer wies in ſeinen Gutachten 
immer wieder darauf hin, daß die Ueberführung des 
Markenbodens in Privateigentum dem Landesherrn durch 
Vermehrung der ſchatzpflichtigen Gründe mindeſtens ebenſo 
große Vorteile bringe wie den Intereſſenten, und daß des⸗ 
halb die Teilungen in jeder Weiſe zu erleichtern feien.?) 

Die Frage der wirtſchaftlichen Zweckmäßigkeit der Auf⸗ 
teilung der gemeinen Marken findet ſich eingehend erörtert 
in einem Gutachten, welches der Domdechant und Droſt 
v. Vincke zu dem erſten diesbezüglichen fertigen Plan, der 
von den Genoſſen der Riemsloher Marks) ausging, abgab.“) 
Es heißt dort u. a.: „Sollte es möglich gemacht werden, 
50 000 Malter in gemeinen Gründen unter einzelne Beſitzer 
zu verteilen, ſo würde der Staat oder deſſen Einwohner ein 
neues Vermögen von wenigſtens 15 000 000 Rth. erhalten, 


) Roſcher S. 712. ) Abſchnitt 106, Nr. 33, fol. 81 ff., L. A., 
B. 552, vol. II. ) Geteilt 1778 —1795. ) L. A., B. 570. 


90 Middendorff 


wenn der Werth eines Scheffels nur zu 25 Rth. gerechnet 
wird; eine verbeſſerte Kultur giebt ihm aber gewiß in der 
Folge einen noch größeren.“ Durch die Teilung der Marken 
„werden die mehrſten Güter aufs doppelte vergrößert. Der 
Werth der Güter ſteigt jedoch im nemlichen Verhältnis. Die 
Abgaben an den Staat werden erträglicher und geringer, 
der Credit der Güterbeſitzer vergrößert, die Sicherheit der 
Creditoren verdoppelt und endlich die Handlungsbalance auf 
andere Staaten jährlich auf viele hunderttauſend Rthlr. vor⸗ 
teilhafter, da wir vor viele hunderttauſend Rthlr. mehr Korn 
bauen werden, auch befriedigten Raum genug erhalten, Kar⸗ 
toffeln, Rüben, Weißkraut und Futterkräuter zu ziehen, mit⸗ 
hin kein fremdes fettes Vieh mehr gebrauchen, noch fremde 
Butter. Nicht daß es hiezu notwendig iſt, daß ein Gut 
wirklich noch einmal ſo viel Grundſtücke als es beſitzt, erhält. 
Bey einem Anſchlage von einem Gute oder Bauernhofe 
müſſen alle Angaben an Landesherrn, Gutsherrn, Zehnt⸗ 
herrn, an Kirchſpielslaſten, Unterhaltung der Gebäude 
u. ſ. f. bekanntlich abgezogen werden. Der eigentliche Werth 
des Guts bleibt der Ertrag des Ueberſchuſſes. Dieſer wird 
nun durch die Theilung der Gemeinheiten mehr als ver⸗ 
doppelt, mithin erhält das Gut einen mehr als doppelten 
Werth, auch zu den benannten Abgaben, noch einmal ſo viel 
Kräfte. Alles dieſes ſind glückliche Folgen der Theilung der 
Gemeinheiten mit vielen andern, welche man unangeführt 
läßt“. 

Neben allen dieſen für die Teilung ſprechenden Gründen 
wurden jedoch nicht unerhebliche Widerſprüche gegen die 
Auflöſung der gemeinen Marken laut. In der breiten 
Maſſe der bäuerlichen Bevölkerung war es der konſervative, 
am Alten hängende Sinn, welcher den Verſuchen, eine 
Einrichtung, die der agrariſchen Verfaſſung des Landes 
während ſo langer Jahrhunderte das Gepräge gegeben hatte, 
zu beſeitigen, vielfach entgegenſtand. So liefen ſchon auf 
die bloße Veröffentlichung der Verordnung v. 4. 6. 1785, welche 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 91 


eine Regelung der Provokationsgrundſätze und des Verfahrens 
bei Markenteilungen darſtellte,) verſchiedene Einſprüche 
bei der Regierung ein.?) Man befürchtete von der Durch⸗ 
führung einer Auflöſung der gemeinen Marken, auf die 
immerhin die ganze bäuerliche Wirtſchaft eingeſtellt war, 
die größten wirtſchaftlichen Nachteile, ja ſogar die völlige 
Vernichtung der Exiſtenz und wollte die Vorteile, die die 
Markenteilungen mit ſich bringen ſollten und die natürlich 
erſt nach einer gewiſſen Uebergangszeit in die Erſcheinung 
treten konnten, nicht erkennen. Beſonders die Markweide 
hielt man für unentbehrlich. Da die Teilungen grundſätzlich 
ohne Zwangsanwendung, vielmehr auf die Teilungsneigung 
der Genoſſen ſelbſt hin erfolgen ſollten ?), wurden dieſe 
Einſprüche von der Regierung vorderhand unbeachtet beiſeite 
geſchoben. Nicht zuletzt war es auch die Koſtenfrage, welche 
manche Genoſſen von der Zuſtimmung zur Teilung der 
Mark abhielten.“) Die z. T. mit un verhältnismäßig hohen 
Koſten zu Wege gebrachten offenen Teilungen, die dieſen 
Aufwand in keiner Weiſe gelohnt hatten, wirkten ab⸗ 
ſchreckend. 

Sodann wurde vielfach von ſeiten der adligen Grund⸗ 
beſitzer Widerſpruch gegen die Durchführung allgemeiner 
Markenteilung erhoben, trotzdem dieſe auf Grund ihrer aus⸗ 
gedehnten Erbexen⸗ oder Holzgrafenrechte im allgemeinen 
die weitgehendſte Abfindung erhielten. Sie befürchteten, nach 
der Teilung der Marken mit weniger Nutzen ihr Land ver⸗ 
heuern zu müſſen, denn der kleine Bauer, der bei ungeteilter 
Mark auf eine gewiſſe Pachtung angewieſen war, würde 
nach der Teilung ſelbſt ſo viel Land urbar machen, als er 
brauchte.) Das durch die Vermehrung der Ackerländereien 
zu befürchtende Sinken der Pachtpreiſe für Land mußte be⸗ 
ſonders die großen Grundbeſitzer treffen. Im oben erwähnten 


1) Vgl. S. 114 ff. 9) Abſchnitt 106, Nr. 27. 1) Vgl. S. 118. 
) Abſchn. 106, Nr. 27, fol. 119 ff. ) Reinhold S. 5. 


92 Middendorff, 


Gutachten v. Vinckes heißt es hierzu: „Die Land⸗ und 
anderen Mieten werden vielleicht an einigen Orten in den 
erſten Jahren auf ihren wahren Werth zurückfallen; aber 
deſto beſſer für das Ganze. Es werden mehrere Menſchen 
hierdurch angereitzt, in das Land zu ziehen, allwo die Be⸗ 
dürfniſſe des Lebens wohlfeiler werden. Andere werden 
hierdurch eher entſchloſſen, ſich zu verehligen. Alles dies 
kann umſo weniger fehlen, als da durch die neue Einrich- 
tung mehrere Menſchen Arbeit und Unterhalt erhalten. 
Les hommes multiplient comme les rats dans une grange, 
s’ils ont les moyens de subsister, jagt ein gewiſſer Fran⸗ 
zoge. Nach einigen Jahren aber werden gewiß durch die 
Vermehrung der Einwohner die Miethpreiſe wieder ſteigen 
und vermutlich noch höher wie vorher. Eine verbeſſerte 
Kultur und ein größerer Viehſtand wird den Acker ergiebiger, 
auch höhere Mietepreiſe den Pächter erträglicher machen. 
Aber geſetzt auch, einige unſeres Adels, deren Güter ſo ge⸗ 
legen, daß ſie über den wahren Werth ihre Grundſtücke ver⸗ 
mieten können, daß dieſe bey den neuen Einrichtungen, an 
ihren Miethen zu verlieren einige Gefahr laufen, was heißt 
dieſer Verluſt für das Ganze? Wird er nicht doppelt durch 
die neuen Gründe, welche ſie und ihre Eigenbehörigen er⸗ 
halten, erſetzet? Und am Ende iſt es nicht gut, daß unter 
uns (die wir die monopolia mit ſo vielem Rechte haſſen) 
auch das monopolium entkräftet wird, welches ein Theil 
des Adels zum Nachtheil ſeiner Mitbürger in Anſehung der 
Ländereien bisher beſitzet?“ 

Auf der anderen Seite waren es die Heuerleute, welche 
ſich gegen die Aufhebung der gemeinen Marken ſträubten. 
Sie erhielten, da ſie die Mark nur inſofern nutzten, als der 
markberechtigte Bauer ſie das Seinige mitgenießen ließ, bei 
der Teilung gar keine Abfindung und befürchteten nun den 
gänzlichen Verluſt ihres bisher auf Grund der ihnen zu⸗ 
geſtandenen Markweide gehaltenen Viehes und damit die 
Vernichtung ihrer Haupternährungsgrundlage. Auch hierzu 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürstentum Osnabrück. 93 


äußerte ſich v. Vincke:) „Die Heuerleute haben bisher die 
Heide und Weide in den Gemeinheiten im eigentlichen Ver⸗ 
ſtande nicht unentgeltlich genoſſen. Bey der Vermiethung 
ihrer Wohnungen iſt durchgängig auf der gemeinen Weyde 
Rückſicht genommen; dieſes kann dadurch deutlich erwieſen 
werden, daß in denen Kirchſpielen, wo die gemeine Weyde 
gut iſt, die Wohnungen der Heuerleute im Preiſe höher 
ſtehen. Die Erfahrung aber beweiſet, daß in Kirchſpielen, 
wo wenig gemeine Weyde ſich findet, die Zahl der Heuer⸗ 
leute nicht geringer, ja oft größer iſt, z. B. im Kirchſpiel 
Buer und Neuenkirchen. Die Kühe werden in beiden Kirch⸗ 
ſpielen Winter und Sommer faſt durchgängig im Stall ge⸗ 
füttert. Die Gemeinheiten haben alſo wenig oder gar keinen 
Einfluß auf die Zahl der Heuerleute. Geſetzt aber auch, die 
Heuerleute litten durch die Teilung, ſo würde doch dieſer 
Verluſt auf eine Kuh und ein Rind, welches gemeiniglich 
eine mäßige Heuerfamilie beſitzt, nicht des Jahrs über 2 bis 
3 Rth. zu rechnen ſeyn. Dieſer Verluſt aber wird ſelbſt 
durch die neuen Zweige von Gewerbe, da nemlich wenigſtens 
vom Lande mehr bebauet, und durch die notwendig folgende 
Einführung der Stallfütterung des Hornviehs, wozu mehrere 
Hände erfordert werden, zehnfach erſetzt. Daß aber die Ab⸗ 
gaben in dem nemlichen Verhältnis bey den Unterthanen 
ohne Nachtheil zunehmen können, in welchem ſich ihr 
Gewerbe vermehrt oder verbeſſert, leidet keinen Zweifel 
mehr.“ 


3. Die allgemeine Lage des Bauernſtandes 
im 18. Jahrhundert als Beweggrund 
agrarpolitiſcher Maßnahmen. 

Die wirtſchaftlichen Verhältniſſe der bäuerlichen Bevölke⸗ 
rung waren ſeit dem 30jährigen Kriege ſehr gedrückt ge⸗ 
blieben. Im 18. Jahrhundert war der Bauernſtand mit 


) L. A., B. 570. 


94 Middendorff, 


Schulden überhäuft und in verderbliche Adminiſtrationen, 
Ausheurungen und Stillſtände verwickelt, die z. T. ſeit dem 
30 jährigen Kriege ununterbrochen fortdauerten. Die 
Steuern⸗, der Monats- und Rauchſchatz, waren hoch und 
obendrein ſehr ungleichmäßig verteilt.“) 


Die bäuerliche Wirtſchaft war den Belaſtungen der Zeit 
in keiner Weiſe gewachſen. Der Ackerbau brachte gerade 
ſo viel auf, als zum notdürftigen Unterhalt der Bevölkerung 
hinreichte. Das auf den kümmerlichen Markweiden gehaltene 
Vieh mußte aus Oſtfriesland eingeführt werden. Aus 
eigener Zucht konnte der Bauer außer Schweinen und 
Gänſen nichts verkaufen. Dazu herrſchte eine dauernde Korn- 
not; Weizen und Gerſte mußte aus dem Schaumburgiſchen 
eingeführt werden. Zur Ausfuhr brachte das Land ſehr 
wenig oder nichts hervor. Das einzige, was dem Bauern 
einen größeren Gewinn verſchaffen konnte, war nach Möſer 
„der Fleiß der Einwohner an Garn und Linnen“, ) trotzdem 
auch der Leinwandhandel daniederlag?) Im Süden des 
Landes nahm er immerhin das wirtſchaftliche Intereſſe ganz 
in Anſpruch.“) Dieſen Zuſtand der bäuerlichen Wirtſchaft 
ſuchte eine takräftige und einſichtige Regierung in der 
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nach Kräften zu heben. 


Seit dem Aufkommen geldwirtſchaftlicher Verhältniſſe 
hatte ſich die bäuerliche Geſetzgebung im Fürſtentum Osna⸗ 
brück in zwei verſchiedenen Bahnen bewegt. Einerſeits 
bezog ſie ſich auf das Schuldenweſen, d. h. auf die Art des 
Abtrags der bäuerlichen Schulden, und auf das Wieder⸗ 
beſetzen wüſter Stätten, andererſeits befaßte ſie ſich mit dem 
Recht der Eigenbehörigkeit, dem im Jahre 1722 eine alle 
Eigenbehörigkeitsverhältniſſe zuſammenfaſſende Eigentums⸗ 
ordnung zu Grunde gelegt wurde. In der ganzen Geſetz⸗ 


9) Stand der Landw. S. 18. 2) Möſer VI, Teil I, Abſchnitt 2, 
5 7 (S. 85 ff.) ) Stand der Landw. S. 18. ) Wellmann S. 54. 


L 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 95 


gebung ſprach ſich die arge Notlage des bäuerlichen Beſitzes, 
die der 30jährige Krieg aufs höchſte geſteigert hatte, aus.“) 

Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts ſuchte die Re⸗ 
gierung mehr und mehr durch direkte Maßnahmen eine 
Hebung der wirtſchaftlichen Lage des Bauernſtandes herbei⸗ 
zuführen. So ſuchte ſie den Leinwandhandel, das gegebene 
Mittel, Geld ins Land zu bringen, durch Verordnungen, die 
ſich auf die Feſtſetzung der Herſtellungsart des Linnens und 
auf die Regelung des Leggeweſens bezogen, zu heben?) und 
durch Prämien landwirtſchaftliche Verbeſſerungen herbei⸗ 
zuführen, die ſich auf den Anbau von Futterkräutern, die 
Anlage von Holzkämpen, auf Düngungsmethoden, Viehzucht. 
Obſtbau u. dgl. bezogen.“) 


II. Die Herbeiführung allgemeiner Markenteilungen 
durch geſetzliche Maßnahmen. 


1. Die grundlegende Geſetzgebung. 

Es iſt als eine natürliche Fortſetzung und Erweiterung 
der agrarpolitiſchen Beſtrebungen der Regierung anzuſehen, 
daß dieſe neben der Holzkultur, die, ſolange die Marken auf 
die Dauer zur Weide offenblieben, keine Erfolge zeitigen 
konnte und das Uebel nicht an der Wurzel faßte, nunmehr 
ihre Aufmerkſamkeit im beſonderen Maße auch den Marken⸗ 
teilungen wieder zuwandte. Juſtus Möſer ſetzte in einem 
Gutachten die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer 
Markenteilungsgeſetzgebung auseinander. „Wegen Abgang 
des Brennholzes und der Feurung“, heißt es dort, iſt „un⸗ 
umgänglich nöthig, die Gemeinheiten, welche vorhin 
bepflanzet geweſen und durch die communion ruiniret 
worden, zu einer Art von Theilung und Privatbepflanzung 
zu befrieden, mithin die quaestionem an? durch eine 
gemeinſchaftliche Vereinigung mit den Ständen gegen alle 


1) Hatzig S. 37. ) Cod. const. II. Nr. 1074, 1110, 1141, 1145, 
1146, 1148, 1159, 1187. ) Stand d. Landw. S. 19— 22. 


96 Middendorff, 


apellation an die Reichsgerichte feſtzuſetzen; Hiernächſt aber 
ein beſonderes departement, welches ſeine Bezahlung aus 
dem objecto dividendo erhält, und unter direction der 
Regierung ſtehet, anzuordnen, welches überall den modum 
beurteilet und zum effect bewegt.“) Die Stände felbft 
drangen nun auf eine Förderung der Teilungen.) General⸗ 
markenteilungen waren bislang bei dem Fehlen jeglicher 
geſetzlichen Regelung und den vielen Schwierigkeiten, die 
ſich ſchon bei den offenen Teilungen aus den mannigfaltigen 
Berechtigungen ergeben hatten, fo gut wie gar nicht in An⸗ 
griff genommen, abgeſehen davon, daß man in einigen 
Marken, die bereits offen geteilt waren, und dem Holz ⸗ 
mangel nicht abgeholfen hatten, wie z. B. in der Eſſener 
Mark, die Holzteile in ausſchließliches Sondereigentum der 
Genoſſen, denen ſie bei der offenen Teilung zugeteilt waren, 
übergeführt hatte.?) Zudem wurde den Teilungen ein 
großes Hindernis dadurch in den Weg gelegt, daß die 
Gerichte eine Ueberſtimmung durch die Mehrheit als 
Teilungsgrund nicht zulaſſen wollten. Dieſem Mangel 
wurde abgeholfen durch ein Publicandum vom 15. Mai 1778, 
welches „die Beförderung allgemeiner Markenteilungen oder 
völliger Aufhebung der Gemeinheiten, inſofern die Holz⸗ 
grafen mit den Erbexen und 23 der Markgenoſſen dahin 
ſtimmen, durch eine den beiden erſten Marken, welche ſolcher⸗ 
geſtalt völlig teilen werden, zu beſtimmende Prämie von 
12 Mgr.“) für jedes Malterſaat, das zur Verteilung kommt“, 
bezweckte. Auf dieſe Verordnung hin wurde eine große 
Zahl von Teilungen eingeleitet; allein das weitläufige und 
unzweckmäßige Verfahren, die lange Dauer und „die un⸗ 
geheuren, manchmal den ganzen Wert der Mark über- 
ſteigenden Koſten“ ließen den Vorteil, der durch die 
y L. A., B. 552 vol. II. a. a. O. (S. 101). 9 Abſchn. 106, 
Nr. 27, Publicandum v. 15. Mai 1778. )) Handſchr.⸗Sammlg. 


B. III, 164, fol. 80 ff.) 36 Mariengroſchen = 24 Gutegroſchen = 
21 Schillinge = 252 9 = 1 Taler. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 97 


Teilungen erreicht werden ſollte, ſehr gering erjcheinen.!) 
Es kam vorläufig keine völlige Teilung zum Abſchluß; es 
fehlte an einer zweckmäßigen Verfahrensregelung. Deshalb 
wurde auf dem Landtage 1785 der Land- und Juſtizkanzlei 
aufgetragen, eine „Verordnung... wie bei Teilung der 
Gemeinheiten zu verfahren, . .. nach den beliebten principiis 
zu entwerfen.“ Nachdem die Land- und Juſtizkanzlei nach 
Maßgabe von Grundſätzen, die in den Landtagsreſolutionen 
feſtgeſetzt waren, einen diesbezüglichen Verordnungsentwurf 
dem Geheimen Rat eingereicht hatte und derſelbe von Juſtus 
Möſer und dem Regierungsrat v. d. Busſche geprüft und 
mit einigen Aenderungen verſehen war,) wurde die Ver⸗ 
ordnung am 4. Juni 1785 publiziert.) 


2. Die Grundzüge der Verordnung 
vom 4. Juni 1785. 


„Bey Unſerer Vorſorge für das allgemeine Aufnehmen 
Unſers Hochſtifts Osnabrück“, heißt es zu Beginn der Ver⸗ 
ordnung, „iſt die beſſere Benutzung der Gemeinheiten ein 
vorzüglicher Gegenſtand Unſerer Aufmerkſamkeit geworden, 
und bey näherer Ueberlegung der Mittel, dieſe beſſere 
Nutzung zu befördern, ſind Wir mit Unſern getreuen Land⸗ 
ſtänden darin übereingekommen, daß eine gänzliche Auf⸗ 
hebung der Gemeinheit und Teilung der Marken, welche in 
den benachbarten Landen und ſelbſt in Unſerm Hochſtifte an 
einigen Orten bereits mit glücklichem Erfolg geſchehen iſt, 
jener Abſicht am ſicherſten zu ſtatten komme“. Die Verord⸗ 
nung geht davon aus, daß die älteren Landesgeſetze einer 
Markenteilung durchaus nicht widerſprechen, daß ſie vielmehr 
„das gemeine Recht, wonach ein Genoß ſeinen Anteil von 
der in Gemeinſchaft ſtehenden Sachen fordern kann, nicht 
aufheben, ſondern nur den willkührlichen Veräußerungen 


1) Stand d. Landw. S. 19. ) Abſchn. 106, Nr. 27, fol. 160 ff. 
3) Cod. conſt., Nr. 1364. II. . 


Hiſt. Mitt. XXIII. | 7 


98 Middendorff, 


Schranken jegen!) und verbieten, daß ohne Zuſtimmung der 
Intereſſenten die Gemeinheiten vermindert, und beträchtliche 
Gemeinheitsgründe an einzelne Perſonen, ohne dereinſtige 
Berechnung überlaſſen, mithin auch die zu gleichen Reihe⸗ 
dienſten verpflichteten Höfe gegeneinander geſchwächet 
werden.“ Die Verordnung will, da „ſich die Theilung ſelbſt 
als ein wirkſames Mittel zeiget, den Vorgriffen zu 
ſteuern .., den Hinderniſſen, welche dergleichen gemein⸗ 
nützlichen Verfügungen von einigen Genoſſen nach ihrer 
vorteilhafteren Lage, oder von denjenigen, die unter Be⸗ 
ſchränkung ihrer beſſer berechtigten Mitgenoſſen unbillige 
Vorteile zu beziehen, und aus einzelnen Nutzungen Vor⸗ 
rechte herzuleiten ſuchen, welche ihnen, nach ihrem Stande 
und Verhältniß in der gemeinen Reihe, auch ſonſt, nicht 
gebühren, in den Weg gelegt werden, mittelſt Beſtimmung 
der Regeln, wonach bey Gemeinheits⸗ oder Marktheilungen 
zu verfahren iſt, abhelfliche Maaße geben“. 

Die Verordnung beſtimmt folgendes. Statt der bisher 
erforderlichen Zweidrittelmehrheit ſoll vorerſt und bis zu 
weiteren Beſtimmungen, falls der Holzgraf und die Erbexen 
einer Mark die Teilung für nützlich halten, die Mehrheit der 
Stimmen der Genoſſen über die Herbeiführung der Teilung 
entſcheiden. Bei der Stimmenzählung ſollen „der Regel 
nach“ drei Halberben gegen zwei Vollerben und drei Erb⸗ 
kötter und fünf Markkötter gegen ein Vollerbe geſetzt wer⸗ 
den. Auch „in Anſehung der während des Teilungs⸗ 


1) Art. 46 der capitulatio perpetua verordnet, daß „generaliter“ 
ohne Unterſchied zwiſchen Marken mit landes herrlichem oder einem 
andern Holzgrafen „jener niemand geiſt⸗ oder weltlichen ahn ihren 
Holzgerichten beſchwehren, ſondern einen jeden dabei ſchutzen, auch 
wehren ſolle, daß von denen gemeinen Marken keine Zuſchläge 
aufgerichtet werden, (die) nicht ohne Grund ſein“ und daß das 
Domkapitel ſelbſt in den Marken, wo es keine Eigenbehörigen hat, 
das jus prohibendi bei Errichtung eines Zuſchlags haben ſoll. 
Abſchn. 107, Nr. 67. (Vgl. Klöntrup „Zuſchlag“.) 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 99 


geſchäftes oft entſtehenden Nebenfragen, wegen des Ver⸗ 
hältniſſes, nach welchem jede Klaſſe der Markgenoſſen ihren 
Antheil erhalten ſoll, oder wegen anderer, eine Klaſſe allein 
betreffender Vorfälle“ ſoll, falls eine gütliche Vereinigung 
oder ſonſtige Beſtimmung nicht zu treffen iſt, die Mehrheit 
der Stimmen den Ausſchlag geben. In beſonderen Fällen, 
heißt es ferner, „wo es auf beſondere Gerechtſame ankommt, 
welche nicht füglich durch die Mehrheit überhaupt, oder eine 
Klaſſe insbeſondere abzuthun ſeyn mögten, wie inſonderheit 
auch benachbarte Marken hierunter ein verſchiedenes Inter⸗ 
eſſe haben können ..., iſt zu Abkürzung aller Weitläufig⸗ 
keiten und näheren Erhaltung des gemeinſamen Nutzens in 
dieſen von der höchſten landesherrlichen Vorſorge ab⸗ 
hängenden Geſchäfte der Rekurs an Uns zu nehmen, und 
wollen Wir, wo es noch nicht geſchehen iſt, einen oder 
mehrere Commiſſarien verordnen, folgends die Sache 
gehörig zu unterſuchen, und ohne prozeſſualiſches Verfahren 
vermitteln laſſen, in deſſen Entſtehung aber das Gutachten 
Unſerer getreuen Landſtände bey Landtage darüber ver⸗ 
nehmen, und wenn Wir demſelben Unſern Beyfall geben 
können, es unausgeſetzt vollziehen laſſen, auch dagegen keine 
weitere Inſtanz verſtatten“. 

Die Verordnung ſtellt die erſte grundlegende geſetzliche 
Regelung des Verfahrens bei Markenteilungen dar. Die 
Beſtimmungen über das Verhältnis der einzelnen Bauern⸗ 
klaſſen zueinander wurden im weſentlichen auf die ſpäteren 
umfaſſenderen Verordnung übernommen. Wie aus einem 
Gutachten des Geheimen Rates!) hervorgeht, war man ſich 
klar darüber, daß das feſtgeſetzte Stimmenverhältnis dem 
Verhältnis der wirklichen Waren der einzelnen Bauern⸗ 
klaſſen, die untereinander große Verſchiedenheiten aufwieſen, 
nicht durchweg entſprechen konnte, doch ſetzte man dieſen 


) Gutachten von Juſtus Möſer und v. d. Busſche, Abſchn. 106 
Nr. 27 fol. 172 ff. 
7* 


100 Middendorff, 


Modus feſt, weil „die Zählung der Stimmen nach den 
Wahren nur Verwirrung verurſachen werde, da in Anſehung 
des Verhältniſſes nach Wahren nicht nur in einer Mark, 
ſondern in einer Weiſung ... ſich Verſchiedenheiten fanden 
und weil die Frage, ob das Verhältnis nach Wahren aus⸗ 
drücklich von altersher auf alle Fälle beſtimmt ſei, den⸗ 
jenigen, welche die Aufhebung der Gemeinheiten nicht 
wollten, Gelegenheit geben würde, ſich bei der quaestione 
an lange aufzuhalten und dieſelbe wohl gar durch den Weg 
Rechtens entſcheiden zu laſſen.“ In außerregelmäßigen 
Fällen, wo etwa, wie es mitunter der Fall war, ein Mark⸗ 
kötter höher berechtigt war als ein Vollerbe, konnte auf 
Grund der Formulierung „der Regel nach“ von dieſer 
Vorſchrift abgewichen werden und auch beiſpielsweiſe ein 
Markkötter, der kein Genoſſe war, von der Abfindung nach 
Erbesgerechtigkeit ausgeſchloſſen werden. 

In bezug auf die zu den Teilungen zu ernennenden 
Kommiſſarien heißt es in den Bemerkungen Juſtus Möſers 
zum Verordnungsentwurf folgendermaßen:“) „Es iſt hier 
ein doppelter Fall untergelegt. Die Holzgrafen und die 
Intereſſenten implorieren entweder den Biſchof unmittelbar 
oder auch die Kanzlei, aus ihrem Mittel einen Commiſſarius 
zu ſetzen oder ſie ſuchen die Teilung unter ſich zu Stande 
zu bringen. Im erſten Falle kann ſich die Sache über einen 
Gegenſtand ſo verwickeln, daß der Commiſſarius anſteht, 
etwas zu beſtimmen und überhaupt bei ermangelnder güt⸗ 
licher Auskunft zur Hebung des eintretenden Streits, zu⸗ 
mal, wo mehrere Gemeinheiten unter ſich konkurrieren, 
annoch ein zweiter Commiſſarius nötig wird. Im zweiten 
Falle aber iſt nur eine Commiſſion anzuſtellen, ſo gleich⸗ 
wohl aus einem einzigen Commiſſario beſtehen kann, nach 
Beſchaffenheit der Umſtände aber auch vielleicht mehrere 
Feronen erfordert.” 


1 Abichn. 106, Nr. 27 fol. 173. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 101 


III. Die Markenteilungen bis zur Säkulariſation 
| des Fürftentums. 


1. Die obrigkeitliche Behandlung 
der Teilungen. 


a) Allgemeine Grundfäke. 

Nach Erlaß der Verordnung vom 4. Juni 1785 wurde 
von ſeiten der Regierung die ſtändige Beförderung der 
Teilungen und die erſprießliche Durchführung derſelben 
beobachtet. Die Regierung wirkte nach Kräften darauf hin, 
daß die Marken nicht im offenen, ſondern im ganzen geteilt 
wurden. Nur die Teilungen letzterer Art wollte ſie „auf 
alle Weiſe und ſelbſt durch angemeſſene Nachlaſſungen von 
Seiten Höchſt Ihro Kammer alsdann gnädigſt gern be⸗ 
fördern.“) In den landesherrlichen Marken pflegte der 
Landesherr, um die Intereſſenten für die Teilung geneigt 
zu machen, auf einen Teil ſeiner ihm rechtmäßig zuſtehenden 
Abfindung zu verzichten. Im übrigen ging man in dem 
Beſtreben, die Markenteilungen zu fördern, grundſätzlich 
davon aus, daß den Markintereſſenten die Notwendigkeit 
und der Nutzen der Markenteilungen von ſelbſt einleuchten 
müſſe, daß das gute Beiſpiel bereits geteilter Marken auf 
die Beförderung der Teilung benachbarter Marken ein- 
wirken würde?) und deshalb jeder äußere Zwang zu ver⸗ 
meiden ſei. Die Regierung war ſich von vornherein klar 
darüber, daß die Durchführung der Markenteilungen auf 
große Schwierigkeiten ſtoßen würde, und daß eine allen 
Verhältniſſen der Marken und Markgenoſſenſchaften gerecht 
werdende Regelung dieſer Angelegenheit ſchwer zu treffen 
war. Sie glaubte jedoch, daß mit Rückſicht auf die große 
Verſchiedenartigkeit der Markenverhältniſſe die Durchfüh- 
rung einer Teilung beſſer dadurch zu erreichen wäre, daß 


y Abſchn. 106, Nr. 33, fol. 74— 80. ) D., Z. 10 Promemoria 
des Kanzletrats Dykhoff. 


102 Middendorff, 


man ſie zur ſummariſchen Erledigung einer Kommiſſion 
übertrug, die ſich immer nach den verſchiedenen Verhält⸗ 
niſſen richten konnte, als dadurch, daß man viele eindeutige, 
für das Ganze ſchwer zu treffende Beſtimmungen erließ.) 
Die Teilung der Marken war ein Gegenſtand, der ſich in 
Anbetracht der verwickelten Verhältniſſe weniger durch 
gebietende, als vielmehr durch leitende Beſtimmungen am 
beſten erreichen ließ.?) 

In dieſem Sinne war auch die geſetzliche Regelung der 
Provokation der Teilungen gehalten. Man machte das 
Vorgehen auf dieſem wichtigen Gebiet der Landeskultur von 
der Antragſtellung der Intereſſenten und der Abſtimmung 
über den Antrag, bei der das Majoriſierungsprinzip zur 
Anwendung kam, abhängig. Die zur Provokation der Tei⸗ 
lung notwendige einfache Stimmenmehrheit ſtellte eine ſehr 
milde Form dieſes Prinzips dar.“) 

Dem Grundſatz der Vermeidung jeder Zwangsanwen⸗ 
dung auf das Inswerkſetzen der Teilung entſprach es auch, 


) L. A., B. 570. ) Vgl. Jakobi S. 70 ff. ) „Seine innere 
Rechtfertigung und Begründung erhält dieſes Rechtsprinzip aus der 
Notwendigkeit des Kulturfortſchrittes eines Staates als einer Be⸗ 
dingung der Wohlfahrt aller und aus der Erwägung, daß ſobald die 
Vorausſetzungen für einen Kulturfortſchritt gegeben und nicht etwa 
bloß die Staatsleitung, ſondern auch die Nächſtbeteiligten von ſeiner 
Zweckmäßigkeit und Vorteilhaftigkeit für ſie ſelbſt durchdrungen ſind, 
dieſe ein Anrecht darauf haben, daß nicht der Widerſpruch einzelner 
durchkreuzend und hindernd im Wege ſtehe. Aehnlich wie die Geſamt⸗ 
ſtaatsentwicklung durch das politiſche Einzel⸗Veto⸗Recht gefährdet 
würde, hat ein ſolches auch in dem engeren Gebiet des Landeskultur⸗ 
intereſſen keinen Raum. Die Unterordnung der Minderzahl unter 
die Mehrheit iſt ein ordnender Grundſatz in allen geſellſchaftlichen 
Verhältniſſen, ohne deſſen Anwendung gar keine Geſtaltung und kein 
Fortſchritt möglich iſt, der alſo auch rechtlich als unangreifbar gelten 
muß (Mohl). Dieſer Angriff in das freie Selbſtbeſtimmungsrecht 
auf wirtſchaftlichem Gebiet iſt indes von zweierlei Vorausſetzungen 
abhängig zu machen; das Unternehmen, für welches der Zwangs⸗ 
beitritt einzelner begehrt wird, muß den öffentlichen Intereſſen dienen, 


Wem 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 103 


daß man bei der Durchführung derſelben im allgemeinen 
den Weg einer gütlichen Auseinanderſetzung mit den Inter⸗ 
eſſenten dem ſtrengen Durchgriff vorzog. Führten die güt⸗ 
lichen Verhandlungen zwiſchen der Teilungskommiſſion 
und den Intereſſenten über die Beſtimmung der Mark⸗ 
gerechtſame und ihre Abfindung zu keinem Ergebnis, ſo 
durften ſie zur Entſcheidung ohne Zuſtimmung der 
Parteien, „weder vor die Kommiſſion, noch auch in nur 
ſummariſche Erörterung gezogen werden“, mußten mithin 
vor den ordentlichen Gerichten entſchieden werden.“) 

Die zu teilenden Marken wurden als gemeinſchaftliches 
Eigentum der Genoſſen angeſehen und zwar als ein Ver⸗ 
mögensbeſtand, woraus auf Anordnung der Landesregierung 
dasjenige genommen werden konnte, was das gemeine Beſte 
der Genoſſen erforderte.?) Die Art und Weiſe, wie dies ge⸗ 
ſchah, konnte bei der weitgehenden Verſchiedenheit der Mark⸗ 
genoſſenſchaften nicht einheitlich beſtimmt werden; man 
richtete ſich dabei ſtets nach der beſonderen Eigenart des zu 
teilenden Grundes, ſowie auch nach der Zahl der Teil⸗ 
haber und der Art ihrer nach Maßgabe des bisherigen 
Nutzens erhobenen rechtmäßigen Anſprüche, ſtets unter dem 
Geſichtspunkt, nach Möglichkeit das Wohl des Staates und 
die gleichmäßige Verbeſſerung des Privatzuſtandes des Ein⸗ 
zelnen damit zu verbinden.“) 


b. Die Behördenorganiſation. 
Die oberſte Leitung der Markenteilungen lag in den 
Händen des Geheimen Rates.“) Nachdem ſich die Mehrheit 


d. h. einen wichtigen Kulturfortſchritt ermöglichen; und deſſen Durch⸗ 
führung muß ohne den Beitritt aller, auch der Widerſtrebenden, 
nicht oder doch nur ſehr unvollkommen oder nur mit beträchtlichem 
Mehraufwand für die dem Unternehmen Zuſtimmenden möglich ſein“ 
(Buchenberger 1 S. 245 ff.) Beide Vorausſetzungen lagen bei der 
Durchführung der Markenteilungen vor. 

1) Abſchn. 106, Nr. 33 fol. 32. ) D., Z. 10 p. 27. ) Abſch. 106, 
Nr. 27, fol. 225, L. A., B. 570. ) Vgl. Bär S. 20. 


104 Middendorff, 


der Stimmen einer Markgenoſſenſchaft mit Zuſtimmung des 
Holzgrafen und Erbexen nach Maßgabe der Verordnung 
vom 4. Juni 1785 für die Teilung der Mark entſchieden 
hatte und bei der Landesregierung ein diesbezüglicher An⸗ 
trag geſtellt war, pflegte der Geheime Rat auf Erſuchen 
einen oder zwei Kommiſſare mit der Leitung des Teilungs⸗ 
geſchäfts zu beauftragen. Nur in einem Falle erfolgte die 
Teilung, mit deſſen Vollziehung ein Mitglied der Land⸗ 
und Juſtizkanzlei betraut wurde, „auf ein Erkenntnis im 
Wege Rechtens“.“) Der Kommiſſion, die in den Maß⸗ 
nahmen, die ſie zur zweckmäßigen Durchführung der 
Teilungen für notwendig hielt, abgeſehen von den geſetz⸗ 
lichen Vorſchriften, freie Hand hatte, ſtanden auf Grund 
der Verordnung vom 4. Juni 1785 in der Regel einige von 
ihr ernannte Gemeinheitsdeputierte, ſog. Achtsleute, die zu 
Schätzungszwecken und dergl. herangezogen wurden, ferner 
ein actuarius commissionis, der gewöhnlich die Kaſſen⸗ 
rechnung führte,) ſowie einige Feldmeſſer“) nebſt Gehülfen 
zur Seite. Der Markgemeinde war es freigeſtellt, einen 
advocatus communitatis als rechtlichen Beiſtand zur 
Teilung heranzuziehen.“) Neben der Kommiſſion hatten 
die landesherlichen Beamten und Vogteiverweſer bei allen 
in ihren Amtsgebieten erfolgenden Markenteilungen die 
Pflicht, in Verbindung mit der Kommiſſion die zweckmäßige 
Durchführung der Teilung und beſonders das landes⸗ 
herrliche Intereſſe dabei zu beachten.“) 


1) Hann. 104. II. 8, Nr. 1a: Ber. d. Land» u. Juſtizkanzlei 
über d. Stand d. Markenteilungen a. d. Organiſationskommiſſion 
v. 18. 12. 1802. ) DR, Z. 10 p. 32 ff. ) Während es zur 
Anſtellung des Geometers zunächſt einer beſtimmten Approbation 
nicht bedurfte, verfügte die Land» u. Juſtizkanzlei durch ein Reſkript 
v. 25. Okt. 1796, daß künftig bei Markenteilungen nur ſolche Leute 
als Geometer angenommen werden durften, die nach vorheriger 
Prüfung von d. Land⸗ u. Juſtizkanzlei dazu verpflichtet u. zugelaſſen 
waren, Abſchn. 106, Nr. 27.) S. Anmerkg. 1. ) Abſchn. 106, 
Nr. 27. Reſkr. d. Regierung an die Beamten zu Fürſtenau v. 3. 1. 1799. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 105 


2. Gang und Art der Auseinanderſetzung 
im Teilungsverfahren mit Rückſicht auf 
die beſonderen Erforderniſſe der 
Landeskultur. 


a) Die Feſtlegung des zur Teilung beſtimmten Grundes. 


War das Teilungsgeſuch von der Regierung bewilligt 
und die Teilungskommiſſion ernannt, ſo verfügte ſich 
letztere an Ort und Stelle, um zunächſt von der Lage und 
Beſchaffenheit des zu teilenden Grundes ſowie von der 
Zahl der Intereſſenten und ihrem Verhältnis untereinander 
Kenntnis zu nehmen. Die Mark wurde zuerſt vermeſſen 
und kartiert. Zu dieſem Zwecke war die Beſtimmung der 
etwa ſtreitigen Grenzen erforderlich. Wo zwei oder mehrere 
Marken aneinanderſtießen, waren die Grenzen, falls ſie 
überhaupt feſtgeſtanden hatten. mitunter ſo verdunkelt und 
erloſchen, daß gar keine Scheidungsmerkmale mehr aufzu⸗ 
finden waren. Die Grenzirrungen ſchrieben ſich oft von 
Jahrhunderten her, und es war vielfach mit den größten 
Schwierigkeiten verbunden, die Parteien zur Ruhe zu 
bringen.“) Die Markgrenzen wurden durch Umgehung der 
Mark mit Zuziehung der Aufſeher (Holzgraf und Mahl⸗ 
leute) auch der benachbarten Marken ſowie der Deputierten 
feſtgeſetzt.“) 

b) Die Abfindung der beſonderen Rechte von Ein⸗ und 
Ausmärkern. 

Stand die zu teilende Mark in ihren Grenzen feſt, ſo 
ging die Kommiſſion dazu über, die beſonderen Rechte der 
Ein⸗ und Ausmärker in der Mark zu unterſuchen und, 
ſoweit ſie für rechtmäßig befunden wurden, ihre Abfindung 
und Entſchädigung zu beſtimmen. Die in Frage 
kommenden Intereſſenten wurden durch Ediktalladung zur 


) Hann. 104 11. 8, Nr. 1 a, ſ. S. 104, Anmerkg. 1. *) Stühle 
48. | 


106 Middendorff, 


Angabe ſolcher Rechte aufgefordert. Diejenigen, welche ſich 
innerhalb der hierfür feſtgeſetzten Friſt nicht meldeten, 
wurden von jeder beſonderen Abfindung ausgeſchloſſen. 
Die beſonderen Rechte in der Mark beſtanden gewöhnlich 
1. darin, daß jemand in einem gewiſſen Gebiete der Mark 
das Recht der Plaggen⸗ oder Holznutzung für ſich allein in 
Anſpruch nahm,) daneben 2. in der privativen Nutzung 
von Teichen, Erd⸗, Mergel⸗ und Rötegruben, 3. für Aus⸗ 
märker und Güter insbeſondere in Weiderechten mit 
Schafen oder auch anderem Vieh.?) Bei dem beſonderen 
Rechte der Plaggen⸗ und Holznutzung nahm man allgemein 
an, „daß der Beſitzer eines ſolchen Rechtes die Hälfte oder 
nach Unterſchied der gehabten ſolitairen Nutzung ſonſt einen 
Teil des Grundes, auf welchem ihm ſolches Recht gebührte, 
ſich zueignen möge, das übrige aber der Mark für die 
Weide zu überlaſſen oder ſonſt zu vergüten habe“. Bei 
einigen Markteilungen verfuhr man auch in der Weiſe, 
daß man die Markintereſſenten ihre gleichen Anſprüche 
gegeneinander aufheben ließ, ein Weg, der ſich „unter 
gewiſſen Umſtänden als nicht unangemeſſen“ erwies. Be⸗ 
züglich der privaten Teiche, welche ſich oft über beträchtliche 
Flächen von mehreren Malterſaat erſtreckten, zog man eben⸗ 
falls in Betracht, daß ſie zu trockenen Zeiten in der Regel zur 
Weide dienten und legte deshalb den Beſitzern nur die Hälfte 
des in Frage kommenden Grundes zu. Bei der Abfindung 
der privaten Schafhuden endlich wurde ein beſtimmtes 
Herkommen nicht beobachtet. Bezüglich ſolcher und anderer 
Anſprüche pflegten ſich die Parteien unter Vermittlung der 
Kommiſſion auf gütlichem Wege zu vereinigen oder man 
ließ es auf die Entſcheidung der Kommiſſion oder ein 
ſchiedsrichterliches Erkenntnis unparteiiſcher Achtsleute 
ankommen. Führten die Verhandlungen mit der Teilungs⸗ 


) Hammerwurf, Anſchuß, Ortland, Hagenrecht, Dusteil oder 
auch privatives Plaggematt genannt, vgl. S. 20, Anm. 2. ) gl. V S. 19. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 107 


kommiſſion zu keinem Ergebnis, fo entſchieden die Gerichte.!) 
Durch die Weigerung eines Ausmärkers, ſich auf die ihm 
beſchiedene Abfindung einzulaſſen, konnte der Gang der 
Teilung grundſätzlich nicht verzögert werden.“) 

Als Ausmärker erhielten auch die Kirchhöfer, die gewiſſe 
Rechte in der Mark genoſſen hatten, bei der Teilung der 
Mark eine gewiſſe Abfindung, die beiſpielsweiſe bei der 
Riemsloher Teilung „in Rückſicht auf die bislang von ihnen 
getragenen oder künftig zu tragenden öffentlichen Laſten 
beſtimmt ward.“?) 

c) Die Abfindung der holzgräflichen Rechte. 

Bei der Abfindung der holzgräflichen Rechte in der 
Mark faßte man nur die Nutzungen ins Auge, die der 
Holzgraf bisher in der Mark genoſſen hatte. Man 
betrachtete dabei die Holzgrafen, ſofern ſie nicht in der Mark 
angeſeſſen waren, lediglich als Markenrichter und Aufſeher, 
nicht als Mitgenoſſen“) und vertrat den Grundſatz, daß der 
Holzgraf bei der Teilung in demſelben Maße wie jeder 
andere Intereſſent nach Maßgabe der Vorteile, die er bis⸗ 
lang bezogen hatte, gewinnen müſſe. 

Die Holzgrafen legten ihren Anſprüchen, die in den ein⸗ 
zelnen Marken ſehr ungleich waren,) in der Regel folgende 
Nutzungen zu Grunde: 

1. die holzgräfliche tertia von jedem den Genoſſen 

bewilligten Zuſchlage, 

2. die Anweiſungs⸗ und Augenſcheinsgebühren, 

3. die Strafgelder für begangene Markvergehungen, 

4. die beſonderen Nutzungen an Holz, Torf und anderen 

gelegentlichen oder jährlichen Einkünften.“ 

10 Hann. 104. 11. 8, Nr. 1a, ſ. S. 104, Anmerkg. 1. ) DE, 

0 p. 32ff. Die Ausmärker und ihre Heuerleute, die gegen 

1 eines Weideichillings (vgl. S. 51) in einer Mark ſervitut⸗ 
rennt waren, machten nicht ſelten übertriebene Forderungen 
1 sh Cod, const. II. Nr. 1305. ) Stühle S. 153. )) DR., 


10., p. 27. ) D., Z. 10., p. a 6, Hann. 104 ll. 8, Nr. 1a, 
ſ. S. 104, Anmerkg. 1, vgl. ©. 24/25 


108 Middendorff, 


Ueber den Maßſtab, nach welchem dieſe Nutzungen ab⸗ 
zufinden waren, beſtand keine geſetzliche Vorſchrift. Die 
Frage, ob etwa bei einer allgemeinen Teilung einer Mark 
vom Holzgrafen der dritte Pfennig oder der dritte Teil des 
Grundes zu fordern ſei und wie man ihn berechnen müſſe, 
bildete den Gegenſtand eines von Juſtus Möſer concipierten 
Berichtes des Geheimrats v. d. Busſche an den Fürſtbiſchof 
vom 22. Febr. 1788.) Juſtus Möſer vertrat hier die An⸗ 
ſicht, daß man auf den dritten Pfennig nicht beſtehen könne, 
„da ſolcher nach ſeiner urſprünglichen und eigentlichen An⸗ 
lage nur alsdann ſtattgefunden habe, wenn jemand etwas 
eigenmächtig von der Gemeinheit an ſich gezogen oder um 
ſolches thun zu mögen, ſich vorher mit dem Oberholzgrafen 
und der Gemeinheit der Genugthung halber dahin ver⸗ 
glichen, welches aber hier der Fall nicht ſei.“ V. d. Busſche 
pflichtete dieſer Anſicht auch aus dem Grunde bei, weil er 
befürchtete, daß die Teilungen, wenn jede Mark ein Drittel 
des Grundes hergeben müſſe, nicht in Gang zu bringen 
ſeien und die Abſicht, die Kultur der wüſten Gegenden zu 
befördern, verfehlt würde. Er ſchlug als „billigen Mittel⸗ 
weg“, der bei der großen Verſchiedenheit der Markenver⸗ 
hältniſſe immerhin nicht unbedingt Norm zu ſein brauche, 
vor, dem Holzgrafen unter Beobachtung des Grundſatzes der 
gleichmäßigen Verbeſſerung aller Intereſſenten ſoviel Grund 
anzuweiſen, als ſeinen jährlichen Nutzungen nach einem 
Durchſchnitt von 20 bis 30 Jahren entſpräche.?) Dagegen 
erhob Juſtus Möſer inſofern Bedenken, als in dieſem Falle 
dort, wo der holzgräfliche Ertrag groß geweſen ſei, die 
übrigen Intereſſenten unverhältnismäßig ſchlecht, dort, wo 
er gering geweſen ſei, unverhältnismäßig gut beſtehen 
würden. Er hielt für die beſte Regelung dieſer Frage „das 


9) P., Z. 5, fol. 81, vgl. DS., Z. 21, fol. 70ff. ) Es wird 
hier Bezug genommen auf die landesherrliche Abfindung in Preußen, 
bei welcher dieſer Grundſatz maßgebend. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 109 


arbitrium boni viri, welches ſich in jedem Falle nach allen 
Umſtänden richtet und zu⸗ oder nachgibt, wie es das all⸗ 
gemeine beſte heute erfordert.“) Man ſchrieb daraufhin für 
jeden einzelnen Fall eine Vergleichsverhandlung vor, ohne 
irgendeinen Anhalt für die Ermittlung der Abfindung 
geſetzlich feſtzulegen.“) 

Der Holzgraf wurde bei der Teilung nach Erbteilen, 
d. h. nach ſolchen Teilen, die ein Vollerbe für ſeinen Anteil 
aus der Mark erhielt, abgefunden. Er erhielt „nach Unter⸗ 
ſchied der Größe der Mark und der Zahl der Intereſſenten 
aus ganzen Marken drei oder vier, auch nach Unterſchied 
wohl etwas mehr oder weniger und aus einzelnen Wei⸗ 
ſungen, davon mehrere zuſammen eine ganze Mark aus⸗ 
machten, anderthalb oder zwei durch gütliche Vereinigung 
oder Beſtimmung, wobei jedoch nicht zu rechnen, wenn einige 
privat Holzgrafen, welche mit ihren Gütern in der Mark 
geſeſſen und von daher als Intereſſenten oft zwei⸗, drei⸗ 
oder vierwarig intereſſiert ſind, dafür zugleich mit ab⸗ 
gefunden werden.“) 

In einem Bericht der Hannoverſchen Domainenkammer 
vom 29. 12. 1848, ) der in der Frage der holzgräflichen Ab⸗ 
findung bei Markteilungen auf die bisher im Osnabrückſchen 
ſtattgefundenen Teilungen Bezug nimmt, heißt es bezüglich 
dieſer Abfindung in den landesherrlichen Marken: „Ein 
feſter durchgreifender Grundſatz für die bei Markenteilungen 
dem Domanio als Markenrichter oder Markenherrn ge⸗ 
bührenden Anteile an der Mark hat bisher nicht aufgeſtellt, 
wenigſtens nicht durchgeführt werden können. Man hat in 
einzelnen Fällen mit den Markgenoſſen unterhandelt und 
ſich verglichen, ſo gut es hat eben gehen wollen und es 
haben dabei die Anſichten der Teilungsbehörden und 
Commiſſairen, ſowie die Verhältniſſe wie auch die Will⸗ 


) DR, 8.5, f. 81. ) DR, Z. 21, fol. 70 ff. ) Hann 104 ll. 8. 
Nr. 1a, ſ. S. 104, Anmerkg. 1. ) DR, Z. 21, fol. 70 ff. 


110 Middendorff, 


fährigkeit oder der Widerſtand der Markengenoſſen mehr 
oder weniger eingewirkt. Die bisherigen Abfindungen 
ſchwanken nach einer Menge von Teilungsakten zwiſchen 
½ und *ıs und noch geringeren Anteilen, häufig hat man 
auch gewiſſe Intereſſenteile gefordert und erhalten, ohne 
daß erſichtlich, in welchem Verhältniſſe deren Wert und Um⸗ 
fang zur geſamten Mark ſtehen. In dieſem dem Domanio 
zugefallenen Anteile ſteckt dann zugleich das Aequivalent 
für alle Berechtigungen des Markenrichters.“ ) 


d. Die Beſtreitung der mit der Teilung verbundenen Koſten 
aus der Mark. 


Die zur Teilung erforderlichen Koſten wurden in der 
Regel aus dem zu teilenden Grunde ſelbſt beſtritten. Man 
ging dabei auf verſchiedene Art und Weiſe vor. In einigen 
Marken wurde zum Zwecke der Koſtendeckung ein Teil des 
Markengrundes oder auch ein Teil des Holzbeſtandes der 
Mark meiſtbietend verkauft. In anderen Marken wurden 
den Genoſſen gewiſſe, nach Erbesgerechtigkeit verſchieden 
umfangreiche, teils, um die Kleinen zu begünſtigen, ohne 
Rückſicht auf die Erbesgerechtigkeit gleichmäßig große 
Markenteile für einen beſtimmten Geldbetrag zugelegt, 
damit ſie nötigenfalls das erforderliche Geld gegen Ver⸗ 
ſetzung des Grundes anleihen konnten. In wiederum 
anderen Marken hatte jeder Genoſſe ſeinen Koſtenanteil bar 
zu entrichten und war dafür befugt, einen Teil ſeiner ihm 
durch die Teilung zufallenden Abfindung an Grunde zu ver⸗ 
äußern.“ Verſchiedentlich wurden auch mehrere von dieſen 
Mitteln kombiniert, wie überhaupt die Teilungskommiſſion 
den Weg einſchlug, „welcher ihr nach den jedesmaligen indi⸗ 
viduellen Umſtänden am angemeſſenſten und den Inter⸗ 
eſſenten am annehmlichſten ſchien.“) Aus öffentlichen 


1) Vgl. D., Z. 10: Ber. d. Teilungskommiſſars Kanzleirats 
Dykhoff v. Jahre 1803. ) Hann. 104 11. 8, Nr. 1a, ſ. S. 104, 
Anmerkg. 1. Abſchn. 106, Nr. 106. S. Ueberſicht 11. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 111 


Kaſſen wurden zur Beſtreitung der Teilungskoſten grund⸗ 
ſätzlich keine Beihülfen gewährt.!) 

Da in ſolchen Marken, wo man zur Koſtendeckung den 
einzelnen Intereſſenten gewiſſe Markenteile ausſetzte, dieſe 
in vielen Fällen veräußert wurden, wenn ihr Wert den 
Betrag der Koſten überſtieg oder wenn andererſeits die 
Koſten dabei als eine Schuld im Hofe ſtecken blieben, ver⸗ 
fügte die Regierung durch ein Reſkript v. 2. Sept. 1802 an 
die Markteilungskommiſſare „wegen der Koſtentheile und 
die Alienation der Markgründe“,)) daß die Veräußerung 
irgendeines Koſtenteiles nur erfolgen dürfe, wenn die Mark⸗ 
teilungskommiſſion ihre Genehmigung dazu erteilt habe und 
nachgewieſen ſei, daß die Kaufgelder wirklich zu den Mark⸗ 
teilungskoſten verwandt würden.) 

Die Koſten verteilten ſich im einzelnen auf die Ver⸗ 
gütung der Teilungsarbeiten 1. der Kommiſſion, 2. des 
advocati communitatis, 3. des actuarii commissionis, 
4. des Geometers, 5. der Deputierten und 6. der landes⸗ 
herrlichen Beamten und des Vogtes als holzgräflicher 
Mandatare und ſoweit ihre Gegenwart bei der Teilung not⸗ 
wendig und ſie dazu berufen wurden, auf die Beköſtigung 
dieſes Perſonals, ſowie auf etwaige Nebenausgaben für 
nötige Geräte und ſonſtige Hilfsmittel. Dazu kamen die 
Ausgaben für die durch die Teilung erforderlich werdenden 
Arbeiten zur Inſtandſetzung der Wege, Brücken und Waſſer⸗ 
züge und die etwaigen Gerichts⸗ und Prozeßunkoſten zur 
Schlichtung der Teilungsſtreitigkeiten.“) Für die Höhe der 
Geſamtteilungskoſten war die Schnelligkeit oder Langwierig⸗ 


) Abſchn. 106, Nr. 106; Reſkr. d. Reg. v. 22. 7. 1806, fol. 33. 
) Cod. const. II Nr. 1595 ) „Auf gleiche Weiſe“, heißt es in 
dieſer Verordnung, „ſollen die Veränderungen oder Vertauſchungen 
der Markteile, ... nicht anders, als vor der Marktheilungs⸗Commiſſion 
in Mitrückficht auf den geſchätzten Wert derſelben gefchehen. ſonſt 
aber bey Unſerer Land⸗ u. Juſtiz⸗Canzley angezeigt und im Landrathe 
genehmigt werden.“ ) O. E. D. II. R. 6, Nr. 2. 


112 Middendorff, 


keit des Verfahrens, das in ſeiner Abwicklung von der 
Größe und Beſchaffenheit der Mark, von der Zahl und Art 
der Genoſſen und ihrem Verhalten zu den Maßnahmen der 
Kommiſſion abhing, von großer Bedeutung. Der Zeitraum 
der Teilungen ſchwankte in den einzelnen Marken zwiſchen 
3, 10 und mehr Jahren.!) 

Die Venner Mark, die einen Flächenraum von 966 
Maltern und 8 Scheffeln umfaßte und in den Jahren 1800 
bis 1807 zur völligen Teilung gebracht wurde, verurſachte 
einen Koſtenaufwand von 24 000 Talern.) 


e. Die mit der Teilung verbundenen Beamtenverbeſſerungen 
und Kulturmaßnahmen. 


Die Regierung richtete bei den Markenteilungen ihr 
beſonderes Augenmerk darauf, daß die Einkünfte der Vögte 
und Untervögte aus der Mark verbeſſert wurden. Schon 
in älterer Zeit hatte die Regierung die Verbeſſerungen der 
Vogteien auf dem Wege des Zuſchlags aus den Marken an⸗ 
geordnet.?) Am 1. November 1796 erging auf Grund eines 
Landratsbeſchluſſes ein landes herrliches Generalausſchreiben 
an alle Aemter,) welches u. a. verfügte, daß auch bei den 
„ſucceſſive ſtattfindenden Markteilungen“ für die Verbeſſe⸗ 
rung der Vogteien und Untervogteien zu ſorgen ſei, daß 
„folgends die Markteilungs⸗Commiſſarien gehalten ſein 
ſollten, ſolches von Amtswegen zu befördern und mit Gut⸗ 
finden der Beamten für die Vogteyen und Untervogteyen 
ein angemeſſenes zu ihrer Verbeſſerung nach den Umſtänden 

zu beſtimmen.“ Der Inhalt dieſes Generalausſchreibens 
wurde mittelſt Reſkripts der Land⸗ und Juſtizkanzlei ſowie 


) S. Ueberſicht ll. ) Feſtſchrift Il S. 324. — Es bezogen in der 
Regel an Diäten der Kommiſſar 4 Reichstaler oder etwas mehr, der 
advocatus communitatis 3 Reichstaler der actuarius commissionis 
2 Reichstaler, der Geometer 2 Reichstaler und die Deputierten 
18 Mariengroſchen. (K⸗R., Z. Nr. 10.) ) Stand d. Landw. S. 17; 
Mſc. 101 c; Landtag 1579. ) Cod. const. Il, Nr. 1552. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 113 


ſämtlichen Markteilungskommiſſarien zur Befolgung be⸗ 
kanntgegeben.!) 

Diejenigen Vögte, welche in den in ihren Kirchſpielen 
gelegenen Marken anerkannte, beſtimmte Waren inne⸗ 
hatten,“) erhielten dafür nach Maßgabe der Teilhaberſchaft 
aller Genoſſen ihre Abfindung. Es übten jedoch daneben 
ſämtliche Kirchipielvögte auf Grund der landesherrlichen 
Oberholzgrafſchaft in den Marken ihres Kirchſpiels eine 
gewiſſe Markaufſicht aus, und ſchon für die aus dieſer Mark⸗ 
aufſicht ſich ergebenden Einkünfte, die einen Teil ihres 
Unterhalts ausmachten, billigte man ihnen bei der Teilung 
eine angemeſſene Abfindung zu. 

Aus einem auf Grund des oben erwähnten Generalaus⸗ 
ſchreibens erſtatteten gutachtlichen Bericht der Riemsloher 
Markteilungskommiſſion vom 6. Juli 17995) iſt zu erſehen, 
nach welchem Maßſtab dieſe Abfindung, deren Ausmittelung 
im einzelnen der Teilungskommiſſion überlaſſen blieb, er⸗ 
folgte. Es wird hier die Anſicht vertreten, „daß zu der Ab⸗ 
findung eines Vogts als Markvogt bei einer Markteilung 
nach Proportion der Größe und der danach zu beſtimmenden 
Wichtigkeit der Inſpektion in Mitrückſicht auf die bislang 
damit verbunden geweſenen Emolumente alle Markinter⸗ 
eſſenten ohne Rückſicht, ob ſolche in dieſem oder jenem Kirch⸗ 
ſpiel') wohnen, von ihren, in jener Mark habenden Waren 
zu kontribuieren ſchuldig ſind.“ Falls in den ſich über ver⸗ 
ſchiedene Kirchſpiele erſtreckenden Marken jeder Vogt in dem 
Teil der Mark, der in ſeinem Kirchſpiel lag, die Aufſicht 
führte, glaubte die Riemsloher Teilungskommiſſion dieſe 
Vögte je nach der Größe dieſes Markenteils mit Rückſicht 
auf die bislang genoſſenen Einkünfte abfinden zu müſſen. 
Zur Abfindung derjenigen Vögte und Untervögte, die über 
die in ihrem Kirchſpiel liegenden Markenteile kein Aufſichts⸗ 


) Abſchn. 106, Nr. 27. ) Vgl. S. 19. ) Abſchn. 106, Nr. 27. 
0 Falls die betreffende Mark ſich über verſchiedene Kirchſpiele erſtreckte. 


Hiſt. Mitt. XX XXIX. 8 


114 Middendorff, 


recht führten, bot ſich der Markteilungskommiſſion inſofern 
ein Beweggrund zur Abfindung, als die Mark bei gänzlicher 
Teilung ihre ehemaligen Bezirks⸗ und Grenzverbindungen 
verlor, folglich jeder Teil dem Kirchſpiel zufiel, in dem er 
lag und nunmehr unter die Aufſicht der hier beamteten 
Vögte und Untervögte geriet, deren Geſchäfte ſich dadurch 
vermehrten.) „Da der Fonds des inneren Kirchſpielver⸗ 
mögens ſich durch die Markteilung vermehrt“, heißt es 
hierzu im oben erwähnten Bericht, „ſo ſcheint es billig und 
angemeſſen zu ſein, daß nach Proportion jener Verbeſſerung 
der leider in den mehrſten Kirchſpielen jo kärglichen Sub⸗ 
ſtiſtenz der Untervögte und deren dadurch leicht ermattendem 
Dienſteifer durch eine Verbeſſerung zu Hülfe gekommen 
werde.“) | 


Da wegen der Abfindung der Vögte nicht immer eine 
gütliche Einigung der Kommiſſion mit den Intereſſenten 
der Mark zu erzielen war, jo verfügte die Regierung,) daß. 
ſofern ſich bei irgendeiner Mark wegen des Vogteianteils 
Schwierigkeiten ergeben ſollten, dies der Land⸗ und Juſtiz⸗ 
kanzlei zur Anzeige zu bringen ſei, „damit dieſe nach Be⸗ 
finden einem advocato patriae et fisci darunter das 
behufige auftragen“ könne. Die Zuſchläge für die Vogteien 
und Untervogteien ſollten bei jeder Markteilung geſichert 
werden.“) 


Neben den Vögten und Untervögten wurde in der Regel 
auch den Pfarrern, Küſtern und Schullehrern eine gewiſſe 
Verbeſſerung aus der Mark zugebilligt. 


Schließlich kamen noch verſchiedene Abgänge in Betracht, 
die für die Anlegung oder Verbreiterung von Wegen und 
Waſſerzügen ſowie für die Anlage von Sand⸗ und Stein⸗ 


) Stühle S. 153. ) Abſchn. 106, Nr. 27: Ber. d. Riemsloher 
Teil.⸗Commiſſ. v. 6. Juli 1799. ) Abſchn. 106, Nr. 27: Reſkr. an 
die Beamten zu Vörden v. 15. Mai 1800. ) Daſelbſt. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 115 


gruben benötigt wurden.“) Beſonders die Waſſerzüge 
befanden ſich in den offenen Marken meiſtens in einem 
völlig verwahrloſten Zuſtande. „Durch unmäßige Erbreite⸗ 
rung, welche eine Verſeichtung und Verſchlammung zur 
Folge hatten, ſowohl als auch durch unendlich viele Krüm⸗ 
mungen und Serpentinen“ waren ſie ſo verwildert, daß ſie 
„ihrem Zweck ganz widerſprachen“.) Die Beachtung und 
möglichſte Behebung ſolcher Mißſtände wurde den Mark⸗ 
teilungskommiſſarien und den Beamten wiederholt von der 
Regierung nahegelegt. Die Kommiſſion hatte bei allen 
dieſen Maßnahmen freie Hand, doch durfte keine Mark⸗ 
teilung zu Ende geführt werden, bevor nicht dieſe Gegen⸗ 
ſtände einer Verbeſſerung zugeführt waren.) 


