JVERRELEY
LIBRARY
UNIVERSITY OF
CALWORNIA
Mitteilungen
des
Vereins für Geſchichte und Landeskunde
Osnabrück
(„Hiſtoriſcher Verein“).
Neunundvierzigſter Band.
1927.
Osnabrück 1927.
Verlag und Druck von J. G. Kisling.
LOAN STACK
Alle Rechte vorbehalten.
DDO?
OSO NA
v. 49
Verein
für
Geſchichte und Landeskunde von Osnabrück.
Vorſtand.
VBorſitzender: Knoke, Dr. Geheimer Studienrat, Prof. Direktor des
Ratsgymnaſiums a. D.
Stelwertretender Vorsitzender: Schirmeyer, Dr. Oberſtudienrat
am Carolinum.
Schriftführer: Fink, Dr. Erſter Staatsarchivrat.
Schatzmeiſter: Dierks, Wilh., Ingenieur.
836
Miltgliederverzeichnis
des
Vereins für Geſchichte und Landeskunde von Osnabrück.
Ehrenmitglieder :
Philippi, Dr. ph. u. Dr. jur. h. c. Prof. Geh. Archivrat, Staats⸗
archivdirektor a. D. in Münſter in Weſtf.
Bär, Dr. Geh. Archivrat, Staatsarchivdirektor a. D. in Coblenz.
Kruſch, Dr. Geh. Archivrat, Staatsarchivdirektor a. D. in Hannover.
Korreſpondierendes Mitglied:
Schuchhardt, Dr. Prof. Geh. Regierungsrat, Direktor der vorgeſchichtl.
Abtl. des Muſeums für Völkerkunde in Berlin a. D.
A. Lebenslängliche Mitglieder:
In der Stadt Osnabrück:
Häcker, Fr., Gen.⸗Direktor.
Außerhalb:
Fiſſe⸗Niewedde, Hofbeſitzer, Kalkrieſe bei Engter.
B. Jährlich zahlende Mitglieder:
J. Im Regierungsbezirk Osnabrück.
1. In der Stadt Osnabrück.
Abeken, W., Kaufmann
Angermann, Karl, Brauereidirektor
5 Bachſchmidt, Friedr. Wilh., Direktor
Bangert, Friedr., Major a. D.
Bartſcher, Ant., Kaufmann
Beckſchäfer, Monſignore, Domdechant, päpſtl. Geheimkämmerer
Berentzen, W., Juſtizrat, Rechtsanwalt u. Notar
V
10 Berning, Wilh., Dr., Biſchof von Osnabrück
Bibliothek der ev. Bürger⸗ u. Volksſchulen, Lehrer W. Brambach
Bibliothek der Regierung
Biedendieck, Pfarrer an der Kreuzkirche
Billmann, Wilh., Kaufmann
15 Bitter, Dr. med., Medizinalrat
Borchelt, Rektor
Borchers, Major
Borgelt, Emmy
Brandenburg, Oberſtaatsanwalt
20 Brickwedde, Senator
Brickwedde, Bernhard, Kunſtmaler
Brink, Franz, Kaufmann
vom Bruch, Dr. med., I. Stadtarzt
Buchholz, A., Domkapitular, Geiſtl. Rat
25 Bucholtz, Pfarrer
Calmeher, Oberlandesgerichtsvizepräſident i. R., Geh. n
Cramer, Wilh., Dr., Landgerichtsdirektor
Denker, Dr., Prof.
Depenthal, o, Kaufmann
30 Deppe, Joſ., Rechtsanwalt u. Notor
Dierks, Fr., jr., Fabrikant
Dierks, Wilh., Ingenieur, Fabrikant
Eilers, Studienrat, Leiter der ſtaatlichen Aufbauklaſſen
Ellerbrock, Direktor der Hebammenlehranſtalt
35 Elſtermann, Hermann, Buchdruckereibeſitzer u. Verleger des
Osnabrücker Tageblatts
Engelhard, Domkapitular
Enke, Friedr., Konrektor
Fink, Dr., Erſter Staatsarchivrat
Finkenſtaedt, Ernſt, Rechtsanwalt
40 Fiſcher, Hans, Hilfskanzliſt
Fliege, Karl, Kaufmann
Förſter, Friedr., Weingroßhändler
Franke, Dr., Direktor des Ratsgymnaſiums
Fromm, Dr., Redakteur
45 Fuhrmann, Hch., Gaſtwirt, Gſth. zur Poſt
Geppert, Studienrat
Gerlach, Dr., Oberſtudiendirektor
Glogau, Verwaltungsgerichtsdirektor a. D.
Göbel, Gerh., Maler
VI
50 Gösling, Johan Jobſt
Goldkamp, Dr., Sparkaſſenbeamter
Gosling, Rud., Kaufmann
Grabhorn H., Kaufmann und Senator a. D.
Grothaus, Paul, Bankprokuriſt
55 Grupe, Mittelſchullehrer
Gymnaſtum Carolinum
Hackethal, Joſef, Studienrat
Hammerſen, Chriſt., Fabrikant
Hammerſen, Fritz, Dipl.⸗Ing.
60 Hammerſen, Heinr., Rechtsanwalt u. Notar, Syndikus der
Ritterſchaft
Hammerſen, Jul., Dr.
Hanckel, Bruno, Buchhändler
Hanewinkel, Dompaſtor
Hanſen, H., Rechtsanwalt
65 Hanſer, Dipl.⸗Ing.
Hecker, Franz, Kunſtmaler
Heilbronn, L., Herausgeber u. erſter Schriftleiter der Osnabrücker
Zeitung
Heilmann, Guſt., Kaufmann
Heilmann, Otto, Dipl.-Ing.
70 Heinecke, Amtsgerichts rat
Hermann, Senator
Herting, Artur, Rechtsanwalt u. Notar
Hilkenkamp, Fabrikant
Hoberg, A., Weingroßhändler
75 Hoffmeyer, Dr. phil. h. c., Seminar⸗Oberlehrer a. D.
Hollander, Dr., Prof.
Hollander, W., Hauptmann a. D.
Hugle, Richard, Dr., Leiter des Städt. Verkehrsamts
Hungerland, Heinz, Dr., Schwed. Univ.⸗Dozent a. D.
80 Imeher, Friedr., Dr.
Jellinghaus, Dr., Realſchuldirektor a. D.
Jonſcher, Jul., Buchhändler
Jürgensmann, W., Bäckermeiſter
Kämmerer, Frau Olga
85 Kämmerer, Rud., Fabrikant
Kahle, Emil, Gaſtwirt, Grüner Jäger
Kelbaſſa, Mittelſchullehrer
Kellersmann, Alfr., Dr. med., Sanitätsrat
VII
Kellersmann, Ferd., Kaufmann
90 Kellersmann, Franz, Dr. med.
Kennepohl, Herm., Prof.
Kieſewetter, Karl, Dr. med. vet., Stabsveterinär
Kirchhoff, Friedr., Mittelſchullehrer
Kirchner, Pfarrkaplan
95 Klünker, Heinr., Gaſtwirt, Hotel Schaumburg
Klußmann, Oberbürgermeiſter a. D.
Knoke, Dr. Geh. Studienrat, Prof., Direktor d. Ratsgymnaſtums
Koch, Otto, Reg.⸗Landmeſſer a. D.
Kochendörffer, H., Direktor
100 Köhler, Konrad, cand. germ. et hist.
Kohſtall, Phil., Rektor a. D.
Kreft, Adolf, Dr. jur., Rechtsanwalt
Kroeber, C., Fabrikant
Krohs, C. Guſt., Kaufmann
105 Kruſe F., Kunſtmaler
Lambrecht, H., Kaufmann, Handelsrichter
Lammers, Marie, Lehrerin
Langenberg, Dr., Studienrat
Larenz, Dr., Landgerichtsrat
110 Lehmann, Fr., Senator, Stadtbaurat
v. Lengerke, Ch., Frl., Oberſtudienrätin
Lichtenberg, Rud., Photograph
Lilienthal, Lehrer
Lueg, Hans, Glasmaler
115 Lüer, Rud.
Lüring, Fr., Rechtsanwalt
Meyer, Elſe, Lehrerin
Meyer, Fr., Kaufmann
Meyer, Friedrich, Dr., Rechtsanwalt
120 Meyer, Heinr., Kaufmann
Meyer, Moritz, Kaufmann
Meyer, Paul, Fabrikdtrektor
Meyer, Wilh., Rechnungsrat
Middendorf, H., Holzhändler
125 Möller, Heinr., Apotheker
Mommer, Dr., Bankdirektor
Müller, Karl, Brauereidirektor
Niemann, Herm., Rechtsanwalt
Nietmann, Wilh., Architekt
VIII
130 Nolte, Heinr., Kaufmann
Oldermann, Dr., Juſtizrat
Ordelheide, Frl., Frida
Ortmann, Ludw., Fabrikant
Oſthoff, Dr. med.
135 Pagenſtecher, Alfr. jr., Fabrikant
Peiter, Otto, Dr. med. vet.
Penon, Johann, Bank'dtrektor
Peters, Vermeſſungsdirektor
Beterfilie, Ed., Gaſtwirt, Hotel Germania
140 Petiscus, Oberſtleutnant a. D.
Pirmann, Rich., Kaufmann
Pohlmann, Amtsgerichts rat
Poppe, Lehrer
Preuß, Dr., Senator, Stadtſchulrat
145 Prieſterſeminar
Proſt, Dr., Bankdirektor
Pues, Otto, Kaufmann
Rabe, H. G., Lehrer
Radloff, Wilh., Dr., Studienrat
150 Rawie, A., Fabrikant
Rehfeld, Landrat a. D.
Reimerdes, Stadtſyndikus a. D.
Remnitz, Rechtsanwalt
Renner, Rich., Sparkaſſendirektor
155 Riehemann, Dr., Geh. Studienrat, Gymnaſialdirektor a. D.
Rink, Auguſt, Kaufmann
Rißmüller, Dr., Oberbürgermeiſter a. D.
Röhrs, Fr., Rektor
Rohdewald, Dr. Prof.
160 Rolffs, Lic. D., Superintendent
Roſien, Wilh., Kaufmann
Rotert, Herm., Kaufmann
Sandhaus, Erich, Rechtsanwalt
Schauenburg, Ernſt, Kaufmann
165 Scheid, Ober⸗Regierungsrat
Scheiermann, Domkapitular
Schirmeyer, Dr., Oberſtudienrat
Schlüter, Karl Rudolf, Fabrikant
Schmidt, Seminarregens, Domkapitular
170 Schoeller, Frau Agnes
IX
Schoeller, Gerhard, Fabrikant
Schöningh, Ferd., Buchhandlung
Schorn, Heinr., Bahnhofswirt
Schulhof, Dr., Rechtsanwalt u. Notar
175 Schultz, F., Dr., Staatsarchivrat
Schweers, Wolbert, Kaufmann
Schweppe, Wilh., Großkaufmann
Schwinges, Hans, Kaufmann
Seling, Dr., Generalvikar, Domkapitular
180 Sonnenſchein, Dr., Regierungspräſident
Sooſtmann, Otto, Rektor
Stapelfeld, Franz, Kaufmann
Stauſebach, Wilhelm, Oberregierungs⸗ und Baurat
Steckelmann, Studienrat
185 Stens, Guſt., Forſtmeiſter
Stolcke, C., Bankdirektor
Strick, Heinr., Kaufmann
Struck, Wilhelm, Kaufmann
Stüve, Frau Landgerichtsrat
190 Süß, Domänenrat
Tebbenhoff, Joh., Kaufmann
Tebbenhoff, Wilh., Mittelſchullehrer
ter Meulen, Dr., Geh. Juſtizrat
Thalheim, Rechtsanwalt u. Notar
195 Thor, R., Architekt
Tiemann, Dr. med., Sanitätsrat
Timmersmann, Aug., Dr. med. vet., Direktor d. ſtädt. Schlachthofes
Tonberge, Dechant
Vaegler, Buchhändler
200 Vehling, Rechnungsrat
Vodegel, W., Lehrer
Völker, A., Dr., Studienrat
Vornholt, F., Dr., Studienrat
Waldmann, Rud., Kaufmann
205 Warnecke, Kurt, Kaufmann
Wellhauſen, Schulrat
Wendland, Wilh., Dr., Oberſtudiendirektor
Weppen, Studienrat
Weſterkamp, Alfr., Fabrikant
210 Weymann, Alfr., Fabrikant
Wiecking, Paul, Bankier
X
Wieman, Bernard, Dr., Amtsgerichtsrat
Woldering, Joſ., Bankdtrektor
Wolf, Georg, Kaufmann
215 Wunſch, Franz, Buchhändler
Wurm, A., Dr., Hüttendirektor
Wuthmann, Landgerichtsrat a. D.
Zangenberg, Ch., Kaufmann
Zeiske, Theod., Rechnungsrat
220 Zientz, Studienrat
2. Im Kreiſe Berſenbrück.
Altemüller, Heinrich, Lehrer, Wehdel bei Badbergen
v. Bar, Herbord, Erblanddroſt, Barenaue bei Engter
Eickhorſt⸗Lindemann, Herm., Hofbeſitzer, Hahlen bei Menslage
Ellerlage, Dr., Direktor d. Landbundes, Quakenbrück
225 Forthmann, Gaſtwirt, Vörden
Friedrich, Rechnungsrat, Senator, Quakenbrück
Frommeyer, Herm., Fürſtenau
Greve, Louis, Vörden
Hake, Aug. Wilh., Lehrer, Badbergen
230 Hellen, Pfarrer, Berſenbrück
Heye, B., Senator, Quakenbrück
Hockemeyer, Paſtor, Menslage
Jütte, A., Kaufmann, Bramſche, Breuelſtr. 23
Kaune, Superintendent, Bramſche
235 Kleinert, Robert, Buchhandlung, Quakenbrück
Krull, Pfarrer, Ankum
Lüdeke, Hofbeſitzer, Hörſten, Poſt Vörden
Meyer zu Hüningen, Lehrer, Badbergen
Middendorf, Dr., Prof., Renslage, Poſt Nortrup
240 Mittweg, Frl. Marie, Ehren⸗Stiftsdame, Haus Lonne bei Fürſtenau
Nieberg, Dr., Koldehof bei Ankum
Niemann, Hermann, Woltrup bei Berſenbrück
Pardieck, F., Hofbeſitzer, Rieſte
Quakenbrück, Magiſtrat
245 v. Rappard, W., Rittergutsbeſitzer, Haus Sögeln bei Bramſche
Raſch, Wilh., Haus Diek, Schleptrup bei Engter
Rinne, Hugo, Lehrer, Kl. Mimmelage bei Menslage
Rothert, Dr., Landrat, Berſenbrück
Ruwe, Hermann, Wehrfeſter, Lechterke, Poſt Badbergen
250 Sanders, Emil, Fabrikant, Bramſche, Maſchſtr.
XI
Sanders, Wilh., Fabrikant, Bramſche, Brückenort 14
Sandmann, Otto, Hofbefitzer, Grothe
v. Schorlemer⸗Schlichthorſt, Clemens, Freiherr, Rittergut Schlicht⸗
horſt b. Fürſt.
Stickfort, Carl, Hörſten bei Vörden
255 Stucke, Carl, Dr. med., Sanitätsrat, Bramſche
Vocke, Ludw., Fabrikant, Bramſche
Volksbildungsverein Bramſche, Remme, Konrektor
Weſtrup, Friedrich, Hofbefitzer zu Weſtrup, Hörſten bei Vörden
Wömpener, Kantor, Fürſtenau
260 zur Horſt, Ed., Hofbeſitzer, Epe bei Bramſche
3. Im Kreiſe Iburg.
Bauer, Alfr., Dr. med., Badearzt, Rothenfelde
Beucke, Karl, Redakteur, Diſſen
Engel johann, Rektor, Diſſen
Eſcher, Joſ., Lehrer, Hagen
265 Hartmann, Ludwig, Gutsbeſitzer, Hilter
Heeren, Hanns, Gutsbeſitzer, Kleekamp bei Diſſen
Heiſe, Paſtor prim., Diſſen
Heuermann, P., Lehrer, Mentrup bei Hagen
Hupe, Dechant, Laer bei Iburg
270 Keisker, Hofbeſitzer, Aſchendorf bei Rothenfelde
Köſter, Paſtor, Glandorf
Menkhaus, Franz, Lehrer, Oeſede
Niemeyer, Aug., stud. theol., Iburg
Quirll, Frau Geheimrat, Oeſede
275 Schade, Kaplan, Glandorf
Schule Erpen bei Diſſen, Lehrer Varwig
Suerbaum, A., Lehrer, Gellenbeck bei Natrup⸗Hagen
Unverfehr, Kaplan, Oeſede
Vullgraff, Lehrer, Iburg
4. Im Kreiſe Melle.
280 Bäte, Ludwig, Mittelſchullehrer, Melle
Blaſe, Fritz, Lehrer, Melle
Bodenheim, Amtsgerichtsrat, Melle
Bölſing, F., Paſtor, Oldendorf
Cruſtus, Paſtor, Neuenkirchen
285 Gerkepott, Dr., Tierarzt, Buer
Geſamtſchulverband Melle (Kämmerei⸗Kaſſe)
XII
Huntemann, Kantor, Hauptlehrer a. D., Oldendorf
Meyer zu Bakum, Vollerbe, Bakum
Naber, Wilh., Rendant, Melle
290 Obernüfemann, D. H., Hofbeſitzer, Nüven bei Wellingholzhauſen
Olthaus, B., Paſtor, Gesmold
Ditendarp, Alois, Matthias, Alumnus, Dratum b. Gesmold
Starcke, Carl, Fabrikant, Melle
Vincke, Freiherr, Oſtenwalde
5. Im Kreiſe Osnabrück, Land.
295 Ahaus, Hermann, Kunſttöpfermeiſter, Hellern
Bergerhoff, Giesbert, Gut Hettlage, Atter
Bieling, Johannes, Lehrer, Vehrte
Buſſe, Rektor i. R., Schledehauſen
Claus, Lehrer, Werſche bei Wiſſingen
300 Drees, Dr., Generalſekretär, Natbergen bei Biſſendorf, Bez.
Osnabrück
Große⸗Nordhaus, Heinr., Landwirt, Hörne, Poſt Osnabrück
Kiſting, Lehrer, Icker bei Vehrte
Ledebur⸗Brandenburg, Rittmeiſter d. L., Haus Brandenburg bei
Biſſendorf
Lohmann, Gerhard, Pfarrer, Schledehauſen
305 Mahler, Paſtor, Belm
Meyer zu Belm, Hofbeſitzer, Belm
Meyer z. Farwig, Landſchaftsrat, Rulle
Meyer, Lehrer, Vehrte
Michel, Friedrich, Lehrer i. R., Schledehauſen bei Osnabrück
310 v. Ondarza, Pfarrer, Belm
Oſtman v. d. Leye, Freiherr, Geh. Regierungsrat, Leye
Pleiſter, Hauptlehrer, Hasbergen
v. Schele, Alfr. Georg, Freiherr, Dr. phil., Rittergutsbeſitzer,
Schelenburg bei Schledehauſen
Stahmer, E., Kommerzienrat, Dr. Ing. e. h., G.⸗M.⸗Hütte
315 Weſterfeld, Lehrer, Haltern bei Belm
Zerhuſen, Dechant, Wallenhorſt
Ziern, Otto, Lehrer, Nemden bei Wiſſingen
6. Im Kreiſe Wittlage.
Albersmeyer, Lehrer, Bad Eſſen
v. Bar, Henrich, Forſtmeiſter a. D., Rittergutsbeſitzer, Langelage
bei Oſtercappeln
XIII
320 Beckmann, Wilh., Gutsbeſitzer, Borgwedde bei Venne
Biermann, Georg, Lehrer, Venne
Büttner, Otto, Hauptlehrer, Hunteburg
Ennker, Adolf, Lehrer, Bad Eſſen
von der Haar, Lehrer, Oſtercappeln
325 Hamker, Heinr., Fabrikant, Lintorf i. H.
Kaiſer, Lehrer, Niewedde b. Venne
Krönig, H., Dr. med., Sanitätsrat, Bab Eſſen
Lübker, Halberbe, Haaren, Krs. Wittlage
Meyer zu Broxten, Hofbeſitzer, Venne
330 Nülle, Joh., Gutsbeſitzer, Oſtercappeln
Sagebiel, Paſtor, prim., Bad Eſſen
Schweer, Rektor, Bad Eſſen
Tebbenhoff, Karl, Lehrer, Rabber
Tölkhaus, Wilh., Hofbefitzer, Venne
335 Vahle, E., Lehrer, Bad Eſſen
Evangeliſche Volksſchule, Bad Eſſen
Weſſeler, Fr., Lic. Paſtor, Hunteburg
7. Im Herzogtum Arenberg: Meppen.
(Kreiſe Aſchendorf, Hümmling u. Meppen).
Behnes, Landrat, Geh. Regierungsrat, Meppen
Bösken, Prof., Studiendirektor, Meppen
340 Della Valle, Dr., Studienrat, Meppen
Hinrichs, Dr., Studienrat, Meppen
Kennepohl, Karl, Dr., Studienaſſeſſor, Papenburg
Muke, Bernh., Pfarrer, Aſchendorf
Schlicht, Rechtsanwalt u. Notar, Sögel
345 Wolbers, H., Lehrer a. D., Sögel
8. Im Kreiſe Grafſchaft Bentheim.
Barlage, B., Rektor i. R., Nordhorn
Dieckmann, Dr. med., Arzt, Schüttorf
Fürſt zu Bentheim u. Steinfurt, Burgſteinfurt (Fürſtlich Bent⸗
heimſche Domänenkammer in Burgſteinfurt)
Kath. Volksſchule, Engden, (Brunotte Lehrer, Berning Gemeinde⸗
vorſteher)
350 Krabbe, J., Bürgermeiſter, Bentheim
Specht, Rektor, Nordhorn
XIV
9. Im Kreiſe Lingen.
Egert, Kreisſchulrat, Lingen, Gymnaſtalſtr. 1
van Held, Vikar, Lingen
Kreislehrerbibliothek des Inſpektionsbezirks Lingen I (Lehrer
Reiring), Kaſtell 3
355 Lietemeher, H., Pfarrer, Thuine bei Freren
Lögermann, Hauptlehrer, Meſſingen bei Beeſten
Magiſtrat der Stadt Lingen
Pöttering, B., Pfarrer, Salzbergen bei Rheine
Schulten, Dr., Studienrat, Lingen
II. Außerhalb des Regierungsbezirks.
360 Abeken, Hans, Amtsgerichtsrat, Nienburg / Weſer, Wilhelmſtr. 19
Baader, Th., Dr., Univerſitätsprof., Nijmegen (Holland),
Groesbeekſcheweg 181
Baldus, Joſ., Studienaſſeſſor, Bad Driburg, Molkereiſtr.
Beckmann, G., Geh. Regierungsrat, Dr., Univerſitätsprof.,
Erlangen, Bismarckſtr. 14
v. Beeſten, H. A., Dr. med., Arzt, Scherfede in Weſtf.
365 Bibliothek des preußiſchen Landtags, Berlin SW. 11, Prinz
Albrechtſtr. 5
Bibliothek, Königl. Ernſt Auguſt Fideicommiß., Gmunden, durch
Buchhandlung Guſt. Fock G. m. b. H., Leipzig, Markgrafenſtr. 4/6
Bierbaum, Johannes, Dr med., Arzt, Leipzig⸗Anger⸗Crottendorf
Brandi, Dr., Geh. Regierungsrat Prof., Göttingen, Herzberger
Landſtr. 44
Droop, Landgerichtsdirektor, Bielefeld, Herforderſtr. 34a
370 Dürfeld, Wilh., Eſſen, Akazienallee 7
Eckart⸗Buchhandlung (Deutſcher Schulverein und Geſ.) Wien 8,
Fuhrmannsgaſſe 18
Graff, Hans, Dr., Magiſtratsrat, Berlin W. 30, Luitpoldſtr. 15
v. Gruner, Juſtus, Rentner, Wieſenburg i. d. Mark, auf dem
Haſſelberge
v. Gülich, Ferd., Dr. jur., Deutſcher Außerordentlicher Geſandter
u. bevollmächtigter Miniſter, Luxemburg, Limpertsberg
375 Gymnaſtum Vechta, Studienrat Terheyden
Haber, Pfarrer, Wedel, Holſtein
Hackmann, H., Ober⸗Poſtdirektor i. R., Major a. D., Weſtercappeln
Große⸗Heitmeyer, H., Rektor, Hofgeismar bei Kaſſel, Am Reit⸗
hagen Str. 3
XV
Henrichs, Dr. med., Sanitätsrat, Hameln
880 Hildebrandt, F., Direktor, Hannover, Krauſenſtr. 50
Hoffſchlag, Dr., Weſeke bei Borken in Weſtf.
v. Hugo, Geh. Juſtizrar, Landgerichts⸗Direktor a. D., Bückeburg /
Georgſtr. 3a
Itzen, Bürgermeiſter a. D., Weener (Ems)
Jahn, M., Rektor, Geismar bei Göttingen
385 Jänecke, Dr. ing. et phil., Regierungs⸗ u. Baurat, Schleswig
Jünemann, Studienrat, Emmerich
Jungehülſing, Gerh. Dr., Studienrat, Caſtrop⸗Rauxel 1,
Marktſtr. 22, I
Kannengießer, Generalmajor a. D., Bad Grund (Harz), Waldhaus
Keisker, H., Dr., Oberſtudiendirektor, Dortmund, Oberrealſchule
390 Keisker, L., Dr., Stadtrat u. Stadtſchulrat, Erfurt, Arnſtädterſtr. 9
Kleyböcker, G., Lehrer, Lüneburg, Schnellenbergerweg 99
Klünemann, Vikar, Cloppenburg
Knoke, Hans, Studienrat, Lübeck, Brehmerſtr. 14
Kriege, Geheimrat, Lienen in Weſtf.
395 Kriege, Hermann, Kaufmann, Lienen in Weſtf.
Kurlbaum, Geh. Regierungsrat, Kaſſel, Amalienſtr. 7
Lammers, Prof., Solingen
Landesarchiv Oldenburg
Landesbibliothek Oldenburg, Damm 42
400 v. Ledebur, Wilh., Freiherr, Königl. Kammerherr, Erbmarſchall,
Landrat, Crollage, Kr. Lübbecke
Lejeune, Joſ., cand. phil. et hist., Berlin⸗Grunewald,
Ilmenauerſtraße 10
Lührs, Dr., Regierungsrat a. D., Pully (Schweiz), rue du
Midy 20
Lüning, R., Rittergutsbeſitzer, Sulingen (Hann.)
Martiny, Dr. Archibrat, Freiburg i. Br., Erwinſtr. 50
405 Meijer zu Schlochtern, Herm., Dr. jur., Rechtsanwalt, Amſter⸗
dam, 150 N. Z., Voorburgwall
Meyer, K., Prof., Bünde in Weſtf., Gartenſtr. 9
Meyer, Dr., Karl, Medizinalrat, Lennep ei / Rh.
Meyer zum Vorwalde, Wilh., Studienrat, Hannover, Türkeſtr. 1
Mioddendorff, R., Dr. phil, Berlin-Steglitz, Am Fenn 12
410 Pagendarm, Joh. H, Steuerinſpektor, Minden i / Weſtf.
Rohlmann, Lehrer, Velpe, Kr. Tecklenburg
Runge, Dr., Oberbibliothekar, Göttingen, Hainholzweg 15
Schallenberg, Rektoratslehrer, Lengerich in Weſtf.
XVI
Schloemann, Dr. ing., Buenos Ayres, Cazilla Nr. 54
415 v. Schmifing⸗Kerſſenbrock, Graf, Haus Brinde bei Borgholzhauſen
Schuhmacher, Dr. Prof., Uetze in Hann., Dedenhäuſerweg 4
Snethlage, Ernſt, Berlin NW 21., Quitzowſtr. 123
Staatsarchiv Hannover
Staatsarchiv Münſter in Weſtf.
420 Stöve, H. Wilh., Kommerzienrat, Hamburg 39, Bellevue 22
Strangmeier, H., Hilden, Kalſtert 1 a
Struck, Prof., Vechta
Struckmann, Guſtav, Dr., Senatspräſident, Leipzig, Bismarckſtr. 12
Struckmann, Herm., Amtsgerichtsrat, Berlin⸗Wilmersdorf, Deides⸗
heimerſtr. 11
425 Struckmann, Forſtmeiſter, Oberförſterei Medingen bei Bevenſen,
Kr. Uelzen
Stüve, Frl. Mathilde, Reutlingen in Württbg., Hermann Kurzſtr. 9
Stüve, Generalleutnant a. D., Magdeburg, Lüneburgerſtr. 1
Subfeldt, Walter, Berlin, Genthinerſtr. 32
Sudhölter, Dr. med., Geh. Medizinalrat, Minden, Marienſtr. 70
430 Tigges, F., G. m. b. H., Gütersloh
v. Twickel, Rud., Freiherr zu Havixbeck, Krs. Münſter in Weſtf.
Univerſitäts⸗Bibliothek Münſter
Binde, Dr., Joh., Kaplan, Freiburg i / Br., Tivoliſtr. 34
v. Wangenheim⸗Wake, Freiherr, Eldenburg bei Lenzen (Elbe),
Schloß
435 Wehr, Landrat, Torgau
Wiewel, Poſtdirektor, Eckernförde
Wulfert, Hermann, Oldenburg, Bloherfelderchauſſee 13, I
Zur Borg, Paſtor, Leer
Zur Unterſtützung der Vereinszwecke haben ſich durch Bewilligung
von Beiträgen bereit erklärt:
Direktorium der Staatsarchive, Berlin
440 Landesdirektorium Hannover
Kreis Aſchendorf
„ Berſenbrück
„ Hümmling (Sögel)
„ Iburg
445 „ Melle
„ Meppen
„ Osnabrück
Wittlage
”
Stadt Bramſche
450 „ Osnabrück
Sabungen
des
Vereins für Geſchichte und Landeskunde von Osnabrück,
feſtgeſtellt durch Beſchluß vom 26. Auguſt 1847.
sl.
Zweck des Vereins iſt Forſchung im Gebiete der OS na⸗
br ü ck'ſchen Geſchichte.
8 2.
Unter Os nabrück'ſcher Geſchichte wird nicht nur die
Geſchichte derjenigen Länderteile verſtanden, welche jetzt zum
Regierungs⸗Bezirke gehören, ſondern auch derjenigen, welche
ehemals das Fürſtentum und den geiſtlichen Sprengel
Osnabrück bildeten.
88.
Zur Geſchichte wird gerechnet:
1;
2.
8.
4.
Geſchichte der Ereigniſſe, Chronik des Landes,
Genealogie adeliger Geſchlechter;
der Verfaſſung;
des Bildungsganges;
der äußern und innern Beſchaffenheit des Erdbodens,
naturhiſtoriſche Forſchungen.
XVIII
§ 4.
Zur Erreichung dieſes Zweckes dienen:
1. Ordentliche und außerordentliche Verſammlungen
der Vereinsmitglieder, deren Ort und Zeit durch
den Vorſtand des Vereins feſtgeſetzt und den Mit⸗
gliedern zeitig bekannt gemacht werden ſoll.
2. Als äußeres Organ des Vereins dient eine Zeit⸗
ſchrift, welche durch den Vorſtand des Vereins
herausgegeben wird.
§ 5.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt vier Mark; derſelbe wird
bei der Aushändigung je eines Bandes der Zeitſchrift
erhoben.
§ 6.
Der Beitritt zum Verein wird ſchriftlich erklärt.
87.
Beſchlüſſe des Vereins werden in den außerordentlichen
Verſammlungen durch abſolute Stimmenmehrheit der Er⸗
ſchienenen gefaßt; Wahlen finden nur nach relativer
Stimmenmehrheit ſtatt.
§ 8.
Der Vorſtand beſteht aus einem Präſidenten, einem
Vizepräſidenten, einem Sekretär und einem
Rechnungsführer, welche alljährlich von neuem ge⸗
wählt werden.
8 9.
Der Vorſtand beſorgt die Herausgabe der Vereins⸗
zeitſchrift; er kann zur Unterſtützung in dieſem Geſchäfte ſich
andere Mitglieder des Vereins beiordnen.
XIX
9 10.
Der Austritt aus dem Verein muß 6 Monate vor dem
Ablaufe des Kalenderjahres erklärt werden, und verliert der
Austretende ſeinen Anteil an dem Vereinsvermögen.
§ 11.
Ueber den Beſtand des Vermögens der Geſellſchaft hat
der Vorſtand am Schluſſe des Jahres Rechnung abzulegen.
Die Kibliothek befindet ſich im Staatsarchiv Osnabrück,
Schloßſtr. 29 und iſt täglich von 9—1 Uhr geöffnet. Die Ver⸗
waltung liegt in den Händen des Herrn Erſter Staatsarchivrat
Dr. Fink.
Der Verfall und die Aufteilung der
gemeinen Marken im Fürftentum Osnabrück
bis zur napoleoniſchen Zeit.
Von
Dr. rer. pol. Rudolf Middendorff.
—
Vorbemerkungen.
Die Stellung der gemeinen Marken und Markgenoſſen⸗
ſchaften in der ländlichen Wirtſchaftsverfaſſung des ehe⸗
maligen Fürſtentums Osnabrück bildet den Gegenſtand der
vorliegenden Arbeit. Die Arbeit ſucht im geſchichtlichen
Zuſammenhang, anſchließend an die Kennzeichnung der wirt⸗
ſchaftlichen Bedeutung der Marken und Markgenoſſenſchaften
in der agrariſchen Verfaſſung des Mittelalters, darzulegen,
aus welchen Urſachen dieſelben ſeit dem Ende des 16. Jahr⸗
hunderts einem zunehmenden wirtſchaftlichen Verfall
anheimfielen, wie man dieſem Verfall begegnete und wie
derſelbe im 18. Jahrhundert zur Inangriffnahme und
Durchführung einer planmäßigen Auflöſung der gemeinen
Marken führte. Es iſt das Ziel der Arbeit, einesteils die
enge Verflechtung der gemeinen Marken und ihrer Ver⸗
faſſung mit der geſamten agrarwirtſchaftlichen Verfaſſung
des Landes hervortreten zu laſſen, andernteils die ſich aus
der wirtſchaftlichen Entwicklung ergebende Einleitung einer
agrariſchen Reform zu kennzeichnen, die im Verein mit der
Ablöſungsgeſetzgebung im 18. und 19. Jahrhundert eine
Hiſt. Mitt. XXXIX. 1
2 Middendorff,
überaus günſtige Entwicklung der Landwirtſchaft im Gefolge
hatte.
Die Einleitung gibt im kurzen Ueberblick ein Bild der
urſprünglichen Beſiedlung und agrariſchen Verfaſſung des
Landes und einen Abriß der Entſtehungs⸗ und Entwick⸗
lungsgeſchichte der gemeinen Marken und ihrer Verfaſſung.
Sie beſchränkt ſich auf die kritiſche Darlegung deſſen, was
die bisherigen Forſchungen auf dieſem Gebiete hervor⸗
gebracht haben.
Die als Quellen benutzten Werke über Marken und
Markgenoſſenſchaften beziehen ſich nicht alle auf das Fürſten⸗
tum Osnabrück, ſie beziehen ſich zum Teil auf geſamtweſt⸗
fäliſche Verhältniſſe, eine Bezugnahme, die durch die ſied⸗
lungs⸗ und agrargeſchichtliche Zuſammengehörigkeit der be⸗
treffenden Gebietsteile, die gleich dem Fürſtentum Osna⸗
brück zum alten Weſtfalen gehören, gerechtfertigt iſt.
Das ehemalige Fürſtentum Osnabrück gehört einem
größeren Gebiet an, das ſich als Nordweſtſtrich des alten
Weſtfalenlandes „von der Lippe bis zur Hunte und den
frieſiſchen Grenzmooren, im ganzen zwiſchen alten Heide⸗
zonen, Mooren oder Niederungen hinzieht und wie in ſeiner
Lage, ſo auch in ſeiner Geſchichte, in dem Charakter der
Bewohner, der germaniſchen Urtümlichkeit, dem Mehrteile
des Bodens und der Art des Anbaues eine nähere Zu⸗
ſammengehörigkeit darſtellt“.) Es bildet heute den ſüd⸗
öſtlichen Teil des Regierungsbezirks Osnabrück und um⸗
faßt einen Flächenraum von 226 474 ha.)
Hervorgegangen aus dem alten Bistum Osnabrück ſtand
das Fürſtentum Osnabrück bis 1803 unter den Biſchöfen als
Landesfürſten, ſeit 1648 auf Grund der capitulatio
perpetua ?) abwechſelnd unter einem katholiſchen und evan⸗
) Nordhoff S. 5. ) Wellmann ©. 1, vgl. Ueberſicht I. ) Aus⸗
führungs verordnung der die kirchl. Verhältniſſe des Bistums Osnabrück
regelnden Beſtimmungen des weſtf. Friedens.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 3
geliſchen Biſchof, von denen der letztere ſtets aus dem Hauſe
Braunſchweig⸗Lüneburg war.!) Die Verfaſſungsverhältniſſe
des Landes entwickelten ſich nach Hatzig folgendermaßen ?.)
Mit der durch Erwerb von Gogerichten und Kirchenvogteien
geſchaffenen Landeshoheit der Osnabrücker Biſchöfe waren
ihre Helfer, das Domkapitel, die Stiftsminiſterialen (Ritter⸗
ſchaft) und die Stadt Osnabrück, ſpäter die Städte, als
Landſtände erwachſen. „Die Droſten als Befehlshaber der
Grenzburgen und Verwalter des biſchöflichen Gutes waren
in die Stelle von Vertretern des Biſchofs in militäriſcher
und adminiſtrativer Hinſicht aufgerückt. Ihr Verwaltungs-
bereich, das Amt, umfaßte räumlich einen oder mehrere
Bezirke der zu allgemeinen Landgerichten umgewandelten
Gogerichte, an deren Spitze die Gografen ſtanden. Das
Amt zerfiel in Vogteien, die ſich örtlich an die Kirchſpiele
anlehnten, und denen Vögte vorgeſetzt waren. Die Stifts⸗
kanzlei fungierte als zentrale Verwaltungs⸗ und oberſte
Juſtizbehörde. Abgeſehen davon, daß ſich bald nach dem
weſtfäliſchen Frieden die Scheidung der Kanzlei in das
Geheime Ratskollegium und die Land⸗ und Juſtizkanzlei
vollzog, bot noch die Verwaltungsorganiſation des 18. Jahr-
hunderts das gleiche Bild.“
Infolge des Reichsdeputationshauptſchluſſes wurde das
Bistum ſäkulariſiert und kam an das Kurfürſtentum Han⸗
nover, mit dem es 1806 dem Staate Preußen einverleibt
wurde. Nach dem Tilſiter Frieden wurde es zum König⸗
reich Weſtfalen und 1810 zum franzöſiſchen Kaiſerreich ge⸗
ſchlagen, von dem es einen Teil des Departements Oberems
ausmachte. 1815 kam das ehemalige Fürſtentum wieder,
um das Amt Reckenberg, das an die Provinz Weſtfalen,
und um einen Teil des Amts Vörden, der an Oldenburg
fiel, verkleinert, an Hannover, das ſich nunmehr zum
Königreich erhoben hatte, und bildete mit anderen Ge⸗
y Bär S. 1ff. ) Hatzig S. 3/4.
1*
4 Middendorff,
bieten bis zur Einverleibung Hannovers in Preußen den
Landdroſteibezirk, jpäter den Regierungsbezirk Osnabrück.
Letzterer weiſt in ſeiner ganzen Entwicklung und Verfaſſung
im Vergleich zum übrigen Hannover mannigfaltige Ver⸗
ſchiedenheiten auf.
Es ſeien anſchließend einige begriffliche Feſtſtellungen
bezüglich des im folgenden zu behandelnden Gegenſtandes
der Arbeit vorweggenommen.
Der Ausdruck Mark geht zurück auf das althochdeutſche
und altſächſiſche Wort marka und bedeutet ſoviel wie
Grenze, Grenzgebiet, Landgebiet.“) Jakob Grimm verſteht
unter Mark ſoviel wie örtliche Abgrenzung und zwar die in
älteſter Zeit als natürliche Grenzen zwiſchen Völkerſchaften
dienenden Waldungen.) Er bezeichnet Mark als den ſchick⸗
lichſten Ausdruck für das Verhältnis des Geſamteigentums.“)
In vorliegender Arbeit ſind unter dem Ausdruck
gemeine Mark im weiteren Sinne ſowohl die in der
älteſten Zeit bei der Anſiedlung unberührt liegen gebliebenen
Ländereien zu verſtehen, die einem unbeſchränkten Kreiſe
von Nutznießern zur unbeſchränkten Nutzung dienen, als auch
die einer beſtimmten Nutzungsverfaſſung unterzogenen,
nicht im Privateigentum ſtehenden unbebauten Ländereien
der ſpäteren Zeit. Im engeren, eigentlichen Sinne ſind
darunter nur diejenigen begrenzten Ländereien und Liegen⸗
ſchaften zu verſtehen, die, meiſt aus Weide, Wald und Oed⸗
land beſtehend, ſich im Eigentum einer gemeindeähnlichen
Körperſchaft befinden und den Mitgliedern dieſer Körper⸗
ſchaft, den Markgenoſſen, die in ihrer Geſamtheit die Mark⸗
genoſſenſchaft bilden, unter Umſtänden auch Nichtmitgliedern
der Genoſſenſchaft, als Gegenſtand beſtimmter oder un⸗
beſtimmter, gemeinſchaftlicher oder geſonderter, unentgelt⸗
licher oder belaſteter, dauernder oder zeitweiſer Nutzungs⸗
1) Kluge S. 319. ) Altnord. mork = Wald. ) Grimm S. ff.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 5
rechte dienen. Der Begriff Markgenoſſenſchaft, der
mit der Ausbildung einer korporativen Verfaſſung am
Markenboden ins Leben trat, bezeichnete in Weſtfalen wie
im übrigen deutſchen Volkslande die anfänglich unbeſchränkte,
im Wandel der Zeit jedoch mehr oder minder eingeſchränkte
Rechtsträgerſchaft an der gemeinen Mark im engeren Sinne.
Die Markgenoſſenſchaft ſtellte in ihrer reinſten Ausprägung
eine Körperſchaft des öffentlichen Rechtes mit durchaus
ſelbſtändiger, unabhängiger Verfaſſung dar.
Einleitung.
A) Die urſprüngliche Beſiedlung und agrariſche
Verfaſſung des Landes.
J. Die altgermaniſche Siedlungsweiſe bis zur Hufen⸗
verfaſſung.
Die Entwicklungsgeſchichte der gemeinen Marken und
ihrer Verfaſſung geht in ihren Anſätzen zurück auf die in
den erſten Jahrhunderten unſerer Zeitrechnung vor⸗
genommene erſte feſte Beſiedelung des Landes. Auf der
Grundlage der durch ſie geſchaffenen agrariſchen Verhält⸗
niſſe ging im Laufe der weiteren Entwicklung die Ausbil⸗
dung der Markenverfaſſung vor ſich. Die Art der urſprüng⸗
lichen Anſiedlung iſt daher zunächſt ins Auge zu faſſen.
Das Gebiet des Osnabrücker Landes gehört zum ur⸗
germaniſchen, nordiſchen Kulturkreis.) Zur Zeit des Ueber⸗
gangs der germaniſchen Völker vom Nomadentum zur Seß⸗
haftigkeit haben auch hier germaniſche Stämme das Land
beſiedelt. Die Forſchungen über die agrariſche Verfaſſung
und die Grund beſitzverhältniſſe der germaniſchen Urzeit find
zu einem abſchließenden Ergebnis noch nicht gelangt. Von
Cäſar wiſſen wir, daß zu ſeiner Zeit bei den Germanen ein
Sondereigentum an Grund und Boden nicht exiſtierte und
daß den Geſchlechtsgenoſſenſchaften der einzelnen Völker⸗
ſchaften „nach obrigkeitlicher Leitung Wohnſitz und Feld⸗
mark im jährlichen Wechſel zur Nutznießung überwieſen“
wurde.?) Der militäriſche Geſichtspunkt war bei dieſer
Lebensweiſe der leitende, ihm war der agrariſche noch unter⸗
) Rothert J. S. 3. ) Hanſſen S. 77/78.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 7
geordnet. Zur Zeit des 150 Jahre jüngeren Tacitus da⸗
gegen iſt jede Sippe in einem beſtimmten Gebiet ſeßhaft
geworden. Die Seßhaftigkeit war jedoch zunächſt nur eine
ſehr lockere, die Wirtſchaft war noch überwiegend nomadiſch.)
Der feldmäßige Ackerbau war zu der Zeit noch nicht über
die erſten Anfänge hinweggekommen)) und wurde auf dem
Wege der Feldgemeinſchaft und der Kollektivnutzung, die erſt
allmählich in Sondernutzung überging, betrieben. Ein
Sondereigen exiſtierte mit Ausnahme der Wohnſtelle jedes
einzelnen Volksgenoſſen an Grund und Boden zunächſt
nicht.
Die geſamten Nutzungsrechte jedes Volksgenoſſen an
Grund und Boden ſtellten ſich folgendermaßen dar. An
der privaten Hausſtelle klebte als Zubehör das Recht zur
Nutzung des urbar gemachten Ackers im Felde, das ſich
mit der Zeit zu einem Sondereigen an einem beſtimmten
Ackermaß verdichtete, und das Recht an einem unbeſchränk⸗
ten Nutzungsteil an der unbebauten Mark (der Mark im
weiteren Sinne). Alles dies, das geſamte Recht des
Einzelnen an Grund und Boden faßt ſpäter der ſpezifiſch
deutſche Begriff der „Hufe“ zuſammen.?) Als Hufenver⸗
faſſung ſteht die germaniſche Agrarverfaſſung zum erſten
Male im helleren Lichte der Geſchichte.
II. Die Entwicklung der altgermaniſchen Hufenverfaſſung
zur ſächſiſchen Hofesverfaſſung.
In der zweiten Hälfte des 5. Jahrhunderts drangen die
Sachſen in die Landſtriche Nordweſtfalens ein und ſetzten
fich hier feſt. Die alte Bevölkerung wurde zum Teil ver⸗
drägt, zum Teil ging ſie im Sachſentum auf.“) Die
Agrarverfaſſung der ſächſiſchen Zeit iſt als eine ununter⸗
brochene Fortſetzung und Ausgeſtaltung altgermaniſcher
) Handw. d. Staatsw., Art. „Grundbeſitz“. 9) Nordhoff S. 10.
) Meiſter S. 51/52. Stüve IV. S. 25. ) Nordhoff S. 11/12.
8 | Middendorff,
Siedlungstätigkeit anzuſehen. In der ſächſiſchen Zeit er⸗
folgte die Weiterentwicklung der Hufenverfaſſung, die auch
im alten Weſtfalen als das Kennzeichen der agrariſchen
Verfaſſung anzuſehen iſt. Auch in Nordweſtfalen, wo ſich,
namentlich im Fürſtentum Osnabrück, der Begriff der Hufe
ſehr früh verwiſcht hat, wird der Ackerbeſtand einer Hufe
in der Regel 30—40 Morgen betragen haben, ein Maß,
welches ſich in ganz Urdeutſchland findet. Stüve ſtellt feſt,
daß ohne Zweifel dem Begriff eines Osnabrücker Voll⸗
erbes, zu 10—12 Malterſaat alten Landes gerechnet, durch-
weg der Beſitz einer Hufe von 30 Morgen zu Grunde liegt.!“
Die auf der Grundlage der altgermaniſchen Hufe er⸗
wachſenen älteſten Wohnſitze des Osnabrücker Landes ſtellten
ſich nicht, wie Meitzen annimmt,?) als auf keltiſche Siedlung
zurückgehende reine Einzelhofſiedlungen dar, ſondern lagen,
wie ſich durch Unterſuchung der Lage der nachweislich auf
die älteſte Zeit zurückgehenden ſog. Vollerbenhöfe feſtſtellen
läßt, „in einer Reihe nebeneinander .. ., zu dreien, zu
vieren, bis zu zehn und mehr“?) Es waren Gruppen von
mehr oder weniger locker zuſammenliegenden Höfen, aus
denen ſich im Laufe der weiteren Beſiedlung das heutige
Bild der vollkommenen Einzelhofſiedlung ergeben hat.“)
Aus dem auf Gemeineigentum beruhenden Hufenbeſitz
ergab ſich mit der Zeit der private Hofbeſitz, d. h., gleich der
privaten Wohnſtelle ging auch das dazu gehörige Ackerland
vom Gemeinbeſitz in Privatbeſitz über.?) Als die Franken
1) Stüve IV. S. 32/33. ) Meitzen S. 56. ) Rothert 1.
S. 22. ) Weſterfeld S. 4ff. (vgl. u. S. 44/45). 5) Nord⸗
hoff S. 15: „Wie ſich die Hofesbildung im einzelnen vollzogen hat,
entgeht der näheren Kunde, wenn jedoch anderwärts in Urdeutſchland
Hufe und Hof einer planmäßigen Abmeſſung ihren Grund und Boden
verdanken, ſo haben gewiß auch die Sachſen die Bildung des Hofes,
die wirtſchaftliche Einrichtung und vielleicht ſchon die Arrondierung
näher vorgeſchrieben oder für die Zukunft ins Auge gefaßt und zwar
— — — ———— —᷑— —ꝛ ——
a BE ͤ ͤ —— ——
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 9
ins Sachſenland eindrangen, fanden ſie voll ausgebildete
Bauernhöfe, die mit ihrem Beſtande an Acker, gemeiner
Weide und Holzung, abgegrenzt nach Bedürfnis und Mög⸗
lichkeit der Bewirtſchaftung, ein harmoniſches wirtſchaftliches
Ganzes, einen „vollen Hof“ darſtellten.
B) Urſprung,
Ausbildung und Weiterentwiclung der
organifierten Markgenoſſenſchaft.
J. Der Urſprung der gemeinen Mark und ihrer Verfaſſung.
Die Forſchungen über die agrariſche Verfaſſung und die
Grundbeſitzverhältniſſe der germaniſchen Urzeit und im
Zuſammenhang damit die Forſchungen über die Entſtehung
und Entwicklung der gemeinen Marken und ihrer Verfaſſung
haben ſeit Mitte des vorigen Jahrhunderts viele Ergeb-
niſſe, aber auch viel umſtrittene Auffaſſungen und Theorien
hervorgebracht. In der geſamten älteren Literatur findet
ſich, durch den Einfluß Möſers!) begünſtigt und durch die
Forſchungen v. Maurers!) herrſchend geworden, die An⸗
nahme, daß die gemeinen Marken in den germaniſchen
Ländern als Eigentum einer genoſſenſchaftlich organiſierten
Geſamtheit von Anſiedlern — mithin die organiſierte Mark⸗
genoſſenſchaft ſelbſt — auf die Zeit der erſten feſten Sied⸗
lungen zurückgehen.
Nach der Anſicht v. Maurers, der ſich ganz oder teilweiſe
Gierke, Meitzen, v. Inama⸗Sternegg und Lampredit?) an⸗
ſchließen, nahmen die germaniſchen Geſchlechtsgenoſſen⸗
ſchaften bei ihrem Uebergang vom Nomadentum zur Seß⸗
alles unter Beſchneidung der Mark, welche mit Acker, Weide, Baum
und Strauch, Heide und Torf noch unberührt dalag bis auf die
kleineren Kulturparzellen mit der privaten Hausſtätte.
) Möfer VI. S. 11/12. ) v. Maurer 1 8 3 ff., II S. 5 ff., III
5 1ff. ) Gierke 1 S. 61 ff., Meitzen 1 S. 141 ff., v. Inama⸗Sternegg
S. 39 ff., Lamprecht 1 S. 42.
10 Middendorff,
haftigkeit beſtimmte, durch natürliche Grenzen gegebene
Gebiete von Anfang an in gemeinſchaftlichen Beſitz und
bildeten an ihnen als an den ſog. Urmarken, die im Laufe
der Zeit mit der fortſchreitenden Beſiedlung in kleinere
Markengebiete mit gleichartiger Verfaſſung ſich zerſplitter⸗
ten, von Anfang an eine genoſſenſchaftliche Verfaſſung aus.
Demnach wäre der Urſprung auch der weſtfäliſchen Mark⸗
genoſſenſchaften in der Zeit der erſten feſten Siedlungen zu
ſuchen, eine Auffaſſung, die als durch neuere Forſchungen
überholt zu betrachten iſt.
Fuſtel de Coulanges ſucht mit Bezug auf die fränkiſche
Mark der Karolingerzeit nachzuweiſen, daß unmöglich eine
mit Eigentumsrechten an der Mark ausgeſtattete Genoſſen⸗
ſchaft beſtanden haben kann, und daß es ſich an Stelle mark⸗
genoſſenſchaftlichen Beſitzes um privates Grundeigentum
gehandelt hat, eine Theorie, die ſich nur auf die fränkiſche
Mark ſtützt und auf ſächſiſch⸗weſtfäliſche Verhältniſſe in
dieſer Form nicht zutrifft.“) Nach Rübel ſind die Marken
in den fränkiſchen Eroberungsgebieten, alſo auch in Weſt⸗
falen, entſtanden durch Aufteilung der als confinium
zwiſchen den einzelnen Anſiedlungen ſich erſtreckenden alt⸗
germaniſchen Mark auf Grund einer ſpezifiſch ſaliſch frän⸗
kiſchen Grenzabſetzungsmethode, durch die einheitliche, feſt
abgegrenzte Bezirke, ähnlich der villa der lex salica, alſo
ſaliſch⸗fränkiſche Marken, geſchaffen find.?)
Beide Auffaſſungen, die von Fuſtel de Coulanges und
die von Rübel, wie auch die ältere Theorie von dem hohen
Alter der organiſierten Markgenoſſenſchaften, haben für
weſtfäliſch⸗ſächſiſches Gebiet eine eingehende, klare Wider⸗
1) Schotte S. 16/17 mit Bezugnahme auf Fuſtel de Coulanges:
Les origines de la propriete fonciere. Revue des questions
historiques 45. ) Rübel S. 89. Daſelbſt S. 492: „Die weſtf.⸗
heſſiſch⸗thüringiſchen Markrechte haben ihre Wurzel in der ſaliſch⸗
fränkiſchen villa“.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 11
legung gefunden durch Schotte. Schotte weiſt zunächſt auf
Grund geſamt⸗germaniſcher Verhältniſſe nach, daß eine
Identifizierung der ſächſiſch⸗mittelalterlichen Mark „mit den
fränkiſchen Markbezirken ſich nicht rechtfertigen läßt und an
unvereinbaren Gegenſätzen ſcheitert, daß ſomit dieſe ſaliſch⸗
fränkiſche Mark niemals die Grundlage der weſtfäliſch⸗
ſächſiſchen Mark gebildet haben kann, und daß alſo auch die
Annahme von der Verdrängung des altgermaniſchen con⸗
finium durch die fränkiſche Neubildung durchaus illuſoriſch
wird“; er hält die Markverfaſſung und Markorganiſation
des weſtfäliſch⸗ſächſiſchen Bodens für eine unmittelbare, un⸗
unterbrochene Fortſetzung altgermaniſcher Urzuſtände, ohne
jedoch die organiſierte Markgenoſſenſchaft, wie es die älteren
Forſcher tun, auf dieſen Urzuſtand ſelbſt, auf die Zeit der
erſten Siedlungen, zurückzuführen.“)
Das bei der erſten Anſiedlung unbeſetzt gebliebene alte
Volksland, das ſich als confinium zwiſchen den einzelnen
Anſiedlungen in Geſtalt unüberſehbarer Wälder, Heiden,
Moore und Sümpfe hinzog, kann zunächſt nur als res
nullius gedacht werden, das, ohne zu einem beſtimmten
Verbande oder einer beſtimmten Perſon zu gehören, jedem
Volksgenoſſen zu Weide, Holzſchlag, Fiſcherei und Rodung
unbeſchränkt zur Verfügung ſtand. Aus der gemeinſamen
Benutzung dieſes herrenloſen Landes, der gemeinen Mark
im weiteren Sinne, iſt letzten Endes in Weſtfalen die Mark⸗
genoſſenſchaft „als eine zwecks geregelter Ausbeutung der
Mark gegründete rein wirtſchaftliche Korporation mit
eigener Verwaltung und Verfaſſung“ erwachſen. Als mit
der Volksvermehrung die Fläche des Volkslandes immer
kleiner, der Wert ſeiner Nutzung immer größer wurde,
) Schotte S. 11/12. Die Hauptgründe für eine ſolche, einer
feſten Grundlage entbehrende Annahme ſieht Sch. „in einer mangel⸗
haften Unterſcheidung von Dorfgemeinde und Markgenoſſenſchaft“
als auch in einer Verwechſlung von fränk. und ſächſ. Mark.
12 Middendorff,
bildete ſich mit der Zeit eine immer ſchärfer werdende Ab⸗
grenzung und Regulierung des Volkslandes und ſeiner
Nutzung heraus, die unter dem Drucke der aufkommenden
Grundherrſchaften und deren Eingriffe in die Marknutzung,
zur feſtorganiſierten Markgenoſſenſchaft führte.!)
II. Die Ausbildung der organiſierten Markgenoſſenſchaft.
Wann und wie die Ausbildung der organiſierten Mark⸗
genoſſenſchaft im einzelnen vorgenommen wurde, iſt ſtrittig.
Das Nutzungsrecht in der gemeinen Mark ſtellte ſich in
Weſtfalen ſeit Ausbildung der Hufenverfaſſung als aus⸗
ſchließliche Pertinenz des Hufenbeſitzes dar. „Wo über⸗
haupt die Wald⸗ und Weidenutzungen in den weſtfäliſchen
Urkunden erwähnt werden“, jagt Haff,) „da iſt nicht die
freie Marknutzung die Regel geweſen, ſondern die Beſitzer
von gewiſſen Hufen waren allein an der Mark berechtigt.“
Haff ſtellt feſt, daß ſchon im 8. und vollends im 9. Jahr-
hundert das Nutzungsrecht an den gemeinen Wäldern an
den Beſitz einer Hufe gebunden war, daß die Almendnutzung
alſo „in dieſem Stadium nicht einer Allgemeinheit von
Volksgenoſſen“ zuſtand, ſondern umgekehrt den Eigentümern
gewiſſer Hufen gehörte oder dieſen zum mindeſten zur
Nutzung überlaſſen war und vertritt damit ausdrücklich die
Auffaſſung Brunners, s) nach dem „der Begriff der Mark⸗
genoſſenſchaft mit dem Gegenſatz zu den von den Mark⸗
nutzungen ausgeſchloſſenen Ausmärkern und nicht erſt mit
der Ausmeſſung der Nutzungsrechte innerhalb des Kreiſes
der Markgenoſſen vorhanden“ iſt, entgegen der Auffaſſung
Schottes, der im 9. Jahrhundert noch die freie Mark⸗
nutzung für die Regel hält.“) Schotte ſetzt für die Ent-
ſtehung der organiſierten Markgenoſſenſchaft als terminus
a quo die Mitte des 9. und als terminus ad quem den Aus-
) Schotte S. 16/31. ) Haff S. 27/28. *) Brunner S. 284
Anm. 30. ) Schotte S. 27.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 13
gang des 11. Jahrhunderts feſt, als Zeitraum, innerhalb
deſſen ſich der Begriff der cives zu dem der commarchiones
und der Begriff der lockeren Markgenoſſenſchaft zu dem der
feſtgefügten, organiſierten Markgenoſſenſchaft verdichtet hat.!)
Die erſten Spuren einer in bezug auf die Marknutzung
einheitlich handelnden Körperſchaft finden ſich in Osnabrück
in der vom Iburger Abt Nortbert verfaßten Lebensbeſchrei⸗
bung des Biſchofs Benno II. (1068 —1088).2) Als Benno,
der in Iburg ein Benediktinerkloſter gründen wollte, den
Iburger Berg mit Beſchlag belegte, traten ihm die Bauern,
die den mit Eichen bewachſenen Berg zur Eichelmaſt als
gemeinſame Weide für ſich in Anſpruch nahmen, als
„commarchiones” geſchloſſen entgegen. Erſt als des
) Schotte S. 31. — Für das Nichtbeſtehen von organiſierten
Markgenoſſenſchaften vor dem 9. Jahrhundert führt Schotte u. a.
folgende Gründe an (S. 19 ff.): Weder Cäſar noch Tacitus erwähnen
Markgenoſſenſchaften; in England, wo „die angelſächſiſchen Eroberer
in ihrem ganzen Syſtem der Anſiedlung und Bewirtſchaftung der
heimiſchen Sitte treublieben“ und eine Beibehaltung dieſer wirt⸗
ſchaftlichen Organiſation nahe gelegen hätte, iſt eine korporative
Markgenoſſenſchaft weder in älterer noch in jüngerer Zeit'nachzuweiſen;
die den folgenden Jahrhunderten angehörenden Volksgeſetze „laſſen
deutlich erkennen, daß damals noch keine korporative Markgenoſſen⸗
ſchaften die Waldnutzungen regelten“, ſondern jedem Volksgenoſſen
freie Marknutzung zuſtand; das Beſtehen einer organiſierten Mark⸗
genoſſenſchaft würde es geradezu unerklärlich machen, „daß die reichen
Wald⸗ und Grundverleihungen der Karolinger nirgendwo den Proteſt
einer Markgemeinde hervorgerufen haben und die Okkupation der
Klöſter und anderer Anſiedlungen ... nirgendwo auf den Widerſpruch
einer Markgenoſſenſchaft geſtoßen ſind“; noch zur Zeit der Karolinger
„erfolgte die Rodung auf Grund beſonderer vom Könige erteilter
Rodungsprivilegien oder vereinzelt auch auf Grund des freien
Okkupationsrechtes, niemals aber auf die Einwilligung einer Mark⸗
genoſſenſchaft hin“, während „in ſpäterer Zeit, ſeitdem ſich die Mark⸗
genoſſenſchaft mit Sicherheit nachweiſen läßt, jede Rodung, ausgenommen
auf grundherrlichen Beſitzungen, von der ausdrücklichen Erlaubnis
der Markgemeinde abhängig war“. ) Vita Bennonis II S. 16/17.
14 Middendorff,
Biſchofs Vogt, nachdem er den ganzen Berg zur Beſtimmung
der Grenzen umritten hatte, beſchwor, daß das umſtrittene
Gebiet Sondereigentum des Biſchofs ſei, wurde der Streit
geſchlichtet.)
Eine feſtorganiſierte Korporation mit autonomer Ver⸗
faſſung tritt uns zum erſten Male 1118 in der Oeſeder
Markgenoſſenſchaft entgegen. Dem Kloſter Iburg werden
durch einen Vertrag mit den unter einem eigenen Mark⸗
vorſtande, dem Holzgrafen, ſtehenden Markgenoſſen der
Oeſeder Mark beſtimmte Rechte in der Mark eingeräumt.?)
Damit iſt für dieſe Zeit die organiſierte Markgenoſſenſchaft
erwieſen.
III. Die Grundzüge der organiſierten Markgenoſſenſchaft
in ihrer Entwicklung bis zum 18. Jahrhundert.
1. Allgemeines.
Ein zuverläſſiges Bild über die organiſierte Mark⸗
genoſſenſchaft in ihren erſten Anfängen iſt ſchwer zu ge⸗
winnen. Erſt eine Zeit, die uns durch erſchöpfende und
unbedingt ſichere Ueberlieferungen bekannt iſt, läßt uns den
fraglichen Gegenſtand in hellem Lichte erſcheinen. Wert⸗
volle Quellen bieten namentlich für die nachmittelalterliche
Zeit die bis ins 15. Jahrhundert zurückgehenden Höltings⸗
Protokolle, die ſchriftlichen Aufzeichnungen über die Ver⸗
handlungen in den Markverſammlungen, aus denen alle das
Markenweſen betreffenden Einrichtungen und Geſchehniſſe
der jeweiligen Zeit zu entnehmen ſind.
Die Urkunden der älteren Zeit laſſen deutlich erkennen,
daß ſich die organiſierten Markgenoſſenſchaften zunächſt noch
im Stadium der Entwicklung befanden. Die Verfaſſung der
Marken war zunächſt nicht genau feſtgelegt. Sie beruhte
auf Herkommen und Gewohnheit, woraus ſich ſchon in früher
Zeit manche Streitigkeiten in bezug auf die Rechte in der
Mark ergaben.)
1) Vgl. Schotte S. 29/30. ) O. U. B. I. 230. 2) O. U. B. III. 589 (1277).
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 15
Nach außen hin ſtand die organiſierte Markgenoſſen⸗
ſchaft von Anfang an als autonome, das Wirtſchaftsleben
kräftig beeinfluſſende, unabhängige Korporation da, die die
Rechte ihrer Genoſſen mit Nachdruck und Erfolg gegenüber
größeren Grundherrſchaften zu wahren wußte.“)
Die älteren organiſierten weſtfäliſchen Markgenoſſen⸗
ſchaften charakteriſieren ſich nach Schotte?) als „auf freier
Organiſation beruhende und auf der Baſis der herrenloſen
Volksmark entſtandene echte Korporationen, die als von unten
ausgehende Bildungen ohne jeden Zuſammenhang mit der
landesherrlichen, öffentlichen Verfaſſung ſtanden“, als echte,
mit allen korporativen Funktionen ausgeſtattete Genoſſen⸗
ſchaften, denen die volle und unbeſchränkte Verfügungsfrei⸗
heit über die geſamte Mark zuſtand.?) Die Mark befand
ſich „als Schauplatz rein wirtſchaftlicher Tätigkeit völlig
außerhalb des ſtaatlichen Organismus“.“) Dieſe Art der
Entſtehung iſt der Grund dafür, daß das Markrecht in der
verſchiedenartigſten Weiſe ohne jede Einheitlichkeit aus⸗
gebildet iſt.
Eine Einſchränkung der genoſſenſchaftlichen Selbſtändig⸗
keit ergab ſich erſt im Laufe der Zeit mit der Ausdehnung
einerſeits der grundherrlichen, andererſeits der landesherr⸗
lichen Gewalt, die im Osnabrückiſchen nach und nach durch
Erwerbung der Holzgrafſchaft und die Ausbildung einer ſeit
dem Ende des 15. Jahrhunderts wirkſam werdenden landes⸗
herrlichen Oberholzgrafſchaft über alle Marken des Stifts
ſich einen Einfluß auf die Markgenoſſenſchaften zu ver⸗
ſchaffen wußte.
2. Die Grundlage der Markberechtigung
in der älteren
organiſierten Markgenoſſenſchaft.
Die Grundlage der Mitgliedſchaft der älteren organi⸗
ſierten Markgenoſſenſchaft, von der allein das Recht auf
) Deermann S. 102. — O. U. B. I. 230 (1118), II. 287 (1232),
16 Middendorff,
Marknutzung hergeleitet werden konnte, war zunächſt der
Beſitz eines vollen Erbes. Wie in Weſtfalen von jeher als
Grundlage eines Rechts auf Marknutzung die Vollhufe
anzuſehen war, ſo herrſchte bis ins 12. Jahrhundert der
Grundſatz, „daß das Waldrecht in der gemeinen Mark an
den Beſitz einer Hufe gebunden war und nur mit dem
Grundbeſitz des mansus veräußert werden konnte.“) Erſt
im 13. Jahrhundert ſcheint die Markberechtigung ihre Be⸗
deutung für den Begriff des mansus oder Erbes verloren
zu haben, denn es finden ſich Höfe ohne Markberechtigung,)
ſpäter auch Markberechtigungen ohne Hof.“) Das Markrecht
und damit die Zugehörigkeit zur Genoſſenſchaft war alſo
im Anfangsſtadium der organiſierten Markgenoſſenſchaft
unzertrennliche Pertinenz des Vollhofes und trug damit rein
dinglichen, nicht perſönlichen Charakter. Dieſem dinglichen
Charakter der Markberechtigung entſprach es, daß auch der
hörige Bauer, ſofern er nur einen vollen Hof beſaß, Mark⸗
genoſſe ſein konnte und dasſelbe Recht an der Mark hatte
wie der freie Bauer. Umgekehrt hatten auch die grundherr⸗
lichen Höfe an ſich kein größeres Recht an der Mark als die
gewöhnlichen mansi. Erſt ſpäter bildeten ſich in dieſer Be⸗
ziehung Verſchiedenheiten heraus.
Man bezeichnete die Markberechtigung im Osnabrückſchen
ſowie im nördlichen und öſtlichen Münſterlande mit dem
Ausdruck „Ware“. Urſprünglich bezog ſich dieſer Ausdruck
auf die volle Hofſtätte mit allen daran klebenden Rechten,
einſchließlich des Markrechts. Erſt im Laufe der Zeit ver⸗
engerte er ſich zu der alleinigen Bedeutung der Mark⸗
berechtigung als des wichtigſten und unentbehrlichſten Rechts
der bäuerlichen Wirtſchaft.“)
388 (1240), 428 (1243). ) Schotte S. 43 ff. ) O. U. B. I. 230.
5) Schotte S. 50/51.
1) Haff S. 27 ff. — Vgl. Schotte S. 40, O. U. B. I. 162, II, 411.
) O. U. B. II 388 (1240). ) Stüve IV ©. 31. ) Schotte ©. 34
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 17
3. Die Erweiterung der Markgenoſſenſchaft
durch das Aufkommen der Halberben, Erb⸗
und Markkötter.
Die Ware als das Mindeſtmaß des genoſſenſchaftlichen
Markenbeſitzes war zunächſt nicht feſt begrenzt. Die Größe
und Art der Berechtigung in der Mark richtete ſich nach dem
Bedürfnis des Hofes.“) Erſt als durch die fortſchreitende
Beſiedlung des Landes, die eine Verengerung des von der
Marknutzung abhängigen Nahrungsſpielraumes mit ſich
brachte, die Ware eine immer größere Bedeutung für den
wirtſchaftenden Bauer gewann, bildete ſich eine feſtere Be⸗
grenzung und eine Abſtufung derſelben heraus. „Wie
lange man Neuſiedlern volles Markenrecht verlieh,“ ſagt
Joſtes, „d. h. die Bildung von Vollerben geſtattete, wird
ſich kaum genau beſtimmen laſſen; es haben hier örtlich
Verſchiedenheiten geherrſcht und gewiß iſt dabei auch von
Einfluß geweſen, ob die Rodung von einer Privatperſon
oder von einem macht⸗ und einflußreichen Grundherrn aus⸗
ging. Auf dem Sande ſcheinen nach 1100 keine Vollerben
mehr entſtanden zu ſein ...) Es entſtanden nun Höfe
mit nicht mehr voller Berechtigung in der Mark, ſog. Halb⸗
erben, und damit ergab ſich eine Scheidung von alten vollen
Waren und jüngeren beſchränkten Waren, von vollberech⸗
tigten und minderberechtigten Genoſſen. Zur Bildung von
Halberben mit geringerer Berechtigung führte ſodann die
Teilung von alten vollen Höfen. Um 1250 kam auch die
Bildung von Halberben zum Abſchluß.?)
Zu dieſen beiden Klaſſen von Markberechtigten trat nun,
im 13. Jahrhundert noch vereinzelt, dann ſtark zunehmend,
eine neue Klaſſe von Markberechtigten, die ſog. Erbkötter.
Da es für Neuſiedler immer ſchwieriger wurde, eine hin⸗
reichende Markberechtigung zu erlangen, führte die Zu⸗
) Deermann S. 102ff. ) Joſtes. ) Joſtes. Vgl. Weſterfeld S. 7ff.
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 2
18 Middendorff,
nahme der Bevölkerung zur Errichtung neuer Wohnſtätten,
ſog. Kotten, ) die, auf dem Grunde alter Erbenhöfe oder auf
Markgrund erbaut, mit etwas altem Erbland verſehen
wurden und ein gewiſſes Erbrecht an Haus und Grund
beſaßen, zum Mitgenuſſe der Mark aber nur in beſchränk⸗
tem Maße zugelaſſen wurden.?)
Später, vornehmlich ſeit der zweiten Hälfte des 15. Jahr⸗
hunderts, wurden ſolche Kotten in ſtärkerem Maße mit der
Genehmigung der Markgenoſſenſchaft auch ohne Beſitz an
altem Erbland, nur mit einer gewiſſen Rodung in der
Mark verſehen, auf Markengrund errichtet. Abgehende
Kinder. Abfindlinge, die heiraten wollten, ſiedelten ſich in
ſolchen Kotten, die gar bald neben den Voll⸗ und Halberben
zu zwar minderberechtigten, aber ſelbſtändigen Stellen er⸗
wuchſen, an. Im Gegenſatz zu den älteren, mit Erbgrund
verſehenen Erbköttern nannte man die jüngeren, nur mit
Markgrund verſehenen, Marffötter.?)
Dieſe Kötter wurden im Laufe der Zeit aus freiwillig
zugelaſſenen bloßen Marknutzern zu echten Markgenoſſen“)
und ſtanden je nach der Größe ihres Beſitztums im Genuß
von 1%, ½, ſelten mehr als 1% Ware. Je nach der Klaſſe
der Markgenoſſen, ob Vollerbe, Halberbe, Erb- oder Mark⸗
kötter, bildete ſich mit der Zeit ein feſtes Verhältnis ihrer
Berechtigungen heraus, das bei Grundausweiſungen aus
der Mark, ſpäter bei den Markenteilungen zur Geltung
kam.“)
) Nod. kot-Hütte, Kluge S. 274. ) Wrasmann l, S. 65 f. — Schotte
S. 64 ff. ) Wrasmann IJ, S. 65 f. — Schotte S. 64 ff. ) Mſc. 29, II:
Bericht des Geh. Ratskollegiums an das Kaiſerl. Kammergericht v.
1750, betr. die Markgerechtigkeit der Kötter. Vgl. Deermann S. 102.
) Mſc. 29, II: „Atteſtatum der Beamten zu Fürſtenau, was die
Markintereſſenten daſelbſt an Land aus der Mark fordern können“,
vor 1742. — Die für Neufiedler im Laufe der Zeit immer mehr ein⸗
geſchränkte Berechtigung in der Mark iſt als die primäre Urſache der
fortſchreitenden Abſtufung des Beſtandes der neuentſtehenden Höfe
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 19
Außer den Erben und Köttern traten in ſpäterer Zeit
Paſtöre und Vögte als Genoſſen einer Mark auf. Ihr
Genoſſenrecht beruhte darauf, daß entweder den von ihnen
erblich beſeſſenen Stätten anerkannte, beſtimmte Waren
anklebten oder ihnen ſolche von den Markgenoſſen ausdrück⸗
lich bewilligt waren.“)
Die Genoſſen einer Mark wurden ſpäter als Vollerben,
Halberben, Erb- und Markkötter „nach einer gewiſſen Folge
der in der Mark intereſſierten Bauerſchaften auf einer be⸗
ſonderen Markrolle dem Namen nach aufgeführt, unter
welchem jede einzelne in der Mark urſprünglich intereſſierte
Stätte bekannt war. Dieſe Markrolle ward gewöhnlich vor
jedem abzuhaltenden Holzgerichte verleſen, und als die
immerwährende Urkunde der zur urſprünglichen Markver⸗
einigung gehörigen Mitglieder angeſehen.“)
4. Markberechtigte außerhalb der organi⸗
fierten Markgenoſſenſchaft, Ausmärker
und bloße Nutznießer der Mark.
Außer den echten Markgenoſſen konnten, abgeſehen von
den urſprünglich auch nur nutzungsberechtigten, ſpäter mit
Genoſſenrechten verſehenen Köttern, auch Perſonen, die nicht
Markgenoſſen waren und nicht in der Mark angeſeſſen
waren, gewiſſe Rechte in einer Mark genießen. Es waren
dies einerſeits die ſog. Ausmärker, die gewöhnlich als An⸗
gehörige einer benachbarten Mark Grundſtücke in der Mark
beſaßen, auf Grund deren ſie die Mark zum Plaggen⸗
ſchaben nutzen durften oder denen man gegen Entrichtung
eines ſog. Weideſchillings gewiſſe Weiderechte in der Mark
zugeſtand.“) Daneben traten als bloße Nutznießer der Mark
und damit der Entſtehung der verſchiedenen, ſpäter nach Maßgabe
der Leiſtungs fähigkeit in bezug auf die öffentl. Laſten feſtgelegten
Höfeklaſſen anzuſehen.
) Abſchn. 106, Nr. 27, Bericht der Riemsloher Markteilungs⸗
kommiſſion v. 6. Juli 1799. ) Stühle S. 44. ) Vgl. u. S. 51.
2*
20 Middendorff,
die ſog. Brinkſitzer auf, Perſonen, die ſich in jüngerer Zeit,
als die Vergebung von Markrechten ſtrenger gehandhabt
wurde, auf dem Brink, d. h. auf unbebautem Grund, an⸗
ſiedelten, und denen man in der Regel ſtillſchweigend eine
ſehr beſchränkte Marknutzung zugeſtand. Ihnen gleich
ſtanden etwa die Wördener oder Kirchhöfer, Gewerbe⸗
treibende, die ſich ſeit dem 12. Jahrhundert an den in den
erſten Jahrhunderten des zweiten Jahrtauſends als
Kirchſpielsmittelpunkte im Bistum entſtehenden Kirchen
auf Kirchengrund oder auf Wörden oder Wordſtätten,
Grundſtätten, die von Höfen abgetrennt waren, anſiedelten.“)
Die Entſtehung einer Berechtigung in der Mark konnte
endlich außer auf dem Beſitz eines von jeher in der Mark
gewarten Erbes und der Zugeſtehung durch die Genoſſen⸗
ſchaft auf Verjährung beruhen. Durch Verjährung, d. h.
durch ungehinderte Nutzung der Mark ohne Willen des
Holzgrafen und der Genoſſen eine beſtimmte Zeit hindurch,
ſuchten ſich vielfach die Markgenoſſen privative Gerechtig⸗
keiten in der Mark zu verſchaffen.?) Beſonders aber Kötter,
Brinkſitzer und Neubauer ſuchten durch Verjährung ihre be⸗
ſchränkten Berechtigungen zu erweitern.?)
) Wrasmann I S. 68/69. ) Mic. 29 II. Atteſtat d. Stifts⸗
ſtände in puncto einiger Markangelegenheiten, 1705. — Piper S. 79.
— Privative Gerechtigkeiten entſtanden mit der Zeit in ſog. Ort⸗
ländern, Plätzen in der Mark, „worauf einer oder mehrere ſich
das Recht erwarben, — ſolchen Grund zu ihren eigenen Privat⸗
bedürfniſſen, mit Ausſchließung der übrigen Markintereſſenten
zu benutzen“, (Stühle S. 88) oder in ſog. Hagenrechten, die das
Riemsloher Höltingsprotokoll folgendermaßen begründet: „Daß man
an der ſeite des landes eine Brake vom Hagen, oder Zaune in die
eine Hand nehmen kann, und ſoweit als man mit der andern Hand
mit einer Barte in die Erde hauen kann, ſoweit kann man es allda
verthädigen. Am Ende aber, wenn man auf dem Hagen ſteht, und
ſoweit man mit einem breiten Pflugeiſen zwiſchen den Beinen her
werfen kann, ſoweit kann man's da auch verthädigen“. (Stühle S. 89.)
s) Piper S. 79.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 21
Schließlich ſind als Marknutzer die Heuerleute zu
erwähnen, ein gegen Ende des 16. Jahrhunderts entſtehen⸗
der, nicht grundbeſitzender Stand. Die mit dem Stocken
des deutſchen Wirtſchaftslebens im 16. Jahrhundert ab⸗
nehmende Einwanderung in die Städte, das Stocken der
Auswanderung nach dem deutſchen Oſten und den Oſtſee⸗
provinzen ſowie die Unmöglichkeit, ſich in der Heimat anzu⸗
ſiedeln, hatte zur Folge, daß ſich die überſchüſſige Bevölke⸗
rung in primitiven Kotten, ſog. Hüſſeln, anſiedelte, die als
Zubehör eines beſtimmten Hofes dieſen Anliegern, den
Hüſſelten, gegen ein gewiſſes Entgelt überlaſſen wurden.
Dadurch, daß der Grundeigentümer ſeinen Einliegern, die
— von Steuern und Abgaben zunächſt frei — durch ge⸗
werbliche Tätigkeit oder durch Hollandsgehen nicht ſelten
über mehr Geldmittel als der Bauer verfügten, ſei es zur
Abfindung, ſei es, um ſich Geld zu verſchaffen, neben der
Wohnung ein Stück Land in Pacht gab, wobei der Pacht⸗
zins dann zum Teil in Geld, zum Teil in Arbeit entrichtet
wurde, entſtand das Heuerleuteſyſtem.“) Die Heuerleute
hatten als Markbewohner im Grunde nur inſofern ein
Recht in der Mark, als ihr Hausherr ſie das ſeinige mit⸗
genießen ließ, doch erkannte man ihnen „ein gewiſſes An⸗
recht in bezug auf die Wohnung“ zu.?)
5. Die Verwaltung der organiſierten
Markgenoſſenſchaft.
Der Holzgraf und ſeine Rechte.
Die Verwaltung der älteren weſtfäliſchen Mark vollzog ſich
nach Schotte „in Formen, die auf der Baſis freier Ueberein⸗
kunft, ohne Anlehnung an vorhandene grundherrliche Inſti⸗
tutionen gebildet, der ganzen Genoſſenſchaft tätige Mit⸗
wirkung an allen Verwaltungsgeſchäften ſicherte.“ Der
1) Wrasmann I, S. 81/82. — Rothert II, S. Zff. ) Stüve II,
S. 629.
22 Middendorff,
Charakter der genoſſenſchaftlichen Selbſtverwaltung prägte
ſich vorzugsweiſe darin aus, „daß die auf dem Hölting ver⸗
ſammelte Genoſſenſchaft die Nutzungen der einzelnen Inter⸗
eſſenten regelte und den Anteil eines jeden Nutznießers,
ſoweit keine feſten Normen beſtanden, beſtimmte und be⸗
grenzte, den Termin der Markſchließung und Marköffnung
feſtſetzte, ſowie überhaupt den ganzen Bewirtſchaftungsplan,
ſoweit ſich die Tätigkeit der einzelnen Intereſſenten auf
gemeinſamem Gebiete bewegte, beftimmte.”?)
An der Spitze der Markgenoſſenſchaft ſtand „zur Hand⸗
habung der Ordnung in der Mark“ als Richter und Auf⸗
ſeher der Holzgraf oder Markenrichter. Er war der Leiter
des Markgerichts, des Höltings, auf dem durch die ver⸗
ſammelten Genoſſen alle die Mark betreffenden Angelegen⸗
heiten geregelt wurden. Es fanden in der Regel jährlich
zwei Höltinge nacheinander ſtatt. Auf dem erſten wurden
die Klagen vorgebracht und das Urteil von der Geſamtheit
der Genoſſen, dem Umſtande, gefunden. Die Beſtrafung
geſchah jedoch erſt auf dem zweiten, dem ſog. Slitelhölting,
wo der Beklagte ſeine Entſchuldigungen vorbringen konnte.“)
Der Holzgraf führte den Vorſitz, ihm zur Seite ſtanden die
Mahlleute, die zur Aufſicht über die Mark, zum Anzeigen
und Pfänden der Frevler und zur Beitreibung der Strafen
eidlich verpflichtet waren und aus der Mitte der Genoſſen⸗
ſchaft gewählt wurden.?)
Die urſprünglich auf freier Wahl der Genoſſen beruhende
Holzgrafſchaft blieb in der Regel im Laufe der Zeit an
einem beſtimmten Hofe, deſſen Beſitzer längere Zeit die
Holzgrafſchaft inne gehabt hatte, haften. Die Entſtehung
einer erblichen Holzgrafſchaft, die mit dem Erbe, an dem ſie
klebte, ein Gegenſtand der Veräußerung wurde,) und ſo
auf Grund der mit dem 11. Jahrhundert entſtehenden
1) Schotte S. 48. ) Stüve II 636, 813 f., Handſchr. Sammlg.
B. III. 164 f. 101. ) Stüve II 630. ) O. U. B. II. 427.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 23
bäuerlichen Hörigkeit in grundherrliche Hände kam, fällt in
Weſtfalen in das 14. Jahrhundert.!) In ſpäterer Zeit
wurde die Holzgrafſchaft auch ohne Grundbeſitz frei ver⸗
äußerlich.?) In einigen Marken teilten ſich gar verſchiedene
Güter oder Höfe in der Holzgrafſchaft.?)) Eine Marken⸗
herrſchaft, wie Piper“) fie beſchreibt, hat es in Weſtfalen
nicht gegeben;) im Gegenteil, es gab Marken ohne Holz⸗
grafen, ſog. Freimarken, deren Genoſſen noch im 18. Jahr⸗
hundert ſelbſt, ohne Mitwirkung eines Holzgrafen, ihre
Mark verwalteten.)
Bis ins 16. Jahrhundert erfolgten die Verhandlungen
vor dem Hölting in ſtreng germaniſchen, mündlichen
Formen. Im Laufe des 16. Jahrhunderts vollzog ſich der
Uebergang von der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit“) Da⸗
durch wurde nach Schotte das Eindringen des auf der
Grundlage des ſchriftlichen Prozeßverfahrens ſich aufbauenden
römiſchen Rechtes erleichtert. Seitdem auf Grund der
Kodifikation des Rechtes die alten ſchriftlichen Aufzeich⸗
nungen anſtelle der Urteilsweiſungen des Umſtandes im
Markgerichtsverfahren herangezogen wurden und die Ur⸗
teile nicht mehr von den Markgenoſſen jeweils gefunden
wurden, ſondern von dem Holzgrafen aus den früheren
Höltingsprotokollen verleſen wurden, wurde eine bedeut⸗
ſame Steigerung der einzelrichterlichen Befugniſſe des
Holzgrafen vollzogen.?) Urſprünglich bloßer freigewählter
Beamter einer freien, autonomen Genoſſenſchaft, der als
ſolcher lediglich rein richterliche Befugniſſe hatte, mit der
daraus entſpringenden Aufgabe, alle Markvergehen feſtzu⸗
ſtellen und die Frevler verhaften und beſtrafen zu laſſen,
wußte ſich der in der Regel grundherrliche Holzgraf mit der
Zeit immer ausgedehntere Rechte in der Mark zu ver⸗
) Schotte S. 54. ) Stüve II. 792/98. ) Stüve II S. 637, Stühle
S. 95.) Piper a. a. O. ) Stüve l S. 76/77. II. S. 781. ) Schlede⸗
haus u. Klöntrup S. 12. 7) Vgl. u. S. 66. ) Schotte 144.
24 Middendorff,
ſchaffen. Die Unabhängigkeit der Genoſſen wurde dadurch
allmählich geſchmälert. In einigen Marken des Stifts,
ſog. Wahlmarken, erhielt ſich der Zuſtand der genoſſen⸗
ſchaftlichen Selbſtändigkeit und der freien Wahl jedoch bis
ins 18. Jahrhundert.“)
Die Rechte des Holzgrafen,?) wie fie ſich mit der Zeit —
in jeder Mark nach Art und Umfang verſchieden — bis zum
18. Jahrhundert entwickelten, laſſen ſich im allgemeinen
folgendermaßen zuſammenfaſſen. Der Holzgraf übte letzten
Endes die Markenpolizei oder das Richteramt über alle die
Mark betreffenden Angelegenheiten, namentlich über Mark⸗
frevel, ſoweit es der Erhaltung der Mark diente und die
Genoſſen ſich nicht einig waren, ſelbſtändig aus.?) Er bezog
dafür einen Teil der Gefälle, „der ſich urſprünglich wohl
überall auf 14% belief.“) Einige Holzgrafen hatten in ihrem
Bezirk das Recht, die Blutronne zu ſtrafen, ein Recht, für
welches ein Entſtehungsgrund nicht vorliegt.“)
Sodann genoß der Holzgraf in der Regel verſchiedene
hergebrachte Nutzungsrechte, nach Klöntrup „alle Vorteile
und Nutzungen der Mark, inſofern ſich dieſelbe ohne Miß⸗
brauch und ohne die übrigen Markgenoſſen vom Mitgebrauch
derſelben auszuſchließen“, nutzen ließ.“) Es wurde dem
Holzgrafen in der Regel eine reichere Maſt, in den meiſten
Marken für 30 Schweine, zugebilligt. Im 16. Jahrhundert
erhoben die Holzgrafen Anſpruch auf beſondere Holz⸗
bewilligungen, die ihnen je nach ihrem Einfluß zuge⸗
ſtanden wurden.
Insbeſondere erwarben ſich die Holzgrafen im Laufe
der Zeit das Recht zu Ausweiſungen oder Zuſchlägen, d. h.
ohne Zuſtimmung und Genehmigung des Holzgrafen waren
1) Möfer VI S. 13. ) S. Lodtmann II. Theſis 1. °) Klöntrup II
unter „Holzgraf“. ) Stüve II S. 637. „Indeſſen können alle Sachen,
die der Holzgraf abweiſt von jedem Richter, der in Anſehung der
Perſon des Beklagten kompetent tft, entſchieden werden.“ Daſelbſt.
) Stüve II S. 630. ) Schledehaus u. Klöntrup S. 23.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 25
die Markgenoſſen nicht befugt, einzelne Grundſtücke aus der
Mark, ſei es im Intereſſe der geſamten Markgenoſſen oder
einzelner Privater oder auch zu öffentlichen Zwecken auszu⸗
weifen.!) Seit dem 30 jährigen Kriege etwa erhoben die
Holzgrafen Anſpruch auf den dritten Teil der Kaufgelder
von allen neu ausgewieſenen Zuſchlägen. Dieſes Recht, das
Recht auf die jog. tertia holzgravialis sive marcalis, ſtellte
nach Rlöntrup?) eine Entſchädigung dafür dar, daß mit dem
Verkauf des Markgrundes alle früheren Rechte des Holz⸗
grafen daran erloſchen. Es wurde, obwohl es in älterer
Zeit überhaupt nicht beſtanden hatte und eines recht⸗
mäßigen Entſtehungsgrundes entbehrte, ſpäter gar als ein
dingliches Recht an dem dritten Teil des Grundbeſtandes
der Mark in Anſpruch genommen?) und trug, da es das für
die ältere Markverfaſſung charakteriſtiſche Eigentumsrecht
der Genoſſenſchaft am Markenboden in den Schatten ſtellte,
zur Entſtellung des Markrechtes zugunſten des holzgräflich
grundherrlichen Einfluſſes in den Marken bei.“)
Die Holzgrafſchaft ging mit der Erwerbung des Hofes,
an dem ſie klebte, vielfach ſchon früh an heimiſche oder aus⸗
wärtige Grundherren, an Adelige, an den Biſchof, an das
Domkapitel oder an Magiſtrate, über. In dieſem Falle übte
der den Hof beſitzende hörige Bauer als Unterholzgraf die
Aufſicht über die Mark aus, wenn der Gutsherr, in dieſem
Falle der Oberholzgraf, auf dem Hölting nicht zugegen war,
in der Regel auch als Stellvertreter das Richteramt.5) In
den landesherrlichen Marken übten die Beamten die Rechte
des Holzgrafen aus.“)
6. Die Erbexen und Gutsherren
und ihre Rechte.
Um die Mitte des 13. Jahrhunderts trat neben den
Markgenoſſen im engeren Sinne eine mit beſonderen Vor⸗
) D. K., Z. Nr. 21. Vgl. u. S. 62. 9) Schledehaus u.
26 Middendorff,
rechten ausgeſtattete Gruppe von Genoſſen, die ſog. Erb⸗
exen, in den Vordergrund. „Ein Erbexe iſt“ nach Klön⸗
trup „ein Intereſſent der Mark, der in derſelben gewiſſe
Vorrechte vor den übrigen hat, die aus dem Erbecht oder
dem echten Eigentum, welches ihre Vorfahren wirklich ge⸗
habt haben, herrühren.“ Nach Stüve ſind „die Erbexen,
welche neben den Gutsherren in den Markprotokollen und
Akten regelmäßig erwähnt werden, .. im Grunde nur
die in der Mark berechtigten freien Eigentümer, Dienſt⸗
und Lehnleute uſw.“ !) Nach Schotte find Erberen „die
Eigentümer der alten, urſprünglichen, vollberechtigten
Höfe . ., die ſich ihre auf dem echten Beſitz ihres Gutes, der
alten Freienhufe, fußenden wirtſchaftlichen und politiſchen
Rechte uneingeſchränkt und unvermindert bewahrt haben.“)
Die Erbexen trennten ſich in zwei, nach ihrer Grundlage
verſchiedene Gruppen. Einmal waren es die eigentlichen Alt⸗
freien, bäuerliche Erben, „die ihren Grundbeſitz unabhängig
bewahrt hatten und ſelbſt bebauten und bewirtſchafteten“,
ferner die „wirklichen Eigentümer und Herren der entweder
von Eigenhörigen verwalteten, „vollgewahrten“ Erbe oder
ſelbſt bewirtſchafteten, an den Grenzen der Mark ge⸗
legenen Güterkomplexe. Etwa ſeit der zweiten Hälfte des
13. Jahrhunderts ſonderten ſich dieſe altfreien, unabhän⸗
gigen Hofbeſitzer von der eigentlichen Markgenoſſenſchaft
ab und traten mit den ſelbſt nicht in der Mark angeſeſſenen
Herren der markberechtigten, mit Eigenbehörigen beſetzten
Hufen zu der beſonderen Gruppe der Erberen zuſammen,
um im Laufe der Zeit einen immer größeren Einfluß auf
die Verwaltung der Mark zu gewinnen und ſchließlich die
Genoſſenſchaft und eigentliche Nutznießerſchaft in den
Hintergrund zu drängen.“) Seit Ende des 13. Jahr⸗
Klöntrup S. 23, 55. ) D. K., Z. Nr. 21 fol. 65. ) Stüve II
828/29. 5) Stüve II 630. „) Klöntrup Il. unter „Hölting“.
) Stüve ll S. 815. )) Schotte S. 76. ) Schotte S. 76/77.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 27
hunderts erſchienen die auf den Gütern ihrer Dienſtherren
angeſetzten Miniſterialen, die ſpäterhin freien Gutsherren der
in der Mark berechtigten Höfe, unter den Erberen. Etwa
ſeit Ausgang des 16. Jahrhunderts werden die Gutsherren
„bei allen Verfügungen über die Subſtanz und Nutzung der
Mark ausdrücklich neben den Erbexen über der Geſamtheit
der Markgenoſſen ſtehend angeführt.“)
Die Rechte der Erbexen ſind entſprechend der Verſchie⸗
denheit ihrer Grundlagen ſchwer auf allgemeine Grundſätze
zurückzuführen, ſie bieten „eine ſehr verſchiedene Stufen⸗
folge dar, deren höchſte Stufe jenes Recht der oberſten Erben
und Nebenholzgrafen iſt ..“ „Ueber die Entſtehung dieſer
Berechtigungen ift eine Regel nicht aufzuſtellen“,?) ſie haben
ihren Grund teils „in dem Erbecht oder ehemaligen echten
Eigentume der Gutsherrſchaft, worin jenes nach und nach
ausgeartet iſt“, teils in Zufälligkeiten, eigenmächtigen An⸗
maßungen und der einflußreichen Stellung der Erbexen in
der Mark.“)
Zu unterſcheiden ſind die Rechte der Erbexen in bezug
auf die Verwaltung der Mark und die Rechte in bezug auf
die Nutzung der Mark. Durch erſtere wird eine Erweiterung
der letzteren vielfach erſt möglich geworden ſein. Der Ein⸗
fluß der Erberen auf die Verwaltung der Mark ergab ſich
aus ihrem Konſens⸗ oder Widerſpruchsrecht bei Verfügungen
über den Beſtand der Mark, an denen ſie wegen ihrer in
der Mark liegenden eigenhörigen Höfe ein berechtigtes
Intereſſe hatten.“) „Wichtigere Sachen, beſondere un⸗
gewöhnliche Bewilligungen, Zuſchläge u. dgl.“ konnten im
16. Jahrhundert nicht ohne die Erbexen und Gutsherren
durchgeführt werden. Die Gutsherren hatten in ſolchen
Fällen die Pflicht, auf Anzeige ihrer hörigen Bauern zu
den Markverſammlungen zu erſcheinen. Der Einfluß der
5) Schotte S. 78/79. ) Stüve II S. 638, 817. ) Klöntrup l.
S. 11, 19, 20. ) Klöntrup 1. S. 17ff.
28 Middendorff,
Erbexen in den einzelnen Marken war ſehr verſchieden, „je
nach Gutsbeſitz und perſönlichem Einfluß“; es gab Marken,
wo von ihrer Mitwirkung kaum die Rede war und Marken,
wo wenig ohne ihre Mitwirkung unternommen wurde, wo
ſogar Markordnungen von ihnen entworfen wurden.“)
Auch die Rechte der Erberen in bezug auf die Mark⸗
nutzung waren in den verſchiedenen Marken nach Art und
Umfang ſehr verſchieden.?) Sie hatten in der Regel die
Jagdgerechtigkeit in den Marken,?) die von altersher mit
dem echten Eigentum verknüpft war. Insbeſondere hatten
ſie mehr oder weniger das Recht, eine gewiſſe Fuderzahl
Holz aus der Mark zu fordern, das Schuld⸗ oder Hofholz,
ein Recht, welches ſie ſich bei der Beſetzung ihres in der
Mark gelegenen Erbes vorbehielten und welches dann dem
zur Lieferung verpflichteten Eigenbehörigen über ſeinen
Markanteil hinaus zugebilligt wurde.“) Zudem hatten fie in
einigen Marken das Recht, auf dem Wege des freien Hiebes
Brand⸗ und Bauholz aus der Mark zu beziehen, ein Recht,
für deſſen Begründung ſie nach Klöntrup nur den lang⸗
jährigen Gebrauch anführen konnten und deſſen Erwerbung
in die Zeit von der Mitte des 15. bis zum Beginn des
17. Jahrhunderts fällt.) Ausgedehntere Rechte hatten die
Erbexen vielfach auf die Weide, in Kr Fällen für eine
unbeſchränkte Zahl Vieh.
Es gab Erberen, die auf Grund einer Vereinigung
mehrerer Höfe zu einer Hofeſaat mit einer doppelten, drei⸗
oder vierfachen Ware in der Mark berechtigt waren. Zu⸗
ſchläge, die ein adeliger Erbexe aus der Mark ſeinem darin
berechtigten Gute zulegte, waren entſprechend der Real⸗
freiheit desſelben in bezug auf Steuern und Landesauf⸗
lagen ſteuerfrei.“)
1) Stüve ll. S. 818 mit Bezug auf die Vehrter u. Power Mark.
2) Stüve I. Seite 815 ff. ) Klöntrup IJ. S. 12. ) Klöntrup 1
S. 15. 5) Klöntrup 1 S. 21/22. „) Klöntrup 1 S. 32ff.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 29
7. Der Einfluß der Landesherrſchaft
auf die Marken.
Die landes herrliche Oberholzgrafſchaft.
Im Fürſtentum Osnabrück bildete ſich mit der Entwick⸗
lung der landesherrlichen Hoheitsrechte eine Oberholzgraf⸗
ſchaft des Fürſten über alle Marken des Landes aus. Aus
dem landesherrlichen Recht auf Erde, Waſſer, Feuer und
Luft, das ſich auf dem landesherrlichen Hoheitsrecht gründete,
leitete man die Behauptung ab, daß alles, was nicht drei
Fuß über dem Boden ſei, dem Landesherrn gehöre und dem
Gebot und Verbot desſelben unterliege.“) Eine Folge dieſer
Entwicklung war die Ausbildung eines oberſten Richteramtes
über das Holz. Nachdem das Grundherrn⸗ oder Grund⸗
gerichtsrecht des Fürſten durch die Kapitulationen und
Landesverträge ſeit dem Ende des 15. Jahrhunderts, durch
die man alle Zuſchläge und allen Anbau von der Zuſtim⸗
mung des Biſchofs und des Domkapitels abhängig machte,
beſonders anerkannt und begründet war,“) machte dasſelbe
im Zuſammenhang mit dem alten Forſtbann einen unmittel⸗
baren Einfluß auf die Markenverfaſſung möglich. Das Recht
des Landesherren an den Marken wurzelte vielfach „im bloßen
Herkommen, das dann durch juriſtiſche Konſequenzmacherei
und ſonſtigen Eifer der Amtleute ebenſo oft erweitert wurde,
als die Genoſſen mit Unterſtützung ihrer Guts⸗ und Schutz⸗
herren dem entgegentraten”.?) Die Oberholzgrafſchaft, die
der Landesherr auch in den Marken in Anſpruch nahm, in
denen andere Holzgrafen berechtigt waren, nahm in manchen
Marken, die bisher frei geweſen waren, oder den Holzgrafen
gewählt hatten, die Geſtalt wirklicher Holzgrafſchaft an.“)
Ernſt Auguſt II. ſetzte ſich der Ordnung halber in mehr
als 20 Marken zum Holzgrafen ein.“)
1) Stüve II S. 569. ) Stüve I S. 639, 569. 9) Stüve II
S. 639. *) Stüve 11 S. 367. 5) L. A., B. 552, Vol. II, Möfergutachten.
30 Middendorff,
Ueber die Rechte, die ſich aus der Oberholzgrafſchaft des
Fürſten ergaben, laſſen ſich ebenſowenig allgemeine Regeln
aufſtellen wie über die Rechte der Holzgrafen und der Erb⸗
exen in den verſchiedenen Marken. In den Freimarken be⸗
hauptete der Landesherr wenigſtens das Recht, Frevel zu
ſtrafen; ſeit 1600 litt er nicht, daß die Genoſſen ſich ſelbſt
einen Holzgrafen wählten.) In einigen Aemtern erhob der
Landesherr Markengeld und Weidelämmer. „Er beanſprucht
Torf, Brennholz und ſelbſt Bauholz für die Aemter aus
ſolchen Marken“, ſagt Stüve, „in denen ihm keine Holz⸗
grafſchaft zuſteht und behauptet eine Oberholzgrafſchaft,
welche in einer obern Aufſicht auf die Marknutzung auch in
ſolchen Marken beſteht, in denen die Holzgrafſchaft ſich in
andern Händen findet.“
In den Marken, in denen der Landesherr nicht Holz⸗
graf war, übten die betreffenden Holzgrafen ihre alten
Berechtigungen aus; von ihren Erkenntniſſen ging jedoch
die Berufung an den Landesherrn, „weil dieſer den
oberſten Schutz und damit die oberſte exekutive Gewalt im
Lande ausübte.“ ?) Auf Grund der landesherrlichen Holz⸗
grafſchaft übten in ſpäterer Zeit die landesherrlichen Vögte
eine gewiſſe Aufſicht über die Marken aus.“) Der Biſchof
konnte „als Ober⸗Holzgraf die Brüchten des Holzgrafen er⸗
mäßigen, auch vermöge der Landeshoheit zum Beſten der
Stifts⸗Unterthanen den Gebrauch der Mark einſchränken
und den Mißbrauch verbieten.“)
IV. Die gebietliche Verfaſſung der gemeinen Marken.
Die älteſten Marken, die einer gemeinſchaftlichen Nutzung
auf Grund genoſſenſchaftlich organiſierter Verfaſſung unter-
lagen, waren zweifellos große, ausgedehnte Gebiete. Die großen
1) Stüve I. S. 630. ) Stüve II. S. 570, vgl. Sachſenbuch v. J.
1582, Mic. 241. ») Stühle S. 32. ) Abſchn. 106, Nr. 27. Ber. d-
Riemsloher Teil.⸗Kommiſſion v. 6. 7. 1799.) Klöntrup ll. „Markſachen“
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 31
Marken wurden jedoch mit der Zunahme der Bevölke⸗
rung mehr und mehr geteilt, „manchmal in der Art, daß
ein Kirchſpiel oder eine einzelne Bauerſchaft eine Mark für
ſich beſaß, manchmal aber auch ſo, daß verſchiedene Bauer⸗
ſchaften und Höfe ſelbſt, ohne Rückſicht auf Bauerſchafts⸗
und Kirchſpielsgrenzen, zu einer Mark gehörten.“) Die Teil⸗
marken bildeten ſich zunächſt nur hinſichtlich der Nutzung,
während ſie hinſichtlich der Oberaufſicht und in der Regel
der Weide noch genoſſenſchaftlich blieben.?) Sonderabtei⸗
lungen bezüglich der Nutzungen kamen in den einzelnen
Marken mit der Zeit in ausgedehntem Maße auf; „ein
nicht unerheblicher Theil“, ſagt Stüve, „beſteht in ſ. g.
Sundern, die in gewiſſer Beziehung Einzelnen zuſtehen,
ferner in Heimſchnaten, Heimſcharen, Bauernfrieden und
ähnlichen Abtheilungen, welche die Genoſſen freier ohne
Einwirkung von Guts⸗ und Landesherrn benutzen zu können
meinen; theils endlich in ſolchen Abtheilungen, welche an
die Stelle einzelner Gemeindenutzungen getreten ſind.“ )
Die weſtfäliſchen Marken unterſchieden ſich von den
Marken des übrigen deutſchen Volkslandes dadurch, daß ſie
größere Flächen einnahmen, aber keine Almenden ent-
hielten.“) Was dort die Almenden, waren hier die Wei⸗
ſungen, Abteilungen der Mark, die einer beſonderen Gruppe
von Genoſſen, je nach Gunſt ihrer Lage, zugelegt wurden.
Die Grenzen der Mark waren faſt immer natürliche und
trafen „mit keiner Landes⸗, Amts⸗, Gerichts-, Kirchenſpiels⸗
oder Bauerſchaftsgrenze zuſammen,“ ) ein Beweis, daß ihre
Bildung ſich im weſentlichen unabhängig von politiſchen
und kirchlichen Einteilungen vollzog.
Im gebirgigen Süden des Landes hatten ſich bis zum
30jährigen Kriege in den größeren Marken, in der Des⸗
berger, Buerſchen, Oldendorfer, Glandorfer, Engterſchen
) Stüve 1 S. 76. ) Vgl. Hartmann S. 53/54. ) Stüve Il.
S. 641. ) Meitzen S. 77. ) Möfer VI. S. 11.
32 Middendorff,
u. a., die Berechtigten in verſchiedene Weiſungen oder Faſt⸗
abende!) geteilt. Dieſe Weiſungen hatten ihre eigenen
Mahlleute und lagen in der Regel untereinander über
Weide, Gräben uſw. in unaufhörlichen Streitigkeiten. Sie
nannten ſich Mark und entwickelten ſich ſchließlich zu ver⸗
ſchiedenen ſelbſtändigen Markengebieten, die zum Teil frei
blieben.“)
Im Norden des Landes geſtalteten ſich die gebietlichen
Verhältniſſe der Marken verſchiedenartiger. Hier ließ die
Lage und Art der Gemeinheitsgründe eine gleichmäßige
Verteilung auf Bauerſchaften und Höfegruppen wie im ge⸗
birgigen Süden, wo die Bodenverhältniſſe „die Gelegenheit
darboten, eine größere Zahl einzelner Gemeinden mit ihrem
Bedarf an Wald und Weide paſſend auszuſtatten und auch
die angrenzenden Flächen im Süden und Norden durch ihre
Gleichförmigkeit die von den Bergen abgelegenen Teile in
eine Verfaſſung zuſammenhielten“,?) nicht zu. Die Gebiets⸗
verhältniſſe der Marken boten hier im 17. Jahrhundert noch
ein urſprünglicheres Bild. Es fanden ſich vielfach die Be⸗
rechtigungen verſchiedener Bauerſchaften und Kirchſpiele in
einem Gebiet vereinigt. „Soviel ſcheint ... nicht zu be⸗
zweifeln“, jagt Stüve, “) „daß in jenen nördlichen Gegenden
nicht ſowohl die markberechtigten Gemeinden, als die der
Gemeinſchaft unterliegenden Grundſtücke zunächſt ins Auge
zu faſſen ſind, und eben dieſes Verhältnis finden wir
zugleich als Grundlage der Zuſtände und als Veranlaſſung
jener Streitigkeiten, welche während des 16. Jahrhunderts
das Land ſo ſchwer drückten.“
Im allgemeinen bildeten ſich im Laufe der Zeit faſt
überall Bauerſchaftsmarken oder Bauerſchaftsheimſchare,
jedoch mit den mannigfaltigſten, nach Lage, Umfang und
1) So genannt wegen der gemeinſamen Feier der in ihr Be⸗
rechtigten an den Faſttagen (Stüve II S. 631). ) Stüve 11
S. 631/32. ) Daſelbſt. ) Stüve II S. 635.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 33
Beſchaffenheit der gemeinen Gründe verſchiedenen
Nutzungsverhältniſſen heraus.) Die zu Ende des
18. Jahrhunderts beſtehenden Markengebiete ſtellten
die Ueberreſte alter, großer Markenverbände dar. Ueber
ihre Größe und ihre gebietliche Verfaſſung im einzelnen
ſind genaue Feſtſtellungen kaum zu machen. Einmal be⸗
fanden ſich die gebietlichen Verhältniſſe der Marken infolge
der fortlaufenden Zuſchlagsbewilligungen?) und ſpäteren
Teilungen in ſtändigem Fluß, zum andern war die Be⸗
ſtimmung ihrer genauen Gebietsgröße bei der Unſicherheit
und oft völligen Verdunkelung der Grenzen nicht möglich.)
1) Hann. 104 11. 8., Nr. 1a: Bericht des Teilungskommiſſars
Dorfmüller, fol. 269 ff. ) Vgl. unten S. 44/45 ) Eine Ueberſicht aus
dem Jahre 1778 (Lodtmann J, Acta Osnabrugensium S. 15)
zählt im Fürſtentum Osnabrück folgende Marken (gekürzte Wieder⸗
gabe): „Amt Iburg. Osnabrücker Stadtkirchſpiele: 1) die Ge⸗
meinheiten für die Eingeſeſſenen zu Osnabrück, inſonderheit
die Dodes⸗ und Ewersheide, das Ruwebrock, die Wüſte und
der Fledder, 2) die Haſter, 3) Schinkeler, 4) Voxtrupper⸗ und
Duſtrupper, 5) Hadderberger, 6) Nahner, 7) Malberger, 8) Holthuſer,
9) Hörner, 10) Ohrbecker, 11) Haßberger, 12) Heller, 13) Gaſter und
14) Atter Mark,; Kirchſpiel Wallenhorſt: 1) die Wahlenhorſter,
2) Lechtinger, 3) Pier, 4) Hollagerberger und Ruller Mark; Kirchſpiel
Schledehauſen: 1) die Wald⸗, 2) Niederberger, 3) Wulfter und
4) Stockumer Mark; Kirchſpiel Biſſendorf: 1) die Biſſendorfer
oder Werſcher, 2) die Stockumer, 3) Holſter und Mündrupper,
4) Nartberger, 5) Uphauſer und Eiſtrupper, 6) Holter und 7) Dratumer
Mark, Kirchſpiel Bellem: 1) die Icker, 2) Vehrter, 3) Power,
4) Halter und Wellinger, 5) Bellmer, Greteſcher, Luſtringer und
Darummer Mark; bei Iburg die Iburger Mark; Kirchſpiel Oeſede:
die Oeſeder Mark, Kirchſpiel Borglohe: die Borgloher Mark;
Kirchſpiel Hilter: die Hilter Mark; Kirchſpiel Diſſen: 1) die
Diſſener, 2) die Erpinger und 3) die Aſchendorfer Mark,; Kirchſpiel
Laer: 1) die Laerſche und 2) Remſeder Mark; Kirchſpiel Glane:
die Glaniſche und Oſtenfelder Mark; Kirchſpiel Glandorf: die
Glandorſſche Mark; Kirchſpiel Hagen: die Ober⸗ und Niedermark
nebſt dem Grafenſundern. Amt Fürſtenau. Zu Fürſtenau
und im dafigen Glockenſchlage, welcher die Kirchſpiele Fürſtenau,
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 3 ö
34 Middendorff,
Schwagſtorf und einen Teil von Bippen umfaßt, 1) die große
Fürſtenauer, 2) die Settrupper, 3) die Hollenſtetter, 4) die Mehdumer,
und 5) die Vechteler Mark, wozu man noch das Schwagſtorfer
Aßbruch ſetzen kann; in der Vogtei Merzen oder den Kirchſpielen
Merzen, Neuenkirchen, Uffeln und Voltlage: 1) die
Weſter Mark mit der Höckeler Heimſchaar, 2) die Salmer, 3) die
Vinter und Limberger, 4) die kleine und 5) die große Ueffeler Gehn⸗
Mark, wohin auch der Neuenkircher Sunder, das Balkummer und
Lechtrupper Holz zu rechnen find; im Kirchſpiel Alfhauſen:
1) Die Thiener und 2) die Hecker Mark; im Kirchſpiel Ankum
und Berſenbrück: 1) die Ankumer, 2) die Weſterholter, 3) die Aßlager,
4) die Tütinger, 5) die Holſter, 6) die Sitter und Ahauſer, 7) die
Rüſſeler, 8) die Geemark, 9) die Nortrupper, 10) die Suttrupper und
Druchhoner und 11) die Dinninger Mark; zu welchen auch der
Bockenberger Sundern und die Talger Hülshorſt gehören; im Kirchſpiel
Bippen und Berge: 1) die Bippener, 2) die Ohrter, 3) die
Berger oder Schmoner und Hövener, 4) die Anter und 5) die
Grafelder Mark; im Kirchſpiel Menslage: 1) die Haler, 2) die
Herberger, 3) die Waſſerhauſer, Borg und Bottrupper und 4) kleine
Mimmelager und Wierupper Mark, welche mehrenteils das ſog.
Hanenmoor befaſſen; im Kirchſpiel Batbergen: 1) die Wulfter,
2) die Groter, 3) die Wedeler, 4) die Lechterker, 5) die Langer, 6) die
Veheſer und 7) die Mimmelager Marken; um Quakenbrück
find die große Quakenbrücker und Wohldmark. Amt Vörden:
Kirchſpiel Bramſche: die Bramſcher oder 1) Achmer, 2) Penter
und 3) Heſeper Mark, ferner 4) die Rieſter, 5) die Sögeler und 6) die
Eper Mark; Kirchſpiel Engter: 1) die Schleptrupper, 2) Engter
und 3) Kalkrieſer Mark, desgl. der Frankenſundern; Kirchſpiel
Gerde: die Rusforder Mark; im Kirchſpiel Damme und
Neuenkirchen: die Desberger Mark, nebſt dem Fretholze und
den Tännen. Amt Wittlage. Die Angelbecker und Eſſener
Marken nebſt dem Rotte. Amt Hunteburg. 1) Die Welplager
und Meyerhöfer, 2) die Heringhauſer, 3) die Schwagstorfer, 4) die
Northauſer, 5) die Hariſche und 6) die Venniſche Mark. Einige
Bauerſchaften gehören in die Eſſener Mark. Amt Grönenberg.
1) die Oldendorfer, 2) die Buerſche, 3) die Riemſchloer, 4) die
Neuenkirchiſche, 5) die Nüvener, 6) die Bennier, 7) die Aſcher und
8) die Backummer Mark. Amt Reckenberg. Eine gemeine
Mark, welche ſich in die Herrſchaft Rheda ausbreitet und deren
vorzüglicher Theil das Oelbruch genannt wird“.
l. Hauptteil.
Die Stellung der Marken und Mark-
genoſſenſchaften in der Agrarverfaſſung des
Mittelalters und ihr Verfall mit dem agrar-
wirkſchaftlichen Niedergang jeit dem Ende des
| 16. Jahrhunderts.
J. Die Verfaſſung der Marken und Markgenoſſenſchaften
in ihrer Entwicklung ein Korrelat der geſamten agrar-
wirtſchaftlichen Entwicklung des Landes.
Die gemeine Mark im weiteren Sinne, betrachtet
als ein unbegrenztes oder mehr oder minder be⸗
grenztes Gebiet unbebauten Grund und Bodens, das neben
kleineren oder größeren Flächen dauernd bebauten Grund
und Bodens einem unbegrenzten oder mehr oder minder
begrenzten Kreiſe ſeßhafter Menſchen in Geſtalt eines
res nullius oder eines Geſamteigentums zur mehr oder
minder ausgeprägten gemeinſamen wirtſchaftlichen Nutzung
dient, war vorhanden, ſobald in einem gewiſſen Gebiete die
Bevölkerung von der okkupatoriſch⸗nomadiſchen Lebensweiſe
zur dauernd ſeßhaften, ackerbautreibenden Lebensweiſe
übergegangen war, ſie war nicht mehr vorhanden, ſobald
das letzte Stück unbebauten Grund und Bodens in dieſem
Gebiete die Geſtalt privaten Eigentums eines Einzelwirt⸗
ſchafters angenommen hatte und der freien Verfügung des⸗
ſelben unterlag. Die Geltungsperiode der gemeinen Mark
in dieſem abſtrakten Sinne iſt demnach anzuſehen als das
Zwiſchenſtadium zweier entgegengeſetzter Stufen der länd⸗
lichen Wirtſchaft, des okkupatoriſch⸗nomadiſchen Wirtſchafts⸗
3*
36 Middendorff,
zuſtandes ohne beſondere Eigentums⸗ oder Nutzungsverfaſ⸗
ſung am Grund und Boden einerſeits, des Zuſtandes
intenſiver Bodennutzung auf dem Wege ſtreng privaten
Eigentums und privater Nutzung des Grund und Bodens
andererſeits.
Mit der in dieſer Periode vor ſich gehenden agrarwirt⸗
ſchaftlichen Entwicklung ſtand die gemeine Mark und ihre
Verfaſſung im engſten korrelativen Zuſammenhang. Mit
der Seßhaftigkeit trat die gemeine Mark im weiteren Sinne
ins Leben. Es wurde ihr, da ſie als res nullius, gleichſam
als freies Gut, jedermann zur unbeſchränkten Verfügung
ſtand, ein erheblicher wirtſchaftlicher Wert zunächſt nicht
beigemeſſen. Ihre hohe wirtſchaftliche Bedeutung gewann
die gemeine Mark erſt allmählich mit der Zunahme der Be⸗
völkerung und der damit entſtehenden Notwendigkeit, zur
Ernährung dieſer angewachſenen Bevölkerung den Rahmen
der wirtſchaftlichen Möglichkeit hierzu in bezug auf die
Bodennutzung immer mehr zu erweitern. Aus der gemeinen
Mark im weiteren Sinne wurde die gemeine Mark im
engeren Sinne, d. h. ſie wurde der Gegenſtand einer be⸗
ſonderen Nutzungsverfaſſung. Man traf Vorkehrungen, die
vordem unbeſchränkte gemeine Mark je nach Notwendigkeit
und Möglichkeit zu begrenzen und in ihrem Beſtande zu
ſchonen, ihre Nutzungen zu regeln und die bäuerliche Wirt⸗
ſchaft danach einzurichten. Die erſten Maßnahmen in dieſer
Richtung, die die Grundlagen für die Ausbildung der
organiſierten Markgenoſſenſchaft ſchufen, fielen in eine Zeit,
die nach ihrer ganzen volkswirtſchaftlichen Entwicklung,
entſprechend der ſtetigen Zunahme neuer Siedlungen, — im
Osnabrückſchen der Erben und Halberben — auf eine ſtarke
Vermehrung der Bevölkerung ſchließen läßt.“)
Die gemeine Mark wurde in der Folgezeit wirtſchaftlich
der Gegenſtand einer um ſo ausgeprägteren Verfaſſung, je
) v. Inama⸗Sternegg II S. 29ff.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 37
mehr ſie einer durch die Zunahme der Bevölkerung bedingten
Nutzung anheimfiel und Gefahr lief, in einer für die
Geſamtheit der Nutznießer unwirtſchaftlichen Weiſe an⸗
gegriffen zu werden. Ihre geſamte Entwicklung
iſt als ein Korrelat der unter dem Einfluß
von natürlichen, politiſchen und Bevölke⸗
rungsverhältniſſen ſtehenden geſamten
agrarwirtſchaftlichen Entwicklung des
Landes anzuſehen. Denn auf der gemeinen Mark
als der von der Natur dazu ausgeſtatteten Grundlage be⸗
ruhte in mittelalterlicher und nachmittelalterlicher Zeit das
auf eine extenſive Weidewirtſchaft zugeſchnittene agrariſche
Wirtſchaftsſyſtem des Landes. Die auf der Grundlage der
gemeinen Mark ausgebildete organiſierte Markgenoſſenſchaft
übte auf dieſes Wirtſchaftsſyſtem einen beſtimmenden Ein⸗
fluß aus. Als die gemeine Mark unter den wirtſchaftlich
ungünſtigen Verhältniſſen des 16. und 17. Jahrhunderts als
Grundlage desſelben in ein Stadium der wirtſchaftlichen
Unzulänglichkeit trat, geriet mit dem ganzen Syſtem die
Markverfaſſung in ihrer wirtſchaftlichen Bedeutung in
Verfall. Die aus der Bekämpfung dieſes Markenverfalls
ſich ergebende, durch allgemeine Markenteilungen herbei⸗
geführte Umwandlung des gemeinen Markenbodens in
privates Beſitztum endlich war einerſeits in der Umſtellung
der agrarwirtſchaftlichen Verhältniſſe überhaupt begründet,
andererſeits wurde die Auswirkung dieſer Umſtellung erſt
durch ſie bedingt.
Die beſonderen Entwicklungsphaſen der geſamten agrar⸗
wirtſchaftlichen Verfaſſung des Landes ſind demnach von den
beſonderen Entwicklungsphaſen der in ihr beruhenden
Markenverfaſſung nicht zu trennen. Sie gilt es in Be⸗
ziehung zu ſetzen, um zunächſt die Stellung der Marken und
Markgenoſſenſchaften in der agrarwirtſchaftlichen Verfaſſung
des Mittelalters und daran anſchließend die tieferen Gründe
ihres im 16. Jahrhundert einſetzenden und im 17. Jahr-
38 Middendorff,
hundert, gefördert durch die Wirren des 30jährigen Krieges,
unheilbar zunehmenden Verfalles zu erkennen.
II. Die Stellung der Marken und Markgenoſſenſchaften
in der agrarwirtſchaftlichen Verfaſſung des Landes bis zum
Ende des 16. Jahrhunderts. N
1. Die Entwicklung des mittelalterlich
ländlichen Wirtſchaftsſyſtems auf Grund
des Klimas und der Bodenverhältniſſe
des Landes.
Um die Stellung der Marken und Markgenoſſenſchaften
in der agrariſchen Verfaſſung des Osnabrücker Landes im
Mittelalter ermeſſen zu können, iſt es nötig, das in dieſem
Lande zur Herrſchaft gekommene Wirtſchaftsſyſtem zu
betrachten, denn hierin ſpiegelt ſich nach Hanſſen in ſeinen
Grundzügen am klarſten ab, wie der ganze landwirtſchaftliche
Betrieb „nach dem Stande der einwirkenden national⸗
ökonomiſchen Faktoren als der Kapitalkraft und der verfüg⸗
baren Arbeitskräfte, der Kommunikationsmittel und der
Preiſe der landwirtſchaftlichen Erzeugniſſe unter gebotener
Rückſicht auf die Beſchaffenheit des Bodens und Klimas
in einer gegebenen Zeit mit innerer Notwendigkeit geſtaltet
iſt.“ !) Da jedes Wirtſchaftsſyſtem ſich aus einer fort⸗
ſchreitenden Entwicklung vom Extenſiveren zum Inten⸗
ſiveren ergeben hat, iſt der Gang dieſer Entwicklung bis
auf das herrſchende Wirtſchaftsſyſtem der mittelalterlichen
und nachmittelalterlichen Zeit zu unterſuchen.
Der erſten geregelten planmäßigen Bewirtſchaftung des
Grund und Bodens bei den Germanen ging ein Zuſtand
der halbnomadiſchen Wirtſchaftsweiſe voraus.?) „Weder
über den Zeitpunkt, wann, noch über die Art, wie der Ueber⸗
gang zu einem geregelten Wirtſchaftsſyſtem ſtattfand, haben
) Hanſſen l. S. 123. ) Vgl. S. 6/7.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 39
wir genaue Nachrichten; aus der Natur der Sache ergibt
ſich aber, daß er nach beiden Seiten hin ein ganz allmählicher
geweſen fein muß.“) Er wird ſchwerlich vor dem 5. Jahr-
hundert, ehe die Bildung der neuen Stämme abgeſchloſſen
war, erfolgt ſein. ö
Es iſt anzunehmen, daß, während in den meiſten Teilen
Deutſchlands dieſer Uebergang zur Felderwirtſchaft führte,
bei der die Weidewirtſchaft eine neben⸗ oder untergeordnete
Rolle ſpielte, im nördlichen Weſtfalen die Entwicklung von
einer vorhergehenden halbnomadiſchen Wirtſchaft, als einem
Zuſtande, der „weſentlich in der Okkupation der von der
Natur frei dargebotenen Erzeugniſſe und in der Viehhaltung
beſtand, während die Bebauung des Ackers ganz in den
Hintergrund trat,“) zu einem geregelten Syſtem der
Weidewirtſchaft mit untergeordneter Felderwirtſchaft
führte. Die Weidewirtſchaft iſt nach v. d. Goltz') nach
ſtattgehabter Seßhaftmachung möglich und lohnend, „falls
in der Nähe der menſchlichen Wohnſitze Grundſtücke von
verhältnismäßig großer Ausdehnung ſich befinden, die aus
irgendwelchen natürlichen Urſachen ganz beſonders gut zur
Graserzeugung ſich eignen; ferner in dem Falle, daß von
der landwirtſchaftlich verwendbaren Fläche nur ein geringer
Bruchteil für die Ackernutzung brauchbar iſt, während für
den weitaus überwiegenden Teil lediglich die Weide⸗ oder
auch Wieſennutzung in Betracht kommen kann“. Beides,
vornehmlich das erſtere, traf wohl im allgemeinen
auf den größten Teil des Osnabrücker Landes
zu.) „Das feuchte Klima Nordweſtdeutſchlands wie
der überwiegend leichte Boden mit hohem Grundwaſſerſtand
weiſen nachdrücklich auf die Viehzucht hin.“ Das
Osnabrücker Land war von jeher ein ausgeſprochenes Weide⸗
land, in dem der Körnerbau „niemals die Bedeutung und
) v. d. Goltz 1 S. 65 ff. ) v. d. Goltz 1 S. 44. ) v. d. Goltz!
S. 72. ) Vgl. Sprengel S. 61.
40 Middendorff,
den Umfang wie in Mitteldeutſchland“ erreichte.“) Während
im übrigen Deutſchland faſt überall ſpäteſtens im 8. Jahr⸗
hundert?) die Dreifelderwirtſchaft zur Herrſchaft kam, führte
hier — und unter dieſem Geſichtspunkt iſt nicht zuletzt die
Bedeutung der Mark zu betrachten — die Entwicklung zu
einem anderen, den natürlichen Verhältniſſen des Landes
entſprechenden Wirtſchaftsſyſtem; während allein das Be⸗
dürfnis nach einer intenſiveren Bodennutzung unter
beſtimmten Vorausſetzungen jedes andere Syſtem
intenſiverer Feldwirtſchaft herbeiführen konnte, waren es
hier die beſonderen klimatiſchen und Bodenverhältniſſe, die
für die Ausbildung des beſonderen Syſtems der Weide⸗
wirtſchaftmit untergeordneter Felderwirt⸗
ſchaft den Ausſchlag gaben. Es ergab ſich entſprechend
der geringeren Rentabilität des Ackerbaus und der größeren
Rentabilität der Viehzucht, die wenig Kapital und Arbeit
erforderte und nicht mit Unterhaltsſchwierigkeiten ver⸗
bunden war, eine im ganzen extenſive Wirtſchaftsweiſe.
Mit dem Verlaſſen der alten halbnomadiſchen Wirtſchaft
ſonderte man gleichzeitig gewiſſe Flächen Land, die ſich
durch ihre günſtige Lage und Beſchaffenheit dazu eigneten,
zum Zwecke der dauernden Beackerung aus und ſchuf dadurch
einen Gegenſatz zwiſchen ſtändigem Ackerland einerſeits und
ſtändigem Weideland andererſeits. Das ſtändige .
ſtellte in ſeinem Beſtande die gemeine Mark dar.
Als die erſten Ackerböden ſind im Osnabrückſchen die
Eſche, meiſt höher gelegene, langgeſtreckte Ackerfluren, wie
man ſie in dieſer Form zunächſt in ganz Deutſchland anlegte,
anzuſehen. Der Uebergang zur geregelten Feldwirtſchaft
wird nach Eroberung des Landes von den Sachſen durch⸗
geführt ſein; der altſächſiſchen Zeit iſt die Entſtehung der
) Rothert 1 S. 30. og Stand der Landw. S. 13, Wellmann
S. 63. ) Vgl. Rothert I. S. 29/30.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 41
Eſche zuzuſchreiben.“) Die Eſche bildeten zunächſt die einzige
Grundlage des Ackerbaues; die Beſitzer mehrerer zuſammen⸗
liegender Hufen hatten an ihnen, meiſt in Streifen, ihren
beſtimmten Anteil. Sie wurden im Flurzwang von allen
Beſitzern gleichzeitig beſtellt und abgeerntet und dienten
nach der Ernte als Weide.
Die Eſche behielten, während man in Deutſchland im
allgemeinen mit der aufkommenden Dreifelderwirtſchaft die
Ackerflur in Gewanne und dieſe wiederum in parallele
Streifen zerlegte, ihre urſprüngliche Verfaſſung hierzulande
während langer Jahrhunderte bei. Denn auch die Art der
Ackerbewirtſchaftung nahm, abgeſehen von den Landſtrichen,
die, wie im Wittlageſchen, beſonders zum Ackerbau geeignete
Böden aufwieſen, einen eigenen Weg. Man baute jahr⸗
aus jahrein dieſelbe Frucht, hauptſächlich Roggen und Hafer,
erſteren vorwiegend im Sandboden des Nordlandes, letzteren
mehr im gebirgigen Süden, und, von der Herbſtbeweidung
abgeſehen, ohne Unterbrechung durch Brache.?) Es herrſchte
bezüglich des Ackerbaus die Einfelderwirtſchaft,
ein Syſtem, das nach Hanßen auf dem Gegenſatz von
permanentem Ackerland und permanentem Weideland beruht
und bei leichtem Boden und extenſiver Kultur anzutreffen
iſt.) Der Acker wurde im Osnabrückſchen ſtets nur primitiv
bearbeitet. Seit dem 9. Jahrhundert etwa wurde er durch
Plaggen, die man in der Mark ſchaufelte, gedüngt und
erfuhr dadurch im Laufe der Zeit eine nicht unbedeutende
Erhöhung.“
Eine freiere Wirtſchaft als auf den Eſchen wurde auf
den ſog. Kämpen geführt. Sie wurden neben den Eſchen
bei einer jüngeren Beſiedlung und Urbarmachung des
Landes, nicht vor der Chriſtianiſierung der Sachſen,
angelegt und ſtellten gleich den Eſchen „eine aus der
1) Rothert 1 S. 30. 5) Stüve ! S. 44/45. 5) Hanſſen ! S. 190ff.
) Bgl. Nothert 1 S. 27.
42 Middendorff,
Wildnis herausgeſchnittene, unregelmäßig, je nach der
Bodenbeſchaffenheit begrenzte Feldfläche“ dar.!) Zum
Unterſchied von dieſen waren ſie gewöhnlich kleiner und
gehörten nur einem Beſitzer. Die Eſche und vornehmlich
die Kämpe wurden in der Regel zum Schutze gegen das
hirtenlos in der Mark weidende Vieh durch einen Buſchwall
eingehegt. !)
Das Syſtem der Weidewirtſchaft mit untergeordneter
Felderwirtſchaft blieb in ausgeſprochener Weiſe noch während
des ganzen 16. Jahrhunderts herrſchend. Die Stellung der
gemeinen Mark innerhalb dieſes Wirtſchaftsſyſtems war
zweifacher Art. Einerſeits war die gemeine Mark ſeit ihrem
Beſtehen, abgeſehen von den auf alten Erbgründen
errichteten Wohnſtellen, gebietliche Grundlage der zu⸗
nehmenden bäuerlichen Beſiedlung und Urbarmachung des
Landes, andererſeits diente ſie der Geſamtheit der in ihr
berechtigten bäuerlichen Haushaltungen als hochbedeutſame
Stütze, in erſter Linie als Weidegebiet, daneben zur Holz⸗
und Plaggennutzung.
2. Die Mark als gebietliche Grundlage der
bäuerlichen Beſiedlung und e
des Landes.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem eine gemeine Mark (im
weiteren Sinne) vorhanden war, war dieſe, die ſich zunächſt
als grenzloſes confinium zwiſchen den einzelnen An⸗
ſiedlungen, nur vor dieſen Halt machend, hinzog, die gebiet⸗
liche Grundlage der weiteren Beſiedlung und Urbarmachung
des Landes. Die gemeine Mark verſorgte die Jahrhunderte
hindurch die neuen Siedelſtellen mit dem nötigen Ackerland
und ſetzte die alten Siedelſtellen inſtand, ihren privaten
Grundbeſtand durch Beſchneidung der Mark zu vergrößern.
1) Martin) S. 51, vgl. u. S. 45. 9) Vgl. Bening II S. 4.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürftentum Osnabrück. 43
Die Beſiedlung und Urbarmachung des Landes trug,
ſolange die Mark noch ein herrenloſes Gut war, rein natür⸗
lichen Charakter und beruhte auf freier Okkupation. Dies
änderte ſich, ſobald die Mark der Gegenſtand beſonderer
Nutzungsrechte und ſchließlich einer ſtraff organiſierten
Verfaſſung wurde. Nunmehr traten für die Neuſiedler
die von der Markgenoſſenſchaft ausgehenden Markbeſetzungs⸗
und Nutzungsbeſchränkungen in Kraft, die, wie in der
Einleitung“) dargelegt wurde, zur Abſtufung der
bäuerlichen Stellen in ältere mehrberechtigte und jüngere
minderberechtigte Höfeklaſſen führten.
Während im allgemeinen in Deutſchland die genoſſen⸗
ſchaftlich genutzten Waldmarken im Laufe des 12. und 13.
Jahrhunderts in den Bann der Feudalgewalten gerieten?)
und ihre weitere Beſiedlung und Urbarmachung unter
herrſchaftlicher Leitung planmäßig von ſtatten ging, ſcheiterte
die Ausbildung feudaler Eigentumsrechte an den Marken
in Weſtfalen an der Widerſtandskraft des weſtfäliſchen
Bauerntums.“) Hier erfolgte, abgeſehen von den auf alten
Erbgründen errichteten Wohnſtellen, den Erbkotten, die
weitere Beſiedlung und Urbarmachung des Bodens als
jeweiliger Uebergang eines Beſtandteiles der gemeinen
Mark in privates Eigentum, ins Werk geſetzt durch die
Initiative und individuelle Tätigkeit des Einzelnen, in
Fortſchritt und Umfang unter dem beſtimmenden Einfluß der
organiſierten Markgenoſſenſchaft ſtehend. Von dieſer, als
dem auf der Mark beruhenden wirtſchaftlichen Verbande,
der jede Veränderung, die mit dem Beſtande der gemeinen
Mark vor ſich ging, beſtimmend beeinflußte, war die Be⸗
ſiedlung und Urbarmachung des Landes abhängig. Die
während der Karolingerzeit herbeigeführten Umwälzungen
der wirtſchaftlichen und ſozialen Verhältniſſe zu Gunſten
der fränkiſchen Eroberer hatten die Entwicklung dieſes
1) S. o. S. 17ff. ) Bernhard 1 S. 96 ff. ) Vgl. Martiny S. 45.
44 Middendorff,
markgenoſſenſchaftlichen Verfügungsrechtes am Marken⸗
boden immerhin nicht unmöglich zu machen vermocht.
Die Form, in welcher ſeit Beſtehen der organiſierten
Markgenoſſenſchaft die Beſiedlung und Urbarmachung des
Markgrundes vor ſich ging, war die der Ausweiſung oder
des Zuſchlages; der Uebergang eines Markenteils in Privat⸗
eigentum unter einſtimmiger Einwilligung der Genoſſen⸗
ſchaft.) Das Zuſchlagen des Markgrundes erfolgte in
zweierlei Geſtalt; der Zuſchlag grenzte entweder unmittelbar
an alte Erbgründe und wurde in dieſem Falle wohl Zaun⸗
richtung genannt, oder er lag mitten in offener Mark und
wurde dann Kamp, auch Krebs genannt, weil er leicht
unbemerkt vergrößert werden konnte. Auf Grund der
Kampbildung ging, ſoweit es ſich nicht lediglich um Teilung
oder Abſplitterung alter Höfe handelte, vornehmlich die
jüngere Kottenſiedlung von ſtatten. Die Rampbildung?) iſt
das beſondere Merkmal der individuellen Beſiedelung und
Urbarmachung des weſtfäliſchen Bodens, in welcher der
Schlüſſel zum Verſtändnis der weſtfäliſchen Einzelhof⸗
ſiedlung liegt.?) Die in ihrer Durchführung ſtreng
individuelle Art der Anſiedlung, zu welcher die Mark⸗
genoſſenſchaft die Einwilligung gab, wurde lediglich von
den durch die weſtfäliſchen Agrarverhältniſſe gegebenen
wirtſchaftlichen Rückſichten beſtimmt. Die Rückſicht auf die
ſo wichtige Weide⸗ und Maſtnutzung der Mark, ſowie die
1) Vgl. Piper S. 120 ff., Abſchn. 106.27, p. 28 ff. ) Die Feld⸗
form des Kamps findet ſich auch am Niederrhein, im nördlichen
Belgien und in den Niederlanden. (Martiny S. 43 ff.) ) Vgl.
Martiny S. 43 ff., Schotte S. 68. — Auf die Tatſache, daß bei dem
auf fränkiſcher Erde verbreiteten Syſtem lokal geſchloſſener Herrſchafts⸗
kreiſe die Beſiedelung unter dem Einfluß der die geſchloſſene Nieder⸗
laſſung bevorzugenden grundherrlichen Verfügungsgewalt vor ſich
ging, während fie in den herrenloſen ſächſiſchen Marken völlig
unbeeinflußt erfolgte, führt Sch. es zurück, daß hier ſchon von
Anfang an im Gegenſatz zu den fränkiſchen Dörfern das Syſtem der
Einzelhoffiedlung in die Erſcheinung tritt.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 45
Tatſache, daß die weniger wichtige Ackerflur, der Eſch, der
in erſter Linie die alten Erbenhöfe vereinigte und ſich
infolge ungünſtiger Geländeverhältniſſe nicht immer er⸗
weitern ließ, nicht ſo ſehr ins Gewicht fiel, wies die jüngeren
Anſiedler auf die Kampſiedlung hin und gab den Ausſchlag
für eine zerſtreute Anſiedlung. „Die wachſende Bevölkerung
ließ es zweckmäßig erſcheinen“, ſagt Stüve, „jedem, der
neue Wohnungen bauen wollte, die Bauſtätte auf der Mark
anzuweiſen, wenn nur die nahegelegenen Grundbeſitzer nicht
proteſtierten.“) „Da, wo der Boden beſſer iſt und größere
geſchloſſene Ackerflächen ſich bieten, wie im Amte Wittlage ..,
findet ſich die Flur ganz ähnlich wie die Gewanneflur auf⸗
geteilt. Dort treten auch geſchloſſene Dörfer auf.“) Die
Einzelhoflage wurde im Laufe der Jahrhunderte begünſtigt
und gefördert durch die Bedürfniſſe der Weideviehhaltung.
Durch die Verlegung alter Bauernhöfe, die in vielen Fällen
bezeugt werden kann, wurde das Bild der urſprünglich nicht
ausgeprägten Einzelhofſiedlung vervollſtändigt.“)
Die durch Beſchneidung des Markgrundes auf
dem Wege der Zuſchlagsbewilligung entſtehenden Kämpe
und Zaunrichtungen waren, abgeſehen von der durch ſie
gegebenen Möglichkeit der Beſiedlung, das einzige Mittel,
den Grundbeſtand der beſtehenden Erben und Kotten zu
erweitern. Die Erweiterung des Hofesareals wurde not⸗
wendig, je mehr ſich bei überhandnehmender Ausbeutung
der Mark der Schwerpunkt der Wirtſchaft nach dem privaten
Grundbeſitz hin verſchob. Bei der ſtändigen Roggen⸗
wirtſchaft und dem Flurzwang auf den alten Eſchen war
zudem nur auf den Zuſchlägen eine freiere Wirtſchaft
möglich. Die erſten Zuſchläge zur Erweiterung der Hofes⸗
gründe wurden ohne Zweifel zu Wieſen gemacht, die man
aus den beſten Weidegründen nahm, um für den ſtarken
Viehſtand Winterfutter zu gewinnen. Beſonders die Güter
) Stüve II S. 647. ) Rothert ! S. 30. ) Vgl. Martiny S. 44.
46 Middendofrff,
ſuchten ſich im 16. Jahrhundert ausgedehnte Weideflächen zu
verſchaffen.“) Die Anlegung neuer Ackergründe auf dem
Zuſchlagswege findet ſich in älterer Zeit ſelten. In ſtärkerem
Maße wurden erſt ſeit dem 30jährigen Kriege Zuſchläge
aus den Marken gemacht.?) Gegen Ende des 16. Jahr⸗
hunderts wurde es jedoch ſchon üblich, „daß denen Mark⸗
genoſſen,“ wie es in einer Niederſchrift vom Jahre 1761
heißt,) „zu den höchſtbedürfenden Gemeinen Laſten, fo
durch Krieg, Brandt, Kirchenbau entſtehen, aus denen
Marken die Vergütung angediehen“ wurde.“) „Die Aus⸗
weiſungen, ſo geſchehen“, heißt es weiter, „ſind an ſolchen
Orten als Garten, Wieſen, Kämpen angeſchloſſen worden
und denen aller mehreſten geringen Unterthanen einen
Beyſchub geleiſtet, ihre Subſiſtence beſſer als bishero
geſchehen, zu gewinnen.“) 8
3. Die gemeine Mark als wirtſchaftliche
Stütze des bäuerlichen Haushalts.
Die mit der Ausbildung und Weiterentwicklung der
organiſierten Markgenoſſenſchaft ſich bildenden ſelbſtändigen
Markengebiete ſtellten ein nach außen ſtreng abgeſchloſſenes
Gebiet wirtſchaftlicher Tätigkeit dar. Die Markgenoſſenſchaft
übte auf das wirtſchaftliche Gebahren der Markbewohner,
) Stüve II S. 819/20. ) Vgl. S. 67/68. ) Bericht des Geh.
Rats v. d. Busſche vom 8. 6. 1761, L. A., B. 552 vol. II. ) Vgl.
auch Stüve II S. 638. 5) „Bey denen Marken ., woraus dann und
wann etwas Grund verkauft wird“, heißt es in einem Gutachten
von Möſer, „hält man es alſo, daß entweder ein jeder pro rata mansi
ſeine portion erhält, oder aber es wird heute dem einen und morgen
dem andern eine rata verkauft und ſolchergeſtalt die proportion gehalten,
daß der eine ſich nicht vor dem andern eines Vortheils rühmen kann,
die Eiferſucht der Markintereſſenten gegeneinander iſt in dieſem Falle
ſo groß, daß man ſich völlig darauf verlaſſen kann“. H. Slg. B. V.
305 c; vgl. Klöntrup 1, unter „Zuſchlag“.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 47
ſoweit es die Inanſpruchnahme der Mark betraf, einen maß⸗
gebenden Einfluß aus. Jede Ausfuhr von Markerzeugniſſen
und jede Nutzung der Mark, die über die Deckung des
Naturalbedarfs hinausging, war verboten.!) Der wirtſchaft⸗
liche Schluß der Mark nach außen und der Grundſatz, daß
keiner der Markgenoſſen mehr Vorteil aus der Mark ziehen
durfte, als ihm ſeiner Ware gemäß zur Deckung ſeines
Naturalbedarfs zuſtand, bildeten das vornehmſte Leitmotiv
der auf die möglichſte Schonung des Beſtandes der Mark
zugeſchnittenen mittelalterlichen Markordnung. Das ge⸗
meinſame Nutzungsrecht der Genoſſen an der gemeinen
Mark, das Weide⸗, Maft- und Streurecht, ſowie das Recht
des Holzhiebes zu Bau⸗ und Brennzwecken, — nach Buchen⸗
berger „ein beſonderes charakteriſtiſches Merkmal des
deutſchen Flurrechtes der alten Zeit“?) — unterlag der
dauernden regelnden Einwirkung der Genoſſenſchaft. Dieſes
Nutzungsrecht bildete die unbedingt notwendige Stütze und
Ergänzung der bäuerlichen Wirtſchaft, wenn dieſe imſtande
ſein ſollte, den Anforderungen zu genügen, die einerſeits
die unmittelbaren wirtſchaftlichen Bedürfniſſe der Mark⸗
bewohner, andererſeits die mit der im 11. Jahrhundert
einſetzenden und ſeitdem immer zunehmenden Hörigkeit
wachſenden bäuerlichen Abgaben an ihn ſtellten. Denn die
Beſtellung des im privaten Beſitz befindlichen Grund und
Bodens brachte bei der extenſiven, dauernden Körner⸗
wirtſchaft nur geringe Erträge, ſo daß nach Abzug der
üblichen Abgaben für den eigenen Haushalt kaum genug
Getreide übrig blieb. Deshalb wurde auf die Nutzung der
Mark ein großes Gewicht gelegt.“)
In welchem Verhältniſſe der wirtſchaftliche Wert der
Marknutzung zu dem geſamten Ertragswert des einzelnen
Erbes oder Kottens ſtand, wird ſich ſchwerlich genau feſt⸗
9) Vgl. Schotte S. 68/69. ) Buchenberger J. S. 45. ) Vgl.
Stüve 11 S. 611, Lappe S. 59, Hartmann ©. 50.
48 Middendorff,
ſtellen laſſen, doch ſteht feſt, daß er bei dem ſtarken Hervor⸗
treten der Viehzucht, wenigſtens bis zum 16. Jahrhundert, in
dem ſich ſchon Anzeichen eines Markenverfalles einſtellten,
den Ertrag des Hofes in überwiegendem Maße bedingte.
Als Grundſtock des bäuerlichen Beſitzes und der
bäuerlichen Leiſtungsfähigkeit war die gemeine Mark
naturgemäß auch die Hauptſteuerquelle des Landes. Die
Schatzungen der Stiftskaſſe beſtanden anfänglich nur und
noch zu Ende des 17. Jahrhunderts in der Hauptſache im
Viehſchatze, der von altersher als Bede, ſeit dem 16. Jahr⸗
hundert als regelmäßige Steuer üblich war.“) Auf der
gemeinen Mark, als der einzigen Grundlage der Vieh⸗
haltung, ruhte die Hauptlaſt dieſer Steuer.
4. Die derſchiedenen Marknutzungsarten.
a) Die Weide⸗ und Maſtnutzung.
Bei dem ſtarken Hervortreten der Viehzucht war die
Nutzung der gemeinen Mark zu Weide und Maſt die
wichtigſte Seite der Markverfaſſung und wurde deshalb mit
der Zeit der vornehmlichſte Gegenſtand der regelnden
Tätigkeit der Genoſſenſchaft, die Weidenutzung jedoch ſpäter
als die Maſtnutzung.
Stüve nennt die Weide mit Kühen und Pferden in der
Mark, die „Garweide“, das erſte und vorzüglichſte Recht
der Genoſſen, das keinem verſtattet wird, „als dem, der in
der Mark wohnt und dem Landesherrn dient”.?) Nach den
Viehſchatzregiſtern des 15. und 16. Jahrhunderts geſtattete
1) Bär S. 56. — Mſc. 105. — Zu Ende des 17. Jahrhunderts
trat an die Stelle des Viehſchatzes der Monatſchatz. Dieſer wurde
1670 durch den Rauchſchatz ergänzt (Stühle S. 80). *) Stüve II
S. 639. — Stüve IV S. 24: „Es iſt eine weitgreifende Regel, daß
Marknutzung und gemeiner Dienſt in unmittelbarem Zuſammenhang
ſtehen, daß nur derjenige die Mark betreiben kann oder an der Mark
beteiligt iſt, welcher Steuern und Dienſte leiſtet “.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 49
die Mark eine blühende Viehzucht.“) Die Zahl der Kühe
und Pferde in der Mark ſcheint vor dem 30 jährigen Kriege
für die Erben nicht beſchränkt geweſen zu ſein. Bei den
Köttern war dies der Fall, doch geſtattete die weidereiche
Eſſener Mark dem geringſten Markkötter noch 4 Kühe und
4 Schweine bei voller Maſt, nur keine Pferde. In Vehrte
kam es ſogar vor, daß Hüſſelter Pferde hielten.?) Nach den
Viehſchatzregiſtern des Amtes Vörden vom Jahre 1550 war
ein Rindviehbeſtand von 20 Kopf für das Erbe faſt die
Regel.) |
Die Schafhaltung, die von altersher üblich war,) ſtand
hinter der Rindviehhaltung zurück. Sie wurde in faſt
allen Marken auf eine feſte Zahl begrenzt.“) In einigen
Marken war nur ein Teil der Genoſſen zur Schafhaltung
berechtigt. Von den Gütern wurde ſie in der Regel über⸗
trieben, woraus ſich viele Streitigkeiten ergaben.)
Die wichtigſte Seite der Viehzucht war ohne Zweifel die
Schweinemaſt; um fie drehte ſich bis zum 30 jährigen Kriege
in erſter Linie die Markverfaſſung.)) Zur Maſt war jeder
Genoſſe berechtigt; die Anzahl der Schweine, die ein jeder
Maſtberechtigte nach Unterſchied ſeines Hausſtandes in der
Mark treiben durfte, richtete ſich nach der Beſchaffenheit und
Menge der Maſt und nach dem Herkommen.s) Große
Grundherren, Erbexen, hatten in einigen Marken, wo es
) Abſchn. 88, Nr. 3, 4 u. 5. ſiehe Ueberſ. in Bd. 5 S. 207f.
dieſer Ztſchr. und Schloemann S. 235 f. unter „Angelbecker Mark“,
Größe rd. 5000 ha und „Eſſener Mark“, Größe rd. 5200 ha. 5) Stüve Il
S. 746/47. ) Abſchn. 88, Nr. 5. Der Hofhalt der kirchl. u. adl.
Güter wurde im 16. Ih. zur Herbſtzeit mit auf der Mark angefüttertem
Vieh reichlich verſorgt, Stüve II, S. 746 f.) Stüve ! S. 44. ) In
der Riemsloher Mark war jeder Vollerbe außer dem übrigen Vieh
mit 12 Schafen und 1 Bock, der Halberbe mit 6, der Erbkötter mit 4
und der Markkötter mit 2 Schafen berechtigt (Stühle S. 61), in der
Eſſener Mark der Erbe mit 30, der Kötter mit 10 (Stüve ll S. 639).
6) Stüve II S. 639/40. 5) Stüve II S. 613. ) Piper 93/94.
Hiſt. Mitt. XXXIX. 4
50 Middendorff,
die Beſchaffenheit des Markwaldes geftattete, ungemeſſene
Triften. „Iſt aber keine volle Maſt vorhanden“, ſagt Stüve,
„ſo wird darum gehandelt, für wieviele Stücke Nahrung
vorhanden iſt; und hier iſt der gewöhnliche Streit, ob ein
jeder antreiben möge, was er beſitzt oder zu Maitag am
Troge gehabt hat oder ob geſchart, d. h. für jede ganze,
halbe oder geringere Ware eine verhältnismäßige Zahl feſt⸗
geſetzt werden ſoll. In ſolchem Falle pflegen die Gutsherren
das letztere, die Bauern das erſtere vorzuziehen.“) Die
Maſt war eine Hauptnutzung des Stammholzes, namentlich
der Eichen⸗ und Buchenfrüchte, und ſcheint bis ins 16. Jahr⸗
hundert in reichlichem Maße vorhanden geweſen zu ſein.
Die Vinter und Limberger Markgenoſſen vergaben 1573
dem Paſtor zu Neuenkirchen und deſſen Nachkommen, obwohl
ſie ihm keine Markgerechtigkeit ſchuldig waren, eine Maſt
für 8 Schweine gegen jährlich eine „Tonne Bier“ .?)
Die Weide wurde durch Ebnung und Bewäſſerung ſowie
durch Anpflanzen von Schattenbäumen im 16. Jahrhundert
ſorgſam gepflegt.?)) Man war um dieſe Zeit noch gewiſſen⸗
haft beſtrebt, die Mark in ihrem Grundbeſtande zu erhalten.“
Die gemeine Weide wurde vor dem 30 jährigen Kriege
weniger ſtreng abgegrenzt als in ſpäterer Zeit. Da das
Vieh in den Marken nicht gehütet wurde, ſo bildeten ſich mit
der Zeit unter benachbarten Marken bezüglich des Weide⸗
ganges an der Grenze gewiſſe gewohnheitsrechtliche Ver⸗
hältniſſe heraus. In ſolchen Marken, die im Vergleich zu
den Nachbarmarken bei gegenſeitiger Weidefreiheit im Nachteil
waren, entſchädigte man ſich dadurch, daß man das über⸗
tretende Vieh ſchüttete, d. h. in den in jeder Mark befind-
lichen Schütte⸗ oder Pfandſtall trieb und nur gegen Er⸗
ſtattung eines Pfandgeldes wieder freigab. In anderen
Marken entſtand aus dem freien Weidegange das ſogenannte
1) Stüve ll S. 644. ) Abſchn. Nr. 107, Nr. 10. ) Stüve 11
S. 646. ) Stand d. Landw. S. 15.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 51
Pfahlbauernrecht,“) das „jus compascui ex ductu naturae“,
wie es in den Akten heißt. Es beſtand darin, daß das Vieh
der Eingeſeſſenen zweier benachbarter, einander gleichen
Marken, wenn es nach ſeinem natürlichen Triebe zur
gewöhnlichen und offenen Weidezeit aus der einen in die
andere Mark überging, deswegen aus nachbarlicher Freund⸗
ſchaft nicht geſchüttet oder gepfändet werden durfte, „ein
Recht, welches, um der Unbequemlichkeit, einen beſtändigen
Hirten zu halten oder die Grenzen koſtbar zu verzäunen,
eingeführt“ war und gegenſeitig aufgekündigt werden
konnte.) Den Genoſſen der benachbarten Mark, in welcher
das Pfahlbauernrecht hergebracht war, pflegten die „Pfahl⸗
bauern“ jährlich einen oder zwei Schillinge, den ſog. Weide⸗
ſchilling, zu entrichten. Sie hatten in der benachbarten
Mark ſonſt keinerlei Rechte. Neben den Pfahlbauern waren
auch ſonſt wohl Ausmärker gegen Erlegung eines Weide⸗
ſchillings in einer Mark ſervitutberechtigt.“)
b) Die Holz nutzung.
Die Arten der Waldnutzung beſtanden im einzelnen in
der Fruchtholznutzung zur Maſt, in Bezug von Bau⸗, Nutz⸗
und Brennholz, in der Streunutzung, in der Waldgras⸗
nutzung und im Bezug von Sammelholz und Abfällen.
Davon wurde die Art der Maſtnutzung bereits dargelegt.
Urſprünglich war gewiß jeder vollwarige Genoſſe be⸗
rechtigt, an Holz der Mark zu entnehmen, was er zur
Notdurft ſeines Haushaltes benötigte. Später wurde den
Genoſſen je nach Umfang ihrer Ware eine gewiſſe Fuder⸗
zahl zuerkannt,“) die aber bis zum 17. Jahrhundert ſicher⸗
1) Recht der an den Pfählen, d. h. der Grenze der Mark wohnenden
Bauern. ) „Aktenmäßige Geſch. Erzählg. verſchied. Prozeſſe in
Sachen der Vehſer Markgenoſſen wider den Oberholzgrafen und
Männer der Nortrupper Mark“. 1781. O. St. A. ) Berghoff
S. 16, Stühle S. 23. ) Klöntrup II, unter „Freier Hieb“.
4 *
52 Middenborff,
lich reichlich bemeſſen geweſen fein wird. Jeder Genoſſe
hatte Anſpruch auf Bauholz, Balken, Sparren, Latten, auf
Zaunholz und Holz zu Geräten. Die Fällung des Brand⸗
holzes blieb zunächſt frei, während die Lieferung von
Fruchtholz in der Regel auf gewiſſe Fälle, etwa auf Zimmer⸗
holz für Bauzwecke u. dgl. beſchränkt wurde.) Um 1500
laſſen ſich aus den Markweistümern gewiſſe Regeln der
Waldnutzung, die ſich aus dem volkstümlich althergebrachten
ergeben hatten, feſtſtellen. „Man begann ſchon früh auf
Beſchränkungen zu dringen“, jagt Stüve, „und die Wei⸗
ſungen mögen, ähnlich wie die Dußteile,?) ein erſter Verſuch
ſein, die Ordnung herzuſtellen und zu erhalten. Allein bald
mußte man dazu übergehen, die Fällungen nicht bloß der
Bewilligung, ſondern auch der Anweiſung zu unterwerfen,
wie das in Eſſen nach 1539 geſchah.“ ?) Von allen Beſtand⸗
teilen der Mark unterlag der Wald, wahrſcheinlich wegen
der Wichtigkeit der Maſtnutzung, im 15. und 16. Jahr⸗
hundert der ſtrengſten Regelung.“) Von altersher ſollten an
Stelle jedes gefällten Baumes junge Pflänzlinge wieder
angeſetzt werden. Doch war von einer eigentlichen Wald⸗
wirtſchaft nicht die Rede. Zur Ueberwindung des regel⸗
loſen Plänterbetriebes war die volkstümliche Waldwirtſchaft
der Markgenoſſen durchaus unfähig.)
c) Die Plaggen⸗ und Streunutzung.
Eine für den bäuerlichen Haushalt ſehr bedeutſame, der
Weidenutzung zwar widerſprechende Nutzung der Mark war
1) Stüve II S. 823. 9) Teile, in denen den Genoſſen nur
das Weichholz, nicht das Kernholz zuſtand; der Gegenſatz dazu
waren die Lohe, die nur in bezug auf das Stammholz genutzt
werden durften. Stüve Il S. 823. Dußteile nannte man auch Holz⸗
beſtände, deren Nutzung ausſchließlich einem oder einigen Intereſſenten
zuſtand (Stühle S. 88 ff.) “) Stüve 11 S. 645. ) Daſelbſt.
5) Bernhard 1 S. 169, vgl. Kötzſchke S. 74.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 53
die Plaggennutzung. Die Plaggen, abgeſchälte Heide⸗ oder
Grasnarben, dienten in erſter Linie zum Düngen des
Ackers!) und zur Streu, daneben zur Beſchwerung des
Flachſes und zum Bedecken von Erdkuhlen, im Moor zu
Brennzwecken. Man verwendete die Düngeplaggen wohl
weniger wegen ihrer guten Wirkung, als wegen
des Mangels an Stalldünger, doch taten ſie auf Sand⸗
boden wegen ihrer humusbildenden Eigenſchaft und weil ſie
dichter und feſter als Strohdünger waren und deshalb die
fruchtbringenden Teilchen im loſen Boden beſſer an ſich
hielten, eine beſſere Wirkung als der Stalldünger.?) An
der unteren Haſe, wo man, was in den meiſten Teilen des
Landes verboten war, den Grasgrund zur Plaggendüngung
benutzte, waren die Plaggen von beſonders guter Wirkung.“)
Bei dem langen Weidegange des Viehes reichte der nur
ſpärlich erzeugte Stalldünger zum Düngen des Ackers nicht
hin. Die Gras⸗ und Heideplaggen⸗, Waldſtreu⸗ und Stall⸗
miſtdüngung ermöglichte es jedoch, die Ländereien der Erben
und Kotten Jahr für Jahr ohne nennenswerte Brache in
der Hauptſache mit derſelben Frucht zu beſtellen. In
älteſter Zeit ſcheint das Plaggen von geringerer Bedeutung
geweſen zu ſein; der Acker, nur kümmerlich bearbeitet und
ſchlecht gedüngt, war nach Stüve „wenig beſſer als Mark⸗
grund“.“) Die erſte Erwähnung des Plaggens findet ſich
1539. „Gegen Ende des 16. Jahrhunderts wird dann die
Ordnung der Plaggengewinnung unter den Befugniſſen
des Holzgrafen ausdrücklich erwähnt und kommt nun auch
der Hammerwurf) als Grenze des Plaggenmatts vor.“)
Die Plaggenverwendung als Mittel zur Beſchwerung des
Flachſes in den Rötegruben wurde, da ſie der Weide zu ſehr
) Vgl. Wellmann S. 54. ) Piper S. 98. 5) Stand der
Landw. S. 21. ) Stüve 1 S. 44. ) An feinen Erbgründen konnte
ein Genoſſe auf Hammerwurfsweite jedem das Plaggen verwehren.
e) Stüve II S. 640/41.
54 Middendorff,
ſchadete und ebenſogut durch Steine erſetzt werden konnte,
bald verboten.“) In den Moorgegenden wurden die Plaggen,
hier Sudden oder Torf genannt, zum Brennen geſtochen.
„In den Gegenden, wo nur kleinere Moorſtiche vorkommen“,
ſagt Stüve, „pflegt das Torfſtechen von der Genehmigung
des Holzgrafen abzuhängen ... Auf den großen Mooren
finden wir eine gewiſſe Ordnung. Es werden Zeiten für
die Arbeit beſtimmt, auch wohl dem Einzelnen beſtimmte
Teile angewieſen. Allein ein geordneter Betrieb iſt dadurch
doch nicht erreicht.“ In den großen Moorgebieten des
Nordens herrſchten im 16. Jahrhundert ſchon viele
Nutzungsſtreitigkeiten, die in der Regel zu Gemeindeabtei⸗
lungen führten.?)
d) Weitere Nutzungsarten.
Außer dieſen Hauptnutzungsarten der gemeinen Mark
gab es noch verſchiedene andere, minder wichtige Arten von
Marknutzungen. Zu erwähnen ſind die Inanſpruchnahme
von gemeinen Erd⸗ und Mergelgruben, Steinbrüchen,
Sand⸗ und Lehmgruben, ſowie von Rötegruben zum Röten
des Flachſes,?) Nutzungen, die vielfach heute noch als
Gemeingut der Mitglieder einer Landgemeinde beſtehen.
Endlich iſt noch die Nutzung des Waſſers in der gemeinen
Mark zu erwähnen, deren Unterhaltung, wie auch die Bach⸗
ſtauung, vor die Holzgrafen gezogen wurde.“)
III. Der wirtſchaftliche Verfall der gemeinen Marken
und ihrer Verfaſſung ſeit dem Ende des 16. Jahrhunderts.
1. Der allgemeine Niedergang
der ländlichen Wirtſchaft.
Die zu Beginn des 16. Jahrhunderts als günſtig zu
bezeichnende wirtſchaftliche Lage des Bauernſtandes geriet
1) Piper S. 98. ) Stüve II S. 821. 5) Piper S. 115. ) Stüve ll
S. 641, 822.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 55
ſeit der Mitte dieſes Jahrhunderts ins Sinken. Die Um⸗
ſtellung der alten Natural⸗ und Dienſtwirtſchaft zur Geld⸗
und Steuerwirtſchaft brachte der hörigen bäuerlichen Be⸗
völkerung eine zunehmende finanzielle Belaſtung. Seit
Beginn des 16. Jahrhunderts waren die Gutsherren be⸗
ſtrebt, ihre Gutswirtſchaft, die ſich vordem von einer Bauern⸗
wirtſchaft wenig unterſchieden hatte,) auf Koſten ihrer
hörigen Bauern zu vergrößern. Die hohen Dienſte und
Abgaben, verbunden mit der Abäußerungsgefahr, laſteten
ſchwer auf der bäuerlichen Bevölkerung. Dazu kamen die
endloſen Fehden und Kriege des 16. und 17. Jahrhunderts,
in denen die Plünderungen und Kontributionen an der
Tagesordnung waren.?)
Die bäuerliche Wirtſchaft war den Belaſtungen jener Zeit
in keiner Weiſe gewachſen, um ſo weniger, als das alte
Syſtem der Weidewirtſchaft gegen Ende des 16. Jahr⸗
hunderts der geſtiegenen Bevölkerung gegenüber nicht mehr
zum wirtſchaftlichen Unterhalt hinreichte. Die ausgeprägte
Weidewirtſchaft mit untergeordneter Einfelderwirtſchaft war
in ihrer primitiven Art als ein den Anforderungen des
bäuerlichen Haushaltes entſprechendes Wirtſchaftsſyſtem an
beſtimmte Vorausſetzungen gebunden. Die als Weidegebiet
zur Verfügung ſtehende Fläche Landes, d. h. die gemeine
Mark, mußte in einem beſtimmten Gebiet im Verhältnis
zu der Zahl und dem primitiv bewirtſchafteten privaten
Grundbeſtande der darin gelegenen bäuerlichen Betriebe ſo
ausgedehnt und ſo beſchaffen ſein, daß ſie als Hauptgrund⸗
lage des bäuerlichen Haushalts den Mitgliedern desſelben
ein hinreichendes wirtſchaftliches Auskommen verſchaffte.
Es iſt anzunehmen, daß noch um die Mitte des 16. Jahr⸗
hunderts im Osnabrückſchen die Ausdehnung und Beſchaf⸗
fenheit der gemeinen Marken den wirtſchaftlichen Unterhalt
ihrer Bewohner in vollem Maße gewährleiſtete. In der
1) Stüve II S. 593. 2) Vgl. Wrasmann 1 S. 74.
56 Middendorff,
zweiten Hälfte dieſes Jahrhunderts aber änderte ſich dies.
Mit der auf Grund des Anwachſens der Bevölkerung zu⸗
nehmenden Kampbildung wurde die Ausdehnung der ge⸗
meinen Marken herabgemindert; ihr Beſtand wurde durch
übermäßige Nutzung ſo geſchädigt, daß ſie ihre alte Lei⸗
ſtungsfähigkeit der geſtiegenen Bevölkerung gegenüber ver⸗
lor und zur Ergänzung des bäuerlichen Haushaltes nicht
mehr ausreichte.
Der Schwerpunkt der Wirtſchaft verlegte ſich nun immer
mehr auf die Ackerwirtſchaft. Dieſe aber konnte in ihrer
primitiven Art als Einfelderwirtſchaft immerhin nicht das
erſetzen, was infolge der verminderten Weidewirtſchaft und
vollends durch die verderblichen Einwirkungen des 30jäh⸗
rigen Krieges der geſtiegenen Bevölkerung an ihrem
früheren Nahrungsſpielraum abging. Das ergänzungsloſe
Nebeneinanderbeſtehen der auf Grund der Bevölkerungs⸗
zunahme unzulänglich gewordenen Weidewirtſchaft einerſeits
und der nach und nach zur Haupterwerbsquelle werdenden
primitiven Einfelderwirtſchaft andererſeits führte als un⸗
zureichendes Wirtſchaftsſyſtem neben den beſonderen wirt⸗
ſchaftlich ungünſtigen Verhältniſſen der Zeit einen im
17. Jahrhundert raſch fortſchreitenden Niedergang der
ländlichen Wirtſchaft, an dem der Verfall der Marken⸗
verfaſſung korrelativ beteiligt war, herbei.
2. Die Zerſetzung des Markgrundes infolge
zunehmender Siedlungen und Zuſchläge.
Die Beſiedlung des Markenbodens machte in den erſten
Jahrhunderten des Beſtehens der organiſierten Mark⸗
genoſſenſchaft nur geringe Fortſchritte. Die bis etwa 1450
entſtehenden neuen Siedelſtellen, Halberbe und Erbkotten,
gingen in der Hauptſache aus Zerſplitterungen alter Höfe
hervor.
Eine ausgedehnte Inangriffnahme des Markengrundes
begann mit der Siedlungstätigkeit der Markkötter in der
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 57
2. Hälfte des 15. Jahrhunderts. Im 15. und 16. Jahr-
hundert wurden den neuen Anſiedlern, die ſich faſt durchweg
aus abgehenden Kindern der alten Erbenhöfe zuſammen⸗
ſetzten, auf Grund des noch reichhaltigen Markbeſtandes von
der Markgenoſſenſchaft kaum große Schwierigkeiten be⸗
reitet.“)
Die ſtarke Kötterſiedlung im 16. Jahrhundert erfuhr
zudem eine Begünſtigung durch die natürlichen Verhält⸗
niſſe des Landes, die im 16. Jahrhundert noch eine aus⸗
gedehnte Weidewirtſchaft mit wenig Ackerbau geſtatteten.
Zur Gründung eines Kottens war ein größerer privater
Grundbeſtand nicht nötig. Den Hauptnutzen gewährte die
auf der Markweide beruhende Viehzucht. Das beſagen
die Viehſchatzregiſter des 16. Jahrhunderts, die einen außer⸗
ordentlich reichen Viehbeſtand aufweiſen.)) Gegen Ende des
16. Jahrhunderts hatte ſich aus der zunehmenden Kotten⸗
gründung eine Ueberſiedlung ergeben. Der infolge des
erheblich erweiterten Kreiſes der Marknutzer und der um
dieſe Zeit häufiger werdenden Kriegsbeſchwerden übermäßig
angegriffene Markgrund war nun zu Siedlungszwecken nur
noch ſchwer zu gewinnen.?) Daraus und aus den in der
Einleitung“) bereits dargelegten Gründen ergab ſich die
ſtarke Zunahme der Hüſſelten ſeit dem Ende des 16. Jahr-
hunderts. Die durch das Anwachſen der Kötter und Hüſ⸗
felten®) erfolgte Zunahme der Bevölkerung hatte eine
ſo übermäßige Nutzung und Ausbeutung der Mark zur
Folge, daß im 17. Jahrhundert die durch das Hinzukommen
der Wirren des 30jährigen Krieges von Weide und Holz
nach und nach entblößte Mark immer weniger den Bedürf⸗
niſſen entſprach. Als Folge davon griffen die Genoſſen
) Schloemann S. 207 ff. Vgl. bzgl. Kötterfiedlung Weſterfeld
S. 50 ff. ) Abſchnitt 88, Nr. 3, 4, 5. Vgl. Schloemann S. 207/08.
* Schloemann S. 211. ) Siehe oben S. 21. ) Ueberſ. bei Wras⸗
mann ! S. 120 (Orig. in Abſchnitt 22 Nr. 35 b).
58 Middendorff,
den in alter Zeit faſt heilig gehaltenen Markgrund auf dem
Wege des Zuſchlags mehr und mehr an, um durch aus⸗
gedehntere Nutzung eigener Ländereien das zu erſetzen,
um was ſie in der gemeinen Mark zu kurz kamen. Die alte
Markordnung ging darüber verloren, und die Beſchwerden
und Streitigkeiten über eigenmächtige Anlage von Zu⸗
ſchlägen und Zaunrichtungen nahmen im 17. Jahrhundert
kein Ende.“) Ganz beſonders waren die Gutsherren in jener
Zeit beſtrebt, zur Vergrößerung ihres Grundbeſitzes Mark⸗
grund zu erwerben.?) Zwar ſollte nach dem Landesver⸗
trage von 1496 kein Zuſchlag ohne Zuſtimmung der Stände
und kein Haus ohne Genehmigung der Amtleute gebaut
werden. Das Bedürfnis ging jedoch über ſolche Beſtim⸗
mungen hinaus, und die Aemter waren der Bewilligung von
neuen Kotten, die die Markgenoſſen nach Kräften zu unter⸗
binden bemüht waren, in der Regel nicht abgeneigt, da ſie
vom Amte mit Dienſten und Pflichten belegt wurden.
„Natürlich häuften ſich dadurch wie die Klagen, ſo auch die
Forderungen gleicher Berechtigungen und die Amtleute und
Vögte wußten dies zu eigenem Vorteil auszubeuten.“) Dazu
kam, daß ſeit dem 30jährigen Kriege die Zuſchläge aus den
Marken ein immer gebräuchlicheres Mittel wurden, um die
ſeit Ende des 16. Jahrhunderts allzu häufigen und drücken⸗
den Kriegslaſten zu beſtreiten.“) Gefördert wurden die
Markgrundverkäufe noch dadurch, daß ſeit dem 30 jährigen
Kriege die Holzgrafen neben dem Drittel von allen Straf⸗
geldern auch von allen anderen Einnahmen aus der Mark
und beſonders von den Zuſchlägen den dritten Teil bean⸗
ſpruchten, ein Anſpruch, der früher nicht beſtanden hatte
und endloſe Prozeſſe hervorrief, deren Koſten wiederum
durch Zuſchläge getilgt werden mußten.“) So ſchritt die
) S. Abſchn. 107, Nr. 3. ) Stüve Il, S. 647. ) Stüve ll,
€. 300. ) Abſchn. 107, Nr. 6; vgl. Stüve II S. 628. Vgl. oben
S. 46. 5) Stüve II S. 828.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 59
Zerſetzung des Markgrundes im 17. Jahrhundert immer
weiter fort.
3. Der wirtſchaftliche Verfall
des Marknutzungsbeſtandes und ſeine
Auswirkungen.
In demſelben Maße, in welchem die Markgenoſſen durch
genoſſenſchaftliche Vereinbarung oder Willkür ihre Hof⸗
ländereien mehr und mehr vergrößerten und Neuſiedlern
und Hüſſelten Wohnungen und Land in der Mark zuge⸗
ſtanden, mußten ihre Markgerechtſame an innerem Wert
verlieren. Durch mangelhafte Markaufſicht war es dahin
gekommen, daß ſich minder⸗ oder gar nicht berechtigte Ein⸗
und Ausmärker neben ausgedehntem Grunderwerb, „unter
dem Schutz eines entweder zu ſpät entdeckten oder ihnen
ſonſt nachgeſehenen Beſitzſtandes“!) mehr oder minder große
Gerechtigkeiten in den Marken angeeignet hatten, deren
Ausübung die Mark nicht tragen konnte, umſo weniger
tragen konnte, als die zunehmenden Bedrückungen des
Bauernſtandes die Anſpannung aller wirtſchaftlichen Kräfte
erforderten.
Die Markweide, die im 16. Jahrhundert, noch ſorgſam
gepflegt, eine blühende Viehzucht geſtattete, entſprach, durch
die zunehmende Markzerſetzung in ihrem Flächenbeſtande
verkleinert und durch Plaggenmähen und Erdſchaben ſchwer
geſchädigt, nach dem 30jährigen Kriege immer weniger den
viehwirtſchaftlichen Bedürfniſſen. Seit Beginn des 17. Jahr⸗
hunderts und das ganze 18. Jahrhundert hindurch mehrten
ſich, beſonders zwiſchen den Genoſſen benachbarter Marken,
die Beſchwerden und Streitigkeiten in bezug auf die Weide⸗
nutzung der Mark.) Nach dem 30jährigen Kriege war der
) H. Slg. d. hiſt. Vereins B. III 164, fol. 199. ) Siehe
Abſchn. 109, Nr. 1—58 u. „Aktenmäßige e N , (An⸗
merkg. 2, S. 51.)
60 Middendorff,
Viehſtand, beſonders der Pferde⸗ und Schweinebeſtand, durch
die Laſten und Kontributionen des Krieges auch direkt
vermindert, ſehr zurückgegangen. Als Beiſpiel der ver⸗
heerenden Wirkung des Krieges und ſeiner Begleiterſchei⸗
nungen möge die Angelbecker Mark dienen.“)
In der Angelbecker Mark ging der Pferdebeſtand von
1545 bis 1654 auf 25,2 Prozent zurück. Die Erbenhöfe in
dieſer Mark, die 1545 im Durchſchnitt 8—9 Pferde hielten,
hielten 1654 nur noch durchſchnittlich 3. Dieſer Rückgang
war, da im 17. und 18. Jahrhundert mit Rückſicht auf die
Dienſte für die Erbenhöfe eine Spannkraft von 4—6
Pferden unbedingt erforderlich war, mit den größten wirt⸗
ſchaftlichen Nachteilen verbunden. Der Beſtand an Kühen
ging in derſelben Mark von 1197 im Jahre 1545 zurück auf
940 im Jahre 1654, während der Beſtand an Rindern un⸗
gefähr der gleiche blieb. Der durchſchnittliche Kuh⸗ und
Rindviehbeſtand der Erbenhöfe ging von 11—12 Stück im
Jahre 1545 zurück auf 6—7 Stück im Jahre 1654. Es ift
dabei in Betracht zu ziehen, daß der verringerte Beſtand ſich
im Jahre 1654 auf eine ſeit 1545 ſtark vermehrte Kötterzahl
verteilte. Der Kuh⸗ und Rindviehbeſtand, der ſich auch im
18. Jahrhundert nicht weſentlich vermehrte, zeigte erſt im
19. Jahrhundert wieder eine ſtärkere Zunahme.)
Weit ſchlimmer als die eigentlichen Weidegebiete der
Marken hatten ſeit Ende des 16. Jahrhunderts die Mark⸗
waldbeſtände gelitten. Durch die unaufhörlichen Be⸗
drückungen ſpaniſcher und niederländiſcher Heerhaufen, die
ſeit 1587 das Land nicht verließen, ſowie die ſchweren
Laſten des 30jährigen Krieges fiel der Markwald der
völligen Verwüſtung anheim.) Schon ſeit Mitte des
16. Jahrhunderts war der übermäßige Holzverbrauch der
Amtsburgen und der Güter, die auf Grund ihrer Erbexen⸗
1) Nach Schloemann S. 232 ff. ) Schloemann S. 232.
) Stüve II S. 827. |
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 61
rechte den ungeſchmälerten freien Hieb ausübten, Gegen⸗
ſtand vieler Klagen. Seit Beginn des 17. Jahrhunderts
waren es beſonders die Heuerleute, die infolge ihres Bedürf⸗
niſſes nach Feuerung die Marken übermäßig ausſogen.
„Für Hüſſelten“, ſchreibt Stüve.) „die wohl gar mit Wagen
das Holz aus den Marken holten, war der Holzhandel ein
gar zu verführeriſches Geſchäft. Dazu fehlte bei der über⸗
mäßigen Viehhaltung die Weide und der Wald mußte aus⸗
helfen. Die Klagen über Laubſtreifen und Abhauen
der Zweige nahmen nie ein Ende.“ Im 30jährigen
Kriege ging dann der Waldbeſtand in den Marken voll⸗
kommen zu Grunde. Das Verhauen der Zweige wurde ein
Mittel, um die Kontributionen zu bezahlen. Die Unord⸗
nung riß immer tiefer ein.))
Bei dieſer Holzverwüſtung war es nur natürlich, daß
der Schweinebeſtand, der im 16. Jahrhundert faſt den
wichtigſten Teil der Viehzucht ausmachte, außerordentlich
zurückging. Der Abſtieg der Schweinehaltung begann in
der Angelbecker Mark“) mit der zweiten Hälfte des 16. Jahr⸗
hunderts, wahrſcheinlich als Folge von Mißernten und
Fehden, die in den fünfziger Jahren dieſes Jahrhunderts
das Land heimſuchten. Von 1545 bis 1561 ging der
Schweinebeſtand in der Angelbecker Mark ſchon um 32,8 %
zurück, von 1545 bis 1654 die Zahl der in der Angelbecker
Mark in bäuerlichem Beſitz befindlichen Schweine von 3588
auf 286, ein Rückgang, der nach Schloemann neben der
Verwüſtung der Markwaldungen wohl auch auf das Fehlen
eines Abſatzgebietes zurückzuführen iſt. Erſt gegen Ende
des 19. Jahrhunderts konnte ſich die Schweinezucht auf
Grund der inzwiſchen völlig veränderten Wirtſchaftsverhält⸗
niſſe wieder zu größerer Bedeutung entwickeln.“)
1) Stüve II S. 646/47. ) Stand d. Landw. S. 17. ) Hart⸗
mann S. 91 ff. ) Siehe Ueberſicht bei Schloemann S. 235 unter
„Angelbecker Mark“ und „Eſſener Mark“. ) Schloemann S. 238.
II. Hauptteil.
Die Bekämpfung des Markenverfalles vor
der Durchführung allgemeiner Zeilungen.
IJ. Markgenoſſenſchaftliche Maßnahmen.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung im Markenweſen
war bei jeder eintretenden Beeinträchtigung derſelben von
altersher ohne weiteres durch eine ſtrengere Regelung der
Nutzungsverfaſſung erfolgt. Auch den zu Ende des 16. Jahr-
hunderts einſetzenden Markenverfall ſuchte man durch eine
ſtrengere Nutzungsregelung aufzuhalten. Aus den Mark⸗
protokollen des 16. und 17. Jahrhunderts iſt in zunehmen⸗
dem Maße eine ſtrengere Ueberwachung und Ahndung der
Markausſchreitungen zu entnehmen. So ſuchte man um die
Mitte des 16. Jahrhunderts die übermäßige Holzentnahme
aus den Marken, die ſich am eheſten nachteilig bemerkbar
machte, dadurch einzuſchränken, daß man die Fällung von
Nutzholz von der Anweiſung der Mahlleute, ſpäter ſogar der
Holzgrafen, abhängig machte.“) In der Vehrter und Power
Mark durfte ſeit 1586 keine Holzanweiſung ohne Vorwiſſen
des Holzgrafen ſtattfinden, 1604 ſchränkte man dort die
Maſtberechtigung ein und machte auch die Zuſchlagsbewilli⸗
gungen von der unmittelbaren Zuſtimmung des Holzgrafen
abhängig.?) In andern Marken wurden ähnliche Maß⸗
nahmen neu getroffen oder, falls ſie in Vergeſſenheit ge⸗
raten waren, auf den Höltingen wieder erneuert.“)
5) Stüve II S. 824. 2) H. Slg. B. IV 23. ) Vgl. H. Slg.
B. V 600 u. B. IV 24.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 63
In beſonderem Maße richteten ſich die genoſſenſchaftlichen
Nutzungsbeſchränkungen gegen die Heuerleute, welche ſeit
Ende des 16. Jahrhunderts durch ihre übermäßige Holz⸗
nutzung den Marken zur Laſt fielen. Man ſuchte ihre Ver⸗
mehrung nach Möglichkeit zu beſchränken. In der Vehrter
und Power Mark verbot man ſeit dem Jahre 1580 zu
wiederholten Malen den Markköttern und Hüſſelten, Pferde
zu halten und den Markgenoſſen „bey poen fünff marck“,
Fremde, die nicht in der Mark geboren, bei ſich aufzunehmen.