1) Abſchn. 106, Nr. 27: Bei der Riemsloher Markteilung verfuhr 
man bei der Einrichtung der Wege in der Weiſe, daß „man den durch 
die Mark gehenden Heer⸗ oder Landwegen (welche hie und da in 
engen tiefen Straßen beſtanden, und kaum noch die Breite eines 
Wagenſpurs hatten) den Raum von 3, und da, wo der Grund weich 
oder lehmigt war, 3½ Quadratruthen, den Bauerſchaftsweegen den 
Raum von 38 Fuß, den Korn⸗, Heu⸗ und Düngelweegen den von 
16 Fuß, den leichenweegen den von 12 Fuß und endlich den Fuß⸗ 
weegen, inſofern ſolche ohne Damm find, den Raum von 5 Fuß 
zulegte; ſo daß die Beſitzer der an ſolchen Weegen angrenzenden 
privaten Ländereien, vermittelſt einer des falls beſonders unter den 
Markintereſſenten getroffenen Vereinbarung, dasjenige gegen eine 
verhältnismäßige von den beeidigten Marktaxatoren feſtzuſetzende 
Grundentſchädigung aus der Mark, von ihren privaten Ländereyen 
hergeben mußten, was zur nöthigen Erbbreiterung jener Weege er⸗ 
forderlich war. Dieſe Vereinbarung war bloß die Folge einer von 
der landes hoheit ſonſt nöthigenfalls in dieſer das allgemeine Landes⸗ 
bedürfniß concernirenden Sache feſtzuſetzenden Regel“. (Stühle 
S. 105, 106.) ) Abſchn. 106, Nr. 27: Ber. d. Bauverwalters 
Hollenberg v. 5. 5. 1800. ) Im oben erwähnten landesherrlichen 
Generalausſchreiben an alle Aemter vom 1. Nov. 1796 (Cod. const. Il, 
Nr. 1552) heißt es: „Nicht minder iſt es verſchiedentlich erkläret, 
und ſämmtlichen Verhältniſſen angemeſſen, daß zu Unterhaltung 
gemeiner Wege und Brücken etc. ferner behuf öffentlicher und Privat⸗ 
Bauten ſichere Sands und Steingruben für jede Gegend bey den 


8* 


116 Middendorff, 


f. Die Abfindung der einzelnen Genoſſen. 


Sobald nach der Beſtimmung und Abſetzung aller für 
Abfindungs⸗ oder Verbeſſerungszwecke in Frage kommenden 
Abgänge die unter die eigentlichen Markgenoſſen zu ver⸗ 
teilende Grundmaſſe der gemeinen Mark feſtſtand, ging 
die Teilungskommiſſion dazu über, den Abfindungsteil 
jedes einzelnen Genoſſen zu ermitteln. 


Marktheilungen angewieſen, und bey Anlegung, Begradigung und 
Erbreiterung der Wege die behufigen Entſchädigungen für diejenigen, 
ſo dazu von ihren Privat⸗Gründen etwas herzugeben haben, aus⸗ 
gemittelt werden ſollen. Eben das muß bey den Flüſſen und Bächen 
ſtattfinden. Oft auch haben die Bauerſchaften und Marken ſichere 
Abgaben und ſonſtige Präſtationen zu beſchaffen, wohin die Lieferung 
des Wachtholzes, die Unterhaltung der Feuer⸗Gerätſchaften, auch 
gemeiner Brücken und Wege, die Sicherſtellung der öffentlichen 
Gebäude etc. mit gehört, wesfalls bey Marktheilungen ebenfalls auf 
einen Fonds zu denken iſt, der aus Vererbpachtung oder Verheurung 
einiger Zuſchläge zunächſt erhalten werden kann. Da ſich den 
Commiſſarien oft hierunter Hinderniſſe in den Weg legen; jo finden 
Wir nöthig euch hiemit beſonders zu authoriſieren bey allen und 
jeden Marktheilungen darauf zu achten und zu halten, daß dieſe und 
andere gemeinnützige Gegenſtände dabei nicht übergangen werden, 
mithin darüber mit den Marktheilungs⸗Commiſſarien zu communicieren 
und vor der Theilung unter Zuziehung eines Bauverwalters die 
Anlegung der Wege zu berichtigen, die würkliche Theilung aber nicht 
eher nachzugeben, als bis hierunter eine angemeſſene Einrichtung 
erfolgt iſt, allenfalls aber bei etwa befundener Renitenz darüber an 
Uns oder Unſere Land⸗ u. Juſtiz⸗Canzley zu berichten, damit hierunter 
das Nähere verfügt werden könne.“ — In einem Ausſchreiben an 
alle Aemter v. 15. 5. 1800 (Cod. const. Il, Nr. 1575) bringt die 
Regierung abermals in Erinnerung, daß den Flüſſen und Bächen 
„ebenfo wie den Wegen, nach Beſchaffenheit der Umſtände eine 
beſſere Einrichtung durch Erweiterung oder Eindämmung, Begradigung 
oder ſonſt zu geben iſt; gleichdenn auch die etwaigen Entſchädigungen 
aus den Marken und Gemeinheiten auszumitteln ſind, in welchen 
außerdem nicht nur die oft ausgetretenen und verſandeten Flüſſe und 
Bäche, ſondern die verſchiedenen Gewäſſer ſelbſt einer näheren Leitung 
bedürfen.“ 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 117 


Es bildete ſich, entſprechend der diesbezüglichen elaſtiſchen 
Beſtimmung in der Verordnung vom 4. Juni 17851) ein 
nach verſchiedenen Maßſtäben aufgeſtellter Verteilungs- 
grundſatz für die Abfindung der Genoſſen heraus. Man 
richtete ſich dabei weder ſtreng nach dem Maß der bisherigen 
Nutzung, noch nach dem Maßſtab der bisher etwa bei Holz⸗ 
oder Zuſchlagsteilungen beachtet war, ſondern nach einer 
ausgleichenden Kombination des Reihelaſtenverhältniſſes 
und des Höfeklaſſenverhältniſſes.?) Es wurde den Ge⸗ 
noſſen „nach der Einteilung ihrer Höfe in Voll⸗ und Halb⸗ 
erbe, Erb⸗ und Markkötter und in Mitrückſicht auf das 
Verhältnis, wie ſie zu den gemeinen Kirchſpiels⸗ und Bauer⸗ 
ſchafts⸗Laſten beitrugen, den Geringern aber gewöhnlich 
gegen eine billigs mäßige Uebernahme mehrerer Laſten ein 
etwas höherer Anſatz verwilliget.““) Es wurde dabei „faſt 
zur Regel angenommen, daß ein Halberbe 34 oder 5, ein 
Erbkötter die Hälfte und ein Markkötter 3 oder ½ der 
Portion eines Vollerben oder vollwarigen Genoſſen er⸗ 
hielt“) ein Verhältnis, das den Feſtſetzungen der Verord⸗ 
nung vom 4. 6. 1785 nicht ganz entſprach.“) | 


) Vgl. S. 97ff. ) „Es war allerdings dem Rechte entiprechend 
und es empfiehlt ſich auch wegen der Einfachheit, daß das Hofes⸗ 
verhältnis als Teilungsfuß angenommen ward. Ob aber dennoch, 
wenn dieſer Fuß nicht durch Vergleich ermäßigt wird, Härten in der 
Anwendung ſich ergeben, ob nicht auch hier das Hofesverhältnis 
verdunkelt und unzutreffend geworden iſt, laſſen wir dahin geſtellt 
ſein. Man darf wohl als Regel annehmen, daß die Halb⸗, Drittel⸗ 
und Viertelhöfe einen größeren Beſtand an Aeckern, Wieſen und 
Vieh haben, als durch das Hofesverhältnis angedeutet wird; daß 
daher zwei Halbhöfe uſw. die Gemeinheit ſtärker benutzt haben als 
ein Vollhof. Jedenfalls entſpricht eine Teilung nach der recht⸗ 
mäßigen Benutzung genauer den beſtehenden Zuſtänden, den Wirt⸗ 
ſchaftsverhältniſſen und den Bedürfniſſen der einzelnen Höfe“. 
(Bening 1 S. 9.) ) D., Z. 10. ) Hann. 104. 11. 8, Nr. 1a, ſ. 
S. 104, Anmerkg. 1. — D. K., Z. 10. ) Auch die Erbexen wurden, 
ſoweit ſie nicht als Inhaber beſonderer Rechte in der Mark für dieſe 


118 Middendorff, 


Mit der Verteilung des Grundes unter die Markgenoſſen 
wurde begonnen, nachdem der mit der Vermeſſung der 
Mark betraute Feldmeſſer die Anlegung und Abſetzung 
der zur künftigen Benutzung des Grundes erforderlichen 
Wege durchgeführt hatte und die bei der Beſtimmung der 
Abfindungen und Grundabgaben zu Ablöſungs⸗ oder Ver⸗ 
beſſerungszwecken etwa entſtandenen Streitfragen geſchlich⸗ 
tet waren. Zunächſt wurden die verſchiedenwertigen 
Gründe der Mark durch beſondere von den Markgenoſſen 
erwählte und vereidigte Achtsleute für ſich taxiert; in der 
Weiſe, daß man z. B. jedem Scheffelſaat des zur Abfindung 
beſtimmten Grundes je nach dem Wert des Bodens einen 
nach einer beſtimmten Einheit berechneten verſchiedenen 
Abfindungswert beilegte.“) 

Die Art der örtlichen Verteilung richtete ſich nach der 
Lage des gemeinen Grundes und der Lage und den Bedürf⸗ 
niſſen der Genoſſen.“) Zunächſt wurden die Genoſſen, die 


vorweg abgefunden waren, in derſelben Weiſe wie alle übrigen Genoſſen 
nach Maßgabe ihrer in der Mark wirklich beſeſſenen und in der 
Markrolle nach dem Höfeklaſſenverhältnis aufgeführten Grund⸗ 
pertinenzien abgefunden (Stühle S. 103 / 4). 

1) Hann. 104 ll. 8, Nr. 1a, ſ. S. 104, Anmerkg. 1. — Bei der 
Riemsloher Markteilung verfuhr man folgendermaßen: „Man wählte 
beym Anfange der Taxierung einen Grund, den man weder für 
vorzüglich noch für ſchlecht hielt. Da nun die Taxatoren den Werth 
eines Scheffelſaats von jenem zur Richtſchnur und Nachweiſung 
angenommenen Grunde auf 16 Becher anſchlugen, indem nach dem 
osnabrückſchen Kornmaße, ein Scheffel vier Viertel oder ſechszehn 
Becher enthält, ſo bezeichnete man ſolchen Grund mit Nummer 1, 
und gieng bey der Taxierung des übrigen Grundes davon aus; ſo 
daß in dem Falle, wenn dieſer beſſer wie Nummer 1 befunden ward, 
die Taxatoren ſich dahin ausdrückten; daß jener Grund ihrer Meynung 
nach, ſoviel Becher beſſer wie Nummer 1 und umgekehrt. Auf ſolche 
Weiſe erhält jemand von einem ſolchen Grunde, der zu 10 Becher 
beſſer wie Nummer 1 angeſchlagen worden, 6 Becher im Verhältnis 
zu einem andern, der von Nummer 1 ſechszehn Becher erhält, und ſo 
umgekehrt —.“ (Stühle S. 50.) ) Hann. 104. II. 8. Nr. 1a, |. S. 
104, Anmerkg. 1. | 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürstentum Osnabrück. 119 


mit ihren Ländereien unmittelbar an die offene Mark 
ſtießen, aus dem angrenzenden Markgrunde nach ihrem feſt⸗ 
geſetzten Verhältnis abgefunden. Jeder Genoſſe hatte auf 
den ſeinem Grundbeſitz zunächſt gelegenen Markgrund das 
erſte Anrecht. Im übrigen hing die Art der Verteilung 
„von dem Gutfinden der Genoſſen unter vernünftiger 
Direktion der Commiſſion“ ab. Gegen den Willen der Ge⸗ 
noſſen durfte die Kommiſſion, auch nach ihrer beſten Ueber⸗ 
zeugung, nicht verfahren.“) 

Nach beendeter Teilung hatte die Teilungskommiſſion 
einen Rezeß aufzuſtellen, der über die Art und Weiſe, wie 
die Teilung in ihren Einzelheiten bewerkſtelligt war, eine 
genaue Nachweiſung enthielt. Von dem Rezeß der Riems⸗ 
loher Markteilung, der ein Objekt von 900—1000 Malter⸗ 
ſaat, „das Malter zu 12 osnabrückſchen Scheffeln, und der 
Scheffel zu 54 Quadrat⸗Ruthen Kalenberger Ketten⸗Maß 
berechnet“, ) zu Grunde lag, woran „über 200 kleine und 
größere Stäten intereſſirt“ waren, gibt Stühle folgenden 
Auszug: 

„Nachdem den Markintereſſenten die geſammten Thei⸗ 
lungscharten vorgelegt waren, ſo ſuchte die Marktheilungs⸗ 
kommiſſion, nach vorgängiger Beſtimmung der, nach Abzug 
der vereinbarten Abgänge übrig bleibenden, massae divi- 
dendae, einen jeden Markintereſſenten mit Zurückweiſung 
auf die vorliegenden Theilungscharten davon zu über⸗ 
zeugen: 

a) Was derſelbe nach dem Betrage der massae divi- 

dendae zu ſeiner gänzlichen Abfindung aus der 
Riemsloher Mark habe erhalten können, 


1) DR., Z. Nr. 10. ) Auf Grund eines Reſkripts an alle 
Aemter vom 25. 7. 1796 war „bei Ausweiſung von Zuſchlägen oder 
ſonſt“, das Scheffelſaat, wie das bei der allgemeinen Landes vermeſſung 
(1784) geſchehen, gleichmäßig zu 54 Quadratruten zu vermeſſen 
(Abſchn. 106, Nr. 27.) 


120 Mid dendorff, 


b) was derſelbe wirklich erhalten, und 

c) wo er ſolches erhalten habe? 
damit ſolchergeſtalt der ganze Theilungsſtatus reingeſtellet 
und liquidirt werde. | 

Zu diefem Ende ward der ganze Betrag der Riemsloher 
Mark, ſo wie ſolcher vermeſſen und kartiert worden, an⸗ 
gegeben. Hierauf wurden die Abgänge mit Beziehung auf 
diejenigen beſtimmt angezeigten Protokolle, worinn ſolche 
Abgänge vereinbaret, und näher nachgewieſen werden, ſowie 
auch diejenigen, denen ſolche Abgänge zu Theil geworden, 
oder die ſonſtigen allgemeinen Bedürfniſſe, wozu ein Theil 
jener Abgänge verwendet worden, genau bemerkt. Wie und 
auf welche Weiſe nun dasjenige, was nach Abzug jener Ab⸗ 
gänge übriggeblieben, und als die eigentliche Theilungs⸗ 
maſſe anzuſehen, unter den Markintereſſenten getheilet 
worden? darüber wurden geometriſche Tabellen aufgeſtellt.“ 

Die Teilungskommiſſion pflegte endlich nach Beendi⸗ 
gung der Teilung für die künftige Benutzung des Grundes 
gewiſſe Richtlinien anzugeben, die ſich auf die Inſtand⸗ 
ſetzung und Unterhaltung der neuen Wege und Waſſerzüge, 
auf die Einfriedigung und Abgrenzung der privaten Teile 
und ihre zweckmäßige Bepflanzung und Bebauung ſowie 
auf die Inanſpruchnahme der noch ungeteilten Plätze in der 
Mark, der Sand⸗ und Steingruben, Rötekuhlen und der⸗ 
gleichen, bezogen.“) 


3. Der Stand der Markenteilungen um 1800. 

In den neunziger Jahren des 18. Jahrhunderts, im 
letzten Jahrzehnt der Selbſtändigkeit des Fürſtentums 
Osnabrück, hatte man in allen Teilen des Landes, be⸗ 
ſonders in den Aemtern Iburg und Grönenberg, in größerem 
Maße Markenteilungen in Angriff genommen und zum 
Teil vollendet. Von 1795 bis 1800 wurden über 41 ver- 


1) Stühle S. 161 ff., Burkhard S. 109, UA, B. Nr. 570. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 121 


ſchiedene Marken Teilungsverhandlungen mit der Regierung 
gepflogen und zehn Teilungskommiſſare mit der Durch⸗ 
führung von Teilungen betraut.!) Die einzelnen Tei⸗ 
lungen wickelten ſich jedoch nur langſam ab.?) 


Aus den Berichten der verſchiedenen Teilungskommiſſare, 
die abgeſtattet wurden auf Grund einer Erhebung, die nach 
der Säkulariſation des Fürſtentums von der hannoverſchen 
Organiſationskommiſſion“) eingeleitet wurde,) geht, ſoweit 
ſie aktenmäßig vorhanden ſind, hervor, daß die Durch⸗ 
führung der zum Teil vollendeten, zum Teil im Gange 
befindlichen Markenteilungen nach Maßgabe der Verordnung 
vom 4. Juni 1785 nur in unzulänglicher Weiſe von ſtatten 
gegangen war.) 

Eine Unzulänglichkeit, aus der ſich Zwiſte ergeben 
konnten, lag zunächſt darin, daß nicht eindeutig beſtimmt 
war, welche Behörde die Teilungen zu leiten hatte.“) 
Daneben führte es beſonders zu Verwirrungen und Ver⸗ 
zögerungen, daß die Zuſtändigkeitsgrenze der Teilungs⸗ 
behörde nicht ſcharf gezogen war, daß es nicht eindeutig 
beſtimmt war, welche Fragen von der Teilungsbehörde ſelbſt 
und welche Fragen im reinen Juſtizverfahren zu regeln 
waren. Die vielen Streitigkeiten, die ſich aus der un⸗ 
beſtimmten Verfaſſung des Markrechts bei der Einleitung 
und Durchführung der Teilungen ergaben und durch gütliche 
Vereinigung nicht zu ſchlichten waren, wurden häufig vor 
die Gerichte gebracht und bis an den Reichshofrat und das 
Reichskammergericht verfolgt. Das machte die Teilungen 
koſtſpielig und langwierig, umſomehr als bei der außer⸗ 
ordentlichen Verſchiedenheit der Nutzungsverfaſſung in den 


) Abſchn. 106, Nr. 27: Ueberſicht v. 10. 7. 1800. ) S. Ueber⸗ 
ſicht II. ) Zwiſchen⸗ und Auſſichtsbehörde zwiſchen dem hannoverſchen 
Kabinettminiſterium und der vorläufig im alten Stande belaſſenen 
Osnabrücker Regierung, (Bär S. 72/75.) ) Vgl. S. 122. 5) Hann. 
104 Il. 8. Nr. 1a. ) Vgl. S. 104. 


122 Middendorff, 


einzelnen Marken die Entſcheidung beſonders von Seiten 
der auswärtigen, mit den Verhältniſſen des Landes nicht 
vertrauten Gerichte nicht leicht zu treffen war und in vielen 
Fällen eingehende Unterſuchungen und Lokalbeſichtigungen 
erforderte.“) 

In erſter Linie war es die Feſtſetzung der Entſchädigun⸗ 
gen und Abfindungen für die nach Umfang und Güte 
vielfach umſtrittenen Berechtigungen von Ein⸗ und Aus⸗ 
märkern, welche ſolche Streitigkeiten herbeiführten. Daneben 
führte die Feſtſetzung der Wege und Grenzverhältniſſe, der 
Abgänge und Verbeſſerungen und Koſtendeckung oftmals 
zu gerichtlichen Beſchwerden. ) 

Die Art der Durchführung der Teilungen war auf 
Grund ſolcher Hemmniſſe nicht immer zufriedenſtellend. 
Die Verordnung vom 4. Juni 1785 gab nicht hinreichend 
Mittel zur Hand, allen Schwierigkeiten, die ſich im Verlauf 
der Teilungsauseinanderſetzungen ergeben konnten, ohne 
daß der Fortgang und die zweckmäßige Durchführung der 
Teilungen dabei beeinträchtigt wurde, zu begegnen.“) 


IV. Die Markenteilungen bis zur Einſtellung der Teilungen 
unter franzöſiſcher Herrſchaft. 
1. Vorbereitung und Durchführung einer 
geſetzlichen Neureglung. 

Nach der Uebernahme des Fürſtentums Osnabrück in 
die hannoverſche Verwaltung leitete die von der han⸗ 
noverſchen Regierung eingeſetzte Organiſationskommiſſion 
eine eingehende Unterſuchung über den Stand der Marken⸗ 
teilungen im Fürſtentum Osnabrück ein. „Da es zur 
Kenntnis der unterzeichneten Kommiſſion gekommen iſt“, 
heißt es in einem diesbezüglichen Schreiben vom 7. 12. 1802 

1) In den meiſten Fällen wurden die Streitigkeiten auf dem 
Wege des Augenſcheins oder der mündlichen Vernehmung der 


Parteien ſummariſch von der Land⸗ u. Juſtizkanzlei erledigt.) Hann. 
104 11. 8. Nr. 1a; Berichte der Teilungskommiſſare. ) Vgl. S. 131 ff. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 123 


an die Land⸗ und Juſtizkanzlei,!) „daß wegen der Marken⸗ 
teilungen noch hin und wieder erhebliche Zweifel obwalten, 
auch darüber koſtſpielige Prozeſſe, ſowohl bei den hieſigen 
Gerichten als bei dem Reichskammergerichte anhängig 
gemacht ſind, ſo wünſcht man baldmöglichſt von der gegen⸗ 
wärtigen Lage dieſer gemeinnützigen Unternehmungen und 
den dabei beobachteten Grundſätzen Nachrichten zu erhalten 
und ſind einſtweilen alle Gemeinheitsteilungen zu ſiſtieren, 
mithin in dem Stande, worin ſie ſich gerade jetzt finden, 
zu belaſſen“. Die auf Grund dieſes Schreibens von der 
Land⸗ und Juſtizkanzlei eingeforderten Berichte der ver⸗ 
ſchiedenen Teilungskommiſſare laſſen übereinſtimmend die 
oben?) dargelegten Unzuträglichkeiten des bisherigen 
Teilungsganges erkennen. Die hannoverſche Regierung 
ging deshalb unverzüglich daran, eine Neuregelung der 
beſtehenden Teilungsgeſetzgebung herbeizuführen. 

Ein auf den regierungsſeitigen Ermittlungen über den 
Stand der Markenteilungen fußendes „Promemoria“ des 
Landesökonomierates Meyer vom 31. 3. 1803, ) das den 
Entwurf einer zweckmäßig zu erlaſſenden neuen Verordnung 
enthielt, bildete die Grundlage der weiteren Entwicklung. 
Das Schriftſtück legt dar, daß in Anbetracht der beſonderen 
Eigenart der Osnabrücker Markenverfaſſung vorläufig von 
einer Verordnung, die auf dieſe ſelbſt Bezug nähme, am 
beſten abzuſehen ſei, daß es zunächſt lediglich darauf ankäme, 
die mit der oberſten Aufſicht der Teilungsſachen zu betrauende 
Behörde feſt zu beſtimmen, die Geſchäfte dieſer Behörde 
ſcharf zu begrenzen und jegliches Verfahren in reinen Juſtiz⸗ 
ſachen von ihnen zu trennen. Alsdann erſt, heißt es ferner, 
würde es „von großem Nutzen ſein, wenn die kgl. Regierung 
eine Kommiſſion erfahrener, ſach⸗ und markenverfaſſungs⸗ 
kundiger Männer niederſetzen und durch ſolche die Teilungs⸗ 


) Hann. 104 ll. 8. Nr. 1a. ) Vgl. S. 120 f. ) Hann. 104 ll. 
8. Nr. 1a. 


124 Middendorff, 


grundſätze aus der Analogie der Verfaſſung in beſtimmte 
Regeln für alle einzelne ungewiß beurteilte Fälle über⸗ 
tragen ließe“. „Der große Nachteil der Unbeſtimmtheit der 
Behörde,“ heißt es zur Begründung der vorläufigen Ver⸗ 
ordnung, „welche Teilungsſachen dirigieren ſoll, wie auch 
der Grenzen zwiſchen eigentlichen Juſtiz⸗ und Teilungs⸗ 
ſachen, iſt ſehr ins Auge fallend und gerade in dieſem Lande 
umſo viel größer geweſen, aus welchen die Appellationen mit 
unendlichem Aufenthalt und Koſtenvermehrung an die 
höchſten Reichsgerichte gingen. Da nun dennoch die 
Teilungen weiter wie in benachbarten Provinzen vorgerückt 
ſind, ſo läßt ſich erwarten, daß, wenn jenes große und 
koſtbare Hindernis gehoben ſein wird, alsdann die 
Gemeinheitsteilungen große Fortſchritte tun werden“. 
Der Entwurf der Verordnung wurde von der 
Organiſationskommiſſion der „Königlich Großbritanniſchen 
Kurfürſtlich Braunſchweig⸗Lüneburgſchen verordneten Re⸗ 
gierung im Fürſtentum Osnabrück“) zur Begutachtung 
übergeben und fand abgeſehen davon, daß dieſelbe einige 
Aenderungen, die ſich auf die Feſtſetzung einer Entſcheidungs⸗ 
und Beſchwerungsinſtanz bei anläßlich der Teilung ent⸗ 
ſtehenden Streitfragen bezogen, für wünſchenswert hielt, 
deren Zuſtimmung. Die Verordnung, daraufhin mit den 
nötigen Veränderungen verſehen, war bereits bis zur Voll⸗ 
ziehung gediehen, als die politiſchen Verhältniſſe des Landes 
eine weitere Verfolgung unmöglich machten. Ende Mai des 
Jahres 1803 ſetzte die erſte franzöſiſche Beſetzung des Landes 
ein. Als dieſe im Oktober 1805 aufgehoben wurde und die 
Landesregierung kaum wieder ihre alten Geſchäfte über⸗ 
nommen hatte, fiel das Land mit dem Kurfürſtentum Han⸗ 
nover der preußiſchen Beſetzung anheim.) Bevor jedoch 
die wirkliche Beſitznahme des vorläufig unter der alten 


1) Bezeichnung des bisherigen fürſtbiſchöflichen Geheimen Rates, 
Bär S. 75. ) Bär S. 93. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 125 


Verwaltung belaſſenen Landes im April 1806 erfolgte, wurde 
die neue Markenteilungsordnung von der Osnabrücker Re⸗ 
gierung erlaſſen. 


Auf eine Anfrage der Osnabrücker Regierung an das 
Osnabrücker Departement zu Hannover,) „ob und welche 
Bedenklichkeiten gegen den communicierten Entwurf eines 
dieſerhalb zu erlaſſenden Publicandi“ etwa noch beſtänden, 
verfügte dasſelbe am 10. 2. 1806: da „ſowohl die Wiederauf⸗ 
hebung der wegen Siſtierung der Markenteilungen 
getroffenen Verfügungen als auch die Publication des mit⸗ 
geteilten Entwurfs einer Verordnung von zu großer 
Wichtigkeit zu ſein“ ſchiene, „als daß dem einen oder andern 
ein längerer Anſtand noch gegeben werden möge“, daß 
„wegen Wiederaufhebung des gedachten Inhibitorii und 
Publication der angeſchloſſenen Verordnung alsbald das 
Behufige zu verfügen und am Schluſſe der letzteren, um 
jedweder Reklamation vorzubeugen, nur noch hinzuzuſetzen“ 
ſei, „daß es im übrigen bei der Verordnung vom 4. Juni 
1785 ſein Bewenden behalte.“ Daraufhin wurde an dem⸗ 
ſelben Tage, an dem das Perſonal der preußiſchen Admini⸗ 
ſtrationskommiſſion in Hannover eintraf, am 17. 2. 1806, 
die neue „Verordnung, die Gemeinheitstheilungen be⸗ 
treffend“, von der Osnabrücker Regierung publiciert.“) 


Die auf der Grundlage der Verordnung vom 4. 6. 1785 
beruhende neue Verordnung beſtimmt zunächſt als Behörde, 
„die das ganze Marktheilungsgeſchäft und die damit in 
Verbindung ſtehenden Verhältniſſe künftig einzig zu leiten 
und zu beſtimmen hat“ die Königliche Regierung, welche 
„zur Direktion dieſes Geſchäfts einen oder mehrere 
Commiſſarien beſtellet, mithin die Anordnung derſelben 
künftig allein verfügt“ (§ 1). Als zur Kompetenz der 


) Eingerichtet als Fortſetzung der Organiſationskommiſſion nach 
der erſten franz. Beſetzung, Bär S. 92. 9) Hann. 104. Il. 8, Nr. 1 a. 


126 Middendorff, 


Teilungsbehörde gehörige Gegenſtände der Teilung be⸗ 
zeichnet die Verordnung 

1. Hut- und Weideberechtigungen mit allerlei Vieh auf 
eigentlichen gemeinen Marken, Heiden, Angerplätzen 
und Forſtgründen, 

2. Maſtberechtigungen, 

3. einſeitige und wechſelſeitige Behutung der Ländereien 
und Wieſen, 

4. gemeinſchaftlichen Plaggen⸗ und Heidehieb, 

5. Bültenhieb und Torfmoorgewinnung, 

6. gemeinſchaftliche Berechtigungen der Forſten aller 
Art, beſonders zur beſtimmten Benutzung des Ober⸗ 
und Unterholzes, außerdem „alles das, was mit der 
Hauptſache der Auseinanderſetzung oder Teilung in 
unzertrennlicher Verbindung ſteht und nach dem 
Weſen der Hauptſache ein Ausfluß derſelben oder 
eine notwendige oder nützliche Folgeeinrichtung 
davon iſt, z. B. die notwendigen Einrichtungen aller 
Wege und Abwäſſerungen, wobei jedoch die dazu 
beſtellten Behörden zuzuziehen ſind“ (§ 2). 

Bei der Behandlung aller dieſer Gegenſtände durch die 
Teilungskommiſſion waren alle Streitfälle nach wie vor im 
Prinzip durch vergleichsweiſe Auseinanderſetzung der Par⸗ 
teien zu regeln. Als Berufungsinſtanz bezeichnet die Ver⸗ 
ordnung die Königliche Regierung, „welche über die Erheb⸗ 
lichkeit der eingebrachten Beſchwerden und zwar bei wichtigen 
Angelegenheiten nach zuvor eingeforderten Gutachten der 
Land- und Juſtizkanzlei entſcheidet“ (§S 3). „Wenn es hier⸗ 
bei zur Frage kommt, welche Sache als Juſtiz⸗ und welche 
als Polizeiſache zu behandeln ſei, ſo bleibt alles, was vor 
einer Gemeinheitstheilung und ohne Hinſicht auf dieſelbe 
hätte zur Frage und in Streit gezogen werden können und 
dann in den Weg Rechtens gehört hätte, auch künftig dem 
Rechtswege und der richterlichen Unterſuchung und Ent⸗ 
ſcheidung unterworfen.“ — — „Es hat jedoch die Land- 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 127 


und Juſtizkanzlei dieſe Sache nicht nur überhaupt ſummariſch 
zu behandeln und mit Beſchränkung der Friſtverteilungen 
ſich deren Beendigung eifrigſt angelegen ſein zu laſſen, 
ſondern auch das Erkenntnis darin ſelbſt, ohne Geſtattung 
der verzögerlichen Aktenverſendung abzufaſſen auch ſelbigem 
die Hauptentſcheidungsgründe mit beizufügen“ (8 4). „Alles 
dasjenige hingegen, was die Gemeinheitsteilung ſelbſt 
betrifft und von jener Art nicht iſt, gehört vor die königliche 
Regierung und findet darin ein prozeſſualiſches gerichtliches 
Verfahren nicht ſtatt.“ — „Die Unterſuchung der ſolcher⸗ 
geſtalt zur Beſtimmung der königlichen Regierung ſtehenden 
Sachen läſſet dieſelbe in der Regel durch die Markteilungs 
Commiſſarien, wenn aber Beſchwerden gegen dieſelben ein⸗ 
treten oder ſonſtige Umſtände es erforderlich machen ſollten, 
durch dazu zu committierende Mitglieder der Land⸗ und 
Juſtizkanzlei oder ſonſt zu ernennende Commiſſarien vor⸗ 
nehmen und fordert bei wichtigeren Angelegenheiten nach 
Beſchaffenheit der Umſtände vor der endlichen Entſcheidung 
das Gutachten des Landrats oder der Landſtände darüber 
einzuziehen und nach Vorſchrift der Verordnung vom 4. Juni 
1785 ferner zu verfahren“ (8 5). 

Die Verordnung ſucht durch ihre Beſtimmungen die 
möglichſt ſchnelle Abwicklung des Teilungsverfahrens zu 
erleichtern. Dazu dient auch die Beſtimmung, daß, falls die 
beabſichtigte Teilung durch anhängige oder bevorſtehende 
Rechtsſtreitigkeiten verzögert zu werden droht, die königliche 
Regierung zu beſtimmen hat, „ob und inwieweit ohngeachtet 
des Rechtsſtreites in der Theilungsſache zu verfahren“ iſt. 
(8 7). Die Gerichte werden angehalten, „die der Gemein⸗ 
heitstheilung im Wege ſtehenden Prozeſſe möglichſt zu be⸗ 
fördern und ſolche Streitigkeiten durch Lokalbeſichtigungen, 
Commiſſionen und gütliche Vergleichsverſuche, wo es irgend 
tunlich iſt, zu erledigen“ (8 8). 

Für den Fall der Anhängigmachung von Prozeſſen, die 
lediglich der Verzögerung oder Erſchwerung der Teilung 


128 Middendorff, 


dienen jollen, ſchreibt die Verordnung die Verurteilung in 
die Prozeßkoſten „nach den ſtrengſten Grundſätzen“ und die 
Erſtattung allen den übrigen Teilungsintereſſenten durch die 
Verzögerung verurſachten Schadens „nach dem Ermeſſen der 
königlichen Regierung“ ſo wie die ſtrengſte Ahndung vor, 
eine Vorſchrift, die den Parteien und deren Sachführern bei 
den Vergleichsverhandlungen bekannt gemacht werden ſoll 
G 9). 

„Da es der Hauptzweck dieſer Verfügung iſt“, heißt es 
zum Schluß der Verordnung, den Gang der Teilungsſache 
zu erleichtern und zu beſchleunigen, die erforderlichen Koſten 
aber möglichſt zu vermindern, ſo iſt es eine Folge dieſer 
Einrichtung, daß alle Verhandlungen in Marktheilungen bei 
den von königlicher Regierung zu ernennenden Com⸗ 
miſſarien, ohne ſchriftliches Verfahren zu Protokoll geſchehen 
und die Intereſſenten dabei perſönlich gegenwärtig ſein oder 
wohl unterrichtete Deputierte aus ihrer Mitte zu dem 
Geſchäft ein für allemal legitimieren müſſen, daß deren 
Anzahl nicht überflüſſig vermehrt wird und ſind daher hin⸗ 
füro keine Advokaten und Prokuratoren bei Theilungs⸗ 
verhandlungen zuläſſig, wobei es ſich jedoch von ſelbſt ver⸗ 
ſteht, daß Abweſende und diejenigen, welche ſelbſt füglich 
nicht erſcheinen können, zu ihrer Vertretung einen Bevoll⸗ 
mächtigten beſtellen mögen, ſowie die ganze Gemeinheit für 
ſich, wenn ſie will, einen Advocatum Communitatis und 
die Holzgrafſchaft einen Mandatarium Holzgravalem an- 
ordnen kann. Im übrigen behält es bei der Verordnung 
vom 4. Juni 1785 ſein Bewenden.“ 


2. Die Behandlung der Markenteilungen 
bis zuihrer Einſtellung im Jahre 1811. 


Nach Erlaß der Verordnung vom 17. Februar 1806 
wurden die ſeit 1802 eingeſtellten Teilungen der Marken 
wieder aufgenommen. Während der preußiſchen Verwal⸗ 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 129 


tung, die nur wenige Monate währte, unterließ es die 
„königliche Adminiſtrations⸗ und Organiſationskommiſſion 
der königlich preußiſchen hannoverſchen Provinzen“ nicht, auf 
die Teilung der Marken einzuwirken. Am 14. 5. 1806 
richtete ſie an die Regierung zu Osnabrück die Aufforderung, 
ihre gutachtliche Meinung abzugeben zu der Frage, „ob die 
unterm 25. Juni 1802 für das Fürſtentum Lüneburg er⸗ 
laſſene und das geſamte Gemeinheitsteilungsweſen um⸗ 
faſſende Landesordnung unter den Abänderungen, welche 
die beſondere Verfaſſung der übrigen einzelnen Landes⸗ 
provinzen notwendig machen möchten, nicht auch in dieſen 
mit geſetzlicher Kraft einzuführen oder bei einer für die⸗ 
ſelben in dieſer Hinſicht noch erforderlichen eigenen Geſetz⸗ 
gebung zu Grunde zu legen fein werden“.“) Gleichzeitig 
veranſtaltete ſie eine Erhebung über den derzeitigen Stand 
der Markenteilungen, aus der ſich, ſoweit ihre Ergebniſſe 
vorliegen, ein anſchauliches Bild über den Umfang und den 
Fortgang der Teilungen ergibt.) 

Nachdem die Osnabrücker Regierung auf die Anfrage 
der preußiſchen Adminiſtrationskommiſſion geäußert hatte, 
„daß manche nähere Beſtimmung, ſoweit ſie im allgemeinen 
zu faſſen ſein möchte, gemeinnützig werden könnte“, ordnete 
dieſelbe in einem Reſkript an die Osnabrücker Regierung 
vom 9. 6. 1806?) die Inangriffnahme und Förderung eines 
das geſamte Gemeinheitsteilungsweſen umfaſſenden Geſetzes 
an. Die Ausführung dieſes Planes wurde jedoch durch 
die im Oktober desſelben Jahres einſetzende zweite fran⸗ 
zöſiſche Beſitznahme des Landes, die eine ſiebenjährige 
Fremdherrſchaft einleitete, vereitelt. 

Unter der franzöſiſchen und weſtfäliſchen Herrſchaft 
wurden die Markenteilungen zunächſt nach Maßgabe der 
Verordnungen vom 4. Juni 1785 und vom 17. Februar 


) Abſchn. 106, Nr. 106. ) Abſchn. 106, Nr. 27: Teilungs⸗ 
überſichten vom Jahre 1806. S. Ueberſ. II. 9) Abſchn. 106, Nr. 106. 


Hiſt. Mitt. XXXxIX, 9 


130 Middendorff, 


1806 in tätiger Weiſe fortgeſetzt. Sie wickelten ſich jedoch 
infolge der ungünſtigen Zeitverhältniſſe, die die genaue 
Einhaltung der Verordnungsvorſchriften nicht zuließen, nur 
ſtockend ab. Nach der im März des Jahres 1811 erfolgten 
Einverleibung des Landes in das franzöſiſche Kaiſerreich 
wurden die Markenteilungen gänzlich eingeſtellt. Die 
franzöſiſche Regierung betrachtete die gemeinen Marken 
als Kommunalgut, nicht als Eigentum der Markgenoſſen.“) 
Die gemeinen Marken wurden nun in zunehmendem Maße 
zur Deckung der Schulden und Kontributionslaſten der 
Gemeinden herangezogen. Bei dieſen Notverkäufen betrug 
der Erlös für 1 Scheffel nicht ſelten weniger als 5 Reichs⸗ 
taler.?) 

Nach einer Angabe der Hannoverſchen proviſoriſchen 
Regierungskommiſſion zu Osnabrück vom Jahre 1815 wur- 
den bis zur gänzlichen Einſtellung der Markenteilungen 
unter der Kaiſerlich franzöſiſchen Regierung, alſo in einem 
Zeitraum von etwa 30 Jahren, 200 000 Calenberger Mor⸗ 
gen — 58500 Hektar gemeiner Gründe zur gänzlichen 
Teilung gebracht und größtenteils urbar gemacht, abgeſehen 
von den beträchtlichen Gründen, die im Laufe der Zeit auf 
dem Wege der Ausweiſungen und des Verkaufs in Sonder⸗ 
eigentum übergegangen waren und faſt reſtlos kultiviert 
waren.) 


) Hann. 104. Il. 8, Nr. 1b: Bericht der proviſoriſchen Regierungs⸗ 
kommiſſion zu Osnabrück an das Cabinettminiſterium zu Hannover 
v. 6. 9. 1815. ) O. E. D. II. B. 6. 2: Verzeichnis der verkauften 
Markenteile v. Jahre 1813. ) Hann. 104. II. 8. Nr. 1b: Bericht 
der proviſoriſchen Regierungskommiſſion zu Osnabrück an das 
Cabinettminiſterium zu Hannover v. 6. 9. 1815. 


IV. Hauptteil. 


Die durchgeführten Markenteilungen 
hinſichtklich ihrer Zweckmäßigkeit und ihrer 
Folgewirkungen. 

I. Kritik des geleiſteten Teilungswerkes. 


Die auf den Grundſatz der vernunftmäßig gütlichen 
Auseinanderſetzung eingeſtellte Art der nach Maßgabe der 
Verordnungen vom 4. Juni 1785 und vom 17. Februar 
1806 getätigten Markenteilungs verfahren war den Schwierig⸗ 
keiten, die ſich bei der Durchführung der Teilungen im 
einzelnen ergaben, nicht hinreichend gewachſen. So ſehr 
auch die in allen Fällen beobachtete gütlich zuſammen⸗ 
faſſende Behandlung der Teilungsauseinanderſetzungen 
grundſätzlich berechtigt war,“) ſo zeigte es ſich doch, daß 
die Markenteilungen die Quelle ſo vieler Streitigkeiten 
und Unklarheiten waren, daß genauere, mehr ins einzelne 
gehende Beſtimmungen zur Erleichterung der mannig⸗ 
faltigen, zur Feſtſetzung der verſchiedenen Markgerechtig⸗ 
keiten und ihrer Abfindungen notwendigen Entſcheidungen 
nicht zu entbehren waren. Bei der weitgehenden Verſchieden⸗ 
heit der Markenverfaſſung und ihrer beſonderen Gewohn⸗ 
heitsrechte war es ſchwer, für alle Fälle, aus denen ſich 
Bedenklichkeiten ergaben, eine unangefochtene Regelung zu 
treffen. 

Eine eingehendere Regelung mancher Punkte, deren 
Unklarheit die Teilungen umſtändlich machte, war deshalb 
auf die Dauer nicht zu umgehen. Auf Grund der bisherigen 


) Vgl. o. S. 101. 
9% 


132 Middendorff, 


Teilungsgeſetzgebung war es nicht möglich, die verſchiedenen, 
bei der Teilung erfolgenden Abfindungen, die als Kardinal⸗ 
punkt der ganzen Auseinanderſetzungen anzuſehen ſind, in 
einer Weiſe durchzuführen, die die geringſte Anfechtungs⸗ 
möglichkeit derſelben gewährleiſtete. Die Geſetzgebung gab 
die Mittel zu einer ſolchen Durchführung nicht in voll⸗ 
kommenſter Weiſe an die Hand. 

Darin war es zum Teil begründet, daß, abgeſehen von 
den Widerſetzlichkeiten, die ſich während der Durchführung 
einer Teilung ergaben, die Genoſſen ungeteilter oder auch 
ſchon zur Teilung ſtehender Marken von vornherein mit 
den verſchiedenſten Einwänden gegen die Teilung hervor⸗ 
traten und ſo die Einleitung einer Teilung erſchwerten. Die 
Ergebniſſe einer im Jahre 1811 im Oberemsdepartement 
eingeleiteten Ermittlung über „die gegenwärtig noch un⸗ 
geteilten Marken im Arrondiſſement Osnabrück“) laſſen 
erkennen, daß neben den allgemeinen Schwierigkeiten, die 
in der Durchführung der durch die Teilungen bedingten 
wirtſchaftlichen Umſtellung lagen, vornehmlich die weit⸗ 
läufigen Teilungsverhandlungen und die hohen Koſten, die 
den Nutzen der Teilung, der naturgemäß nicht ſogleich in 
die Erſcheinung treten konnte, gering erſcheinen ließen, von 
der Inangriffnahme weiterer Teilungen abſchreckten, die die 
franzöſiſche Regierung im übrigen gar nicht beabſichtigte. 
Die Koſtenfrage würde bei einer günſtigeren und ein⸗ 
deutigeren Geſamtregelung der Teilungen von ſelbſt zurück⸗ 
gedrängt werden und die Teilungen lohnender erſcheinen 
laſſen. Sodann war es die Befürchtung einer Erhöhung der 
Steuern, welche von der Teilung einer Mark abſchreckte. 
Eine geſetzliche Beſtimmung, etwa die Zuſicherung, daß die 
geteilten und zur Kultur gebrachten Gründe mit neuen 
Abgaben nicht belegt würden, würde auf die Teilungen 
fördernd eingewirkt haben.) | 


) O. E. D. II. B. 6. 2. ) Bericht einer von der proviſoriſchen 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 133 


Unter den Schwierigkeiten, die ſich bei der Durchführung 
einer Teilung im beſonderen ergaben, war es vor allem die 
Regelung der beſonderen Anſprüche und ihrer Abfindung, 
welche Verzögerungen und Weitläufigkeiten herbeiführte. 
Sollte man beiſpielsweiſe die Weide der Pfahlbauern, die 
der benachbarten Mark einen Weideſchilling gaben, als 
widerrufliche oder als unwiderrufliche Pächter anſehen? 
Sollte man die Nebenwohner, Anbauer und Brinkſitzer, die die 
Mark zwar nur auf ſtillſchweigende Genehmigung hin, doch 
nicht ſelten in höherem Maße als die eigentlichen Genoſſen 
genutzt hatten, nach Maßgabe ihrer wirklichen Nutzung, nach 
Maßgabe ihrer Grundbeſitzungen oder nach ſonſt einem 
Geſichtspunkt abfinden. Eindeutige Beſtimmungen hierüber, 
etwa, die Pfahlbauern als widerrufliche Nutznießer abzu⸗ 
finden, falls der Weideſchilling in den letzten 30 Jahren 
verändert war, als unwiderrufliche, falls dies nicht der 
Fall war, waren nicht zu umgehen. Ihr Fehlen rief lang⸗ 
wierige, mit rechtlichen Erkenntniſſen verbundene Verhand⸗ 
lungen hervor.“) 

Gleich den beſonderen Weiderechten waren die beſonderen 
Holz⸗ und Plaggenrechte eine Quelle vieler Streitigkeiten. 
Sollte man die privativen Plaggenmatte, wie es bei den 
älteren Teilungen in der Regel geſchah, als ein dauerndes 
Vorrecht oder, wie es in jüngerer Zeit geſchah, nur als eine 
zeitweiſe Vergünſtigung anſehen, die nur ſolange währte, 
als die Mark zum Plaggenmähen beſtimmt war und dem⸗ 
gemäß abgefunden wurde, oder endlich als eine Mehr⸗ 
nutzung, die durch eine Mindernutzung auf anderem Gebiet 
aufgehoben wurde, mithin nicht abgefunden werden brauchte? 
Aehnlich verhielt es ſich mit der Abfindung der beſonderen 


Reg.⸗Kommiſſion zu Osnabrück zur Unterſuchung der Markteilungs⸗ 
angelegenheiten im Fürſtentum Osnabrück verordneten temporären 
Kommiſſion v. 10. 11. 1815, Hann. 104 Il. 8. Nr. 1b. 

) Kommiſſionsbericht v. 10. 11. 1815, ſ. Anm. 1. 


134 Middendorff, 


Holzrechte, der Dußteile, ob ſie nun von Ein⸗ oder Aus⸗ 
märkern geltend gemacht wurden. Nur nach langwierigen 
außergerichtlichen oder gerichtlichen Verhandlungen ließ ſich 
vielfach eine Entſcheidung treffen.“) 

Ein Stein des Anſtoßes war bei allen Markenteilungen 
die Vergütung der holzgräflichen Rechte, über die eine 
beſondere Vorſchrift nicht beſtand. Hier war es die Ver⸗ 
gütung an Grund und Boden für die Tertiengelder, 
worüber ſich Bedenken ergeben konnten. Die Abfindung 
an Grund hatte man damit begründet, daß der Holzgraf 
ſich bei der Teilung in demſelben Maße verbeſſern müſſe, 
wie die Genoſſen. Dem ſtand jedoch entgegen, daß der 
Holzgraf, ſofern er nicht Mitgenoſſe war, rechtlich keinen 
Anſpruch auf den im genoſſenſchaftlichen Eigentum ſtehenden 
Markenboden machen konnte; er konnte obſervanzgemäß nur 
inſofern einen Abfindungsanſpruch erheben, als er die Vor⸗ 
teile, die mit ſeinem Amt zur Erhaltung der Ordnung 
verbunden geweſen waren und eine Vergütung dafür 
darſtellten, durch die Teilung verlor, und auch dieſe 
Abfindung war juriſtiſch anfechtbar, da mit dem Fortfall 
des Grundes der Vergütung auch dieſe ſelbſt nicht mehr 
berechtigt war. Während in der Regel die Abfindung des 
Holzgrafen an Gründe in der Weiſe ausgemittelt wurde, 
daß von der einen Seite gefordert, von der anderen Seite 
geboten wurde, bis man ſich ſchließlich auf gewiſſe Erbteile 
vereinigte, war verſchiedentlich auch eine Abfindung an 
Geld zuſtande gekommen.) 

Ein Mangel der Teilungsgeſetzgebung lag ferner darin, 
daß dieſe, obgleich ſie einer Teilabfindung nicht entgegen 
ſtand, in ihren Vorſchriften nur auf eine gänzliche Teilung 
auf Grund ordnungsmäßiger Stimmenmehrheit der Genoſſen 
hinzielte und für den Fall, daß nur einer oder einige der 


) Kommiſſionsbericht v. 10. 11. 1815, ſ. S. 133 Anm. 1. 
) Kommiſſionsbericht v 10. 11. 1815, ſ. S. 133, Anm. 1. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 135 


Genoſſen auf eine Ausmittlung ihrer Anteile beſtanden, 
keine Richtlinien an die Hand gab. Dieſer Mangel wirkte 
inſofern ungünſtig, als es nicht ſelten der Fall war, daß 
die Mehrheit der Genoſſen die Teilung der Mark ablehnte, 
ſodaß es der Minderheit nicht möglich war, in Anbetracht 
der Koſtenfrage die an und für ſich vielleicht überaus nützliche 
Teilung auch nur für ſich durchzuſetzen. Die Regelung dieſer 
Frage, etwa die Koſten im Falle der Abfindung eines 
Minderteils der Genoſſen, ſofern ſie für allgemein nützlich 
erkannt werden konnte, der geſamten Markmaſſe zu ent⸗ 
nehmen, war neben andern Punkten einer ſpäteren Er⸗ 
gänzung der Teilungsvorſchriften vorbehalten.“ 


Wenn auch für alle Punkte, die bei der Durchführung 
einer Markenteilung eine beſondere Auseinanderſetzung er⸗ 
heiſchten, eine ſtarre Regelung nicht getroffen werden konnte, 
ſchon aus dem Grunde, weil das Objekt der Teilung Eigen⸗ 
tum der Genoſſen war und deren Verfügungsgewalt und 
Mitbeſtimmungsrecht darüber nicht ungebührlich beſchränkt 
werden durfte, ſo konnte doch ein gewiſſer Ausbau der be⸗ 
ſtehenden geſetzlichen Vorſchriften in bezug auf Punkte der 
obenerwähnten und ähnlicher Art der ganzen Teilungsaus⸗ 
einanderſetzung einen einförmigeren, ſchnelleren und zu⸗ 
friedenſtellenderen Verlauf verſchaffen. 

„Auch bei den beſtimmteſten Vorſchriften“, heißt es im 
angegebenen Bericht der Unterſuchungs⸗Kommiſſion vom 
10. 11. 1815?) „werden wegen der großen Verſchiedenheit 
unſerer Markenverfaſſungen immer noch Zweifel und Um⸗ 
ſtände vorkommen und, da es unmöglich iſt, bei dieſem 
Geſchäft jeden zufriedenzuſtellen, ſo werden Irrungen und 
Beſchwerden immer unvermeidlich ſein und es wäre des⸗ 
halb ſehr zu wünſchen, daß ſolche nach feſtſtehenden Grund⸗ 


) Bericht der proviſoriſchen Regierungskommiſſion an das 
Cabinett⸗Miniſtertum zu Hannover v. 6. 11. 1815, Hann. 104 ll. 8. 
Nr. 1b. ) S. S. 133, Anm. 1. 


136 Middendorff, 


ſätzen analogiſch beſtimmt und gleichförmig entſchieden 
werden möchten.“ 

Die dargelegten Mängel der Markenteilungen nach 
Maßgabe der Verordnungen vom 4. Juni 1785 und vom 
17. Februar 1806 lagen im weſentlichen in der Natur der 
Sache. Die Vervollkommnung der Teilungsgeſetzgebung 
und der Teilungsgrundſätze konnte ſich erſt auf Grund 
längerer Praxis und größerer Erfahrung ergeben. Die nach 
der Uebernahme des Fürſtentums in die hannoverſche Ver⸗ 
waltung beſtehende Abſicht, auf Grund der während der 
erſten Teilungsperiode gemachten Erfahrungen von vorn⸗ 
herein einen weiteren Ausbau der geſetzlichen Vorſchriften 
über das Markenteilungsweſen herbeizuführen, wurde ledig⸗ 
lich durch die bald darauf einſetzenden ungünſtigen Zeitver⸗ 
hältniſſe vereitelt, ſo daß es bei der Verordnung vom 
17. Februar 1806 blieb. Einer ſpäteren, friedlicheren Zeit 
war es vorbehalten, die Vervollkommnung der Marken⸗ 
teilungsgeſetzgebung und die Durchführung der Teilungen 
herbeizuführen. 

Das grundlegende Verdienſt der älteren Teilungsver⸗ 
ordnungen und Teilungsarbeiten iſt jedoch nicht zu unter⸗ 
ſchätzen. Die älteren Verordnungen und älteren Erfah⸗ 
rungen bildeten den Grundſtock der ſpäteren Geſetzgebung 
und können für ſich in Anſpruch nehmen, die erſte Förde⸗ 
rung der Markenteilungen, ſoweit das unter den gegebenen 
Verhältniſſen möglich war und darauf beruhend, die voll⸗ 
endete Durchführung des geſamten Markenteilungswerks 
ermöglicht und herbeigeführt zu haben. 


Die Aufteilung des gemeinen Markenbodens wurde 
inſofern unzweckmäßig durchgeführt, als auf eine gleich⸗ 
zeitige Verkoppelung und Zuſammenlegung der Grundſtücke 
der einzelnen Bewirtſchafter nicht zur Genüge Bedacht ge⸗ 
nommen wurde. Dadurch, daß man in der Regel jedes nach 
der Bodenbeſchaffenheit gleichwertige Gebiet für ſich teilte, 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 137 


mußte man den einzelnen Abfindungsberechtigten ihre Ab⸗ 
findungsſtücke an zu vielen voneinander getrennten Stellen 
anweiſen. Dabei wurde, indem man über die örtliche Lage 
der Abfindungsſtücke das Los entſcheiden ließ, dem blinden 
Zufall überlaſſen, was durch Aufwand von etwas mehr Mühe 
hätte zweckmäßiger eingerichtet werden können.“) Durch das 
Unterlaſſen einer Verkoppelung der privaten Grundſtücke 
wurden die Vorteile der Privatbewirtſchaftung zum Teil 
nur unvollkommen erreicht, wenn nicht ganz aufgehoben. 
Was mit großem Koſtenaufwande im Laufe des 19. Jahr⸗ 
hunderts nachgeholt werden mußte, hätte Hand in Hand mit 
den Markenteilungen mit weit geringeren Koſten erreicht 
werden können. 

Im beſonderen Maße erwies ſich die weitgehende Zer⸗ 
ſtückelung der Abfindungsteile nachteilig für die Bewirt⸗ 
ſchaftung der oft ſehr langen und ſehr ſchmalen Holzteile. 
Für die auf kleine Schläge eingeſtellte Ackerwirtſchaft war 
eine Zerſtückelung der Ländereien eher tragbar, als für die 
Forſtwirtſchaft. Hier konnte von einer vorteilhaften Be⸗ 
wirtſchaftung der einzelnen Teile und Teilchen nicht die 
Rede jein.?) 


II. Die Folgen der Teilungen. 


1. Die Umſtellung 
der beſitz⸗ und verwaltungsrechtlichen 
Verhältniſſe des Markenbodens. 

Durch die Umwandlung des gemeinen Markenbodens 
in die Form des Privateigentums war dem einzelnen Mark⸗ 
genoſſen ſtatt der bisherigen freien, im Ertrage un⸗ 
beſtimmten und zweifelhaften Marknutzung ein eigen⸗ 
tümliches geſchloſſenes und dauerndes, im Ertrage von der 
eigenen Bewirtſchaftungstüchtigkeit abhängiges Nutzungs⸗ 


) Bol. Feſtſchrift! S. 324. ) Burkhard S. 107 ff. — Vgl. 
u. S. 142. 


138 Middendorff, 


gebiet an einem Teil des Markenbodens zuteil geworden. 
Das Geſamteigentumsrecht der Markgenoſſenſchaft am 
Grundbeſtande der Mark war mit der vollendeten Teilung 
in ebenſoviele Einzeleigentumsrechte zerfallen, als Mark⸗ 
genoſſen an einem Teil der Mark ein Eigentum erlangt 
hatten. 

Die Verwaltung des Markenbodens und ſeiner In⸗ 
anſpruchnahme durch die Markintereſſenten von ſeiten der 
Markgenoſſenſchaft und ihrer Organe fiel auf Grund der 
veränderten Rechtsverhältniſſe des geteilten Markenbodens 
fort; an die Stelle der dem Geſamteigentum entſpringenden 
wirtſchaftlichen Geſamtverwaltung des Markenbodens trat 
die dem Privateigentum entſpringende wirtſchaftliche Privat⸗ 
verwaltung jedes aus der gemeinen Mark in geſchloſſenen 
Privatbeſitz übergegangenen Abfindungsteiles. Das Neben⸗ 
einanderbeſtehen und Ineinanderverflochtenſein von Mark⸗ 
und Gemeindeverband hörte auf. Die Grenzverhältniſſe 
der Landgemeinden, die vor der Teilung zum Teil ver⸗ 
wiſcht waren, wurden durch die Teilung eindeutig feſtgelegt; 
unzählige Streitigkeiten über Grenz⸗ und Nutzungsverhält⸗ 
niſſe des Gemeinde⸗ und Markenbodens wurden aus der 


Welt geſchafft. 
Den von allen Markverhältniſſen losgelöſten Gemeinden 


und Kirchſpielen ging nach der Teilung ein gewiſſer Ver⸗ 
mögensbeſtand, aus welchem dem Gemeindeweſen vordem 
immer neue Kraft zugefloſſen war, verloren. Der vordem 
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben zur Verfügung 
ſtehende Markgrund fehlte. Dieſer Fortfall wurde zwar im 
Laufe der Zeit durch die infolge der Teilungen größer 
werdende wirtſchaftliche Leiſtungsfähigkeit der Höfe auf⸗ 
gehoben,“) im ganzen jedoch entſtand in den Gemeindever⸗ 
hältniſſen, im allgemeinen für die Geſamtheit der Gemeinde⸗ 
mitglieder, im beſonderen für den nicht mit Genoſſenrechten 
ausgeſtatteten Teil derſelben, eine Lücke. 


1) Vgl. Bening ll. S. 35/36. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 139 


Dadurch, daß ſich ſeit dem Aufkommen der Gemeinheits⸗ 
teilungsbeſtrebungen an die Markenverfaſſung die „Idee 
eines gemeinſchaftlichen theilbaren Eigentums“ knüpfte, 
gewann die Frage, wer denn zur Teilung berechtigt ſei, eine 
Bedeutung und führte nach Stüve eine Abgrenzung des 
Kreiſes der Gemeindeglieder und eine „feſtere Normierung 
der Abſtimmungen“ herbei, die für die jüngeren Anbauer 
in den noch gemeinen wie in den ſchon geteilten Marken 
zum Schaden ausſchlug.“) 

Die in ein Sondereigentum übergehenden Abfindungs⸗ 
ſtücke aus der Mark wurden einer beſonderen Beſteuerung 
nicht unterworfen. Sie blieben als Aequivalent der gemeinen 
Marknutzung, falls es ſich um den Anteil eines abgabenfreien 
Gutes handelte, ſteuerfrei; falls es ſich um den Anteil eines 
belaſteten Gutes handelte, mit denſelben Abgaben belaſtet, 
denen vordem ſchon die Marknutzung mit unterworfen ge⸗ 
weſen war.“) Die verbeſſerte Kultur der Abfindungsſtücke 
wurde ſteuerlich zunächſt nicht in Betracht gezogen.“) 


2. Die wirtſchaftlichen Folgeerſcheinungen. 

Aus der Umſtellung der Beſitz⸗ und Verwaltungsver⸗ 
hältniſſe des Markenbodens ergaben ſich tiefgehende Ver⸗ 
änderungen wirtſchaftlicher Art. Die Hauptwirkung der 
aus den allgemeinen Markenteilungen ſich ergebenden, mit 
wirtſchaftlichen Vorteilen verbundenen Veränderungen ſind 
im weſentlichen darin zu ſehen, daß an die Stelle der wirt⸗ 


1) Stüve IV S. 144/145. — „Wir müſſen zugeſtehen, daß durch 
den Abſchluß der Gemeindeberechtigungen ein bedeutender Theil der 
Einwohner, die früher zur Gemeindenutzung wohl mit hätte gelangen 
können, gänzlich ausgeſchloſſen iſt. Wir müſſen zugeſtehen, daß dieſer 
Theil ſeit dem Zeitpunkte, wo die Bewegung zuerſt entſtand, an 
Zahl und Wichtigkeit ſehr zugenommen hat. Wir dürfen es beklagen, 
daß dem fo tft.” (Stüve IV S. 147.) 2) Vgl. o. S. 80. ) Vgl. Jakobi 
S. 143 ff. — Beſonders Juſtus Möſer fette ſich dafür ein, daß die 
Markgrundbſtücke nach der Teilung nicht mit Steuern belegt werden 
dürften. Vgl. Möſer V S. 41/42. 


140 Middendorff, 


ſchaftlich unzulänglichen genoſſenſchaftlichen Bewirtſchaf⸗ 
tung3art eines Teils des Grund und Bodens, deſſen inten⸗ 
ſivere Bewirtſchaftung in Anbetracht der wirtſchaftlichen 
Geſamtlage der Bevölkerung notwendig war, die auf 
Sondereigentum beruhende und der eigenen Tatkraft ent⸗ 
ſpringende ſelbſtändige Bodenbewirtſchaftung des Einzelnen 
trat, die auf Grund des ſich im freieren Spielraum befind⸗ 
lichen menſchlichen Erwerbstriebes im Vergleich zu der alten 
Bewirtſchaftungsart einen ungleich höheren landwirtſchaft⸗ 
lichen Ertrag hervorzubringen vermochte. 


Die allgemeinen wirtſchaftlich günſtigen Veränderungen, 
die man von der Durchführung der allgemeinen Marken⸗ 
teilungen ſowohl für den einzelnen Grundeigen⸗ 
tümer als auch für die Geſamtheit und den Staat er⸗ 
wartete, wurden in ihren Grundzügen bereits dargelegt.“) 
Es zeigte ſich in der Folge, daß nach der Aufhebung der 
Markenverfaſſung neben Vorteilen zunächſt gewiſſe Nachteile 
in die Erſcheinung traten. Die Teilung konnte naturgemäß 
nicht ein nach allen Seiten hin fertiges Werk ſchaffen; ſie 
ſchuf zunächſt nur eine neue Grundlage, auf welcher ſich die 
Umſtellung der Wirtſchaft erſt nach und nach ergeben 
mußte.) 


Es erforderte Zeit und Arbeit, die zum Teil ſehr verwil⸗ 
derten Abfindungsſtücke aus der Mark urbar zu machen. 
Die Wirtſchaft ging deshalb zunächſt ihren alten Gang. Für 
den mit der Teilung der Mark notwendig werdenden 
Uebergang zur Stallfütterung fehlte es, da der alte Acker 
nicht genug Stroh hervorbrachte, zunächſt an Streu und 
damit gleichzeitig an dem nötigen Stalldünger zur Urbar⸗ 
machung der neuen Ländereien.) 


) Vgl. S. 87ff. ) Vgl. Bening 1 S. 37. ) O. E. D. II. 
B. 6. 2: Berichte der Mairien im Oberemsdepartement die un⸗ 
geteilten Marken betreffend. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 141 


Nach und nach wurden die wüſten Gründe kultiviert und 
in eigene Benutzung genommen oder mit Neubauereien oder 
Kotten verſehen.“) Die Riemsloher Mark, die erſte, die im 
Fürſtentum Osnabrück gänzlich geteilt wurde, wurde im 
Laufe von 5 Jahren eingefriedigt und urbar gemacht.?) 


„Den unmittelbarſten Vorteil gewährten die Mark⸗ 
theilungen allen Theilen dadurch, daß ein großer Theil des 
bisherigen Weidegrundes in Wieſen verwandelt wurde. 
Waren dieſe Wieſen auch keineswegs vorzüglich, ſo wurden 
ſie doch geebnet, durch Entwäſſerung, durch Flößung, durch 
geeignete Düngung oder durch Aufbringung von Erde und 
Sand auf den Moorboden verbeſſert.“?) Dadurch, daß bei 
der Durchführung der Teilungen auf die Inſtandſetzung der 
Waſſerzüge Bedacht genommen war,“) war die Trockenlegung 
ausgedehnter ſumpfiger Reviere und damit die Gewinnung 
neuer und beſſerer Ländereien ermöglicht worden, wenn 
auch mangels einer umfaſſenderen und zweckmäßigeren 
Geſetzgebung eine vollendete, landwirtſchaftlich zweckmäßige 
Ent- und Bewäſſerung der Feldmarken noch nicht zu erzielen 
war. 


Die Einführung einer rationellen Wieſenkultur führte 
mehr und mehr zur Stallfütterung. Dieſe wiederum ſchuf 
mit der Zeit größere Mengen Stalldünger, der die Frucht⸗ 
barmachung der neu gewonnenen Ackerländereien ermöglichte. 
So „wurde der landwirtſchaftliche Kreislauf weſentlich ver⸗ 
beſſert“; ) es ergab ſich nach und nach ein Abbau der auf 
die gemeine Mark eingeſtellten alten Weidewirtſchaft und 
das Aufkommen einer mehr und mehr verbeſſerten Acker⸗ 
und Wieſenwirtſchaft. Im weſentlichen ergab ſich dieſe Um⸗ 


) In der geteilten Riemsloher Mark (Teilung 1778— 1795) 
wurden bis zum Jahre 1806 „57 Neubauereien und Kotten“ neu 
errichtet, Bericht des Landdroſten v. Vinke und des Gografen Stühle 
v. 21. 7. 1806. (Abſchn. 106, Nr. 106. 2) Stühle S. 17. ) Stand 
d. Landw. S. 23. ) Vgl. o. S. 115. ) Stand d. Landw. S. 23. 