Doch blieben dieſe Beſchlüſſe anſcheinend ohne Erfolg. 1591
beſchwerten ſich die Mahlleute, daß einige Markgenoſſen
zwei, drei Hüſſelten hielten, und immer wieder wurde in den
folgenden Jahrzehnten die Abſchaffung der Hüſſelten be⸗
fohlen und dafür eine Friſt geſetzt). In der Eſſener Mark
wurde 1584 die Erlaubnis zum Anbau eines Leibzuchthauſes
oder einer Scheune an die Bedingung geknüpft, daß keine
Hüſſelten darin wohnen dürften?) Die Vermehrung der
Hüſſelten, die ſich aus der Not der Zeit naturnotwendig
ergeben mußte, ließ ſich jedoch nicht aufhalten, trotzdem auch
von ſeiten der Regierung Maßnahmen dagegen ergriffen
wurden.)
Ein Aufhalten des Markenverfalls durch Anwendung der
genoſſenſchaftlichen Markordnung war bei den veränderten
Verhältniſſen des 17. Jahrhunderts ſehr erſchwert. Die
Markgenoſſenſchaften hatten ihre alte Selbſtändigkeit ver⸗
loren und waren zu ſehr unter den Einfluß oder gar die
Leitung grundherrlicher Macht geraten, um von ſich aus
einen nachhaltigen Kampf gegen den zum Teil gerade durch
grundherrliche Uebergriffe geförderten) Markenverfall
führen zu können. Es fehlte den genoſſenſchaftlichen Maß⸗
nahmen an allſeitig anerkannter bindender Kraft. Im
Laufe des 16. Jahrhunderts hatten ſich die grundherrlichen
9) H. Slg. B. IV, 23. ) Stüve ll. S. 740. ) Siehe Wras⸗
mann S. 87 ff. ) Stüve II S. 646.
64 Middendorff,
Holzgrafen und Erberen einen immer größeren Einfluß
auf die Verwaltung der Markgenoſſenſchaften zu verſchaffen
gewußt und waren allen Maßnahmen, die eine Beſchnei⸗
dung ihrer ausgedehnten Markrechte herbeiführen konnten,
abgeneigt.“) Solche Maßnahmen aber waren erforderlich,
wenn die Marken wieder den wirtſchaftlichen Anforderungen
aller Markgenoſſen entſprechen ſollten. |
Zudem hatte die weitgehende Zerſplitterung der ehemals
großen Markengebiete in kleinere Marken, Heimſchnate und
Weiſungen ſowie die mit dem Anwachſen der Bevölkerung
zunehmende Abſtufung der vielfach nur auf Ver⸗
jährung beruhenden vielen Berechtigungen eine Lockerung
der alten ſtraffen Markverwaltung und eine Unzulänglich⸗
keit des nur auf Gewohnheit beruhenden und nur erſt
teilweiſe in den Höltingsprotokollen aufgezeichneten be⸗
ſtehenden Markrechts herbeigeführt. Bei der im 17. Jahr⸗
hundert eingeriſſenen Verwilderung der Sitten war die
gelockerte genoſſenſchaftliche Markordnung nicht mehr im⸗
ſtande, den Markausſchreitungen Einhalt zu tun. Die Mark⸗
beamten hatten ihre alte Zuverläſſigkeit verloren, gingen
vielfach bei den Markfreveln mit ſchlechtem Beiſpiel voran
und waren der Beſtechung zugänglich. Die alten Brüchten
waren zu niedrig, um das Stehlen zu verhindern.)
II. Maßnahmen der Regierung bis unter Ernſt Auguſt II.
1. Einwirkungen auf die Markordnung.
Die Verwüſtung der Marken veranlaßte naturgemäß
auch die Regierung, auf die Herſtellung der Ordnung in den
Marken hinzuwirken. Die Einwirkung der Regierung auf
das Markenweſen war einerſeits der Ausfluß der landes⸗
herrlichen Obermärkerſchaft oder Holzgrafſchaft, anderer⸗
) Vgl. Handſchr.⸗Sammlg. B. IV. 24: Höltinge der „Holthuſer
Heghe“ v. 1571/96 und der Kalkrieſer Mark v. 1583 ff.) Mic. 29 ll,
p. 123. 2 5
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 65
ſeits entſprang ſie der Oberaufſicht der Regierung über alle
Landes polizeiangelegenheiten.!)
Bei der regierungsſeitigen Einwirkung auf das Marken⸗
weſen ergab ſich in vielen Fällen ein Widerſtreit zwiſchen
den diesbezüglichen landesherrlichen und ſtändiſchen Beſtre⸗
bungen. Er iſt auf dieſelben Urſachen zurückzuführen, die
auch innerhalb der Markgenoſſenſchaften einen Gegenſatz
zwiſchen den Beſtrebungen der ſtändiſchen Erbexen und der
übrigen Genoſſen hervorriefen, nämlich darauf, daß die zur
Herſtellung der Ordnung in den Marken notwendigen Maß⸗
nahmen vielfach der ausgedehnten Nutznießung der in den
Marken bevorrechtigten ſtändiſchen Genoſſen Abbruch
taten. Die Stände wollten im allgemeinen dem Landes⸗
herrn nur gedrungen eine Einwirkung auf das Mark⸗
eigentum zugeſtehen. 1547 machten ſie dem Biſchof Franz
von Waldeck zum Vorwurf, daß er zu viel Zuſchläge, die
kapitulationsmäßig von der Zuſtimmung des Biſchofs ab⸗
hängig gemacht waren, veranlaßt habe.“) Als aber Biſchof
Heinrich von Sachſen 1577 beantragte, die ſeit 20 Jahren
gemachten Zuſchläge zum Beſten des Tafelguts mit Jahr⸗
pacht zu belegen, wieſen dies die Stände ab.“)
Biſchof Philipp Sigismund verordnete gegen Ende
des 16. Jahrhunderts in der „Gemeinen Prozeß⸗Ordnung
für die Cancelley und Audienz oder das Commiſſions⸗
Gerichte“), daß die Holzgerichte, die in manchen Marken
vernachläſſigt wurden, zur Erhaltung des Holzes und der
Markengerechtigkeit zu einer vom Holzgrafen und den Erberen
feſtzuſetzenden Zeit in jedem Jahre einmal am gewöhnlichen
Platz abzuhalten ſeien, daß hier alle Markfrevel zu ſtrafen
und, falls es Holzgraf und Erbexen für nötig erachteten, alles,
was zur Erhaltung der Ordnung in den Marken erforderlich
) Vgl. Bär S. 20. ) Stand d. Landw. S. 16. ) Mic. 101 c.
) Cod. conſt., 1 S. 56 ff. (Das genaue Jahr des Erlaſſes ſteht
nicht feſt, daſ., Anm.) |
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 5
66 Middendorff,
ſei, zu verordnen ſei, ferner daß die hier feſtgelegten Be⸗
ſchlüſſe in jedem Jahre auf den Höltingen wieder zu verleſen
ſeien. „Damit dem Schadtlichen verwüſten und Holtzhawen“,
heißt es dann, „In den gemeinen Marken mit mehren ernſte
vorkommen werde, Setzen, ordnen und wollen wir, Alß der
Landtfürſte und Obriſter Erbexe, in den Marken, dar In
wir wegen vnſer Ampthauſer und ſunſten borechtiget, vnd alſo
der Vberſte Erber fein, In den andern aber auß Landtzfürſt⸗
licher obrigkeit, Dha Jemandt widder verkorhungh gehawen
das derſelb nit allein nach Marcken gerechtigkeit In ein
geldtpfehn geſtraifft, Sonder auch des holtzes, So ehr alſo
mit vnfugen gehawen, vnfehigh, vnd dem erſten anbringer,
Souern dasſelb nit vber einen Schreckenberger werdt, ſoll
demſelben ahn Stadt des holtzes ein Schreckenberger dauor
gibben werden“.)
Im Jahre 1596 beſtimmte Philipp Sigismund durch
eine Verordnung), daß alles fremde Vieh jeder Art, „lo
andern zugehörig und uff gemeinen weiden gedrieben ge⸗
halten oder gefunden“, innerhalb acht Tagen „bey Verlieh⸗
rungk desſelben“ abzuſchaffen ſei, andernfalls dasſelbe reſtlos
aufzutreiben und bis zu fernerem Beſcheid auf das Amts⸗
haus zu bringen ſei. ö
Die weitgehende Verwüſtung der Marken im 30 jährigen
Kriege rief auf ſeiten der Regierung keine Gegenmaß⸗
nahmen hervor. Im Gegenteil, der Schutz der Marken, der
M Die Verordnung ſetzt gleichzeitig als erſte geſetzliche Einwirkung
die Befugniſſe der Holzgerichte feſt. Es ſollten vor den Holzgerichten
nur ſolche Verfehlungen, die ſich auf bloße Markgerechtſame bezogen
und von Perſonen begangen waren, die in der Mark geboren und
berechtigt waren, abgeurteilt werden. Nur bei Streitigkeiten zwiſchen
dem Holzgrafen und den Erbexen und im Falle, daß der Holzrichter
aus triftigen Gründen für parteitfch erachtet werden konnte, wurde
eine Berufung an den Landesherrn für zuläfftg erklärt. ) Cod.
conſt. II, Nr. 49.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 67
darin lag, daß die Fürſten die Marken gegen übermäßige
Zuſchläge und übermäßigen Anbau ſchützen ſollten, gereichte
den Marken eher zum Schaden als zum Nutzen. Die Fürſten
hatten gefunden, daß der Anbau von Kotten und die Ver⸗
pachtung von Zuſchlägen ihnen nur Vorteile brachten und
boten deshalb der verderblichen Zerſetzung der Mark durch
Zuſchlagsbewilligungen nicht genügend Einhalt.) Erft die im
Laufe des 17. Jahrhunderts ſich ergebende völlige Unter⸗
grabung der Markordnung führte gegen Ende dieſes Jahr⸗
hunderts zu regierungsſeitigen Reformbeſtrebungen, die ſich
zunächſt auf den Ausbau des Markrechts zum Zwecke der
Schonung des Markbeſtandes, im beſonderen ſodann auf die
Forſtkultur und den Anbau bezogen. Sie erfuhren eine
beſonders tatkräftige Förderung durch die drei Welfenfürſten,
die auf den biſchöflichen Stuhl gelangten, und führten
ſchließlich die Inangriffnahme allgemeiner Markenteilungen
herbei.
Um den vielen Streitigkeiten, die ſich ſeit der zweiten
Hälfte des 17. Jahrhunderts in bezug auf die Markberechti⸗
gungen in zunehmendem Maße ergaben:), zu begegnen und
die Ordnung in den Marken wiederherzuſtellen, ließ Ernſt
Auguſt I. 1671 eine Holzgerichtsordnung entwerfen,“) „da⸗
mit der noch übrige kleine Reſt des Gehöltzes nach Müglichkeit
conſerviret und der Poſterität zum beſten, in guten pflichtigen
Stande erhalten und künftig auch alſo gebraucht und ge⸗
noſſen werden möge, daß hernechſt bey Unſer Fürſtl.
Reſidentz oder Amthäuſern an Bau⸗ und Brennholtz kein
Mangel entſteht, nichtsweniger auch demjenigen die ihre
gewiſſe Holtz⸗ Gerechtigkeit in Unſern Marcken und Höltzern
hergebracht haben, ſolche gebührend erhalten und ihnen die
Nothdurft zu rechter Zeit abgerichtet werde.“ Der
Entwurf!) ſtieß jedoch auf den Widerſpruch der Stände,
1) Stüve II S. 827/828.) Siehe Abſchn. 108 — 110. ) Abſchn. 338,
Nr. 26.) Cod. const. I., S. 761— 786.
5*
68 Middendorff,
denen es mißfiel, daß die Verordnung die Einwirkung der
Amtleute und Vögte auf die Marknutzung verſtärkte. Sie
wurde deshalb von den Ständen nicht angenommen und
erlangte, da ſie faſt nur in den landesherrlichen Marken des
Amtes Iburg zur Anwendung kam,) wenig praktiſche Be⸗
deutung.
Die wichtigſten Vorſchriften dieſer Holzordnung bezweckten
die Feſtſetzung der Markgrenzen, die Regelung des Holz-
gerichtsverfahrens, die Verſtärkung des Einfluſſes der
landesherrlichen Beamten auf das Markenweſen, die Be⸗
ſchränkung der Erbexenrechte und insbeſondere die Auf⸗
forſtung und Schonung des Markenwaldes durch Beſamung
von Eichelkämpen, Setzung von Potten (Pflänzlingen) und
Einrichtung von ſog. Friedensörtern in den Marken, Ge⸗
bieten, die eine gewiſſe Zeitlang nicht genutzt werden ſollten.
Wiederholt noch wurde der Plan, den Entwurf dieſer
Holzungsordnung zur allgemeinen Geltung zu bringen, „um
Ordnung in die allgemeine Verwüſtung der Marken zu
bringen“, aufgegriffen, 1692 noch einmal von Ernſt
Aluguſt 1), 1699 von Carl von Lothringen,) 1716
von Ernſt Auguſt II.“) Immer aber ſcheiterte der Plan am
Widerwillen der Stände gegen jede Einwirkung der Re⸗
gierung.) Die Stände führten 1716 gegen die Holzungs⸗
ordnung aus, es ſei der Plan wegen der verſchiedenen Ge⸗
bräuche überhaupt nicht auszuführen, es zeige ſich, daß dieſe
Verordnung nicht allgemein anwendbar ſei. Sie erklärten ſich
insbeſondere gegen eine Einſchränkung der Erbexenrechte und
eine Verſtärkung der holzgräflichen Amtsgewalt. Nach einem
ſtändiſchen Gutachten vom Jahre 1717) bezeichneten die
Stände als Urſachen des Holzverderbs in den Marken „das
) Klöntrup 11 „Höltings⸗Ordnung“. ) Abſchn. 101, 12.
) Abſchn. 23, Nr. 4, fol. 5—9; Mſc. 29. II p. 420. ) Mic. 29 II,
p. 120. ») Vgl. Stand d. Landw. S. 18. ) Mic. 29 II p. 128.
Verfall u. Aufteilung ber Marken im Fürſtentum Osnabrück. 69
Blaggen-, Heide- und Streumähen zwiſchen dem Holze, das
den Wurzeln die Nahrung entziehe, den Stand der Feuchtig⸗
keit verändere und das Vieh zwinge, aus Noth das Holz
anzugreifen, außer dem jungen Holze, das mit abgemäht
werde“, ferner „das Weiden des Viehes, der Kühe, Schafe,
Ziegen; die Einlieger in Backhäuſern und Kotten, die ihre
Feuerung dann per fas et nefas aus den Hölzern holen.
Seit dieſe ſich vermehrt, ſeien die Marken verdorben, zumal
da ſie ihr Vieh Winters an den Zaun binden müßten, die
im Sommer aus den Marken repariert würde“. Im An⸗
ſchluß daran empfahlen ſie, für jede Mark eine beſondere
Holzordnung zu erlaſſen, worin alle Berechtigungen zu ver⸗
zeichnen ſeien. Dabei blieb es jedoch.
Ernſt Auguſt II. erließ nun auf einen ſtändiſchen Vor⸗
ſchlag hin 1719 eine Verordnung,) wonach „vorerſt ein jeder
Kolon mit Zuziehung ſeines Gutsherrn, auff ſeinen Privat⸗
grunde und an dem, von ſeinem Gutsherrn des Endes anzu⸗
weiſenden Platze eine Eichel und Buchen⸗Kamp auffwerffen,
ſolchen zu gehörigen Stande bringen und ſodann mit Eicheln
und Buchen beſähen“ ſolle.
Die in den meiſten Marken im Laufe des 16. und 17.
Jahrhunderts entſtandene Regel, alle Zuſchläge in der Mark
von der Zuſtimmung des Holzgrafen bzw. der Beamten ab⸗
hängig zu machen, erfuhr durch ein Reſkript Ernſt Auguſt II.
an das Amt Iburg vom Jahre 1742 eine landesherrliche Be⸗
kräftigung. “)
2. Teilungsbeſtrebungen.
Ernſt Auguſt II. erkannte mit ſicherem Blick den tieferen
Grund des Markenverfalls. Ein Aufhalten dieſes Verfalls
im Rahmen der hergebrachten Markordnung war durch
Wiederherſtellung oder auch Reform der alten ſtraffen Mark-
verwaltung nicht mehr möglich, weil eben die Markbeſchaffen⸗
1) Cod. const. Il, Nr. 662. ) Cod. const. Il, Nr. 763.
70 Middendorff,
heit ſelbſt, wie oben!) dargelegt wurde, den veränderten
agrarwirtſchaftlichen Verhältniſſen des 17. Jahrhunderts
nicht mehr entſprach. Deshalb ſuchte Ernſt Auguſt II. das
Uebel an der Wurzel zu faſſen und durch eine geſetzliche Ein⸗
wirkung die Teilung der Marken, der man im Fürſtentum
ſchon mehrfach nahe getreten war,) herbeizuführen. In der
Landtagspropoſition vom 21. April 1721 (Punkt 7) heißt
es: „Indem durch Teilung der Marken ſowohl vielen bisher
häufig verſpürten Inkonvenientien und Streitigkeiten, als
inſonderheit den faſt täglich mehr ſich äußernden und weiter
beſorglichen Holzmangel am kräftigſten vorzukommen, ſo
zweifelt J. K. H. nicht, es werden Dero getreue Stände
hierzu gern konkurrieren und was zur Einrichtung dieſes
Zwecks vorträglich ſein kann, forderſamſt zuſammenbringen
und eröffnen“.“) Die Stände hielten die Teilung für „dem
publico ſehr nützlich und dienlich“, glaubten aber nunmehr,
vorerſt die Gutachten der Holzgrafen über dieſes Projekt
fordern zu müſſen.“)
Ernſt Auguſt II. erließ daraufhin am 14. Juli 1721 eine
„Verordnung wegen Teilung der Marken und desfalls von
den Holzgrafen einzuſendenden Projekte“, ) in der es heißt:
„Nachdem Wir auff räthliches Gutachten Unſerer bey
jüngſtem Landtag verſammelt geweſener getreuer Land-
Stände, unter andern gnädigſt reſolviret haben, daß die von
ſo langen Jahren her dieſem gantzen land höchſt nützlich er⸗
achtete Theilung der Marken dermahlen ſolcher geſtallt zum
Stand zu bringen ſeyn, das jedoch niemand an ſeiner
darunter habenden Befugniſſen und Gerechtſamen benach⸗
theiligt werden möge: So befehlen wir allen und jeden Holtz ⸗
Gräven dieſes Unſers Fürſtenthums und Hochſtiffts hiermit
gnädigſt, daß ein jeder ein gutachtliches Project, wie die
1) Vgl. oben S. 55/56. ) Siehe Hartmann S. 93. ) Abſchn.
22, Nr. 37. ) Daſelbſt. ) Cod. const. II. Nr. 722, Abſchn. 22.
Nr. 39.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 71
Bewerkſtellung dieſes heilſamen Werks nach denen Umſtänden
eines jeden Ortes am füglichſten geſchehen könne, längſtens
innerhalb vier Wochen nach dem dato der Publication dieſes,
bey Unſerer Land⸗Cancelley einſchicke, und dadurch dieſes
gemeinnützliche Theilungs⸗Werk, ſoviel an ihm iſt, befördern
helfe.“
Nach den auf dieſe Verordnung hin im Jahre 1721 bei
der Land⸗ und Juſtizkanzlei eingehenden ſpärlichen Berichten
der Holzgrafen!) waren die Anſichten in bezug auf eine
Teilung der Marken ſehr geteilt. In einigen Marken hatte
man ſchon eine Teilung, allgemeine Ausweiſungen, bewerk⸗
ſtelligt, in anderen war man unbedingt gegen eine Teilung,
nur in wenigen Marken wurden mit oder ohne Einwen⸗
dungen die Teilungen grundſätzlich befürwortet. Eine bei
der Land⸗ und Juſtizkanzlei eingehende „Spezifikatio der
Marken des Amts Fürſtenau“) läßt erkennen, daß man hier
einer Teilung durchaus mit Abneigung gegenüber ſtand.
Man faßte höchſtens eine Holzteilung, bei welcher nur das
Holz geteilt wurde und die Weide offen blieb, ins Auge,
lehnte aber auch dieſe, mit der Begründung einesteils, daß
der Holzbeſtand in den Marken meiſtenteils zu kümmerlich
wäre?) und keine Teilung lohne, andernteils, daß in den
Marken, wo Holz vorhanden wäre, dieſes durch die Teilung
völlig vernichtet werden könne, durchweg ab. So war denn,
da auch die Stände auf die holzgräflichen Gutachten hin die
Anſicht vertraten, „die Teilung gehe lediglich Holzgrafen und
Genoſſen an“,) eine planmäßige allgemeine Teilung der
Marken nicht in Fluß zu bringen.
III. Die Durchführung offener Teilungen.
Das Bedürfnis nach Abänderung der beſtehenden miß⸗
lichen Verhältniſſe und der drückende Holzmangel machte ſich
i) Abſchn. 106, Nr. 27, fol. 16/17. 9 Abſchn. 106, Nr. 27,
fol. 21. 9) Vgl. Mic. 241. ) Stand d. Landw. S. 18.
12 Middendorff,
nun im gebirgigen Süden des Landes auf dem Wege der
ſogenannten offenen Teilungen Luft. Man teilte — vor⸗
nehmlich in den Berggegenden — nur die Holzbeſtände der
Marken, ließ die Markverfaſſung, wie ſie war und wies
jedem Genoſſen je nach ſeinem Erbesverhältnis einen be⸗
ſtimmten Teil der Waldmark zur ausſchließlichen Holz⸗ und
Plaggennutzung an; die Weide blieb allen gemeinſam. Es
war eben in erſter Linie der Holzmangel, nicht ſo ſehr der
Weidemangel, der ſich in unzuträglicher Weiſe bemerkbar
machte. Da es bis zum Jahre 1778 an einer weiteren ge⸗
ſetzlichen Einwirkung auf das Markenteilungsweſen fehlte,
wurde während dieſer Zeit, beſonders in den Aemtern Iburg
und Grönenberg, manche offene Teilung durchgeführt. Noch
in den Jahren 1766—70 wurde in dieſer unvollkommenen
Weiſe die „Biſſendorfer, Weerſcher und Wiſſinger Mark“
geteilt.“) Demſelben Zwecke wie die Holzteilungen hatte in
früherer Zeit die Einführung der Lohe und Duſtteile ge⸗
dient. Sie hatte die Holzverwüſtung nicht im mindeſten
gehemmt, und ſo ging es auch mit dieſen offenen Teilungen.
Die Marken kamen trotzdem immer tiefer herunter.
Ueber die Durchführung ſolcher Teilungen beſtanden
keine beſonderen Vorſchriften; es wurden von Fall zu Fall
darüber von der Regierung Beſtimmungen getroffen. In
einem Reſkript der Regierung vom 24. November 1721 an
den Droſten des Amts Iburg?) heißt es bezüglich eines
Teilungsantrages des Holzgrafen der Aſchendorfer Mark im
Amte Iburg bei der Land⸗ und Juſtizkanzlei folgendermaßen:
„Wenn wir nun geſchehen laſſen können, daß ſolche Teilung
vorgeſchlagener oder ſonſt am beiten befundenermaßen vor⸗
genommen werde, und zu dem Ende euch ſpecialiter gnädigſt
committiret haben, ſo habt ihr in Kraft deſſen mehrgedachte
Teilung halber mit dem Holzgrafen dieſer Mark ferner zu
communiciren, mit demſelben und den übrigen Intereſſen⸗
) DR, 8. 3. y) Abſchn. 106, Nr. 28.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 73
ten die Art und Weiſe, wie die Teilung am füglichſten zu⸗
ſtande zu bringen, feſtzuſtellen und demnächſt ſolche Teilung
bemeldeter Intereſſenten zu bewerkſtelligen auch, wie ſolches
geſchehen des darüber abzuhaltenden Protokolli ausführlich
zu berichten.“
Als Beiſpiel einer offenen Markteilung ſei in ihren
Grundzügen die Glaner Bergteilung angeführt.) Am
22. Auguſt 1735 ernannte Biſchof Clemens Auguſt als
oberſter Holzgraf der Glaner Mark im Amte Iburg zur
„Diviſion“ derſelben eine Commiſſion, beſtehend aus dem
Domdechanten und Geh. Rat Frh. v. Ketteler, dem Droſten
des Amts Iburg, Frh. v. Oer und dem Kanzleirat Dr.
Pagenſtecher mit dem Auftrag, „daß, wofern die Teilung
der Glaner Mark ohne Abgang Ihro Churfürſtl. Durch⸗
lauchten competirenden Holzgräflichen Jurisdiction und
Höchſtderoſelben wegen der Fürſtlichen Reſidenz zu Iburg
auch wegen des Hauſes Scheventorff von Altersher zuſtehen⸗
den Rechtens füglich ins Werk gerichtet und wofern ſolchem⸗
nach dem Cloſter Iburg, imgleichen einem jeden Mark⸗
genoſſen ein proportionirter Antheil angewieſen werden
könnte, fie ſolches Vornehmen, des Endes ſich ad locum
ipsum verfügen, daſelbſt alle Intereſſentes nach Nothdurfft
hören, die etwa unter ihnen entſtehende Irrungen entweder
in der Güte beyzulegen ſuchen oder aber nach Recht und
Billigkeit endtſcheiden auch was und an welchen Oerthern
man der Fürſtlichen Reſidenz zu Iburg wegen des freyen
Hiebes, ſodann dem Hauſe Scheventorff zu ſeinem Antheil
zuzulegen gemeinet ſey, vernehmen, hierüber und wie weith
dasſelbige ohne Nachtheil angenommen werden könne, ihren
unterthänigft- und gutachtlichen Bericht zu ferner gnädigſter
Endtſchließ⸗ und Verordnung einſchicken follten”. .
Nachdem nach Maßgabe dieſer Vorſchrift zwiſchen der
Teilungskommiſſion und den Intereſſenten der Mark, be⸗
1) Receß ſ. Klöntrup I, Anl. 3.
14 Middendorff,
ſtehend aus dem Rentmeiſter des Amts Iburg „Nahmens
Ihro Churfürſtl. Durchlauchten, alß Höchſten Holzgräffen“
ſowie den Erberen, Gutsherren und ſämtlichen Genoſſen.
der Teilungsplan am 26. 9. 1735 vereinbart und am 10. 10.
1735 vom Landesherrn ratifiziert war, wurde, ſobald der
von der Kommiſſion mit der Vermeſſung der Mark betraute
Landmeſſer den Teilungsplan kartiert hatte, die Teilung am
6. 4. 1736 vollzogen.
Die Grundſätze der Teilung waren folgende: Die Tei⸗
lung wurde nach dem Maßſtab eines Erbteils als Teilungs⸗
fuß in der Weiſe vorgenommen, daß die geſamte Mark bis
auf einige nicht zur Teilung kommende Flächen!) und nach
Abzug gewiſſer Anſchüſſe?) und Duſtteile je nach der Güte
des Gehölzes in ſoviel Erbteile eingeteilt wurde, als nach
Zuſammenlegung aller Berechtigungen zum vollen Erbteil“)
berechtigte Genoſſen als Teilungsintereſſenten vorhanden
waren.“) Es entfielen bei der Teilung auf ein Vollerbe ein
Erbteil, auf drei Halberbe zwei Erbteile, auf zwei Erbkötter
ein Erbteil, auf drei Markkötter ein Erbteil. Für die be⸗
ſonderen Anſchüſſe und Duſtteile einiger Markgenoſſen
wurden denſelben, ſoweit ſie für rechtmäßig befunden wur⸗
) Die Größe der Mark, wie die der geteilten und ungeteilten
Flächen, iſt aus dem Receß nicht zu erſehen. ) Privative Nutzungs⸗
gründe in der Mark, die unmittelbar an den Erbgründen der Genoſſen
lagen. ) D. h. eine volle, der Berechtigung eines vollen Erbes
entſprechende Ware.) Ein Erbteil an Holzgewächs, das Scheffel⸗
ſaat zu 64 [I Ruten, betrug
in der Angelbecker Mark 2 Malter, 1 Scheffelſaat
” „ Eſſener „ 3 " 8 ¹
„ „ Erpinger „ 4 „ 4 n
„ „J 93 „ 5 5 — 1
edehauſe
= Walbmart 1 Hr 27 5
„„ Niederberger „ 1 „ 9 5
Buerſchen „ 4 „ 9 n
Stirper u. Ohlinger „ 4 — Br
(Handſchr.⸗Sammlg. B. Il. 164, fol. 220
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 75
den, unter Abzug des 4. Teiles entſprechende Abfindungen
angewieſen. Die einzelnen Erbteile wurden in der Weiſe
ausgeteilt, daß für die die Markgenoſſenſchaft bildenden Ein⸗
geſeſſenen der Bauerſchaften Fißbeck und Sentrup und des
Dorfs Glane je beſondere, günſtig gelegene Reviere aus⸗
gemeſſen und darin den einzelnen Intereſſenten dieſer
Reviere die Abfindungsſtücke durchs Los, das von einem
Kinde gezogen wurde, angewieſen wurden. Im ganzen
wurden bei der Teilung den verſchiedenen Berechtigten 67
Erbteile zugewieſen. Es entfielen davon auf den Landes⸗
herrn als Holzgrafen und auf Grund des dem Hauſe Iburg
gebührenden freien Hiebes zwölf Erbteile, auf die beiden
Erberen, Kloſter Iburg und Haus Scheventorff, die eben⸗
falls das Recht des freien Hiebes hatten, je 7 Erbteile, auf
den Paſtor und den Vogt zu Glane je 2 Erbteile, erſtere in
Verbindung mit der Abfindung des Kloſters Iburg, letztere
in Verbindung mit der landesherrlichen Abfindung. Für
den Abgang der dem Vogte als zeitlichem Markinſpektor
gebührenden „Accidenzien“ erhielt derſelbe auf Anſuchen
½ Erbteil. Außerdem wurde der Küſter mit 1 Erbteil und
der Schulmeiſter mit %, Erbteil abgefunden. Im übrigen
wurden abgefunden in der Bauerſchaft Sentrup 7 Vollerbe,
6 Halberbe und 24 Markkötter, in der Bauerſchaft Fißbeck
4 Vollerben, 4 Halberben, 3 Erbkötter und 12 Markkötter,
im Dorfe Glane 1 Erbkötter und 11 Markkötter. Zwei Erb⸗
exen und ein Holzgraf brachten alſo bei dieſer Teilung mehr
als den dritten Teil des ganzen Markholzbeſtandes an ſich.
Die den einzelnen Genoſſen zugefallenen Teile
mußten „durch einen Spatenſtich und Setzung einiger
Schnadtſteine“ abgegrenzt werden. Heide und Weide blieben
gemein. Aus dieſem Grunde durften die Abfindungsteile
nicht eingefriedigt werden, man erlaubte jedoch den Ge⸗
noſſen den vierten Teil ihres Anteils auf vier Jahre zur
Hegung des jungen Aufſchlages zu umzäunen. Das Holz⸗
hauen, Plaggenmähen und Laubharken wurde jedem Ge⸗
16 Middendorff,
noſſen, ſoweit es der Weide nicht ſchadete, in feinem Abfin⸗
dungsteil erlaubt, ebenſo die Maft. Es wurde jedoch „bey
Strafe eines Holzungsbrüchten“ verboten, bei Nacht oder
ſonſt zu ungebührlicher Zeit Holz aus der Mark zu holen.
Die Wege verblieben zu jedermanns Benutzung, wie ſie
waren. ö
„Es ſoll aber“ .., heißt es im Receß, „durch dieſe Thei⸗
lung die Holtzgräfliche Jurisdiction keinesweges ceſſiren;
ſondern es ſollen Ihro Churfürſtl. Ochlt. Dero Hohe Gerecht⸗
ſame, imgleichen den übrigen Intereſſenten ihr Recht aus⸗
drücklich vorbehalten ſeyn, und die angefallenen Teile durch⸗
aus Markgrund verbleiben; maßen das Holtzungsgericht alten
Gebrauch nach darüber gehalten werden, und die allgemeine
Markaufſicht der Fürſtliche Vogt nebſt denen Mahlleuten
behalten ſoll, undt ſollen die Mahlleute .. vor jede beym
Holtzungsgericht angebracht und beſtraffte Uebertretung
einen Ohrtsthaler zu genießen haben; und daferne ſich zu⸗
tragen ſollte, daß in Ein oder andern Theil ein Schade
geſchähe, ſo ſoll ſolcher, durch den Vogt Mahlleuten und
einen Vorſteher beſehen und geſchüttet werden: damit die Er⸗
ſetzung des Schadens darauff ſchlecht und gerecht erkennet
werden könne.“ |
Bei der Biſſendorfer, Werſcher und Wiſſinger offenen
Markteilung!), der im ganzen 41 Malter und 3 Scheffel
Markgrund zugrunde lagen, wurden nach Abzug von
Gründen zu Stein⸗ und Mergelgruben und zu Fahr⸗ und
Fußwegen 35 Erbteile ausgeteilt. Die zur Lieferung von
Wachtholz an das Amt und von Gografenholz verpflichteten
Genoſſen erhielten eine Zugabe von 1½ Scheffel zu ihrem
Anteil. Von den 35 Erbteilen erhielt das holzgräfliche Haus
Biſſendorf unter Verzicht auf die Ausweiſungstertiengelder
beim Verkauf der Koſtenteile 10 Erbteile. Die Halberben (2)
wurden gegen Uebernahme höherer Gemeindelaſten gleich
5 De. Z. 3. (1766-70),
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 77
den Vollerben (12) mit einem vollen Erbteil abgefunden,
während man je drei Erbköttern (18) und vier Markköttern
(12) einen vollen Erbteil zuerkannte.!) Um eine Gleich⸗
wertigkeit der Abfindungsſtücke zu erreichen, wurden alle
Teile unter Zuziehung des Markmeſſers in gute und ſchlechte
eingeteilt und davon ein jeder Teil „aus einer guten und
ſchlechten Portion zuſammengeſetzt.“
Um die Koſten der offenen Teilung zu beſtreiten, wurden
in der Regel gewiſſe Grundſtücke aus der Mark an die Ge⸗
noſſen verkauft. Nachrichten von regierungsſeitigen finan⸗
ziellen Unterſtützungen liegen nicht vor. Die offene Teilung
der Eſſener Mark, die ein Objekt von 9441 Morgen um⸗
faßte und in ſechs Weiſungen geteilt war, die ſich auf einen
Bergteil und einen Bruchteil verteilten, verurſachte einen
Koſtenaufwand von 20 000 Talern), die der Buerſchen Mark
einen ſolchen von 7000 Talern.)
Offene Markenteilungen wurden in erſter Linie in den
landesherrlichen Marken zuſtande gebracht. Der Landesherr
erhielt dabei als Holzgraf oft 12 Erbteile angewieſen, wo⸗
durch eine bedeutende Vergrößerung der Domanialforſten
ermöglicht wurde.“) Auf die tertia holzgravialis pflegte
1) Weitere Teilungsmaßſtäbe ſ. Weſterfeld. S. 48. ) Feſtſchrift ll,
S. 324. — Bei der Buerſchen offenen Markteilung (1763) betrugen
die Koſten der Generalmeſſung 7 Groſchen für den Malter, die der
Spezialmeſſung 2 Reichstaler für das Erbteil. Die Kartierung der
Vermeſſung betrug 10 Reichstaler. Die Diäten der bei der Teilung
beſchäftigten Perſonen beliefen ſich für die „Kettenzieher“ auf 9 Groſchen,
für die „Backenſtecker“ auf 12 Groſchen, für die „Schluchthauer“ auf
6 Groſchen. Bei der Diſſener offenen Markteilung (1745) betrugen
die Koſten der Spezialmeſſung 2 Reichstaler für jedes Erbteil „mit
Einſchluß der Subdiviſion in Halberben und Köttern“, (Handſchr.⸗
Sammlung B. III. 164, fol. 22). ) L A., B. 552 vol. II Möſer⸗
gutachten. ) Der Landesherr erhielt als Holzgraf und Erbexe in
der Angelbecker Mark 12 Erbteile, in der Diſſener Mark 12 Erbteile,
in der Erpinger Mark 12 Erbteile, in der Hilter Mark 12 Erbteile,
in der Glaner und Laer Mark 12 Erbteile, in der Schledehauſer
18 Middendorff,
der Landesherr bei Zuſchlägen, die bei der Durchführung
einer offenen Teilung zum Zwecke der Koſtendeckung oder
der Ablöſung von Holzfuhren ausgewieſen wurden, zu ver⸗
zichten.“)
In der „Beſchreibung der landesherrlichen Forſten“ vom
Jahre 17782) werden, ſoweit der Landesherr als Holzgraf
oder Erbexe beteiligt iſt, folgende offene Teilungen er⸗
wähnt: Im Amte Iburg 1. die Iburger 1715, 2. die
Laerſche 1722, 3. die Remſeder 1725, 4. die Glaner 1735,
5. die Hilter 1738, 6. die Schledehauſer Waldmarkteilung
1742, 7. die Erpinger 1744, 8. die Diſſener 1745, 9. die
Oeſeder Kloſtermarkteilung 1746, 10. die Schledehauſer und
Niederberger 1746, 11. die Oſtenfelder 1770; im Amt
Vörden 1. die Heſeper 1739, 2. die Achmer 1744; im Amt
Wittlage 1. die Angelbecker 1742, 2. die Eſſener 1775;
im Amt Grönenberg 1. die Neuenkircher 1775, 2. die
Buerſche 1763.
IV. Die Begünſtigung des Anbaues und der Forſtkultur
durch die Regierung im 18. Jahrhundert.
1. Die Begünſtigung der Zuſchlags⸗
ausweiſungen zum Zwecke des Anbaues.
Um die Mitte des 18. Jahrhunderts ſuchte die Regierung
dem allgemeinen Verfall der Marken ſowie dem Tiefſtand
der ländlichen Wirtſchaft überhaupt durch ausgedehnte
Zuſchlagsbewilligungen zu begegnen und dadurch der Landes⸗
kultur, dem ſog. Anbau, zu dienen.
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts war für die
bäuerliche Wirtſchaft ein immer größeres Bedürfnis nach
Vermehrung der Acker⸗ und Wieſenländereien entſtanden.
Die Steigerung der Futtergewinnung war bei der ſchlechten
Waldmark 6 Erbteile, in der Eſſener Mark 10 Erbteile, in der Niederberger
Mark 5½ Erbteile. (Handſchr.⸗Sammlung. B. III 164, fol. 22)
) Vgl. Hartmann S. 99. ) L. A., B. 219.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürftentum Osnabrück. 79
Markweide unumgänglich. Seit den zwanziger Jahren des
Jahrhunderts hatte man mehr und mehr die Kirchſpiellaſten,
ſpäter, namentlich nach dem Hubertusburger Frieden, die
aus dem 7jährigen Kriege herrührenden Schulden durch
Verkauf von Grundſtücken aus der Mark gedeckt. Man
hatte dazu in Anbetracht des allgemeinen Bedürfniſſes nach
Kämpen und Wieſen möglichſt Grasgründe gewählt.“) Dem
Zuſchlagsbedürfnis ſuchte nun auch die Regierung entgegen⸗
zukommen. In einem diesbezüglichen Gutachten des Re⸗
gierungsrates v. d. Busſche v. 8.6.1761?) heißt es: „Es iſt
durch die Regiſtra offenbar, wie ſehr in kurtzen Jahren das
Land peupliret und wie viele neue Feuerſtätten erbauet
worden. Da nun hauptſächlich in dieſem Lande die Haupt⸗
Flohr in der Menge derer Einwohner beſtehet, als wodurch
das Garn und Linnen Commerce, ohne welches ſonſt keine
Nahrung vorhanden iſt, mehr und mehr im aufnahme und
Wachsthum gebracht wird; So iſt auch billig, daß dahin ge⸗
ſorget wird, damit die Leute durch Mangel von Garten und
Sädigem Lande nicht zum Abzuge in benachbarte Länder ge⸗
zwungen werden. Dieſes iſt ohne jemandes Schaden und
Nachteil am allerfüglichſten bewirket, wenn die Unterthanen
die Cultivierung der ſatſahm vorhandenen Wüſten Gründe
ihrem Verlangen gemäß nicht behindert werden.“ Sehr
energiſch ſetzte ſich Juſtus Möſer, der ſeit der
vormundſchaftlichen Regierung König Georg III. von Eng⸗
land?) als führender Staatsmann einen weitgehenden Ein-
1) Stand der Landw. S. 20. — Man bezahlte etwa bei ſolchen
Ausweiſungen für Grasgrund 15 Reichstaler, für Heidgrund 10 Reichs⸗
taler für das Scheffelſaat. Das Verhältnis der Erbesgerechtigkeit
wurde in der Regel nach Maßgabe eines vollen Erbteils für das
Vollerbe für das Halberbe auf / — 0, für den Erbkötter auf ½
und für den Markkötter auf ¼ feſtgeſetzt (daſelbſt'). *) L. A., B. 552,
vol. II. 3) Georg III führte als Kurfürſt von Hannover nach dem
Tode Clemens Auguſts ſeit 1763 im Fürſtentum Osnabrück für ſeinen
minderjährigen, 1764 zum Biſchof gewählten Sohn Friedrich die
Regierung.
80 | Middendorff,
fluß auf die Landesverwaltung gewann!) und in vielſeitiger
Weiſe auf die Landeskultur einwirkte, für die Begünſtigung
der Zuſchlagsausweiſungen und die Förderung des Anbaues
ein. In einem diesbezüglichen Gutachten!) wies er darauf
hin, daß es im eigenen Intereſſe des Landesherrn liege,
wenn er die Zuſchläge in den Marken begünſtige und die
Tertiengelder erlaſſe, denn bei Erſchwerung der Ver⸗
kämpfung eines Zuſchlages werde das „medium deli-
berationis“ ganz wegfallen, die ſchatzbaren Untertanen
müßten die Folgen des Krieges allein tragen und was ſie
ſolchergeſtalt allein durch Kollekten kontribuierten, ginge der
Landeskaſſe ab. Wie aus den „Verzeichniſſen von verkauften
Zuſchlägen und Extenſionen auch erhobenen und berechneten
Tertien⸗Gelder von allen Aemtern““) zu erſehen ift, wurden
in den ſechziger Jahren des 18. Jahrhunderts weitgehende
„Remiſſionen“, z. T. gänzlicher Erlaß der Tertiengelder in
den landesherrlichen Marken gewährt. Am 9. 7. 1767 wurde
nach einer landesherrlichen Reſolution verordnet, daß „mit
Beitreibung der tertia holzgravialis anzuſtehen“ ſei.“
Die nach Erbesgerechtigkeit ausgewieſenen Zuſchläge
wurden nicht mit Steuern belegt, es wurde nur der Rauch-
ſchatz erhoben von den Häuſern, die auf neuen Zuſchlägen
errichtet wurden, kein Grundſchatz.) Dieſer Grundſatz war
dadurch begründet, daß man bei dem im Jahre 1667 auf⸗
geſtellten Kataſter der Grundſtücke die Marknutzung mit zum
ſteuerpflichtigen Anſchlag gebracht hatte, ſo daß die auf dem
Wege des Zuſchlags vor ſich gehende Umwandlung dieſer
offenen Marknutzung in ein geſchloſſenes Grundeigentum.
die keine Veränderung des Hofesbeſtandes darſtellte, keinen
Grund zu höherer Belaſtung darbot. Die Berechtigung
dieſes Grundſatzes wurde, als Zweifel darüber auftauchten.
von Juſtus Möſer überzeugend verfochten.“
) Patzig S. 15 ff. 9) L. A., B. 552 vol. II. 5) D. K., Z. 3.
9) Daſelbſt; vgl. D. K., Z. Nr. 8. ) Handſchr.⸗Sammlung B. V. 305 e.
6) Daſelbſt; vgl. Möſer II 42.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 81
2. Die Forſtkultur.
Dem Einfluß und der Energie Ju ſtus Möſers iſt es
zuzuſchreiben, daß die Regierung in den ſechziger Jahren des
18. Jahrhunderts auch die Forſtkultur ins Auge faßte und
beſonders in den landesherrlichen Marken wirkſame Maß⸗
nahmen zur Pflege des Waldes traf. Während der lang⸗
jährigen Regierung Clemens Auguſts war das Forſtweſen
im Fürſtentum vernachläſſigt worden.“) Die offenen Mark⸗
teilungen hatten der Waldkultur ſo gut wie gar nichts
genützt, im Gegenteil, ſie verhinderten nicht, daß die Klagen
über Holzmangel immer lauter wurden und die Holzpreiſe
in einigen Marken, ſo in der Eſſener, zu einer für den kleinen
Mann unerſchwinglichen Höhe ſtiegen. “ i
Schon bevor er eine amtliche Stelle in der Landesberwal.
tung inne hatte, ſprach Juſtus Möſers) ji in einem
Promemoria für eine beſſere Bewirtſchaftung der Forſten
ſowie für die Begünſtigung von Gemeinheitsteilungen“) und
privaten Anpflanzungen aus.“) In einem Promemoria vom
16. Mai 1765 ſetzte er auseinander, daß weder über die ört⸗
lichen noch über die rechtlichen Verhältniſſe der landesherr⸗
lichen Forſten genaue Regiſter beſtänden und überhaupt eine
beſſere Forſtaufſicht notwendig ſei. Daraufhin wurde 1765
eine Oberförſterſtelle geſchaffen.) Am 10. 6. 1766 wurde dann
in der Kammerſitzung dem König unterbreitet, daß es, „um
ſowohl die Forſten gegen alle Eingriffe ſicherzuſtellen, als
auch um davon die benötigten Kenntniſſe zu erwerben.
. unumgänglich nötig” ſei, „daß ſelbige vermeſſen und
in gedoppelte Riſſe gebracht“ würden, woraufhin noch im
ſelben Jahre ihre Vermeſſung erfolgte.“
) L. A., B. 219. ) Handſchr.⸗Sammlung B. III 164 f. 80 ff.
2) Anfang 1763.) Vgl. unter S. 86. °) Vgl. Hatzig 159. 5) Daſelbſt;
L. A., A. 182. 2) L. A., B. 218. Die landesherrlichen Forſten
umfaßten nach der auf dieſer Vermeſſung fußenden „Beſchreibung
der landesherrlichen Forſten“ vom Jahre 1778 (L.⸗A., B. 219) im
Amte Iburg gegen 500 Malterſaat, im Amte Vörden gut 130 Malter,
Hiſt. Mitt. XXII. 6
82 Middendorff,
Nach der von Juſtus Möſer verfaßten „Inſtruktion für
die zeitigen Forſt⸗Commiſſarien des Hochſtifts Osnabrück“)
hatte „zur Abwendung des Verfalls der Forſten“ in allen
Marken, ob ſie gehegt oder nicht, der Forſtkommiſſar zum
Zwecke der Unterſuchung und Regulierung der Grenzen
dieſelben einmal jährlich zu bereiten. Insbeſondere hatte er
die ordnungsmäßige Hegung, Bepflanzung und Verhauung
des Waldes ins Auge zu faſſen und auf die Inſtandſetzung
der Befriedigungen und die Beſeitigung alles dem Anwachs
Nachteiligen hinzuwirken. Auf den jährlich in den Aemtern
abzuhaltenden Forſtſchreibetagen hatte der Forſtkommiſſar
ſeine Beobachtungen vorzutragen, ſich über die zur Forſt⸗
kultur notwendigen Maßnahmen gemeinſchaftlich mit den
Beamten zu vergleichen und die Ergebniſſe im Forſtamts⸗
protokoll niederzulegen, welches, mit den Unterſchriften der
Beamten und des Forſtkommiſſars verſehen, der Regierung
einzuſchicken war. Seit 1774 wurde die Aufforſtung und
Kultur der vernachläſſigten Marken Gegenſtand der Land⸗
tag3verhandlungen.?)
Nach einem im Jahre 1777 aufgeſtellten, an den König
gerichteten Bericht über die landesherrlichen Forſten waren
die zur Verbeſſerung des Forſtweſens verwandten Koſten,
die zur Hauptſache aus den Forſtintraden beſtritten wurden,
von gutem Nutzen, „immaßen nicht allein das in dem aller⸗
untertänigſt nachrichtlich beigefügten Verzeichniſſe aufge⸗
führte Deputatholz ohne deren Nachteil daraus erfolget,
32 Scheffel, im Amte Wittlage 95 Malter, 23 Scheffel, im Amte
Grönenberg 71 Malter, 43 Scheffel, im Amte Reckenberg 46 Malter,
24 Scheffel. Dazu kamen die Forſten der Häuſer Scheventorff und
Schleppenburg mit 22 Maltern, 56 Scheffeln. Von den landes⸗
herrlichen Forſten des Amts Fürſtenau heißt es: „Der verſuchten
Teilung dieſer Intereſſentenforſten haben ſich bislang unüberwindliche
Schwierigkeiten in die Wege gelegt und die Vermeſſung iſt, weil
die Intereſſenten zu den Koſten nicht conkurrieren wollten, unterblieben.“
1) L. A., B. 182. ) Hatzig S. 159.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 83
ſondern auch der Holzverkauf zum Beſten der Domainen
Intraden ſich bereits vermehret hat“. Der König ordnete
daraufhin in einem Reſkript vom 1. 4. 1778 an, „daß mit den
Zuſchlägen und Zupflanzungen gehörig verfahren und, wo
es nur immer thunlich, die Theilung mit den Intereſſenten
zu Stande gebracht werde.“)
Auf Grund eines Vortrages der Stiftsſtände über die
Mittel, wie die Holzkultur durch Hegung ſicherer Teile in
den gemeinen Marken und offenen Privatgehölzen unter
Beiſtimmung der Holzgrafen, Erbexen und Freihauer zu
befördern ſei, und nach verſchiedenen Verſuchen in dieſer
Richtung erging am 30. 4. 1778 ein „General⸗Ausſchreiben
an alle Aemter und Holzgrafen wegen der Zuſchläge und
Hegungen.“) Es enthielt für die Markgenoſſen der geteilten
und ungeteilten landesherrlichen Marken die Anweiſung,
„daß von allen zur gemeinen Weide offen liegenden Mark⸗
gründen, welche entweder von jeher zum Holzgewächs
beſtimmt geweſen, oder, wovon es noch bekannt, daß ſie
Holz getragen, ein ſicherer Teil auf gewiſſe, von jedes Orts
Holzgrafen, nach Beſchaffenheit des Bodens und der Art
des darauff zu erzielenden Holzes, zu beſtimmende Jahre
zugeſchlagen oder gehegt, hiernächſt aber durch das Loos
entſchieden werde, welcher Theil dazu am erſten zu nehmen,
und in welcher Ordnung damit, wenn der erſte wiederum
eröffnet, fortzufahren, ſey.“ Der zum Holzwachs beſtimmte
Grund ſollte zu dieſem Zwecke in etwa 8 oder 12 Teile ein⸗
geteilt werden und nach und nach zur Hegung kommen.
damit das Holz, ohne vom Vieh beſchädigt zu werden, beſſer
heranwachſe. In den landesherrlichen Marken ſollte ſofort
nach Maßgabe dieſes Ausſchreibens verfahren werden. Den
übrigen Holzgrafen wurde die Befolgung desſelben nahe⸗
gelegt. Die Verordnung fand jedoch im allgemeinen wenig
Beifall.“)
) L. A., B. 219. ) Cod. conſt. II Nr. 1268. ) Stand der
Landw. S. 19.
6*
84 Middendorff,
Auf ein allerhöchſtes Reſkript vom 16. Juli 17795)
wurden dem Forſtkommiſſariat 1000 Taler angewieſen
zwecks Anlage von „Beſamungen“, von Eichen⸗ und Buchen⸗
kämpen zur Maſt. In einem weiteren Reffript vom 1. 12.
1780 wurde „die Anlegung hinlänglicher Eichen⸗ und Buchen⸗
kämpe, die Abwäſſerung der ſumpfigen Reviere vermittelſt
nöthiger Abzugsgräben und die Theilung der Holzreviere
mit den Intereſſenten an ſolchen Orten und Diſtrikten, wo
fie tunlich“ als ein Mittel bezeichnet, wodurch die Ver⸗
beſſerung des Forſtweſens anzuſtreben ſei. Durch ein aller⸗
höchſtes Reſkript vom 11. 2. 1787 wurden 100 Reichstaler
zum Ankauf von Nadelholzſamen zwecks unentgeltlicher Aus⸗
teilung an die Untertanen, welche danach verlangten, zur
Verfügung geſtellt.?) Gleichzeitig wurde auf den Antrag
der Stände hin die Kultur des Wacholderſtrauchs wegen
ſeines Schutzes für den jungen Anflug in den Marken
befohlen.“)
Die regierungsſeitigen Maßnahmen zur Kultur der For⸗
ſten konnten jedoch, abgeſehen davon, daß ſie in erſter Linie
nur in den landesherrlichen Marken zur Auswirkung kamen,
die Unzulänglichkeiten, die ſich durch die Umſtellung der
agrarwirtſchaftlichen Verhältniſſe im 17. und 18. Jahr⸗
hundert auf den Fortbeſtand der alten Markenwirtſchaft
hin ergeben hatten, nur teilweiſe beheben. Zu ihrer völligen
Behebung bedurfte es einer gründlichen Reform der beſtehen⸗
den Verhältniſſe.
9) L. A., B. 219. ) L. A., B. 221. 9) L. A., B. 222.
III. Sauptteil.
Die Markenteilungen’ bis zum Jahre 1811.
J. Die entſcheidenden Beweggründe.
1. Die geiſtige Strömung der Zeit.
Das Beiſpiel anderer Länder.
Neben Gründen greifbarer Natur waren es geiſtige
Beweggründe, welche im 18. Jahrhundert die allgemeine
Auflöſung der gemeinen Marken begünſtigten.
In den abſolutiſtiſch regierten deutſchen Kleinſtaaten
des 18. Jahrhunderts hatte das die Urproduktion gänzlich
außer acht laſſende Syſtem des Merkantilismus, das den
unmittelbaren fiskaliſchen Abſichten der Regierungen voll⸗
kommen entſprach, allgemeine Geltung erlangt. Dje
phyſiokratiſche Lehre vermochte ihm gegenüber keinen prak⸗
tiſchen Einfluß zu gewinnen. So war es natürlich, daß die
Lage des ſeit dem 30jährigen Kriege ſchwer geſchädigten
Bauernſtandes, da zu ihrer Hebung nichts Weſentliches
geſchah, ſehr gedrückt blieb. Eine Wandlung ergab ſich erſt
mit der wachſenden Erkenntnis, daß nur die wirtſchaftlich
günſtige Stellung jedes einzelnen Untertanen und die
Schaffung der Vorausſetzungen hierzu das wirtſchaftliche
Wohl des geſamten Staates bedinge. Dieſe Erkenntnis
herbeigeführt zu haben, iſt das Verdienſt einer Gedanken⸗
) Unter einer Markenteilung tft im folgenden die allgemeine
Teilung einer Mark, d. h. die gänzliche Aufhebung aller gemeinſchaftlichen
Nutzungen und die Ueberführung des Markenbodens in Privateigentum
zu verſtehen.
86 Middendorff,
ſtrömung, welche um die Mitte des 18. Jahrhunderts die
geiſtig bedeutendſten Mitglieder der bürgerlichen Geſellſchaft
bewegte, einer geiſtigen Strömung, die, an die Ergebniſſe
der Naturrechtslehre anknüpfend, die unbedingte Los⸗
löſung der wirtſchaftlichen Tätigkeit des Einzelnen von allen
überkommenen Hemmungen erſtrebte. An der Spitze dieſer
Aufklärungsbewegung des 18. Jahrhunderts ſtand der große
Preußenkönig, der Mann, der den Gedankeninhalt der Auf⸗
klärung vorbildlich und grundlegend für das Deutſchland
der Zukunft in die Tat umſetzte.“)
Einer der Männer, welche die freieren Strömungen
jener Zeit mannhaft vertraten, ſtand mitten in der Ver⸗
waltung des Osnabrücker Landes. Ihm, Juſtus Möſer,
iſt es zu danken, daß die Aufklärungsgedanken auch in der
Verwaltung des Fürſtentums Osnabrück praktiſch zur Aus⸗
wirkung kamen. Das friſche Einſetzen der Regierung für
Landeskulturmaßnahmen, das ſich ſeit den ſechziger Jahren,
ſeit Beginn der vormundſchaftlichen Regierung, verfolgen
läßt, iſt vor allem das Verdienſt Juſtus Möſers. Er war
auch der hervorragendſte Föderer der Markenteilungen, ?)
ſtets bedacht, „den großen Geſichtspunkt zu wahren, aus dem
der Staat die Teilungen wünſchen konnte und das Wohl
der Hofbeſitzer wahren mußte.?) Neben Möſer war es der
Domdechant und Droſt v. Vincke, welcher in kluger und
weitſchauender Weiſe die Markenteilungen befürwortete. “)
Eine Begünſtigung der Förderung der Markenteilungen
lag ſodann in dem Beiſpiel anderer Länder.“) Nach den
erſten Anſätzen in Holſtein und Mecklenburg war es Preu⸗
ßen, welches nach dem 7jährigen Kriege in großzügiger,
epochemachender Weiſe die Aufhebung der Gemeinheiten in
) Vgl. Bernhard II. S. 20 ff.: Allg. kulturgeſchichtliche Entwicklung
v. 1750 — 1820. ) L. A., B. 552 vol. II. Gutachten Juſtus Möſers
über die Markenteilungen. — Abſchnitt 106, Nr. 33. 3) Hatzig S. 162.
4) L. A., B. 570. 5) L. A., B. 570. Bemerkungen des Droſten
v. Vincke zum Riemsloher Teilungsplan.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 87
Angriff nahm.“) Auch im Fürſtentum Osnabrück wirkte
das Beiſpiel Preußens in dieſer Hinſicht auf die Landes⸗
kulturmaßnahmen der Regierung ein. Die preußiſche Ver⸗
ordnung vom 21. Oktober 1769, welche die „Beförderung
des Ackerbaues, ſonderlich auch zu Verbeſſerung des Wieſen⸗
wachſes und Verſtärkung des Viehſtandes derer Bauern in
Aufhebung der gemeinſchaftlichen und vermengeten Hutun-
gen, Verteilung der dazu liegen gebliebenen Brücher, über⸗
flüſſigen Hutungen und Angeren“ im Königreich Preußen,
in den Herzog⸗ und Fürſtentümern Magdeburg, Pommern
und Halberſtadt zum Gegenſtand hatte, diente in Osnabrück
auf Betreiben v. Vinckes zur Grundlage gleicher Beſtrebun⸗
gen.) In Hannover ſetzten in den 60er Jahren lebhafte
Beſtrebungen zur Aufhebung der Gemeinheiten ein.“)
Man geht gewiß nicht fehl in der Annahme, daß auch
die ſeit 1763 beſtehende Perſonalunion mit England und
Hannover auf die Beförderung der Markenteilungen ein⸗
gewirkt hat, wenn ſich auch keine direkten Belege dafür
finden. In England, dem erſten Lande, in welchem
Gemeinheitsaufhebungen zuſtande kamen, hatte man ſchon
in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und in
zunehmendem Maße im Laufe des 18. Jahrhunderts
beſtehende Gemeinheiten an Grund und Boden befeitigt.*)
In dem zum Kurfürſtentum Hannover gehörenden Herzog⸗
tum Lauenburg waren unter Georg III. bereits erfolgreiche
Gemeinheitsteilungen zur Durchführung gebracht.)
2. Die Erwägung der wirtſchaftlichen Vor⸗
und Nachteile.
Die Aufhebung der Grund und Boden belaſtenden Ge⸗
meinheiten fand ganz allgemein ihre Begründung in dem
im Intereſſe des Einzelnen wie der Geſamtheit liegenden
1) Jakobi S. 12 ff.; Reck S. 2 ff. ) Abſchnitt 106, Nr. 27,
fol. 40 ff.) Bening I S. 1.) Jakobi S. 9. °) Feſtſchrift Il. S. 281.
88 | Middendorff,
Beitreben der Landeskultur, durch Schaffung der Voraus⸗
ſetzungen für die vorteilhafteſte Benutzungsart die höchſt⸗
möglichſte Rentabilität des Bodens zu erzielen. Durch Ver⸗
mehrung der Mittel zur Ernährung ſollte eine Vermehrung
der Bevölkerung erreicht werden.“)
Bei der Erwägung des wirtſchaftlichen Nutzens und der
Zweckmäßigkeit einer gänzlichen Aufhebung der gemeinen
Marken war der leitende Geſichtspunkt die Abſicht, „daß
jeder Konkurrent dadurch Gelegenheit gewinnen ſollte,
ſeinen ökonomiſchen Zuſtand zu verbeſſern, daß fortan der
Landbau, die Viehzucht und die Holzkultur dadurch
begünſtigt und in beſſere Aufnahme gebracht werden
ſollte, ein Zweck, der umſo wichtiger, weil die Aufnahme
aller übrigen Gewerbe davon fo ſehr abhängig.“) Es war
klar, daß nur durch eine intenſivere Kultur des Bodens der
notwendige Unterhalt der bäuerlichen Bevölkerung, den die
extenſive Weidewirtſchaft neben primitivem Ackerbau ſeit
dem allgemeinen agrarwirtſchaftlichen Niedergang und den
Verfallserſcheinungen der gemeinen Mark nicht mehr
gewährte, geſichert werden konnte. „Die Bevölkerung,
durch den 30jährigen Krieg faſt ausgerottet, hatte
ſich allmählich wieder ergänzt und wuchs nach dem
7jährigen Krieg in ſchneller Progreſſion an; damit war aber
von ſelbſt das Bedürfnis einer höheren Produktion und mit⸗
hin einer beſſeren Kultur des Bodens gegeben.“) Es
leuchtete ein, daß bedeutende Flächen gemeinſchaftlicher
Nutzung unterliegenden dürren Heidebodens im Privatbeſitz
Weizen, Kartoffeln und Futterkräuter, die ſeit dem 7jährigen
Kriege aufgekommen waren,“) hervorbringen würden, daß
durch den vrivaten Weidebeſitz eine Wieſenkultur möglich
gemacht wurde, die mit großen viehwirtſchaftlichen Vorteilen
verbunden ſein würde, daß endlich ein vom Vieh abgenagter,
) Vgl. Bening 1 S. 1. ) Abſchnitt 106, Nr. 27, Bericht der
Riemsloher Teilungskommiſſion v. 6. 7. 1799. ) Reck S. 2. ) Vgl.
Wellmann S. 54. |
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 89
mit kümmerlichen Stauden beſtandener Waldboden durch
forſtmäßige Privatbewirtſchaftung einen weit höheren Holz⸗
ertrag abwerfen würde. Die vielen Markſtreitigkeiten —
communio est mater discordiarum! — mußten nach der
Teilung ein Ende nehmen, und der einzelne Bauer, ganz
auf ſich ſelbſt geſtellt, würde eine beſſere Bewirtſchaftung
ſeines Beſitztums erzielen können, denn die aus der gemein⸗
ſamen Benutzung des Markenbodens erwachſenden Streitig⸗
keiten der verſchiedenen Intereſſenten waren eine der Haupt⸗
urſachen für den ſchlechten Zuſtand der Weiden und der
Forſten, deren gute Bewirtſchaftung ohne „Einheit,
Berechenbarkeit und Freiheit des Betriebes“ nicht durch⸗
zuführen war.“)
Außerdem wurde durch die Teilungen den populatio-
niſtiſchen Beſtrebungen des Staates gedient. Die Regierung
verſprach ſich von den Markenteilungen eine Förderung des
Anbaues und damit ein Anwachſen der ſteuerpflichtigen Be⸗
völkerung. Beſonders Möſer wies in ſeinen Gutachten
immer wieder darauf hin, daß die Ueberführung des
Markenbodens in Privateigentum dem Landesherrn durch
Vermehrung der ſchatzpflichtigen Gründe mindeſtens ebenſo
große Vorteile bringe wie den Intereſſenten, und daß des⸗
halb die Teilungen in jeder Weiſe zu erleichtern feien.?)
Die Frage der wirtſchaftlichen Zweckmäßigkeit der Auf⸗
teilung der gemeinen Marken findet ſich eingehend erörtert
in einem Gutachten, welches der Domdechant und Droſt
v. Vincke zu dem erſten diesbezüglichen fertigen Plan, der
von den Genoſſen der Riemsloher Marks) ausging, abgab.“)
Es heißt dort u. a.: „Sollte es möglich gemacht werden,
50 000 Malter in gemeinen Gründen unter einzelne Beſitzer
zu verteilen, ſo würde der Staat oder deſſen Einwohner ein
neues Vermögen von wenigſtens 15 000 000 Rth. erhalten,
) Roſcher S. 712. ) Abſchnitt 106, Nr. 33, fol. 81 ff., L. A.,
B. 552, vol. II. ) Geteilt 1778 —1795. ) L. A., B. 570.
90 Middendorff
wenn der Werth eines Scheffels nur zu 25 Rth. gerechnet
wird; eine verbeſſerte Kultur giebt ihm aber gewiß in der
Folge einen noch größeren.“ Durch die Teilung der Marken
„werden die mehrſten Güter aufs doppelte vergrößert. Der
Werth der Güter ſteigt jedoch im nemlichen Verhältnis. Die
Abgaben an den Staat werden erträglicher und geringer,
der Credit der Güterbeſitzer vergrößert, die Sicherheit der
Creditoren verdoppelt und endlich die Handlungsbalance auf
andere Staaten jährlich auf viele hunderttauſend Rthlr. vor⸗
teilhafter, da wir vor viele hunderttauſend Rthlr. mehr Korn
bauen werden, auch befriedigten Raum genug erhalten, Kar⸗
toffeln, Rüben, Weißkraut und Futterkräuter zu ziehen, mit⸗
hin kein fremdes fettes Vieh mehr gebrauchen, noch fremde
Butter. Nicht daß es hiezu notwendig iſt, daß ein Gut
wirklich noch einmal ſo viel Grundſtücke als es beſitzt, erhält.
Bey einem Anſchlage von einem Gute oder Bauernhofe
müſſen alle Angaben an Landesherrn, Gutsherrn, Zehnt⸗
herrn, an Kirchſpielslaſten, Unterhaltung der Gebäude
u. ſ. f. bekanntlich abgezogen werden. Der eigentliche Werth
des Guts bleibt der Ertrag des Ueberſchuſſes. Dieſer wird
nun durch die Theilung der Gemeinheiten mehr als ver⸗
doppelt, mithin erhält das Gut einen mehr als doppelten
Werth, auch zu den benannten Abgaben, noch einmal ſo viel
Kräfte. Alles dieſes ſind glückliche Folgen der Theilung der
Gemeinheiten mit vielen andern, welche man unangeführt
läßt“.
Neben allen dieſen für die Teilung ſprechenden Gründen
wurden jedoch nicht unerhebliche Widerſprüche gegen die
Auflöſung der gemeinen Marken laut. In der breiten
Maſſe der bäuerlichen Bevölkerung war es der konſervative,
am Alten hängende Sinn, welcher den Verſuchen, eine
Einrichtung, die der agrariſchen Verfaſſung des Landes
während ſo langer Jahrhunderte das Gepräge gegeben hatte,
zu beſeitigen, vielfach entgegenſtand. So liefen ſchon auf
die bloße Veröffentlichung der Verordnung v. 4. 6. 1785, welche
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 91
eine Regelung der Provokationsgrundſätze und des Verfahrens
bei Markenteilungen darſtellte,) verſchiedene Einſprüche
bei der Regierung ein.?) Man befürchtete von der Durch⸗
führung einer Auflöſung der gemeinen Marken, auf die
immerhin die ganze bäuerliche Wirtſchaft eingeſtellt war,
die größten wirtſchaftlichen Nachteile, ja ſogar die völlige
Vernichtung der Exiſtenz und wollte die Vorteile, die die
Markenteilungen mit ſich bringen ſollten und die natürlich
erſt nach einer gewiſſen Uebergangszeit in die Erſcheinung
treten konnten, nicht erkennen. Beſonders die Markweide
hielt man für unentbehrlich. Da die Teilungen grundſätzlich
ohne Zwangsanwendung, vielmehr auf die Teilungsneigung
der Genoſſen ſelbſt hin erfolgen ſollten ?), wurden dieſe
Einſprüche von der Regierung vorderhand unbeachtet beiſeite
geſchoben. Nicht zuletzt war es auch die Koſtenfrage, welche
manche Genoſſen von der Zuſtimmung zur Teilung der
Mark abhielten.“) Die z. T. mit un verhältnismäßig hohen
Koſten zu Wege gebrachten offenen Teilungen, die dieſen
Aufwand in keiner Weiſe gelohnt hatten, wirkten ab⸗
ſchreckend.
Sodann wurde vielfach von ſeiten der adligen Grund⸗
beſitzer Widerſpruch gegen die Durchführung allgemeiner
Markenteilung erhoben, trotzdem dieſe auf Grund ihrer aus⸗
gedehnten Erbexen⸗ oder Holzgrafenrechte im allgemeinen
die weitgehendſte Abfindung erhielten. Sie befürchteten, nach
der Teilung der Marken mit weniger Nutzen ihr Land ver⸗
heuern zu müſſen, denn der kleine Bauer, der bei ungeteilter
Mark auf eine gewiſſe Pachtung angewieſen war, würde
nach der Teilung ſelbſt ſo viel Land urbar machen, als er
brauchte.) Das durch die Vermehrung der Ackerländereien
zu befürchtende Sinken der Pachtpreiſe für Land mußte be⸗
ſonders die großen Grundbeſitzer treffen. Im oben erwähnten
1) Vgl. S. 114 ff. 9) Abſchnitt 106, Nr. 27. 1) Vgl. S. 118.
) Abſchn. 106, Nr. 27, fol. 119 ff. ) Reinhold S. 5.
92 Middendorff,
Gutachten v. Vinckes heißt es hierzu: „Die Land⸗ und
anderen Mieten werden vielleicht an einigen Orten in den
erſten Jahren auf ihren wahren Werth zurückfallen; aber
deſto beſſer für das Ganze. Es werden mehrere Menſchen
hierdurch angereitzt, in das Land zu ziehen, allwo die Be⸗
dürfniſſe des Lebens wohlfeiler werden. Andere werden
hierdurch eher entſchloſſen, ſich zu verehligen. Alles dies
kann umſo weniger fehlen, als da durch die neue Einrich-
tung mehrere Menſchen Arbeit und Unterhalt erhalten.
Les hommes multiplient comme les rats dans une grange,
s’ils ont les moyens de subsister, jagt ein gewiſſer Fran⸗
zoge. Nach einigen Jahren aber werden gewiß durch die
Vermehrung der Einwohner die Miethpreiſe wieder ſteigen
und vermutlich noch höher wie vorher. Eine verbeſſerte
Kultur und ein größerer Viehſtand wird den Acker ergiebiger,
auch höhere Mietepreiſe den Pächter erträglicher machen.
Aber geſetzt auch, einige unſeres Adels, deren Güter ſo ge⸗
legen, daß ſie über den wahren Werth ihre Grundſtücke ver⸗
mieten können, daß dieſe bey den neuen Einrichtungen, an
ihren Miethen zu verlieren einige Gefahr laufen, was heißt
dieſer Verluſt für das Ganze? Wird er nicht doppelt durch
die neuen Gründe, welche ſie und ihre Eigenbehörigen er⸗
halten, erſetzet? Und am Ende iſt es nicht gut, daß unter
uns (die wir die monopolia mit ſo vielem Rechte haſſen)
auch das monopolium entkräftet wird, welches ein Theil
des Adels zum Nachtheil ſeiner Mitbürger in Anſehung der
Ländereien bisher beſitzet?“
Auf der anderen Seite waren es die Heuerleute, welche
ſich gegen die Aufhebung der gemeinen Marken ſträubten.
Sie erhielten, da ſie die Mark nur inſofern nutzten, als der
markberechtigte Bauer ſie das Seinige mitgenießen ließ, bei
der Teilung gar keine Abfindung und befürchteten nun den
gänzlichen Verluſt ihres bisher auf Grund der ihnen zu⸗
geſtandenen Markweide gehaltenen Viehes und damit die
Vernichtung ihrer Haupternährungsgrundlage. Auch hierzu
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürstentum Osnabrück. 93
äußerte ſich v. Vincke:) „Die Heuerleute haben bisher die
Heide und Weide in den Gemeinheiten im eigentlichen Ver⸗
ſtande nicht unentgeltlich genoſſen. Bey der Vermiethung
ihrer Wohnungen iſt durchgängig auf der gemeinen Weyde
Rückſicht genommen; dieſes kann dadurch deutlich erwieſen
werden, daß in denen Kirchſpielen, wo die gemeine Weyde
gut iſt, die Wohnungen der Heuerleute im Preiſe höher
ſtehen. Die Erfahrung aber beweiſet, daß in Kirchſpielen,
wo wenig gemeine Weyde ſich findet, die Zahl der Heuer⸗
leute nicht geringer, ja oft größer iſt, z. B. im Kirchſpiel
Buer und Neuenkirchen. Die Kühe werden in beiden Kirch⸗
ſpielen Winter und Sommer faſt durchgängig im Stall ge⸗
füttert. Die Gemeinheiten haben alſo wenig oder gar keinen
Einfluß auf die Zahl der Heuerleute. Geſetzt aber auch, die
Heuerleute litten durch die Teilung, ſo würde doch dieſer
Verluſt auf eine Kuh und ein Rind, welches gemeiniglich
eine mäßige Heuerfamilie beſitzt, nicht des Jahrs über 2 bis
3 Rth. zu rechnen ſeyn. Dieſer Verluſt aber wird ſelbſt
durch die neuen Zweige von Gewerbe, da nemlich wenigſtens
vom Lande mehr bebauet, und durch die notwendig folgende
Einführung der Stallfütterung des Hornviehs, wozu mehrere
Hände erfordert werden, zehnfach erſetzt. Daß aber die Ab⸗
gaben in dem nemlichen Verhältnis bey den Unterthanen
ohne Nachtheil zunehmen können, in welchem ſich ihr
Gewerbe vermehrt oder verbeſſert, leidet keinen Zweifel
mehr.“
3. Die allgemeine Lage des Bauernſtandes
im 18. Jahrhundert als Beweggrund
agrarpolitiſcher Maßnahmen.
Die wirtſchaftlichen Verhältniſſe der bäuerlichen Bevölke⸗
rung waren ſeit dem 30jährigen Kriege ſehr gedrückt ge⸗
blieben. Im 18. Jahrhundert war der Bauernſtand mit
) L. A., B. 570.
94 Middendorff,
Schulden überhäuft und in verderbliche Adminiſtrationen,
Ausheurungen und Stillſtände verwickelt, die z. T. ſeit dem
30 jährigen Kriege ununterbrochen fortdauerten. Die
Steuern⸗, der Monats- und Rauchſchatz, waren hoch und
obendrein ſehr ungleichmäßig verteilt.“)
Die bäuerliche Wirtſchaft war den Belaſtungen der Zeit
in keiner Weiſe gewachſen. Der Ackerbau brachte gerade
ſo viel auf, als zum notdürftigen Unterhalt der Bevölkerung
hinreichte. Das auf den kümmerlichen Markweiden gehaltene
Vieh mußte aus Oſtfriesland eingeführt werden. Aus
eigener Zucht konnte der Bauer außer Schweinen und
Gänſen nichts verkaufen. Dazu herrſchte eine dauernde Korn-
not; Weizen und Gerſte mußte aus dem Schaumburgiſchen
eingeführt werden. Zur Ausfuhr brachte das Land ſehr
wenig oder nichts hervor. Das einzige, was dem Bauern
einen größeren Gewinn verſchaffen konnte, war nach Möſer
„der Fleiß der Einwohner an Garn und Linnen“, ) trotzdem
auch der Leinwandhandel daniederlag?) Im Süden des
Landes nahm er immerhin das wirtſchaftliche Intereſſe ganz
in Anſpruch.“) Dieſen Zuſtand der bäuerlichen Wirtſchaft
ſuchte eine takräftige und einſichtige Regierung in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nach Kräften zu heben.
Seit dem Aufkommen geldwirtſchaftlicher Verhältniſſe
hatte ſich die bäuerliche Geſetzgebung im Fürſtentum Osna⸗
brück in zwei verſchiedenen Bahnen bewegt. Einerſeits
bezog ſie ſich auf das Schuldenweſen, d. h. auf die Art des
Abtrags der bäuerlichen Schulden, und auf das Wieder⸗
beſetzen wüſter Stätten, andererſeits befaßte ſie ſich mit dem
Recht der Eigenbehörigkeit, dem im Jahre 1722 eine alle
Eigenbehörigkeitsverhältniſſe zuſammenfaſſende Eigentums⸗
ordnung zu Grunde gelegt wurde. In der ganzen Geſetz⸗
9) Stand der Landw. S. 18. 2) Möſer VI, Teil I, Abſchnitt 2,
5 7 (S. 85 ff.) ) Stand der Landw. S. 18. ) Wellmann S. 54.
L
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 95
gebung ſprach ſich die arge Notlage des bäuerlichen Beſitzes,
die der 30jährige Krieg aufs höchſte geſteigert hatte, aus.“)
Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts ſuchte die Re⸗
gierung mehr und mehr durch direkte Maßnahmen eine
Hebung der wirtſchaftlichen Lage des Bauernſtandes herbei⸗
zuführen. So ſuchte ſie den Leinwandhandel, das gegebene
Mittel, Geld ins Land zu bringen, durch Verordnungen, die
ſich auf die Feſtſetzung der Herſtellungsart des Linnens und
auf die Regelung des Leggeweſens bezogen, zu heben?) und
durch Prämien landwirtſchaftliche Verbeſſerungen herbei⸗
zuführen, die ſich auf den Anbau von Futterkräutern, die
Anlage von Holzkämpen, auf Düngungsmethoden, Viehzucht.
Obſtbau u. dgl. bezogen.“)
II. Die Herbeiführung allgemeiner Markenteilungen
durch geſetzliche Maßnahmen.
1. Die grundlegende Geſetzgebung.
Es iſt als eine natürliche Fortſetzung und Erweiterung
der agrarpolitiſchen Beſtrebungen der Regierung anzuſehen,
daß dieſe neben der Holzkultur, die, ſolange die Marken auf
die Dauer zur Weide offenblieben, keine Erfolge zeitigen
konnte und das Uebel nicht an der Wurzel faßte, nunmehr
ihre Aufmerkſamkeit im beſonderen Maße auch den Marken⸗
teilungen wieder zuwandte. Juſtus Möſer ſetzte in einem
Gutachten die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer
Markenteilungsgeſetzgebung auseinander. „Wegen Abgang
des Brennholzes und der Feurung“, heißt es dort, iſt „un⸗
umgänglich nöthig, die Gemeinheiten, welche vorhin
bepflanzet geweſen und durch die communion ruiniret
worden, zu einer Art von Theilung und Privatbepflanzung
zu befrieden, mithin die quaestionem an? durch eine
gemeinſchaftliche Vereinigung mit den Ständen gegen alle
1) Hatzig S. 37. ) Cod. const. II. Nr. 1074, 1110, 1141, 1145,
1146, 1148, 1159, 1187. ) Stand d. Landw. S. 19— 22.
96 Middendorff,
apellation an die Reichsgerichte feſtzuſetzen; Hiernächſt aber
ein beſonderes departement, welches ſeine Bezahlung aus
dem objecto dividendo erhält, und unter direction der
Regierung ſtehet, anzuordnen, welches überall den modum
beurteilet und zum effect bewegt.“) Die Stände felbft
drangen nun auf eine Förderung der Teilungen.) General⸗
markenteilungen waren bislang bei dem Fehlen jeglicher
geſetzlichen Regelung und den vielen Schwierigkeiten, die
ſich ſchon bei den offenen Teilungen aus den mannigfaltigen
Berechtigungen ergeben hatten, fo gut wie gar nicht in An⸗
griff genommen, abgeſehen davon, daß man in einigen
Marken, die bereits offen geteilt waren, und dem Holz ⸗
mangel nicht abgeholfen hatten, wie z. B. in der Eſſener
Mark, die Holzteile in ausſchließliches Sondereigentum der
Genoſſen, denen ſie bei der offenen Teilung zugeteilt waren,
übergeführt hatte.?) Zudem wurde den Teilungen ein
großes Hindernis dadurch in den Weg gelegt, daß die
Gerichte eine Ueberſtimmung durch die Mehrheit als
Teilungsgrund nicht zulaſſen wollten. Dieſem Mangel
wurde abgeholfen durch ein Publicandum vom 15. Mai 1778,
welches „die Beförderung allgemeiner Markenteilungen oder
völliger Aufhebung der Gemeinheiten, inſofern die Holz⸗
grafen mit den Erbexen und 23 der Markgenoſſen dahin
ſtimmen, durch eine den beiden erſten Marken, welche ſolcher⸗
geſtalt völlig teilen werden, zu beſtimmende Prämie von
12 Mgr.“) für jedes Malterſaat, das zur Verteilung kommt“,
bezweckte. Auf dieſe Verordnung hin wurde eine große
Zahl von Teilungen eingeleitet; allein das weitläufige und
unzweckmäßige Verfahren, die lange Dauer und „die un⸗
geheuren, manchmal den ganzen Wert der Mark über-
ſteigenden Koſten“ ließen den Vorteil, der durch die
y L. A., B. 552 vol. II. a. a. O. (S. 101). 9 Abſchn. 106,
Nr. 27, Publicandum v. 15. Mai 1778. )) Handſchr.⸗Sammlg.
B. III, 164, fol. 80 ff.) 36 Mariengroſchen = 24 Gutegroſchen =
21 Schillinge = 252 9 = 1 Taler.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 97
Teilungen erreicht werden ſollte, ſehr gering erjcheinen.!)
Es kam vorläufig keine völlige Teilung zum Abſchluß; es
fehlte an einer zweckmäßigen Verfahrensregelung. Deshalb
wurde auf dem Landtage 1785 der Land- und Juſtizkanzlei
aufgetragen, eine „Verordnung... wie bei Teilung der
Gemeinheiten zu verfahren, . .. nach den beliebten principiis
zu entwerfen.“ Nachdem die Land- und Juſtizkanzlei nach
Maßgabe von Grundſätzen, die in den Landtagsreſolutionen
feſtgeſetzt waren, einen diesbezüglichen Verordnungsentwurf
dem Geheimen Rat eingereicht hatte und derſelbe von Juſtus
Möſer und dem Regierungsrat v. d. Busſche geprüft und
mit einigen Aenderungen verſehen war,) wurde die Ver⸗
ordnung am 4. Juni 1785 publiziert.)
2. Die Grundzüge der Verordnung
vom 4. Juni 1785.
„Bey Unſerer Vorſorge für das allgemeine Aufnehmen
Unſers Hochſtifts Osnabrück“, heißt es zu Beginn der Ver⸗
ordnung, „iſt die beſſere Benutzung der Gemeinheiten ein
vorzüglicher Gegenſtand Unſerer Aufmerkſamkeit geworden,
und bey näherer Ueberlegung der Mittel, dieſe beſſere
Nutzung zu befördern, ſind Wir mit Unſern getreuen Land⸗
ſtänden darin übereingekommen, daß eine gänzliche Auf⸗
hebung der Gemeinheit und Teilung der Marken, welche in
den benachbarten Landen und ſelbſt in Unſerm Hochſtifte an
einigen Orten bereits mit glücklichem Erfolg geſchehen iſt,
jener Abſicht am ſicherſten zu ſtatten komme“. Die Verord⸗
nung geht davon aus, daß die älteren Landesgeſetze einer
Markenteilung durchaus nicht widerſprechen, daß ſie vielmehr
„das gemeine Recht, wonach ein Genoß ſeinen Anteil von
der in Gemeinſchaft ſtehenden Sachen fordern kann, nicht
aufheben, ſondern nur den willkührlichen Veräußerungen
1) Stand d. Landw. S. 19. ) Abſchn. 106, Nr. 27, fol. 160 ff.
3) Cod. conſt., Nr. 1364. II. .
Hiſt. Mitt. XXIII. | 7
98 Middendorff,
Schranken jegen!) und verbieten, daß ohne Zuſtimmung der
Intereſſenten die Gemeinheiten vermindert, und beträchtliche
Gemeinheitsgründe an einzelne Perſonen, ohne dereinſtige
Berechnung überlaſſen, mithin auch die zu gleichen Reihe⸗
dienſten verpflichteten Höfe gegeneinander geſchwächet
werden.“ Die Verordnung will, da „ſich die Theilung ſelbſt
als ein wirkſames Mittel zeiget, den Vorgriffen zu
ſteuern .., den Hinderniſſen, welche dergleichen gemein⸗
nützlichen Verfügungen von einigen Genoſſen nach ihrer
vorteilhafteren Lage, oder von denjenigen, die unter Be⸗
ſchränkung ihrer beſſer berechtigten Mitgenoſſen unbillige
Vorteile zu beziehen, und aus einzelnen Nutzungen Vor⸗
rechte herzuleiten ſuchen, welche ihnen, nach ihrem Stande
und Verhältniß in der gemeinen Reihe, auch ſonſt, nicht
gebühren, in den Weg gelegt werden, mittelſt Beſtimmung
der Regeln, wonach bey Gemeinheits⸗ oder Marktheilungen
zu verfahren iſt, abhelfliche Maaße geben“.
Die Verordnung beſtimmt folgendes. Statt der bisher
erforderlichen Zweidrittelmehrheit ſoll vorerſt und bis zu
weiteren Beſtimmungen, falls der Holzgraf und die Erbexen
einer Mark die Teilung für nützlich halten, die Mehrheit der
Stimmen der Genoſſen über die Herbeiführung der Teilung
entſcheiden. Bei der Stimmenzählung ſollen „der Regel
nach“ drei Halberben gegen zwei Vollerben und drei Erb⸗
kötter und fünf Markkötter gegen ein Vollerbe geſetzt wer⸗
den. Auch „in Anſehung der während des Teilungs⸗
1) Art. 46 der capitulatio perpetua verordnet, daß „generaliter“
ohne Unterſchied zwiſchen Marken mit landes herrlichem oder einem
andern Holzgrafen „jener niemand geiſt⸗ oder weltlichen ahn ihren
Holzgerichten beſchwehren, ſondern einen jeden dabei ſchutzen, auch
wehren ſolle, daß von denen gemeinen Marken keine Zuſchläge
aufgerichtet werden, (die) nicht ohne Grund ſein“ und daß das
Domkapitel ſelbſt in den Marken, wo es keine Eigenbehörigen hat,
das jus prohibendi bei Errichtung eines Zuſchlags haben ſoll.
Abſchn. 107, Nr. 67. (Vgl. Klöntrup „Zuſchlag“.)
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 99
geſchäftes oft entſtehenden Nebenfragen, wegen des Ver⸗
hältniſſes, nach welchem jede Klaſſe der Markgenoſſen ihren
Antheil erhalten ſoll, oder wegen anderer, eine Klaſſe allein
betreffender Vorfälle“ ſoll, falls eine gütliche Vereinigung
oder ſonſtige Beſtimmung nicht zu treffen iſt, die Mehrheit
der Stimmen den Ausſchlag geben. In beſonderen Fällen,
heißt es ferner, „wo es auf beſondere Gerechtſame ankommt,
welche nicht füglich durch die Mehrheit überhaupt, oder eine
Klaſſe insbeſondere abzuthun ſeyn mögten, wie inſonderheit
auch benachbarte Marken hierunter ein verſchiedenes Inter⸗
eſſe haben können ..., iſt zu Abkürzung aller Weitläufig⸗
keiten und näheren Erhaltung des gemeinſamen Nutzens in
dieſen von der höchſten landesherrlichen Vorſorge ab⸗
hängenden Geſchäfte der Rekurs an Uns zu nehmen, und
wollen Wir, wo es noch nicht geſchehen iſt, einen oder
mehrere Commiſſarien verordnen, folgends die Sache
gehörig zu unterſuchen, und ohne prozeſſualiſches Verfahren
vermitteln laſſen, in deſſen Entſtehung aber das Gutachten
Unſerer getreuen Landſtände bey Landtage darüber ver⸗
nehmen, und wenn Wir demſelben Unſern Beyfall geben
können, es unausgeſetzt vollziehen laſſen, auch dagegen keine
weitere Inſtanz verſtatten“.
Die Verordnung ſtellt die erſte grundlegende geſetzliche
Regelung des Verfahrens bei Markenteilungen dar. Die
Beſtimmungen über das Verhältnis der einzelnen Bauern⸗
klaſſen zueinander wurden im weſentlichen auf die ſpäteren
umfaſſenderen Verordnung übernommen. Wie aus einem
Gutachten des Geheimen Rates!) hervorgeht, war man ſich
klar darüber, daß das feſtgeſetzte Stimmenverhältnis dem
Verhältnis der wirklichen Waren der einzelnen Bauern⸗
klaſſen, die untereinander große Verſchiedenheiten aufwieſen,
nicht durchweg entſprechen konnte, doch ſetzte man dieſen
) Gutachten von Juſtus Möſer und v. d. Busſche, Abſchn. 106
Nr. 27 fol. 172 ff.
7*
100 Middendorff,
Modus feſt, weil „die Zählung der Stimmen nach den
Wahren nur Verwirrung verurſachen werde, da in Anſehung
des Verhältniſſes nach Wahren nicht nur in einer Mark,
ſondern in einer Weiſung ... ſich Verſchiedenheiten fanden
und weil die Frage, ob das Verhältnis nach Wahren aus⸗
drücklich von altersher auf alle Fälle beſtimmt ſei, den⸗
jenigen, welche die Aufhebung der Gemeinheiten nicht
wollten, Gelegenheit geben würde, ſich bei der quaestione
an lange aufzuhalten und dieſelbe wohl gar durch den Weg
Rechtens entſcheiden zu laſſen.“ In außerregelmäßigen
Fällen, wo etwa, wie es mitunter der Fall war, ein Mark⸗
kötter höher berechtigt war als ein Vollerbe, konnte auf
Grund der Formulierung „der Regel nach“ von dieſer
Vorſchrift abgewichen werden und auch beiſpielsweiſe ein
Markkötter, der kein Genoſſe war, von der Abfindung nach
Erbesgerechtigkeit ausgeſchloſſen werden.
In bezug auf die zu den Teilungen zu ernennenden
Kommiſſarien heißt es in den Bemerkungen Juſtus Möſers
zum Verordnungsentwurf folgendermaßen:“) „Es iſt hier
ein doppelter Fall untergelegt. Die Holzgrafen und die
Intereſſenten implorieren entweder den Biſchof unmittelbar
oder auch die Kanzlei, aus ihrem Mittel einen Commiſſarius
zu ſetzen oder ſie ſuchen die Teilung unter ſich zu Stande
zu bringen. Im erſten Falle kann ſich die Sache über einen
Gegenſtand ſo verwickeln, daß der Commiſſarius anſteht,
etwas zu beſtimmen und überhaupt bei ermangelnder güt⸗
licher Auskunft zur Hebung des eintretenden Streits, zu⸗
mal, wo mehrere Gemeinheiten unter ſich konkurrieren,
annoch ein zweiter Commiſſarius nötig wird. Im zweiten
Falle aber iſt nur eine Commiſſion anzuſtellen, ſo gleich⸗
wohl aus einem einzigen Commiſſario beſtehen kann, nach
Beſchaffenheit der Umſtände aber auch vielleicht mehrere
Feronen erfordert.”