142 Middendorff, 


ſtellung erſt im Laufe des 19. Jahrhunderts nach den Be⸗ 
freiungskriegen, als die Markenteilungen auf Grund zweck⸗ 
mäßigerer Durchführungsart einen beſſeren Fortgang 
nahmen. Erſt in dieſer Zeit entwickelten ſich mit dem ver⸗ 
mehrten Anbau von Kartoffeln, Klee und Hackfrüchten die 
Elemente der Fruchtwechſelwirtſchaft, die zunächſt zwar 
weniger nach Maßgabe der Beſchaffenheit des Ackers, viel⸗ 
mehr mit Rückſicht auf den Geldertrag ſich ergebend,t) im 
Laufe des 19. Jahrhunderts zu einer immer vollkommeneren 
Wirtſchaft führte. 

Die wenigſten Vorteile brachte die durch die Marken⸗ 
teilungen bewirkte wirtſchaftliche Umſtellung der Forſt⸗ 
bewirtſchaftung. Für die Waldwirtſchaft wurde durch die 
Aufhebung der gemeinen Weide zwar eine völlig neue 
Grundlage geſchaffen. Die Schonung und Aufforſtung der 
Forſtgründe wurde jedoch bei dem Fehlen jeglichen Ein⸗ 
fluſſes forſtmänniſcher Verwaltung nicht zweckmäßig durch⸗ 
geführt. Bei der Durchführung der Teilungen hatte man 
die künftige Forſtkultur in den geteilten Marken wenig be⸗ 
achtet und die Forſtgründe einer weitgehenden Zerſtückelung 
preisgegeben. Man nahm bei der Teilung des Marken⸗ 
bodens in erſter Linie auf eine künftige Benutzung des⸗ 
ſelben zu Ackerland, Weide und Plaggenſtich Bedacht, 
weniger auf eine Aufforſtung.) Die höhere Ertragsfähig⸗ 
keit des Ackers führte dann, beſonders auf beſſeren Böden, 
von ſelbſt zur Urbarmachung Statt zur Aufforſtung.“) 

Große Nachteile ergaben ſich aus der durch die Marken⸗ 
teilungen bewirkten Umſtellung der Wirtſchaft zunächſt für 
die Heuerleute, die im Durchſchnitt 23 der Bevölkerung des 
Landes ausmachten.“) Dieſe, ihrer nicht rechtmäßigen, 
ſondern nur geduldeten Marknutzung gänzlich beraubt, ſahen 
ſich nach der Teilung der Mark in der Weide beſchränkt und 


) Stand d. Landw. S. 24/25. ) Burkhard S. 108. ) Vgl. 
Bening II S. 29.) O. E. D. U. B. 6. 2. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 143 


waren infolgedeſſen genötigt, ſich ganz auf die Stallfütterung 
einzuſtellen. Hierzu fehlte es an Streuung, denn der Bauer 
gab nur ungern ſeine privaten Markenteile zur Plaggen⸗ 
und Streugewinnung her. Die ſich daraus ergebenden 
Streitigkeiten bildeten langehin ein ungelöſtes Problem. 
Den Heuerleuten wurde für den Verluſt der Marknutzung 
häufig ein Stück des geteilten Markenbodens überlaſſen, 
doch es gingen Jahre darauf hin, bis das Land kultiviert 
war, und die Pachtungen waren immerhin zu klein, um den 
Viehſtand bei der Stallfütterung auf der alten Höhe zu 
halten. So mußten Futtermittel gekauft werden oder es 
wurde das Vieh auf den Anwenden und den Gründen der 
Bauern geweidet, wofür jedoch eine beſondere Abgabe oder 
Pacht zu entrichten war. Auch den Bedarf an Feuerung 
mußte der Heuermann, abgeſehen von den Moorgegenden, 
wo den Heuerleuten der Torfſtich nach wie vor verblieb, 
nach den Markenteilungen faſt ausſchließlich durch Kauf 
decken.“) 

Neben den Folgen der Markenteilungen waren es in 
den erſten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts auch die 
Folgen der langen Kriegszeit, ſowie das Sinken des 
holländiſchen Handels, die Entwertung der Spinnarbeit, 
welche den Heuermannsſtand drückten.) 

Die Markenteilungen hatten zwar das Anſetzen neuer 
Heuerhäuſer zur Folge,“) das dazugehörige Pachtland beſtand 
jedoch oft nur aus unkultiviertem Boden. Nicht ſelten 
wurden auch Heuerhäuſer von guten Böden auf neu⸗ 
erworbene Markgründe verlegt. Die Urbarmachung der 
ins Privateigentum der einzelnen Höfe übergegangenen 


1) Wrasmann 1 S. 5ff. ) Stüve IV. S. 147. ) Die 
Regierung ſuchte auf eine Anſetzung von Erbpachten hinzu⸗ 
wirken. In einer Verfügung an alle Aemter v. 27. 3. 1783 
(Cod. const. 11, Nr. 1328) heißt es: „... So oft ſich nun der Fall 
zuträgt, wie er ſich dann immer mehr wegen der zunehmenden 
Warktheilungen (bey welchen gerade diejenigen, ſo das Mehrſte und 


144 Middendorff, 


Gründe erforderte überhaupt eine erhöhte Arbeitsleiſtung 
auf Seiten der Heuerleute.“) 

Im ganzen erfuhr die Lage der Heuerleute eine 
bedeutende Verſchlechterung, die als unmittelbare Folge der 
Marktenteilungen erſt allmählich durch die günſtigeren 
Bedingungen des Landbaus wieder aufgehoben wurde.) 


III. Zuſammenfaſſung. 
Von der Durchführung der Markenteilungen bis zur 
napoleoniſchen Zeit und den auf ihnen beruhenden Folge⸗ 


oft ſchon das Nöthige in ihren Wrechten haben, das Mehrſte erhalten) 
oft zutragen muß, daß dergleichen Colonen mehr haben oder erhalten, 
als ſie mit ihren Spannen und dem ihnen gebührenden Haushalte 
nützlich beſtreiten können: fo iſt denſelben nicht zu verwehren ..., 
neue Kotten zu errichten und ſolche anderen im gleichen Eigenthume 
ſtehenden Colonis in Erbpacht zu geben, Erb⸗ und Markköttern aber, 
welche durch Erwerbung neuer Gründe ſich mit der Zeit vergrößern, 
und zu Erben anwachſen können, iſt dagegen dieſe Freiheit nicht leicht 
zu geſtatten. Hierbey gewinnet nicht nur das Publicum, ſondern es 
iſt auch dem Colono vorteilhafter, wenn er eine Erbpacht errichtet, 
als wenn er ſich mit Erbauung und Erhaltung überflüſſiger Heuer⸗ 
häuſer erſchöpft und ſein Land von flüchtigen Heuerleuten ausſaugen 
läßt.“ 

1) Wrasmann II S. 9. ) Nach der Einführung der Marken⸗ 
teilungen gelangten zahlreiche Vorſtellungen und Petitionen von 
ſeiten der Heuerleute an die Regierung, in denen die durch die 
Markenteilungen für die Heuerleute hervorgerufenen Unzuträglich⸗ 
keiten ins Licht gerückt und Maßnahmen dagegen gefordert wurden. 
Die Regierung erwog zu wiederholten Malen, die ſich für die Heuer⸗ 
leute aus den Markenteilungen ergebenden Härten durch geſetzliche 
Maßnahmen, etwa die Ausſetzung eines Teiles der Mark zur Be⸗ 
nutzung für die Heuerleute, zu mildern (Abſchn. 106, Nr. 27, fol. 
242 ff.). In Anbetracht deſſen jedoch, daß ſich die Marknutzung der 
Heuerleute in den Grenzen deſſen bewegt hatte, was ihren Bauern 
zur Nutzung zuſtand und ſich aus dem Heuervertrag ergeben hatte, 
mithin auch die Entſchädigung für den Verluſt der Marknutzung der 
vertraglichen Vereinbarung mit den Bauern überlaſſen werden konnte, 
ſah die Regierung von beſonderen Maßnahmen ab. (Hann. 104 
Il. 8. Nr. 1a; Gutachten der Land⸗ u. Juſtizkanzlei v. 11. 10. 1799.) 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 145 


erſcheinungen iſt zuſammenfaſſend zu ſagen, daß durch ſie 
als Ergebnis der wirtſchaftlichen und kulturellen Entwick⸗ 
lung der nachmittelalterlichen Zeit die in Gefolg dieſer Ent⸗ 
wicklung notwendig gewordene gänzliche Auflöſung der 
Markenverfaſſung und aller auf ihr beruhenden Verhältniſſe 
des Landes wegbahnend eingeleitet wurde — die Auflöſung 
einer Verfaſſung, die im weiteren Verlauf des 19. Jahr⸗ 
hunderts als natürliche Fortſetzung der bisherigen Entwick⸗ 
lung vollendet wurde und als Teil der großen Agrarreform 
des 18. und 19. Jahrhunderts die ländliche Wirtſchaft auf 
eine völlig neue Grundlage ſtellte. 

Inſofern, als die bis zum Jahre 1811 durchgeführten 
Markenteilungen mit Rückſicht auf ihre Art und ihre 
Wirkungen als Vorbild und Maßſtab für die nach den 
Befreiungskriegen von der hannoverſchen Regierung ein⸗ 
geleitete gründliche und umfaſſende Neuregelung des 
Markenteilungsweſens eine grundlegende Bedeutung ge⸗ 
wannen, ſind ſie, abgeſehen davon, ob ſie im einzelnen hier 
und da zweckmäßiger hätten geſtaltet ſein können, ſoweit 
es unter den gegebenen natürlichen, wirtſchaftlichen und 
politiſchen Verhältniſſen des Landes und der Bevölkerung 
möglich war, für das große Ganze als ein folgerichtiges 
und zweckentſprechendes Werk einſichtiger Staatspolitik und 
ländlicher Verbeſſerungsbeſtrebungen zu bezeichnen. 


Schlußbemerkungen. | 
Durch die hannoverſche und preußiſche Verwaltung wurde 
im Laufe des 19. Jahrhunderts das Werk der Marken⸗ 
teilungen bis auf unbeträchtliche Ueberreſte zu Ende geführt. 
In der unter der Königlich Hannoverſchen Regierung zu⸗ 
ſtande gebrachten Markenteilungsordnung für das Fürſten⸗ 
tum Osnabrück vom 25. Juni 1822 wurden die älteren 
Vorſchriften über Markenteilungen zuſammengeſtellt und 
durch neue geſetzliche Beſtimmungen vervollſtändigt. Da 
auch dieſe Verordnung über die dem Holzgrafen gebührende 
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 10 


146 Middendorff, 


Abfindung feſte Vorſchriften nicht enthielt, ſo wurden bei 
Erlaß des Geſetzes vom 13. Februar 1850, die Aufhebung 
der Marken⸗ und Holzgerichtsbarkeit im Landdroſteibezirk 
Osnabrück betreffend, hierüber Beſtimmungen getroffen. 
Durch ein Geſetz vom 20. Dezember 1862 traten 
mit Wirkung vom 1. April 1863 an die Stelle 
der im Geſetz vom 25. Juni 1822 enthaltenen 
Beſtimmungen über das Verfahren die Vorſchriften 
des für das ganze Königreich geltenden Geſetzes über das 
Verfahren in Gemeinheitsteilungs⸗ und Verkoppelungs⸗ 
ſachen vom 30. Juni 1842.) Durch eine Verordnung vom 
16. Auguſt 1867 trat an die Stelle der die Geſchäfte der 
Markenteilungen in zweiter Inſtanz behandelnden Land⸗ 
droſtei die in Hannover errichtete Generalkommiſſion. Das 
Hannoverſche Verfahrengeſetz vom 30. Juni 1842 erfuhr 
eine Abänderung durch das Geſetz vom 17. Januar 1883, 
durch welches eine Umgeſtaltung der die Markenteilungen 
unmittelbar leitenden Inſtanz erfolgte. Das Geſetz vom 
24. Juni 1875 brachte durch Einführung beſtimmter Pauſch⸗ 
ſätze eine Neuregelung der Koſtentragung.“) 

Auf Grund dieſer Geſetzgebung wurden die gemeinen 
Marken des Fürſtentums nach und nach zur Teilung 
gebracht.“) Es kam damit die Geltungsperiode einer Grund- 
verfaſſung, die ein Jahrtauſend lang die geſamtagrariſche 
Verfaſſung des Landes in ihrer Geſtaltung bedingt hatte 
und in ihren Folgewirkungen noch heute an derſelben einen 
Anteil hat, zum Abſchluß. 


) Feſtſchrift J. S. 328. ) Feſtſchrift I. S. 218 ff. ) Siehe 
Ueberſicht 11. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 147 


Ueberſichten. 
Die Bodenverhältniſſe 
im Fürſtentum Osnabrück. 
1.) 


| „3 23 S8 
Kreis 3 5 52 E 5 E g= 
%o % % 

Osnabrück 0,5 
Berſenbrück 0,5 
Wittlage 0,5 
Melle 0,4 
Iburg 0,4 


Il. 
Angaben über durchgeführte Generalmarkenteilungen nach den Er⸗ 
hebungen der preußiſchen Adminiſtrations⸗ und Organiſations⸗ 
kommiſſion vom Jahre 1806.) 


Die zur Größe — Be⸗ Art d 

Teilung der 8 = endigung 8 Teilungs⸗ 
gezogenen geteilten Ze der deckung kommiſſar 

Marken Mark)) | 21 Teilung 


1. Diſſener 59 760 1778] Wegen ein- | Verkauf ab- | Vice⸗ 


1775 und Quadrat⸗ getretener gelegener direktor 
rasmark, ruten Streitigkeiten Grundreviere] Gruner 
Amt Iburg mit Ein⸗ u. u. Rat 
Ausmärkern Dorf⸗ 
erſt im Jahre müller 

1790 


1) Wellmann S. 10.2) Abſchnitt 106, Nr. 27; vgl. o. S. 129. 
) 1 Malter = 4 Morgen = 12 Scheffel; 1 Scheffel = 54 Quadrat⸗ 
ruten = 118 a. 
10* 


148 Middendorff, 
Die zur | Größe . S Be⸗ 
= 
Teilung der [58] endigung 
gezogenen | geteilten Y der 
Marken Mark!) | | Teilung 
2. Neuen⸗ 195 480 1792 1795 
kirchener [Quadrat⸗ 
Mark, ruten 
Amt Vörden 
3. Kal 583 200 1796 Letzte Ab⸗ 
Mark, Quadrat⸗ teilung 1805 
Amt Vörden ruten 


4. Alfhauſer, 588 764,2 1787 
Hecker und [Quadrat⸗ 
Waller Mark, ruten 
Amt 


Fürſtenau 


5. Riems lohers841 Malt. 41778 


ark, Scheffel, 
Amt 51 
Grönenberg Quadrat⸗ 
ruten 
6. Erpener | 168480 1796 


Mark, Amt | Duadrat- 
Grönenberg] ruten 


7. Sögeler | 149040 1796 
Mark, Quadrat⸗ 
Amt Vörden] ruten 


1794 


1795 


1801 


1797 


) Siehe Anm. 3, S. 147. 


Teilungs⸗ 
kommiſſar 


Rat Dorf- 
müller 


Scheffel Grund 
Pertinenz der 
ſondern nach Be⸗ 


2 


g einig. 


ie nicht als 
ändet oder verkauft werden konnten 


axato dieſer Teile die Koſtendeckung 


geſehen wurden, 


A 


J 


Jed. Genoſſen Anweiſun 
als Koſtenteile, d 


Stätten an 
lieben ver 
Aus dem 


Uebernahme d.] Landdroſt 
Koſtendeckungſ v. Vincke 


durch die u. Gograf 
Teilungs⸗ Stühle 
kommiſſion 
für ½ der 

massa 
dividenda 

Wie 2. Rat Dorf ⸗ 

müller 


Von den Ab⸗ pr 
findungs⸗ 
ſtellen 
pro modo 
praediorum 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 149 


Die zur | Größe |. 5 Be⸗ 
Teilung der 8 endigung 
gezogenen | geteilten ES der 
Marken (Mark:) 8 Teilung 
8. Rüſſeler 244 11788 1805 
Mark, Malter 
Amt 
Fürſtenau 
9. ‚Heieper 54 1787“ 1797, 
ark, Malter, ſpäter noch 
Amt Vörden [S Scheffel „Irrungen“ 


10. Holter 367 1787] Wegen pro- 
Mark, Malter, zeſſualiſcher 
Amt Iburg 11 Scheffel Schwierig⸗ 
keiten noch 


nicht beendet 


11. Suden⸗ 276 J17930Durch Grenz⸗ 
dorfer Weiſung] Malter, ſtreitigkeiten 
der großen 7 Scheffel verzögert, 
Glandorfer 3. Zt. beendet 
Mark, 
Amt Iburg 
12. Weſten⸗ 190 1799] Im Gange 
dorfer Weiſung] Malter 
daſelbſt 
13. Laerſche 1180 1799] Im Gange 
Mark, Malter, 
Amt Iburg 10 Scheffel 
14. Wulfter 144 1799 z. Zt. durch 
Mark, Malter, Streitigkeiten 
Amt 6 Scheffel verzögert 
Fürſtenau 


1) Siehe Anm. 3, S. 147. 


Teilungs⸗ 
kommiſſar 


z. T. aus ſog. ent 


Koſtenteilen 
oder den dazu 
verkauften 
Gründen, 
3. T. noch 
ausſtehend 


Verkauf von 
Gründen aus 
der Mark 


Ausweiſung 
von Koſten⸗ 
teilen aus 
der Mark 


Ausweiſung von Koſtenteilen aus der Mark 


v. Böſe⸗ 
lager 


Canzleirat 
Dykhoff 


150 Middendorff, 


Die zur Größe 


1 Art d 
Teilung der 8 = endigung an Teilungs⸗ 
gezogenen geteilten Ze der deckung kommiſſar 
Marken | Mark) | ] Teilung 
15. Grother] 241 1799 Nach Beginn — Canzley⸗ 
Mark, Malter der Teilung rat 
Amt Stimmen⸗ Dykhoff 
Fürſtenau mehrheit 
dagegen. 
Diesbezügl. 
Rechtsſtreit. 


16. Nüvener] 703 271 [1780| Verſchtedene Verkauf Canzley⸗ 
Mark, Quadrat⸗ Bauerſchafts⸗ ee direktor 


Waldmark, 35 
Amt Iburg [Quadrat⸗ 
ruten 


Amt ruten reviere nach-] Grundſtücke | Rodtmann 
Grönenberg einander 
geteilt. 
1786/87/88/93 
17. Eikener] 48896 [1791 1801 Verkauf von * 
Mark, Quadrat⸗ Gründen und 
Amt ruten Holz aus 
Grönenberg der Mark 
18. Borgloher 265 1784] Noch nicht v. 
Bruchmark, [ Malter, beendigt. 2 Hammer⸗ 
Amt Iburg 23 = S ſtein, 
Quadrat⸗ 2 2 ſpäter 
ruten 2858 | Confifto- 
oO 
2 2 2 rialrat 
2 2 Dürfeld 
ie) 
19. Borgloher 262 [1784 Noch nicht Fi S 5 „ 
Lohmark, | Malter, beendigt. „es 
Amt Iburg |6 Scheffel 23 
5 S 8 8 
Quadrat⸗ 5 8 3 
ruten ER 
— — 
Ss S 
20. Schlede- | 507 1796 Noch nicht [ S 5 = „ 
hauſer Malter, beendigt. = S D 
5 
* 


) Siehe Anm. 3, S. 147. 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 151 


1 1 S 
Die zur Größe . Be⸗ Art der 
Teilung der . endigung Koſten⸗ Teilungs⸗ 
gezogenen | geteilten za der deckung kommiſſar 
Marken Mark!) [8] Teilung 
21. Venner 966 1800] Seit 1802 Privat⸗ Rat 
Mark, Malter, ſiſtiert anleihe Broxter⸗ 
Amt 8 Scheffel mann 
Hunteburg 44 
Quadrat⸗ 
ruten 
22. Nieder⸗ 318 [1802] Zur Spezia Privat⸗ Landdroſt 
berger Mark,] Malter, teilung anleihe und ſo. d. Buſche 
Amt Iburg J6 Scheffel vorbereitet | Holzverfauf | und Rat 
12 Broxter⸗ 
Quadrat⸗ mann 
ruten 


1. 


Zuſammenfaſſung der im Fürſtentum Osnabrück von 1815 bis 1908 
ausgeführten Markenteilungen. 


Anzahl der 
Teilungen 


Flächeninhalt 
ha | a 


49 
37 


1815—18312) 
1832—1851°) 


1850— 1908“) 
Kreis Osnabrück 


„ Berſenbrück. 64 
„ Wittlage 70 
„ Melle. 72 
„ Iburg. == 
Stand der Markenteilungen zu Beginn des Jahres 1853 
im Fürſtentum Osnabrück.“) 
Zahl Durchgreifend! Ver⸗ Teilung nicht Verkoppe lung 
der Marken geteilt koppelt erforderlich nicht erforderl. 
259 151 2 62 77 


1) Siehe Anm. 3, Seite 147. ) Feſtſchrift 1 S. 326. ) Feſt⸗ 
ſchrift 1 S. 326. ) Wellmann S. 35. ) Feſtſchrift 1 S. 327. 


152 Middendorff, 


Literaturverzeichnis. 


Bär, M., Abriß einer Verwaltungsgeſchichte des Regierungs- 
bezirks Osnabrück. Hannover und Leipzig 1901. 

Bening I, Die hannov. Geſetzgebung über Theilung der 
Gemeinheiten und Zuſammenlegung der Grundſtücke. 
(Archiv der politiſchen Oekonomie und Polizeiwiſſenſchaft. 
N. F. Bd. 8. Heidelberg 1849.) 

Bening II, Die Umbildung der ländlichen Zuſtände in Folge 
der Gemeinheitstheilungen und Verkoppelungen. Han⸗ 
nover 1858. 

Berghoff, Die Beſchaffenheit des Osnabrücker Pfahlbauern⸗ 
rechts. Osnabrück 1770. 

Bernhard, Geſchichte des Waldeigentums, der Waldwirtſchaft 
und Forſtwirtſchaft in Deutſchland. Bd. I. Berlin 1872. 

Burckhard, Die Theilforſten und ihre Zuſammenlegung zu 
Wirthſchaftsverbänden in den Fürſtentümern Osnabrück 
und Hildesheim. (Aus dem Walde. Heft VII.) 

Brunner, Deutſche Rechtsgeſchichte. Bd. I. 1906. 

Buchen berger, A., Agrarweſen und Agrarpolitik. Bearb. 

| v. W. Wygodzinski, Bd. I. Leipzig 1914. 

Deermann, B., Ländliche Siedlungs⸗, Verfaſſungs⸗, Rechts⸗ 
und Wirtſchaftsgeſchichte des Venkigaues und der ſpäteren 
Niedergrafſchaft Lingen bis zum Ausgang des 16. Jahr- 
hunderts. Hannover 1912. 

Feſtſchrift I, Feſtſchrift zur Sakularfeier der Königl. Land⸗ 
wirtſchafts⸗Geſellſchaft zu Celle. 2. Abhdlg. Bd. I. 
Hannover 1864. 

Feſtſchrift II, Feſtſchrift zum 150jähr. Beſtehen der Königl. 
Landwirtſchafts⸗Geſellſchaft zu Hannover. Hannover 1914. 

Gierke, O., v., Das deutſche Genoſſenſchaftsrecht. Bd. I. 
Berlin 1868. 

v. d. Goltz, Th., Die Geſchichte der deutſchen Landwirtſchaft. 
Bd. I. Stuttgart u. Berlin 1902. 

Grimm, J., Deutſche Rechtsaltertümer. Bd. II. Leipzig 1899. 

Haff, K., Die weſtfäliſche Markgenoſſenſchaft. (Viertelj. Schrift 
f. Social⸗ u. Wirtſchaftsgeſch. 1910.) 

Hanßen, G., Agrarhiſtoriſche Abhandlungen. Bd. I. Leipzig 
1864. 

Handwörterbuch d. Staatswiſſenſchaften, Bd. ö. Jena 1910. 

Hartmann, H., Die Angelbecker Mark. (Bd. 16 dieſer Ztſchr.) 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 153 


Hatzig, L., Juſtus Möſer als Staatsmann und Publiziſt, 
Hann. u. Leipzig 1908. 

Jakobi, Beſchäftigung mit Gemeinheits⸗Theilungs⸗Materien. 
Hannover 1803. 

Inama⸗ Sternegg, Th. v., Deutſche Wirtſchaftsgeſchichte 
bis zum Schluß der Karolinger⸗Periode. Bd. I. Leipzig 
1909. 

Joſtes, F., Weſtfäliſches Siedlungsweſen. (Correſpondenzbl. 
d. Geſamtv. d. dt. Geſchichts⸗ u. Altertumsvereine. Ig. 52.) 

Klöntrup, J. A., I. Von den Erbexen und Gutsherrn in 
Rückſicht auf das Markenrecht. Osnabrück 1782. 

Klöntrup, J. A., II, Alphabet. Handb. d. beſ. Rechte u. 
Gewohnheiten des Hochſtifts Osnabrück mit Rückſicht auf 
benachbarte weſtfäliſche Provinzen. 3 Bde. Osnabrück 
17981800. 

Kluge, F., Etymologiſches Wörterbuch. Berlin u. Leipzig 1924. 

Kohlſchütter, H., Der Regierungsbezirk Osnabrück. VI. 
Jahresber. d. naturw. Ver. zu Osnabrück. Osnabr. 1885. 

Lamprecht, K., Deutſches Wirtſchaftsleben im Mittelalter. 
Bd. I. Leipzig 1886. | 

Kötzſchke, R., Deutſche Wirtſchaftsgeſchichte bis zum 17. Jahr 
hundert. (Grundr. d. Geſchichtswiſſenſchaft, hrsg. v. A. 
Meiſter. Bd. II Abſchn. 1. Leipzig 1908.) 

Lappe, J., Die Rechtsgeſchichte der wüſten Marken. Münſter 
1916. | 

Lodtmann, J. F. A., I, Acta Osnabr. oder Beyträge zu den 
Rechten und Geſchichten von Weſtfalen, inſonderheit vom 
Hochſtift Osnabrück. Osnabrück 1778. 

Lodtmann, J. F. A., II, De jure holzgraviali praesertim in 
episcopatu Osnabrugensi. Lemgoviae 1770. 

Martiny, R., Grundzüge der Siedlungsentwicklung in Alt⸗ 
weſtfalen, insbeſ. im Fürſtentum Osnabrück. (Bd. 45 
dieſer Ztſchr.) 

Maurer, G. L. v., I. Einleitung zur Geſchichte der Marke, 
Hof⸗, Dorf⸗ und Stadtverfaſſung und der öffentl. Gewalt. 
München 1854. 

Maurer, G. L. v., II, Geſchichte der Markenverfaſſung in 
Deutſchland. Erlangen 1856. 

Maurer, G. L. v., III, Geſchichte der Dorfverfaſſung in 
Deutſchland. Bd. I. Erlangen 1865. 


154 Middendorff, 


Meiſter, A., Wirtſchaftsleben, Verfaſſung und Recht in der 
älteſten Zeit. (Gebhards Handb. d. deutſch. Geſch. Bd. I, 
hrsg. von A. Meiſter. 1922.) 

Meitzen, A., Siedlung und Agrarweſen der Weſtgermanen und 
Oſtgermanen, der Kelten, Römer, Finnen und Slawen. 
Bd. I. Berlin 1895. 

Möſer, J., Sämtliche Werke. (Ausgabe Abeken.) 10 Bde. 
Berlin 1842/43. 

Nordhoff, J. B., Haus, Hof, Mark und Gemeinde Nordweſt⸗ 
falens im hiſtoriſchen Ueberblick. (Forſch. z. dt. Landes- u. 
Volksk., hrsg. v. Kirchhoff. Bd. IV. Stuttg. 1890.) 

Osnabrücker Urkundenbuch, (O. U. B.), Bd. I—IIII. 
1896—1902. 

Piper, F. G., Hiſtoriſch⸗juridiſche Beſchreibung des Marken⸗ 
rechtes in Weſtfalen. Halle 1763. 

Reck, Fragmentariſche Betrachtungen über Gemeinheits⸗ 
theilungen, Verkoppelungen und Schäfereigerechtigkeiten im 
nördlichen Deutſchland, vorzüglich im Königreich Hannover. 
Göttingen 1831. 

Reinhold, C. L., Mathematiſch⸗ökonomiſche Gründe für und 
wider die Theilung der Gemeinheiten oder wüſten Plätze, 
beſ. in Weſtfalen. Osnabr. 1780. 

Roſcher, W., Nationalökonomie des Ackerbaues und der ver⸗ 
wandten Urproduktion. Stuttgart 1885. 

Rothert, H., I. Die Beſiedelung des Kreiſes Berſenbrück. 
(Veröffentlichg. der Hiſt. Kommiſſion f. d. Prov. Weſtfalen. 
Quakenbrück 1924.) 

Rothert, H., II, Aus der Vergangenheit des Osnabrücker 
Landes. I. Die geſchichtl. Entwicklung des Heuerlings⸗ 
weſens. Berſenbrück 1921. 

Rübel, K., Die Franken, ihr Eroberungs⸗ und Siedlungsſyſtem 
im deutſchen Volkslande. Bielefeld u. Leipzig 1904. 
Schledehaus u. Klöntrup, Das osnabrückiſche gemeine 
Markenrecht, eine Probe. Hann. u. Osnabr. 1782. 
Schloemann, H., Beitrag zur Geſchichte der Beſiedlung u. 
der Bevölkerung der Angelbecker Mark im 16.—18. Jahrh. 
unter beſ. Berückſichtigung d. Folgen d. 30j. Krieges. 

(Bd. 47 dieſer Ztſchr.) 

Schotte, H., Studien zur Geſchichte der weſtfäliſchen Mark u. 
Markgenoſſenſchaft. (Münſter. Beitr. zur Geſchichts⸗ 
forſchung, hrsg. v. A. Meiſter. N. F., Münſter 1908.) 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 155 


Stand d. Landw., Ueber die Entwicklung u. den gegen⸗ 
wärtigen Stand d. Landwirtſchaft im Fürſtentum Osnabrück, 
hrsg. v. Landw. Hauptverein f. d. Landdroſteibeg. Osna⸗ 
brück. Osnabr. 1860. 

Stühle, W., Ueber Markentheilungen. Münſter 1801. 

Stüve, J. C. B., I, Die Geſchichte des Hochſtifts Osnabrück. 
Bd. I—III (Bd. III = Bd. 12 dieſer Ztſchr.) 1853 —1882. 

Stüve, J. C. B., IV, Weſen und Verfaſſung der Land⸗ 
gemeinden u. des ländl. Grundbeſitzes in Niederſachſen u. 
Weſtfalen. Jena 1851. 

Vita Bennonis: V. B. II. Episcopi Osnabrugensis Auctore 

Nortberto Abbate Iburgensi. (Script. rerum German. In 
usum scholarum. Hrsg. v. H. Breßlau.) Hann. u. pz. 1902. 

Wellmann, F., Unterſuchungen über die Betriebsorganiſation 
der Landwirtſchaft im Fürſtentum Osnabrück. (Arbeiten 
der D. L. G. Heft 157. Berlin 1908.) 

Weſterfeld, H., Beiträge zur Beſiedelung des Osnabrücker 
Landes. Osnabrück 1921. 

Wrasmann, A., I Das Heuerlingsweſen im Fürſtentum 
Osnabrück. (Bd. 42 dieſer Ztſchr.) 

Wrasmann, A., II, Fortſetzung in Bd. 43 ebenda. 

Sprengel, Bemerkungen über den Ackerbau, die Forſtwirt⸗ 
ſchaft und die techniſchen Gewerbe im Königreich Hannover. 
(Aufſatz einer nicht näher bezeichneten Ztſchr. in der 
Handbibl. des Staatsarchivs Osnabr.) N 


Akkenverzeichnis. 


A. Staatsarchiv Osnabrück. 


J. Abſchnittsarchiv. 

Il. Landesarchiv. 

IIl. Domänenkammerregiſtratur über die Generalakten der Provinz 
Osnabrück. Z: Gemeinheitsteilungen und Markenſachen. 
D., Z Nr. 3, 5, 8, 10, 21. | 

IV. Akten d. Ober⸗Ems⸗Departements. 

V. Manufſkriptenſammlung des Staatsarchivs. Rep. 1. 

VI. Handſchriftliche Sammlung des Vereins für Geſchichte und 
Landeskunde von Osnabrück. 


B. Staatsarchiv Hannover. 


Repertorium über Gemeinheitsteilungen und Verkoppelungen. 
Hann. 104. Il. 8. 1a u. 1b. 


156 Middendorff, 
Inhaltsverzeichnis. 


Vorbemerkungen 1 
Einleitung: 
A) Die urſprüngliche Beſiedelung und agrariſche Verfaſſung 
des Landes C 6 
I. Die altgermaniſche Siedlungsweiſe bis zur Hufen⸗ 
i ar ae ee wa 6 
II. Die Entwicklung der altgermaniſchen Hufenverfaſſung 
zur ſächſiſchen Hofesverfaſſunnnn g 7 
B) Ursprung, Ausbildung und Weiterentwicklung der organi⸗ 
ſierten Markgenoſſenſchafkft!h Vll 9 
J. Der Urſprung der gemeinen Mark und ihrer Ver⸗ 
n a0 ul 0 Bes ch ee ee ee Se 9 
II. Die Ausbildung der organifierten Markgenoſſenſchaft 12 
III. Die Grundzüge der organiſierten Markgenoſſenſchaft 
in ihrer Entwicklung bis zum 18. Jahrhundert. . 14 
IV. Die gebietliche Verfaſſung der gemeinen Marken. 30 
J. Hauptteil: 
Die Stellung der Marken und Markgenoſſenſchaften in der 
Agrarverfaſſung des Mittelalters und ihr Verfall mit dem 
agrarwirtſchaftlichen Niedergang ſeit dem Ende des 16. Jahr⸗ 
e ͤ ü ³o -/ ð ee ie are 35 
J. Die Verfaſſung der Marken und Markgenoſſenſchaften in 
ihrer Entwicklung ein Korrelat der geſamten agrarwirtſchaft⸗ 
lichen Entwicklung des Lands 35 
II. Die Stellung der Marken und Markgenoſſenſchaften in der 
agrarwirtſchaftlichen Verfaſſung des Landes bis zum Ende 


des 16. Jahrhundert᷑ ss 38 
III. Der wirtſchaſtliche Verfall der gemeinen Marken und ihrer 
Verfaſſung ſeit dem Ende des 16. Jahrhunderts. . 54 


II. Hauptteil: 
Die Bekämpfung des Markenverfalls vor der Durchführung 


allgemeiner Teilungen . . nn 62 

I. Markgenoſſenſchaftliche Maßnahmen. 62 
II. Maßnahmen der Regierung bis unter Ernſt Auguſt II. 64 
III. Die Durchführung offener Teilungen 71 


IV. Die Begünſtigung des Anbaues und der Forſtkultur durch 
die Regierung im 18. Jahrhundert. 78 


Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 157 


III. Hauptteil: | 
Die Markenteilungen bis zum Jahre 18111 85 


I. Die entſcheidenden Beweggründe . . . . . 22 2.2. . 85 
II. Die Herbeiführung allgemeiner Markenteilungen durch 
geſetzliche Maßnahmen. 95 


III. Die Markenteilungen bis zur Säkulariſation des Fürſtentums 101 
J. Die obrigkeitliche Behandlung der Teilungen . . 101 
II. Gang und Art der Auseinanderſetzung im Teilungs⸗ 
verfahren mit Rückſicht auf die beſonderen Erforder⸗ 


niſſe der Landes kulttvt . . . > 2: 2 2 2 nn 105 
III. Der Stand der Markenteilungen um 1800. . . . 120 

IV. Die Markenteilungen bis zur Einſtellung der Teilungen 
unter franzöſiſcher Herrſchaft im Jahre 18111 122 


IV. Hauptteil: 
Die durchgeführten Markenteilungen hinſichtlich ihrer Zweck⸗ 


mäßigkeit und ihrer Folgewirkungen 131 

I. Kritik des geleiſteten Teilungs werks. 131 

II. Die Folgen der Teilungen. . . . 2: 2 2 2 nn ne. 137 
III. Bufammenfaflung . . . 22 2 En nn nn. 144 
SchlußbemerkungennKnKοn 145 
Veberfihten . . Co m onen 147 
Literaturverzeichniꝭs e ee Be 152 


AltenverzeihntS . . 2: 22 on 155 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes 
bis zum Ausgange des Mittelalters. 


Von 
Dr. Johannes Vincke. 


Quellen und Darſtellungen. 


. Below, G., Territorium und Stadt, 2. Aufl. 1928, 

. Below, Probleme der Wirtſchaftsgeſchichte, Tübingen 1920. 

. Below, Vom Mittelalter zur Neuzeit, Leipzig 1924. 

. Below, Stadtgemeinde, Landgemeinde und Gilde, in Viertel⸗ 
jahrsſchrift für Sozial⸗ und Wirtſchaftsgeſchichte, Bd. VII 
(1909). 

v. Below, Artikel Anfiedlung im Wörterbuch der Volkswirt⸗ 
ſchaft, 2. Aufl. 

. Below, Artikel Markgenoſſenſchaft im Handwörterbuch der 

Staatswiſſenſchaften Bd. VI, 3. Auflage. 
Below, Landtagsakten von Jülich⸗Berg I. Düſſeldorf 1895. 
Publikationen der Geſellſchaft für rheiniſche Geſchichts⸗ 
kunde XI. 
Bettinghaus, Zur Heimatkunde des Osnabrücker Landes 
mit Berückſichtigung des Kirchſpiels Barkhauſen. Hannover 
1880. 

Böcker, Fr., Geſchichte von Damme und des Gaues Derfaburg, 
Köln 1887. 

Bödige, N., Natur- und Geſchichtsdenkmäler des Osnabrücker 
Landes. Osnabrück 1920. 

Brunner, H., Deutſche Rechtsgeſchichte I, 2. Aufl. (1906), 
II (1892). 

Deermann, J. B., Ländliche Siedlungs-, Verfaſſungs⸗, 

Rechts⸗ und Wirtſchaftsgeſchichte des Venkigaus und der 

ſpäteren Niedergrafſchaft Lingen bis zum Ausgange des 

16. Jahrhunderts. Hannover 1912. Bd. 4, Heft 2-8 der 


8 - 2 


A 


ze 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 159 


Forſchungen zur Geſchichte Niederſachſens, hrsg. vom 
hiſtoriſchen Verein von Niederſachſen. 

Dopſch, A., Die Wirtſchaftsentwicklung der Karolingerzeit vor⸗ 
nehmlich in Deutſchland, I. Teil. Weimar 1912. 

Dorfmüller, F., Dissertatio de iure marcali Osnabrugensi. 
Duisburg 1791. 

Dühne, H., Geſchichte des Kivchſpiels Badbergen und der 
Bauerſchaft Talge. Osnabrück 1870. 

Engelke, B., Das Gogericht auf dem Stemwede, Zeitſchrift 
des Hiſtoriſchen Vereins f. Niederſachſen. Hannover 1908. 

Friderici⸗ Stüve, Geſchichte der Stadt Osnabrück, II. Teil. 
Osnabrück 1817. 

v. Gierke, O., Rechtsgeſchichte der deutſchen Genoſſenſchaft I. 
Berlin 1868. ö 

v. Gierke, O., Deutſches Privatrecht I (1895). 

Gloy, A., Beiträge zur Siedlungskunde Nordalbingiens. Stutt⸗ 
gart 1892. Forſchungen zur deutſchen Landes⸗ und Volks⸗ 
kunde VII. Stuttgart 1898. 

Grimm, J., Weistümer III, Göttingen 1842. 

Hanſiſche Geſchichtsblätter, hrsg. v. Verein f. Hanſiſche Ge⸗ 
ſchichte. Leipzig. 

Hardebeck, W., Beſchreibung der Kirchen im Kreiſe Berſen⸗ 
brück. Ankum 1888. 

Hartke, Geſchichte der Stadt Fürſtenau. Mittl. XIII. 

Hartmann, H., Die Angelbecker Mark. Mitteilungen XVI. 

Hartmann, Ankum. Mitteilungen IX. 

Hartmann, Das fürſtbiſchöfliche Amthaus Wittlage. Mit⸗ 
teilungen XX. 

Hilling, N., Die Entſtehungsgeſchichte der Münſterſchen Archi- 
diakonate. Münſter 1902. 

Hoogeweg, H., Verzeichnis der Stifter und Klöſter Nieder- 
ſachſens vor der Reformation. Hannover u. Leipzig 1908. 

Jellinghaus, H., Stammesgrenzen und Volksdialekte im 
Fürſtentum Osnabrück und in den Nachbargebieten. Mit⸗ 
teilungen XXIX. 

v. Inama =» Sternegg, K. Th., Deutſche Wirtſchafts⸗ 
geſchichte I, 2. Aufl. 1909; III, 1. Teil (1899). 

Joſtes, F., Die Kaifer- und Königsurkunden des Osnabrücker 
Landes. Münſter 1899. | 

Joſtes, F., Weſtfäliſches Trachtenbuch. Leipzig 1904. 

Kampſchulte, H., Die weſtfäliſchen Kirchenpatrocinien. 
Paderborn 1867. 


160 Binde, 


Kindlinger, V., Münſteriſche Beiträge zur Geſchichte Deutſch⸗ 
lands III. Münſter 1793. 

Kirchhoff, J., Die Organiſation des Osnabrücker Kirchen⸗ 
vermögens in der Zeit vom 12.—14. Jahrhundert. 
Münſterſche Diſſ. Osnabrück 1910. 

Knieke, A., Die Einwanderung in den weſtfäliſchen Städten 
bis 1400. Münſterſche Diſſ. 1893. 

Knoke, F., Beiträge zur heimatlichen Altertumskunde von 
Osnabrück. Mittl. XXXVIII. 

Kötzſchke, R., Allgemeine Wirtſchaftsgeſchichte des Mittelalters. 
1924. 

Künſtle, F. X., Die deutſche Pfarrei und ihr Recht zu Aus⸗ 
gang des Mittelalters. Stuttgart 1905. 20. Heft der 
Kirchenrechtlichen Abhandlungen, hrsg. v. U. Stutz. 

Lacomblet, Th. J., Archiv für die Geſchichte des Nieder⸗ 
rheins, III, Düſſeldorf 1860. 

Lamprecht, K., Deutſche Geſchichte, Bd. V, 1894. 

Lamprecht, K., Deutſches Wirtſchaftsleben im Mittelalter, I. 
1886. 

Liliens Chronik. II. Teil der Geſchichte des Fürſtenthums und 
Hochſtifts Osnabrück. Osnabrück 1792. 

Linneborn, J., Die Reformation der weſtfäliſchen Bene⸗ 
diktinerklöſter im 15. Jahrhundert durch die Bursfelder 
Congregation. Studien und Mitteilungen aus dem 
Benediktiner⸗ und Ciſtercienſer⸗Orden. XX. Jahrg. 

Lodtmann, J. F. A., Acta Osnabrugensia I. Osnabrück 1778. 

Martiny, R., Der Grundbeſitz des Kloſters Corvey. Diff. Mit⸗ 
teilungen XX. 

Martiny, R., Lage und Geſtaltung der Stadt Osnabrück. 
Mittl. XXXXVIII. 

Martiny, R., Grundzüge der een in Alt⸗ 
weſtfalen. Mittl. XXXXV. 

v. Maurer, G., Geſchichte der Markverfaſſung in Deutſch⸗ 
land. 1856. 

Meitzen, A., Die Ausbreitung der Deutſchen in Deutſchland 
und ihre Beſiedlung der Slavengebiete. Jahrbücher für 
Nationalökonomie u. Statiſtik, Bd. XXXII. 

Meitzen, A., Siedlung und Agrarweſen der Weſt⸗ und Oſt⸗ 
germanen, Kelten, Römer, Finnen und Slaven. Wande⸗ 

rungen, Anbau und Agrarrecht der Völker Europas. 
Berlin 1895. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 161 


Meitzen, A., Artikel Anſiedlung i. Handwörterbuch d. Staats⸗ 
wiſſenſchaften. III. Aufl. 

M. J. Oe. G. — Mitteilungen des Inſtituts für Oeſterreichiſche 
Geſchichtsforſchung. Innsbruck. 

Mitteilungen — Mitteilungen des hiſtoriſchen Vereins zu Osna⸗ 
brück (Bd. 1—11) und: Mitteilungen des Vereins für Ge⸗ 
ſchichte und Landeskunde von Osnabrück (ab Bd. 12). 
Osnabrück. 

Möſer, J., Osnabrückiſche Geſchichte I u. II, 3. Aufl., Berlin 
1819; IV hrsg. v. B. R. Abeken, Berlin 1843. 

Monumenta Germaniae Historica. Capitularia Regum Fran- 
corum denuo edidit Alfredus Boretius. Tomus primus. 
Hannoverae 1883. 

Nieberg, F., Dissertatio de iure mortuarii ex legibus patriae 
diiudicato. Hardervici 1773. 

Niederſächſiſches Jahrbuch, Hannover. Seit 1924. Fort⸗ 
ſetzung der Zeitſchr. d. Hiſtor. Vereins f. Niederſachſen. 

Niemann, C. L., Die Lehms. Mitteilungen XII. 

Niemann, C. L., Geſchichte der alten Grafſchaft und des nach⸗ 
herigen Münſterſchen Amtes Kloppenburg. Münſter 1873. 

Nordhoff, J. B., Haus, Hof, Mark und Gemeinde Nordweſt⸗ 
falens. Stuttgart 1889. 

Osnabrücker Geſchichtsquellen I, hrsg. v. Philippi und Forſt. 
Osnabrücker 1891. 

O. U. = Osnabrücker Urkundenbuch I u. II, hrsg. v. F. Philippi. 
Osnabrück 1892—96. 

Philippi, D., Die Erbexen. Breslau 1920. 

Philippi, F., Zur Verfaſſungsgeſchichte der weſtfäliſchen 
Biſchofsſtädte. Osnabrück 1894. 

Philippi, F., Osnabrücker Verfaſſungsgeſchichte. Mittl. XXII. 

Philippi, F., Weſtfäliſche Landrechte I. Münſter 1907. 

Philippi, F., Forſt und Zehnte. Archiv für Urkunden⸗ 
forſchung II, Heft 2. 

Prüllage, Th., Gau Derſi. Münſterſche Diſſ. 1913. 

Richard, K., Ausführliche Abhandlung von den Bauerngütern 
in Weſtfalen, beſonders im Fürſtenthume Osnabrück. 
Göttingen 1818. N 

Riebartſch, E., Geſchichte des Kirchſpiels Voltlage und feiner 
näheren Umgebung. Quakenbrück 1925. 

Röpke, W., Beiträge zur Siedlungs-, Rechts⸗ und Wirtſchafts⸗ 
geſchichte der bäuerlichen Bevölkerung in der ehemaligen 
Grafſchaft Hoya. Niederſächſiſches Jahrbuch 1924. 

Hiſt. Mitt. XXXXIX, 11 


162 Binde, 


v. d. Ropp, Deutſche Kolonien im 12. und 13. Jahrhundert. 
Akademiſche Feſtrede. Gießen 1886. 

Rothert, Die Beſiedlung des Kreiſes Berſenbrück. Quaken⸗ 
brück 1924. 

Rothert, Geſchichte der Stadt Quakenbrück in älterer Zeit. 
Mitteilungen XXXXIII. 

Rübel, K., Die Franken, ihr Eroberungs⸗ und Siedlungs⸗ 
ſyſtem im deutſchen Volkslande. Bielefeld u. Leipzig 1904. 

Sandhoff, J. J., Antistitum Osnabrugensis Ecclesiae resgestae I, 
Münſter 1785. | 

Savügny⸗Zeitſchr. G. A. — Zeitſchrift der Savigny-Stiftung 
für Rechtsgeſchichte. Germaniſtiſche Abteilung. Weimar. 

Schloemann, H., Beitrag zur Geſchichte der Beſiedlung und 
der Bevölkerung des Gebietes der Angelbecker Mark im 
16.—18. Jahrhundert. Mitteilungen XXXXVII. 

Schlüter ⸗ Wallis, Ueber die Statuten der Stadt Osna⸗ 
brück. Ergänzungshefte zur Juriſtiſchen Zeitung für das 
Königreich Hannover, Nr. 3, Lüneburg 1827. 

Schotte, H., Studien zur Geſchichte der weſtfäliſchen Mark 
und Markgenoſſenſchaft. Münſter 1908. 

Schreiber, K., Das Urbar der Grafſchaft Ravensberg vom 
Jahre 1550. Münſterſche Diſſ. 1906. 

Schröder, R., Lehrbuch der deutſchen Rechtsgeſchichte 3. und 
4. Aufl. 1898 u. 1902. 

Schulte, A., Der Adel und die deutſche Kirche im Mittelalter. 
Heft 63 u. 64 der kirchenrechtlichen Abhandlungen. Stutt- 
gart 1910. 

Seeger, H. J., Weſtfalens Handel und Gewerbe vom 9. bis 
14. Jahrhundert. Band I der Studien zur Geſchichte der 
Wirtſchaft und Geiſteskultur. Hrsg. v. Rudolf Häpke. 
Berlin 1926. 

Sopp, K., Die Entwicklung der Landesherrlichkeit im Fürſten⸗ 
tum Osnabrück bis zum Ausgange des 13. Jahrhunderts. 
Tübinger Diſſ. 1902. 

Stüve, C. B., Geſchichte des Hochſtifts Osnabrück I u. II. 
Jena 1853 —72. 

Stüve, C. B., Unterſuchungen über die Gogerichte in Weſt⸗ 
falen und Niederſachſen. Jena 1870. 

Stüve, C. B., Ueber die Entwicklung und den gegenwärtigen 
Stand der Landwirtſchaft im Fürſtentum Osnabrück. 
Osnabrück 1860. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 163 


Stüve, C. B., Zur Geſchichte der Stadtverfaſſung von Osna⸗ 
brück. Mitteilungen VIII. 

Stüve, C. B., Weſen und Verfaſſung der Landgemeinden und 
des ländl. Grundbeſitzes in Niederſachſen und Weſtfalen. 
Jena 1851. 

Stüve, J. E., Beſchreibung und Geſchichte des Hochſtifts und 
Fürſtenthums Osnabrück. Osnabrück 1789. 

Sudendorf, H., Beiträge zur Geſchichte des Landes Osna⸗ 
brück bis zum Jahre 1400. Osnabrück 1840. 

Tangl, M., Das Leben des Biſchofs Benno II. von Osnabrück, 
von Norbert, Abt von Iburg. Bd. 91 der Geſchichtsſchreiber 
der deutſchen Vorzeit. 2. Geſamtausgabe. Leipzig 1910. 

Tümpel, H., Die Herkunft der Beſiedler des Deutſchordens⸗ 
landes. Jahrbuch des Vereins für niederdeutſche Sprach 
forſchung XXVII (1901). 

Twelbeck, G. R., Lagerbuch für das Kirchſpiel Gehrde im Amte 
Osnabrück. Osnabrück 1867. 

Veßlage, H., Die Mundart des Artlandes auf der Grundlage 
der Mundart des Kirchſpiels Badbergen. Bonn⸗Leipzig 1908. 

V. S. = Vierteljahrſchrift für Soziale und Wirtſchafts⸗ 
geſchichte. Berlin⸗Stuttgart⸗Leipzig. 

Waitz, G., Deutſche Verfaſſungsgeſchichte I u. II, 3. Aufl. 
(188082). \ 

Wenzel, A., Die Grundherrſchaft des ehemaligen Benediktiner⸗ 
innenkloſters Herzebrock in Weſtfalen. Mitteil. X XXVII. 

Weſtdeutſche Zeitſchrift für Geſchichte und Kunſt. Trier. 

Weſterfeld, H., Beiträge zur Geſchichte der Beſiedlung des 
Osnabrücker Landes. Osnabrück 1922. 

Weſterfeld, H., Beiträge zur Geſchichte der Meier⸗ und 
Schultenhöfe im ehemaligen Hochſtifte Osnabrück. Osna⸗ 
brück 1921. 

Weitere Literaturangaben ſind in den Fußnoten verzeichnet. 
Ungedruckte Quellen wurden benutzt aus den Archiven 
der katholiſchen Pfarrkirche zu Belm, 
des Domes und des Generalvikariates zu Osnabrück wie 
auch beſonders aus dem dortigen Staatsarchiv (zitiert 
Arch. Osn.). 
11* 


164 Binde, 


1. Das Unterfuhungsgebiet.t) 


Das mittelalterliche Fürſtentum Osnabrück ftellte mit 
Ausnahme des Wiedenbrücker Abſpliſſes eine geſchloſſene 
Einheit dar, begrenzt durch die Hochſtifter Münſter und 
Minden, das Niederſtift Münſter, die Herrſchaft Diepholz 
und die Grafſchaften Ravensberg, Tecklenburg und Lingen.) 

Und doch zeigte es die mannigfachſten Verhältniſſe im 
Innern. Die Grenzen waren eben willkürlich gezogen, 
wahrſcheinlich auf Grund des 965 von Kaiſer Otto I. der 
Osnabrücker Kirche geſchenkten Wildbanngebietes,) in dem 


) Ueber die Beſiedlung des Osnabrücker Landes find in neuerer 
Zeit mehrere Unterſuchungen veröffentlicht, insbeſondere von 
Weſterfeld (Beiträge zur Geſchichte der Beſiedlung des Osnabrücker 
Landes, 1922), Martiny (Grundzüge der Siedlungsentwicklung in 
Altweſtfalen, insbeſondere im Fürſtentum Osnabrück, Mittl. XX XXV, 
1922), Rothert (Die Beſiedlung des Kreiſes Berſenbrück, 1924) 
und Schloemann (Beiträge zur Geſchichte der Beſiedlung und 
Bevölkerung der Angelbecker Mark vom 16.— 18. Jahrhundert, Mittl. 
XXXXVII, 1925). Die vorliegende Darſtellung will für die Zeit bis 
zum ausgehenden Mittelalter die bisherigen Ergebniſſe zuſammen⸗ 
faſſen und weiterführen. Förderlich war ihr neben der Vertrautheit 
des Verfaſſers mit dem Lande die Verwertung von ungedrucktem 
Material der Osnabrücker Archive, deren Leitern für die freundliche 
Bereitſtellung der Urkunden und Akten verbindlicher Dank abgeſtattet 
ſei. Nach Fertigſtellung der Arbeit erſchien R. Martiny's „Hof und 
Dorf in Altweſtfalen“ (24. Band, Heft 5 der Forſchungen zur 
deutſchen Landes⸗ und Volkskunde, Hrög. von R. Gradmann, Stuttgart 
1926). Beſonders neu und wertvoll iſt ſeine Darſtellung durch das 
ſorgfältige Eingehen auf die geologiſchen Verhältniſſe, von denen die 
Beſiedlung des Landes naturgemäß in ſtarkem Maße abhängig war. 
) In der Darſtellung tft das Wiedenbrücker Gebiet, das osna⸗ 
brückiſche Amt Reckenberg, außeracht gelaſſen, da es eigene Verhältniſſe 
hat und mehr in den Rahmen der angrenzenden Herrſchaften Rietberg, 
Ravensberg, Rheda und Münſter, von denen es eingeſchloſſen 
iſt, hineingehört. ) O. U. I, 102. Ueber die Frage, inwieweit der 
Wildbannbezirk den Kern des Osnabrücker Fürſtentums ausmachte, 
entſtand eine lebhafte Erörterung: Meyer, Mittl. II, 89 ff., Brandi, 
Weſtd. Zeitſchr. f. Geſch. und Kunſt, XIX (1900), 120 ff.; Jelling⸗ 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 165 


der Biſchof ſeine weltliche Herrſchaft befeſtigen konnte, ſeit⸗ 
dem ihm 1225 König Heinrich die Gogerichte zu Iburg, 
Melle, Diſſen, Ankum, Bramſche und Damme übergeben 
hatte.“) 

Wie wenig dieſe Grenzen mit den alten Stammesgrenzen 
oder ſonſtigen natürlichen Scheidelinien zuſammenſtimmten, 
iſt z. B. daran zu erkennen, daß ſie im Weſten die Atter 
Marks) und im Süden zwiſchen Glandorf und Füchtorf das 
weſtfäliſch⸗münſterländiſche Sprachgebiet durchſchneiden. 


Aber die vielfach beſonderen Verhältniſſe ſind nicht nur 
durch die zufällig gezogenen Grenzen begründet, ſondern 
auch durch die äußere Geſtalt des Landes und die Ver⸗ 
ſchiedenheit des Bodens.“) Das Gebiet ſüdlich des Teuto⸗ 
burger Waldes gehört der münſterländiſchen Bodenart an; 
Sand und Moor kennzeichnen dieſe etwa 2½ Quadratmeilen 
umfaſſende Fläche. Das Hügelland, das ſich durch die Kreiſe 
Melle, Wittlage, Osnabrück und Nord⸗Iburg hinzieht, um- 
greift etwa 16 Quadratmeilen und flacht ſich im Norden ab 
in der etwa 24 Quadratmeilen großen Niederung der Kreiſe 
Wittlage und Berſenbrück, in der die 2—3 Quadratmeilen 
umſchließende tertiäre Hügellandſchaft um Ankum noch be⸗ 
ſonders erwähnt werden muß. 


Die Bergketten des Osning erheben ſich im Dörenberge 
zu einer Höhe von 330 Metern und des Süntels im 
Kellerberge (Kirchſpiel Buer) auf beinahe 300 Meter. 


haus, Mittl. XXX, 161 ff.) Joſtes, Kaiſer⸗ und Königsurkunden; 
F. Philippi, Mittl. XXII, 73; XXIV, 250 f.) Vergl. auch Mittl. VI, 
326 ff., und Sopp, Entſtehung der Landesherrlichkeit im Fürſtentum 
Osnabrück, Tübinger Diſſ. 1902. | 

) O. U. II, 200; in den wirklichen Beſitz des Gogerichtes zu 
Damme iſt der Osnabrücker Biſchof nie gelangt. °) Arch. Osn. 
Abſchn. 92, Nr. 36. ) Stüve, Landwirtſchaft, 1; auch die folgenden 
Angaben über die Bodenbeſchaffenheit des Landes ſtützen ſich vor⸗ 
nehmlich auf dieſe Stüveſchen Darlegungen. — Vergl. auch Martinv, 
Mittl. XXXXVIII, 38 ff. 


166 Binde, 


Zwiſchen dieſen Höhen breitet ſich in reicher Stufenfolge ein 
Hügelland aus, das in geologiſcher Hinſicht die ganze Flöz⸗ 
reihe vom Steinkohlenſandſtein bis zur Kreide in einer 
Vollſtändigkeit wiedergibt, wie ſie ſelten auf ſo engem 
Raume gefunden wird. 

Durch Verwitterung des Keupers und jüngerer Flöz⸗ 
geſteine entſtand die Dammerde, die in der Hochfläche des 
Kreiſes Melle tiefgelagert iſt, jedoch mit der e 
Höhe der Berge dünner wird. 

Bei Gesmold trennen ſich in einer Bifurkation die Haſe 
und Elſe; dieſe fließt zur Weſer, jene zur Ems; ſie ver⸗ 
einigen in ſich die vielen Bächlein und Bäche ihres Gebietes. 
Die Täler ſind zumeiſt durch Diluvialmaſſen ausgefüllt, 
deren Tiefe bis zu 30 Metern reicht. Im Norden hat die 
Haſe viel zur Fruchtbarkeit beigetragen. 

Die Bodenart ſelbſt wechſelt nicht ſelten auf wenige 
Schritte; Sand, Moor, Fels und Lehm und die Uebergänge 
von der einen zur andern Art machen in hohem Grade die 
Kenntnis des Bodens erforderlich. 

So kann das Osnabrücker Territorium durch ſeine eigenen 
Grenz⸗, Bevölkerungs- und Bodenverhältniſſe immer wieder 
den Anſpruch auf eine geſonderte Darſtellung erheben.“) Es 
bietet nicht nur gegen ſeine Nachbarländer, ſondern auch in 
ſich ſelbſt eine ſolche Mannigfaltigkeit der Erſcheinungen 
und weicht in ſeiner Entwicklung von der Umgebung ſo 
weſentlich ab, daß bei allgemeinen Darſtellungen über 
Weſtfalen oder Niederſachſen die beſondere Osnabrücker 
Eigenart faſt regelmäßig zu kurz kommt.“) 


7) Schon der Osnabrücker Nieberg wies darauf hin in ſeiner 
Diſſertation de iure mortuarii, 5: „patria nostra habet suas 
consuetudines, sua iura, ab aliis ut plurimum differentia provinciis.“ 
s) Stüve, Landwirtſchaft, 1. Das liegt z. T. auch daran, daß 
die Osnabrücker Urkunden des ſpäteren Mittelalters größtenteils noch 
nicht gedruckt ſind. Vergl. Knieke, Die Einwanderung in die weſt⸗ 
fäliſchen Städte bis 1400, 7. 


Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 167 


Dieſe eigentümlichen Verhältniſſe müſſen hier erwähnt 
werden, weil ſie mit der Beſiedlung des Landes in enger 
Verbindung ſtehen; ſie wirkten entweder auf die Siedlung 
ein, oder die Siedlung ſelbſt gewann Einfluß auf ihre 
Geſtaltung. 


2. Die Stammesſiedlung. 


Die Bewohner des Osnabrücker Landes werden heute 
allgemein zu den Weſtfalen gerechnet.) Indes erſt vom 
8. Jahrhundert an unterſcheidet man Weſtfalen, Oſtfalen, 
Engern und Nordalbingier, die zuſammen das ſächſiſche Volk 
bildeten, und auch damals verſtand man unter Weſtfalen 
nicht einen einheitlichen Volksſtamm.) Die Engern wohnten 
die Weſer und den Helweg entlang; dieſes Land war die 
Operationsbaſis Karls des Großen; die Gebiete, die ſich 
öſtlich und weſtlich daran anſchloſſen, bezeichnete man als 
Oſt⸗ und Weſtfalen (falen — Ebene).“) Dieſe Bezeich⸗ 
nungen waren offenbar Sammelnamen, die eine Reihe von 
Stämmen oder Stammesreſten in ſich ſchloſſen. Denn das 
nordweſtliche Deutſchland hatte eine ſchickſalsvolle Ver⸗ 
gangenheit geſehen, ehe hier unter dem Namen der Sachſen 
ein ſtarker Völkerſchaftsverband entſtand. Im einzelnen 
ſind die Nachrichten aus dieſer Vorzeit zu dürftig, als daß 
ſie ein klares Bild ergeben können; deshalb ſind auch die 


) Z. B. R. Schröder, Lehrbuch der Deutſchen Rechtsgeſch.,; 
4. Aufl. 1902 auf einer dem Buche beigehefteten Karte der deutſchen 
Stämme; Nordhoff, Haus, Hof, Mark ... , 5, ſieht in der Hunte 
die öſtliche Grenze Weſtfalens; Das Weſtfäliſche Urkundenbuch 
rechnet öſtlich der Hunte noch das Bistum Minden zum weſtfäliſchen 
Stamm; Seeger, Weſtfalens Handel, Vorwort, grenzt Weſtfalen 
nach Oſten mit der Weſer ab. Wenn v. Inama⸗ Sternegg, 
Deutſche Wirtſchaftsgeſch. I, 47, Osnabrück als zu Niederſachſen 
gehörig betrachtet, ſo mag ihn dazu die ſpätere Eingliederung 
Osnabrücks in Hannover veranlaßt haben. ) Joſtes, Weſtfäl. 
Trachtenbuch, 1. ) Ebda, 2. 


168 Binde, 


darüber geäußerten Meinungen nie ohne Widerſpruch ge⸗ 
blieben. Auguſt Meitzen ließ die Stammesſitze der Kelten 
bis an das weſtliche Ufer der Weſer ſtoßen,“ fie hatten nach 
ihm zu Beginn der beglaubigten Geſchichte „das Emsgebiet 
und das linke Ufer der Weſer noch nicht lange aufgegeben.“ 


Gegen ihn wandte ſich u. a. der Osnabrücker Geſchichts⸗ 
forſcher Knoke;s) er unterſuchte die heimischen Ueberreſte, 
beſonders die Urnenfunde, und kam zu dem Ergebnis, daß 
um 2000 v. Chr. ein Wechſel der Bevölkerung eintrat;®) die 
alten Bewohner zogen nach Südoſten ab; das aus Norden 
oder Nordoſten nachrückende Volk waren ſchon wohl Ger⸗ 
manen, die ſeither ihren Sitz nicht mehr veränderten, ab⸗ 
geſehen von den Veränderungen, die die Stammeskriege mit 
ſich brachten. Die Kelten wohnten weiter ſüdlich, ſüdweſtlich 
und ſüdöſtlich; im Osnabrücker Lande konnte ſich nicht einmal 
keltiſcher Einfluß geltend machen.“) 


Nicht ganz jo ablehnend äußerte fi Joſtes.“) Dieſer 
iſt Anhänger der Einzelhofſiedlung, und da Meitzen eben in 
der weſtfäliſchen Einzelhofſiedlung das getreue Nachbild der 
keltiſchen Vorbilder ſah,“) jo konnte Joſtes ihm nicht fo ent⸗ 
gegentreten, wie es andere taten, u. a. in neueſter Zeit 


) Zuletzt noch im Hwbch. d. Staatswiſſ. III. Aufl., Artikel 
Anſiedelung, S. 498. 5) Mittl. XXXVIII; daſelbſt auch Angaben 
über die einſchlägige Literatur. ) Ebda, 12. 7%) Ebda, 17ff. 
8) Trachtenbuch, 11: „Da wir nun, wenn auch geringe, aber 
doch anſcheinend ganz ſichere Spuren einer der weſtfäliſchen vorauf⸗ 
gehenden keltiſchen Bevölkerung haben, ſo iſt ſeine Annahme nicht 
unwahrſcheinlich, andrerſeits kann der, welcher die tatſächlichen Ver⸗ 
hältniſſe und ihr hiſtoriſches Werden einigermaßen überſchaut, ſich 
doch des Eindruckes nicht erwehren, daß das bis jetzt vorliegende 
Beweismaterial zur Stütze einer ſo ſchwerwiegenden Hypotheſe im 
allgemeinen nicht ausreicht und im einzelnen auch nicht immer 
beweiskräftig iſt.“ ) Die Kelten kannten übrigens nicht nur das 
Einzelhof⸗, ſondern auch das Dorfſyſtem. Vergl. v. Below, Art. 
Anſiedlung i. Wörterbuch d. Volkswirtſchaft. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 169 


Martiny und Weſterfeld, ) die die Dorſiedlung im Osna⸗ 
brücker Gebiete nachwieſen. 


Wann die Vorfahren der heutigen Bevölkerung ihre 
Siedlung durchführten, iſt nicht endgültig entſchieden. Neben 
Knoke ſtehen andere Forſcher, die die Einwanderung in die 
Mitte des letzten vorchriſtlichen Jahrtauſends verlegen.“) 
Auch über die Gebiete, die von den einzelnen Völkerſchaften 
beſiedelt wurden, laſſen ſich keine feſten Ergebniſſe er⸗ 
mitteln. Zur Zeit der Römerkriege wohnten an der Ems 
die Amſivarier, an der Haſe die Chaſuarier, in den Bruch⸗ 
gegenden des Münſterlandes die Brukterer, an der Weſer, 
von Minden abwärts, die Angrivarier, auf den Höhenzügen 
von Osnabrück bis zum Harz die Cherusker, nördlich des 
Osnabrücker Landes die Chauken. ) Durch Kriege, die 
dieſe Völker gegeneinander führten, veränderten ſich aber 
öfter die Grenzen. Die Namen der Angrivarier und 
Chaſuarier verſchwanden, die Cherusker ſcheinen mit den 
Angrivariern unter der Bezeichnung Engern fortbeſtanden 
zu haben.“) Joſtes hält es für möglich, daß nach Abſchluß 
der Hauptbewegungen im Osnabrückiſchen die drei Stämme 
der Engern (im Teutoburger Wald und Wiehengebirge, öſt⸗ 
lich von Osnabrück), der Brukterer (ſüdlich der Berge) und 
der Chauken (im Osnabrücker Nordland) anſäſſig waren.“) 
Doch ſchließt das nicht aus, daß die Haſebewohner, die 
Chaſuarier, auf ihren alten Sitzen blieben, während ſie im 
mächtigeren Stamm der Chauken aufgingen. “) 


Die Beobachtung, daß ein Gebiet, in deſſen Mittelpunkt 
das Osnabrücker Territorium liegt, viele Ortsnamen mit 


10) Martiny, Mittl. XXXXV; Weſterfeld, Beſiedlung, Zff. 
11) Thewes, Steingräber der Provinz Hannover. Hannover 1898, 
5. Vergl. auch Martiny, Mittl. XXXXV, 31. 18) Knoke, 
Mittl. XXXVIII, 33ff. Jellinghaus, Mittl. XXIX, 43 ff.) Joſtes, 
Trachtenbuch, 3. 1%) Jellinghaus, Mittl. XXIX, 46. 1“ Trachten- 
buch, 3. 1) Vergl. Knoke, Mittl. XXXVIII, 35. 


170 Binde, 


der Endung —lage aufweiſt, führte E. Snetlage !) dazu, 
hier die Siedlung eines beſonderen Stammes anzunehmen, 
da dieſe Namensbildung im übrigen Deutſchland, abgeſehen 
von dem Geſtrich um Wiedenbrück und Detmold, nicht üblich 
iſt. Als dieſen Stamm vermutete er eben jene von Tacitus!) 
erwähnten Chaſuaren.““) Nach dem Nachweiſe Rotherts, der 
die Ortſchaften mit der Namensendung —lage erſt ſeit der 
Karolingerzeit entſtehen läßt, iſt jedoch dieſe Theorie nicht 
mehr zu halten.“) 

Einer anderen Eigentümlichkeit, die noch jetzt an vielen 
alten Bauernhäuſern ſich zeigt, ging Brandi nach.“) Er zog 
eine Grenze um das Gebiet, deſſen Häuſer auf dem Giebel 
eine Säule tragen, und fand als nördlichen Abſchluß die 
Linie Hannover — Diepholz, als weſtliche Begrenzung Diep⸗ 
holz — Iburg (einſchließlich Stadt Osnabrück) und als ſüd⸗ 
liche etwa den Zug des Teutoburger Waldes bis Detmold. 
Da zu dieſen äußeren noch ſprachliche Gründe hinzutraten, 
ſo verlegte er in dieſes Territorium einen Volksſtamm, den 
er nicht näher beſtimmte, aber vermutungsweiſe mit den 
Engern in Verbindung brachte. 


Dieſe Anſicht blieb nicht unwiderſprochen; beſonders 
ſcharf wurde fie von Joſtes?!) angegriffen, der in der 
Giebelzier höchſtens Dachdecker⸗ oder Zimmermannsſchulen 
ſehen wollte. Jedoch als Zeichen von Dachdeckerſchulen 
kommen die gedrechſelten Säulen gar nicht in Frage, da ſie 
organiſch im Holzgefüge des Giebels befeſtigt ſind, alſo mit 
Dachdeckerarbeit nichts zu ſchaffen hatten; und wenn ſie 
Zimmermannsſchulen kennzeichnen, ſo beſagt das nichts 
gegen die Stammestheorie, denn auch der Stamm als ſolcher 
kann eine eigene Zimmermannsſchule gehabt haben. Auch 


16, Mittl. XXVIII, 120ff. *) Germania, Geſchichtsſchreiber der 
Vorzeit Bd. II, 2. Geſamtausgabe, 194. 1°) Mittl. XXVIII, 149 ff. 
10) Beſiedlung Berſenbrücks, 71. ) Mittl. XVIII, 1 ff.) Vergl. dazu 
Jellinghaus, Mittl. XXIX, 32 f. ) Trachtenbuch, 28f. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 171 


die ſprachlichen Erwägungen, die Brandi anſtellte, konnten 
in ihrem Kern nicht erſchüttert werden, ſo daß auch Joſtes 
an anderer Stelle zugab, Osnabrück werde eigentlich zu 
Unrecht zu Weſtfalen gerechnet, da es nicht in der Ebene liege 
und der Sprache nach viel näher den Engern, ſelbſt den ſüd⸗ 
lichſten, verwandt ſei, als den Münjterländern.??) 


Zu gleicher Zeit wie Joſtes unterſuchte Jellinghaus die 
Stammesgrenzen und Volksdialekte.??) Er ſtellte den 
engriſchen Dialekt noch für die jetzige Zeit feſt in den Kirch⸗ 
ſpielen Oldendorf, Riemsloh, Hoyel und Neuenkirchen. Die 
übrigen Kirchſpiele des Kreiſes Melle haben nach ihm auch 
engriſchen Wortſchatz, neigen aber in der Ausſprache dem 
weſtfäliſchen Idiom zu. Von dem vorgeſchobenen Winkel 
mit (Stadt⸗) Osnabrück als Spitze, wo Brandi die Giebel⸗ 
ſäulen noch vorfand, ſagt er, daß man dort das „eigentlich 
Osnabrückiſche Idiom“ ſpreche; „vielleicht urſprünglich 
engriſch, iſt es in den Lauten ſeit langem der weſtfäliſchen 
beziehungsweiſe niederſächſiſchen Zunge angeglichen.“) 
So ſtützt Jellinghaus, ſoweit das Osnabrücker Gebiet in 
Frage kommt, die Brandi'ſche Wahrnehmung, daß das Gebiet 
der Giebelſäulen mit dem des engriſchen Dialektes in der 
Hauptſache ſich deckt.) Daß der Dialekt und die Säulen⸗ 
grenze ſich nicht rein erhielten oder ſich hier und da ver⸗ 
ſchoben, braucht nicht wunderzunehmen, da es ſich um 
Grenzgebiete handelt und bei der engen politiſchen Verbin⸗ 
dung der Nachbarſtämme weitgehende Einflüſſe herüber und 
hinüber ſich geltend machen mußten. 


Es ſoll hier der Frage nach der Urbevölkerung des 


Osnabrücker Landes nicht weiter nachgegangen werden. Es 
kommt uns nur auf zwei Feſtſtellungen an, einmal, daß das 


2) Ebda, 2. ) Mittl. XXIX, 1 ff.) Ebda, 10 f. **) Er 
ſieht in der Säule eine Erinnerung an die Irminſul, eines der 
Hauptheiligtümer des ſächſiſchen Volkes, deſſen Standort zwiſchen 
Detmold und Driburg angenommen wird. Ebda 32. 


172 Binde, 


Osnabrücker Gebiet eines der älteſten deutſchen Kernländer 
iſt; und dann, daß das Land nicht von einem einzigen 
Stamm beſiedelt wurde, daß es vielmehr ganz die Merkmale 
eines Gebietes trägt, in dem eine Mehrheit von Völker⸗ 
ſchaften aneinanderſtößt und ineinander übergeht. Dialekt 
und Giebelzeichen, Körperform und Charaktereigenſchaften?“) 
der Bewohner deuten noch heute als ſichere Zeugen auf die 
Vergangenheit hin; die gleiche Sprache reden die in den 
Akten feſtgehaltenen alten Gogerichtsbezirke und die in den 
Sammlungen aufbewahrten Urnen und Waffen aus Ur- 
vätertagen. Im einzelnen aber können ſie ſich nicht mehr 
verſtändlich machen. 

Ein neuer Abſchnitt der Beſiedlung des deutſchen Nord⸗ 
weſtens wird dem Vordringen der Sachſen zugeſchrieben.““) 
Nordhoff wehrte ſich gegen die Auffaſſung, daß die Sachſen 
bei ihrer Einwanderung die anſäſſige Bevölkerung ver⸗ 
trieben hätten, doch nahm er eine Ueberſiedlung an in der 
Form, daß die Sachſen die Herrenſchicht bildeten, während 
die Freien der unterworfenen Stämme zu abhängigen Laten 
herabgedrückt wurden.“) 

Detmar Philippi glaubte, daß die heimiſche Bevölke⸗ 
rung ſchon in der vorſächſiſchen Zeit ſich in Freie und Laten 
geteilt habe und daß die erſteren zunächſt ihren freien Stand 
behielten, die Laten jedoch den ſächſiſchen Eroberern zins⸗ 
pflichtig wurden und ſomit ihre Herren wechſelten.?) 

Rothert hat dann die Sitze der einzelnen Sachſen näher 
bezeichnet, indem er für das Osnabrücker Gebiet auf die 
Meyerhöfe hinwies.“) 

Doch fehlt allen dieſen Theorien die Beweiskraft. Die beſten 
Kenner der Osnabrücker Verhältniſſe haben ſich ihnen gegen⸗ 


26) Jellinghaus, Mittl. XXIX, 20 ff., Annette von Droſte in den 
Hiſtoriſch⸗politiſchen Blättern, 1845 (Weſtfäliſche Schilderungen aus 
einer weſtfäliſchen Feder); Joſtes, Trachtenbuch, 120 ff. *) Neueſtens: 
Kötzſchke, Allgem. Wirtſchaftsgeſchichte, 106. 28) Haus, Hof, Mark, 25. 
20) Erbexen, 165. ) Beſiedlung Berſenbrücks, 34. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 173 


über deshalb auch ablehnend verhalten.“) Knoke denkt nicht 
an eine Eroberung und Neubeſiedlung, ſondern an einen 
Zuſammenſchluß der Stämme, die den Sammelnamen 
Sachſen annahmen.“) Dieſe Anſicht ſcheint für das Osna⸗ 
brücker Gebiet noch immer die am meiſten begründete zu ſein. 


Ein halbes Jahrtauſend, vom 3.—8. Jahrhundert, 
nahmen dann die „alten Osnabrücker“ teil am Kriegsruhm 
der Sachſen, bis ſie in deren Entſcheidungskampf gegen Karl 
den Großen mit verwickelt wurden. Dieſer mochte ſeine 
guten Gründe haben, als er bei der Errichtung von Bis⸗ 
tümern nicht die überkommenen politiſchen Grenzen zu⸗ 
grunde legte, ſondern dieſe möglichſt auflockerte. Indem 
Osnabrück, das gleichſam zwiſchen den Stämmen lag, zum 
Biſchofsſitze erhoben wurde, wurden die angrenzenden Teile 
der Brukterer, Chauken, Chaſuarier und Engern mehr und 
mehr aus ihren alten Verbänden losgelöſt und zu einer 
neuen kirchlichen Einheit zuſammengefaßt. 


Mit dem Siege der Franken über die Sachſen begann 
auch für die ſächſiſche Siedlungsgeſchichte eine neue Zeit. 
Im Osnabrücker Lande machte ſich der gewaltſame Eingriff 
in die beſtehenden Verhältniſſe umſo ſtärker und rückſichts⸗ 
loſer geltend, als gerade hier im Lande der Wittekinds⸗ 
burgen eine erbitterte Hauptſchlacht geſchlagen wurde“) und 
im Grenzgebiete der ſächſiſchen Stämme am eheſten die 
Empörung immer aufs neue ausbrechen konnte. Scharen 
von Edelingen und Bauern wurden verpflanzt, an ihre 
Stelle wurden Franken geſetzt.“) Man hat von einer 
„kleinen Völkerwanderung“ geſprochen. ?) Die fränkiſche 
Siedlung diente vor allem der Sicherung des fränkiſchen 


82) Jellinghaus, Mittl. XXXI, 266 ff.) Knoke, Mittl. XXXVIII, 
36 ff. **) Ebda. *) 783 am Schlagforder Berge. ) Weſterfeld, 
Meyer⸗ und Schultenhöfe, 15 ff., Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 
50 f. 25) v. Inama⸗Sternegg, Deutſche Wirtſchafisgeſch. I, 277, 279. 


174 Binde, 


Einfluſſes, der Bewachung militärisch wichtiger Punkte, dem 
Schutze der Kirchen und wirtſchaftlichen Aufgaben.“) 


Man darf aber die fränkiſche Einwanderung und Sied⸗ 
lung nicht überſchätzen. Eine ſolche Ueberſchätzung des frän⸗ 
kiſchen Siedelwerkes liegt ſicher darin, wenn die ſpäteren 
Freibauern als die in der Karolingerzeit ins Osnabrückiſche 
verpflanzten Franken betrachtet werden.“) Mag dieſe 
Anſicht auch eine Stütze darin haben, daß das Freigericht 
als die „Fortſetzung des karolingiſchen Grafengerichts, dem 
die nach Frankenart lebenden Einwohner unterſtanden“, ge⸗ 
deutet wird,“) jo tft dieſe Begründung doch zu ſchwach und 
auch zu einſeitig, als daß ſie überzeugend wirken könnte. 
Es iſt nicht anzunehmen, daß alle früheren ſächſiſchen 
Bauern unfrei wurden und nur die Franken freien Standes 
blieben; es iſt vielmehr ſehr wahrſcheinlich, daß in der 
Folgezeit auch viele fränkiſche Siedler ſich einem Herrn zu 
eigen gaben, um der Heerbannspflichten ledig zu werden, 
denn ihnen waren dieſe Dienſte ebenſo läſtig wie den 
Sachſen, oder daß ſie aus religiöſen Gründen ihr Gut einer 
geiſtlichen Stiftung übertrugen, ſtanden ſie doch in denſelben 
Zeitſtrömungen wie ihre Umwelt. So hätte das alſo ge⸗ 
deutete Freigericht bald ſeine Aufgabe verloren, über die 
nach Frankenart lebenden Bewohner des Landes Recht zu 
ſprechen. 


Es iſt zudem eine unbeweisbare Vermutung, daß die 
Freibauern nach Frankenart gelebt haben. Es werden ganze 
Kirchſpiele genannt, in denen ſich die bäuerliche Freiheit 
bis zum Ausgang des Mittelalters, „ziemlich allgemein“ 


86) Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 50 f.; Weſterfeld, Meyer⸗ 
höfe, 11 ff. Dieſer um die Erſchließung der Heimatkunde verdiente 
Forſcher wird der mutmaßlichen fränkiſchen Siedlung im Osna⸗ 
brückiſchen eine eigene Unterſuchung widmen. So kann dieſe wichtige 
Zeit hier kurz abgetan werden. *) Rothert, Beſiedlung Berſen⸗ 
brücks, 64. 3°) Ebda. | 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 175 


behauptet hat,“) die alſo auf fränkiſche Einwanderung 
zurückgehen müßten. Aber weder in der Anlage der Gehöfte 
noch im Bau der Häuſer noch in Sprache und Gebräuchen 
finden ſich Anklänge, die als fränkiſchen Urſprunges gedeutet 
werden müßten, während ſonſt im Osnabrückiſchen ſich 
Dialekte und Sondergebräuche in den einzelnen Landſtrichen 
durch ein Jahrtauſend und länger bewahrt haben“) und im 
Namen wie in der Anlage des Dorfes Rulle geradezu die 
fränkiſche Gründung noch bis in unſere Zeit weiterlebt.“) 


3. Dorf⸗ und Einzelhofſiedlung. 

In einer Zeit, über die wir keine eindeutigen Nachrichten 
beſitzen, ergriffen die Vorfahren der heutigen Bevölkerung 
Beſitz vom Osnabrücker Lande. Es iſt nach dem Stande der 
Forſchung nicht erweisbar, daß vor ihnen keltiſche Völker⸗ 
ſchaften das Land bewohnten.“ 

Sie waren nach germaniſchem Brauch in Hundertſchaften 
gegliedert, die ſich auf den ihnen zugewieſenen Landſtrichen 
anſiedelten.?) Seitdem Meitzen ſich für die Einzelhofſiedlung 
der weſtfäliſchen Erde ausſprach, iſt dieſe Meinung immer 
wieder vertreten worden. F. Philippi ſah die Meyerhöfe 
„als die älteſten Anſiedlungen in den betreffenden Bauer⸗ 
ſchaften“ an,“) an anderer Stelle“) die Sadelhöfe, das find 
die Bauernhöfe, deren Inhaber Beiſitzer in den Gödingen 
(den ordentlichen Landgerichten) waren. 

Nun ſind die Sadelhöfer aber erſt im ſpäteſten Mittel⸗ 
alter nachweisbar, alſo zu einer Zeit, in der die alten Volks⸗ 
und Gerichtsgebräuche erſtarrten oder in einer Umbildung 
begriffen waren; es iſt anzunehmen, daß urſprünglich die 
Beiſitzer aus dem Umſtand gewählt und erſt in ſpäterer Um⸗ 


0) Ebda, 69. Ueffeln, Voltlage, Schwagſtorf, Merzen und 
Neuenkirchen in Hülſen. ) Jellinghaus, Mittl. XXIX, I ff. 
5) Weſterfeld, Meyer⸗ und Schultenhöfe, 13 ff. ) Vergl. Martiny, 
Mittl. XXXXVIII, 39 f. ) Waitz, Verfaſſ.⸗Geſch. I, 214 ff. II, 398. 
3) O. U. 1, Einleitung XXIV. ) Weſtfäl. Landrechte I, XXIII ff. 


176 Binde, 


bildung der früheren Art erblich von denſelben Höfen 
genommen wurden. Zudem gibt es nicht in allen Bezirken 
Sadelhöfe; ſie ſind nur im Osnabrücker Oſten und Norden 
erwähnt, und für beide Gegenden ſind ſie als die älteſten 
der betreffenden Gemeinden abgelehnt.“) Wenn dem Wort 
die ſchwäbiſch⸗fränkiſche Bedeutung des Sedelhofes = Giedel- 
hofes, wie Philippi will,“) zukommt, ſo muß das andere 
Zuſammenhänge haben. Das gleiche gilt von der Deutung, 
die Jellinghaus dem Worte gibt: sad — Same, oder sadul 
— Sitz, Sattel, und der deshalb gleichfalls vermutet, daß 
es ſich um Stammhöfe handelt. Als die Urhöfe kommen ſie 
auch deswegen nicht in Betracht, weil ſie in ſehr vielen alten 
Siedlungen nicht beſtanden, während ſie mancherorts in 
jüngeren Niederlaſſungen genannt werden.“) 


8) Deermann, Venkigau, 61 f. Die 6 Sadelhöfer der Niedergraf⸗ 
ſchaft Lingen, die in unmittelbarer Nachbarſchaft der Sadelhöfer des 
Osnabrücker Nordlandes wohnten, hatten nur mäßig großen Beſitz 
und wurden von den anderen Bauern an Beſitz z. T. weit übertroffen. — 
Die Sadelhöfer des Osnabrücker Nordlandes hießen z. T. Kurgenoſſen; 
unter ihnen befand ſich der Kurgenoſſe Hawighorſt zu Wulften, der 
nur mit einer halben Ware in der Mark berechtigt war. vergl. 
Dühne, Badbergen II, 43 f. Schloemann, Mittl. XXXXVII, 188. 
Die Lage der Sadelhöfe der Angelbecker Mark rechtfertigt nicht die 
Annahme, daß fie die Ausgangspunkte für die Beſiedlung des Landes 
geweſen find. Arch. Osn. Abſchn. 188, N. 2: Unter den Sadelhöfen 
des Amtes Wittlage ſind angegeben die halbwarigen Erbe Hallemann, 
Liggebaerk, Stolmeier und Wlieke. ) Landrechte, XXVI; Mittl. XXXI, 
166. 7) Schloemann, Mittl. XXXXVII, 195, beſtimmt Barkhauſen 
als eine Tochtergründung von Linne; aber nicht nur Linne hatte 
einen Sadelhöfer (Heckermann, war Ende des 18. Jahrh. ein wüſtes 
Erbe), ſondern auch Barkhauſen (1604 Baltz Glameier). Arch. Osn. 
Abſchn. 188, Nr. 2. Weſterfeld, Beſiedlung, 21 f., hält die Orte mit 
der Namensendung =haufen für jüngere Bildungen; Rothert hat das 
für Berſenbrück nicht anerkannt (Beſiedlung Berſenbrücks, 17). 
Wahrſcheinlich liegt die Sache ſo, daß die Gründung dieſer Bauerſchaften 
ſich über einen verhältnismäßig langen Zeitraum erſtreckte, der aus 
der vorchriſtlichen bis in die chriſtliche Periode hineinreicht. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 177 


Ebenſowenig können die Meyerhöfe die Träger der 
dörflichen bezw. bäuerlichen Siedlung geweſen ſein; Weſter⸗ 
feld hat durch den Nachweis, daß die Meyerhöfe durchweg 
am Rande oder ganz außerhalb des Dorfes liegen,) zugleich 
dargetan, daß ſie jüngere Gründungen ſind und erſt ent⸗ 
ſtanden, als der Dorfkern ſchon lange gebildet war. Dieſes 
Ergebnis läßt keine Gegengründe aufkommen. Freilich iſt 
die etwas ſchematiſche Datierung der Entſtehungszeit der 
Meyerhöfe bemängelt,“) aber nur, um ein neues Schema 
zu begründen: Hatte Weſterfeld die Meyerhöfe im weſent⸗ 
lichen in die Karolingerzeit verlegt, ſo nahm Rothert als 
Regel an, daß ſie Höfe der ſächſiſchen Edelinge geweſen, alſo 
zur Zeit der Einwanderung der Sachſen entſtanden ſeien. 
Die Edelingsfrage, die noch ganz in der Luft ſchwebt, kann 
hier nicht näher erörtert werden; in unſerm Zuſammen⸗ 
hange kommt es nur darauf an, die Priorität der übrigen 
Höfe (der Dorfſiedlung) vor den Meyerhöfen darzutun, 
und dieſe unterliegt auch bei Rothert keinem Zweifel. 

Andere Anhänger der Einzelhoftheorie ſtellen keine be⸗ 
ſondere Art von Höfen in den Vordergrund, von wo ſie 
dann die Entſtehung der übrigen ableiten; ſie beſchränken 
ſich vielmehr auf die Feſtſtellung, daß Einzelhofſiedlung 
vorherrſcht und als die urſprüngliche zu gelten hat. Meitzen 
hatte dieſe Siedelungsweiſe auf die Nachwirkungen der 
Keltenzeit zurückgeführt.“) Im Gebiete der Grafſchaft Hoya 


Heringhauſen bei Oſterkappeln, das eine dörfliche Siedlung darſtellte 
und eine eigene Mark beſaß, wird ſchon in heidniſcher Zeit beſtanden 
haben, doch darf es keinesfalls zu den älteſten Dörfern gerechnet 
werden. Es hatte unter ſeinen Bewohnern vier Sadelhöfer. Weiter 
ſind als Sadelhöfer jüngerer Ortſchaften zu nennen die Meyer zu 
Jöſtinghauſen und zu Nordhauſen bei Oſterkappeln. Arch. Osn. 
Abichn. 188, Nr. 2. 

8) Meier⸗ und Schultenhöfe, 11 ff. ) Rothert, Beſiedlung 
Berſenbrücks, 34. 1%) Art. I, Anſiedlung, 1. Hwbuch d. Staatswiſſ., 
3. Aufl., 506: „in Weſtdeutſchland ſind die volkstümlichen deutſchen 
Siedelungen nur ſporadiſch zur Anlage gekommen, im übrigen iſt die 


Hiſt. Mitt. XXXXII. 12 


178 Binde, 


wurde die Wahrnehmung gemacht, daß durch die Dorf⸗ und 
die Einzelhofſiedlung das Territorium in zwei Teile aus⸗ 
einanderfällt, indem die öſtliche Hälfte geſchloſſene Bauern⸗ 
dörfer aufweiſt, die weſtfäliſch orientierte Weſthälfte dagegen 
das Einzelhofſyſtem. n!) Dieſe Auffaſſung von dem „auf⸗ 
fallenden Gegenſatz der Siedlungsform in Sachſen“ bürgerte 
ſich ein. Als Länder mit Einzelhöfen wurden angegeben 
Oldenburg, Osnabrück und Weſtfalen, als Territorien mit 
dorfweiſer Siedlung Engern und Oſtfalen. Dabei wurde 
Raum gelaſſen für viele Uebergangsdörfer, die aus Einzel⸗ 
höfen ſich entwickelten.“) 

In beachtenswerter Weiſe ſetzte ſich Joſtes für die ur⸗ 
ſprüngliche Einzelhofſiedlung ein. Er kannte aus nächſter 
Nähe und perſönlichem Intereſſe das Land zwiſchen Münſter 
und Osnabrück, dem er entſtammte und dem er viele Zeit 
und Studien widmete. Er unterſuchte an Ort und Stelle 
die alten und älteſten Ackerflächen, die Eſche, überprüfte die 
Beſitzverhältniſſe und fand dabei, daß viele Höfe auch jetzt 
noch den Eindruck eines „auseinandergeſprengten Findlings“ 
machen. Daraus ſchloß er, daß die Bauerſchaft durch Auf⸗ 
teilung der alten „Hoveſaat“ ſich entwickelte, indem der 
Urhof unter die Kinder zerſtückelt wurde. Der Eſch war 
ihm nicht die von den Dorfgenoſſen gemeinſam gerodete 
Ackerflur, ſondern der urſprüngliche Acker des Stammhofes, 
von dem die abgeteilten Höfe ein Stück erhielten, während 
das weitere Land aus dem unverteilten Gemeinbeſitz zu 
roden war. 

Joſtes mag hier an kleinere Bauerſchaften oder Höfe⸗ 
gruppen denken; für dieſe Fälle kann ſeine Beobachtung 
zutreffen.“) Es wird aber auch in ähnlicher Weiſe die 


keltiſche Grundlage der Beſiedlung in Einzelhöfen und Kämpen auf 
der Hauptmaſſe dieſes Ländergebietes noch heut erhalten.“ 

1) Röpke, Hoya, Niederſächſ. Jahrb. I, 1. 12) v. Inama⸗ 
Sternegg, D. Wirtſch.⸗Geſch. I, 47. 18) Rothert, Beſiedlung Berſen⸗ 
brücks, 26, Anm. 1. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 179 


ſpätere Siedlung der Kotten durchgeführt ſein. Die frühen 
Kotten werden nämlich immer als zuſammengehörig“) mit 
den Höfen bezeichnet; ſie treten ſpäter unter dem Namen 
Erbkotten auf; ihr Charakteriſtikum iſt, daß ſie aus dem 
Hofe hervorgingen und an dieſen eine Abgabe zahlten, meiſt 
auch mit ihm den gleichen Grundherrn hatten — im Unter⸗ 
ſchied von den Markkotten, die nicht vom Stammhofe, 
ſondern aus der Mark ausgeſtattet wurden und ihre jähr⸗ 
lichen Abgaben an die Markgenoſſen entrichteten. 

Da Joſtes nicht die Ortſchaften angibt, in denen er ſeine 
Beobachtungen machte, ſo iſt es nicht leicht, ſeinen Ergeb⸗ 
niſſen gerecht zu werden. Es iſt aber wohl das Nahe⸗ 
liegendſte, an ſeine Heimat Glandorf und deren Umgebung 
zu denken. Glandorf und das benachbarte Laer aber unter⸗ 
ſcheiden ſich von vielen andern Osnabrücker Bezirken, da 
in ihnen eine außerordentlich ſtarke Erbkottenſiedlung vor⸗ 
herrſcht, alſo Verhältniſſe entſtanden, die in ihrem äußeren 
Bilde das Urteil rechtfertigen, es handle ſich hier um Zer⸗ 
ſtückelung von alten Höfen. Da dieſe Erbkotten zum Teil 
eine durchaus anſehnliche Größe beſitzen, ſind ſie äußerlich 
kaum von Voll⸗ oder Halberben zu unterſcheiden, find fie 
auch im Volke vielfach gar nicht mehr in ihrer urſprüng⸗ 
lichen Einſtufung bekannt, ſo daß ſie leicht als „voll“ mit 
durchgehen. Eine Ueberſicht über den Beſtand der Höfe und 
Kotten um 1723, alſo zu der Zeit, als die Siedlung ab⸗ 
geſchloſſen war, mag die beſonderen Verhältniſſe veran⸗ 
ſchaulichen. 

Kirchſpiel Glandorf 


Bauerſchaft Vollerbe Halberbe Erbkotten 
Averfehrden 8 11 6 
Schwege 3 18 7 
Weſtendorf 5 5 4 
Schierloh 6 1 2 
Sudendorf 7 8 7 
insgeſamt 29 43 26 


4) O. U. II 122 (1220), 204 (1226), 564 (1249). 
12* 


180 Binde, 
Kirchſpiel Laer 


Bauerſchaft Vollerbe Halberbe Erbkotten 
Hardenſetten 13 8 2 
Müſchen 11 8 33 
Winkelſetten 3 7 11 
Laer, Dorf 5 8 33 
Weſterwedde 7 6 3 


insgeſamt 39 37 82 

Glandorf und Laer liegen im Süden von Osnabrück; 
zum Vergleich diene das größte Kirchſpiel des Osnabrücker 
Nordlandes. 

Kirchſpiel Ankum 

Bauerſchaft Vollerbe Halberbe Erbkotten 
Ahaujen-Sitter 10 
Aslage 
Baſum 
Suſum 
Strickel | 


lvo 
„lu 


Beſten 
Krevinghauſen 
Bockraden 
Bockel 
Brickwedde 
Döthen 
Druchhorn 
Hekeſe 
Holſten 
Kettenkamp 
Nortrup 
Loxten 
Reſtrup 
Rüſſel 
Suttrup 
Talge 
Tütingen 
Weſterholte 
Ankum 
Grovern 
Klein. Bauerſchaftsteile 10 


zuſammen 159 


— 


— 


— 
N A O0 Oo O O ο = O? ο ο SS WANN 


SAS Heese 
SS = 


Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 181 


Die Tafeln!) ergeben eine große Verſchiedenheit in der 
örtlichen Siedlung. Im Kirchſpiel Laer und Glandorf, die 
vordem ein Kirchſpiel ausmachten, gingen durchweg aus 
einem Vollerbe faſt drei Neuſiedlungen ( Zerſtückelungen) 
hervor. Im Kirchſpiel Ankum dagegen kamen auf drei Voll⸗ 
erbe noch nicht zwei Tochterſiedelſtätten. Hierbei iſt — was 
noch näher zu erläutern iſt — vorausgeſetzt, daß auch die 
Halberben urſprünglich meiſt Abſpliſſe der alten Vollhufen 
ſind. 

Bei dieſer Sachlage iſt es erklärlich, daß Joſtes zu den: 
erwähnten Ergebnis gelangte. Ihm fiel, wohl ohne daß er 
archivaliſche Nachforſchungen erhob, lediglich durch ſorg⸗ 
fältige Beobachtung auf, daß in ſeiner Heimat das große 
Eſchſtück einer alten Hufe unter verſchiedene Höfe ſo verteilt 
war, daß die einzelnen Teile im Verhältnis zum Ganzen 
den Eindruck der „auseinandergeſprengten Stücke eines 
Findlings“ machten. Statt aber dieſe Höfebildung in die 
Zeit zu verlegen, in der ſie ſich abſpielte, etwa ins 9.—14. 
Jahrhundert, datierte er ſie zurück in die Periode der Ur⸗ 
ſiedlung.“) 

Andere Begründungen, die zugunſten der Einzelhof⸗ 
ſiedlung, vor allem von Meitzen, gegeben wurden, haben 
Weſterfeld und Martiny einer Unterſuchung unterzogen und 
richtiggeſtellt.“) Sie haben einwandfrei dargetan, daß die 
Urſiedlung ſich nicht in Sonderhöfen, ſondern in dorfhaften 
Anlagen vollzog. Freilich iſt die Zahl der Höfe eines Ur⸗ 
dorfes im Osnabrücker Gebiet weit geringer als in anderen 
deutſchen Gegenden, wo bis zu dreißig Siedler ſich an einem 
Orte niederließen.“) Sie ging wohl nicht über zehn hinaus, 


15) Arch. Osn. Abſchn. 92, Nr. 46 (Glandorf), 47 (Laer), 10 
und 17 (Ankum). 10) Im übrigen verdient die Glandorf⸗Laerſche 
Siedlung einmal im Zuſammenhang mit der münſterländiſchen 
Siedelweiſe unterſucht zu werden. ) Beſiedlung 3 ff., Martiny, 
Mittl. XXXXV. ) Meitzen, Art. Anſiedlung i. Hwb. d. Staats⸗ 


182 Binde, 


hielt ſich aber in den meiſten Fällen erheblich darunter.“) 
So kann das „colunt discreti ac diversi” des Tacitus trotz 
der dorfartigen Anlagen beſtehen bleiben. Denn es iſt immer 
zu berückſichtigen, daß Tacitus Großſtädter war und mit 
einer beſonderen Tendenz für Großſtädter ſchrieb und ſo 
andere Maßſtäbe für ſeine Beurteilung anwandte, als der 
Siedlungsforſcher es zu tun hat.“) 


Die Form des Dorfes wird, was die Verteilung und 
Größe der einzelnen Hofräume angeht, mit dem heutigen 
reinen Bauerndorf verglichen werden können; die an⸗ 
einanderſtoßenden Grenzen und die winkligen Wege, die 
vielfach durch ſolche Orte führen, tragen hier und da noch 
ganz die Merkmale ihrer Entſtehung an ſich.“) 


Die früheſten Siedlungen erfolgten durchweg auf den 
fandigen Höhen bezw. den höheren Strichen; ) darauf weiſen 
vor allem die Urnenfelder hin, die in großer Fülle im 
Osnabrücker Gebiet gefunden wurden. Man kann oft von 
ganzen Friedhöfen ſprechen.“) Doch wurden in den Landes⸗ 


wiſſenſchaften. v. Below, Art. Anſiedlung i. Wörterb. d. Volks⸗ 
wirtſch., 2. Aufl. 

19) Weſterfeld: Beſiedlung, 7, nimmt 5—12 Gehöfte an; Vergl. 
Martiny, Mittl. XXXXV, 40 f. ) Tacitus, Germania, cap. 16; 
„colunt discreti ac diversi, ut fons, ut campus, ut nemus placuit, 
vicos locant non in nostrum morem connexis et cohaerentibus 
aedificiis; suam quisque domum spatio circumdat . .“ Der 
Römer ſpricht hier außerdem geradezu von deutſchen Dörfern, die 
ſich von den römiſchen dadurch unterſcheiden, daß nicht Haus an 
Haus gebaut, ſondern jedes Haus von einem eigenen (Hof⸗ Raum 
umgeben iſt und dadurch aufgelockert erſcheint. Auch Caeſar hatte 
ſchon von deutſchen Dörfern berichtet. Bellum Gallicum, lib. IV, 
cap. 19; „paucos dies in eorum (d. i. der Sigambrer) finibus 
moratus omnibus vicis aedificiisque incensis frumentisque succisis 
se in fines Ubiorum recepit.“ Vergl. Gloy, Beiträge zur Siedlungs⸗ 
kunde Nordalbingiens, 25. 21) Vergl. Martiny, Mittl. XXXXV, 40f. 
22) Deermann, Venkigau, 3. Rothert, Beſiedl. Berſenbrücks, Zff. 
Joſtes, Trachtenbuch, 12. 2°) Ein weiterer Beleg zugleich für die 
allgemeine dorfhafte Siedlung; denn dieſe Urnenfelder ſind nicht an 
wenigen Orten, ſondern öfter von Ort zu Ort aufgedeckt. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 183 


teilen, die gebirgigeren Charakter trugen, auch Siedlungen 
in den Tälern vorgenommen.“) 

Als vorchriſtlichen) Dorfgründungen find aufzufaſſen die 
Ortſchaften mit den Namensendungen: heim, ⸗dorf, iti, 
(— Heide), ingen, tere (= Wald), ⸗apa, ⸗epe, ⸗ſtede,⸗ berge, 
horn und ⸗lo. Namen, die dem heutigen Sprachgebrauch 
fremd ſind oder deren Bedeutung kaum noch erſchloſſen 
werden kann, werden im allgemeinen die früheſten Nieder⸗ 
laſſungen angeben. Dahin gehören u. a.: Vehrte, Icker, 
Rabber, Wimmer, Ohrte, Schmone. Wenn Rothert die 
Anſicht vertritt, daß die Endſilbe ⸗heim nur bei höher⸗ 
gelegenen Orten vorkomme und deshalb ein Kennzeichen 
für die älteften Siedlungen ſei,“) während die Endung 
dorf auch in Niederungen auftrete und die hierhin 
gehörenden Siedlungen vermutlich als jünger anzuſprechen 
ſeien, ſo liegt darin eine richtige Beobachtung; indeſſen wird 
dieſe Regel gelegentlich auch durchbrochen. Beiſpielsweiſe 
liegt Belm (Belheim) zwiſchen Höhen im Tale und trägt 
ganz die Kennzeichen einer ſpäteren Anlage. 

Für das Osnabrücker Nordland wurden Ortsnamen⸗ 
zuſammenſetzungen mit ⸗hauſen als vorfränkiſch be⸗ 
zeichnet,“) während für das engere Osnabrücker Gebiet 
dieſe Namen und Siedlungen auch noch in die karolingiſche 
Zeit und darüber hinaus verlegt worden ſind,“) und zwar 
als Zwiſchenſtufe zwiſchen den dorfhaften und den Sonder⸗ 
niederlaſſungen. “ 

Etwa in derſelben Epoche läßt Rothert die Siedelſtätten 
entſtehen, die in ihren Namen die Silbe lage, rode, ⸗buren, 


24) Weſterfeld, Beſiedlung, 2. 5) Rothert, Beſiedlung Berſen⸗ 
brücks, 17 ff. Eine gute Einſtufung bietet Martiny, Mittl. XX XXV, 
35 ff., ſo daß hier nur des Zuſammenhanges wegen einige An⸗ 
deutungen gemacht zu werden brauchen. Zur Ortsnamendeutung 
ſiehe: Jellinghaus, Die weſtf. Ortsnamen nach ihren Grundwörtern. 
Osnabr. 1923. ) Rothert, Beftedlung, 17 ff. *) Ebda. 28) Weſter⸗ 
feld, Beſiedlung, 22. ) Ebda, 21. 


184 Binde, 


-feten und wiede (wede — geheiligter Wald, der in chriſt⸗ 
licher Zeit gerodet wurde) tragen.“) 

Beachtenswert ſind hier beſonders die Siedlungen, die 
als lage bezeichnet wurden. Sie find charakteriſtiſch gerade 
im weiteren Umkreis von Osnabrück und kommen hier auf 
begrenztem Gebiet Dutzende von Malen vor. Sie ſind in 
Niederungen angelegt, und man gewinnt ganz den Ein⸗ 
druck, daß es eine Zeit gab, in der es als modern galt, im 
bewußten Gegenſatz zu den höher gelegenen Orten in 
tieferer Lage Niederlaſſungen zu begründen. Daß ſie einer 
jüngeren Entwicklung angehören, zeigt ſich auch darin, 
daß ſie meiſt Einzel⸗ oder kleinere Siedlungen darſtellen. 

Das auch im Osnabrückſchen ſtark verrbeitete Einzelhof⸗ 
ſyſtem hat ſeinen Urſprung aus den älteren Dorfſchaften 
herzuleiten. Das darf aber nicht zu dem Mißverſtändnis 
führen, als ob alle dorfähnlichen Anlagen als Urdörfer 
anzuſprechen ſeien; das Dorf war vielmehr ſo ſtark das 
Vorbild der Niederlaſſungen, daß durch Jahrhunderte alle 
Siedlungen in dieſer ererbten Form durchgeführt wurden. 
Aus den beiden Urdörfern Rabber und Wimmer in der 
Angelbecker Mark werden als Tochterſiedlungen, und zwar 
der vorfränkiſchen Zeit, abgeleitet die Orte Linne und 
Lintorf, auch Hördinghauſen und Dahlinghauſen, denen ſich 
in jüngerer Zeit noch Barkhauſen, Brockhauſen, Heithöfen 
und Büſchersheide beigeſellten.? ) Wie der Verlauf ging, 
kann mit guten Gründen an einem Teile des Kirchſpiels 
Belm vermutet werden. Von der alten Bauerſchaft Lüſtrin⸗ 
gen ging die Gründung der neuen Gemeinde Darum aus, 
ſicher noch in der früheren ſächſiſchen Zeit; beide Orte haben 
dorfmäßigen Aufbau; von beiden aus entſtanden dann die 
Einzelhöfe zu Greteſch. Darum war noch eine Bergſiedlung, 
Greteſch eine ſolche in der Niederung. Die erſten Siedler 


so) Rothert, Beftedlung Berſenbrücks, 67ff., 72. 51) Mittl. XXXXVII, 
194f. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 185 


hatten ein Landſtück überwieſen bekommen, das aus einem 
Bergrücken und einem vorgelagerten, von einem Bache 
durchfloſſenen Tale beſtand. Sie ſetzten ſich auf dem Teile 
des Berges feſt, wo der Boden am günſtigſten war, faſt ganz 
an der ſüdweſtlichen Eckgrenze ihres Landteiles; die 
Darumer Siedlung ſtieß auf ſtarke Hinderniſſe, denn es 
gibt vielleicht im ganzen Osnabrücker Lande nicht ſo 
ſchweren, bindigen Boden als ebendort, ) aber man blieb 
doch lieber auf dem Berge, als daß man in den Moorgrund 
hinabſtieg, bis ſchließlich in einer weiteren Entwicklung 
nichts anderes mehr übrig blieb oder möglicherweiſe auch 
inzwiſchen durch Ausbau des landwirtſchaftlichen Betriebes 
die Sonderlage beſonders begehrt wurde. 

Daß dieſe Zuſammenhänge beſtehen müſſen, geht einmal 
daraus hervor, daß die drei Bauerſchaften eine Mark⸗ 
genoſſenſchaft ausmachten, daß ferner die Greteſcher den 
Darumern und Lüſtringern auch rein perſönlich⸗nachbarlich 
eng verbunden waren, obwohl ſie räumlich weit genug aus⸗ 
einander wohnten,“) endlich auch daraus, daß die drei 
zuſammen nur einen Tiehof hatten.“) 

Einen ſchlüſſigen Beweis, daß die Tochterſiedlungen 
dorfartig angelegt wurden, haben wir u. a. auch darin, daß 
mehrfach der Ortsname Oldendorf auftritt; dieſe Be⸗ 
zeichnung aber konnte nur dann Sinn und Berechtigung 


52) Stüve, Landwirtſchaft 2 f. **) Die Nachbarſchaft zeigte ſich 
beſonders bei Trauerfällen und frohen Ereigniſſen des Familien⸗ 
lebens; ſie iſt jetzt ſtark im Schwinden, aber noch im 19. Jahrh. 
feierte ein Greteſcher Bauer den zweiten Tag feines Hochzeitsfeſtes 
mit den geſamten Gäſten bei Kaffee und Tanz auf einem Hofe zu 
Darum (25. November 1838, Johann Heinrich Vincke zu Greteſch 
auf dem Schlebaums Hofe zu Darum); dieſe nachbarliche Verbindung 
beſtand aus alter Zeit, obwohl die Greteſcher Bauern dem Vinckenhofe 
viel näherlagen und obwohl im Laufe der Jahrhunderte viel 
Trennendes ſich ergeben hatte, z. B. in den Glaubensſtreitigkeiten 
Schlebaum evangeliſch geworden, während Vincke katholiſch geblieben 
war. ) Ueber die Tiehöfe vergl. Mittl. XXXIII, 323 ff. 


186 Binde, 


haben, wenn fi aus dem „alten Dorfe“ ein oder mehrere 
jüngere gebildet hatten.“) 

Die Ortſchaften dienten nicht ſo For deh nich der Ver⸗ 
teidigung, wenigſtens nicht der ernſteren in Kriegsfällen, 
wenn ſie auch — wie jeder einzelne Hof — ihr Gehege 
gehabt haben mögen; der Zuſammenſchluß erfolgte aus 
einem natürlichen Geſelligkeitstriebe und aus der Bindung, 
die die Dorfgenoſſenſchaft dem einzelnen auferlegte; auch 
die wirtſchaftlichen Fragen ſpielten eine führende Rolle, da 
bei Rodungen oder beim Forträumen von Findlingen und 
beim Ableiten des Gewäſſers der eine auf den andern an⸗ 
gewieſen war. 

Wirtſchaftliche Erwägungen waren es auch, die zumeiſt 
die Wahl des Siedlungsortes beeinflußten. Der breite 
Diluvialſtreifen im mittleren Teile der Angelbecker Mark 
lockte an durch ſeine ungewöhnlich reiche Fruchtbarkeit. Hier 
reihten ſich dann auch, wie ſonſt nirgendwo im Osna⸗ 
brückiſchen, ſchon im erſten Jahrtauſend unſerer Zeit⸗ 
rechnung die Ortſchaften aneinander: Dahlinghauſen, 
Hördinghauſen, Lintorf, Wimmer, Brockhauſen, Barkhauſen, 
Rabber, Linne, Hüſede, Eyelſtedt, Lockhauſen, Harpenfeld, 
Eſſen und Wehrendorf.“) 

Die Entſtehungszeit der Einzelhöfe läßt ſich nicht be⸗ 
ſtimmen, auch betreffs der Gründe, die zur Sonderſiedlung 
führten, kommt man über Vermutungen nicht hinaus. 
Rothert hat die meiſt am Rande des Dorfes liegenden 
Meyerhöfe für die ſächſiſchen Edelinge in Anſpruch ge⸗ 
nommen.“) Joſtes glaubt, daß die Zentrifugalkraft des 
Weſtfalen, ſein Sinn für Selbſtändigkeit und Unabhängig⸗ 
keit, die Einzelſiedlung veranlaßt habe.“) Weſterfeld ſchiebt 
wirtſchaftliche Beweggründe in den Vordergrund, inſofern 
mit der Vergrößerung des landwirtſchaftlichen Betriebes die 


5) Weſterfeld, Beſiedlung, 17 f. ) Vergl. Martiny, Mittl. XX XXV, 
54. ) Beſiedlung Berſenbrücks, 34. *) Trachtenbuch, 16. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 187 


Mängel des dorfartigen Beiſammenwohnens ſich bemerkbar 
machten.“) Es werden viele und verſchiedenartige Kräfte 
am Werke geweſen ſein, und ſie haben es vermocht, das 
Bild der alten Anſiedlung durch viele neue Zutaten zu 
verwiſchen, vermutlich ſchon vor den Eingriffen Karls in 
die ſächſiſchen Verhältniſſe.“) 

Dieſe Vermutung liegt nahe, weil auch bei Einzelhöfen, 
und zwar ſolchen, die nicht durch Zuſammenſchrumpfen eines 
alten Dorfes entſtanden, ſondern offenſichtlich als Einzel⸗ 
gründung angelegt wurden, Urnen gefunden wurden. Wo 
aber Beiſetzungen von Toten ſtattfanden, da müſſen auch 
Menſchen gewohnt haben. Bei größeren Urnenfeldern kann 
man hier und da Zweifel hegen, ob eine durch Generationen 
benutzte Beiſetzungsſtätte vorliegt oder etwa die anläßlich 
eines Kampfes Gefallenen beſtattet wurden. So iſt es 
möglich, daß die zahlreichen Urnen, die auf dem Bornhügel 
in der Bauerſchaft Greteſch noch um die Wende des 20. Jahr- 
hunderts beim Pflügen des Bodens bloßgelegt wurden, auf 
ein Schlachtfeld hindeuten und daß die beiden kreisrunden, 
etwa 10—12 Meter im Durchmeſſer faſſenden Sandauf⸗ 
ſchüttungen in der Nähe, die in dieſen Jahren leider ver⸗ 
ſchwinden werden, da ſie in das Gebiet einer ſtark be⸗ 
anſpruchten Bauſandgrube hineingezogen ſind, als Ver⸗ 
brennungshügel gedient haben. 

Bei einem einzelnen Urnenfund, den man um 1855 
beim Pflanzen einer Hecke auf dem Vincken⸗Hofe zu Greteſch 
machte, oder bei einem Funde von etwa ſechs Urnen, die zu 
Anfang des 20. Jahrhunderts bei der neuen Schule im 
Belmer Bruche aufgedeckt wurden, iſt aber nicht an ein 
Schlachtfeld, ſondern aller Wahrſcheinlichkeit nach an ge⸗ 
wöhnliche Beiſetzungen zu denken, und, da hier nur Einzel⸗ 


30) Beſiedlung, 17. 0) Urkundlich iſt eine Umſiedlung belegt 
aus dem Jahre 1141; hier verlegt der Freie Tiemo unter Zuſtimmung 
des Meyers zu Diſſen feinen Hausplatz. O. U. I, 266. 


188 Binde, 


höfe vorkommen, der Schluß zuläſſig, daß man ſchon in 
vorchriſtlicher Zeit mit der Gründung von Einzelhöfen 
begann. 

Etwas mehr Einblick geſtatten die Quellen in die Be⸗ 
völkerungsdichte unſerer Zeitperiode (bis etwa um das 
Jahr 1000). Aus vorchriſtlicher Zeit ſind die zahlreichen 
Grabhügel und Urnenſtätten, mit denen das Osnabrücker 
Land überſät iſt, beredte Zeugen. Für das Ende des 9. Jahr- 
hunderts liegen die Heberegiſter des Kloſters Werden“) vor 
und für das 11. Jahrhundert die Regiſter der Korveyiſchen 
Einkünfte aus dem Bistum Osnabrück.“) Dieſe Liſten 
nennen allerdings in erſter Linie die Orte des benachbarten 
Emslandes und anderer angrenzender Gaue, aber auch für 
das engere Osnabrücker Land ſind einige Angaben auf⸗ 
gezeichnet. Im Emslande werden faſt ebenſoviele Orte an⸗ 
geführt, als dort heute beſtehen, im Venkigau (Lingen) und 
Lerigau (Diepholz und Südoſt Oldenburg) kommt man zu 
demſelben Ergebnis, wenn man zur Ergänzung die übrigen 
Urkunden mit berückſichtigt. Die Siedlung wird ſich hier 
in den weſtlichen und nordöſtlichen Nachbarländern haupt⸗ 
ſächlich auf den Ausbau der beſtehenden Dorfkerne beſchränkt 
haben.“) Es iſt ſogar die Behauptung aufgeſtellt, daß das 
Emsland und der Hümmling jetzt ſchwerlich viel inten- 
ſiver angebaut“ ſeien als ſchon im 9. und 11. Jahrhundert.“) 
Wenn aber derſelbe Verfaſſer für das Osnabrücker Land in 
demſelben Zeitabſchnitt eine „ſpärliche Beſiedelung“ an⸗ 
nimmt,“) jo können wir ihm darin nicht beipflichten. Gar 
ſo verſchieden können die Verhältniſſe nicht geweſen ſein. 

Die Ausdehnung der Bevölkerung im Osnabrückiſchen 
ging mit der im Emslande parallel. Das Werdener Regiſter 
zählt u. a. Einkünfte auf aus Varenrode, Bentlage, Flör⸗ 


) O. U. I, 57. ) O. U. I, 116. *) Martiny, Grundbeſitz 
Corveys, Mittl. XX, 228. “ O. U. I, Einl. XXIV. +) F. Philippi, 
Osn. Verfaſſ.⸗Geſch., Mittl. XXII, 55. 


Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 189 


lage, Rodde; das Freckenhorſter Regiſter“) (um 1050) 
ſolche aus Weſterwide und Borgwedde (Burwide), 
das Corveyer aus Lage, Settlage und Elmelage. Die 
Endungen dieſer Ortsnamen (lage und »rode) find 
auch im Osnabrücker Lande zahlreich feſtzuſtellen; es iſt 
als ſicher anzunehmen, daß Orte mit gleichen Namens⸗ 
endungen in dem räumlich beſchränkten Gebiete, um das 
es ſich hier handelt, der gleichen Entſtehungszeit angehören. 
So ergibt ſich, daß die Beſiedlung des ſpäteren Fürſten⸗ 
tums Osnabrück Hand in Hand ging mit der der an⸗ 
grenzenden Länder und daß es berechtigt iſt, auf eine ähn⸗ 
liche Bevölkerungsdichte in dieſen politiſch zufällig getrennten 
Territorien zu ſchließen. 


4. Die Mark. 


Die einwandernden Stämme teilten das Gebiet, in dem 
ſie ſich dauernd niederlaſſen wollten, unter ſich auf, wohl 
nach Hundertſchaften, um die kriegsbereite Einheit nicht 
auseinanderzureißen; doch konnte mit der Vermehrung 
dieſer Zahl nicht ſtets eine neue Einteilung des Bodens 
ſtattfinden, und ſo entwickelten ſich, unabhängig von der 
Bevölkerungszahl, mehr oder weniger abgegrenzte Bezirke, 
die Gaue. “) 

In dieſen ihnen zugewieſenen Landſtrichen hatten die 
Anſiedler auch für ihr wirtſchaftliches Fortkommen zu 
ſorgen; und da ſie ſich nicht nur als kriegeriſcher Verband, 
ſondern oft auch dem Blute und der Sippe nach nahe 
ſtanden, ſo mögen ſie in der Nutzung von Wald und Weide, 
von Lehm und Gewäſſern und andern ſich vorfindenden 
notwendigen Naturſchätzen eine weitgehende e 
gepflegt haben. 


40 O. U. I, 146. 1) Vergl. die geſchichtliche Karte zum Osnabr. 
Urk.⸗Buch, Bd. 1. 


190 Binde, 


So nahmen viele Forſcher an, daß Gau und Mark 
urſprünglich eine Einheit bildeten.?) Auch Stüve ſprach ſich 
in dieſem Sinne aus,) ſofern es ſich um weſtfäliſch⸗osna⸗ 
brückiſche Gebiete handelte. 


Andere betonten ebenfalls das hohe Alter der Mark⸗ 
genoſſenſchaft, aber ſie trennten dieſe wirtſchaftliche Einheit 
von der politiſchen und ſtellten ſie auf eine völlig eigene 
Grundlage.“) 


Allgemein war jedenfalls die Anſicht von dem Beſtehen 
und der Bedeutung der Markgenoſſenſchaft ſchon in früher 
Zeit, ſei es, daß ihre Entſtehung auf die Zeit des Tacitus“) 
oder auf die genoſſenſchaftliche Okkupation der Anfiedler?) 
zurückgeführt wurde; ja Joſtes maß den Markgenoſſen⸗ 
ſchaften eine ſolche ausſchlaggebende Stellung zu, daß er die 
Bistumsgebiete, die Karl der Große in Weſtfalen einrichtete, 
nicht aus Gauen, ſondern aus Markgenoſſenſchaften zu⸗ 
ſammengeſetzt ſein ließ.“) 


Neuere Autoren wandten ſich gegen dieſe Auffaſſung, daß 
die Organiſation der Mark ſchon jo früh ausgebildet ſei.“) 


2) Gierke, Genoſſenſchaftsrecht I (Berlin 1868), 70. f; Privatrecht I 
(1895), 576 f.; Schröder, Rechtsgeſchichte (1898), 56; Lamprecht, D. 
Wirtſchaftsleben, I, 255 f., E. Mayer, Verfaſſ.⸗Geſch. I, 419 f., 435; 
Rietſchel, Savigny Zeitſchr. f. Rechtsgeſch., Bd. 28, G. A., 252: 
Hundari⸗Almendgemeinſchaft. 3) Hochſtift I, 76: „Urſprünglich war 
dieſe (Mark) Nutzung in großen Revieren, ja in ganzen Gauen 
gemeinſchaftlich geweſen.“ “) Brunner, Rechtsgeſchichte I (1906) 
87 f., 163: „Nicht politiſche, ſondern nur wirtſchaftliche Bedeutung 
hatten die Markgenoſſenſchaften“; II (1892), 148. Nicht ganz ſo 
ſchroffe Scheidung nahm Waitz an: Verfaſſungsgeſchichte I (1880), 
138; II! (1882), 396 f; II; (1882), 137. Vergl. auch Sohm, Fränkiſche 
Reichs⸗ und Gerichtsverfaſſung (1871), 7, Anmerkung 19. 5) Lamp⸗ 
recht, Deutſches Wirtſchaftsleben i. Mittelalter I, 42. ) v. Maurer, 
Geſch. d. Markverfaſſung, 5ff.; Gierke, Genoſſenſchaftsrecht I, 61 ff. 
7) Trachtenbuch, 2. 5) Vergl. die Ueberſicht, die Wopfner in Bd. 33 
der M. J. Oe. G. über dieſe Frage gibt. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 191 


Hildebrand“) führte aus, daß ſoviel Grund und Boden vor⸗ 
handen geweſen ſei, ſo daß er für die Anſiedler gar keinen 
Wert gehabt habe; dieſe hätten ſich deshalb auch nicht zu 
einer Markgenoſſenſchaft zuſammenzuſchließen brauchen, da 
jeder genug vorfand und von den übrigen unabhängig war. 
Erſt bei zunehmender Bevölkerung hätte der Boden Wert 
erhalten und hätte ſich ein Recht am Boden entwickelt, aber 
dieſes Recht habe nicht den Dorfgenoſſen, ſondern dem König 
zugeſtanden, der es ſeinerſeits wieder anderen übertragen 
konnte. 

Den weſtfäliſchen Markverhältniſſen widmete Schotte 
eine beſondere Unterſuchung,“) nachdem Rübel !!) die Marf- 
genoſſenſchaft als ein beſonderes Siedlungsſyſtem der Fran⸗ 
ken gekennzeichnet und in die karolingiſche Zeit verlegt hatte. 
Schotte dagegen nahm die Markgenoſſenſchaft, wie ſie in 
Weſtfalen beſtand, als eine ſächſiſche Einrichtung in Anſpruch 
und datierte ihr Entſtehen weſentlich in die Zeit der ſächſi⸗ 
ſchen und ſaliſchen Kaiſer, von der Mitte des 9. bis zum 
Ende des 11. Jahrhunderts.“) Ihm folgten Deermann “!) 
für die Niedergrafſchaft Lingen und D. Philippi“) auch für 
das Osnabrücker Gebiet; nach dem letzteren iſt die Organı- 
ſation der Markgenoſſenſchaft ſeit der Mitte des 10. Jahr⸗ 
hunderts anzuſetzen. 

Derartige Verſuche, die Organiſation der Mark einer 
ſpäteren Zeit zu überlaſſen, haben ſich indeſſen nicht durch⸗ 
zuſetzen vermocht; “) fie können ſich auch überhaupt nicht recht 
Geltung verſchaffen, da doch alle zugeben müſſen, daß es 
ſchon ſehr früh eine gemeinſame Nutzung der Markbeſtände 
gegeben haben muß. Schotte ſagt, daß die weſtfäliſche Mark 


9) Recht und Sitte auf den primitiveren wirtſchaftlichen Kultur⸗ 
ſtufen, Jena 1896, 134. 10) Studien zur Geſchichte der weſtfäliſchen 
Mark und Markgenoſſenſchaft. Münſter 1908. ) Die Franken, ihr 
Eroberungs⸗ und Siedlungsſyſtem i. d. Volkslande. 1904. 12) Weſtfäl. 
Mark, 31. 1%) Venkigau, 99 ff. 1) Erbexen, 84. 15) Wopfner, 
M. J. Oe. G. XXXIII, 17 ff. 


192 Binde, 


„die unmittelbare, ununterbrochene Fortſetzung altgerma⸗ 
niſcher Urzuſtände“ ſei“) und daß die Marknutzung ſchon in 
den „älteſten Zeiten“ der Höfe beſtanden habe.“) Er nimmt 
für die Urzeit eine Markgemeinſchaft an, deren Keime durch 
Sippe und Nachbarſchaft gegeben waren. Als aber das 
verwandſchaftliche Band, wodurch die erſten Siedler zu⸗ 
ſammengehalten wurden, ſich lockerte, als manche Familien⸗ 
und Sippenangehörige abwanderten und Fremde neu herzu⸗ 
kamen, da ſei auch die alte Markgemeinſchaft aufgehoben und 
an ihre Stelle die örtlich enger begrenzte Markgenoſſenſchaft 
getreten.“) 


Auch Dopſch erkennt an, daß ſchon in alter Zeit eine 
gemeinſame Nutzung in der Mark notwendig geweſen fer!) 
und daß es ſchon damals Marken gab, an denen eine Mehr⸗ 
heit von Perſonen Anteil hatte, die man — im Gegenſatz zu 
den nichtberechtigten Ausmärkern — als Markgenoſſen be⸗ 
zeichnen könnte.?) Wie Schotte zwiſchen Markgemeinſchaft 
und Markgenoſſenſchaft unterſcheidet, ſo Dopſch zwiſchen 
Marknutzung in der frühen und Markeigentum in der 
ſpäteren Zeit.) 

Die in dieſen Begriffen gekennzeichnete Entwicklung 
mag für viele Einzelfälle zutreffen, kann aber nicht in dem 
Maße als erwieſen gelten, daß dadurch eine große Kluft 
entſteht zwiſchen der allgemeinen Meinung von der alten 
Markgenoſſenſchaft und der neuerdings vertretenen von der 
erſt in jüngerer Zeit entſtandenen Markorganiſation. Es 
wird bei der Beurteilung dieſer Frage weſentlich auch auf 
die Bevölkerungsdichte der Stammesgebiete zu achten ſein, 
und wie dieſe auf dem Hümmling, bis wohin die Sturm⸗ 
fluten das Land überrauſchten, ſo daß die Bewohner not⸗ 


10) Weſtfäl. Mark, 12. ) Ebda, 37. ) Zu beachten iſt dieſer 
angenommene Unterſchied zwiſchen „Markgemeinſchaft“ und „Mark⸗ 
genoſſenſchaft.“ ) Dopſch, Wirtſchaftsentwicklung, 337 f. *) Dopſch, 
M. J. Oe. G., Bd. 34, 409. 2) Wirtſchaftsentwicklung, 338. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 193 


gedrängt die Höhen füllen mußten, hoch angeſetzt werden 
muß, ſo auch anderswo, wo der eine Stamm den andern 
einengte und in ſeinen Sitzen beſchränkte, und ſo auch an 
vielen anderen Stellen, wo allein ſchon die Schwierigkeit der 
Urbarmachung die geſellige Häufung der Bevölkerung be⸗ 
dingte. Der Boden war nicht wertlos, und wo im Siedel⸗ 
bezirke ein notwendiger Gegenſtand beſonders leicht zu 
erhalten oder beſonders ſelten zu finden war, da entwickelten 
ſich auch bei den primitivſten Verhältniſſen Rechte und 
Pflichten der Genoſſen, wie ſie die Grundzüge der Mark⸗ 
genoſſenſchaft ausmachten; es iſt ſelbſtverſtändlich und von 
niemandem beſtritten, daß für eine Entwicklung der Mark⸗ 
organiſation noch Raum genug blieb im Verlaufe der Jahr⸗ 
hunderte. 

Es iſt ferner neben dieſer verhältnismäßig hohen Be⸗ 
völkerungsdichte des Osnabrücker Landes auch auf die 
Beſchaffenheit der Einzelgebiete zu achten; es genügt nicht, 
daß man die uns überkommenen Quellen kennt, man muß 
auch das Land ſelbſt kennen. Und da will es der Zufall, daß 
gerade für eine verhältnismäßig dünn beſiedelte Gegend 
des Osnabrücker Territoriums, für das Iburger Bergland, 
der älteſte Beleg „einer Markgenoſſenſchaft als einer ge⸗ 
ſchloſſenen wirtſchaftlichen Organiſation“ ) erhalten iſt. Es 
iſt die Nachricht aus der Vita Bennonis (1068 —88 Biſchof 
von Osnabrück), daß die Markgenoſſen ſich wegen der 
Schmälerung ihrer Eichelmaſt empörten.) Wenn hier 
Markgenoſſen vorkommen, ſo weiſt das darauf hin, daß 
anderswo, wo viele Jahrhunderte vorher eine zahlreichere 
Bevölkerung ſaß, dieſe Geſtaltung ſoviel früher eintrat, 
beſonders dann, wenn es ſich um die „unmittelbare, un⸗ 
unterbrochene Fortſetzung altgermaniſcher Urzuſtände“ 
handelt.“) 


22) Schotte, Weſtfäl. Mark, 29. *) Tangl, Benno ll, 26 f. 
24) Vergl. Anm. 16. 


Hiſt. Mitt. XXXIX. 13 


194 Binde, 


Einen gewichtigen Beweis für das Alter und die Be⸗ 
deutung der Markorganiſation erbrachte Eduard Kück, “) 
indem er die Mundart auf die ſippenhaft geſchloſſene Mark⸗ 
genoſſenſchaft zurückführte. Die Markgenoſſen bildeten eine 
ſolche abgegrenzte Gemeinſchaft, wenigſtens wirtſchaftlich, 
daß ſie faſt alle Bedürfniſſe aus der eigenen Wirtſchaft und 
der gemeinſamen Mark beſtritten. Sie blieben mancherorts 
bis in die Gegenwart durch ihre Mundart kenntlich, und 
zwar in den von Kück feſtgeſtellten Gebieten nicht in ganzen 
Gaumarken, ſondern in Gauteilen mit eigener Mark. 