1 Abichn. 106, Nr. 27 fol. 173.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 101
III. Die Markenteilungen bis zur Säkulariſation
| des Fürftentums.
1. Die obrigkeitliche Behandlung
der Teilungen.
a) Allgemeine Grundfäke.
Nach Erlaß der Verordnung vom 4. Juni 1785 wurde
von ſeiten der Regierung die ſtändige Beförderung der
Teilungen und die erſprießliche Durchführung derſelben
beobachtet. Die Regierung wirkte nach Kräften darauf hin,
daß die Marken nicht im offenen, ſondern im ganzen geteilt
wurden. Nur die Teilungen letzterer Art wollte ſie „auf
alle Weiſe und ſelbſt durch angemeſſene Nachlaſſungen von
Seiten Höchſt Ihro Kammer alsdann gnädigſt gern be⸗
fördern.“) In den landesherrlichen Marken pflegte der
Landesherr, um die Intereſſenten für die Teilung geneigt
zu machen, auf einen Teil ſeiner ihm rechtmäßig zuſtehenden
Abfindung zu verzichten. Im übrigen ging man in dem
Beſtreben, die Markenteilungen zu fördern, grundſätzlich
davon aus, daß den Markintereſſenten die Notwendigkeit
und der Nutzen der Markenteilungen von ſelbſt einleuchten
müſſe, daß das gute Beiſpiel bereits geteilter Marken auf
die Beförderung der Teilung benachbarter Marken ein-
wirken würde?) und deshalb jeder äußere Zwang zu ver⸗
meiden ſei. Die Regierung war ſich von vornherein klar
darüber, daß die Durchführung der Markenteilungen auf
große Schwierigkeiten ſtoßen würde, und daß eine allen
Verhältniſſen der Marken und Markgenoſſenſchaften gerecht
werdende Regelung dieſer Angelegenheit ſchwer zu treffen
war. Sie glaubte jedoch, daß mit Rückſicht auf die große
Verſchiedenartigkeit der Markenverhältniſſe die Durchfüh-
rung einer Teilung beſſer dadurch zu erreichen wäre, daß
y Abſchn. 106, Nr. 33, fol. 74— 80. ) D., Z. 10 Promemoria
des Kanzletrats Dykhoff.
102 Middendorff,
man ſie zur ſummariſchen Erledigung einer Kommiſſion
übertrug, die ſich immer nach den verſchiedenen Verhält⸗
niſſen richten konnte, als dadurch, daß man viele eindeutige,
für das Ganze ſchwer zu treffende Beſtimmungen erließ.)
Die Teilung der Marken war ein Gegenſtand, der ſich in
Anbetracht der verwickelten Verhältniſſe weniger durch
gebietende, als vielmehr durch leitende Beſtimmungen am
beſten erreichen ließ.?)
In dieſem Sinne war auch die geſetzliche Regelung der
Provokation der Teilungen gehalten. Man machte das
Vorgehen auf dieſem wichtigen Gebiet der Landeskultur von
der Antragſtellung der Intereſſenten und der Abſtimmung
über den Antrag, bei der das Majoriſierungsprinzip zur
Anwendung kam, abhängig. Die zur Provokation der Tei⸗
lung notwendige einfache Stimmenmehrheit ſtellte eine ſehr
milde Form dieſes Prinzips dar.“)
Dem Grundſatz der Vermeidung jeder Zwangsanwen⸗
dung auf das Inswerkſetzen der Teilung entſprach es auch,
) L. A., B. 570. ) Vgl. Jakobi S. 70 ff. ) „Seine innere
Rechtfertigung und Begründung erhält dieſes Rechtsprinzip aus der
Notwendigkeit des Kulturfortſchrittes eines Staates als einer Be⸗
dingung der Wohlfahrt aller und aus der Erwägung, daß ſobald die
Vorausſetzungen für einen Kulturfortſchritt gegeben und nicht etwa
bloß die Staatsleitung, ſondern auch die Nächſtbeteiligten von ſeiner
Zweckmäßigkeit und Vorteilhaftigkeit für ſie ſelbſt durchdrungen ſind,
dieſe ein Anrecht darauf haben, daß nicht der Widerſpruch einzelner
durchkreuzend und hindernd im Wege ſtehe. Aehnlich wie die Geſamt⸗
ſtaatsentwicklung durch das politiſche Einzel⸗Veto⸗Recht gefährdet
würde, hat ein ſolches auch in dem engeren Gebiet des Landeskultur⸗
intereſſen keinen Raum. Die Unterordnung der Minderzahl unter
die Mehrheit iſt ein ordnender Grundſatz in allen geſellſchaftlichen
Verhältniſſen, ohne deſſen Anwendung gar keine Geſtaltung und kein
Fortſchritt möglich iſt, der alſo auch rechtlich als unangreifbar gelten
muß (Mohl). Dieſer Angriff in das freie Selbſtbeſtimmungsrecht
auf wirtſchaftlichem Gebiet iſt indes von zweierlei Vorausſetzungen
abhängig zu machen; das Unternehmen, für welches der Zwangs⸗
beitritt einzelner begehrt wird, muß den öffentlichen Intereſſen dienen,
Wem
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 103
daß man bei der Durchführung derſelben im allgemeinen
den Weg einer gütlichen Auseinanderſetzung mit den Inter⸗
eſſenten dem ſtrengen Durchgriff vorzog. Führten die güt⸗
lichen Verhandlungen zwiſchen der Teilungskommiſſion
und den Intereſſenten über die Beſtimmung der Mark⸗
gerechtſame und ihre Abfindung zu keinem Ergebnis, ſo
durften ſie zur Entſcheidung ohne Zuſtimmung der
Parteien, „weder vor die Kommiſſion, noch auch in nur
ſummariſche Erörterung gezogen werden“, mußten mithin
vor den ordentlichen Gerichten entſchieden werden.“)
Die zu teilenden Marken wurden als gemeinſchaftliches
Eigentum der Genoſſen angeſehen und zwar als ein Ver⸗
mögensbeſtand, woraus auf Anordnung der Landesregierung
dasjenige genommen werden konnte, was das gemeine Beſte
der Genoſſen erforderte.?) Die Art und Weiſe, wie dies ge⸗
ſchah, konnte bei der weitgehenden Verſchiedenheit der Mark⸗
genoſſenſchaften nicht einheitlich beſtimmt werden; man
richtete ſich dabei ſtets nach der beſonderen Eigenart des zu
teilenden Grundes, ſowie auch nach der Zahl der Teil⸗
haber und der Art ihrer nach Maßgabe des bisherigen
Nutzens erhobenen rechtmäßigen Anſprüche, ſtets unter dem
Geſichtspunkt, nach Möglichkeit das Wohl des Staates und
die gleichmäßige Verbeſſerung des Privatzuſtandes des Ein⸗
zelnen damit zu verbinden.“)
b. Die Behördenorganiſation.
Die oberſte Leitung der Markenteilungen lag in den
Händen des Geheimen Rates.“) Nachdem ſich die Mehrheit
d. h. einen wichtigen Kulturfortſchritt ermöglichen; und deſſen Durch⸗
führung muß ohne den Beitritt aller, auch der Widerſtrebenden,
nicht oder doch nur ſehr unvollkommen oder nur mit beträchtlichem
Mehraufwand für die dem Unternehmen Zuſtimmenden möglich ſein“
(Buchenberger 1 S. 245 ff.) Beide Vorausſetzungen lagen bei der
Durchführung der Markenteilungen vor.
1) Abſchn. 106, Nr. 33 fol. 32. ) D., Z. 10 p. 27. ) Abſch. 106,
Nr. 27, fol. 225, L. A., B. 570. ) Vgl. Bär S. 20.
104 Middendorff,
der Stimmen einer Markgenoſſenſchaft mit Zuſtimmung des
Holzgrafen und Erbexen nach Maßgabe der Verordnung
vom 4. Juni 1785 für die Teilung der Mark entſchieden
hatte und bei der Landesregierung ein diesbezüglicher An⸗
trag geſtellt war, pflegte der Geheime Rat auf Erſuchen
einen oder zwei Kommiſſare mit der Leitung des Teilungs⸗
geſchäfts zu beauftragen. Nur in einem Falle erfolgte die
Teilung, mit deſſen Vollziehung ein Mitglied der Land⸗
und Juſtizkanzlei betraut wurde, „auf ein Erkenntnis im
Wege Rechtens“.“) Der Kommiſſion, die in den Maß⸗
nahmen, die ſie zur zweckmäßigen Durchführung der
Teilungen für notwendig hielt, abgeſehen von den geſetz⸗
lichen Vorſchriften, freie Hand hatte, ſtanden auf Grund
der Verordnung vom 4. Juni 1785 in der Regel einige von
ihr ernannte Gemeinheitsdeputierte, ſog. Achtsleute, die zu
Schätzungszwecken und dergl. herangezogen wurden, ferner
ein actuarius commissionis, der gewöhnlich die Kaſſen⸗
rechnung führte,) ſowie einige Feldmeſſer“) nebſt Gehülfen
zur Seite. Der Markgemeinde war es freigeſtellt, einen
advocatus communitatis als rechtlichen Beiſtand zur
Teilung heranzuziehen.“) Neben der Kommiſſion hatten
die landesherlichen Beamten und Vogteiverweſer bei allen
in ihren Amtsgebieten erfolgenden Markenteilungen die
Pflicht, in Verbindung mit der Kommiſſion die zweckmäßige
Durchführung der Teilung und beſonders das landes⸗
herrliche Intereſſe dabei zu beachten.“)
1) Hann. 104. II. 8, Nr. 1a: Ber. d. Land» u. Juſtizkanzlei
über d. Stand d. Markenteilungen a. d. Organiſationskommiſſion
v. 18. 12. 1802. ) DR, Z. 10 p. 32 ff. ) Während es zur
Anſtellung des Geometers zunächſt einer beſtimmten Approbation
nicht bedurfte, verfügte die Land» u. Juſtizkanzlei durch ein Reſkript
v. 25. Okt. 1796, daß künftig bei Markenteilungen nur ſolche Leute
als Geometer angenommen werden durften, die nach vorheriger
Prüfung von d. Land⸗ u. Juſtizkanzlei dazu verpflichtet u. zugelaſſen
waren, Abſchn. 106, Nr. 27.) S. Anmerkg. 1. ) Abſchn. 106,
Nr. 27. Reſkr. d. Regierung an die Beamten zu Fürſtenau v. 3. 1. 1799.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 105
2. Gang und Art der Auseinanderſetzung
im Teilungsverfahren mit Rückſicht auf
die beſonderen Erforderniſſe der
Landeskultur.
a) Die Feſtlegung des zur Teilung beſtimmten Grundes.
War das Teilungsgeſuch von der Regierung bewilligt
und die Teilungskommiſſion ernannt, ſo verfügte ſich
letztere an Ort und Stelle, um zunächſt von der Lage und
Beſchaffenheit des zu teilenden Grundes ſowie von der
Zahl der Intereſſenten und ihrem Verhältnis untereinander
Kenntnis zu nehmen. Die Mark wurde zuerſt vermeſſen
und kartiert. Zu dieſem Zwecke war die Beſtimmung der
etwa ſtreitigen Grenzen erforderlich. Wo zwei oder mehrere
Marken aneinanderſtießen, waren die Grenzen, falls ſie
überhaupt feſtgeſtanden hatten. mitunter ſo verdunkelt und
erloſchen, daß gar keine Scheidungsmerkmale mehr aufzu⸗
finden waren. Die Grenzirrungen ſchrieben ſich oft von
Jahrhunderten her, und es war vielfach mit den größten
Schwierigkeiten verbunden, die Parteien zur Ruhe zu
bringen.“) Die Markgrenzen wurden durch Umgehung der
Mark mit Zuziehung der Aufſeher (Holzgraf und Mahl⸗
leute) auch der benachbarten Marken ſowie der Deputierten
feſtgeſetzt.“)
b) Die Abfindung der beſonderen Rechte von Ein⸗ und
Ausmärkern.
Stand die zu teilende Mark in ihren Grenzen feſt, ſo
ging die Kommiſſion dazu über, die beſonderen Rechte der
Ein⸗ und Ausmärker in der Mark zu unterſuchen und,
ſoweit ſie für rechtmäßig befunden wurden, ihre Abfindung
und Entſchädigung zu beſtimmen. Die in Frage
kommenden Intereſſenten wurden durch Ediktalladung zur
) Hann. 104 11. 8, Nr. 1 a, ſ. S. 104, Anmerkg. 1. *) Stühle
48. |
106 Middendorff,
Angabe ſolcher Rechte aufgefordert. Diejenigen, welche ſich
innerhalb der hierfür feſtgeſetzten Friſt nicht meldeten,
wurden von jeder beſonderen Abfindung ausgeſchloſſen.
Die beſonderen Rechte in der Mark beſtanden gewöhnlich
1. darin, daß jemand in einem gewiſſen Gebiete der Mark
das Recht der Plaggen⸗ oder Holznutzung für ſich allein in
Anſpruch nahm,) daneben 2. in der privativen Nutzung
von Teichen, Erd⸗, Mergel⸗ und Rötegruben, 3. für Aus⸗
märker und Güter insbeſondere in Weiderechten mit
Schafen oder auch anderem Vieh.?) Bei dem beſonderen
Rechte der Plaggen⸗ und Holznutzung nahm man allgemein
an, „daß der Beſitzer eines ſolchen Rechtes die Hälfte oder
nach Unterſchied der gehabten ſolitairen Nutzung ſonſt einen
Teil des Grundes, auf welchem ihm ſolches Recht gebührte,
ſich zueignen möge, das übrige aber der Mark für die
Weide zu überlaſſen oder ſonſt zu vergüten habe“. Bei
einigen Markteilungen verfuhr man auch in der Weiſe,
daß man die Markintereſſenten ihre gleichen Anſprüche
gegeneinander aufheben ließ, ein Weg, der ſich „unter
gewiſſen Umſtänden als nicht unangemeſſen“ erwies. Be⸗
züglich der privaten Teiche, welche ſich oft über beträchtliche
Flächen von mehreren Malterſaat erſtreckten, zog man eben⸗
falls in Betracht, daß ſie zu trockenen Zeiten in der Regel zur
Weide dienten und legte deshalb den Beſitzern nur die Hälfte
des in Frage kommenden Grundes zu. Bei der Abfindung
der privaten Schafhuden endlich wurde ein beſtimmtes
Herkommen nicht beobachtet. Bezüglich ſolcher und anderer
Anſprüche pflegten ſich die Parteien unter Vermittlung der
Kommiſſion auf gütlichem Wege zu vereinigen oder man
ließ es auf die Entſcheidung der Kommiſſion oder ein
ſchiedsrichterliches Erkenntnis unparteiiſcher Achtsleute
ankommen. Führten die Verhandlungen mit der Teilungs⸗
) Hammerwurf, Anſchuß, Ortland, Hagenrecht, Dusteil oder
auch privatives Plaggematt genannt, vgl. S. 20, Anm. 2. ) gl. V S. 19.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 107
kommiſſion zu keinem Ergebnis, fo entſchieden die Gerichte.!)
Durch die Weigerung eines Ausmärkers, ſich auf die ihm
beſchiedene Abfindung einzulaſſen, konnte der Gang der
Teilung grundſätzlich nicht verzögert werden.“)
Als Ausmärker erhielten auch die Kirchhöfer, die gewiſſe
Rechte in der Mark genoſſen hatten, bei der Teilung der
Mark eine gewiſſe Abfindung, die beiſpielsweiſe bei der
Riemsloher Teilung „in Rückſicht auf die bislang von ihnen
getragenen oder künftig zu tragenden öffentlichen Laſten
beſtimmt ward.“?)
c) Die Abfindung der holzgräflichen Rechte.
Bei der Abfindung der holzgräflichen Rechte in der
Mark faßte man nur die Nutzungen ins Auge, die der
Holzgraf bisher in der Mark genoſſen hatte. Man
betrachtete dabei die Holzgrafen, ſofern ſie nicht in der Mark
angeſeſſen waren, lediglich als Markenrichter und Aufſeher,
nicht als Mitgenoſſen“) und vertrat den Grundſatz, daß der
Holzgraf bei der Teilung in demſelben Maße wie jeder
andere Intereſſent nach Maßgabe der Vorteile, die er bis⸗
lang bezogen hatte, gewinnen müſſe.
Die Holzgrafen legten ihren Anſprüchen, die in den ein⸗
zelnen Marken ſehr ungleich waren,) in der Regel folgende
Nutzungen zu Grunde:
1. die holzgräfliche tertia von jedem den Genoſſen
bewilligten Zuſchlage,
2. die Anweiſungs⸗ und Augenſcheinsgebühren,
3. die Strafgelder für begangene Markvergehungen,
4. die beſonderen Nutzungen an Holz, Torf und anderen
gelegentlichen oder jährlichen Einkünften.“
10 Hann. 104. 11. 8, Nr. 1a, ſ. S. 104, Anmerkg. 1. ) DE,
0 p. 32ff. Die Ausmärker und ihre Heuerleute, die gegen
1 eines Weideichillings (vgl. S. 51) in einer Mark ſervitut⸗
rennt waren, machten nicht ſelten übertriebene Forderungen
1 sh Cod, const. II. Nr. 1305. ) Stühle S. 153. )) DR.,
10., p. 27. ) D., Z. 10., p. a 6, Hann. 104 ll. 8, Nr. 1a,
ſ. S. 104, Anmerkg. 1, vgl. ©. 24/25
108 Middendorff,
Ueber den Maßſtab, nach welchem dieſe Nutzungen ab⸗
zufinden waren, beſtand keine geſetzliche Vorſchrift. Die
Frage, ob etwa bei einer allgemeinen Teilung einer Mark
vom Holzgrafen der dritte Pfennig oder der dritte Teil des
Grundes zu fordern ſei und wie man ihn berechnen müſſe,
bildete den Gegenſtand eines von Juſtus Möſer concipierten
Berichtes des Geheimrats v. d. Busſche an den Fürſtbiſchof
vom 22. Febr. 1788.) Juſtus Möſer vertrat hier die An⸗
ſicht, daß man auf den dritten Pfennig nicht beſtehen könne,
„da ſolcher nach ſeiner urſprünglichen und eigentlichen An⸗
lage nur alsdann ſtattgefunden habe, wenn jemand etwas
eigenmächtig von der Gemeinheit an ſich gezogen oder um
ſolches thun zu mögen, ſich vorher mit dem Oberholzgrafen
und der Gemeinheit der Genugthung halber dahin ver⸗
glichen, welches aber hier der Fall nicht ſei.“ V. d. Busſche
pflichtete dieſer Anſicht auch aus dem Grunde bei, weil er
befürchtete, daß die Teilungen, wenn jede Mark ein Drittel
des Grundes hergeben müſſe, nicht in Gang zu bringen
ſeien und die Abſicht, die Kultur der wüſten Gegenden zu
befördern, verfehlt würde. Er ſchlug als „billigen Mittel⸗
weg“, der bei der großen Verſchiedenheit der Markenver⸗
hältniſſe immerhin nicht unbedingt Norm zu ſein brauche,
vor, dem Holzgrafen unter Beobachtung des Grundſatzes der
gleichmäßigen Verbeſſerung aller Intereſſenten ſoviel Grund
anzuweiſen, als ſeinen jährlichen Nutzungen nach einem
Durchſchnitt von 20 bis 30 Jahren entſpräche.?) Dagegen
erhob Juſtus Möſer inſofern Bedenken, als in dieſem Falle
dort, wo der holzgräfliche Ertrag groß geweſen ſei, die
übrigen Intereſſenten unverhältnismäßig ſchlecht, dort, wo
er gering geweſen ſei, unverhältnismäßig gut beſtehen
würden. Er hielt für die beſte Regelung dieſer Frage „das
9) P., Z. 5, fol. 81, vgl. DS., Z. 21, fol. 70ff. ) Es wird
hier Bezug genommen auf die landesherrliche Abfindung in Preußen,
bei welcher dieſer Grundſatz maßgebend.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 109
arbitrium boni viri, welches ſich in jedem Falle nach allen
Umſtänden richtet und zu⸗ oder nachgibt, wie es das all⸗
gemeine beſte heute erfordert.“) Man ſchrieb daraufhin für
jeden einzelnen Fall eine Vergleichsverhandlung vor, ohne
irgendeinen Anhalt für die Ermittlung der Abfindung
geſetzlich feſtzulegen.“)
Der Holzgraf wurde bei der Teilung nach Erbteilen,
d. h. nach ſolchen Teilen, die ein Vollerbe für ſeinen Anteil
aus der Mark erhielt, abgefunden. Er erhielt „nach Unter⸗
ſchied der Größe der Mark und der Zahl der Intereſſenten
aus ganzen Marken drei oder vier, auch nach Unterſchied
wohl etwas mehr oder weniger und aus einzelnen Wei⸗
ſungen, davon mehrere zuſammen eine ganze Mark aus⸗
machten, anderthalb oder zwei durch gütliche Vereinigung
oder Beſtimmung, wobei jedoch nicht zu rechnen, wenn einige
privat Holzgrafen, welche mit ihren Gütern in der Mark
geſeſſen und von daher als Intereſſenten oft zwei⸗, drei⸗
oder vierwarig intereſſiert ſind, dafür zugleich mit ab⸗
gefunden werden.“)
In einem Bericht der Hannoverſchen Domainenkammer
vom 29. 12. 1848, ) der in der Frage der holzgräflichen Ab⸗
findung bei Markteilungen auf die bisher im Osnabrückſchen
ſtattgefundenen Teilungen Bezug nimmt, heißt es bezüglich
dieſer Abfindung in den landesherrlichen Marken: „Ein
feſter durchgreifender Grundſatz für die bei Markenteilungen
dem Domanio als Markenrichter oder Markenherrn ge⸗
bührenden Anteile an der Mark hat bisher nicht aufgeſtellt,
wenigſtens nicht durchgeführt werden können. Man hat in
einzelnen Fällen mit den Markgenoſſen unterhandelt und
ſich verglichen, ſo gut es hat eben gehen wollen und es
haben dabei die Anſichten der Teilungsbehörden und
Commiſſairen, ſowie die Verhältniſſe wie auch die Will⸗
) DR, 8.5, f. 81. ) DR, Z. 21, fol. 70 ff. ) Hann 104 ll. 8.
Nr. 1a, ſ. S. 104, Anmerkg. 1. ) DR, Z. 21, fol. 70 ff.
110 Middendorff,
fährigkeit oder der Widerſtand der Markengenoſſen mehr
oder weniger eingewirkt. Die bisherigen Abfindungen
ſchwanken nach einer Menge von Teilungsakten zwiſchen
½ und *ıs und noch geringeren Anteilen, häufig hat man
auch gewiſſe Intereſſenteile gefordert und erhalten, ohne
daß erſichtlich, in welchem Verhältniſſe deren Wert und Um⸗
fang zur geſamten Mark ſtehen. In dieſem dem Domanio
zugefallenen Anteile ſteckt dann zugleich das Aequivalent
für alle Berechtigungen des Markenrichters.“ )
d. Die Beſtreitung der mit der Teilung verbundenen Koſten
aus der Mark.
Die zur Teilung erforderlichen Koſten wurden in der
Regel aus dem zu teilenden Grunde ſelbſt beſtritten. Man
ging dabei auf verſchiedene Art und Weiſe vor. In einigen
Marken wurde zum Zwecke der Koſtendeckung ein Teil des
Markengrundes oder auch ein Teil des Holzbeſtandes der
Mark meiſtbietend verkauft. In anderen Marken wurden
den Genoſſen gewiſſe, nach Erbesgerechtigkeit verſchieden
umfangreiche, teils, um die Kleinen zu begünſtigen, ohne
Rückſicht auf die Erbesgerechtigkeit gleichmäßig große
Markenteile für einen beſtimmten Geldbetrag zugelegt,
damit ſie nötigenfalls das erforderliche Geld gegen Ver⸗
ſetzung des Grundes anleihen konnten. In wiederum
anderen Marken hatte jeder Genoſſe ſeinen Koſtenanteil bar
zu entrichten und war dafür befugt, einen Teil ſeiner ihm
durch die Teilung zufallenden Abfindung an Grunde zu ver⸗
äußern.“ Verſchiedentlich wurden auch mehrere von dieſen
Mitteln kombiniert, wie überhaupt die Teilungskommiſſion
den Weg einſchlug, „welcher ihr nach den jedesmaligen indi⸗
viduellen Umſtänden am angemeſſenſten und den Inter⸗
eſſenten am annehmlichſten ſchien.“) Aus öffentlichen
1) Vgl. D., Z. 10: Ber. d. Teilungskommiſſars Kanzleirats
Dykhoff v. Jahre 1803. ) Hann. 104 11. 8, Nr. 1a, ſ. S. 104,
Anmerkg. 1. Abſchn. 106, Nr. 106. S. Ueberſicht 11.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 111
Kaſſen wurden zur Beſtreitung der Teilungskoſten grund⸗
ſätzlich keine Beihülfen gewährt.!)
Da in ſolchen Marken, wo man zur Koſtendeckung den
einzelnen Intereſſenten gewiſſe Markenteile ausſetzte, dieſe
in vielen Fällen veräußert wurden, wenn ihr Wert den
Betrag der Koſten überſtieg oder wenn andererſeits die
Koſten dabei als eine Schuld im Hofe ſtecken blieben, ver⸗
fügte die Regierung durch ein Reſkript v. 2. Sept. 1802 an
die Markteilungskommiſſare „wegen der Koſtentheile und
die Alienation der Markgründe“,)) daß die Veräußerung
irgendeines Koſtenteiles nur erfolgen dürfe, wenn die Mark⸗
teilungskommiſſion ihre Genehmigung dazu erteilt habe und
nachgewieſen ſei, daß die Kaufgelder wirklich zu den Mark⸗
teilungskoſten verwandt würden.)
Die Koſten verteilten ſich im einzelnen auf die Ver⸗
gütung der Teilungsarbeiten 1. der Kommiſſion, 2. des
advocati communitatis, 3. des actuarii commissionis,
4. des Geometers, 5. der Deputierten und 6. der landes⸗
herrlichen Beamten und des Vogtes als holzgräflicher
Mandatare und ſoweit ihre Gegenwart bei der Teilung not⸗
wendig und ſie dazu berufen wurden, auf die Beköſtigung
dieſes Perſonals, ſowie auf etwaige Nebenausgaben für
nötige Geräte und ſonſtige Hilfsmittel. Dazu kamen die
Ausgaben für die durch die Teilung erforderlich werdenden
Arbeiten zur Inſtandſetzung der Wege, Brücken und Waſſer⸗
züge und die etwaigen Gerichts⸗ und Prozeßunkoſten zur
Schlichtung der Teilungsſtreitigkeiten.“) Für die Höhe der
Geſamtteilungskoſten war die Schnelligkeit oder Langwierig⸗
) Abſchn. 106, Nr. 106; Reſkr. d. Reg. v. 22. 7. 1806, fol. 33.
) Cod. const. II Nr. 1595 ) „Auf gleiche Weiſe“, heißt es in
dieſer Verordnung, „ſollen die Veränderungen oder Vertauſchungen
der Markteile, ... nicht anders, als vor der Marktheilungs⸗Commiſſion
in Mitrückficht auf den geſchätzten Wert derſelben gefchehen. ſonſt
aber bey Unſerer Land⸗ u. Juſtiz⸗Canzley angezeigt und im Landrathe
genehmigt werden.“ ) O. E. D. II. R. 6, Nr. 2.
112 Middendorff,
keit des Verfahrens, das in ſeiner Abwicklung von der
Größe und Beſchaffenheit der Mark, von der Zahl und Art
der Genoſſen und ihrem Verhalten zu den Maßnahmen der
Kommiſſion abhing, von großer Bedeutung. Der Zeitraum
der Teilungen ſchwankte in den einzelnen Marken zwiſchen
3, 10 und mehr Jahren.!)
Die Venner Mark, die einen Flächenraum von 966
Maltern und 8 Scheffeln umfaßte und in den Jahren 1800
bis 1807 zur völligen Teilung gebracht wurde, verurſachte
einen Koſtenaufwand von 24 000 Talern.)
e. Die mit der Teilung verbundenen Beamtenverbeſſerungen
und Kulturmaßnahmen.
Die Regierung richtete bei den Markenteilungen ihr
beſonderes Augenmerk darauf, daß die Einkünfte der Vögte
und Untervögte aus der Mark verbeſſert wurden. Schon
in älterer Zeit hatte die Regierung die Verbeſſerungen der
Vogteien auf dem Wege des Zuſchlags aus den Marken an⸗
geordnet.?) Am 1. November 1796 erging auf Grund eines
Landratsbeſchluſſes ein landes herrliches Generalausſchreiben
an alle Aemter,) welches u. a. verfügte, daß auch bei den
„ſucceſſive ſtattfindenden Markteilungen“ für die Verbeſſe⸗
rung der Vogteien und Untervogteien zu ſorgen ſei, daß
„folgends die Markteilungs⸗Commiſſarien gehalten ſein
ſollten, ſolches von Amtswegen zu befördern und mit Gut⸗
finden der Beamten für die Vogteyen und Untervogteyen
ein angemeſſenes zu ihrer Verbeſſerung nach den Umſtänden
zu beſtimmen.“ Der Inhalt dieſes Generalausſchreibens
wurde mittelſt Reſkripts der Land⸗ und Juſtizkanzlei ſowie
) S. Ueberſicht ll. ) Feſtſchrift Il S. 324. — Es bezogen in der
Regel an Diäten der Kommiſſar 4 Reichstaler oder etwas mehr, der
advocatus communitatis 3 Reichstaler der actuarius commissionis
2 Reichstaler, der Geometer 2 Reichstaler und die Deputierten
18 Mariengroſchen. (K⸗R., Z. Nr. 10.) ) Stand d. Landw. S. 17;
Mſc. 101 c; Landtag 1579. ) Cod. const. Il, Nr. 1552.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 113
ſämtlichen Markteilungskommiſſarien zur Befolgung be⸗
kanntgegeben.!)
Diejenigen Vögte, welche in den in ihren Kirchſpielen
gelegenen Marken anerkannte, beſtimmte Waren inne⸗
hatten,“) erhielten dafür nach Maßgabe der Teilhaberſchaft
aller Genoſſen ihre Abfindung. Es übten jedoch daneben
ſämtliche Kirchipielvögte auf Grund der landesherrlichen
Oberholzgrafſchaft in den Marken ihres Kirchſpiels eine
gewiſſe Markaufſicht aus, und ſchon für die aus dieſer Mark⸗
aufſicht ſich ergebenden Einkünfte, die einen Teil ihres
Unterhalts ausmachten, billigte man ihnen bei der Teilung
eine angemeſſene Abfindung zu.
Aus einem auf Grund des oben erwähnten Generalaus⸗
ſchreibens erſtatteten gutachtlichen Bericht der Riemsloher
Markteilungskommiſſion vom 6. Juli 17995) iſt zu erſehen,
nach welchem Maßſtab dieſe Abfindung, deren Ausmittelung
im einzelnen der Teilungskommiſſion überlaſſen blieb, er⸗
folgte. Es wird hier die Anſicht vertreten, „daß zu der Ab⸗
findung eines Vogts als Markvogt bei einer Markteilung
nach Proportion der Größe und der danach zu beſtimmenden
Wichtigkeit der Inſpektion in Mitrückſicht auf die bislang
damit verbunden geweſenen Emolumente alle Markinter⸗
eſſenten ohne Rückſicht, ob ſolche in dieſem oder jenem Kirch⸗
ſpiel') wohnen, von ihren, in jener Mark habenden Waren
zu kontribuieren ſchuldig ſind.“ Falls in den ſich über ver⸗
ſchiedene Kirchſpiele erſtreckenden Marken jeder Vogt in dem
Teil der Mark, der in ſeinem Kirchſpiel lag, die Aufſicht
führte, glaubte die Riemsloher Teilungskommiſſion dieſe
Vögte je nach der Größe dieſes Markenteils mit Rückſicht
auf die bislang genoſſenen Einkünfte abfinden zu müſſen.
Zur Abfindung derjenigen Vögte und Untervögte, die über
die in ihrem Kirchſpiel liegenden Markenteile kein Aufſichts⸗
) Abſchn. 106, Nr. 27. ) Vgl. S. 19. ) Abſchn. 106, Nr. 27.
0 Falls die betreffende Mark ſich über verſchiedene Kirchſpiele erſtreckte.
Hiſt. Mitt. XX XXIX. 8
114 Middendorff,
recht führten, bot ſich der Markteilungskommiſſion inſofern
ein Beweggrund zur Abfindung, als die Mark bei gänzlicher
Teilung ihre ehemaligen Bezirks⸗ und Grenzverbindungen
verlor, folglich jeder Teil dem Kirchſpiel zufiel, in dem er
lag und nunmehr unter die Aufſicht der hier beamteten
Vögte und Untervögte geriet, deren Geſchäfte ſich dadurch
vermehrten.) „Da der Fonds des inneren Kirchſpielver⸗
mögens ſich durch die Markteilung vermehrt“, heißt es
hierzu im oben erwähnten Bericht, „ſo ſcheint es billig und
angemeſſen zu ſein, daß nach Proportion jener Verbeſſerung
der leider in den mehrſten Kirchſpielen jo kärglichen Sub⸗
ſtiſtenz der Untervögte und deren dadurch leicht ermattendem
Dienſteifer durch eine Verbeſſerung zu Hülfe gekommen
werde.“) |
Da wegen der Abfindung der Vögte nicht immer eine
gütliche Einigung der Kommiſſion mit den Intereſſenten
der Mark zu erzielen war, jo verfügte die Regierung,) daß.
ſofern ſich bei irgendeiner Mark wegen des Vogteianteils
Schwierigkeiten ergeben ſollten, dies der Land⸗ und Juſtiz⸗
kanzlei zur Anzeige zu bringen ſei, „damit dieſe nach Be⸗
finden einem advocato patriae et fisci darunter das
behufige auftragen“ könne. Die Zuſchläge für die Vogteien
und Untervogteien ſollten bei jeder Markteilung geſichert
werden.“)
Neben den Vögten und Untervögten wurde in der Regel
auch den Pfarrern, Küſtern und Schullehrern eine gewiſſe
Verbeſſerung aus der Mark zugebilligt.
Schließlich kamen noch verſchiedene Abgänge in Betracht,
die für die Anlegung oder Verbreiterung von Wegen und
Waſſerzügen ſowie für die Anlage von Sand⸗ und Stein⸗
) Stühle S. 153. ) Abſchn. 106, Nr. 27: Ber. d. Riemsloher
Teil.⸗Commiſſ. v. 6. Juli 1799. ) Abſchn. 106, Nr. 27: Reſkr. an
die Beamten zu Vörden v. 15. Mai 1800. ) Daſelbſt.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 115
gruben benötigt wurden.“) Beſonders die Waſſerzüge
befanden ſich in den offenen Marken meiſtens in einem
völlig verwahrloſten Zuſtande. „Durch unmäßige Erbreite⸗
rung, welche eine Verſeichtung und Verſchlammung zur
Folge hatten, ſowohl als auch durch unendlich viele Krüm⸗
mungen und Serpentinen“ waren ſie ſo verwildert, daß ſie
„ihrem Zweck ganz widerſprachen“.) Die Beachtung und
möglichſte Behebung ſolcher Mißſtände wurde den Mark⸗
teilungskommiſſarien und den Beamten wiederholt von der
Regierung nahegelegt. Die Kommiſſion hatte bei allen
dieſen Maßnahmen freie Hand, doch durfte keine Mark⸗
teilung zu Ende geführt werden, bevor nicht dieſe Gegen⸗
ſtände einer Verbeſſerung zugeführt waren.)
1) Abſchn. 106, Nr. 27: Bei der Riemsloher Markteilung verfuhr
man bei der Einrichtung der Wege in der Weiſe, daß „man den durch
die Mark gehenden Heer⸗ oder Landwegen (welche hie und da in
engen tiefen Straßen beſtanden, und kaum noch die Breite eines
Wagenſpurs hatten) den Raum von 3, und da, wo der Grund weich
oder lehmigt war, 3½ Quadratruthen, den Bauerſchaftsweegen den
Raum von 38 Fuß, den Korn⸗, Heu⸗ und Düngelweegen den von
16 Fuß, den leichenweegen den von 12 Fuß und endlich den Fuß⸗
weegen, inſofern ſolche ohne Damm find, den Raum von 5 Fuß
zulegte; ſo daß die Beſitzer der an ſolchen Weegen angrenzenden
privaten Ländereien, vermittelſt einer des falls beſonders unter den
Markintereſſenten getroffenen Vereinbarung, dasjenige gegen eine
verhältnismäßige von den beeidigten Marktaxatoren feſtzuſetzende
Grundentſchädigung aus der Mark, von ihren privaten Ländereyen
hergeben mußten, was zur nöthigen Erbbreiterung jener Weege er⸗
forderlich war. Dieſe Vereinbarung war bloß die Folge einer von
der landes hoheit ſonſt nöthigenfalls in dieſer das allgemeine Landes⸗
bedürfniß concernirenden Sache feſtzuſetzenden Regel“. (Stühle
S. 105, 106.) ) Abſchn. 106, Nr. 27: Ber. d. Bauverwalters
Hollenberg v. 5. 5. 1800. ) Im oben erwähnten landesherrlichen
Generalausſchreiben an alle Aemter vom 1. Nov. 1796 (Cod. const. Il,
Nr. 1552) heißt es: „Nicht minder iſt es verſchiedentlich erkläret,
und ſämmtlichen Verhältniſſen angemeſſen, daß zu Unterhaltung
gemeiner Wege und Brücken etc. ferner behuf öffentlicher und Privat⸗
Bauten ſichere Sands und Steingruben für jede Gegend bey den
8*
116 Middendorff,
f. Die Abfindung der einzelnen Genoſſen.
Sobald nach der Beſtimmung und Abſetzung aller für
Abfindungs⸗ oder Verbeſſerungszwecke in Frage kommenden
Abgänge die unter die eigentlichen Markgenoſſen zu ver⸗
teilende Grundmaſſe der gemeinen Mark feſtſtand, ging
die Teilungskommiſſion dazu über, den Abfindungsteil
jedes einzelnen Genoſſen zu ermitteln.
Marktheilungen angewieſen, und bey Anlegung, Begradigung und
Erbreiterung der Wege die behufigen Entſchädigungen für diejenigen,
ſo dazu von ihren Privat⸗Gründen etwas herzugeben haben, aus⸗
gemittelt werden ſollen. Eben das muß bey den Flüſſen und Bächen
ſtattfinden. Oft auch haben die Bauerſchaften und Marken ſichere
Abgaben und ſonſtige Präſtationen zu beſchaffen, wohin die Lieferung
des Wachtholzes, die Unterhaltung der Feuer⸗Gerätſchaften, auch
gemeiner Brücken und Wege, die Sicherſtellung der öffentlichen
Gebäude etc. mit gehört, wesfalls bey Marktheilungen ebenfalls auf
einen Fonds zu denken iſt, der aus Vererbpachtung oder Verheurung
einiger Zuſchläge zunächſt erhalten werden kann. Da ſich den
Commiſſarien oft hierunter Hinderniſſe in den Weg legen; jo finden
Wir nöthig euch hiemit beſonders zu authoriſieren bey allen und
jeden Marktheilungen darauf zu achten und zu halten, daß dieſe und
andere gemeinnützige Gegenſtände dabei nicht übergangen werden,
mithin darüber mit den Marktheilungs⸗Commiſſarien zu communicieren
und vor der Theilung unter Zuziehung eines Bauverwalters die
Anlegung der Wege zu berichtigen, die würkliche Theilung aber nicht
eher nachzugeben, als bis hierunter eine angemeſſene Einrichtung
erfolgt iſt, allenfalls aber bei etwa befundener Renitenz darüber an
Uns oder Unſere Land⸗ u. Juſtiz⸗Canzley zu berichten, damit hierunter
das Nähere verfügt werden könne.“ — In einem Ausſchreiben an
alle Aemter v. 15. 5. 1800 (Cod. const. Il, Nr. 1575) bringt die
Regierung abermals in Erinnerung, daß den Flüſſen und Bächen
„ebenfo wie den Wegen, nach Beſchaffenheit der Umſtände eine
beſſere Einrichtung durch Erweiterung oder Eindämmung, Begradigung
oder ſonſt zu geben iſt; gleichdenn auch die etwaigen Entſchädigungen
aus den Marken und Gemeinheiten auszumitteln ſind, in welchen
außerdem nicht nur die oft ausgetretenen und verſandeten Flüſſe und
Bäche, ſondern die verſchiedenen Gewäſſer ſelbſt einer näheren Leitung
bedürfen.“
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 117
Es bildete ſich, entſprechend der diesbezüglichen elaſtiſchen
Beſtimmung in der Verordnung vom 4. Juni 17851) ein
nach verſchiedenen Maßſtäben aufgeſtellter Verteilungs-
grundſatz für die Abfindung der Genoſſen heraus. Man
richtete ſich dabei weder ſtreng nach dem Maß der bisherigen
Nutzung, noch nach dem Maßſtab der bisher etwa bei Holz⸗
oder Zuſchlagsteilungen beachtet war, ſondern nach einer
ausgleichenden Kombination des Reihelaſtenverhältniſſes
und des Höfeklaſſenverhältniſſes.?) Es wurde den Ge⸗
noſſen „nach der Einteilung ihrer Höfe in Voll⸗ und Halb⸗
erbe, Erb⸗ und Markkötter und in Mitrückſicht auf das
Verhältnis, wie ſie zu den gemeinen Kirchſpiels⸗ und Bauer⸗
ſchafts⸗Laſten beitrugen, den Geringern aber gewöhnlich
gegen eine billigs mäßige Uebernahme mehrerer Laſten ein
etwas höherer Anſatz verwilliget.““) Es wurde dabei „faſt
zur Regel angenommen, daß ein Halberbe 34 oder 5, ein
Erbkötter die Hälfte und ein Markkötter 3 oder ½ der
Portion eines Vollerben oder vollwarigen Genoſſen er⸗
hielt“) ein Verhältnis, das den Feſtſetzungen der Verord⸗
nung vom 4. 6. 1785 nicht ganz entſprach.“) |
) Vgl. S. 97ff. ) „Es war allerdings dem Rechte entiprechend
und es empfiehlt ſich auch wegen der Einfachheit, daß das Hofes⸗
verhältnis als Teilungsfuß angenommen ward. Ob aber dennoch,
wenn dieſer Fuß nicht durch Vergleich ermäßigt wird, Härten in der
Anwendung ſich ergeben, ob nicht auch hier das Hofesverhältnis
verdunkelt und unzutreffend geworden iſt, laſſen wir dahin geſtellt
ſein. Man darf wohl als Regel annehmen, daß die Halb⸗, Drittel⸗
und Viertelhöfe einen größeren Beſtand an Aeckern, Wieſen und
Vieh haben, als durch das Hofesverhältnis angedeutet wird; daß
daher zwei Halbhöfe uſw. die Gemeinheit ſtärker benutzt haben als
ein Vollhof. Jedenfalls entſpricht eine Teilung nach der recht⸗
mäßigen Benutzung genauer den beſtehenden Zuſtänden, den Wirt⸗
ſchaftsverhältniſſen und den Bedürfniſſen der einzelnen Höfe“.
(Bening 1 S. 9.) ) D., Z. 10. ) Hann. 104. 11. 8, Nr. 1a, ſ.
S. 104, Anmerkg. 1. — D. K., Z. 10. ) Auch die Erbexen wurden,
ſoweit ſie nicht als Inhaber beſonderer Rechte in der Mark für dieſe
118 Middendorff,
Mit der Verteilung des Grundes unter die Markgenoſſen
wurde begonnen, nachdem der mit der Vermeſſung der
Mark betraute Feldmeſſer die Anlegung und Abſetzung
der zur künftigen Benutzung des Grundes erforderlichen
Wege durchgeführt hatte und die bei der Beſtimmung der
Abfindungen und Grundabgaben zu Ablöſungs⸗ oder Ver⸗
beſſerungszwecken etwa entſtandenen Streitfragen geſchlich⸗
tet waren. Zunächſt wurden die verſchiedenwertigen
Gründe der Mark durch beſondere von den Markgenoſſen
erwählte und vereidigte Achtsleute für ſich taxiert; in der
Weiſe, daß man z. B. jedem Scheffelſaat des zur Abfindung
beſtimmten Grundes je nach dem Wert des Bodens einen
nach einer beſtimmten Einheit berechneten verſchiedenen
Abfindungswert beilegte.“)
Die Art der örtlichen Verteilung richtete ſich nach der
Lage des gemeinen Grundes und der Lage und den Bedürf⸗
niſſen der Genoſſen.“) Zunächſt wurden die Genoſſen, die
vorweg abgefunden waren, in derſelben Weiſe wie alle übrigen Genoſſen
nach Maßgabe ihrer in der Mark wirklich beſeſſenen und in der
Markrolle nach dem Höfeklaſſenverhältnis aufgeführten Grund⸗
pertinenzien abgefunden (Stühle S. 103 / 4).
1) Hann. 104 ll. 8, Nr. 1a, ſ. S. 104, Anmerkg. 1. — Bei der
Riemsloher Markteilung verfuhr man folgendermaßen: „Man wählte
beym Anfange der Taxierung einen Grund, den man weder für
vorzüglich noch für ſchlecht hielt. Da nun die Taxatoren den Werth
eines Scheffelſaats von jenem zur Richtſchnur und Nachweiſung
angenommenen Grunde auf 16 Becher anſchlugen, indem nach dem
osnabrückſchen Kornmaße, ein Scheffel vier Viertel oder ſechszehn
Becher enthält, ſo bezeichnete man ſolchen Grund mit Nummer 1,
und gieng bey der Taxierung des übrigen Grundes davon aus; ſo
daß in dem Falle, wenn dieſer beſſer wie Nummer 1 befunden ward,
die Taxatoren ſich dahin ausdrückten; daß jener Grund ihrer Meynung
nach, ſoviel Becher beſſer wie Nummer 1 und umgekehrt. Auf ſolche
Weiſe erhält jemand von einem ſolchen Grunde, der zu 10 Becher
beſſer wie Nummer 1 angeſchlagen worden, 6 Becher im Verhältnis
zu einem andern, der von Nummer 1 ſechszehn Becher erhält, und ſo
umgekehrt —.“ (Stühle S. 50.) ) Hann. 104. II. 8. Nr. 1a, |. S.
104, Anmerkg. 1. |
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürstentum Osnabrück. 119
mit ihren Ländereien unmittelbar an die offene Mark
ſtießen, aus dem angrenzenden Markgrunde nach ihrem feſt⸗
geſetzten Verhältnis abgefunden. Jeder Genoſſe hatte auf
den ſeinem Grundbeſitz zunächſt gelegenen Markgrund das
erſte Anrecht. Im übrigen hing die Art der Verteilung
„von dem Gutfinden der Genoſſen unter vernünftiger
Direktion der Commiſſion“ ab. Gegen den Willen der Ge⸗
noſſen durfte die Kommiſſion, auch nach ihrer beſten Ueber⸗
zeugung, nicht verfahren.“)
Nach beendeter Teilung hatte die Teilungskommiſſion
einen Rezeß aufzuſtellen, der über die Art und Weiſe, wie
die Teilung in ihren Einzelheiten bewerkſtelligt war, eine
genaue Nachweiſung enthielt. Von dem Rezeß der Riems⸗
loher Markteilung, der ein Objekt von 900—1000 Malter⸗
ſaat, „das Malter zu 12 osnabrückſchen Scheffeln, und der
Scheffel zu 54 Quadrat⸗Ruthen Kalenberger Ketten⸗Maß
berechnet“, ) zu Grunde lag, woran „über 200 kleine und
größere Stäten intereſſirt“ waren, gibt Stühle folgenden
Auszug:
„Nachdem den Markintereſſenten die geſammten Thei⸗
lungscharten vorgelegt waren, ſo ſuchte die Marktheilungs⸗
kommiſſion, nach vorgängiger Beſtimmung der, nach Abzug
der vereinbarten Abgänge übrig bleibenden, massae divi-
dendae, einen jeden Markintereſſenten mit Zurückweiſung
auf die vorliegenden Theilungscharten davon zu über⸗
zeugen:
a) Was derſelbe nach dem Betrage der massae divi-
dendae zu ſeiner gänzlichen Abfindung aus der
Riemsloher Mark habe erhalten können,
1) DR., Z. Nr. 10. ) Auf Grund eines Reſkripts an alle
Aemter vom 25. 7. 1796 war „bei Ausweiſung von Zuſchlägen oder
ſonſt“, das Scheffelſaat, wie das bei der allgemeinen Landes vermeſſung
(1784) geſchehen, gleichmäßig zu 54 Quadratruten zu vermeſſen
(Abſchn. 106, Nr. 27.)
120 Mid dendorff,
b) was derſelbe wirklich erhalten, und
c) wo er ſolches erhalten habe?
damit ſolchergeſtalt der ganze Theilungsſtatus reingeſtellet
und liquidirt werde. |
Zu diefem Ende ward der ganze Betrag der Riemsloher
Mark, ſo wie ſolcher vermeſſen und kartiert worden, an⸗
gegeben. Hierauf wurden die Abgänge mit Beziehung auf
diejenigen beſtimmt angezeigten Protokolle, worinn ſolche
Abgänge vereinbaret, und näher nachgewieſen werden, ſowie
auch diejenigen, denen ſolche Abgänge zu Theil geworden,
oder die ſonſtigen allgemeinen Bedürfniſſe, wozu ein Theil
jener Abgänge verwendet worden, genau bemerkt. Wie und
auf welche Weiſe nun dasjenige, was nach Abzug jener Ab⸗
gänge übriggeblieben, und als die eigentliche Theilungs⸗
maſſe anzuſehen, unter den Markintereſſenten getheilet
worden? darüber wurden geometriſche Tabellen aufgeſtellt.“
Die Teilungskommiſſion pflegte endlich nach Beendi⸗
gung der Teilung für die künftige Benutzung des Grundes
gewiſſe Richtlinien anzugeben, die ſich auf die Inſtand⸗
ſetzung und Unterhaltung der neuen Wege und Waſſerzüge,
auf die Einfriedigung und Abgrenzung der privaten Teile
und ihre zweckmäßige Bepflanzung und Bebauung ſowie
auf die Inanſpruchnahme der noch ungeteilten Plätze in der
Mark, der Sand⸗ und Steingruben, Rötekuhlen und der⸗
gleichen, bezogen.“)
3. Der Stand der Markenteilungen um 1800.
In den neunziger Jahren des 18. Jahrhunderts, im
letzten Jahrzehnt der Selbſtändigkeit des Fürſtentums
Osnabrück, hatte man in allen Teilen des Landes, be⸗
ſonders in den Aemtern Iburg und Grönenberg, in größerem
Maße Markenteilungen in Angriff genommen und zum
Teil vollendet. Von 1795 bis 1800 wurden über 41 ver-
1) Stühle S. 161 ff., Burkhard S. 109, UA, B. Nr. 570.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 121
ſchiedene Marken Teilungsverhandlungen mit der Regierung
gepflogen und zehn Teilungskommiſſare mit der Durch⸗
führung von Teilungen betraut.!) Die einzelnen Tei⸗
lungen wickelten ſich jedoch nur langſam ab.?)
Aus den Berichten der verſchiedenen Teilungskommiſſare,
die abgeſtattet wurden auf Grund einer Erhebung, die nach
der Säkulariſation des Fürſtentums von der hannoverſchen
Organiſationskommiſſion“) eingeleitet wurde,) geht, ſoweit
ſie aktenmäßig vorhanden ſind, hervor, daß die Durch⸗
führung der zum Teil vollendeten, zum Teil im Gange
befindlichen Markenteilungen nach Maßgabe der Verordnung
vom 4. Juni 1785 nur in unzulänglicher Weiſe von ſtatten
gegangen war.)
Eine Unzulänglichkeit, aus der ſich Zwiſte ergeben
konnten, lag zunächſt darin, daß nicht eindeutig beſtimmt
war, welche Behörde die Teilungen zu leiten hatte.“)
Daneben führte es beſonders zu Verwirrungen und Ver⸗
zögerungen, daß die Zuſtändigkeitsgrenze der Teilungs⸗
behörde nicht ſcharf gezogen war, daß es nicht eindeutig
beſtimmt war, welche Fragen von der Teilungsbehörde ſelbſt
und welche Fragen im reinen Juſtizverfahren zu regeln
waren. Die vielen Streitigkeiten, die ſich aus der un⸗
beſtimmten Verfaſſung des Markrechts bei der Einleitung
und Durchführung der Teilungen ergaben und durch gütliche
Vereinigung nicht zu ſchlichten waren, wurden häufig vor
die Gerichte gebracht und bis an den Reichshofrat und das
Reichskammergericht verfolgt. Das machte die Teilungen
koſtſpielig und langwierig, umſomehr als bei der außer⸗
ordentlichen Verſchiedenheit der Nutzungsverfaſſung in den
) Abſchn. 106, Nr. 27: Ueberſicht v. 10. 7. 1800. ) S. Ueber⸗
ſicht II. ) Zwiſchen⸗ und Auſſichtsbehörde zwiſchen dem hannoverſchen
Kabinettminiſterium und der vorläufig im alten Stande belaſſenen
Osnabrücker Regierung, (Bär S. 72/75.) ) Vgl. S. 122. 5) Hann.
104 Il. 8. Nr. 1a. ) Vgl. S. 104.
122 Middendorff,
einzelnen Marken die Entſcheidung beſonders von Seiten
der auswärtigen, mit den Verhältniſſen des Landes nicht
vertrauten Gerichte nicht leicht zu treffen war und in vielen
Fällen eingehende Unterſuchungen und Lokalbeſichtigungen
erforderte.“)
In erſter Linie war es die Feſtſetzung der Entſchädigun⸗
gen und Abfindungen für die nach Umfang und Güte
vielfach umſtrittenen Berechtigungen von Ein⸗ und Aus⸗
märkern, welche ſolche Streitigkeiten herbeiführten. Daneben
führte die Feſtſetzung der Wege und Grenzverhältniſſe, der
Abgänge und Verbeſſerungen und Koſtendeckung oftmals
zu gerichtlichen Beſchwerden. )
Die Art der Durchführung der Teilungen war auf
Grund ſolcher Hemmniſſe nicht immer zufriedenſtellend.
Die Verordnung vom 4. Juni 1785 gab nicht hinreichend
Mittel zur Hand, allen Schwierigkeiten, die ſich im Verlauf
der Teilungsauseinanderſetzungen ergeben konnten, ohne
daß der Fortgang und die zweckmäßige Durchführung der
Teilungen dabei beeinträchtigt wurde, zu begegnen.“)
IV. Die Markenteilungen bis zur Einſtellung der Teilungen
unter franzöſiſcher Herrſchaft.
1. Vorbereitung und Durchführung einer
geſetzlichen Neureglung.
Nach der Uebernahme des Fürſtentums Osnabrück in
die hannoverſche Verwaltung leitete die von der han⸗
noverſchen Regierung eingeſetzte Organiſationskommiſſion
eine eingehende Unterſuchung über den Stand der Marken⸗
teilungen im Fürſtentum Osnabrück ein. „Da es zur
Kenntnis der unterzeichneten Kommiſſion gekommen iſt“,
heißt es in einem diesbezüglichen Schreiben vom 7. 12. 1802
1) In den meiſten Fällen wurden die Streitigkeiten auf dem
Wege des Augenſcheins oder der mündlichen Vernehmung der
Parteien ſummariſch von der Land⸗ u. Juſtizkanzlei erledigt.) Hann.
104 11. 8. Nr. 1a; Berichte der Teilungskommiſſare. ) Vgl. S. 131 ff.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 123
an die Land⸗ und Juſtizkanzlei,!) „daß wegen der Marken⸗
teilungen noch hin und wieder erhebliche Zweifel obwalten,
auch darüber koſtſpielige Prozeſſe, ſowohl bei den hieſigen
Gerichten als bei dem Reichskammergerichte anhängig
gemacht ſind, ſo wünſcht man baldmöglichſt von der gegen⸗
wärtigen Lage dieſer gemeinnützigen Unternehmungen und
den dabei beobachteten Grundſätzen Nachrichten zu erhalten
und ſind einſtweilen alle Gemeinheitsteilungen zu ſiſtieren,
mithin in dem Stande, worin ſie ſich gerade jetzt finden,
zu belaſſen“. Die auf Grund dieſes Schreibens von der
Land⸗ und Juſtizkanzlei eingeforderten Berichte der ver⸗
ſchiedenen Teilungskommiſſare laſſen übereinſtimmend die
oben?) dargelegten Unzuträglichkeiten des bisherigen
Teilungsganges erkennen. Die hannoverſche Regierung
ging deshalb unverzüglich daran, eine Neuregelung der
beſtehenden Teilungsgeſetzgebung herbeizuführen.
Ein auf den regierungsſeitigen Ermittlungen über den
Stand der Markenteilungen fußendes „Promemoria“ des
Landesökonomierates Meyer vom 31. 3. 1803, ) das den
Entwurf einer zweckmäßig zu erlaſſenden neuen Verordnung
enthielt, bildete die Grundlage der weiteren Entwicklung.
Das Schriftſtück legt dar, daß in Anbetracht der beſonderen
Eigenart der Osnabrücker Markenverfaſſung vorläufig von
einer Verordnung, die auf dieſe ſelbſt Bezug nähme, am
beſten abzuſehen ſei, daß es zunächſt lediglich darauf ankäme,
die mit der oberſten Aufſicht der Teilungsſachen zu betrauende
Behörde feſt zu beſtimmen, die Geſchäfte dieſer Behörde
ſcharf zu begrenzen und jegliches Verfahren in reinen Juſtiz⸗
ſachen von ihnen zu trennen. Alsdann erſt, heißt es ferner,
würde es „von großem Nutzen ſein, wenn die kgl. Regierung
eine Kommiſſion erfahrener, ſach⸗ und markenverfaſſungs⸗
kundiger Männer niederſetzen und durch ſolche die Teilungs⸗
) Hann. 104 ll. 8. Nr. 1a. ) Vgl. S. 120 f. ) Hann. 104 ll.
8. Nr. 1a.
124 Middendorff,
grundſätze aus der Analogie der Verfaſſung in beſtimmte
Regeln für alle einzelne ungewiß beurteilte Fälle über⸗
tragen ließe“. „Der große Nachteil der Unbeſtimmtheit der
Behörde,“ heißt es zur Begründung der vorläufigen Ver⸗
ordnung, „welche Teilungsſachen dirigieren ſoll, wie auch
der Grenzen zwiſchen eigentlichen Juſtiz⸗ und Teilungs⸗
ſachen, iſt ſehr ins Auge fallend und gerade in dieſem Lande
umſo viel größer geweſen, aus welchen die Appellationen mit
unendlichem Aufenthalt und Koſtenvermehrung an die
höchſten Reichsgerichte gingen. Da nun dennoch die
Teilungen weiter wie in benachbarten Provinzen vorgerückt
ſind, ſo läßt ſich erwarten, daß, wenn jenes große und
koſtbare Hindernis gehoben ſein wird, alsdann die
Gemeinheitsteilungen große Fortſchritte tun werden“.
Der Entwurf der Verordnung wurde von der
Organiſationskommiſſion der „Königlich Großbritanniſchen
Kurfürſtlich Braunſchweig⸗Lüneburgſchen verordneten Re⸗
gierung im Fürſtentum Osnabrück“) zur Begutachtung
übergeben und fand abgeſehen davon, daß dieſelbe einige
Aenderungen, die ſich auf die Feſtſetzung einer Entſcheidungs⸗
und Beſchwerungsinſtanz bei anläßlich der Teilung ent⸗
ſtehenden Streitfragen bezogen, für wünſchenswert hielt,
deren Zuſtimmung. Die Verordnung, daraufhin mit den
nötigen Veränderungen verſehen, war bereits bis zur Voll⸗
ziehung gediehen, als die politiſchen Verhältniſſe des Landes
eine weitere Verfolgung unmöglich machten. Ende Mai des
Jahres 1803 ſetzte die erſte franzöſiſche Beſetzung des Landes
ein. Als dieſe im Oktober 1805 aufgehoben wurde und die
Landesregierung kaum wieder ihre alten Geſchäfte über⸗
nommen hatte, fiel das Land mit dem Kurfürſtentum Han⸗
nover der preußiſchen Beſetzung anheim.) Bevor jedoch
die wirkliche Beſitznahme des vorläufig unter der alten
1) Bezeichnung des bisherigen fürſtbiſchöflichen Geheimen Rates,
Bär S. 75. ) Bär S. 93.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 125
Verwaltung belaſſenen Landes im April 1806 erfolgte, wurde
die neue Markenteilungsordnung von der Osnabrücker Re⸗
gierung erlaſſen.
Auf eine Anfrage der Osnabrücker Regierung an das
Osnabrücker Departement zu Hannover,) „ob und welche
Bedenklichkeiten gegen den communicierten Entwurf eines
dieſerhalb zu erlaſſenden Publicandi“ etwa noch beſtänden,
verfügte dasſelbe am 10. 2. 1806: da „ſowohl die Wiederauf⸗
hebung der wegen Siſtierung der Markenteilungen
getroffenen Verfügungen als auch die Publication des mit⸗
geteilten Entwurfs einer Verordnung von zu großer
Wichtigkeit zu ſein“ ſchiene, „als daß dem einen oder andern
ein längerer Anſtand noch gegeben werden möge“, daß
„wegen Wiederaufhebung des gedachten Inhibitorii und
Publication der angeſchloſſenen Verordnung alsbald das
Behufige zu verfügen und am Schluſſe der letzteren, um
jedweder Reklamation vorzubeugen, nur noch hinzuzuſetzen“
ſei, „daß es im übrigen bei der Verordnung vom 4. Juni
1785 ſein Bewenden behalte.“ Daraufhin wurde an dem⸗
ſelben Tage, an dem das Perſonal der preußiſchen Admini⸗
ſtrationskommiſſion in Hannover eintraf, am 17. 2. 1806,
die neue „Verordnung, die Gemeinheitstheilungen be⸗
treffend“, von der Osnabrücker Regierung publiciert.“)
Die auf der Grundlage der Verordnung vom 4. 6. 1785
beruhende neue Verordnung beſtimmt zunächſt als Behörde,
„die das ganze Marktheilungsgeſchäft und die damit in
Verbindung ſtehenden Verhältniſſe künftig einzig zu leiten
und zu beſtimmen hat“ die Königliche Regierung, welche
„zur Direktion dieſes Geſchäfts einen oder mehrere
Commiſſarien beſtellet, mithin die Anordnung derſelben
künftig allein verfügt“ (§ 1). Als zur Kompetenz der
) Eingerichtet als Fortſetzung der Organiſationskommiſſion nach
der erſten franz. Beſetzung, Bär S. 92. 9) Hann. 104. Il. 8, Nr. 1 a.
126 Middendorff,
Teilungsbehörde gehörige Gegenſtände der Teilung be⸗
zeichnet die Verordnung
1. Hut- und Weideberechtigungen mit allerlei Vieh auf
eigentlichen gemeinen Marken, Heiden, Angerplätzen
und Forſtgründen,
2. Maſtberechtigungen,
3. einſeitige und wechſelſeitige Behutung der Ländereien
und Wieſen,
4. gemeinſchaftlichen Plaggen⸗ und Heidehieb,
5. Bültenhieb und Torfmoorgewinnung,
6. gemeinſchaftliche Berechtigungen der Forſten aller
Art, beſonders zur beſtimmten Benutzung des Ober⸗
und Unterholzes, außerdem „alles das, was mit der
Hauptſache der Auseinanderſetzung oder Teilung in
unzertrennlicher Verbindung ſteht und nach dem
Weſen der Hauptſache ein Ausfluß derſelben oder
eine notwendige oder nützliche Folgeeinrichtung
davon iſt, z. B. die notwendigen Einrichtungen aller
Wege und Abwäſſerungen, wobei jedoch die dazu
beſtellten Behörden zuzuziehen ſind“ (§ 2).
Bei der Behandlung aller dieſer Gegenſtände durch die
Teilungskommiſſion waren alle Streitfälle nach wie vor im
Prinzip durch vergleichsweiſe Auseinanderſetzung der Par⸗
teien zu regeln. Als Berufungsinſtanz bezeichnet die Ver⸗
ordnung die Königliche Regierung, „welche über die Erheb⸗
lichkeit der eingebrachten Beſchwerden und zwar bei wichtigen
Angelegenheiten nach zuvor eingeforderten Gutachten der
Land- und Juſtizkanzlei entſcheidet“ (§S 3). „Wenn es hier⸗
bei zur Frage kommt, welche Sache als Juſtiz⸗ und welche
als Polizeiſache zu behandeln ſei, ſo bleibt alles, was vor
einer Gemeinheitstheilung und ohne Hinſicht auf dieſelbe
hätte zur Frage und in Streit gezogen werden können und
dann in den Weg Rechtens gehört hätte, auch künftig dem
Rechtswege und der richterlichen Unterſuchung und Ent⸗
ſcheidung unterworfen.“ — — „Es hat jedoch die Land-
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 127
und Juſtizkanzlei dieſe Sache nicht nur überhaupt ſummariſch
zu behandeln und mit Beſchränkung der Friſtverteilungen
ſich deren Beendigung eifrigſt angelegen ſein zu laſſen,
ſondern auch das Erkenntnis darin ſelbſt, ohne Geſtattung
der verzögerlichen Aktenverſendung abzufaſſen auch ſelbigem
die Hauptentſcheidungsgründe mit beizufügen“ (8 4). „Alles
dasjenige hingegen, was die Gemeinheitsteilung ſelbſt
betrifft und von jener Art nicht iſt, gehört vor die königliche
Regierung und findet darin ein prozeſſualiſches gerichtliches
Verfahren nicht ſtatt.“ — „Die Unterſuchung der ſolcher⸗
geſtalt zur Beſtimmung der königlichen Regierung ſtehenden
Sachen läſſet dieſelbe in der Regel durch die Markteilungs
Commiſſarien, wenn aber Beſchwerden gegen dieſelben ein⸗
treten oder ſonſtige Umſtände es erforderlich machen ſollten,
durch dazu zu committierende Mitglieder der Land⸗ und
Juſtizkanzlei oder ſonſt zu ernennende Commiſſarien vor⸗
nehmen und fordert bei wichtigeren Angelegenheiten nach
Beſchaffenheit der Umſtände vor der endlichen Entſcheidung
das Gutachten des Landrats oder der Landſtände darüber
einzuziehen und nach Vorſchrift der Verordnung vom 4. Juni
1785 ferner zu verfahren“ (8 5).
Die Verordnung ſucht durch ihre Beſtimmungen die
möglichſt ſchnelle Abwicklung des Teilungsverfahrens zu
erleichtern. Dazu dient auch die Beſtimmung, daß, falls die
beabſichtigte Teilung durch anhängige oder bevorſtehende
Rechtsſtreitigkeiten verzögert zu werden droht, die königliche
Regierung zu beſtimmen hat, „ob und inwieweit ohngeachtet
des Rechtsſtreites in der Theilungsſache zu verfahren“ iſt.
(8 7). Die Gerichte werden angehalten, „die der Gemein⸗
heitstheilung im Wege ſtehenden Prozeſſe möglichſt zu be⸗
fördern und ſolche Streitigkeiten durch Lokalbeſichtigungen,
Commiſſionen und gütliche Vergleichsverſuche, wo es irgend
tunlich iſt, zu erledigen“ (8 8).
Für den Fall der Anhängigmachung von Prozeſſen, die
lediglich der Verzögerung oder Erſchwerung der Teilung
128 Middendorff,
dienen jollen, ſchreibt die Verordnung die Verurteilung in
die Prozeßkoſten „nach den ſtrengſten Grundſätzen“ und die
Erſtattung allen den übrigen Teilungsintereſſenten durch die
Verzögerung verurſachten Schadens „nach dem Ermeſſen der
königlichen Regierung“ ſo wie die ſtrengſte Ahndung vor,
eine Vorſchrift, die den Parteien und deren Sachführern bei
den Vergleichsverhandlungen bekannt gemacht werden ſoll
G 9).
„Da es der Hauptzweck dieſer Verfügung iſt“, heißt es
zum Schluß der Verordnung, den Gang der Teilungsſache
zu erleichtern und zu beſchleunigen, die erforderlichen Koſten
aber möglichſt zu vermindern, ſo iſt es eine Folge dieſer
Einrichtung, daß alle Verhandlungen in Marktheilungen bei
den von königlicher Regierung zu ernennenden Com⸗
miſſarien, ohne ſchriftliches Verfahren zu Protokoll geſchehen
und die Intereſſenten dabei perſönlich gegenwärtig ſein oder
wohl unterrichtete Deputierte aus ihrer Mitte zu dem
Geſchäft ein für allemal legitimieren müſſen, daß deren
Anzahl nicht überflüſſig vermehrt wird und ſind daher hin⸗
füro keine Advokaten und Prokuratoren bei Theilungs⸗
verhandlungen zuläſſig, wobei es ſich jedoch von ſelbſt ver⸗
ſteht, daß Abweſende und diejenigen, welche ſelbſt füglich
nicht erſcheinen können, zu ihrer Vertretung einen Bevoll⸗
mächtigten beſtellen mögen, ſowie die ganze Gemeinheit für
ſich, wenn ſie will, einen Advocatum Communitatis und
die Holzgrafſchaft einen Mandatarium Holzgravalem an-
ordnen kann. Im übrigen behält es bei der Verordnung
vom 4. Juni 1785 ſein Bewenden.“
2. Die Behandlung der Markenteilungen
bis zuihrer Einſtellung im Jahre 1811.
Nach Erlaß der Verordnung vom 17. Februar 1806
wurden die ſeit 1802 eingeſtellten Teilungen der Marken
wieder aufgenommen. Während der preußiſchen Verwal⸗
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 129
tung, die nur wenige Monate währte, unterließ es die
„königliche Adminiſtrations⸗ und Organiſationskommiſſion
der königlich preußiſchen hannoverſchen Provinzen“ nicht, auf
die Teilung der Marken einzuwirken. Am 14. 5. 1806
richtete ſie an die Regierung zu Osnabrück die Aufforderung,
ihre gutachtliche Meinung abzugeben zu der Frage, „ob die
unterm 25. Juni 1802 für das Fürſtentum Lüneburg er⸗
laſſene und das geſamte Gemeinheitsteilungsweſen um⸗
faſſende Landesordnung unter den Abänderungen, welche
die beſondere Verfaſſung der übrigen einzelnen Landes⸗
provinzen notwendig machen möchten, nicht auch in dieſen
mit geſetzlicher Kraft einzuführen oder bei einer für die⸗
ſelben in dieſer Hinſicht noch erforderlichen eigenen Geſetz⸗
gebung zu Grunde zu legen fein werden“.“) Gleichzeitig
veranſtaltete ſie eine Erhebung über den derzeitigen Stand
der Markenteilungen, aus der ſich, ſoweit ihre Ergebniſſe
vorliegen, ein anſchauliches Bild über den Umfang und den
Fortgang der Teilungen ergibt.)
Nachdem die Osnabrücker Regierung auf die Anfrage
der preußiſchen Adminiſtrationskommiſſion geäußert hatte,
„daß manche nähere Beſtimmung, ſoweit ſie im allgemeinen
zu faſſen ſein möchte, gemeinnützig werden könnte“, ordnete
dieſelbe in einem Reſkript an die Osnabrücker Regierung
vom 9. 6. 1806?) die Inangriffnahme und Förderung eines
das geſamte Gemeinheitsteilungsweſen umfaſſenden Geſetzes
an. Die Ausführung dieſes Planes wurde jedoch durch
die im Oktober desſelben Jahres einſetzende zweite fran⸗
zöſiſche Beſitznahme des Landes, die eine ſiebenjährige
Fremdherrſchaft einleitete, vereitelt.
Unter der franzöſiſchen und weſtfäliſchen Herrſchaft
wurden die Markenteilungen zunächſt nach Maßgabe der
Verordnungen vom 4. Juni 1785 und vom 17. Februar
) Abſchn. 106, Nr. 106. ) Abſchn. 106, Nr. 27: Teilungs⸗
überſichten vom Jahre 1806. S. Ueberſ. II. 9) Abſchn. 106, Nr. 106.
Hiſt. Mitt. XXXxIX, 9
130 Middendorff,
1806 in tätiger Weiſe fortgeſetzt. Sie wickelten ſich jedoch
infolge der ungünſtigen Zeitverhältniſſe, die die genaue
Einhaltung der Verordnungsvorſchriften nicht zuließen, nur
ſtockend ab. Nach der im März des Jahres 1811 erfolgten
Einverleibung des Landes in das franzöſiſche Kaiſerreich
wurden die Markenteilungen gänzlich eingeſtellt. Die
franzöſiſche Regierung betrachtete die gemeinen Marken
als Kommunalgut, nicht als Eigentum der Markgenoſſen.“)
Die gemeinen Marken wurden nun in zunehmendem Maße
zur Deckung der Schulden und Kontributionslaſten der
Gemeinden herangezogen. Bei dieſen Notverkäufen betrug
der Erlös für 1 Scheffel nicht ſelten weniger als 5 Reichs⸗
taler.?)
Nach einer Angabe der Hannoverſchen proviſoriſchen
Regierungskommiſſion zu Osnabrück vom Jahre 1815 wur-
den bis zur gänzlichen Einſtellung der Markenteilungen
unter der Kaiſerlich franzöſiſchen Regierung, alſo in einem
Zeitraum von etwa 30 Jahren, 200 000 Calenberger Mor⸗
gen — 58500 Hektar gemeiner Gründe zur gänzlichen
Teilung gebracht und größtenteils urbar gemacht, abgeſehen
von den beträchtlichen Gründen, die im Laufe der Zeit auf
dem Wege der Ausweiſungen und des Verkaufs in Sonder⸗
eigentum übergegangen waren und faſt reſtlos kultiviert
waren.)
) Hann. 104. Il. 8, Nr. 1b: Bericht der proviſoriſchen Regierungs⸗
kommiſſion zu Osnabrück an das Cabinettminiſterium zu Hannover
v. 6. 9. 1815. ) O. E. D. II. B. 6. 2: Verzeichnis der verkauften
Markenteile v. Jahre 1813. ) Hann. 104. II. 8. Nr. 1b: Bericht
der proviſoriſchen Regierungskommiſſion zu Osnabrück an das
Cabinettminiſterium zu Hannover v. 6. 9. 1815.
IV. Hauptteil.
Die durchgeführten Markenteilungen
hinſichtklich ihrer Zweckmäßigkeit und ihrer
Folgewirkungen.
I. Kritik des geleiſteten Teilungswerkes.
Die auf den Grundſatz der vernunftmäßig gütlichen
Auseinanderſetzung eingeſtellte Art der nach Maßgabe der
Verordnungen vom 4. Juni 1785 und vom 17. Februar
1806 getätigten Markenteilungs verfahren war den Schwierig⸗
keiten, die ſich bei der Durchführung der Teilungen im
einzelnen ergaben, nicht hinreichend gewachſen. So ſehr
auch die in allen Fällen beobachtete gütlich zuſammen⸗
faſſende Behandlung der Teilungsauseinanderſetzungen
grundſätzlich berechtigt war,“) ſo zeigte es ſich doch, daß
die Markenteilungen die Quelle ſo vieler Streitigkeiten
und Unklarheiten waren, daß genauere, mehr ins einzelne
gehende Beſtimmungen zur Erleichterung der mannig⸗
faltigen, zur Feſtſetzung der verſchiedenen Markgerechtig⸗
keiten und ihrer Abfindungen notwendigen Entſcheidungen
nicht zu entbehren waren. Bei der weitgehenden Verſchieden⸗
heit der Markenverfaſſung und ihrer beſonderen Gewohn⸗
heitsrechte war es ſchwer, für alle Fälle, aus denen ſich
Bedenklichkeiten ergaben, eine unangefochtene Regelung zu
treffen.
Eine eingehendere Regelung mancher Punkte, deren
Unklarheit die Teilungen umſtändlich machte, war deshalb
auf die Dauer nicht zu umgehen. Auf Grund der bisherigen
) Vgl. o. S. 101.
9%
132 Middendorff,
Teilungsgeſetzgebung war es nicht möglich, die verſchiedenen,
bei der Teilung erfolgenden Abfindungen, die als Kardinal⸗
punkt der ganzen Auseinanderſetzungen anzuſehen ſind, in
einer Weiſe durchzuführen, die die geringſte Anfechtungs⸗
möglichkeit derſelben gewährleiſtete. Die Geſetzgebung gab
die Mittel zu einer ſolchen Durchführung nicht in voll⸗
kommenſter Weiſe an die Hand.
Darin war es zum Teil begründet, daß, abgeſehen von
den Widerſetzlichkeiten, die ſich während der Durchführung
einer Teilung ergaben, die Genoſſen ungeteilter oder auch
ſchon zur Teilung ſtehender Marken von vornherein mit
den verſchiedenſten Einwänden gegen die Teilung hervor⸗
traten und ſo die Einleitung einer Teilung erſchwerten. Die
Ergebniſſe einer im Jahre 1811 im Oberemsdepartement
eingeleiteten Ermittlung über „die gegenwärtig noch un⸗
geteilten Marken im Arrondiſſement Osnabrück“) laſſen
erkennen, daß neben den allgemeinen Schwierigkeiten, die
in der Durchführung der durch die Teilungen bedingten
wirtſchaftlichen Umſtellung lagen, vornehmlich die weit⸗
läufigen Teilungsverhandlungen und die hohen Koſten, die
den Nutzen der Teilung, der naturgemäß nicht ſogleich in
die Erſcheinung treten konnte, gering erſcheinen ließen, von
der Inangriffnahme weiterer Teilungen abſchreckten, die die
franzöſiſche Regierung im übrigen gar nicht beabſichtigte.
Die Koſtenfrage würde bei einer günſtigeren und ein⸗
deutigeren Geſamtregelung der Teilungen von ſelbſt zurück⸗
gedrängt werden und die Teilungen lohnender erſcheinen
laſſen. Sodann war es die Befürchtung einer Erhöhung der
Steuern, welche von der Teilung einer Mark abſchreckte.
Eine geſetzliche Beſtimmung, etwa die Zuſicherung, daß die
geteilten und zur Kultur gebrachten Gründe mit neuen
Abgaben nicht belegt würden, würde auf die Teilungen
fördernd eingewirkt haben.) |
) O. E. D. II. B. 6. 2. ) Bericht einer von der proviſoriſchen
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 133
Unter den Schwierigkeiten, die ſich bei der Durchführung
einer Teilung im beſonderen ergaben, war es vor allem die
Regelung der beſonderen Anſprüche und ihrer Abfindung,
welche Verzögerungen und Weitläufigkeiten herbeiführte.
Sollte man beiſpielsweiſe die Weide der Pfahlbauern, die
der benachbarten Mark einen Weideſchilling gaben, als
widerrufliche oder als unwiderrufliche Pächter anſehen?
Sollte man die Nebenwohner, Anbauer und Brinkſitzer, die die
Mark zwar nur auf ſtillſchweigende Genehmigung hin, doch
nicht ſelten in höherem Maße als die eigentlichen Genoſſen
genutzt hatten, nach Maßgabe ihrer wirklichen Nutzung, nach
Maßgabe ihrer Grundbeſitzungen oder nach ſonſt einem
Geſichtspunkt abfinden. Eindeutige Beſtimmungen hierüber,
etwa, die Pfahlbauern als widerrufliche Nutznießer abzu⸗
finden, falls der Weideſchilling in den letzten 30 Jahren
verändert war, als unwiderrufliche, falls dies nicht der
Fall war, waren nicht zu umgehen. Ihr Fehlen rief lang⸗
wierige, mit rechtlichen Erkenntniſſen verbundene Verhand⸗
lungen hervor.“)
Gleich den beſonderen Weiderechten waren die beſonderen
Holz⸗ und Plaggenrechte eine Quelle vieler Streitigkeiten.
Sollte man die privativen Plaggenmatte, wie es bei den
älteren Teilungen in der Regel geſchah, als ein dauerndes
Vorrecht oder, wie es in jüngerer Zeit geſchah, nur als eine
zeitweiſe Vergünſtigung anſehen, die nur ſolange währte,
als die Mark zum Plaggenmähen beſtimmt war und dem⸗
gemäß abgefunden wurde, oder endlich als eine Mehr⸗
nutzung, die durch eine Mindernutzung auf anderem Gebiet
aufgehoben wurde, mithin nicht abgefunden werden brauchte?
Aehnlich verhielt es ſich mit der Abfindung der beſonderen
Reg.⸗Kommiſſion zu Osnabrück zur Unterſuchung der Markteilungs⸗
angelegenheiten im Fürſtentum Osnabrück verordneten temporären
Kommiſſion v. 10. 11. 1815, Hann. 104 Il. 8. Nr. 1b.
) Kommiſſionsbericht v. 10. 11. 1815, ſ. Anm. 1.
134 Middendorff,
Holzrechte, der Dußteile, ob ſie nun von Ein⸗ oder Aus⸗
märkern geltend gemacht wurden. Nur nach langwierigen
außergerichtlichen oder gerichtlichen Verhandlungen ließ ſich
vielfach eine Entſcheidung treffen.“)
Ein Stein des Anſtoßes war bei allen Markenteilungen
die Vergütung der holzgräflichen Rechte, über die eine
beſondere Vorſchrift nicht beſtand. Hier war es die Ver⸗
gütung an Grund und Boden für die Tertiengelder,
worüber ſich Bedenken ergeben konnten. Die Abfindung
an Grund hatte man damit begründet, daß der Holzgraf
ſich bei der Teilung in demſelben Maße verbeſſern müſſe,
wie die Genoſſen. Dem ſtand jedoch entgegen, daß der
Holzgraf, ſofern er nicht Mitgenoſſe war, rechtlich keinen
Anſpruch auf den im genoſſenſchaftlichen Eigentum ſtehenden
Markenboden machen konnte; er konnte obſervanzgemäß nur
inſofern einen Abfindungsanſpruch erheben, als er die Vor⸗
teile, die mit ſeinem Amt zur Erhaltung der Ordnung
verbunden geweſen waren und eine Vergütung dafür
darſtellten, durch die Teilung verlor, und auch dieſe
Abfindung war juriſtiſch anfechtbar, da mit dem Fortfall
des Grundes der Vergütung auch dieſe ſelbſt nicht mehr
berechtigt war. Während in der Regel die Abfindung des
Holzgrafen an Gründe in der Weiſe ausgemittelt wurde,
daß von der einen Seite gefordert, von der anderen Seite
geboten wurde, bis man ſich ſchließlich auf gewiſſe Erbteile
vereinigte, war verſchiedentlich auch eine Abfindung an
Geld zuſtande gekommen.)
Ein Mangel der Teilungsgeſetzgebung lag ferner darin,
daß dieſe, obgleich ſie einer Teilabfindung nicht entgegen
ſtand, in ihren Vorſchriften nur auf eine gänzliche Teilung
auf Grund ordnungsmäßiger Stimmenmehrheit der Genoſſen
hinzielte und für den Fall, daß nur einer oder einige der
) Kommiſſionsbericht v. 10. 11. 1815, ſ. S. 133 Anm. 1.
) Kommiſſionsbericht v 10. 11. 1815, ſ. S. 133, Anm. 1.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 135
Genoſſen auf eine Ausmittlung ihrer Anteile beſtanden,
keine Richtlinien an die Hand gab. Dieſer Mangel wirkte
inſofern ungünſtig, als es nicht ſelten der Fall war, daß
die Mehrheit der Genoſſen die Teilung der Mark ablehnte,
ſodaß es der Minderheit nicht möglich war, in Anbetracht
der Koſtenfrage die an und für ſich vielleicht überaus nützliche
Teilung auch nur für ſich durchzuſetzen. Die Regelung dieſer
Frage, etwa die Koſten im Falle der Abfindung eines
Minderteils der Genoſſen, ſofern ſie für allgemein nützlich
erkannt werden konnte, der geſamten Markmaſſe zu ent⸗
nehmen, war neben andern Punkten einer ſpäteren Er⸗
gänzung der Teilungsvorſchriften vorbehalten.“
Wenn auch für alle Punkte, die bei der Durchführung
einer Markenteilung eine beſondere Auseinanderſetzung er⸗
heiſchten, eine ſtarre Regelung nicht getroffen werden konnte,
ſchon aus dem Grunde, weil das Objekt der Teilung Eigen⸗
tum der Genoſſen war und deren Verfügungsgewalt und
Mitbeſtimmungsrecht darüber nicht ungebührlich beſchränkt
werden durfte, ſo konnte doch ein gewiſſer Ausbau der be⸗
ſtehenden geſetzlichen Vorſchriften in bezug auf Punkte der
obenerwähnten und ähnlicher Art der ganzen Teilungsaus⸗
einanderſetzung einen einförmigeren, ſchnelleren und zu⸗
friedenſtellenderen Verlauf verſchaffen.
„Auch bei den beſtimmteſten Vorſchriften“, heißt es im
angegebenen Bericht der Unterſuchungs⸗Kommiſſion vom
10. 11. 1815?) „werden wegen der großen Verſchiedenheit
unſerer Markenverfaſſungen immer noch Zweifel und Um⸗
ſtände vorkommen und, da es unmöglich iſt, bei dieſem
Geſchäft jeden zufriedenzuſtellen, ſo werden Irrungen und
Beſchwerden immer unvermeidlich ſein und es wäre des⸗
halb ſehr zu wünſchen, daß ſolche nach feſtſtehenden Grund⸗
) Bericht der proviſoriſchen Regierungskommiſſion an das
Cabinett⸗Miniſtertum zu Hannover v. 6. 11. 1815, Hann. 104 ll. 8.
Nr. 1b. ) S. S. 133, Anm. 1.
136 Middendorff,
ſätzen analogiſch beſtimmt und gleichförmig entſchieden
werden möchten.“
Die dargelegten Mängel der Markenteilungen nach
Maßgabe der Verordnungen vom 4. Juni 1785 und vom
17. Februar 1806 lagen im weſentlichen in der Natur der
Sache. Die Vervollkommnung der Teilungsgeſetzgebung
und der Teilungsgrundſätze konnte ſich erſt auf Grund
längerer Praxis und größerer Erfahrung ergeben. Die nach
der Uebernahme des Fürſtentums in die hannoverſche Ver⸗
waltung beſtehende Abſicht, auf Grund der während der
erſten Teilungsperiode gemachten Erfahrungen von vorn⸗
herein einen weiteren Ausbau der geſetzlichen Vorſchriften
über das Markenteilungsweſen herbeizuführen, wurde ledig⸗
lich durch die bald darauf einſetzenden ungünſtigen Zeitver⸗
hältniſſe vereitelt, ſo daß es bei der Verordnung vom
17. Februar 1806 blieb. Einer ſpäteren, friedlicheren Zeit
war es vorbehalten, die Vervollkommnung der Marken⸗
teilungsgeſetzgebung und die Durchführung der Teilungen
herbeizuführen.
Das grundlegende Verdienſt der älteren Teilungsver⸗
ordnungen und Teilungsarbeiten iſt jedoch nicht zu unter⸗
ſchätzen. Die älteren Verordnungen und älteren Erfah⸗
rungen bildeten den Grundſtock der ſpäteren Geſetzgebung
und können für ſich in Anſpruch nehmen, die erſte Förde⸗
rung der Markenteilungen, ſoweit das unter den gegebenen
Verhältniſſen möglich war und darauf beruhend, die voll⸗
endete Durchführung des geſamten Markenteilungswerks
ermöglicht und herbeigeführt zu haben.
Die Aufteilung des gemeinen Markenbodens wurde
inſofern unzweckmäßig durchgeführt, als auf eine gleich⸗
zeitige Verkoppelung und Zuſammenlegung der Grundſtücke
der einzelnen Bewirtſchafter nicht zur Genüge Bedacht ge⸗
nommen wurde. Dadurch, daß man in der Regel jedes nach
der Bodenbeſchaffenheit gleichwertige Gebiet für ſich teilte,
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 137
mußte man den einzelnen Abfindungsberechtigten ihre Ab⸗
findungsſtücke an zu vielen voneinander getrennten Stellen
anweiſen. Dabei wurde, indem man über die örtliche Lage
der Abfindungsſtücke das Los entſcheiden ließ, dem blinden
Zufall überlaſſen, was durch Aufwand von etwas mehr Mühe
hätte zweckmäßiger eingerichtet werden können.“) Durch das
Unterlaſſen einer Verkoppelung der privaten Grundſtücke
wurden die Vorteile der Privatbewirtſchaftung zum Teil
nur unvollkommen erreicht, wenn nicht ganz aufgehoben.
Was mit großem Koſtenaufwande im Laufe des 19. Jahr⸗
hunderts nachgeholt werden mußte, hätte Hand in Hand mit
den Markenteilungen mit weit geringeren Koſten erreicht
werden können.
Im beſonderen Maße erwies ſich die weitgehende Zer⸗
ſtückelung der Abfindungsteile nachteilig für die Bewirt⸗
ſchaftung der oft ſehr langen und ſehr ſchmalen Holzteile.
Für die auf kleine Schläge eingeſtellte Ackerwirtſchaft war
eine Zerſtückelung der Ländereien eher tragbar, als für die
Forſtwirtſchaft. Hier konnte von einer vorteilhaften Be⸗
wirtſchaftung der einzelnen Teile und Teilchen nicht die
Rede jein.?)
II. Die Folgen der Teilungen.
1. Die Umſtellung
der beſitz⸗ und verwaltungsrechtlichen
Verhältniſſe des Markenbodens.
Durch die Umwandlung des gemeinen Markenbodens
in die Form des Privateigentums war dem einzelnen Mark⸗
genoſſen ſtatt der bisherigen freien, im Ertrage un⸗
beſtimmten und zweifelhaften Marknutzung ein eigen⸗
tümliches geſchloſſenes und dauerndes, im Ertrage von der
eigenen Bewirtſchaftungstüchtigkeit abhängiges Nutzungs⸗
) Bol. Feſtſchrift! S. 324. ) Burkhard S. 107 ff. — Vgl.
u. S. 142.
138 Middendorff,
gebiet an einem Teil des Markenbodens zuteil geworden.
Das Geſamteigentumsrecht der Markgenoſſenſchaft am
Grundbeſtande der Mark war mit der vollendeten Teilung
in ebenſoviele Einzeleigentumsrechte zerfallen, als Mark⸗
genoſſen an einem Teil der Mark ein Eigentum erlangt
hatten.