Einen ähnlichen Fall können wir im Osnabrückiſchen 
wahrnehmen. Es erhielten ſich hier bis über das Mittelalter 
hinaus drei große Marken, unter ihnen die Gröngauer 
Mark der Kirchſpiele Riemsloh, Neuenkirchen, Gesmold und 
eines Teiles von Melle.) Dieſe Mark gehört zum Kreiſe 
Melle, der engriſchen Wortſchatz hat, in der Ausſprache aber 
dem Weſtfäliſchen zuneigt. Der Dialekt der Gröngauer 
Mark aber hebt ſich deutlich davon ab, er iſt rein engriſch,“) 
ſelbſt in den Bauerſchaften, die vielleicht ſeit 1100 Jahren 
zum Kirchſpiel Melle gehören. Bei dem Einfluß, den ſonſt 
das Kirchſpiel zuſammenſchließend und angleichend ausübte, 
ein unzweideutiges Merkmal nicht nur für das Alter des 
gauartigen Markbezirkes, ſondern auch für das ſippenhafte 
Verwurzeltſein der Markgenoſſen in ihrem urſprünglichen 
Siedlungsgebiet. 

Eine zweite der drei erwähnten Marken, die Deesberger 
Mark bezw. die des Gaues Derſaburg, iſt neuerdings wieder 
in die Debatte gezogen und in ihrem Alter wie auch in ihrer 
Anlehnung an den entſprechenden Gau angezweifelt.) 


8 E. Kück, Die Zelle der deutſchen Mundart. Unterelbiſche 
Studien zur Entſtehung und Entwicklung der Mundart mit einer 
Skizze mehrerer Zellen. Hamburg 1924. *) Hartmann, Angelbecker 
Mark, Mittl. XVI, 53. *) Jellinghaus, Stammesgrenzen u. Volks⸗ 
dialekte, Mittl. XXIX, 11. ?°) Th. Prüllage, Gau Derſt, 56. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 195 


Da wir hier nicht die territoriale Gleichſetzung des Gaues 
und der Mark darzutun haben, vielmehr nur das Zurück⸗ 
reichen der Markgenoſſenſchaft in die frühe Zeit aufs neue 
deutlich machen wollen, ſo legen wir auf das wahrſcheinliche 
Zuſammenfallen der Gau⸗ und Markgrenzen nur inſoweit 
Gewicht, als dadurch das hohe Alter eben dieſer Mark⸗ 
organiſation bekräftigt wird. 

Prüllage glaubte ſich gegen die territoriale Einheit von 
Gau und Mark entſcheiden zu müſſen, weil der Gau Derſa⸗ 
burg tatſächlich aus zwei Marken beſtand und weil zudem 
die größere der beiden Marken im Süden um das Gebiet 
einer Bauerſchaft über die Gaugrenzen hinausgriff.“) 

Dieſe Gründe erhalten aber keine durchſchlagende Kraft, 
da erſt vom 15. Jahrhundert an bezeugt iſt, daß der Nord⸗ 
teil des Gaues, das Daverslo, unter einer eigenen Holz⸗ 
grafſchaft ſtand,“) und da die Berechtigung der nicht zum 
Gau gehörenden Schweger Bauern gar erſt vom Anfange 
des 17. Jahrhunderts (1612) an nachgewieſen werden 
kann.“) Solche ſpäten Nachrichten dürfen umſo weniger für 
die urſprünglichen Verhältniſſe verwertet werden, als gerade 
in der Aufteilung der Marken ſich große Verſchiebungen 
vollzogen und es den Genoſſen freigeſtellt war, den Kreis 
der Berechtigten zu erweitern. Gerade in ſo umfangreichen 
Marken, wie es die Deesburger Mark war, waren die Ver⸗ 
hältniſſe noch nicht verſteint und feſtgelegt, hier konnten 
Neuregelungen bezw. auch neue Zulaſſungen am erſten vor⸗ 
kommen. Prüllage gab ſelbſt an, daß die Bauerſchaft Grönloh 
erſt ſeit 1703 als teilweiſe markberechtigt erwähnt wird,) 
daß der Bauerſchaft Oſterdamme nur Anfangs, jedoch in 
ſpäterer Zeit nicht mehr in den Höltingsprotokollen Er⸗ 
wähnung geſchieht') und über die Gerechtſame der Bauer⸗ 
ſchaft Jhorſt in der Deesburger Mark im 16. Jahrhundert 
vor dem Reichskammergericht ein Prozeß ſchwebte.“) 

00 Ebb, 48. Per Ebda, 29 ff. 3) Ebda, 42, 48. **) Ebda, 34. 
13* 


196 Binde, 


Die Deesburger Mark hatte im allgemeinen natürliche 
Grenzen,“) aber trotzdem kann der Umſtand, daß im Süden 
jenſeits der Moorgrenze die Bauerſchaft Schwege in der 
Mark berechtigt war, nicht entſcheidend für die Anſicht Prül⸗ 
lages angezogen werden, denn einmal iſt dieſe Berechtigung 
erſt von 1612 an beglaubigt, und dann lag es auch nahe, 
daß die alten Markgenoſſen im Laufe der Zeit jenſeits des 
Moores Freunde ſuchten, ſei es durch Siedelung oder durch 
Verträge, um den Uebergang über das Moor ſicherer zu 
geſtalten oder um die Sorge für verſtrichenes Vieh zu einem 
perſönlichen Intereſſe zu machen oder um ſonſtige Vorteile 
zu genießen. Ebenſo wie mit Recht angenommen werden 
kann, daß der Gau Derſaburg urſprünglich eine kirchliche 
Einheit war mit Damme als Urkirche,) hindert bislang 
nichts an der Annahme, daß das Gaugebiet mit der ur⸗ 
ſprünglichen Mark zuſammenfiel und daß die erſt gegen 
Ende des Mittelalters bezeugten Abweichungen auf ſpäteren 
Regelungen beruhen. Das kann zugleich als ein Hinweis 
gewertet werden auf das hohe Alter dieſer Mark, die in 
einer Zeit entſtand, als die Gaugrenzen noch lebendig waren 
oder empfunden wurden, vielleicht auch ſchon mit der Feſt⸗ 
legung der Gaugrenzen begründet wurde. | 

So können wir daran fefthalten, daß die Mark in die 
Frühzeit unſeres Volkes zurückreicht.“) Bei der erſten An⸗ 
ſiedlung mögen die Grenzen eines wirtſchaftlichen Bezirkes 
mit denen eines politiſchen zuſammengefallen ſein, oft mag 
man auch ſpäter bei der Herſtellung eines politiſchen Ver⸗ 
bandes die Grenzen einer Mark zugrundegelegt haben. Doch 
war dieſes Zuſammenfallen nur ein äußerliches.“) Mit der 
Mark aber begannen auch die Anſätze der Markorganiſation 
und der Marfgenofjenichaft,®) die jeweils nur ſoviel Rechte 


25) Böcker, Damme, 1. ) Prüllage, Derfi, 16 ff. *) v. Below, 
Art. Markgenoſſen haft i. Hb. d. Staatsw. VI, 586. ) Ebda. 
) Wopfner, M. J. Oe. G. Bd. 33, 606; Schröder Rechtsgeſch., 


Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 197 


ausübte und Pflichten auferlegte, als es dem Stande der 
Siedlung, der Dichte der Bevölkerung und dem Reichtum 
bezw. der Armut der Mark an Naturſchätzen entſprach. 
Manche Gebiete mögen lange Zeit hindurch nicht oder nur 
wenig ausgenützt ſein, unterſtanden aber den Volksrechten 
und begründeten bei der fränkiſchen Eroberung die Rechte 
des Königs.“) Im Osnabrücker Lande können dieſe könig⸗ 
lichen Anſprüche aber nicht ſehr umfangreich geweſen ſein, 
wenigſtens unterſtand ſpäter aller Grund und Boden, ſoweit 
er nicht in Privatbeſitz war, den Markgenoſſen, abgeſehen von 
kaum nennenswerten Teilen, an denen ſtädtiſche Rechte oder 
Regale“) hafteten. Die Dichte der Bevölkerung“) hatte 
ſchon früh zu einer Ausnutzung der Mark und zu einem 
ausgebildeten Recht an ihr Veranlaſſung gegeben.“) 


5. Hufe und Hof. 

Das Gebiet einer Gemeinde beſtand aus drei Teilen, dem 
Dorfbering, der Ackerflur und der gemeinen Mark. Die 
Gemeindemitglieder hatten einen gleichmäßigen Anteil an 
dieſen drei Stücken.“) | 

Im Dorfbering lagen Haus und Hof der einzelnen Ge⸗ 
noſſen, die an ihnen Eigentumsrechte beſaßen. Das Sonder⸗ 
eigentum am Hauſe leitet ſich her aus deſſen Entſtehungs⸗ 
geſchichte; es entwickelte ſich nämlich aus dem Langzelt der 
wandernden Völker?) und gehörte fo zu dem perſönlichen 
Beſitz des Inhabers, der es ſeinen beſonderen Bedürfniſſen 
entſprechend einzurichten hatte. 

Der das Haus umgebende Hofraum mußte eine beſtimmte 
Größe haben, damit er den wirtſchaftlichen Anforderungen, 
die an ihn geſtellt wurden, gerecht wurde.“) 


55 ff. Brunner, Rechtsgeſch. I, 87 f. Weſterfeld, Beſiedlung, 11. 
Riebartſch, Voltlage, 14. 5 Ber = 

) Wopfner, M. J. Oe. G. Bd. 33, 605. +) O. U. II, 388. 
) Martiny, Mittl. XXXXVIII, 47. 4, Veral. Martiny, 
Mittl. XXXXV, 45. ) v. Below, Probleme, 28; Stüve, Land⸗ 
gemeinden, 25. ) Joſtes, Trachtenbuch, 20. ) Lacomblet, Archiv 


198 Binde, 


Die ältefte Flur wurde gemeinſam von den Genoſſen 
gerodet; deshalb blieb ſie auch lange Zeit in gemeinſamem 
Eigentum und wurde periodiſch unter die Berechtigten ver⸗ 
teilt, wobei jeder mit einem gleichen Anteil bedacht wurde.“) 


Die urſprüngliche Ackerflur wurde Eich genannt.“) Sie 
findet ſich faſt nur auf hochgelegenem, leichterem Boden, ent⸗ 
ſprechend den anfänglichen Siedlungs⸗ und Bebauung 
möglichkeiten. 

Die Anſicht, daß in den Eſchen die früheſten bebauten 
Flächen zu erblicken ſind, iſt vor allem von Meitzen beſtritten, 
der die Kämpe für älter hält.?) Die Kämpe des Osna⸗ 
brücker Landes ſind aber ſowohl in ihrer Anlage als auch 
in der Güte des Bodens in den meiſten Fällen als jüngere 
Rodungen zu erkennen; ſie ſind außerdem in der Regel 
zehntfrei, während das Eſchland als ſchon zur Zeit der Ein⸗ 
führung des Zehntens in Kultur befindlich mit dem Zehnten 
belaſtet war.“) Auch die Erſcheinung, daß am Eſch nur die 
Vollhöfe und die aus dieſen hervorgehenden Halberbe und 
Erbkotten beteiligt waren, während die auf Markboden ſpäter 


f. d. Geſch. d. Niederrheins, III, 199, über den Hofraum der Flamers⸗ 
heimer Mark; „Ouch ſall der anerfige hoff ſo widt ſyn, dat eyn man 
mit dry perden ind mit eynem leylaffen wagen darinne faren ſall, 
ind in dem hoeve heromme faren ſonder vallen ind halden, ind zall 
zwae miſt huerde darup haven, ind der foyrman ſall up dem 
middelſten perde ſytzen.“ — Wenn hier auch auf ſpätere Verhältniſſe 
Rückſicht genommen iſt, ſo iſt doch auch für die frühere Zeit ein 
geräumiger Hofplatz notwendig geweſen. Vergl. auch Tacitus, 
Germania, Cap. 16. 

) v. Below, Probleme, 28; Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 34. 
5) Joſtes, Trachtenbuch, 12; gotiſch S atisk; es bedeutet urſprünglich 
wohl nichts anderes als Saatfeld. ) Siedlung u. Agrarweſen, 54ff. 
7) Arch. Osn. Abſchn. 88 und 92. Für den zeitlichen Vorrang der 
Eiche ſprachen ih) aus: Stüve, Hochſtift I, 44; II, 612; Rothert, 
Beſiedlung Berſenbrücks, 25; Nordhoff, Haus, Hof, Mark, 10, 15; 
Joſtes, Trachtenbuch, 12 f. Veßlage, Die Mundart des Artlandes, 44. 
Martiny, Mittl. XXXXVIII, 43; XXXXV, 37 ff. 


Die Beftedelung des Osnabrüder Landes. 199 


angeſiedelten Markkotten davon ausgeſchloſſen waren, ſpricht 
eindeutig für die Priorität der Eſche.“) 

Die Anteile wurden nach dem Grundſatze der Gleich⸗ 
berechtigung beſtimmt. Dabei konnten ſie in den einzelnen 
Siedlungsgebieten verſchieden groß ſein, je nach der Frucht⸗ 
barkeit des Bodens. Es kam darauf an, dem Acker ſoviel 
an Erträgniſſen abzuringen, als zur Erhaltung der Familien 
nötig war; war ein Landſtrich ergiebiger, ſo konnte der für 
den einzelnen notwendige Teil kleiner ſein als in anderen, 
vielleicht nahe benachbarten Gegenden, wo die magere Flur 
zur Ausdehnung der bebauten Fläche zwang.“) 

Um den Dorfbering und das Ackerfeld ſchloß ſich die der 
Bauerſchaft zur gemeinſamen Nutzung zur Verfügung 
ſtehende gemeine Mark. Sie war reich genug an Holz und 
Weide, ſo daß jeder Genoſſe in ihr eine weitgehende Er⸗ 
gänzung ſeiner wirtſchaftlichen Bedürfniſſe fand. In der 
Regel erſtreckte ſich das Geſamtrecht auch auf Lehm, Ton⸗ 
erde, Sand, Mergel, Steine, Torfſtich uſw. 

Der Umfang der einzelnen Marken war in der Zeit, 
aus der wir nähere Nachrichten haben, ſehr verſchieden. 
Neben gauähnlichen Marken gab es ſolche, die dem Kirch- 
ſpiel oder einer bezw. mehreren Bauerſchaften entſprachen, 
aber auch ſolche, deren Grenzen mit keinem gerichtlichen oder 
kirchlichen Bezirk zuſammenfielen. Natur und Bedürfnis, 
Verträge und uralte Bindungen aus der Zeit der Siedlung 
ſcheinen, oft von Ort zu Ort verſchieden, auf die Grenz⸗ 
bildungen eingewirkt zu haben.!) 

In dem Anrecht auf dieſe drei Dinge: den Beſitz von 
Haus und Hof, die Privatnutzung der periodiſch zugeteilten 
Eſchſtücke oder Gewanne und die gemeinſame Nutzung der 
Mark beſtand das Weſen der Hufe.“ ) 


) Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 34. „) Vergl. das eins 
leitende Kapitel über unſer Unterſuchungsgebiet. 1%) Möſer, Osn. 
Geſch. I, 13; Hochſtift I, 76; Gierke, Genoſſenſchaftsrecht, 616 ff., 
Weſterfeld, Beftedlung, 11 ff. 1) v. Below, Probleme, 28. 


200 Binde, 


Doch traten ſchon früh Veränderungen ein; die alte 
Gleichmäßigkeit der Beſitzverhältniſſe wurde geſtört, als 
durch Aufhören der zeitlich begrenzten Zuweiſung des Acker⸗ 
landes die Entſtehung des Privateigentums ſich anbahnte.'?) 
Im Osnabrücker Lande haben ſich zwar die Verhältniſſe er⸗ 
heblich reiner erhalten als anderswo,“) aber die neuen 
Möglichkeiten der Erwerbung bezw. der Veräußerung von 
freiem Eigentum ſind doch auch hier benutzt worden. 
Mancher größere Beſitz iſt offenbar durch Einzelerwerbungen 
entſtanden; anderswo find zwei Hufen zuſammengelegt.“) 
Im 9. Jahrhundert waren die Hufen, wie aus den Schen⸗ 
kungen an die Klöſter zu erſehen, vielleicht noch gleich 
groß. Die Größe eines geſchenkten Gutes brauchte damals 
noch nicht beſonders angegeben zu werden,“) doch wird auch 
zu jener Zeit ſchon einmal von einer halben Hufe ge⸗ 
ſprochen.“) 

Die Hufe war mehr eine Berechtigung als ein beſtimmtes 
Maß, wenigſtens erſchien ſie in ſpäterer Zeit in verſchiedener 
Größe.“) Im Niederſächſiſchen war ſie vielfach kleiner als 
im Weſtfäliſchen. Im Hildesheimſchen und Calenbergſchen 
galt als Vollmeyerhof derjenige, der vier Hufen umfaßte, 
dementſprechend wurde der Beſitzer einer Hufe Viertelmeyer, 
der Beſitzer von zwei Hufen Halbmeyer genannt. Der Halb⸗ 
meyerhof im Calenbergiſchen entſprach dem weſtfäliſchen 
Vollerbe, ſo daß eine weſtfäliſche Hufe gleich zwei nieder⸗ 
ſächſiſchen (Calenbergiſchen Formates) war.““) 

Eine verhältnismäßig ſtetige Einheit ſcheint in der Zahl 
der Morgen geherrſcht zu haben, ſo daß der Unterſchied 


12) Ebda, 31; fett der Völkerwanderung. 1) Hochſtift I, 42f. 
4) Stüve, Landgemeinden, 33. *) Es hieß einfach: I possessio, I 
mansus. O. U. 1, 20, 22, 24. Vergl. Martiny, Corveys Grund⸗ 
beſitz, Mittl. XX, 290 f. 10) O. U. 1, 28; es braucht hier nicht 
notwendig an eine nur halbberechtigte Hufe gedacht zu werden, es 
können auch die halben Einkünfte der Hufe gemeint fein. *) v. Below, 
Probleme, 28. 15) Stüve, Landgemeinden, 36. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 201 


hauptſächlich in der verſchiedenen Größe des Morgens zu 
ſuchen wäre.““) Es find als Regel 30 Morgen für die mittel- 
alterliche Hufe zu rechnen; ) wenn im 11. Jahrh. an einigen 
Stellen (Meppen und Visbeck) Hufen von 60 Morgen ange⸗ 
geben werden,) jo find fie beſonders als Königshufen be⸗ 
zeichnet. Die Bauern des Emslandes haben ſonſt in dieſer Zeit 
durchweg 10—12 Morgen zu verzinſen, ein Zeichen, daß hier 
die Größe der Hufe ſehr ſchwankend geworden oder die Hufe 
vielfach geteilt war.) Im Osnabrückiſchen machte ſich ein 
Unterſchied beſonders bemerkbar an der Mindener Grenze, 
wo — vielleicht durch Mindener = öſtlichen Einfluß oder 
durch die ungewöhnliche Fruchtbarkeit des Bodens — in 
einigen Ortſchaften die Größe der Hufen ſich ſtark verkleinert 
erweiſt.) 

Aus den Hufen entwickelten ſich die Höfe. Die Identität 
des Osnabrücker Vollerbes mit der Hufe iſt durch eine 
Unzahl von Urkunden völlig entſchieden.“) Die Bezeich- 
nung Hufe (mansus) begann im 12. Jahrhundert dem 
neuen Namen Haus (domus) Platz zu machen, der ſich im 
14. und 15. Jahrhundert in der heimiſchen Sprache (hus, 
erve) einbürgerte. In dieſem Uebergang von der Hufe zum 
Erbe ſpricht ſich wohl die Befeſtigung des Eigentums aus: 
das ideelle Recht war in den erblichen Beſitz umgewandelt.“) 
Damit hängt es auch zuſammen, daß in gewiſſem Sinne der 


10) Ebda, 26; doch iſt dieſe Frage noch ungeklärt; vergl. 
Hochſtift II, 742. ) Stüve, Landgemeinden, 32; 1 alter Morgen 
— 4 Scheffelſaat; alfo 120 Scheffelſaat oder 10 Malterſaat; mit 
10 Malterſaat iſt rund die Größe der Osnabrücker Höfe in den 
Präſtationsregiſtern aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts an⸗ 
gegeben. Arch. Osn. Abſchn. 88 und 92. Als 1292 die Pfarrgemeinde 
Ueffeln errichtet wurde, wurden der Pfarrkirche 28 Morgen Ackerland 
und vollwariger Anteil an der Mark überwieſen. Mittl. XXII, 54f; 
Hochſtift I, 136. ) O. U. 1, 116, 5 13, $ 28. *) Martiny, 
Mittl. XX, 291. *) Hochſtift I, 42, Anm. 2.; Stüve, Landgemeinden, 
22. ) Ebda, (Landgemeinden), 32. *) O. U. I, Einl. XXIV. 


202 Binde, 


Bauer und fein Hof die alte Rolle vertauſchten; urſprung⸗ 
lich war die Hufe die Folge des Vollgenoſſenrechtes; wer 
Genoſſe war, erhielt eine Hufe. Im ausgehenden Mittel⸗ 
alter dagegen war der Hof der Ausgangspunkt; wer ihn 
beſaß, wurde dadurch im weſentlichen auch ſchon Genoſſe 
mit allen Rechten und Pflichten in Gericht und Verſamm⸗ 
lung und in der Nutzung der Mark.“) 

Dieſe Entwicklung fand ihren Abſchluß im 18. und 
19. Jahrhundert, als auch das letzte noch erhaltene ideelle 
Recht, das in der gemeinſamen Nutzung der Mark beſtand, 
in ein Beſitzrecht überging, indem die Marken aufgeteilt 
und die Einzelſtücke den Berechtigten zur ausſchließlichen 
Verwertung überlaſſen wurden. 

Urſprünglich war wohl die Ware, d. i. die volle Mark⸗ 
berechtigung, unzertrennlich mit der Hufe verbunden; auch 
hier geſtalteten ſich die Dinge ſo, daß ſie um die Wende des 
15. zum 16. Jahrhundert veräußerlich war, ebenſo wie 
andere Grundſtücke, jedoch, wie es ſcheint, nur mit Zuſtim⸗ 
mung des Holzgrafen und der Markgenoſſen.“) 

Aehnlich wurden im Laufe der Zeit auch andere Wechſel⸗ 
beziehungen der Hufe geſtört und aufgehoben. Der Ge⸗ 
noſſe hatte von Anfang an ein Sondereigen an Haus und 
Hof. Weil aber Haus und Hof erſt durch die dazu ge⸗ 
hörigen Rechte in der Mark ein Ganzes wurden, machte ſich 
auch in den Eigentumsrechten eine Abhängigkeit von der 
Geſamtheit fühlbar, z. B. in den für die Veräußerung der 
Hofſtätten beſtehenden Beſchränkungen, in Vorkaufs⸗ und 
Näherrechten, aber auch in den in die Ordnung des Haus⸗ 
weſens direkt eingreifenden Verordnungen, die ſich aus den 
genoſſenſchaftlichen Bau⸗ und Feldgewohnheiten ergaben.“) 

Alle dieſe alten Zuſammenhänge lockerten ſich mehr und 
mehr; die Näherrechte waren am Ausgange des Mittel- 


26) Gierke, Genoſſenſchaftsrecht, 596 ff. *) Hochſtift II, 639. 
28) Gierke, Genoſſenſchaftsrecht, 615. 


Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 203 


alters erloſchen; der wachſende Beſtand an eigenem Holz er⸗ 
möglichte es dem Beſitzer, da er nicht mehr lediglich auf 
die Zuweiſungen der Markgenoſſen angewieſen war, bei 
einem Neubau ſein Haus um ein oder einige Fach zu ver⸗ 
fängern. 

Wohl folgte man meiſt noch der Macht der Gewohnheit, 
aber die vollſtändige Auflöſung der alten Hufenverfaſſung 
war nicht mehr aufzuhalten. 


6. Vollerbe, Halberbe, Erbkotten. 


Das urſprüngliche Recht des Bauern beſtand in der 
vollen Hufe, die ſich in der ſpäteren Zeit in das Vollerbe 
verwandelte. Ob neben dieſen vollberechtigten Bauern und 
den Edelingen etwa zur Zeit Karls des Großen 
die übrige Bevölkerung ganz vom Recht an Grund 
und Boden ausgeſchloſſen war, wird ſich kaum ent⸗ 
ſcheiden laſſen; das wahrſcheinlichſte aber iſt, daß das aus⸗ 
ſchließliche Recht den Vollgenoſſen zuſtand und die übrigen 
mit auf deren Höfen lebten. 

Im 9. Jahrhundert werden einzelne Hufen, auf denen 
mehrere Familien ſitzen, dem Kloſter Corvey geſchenkt,“) doch 
iſt daraus erſichtlich, daß die Hufe jedesmal nur eine war. 
Zu derſelben Zeit aber erhält das Kloſter auch eine 
Schenkung von einer halben Hufe;) da aber hier die An- 
gabe fehlt, ob mit dieſer halben Berechtigung auch eine 
Familie verbunden war, ſo iſt ein eindeutiger Schluß nicht 
zuläſſig. Es kann ſich in dieſem Falle auch um die Schen⸗ 
kung der halben Einkünfte der Hufe handeln, während der 
Schenkende die Familie und die andere Hälfte der Erträg⸗ 
niſſe für ſich behält. Auch aus einer Schenkung König 


1) O. U. 1, 22: in den Jahren 836—891 tradidit Hoger: in 
villa nuncupata Osidi (Oeſede) mansum I et familias duas; Nr. 24: 
Tatto in Hetlogun (Hettlage) mansum I cum mancipiis II. 
) Ebda, 28. 


204 Binde, 


Ludwigs, der 859 dem Kloſter Herford 14 Hufen mit 20 
Familien überläßt,?) kann, was die Berechtigung der über⸗ 
ſchüſſigen Familien angeht, nichts gegen die ungeteilte Hufe 
geſchloſſen werden. 

Es ſcheint alſo die Annahme begründet, daß im 9. Jahr⸗ 
hundert die Hufe noch unaufgeteilt war, daß aber auf der⸗ 
ſelben Stätte des öfteren mehrere Familien wohnten. 
Offenbar war nur eine Familie im Beſitz der vollen Rechte; 
aber auch die Nebenfamilie ſtand zum Grundherrn im 
gleichen Verhältnis. Beide werden Laten genannt,“ ſo daß 
unter der Mehrheit der Familien nicht neben der des Bauern 
etwa noch die des Knechtes verſtanden werden kann. 

Die Mehrheit erklärt ſich am ungezwungenſten aus einem 
Vergleich mit den Verhältniſſen des 12. Jahrhunderts. Da 
find unter ganz ähnlichen Bedingungen ſowohl Leibzüchter 
als auch Kötter neben dem eigentlichen Bauern nachweisbar. 
Im erſteren Falle wäre die Familie des alten und die des 
jungen Bauern gemeint und ein früher Hinweis auf die 
Leibzucht gegeben, im zweiten Falle die Familie des Bauern 
und etwa die ſeines Bruders oder Sohnes, der einen ihm 
überwieſenen Teil der Hufe bewirtſchaftet und durch Rodung 
ſich nach und nach ſelbſtändig zu machen ſucht. Hier wären 
dann die früheſten Angaben über jene Art der Landbevölke⸗ 
rung, die zu Beginn des 12. Jahrhunderts unter der Be⸗ 
zeichnung Kötter auftritt. 

Im 11. Jahrhundert findet ſich im Emslande eine er⸗ 
hebliche Verſchiedenheit in der Größe des Beſitzes; neben 
der durchſchnittlich mit Zins belaſteten Ackerfläche von 
10 oder 20 Morgen kommen auch 5 und 6 Morgen vor 
und noch weniger.“) Nimmt man an, daß hier der volle 
Beſitz angegeben iſt, ſo kann das ein Zeichen ſein, daß im 


) O. U. I, 39: mansi XIV cum familiis viginti, qui lati 
dicuntur.) Ebda. ) O. U. I, 116, 8 12. Brunhart III jugera, 
Serc. VI jugera, Sigewal VIII jugera. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 205 


11. Jahrhundert die alte Hufeneinheit ſehr ſtark aufgeteilt 
war; wahrſcheinlicher aber iſt, daß wir nach dieſen Angaben 
auf den Zuſtand der damaligen Neuſiedlung ſchließen dürfen. 
Ja, es hat den Anſchein, daß die Mehrzahl der Familien, 
die im 9. Jahrhundert als zu einer Hufe gehörig genannt 
werden, im Zuſammenhang mit der Siedlung ſteht. Die 
Hufe iſt noch ungeteilt, aber neben dem Anerben hat ſich der 
abgehende Sohn auf der Hufe ein eigenes Hausweſen ge⸗ 
gründet und ſeine Siedeltätigkeit begonnen. Sein „Kotten“ 
gilt noch ganz als ein Teil der Hufe; er unterſteht dem⸗ 
ſelben Grundherrn und iſt in Verbindung mit der Hufe ver⸗ 
äußerlich. 

Im 11. Jahrhundert hatte im Emsland die Entwicklung 
dahin geführt, daß die kleineren Landſtellen, ſeien ſie nun 
aus Neuſiedlungen oder aus Teilungen hervorgegangen, 
bereits abgabepflichtig waren. Es iſt aber nicht einwandfrei 
erſichtlich, ob der Zuſammenhang mit der alten Hufe ſchon 
zerriſſen war, denn das Regiſter will nicht darüber belehren, 
ſondern lediglich eine Aufzeichnung bieten über die pflich⸗ 
tigen Perſonen, die Zahl der zu verzinſenden Morgen und 
die Höhe der Abgaben. 

Im benachbarten Tecklenburgiſchen (Rieſenbeck) werden 
1074 halbe Hufen bezeugt; deren Beſitzer ſind minder be⸗ 
rechtigt als die der vollen Hufen, denn dieſe gehen jenen in 
der Zeugenreihe voran.“) 

Auch für das Osnabrücker Land iſt eine ähnliche Geſtal⸗ 
tung der Verhältniſſe anzunehmen. Auch hier wird im 
11. Jahrhundert die Größe des Beſitzes ſehr verſchieden 
geweſen ſein. 

Die allgemeine Meinung geht dahin, daß die ſpäteren 
halben Erbe ſich meiſt nicht durch Teilung, ſondern aus 
Siedlungen entwickelten in der Form, daß aus der Stamm⸗ 


6) O. U. I, 171; es treten als Zeugen auf 5 Beſitzer einer 
vollen Hufe und 4 Beſitzer einer halben Hufe. 


206 Binde, 


hufe ein Abſpliß des Eſchlandes hergegeben wurde zur Be⸗ 
gründung einer Siedelſtätte, die dann der Siedler durch 
Rodung zu ergänzen hatte.“) Doch mag der Begriff der 
halben Hufe zuerſt durch die Teilung eines vollen Erbes 
aufgekommen ſein. Auch entſtanden das ganze Mittelalter 
hindurch hier und da Halberbe durch Zweiteilung eines 
Vollerbes, vornehmlich bei freien, aber auch bei hörigen 
Beſitzern. 

Joſtess) ſieht allgemein ſolche Fälle in den häufigen mit 
klein (lütfe) und groß, Dit und Weſt, Nord und Süd zu⸗ 
ſammengeſetzten Doppelnamen. Doch geht er wohl zu weit. 
Nur da, wo zwei Halberbe aneinandergrenzen, die womög⸗ 
lich auch den gleichen Grundherrn hatten und in Größe und 
Benennung übereinſtimmten, iſt eine Teilung zu erweiſen 
oder begründet zu vermuten.“) Durch ſolche Teilung ent⸗ 
ſtanden die beiden Halberbe Mönkehoff (jetzt Mönkehoff und 
Pieper) zu Mönkehöfen bei Oſterkappeln. Auch im 16. und 
17. Jahrhundert noch hat man Vollerbe halbiert; vor 1565 
erfolgte die Teilung des Vollerbes Hagedorn zu Wimmer 
in zwei Halberbe, zwiſchen 1565 und 1604 die des Vollerbes 
Kloſtermann ebendort. Das Vollerbe Bockhoff bildete die 
Grundlage der beiden Halberbe Weber und Albers zu 
SGHördinghauſen. ) 

Die Maſſe der Halberbe wie auch die Erbkotten ent⸗ 
wickelten ſich aber aus Abſpliſſen der Vollhöfe und hatten 
oft eine lange und wechſelvolle Geſchichte, ehe ſie zu einer 
feſten Einſtufung gelangten. Das älteſte Bild zeigt viele 
Lücken; der Beginn dieſer Siedlungsart ſchon liegt ganz 
im Dunkeln. Vielleicht, daß die Mark nicht mehr Raum 
genugt bot, um die dorfartige und vollhufige Siedlung 


7) Weſterfeld, Befledlung, 8, der ſich auf Stüve berufen kann; 
Stüve, Landgemeinden, 34. ) Trachtenbuch, 9. ) Weſterfeld, 
Beſiedlung, 8. 1% Schloemann, Angelbecker Mark, Mittl. XXXXVII, 
204. 


Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 207 


weiterzuführen. Möglich auch, daß man, nachdem in den 
vorhergehenden Jahrhunderten der am leichteſten zu be⸗ 
bauende Boden in Bewirtſchaftung genommen war, in der 
weiteren Urbarmachung vor ungewohnten Schwierigkeiten 
ſtand, ſo daß auf Jahrzehnte oder für ganze Generationen 
ein feſter Rückhalt an den Stammhof geboten war. Im An⸗ 
fang des 12. Jahrhunderts werden jenſeits der Osnabrücker 
Nordgrenze zum erſtenmal die Kötter erwähnt.“) Sie find 
mit den Mancipien = unfreien Knechten, auf die gleiche 
Stufe geitellt?) oder auch als die frühen Vorläufer der 
heutigen Heuerleute angeſprochen. ) Wir möchten in ihnen 
in der Hauptſache die Neuſiedler ſehen, die wirtſchaftlich zu⸗ 
nächſt noch auf den Stammhof angewieſen waren und ihm 
wohl als Entgelt Dienſte leiſteten. Nach den früheſten Be⸗ 
richten haben ſie keine ſelbſtändige Eigenwirtſchaft, ſondern 
gehören zu einer Hufe.“) Als Wohnung dient ihnen ein 
Häuschen (domuncula) oder eine Hütte (casa); der Aus⸗ 
druck casa bleibt mehrere Jahrhunderte hindurch gebräuchlich, 
bis auch in den Urkunden das deutſche Wort Kotten“) ſich 
durchſetzt. 

Seit dem 13. Jahrhundert erfuhren dieſe Kotten eine 
ſtarke Vermehrung; “) es ſcheint, daß die übrigen Sied⸗ 
lungsmöglichkeiten in der Stadt oder den Kirchdörfern zeit⸗ 
weiſe weniger ausgenutzt wurden. Das zeigt aber auch, daß 
der Bauer am liebſten Bauer blieb und aus der Heimat⸗ 
ſcholle ſeinen Unterhalt gewann. 


1) O. U. I, 226. ) Martiny, Grundbeſitz Corveys, Mittl. XX, 
285. 12) Weſterfeld, Beſiedlung, 34, 39. Deermann, Venkigau 4f. 
4) O. U. II, 122 (1220), 204 (1226), 564 (1249); auch in der 
Urkunde aus dem Anfang des 12. Jahrh. O. U. 1, 226, werden ſie 
im Zuſammenhang mit den Hufenbeſitzern genannt: Ulll liti et VIII 
coteres. ) Kotten bedeutet Abteilung, Abtrennung; mittelengliſch 
eutten = ſchneiden; niederdeutſch kot = Fach, Abteilung, z. B. im 
Stall oder in den Rötekuhlen. Vergl. Jellinghaus, Mittl. XXIX, 
164 f. 16) Weſterfeld, Beſiedlung, 34; Schotte, Weſtfäl. an 64; 
Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 22. 


208 Binde, 


Im Lehnregiſter von 135017) werden unter dem Lehn⸗ 
gut des Biſchofs Johann II. etwa 200 Kotten aufgezählt; 
die Zahl läßt ſich nicht genau angeben, da mehrfach nur der 
Hof mit ſeinen Kotten (ohne Zahlangabe) genannt wird. 
Da die Lehnhöfe des Biſchofs etwa den 4. Teil der geſamten 
Höfe des Osnabrücker Territoriums ausmachten, ſo iſt 
danach der ungefähre Beſtand an Kotten um die Mitte des 
14. Jahrhunderts zu ermitteln.) Beſonders hohe Zahlen 
führt das Lehnsprotokoll an für die Kirchſpiele Alfhauſen, 
Belm, Buer, Bramſche, Oldendorf, Oſterkappeln und 
Schledehauſen. 

Viele dieſer Kotten blieben lange mit dem Stammhofe 
verbunden; 1350 waren erſt verhältnismäßig wenige Kotten 
des biſchöflichen Lehngutes ſelbſtändig; doch auch die noch 
dem Hofe angegliederten waren ſchon lange erblich von 
einer Familie bewohnt, die auf dem ihr zugewieſenen An⸗ 
teile frei ſchaltete und dem Grundherrn auf eigene Rech⸗ 
nung die Pacht zu zahlen hatte. Daß die Beſtrebungen, 
die Kotten ganz auf ſich ſelbſt zu ſtellen, ſchon erfolgreich 
durchgeführt wurden, zeigen übrigens ſchon Nachrichten aus 
der Mitte des 13. Jahrhunderts.“) Und auch hier wird es 
ſich nicht um Neuerungen gehandelt haben, da die gleichen 
Grundſätze ſchon lange vorher angewandt ſein werden und 
für die Siedlung faft etwas Selbſtverſtändliches bedeuten.“) 


17) Lodtmann, Acta Osnabrug., 1, 81 ff. 18) Vorausgeſetzt, daß 
die Angaben in dem Lehnregiſter vollſtändig ſind; die folgenden 
Lehnprotokolle von 1412 und 1561 werden immer ungenauer in der 
Angabe des Lehngutes; die einzelnen Lehnſtücke wurden oft nur 
unter einem Stichworte zuſammengefaßt, ohne daß der Einzelteile 
Erwähnung geſchah. Vergl. Arch. Osn. Mic. 147 und Mittl. III, 
Lehnsprotokoll. ) O. U. Il, 501. 9) Wenn die vorliegenden 
Berichte die Zuſammengehörigkeit des Hofes und des Kottens immer 
weiter betonen, ſo iſt dafür oft nicht die tatſächliche Lage maßgebend, 
ſondern der Umſtand, daß beide Teile für den Lehnsherrn bezw. 
Lehnsmann als eine finanzielle Einheit galten; der Grundherr war 
derſelbe; wenn er zum Verkaufe ſchritt, ſo verkaufte er ſelten den 


Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 209 


Nicht alle Kotten entſtanden auf die gleiche Weiſe; ſtatt 
der üblichen Art, die oben kurz gezeichnet iſt, kam es auch 
vor, daß ein Hof in Erbkotten aufgeteilt wurde:“) 1534 
ſtellte eine Burſprache zu Pye feſt, daß ein Erbe in zwei 
Kotten geteilt ſei. Anderswo wurde gleich bei der Grün⸗ 
dung des Kottens deſſen ſelbſtändige Stellung feſtgelegt.) 
Mit der Selbſtändigkeit war aber erſt die eine Hälfte des 
naturgegebenen wirtſchaftlichen Programmes der Kotten 
berückſichtigt; es galt daneben, den Beſitz zu vervollſtändigen 
und leiſtungsfähig zu machen. Beides griff ſtark ineinander. 
Ein Hauptgrund der urſprünglichen engen Anlehnung an 
den Stammhof war ja die Leiſtungsunfähigkeit des jungen 
Unternehmens geweſen. Mit den wachſenden Erträgniſſen 
der neuen Siedlung nahm die Abhängigkeit ab. Aber auch 
wenn dieſe ſchon ganz beſeitigt war, ſtrebte der Kötter dahin, 
durch Rodung und ſonſtigen Erwerb ſeine möglichſte Gleich⸗ 
berechtigung durchzuſetzen, zumal mit der wirtſchaftlichen 
Geltung auch die Stellung innerhalb der Gemeinde ſich hob. 

Derſelbe Vorgang ſpielte ſich in den Städten ab, wo die 
neuen Gilden und Zünfte kraftvoll alle Möglichkeiten aus⸗ 
nutzten, mit ihrer Selbſtändigkeit auch den Einfluß in der 
Oeffentlichkeit zu ſteigern. Und ähnlich, freilich in größerem 
Stil, lagen die Dinge bei den deutſchen Fürſten in ihrem 
Verhältnis zu Kaiſer und Reich. 

Jeder der Erbkotten hatte als Erbteil ein Stück des 
Eſches erhalten; ?) darüber hinaus konnte er ſich in der 
Mark ausdehnen. Diejenigen, die ſich am weiteſten in die 
Mark hineinbauten, hatten die meiſte Möglichkeit, ſich zu 
erweitern. Die neuen Felder, die in der Mark entſtanden, 
hießen Kämpe, und es kam vor, daß Vollerbe nur ihr altes 


einen Teil ohne den andern. Vergl. Arch. Gen.⸗Vic. Osn., Urk. 
27. X. 1428, wo der Knappe Johann van Haren Hermann Kerſtenichs 
Haus und Koiten für 250 Gulden verkauft. 

21) Hochſtift 1, 739. *) Weſterfeld, Beſiedlung, 42 f. 38) Joſtes, 
Trachtenbuch, 15 f.) Dorfmüller, de iure marcali Osnabrugensi, 5. 


Hiſt. Mitt. XXXXIX, 14 


210 Binde, 


Eſchland beſaßen, ohne ſich neue Kämpe zu verſchaffen, 
während die Halberbe und Erbkotten oft einen ſtattlichen 
Beſitz an Kämpen erwarben?) und dadurch den Vollerben 
ebenbürtig wurden. 


Aus einem Kotten zu Grothe im Kirchſpiel Badbergen 
ſoll denn auch ein Vollerbe geworden ſein (Merſchmann zu 
Grothe).“) In einem Zwiſchenraum von wenigen Jahren 
wird dieſelbe Stätte in der Pfarrei Neuenkirchen, die vorher 
als Kotten im Lehnbuche ſtand, als Erbe geführt.“) Die 
Plackenſtätte zu Powe, Kirchſpiel Belm, wurde 1540 Erb⸗ 
kotte, 1565 Vollerbe genannt; ſie galt ſpäter als Halb- 
erbe.“) In der Zeit des Ueberganges konnten leicht der⸗ 
artige Schwankungen eintreten. 

Wichtiger aber als ſolche Fälle, wo ein einzelner Kotten 
eine Zeitlang oder dauernd als Vollerbe geführt wurde, iſt 
das Geſamtergebnis, das die Entwicklung der Kotten ab⸗ 
ſchloß. Urſprünglich hatte nur der Vollgenoſſe Recht in der 
Mark; die Kötter waren nur gleichſam zu Gaſtrecht zu⸗ 
gelaſſen. Im benachbarten Lingenſchen aber erhielten ſie 
im 13. und 14. Jahrhundert ſämtlich eine halbe Mark⸗ 
berechtigung, ſo daß ſie als halbwarig galten; 1550 erſcheint 
kaum noch einer ohne dieſe Gerechtſame, einzelne beſaßen 
ſogar das Recht der Vollgenoſſen.??) Markkötter kamen 
nicht auf; 1549 und 1550 gab es in der Niedergrafſchaft 
nur einen einzigen Marffötter.?°) 


Im Osnabrückiſchen war das Ergebnis nicht ſo ein⸗ 
heitlich. Viele der Kötter, ſoweit ſie einen halbwarigen Beſitz⸗ 
ſtand errungen, wurden bald nach 1500 als Erbleute an- 
erkannt, ſodaß ſie als gleichberechtigt mitſtimmten.“) In 
vielen Bauerſchaften wurden ſie im Reihendienſt neben den 


) Joſtes, Trachtenbuch, 16. *) Dühne, Badbergen ll, 92. 
26) Lodtmann, Acta Osnabrugensia 1, 88, 169. *) Weſterfeld, 
Beſiedlung, 10. 8) Deermann, Venkigau, 4f. *) Ebda, 5. *) Hoch⸗ 
ſtift 11, 639. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 211 


Vollerben und Halberben zu Burrichtern gewählt, ſo in 
Pente, Peingdorf, Simmern, Uhlenberg, Nuͤven, Schlochtern, 
Handarpe, Kerßenbrock, Veſſendorf, Wellingholzhauſen,“) 
Hankenberge, ) an anderen Orten wurde aus der Reihe 
der Kötter eine beſtimmte Zahl zu dieſem Amte zugelaſſen, 
in Lintorf ſechs,) in Broxten zwei.“) 

Das Alter und der Beſitz gaben wohl den Ausſchlag 
bei dieſer Neugruppierung. Diejenigen, die nicht an der 
Beförderung unter die Erbleute (Voll⸗ und Halberben) 
teilnahmen, galten fürderhin als Drittelerben, hatten als 
ſolche an den Gemeindelaſten mit zu tragen und der 
Gemeinderechte zu genießen. 

Im Laufe des 15. Jahrhunderts ſchloß die Bildung 
derartiger Kotten ab.““) Für fie wurde die Bezeichnung 
Erbkötter üblich, weil es für ſie charakteriſtiſch war, daß 
ſie nicht auf Markengrund, ſondern auf dem Eſchgrund 
eines Erbes angeſetzt waren und wenn ſie dort auch nicht 
immer ihr Haus erbauten, ſo doch ihre Rechte hatten. Wäre 
nicht gerade in dieſer Periode um die Wende des 15. Jahr⸗ 
hunderts durch die Einſtufung in eine beſtimmte Steuer⸗ 
klaſſe und die Feſtlegung auf beſtimmte Gemeindedienſte 
die Entwicklung, in der ſie ſich befanden, erſtarrt, ſo wären 
zweifellos noch viele an Beſitz und Geltung in die Klaſſe 
der Erbleute aufgerückt, deren Blute ſie entſtammten und 
aus deren Beſitz ſie ausgeſtattet wurden.“) 


7. Beſondere Siedlungsarten des Mittelalters. 


Das hohe Mittelalter ſtellte dem Deutſchtum neue und 
große Aufgaben; die Deutſchen haben jener Zeit denn auch 
das Gepräge aufgedrückt, indem ſie unbekümmert um 
augenblicklichen Erfolg oder Mißerfolg mit Zähigkeit den 


) Mittl. VI, 257. 2) Ebda, 277. e) Mittl. Vn, 238. 
) Ebda, 284. 5) Schloemann, Angelbecker Mark, Mittl. XXXXV!I, 
206. 9) Vergl. die Namen des EN 
14* 


212 Binde, 


vielen, z. T. ſich widerſprechenden und bekämpfenden An⸗ 
forderungen gerecht zu werden ſuchten. Dies vielfarbige 
Bild iſt auch in dem deutſchen Einzelterritorium zu 
beobachten; gerade hier laſſen ſich die Einzelzüge oft beſſer 
erkennen als in dem großen Weltgeſchehen, das ſich doch 
vielfach erſt aus den von unten wirkenden Kräften ent⸗ 
wickeln kann. 

Auch die Siedlung nahm neue Formen an, wie ſie der 
veränderten und ſich dauernd weiter verändernden Lage 
entſprachen. Sie wurde von der allgemeinen Entwicklung 
mitgeriſſen, trieb aber auch durch ſich die Dinge zu einer 
neuen Geſtaltung. 

Die Kirche entfaltete ihren Einfluß nicht nur allgemein 
durch die Geſamtheit ihrer Mitglieder, ſondern auch durch 
Einzeleinrichtungen, die ſtark auf die Siedlung einwirkten. 
Ueberall, wo auf dem Lande Kirchen gebaut wurden, er⸗ 
ſtanden neben dem Pfarrhaus nach und nach auch die 
Wohnungen der Kirchhöfer, die meiſt irgend ein Handwerk 
oder Gewerbe betrieben; die Mönche, die in der Wildnis 
rodeten, gaben der heimiſchen Rodung neue Anregung. 

Die Biſchofskirche zu Osnabrück war infolge ihrer über⸗ 
ragenden Bedeutung nicht nur der Mittelpunkt der reli⸗ 
giöſen Bewegung, um ſie herum entwickelte ſich aus dem 
Zuſammentreffen der vielen Menſchen, die aus den ver⸗ 
ſchiedenſten Anläſſen ſie aufſuchten, eine größere Nieder⸗ 
laſſung, die ſich zur Stadt auswuchs. 

Die Auflöſung der Herzogsgewalt nach dem Sturze 
Heinrichs des Löwen förderte die Osnabrücker Biſchöfe in 
dem Beſtreben, ihre ſchon vorher angebahnte Landeshoheit 
auszubauen und zu deren Sicherung eine Reihe von Stifts⸗ 
burgen anzulegen, die dann alsbald eine ſtadtartige Er⸗ 
weiterung erfuhren. 

Ein beſonders ruhmreiches Ziel blieb dem ſächſiſchen 
Volke vorbehalten, die Beſiedlung des Oſtens. Auch das 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 213 


Osnabrücker Land beteiligte ſich an der erfolgreichen Durch⸗ 
führung dieſer Aufgabe. 

Nebenher lief der Ausbau der beſtehenden Bauer⸗ 
ſchaften; der Kern war vorhanden, neue Teile wurden aus 
ihm und um ihn gebildet. 

Dieſe Entwicklung ſetzte ſich das ganze Mittelalter hin⸗ 
durch fort, oft gehemmt, aber immer aufs neue beginnend; 
die einzelnen Erſcheinungen im Bunde miteinander oder 
ſich ablöſend, nicht ſelten aber auch in erbitterten Gegen⸗ 
ſätzen ſich befehdend. In Dorf und Stadt und Stiftsburg, 
in innerer und äußerer Koloniſation vollzog ſich die bäuer⸗ 
liche Siedlung ſeit der Jahrtauſendwende. 


a) Entwicklung der Kirchdörfer. 

Die erſten Holzkirchen waren errichtet; man nimmt an, 
daß es die Kirchen zu Osnabrück, Bramſche, Diſſen und 
Melle waren,!) die zunächſt je einem ganzen Gau als Tauf⸗ 
kirche dienten;?) auch Ankum und Damme können den 
Anſpruch erheben, als Gaukirchen den Urkirchen des Landes 
beigezählt zu werden.“) 

Ueber die Entſtehungszeit der übrigen Pfarrkirchen 
gehen die Meinungen weit auseinander. Weſterfeld“) ver⸗ 
legt in die Periode der gewaltſamen Chriſtianiſierung, alſo 
in die Zeit um 800, die Gründung der Kirchen zu Alf⸗ 
hauſen, Berge Berſenbrück, Merzen, Schwagstorf, Belm, 
Biſſendorf, Bad Eſſen, Schledehauſen, Oſterkappeln, Venne, 
Wallenhorſt, Barkhauſen, Buer, Hoyel, Riemsloh, Welling⸗ 
holzhauſen und Neuenkirchen im Hülſe, und zwar deshalb, 
weil dieſe Kirchen neben dem Meyerhof des Ortes errichtet 
wurden, die Meyerhöfe aber nach ſeiner Annahme als mit 


) F. Philippi, Osn. Verfaſſ.⸗Geſch., Mittl. XXII, 47; dazu 
kommt noch die Kirche zu Wiedenbrück, die aber für unſer Unterſuchungs⸗ 
gebiet ausſcheidet. ) Ebda, 48. ) Ebda; für Ankum vergl. noch: 
Hardebeck, Kirchen Berſenbrücks, 13; für Damme: Prüllage, Gau 
Derſi, 16 ff. ) Meyer⸗ und Schultenhöfe, 28. 


214 Binde, 


Beauftragten Karls beſetzt, die beſondere Aufgabe hatten, 
die Kirche in ihrem Beſtehen zu ſichern. 

Dieſe Anſicht iſt nicht genügend geſichert. Es liegt durch⸗ 
aus im Bereiche der Möglichkeit, daß der eine oder andere 
der genannten Meyerhöfe erſt in nachkarolingiſcher Zeit 
entſtand, und zwar nicht ſo ſehr des Schutzes der Kirche 
wegen, als vielmehr zur Verwaltung grund herrlicher Rechte 
und Einkünfte in dem betreffenden Kirchſpiel. Daß der 
führende Grundherr des Ortes dann die Kirche auf ſeinem 
Meyerhof erbaute oder den notwendigen Platz zur Ver⸗ 
fügung ſtellte, iſt nichts Außerordentliches. 

Aber auch wenn der Meyerhof ſchon zur Zeit der 
Chriſtianiſierung eingerichtet war, ſo kann er auch in 
ſpäterer Zeit noch den Boden für die Erbauung des Gottes⸗ 
hauſes hergegeben haben, zumal der Meyer in vielen Fällen 
der Zins⸗ und Zehntempfänger des Biſchofs war?) und als 
ſolcher in eigener Beziehung ſtand zu Pfarrgemeinde und 
Biſchof; oder wenn der Grund und Boden, der für den 
Kirchenbau beſtimmt war, aus der Mark oder aus dem 
Beſitztum der übrigen Pfarreingeſeſſenen genommen wurde, 
ſo mag eben die Wahl des Ortes mit beſonderer Berück⸗ 
ſichtigung der Nähe des Meyerhofes getätigt ſein, wenig⸗ 
ſtens dort, wo der Meyer in Zehntſachen die Zwiſcheninſtanz 
zwiſchen der zahlenden Gemeinde und dem empfangenden 
Kirchenobern war, z. B. in Belm und Schledehauſen. Ferner 
iſt nicht anzunehmen, daß in demſelben Menſchenalter (denn 
länger dauerte doch die ge waltſame Einführung des 
Chriſtentums nicht) von mehreren Kirchen die eine als die 
neue (Neuenkirchen) bezeichnet wurde; alle Kirchen waren 
ja noch neu. Auch deuten die Lage und die Ueberlieferung 
bei der einen oder andern Kirche, z. B. Venne, ganz darauf 
hin, daß erſt ſpäter eine Ablöſung von der Mutterkirche 
erfolgte. 


5) Hartmann, Ankum, Mittl. IX, 312. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 215 


Ebenſo gewagt iſt es aber, den alten Gaukirchen eine 
ſolche Bedeutung zuzuſchreiben, daß ſie lange Zeit keine 
ſonſtigen Pfarrkirchen hochkommen ließen oder gar die 
Gaukirchen fo von der Biſchofskirche abhängig fein zu laſſen, 
daß ſie erſt im 11. Jahrhundert eigene Verwaltung erlangt 
hätten.“) Wenn auch im nachmaligen Fürſtentum Osnabrück 
bis zum Jahre 10117) nur die beiden alten Kirchen (Dom 
und St. Johann) der Stadt Osnabrück bezeugt ſind und 
erſt 1090 die dritte Kirche (Wellingholzhauſen“) genannt 
wird, ſo iſt doch ohne Zweifel die Gründung vieler Kirchen 
in das 9. und 10. Jahrhundert zu ſetzen. Die Bevölkerung 
war viel zu zahlreich, als daß die Gaukirche die Bedürfniſſe 
befriedigen konnte. Außerdem ſind die Namen der Kirchen⸗ 
patrone oft eben ſo ſichere Anzeichen für die Zeit der 
Kirchengründung, wie es die Endungen »rode, ⸗lage u. a. m. 
für die der Ortsentſtehung ſind. So wird St. Michael in 
Wimmer in frühe Zeit hinaufreichen,“) ebenſo die Dio⸗ 
nyſiuskirchen zu Oldendorf!) Belm und Biſſendorf. Die 
Verehrung des hl. Dionys wurde vor allem von Corvey 
gefördert, ſo daß die von Corvey aus miſſionierten Gebiete 
oft Dionyſiuskirchen erhielten.“) Die Miſſionierung aber 
muß ſchon in der erſten Hälfte des 9. Jahrhunderts durch⸗ 
geführt ſein, da bei dem geſpannten Verhältnis zwiſchen 
Osnabrück und Corvey gegen Ende des Jahrhunderts 
Corveyer Miſſionare kaum noch ſo nahe bei Osnabrück 
Kirchen gründen konnten.“) 

Die Anlage der Kirche erfolgte nicht nach einem ein⸗ 
heitlichen Syſtem. Teils wurde ſie in die dorfhafte Bauer⸗ 
ſchaft gebaut, z. B. in Oeſede, Holte und Laer; teils in 
einem Bauerſchaftsteil in der Nähe eines Einzelhofes er⸗ 


) F. Philippi, Osn. Verfaſſ.⸗Geſch.; Mittl. 46, 50 f.) vergl. die 
Kritik Hillings: Münſterſche Archidiakonate, 51 f. ) O. U. 1, 122. 
8) O. U. l, 205. ) Bettinghaus, Barkhauſen, 5. 1%) Hartmann, 
Mittl. XVI, 59. 11) Kampſchulte, Weſtfäl. Kirchenpatrocinien, 61. 
12) O. U. 1, 60. 


216 Binde, 


richtet. Konnte im erſteren Falle die weitere Siedlung an 
das Vorhandene anknüpfen, ſo mußte im zweiten Falle faſt 
ganz neu begonnen werden. Es geſchah in der Weiſe, daß 
von einem oder mehreren Höfen im Umkreis der Kirche 
Wortſtellen ausgegeben wurden, auf denen ſich die ſog. 
Wördener oder Kirchhöfer anbauten. Beiſpiele dieſer Ent⸗ 
wicklung ſind u. a. Belm, Bramſche, Riemsloh, Alfhauſen, 
Wellingholzhauſen, Ankum, Melle und Badbergen.“) Wort⸗ 
ſtellen ſind ſeit 1171 urkundlich belegt.“) 


Die Kirchhöfer waren nicht in der Mark berechtigt; ſie 
pflegten meiſt ein Gewerbe zu treiben und werden vielfach 
diejenigen geweſen ſein, die der günſtigeren Abſatzverhält⸗ 
niſſe wegen in die Stadt überſiedelten.“) Außer den Kirch⸗ 
höfern ſiedelten ſich in der Nähe der Kirche vielerorts zahl⸗ 
reiche Erbkötter und Markköter an. 


Eine beſondere Eigentümlichkeit der Osnabrücker Kirch⸗ 
dörfer des Mittelalters beſtand in den feſten Speichern. 
Dühne:®) glaubt, daß dieſe ſchon bald nach dem Bau der 
Kirche errichtet ſeien, um den Leuten bei ſchlechtem Wetter 
Unterkunft zu bieten, und daß ſie auch dazu dienten, um 
die Wolfsſpieße, die man mit auf den Kirchweg nahm, 
während des Gottesdienſtes aufzunehmen. In kriegeriſchen 
Zeiten gewährten ſie Schutz, ſonſt galten ſie als Auf⸗ 
bewahrungsräume. Vielfach waren fie auch bewohnt.“) 


Beſonders im ſpäteren Mittelalter wurden die Kirch⸗ 
dörfer von den ſtädtiſchen Gewerben als Konkurrenz 
empfunden.“) Das war kein Wunder nach den Berichten 
über die Teilnahme des Landes an Handel und Gewerbe.“) 


N 18) Hochſtift Il, 621. “) Möſer, Urk. 66: areae in hiltere. 

15) Seeger, Weſtfalens Handel, 128. s) Badbergen l, 85. *) Ueber 
die Speicher vergl. außerdem: Twelbeck, Gehrde, 58; Bödige, Natur⸗ 
denkmäler, 109 f. Niemann, Die Lehms, Mittl. XII, 369 ff. Hart⸗ 
mann, Ankum, Mittl. IX, 329 ff.; Hochſtift 1, 44; Schreiber, Ravensb. 
Urbar, 72. 1°) Hochſtift Il, 611. 10 Seeger, Weſtfalens Handel, 31, 90. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 217 


Das Osnabrücker Land ſpann Garn in großem Umfange“) 
und brachte die Fabrikate auch ſelbſt in Vertrieb.“) In der 
Stadt Osnabrück kam es deswegen 1489 zum Aufſtande, 
der aber wenig Erfolg hatte;) erſt als um 1522 aus- 
ländiſche Kaufleute anfingen, die Ware im Lande auf⸗ 
zukaufen, erwirkte die Stadt gegen Zahlung von 400 Gold- 
gulden vom Fürſten Erich II. das Privileg, daß fortan der 
Aufkauf durch Ausländer unterſagt und den Osnabrücker 
Bürgern das Vorkaufsrecht gewährt wurde.“) 

Auch andere Handwerke und Gewerbe waren zahlreich 
auf dem Lande heimiſch; ſie hatten dort ja ſchon geblüht, 
noch ehe es Städte gab, und ſie waren umſo notwendiger, 
je mehr durch vermehrten Betrieb der Landwirtſchaft der 
Bauer ſeine und ſeiner Knechte Hände dem Hausgewerbe 
entzog. Maurer und Steinhauer hatten fortwährend Be⸗ 
ſchäftigung an Mühlſteinen, Trögen und Rinnen, Brunnen 
und Brücken und den mancherlei Steinbauten, die auch 
damals auf dem Lande gebaut wurden (Speicher, Funda⸗ 
mente, Keller, Heerde, Kirchen und Kapellen u. a. m.) 
Schreiner und ſonſtige Holzhandwerker bevorzugten gerade⸗ 
zu das Land, da ſie hier billiger zu den Rohſtoffen gelangen 
konnten.“) 

Seit 1306 ſind Holzſchuhmacher bezeugt, doch war dies 
kein ſelbſtändiges Gewerbe; es wurde an Regentagen oder 
zur Winterszeit ausgeübt von Kirchhöfern, Brinkſitzern, 
Köttern und ſolchen Handwerkern, die in ihrem eigentlichen 
Berufe nur beſtimmte Zeit des Jahres ihr Brot verdienen 
konnten.?) Nach den Weistümern des 16. Jahrhunderts aus 
der Osnabrücker Gegend?) gehörten Lederſchuhe als etwas 
Selbſtverſtändliches zum Herwedde und zur Gerade. Die 


20) Hochſtift 1, 413; 11, 611. 2) Belmer Pfarrarchiv: der kleine 
Kirchort Belm, der aber ein umfangreiches Hinterland hatte, hatte 
1452 einen eigenen Krämer. 2) Hochſtift Il, 611. 2°) Mittl. VI, 117. 
24) Hochſtift Il, 826. **) Joſtes, Trachtenbuch, 135. **) Grimm, 
Weistümer Ill, 195, 199, 207. 


218 Binde, 


Bünftigen in Osnabrück waren über die Schuhmacher des 
platten Landes derartig ungehalten, daß ſie 1499 beſchloſſen, 
keinen dieſes Gewerbes in die Stadt aufzunehmen und in 
keinem Falle ſeine Lehrzeit anzuerkennen.“) Es können 
— weil über den Rahmen der Unterſuchung hinausgehend 
— hier nicht alle, nicht einmal die hauptſächlichſten Gewerbe 
des Landes aufgeführt werden;“) es kommt nur darauf 
an, an einigen Beiſpielen zu zeigen, wie das Kirchdorf 
einem, wenn auch nur geringen Teil der überſchüſſigen 
Bevölkerung des Landes Aufnahme bot, wie es für ländliche 
Verhältniſſe zu einem Zentrum des Gewerbes wurde und 
durch weitere Beſiedlung hier und da einen faſt ſtadtartigen 
Charakter annahm, z. B. Ankum im Mittelpunkte des 
Nordlandes. Die ländlichen Handwerker wohnten nicht nur 
in den Kirchdörfern; bei der großen Ausdehnung der meiſten 
Kirchſpiele mochten weit mehr in den Bauerſchaften verſtreut 
auf ihren Kotten ſeßhaft ſein, aber das Dorf war der 
Repräſentant dieſer Stände und Gewerbe, hier war ſozuſagen 
jeder Wördener und Kirchhöfer, wenn er nicht gerade im 
Armenhauſe des Kirchſpiels lebte, ein Handwerker oder 
Gewerbler.) 


b) Abwanderung in die Städte. 


Wie die Kirchdörfer, ſo wuchſen auch die beiden Städte 
des Osnabrücker Territoriums, Osnabrück und Quakenbrück, 


77) Mittl. VII, 77, 199: „Vörder so en sall nemandt nene 
knechte upsetten, de up Dorpern geleret hebben.“ 28) Die 
einzelnen Handwerke find oft von Ort zu Ort verſchieden, je nach 
den beſonderen Möglichkeiten; doch iſt ein gewiſſer Stamm überall 
zu finden; noch jetzt geben die Familiennamen, die in jener Zeit 
entſtanden, Kunde davon. Um 1500 erſcheinen als Familiennamen 
in Rabber: de smeth, wülner, schomaker; in Brockhauſen: scroder, 
vathouwer; in Hördinghauſen: Wewer, de Redeker; in Dahlinghauſen: 
Holscher. Mittl. XXXXVII, 225. Vergl. die Namen des Viehſchatz⸗ 
regiſters. ) Ueber die Lage der ländl. Handwerker vergl. 
v. Below, Zeitſchrift f. Sozial⸗ und Wirtſchaftsgeſchichte V (Weimar 
1897), 134, 139, 158. Derſelbe, Landtagsakten von Jülich⸗Berg l, 145. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 219 


aus rein bäuerlichen Verhältniſſen hervor. Osnabrück war 
urſprünglich eine Bauerſchaft; ſeine Verfaſſung iſt aus 
bauerſchaftlichen Zuſtänden und Gebräuchen entitanden.?°) 
Das alte Bürgerrecht hatte ſeine Grundlage in einem dem. 
ländlichen Erbe entſprechenden Grundbeſitz.“) Noch 1745 
wurden die Einwohner der Stadt eingeſtuft nach den auf 
dem Lande üblichen Begriffen in 91 Vollerben, 280 Halb- 
erben, 419 Erbkötter, 391 Kötter und 216 Brinkſitzer.“) Im 
Norden der Stadt lag das Dominikanerkloſter Natrup (Nor⸗ 
torpe, Norddorf), ebenfalls wohl ein Zeichen der alten dörf⸗ 
lichen Verfaſſung. Auch im äußeren blieben lange die An⸗ 
klänge an die Vorbilder des Landes; das Bürgerhaus mit 
der großen Einfahrtstür und ſeinem inneren Aufbau war 
nach dem Bauernhaus geformt.“) 1331 wurde das 
Auguſtinerkloſter der Stadt mitſamt der ganzen Umgebung 
ein Raub der Flammen.“) 1338 kam dann das Statut 
heraus, daß fürderhin die neuen Häuſer nicht mehr mit 
Stroh, ſondern mit Ziegeln gedeckt werden ſollten; alte 
Stroh- und Lehmdächer aber könnten bleiben, bis ſie ver⸗ 
fielen.“) 

Dieſe äußere Aehnlichkeit zwiſchen Stadt und Land war 
nicht zufällig; ſie iſt vielmehr der Ausdruck der engſten 
Zuſammengehörigkeit;“) diejenigen, die ſich in der Nähe der 
biſchöflichen Kirche niederließen oder die dort ſchon wohnten, 
als das Kreuz aufgepflanzt wurde, waren der heimiſchen 
Scholle entſproſſen, und wenn fremde Elemente ſich ein⸗ 
miſchten, ſo konnten ſie ſich dem alten Kern gegenüber 
nicht durchſetzen. 