Die Verwaltung des Markenbodens und ſeiner In⸗
anſpruchnahme durch die Markintereſſenten von ſeiten der
Markgenoſſenſchaft und ihrer Organe fiel auf Grund der
veränderten Rechtsverhältniſſe des geteilten Markenbodens
fort; an die Stelle der dem Geſamteigentum entſpringenden
wirtſchaftlichen Geſamtverwaltung des Markenbodens trat
die dem Privateigentum entſpringende wirtſchaftliche Privat⸗
verwaltung jedes aus der gemeinen Mark in geſchloſſenen
Privatbeſitz übergegangenen Abfindungsteiles. Das Neben⸗
einanderbeſtehen und Ineinanderverflochtenſein von Mark⸗
und Gemeindeverband hörte auf. Die Grenzverhältniſſe
der Landgemeinden, die vor der Teilung zum Teil ver⸗
wiſcht waren, wurden durch die Teilung eindeutig feſtgelegt;
unzählige Streitigkeiten über Grenz⸗ und Nutzungsverhält⸗
niſſe des Gemeinde⸗ und Markenbodens wurden aus der
Welt geſchafft.
Den von allen Markverhältniſſen losgelöſten Gemeinden
und Kirchſpielen ging nach der Teilung ein gewiſſer Ver⸗
mögensbeſtand, aus welchem dem Gemeindeweſen vordem
immer neue Kraft zugefloſſen war, verloren. Der vordem
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben zur Verfügung
ſtehende Markgrund fehlte. Dieſer Fortfall wurde zwar im
Laufe der Zeit durch die infolge der Teilungen größer
werdende wirtſchaftliche Leiſtungsfähigkeit der Höfe auf⸗
gehoben,“) im ganzen jedoch entſtand in den Gemeindever⸗
hältniſſen, im allgemeinen für die Geſamtheit der Gemeinde⸗
mitglieder, im beſonderen für den nicht mit Genoſſenrechten
ausgeſtatteten Teil derſelben, eine Lücke.
1) Vgl. Bening ll. S. 35/36.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 139
Dadurch, daß ſich ſeit dem Aufkommen der Gemeinheits⸗
teilungsbeſtrebungen an die Markenverfaſſung die „Idee
eines gemeinſchaftlichen theilbaren Eigentums“ knüpfte,
gewann die Frage, wer denn zur Teilung berechtigt ſei, eine
Bedeutung und führte nach Stüve eine Abgrenzung des
Kreiſes der Gemeindeglieder und eine „feſtere Normierung
der Abſtimmungen“ herbei, die für die jüngeren Anbauer
in den noch gemeinen wie in den ſchon geteilten Marken
zum Schaden ausſchlug.“)
Die in ein Sondereigentum übergehenden Abfindungs⸗
ſtücke aus der Mark wurden einer beſonderen Beſteuerung
nicht unterworfen. Sie blieben als Aequivalent der gemeinen
Marknutzung, falls es ſich um den Anteil eines abgabenfreien
Gutes handelte, ſteuerfrei; falls es ſich um den Anteil eines
belaſteten Gutes handelte, mit denſelben Abgaben belaſtet,
denen vordem ſchon die Marknutzung mit unterworfen ge⸗
weſen war.“) Die verbeſſerte Kultur der Abfindungsſtücke
wurde ſteuerlich zunächſt nicht in Betracht gezogen.“)
2. Die wirtſchaftlichen Folgeerſcheinungen.
Aus der Umſtellung der Beſitz⸗ und Verwaltungsver⸗
hältniſſe des Markenbodens ergaben ſich tiefgehende Ver⸗
änderungen wirtſchaftlicher Art. Die Hauptwirkung der
aus den allgemeinen Markenteilungen ſich ergebenden, mit
wirtſchaftlichen Vorteilen verbundenen Veränderungen ſind
im weſentlichen darin zu ſehen, daß an die Stelle der wirt⸗
1) Stüve IV S. 144/145. — „Wir müſſen zugeſtehen, daß durch
den Abſchluß der Gemeindeberechtigungen ein bedeutender Theil der
Einwohner, die früher zur Gemeindenutzung wohl mit hätte gelangen
können, gänzlich ausgeſchloſſen iſt. Wir müſſen zugeſtehen, daß dieſer
Theil ſeit dem Zeitpunkte, wo die Bewegung zuerſt entſtand, an
Zahl und Wichtigkeit ſehr zugenommen hat. Wir dürfen es beklagen,
daß dem fo tft.” (Stüve IV S. 147.) 2) Vgl. o. S. 80. ) Vgl. Jakobi
S. 143 ff. — Beſonders Juſtus Möſer fette ſich dafür ein, daß die
Markgrundbſtücke nach der Teilung nicht mit Steuern belegt werden
dürften. Vgl. Möſer V S. 41/42.
140 Middendorff,
ſchaftlich unzulänglichen genoſſenſchaftlichen Bewirtſchaf⸗
tung3art eines Teils des Grund und Bodens, deſſen inten⸗
ſivere Bewirtſchaftung in Anbetracht der wirtſchaftlichen
Geſamtlage der Bevölkerung notwendig war, die auf
Sondereigentum beruhende und der eigenen Tatkraft ent⸗
ſpringende ſelbſtändige Bodenbewirtſchaftung des Einzelnen
trat, die auf Grund des ſich im freieren Spielraum befind⸗
lichen menſchlichen Erwerbstriebes im Vergleich zu der alten
Bewirtſchaftungsart einen ungleich höheren landwirtſchaft⸗
lichen Ertrag hervorzubringen vermochte.
Die allgemeinen wirtſchaftlich günſtigen Veränderungen,
die man von der Durchführung der allgemeinen Marken⸗
teilungen ſowohl für den einzelnen Grundeigen⸗
tümer als auch für die Geſamtheit und den Staat er⸗
wartete, wurden in ihren Grundzügen bereits dargelegt.“)
Es zeigte ſich in der Folge, daß nach der Aufhebung der
Markenverfaſſung neben Vorteilen zunächſt gewiſſe Nachteile
in die Erſcheinung traten. Die Teilung konnte naturgemäß
nicht ein nach allen Seiten hin fertiges Werk ſchaffen; ſie
ſchuf zunächſt nur eine neue Grundlage, auf welcher ſich die
Umſtellung der Wirtſchaft erſt nach und nach ergeben
mußte.)
Es erforderte Zeit und Arbeit, die zum Teil ſehr verwil⸗
derten Abfindungsſtücke aus der Mark urbar zu machen.
Die Wirtſchaft ging deshalb zunächſt ihren alten Gang. Für
den mit der Teilung der Mark notwendig werdenden
Uebergang zur Stallfütterung fehlte es, da der alte Acker
nicht genug Stroh hervorbrachte, zunächſt an Streu und
damit gleichzeitig an dem nötigen Stalldünger zur Urbar⸗
machung der neuen Ländereien.)
) Vgl. S. 87ff. ) Vgl. Bening 1 S. 37. ) O. E. D. II.
B. 6. 2: Berichte der Mairien im Oberemsdepartement die un⸗
geteilten Marken betreffend.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 141
Nach und nach wurden die wüſten Gründe kultiviert und
in eigene Benutzung genommen oder mit Neubauereien oder
Kotten verſehen.“) Die Riemsloher Mark, die erſte, die im
Fürſtentum Osnabrück gänzlich geteilt wurde, wurde im
Laufe von 5 Jahren eingefriedigt und urbar gemacht.?)
„Den unmittelbarſten Vorteil gewährten die Mark⸗
theilungen allen Theilen dadurch, daß ein großer Theil des
bisherigen Weidegrundes in Wieſen verwandelt wurde.
Waren dieſe Wieſen auch keineswegs vorzüglich, ſo wurden
ſie doch geebnet, durch Entwäſſerung, durch Flößung, durch
geeignete Düngung oder durch Aufbringung von Erde und
Sand auf den Moorboden verbeſſert.“?) Dadurch, daß bei
der Durchführung der Teilungen auf die Inſtandſetzung der
Waſſerzüge Bedacht genommen war,“) war die Trockenlegung
ausgedehnter ſumpfiger Reviere und damit die Gewinnung
neuer und beſſerer Ländereien ermöglicht worden, wenn
auch mangels einer umfaſſenderen und zweckmäßigeren
Geſetzgebung eine vollendete, landwirtſchaftlich zweckmäßige
Ent- und Bewäſſerung der Feldmarken noch nicht zu erzielen
war.
Die Einführung einer rationellen Wieſenkultur führte
mehr und mehr zur Stallfütterung. Dieſe wiederum ſchuf
mit der Zeit größere Mengen Stalldünger, der die Frucht⸗
barmachung der neu gewonnenen Ackerländereien ermöglichte.
So „wurde der landwirtſchaftliche Kreislauf weſentlich ver⸗
beſſert“; ) es ergab ſich nach und nach ein Abbau der auf
die gemeine Mark eingeſtellten alten Weidewirtſchaft und
das Aufkommen einer mehr und mehr verbeſſerten Acker⸗
und Wieſenwirtſchaft. Im weſentlichen ergab ſich dieſe Um⸗
) In der geteilten Riemsloher Mark (Teilung 1778— 1795)
wurden bis zum Jahre 1806 „57 Neubauereien und Kotten“ neu
errichtet, Bericht des Landdroſten v. Vinke und des Gografen Stühle
v. 21. 7. 1806. (Abſchn. 106, Nr. 106. 2) Stühle S. 17. ) Stand
d. Landw. S. 23. ) Vgl. o. S. 115. ) Stand d. Landw. S. 23.
142 Middendorff,
ſtellung erſt im Laufe des 19. Jahrhunderts nach den Be⸗
freiungskriegen, als die Markenteilungen auf Grund zweck⸗
mäßigerer Durchführungsart einen beſſeren Fortgang
nahmen. Erſt in dieſer Zeit entwickelten ſich mit dem ver⸗
mehrten Anbau von Kartoffeln, Klee und Hackfrüchten die
Elemente der Fruchtwechſelwirtſchaft, die zunächſt zwar
weniger nach Maßgabe der Beſchaffenheit des Ackers, viel⸗
mehr mit Rückſicht auf den Geldertrag ſich ergebend,t) im
Laufe des 19. Jahrhunderts zu einer immer vollkommeneren
Wirtſchaft führte.
Die wenigſten Vorteile brachte die durch die Marken⸗
teilungen bewirkte wirtſchaftliche Umſtellung der Forſt⸗
bewirtſchaftung. Für die Waldwirtſchaft wurde durch die
Aufhebung der gemeinen Weide zwar eine völlig neue
Grundlage geſchaffen. Die Schonung und Aufforſtung der
Forſtgründe wurde jedoch bei dem Fehlen jeglichen Ein⸗
fluſſes forſtmänniſcher Verwaltung nicht zweckmäßig durch⸗
geführt. Bei der Durchführung der Teilungen hatte man
die künftige Forſtkultur in den geteilten Marken wenig be⸗
achtet und die Forſtgründe einer weitgehenden Zerſtückelung
preisgegeben. Man nahm bei der Teilung des Marken⸗
bodens in erſter Linie auf eine künftige Benutzung des⸗
ſelben zu Ackerland, Weide und Plaggenſtich Bedacht,
weniger auf eine Aufforſtung.) Die höhere Ertragsfähig⸗
keit des Ackers führte dann, beſonders auf beſſeren Böden,
von ſelbſt zur Urbarmachung Statt zur Aufforſtung.“)
Große Nachteile ergaben ſich aus der durch die Marken⸗
teilungen bewirkten Umſtellung der Wirtſchaft zunächſt für
die Heuerleute, die im Durchſchnitt 23 der Bevölkerung des
Landes ausmachten.“) Dieſe, ihrer nicht rechtmäßigen,
ſondern nur geduldeten Marknutzung gänzlich beraubt, ſahen
ſich nach der Teilung der Mark in der Weide beſchränkt und
) Stand d. Landw. S. 24/25. ) Burkhard S. 108. ) Vgl.
Bening II S. 29.) O. E. D. U. B. 6. 2.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 143
waren infolgedeſſen genötigt, ſich ganz auf die Stallfütterung
einzuſtellen. Hierzu fehlte es an Streuung, denn der Bauer
gab nur ungern ſeine privaten Markenteile zur Plaggen⸗
und Streugewinnung her. Die ſich daraus ergebenden
Streitigkeiten bildeten langehin ein ungelöſtes Problem.
Den Heuerleuten wurde für den Verluſt der Marknutzung
häufig ein Stück des geteilten Markenbodens überlaſſen,
doch es gingen Jahre darauf hin, bis das Land kultiviert
war, und die Pachtungen waren immerhin zu klein, um den
Viehſtand bei der Stallfütterung auf der alten Höhe zu
halten. So mußten Futtermittel gekauft werden oder es
wurde das Vieh auf den Anwenden und den Gründen der
Bauern geweidet, wofür jedoch eine beſondere Abgabe oder
Pacht zu entrichten war. Auch den Bedarf an Feuerung
mußte der Heuermann, abgeſehen von den Moorgegenden,
wo den Heuerleuten der Torfſtich nach wie vor verblieb,
nach den Markenteilungen faſt ausſchließlich durch Kauf
decken.“)
Neben den Folgen der Markenteilungen waren es in
den erſten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts auch die
Folgen der langen Kriegszeit, ſowie das Sinken des
holländiſchen Handels, die Entwertung der Spinnarbeit,
welche den Heuermannsſtand drückten.)
Die Markenteilungen hatten zwar das Anſetzen neuer
Heuerhäuſer zur Folge,“) das dazugehörige Pachtland beſtand
jedoch oft nur aus unkultiviertem Boden. Nicht ſelten
wurden auch Heuerhäuſer von guten Böden auf neu⸗
erworbene Markgründe verlegt. Die Urbarmachung der
ins Privateigentum der einzelnen Höfe übergegangenen
1) Wrasmann 1 S. 5ff. ) Stüve IV. S. 147. ) Die
Regierung ſuchte auf eine Anſetzung von Erbpachten hinzu⸗
wirken. In einer Verfügung an alle Aemter v. 27. 3. 1783
(Cod. const. 11, Nr. 1328) heißt es: „... So oft ſich nun der Fall
zuträgt, wie er ſich dann immer mehr wegen der zunehmenden
Warktheilungen (bey welchen gerade diejenigen, ſo das Mehrſte und
144 Middendorff,
Gründe erforderte überhaupt eine erhöhte Arbeitsleiſtung
auf Seiten der Heuerleute.“)
Im ganzen erfuhr die Lage der Heuerleute eine
bedeutende Verſchlechterung, die als unmittelbare Folge der
Marktenteilungen erſt allmählich durch die günſtigeren
Bedingungen des Landbaus wieder aufgehoben wurde.)
III. Zuſammenfaſſung.
Von der Durchführung der Markenteilungen bis zur
napoleoniſchen Zeit und den auf ihnen beruhenden Folge⸗
oft ſchon das Nöthige in ihren Wrechten haben, das Mehrſte erhalten)
oft zutragen muß, daß dergleichen Colonen mehr haben oder erhalten,
als ſie mit ihren Spannen und dem ihnen gebührenden Haushalte
nützlich beſtreiten können: fo iſt denſelben nicht zu verwehren ...,
neue Kotten zu errichten und ſolche anderen im gleichen Eigenthume
ſtehenden Colonis in Erbpacht zu geben, Erb⸗ und Markköttern aber,
welche durch Erwerbung neuer Gründe ſich mit der Zeit vergrößern,
und zu Erben anwachſen können, iſt dagegen dieſe Freiheit nicht leicht
zu geſtatten. Hierbey gewinnet nicht nur das Publicum, ſondern es
iſt auch dem Colono vorteilhafter, wenn er eine Erbpacht errichtet,
als wenn er ſich mit Erbauung und Erhaltung überflüſſiger Heuer⸗
häuſer erſchöpft und ſein Land von flüchtigen Heuerleuten ausſaugen
läßt.“
1) Wrasmann II S. 9. ) Nach der Einführung der Marken⸗
teilungen gelangten zahlreiche Vorſtellungen und Petitionen von
ſeiten der Heuerleute an die Regierung, in denen die durch die
Markenteilungen für die Heuerleute hervorgerufenen Unzuträglich⸗
keiten ins Licht gerückt und Maßnahmen dagegen gefordert wurden.
Die Regierung erwog zu wiederholten Malen, die ſich für die Heuer⸗
leute aus den Markenteilungen ergebenden Härten durch geſetzliche
Maßnahmen, etwa die Ausſetzung eines Teiles der Mark zur Be⸗
nutzung für die Heuerleute, zu mildern (Abſchn. 106, Nr. 27, fol.
242 ff.). In Anbetracht deſſen jedoch, daß ſich die Marknutzung der
Heuerleute in den Grenzen deſſen bewegt hatte, was ihren Bauern
zur Nutzung zuſtand und ſich aus dem Heuervertrag ergeben hatte,
mithin auch die Entſchädigung für den Verluſt der Marknutzung der
vertraglichen Vereinbarung mit den Bauern überlaſſen werden konnte,
ſah die Regierung von beſonderen Maßnahmen ab. (Hann. 104
Il. 8. Nr. 1a; Gutachten der Land⸗ u. Juſtizkanzlei v. 11. 10. 1799.)
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 145
erſcheinungen iſt zuſammenfaſſend zu ſagen, daß durch ſie
als Ergebnis der wirtſchaftlichen und kulturellen Entwick⸗
lung der nachmittelalterlichen Zeit die in Gefolg dieſer Ent⸗
wicklung notwendig gewordene gänzliche Auflöſung der
Markenverfaſſung und aller auf ihr beruhenden Verhältniſſe
des Landes wegbahnend eingeleitet wurde — die Auflöſung
einer Verfaſſung, die im weiteren Verlauf des 19. Jahr⸗
hunderts als natürliche Fortſetzung der bisherigen Entwick⸗
lung vollendet wurde und als Teil der großen Agrarreform
des 18. und 19. Jahrhunderts die ländliche Wirtſchaft auf
eine völlig neue Grundlage ſtellte.
Inſofern, als die bis zum Jahre 1811 durchgeführten
Markenteilungen mit Rückſicht auf ihre Art und ihre
Wirkungen als Vorbild und Maßſtab für die nach den
Befreiungskriegen von der hannoverſchen Regierung ein⸗
geleitete gründliche und umfaſſende Neuregelung des
Markenteilungsweſens eine grundlegende Bedeutung ge⸗
wannen, ſind ſie, abgeſehen davon, ob ſie im einzelnen hier
und da zweckmäßiger hätten geſtaltet ſein können, ſoweit
es unter den gegebenen natürlichen, wirtſchaftlichen und
politiſchen Verhältniſſen des Landes und der Bevölkerung
möglich war, für das große Ganze als ein folgerichtiges
und zweckentſprechendes Werk einſichtiger Staatspolitik und
ländlicher Verbeſſerungsbeſtrebungen zu bezeichnen.
Schlußbemerkungen. |
Durch die hannoverſche und preußiſche Verwaltung wurde
im Laufe des 19. Jahrhunderts das Werk der Marken⸗
teilungen bis auf unbeträchtliche Ueberreſte zu Ende geführt.
In der unter der Königlich Hannoverſchen Regierung zu⸗
ſtande gebrachten Markenteilungsordnung für das Fürſten⸗
tum Osnabrück vom 25. Juni 1822 wurden die älteren
Vorſchriften über Markenteilungen zuſammengeſtellt und
durch neue geſetzliche Beſtimmungen vervollſtändigt. Da
auch dieſe Verordnung über die dem Holzgrafen gebührende
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 10
146 Middendorff,
Abfindung feſte Vorſchriften nicht enthielt, ſo wurden bei
Erlaß des Geſetzes vom 13. Februar 1850, die Aufhebung
der Marken⸗ und Holzgerichtsbarkeit im Landdroſteibezirk
Osnabrück betreffend, hierüber Beſtimmungen getroffen.
Durch ein Geſetz vom 20. Dezember 1862 traten
mit Wirkung vom 1. April 1863 an die Stelle
der im Geſetz vom 25. Juni 1822 enthaltenen
Beſtimmungen über das Verfahren die Vorſchriften
des für das ganze Königreich geltenden Geſetzes über das
Verfahren in Gemeinheitsteilungs⸗ und Verkoppelungs⸗
ſachen vom 30. Juni 1842.) Durch eine Verordnung vom
16. Auguſt 1867 trat an die Stelle der die Geſchäfte der
Markenteilungen in zweiter Inſtanz behandelnden Land⸗
droſtei die in Hannover errichtete Generalkommiſſion. Das
Hannoverſche Verfahrengeſetz vom 30. Juni 1842 erfuhr
eine Abänderung durch das Geſetz vom 17. Januar 1883,
durch welches eine Umgeſtaltung der die Markenteilungen
unmittelbar leitenden Inſtanz erfolgte. Das Geſetz vom
24. Juni 1875 brachte durch Einführung beſtimmter Pauſch⸗
ſätze eine Neuregelung der Koſtentragung.“)
Auf Grund dieſer Geſetzgebung wurden die gemeinen
Marken des Fürſtentums nach und nach zur Teilung
gebracht.“) Es kam damit die Geltungsperiode einer Grund-
verfaſſung, die ein Jahrtauſend lang die geſamtagrariſche
Verfaſſung des Landes in ihrer Geſtaltung bedingt hatte
und in ihren Folgewirkungen noch heute an derſelben einen
Anteil hat, zum Abſchluß.
) Feſtſchrift J. S. 328. ) Feſtſchrift I. S. 218 ff. ) Siehe
Ueberſicht 11.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 147
Ueberſichten.
Die Bodenverhältniſſe
im Fürſtentum Osnabrück.
1.)
| „3 23 S8
Kreis 3 5 52 E 5 E g=
%o % %
Osnabrück 0,5
Berſenbrück 0,5
Wittlage 0,5
Melle 0,4
Iburg 0,4
Il.
Angaben über durchgeführte Generalmarkenteilungen nach den Er⸗
hebungen der preußiſchen Adminiſtrations⸗ und Organiſations⸗
kommiſſion vom Jahre 1806.)
Die zur Größe — Be⸗ Art d
Teilung der 8 = endigung 8 Teilungs⸗
gezogenen geteilten Ze der deckung kommiſſar
Marken Mark)) | 21 Teilung
1. Diſſener 59 760 1778] Wegen ein- | Verkauf ab- | Vice⸗
1775 und Quadrat⸗ getretener gelegener direktor
rasmark, ruten Streitigkeiten Grundreviere] Gruner
Amt Iburg mit Ein⸗ u. u. Rat
Ausmärkern Dorf⸗
erſt im Jahre müller
1790
1) Wellmann S. 10.2) Abſchnitt 106, Nr. 27; vgl. o. S. 129.
) 1 Malter = 4 Morgen = 12 Scheffel; 1 Scheffel = 54 Quadrat⸗
ruten = 118 a.
10*
148 Middendorff,
Die zur | Größe . S Be⸗
=
Teilung der [58] endigung
gezogenen | geteilten Y der
Marken Mark!) | | Teilung
2. Neuen⸗ 195 480 1792 1795
kirchener [Quadrat⸗
Mark, ruten
Amt Vörden
3. Kal 583 200 1796 Letzte Ab⸗
Mark, Quadrat⸗ teilung 1805
Amt Vörden ruten
4. Alfhauſer, 588 764,2 1787
Hecker und [Quadrat⸗
Waller Mark, ruten
Amt
Fürſtenau
5. Riems lohers841 Malt. 41778
ark, Scheffel,
Amt 51
Grönenberg Quadrat⸗
ruten
6. Erpener | 168480 1796
Mark, Amt | Duadrat-
Grönenberg] ruten
7. Sögeler | 149040 1796
Mark, Quadrat⸗
Amt Vörden] ruten
1794
1795
1801
1797
) Siehe Anm. 3, S. 147.
Teilungs⸗
kommiſſar
Rat Dorf-
müller
Scheffel Grund
Pertinenz der
ſondern nach Be⸗
2
g einig.
ie nicht als
ändet oder verkauft werden konnten
axato dieſer Teile die Koſtendeckung
geſehen wurden,
A
J
Jed. Genoſſen Anweiſun
als Koſtenteile, d
Stätten an
lieben ver
Aus dem
Uebernahme d.] Landdroſt
Koſtendeckungſ v. Vincke
durch die u. Gograf
Teilungs⸗ Stühle
kommiſſion
für ½ der
massa
dividenda
Wie 2. Rat Dorf ⸗
müller
Von den Ab⸗ pr
findungs⸗
ſtellen
pro modo
praediorum
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 149
Die zur | Größe |. 5 Be⸗
Teilung der 8 endigung
gezogenen | geteilten ES der
Marken (Mark:) 8 Teilung
8. Rüſſeler 244 11788 1805
Mark, Malter
Amt
Fürſtenau
9. ‚Heieper 54 1787“ 1797,
ark, Malter, ſpäter noch
Amt Vörden [S Scheffel „Irrungen“
10. Holter 367 1787] Wegen pro-
Mark, Malter, zeſſualiſcher
Amt Iburg 11 Scheffel Schwierig⸗
keiten noch
nicht beendet
11. Suden⸗ 276 J17930Durch Grenz⸗
dorfer Weiſung] Malter, ſtreitigkeiten
der großen 7 Scheffel verzögert,
Glandorfer 3. Zt. beendet
Mark,
Amt Iburg
12. Weſten⸗ 190 1799] Im Gange
dorfer Weiſung] Malter
daſelbſt
13. Laerſche 1180 1799] Im Gange
Mark, Malter,
Amt Iburg 10 Scheffel
14. Wulfter 144 1799 z. Zt. durch
Mark, Malter, Streitigkeiten
Amt 6 Scheffel verzögert
Fürſtenau
1) Siehe Anm. 3, S. 147.
Teilungs⸗
kommiſſar
z. T. aus ſog. ent
Koſtenteilen
oder den dazu
verkauften
Gründen,
3. T. noch
ausſtehend
Verkauf von
Gründen aus
der Mark
Ausweiſung
von Koſten⸗
teilen aus
der Mark
Ausweiſung von Koſtenteilen aus der Mark
v. Böſe⸗
lager
Canzleirat
Dykhoff
150 Middendorff,
Die zur Größe
1 Art d
Teilung der 8 = endigung an Teilungs⸗
gezogenen geteilten Ze der deckung kommiſſar
Marken | Mark) | ] Teilung
15. Grother] 241 1799 Nach Beginn — Canzley⸗
Mark, Malter der Teilung rat
Amt Stimmen⸗ Dykhoff
Fürſtenau mehrheit
dagegen.
Diesbezügl.
Rechtsſtreit.
16. Nüvener] 703 271 [1780| Verſchtedene Verkauf Canzley⸗
Mark, Quadrat⸗ Bauerſchafts⸗ ee direktor
Waldmark, 35
Amt Iburg [Quadrat⸗
ruten
Amt ruten reviere nach-] Grundſtücke | Rodtmann
Grönenberg einander
geteilt.
1786/87/88/93
17. Eikener] 48896 [1791 1801 Verkauf von *
Mark, Quadrat⸗ Gründen und
Amt ruten Holz aus
Grönenberg der Mark
18. Borgloher 265 1784] Noch nicht v.
Bruchmark, [ Malter, beendigt. 2 Hammer⸗
Amt Iburg 23 = S ſtein,
Quadrat⸗ 2 2 ſpäter
ruten 2858 | Confifto-
oO
2 2 2 rialrat
2 2 Dürfeld
ie)
19. Borgloher 262 [1784 Noch nicht Fi S 5 „
Lohmark, | Malter, beendigt. „es
Amt Iburg |6 Scheffel 23
5 S 8 8
Quadrat⸗ 5 8 3
ruten ER
— —
Ss S
20. Schlede- | 507 1796 Noch nicht [ S 5 = „
hauſer Malter, beendigt. = S D
5
*
) Siehe Anm. 3, S. 147.
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 151
1 1 S
Die zur Größe . Be⸗ Art der
Teilung der . endigung Koſten⸗ Teilungs⸗
gezogenen | geteilten za der deckung kommiſſar
Marken Mark!) [8] Teilung
21. Venner 966 1800] Seit 1802 Privat⸗ Rat
Mark, Malter, ſiſtiert anleihe Broxter⸗
Amt 8 Scheffel mann
Hunteburg 44
Quadrat⸗
ruten
22. Nieder⸗ 318 [1802] Zur Spezia Privat⸗ Landdroſt
berger Mark,] Malter, teilung anleihe und ſo. d. Buſche
Amt Iburg J6 Scheffel vorbereitet | Holzverfauf | und Rat
12 Broxter⸗
Quadrat⸗ mann
ruten
1.
Zuſammenfaſſung der im Fürſtentum Osnabrück von 1815 bis 1908
ausgeführten Markenteilungen.
Anzahl der
Teilungen
Flächeninhalt
ha | a
49
37
1815—18312)
1832—1851°)
1850— 1908“)
Kreis Osnabrück
„ Berſenbrück. 64
„ Wittlage 70
„ Melle. 72
„ Iburg. ==
Stand der Markenteilungen zu Beginn des Jahres 1853
im Fürſtentum Osnabrück.“)
Zahl Durchgreifend! Ver⸗ Teilung nicht Verkoppe lung
der Marken geteilt koppelt erforderlich nicht erforderl.
259 151 2 62 77
1) Siehe Anm. 3, Seite 147. ) Feſtſchrift 1 S. 326. ) Feſt⸗
ſchrift 1 S. 326. ) Wellmann S. 35. ) Feſtſchrift 1 S. 327.
152 Middendorff,
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Repertorium über Gemeinheitsteilungen und Verkoppelungen.
Hann. 104. Il. 8. 1a u. 1b.
156 Middendorff,
Inhaltsverzeichnis.
Vorbemerkungen 1
Einleitung:
A) Die urſprüngliche Beſiedelung und agrariſche Verfaſſung
des Landes C 6
I. Die altgermaniſche Siedlungsweiſe bis zur Hufen⸗
i ar ae ee wa 6
II. Die Entwicklung der altgermaniſchen Hufenverfaſſung
zur ſächſiſchen Hofesverfaſſunnnn g 7
B) Ursprung, Ausbildung und Weiterentwicklung der organi⸗
ſierten Markgenoſſenſchafkft!h Vll 9
J. Der Urſprung der gemeinen Mark und ihrer Ver⸗
n a0 ul 0 Bes ch ee ee ee Se 9
II. Die Ausbildung der organifierten Markgenoſſenſchaft 12
III. Die Grundzüge der organiſierten Markgenoſſenſchaft
in ihrer Entwicklung bis zum 18. Jahrhundert. . 14
IV. Die gebietliche Verfaſſung der gemeinen Marken. 30
J. Hauptteil:
Die Stellung der Marken und Markgenoſſenſchaften in der
Agrarverfaſſung des Mittelalters und ihr Verfall mit dem
agrarwirtſchaftlichen Niedergang ſeit dem Ende des 16. Jahr⸗
e ͤ ü ³o -/ ð ee ie are 35
J. Die Verfaſſung der Marken und Markgenoſſenſchaften in
ihrer Entwicklung ein Korrelat der geſamten agrarwirtſchaft⸗
lichen Entwicklung des Lands 35
II. Die Stellung der Marken und Markgenoſſenſchaften in der
agrarwirtſchaftlichen Verfaſſung des Landes bis zum Ende
des 16. Jahrhundert᷑ ss 38
III. Der wirtſchaſtliche Verfall der gemeinen Marken und ihrer
Verfaſſung ſeit dem Ende des 16. Jahrhunderts. . 54
II. Hauptteil:
Die Bekämpfung des Markenverfalls vor der Durchführung
allgemeiner Teilungen . . nn 62
I. Markgenoſſenſchaftliche Maßnahmen. 62
II. Maßnahmen der Regierung bis unter Ernſt Auguſt II. 64
III. Die Durchführung offener Teilungen 71
IV. Die Begünſtigung des Anbaues und der Forſtkultur durch
die Regierung im 18. Jahrhundert. 78
Verfall u. Aufteilung der Marken im Fürſtentum Osnabrück. 157
III. Hauptteil: |
Die Markenteilungen bis zum Jahre 18111 85
I. Die entſcheidenden Beweggründe . . . . . 22 2.2. . 85
II. Die Herbeiführung allgemeiner Markenteilungen durch
geſetzliche Maßnahmen. 95
III. Die Markenteilungen bis zur Säkulariſation des Fürſtentums 101
J. Die obrigkeitliche Behandlung der Teilungen . . 101
II. Gang und Art der Auseinanderſetzung im Teilungs⸗
verfahren mit Rückſicht auf die beſonderen Erforder⸗
niſſe der Landes kulttvt . . . > 2: 2 2 2 nn 105
III. Der Stand der Markenteilungen um 1800. . . . 120
IV. Die Markenteilungen bis zur Einſtellung der Teilungen
unter franzöſiſcher Herrſchaft im Jahre 18111 122
IV. Hauptteil:
Die durchgeführten Markenteilungen hinſichtlich ihrer Zweck⸗
mäßigkeit und ihrer Folgewirkungen 131
I. Kritik des geleiſteten Teilungs werks. 131
II. Die Folgen der Teilungen. . . . 2: 2 2 2 nn ne. 137
III. Bufammenfaflung . . . 22 2 En nn nn. 144
SchlußbemerkungennKnKοn 145
Veberfihten . . Co m onen 147
Literaturverzeichniꝭs e ee Be 152
AltenverzeihntS . . 2: 22 on 155
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes
bis zum Ausgange des Mittelalters.
Von
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Weitere Literaturangaben ſind in den Fußnoten verzeichnet.
Ungedruckte Quellen wurden benutzt aus den Archiven
der katholiſchen Pfarrkirche zu Belm,
des Domes und des Generalvikariates zu Osnabrück wie
auch beſonders aus dem dortigen Staatsarchiv (zitiert
Arch. Osn.).
11*
164 Binde,
1. Das Unterfuhungsgebiet.t)
Das mittelalterliche Fürſtentum Osnabrück ftellte mit
Ausnahme des Wiedenbrücker Abſpliſſes eine geſchloſſene
Einheit dar, begrenzt durch die Hochſtifter Münſter und
Minden, das Niederſtift Münſter, die Herrſchaft Diepholz
und die Grafſchaften Ravensberg, Tecklenburg und Lingen.)
Und doch zeigte es die mannigfachſten Verhältniſſe im
Innern. Die Grenzen waren eben willkürlich gezogen,
wahrſcheinlich auf Grund des 965 von Kaiſer Otto I. der
Osnabrücker Kirche geſchenkten Wildbanngebietes,) in dem
) Ueber die Beſiedlung des Osnabrücker Landes find in neuerer
Zeit mehrere Unterſuchungen veröffentlicht, insbeſondere von
Weſterfeld (Beiträge zur Geſchichte der Beſiedlung des Osnabrücker
Landes, 1922), Martiny (Grundzüge der Siedlungsentwicklung in
Altweſtfalen, insbeſondere im Fürſtentum Osnabrück, Mittl. XX XXV,
1922), Rothert (Die Beſiedlung des Kreiſes Berſenbrück, 1924)
und Schloemann (Beiträge zur Geſchichte der Beſiedlung und
Bevölkerung der Angelbecker Mark vom 16.— 18. Jahrhundert, Mittl.
XXXXVII, 1925). Die vorliegende Darſtellung will für die Zeit bis
zum ausgehenden Mittelalter die bisherigen Ergebniſſe zuſammen⸗
faſſen und weiterführen. Förderlich war ihr neben der Vertrautheit
des Verfaſſers mit dem Lande die Verwertung von ungedrucktem
Material der Osnabrücker Archive, deren Leitern für die freundliche
Bereitſtellung der Urkunden und Akten verbindlicher Dank abgeſtattet
ſei. Nach Fertigſtellung der Arbeit erſchien R. Martiny's „Hof und
Dorf in Altweſtfalen“ (24. Band, Heft 5 der Forſchungen zur
deutſchen Landes⸗ und Volkskunde, Hrög. von R. Gradmann, Stuttgart
1926). Beſonders neu und wertvoll iſt ſeine Darſtellung durch das
ſorgfältige Eingehen auf die geologiſchen Verhältniſſe, von denen die
Beſiedlung des Landes naturgemäß in ſtarkem Maße abhängig war.
) In der Darſtellung tft das Wiedenbrücker Gebiet, das osna⸗
brückiſche Amt Reckenberg, außeracht gelaſſen, da es eigene Verhältniſſe
hat und mehr in den Rahmen der angrenzenden Herrſchaften Rietberg,
Ravensberg, Rheda und Münſter, von denen es eingeſchloſſen
iſt, hineingehört. ) O. U. I, 102. Ueber die Frage, inwieweit der
Wildbannbezirk den Kern des Osnabrücker Fürſtentums ausmachte,
entſtand eine lebhafte Erörterung: Meyer, Mittl. II, 89 ff., Brandi,
Weſtd. Zeitſchr. f. Geſch. und Kunſt, XIX (1900), 120 ff.; Jelling⸗
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 165
der Biſchof ſeine weltliche Herrſchaft befeſtigen konnte, ſeit⸗
dem ihm 1225 König Heinrich die Gogerichte zu Iburg,
Melle, Diſſen, Ankum, Bramſche und Damme übergeben
hatte.“)
Wie wenig dieſe Grenzen mit den alten Stammesgrenzen
oder ſonſtigen natürlichen Scheidelinien zuſammenſtimmten,
iſt z. B. daran zu erkennen, daß ſie im Weſten die Atter
Marks) und im Süden zwiſchen Glandorf und Füchtorf das
weſtfäliſch⸗münſterländiſche Sprachgebiet durchſchneiden.
Aber die vielfach beſonderen Verhältniſſe ſind nicht nur
durch die zufällig gezogenen Grenzen begründet, ſondern
auch durch die äußere Geſtalt des Landes und die Ver⸗
ſchiedenheit des Bodens.“) Das Gebiet ſüdlich des Teuto⸗
burger Waldes gehört der münſterländiſchen Bodenart an;
Sand und Moor kennzeichnen dieſe etwa 2½ Quadratmeilen
umfaſſende Fläche. Das Hügelland, das ſich durch die Kreiſe
Melle, Wittlage, Osnabrück und Nord⸗Iburg hinzieht, um-
greift etwa 16 Quadratmeilen und flacht ſich im Norden ab
in der etwa 24 Quadratmeilen großen Niederung der Kreiſe
Wittlage und Berſenbrück, in der die 2—3 Quadratmeilen
umſchließende tertiäre Hügellandſchaft um Ankum noch be⸗
ſonders erwähnt werden muß.
Die Bergketten des Osning erheben ſich im Dörenberge
zu einer Höhe von 330 Metern und des Süntels im
Kellerberge (Kirchſpiel Buer) auf beinahe 300 Meter.
haus, Mittl. XXX, 161 ff.) Joſtes, Kaiſer⸗ und Königsurkunden;
F. Philippi, Mittl. XXII, 73; XXIV, 250 f.) Vergl. auch Mittl. VI,
326 ff., und Sopp, Entſtehung der Landesherrlichkeit im Fürſtentum
Osnabrück, Tübinger Diſſ. 1902. |
) O. U. II, 200; in den wirklichen Beſitz des Gogerichtes zu
Damme iſt der Osnabrücker Biſchof nie gelangt. °) Arch. Osn.
Abſchn. 92, Nr. 36. ) Stüve, Landwirtſchaft, 1; auch die folgenden
Angaben über die Bodenbeſchaffenheit des Landes ſtützen ſich vor⸗
nehmlich auf dieſe Stüveſchen Darlegungen. — Vergl. auch Martinv,
Mittl. XXXXVIII, 38 ff.
166 Binde,
Zwiſchen dieſen Höhen breitet ſich in reicher Stufenfolge ein
Hügelland aus, das in geologiſcher Hinſicht die ganze Flöz⸗
reihe vom Steinkohlenſandſtein bis zur Kreide in einer
Vollſtändigkeit wiedergibt, wie ſie ſelten auf ſo engem
Raume gefunden wird.
Durch Verwitterung des Keupers und jüngerer Flöz⸗
geſteine entſtand die Dammerde, die in der Hochfläche des
Kreiſes Melle tiefgelagert iſt, jedoch mit der e
Höhe der Berge dünner wird.
Bei Gesmold trennen ſich in einer Bifurkation die Haſe
und Elſe; dieſe fließt zur Weſer, jene zur Ems; ſie ver⸗
einigen in ſich die vielen Bächlein und Bäche ihres Gebietes.
Die Täler ſind zumeiſt durch Diluvialmaſſen ausgefüllt,
deren Tiefe bis zu 30 Metern reicht. Im Norden hat die
Haſe viel zur Fruchtbarkeit beigetragen.
Die Bodenart ſelbſt wechſelt nicht ſelten auf wenige
Schritte; Sand, Moor, Fels und Lehm und die Uebergänge
von der einen zur andern Art machen in hohem Grade die
Kenntnis des Bodens erforderlich.
So kann das Osnabrücker Territorium durch ſeine eigenen
Grenz⸗, Bevölkerungs- und Bodenverhältniſſe immer wieder
den Anſpruch auf eine geſonderte Darſtellung erheben.“) Es
bietet nicht nur gegen ſeine Nachbarländer, ſondern auch in
ſich ſelbſt eine ſolche Mannigfaltigkeit der Erſcheinungen
und weicht in ſeiner Entwicklung von der Umgebung ſo
weſentlich ab, daß bei allgemeinen Darſtellungen über
Weſtfalen oder Niederſachſen die beſondere Osnabrücker
Eigenart faſt regelmäßig zu kurz kommt.“)
7) Schon der Osnabrücker Nieberg wies darauf hin in ſeiner
Diſſertation de iure mortuarii, 5: „patria nostra habet suas
consuetudines, sua iura, ab aliis ut plurimum differentia provinciis.“
s) Stüve, Landwirtſchaft, 1. Das liegt z. T. auch daran, daß
die Osnabrücker Urkunden des ſpäteren Mittelalters größtenteils noch
nicht gedruckt ſind. Vergl. Knieke, Die Einwanderung in die weſt⸗
fäliſchen Städte bis 1400, 7.
Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 167
Dieſe eigentümlichen Verhältniſſe müſſen hier erwähnt
werden, weil ſie mit der Beſiedlung des Landes in enger
Verbindung ſtehen; ſie wirkten entweder auf die Siedlung
ein, oder die Siedlung ſelbſt gewann Einfluß auf ihre
Geſtaltung.
2. Die Stammesſiedlung.
Die Bewohner des Osnabrücker Landes werden heute
allgemein zu den Weſtfalen gerechnet.) Indes erſt vom
8. Jahrhundert an unterſcheidet man Weſtfalen, Oſtfalen,
Engern und Nordalbingier, die zuſammen das ſächſiſche Volk
bildeten, und auch damals verſtand man unter Weſtfalen
nicht einen einheitlichen Volksſtamm.) Die Engern wohnten
die Weſer und den Helweg entlang; dieſes Land war die
Operationsbaſis Karls des Großen; die Gebiete, die ſich
öſtlich und weſtlich daran anſchloſſen, bezeichnete man als
Oſt⸗ und Weſtfalen (falen — Ebene).“) Dieſe Bezeich⸗
nungen waren offenbar Sammelnamen, die eine Reihe von
Stämmen oder Stammesreſten in ſich ſchloſſen. Denn das
nordweſtliche Deutſchland hatte eine ſchickſalsvolle Ver⸗
gangenheit geſehen, ehe hier unter dem Namen der Sachſen
ein ſtarker Völkerſchaftsverband entſtand. Im einzelnen
ſind die Nachrichten aus dieſer Vorzeit zu dürftig, als daß
ſie ein klares Bild ergeben können; deshalb ſind auch die
) Z. B. R. Schröder, Lehrbuch der Deutſchen Rechtsgeſch.,;
4. Aufl. 1902 auf einer dem Buche beigehefteten Karte der deutſchen
Stämme; Nordhoff, Haus, Hof, Mark ... , 5, ſieht in der Hunte
die öſtliche Grenze Weſtfalens; Das Weſtfäliſche Urkundenbuch
rechnet öſtlich der Hunte noch das Bistum Minden zum weſtfäliſchen
Stamm; Seeger, Weſtfalens Handel, Vorwort, grenzt Weſtfalen
nach Oſten mit der Weſer ab. Wenn v. Inama⸗ Sternegg,
Deutſche Wirtſchaftsgeſch. I, 47, Osnabrück als zu Niederſachſen
gehörig betrachtet, ſo mag ihn dazu die ſpätere Eingliederung
Osnabrücks in Hannover veranlaßt haben. ) Joſtes, Weſtfäl.
Trachtenbuch, 1. ) Ebda, 2.
168 Binde,
darüber geäußerten Meinungen nie ohne Widerſpruch ge⸗
blieben. Auguſt Meitzen ließ die Stammesſitze der Kelten
bis an das weſtliche Ufer der Weſer ſtoßen,“ fie hatten nach
ihm zu Beginn der beglaubigten Geſchichte „das Emsgebiet
und das linke Ufer der Weſer noch nicht lange aufgegeben.“
Gegen ihn wandte ſich u. a. der Osnabrücker Geſchichts⸗
forſcher Knoke;s) er unterſuchte die heimischen Ueberreſte,
beſonders die Urnenfunde, und kam zu dem Ergebnis, daß
um 2000 v. Chr. ein Wechſel der Bevölkerung eintrat;®) die
alten Bewohner zogen nach Südoſten ab; das aus Norden
oder Nordoſten nachrückende Volk waren ſchon wohl Ger⸗
manen, die ſeither ihren Sitz nicht mehr veränderten, ab⸗
geſehen von den Veränderungen, die die Stammeskriege mit
ſich brachten. Die Kelten wohnten weiter ſüdlich, ſüdweſtlich
und ſüdöſtlich; im Osnabrücker Lande konnte ſich nicht einmal
keltiſcher Einfluß geltend machen.“)
Nicht ganz jo ablehnend äußerte fi Joſtes.“) Dieſer
iſt Anhänger der Einzelhofſiedlung, und da Meitzen eben in
der weſtfäliſchen Einzelhofſiedlung das getreue Nachbild der
keltiſchen Vorbilder ſah,“) jo konnte Joſtes ihm nicht fo ent⸗
gegentreten, wie es andere taten, u. a. in neueſter Zeit
) Zuletzt noch im Hwbch. d. Staatswiſſ. III. Aufl., Artikel
Anſiedelung, S. 498. 5) Mittl. XXXVIII; daſelbſt auch Angaben
über die einſchlägige Literatur. ) Ebda, 12. 7%) Ebda, 17ff.
8) Trachtenbuch, 11: „Da wir nun, wenn auch geringe, aber
doch anſcheinend ganz ſichere Spuren einer der weſtfäliſchen vorauf⸗
gehenden keltiſchen Bevölkerung haben, ſo iſt ſeine Annahme nicht
unwahrſcheinlich, andrerſeits kann der, welcher die tatſächlichen Ver⸗
hältniſſe und ihr hiſtoriſches Werden einigermaßen überſchaut, ſich
doch des Eindruckes nicht erwehren, daß das bis jetzt vorliegende
Beweismaterial zur Stütze einer ſo ſchwerwiegenden Hypotheſe im
allgemeinen nicht ausreicht und im einzelnen auch nicht immer
beweiskräftig iſt.“ ) Die Kelten kannten übrigens nicht nur das
Einzelhof⸗, ſondern auch das Dorfſyſtem. Vergl. v. Below, Art.
Anſiedlung i. Wörterbuch d. Volkswirtſchaft.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 169
Martiny und Weſterfeld, ) die die Dorſiedlung im Osna⸗
brücker Gebiete nachwieſen.
Wann die Vorfahren der heutigen Bevölkerung ihre
Siedlung durchführten, iſt nicht endgültig entſchieden. Neben
Knoke ſtehen andere Forſcher, die die Einwanderung in die
Mitte des letzten vorchriſtlichen Jahrtauſends verlegen.“)
Auch über die Gebiete, die von den einzelnen Völkerſchaften
beſiedelt wurden, laſſen ſich keine feſten Ergebniſſe er⸗
mitteln. Zur Zeit der Römerkriege wohnten an der Ems
die Amſivarier, an der Haſe die Chaſuarier, in den Bruch⸗
gegenden des Münſterlandes die Brukterer, an der Weſer,
von Minden abwärts, die Angrivarier, auf den Höhenzügen
von Osnabrück bis zum Harz die Cherusker, nördlich des
Osnabrücker Landes die Chauken. ) Durch Kriege, die
dieſe Völker gegeneinander führten, veränderten ſich aber
öfter die Grenzen. Die Namen der Angrivarier und
Chaſuarier verſchwanden, die Cherusker ſcheinen mit den
Angrivariern unter der Bezeichnung Engern fortbeſtanden
zu haben.“) Joſtes hält es für möglich, daß nach Abſchluß
der Hauptbewegungen im Osnabrückiſchen die drei Stämme
der Engern (im Teutoburger Wald und Wiehengebirge, öſt⸗
lich von Osnabrück), der Brukterer (ſüdlich der Berge) und
der Chauken (im Osnabrücker Nordland) anſäſſig waren.“)
Doch ſchließt das nicht aus, daß die Haſebewohner, die
Chaſuarier, auf ihren alten Sitzen blieben, während ſie im
mächtigeren Stamm der Chauken aufgingen. “)
Die Beobachtung, daß ein Gebiet, in deſſen Mittelpunkt
das Osnabrücker Territorium liegt, viele Ortsnamen mit
10) Martiny, Mittl. XXXXV; Weſterfeld, Beſiedlung, Zff.
11) Thewes, Steingräber der Provinz Hannover. Hannover 1898,
5. Vergl. auch Martiny, Mittl. XXXXV, 31. 18) Knoke,
Mittl. XXXVIII, 33ff. Jellinghaus, Mittl. XXIX, 43 ff.) Joſtes,
Trachtenbuch, 3. 1%) Jellinghaus, Mittl. XXIX, 46. 1“ Trachten-
buch, 3. 1) Vergl. Knoke, Mittl. XXXVIII, 35.
170 Binde,
der Endung —lage aufweiſt, führte E. Snetlage !) dazu,
hier die Siedlung eines beſonderen Stammes anzunehmen,
da dieſe Namensbildung im übrigen Deutſchland, abgeſehen
von dem Geſtrich um Wiedenbrück und Detmold, nicht üblich
iſt. Als dieſen Stamm vermutete er eben jene von Tacitus!)
erwähnten Chaſuaren.““) Nach dem Nachweiſe Rotherts, der
die Ortſchaften mit der Namensendung —lage erſt ſeit der
Karolingerzeit entſtehen läßt, iſt jedoch dieſe Theorie nicht
mehr zu halten.“)
Einer anderen Eigentümlichkeit, die noch jetzt an vielen
alten Bauernhäuſern ſich zeigt, ging Brandi nach.“) Er zog
eine Grenze um das Gebiet, deſſen Häuſer auf dem Giebel
eine Säule tragen, und fand als nördlichen Abſchluß die
Linie Hannover — Diepholz, als weſtliche Begrenzung Diep⸗
holz — Iburg (einſchließlich Stadt Osnabrück) und als ſüd⸗
liche etwa den Zug des Teutoburger Waldes bis Detmold.
Da zu dieſen äußeren noch ſprachliche Gründe hinzutraten,
ſo verlegte er in dieſes Territorium einen Volksſtamm, den
er nicht näher beſtimmte, aber vermutungsweiſe mit den
Engern in Verbindung brachte.
Dieſe Anſicht blieb nicht unwiderſprochen; beſonders
ſcharf wurde fie von Joſtes?!) angegriffen, der in der
Giebelzier höchſtens Dachdecker⸗ oder Zimmermannsſchulen
ſehen wollte. Jedoch als Zeichen von Dachdeckerſchulen
kommen die gedrechſelten Säulen gar nicht in Frage, da ſie
organiſch im Holzgefüge des Giebels befeſtigt ſind, alſo mit
Dachdeckerarbeit nichts zu ſchaffen hatten; und wenn ſie
Zimmermannsſchulen kennzeichnen, ſo beſagt das nichts
gegen die Stammestheorie, denn auch der Stamm als ſolcher
kann eine eigene Zimmermannsſchule gehabt haben. Auch
16, Mittl. XXVIII, 120ff. *) Germania, Geſchichtsſchreiber der
Vorzeit Bd. II, 2. Geſamtausgabe, 194. 1°) Mittl. XXVIII, 149 ff.
10) Beſiedlung Berſenbrücks, 71. ) Mittl. XVIII, 1 ff.) Vergl. dazu
Jellinghaus, Mittl. XXIX, 32 f. ) Trachtenbuch, 28f.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 171
die ſprachlichen Erwägungen, die Brandi anſtellte, konnten
in ihrem Kern nicht erſchüttert werden, ſo daß auch Joſtes
an anderer Stelle zugab, Osnabrück werde eigentlich zu
Unrecht zu Weſtfalen gerechnet, da es nicht in der Ebene liege
und der Sprache nach viel näher den Engern, ſelbſt den ſüd⸗
lichſten, verwandt ſei, als den Münjterländern.??)
Zu gleicher Zeit wie Joſtes unterſuchte Jellinghaus die
Stammesgrenzen und Volksdialekte.??) Er ſtellte den
engriſchen Dialekt noch für die jetzige Zeit feſt in den Kirch⸗
ſpielen Oldendorf, Riemsloh, Hoyel und Neuenkirchen. Die
übrigen Kirchſpiele des Kreiſes Melle haben nach ihm auch
engriſchen Wortſchatz, neigen aber in der Ausſprache dem
weſtfäliſchen Idiom zu. Von dem vorgeſchobenen Winkel
mit (Stadt⸗) Osnabrück als Spitze, wo Brandi die Giebel⸗
ſäulen noch vorfand, ſagt er, daß man dort das „eigentlich
Osnabrückiſche Idiom“ ſpreche; „vielleicht urſprünglich
engriſch, iſt es in den Lauten ſeit langem der weſtfäliſchen
beziehungsweiſe niederſächſiſchen Zunge angeglichen.“)
So ſtützt Jellinghaus, ſoweit das Osnabrücker Gebiet in
Frage kommt, die Brandi'ſche Wahrnehmung, daß das Gebiet
der Giebelſäulen mit dem des engriſchen Dialektes in der
Hauptſache ſich deckt.) Daß der Dialekt und die Säulen⸗
grenze ſich nicht rein erhielten oder ſich hier und da ver⸗
ſchoben, braucht nicht wunderzunehmen, da es ſich um
Grenzgebiete handelt und bei der engen politiſchen Verbin⸗
dung der Nachbarſtämme weitgehende Einflüſſe herüber und
hinüber ſich geltend machen mußten.
Es ſoll hier der Frage nach der Urbevölkerung des
Osnabrücker Landes nicht weiter nachgegangen werden. Es
kommt uns nur auf zwei Feſtſtellungen an, einmal, daß das
2) Ebda, 2. ) Mittl. XXIX, 1 ff.) Ebda, 10 f. **) Er
ſieht in der Säule eine Erinnerung an die Irminſul, eines der
Hauptheiligtümer des ſächſiſchen Volkes, deſſen Standort zwiſchen
Detmold und Driburg angenommen wird. Ebda 32.
172 Binde,
Osnabrücker Gebiet eines der älteſten deutſchen Kernländer
iſt; und dann, daß das Land nicht von einem einzigen
Stamm beſiedelt wurde, daß es vielmehr ganz die Merkmale
eines Gebietes trägt, in dem eine Mehrheit von Völker⸗
ſchaften aneinanderſtößt und ineinander übergeht. Dialekt
und Giebelzeichen, Körperform und Charaktereigenſchaften?“)
der Bewohner deuten noch heute als ſichere Zeugen auf die
Vergangenheit hin; die gleiche Sprache reden die in den
Akten feſtgehaltenen alten Gogerichtsbezirke und die in den
Sammlungen aufbewahrten Urnen und Waffen aus Ur-
vätertagen. Im einzelnen aber können ſie ſich nicht mehr
verſtändlich machen.
Ein neuer Abſchnitt der Beſiedlung des deutſchen Nord⸗
weſtens wird dem Vordringen der Sachſen zugeſchrieben.““)
Nordhoff wehrte ſich gegen die Auffaſſung, daß die Sachſen
bei ihrer Einwanderung die anſäſſige Bevölkerung ver⸗
trieben hätten, doch nahm er eine Ueberſiedlung an in der
Form, daß die Sachſen die Herrenſchicht bildeten, während
die Freien der unterworfenen Stämme zu abhängigen Laten
herabgedrückt wurden.“)
Detmar Philippi glaubte, daß die heimiſche Bevölke⸗
rung ſchon in der vorſächſiſchen Zeit ſich in Freie und Laten
geteilt habe und daß die erſteren zunächſt ihren freien Stand
behielten, die Laten jedoch den ſächſiſchen Eroberern zins⸗
pflichtig wurden und ſomit ihre Herren wechſelten.?)
Rothert hat dann die Sitze der einzelnen Sachſen näher
bezeichnet, indem er für das Osnabrücker Gebiet auf die
Meyerhöfe hinwies.“)
Doch fehlt allen dieſen Theorien die Beweiskraft. Die beſten
Kenner der Osnabrücker Verhältniſſe haben ſich ihnen gegen⸗
26) Jellinghaus, Mittl. XXIX, 20 ff., Annette von Droſte in den
Hiſtoriſch⸗politiſchen Blättern, 1845 (Weſtfäliſche Schilderungen aus
einer weſtfäliſchen Feder); Joſtes, Trachtenbuch, 120 ff. *) Neueſtens:
Kötzſchke, Allgem. Wirtſchaftsgeſchichte, 106. 28) Haus, Hof, Mark, 25.
20) Erbexen, 165. ) Beſiedlung Berſenbrücks, 34.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 173
über deshalb auch ablehnend verhalten.“) Knoke denkt nicht
an eine Eroberung und Neubeſiedlung, ſondern an einen
Zuſammenſchluß der Stämme, die den Sammelnamen
Sachſen annahmen.“) Dieſe Anſicht ſcheint für das Osna⸗
brücker Gebiet noch immer die am meiſten begründete zu ſein.
Ein halbes Jahrtauſend, vom 3.—8. Jahrhundert,
nahmen dann die „alten Osnabrücker“ teil am Kriegsruhm
der Sachſen, bis ſie in deren Entſcheidungskampf gegen Karl
den Großen mit verwickelt wurden. Dieſer mochte ſeine
guten Gründe haben, als er bei der Errichtung von Bis⸗
tümern nicht die überkommenen politiſchen Grenzen zu⸗
grunde legte, ſondern dieſe möglichſt auflockerte. Indem
Osnabrück, das gleichſam zwiſchen den Stämmen lag, zum
Biſchofsſitze erhoben wurde, wurden die angrenzenden Teile
der Brukterer, Chauken, Chaſuarier und Engern mehr und
mehr aus ihren alten Verbänden losgelöſt und zu einer
neuen kirchlichen Einheit zuſammengefaßt.
Mit dem Siege der Franken über die Sachſen begann
auch für die ſächſiſche Siedlungsgeſchichte eine neue Zeit.
Im Osnabrücker Lande machte ſich der gewaltſame Eingriff
in die beſtehenden Verhältniſſe umſo ſtärker und rückſichts⸗
loſer geltend, als gerade hier im Lande der Wittekinds⸗
burgen eine erbitterte Hauptſchlacht geſchlagen wurde“) und
im Grenzgebiete der ſächſiſchen Stämme am eheſten die
Empörung immer aufs neue ausbrechen konnte. Scharen
von Edelingen und Bauern wurden verpflanzt, an ihre
Stelle wurden Franken geſetzt.“) Man hat von einer
„kleinen Völkerwanderung“ geſprochen. ?) Die fränkiſche
Siedlung diente vor allem der Sicherung des fränkiſchen
82) Jellinghaus, Mittl. XXXI, 266 ff.) Knoke, Mittl. XXXVIII,
36 ff. **) Ebda. *) 783 am Schlagforder Berge. ) Weſterfeld,
Meyer⸗ und Schultenhöfe, 15 ff., Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks,
50 f. 25) v. Inama⸗Sternegg, Deutſche Wirtſchafisgeſch. I, 277, 279.
174 Binde,
Einfluſſes, der Bewachung militärisch wichtiger Punkte, dem
Schutze der Kirchen und wirtſchaftlichen Aufgaben.“)
Man darf aber die fränkiſche Einwanderung und Sied⸗
lung nicht überſchätzen. Eine ſolche Ueberſchätzung des frän⸗
kiſchen Siedelwerkes liegt ſicher darin, wenn die ſpäteren
Freibauern als die in der Karolingerzeit ins Osnabrückiſche
verpflanzten Franken betrachtet werden.“) Mag dieſe
Anſicht auch eine Stütze darin haben, daß das Freigericht
als die „Fortſetzung des karolingiſchen Grafengerichts, dem
die nach Frankenart lebenden Einwohner unterſtanden“, ge⸗
deutet wird,“) jo tft dieſe Begründung doch zu ſchwach und
auch zu einſeitig, als daß ſie überzeugend wirken könnte.
Es iſt nicht anzunehmen, daß alle früheren ſächſiſchen
Bauern unfrei wurden und nur die Franken freien Standes
blieben; es iſt vielmehr ſehr wahrſcheinlich, daß in der
Folgezeit auch viele fränkiſche Siedler ſich einem Herrn zu
eigen gaben, um der Heerbannspflichten ledig zu werden,
denn ihnen waren dieſe Dienſte ebenſo läſtig wie den
Sachſen, oder daß ſie aus religiöſen Gründen ihr Gut einer
geiſtlichen Stiftung übertrugen, ſtanden ſie doch in denſelben
Zeitſtrömungen wie ihre Umwelt. So hätte das alſo ge⸗
deutete Freigericht bald ſeine Aufgabe verloren, über die
nach Frankenart lebenden Bewohner des Landes Recht zu
ſprechen.
Es iſt zudem eine unbeweisbare Vermutung, daß die
Freibauern nach Frankenart gelebt haben. Es werden ganze
Kirchſpiele genannt, in denen ſich die bäuerliche Freiheit
bis zum Ausgang des Mittelalters, „ziemlich allgemein“
86) Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 50 f.; Weſterfeld, Meyer⸗
höfe, 11 ff. Dieſer um die Erſchließung der Heimatkunde verdiente
Forſcher wird der mutmaßlichen fränkiſchen Siedlung im Osna⸗
brückiſchen eine eigene Unterſuchung widmen. So kann dieſe wichtige
Zeit hier kurz abgetan werden. *) Rothert, Beſiedlung Berſen⸗
brücks, 64. 3°) Ebda. |
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 175
behauptet hat,“) die alſo auf fränkiſche Einwanderung
zurückgehen müßten. Aber weder in der Anlage der Gehöfte
noch im Bau der Häuſer noch in Sprache und Gebräuchen
finden ſich Anklänge, die als fränkiſchen Urſprunges gedeutet
werden müßten, während ſonſt im Osnabrückiſchen ſich
Dialekte und Sondergebräuche in den einzelnen Landſtrichen
durch ein Jahrtauſend und länger bewahrt haben“) und im
Namen wie in der Anlage des Dorfes Rulle geradezu die
fränkiſche Gründung noch bis in unſere Zeit weiterlebt.“)
3. Dorf⸗ und Einzelhofſiedlung.
In einer Zeit, über die wir keine eindeutigen Nachrichten
beſitzen, ergriffen die Vorfahren der heutigen Bevölkerung
Beſitz vom Osnabrücker Lande. Es iſt nach dem Stande der
Forſchung nicht erweisbar, daß vor ihnen keltiſche Völker⸗
ſchaften das Land bewohnten.“
Sie waren nach germaniſchem Brauch in Hundertſchaften
gegliedert, die ſich auf den ihnen zugewieſenen Landſtrichen
anſiedelten.?) Seitdem Meitzen ſich für die Einzelhofſiedlung
der weſtfäliſchen Erde ausſprach, iſt dieſe Meinung immer
wieder vertreten worden. F. Philippi ſah die Meyerhöfe
„als die älteſten Anſiedlungen in den betreffenden Bauer⸗
ſchaften“ an,“) an anderer Stelle“) die Sadelhöfe, das find
die Bauernhöfe, deren Inhaber Beiſitzer in den Gödingen
(den ordentlichen Landgerichten) waren.
Nun ſind die Sadelhöfer aber erſt im ſpäteſten Mittel⸗
alter nachweisbar, alſo zu einer Zeit, in der die alten Volks⸗
und Gerichtsgebräuche erſtarrten oder in einer Umbildung
begriffen waren; es iſt anzunehmen, daß urſprünglich die
Beiſitzer aus dem Umſtand gewählt und erſt in ſpäterer Um⸗
0) Ebda, 69. Ueffeln, Voltlage, Schwagſtorf, Merzen und
Neuenkirchen in Hülſen. ) Jellinghaus, Mittl. XXIX, I ff.
5) Weſterfeld, Meyer⸗ und Schultenhöfe, 13 ff. ) Vergl. Martiny,
Mittl. XXXXVIII, 39 f. ) Waitz, Verfaſſ.⸗Geſch. I, 214 ff. II, 398.
3) O. U. 1, Einleitung XXIV. ) Weſtfäl. Landrechte I, XXIII ff.
176 Binde,
bildung der früheren Art erblich von denſelben Höfen
genommen wurden. Zudem gibt es nicht in allen Bezirken
Sadelhöfe; ſie ſind nur im Osnabrücker Oſten und Norden
erwähnt, und für beide Gegenden ſind ſie als die älteſten
der betreffenden Gemeinden abgelehnt.“) Wenn dem Wort
die ſchwäbiſch⸗fränkiſche Bedeutung des Sedelhofes = Giedel-
hofes, wie Philippi will,“) zukommt, ſo muß das andere
Zuſammenhänge haben. Das gleiche gilt von der Deutung,
die Jellinghaus dem Worte gibt: sad — Same, oder sadul
— Sitz, Sattel, und der deshalb gleichfalls vermutet, daß
es ſich um Stammhöfe handelt. Als die Urhöfe kommen ſie
auch deswegen nicht in Betracht, weil ſie in ſehr vielen alten
Siedlungen nicht beſtanden, während ſie mancherorts in
jüngeren Niederlaſſungen genannt werden.“)
8) Deermann, Venkigau, 61 f. Die 6 Sadelhöfer der Niedergraf⸗
ſchaft Lingen, die in unmittelbarer Nachbarſchaft der Sadelhöfer des
Osnabrücker Nordlandes wohnten, hatten nur mäßig großen Beſitz
und wurden von den anderen Bauern an Beſitz z. T. weit übertroffen. —
Die Sadelhöfer des Osnabrücker Nordlandes hießen z. T. Kurgenoſſen;
unter ihnen befand ſich der Kurgenoſſe Hawighorſt zu Wulften, der
nur mit einer halben Ware in der Mark berechtigt war. vergl.
Dühne, Badbergen II, 43 f. Schloemann, Mittl. XXXXVII, 188.
Die Lage der Sadelhöfe der Angelbecker Mark rechtfertigt nicht die
Annahme, daß fie die Ausgangspunkte für die Beſiedlung des Landes
geweſen find. Arch. Osn. Abſchn. 188, N. 2: Unter den Sadelhöfen
des Amtes Wittlage ſind angegeben die halbwarigen Erbe Hallemann,
Liggebaerk, Stolmeier und Wlieke. ) Landrechte, XXVI; Mittl. XXXI,
166. 7) Schloemann, Mittl. XXXXVII, 195, beſtimmt Barkhauſen
als eine Tochtergründung von Linne; aber nicht nur Linne hatte
einen Sadelhöfer (Heckermann, war Ende des 18. Jahrh. ein wüſtes
Erbe), ſondern auch Barkhauſen (1604 Baltz Glameier). Arch. Osn.
Abſchn. 188, Nr. 2. Weſterfeld, Beſiedlung, 21 f., hält die Orte mit
der Namensendung =haufen für jüngere Bildungen; Rothert hat das
für Berſenbrück nicht anerkannt (Beſiedlung Berſenbrücks, 17).
Wahrſcheinlich liegt die Sache ſo, daß die Gründung dieſer Bauerſchaften
ſich über einen verhältnismäßig langen Zeitraum erſtreckte, der aus
der vorchriſtlichen bis in die chriſtliche Periode hineinreicht.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 177
Ebenſowenig können die Meyerhöfe die Träger der
dörflichen bezw. bäuerlichen Siedlung geweſen ſein; Weſter⸗
feld hat durch den Nachweis, daß die Meyerhöfe durchweg
am Rande oder ganz außerhalb des Dorfes liegen,) zugleich
dargetan, daß ſie jüngere Gründungen ſind und erſt ent⸗
ſtanden, als der Dorfkern ſchon lange gebildet war. Dieſes
Ergebnis läßt keine Gegengründe aufkommen. Freilich iſt
die etwas ſchematiſche Datierung der Entſtehungszeit der
Meyerhöfe bemängelt,“) aber nur, um ein neues Schema
zu begründen: Hatte Weſterfeld die Meyerhöfe im weſent⸗
lichen in die Karolingerzeit verlegt, ſo nahm Rothert als
Regel an, daß ſie Höfe der ſächſiſchen Edelinge geweſen, alſo
zur Zeit der Einwanderung der Sachſen entſtanden ſeien.
Die Edelingsfrage, die noch ganz in der Luft ſchwebt, kann
hier nicht näher erörtert werden; in unſerm Zuſammen⸗
hange kommt es nur darauf an, die Priorität der übrigen
Höfe (der Dorfſiedlung) vor den Meyerhöfen darzutun,
und dieſe unterliegt auch bei Rothert keinem Zweifel.
Andere Anhänger der Einzelhoftheorie ſtellen keine be⸗
ſondere Art von Höfen in den Vordergrund, von wo ſie
dann die Entſtehung der übrigen ableiten; ſie beſchränken
ſich vielmehr auf die Feſtſtellung, daß Einzelhofſiedlung
vorherrſcht und als die urſprüngliche zu gelten hat. Meitzen
hatte dieſe Siedelungsweiſe auf die Nachwirkungen der
Keltenzeit zurückgeführt.“) Im Gebiete der Grafſchaft Hoya
Heringhauſen bei Oſterkappeln, das eine dörfliche Siedlung darſtellte
und eine eigene Mark beſaß, wird ſchon in heidniſcher Zeit beſtanden
haben, doch darf es keinesfalls zu den älteſten Dörfern gerechnet
werden. Es hatte unter ſeinen Bewohnern vier Sadelhöfer. Weiter
ſind als Sadelhöfer jüngerer Ortſchaften zu nennen die Meyer zu
Jöſtinghauſen und zu Nordhauſen bei Oſterkappeln. Arch. Osn.
Abichn. 188, Nr. 2.
8) Meier⸗ und Schultenhöfe, 11 ff. ) Rothert, Beſiedlung
Berſenbrücks, 34. 1%) Art. I, Anſiedlung, 1. Hwbuch d. Staatswiſſ.,
3. Aufl., 506: „in Weſtdeutſchland ſind die volkstümlichen deutſchen
Siedelungen nur ſporadiſch zur Anlage gekommen, im übrigen iſt die
Hiſt. Mitt. XXXXII. 12
178 Binde,
wurde die Wahrnehmung gemacht, daß durch die Dorf⸗ und
die Einzelhofſiedlung das Territorium in zwei Teile aus⸗
einanderfällt, indem die öſtliche Hälfte geſchloſſene Bauern⸗
dörfer aufweiſt, die weſtfäliſch orientierte Weſthälfte dagegen
das Einzelhofſyſtem. n!) Dieſe Auffaſſung von dem „auf⸗
fallenden Gegenſatz der Siedlungsform in Sachſen“ bürgerte
ſich ein. Als Länder mit Einzelhöfen wurden angegeben
Oldenburg, Osnabrück und Weſtfalen, als Territorien mit
dorfweiſer Siedlung Engern und Oſtfalen. Dabei wurde
Raum gelaſſen für viele Uebergangsdörfer, die aus Einzel⸗
höfen ſich entwickelten.“)
In beachtenswerter Weiſe ſetzte ſich Joſtes für die ur⸗
ſprüngliche Einzelhofſiedlung ein. Er kannte aus nächſter
Nähe und perſönlichem Intereſſe das Land zwiſchen Münſter
und Osnabrück, dem er entſtammte und dem er viele Zeit
und Studien widmete. Er unterſuchte an Ort und Stelle
die alten und älteſten Ackerflächen, die Eſche, überprüfte die
Beſitzverhältniſſe und fand dabei, daß viele Höfe auch jetzt
noch den Eindruck eines „auseinandergeſprengten Findlings“
machen. Daraus ſchloß er, daß die Bauerſchaft durch Auf⸗
teilung der alten „Hoveſaat“ ſich entwickelte, indem der
Urhof unter die Kinder zerſtückelt wurde. Der Eſch war
ihm nicht die von den Dorfgenoſſen gemeinſam gerodete
Ackerflur, ſondern der urſprüngliche Acker des Stammhofes,
von dem die abgeteilten Höfe ein Stück erhielten, während
das weitere Land aus dem unverteilten Gemeinbeſitz zu
roden war.
Joſtes mag hier an kleinere Bauerſchaften oder Höfe⸗
gruppen denken; für dieſe Fälle kann ſeine Beobachtung
zutreffen.“) Es wird aber auch in ähnlicher Weiſe die
keltiſche Grundlage der Beſiedlung in Einzelhöfen und Kämpen auf
der Hauptmaſſe dieſes Ländergebietes noch heut erhalten.“
1) Röpke, Hoya, Niederſächſ. Jahrb. I, 1. 12) v. Inama⸗
Sternegg, D. Wirtſch.⸗Geſch. I, 47. 18) Rothert, Beſiedlung Berſen⸗
brücks, 26, Anm. 1.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 179
ſpätere Siedlung der Kotten durchgeführt ſein. Die frühen
Kotten werden nämlich immer als zuſammengehörig“) mit
den Höfen bezeichnet; ſie treten ſpäter unter dem Namen
Erbkotten auf; ihr Charakteriſtikum iſt, daß ſie aus dem
Hofe hervorgingen und an dieſen eine Abgabe zahlten, meiſt
auch mit ihm den gleichen Grundherrn hatten — im Unter⸗
ſchied von den Markkotten, die nicht vom Stammhofe,
ſondern aus der Mark ausgeſtattet wurden und ihre jähr⸗
lichen Abgaben an die Markgenoſſen entrichteten.
Da Joſtes nicht die Ortſchaften angibt, in denen er ſeine
Beobachtungen machte, ſo iſt es nicht leicht, ſeinen Ergeb⸗
niſſen gerecht zu werden. Es iſt aber wohl das Nahe⸗
liegendſte, an ſeine Heimat Glandorf und deren Umgebung
zu denken. Glandorf und das benachbarte Laer aber unter⸗
ſcheiden ſich von vielen andern Osnabrücker Bezirken, da
in ihnen eine außerordentlich ſtarke Erbkottenſiedlung vor⸗
herrſcht, alſo Verhältniſſe entſtanden, die in ihrem äußeren
Bilde das Urteil rechtfertigen, es handle ſich hier um Zer⸗
ſtückelung von alten Höfen. Da dieſe Erbkotten zum Teil
eine durchaus anſehnliche Größe beſitzen, ſind ſie äußerlich
kaum von Voll⸗ oder Halberben zu unterſcheiden, find fie
auch im Volke vielfach gar nicht mehr in ihrer urſprüng⸗
lichen Einſtufung bekannt, ſo daß ſie leicht als „voll“ mit
durchgehen. Eine Ueberſicht über den Beſtand der Höfe und
Kotten um 1723, alſo zu der Zeit, als die Siedlung ab⸗
geſchloſſen war, mag die beſonderen Verhältniſſe veran⸗
ſchaulichen.
Kirchſpiel Glandorf
Bauerſchaft Vollerbe Halberbe Erbkotten
Averfehrden 8 11 6
Schwege 3 18 7
Weſtendorf 5 5 4
Schierloh 6 1 2
Sudendorf 7 8 7
insgeſamt 29 43 26
4) O. U. II 122 (1220), 204 (1226), 564 (1249).
12*
180 Binde,
Kirchſpiel Laer
Bauerſchaft Vollerbe Halberbe Erbkotten
Hardenſetten 13 8 2
Müſchen 11 8 33
Winkelſetten 3 7 11
Laer, Dorf 5 8 33
Weſterwedde 7 6 3
insgeſamt 39 37 82
Glandorf und Laer liegen im Süden von Osnabrück;
zum Vergleich diene das größte Kirchſpiel des Osnabrücker
Nordlandes.
Kirchſpiel Ankum
Bauerſchaft Vollerbe Halberbe Erbkotten
Ahaujen-Sitter 10
Aslage
Baſum
Suſum
Strickel |
lvo
„lu
Beſten
Krevinghauſen
Bockraden
Bockel
Brickwedde
Döthen
Druchhorn
Hekeſe
Holſten
Kettenkamp
Nortrup
Loxten
Reſtrup
Rüſſel
Suttrup
Talge
Tütingen
Weſterholte
Ankum
Grovern
Klein. Bauerſchaftsteile 10
zuſammen 159
—
—
—
N A O0 Oo O O ο = O? ο ο SS WANN
SAS Heese
SS =
Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 181
Die Tafeln!) ergeben eine große Verſchiedenheit in der
örtlichen Siedlung. Im Kirchſpiel Laer und Glandorf, die
vordem ein Kirchſpiel ausmachten, gingen durchweg aus
einem Vollerbe faſt drei Neuſiedlungen ( Zerſtückelungen)
hervor. Im Kirchſpiel Ankum dagegen kamen auf drei Voll⸗
erbe noch nicht zwei Tochterſiedelſtätten. Hierbei iſt — was
noch näher zu erläutern iſt — vorausgeſetzt, daß auch die
Halberben urſprünglich meiſt Abſpliſſe der alten Vollhufen
ſind.
Bei dieſer Sachlage iſt es erklärlich, daß Joſtes zu den:
erwähnten Ergebnis gelangte. Ihm fiel, wohl ohne daß er
archivaliſche Nachforſchungen erhob, lediglich durch ſorg⸗
fältige Beobachtung auf, daß in ſeiner Heimat das große
Eſchſtück einer alten Hufe unter verſchiedene Höfe ſo verteilt
war, daß die einzelnen Teile im Verhältnis zum Ganzen
den Eindruck der „auseinandergeſprengten Stücke eines
Findlings“ machten. Statt aber dieſe Höfebildung in die
Zeit zu verlegen, in der ſie ſich abſpielte, etwa ins 9.—14.
Jahrhundert, datierte er ſie zurück in die Periode der Ur⸗
ſiedlung.“)
Andere Begründungen, die zugunſten der Einzelhof⸗
ſiedlung, vor allem von Meitzen, gegeben wurden, haben
Weſterfeld und Martiny einer Unterſuchung unterzogen und
richtiggeſtellt.“) Sie haben einwandfrei dargetan, daß die
Urſiedlung ſich nicht in Sonderhöfen, ſondern in dorfhaften
Anlagen vollzog. Freilich iſt die Zahl der Höfe eines Ur⸗
dorfes im Osnabrücker Gebiet weit geringer als in anderen
deutſchen Gegenden, wo bis zu dreißig Siedler ſich an einem
Orte niederließen.“) Sie ging wohl nicht über zehn hinaus,
15) Arch. Osn. Abſchn. 92, Nr. 46 (Glandorf), 47 (Laer), 10
und 17 (Ankum). 10) Im übrigen verdient die Glandorf⸗Laerſche
Siedlung einmal im Zuſammenhang mit der münſterländiſchen
Siedelweiſe unterſucht zu werden. ) Beſiedlung 3 ff., Martiny,
Mittl. XXXXV. ) Meitzen, Art. Anſiedlung i. Hwb. d. Staats⸗
182 Binde,
hielt ſich aber in den meiſten Fällen erheblich darunter.“)
So kann das „colunt discreti ac diversi” des Tacitus trotz
der dorfartigen Anlagen beſtehen bleiben. Denn es iſt immer
zu berückſichtigen, daß Tacitus Großſtädter war und mit
einer beſonderen Tendenz für Großſtädter ſchrieb und ſo
andere Maßſtäbe für ſeine Beurteilung anwandte, als der
Siedlungsforſcher es zu tun hat.“)
Die Form des Dorfes wird, was die Verteilung und
Größe der einzelnen Hofräume angeht, mit dem heutigen
reinen Bauerndorf verglichen werden können; die an⸗
einanderſtoßenden Grenzen und die winkligen Wege, die
vielfach durch ſolche Orte führen, tragen hier und da noch
ganz die Merkmale ihrer Entſtehung an ſich.“)
Die früheſten Siedlungen erfolgten durchweg auf den
fandigen Höhen bezw. den höheren Strichen; ) darauf weiſen
vor allem die Urnenfelder hin, die in großer Fülle im
Osnabrücker Gebiet gefunden wurden. Man kann oft von
ganzen Friedhöfen ſprechen.“) Doch wurden in den Landes⸗
wiſſenſchaften. v. Below, Art. Anſiedlung i. Wörterb. d. Volks⸗
wirtſch., 2. Aufl.
19) Weſterfeld: Beſiedlung, 7, nimmt 5—12 Gehöfte an; Vergl.
Martiny, Mittl. XXXXV, 40 f. ) Tacitus, Germania, cap. 16;
„colunt discreti ac diversi, ut fons, ut campus, ut nemus placuit,
vicos locant non in nostrum morem connexis et cohaerentibus
aedificiis; suam quisque domum spatio circumdat . .“ Der
Römer ſpricht hier außerdem geradezu von deutſchen Dörfern, die
ſich von den römiſchen dadurch unterſcheiden, daß nicht Haus an
Haus gebaut, ſondern jedes Haus von einem eigenen (Hof⸗ Raum
umgeben iſt und dadurch aufgelockert erſcheint. Auch Caeſar hatte
ſchon von deutſchen Dörfern berichtet. Bellum Gallicum, lib. IV,
cap. 19; „paucos dies in eorum (d. i. der Sigambrer) finibus
moratus omnibus vicis aedificiisque incensis frumentisque succisis
se in fines Ubiorum recepit.“ Vergl. Gloy, Beiträge zur Siedlungs⸗
kunde Nordalbingiens, 25. 21) Vergl. Martiny, Mittl. XXXXV, 40f.
22) Deermann, Venkigau, 3. Rothert, Beſiedl. Berſenbrücks, Zff.
Joſtes, Trachtenbuch, 12. 2°) Ein weiterer Beleg zugleich für die
allgemeine dorfhafte Siedlung; denn dieſe Urnenfelder ſind nicht an
wenigen Orten, ſondern öfter von Ort zu Ort aufgedeckt.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 183
teilen, die gebirgigeren Charakter trugen, auch Siedlungen
in den Tälern vorgenommen.“)
Als vorchriſtlichen) Dorfgründungen find aufzufaſſen die
Ortſchaften mit den Namensendungen: heim, ⸗dorf, iti,
(— Heide), ingen, tere (= Wald), ⸗apa, ⸗epe, ⸗ſtede,⸗ berge,
horn und ⸗lo. Namen, die dem heutigen Sprachgebrauch
fremd ſind oder deren Bedeutung kaum noch erſchloſſen
werden kann, werden im allgemeinen die früheſten Nieder⸗
laſſungen angeben. Dahin gehören u. a.: Vehrte, Icker,
Rabber, Wimmer, Ohrte, Schmone. Wenn Rothert die
Anſicht vertritt, daß die Endſilbe ⸗heim nur bei höher⸗
gelegenen Orten vorkomme und deshalb ein Kennzeichen
für die älteften Siedlungen ſei,“) während die Endung
dorf auch in Niederungen auftrete und die hierhin
gehörenden Siedlungen vermutlich als jünger anzuſprechen
ſeien, ſo liegt darin eine richtige Beobachtung; indeſſen wird
dieſe Regel gelegentlich auch durchbrochen. Beiſpielsweiſe
liegt Belm (Belheim) zwiſchen Höhen im Tale und trägt
ganz die Kennzeichen einer ſpäteren Anlage.
Für das Osnabrücker Nordland wurden Ortsnamen⸗
zuſammenſetzungen mit ⸗hauſen als vorfränkiſch be⸗
zeichnet,“) während für das engere Osnabrücker Gebiet
dieſe Namen und Siedlungen auch noch in die karolingiſche
Zeit und darüber hinaus verlegt worden ſind,“) und zwar
als Zwiſchenſtufe zwiſchen den dorfhaften und den Sonder⸗
niederlaſſungen. “
Etwa in derſelben Epoche läßt Rothert die Siedelſtätten
entſtehen, die in ihren Namen die Silbe lage, rode, ⸗buren,
24) Weſterfeld, Beſiedlung, 2. 5) Rothert, Beſiedlung Berſen⸗
brücks, 17 ff. Eine gute Einſtufung bietet Martiny, Mittl. XX XXV,
35 ff., ſo daß hier nur des Zuſammenhanges wegen einige An⸗
deutungen gemacht zu werden brauchen. Zur Ortsnamendeutung
ſiehe: Jellinghaus, Die weſtf. Ortsnamen nach ihren Grundwörtern.
Osnabr. 1923. ) Rothert, Beftedlung, 17 ff. *) Ebda. 28) Weſter⸗
feld, Beſiedlung, 22. ) Ebda, 21.
184 Binde,
-feten und wiede (wede — geheiligter Wald, der in chriſt⸗
licher Zeit gerodet wurde) tragen.“)
Beachtenswert ſind hier beſonders die Siedlungen, die
als lage bezeichnet wurden. Sie find charakteriſtiſch gerade
im weiteren Umkreis von Osnabrück und kommen hier auf
begrenztem Gebiet Dutzende von Malen vor. Sie ſind in
Niederungen angelegt, und man gewinnt ganz den Ein⸗
druck, daß es eine Zeit gab, in der es als modern galt, im
bewußten Gegenſatz zu den höher gelegenen Orten in
tieferer Lage Niederlaſſungen zu begründen. Daß ſie einer
jüngeren Entwicklung angehören, zeigt ſich auch darin,
daß ſie meiſt Einzel⸗ oder kleinere Siedlungen darſtellen.
Das auch im Osnabrückſchen ſtark verrbeitete Einzelhof⸗
ſyſtem hat ſeinen Urſprung aus den älteren Dorfſchaften
herzuleiten. Das darf aber nicht zu dem Mißverſtändnis
führen, als ob alle dorfähnlichen Anlagen als Urdörfer
anzuſprechen ſeien; das Dorf war vielmehr ſo ſtark das
Vorbild der Niederlaſſungen, daß durch Jahrhunderte alle
Siedlungen in dieſer ererbten Form durchgeführt wurden.
Aus den beiden Urdörfern Rabber und Wimmer in der
Angelbecker Mark werden als Tochterſiedlungen, und zwar
der vorfränkiſchen Zeit, abgeleitet die Orte Linne und
Lintorf, auch Hördinghauſen und Dahlinghauſen, denen ſich
in jüngerer Zeit noch Barkhauſen, Brockhauſen, Heithöfen
und Büſchersheide beigeſellten.? ) Wie der Verlauf ging,
kann mit guten Gründen an einem Teile des Kirchſpiels
Belm vermutet werden. Von der alten Bauerſchaft Lüſtrin⸗
gen ging die Gründung der neuen Gemeinde Darum aus,
ſicher noch in der früheren ſächſiſchen Zeit; beide Orte haben
dorfmäßigen Aufbau; von beiden aus entſtanden dann die
Einzelhöfe zu Greteſch. Darum war noch eine Bergſiedlung,
Greteſch eine ſolche in der Niederung. Die erſten Siedler
so) Rothert, Beftedlung Berſenbrücks, 67ff., 72. 51) Mittl. XXXXVII,
194f.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 185
hatten ein Landſtück überwieſen bekommen, das aus einem
Bergrücken und einem vorgelagerten, von einem Bache
durchfloſſenen Tale beſtand. Sie ſetzten ſich auf dem Teile
des Berges feſt, wo der Boden am günſtigſten war, faſt ganz
an der ſüdweſtlichen Eckgrenze ihres Landteiles; die
Darumer Siedlung ſtieß auf ſtarke Hinderniſſe, denn es
gibt vielleicht im ganzen Osnabrücker Lande nicht ſo
ſchweren, bindigen Boden als ebendort, ) aber man blieb
doch lieber auf dem Berge, als daß man in den Moorgrund
hinabſtieg, bis ſchließlich in einer weiteren Entwicklung
nichts anderes mehr übrig blieb oder möglicherweiſe auch
inzwiſchen durch Ausbau des landwirtſchaftlichen Betriebes
die Sonderlage beſonders begehrt wurde.
Daß dieſe Zuſammenhänge beſtehen müſſen, geht einmal
daraus hervor, daß die drei Bauerſchaften eine Mark⸗
genoſſenſchaft ausmachten, daß ferner die Greteſcher den
Darumern und Lüſtringern auch rein perſönlich⸗nachbarlich
eng verbunden waren, obwohl ſie räumlich weit genug aus⸗
einander wohnten,“) endlich auch daraus, daß die drei
zuſammen nur einen Tiehof hatten.“)
Einen ſchlüſſigen Beweis, daß die Tochterſiedlungen
dorfartig angelegt wurden, haben wir u. a. auch darin, daß
mehrfach der Ortsname Oldendorf auftritt; dieſe Be⸗
zeichnung aber konnte nur dann Sinn und Berechtigung
52) Stüve, Landwirtſchaft 2 f. **) Die Nachbarſchaft zeigte ſich
beſonders bei Trauerfällen und frohen Ereigniſſen des Familien⸗
lebens; ſie iſt jetzt ſtark im Schwinden, aber noch im 19. Jahrh.
feierte ein Greteſcher Bauer den zweiten Tag feines Hochzeitsfeſtes
mit den geſamten Gäſten bei Kaffee und Tanz auf einem Hofe zu
Darum (25. November 1838, Johann Heinrich Vincke zu Greteſch
auf dem Schlebaums Hofe zu Darum); dieſe nachbarliche Verbindung
beſtand aus alter Zeit, obwohl die Greteſcher Bauern dem Vinckenhofe
viel näherlagen und obwohl im Laufe der Jahrhunderte viel
Trennendes ſich ergeben hatte, z. B. in den Glaubensſtreitigkeiten
Schlebaum evangeliſch geworden, während Vincke katholiſch geblieben
war. ) Ueber die Tiehöfe vergl. Mittl. XXXIII, 323 ff.
186 Binde,
haben, wenn fi aus dem „alten Dorfe“ ein oder mehrere
jüngere gebildet hatten.“)
Die Ortſchaften dienten nicht ſo For deh nich der Ver⸗
teidigung, wenigſtens nicht der ernſteren in Kriegsfällen,
wenn ſie auch — wie jeder einzelne Hof — ihr Gehege
gehabt haben mögen; der Zuſammenſchluß erfolgte aus
einem natürlichen Geſelligkeitstriebe und aus der Bindung,
die die Dorfgenoſſenſchaft dem einzelnen auferlegte; auch
die wirtſchaftlichen Fragen ſpielten eine führende Rolle, da
bei Rodungen oder beim Forträumen von Findlingen und
beim Ableiten des Gewäſſers der eine auf den andern an⸗
gewieſen war.
Wirtſchaftliche Erwägungen waren es auch, die zumeiſt
die Wahl des Siedlungsortes beeinflußten. Der breite
Diluvialſtreifen im mittleren Teile der Angelbecker Mark
lockte an durch ſeine ungewöhnlich reiche Fruchtbarkeit. Hier
reihten ſich dann auch, wie ſonſt nirgendwo im Osna⸗
brückiſchen, ſchon im erſten Jahrtauſend unſerer Zeit⸗
rechnung die Ortſchaften aneinander: Dahlinghauſen,
Hördinghauſen, Lintorf, Wimmer, Brockhauſen, Barkhauſen,
Rabber, Linne, Hüſede, Eyelſtedt, Lockhauſen, Harpenfeld,
Eſſen und Wehrendorf.“)
Die Entſtehungszeit der Einzelhöfe läßt ſich nicht be⸗
ſtimmen, auch betreffs der Gründe, die zur Sonderſiedlung
führten, kommt man über Vermutungen nicht hinaus.
Rothert hat die meiſt am Rande des Dorfes liegenden
Meyerhöfe für die ſächſiſchen Edelinge in Anſpruch ge⸗
nommen.“) Joſtes glaubt, daß die Zentrifugalkraft des
Weſtfalen, ſein Sinn für Selbſtändigkeit und Unabhängig⸗
keit, die Einzelſiedlung veranlaßt habe.“) Weſterfeld ſchiebt
wirtſchaftliche Beweggründe in den Vordergrund, inſofern
mit der Vergrößerung des landwirtſchaftlichen Betriebes die
5) Weſterfeld, Beſiedlung, 17 f. ) Vergl. Martiny, Mittl. XX XXV,
54. ) Beſiedlung Berſenbrücks, 34. *) Trachtenbuch, 16.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 187
Mängel des dorfartigen Beiſammenwohnens ſich bemerkbar
machten.“) Es werden viele und verſchiedenartige Kräfte
am Werke geweſen ſein, und ſie haben es vermocht, das
Bild der alten Anſiedlung durch viele neue Zutaten zu
verwiſchen, vermutlich ſchon vor den Eingriffen Karls in
die ſächſiſchen Verhältniſſe.“)
Dieſe Vermutung liegt nahe, weil auch bei Einzelhöfen,
und zwar ſolchen, die nicht durch Zuſammenſchrumpfen eines
alten Dorfes entſtanden, ſondern offenſichtlich als Einzel⸗
gründung angelegt wurden, Urnen gefunden wurden. Wo
aber Beiſetzungen von Toten ſtattfanden, da müſſen auch
Menſchen gewohnt haben. Bei größeren Urnenfeldern kann
man hier und da Zweifel hegen, ob eine durch Generationen
benutzte Beiſetzungsſtätte vorliegt oder etwa die anläßlich
eines Kampfes Gefallenen beſtattet wurden. So iſt es
möglich, daß die zahlreichen Urnen, die auf dem Bornhügel
in der Bauerſchaft Greteſch noch um die Wende des 20. Jahr-
hunderts beim Pflügen des Bodens bloßgelegt wurden, auf
ein Schlachtfeld hindeuten und daß die beiden kreisrunden,
etwa 10—12 Meter im Durchmeſſer faſſenden Sandauf⸗
ſchüttungen in der Nähe, die in dieſen Jahren leider ver⸗
ſchwinden werden, da ſie in das Gebiet einer ſtark be⸗
anſpruchten Bauſandgrube hineingezogen ſind, als Ver⸗
brennungshügel gedient haben.
Bei einem einzelnen Urnenfund, den man um 1855
beim Pflanzen einer Hecke auf dem Vincken⸗Hofe zu Greteſch
machte, oder bei einem Funde von etwa ſechs Urnen, die zu
Anfang des 20. Jahrhunderts bei der neuen Schule im
Belmer Bruche aufgedeckt wurden, iſt aber nicht an ein
Schlachtfeld, ſondern aller Wahrſcheinlichkeit nach an ge⸗
wöhnliche Beiſetzungen zu denken, und, da hier nur Einzel⸗
30) Beſiedlung, 17. 0) Urkundlich iſt eine Umſiedlung belegt
aus dem Jahre 1141; hier verlegt der Freie Tiemo unter Zuſtimmung
des Meyers zu Diſſen feinen Hausplatz. O. U. I, 266.
188 Binde,
höfe vorkommen, der Schluß zuläſſig, daß man ſchon in
vorchriſtlicher Zeit mit der Gründung von Einzelhöfen
begann.
Etwas mehr Einblick geſtatten die Quellen in die Be⸗
völkerungsdichte unſerer Zeitperiode (bis etwa um das
Jahr 1000). Aus vorchriſtlicher Zeit ſind die zahlreichen
Grabhügel und Urnenſtätten, mit denen das Osnabrücker
Land überſät iſt, beredte Zeugen. Für das Ende des 9. Jahr-
hunderts liegen die Heberegiſter des Kloſters Werden“) vor
und für das 11. Jahrhundert die Regiſter der Korveyiſchen
Einkünfte aus dem Bistum Osnabrück.“) Dieſe Liſten
nennen allerdings in erſter Linie die Orte des benachbarten
Emslandes und anderer angrenzender Gaue, aber auch für
das engere Osnabrücker Land ſind einige Angaben auf⸗
gezeichnet. Im Emslande werden faſt ebenſoviele Orte an⸗
geführt, als dort heute beſtehen, im Venkigau (Lingen) und
Lerigau (Diepholz und Südoſt Oldenburg) kommt man zu
demſelben Ergebnis, wenn man zur Ergänzung die übrigen
Urkunden mit berückſichtigt. Die Siedlung wird ſich hier
in den weſtlichen und nordöſtlichen Nachbarländern haupt⸗
ſächlich auf den Ausbau der beſtehenden Dorfkerne beſchränkt
haben.“) Es iſt ſogar die Behauptung aufgeſtellt, daß das
Emsland und der Hümmling jetzt ſchwerlich viel inten-
ſiver angebaut“ ſeien als ſchon im 9. und 11. Jahrhundert.“)
Wenn aber derſelbe Verfaſſer für das Osnabrücker Land in
demſelben Zeitabſchnitt eine „ſpärliche Beſiedelung“ an⸗
nimmt,“) jo können wir ihm darin nicht beipflichten. Gar
ſo verſchieden können die Verhältniſſe nicht geweſen ſein.
Die Ausdehnung der Bevölkerung im Osnabrückiſchen
ging mit der im Emslande parallel. Das Werdener Regiſter
zählt u. a. Einkünfte auf aus Varenrode, Bentlage, Flör⸗
) O. U. I, 57. ) O. U. I, 116. *) Martiny, Grundbeſitz
Corveys, Mittl. XX, 228. “ O. U. I, Einl. XXIV. +) F. Philippi,
Osn. Verfaſſ.⸗Geſch., Mittl. XXII, 55.
Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 189
lage, Rodde; das Freckenhorſter Regiſter“) (um 1050)
ſolche aus Weſterwide und Borgwedde (Burwide),
das Corveyer aus Lage, Settlage und Elmelage. Die
Endungen dieſer Ortsnamen (lage und »rode) find
auch im Osnabrücker Lande zahlreich feſtzuſtellen; es iſt
als ſicher anzunehmen, daß Orte mit gleichen Namens⸗
endungen in dem räumlich beſchränkten Gebiete, um das
es ſich hier handelt, der gleichen Entſtehungszeit angehören.
So ergibt ſich, daß die Beſiedlung des ſpäteren Fürſten⸗
tums Osnabrück Hand in Hand ging mit der der an⸗
grenzenden Länder und daß es berechtigt iſt, auf eine ähn⸗
liche Bevölkerungsdichte in dieſen politiſch zufällig getrennten
Territorien zu ſchließen.
4. Die Mark.
Die einwandernden Stämme teilten das Gebiet, in dem
ſie ſich dauernd niederlaſſen wollten, unter ſich auf, wohl
nach Hundertſchaften, um die kriegsbereite Einheit nicht
auseinanderzureißen; doch konnte mit der Vermehrung
dieſer Zahl nicht ſtets eine neue Einteilung des Bodens
ſtattfinden, und ſo entwickelten ſich, unabhängig von der
Bevölkerungszahl, mehr oder weniger abgegrenzte Bezirke,
die Gaue. “)
In dieſen ihnen zugewieſenen Landſtrichen hatten die
Anſiedler auch für ihr wirtſchaftliches Fortkommen zu
ſorgen; und da ſie ſich nicht nur als kriegeriſcher Verband,
ſondern oft auch dem Blute und der Sippe nach nahe
ſtanden, ſo mögen ſie in der Nutzung von Wald und Weide,
von Lehm und Gewäſſern und andern ſich vorfindenden
notwendigen Naturſchätzen eine weitgehende e
gepflegt haben.
40 O. U. I, 146. 1) Vergl. die geſchichtliche Karte zum Osnabr.
Urk.⸗Buch, Bd. 1.
190 Binde,
So nahmen viele Forſcher an, daß Gau und Mark
urſprünglich eine Einheit bildeten.?) Auch Stüve ſprach ſich
in dieſem Sinne aus,) ſofern es ſich um weſtfäliſch⸗osna⸗
brückiſche Gebiete handelte.
Andere betonten ebenfalls das hohe Alter der Mark⸗
genoſſenſchaft, aber ſie trennten dieſe wirtſchaftliche Einheit
von der politiſchen und ſtellten ſie auf eine völlig eigene
Grundlage.“)
Allgemein war jedenfalls die Anſicht von dem Beſtehen
und der Bedeutung der Markgenoſſenſchaft ſchon in früher
Zeit, ſei es, daß ihre Entſtehung auf die Zeit des Tacitus“)
oder auf die genoſſenſchaftliche Okkupation der Anfiedler?)
zurückgeführt wurde; ja Joſtes maß den Markgenoſſen⸗
ſchaften eine ſolche ausſchlaggebende Stellung zu, daß er die
Bistumsgebiete, die Karl der Große in Weſtfalen einrichtete,
nicht aus Gauen, ſondern aus Markgenoſſenſchaften zu⸗
ſammengeſetzt ſein ließ.“)
Neuere Autoren wandten ſich gegen dieſe Auffaſſung, daß
die Organiſation der Mark ſchon jo früh ausgebildet ſei.“)
2) Gierke, Genoſſenſchaftsrecht I (Berlin 1868), 70. f; Privatrecht I
(1895), 576 f.; Schröder, Rechtsgeſchichte (1898), 56; Lamprecht, D.
Wirtſchaftsleben, I, 255 f., E. Mayer, Verfaſſ.⸗Geſch. I, 419 f., 435;
Rietſchel, Savigny Zeitſchr. f. Rechtsgeſch., Bd. 28, G. A., 252:
Hundari⸗Almendgemeinſchaft. 3) Hochſtift I, 76: „Urſprünglich war
dieſe (Mark) Nutzung in großen Revieren, ja in ganzen Gauen
gemeinſchaftlich geweſen.“ “) Brunner, Rechtsgeſchichte I (1906)
87 f., 163: „Nicht politiſche, ſondern nur wirtſchaftliche Bedeutung
hatten die Markgenoſſenſchaften“; II (1892), 148. Nicht ganz ſo
ſchroffe Scheidung nahm Waitz an: Verfaſſungsgeſchichte I (1880),
138; II! (1882), 396 f; II; (1882), 137. Vergl. auch Sohm, Fränkiſche
Reichs⸗ und Gerichtsverfaſſung (1871), 7, Anmerkung 19. 5) Lamp⸗
recht, Deutſches Wirtſchaftsleben i. Mittelalter I, 42. ) v. Maurer,
Geſch. d. Markverfaſſung, 5ff.; Gierke, Genoſſenſchaftsrecht I, 61 ff.
7) Trachtenbuch, 2. 5) Vergl. die Ueberſicht, die Wopfner in Bd. 33
der M. J. Oe. G. über dieſe Frage gibt.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 191
Hildebrand“) führte aus, daß ſoviel Grund und Boden vor⸗
handen geweſen ſei, ſo daß er für die Anſiedler gar keinen
Wert gehabt habe; dieſe hätten ſich deshalb auch nicht zu
einer Markgenoſſenſchaft zuſammenzuſchließen brauchen, da
jeder genug vorfand und von den übrigen unabhängig war.
Erſt bei zunehmender Bevölkerung hätte der Boden Wert
erhalten und hätte ſich ein Recht am Boden entwickelt, aber
dieſes Recht habe nicht den Dorfgenoſſen, ſondern dem König
zugeſtanden, der es ſeinerſeits wieder anderen übertragen
konnte.
Den weſtfäliſchen Markverhältniſſen widmete Schotte
eine beſondere Unterſuchung,“) nachdem Rübel !!) die Marf-
genoſſenſchaft als ein beſonderes Siedlungsſyſtem der Fran⸗
ken gekennzeichnet und in die karolingiſche Zeit verlegt hatte.
Schotte dagegen nahm die Markgenoſſenſchaft, wie ſie in
Weſtfalen beſtand, als eine ſächſiſche Einrichtung in Anſpruch
und datierte ihr Entſtehen weſentlich in die Zeit der ſächſi⸗
ſchen und ſaliſchen Kaiſer, von der Mitte des 9. bis zum
Ende des 11. Jahrhunderts.“) Ihm folgten Deermann “!)
für die Niedergrafſchaft Lingen und D. Philippi“) auch für
das Osnabrücker Gebiet; nach dem letzteren iſt die Organı-
ſation der Markgenoſſenſchaft ſeit der Mitte des 10. Jahr⸗
hunderts anzuſetzen.
Derartige Verſuche, die Organiſation der Mark einer
ſpäteren Zeit zu überlaſſen, haben ſich indeſſen nicht durch⸗
zuſetzen vermocht; “) fie können ſich auch überhaupt nicht recht
Geltung verſchaffen, da doch alle zugeben müſſen, daß es
ſchon ſehr früh eine gemeinſame Nutzung der Markbeſtände
gegeben haben muß. Schotte ſagt, daß die weſtfäliſche Mark
9) Recht und Sitte auf den primitiveren wirtſchaftlichen Kultur⸗
ſtufen, Jena 1896, 134. 10) Studien zur Geſchichte der weſtfäliſchen
Mark und Markgenoſſenſchaft. Münſter 1908. ) Die Franken, ihr
Eroberungs⸗ und Siedlungsſyſtem i. d. Volkslande. 1904. 12) Weſtfäl.
Mark, 31. 1%) Venkigau, 99 ff. 1) Erbexen, 84. 15) Wopfner,
M. J. Oe. G. XXXIII, 17 ff.
192 Binde,
„die unmittelbare, ununterbrochene Fortſetzung altgerma⸗
niſcher Urzuſtände“ ſei“) und daß die Marknutzung ſchon in
den „älteſten Zeiten“ der Höfe beſtanden habe.“) Er nimmt
für die Urzeit eine Markgemeinſchaft an, deren Keime durch
Sippe und Nachbarſchaft gegeben waren. Als aber das
verwandſchaftliche Band, wodurch die erſten Siedler zu⸗
ſammengehalten wurden, ſich lockerte, als manche Familien⸗
und Sippenangehörige abwanderten und Fremde neu herzu⸗
kamen, da ſei auch die alte Markgemeinſchaft aufgehoben und
an ihre Stelle die örtlich enger begrenzte Markgenoſſenſchaft
getreten.“)
Auch Dopſch erkennt an, daß ſchon in alter Zeit eine
gemeinſame Nutzung in der Mark notwendig geweſen fer!)
und daß es ſchon damals Marken gab, an denen eine Mehr⸗
heit von Perſonen Anteil hatte, die man — im Gegenſatz zu
den nichtberechtigten Ausmärkern — als Markgenoſſen be⸗
zeichnen könnte.?) Wie Schotte zwiſchen Markgemeinſchaft
und Markgenoſſenſchaft unterſcheidet, ſo Dopſch zwiſchen
Marknutzung in der frühen und Markeigentum in der
ſpäteren Zeit.)
Die in dieſen Begriffen gekennzeichnete Entwicklung
mag für viele Einzelfälle zutreffen, kann aber nicht in dem
Maße als erwieſen gelten, daß dadurch eine große Kluft
entſteht zwiſchen der allgemeinen Meinung von der alten
Markgenoſſenſchaft und der neuerdings vertretenen von der
erſt in jüngerer Zeit entſtandenen Markorganiſation. Es
wird bei der Beurteilung dieſer Frage weſentlich auch auf
die Bevölkerungsdichte der Stammesgebiete zu achten ſein,
und wie dieſe auf dem Hümmling, bis wohin die Sturm⸗
fluten das Land überrauſchten, ſo daß die Bewohner not⸗
10) Weſtfäl. Mark, 12. ) Ebda, 37. ) Zu beachten iſt dieſer
angenommene Unterſchied zwiſchen „Markgemeinſchaft“ und „Mark⸗
genoſſenſchaft.“ ) Dopſch, Wirtſchaftsentwicklung, 337 f. *) Dopſch,
M. J. Oe. G., Bd. 34, 409. 2) Wirtſchaftsentwicklung, 338.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 193
gedrängt die Höhen füllen mußten, hoch angeſetzt werden
muß, ſo auch anderswo, wo der eine Stamm den andern
einengte und in ſeinen Sitzen beſchränkte, und ſo auch an
vielen anderen Stellen, wo allein ſchon die Schwierigkeit der
Urbarmachung die geſellige Häufung der Bevölkerung be⸗
dingte. Der Boden war nicht wertlos, und wo im Siedel⸗
bezirke ein notwendiger Gegenſtand beſonders leicht zu
erhalten oder beſonders ſelten zu finden war, da entwickelten
ſich auch bei den primitivſten Verhältniſſen Rechte und
Pflichten der Genoſſen, wie ſie die Grundzüge der Mark⸗
genoſſenſchaft ausmachten; es iſt ſelbſtverſtändlich und von
niemandem beſtritten, daß für eine Entwicklung der Mark⸗
organiſation noch Raum genug blieb im Verlaufe der Jahr⸗
hunderte.
Es iſt ferner neben dieſer verhältnismäßig hohen Be⸗
völkerungsdichte des Osnabrücker Landes auch auf die
Beſchaffenheit der Einzelgebiete zu achten; es genügt nicht,
daß man die uns überkommenen Quellen kennt, man muß
auch das Land ſelbſt kennen. Und da will es der Zufall, daß
gerade für eine verhältnismäßig dünn beſiedelte Gegend
des Osnabrücker Territoriums, für das Iburger Bergland,
der älteſte Beleg „einer Markgenoſſenſchaft als einer ge⸗
ſchloſſenen wirtſchaftlichen Organiſation“ ) erhalten iſt. Es
iſt die Nachricht aus der Vita Bennonis (1068 —88 Biſchof
von Osnabrück), daß die Markgenoſſen ſich wegen der
Schmälerung ihrer Eichelmaſt empörten.) Wenn hier
Markgenoſſen vorkommen, ſo weiſt das darauf hin, daß
anderswo, wo viele Jahrhunderte vorher eine zahlreichere
Bevölkerung ſaß, dieſe Geſtaltung ſoviel früher eintrat,
beſonders dann, wenn es ſich um die „unmittelbare, un⸗
unterbrochene Fortſetzung altgermaniſcher Urzuſtände“
handelt.“)
22) Schotte, Weſtfäl. Mark, 29. *) Tangl, Benno ll, 26 f.
24) Vergl. Anm. 16.
Hiſt. Mitt. XXXIX. 13
194 Binde,
Einen gewichtigen Beweis für das Alter und die Be⸗
deutung der Markorganiſation erbrachte Eduard Kück, “)
indem er die Mundart auf die ſippenhaft geſchloſſene Mark⸗
genoſſenſchaft zurückführte. Die Markgenoſſen bildeten eine
ſolche abgegrenzte Gemeinſchaft, wenigſtens wirtſchaftlich,
daß ſie faſt alle Bedürfniſſe aus der eigenen Wirtſchaft und
der gemeinſamen Mark beſtritten. Sie blieben mancherorts
bis in die Gegenwart durch ihre Mundart kenntlich, und
zwar in den von Kück feſtgeſtellten Gebieten nicht in ganzen
Gaumarken, ſondern in Gauteilen mit eigener Mark.
Einen ähnlichen Fall können wir im Osnabrückiſchen
wahrnehmen. Es erhielten ſich hier bis über das Mittelalter
hinaus drei große Marken, unter ihnen die Gröngauer
Mark der Kirchſpiele Riemsloh, Neuenkirchen, Gesmold und
eines Teiles von Melle.) Dieſe Mark gehört zum Kreiſe
Melle, der engriſchen Wortſchatz hat, in der Ausſprache aber
dem Weſtfäliſchen zuneigt. Der Dialekt der Gröngauer
Mark aber hebt ſich deutlich davon ab, er iſt rein engriſch,“)
ſelbſt in den Bauerſchaften, die vielleicht ſeit 1100 Jahren
zum Kirchſpiel Melle gehören. Bei dem Einfluß, den ſonſt
das Kirchſpiel zuſammenſchließend und angleichend ausübte,
ein unzweideutiges Merkmal nicht nur für das Alter des
gauartigen Markbezirkes, ſondern auch für das ſippenhafte
Verwurzeltſein der Markgenoſſen in ihrem urſprünglichen
Siedlungsgebiet.
Eine zweite der drei erwähnten Marken, die Deesberger
Mark bezw. die des Gaues Derſaburg, iſt neuerdings wieder
in die Debatte gezogen und in ihrem Alter wie auch in ihrer
Anlehnung an den entſprechenden Gau angezweifelt.)
8 E. Kück, Die Zelle der deutſchen Mundart. Unterelbiſche
Studien zur Entſtehung und Entwicklung der Mundart mit einer
Skizze mehrerer Zellen. Hamburg 1924. *) Hartmann, Angelbecker
Mark, Mittl. XVI, 53. *) Jellinghaus, Stammesgrenzen u. Volks⸗
dialekte, Mittl. XXIX, 11. ?°) Th. Prüllage, Gau Derſt, 56.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 195
Da wir hier nicht die territoriale Gleichſetzung des Gaues
und der Mark darzutun haben, vielmehr nur das Zurück⸗
reichen der Markgenoſſenſchaft in die frühe Zeit aufs neue
deutlich machen wollen, ſo legen wir auf das wahrſcheinliche
Zuſammenfallen der Gau⸗ und Markgrenzen nur inſoweit
Gewicht, als dadurch das hohe Alter eben dieſer Mark⸗
organiſation bekräftigt wird.
Prüllage glaubte ſich gegen die territoriale Einheit von
Gau und Mark entſcheiden zu müſſen, weil der Gau Derſa⸗
burg tatſächlich aus zwei Marken beſtand und weil zudem
die größere der beiden Marken im Süden um das Gebiet
einer Bauerſchaft über die Gaugrenzen hinausgriff.“)
Dieſe Gründe erhalten aber keine durchſchlagende Kraft,
da erſt vom 15. Jahrhundert an bezeugt iſt, daß der Nord⸗
teil des Gaues, das Daverslo, unter einer eigenen Holz⸗
grafſchaft ſtand,“) und da die Berechtigung der nicht zum
Gau gehörenden Schweger Bauern gar erſt vom Anfange
des 17. Jahrhunderts (1612) an nachgewieſen werden
kann.“) Solche ſpäten Nachrichten dürfen umſo weniger für
die urſprünglichen Verhältniſſe verwertet werden, als gerade
in der Aufteilung der Marken ſich große Verſchiebungen
vollzogen und es den Genoſſen freigeſtellt war, den Kreis
der Berechtigten zu erweitern. Gerade in ſo umfangreichen
Marken, wie es die Deesburger Mark war, waren die Ver⸗
hältniſſe noch nicht verſteint und feſtgelegt, hier konnten
Neuregelungen bezw. auch neue Zulaſſungen am erſten vor⸗
kommen. Prüllage gab ſelbſt an, daß die Bauerſchaft Grönloh
erſt ſeit 1703 als teilweiſe markberechtigt erwähnt wird,)
daß der Bauerſchaft Oſterdamme nur Anfangs, jedoch in
ſpäterer Zeit nicht mehr in den Höltingsprotokollen Er⸗
wähnung geſchieht') und über die Gerechtſame der Bauer⸗
ſchaft Jhorſt in der Deesburger Mark im 16. Jahrhundert
vor dem Reichskammergericht ein Prozeß ſchwebte.“)
00 Ebb, 48. Per Ebda, 29 ff. 3) Ebda, 42, 48. **) Ebda, 34.
13*
196 Binde,
Die Deesburger Mark hatte im allgemeinen natürliche
Grenzen,“) aber trotzdem kann der Umſtand, daß im Süden
jenſeits der Moorgrenze die Bauerſchaft Schwege in der
Mark berechtigt war, nicht entſcheidend für die Anſicht Prül⸗
lages angezogen werden, denn einmal iſt dieſe Berechtigung
erſt von 1612 an beglaubigt, und dann lag es auch nahe,
daß die alten Markgenoſſen im Laufe der Zeit jenſeits des
Moores Freunde ſuchten, ſei es durch Siedelung oder durch
Verträge, um den Uebergang über das Moor ſicherer zu
geſtalten oder um die Sorge für verſtrichenes Vieh zu einem
perſönlichen Intereſſe zu machen oder um ſonſtige Vorteile
zu genießen. Ebenſo wie mit Recht angenommen werden
kann, daß der Gau Derſaburg urſprünglich eine kirchliche
Einheit war mit Damme als Urkirche,) hindert bislang
nichts an der Annahme, daß das Gaugebiet mit der ur⸗
ſprünglichen Mark zuſammenfiel und daß die erſt gegen
Ende des Mittelalters bezeugten Abweichungen auf ſpäteren
Regelungen beruhen. Das kann zugleich als ein Hinweis
gewertet werden auf das hohe Alter dieſer Mark, die in
einer Zeit entſtand, als die Gaugrenzen noch lebendig waren
oder empfunden wurden, vielleicht auch ſchon mit der Feſt⸗
legung der Gaugrenzen begründet wurde. |
So können wir daran fefthalten, daß die Mark in die
Frühzeit unſeres Volkes zurückreicht.“) Bei der erſten An⸗
ſiedlung mögen die Grenzen eines wirtſchaftlichen Bezirkes
mit denen eines politiſchen zuſammengefallen ſein, oft mag
man auch ſpäter bei der Herſtellung eines politiſchen Ver⸗
bandes die Grenzen einer Mark zugrundegelegt haben. Doch
war dieſes Zuſammenfallen nur ein äußerliches.“) Mit der
Mark aber begannen auch die Anſätze der Markorganiſation
und der Marfgenofjenichaft,®) die jeweils nur ſoviel Rechte
25) Böcker, Damme, 1. ) Prüllage, Derfi, 16 ff. *) v. Below,
Art. Markgenoſſen haft i. Hb. d. Staatsw. VI, 586. ) Ebda.
) Wopfner, M. J. Oe. G. Bd. 33, 606; Schröder Rechtsgeſch.,
Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 197
ausübte und Pflichten auferlegte, als es dem Stande der
Siedlung, der Dichte der Bevölkerung und dem Reichtum
bezw. der Armut der Mark an Naturſchätzen entſprach.
Manche Gebiete mögen lange Zeit hindurch nicht oder nur
wenig ausgenützt ſein, unterſtanden aber den Volksrechten
und begründeten bei der fränkiſchen Eroberung die Rechte
des Königs.“) Im Osnabrücker Lande können dieſe könig⸗
lichen Anſprüche aber nicht ſehr umfangreich geweſen ſein,
wenigſtens unterſtand ſpäter aller Grund und Boden, ſoweit
er nicht in Privatbeſitz war, den Markgenoſſen, abgeſehen von
kaum nennenswerten Teilen, an denen ſtädtiſche Rechte oder
Regale“) hafteten. Die Dichte der Bevölkerung“) hatte
ſchon früh zu einer Ausnutzung der Mark und zu einem
ausgebildeten Recht an ihr Veranlaſſung gegeben.“)
5. Hufe und Hof.
Das Gebiet einer Gemeinde beſtand aus drei Teilen, dem
Dorfbering, der Ackerflur und der gemeinen Mark. Die
Gemeindemitglieder hatten einen gleichmäßigen Anteil an
dieſen drei Stücken.“) |
Im Dorfbering lagen Haus und Hof der einzelnen Ge⸗
noſſen, die an ihnen Eigentumsrechte beſaßen. Das Sonder⸗
eigentum am Hauſe leitet ſich her aus deſſen Entſtehungs⸗
geſchichte; es entwickelte ſich nämlich aus dem Langzelt der
wandernden Völker?) und gehörte fo zu dem perſönlichen
Beſitz des Inhabers, der es ſeinen beſonderen Bedürfniſſen
entſprechend einzurichten hatte.
Der das Haus umgebende Hofraum mußte eine beſtimmte
Größe haben, damit er den wirtſchaftlichen Anforderungen,
die an ihn geſtellt wurden, gerecht wurde.“)
55 ff. Brunner, Rechtsgeſch. I, 87 f. Weſterfeld, Beſiedlung, 11.
Riebartſch, Voltlage, 14. 5 Ber =
) Wopfner, M. J. Oe. G. Bd. 33, 605. +) O. U. II, 388.
) Martiny, Mittl. XXXXVIII, 47. 4, Veral. Martiny,
Mittl. XXXXV, 45. ) v. Below, Probleme, 28; Stüve, Land⸗
gemeinden, 25. ) Joſtes, Trachtenbuch, 20. ) Lacomblet, Archiv
198 Binde,
Die ältefte Flur wurde gemeinſam von den Genoſſen
gerodet; deshalb blieb ſie auch lange Zeit in gemeinſamem
Eigentum und wurde periodiſch unter die Berechtigten ver⸗
teilt, wobei jeder mit einem gleichen Anteil bedacht wurde.“)
Die urſprüngliche Ackerflur wurde Eich genannt.“) Sie
findet ſich faſt nur auf hochgelegenem, leichterem Boden, ent⸗
ſprechend den anfänglichen Siedlungs⸗ und Bebauung
möglichkeiten.
Die Anſicht, daß in den Eſchen die früheſten bebauten
Flächen zu erblicken ſind, iſt vor allem von Meitzen beſtritten,
der die Kämpe für älter hält.?) Die Kämpe des Osna⸗
brücker Landes ſind aber ſowohl in ihrer Anlage als auch
in der Güte des Bodens in den meiſten Fällen als jüngere
Rodungen zu erkennen; ſie ſind außerdem in der Regel
zehntfrei, während das Eſchland als ſchon zur Zeit der Ein⸗
führung des Zehntens in Kultur befindlich mit dem Zehnten
belaſtet war.“) Auch die Erſcheinung, daß am Eſch nur die
Vollhöfe und die aus dieſen hervorgehenden Halberbe und
Erbkotten beteiligt waren, während die auf Markboden ſpäter
f. d. Geſch. d. Niederrheins, III, 199, über den Hofraum der Flamers⸗
heimer Mark; „Ouch ſall der anerfige hoff ſo widt ſyn, dat eyn man
mit dry perden ind mit eynem leylaffen wagen darinne faren ſall,
ind in dem hoeve heromme faren ſonder vallen ind halden, ind zall
zwae miſt huerde darup haven, ind der foyrman ſall up dem
middelſten perde ſytzen.“ — Wenn hier auch auf ſpätere Verhältniſſe
Rückſicht genommen iſt, ſo iſt doch auch für die frühere Zeit ein
geräumiger Hofplatz notwendig geweſen. Vergl. auch Tacitus,
Germania, Cap. 16.
) v. Below, Probleme, 28; Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 34.
5) Joſtes, Trachtenbuch, 12; gotiſch S atisk; es bedeutet urſprünglich
wohl nichts anderes als Saatfeld. ) Siedlung u. Agrarweſen, 54ff.
7) Arch. Osn. Abſchn. 88 und 92. Für den zeitlichen Vorrang der
Eiche ſprachen ih) aus: Stüve, Hochſtift I, 44; II, 612; Rothert,
Beſiedlung Berſenbrücks, 25; Nordhoff, Haus, Hof, Mark, 10, 15;
Joſtes, Trachtenbuch, 12 f. Veßlage, Die Mundart des Artlandes, 44.
Martiny, Mittl. XXXXVIII, 43; XXXXV, 37 ff.
Die Beftedelung des Osnabrüder Landes. 199
angeſiedelten Markkotten davon ausgeſchloſſen waren, ſpricht
eindeutig für die Priorität der Eſche.“)
Die Anteile wurden nach dem Grundſatze der Gleich⸗
berechtigung beſtimmt. Dabei konnten ſie in den einzelnen
Siedlungsgebieten verſchieden groß ſein, je nach der Frucht⸗
barkeit des Bodens. Es kam darauf an, dem Acker ſoviel
an Erträgniſſen abzuringen, als zur Erhaltung der Familien
nötig war; war ein Landſtrich ergiebiger, ſo konnte der für
den einzelnen notwendige Teil kleiner ſein als in anderen,
vielleicht nahe benachbarten Gegenden, wo die magere Flur
zur Ausdehnung der bebauten Fläche zwang.“)
Um den Dorfbering und das Ackerfeld ſchloß ſich die der
Bauerſchaft zur gemeinſamen Nutzung zur Verfügung
ſtehende gemeine Mark. Sie war reich genug an Holz und
Weide, ſo daß jeder Genoſſe in ihr eine weitgehende Er⸗
gänzung ſeiner wirtſchaftlichen Bedürfniſſe fand. In der
Regel erſtreckte ſich das Geſamtrecht auch auf Lehm, Ton⸗
erde, Sand, Mergel, Steine, Torfſtich uſw.
Der Umfang der einzelnen Marken war in der Zeit,
aus der wir nähere Nachrichten haben, ſehr verſchieden.
Neben gauähnlichen Marken gab es ſolche, die dem Kirch-
ſpiel oder einer bezw. mehreren Bauerſchaften entſprachen,
aber auch ſolche, deren Grenzen mit keinem gerichtlichen oder
kirchlichen Bezirk zuſammenfielen. Natur und Bedürfnis,
Verträge und uralte Bindungen aus der Zeit der Siedlung
ſcheinen, oft von Ort zu Ort verſchieden, auf die Grenz⸗
bildungen eingewirkt zu haben.!)
In dem Anrecht auf dieſe drei Dinge: den Beſitz von
Haus und Hof, die Privatnutzung der periodiſch zugeteilten
Eſchſtücke oder Gewanne und die gemeinſame Nutzung der
Mark beſtand das Weſen der Hufe.“ )
) Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 34. „) Vergl. das eins
leitende Kapitel über unſer Unterſuchungsgebiet. 1%) Möſer, Osn.
Geſch. I, 13; Hochſtift I, 76; Gierke, Genoſſenſchaftsrecht, 616 ff.,
Weſterfeld, Beftedlung, 11 ff. 1) v. Below, Probleme, 28.
200 Binde,
Doch traten ſchon früh Veränderungen ein; die alte
Gleichmäßigkeit der Beſitzverhältniſſe wurde geſtört, als
durch Aufhören der zeitlich begrenzten Zuweiſung des Acker⸗
landes die Entſtehung des Privateigentums ſich anbahnte.'?)
Im Osnabrücker Lande haben ſich zwar die Verhältniſſe er⸗
heblich reiner erhalten als anderswo,“) aber die neuen
Möglichkeiten der Erwerbung bezw. der Veräußerung von
freiem Eigentum ſind doch auch hier benutzt worden.
Mancher größere Beſitz iſt offenbar durch Einzelerwerbungen
entſtanden; anderswo find zwei Hufen zuſammengelegt.“)
Im 9. Jahrhundert waren die Hufen, wie aus den Schen⸗
kungen an die Klöſter zu erſehen, vielleicht noch gleich
groß. Die Größe eines geſchenkten Gutes brauchte damals
noch nicht beſonders angegeben zu werden,“) doch wird auch
zu jener Zeit ſchon einmal von einer halben Hufe ge⸗
ſprochen.“)
Die Hufe war mehr eine Berechtigung als ein beſtimmtes
Maß, wenigſtens erſchien ſie in ſpäterer Zeit in verſchiedener
Größe.“) Im Niederſächſiſchen war ſie vielfach kleiner als
im Weſtfäliſchen. Im Hildesheimſchen und Calenbergſchen
galt als Vollmeyerhof derjenige, der vier Hufen umfaßte,
dementſprechend wurde der Beſitzer einer Hufe Viertelmeyer,
der Beſitzer von zwei Hufen Halbmeyer genannt. Der Halb⸗
meyerhof im Calenbergiſchen entſprach dem weſtfäliſchen
Vollerbe, ſo daß eine weſtfäliſche Hufe gleich zwei nieder⸗
ſächſiſchen (Calenbergiſchen Formates) war.““)
Eine verhältnismäßig ſtetige Einheit ſcheint in der Zahl
der Morgen geherrſcht zu haben, ſo daß der Unterſchied
12) Ebda, 31; fett der Völkerwanderung. 1) Hochſtift I, 42f.
4) Stüve, Landgemeinden, 33. *) Es hieß einfach: I possessio, I
mansus. O. U. 1, 20, 22, 24. Vergl. Martiny, Corveys Grund⸗
beſitz, Mittl. XX, 290 f. 10) O. U. 1, 28; es braucht hier nicht
notwendig an eine nur halbberechtigte Hufe gedacht zu werden, es
können auch die halben Einkünfte der Hufe gemeint fein. *) v. Below,
Probleme, 28. 15) Stüve, Landgemeinden, 36.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 201
hauptſächlich in der verſchiedenen Größe des Morgens zu
ſuchen wäre.““) Es find als Regel 30 Morgen für die mittel-
alterliche Hufe zu rechnen; ) wenn im 11. Jahrh. an einigen
Stellen (Meppen und Visbeck) Hufen von 60 Morgen ange⸗
geben werden,) jo find fie beſonders als Königshufen be⸗
zeichnet. Die Bauern des Emslandes haben ſonſt in dieſer Zeit
durchweg 10—12 Morgen zu verzinſen, ein Zeichen, daß hier
die Größe der Hufe ſehr ſchwankend geworden oder die Hufe
vielfach geteilt war.) Im Osnabrückiſchen machte ſich ein
Unterſchied beſonders bemerkbar an der Mindener Grenze,
wo — vielleicht durch Mindener = öſtlichen Einfluß oder
durch die ungewöhnliche Fruchtbarkeit des Bodens — in
einigen Ortſchaften die Größe der Hufen ſich ſtark verkleinert
erweiſt.)
Aus den Hufen entwickelten ſich die Höfe. Die Identität
des Osnabrücker Vollerbes mit der Hufe iſt durch eine
Unzahl von Urkunden völlig entſchieden.“) Die Bezeich-
nung Hufe (mansus) begann im 12. Jahrhundert dem
neuen Namen Haus (domus) Platz zu machen, der ſich im
14. und 15. Jahrhundert in der heimiſchen Sprache (hus,
erve) einbürgerte. In dieſem Uebergang von der Hufe zum
Erbe ſpricht ſich wohl die Befeſtigung des Eigentums aus:
das ideelle Recht war in den erblichen Beſitz umgewandelt.“)
Damit hängt es auch zuſammen, daß in gewiſſem Sinne der
10) Ebda, 26; doch iſt dieſe Frage noch ungeklärt; vergl.
Hochſtift II, 742. ) Stüve, Landgemeinden, 32; 1 alter Morgen
— 4 Scheffelſaat; alfo 120 Scheffelſaat oder 10 Malterſaat; mit
10 Malterſaat iſt rund die Größe der Osnabrücker Höfe in den
Präſtationsregiſtern aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts an⸗
gegeben. Arch. Osn. Abſchn. 88 und 92. Als 1292 die Pfarrgemeinde
Ueffeln errichtet wurde, wurden der Pfarrkirche 28 Morgen Ackerland
und vollwariger Anteil an der Mark überwieſen. Mittl. XXII, 54f;
Hochſtift I, 136. ) O. U. 1, 116, 5 13, $ 28. *) Martiny,
Mittl. XX, 291. *) Hochſtift I, 42, Anm. 2.; Stüve, Landgemeinden,
22. ) Ebda, (Landgemeinden), 32. *) O. U. I, Einl. XXIV.
202 Binde,
Bauer und fein Hof die alte Rolle vertauſchten; urſprung⸗
lich war die Hufe die Folge des Vollgenoſſenrechtes; wer
Genoſſe war, erhielt eine Hufe. Im ausgehenden Mittel⸗
alter dagegen war der Hof der Ausgangspunkt; wer ihn
beſaß, wurde dadurch im weſentlichen auch ſchon Genoſſe
mit allen Rechten und Pflichten in Gericht und Verſamm⸗
lung und in der Nutzung der Mark.“)
Dieſe Entwicklung fand ihren Abſchluß im 18. und
19. Jahrhundert, als auch das letzte noch erhaltene ideelle
Recht, das in der gemeinſamen Nutzung der Mark beſtand,
in ein Beſitzrecht überging, indem die Marken aufgeteilt
und die Einzelſtücke den Berechtigten zur ausſchließlichen
Verwertung überlaſſen wurden.
Urſprünglich war wohl die Ware, d. i. die volle Mark⸗
berechtigung, unzertrennlich mit der Hufe verbunden; auch
hier geſtalteten ſich die Dinge ſo, daß ſie um die Wende des
15. zum 16. Jahrhundert veräußerlich war, ebenſo wie
andere Grundſtücke, jedoch, wie es ſcheint, nur mit Zuſtim⸗
mung des Holzgrafen und der Markgenoſſen.“)
Aehnlich wurden im Laufe der Zeit auch andere Wechſel⸗
beziehungen der Hufe geſtört und aufgehoben. Der Ge⸗
noſſe hatte von Anfang an ein Sondereigen an Haus und
Hof. Weil aber Haus und Hof erſt durch die dazu ge⸗
hörigen Rechte in der Mark ein Ganzes wurden, machte ſich
auch in den Eigentumsrechten eine Abhängigkeit von der
Geſamtheit fühlbar, z. B. in den für die Veräußerung der
Hofſtätten beſtehenden Beſchränkungen, in Vorkaufs⸗ und
Näherrechten, aber auch in den in die Ordnung des Haus⸗
weſens direkt eingreifenden Verordnungen, die ſich aus den
genoſſenſchaftlichen Bau⸗ und Feldgewohnheiten ergaben.“)
Alle dieſe alten Zuſammenhänge lockerten ſich mehr und
mehr; die Näherrechte waren am Ausgange des Mittel-
26) Gierke, Genoſſenſchaftsrecht, 596 ff. *) Hochſtift II, 639.
28) Gierke, Genoſſenſchaftsrecht, 615.
Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 203
alters erloſchen; der wachſende Beſtand an eigenem Holz er⸗
möglichte es dem Beſitzer, da er nicht mehr lediglich auf
die Zuweiſungen der Markgenoſſen angewieſen war, bei
einem Neubau ſein Haus um ein oder einige Fach zu ver⸗
fängern.
Wohl folgte man meiſt noch der Macht der Gewohnheit,
aber die vollſtändige Auflöſung der alten Hufenverfaſſung
war nicht mehr aufzuhalten.
6. Vollerbe, Halberbe, Erbkotten.
Das urſprüngliche Recht des Bauern beſtand in der
vollen Hufe, die ſich in der ſpäteren Zeit in das Vollerbe
verwandelte. Ob neben dieſen vollberechtigten Bauern und
den Edelingen etwa zur Zeit Karls des Großen
die übrige Bevölkerung ganz vom Recht an Grund
und Boden ausgeſchloſſen war, wird ſich kaum ent⸗
ſcheiden laſſen; das wahrſcheinlichſte aber iſt, daß das aus⸗
ſchließliche Recht den Vollgenoſſen zuſtand und die übrigen
mit auf deren Höfen lebten.
Im 9. Jahrhundert werden einzelne Hufen, auf denen
mehrere Familien ſitzen, dem Kloſter Corvey geſchenkt,“) doch
iſt daraus erſichtlich, daß die Hufe jedesmal nur eine war.
Zu derſelben Zeit aber erhält das Kloſter auch eine
Schenkung von einer halben Hufe;) da aber hier die An-
gabe fehlt, ob mit dieſer halben Berechtigung auch eine
Familie verbunden war, ſo iſt ein eindeutiger Schluß nicht
zuläſſig. Es kann ſich in dieſem Falle auch um die Schen⸗
kung der halben Einkünfte der Hufe handeln, während der
Schenkende die Familie und die andere Hälfte der Erträg⸗
niſſe für ſich behält. Auch aus einer Schenkung König
1) O. U. 1, 22: in den Jahren 836—891 tradidit Hoger: in
villa nuncupata Osidi (Oeſede) mansum I et familias duas; Nr. 24:
Tatto in Hetlogun (Hettlage) mansum I cum mancipiis II.
) Ebda, 28.
204 Binde,
Ludwigs, der 859 dem Kloſter Herford 14 Hufen mit 20
Familien überläßt,?) kann, was die Berechtigung der über⸗
ſchüſſigen Familien angeht, nichts gegen die ungeteilte Hufe
geſchloſſen werden.
Es ſcheint alſo die Annahme begründet, daß im 9. Jahr⸗
hundert die Hufe noch unaufgeteilt war, daß aber auf der⸗
ſelben Stätte des öfteren mehrere Familien wohnten.
Offenbar war nur eine Familie im Beſitz der vollen Rechte;
aber auch die Nebenfamilie ſtand zum Grundherrn im
gleichen Verhältnis. Beide werden Laten genannt,“ ſo daß
unter der Mehrheit der Familien nicht neben der des Bauern
etwa noch die des Knechtes verſtanden werden kann.
Die Mehrheit erklärt ſich am ungezwungenſten aus einem
Vergleich mit den Verhältniſſen des 12. Jahrhunderts. Da
find unter ganz ähnlichen Bedingungen ſowohl Leibzüchter
als auch Kötter neben dem eigentlichen Bauern nachweisbar.
Im erſteren Falle wäre die Familie des alten und die des
jungen Bauern gemeint und ein früher Hinweis auf die
Leibzucht gegeben, im zweiten Falle die Familie des Bauern
und etwa die ſeines Bruders oder Sohnes, der einen ihm
überwieſenen Teil der Hufe bewirtſchaftet und durch Rodung
ſich nach und nach ſelbſtändig zu machen ſucht. Hier wären
dann die früheſten Angaben über jene Art der Landbevölke⸗
rung, die zu Beginn des 12. Jahrhunderts unter der Be⸗
zeichnung Kötter auftritt.
Im 11. Jahrhundert findet ſich im Emslande eine er⸗
hebliche Verſchiedenheit in der Größe des Beſitzes; neben
der durchſchnittlich mit Zins belaſteten Ackerfläche von
10 oder 20 Morgen kommen auch 5 und 6 Morgen vor
und noch weniger.“) Nimmt man an, daß hier der volle
Beſitz angegeben iſt, ſo kann das ein Zeichen ſein, daß im
) O. U. I, 39: mansi XIV cum familiis viginti, qui lati
dicuntur.) Ebda. ) O. U. I, 116, 8 12. Brunhart III jugera,
Serc. VI jugera, Sigewal VIII jugera.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 205
11. Jahrhundert die alte Hufeneinheit ſehr ſtark aufgeteilt
war; wahrſcheinlicher aber iſt, daß wir nach dieſen Angaben
auf den Zuſtand der damaligen Neuſiedlung ſchließen dürfen.
Ja, es hat den Anſchein, daß die Mehrzahl der Familien,
die im 9. Jahrhundert als zu einer Hufe gehörig genannt
werden, im Zuſammenhang mit der Siedlung ſteht. Die
Hufe iſt noch ungeteilt, aber neben dem Anerben hat ſich der
abgehende Sohn auf der Hufe ein eigenes Hausweſen ge⸗
gründet und ſeine Siedeltätigkeit begonnen. Sein „Kotten“
gilt noch ganz als ein Teil der Hufe; er unterſteht dem⸗
ſelben Grundherrn und iſt in Verbindung mit der Hufe ver⸗
äußerlich.
Im 11. Jahrhundert hatte im Emsland die Entwicklung
dahin geführt, daß die kleineren Landſtellen, ſeien ſie nun
aus Neuſiedlungen oder aus Teilungen hervorgegangen,
bereits abgabepflichtig waren. Es iſt aber nicht einwandfrei
erſichtlich, ob der Zuſammenhang mit der alten Hufe ſchon
zerriſſen war, denn das Regiſter will nicht darüber belehren,
ſondern lediglich eine Aufzeichnung bieten über die pflich⸗
tigen Perſonen, die Zahl der zu verzinſenden Morgen und
die Höhe der Abgaben.
Im benachbarten Tecklenburgiſchen (Rieſenbeck) werden
1074 halbe Hufen bezeugt; deren Beſitzer ſind minder be⸗
rechtigt als die der vollen Hufen, denn dieſe gehen jenen in
der Zeugenreihe voran.“)
Auch für das Osnabrücker Land iſt eine ähnliche Geſtal⸗
tung der Verhältniſſe anzunehmen. Auch hier wird im
11. Jahrhundert die Größe des Beſitzes ſehr verſchieden
geweſen ſein.
Die allgemeine Meinung geht dahin, daß die ſpäteren
halben Erbe ſich meiſt nicht durch Teilung, ſondern aus
Siedlungen entwickelten in der Form, daß aus der Stamm⸗
6) O. U. I, 171; es treten als Zeugen auf 5 Beſitzer einer
vollen Hufe und 4 Beſitzer einer halben Hufe.
206 Binde,
hufe ein Abſpliß des Eſchlandes hergegeben wurde zur Be⸗
gründung einer Siedelſtätte, die dann der Siedler durch
Rodung zu ergänzen hatte.“) Doch mag der Begriff der
halben Hufe zuerſt durch die Teilung eines vollen Erbes
aufgekommen ſein. Auch entſtanden das ganze Mittelalter
hindurch hier und da Halberbe durch Zweiteilung eines
Vollerbes, vornehmlich bei freien, aber auch bei hörigen
Beſitzern.
Joſtess) ſieht allgemein ſolche Fälle in den häufigen mit
klein (lütfe) und groß, Dit und Weſt, Nord und Süd zu⸗
ſammengeſetzten Doppelnamen. Doch geht er wohl zu weit.
Nur da, wo zwei Halberbe aneinandergrenzen, die womög⸗
lich auch den gleichen Grundherrn hatten und in Größe und
Benennung übereinſtimmten, iſt eine Teilung zu erweiſen
oder begründet zu vermuten.“) Durch ſolche Teilung ent⸗
ſtanden die beiden Halberbe Mönkehoff (jetzt Mönkehoff und
Pieper) zu Mönkehöfen bei Oſterkappeln. Auch im 16. und
17. Jahrhundert noch hat man Vollerbe halbiert; vor 1565
erfolgte die Teilung des Vollerbes Hagedorn zu Wimmer
in zwei Halberbe, zwiſchen 1565 und 1604 die des Vollerbes
Kloſtermann ebendort. Das Vollerbe Bockhoff bildete die
Grundlage der beiden Halberbe Weber und Albers zu
SGHördinghauſen. )
Die Maſſe der Halberbe wie auch die Erbkotten ent⸗
wickelten ſich aber aus Abſpliſſen der Vollhöfe und hatten
oft eine lange und wechſelvolle Geſchichte, ehe ſie zu einer
feſten Einſtufung gelangten. Das älteſte Bild zeigt viele
Lücken; der Beginn dieſer Siedlungsart ſchon liegt ganz
im Dunkeln. Vielleicht, daß die Mark nicht mehr Raum
genugt bot, um die dorfartige und vollhufige Siedlung
7) Weſterfeld, Befledlung, 8, der ſich auf Stüve berufen kann;
Stüve, Landgemeinden, 34. ) Trachtenbuch, 9. ) Weſterfeld,
Beſiedlung, 8. 1% Schloemann, Angelbecker Mark, Mittl. XXXXVII,
204.
Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 207
weiterzuführen. Möglich auch, daß man, nachdem in den
vorhergehenden Jahrhunderten der am leichteſten zu be⸗
bauende Boden in Bewirtſchaftung genommen war, in der
weiteren Urbarmachung vor ungewohnten Schwierigkeiten
ſtand, ſo daß auf Jahrzehnte oder für ganze Generationen
ein feſter Rückhalt an den Stammhof geboten war. Im An⸗
fang des 12. Jahrhunderts werden jenſeits der Osnabrücker
Nordgrenze zum erſtenmal die Kötter erwähnt.“) Sie find
mit den Mancipien = unfreien Knechten, auf die gleiche
Stufe geitellt?) oder auch als die frühen Vorläufer der
heutigen Heuerleute angeſprochen. ) Wir möchten in ihnen
in der Hauptſache die Neuſiedler ſehen, die wirtſchaftlich zu⸗
nächſt noch auf den Stammhof angewieſen waren und ihm
wohl als Entgelt Dienſte leiſteten. Nach den früheſten Be⸗
richten haben ſie keine ſelbſtändige Eigenwirtſchaft, ſondern
gehören zu einer Hufe.“) Als Wohnung dient ihnen ein
Häuschen (domuncula) oder eine Hütte (casa); der Aus⸗
druck casa bleibt mehrere Jahrhunderte hindurch gebräuchlich,
bis auch in den Urkunden das deutſche Wort Kotten“) ſich
durchſetzt.
Seit dem 13. Jahrhundert erfuhren dieſe Kotten eine
ſtarke Vermehrung; “) es ſcheint, daß die übrigen Sied⸗
lungsmöglichkeiten in der Stadt oder den Kirchdörfern zeit⸗
weiſe weniger ausgenutzt wurden. Das zeigt aber auch, daß
der Bauer am liebſten Bauer blieb und aus der Heimat⸗
ſcholle ſeinen Unterhalt gewann.
1) O. U. I, 226. ) Martiny, Grundbeſitz Corveys, Mittl. XX,
285. 12) Weſterfeld, Beſiedlung, 34, 39. Deermann, Venkigau 4f.
4) O. U. II, 122 (1220), 204 (1226), 564 (1249); auch in der
Urkunde aus dem Anfang des 12. Jahrh. O. U. 1, 226, werden ſie
im Zuſammenhang mit den Hufenbeſitzern genannt: Ulll liti et VIII
coteres. ) Kotten bedeutet Abteilung, Abtrennung; mittelengliſch
eutten = ſchneiden; niederdeutſch kot = Fach, Abteilung, z. B. im
Stall oder in den Rötekuhlen. Vergl. Jellinghaus, Mittl. XXIX,
164 f. 16) Weſterfeld, Beſiedlung, 34; Schotte, Weſtfäl. an 64;
Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 22.
208 Binde,
Im Lehnregiſter von 135017) werden unter dem Lehn⸗
gut des Biſchofs Johann II. etwa 200 Kotten aufgezählt;
die Zahl läßt ſich nicht genau angeben, da mehrfach nur der
Hof mit ſeinen Kotten (ohne Zahlangabe) genannt wird.
Da die Lehnhöfe des Biſchofs etwa den 4. Teil der geſamten
Höfe des Osnabrücker Territoriums ausmachten, ſo iſt
danach der ungefähre Beſtand an Kotten um die Mitte des
14. Jahrhunderts zu ermitteln.) Beſonders hohe Zahlen
führt das Lehnsprotokoll an für die Kirchſpiele Alfhauſen,
Belm, Buer, Bramſche, Oldendorf, Oſterkappeln und
Schledehauſen.
Viele dieſer Kotten blieben lange mit dem Stammhofe
verbunden; 1350 waren erſt verhältnismäßig wenige Kotten
des biſchöflichen Lehngutes ſelbſtändig; doch auch die noch
dem Hofe angegliederten waren ſchon lange erblich von
einer Familie bewohnt, die auf dem ihr zugewieſenen An⸗
teile frei ſchaltete und dem Grundherrn auf eigene Rech⸗
nung die Pacht zu zahlen hatte. Daß die Beſtrebungen,
die Kotten ganz auf ſich ſelbſt zu ſtellen, ſchon erfolgreich
durchgeführt wurden, zeigen übrigens ſchon Nachrichten aus
der Mitte des 13. Jahrhunderts.“) Und auch hier wird es
ſich nicht um Neuerungen gehandelt haben, da die gleichen
Grundſätze ſchon lange vorher angewandt ſein werden und
für die Siedlung faft etwas Selbſtverſtändliches bedeuten.“)
17) Lodtmann, Acta Osnabrug., 1, 81 ff. 18) Vorausgeſetzt, daß
die Angaben in dem Lehnregiſter vollſtändig ſind; die folgenden
Lehnprotokolle von 1412 und 1561 werden immer ungenauer in der
Angabe des Lehngutes; die einzelnen Lehnſtücke wurden oft nur
unter einem Stichworte zuſammengefaßt, ohne daß der Einzelteile
Erwähnung geſchah. Vergl. Arch. Osn. Mic. 147 und Mittl. III,
Lehnsprotokoll. ) O. U. Il, 501. 9) Wenn die vorliegenden
Berichte die Zuſammengehörigkeit des Hofes und des Kottens immer
weiter betonen, ſo iſt dafür oft nicht die tatſächliche Lage maßgebend,
ſondern der Umſtand, daß beide Teile für den Lehnsherrn bezw.
Lehnsmann als eine finanzielle Einheit galten; der Grundherr war
derſelbe; wenn er zum Verkaufe ſchritt, ſo verkaufte er ſelten den
Die Befledelung des Osnabrücker Landes. 209
Nicht alle Kotten entſtanden auf die gleiche Weiſe; ſtatt
der üblichen Art, die oben kurz gezeichnet iſt, kam es auch
vor, daß ein Hof in Erbkotten aufgeteilt wurde:“) 1534
ſtellte eine Burſprache zu Pye feſt, daß ein Erbe in zwei
Kotten geteilt ſei. Anderswo wurde gleich bei der Grün⸗
dung des Kottens deſſen ſelbſtändige Stellung feſtgelegt.)
Mit der Selbſtändigkeit war aber erſt die eine Hälfte des
naturgegebenen wirtſchaftlichen Programmes der Kotten
berückſichtigt; es galt daneben, den Beſitz zu vervollſtändigen
und leiſtungsfähig zu machen. Beides griff ſtark ineinander.
Ein Hauptgrund der urſprünglichen engen Anlehnung an
den Stammhof war ja die Leiſtungsunfähigkeit des jungen
Unternehmens geweſen. Mit den wachſenden Erträgniſſen
der neuen Siedlung nahm die Abhängigkeit ab. Aber auch
wenn dieſe ſchon ganz beſeitigt war, ſtrebte der Kötter dahin,
durch Rodung und ſonſtigen Erwerb ſeine möglichſte Gleich⸗
berechtigung durchzuſetzen, zumal mit der wirtſchaftlichen
Geltung auch die Stellung innerhalb der Gemeinde ſich hob.
Derſelbe Vorgang ſpielte ſich in den Städten ab, wo die
neuen Gilden und Zünfte kraftvoll alle Möglichkeiten aus⸗
nutzten, mit ihrer Selbſtändigkeit auch den Einfluß in der
Oeffentlichkeit zu ſteigern. Und ähnlich, freilich in größerem
Stil, lagen die Dinge bei den deutſchen Fürſten in ihrem
Verhältnis zu Kaiſer und Reich.
Jeder der Erbkotten hatte als Erbteil ein Stück des
Eſches erhalten; ?) darüber hinaus konnte er ſich in der
Mark ausdehnen. Diejenigen, die ſich am weiteſten in die
Mark hineinbauten, hatten die meiſte Möglichkeit, ſich zu
erweitern. Die neuen Felder, die in der Mark entſtanden,
hießen Kämpe, und es kam vor, daß Vollerbe nur ihr altes
einen Teil ohne den andern. Vergl. Arch. Gen.⸗Vic. Osn., Urk.
27. X. 1428, wo der Knappe Johann van Haren Hermann Kerſtenichs
Haus und Koiten für 250 Gulden verkauft.
21) Hochſtift 1, 739. *) Weſterfeld, Beſiedlung, 42 f. 38) Joſtes,
Trachtenbuch, 15 f.) Dorfmüller, de iure marcali Osnabrugensi, 5.
Hiſt. Mitt. XXXXIX, 14
210 Binde,
Eſchland beſaßen, ohne ſich neue Kämpe zu verſchaffen,
während die Halberbe und Erbkotten oft einen ſtattlichen
Beſitz an Kämpen erwarben?) und dadurch den Vollerben
ebenbürtig wurden.
Aus einem Kotten zu Grothe im Kirchſpiel Badbergen
ſoll denn auch ein Vollerbe geworden ſein (Merſchmann zu
Grothe).“) In einem Zwiſchenraum von wenigen Jahren
wird dieſelbe Stätte in der Pfarrei Neuenkirchen, die vorher
als Kotten im Lehnbuche ſtand, als Erbe geführt.“) Die
Plackenſtätte zu Powe, Kirchſpiel Belm, wurde 1540 Erb⸗
kotte, 1565 Vollerbe genannt; ſie galt ſpäter als Halb-
erbe.“) In der Zeit des Ueberganges konnten leicht der⸗
artige Schwankungen eintreten.
Wichtiger aber als ſolche Fälle, wo ein einzelner Kotten
eine Zeitlang oder dauernd als Vollerbe geführt wurde, iſt
das Geſamtergebnis, das die Entwicklung der Kotten ab⸗
ſchloß. Urſprünglich hatte nur der Vollgenoſſe Recht in der
Mark; die Kötter waren nur gleichſam zu Gaſtrecht zu⸗
gelaſſen. Im benachbarten Lingenſchen aber erhielten ſie
im 13. und 14. Jahrhundert ſämtlich eine halbe Mark⸗
berechtigung, ſo daß ſie als halbwarig galten; 1550 erſcheint
kaum noch einer ohne dieſe Gerechtſame, einzelne beſaßen
ſogar das Recht der Vollgenoſſen.??) Markkötter kamen
nicht auf; 1549 und 1550 gab es in der Niedergrafſchaft
nur einen einzigen Marffötter.?°)
Im Osnabrückiſchen war das Ergebnis nicht ſo ein⸗
heitlich. Viele der Kötter, ſoweit ſie einen halbwarigen Beſitz⸗
ſtand errungen, wurden bald nach 1500 als Erbleute an-
erkannt, ſodaß ſie als gleichberechtigt mitſtimmten.“) In
vielen Bauerſchaften wurden ſie im Reihendienſt neben den
) Joſtes, Trachtenbuch, 16. *) Dühne, Badbergen ll, 92.
26) Lodtmann, Acta Osnabrugensia 1, 88, 169. *) Weſterfeld,
Beſiedlung, 10. 8) Deermann, Venkigau, 4f. *) Ebda, 5. *) Hoch⸗
ſtift 11, 639.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 211
Vollerben und Halberben zu Burrichtern gewählt, ſo in
Pente, Peingdorf, Simmern, Uhlenberg, Nuͤven, Schlochtern,
Handarpe, Kerßenbrock, Veſſendorf, Wellingholzhauſen,“)
Hankenberge, ) an anderen Orten wurde aus der Reihe
der Kötter eine beſtimmte Zahl zu dieſem Amte zugelaſſen,
in Lintorf ſechs,) in Broxten zwei.“)
Das Alter und der Beſitz gaben wohl den Ausſchlag
bei dieſer Neugruppierung. Diejenigen, die nicht an der
Beförderung unter die Erbleute (Voll⸗ und Halberben)
teilnahmen, galten fürderhin als Drittelerben, hatten als
ſolche an den Gemeindelaſten mit zu tragen und der
Gemeinderechte zu genießen.
Im Laufe des 15. Jahrhunderts ſchloß die Bildung
derartiger Kotten ab.““) Für fie wurde die Bezeichnung
Erbkötter üblich, weil es für ſie charakteriſtiſch war, daß
ſie nicht auf Markengrund, ſondern auf dem Eſchgrund
eines Erbes angeſetzt waren und wenn ſie dort auch nicht
immer ihr Haus erbauten, ſo doch ihre Rechte hatten. Wäre
nicht gerade in dieſer Periode um die Wende des 15. Jahr⸗
hunderts durch die Einſtufung in eine beſtimmte Steuer⸗
klaſſe und die Feſtlegung auf beſtimmte Gemeindedienſte
die Entwicklung, in der ſie ſich befanden, erſtarrt, ſo wären
zweifellos noch viele an Beſitz und Geltung in die Klaſſe
der Erbleute aufgerückt, deren Blute ſie entſtammten und
aus deren Beſitz ſie ausgeſtattet wurden.“)
7. Beſondere Siedlungsarten des Mittelalters.
Das hohe Mittelalter ſtellte dem Deutſchtum neue und
große Aufgaben; die Deutſchen haben jener Zeit denn auch
das Gepräge aufgedrückt, indem ſie unbekümmert um
augenblicklichen Erfolg oder Mißerfolg mit Zähigkeit den
) Mittl. VI, 257. 2) Ebda, 277. e) Mittl. Vn, 238.
) Ebda, 284. 5) Schloemann, Angelbecker Mark, Mittl. XXXXV!I,
206. 9) Vergl. die Namen des EN
14*
212 Binde,
vielen, z. T. ſich widerſprechenden und bekämpfenden An⸗
forderungen gerecht zu werden ſuchten. Dies vielfarbige
Bild iſt auch in dem deutſchen Einzelterritorium zu
beobachten; gerade hier laſſen ſich die Einzelzüge oft beſſer
erkennen als in dem großen Weltgeſchehen, das ſich doch
vielfach erſt aus den von unten wirkenden Kräften ent⸗
wickeln kann.
Auch die Siedlung nahm neue Formen an, wie ſie der
veränderten und ſich dauernd weiter verändernden Lage
entſprachen. Sie wurde von der allgemeinen Entwicklung
mitgeriſſen, trieb aber auch durch ſich die Dinge zu einer
neuen Geſtaltung.
Die Kirche entfaltete ihren Einfluß nicht nur allgemein
durch die Geſamtheit ihrer Mitglieder, ſondern auch durch
Einzeleinrichtungen, die ſtark auf die Siedlung einwirkten.
Ueberall, wo auf dem Lande Kirchen gebaut wurden, er⸗
ſtanden neben dem Pfarrhaus nach und nach auch die
Wohnungen der Kirchhöfer, die meiſt irgend ein Handwerk
oder Gewerbe betrieben; die Mönche, die in der Wildnis
rodeten, gaben der heimiſchen Rodung neue Anregung.
Die Biſchofskirche zu Osnabrück war infolge ihrer über⸗
ragenden Bedeutung nicht nur der Mittelpunkt der reli⸗
giöſen Bewegung, um ſie herum entwickelte ſich aus dem
Zuſammentreffen der vielen Menſchen, die aus den ver⸗
ſchiedenſten Anläſſen ſie aufſuchten, eine größere Nieder⸗
laſſung, die ſich zur Stadt auswuchs.
Die Auflöſung der Herzogsgewalt nach dem Sturze
Heinrichs des Löwen förderte die Osnabrücker Biſchöfe in
dem Beſtreben, ihre ſchon vorher angebahnte Landeshoheit
auszubauen und zu deren Sicherung eine Reihe von Stifts⸗
burgen anzulegen, die dann alsbald eine ſtadtartige Er⸗
weiterung erfuhren.
Ein beſonders ruhmreiches Ziel blieb dem ſächſiſchen
Volke vorbehalten, die Beſiedlung des Oſtens. Auch das
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 213
Osnabrücker Land beteiligte ſich an der erfolgreichen Durch⸗
führung dieſer Aufgabe.
Nebenher lief der Ausbau der beſtehenden Bauer⸗
ſchaften; der Kern war vorhanden, neue Teile wurden aus
ihm und um ihn gebildet.
Dieſe Entwicklung ſetzte ſich das ganze Mittelalter hin⸗
durch fort, oft gehemmt, aber immer aufs neue beginnend;
die einzelnen Erſcheinungen im Bunde miteinander oder
ſich ablöſend, nicht ſelten aber auch in erbitterten Gegen⸗
ſätzen ſich befehdend. In Dorf und Stadt und Stiftsburg,
in innerer und äußerer Koloniſation vollzog ſich die bäuer⸗
liche Siedlung ſeit der Jahrtauſendwende.
a) Entwicklung der Kirchdörfer.
Die erſten Holzkirchen waren errichtet; man nimmt an,
daß es die Kirchen zu Osnabrück, Bramſche, Diſſen und
Melle waren,!) die zunächſt je einem ganzen Gau als Tauf⸗
kirche dienten;?) auch Ankum und Damme können den
Anſpruch erheben, als Gaukirchen den Urkirchen des Landes
beigezählt zu werden.“)
Ueber die Entſtehungszeit der übrigen Pfarrkirchen
gehen die Meinungen weit auseinander. Weſterfeld“) ver⸗
legt in die Periode der gewaltſamen Chriſtianiſierung, alſo
in die Zeit um 800, die Gründung der Kirchen zu Alf⸗
hauſen, Berge Berſenbrück, Merzen, Schwagstorf, Belm,
Biſſendorf, Bad Eſſen, Schledehauſen, Oſterkappeln, Venne,
Wallenhorſt, Barkhauſen, Buer, Hoyel, Riemsloh, Welling⸗
holzhauſen und Neuenkirchen im Hülſe, und zwar deshalb,
weil dieſe Kirchen neben dem Meyerhof des Ortes errichtet
wurden, die Meyerhöfe aber nach ſeiner Annahme als mit
) F. Philippi, Osn. Verfaſſ.⸗Geſch., Mittl. XXII, 47; dazu
kommt noch die Kirche zu Wiedenbrück, die aber für unſer Unterſuchungs⸗
gebiet ausſcheidet. ) Ebda, 48. ) Ebda; für Ankum vergl. noch:
Hardebeck, Kirchen Berſenbrücks, 13; für Damme: Prüllage, Gau
Derſi, 16 ff. ) Meyer⸗ und Schultenhöfe, 28.
214 Binde,
Beauftragten Karls beſetzt, die beſondere Aufgabe hatten,
die Kirche in ihrem Beſtehen zu ſichern.
Dieſe Anſicht iſt nicht genügend geſichert. Es liegt durch⸗
aus im Bereiche der Möglichkeit, daß der eine oder andere
der genannten Meyerhöfe erſt in nachkarolingiſcher Zeit
entſtand, und zwar nicht ſo ſehr des Schutzes der Kirche
wegen, als vielmehr zur Verwaltung grund herrlicher Rechte
und Einkünfte in dem betreffenden Kirchſpiel. Daß der
führende Grundherr des Ortes dann die Kirche auf ſeinem
Meyerhof erbaute oder den notwendigen Platz zur Ver⸗
fügung ſtellte, iſt nichts Außerordentliches.
Aber auch wenn der Meyerhof ſchon zur Zeit der
Chriſtianiſierung eingerichtet war, ſo kann er auch in
ſpäterer Zeit noch den Boden für die Erbauung des Gottes⸗
hauſes hergegeben haben, zumal der Meyer in vielen Fällen
der Zins⸗ und Zehntempfänger des Biſchofs war?) und als
ſolcher in eigener Beziehung ſtand zu Pfarrgemeinde und
Biſchof; oder wenn der Grund und Boden, der für den
Kirchenbau beſtimmt war, aus der Mark oder aus dem
Beſitztum der übrigen Pfarreingeſeſſenen genommen wurde,
ſo mag eben die Wahl des Ortes mit beſonderer Berück⸗
ſichtigung der Nähe des Meyerhofes getätigt ſein, wenig⸗
ſtens dort, wo der Meyer in Zehntſachen die Zwiſcheninſtanz
zwiſchen der zahlenden Gemeinde und dem empfangenden
Kirchenobern war, z. B. in Belm und Schledehauſen. Ferner
iſt nicht anzunehmen, daß in demſelben Menſchenalter (denn
länger dauerte doch die ge waltſame Einführung des
Chriſtentums nicht) von mehreren Kirchen die eine als die
neue (Neuenkirchen) bezeichnet wurde; alle Kirchen waren
ja noch neu. Auch deuten die Lage und die Ueberlieferung
bei der einen oder andern Kirche, z. B. Venne, ganz darauf
hin, daß erſt ſpäter eine Ablöſung von der Mutterkirche
erfolgte.
5) Hartmann, Ankum, Mittl. IX, 312.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 215
Ebenſo gewagt iſt es aber, den alten Gaukirchen eine
ſolche Bedeutung zuzuſchreiben, daß ſie lange Zeit keine
ſonſtigen Pfarrkirchen hochkommen ließen oder gar die
Gaukirchen fo von der Biſchofskirche abhängig fein zu laſſen,
daß ſie erſt im 11. Jahrhundert eigene Verwaltung erlangt
hätten.“) Wenn auch im nachmaligen Fürſtentum Osnabrück
bis zum Jahre 10117) nur die beiden alten Kirchen (Dom
und St. Johann) der Stadt Osnabrück bezeugt ſind und
erſt 1090 die dritte Kirche (Wellingholzhauſen“) genannt
wird, ſo iſt doch ohne Zweifel die Gründung vieler Kirchen
in das 9. und 10. Jahrhundert zu ſetzen. Die Bevölkerung
war viel zu zahlreich, als daß die Gaukirche die Bedürfniſſe
befriedigen konnte. Außerdem ſind die Namen der Kirchen⸗
patrone oft eben ſo ſichere Anzeichen für die Zeit der
Kirchengründung, wie es die Endungen »rode, ⸗lage u. a. m.
für die der Ortsentſtehung ſind. So wird St. Michael in
Wimmer in frühe Zeit hinaufreichen,“) ebenſo die Dio⸗
nyſiuskirchen zu Oldendorf!) Belm und Biſſendorf. Die
Verehrung des hl. Dionys wurde vor allem von Corvey
gefördert, ſo daß die von Corvey aus miſſionierten Gebiete
oft Dionyſiuskirchen erhielten.“) Die Miſſionierung aber
muß ſchon in der erſten Hälfte des 9. Jahrhunderts durch⸗
geführt ſein, da bei dem geſpannten Verhältnis zwiſchen
Osnabrück und Corvey gegen Ende des Jahrhunderts
Corveyer Miſſionare kaum noch ſo nahe bei Osnabrück
Kirchen gründen konnten.“)
Die Anlage der Kirche erfolgte nicht nach einem ein⸗
heitlichen Syſtem. Teils wurde ſie in die dorfhafte Bauer⸗
ſchaft gebaut, z. B. in Oeſede, Holte und Laer; teils in
einem Bauerſchaftsteil in der Nähe eines Einzelhofes er⸗
) F. Philippi, Osn. Verfaſſ.⸗Geſch.; Mittl. 46, 50 f.) vergl. die
Kritik Hillings: Münſterſche Archidiakonate, 51 f. ) O. U. 1, 122.
8) O. U. l, 205. ) Bettinghaus, Barkhauſen, 5. 1%) Hartmann,
Mittl. XVI, 59. 11) Kampſchulte, Weſtfäl. Kirchenpatrocinien, 61.
12) O. U. 1, 60.
216 Binde,
richtet. Konnte im erſteren Falle die weitere Siedlung an
das Vorhandene anknüpfen, ſo mußte im zweiten Falle faſt
ganz neu begonnen werden. Es geſchah in der Weiſe, daß
von einem oder mehreren Höfen im Umkreis der Kirche
Wortſtellen ausgegeben wurden, auf denen ſich die ſog.
Wördener oder Kirchhöfer anbauten. Beiſpiele dieſer Ent⸗
wicklung ſind u. a. Belm, Bramſche, Riemsloh, Alfhauſen,
Wellingholzhauſen, Ankum, Melle und Badbergen.“) Wort⸗
ſtellen ſind ſeit 1171 urkundlich belegt.“)
Die Kirchhöfer waren nicht in der Mark berechtigt; ſie
pflegten meiſt ein Gewerbe zu treiben und werden vielfach
diejenigen geweſen ſein, die der günſtigeren Abſatzverhält⸗
niſſe wegen in die Stadt überſiedelten.“) Außer den Kirch⸗
höfern ſiedelten ſich in der Nähe der Kirche vielerorts zahl⸗
reiche Erbkötter und Markköter an.
Eine beſondere Eigentümlichkeit der Osnabrücker Kirch⸗
dörfer des Mittelalters beſtand in den feſten Speichern.
Dühne:®) glaubt, daß dieſe ſchon bald nach dem Bau der
Kirche errichtet ſeien, um den Leuten bei ſchlechtem Wetter
Unterkunft zu bieten, und daß ſie auch dazu dienten, um
die Wolfsſpieße, die man mit auf den Kirchweg nahm,
während des Gottesdienſtes aufzunehmen. In kriegeriſchen
Zeiten gewährten ſie Schutz, ſonſt galten ſie als Auf⸗
bewahrungsräume. Vielfach waren fie auch bewohnt.“)
Beſonders im ſpäteren Mittelalter wurden die Kirch⸗
dörfer von den ſtädtiſchen Gewerben als Konkurrenz
empfunden.“) Das war kein Wunder nach den Berichten
über die Teilnahme des Landes an Handel und Gewerbe.“)
N 18) Hochſtift Il, 621. “) Möſer, Urk. 66: areae in hiltere.
15) Seeger, Weſtfalens Handel, 128. s) Badbergen l, 85. *) Ueber
die Speicher vergl. außerdem: Twelbeck, Gehrde, 58; Bödige, Natur⸗
denkmäler, 109 f. Niemann, Die Lehms, Mittl. XII, 369 ff. Hart⸗
mann, Ankum, Mittl. IX, 329 ff.; Hochſtift 1, 44; Schreiber, Ravensb.
Urbar, 72. 1°) Hochſtift Il, 611. 10 Seeger, Weſtfalens Handel, 31, 90.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 217
Das Osnabrücker Land ſpann Garn in großem Umfange“)
und brachte die Fabrikate auch ſelbſt in Vertrieb.“) In der
Stadt Osnabrück kam es deswegen 1489 zum Aufſtande,
der aber wenig Erfolg hatte;) erſt als um 1522 aus-
ländiſche Kaufleute anfingen, die Ware im Lande auf⸗
zukaufen, erwirkte die Stadt gegen Zahlung von 400 Gold-
gulden vom Fürſten Erich II. das Privileg, daß fortan der
Aufkauf durch Ausländer unterſagt und den Osnabrücker
Bürgern das Vorkaufsrecht gewährt wurde.“)
Auch andere Handwerke und Gewerbe waren zahlreich
auf dem Lande heimiſch; ſie hatten dort ja ſchon geblüht,
noch ehe es Städte gab, und ſie waren umſo notwendiger,
je mehr durch vermehrten Betrieb der Landwirtſchaft der
Bauer ſeine und ſeiner Knechte Hände dem Hausgewerbe
entzog. Maurer und Steinhauer hatten fortwährend Be⸗
ſchäftigung an Mühlſteinen, Trögen und Rinnen, Brunnen
und Brücken und den mancherlei Steinbauten, die auch
damals auf dem Lande gebaut wurden (Speicher, Funda⸗
mente, Keller, Heerde, Kirchen und Kapellen u. a. m.)
Schreiner und ſonſtige Holzhandwerker bevorzugten gerade⸗
zu das Land, da ſie hier billiger zu den Rohſtoffen gelangen
konnten.“)
Seit 1306 ſind Holzſchuhmacher bezeugt, doch war dies
kein ſelbſtändiges Gewerbe; es wurde an Regentagen oder
zur Winterszeit ausgeübt von Kirchhöfern, Brinkſitzern,
Köttern und ſolchen Handwerkern, die in ihrem eigentlichen
Berufe nur beſtimmte Zeit des Jahres ihr Brot verdienen
konnten.?) Nach den Weistümern des 16. Jahrhunderts aus
der Osnabrücker Gegend?) gehörten Lederſchuhe als etwas
Selbſtverſtändliches zum Herwedde und zur Gerade. Die
20) Hochſtift 1, 413; 11, 611. 2) Belmer Pfarrarchiv: der kleine
Kirchort Belm, der aber ein umfangreiches Hinterland hatte, hatte
1452 einen eigenen Krämer. 2) Hochſtift Il, 611. 2°) Mittl. VI, 117.
24) Hochſtift Il, 826. **) Joſtes, Trachtenbuch, 135. **) Grimm,
Weistümer Ill, 195, 199, 207.
218 Binde,
Bünftigen in Osnabrück waren über die Schuhmacher des
platten Landes derartig ungehalten, daß ſie 1499 beſchloſſen,
keinen dieſes Gewerbes in die Stadt aufzunehmen und in
keinem Falle ſeine Lehrzeit anzuerkennen.“) Es können
— weil über den Rahmen der Unterſuchung hinausgehend
— hier nicht alle, nicht einmal die hauptſächlichſten Gewerbe
des Landes aufgeführt werden;“) es kommt nur darauf
an, an einigen Beiſpielen zu zeigen, wie das Kirchdorf
einem, wenn auch nur geringen Teil der überſchüſſigen
Bevölkerung des Landes Aufnahme bot, wie es für ländliche
Verhältniſſe zu einem Zentrum des Gewerbes wurde und
durch weitere Beſiedlung hier und da einen faſt ſtadtartigen
Charakter annahm, z. B. Ankum im Mittelpunkte des
Nordlandes. Die ländlichen Handwerker wohnten nicht nur
in den Kirchdörfern; bei der großen Ausdehnung der meiſten
Kirchſpiele mochten weit mehr in den Bauerſchaften verſtreut
auf ihren Kotten ſeßhaft ſein, aber das Dorf war der
Repräſentant dieſer Stände und Gewerbe, hier war ſozuſagen
jeder Wördener und Kirchhöfer, wenn er nicht gerade im
Armenhauſe des Kirchſpiels lebte, ein Handwerker oder
Gewerbler.)
b) Abwanderung in die Städte.
Wie die Kirchdörfer, ſo wuchſen auch die beiden Städte
des Osnabrücker Territoriums, Osnabrück und Quakenbrück,
77) Mittl. VII, 77, 199: „Vörder so en sall nemandt nene
knechte upsetten, de up Dorpern geleret hebben.“ 28) Die
einzelnen Handwerke find oft von Ort zu Ort verſchieden, je nach
den beſonderen Möglichkeiten; doch iſt ein gewiſſer Stamm überall
zu finden; noch jetzt geben die Familiennamen, die in jener Zeit
entſtanden, Kunde davon. Um 1500 erſcheinen als Familiennamen
in Rabber: de smeth, wülner, schomaker; in Brockhauſen: scroder,
vathouwer; in Hördinghauſen: Wewer, de Redeker; in Dahlinghauſen:
Holscher. Mittl. XXXXVII, 225. Vergl. die Namen des Viehſchatz⸗
regiſters. ) Ueber die Lage der ländl. Handwerker vergl.
v. Below, Zeitſchrift f. Sozial⸗ und Wirtſchaftsgeſchichte V (Weimar
1897), 134, 139, 158. Derſelbe, Landtagsakten von Jülich⸗Berg l, 145.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 219
aus rein bäuerlichen Verhältniſſen hervor. Osnabrück war
urſprünglich eine Bauerſchaft; ſeine Verfaſſung iſt aus
bauerſchaftlichen Zuſtänden und Gebräuchen entitanden.?°)
Das alte Bürgerrecht hatte ſeine Grundlage in einem dem.
ländlichen Erbe entſprechenden Grundbeſitz.“) Noch 1745
wurden die Einwohner der Stadt eingeſtuft nach den auf
dem Lande üblichen Begriffen in 91 Vollerben, 280 Halb-
erben, 419 Erbkötter, 391 Kötter und 216 Brinkſitzer.“) Im
Norden der Stadt lag das Dominikanerkloſter Natrup (Nor⸗
torpe, Norddorf), ebenfalls wohl ein Zeichen der alten dörf⸗
lichen Verfaſſung. Auch im äußeren blieben lange die An⸗
klänge an die Vorbilder des Landes; das Bürgerhaus mit
der großen Einfahrtstür und ſeinem inneren Aufbau war
nach dem Bauernhaus geformt.“) 1331 wurde das
Auguſtinerkloſter der Stadt mitſamt der ganzen Umgebung
ein Raub der Flammen.“) 1338 kam dann das Statut
heraus, daß fürderhin die neuen Häuſer nicht mehr mit
Stroh, ſondern mit Ziegeln gedeckt werden ſollten; alte
Stroh- und Lehmdächer aber könnten bleiben, bis ſie ver⸗
fielen.“)
Dieſe äußere Aehnlichkeit zwiſchen Stadt und Land war
nicht zufällig; ſie iſt vielmehr der Ausdruck der engſten
Zuſammengehörigkeit;“) diejenigen, die ſich in der Nähe der
biſchöflichen Kirche niederließen oder die dort ſchon wohnten,
als das Kreuz aufgepflanzt wurde, waren der heimiſchen
Scholle entſproſſen, und wenn fremde Elemente ſich ein⸗
miſchten, ſo konnten ſie ſich dem alten Kern gegenüber
nicht durchſetzen.
Die älteſten Vollbürger waren die dort eingeſeſſenen
Bauern; Zuwachs kam von allen Seiten, da nicht jeder
30) F. Philippi, Hanf. Geſch.⸗Blätter 1889, 175 f. 5) F. Philippt,
gun Verfaſſungsgeſchichte der weſtfäliſchen Biſchofsſtädte, 48 f. )
odtmann, Acta Osnabrugensia l, 270. 30 Martiny, Mittl. XXXXVIII,
59. ) Hochſtift 1, 203. 35) Schlüter⸗Wallis, Statuten, 6. 36)
120. Stadtgemeinde, Landgemeinde und Gilde, V. S. W. VII,
220 Binde,
Bauernſohn das Recht zur Rodung in der Mark erhielt und
deshalb ſich ſonſt ein Unterkommen zu verſchaffen ſuchte.
In der älteſten Ratslinie (1250) iſt eine erhebliche Anzahl
von Perſonen angegeben, deren Namen osnabrückiſchen
Ortsbezeichnungen entſprechen: von Melle, Vechte, Eſſen,
Berge, Iburg, Enger u. a. m., ein unzweideutiger Beweis,
daß auch die Einwanderer ſich Vollbürgerrechte zu verſchaffen
gewußt hatten.“)
Es iſt dies die Zeit, in der der Bürgerſinn einem ſtolzen
Ideal lebte, ſeine Stadt zu einem freien und machtvollen
Selbſtverwaltungskörper zu geſtalten. Deshalb öffnete die
Stadt ſich gern dem Zuzuge aus der Umgegend; auch fremde
Kaufleute und Handwerker, die aus größeren Städten kamen
und von den dortigen ſtädtiſchen Erfolgen gegenüber Fürſten
und Herren gelernt hatten und dieſe Weisheit anzubringen
verſtanden, mögen willkommen geweſen ſein.
Die Sterblichkeit in den Städten des Mittelalters war
außerordentlich groß.“) Heute iſt eine Kinderzahl von vier
lebend geborenen Kindern notwendig, um den Beſtand der
Familie bezw. einer Gemeinſchaft zu ſichern; bei den wenig
ausgebildeten geſundheitlichen Verhältniſſen des Mittel⸗
alters war eine noch größere Fruchtbarkeit geboten,“) aber
auch in den günſtigſten Fällen konnte eine einzige Seuche
auf lange Zeit die Bevölkerungszahl der Stadt weit unter
Bedarf gering halten.
1350 hauſte die Peſt in Osnabrück; 14930) und 152%)
iſt von neuen Seuchen die Rede; wenn auch die Berichte über
die Zahl der Opfer einer kritiſchen Nachprüfung nicht ſtand⸗
halten, ſo ſind doch die Verluſte auf längere Dauer fühlbar
geweſen. So waren die Städte bemüht, die Lücken aus⸗
zufüllen.?) Die Stadt Osnabrück nahm Freie und Un⸗
57) F. Philippi, Gött. Gelehrt. Anzeiger, 1894, Nr. 5. 88) Lamprecht.
Deutſche Geſch. V, 69. 2) Schulte, Adel und Kirche, 259. 10)
J. E. Stüve, Beſchreibung, 287. +) Osn. Geſchichtsquellen I, 5.
*) Vergl. A. Knieke, Die Einwanderung in den weſtfäliſchen
Die Beftedelung des Osnabrücker Landes. 221
freie auf, doch ſchwuren nur die Freien den Bürgereid,
während den Eigenbehörigen lediglich ein Treueid ab⸗
verlangt wurde.“) Der Zuzug von Eigenbehörigen in die
Stadt war im 15. Jahrhundert ſo ſtark, daß die Grund⸗
herren, die ſchroff mit ihren Hörigen verfuhren, öfter keine
Leute hatten, um die Höfe zu beſetzen.“)
Da die Stadt innerhalb der Mauern nicht alle Zu⸗
wanderer unterbringen konnte, war ſeit Anfang des
14. Jahrhunderts der Ausbau vor den Stadttoren begonnen.
1463 befanden ſich 39 Haushaltungen an der Siechenſtraße
(zwiſchen dem Haſetor und dem Hl. Geiſt⸗Krankenhauſe),
41 Haushaltungen an der Ziegelſtraße. Auch vor den
übrigen Stadttoren lagen viele Häuſer.“) Die Lage dieſer
Leute vor den Toren war nicht eben günſtig; in Fehden der
Stadt hatten ſie viel auszuhalten, ſei es von deren Feinden,
ſei es von der Stadt ſelbſt, die z. B. 1553, als die Söldner
des Herzogs Philipp Magnus von Braunſchweig heran⸗
rückten, die ganze Kolonie an der Ziegelſtraße und Siechen⸗
ſtraße niederbrannte, aus Vorſicht, daß nicht die Braun⸗
ſchweiger ſich darin feſtſetzen möchten.“) Es iſt fraglich, ob
die Wohnungen nach dem Abzug der Söldner wieder er⸗
richtet wurden; denn bereits mit dem Ende des 15. Jahr⸗
hunderts hatte das Wachstum der Stadt aufgehört, und die
Unruhen von 1489 zeigten, daß der allgemeine Wohlſtand
der Bürger erſchreckend gelitten hatte. Unter denen, die die
Not jener Zeit am meiſten zu ſpüren bekamen, waren wohl
viele Zuwanderer vom Lande. Darauf deutet u. a. hin der
Beſchluß des Osnabrücker Schuhmacher⸗Amtes von 1499,
daß ein Zunftgenoſſe Geſellen von den Dörfern überhaupt
nicht beſchäftigen, ſolche aus den Weichbildern aber nur
unter der Bedingung annehmen ſolle, daß ſie vorerſt noch
Städten bis 1400; Diff. Münſter 1893. Leider hat er für Osnabrück
keine näheren Angaben. *) Stüve, Osnabrücker Stadtverfaſſung,
Mittl. VI, 49 ff. Ebda, 51. *) Mittl. V, 40 f. *°) Liliens
Chronik zum Jahr 1553.
222 Binde,
wieder zwei Jahre ſtädtiſche Lehre durchmachten.“) Be⸗
ſonders lehrreich in dieſer Beziehung iſt auch, daß man den
Osnabrücker Aufſtand von 1525 den „Bauernaufſtand“
nannte; er ging nicht etwa von den Bauern aus, ſondern
von den vom Lande in die Stadt gezogenen Leuten, die aus
Mangel an Geltung und Erwerb, aus Unzufriedenheit mit
ihrer Lage zu Aufrührern wurden.
Mochte Osnabrück ſeinen ländlichen Urſprung auch nicht
verbergen, ſo war es doch eine anerkannte, anſehnliche Stadt
geworden; der zweite Ort, der daneben noch volle Stadt⸗
rechte beſaß, Quakenbrück, blieb dagegen eine reine Land⸗
ſtadt. 1485 gab der Rot der Stadt dem Bürger Klaus ton
Backhues ein Stück Land in Winn gegen die Verpflichtung,
für die Bürgerſchaft einen guten Bullen zu halten.“)
Freie wurden als Bürger, Eigenhörige als Einwohner
aufgenommen. An Einwanderern ſind verzeichnet:“)
von 1462—1493 74 neue Bürger,
„ 1494 —1505 54 „ a;
„ 1506-1520 81 „ 5
Die Namen der Eingeſeſſenen wie der Zuwanderer
ſtimmen ganz mit denen der ländlichen Umgegend überein;
aus etwas weiterer Entfernung ſtammten nur einzelne.“ )
c) Niederlaſſung in Stiftsburgen und Weichbildern.