Die älteſten Vollbürger waren die dort eingeſeſſenen 
Bauern; Zuwachs kam von allen Seiten, da nicht jeder 


30) F. Philippi, Hanf. Geſch.⸗Blätter 1889, 175 f. 5) F. Philippt, 
gun Verfaſſungsgeſchichte der weſtfäliſchen Biſchofsſtädte, 48 f. ) 
odtmann, Acta Osnabrugensia l, 270. 30 Martiny, Mittl. XXXXVIII, 
59. ) Hochſtift 1, 203. 35) Schlüter⸗Wallis, Statuten, 6. 36) 
120. Stadtgemeinde, Landgemeinde und Gilde, V. S. W. VII, 


220 Binde, 


Bauernſohn das Recht zur Rodung in der Mark erhielt und 
deshalb ſich ſonſt ein Unterkommen zu verſchaffen ſuchte. 
In der älteſten Ratslinie (1250) iſt eine erhebliche Anzahl 
von Perſonen angegeben, deren Namen osnabrückiſchen 
Ortsbezeichnungen entſprechen: von Melle, Vechte, Eſſen, 
Berge, Iburg, Enger u. a. m., ein unzweideutiger Beweis, 
daß auch die Einwanderer ſich Vollbürgerrechte zu verſchaffen 
gewußt hatten.“) 

Es iſt dies die Zeit, in der der Bürgerſinn einem ſtolzen 
Ideal lebte, ſeine Stadt zu einem freien und machtvollen 
Selbſtverwaltungskörper zu geſtalten. Deshalb öffnete die 
Stadt ſich gern dem Zuzuge aus der Umgegend; auch fremde 
Kaufleute und Handwerker, die aus größeren Städten kamen 
und von den dortigen ſtädtiſchen Erfolgen gegenüber Fürſten 
und Herren gelernt hatten und dieſe Weisheit anzubringen 
verſtanden, mögen willkommen geweſen ſein. 

Die Sterblichkeit in den Städten des Mittelalters war 
außerordentlich groß.“) Heute iſt eine Kinderzahl von vier 
lebend geborenen Kindern notwendig, um den Beſtand der 
Familie bezw. einer Gemeinſchaft zu ſichern; bei den wenig 
ausgebildeten geſundheitlichen Verhältniſſen des Mittel⸗ 
alters war eine noch größere Fruchtbarkeit geboten,“) aber 
auch in den günſtigſten Fällen konnte eine einzige Seuche 
auf lange Zeit die Bevölkerungszahl der Stadt weit unter 
Bedarf gering halten. 

1350 hauſte die Peſt in Osnabrück; 14930) und 152%) 
iſt von neuen Seuchen die Rede; wenn auch die Berichte über 
die Zahl der Opfer einer kritiſchen Nachprüfung nicht ſtand⸗ 
halten, ſo ſind doch die Verluſte auf längere Dauer fühlbar 
geweſen. So waren die Städte bemüht, die Lücken aus⸗ 
zufüllen.?) Die Stadt Osnabrück nahm Freie und Un⸗ 


57) F. Philippi, Gött. Gelehrt. Anzeiger, 1894, Nr. 5. 88) Lamprecht. 
Deutſche Geſch. V, 69. 2) Schulte, Adel und Kirche, 259. 10) 
J. E. Stüve, Beſchreibung, 287. +) Osn. Geſchichtsquellen I, 5. 
*) Vergl. A. Knieke, Die Einwanderung in den weſtfäliſchen 


Die Beftedelung des Osnabrücker Landes. 221 


freie auf, doch ſchwuren nur die Freien den Bürgereid, 
während den Eigenbehörigen lediglich ein Treueid ab⸗ 
verlangt wurde.“) Der Zuzug von Eigenbehörigen in die 
Stadt war im 15. Jahrhundert ſo ſtark, daß die Grund⸗ 
herren, die ſchroff mit ihren Hörigen verfuhren, öfter keine 
Leute hatten, um die Höfe zu beſetzen.“) 

Da die Stadt innerhalb der Mauern nicht alle Zu⸗ 
wanderer unterbringen konnte, war ſeit Anfang des 
14. Jahrhunderts der Ausbau vor den Stadttoren begonnen. 
1463 befanden ſich 39 Haushaltungen an der Siechenſtraße 
(zwiſchen dem Haſetor und dem Hl. Geiſt⸗Krankenhauſe), 
41 Haushaltungen an der Ziegelſtraße. Auch vor den 
übrigen Stadttoren lagen viele Häuſer.“) Die Lage dieſer 
Leute vor den Toren war nicht eben günſtig; in Fehden der 
Stadt hatten ſie viel auszuhalten, ſei es von deren Feinden, 
ſei es von der Stadt ſelbſt, die z. B. 1553, als die Söldner 
des Herzogs Philipp Magnus von Braunſchweig heran⸗ 
rückten, die ganze Kolonie an der Ziegelſtraße und Siechen⸗ 
ſtraße niederbrannte, aus Vorſicht, daß nicht die Braun⸗ 
ſchweiger ſich darin feſtſetzen möchten.“) Es iſt fraglich, ob 
die Wohnungen nach dem Abzug der Söldner wieder er⸗ 
richtet wurden; denn bereits mit dem Ende des 15. Jahr⸗ 
hunderts hatte das Wachstum der Stadt aufgehört, und die 
Unruhen von 1489 zeigten, daß der allgemeine Wohlſtand 
der Bürger erſchreckend gelitten hatte. Unter denen, die die 
Not jener Zeit am meiſten zu ſpüren bekamen, waren wohl 
viele Zuwanderer vom Lande. Darauf deutet u. a. hin der 
Beſchluß des Osnabrücker Schuhmacher⸗Amtes von 1499, 
daß ein Zunftgenoſſe Geſellen von den Dörfern überhaupt 
nicht beſchäftigen, ſolche aus den Weichbildern aber nur 
unter der Bedingung annehmen ſolle, daß ſie vorerſt noch 


Städten bis 1400; Diff. Münſter 1893. Leider hat er für Osnabrück 
keine näheren Angaben. *) Stüve, Osnabrücker Stadtverfaſſung, 
Mittl. VI, 49 ff. Ebda, 51. *) Mittl. V, 40 f. *°) Liliens 
Chronik zum Jahr 1553. 


222 Binde, 


wieder zwei Jahre ſtädtiſche Lehre durchmachten.“) Be⸗ 
ſonders lehrreich in dieſer Beziehung iſt auch, daß man den 
Osnabrücker Aufſtand von 1525 den „Bauernaufſtand“ 
nannte; er ging nicht etwa von den Bauern aus, ſondern 
von den vom Lande in die Stadt gezogenen Leuten, die aus 
Mangel an Geltung und Erwerb, aus Unzufriedenheit mit 
ihrer Lage zu Aufrührern wurden. 

Mochte Osnabrück ſeinen ländlichen Urſprung auch nicht 
verbergen, ſo war es doch eine anerkannte, anſehnliche Stadt 
geworden; der zweite Ort, der daneben noch volle Stadt⸗ 
rechte beſaß, Quakenbrück, blieb dagegen eine reine Land⸗ 
ſtadt. 1485 gab der Rot der Stadt dem Bürger Klaus ton 
Backhues ein Stück Land in Winn gegen die Verpflichtung, 
für die Bürgerſchaft einen guten Bullen zu halten.“) 

Freie wurden als Bürger, Eigenhörige als Einwohner 
aufgenommen. An Einwanderern ſind verzeichnet:“) 

von 1462—1493 74 neue Bürger, 
„ 1494 —1505 54 „ a; 
„ 1506-1520 81 „ 5 


Die Namen der Eingeſeſſenen wie der Zuwanderer 
ſtimmen ganz mit denen der ländlichen Umgegend überein; 
aus etwas weiterer Entfernung ſtammten nur einzelne.“ ) 


c) Niederlaſſung in Stiftsburgen und Weichbildern. 


Die Stadt Quakenbrück hatte ſich um die dortige Stifts⸗ 
burg gebildet. In ähnlicher Weiſe entſtanden in Anleh⸗ 
nung an die übrigen Stiftsſchlöſſer ſtadtartige Weichbilder. 
Die Anlage ſolcher feſten Plätze war notwendig geworden, 
ſeitdem der Osnabrücker Biſchof 1225%) vom König die 
hauptſächlichſten Gerichte des Landes erhalten und damit den 
Schutz des Rechtes übernommen hatte. Aus der Gerichts⸗ 


47) Stüve, Gewerbeweſen, Mittl. VII, 199. ) Rothert, Quaken⸗ 
brück, Mittl. XXXXIII, 113. ) Ebda, 100. ) Ebda, 101. ) 
O. U. 11, 200. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 223 


herrlichkeit aber entwickelte ſich die Landeshoheit; der 
Landesherr war der ſelbſtändig gewordene fränkiſche 
Beamte. *) So ſollten die Burgen nicht nur dem Rechte 
dienen, ſondern auch dem Schutze des ſelbſtändig gewordenen 
bezw. werdenden Territoriums. Vom Anfang des 15. Jahr⸗ 
hunderts an waren ſie — mit Ausnahme von Quakenbrück — 
auch die Sitze der Landesverwaltung. “) 

Das Stift beſaß ſechs ſolcher Burgen.“) Von dieſen ging 
Iburg in frühere Zeiten zurück; Quakenbrück iſt ſeit 1235 
erwähnt und war um 1250 mit Burgmännern beſetzt; Witt⸗ 
lage wurde um 1309 zum Schutze gegen Minden angelegt.“) 
Hunteburg entſtand um 1324, Vörden um 1370. Grönen⸗ 
berg bei Melle iſt ſeit 1285 genannt, Fürſtenau wurde 1335 
erbaut, nachdem ähnliche Verſuche zu Beginn des 14. Jahr⸗ 
hunderts fehlgeſchlagen waren.“) 

Boten dieſe Plätze in ihrem Innern Schutz, ſo war in 
den häufigen Fehden die Umgegend oft in bedrängter Lage. 
Deshalb zogen ſich manche Bauern hinter die Planken und 
Wälle zurück und beſorgten von hier ihren Acker. Zumeiſt 
aber waren es Gewerbetreibende, Handwerker, Troßknechte, 
die ſich hier für dauernd niederließen. Wie die Namen 
zeigen, war es die im Umkreis beheimatete Landbevölke⸗ 
rung, die dieſe Flecken füllte”) Der Landesherr förderte 
dieſe Siedeltätigkeit, um ſeinen Burgen mehr Anſehen und 
Geltung zu verleihen. Biſchof Dietrich von Horne (1376 
bis 1402) erhob Vörden zum Weichbild nach Stadtrecht und 
zum ſelbſtändigen Pfarrſprengel.“?) Sein Nachfolger 
Heinrich I. gewährte gleich im Anfange feiner Regierung 
Fürſtenau das gleiche Stadtrecht, erklärte die hörigen Be⸗ 


62) v. Below, Vom Mittelalter zur Neuzeit, 29. 5) Hartmann, 
Wittlage, Mittl. XX, 143. ) Mit Reckenberg in Wiedenbrück waren 
es 7. Zu dem Folgenden vergl. Mittl. XXII, 88 ff. 55) Hochſtift l, 
170. ) Hartke, Geſch. d. Stadt Fürſtenau, Mittl. XIII, 125 f. 
87) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 131. Rothert, Quakenbrück, 101. 
58) Hochſtift J, 269. 


224 Binde, 


wohner als frei und verlieh ihm Zoll und Gerichtsbarkeit.“) 
So wuchſen dieſe Orte verhältnismäßig ſchnell empor; 
Fürſtenau hatte 1547 108 Haushaltungen.“ ) Da das Osna⸗ 
brücker Territorium aber den großen Waſſerſtraßen und den 
Handelszentren zu fern lag, war auch dem Aufblühen dieſer 
Städtchen eine Grenze geſetzt. 

Als dieſe Beſiedlung der neuen Weichbilde durchgeführt 
wurde, war im weſentlichen eine andere Siedlungsart ab⸗ 
geſchloſſen: die Teilnahme an der Koloniſation der öſtlichen 
Gebiete. Wie für den Adel im eigentlichen Osnabrücker 
Territorium zwei Kommenden beſtanden (die der Johanniter 
zu Lage,!) ſeit 1245, und des Deutſchen Ordens zu Osna⸗ 
brück,“2) ſeit Anfang des 14. Jahrhunderts), und zwei weitere 
im übrigen Bistumsgebiet (die der Johanniter zu Bokeleſch 
b. Srifoythe*®), ſeit 1309, und zu Eſterwegen,“) ſeit 1223), 
ſo waren dieſe Anſtalten zugleich auch Ausgangspunkte für 
bäuerliche Koloniſten, da mit den Rittern auch Bauern gen 
Oſten zogen.“) Wohl ſtanden den Koloniſten oft harte 
Kämpfe bevor, aber der Erfolg war doch auf ihrer Seite. 
Die Länder blühten auf; in wenigen Menſchenaltern waren 
neue deutſche Staaten gebildet und gefeſtigt,“) nicht zum 
wenigſten durch die bäuerlichen Siedler.“) 

So nahm auch der Osnabrücker Bauer teil an der Ent⸗ 
faltung deutſchen Weſens und deutſcher Kraft, in der 
Heimat wie im fernen Oſten, in der Stadt wie in ſeiner 
Bauerſchaft, in harter Bedrängnis wie in mutigem Fort⸗ 
ſchritt. Er litt trotz ſchwerer Zeiten keinen dauernden 
Schaden, weil er ſeiner natürlichen Anlage und Aufgabe 


50) Hartke, Fürſtenau, Mittl. XIIl, 128. 0) Ebda, 135. 0 Hochs 
ſtiſt 1, 34; das Haus wurde zum Zwecke der Koloniſation und der 
Chriſtianiſterung des Oſtens gegründet. Vergl. auch Hoogeweg, Stifter, 
76. 62) Hoogeweg, Stifter, 104. 5) Ebda, 10. “ Ebda, 35. ) 
Tümpel, Beſiedler d. Deutſchordenslandes, 43 ff. v. d. Ropp, 
Deutſche Kolonien, 15. ») Ebda, 253; 278 f. ) Meitzen, Die Aus⸗ 
breitung der Deutſchen, 6. 


Die Beftedelung des Osnabrücker Landes. 225 


getreu blieb, in kräftigender Arbeit die Scholle zu bebauen, 
und weil er in der Siedlung ſo feſte Wurzeln ſchlug, daß 
er auch den Stürmen gewachſen war. 


8. Die Markkotten. 

Wie im 15. Jahrhundert in vielen Städten ſich eine 
Ueberbevölkerung zeigte, die aus wirtſchaftlichem Zwang ſich 
in der Ausübung des Gewerbes gegenſeitig Schranken auf⸗ 
erlegen mußte, ſo machte ſich auch im Osnabrücker Lande ein 
Ueberſchuß an bäuerlicher Bevölkerung bemerkbar. Die 
Möglichkeiten, die früher in reicherer Weiſe ſich für die 
Siedlung geboten hatten, wurden zuſehends enger und 
geringer. Die Koloniſation des Oſtens hörte auf; die 
Deutſchen, die ſich dort feſtgeſetzt hatten, konnten ſich nur 
mit Kampf und Mühe halten und gerieten vielfach in die 
größte Bedrängnis. Vor den zielbewußt geleiteten Heeren 
der Polen mußte ſich der Deutſche Orden zurückziehen; !) 
die deutſchen Studenten verließen 1409 Prag, genötigt 
durch die Unabhängigkeitsbewegung der Tſchechen. Auch 
Ungarn ſchloß ſeine Grenzen für deutſche Koloniſten. Die 
Städte im Inlande boten freilich noch Aufnahme, jedoch 
unter erſchwerten Bedingungen; die Ausſicht auf ein gutes 
wirtſchaftliches Vorankommen in der Stadt war für die 
Zuwanderer ſehr gering. 

Trotzdem ſiedelten viele Leute vom Lande in die Stadt 
Osnabrück über oder ließen ſich vor den Toren nieder; ſie 
verſuchten ihr Glück im Schutze der Stadt, ſei es aus dem 
Wunſch, die Abhängigkeit vom Grundherrn loszuwerden, 
ſei es aus Mangel an Unterkunftsmöglichkeiten auf dem 
Lande. 

Dieſe Lage erforderte neue Maßnahmen der Land⸗ 
bevölkerung; es waren ja nicht Fremde, ſondern ihre 
nächſten Verwandten und oft ſolche, die als Schützer der 


) v. d. Ropp, Deutſche Kolonien, 12. 
Hiſt. Mitt. TXXXIX. 15 


226 Binde, 


Landwehr oder ſonſt im Intereſſe des Landes einfach not- 
wendig da ſein mußten. 

Das Eſchland war durch die Ausſtattung der Erbkotten 
in den vorhergehenden Jahrhunderten ſtark angegriffen, 
nicht überall gleich, aber doch ſo, daß man von einer weiteren 
Zerſtückelung allgemein Abſtand nahm. 

So mußte denn die letzte Reſerve, die das Land noch 
beſaß, die Mark, erſchloſſen werden. 

Die neuen Siedelſtätten hießen Markkotten. Sie waren 
nach ihrer Entſtehung leicht von den früheren Kotten, den 
Erbkotten, zu unterſcheiden. Die Erbkotten waren aus 
Teilen des Erbes hervorgegangen, unterſtanden deshalb auch 
dem gleichen Grundherrn wie die Stammhöfe,) zahlten 
meiſt einen jährlichen Betrag an den Beſitzer des Stamm⸗ 
hofes?) und grenzten in ihrem Beſitz durchweg an den 
Ackergrund des Ausgangserbes. 

Die Markkotten dagegen waren in ihrem Urſprung auf 
Markengrund angewieſen; ſie zahlten ihren Canon des⸗ 
halb auch an die Markgenoſſen, entweder in feſten Terminen, 
wie in Belm,) oder jedesmal, wenn ein neuer Markkötter 
die Stätte bezog, wie in Gehrde.) Die Abgaben beſtanden 
in der Regel in dem, was zu einem Schmauſe nötig war, in 
Brot, Schinken und Bier.“) Trotz mancher Anfechtungen 
ſeitens der Markkötter erhielt ſich dieſe Verpflichtung und 
wurde teilweiſe von der Landesregierung beſtätigt.“) 

Die Markkötter waren auch dadurch von den Erbköttern 
unterſchieden, daß ſie in der Regel keinen Grundherrn 
hatten, ſondern frei waren. Sie waren nicht auf grund⸗ 
herrlichem Boden, ſondern auf Gemeindeland angeſetzt; 
außerdem traten ſie in einer Zeit auf, als die Landeshoheit 
des Biſchofs zum Abſchluß kam; für ihn waren die neuen 


) Lehnsprotokoll 1350—61 ; Lodtmann, Acta Osnabrug., I. 81 ff. 
) Twelbeck, Gehrde, 20. ) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 120, z. B. 
Düſterkötter zu Lüſtringen. ) Twelbeck, Gehrde, 26, 43. ) Vergl. 
Note 4 und 5. ) Twelbeck, ebda. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 227 


Kötter eine Quelle für Steuern und Dienſte; da ſie aber bei 
ihrem beſchränkten Beſitz nicht noch weitere Leiſtungen an 
einen Grundherrn zu zahlen vermochten, wenigſtens in den 
Anfängen nicht, ſo wurde, z. T. im Kampf mit den Grund⸗ 
herren, ihre Freiheit anerkannt und durchgeführt.?) Wenn 
ſpäter der eine oder andere Markkötter hörig war, ſo hatte 
das meiſt ſeinen Grund darin, daß er in Not die Hülfe des 
Herrn in Anſpruch genommen und dafür ſeine Freiheit ver⸗ 
loren hatte.“) 


Ueber die Zeit der Markkottenſiedlung find die Mei- 
nungen verſchieden. Der Schwerpunkt wird ins 15.19), 
16. *) oder noch ins 17. *) Jahrhundert verlegt, und zwar 
für die angrenzenden Ravensberger Gebiete ins 16. Jahr- 
hundert, für das Osnabrücker Land ſelbſt ins 15. bis 
17. Jahrhundert.) 

Für das Osnabrücker Nordland liegt eine aufſchlußreiche 
Quelle vor in dem Viehſchatzregiſter von 1490.“) Daraus 
geht hervor, daß gegen Ende des 15. Jahrhunderts die 
Markkottenſiedlung bereits im vollen Gange war.“) Die 
die Gründung dieſer Kotten ſpät anſetzen, in das Ende des 
16. und in das 17. Jahrhundert, können freilich wohl Belege 
dafür erbringen, denn gerade dieſe Zeit iſt überreich an 
Klagen über das Auftauchen von Markkotten.“) Aber es 
iſt zu beachten, daß ſich jetzt bereits die Wirkungen geltend 
machten, die durch die zahlreichen älteren Markkotten in der 
Mark ſelbſt hervorgerufen wurden. Und jetzt regte man 


8) Hochſtift 11, 368. 5) Arch. Den. Abſchn. 88. Nr. 120; Der 
Markt. Möhlenbrock zu Vehrte verkaufte ſich für 10 Taler. 10) 
Weſterfeld, Beſiedlung, 54. 11) Schreiber, Ravensb. Urbar, 36; 
Wenzel, Herzebrock, Mittl. XXXVII, 240; wohl auch Schotte, Weſtfäl. 
Mark, 66. *) Ins 16. und 17. Jahrh. verſetzt Stüve, Land⸗ 
gemeinden, 34, die Entſtehung der großen Menge der Markkötter. 
18) Vergl. Anmerkungen 10—12. ) Arch. Osn., Abſchn. 88, Nr. 3. 
18) Vergl. Kapitel 11. 1%) Protokoll der Vehrter⸗Pover Mark. Arch. 
Osn. Mſc. 254. 


15* 


228 Vincke, 


ſich über einen einzigen neuen Markkötter mehr auf, als vor⸗ 
dem über eine ganze Reihe. Waren die Zuweiſungen aus 
der Mark hundert Jahre hindurch als eine herbe Notwendig⸗ 
keit empfunden, der man nicht widerſprechen durfte, ſo trat 
in der Folge die um ſich greifende Entwertung der Mark 
zutage; die Markkotten, die ihren Beſitzſtand durch 
Rodungen ſtetig auszudehnen ſuchten, wurden als ein 
Krebsſchaden angeſehen, der dauernd um ſich fraß. Eine 
ſtärkere Belaſtung glaubte man nicht ertragen zu können, 
deshalb die Klagen und Höltingsbeſchlüſſe der alten Mark⸗ 
genoſſen. “) | 

In dem Augenblicke, als die Hüſſelten, die ſpäteren 
Heuerleute, in größerer Zahl auftreten, das iſt am Ende 
des 16. Jahrhunderts, war die hauptſächliche Gründungszeit 
der Markkotten bereits vorüber; der Widerſtand gegen 
Markanweiſungen an neue Siedler war ſo ſtark, daß die 
überſchüſſigen Familien, die keine Gelegenheit zur Aus⸗ 
wanderung hatten, ſich in den Backhäuſern, Nebengebäuden, 
Leibzuchten der Höfe niederließen und ohne Berechtigung 
an Grund und Boden durch Tagelohn oder Handwerk und 
Gewerbe ihren Lebensunterhalt ſicher zu ſtellen ſuchten. 


So iſt der Höhepunkt der Markkottenſiedlung in das 
ausgehende 15. und die erſten drei Viertel des 16. Jahr⸗ 
hunderts zu ſetzen. Sie begann, als nach Abſchluß der ver⸗ 
heerenden Kriege mit Tecklenburg (Anfang des 15. Jahr⸗ 
hunderts) und Minden (nach der Mitte des 15. Jahrh.) 
eine Zeit der Ruhe und Ordnung im Osnabrücker Lande 
einſetzte, was ſowohl auf die Vermehrung des Volkes als 
auch auf die Siedlung großen Einfluß ausüben mußte; ſie 
verebbte erſt im 17. Jahrhundert. 

Die Gründer der Markkotten waren die abgehenden 
Kinder der Erbe; ne) aus dieſem Zuſammenhang mit den 


1) Ebda. 16) Das tft für den Osnabrücker Oſten feſtgeſtellt durch 
Schloemann, Mittl. XXXXVII, 207; für das Nordland ergibt es 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 229 


Markgenoſſen wurde zu Beginn dieſer Siedlungsperiode die 
Einwilligung zur Ausweiſung von Markteilen gegeben, aus 
dieſem Grunde konnten auch ſpäter noch einzelne Markkotten 
entſtehen. | 

Die Siedlung erfolgte durch Ueberweiſung eines Marken⸗ 
ſtückes ſeitens der Markgenoſſen, die darüber im Hölting 
beſchloſſen. Die gerodeten Felder aber wurden nicht mehr 
Eſche oder Kämpe, ſondern Zuſchläge genannt. So kann 
man die Rodung des Osnabrücker Landes bis zum Ausgang 
des Mittelalters in drei Perioden teilen: in die Anlage der 
Eiche, der Kämpe und der Zuſchläge.“) Doch darf dieſe 
Periodiſierung nicht zu ſchematiſch gefaßt werden, da von 
Ort zu Ort nicht ſelten eine gewiſſe Verſchiebung der zeit⸗ 
lichen Begrenzung eingetreten ſein kann. 

Hatten die Markkötter auch eigenen Beſitz, ſo ſtanden 
ihnen doch keine Rechte an der Mark zu.“) Sie waren auf 
das Wohlwollen der berechtigten Markgenoſſen angewieſen. 
Da ſie ſich aber weigerten, an den Laſten und Dienſten 
der Gemeinden teilzunehmen, wo ihnen keine Berechtigung 
am Gemeinbeſitz zugeſtanden wurde, kam im Laufe der Zeit 
die Praxis in Uebung, daß ſie etwa als Viertelgenoſſen 
Laſten und Rechte übernahmen.“) Im einzelnen waren viele 
Sonderregelungen getroffen; in den Bauerſchaften des 
Kirchſpiels Bramſche galten 

in Sefepe 4 Markkotten = 1 Vollerbe 
in Pente 5 5 =1 

in Ahmer 6 Pr =1 „ 
in Epe 6 5 1 


fich aus dem Vergleich der Namen des Viehſchatzregiſters von 1490. 
Arch. Osn. Abſchn. 88 Nr. 3. Vergl. Kapitel 11. 

) Joſtes, Trachtenbuch, 14. 0) Dorfmüller, de jure marcali, 
5. „Cum primi cultores, quales verosimiliter sunt ganze und halbe 
Erbe auch Erbkotten, tamquam primi acquirentes, proprie commar- 
cales sint, consequens est, Kötheros simplices gemeine Markkötter 
und Brinkſitzer ut vocant non maius in marca habere ius, quam 
ur ipsis vel pactum probandum vel possessio tribuit “ 25 

tüve, Landgemeinden, 34. 


230 Vincke, 


Die Bauerſchaften Rieſte und Sögeln hatten keine Mark⸗ 
kotten; von den hier beſtehenden kleineren Brinkkotten 
wurden in Rieſte 8, in Sögeln 6—8 einem Vollerbe gleich⸗ 
gerechnet.) 


9. Die Anſiedlung auf Kirchenland. 


Beſonders bemerkenswert iſt die Siedlung, die auf 
Kirchenland erfolgte. 

Der Pfarrkirche ſtand ſeit der Karolingerzeit eine 
wenigſtens vollhufige Ausſtattung von den Kirchſpiels⸗ 
angehörigen zu;“) die Kirche und der Pfarrer ſollten voll⸗ 
berechtigt ſein in der Gemeinde. Aus dieſer Auffaſſung 
folgte notwendig die entſprechende Beteiligung an den 
Gemeinderechten. Die Sicherſtellung des Lebensunterhaltes 
des Pfarrers hätte man auch auf andere Weiſe durchführen 
können; es kam aber nicht allein auf die Erreichung dieſes 
einen Zweckes an, ſondern wohl eben ſo ſtark — wenigſtens 
für die noch halbheidniſchen Sachſen — auf die volle An⸗ 
erkennung und Geltung der Kirche innerhalb der Gemeinde⸗ 
berechtigten. Kaum etwas anderes aber konnte zu dieſem 
Ziele günſtiger wirken als eben die Gerechtſame der vollen 
Hufe. In der Zeit der Weistümer iſt denn auch in der 
Regel der Pfarrer als vollberechtigter Markgenoſſe an⸗ 
gegeben.“) 


) Mittl. VI, 299. Dieſe Beſitz⸗ und Geltungsungleichheiten 
waren nicht überall in gleicher Weiſe ausgeprägt; auch hier zeigt 
ſich, wie bei den Erbkotten, daß die Entwicklung durch äußere 
Eingriffe aufgehalten wurde und ſtillſtand. *) Mon. Oerm. Capit l, 
69 c. 15. „Ad unamquamque ecclesiam curte et duos mansos 
terrae pagenses ad ecclesiam recurrentes condonant, et inter 
centum viginti homines, nobileset ingenuis similiter et litos, 
servum et ancillam eidem ecclesiae tribuant.“ Waren für die 
großen Urpfarren 2 Hufen vorgeſchrieben, ſo wurden die ſpäteren 
kleineren oft mit nur einer ausgeſtattet. Vergl. Mittl. XXII, 54 f. 
2) Künſtle, Deutſche Pfarrei, 81. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 231 


Als die Marken im 18. und 19. Jahrhundert geteilt 
wurden, erhielten ihren Rechten entſprechend die Pfarr⸗ 
kirchen des Osnabrücker Landes ihre Anteile. Dieſelben 
waren in den einzelnen Gemeinden nicht gleich. 


Die Pfarrkirche zu Wellingholzhauſen erhielt einen 
doppelhufigen Anteil, daneben die Küſterei und die Lehrer⸗ 
ſtelle je eine halbhufige Ueberweiſung.“) Der Pfarrſtelle 
in Hilter ſtanden die Rechte eines Vollerbes zu; außerdem 
waren auch die Küſter⸗ und die Lehrerſtelle in der Mark 
berechtigt.“) Bei der Teilung der Angelbecker Mark wurden 
die Pfarrſtellen zu Lintorf“) und Barfhaufen?®) je mit zwei 
vollen Meyerteilen ausgeſtattet, die dortigen Küſtereien je 
mit einem vollen Meyerteil. Die wenigſtens vollhufige 
Markberechtigung der Pfarrkirche hatte ſich als ein ſo un⸗ 
umſtößliches Geſetz eingebürgert, daß auch 1292 die neue 
Gemeinde Ueffeln, die nur aus ein paar Bauerſchaften 
beſtand, neben anderen Gefällen dotiert wurde mit dem 
Vollgenoſſenrecht in der Mark.) 


Gerade am Kirchenlande läßt ſich die Siedlung der 
zweiten Hälfte des Mittelalters beſonders gut verfolgen. 
Kirchengut iſt faſt nie veräußert, ſo daß der alte Beſitzſtand 
hier reiner erhalten iſt, als bei anderen Beſitzungen. 


Das der Kirche überlaſſene Land war in der Regel Streu⸗ 
beſitz; im Kirchſpiel Belm liegen dieſe Ländereien inmitten 
der bäuerlichen Aecker, und zwar an den Stellen, wo die 
Beſitzungen einer Mehrheit von Höfen aneinanderſtoßen. 


So boten dieſe in den Bauerſchaften verteilten kirchlichen 
Grundſtücke ſich der Siedlung dar. Wegen der weiten Ent⸗ 
fernung der Einzelteile des Kirchenlandes voneinander 
konnte ja der Pfarrer nicht daran denken, das Land ſelbſt 
zu nutzen.“) Außerdem entſprach es der Uebung der Kirche, 


20) Mittl. VI, 244. *) Mittl. VI, 269 f. *) Ebda, 228 f. 
26) Ebda, 254. **) Hochſtift I, 136; Mittl. XXII, 54 f. 0) Die 


232 Binde, 


das Land gegen Zins auszugeben, um jo ein möglichſt 
ſicheres Jahreseinkommen für den Geiſtlichen zu erzielen. 
Bearbeitete aber der kirchliche Stelleninhaber den Boden 
ſelbſt, ſo konnte eine Mißernte ihn leicht um einen weſent⸗ 
lichen Teil des Ertrages bringen, und Mißernten mußten 
unverhältnismäßig oft gerade ihn treffen, da er durch die 
weite Entfernung daran gehindert war, einmal dem Acker 
überhaupt die Sorgfalt im Düngen und in der Bearbeitung 
zukommen zu laſſen, die notwendig war, dann aber auch 
die günſtigen Stunden des Sonnenſcheins oder des Windes 
und andere für den Landwirt ſo wichtige Dinge aus⸗ 
zunützen. Er gab alſo ſein Land entweder einem der an⸗ 
liegenden Bauern in Pacht, oder er gab es gegen feſte. Ab⸗ 
gaben frei zur Anlage einer Siedelſtätte. 


Auf dem alten Kirchenbeſitz ſetzten ſich Erbkötter an, auf 
den jüngeren Markanweiſungen Markkötter. Gelegentlich 
findet ſich daneben noch ein halbes oder ein volles Erbe im 
Beſitz der Pfarrgemeinde, das mit einem zinspflichtigen 
Bauern beſetzt iſt. Wo dieſe Erbe nicht Lehnbeſitz ſind, mit 
denen ſich die Pfarrer belehnen ließen, ) ſteht zu vermuten, 
daß ſie ſich aus einem Erbkotten entwickelten. Vom ſpäteren 
Halberbe Placke zu Powe im Kirchſpiel Belm iſt es bezeugt, 
daß es früher als Erbkotten gerechnet wurde.“) 


Das Kirchenland war oft in zwei Gruppen geteilt, in 
das Land, das dem Pfarrer zuſtand, und in ſolches, das für 
andere kirchliche Zwecke beſtimmt war; in der folgenden 
Zuſammenſtellung iſt dieſe Zweiteilung nicht berüdfichtigt. 
Es gehörten beiſpielsweiſe zu der 


größeren Kirchſpiele hatten mehr uls 10 Bauerſchaften, und einzelne 
Bauerſchaften waren weiter als eine Stunde von der Pfarrkirche 
entfernt. 

1) Es kommen wenige Fälle vor; vergl. das Lehnprotokoll 
von 1556 ff. Mittl. III.; Twelbeck, Gehrde, 80 f. ) Weſterfeld, 
Beftedlung, 10. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 233 
Es 8 33 3 
8 5525883 
Pfarrkirche zu Buer?®) 6 
5 „ Oldendorf?) 3 
5 „ Riemsloh ss) 4 3 
* „ Wellingholzhauſenss) 4 
15 „ Neuenkirchen bei Melle 33) 2 
„ „ Gehrde) 1 1 2 4 
15 „ Belmss) 1 1 1 


Es geht daraus hervor, welchen Anteil die Pfarrkirche 
an der früheren Kottenſiedlung nahm; vielleicht hat ſie 
mancherorts bahnbrechend auf dieſe Siedlungsart einge⸗ 
wirkt, indem ſie durch die eigene Lage ihrer Ländereien 
und durch ihre Praxis, das Land gegen Renten auszugeben, 
ebenſoviele Erbkotten ſchuf, wie ſonſt eine ganze Bauerſchaft. 

Für die ſpätere Markkottenſiedlung kommt das Kirchen⸗ 
land weniger in Betracht. Die Gründe für dieſe Wand⸗ 
lung mögen verſchieden ſein. Entweder erhielt die Kirche 
keine Markausweiſungen, oder ſie brauchte — es handelte 
ſich in der Regel um Waldteile — dieſe Zuſchläge ſelbſt zur 
Reparatur bzw. zum Neubau kirchlicher Gebäude.“) An 


30) Mittl. XXIX, 120; dieſe Zuſammenſtellung ſtammt aus dem 
Anfang des 18. Jahrhunderts. 1593 find für Buer angegeben 
8 Erbkotten und 1 Halberbe; für Riemsloh die gleiche Anzahl von 
Erbkotten (4), dazu aber noch 1 oder 2 Halberbe; die Markkotten 
fehlen; für Wellingholzhauſen zu den 4 Erbkotten noch 1 Halberbe. 
Mittl. XXIX, 137 ff. ) Twelbeck, Gehrde, 29, 47, 48, 73, 80f. 
Das Halberbe Weylage zu Helle war Lehngut; Twelbeck nimmt an, 
daß der Hof bei Gründung der Pfarre an die Pfarrkirche geſchenkt 
jet; es würde ſich hier alſo um ein Gut handeln, das nicht durch die 
pflichtmäßigen Abgaben der Gemeinde, ſondern aus irgend einem 
Grunde als bereits bebautes und mit einer Familie beſetztes Gut an 
die Kirche kam; für unſere Betrachtung der Neu⸗Siedlung auf 
Kirchengrund hat es demnach auszuſcheiden. 85) Arch. Den. 
Abſchn. 88, Nr. 120; Abſchn. 92, Nr. 38. é) Es herrſchte eine 
ſehr rege kirchliche Bautätigkeit gerade um dieſe Zeit. 


234 Binde, 


manchen Orten mochten die Zuſchläge auch zu klein fein, jo 
daß ſich eine Siedlung nicht lohnte; in dieſem Falle konnten 
ſolche Stücke, wenn ſie im übrigen geeignet waren, einem 
ſchon beſtehenden Hofe oder Kotten zur Nutzung verpachtet 
werden. 


10. Die Leibzucht. 

Zu jedem Erbe gehörte eine Leibzucht, d. i. ein Kotten, 
auf den in beſonderen Fällen der alte Bauer überſiedelte, 
wenn der Anerbe den Hof übernahm. Dieſe Leibzuchten 
ſind inſofern beſonders für die Siedelung bemerkenswert, 
als ſie öfters der Ausgangspunkt für die Anlage der Kotten 
geweſen ſein mögen. 

Der Urſprung der Leibzucht wird zum Teil in dem Be⸗ 
ſtreben des Grundherrn zu ſuchen ſein, den Bauernhof 
leiſtungsfähig zu erhalten,“) damit er in geordneter Weiſe 
den auf ihm ruhenden Laſten und Pflichten gerecht werden 
könne. Wenn der Bauer in die Jahre kam, da ihm die 
Bewirtſchaftung des Hofes und die mancherlei Dienſte zu 
ſchwer wurden, ſo trat er mancherorts ſeine Rechte und 
Pflichten an ſeinen Nachfolger ab und zog auf die Leib⸗ 
zucht. Dieſe Umſiedlung wurde im Osnabrückiſchen pflicht⸗ 
mäßig, wenn die auf den Hof geheiratete Frau den zweiten 
Mann genommen hatte und deſſen Maljare?) vorüber waren. 
Solche Fälle kamen häufig vor; denn es war in jenen 
Zeiten üblich, daß, wenn der Anerbe den Hof in naher Zeit 
noch nicht übernehmen konnte, die Frau nach dem Tode 
ihres Mannes zu einer neuen Ehe ſchritt, ſchon auf 
Drängen des Grundherrn, der in den Einkünften ſeines 


) v. Miaskowski, Artikel Altenteil i. Handwörterb. d. Staats⸗ 
wiſſenſch., III. Aufl. ) Der aufheiratende Mann erhielt in ſolchen 
Fällen den Hof nur für eine beſtimmte Anzahl von Jahren, bis der 
Anerbe aus der erſten Ehe in ſeine Erbrechte eintrat. Dieſe Jahre 
hießen Maljahre (malen = zeichnen, beſtimmen). Vergl. Joſtes, 
Trachtenbuch, 31f. 


Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 235 


Hofes nicht irgendwie geſchmälert werden wollte. Hier offen⸗ 
bart ſich ein zweiter Entſtehungsgrund des Altenteils, der 
unabhängig von grundherrlichen Einflüſſen wirkte: Der 
Hof ſollte nicht an ein fremdes Blut fallen, ſondern dem 
Anerben aus der erſten Ehe geſichert bleiben. 

Da aber der abziehende Bauer für ſich und ſeine 
Kinder zu ſorgen hatte, ſo ereigneten ſich viele Zwiſtigkeiten 
bei der Teilung des Vermögens, bis gewohnheitsrechtlich in 
den einzelnen Gemeinden oder Hausgenoſſenſchaften eine 
Löſung ſich durchſetzte, die den Anſprüchen beider Teile 
gerecht wurde.) 

Die Weistümer des Osnabrücker Landes haben dieſes 
Gewohnheitsrecht verſchiedentlich ausgeſprochen,) wobei 
deutlich iſt, daß die Regelung in den einzelnen Gemeinden 
verſchieden war. Im allgemeinen ſollte der Leibzüchter den 
vierten oder ſechſten Teil des Erbes einſchließlich der ent⸗ 
ſprechenden Berechtigung an Wald und Weide erhalten,) 
doch ging ſeine tatſächliche Mitgift wohl oft weit darüber 
hinaus, wenigſtens, wenn man ſeinen Viehbeſtand berück⸗ 
ſichtigt. Es beſaßen z. B. 1490: 


5 8 8 2 8 

2 S SW 

* W G 4 8 & 
Vollerbe Gralmann zu Wulften®) 6 1 4 5 17 25 
de olde gralemanscke 3 — — 5 — 12 
Halberbe Groner zu Gr. Mimmelage) 3 — — 4 5 7 
Herman de olde Groner 4 — — 6 2 9 
Vollerbe Meyer zu Deverns) 10 — 9 8 43 
de olde Meyerſche 5 — — 5 6 20 

5 — — 10 3 18 


Holtgrewe zu Achmer ) 


2) Vergl. Anm. 1.) Grimm, Weistümer III, 195, 197, 199, 
202. „) Vergl. Joſtes, Trachtenbuch, 31. ) Arch. Osn. Abſchn. 88 
Nr. 3, Blatt 47. ) Ebda., Blatt 41 f. ) Ebda., Blatt 46. ) Ebda., 
Blatt 95. 


236 Binde, 


2 F 3 „ 2 8 
Ei 5 
N 5 G S V 
de olde Holtgreve 5 — — 81225 
Vollerbe Keſekamp zu Epe le) 4 — — 9 213 
Keſekamp de olde 5 — — 6 1 5 
Vollerbe Meyer zu Strohen!!) 6 — — 8 7 8 
de olde Meyer van ſtroden 4 — — 9 114 


Der Grund des verhältnismäßig ſtarken Viehbeſtandes 
der Altenteiler mag darin liegen, daß die abgehenden Kinder 
vom Hofe in der Regel auch mit einer beſtimmten Zahl von 
Kühen, Rindern und Kälbern ausgeſtattet wurden. Dieſe 
Ausſtattungsſtücke blieben im Beſitz der Eltern, bis jeweils 
das betreffende Kind abgefunden wurde. Oft wird aber ein 
Teil des Viehes, über das der Altenteiler verfügte, auf dem 
Hofe geblieben ſein, da die Stallung der Leibzucht nicht 
immer für eine ſolche erhebliche Viehhaltung ausreichte. 

Die Leibzucht war ein ſo ſelbſtverſtändlicher Beſtandteil 
des Hofes, daß auch viele Erbkotten, ja ſogar Markkotten 
ihren Altenteilskotten beſaßen.“) 

War nun die Leibzucht nicht beſetzt, ſo wurde ſie ver⸗ 
pachtet, meiſt wohl an kleine Haushalte, aber auch an 
nähere Verwandte, die darauf eine Familie begründeten. 
War dieſe aber einmal vorhanden, ſo blieb ſie wohl oft in 
der Gemeinde, auch wenn ſie wieder neuen Altenteilern 
weichen mußte. So mag die Leibzucht oft das Sprungbrett 
für neue Siedelſtätten geweſen ſein. 


11. Das Viehſchatzregiſter von 1490. 
Das Viehſchatzregiſter von 1490) enthält wichtige Hin⸗ 
weiſe und Angaben über den Stand der Siedlung am Ende 


10) Ebda., Blatt 89. 1) Ebda., Blatt 43. 1) Dühne, Bad⸗ 
bergen II, 148: der Markk. Queckemeyer zu Grönloh, Kſp. Badbergen. 
) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3. 


Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 237 


des 15. Jahrhunderts. In ihm ſind alle ſelbſtändigen Wirt⸗ 
ſchaftsbetriebe der Amter Fürſtenau und Vörden genannt 
mit der Angabe der Zahl des Viehbeſtandes, der ſich auf den 
einzelnen Höfen und Kotten vorfand. Wenn der Viehbeſtand 
unmittelbar auch wenig mit der Siedlung zu tun hat, ſo 
ſind aus ihm doch manche Schlüſſe zu ziehen, die für unſere 
Fragen von Wert ſind. | 

Vor allem füllt er eine Lücke aus, indem aus ihm meift 
auch zu erſehen iſt, in welchem Umfange der Beſitzer in der 
Mark berechtigt war, ob als Voll- oder Halberbe, als Erb- 
oder Markkötter. Denn dieſe Einſtufungen lagen damals 
noch nicht aktenmäßig feſt, da ſie erſt mit der Fixierung der 
Steuern und Laſten in der Folgezeit ſchriftlich aufgezeichnet 
ſind. Unter den Bauern ſelbſt aber wurde in der Praxis 
dieſe Einſtufung bereits vorgenommen, wie aus einem Ver⸗ 
gleich des Viehſchatzregiſters mit den ſpäteren Präſtations⸗ 
regiſtern“) deutlich hervorgeht. 

Wichtig iſt dieſe Tatſache für unſere Annahme, daß 
bereits gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Beſiedlung der 
Mark in vollem Umfange in Angriff genommen war. 

Das Regiſter iſt hier auszugsweiſe veröffentlicht, und 
zwar ſind Bauerſchaften gewählt aus den Kirchſpielen Bad⸗ 
bergen und Bramſche, von denen dieſes zum Amte Vörden, 
jenes zum Amte Fürſtenau gehörte. Die gleichen oder an⸗ 
nähernd gleichen Verhältniſſe beſtanden auch anderswo. Um 
aber das Bild nicht zu verzeichnen, ſind nicht nur Bauer⸗ 
ſchaften mit fortgeſchrittener Siedlung angeführt, ſondern 
auch ſolche, in denen die Markkottenſiedlung zurückgeblieben 
war. Denn Unterſchiede, auch große Unterſchiede, ſind offen⸗ 
bar. Es gab auch im 18. Jahrhundert noch Gemeinden, in 
denen kein einziger Markkotten hochgekommen war.“) 

Um eine Nachprüfung zu haben, daß 1490 tatſächlich 
ſchon ſehr viele Markkotten beſtanden, ſind die Namen mit 


) Arch. Osn. Abſchn. 88 und 92. ) Ebda., 


238 Binde, 


denen aus dem Präſtationsregiſter von etwa 1720*) ver- 
glichen. Trotz der 230 Jahre, die dazwiſchen lagen, ſind 
doch viele Namen dieſelben geblieben; andere ſind wieder 
verſchwunden, darunter auch ſolche, die ſich offenbar 1490 
noch nicht eingebürgert hatten. Wie das Viehſchatzregiſter 
zeigt, waren in jener Zeit die Familiennamen noch nicht 
überall eingeführt; mancherorts kam man noch mit den Vor⸗ 
namen aus.“) Wo aber ſowohl die Markberechtigung als 
auch der Name in den beiden Verzeichniſſen übereinſtimmt, 
iſt in der Regel die Gewähr vorhanden, daß es ſich um die⸗ 
ſelbe Familie handelt. Und aus dieſen Feſtſtellungen ſind 
dann auch Wahrſcheinlichkeitsſchlüſſe auf die übrigen gleich⸗ 
berechtigten Eingeſeſſenen zuläſſig. 


Doch muß der Umſtand mit in Rechnung gezogen werden, 
daß manche der angeführten Stätten Leibzuchten ſind. Das 
ſind nach dem damaligen Sprachgebrauch alle, deren In⸗ 
haber als der Alte (de olde) bezeichnet iſt. Wenn der gleiche 
Familienname in derſelben Bauerſchaft zweimal vorkommt 
und der eine Träger „de olde, de Aule“ genannt wird (oft 
iſt für den andern zur Unterſcheidung noch beſonders „de 
junge“ dazugeſetzt), ſo iſt das ein Beweis, daß die Leib⸗ 
zucht von dem Altenteiler beſetzt iſt. Aber außerdem ſind 
in das Regiſter auch die Leibzuchtskotten aufgenommen, die 
nicht von den Leibzüchtern bewohnt wurden. In dieſen 
mögen vor allem die kleinen Haushalte oder alleinſtehende 
Perſonen untergebracht worden ſein, Leute, die dem Stamm⸗ 
hof und der Mark wenig Laſten verurſachten und die man 
erforderlichenfalls leicht wieder anderswo anſetzten konnte. 
Wenn aber einer mit einer gewiſſen Anzahl Vieh in der 
Mark zugelaſſen war, ſo iſt das zumeiſt als eine genügende 
Begründung ſeiner bereits beſtehenden Markenrechte an- 
zuſehen und dürfen wir ſolche zu den Markköttern zählen. 


) Ebda. 9) z. B. in Wohld. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 239 


Auch ſonſt iſt aus dem Regiſter manches für die Sied⸗ 
lungsgeſchichte Intereſſante abzuleſen. 

Eine Vergleichung der Familiennamen ergibt, daß — 
in vielen Fällen noch Ende 15. Jahrhunderts feſtſtellbar — 
die Beſiedlung des Landes von den alten Höfen ausging; 
da die Bauerſchaften z. T. zu mehreren zu einer gemein⸗ 
ſamen Mark gehört hatten oder noch gehörten, und da auch 
ſonſt Wechſelbeziehungen genug beſtanden, iſt es nicht auf⸗ 
fallend, daß die gleichen Namen auch in verſchiedenen 
Bauerſchaften vorkommen. 

Die Handwerkernamen in den reinen Bauerſchaften 
zeigen, aus welchen Anfängen manche Kotten entſtanden 
bezw. wie das Handwerk dazu half, eine Niederlaſſung zu 
begründen und aufrecht zu erhalten. 

Bauerſchaft Grönloh“) 


» 1722 find noch fo ee 
2 2 ge » 3 Namen feſtzuſte 
285,838 (rd, Dan. 
ZBOEED Abschn. 52, Nr. 13) 
Lampe to netelinck 4 — 2 — 6 13 Markk. Nedling 
ohan Wedehage — 2— 6 2 2 
ebbe ton brake 9 — 4 11 13 37 Vollerbe Brake 
Arnd ton Brake — — 4 4 5 — Markk. ton Brakel 
herman gronelo 7 1 4 12 12 36 Vollerbe Grönenloh 
Rempe walfert 2 — — 6 3 3 Markk. Rantze 
N olim Wulfert 
ie gosman 5— 2 6 6 9 Halberbe Goeßmann 
ernſe gesmann — —— 4 12 
herman pad 5 — — 6 438 
aa gedelinchorſt 4 — — 4 4 12 Markk. Göhlingkhorſt 
gr 5 — — 7 712 Vollerbe Greve 
arqward godelenkoſt 9 3 — 12 11 19 
anneke greve 1 — — 4 3 3 Markk. Greve 
e olde holdorpersſche — — — 3 1 — 
de vedeler — —— 4 — 2 
1 0 wulfert 13 8 6 16 23 42 Vollerbe Wulfert 
erd beckeman 10 — 4 14 7 30 Vollerbe Beckermann 
Tepe beckeman 4 — — 6 7 14 
rman myddelkamp 6 — 4 9 7 10 Halberbe Middelkamp 
udeke voſinck 3 — — 5 3 — 
9 — — 13 15 20 Vollerbe Wollermann 


herman wolderſinch 


6) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 45f. 


240 Binde, 


Bauerſchaft Ledterfe’) 


Albert de Schone 
Lubbeke Hillebrand 
Johan Rotbert 
marbalt 

Tepe de junge 
Otte veltinck 
Roleff byginck 
Gerd Ritbort 


do O H o S Pferde 


bn! Fohlen 


e roll Ochſen 


c AO e O Kühe 


co d N O Rinder 


o c SD O S Schweine 
ph] Bullen 


Broderman — — — — — — — 


O 
| 
| 


Gerd Hoffman 
Hillige Hinrich 
Bertike tor borch — — — 
Wernſe de Ruwe 8 — 

de olde broderman 2 


N D 


S 
S 
= 
o 
a 


Reyneke Smerman 
Henke Romkamp 

Tepe Hoffſtall 

Roleff Sickerman 
Reineke Sickeman 
Odbert ton molenkampe 


or A Pferde 


III I 1 Fohlen 


lle Ochſen 


Ludeke tor ſtege 

Tebbeke te Idinck 
Herman to haderſinck 
Johan Wederride 1 
Gosſchalk Heye 

Weſſel Volkert 1 
Tepe de Seger 

Hilleke Klattesſche 
Wolteke Molenkamp 
Diderick to Wernſinck 
Gerd brye 

Johan Breswinkel 


O ο = OO. er 
eee 


e 


) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 48f. e) Arch. Dan. 


Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 39 ff. 


O 
— 
O 


| sw 
— 
now 


SA Kühe 
0 O 8 Rinder 
285 SO O A Schwein 


— 
en G o D m 
8 


oo do do oo to d ICH TE 


— 


wu 


2 


ei 
- 2 


1722 


Vollerbe Schöne 
Vollerbe Hillebrand 
Vollerbe Rottbert 
Vollerbe Marbolt 
Erbk. Junge 
Halberbe Velt 
Halberbe Beymann 


Vollerbe Brörmann 
Halberbe Hofman 
Vollerbe Hillige 
Markk. tor Borg 
Vollerbe Ruwe 


ſchaft Langen?) 
1722 ſind noch folgende 


Namen e 
(Dühne, Ba 
161-190) 


Vollerbe Simermann 
Halberbe Röwekamp 


Markkötter Sickmann 
Vollerbe Sickmann 
Markkötter 


Möhlenkamp⸗Deverlage 


Halberbe Stegemann 
alberbe Iding 
Vollerbe Harßmann 
Erbkötter Wehriede 
Vollerbe Heye 
Vollerbe Volkert 


Markkötter Klatte 


Erbkötter Möhlenkamp 


Halberbe Wernfing 


Erbkötter Brunswinkel 


bergen ll, 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 241 


2 1722 ſind noch folgende 
2 F S » Namen feſtzuſtellen 
2 = = 2 5 (Dühne, Badbergen ll, 
8 8 & 8 8 16 —190 
Hanneke deverlage 3 — — 6 1 19 Erbkötter 
Deverlage⸗Budke 
yon to weſſelinck 12 — 4 6 7 24 Vollerbe Weſſelmann 
erd brone 6 — — 12 8 27 Vollerbe Brähne 
Reyneke Boy 2 — — 3 3 1 Vollerbe Boye 
Tebbe byeman — —— 3 — 11 
Wibbeke tor deverlage — — — 3 1 2 
Taleke ton mersſche — — — 11 1 Markkötter Nortmerſch ? 
Tebbe bruns 4 — 4 6 1 12 Markkötter Brüning- 
N Ohemann 
Brun herman 4 — — 6 7 21 Halberbe Brüning 
Gerd Symerman — —— 3 11 
Wibbolt to Langen 2 — — 3 1 5 
Gerd to Vogedinck 7 2 1 13 14 25 Vollerbe Vageding 
Arnd tole 2 — — 4 3 2 Markkötter Thöle 
Johan de dole 5 — — 7 3 8 Erbkötter Thöle 
Hermann Kuſt 5 — — 8 10 14 Markkötter Küeſt 
Gerd Wibbolt ſone } 
to Langen 1— 2 3 2 — 
Kuneke ton pole — — — 3 3 — Mark!ötter Pohlſander 
Eylert tor ſtege 3 — — 5 2 12 Markkötter beym Stege 
8 to Weſſelink — — — — — — 
gelbert de Kremer 4 — — 4 — — 
1 tor deverlagen 3 — — 5 18 
udeke Klatte 7 — 6 8 6 15 Vollerbe Klatte 
Henke Volquard 1 — — 4 2 4 Markkötter Volkert 
Styne den e 
dochter“ — — — 1 — 


8 
2 
2 
0 
1 
— 
S. 
2 
— 
* 


Gr. Mimmelage“) 


255 8 3 
- 82 „ 2 

s Ss“ wm 
Johan de Burmeiſter 5 — 4 7 5 12 Vollerbe Burmeiſter 
Roleff eldenlanegen — — — 2 1 — 
Wolteke ton Vorde 6 1 — 4 8 5 Halberbe zum Vorth 
Geſeke ton Myddendorp — — — 4 2 8 Markk. kl. Middendorp 
herman Wulffard 11 — 2 6 5 9 Vollerbe Wulfert 
Hanneke Teze 5 — 2 5 1 12 Erbkötter Ties 
gar de Wend 9 — — 8 6 14 Halberbe Wendt 

ethard Tetze 4 — — 5 2 3 
Herman de olde gone 4 — — 6 2 9 
9) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 41 ff. 


Hiſt. Mitt. XXXXIX. 16 


242 Binde, 


355,3 8 
2 5 SS 2 a 
S & S un 
Johan middendorp 6 — 2 5 3 3 Halberbe Middendorff 
Albert burdinck 4 — — 5 1 9 Erbkötter Burding 
Sluw Herman — —— 2 — — 
8 de junge Groner 3 — — 4 5 7 Halberbe Gränert 
erd to Ofind 8 — 2 8 11 15 Halberbe Ofink 
Johan Poshorſt 8 — — 5 5 14 Erbkötter Poeshorſt 
Ans ton vord 2 — — 3 — — Markkötter zum Vorth 
ibbeke to obenhus 6 — — 10 4 14 
Tobe ton oldenhagen 4 — — 3 3 4 Erbkötter Ohlenhagen 
Gosſchalk Rikenhus 7 — — 4 7 19 Halberbe Rikhus 
Diderik de Wend 6 — 1 7 310 Halberbe Wendt 
Lampe de hertoge 5 1 — 7 4 11 Markkötter Hertzog 
Johann Zuderlagen 7 1 — 9 3 10 Vollerbe Sunderlage 
Johan Meſe 2 1 — 6 3 6 Halberbe Meyſe 
Herman Hameke 9 — — 7 2 29 
8 ton dyke 7 — — 8 2 11 Halberbe Dykmann 
erd ton Sunder 4 — — 8 3 6 1 Sundermann 
Henke meleman 9 2 — 9 17 20 Halberbe Mählmann 
Arnd to Engelbertink 5 — — 3 6 9 Vollerbe Engbering 
1 1 to Alerdinck 5 — — 9 4 — Vollerbe Ahlert 
aleke Suderlagen 2 — — 423 
Wolteke to ludelincgg 11 — 2 9 7 32 Vollerbe Luedeling 
Lampeke tor Schiphorſt 4 — — 4 3 1 Halberbe Schiphorſt 
Arnd purrenhagen 4 — — 10 413 
de olde ſantvort 11 — — 7 8 20 Halberbe Sandfort 
Herman to Oſinck 3 — — 3 2 4 
Lucke ... find — — — 1 — — 


Bauerſchaft Vehs ) 


3 55 2 2 8 
— . „ 2 
esse 55 
* d S S 2 
Hanneke Borchardinck 7 — 2 6 7 16 Vollerbe Borcherding 
Wernke to Wibboldinck 6 1 — 18 8 20 Halberbe Wübbelmann 
Johan Buddke 6 — — 5 2 9 Halberbe Budke 
Rekamp 7 — 2 11 13 16 
Ennecke tor Arnhorſt — — — 3 — 2 Halberbe Ahrenhorſt 
Eylard leffardinck 7 — 2 6 1 16 Halberbe Leifers 
(wüſtes Erbe) 

Geuke tor Arnhorſt 5 — 4 8 5 1 Halberbe Ahrenhorſt 

— — 1 


Hamaeke to Emedunck 


10) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 42 ff. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 


Te 
8 8 8 
S 58 & 8 
Gosſchalk to middendorpe 11 — 6 9 14 
Herman ſtichtman 8 — 2 9 6 
Radke Klocker 3 — — 4 — 
Johan to Ludelingh 6 — 4 7 3 
Herman tor Wilage 3 — 2 6 2 
Henke to Roſinck 11 — 8810 
Fennecke tor hegewisſche 1 1 — 2 1 
Gerke buddeke 4 — — 4 6 
Wibbolt roſinck 6 — — 6 4 
Gerd hoffſtall — —— 2 1 
Wichman to myddelkamp 5 1 2 3 8 
Tebbe ton tye 7 — — 4 3 
Arnd Buddeke 7 — 4 5 6 
Gerd vornſtege 6 1 2 4 3 
1 to eltind 8 — — 1016 
Tobe to vernſtee — — — — — 
Albert to gerdinck 12 4 3 7 8 
hilleke to winckmanninck 8 — 6 6 8 
Arnt to brunhardinck 7 — 3 6 12 
Roleff valtkamp 11 3 12 12 18 
Wibbeke middelkamp — —— 1 1 
debbeke tor wilage — —— 1 — 
Lubbeke hegewiſch — —— 1 1 
Mede to Roſinck — —— 2 — 
Lampe to gerdinck — — 2— 2 
Dorf Badbe 
255,38 
S S 
S 8 & S 
Albert Jeſſe 4 1 — 5 — 
Johan Badberg — — — 2 1 
Wobbeke 
de Jokelendeyeſche 2 — — 2 1 
1) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3) 


— 


es SS NSS m» Sο OHR F Schweine 


0E Schweine 


Schafe 


re 


243 


um 1720 


Halberbe 
Middendorf 
Vollerbe Stichmann 


Halberbe Luedling 

Erbkötter Wielage 

Vollerbe Reusmann 
Markkötter 


Hegewiſche 
Markkötter Reufing 
Erbkötter 

Middelkamp 
Halberbe, vor 1722 
mit Kueſt vereinigt 


Erbkötter Vorſtech 
Vollerbe Aelting 


Vollerbe Gerding 
Vollerbe Winckmann 


Vollerbe Vahlkamp 


rgen mit Grote n) 


16* 


244 


Henke Rulle 


ehe 
Herman Scomaker 
Sooſſthulz tor hemſtede 
Gert de ſmet 
ie to Eltinck 
obbe tor hemſtede 
Tebbe to Godlinchorſt 
Johan to Juttinck 
Ludeke Buddecke 
Johann Duvell 
ohan van goir 
yoben uppen orde 
ombert uppen orde 
Johan ton pole 
Herman Scroder 
Peter Tutinck 
Dethard Scunde 
Tebbe ton hagen 
Johan Schulenberch 
Kyne to brederinck 
Johan de vry 
Johan tor kulen 
Johan ton merſche 
Gerd Inteman 
Bernd Rudewert 
Ludeke to den Eynhus 
Diderick tune 
Gosſchalk Dunker 
Abeke Teſſinck 
Wernſſe Rekup 
Roloff ton pale 
Rombert tor Voslagen 
Arnd Kremer 
Otte tor kulen 
Herman browe 
De olde Johan Kremer 
Gerd Teſinck 
Hannecke Heye 
Lucke Dunkers 
Herman Ravensberg 
Johan Wobbekenman 
Hencke ton Brincke 
Rolleke Beckermansſche 
Intteman de olde 


Vincke, 
on gg „ 
5 S2 2 8 
2553285 
FAN & V 
3 —— 1 — 4 
4— 2 4 421 
— —— 3 — 3 
3 — — 3171 
3 — — 1 2 5 
3 — — 3 110 
7 — — 7 2 8 
4— — 4 328 
— — — 212 
— —— 113 
1 1— 2 — 4 
1— — 2— 7 
4— — 3 2 4 
— —— 2 —— 
1 — — — — — 
6 — 4 4 3 44 
8 — 3 7 431 
8 — 1 4 331 
6 — — 4 1 8 
5 — — 8 219 
5 1 — 2 4 15 
9 3 2 716 24 
4 — — 3 321 
107— 6 14 16 32 
9 — 6 15 10 41 
5 — — 7 5 10 
4 — — 4 — 11 
2— 2 2 — 12 
4 — 2 4 — 4 
4 — 2 3 113 
3 — — 3 2 6 
4 — 2 2 — 20 
2 — — 2 4 8 
1— — 1 1 4 
6 2 4 4 20 
7 — 4 7 — 15 
4 — 2 4 310 
en Se Te 
4 — — 2 — 5 
6 — 8 9 32 
1 
„ 5 
10 1 11 10 15 23 


„Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 245 
Bauerſchaft (Teil) Devern!) 


255,83 
2 5 SS 
S & S e 
De meyer van Devern 10 — 4 9 8 43 Vollerbe Meyer 
de olde meyerſche 5 — — 5 6 20 
Johan Veltman 5 — 4 8 12 34 Vollerbe Veltmann 
de grote 6 — 3 5 3 11 Halberbe Grote 
ven to broderinck 6 1 — 10 4 23 Vollerbe Brormann 
rete to Deveren 6 1 2 7 — 13 
. to Juttinck 8 — — 10 5 23 Vollerbe Jütting 
rnd ſchulenberch 2 — — 6 1 4 Erbkötter Schulenburg 
pfenneke de kokesſche — — — 1 — — Erbkbtter Koke 
Zickemans Dochter — —— 3 — — e 


Bauerſchaft Wohlde l)) 


3 8 2 

S S 5 8 

S & S 

hinrich in den wolde 3 — 2 71217 
herman in den wolde 4 — — 8 9 11 
Bernd in den wolde 4 — 2 7 7 7 
Ss Sunnkamp 2 — — 5 2 6 
deke in den wolde 6 — 2 9 8 9 
Wernſſe in den wolde 1 — — 4 10 7 


Bauerſchaft Wulften“) 


— 
8 g 8 2 
282 22 2 
2 5 SS 8 
& & S S m 1720 
Lampe Rosman 7 — 4 7 10 47 Vollerbe Roesmann 
de olde gralemanſche 3 — — 5 — 12 
Lindeman 8 — — 8 10 27 Vollerbe Lindemann 
Graleman 6 1 4 5 17 25 Vollerbe Grahlmann 
de pater — — — 2 1 5 
Haweckhorſt 4 — — 3 1 9 Halberbe Habichhorſt 
de alde ſoneke 1— — 3 — 4 
inrick de gaſt 5 — — 3 5 9 Erbkbtter Gaſt 
aleke hillebrand — — — 3 — — 
tebbe de kur 3 — 2 3 1 2 Markkötter Chur, 


um 1650 verkauft 


12) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 46. 12) Ebda., 
Blatt 46f. ) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 47f. 