Die Stadt Quakenbrück hatte ſich um die dortige Stifts⸗
burg gebildet. In ähnlicher Weiſe entſtanden in Anleh⸗
nung an die übrigen Stiftsſchlöſſer ſtadtartige Weichbilder.
Die Anlage ſolcher feſten Plätze war notwendig geworden,
ſeitdem der Osnabrücker Biſchof 1225%) vom König die
hauptſächlichſten Gerichte des Landes erhalten und damit den
Schutz des Rechtes übernommen hatte. Aus der Gerichts⸗
47) Stüve, Gewerbeweſen, Mittl. VII, 199. ) Rothert, Quaken⸗
brück, Mittl. XXXXIII, 113. ) Ebda, 100. ) Ebda, 101. )
O. U. 11, 200.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 223
herrlichkeit aber entwickelte ſich die Landeshoheit; der
Landesherr war der ſelbſtändig gewordene fränkiſche
Beamte. *) So ſollten die Burgen nicht nur dem Rechte
dienen, ſondern auch dem Schutze des ſelbſtändig gewordenen
bezw. werdenden Territoriums. Vom Anfang des 15. Jahr⸗
hunderts an waren ſie — mit Ausnahme von Quakenbrück —
auch die Sitze der Landesverwaltung. “)
Das Stift beſaß ſechs ſolcher Burgen.“) Von dieſen ging
Iburg in frühere Zeiten zurück; Quakenbrück iſt ſeit 1235
erwähnt und war um 1250 mit Burgmännern beſetzt; Witt⸗
lage wurde um 1309 zum Schutze gegen Minden angelegt.“)
Hunteburg entſtand um 1324, Vörden um 1370. Grönen⸗
berg bei Melle iſt ſeit 1285 genannt, Fürſtenau wurde 1335
erbaut, nachdem ähnliche Verſuche zu Beginn des 14. Jahr⸗
hunderts fehlgeſchlagen waren.“)
Boten dieſe Plätze in ihrem Innern Schutz, ſo war in
den häufigen Fehden die Umgegend oft in bedrängter Lage.
Deshalb zogen ſich manche Bauern hinter die Planken und
Wälle zurück und beſorgten von hier ihren Acker. Zumeiſt
aber waren es Gewerbetreibende, Handwerker, Troßknechte,
die ſich hier für dauernd niederließen. Wie die Namen
zeigen, war es die im Umkreis beheimatete Landbevölke⸗
rung, die dieſe Flecken füllte”) Der Landesherr förderte
dieſe Siedeltätigkeit, um ſeinen Burgen mehr Anſehen und
Geltung zu verleihen. Biſchof Dietrich von Horne (1376
bis 1402) erhob Vörden zum Weichbild nach Stadtrecht und
zum ſelbſtändigen Pfarrſprengel.“?) Sein Nachfolger
Heinrich I. gewährte gleich im Anfange feiner Regierung
Fürſtenau das gleiche Stadtrecht, erklärte die hörigen Be⸗
62) v. Below, Vom Mittelalter zur Neuzeit, 29. 5) Hartmann,
Wittlage, Mittl. XX, 143. ) Mit Reckenberg in Wiedenbrück waren
es 7. Zu dem Folgenden vergl. Mittl. XXII, 88 ff. 55) Hochſtift l,
170. ) Hartke, Geſch. d. Stadt Fürſtenau, Mittl. XIII, 125 f.
87) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 131. Rothert, Quakenbrück, 101.
58) Hochſtift J, 269.
224 Binde,
wohner als frei und verlieh ihm Zoll und Gerichtsbarkeit.“)
So wuchſen dieſe Orte verhältnismäßig ſchnell empor;
Fürſtenau hatte 1547 108 Haushaltungen.“ ) Da das Osna⸗
brücker Territorium aber den großen Waſſerſtraßen und den
Handelszentren zu fern lag, war auch dem Aufblühen dieſer
Städtchen eine Grenze geſetzt.
Als dieſe Beſiedlung der neuen Weichbilde durchgeführt
wurde, war im weſentlichen eine andere Siedlungsart ab⸗
geſchloſſen: die Teilnahme an der Koloniſation der öſtlichen
Gebiete. Wie für den Adel im eigentlichen Osnabrücker
Territorium zwei Kommenden beſtanden (die der Johanniter
zu Lage,!) ſeit 1245, und des Deutſchen Ordens zu Osna⸗
brück,“2) ſeit Anfang des 14. Jahrhunderts), und zwei weitere
im übrigen Bistumsgebiet (die der Johanniter zu Bokeleſch
b. Srifoythe*®), ſeit 1309, und zu Eſterwegen,“) ſeit 1223),
ſo waren dieſe Anſtalten zugleich auch Ausgangspunkte für
bäuerliche Koloniſten, da mit den Rittern auch Bauern gen
Oſten zogen.“) Wohl ſtanden den Koloniſten oft harte
Kämpfe bevor, aber der Erfolg war doch auf ihrer Seite.
Die Länder blühten auf; in wenigen Menſchenaltern waren
neue deutſche Staaten gebildet und gefeſtigt,“) nicht zum
wenigſten durch die bäuerlichen Siedler.“)
So nahm auch der Osnabrücker Bauer teil an der Ent⸗
faltung deutſchen Weſens und deutſcher Kraft, in der
Heimat wie im fernen Oſten, in der Stadt wie in ſeiner
Bauerſchaft, in harter Bedrängnis wie in mutigem Fort⸗
ſchritt. Er litt trotz ſchwerer Zeiten keinen dauernden
Schaden, weil er ſeiner natürlichen Anlage und Aufgabe
50) Hartke, Fürſtenau, Mittl. XIIl, 128. 0) Ebda, 135. 0 Hochs
ſtiſt 1, 34; das Haus wurde zum Zwecke der Koloniſation und der
Chriſtianiſterung des Oſtens gegründet. Vergl. auch Hoogeweg, Stifter,
76. 62) Hoogeweg, Stifter, 104. 5) Ebda, 10. “ Ebda, 35. )
Tümpel, Beſiedler d. Deutſchordenslandes, 43 ff. v. d. Ropp,
Deutſche Kolonien, 15. ») Ebda, 253; 278 f. ) Meitzen, Die Aus⸗
breitung der Deutſchen, 6.
Die Beftedelung des Osnabrücker Landes. 225
getreu blieb, in kräftigender Arbeit die Scholle zu bebauen,
und weil er in der Siedlung ſo feſte Wurzeln ſchlug, daß
er auch den Stürmen gewachſen war.
8. Die Markkotten.
Wie im 15. Jahrhundert in vielen Städten ſich eine
Ueberbevölkerung zeigte, die aus wirtſchaftlichem Zwang ſich
in der Ausübung des Gewerbes gegenſeitig Schranken auf⸗
erlegen mußte, ſo machte ſich auch im Osnabrücker Lande ein
Ueberſchuß an bäuerlicher Bevölkerung bemerkbar. Die
Möglichkeiten, die früher in reicherer Weiſe ſich für die
Siedlung geboten hatten, wurden zuſehends enger und
geringer. Die Koloniſation des Oſtens hörte auf; die
Deutſchen, die ſich dort feſtgeſetzt hatten, konnten ſich nur
mit Kampf und Mühe halten und gerieten vielfach in die
größte Bedrängnis. Vor den zielbewußt geleiteten Heeren
der Polen mußte ſich der Deutſche Orden zurückziehen; !)
die deutſchen Studenten verließen 1409 Prag, genötigt
durch die Unabhängigkeitsbewegung der Tſchechen. Auch
Ungarn ſchloß ſeine Grenzen für deutſche Koloniſten. Die
Städte im Inlande boten freilich noch Aufnahme, jedoch
unter erſchwerten Bedingungen; die Ausſicht auf ein gutes
wirtſchaftliches Vorankommen in der Stadt war für die
Zuwanderer ſehr gering.
Trotzdem ſiedelten viele Leute vom Lande in die Stadt
Osnabrück über oder ließen ſich vor den Toren nieder; ſie
verſuchten ihr Glück im Schutze der Stadt, ſei es aus dem
Wunſch, die Abhängigkeit vom Grundherrn loszuwerden,
ſei es aus Mangel an Unterkunftsmöglichkeiten auf dem
Lande.
Dieſe Lage erforderte neue Maßnahmen der Land⸗
bevölkerung; es waren ja nicht Fremde, ſondern ihre
nächſten Verwandten und oft ſolche, die als Schützer der
) v. d. Ropp, Deutſche Kolonien, 12.
Hiſt. Mitt. TXXXIX. 15
226 Binde,
Landwehr oder ſonſt im Intereſſe des Landes einfach not-
wendig da ſein mußten.
Das Eſchland war durch die Ausſtattung der Erbkotten
in den vorhergehenden Jahrhunderten ſtark angegriffen,
nicht überall gleich, aber doch ſo, daß man von einer weiteren
Zerſtückelung allgemein Abſtand nahm.
So mußte denn die letzte Reſerve, die das Land noch
beſaß, die Mark, erſchloſſen werden.
Die neuen Siedelſtätten hießen Markkotten. Sie waren
nach ihrer Entſtehung leicht von den früheren Kotten, den
Erbkotten, zu unterſcheiden. Die Erbkotten waren aus
Teilen des Erbes hervorgegangen, unterſtanden deshalb auch
dem gleichen Grundherrn wie die Stammhöfe,) zahlten
meiſt einen jährlichen Betrag an den Beſitzer des Stamm⸗
hofes?) und grenzten in ihrem Beſitz durchweg an den
Ackergrund des Ausgangserbes.
Die Markkotten dagegen waren in ihrem Urſprung auf
Markengrund angewieſen; ſie zahlten ihren Canon des⸗
halb auch an die Markgenoſſen, entweder in feſten Terminen,
wie in Belm,) oder jedesmal, wenn ein neuer Markkötter
die Stätte bezog, wie in Gehrde.) Die Abgaben beſtanden
in der Regel in dem, was zu einem Schmauſe nötig war, in
Brot, Schinken und Bier.“) Trotz mancher Anfechtungen
ſeitens der Markkötter erhielt ſich dieſe Verpflichtung und
wurde teilweiſe von der Landesregierung beſtätigt.“)
Die Markkötter waren auch dadurch von den Erbköttern
unterſchieden, daß ſie in der Regel keinen Grundherrn
hatten, ſondern frei waren. Sie waren nicht auf grund⸗
herrlichem Boden, ſondern auf Gemeindeland angeſetzt;
außerdem traten ſie in einer Zeit auf, als die Landeshoheit
des Biſchofs zum Abſchluß kam; für ihn waren die neuen
) Lehnsprotokoll 1350—61 ; Lodtmann, Acta Osnabrug., I. 81 ff.
) Twelbeck, Gehrde, 20. ) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 120, z. B.
Düſterkötter zu Lüſtringen. ) Twelbeck, Gehrde, 26, 43. ) Vergl.
Note 4 und 5. ) Twelbeck, ebda.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 227
Kötter eine Quelle für Steuern und Dienſte; da ſie aber bei
ihrem beſchränkten Beſitz nicht noch weitere Leiſtungen an
einen Grundherrn zu zahlen vermochten, wenigſtens in den
Anfängen nicht, ſo wurde, z. T. im Kampf mit den Grund⸗
herren, ihre Freiheit anerkannt und durchgeführt.?) Wenn
ſpäter der eine oder andere Markkötter hörig war, ſo hatte
das meiſt ſeinen Grund darin, daß er in Not die Hülfe des
Herrn in Anſpruch genommen und dafür ſeine Freiheit ver⸗
loren hatte.“)
Ueber die Zeit der Markkottenſiedlung find die Mei-
nungen verſchieden. Der Schwerpunkt wird ins 15.19),
16. *) oder noch ins 17. *) Jahrhundert verlegt, und zwar
für die angrenzenden Ravensberger Gebiete ins 16. Jahr-
hundert, für das Osnabrücker Land ſelbſt ins 15. bis
17. Jahrhundert.)
Für das Osnabrücker Nordland liegt eine aufſchlußreiche
Quelle vor in dem Viehſchatzregiſter von 1490.“) Daraus
geht hervor, daß gegen Ende des 15. Jahrhunderts die
Markkottenſiedlung bereits im vollen Gange war.“) Die
die Gründung dieſer Kotten ſpät anſetzen, in das Ende des
16. und in das 17. Jahrhundert, können freilich wohl Belege
dafür erbringen, denn gerade dieſe Zeit iſt überreich an
Klagen über das Auftauchen von Markkotten.“) Aber es
iſt zu beachten, daß ſich jetzt bereits die Wirkungen geltend
machten, die durch die zahlreichen älteren Markkotten in der
Mark ſelbſt hervorgerufen wurden. Und jetzt regte man
8) Hochſtift 11, 368. 5) Arch. Den. Abſchn. 88. Nr. 120; Der
Markt. Möhlenbrock zu Vehrte verkaufte ſich für 10 Taler. 10)
Weſterfeld, Beſiedlung, 54. 11) Schreiber, Ravensb. Urbar, 36;
Wenzel, Herzebrock, Mittl. XXXVII, 240; wohl auch Schotte, Weſtfäl.
Mark, 66. *) Ins 16. und 17. Jahrh. verſetzt Stüve, Land⸗
gemeinden, 34, die Entſtehung der großen Menge der Markkötter.
18) Vergl. Anmerkungen 10—12. ) Arch. Osn., Abſchn. 88, Nr. 3.
18) Vergl. Kapitel 11. 1%) Protokoll der Vehrter⸗Pover Mark. Arch.
Osn. Mſc. 254.
15*
228 Vincke,
ſich über einen einzigen neuen Markkötter mehr auf, als vor⸗
dem über eine ganze Reihe. Waren die Zuweiſungen aus
der Mark hundert Jahre hindurch als eine herbe Notwendig⸗
keit empfunden, der man nicht widerſprechen durfte, ſo trat
in der Folge die um ſich greifende Entwertung der Mark
zutage; die Markkotten, die ihren Beſitzſtand durch
Rodungen ſtetig auszudehnen ſuchten, wurden als ein
Krebsſchaden angeſehen, der dauernd um ſich fraß. Eine
ſtärkere Belaſtung glaubte man nicht ertragen zu können,
deshalb die Klagen und Höltingsbeſchlüſſe der alten Mark⸗
genoſſen. “) |
In dem Augenblicke, als die Hüſſelten, die ſpäteren
Heuerleute, in größerer Zahl auftreten, das iſt am Ende
des 16. Jahrhunderts, war die hauptſächliche Gründungszeit
der Markkotten bereits vorüber; der Widerſtand gegen
Markanweiſungen an neue Siedler war ſo ſtark, daß die
überſchüſſigen Familien, die keine Gelegenheit zur Aus⸗
wanderung hatten, ſich in den Backhäuſern, Nebengebäuden,
Leibzuchten der Höfe niederließen und ohne Berechtigung
an Grund und Boden durch Tagelohn oder Handwerk und
Gewerbe ihren Lebensunterhalt ſicher zu ſtellen ſuchten.
So iſt der Höhepunkt der Markkottenſiedlung in das
ausgehende 15. und die erſten drei Viertel des 16. Jahr⸗
hunderts zu ſetzen. Sie begann, als nach Abſchluß der ver⸗
heerenden Kriege mit Tecklenburg (Anfang des 15. Jahr⸗
hunderts) und Minden (nach der Mitte des 15. Jahrh.)
eine Zeit der Ruhe und Ordnung im Osnabrücker Lande
einſetzte, was ſowohl auf die Vermehrung des Volkes als
auch auf die Siedlung großen Einfluß ausüben mußte; ſie
verebbte erſt im 17. Jahrhundert.
Die Gründer der Markkotten waren die abgehenden
Kinder der Erbe; ne) aus dieſem Zuſammenhang mit den
1) Ebda. 16) Das tft für den Osnabrücker Oſten feſtgeſtellt durch
Schloemann, Mittl. XXXXVII, 207; für das Nordland ergibt es
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 229
Markgenoſſen wurde zu Beginn dieſer Siedlungsperiode die
Einwilligung zur Ausweiſung von Markteilen gegeben, aus
dieſem Grunde konnten auch ſpäter noch einzelne Markkotten
entſtehen. |
Die Siedlung erfolgte durch Ueberweiſung eines Marken⸗
ſtückes ſeitens der Markgenoſſen, die darüber im Hölting
beſchloſſen. Die gerodeten Felder aber wurden nicht mehr
Eſche oder Kämpe, ſondern Zuſchläge genannt. So kann
man die Rodung des Osnabrücker Landes bis zum Ausgang
des Mittelalters in drei Perioden teilen: in die Anlage der
Eiche, der Kämpe und der Zuſchläge.“) Doch darf dieſe
Periodiſierung nicht zu ſchematiſch gefaßt werden, da von
Ort zu Ort nicht ſelten eine gewiſſe Verſchiebung der zeit⸗
lichen Begrenzung eingetreten ſein kann.
Hatten die Markkötter auch eigenen Beſitz, ſo ſtanden
ihnen doch keine Rechte an der Mark zu.“) Sie waren auf
das Wohlwollen der berechtigten Markgenoſſen angewieſen.
Da ſie ſich aber weigerten, an den Laſten und Dienſten
der Gemeinden teilzunehmen, wo ihnen keine Berechtigung
am Gemeinbeſitz zugeſtanden wurde, kam im Laufe der Zeit
die Praxis in Uebung, daß ſie etwa als Viertelgenoſſen
Laſten und Rechte übernahmen.“) Im einzelnen waren viele
Sonderregelungen getroffen; in den Bauerſchaften des
Kirchſpiels Bramſche galten
in Sefepe 4 Markkotten = 1 Vollerbe
in Pente 5 5 =1
in Ahmer 6 Pr =1 „
in Epe 6 5 1
fich aus dem Vergleich der Namen des Viehſchatzregiſters von 1490.
Arch. Osn. Abſchn. 88 Nr. 3. Vergl. Kapitel 11.
) Joſtes, Trachtenbuch, 14. 0) Dorfmüller, de jure marcali,
5. „Cum primi cultores, quales verosimiliter sunt ganze und halbe
Erbe auch Erbkotten, tamquam primi acquirentes, proprie commar-
cales sint, consequens est, Kötheros simplices gemeine Markkötter
und Brinkſitzer ut vocant non maius in marca habere ius, quam
ur ipsis vel pactum probandum vel possessio tribuit “ 25
tüve, Landgemeinden, 34.
230 Vincke,
Die Bauerſchaften Rieſte und Sögeln hatten keine Mark⸗
kotten; von den hier beſtehenden kleineren Brinkkotten
wurden in Rieſte 8, in Sögeln 6—8 einem Vollerbe gleich⸗
gerechnet.)
9. Die Anſiedlung auf Kirchenland.
Beſonders bemerkenswert iſt die Siedlung, die auf
Kirchenland erfolgte.
Der Pfarrkirche ſtand ſeit der Karolingerzeit eine
wenigſtens vollhufige Ausſtattung von den Kirchſpiels⸗
angehörigen zu;“) die Kirche und der Pfarrer ſollten voll⸗
berechtigt ſein in der Gemeinde. Aus dieſer Auffaſſung
folgte notwendig die entſprechende Beteiligung an den
Gemeinderechten. Die Sicherſtellung des Lebensunterhaltes
des Pfarrers hätte man auch auf andere Weiſe durchführen
können; es kam aber nicht allein auf die Erreichung dieſes
einen Zweckes an, ſondern wohl eben ſo ſtark — wenigſtens
für die noch halbheidniſchen Sachſen — auf die volle An⸗
erkennung und Geltung der Kirche innerhalb der Gemeinde⸗
berechtigten. Kaum etwas anderes aber konnte zu dieſem
Ziele günſtiger wirken als eben die Gerechtſame der vollen
Hufe. In der Zeit der Weistümer iſt denn auch in der
Regel der Pfarrer als vollberechtigter Markgenoſſe an⸗
gegeben.“)
) Mittl. VI, 299. Dieſe Beſitz⸗ und Geltungsungleichheiten
waren nicht überall in gleicher Weiſe ausgeprägt; auch hier zeigt
ſich, wie bei den Erbkotten, daß die Entwicklung durch äußere
Eingriffe aufgehalten wurde und ſtillſtand. *) Mon. Oerm. Capit l,
69 c. 15. „Ad unamquamque ecclesiam curte et duos mansos
terrae pagenses ad ecclesiam recurrentes condonant, et inter
centum viginti homines, nobileset ingenuis similiter et litos,
servum et ancillam eidem ecclesiae tribuant.“ Waren für die
großen Urpfarren 2 Hufen vorgeſchrieben, ſo wurden die ſpäteren
kleineren oft mit nur einer ausgeſtattet. Vergl. Mittl. XXII, 54 f.
2) Künſtle, Deutſche Pfarrei, 81.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 231
Als die Marken im 18. und 19. Jahrhundert geteilt
wurden, erhielten ihren Rechten entſprechend die Pfarr⸗
kirchen des Osnabrücker Landes ihre Anteile. Dieſelben
waren in den einzelnen Gemeinden nicht gleich.
Die Pfarrkirche zu Wellingholzhauſen erhielt einen
doppelhufigen Anteil, daneben die Küſterei und die Lehrer⸗
ſtelle je eine halbhufige Ueberweiſung.“) Der Pfarrſtelle
in Hilter ſtanden die Rechte eines Vollerbes zu; außerdem
waren auch die Küſter⸗ und die Lehrerſtelle in der Mark
berechtigt.“) Bei der Teilung der Angelbecker Mark wurden
die Pfarrſtellen zu Lintorf“) und Barfhaufen?®) je mit zwei
vollen Meyerteilen ausgeſtattet, die dortigen Küſtereien je
mit einem vollen Meyerteil. Die wenigſtens vollhufige
Markberechtigung der Pfarrkirche hatte ſich als ein ſo un⸗
umſtößliches Geſetz eingebürgert, daß auch 1292 die neue
Gemeinde Ueffeln, die nur aus ein paar Bauerſchaften
beſtand, neben anderen Gefällen dotiert wurde mit dem
Vollgenoſſenrecht in der Mark.)
Gerade am Kirchenlande läßt ſich die Siedlung der
zweiten Hälfte des Mittelalters beſonders gut verfolgen.
Kirchengut iſt faſt nie veräußert, ſo daß der alte Beſitzſtand
hier reiner erhalten iſt, als bei anderen Beſitzungen.
Das der Kirche überlaſſene Land war in der Regel Streu⸗
beſitz; im Kirchſpiel Belm liegen dieſe Ländereien inmitten
der bäuerlichen Aecker, und zwar an den Stellen, wo die
Beſitzungen einer Mehrheit von Höfen aneinanderſtoßen.
So boten dieſe in den Bauerſchaften verteilten kirchlichen
Grundſtücke ſich der Siedlung dar. Wegen der weiten Ent⸗
fernung der Einzelteile des Kirchenlandes voneinander
konnte ja der Pfarrer nicht daran denken, das Land ſelbſt
zu nutzen.“) Außerdem entſprach es der Uebung der Kirche,
20) Mittl. VI, 244. *) Mittl. VI, 269 f. *) Ebda, 228 f.
26) Ebda, 254. **) Hochſtift I, 136; Mittl. XXII, 54 f. 0) Die
232 Binde,
das Land gegen Zins auszugeben, um jo ein möglichſt
ſicheres Jahreseinkommen für den Geiſtlichen zu erzielen.
Bearbeitete aber der kirchliche Stelleninhaber den Boden
ſelbſt, ſo konnte eine Mißernte ihn leicht um einen weſent⸗
lichen Teil des Ertrages bringen, und Mißernten mußten
unverhältnismäßig oft gerade ihn treffen, da er durch die
weite Entfernung daran gehindert war, einmal dem Acker
überhaupt die Sorgfalt im Düngen und in der Bearbeitung
zukommen zu laſſen, die notwendig war, dann aber auch
die günſtigen Stunden des Sonnenſcheins oder des Windes
und andere für den Landwirt ſo wichtige Dinge aus⸗
zunützen. Er gab alſo ſein Land entweder einem der an⸗
liegenden Bauern in Pacht, oder er gab es gegen feſte. Ab⸗
gaben frei zur Anlage einer Siedelſtätte.
Auf dem alten Kirchenbeſitz ſetzten ſich Erbkötter an, auf
den jüngeren Markanweiſungen Markkötter. Gelegentlich
findet ſich daneben noch ein halbes oder ein volles Erbe im
Beſitz der Pfarrgemeinde, das mit einem zinspflichtigen
Bauern beſetzt iſt. Wo dieſe Erbe nicht Lehnbeſitz ſind, mit
denen ſich die Pfarrer belehnen ließen, ) ſteht zu vermuten,
daß ſie ſich aus einem Erbkotten entwickelten. Vom ſpäteren
Halberbe Placke zu Powe im Kirchſpiel Belm iſt es bezeugt,
daß es früher als Erbkotten gerechnet wurde.“)
Das Kirchenland war oft in zwei Gruppen geteilt, in
das Land, das dem Pfarrer zuſtand, und in ſolches, das für
andere kirchliche Zwecke beſtimmt war; in der folgenden
Zuſammenſtellung iſt dieſe Zweiteilung nicht berüdfichtigt.
Es gehörten beiſpielsweiſe zu der
größeren Kirchſpiele hatten mehr uls 10 Bauerſchaften, und einzelne
Bauerſchaften waren weiter als eine Stunde von der Pfarrkirche
entfernt.
1) Es kommen wenige Fälle vor; vergl. das Lehnprotokoll
von 1556 ff. Mittl. III.; Twelbeck, Gehrde, 80 f. ) Weſterfeld,
Beftedlung, 10.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 233
Es 8 33 3
8 5525883
Pfarrkirche zu Buer?®) 6
5 „ Oldendorf?) 3
5 „ Riemsloh ss) 4 3
* „ Wellingholzhauſenss) 4
15 „ Neuenkirchen bei Melle 33) 2
„ „ Gehrde) 1 1 2 4
15 „ Belmss) 1 1 1
Es geht daraus hervor, welchen Anteil die Pfarrkirche
an der früheren Kottenſiedlung nahm; vielleicht hat ſie
mancherorts bahnbrechend auf dieſe Siedlungsart einge⸗
wirkt, indem ſie durch die eigene Lage ihrer Ländereien
und durch ihre Praxis, das Land gegen Renten auszugeben,
ebenſoviele Erbkotten ſchuf, wie ſonſt eine ganze Bauerſchaft.
Für die ſpätere Markkottenſiedlung kommt das Kirchen⸗
land weniger in Betracht. Die Gründe für dieſe Wand⸗
lung mögen verſchieden ſein. Entweder erhielt die Kirche
keine Markausweiſungen, oder ſie brauchte — es handelte
ſich in der Regel um Waldteile — dieſe Zuſchläge ſelbſt zur
Reparatur bzw. zum Neubau kirchlicher Gebäude.“) An
30) Mittl. XXIX, 120; dieſe Zuſammenſtellung ſtammt aus dem
Anfang des 18. Jahrhunderts. 1593 find für Buer angegeben
8 Erbkotten und 1 Halberbe; für Riemsloh die gleiche Anzahl von
Erbkotten (4), dazu aber noch 1 oder 2 Halberbe; die Markkotten
fehlen; für Wellingholzhauſen zu den 4 Erbkotten noch 1 Halberbe.
Mittl. XXIX, 137 ff. ) Twelbeck, Gehrde, 29, 47, 48, 73, 80f.
Das Halberbe Weylage zu Helle war Lehngut; Twelbeck nimmt an,
daß der Hof bei Gründung der Pfarre an die Pfarrkirche geſchenkt
jet; es würde ſich hier alſo um ein Gut handeln, das nicht durch die
pflichtmäßigen Abgaben der Gemeinde, ſondern aus irgend einem
Grunde als bereits bebautes und mit einer Familie beſetztes Gut an
die Kirche kam; für unſere Betrachtung der Neu⸗Siedlung auf
Kirchengrund hat es demnach auszuſcheiden. 85) Arch. Den.
Abſchn. 88, Nr. 120; Abſchn. 92, Nr. 38. é) Es herrſchte eine
ſehr rege kirchliche Bautätigkeit gerade um dieſe Zeit.
234 Binde,
manchen Orten mochten die Zuſchläge auch zu klein fein, jo
daß ſich eine Siedlung nicht lohnte; in dieſem Falle konnten
ſolche Stücke, wenn ſie im übrigen geeignet waren, einem
ſchon beſtehenden Hofe oder Kotten zur Nutzung verpachtet
werden.
10. Die Leibzucht.
Zu jedem Erbe gehörte eine Leibzucht, d. i. ein Kotten,
auf den in beſonderen Fällen der alte Bauer überſiedelte,
wenn der Anerbe den Hof übernahm. Dieſe Leibzuchten
ſind inſofern beſonders für die Siedelung bemerkenswert,
als ſie öfters der Ausgangspunkt für die Anlage der Kotten
geweſen ſein mögen.
Der Urſprung der Leibzucht wird zum Teil in dem Be⸗
ſtreben des Grundherrn zu ſuchen ſein, den Bauernhof
leiſtungsfähig zu erhalten,“) damit er in geordneter Weiſe
den auf ihm ruhenden Laſten und Pflichten gerecht werden
könne. Wenn der Bauer in die Jahre kam, da ihm die
Bewirtſchaftung des Hofes und die mancherlei Dienſte zu
ſchwer wurden, ſo trat er mancherorts ſeine Rechte und
Pflichten an ſeinen Nachfolger ab und zog auf die Leib⸗
zucht. Dieſe Umſiedlung wurde im Osnabrückiſchen pflicht⸗
mäßig, wenn die auf den Hof geheiratete Frau den zweiten
Mann genommen hatte und deſſen Maljare?) vorüber waren.
Solche Fälle kamen häufig vor; denn es war in jenen
Zeiten üblich, daß, wenn der Anerbe den Hof in naher Zeit
noch nicht übernehmen konnte, die Frau nach dem Tode
ihres Mannes zu einer neuen Ehe ſchritt, ſchon auf
Drängen des Grundherrn, der in den Einkünften ſeines
) v. Miaskowski, Artikel Altenteil i. Handwörterb. d. Staats⸗
wiſſenſch., III. Aufl. ) Der aufheiratende Mann erhielt in ſolchen
Fällen den Hof nur für eine beſtimmte Anzahl von Jahren, bis der
Anerbe aus der erſten Ehe in ſeine Erbrechte eintrat. Dieſe Jahre
hießen Maljahre (malen = zeichnen, beſtimmen). Vergl. Joſtes,
Trachtenbuch, 31f.
Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 235
Hofes nicht irgendwie geſchmälert werden wollte. Hier offen⸗
bart ſich ein zweiter Entſtehungsgrund des Altenteils, der
unabhängig von grundherrlichen Einflüſſen wirkte: Der
Hof ſollte nicht an ein fremdes Blut fallen, ſondern dem
Anerben aus der erſten Ehe geſichert bleiben.
Da aber der abziehende Bauer für ſich und ſeine
Kinder zu ſorgen hatte, ſo ereigneten ſich viele Zwiſtigkeiten
bei der Teilung des Vermögens, bis gewohnheitsrechtlich in
den einzelnen Gemeinden oder Hausgenoſſenſchaften eine
Löſung ſich durchſetzte, die den Anſprüchen beider Teile
gerecht wurde.)
Die Weistümer des Osnabrücker Landes haben dieſes
Gewohnheitsrecht verſchiedentlich ausgeſprochen,) wobei
deutlich iſt, daß die Regelung in den einzelnen Gemeinden
verſchieden war. Im allgemeinen ſollte der Leibzüchter den
vierten oder ſechſten Teil des Erbes einſchließlich der ent⸗
ſprechenden Berechtigung an Wald und Weide erhalten,)
doch ging ſeine tatſächliche Mitgift wohl oft weit darüber
hinaus, wenigſtens, wenn man ſeinen Viehbeſtand berück⸗
ſichtigt. Es beſaßen z. B. 1490:
5 8 8 2 8
2 S SW
* W G 4 8 &
Vollerbe Gralmann zu Wulften®) 6 1 4 5 17 25
de olde gralemanscke 3 — — 5 — 12
Halberbe Groner zu Gr. Mimmelage) 3 — — 4 5 7
Herman de olde Groner 4 — — 6 2 9
Vollerbe Meyer zu Deverns) 10 — 9 8 43
de olde Meyerſche 5 — — 5 6 20
5 — — 10 3 18
Holtgrewe zu Achmer )
2) Vergl. Anm. 1.) Grimm, Weistümer III, 195, 197, 199,
202. „) Vergl. Joſtes, Trachtenbuch, 31. ) Arch. Osn. Abſchn. 88
Nr. 3, Blatt 47. ) Ebda., Blatt 41 f. ) Ebda., Blatt 46. ) Ebda.,
Blatt 95.
236 Binde,
2 F 3 „ 2 8
Ei 5
N 5 G S V
de olde Holtgreve 5 — — 81225
Vollerbe Keſekamp zu Epe le) 4 — — 9 213
Keſekamp de olde 5 — — 6 1 5
Vollerbe Meyer zu Strohen!!) 6 — — 8 7 8
de olde Meyer van ſtroden 4 — — 9 114
Der Grund des verhältnismäßig ſtarken Viehbeſtandes
der Altenteiler mag darin liegen, daß die abgehenden Kinder
vom Hofe in der Regel auch mit einer beſtimmten Zahl von
Kühen, Rindern und Kälbern ausgeſtattet wurden. Dieſe
Ausſtattungsſtücke blieben im Beſitz der Eltern, bis jeweils
das betreffende Kind abgefunden wurde. Oft wird aber ein
Teil des Viehes, über das der Altenteiler verfügte, auf dem
Hofe geblieben ſein, da die Stallung der Leibzucht nicht
immer für eine ſolche erhebliche Viehhaltung ausreichte.
Die Leibzucht war ein ſo ſelbſtverſtändlicher Beſtandteil
des Hofes, daß auch viele Erbkotten, ja ſogar Markkotten
ihren Altenteilskotten beſaßen.“)
War nun die Leibzucht nicht beſetzt, ſo wurde ſie ver⸗
pachtet, meiſt wohl an kleine Haushalte, aber auch an
nähere Verwandte, die darauf eine Familie begründeten.
War dieſe aber einmal vorhanden, ſo blieb ſie wohl oft in
der Gemeinde, auch wenn ſie wieder neuen Altenteilern
weichen mußte. So mag die Leibzucht oft das Sprungbrett
für neue Siedelſtätten geweſen ſein.
11. Das Viehſchatzregiſter von 1490.
Das Viehſchatzregiſter von 1490) enthält wichtige Hin⸗
weiſe und Angaben über den Stand der Siedlung am Ende
10) Ebda., Blatt 89. 1) Ebda., Blatt 43. 1) Dühne, Bad⸗
bergen II, 148: der Markk. Queckemeyer zu Grönloh, Kſp. Badbergen.
) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3.
Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 237
des 15. Jahrhunderts. In ihm ſind alle ſelbſtändigen Wirt⸗
ſchaftsbetriebe der Amter Fürſtenau und Vörden genannt
mit der Angabe der Zahl des Viehbeſtandes, der ſich auf den
einzelnen Höfen und Kotten vorfand. Wenn der Viehbeſtand
unmittelbar auch wenig mit der Siedlung zu tun hat, ſo
ſind aus ihm doch manche Schlüſſe zu ziehen, die für unſere
Fragen von Wert ſind. |
Vor allem füllt er eine Lücke aus, indem aus ihm meift
auch zu erſehen iſt, in welchem Umfange der Beſitzer in der
Mark berechtigt war, ob als Voll- oder Halberbe, als Erb-
oder Markkötter. Denn dieſe Einſtufungen lagen damals
noch nicht aktenmäßig feſt, da ſie erſt mit der Fixierung der
Steuern und Laſten in der Folgezeit ſchriftlich aufgezeichnet
ſind. Unter den Bauern ſelbſt aber wurde in der Praxis
dieſe Einſtufung bereits vorgenommen, wie aus einem Ver⸗
gleich des Viehſchatzregiſters mit den ſpäteren Präſtations⸗
regiſtern“) deutlich hervorgeht.
Wichtig iſt dieſe Tatſache für unſere Annahme, daß
bereits gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Beſiedlung der
Mark in vollem Umfange in Angriff genommen war.
Das Regiſter iſt hier auszugsweiſe veröffentlicht, und
zwar ſind Bauerſchaften gewählt aus den Kirchſpielen Bad⸗
bergen und Bramſche, von denen dieſes zum Amte Vörden,
jenes zum Amte Fürſtenau gehörte. Die gleichen oder an⸗
nähernd gleichen Verhältniſſe beſtanden auch anderswo. Um
aber das Bild nicht zu verzeichnen, ſind nicht nur Bauer⸗
ſchaften mit fortgeſchrittener Siedlung angeführt, ſondern
auch ſolche, in denen die Markkottenſiedlung zurückgeblieben
war. Denn Unterſchiede, auch große Unterſchiede, ſind offen⸗
bar. Es gab auch im 18. Jahrhundert noch Gemeinden, in
denen kein einziger Markkotten hochgekommen war.“)
Um eine Nachprüfung zu haben, daß 1490 tatſächlich
ſchon ſehr viele Markkotten beſtanden, ſind die Namen mit
) Arch. Osn. Abſchn. 88 und 92. ) Ebda.,
238 Binde,
denen aus dem Präſtationsregiſter von etwa 1720*) ver-
glichen. Trotz der 230 Jahre, die dazwiſchen lagen, ſind
doch viele Namen dieſelben geblieben; andere ſind wieder
verſchwunden, darunter auch ſolche, die ſich offenbar 1490
noch nicht eingebürgert hatten. Wie das Viehſchatzregiſter
zeigt, waren in jener Zeit die Familiennamen noch nicht
überall eingeführt; mancherorts kam man noch mit den Vor⸗
namen aus.“) Wo aber ſowohl die Markberechtigung als
auch der Name in den beiden Verzeichniſſen übereinſtimmt,
iſt in der Regel die Gewähr vorhanden, daß es ſich um die⸗
ſelbe Familie handelt. Und aus dieſen Feſtſtellungen ſind
dann auch Wahrſcheinlichkeitsſchlüſſe auf die übrigen gleich⸗
berechtigten Eingeſeſſenen zuläſſig.
Doch muß der Umſtand mit in Rechnung gezogen werden,
daß manche der angeführten Stätten Leibzuchten ſind. Das
ſind nach dem damaligen Sprachgebrauch alle, deren In⸗
haber als der Alte (de olde) bezeichnet iſt. Wenn der gleiche
Familienname in derſelben Bauerſchaft zweimal vorkommt
und der eine Träger „de olde, de Aule“ genannt wird (oft
iſt für den andern zur Unterſcheidung noch beſonders „de
junge“ dazugeſetzt), ſo iſt das ein Beweis, daß die Leib⸗
zucht von dem Altenteiler beſetzt iſt. Aber außerdem ſind
in das Regiſter auch die Leibzuchtskotten aufgenommen, die
nicht von den Leibzüchtern bewohnt wurden. In dieſen
mögen vor allem die kleinen Haushalte oder alleinſtehende
Perſonen untergebracht worden ſein, Leute, die dem Stamm⸗
hof und der Mark wenig Laſten verurſachten und die man
erforderlichenfalls leicht wieder anderswo anſetzten konnte.
Wenn aber einer mit einer gewiſſen Anzahl Vieh in der
Mark zugelaſſen war, ſo iſt das zumeiſt als eine genügende
Begründung ſeiner bereits beſtehenden Markenrechte an-
zuſehen und dürfen wir ſolche zu den Markköttern zählen.
) Ebda. 9) z. B. in Wohld.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 239
Auch ſonſt iſt aus dem Regiſter manches für die Sied⸗
lungsgeſchichte Intereſſante abzuleſen.
Eine Vergleichung der Familiennamen ergibt, daß —
in vielen Fällen noch Ende 15. Jahrhunderts feſtſtellbar —
die Beſiedlung des Landes von den alten Höfen ausging;
da die Bauerſchaften z. T. zu mehreren zu einer gemein⸗
ſamen Mark gehört hatten oder noch gehörten, und da auch
ſonſt Wechſelbeziehungen genug beſtanden, iſt es nicht auf⸗
fallend, daß die gleichen Namen auch in verſchiedenen
Bauerſchaften vorkommen.
Die Handwerkernamen in den reinen Bauerſchaften
zeigen, aus welchen Anfängen manche Kotten entſtanden
bezw. wie das Handwerk dazu half, eine Niederlaſſung zu
begründen und aufrecht zu erhalten.
Bauerſchaft Grönloh“)
» 1722 find noch fo ee
2 2 ge » 3 Namen feſtzuſte
285,838 (rd, Dan.
ZBOEED Abschn. 52, Nr. 13)
Lampe to netelinck 4 — 2 — 6 13 Markk. Nedling
ohan Wedehage — 2— 6 2 2
ebbe ton brake 9 — 4 11 13 37 Vollerbe Brake
Arnd ton Brake — — 4 4 5 — Markk. ton Brakel
herman gronelo 7 1 4 12 12 36 Vollerbe Grönenloh
Rempe walfert 2 — — 6 3 3 Markk. Rantze
N olim Wulfert
ie gosman 5— 2 6 6 9 Halberbe Goeßmann
ernſe gesmann — —— 4 12
herman pad 5 — — 6 438
aa gedelinchorſt 4 — — 4 4 12 Markk. Göhlingkhorſt
gr 5 — — 7 712 Vollerbe Greve
arqward godelenkoſt 9 3 — 12 11 19
anneke greve 1 — — 4 3 3 Markk. Greve
e olde holdorpersſche — — — 3 1 —
de vedeler — —— 4 — 2
1 0 wulfert 13 8 6 16 23 42 Vollerbe Wulfert
erd beckeman 10 — 4 14 7 30 Vollerbe Beckermann
Tepe beckeman 4 — — 6 7 14
rman myddelkamp 6 — 4 9 7 10 Halberbe Middelkamp
udeke voſinck 3 — — 5 3 —
9 — — 13 15 20 Vollerbe Wollermann
herman wolderſinch
6) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 45f.
240 Binde,
Bauerſchaft Ledterfe’)
Albert de Schone
Lubbeke Hillebrand
Johan Rotbert
marbalt
Tepe de junge
Otte veltinck
Roleff byginck
Gerd Ritbort
do O H o S Pferde
bn! Fohlen
e roll Ochſen
c AO e O Kühe
co d N O Rinder
o c SD O S Schweine
ph] Bullen
Broderman — — — — — — —
O
|
|
Gerd Hoffman
Hillige Hinrich
Bertike tor borch — — —
Wernſe de Ruwe 8 —
de olde broderman 2
N D
S
S
=
o
a
Reyneke Smerman
Henke Romkamp
Tepe Hoffſtall
Roleff Sickerman
Reineke Sickeman
Odbert ton molenkampe
or A Pferde
III I 1 Fohlen
lle Ochſen
Ludeke tor ſtege
Tebbeke te Idinck
Herman to haderſinck
Johan Wederride 1
Gosſchalk Heye
Weſſel Volkert 1
Tepe de Seger
Hilleke Klattesſche
Wolteke Molenkamp
Diderick to Wernſinck
Gerd brye
Johan Breswinkel
O ο = OO. er
eee
e
) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 48f. e) Arch. Dan.
Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 39 ff.
O
—
O
| sw
—
now
SA Kühe
0 O 8 Rinder
285 SO O A Schwein
—
en G o D m
8
oo do do oo to d ICH TE
—
wu
2
ei
- 2
1722
Vollerbe Schöne
Vollerbe Hillebrand
Vollerbe Rottbert
Vollerbe Marbolt
Erbk. Junge
Halberbe Velt
Halberbe Beymann
Vollerbe Brörmann
Halberbe Hofman
Vollerbe Hillige
Markk. tor Borg
Vollerbe Ruwe
ſchaft Langen?)
1722 ſind noch folgende
Namen e
(Dühne, Ba
161-190)
Vollerbe Simermann
Halberbe Röwekamp
Markkötter Sickmann
Vollerbe Sickmann
Markkötter
Möhlenkamp⸗Deverlage
Halberbe Stegemann
alberbe Iding
Vollerbe Harßmann
Erbkötter Wehriede
Vollerbe Heye
Vollerbe Volkert
Markkötter Klatte
Erbkötter Möhlenkamp
Halberbe Wernfing
Erbkötter Brunswinkel
bergen ll,
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 241
2 1722 ſind noch folgende
2 F S » Namen feſtzuſtellen
2 = = 2 5 (Dühne, Badbergen ll,
8 8 & 8 8 16 —190
Hanneke deverlage 3 — — 6 1 19 Erbkötter
Deverlage⸗Budke
yon to weſſelinck 12 — 4 6 7 24 Vollerbe Weſſelmann
erd brone 6 — — 12 8 27 Vollerbe Brähne
Reyneke Boy 2 — — 3 3 1 Vollerbe Boye
Tebbe byeman — —— 3 — 11
Wibbeke tor deverlage — — — 3 1 2
Taleke ton mersſche — — — 11 1 Markkötter Nortmerſch ?
Tebbe bruns 4 — 4 6 1 12 Markkötter Brüning-
N Ohemann
Brun herman 4 — — 6 7 21 Halberbe Brüning
Gerd Symerman — —— 3 11
Wibbolt to Langen 2 — — 3 1 5
Gerd to Vogedinck 7 2 1 13 14 25 Vollerbe Vageding
Arnd tole 2 — — 4 3 2 Markkötter Thöle
Johan de dole 5 — — 7 3 8 Erbkötter Thöle
Hermann Kuſt 5 — — 8 10 14 Markkötter Küeſt
Gerd Wibbolt ſone }
to Langen 1— 2 3 2 —
Kuneke ton pole — — — 3 3 — Mark!ötter Pohlſander
Eylert tor ſtege 3 — — 5 2 12 Markkötter beym Stege
8 to Weſſelink — — — — — —
gelbert de Kremer 4 — — 4 — —
1 tor deverlagen 3 — — 5 18
udeke Klatte 7 — 6 8 6 15 Vollerbe Klatte
Henke Volquard 1 — — 4 2 4 Markkötter Volkert
Styne den e
dochter“ — — — 1 —
8
2
2
0
1
—
S.
2
—
*
Gr. Mimmelage“)
255 8 3
- 82 „ 2
s Ss“ wm
Johan de Burmeiſter 5 — 4 7 5 12 Vollerbe Burmeiſter
Roleff eldenlanegen — — — 2 1 —
Wolteke ton Vorde 6 1 — 4 8 5 Halberbe zum Vorth
Geſeke ton Myddendorp — — — 4 2 8 Markk. kl. Middendorp
herman Wulffard 11 — 2 6 5 9 Vollerbe Wulfert
Hanneke Teze 5 — 2 5 1 12 Erbkötter Ties
gar de Wend 9 — — 8 6 14 Halberbe Wendt
ethard Tetze 4 — — 5 2 3
Herman de olde gone 4 — — 6 2 9
9) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 41 ff.
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 16
242 Binde,
355,3 8
2 5 SS 2 a
S & S un
Johan middendorp 6 — 2 5 3 3 Halberbe Middendorff
Albert burdinck 4 — — 5 1 9 Erbkötter Burding
Sluw Herman — —— 2 — —
8 de junge Groner 3 — — 4 5 7 Halberbe Gränert
erd to Ofind 8 — 2 8 11 15 Halberbe Ofink
Johan Poshorſt 8 — — 5 5 14 Erbkötter Poeshorſt
Ans ton vord 2 — — 3 — — Markkötter zum Vorth
ibbeke to obenhus 6 — — 10 4 14
Tobe ton oldenhagen 4 — — 3 3 4 Erbkötter Ohlenhagen
Gosſchalk Rikenhus 7 — — 4 7 19 Halberbe Rikhus
Diderik de Wend 6 — 1 7 310 Halberbe Wendt
Lampe de hertoge 5 1 — 7 4 11 Markkötter Hertzog
Johann Zuderlagen 7 1 — 9 3 10 Vollerbe Sunderlage
Johan Meſe 2 1 — 6 3 6 Halberbe Meyſe
Herman Hameke 9 — — 7 2 29
8 ton dyke 7 — — 8 2 11 Halberbe Dykmann
erd ton Sunder 4 — — 8 3 6 1 Sundermann
Henke meleman 9 2 — 9 17 20 Halberbe Mählmann
Arnd to Engelbertink 5 — — 3 6 9 Vollerbe Engbering
1 1 to Alerdinck 5 — — 9 4 — Vollerbe Ahlert
aleke Suderlagen 2 — — 423
Wolteke to ludelincgg 11 — 2 9 7 32 Vollerbe Luedeling
Lampeke tor Schiphorſt 4 — — 4 3 1 Halberbe Schiphorſt
Arnd purrenhagen 4 — — 10 413
de olde ſantvort 11 — — 7 8 20 Halberbe Sandfort
Herman to Oſinck 3 — — 3 2 4
Lucke ... find — — — 1 — —
Bauerſchaft Vehs )
3 55 2 2 8
— . „ 2
esse 55
* d S S 2
Hanneke Borchardinck 7 — 2 6 7 16 Vollerbe Borcherding
Wernke to Wibboldinck 6 1 — 18 8 20 Halberbe Wübbelmann
Johan Buddke 6 — — 5 2 9 Halberbe Budke
Rekamp 7 — 2 11 13 16
Ennecke tor Arnhorſt — — — 3 — 2 Halberbe Ahrenhorſt
Eylard leffardinck 7 — 2 6 1 16 Halberbe Leifers
(wüſtes Erbe)
Geuke tor Arnhorſt 5 — 4 8 5 1 Halberbe Ahrenhorſt
— — 1
Hamaeke to Emedunck
10) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 42 ff.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes.
Te
8 8 8
S 58 & 8
Gosſchalk to middendorpe 11 — 6 9 14
Herman ſtichtman 8 — 2 9 6
Radke Klocker 3 — — 4 —
Johan to Ludelingh 6 — 4 7 3
Herman tor Wilage 3 — 2 6 2
Henke to Roſinck 11 — 8810
Fennecke tor hegewisſche 1 1 — 2 1
Gerke buddeke 4 — — 4 6
Wibbolt roſinck 6 — — 6 4
Gerd hoffſtall — —— 2 1
Wichman to myddelkamp 5 1 2 3 8
Tebbe ton tye 7 — — 4 3
Arnd Buddeke 7 — 4 5 6
Gerd vornſtege 6 1 2 4 3
1 to eltind 8 — — 1016
Tobe to vernſtee — — — — —
Albert to gerdinck 12 4 3 7 8
hilleke to winckmanninck 8 — 6 6 8
Arnt to brunhardinck 7 — 3 6 12
Roleff valtkamp 11 3 12 12 18
Wibbeke middelkamp — —— 1 1
debbeke tor wilage — —— 1 —
Lubbeke hegewiſch — —— 1 1
Mede to Roſinck — —— 2 —
Lampe to gerdinck — — 2— 2
Dorf Badbe
255,38
S S
S 8 & S
Albert Jeſſe 4 1 — 5 —
Johan Badberg — — — 2 1
Wobbeke
de Jokelendeyeſche 2 — — 2 1
1) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3)
—
es SS NSS m» Sο OHR F Schweine
0E Schweine
Schafe
re
243
um 1720
Halberbe
Middendorf
Vollerbe Stichmann
Halberbe Luedling
Erbkötter Wielage
Vollerbe Reusmann
Markkötter
Hegewiſche
Markkötter Reufing
Erbkötter
Middelkamp
Halberbe, vor 1722
mit Kueſt vereinigt
Erbkötter Vorſtech
Vollerbe Aelting
Vollerbe Gerding
Vollerbe Winckmann
Vollerbe Vahlkamp
rgen mit Grote n)
16*
244
Henke Rulle
ehe
Herman Scomaker
Sooſſthulz tor hemſtede
Gert de ſmet
ie to Eltinck
obbe tor hemſtede
Tebbe to Godlinchorſt
Johan to Juttinck
Ludeke Buddecke
Johann Duvell
ohan van goir
yoben uppen orde
ombert uppen orde
Johan ton pole
Herman Scroder
Peter Tutinck
Dethard Scunde
Tebbe ton hagen
Johan Schulenberch
Kyne to brederinck
Johan de vry
Johan tor kulen
Johan ton merſche
Gerd Inteman
Bernd Rudewert
Ludeke to den Eynhus
Diderick tune
Gosſchalk Dunker
Abeke Teſſinck
Wernſſe Rekup
Roloff ton pale
Rombert tor Voslagen
Arnd Kremer
Otte tor kulen
Herman browe
De olde Johan Kremer
Gerd Teſinck
Hannecke Heye
Lucke Dunkers
Herman Ravensberg
Johan Wobbekenman
Hencke ton Brincke
Rolleke Beckermansſche
Intteman de olde
Vincke,
on gg „
5 S2 2 8
2553285
FAN & V
3 —— 1 — 4
4— 2 4 421
— —— 3 — 3
3 — — 3171
3 — — 1 2 5
3 — — 3 110
7 — — 7 2 8
4— — 4 328
— — — 212
— —— 113
1 1— 2 — 4
1— — 2— 7
4— — 3 2 4
— —— 2 ——
1 — — — — —
6 — 4 4 3 44
8 — 3 7 431
8 — 1 4 331
6 — — 4 1 8
5 — — 8 219
5 1 — 2 4 15
9 3 2 716 24
4 — — 3 321
107— 6 14 16 32
9 — 6 15 10 41
5 — — 7 5 10
4 — — 4 — 11
2— 2 2 — 12
4 — 2 4 — 4
4 — 2 3 113
3 — — 3 2 6
4 — 2 2 — 20
2 — — 2 4 8
1— — 1 1 4
6 2 4 4 20
7 — 4 7 — 15
4 — 2 4 310
en Se Te
4 — — 2 — 5
6 — 8 9 32
1
„ 5
10 1 11 10 15 23
„Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 245
Bauerſchaft (Teil) Devern!)
255,83
2 5 SS
S & S e
De meyer van Devern 10 — 4 9 8 43 Vollerbe Meyer
de olde meyerſche 5 — — 5 6 20
Johan Veltman 5 — 4 8 12 34 Vollerbe Veltmann
de grote 6 — 3 5 3 11 Halberbe Grote
ven to broderinck 6 1 — 10 4 23 Vollerbe Brormann
rete to Deveren 6 1 2 7 — 13
. to Juttinck 8 — — 10 5 23 Vollerbe Jütting
rnd ſchulenberch 2 — — 6 1 4 Erbkötter Schulenburg
pfenneke de kokesſche — — — 1 — — Erbkbtter Koke
Zickemans Dochter — —— 3 — — e
Bauerſchaft Wohlde l))
3 8 2
S S 5 8
S & S
hinrich in den wolde 3 — 2 71217
herman in den wolde 4 — — 8 9 11
Bernd in den wolde 4 — 2 7 7 7
Ss Sunnkamp 2 — — 5 2 6
deke in den wolde 6 — 2 9 8 9
Wernſſe in den wolde 1 — — 4 10 7
Bauerſchaft Wulften“)
—
8 g 8 2
282 22 2
2 5 SS 8
& & S S m 1720
Lampe Rosman 7 — 4 7 10 47 Vollerbe Roesmann
de olde gralemanſche 3 — — 5 — 12
Lindeman 8 — — 8 10 27 Vollerbe Lindemann
Graleman 6 1 4 5 17 25 Vollerbe Grahlmann
de pater — — — 2 1 5
Haweckhorſt 4 — — 3 1 9 Halberbe Habichhorſt
de alde ſoneke 1— — 3 — 4
inrick de gaſt 5 — — 3 5 9 Erbkbtter Gaſt
aleke hillebrand — — — 3 — —
tebbe de kur 3 — 2 3 1 2 Markkötter Chur,
um 1650 verkauft
12) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 46. 12) Ebda.,
Blatt 46f. ) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 47f.
246 Binde,
—
W 2 = 2
2 838 2 28 S
S S SS 20
S G S un
Roleff ſoneke 7 — — 5 9 15 Vollerbe Säneke
gend to mynerſinck 7 — — 9 311 Vollerbe Meismann?
iderick haſenkamp — — — 2 2 2 Markk. Kl. Haverkamp?
hille haſenkamp 3 — — 2 2 —
de olde kur 6 — 2729
Johan de junge kur 2 — — 4 2 6
henke to Ramme 6 — — 5 2 9
Ryneke tor wonunge 8 — — 9 12 20 Vollerbe Wohninger
erd gerwensmann 7 2 5 10 7 32 Vollerbe Gerfsmann
Joban mengert 9 — 2 9 6 32 Vollerbe Mengert
Cord helmers 8 — 2 8 11 25 Vollerbe Helmert
Bauerſchaft Sögeln )
255 2 3
S S 2
. S & S U e
de olde Hakeman 4 — — 6 — 7
tehen henke 7— — 7 1 8
Hermann Reuuegg — — — — — —
N gerdinckk — — — — — — Vollerbe Gerding
enke elberinckk — — — — — — Vollerbe Ellerbrinck
Roleff tor wynterſpeckten — — — — — — Vollerbe Winterſpeck
Herman kamlade 4 — — 7 3 7 Halberbe Kamlage
Johan Schutte 4 — — 4 — 5 Halberbe Schütte
Diderick husman 6 2 — 9 3 20 Vollerbe Groth
Husmann
tabe buchtman 5 1 — 6 4 9 Halberbe Buchtmann
Reyneke burman FC
helmich bumnan — —— - — —
Weſſel hahekeman — — — — — Vollerbe Hackmann
Pfriderick to zogonen — — — — — zn
3 92 to ſogonen — — —— — —
acob husman 5 — — 9 6 9 |
Reneke to zogelen — — — — — —
Hanneken tor wonungen — — — — — — Halberbe Wohning
Arnd burman 5 2 2 8 3 26 Vollerbe Bührmann
de olde lubbe burman — — — — — —
18) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 97f.
Die Beftedelung des Osnabrücker Landes. 247
Bauerſchaft Epe l)
2 8 5 8 8 2
se58258
2805505 m 1720
Albert ton dalhus — — — 4 1 8 — Halberbe Dallmann
Gerke horſtman 4 1 — 8 811 — Vollerbe Horſtmann
Keſekamp de olde 5 — — 6 1 5 —
leffert weſſelinck 8 1 — 15 15 21 — Vollerbe Weßling
Henke koteman 6 — — 13 5 9 — Vollerbe Kortmann
dethard kock — —— 3 4 3 —
gerd wermelinck 5 — — 7 5 6 — Vollerbe Wermert
gerke wernerinck 6 — 2 12 4 12 —
Lubbeke keſecamp 4 — — 9 213 — Vollerbe Kieskamp
enke tor hake 6 — — 9 5 5 — Vollerbe Hackmann
erman koteman 6 1 — 12 14 13 — N
Styne de meyersſche — — — 1 — — —
de meher to epe 4 — — 5 3 5 —
tobe to Pfrankamp 5 — — 5 5 9 — Vollerbe Franckam
erke tor horſt 5 1 — 10 4 10 — Vollerbe zu der Horſt
Sundelind 2 — — 6 3 3 —
ohan Hundelinck
de Junge 4 1 2 7 9 10 — Vollerbe Hundling
Drude — —— 2— 2 —
erman nyeman 4 — — 6 7 7 4 Vollerbe Niemann
ernd to buren 5 — — 7 6 15 8
Johan to buren 6 — — 9 3 6 34
elmich to buren 4 — — 718 —
inrick to buren 3 — — 4 1 4 5
Bauerſchaft Heſepen)
&
2 58 £ 8 u»
2532858
S * d& 5 S 172
Gerlach to ſtapelberge 5 — — 11 9 25 — Vollerbe Stapelberg
Gerke to ſtapelberge 8 2 — 14 9 30 — Vollerbe Stapelberg
Wibbolt to ſtapelberge 6 — — 10 4 17 — Vollerbe Stapelberg
Grevemeyer 5 — 2 9 10 27 9 Vollerbe Gräfmayer
de olde grevemeyerſche — — — — — — —
Wobbeke ſlebbeſche 4 1 — 3 2 10 —
Geſeke de vortmanſche 4 1 — 6 4 14 —
erman ſchuete 4 — — 5— 7 —
enke grotehus 4 — — 3 5 5 — Vollerbe Grothus
anneke Hermelinck — —— 4 — 7 —
16) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 89 f. ) Arch. Osn.
Abſchn. 88, Nr. 3, Blatt 95 ff.
248
Berncke uppen tye
Arnd droſtinck
Ludeke greſell
Weſthus
Henke bunke
erke uppen tye
ee bodeker
de dreyer
gerke redeker
zweder tor kemenaden
Henke Grone
Herman dekeninck
8 9155 varenmeyer
churman
ge gelte
ubbeke made
| nom |
Ira ılal
s 338
S S S
& S & G
— 5 — — — Halberbe
Klein Tiemann?
— 2 2 — — Vollerbe Droſt?
— 5 1 41 — Vollerbe Grieſel
— 7 —
— 10 7 23 12 Vollerbe Bunde
— 2 2 8 — Vollerbe Thiemannd
— 4 1 2 —
— 5 4 5 —
— 9 6 33 — Vollerbe Kämna
— 10 7 25 —
— 5 2 15 —
— 11 7 38 — Vollerbe Vahrmeyer
— 6 5 11 — Vollerbe Schürmann
— 7 6 12 — Vollerbe Gelcken
5 — 13 —
Es beſtanden nach Abſchluß der 1 Von den Mark⸗
„ung (um 1720) an Hofſtellen: kotten waren 1490
Voll⸗ Halb⸗ b⸗ Mark⸗ wahrſcheinlich
Bauerschaft erbe erbe kötter kötter ſchon vorhanden:
Grönloh 6 2 — 20 10
Zangen 10 7 8 191, 15
Lechterke 7 3 1 5 2
Gr. eng 8 15 6 15 ? wenigſtens 3
a 2 8 6 11 5 9 5
adbergen⸗Grote
5 is 5 14 506 20
Wohlde — — 4 5 2
Wulften 9 1 4 9 3
Sögeln 9 10 — 5 keine
eſepe 16 1 — 14 8
pe 15 3 = 16 2
12, Einwirkungen auf den Gang der Siedlung.
Mittelalterliche Berichte erwähnen oft, daß Landesherren
oder Grundherren eigene Siedelungen durchführten.
Gegen Ende des 12. Jahrhunderts wurden im nörd⸗
lichſten Teile der Grafſchaft Hoya Holländer auf Erbzins⸗
gütern angeſiedelt.“)) Die Grafen von Schaumburg legten
) Röpke, Hoya, 17.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 249
im Schaumburger Walde Dörfer an, die Grafen von Eber⸗
ſtein ebenſo im Solling.) Auch für das Osnabrücker Land
iſt eine ſtarke Einwirkung der Grund⸗ bezw. Landesherren
auf die Siedlung behauptet. F. Philippi?) knüpfte an die
Verleihung des Forſtbannes an und glaubte, der Biſchof
habe als wichtigſte Nutzung dieſes Gebietes die Rodung
beanſprucht. „Dieſe Anſiedlungen, welche alſo zweifellos
die ergiebigſte Art der Forſtnutzung darſtellen, konnten nun
in den verſchiedenſten Formen ausgeführt werden. Entweder
konnten ganze villae ausgelegt oder Einzelhöfe mit
Pertinenzien gegründet oder ſchließlich kleineren Leuten
geringere Bodenſtrecken zugeſtanden werden. Dabei konnte
den Siedlern der Grund und Boden entweder zu echtem
Eigen übergeben oder in einer Leiheform ausgetan werden.
Beiſpiele für dieſe verſchiedenen Arten des Vorgehens
laſſen ſich leicht erbringen; es lohnt ſich daher nicht, hier
darauf einzugehen.“)
Betonte Philippi die landes herrliche bezw. die biſchöfliche
Einwirkung, jo Rothert vor allem die grundherrliche:“
„Wenn es auch an ausdrücklichen Zeugniſſen fehlt, kann es
doch keinem Zweifel unterliegen, daß dieſe Siedlungstätig⸗
keit ganz überwiegend von den Grundherren ausgegangen
iſt. Eine mittelbare Beſtätigung liegt darin, daß ſich in dem
ſüdweſtlichen Landſtrich der Kirchſpiele Ueffeln, Neuen⸗
kirchen in Hülſen, Merzen, Voltlage und Schwagſtorf, wo
ſich die alte bäuerliche Freiheit bis ins ſpäte Mittelalter
ziemlich allgemein behauptet hat, am wenigſten Neuſied⸗
lungen finden. Mir iſt nur ein einziger Fall bekannt, wo
ſich annehmen läßt, daß ein freier Mann ſich auf eigene
Fauſt im Oedland eine Siedlerſtelle geſchaffen hat.“
) Stüve, Landgemeinden, 27. ) Forſt und Zehnte, Arch. f.
Urk.⸗Forſchung, II, 2. Heft, 329. ) Nur die letzte Art, die Leihe an
kleine Leute gegen Entrichtung des Zehntens, will er näher beſprechen.
5) Befiedlung Berſenbrücks, 69.
250 Binde,
Da dieſen Anſchauungen aber gegenteilige Meinungen
gegenüberſtehen,) jo bedarf die Frage noch einer weiteren
Unterſuchung.
Der Landesherr kümmerte ſich bis zum Ausgange des
Mittelalters kaum um die Siedlung; erſt 1495 wurde die
Anlage von Markkotten von ſeiner Genehmigung abhängig
gemacht, und hier iſt ſein Intereſſe dadurch begründet, daß
er die neuen Siedler zu Dienſten und Abgaben heranziehen
wollte.“) Wenn er vorher in die Siedlung überhaupt ein⸗
griff, ſo tat er es als Grundherr oder als Zehntherr. Unzwei⸗
deutige Belege dafür aber ſind uns nicht bekannt geworden.
1248 gab Biſchof Engelbert Wüſtland aus an die Osna⸗
brücker Bürger, doch diente dieſes Land nicht der Beſied⸗
lung, ſondern lediglich der landwirtſchaftlichen Nutzung.“)
Man könnte an die Sundern denken, aus der Mark aus⸗
geſonderte Flächen, die z. T. im Beſitz des Biſchofs und
deren Bewohner mancherorts mit beſonderen Vorrechten
ausgeſtattet waren.“) Sie find, ebenſo wie einzelne Hagen
im Osnabrücker Lande, durch ihre Lage und durch die vor⸗
herrſchenden Einzelhöfe als nicht urſprüngliche, nicht ein⸗
mal als alte Siedlungen gekennzeichnet; doch iſt über die
Art der Niederlaſſung noch wenig Endgültiges zu ſagen.
e) Deermann, Venkigau, 6: „Grundherrliche Einwirkung auf
die Anſiedlung außer der Neuanlage einzelner Erbe, Kotten oder
Brinkſitzer, iſt durchaus nicht nachweisbar. Im Gegenteil, der fehlende
Einfluß auf die Mark und die außerordentlich große Streulage des
Beſitzes der einzelnen Grundherren machten ſie unmöglich. Die An⸗
ſiedlung geſchah in freier Weiſe.“ Weſterfeld, Beſiedlung, 24 f., läßt
anſcheinend die Maſſe der Siedlungen durch bäuerliche Initiative, die
Höfe jedoch, an denen Sonderrechte, wie Waſſermühlen, niedere Jagd
oder Fiſcherei, hafteten, durch Perſonen höheren Standes entſtehen.
Vergl. auch Martiny, Mittl. XXXXV, 47. *) Hochſtift II, 609f.
s) O. U. II, 541. „) Dühne, Badbergen II, 19; 1478 wird
beurkundet, daß die Bewohner des freien Sundern zu Grönloh,
Kſp. Badbergen, ſend⸗ und gödingsfrei ſeien; die übrigen Ein⸗
geſeſſenen der Bauerſchaft Grönloh hatten dieſes Privileg nicht.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 251
Wo man in ſpäterer Zeit die Beſiedlung eines Sundern ver⸗
folgen kann, iſt von planmäßigem Anbau keine Rede, es
hat den Anſchein, daß die Siedlung mehr auf die Initiative
intereſſierter Koloniſten als auf die des Eigentümers des
Sunderns zurückzuführen ift.!°)
Dieſer Eindruck wird noch verſtärkt, wenn man die Nach⸗
richten über die Kottengründungen heranzieht oder wenn
man noch die Niederlaſſungen der Heuerleute hinzunimmt.
Dieſe Hüſſelten des 16. und 17. Jahrhunderts ſetzten ſich in
irgend einem freien Winkel feſt und warteten nicht auf ihre
Anſetzung durch den Landes⸗ oder den Grundherrn. Ebenſo
war es mit den Errichtungen der Erb⸗ und der frühen
Markkotten; es iſt keine nennenswerte Mitwirkung des
Landes⸗ oder Grundherrn nachweisbar; !) dieſe beſchränkten
ſich lediglich darauf, wenn die neue Siedelſtätte vorhanden
war, ihre Einkünfte daraus zu erheben. Wie es aber ſeit
dem 13. Jahrhundert gehandhabt wurde, ſo mag es auch
früher üblich geweſen ſein; es iſt nicht angängig, ohne be⸗
ſondere Gründe die einheitliche Entwicklungslinie zu zer⸗
reißen.
10) Der Belmer Sundern war im Befi des Landesherrn; das
Holz diente den Bedürfniſſen des Fürſten, doch hatten deſſen Räte
das Recht auf das Fallholz, einen andern Teil des Fallholzes —
„was oben abgeſchlagen wär“ — erhielt der fürſtliche Kirchſpielsvogt
zu Belm. Dieſe Sondernutzung für einen beſonderen Zweck iſt ſicher der
Anfang aller Sundern. Zur Zeit des Biſchofs Franz Wilhelm bat
der Belmer Vogt Hans Kittelmann um Bewilligung eines Platzes
für Haus und Garten; am 21. Juli 1659 ließ ihm der Biſchof eine
Stätte auf ſeinem freien Belmer Sundern anweiſen. Der Sohn des
Vogtes, der „wohlgelährte“ Domvikar Johann Conradus Kittelmann,
war der Erbe des väterlichen Beſitzes. Von ihm erwarb das Haus
mit Zubehör Johann Böind, Hofrat des Biſchofs; 1716 aber ſchrieb
deſſen Bruder Werner Conrad Böinck, Caeremoniar des Erzbiſchofs
von Prag, das Anweſen zum Verkaufe aus; es wurde am 26.
Oktober 1717 für 416 Reichstaler vom Kloſter Marienſtetten erworben
und in der Folge mit Eigenbehörigen beſetzt. Arch. Osn. Abſchn.
340 a, Nr. 5. 1) Hochſtift II, 609.
252 Binde,
Wer von den Grundherrn der großen Siedelperiode von
etwa 800—1100 hätte auch eine planmäßige, programm⸗
matiſche Beſiedlung durchführen ſollen? Der Biſchof? Die
Stifter oder ihre Vögte? Die Grafen? Die Edelherren?
Die langſam aufkommenden Miniſterialen? Sie alle hatten
— mit Ausnahme verhältnismäßig weniger und eng be⸗
grenzter Sundern — nur Streubeſitz und haben in einer
tauſendjährigen Entwicklung trotz aller Bemühungen,
ihren Beſitz durch Tauſch oder Kauf abzurunden, doch nur
Streubeſitz behalten, ſo daß es im ganzen Fürſtentum Osna⸗
brück keine einzige Bauerſchaft gab, die einem einzigen
Grundherrn unterſtand. Mochte der Biſchof vielleicht ſolche
Bauerſchaften beſeſſen haben, ſo hatte er ſie doch bald durch
Ausſtattung der Klöſter und Stifter oder durch Vergabung
von Lehen zerſtückeln müſſen.
Außerdem gehörte die Beſiedlung gar nicht zu den recht⸗
lichen Befugniſſen der Grundherren, dieſe lag vielmehr in
den Händen der Markgenoſſen, unter denen allerdings die
Grundherren als ein Teil der Erbexen auch berechtigt
waren, aber in den Fragen, die die weitere Ausnützung der
Mark betrafen, nicht allein, ſondern nur unter Billigung
der bäuerlichen Markgenoſſen.“) In den Höltingen als den
Verſammlungen der Markgenoſſen iſt nach herkömmlichem
Brauch über die weitere Ausdehnung der Rodungen und
über die Errichtung neuer Hausſtätten entſchieden, und zwar
offenbar auf Antrag derjenigen, die ſich ſelbſt ein Haus⸗
weſen gründen und die ungeheure Arbeit der Neuſiedlung
übernehmen wollten, ganz gleich, ob ſie freien oder hörigen
Standes waren.
Wenn in den Kirchſpielen, in denen ſich die meiſten
Freien behaupteten, weniger neue Ortſchaften dieſer Siedel⸗
periode in die Erſcheinung treten, ſo mag das z. T. ſeine
Begründung haben in der Teilbarkeit der freien Güter.
12) O. U. II, Einleitung XI; Schotte, Weſtfäl. Mark, 42.
Die Befiedelung des Osnabrücker Landes. 253
Während das Gut des Hörigen mehr von der Teilung aus⸗
geſchloſſen war, ſo daß hier im allgemeinen nur eine neue
Niederlaſſung möglich war, konnte der Freie ſeinen Beſitz
teilen; die Folge war dann, daß die alten Dörfer und
Bauerſchaften ausgebaut wurden und man mehr auf An⸗
lage neuer Bauerſchaften verzichtete. Durch weitere
Rodungen konnte das geteilte Vollerbe dann ſeine alten
vollen Gerechtſame wieder erlangen. Eine Unterſuchung,
ob dieſe Kirchſpiele im Vergleich zu denen, die ähnliche
Bodenverhältniſſe haben, ſtärker beſiedelte Bauerſchaften
aufwieſen, läßt ſich aber ſchwer durchführen.
Die folgende Ueberſicht aus dem Anfange des 18. Jahr⸗
hunderts zeigt den Beſtand der ſelbſtändigen Wirtſchafts⸗
betriebe in den von Rothert angeführten Kirchſpielen.
Kirchſpiel Neuenkirchen in Hülſen !)
Bauerſchaft Vollerbe Halberbe Erbkotten Markkotten
Neuenkirchen 3 — — 19
Limburgen 7 — — 14
Lintern 11 — — 12
Binte 13 = 4 24½
Kirchſpiel Boltlage r)
Voltlage 4 2 2 10
Höckel 9 — 2 10
Wehſe 5 — 1 9
Kirchſpiel Merzen )
Döllinghauſen
e 8 1 = 4
Plaggenſchale 7 — 2 13
Engelern 7 — 2 12
Lechtrup 8 | 2 15
Südmerzen 8 1 2 14
Weſter⸗ und Oſterrode 7 — — 1
Kirchſpiel Ueffeln )
Ueffeln 10 2 17 2
Balkum⸗Bottum 14 2 =. 8
18) Arch. Osn. Abſchn. 92, Nr. 11 1) Arch. Osn. Abſchn. 92,
Nr. 7. 15) Arch. Osn. Abſchn. 92, Nr. 6. 16) Arch. Osn. Abſchn.
92, Nr. 9.
254 N Vincke,
Kirchſpiel Schwagſtorf !)
Klein Bokern z
Harbecke 6 Bi 2 2
Dalum 5 1 — 4
Hollenſtede
Hagenbeeck | 10 5 10 6
Loßkamp
Lütkeberge 3 3 1 1
Bedinghauſen 2 3 — 1
Kellinghauſen 4 2 6 5
Schwagſtorf 2 3 7 10
Beſonders auffallend iſt die geringe Zahl von Halb⸗
erben und Erbkotten in dieſen Bezirken. Das Kirchſpiel
Schwagſtorf hat mehr ſolcher nicht voll berechtigten Höfe;
aber dafür iſt hier die Zahl der Vollerben deſto geringer.
Vielleicht hat man nach einem Kirchſpielsgebrauch in Neuen⸗
kirchen, Voltlage, Merzen und Ueffeln die älteren und ſtatt⸗
lichen Neuſiedlungen ſchon früh zu den vollen Erben ge⸗
ſchlagen, während man in Schwagſtorf mehr die Unterſchiede
wahrte. Hier bleiben immerhin noch Fragen zu klären. Es
iſt möglich, daß die Annahme Rotherts, wonach in dieſen
Orten die bäuerliche Siedlung zurückblieb, einen wahren
Kern enthält.
Aber auch in dieſem Falle iſt es nicht erwieſen, daß hier
der Ausbau der Siedlung deshalb ſcheiterte, weil keine
Grundherren für die Durchführung ſorgten, und daß anders⸗
wo die Siedeltätigkeit flotter voranging, weil die Grund⸗
herren die Angelegenheit in die Hand nahmen. Es fehlen
dafür die Unterlagen, in welchem Verhältnis die Zahl der
Freien und der Hörigen in der Zeit der karolingiſchen,
ſächſiſchen und ſaliſchen Kaiſer zueinander ſtand; es iſt nach
der Bedeutung der Freigerichte!s) jener Epoche und nach
17) Arch. Osn. Abſchn. 88, Nr. 134. 18) Hochſtift I, 16, 46 ff.,
80 ff.) Böcker, Damme, 76; Stüve, Gogerichte, 123, 135 ff., 145 ff.,
Friderici⸗Stüve, Geſch. Stadt Osn., II, 8 ff.; Kindlinger, Münſt.
Beiträge III, 223 ff., F. Philippi, Mittl. XXII, 87; Hartmann, Ankum,
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 255
den Angaben des biſchöflichen Einkünftergiſters 19) durchaus
der Schluß gerechtfertigt, daß auch dort, wo in größerem
Maße neue Ortſchaften entſtanden, die Zahl der Freien
noch ſehr erheblich war.
Etwas anderes iſt es, feſtzuſtellen, ob die Grundherren
ein Intereſſe am bäuerlichen Siedlungswerk hatten. Wenn
ihr Einfluß auf die Mark als auf den Siedlungsboden
auch erſt vom 12. Jahrhundert an bezeugt iſt, 2) jo können
doch, bevor ihre Rechte ſich entfalteten, ihre Intereſſen und
Wünſche ſchon bei der Sache geweſen ſein. Eine wohl⸗
wollende Abſicht gegenüber den Bauern oder gar die
Förderung der Kultur auf dem Lande lag ihnen ſicher fern.
Wie der Staat, auch der Kleinſtaat, des ſpäteren Mittel-
alters ſich um die Städte kümmerte, aber um die wirtſchaft⸗
lichen und ſozialen Verhältniſſe auf dem Lande ſich wenig
oder gar nicht jorgte,?!) jo war auch ſchon bei den ton⸗
angebenden Perſonen der früheren Zeit, alſo bei den Grund⸗
herren, ein Intereſſe für den Bauern im allgemeinen nicht
vorhanden. Wenn ſie ſich mit den Bauern und mit bäuer⸗
lichen Angelegenheiten beſchäftigten, ſo geſchah es in der
Regel aus Gründen des eigenen Vorteils. Wie ſehr das
von dem Landvolke geſpürt wurde, zeigen die jahrzehnte⸗
langen ſächſiſchen Kriege (1070 —1125); auch der Unwille
der Bauern über den Bau Iburgs unter Biſchof Benno II.
redet eine deutliche Sprache.?)
Von dieſem Standpunkte aus iſt die Frage nach dem
Intereſſe der Grundherren an der bäuerlichen Siedlung zu
beantworten. Konnten ſie perſönlich Vorteil daraus er⸗
Mittl. IX, 317: „Eigentümlich iſt, daß der Freiſtuhl ſpäter ganz ver⸗
ſchwindet“; Engelke, Stemwede, 58 f; Schreiber, Ravens b. Urbar, 31f.
19) Möſer, Urk. 323. Kirchhoff, Organiſation d. Osn. Kirchen⸗
vermögens, 35. Vergl. auch Richard, Bauerngüter, 94 f., Hochſtift 1,
121. 2%) Der erſte Fall, der fo gedeutet werden kann: O. U. I,
230 (1118). 2!) v. Below, Probleme, 79 ff. *) Thyen, Benno II.,
Mittl. IX, 74.
256 Binde,
warten, fo ſuchten fie die Siedlungsbewegung, die von
Natur im Bauern ſteckte, zu fördern. Und dieſe Vorteile
boten ſich dar; ein Teil der Siedler war ihnen abgabe⸗
pflichtig, und durch Eigengebung und Heirat nahm dieſe
Zahl der Hörigen dauernd zu. Was dieſe rodeten und er⸗
warben, erwarben ſie dem Herrn, der von ihm Abgaben
verlangte und es in beſonderen Fällen, z. B. wenn keine
Erben vorhanden waren, auch einziehen konnte.
So mag der Grundherr, wenn er ſelbſt auch nur in
ſeinen etwaigen Sundern frei zu ſiedeln befugt war, im
allgemeinen dem bäuerlichen Siedelwerke freundlich gegen⸗
übergeſtanden haben und nur dann dagegen aufgetreten
ſein, wenn in unverhältnismäßiger Weiſe die Hörigen
anderer Grundherren rodeten und er ſelbſt leer ausgehen
ſollte. In dieſem Intereſſe des Herrn lag alſo gleichzeitig
eine Förderung und eine Behinderung der Siedeltätigkeit,
und es wird auch hier oft ſehr ſchwer geweſen ſein, die
verſchiedenen und ſich entgegenſtehenden Wünſche ſoweit zu
vereinigen, daß in Wirklichkeit eine Förderung der Siedlung
dabei herauskam.
Als feſtſtehend kann gelten, daß als Landesherr nur
Karl der Große in die Siedlungsverhältniſſe des Osna⸗
brücker Landes eingriff; ??) die Osnabrücker Fürſtbiſchöfe
als Landesherrn haben ſich hauptſächlich auf die Erbauung
von Stiftsburgen und deren ſtadtartige Erweiterung be⸗
ſchränkt; 24) erſt gegen Ende des Mittelalters wandten fie
der übrigen Beſiedlung des Landes ihre Aufmerkſamkeit
zu.)
Der Biſchof hätte unter anderen Umſtänden umfang⸗
reiche Siedlungsbeſtrebungen durchführen können, denn ihm
ſtand der Neubruchzehnt von allem gerodeten Lande zu. Die
25) Weſterfeld, Beſiedlung, 25 f.; Rothert, Beſiedlung Berſen⸗
brücks 50 f. ) Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 74 ff. *) Hoch⸗
ſtift II, 609 f.) Schloemann, Mittl. XXXXVII, 209.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 257
Präſtationsregiſter um 17200 zeigen aber, daß in der
Regel nur von dem alten Eſchland Zehnt erhoben wurde
und daß nur an wenigen Stellen Rottzehntverpflichtungen
beftanden;?) mancherorts iſt nicht das der Siedlung
dienende, ſondern nur das für gärtneriſche oder landwirt⸗
ſchaftliche Nutzung ſpäter angelegte Rottland verzehntet
worden.?) Auf alle Fälle waren im ganzen die Einkünfte
an Neubruchzehnten ſo gering, daß ſie für die Ausdehnung
der Siedlung kein Antrieb ſein konnten.
Im 13. und 14. Jahrhundert ſchoß eine Fülle von
Burgen aus dem Boden hervor.?) Waren die wenigen alten
Burgen des Landes (Holte, Bardenburg) bedeutungslos
geworden und zerſtört, ſo begann um dieſe Zeit eine Anzahl
von Dienſtmannen aus der aufblühenden Stadt Osnabrück,
deren einſchränkende ſtädtiſche Verfaſſung ihnen mißfallen
mochte, auszuwandern und ſich rings im Lande Burgen zu
errichten oder in den neuen Stiftsſchlöſſern ſich nieder⸗
zulaſſen. Die Miniſterialen, die ſchon vorher auf dem Lande
gewohnt hatten, hatten um 1250 meiſt noch keine Burg
beſeſſen, ſondern höchſtens ihr Haus mit Pfahlwerk und
Gräben verſchanzt gehabt; ?) im Laufe der Zeit wuchs der
befeſtigte Charakter dieſer Niederlaſſungen, beſonders
wurden Waſſerburgen beliebt. Daß dieſe Burgen aus den
Höfen der alten Vollfreien entſtanden, iſt wenig wahr⸗
ſcheinlich, “!) wenn auch in beſonderen Fällen die Möglichkeit
6) Arch. Osn. Abſchn. 88 u. 92. ) Z. B. bei 5 oder
6 Markkotten des Kirchſpiels Voltlage. Arch. Osn. Abſchn. 92,
Nr. 51 und 7. 2%) Ein Erbk. in Hollenſtede, Kſp. Schwagstorf,
gab Zehnten von Kämpen (Arch. Osn. Abſchn. 92, Nr. 51);
Halberbe Arenhorſt von Stücken auf dem Hegenkamp l(ebda., Abſchn.
88, Nr. 133). 9) Hochſtift I, 241, 270. 3%) Hochſtift, 61.
) Vergl. Jellinghaus, Mittl. XXXXI, 266 ff., Beſprechung des
Wittichſchen Buches „Altfreiheit und Dienſtbarkeit des Uradels in
Niederſachſen“, Berlin 1906. In neueſter Zeit iſt dieſe Anſicht, daß
die Burgen ſich aus altſächſiſchen Edelſitzen entwickelten, wieder
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 17
258 Binde,
zugegeben werden kann. Viele dieſer Miniſterialengeſchlechter
ſtarben gegen Ende des 14. Jahrhunderts aus??) oder zogen
auf die Amtshäuſer und Stiftsburgen; viele der Burg
anlagen auf dem Lande gingen wieder ein.
Die Frage, ob dieſe Miniſterialen neben ihrer eigenen
Anſiedlung auch größeren Einfluß auf die Beſiedlung des
Landes überhaupt gewannen, iſt wohl zu verneinen. Auf
ihre Initiative mag ein Teil jener Mühlen und ſonſtiger
einträglicher Betriebe entſtanden ſein, die Weſterfeld als
Anlagen bevorrechteter Perſonen bezeichnete.?) Soweit es
ſich um Vermehrung ihrer Bezüge handelte, traten ſie ſicher
fördernd für den Ausbau der Siedlung ein, aber dieſe Ein⸗
wirkung wurde dadurch wieder aufgehoben, daß ſie ſeit dem
ausgehenden Mittelalter mit der Wüſtlegung von Höfen
begannen, um daraus für ſich eine größere Eigenwirtſchaft
einzurichten. Vielleicht war die Bauerſchaft Bilehem (Bel-
hem) in der Rieſter Mark die erſte, die von dieſem Schickſal
vertreten von Rothert, Befiedlung Berſenbrücks, 35. Er hält Haus
Sögeln bei Bramſche für ſolch einen alten Sitz, ebenfalls den Kern
der Bauerſchaft Borg. Doch ſtützt er ſich dabei auf zwei Voraus⸗
ſetzungen, die beide nicht genügend geſichert find, einmal auf die
Meinung D. Philippis, daß die Erbexen die Nachkommen der
ſächſiſchen Edelinge find (Erbexen 165 f.), und dann auf die An⸗
ſchauung, daß die alten Edelingshöfe der Sachſen an Umfang des
bebauten Landes die übrigen Vollhöfe weit übertroffen hätten (Be⸗
ſiedlung Berſenbrücks, 34: „Durch ein ſechsfaches Wergeld weit über
die Freien hinausgehoben, kann der ſächſiſche Edeling nicht auf einem
Bauernhofe, ſondern nur auf einem Edelhofe geſeſſen haben, für den
im Eſchdorfe kaum Platz war“). Landwirtſchaftliche Großbetriebe aber
find den alten Sachſen aller Wahrſcheinlichkeit nach fremd geweſen;
wenn die Edelinge, über deren Zahl jede Angabe fehlt, mehr Ein⸗
künfte als die übrigen Freien hatten, ſo ſtammten dieſe zum guten
Teil aus den abhängigen Lathufen. Großwirtſchaften ſetzten erſt in
der 2. Hälfte des Mittelalters ein, vielfach durch den Einfluß der
Ziſterzienſer, die mit der alten Gewohnheit brachen, das Land hufen⸗
weiſe durch Bauern bearbeiten zu laſſen. 5) Hoͤchſtift J, 270.
35) Beſiedlung, 24f.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 259
betroffen wurde.) Der Kern der Bauerſchaft Aſtrup
(Kirchſpiel Belm) wurde zur Bildung des gleichnamigen
Gutes verwandt; Eggermühlen, Loxten und Schlichthorſt
entſtanden auf gleiche Weiſe. 5) Andere Güter, wie die
Schelenburg, die ſchon länger vorhanden waren, gliederten
fi) Bauernhöfe an. 5) Auch war es nichts Seltenes, daß fie
ſich Zuſchläge für Wieſen und Wald aus der Mark geben
ließen.“7)) Das Osnabrücker Rittergut hatte vorher keine
größere Ausdehnung an Ackerland gehabt als ein Bauern-
hof; 8) auch ſonſt war das hiſtoriſche Rittergut nicht etwa
ein ſpezifiſch großes Gut; ſein Weſen lag vielmehr darin,
daß es ein privilegiertes Gut war.““)
Auch von den Klöſtern wird keine nennenswerte Ein⸗
wirkung auf die Siedlung ausgegangen ſein, oder doch nur
eine mittelbare, inſofern ſie Schuhmachern und Steinmetzen
und anderen Handwerkern Arbeitsmöglichkeiten boten, wo⸗
durch die eine oder andere Familie ſich ernähren konnte.
Manche Handwerke wurden aber von den Kloſterinſaſſen
ſelbſt ausgeübt.
Ebenſo hatte die Stadt kaum Anlaß, ſich in die ländlichen
Siedlungsbeſtrebungen einzumiſchen; ihr Intereſſe war
ähnlicher Art wie das der Grundherren, da ſie wegen der
ihren Spitälern hörigen Höfe grundherrliche Rechte in
manchen Bauerſchaften wahrzunehmen hatte.“) Außerdem
aber unterhielt ſie rings im Umkreis der Stadt an allen
Zugangsſtraßen Türme, deren Bewohner, die Türmer oder
Törner, die Straßen zu überwachen und zu ſchließen hatten
(weswegen ſie auch Baumſchließer genannt wurden).
24) Rothert, Beſiedlung Berſenbrücks, 49. Die Bauerſchaft wurde
von den Johannitern zu Lage aufgeſogen. ) Hochſtift II, 232, 593.
Rothert, Beſiedlung, 38, 46; Hartmann, Mittl. IX, 302. 8) Stüve,
Lehnsprotokoll, Mittl. III, 92. 7) Hochſtift, 593. 38) Ebda.
9) v. Below, Art. Anſiedlung i. Wb. d. Volkswirtſch. “) Stüve,
Finanzweſen, Mittl. XI, 11: 1504 ſtiftete Engelbert von Langen ein
Armenhaus in der Stadt Osnabrück und überwies der Stadt für die
Koſten des Unterhaltes die Hollager Holzgrafſchaft.
5
260 Binde,
Größere Bedeutung für den Fortgang der ländlichen
Siedeltätigkeit erlangten die Pfarrkirchen. Einmal hatten
fie durch ihre urſprüngliche Ausſtattung Land zur Ver⸗
fügung, das ſie zweckmäßig Siedlern übergaben, wodurch
ihre oft zahlreichen Erbkotten begründet wurden. Dann
aber wurden die Kirchorte die natürlichen Stätten regeren
Verkehrs, die Mittelpunkte des Gewerbes und des Handels
auf dem Lande. Das mußte manchen zur Niederlaſſun
bewegen. i
In der Hauptſache aber wurde die Beſiedlung des
Osnabrücker Landes durchgeführt durch die freie Initiative
der eingeſeſſenen Bauern. Hier äußerten ſich nicht weniger
Lebenskraft und Zielſtrebigkeit als in den feſten Schlöſſern
des Landesherrn und in den Mauern und Handelsverträgen
der Stadt. Das Landvolk, vom Beginn der Siedlung bis
zum Ende des Mittelalters, hat ſeine Aufgaben friſch an⸗
gepackt, indem es raſtlos wiederaufbaute, was Unglück und
Kriege zerſtörten, und indem es weiterbaute und ausbaute,
wo ſich ihm Möglichkeiten darboten.
Es hat in der Siedlung ſeine Zeit verſtanden.
13. Stand der ländlichen Siedlung am Ausgang
des Mittelalters.
Es iſt angebracht, zum Abſchluß unſerer Unterſuchung
noch einen Blick zu werfen auf die Lage der Siedlung im
ausgehenden Mittelalter. Das Leben hatte ſich in den
voraufgehenden Jahrhunderten in der mannigfachſten Weiſe
entwickelt und verwickelt, und das gleiche Bild bietet die
Siedlung jener Zeit.
Die Bevölkerung des Landes nahm zu. In der erſten
Hälfte des 14. Jahrhunderts und beſonders im Peſtjahr 1350
waren zwar unverhältnismäßig viele Leute geſtorben, ſo
daß nicht nur ein Stillſtand, ſondern ſogar ein Sinken im
Bevölkerungsſtande eingetreten war.!) So litt die Siedlung,
1) Hochſtift I, 179. Sandhoff, Ant. Osn. I, 259.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 261
wenigſtens ſtellenweiſe, unter dem Mangel an Siedlern.
In der Folgezeit wurde das Land durch die Fehden der
Ritter und die Kriege der Großen ausgeſogen,“) das Vieh
wurde in Haufen geraubt, ) und ganze Ortſchaften gingen
in Flammen auf.“) Und ſo unterblieb nun die Siedlung
vielfach aus Armut an den nötigen Mitteln; das vor⸗
handene mußte der Reparatur ſtatt dem Ausbau dienen.
Dann aber brachten glückliche Unternehmungen gegen
die Tecklenburger und Verträge“) mit den Mindenern dem
Lande Ruhe und Sicherheit nach Oſten und Weſten. Ravens⸗
berg war mit Jülich vereinigt, und da der Herzog von Jülich
an anderen Orten mehr intereſſiert und beſchäftigt war,
waren hier Verwickelungen ernſterer Art kaum möglich,“)
und mit Münſter, das im Niederſtift den Osnabrücker
Norden und im Hochſtift den Süden begrenzte, beſtand im
allgemeinen ein gutes Verhältnis. Wohl brachen noch ab
und zu Seuchen aus, fo 1493”) und 1529, aber fie ver⸗
mochten die Zunahme der ländlichen Bevölkerung nur für
kurze Zeit aufzuhalten. Während der Adel abnahm und
um dieſe Zeit manche alten Geſchlechter ausſtarben,) nahm
der Bauernſtand zu und erwies ſich als ein nicht verſiegender
Jungbrunnen des Volkes.
Drängte ſchon dieſer Umſtand zum Ausbau der länd⸗
lichen Kottenſiedlung, ſo nicht weniger die günſtige wirt⸗
ſchaftliche Lage.!) Das Viehſchatzregiſter von 1490 zeigt, daß
) Stüve, Stadtrechnungen, Mittl. XV, 78; Hochſtift I, 186;
ebda. 364, 425. ) Hochſtift I, 386. Niemann, Cloppenburg, 46.
) Z. B. 1435 Wellingholzhauſen; vergl. Mittl. XII, 361 f. ) Dom⸗
arch. Osn., Urk. 1. X, 1450; der Friede kam erſt 1461 zuſtande /
vergl. Hochſtift I, 407. Seit 1457 war auch Friede mit Johann
v. Hoya, dem Bruder Alberts von Minden. Hochſtift I, 396.) Dom⸗
archiv Osn., Urk. vom 5. 1. 1472. Osnabrück und Ravensberg
ſchließen ein Bündnis auf 12 Jahre. ) J. E. Stüve, Beſchreibung
uſw., 287. ) Osn. Geſchichtsquellen I, 5. ) Schulte, Adel und
Kirche, 259; Hochſtift I, 270. 10) Auch im benachbarten Lingen lebte
262 Binde,
die Bauern einen weit größeren Viehbeſtand beſaßen als im
19. und 20. Jahrhundert, ja daß der Beſtand ſtellenweiſe um
das Doppelte zahlreicher war als heutzutage. Mochte die
Qualität auch geringer ſein, ſo ſind ſolche Beſtände doch
ein untrügliches Zeichen von einem verhältnismäßigen
Wohlſtand; manche der damaligen Kötter konnten ſich in
ihrer Viehhaltung neben die heutigen Bauern ſtellen.
Freilich waren Klagen über die Verſchlechterung der
allgemeinen Lebenslage des Bauern nicht ſelten.“) Aber
ſolche Klagen ſind allein nicht beweiskräftig und können
gegenüber den Angaben des Viehſchatzregiſters wenigſtens
für das Osnabrücker Land nur mit Vorſicht aufgenommen
werden. Eine Verſchlechterung der Lage des Bauern trat
ein, indem ihm durch das eindringende römiſche Recht und
die Ausgeſtaltung der biſchöflichen Landeshoheit ſeine alten
Rechte in der Bauernſpracher :) und im Gödingen) nach und
nach entzogen wurden, aber auf wirtſchaftlichem Gebiete
machte ſich das wenig bemerkbar. Mit ſeinem Ackerboden,
der Holzung und der Weide bot der Bauernhof wirtſchaftlich
damals noch eine ſolche Leiſtungsfähigkeit, daß er auch dem
Mißwachſe eines böſen Jahres begegnen konnte.“) Wohl
gährte es zu Beginn des 16. Jahrhunderts unter der bäuer⸗
lichen Bevölkerung, wenn es auch nicht zu einem eigentlichen
Bauernkrieg kam,“) aber es iſt ein Irrtum, anzunehmen,
daß lediglich ſchwerer Druck Revolutionen veranlaſſe, der
— — — nn
die Landbevölkerung „in durchaus geſichertem Auskommen.“ Vergl.
Deermann, Venkigau, 125.
11) v. Inama⸗Sternegg, D. Wirtſchaftsgeſch. III, 1. Teil,
54; 58. 1) Hochſtift II, 619 f. “0 Bartmann, Das Gerichtsverfahren
vor und nach der Münſteriſchen Landgerichtsordnung von 1571 und
die Aufnahme des römiſchen Rechtes im Stifte Münſter. Bd. II,
Heft 3 der deutſchrechtl. Beiträge, hrsg. v. Beyerle. Heidelberg 1908,
323. Hochſtift I, 92f., 412; II, 263. 1) Nordhoff, Haus, Hof,
Mark, 7. 35, Mittl. III, 54ff.) Aufruhr im benachbarten Münſter⸗
ſchen Niederſtift. i
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 263
Hauptgrund des Aufruhrs lag auch hier darin, daß die
Bauern infolge des Mißbrauches und der Ausdehnung der
landesherrlichen Rechte für ihre alten Gerechtſame und
Gebräuche fürchteten.“ N
Mochte es auch eine Ausnahme ſein, wenn Einhaus im
Kirchſpiel Badbergen ſeine Kinder mit derſelben Mitgift
ausſtattete, die gewöhnlich Ritter ihren Kindern mitzugeben
pflegten, “) fo leuchtet doch ein, daß auch der hörige Bauer
ebenſoviel Einkünfte haben konnte, als ein Ritter aus 5—10
Lehnhöfen bezog. Freilich blieb ein Unterſchied, da der
Ritter oft noch andere Einnahmen hatte und von Steuern
frei war, während der Bauer die hauptſächliche Steuerlaſt
des Landes zu tragen hatte.
Die Ausſtattung der abgehenden Kinder zielte geradezu
auf den Ausbau einer Siedlung oder auf eine Neuein⸗
richtung ab. Um die Mitte des 15. Jahrhunderts gab
Heinrich Elleword zu Tütingen, als er den väterlichen Hof
übernahm, ſeinen drei Schweſtern als Abfindung je 2 Kühe,
2 Rinder und 2 Kälber.) Um 1500 war Landrecht in
Osnabrück, daß der eigenhörige Bauer das Geld, das er
ſelbſt erworben, zu Lebzeiten frei ausgeben konnte, an
Freunde und Kinder oder an wen auch immer; ) da nach
feinem Tode das vorhandene Geld dem Grund herrn verfiel,
wird er wohl dafür geſorgt haben, daß er ſeine ſauer er⸗
worbenen Schätze zur rechten Zeit ſeinen Kindern überließ.
Erſt 1583 ſchritt man dazu, die Forderung der grundherr⸗
lichen Einwilligung auch auf die Abfindung auszudehnen,
während in älterer Zeit die Ausſtattung lediglich nach Kirch⸗
ſpielsgebrauch und ohne Behinderung des Grundherrn ſtatt⸗
gefunden zu haben ſcheint. )
16) v. Below, Territorium und Stadt, 64 ff.) Tangl, Benno II,
26f. 7) Hochſtift II, 675. Der Einhausbauer war freien Standes.
18) Domarch. Osn. Urk. 2. 1., 1487. 10) Hochſtift II, 662. 0) Ebda.,
675 f.
264 Binde,
Neben der Zunahme der Bevölkerung und der wirtſchaft⸗
lichen Lage des Bauern hatten auch einigen Einfluß auf die
Siedlung Beweggründe allgemein⸗wirtſchaftlicher Art. Die
zweckbewußte Wirtſchaft begann damals ihren Siegeszug in
ſtärkerem Maße auch auf das Land auszudehnen. Grund⸗
herren, die daran nicht gehindert wurden, legten eine Reihe
von Höfen wüſt und begannen eine größere Eigenwirtſchaft;
ſie wurden zu dieſem Vorgehen mit beſtimmt durch die Er⸗
wägung, daß ihnen ein Eigengut mehr Erträge lieferte, als
die Zinsleiſtungen der Bauern; fo wurden aus Bauern-
höfen im 16. Jahrhundert die Rittergüter Loxten) (Kirch-
ſpiel Ankum), Schlichthorſt'') (Kirchſpiel Merzen) und
Aftrup?) (Kirchſpiel Belm). Doch blieb dieſe Erſcheinung,
die für die Siedlung einen Rückſchlag bedeutete, auf einzelne
Fälle beſchränkt. Dieſe rückläufige Bewegung wurde in
etwa wieder ausgeglichen dadurch, daß an anderen Orten
Ritterburgen wieder zu Bauernhöfen umgewandelt wurden,
wie es 1444 mit der Burg Wehdel oder Wahlburg (Kirch-
ſpiel Badbergen) geichah.?*)
Stärkeren und poſitiveren Einfluß auf den Ausbau der
Siedelſtätten haben wir wohl der ſich ſteigernden Aus⸗
nützung der Bodenſchätze zuzuſchreiben. Nach 1250 entſtand
in der Engter Mark die Bauerſchaft Kalkrieſe;“) die Kalk⸗
lager am Wiehengebirge werden den Anlaß zu der Nieder⸗
Taffung gegeben haben.
Das Osnabrücker Gebiet wurde ſeit altersher zur Salz⸗
gewinnung ausgewertet. Im 12. Jahrhundert war eine
Saline in Eſſen abgabepflichtig; 1539 wird eine Salzpütte
in Weſtbarthauſen (zwiſchen Diſſen und Borgholzhauſen)
genannt.“) 1447 wurde bei Eſſen ein neues Salzwerk an-
gelegt.“)
21) Rothert, Befiedlung, 38. *) Ebda., 46; Hochſtift II, 232.
2) Hochſtift II, 68. ) Sudendorf, Beiträge, 54. 5) Rothert, Be⸗
fledlung, 76. Kalkrieſe Kalkröſte, Kalkofen. ) Boedige, Natur⸗
denkmäler, 19f. *) J. E. Stüve, Beſchreibung, 18 Auf dieſe Salz⸗
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 265
Auf den Beſitzungen des Kloſters Oeſede begann Abt
Gerhard Nitze von Iburg (1505—38) den Kohlenbergbau.“)
Auch ein Silberbergwerk entſtand. König Heinrich VII.
belehnte 1235 den Osnabrücker Biſchof Konrad mit der
Silbergewinnung am Hüggel.“)
Mochten auch dieſe Anlagen z. T. erſt Anfänge und Ver⸗
ſuche ſein, ſo boten ſie doch Arbeits⸗ und Verdienſtmöglich⸗
keiten für ſolche, die bares Geld zur Gründung eines eigenen
Hausweſens und zur Bewirtſchaftung eines ländlichen
Beſitztums brauchten, und ſie ſind ein Zeichen, daß wirt⸗
ſchaftliche Antriebe ſich überall bemerkbar machten, wo
immer man irgend einen Gewinn erhoffte. Dieſe wirt⸗
ſchaftliche Regſamkeit aber wirkte unmittelbar zurück auf
die Ausdehnung der Siedeltätigkeit.
Auch das Beſtreben der Grundherren und des Landes⸗
herren, von den neuentſtehenden Kotten Abgaben zu er⸗
heben, iſt hier zu nennen. Die Droſten und Amtleute, die
die Verwaltung der Amtsbezirke, ſoweit ſie ihnen verpfändet
waren,“) zu ihrem eigenen wirtſchaftlichen Beſten führten
oder als Beamte des Fürſten für deſſen erſchöpfte Kaſſe zu
ſorgen hatten, griffen nicht ſelten ein, indem ſie die Neu⸗
gründungen förderten oder geradezu befahlen.“)
Erwägt man noch den Einfluß, den in faſt jedem ein⸗
zelnen Falle die beſonderen Familienverhältniſſe ausübten,
da ja der Hofbeſitzer ſeine nächſten Angehörigen entweder
aus Zuneigung gut auszuſtatten oder aus Abneigung mög⸗
lichſt aus ſeinem Hauſe loszuwerden ſuchte; vergegenwärtigt
man ſich ferner, wie das Beiſpiel des einen auf den andern
wirkte, ſo iſt begreiflich, daß hier noch einmal eine umfang⸗
lager und ihre Auslaugung werden die Erdfälle zurückgeführt, deren
ſich mehrere im Osnabrücker Lande ereigneten, ſo 1411 die Icker
Kuhle und 1782 daſelbſt ein neuer Erdbruch, der einen Umfang von,
250 Fuß aufwies. Ebda, 74. ) Linneborn, Reformation, 60,
Anm. 6. ) O. U. II, 335. *%) C. Stüve, Mittl. X, 37; Hochſtift l,
164. Domarchiv, Urk. 6. 1. 1461. *) Mittl. XXXXVII, 209.
266 Binde,
reiche Siedlung ſich entwickeln mußte. Mit dieſer Entwicklung
aber ging die Verwicklung der Siedlungsverhaältniſſe Hand
in Hand.
Während die Bevölkerung zunahm, blieb der Umfang
des Bodens, auf dem ſie ſich anſiedeln konnte, konſtant. Das
veranlaßte den Widerſtand der Markgenoſſen, zunächſt in der
Form, daß ſie den Siedlern abgegrenzte und mancherorts
möglichſt gering fixierte Rechte zuerkannten,“) dann aber,
indem ſie gegen die Kottengründung überhaupt Einſpruch
erhoben.“) Jeder ſah und fühlte mit, wie das Vorhandene
einmal nicht mehr ausreichen würde für die vielen An⸗
ſprüche. Es kam vor, daß benachbarte Markgemeinden, deren
Grenzen lange feſtlagen, wegen dieſes Grenzverlaufes mit⸗
einander ſtritten.“)
Eine weitere Behinderung der Siedlung brachte die
wirtſchaftliche Entwicklung mit ſich. Die alten Mark⸗
genoſſen wieſen nicht nur zur Neuſiedlung Zuſchläge an,
ſondern ſie bedachten auch ſich ſelbſt mit ſolchen zur Ergän⸗
zung ihrer eigenen Wirtſchaft, die in bemerkenswertem Auf⸗
ſtieg begriffen war. Das brachte der Mark aber keine Ent⸗
laſtung, ſondern vermehrte Beſchwerung und Ausnützung.
Außerdem hatten wirtſchaftliche Erwägungen ſchon lange
dahin geführt, daß bei Neuanlagen Einzelhöfe bevorzugt
wurden. Keiner wollte mehr Nachbarn haben oder ſeinen
Nachbarn näher wohnen, als nötig war. Das zeigen Auf⸗
zeichnungen, die uns aus jener Zeit erhalten ſind. Aus dem
Lagerbuche des Kloſters St. Mauritius und Simeon zu
Minden z. B. ergibt ſich die damalige Lage der einzelnen
Hofſtätten des Dorfes Rabber.“) Die Urhöfe bilden den
Dorfkern, die Erb⸗ und Markkotten ſind an den Dorfaus⸗
—ä—
32) Grimm, Weistümer I, 177. ) Arch. Osn. Dier. 254,
Blatt 39. “ Deermann, Venkigau, 105. Die Grenzen ſtanden
ſchon lange feſt, da hundertjährige Markgenoſſen damals die um⸗
ſtrittene Grenze weiſen mußten. *) Schloemann, Angelbecker Mark,
Mittl. XXXXVII, 265 f.
Die Beſiedelung des Osnabrücker Landes. 267
gängen in Richtung auf die Mark hin aufgereiht. Aehnlich
verlief der Siedlungsprozeß auch anderswo; das Beſtreben
ging allgemein dahin, den Abſtand der einzelnen Stätten
voneinander zu erweitern.
Aus dem Umſtande, daß in der Nähe der dorfartigen
Bauerſchaften zahlreichere Niederlaſſungen erfolgten als bei
Einzelhöfen, iſt der Schluß gezogen, daß jene mehr den
ſozialen Sinn gepflegt hätten als dieſe.“) Indes in dieſer
Zuſpitzung ſind derartige Folgerungen ſicher nicht
berechtigt. Denn die Gewährung der Siedlung,
in der ſich in unſerm Falle der ſoziale Sinn
zeigte, mußte von den Dörfern ausgehen, weil dieſe
eher beſtanden und ſtärkeren Nachwuchs hatten als die
Einzelhöfe. Auch bot das Dorf mehr Niederlaſſungsmög⸗
lichkeiten. Hier herrſchte größerer Streubeſitz als in den
Ländereien des Einzelhofes und lockte manches abgelegenere
Ackerſtück geradezu zur Begründung eines eigenen Haus⸗
weſens. Zudem bot das Wohnen im oder am Dorfe
günſtigere Bedingungen zur Durchführung einer einträg⸗
lichen Nebenbeſchäftigung, auf die die Siedler oft genug
angewieſen waren. Der Einzelhof dagegen ſtellte ein mehr
geſchloſſenes Wirtſchaftsgebiet dar, aus dem nicht ſo zweck⸗
mäßig ein Stück abgetrennt werden konnte. Daß aber auch
von ihm aus Siedelſtätten angelegt wurden, ergibt ſich ſchon
aus den Namen der Eingeſeſſenen.
So darf man in der Zumeſſung des ſozialen Sinnes
nicht zu ſcharf und verallgemeinernd zwiſchen Dorf und
Einzelhof unterſcheiden. Nicht hier lag die Schwierigkeit,
die der Siedlung neue Verwicklungen brachte, ſie iſt vielmehr
in der auf das Wirtſchaftliche gerichteten Geſinnung, die im
Dorf ebenſogut herrſchte wie im entlegenen Sonderhof, zu
erblicken. Man baute ſich in der Nähe der andern nur dann
an, wenn es nicht gut anders ging, des Gewerbes oder ſonſt
26) Ebda., 209.
268 Binde,
eines Grundes wegen. Und mit dieſen wirtſchaftlichen
Grundgedanken verbanden ſich ſoziale bezw. unſoziale und
vermehrten die Verwirrung im Ausbau der Siedlung.
Neue Schwierigkeiten traten herzu, ſeitdem der Landes⸗
herr das Recht beanſpruchte, über neue Niederlaſſungen zu
befinden,“) und ſeitdem auch die Grundherrn eigenmächtig
den Anbau geſtatteten.“) Bei derartigen Anſprüchen und
Eingriffen wuchſen der Widerwille und das Mißtrauen der
alten Markgenoſſen gegen neue Zulaſſungen.
Doch war gegen Ende des Mittelalters die Verwicklung
der Siedlungsverhältniſſe noch nicht fo ſtark, daß fie der
Fortentwicklung in erheblichem Maße Abbruch tun konnte.
Noch beherrſchte der Wille, die gegebenen Möglichkeiten zur
Begründung ſelbſtändiger bäuerlicher Betriebe auszunützen,
die Gemüter, wagemutig und arbeitsfroh, dem Strome gleich,
der mit Naturgewalt über entgegenſtehende Hinderniſſe
hinwegbrauſt. Und wenn man für das Osnabrücker Land
nach Merkmalen ſucht, die jene Wendezeit charakteriſieren,
dann ſteht die Beſiedlung der Mark mit in erſter Linie als
eine Erſcheinung, in der ſich in immer ſtärkerem Maße das
Wollen und Können des damaligen Bauernſtandes offen⸗
barten und begrenzten.
) Stüve, Landgemeinden, 72. *) Arch. Osn., Mic. 254,
Blatt 83 ff. Am 3. Okt 1595 wurde auf dem Hölting der Vehrter⸗
Power Mark feſtgeſtellt, daß der inzwiſchen verſtorbene Dompropſt
Ketteler dem Thewes in der Wiſch gegen den Willen der Markgenoſſen
und des Holzgrafen einen Kotten zu zimmern geſtattet habe, indem
er behauptete, daß es ſeine Sache ſei, auf ſeinem Grunde einen
Kotten zu errichten, Holzgraf und Markgenoſſen hätten nur darüber
zu entſcheiden, ob der neue Kötter auch Rechte in der Mark beſitzen ſolle.
Erklärung.
In Nr. 18 der Deutſchen Literaturzeitung v. J. 1927
hat C. Schuchhardt, der in unſeren „Mitteilungen“ als
„korreſpondierendes Mitglied“ aufgeführt wird, zu meinem
im vorjährigen Bande dieſer Mitteilungen enthaltenen Auf⸗
ſatze über den römiſchen Tumulus auf dem Schlachtfelde des
Teutoburger Waldes eine Kritik veröffentlicht, die mit aller
Entſchiedenheit zurückgewieſen werden muß. Ich gehe über
weitere Ausfälle, die in der Kritik gegen meine Perſon
gerichtet ſind, an dieſer Stelle hinweg und will nur be⸗
merken, daß im Gegenſatz zu der Behauptung Schuchhardts
Funde des Lagers im Habichtswalde bei Stift Leeden von
unſeren erſten Autoritäten, wie Geh. Rat Loeſchcke, Anthes.
Koenen uſw. als unbedingt römiſch bezeichnet worden ſind.
Die Beurteilung des Tumulus aber, wie ſie Schuchhardt
vorträgt, iſt darum gänzlich verfehlt, weil ſie auf falſchen
Vorausſetzungen beruht. Er behauptet, der Hügel beſtehe
aus den „Reſten eines verbrannten mittelalterlichen Hauſes“,
und um dieſe Behauptung glaubhaft zu machen, baut er das
angebliche Haus auf einer „lehmigen Bodenſchwellung“ auf,
während in Wirklichkeit die Brandſtätte über einer 1½ Meter
hohen Erdaufſchüttung, die nie die Unterlage eines Hauſes
bilden konnte, ſich befindet. Aber nicht bloß dies, ſondern
die zwei Töpfe und die vielen Scherben, die im Hügel auf⸗
gefunden wurden, verlegt er in die Brandſchicht ſcheinbar
als Baugrund, obwohl in dem von mir gegebenen Berichte
deutlich zu leſen war, daß kein einziger dieſer Gegenſtände
270 Knoke
an der genannten Stelle angetroffen wurde, daß ſie vielmehr
ſämtlich in die äußeren Teile des Hügels, die man nach
der Verbrennung der Leichen um die Brandſtätte und ober⸗
halb derſelben aufſchichtete, geworfen worden waren. Damit
fällt die ganze Kritik Schuchhardts in ſich zuſammen. Auch
die Scherben, die er, ohne ſie je geſehen zu haben, in das
Mittelalter verlegt, laſſen ſich nach wie vor nur als römiſche
Erzeugniſſe erklären. Hierbei beſchränke ich mich auf den
Hinweis, daß ein Radſtempel, wie er auf einer der Scherben
zu ſehen iſt, ſonſt nur auf römiſchen Altertümern vorkommt,
daß aber ein geradliniger Henkel, wie der auf Tafel VII
abgebildete, der aus dem unteren Teile eines winkelförmigen
Henkels beſteht, nur in den älteren Niederlaſſungen der
Römer, ſo in Haltern und ſpäteſtens in Hofheim, zu finden
iſt. Seit dem 2. Jahrhundert n. Chr. aber hören die ge⸗
ſtreckten Henkel in Form von Winkelſchenkeln bereits auf.
Von daan gibt es in den Römerkaſtellen — die ſächſiſch⸗
fränkiſche Zeit kommt überhaupt nicht in Frage — ebenſo,
ſoweit eine Feſtſtellung möglich war, das ganze Mittelalter
hindurch nur noch Henkel in Bogenform an den Tongefäßen.
Schon dieſe Tatſache läßt klar erkennen, daß es ſich bei den
im Tumulus gefundenen Scherben nur um Gefäßreſte aus
der frühkaiſerlichen Zeit der Römer handeln kann. Die
Verſuche, dieſe Scherben und überhaupt den ganzen Hügel
in eine andere Zeit zu verſetzen, werden nie gelingen.
Auch Fr. Koepp ergreift wiederum das Wort zum Streit,
indem er in der Münſterſchen Zeitſchrift „Weſtfalen“ 1927,
Heft 3/4, mit Berufung auf Dr. Hungerland den Tumulus
als eine mittelalterliche Töpferei ausgeben möchte. Daß
auch dieſe Deutung mit der Möglichkeit ſich nicht verträgt,
wurde in meiner durch die Osnabrücker Buchhandlungen
zu beziehenden Schrift: „Der römiſche Tumulus bei Iburg,
eine Entgegnung auf“ die Angriffe des Dr. Hungerland“,
hinlänglich nachgewieſen.
Dr. Knoke.
Bücherſchau.
M. Warſchauer, Johann Hermann Detmold in der Oppoſition
(1838 —1848). Ein Beitrag zur Geſchichte des Hannoverſchen
Verfaſſungskampfes und des politiſchen Denkens in Deutſchland.
Göttinger Diſſert. 1926 (in Quellen und Darſtellungen zur
Geſchichte Niederſachſens Bd. 34).
Vorſtehende Arbeit verdient deshalb an dieſer Stelle Er⸗
wähnung, weil ſie ſich neben Detmold mit einem Manne befaßt,
der lange Zeit Bürgermeiſter von Osnabrück geweſen iſt — und
daneben für kurze Zeit das Miniſterportefeuille in den Händen
gehabt hat: Johann Carl Bertram Stüve. Er und Detmold
fanden ſich 1838 in dem gemeinſamen Kampfe gegen die Gewalt⸗
maßnahmen der Regierung in Hannover, und fo grundverſchieden
fie bisweilen über die zu ergreifenden Mittel und Wege zur
Erreichung ihres politiſchen Zieles dachten, dieſe Gegenſätzlichkeit
vermochte ihrem perſönlichen Verhältniſſe zu einander nichts
anzuhaben, was um ſo verwunderlicher erſcheint, als beide
Männer in ihrem langjährigen ſchriftlichen Gedankenaustauſch
nur zweimal von Angeſicht zu Angeſicht ſich gegenüber geſtanden
haben. Der Verfaſſer hat mit Geſchick verſtanden, heraus⸗
zuarbeiten, was dieſe beiden politiſchen Größen innerlich zu⸗
ſammenhielt trotz mancher ſachlichen Differenzen. Man darf
ſeine Diſſertation als eine wertvolle Ergängung zu dem bewerten,
was Frensdorff in ſeiner eingehenden Beſprechung (Ztſchr. des
hiſt. Vereins für Niederſachſen, Jahrgang 1904, S. 341 ff.) des
von Guſtav Stüve herausgegebenen Briefwechſels zwiſchen Stüve
und Detmold in den Jahren 1848 —1850 (Quellen und Darſt.
zur Geſch. Niederſachſens Bd. 13) ausgeführt hat, und als einen
willkommenen Beitrag zu der von G. Stüve verfaßten Biographie
C. B. Stüves. Dr. Fink.
J. Hindenberg: Benno II., Biſchof von Osnabrück als Architekt.
Studien zur deutſchen Kunſtgeſchichte. 215. Heft. Straßburg 1921.
212 Bücherſchau.
Die Verfaſſerin entwirft eine kurze, aber inhaltreiche Dar⸗
ſtellung von der Tätigkeit dieſes Biſchofs als Architekt. Nach
einem kurzen Ueberblick über Bennos Leben und über die
Belege, die für ſein Wirken als Baumeiſter in Betracht kommen,
beſpricht ſie eingehend ſeinen Anteil an der Herſtellung einer
Anzahl kivchlicher und profaner Bauten in Sachſen, an Kirchen⸗
bauten in Köln und am Speierer Dom. Sie ſchließt mit einer
eingehenden Würdigung von Bennos Stellung innerhalb der
Architektur des 11. Jahrhunderts.
In unſerm Bistum haben ſich nur ſpärliche Reſte von
Bennos Bautätigkeit erhalten, nämlich an der Klemenskirche in
Iburg. Die Verfaſſerin hält nur den gradlinigen Chorſchluß und
vielleicht den ſüdlichen Kreuzarm des Querſchiffs dieſer Kirche
für benoniſch.
Die Abhandlung iſt mit eingehender Benutzung der ein⸗
ſchlägigen Literatur und Quellen ſowie mit ſorgfältiger Stil⸗
kritik abgefaßt. Zur Erläuterung des Textes ſind am Schluß
neun Tafeln in Lichtdruck mit guten Abbildungen und Grund⸗
riſſen der beſprochenen Bauten hinzugefügt. F. Schultz.
Bahrfeldt, Dr. Max v., Honorarprofeſſor an der Univerſität
Halle (Saale), Niederſächſiſches Münzarchiv. Verhandlungen auf
den Kreis- und Münzprobationstagen des Niederſächſiſchen Kreiſes
1551—1625. I. Band 1551 —1568. Mit ſieben Tafeln Münz⸗
abbildungen. VI und 523 S. 40. Veröffentlichungen der Hiſtoriſchen
Kommiſſion für Hannover, Oldenburg, Braunſchweig, Schaum⸗
burg⸗Lippe und Bremen. Nr. 10. Halle (Saale). A. Riechmann
& Co. 1927. RM. 60.—.
Das hervorragende Quellenwerk iſt auf drei Bände berechnet.
deſſen erſter Band, die Zeit von 1558 —1568 umfaſſend, vorliegt.
Das Müngarchiw bringt die für den genannten Zeitraum in Frage
kommenden Kaiſerlichen Münzverordnungen und Reichsabſchie de,
die Verhandlungen der Kreis⸗ und Probationstage, die Inſtruk⸗
tionen der zu dieſen Tagungen abgefandten Räte und Bevoll⸗
mächtigten der Kreisſtände, die Berichte der General⸗Kreiswar⸗
deine über die Beſichtigung der Münzſtätten, die Ergebniſſe der
Münzunterſuchungen, die Abſchiede der einzelnen Münztagungen.
ſowie den Briefwechſel der Münzſtände untereinander, mit den
kreisausſchreibenden Fürſten und dieſer mit dem Kaiſer und den
benachbarten Kreiſen. In 548 Nummern wird dem Leſer ein
überreiches Aktenmaterial geboten.
Bücherſchau. 273
Die Sammlung geht aus von der Münzordnung Kaiſer
Karls V. von 1551, durch die, unter vorläufigem Verzicht auf
eine einheitliche Regelung im Reiche, den einzelnen Kreiſen die
Ordnung der Münzverhältniſſe übertragen wurde. Die Durch⸗
führung dieſer Münzordnung in Niederſachſen ſcheiterte an dem
Widerſtande des Kreiſes. Statt deſſen ſchloß ſich ein Teil der
Niederſächſiſchen Stände 1555 zur Braunſchweiger Münzgenoſſen⸗
ſchaft zuſammen, die ſich auch nach Weſtfalen, ja ſogar zum
Niederrhein hin, auszudehnen ſuchte. Auch die weiteren Be⸗
mühungen des Kaiſers, das Münzweſen des Hl. Reiches möglichſt
einheitlich zu regeln, fanden in Niederſachſen wenig Beifall. Nach
langwierigen Verhandlungen wurde die Kaiſerliche Münz⸗ und
Probierordnung von 1559 durch den Augsburger Reichstags⸗
abſchied von 1566 ſo umgeſtaltet, daß die Stände auf dieſer
Grundlage die Münz- und Probierordnung des Niederſächſiſchen
Kreiſes von 1568 aufbauen konnten, die für längere Zeit in
Niederſachſen maßgebend geweſen iſt. Naturgemäß liegt der
Schwerpunkt des Werkes in der Darſtellung der Münzverhältniſſe
Niederſachſens, doch wird an manchen Stellen auch auf die
Nachbargebiete Bezug genommen, u. a. auf Tecklenburg.
Die Benutzung des Werkes wird ſehr erleichtert durch ein
ſorgfältig angelegtes Perſonen⸗, Orts⸗ und Sachregiſter. Auf
ſieben, techniſch einwandfreien Lichtdrucktafeln werden die in
Frage kommenden Münzen zur Darſtellung gebracht; eine aus⸗
führliche Erläuterung zu den Tafeln geht voran. Kein Forſcher
auf dem Gebiete der Numismatik, der Geld⸗ und Wirtſchafts⸗
geſchichte wind an dieſem nach Inhalt und Ausſtattung gediegenen
Werke, deſſen zweiter Band zum 1. April 1928 angekündigt iſt,
vorbeigehen können. Dr. Kennepohl, Papenburg.
R. Martiny, Hof und Dorf in Altweſtfalen. Das weſtfäliſche
Streuſiedlungsproblem. Forſchungen zur Deutſchen Landes⸗ und
Volkskunde. Band 24. Heft 5. Stuttgart 1926.
Bereits im Jahre 1913 hat der Verfaſſer einen Vortrag über
dieſes Problem im Geſchichtsverein gehalten, den er dann im
22. Bande unſerer Mitteilungen veröffentlichte. In oben er⸗
wähnter Abhandlung befaßt ſich Martiny damit eingehender und
wiſſenſchaftlich noch tiefer. Dieſe richtet ſich gegen Meitzens
genetiſche Deutung der Feldfluren und deſſen Annahme, daß
Altweſtfalen, d. h. das ſächſiſche Land links der Weſer, durchweg
echte Streuſiedlung habe, die aus keltiſcher Zeit ſtamme.
Hiſt. Mitt. XXXXIX. 18
274 Bücherſchau.
(A. Meitzen, Siedlung und Agrarweſen der Oſtgermanen und
Weſtgermanen uſw. Berlin 1895, Band II, S. 53 ff.) Martin)
ſieht im Gegenſatz zu Meitzen die Eſche als die Fluren an, die
ſchon in vorhiſtoriſcher Zeit, d. h. vor 500 n. Chriſti, beſiedelt
waren, während die Kämpe wahrſcheinlich erſt nach Chriſtiani⸗
ſierung der Sachſen angelegt wurden, vermutlich von Flandern
und dem Niederrhein her. Die Eſche waren nach Martinys An⸗
ſicht mit lockeren Dörfern bebaut, während auf den Kämpen ſich
die Streuſiedlung entwickelte. Der Verfaſſer weiſt dies, wie
andere wichtige Siedlungsvorgänge, auf Grund einer Reihe von
Indizien (archäologiſche Funde, Ortsnamen, Bodenbeſchaffenheit
etc.) nach. Hervorgehoben ſei noch, daß er die Siedlungen in
Weſtfalen nicht allein für ſich betrachtet, ſondern im Zuſammen⸗
hang mit der Entwicklung der angrenzenden Landſchaften.
Eine Tafel und 9 Textfiguren, aus denen die Bodenverhält⸗
niſſe und Siedlungsformen zu erkennen find, dienen zur Er⸗
läuterung des Beſprochenen. FJ. Schultz.
Niklaas Harders. Die Siedlungsverhältniſſe in Oſtfriesland.
Arbeiten zur Landeskunde und Wirtſchaftskunde Oſtfrieslands.
3. Aurich 1927.
Den Siedlungsforſchern des Osnabrücker Landes wird es von
Intereſſe ſein, auf die Siedlungsverhältniſſe des benachbarten
und doch ſehr abweichenden oſtfrieſiſchen Landes einen vergleichen⸗
den Blick zu werfen. Eine eingehende Beſchreibung des Sied⸗
lungsweſens, wie ſie gerade für die urtümlichen nordweſtdeutſchen
Gebiete ſehr erwünſcht wäre, fehlt auch für Oſtfriesland, und ſo
muß man froh ſein, hier eine gediegene, wenn auch knappe und
ſchulmäßig⸗ungelenke Erörterung dieſer Dinge zu finden.
Nach korrektem geographiſchen Schema wird man erſt mit Lage
und Begrenzung, Oberflächenform und geologiſchem Aufbau, Ent⸗
wäſſerung und Klima des dargeitellten Landes bekannt gemacht,
ehe in die Erörterung der Siedlungen eingetreten wird. Die
heutigen Siedlungsverhältniſſe werden nach Verteilung und
Größe, Lage, Form, wirtſchaftlichem Charakter und Namen durch⸗
geſprochen. Auf Grund dieſer ſoliden Kenntnisgrundlage wird
dann zum Schluß verſucht, den Gang der Beſiedlung im Laufe
der Jahrtauſende im Geiſte zu rekonſtruieren, für die älteren
Zeiten aus Namen, Lage und een die Entſtehungszeit
der Orte erſchließend.
Als älteſte Siedlung Oſtfrieslands i die Haufendörfer
mit Gewannflur auf der Geeſt. Neben ſie ſtellen ſich aber als
Bücherſchau. 275
auch noch vorgeſchichtlichen Urſprungs haufenartige Siedlungen
auf Warfen in der alten, ſchon früh dem Meere entſtiegenen
Marſch mit blockförmigen Feldern, die Verf. aber mit Berufung
auf Swart (Zur frieſiſchen Agrargeſchichte) für Umbildungen
alter Gewannfelder anſpricht. Dieſe Marſchſiedlung wird als
älteſte frieſiſche Siedlung aufgefaßt, auf weſtlicher Einwanderung
beruhend, während die alte Geeſtſiedlung für ſächſiſch ange⸗
ſprochen wird.
Recht bedeutend war der Fortgang der Beſiedlung in den
hiſtoriſch hellen Zeiten. Zunächſt ſcheint ſich den Namen nach die
Siedlung der Geeſt durch Ausbau vervollſtändigt zu haben, ohne
daß Flur⸗ und Ortsform ſich änderten. Starke Bedeutung ge⸗
wann die Eindeichung der Marſch, die hier allerdings ſehr ſelten
reihenförmige Marſchhufenſiedlungen hervorrief, meiſt große
Einzelhöfe nebſt Arbeiter⸗Reihenſiedlungen an den Deichen. All⸗
mählich begann auch die Beſiedlung der Moore, erſt die der
Niedermoore, dann im 16. und 17. Jahrhundert eine bedeutende
Fehnkoloniſation an Kanälen, die in die Hochmoore hinein ge⸗
trieben wurden, ſeit dem 18. Jahrhundert auch Moorkolonien auf
der Höhe des Moores. Ein bedeutender Teil der neueren Anſied⸗
lung auf allen Bodenarten entſtand zudem durch kleine Einzel⸗
fiedlungen oder Schwärme ſolcher. Schließlich find: die Städte
Reſultat der Siedlungsentwicklung ſeit dem ſpäteren Mittelalter,
und werden auch im einzelnen beſprochen. Dankenswert iſt auch
die Beigabe einer Siedlungskarte im Maßſtab 1: 200 000, wenn
ihre Art auch nicht ganz befriedigen kann. Auch in Schwarzdruck
hätten ſich die Siedlungsformen einſchließlich der Einzel⸗ und
Schwarmſiedlungen zuſamt den Bodenverhältniſſen anſchaulicher
zur Darſtellung bringen laſſen. Dr. R. Martinp.
Suttmeyer, Die Bauernbefreiung. Vorausſetzungen, Durch⸗
führung, Wirkungen, mit beſonderer Berückſichtigung des Hofes
Suttmeyer zu Kloſter⸗Oeſede. Manuftript.
Die Schrift iſt eine Examensarbeit, klar und kurz gehalten,
mit geſchickter Benutzung der einſchlägigen Quellen und Literatur.
An ungedruckten Quellen ſind außer Archivalien des Osnabrücker
Staatsarchivs die Akten des Hofes Sutthauſen benutzt, die nur
bis ins Jahr 1753 zurückreichen. Die Verfaſſerin gibt uns eine
anſchauliche Schilderung von den Vorgängen bei der Befreiung
des Bauernſtandes im Hannoverſchen und von der Lage des
Bauernſtandes im Kirchſpiel Kloſter⸗Oeſede in privatrechtlicher und
18*
276 Bücherſchau.
öffentlich⸗ rechtlicher Beziehung, vor allem hinſichtlich ihres väter⸗
lichen Hofes. F. Schultz.
Das Bentheimer Land. Herausgegeben von Rektor H. Specht.
Grafſchafter Heimatverlag, Nordhorn. 1925 ff.
Dieſe in zwangloſen Heften erſcheinenden Veröffentlichungen
verdienen vor allem in der Bevölkerung der Grafſchaft Bentheim
weiteſte Verbreitung und Förderung. Denn ſie wollen, um mit den
Worten des Herausgebers zu ſprechen, die Liebe zu Herd und
Scholle bei jung und alt des Bentheimer Landes wecken und
vertiefen. Das Ziel iſt, allmählich eine auf neuzeitlichen
Forſchungsergebniſſen aufgebaute volkstümliche Landeskunde ent⸗
ſtehen zu laſſen, ein Unterfangen, das bei der anerkannten
Tüchtigkeit des Herausgebers die wärmſte Unterſtützung aller
heimatlichen Kreiſe, auch der amtlichen Stellen, verdient. Es
liegen bisher 4 Hefte vor, deren Bearbeiter zugleich der Heraus⸗
geber iſt; Nr. 1 behandelt die Bentheimer Sagen und läßt den
Reichtum dieſes Stoffes aufs neue wieder aufleben; Nr. 2 berichtet
über die Entſtehung der Bentheimer und Uelſener Berge, der
Moore von Getelo und Georgsdorf mit graphiſchen Darſtellungen;
Nr. 3 bringt eine leicht verſtändliche Sammlung „Groafſchupper
Röutſel“, deren Vervollſtändigung in Ausſicht geſtellt wird, und
Nr. 4 enthält ein vom Herausgeber verfaßtes „Groafſchupper
Sagenſpöll in veer Bylder“, betitelt „De kloke Jan van Wilſum“,
ein Märchen, in dem der Schäfer Jan van Wilſum ſchließlich die
Heideprinzeſſin heimführt.
Die Grafſchafter können ihrem Dank für das vorbildliche
Wirken des Nordhorner Rektors Specht nicht ſchöneren Ausdruck
leihen, als wenn ſie ſeine von warmer Heimatliebe getragenen
Beſtrebungen auch finanziell unterſtützen und ihm auf dieſe
Weiſe helfen, weitere Hefte ſeiner Zeitſchrift erſcheinen laſſen
zu können. Dr. Fink.
P. Bonfleur, Paſtor, Mein Schüttorf! Kirche, Stadt und
Wirtſchaft in Wort und Bild. (Düſſeldorf 1926.)
Dieſe kleine, mit dem alten Stadtſiegel Schüttorfs geſchmückte
Schrift iſt ein Sonderabdruck aus der vom Verlag für Archi⸗
tektur⸗, Induſtrie⸗ und Stadtwerke zu Düſſeldorf herausgegebenen
Schrift: Handel und Wandel in der Grafſchaft Bentheim. Wenn
wir dieſen Sonderabdruck hier beſonders erwähnen, ſo geſchieht
es deswegen, weil durch ihn zum erſten mal im Zuſammenhang
ein lesbarer Ueberblick über Schüttorfs Werdegang gegeben wird,
Bücherſchau. 277
durch viele Bildniſſe erläutert. Es iſt nur zu wünſchen, daß der
Verfaſſer, der ſeit Jahrzehnten in Schüttorf als Seelſorger
wirkt, die mir gegebene Zuſicherung wahr macht, eine Geſchichte
der Stadt, nicht bloß ſeiner Pfarrei, zu geben. Dr. Fink.
8. Meſſing, Die Geſchichte der Familie und des Hofes Schier⸗
hölter in Glandorf. Mit einer Stammtafel und 37 photographiſchen
Aufnahmen. Münſter 1926.
Durch fleißiges und mühſames Zuſammentragen des ſehr
verſtreuten Materials hat es Verfaſſer verſtanden, die Schickſale
der Familie Schierhölter und die Entwickelung ihres Beſitzſtandes
ziemlich erſchöpfend vorzutragen. Die vorteilhafte Lage des
Hofes Schierhölter an dem Wege von Glandorf nach Lienen hat
es mit ſich gebracht, daß die in der zweiten Hälfte des 18. Jahr⸗
hunderts angelegte kleine Brennerei und Brauerei ſich bis heute
zu einem ſtattlichen Betriebe herausgewachſen haben. Eine Reihe
gelungener photographiſcher Aufnahmen, darunter dreier Urkunden
aus der alten und neuen Zeit des Hofes, erläutern die Dar⸗
ſtellung, der ein reicher Notenſchatz und ein ausführliches Regiſter
beigegeben iſt. Alles in allem ein erfreulicher Beitrag zur
Geſchichte der wirtſchaftlichen und kulturellen Entwickelung unſeres
Bauernſtandes älterer Zeiten. Dr. Fink.
Oldenburger Urkundenbuch. Band III; herausgegeben im
Auftrage des Oldenburger Vereins für Altertumskunde und
Landesgeſchichte von Geh. Studienrat Prof. Dr. Rüthning.
Oldenburg 1927; Druck und Verlag von G. Stalling.
In wenig mehr als Jahresfriſt ſeit Erſcheinen des letzten
Bandes legt der Oldenburger Geſchichtsverein den 3. Band des
Oldenburgiſchen Urkundenbuches vor, der in Wirklichkeit Band 2
des Urkundenbuchs der Grafſchaft Oldenburg iſt und die Zeit⸗
ſpanne von 1482—1550 umfaßt. Neben den Urkunden begegnen
wir diesmal von 1500 etwa ab einer nicht unerheblichen Anzahl
von Briefen, wie das ja für dieſes Jahrhundert nicht weiter
verwunderlich iſt. Der Band umfaßt wie ſeine Vorgänger die
Grafſchaft Oldenburg nebſt den dazu gehörigen Gebieten Delmen⸗
horſt, Stadland, Butjadingen und Landwürden, aber unter Aus⸗
ſchluß der Kirchen und Klöſter, denen ein beſonderer Band vor⸗
behalten iſt. Die Herausgabe iſt wiederum ſauber, indeſſen ſtört
der buchſtabengetreue Abdruck der deutſchen Texte durch die
Häufung der Konſonanten; die Aufſtellung gewiſſer Schreib⸗
278 Bücherſchau.
regeln würde dem Text nur zugute gekommen ſein. Auch das
Orts⸗ und Perſonenregiſter hätte mehr durchgearbeitet werden
können. Dieſe kleinen Beanſtandungen finden hoffentlich Berück⸗
ſichtigung, wenn der Herausgeber, wie wir zuverſichtlich erwarten,
demnächſt den Urkundenband für die Kirchen und Klöſter vorlegt.
Dr. Fink.
Sitzungsberichte.
Im Winter 1926/26 hat der Verein fünfmal getagt. Ueber
die erſte Sitzung iſt ſchon in Band 48, S. 331 berichtet. In der
zweiten Sitzung vom 22. November 1925 konnte der Vorſitzende,
Geheimrat Dr. Knoke, die bevorſtehende Beſichtigung der alten
Wallenhorſter Kirche und der Moorbrücken bei Diepholz durch die
Kommiſſion für Denkmalpflege ankündigen. Er erbat die frei⸗
willige Zahlung eines auf 5 Mark erhöhten Beitrages bei Aus⸗
händigung des nächſten Bandes der Mitteilungen. Dann ſprach
Herr Lehrer Weſterfeld aus Haltern bei Belm über „Die
Hausgenoſſen des ehem. Hochſtifts Osnabrück mit beſonderer Be⸗
rückſichtigung der Wetterfreien“. Der Vortrag wird im nächſten
Bande der Mitteilungen im Druck erſcheinen.
Am 3. Vortragsabend, am 18. Dezember, gab Herr From⸗
meyer ⸗ Fürſtenau „Unterſuchungen über altſächſiſche Siedlung
und ſoziale Ständegliederung im Osnabrücker Nordland“. Der
Vortragende behandelte zunächſt die ſtändiſche Gliederung der
ſächſiſchen Zeit in Edle, Freie, halbfreie Laten und Unfreie. Die
fränkiſche Eroberung brachte die allmähliche Gliederung der Edlen
in Grafen, Miniſterialen und den außerhalb jeder Lehnsverbin⸗
dung bleibenden Freien, den Stuhlfreien, die, einer Heerſteuer
unterworfen, zu einer Art Hörigkeit herabſanken. Benachbarte
Grafenhäuſer, wie Ravensberg und Tecklenburg, hatten im Lande
bedeutenden Beſitz. Den Hauptbeſitz aber erwarb die biſchöfliche
Kirche zu Osnabrück. Sie hatte ihren reichen Beſitz vorzüglich
organiſiert. Die beſten Höfe des Landes fanden ſich in ihrer
Hausgenoſſenſchaft zuſammen. Neben dieſen biſchöflichen Hörigen
waren 82 freie Höfe dem biſchöflichen Haupthofe zu Rüſſel zu
Abgaben verpflichtet. In den Kirchſpielen Bippen und Berge
traten die Freien zurück. Hier hatte die Burg Lonne und das
Kloſter Börſtel die freien wie die hörigen Bauern wohl vor⸗
wiegend zu Rittereigenen gemacht. Der aufkommende Dienſt⸗
adel muß im Nordlande ſehr zahlreich geweſen ſein. Die Burg
280 Sitzungsberichte.
Quakenbrück iſt dieſem Stande ein feſter Stützpunkt geweſen. Im
Süden des Nordlandes tritt die Dienſtmannſchaft dagegen zurück.
Als Urform der Siedlung iſt das Dorf anzunehmen. 4—6
Gehöfte werden durchſchnittlich ein ſolches altes „Eſchdorf“ ger
bildet haben. Es lag am Rande eines Eſches, der die Feldflur
bildete. Sie müſſen, wenn auch nicht in allen Fällen, von
Freien (Minderfreien), Halbfreien und Unfreien bewohnt geweſen
ſein. Als ſich die politiſchen Gemeinden bildeten, blieb vielfach
ein Urdorf der Mittelpunkt. Es ſind auch mehrere Urdörfer zu
einer Gemeinde vereinigt worden. Die Penter Mark hatte
4 Urdörfer: Pente, Strohe, Schagen und Bramſche. Wahrſchein⸗
lich ſtand mit jedem Urdorf ein Haupthof in Verbindung, der Sitz
eines Vollfreien (Edelings), von dem das Urdorf in irgend einer
Form abhängig war. Dieſe Haupthöfe wurden in fränkiſcher
Zeit vielfach in Meier⸗ oder Schultenhöfe umgewandelt, und auf
ihrem Grund wurde eine Kirche erbaut. Auch auf ausgeſprochenen
Einzelhöfen werden in ſächſiſcher Zeit Edle gewohnt haben.
In einer ausgedehnten Ausſprache entwickelte beſonders Herr
Weſterfeld⸗ Haltern feine z. T. abweichende Auffaſſung.
Am 17. Januar 1927 erfolgte Rechnungslegung und Vor⸗
ſtandswahl, die Wiederwahl der bisherigen Vorſtandsmit⸗
glieder ergab. Darauf ſprach Landrat Dr. Rothert über „Die
Geſchichte des Weichbilds Bramſche“.
Bramſche iſt entſtanden an der Kreuzung der von Osnabrück
der Haſe nordwärts folgenden Heerſtraße mit einem Wege, der
von Minden her dem Nordfuß des Wiehengebirges entlang als
Lutterdamm auf Bramſche zulief, um die Haſe zu überſchreiten
und nordweſtwärts bei Lingen an die Ems und weiter nach
Holland zu ziehen. Vorgeſchichtliche Bevölkerung iſt durch Stein⸗
beile und eiſenzeitliche Brandurnen nachgewieſen; Goldmünzen
des Auguſtus u. Caracalla laſſen Benutzung des weſtöſtlichen
Weges durch die Römer vermuten. Der Name, 1097 als Brameſche
zuerſt genannt, iſt als Ginſtereſch zu deuten; das Vorhandenſein
eines Eſches weiſt Bramſche als altſächſiſche Siedelung nach; das
hohe Alter ſeiner Kirche beweiſt der hl. Martin als Patron; ſie
war als Gaumittelpunkt Taufkirche. 1229 iſt Engter, 1292 Ueffeln
von ihr abgepfarrt. Sie war eine der 4 ſog. Kaplaneien der
Osn. Kirche; ſtets war ein Osnabrücker Domherr zugleich Pfarrer
von Bramſche.
Das Gogericht in Bramſche kam 1323 in den Beſitz des
Biſchofs Gottfried von Arnsberg. Der Meierhof wird als Haupt⸗
Sitzungsberichte. 281
hof in altſächſiſche Zeit zurückzuführen ſein. Die Höfe des alten
Sachſendorfes Bramſche, etwa 9, lagen wohl in einer Reihe längs
dem Fuße des Bramſcher Berges, auf dem der Eſch ſich hinzog.
Wohl noch im 12. Jahrhundert iſt die urſprüngliche Holzkirche
durch einen Steinbau erſetzt; Anfang des 13. Jahrhunderts wurde
ihm der wuchtige Turm vorgelegt. Das Miniſterialengeſchlecht, das
im 13. Jahrhundert den Meierhof beſaß, gehörte zu den erſten
des Osnabrücker Landes; im ſpäteren Mittelalter bewirtſchaftete
eine bäuerliche Familie den Meierhof in milder Eigenbehörigkeit
zum Biſchof. Der Meierhof beſaß ein feſtes Steinwerk. Auch
der Kirchhof mit der Kirche bildete eine Befeſtigung. 1251 werden
zuerſt „Kirchhöfer“ genannt, die ſich in ihrem Schutz angeſiedelt
haben. 1276 verlegte das Stiftskapitel von Quakenbrück ſeinen
Sitz nach Bramſche; die Bramſcher Pfarrkirche und die Kirche
von Engter wurden ihm zugewieſen; es hat ſich aber wirtſchaft⸗
lich, wegen der Nachbarſchaft des Nonnenkloſters Malgarten und
der Johanniterkommende Lage, nicht entwickeln können und wurde
1489 nach Quakenbrück zurückverlegt. Der Ort wuchs langſam
bis Ende des Mittelalters. Der heutige Brückenort war im
14. Jahrhundert ſchon mit Häuſern beſetzt, desgleichen das von
der Großen⸗, Münſter⸗ und Kuhſtraße gebildete Dreieck. 1490
gab es 32 viehhaltende Haushaltungen, 1512 nach dem Kopf⸗
ſteuerregiſter 87 Haushaltungen, darunter 7 Schneider, 2 Schuh⸗
macher und eine Anzahl anderer Handwerker. Bramſche hatte
die anderen ländlichen Kirchdörfer, auch Ankum, erheblich über⸗
holt. Als 1460 die Osnabrücker Patrizier Arnd Vredeleff und
Gieſeke Krevinghaus die behaupteten Anſprüche der Blomeſchen
Erben an ein Bauernerbe in Heſepe mit Waffengewalt geltend
gemacht hatten, traten ihnen die Bramſcher auf dem Rückwege
mit dem Schlachtruf „Brameſche hochgemoet, ſlah doet!“ entgegen
und jagten ſie in die Flucht. 1543 wurde durch die Kirchenordnung
des Hermann Bonnus die Reformation eingeführt. Der 1552
verſtorbene Jakob Greſel, Profeſſor in Köln und Kanonikus in
Rees, ein namhafter Humaniſt, ſtiftete eine Rente von 20 Gulden
für eine lateiniſche Schule in ſeinem Heimatort Bramſche, die
im Anfang des 17. Jahrhunderts verwahrloſte. 1555 und 1556
tagte in Bramſche der Osnabrücker Landtag. Verheerende Brände
ſuchten es 1556, 1569, 1577 heim. Gleichzeitig wütete die Belt.
Die Grothausfehde brachte 1590 furchtbare Plünderung. 1591
brachte das „Blutbad im Gehn“, in dem das ſpaniſche Streif⸗
korps der Blauen Fahne 300 Bauern erſchlug, und erneute
Plünderung Bramſches. 1599, 1604, 1605 plünderten es die
282 Sitzungsberichte.
Niederländer, 1609 wieder Spanier. Eine allgemeine Landesſteuer
von 1609 ſollte den heimgeſuchten Ort entſchädigen. 1623 lagerten
4500 Mann ligiſtiſcher Truppen in Bramſche; weitere Nachrichten
über Kriegsleiden fehlen. Bei der Kirchenviſitation des Lucenius
1625 erklärte der Bramſcher Pfarrer Kramer, er ſei und bleibe
lutheriſch, und wurde ſeines Amtes entſetzt; nach mancherlei
Wechſelfällen iſt Kirchſpiel und Ort 1650 endgültig evangeliſch
geblieben. Er iſt trotz der vielen Plünderungen wirtſchaftlich auf⸗
geblüht; es entſtanden Zünfte, wie in einer Stadt. 1572 wurde
das Wüllner⸗ oder Wandmacheramt, die heute noch beſtehende
Tuchmacherinnung, gegründet. Die Innung beſaß eine eigene
Walkmühle. Es folgten 1583 eine Innung der Schuhmacher, 1615
der Krämer und Schneider, 1617 der Bäcker und 1778 der Weiß⸗
gerber, Tiſchler und Hutmacher. Zwar fehlen für die 2. Hälfte
des 17. Jahrhunderts faſt alle Nachrichten; doch ſcheint ſich
Bramſche bald von den Kriegsleiden erholt zu haben, da es die
Kirche um ein zweites Längsſchiff erweiterte. Die Kanzel ſollen
Bremer Kaufleute, wohl geborene Bramſcher, geſchenkt haben.
Die Familien Sanders und Pörtner treten hervor. Speditions-
handel, zu dem die Lage auf der Strecke Münſter — Bremen ein⸗
lud, und Tuchgewerbe ſtehen im Vordergrund. Der Handel ging
auch nach Holland und zum Rhein; die führende Firma Meyer
lieferte bis nach Italien. Das Krameramt beſaß ein eigenes
Gildehaus. Das Tuchmacheramt bekam 1725 eine neue Gilde⸗
ordnung; um die Mitte des Jahrhunderts ſetzte ſein Kampf ein
mit den Fabriken. Joh. Balthaſar Koch errichtete damals die
erſte Fabrik für engliſche, d. h. wohl feinere Tuche. Die Landes⸗
regierung ließ es geſchehen, daß die Tuchmacher ſie zerſtörten.
Juſtus Möſer arbeitete 1767 eine neue Gildeordnung aus, er⸗
möglichte durch Vorſchuß der Regierung den Bau eines neuen
Lagerhauſes. Die Turchfärberei wurde neu aufgenommen. Das
Bramſcher Rot bekam Ruf. Ueber eine ſchwere Kriſe des Jahres
1780, als das Lagerhaus abbrannte, half abermals Möſer hin⸗
weg. Die Leineweber waren ebenſo zahlreich, aber weniger an⸗
geſehen. Um 1770 wurde eine Legge eingerichtet; Ende des Jahr⸗
hunderts gründete die Leinenhandlung Meyer, um die engliſche
Konkurrenz abzuwehren, eine Fabrik für Baumwollzeug.
1766 betrug die Einwohnerzahl etwa 1100; vergebens bemühte
man ſich um ſtädtiſche Gerechtſame, da die Osnabrücker Regierung
keine neuen Exemtionen wünſchte. Feuersbrünſte räumten unter
dem Fachwerkhäuſern auf; maſſive Häuſer, von dem klaſſiziſtiſchen
Stil Osnabrücks beeinflußt, traten an ihre Stelle. Die
Sitzungsberichte. 283
napoleoniſche Zeit brachte im ganzen Rückgang, nur das hand⸗
gewebte Leinen zog aus der Kontinentalſperre Vorteil. Unter
hannoverſcher Herrſchaft aber verloren die Bramſcher Erzeug⸗
niſſe, da Hannover nicht zum Zollverein gehörte, den auswärtigen
Markt und waren im Inland vor dem engliſchen Wettbewerb
ungeſchützt. Die halb ländlichen Hausweber aus Bramſche und
Umgegend wanderten in Maſſe aus, 1847 allein etwa 200 nach
Südafrika; noch ſtärker war die Abwanderung nach Amerika.
Das Elend erklärt die radikale Stimmung 1848. Beſſer erging es
der Tuchmacherinnung. Sie erhielt in ſteigendem Umfang
Militärlieferungen, ſeit den 80er Jahren auch wieder von der
preußiſchen Heeresverwaltung, und ging nach Erwerb der ge⸗
ſamten Mühlenanlage immer mehr zum Fabrikbetrieb auf
genoſſenſchaftlicher Grundlage über. Alte Zunftgebräuche, wie
der Krugtag, die Jahresverſammlung der Meiſter, haben ſich
zum Teil erhalten. Aber bbeſonders ſeit dem Anſchluß Bramſches
an die Eiſenbahn beherrſcht die Fabrik das Wirtſchaftsleben. Das
Ortsgebiet iſt durch Eingemeindungen gewachſen; die Einwohner⸗
zahl iſt auf über 4000 geſtiegen. Die Schäden der Induſtriali⸗
ſierung ſind durch ſtarke gemeinnützige Siedlungstätigkeit ge⸗
mildert. Der Ems⸗Weſerkanal hat eine weſentliche Wirkung
bislang nicht gehabt; das Ziel, volles Stadtrecht zu erhalten, iſt
noch nicht erreicht.
Den letzten Vortrag hielt Staatsarchivrat Dr. Fink am
4. April 1927 über „Die geſchichtliche Entwicklung des Staats⸗
archivs in Osnabrück“. Der Vortragende gab zunächſt einen
Ueberblick über die Kanzleiverfaſſung. Auf eine ordnungsmäßige
Regiſtratur ſcheint lange Zeit wenig Wert gelegt zu ſein. Die
ohnehin mangelhaft geführten Regiſtraturen gerieten zur Zeit
des weſtfäliſchen Friedens gänzlich in Unordnung. Durch die
Beſtimmung der alternativen Biſchofsfolge (evangeliſcher und
katholiſcher Konfeſſion) wurde eine Unſtimmigkeit in die Verwal⸗
tung hineingetragen, die ſich in den Regiſtraturen getreu wider⸗
ſpiegelt. Ein Teil der Akten wurde 1650 unter Biſchof Franz
Wilhelm nach Regensburg geſchafft. Beim Tode ſeines Nach⸗
folgers, Ernſt Auguſt I., befand ſich der größte Teil der Regiſtra⸗
turen in Hannover, und nur die Fragmente de rebus domeſticis
blieben in Osnabrück. Aus der Regierungszeit des Biſchofs Karl
von Lothringen iſt wenig an Akten auf uns überkommen. Da
das Beſtreben feines Nachfolgers, des Biſchofs Ernſt Auguſt II.,
mit dem katholiſchen Teil ſeiner Untertanen in Frieden zu leben,
fehlſchlug, wollte er die Akten geheim halten. Das Beſtehen
284 Sitzungsberichte.
dieſer geheimen Akten gab Anlaß zu vielen Mißhelligkeiten mit
ſeinem Nachfolger Clemens Auguſt von Köln. Im Laufe des
33jährigen Amtsverkehrs — der Biſchof reſidierte faſt ſtändig in
Köln — entſtand fern von Osnabrück eine Regiſtratur, die infolge
ihrer Reichhaltigkeit unentbehrlich werden mußte.
Als die vormundſchaftliche Regierung für den letzten unmün⸗
digen Fürſten die Geſchäftsführung übernahm, ſah ſie ihre Maß⸗
nahmen dadurch beſchränkt, daß ihr eine nur teilweiſe Regiſtratur
zur Verfügung ſtand. Juſtus Möſer drang darauf, daß die
Regiſtraturen endlich in brauchbare Verhältniſſe überführt
würden. Die in Hannover und Bonn verbliebenen Akten wurden
auf ſeine Veranlaſſung durch den Steuerinſpektor Lodtmann
wieder nach Osnabrück geholt. Dennoch blieben große Lücken
wegen Pflichtverſäumniſſe der Regiſtratoren. Dr. Gildehaus
teilte im Jahre 1722 die Regiſtratur in eine ältere und eine
neuere, wofür er einen Archivar bezw. einen Regiſtrator beſtellte.
Regierungsſekretär Preuß ging aus reiner Liebe zur Sache an
die Neuordnung heran und teilte die Akten in Abſchnittsarchive
ein, den Regierungszeiten der einzelnen Biſchöfe entſprechend.
So wurde das ganze Aktenmaterial in 386 Abſchnitte eingeteilt,
an denen bis heute nichts geändert iſt. Auch das heute noch
beſtehende Landesarchiv verdankt ihm ſeine Entſtehung. Die
unruhigen Zeiten der franzöſiſchen Revolution ſpiegeln ſich auch
in dem Akten und Regiſtraturen wider. Infolge des fran⸗
zöſiſchen Vorſtoßes wurde das ſtaatliche Archiv 1795 auf mehreren
vierſpännigen Wagen unter militäriſcher Bewachung von Osna⸗
brüd nach Hannover überbracht. Der Rücktransport erfolgte erft
1803. Als man aber einen neuen Vorſtoß der Franzoſen be⸗
fürchtete, überführte man die Akten nunmehr in die Domdechanei
in Minden und dann in die Privatwohnung eines Geiſtlichen da⸗
ſelbſt. Auf Verlangen der franzöſiſchen Verwaltung mußten die
Akten wieder zurückgeholt werden. Da man ſich aber in dem
Wirrwarr nicht zurechtfand, blieben die Akten vor der Konfis⸗
kation und Ueberführung in die kaiſerliche Bibliothek nach Paris
bewahrt. Unter der hannoverſchen Regierung begann der Steuer⸗
inſpektor Lodtmann die Ordnung der völlig durcheinander ge⸗
ratenen Beſtände. Wegen der geringen ihm dafür zur Verfügung
ſtehenden Zeit ſchlug die Landdroſtei einen mit den Urkunden des
Domes, der Stifte und Klöſter vertrauten Mann Dr. Bertram
Stüve, vor, der aber, weil kein königlicher Beamter, vom
Kabinettsminiſterium abgelehnt wurde. Nebenamtlich wurde
dann 1839 der Amtsaſſiſtent Jaques mit der Neuordnung der
Sitzungsberichte. 285
Akten betraut, der in ſeinem erſten Bericht von zwei Gewölben
und 20 Zimmern bepackter Akten ſpricht. Er begann mit der Neu⸗
ordnung nach einem einheitlichen Schema ohne Rückſicht auf die
Provenienz der Akten. An ſeine Stelle trat der Amtsaſſiſtent
Sudendorf. Auch ihm gelang die endgültige Neuordnung nicht.
Er machte ſich dadurch verdient, daß er den Akten nachſpürte, welche
früher im ſtaatlichen Beſitz, ſpäter in Privatbeſitz waren, wie
3. B. die Akten von St. Johann, die er für 110 Louisdor erſtand.
Erſt Henning konnte 1854 die Repertierung des Regierungs-
archivs zu Ende führen. Die Schöpfung eines wirklichen Staats⸗
archivs aber blieb der preußiſchen Archivverwaltung nach 1866
vorbehalten, welche die wertvollen Archivſchätze einem Fach⸗
beamten unterſtellte. 1880 beabſichtigte ſie, das Osnabrücker
Archiv dem Hannoverſchen Staatsarchiv einzuverleiben, was
jedoch mit Rückſicht auf die Bedeutung des Archivs und ſeine
frühere Selbſtändigkeit unterblieb. 1910 wurde dieſer Verſuch
wiederholt; die weniger wichtigen Akten wurden vorläufig im
Tecklenburger Hof neben dem alten Theater untergebracht, bis
endlich der Magiſtrat dem Fiskus einen geeigneten Bauplatz an
der Schloßſtraße anbot. 1913 wurde der erſte Spatenſtich getan
und 1917 das modern und praktiſch eingerichtete Gebäude ſeiner
Beſtimmung übergeben. In den Schätzen, die das Staatsarchiv
heute birgt, ſpiegelt ſich wider die Eigenart des Fürſtentums, die
innere Struktur und der ganze Verlauf der äußeren Landes⸗
geſchichte. Man möge, ſo ſchloß der Vortragende, von dem
Staatsarchiv nach 100 Jahren rühmen, deß es eine Stätte preu⸗
ßiſcher Pflichttreue geweſen ſei und ſich als Quelle wiſſenſchaft⸗
licher Schöpfungen erwieſen habe.
Auf Anregung aus der Mitte der Verſammlung hat der
Vortragende ſeine Ausführungen dankenswert ergänzt durch eine
lehrreiche Führung durch die Räume und Beſtände des Staats⸗
archivs.
Die üblich gewordene Sommerwanderung führte am
29. Auguſt 1927 unter der ſachkundigen Führung von Herrn
Lehrer Weſterfeld⸗ Haltern nach Belm und Umgegend. Auf
dem Rittergut Haus Aſtrup führte Herr Stadtarzt Dr. vom
Bruch kurz in die Geſchichte des Gutes ein. Die „Schweden⸗
linden“, wahrſcheinlich urſprünglich die Gerichtsſtätte des ein⸗
gegangenen Ortes Aſtrup, unter denen ſpäter der Beſitzer des
Gutes als Holzgraf der Mark Vehrte — Powe die Höltingsver⸗
ſammlungen abhielt, und die etwa 100 Meter entfernte Fehm⸗
linde wurde beſichtigt, weiter der Königshügel, wo ſich bei dem
286 Sitzungsberichte.
mächtigen Findlingsblock bis 1830 die Bewohner von Haltern zu
einem Gelage vereinigten, zu dem das Rittergut Aſtrup für
Weidegerechtſame 1 Schwarzbrot und 1 Schinken lieferte. Am
Schmiedebrink erläuterte Herr Weſterfeld die Entſtehung des
Ortes Belm dort, wo der Heerweg Osnabrück Minden das ſtark
eingeengte Tal des Belmer Mühlenbachs durchquert. Den Schluß
der Wanderung bildete die Beſichtigung der kath. Kirche.
Schirmeyer.
Regiſter.
— v—
Achmer, Bſchft. 229
Aelting, Vollerbe 243
Ahlert, Vollerbe 243
Ahrenhorſt, Halberbe 242
Alerdinck, Hermann to 242
Alfhauſer Mark 148
Angelbecker Mark 60. 184
— — landesherrl Anteil 77“
Ankum, Kſpl., Höfebeſtand 180
— Gaukirche 213
Arnhorſt, Ennecke u. Geuke tor 242
Aſchendorfer Mark 72
Aſtrup, Bſchft. 259. 264
Backhus, Claus ton 222
Badberg, Johann 243
Badbergen, Dorf 243
Barkhauſen, Pfarrſtelle 231
Beckeman, Johann 239
Beckermann 239
Beckermannsſche, Rollecke 244
Belm, Markkotten zu 226
— Dionyſiuskirche 215. 233
Berſenbrück, Kreis, Bodenverhältniſſe
147
Beymann 240
Sn) Bſchft. in der Rieſter Ma
Biſſendorf, Mark 72. 76
— Dionhſiuskirche 215
Bodeker, Hermann 248
Boich, Bertike tor 240
Borchardinck, Hanneke 242
Borcheding, Vollerbe 242
Borg, Bſchft. 257 51
Borgloh, Bruch- und Lohmark 150
Boy, Reyman 241
Boye, Vollerbe 241
— 4 A———— —
— Lk nn u u
rk
Brähne, Vollerbe 241
Brake, Arnd u. Tebbe ton 239
Brakel, ton ſ. Brake
Bramjche, Kſpl., die Bauerſchaften 229
Brederinck, Kyne to 244
Breswinkel, Johann 240
Brincke, Henke ton 244
Broderinck, Hermann to 245
Brone, Gerd 241
Brormann, Vollerbe 245
— 240
Browe, Hermann 244
Brüning⸗Oyemann, Halberbe 241
Brun, Hermann 241
Brunhardinck, Arnt to 243
Brunswinkel, Erbkötter 240
Brye, Gerd 240
Buchtman, Tabe 246
— Halberbe 246
Buddeke, Arnd u. Gerke 243
— Ludeke 244
Buddke, Johann 242
Bührmann, Vollerbe 246
Buer, Kſpl., Heuerleute 93
— Mark 74. 77 5
— Pfarrkirche 233
Bunke, Henke 247
Burdinck, Albert 242
Buren, Bernd, Heinrich u. Helmich 247
Burman, Arnd, Helmich, Lubbe und
Reyneke 246
Burmeiſter, Johann de 241
v. 95 Busſche, Reg.⸗Rat (1761) 79. 97.
1
Byemann, Tebbe 241
Byginck, Rolef 240
Thur, Markkötter 245
288
Dalhus, Albert ton 247
Dallmann, Halberbe 247
Damme, Gaukirche 213
Deesberger Mark 194ff.
Dekeninck, Hermann 248
Derſagau 194
Devern, Bſchft. 245
— Grete to 245
Diſſen, Mark 77 5. 147
— — landesherrl. Anteil 77“
e Hermann u. Wibbeke tor
— Budke, Erbkötter 241
Dole, Johann de 241
Dreyer 248
Droſt, Vollerbe 248
Droſtinck, Arnd 248
Drude 247
Dunker, Gottſchalk 244
Dunkers, Lucke 244
Duvell, Hermann 244
Dyckhoff, Kanzleirat 101 2. 110
Dyke, Henke ton 242
Eggermühlen 259
Eikener Mark 150
Einhaus, Hof 263
Elbrinck, Henke 246
Eldenlanegen, Rolef 241
Ellerbrinck, Vollerbe 246
Elleword, Heinrich 263
Eltinck, Hermann to 244
— Weſſel to 243
Emedunck, Hameeke to 242
Engbering, Vollerbe 242
Engelbertinck, Arnd to 242
Epe, Bſchft. 229. 236. 247
Erbexen 26 ff.
Erpener Mark 148
Erpingen, Mark 74. 77“
Eſſen, Mark 744. 77. 77“
— Saline 264
Eynhus, Ludeke to den 244
1 Vollerbe 247
. Amt, landesherrl. Forſten
8
— Burg 223
— Stadtrechte 223
Gaſt, Heinrich de 245
Gedelinchorſt, Rolef 239
Regiſter.
Gehrde, Pfarrkirche 233
— Markkotten zu 226
Gelcken, Vollerbe 248
Gelke, Gedeke 248
Gerdinck, Albert to 243
— Hermann 246
Gerfsmann, Vollerbe 246
Gerwensman, Gerd 246
Gesman, Wernſe 239
Glandorf, Kſpl., Höfebeſtand 179
Glane, Mark 77“
Gladinck, Lampe to 243
Godelenkoſt, Marquard 239
Godlinchorſt, Tebbe to 244
Göhlingkhorſt ſ. Gedelinchorſt
Goir, Johann van 244
Gosman, Henke 239
Gräfmayer, Vollerbe 247
Gränert, Halberbe 242
Grahlmann, Vollerbe 235. 245
Graleman 245
Greſell, Ludeke 248
Greve, in Grönloh 239
— Hanneke 239
Grevemeyher 247
Grieſel, Vollerbe 248 |
Grönenberg, Amt, Markenteilung 72
— — landesherrl. Forſten 817
— Burg 223 |
Grönloh, Bichft. 195. 239
Grone. Henke 248
Groneloh, Hermann 239
Groner, Halberbe 235
— Hermann 241
Grongauer Mark, Dialekte 194
Grote 245
Grotehus, Henke 247
Groth⸗Husmann, Vollerbe 246
Grothe im Kſpl. Badbergen 210
— Mark 150
Grothus, Vollerbe 247
Habichhorſt, Halberbe 245
Hackmann, Vollerbe 247
Haderſinck, Hermann to 240
Hagen, Tebbe ton 244
Hahekeman, Weſſel 246
Hake, Henke kor 247
Hakeman, de olde 246
Hameke, Hermann 242
Handarpe, Burrichterwahl 211
v. Haren, Johann 208
Regiſter.
Harſſmann, Vollerbe 240
aſenkamp, Hille 246
averkamp, Markkötter 246
aweckhorſt 245
eckmann, Vollerbe 246
eeke, Mark 148
egewiſch, Lubbeke 243
— Henneke tor 243
einrich VII., König 265
1 Cord 246
elmert, Vollerbe 246
emſtede, Sooſthulz 244
— Wobbe tor 244
5 Tehen 246
ermelinck, Hanneke 247
ertoge, Lampe de 242
ertzog, Markkötter 242
EN Bſchft. 229. 247
— Mark 149
Heye 244
— Gottſchalk 240
— Hanneke 244
Hillebrand, Lubbeke 240
— Taleke 245
illige, Heinrich 240
ilter, landesherrl. Markenanteil 77“
— Pflarrſtelle 231
Himmern, Burrichterwahl 211
ördinghauſen 206
offmann, Gerd 240
offitall, Gerd 243
oldorperſche, de 239
olte, Mark 149
— Kirchenanlage 215
en 235
olzgrafen u. ihre Rechte 25 ff.
Horſt, Gerke tor 247
Horſt, zu der, Vollerbe 247
Horſtman, Gerke 247
ohel, Kıpl., Dialekt 171
üggel, Silberbergbau 265
ufe als Maß u. Größe 200 f.
undelinck, Johann 247
undling, Vollerbe 247
unteburg, Burg 223
usmann, Diderik u. Jacob 246
Iburg, Kreis, Bodenverhältniſſe 147
— Amt, Markenteilung 72
— — landesherrl. Forſten 81?
— — ft Jurisdiktion 73
— Kloſter 13.
Hiſt. Mitt. XXXXIX.
Iburg, Burg 223.
— römiſcher Tumulus 269f.
Idinc, Tebbeke to 240
Iding, Halberbe 240
10 5 Albert 243
nteman, Gerd 244
Jokelendeyeſche, Wobbeke 243
Jütting, Vollerbe 245
unge, Tepe 240
utteman 244
uttinck, Hannecke to 245
— Johann 244
Kämna, Vollerbe 248
Kalkrieſe, Bſchft. 264
Kamlade, Hermann 246
— Halberbe 246
Kemenaden, Zweder tor 248
Kerſſenbrock, Burrichterwahl 211
Kerſtenich, 55 208 17
Kefecamp, Lubbeke u. de olde 247
— Vollerbe 236
Klatte, Markkötter 240
— Ludeke 241
Klocker, Radke 243
Kock, Dethard 247
Koke, Erbkötter 245
Kokesſche, Pfenneke de 245
Koteman, Henke u. Hermann 247
Kotteſche, Hilleke 210
Kremer, Arnd u. de olde 244
— Engelbert 241
Küeſt, Markkötter 241
Kulen, Johann u. Otte tor 244
Kur, Johann, de junge 246
— Tebbeke 245
— de olde 246
Kuſt, Hermann 241
Laer, Kipl. Höfebeſtand 180
— Mark 77. 149
— Kirchenanlage 215
Lampe to Netelinck 239
Langen, Bſchft. 240
— Wibbolt to 241
Lauenburg, Herzogtum, Gemeinheits⸗
teilungen 87
Lechterke, Bſchft. 240
Leffardinck, Eylard 242
Leifers, Halberbe 242
Lerigau 188
Lindeman 245
19
289
2%
Lintorf, Pfarrſtelle 231
Loxten 259. 264
Ludelinck, Wolteke to 242
Ludelingh, Johann to 243
Luedling, Halberbe 243
Macke, Lubbeke 248
Mahlmann, Halberbe 242
Marbalt 240
Marbolt ſ. Marbalt
Markgenoſſenſchaften 4f.
Markenteilungsmaßſtäbe 74f.
Meismann, Vollerbe 246
Meleman, Henke 242 '
Melle, Kreis, Bodenverhältniſſe 147
Mengert, Johann 246
Merſche, Johann ton 244
ar an 1 en ſchaſtsbetreb
erzen, Kſpl., Wirtſchaftsbetriebe 253
Meſe, Johann 242
Meyer zu Devern, Vollerbe 235. 245
— to Epe 247
— zu Strohen 236
Meyerſche, de olde 245
— Sthyne 247
Meyſe, Halberbe 242
Middelkamp, Wibbeke 243
Middendorf, Halberbe 243
Middendorp, Johann 242
Middendorpe, Gosſchalk to 243
Gr. Mimmelage, Bſchft. 241
Möhlenkamp, Erbkötter 240
— ⸗Deverlage, Markkötter 240
Mönkehöfen bei Oſterkappeln 206
Möſer, Juſtus 79 ff. 82. 86. 89. 95.
97. 991. 100. 108
Molenkamp, Wolteke 240
Molenkampe, Odbert ton 240
Myddelkamp, Hermann 239
— Wichmann to 243
Myddendorp, Geſeke ton 241
Mynerſinck, Gerd to 246
Nedling ſ. Netelinck
Neuenkirchen b. Vörden, Mark 148
— Kſpl., Wirtſchaftsbetriebe 253
Neuenkirchen b. Melle, Heuerleute 93
— Kſpl., Dialekt 171
— Pfarrkirche 233
Niederberger Mark 74“
Niemann, Vollerbe 247
Nitze, Gerhard, Abt 265
Regiſter.
Nortmerſch, Markkötter 241
Nüven, Mark 150
— Burrichterwahl 211
Nyeman, Hermann 247
Obenhus, Wibbeke to 242
Oberholzgrafſchaften 29 ff.
Oeſede, Kloſter, Abt 265
— — Kohlenbergbau 265
— Mark 14
— Kirchenanlage 215
Ohlenhagen, Erbkötter 242
Ohlinger Mark 74
Oldendorf, Kſpl., Dialekt 171
— Dionhyſiuskirche 215. 233
Orde, Rombert uppen 244
Oſinck, Gerd u. Hermann to 242
Osnabrück, Fürſtentum, Marken⸗
verhälrniſſe 1 ff. 331
— Biichöfe:
Benno II. 13
Carl von Lothringen 68
Clemens Auguſt 73. 81
Dietrich von Horne 223
Erich II. 217
Ernſt Auguſt J. 67f.
Ernſt Auguſt II. 29. 68 ff.
en von Sachſen 65
onrad (1235) 265
Philipp Sigismund 65f.
— Kreis, Bodenverhältniſſe 147
— Stadt, als Büſchfſt. 218 ff. |
— — Bauernaufſtand von 1525, 222
— — Schuhmacheramt, Beſchluß von
1499, 221 ö
— — Straßen:
Siechenſtr. 221
Ziegelſtr. 221
Pad, Hermann 239
Pale, Rolof ton 244
Pater, de 245
Peingdorf, Burrichterwahl 211
Pente, Bſchft. 229
— Burrichterwahl 211
Pfrankamp, Tobe to 247
Pohlſander, Markkötter 241
Pole, Johann ton 244
— Kuneke ton 241
Poshorſt, Johan 242
Powe, Mark 62
— Plackenſtätte 210
Purrenhagen, Arnd 242
Regiſter.
| Quakenbrück, Stadt und Burg 222f.
Habber, al 266
Ramme, Henke to 246
Rantze olim Wulfert ſ. Walfert
Ravensberg, Hermann 244
ne mt, landesherrl. Forſten
Redeker, Gerke 248
Rekamp 242
Rekup, Wernſbe 244
Reuſe, Hermann 246
Reuſing, Markkötter 243
Reusmann, Vollerbe 243
Riems loh, Kſpl., Dialekt 171
— Mark 113. 1142. 1151. 1181. 148
— Pfarrkirche 149
Rieſte, Bſchft. 230
— Mark 148
Rickenhus, Gosſchalk 242
Rikhus, und 242
Ritbort, Gerd 240
Roesmann, Vollerbe 245
Röwekamp, Halberbe, 240
Romkamp, Henke 240
Rofinck, Henke, Mede u. Wibbolt to 243
Rosman, Lampe 245
Rotbert, Johann 240
Rudewert, Bernd 244
Rüſſel, Mark 149
Rulle, Henke 244
Ruwe, Wernſe de 240
Sadelhöfe 175f.
Säneke, Vollerbe 246
Santvort, de olde 242
e als Maß 74“
Scheventorf, Haus, landesherrl.
Forſten 817 Ä
— — holzgräfl. Jurisdiktion 73
Schieben Lampeke tor 242
Schledehauſen, Waldmark 74. 150
Schleppenburg, Haus,
Forſten 817
a 259. 264
landesherrl.
Schlochtern, Burrichterwahl 211
Schöne ſ. Schone
SE Albert de 240
Schürmann, Vollerbe 248
Schuete, Hermann 247
Schulen Halberbe 246
Schulenberch, Arnd 245
— Johann 244
291
Schurmann 248
Schutte, Johann 246
Schwagſtorf, Wirtſchaftsbetrieb 254
Scomaker, Herman 244
Scroder, Herman 244
Scunde, Dethard 244
Seger, Tepe de 240
Sickeman, Reineke 240
Sickmann, Vollerbe u. Markkötter 240
Sickerman, Rolef 240
Simermann, Vollerbe 240
Slebbeſche, Wobbeke 247
Sluw, Herman 242
Smerman, Reyneke 240
Smet, Gert de 244
a Bſchft. 230. 246
— Mark 148
— Haus 257°
Sogonen, Hocke to 246
Soneke de alde 245
— Rolef 246
Stapelberge, Gerlach, Gerke u.
Wibbolt 247
beym Stege, Markkötter 241
Stege, Eylert u. Ludeke tor 241
Stegemann, Halberbe 240
Sue Vollerbe 243
Stichtman, Herman 243
Stirper Mark 74“
Stunnkamp 245
Sudendorfer Mark 149
Suderlagen, Taleke 242
Sunder, Gerd ton 242
Sunderlage, Vollerbe 242
Sundermann, Halberbe 242
Symerman, Gerd 241
Teſinck, Gerd 244
Teſſinck, Abeke 244
Tetze, Dethard 241
Teze, Hanneke 241
Thele, M Vollerbe 248
Thöle, Mark⸗ u. Erbkötter 241
Kl. Tiemann, Halberbe 248
Ties, Erbkötter 241
Tole, Arnd 241
Tolesſche, Styne 241
Tune, Diderick 244
Tütingen 263
Tutinck, Peter 244
Tye, Tebbe ton 243
— Bernke u. Gerke uppen 248
19*
292
Defieln, Kſpl., F 253
— Pfarrstelle 281
— Pfarrſtelle
Uhlenberg, Burrichterwahl 211
Vageding, Vollerbe 241
Vahlkamp, Vollerbe 243
Vahrmeyer, Vollerbe 248
Valtkamp, Rolef 243
SEHE, Willeke 248
Vedeler 2
Vehrter Mart 62
Vehs, Bſchſt. 242
Belt ſ. Beltind
Veltinck, Otte 240
Veltman, Johann 245
Venkigau 1
Venner Mark 112. 151
Vornſtege, Tobe to 243
ie Burrichterwahl 211
e Domdechant u. Droſt 86f.
Vörden, Amt, landesherrl. Forſten 817
— Burg 223
— Stadtrechte 223
Vogedinck, Gerd to 241
Volkert, Weſſel 240
— Markkötter 241
Volquard, Henke 241
Voltlage, Kſpl., Wirtſchaftsbetrieb 253
Vord, Hermann ton 242
Vorde, Wolteke ton 241
Vornſtege, Gerd 243
Vorſtech, Erbkötter 243
Vorth, zum, Halberbe 241
Vortmanſche, Geſeke 247
Vofinck, Ludeke 239
Voslagen, Rombert tor 244
Vry, Johann de 244
Walfert, Rempe 239
Waller Mark 148
Ware u. volle Markberechtigung 202
Wedehage, Johann 239
Wederride, Johann 240
Weerſcher Mark 72
Wehriede, Erbkötter 240
Wellingholzhauſen, Burrichterwahl 211
— Pfarrkirche 215. 231. 233
Regiſter.
Wend, 9 de 242
— Henke de 241
Wermelinck, Gerd 247
Wermert, Vollerbe 247
Wernerinck, Gerke 247
Wernſinck, Diderick to 240
Werſcher Markteilung 76
Weſſelinck, Henke to 241
— Johann to 240
— Leffert 247
Weſſelmann, Vollerbe 241
Weſſling, Vollerbe 247
i Salzpütte 264
Weſthus 2
Wibboldinck, Wernke to 242
Wibbolt, Gerd 241
Wilage, Debbeke u. Hermann tor 243
Wimmer 206
— St. Michaeliskirche 215
Winckmann, Vollerbe 243
Winckmanninck, Hilleke to 243
Winterſpeck, Vollerbe 246
Wiſſinger Mark 72. 76
Wittlage, Amt, landesherrl. Forſten 81?
— Burg 223 Bodenverhältniſſe 147
— Bur
obneerman, 7 244
Wohlde, Bſchft.
Wobning⸗ Felberbe 246
Wohningen, Vollerbe 246
Wolde, Bernd, n Hermann,
Ludeke u. Wernſe 245
Wolderſinch, Hermann 239
Wollermann |. Wolderſinch
Wonunge, Ryneke tor 246
Wonungen, Hanneke tor 246
Wübbelmann, Halberbe 242
Wulfert, Vollerbe 241
Wulfhard, Hermann 241
— Wals u. Tepe 239
Walfert
Galen Bſchf. 245
— Mark 149
Wynterſpecken, Rolef tor 246
ickmann 245
ogelen, Reneke to 246
ogonen, Pfridrich to 246
uderlagen, Johann 242
Inhalt.
Seite
Mitgliederver zeichnis IV
Satzungen des Vereins . XVII
Benutzungsordnung der Vereins bibliothek XX
l. Der Verfall und die Aufteilung der "gemeinen
Marken im Fürſtentum Osnabrück bis zur
napoleoniſchen Zeit. Von Dr. Middendorff 1
II. Die Beftedelung des Osnabrücker Landes bis zum
Ausgang des Mittelalters. Von Dr. Binde . 158
III. Erklärung des Dr. Knoke über den .
Tumulus bei I bung 269
Bücherſc hau „271
Sitzungsber iche 2279
Regiſt᷑ee n. 3887
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