246 Binde, 


— 

W 2 = 2 

2 838 2 28 S 

S S SS 20 

S G S un 
Roleff ſoneke 7 — — 5 9 15 Vollerbe Säneke 
gend to mynerſinck 7 — — 9 311 Vollerbe Meismann? 

iderick haſenkamp — — — 2 2 2 Markk. Kl. Haverkamp? 

hille haſenkamp 3 — — 2 2 — 
de olde kur 6 — 2729 
Johan de junge kur 2 — — 4 2 6 
henke to Ramme 6 — — 5 2 9 
Ryneke tor wonunge 8 — — 9 12 20 Vollerbe Wohninger 
erd gerwensmann 7 2 5 10 7 32 Vollerbe Gerfsmann 
Joban mengert 9 — 2 9 6 32 Vollerbe Mengert 
Cord helmers 8 — 2 8 11 25 Vollerbe Helmert 


Bauerſchaft Sögeln ) 


255 2 3 
S S 2 
. S & S U e 
de olde Hakeman 4 — — 6 — 7 
tehen henke 7— — 7 1 8 
Hermann Reuuegg — — — — — — 

N gerdinckk — — — — — — Vollerbe Gerding 
enke elberinckk — — — — — — Vollerbe Ellerbrinck 
Roleff tor wynterſpeckten — — — — — — Vollerbe Winterſpeck 

Herman kamlade 4 — — 7 3 7 Halberbe Kamlage 
Johan Schutte 4 — — 4 — 5 Halberbe Schütte 
Diderick husman 6 2 — 9 3 20 Vollerbe Groth 
Husmann 
tabe buchtman 5 1 — 6 4 9 Halberbe Buchtmann 


Reyneke burman FC 
helmich bumnan — —— - — — 
Weſſel hahekeman — — — — — Vollerbe Hackmann 
Pfriderick to zogonen — — — — — zn 
3 92 to ſogonen — — —— — — 


acob husman 5 — — 9 6 9 | 
Reneke to zogelen — — — — — — 
Hanneken tor wonungen — — — — — — Halberbe Wohning 
Arnd burman 5 2 2 8 3 26 Vollerbe Bührmann 


de olde lubbe burman — — — — — — 


18) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 97f. 


Die Beftedelung des Osnabrücker Landes. 247 
Bauerſchaft Epe l) 


2 8 5 8 8 2 
se58258 
2805505 m 1720 

Albert ton dalhus — — — 4 1 8 — Halberbe Dallmann 

Gerke horſtman 4 1 — 8 811 — Vollerbe Horſtmann 

Keſekamp de olde 5 — — 6 1 5 — 

leffert weſſelinck 8 1 — 15 15 21 — Vollerbe Weßling 

Henke koteman 6 — — 13 5 9 — Vollerbe Kortmann 

dethard kock — —— 3 4 3 — 

gerd wermelinck 5 — — 7 5 6 — Vollerbe Wermert 

gerke wernerinck 6 — 2 12 4 12 — 

Lubbeke keſecamp 4 — — 9 213 — Vollerbe Kieskamp 
enke tor hake 6 — — 9 5 5 — Vollerbe Hackmann 
erman koteman 6 1 — 12 14 13 — N 

Styne de meyersſche — — — 1 — — — 

de meher to epe 4 — — 5 3 5 — 

tobe to Pfrankamp 5 — — 5 5 9 — Vollerbe Franckam 
erke tor horſt 5 1 — 10 4 10 — Vollerbe zu der Horſt 

Sundelind 2 — — 6 3 3 — 
ohan Hundelinck 

de Junge 4 1 2 7 9 10 — Vollerbe Hundling 

Drude — —— 2— 2 — 
erman nyeman 4 — — 6 7 7 4 Vollerbe Niemann 
ernd to buren 5 — — 7 6 15 8 

Johan to buren 6 — — 9 3 6 34 
elmich to buren 4 — — 718 — 
inrick to buren 3 — — 4 1 4 5 


Bauerſchaft Heſepen) 


& 
2 58 £ 8 u» 
2532858 
S * d& 5 S 172 
Gerlach to ſtapelberge 5 — — 11 9 25 — Vollerbe Stapelberg 
Gerke to ſtapelberge 8 2 — 14 9 30 — Vollerbe Stapelberg 
Wibbolt to ſtapelberge 6 — — 10 4 17 — Vollerbe Stapelberg 
Grevemeyer 5 — 2 9 10 27 9 Vollerbe Gräfmayer 
de olde grevemeyerſche — — — — — — — 
Wobbeke ſlebbeſche 4 1 — 3 2 10 — 
Geſeke de vortmanſche 4 1 — 6 4 14 — 
erman ſchuete 4 — — 5— 7 — 
enke grotehus 4 — — 3 5 5 — Vollerbe Grothus 
anneke Hermelinck — —— 4 — 7 — 


16) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 89 f. ) Arch. Osn. 
Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 95 ff. 


248 


Berncke uppen tye 


Arnd droſtinck 
Ludeke greſell 
Weſthus 
Henke bunke 

erke uppen tye 
ee bodeker 
de dreyer 
gerke redeker 
zweder tor kemenaden 
Henke Grone 
Herman dekeninck 
8 9155 varenmeyer 

churman 

ge gelte 

ubbeke made 


| nom | 


Ira ılal 


s 338 
S S S 
& S & G 
— 5 — — — Halberbe 

Klein Tiemann? 
— 2 2 — — Vollerbe Droſt? 
— 5 1 41 — Vollerbe Grieſel 
— 7 — 
— 10 7 23 12 Vollerbe Bunde 
— 2 2 8 — Vollerbe Thiemannd 
— 4 1 2 — 
— 5 4 5 — 
— 9 6 33 — Vollerbe Kämna 
— 10 7 25 — 
— 5 2 15 — 
— 11 7 38 — Vollerbe Vahrmeyer 
— 6 5 11 — Vollerbe Schürmann 
— 7 6 12 — Vollerbe Gelcken 


5 — 13 — 


Es beſtanden nach Abſchluß der 1 Von den Mark⸗ 


„ung (um 1720) an Hofſtellen: kotten waren 1490 
Voll⸗ Halb⸗ b⸗ Mark⸗ wahrſcheinlich 

Bauerschaft erbe erbe kötter kötter ſchon vorhanden: 
Grönloh 6 2 — 20 10 
Zangen 10 7 8 191, 15 
Lechterke 7 3 1 5 2 
Gr. eng 8 15 6 15 ? wenigſtens 3 
a 2 8 6 11 5 9 5 

adbergen⸗Grote 
5 is 5 14 506 20 
Wohlde — — 4 5 2 
Wulften 9 1 4 9 3 
Sögeln 9 10 — 5 keine 

eſepe 16 1 — 14 8 

pe 15 3 = 16 2 


12, Einwirkungen auf den Gang der Siedlung. 
Mittelalterliche Berichte erwähnen oft, daß Landesherren 
oder Grundherren eigene Siedelungen durchführten. 
Gegen Ende des 12. Jahrhunderts wurden im nörd⸗ 
lichſten Teile der Grafſchaft Hoya Holländer auf Erbzins⸗ 
gütern angeſiedelt.“)) Die Grafen von Schaumburg legten 


) Röpke, Hoya, 17. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 249 


im Schaumburger Walde Dörfer an, die Grafen von Eber⸗ 
ſtein ebenſo im Solling.) Auch für das Osnabrücker Land 
iſt eine ſtarke Einwirkung der Grund⸗ bezw. Landesherren 
auf die Siedlung behauptet. F. Philippi?) knüpfte an die 
Verleihung des Forſtbannes an und glaubte, der Biſchof 
habe als wichtigſte Nutzung dieſes Gebietes die Rodung 
beanſprucht. „Dieſe Anſiedlungen, welche alſo zweifellos 
die ergiebigſte Art der Forſtnutzung darſtellen, konnten nun 
in den verſchiedenſten Formen ausgeführt werden. Entweder 
konnten ganze villae ausgelegt oder Einzelhöfe mit 
Pertinenzien gegründet oder ſchließlich kleineren Leuten 
geringere Bodenſtrecken zugeſtanden werden. Dabei konnte 
den Siedlern der Grund und Boden entweder zu echtem 
Eigen übergeben oder in einer Leiheform ausgetan werden. 


Beiſpiele für dieſe verſchiedenen Arten des Vorgehens 
laſſen ſich leicht erbringen; es lohnt ſich daher nicht, hier 
darauf einzugehen.“) 

Betonte Philippi die landes herrliche bezw. die biſchöfliche 
Einwirkung, jo Rothert vor allem die grundherrliche:“ 
„Wenn es auch an ausdrücklichen Zeugniſſen fehlt, kann es 
doch keinem Zweifel unterliegen, daß dieſe Siedlungstätig⸗ 
keit ganz überwiegend von den Grundherren ausgegangen 
iſt. Eine mittelbare Beſtätigung liegt darin, daß ſich in dem 
ſüdweſtlichen Landſtrich der Kirchſpiele Ueffeln, Neuen⸗ 
kirchen in Hülſen, Merzen, Voltlage und Schwagſtorf, wo 
ſich die alte bäuerliche Freiheit bis ins ſpäte Mittelalter 
ziemlich allgemein behauptet hat, am wenigſten Neuſied⸗ 
lungen finden. Mir iſt nur ein einziger Fall bekannt, wo 
ſich annehmen läßt, daß ein freier Mann ſich auf eigene 
Fauſt im Oedland eine Siedlerſtelle geſchaffen hat.“ 


) Stüve, Landgemeinden, 27. ) Forſt und Zehnte, Arch. f. 
Urk.⸗Forſchung, II, 2. Heft, 329. ) Nur die letzte Art, die Leihe an 
kleine Leute gegen Entrichtung des Zehntens, will er näher beſprechen. 
5) Befiedlung Berſenbrücks, 69. 


250 Binde, 


Da dieſen Anſchauungen aber gegenteilige Meinungen 
gegenüberſtehen,) jo bedarf die Frage noch einer weiteren 
Unterſuchung. 

Der Landesherr kümmerte ſich bis zum Ausgange des 
Mittelalters kaum um die Siedlung; erſt 1495 wurde die 
Anlage von Markkotten von ſeiner Genehmigung abhängig 
gemacht, und hier iſt ſein Intereſſe dadurch begründet, daß 
er die neuen Siedler zu Dienſten und Abgaben heranziehen 
wollte.“) Wenn er vorher in die Siedlung überhaupt ein⸗ 
griff, ſo tat er es als Grundherr oder als Zehntherr. Unzwei⸗ 
deutige Belege dafür aber ſind uns nicht bekannt geworden. 
1248 gab Biſchof Engelbert Wüſtland aus an die Osna⸗ 
brücker Bürger, doch diente dieſes Land nicht der Beſied⸗ 
lung, ſondern lediglich der landwirtſchaftlichen Nutzung.“) 

Man könnte an die Sundern denken, aus der Mark aus⸗ 
geſonderte Flächen, die z. T. im Beſitz des Biſchofs und 
deren Bewohner mancherorts mit beſonderen Vorrechten 
ausgeſtattet waren.“) Sie find, ebenſo wie einzelne Hagen 
im Osnabrücker Lande, durch ihre Lage und durch die vor⸗ 
herrſchenden Einzelhöfe als nicht urſprüngliche, nicht ein⸗ 
mal als alte Siedlungen gekennzeichnet; doch iſt über die 
Art der Niederlaſſung noch wenig Endgültiges zu ſagen. 


e) Deermann, Venkigau, 6: „Grundherrliche Einwirkung auf 
die Anſiedlung außer der Neuanlage einzelner Erbe, Kotten oder 
Brinkſitzer, iſt durchaus nicht nachweisbar. Im Gegenteil, der fehlende 
Einfluß auf die Mark und die außerordentlich große Streulage des 
Beſitzes der einzelnen Grundherren machten ſie unmöglich. Die An⸗ 
ſiedlung geſchah in freier Weiſe.“ Weſterfeld, Beſiedlung, 24 f., läßt 
anſcheinend die Maſſe der Siedlungen durch bäuerliche Initiative, die 
Höfe jedoch, an denen Sonderrechte, wie Waſſermühlen, niedere Jagd 
oder Fiſcherei, hafteten, durch Perſonen höheren Standes entſtehen. 
Vergl. auch Martiny, Mittl. XXXXV, 47. *) Hochſtift II, 609f. 
s) O. U. II, 541. „) Dühne, Badbergen II, 19; 1478 wird 
beurkundet, daß die Bewohner des freien Sundern zu Grönloh, 
Kſp. Badbergen, ſend⸗ und gödingsfrei ſeien; die übrigen Ein⸗ 
geſeſſenen der Bauerſchaft Grönloh hatten dieſes Privileg nicht. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 251 


Wo man in ſpäterer Zeit die Beſiedlung eines Sundern ver⸗ 
folgen kann, iſt von planmäßigem Anbau keine Rede, es 
hat den Anſchein, daß die Siedlung mehr auf die Initiative 
intereſſierter Koloniſten als auf die des Eigentümers des 
Sunderns zurückzuführen ift.!°) 

Dieſer Eindruck wird noch verſtärkt, wenn man die Nach⸗ 
richten über die Kottengründungen heranzieht oder wenn 
man noch die Niederlaſſungen der Heuerleute hinzunimmt. 
Dieſe Hüſſelten des 16. und 17. Jahrhunderts ſetzten ſich in 
irgend einem freien Winkel feſt und warteten nicht auf ihre 
Anſetzung durch den Landes⸗ oder den Grundherrn. Ebenſo 
war es mit den Errichtungen der Erb⸗ und der frühen 
Markkotten; es iſt keine nennenswerte Mitwirkung des 
Landes⸗ oder Grundherrn nachweisbar; !) dieſe beſchränkten 
ſich lediglich darauf, wenn die neue Siedelſtätte vorhanden 
war, ihre Einkünfte daraus zu erheben. Wie es aber ſeit 
dem 13. Jahrhundert gehandhabt wurde, ſo mag es auch 
früher üblich geweſen ſein; es iſt nicht angängig, ohne be⸗ 
ſondere Gründe die einheitliche Entwicklungslinie zu zer⸗ 
reißen. 


10) Der Belmer Sundern war im Befi des Landesherrn; das 
Holz diente den Bedürfniſſen des Fürſten, doch hatten deſſen Räte 
das Recht auf das Fallholz, einen andern Teil des Fallholzes — 
„was oben abgeſchlagen wär“ — erhielt der fürſtliche Kirchſpielsvogt 
zu Belm. Dieſe Sondernutzung für einen beſonderen Zweck iſt ſicher der 
Anfang aller Sundern. Zur Zeit des Biſchofs Franz Wilhelm bat 
der Belmer Vogt Hans Kittelmann um Bewilligung eines Platzes 
für Haus und Garten; am 21. Juli 1659 ließ ihm der Biſchof eine 
Stätte auf ſeinem freien Belmer Sundern anweiſen. Der Sohn des 
Vogtes, der „wohlgelährte“ Domvikar Johann Conradus Kittelmann, 
war der Erbe des väterlichen Beſitzes. Von ihm erwarb das Haus 
mit Zubehör Johann Böind, Hofrat des Biſchofs; 1716 aber ſchrieb 
deſſen Bruder Werner Conrad Böinck, Caeremoniar des Erzbiſchofs 
von Prag, das Anweſen zum Verkaufe aus; es wurde am 26. 
Oktober 1717 für 416 Reichstaler vom Kloſter Marienſtetten erworben 
und in der Folge mit Eigenbehörigen beſetzt. Arch. Osn. Abſchn. 
340 a, Nr. 5. 1) Hochſtift II, 609. 


252 Binde, 


Wer von den Grundherrn der großen Siedelperiode von 
etwa 800—1100 hätte auch eine planmäßige, programm⸗ 
matiſche Beſiedlung durchführen ſollen? Der Biſchof? Die 
Stifter oder ihre Vögte? Die Grafen? Die Edelherren? 
Die langſam aufkommenden Miniſterialen? Sie alle hatten 
— mit Ausnahme verhältnismäßig weniger und eng be⸗ 
grenzter Sundern — nur Streubeſitz und haben in einer 
tauſendjährigen Entwicklung trotz aller Bemühungen, 
ihren Beſitz durch Tauſch oder Kauf abzurunden, doch nur 
Streubeſitz behalten, ſo daß es im ganzen Fürſtentum Osna⸗ 
brück keine einzige Bauerſchaft gab, die einem einzigen 
Grundherrn unterſtand. Mochte der Biſchof vielleicht ſolche 
Bauerſchaften beſeſſen haben, ſo hatte er ſie doch bald durch 
Ausſtattung der Klöſter und Stifter oder durch Vergabung 
von Lehen zerſtückeln müſſen. 

Außerdem gehörte die Beſiedlung gar nicht zu den recht⸗ 
lichen Befugniſſen der Grundherren, dieſe lag vielmehr in 
den Händen der Markgenoſſen, unter denen allerdings die 
Grundherren als ein Teil der Erbexen auch berechtigt 
waren, aber in den Fragen, die die weitere Ausnützung der 
Mark betrafen, nicht allein, ſondern nur unter Billigung 
der bäuerlichen Markgenoſſen.“) In den Höltingen als den 
Verſammlungen der Markgenoſſen iſt nach herkömmlichem 
Brauch über die weitere Ausdehnung der Rodungen und 
über die Errichtung neuer Hausſtätten entſchieden, und zwar 
offenbar auf Antrag derjenigen, die ſich ſelbſt ein Haus⸗ 
weſen gründen und die ungeheure Arbeit der Neuſiedlung 
übernehmen wollten, ganz gleich, ob ſie freien oder hörigen 
Standes waren. 

Wenn in den Kirchſpielen, in denen ſich die meiſten 
Freien behaupteten, weniger neue Ortſchaften dieſer Siedel⸗ 
periode in die Erſcheinung treten, ſo mag das z. T. ſeine 
Begründung haben in der Teilbarkeit der freien Güter. 


12) O. U. II, Einleitung XI; Schotte, Weſtfäl. Mark, 42. 


Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 253 


Während das Gut des Hörigen mehr von der Teilung aus⸗ 
geſchloſſen war, ſo daß hier im allgemeinen nur eine neue 
Niederlaſſung möglich war, konnte der Freie ſeinen Beſitz 
teilen; die Folge war dann, daß die alten Dörfer und 
Bauerſchaften ausgebaut wurden und man mehr auf An⸗ 
lage neuer Bauerſchaften verzichtete. Durch weitere 
Rodungen konnte das geteilte Vollerbe dann ſeine alten 
vollen Gerechtſame wieder erlangen. Eine Unterſuchung, 
ob dieſe Kirchſpiele im Vergleich zu denen, die ähnliche 
Bodenverhältniſſe haben, ſtärker beſiedelte Bauerſchaften 
aufwieſen, läßt ſich aber ſchwer durchführen. 

Die folgende Ueberſicht aus dem Anfange des 18. Jahr⸗ 
hunderts zeigt den Beſtand der ſelbſtändigen Wirtſchafts⸗ 
betriebe in den von Rothert angeführten Kirchſpielen. 

Kirchſpiel Neuenkirchen in Hülſen !) 


Bauerſchaft Vollerbe Halberbe Erbkotten Markkotten 

Neuenkirchen 3 — — 19 

Limburgen 7 — — 14 

Lintern 11 — — 12 

Binte 13 = 4 24½ 
Kirchſpiel Boltlage r) 

Voltlage 4 2 2 10 

Höckel 9 — 2 10 

Wehſe 5 — 1 9 
Kirchſpiel Merzen ) 

Döllinghauſen 

e 8 1 = 4 

Plaggenſchale 7 — 2 13 

Engelern 7 — 2 12 

Lechtrup 8 | 2 15 

Südmerzen 8 1 2 14 

Weſter⸗ und Oſterrode 7 — — 1 
Kirchſpiel Ueffeln ) 

Ueffeln 10 2 17 2 


Balkum⸗Bottum 14 2 =. 8 


18) Arch. Osn. Abſchn. 92, Nr. 11 1) Arch. Osn. Abſchn. 92, 
Nr. 7. 15) Arch. Osn. Abſchn. 92, Nr. 6. 16) Arch. Osn. Abſchn. 
92, Nr. 9. 


254 N Vincke, 
Kirchſpiel Schwagſtorf !) 


Klein Bokern z 

Harbecke 6 Bi 2 2 
Dalum 5 1 — 4 
Hollenſtede 

Hagenbeeck | 10 5 10 6 
Loßkamp 

Lütkeberge 3 3 1 1 
Bedinghauſen 2 3 — 1 
Kellinghauſen 4 2 6 5 
Schwagſtorf 2 3 7 10 


Beſonders auffallend iſt die geringe Zahl von Halb⸗ 
erben und Erbkotten in dieſen Bezirken. Das Kirchſpiel 
Schwagſtorf hat mehr ſolcher nicht voll berechtigten Höfe; 
aber dafür iſt hier die Zahl der Vollerben deſto geringer. 
Vielleicht hat man nach einem Kirchſpielsgebrauch in Neuen⸗ 
kirchen, Voltlage, Merzen und Ueffeln die älteren und ſtatt⸗ 
lichen Neuſiedlungen ſchon früh zu den vollen Erben ge⸗ 
ſchlagen, während man in Schwagſtorf mehr die Unterſchiede 
wahrte. Hier bleiben immerhin noch Fragen zu klären. Es 
iſt möglich, daß die Annahme Rotherts, wonach in dieſen 
Orten die bäuerliche Siedlung zurückblieb, einen wahren 
Kern enthält. 

Aber auch in dieſem Falle iſt es nicht erwieſen, daß hier 
der Ausbau der Siedlung deshalb ſcheiterte, weil keine 
Grundherren für die Durchführung ſorgten, und daß anders⸗ 
wo die Siedeltätigkeit flotter voranging, weil die Grund⸗ 
herren die Angelegenheit in die Hand nahmen. Es fehlen 
dafür die Unterlagen, in welchem Verhältnis die Zahl der 
Freien und der Hörigen in der Zeit der karolingiſchen, 
ſächſiſchen und ſaliſchen Kaiſer zueinander ſtand; es iſt nach 
der Bedeutung der Freigerichte!s) jener Epoche und nach 


17) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 134. 18) Hochſtift I, 16, 46 ff., 
80 ff.) Böcker, Damme, 76; Stüve, Gogerichte, 123, 135 ff., 145 ff., 
Friderici⸗Stüve, Geſch. Stadt Osn., II, 8 ff.; Kindlinger, Münſt. 
Beiträge III, 223 ff., F. Philippi, Mittl. XXII, 87; Hartmann, Ankum, 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 255 


den Angaben des biſchöflichen Einkünftergiſters 19) durchaus 
der Schluß gerechtfertigt, daß auch dort, wo in größerem 
Maße neue Ortſchaften entſtanden, die Zahl der Freien 
noch ſehr erheblich war. 

Etwas anderes iſt es, feſtzuſtellen, ob die Grundherren 
ein Intereſſe am bäuerlichen Siedlungswerk hatten. Wenn 
ihr Einfluß auf die Mark als auf den Siedlungsboden 
auch erſt vom 12. Jahrhundert an bezeugt iſt, 2) jo können 
doch, bevor ihre Rechte ſich entfalteten, ihre Intereſſen und 
Wünſche ſchon bei der Sache geweſen ſein. Eine wohl⸗ 
wollende Abſicht gegenüber den Bauern oder gar die 
Förderung der Kultur auf dem Lande lag ihnen ſicher fern. 
Wie der Staat, auch der Kleinſtaat, des ſpäteren Mittel- 
alters ſich um die Städte kümmerte, aber um die wirtſchaft⸗ 
lichen und ſozialen Verhältniſſe auf dem Lande ſich wenig 
oder gar nicht jorgte,?!) jo war auch ſchon bei den ton⸗ 
angebenden Perſonen der früheren Zeit, alſo bei den Grund⸗ 
herren, ein Intereſſe für den Bauern im allgemeinen nicht 
vorhanden. Wenn ſie ſich mit den Bauern und mit bäuer⸗ 
lichen Angelegenheiten beſchäftigten, ſo geſchah es in der 
Regel aus Gründen des eigenen Vorteils. Wie ſehr das 
von dem Landvolke geſpürt wurde, zeigen die jahrzehnte⸗ 
langen ſächſiſchen Kriege (1070 —1125); auch der Unwille 
der Bauern über den Bau Iburgs unter Biſchof Benno II. 
redet eine deutliche Sprache.?) 

Von dieſem Standpunkte aus iſt die Frage nach dem 
Intereſſe der Grundherren an der bäuerlichen Siedlung zu 
beantworten. Konnten ſie perſönlich Vorteil daraus er⸗ 


Mittl. IX, 317: „Eigentümlich iſt, daß der Freiſtuhl ſpäter ganz ver⸗ 
ſchwindet“; Engelke, Stemwede, 58 f; Schreiber, Ravens b. Urbar, 31f. 

19) Möſer, Urk. 323. Kirchhoff, Organiſation d. Osn. Kirchen⸗ 
vermögens, 35. Vergl. auch Richard, Bauerngüter, 94 f., Hochſtift 1, 
121. 2%) Der erſte Fall, der fo gedeutet werden kann: O. U. I, 
230 (1118). 2!) v. Below, Probleme, 79 ff. *) Thyen, Benno II., 
Mittl. IX, 74. 


256 Binde, 


warten, fo ſuchten fie die Siedlungsbewegung, die von 
Natur im Bauern ſteckte, zu fördern. Und dieſe Vorteile 
boten ſich dar; ein Teil der Siedler war ihnen abgabe⸗ 
pflichtig, und durch Eigengebung und Heirat nahm dieſe 
Zahl der Hörigen dauernd zu. Was dieſe rodeten und er⸗ 
warben, erwarben ſie dem Herrn, der von ihm Abgaben 
verlangte und es in beſonderen Fällen, z. B. wenn keine 
Erben vorhanden waren, auch einziehen konnte. 

So mag der Grundherr, wenn er ſelbſt auch nur in 
ſeinen etwaigen Sundern frei zu ſiedeln befugt war, im 
allgemeinen dem bäuerlichen Siedelwerke freundlich gegen⸗ 
übergeſtanden haben und nur dann dagegen aufgetreten 
ſein, wenn in unverhältnismäßiger Weiſe die Hörigen 
anderer Grundherren rodeten und er ſelbſt leer ausgehen 
ſollte. In dieſem Intereſſe des Herrn lag alſo gleichzeitig 
eine Förderung und eine Behinderung der Siedeltätigkeit, 
und es wird auch hier oft ſehr ſchwer geweſen ſein, die 
verſchiedenen und ſich entgegenſtehenden Wünſche ſoweit zu 
vereinigen, daß in Wirklichkeit eine Förderung der Siedlung 
dabei herauskam. 

Als feſtſtehend kann gelten, daß als Landesherr nur 
Karl der Große in die Siedlungsverhältniſſe des Osna⸗ 
brücker Landes eingriff; ??) die Osnabrücker Fürſtbiſchöfe 
als Landesherrn haben ſich hauptſächlich auf die Erbauung 
von Stiftsburgen und deren ſtadtartige Erweiterung be⸗ 
ſchränkt; 24) erſt gegen Ende des Mittelalters wandten fie 
der übrigen Beſiedlung des Landes ihre Aufmerkſamkeit 
zu.) 

Der Biſchof hätte unter anderen Umſtänden umfang⸗ 
reiche Siedlungsbeſtrebungen durchführen können, denn ihm 
ſtand der Neubruchzehnt von allem gerodeten Lande zu. Die 


25) Weſterfeld, Beſiedlung, 25 f.; Rothert, Beſiedlung Berſen⸗ 
brücks 50 f. ) Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 74 ff. *) Hoch⸗ 
ſtift II, 609 f.) Schloemann, Mittl. XXXXVII, 209. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 257 


Präſtationsregiſter um 17200 zeigen aber, daß in der 
Regel nur von dem alten Eſchland Zehnt erhoben wurde 
und daß nur an wenigen Stellen Rottzehntverpflichtungen 
beftanden;?) mancherorts iſt nicht das der Siedlung 
dienende, ſondern nur das für gärtneriſche oder landwirt⸗ 
ſchaftliche Nutzung ſpäter angelegte Rottland verzehntet 
worden.?) Auf alle Fälle waren im ganzen die Einkünfte 
an Neubruchzehnten ſo gering, daß ſie für die Ausdehnung 
der Siedlung kein Antrieb ſein konnten. 


Im 13. und 14. Jahrhundert ſchoß eine Fülle von 
Burgen aus dem Boden hervor.?) Waren die wenigen alten 
Burgen des Landes (Holte, Bardenburg) bedeutungslos 
geworden und zerſtört, ſo begann um dieſe Zeit eine Anzahl 
von Dienſtmannen aus der aufblühenden Stadt Osnabrück, 
deren einſchränkende ſtädtiſche Verfaſſung ihnen mißfallen 
mochte, auszuwandern und ſich rings im Lande Burgen zu 
errichten oder in den neuen Stiftsſchlöſſern ſich nieder⸗ 
zulaſſen. Die Miniſterialen, die ſchon vorher auf dem Lande 
gewohnt hatten, hatten um 1250 meiſt noch keine Burg 
beſeſſen, ſondern höchſtens ihr Haus mit Pfahlwerk und 
Gräben verſchanzt gehabt; ?) im Laufe der Zeit wuchs der 
befeſtigte Charakter dieſer Niederlaſſungen, beſonders 
wurden Waſſerburgen beliebt. Daß dieſe Burgen aus den 
Höfen der alten Vollfreien entſtanden, iſt wenig wahr⸗ 
ſcheinlich, “!) wenn auch in beſonderen Fällen die Möglichkeit 


6) Arch. Osn. Abſchn. 88 u. 92. ) Z. B. bei 5 oder 
6 Markkotten des Kirchſpiels Voltlage. Arch. Osn. Abſchn. 92, 
Nr. 51 und 7. 2%) Ein Erbk. in Hollenſtede, Kſp. Schwagstorf, 
gab Zehnten von Kämpen (Arch. Osn. Abſchn. 92, Nr. 51); 
Halberbe Arenhorſt von Stücken auf dem Hegenkamp l(ebda., Abſchn. 
88, Nr. 133). 9) Hochſtift I, 241, 270. 3%) Hochſtift, 61. 
) Vergl. Jellinghaus, Mittl. XXXXI, 266 ff., Beſprechung des 
Wittichſchen Buches „Altfreiheit und Dienſtbarkeit des Uradels in 
Niederſachſen“, Berlin 1906. In neueſter Zeit iſt dieſe Anſicht, daß 
die Burgen ſich aus altſächſiſchen Edelſitzen entwickelten, wieder 

Hiſt. Mitt. XXXXIX. 17 


258 Binde, 


zugegeben werden kann. Viele dieſer Miniſterialengeſchlechter 
ſtarben gegen Ende des 14. Jahrhunderts aus??) oder zogen 
auf die Amtshäuſer und Stiftsburgen; viele der Burg 
anlagen auf dem Lande gingen wieder ein. 

Die Frage, ob dieſe Miniſterialen neben ihrer eigenen 
Anſiedlung auch größeren Einfluß auf die Beſiedlung des 
Landes überhaupt gewannen, iſt wohl zu verneinen. Auf 
ihre Initiative mag ein Teil jener Mühlen und ſonſtiger 
einträglicher Betriebe entſtanden ſein, die Weſterfeld als 
Anlagen bevorrechteter Perſonen bezeichnete.?) Soweit es 
ſich um Vermehrung ihrer Bezüge handelte, traten ſie ſicher 
fördernd für den Ausbau der Siedlung ein, aber dieſe Ein⸗ 
wirkung wurde dadurch wieder aufgehoben, daß ſie ſeit dem 
ausgehenden Mittelalter mit der Wüſtlegung von Höfen 
begannen, um daraus für ſich eine größere Eigenwirtſchaft 
einzurichten. Vielleicht war die Bauerſchaft Bilehem (Bel- 
hem) in der Rieſter Mark die erſte, die von dieſem Schickſal 


vertreten von Rothert, Befiedlung Berſenbrücks, 35. Er hält Haus 
Sögeln bei Bramſche für ſolch einen alten Sitz, ebenfalls den Kern 
der Bauerſchaft Borg. Doch ſtützt er ſich dabei auf zwei Voraus⸗ 
ſetzungen, die beide nicht genügend geſichert find, einmal auf die 
Meinung D. Philippis, daß die Erbexen die Nachkommen der 
ſächſiſchen Edelinge find (Erbexen 165 f.), und dann auf die An⸗ 
ſchauung, daß die alten Edelingshöfe der Sachſen an Umfang des 
bebauten Landes die übrigen Vollhöfe weit übertroffen hätten (Be⸗ 
ſiedlung Berſenbrücks, 34: „Durch ein ſechsfaches Wergeld weit über 
die Freien hinausgehoben, kann der ſächſiſche Edeling nicht auf einem 
Bauernhofe, ſondern nur auf einem Edelhofe geſeſſen haben, für den 
im Eſchdorfe kaum Platz war“). Landwirtſchaftliche Großbetriebe aber 
find den alten Sachſen aller Wahrſcheinlichkeit nach fremd geweſen; 
wenn die Edelinge, über deren Zahl jede Angabe fehlt, mehr Ein⸗ 
künfte als die übrigen Freien hatten, ſo ſtammten dieſe zum guten 
Teil aus den abhängigen Lathufen. Großwirtſchaften ſetzten erſt in 
der 2. Hälfte des Mittelalters ein, vielfach durch den Einfluß der 
Ziſterzienſer, die mit der alten Gewohnheit brachen, das Land hufen⸗ 
weiſe durch Bauern bearbeiten zu laſſen. 5) Hoͤchſtift J, 270. 
35) Beſiedlung, 24f. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 259 


betroffen wurde.) Der Kern der Bauerſchaft Aſtrup 
(Kirchſpiel Belm) wurde zur Bildung des gleichnamigen 
Gutes verwandt; Eggermühlen, Loxten und Schlichthorſt 
entſtanden auf gleiche Weiſe. 5) Andere Güter, wie die 
Schelenburg, die ſchon länger vorhanden waren, gliederten 
fi) Bauernhöfe an. 5) Auch war es nichts Seltenes, daß fie 
ſich Zuſchläge für Wieſen und Wald aus der Mark geben 
ließen.“7)) Das Osnabrücker Rittergut hatte vorher keine 
größere Ausdehnung an Ackerland gehabt als ein Bauern- 
hof; 8) auch ſonſt war das hiſtoriſche Rittergut nicht etwa 
ein ſpezifiſch großes Gut; ſein Weſen lag vielmehr darin, 
daß es ein privilegiertes Gut war.““) 

Auch von den Klöſtern wird keine nennenswerte Ein⸗ 
wirkung auf die Siedlung ausgegangen ſein, oder doch nur 
eine mittelbare, inſofern ſie Schuhmachern und Steinmetzen 
und anderen Handwerkern Arbeitsmöglichkeiten boten, wo⸗ 
durch die eine oder andere Familie ſich ernähren konnte. 
Manche Handwerke wurden aber von den Kloſterinſaſſen 
ſelbſt ausgeübt. 

Ebenſo hatte die Stadt kaum Anlaß, ſich in die ländlichen 
Siedlungsbeſtrebungen einzumiſchen; ihr Intereſſe war 
ähnlicher Art wie das der Grundherren, da ſie wegen der 
ihren Spitälern hörigen Höfe grundherrliche Rechte in 
manchen Bauerſchaften wahrzunehmen hatte.“) Außerdem 
aber unterhielt ſie rings im Umkreis der Stadt an allen 
Zugangsſtraßen Türme, deren Bewohner, die Türmer oder 
Törner, die Straßen zu überwachen und zu ſchließen hatten 
(weswegen ſie auch Baumſchließer genannt wurden). 


24) Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 49. Die Bauerſchaft wurde 
von den Johannitern zu Lage aufgeſogen. ) Hochſtift II, 232, 593. 
Rothert, Beſiedlung, 38, 46; Hartmann, Mittl. IX, 302. 8) Stüve, 
Lehnsprotokoll, Mittl. III, 92. 7) Hochſtift, 593. 38) Ebda. 
9) v. Below, Art. Anſiedlung i. Wb. d. Volkswirtſch. “) Stüve, 
Finanzweſen, Mittl. XI, 11: 1504 ſtiftete Engelbert von Langen ein 
Armenhaus in der Stadt Osnabrück und überwies der Stadt für die 
Koſten des Unterhaltes die Hollager Holzgrafſchaft. 


5 


260 Binde, 


Größere Bedeutung für den Fortgang der ländlichen 
Siedeltätigkeit erlangten die Pfarrkirchen. Einmal hatten 
fie durch ihre urſprüngliche Ausſtattung Land zur Ver⸗ 
fügung, das ſie zweckmäßig Siedlern übergaben, wodurch 
ihre oft zahlreichen Erbkotten begründet wurden. Dann 
aber wurden die Kirchorte die natürlichen Stätten regeren 
Verkehrs, die Mittelpunkte des Gewerbes und des Handels 
auf dem Lande. Das mußte manchen zur Niederlaſſun 
bewegen. i 

In der Hauptſache aber wurde die Beſiedlung des 
Osnabrücker Landes durchgeführt durch die freie Initiative 
der eingeſeſſenen Bauern. Hier äußerten ſich nicht weniger 
Lebenskraft und Zielſtrebigkeit als in den feſten Schlöſſern 
des Landesherrn und in den Mauern und Handelsverträgen 
der Stadt. Das Landvolk, vom Beginn der Siedlung bis 
zum Ende des Mittelalters, hat ſeine Aufgaben friſch an⸗ 
gepackt, indem es raſtlos wiederaufbaute, was Unglück und 
Kriege zerſtörten, und indem es weiterbaute und ausbaute, 
wo ſich ihm Möglichkeiten darboten. 

Es hat in der Siedlung ſeine Zeit verſtanden. 


13. Stand der ländlichen Siedlung am Ausgang 
des Mittelalters. 

Es iſt angebracht, zum Abſchluß unſerer Unterſuchung 
noch einen Blick zu werfen auf die Lage der Siedlung im 
ausgehenden Mittelalter. Das Leben hatte ſich in den 
voraufgehenden Jahrhunderten in der mannigfachſten Weiſe 
entwickelt und verwickelt, und das gleiche Bild bietet die 
Siedlung jener Zeit. 

Die Bevölkerung des Landes nahm zu. In der erſten 
Hälfte des 14. Jahrhunderts und beſonders im Peſtjahr 1350 
waren zwar unverhältnismäßig viele Leute geſtorben, ſo 
daß nicht nur ein Stillſtand, ſondern ſogar ein Sinken im 
Bevölkerungsſtande eingetreten war.!) So litt die Siedlung, 


1) Hochſtift I, 179. Sandhoff, Ant. Osn. I, 259. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 261 


wenigſtens ſtellenweiſe, unter dem Mangel an Siedlern. 
In der Folgezeit wurde das Land durch die Fehden der 
Ritter und die Kriege der Großen ausgeſogen,“) das Vieh 
wurde in Haufen geraubt, ) und ganze Ortſchaften gingen 
in Flammen auf.“) Und ſo unterblieb nun die Siedlung 
vielfach aus Armut an den nötigen Mitteln; das vor⸗ 
handene mußte der Reparatur ſtatt dem Ausbau dienen. 


Dann aber brachten glückliche Unternehmungen gegen 
die Tecklenburger und Verträge“) mit den Mindenern dem 
Lande Ruhe und Sicherheit nach Oſten und Weſten. Ravens⸗ 
berg war mit Jülich vereinigt, und da der Herzog von Jülich 
an anderen Orten mehr intereſſiert und beſchäftigt war, 
waren hier Verwickelungen ernſterer Art kaum möglich,“) 
und mit Münſter, das im Niederſtift den Osnabrücker 
Norden und im Hochſtift den Süden begrenzte, beſtand im 
allgemeinen ein gutes Verhältnis. Wohl brachen noch ab 
und zu Seuchen aus, fo 1493”) und 1529, aber fie ver⸗ 
mochten die Zunahme der ländlichen Bevölkerung nur für 
kurze Zeit aufzuhalten. Während der Adel abnahm und 
um dieſe Zeit manche alten Geſchlechter ausſtarben,) nahm 
der Bauernſtand zu und erwies ſich als ein nicht verſiegender 
Jungbrunnen des Volkes. 


Drängte ſchon dieſer Umſtand zum Ausbau der länd⸗ 
lichen Kottenſiedlung, ſo nicht weniger die günſtige wirt⸗ 
ſchaftliche Lage.!) Das Viehſchatzregiſter von 1490 zeigt, daß 


) Stüve, Stadtrechnungen, Mittl. XV, 78; Hochſtift I, 186; 
ebda. 364, 425. ) Hochſtift I, 386. Niemann, Cloppenburg, 46. 
) Z. B. 1435 Wellingholzhauſen; vergl. Mittl. XII, 361 f. ) Dom⸗ 
arch. Osn., Urk. 1. X, 1450; der Friede kam erſt 1461 zuſtande / 
vergl. Hochſtift I, 407. Seit 1457 war auch Friede mit Johann 
v. Hoya, dem Bruder Alberts von Minden. Hochſtift I, 396.) Dom⸗ 
archiv Osn., Urk. vom 5. 1. 1472. Osnabrück und Ravensberg 
ſchließen ein Bündnis auf 12 Jahre. ) J. E. Stüve, Beſchreibung 
uſw., 287. ) Osn. Geſchichtsquellen I, 5. ) Schulte, Adel und 
Kirche, 259; Hochſtift I, 270. 10) Auch im benachbarten Lingen lebte 


262 Binde, 


die Bauern einen weit größeren Viehbeſtand beſaßen als im 
19. und 20. Jahrhundert, ja daß der Beſtand ſtellenweiſe um 
das Doppelte zahlreicher war als heutzutage. Mochte die 
Qualität auch geringer ſein, ſo ſind ſolche Beſtände doch 
ein untrügliches Zeichen von einem verhältnismäßigen 
Wohlſtand; manche der damaligen Kötter konnten ſich in 
ihrer Viehhaltung neben die heutigen Bauern ſtellen. 
Freilich waren Klagen über die Verſchlechterung der 
allgemeinen Lebenslage des Bauern nicht ſelten.“) Aber 
ſolche Klagen ſind allein nicht beweiskräftig und können 
gegenüber den Angaben des Viehſchatzregiſters wenigſtens 
für das Osnabrücker Land nur mit Vorſicht aufgenommen 
werden. Eine Verſchlechterung der Lage des Bauern trat 
ein, indem ihm durch das eindringende römiſche Recht und 
die Ausgeſtaltung der biſchöflichen Landeshoheit ſeine alten 
Rechte in der Bauernſpracher :) und im Gödingen) nach und 
nach entzogen wurden, aber auf wirtſchaftlichem Gebiete 
machte ſich das wenig bemerkbar. Mit ſeinem Ackerboden, 
der Holzung und der Weide bot der Bauernhof wirtſchaftlich 
damals noch eine ſolche Leiſtungsfähigkeit, daß er auch dem 
Mißwachſe eines böſen Jahres begegnen konnte.“) Wohl 
gährte es zu Beginn des 16. Jahrhunderts unter der bäuer⸗ 
lichen Bevölkerung, wenn es auch nicht zu einem eigentlichen 
Bauernkrieg kam,“) aber es iſt ein Irrtum, anzunehmen, 
daß lediglich ſchwerer Druck Revolutionen veranlaſſe, der 


— — — nn 


die Landbevölkerung „in durchaus geſichertem Auskommen.“ Vergl. 
Deermann, Venkigau, 125. 

11) v. Inama⸗Sternegg, D. Wirtſchaftsgeſch. III, 1. Teil, 
54; 58. 1) Hochſtift II, 619 f. “0 Bartmann, Das Gerichtsverfahren 
vor und nach der Münſteriſchen Landgerichtsordnung von 1571 und 
die Aufnahme des römiſchen Rechtes im Stifte Münſter. Bd. II, 
Heft 3 der deutſchrechtl. Beiträge, hrsg. v. Beyerle. Heidelberg 1908, 
323. Hochſtift I, 92f., 412; II, 263. 1) Nordhoff, Haus, Hof, 
Mark, 7. 35, Mittl. III, 54ff.) Aufruhr im benachbarten Münſter⸗ 
ſchen Niederſtift. i 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 263 


Hauptgrund des Aufruhrs lag auch hier darin, daß die 
Bauern infolge des Mißbrauches und der Ausdehnung der 
landesherrlichen Rechte für ihre alten Gerechtſame und 
Gebräuche fürchteten.“ N 


Mochte es auch eine Ausnahme ſein, wenn Einhaus im 
Kirchſpiel Badbergen ſeine Kinder mit derſelben Mitgift 
ausſtattete, die gewöhnlich Ritter ihren Kindern mitzugeben 
pflegten, “) fo leuchtet doch ein, daß auch der hörige Bauer 
ebenſoviel Einkünfte haben konnte, als ein Ritter aus 5—10 
Lehnhöfen bezog. Freilich blieb ein Unterſchied, da der 
Ritter oft noch andere Einnahmen hatte und von Steuern 
frei war, während der Bauer die hauptſächliche Steuerlaſt 
des Landes zu tragen hatte. 


Die Ausſtattung der abgehenden Kinder zielte geradezu 
auf den Ausbau einer Siedlung oder auf eine Neuein⸗ 
richtung ab. Um die Mitte des 15. Jahrhunderts gab 
Heinrich Elleword zu Tütingen, als er den väterlichen Hof 
übernahm, ſeinen drei Schweſtern als Abfindung je 2 Kühe, 
2 Rinder und 2 Kälber.) Um 1500 war Landrecht in 
Osnabrück, daß der eigenhörige Bauer das Geld, das er 
ſelbſt erworben, zu Lebzeiten frei ausgeben konnte, an 
Freunde und Kinder oder an wen auch immer; ) da nach 
feinem Tode das vorhandene Geld dem Grund herrn verfiel, 
wird er wohl dafür geſorgt haben, daß er ſeine ſauer er⸗ 
worbenen Schätze zur rechten Zeit ſeinen Kindern überließ. 
Erſt 1583 ſchritt man dazu, die Forderung der grundherr⸗ 
lichen Einwilligung auch auf die Abfindung auszudehnen, 
während in älterer Zeit die Ausſtattung lediglich nach Kirch⸗ 
ſpielsgebrauch und ohne Behinderung des Grundherrn ſtatt⸗ 
gefunden zu haben ſcheint. ) 


16) v. Below, Territorium und Stadt, 64 ff.) Tangl, Benno II, 
26f. 7) Hochſtift II, 675. Der Einhausbauer war freien Standes. 
18) Domarch. Osn. Urk. 2. 1., 1487. 10) Hochſtift II, 662. 0) Ebda., 
675 f. 


264 Binde, 


Neben der Zunahme der Bevölkerung und der wirtſchaft⸗ 
lichen Lage des Bauern hatten auch einigen Einfluß auf die 
Siedlung Beweggründe allgemein⸗wirtſchaftlicher Art. Die 
zweckbewußte Wirtſchaft begann damals ihren Siegeszug in 
ſtärkerem Maße auch auf das Land auszudehnen. Grund⸗ 
herren, die daran nicht gehindert wurden, legten eine Reihe 
von Höfen wüſt und begannen eine größere Eigenwirtſchaft; 
ſie wurden zu dieſem Vorgehen mit beſtimmt durch die Er⸗ 
wägung, daß ihnen ein Eigengut mehr Erträge lieferte, als 
die Zinsleiſtungen der Bauern; fo wurden aus Bauern- 
höfen im 16. Jahrhundert die Rittergüter Loxten) (Kirch- 
ſpiel Ankum), Schlichthorſt'') (Kirchſpiel Merzen) und 
Aftrup?) (Kirchſpiel Belm). Doch blieb dieſe Erſcheinung, 
die für die Siedlung einen Rückſchlag bedeutete, auf einzelne 
Fälle beſchränkt. Dieſe rückläufige Bewegung wurde in 
etwa wieder ausgeglichen dadurch, daß an anderen Orten 
Ritterburgen wieder zu Bauernhöfen umgewandelt wurden, 
wie es 1444 mit der Burg Wehdel oder Wahlburg (Kirch- 
ſpiel Badbergen) geichah.?*) 

Stärkeren und poſitiveren Einfluß auf den Ausbau der 
Siedelſtätten haben wir wohl der ſich ſteigernden Aus⸗ 
nützung der Bodenſchätze zuzuſchreiben. Nach 1250 entſtand 
in der Engter Mark die Bauerſchaft Kalkrieſe;“) die Kalk⸗ 
lager am Wiehengebirge werden den Anlaß zu der Nieder⸗ 
Taffung gegeben haben. 

Das Osnabrücker Gebiet wurde ſeit altersher zur Salz⸗ 
gewinnung ausgewertet. Im 12. Jahrhundert war eine 
Saline in Eſſen abgabepflichtig; 1539 wird eine Salzpütte 
in Weſtbarthauſen (zwiſchen Diſſen und Borgholzhauſen) 
genannt.“) 1447 wurde bei Eſſen ein neues Salzwerk an- 
gelegt.“) 

21) Rothert, Befiedlung, 38. *) Ebda., 46; Hochſtift II, 232. 
2) Hochſtift II, 68. ) Sudendorf, Beiträge, 54. 5) Rothert, Be⸗ 


fledlung, 76. Kalkrieſe Kalkröſte, Kalkofen. ) Boedige, Natur⸗ 
denkmäler, 19f. *) J. E. Stüve, Beſchreibung, 18 Auf dieſe Salz⸗ 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 265 


Auf den Beſitzungen des Kloſters Oeſede begann Abt 
Gerhard Nitze von Iburg (1505—38) den Kohlenbergbau.“) 

Auch ein Silberbergwerk entſtand. König Heinrich VII. 
belehnte 1235 den Osnabrücker Biſchof Konrad mit der 
Silbergewinnung am Hüggel.“) 

Mochten auch dieſe Anlagen z. T. erſt Anfänge und Ver⸗ 
ſuche ſein, ſo boten ſie doch Arbeits⸗ und Verdienſtmöglich⸗ 
keiten für ſolche, die bares Geld zur Gründung eines eigenen 
Hausweſens und zur Bewirtſchaftung eines ländlichen 
Beſitztums brauchten, und ſie ſind ein Zeichen, daß wirt⸗ 
ſchaftliche Antriebe ſich überall bemerkbar machten, wo 
immer man irgend einen Gewinn erhoffte. Dieſe wirt⸗ 
ſchaftliche Regſamkeit aber wirkte unmittelbar zurück auf 
die Ausdehnung der Siedeltätigkeit. 

Auch das Beſtreben der Grundherren und des Landes⸗ 
herren, von den neuentſtehenden Kotten Abgaben zu er⸗ 
heben, iſt hier zu nennen. Die Droſten und Amtleute, die 
die Verwaltung der Amtsbezirke, ſoweit ſie ihnen verpfändet 
waren,“) zu ihrem eigenen wirtſchaftlichen Beſten führten 
oder als Beamte des Fürſten für deſſen erſchöpfte Kaſſe zu 
ſorgen hatten, griffen nicht ſelten ein, indem ſie die Neu⸗ 
gründungen förderten oder geradezu befahlen.“) 

Erwägt man noch den Einfluß, den in faſt jedem ein⸗ 
zelnen Falle die beſonderen Familienverhältniſſe ausübten, 
da ja der Hofbeſitzer ſeine nächſten Angehörigen entweder 
aus Zuneigung gut auszuſtatten oder aus Abneigung mög⸗ 
lichſt aus ſeinem Hauſe loszuwerden ſuchte; vergegenwärtigt 
man ſich ferner, wie das Beiſpiel des einen auf den andern 
wirkte, ſo iſt begreiflich, daß hier noch einmal eine umfang⸗ 


lager und ihre Auslaugung werden die Erdfälle zurückgeführt, deren 
ſich mehrere im Osnabrücker Lande ereigneten, ſo 1411 die Icker 
Kuhle und 1782 daſelbſt ein neuer Erdbruch, der einen Umfang von, 
250 Fuß aufwies. Ebda, 74. ) Linneborn, Reformation, 60, 
Anm. 6. ) O. U. II, 335. *%) C. Stüve, Mittl. X, 37; Hochſtift l, 
164. Domarchiv, Urk. 6. 1. 1461. *) Mittl. XXXXVII, 209. 


266 Binde, 


reiche Siedlung ſich entwickeln mußte. Mit dieſer Entwicklung 
aber ging die Verwicklung der Siedlungsverhaältniſſe Hand 
in Hand. 

Während die Bevölkerung zunahm, blieb der Umfang 
des Bodens, auf dem ſie ſich anſiedeln konnte, konſtant. Das 
veranlaßte den Widerſtand der Markgenoſſen, zunächſt in der 
Form, daß ſie den Siedlern abgegrenzte und mancherorts 
möglichſt gering fixierte Rechte zuerkannten,“) dann aber, 
indem ſie gegen die Kottengründung überhaupt Einſpruch 
erhoben.“) Jeder ſah und fühlte mit, wie das Vorhandene 
einmal nicht mehr ausreichen würde für die vielen An⸗ 
ſprüche. Es kam vor, daß benachbarte Markgemeinden, deren 
Grenzen lange feſtlagen, wegen dieſes Grenzverlaufes mit⸗ 
einander ſtritten.“) 

Eine weitere Behinderung der Siedlung brachte die 
wirtſchaftliche Entwicklung mit ſich. Die alten Mark⸗ 
genoſſen wieſen nicht nur zur Neuſiedlung Zuſchläge an, 
ſondern ſie bedachten auch ſich ſelbſt mit ſolchen zur Ergän⸗ 
zung ihrer eigenen Wirtſchaft, die in bemerkenswertem Auf⸗ 
ſtieg begriffen war. Das brachte der Mark aber keine Ent⸗ 
laſtung, ſondern vermehrte Beſchwerung und Ausnützung. 

Außerdem hatten wirtſchaftliche Erwägungen ſchon lange 
dahin geführt, daß bei Neuanlagen Einzelhöfe bevorzugt 
wurden. Keiner wollte mehr Nachbarn haben oder ſeinen 
Nachbarn näher wohnen, als nötig war. Das zeigen Auf⸗ 
zeichnungen, die uns aus jener Zeit erhalten ſind. Aus dem 
Lagerbuche des Kloſters St. Mauritius und Simeon zu 
Minden z. B. ergibt ſich die damalige Lage der einzelnen 
Hofſtätten des Dorfes Rabber.“) Die Urhöfe bilden den 
Dorfkern, die Erb⸗ und Markkotten ſind an den Dorfaus⸗ 


—ä— 


32) Grimm, Weistümer I, 177. ) Arch. Osn. Dier. 254, 
Blatt 39. “ Deermann, Venkigau, 105. Die Grenzen ſtanden 
ſchon lange feſt, da hundertjährige Markgenoſſen damals die um⸗ 
ſtrittene Grenze weiſen mußten. *) Schloemann, Angelbecker Mark, 
Mittl. XXXXVII, 265 f. 


Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 267 


gängen in Richtung auf die Mark hin aufgereiht. Aehnlich 
verlief der Siedlungsprozeß auch anderswo; das Beſtreben 
ging allgemein dahin, den Abſtand der einzelnen Stätten 
voneinander zu erweitern. 

Aus dem Umſtande, daß in der Nähe der dorfartigen 
Bauerſchaften zahlreichere Niederlaſſungen erfolgten als bei 
Einzelhöfen, iſt der Schluß gezogen, daß jene mehr den 
ſozialen Sinn gepflegt hätten als dieſe.“) Indes in dieſer 
Zuſpitzung ſind derartige Folgerungen ſicher nicht 
berechtigt. Denn die Gewährung der Siedlung, 
in der ſich in unſerm Falle der ſoziale Sinn 
zeigte, mußte von den Dörfern ausgehen, weil dieſe 
eher beſtanden und ſtärkeren Nachwuchs hatten als die 
Einzelhöfe. Auch bot das Dorf mehr Niederlaſſungsmög⸗ 
lichkeiten. Hier herrſchte größerer Streubeſitz als in den 
Ländereien des Einzelhofes und lockte manches abgelegenere 
Ackerſtück geradezu zur Begründung eines eigenen Haus⸗ 
weſens. Zudem bot das Wohnen im oder am Dorfe 
günſtigere Bedingungen zur Durchführung einer einträg⸗ 
lichen Nebenbeſchäftigung, auf die die Siedler oft genug 
angewieſen waren. Der Einzelhof dagegen ſtellte ein mehr 
geſchloſſenes Wirtſchaftsgebiet dar, aus dem nicht ſo zweck⸗ 
mäßig ein Stück abgetrennt werden konnte. Daß aber auch 
von ihm aus Siedelſtätten angelegt wurden, ergibt ſich ſchon 
aus den Namen der Eingeſeſſenen. 

So darf man in der Zumeſſung des ſozialen Sinnes 
nicht zu ſcharf und verallgemeinernd zwiſchen Dorf und 
Einzelhof unterſcheiden. Nicht hier lag die Schwierigkeit, 
die der Siedlung neue Verwicklungen brachte, ſie iſt vielmehr 
in der auf das Wirtſchaftliche gerichteten Geſinnung, die im 
Dorf ebenſogut herrſchte wie im entlegenen Sonderhof, zu 
erblicken. Man baute ſich in der Nähe der andern nur dann 
an, wenn es nicht gut anders ging, des Gewerbes oder ſonſt 


26) Ebda., 209. 


268 Binde, 


eines Grundes wegen. Und mit dieſen wirtſchaftlichen 
Grundgedanken verbanden ſich ſoziale bezw. unſoziale und 
vermehrten die Verwirrung im Ausbau der Siedlung. 

Neue Schwierigkeiten traten herzu, ſeitdem der Landes⸗ 
herr das Recht beanſpruchte, über neue Niederlaſſungen zu 
befinden,“) und ſeitdem auch die Grundherrn eigenmächtig 
den Anbau geſtatteten.“) Bei derartigen Anſprüchen und 
Eingriffen wuchſen der Widerwille und das Mißtrauen der 
alten Markgenoſſen gegen neue Zulaſſungen. 

Doch war gegen Ende des Mittelalters die Verwicklung 
der Siedlungsverhältniſſe noch nicht fo ſtark, daß fie der 
Fortentwicklung in erheblichem Maße Abbruch tun konnte. 
Noch beherrſchte der Wille, die gegebenen Möglichkeiten zur 
Begründung ſelbſtändiger bäuerlicher Betriebe auszunützen, 
die Gemüter, wagemutig und arbeitsfroh, dem Strome gleich, 
der mit Naturgewalt über entgegenſtehende Hinderniſſe 
hinwegbrauſt. Und wenn man für das Osnabrücker Land 
nach Merkmalen ſucht, die jene Wendezeit charakteriſieren, 
dann ſteht die Beſiedlung der Mark mit in erſter Linie als 
eine Erſcheinung, in der ſich in immer ſtärkerem Maße das 
Wollen und Können des damaligen Bauernſtandes offen⸗ 
barten und begrenzten. 


) Stüve, Landgemeinden, 72. *) Arch. Osn., Mic. 254, 
Blatt 83 ff. Am 3. Okt 1595 wurde auf dem Hölting der Vehrter⸗ 
Power Mark feſtgeſtellt, daß der inzwiſchen verſtorbene Dompropſt 
Ketteler dem Thewes in der Wiſch gegen den Willen der Markgenoſſen 
und des Holzgrafen einen Kotten zu zimmern geſtattet habe, indem 
er behauptete, daß es ſeine Sache ſei, auf ſeinem Grunde einen 
Kotten zu errichten, Holzgraf und Markgenoſſen hätten nur darüber 
zu entſcheiden, ob der neue Kötter auch Rechte in der Mark beſitzen ſolle. 


Erklärung. 


In Nr. 18 der Deutſchen Literaturzeitung v. J. 1927 
hat C. Schuchhardt, der in unſeren „Mitteilungen“ als 
„korreſpondierendes Mitglied“ aufgeführt wird, zu meinem 
im vorjährigen Bande dieſer Mitteilungen enthaltenen Auf⸗ 
ſatze über den römiſchen Tumulus auf dem Schlachtfelde des 
Teutoburger Waldes eine Kritik veröffentlicht, die mit aller 
Entſchiedenheit zurückgewieſen werden muß. Ich gehe über 
weitere Ausfälle, die in der Kritik gegen meine Perſon 
gerichtet ſind, an dieſer Stelle hinweg und will nur be⸗ 
merken, daß im Gegenſatz zu der Behauptung Schuchhardts 
Funde des Lagers im Habichtswalde bei Stift Leeden von 
unſeren erſten Autoritäten, wie Geh. Rat Loeſchcke, Anthes. 
Koenen uſw. als unbedingt römiſch bezeichnet worden ſind. 
Die Beurteilung des Tumulus aber, wie ſie Schuchhardt 
vorträgt, iſt darum gänzlich verfehlt, weil ſie auf falſchen 
Vorausſetzungen beruht. Er behauptet, der Hügel beſtehe 
aus den „Reſten eines verbrannten mittelalterlichen Hauſes“, 
und um dieſe Behauptung glaubhaft zu machen, baut er das 
angebliche Haus auf einer „lehmigen Bodenſchwellung“ auf, 
während in Wirklichkeit die Brandſtätte über einer 1½ Meter 
hohen Erdaufſchüttung, die nie die Unterlage eines Hauſes 
bilden konnte, ſich befindet. Aber nicht bloß dies, ſondern 
die zwei Töpfe und die vielen Scherben, die im Hügel auf⸗ 
gefunden wurden, verlegt er in die Brandſchicht ſcheinbar 
als Baugrund, obwohl in dem von mir gegebenen Berichte 
deutlich zu leſen war, daß kein einziger dieſer Gegenſtände 


270 Knoke 


an der genannten Stelle angetroffen wurde, daß ſie vielmehr 
ſämtlich in die äußeren Teile des Hügels, die man nach 
der Verbrennung der Leichen um die Brandſtätte und ober⸗ 
halb derſelben aufſchichtete, geworfen worden waren. Damit 
fällt die ganze Kritik Schuchhardts in ſich zuſammen. Auch 
die Scherben, die er, ohne ſie je geſehen zu haben, in das 
Mittelalter verlegt, laſſen ſich nach wie vor nur als römiſche 
Erzeugniſſe erklären. Hierbei beſchränke ich mich auf den 
Hinweis, daß ein Radſtempel, wie er auf einer der Scherben 
zu ſehen iſt, ſonſt nur auf römiſchen Altertümern vorkommt, 
daß aber ein geradliniger Henkel, wie der auf Tafel VII 
abgebildete, der aus dem unteren Teile eines winkelförmigen 
Henkels beſteht, nur in den älteren Niederlaſſungen der 
Römer, ſo in Haltern und ſpäteſtens in Hofheim, zu finden 
iſt. Seit dem 2. Jahrhundert n. Chr. aber hören die ge⸗ 
ſtreckten Henkel in Form von Winkelſchenkeln bereits auf. 
Von daan gibt es in den Römerkaſtellen — die ſächſiſch⸗ 
fränkiſche Zeit kommt überhaupt nicht in Frage — ebenſo, 
ſoweit eine Feſtſtellung möglich war, das ganze Mittelalter 
hindurch nur noch Henkel in Bogenform an den Tongefäßen. 
Schon dieſe Tatſache läßt klar erkennen, daß es ſich bei den 
im Tumulus gefundenen Scherben nur um Gefäßreſte aus 
der frühkaiſerlichen Zeit der Römer handeln kann. Die 
Verſuche, dieſe Scherben und überhaupt den ganzen Hügel 
in eine andere Zeit zu verſetzen, werden nie gelingen. 

Auch Fr. Koepp ergreift wiederum das Wort zum Streit, 
indem er in der Münſterſchen Zeitſchrift „Weſtfalen“ 1927, 
Heft 3/4, mit Berufung auf Dr. Hungerland den Tumulus 
als eine mittelalterliche Töpferei ausgeben möchte. Daß 
auch dieſe Deutung mit der Möglichkeit ſich nicht verträgt, 
wurde in meiner durch die Osnabrücker Buchhandlungen 
zu beziehenden Schrift: „Der römiſche Tumulus bei Iburg, 
eine Entgegnung auf“ die Angriffe des Dr. Hungerland“, 
hinlänglich nachgewieſen. 

Dr. Knoke. 


Bücherſchau. 


M. Warſchauer, Johann Hermann Detmold in der Oppoſition 
(1838 —1848). Ein Beitrag zur Geſchichte des Hannoverſchen 
Verfaſſungskampfes und des politiſchen Denkens in Deutſchland. 
Göttinger Diſſert. 1926 (in Quellen und Darſtellungen zur 
Geſchichte Niederſachſens Bd. 34). 

Vorſtehende Arbeit verdient deshalb an dieſer Stelle Er⸗ 
wähnung, weil ſie ſich neben Detmold mit einem Manne befaßt, 
der lange Zeit Bürgermeiſter von Osnabrück geweſen iſt — und 
daneben für kurze Zeit das Miniſterportefeuille in den Händen 
gehabt hat: Johann Carl Bertram Stüve. Er und Detmold 
fanden ſich 1838 in dem gemeinſamen Kampfe gegen die Gewalt⸗ 
maßnahmen der Regierung in Hannover, und fo grundverſchieden 
fie bisweilen über die zu ergreifenden Mittel und Wege zur 
Erreichung ihres politiſchen Zieles dachten, dieſe Gegenſätzlichkeit 
vermochte ihrem perſönlichen Verhältniſſe zu einander nichts 
anzuhaben, was um ſo verwunderlicher erſcheint, als beide 
Männer in ihrem langjährigen ſchriftlichen Gedankenaustauſch 
nur zweimal von Angeſicht zu Angeſicht ſich gegenüber geſtanden 
haben. Der Verfaſſer hat mit Geſchick verſtanden, heraus⸗ 
zuarbeiten, was dieſe beiden politiſchen Größen innerlich zu⸗ 
ſammenhielt trotz mancher ſachlichen Differenzen. Man darf 
ſeine Diſſertation als eine wertvolle Ergängung zu dem bewerten, 
was Frensdorff in ſeiner eingehenden Beſprechung (Ztſchr. des 
hiſt. Vereins für Niederſachſen, Jahrgang 1904, S. 341 ff.) des 
von Guſtav Stüve herausgegebenen Briefwechſels zwiſchen Stüve 
und Detmold in den Jahren 1848 —1850 (Quellen und Darſt. 
zur Geſch. Niederſachſens Bd. 13) ausgeführt hat, und als einen 
willkommenen Beitrag zu der von G. Stüve verfaßten Biographie 
C. B. Stüves. Dr. Fink. 


J. Hindenberg: Benno II., Biſchof von Osnabrück als Architekt. 
Studien zur deutſchen Kunſtgeſchichte. 215. Heft. Straßburg 1921. 


212 Bücherſchau. 


Die Verfaſſerin entwirft eine kurze, aber inhaltreiche Dar⸗ 
ſtellung von der Tätigkeit dieſes Biſchofs als Architekt. Nach 
einem kurzen Ueberblick über Bennos Leben und über die 
Belege, die für ſein Wirken als Baumeiſter in Betracht kommen, 
beſpricht ſie eingehend ſeinen Anteil an der Herſtellung einer 
Anzahl kivchlicher und profaner Bauten in Sachſen, an Kirchen⸗ 
bauten in Köln und am Speierer Dom. Sie ſchließt mit einer 
eingehenden Würdigung von Bennos Stellung innerhalb der 
Architektur des 11. Jahrhunderts. 

In unſerm Bistum haben ſich nur ſpärliche Reſte von 
Bennos Bautätigkeit erhalten, nämlich an der Klemenskirche in 
Iburg. Die Verfaſſerin hält nur den gradlinigen Chorſchluß und 
vielleicht den ſüdlichen Kreuzarm des Querſchiffs dieſer Kirche 
für benoniſch. 

Die Abhandlung iſt mit eingehender Benutzung der ein⸗ 
ſchlägigen Literatur und Quellen ſowie mit ſorgfältiger Stil⸗ 
kritik abgefaßt. Zur Erläuterung des Textes ſind am Schluß 
neun Tafeln in Lichtdruck mit guten Abbildungen und Grund⸗ 
riſſen der beſprochenen Bauten hinzugefügt. F. Schultz. 


Bahrfeldt, Dr. Max v., Honorarprofeſſor an der Univerſität 
Halle (Saale), Niederſächſiſches Münzarchiv. Verhandlungen auf 
den Kreis- und Münzprobationstagen des Niederſächſiſchen Kreiſes 
1551—1625. I. Band 1551 —1568. Mit ſieben Tafeln Münz⸗ 
abbildungen. VI und 523 S. 40. Veröffentlichungen der Hiſtoriſchen 
Kommiſſion für Hannover, Oldenburg, Braunſchweig, Schaum⸗ 
burg⸗Lippe und Bremen. Nr. 10. Halle (Saale). A. Riechmann 
& Co. 1927. RM. 60.—. 

Das hervorragende Quellenwerk iſt auf drei Bände berechnet. 
deſſen erſter Band, die Zeit von 1558 —1568 umfaſſend, vorliegt. 
Das Müngarchiw bringt die für den genannten Zeitraum in Frage 
kommenden Kaiſerlichen Münzverordnungen und Reichsabſchie de, 
die Verhandlungen der Kreis⸗ und Probationstage, die Inſtruk⸗ 
tionen der zu dieſen Tagungen abgefandten Räte und Bevoll⸗ 
mächtigten der Kreisſtände, die Berichte der General⸗Kreiswar⸗ 
deine über die Beſichtigung der Münzſtätten, die Ergebniſſe der 
Münzunterſuchungen, die Abſchiede der einzelnen Münztagungen. 
ſowie den Briefwechſel der Münzſtände untereinander, mit den 
kreisausſchreibenden Fürſten und dieſer mit dem Kaiſer und den 
benachbarten Kreiſen. In 548 Nummern wird dem Leſer ein 
überreiches Aktenmaterial geboten. 


Bücherſchau. 273 


Die Sammlung geht aus von der Münzordnung Kaiſer 
Karls V. von 1551, durch die, unter vorläufigem Verzicht auf 
eine einheitliche Regelung im Reiche, den einzelnen Kreiſen die 
Ordnung der Münzverhältniſſe übertragen wurde. Die Durch⸗ 
führung dieſer Münzordnung in Niederſachſen ſcheiterte an dem 
Widerſtande des Kreiſes. Statt deſſen ſchloß ſich ein Teil der 
Niederſächſiſchen Stände 1555 zur Braunſchweiger Münzgenoſſen⸗ 
ſchaft zuſammen, die ſich auch nach Weſtfalen, ja ſogar zum 
Niederrhein hin, auszudehnen ſuchte. Auch die weiteren Be⸗ 
mühungen des Kaiſers, das Münzweſen des Hl. Reiches möglichſt 
einheitlich zu regeln, fanden in Niederſachſen wenig Beifall. Nach 
langwierigen Verhandlungen wurde die Kaiſerliche Münz⸗ und 
Probierordnung von 1559 durch den Augsburger Reichstags⸗ 
abſchied von 1566 ſo umgeſtaltet, daß die Stände auf dieſer 
Grundlage die Münz- und Probierordnung des Niederſächſiſchen 
Kreiſes von 1568 aufbauen konnten, die für längere Zeit in 
Niederſachſen maßgebend geweſen iſt. Naturgemäß liegt der 
Schwerpunkt des Werkes in der Darſtellung der Münzverhältniſſe 
Niederſachſens, doch wird an manchen Stellen auch auf die 
Nachbargebiete Bezug genommen, u. a. auf Tecklenburg. 

Die Benutzung des Werkes wird ſehr erleichtert durch ein 
ſorgfältig angelegtes Perſonen⸗, Orts⸗ und Sachregiſter. Auf 
ſieben, techniſch einwandfreien Lichtdrucktafeln werden die in 
Frage kommenden Münzen zur Darſtellung gebracht; eine aus⸗ 
führliche Erläuterung zu den Tafeln geht voran. Kein Forſcher 
auf dem Gebiete der Numismatik, der Geld⸗ und Wirtſchafts⸗ 
geſchichte wind an dieſem nach Inhalt und Ausſtattung gediegenen 
Werke, deſſen zweiter Band zum 1. April 1928 angekündigt iſt, 
vorbeigehen können. Dr. Kennepohl, Papenburg. 


R. Martiny, Hof und Dorf in Altweſtfalen. Das weſtfäliſche 
Streuſiedlungsproblem. Forſchungen zur Deutſchen Landes⸗ und 
Volkskunde. Band 24. Heft 5. Stuttgart 1926. 

Bereits im Jahre 1913 hat der Verfaſſer einen Vortrag über 
dieſes Problem im Geſchichtsverein gehalten, den er dann im 
22. Bande unſerer Mitteilungen veröffentlichte. In oben er⸗ 
wähnter Abhandlung befaßt ſich Martiny damit eingehender und 
wiſſenſchaftlich noch tiefer. Dieſe richtet ſich gegen Meitzens 
genetiſche Deutung der Feldfluren und deſſen Annahme, daß 
Altweſtfalen, d. h. das ſächſiſche Land links der Weſer, durchweg 
echte Streuſiedlung habe, die aus keltiſcher Zeit ſtamme. 


Hiſt. Mitt. XXXXIX. 18 


274 Bücherſchau. 


(A. Meitzen, Siedlung und Agrarweſen der Oſtgermanen und 
Weſtgermanen uſw. Berlin 1895, Band II, S. 53 ff.) Martin) 
ſieht im Gegenſatz zu Meitzen die Eſche als die Fluren an, die 
ſchon in vorhiſtoriſcher Zeit, d. h. vor 500 n. Chriſti, beſiedelt 
waren, während die Kämpe wahrſcheinlich erſt nach Chriſtiani⸗ 
ſierung der Sachſen angelegt wurden, vermutlich von Flandern 
und dem Niederrhein her. Die Eſche waren nach Martinys An⸗ 
ſicht mit lockeren Dörfern bebaut, während auf den Kämpen ſich 
die Streuſiedlung entwickelte. Der Verfaſſer weiſt dies, wie 
andere wichtige Siedlungsvorgänge, auf Grund einer Reihe von 
Indizien (archäologiſche Funde, Ortsnamen, Bodenbeſchaffenheit 
etc.) nach. Hervorgehoben ſei noch, daß er die Siedlungen in 
Weſtfalen nicht allein für ſich betrachtet, ſondern im Zuſammen⸗ 
hang mit der Entwicklung der angrenzenden Landſchaften. 

Eine Tafel und 9 Textfiguren, aus denen die Bodenverhält⸗ 
niſſe und Siedlungsformen zu erkennen find, dienen zur Er⸗ 
läuterung des Beſprochenen. FJ. Schultz. 


Niklaas Harders. Die Siedlungsverhältniſſe in Oſtfriesland. 
Arbeiten zur Landeskunde und Wirtſchaftskunde Oſtfrieslands. 
3. Aurich 1927. 

Den Siedlungsforſchern des Osnabrücker Landes wird es von 
Intereſſe ſein, auf die Siedlungsverhältniſſe des benachbarten 
und doch ſehr abweichenden oſtfrieſiſchen Landes einen vergleichen⸗ 
den Blick zu werfen. Eine eingehende Beſchreibung des Sied⸗ 
lungsweſens, wie ſie gerade für die urtümlichen nordweſtdeutſchen 
Gebiete ſehr erwünſcht wäre, fehlt auch für Oſtfriesland, und ſo 
muß man froh ſein, hier eine gediegene, wenn auch knappe und 
ſchulmäßig⸗ungelenke Erörterung dieſer Dinge zu finden. 

Nach korrektem geographiſchen Schema wird man erſt mit Lage 
und Begrenzung, Oberflächenform und geologiſchem Aufbau, Ent⸗ 
wäſſerung und Klima des dargeitellten Landes bekannt gemacht, 
ehe in die Erörterung der Siedlungen eingetreten wird. Die 
heutigen Siedlungsverhältniſſe werden nach Verteilung und 
Größe, Lage, Form, wirtſchaftlichem Charakter und Namen durch⸗ 
geſprochen. Auf Grund dieſer ſoliden Kenntnisgrundlage wird 
dann zum Schluß verſucht, den Gang der Beſiedlung im Laufe 
der Jahrtauſende im Geiſte zu rekonſtruieren, für die älteren 
Zeiten aus Namen, Lage und een die Entſtehungszeit 
der Orte erſchließend. 

Als älteſte Siedlung Oſtfrieslands i die Haufendörfer 
mit Gewannflur auf der Geeſt. Neben ſie ſtellen ſich aber als 


Bücherſchau. 275 


auch noch vorgeſchichtlichen Urſprungs haufenartige Siedlungen 
auf Warfen in der alten, ſchon früh dem Meere entſtiegenen 
Marſch mit blockförmigen Feldern, die Verf. aber mit Berufung 
auf Swart (Zur frieſiſchen Agrargeſchichte) für Umbildungen 
alter Gewannfelder anſpricht. Dieſe Marſchſiedlung wird als 
älteſte frieſiſche Siedlung aufgefaßt, auf weſtlicher Einwanderung 
beruhend, während die alte Geeſtſiedlung für ſächſiſch ange⸗ 
ſprochen wird. 

Recht bedeutend war der Fortgang der Beſiedlung in den 
hiſtoriſch hellen Zeiten. Zunächſt ſcheint ſich den Namen nach die 
Siedlung der Geeſt durch Ausbau vervollſtändigt zu haben, ohne 
daß Flur⸗ und Ortsform ſich änderten. Starke Bedeutung ge⸗ 
wann die Eindeichung der Marſch, die hier allerdings ſehr ſelten 
reihenförmige Marſchhufenſiedlungen hervorrief, meiſt große 
Einzelhöfe nebſt Arbeiter⸗Reihenſiedlungen an den Deichen. All⸗ 
mählich begann auch die Beſiedlung der Moore, erſt die der 
Niedermoore, dann im 16. und 17. Jahrhundert eine bedeutende 
Fehnkoloniſation an Kanälen, die in die Hochmoore hinein ge⸗ 
trieben wurden, ſeit dem 18. Jahrhundert auch Moorkolonien auf 
der Höhe des Moores. Ein bedeutender Teil der neueren Anſied⸗ 
lung auf allen Bodenarten entſtand zudem durch kleine Einzel⸗ 
fiedlungen oder Schwärme ſolcher. Schließlich find: die Städte 
Reſultat der Siedlungsentwicklung ſeit dem ſpäteren Mittelalter, 
und werden auch im einzelnen beſprochen. Dankenswert iſt auch 
die Beigabe einer Siedlungskarte im Maßſtab 1: 200 000, wenn 
ihre Art auch nicht ganz befriedigen kann. Auch in Schwarzdruck 
hätten ſich die Siedlungsformen einſchließlich der Einzel⸗ und 
Schwarmſiedlungen zuſamt den Bodenverhältniſſen anſchaulicher 
zur Darſtellung bringen laſſen. Dr. R. Martinp. 


Suttmeyer, Die Bauernbefreiung. Vorausſetzungen, Durch⸗ 
führung, Wirkungen, mit beſonderer Berückſichtigung des Hofes 
Suttmeyer zu Kloſter⸗Oeſede. Manuftript. 

Die Schrift iſt eine Examensarbeit, klar und kurz gehalten, 
mit geſchickter Benutzung der einſchlägigen Quellen und Literatur. 
An ungedruckten Quellen ſind außer Archivalien des Osnabrücker 
Staatsarchivs die Akten des Hofes Sutthauſen benutzt, die nur 
bis ins Jahr 1753 zurückreichen. Die Verfaſſerin gibt uns eine 
anſchauliche Schilderung von den Vorgängen bei der Befreiung 
des Bauernſtandes im Hannoverſchen und von der Lage des 
Bauernſtandes im Kirchſpiel Kloſter⸗Oeſede in privatrechtlicher und 


18* 


276 Bücherſchau. 


öffentlich⸗ rechtlicher Beziehung, vor allem hinſichtlich ihres väter⸗ 
lichen Hofes. F. Schultz. 


Das Bentheimer Land. Herausgegeben von Rektor H. Specht. 
Grafſchafter Heimatverlag, Nordhorn. 1925 ff. 

Dieſe in zwangloſen Heften erſcheinenden Veröffentlichungen 
verdienen vor allem in der Bevölkerung der Grafſchaft Bentheim 
weiteſte Verbreitung und Förderung. Denn ſie wollen, um mit den 
Worten des Herausgebers zu ſprechen, die Liebe zu Herd und 
Scholle bei jung und alt des Bentheimer Landes wecken und 
vertiefen. Das Ziel iſt, allmählich eine auf neuzeitlichen 
Forſchungsergebniſſen aufgebaute volkstümliche Landeskunde ent⸗ 
ſtehen zu laſſen, ein Unterfangen, das bei der anerkannten 
Tüchtigkeit des Herausgebers die wärmſte Unterſtützung aller 
heimatlichen Kreiſe, auch der amtlichen Stellen, verdient. Es 
liegen bisher 4 Hefte vor, deren Bearbeiter zugleich der Heraus⸗ 
geber iſt; Nr. 1 behandelt die Bentheimer Sagen und läßt den 
Reichtum dieſes Stoffes aufs neue wieder aufleben; Nr. 2 berichtet 
über die Entſtehung der Bentheimer und Uelſener Berge, der 
Moore von Getelo und Georgsdorf mit graphiſchen Darſtellungen; 
Nr. 3 bringt eine leicht verſtändliche Sammlung „Groafſchupper 
Röutſel“, deren Vervollſtändigung in Ausſicht geſtellt wird, und 
Nr. 4 enthält ein vom Herausgeber verfaßtes „Groafſchupper 
Sagenſpöll in veer Bylder“, betitelt „De kloke Jan van Wilſum“, 
ein Märchen, in dem der Schäfer Jan van Wilſum ſchließlich die 
Heideprinzeſſin heimführt. 

Die Grafſchafter können ihrem Dank für das vorbildliche 
Wirken des Nordhorner Rektors Specht nicht ſchöneren Ausdruck 
leihen, als wenn ſie ſeine von warmer Heimatliebe getragenen 
Beſtrebungen auch finanziell unterſtützen und ihm auf dieſe 
Weiſe helfen, weitere Hefte ſeiner Zeitſchrift erſcheinen laſſen 
zu können. Dr. Fink. 


P. Bonfleur, Paſtor, Mein Schüttorf! Kirche, Stadt und 
Wirtſchaft in Wort und Bild. (Düſſeldorf 1926.) 

Dieſe kleine, mit dem alten Stadtſiegel Schüttorfs geſchmückte 
Schrift iſt ein Sonderabdruck aus der vom Verlag für Archi⸗ 
tektur⸗, Induſtrie⸗ und Stadtwerke zu Düſſeldorf herausgegebenen 
Schrift: Handel und Wandel in der Grafſchaft Bentheim. Wenn 
wir dieſen Sonderabdruck hier beſonders erwähnen, ſo geſchieht 
es deswegen, weil durch ihn zum erſten mal im Zuſammenhang 
ein lesbarer Ueberblick über Schüttorfs Werdegang gegeben wird, 


Bücherſchau. 277 


durch viele Bildniſſe erläutert. Es iſt nur zu wünſchen, daß der 
Verfaſſer, der ſeit Jahrzehnten in Schüttorf als Seelſorger 
wirkt, die mir gegebene Zuſicherung wahr macht, eine Geſchichte 
der Stadt, nicht bloß ſeiner Pfarrei, zu geben. Dr. Fink. 


8. Meſſing, Die Geſchichte der Familie und des Hofes Schier⸗ 
hölter in Glandorf. Mit einer Stammtafel und 37 photographiſchen 
Aufnahmen. Münſter 1926. 

Durch fleißiges und mühſames Zuſammentragen des ſehr 
verſtreuten Materials hat es Verfaſſer verſtanden, die Schickſale 
der Familie Schierhölter und die Entwickelung ihres Beſitzſtandes 
ziemlich erſchöpfend vorzutragen. Die vorteilhafte Lage des 
Hofes Schierhölter an dem Wege von Glandorf nach Lienen hat 
es mit ſich gebracht, daß die in der zweiten Hälfte des 18. Jahr⸗ 
hunderts angelegte kleine Brennerei und Brauerei ſich bis heute 
zu einem ſtattlichen Betriebe herausgewachſen haben. Eine Reihe 
gelungener photographiſcher Aufnahmen, darunter dreier Urkunden 
aus der alten und neuen Zeit des Hofes, erläutern die Dar⸗ 
ſtellung, der ein reicher Notenſchatz und ein ausführliches Regiſter 
beigegeben iſt. Alles in allem ein erfreulicher Beitrag zur 
Geſchichte der wirtſchaftlichen und kulturellen Entwickelung unſeres 
Bauernſtandes älterer Zeiten. Dr. Fink. 


Oldenburger Urkundenbuch. Band III; herausgegeben im 
Auftrage des Oldenburger Vereins für Altertumskunde und 
Landesgeſchichte von Geh. Studienrat Prof. Dr. Rüthning. 
Oldenburg 1927; Druck und Verlag von G. Stalling. 

In wenig mehr als Jahresfriſt ſeit Erſcheinen des letzten 
Bandes legt der Oldenburger Geſchichtsverein den 3. Band des 
Oldenburgiſchen Urkundenbuches vor, der in Wirklichkeit Band 2 
des Urkundenbuchs der Grafſchaft Oldenburg iſt und die Zeit⸗ 
ſpanne von 1482—1550 umfaßt. Neben den Urkunden begegnen 
wir diesmal von 1500 etwa ab einer nicht unerheblichen Anzahl 
von Briefen, wie das ja für dieſes Jahrhundert nicht weiter 
verwunderlich iſt. Der Band umfaßt wie ſeine Vorgänger die 
Grafſchaft Oldenburg nebſt den dazu gehörigen Gebieten Delmen⸗ 
horſt, Stadland, Butjadingen und Landwürden, aber unter Aus⸗ 
ſchluß der Kirchen und Klöſter, denen ein beſonderer Band vor⸗ 
behalten iſt. Die Herausgabe iſt wiederum ſauber, indeſſen ſtört 
der buchſtabengetreue Abdruck der deutſchen Texte durch die 
Häufung der Konſonanten; die Aufſtellung gewiſſer Schreib⸗ 


278 Bücherſchau. 


regeln würde dem Text nur zugute gekommen ſein. Auch das 
Orts⸗ und Perſonenregiſter hätte mehr durchgearbeitet werden 
können. Dieſe kleinen Beanſtandungen finden hoffentlich Berück⸗ 
ſichtigung, wenn der Herausgeber, wie wir zuverſichtlich erwarten, 
demnächſt den Urkundenband für die Kirchen und Klöſter vorlegt. 
Dr. Fink. 


Sitzungsberichte. 


Im Winter 1926/26 hat der Verein fünfmal getagt. Ueber 
die erſte Sitzung iſt ſchon in Band 48, S. 331 berichtet. In der 
zweiten Sitzung vom 22. November 1925 konnte der Vorſitzende, 
Geheimrat Dr. Knoke, die bevorſtehende Beſichtigung der alten 
Wallenhorſter Kirche und der Moorbrücken bei Diepholz durch die 
Kommiſſion für Denkmalpflege ankündigen. Er erbat die frei⸗ 
willige Zahlung eines auf 5 Mark erhöhten Beitrages bei Aus⸗ 
händigung des nächſten Bandes der Mitteilungen. Dann ſprach 
Herr Lehrer Weſterfeld aus Haltern bei Belm über „Die 
Hausgenoſſen des ehem. Hochſtifts Osnabrück mit beſonderer Be⸗ 
rückſichtigung der Wetterfreien“. Der Vortrag wird im nächſten 
Bande der Mitteilungen im Druck erſcheinen. 

Am 3. Vortragsabend, am 18. Dezember, gab Herr From⸗ 
meyer ⸗ Fürſtenau „Unterſuchungen über altſächſiſche Siedlung 
und ſoziale Ständegliederung im Osnabrücker Nordland“. Der 
Vortragende behandelte zunächſt die ſtändiſche Gliederung der 
ſächſiſchen Zeit in Edle, Freie, halbfreie Laten und Unfreie. Die 
fränkiſche Eroberung brachte die allmähliche Gliederung der Edlen 
in Grafen, Miniſterialen und den außerhalb jeder Lehnsverbin⸗ 
dung bleibenden Freien, den Stuhlfreien, die, einer Heerſteuer 
unterworfen, zu einer Art Hörigkeit herabſanken. Benachbarte 
Grafenhäuſer, wie Ravensberg und Tecklenburg, hatten im Lande 
bedeutenden Beſitz. Den Hauptbeſitz aber erwarb die biſchöfliche 
Kirche zu Osnabrück. Sie hatte ihren reichen Beſitz vorzüglich 
organiſiert. Die beſten Höfe des Landes fanden ſich in ihrer 
Hausgenoſſenſchaft zuſammen. Neben dieſen biſchöflichen Hörigen 
waren 82 freie Höfe dem biſchöflichen Haupthofe zu Rüſſel zu 
Abgaben verpflichtet. In den Kirchſpielen Bippen und Berge 
traten die Freien zurück. Hier hatte die Burg Lonne und das 
Kloſter Börſtel die freien wie die hörigen Bauern wohl vor⸗ 
wiegend zu Rittereigenen gemacht. Der aufkommende Dienſt⸗ 
adel muß im Nordlande ſehr zahlreich geweſen ſein. Die Burg 


280 Sitzungsberichte. 


Quakenbrück iſt dieſem Stande ein feſter Stützpunkt geweſen. Im 
Süden des Nordlandes tritt die Dienſtmannſchaft dagegen zurück. 


Als Urform der Siedlung iſt das Dorf anzunehmen. 4—6 
Gehöfte werden durchſchnittlich ein ſolches altes „Eſchdorf“ ger 
bildet haben. Es lag am Rande eines Eſches, der die Feldflur 
bildete. Sie müſſen, wenn auch nicht in allen Fällen, von 
Freien (Minderfreien), Halbfreien und Unfreien bewohnt geweſen 
ſein. Als ſich die politiſchen Gemeinden bildeten, blieb vielfach 
ein Urdorf der Mittelpunkt. Es ſind auch mehrere Urdörfer zu 
einer Gemeinde vereinigt worden. Die Penter Mark hatte 
4 Urdörfer: Pente, Strohe, Schagen und Bramſche. Wahrſchein⸗ 
lich ſtand mit jedem Urdorf ein Haupthof in Verbindung, der Sitz 
eines Vollfreien (Edelings), von dem das Urdorf in irgend einer 
Form abhängig war. Dieſe Haupthöfe wurden in fränkiſcher 
Zeit vielfach in Meier⸗ oder Schultenhöfe umgewandelt, und auf 
ihrem Grund wurde eine Kirche erbaut. Auch auf ausgeſprochenen 
Einzelhöfen werden in ſächſiſcher Zeit Edle gewohnt haben. 

In einer ausgedehnten Ausſprache entwickelte beſonders Herr 
Weſterfeld⸗ Haltern feine z. T. abweichende Auffaſſung. 

Am 17. Januar 1927 erfolgte Rechnungslegung und Vor⸗ 
ſtandswahl, die Wiederwahl der bisherigen Vorſtandsmit⸗ 
glieder ergab. Darauf ſprach Landrat Dr. Rothert über „Die 
Geſchichte des Weichbilds Bramſche“. 

Bramſche iſt entſtanden an der Kreuzung der von Osnabrück 
der Haſe nordwärts folgenden Heerſtraße mit einem Wege, der 
von Minden her dem Nordfuß des Wiehengebirges entlang als 
Lutterdamm auf Bramſche zulief, um die Haſe zu überſchreiten 
und nordweſtwärts bei Lingen an die Ems und weiter nach 
Holland zu ziehen. Vorgeſchichtliche Bevölkerung iſt durch Stein⸗ 
beile und eiſenzeitliche Brandurnen nachgewieſen; Goldmünzen 
des Auguſtus u. Caracalla laſſen Benutzung des weſtöſtlichen 
Weges durch die Römer vermuten. Der Name, 1097 als Brameſche 
zuerſt genannt, iſt als Ginſtereſch zu deuten; das Vorhandenſein 
eines Eſches weiſt Bramſche als altſächſiſche Siedelung nach; das 
hohe Alter ſeiner Kirche beweiſt der hl. Martin als Patron; ſie 
war als Gaumittelpunkt Taufkirche. 1229 iſt Engter, 1292 Ueffeln 
von ihr abgepfarrt. Sie war eine der 4 ſog. Kaplaneien der 
Osn. Kirche; ſtets war ein Osnabrücker Domherr zugleich Pfarrer 
von Bramſche. 

Das Gogericht in Bramſche kam 1323 in den Beſitz des 
Biſchofs Gottfried von Arnsberg. Der Meierhof wird als Haupt⸗ 


Sitzungsberichte. 281 


hof in altſächſiſche Zeit zurückzuführen ſein. Die Höfe des alten 
Sachſendorfes Bramſche, etwa 9, lagen wohl in einer Reihe längs 
dem Fuße des Bramſcher Berges, auf dem der Eſch ſich hinzog. 
Wohl noch im 12. Jahrhundert iſt die urſprüngliche Holzkirche 
durch einen Steinbau erſetzt; Anfang des 13. Jahrhunderts wurde 
ihm der wuchtige Turm vorgelegt. Das Miniſterialengeſchlecht, das 
im 13. Jahrhundert den Meierhof beſaß, gehörte zu den erſten 
des Osnabrücker Landes; im ſpäteren Mittelalter bewirtſchaftete 
eine bäuerliche Familie den Meierhof in milder Eigenbehörigkeit 
zum Biſchof. Der Meierhof beſaß ein feſtes Steinwerk. Auch 
der Kirchhof mit der Kirche bildete eine Befeſtigung. 1251 werden 
zuerſt „Kirchhöfer“ genannt, die ſich in ihrem Schutz angeſiedelt 
haben. 1276 verlegte das Stiftskapitel von Quakenbrück ſeinen 
Sitz nach Bramſche; die Bramſcher Pfarrkirche und die Kirche 
von Engter wurden ihm zugewieſen; es hat ſich aber wirtſchaft⸗ 
lich, wegen der Nachbarſchaft des Nonnenkloſters Malgarten und 
der Johanniterkommende Lage, nicht entwickeln können und wurde 
1489 nach Quakenbrück zurückverlegt. Der Ort wuchs langſam 
bis Ende des Mittelalters. Der heutige Brückenort war im 
14. Jahrhundert ſchon mit Häuſern beſetzt, desgleichen das von 
der Großen⸗, Münſter⸗ und Kuhſtraße gebildete Dreieck. 1490 
gab es 32 viehhaltende Haushaltungen, 1512 nach dem Kopf⸗ 
ſteuerregiſter 87 Haushaltungen, darunter 7 Schneider, 2 Schuh⸗ 
macher und eine Anzahl anderer Handwerker. Bramſche hatte 
die anderen ländlichen Kirchdörfer, auch Ankum, erheblich über⸗ 
holt. Als 1460 die Osnabrücker Patrizier Arnd Vredeleff und 
Gieſeke Krevinghaus die behaupteten Anſprüche der Blomeſchen 
Erben an ein Bauernerbe in Heſepe mit Waffengewalt geltend 
gemacht hatten, traten ihnen die Bramſcher auf dem Rückwege 
mit dem Schlachtruf „Brameſche hochgemoet, ſlah doet!“ entgegen 
und jagten ſie in die Flucht. 1543 wurde durch die Kirchenordnung 
des Hermann Bonnus die Reformation eingeführt. Der 1552 
verſtorbene Jakob Greſel, Profeſſor in Köln und Kanonikus in 
Rees, ein namhafter Humaniſt, ſtiftete eine Rente von 20 Gulden 
für eine lateiniſche Schule in ſeinem Heimatort Bramſche, die 
im Anfang des 17. Jahrhunderts verwahrloſte. 1555 und 1556 
tagte in Bramſche der Osnabrücker Landtag. Verheerende Brände 
ſuchten es 1556, 1569, 1577 heim. Gleichzeitig wütete die Belt. 
Die Grothausfehde brachte 1590 furchtbare Plünderung. 1591 
brachte das „Blutbad im Gehn“, in dem das ſpaniſche Streif⸗ 
korps der Blauen Fahne 300 Bauern erſchlug, und erneute 
Plünderung Bramſches. 1599, 1604, 1605 plünderten es die 


282 Sitzungsberichte. 


Niederländer, 1609 wieder Spanier. Eine allgemeine Landesſteuer 
von 1609 ſollte den heimgeſuchten Ort entſchädigen. 1623 lagerten 
4500 Mann ligiſtiſcher Truppen in Bramſche; weitere Nachrichten 
über Kriegsleiden fehlen. Bei der Kirchenviſitation des Lucenius 
1625 erklärte der Bramſcher Pfarrer Kramer, er ſei und bleibe 
lutheriſch, und wurde ſeines Amtes entſetzt; nach mancherlei 
Wechſelfällen iſt Kirchſpiel und Ort 1650 endgültig evangeliſch 
geblieben. Er iſt trotz der vielen Plünderungen wirtſchaftlich auf⸗ 
geblüht; es entſtanden Zünfte, wie in einer Stadt. 1572 wurde 
das Wüllner⸗ oder Wandmacheramt, die heute noch beſtehende 
Tuchmacherinnung, gegründet. Die Innung beſaß eine eigene 
Walkmühle. Es folgten 1583 eine Innung der Schuhmacher, 1615 
der Krämer und Schneider, 1617 der Bäcker und 1778 der Weiß⸗ 
gerber, Tiſchler und Hutmacher. Zwar fehlen für die 2. Hälfte 
des 17. Jahrhunderts faſt alle Nachrichten; doch ſcheint ſich 
Bramſche bald von den Kriegsleiden erholt zu haben, da es die 
Kirche um ein zweites Längsſchiff erweiterte. Die Kanzel ſollen 
Bremer Kaufleute, wohl geborene Bramſcher, geſchenkt haben. 
Die Familien Sanders und Pörtner treten hervor. Speditions- 
handel, zu dem die Lage auf der Strecke Münſter — Bremen ein⸗ 
lud, und Tuchgewerbe ſtehen im Vordergrund. Der Handel ging 
auch nach Holland und zum Rhein; die führende Firma Meyer 
lieferte bis nach Italien. Das Krameramt beſaß ein eigenes 
Gildehaus. Das Tuchmacheramt bekam 1725 eine neue Gilde⸗ 
ordnung; um die Mitte des Jahrhunderts ſetzte ſein Kampf ein 
mit den Fabriken. Joh. Balthaſar Koch errichtete damals die 
erſte Fabrik für engliſche, d. h. wohl feinere Tuche. Die Landes⸗ 
regierung ließ es geſchehen, daß die Tuchmacher ſie zerſtörten. 
Juſtus Möſer arbeitete 1767 eine neue Gildeordnung aus, er⸗ 
möglichte durch Vorſchuß der Regierung den Bau eines neuen 
Lagerhauſes. Die Turchfärberei wurde neu aufgenommen. Das 
Bramſcher Rot bekam Ruf. Ueber eine ſchwere Kriſe des Jahres 
1780, als das Lagerhaus abbrannte, half abermals Möſer hin⸗ 
weg. Die Leineweber waren ebenſo zahlreich, aber weniger an⸗ 
geſehen. Um 1770 wurde eine Legge eingerichtet; Ende des Jahr⸗ 
hunderts gründete die Leinenhandlung Meyer, um die engliſche 
Konkurrenz abzuwehren, eine Fabrik für Baumwollzeug. 

1766 betrug die Einwohnerzahl etwa 1100; vergebens bemühte 
man ſich um ſtädtiſche Gerechtſame, da die Osnabrücker Regierung 
keine neuen Exemtionen wünſchte. Feuersbrünſte räumten unter 
dem Fachwerkhäuſern auf; maſſive Häuſer, von dem klaſſiziſtiſchen 
Stil Osnabrücks beeinflußt, traten an ihre Stelle. Die 


Sitzungsberichte. 283 


napoleoniſche Zeit brachte im ganzen Rückgang, nur das hand⸗ 
gewebte Leinen zog aus der Kontinentalſperre Vorteil. Unter 
hannoverſcher Herrſchaft aber verloren die Bramſcher Erzeug⸗ 
niſſe, da Hannover nicht zum Zollverein gehörte, den auswärtigen 
Markt und waren im Inland vor dem engliſchen Wettbewerb 
ungeſchützt. Die halb ländlichen Hausweber aus Bramſche und 
Umgegend wanderten in Maſſe aus, 1847 allein etwa 200 nach 
Südafrika; noch ſtärker war die Abwanderung nach Amerika. 
Das Elend erklärt die radikale Stimmung 1848. Beſſer erging es 
der Tuchmacherinnung. Sie erhielt in ſteigendem Umfang 
Militärlieferungen, ſeit den 80er Jahren auch wieder von der 
preußiſchen Heeresverwaltung, und ging nach Erwerb der ge⸗ 
ſamten Mühlenanlage immer mehr zum Fabrikbetrieb auf 
genoſſenſchaftlicher Grundlage über. Alte Zunftgebräuche, wie 
der Krugtag, die Jahresverſammlung der Meiſter, haben ſich 
zum Teil erhalten. Aber bbeſonders ſeit dem Anſchluß Bramſches 
an die Eiſenbahn beherrſcht die Fabrik das Wirtſchaftsleben. Das 
Ortsgebiet iſt durch Eingemeindungen gewachſen; die Einwohner⸗ 
zahl iſt auf über 4000 geſtiegen. Die Schäden der Induſtriali⸗ 
ſierung ſind durch ſtarke gemeinnützige Siedlungstätigkeit ge⸗ 
mildert. Der Ems⸗Weſerkanal hat eine weſentliche Wirkung 
bislang nicht gehabt; das Ziel, volles Stadtrecht zu erhalten, iſt 
noch nicht erreicht. 

Den letzten Vortrag hielt Staatsarchivrat Dr. Fink am 
4. April 1927 über „Die geſchichtliche Entwicklung des Staats⸗ 
archivs in Osnabrück“. Der Vortragende gab zunächſt einen 
Ueberblick über die Kanzleiverfaſſung. Auf eine ordnungsmäßige 
Regiſtratur ſcheint lange Zeit wenig Wert gelegt zu ſein. Die 
ohnehin mangelhaft geführten Regiſtraturen gerieten zur Zeit 
des weſtfäliſchen Friedens gänzlich in Unordnung. Durch die 
Beſtimmung der alternativen Biſchofsfolge (evangeliſcher und 
katholiſcher Konfeſſion) wurde eine Unſtimmigkeit in die Verwal⸗ 
tung hineingetragen, die ſich in den Regiſtraturen getreu wider⸗ 
ſpiegelt. Ein Teil der Akten wurde 1650 unter Biſchof Franz 
Wilhelm nach Regensburg geſchafft. Beim Tode ſeines Nach⸗ 
folgers, Ernſt Auguſt I., befand ſich der größte Teil der Regiſtra⸗ 
turen in Hannover, und nur die Fragmente de rebus domeſticis 
blieben in Osnabrück. Aus der Regierungszeit des Biſchofs Karl 
von Lothringen iſt wenig an Akten auf uns überkommen. Da 
das Beſtreben feines Nachfolgers, des Biſchofs Ernſt Auguſt II., 
mit dem katholiſchen Teil ſeiner Untertanen in Frieden zu leben, 
fehlſchlug, wollte er die Akten geheim halten. Das Beſtehen 


284 Sitzungsberichte. 


dieſer geheimen Akten gab Anlaß zu vielen Mißhelligkeiten mit 
ſeinem Nachfolger Clemens Auguſt von Köln. Im Laufe des 
33jährigen Amtsverkehrs — der Biſchof reſidierte faſt ſtändig in 
Köln — entſtand fern von Osnabrück eine Regiſtratur, die infolge 
ihrer Reichhaltigkeit unentbehrlich werden mußte. 

Als die vormundſchaftliche Regierung für den letzten unmün⸗ 
digen Fürſten die Geſchäftsführung übernahm, ſah ſie ihre Maß⸗ 
nahmen dadurch beſchränkt, daß ihr eine nur teilweiſe Regiſtratur 
zur Verfügung ſtand. Juſtus Möſer drang darauf, daß die 
Regiſtraturen endlich in brauchbare Verhältniſſe überführt 
würden. Die in Hannover und Bonn verbliebenen Akten wurden 
auf ſeine Veranlaſſung durch den Steuerinſpektor Lodtmann 
wieder nach Osnabrück geholt. Dennoch blieben große Lücken 
wegen Pflichtverſäumniſſe der Regiſtratoren. Dr. Gildehaus 
teilte im Jahre 1722 die Regiſtratur in eine ältere und eine 
neuere, wofür er einen Archivar bezw. einen Regiſtrator beſtellte. 
Regierungsſekretär Preuß ging aus reiner Liebe zur Sache an 
die Neuordnung heran und teilte die Akten in Abſchnittsarchive 
ein, den Regierungszeiten der einzelnen Biſchöfe entſprechend. 
So wurde das ganze Aktenmaterial in 386 Abſchnitte eingeteilt, 
an denen bis heute nichts geändert iſt. Auch das heute noch 
beſtehende Landesarchiv verdankt ihm ſeine Entſtehung. Die 
unruhigen Zeiten der franzöſiſchen Revolution ſpiegeln ſich auch 
in dem Akten und Regiſtraturen wider. Infolge des fran⸗ 
zöſiſchen Vorſtoßes wurde das ſtaatliche Archiv 1795 auf mehreren 
vierſpännigen Wagen unter militäriſcher Bewachung von Osna⸗ 
brüd nach Hannover überbracht. Der Rücktransport erfolgte erft 
1803. Als man aber einen neuen Vorſtoß der Franzoſen be⸗ 
fürchtete, überführte man die Akten nunmehr in die Domdechanei 
in Minden und dann in die Privatwohnung eines Geiſtlichen da⸗ 
ſelbſt. Auf Verlangen der franzöſiſchen Verwaltung mußten die 
Akten wieder zurückgeholt werden. Da man ſich aber in dem 
Wirrwarr nicht zurechtfand, blieben die Akten vor der Konfis⸗ 
kation und Ueberführung in die kaiſerliche Bibliothek nach Paris 
bewahrt. Unter der hannoverſchen Regierung begann der Steuer⸗ 
inſpektor Lodtmann die Ordnung der völlig durcheinander ge⸗ 
ratenen Beſtände. Wegen der geringen ihm dafür zur Verfügung 
ſtehenden Zeit ſchlug die Landdroſtei einen mit den Urkunden des 
Domes, der Stifte und Klöſter vertrauten Mann Dr. Bertram 
Stüve, vor, der aber, weil kein königlicher Beamter, vom 
Kabinettsminiſterium abgelehnt wurde. Nebenamtlich wurde 
dann 1839 der Amtsaſſiſtent Jaques mit der Neuordnung der 


Sitzungsberichte. 285 


Akten betraut, der in ſeinem erſten Bericht von zwei Gewölben 
und 20 Zimmern bepackter Akten ſpricht. Er begann mit der Neu⸗ 
ordnung nach einem einheitlichen Schema ohne Rückſicht auf die 
Provenienz der Akten. An ſeine Stelle trat der Amtsaſſiſtent 
Sudendorf. Auch ihm gelang die endgültige Neuordnung nicht. 
Er machte ſich dadurch verdient, daß er den Akten nachſpürte, welche 
früher im ſtaatlichen Beſitz, ſpäter in Privatbeſitz waren, wie 
3. B. die Akten von St. Johann, die er für 110 Louisdor erſtand. 
Erſt Henning konnte 1854 die Repertierung des Regierungs- 
archivs zu Ende führen. Die Schöpfung eines wirklichen Staats⸗ 
archivs aber blieb der preußiſchen Archivverwaltung nach 1866 
vorbehalten, welche die wertvollen Archivſchätze einem Fach⸗ 
beamten unterſtellte. 1880 beabſichtigte ſie, das Osnabrücker 
Archiv dem Hannoverſchen Staatsarchiv einzuverleiben, was 
jedoch mit Rückſicht auf die Bedeutung des Archivs und ſeine 
frühere Selbſtändigkeit unterblieb. 1910 wurde dieſer Verſuch 
wiederholt; die weniger wichtigen Akten wurden vorläufig im 
Tecklenburger Hof neben dem alten Theater untergebracht, bis 
endlich der Magiſtrat dem Fiskus einen geeigneten Bauplatz an 
der Schloßſtraße anbot. 1913 wurde der erſte Spatenſtich getan 
und 1917 das modern und praktiſch eingerichtete Gebäude ſeiner 
Beſtimmung übergeben. In den Schätzen, die das Staatsarchiv 
heute birgt, ſpiegelt ſich wider die Eigenart des Fürſtentums, die 
innere Struktur und der ganze Verlauf der äußeren Landes⸗ 
geſchichte. Man möge, ſo ſchloß der Vortragende, von dem 
Staatsarchiv nach 100 Jahren rühmen, deß es eine Stätte preu⸗ 
ßiſcher Pflichttreue geweſen ſei und ſich als Quelle wiſſenſchaft⸗ 
licher Schöpfungen erwieſen habe. 

Auf Anregung aus der Mitte der Verſammlung hat der 
Vortragende ſeine Ausführungen dankenswert ergänzt durch eine 
lehrreiche Führung durch die Räume und Beſtände des Staats⸗ 
archivs. 

Die üblich gewordene Sommerwanderung führte am 
29. Auguſt 1927 unter der ſachkundigen Führung von Herrn 
Lehrer Weſterfeld⸗ Haltern nach Belm und Umgegend. Auf 
dem Rittergut Haus Aſtrup führte Herr Stadtarzt Dr. vom 
Bruch kurz in die Geſchichte des Gutes ein. Die „Schweden⸗ 
linden“, wahrſcheinlich urſprünglich die Gerichtsſtätte des ein⸗ 
gegangenen Ortes Aſtrup, unter denen ſpäter der Beſitzer des 
Gutes als Holzgraf der Mark Vehrte — Powe die Höltingsver⸗ 
ſammlungen abhielt, und die etwa 100 Meter entfernte Fehm⸗ 
linde wurde beſichtigt, weiter der Königshügel, wo ſich bei dem 


286 Sitzungsberichte. 


mächtigen Findlingsblock bis 1830 die Bewohner von Haltern zu 
einem Gelage vereinigten, zu dem das Rittergut Aſtrup für 
Weidegerechtſame 1 Schwarzbrot und 1 Schinken lieferte. Am 
Schmiedebrink erläuterte Herr Weſterfeld die Entſtehung des 
Ortes Belm dort, wo der Heerweg Osnabrück Minden das ſtark 
eingeengte Tal des Belmer Mühlenbachs durchquert. Den Schluß 
der Wanderung bildete die Beſichtigung der kath. Kirche. 


Schirmeyer. 


Regiſter. 


— v— 


Achmer, Bſchft. 229 

Aelting, Vollerbe 243 

Ahlert, Vollerbe 243 
Ahrenhorſt, Halberbe 242 
Alerdinck, Hermann to 242 
Alfhauſer Mark 148 
Angelbecker Mark 60. 184 

— — landesherrl Anteil 77“ 
Ankum, Kſpl., Höfebeſtand 180 
— Gaukirche 213 

Arnhorſt, Ennecke u. Geuke tor 242 
Aſchendorfer Mark 72 

Aſtrup, Bſchft. 259. 264 


Backhus, Claus ton 222 
Badberg, Johann 243 
Badbergen, Dorf 243 
Barkhauſen, Pfarrſtelle 231 
Beckeman, Johann 239 
Beckermann 239 
Beckermannsſche, Rollecke 244 
Belm, Markkotten zu 226 

— Dionyſiuskirche 215. 233 


Berſenbrück, Kreis, Bodenverhältniſſe 
147 


Beymann 240 
Sn) Bſchft. in der Rieſter Ma 


Biſſendorf, Mark 72. 76 

— Dionhſiuskirche 215 

Bodeker, Hermann 248 

Boich, Bertike tor 240 
Borchardinck, Hanneke 242 
Borcheding, Vollerbe 242 

Borg, Bſchft. 257 51 

Borgloh, Bruch- und Lohmark 150 
Boy, Reyman 241 

Boye, Vollerbe 241 


— 4 A———— — 
— Lk nn u u 


rk 


Brähne, Vollerbe 241 

Brake, Arnd u. Tebbe ton 239 

Brakel, ton ſ. Brake 

Bramjche, Kſpl., die Bauerſchaften 229 

Brederinck, Kyne to 244 

Breswinkel, Johann 240 

Brincke, Henke ton 244 

Broderinck, Hermann to 245 

Brone, Gerd 241 

Brormann, Vollerbe 245 

— 240 

Browe, Hermann 244 

Brüning⸗Oyemann, Halberbe 241 

Brun, Hermann 241 

Brunhardinck, Arnt to 243 

Brunswinkel, Erbkötter 240 

Brye, Gerd 240 

Buchtman, Tabe 246 

— Halberbe 246 

Buddeke, Arnd u. Gerke 243 

— Ludeke 244 

Buddke, Johann 242 

Bührmann, Vollerbe 246 

Buer, Kſpl., Heuerleute 93 

— Mark 74. 77 5 

— Pfarrkirche 233 

Bunke, Henke 247 

Burdinck, Albert 242 

Buren, Bernd, Heinrich u. Helmich 247 

Burman, Arnd, Helmich, Lubbe und 
Reyneke 246 

Burmeiſter, Johann de 241 

v. 95 Busſche, Reg.⸗Rat (1761) 79. 97. 

1 


Byemann, Tebbe 241 
Byginck, Rolef 240 


Thur, Markkötter 245 


288 


Dalhus, Albert ton 247 
Dallmann, Halberbe 247 
Damme, Gaukirche 213 
Deesberger Mark 194ff. 
Dekeninck, Hermann 248 
Derſagau 194 

Devern, Bſchft. 245 

— Grete to 245 

Diſſen, Mark 77 5. 147 

— — landesherrl. Anteil 77“ 
e Hermann u. Wibbeke tor 


— Budke, Erbkötter 241 
Dole, Johann de 241 
Dreyer 248 

Droſt, Vollerbe 248 
Droſtinck, Arnd 248 
Drude 247 

Dunker, Gottſchalk 244 
Dunkers, Lucke 244 
Duvell, Hermann 244 
Dyckhoff, Kanzleirat 101 2. 110 
Dyke, Henke ton 242 


Eggermühlen 259 

Eikener Mark 150 
Einhaus, Hof 263 
Elbrinck, Henke 246 
Eldenlanegen, Rolef 241 
Ellerbrinck, Vollerbe 246 
Elleword, Heinrich 263 
Eltinck, Hermann to 244 
— Weſſel to 243 
Emedunck, Hameeke to 242 
Engbering, Vollerbe 242 
Engelbertinck, Arnd to 242 
Epe, Bſchft. 229. 236. 247 
Erbexen 26 ff. 

Erpener Mark 148 
Erpingen, Mark 74. 77“ 
Eſſen, Mark 744. 77. 77“ 
— Saline 264 

Eynhus, Ludeke to den 244 


1 Vollerbe 247 
. Amt, landesherrl. Forſten 
8 


— Burg 223 
— Stadtrechte 223 


Gaſt, Heinrich de 245 
Gedelinchorſt, Rolef 239 


Regiſter. 


Gehrde, Pfarrkirche 233 
— Markkotten zu 226 
Gelcken, Vollerbe 248 
Gelke, Gedeke 248 
Gerdinck, Albert to 243 
— Hermann 246 
Gerfsmann, Vollerbe 246 
Gerwensman, Gerd 246 
Gesman, Wernſe 239 
Glandorf, Kſpl., Höfebeſtand 179 
Glane, Mark 77“ 
Gladinck, Lampe to 243 


Godelenkoſt, Marquard 239 


Godlinchorſt, Tebbe to 244 
Göhlingkhorſt ſ. Gedelinchorſt 
Goir, Johann van 244 
Gosman, Henke 239 
Gräfmayer, Vollerbe 247 
Gränert, Halberbe 242 
Grahlmann, Vollerbe 235. 245 
Graleman 245 

Greſell, Ludeke 248 

Greve, in Grönloh 239 

— Hanneke 239 

Grevemeyher 247 

Grieſel, Vollerbe 248 | 
Grönenberg, Amt, Markenteilung 72 
— — landesherrl. Forſten 817 
— Burg 223 | 
Grönloh, Bichft. 195. 239 
Grone. Henke 248 

Groneloh, Hermann 239 
Groner, Halberbe 235 

— Hermann 241 

Grongauer Mark, Dialekte 194 
Grote 245 

Grotehus, Henke 247 
Groth⸗Husmann, Vollerbe 246 
Grothe im Kſpl. Badbergen 210 
— Mark 150 

Grothus, Vollerbe 247 


Habichhorſt, Halberbe 245 
Hackmann, Vollerbe 247 
Haderſinck, Hermann to 240 
Hagen, Tebbe ton 244 
Hahekeman, Weſſel 246 

Hake, Henke kor 247 
Hakeman, de olde 246 
Hameke, Hermann 242 
Handarpe, Burrichterwahl 211 
v. Haren, Johann 208 


Regiſter. 


Harſſmann, Vollerbe 240 
aſenkamp, Hille 246 
averkamp, Markkötter 246 
aweckhorſt 245 
eckmann, Vollerbe 246 
eeke, Mark 148 
egewiſch, Lubbeke 243 

— Henneke tor 243 
einrich VII., König 265 

1 Cord 246 
elmert, Vollerbe 246 
emſtede, Sooſthulz 244 

— Wobbe tor 244 

5 Tehen 246 
ermelinck, Hanneke 247 
ertoge, Lampe de 242 
ertzog, Markkötter 242 
EN Bſchft. 229. 247 

— Mark 149 

Heye 244 

— Gottſchalk 240 

— Hanneke 244 

Hillebrand, Lubbeke 240 

— Taleke 245 
illige, Heinrich 240 


ilter, landesherrl. Markenanteil 77“ 


— Pflarrſtelle 231 
Himmern, Burrichterwahl 211 
ördinghauſen 206 
offmann, Gerd 240 
offitall, Gerd 243 
oldorperſche, de 239 
olte, Mark 149 
— Kirchenanlage 215 
en 235 
olzgrafen u. ihre Rechte 25 ff. 
Horſt, Gerke tor 247 
Horſt, zu der, Vollerbe 247 
Horſtman, Gerke 247 
ohel, Kıpl., Dialekt 171 
üggel, Silberbergbau 265 
ufe als Maß u. Größe 200 f. 
undelinck, Johann 247 
undling, Vollerbe 247 
unteburg, Burg 223 
usmann, Diderik u. Jacob 246 


Iburg, Kreis, Bodenverhältniſſe 147 
— Amt, Markenteilung 72 

— — landesherrl. Forſten 81? 

— — ft Jurisdiktion 73 

— Kloſter 13. 


Hiſt. Mitt. XXXXIX. 


Iburg, Burg 223. 
— römiſcher Tumulus 269f. 
Idinc, Tebbeke to 240 
Iding, Halberbe 240 
10 5 Albert 243 

nteman, Gerd 244 
Jokelendeyeſche, Wobbeke 243 
Jütting, Vollerbe 245 

unge, Tepe 240 

utteman 244 

uttinck, Hannecke to 245 
— Johann 244 


Kämna, Vollerbe 248 

Kalkrieſe, Bſchft. 264 

Kamlade, Hermann 246 

— Halberbe 246 

Kemenaden, Zweder tor 248 
Kerſſenbrock, Burrichterwahl 211 
Kerſtenich, 55 208 17 
Kefecamp, Lubbeke u. de olde 247 
— Vollerbe 236 

Klatte, Markkötter 240 

— Ludeke 241 

Klocker, Radke 243 

Kock, Dethard 247 

Koke, Erbkötter 245 

Kokesſche, Pfenneke de 245 
Koteman, Henke u. Hermann 247 
Kotteſche, Hilleke 210 

Kremer, Arnd u. de olde 244 
— Engelbert 241 

Küeſt, Markkötter 241 

Kulen, Johann u. Otte tor 244 
Kur, Johann, de junge 246 

— Tebbeke 245 

— de olde 246 

Kuſt, Hermann 241 


Laer, Kipl. Höfebeſtand 180 
— Mark 77. 149 
— Kirchenanlage 215 


Lampe to Netelinck 239 


Langen, Bſchft. 240 
— Wibbolt to 241 


Lauenburg, Herzogtum, Gemeinheits⸗ 


teilungen 87 
Lechterke, Bſchft. 240 
Leffardinck, Eylard 242 
Leifers, Halberbe 242 
Lerigau 188 
Lindeman 245 


19 


289 


2% 


Lintorf, Pfarrſtelle 231 
Loxten 259. 264 
Ludelinck, Wolteke to 242 
Ludelingh, Johann to 243 
Luedling, Halberbe 243 


Macke, Lubbeke 248 

Mahlmann, Halberbe 242 

Marbalt 240 

Marbolt ſ. Marbalt 

Markgenoſſenſchaften 4f. 

Markenteilungsmaßſtäbe 74f. 

Meismann, Vollerbe 246 

Meleman, Henke 242 ' 

Melle, Kreis, Bodenverhältniſſe 147 

Mengert, Johann 246 

Merſche, Johann ton 244 

ar an 1 en ſchaſtsbetreb 
erzen, Kſpl., Wirtſchaftsbetriebe 253 

Meſe, Johann 242 

Meyer zu Devern, Vollerbe 235. 245 

— to Epe 247 

— zu Strohen 236 

Meyerſche, de olde 245 

— Sthyne 247 

Meyſe, Halberbe 242 

Middelkamp, Wibbeke 243 

Middendorf, Halberbe 243 

Middendorp, Johann 242 

Middendorpe, Gosſchalk to 243 

Gr. Mimmelage, Bſchft. 241 

Möhlenkamp, Erbkötter 240 

— ⸗Deverlage, Markkötter 240 

Mönkehöfen bei Oſterkappeln 206 

Möſer, Juſtus 79 ff. 82. 86. 89. 95. 
97. 991. 100. 108 

Molenkamp, Wolteke 240 

Molenkampe, Odbert ton 240 

Myddelkamp, Hermann 239 

— Wichmann to 243 

Myddendorp, Geſeke ton 241 

Mynerſinck, Gerd to 246 


Nedling ſ. Netelinck 

Neuenkirchen b. Vörden, Mark 148 
— Kſpl., Wirtſchaftsbetriebe 253 
Neuenkirchen b. Melle, Heuerleute 93 
— Kſpl., Dialekt 171 

— Pfarrkirche 233 

Niederberger Mark 74“ 

Niemann, Vollerbe 247 

Nitze, Gerhard, Abt 265 


Regiſter. 


Nortmerſch, Markkötter 241 
Nüven, Mark 150 

— Burrichterwahl 211 
Nyeman, Hermann 247 


Obenhus, Wibbeke to 242 
Oberholzgrafſchaften 29 ff. 
Oeſede, Kloſter, Abt 265 
— — Kohlenbergbau 265 
— Mark 14 
— Kirchenanlage 215 
Ohlenhagen, Erbkötter 242 
Ohlinger Mark 74 
Oldendorf, Kſpl., Dialekt 171 
— Dionhyſiuskirche 215. 233 
Orde, Rombert uppen 244 
Oſinck, Gerd u. Hermann to 242 
Osnabrück, Fürſtentum, Marken⸗ 
verhälrniſſe 1 ff. 331 
— Biichöfe: 
Benno II. 13 
Carl von Lothringen 68 
Clemens Auguſt 73. 81 
Dietrich von Horne 223 
Erich II. 217 
Ernſt Auguſt J. 67f. 
Ernſt Auguſt II. 29. 68 ff. 
en von Sachſen 65 
onrad (1235) 265 
Philipp Sigismund 65f. 
— Kreis, Bodenverhältniſſe 147 
— Stadt, als Büſchfſt. 218 ff. | 
— — Bauernaufſtand von 1525, 222 
— — Schuhmacheramt, Beſchluß von 
1499, 221 ö 
— — Straßen: 
Siechenſtr. 221 
Ziegelſtr. 221 


Pad, Hermann 239 

Pale, Rolof ton 244 
Pater, de 245 

Peingdorf, Burrichterwahl 211 
Pente, Bſchft. 229 

— Burrichterwahl 211 
Pfrankamp, Tobe to 247 
Pohlſander, Markkötter 241 
Pole, Johann ton 244 

— Kuneke ton 241 
Poshorſt, Johan 242 
Powe, Mark 62 

— Plackenſtätte 210 
Purrenhagen, Arnd 242 


Regiſter. 


| Quakenbrück, Stadt und Burg 222f. 


Habber, al 266 
Ramme, Henke to 246 

Rantze olim Wulfert ſ. Walfert 
Ravensberg, Hermann 244 
ne mt, landesherrl. Forſten 


Redeker, Gerke 248 

Rekamp 242 

Rekup, Wernſbe 244 

Reuſe, Hermann 246 
Reuſing, Markkötter 243 
Reusmann, Vollerbe 243 
Riems loh, Kſpl., Dialekt 171 
— Mark 113. 1142. 1151. 1181. 148 
— Pfarrkirche 149 

Rieſte, Bſchft. 230 

— Mark 148 

Rickenhus, Gosſchalk 242 
Rikhus, und 242 
Ritbort, Gerd 240 
Roesmann, Vollerbe 245 
Röwekamp, Halberbe, 240 
Romkamp, Henke 240 
Rofinck, Henke, Mede u. Wibbolt to 243 
Rosman, Lampe 245 
Rotbert, Johann 240 
Rudewert, Bernd 244 
Rüſſel, Mark 149 

Rulle, Henke 244 

Ruwe, Wernſe de 240 


Sadelhöfe 175f. 

Säneke, Vollerbe 246 

Santvort, de olde 242 

e als Maß 74“ 

Scheventorf, Haus, landesherrl. 
Forſten 817 Ä 

— — holzgräfl. Jurisdiktion 73 

Schieben Lampeke tor 242 

Schledehauſen, Waldmark 74. 150 

Schleppenburg, Haus, 
Forſten 817 

a 259. 264 


landesherrl. 


Schlochtern, Burrichterwahl 211 
Schöne ſ. Schone 

SE Albert de 240 
Schürmann, Vollerbe 248 
Schuete, Hermann 247 

Schulen Halberbe 246 
Schulenberch, Arnd 245 

— Johann 244 


291 


Schurmann 248 

Schutte, Johann 246 
Schwagſtorf, Wirtſchaftsbetrieb 254 
Scomaker, Herman 244 
Scroder, Herman 244 
Scunde, Dethard 244 

Seger, Tepe de 240 
Sickeman, Reineke 240 
Sickmann, Vollerbe u. Markkötter 240 
Sickerman, Rolef 240 
Simermann, Vollerbe 240 
Slebbeſche, Wobbeke 247 
Sluw, Herman 242 
Smerman, Reyneke 240 
Smet, Gert de 244 

a Bſchft. 230. 246 

— Mark 148 

— Haus 257° 

Sogonen, Hocke to 246 
Soneke de alde 245 

— Rolef 246 

Stapelberge, Gerlach, Gerke u. 
Wibbolt 247 

beym Stege, Markkötter 241 
Stege, Eylert u. Ludeke tor 241 
Stegemann, Halberbe 240 
Sue Vollerbe 243 
Stichtman, Herman 243 
Stirper Mark 74“ 
Stunnkamp 245 
Sudendorfer Mark 149 
Suderlagen, Taleke 242 
Sunder, Gerd ton 242 
Sunderlage, Vollerbe 242 
Sundermann, Halberbe 242 
Symerman, Gerd 241 


Teſinck, Gerd 244 
Teſſinck, Abeke 244 
Tetze, Dethard 241 
Teze, Hanneke 241 


Thele, M Vollerbe 248 


Thöle, Mark⸗ u. Erbkötter 241 
Kl. Tiemann, Halberbe 248 
Ties, Erbkötter 241 

Tole, Arnd 241 

Tolesſche, Styne 241 

Tune, Diderick 244 

Tütingen 263 

Tutinck, Peter 244 

Tye, Tebbe ton 243 

— Bernke u. Gerke uppen 248 


19* 


292 


Defieln, Kſpl., F 253 
— Pfarrstelle 281 

— Pfarrſtelle 

Uhlenberg, Burrichterwahl 211 


Vageding, Vollerbe 241 

Vahlkamp, Vollerbe 243 

Vahrmeyer, Vollerbe 248 

Valtkamp, Rolef 243 

SEHE, Willeke 248 

Vedeler 2 

Vehrter Mart 62 

Vehs, Bſchſt. 242 

Belt ſ. Beltind 

Veltinck, Otte 240 

Veltman, Johann 245 

Venkigau 1 

Venner Mark 112. 151 

Vornſtege, Tobe to 243 

ie Burrichterwahl 211 
e Domdechant u. Droſt 86f. 


Vörden, Amt, landesherrl. Forſten 817 

— Burg 223 

— Stadtrechte 223 

Vogedinck, Gerd to 241 

Volkert, Weſſel 240 

— Markkötter 241 

Volquard, Henke 241 

Voltlage, Kſpl., Wirtſchaftsbetrieb 253 
Vord, Hermann ton 242 

Vorde, Wolteke ton 241 

Vornſtege, Gerd 243 

Vorſtech, Erbkötter 243 

Vorth, zum, Halberbe 241 

Vortmanſche, Geſeke 247 

Vofinck, Ludeke 239 

Voslagen, Rombert tor 244 

Vry, Johann de 244 


Walfert, Rempe 239 
Waller Mark 148 

Ware u. volle Markberechtigung 202 
Wedehage, Johann 239 

Wederride, Johann 240 

Weerſcher Mark 72 

Wehriede, Erbkötter 240 
Wellingholzhauſen, Burrichterwahl 211 
— Pfarrkirche 215. 231. 233 


Regiſter. 


Wend, 9 de 242 
— Henke de 241 
Wermelinck, Gerd 247 
Wermert, Vollerbe 247 
Wernerinck, Gerke 247 
Wernſinck, Diderick to 240 
Werſcher Markteilung 76 
Weſſelinck, Henke to 241 
— Johann to 240 
— Leffert 247 
Weſſelmann, Vollerbe 241 
Weſſling, Vollerbe 247 
i Salzpütte 264 
Weſthus 2 
Wibboldinck, Wernke to 242 
Wibbolt, Gerd 241 
Wilage, Debbeke u. Hermann tor 243 
Wimmer 206 
— St. Michaeliskirche 215 
Winckmann, Vollerbe 243 
Winckmanninck, Hilleke to 243 
Winterſpeck, Vollerbe 246 
Wiſſinger Mark 72. 76 
Wittlage, Amt, landesherrl. Forſten 81? 
— Burg 223 Bodenverhältniſſe 147 
— Bur 
obneerman, 7 244 
Wohlde, Bſchft. 
Wobning⸗ Felberbe 246 
Wohningen, Vollerbe 246 
Wolde, Bernd, n Hermann, 
Ludeke u. Wernſe 245 
Wolderſinch, Hermann 239 
Wollermann |. Wolderſinch 
Wonunge, Ryneke tor 246 
Wonungen, Hanneke tor 246 
Wübbelmann, Halberbe 242 
Wulfert, Vollerbe 241 
Wulfhard, Hermann 241 
— Wals u. Tepe 239 


Walfert 
Galen Bſchf. 245 
— Mark 149 
Wynterſpecken, Rolef tor 246 
ickmann 245 
ogelen, Reneke to 246 


ogonen, Pfridrich to 246 
uderlagen, Johann 242 


Inhalt. 


Seite 
Mitgliederver zeichnis IV 
Satzungen des Vereins . XVII 


Benutzungsordnung der Vereins bibliothek XX 


l. Der Verfall und die Aufteilung der "gemeinen 
Marken im Fürſtentum Osnabrück bis zur 
napoleoniſchen Zeit. Von Dr. Middendorff 1 

II. Die Beftedelung des Osnabrücker Landes bis zum 
Ausgang des Mittelalters. Von Dr. Binde . 158 


III. Erklärung des Dr. Knoke über den . 


Tumulus bei I bung 269 
Bücherſc hau „271 
Sitzungsber iche 2279 


Regiſt᷑ee n. 3887 


HOME USE 
CIRCULATION DEPARTMENT 
MAIN LIBRARY 


This book is due on the last date stamped below. 
1-month loans may be renewed by calling 642-3405. 
6-month loans may be recharged by bringing books 
| to Circulation Desk. 

Renewals and recharges may be made 4 days prior 
* to due date. u 
ALL BOOKS ARE SUBJECT TO RECALL 7 DAYS 
AFTER DATE CHECKED OUT. 


fi Ei 
% * 2 N. 1 * 4 * * ® 
REG. CR. > 1 7 * 
LD21—A-40m-5,'74 General Library 
(R8191L) University of California 


Berkeley